Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten – so weit noch relevant – vor, sie habe am 30. Januar 2017 als Geschäftsführerin des Kiosks am Bahnhofplatz in … [Ort], Bargeld in Höhe von Fr. 1'000.– aus der ihr zugänglichen Kasse entwendet und im Wissen darum, dass es ihr nicht zugestanden habe, zur eigenen Bereiche- rung verwendet (Urk. 16 S. 2).
2. Ausgangslage Die Beschuldigte bestreitet nicht, am 30. Januar 2017 im fraglichen Kiosk gearbei- tet, das Fehlen von Fr. 1'000.– bemerkt und der vorgesetzten Stelle gemeldet zu haben. Sie anerkennt auch gestützt auf die Ergebnisse der Videoüberwachung, etwa um 7.20 Uhr etwas aus Papier aus einer Vertiefung bei einer der Kassen herausgenommen, gefaltet und in der hinteren Hosentasche verstaut zu haben. Während sie anlässlich der Untersuchung noch davon ausgegangen war, es habe sich um Bargeld gehandelt, stellte sie sich im Rahmen der erstinstanzlichen Ver- handlung auf den Standpunkt, es sei ein Spickzettel mit Notizen zum fehlenden Geld gewesen. An der Berufungsverhandlung mutmasste sie, es habe sich dabei um eine Euronote gehandelt (Urk. 52 S. 10). Sie hält weiter dafür, dass mutmass- lich eine andere Kiosk-Mitarbeiterin, die von der Privatklägerin des Warendieb- stahls überführt worden sei, für den Bargelddiebstahl verantwortlich zeichne. Am Montagmorgen seien sämtliche Tageseinnahmen vom vorangegangenen Freitag, Samstag und Sonntag einzuzahlen. Am Sonntagmorgen, 29. Januar 2017, habe sie die Einnahmen vom Freitag und Samstag gezählt; sie seien vollständig ge- wesen. Auch die Einnahmen vom Sonntag seien in ihrer Zählung vom Montag- morgen komplett gewesen. Erst die anschliessende Zählung der Gesamteinkünfte
- 6 - habe das Manko von Fr. 1'000.– aufgezeigt. Es müsse sich folglich jemand am Sonntag an die Einnahmen der Vortage gemacht haben (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 52 S. 4 ff.). Das mache auch Sinn, weil gleichentags die Umsätze der einzelnen Schichten voneinander getrennt mit einer Deklaration aufbewahrt würden (Urk. 6/4 S. 4).
3. Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Gericht ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung machte, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 38 S. 5 f.).
4. Glaubwürdigkeit Anhaltspunkte für eine mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschuldigten bestehen grundsätzlich nicht. Im Weiteren ist auf die korrekten Ausführungen der Vor- instanz hierzu zu verweisen (vgl. Urk. 38 S. 12).
5. Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid auch die in der Untersuchung und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Beschuldigten deponierten Aus- sagen zusammengefasst (Urk. 38 S. 8 - 12) und den auf der vorhandenen Video- aufzeichnung (Urk. 2 resp. 3 "Video 03") ersichtlichen Ablauf beschrieben (Urk. 38 S. 8), worauf verwiesen werden kann. An der Berufungsverhandlung präzisierte die Beschuldigte, sie habe den Sack mit den Einnahmen vom Freitag, Samstag und Sonntag nach vorne genommen, um nochmals nachzuzählen, nachdem sie das Geld bereits hinten im Büro zwei- bis dreimal gezählt und den Fehlbetrag festgestellt habe (Urk. 52 S. 6). Zum Zählen habe sie das Geld vor die offene, leere Kasse gelegt (Urk. 52 S. 9). Den Gegenstand habe sie nicht aus der Kasse genommen, denn diese sei dort, wo sie hingegriffen habe, bereits fertig. Dies sei ihr bei genauer Ansicht der Videoaufzeichnung aufgefallen. Dort wo sie hin- gegriffen habe, stehe der Sockel für die Lose. Sie habe den Gegenstand neben der Kasse weggenommen (Urk. 52 S. 9 ff.). Möglicherweise habe sie nach einer
- 7 - Euronote gegriffen, welche sie üblicherweise separiert abgelegt habe (Urk. 52 S. 10). Tausendernoten habe sie eigentlich nicht angenommen, weil sie dann kein Wechselgeld für die anderen Kunden mehr gehabt habe (Urk. 52 S. 11). 5.2. Die Beschuldigte verstrickte sich bei ihren Aussagen in etliche Widersprüche, wie die Vorinstanz zutreffend und ausführlich erwog (vgl. Urk. 38 S. 14 ff.). Hinzu kommt, dass auch die an der Berufungsverhandlung neu vorgebrachte Erklärung der Beschuldigten, sie habe den Gegenstand neben der Kasse ergriffen, nicht überzeugt. Klarerweise ist die Kasse so breit wie der dazugehörige Deckel. Wes- halb die Kasse nun - wie die Beschuldigte mittels Pointer auf dem Standbild der entsprechenden Videoaufzeichnung angab (Urk. 52 S. 10 f.) - viel weniger breit sein soll, als der Kassendeckel selbst, leuchtet nicht ein. Auch ist anzunehmen, dass die vorliegend interessierende linke Kasse gleich breit ist wie die Kasse auf der rechten Seite, nämlich ebenso breit wie der von der Beschuldigten bezeichne- te schwarze Kassendeckel links. Wiederum überzeugt die Erklärung der Beschul- digten nicht und erscheint als verdächtig. Ebenso wenig kann den Vorbringen der Verteidigung gefolgt werden, es sei wegen eines dunklen Balkens im Bild der Videoaufnahme nicht ersichtlich, ob die Beschuldigte den Gegenstand auch wirk- lich in ihre Hosentasche gesteckt habe (vgl. Urk. 53 S. 2). Davon, dass diese den Gegenstand in die Hosentasche steckte, muss jedoch ausgegangen werden, hat- te sie diesen doch beim weiteren Zählen der 20er-Noten offensichtlich nicht mehr in der Hand (vgl. Urk. 2 resp. 3 Video 03). Davon geht selbst die Beschuldigte aus (vgl. Urk. 52 S. 7). Ferner greift auch das Argument der Verteidigung, gemäss der "Auswertung 04.04.2017 Kassendifferenzen … [Ort]" betrage der Fehlbetrag le- diglich Fr. 997.90, welcher Betrag sich nicht aus Geldscheinen zusammensetzen lasse (Urk. 53 S. 5), nicht. Aus der genannten Excel-Tabelle geht hervor, dass der Betrag von Fr. 997.90 aus einer Verrechnung mit kleineren Mankos resp. Über- schüssen der drei vorhergehenden Tage resultierte und daher vorliegend nicht als entlastender Beweis taugt (vgl. Datenträger Urk. 2). Auch vermag der Umstand, dass eine Mitarbeiterin der Beschuldigten – die am Sonntag Abend, 29. Januar 2017, in der Spätschicht im Kiosk gearbeitet hatte – im Rahmen der Videoüber- wachung der Privatklägerin bei anderer Gelegenheit des Warendiebstahls über- führt wurde, die Beschuldigte nicht zu entlasten. Einhergehend mit der Argumen-
