Sachverhalt
1.1. Anklage Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe sich am Mittag des 25. Mai 2016 an der E._____-strasse … in F._____ mit B._____, D._____ und C._____ getroffen, um von diesen Personen Marihuana zu kaufen zwecks Eigenkonsums. Dabei sei es wegen des Marihuanas zwischen dem Be- schuldigten und den drei erwähnten Personen zu einer verbalen und anschlies- send wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Beschuldigte habe sich aktiv daran beteiligt, indem er zumindest B._____ mit einem Arm am Oberkörper umklammert habe und ihm schliesslich mit einem Arbeitsmesser mit spitziger Klinge einen gezielten Stich gegen dessen linke Flanke bis tief in die un- tere Hautschicht versetzt habe. Eventualiter sei zumindest von einer Inkaufnahme einer Verletzung auszugehen, weil der Beschuldigte während der wechselseitigen Auseinandersetzung ein Messer behändigt und in der Hand gehalten habe. B._____ habe aufgrund der Messerstichverletzung einen Tag hospitalisiert wer- den müssen. 1.2. Vorinstanz 1.2.1. Die Vorinstanz wies nach Würdigung der Aussagen der bei der Aus- einandersetzung anwesenden Personen sowie der weiteren Beweismittel (Akten betreffend Verletzung von B._____, Gutachten betreffend Betäubungsmittel, Mo- biltelefonauswertung, DNA-Untersuchung) darauf hin, dass zwei im Kern unter- schiedliche Versionen des Tatablaufs bestehen. Es bleibe umstritten, ob B._____, D._____ und C._____ auf den Beschuldigten losgegangen seien, während er sich passiv bzw. abwehrend verhalten habe (Version des Beschuldigten) oder ob die Auseinandersetzung zwischen B._____ und dem Beschuldigten ausgetragen
- 13 - worden sei, während D._____ eher am Rande beteiligt gewesen sei und C._____ zusammen mit G._____ im Auto gewartet habe (Version der übrigen Beteiligten). Da die Aussagen der übrigen Beteiligten diverse Widersprüche und Ungereimt- heiten aufweisen, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass für die Erstellung der vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltselemente deren Aussagen keine rechtsgenügende Grundlage bildeten. Auch aus den übrigen Beweismitteln liess sich gemäss der Vorinstanz nichts Weitergehendes ableiten. Entsprechend stellte die Vorinstanz bezüglich des äusseren Sachverhalts zu Gunsten des Beschuldig- ten auf die von ihm dargestellte und anerkannte Version der Geschehnisse ab (Urk. 89 S. 29 f.). 1.2.2. Demnach habe sich der Beschuldigte mit B._____, D._____ und C._____ in F._____-I._____ getroffen, um von ihnen Marihuana zu erwerben. Sodann sei es zum Streit gekommen, worauf der Beschuldigte von den drei anderen mit den Fäusten geschlagen worden sei. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte sein Messer behändigt, es (das mit seinem Mund bzw. den Zäh- nen zuvor geöffnete Messer; vgl. Urk. 89 S. 8 und 10 f.) in die Luft gestreckt und gesagt, die drei sollen ihn loslassen. B._____ habe dann versucht, dem Beschul- digten das Messer abzunehmen (während die anderen zwei – gemeint D._____ und C._____ – ihn losgelassen hätten; vgl. Urk. 89 S. 8 und 11). Der Beschuldigte und B._____ seien daraufhin zu Boden gestürzt. In diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte das Messer noch in der Hand gehalten und dadurch habe B._____ sich die Stichverletzung in der linken Flanke zugezogen (Urk. 89 S. 30 f.). 1.2.3. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass dem Beschuldigten kein (Eventual-) Vorsatz in Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels, also der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen nachgewiesen werden könne. Gemäss den massgebenden Aussagen des Be- schuldigten habe dieser objektiv zwar während der zweiten Phase der Auseinan- dersetzung eine aktivere Rolle eingenommen, in subjektiver Hinsicht seien seine Beweggründe und sein Ziel aber unverändert geblieben, nämlich den Fortgang des Konflikts zu vermeiden und irgendwie aus der Situation herauszukommen. Demgemäss sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Beteili-
- 14 - gung an einem Raufhandel frei (Urk. 89 S. 31 ff.), sprach ihn jedoch der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen im Notwehrexzess schuldig (Urk. 89 S. 35 ff.). 1.3. Einwendungen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, dass der von der Vorinstanz behauptete Even- tualvorsatz nicht erstellt sei, mithin der Beschuldigte die Verletzung von B._____ weder in Kauf genommen habe noch damit hätte rechnen müssen. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte Marihuana habe kaufen wollen und dann von drei Personen, die ihn "ausnehmen" wollten, angegriffen worden sei. Er habe das Messer zur Abschreckung gezückt. Zur Verletzung sei es zufällig gekommen (Urk. 106 S. 6 ff.). 1.4. Würdigung 1.4.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung richtig dargestellt und die vorliegend vorhandenen Beweismittel vollständig aufgeführt (Urk. 89 S. 5 f.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4.2. Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und der übri- gen Beteiligten detailliert und sorgfältig wiedergegeben und anschliessend einer gründlichen Würdigung unterzogen (Urk. 89 S. 7 ff.). Auch hierauf ist – mit nach- stehenden Ergänzungen – vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4.3. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist auch vorliegend vom äusseren Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz basierend auf den Aussagen des Beschuldigten erstellt hat (vgl. oben Ziff. II.1.2). Das wird im Übri- gen denn auch weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger gerügt. Allerdings ist bei einer Abweichung vom Anklagesachverhalt zu prüfen, ob dieser noch durch die Anklage gedeckt ist oder ob das Anklageprinzip verletzt ist. 1.4.4. Die Anklageschrift muss den Verfahrensgegenstand präzis festlegen. Es muss für das Gericht und für alle Verfahrensbeteiligten klar ersichtlich sein, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten die beschuldigte
- 15 - Person welchen Straftatbestand in welcher Form verwirklicht haben soll. Die An- klageschrift muss auch die Informationen vermitteln, welche die beschuldigte Person benötigt, um sich sinnvoll gegen den ihr gegenüber erhobenen Vorwurf verteidigen zu können. Das erkennende Gericht ist in tatsächlicher Hinsicht an den von der Anklagebehörde in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden: Es ist verpflichtet, diesen erschöpfend zu würdigen, darf aber die durch die Anklageschrift gezogenen Grenzen nicht überschreiten. Ergeben sich im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens Erkenntnisse zum tatsächlichen Ge- schehensablauf, die von den entsprechenden Angaben in der Anklageschrift ab- weichen, kommt es darauf an, ob es sich lediglich um geringfügige oder aber um grössere Abweichungen handelt. Bei lediglich geringfügigen Abweichungen ist ei- ne Verurteilung auf der Basis der erhobenen Anklage möglich, wenn die beschul- digte Person Gelegenheit hatte, zum veränderten Sachverhalt Stellung zu neh- men (Wohlers in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 9 N 10 ff.). 1.4.5. Indem die Vorinstanz auf die vom Beschuldigten ohnehin anerkannten Sachverhaltselemente abstellte, ist das rechtliche Gehör genügend gewahrt wor- den. Die Abweichungen vom Anklagesachverhalt verändern den groben Rahmen des Geschehens nicht und erfolgen zu Gunsten des Beschuldigten. Wenn dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe dem Privatkläger einen Messerstich verpasst, ist "a maiore ad minus" davon offensichtlich auch der Sachverhalt um- fasst, dass er das Messer nur gezückt und vorgezeigt, aber nicht aktiv eingesetzt hat. Die Abweichungen vom Anklagesachverhalt sind allerdings im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. In Bezug auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte ist festzuhalten, dass der Vorwurf der (eventual-)vorsätz- lichen Körperverletzung durch den Einsatz des Messers in der Anklageschrift enthalten ist.
- 16 -
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand 2.1.1. Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen zum Schluss gekommen, dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem ge- fährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelange. Die durch das Messer zugefügte Verletzung gehe ein- deutig über eine Tätlichkeit hinaus, da jedoch keine lebenswichtigen Strukturen verletzt worden seien und keine Lebensgefahr bestanden habe, liege auch keine schwere Körperverletzung vor. Aufgrund der Beschaffenheit und des Verwen- dungszwecks des Messers sei von einem gefährlichen Gegenstand auszugehen (Urk. 89 S. 35 ff., S. 57, S. 72). 2.1.2. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes wird von der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 106 S. 6 ff.). Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.3. Gemäss der Vorinstanz liegt in subjektiver Hinsicht Eventualvorsatz vor. Der Beschuldigte habe um die Gefahr einer möglichen Verletzung durch den Ein- satz eines Messers im Rahmen der Abwehr des erfolgten Angriffs gewusst. Im Zeitpunkt, in dem er das Messer gezückt habe, sei die Auseinandersetzung noch in vollem Gange gewesen und habe sich noch nicht beruhigt. Beim Hervor- nehmen eines Messers im Rahmen einer laufenden dynamischen Auseinander- setzung bestehe ein sehr grosses Risiko, eine Person mit der Klinge zu treffen und damit eine erhebliche Schnittwunde zu bewirken, auch ohne aktiv zustechen zu wollen. Dies habe der Beschuldigte gewusst und dennoch das Messer hervor- genommen. Damit habe er eine entsprechende Verletzung nicht nur für möglich gehalten, sondern auch in Kauf genommen (Urk. 89 S. 37). 2.1.4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht geltend, der Beschuldigte habe nicht mit Eventualvorsatz gehandelt und es sei zufällig zur Verletzung gekommen
- 17 - (Urk. 106 S. 6 und S. 14). Damit bringt er sinngemäss zum Ausdruck, dass der Beschuldigte fahrlässig gehandelt habe. 2.1.5. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB ist ge- geben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, das heisst sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzuneh- men, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen; Niggli/Maeder in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 12 N 54 ff.). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhält- nissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Vorsicht, zu der ein Täter ver- pflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 129 IV 282 E. 2.1, 126 IV 13 E. 7 a/bb).
- 18 - 2.1.6. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe- stands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich er- kannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (BGE 133 IV 1 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). 2.1.7. In der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2016 erklärte der Beschul- digte, er habe das Messer zur Abschreckung vorzeigen wollen, er habe B._____ nicht mit Absicht verletzt und habe auch nicht bewusst auf ihn eingestochen (Urk. D1/4/1 S. 2 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zum Vorwurf, wonach er zumindest in Kauf genommen habe, jemanden im Zuge des Streits mit dem Messer zu verletzen, indem er es während einer wechselseitigen Auseinandersetzung behändigt und in der Hand gehalten habe: "Das hatte ich nie vor", sowie "Ich hätte nie etwas mit dem Messer getan, das könnte ich mir nicht vorstellen" (Prot. I S. 17). Er räumte aber auch ein, dass es eine "Scheissidee" gewesen sei, das Messer herauszunehmen (Urk. D1/4/1 S. 4) resp. dass das ein ziemlich grosser Fehler gewesen sei (Prot. I S. 18). Er habe sich aus der Situation befreien, aber niemanden verletzen wollen (Urk. D1/4/2 S. 4). Auch an der heutigen Berufungsverhandlung erklärte er, er habe das Messer gezückt, zur Abschreckung in die Luft gehalten und "Bitte lönd mich los, lönd mich los" gesagt. Er habe nie vorgehabt, jemanden mit dem Mes- ser zu verletzen. Jene zwei, die ihn festgehalten hatten, hätten ihn daraufhin losgelassen, während B._____ frontal auf ihn zugekommen sei. Im Gerangel sei- en sie beide zu Boden gegangen. Er habe keine Stichbewegung gemacht (Urk. 105 S. 7). Die Verletzung von B._____ tue ihm sehr leid, aber sie sei nicht willentlich oder wissentlich von ihm ausgeführt worden (Urk. 105 S. 13).
- 19 - 2.1.8. Diese Aussagen zeigen, dass die Intention des Beschuldigten darin lag, sich aus der misslichen Lage, in welcher er sich befand, zu befreien. Dass er niemanden absichtlich verletzen wollte, erscheint glaubhaft. Die Vorinstanz ging folgerichtig auch nicht von direktem Vorsatz aus. Dennoch ist die Gefahr, die durch das Zücken eines Messer mit spitziger Klinge geschaffen wird, wenn sich nur schon mehrere Personen in unmittelbarer Nähe befinden, als sehr hoch ein- zustufen. Bei einer dynamischen Auseinandersetzung mit mehreren Personen, wie sie im zu beurteilenden Vorfall vorgelegen hat, ist das Risiko einer Verletzung dementsprechend noch viel höher. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dieses Risiko kannte und mit einer Verletzung der beteilig- ten Personen rechnen musste – zumindest für den Fall, dass die von ihm in erster Linie gewollte Abschreckungswirkung nicht erfolgreich sein und der tätliche Angriff weitergehen würde. Der Beschuldigte macht es sich zu einfach, wenn er argu- mentiert, er habe auf die abschreckende Wirkung vertraut und niemanden ver- letzen wollen. Indem er das Messer behändigte und öffnete, musste er damit rechnen, dass es bei Fortsetzung der Auseinandersetzung zu einer Verletzung kommen werde. In einer 3 zu 1 Überzahl-Situation durfte er auch nicht darauf vertrauen, dass sich die Kontrahenten bereits beim blossen Anblick des Messers zurückziehen würden. 2.1.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung in Übereinstimmung mit der Vor- instanz von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen ist. 2.2. Notwehrsituation 2.2.1. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen einer Notwehrsituation, geht jedoch im Weiteren von einem Notwehrexzess aus, da der Beschuldigte den Angriff in nicht angemessener Weise unter Einsatz eines Messers abgewehrt und dadurch die Grenzen der erlaubten Notwehr überschritten habe, wobei keine entschuld- bare Aufregung vorgelegen habe (Urk. 89 S. 37 ff.). Der Notwehrexzess wurde von der Vorinstanz entsprechend strafmindernd berücksichtigt (Urk. 89 S. 60).
- 20 - 2.2.2. Die Verteidigung bringt dagegen vor, der Beschuldigte sei von drei ge- waltbereiten Personen angegriffen worden, die sein Geld entwenden wollten. Er habe sich daher in einer Notwehrsituation befunden (Urk. 106 S. 10 und S. 12). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte auch hätte die Flucht ergreifen können, erachtet der Verteidiger des Beschuldigten als unrealistisch und lebensfremd. Es bestehe sodann keine Pflicht zur Flucht, man dürfe sich verteidi- gen (Urk. 106 S. 7). 2.2.3. Würdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen zur Notwehr unter Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Lehre zutreffend dargestellt (Urk. 89 S. 37 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf ihre Sachverhaltsfeststellungen erkannte die Vorinstanz zu Recht auf eine Notwehrsituation (Urk. 89 S. 38). Sie legte in der Folge dar, der Beschuldigte wäre zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet gewesen. Es habe sich um einen nicht sehr massiven Angriff gehandelt, sonst hätte der Beschuldigte während den Schlägen ins Gesicht nicht die Zeit und die Gelegenheit gehabt, das Messer her- vorzuholen und zu öffnen. Die Rechtsgutsverletzungen, welche dem Beschuldig- ten durch den Angriff der übrigen Beteiligten gedroht haben, könnten nicht allzu beträchtlich gewesen sein, was auch der Umstand zeige, dass keine erheblichen Verletzungen des Beschuldigten aus der Schlägerei aktenkundig seien. Diesen Erwägungen kann in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu den Grenzen der Notwehr aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Dem bereits von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteil 136 IV 49 lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Täter von zwei Angreifern mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert wurde. Der Täter behändigte in der Folge sein Taschen- messer (Klingenlänge ca. 7 cm) und versetzte dem einen Angreifer zuerst einen Stich gegen die Kniekehle, wodurch eine ungefähr 4 cm tiefe Stichwunde ent- stand. Der Täter, welcher gewärtigen musste, weitere Schläge und Tritte einzu-
- 21 - stecken, drohte dem Geschädigten an, er werde sterben, wenn er weitermache. Als der Angriff fortdauerte, versetzte der Täter dem Geschädigten einen Stich in die Flanke (und in die Schulter). Keine der vom Geschädigten davongetragenen Verletzungen war lebensgefährlich, der zur Wirbelsäule hin gerichtete wuchtige Stich in die Flanke (8 cm tiefe Stichwunde) hätte allerdings bei einem geringfügig abweichenden Stichwinkel lebenswichtige Organe treffen können. Das Bundesge- richt bejahte eine Notwehrsituation. Da er die Ursache für die Notwehrlage nicht vorgängig gesetzt bzw. den Abwehrhandlungen keine Provokation seinerseits vor- ausgegangen sei, sei der Täter nicht verpflichtet gewesen, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen, sondern er habe sich verteidigen dürfen bzw. sei zur Ab- wehr befugt gewesen. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass derarti- ge Gewalteinwirkungen insbesondere gegen den Kopfbereich eines Menschen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen könnten (Frakturen, Gehirnerschütterung, Bewusstseinsverlust oder Koma, Hirnblutungen usw.). Unter diesen Umständen sei der Täter nicht gehalten, die Auseinander- setzung mit blossen Händen und Füssen zu führen bzw. zu versuchen, den An- griff mit blosser Körpergewalt abzuwehren. Das Notwehrrecht gebe nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolge, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichten. Das bedeute, dass der Ver- teidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen dürfe. An- gesichts der Art und Schwere des Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer und des Risikos, im Laufe der Auseinandersetzung möglicherweise auch erhebliche Körperverletzungen davonzutragen, könne dem Täter nicht vor- geworfen werden, den Angriff mit dem Messer abgewehrt zu haben. Der Messer- einsatz als solcher erscheine daher vorliegend nicht von vorneherein unzulässig. Allerdings sei der Täter beim Einsatz des Messers zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet gewesen. Ein solcher könne grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Der Angegriffene sei deshalb an sich gehalten, den Gebrauch des Messers zunächst anzudrohen bzw. den Angreifer zu warnen. Nach einer entsprechenden Warnung (Stich in die Kniekehle mit der Drohung, der Angreifer werde jetzt sterben) hätten die Angreifer gar nicht darauf reagiert, sondern hätten ihr Tun unbeirrt fortgesetzt. Unter diesen Umständen könne die Art der Abwehr,
- 22 - welche zur Vermeidung übermässiger Schädigungen abgestuft erfolgt sei, nicht als unangemessen bezeichnet werden. Der Einsatz des Messers, insbesondere auch der Stich in die Flanke, sei zur erfolgreichen Abwehr des Angriffs erforder- lich gewesen und habe auch unter dem Gesichtspunkt der drohenden Rechtsgü- terverletzungen das Verhältnis zu dessen Schwere berücksichtigt. Die zu beurtei- lende Abwehr erweise sich als angemessen. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung verletze demnach Bundesrecht (a.a.O. E. 4.1 ff.). In einem weiteren Entscheid des Bundesgerichts (6B_1039/2010 vom 16. Mai
2011) ging es um eine gewalttätige Auseinandersetzung, in welcher ca. vier Per- sonen mehrfach mit ihren Fäusten auf den Täter einschlugen, ihm Fusstritte ver- setzten und ihm mehrmals mit einer Flasche auf den Kopf schlugen. Der Täter schlug seinerseits auf die Kontrahenten ein und nahm schliesslich ein Klapp- messer mit einer Klinge von 8 cm Länge aus der Hosentasche. Er klappte das Messer auf und stach gezielt und wuchtig, insgesamt siebenmal auf den Bauch bzw. Oberkörper der vor ihm stehenden zwei Geschädigten ein. Dabei waren die Stichkanäle teilweise länger als die Klingenlänge des eingesetzten Messers. Die Geschädigten erlitten schwere Verletzungen, die ohne notärztliche Behandlung zum Tod geführt hätten. Diese Abwehr wurde auch vom Bundesgericht als un- angemessen erachtet, da der Täter sein Messer nicht zurückhaltend eingesetzt habe. Das Vorgehen gegen die Angreifer erscheine nicht als verzweifelter Befrei- ungsversuch oder schiere Panikreaktion, sondern als gezielter und äusserst bru- taler Gegenangriff, da er nacheinander zwei seiner Gegner mit jeweils mehreren heftigen Messerstichen niedergestochen habe. Der Täter habe in Kauf genom- men, die Geschädigten lebensgefährlich zu verletzen. Der Täter habe kaltblütig und nicht in entschuldbarer Aufregung gehandelt (a.a.O. E. 2). Im vorliegend zu beurteilenden Fall gilt es zwei Phasen des Geschehens zu un- terscheiden (vgl. auch Urk. 89 S. 33 f.): In der ersten Phase stand der Beschuldig- te drei Personen gegenüber, welche ihn gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltser- stellung tätlich angriffen, indem sie den Beschuldigten mit den Fäusten schlugen resp. festhielten und gegen das Auto drückten, während B._____ zuschlug. Der Beschuldigte selbst hatte die anderen vorgängig verbal provoziert, verhielt sich
- 23 - aber dann passiv. In dieser Phase zückte der Beschuldigte sein Arbeitsmesser, öffnete es mit den Zähnen, hielt es in die Luft und sagte "Lönd mi los", woraufhin D._____ und C._____ ihn losliessen und sich abwandten. Das Vorgehen des Be- schuldigten mit der Behändigung des Messers und der vorgängigen verbalen Warnung erscheint angesichts der Überzahl der Angreifer und der erlittenen Schläge angemessen und zeigte letztlich bei zwei der drei Angreifer auch die vom Beschuldigten beabsichtigte abschreckende Wirkung. In dieser Phase ist es ein- deutig zu keiner Überschreitung der Grenzen der Notwehr gekommen. Der Be- schuldigte war zur Abwehr befugt und er hat das gezückte Messer gemäss der Sachverhaltserstellung zurückhaltend eingesetzt. Zudem war auch noch gar nie- mand verletzt worden. Dass die Intensität des Angriffs nicht sehr heftig gewesen sei und allfällige Rechtsgutsverletzungen nicht allzu beträchtlich gewesen sein könnten, wie dies die Vorinstanz ausführte (Urk. 89 S. 39), spielt vorliegend keine entscheidende Rolle. In der zweiten Phase standen sich nach der hier massgeblichen Sachdarstellung des Beschuldigten nur noch der Privatkläger und der Beschuldigte gegenüber, wobei Letzterer das Messer weiterhin in der Hand hielt, währenddem der Privat- kläger unbewaffnet war. Aggressor war aber auch in dieser Phase klarerweise der Privatkläger, der in der Folge versucht habe, mit der einen Hand dem Beschuldig- ten das Messer wegzunehmen, und den anderen Arm um dessen Hals gelegt ha- be. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nahm der Beschuldigte objektiv während dieser Phase der Auseinandersetzung eine aktivere Rolle ein, indem er
– wie er selbst ausführte – mit dem Privatkläger um das Messer kämpfte (Urk. 89 S. 33 f.). Darauf stürzten der Beschuldigte und der Privatkläger zu Boden, wobei sich dieser schliesslich die Stichverletzung zuzog (Urk. 89 S. 31). Im Vergleich zu den beiden oben zitierten Entscheiden des Bundesgerichts verhielt sich der Be- schuldigte gestützt auf den erstellten Sachverhalt augenscheinlich zurückhalten- der, indem er zuvor eine Warnung aussprach und vor allem nicht aktiv auf den Angreifer einstach. Zwar hatte sich die Situation etwas entschärft, indem keine Überzahl der (aktiven) Angreifer mehr bestand, doch holte der Beschuldigte sein Messer auch nicht erst in dieser 1 zu 1-Situation hervor, sondern hielt es bloss noch immer in der Hand. Ausserdem musste er durchaus noch damit rechnen,
- 24 - dass die beiden anderen Angreifer zurückkommen könnten. Der Privatkläger ver- suchte dem Beschuldigten das Messer aus der Hand zu nehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten in dieser Situation nicht möglich war, die vom Messer ausgehende Gefahr beispielweise durch Einklappen der Klinge zu beseitigen oder das Messer weg zu werfen, zumal gemäss einhelliger Darstellung der Anwesenden auch alles sehr schnell gegangen sei (vgl. u.a. Urk. D1/6/2 S. 7, D1/7/2 S. 9 und D1/11 S. 6). Der Angriff war bei dieser Situation nach wie vor im Gang, die gegnerische Überzahl noch vor Ort präsent und die Notwehrsituation lag weiterhin vor. Ob der Beschuldigte von den drei anderen hätte "ausgenommen" werden sollen
– wie dies die Verteidigung aufzeigen will (Urk. 106 S. 9 ff.) – ist vorliegend irrele- vant. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Beschuldigte einem Angriff von drei Personen gegenüber sah und er diesen Angriff durch das Zücken und Vorzeigen des Messers abwenden wollte (so auch bereits die Vorinstanz in Urk. 89 S. 33). Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es dem Beschuldigten auch möglich gewesen wäre – nachdem er sich durch das Hervornehmen des Messers Zeit und Raum verschaffen konnte – die Flucht zu ergreifen bzw. aufgrund von Ort und Zeit des Vorfalls hätte der Beschuldigte als einfachste und naheliegendste Art der Abwehr um Hilfe rufen können (Urk. 89 S. 39 f.), hat angesichts der bundesge- richtlichen Rechtsprechung kein Bestand. Art. 15 StGB räumt dem Angegriffenen das Recht ein, den Angriff abzuwehren, d.h. der Angegriffene braucht nicht zu fliehen (BGE 101 IV 119; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2013 vom 24. Okto- ber 2013) oder um andere Hilfe zu ersuchen (Seelmann, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 15 StGB N 12). Das Notwehrrecht gibt dem Vertei- diger nicht nur das Recht, mit gleichen – oder milderen – Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermög- lichen, sofern sie verhältnismässig sind. Im Nachhinein dürfen nicht allzu subtile Überlegungen dazu angestellt werden, ob nicht allenfalls eine weniger einschnei- dende Abwehrhandlung ebenfalls zum Ziel geführt hätte (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2). Ein Hilferuf kann denn auch nur bedingt als "Abwehrhandlung" bezeich- net werden.