- 8 - tation der Beschuldigten macht es grundsätzlich Sinn, Geld der Vor- vortageseinnahmen zu entwenden. Zudem wäre ein vorgängiges deliktisches Verhalten der Mitarbeiterin grundsätzlich geeignet, vom eigenen Fehlverhalten abzulenken. Die Beschuldigte konnte mithin nicht überzeugend dartun, weshalb oder was sie am 30. Januar 2017 vor sich ergriffen und in einer zügigen Be- wegung eingesteckt hatte. 5.3. Hingegen lässt sie korrekt darauf hinweisen, dass die belastenden Video- sequenzen in einer bescheidenen Bildauflösung vorliegen, welche eine unmittel- bare Zuordnung des aus dem Kassenbereich Entnommenen erschweren. Eine Visionierung lässt zwar - mit der Beschuldigten - erkennen, dass es sich um ein Papierstück handelt. Auch weist das ersichtliche Papierstück Grösse und Format einer Banknote auf. Zudem ist die für Banknoten typische uneinheitliche Farbge- bung ersichtlich. Ob es sich jedoch tatsächlich um eine 1'000er-Note oder allen- falls um eine resp. sogar mehrere 200er-Noten handelte - und nicht gar um eine Euronote oder ein anderes Papier - kann aufgrund der Videoaufzeichnungen nicht ausgemacht werden. Der Umstand, dass die Beschuldigte einen Fehlbetrag von Fr. 1'000.– meldete, reicht nicht aus für den Schluss, dass es sich beim von ihr Entnommenen um Fr. 1'000.– gehandelt haben muss. Ob das ergriffene Papier- stück vor der Auszählung durch die Beschuldigte zusammen mit den anderen Geldscheinen vor der Kasse hingelegt wurde oder ob es sich bereits dort und al- lenfalls in der Kasse befunden hatte, kann nicht gesagt werden, da von der Zeit zuvor keine Videoaufnahmen vorhanden sind. Ebenso wenig liegen den Akten Aufnahmen bei vom Vortag und der Zeit, als die besagte Mitarbeiterin im Kiosk beschäftigt war, sodass deren Täterschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Überdies wäre im Fall, dass die Beschuldigte tatsächlich einen Geldbetrag in die Hosentasche gesteckt hatte, nicht erstellt, dass sie sich damit tatsächlich berei- chert hatte. Dass die Beschuldigte tatsächlich Fr. 1'000.– zulasten der Privatklä- gerin entwendete, kann somit nicht ohne weiteres angenommen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte seit 1993 bei der Privatklägerin an- gestellt war und sich in dieser Zeit noch nie etwas hatte zu Schulden kommen lassen. Ein Motiv resp. ein finanzieller Engpass ist mit Blick auf die Steuer- erklärungen der Beschuldigten überdies nicht auszumachen.
- 9 - 5.4. Aufgrund des Ausgeführten reichen die vorhandenen Beweismittel trotz des erwähnten auffällig schlechten Aussageverhaltens der Beschuldigten nicht aus, um erhebliche unüberwindbare Zweifel daran, ob es sich beim fraglichen, von der Beschuldigten eingesteckten Papierstück um die fehlenden Fr. 1'000.-- handelte, zu beseitigen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist die Beschuldig- te daher freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten 1.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. 1.2. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungs- verfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Prozessentschädigung 2.1. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten für das ganze Verfahren eine Pro- zessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO). 2.2. Mit Blick auf die von der Verteidigung vor Vorinstanz dargelegte Kostenzu- sammenstellung (Urk. 29) und die von ihr geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 54) ist der Beschuldigten für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'340.45 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 10 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 13. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 8. Februar 2017 wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. (…). Die andere Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens wird auf die Gerichtskasse genommen. 8.-10. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird auch betreffend den Vorfall vom 30. Januar 2017 vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freige- sprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- 11 -
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Beschuldigten wird für das ganze Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'340.45 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatklägerin (im Doppel, versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 39 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz.
E. 1.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungs- verfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Prozessentschädigung
E. 2 Ausgangslage Die Beschuldigte bestreitet nicht, am 30. Januar 2017 im fraglichen Kiosk gearbei- tet, das Fehlen von Fr. 1'000.– bemerkt und der vorgesetzten Stelle gemeldet zu haben. Sie anerkennt auch gestützt auf die Ergebnisse der Videoüberwachung, etwa um 7.20 Uhr etwas aus Papier aus einer Vertiefung bei einer der Kassen herausgenommen, gefaltet und in der hinteren Hosentasche verstaut zu haben. Während sie anlässlich der Untersuchung noch davon ausgegangen war, es habe sich um Bargeld gehandelt, stellte sie sich im Rahmen der erstinstanzlichen Ver- handlung auf den Standpunkt, es sei ein Spickzettel mit Notizen zum fehlenden Geld gewesen. An der Berufungsverhandlung mutmasste sie, es habe sich dabei um eine Euronote gehandelt (Urk. 52 S. 10). Sie hält weiter dafür, dass mutmass- lich eine andere Kiosk-Mitarbeiterin, die von der Privatklägerin des Warendieb- stahls überführt worden sei, für den Bargelddiebstahl verantwortlich zeichne. Am Montagmorgen seien sämtliche Tageseinnahmen vom vorangegangenen Freitag, Samstag und Sonntag einzuzahlen. Am Sonntagmorgen, 29. Januar 2017, habe sie die Einnahmen vom Freitag und Samstag gezählt; sie seien vollständig ge- wesen. Auch die Einnahmen vom Sonntag seien in ihrer Zählung vom Montag- morgen komplett gewesen. Erst die anschliessende Zählung der Gesamteinkünfte
- 6 - habe das Manko von Fr. 1'000.– aufgezeigt. Es müsse sich folglich jemand am Sonntag an die Einnahmen der Vortage gemacht haben (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 52 S. 4 ff.). Das mache auch Sinn, weil gleichentags die Umsätze der einzelnen Schichten voneinander getrennt mit einer Deklaration aufbewahrt würden (Urk. 6/4 S. 4).