- 25 - Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr überschritten hat, zitiert die Vorinstanz zwei Bundesgerichtsurteile als angeblich für das vor- liegende Verfahren einschlägig (Urk. 89 S. 40). Allerdings griff in BGE 102 IV 228 das spätere Opfer den Täter - alleine - mit Faustschlägen und Fusstritten in der Toilette eines Restaurants an, worauf der Täter ein Küchenmesser zückte und das Opfer mit einem 22 cm tiefen Stich in den Bauch tötete. In BGE 109 IV 5 rannten zwei Taxibenützer am Zielort absprachegemäss davon ohne den Fahr- preis zu bezahlen, worauf der Taxifahrer sie verfolgte und mit einem Kabelstück auf den einen einschlug, was diesen veranlasste, ein Klappmesser hervorzuneh- men und dem Fahrer drei tödliche Stiche in Bauch und Brust zu versetzen. Es ist mehr als offensichtlich, dass diese beiden Entscheide nicht mit der vorliegenden Sachlage vergleichbar sind. Wie bereits ausgeführt ist entscheidend, dass der Beschuldigte von drei Gegnern angegriffen wurde und sich durch das Zücken und Vorzeigen des Messers zur Wehr setzen durfte. Dabei ist irrelevant, dass die Ver- letzung beim Privatkläger erst entstanden ist, als "nur" noch er in der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stand. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte vom Angriff und handelte mit dem Ziel, diesen abzuwehren, sich einfach aus der Situation zu retten. 2.2.4. Fazit Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschuldigte vorliegend die Grenzen der Notwehr noch nicht überschritten hat, er sich folglich auf diesen Rechtfertigungsgrund stützen kann und entsprechend hinsichtlich der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand freizusprechen ist.
- 26 - III. Dossier 4
1. Sachverhalt 1.1. Anklage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Dossier 4 vor, er habe am
30. August 2016 nachts um ca. 01.30 Uhr auf der Fahrt von F._____ nach H._____ – die er trotz Entzug des Führerausweises unternommen habe – einen Selbstunfall verursacht, weil er infolge Schlafmangels das Fahrzeug in übermüde- tem Zustand gelenkt habe. Obwohl der Beschuldigte die Kollision und den Sach- schaden bemerkt hatte, habe er die Unfallstelle verlassen, ohne den geschädig- ten Landbesitzer oder die Polizei zu verständigen. Aufgrund des Unfalls, der Tat- zeit und des verursachten Drittschadens habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest einen Atem- alkoholtest durchgeführt und je nach Ergebnis eine Blutprobe angeordnet hätte. Dies habe der Beschuldigte verunmöglicht, indem der die Unfallstelle unberechtig- terweise verlassen hatte (Urk. 51 S. 5 f.). 1.2. Vorinstanz Zusätzlich zu den in der Anklageschrift enthaltenen Angaben, schloss die Vorinstanz darauf, es sei erstellt und vom Beschuldigten auch eingestanden, dass er vor dem Unfall in I._____ Alkohol konsumiert habe. Ebenfalls nicht in der An- klageschrift enthalten, aber von der Vorinstanz als erstellt aufgeführt, ist der Um- stand, dass es sich bei den Kollisionen mit dem Kandelaber und dem Baum um zwei heftige Kollisionen gehandelt habe. 1.3. Standpunkt des Beschuldigten Bereits im Rahmen der Untersuchung (Urk. D4/4 S. 2) und anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 21) anerkannte der Beschuldigte, dass er trotz Entzug des Führerausweises und zudem in übermüdetem und damit nicht fahrfähigem Zustand mit seinem Auto von F._____ nach H._____ gefahren ist. Die entsprechenden Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen. Weiter ist der
- 27 - Beschuldigte geständig, einen (Selbst-)Unfall verursacht zu haben und sich an- schliessend von der Unfallstelle entfernt zu haben, ohne allfällige Geschädigte oder die Polizei zu informieren. Dies bestätigte er heute erneut (Urk. 105 S. 10 f.) Im vorliegenden Berufungsverfahren wehrt sich der Beschuldigte gegen die Schuldsprüche wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Urk. 106 S. 1, S. 7 und S. 14 ff.). Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 80 S. 9) macht er hierzu gel- tend, er sei nach dem Unfall gar nicht in der Lage gewesen, "richtig" zu reagieren, er habe einen kräftigen Schlag gegen den Kopf erhalten, was anhand der Bilder des Unfallortes sowie des beträchtlich demolierten Autos des Beschuldigten plau- sibel erscheine. Dass er dann in geschocktem Zustand den Heimweg angetreten habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es sei kein eigentlicher oder gra- vierender Schaden von Dritten entstanden, sodass ihm in seinem Zustand das Alarmieren der Polizei nicht sofort habe einfallen müssen oder halt eben nicht eingefallen sei. Es stelle sich ohnehin die Frage, welchen Geschädigten der Be- schuldigte nachts um 01.30 Uhr hätte benachrichtigen sollen und müssen. Dass er die Polizei nicht benachrichtigt habe, sei aufgrund seines Zustandes ent- schuldbar (Urk. 106 S. 14 f.). 1.4. Würdigung Der objektive Sachverhalt ist vorliegend weitgehend unbestritten. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten ausführlich und zutreffend zusammengefasst und in Kombination mit den weiteren objektiven Beweismitteln gewürdigt (Urk. 89 S. 45 ff.). Hierauf ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei hielt sie sinngemäss fest, dass der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor- geworfene äussere Sachverhalt erstellt sei. Auf die Einwendungen der Verteidigung sowie die subjektiven Aspekte des Sach- verhalts ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
- 28 -
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 2.1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist in Bezug auf die rechtlichen Aus- führungen betreffend Tatbestandsmerkmale und Subsumierung des Sachverhalts unter die erwähnten Tatbestände auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen (Urk. 89 S. 52; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzu- halten, dass die Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 SVG Fälle betrifft, in denen der Geschädigte nicht als Verkehrsteilnehmer am Unfall mitbeteiligt ist. Die Pflicht des Fahrzeuglenkers zum Anhalten und zur Benachrichtigung des Geschädigten bzw. der Polizei dient dem berechtigten Interesse des Geschädigten an der möglichst raschen und zuverlässigen Feststellung und Beweissicherung der zivilrechtlich relevanten Tatsachen. Der Umstand, dass die geschädigte Person die Polizei mutmasslich nicht hätte beiziehen wollen, ändert nichts an der Meldepflicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2 f. und 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4 sowie 2.3, je mit diversen Hinweisen). 2.1.2. Vorliegend hat es der Beschuldigte unterlassen, nach dem von ihm ver- ursachten Selbstunfall, bei welchem nebst dem Fahrzeug des Beschuldigten auch ein Beleuchtungskandelaber und ein Baum beschädigt wurden, die Geschädigten oder aber die Polizei zu informieren, wie dies Art. 51 Abs. 3 SVG vorschreibt. In objektiver Hinsicht wird die Erfüllung des Tatbestandes vom Beschuldigten denn auch eingeräumt (Urk. 105 S. 10; Urk. 106 S. 14). 2.1.3. In subjektiver Hinsicht legte die Vorinstanz überzeugend dar, dass es jeder im Strassenverkehr teilnehmenden Person bewusst sein müsse, dass nach einem Unfall, bei dem Schaden entstanden ist, die geschädigte Person oder die Polizei zu informieren ist. Die Argumentation, wonach der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass er die Geschädigten oder die Polizei hätte informieren müssen (Urk. D4/4 S. 4), könne daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden (Urk. 89 S. 53). Dem ist zuzustimmen. Der Beschuldigte kam mit seinem Fahr- zeug von der Strasse ab und fuhr die Böschung Richtung J._____ hinunter, wobei das Fahrzeug stark beschädigt vor einem Baum zum Stillstand kam (Urk. D4/1
- 29 - S. 6, Urk. D4/3 S. 5). Es musste dem Beschuldigten völlig klar sein, dass er sein Fahrzeug ohne professionelle Hilfe von dort nicht mehr wegbringen konnte. Dass ihm in einer solchen Situation die Pflicht zur Verständigung der Polizei nicht be- wusst gewesen sein will, überzeugt in keiner Weise. 2.1.4. Wenn der Verteidiger ausführt, der Beschuldigte sei aufgrund seines Zu- standes nach dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen, "richtig" zu reagieren, so bringt er damit sinngemäss Schuldunfähigkeit (oder allenfalls verminderte Schuldfähigkeit) vor. Dass der Beschuldigte durch die Kollision mit dem Kandela- ber und dem Baum einen Schlag gegen den Kopf erlitten hat, ist durch die Fotos der Schäden (Urk. D4/5 S. 2 ff.) und durch die dokumentierte Platzwunde (Urk. D4/6/1 S. 2) belegt. Inwiefern die Verletzung Einfluss auf seine Reaktion nach dem Unfall gehabt hat, ist allerdings fraglich. Angesichts der erheblichen Beschädigungen am Baum und am Auto sowie der beiden ausgelösten Airbags (Urk. D4/5 S. 2 ff.) muss der Aufprall mit einer gewissen Wucht erfolgt sein. Umso mehr erstaunt es, dass der Beschuldigte anlässlich der ärztlichen Untersu- chung angab, den Aufprall nicht wahrgenommen zu haben (Urk. D4/6/1 S. 1). Gemäss Protokoll der ärztlichen Untersuchung wirkte der Beschuldigte rund neun Stunden später zwar leicht beeinträchtigt, Hinweise auf eine Bewusstseinsstörung wurden aber verneint. Die Orientierung war normal resp. erhalten, die Lichtreak- tion der Augen prompt, der Stand sicher. Es mussten auch keine Notfallmedika- mente oder Schmerzmittel verschrieben werden (Urk. D4/6/1). Zur Wundversor- gung der Platzwunde am Kopf reichte ein einfaches Pflaster (Urk. D4/5 S. 3). Die Erklärungsversuche des Beschuldigten wirken vorgeschoben und seine Aus- sagen widersprechen sich in mehrfacher Hinsicht. Am Morgen nach dem Unfall konnte er noch präzise Angaben zu seinem Alkoholkonsum und Medikamenten- konsum am Vortag machen (Urk. D4/2 S. 3). In der polizeilichen Einvernahme am Nachmittag des 30. August 2016 konnte er sich praktisch an nichts mehr erinnern. Weder wusste er, wo und mit wem er am Vortag gewesen war, noch erinnerte er sich an die Autofahrt heimwärts. Die Erinnerungslücken erklärte er sich mit dem vorgängigen Alkoholkonsum (Urk. D4/3 S. 2 f.). Am 15. Februar 2017 machte er bei der Staatsanwaltschaft geltend, ein Schlag sei die Ursache dafür, dass er sich nicht mehr an den Unfall und die Stunden danach erinnern könne. Allerdings
- 30 - konnte er sich dann wieder recht gut bis zum Moment des Unfalls erinnern. Er wusste wieder, wo er das Fahrzeug vor der Fahrt abgestellt hatte und wo er zuvor gewesen war. Er wusste auch noch, dass die Strassen trocken waren und es kein starkes Verkehrsaufkommen hatte (Urk. D4/4 S. 2). Anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung antwortete er auf die Frage, was er nach dem Unfall gemacht habe: "Daran kann ich mich wegen des Schlags an meinen Kopf nur noch sehr schwer erinnern. Ich war damals in einer Art Schockzustand. Ich weiss es nicht mehr". Dass er zu Fuss nach Hause gegangen sei, wisse er hingegen noch. Er habe niemanden verständigt, weil er "extrem neben den Schuhen" ge- standen sei (Prot. I S. 22). In der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe in diesem Moment überhaupt nicht nachgedacht. Er sei so durcheinander gewesen. Er könne sich auch nicht mehr ans Aussteigen und Weglaufen erinnern, was er auf die Gehirnerschütterung, die er gehabt habe, zu- rückführe. Er habe nur kurze bruchstückartige Erinnerungen, dass er auf dem Heimweg gewesen sei (Urk. 105 S. 10 ff.). Der Beschuldigte war nach dem Unfall in der Lage, den nach seinen Angaben ca. 1,5 km bis 2 km langen Heimweg zu Fuss zurückzulegen. Dass es ihm aber weder vor Ort noch zuhause möglich gewesen sein soll, die Polizei anzurufen, erscheint nicht nachvollziehbar. Eine Gehirnerschütterung wurde entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 105 S. 11) nicht dokumentiert (Urk. D4/6/1). Ausserdem bestätigte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass er am frühen Morgen das Haus verlassen habe. Zum Grund, den seine Mutter genannt hatte – er habe ihr gesagt, er habe sein Auto gesucht – wollte er sich nicht äussern (Urk. D4/3 S. 3). Vor Vorinstanz gab er dagegen zu Protokoll, die Polizei sei schon bei ihm vor dem Haus gewesen, als er aufgewacht sei (Prot. I. S. 23). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der vorgebrach- ten Gedächtnislücke um eine blosse Schutzbehauptung handelt. 2.1.5. Indem der Beschuldigte die Unfallstelle verlassen hat und weder vor Ort noch zuhause die Geschädigten oder die Polizei verständigte, hat er wissentlich und willentlich seine Pflichten nach dem Unfall missachtet und den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
- 31 - 2.1.6. Demzufolge ist der Beschuldigte wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. 2.2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 2.2.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten zudem als Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit qualifiziert und ist damit der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 89 S. 54 ff.). 2.2.2. Nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Vorunter- suchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder ent- zogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn der Fahrzeuglenker erstens gemäss Art. 51 SVG zur sofor- tigen Meldung verpflichtet ist, zweitens die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), drittens die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn viertens bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Mel- dung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 324 E. 1.1.1). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umstän- den des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. der von der Vorinstanz zitierte BGE 131 IV 36 E. 2.2.1), muss nach der neueren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall ver- wickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.). Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestan-
- 32 - des genügt Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Er ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlich- keit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 2.2.3. Hinsichtlich der Meldepflicht gemäss Art. 51 SVG und der Möglichkeit der Benachrichtigung der Polizei kann auf die vorstehenden Erwägungen zum pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall (Ziffer III.2.1) verwiesen werden. Demnach ob- lag dem Beschuldigten eine Meldepflicht und es war ihm auch möglich, die Polizei zu benachrichtigen. Dass die Polizei bei Kenntnis des Vorfalls Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte, ist offensichtlich. Der Vorfall ereignete sich um ca. 01.30 Uhr nachts und es gab keinen objektiven Grund, wel- cher die Kollision und das Abkommen von der Strasse hätte erklären können. Die Vorinstanz wies auch zutreffend auf den noch am Morgen feststellbaren Alkohol- foetor hin (Urk. 89 S. 55). Ausserdem hätte der Beschuldigte aufgrund der Annul- lierung des Führerausweises auf Probe (Urk. D4/4 S. 6; Urk. D4/10/2) keinen Füh- rerausweis vorzeigen können. Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Recht- sprechung genügt bereits eine Kollision mit Sachschaden für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Auch das Erfordernis des Zweckzusammenhangs ist bei einer Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in der Regel ohne weiteres gegeben (BGE 125 IV 283 E. 3a). 2.2.4. Dem Beschuldigten waren die erwähnten Umstände des Unfalls bekannt und ihm musste auch die Meldepflicht bewusst sein. Ausserdem wurden bereits am 11. Juli 2016 – mithin nur rund sieben Wochen vorher – bei ihm ein Atemluft- test und eine Blutprobe angeordnet (Urk. D2/1 S. 1; Urk. D2/5), so dass ihm die- ses Vorgehen der Polizei – entgegen seiner Aussage (Urk. D4/4 S. 5) – durchaus bekannt war. Somit ist davon auszugehen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, die zu erwartende Abklärung seiner Fahrunfähigkeit durch sein Verlassen der Unfallstelle zu vereiteln.
- 33 - 2.2.5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann unter diesen Umständen das Verhalten des Beschuldigten vernünftigerweise nur dahingehend gewertet wer- den, dass er sich den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ent- ziehen wollte. 2.2.6. Entsprechend ist der Beschuldigte ebenfalls in Bestätigung des ange- fochtenen Urteils wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Neues Sanktionenrecht 1.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte heute für Taten zu beurteilen ist, die er vor dem Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) am 1. Januar 2018 beging, weshalb sich die Frage des an- wendbaren Rechts stellt. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (sog. "lex mitior"), als das im Zeitpunkt der Tatzeit gelten- de, kommt das neue dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10). 1.2. Mehrere der vom Beschuldigten begangenen Delikte (mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Führen eines Fahrzeugs trotz Entzug des Ausweises) stellen Vergehen dar, welche mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. 1.3. Insbesondere weil eine Geldstrafe gegenüber einer (kurzen) Freiheitsstrafe die mildere Sanktion ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2) und gemäss dem alten Recht der Geldstrafenbereich bis 360 Tagessätze reicht, während nach dem neuen Recht Geldstrafen nur bis 180 Tagessätze ausgesprochen werden können, er-
- 34 - weist sich im konkreten Fall das neue Recht nicht als milder (Heimgartner, in: OFK/StGB Kommentar, a.a.O., Art. 34 N 7), weshalb vorliegend für die Strafzu- messung das alte Recht anwendbar bleibt.