E. 2.1 Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten für das ganze Verfahren eine Pro- zessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Mit Blick auf die von der Verteidigung vor Vorinstanz dargelegte Kostenzu- sammenstellung (Urk. 29) und die von ihr geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 54) ist der Beschuldigten für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'340.45 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 10 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 13. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 8. Februar 2017 wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)
E. 3 Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Gericht ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung machte, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 38 S. 5 f.).
E. 4 Glaubwürdigkeit Anhaltspunkte für eine mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschuldigten bestehen grundsätzlich nicht. Im Weiteren ist auf die korrekten Ausführungen der Vor- instanz hierzu zu verweisen (vgl. Urk. 38 S. 12).
E. 5 Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid auch die in der Untersuchung und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Beschuldigten deponierten Aus- sagen zusammengefasst (Urk. 38 S. 8 - 12) und den auf der vorhandenen Video- aufzeichnung (Urk. 2 resp. 3 "Video 03") ersichtlichen Ablauf beschrieben (Urk. 38 S. 8), worauf verwiesen werden kann. An der Berufungsverhandlung präzisierte die Beschuldigte, sie habe den Sack mit den Einnahmen vom Freitag, Samstag und Sonntag nach vorne genommen, um nochmals nachzuzählen, nachdem sie das Geld bereits hinten im Büro zwei- bis dreimal gezählt und den Fehlbetrag festgestellt habe (Urk. 52 S. 6). Zum Zählen habe sie das Geld vor die offene, leere Kasse gelegt (Urk. 52 S. 9). Den Gegenstand habe sie nicht aus der Kasse genommen, denn diese sei dort, wo sie hingegriffen habe, bereits fertig. Dies sei ihr bei genauer Ansicht der Videoaufzeichnung aufgefallen. Dort wo sie hin- gegriffen habe, stehe der Sockel für die Lose. Sie habe den Gegenstand neben der Kasse weggenommen (Urk. 52 S. 9 ff.). Möglicherweise habe sie nach einer
- 7 - Euronote gegriffen, welche sie üblicherweise separiert abgelegt habe (Urk. 52 S. 10). Tausendernoten habe sie eigentlich nicht angenommen, weil sie dann kein Wechselgeld für die anderen Kunden mehr gehabt habe (Urk. 52 S. 11).
E. 5.2 Die Beschuldigte verstrickte sich bei ihren Aussagen in etliche Widersprüche, wie die Vorinstanz zutreffend und ausführlich erwog (vgl. Urk. 38 S. 14 ff.). Hinzu kommt, dass auch die an der Berufungsverhandlung neu vorgebrachte Erklärung der Beschuldigten, sie habe den Gegenstand neben der Kasse ergriffen, nicht überzeugt. Klarerweise ist die Kasse so breit wie der dazugehörige Deckel. Wes- halb die Kasse nun - wie die Beschuldigte mittels Pointer auf dem Standbild der entsprechenden Videoaufzeichnung angab (Urk. 52 S. 10 f.) - viel weniger breit sein soll, als der Kassendeckel selbst, leuchtet nicht ein. Auch ist anzunehmen, dass die vorliegend interessierende linke Kasse gleich breit ist wie die Kasse auf der rechten Seite, nämlich ebenso breit wie der von der Beschuldigten bezeichne- te schwarze Kassendeckel links. Wiederum überzeugt die Erklärung der Beschul- digten nicht und erscheint als verdächtig. Ebenso wenig kann den Vorbringen der Verteidigung gefolgt werden, es sei wegen eines dunklen Balkens im Bild der Videoaufnahme nicht ersichtlich, ob die Beschuldigte den Gegenstand auch wirk- lich in ihre Hosentasche gesteckt habe (vgl. Urk. 53 S. 2). Davon, dass diese den Gegenstand in die Hosentasche steckte, muss jedoch ausgegangen werden, hat- te sie diesen doch beim weiteren Zählen der 20er-Noten offensichtlich nicht mehr in der Hand (vgl. Urk. 2 resp. 3 Video 03). Davon geht selbst die Beschuldigte aus (vgl. Urk. 52 S. 7). Ferner greift auch das Argument der Verteidigung, gemäss der "Auswertung 04.04.2017 Kassendifferenzen … [Ort]" betrage der Fehlbetrag le- diglich Fr. 997.90, welcher Betrag sich nicht aus Geldscheinen zusammensetzen lasse (Urk. 53 S. 5), nicht. Aus der genannten Excel-Tabelle geht hervor, dass der Betrag von Fr. 997.90 aus einer Verrechnung mit kleineren Mankos resp. Über- schüssen der drei vorhergehenden Tage resultierte und daher vorliegend nicht als entlastender Beweis taugt (vgl. Datenträger Urk. 2). Auch vermag der Umstand, dass eine Mitarbeiterin der Beschuldigten – die am Sonntag Abend, 29. Januar 2017, in der Spätschicht im Kiosk gearbeitet hatte – im Rahmen der Videoüber- wachung der Privatklägerin bei anderer Gelegenheit des Warendiebstahls über- führt wurde, die Beschuldigte nicht zu entlasten. Einhergehend mit der Argumen-
- 8 - tation der Beschuldigten macht es grundsätzlich Sinn, Geld der Vor- vortageseinnahmen zu entwenden. Zudem wäre ein vorgängiges deliktisches Verhalten der Mitarbeiterin grundsätzlich geeignet, vom eigenen Fehlverhalten abzulenken. Die Beschuldigte konnte mithin nicht überzeugend dartun, weshalb oder was sie am 30. Januar 2017 vor sich ergriffen und in einer zügigen Be- wegung eingesteckt hatte.