2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass die Strafzumessung der Vorinstanz nicht in allen Punkten den Vorgaben des Bundesgerichts und der Praxis der zweiten Instanz entspricht. So hat die Vorinstanz beispielsweise nicht begründet, weshalb sie den Beschuldigten für alle Delikte mit einer Freiheitsstrafe bestraft bzw. eine Geldstrafe für nicht angezeigt hält. Die Täterkomponente ist sodann nicht bei je- dem Delikt gesondert zu prüfen, denn diesbezüglich ist einzig beim Nachtatver- halten je nach Delikt zu unterscheiden. Die Täterkomponenten sind vielmehr erst nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2 mit Hinweis). Das gilt besonders hier, wo die zu ahnenden Delikte in ei- nem eng begrenzten Zeitraum verübt wurden und sich weder das Vorleben, noch die persönlichen Verhältnissen oder die Vorstrafen geändert haben. Zudem ist die asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe für die weiteren Delikte allzu pau- schal ausgefallen, wodurch sie schwer nachvollziehbar wird. Zumindest müsste bei jedem einzelnen Delikt in Worten gesagt werden, um wieviel die Einsatzstrafe zu erhöhen ist (leicht, erheblich, gering, minimal, etc.). Vorliegend ist angesichts des zu ergehenden Freispruchs betreffend die einfache Körperverletzung aber ohnehin eine neue Strafzumessung vorzunehmen. 2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss
- 35 - gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen ab- strakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. In einem ers- ten Schritt hat das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Ge- samtstrafen zu bilden sind. Die Wahl der Sanktionsart ist zu begründen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 [zur Publika- tion vorgesehen], E 2.1 und E 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). 2.4. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird gestützt auf Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täter- komponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK/StGB-Heimgartner, Art. 47 N 3 ff. m.w.H.). 2.5. Vorliegend gilt es eine mehrfache Tatbegehung und mehrere Straftaten durch den Beschuldigten zu beurteilen. Betreffend Dossier 2 ist er wegen Fahrens
- 36 - in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV), wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS) sowie we- gen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 BetmG) zu bestrafen. Betreffend Dossier 4 ist eine Strafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV), wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) auszufällen. 2.6. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet wie erwähnt das schwerste Delikt, d.h. diejenige Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist. Vorliegend ist sowohl für das Fahren in fahrunfähigem Zustand, für die Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als auch für das Führen eines Fahr- zeugs trotz Entzug des Ausweises eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Sofern für mehrere Delikte abstrakt der- selbe Strafrahmen vorgesehen ist, ist dieser massgebend (Ackermann in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 N 116). Damit ist die Strafe (bei Fehlen aussergewöhnlicher Umstände) grundsätzlich innerhalb eines Strafrahmens, der von einem Tagessatz bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe bzw. bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen. 2.7. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte die Delikte gemäss Dossier 4 während laufender Strafuntersuchung und trotz bereits dadurch erfolgten Konse- quenzen (Führerausweis-Entzug) beging, erscheinen diese Vergehen verschul- densmässig als vorherrschend, wobei das Gefahrenpotenzial des Fahrens in fahrunfähigem Zustand eindeutig am höchsten wiegt. Dementsprechend ist für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe von diesem Delikt auszugehen und für die weiteren Delikte ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen (Asperations- prinzip).
- 37 - 2.8. Für die Übertretung des BetmG, für das Führen eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeuges und für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall sind sodann separate Bussen resp. eine Gesamtbusse auszufällen. 2.9. Eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens drängt sich vorliegend mangels ausserordentlicher Umstände nicht auf. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 4) Der Beschuldigte hat in objektiver Hinsicht durch sein Verhalten nicht nur sich selber, sondern auch die anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, indem er die rund 22 Kilometer – und damit eine ganz beachtliche Strecke – von I._____ nach H._____ zurücklegte, wobei er auch auf der Autobahn (Urk. D4/4 S. 3) und somit mit hohem Tempo fuhr. In Bezug auf Drittschäden blieb es glücklicherweise bei der abstrakten Gefährdung von Personen und bei einem relativ geringen Sach- schaden. Die Gefahr, welche der Beschuldigte durch seinen Zustand geschaffen hat, hat sich aber dennoch in seinem Selbstunfall konkretisiert. Weiter ist zu be- achten, dass der Beschuldigte in der Nacht und damit einerseits unter erschwer- ten Sichtverhältnissen und andererseits bei geringem Verkehrsaufkommen unter- wegs war. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzu- stufen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er bezüglich der sub- jektiven Tatschwere nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat, sondern nur nach Hause fahren wollte, weshalb er das Fahren in fahrunfähigem Zustand nur in Kauf genommen hat. Es wäre ihm aber zweifellos möglich gewesen, das Auto stehen zu lassen und mit einem Taxi nach Hause zu gelangen. Die subjektive Tatschwe- re vermag die objektive Tatschwere etwas zu relativieren.
- 38 - Das Tatverschulden hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand am
30. August 2016 wiegt gerade noch leicht. Die Einsatzstrafe ist im unteren Be- reich des weiten Strafrahmens, konkret bei 80 Tagessätzen Geldstrafe anzu- siedeln. Eine Freiheitsstrafe erscheint für das SVG-Delikt nicht adäquat. 3.1.2. Fahren trotz Entzug des Führerausweises (Dossier 4) Mit Verfügung vom 15. Juni [recte: Juli?] 2016 wurde dem Beschuldigten zu- nächst der Führerausweis auf Probe mit Wirkung ab 11. Juli 2016 bis 10. August 2016 entzogen (Urk. D4/10/1). Mit Verfügung vom 12. August 2016 wurde der Führerausweis auf Probe mit Wirkung ab 11. Juli 2016 sodann gar auf unbe- stimmte Zeit annulliert (Urk. D4/10/2). Dennoch fuhr er nur einen halben Monat später die oben beschriebene Strecke von I._____ an seinen Wohnort H._____. Das objektive Tatverschulden ist noch knapp als leicht einzustufen, weil ihm ledig- lich eine einzige Fahrt vorgeworfen wird. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Entzug resp. der Annullierung des Führerausweises auf Probe hatte (Urk. D4/3 S. 5; Urk. D4/4 S. 6) und er sich über diese behördliche Anordnung einzig aus egoistischen Motiven (Bequemlichkeit) hinwegsetzte. Dies zeugt von einer gros- sen Gleichgültigkeit und einer nicht zu unterschätzenden Unbelehrbarkeit. Die subjektive Tatschwere ist daher als erheblich und erschwerend zu qualifizieren. Das Tatverschulden hinsichtlich des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises am 30. August 2016 ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Dies führt zu einer deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe. Eine Freiheitsstrafe erscheint auch für dieses SVG-Delikt nicht als adäquat. 3.1.3. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Dossier 4) Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die Alkohol- probe durch das Verlassen der Unfallstelle und das Unterlassen der Meldung an die Polizei vereitelt hat. Dies, obwohl es für den Beschuldigten ohne weiteres
- 39 - möglich gewesen wäre, die Polizei noch an der Unfallstelle oder bei Eintreffen zuhause zu kontaktieren. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tat- bestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fallenden Delikte ist das Verhalten des Beschuldigten verschuldensmässig noch im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesamten Umstände ist noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht musste dem Beschuldigten angesichts der nächtlichen Tat- zeit, der Art des Unfalls, seines Alkoholfoetors und des annullierten Führer- ausweises zweifellos klar gewesen sein, dass die Polizei zumindest vor Ort eine Atemalkoholkontrolle gemacht hätte. Demzufolge vermag die subjektive Tat- schwere die objektive Tatschwere keineswegs zu relativeren. Auch bezüglich dieses SVG-Delikts ist die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht angezeigt. Eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe erscheint indes angemessen. 3.1.4. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 2) In Bezug auf die objektive Tatschwere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 11. Juli 2017 nachmittags in der Stadt F._____ (innerorts) mit dem Auto unterwegs war, obwohl er zuvor eine nicht nä- her bestimmbare Menge Cannabis konsumiert hatte. Der THC-Gehalt liegt mit durchschnittlich 3.4 µg/L deutlich über der Nachweisgrenze von 1,5µg/L. Die Poli- zeibeamten schlossen denn auch bereits aufgrund des Verhaltens des Beschul- digten auf einen vorgängigen Cannabiskonsum (Urk. D2/1 S. 2). Über die weite- ren Umstände der Fahrt ist nichts dokumentiert. Das objektive Tatverschulden ist damit als knapp noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von seinem fahrunfähigen Zustand infolge des Cannabiskonsums zweifelsfrei Kenntnis haben musste und ihm auch bekannt war, dass er in diesem Zustand nicht Auto fahren durfte. Durch seine Fahrt setzte er sich vorsätzlich über die geltenden Gesetze hinweg und nahm eine Gefährdung Dritter in Kauf. Aufgrund dieser Rücksichts-
- 40 - losigkeit vermag die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden nicht abzuschwächen. Das Tatverschulden hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand am
11. Juli 2016 ist gesamthaft dennoch als knapp noch leicht zu qualifizieren. Eine spürbare Erhöhung der Einsatzstrafe erscheint angezeigt, hingegen hat die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe für dieses SVG-Delikt zu unterbleiben. 3.2. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann zunächst auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 61 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aktualisierend ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte seit März 2018 nicht mehr bei der Werkstätte … in K._____ arbeitet, wo er erst im September 2017 eine Stelle als Hilfsarbeiter angetreten hatte (Prot. I S. 25, Urk. 89 S. 61 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, er habe vor wenigen Tagen ein Prakti- kum bei der Firma L._____ AG in K._____ begonnen und sei zuversichtlich, dass er in diesem Betrieb ab August 2018 eine Lehre als Gerüstbauer antreten könne. Weder für das Praktikum noch für die Lehre bestehe derzeit ein schriftlicher Ver- trag. Von März bis Juni 2018 war der Beschuldigte arbeitslos, wobei er keine Ar- beitslosentaggelder erhielt, jedoch vom Vater finanziell unterstützt wurde (Urk. 105 S. 6 f.). Weiter wohnt der Beschuldigte nicht mehr bei seiner Mutter, sondern ist – gemäss seinen Angaben wegen Differenzen im Zusammenhang mit seinem frühen Arbeitsbeginn – zu seinem Vater gezogen (Prot. II S. 4, Urk. 105 S. 2 und S. 5 f.). In finanzieller Hinsicht sei die Lohnpfändung abgeschlossen, al- lerdings bestünden noch Schulden aus nicht bezahlten Rechnungen in der Höhe von mindestens Fr. 25'000.– (Urk. 105 S. 4 und S. 6). Die Täterkomponente wirkt sich im Ergebnis straferhöhend aus: Die Biografie ist zwar neutral zu werten, doch fallen sowohl die Vorstrafe wegen mehrfachen Raubes (Urk. 93) als auch die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung als deutliche Straferhöhungsfaktoren ins Gewicht (Dossier 2 und Dossier 4). Demgegenüber ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte
- 41 - teilweise geständig zeigte. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Täterkomponenten auf insgesamt 240 Tagessätze zu erhöhen. 3.3. Tagessatzhöhe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze entspre- chend nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – nach seinem Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevan- te Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ist sein derzeitiger Verdienst unklar, seine finanziellen Mittel sind indes beschei- den (Urk. 105 S. 3 ff.). In Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 106 S. 18) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 3.4. Übertretungen Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 BetmG sowie die beiden SVG- Übertretungen – pflichtwidriges Verhalten bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS – eine Busse von Fr. 500.– auferlegt. Das Verschulden bei den drei Übertretungen ist als eher leicht zu bezeichnen. Mit Blick darauf sowie auf die
- 42 - finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind keine Gründe ersichtlich, die ei- ne Herabsetzung der Busse indizieren würden. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots kann dem Beschuldigte im Berufungsverfahren aber auch keine höhere Busse auferlegt werden. Damit bleibt es bei der Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 500.–. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens dieser Busse ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
4. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei bei Nichtbezahlen der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen an deren Stelle tritt. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, steht der Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 18 Tagen nichts entgegen (Urk. 89 S. 66).
5. Vollzug Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen und Vorausset- zungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges einer bedingten (Freiheits-) Strafe weitgehend korrekt wiedergegeben. Diese Voraussetzungen können unter dem noch anwendbaren alten Recht auf die auszufällende Geldstrafe übertragen werden. Zu ergänzen ist jedoch, dass ein teilbedingter Vollzug nicht von vornhe- rein ausser Betracht fällt, sondern ebenfalls zu prüfen ist. Erst wenn das Gericht die Anwendung zunächst einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe verneint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zug (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 mit Verweis auf Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, a.a.O. Art. 43 StGB N 11). Auch wenn der Umstand, dass der Beschuldigte bei seinen früheren Raubtaten bereits ein Messer eingesetzt hatte, im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil nicht zu berücksichtigen ist, ist dennoch im Ergebnis mit der Vorinstanz von kei- ner besonders günstigen Prognose auszugehen; die Bestrafung mit einer beding- ten Freiheitsstrafe von 10 Monaten im Jahr 2012 (Urk. 93) konnte den Beschul-
- 43 - digten nicht davon abhalten, kurz nach Ablauf der dreijährigen Probezeit wiede- rum straffällig zu werden. Doch dabei blieb es nicht: Der Beschuldigte liess sich weder von der erstandenen Untersuchungshaft von 17 Tagen im Juli 2016 (Urk. D1/23/2-10), noch vom Entzug des Führerausweises, noch von der laufen- den Strafuntersuchung beeindrucken, sondern delinquierte (mehrfach) weiter. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich in der Zwischenzeit ebenfalls nicht stabilisiert. Seine Wohnsituation hat sich im letzten halben Jahr verändert und auch seine berufliche Zukunft ist noch nicht geklärt. Angesichts dieser Umstände kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Es kann aufgrund dieser Vorgeschichte auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihn ein teilweiser Vollzug der Geldstrafe genügend beeindrucken würde. Dementsprechend liegen offensichtlich keine besonders günstigen Um- stände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor, so dass vorliegend sowohl die Gewährung des bedingten als auch des teilbedingten Vollzugs ausscheiden. Der Vollzug der Geldstrafe ist folglich nicht aufzuschieben. Der Beschuldigte ist mit einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. V. Zivilansprüche Angesichts des Freispruchs betreffend Dossier 1 sind die zivilrechtlichen An- sprüche des Privatklägers mangels Widerrechtlichkeit vollumfänglich abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichtsverfahren – wobei die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzu- setzen ist – zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 44 -
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Rückforderungsvorbe- halt im Umfang der hälftigen Kostenauflage – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
15. November 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- (…);
- des mehrfachen Fahrens im fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV;
- (…);
- des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG;
- (…);
- des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS sowie
- der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf
- des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sowie
- der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges).
3. (…)
4. a) (…)
b) (…)
- 45 -
5. (…)
6. (…)
7. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. Juli 2016 und 20. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben:
- 1 Mobiltelefon iPhone (Asservaten Nr. A009'475'267);
- 1 Sonnenbrille schwarz (Asservaten Nr. A009'527'779);
- 1 T-Shirt G-Star weiss (Asservaten Nr. A009'527'791);
- 1 T-Shirt mit Flecken (Asservaten Nr. A009'527'940);
- 1 Tank-Top Shirt weiss (Asservaten Nr. A009'527'859);
- 2 Messer (Asservaten Nr. A009'5272860). Verlangt der Beschuldigte die obgenannten Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so werden die Gegenstände vernichtet.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'667.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 60.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'003.35 Auslagen Polizei Fr. 12'160.55 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt und Barauslagen) Fr. 21'891.40 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. (…)
10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UH170346-O in der Höhe von Fr. 800.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 46 - Es wird erkannt:
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte heute für Taten zu beurteilen ist, die er vor dem Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) am 1. Januar 2018 beging, weshalb sich die Frage des an- wendbaren Rechts stellt. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (sog. "lex mitior"), als das im Zeitpunkt der Tatzeit gelten- de, kommt das neue dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10).
E. 1.2 Mehrere der vom Beschuldigten begangenen Delikte (mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Führen eines Fahrzeugs trotz Entzug des Ausweises) stellen Vergehen dar, welche mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
E. 1.2.1 Die Vorinstanz wies nach Würdigung der Aussagen der bei der Aus- einandersetzung anwesenden Personen sowie der weiteren Beweismittel (Akten betreffend Verletzung von B._____, Gutachten betreffend Betäubungsmittel, Mo- biltelefonauswertung, DNA-Untersuchung) darauf hin, dass zwei im Kern unter- schiedliche Versionen des Tatablaufs bestehen. Es bleibe umstritten, ob B._____, D._____ und C._____ auf den Beschuldigten losgegangen seien, während er sich passiv bzw. abwehrend verhalten habe (Version des Beschuldigten) oder ob die Auseinandersetzung zwischen B._____ und dem Beschuldigten ausgetragen
- 13 - worden sei, während D._____ eher am Rande beteiligt gewesen sei und C._____ zusammen mit G._____ im Auto gewartet habe (Version der übrigen Beteiligten). Da die Aussagen der übrigen Beteiligten diverse Widersprüche und Ungereimt- heiten aufweisen, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass für die Erstellung der vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltselemente deren Aussagen keine rechtsgenügende Grundlage bildeten. Auch aus den übrigen Beweismitteln liess sich gemäss der Vorinstanz nichts Weitergehendes ableiten. Entsprechend stellte die Vorinstanz bezüglich des äusseren Sachverhalts zu Gunsten des Beschuldig- ten auf die von ihm dargestellte und anerkannte Version der Geschehnisse ab (Urk. 89 S. 29 f.).
E. 1.2.2 Demnach habe sich der Beschuldigte mit B._____, D._____ und C._____ in F._____-I._____ getroffen, um von ihnen Marihuana zu erwerben. Sodann sei es zum Streit gekommen, worauf der Beschuldigte von den drei anderen mit den Fäusten geschlagen worden sei. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte sein Messer behändigt, es (das mit seinem Mund bzw. den Zäh- nen zuvor geöffnete Messer; vgl. Urk. 89 S. 8 und 10 f.) in die Luft gestreckt und gesagt, die drei sollen ihn loslassen. B._____ habe dann versucht, dem Beschul- digten das Messer abzunehmen (während die anderen zwei – gemeint D._____ und C._____ – ihn losgelassen hätten; vgl. Urk. 89 S. 8 und 11). Der Beschuldigte und B._____ seien daraufhin zu Boden gestürzt. In diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte das Messer noch in der Hand gehalten und dadurch habe B._____ sich die Stichverletzung in der linken Flanke zugezogen (Urk. 89 S. 30 f.).
E. 1.2.3 Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass dem Beschuldigten kein (Eventual-) Vorsatz in Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels, also der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen nachgewiesen werden könne. Gemäss den massgebenden Aussagen des Be- schuldigten habe dieser objektiv zwar während der zweiten Phase der Auseinan- dersetzung eine aktivere Rolle eingenommen, in subjektiver Hinsicht seien seine Beweggründe und sein Ziel aber unverändert geblieben, nämlich den Fortgang des Konflikts zu vermeiden und irgendwie aus der Situation herauszukommen. Demgemäss sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Beteili-
- 14 - gung an einem Raufhandel frei (Urk. 89 S. 31 ff.), sprach ihn jedoch der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen im Notwehrexzess schuldig (Urk. 89 S. 35 ff.).
E. 1.3 Insbesondere weil eine Geldstrafe gegenüber einer (kurzen) Freiheitsstrafe die mildere Sanktion ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2) und gemäss dem alten Recht der Geldstrafenbereich bis 360 Tagessätze reicht, während nach dem neuen Recht Geldstrafen nur bis 180 Tagessätze ausgesprochen werden können, er-
- 34 - weist sich im konkreten Fall das neue Recht nicht als milder (Heimgartner, in: OFK/StGB Kommentar, a.a.O., Art. 34 N 7), weshalb vorliegend für die Strafzu- messung das alte Recht anwendbar bleibt.
2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln
E. 1.4 Würdigung Der objektive Sachverhalt ist vorliegend weitgehend unbestritten. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten ausführlich und zutreffend zusammengefasst und in Kombination mit den weiteren objektiven Beweismitteln gewürdigt (Urk. 89 S. 45 ff.). Hierauf ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei hielt sie sinngemäss fest, dass der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor- geworfene äussere Sachverhalt erstellt sei. Auf die Einwendungen der Verteidigung sowie die subjektiven Aspekte des Sach- verhalts ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
- 28 -
2. Rechtliche Würdigung
E. 1.4.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung richtig dargestellt und die vorliegend vorhandenen Beweismittel vollständig aufgeführt (Urk. 89 S. 5 f.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.4.2 Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und der übri- gen Beteiligten detailliert und sorgfältig wiedergegeben und anschliessend einer gründlichen Würdigung unterzogen (Urk. 89 S. 7 ff.). Auch hierauf ist – mit nach- stehenden Ergänzungen – vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.4.3 Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist auch vorliegend vom äusseren Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz basierend auf den Aussagen des Beschuldigten erstellt hat (vgl. oben Ziff. II.1.2). Das wird im Übri- gen denn auch weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger gerügt. Allerdings ist bei einer Abweichung vom Anklagesachverhalt zu prüfen, ob dieser noch durch die Anklage gedeckt ist oder ob das Anklageprinzip verletzt ist.
E. 1.4.4 Die Anklageschrift muss den Verfahrensgegenstand präzis festlegen. Es muss für das Gericht und für alle Verfahrensbeteiligten klar ersichtlich sein, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten die beschuldigte
- 15 - Person welchen Straftatbestand in welcher Form verwirklicht haben soll. Die An- klageschrift muss auch die Informationen vermitteln, welche die beschuldigte Person benötigt, um sich sinnvoll gegen den ihr gegenüber erhobenen Vorwurf verteidigen zu können. Das erkennende Gericht ist in tatsächlicher Hinsicht an den von der Anklagebehörde in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden: Es ist verpflichtet, diesen erschöpfend zu würdigen, darf aber die durch die Anklageschrift gezogenen Grenzen nicht überschreiten. Ergeben sich im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens Erkenntnisse zum tatsächlichen Ge- schehensablauf, die von den entsprechenden Angaben in der Anklageschrift ab- weichen, kommt es darauf an, ob es sich lediglich um geringfügige oder aber um grössere Abweichungen handelt. Bei lediglich geringfügigen Abweichungen ist ei- ne Verurteilung auf der Basis der erhobenen Anklage möglich, wenn die beschul- digte Person Gelegenheit hatte, zum veränderten Sachverhalt Stellung zu neh- men (Wohlers in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 9 N 10 ff.).
E. 1.4.5 Indem die Vorinstanz auf die vom Beschuldigten ohnehin anerkannten Sachverhaltselemente abstellte, ist das rechtliche Gehör genügend gewahrt wor- den. Die Abweichungen vom Anklagesachverhalt verändern den groben Rahmen des Geschehens nicht und erfolgen zu Gunsten des Beschuldigten. Wenn dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe dem Privatkläger einen Messerstich verpasst, ist "a maiore ad minus" davon offensichtlich auch der Sachverhalt um- fasst, dass er das Messer nur gezückt und vorgezeigt, aber nicht aktiv eingesetzt hat. Die Abweichungen vom Anklagesachverhalt sind allerdings im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. In Bezug auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte ist festzuhalten, dass der Vorwurf der (eventual-)vorsätz- lichen Körperverletzung durch den Einsatz des Messers in der Anklageschrift enthalten ist.
- 16 -
2. Rechtliche Würdigung
E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2018 wurde in Erwägung gezogen, dass die Vorbringen des Beschuldigten betreffend Verfahrenstrennung und Einstellung des Verfahrens im Rahmen des Berufungsverfahrens zu behandeln sein werden. Dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft wurde alsdann eine Kopie der Beru- fungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberu- fung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Innert Frist beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils und verzichtete folglich implizit auf die Erhebung von Anschlussberufung (Urk. 96). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Bereits am 9. Februar 2018 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt
- 7 - worden (Urk. 93), welcher mit dem bereits bei den Akten liegenden (Urk. D1/33/2) inhaltlich übereinstimmt.
E. 1.6 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Beweisanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 106; Prot. II S. 5).
E. 2 Umfang der Berufung Mit seinen Berufungsanträgen ficht der Beschuldigte die Schuldsprüche in Dos- sier 1 betreffend einfache Körperverletzung im Notwehrexzess sowie in Dossier 4 betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Dispositivziffer 1 teilweise), die Höhe und den Vollzug der ausgesprochenen Sanktionen (Dispositivziffern 3-5) sowie den Entscheid betreffend Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger (Dispositivziffer 6) an. Nicht angefochten (Urk. 91 S. 2, Prot. II S. 4 f.) und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche betreffend mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie die Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 BetmG (Dispositivziffer 1 teilweise), die Frei- sprüche betreffend Raufhandel und Verletzung von Verkehrsregeln (Dispositiv- ziffer 2), die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffer 7), die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositivziffer 8) und die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (Dispositivziffer 10). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ stellte heute den neuen Antrag, dass die von der Staatsanwaltschaft be- schlagnahmten Gegenstände bzw. insbesondere das Handy des Beschuldigten sofort, d.h. nicht erst nach Rechtskraft herauszugeben seien (Prot. II S. 5, Urk. 106 S. 1 und S. 18). Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils wurde allerdings mit der Berufungserklärung nicht angefochten (Urk. 91 S. 1 ff.). Darauf kann heute nicht mehr zurückgekommen werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 402 StPO). Im Übrigen ist der heutige Antrag nicht nachvollzieh-
- 8 - bar, will der Beschuldigte damit schliesslich erreichen, dass er die Gegenstände sofort herausverlangen kann – doch genau dies kann er tun, wenn die entspre- chende Dispositivziffer mit heutigem Datum in Rechtskraft erwachsen ist. Von der Rechtskraft der nicht angefochtenen Ziffern des Urteilsdispositivs der Vorinstanz ist mittels Vorabbeschluss Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 402 StPO).
E. 2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass die Strafzumessung der Vorinstanz nicht in allen Punkten den Vorgaben des Bundesgerichts und der Praxis der zweiten Instanz entspricht. So hat die Vorinstanz beispielsweise nicht begründet, weshalb sie den Beschuldigten für alle Delikte mit einer Freiheitsstrafe bestraft bzw. eine Geldstrafe für nicht angezeigt hält. Die Täterkomponente ist sodann nicht bei je- dem Delikt gesondert zu prüfen, denn diesbezüglich ist einzig beim Nachtatver- halten je nach Delikt zu unterscheiden. Die Täterkomponenten sind vielmehr erst nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2 mit Hinweis). Das gilt besonders hier, wo die zu ahnenden Delikte in ei- nem eng begrenzten Zeitraum verübt wurden und sich weder das Vorleben, noch die persönlichen Verhältnissen oder die Vorstrafen geändert haben. Zudem ist die asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe für die weiteren Delikte allzu pau- schal ausgefallen, wodurch sie schwer nachvollziehbar wird. Zumindest müsste bei jedem einzelnen Delikt in Worten gesagt werden, um wieviel die Einsatzstrafe zu erhöhen ist (leicht, erheblich, gering, minimal, etc.). Vorliegend ist angesichts des zu ergehenden Freispruchs betreffend die einfache Körperverletzung aber ohnehin eine neue Strafzumessung vorzunehmen.
E. 2.1.1 Um Wiederholungen zu vermeiden, ist in Bezug auf die rechtlichen Aus- führungen betreffend Tatbestandsmerkmale und Subsumierung des Sachverhalts unter die erwähnten Tatbestände auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen (Urk. 89 S. 52; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzu- halten, dass die Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 SVG Fälle betrifft, in denen der Geschädigte nicht als Verkehrsteilnehmer am Unfall mitbeteiligt ist. Die Pflicht des Fahrzeuglenkers zum Anhalten und zur Benachrichtigung des Geschädigten bzw. der Polizei dient dem berechtigten Interesse des Geschädigten an der möglichst raschen und zuverlässigen Feststellung und Beweissicherung der zivilrechtlich relevanten Tatsachen. Der Umstand, dass die geschädigte Person die Polizei mutmasslich nicht hätte beiziehen wollen, ändert nichts an der Meldepflicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2 f. und 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4 sowie 2.3, je mit diversen Hinweisen).
E. 2.1.2 Vorliegend hat es der Beschuldigte unterlassen, nach dem von ihm ver- ursachten Selbstunfall, bei welchem nebst dem Fahrzeug des Beschuldigten auch ein Beleuchtungskandelaber und ein Baum beschädigt wurden, die Geschädigten oder aber die Polizei zu informieren, wie dies Art. 51 Abs. 3 SVG vorschreibt. In objektiver Hinsicht wird die Erfüllung des Tatbestandes vom Beschuldigten denn auch eingeräumt (Urk. 105 S. 10; Urk. 106 S. 14).
E. 2.1.3 In subjektiver Hinsicht legte die Vorinstanz überzeugend dar, dass es jeder im Strassenverkehr teilnehmenden Person bewusst sein müsse, dass nach einem Unfall, bei dem Schaden entstanden ist, die geschädigte Person oder die Polizei zu informieren ist. Die Argumentation, wonach der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass er die Geschädigten oder die Polizei hätte informieren müssen (Urk. D4/4 S. 4), könne daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden (Urk. 89 S. 53). Dem ist zuzustimmen. Der Beschuldigte kam mit seinem Fahr- zeug von der Strasse ab und fuhr die Böschung Richtung J._____ hinunter, wobei das Fahrzeug stark beschädigt vor einem Baum zum Stillstand kam (Urk. D4/1
- 29 - S. 6, Urk. D4/3 S. 5). Es musste dem Beschuldigten völlig klar sein, dass er sein Fahrzeug ohne professionelle Hilfe von dort nicht mehr wegbringen konnte. Dass ihm in einer solchen Situation die Pflicht zur Verständigung der Polizei nicht be- wusst gewesen sein will, überzeugt in keiner Weise.
E. 2.1.4 Wenn der Verteidiger ausführt, der Beschuldigte sei aufgrund seines Zu- standes nach dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen, "richtig" zu reagieren, so bringt er damit sinngemäss Schuldunfähigkeit (oder allenfalls verminderte Schuldfähigkeit) vor. Dass der Beschuldigte durch die Kollision mit dem Kandela- ber und dem Baum einen Schlag gegen den Kopf erlitten hat, ist durch die Fotos der Schäden (Urk. D4/5 S. 2 ff.) und durch die dokumentierte Platzwunde (Urk. D4/6/1 S. 2) belegt. Inwiefern die Verletzung Einfluss auf seine Reaktion nach dem Unfall gehabt hat, ist allerdings fraglich. Angesichts der erheblichen Beschädigungen am Baum und am Auto sowie der beiden ausgelösten Airbags (Urk. D4/5 S. 2 ff.) muss der Aufprall mit einer gewissen Wucht erfolgt sein. Umso mehr erstaunt es, dass der Beschuldigte anlässlich der ärztlichen Untersu- chung angab, den Aufprall nicht wahrgenommen zu haben (Urk. D4/6/1 S. 1). Gemäss Protokoll der ärztlichen Untersuchung wirkte der Beschuldigte rund neun Stunden später zwar leicht beeinträchtigt, Hinweise auf eine Bewusstseinsstörung wurden aber verneint. Die Orientierung war normal resp. erhalten, die Lichtreak- tion der Augen prompt, der Stand sicher. Es mussten auch keine Notfallmedika- mente oder Schmerzmittel verschrieben werden (Urk. D4/6/1). Zur Wundversor- gung der Platzwunde am Kopf reichte ein einfaches Pflaster (Urk. D4/5 S. 3). Die Erklärungsversuche des Beschuldigten wirken vorgeschoben und seine Aus- sagen widersprechen sich in mehrfacher Hinsicht. Am Morgen nach dem Unfall konnte er noch präzise Angaben zu seinem Alkoholkonsum und Medikamenten- konsum am Vortag machen (Urk. D4/2 S. 3). In der polizeilichen Einvernahme am Nachmittag des 30. August 2016 konnte er sich praktisch an nichts mehr erinnern. Weder wusste er, wo und mit wem er am Vortag gewesen war, noch erinnerte er sich an die Autofahrt heimwärts. Die Erinnerungslücken erklärte er sich mit dem vorgängigen Alkoholkonsum (Urk. D4/3 S. 2 f.). Am 15. Februar 2017 machte er bei der Staatsanwaltschaft geltend, ein Schlag sei die Ursache dafür, dass er sich nicht mehr an den Unfall und die Stunden danach erinnern könne. Allerdings
- 30 - konnte er sich dann wieder recht gut bis zum Moment des Unfalls erinnern. Er wusste wieder, wo er das Fahrzeug vor der Fahrt abgestellt hatte und wo er zuvor gewesen war. Er wusste auch noch, dass die Strassen trocken waren und es kein starkes Verkehrsaufkommen hatte (Urk. D4/4 S. 2). Anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung antwortete er auf die Frage, was er nach dem Unfall gemacht habe: "Daran kann ich mich wegen des Schlags an meinen Kopf nur noch sehr schwer erinnern. Ich war damals in einer Art Schockzustand. Ich weiss es nicht mehr". Dass er zu Fuss nach Hause gegangen sei, wisse er hingegen noch. Er habe niemanden verständigt, weil er "extrem neben den Schuhen" ge- standen sei (Prot. I S. 22). In der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe in diesem Moment überhaupt nicht nachgedacht. Er sei so durcheinander gewesen. Er könne sich auch nicht mehr ans Aussteigen und Weglaufen erinnern, was er auf die Gehirnerschütterung, die er gehabt habe, zu- rückführe. Er habe nur kurze bruchstückartige Erinnerungen, dass er auf dem Heimweg gewesen sei (Urk. 105 S. 10 ff.). Der Beschuldigte war nach dem Unfall in der Lage, den nach seinen Angaben ca. 1,5 km bis 2 km langen Heimweg zu Fuss zurückzulegen. Dass es ihm aber weder vor Ort noch zuhause möglich gewesen sein soll, die Polizei anzurufen, erscheint nicht nachvollziehbar. Eine Gehirnerschütterung wurde entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 105 S. 11) nicht dokumentiert (Urk. D4/6/1). Ausserdem bestätigte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass er am frühen Morgen das Haus verlassen habe. Zum Grund, den seine Mutter genannt hatte – er habe ihr gesagt, er habe sein Auto gesucht – wollte er sich nicht äussern (Urk. D4/3 S. 3). Vor Vorinstanz gab er dagegen zu Protokoll, die Polizei sei schon bei ihm vor dem Haus gewesen, als er aufgewacht sei (Prot. I. S. 23). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der vorgebrach- ten Gedächtnislücke um eine blosse Schutzbehauptung handelt.
E. 2.1.5 Indem der Beschuldigte die Unfallstelle verlassen hat und weder vor Ort noch zuhause die Geschädigten oder die Polizei verständigte, hat er wissentlich und willentlich seine Pflichten nach dem Unfall missachtet und den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
- 31 -
E. 2.1.6 Demzufolge ist der Beschuldigte wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.
E. 2.1.7 In der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2016 erklärte der Beschul- digte, er habe das Messer zur Abschreckung vorzeigen wollen, er habe B._____ nicht mit Absicht verletzt und habe auch nicht bewusst auf ihn eingestochen (Urk. D1/4/1 S. 2 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zum Vorwurf, wonach er zumindest in Kauf genommen habe, jemanden im Zuge des Streits mit dem Messer zu verletzen, indem er es während einer wechselseitigen Auseinandersetzung behändigt und in der Hand gehalten habe: "Das hatte ich nie vor", sowie "Ich hätte nie etwas mit dem Messer getan, das könnte ich mir nicht vorstellen" (Prot. I S. 17). Er räumte aber auch ein, dass es eine "Scheissidee" gewesen sei, das Messer herauszunehmen (Urk. D1/4/1 S. 4) resp. dass das ein ziemlich grosser Fehler gewesen sei (Prot. I S. 18). Er habe sich aus der Situation befreien, aber niemanden verletzen wollen (Urk. D1/4/2 S. 4). Auch an der heutigen Berufungsverhandlung erklärte er, er habe das Messer gezückt, zur Abschreckung in die Luft gehalten und "Bitte lönd mich los, lönd mich los" gesagt. Er habe nie vorgehabt, jemanden mit dem Mes- ser zu verletzen. Jene zwei, die ihn festgehalten hatten, hätten ihn daraufhin losgelassen, während B._____ frontal auf ihn zugekommen sei. Im Gerangel sei- en sie beide zu Boden gegangen. Er habe keine Stichbewegung gemacht (Urk. 105 S. 7). Die Verletzung von B._____ tue ihm sehr leid, aber sie sei nicht willentlich oder wissentlich von ihm ausgeführt worden (Urk. 105 S. 13).
- 19 -
E. 2.1.8 Diese Aussagen zeigen, dass die Intention des Beschuldigten darin lag, sich aus der misslichen Lage, in welcher er sich befand, zu befreien. Dass er niemanden absichtlich verletzen wollte, erscheint glaubhaft. Die Vorinstanz ging folgerichtig auch nicht von direktem Vorsatz aus. Dennoch ist die Gefahr, die durch das Zücken eines Messer mit spitziger Klinge geschaffen wird, wenn sich nur schon mehrere Personen in unmittelbarer Nähe befinden, als sehr hoch ein- zustufen. Bei einer dynamischen Auseinandersetzung mit mehreren Personen, wie sie im zu beurteilenden Vorfall vorgelegen hat, ist das Risiko einer Verletzung dementsprechend noch viel höher. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dieses Risiko kannte und mit einer Verletzung der beteilig- ten Personen rechnen musste – zumindest für den Fall, dass die von ihm in erster Linie gewollte Abschreckungswirkung nicht erfolgreich sein und der tätliche Angriff weitergehen würde. Der Beschuldigte macht es sich zu einfach, wenn er argu- mentiert, er habe auf die abschreckende Wirkung vertraut und niemanden ver- letzen wollen. Indem er das Messer behändigte und öffnete, musste er damit rechnen, dass es bei Fortsetzung der Auseinandersetzung zu einer Verletzung kommen werde. In einer 3 zu 1 Überzahl-Situation durfte er auch nicht darauf vertrauen, dass sich die Kontrahenten bereits beim blossen Anblick des Messers zurückziehen würden.
E. 2.1.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung in Übereinstimmung mit der Vor- instanz von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen ist.
E. 2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten zudem als Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit qualifiziert und ist damit der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 89 S. 54 ff.).
E. 2.2.2 Nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Vorunter- suchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder ent- zogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn der Fahrzeuglenker erstens gemäss Art. 51 SVG zur sofor- tigen Meldung verpflichtet ist, zweitens die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), drittens die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn viertens bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Mel- dung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 324 E. 1.1.1). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umstän- den des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. der von der Vorinstanz zitierte BGE 131 IV 36 E. 2.2.1), muss nach der neueren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall ver- wickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.). Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestan-
- 32 - des genügt Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Er ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlich- keit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
E. 2.2.3 Hinsichtlich der Meldepflicht gemäss Art. 51 SVG und der Möglichkeit der Benachrichtigung der Polizei kann auf die vorstehenden Erwägungen zum pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall (Ziffer III.2.1) verwiesen werden. Demnach ob- lag dem Beschuldigten eine Meldepflicht und es war ihm auch möglich, die Polizei zu benachrichtigen. Dass die Polizei bei Kenntnis des Vorfalls Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte, ist offensichtlich. Der Vorfall ereignete sich um ca. 01.30 Uhr nachts und es gab keinen objektiven Grund, wel- cher die Kollision und das Abkommen von der Strasse hätte erklären können. Die Vorinstanz wies auch zutreffend auf den noch am Morgen feststellbaren Alkohol- foetor hin (Urk. 89 S. 55). Ausserdem hätte der Beschuldigte aufgrund der Annul- lierung des Führerausweises auf Probe (Urk. D4/4 S. 6; Urk. D4/10/2) keinen Füh- rerausweis vorzeigen können. Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Recht- sprechung genügt bereits eine Kollision mit Sachschaden für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Auch das Erfordernis des Zweckzusammenhangs ist bei einer Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in der Regel ohne weiteres gegeben (BGE 125 IV 283 E. 3a).
E. 2.2.4 Dem Beschuldigten waren die erwähnten Umstände des Unfalls bekannt und ihm musste auch die Meldepflicht bewusst sein. Ausserdem wurden bereits am 11. Juli 2016 – mithin nur rund sieben Wochen vorher – bei ihm ein Atemluft- test und eine Blutprobe angeordnet (Urk. D2/1 S. 1; Urk. D2/5), so dass ihm die- ses Vorgehen der Polizei – entgegen seiner Aussage (Urk. D4/4 S. 5) – durchaus bekannt war. Somit ist davon auszugehen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, die zu erwartende Abklärung seiner Fahrunfähigkeit durch sein Verlassen der Unfallstelle zu vereiteln.
- 33 -
E. 2.2.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann unter diesen Umständen das Verhalten des Beschuldigten vernünftigerweise nur dahingehend gewertet wer- den, dass er sich den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ent- ziehen wollte.
E. 2.2.6 Entsprechend ist der Beschuldigte ebenfalls in Bestätigung des ange- fochtenen Urteils wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Neues Sanktionenrecht
E. 2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss
- 35 - gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen ab- strakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. In einem ers- ten Schritt hat das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Ge- samtstrafen zu bilden sind. Die Wahl der Sanktionsart ist zu begründen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 [zur Publika- tion vorgesehen], E 2.1 und E 4.3 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 2.4 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird gestützt auf Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täter- komponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK/StGB-Heimgartner, Art. 47 N 3 ff. m.w.H.).
E. 2.5 Vorliegend gilt es eine mehrfache Tatbegehung und mehrere Straftaten durch den Beschuldigten zu beurteilen. Betreffend Dossier 2 ist er wegen Fahrens
- 36 - in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV), wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS) sowie we- gen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 BetmG) zu bestrafen. Betreffend Dossier 4 ist eine Strafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV), wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) auszufällen.
E. 2.6 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet wie erwähnt das schwerste Delikt, d.h. diejenige Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist. Vorliegend ist sowohl für das Fahren in fahrunfähigem Zustand, für die Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als auch für das Führen eines Fahr- zeugs trotz Entzug des Ausweises eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Sofern für mehrere Delikte abstrakt der- selbe Strafrahmen vorgesehen ist, ist dieser massgebend (Ackermann in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 N 116). Damit ist die Strafe (bei Fehlen aussergewöhnlicher Umstände) grundsätzlich innerhalb eines Strafrahmens, der von einem Tagessatz bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe bzw. bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen.