E. 5.3 Hingegen lässt sie korrekt darauf hinweisen, dass die belastenden Video- sequenzen in einer bescheidenen Bildauflösung vorliegen, welche eine unmittel- bare Zuordnung des aus dem Kassenbereich Entnommenen erschweren. Eine Visionierung lässt zwar - mit der Beschuldigten - erkennen, dass es sich um ein Papierstück handelt. Auch weist das ersichtliche Papierstück Grösse und Format einer Banknote auf. Zudem ist die für Banknoten typische uneinheitliche Farbge- bung ersichtlich. Ob es sich jedoch tatsächlich um eine 1'000er-Note oder allen- falls um eine resp. sogar mehrere 200er-Noten handelte - und nicht gar um eine Euronote oder ein anderes Papier - kann aufgrund der Videoaufzeichnungen nicht ausgemacht werden. Der Umstand, dass die Beschuldigte einen Fehlbetrag von Fr. 1'000.– meldete, reicht nicht aus für den Schluss, dass es sich beim von ihr Entnommenen um Fr. 1'000.– gehandelt haben muss. Ob das ergriffene Papier- stück vor der Auszählung durch die Beschuldigte zusammen mit den anderen Geldscheinen vor der Kasse hingelegt wurde oder ob es sich bereits dort und al- lenfalls in der Kasse befunden hatte, kann nicht gesagt werden, da von der Zeit zuvor keine Videoaufnahmen vorhanden sind. Ebenso wenig liegen den Akten Aufnahmen bei vom Vortag und der Zeit, als die besagte Mitarbeiterin im Kiosk beschäftigt war, sodass deren Täterschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Überdies wäre im Fall, dass die Beschuldigte tatsächlich einen Geldbetrag in die Hosentasche gesteckt hatte, nicht erstellt, dass sie sich damit tatsächlich berei- chert hatte. Dass die Beschuldigte tatsächlich Fr. 1'000.– zulasten der Privatklä- gerin entwendete, kann somit nicht ohne weiteres angenommen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte seit 1993 bei der Privatklägerin an- gestellt war und sich in dieser Zeit noch nie etwas hatte zu Schulden kommen lassen. Ein Motiv resp. ein finanzieller Engpass ist mit Blick auf die Steuer- erklärungen der Beschuldigten überdies nicht auszumachen.
- 9 -
E. 5.4 Aufgrund des Ausgeführten reichen die vorhandenen Beweismittel trotz des erwähnten auffällig schlechten Aussageverhaltens der Beschuldigten nicht aus, um erhebliche unüberwindbare Zweifel daran, ob es sich beim fraglichen, von der Beschuldigten eingesteckten Papierstück um die fehlenden Fr. 1'000.-- handelte, zu beseitigen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist die Beschuldig- te daher freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten
E. 6 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 7 (…). Die andere Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens wird auf die Gerichtskasse genommen. 8.-10. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird auch betreffend den Vorfall vom 30. Januar 2017 vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freige- sprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- 11 -
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Beschuldigten wird für das ganze Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'340.45 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatklägerin (im Doppel, versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 39 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Vorfall vom 30. Januar 2017).
- Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend den Vor- fall vom 8. Februar 2017 wird die Beschuldigte freigesprochen.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 26. Mai 2017.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
- Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und die Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfah- rens werden der Beschuldigten auferlegt. Die andere Hälfte der Kosten des gericht- lichen Verfahrens wird auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'148.– (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 40 S. 2, vgl. auch Urk. 53)
- Es sei festzustellen, dass Ziffern 2 und 7 Satz 2 des Urteils des Bezirks- gerichts Horgen vom 13. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Ziffern 1, 3, 4, 7 Satz 1 sowie 8 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom
- Dezember 2017 seien aufzuheben.
- Die Berufungsführerin sei von der Anschuldigung des Diebstahls (Art. 139 StGB) bzgl. des Vorfalls vom 30. Januar 2017 von Schuld und Strafe freizu- sprechen.
- Die gesamten Kosten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Ver- fahrens seien vom Staat zu tragen.
- Der Berufungsführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von 6'295,20 Fr. zuzu- sprechen.
- Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen.
- Die Berufungsführerin sei für das oberinstanzliche Verfahren für anwaltliche Verteidigung angemessen zu entschädigen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
- Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- Dezember 2017 wurde die Beschuldigte in je einem Anklagepunkt des Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig, beziehungsweise frei gespro- chen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– als Zusatzstrafe bestraft, unter Gewährung des Aufschubs des Vollzugs der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren. Schliesslich wurde das gestellte Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Für die Prozessgeschichte des Verfahrens sei auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urk. 38 S. 3). 1.2. Gleichentags und damit rechtzeitig meldete die Beschuldigte schriftlich Beru- fung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 32). Die Berufungserklärung datiert vom 15. Februar 2018 (Urk. 40) und erfolgte damit ebenfalls fristgerecht (vgl. Urk. 37/2). Der gleichzeitig gestellte Beweisantrag, sämtliche Unterlagen über Frau B._____ bei der C._____ beizuziehen, wurde an der heutigen Beru- fungsverhandlung erneuert (Urk. 40 S. 3 ff.; Prot. II S. 6). Wie im Rahmen der Er- wägungen zum Sachverhalt zu zeigen ist, sind zur Beurteilung des Sachverhalts keine Beweisergänzungen nötig; der Antrag ist daher abzuweisen. Die Staats- anwaltschaft hat keine Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 45; Art. 400 Abs. 2 f. StPO) und die Privatklägerin hat sich gar nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 43 f.). Die Staatsanwaltschaft ersuchte schliesslich um Dispensation von der Berufungs- verhandlung (Urk.45); ihr wurde das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt (Urk. 50). Die Berufungsverhandlung fand am 25. Juni 2018 statt in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidigers (Prot. II S. 4 ff.).
- Umfang der Berufung Die Beschuldigte hat die Berufung gegen das angefochtene Urteil beschränkt (Urk. 40 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft trägt auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides an. Im Berufungsverfahren sind der teilweise - 5 - Freispruch (Urteilsdispositiv-Ziffer 2), die Regelung des Zivilanspruchs (Urteils- dispositiv-Ziffer 5), die Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 6) sowie teilwei- se deren Verlegung (Urteilsdispositiv Ziffer 7 Satz 2) unangefochten (vgl. Prot. II S. 5), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt
- Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten – so weit noch relevant – vor, sie habe am 30. Januar 2017 als Geschäftsführerin des Kiosks am Bahnhofplatz in … [Ort], Bargeld in Höhe von Fr. 1'000.– aus der ihr zugänglichen Kasse entwendet und im Wissen darum, dass es ihr nicht zugestanden habe, zur eigenen Bereiche- rung verwendet (Urk. 16 S. 2).
- Ausgangslage Die Beschuldigte bestreitet nicht, am 30. Januar 2017 im fraglichen Kiosk gearbei- tet, das Fehlen von Fr. 1'000.– bemerkt und der vorgesetzten Stelle gemeldet zu haben. Sie anerkennt auch gestützt auf die Ergebnisse der Videoüberwachung, etwa um 7.20 Uhr etwas aus Papier aus einer Vertiefung bei einer der Kassen herausgenommen, gefaltet und in der hinteren Hosentasche verstaut zu haben. Während sie anlässlich der Untersuchung noch davon ausgegangen war, es habe sich um Bargeld gehandelt, stellte sie sich im Rahmen der erstinstanzlichen Ver- handlung auf den Standpunkt, es sei ein Spickzettel mit Notizen zum fehlenden Geld gewesen. An der Berufungsverhandlung mutmasste sie, es habe sich dabei um eine Euronote gehandelt (Urk. 52 S. 10). Sie hält weiter dafür, dass mutmass- lich eine andere Kiosk-Mitarbeiterin, die von der Privatklägerin des Warendieb- stahls überführt worden sei, für den Bargelddiebstahl verantwortlich zeichne. Am Montagmorgen seien sämtliche Tageseinnahmen vom vorangegangenen Freitag, Samstag und Sonntag einzuzahlen. Am Sonntagmorgen, 29. Januar 2017, habe sie die Einnahmen vom Freitag und Samstag gezählt; sie seien vollständig ge- wesen. Auch die Einnahmen vom Sonntag seien in ihrer Zählung vom Montag- morgen komplett gewesen. Erst die anschliessende Zählung der Gesamteinkünfte - 6 - habe das Manko von Fr. 1'000.– aufgezeigt. Es müsse sich folglich jemand am Sonntag an die Einnahmen der Vortage gemacht haben (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 52 S. 4 ff.). Das mache auch Sinn, weil gleichentags die Umsätze der einzelnen Schichten voneinander getrennt mit einer Deklaration aufbewahrt würden (Urk. 6/4 S. 4).
- Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Gericht ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung machte, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 38 S. 5 f.).
- Glaubwürdigkeit Anhaltspunkte für eine mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschuldigten bestehen grundsätzlich nicht. Im Weiteren ist auf die korrekten Ausführungen der Vor- instanz hierzu zu verweisen (vgl. Urk. 38 S. 12).
- Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid auch die in der Untersuchung und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Beschuldigten deponierten Aus- sagen zusammengefasst (Urk. 38 S. 8 - 12) und den auf der vorhandenen Video- aufzeichnung (Urk. 2 resp. 3 "Video 03") ersichtlichen Ablauf beschrieben (Urk. 38 S. 8), worauf verwiesen werden kann. An der Berufungsverhandlung präzisierte die Beschuldigte, sie habe den Sack mit den Einnahmen vom Freitag, Samstag und Sonntag nach vorne genommen, um nochmals nachzuzählen, nachdem sie das Geld bereits hinten im Büro zwei- bis dreimal gezählt und den Fehlbetrag festgestellt habe (Urk. 52 S. 6). Zum Zählen habe sie das Geld vor die offene, leere Kasse gelegt (Urk. 52 S. 9). Den Gegenstand habe sie nicht aus der Kasse genommen, denn diese sei dort, wo sie hingegriffen habe, bereits fertig. Dies sei ihr bei genauer Ansicht der Videoaufzeichnung aufgefallen. Dort wo sie hin- gegriffen habe, stehe der Sockel für die Lose. Sie habe den Gegenstand neben der Kasse weggenommen (Urk. 52 S. 9 ff.). Möglicherweise habe sie nach einer - 7 - Euronote gegriffen, welche sie üblicherweise separiert abgelegt habe (Urk. 52 S. 10). Tausendernoten habe sie eigentlich nicht angenommen, weil sie dann kein Wechselgeld für die anderen Kunden mehr gehabt habe (Urk. 52 S. 11). 5.2. Die Beschuldigte verstrickte sich bei ihren Aussagen in etliche Widersprüche, wie die Vorinstanz zutreffend und ausführlich erwog (vgl. Urk. 38 S. 14 ff.). Hinzu kommt, dass auch die an der Berufungsverhandlung neu vorgebrachte Erklärung der Beschuldigten, sie habe den Gegenstand neben der Kasse ergriffen, nicht überzeugt. Klarerweise ist die Kasse so breit wie der dazugehörige Deckel. Wes- halb die Kasse nun - wie die Beschuldigte mittels Pointer auf dem Standbild der entsprechenden Videoaufzeichnung angab (Urk. 52 S. 10 f.) - viel weniger breit sein soll, als der Kassendeckel selbst, leuchtet nicht ein. Auch ist anzunehmen, dass die vorliegend interessierende linke Kasse gleich breit ist wie die Kasse auf der rechten Seite, nämlich ebenso breit wie der von der Beschuldigten bezeichne- te schwarze Kassendeckel links. Wiederum überzeugt die Erklärung der Beschul- digten nicht und erscheint als verdächtig. Ebenso wenig kann den Vorbringen der Verteidigung gefolgt werden, es sei wegen eines dunklen Balkens im Bild der Videoaufnahme nicht ersichtlich, ob die Beschuldigte den Gegenstand auch wirk- lich in ihre Hosentasche gesteckt habe (vgl. Urk. 53 S. 2). Davon, dass diese den Gegenstand in die Hosentasche steckte, muss jedoch ausgegangen werden, hat- te sie diesen doch beim weiteren Zählen der 20er-Noten offensichtlich nicht mehr in der Hand (vgl. Urk. 2 resp. 3 Video 03). Davon geht selbst die Beschuldigte aus (vgl. Urk. 52 S. 7). Ferner greift auch das Argument der Verteidigung, gemäss der "Auswertung 04.04.2017 Kassendifferenzen … [Ort]" betrage der Fehlbetrag le- diglich Fr. 997.90, welcher Betrag sich nicht aus Geldscheinen zusammensetzen lasse (Urk. 53 S. 5), nicht. Aus der genannten Excel-Tabelle geht hervor, dass der Betrag von Fr. 997.90 aus einer Verrechnung mit kleineren Mankos resp. Über- schüssen der drei vorhergehenden Tage resultierte und daher vorliegend nicht als entlastender Beweis taugt (vgl. Datenträger Urk. 2). Auch vermag der Umstand, dass eine Mitarbeiterin der Beschuldigten – die am Sonntag Abend, 29. Januar 2017, in der Spätschicht im Kiosk gearbeitet hatte – im Rahmen der Videoüber- wachung der Privatklägerin bei anderer Gelegenheit des Warendiebstahls über- führt wurde, die Beschuldigte nicht zu entlasten. Einhergehend mit der Argumen- - 8 - tation der Beschuldigten macht es grundsätzlich Sinn, Geld der Vor- vortageseinnahmen zu entwenden. Zudem wäre ein vorgängiges deliktisches Verhalten der Mitarbeiterin grundsätzlich geeignet, vom eigenen Fehlverhalten abzulenken. Die Beschuldigte konnte mithin nicht überzeugend dartun, weshalb oder was sie am 30. Januar 2017 vor sich ergriffen und in einer zügigen Be- wegung eingesteckt hatte. 