E. 2.7 In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte die Delikte gemäss Dossier 4 während laufender Strafuntersuchung und trotz bereits dadurch erfolgten Konse- quenzen (Führerausweis-Entzug) beging, erscheinen diese Vergehen verschul- densmässig als vorherrschend, wobei das Gefahrenpotenzial des Fahrens in fahrunfähigem Zustand eindeutig am höchsten wiegt. Dementsprechend ist für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe von diesem Delikt auszugehen und für die weiteren Delikte ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen (Asperations- prinzip).
- 37 -
E. 2.8 Für die Übertretung des BetmG, für das Führen eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeuges und für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall sind sodann separate Bussen resp. eine Gesamtbusse auszufällen.
E. 2.9 Eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens drängt sich vorliegend mangels ausserordentlicher Umstände nicht auf. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 3 Konkrete Strafzumessung
E. 3.1 Tatkomponente
E. 3.1.1 Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 4) Der Beschuldigte hat in objektiver Hinsicht durch sein Verhalten nicht nur sich selber, sondern auch die anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, indem er die rund 22 Kilometer – und damit eine ganz beachtliche Strecke – von I._____ nach H._____ zurücklegte, wobei er auch auf der Autobahn (Urk. D4/4 S. 3) und somit mit hohem Tempo fuhr. In Bezug auf Drittschäden blieb es glücklicherweise bei der abstrakten Gefährdung von Personen und bei einem relativ geringen Sach- schaden. Die Gefahr, welche der Beschuldigte durch seinen Zustand geschaffen hat, hat sich aber dennoch in seinem Selbstunfall konkretisiert. Weiter ist zu be- achten, dass der Beschuldigte in der Nacht und damit einerseits unter erschwer- ten Sichtverhältnissen und andererseits bei geringem Verkehrsaufkommen unter- wegs war. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzu- stufen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er bezüglich der sub- jektiven Tatschwere nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat, sondern nur nach Hause fahren wollte, weshalb er das Fahren in fahrunfähigem Zustand nur in Kauf genommen hat. Es wäre ihm aber zweifellos möglich gewesen, das Auto stehen zu lassen und mit einem Taxi nach Hause zu gelangen. Die subjektive Tatschwe- re vermag die objektive Tatschwere etwas zu relativieren.
- 38 - Das Tatverschulden hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand am
30. August 2016 wiegt gerade noch leicht. Die Einsatzstrafe ist im unteren Be- reich des weiten Strafrahmens, konkret bei 80 Tagessätzen Geldstrafe anzu- siedeln. Eine Freiheitsstrafe erscheint für das SVG-Delikt nicht adäquat.
E. 3.1.2 Fahren trotz Entzug des Führerausweises (Dossier 4) Mit Verfügung vom 15. Juni [recte: Juli?] 2016 wurde dem Beschuldigten zu- nächst der Führerausweis auf Probe mit Wirkung ab 11. Juli 2016 bis 10. August 2016 entzogen (Urk. D4/10/1). Mit Verfügung vom 12. August 2016 wurde der Führerausweis auf Probe mit Wirkung ab 11. Juli 2016 sodann gar auf unbe- stimmte Zeit annulliert (Urk. D4/10/2). Dennoch fuhr er nur einen halben Monat später die oben beschriebene Strecke von I._____ an seinen Wohnort H._____. Das objektive Tatverschulden ist noch knapp als leicht einzustufen, weil ihm ledig- lich eine einzige Fahrt vorgeworfen wird. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Entzug resp. der Annullierung des Führerausweises auf Probe hatte (Urk. D4/3 S. 5; Urk. D4/4 S. 6) und er sich über diese behördliche Anordnung einzig aus egoistischen Motiven (Bequemlichkeit) hinwegsetzte. Dies zeugt von einer gros- sen Gleichgültigkeit und einer nicht zu unterschätzenden Unbelehrbarkeit. Die subjektive Tatschwere ist daher als erheblich und erschwerend zu qualifizieren. Das Tatverschulden hinsichtlich des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises am 30. August 2016 ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Dies führt zu einer deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe. Eine Freiheitsstrafe erscheint auch für dieses SVG-Delikt nicht als adäquat.
E. 3.1.3 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Dossier 4) Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die Alkohol- probe durch das Verlassen der Unfallstelle und das Unterlassen der Meldung an die Polizei vereitelt hat. Dies, obwohl es für den Beschuldigten ohne weiteres
- 39 - möglich gewesen wäre, die Polizei noch an der Unfallstelle oder bei Eintreffen zuhause zu kontaktieren. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tat- bestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fallenden Delikte ist das Verhalten des Beschuldigten verschuldensmässig noch im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesamten Umstände ist noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht musste dem Beschuldigten angesichts der nächtlichen Tat- zeit, der Art des Unfalls, seines Alkoholfoetors und des annullierten Führer- ausweises zweifellos klar gewesen sein, dass die Polizei zumindest vor Ort eine Atemalkoholkontrolle gemacht hätte. Demzufolge vermag die subjektive Tat- schwere die objektive Tatschwere keineswegs zu relativeren. Auch bezüglich dieses SVG-Delikts ist die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht angezeigt. Eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe erscheint indes angemessen.
E. 3.1.4 Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 2) In Bezug auf die objektive Tatschwere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 11. Juli 2017 nachmittags in der Stadt F._____ (innerorts) mit dem Auto unterwegs war, obwohl er zuvor eine nicht nä- her bestimmbare Menge Cannabis konsumiert hatte. Der THC-Gehalt liegt mit durchschnittlich 3.4 µg/L deutlich über der Nachweisgrenze von 1,5µg/L. Die Poli- zeibeamten schlossen denn auch bereits aufgrund des Verhaltens des Beschul- digten auf einen vorgängigen Cannabiskonsum (Urk. D2/1 S. 2). Über die weite- ren Umstände der Fahrt ist nichts dokumentiert. Das objektive Tatverschulden ist damit als knapp noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von seinem fahrunfähigen Zustand infolge des Cannabiskonsums zweifelsfrei Kenntnis haben musste und ihm auch bekannt war, dass er in diesem Zustand nicht Auto fahren durfte. Durch seine Fahrt setzte er sich vorsätzlich über die geltenden Gesetze hinweg und nahm eine Gefährdung Dritter in Kauf. Aufgrund dieser Rücksichts-
- 40 - losigkeit vermag die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden nicht abzuschwächen. Das Tatverschulden hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand am
11. Juli 2016 ist gesamthaft dennoch als knapp noch leicht zu qualifizieren. Eine spürbare Erhöhung der Einsatzstrafe erscheint angezeigt, hingegen hat die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe für dieses SVG-Delikt zu unterbleiben.
E. 3.2 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann zunächst auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 61 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aktualisierend ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte seit März 2018 nicht mehr bei der Werkstätte … in K._____ arbeitet, wo er erst im September 2017 eine Stelle als Hilfsarbeiter angetreten hatte (Prot. I S. 25, Urk. 89 S. 61 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, er habe vor wenigen Tagen ein Prakti- kum bei der Firma L._____ AG in K._____ begonnen und sei zuversichtlich, dass er in diesem Betrieb ab August 2018 eine Lehre als Gerüstbauer antreten könne. Weder für das Praktikum noch für die Lehre bestehe derzeit ein schriftlicher Ver- trag. Von März bis Juni 2018 war der Beschuldigte arbeitslos, wobei er keine Ar- beitslosentaggelder erhielt, jedoch vom Vater finanziell unterstützt wurde (Urk. 105 S. 6 f.). Weiter wohnt der Beschuldigte nicht mehr bei seiner Mutter, sondern ist – gemäss seinen Angaben wegen Differenzen im Zusammenhang mit seinem frühen Arbeitsbeginn – zu seinem Vater gezogen (Prot. II S. 4, Urk. 105 S. 2 und S. 5 f.). In finanzieller Hinsicht sei die Lohnpfändung abgeschlossen, al- lerdings bestünden noch Schulden aus nicht bezahlten Rechnungen in der Höhe von mindestens Fr. 25'000.– (Urk. 105 S. 4 und S. 6). Die Täterkomponente wirkt sich im Ergebnis straferhöhend aus: Die Biografie ist zwar neutral zu werten, doch fallen sowohl die Vorstrafe wegen mehrfachen Raubes (Urk. 93) als auch die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung als deutliche Straferhöhungsfaktoren ins Gewicht (Dossier 2 und Dossier 4). Demgegenüber ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte
- 41 - teilweise geständig zeigte. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Täterkomponenten auf insgesamt 240 Tagessätze zu erhöhen.
E. 3.3 Tagessatzhöhe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze entspre- chend nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – nach seinem Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevan- te Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ist sein derzeitiger Verdienst unklar, seine finanziellen Mittel sind indes beschei- den (Urk. 105 S. 3 ff.). In Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 106 S. 18) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.
E. 3.4 Übertretungen Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 BetmG sowie die beiden SVG- Übertretungen – pflichtwidriges Verhalten bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS – eine Busse von Fr. 500.– auferlegt. Das Verschulden bei den drei Übertretungen ist als eher leicht zu bezeichnen. Mit Blick darauf sowie auf die
- 42 - finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind keine Gründe ersichtlich, die ei- ne Herabsetzung der Busse indizieren würden. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots kann dem Beschuldigte im Berufungsverfahren aber auch keine höhere Busse auferlegt werden. Damit bleibt es bei der Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 500.–. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens dieser Busse ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
E. 3.5 Der (Haupt-)Antrag des Beschuldigten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen, ist demzufolge mangels Rechts- schutzinteresses abzuweisen.
E. 3.6 Der Antrag des Beschuldigten auf Einvernahme von C._____ als Zeuge oder Auskunftsperson durch das erstinstanzliche Gericht ist infolge Abweisung des Hauptantrages im vorliegenden Verfahren sinngemäss als Beweisantrag entgegenzunehmen. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Be- weisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht im Vorverfahren ordnungs- gemäss erhobene Beweise nochmals erhebt, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, bezieht sich in der Regel auf das erstinstanzliche Verfahren. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren jedoch gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO dann zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismit- tels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, also den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). C._____ wurde am 29. September 2016 von der Polizei (Urk. D1/7/1) und am
13. April 2017 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. D1/7/2) be- fragt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Juli 2016 war C._____ nicht anwesend, weil er sich auf der Flucht befand (Urk. D1/8 S. 1 f.). Dem Be- schuldigten wurde indes Gelegenheit eingeräumt, zu dessen später erfolgten Aussagen Stellung zu nehmen (Urk. D1/4/3 S. 7). Seitens des Beschuldigten wird nicht dargelegt, was C._____ mit einer erneuten Aussage zur Sachverhalts- erstellung beitragen könnte – insbesondere nicht zu Gunsten des Beschuldigten. C._____ erklärte mehrfach, dass der Beschuldigte mit seinem Messer, das er zu- vor geöffnet habe, auf B._____ eingestochen habe, bevor die beiden zu Boden gefallen waren (Urk. D1/7/1 S. 2 ff.). Die Verteidigung wies anlässlich der heuti- gen Berufungsverhandlung selbst darauf hin, dass C._____ den Beschuldigten
- 12 - teilweise schwer belastete (Urk. 106 S. 2). Der Beweisantrag auf erneute Einver- nahme von C._____ ist folglich abzuweisen. II. Dossier 1
1. Sachverhalt
E. 4 Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei bei Nichtbezahlen der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen an deren Stelle tritt. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, steht der Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 18 Tagen nichts entgegen (Urk. 89 S. 66).
E. 5 (…)
E. 6 (…)
E. 7 Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. Juli 2016 und 20. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben:
- 1 Mobiltelefon iPhone (Asservaten Nr. A009'475'267);
- 1 Sonnenbrille schwarz (Asservaten Nr. A009'527'779);
- 1 T-Shirt G-Star weiss (Asservaten Nr. A009'527'791);
- 1 T-Shirt mit Flecken (Asservaten Nr. A009'527'940);
- 1 Tank-Top Shirt weiss (Asservaten Nr. A009'527'859);
- 2 Messer (Asservaten Nr. A009'5272860). Verlangt der Beschuldigte die obgenannten Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so werden die Gegenstände vernichtet.
E. 8 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'667.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 60.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'003.35 Auslagen Polizei Fr. 12'160.55 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt und Barauslagen) Fr. 21'891.40 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 9 (…)
E. 10 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UH170346-O in der Höhe von Fr. 800.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 11 (Mitteilungen)
E. 12 (Rechtsmittel)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 46 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG − des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 18 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die Begehren des Privatklägers B._____ betreffend Schadenersatz und Ge- nugtuung werden abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'900.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldig- ten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- - 47 - pflicht bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − den Privatkläger B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend Dispositivziffer 2 − im Dispositiv an die M._____ AG, … [Adresse] (Dossier Nr. 24.16.0191-da).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 48 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180063-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Anner Urteil vom 21. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. November 2017 (DG170040)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Mai 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 51). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 89 S. 72 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB;
- des mehrfachen Fahrens im fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV;
- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;
- des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG;
- des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG;
- des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS sowie
- der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf
- des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sowie
- der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (Nichtbeherrschen des Fahr- zeuges).
- 3 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. a) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
b) Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'000.– und Genugtuung von Fr. 300.–, je zuzüglich 5 % Zins ab 25. Mai 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen.
7. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
14. Juli 2016 und 20. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben:
- 1 Mobiltelefon iPhone (Asservaten Nr. A009'475'267);
- 1 Sonnenbrille schwarz (Asservaten Nr. A009'527'779);
- 1 T-Shirt G-Star weiss (Asservaten Nr. A009'527'791);
- 1 T-Shirt mit Flecken (Asservaten Nr. A009'527'940);
- 1 Tank-Top Shirt weiss (Asservaten Nr. A009'527'859);
- 2 Messer (Asservaten Nr. A009'5272860). Verlangt der Beschuldigte die obgenannten Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so werden die Gegenstände vernichtet.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'667.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 60.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'003.35 Auslagen Polizei Fr. 12'160.55 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt und Barauslagen) Fr. 21'891.40 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 4 -
9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 auferlegt und im Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UH170346-O in der Höhe von Fr. 800.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. (Mitteilungen).
12. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 106 S. 1)
1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen;
2. Eventualiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung im Notwehrexzess, vom Vorwurf der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freizusprechen;
3. Der weiteren Vorwürfe unter Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;
4. Die Zivilansprüche seien abzuweisen;
5. Subeventualiter sei der Beschuldigte im Sinne des angefochtenen Urteils zu verurteilen, aber er sei milder zu bestrafen;
- 5 -
6. Die eingezogenen Gegenstände seien allesamt herauszugeben;
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 96, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 89 S. 4). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 15. November 2017 wurde der Beschuldigte A._____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens im fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahr- zeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19
- 6 - BetmG schuldig gesprochen. Das Gericht bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung von 18 Tagen Untersuchungshaft sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgescho- ben. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'000.– und Genugtuung von Fr. 300.–, je zu- züglich Zins von 5 % seit 25. Mai 2016 zu bezahlen (Urk. 89 S. 72 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte durch seine Verteidigung mit Eingabe vom 21. November 2017 rechtzeitig Berufung an (Urk. 83). Das begrün- dete Urteil (Urk. 85) wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung des Beschuldigten je am 17. Januar 2018 zugestellt (Urk. 86). 1.4. Am 6. Februar 2018 liess der Beschuldigte durch Eingabe seines Verteidi- gers ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 91). Darin beantragte er die Aufhebung und Rückweisung des Urteils zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung durch das erstinstanzliche Gericht. Eventualiter sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der einfachen Kör- perverletzung im Notwehrexzess, der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freizu- sprechen. Der weiteren Vorwürfe gemäss Ziffer 1 des Urteils sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Sodann sei die verhängte Freiheitsstrafe angemessen zu reduzieren, der Vollzug derselben sei aufzuschieben und von einer Busse sei abzusehen (Urk. 91 S. 1). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2018 wurde in Erwägung gezogen, dass die Vorbringen des Beschuldigten betreffend Verfahrenstrennung und Einstellung des Verfahrens im Rahmen des Berufungsverfahrens zu behandeln sein werden. Dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft wurde alsdann eine Kopie der Beru- fungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberu- fung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Innert Frist beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils und verzichtete folglich implizit auf die Erhebung von Anschlussberufung (Urk. 96). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Bereits am 9. Februar 2018 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt
- 7 - worden (Urk. 93), welcher mit dem bereits bei den Akten liegenden (Urk. D1/33/2) inhaltlich übereinstimmt. 1.6. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Beweisanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 106; Prot. II S. 5).
2. Umfang der Berufung Mit seinen Berufungsanträgen ficht der Beschuldigte die Schuldsprüche in Dos- sier 1 betreffend einfache Körperverletzung im Notwehrexzess sowie in Dossier 4 betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Dispositivziffer 1 teilweise), die Höhe und den Vollzug der ausgesprochenen Sanktionen (Dispositivziffern 3-5) sowie den Entscheid betreffend Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger (Dispositivziffer 6) an. Nicht angefochten (Urk. 91 S. 2, Prot. II S. 4 f.) und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche betreffend mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie die Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 BetmG (Dispositivziffer 1 teilweise), die Frei- sprüche betreffend Raufhandel und Verletzung von Verkehrsregeln (Dispositiv- ziffer 2), die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffer 7), die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositivziffer 8) und die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (Dispositivziffer 10). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ stellte heute den neuen Antrag, dass die von der Staatsanwaltschaft be- schlagnahmten Gegenstände bzw. insbesondere das Handy des Beschuldigten sofort, d.h. nicht erst nach Rechtskraft herauszugeben seien (Prot. II S. 5, Urk. 106 S. 1 und S. 18). Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils wurde allerdings mit der Berufungserklärung nicht angefochten (Urk. 91 S. 1 ff.). Darauf kann heute nicht mehr zurückgekommen werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 402 StPO). Im Übrigen ist der heutige Antrag nicht nachvollzieh-
- 8 - bar, will der Beschuldigte damit schliesslich erreichen, dass er die Gegenstände sofort herausverlangen kann – doch genau dies kann er tun, wenn die entspre- chende Dispositivziffer mit heutigem Datum in Rechtskraft erwachsen ist. Von der Rechtskraft der nicht angefochtenen Ziffern des Urteilsdispositivs der Vorinstanz ist mittels Vorabbeschluss Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 402 StPO).
3. Verfahrenstrennung und Einstellung des Verfahrens gegen C._____ 3.1. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 an den Präsidenten des Bezirksgerichts Winterthur beantragte der Beschuldigte die Vereinigung aller Verfahren der am Raufhandel gemäss Dossier 1 beteiligten Personen sowie Einsicht in die Akten der gegen die drei anderen Beteiligten geführten Strafverfahren (Urk. 69). Die vor- instanzliche Verfahrensleitung wies das Gesuch um Vereinigung der Verfahren mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 ab (Urk. 75). Zur Begründung führte sie an, dass Art. 29 StPO keinen absoluten Anspruch auf gemeinsame Verfolgung und Beurteilung gewähre, sondern eine Abtrennung aus sachlichen Gründen nach Art. 30 StPO im Gesetz vorgesehen sei. Die Abtrennung des Verfahrens gegen C._____ durch die Staatsanwaltschaft sei unter Bekanntgabe an die Verteidiger der übrigen Beteiligten erfolgt. Die nachfolgende Einstellung des Verfahrens ge- gen C._____ (Urk. 70) sei mittlerweile rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft habe die gemeinsam geführte Untersuchung durch separate Anklageerhebung implizit getrennt – einerseits durch das Verfassen von separaten Anklageschriften und andererseits durch das Erheben der Anklage gegen D._____ und gegen B._____ beim Einzelgericht und gegen A._____ beim Kollegialgericht. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, welche es der Verfahrensleitung des Kollegialgerichts er- lauben würde, weitere, durch die Staatsanwaltschaft an das Einzelgericht ange- klagte Fälle gleichsam an sich zu ziehen (Urk. 75 S. 4 f.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde. Mit Beschluss vom 2. November 2017 trat das Obergericht nicht auf die Beschwerde des Beschuldigten ein. Gegen die Anklagezulassung sei keine Beschwerde zulässig, daher könne auch nicht gerügt werden, die Anklage hätte in der vorliegenden Weise – Anklage gegen lediglich einen von mehreren
- 9 - Beschuldigten in kollegialgerichtlicher Zuständigkeit – nicht zugelassen werden dürfen (Urk. 77). 3.2. Mit seiner Berufungserklärung rügt der Beschuldigte erneut die Abweisung der Vereinigung der Verfahren. Wie bereits erwähnt beantragt er die Aufhebung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung (Urk. 106 S. 1 f.). Gleichzeitig sei das Gericht anzuweisen, den Teilnehmenden C._____ als Zeuge und/oder Auskunftsperson zur neuen Haupt- verhandlung vorzuladen. Zur Begründung führt der Verteidiger des Beschuldigten aus, dass dieser durch die Trennung der Verfahren und die Einstellung des Ver- fahrens gegen C._____ klar benachteiligt worden sei, denn das Gericht habe sich nicht unmittelbar selbst ein Bild von den drei Mitbeschuldigten machen und diese nicht mit deren untereinander widersprüchlichen Aussagen konfrontieren können (Urk. 91 S. 2). Auch heute brachte die Verteidigung des Beschuldigten vor, dass keine sachlichen Gründe für eine Abtrennung des Verfahrens vorgelegen hätten. C._____ habe den Beschuldigten teilweise schwer belastet und sei sehr wohl in irgendeiner Form am Raufhandel beteiligt gewesen. Sodann sei die Einstellungs- verfügung keinem der (übrigen) Beteiligten zugestellt worden, was widerrechtlich sei (Urk. 106 S. 2 f.). 3.3. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten vorliegend durch die Abtrennung des Verfahrens gegen C._____ ein Nachteil erwachsen sein soll. Ei- ne allfällige Tatbeteiligung von C._____ beschränkte sich – auch gemäss den Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/4/2 S. 2; Urk. D1/8 S. 6) – auf den Vorwurf des Raufhandels. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen C._____ we- gen Raufhandels rechtskräftig eingestellt und der Beschuldigte wurde vom Vor- wurf des Raufhandels mit Urteil der Vorinstanz freigesprochen. Dieser Freispruch ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne Ziff. I.2). Es ist daher nicht er- kennbar, dass sich die Abtrennung und die Einstellung des Verfahrens gegen C._____ zu Ungunsten des Beschuldigten ausgewirkt haben. Die Teilnahmerech- te des Beschuldigten wurden insofern gewahrt, als dass ihm die Möglichkeit ge- geben wurde, an der staatsanwaltlichen Einvernahme von C._____ vom 13. April 2017 teilzunehmen (worauf der Beschuldigte verzichtete) und ebenso erhielt er
- 10 - Gelegenheit, sich nach Vorlage der protokollierten Aussagen dazu zu äussern (Urk. D1/4/3 S. 7). 3.4. Hinsichtlich der separaten Anklagen gegen B._____ und D._____ zeigt die Verteidigung ebenfalls nicht konkret auf, welche Nachteile dem Beschuldigten entstanden seien. Es wird weder geltend gemacht, dass durch die getrennten Ge- richtsverfahren sich widersprechende Entscheide ergangen seien, noch ist nach- vollziehbar, wie die beantragte Rückweisung und gemeinsame Durchführung der Hauptverhandlung eine Besserstellung für den Beschuldigten bringen würden. Der Verteidigung ist zwar insofern beizupflichten, dass die Abtrennung von Ver- fahren gegen Mittäter und Teilnehmer durchaus problematisch sein kann, wenn Art und Umfang der Beteiligung wechselseitig bestritten werden und die Gefahr besteht, dass ein Teilnehmer die Schuld dem anderen zuweisen will. Der Grund- satz der Verfahrenseinheit bezweckt vorab die Verhinderung sich widersprechen- der Urteile und gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (vgl. dazu auch Fingerhuth/Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 N 1 ff. und Art. 30 N 5 ff.). Vorliegend hat die Vorinstanz für die Erstellung des Sachverhalts in Dossier 1 auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt. Es wird ihm folglich nicht mehr zur Last gelegt, als er selbst eingestanden hat. Die Gefahr einer Schuldzuweisung durch die anderen Beteiligten fällt daher ausser Betracht. Daran ändern auch die langfädigen Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 106 S. 2 ff.) nichts. Eine Rückweisung würde sodann den Grundsätzen der Verhält- nismässigkeit und der Prozessökonomie widersprechen. Die Verfahren gegen D._____ und B._____ sind inzwischen rechtkräftig abgeschlossen. Eine allfällige Wiederaufnahme käme lediglich im Falle sich widersprechender Urteile in Frage. Die Urteile müssten dabei in einem derart unerträglichen Widerspruch stehen, dass einer dieser Entscheide notwendigerweise falsch sein muss (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 410 N 15). Das Vorliegen solcher sich widersprechender Entscheide wird nicht konkret gerügt, wenn die Verteidigung argumentiert, alles in allem sei nicht ersichtlich, ob alle Urteile zusammen stimmig seien (Urk. 106 S. 6).
- 11 - 3.5. Der (Haupt-)Antrag des Beschuldigten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen, ist demzufolge mangels Rechts- schutzinteresses abzuweisen. 3.6. Der Antrag des Beschuldigten auf Einvernahme von C._____ als Zeuge oder Auskunftsperson durch das erstinstanzliche Gericht ist infolge Abweisung des Hauptantrages im vorliegenden Verfahren sinngemäss als Beweisantrag entgegenzunehmen. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Be- weisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht im Vorverfahren ordnungs- gemäss erhobene Beweise nochmals erhebt, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, bezieht sich in der Regel auf das erstinstanzliche Verfahren. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren jedoch gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO dann zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismit- tels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, also den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). C._____ wurde am 29. September 2016 von der Polizei (Urk. D1/7/1) und am
13. April 2017 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. D1/7/2) be- fragt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Juli 2016 war C._____ nicht anwesend, weil er sich auf der Flucht befand (Urk. D1/8 S. 1 f.). Dem Be- schuldigten wurde indes Gelegenheit eingeräumt, zu dessen später erfolgten Aussagen Stellung zu nehmen (Urk. D1/4/3 S. 7). Seitens des Beschuldigten wird nicht dargelegt, was C._____ mit einer erneuten Aussage zur Sachverhalts- erstellung beitragen könnte – insbesondere nicht zu Gunsten des Beschuldigten. C._____ erklärte mehrfach, dass der Beschuldigte mit seinem Messer, das er zu- vor geöffnet habe, auf B._____ eingestochen habe, bevor die beiden zu Boden gefallen waren (Urk. D1/7/1 S. 2 ff.). Die Verteidigung wies anlässlich der heuti- gen Berufungsverhandlung selbst darauf hin, dass C._____ den Beschuldigten
- 12 - teilweise schwer belastete (Urk. 106 S. 2). Der Beweisantrag auf erneute Einver- nahme von C._____ ist folglich abzuweisen. II. Dossier 1
1. Sachverhalt 1.1. Anklage Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe sich am Mittag des 25. Mai 2016 an der E._____-strasse … in F._____ mit B._____, D._____ und C._____ getroffen, um von diesen Personen Marihuana zu kaufen zwecks Eigenkonsums. Dabei sei es wegen des Marihuanas zwischen dem Be- schuldigten und den drei erwähnten Personen zu einer verbalen und anschlies- send wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Beschuldigte habe sich aktiv daran beteiligt, indem er zumindest B._____ mit einem Arm am Oberkörper umklammert habe und ihm schliesslich mit einem Arbeitsmesser mit spitziger Klinge einen gezielten Stich gegen dessen linke Flanke bis tief in die un- tere Hautschicht versetzt habe. Eventualiter sei zumindest von einer Inkaufnahme einer Verletzung auszugehen, weil der Beschuldigte während der wechselseitigen Auseinandersetzung ein Messer behändigt und in der Hand gehalten habe. B._____ habe aufgrund der Messerstichverletzung einen Tag hospitalisiert wer- den müssen. 1.2. Vorinstanz 1.2.1. Die Vorinstanz wies nach Würdigung der Aussagen der bei der Aus- einandersetzung anwesenden Personen sowie der weiteren Beweismittel (Akten betreffend Verletzung von B._____, Gutachten betreffend Betäubungsmittel, Mo- biltelefonauswertung, DNA-Untersuchung) darauf hin, dass zwei im Kern unter- schiedliche Versionen des Tatablaufs bestehen. Es bleibe umstritten, ob B._____, D._____ und C._____ auf den Beschuldigten losgegangen seien, während er sich passiv bzw. abwehrend verhalten habe (Version des Beschuldigten) oder ob die Auseinandersetzung zwischen B._____ und dem Beschuldigten ausgetragen
- 13 - worden sei, während D._____ eher am Rande beteiligt gewesen sei und C._____ zusammen mit G._____ im Auto gewartet habe (Version der übrigen Beteiligten). Da die Aussagen der übrigen Beteiligten diverse Widersprüche und Ungereimt- heiten aufweisen, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass für die Erstellung der vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltselemente deren Aussagen keine rechtsgenügende Grundlage bildeten. Auch aus den übrigen Beweismitteln liess sich gemäss der Vorinstanz nichts Weitergehendes ableiten. Entsprechend stellte die Vorinstanz bezüglich des äusseren Sachverhalts zu Gunsten des Beschuldig- ten auf die von ihm dargestellte und anerkannte Version der Geschehnisse ab (Urk. 89 S. 29 f.). 1.2.2. Demnach habe sich der Beschuldigte mit B._____, D._____ und C._____ in F._____-I._____ getroffen, um von ihnen Marihuana zu erwerben. Sodann sei es zum Streit gekommen, worauf der Beschuldigte von den drei anderen mit den Fäusten geschlagen worden sei. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte sein Messer behändigt, es (das mit seinem Mund bzw. den Zäh- nen zuvor geöffnete Messer; vgl. Urk. 89 S. 8 und 10 f.) in die Luft gestreckt und gesagt, die drei sollen ihn loslassen. B._____ habe dann versucht, dem Beschul- digten das Messer abzunehmen (während die anderen zwei – gemeint D._____ und C._____ – ihn losgelassen hätten; vgl. Urk. 89 S. 8 und 11). Der Beschuldigte und B._____ seien daraufhin zu Boden gestürzt. In diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte das Messer noch in der Hand gehalten und dadurch habe B._____ sich die Stichverletzung in der linken Flanke zugezogen (Urk. 89 S. 30 f.). 1.2.3. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass dem Beschuldigten kein (Eventual-) Vorsatz in Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels, also der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen nachgewiesen werden könne. Gemäss den massgebenden Aussagen des Be- schuldigten habe dieser objektiv zwar während der zweiten Phase der Auseinan- dersetzung eine aktivere Rolle eingenommen, in subjektiver Hinsicht seien seine Beweggründe und sein Ziel aber unverändert geblieben, nämlich den Fortgang des Konflikts zu vermeiden und irgendwie aus der Situation herauszukommen. Demgemäss sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Beteili-
- 14 - gung an einem Raufhandel frei (Urk. 89 S. 31 ff.), sprach ihn jedoch der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen im Notwehrexzess schuldig (Urk. 89 S. 35 ff.). 1.3. Einwendungen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, dass der von der Vorinstanz behauptete Even- tualvorsatz nicht erstellt sei, mithin der Beschuldigte die Verletzung von B._____ weder in Kauf genommen habe noch damit hätte rechnen müssen. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte Marihuana habe kaufen wollen und dann von drei Personen, die ihn "ausnehmen" wollten, angegriffen worden sei. Er habe das Messer zur Abschreckung gezückt. Zur Verletzung sei es zufällig gekommen (Urk. 106 S. 6 ff.). 1.4. Würdigung 1.4.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung richtig dargestellt und die vorliegend vorhandenen Beweismittel vollständig aufgeführt (Urk. 89 S. 5 f.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4.2. Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und der übri- gen Beteiligten detailliert und sorgfältig wiedergegeben und anschliessend einer gründlichen Würdigung unterzogen (Urk. 89 S. 7 ff.). Auch hierauf ist – mit nach- stehenden Ergänzungen – vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4.3. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist auch vorliegend vom äusseren Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz basierend auf den Aussagen des Beschuldigten erstellt hat (vgl. oben Ziff. II.1.2). Das wird im Übri- gen denn auch weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger gerügt. Allerdings ist bei einer Abweichung vom Anklagesachverhalt zu prüfen, ob dieser noch durch die Anklage gedeckt ist oder ob das Anklageprinzip verletzt ist. 1.4.4. Die Anklageschrift muss den Verfahrensgegenstand präzis festlegen. Es muss für das Gericht und für alle Verfahrensbeteiligten klar ersichtlich sein, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten die beschuldigte
- 15 - Person welchen Straftatbestand in welcher Form verwirklicht haben soll. Die An- klageschrift muss auch die Informationen vermitteln, welche die beschuldigte Person benötigt, um sich sinnvoll gegen den ihr gegenüber erhobenen Vorwurf verteidigen zu können. Das erkennende Gericht ist in tatsächlicher Hinsicht an den von der Anklagebehörde in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden: Es ist verpflichtet, diesen erschöpfend zu würdigen, darf aber die durch die Anklageschrift gezogenen Grenzen nicht überschreiten. Ergeben sich im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens Erkenntnisse zum tatsächlichen Ge- schehensablauf, die von den entsprechenden Angaben in der Anklageschrift ab- weichen, kommt es darauf an, ob es sich lediglich um geringfügige oder aber um grössere Abweichungen handelt. Bei lediglich geringfügigen Abweichungen ist ei- ne Verurteilung auf der Basis der erhobenen Anklage möglich, wenn die beschul- digte Person Gelegenheit hatte, zum veränderten Sachverhalt Stellung zu neh- men (Wohlers in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 9 N 10 ff.). 1.4.5. Indem die Vorinstanz auf die vom Beschuldigten ohnehin anerkannten Sachverhaltselemente abstellte, ist das rechtliche Gehör genügend gewahrt wor- den. Die Abweichungen vom Anklagesachverhalt verändern den groben Rahmen des Geschehens nicht und erfolgen zu Gunsten des Beschuldigten. Wenn dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe dem Privatkläger einen Messerstich verpasst, ist "a maiore ad minus" davon offensichtlich auch der Sachverhalt um- fasst, dass er das Messer nur gezückt und vorgezeigt, aber nicht aktiv eingesetzt hat. Die Abweichungen vom Anklagesachverhalt sind allerdings im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. In Bezug auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte ist festzuhalten, dass der Vorwurf der (eventual-)vorsätz- lichen Körperverletzung durch den Einsatz des Messers in der Anklageschrift enthalten ist.
- 16 -
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand 2.1.1. Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen zum Schluss gekommen, dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem ge- fährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelange. Die durch das Messer zugefügte Verletzung gehe ein- deutig über eine Tätlichkeit hinaus, da jedoch keine lebenswichtigen Strukturen verletzt worden seien und keine Lebensgefahr bestanden habe, liege auch keine schwere Körperverletzung vor. Aufgrund der Beschaffenheit und des Verwen- dungszwecks des Messers sei von einem gefährlichen Gegenstand auszugehen (Urk. 89 S. 35 ff., S. 57, S. 72). 2.1.2. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes wird von der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 106 S. 6 ff.). Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.3. Gemäss der Vorinstanz liegt in subjektiver Hinsicht Eventualvorsatz vor. Der Beschuldigte habe um die Gefahr einer möglichen Verletzung durch den Ein- satz eines Messers im Rahmen der Abwehr des erfolgten Angriffs gewusst. Im Zeitpunkt, in dem er das Messer gezückt habe, sei die Auseinandersetzung noch in vollem Gange gewesen und habe sich noch nicht beruhigt. Beim Hervor- nehmen eines Messers im Rahmen einer laufenden dynamischen Auseinander- setzung bestehe ein sehr grosses Risiko, eine Person mit der Klinge zu treffen und damit eine erhebliche Schnittwunde zu bewirken, auch ohne aktiv zustechen zu wollen. Dies habe der Beschuldigte gewusst und dennoch das Messer hervor- genommen. Damit habe er eine entsprechende Verletzung nicht nur für möglich gehalten, sondern auch in Kauf genommen (Urk. 89 S. 37). 2.1.4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht geltend, der Beschuldigte habe nicht mit Eventualvorsatz gehandelt und es sei zufällig zur Verletzung gekommen
- 17 - (Urk. 106 S. 6 und S. 14). Damit bringt er sinngemäss zum Ausdruck, dass der Beschuldigte fahrlässig gehandelt habe. 2.1.5. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB ist ge- geben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, das heisst sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzuneh- men, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen; Niggli/Maeder in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 12 N 54 ff.). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhält- nissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Vorsicht, zu der ein Täter ver- pflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 129 IV 282 E. 2.1, 126 IV 13 E. 7 a/bb).
- 18 - 2.1.6. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe- stands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich er- kannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (BGE 133 IV 1 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). 2.1.7. In der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2016 erklärte der Beschul- digte, er habe das Messer zur Abschreckung vorzeigen wollen, er habe B._____ nicht mit Absicht verletzt und habe auch nicht bewusst auf ihn eingestochen (Urk. D1/4/1 S. 2 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zum Vorwurf, wonach er zumindest in Kauf genommen habe, jemanden im Zuge des Streits mit dem Messer zu verletzen, indem er es während einer wechselseitigen Auseinandersetzung behändigt und in der Hand gehalten habe: "Das hatte ich nie vor", sowie "Ich hätte nie etwas mit dem Messer getan, das könnte ich mir nicht vorstellen" (Prot. I S. 17). Er räumte aber auch ein, dass es eine "Scheissidee" gewesen sei, das Messer herauszunehmen (Urk. D1/4/1 S. 4) resp. dass das ein ziemlich grosser Fehler gewesen sei (Prot. I S. 18). Er habe sich aus der Situation befreien, aber niemanden verletzen wollen (Urk. D1/4/2 S. 4). Auch an der heutigen Berufungsverhandlung erklärte er, er habe das Messer gezückt, zur Abschreckung in die Luft gehalten und "Bitte lönd mich los, lönd mich los" gesagt. Er habe nie vorgehabt, jemanden mit dem Mes- ser zu verletzen. Jene zwei, die ihn festgehalten hatten, hätten ihn daraufhin losgelassen, während B._____ frontal auf ihn zugekommen sei. Im Gerangel sei- en sie beide zu Boden gegangen. Er habe keine Stichbewegung gemacht (Urk. 105 S. 7). Die Verletzung von B._____ tue ihm sehr leid, aber sie sei nicht willentlich oder wissentlich von ihm ausgeführt worden (Urk. 105 S. 13).
- 19 - 2.1.8. Diese Aussagen zeigen, dass die Intention des Beschuldigten darin lag, sich aus der misslichen Lage, in welcher er sich befand, zu befreien. Dass er niemanden absichtlich verletzen wollte, erscheint glaubhaft. Die Vorinstanz ging folgerichtig auch nicht von direktem Vorsatz aus. Dennoch ist die Gefahr, die durch das Zücken eines Messer mit spitziger Klinge geschaffen wird, wenn sich nur schon mehrere Personen in unmittelbarer Nähe befinden, als sehr hoch ein- zustufen. Bei einer dynamischen Auseinandersetzung mit mehreren Personen, wie sie im zu beurteilenden Vorfall vorgelegen hat, ist das Risiko einer Verletzung dementsprechend noch viel höher. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dieses Risiko kannte und mit einer Verletzung der beteilig- ten Personen rechnen musste – zumindest für den Fall, dass die von ihm in erster Linie gewollte Abschreckungswirkung nicht erfolgreich sein und der tätliche Angriff weitergehen würde. Der Beschuldigte macht es sich zu einfach, wenn er argu- mentiert, er habe auf die abschreckende Wirkung vertraut und niemanden ver- letzen wollen. Indem er das Messer behändigte und öffnete, musste er damit rechnen, dass es bei Fortsetzung der Auseinandersetzung zu einer Verletzung kommen werde. In einer 3 zu 1 Überzahl-Situation durfte er auch nicht darauf vertrauen, dass sich die Kontrahenten bereits beim blossen Anblick des Messers zurückziehen würden. 2.1.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung in Übereinstimmung mit der Vor- instanz von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen ist. 2.2. Notwehrsituation 2.2.1. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen einer Notwehrsituation, geht jedoch im Weiteren von einem Notwehrexzess aus, da der Beschuldigte den Angriff in nicht angemessener Weise unter Einsatz eines Messers abgewehrt und dadurch die Grenzen der erlaubten Notwehr überschritten habe, wobei keine entschuld- bare Aufregung vorgelegen habe (Urk. 89 S. 37 ff.). Der Notwehrexzess wurde von der Vorinstanz entsprechend strafmindernd berücksichtigt (Urk. 89 S. 60).