5.3. Hingegen lässt sie korrekt darauf hinweisen, dass die belastenden Video- sequenzen in einer bescheidenen Bildauflösung vorliegen, welche eine unmittel- bare Zuordnung des aus dem Kassenbereich Entnommenen erschweren. Eine Visionierung lässt zwar - mit der Beschuldigten - erkennen, dass es sich um ein Papierstück handelt. Auch weist das ersichtliche Papierstück Grösse und Format einer Banknote auf. Zudem ist die für Banknoten typische uneinheitliche Farbge- bung ersichtlich. Ob es sich jedoch tatsächlich um eine 1'000er-Note oder allen- falls um eine resp. sogar mehrere 200er-Noten handelte - und nicht gar um eine Euronote oder ein anderes Papier - kann aufgrund der Videoaufzeichnungen nicht ausgemacht werden. Der Umstand, dass die Beschuldigte einen Fehlbetrag von Fr. 1'000.– meldete, reicht nicht aus für den Schluss, dass es sich beim von ihr Entnommenen um Fr. 1'000.– gehandelt haben muss. Ob das ergriffene Papier- stück vor der Auszählung durch die Beschuldigte zusammen mit den anderen Geldscheinen vor der Kasse hingelegt wurde oder ob es sich bereits dort und al- lenfalls in der Kasse befunden hatte, kann nicht gesagt werden, da von der Zeit zuvor keine Videoaufnahmen vorhanden sind. Ebenso wenig liegen den Akten Aufnahmen bei vom Vortag und der Zeit, als die besagte Mitarbeiterin im Kiosk beschäftigt war, sodass deren Täterschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Überdies wäre im Fall, dass die Beschuldigte tatsächlich einen Geldbetrag in die Hosentasche gesteckt hatte, nicht erstellt, dass sie sich damit tatsächlich berei- chert hatte. Dass die Beschuldigte tatsächlich Fr. 1'000.– zulasten der Privatklä- gerin entwendete, kann somit nicht ohne weiteres angenommen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte seit 1993 bei der Privatklägerin an- gestellt war und sich in dieser Zeit noch nie etwas hatte zu Schulden kommen lassen. Ein Motiv resp. ein finanzieller Engpass ist mit Blick auf die Steuer- erklärungen der Beschuldigten überdies nicht auszumachen. - 9 - 5.4. Aufgrund des Ausgeführten reichen die vorhandenen Beweismittel trotz des erwähnten auffällig schlechten Aussageverhaltens der Beschuldigten nicht aus, um erhebliche unüberwindbare Zweifel daran, ob es sich beim fraglichen, von der Beschuldigten eingesteckten Papierstück um die fehlenden Fr. 1'000.-- handelte, zu beseitigen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist die Beschuldig- te daher freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten 1.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. 1.2. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungs- verfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Prozessentschädigung 2.1. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten für das ganze Verfahren eine Pro- zessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO). 2.2. Mit Blick auf die von der Verteidigung vor Vorinstanz dargelegte Kostenzu- sammenstellung (Urk. 29) und die von ihr geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 54) ist der Beschuldigten für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'340.45 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. - 10 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 13. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
- Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 8. Februar 2017 wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)
- Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- (…). Die andere Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens wird auf die Gerichtskasse genommen. 8.-10. (…)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ wird auch betreffend den Vorfall vom 30. Januar 2017 vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freige- sprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. - 11 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für das ganze Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'340.45 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatklägerin (im Doppel, versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 39 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180065-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Huizinga und lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 25. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 13. Dezember 2017 (GG170038)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. Oktober 2017 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 34 f.) Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Vorfall vom 30. Januar 2017).
2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend den Vor- fall vom 8. Februar 2017 wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 26. Mai 2017.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und die Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfah- rens werden der Beschuldigten auferlegt. Die andere Hälfte der Kosten des gericht- lichen Verfahrens wird auf die Gerichtskasse genommen.
8. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'148.– (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 40 S. 2, vgl. auch Urk. 53)
1. Es sei festzustellen, dass Ziffern 2 und 7 Satz 2 des Urteils des Bezirks- gerichts Horgen vom 13. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Ziffern 1, 3, 4, 7 Satz 1 sowie 8 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom
13. Dezember 2017 seien aufzuheben.
3. Die Berufungsführerin sei von der Anschuldigung des Diebstahls (Art. 139 StGB) bzgl. des Vorfalls vom 30. Januar 2017 von Schuld und Strafe freizu- sprechen.
4. Die gesamten Kosten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Ver- fahrens seien vom Staat zu tragen.
5. Der Berufungsführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von 6'295,20 Fr. zuzu- sprechen.
6. Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen.