- 20 - 2.2.2. Die Verteidigung bringt dagegen vor, der Beschuldigte sei von drei ge- waltbereiten Personen angegriffen worden, die sein Geld entwenden wollten. Er habe sich daher in einer Notwehrsituation befunden (Urk. 106 S. 10 und S. 12). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte auch hätte die Flucht ergreifen können, erachtet der Verteidiger des Beschuldigten als unrealistisch und lebensfremd. Es bestehe sodann keine Pflicht zur Flucht, man dürfe sich verteidi- gen (Urk. 106 S. 7). 2.2.3. Würdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen zur Notwehr unter Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Lehre zutreffend dargestellt (Urk. 89 S. 37 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf ihre Sachverhaltsfeststellungen erkannte die Vorinstanz zu Recht auf eine Notwehrsituation (Urk. 89 S. 38). Sie legte in der Folge dar, der Beschuldigte wäre zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet gewesen. Es habe sich um einen nicht sehr massiven Angriff gehandelt, sonst hätte der Beschuldigte während den Schlägen ins Gesicht nicht die Zeit und die Gelegenheit gehabt, das Messer her- vorzuholen und zu öffnen. Die Rechtsgutsverletzungen, welche dem Beschuldig- ten durch den Angriff der übrigen Beteiligten gedroht haben, könnten nicht allzu beträchtlich gewesen sein, was auch der Umstand zeige, dass keine erheblichen Verletzungen des Beschuldigten aus der Schlägerei aktenkundig seien. Diesen Erwägungen kann in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu den Grenzen der Notwehr aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Dem bereits von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteil 136 IV 49 lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Täter von zwei Angreifern mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert wurde. Der Täter behändigte in der Folge sein Taschen- messer (Klingenlänge ca. 7 cm) und versetzte dem einen Angreifer zuerst einen Stich gegen die Kniekehle, wodurch eine ungefähr 4 cm tiefe Stichwunde ent- stand. Der Täter, welcher gewärtigen musste, weitere Schläge und Tritte einzu-
- 21 - stecken, drohte dem Geschädigten an, er werde sterben, wenn er weitermache. Als der Angriff fortdauerte, versetzte der Täter dem Geschädigten einen Stich in die Flanke (und in die Schulter). Keine der vom Geschädigten davongetragenen Verletzungen war lebensgefährlich, der zur Wirbelsäule hin gerichtete wuchtige Stich in die Flanke (8 cm tiefe Stichwunde) hätte allerdings bei einem geringfügig abweichenden Stichwinkel lebenswichtige Organe treffen können. Das Bundesge- richt bejahte eine Notwehrsituation. Da er die Ursache für die Notwehrlage nicht vorgängig gesetzt bzw. den Abwehrhandlungen keine Provokation seinerseits vor- ausgegangen sei, sei der Täter nicht verpflichtet gewesen, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen, sondern er habe sich verteidigen dürfen bzw. sei zur Ab- wehr befugt gewesen. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass derarti- ge Gewalteinwirkungen insbesondere gegen den Kopfbereich eines Menschen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen könnten (Frakturen, Gehirnerschütterung, Bewusstseinsverlust oder Koma, Hirnblutungen usw.). Unter diesen Umständen sei der Täter nicht gehalten, die Auseinander- setzung mit blossen Händen und Füssen zu führen bzw. zu versuchen, den An- griff mit blosser Körpergewalt abzuwehren. Das Notwehrrecht gebe nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolge, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichten. Das bedeute, dass der Ver- teidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen dürfe. An- gesichts der Art und Schwere des Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer und des Risikos, im Laufe der Auseinandersetzung möglicherweise auch erhebliche Körperverletzungen davonzutragen, könne dem Täter nicht vor- geworfen werden, den Angriff mit dem Messer abgewehrt zu haben. Der Messer- einsatz als solcher erscheine daher vorliegend nicht von vorneherein unzulässig. Allerdings sei der Täter beim Einsatz des Messers zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet gewesen. Ein solcher könne grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Der Angegriffene sei deshalb an sich gehalten, den Gebrauch des Messers zunächst anzudrohen bzw. den Angreifer zu warnen. Nach einer entsprechenden Warnung (Stich in die Kniekehle mit der Drohung, der Angreifer werde jetzt sterben) hätten die Angreifer gar nicht darauf reagiert, sondern hätten ihr Tun unbeirrt fortgesetzt. Unter diesen Umständen könne die Art der Abwehr,
- 22 - welche zur Vermeidung übermässiger Schädigungen abgestuft erfolgt sei, nicht als unangemessen bezeichnet werden. Der Einsatz des Messers, insbesondere auch der Stich in die Flanke, sei zur erfolgreichen Abwehr des Angriffs erforder- lich gewesen und habe auch unter dem Gesichtspunkt der drohenden Rechtsgü- terverletzungen das Verhältnis zu dessen Schwere berücksichtigt. Die zu beurtei- lende Abwehr erweise sich als angemessen. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung verletze demnach Bundesrecht (a.a.O. E. 4.1 ff.). In einem weiteren Entscheid des Bundesgerichts (6B_1039/2010 vom 16. Mai
2011) ging es um eine gewalttätige Auseinandersetzung, in welcher ca. vier Per- sonen mehrfach mit ihren Fäusten auf den Täter einschlugen, ihm Fusstritte ver- setzten und ihm mehrmals mit einer Flasche auf den Kopf schlugen. Der Täter schlug seinerseits auf die Kontrahenten ein und nahm schliesslich ein Klapp- messer mit einer Klinge von 8 cm Länge aus der Hosentasche. Er klappte das Messer auf und stach gezielt und wuchtig, insgesamt siebenmal auf den Bauch bzw. Oberkörper der vor ihm stehenden zwei Geschädigten ein. Dabei waren die Stichkanäle teilweise länger als die Klingenlänge des eingesetzten Messers. Die Geschädigten erlitten schwere Verletzungen, die ohne notärztliche Behandlung zum Tod geführt hätten. Diese Abwehr wurde auch vom Bundesgericht als un- angemessen erachtet, da der Täter sein Messer nicht zurückhaltend eingesetzt habe. Das Vorgehen gegen die Angreifer erscheine nicht als verzweifelter Befrei- ungsversuch oder schiere Panikreaktion, sondern als gezielter und äusserst bru- taler Gegenangriff, da er nacheinander zwei seiner Gegner mit jeweils mehreren heftigen Messerstichen niedergestochen habe. Der Täter habe in Kauf genom- men, die Geschädigten lebensgefährlich zu verletzen. Der Täter habe kaltblütig und nicht in entschuldbarer Aufregung gehandelt (a.a.O. E. 2). Im vorliegend zu beurteilenden Fall gilt es zwei Phasen des Geschehens zu un- terscheiden (vgl. auch Urk. 89 S. 33 f.): In der ersten Phase stand der Beschuldig- te drei Personen gegenüber, welche ihn gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltser- stellung tätlich angriffen, indem sie den Beschuldigten mit den Fäusten schlugen resp. festhielten und gegen das Auto drückten, während B._____ zuschlug. Der Beschuldigte selbst hatte die anderen vorgängig verbal provoziert, verhielt sich
- 23 - aber dann passiv. In dieser Phase zückte der Beschuldigte sein Arbeitsmesser, öffnete es mit den Zähnen, hielt es in die Luft und sagte "Lönd mi los", woraufhin D._____ und C._____ ihn losliessen und sich abwandten. Das Vorgehen des Be- schuldigten mit der Behändigung des Messers und der vorgängigen verbalen Warnung erscheint angesichts der Überzahl der Angreifer und der erlittenen Schläge angemessen und zeigte letztlich bei zwei der drei Angreifer auch die vom Beschuldigten beabsichtigte abschreckende Wirkung. In dieser Phase ist es ein- deutig zu keiner Überschreitung der Grenzen der Notwehr gekommen. Der Be- schuldigte war zur Abwehr befugt und er hat das gezückte Messer gemäss der Sachverhaltserstellung zurückhaltend eingesetzt. Zudem war auch noch gar nie- mand verletzt worden. Dass die Intensität des Angriffs nicht sehr heftig gewesen sei und allfällige Rechtsgutsverletzungen nicht allzu beträchtlich gewesen sein könnten, wie dies die Vorinstanz ausführte (Urk. 89 S. 39), spielt vorliegend keine entscheidende Rolle. In der zweiten Phase standen sich nach der hier massgeblichen Sachdarstellung des Beschuldigten nur noch der Privatkläger und der Beschuldigte gegenüber, wobei Letzterer das Messer weiterhin in der Hand hielt, währenddem der Privat- kläger unbewaffnet war. Aggressor war aber auch in dieser Phase klarerweise der Privatkläger, der in der Folge versucht habe, mit der einen Hand dem Beschuldig- ten das Messer wegzunehmen, und den anderen Arm um dessen Hals gelegt ha- be. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nahm der Beschuldigte objektiv während dieser Phase der Auseinandersetzung eine aktivere Rolle ein, indem er
– wie er selbst ausführte – mit dem Privatkläger um das Messer kämpfte (Urk. 89 S. 33 f.). Darauf stürzten der Beschuldigte und der Privatkläger zu Boden, wobei sich dieser schliesslich die Stichverletzung zuzog (Urk. 89 S. 31). Im Vergleich zu den beiden oben zitierten Entscheiden des Bundesgerichts verhielt sich der Be- schuldigte gestützt auf den erstellten Sachverhalt augenscheinlich zurückhalten- der, indem er zuvor eine Warnung aussprach und vor allem nicht aktiv auf den Angreifer einstach. Zwar hatte sich die Situation etwas entschärft, indem keine Überzahl der (aktiven) Angreifer mehr bestand, doch holte der Beschuldigte sein Messer auch nicht erst in dieser 1 zu 1-Situation hervor, sondern hielt es bloss noch immer in der Hand. Ausserdem musste er durchaus noch damit rechnen,
- 24 - dass die beiden anderen Angreifer zurückkommen könnten. Der Privatkläger ver- suchte dem Beschuldigten das Messer aus der Hand zu nehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten in dieser Situation nicht möglich war, die vom Messer ausgehende Gefahr beispielweise durch Einklappen der Klinge zu beseitigen oder das Messer weg zu werfen, zumal gemäss einhelliger Darstellung der Anwesenden auch alles sehr schnell gegangen sei (vgl. u.a. Urk. D1/6/2 S. 7, D1/7/2 S. 9 und D1/11 S. 6). Der Angriff war bei dieser Situation nach wie vor im Gang, die gegnerische Überzahl noch vor Ort präsent und die Notwehrsituation lag weiterhin vor. Ob der Beschuldigte von den drei anderen hätte "ausgenommen" werden sollen
– wie dies die Verteidigung aufzeigen will (Urk. 106 S. 9 ff.) – ist vorliegend irrele- vant. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Beschuldigte einem Angriff von drei Personen gegenüber sah und er diesen Angriff durch das Zücken und Vorzeigen des Messers abwenden wollte (so auch bereits die Vorinstanz in Urk. 89 S. 33). Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es dem Beschuldigten auch möglich gewesen wäre – nachdem er sich durch das Hervornehmen des Messers Zeit und Raum verschaffen konnte – die Flucht zu ergreifen bzw. aufgrund von Ort und Zeit des Vorfalls hätte der Beschuldigte als einfachste und naheliegendste Art der Abwehr um Hilfe rufen können (Urk. 89 S. 39 f.), hat angesichts der bundesge- richtlichen Rechtsprechung kein Bestand. Art. 15 StGB räumt dem Angegriffenen das Recht ein, den Angriff abzuwehren, d.h. der Angegriffene braucht nicht zu fliehen (BGE 101 IV 119; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2013 vom 24. Okto- ber 2013) oder um andere Hilfe zu ersuchen (Seelmann, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 15 StGB N 12). Das Notwehrrecht gibt dem Vertei- diger nicht nur das Recht, mit gleichen – oder milderen – Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermög- lichen, sofern sie verhältnismässig sind. Im Nachhinein dürfen nicht allzu subtile Überlegungen dazu angestellt werden, ob nicht allenfalls eine weniger einschnei- dende Abwehrhandlung ebenfalls zum Ziel geführt hätte (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2). Ein Hilferuf kann denn auch nur bedingt als "Abwehrhandlung" bezeich- net werden.
- 25 - Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr überschritten hat, zitiert die Vorinstanz zwei Bundesgerichtsurteile als angeblich für das vor- liegende Verfahren einschlägig (Urk. 89 S. 40). Allerdings griff in BGE 102 IV 228 das spätere Opfer den Täter - alleine - mit Faustschlägen und Fusstritten in der Toilette eines Restaurants an, worauf der Täter ein Küchenmesser zückte und das Opfer mit einem 22 cm tiefen Stich in den Bauch tötete. In BGE 109 IV 5 rannten zwei Taxibenützer am Zielort absprachegemäss davon ohne den Fahr- preis zu bezahlen, worauf der Taxifahrer sie verfolgte und mit einem Kabelstück auf den einen einschlug, was diesen veranlasste, ein Klappmesser hervorzuneh- men und dem Fahrer drei tödliche Stiche in Bauch und Brust zu versetzen. Es ist mehr als offensichtlich, dass diese beiden Entscheide nicht mit der vorliegenden Sachlage vergleichbar sind. Wie bereits ausgeführt ist entscheidend, dass der Beschuldigte von drei Gegnern angegriffen wurde und sich durch das Zücken und Vorzeigen des Messers zur Wehr setzen durfte. Dabei ist irrelevant, dass die Ver- letzung beim Privatkläger erst entstanden ist, als "nur" noch er in der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stand. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte vom Angriff und handelte mit dem Ziel, diesen abzuwehren, sich einfach aus der Situation zu retten. 2.2.4. Fazit Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschuldigte vorliegend die Grenzen der Notwehr noch nicht überschritten hat, er sich folglich auf diesen Rechtfertigungsgrund stützen kann und entsprechend hinsichtlich der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand freizusprechen ist.
- 26 - III. Dossier 4
1. Sachverhalt 1.1. Anklage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Dossier 4 vor, er habe am
30. August 2016 nachts um ca. 01.30 Uhr auf der Fahrt von F._____ nach H._____ – die er trotz Entzug des Führerausweises unternommen habe – einen Selbstunfall verursacht, weil er infolge Schlafmangels das Fahrzeug in übermüde- tem Zustand gelenkt habe. Obwohl der Beschuldigte die Kollision und den Sach- schaden bemerkt hatte, habe er die Unfallstelle verlassen, ohne den geschädig- ten Landbesitzer oder die Polizei zu verständigen. Aufgrund des Unfalls, der Tat- zeit und des verursachten Drittschadens habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest einen Atem- alkoholtest durchgeführt und je nach Ergebnis eine Blutprobe angeordnet hätte. Dies habe der Beschuldigte verunmöglicht, indem der die Unfallstelle unberechtig- terweise verlassen hatte (Urk. 51 S. 5 f.). 1.2. Vorinstanz Zusätzlich zu den in der Anklageschrift enthaltenen Angaben, schloss die Vorinstanz darauf, es sei erstellt und vom Beschuldigten auch eingestanden, dass er vor dem Unfall in I._____ Alkohol konsumiert habe. Ebenfalls nicht in der An- klageschrift enthalten, aber von der Vorinstanz als erstellt aufgeführt, ist der Um- stand, dass es sich bei den Kollisionen mit dem Kandelaber und dem Baum um zwei heftige Kollisionen gehandelt habe. 1.3. Standpunkt des Beschuldigten Bereits im Rahmen der Untersuchung (Urk. D4/4 S. 2) und anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 21) anerkannte der Beschuldigte, dass er trotz Entzug des Führerausweises und zudem in übermüdetem und damit nicht fahrfähigem Zustand mit seinem Auto von F._____ nach H._____ gefahren ist. Die entsprechenden Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen. Weiter ist der
- 27 - Beschuldigte geständig, einen (Selbst-)Unfall verursacht zu haben und sich an- schliessend von der Unfallstelle entfernt zu haben, ohne allfällige Geschädigte oder die Polizei zu informieren. Dies bestätigte er heute erneut (Urk. 105 S. 10 f.) Im vorliegenden Berufungsverfahren wehrt sich der Beschuldigte gegen die Schuldsprüche wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Urk. 106 S. 1, S. 7 und S. 14 ff.). Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 80 S. 9) macht er hierzu gel- tend, er sei nach dem Unfall gar nicht in der Lage gewesen, "richtig" zu reagieren, er habe einen kräftigen Schlag gegen den Kopf erhalten, was anhand der Bilder des Unfallortes sowie des beträchtlich demolierten Autos des Beschuldigten plau- sibel erscheine. Dass er dann in geschocktem Zustand den Heimweg angetreten habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es sei kein eigentlicher oder gra- vierender Schaden von Dritten entstanden, sodass ihm in seinem Zustand das Alarmieren der Polizei nicht sofort habe einfallen müssen oder halt eben nicht eingefallen sei. Es stelle sich ohnehin die Frage, welchen Geschädigten der Be- schuldigte nachts um 01.30 Uhr hätte benachrichtigen sollen und müssen. Dass er die Polizei nicht benachrichtigt habe, sei aufgrund seines Zustandes ent- schuldbar (Urk. 106 S. 14 f.). 1.4. Würdigung Der objektive Sachverhalt ist vorliegend weitgehend unbestritten. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten ausführlich und zutreffend zusammengefasst und in Kombination mit den weiteren objektiven Beweismitteln gewürdigt (Urk. 89 S. 45 ff.). Hierauf ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei hielt sie sinngemäss fest, dass der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor- geworfene äussere Sachverhalt erstellt sei. Auf die Einwendungen der Verteidigung sowie die subjektiven Aspekte des Sach- verhalts ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
- 28 -
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 2.1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist in Bezug auf die rechtlichen Aus- führungen betreffend Tatbestandsmerkmale und Subsumierung des Sachverhalts unter die erwähnten Tatbestände auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen (Urk. 89 S. 52; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzu- halten, dass die Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 SVG Fälle betrifft, in denen der Geschädigte nicht als Verkehrsteilnehmer am Unfall mitbeteiligt ist. Die Pflicht des Fahrzeuglenkers zum Anhalten und zur Benachrichtigung des Geschädigten bzw. der Polizei dient dem berechtigten Interesse des Geschädigten an der möglichst raschen und zuverlässigen Feststellung und Beweissicherung der zivilrechtlich relevanten Tatsachen. Der Umstand, dass die geschädigte Person die Polizei mutmasslich nicht hätte beiziehen wollen, ändert nichts an der Meldepflicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2 f. und 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4 sowie 2.3, je mit diversen Hinweisen). 2.1.2. Vorliegend hat es der Beschuldigte unterlassen, nach dem von ihm ver- ursachten Selbstunfall, bei welchem nebst dem Fahrzeug des Beschuldigten auch ein Beleuchtungskandelaber und ein Baum beschädigt wurden, die Geschädigten oder aber die Polizei zu informieren, wie dies Art. 51 Abs. 3 SVG vorschreibt. In objektiver Hinsicht wird die Erfüllung des Tatbestandes vom Beschuldigten denn auch eingeräumt (Urk. 105 S. 10; Urk. 106 S. 14). 2.1.3. In subjektiver Hinsicht legte die Vorinstanz überzeugend dar, dass es jeder im Strassenverkehr teilnehmenden Person bewusst sein müsse, dass nach einem Unfall, bei dem Schaden entstanden ist, die geschädigte Person oder die Polizei zu informieren ist. Die Argumentation, wonach der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass er die Geschädigten oder die Polizei hätte informieren müssen (Urk. D4/4 S. 4), könne daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden (Urk. 89 S. 53). Dem ist zuzustimmen. Der Beschuldigte kam mit seinem Fahr- zeug von der Strasse ab und fuhr die Böschung Richtung J._____ hinunter, wobei das Fahrzeug stark beschädigt vor einem Baum zum Stillstand kam (Urk. D4/1
- 29 - S. 6, Urk. D4/3 S. 5). Es musste dem Beschuldigten völlig klar sein, dass er sein Fahrzeug ohne professionelle Hilfe von dort nicht mehr wegbringen konnte. Dass ihm in einer solchen Situation die Pflicht zur Verständigung der Polizei nicht be- wusst gewesen sein will, überzeugt in keiner Weise. 2.1.4. Wenn der Verteidiger ausführt, der Beschuldigte sei aufgrund seines Zu- standes nach dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen, "richtig" zu reagieren, so bringt er damit sinngemäss Schuldunfähigkeit (oder allenfalls verminderte Schuldfähigkeit) vor. Dass der Beschuldigte durch die Kollision mit dem Kandela- ber und dem Baum einen Schlag gegen den Kopf erlitten hat, ist durch die Fotos der Schäden (Urk. D4/5 S. 2 ff.) und durch die dokumentierte Platzwunde (Urk. D4/6/1 S. 2) belegt. Inwiefern die Verletzung Einfluss auf seine Reaktion nach dem Unfall gehabt hat, ist allerdings fraglich. Angesichts der erheblichen Beschädigungen am Baum und am Auto sowie der beiden ausgelösten Airbags (Urk. D4/5 S. 2 ff.) muss der Aufprall mit einer gewissen Wucht erfolgt sein. Umso mehr erstaunt es, dass der Beschuldigte anlässlich der ärztlichen Untersu- chung angab, den Aufprall nicht wahrgenommen zu haben (Urk. D4/6/1 S. 1). Gemäss Protokoll der ärztlichen Untersuchung wirkte der Beschuldigte rund neun Stunden später zwar leicht beeinträchtigt, Hinweise auf eine Bewusstseinsstörung wurden aber verneint. Die Orientierung war normal resp. erhalten, die Lichtreak- tion der Augen prompt, der Stand sicher. Es mussten auch keine Notfallmedika- mente oder Schmerzmittel verschrieben werden (Urk. D4/6/1). Zur Wundversor- gung der Platzwunde am Kopf reichte ein einfaches Pflaster (Urk. D4/5 S. 3). Die Erklärungsversuche des Beschuldigten wirken vorgeschoben und seine Aus- sagen widersprechen sich in mehrfacher Hinsicht. Am Morgen nach dem Unfall konnte er noch präzise Angaben zu seinem Alkoholkonsum und Medikamenten- konsum am Vortag machen (Urk. D4/2 S. 3). In der polizeilichen Einvernahme am Nachmittag des 30. August 2016 konnte er sich praktisch an nichts mehr erinnern. Weder wusste er, wo und mit wem er am Vortag gewesen war, noch erinnerte er sich an die Autofahrt heimwärts. Die Erinnerungslücken erklärte er sich mit dem vorgängigen Alkoholkonsum (Urk. D4/3 S. 2 f.). Am 15. Februar 2017 machte er bei der Staatsanwaltschaft geltend, ein Schlag sei die Ursache dafür, dass er sich nicht mehr an den Unfall und die Stunden danach erinnern könne. Allerdings
- 30 - konnte er sich dann wieder recht gut bis zum Moment des Unfalls erinnern. Er wusste wieder, wo er das Fahrzeug vor der Fahrt abgestellt hatte und wo er zuvor gewesen war. Er wusste auch noch, dass die Strassen trocken waren und es kein starkes Verkehrsaufkommen hatte (Urk. D4/4 S. 2). Anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung antwortete er auf die Frage, was er nach dem Unfall gemacht habe: "Daran kann ich mich wegen des Schlags an meinen Kopf nur noch sehr schwer erinnern. Ich war damals in einer Art Schockzustand. Ich weiss es nicht mehr". Dass er zu Fuss nach Hause gegangen sei, wisse er hingegen noch. Er habe niemanden verständigt, weil er "extrem neben den Schuhen" ge- standen sei (Prot. I S. 22). In der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe in diesem Moment überhaupt nicht nachgedacht. Er sei so durcheinander gewesen. Er könne sich auch nicht mehr ans Aussteigen und Weglaufen erinnern, was er auf die Gehirnerschütterung, die er gehabt habe, zu- rückführe. Er habe nur kurze bruchstückartige Erinnerungen, dass er auf dem Heimweg gewesen sei (Urk. 105 S. 10 ff.). Der Beschuldigte war nach dem Unfall in der Lage, den nach seinen Angaben ca. 1,5 km bis 2 km langen Heimweg zu Fuss zurückzulegen. Dass es ihm aber weder vor Ort noch zuhause möglich gewesen sein soll, die Polizei anzurufen, erscheint nicht nachvollziehbar. Eine Gehirnerschütterung wurde entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 105 S. 11) nicht dokumentiert (Urk. D4/6/1). Ausserdem bestätigte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass er am frühen Morgen das Haus verlassen habe. Zum Grund, den seine Mutter genannt hatte – er habe ihr gesagt, er habe sein Auto gesucht – wollte er sich nicht äussern (Urk. D4/3 S. 3). Vor Vorinstanz gab er dagegen zu Protokoll, die Polizei sei schon bei ihm vor dem Haus gewesen, als er aufgewacht sei (Prot. I. S. 23). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der vorgebrach- ten Gedächtnislücke um eine blosse Schutzbehauptung handelt. 2.1.5. Indem der Beschuldigte die Unfallstelle verlassen hat und weder vor Ort noch zuhause die Geschädigten oder die Polizei verständigte, hat er wissentlich und willentlich seine Pflichten nach dem Unfall missachtet und den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
- 31 - 2.1.6. Demzufolge ist der Beschuldigte wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. 2.2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 2.2.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten zudem als Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit qualifiziert und ist damit der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 89 S. 54 ff.). 2.2.2. Nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Vorunter- suchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder ent- zogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn der Fahrzeuglenker erstens gemäss Art. 51 SVG zur sofor- tigen Meldung verpflichtet ist, zweitens die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), drittens die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn viertens bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Mel- dung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 324 E. 1.1.1). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umstän- den des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. der von der Vorinstanz zitierte BGE 131 IV 36 E. 2.2.1), muss nach der neueren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall ver- wickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.). Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestan-
- 32 - des genügt Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Er ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlich- keit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 2.2.3. Hinsichtlich der Meldepflicht gemäss Art. 51 SVG und der Möglichkeit der Benachrichtigung der Polizei kann auf die vorstehenden Erwägungen zum pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall (Ziffer III.2.1) verwiesen werden. Demnach ob- lag dem Beschuldigten eine Meldepflicht und es war ihm auch möglich, die Polizei zu benachrichtigen. Dass die Polizei bei Kenntnis des Vorfalls Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte, ist offensichtlich. Der Vorfall ereignete sich um ca. 01.30 Uhr nachts und es gab keinen objektiven Grund, wel- cher die Kollision und das Abkommen von der Strasse hätte erklären können. Die Vorinstanz wies auch zutreffend auf den noch am Morgen feststellbaren Alkohol- foetor hin (Urk. 89 S. 55). Ausserdem hätte der Beschuldigte aufgrund der Annul- lierung des Führerausweises auf Probe (Urk. D4/4 S. 6; Urk. D4/10/2) keinen Füh- rerausweis vorzeigen können. Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Recht- sprechung genügt bereits eine Kollision mit Sachschaden für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Auch das Erfordernis des Zweckzusammenhangs ist bei einer Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in der Regel ohne weiteres gegeben (BGE 125 IV 283 E. 3a). 2.2.4. Dem Beschuldigten waren die erwähnten Umstände des Unfalls bekannt und ihm musste auch die Meldepflicht bewusst sein. Ausserdem wurden bereits am 11. Juli 2016 – mithin nur rund sieben Wochen vorher – bei ihm ein Atemluft- test und eine Blutprobe angeordnet (Urk. D2/1 S. 1; Urk. D2/5), so dass ihm die- ses Vorgehen der Polizei – entgegen seiner Aussage (Urk. D4/4 S. 5) – durchaus bekannt war. Somit ist davon auszugehen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, die zu erwartende Abklärung seiner Fahrunfähigkeit durch sein Verlassen der Unfallstelle zu vereiteln.
- 33 - 2.2.5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann unter diesen Umständen das Verhalten des Beschuldigten vernünftigerweise nur dahingehend gewertet wer- den, dass er sich den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ent- ziehen wollte. 2.2.6. Entsprechend ist der Beschuldigte ebenfalls in Bestätigung des ange- fochtenen Urteils wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Neues Sanktionenrecht 1.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte heute für Taten zu beurteilen ist, die er vor dem Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) am 1. Januar 2018 beging, weshalb sich die Frage des an- wendbaren Rechts stellt. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (sog. "lex mitior"), als das im Zeitpunkt der Tatzeit gelten- de, kommt das neue dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10). 1.2. Mehrere der vom Beschuldigten begangenen Delikte (mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Führen eines Fahrzeugs trotz Entzug des Ausweises) stellen Vergehen dar, welche mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. 1.3. Insbesondere weil eine Geldstrafe gegenüber einer (kurzen) Freiheitsstrafe die mildere Sanktion ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2) und gemäss dem alten Recht der Geldstrafenbereich bis 360 Tagessätze reicht, während nach dem neuen Recht Geldstrafen nur bis 180 Tagessätze ausgesprochen werden können, er-
- 34 - weist sich im konkreten Fall das neue Recht nicht als milder (Heimgartner, in: OFK/StGB Kommentar, a.a.O., Art. 34 N 7), weshalb vorliegend für die Strafzu- messung das alte Recht anwendbar bleibt.
2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass die Strafzumessung der Vorinstanz nicht in allen Punkten den Vorgaben des Bundesgerichts und der Praxis der zweiten Instanz entspricht. So hat die Vorinstanz beispielsweise nicht begründet, weshalb sie den Beschuldigten für alle Delikte mit einer Freiheitsstrafe bestraft bzw. eine Geldstrafe für nicht angezeigt hält. Die Täterkomponente ist sodann nicht bei je- dem Delikt gesondert zu prüfen, denn diesbezüglich ist einzig beim Nachtatver- halten je nach Delikt zu unterscheiden. Die Täterkomponenten sind vielmehr erst nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2 mit Hinweis). Das gilt besonders hier, wo die zu ahnenden Delikte in ei- nem eng begrenzten Zeitraum verübt wurden und sich weder das Vorleben, noch die persönlichen Verhältnissen oder die Vorstrafen geändert haben. Zudem ist die asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe für die weiteren Delikte allzu pau- schal ausgefallen, wodurch sie schwer nachvollziehbar wird. Zumindest müsste bei jedem einzelnen Delikt in Worten gesagt werden, um wieviel die Einsatzstrafe zu erhöhen ist (leicht, erheblich, gering, minimal, etc.). Vorliegend ist angesichts des zu ergehenden Freispruchs betreffend die einfache Körperverletzung aber ohnehin eine neue Strafzumessung vorzunehmen. 2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss
- 35 - gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen ab- strakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. In einem ers- ten Schritt hat das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Ge- samtstrafen zu bilden sind. Die Wahl der Sanktionsart ist zu begründen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 [zur Publika- tion vorgesehen], E 2.1 und E 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). 2.4. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird gestützt auf Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täter- komponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK/StGB-Heimgartner, Art. 47 N 3 ff. m.w.H.). 2.5. Vorliegend gilt es eine mehrfache Tatbegehung und mehrere Straftaten durch den Beschuldigten zu beurteilen. Betreffend Dossier 2 ist er wegen Fahrens
- 36 - in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV), wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS) sowie we- gen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 BetmG) zu bestrafen. Betreffend Dossier 4 ist eine Strafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV), wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) auszufällen. 2.6. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet wie erwähnt das schwerste Delikt, d.h. diejenige Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist. Vorliegend ist sowohl für das Fahren in fahrunfähigem Zustand, für die Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als auch für das Führen eines Fahr- zeugs trotz Entzug des Ausweises eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Sofern für mehrere Delikte abstrakt der- selbe Strafrahmen vorgesehen ist, ist dieser massgebend (Ackermann in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 N 116). Damit ist die Strafe (bei Fehlen aussergewöhnlicher Umstände) grundsätzlich innerhalb eines Strafrahmens, der von einem Tagessatz bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe bzw. bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen. 2.7. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte die Delikte gemäss Dossier 4 während laufender Strafuntersuchung und trotz bereits dadurch erfolgten Konse- quenzen (Führerausweis-Entzug) beging, erscheinen diese Vergehen verschul- densmässig als vorherrschend, wobei das Gefahrenpotenzial des Fahrens in fahrunfähigem Zustand eindeutig am höchsten wiegt. Dementsprechend ist für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe von diesem Delikt auszugehen und für die weiteren Delikte ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen (Asperations- prinzip).
- 37 - 2.8. Für die Übertretung des BetmG, für das Führen eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeuges und für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall sind sodann separate Bussen resp. eine Gesamtbusse auszufällen. 2.9. Eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens drängt sich vorliegend mangels ausserordentlicher Umstände nicht auf. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 4) Der Beschuldigte hat in objektiver Hinsicht durch sein Verhalten nicht nur sich selber, sondern auch die anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, indem er die rund 22 Kilometer – und damit eine ganz beachtliche Strecke – von I._____ nach H._____ zurücklegte, wobei er auch auf der Autobahn (Urk. D4/4 S. 3) und somit mit hohem Tempo fuhr. In Bezug auf Drittschäden blieb es glücklicherweise bei der abstrakten Gefährdung von Personen und bei einem relativ geringen Sach- schaden. Die Gefahr, welche der Beschuldigte durch seinen Zustand geschaffen hat, hat sich aber dennoch in seinem Selbstunfall konkretisiert. Weiter ist zu be- achten, dass der Beschuldigte in der Nacht und damit einerseits unter erschwer- ten Sichtverhältnissen und andererseits bei geringem Verkehrsaufkommen unter- wegs war. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzu- stufen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er bezüglich der sub- jektiven Tatschwere nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat, sondern nur nach Hause fahren wollte, weshalb er das Fahren in fahrunfähigem Zustand nur in Kauf genommen hat. Es wäre ihm aber zweifellos möglich gewesen, das Auto stehen zu lassen und mit einem Taxi nach Hause zu gelangen. Die subjektive Tatschwe- re vermag die objektive Tatschwere etwas zu relativieren.
- 38 - Das Tatverschulden hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand am
30. August 2016 wiegt gerade noch leicht. Die Einsatzstrafe ist im unteren Be- reich des weiten Strafrahmens, konkret bei 80 Tagessätzen Geldstrafe anzu- siedeln. Eine Freiheitsstrafe erscheint für das SVG-Delikt nicht adäquat. 3.1.2. Fahren trotz Entzug des Führerausweises (Dossier 4) Mit Verfügung vom 15. Juni [recte: Juli?] 2016 wurde dem Beschuldigten zu- nächst der Führerausweis auf Probe mit Wirkung ab 11. Juli 2016 bis 10. August 2016 entzogen (Urk. D4/10/1). Mit Verfügung vom 12. August 2016 wurde der Führerausweis auf Probe mit Wirkung ab 11. Juli 2016 sodann gar auf unbe- stimmte Zeit annulliert (Urk. D4/10/2). Dennoch fuhr er nur einen halben Monat später die oben beschriebene Strecke von I._____ an seinen Wohnort H._____. Das objektive Tatverschulden ist noch knapp als leicht einzustufen, weil ihm ledig- lich eine einzige Fahrt vorgeworfen wird. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Entzug resp. der Annullierung des Führerausweises auf Probe hatte (Urk. D4/3 S. 5; Urk. D4/4 S. 6) und er sich über diese behördliche Anordnung einzig aus egoistischen Motiven (Bequemlichkeit) hinwegsetzte. Dies zeugt von einer gros- sen Gleichgültigkeit und einer nicht zu unterschätzenden Unbelehrbarkeit. Die subjektive Tatschwere ist daher als erheblich und erschwerend zu qualifizieren. Das Tatverschulden hinsichtlich des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises am 30. August 2016 ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Dies führt zu einer deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe. Eine Freiheitsstrafe erscheint auch für dieses SVG-Delikt nicht als adäquat. 3.1.3. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Dossier 4) Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die Alkohol- probe durch das Verlassen der Unfallstelle und das Unterlassen der Meldung an die Polizei vereitelt hat. Dies, obwohl es für den Beschuldigten ohne weiteres
- 39 - möglich gewesen wäre, die Polizei noch an der Unfallstelle oder bei Eintreffen zuhause zu kontaktieren. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tat- bestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fallenden Delikte ist das Verhalten des Beschuldigten verschuldensmässig noch im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesamten Umstände ist noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht musste dem Beschuldigten angesichts der nächtlichen Tat- zeit, der Art des Unfalls, seines Alkoholfoetors und des annullierten Führer- ausweises zweifellos klar gewesen sein, dass die Polizei zumindest vor Ort eine Atemalkoholkontrolle gemacht hätte. Demzufolge vermag die subjektive Tat- schwere die objektive Tatschwere keineswegs zu relativeren. Auch bezüglich dieses SVG-Delikts ist die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht angezeigt. Eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe erscheint indes angemessen. 3.1.4. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 2) In Bezug auf die objektive Tatschwere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 11. Juli 2017 nachmittags in der Stadt F._____ (innerorts) mit dem Auto unterwegs war, obwohl er zuvor eine nicht nä- her bestimmbare Menge Cannabis konsumiert hatte. Der THC-Gehalt liegt mit durchschnittlich 3.4 µg/L deutlich über der Nachweisgrenze von 1,5µg/L. Die Poli- zeibeamten schlossen denn auch bereits aufgrund des Verhaltens des Beschul- digten auf einen vorgängigen Cannabiskonsum (Urk. D2/1 S. 2). Über die weite- ren Umstände der Fahrt ist nichts dokumentiert. Das objektive Tatverschulden ist damit als knapp noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von seinem fahrunfähigen Zustand infolge des Cannabiskonsums zweifelsfrei Kenntnis haben musste und ihm auch bekannt war, dass er in diesem Zustand nicht Auto fahren durfte. Durch seine Fahrt setzte er sich vorsätzlich über die geltenden Gesetze hinweg und nahm eine Gefährdung Dritter in Kauf. Aufgrund dieser Rücksichts-
- 40 - losigkeit vermag die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden nicht abzuschwächen. Das Tatverschulden hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand am
11. Juli 2016 ist gesamthaft dennoch als knapp noch leicht zu qualifizieren. Eine spürbare Erhöhung der Einsatzstrafe erscheint angezeigt, hingegen hat die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe für dieses SVG-Delikt zu unterbleiben. 3.2. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann zunächst auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 61 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aktualisierend ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte seit März 2018 nicht mehr bei der Werkstätte … in K._____ arbeitet, wo er erst im September 2017 eine Stelle als Hilfsarbeiter angetreten hatte (Prot. I S. 25, Urk. 89 S. 61 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, er habe vor wenigen Tagen ein Prakti- kum bei der Firma L._____ AG in K._____ begonnen und sei zuversichtlich, dass er in diesem Betrieb ab August 2018 eine Lehre als Gerüstbauer antreten könne. Weder für das Praktikum noch für die Lehre bestehe derzeit ein schriftlicher Ver- trag. Von März bis Juni 2018 war der Beschuldigte arbeitslos, wobei er keine Ar- beitslosentaggelder erhielt, jedoch vom Vater finanziell unterstützt wurde (Urk. 105 S. 6 f.). Weiter wohnt der Beschuldigte nicht mehr bei seiner Mutter, sondern ist – gemäss seinen Angaben wegen Differenzen im Zusammenhang mit seinem frühen Arbeitsbeginn – zu seinem Vater gezogen (Prot. II S. 4, Urk. 105 S. 2 und S. 5 f.). In finanzieller Hinsicht sei die Lohnpfändung abgeschlossen, al- lerdings bestünden noch Schulden aus nicht bezahlten Rechnungen in der Höhe von mindestens Fr. 25'000.– (Urk. 105 S. 4 und S. 6). Die Täterkomponente wirkt sich im Ergebnis straferhöhend aus: Die Biografie ist zwar neutral zu werten, doch fallen sowohl die Vorstrafe wegen mehrfachen Raubes (Urk. 93) als auch die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung als deutliche Straferhöhungsfaktoren ins Gewicht (Dossier 2 und Dossier 4). Demgegenüber ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte
- 41 - teilweise geständig zeigte. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Täterkomponenten auf insgesamt 240 Tagessätze zu erhöhen. 3.3. Tagessatzhöhe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze entspre- chend nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – nach seinem Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevan- te Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ist sein derzeitiger Verdienst unklar, seine finanziellen Mittel sind indes beschei- den (Urk. 105 S. 3 ff.). In Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 106 S. 18) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 3.4. Übertretungen Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 BetmG sowie die beiden SVG- Übertretungen – pflichtwidriges Verhalten bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS – eine Busse von Fr. 500.– auferlegt. Das Verschulden bei den drei Übertretungen ist als eher leicht zu bezeichnen. Mit Blick darauf sowie auf die
- 42 - finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind keine Gründe ersichtlich, die ei- ne Herabsetzung der Busse indizieren würden. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots kann dem Beschuldigte im Berufungsverfahren aber auch keine höhere Busse auferlegt werden. Damit bleibt es bei der Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 500.–. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens dieser Busse ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
4. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei bei Nichtbezahlen der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen an deren Stelle tritt. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, steht der Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 18 Tagen nichts entgegen (Urk. 89 S. 66).
5. Vollzug Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen und Vorausset- zungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges einer bedingten (Freiheits-) Strafe weitgehend korrekt wiedergegeben. Diese Voraussetzungen können unter dem noch anwendbaren alten Recht auf die auszufällende Geldstrafe übertragen werden. Zu ergänzen ist jedoch, dass ein teilbedingter Vollzug nicht von vornhe- rein ausser Betracht fällt, sondern ebenfalls zu prüfen ist. Erst wenn das Gericht die Anwendung zunächst einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe verneint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zug (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 mit Verweis auf Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, a.a.O. Art. 43 StGB N 11). Auch wenn der Umstand, dass der Beschuldigte bei seinen früheren Raubtaten bereits ein Messer eingesetzt hatte, im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil nicht zu berücksichtigen ist, ist dennoch im Ergebnis mit der Vorinstanz von kei- ner besonders günstigen Prognose auszugehen; die Bestrafung mit einer beding- ten Freiheitsstrafe von 10 Monaten im Jahr 2012 (Urk. 93) konnte den Beschul-
- 43 - digten nicht davon abhalten, kurz nach Ablauf der dreijährigen Probezeit wiede- rum straffällig zu werden. Doch dabei blieb es nicht: Der Beschuldigte liess sich weder von der erstandenen Untersuchungshaft von 17 Tagen im Juli 2016 (Urk. D1/23/2-10), noch vom Entzug des Führerausweises, noch von der laufen- den Strafuntersuchung beeindrucken, sondern delinquierte (mehrfach) weiter. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich in der Zwischenzeit ebenfalls nicht stabilisiert. Seine Wohnsituation hat sich im letzten halben Jahr verändert und auch seine berufliche Zukunft ist noch nicht geklärt. Angesichts dieser Umstände kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Es kann aufgrund dieser Vorgeschichte auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihn ein teilweiser Vollzug der Geldstrafe genügend beeindrucken würde. Dementsprechend liegen offensichtlich keine besonders günstigen Um- stände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor, so dass vorliegend sowohl die Gewährung des bedingten als auch des teilbedingten Vollzugs ausscheiden. Der Vollzug der Geldstrafe ist folglich nicht aufzuschieben. Der Beschuldigte ist mit einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. V. Zivilansprüche Angesichts des Freispruchs betreffend Dossier 1 sind die zivilrechtlichen An- sprüche des Privatklägers mangels Widerrechtlichkeit vollumfänglich abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichtsverfahren – wobei die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzu- setzen ist – zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 44 -
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Rückforderungsvorbe- halt im Umfang der hälftigen Kostenauflage – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
15. November 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- (…);
- des mehrfachen Fahrens im fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV;
- (…);
- des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG;
- (…);
- des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS sowie
- der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf
- des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sowie
- der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges).
3. (…)
4. a) (…)
b) (…)
- 45 -
5. (…)
6. (…)
7. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. Juli 2016 und 20. September 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben:
- 1 Mobiltelefon iPhone (Asservaten Nr. A009'475'267);
- 1 Sonnenbrille schwarz (Asservaten Nr. A009'527'779);
- 1 T-Shirt G-Star weiss (Asservaten Nr. A009'527'791);
- 1 T-Shirt mit Flecken (Asservaten Nr. A009'527'940);
- 1 Tank-Top Shirt weiss (Asservaten Nr. A009'527'859);
- 2 Messer (Asservaten Nr. A009'5272860). Verlangt der Beschuldigte die obgenannten Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so werden die Gegenstände vernichtet.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'667.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 60.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'003.35 Auslagen Polizei Fr. 12'160.55 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt und Barauslagen) Fr. 21'891.40 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. (…)
10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UH170346-O in der Höhe von Fr. 800.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 46 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG − des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 18 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
6. Die Begehren des Privatklägers B._____ betreffend Schadenersatz und Ge- nugtuung werden abgewiesen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'900.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldig- ten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs-
- 47 - pflicht bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − den Privatkläger B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend Dispositivziffer 2 − im Dispositiv an die M._____ AG, … [Adresse] (Dossier Nr. 24.16.0191-da).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 48 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. N. Anner