7. Die Berufungsführerin sei für das oberinstanzliche Verfahren für anwaltliche Verteidigung angemessen zu entschädigen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 45) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
13. Dezember 2017 wurde die Beschuldigte in je einem Anklagepunkt des Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig, beziehungsweise frei gespro- chen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– als Zusatzstrafe bestraft, unter Gewährung des Aufschubs des Vollzugs der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren. Schliesslich wurde das gestellte Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Für die Prozessgeschichte des Verfahrens sei auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urk. 38 S. 3). 1.2. Gleichentags und damit rechtzeitig meldete die Beschuldigte schriftlich Beru- fung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 32). Die Berufungserklärung datiert vom 15. Februar 2018 (Urk. 40) und erfolgte damit ebenfalls fristgerecht (vgl. Urk. 37/2). Der gleichzeitig gestellte Beweisantrag, sämtliche Unterlagen über Frau B._____ bei der C._____ beizuziehen, wurde an der heutigen Beru- fungsverhandlung erneuert (Urk. 40 S. 3 ff.; Prot. II S. 6). Wie im Rahmen der Er- wägungen zum Sachverhalt zu zeigen ist, sind zur Beurteilung des Sachverhalts keine Beweisergänzungen nötig; der Antrag ist daher abzuweisen. Die Staats- anwaltschaft hat keine Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 45; Art. 400 Abs. 2 f. StPO) und die Privatklägerin hat sich gar nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 43 f.). Die Staatsanwaltschaft ersuchte schliesslich um Dispensation von der Berufungs- verhandlung (Urk.45); ihr wurde das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt (Urk. 50). Die Berufungsverhandlung fand am 25. Juni 2018 statt in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidigers (Prot. II S. 4 ff.).
2. Umfang der Berufung Die Beschuldigte hat die Berufung gegen das angefochtene Urteil beschränkt (Urk. 40 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft trägt auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides an. Im Berufungsverfahren sind der teilweise
- 5 - Freispruch (Urteilsdispositiv-Ziffer 2), die Regelung des Zivilanspruchs (Urteils- dispositiv-Ziffer 5), die Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 6) sowie teilwei- se deren Verlegung (Urteilsdispositiv Ziffer 7 Satz 2) unangefochten (vgl. Prot. II S. 5), was vorab mit Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten – so weit noch relevant – vor, sie habe am 30. Januar 2017 als Geschäftsführerin des Kiosks am Bahnhofplatz in … [Ort], Bargeld in Höhe von Fr. 1'000.– aus der ihr zugänglichen Kasse entwendet und im Wissen darum, dass es ihr nicht zugestanden habe, zur eigenen Bereiche- rung verwendet (Urk. 16 S. 2).
2. Ausgangslage Die Beschuldigte bestreitet nicht, am 30. Januar 2017 im fraglichen Kiosk gearbei- tet, das Fehlen von Fr. 1'000.– bemerkt und der vorgesetzten Stelle gemeldet zu haben. Sie anerkennt auch gestützt auf die Ergebnisse der Videoüberwachung, etwa um 7.20 Uhr etwas aus Papier aus einer Vertiefung bei einer der Kassen herausgenommen, gefaltet und in der hinteren Hosentasche verstaut zu haben. Während sie anlässlich der Untersuchung noch davon ausgegangen war, es habe sich um Bargeld gehandelt, stellte sie sich im Rahmen der erstinstanzlichen Ver- handlung auf den Standpunkt, es sei ein Spickzettel mit Notizen zum fehlenden Geld gewesen. An der Berufungsverhandlung mutmasste sie, es habe sich dabei um eine Euronote gehandelt (Urk. 52 S. 10). Sie hält weiter dafür, dass mutmass- lich eine andere Kiosk-Mitarbeiterin, die von der Privatklägerin des Warendieb- stahls überführt worden sei, für den Bargelddiebstahl verantwortlich zeichne. Am Montagmorgen seien sämtliche Tageseinnahmen vom vorangegangenen Freitag, Samstag und Sonntag einzuzahlen. Am Sonntagmorgen, 29. Januar 2017, habe sie die Einnahmen vom Freitag und Samstag gezählt; sie seien vollständig ge- wesen. Auch die Einnahmen vom Sonntag seien in ihrer Zählung vom Montag- morgen komplett gewesen. Erst die anschliessende Zählung der Gesamteinkünfte
- 6 - habe das Manko von Fr. 1'000.– aufgezeigt. Es müsse sich folglich jemand am Sonntag an die Einnahmen der Vortage gemacht haben (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 52 S. 4 ff.). Das mache auch Sinn, weil gleichentags die Umsätze der einzelnen Schichten voneinander getrennt mit einer Deklaration aufbewahrt würden (Urk. 6/4 S. 4).
3. Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Gericht ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung machte, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 38 S. 5 f.).
4. Glaubwürdigkeit Anhaltspunkte für eine mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschuldigten bestehen grundsätzlich nicht. Im Weiteren ist auf die korrekten Ausführungen der Vor- instanz hierzu zu verweisen (vgl. Urk. 38 S. 12).
5. Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid auch die in der Untersuchung und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Beschuldigten deponierten Aus- sagen zusammengefasst (Urk. 38 S. 8 - 12) und den auf der vorhandenen Video- aufzeichnung (Urk. 2 resp. 3 "Video 03") ersichtlichen Ablauf beschrieben (Urk. 38 S. 8), worauf verwiesen werden kann. An der Berufungsverhandlung präzisierte die Beschuldigte, sie habe den Sack mit den Einnahmen vom Freitag, Samstag und Sonntag nach vorne genommen, um nochmals nachzuzählen, nachdem sie das Geld bereits hinten im Büro zwei- bis dreimal gezählt und den Fehlbetrag festgestellt habe (Urk. 52 S. 6). Zum Zählen habe sie das Geld vor die offene, leere Kasse gelegt (Urk. 52 S. 9). Den Gegenstand habe sie nicht aus der Kasse genommen, denn diese sei dort, wo sie hingegriffen habe, bereits fertig. Dies sei ihr bei genauer Ansicht der Videoaufzeichnung aufgefallen. Dort wo sie hin- gegriffen habe, stehe der Sockel für die Lose. Sie habe den Gegenstand neben der Kasse weggenommen (Urk. 52 S. 9 ff.). Möglicherweise habe sie nach einer
- 7 - Euronote gegriffen, welche sie üblicherweise separiert abgelegt habe (Urk. 52 S. 10). Tausendernoten habe sie eigentlich nicht angenommen, weil sie dann kein Wechselgeld für die anderen Kunden mehr gehabt habe (Urk. 52 S. 11). 5.2. Die Beschuldigte verstrickte sich bei ihren Aussagen in etliche Widersprüche, wie die Vorinstanz zutreffend und ausführlich erwog (vgl. Urk. 38 S. 14 ff.). Hinzu kommt, dass auch die an der Berufungsverhandlung neu vorgebrachte Erklärung der Beschuldigten, sie habe den Gegenstand neben der Kasse ergriffen, nicht überzeugt. Klarerweise ist die Kasse so breit wie der dazugehörige Deckel. Wes- halb die Kasse nun - wie die Beschuldigte mittels Pointer auf dem Standbild der entsprechenden Videoaufzeichnung angab (Urk. 52 S. 10 f.) - viel weniger breit sein soll, als der Kassendeckel selbst, leuchtet nicht ein. Auch ist anzunehmen, dass die vorliegend interessierende linke Kasse gleich breit ist wie die Kasse auf der rechten Seite, nämlich ebenso breit wie der von der Beschuldigten bezeichne- te schwarze Kassendeckel links. Wiederum überzeugt die Erklärung der Beschul- digten nicht und erscheint als verdächtig. Ebenso wenig kann den Vorbringen der Verteidigung gefolgt werden, es sei wegen eines dunklen Balkens im Bild der Videoaufnahme nicht ersichtlich, ob die Beschuldigte den Gegenstand auch wirk- lich in ihre Hosentasche gesteckt habe (vgl. Urk. 53 S. 2). Davon, dass diese den Gegenstand in die Hosentasche steckte, muss jedoch ausgegangen werden, hat- te sie diesen doch beim weiteren Zählen der 20er-Noten offensichtlich nicht mehr in der Hand (vgl. Urk. 2 resp. 3 Video 03). Davon geht selbst die Beschuldigte aus (vgl. Urk. 52 S. 7). Ferner greift auch das Argument der Verteidigung, gemäss der "Auswertung 04.04.2017 Kassendifferenzen … [Ort]" betrage der Fehlbetrag le- diglich Fr. 997.90, welcher Betrag sich nicht aus Geldscheinen zusammensetzen lasse (Urk. 53 S. 5), nicht. Aus der genannten Excel-Tabelle geht hervor, dass der Betrag von Fr. 997.90 aus einer Verrechnung mit kleineren Mankos resp. Über- schüssen der drei vorhergehenden Tage resultierte und daher vorliegend nicht als entlastender Beweis taugt (vgl. Datenträger Urk. 2). Auch vermag der Umstand, dass eine Mitarbeiterin der Beschuldigten – die am Sonntag Abend, 29. Januar 2017, in der Spätschicht im Kiosk gearbeitet hatte – im Rahmen der Videoüber- wachung der Privatklägerin bei anderer Gelegenheit des Warendiebstahls über- führt wurde, die Beschuldigte nicht zu entlasten. Einhergehend mit der Argumen-
- 8 - tation der Beschuldigten macht es grundsätzlich Sinn, Geld der Vor- vortageseinnahmen zu entwenden. Zudem wäre ein vorgängiges deliktisches Verhalten der Mitarbeiterin grundsätzlich geeignet, vom eigenen Fehlverhalten abzulenken. Die Beschuldigte konnte mithin nicht überzeugend dartun, weshalb oder was sie am 30. Januar 2017 vor sich ergriffen und in einer zügigen Be- wegung eingesteckt hatte. 5.3. Hingegen lässt sie korrekt darauf hinweisen, dass die belastenden Video- sequenzen in einer bescheidenen Bildauflösung vorliegen, welche eine unmittel- bare Zuordnung des aus dem Kassenbereich Entnommenen erschweren. Eine Visionierung lässt zwar - mit der Beschuldigten - erkennen, dass es sich um ein Papierstück handelt. Auch weist das ersichtliche Papierstück Grösse und Format einer Banknote auf. Zudem ist die für Banknoten typische uneinheitliche Farbge- bung ersichtlich. Ob es sich jedoch tatsächlich um eine 1'000er-Note oder allen- falls um eine resp. sogar mehrere 200er-Noten handelte - und nicht gar um eine Euronote oder ein anderes Papier - kann aufgrund der Videoaufzeichnungen nicht ausgemacht werden. Der Umstand, dass die Beschuldigte einen Fehlbetrag von Fr. 1'000.– meldete, reicht nicht aus für den Schluss, dass es sich beim von ihr Entnommenen um Fr. 1'000.– gehandelt haben muss. Ob das ergriffene Papier- stück vor der Auszählung durch die Beschuldigte zusammen mit den anderen Geldscheinen vor der Kasse hingelegt wurde oder ob es sich bereits dort und al- lenfalls in der Kasse befunden hatte, kann nicht gesagt werden, da von der Zeit zuvor keine Videoaufnahmen vorhanden sind. Ebenso wenig liegen den Akten Aufnahmen bei vom Vortag und der Zeit, als die besagte Mitarbeiterin im Kiosk beschäftigt war, sodass deren Täterschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Überdies wäre im Fall, dass die Beschuldigte tatsächlich einen Geldbetrag in die Hosentasche gesteckt hatte, nicht erstellt, dass sie sich damit tatsächlich berei- chert hatte. Dass die Beschuldigte tatsächlich Fr. 1'000.– zulasten der Privatklä- gerin entwendete, kann somit nicht ohne weiteres angenommen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte seit 1993 bei der Privatklägerin an- gestellt war und sich in dieser Zeit noch nie etwas hatte zu Schulden kommen lassen. Ein Motiv resp. ein finanzieller Engpass ist mit Blick auf die Steuer- erklärungen der Beschuldigten überdies nicht auszumachen.
- 9 - 5.4. Aufgrund des Ausgeführten reichen die vorhandenen Beweismittel trotz des erwähnten auffällig schlechten Aussageverhaltens der Beschuldigten nicht aus, um erhebliche unüberwindbare Zweifel daran, ob es sich beim fraglichen, von der Beschuldigten eingesteckten Papierstück um die fehlenden Fr. 1'000.-- handelte, zu beseitigen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist die Beschuldig- te daher freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten 1.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. 1.2. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungs- verfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Prozessentschädigung 2.1. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten für das ganze Verfahren eine Pro- zessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO). 2.2. Mit Blick auf die von der Verteidigung vor Vorinstanz dargelegte Kostenzu- sammenstellung (Urk. 29) und die von ihr geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 54) ist der Beschuldigten für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'340.45 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 10 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 13. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 8. Februar 2017 wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. (…). Die andere Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens wird auf die Gerichtskasse genommen. 8.-10. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird auch betreffend den Vorfall vom 30. Januar 2017 vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freige- sprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- 11 -
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Beschuldigten wird für das ganze Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'340.45 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Privatklägerin (im Doppel, versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 39 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juni 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell