Sachverhalt
5.1. Vorbemerkung Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt. Diese wurden korrekt abgenommen und sind damit verwertbar (vgl. Urk. 57 S. 11 und S. 28). Weiter wurden die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Privatklägerin in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen sowie anlässlich der gerichtlichen Befragung in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 57 S. 10 ff. und S. 27 ff.). Auf die konkreten Aussagen der verschiedenen Personen ist nach- folgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen.
- 10 - Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b). Die beiden Anklageschriften umfassen zwei Sachverhaltskomplexe, nämlich den Vorfall vom 20. September 2016 gemäss Anklageziffer 1. lit. a und c gegen den Beschuldigten 1 (Urk. 23) und gemäss Anklageziffer 1. lit. a und b gegen den Be- schuldigten 2 (GG1700032; Urk. 22) sowie die dem Beschuldigten 1 weiter vor- geworfenen Straftaten von ca. April 2015 bis 20. September 2016 gemäss Ankla- geziffer 1. lit. a, b und c (Urk. 23). Wie es bereits die Vorinstanz getan hat, ist auf die beiden Anklagekomplexe im Folgenden je gesondert einzugehen. 5.2. Vorfall vom 20. September 2016 gemäss Anklageziffer 1. lit. a und c ge- gen den Beschuldigten 1 sowie gemäss Anklageziffer 1. lit. a und b gegen den Beschuldigten 2 (GG1700032, Urk. 22; Urk. 23). 5.2.1. Der Beschuldigte 1 bestreitet, der Privatklägerin am 20. September 2016, abends, anlässlich einer Meinungsverschiedenheit und in Anwesenheit des Be- schuldigten 2 gesagt zu haben, dass er sie und ihre Familie umbringen werde und diese so in grosse Angst versetzt zu haben. Ebenso streitet er ab, der Privatklä- gerin an jenem Abend mit der rechten Hand eine Ohrfeige auf die linke Wange
- 11 - gegeben zu haben (Urk. 4/4 S. 13; Prot. I S. 25 ff.; Prot. II S. 18, S. 20 und S. 22). Wie die Vorinstanz schon ausgeführt hat, kommt im vorliegenden Strafverfahren dem kulturellen Hintergrund der Beteiligten und der Bedeutung der Familie eine wesentliche Rolle zu (Urk. 57 S. 22 ff.). Diese Elemente spielen auch in den mate- riellen Gehalt der einzelnen Ausführungen und deren Glaubhaftigkeit hinein. We- sentlicher Hintergrund des gesamten Verfahrens war eine Ehekrise und die sich abzeichnende Absicht der Privatklägerin, sich vom Beschuldigten 1 zu trennen bzw. zurück nach Indien zu gehen (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 8 f.; Urk. 4/4 S. 9., Prot. I S. 25 f.). Während der Beschuldigte 1 die von der Privatklägerin geltend gemachten strafrechtlich relevanten Vorfälle konstant verneint, werfen die von ihm geschilderten Umstände und Absichten der Beteiligten hinsichtlich der Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen Fragen auf. Zunächst fällt der grosse Widerspruch zwi- schen den Motiven, welche der Beschuldigte 1 der Privatklägerin bei der Einlei- tung des Strafverfahrens unterstellt und der eigenen Schilderung des Ehelebens auf. So beschreibt er selber die Ehe als grundsätzlich sehr harmonisch und nennt den Vorfall vom 20. September 2016 einen "kleinen Streit" (Urk. 4/1 S. 2). Die Pri- vatklägerin habe ein "reines Herz". Das einzige, was man ihr vorwerfen könne sei, dass sie das Geld nicht einteilen könne und im Haushalt nicht effizient sei (Urk. 4/1 S. 3). Es habe zwar Meinungsverschiedenheiten gegeben, die Privatklä- gerin habe indes nie gesagt, dass sie unglücklich sei. Sie hätten sich am nächs- ten Tag jeweils wieder vertragen (Prot. I S. 26). Die Privatklägern habe auch nie geäussert, dass sie sich hier unwohl fühle (Urk. 4/2 S. 8). Die ehelichen Mei- nungsverschiedenheiten, welche der Beschuldigte 1 aufführt, sind von absolut un- tergeordneter Natur, wie das farbliche Zusammenpassen von Kleidern, ins Kino gehen oder eben nicht, sowie was die Privatklägern anziehen solle (Urk. 4/2 S. 5; Urk. 4/4 S. 4; Prot. I S. 26). Dennoch geht er davon aus, dass die Privatklägerin unredliche Motive für die Einleitung des Strafverfahrens hegt. Die Privatklägerin lüge; die Vorwürfe habe sie frei erfunden und sie mache ein Theater (Prot. I S. 25). Es sei "von vorne bis hinten" eine "totale falsche Anschuldigung". Die Pri- vatklägerin wolle ihm und seiner Zukunft Probleme machen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/4 S. 9), ihm einen Reputationsschaden zufügen (Urk. 4/2 S. 4) oder sei vielleicht eifersüchtig, dass er beruflich so gut sei und wolle ihm mit der Anzeige
- 12 - einen Schaden zufügen (Urk. 4/4 S. 7). Selbst eine Diebstahlsabsicht kann der Beschuldigte 1 sich vorstellen (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/4 S. 7 f.). Ein weiteres Motiv sieht der Beschuldigte darin, dass die Privatklägerin aus "irgendwelchem Grund" dann "Vorteile in der Schweiz" hätte (Prot. I S. 26). Und obwohl er keine Anzei- chen für ein eheliches Zerwürfnis sieht, macht der Beschuldigte 1 geltend, dass die Privatklägerin sich zur Trennung entschlossen habe und ihm die Schuld für das Scheitern der Ehe in die Schuhe schieben möchte (Urk. 4/4 S. 9). Aus den Einvernahmen zeigt sich, dass es beim Konflikt nicht nur um einen Streit über die Fähigkeiten der Privatklägerin als Hausfrau ging, wie dies der Verteidiger des Be- schuldigten 1 geltend macht (Urk. 41 S. 8), sondern um den sich anbahnenden endgültigen Bruch der ehelichen Gemeinschaft. Wesentliches Element sind hier auch die damit verbunden gesellschaftlichen Probleme, wenn die Privatklägerin sich tatsächlich scheiden lässt bzw. nach Indien zurückkehrt (act. 4/1 S. 3 Frage 18, wo der Beschuldigte von sich aus das Thema Indien anschneidet; act. 4/2 S. 5 und S. 8 f.). Auf dem Spiel steht somit nicht nur die Ehe, sondern auch die Ehre der gesamten Familie. Ein wichtiges Thema war zudem das Ansehen des Vaters des Beschuldigten 1 ("Der zweite Grund könnte sein, dass sie mir einen Reputati- onsschaden zufügen will. Weil im Gespräch am Dienstag, da hat mein Vater mehrmals gesagt, dass sie Referenzen einholen kann und diese allesamt positiv lauten werden, in Bezug auf ihn", Urk. 4/2 S. 4). Hinsichtlich der allfälligen Rück- kehr der Privatklägerin nach Indien macht der Beschuldigte 1 im Übrigen wider- sprüchliche Angaben: So führt er einerseits – ohne konkrete Frage – aus, dass man ihr den Flug nach Indien gebucht hätte, wenn sie unbedingt nach Indien hät- te zurückgehen wollen (Urk. 4/1 S. 3) bzw. dass zunächst die Mutter der Privat- klägerin anzurufen sei ("Bevor du nach Indien gehst, rufen wir deine Mutter an. Wenn sie sagt, dass ich dich schicken soll, dann kannst du gehen", Urk. 4/2 S. 5). Andererseits antwortete er auf die Frage, was passieren würde, wenn die Privat- klägerin nach Indien zurückkehrte: "Für mich ist das die Scheidung" (Urk. 4/2 S. 8). Er versuchte somit in den Einvernahmen zwar das Thema "Indien" herunter- zuspielen, räumte dann aber doch selber ein, dass hier ein Scheidungsgrund vor- liegt. Es kann mithin festgehalten werden, dass es offensichtlich nicht stimmt, dass im Vorfeld keine Probleme bestanden haben; im Gegenteil, die Trennung
- 13 - bzw. Scheidung lag in der Luft und der Beschuldigte 1 wie auch dessen Vater wussten dies. Sie haben dies auch besprochen und fürchteten die Folgen, näm- lich den Reputationsschaden (Urk. 4/2 S. 9). Die familiäre Situation zwischen sämtlichen Beteiligten war somit schon im Vorfeld des 20. September 2016 und auch an jenem Tag sehr gespannt und emotional. So bestätigte der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung auch, dass er die Privatklägerin auf Video aufgenommen habe, als sie sehr beleidigend gesprochen habe (Prot. II S. 10). Die verharmlosenden Aussagen des Beschuldigten 1, welche er auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte, indem er ausführte, bis zum Vorfall am
20. September 2016 sei alles in Ordnung gewesen (Prot. II S. 21) und es habe nur Meinungsverschiedenheiten im kleineren Rahmen gegeben (Prot. II S. 9), sind daher entsprechend als unglaubhaft zu würdigen. Auch dessen Ausführun- gen zum Vorfall vom 20. September 2016 sind nicht schlüssig. So soll sein Vater, der Beschuldigte 2, der Privatklägerin Empfehlungen gegeben haben, wie sie sich im Haushalt besser organisieren könne und dass sie Eier essen sollten, woraufhin sie, obwohl sein Vater dies nicht gewollt und "auf den Tisch geklopft habe", spät in der Nacht ihre Eltern in Indien angerufen habe, welche um diese Zeit geweckt worden seien (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 5; Prot. I S. 26 f.). Es ist davon auszuge- hen, dass solch ein Telefonanruf, mit welchem die Eltern geweckt werden, nicht nur deshalb erfolgt, weil der Beschuldigte 2 der Privatklägerin nützliche Tipps für die Haushaltsführung gegeben hat. Es darf auch bezweifelt werden, dass dieser über eigene Erfahrungen in der Zubereitung von Speisen etc. verfügt und es tat- sächlich um praktische Hilfe gegangen ist. Weiter betont der Beschuldigte 1 mehr- fach, dass es die Privatklägerin gewesen sei, welche den Streit provoziert habe (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 5 und S. 8; Prot. I S. 26 f.). Weshalb sie den Streit pro- voziert haben soll, wo ihr doch nur nützliche Ratschläge gegeben worden sein sollen, erhellt aus den Aussagen des Beschuldigten 1 nicht. Dass die Privatkläge- rin ausgehend von der Kritik an ihren Haushaltsfähigkeiten gesagt habe, dass die Arbeit effizienter erledigt wäre, wenn der Beschuldigte 1 ihr helfen würde, worauf- hin die Situation eskaliert sei (Urk. 5/2 S. 17; Prot. I S. 11), bestätigt dieser gerade nicht (Prot. I S. 27). Und dass das Anrufen der Eltern durch die Privatklägerin dann die "totale Provokation von ihr" (Prot. S. 27; vgl. auch Urk. 4/4 S. 6) gewe-
- 14 - sen sein soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Denn es sind ja ihre Eltern und wenn sie diese wegen einer Nichtigkeit weckt, müsste dies auch ihr Problem sein. Die weiteren Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten, insbesondere auch die Tat- sache, dass die Privatklägerin in der Schweiz problemlos die Scheidung erwirken könnte sowie der Hinweis, dass die Privatklägerin mit einer Scheidung auch die Ehre ihrer eigenen Familie gefährdet und es somit nicht nur um einen Reputati- onsschaden für die Familie des Beschuldigten 1 geht, hat die Vorinstanz treffend zusammengefasst (Urk. 57 S. 24), weshalb darauf verwiesen werden kann. Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Ausführungen des Be- schuldigten 1 sich insgesamt als wenig glaubhaft erweisen. 5.2.2. Der Beschuldigte 2 bestreitet, dass er die Privatklägerin sowie deren Fa- milie am 20. September 2016 mit dem Tod bedroht, sie festgehalten, geschüttelt und ihr mit der rechten, offenen Hand eine Ohrfeige auf die linke Wange gegeben habe (u.a. Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/3 S. 6 f.; Prot. I S. 34 ff.; Prot. II S. 25). Auch bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigen 2 spielt der kul- turelle Hintergrund (vgl. hierzu Ziffer. 5.2.1. vorstehend) eine grosse Rolle. Er ist der Vater des Beschuldigten 1 und der Schwiegervater der Privatklägerin. Seine autoritäre Stellung ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Eltern des Be- schuldigten 1 und der Privatklägerin die Ehe arrangiert haben (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 2) sowie aus der Tatsache, dass er gemäss seinen Aus- sagen wesentlich mitentscheidet, z.B. bezüglich der Ferien der Privatklägerin und deren Haushaltsführung (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/2 S. 4 ff.). Die Aussa- gen des Beschuldigten 2 erfolgten nur zögerlich und sind von diversen Wider- sprüchen geprägt, was von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben wurde (Urk. 57 S. 24 f.) und worauf verwiesen werden kann. In Ergänzung dazu ist aus- zuführen, dass sein ganzes Aussageverhalten die extreme Belastungssituation aufzeigt, welcher er sich selber und seine Familie durch die Eheprobleme und die Absicht der Privatklägerin, sich vom Beschuldigten 1 zu trennen bzw. nach Indien zurückzugehen, ausgesetzt sieht. Zum einen spielt er unter dem Eindruck des Strafverfahrens die Probleme bzw. den Vorfall herunter, zum anderen dringt das Zerwürfnis eindeutig durch. Er sagte an einer Stelle, dass er nie Probleme mit der Privatklägerin gehabt habe und sie ein gutes Verhältnis hätten (Geschäfts-Nr.
- 15 - GG170032, Urk. 4/1 S. 1), führt dann indes aus, dass er traurig sei, dass er "so eine Schwiegertochter habe" (Geschäfts-Nr. GG170032, act. 4/2 S. 6) und will mit ihr keine Beziehung mehr aufrecht erhalten, wenn sie nach Indien zurückgehen bzw. sich scheiden lassen würde (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 4 und Urk. 4/2 S. 7). Weiter unterstellt er ihr, dass die Vorwürfe "eine totale Lüge" seien (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/3 S. 7) bzw. dass sie gelogen habe und lüge (Prot. I. S. 34). Zudem führte er aus, dass "das Ganze" für ihn "überraschend" ge- kommen sei (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 5) bzw. dass er sich nicht vor- stellen könne, was die Privatklägerin für einen Nutzen aus dem Strafverfahren ziehen könnte ("Ich weiss wirklich nicht, was sie denkt oder gedacht hat", Ge- schäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/2 S. 8); erklärt indes ebenso, dass er die Privatklä- gerin schon vier Mal davon abgehalten habe, zurück nach Indien zu gehen, was die Scheidung bedeutet hätte (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 4 und 4/2 S. 7). Als Grund für die Anzeige der Privatklägerin konnte er sich dann plötzlich das Erlangen von Geld für die Scheidung sowie den Diebstahl von Goldschmuck vorstellen (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/2 S. 9; Prot. I S. 34). Anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz ging er sogar davon aus bzw. wusste, dass die Privatklägerin mit der Anzeige bezweckt, dass er und der Beschuldigte 1 ins Ge- fängnis müssen und sie dann am Schluss Geld von ihnen verlangen könne, ein Anwalt habe sie diesbezüglich beraten (Prot. I S. 34 f.). Man sieht hier ein deutli- ches Steigern der Motive, welche der Beschuldigte 2 der Privatklägerin unterstellt, welche sich in keiner Weise mit der von ihm geschilderten Nichtigkeit des Streites decken. Dass ein Ehezerwürfnis besteht, ist ihm indes sehr wohl bewusst, führt er doch aus, dass ein Verlassen bzw. eine Scheidung für ihn und seine Familie ein grosses Problem bzw. eine Schande wäre. Ebenso ist es für ihn nicht tolerierbar, dass die Privatklägerin "solche Sachen" auch ausserhalb der Familie herumer- zählt habe (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 8). Weiter fällt auf, dass sich der Beschuldigte 2 anlässlich der ersten Befragung bei der Polizei – schon bevor ihm der Vorfall vorgehalten wird – dazu äussert, dass er bzw. der Beschuldigte 1 die Privatklägerin nie geschlagen hätten. Die Frage lautete, ob er sich der Privatklägerin gegenüber überlegen oder unterlegen fühle. Daraufhin antwortete der Beschuldigte 2, dass er ihr wahrscheinlich überlegen sei, da er ein
- 16 - Mann sei, indes sei er alt und habe ein Herzleiden. "Zusätzlich habe ich auch noch nie geschlagen" (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1, S. 2 Frage 15). Das- selbe bei der nämlichen Frage zum Beschuldigten 1 ("Aber er hat meines Wis- sens auch noch nie jemanden geschlagen"; Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1, S. 3 Frage 16). Wenn denn am 20. September 2016 tatsächlich nichts vorgefallen wäre, insbesondere keine Schläge, so wäre der Beschuldigte 2 kaum von sich aus auf mögliche Schläge zu sprechen gekommen. Eine weitere Ungereimtheit in den Aussagen des Beschuldigten 2 besteht darin, dass nach seiner Darstellung zwar an jenem Abend nichts Wesentliches vorgefallen sein soll (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk 4/2 S. 4 f.; Prot. I S. 36), indes auch gemäss seiner Schilderung Thema des Telefonats mit den Eltern der Privatklägerin die mögliche Scheidung war (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1, S. 3 f.). Ein solches Thema wird mit den Eltern der Schwiegertochter normalerweise nicht ohne triftigen Anlass mitten in der Nacht diskutiert. Auch stellen unerwünschte Zwiebel-Tipps, welche gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 Grund für das Telefonat waren (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk 4/2, S. 4 und Urk. 4/3 S. 4), offensichtlich keinen Scheidungsan- lass dar. Ebenso wäre ein Telefonat mit den Eltern der Privatklägerin mitten in der Nacht betreffend Scheidung nicht nötig gewesen, wenn sich der Beschuldigte 2 tatsächlich "ganz normal mit ihr unterhalten" hätte, wie er es geltend macht (Ge- schäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 3). Die Diskrepanz zwischen seinen Aussagen zur Wichtigkeit, dass die Ehe der Privatklägerin mit dem Beschuldigten 1 weiter- geführt wird, da es sonst zum "schämen" sei, die Eltern Probleme bekommen würden und die Privatklägerin zur Familie gehöre ("wie der Nagel zum Finger"), zu seiner Behauptung, dass es die Entscheidung der Privatklägerin sei, ob sie in der Familie bleiben möchte, ist ebenfalls auffallend (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1, S. 4 f. und Urk. 4/2 S. 7 f.; Prot. I S. 37). In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz kann mithin festgehalten werden, dass sich die Aus- sagen des Beschuldigten 2 als wenig glaubhaft erweisen. 5.2.3. Auf das Aussageverhalten der Privatklägerin ist die Vorinstanz ausführlich eingegangen, insbesondere auch mit Bezug auf die Einwendungen, welche die Verteidigung des Beschuldigten 1 vorgebracht hat. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 25 ff.). Ihre Aussagen zum Tathergang vom 20. September
- 17 - 2016 sind konstant, glaubhaft und in der geschilderten Abfolge logisch und nach- vollziehbar. Dass sie den Wortlaut der Drohung des Beschuldigten 2 nicht in jeder Einvernahme exakt gleich wiedergab, wie dessen Verteidigung geltend macht (Urk. 80 S. 3 ff.), führt nicht zu Zweifeln daran, dass die Drohung ausgesprochen wurde, wesentlich ist dabei nämlich, dass die Privatklägerin jedes Mal ausführte, dass es sich um eine Todesdrohung handelte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vorkommnissen am 20. September 2016 um ein dynamisches Geschehen handelte, weshalb es zu Ungereimtheiten in den Aussagen kommen kann. Was das Kerngeschehen betrifft, sind sie aber konstant und ergeben ein stimmiges Ganzes. Die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin sind nicht von einer solchen Tragweite, dass sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage stellen würden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldig- ten 2 (Urk. 80 S. 11 f.) fehlt es auch nicht an Realitätskriterien, zu nennen etwa die Ausführung der Privatklägerin, dass sie geschüttelt wurde. Das ist eine Tät- lichkeit, die man nicht erfindet, sondern etwas, das man wirklich selber erlebt hat. Die Privatklägerin versuchte zudem in keiner Einvernahme, die Umstände drama- tischer als notwendig darzustellen oder Übertreibungen einzubauen, worauf schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (Urk. 57 S. 26). So gab sie so- wohl bei der Staatsanwaltschaft als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach an, durch das Verhalten des Beschuldigten keine Schürfungen oder sonstigen Verletzungen davon getragen zu haben (Geschäfts- Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 8; Prot. I S. 13). Zur Stärke der Ohrfeige durch den Beschuldigten 2 befragt sagte sie zudem aus: "Einfach eine Ohrfeige" (Geschäfts- Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 7). In weiten Teilen, nämlich bevor und nachdem strafbaren Handlungen geschildert werden, decken sich ihre Schilderungen zu- dem mit denjenigen der Beschuldigten 1 und 2. Anlass gemäss den Schilderun- gen aller Beteiligter war eine Diskussion über Haushaltsführung der Privatklägerin (Prot. I S. 11, S. 27, und S. 36; Urk. 4/1 S. 2; Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/3 S. 4), das Schlagen des Beschuldigten 2 mit den Fäusten auf den Tisch (z.B. Prot. I S. 11, Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 5) bestätigt dieser (Geschäfts- Nr. GG170032, Urk. 4/3 S. 4) sowie der Beschuldigte 1 (Prot. I S. 27), das Telefo- nat mit den Eltern der Privatklägerin wird ebenso übereinstimmend geschildert
- 18 - (Prot. I S. 12; Urk. 4/2 S. 5; Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/2 S. 4) und über den Abschluss des Vorfalls sagt die Privatklägerin selber aus, dass sie den Beschul- digten 2 um Verzeihung gebeten habe und gesagt habe, dass sie nicht mehr so sprechen und gehorchen würde (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 13; Prot. I S. 12). Dies schildern auch der Beschuldigte 2 (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/2 S. 4) sowie der Beschuldigte 1 (Urk. 4/2 S. 5 f.). Wenn die Privatklägerin die Situation hätte dramatischer schildern wollen, wäre dies ohne Weiteres mög- lich gewesen. Dass sie dies nicht tut, macht ihre Aussagen auch hinsichtlich der vorgeworfenen Tathandlungen äusserst glaubhaft. Eindrücklich und nachvollzieh- bar sind weiter die Aussagen der Privatklägerin, dass die Ehe für sie eine "wichti- ge Angelegenheit" sei und sie davon ausgegangen sei, dass eine Ehe Zeit brau- che und sie die Ehe nie habe kaputt machen wollen. Eine Ehe gelte gemäss ihrer Kultur nicht nur für "ein, sondern für sieben Leben" und man müsse sie leben, man laufe nicht weg, wenn es Probleme gebe (Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 10 und S. 17 f.). Es ist daher – entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschul- digten 1 (Urk. 79 S. 12) und des Beschuldigten 2 (Urk. 80 S. 10) – nachvollzieh- bar, dass sie lange geschwiegen und ihre Eltern oder andere Personen oder Be- hörden nicht früher mit der Situation belastet hat (Prot. I S. 18 f.). Ebenso ist es vor diesem Hintergrund verständlich, dass sie sich seit der Trennung noch nicht um eine Scheidung bemüht hat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 bedeutet dies nicht, dass die von ihr geltend gemachte Todes- angst erfunden war (Urk. 79 S. 6), denn durch die Trennung konnte sie dieser Si- tuation bereits entfliehen; eine Scheidung ist dazu nicht nötig. Der Vorwurf einer Falschaussage zur Erlangung einer Scheidung – wie ihn die Verteidigung des Be- schuldigten 1 geltend macht (Urk. 41 S. 3 f.; Urk. 79 S. 7) – zeigt sich nur schon vor dem familiären und kulturellen Hintergrund als vorgeschoben. Die Aussage der Privatklägerin, dass für sie und ihre Familie schon die Anzeigeerstattung ein Problem darstelle, da ein solches Vorgehen einer Ehefrau in der Gesellschaft nicht gut angesehen sei, die Gesellschaft dafür auch ihre Eltern verantwortlich mache (Prot. I S. 20) und sie bei einer allfälligen Scheidung "Schande" über ihre Familie bringen würde (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 14), sind sehr glaubhaft. Die Privatklägerin nimmt somit nicht zu vernachlässigende Nachteile
- 19 - für sich und ihre Familie auf sich, welche sie bei einem Schweigen bzw. einer Nicht-Anzeige nicht gehabt hätte. Unredliche Motive, insbesondere die der Her- beiführung eines Reputationsverlustes bzw. der Schande für die Beschuldigten 1 und 2 (vgl. Ziff. 5.2.1. und 5.2.2. oben) können ihr daher nicht unterstellt werden bzw. die Probleme eines Strafverfahrens bzw. Scheidung treffen beide Familien gleichermassen. In diesem Kontext macht auch die Sistierung des Verfahrens, welche die Privatklägerin zunächst beantragte und dann widerrief (Urk. 16 und Urk. 20), Sinn. Der Druck, welcher auf ihr auch von ihrer eigenen Familie her las- tet, ist gemäss den Aussagen sämtlicher Beteiligter gross (so erwähnen die Be- schuldigten 1 und 2 ebenfalls mehrfach die Ehre/Reputation der beiden Familien, vgl. vgl. Ziff. 5.2.1. und 5.2.2. oben). Ausserdem hätte sie in der Schweiz ohne ei- nen Scheidungsgrund die Scheidung erwirken können. Auch deshalb ist es nicht nachvollziehbar, wieso sie ein Strafurteil gegen den Beschuldigten anstreben soll- te, um sich von diesem scheiden lassen zu können, zumal sie nicht davon ausge- hen konnte, dass ihre Anzeige dann auch wirklich zu einem Strafurteil führen wird. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin die Anzeige bei der Polizei erst am
22. September 2016, mithin zwei Tage später erstattete, lässt sich aus den ge- samten familiären und kulturellen Umständen nachvollziehen. Sie wollte bzw. musste sich aufgrund der Nachteile, welche die gesamte Familie aufgrund einer solche Anzeige zu tragen hätte, zunächst die notwendige Unterstützung zusi- chern. Sehr glaubhaft ist die Schilderung, dass sie zunächst die Mutter informierte und die Mutter dann ein männliches Familienmitglied, nämlich den Onkel, welcher in England lebt, beizog. Erst nachdem die Privatklägerin die Unterstützung dieses Onkels hatte, welcher extra angereist war, meldete sie den Vorfall bei der Polizei (vgl. Prot. I S. 14; Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 11; Urk. 5/1 S. 2 und Urk. 5/2 S. 15). Sie wartete also nicht "auf einen gewissen Zeitpunkt", um den Be- schuldigten 1 und 2 Schaden zuzufügen, wie diese es geltend machen (Urk. 4/4 S. 7; Prot. I S. 34 f.). Auch ging es nicht darum, einen "indischen Zeugen aus ihrer Familie" dabei zu haben, wie die Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend macht (Urk. 79 S. 7). Weiter bestätigt der Beschuldigte 1 indirekt die Aussage der Privat- klägerin, dass sie keine engen Freunde hatte, an die sie sich schon vor der Kon- taktaufnahme mit der Familie direkt nach dem Vorfall hätte wenden können (vgl.
- 20 - Urk. 5/2 S. 15). Er sagte nämlich aus, dass er ihr geraten habe, Networking zu machen und eigene Freunde kennen zu lernen. Er habe ihr auch eine Internet- plattform für Expats empfohlen. Wörtlich führte der Beschuldigte 1 aus: "Sie hätte eigene Freunde machen können" (Urk. 4/4 S. 3 f.; Prot. I S. 27 f.). Über ein enges Beziehungsnetz neben der Familie verfügte die Privatklägerin zu diesem Zeit- punkt somit nicht. Auch die Umstände der Anzeigeerstattung sind somit – entge- gen den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 41 S. 6 ff.) und des Beschuldigten 2 (Urk. 80 S. f.) – nachvollziehbar und schlüssig. Die Aussa- gen der Privatklägerin sind mithin als sehr glaubhaft zu erachten. 5.2.4. Aus dem Gesagten erhellt, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass die Privatklägerin mit ihren Aussagen die Wahrheit gesagt hat, wohingegen bei den Ausführungen und Motiven der Beschuldigten 1 und 2 diverse Widersprü- che und Ungereimtheiten bestehen. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann somit zur Erstellung des relevanten Sachverhalts am 20. September 2016 abge- stellt werden. Daran ändert auch nichts, dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach in seiner Verfügung – nach einer nur summarischen Würdigung der Aussagen der Beteiligten – zum Schluss kam, dass die Vorbringen der Privatklägerin, welche es aber als "grundsätzlich glaubhaft" erachtete, eher Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen würden (vgl. Urk. 11/2 S. 7), wo- rauf die Verteidigung des Beschuldigten 1 verweist (Urk. 79 S. 17 f.). Denn bei dieser Verfügung handelte es sich um einen vorläufigen Entscheid, welcher – nach Anhörung der Parteien – mit Verfügung des Zwangsmassnahmegerichts Bülach vom 11. Oktober 2016 wieder zu Gunsten der Privatklägerin abgeändert wurde. Dies nachdem man – nach einer ausführlicheren Prüfung als im vorange- gangenen Entscheid – zum Schluss gekommen war, dass die Aussagen des Be- schuldigten 1 die Aussagen der Privatklägerin nicht so sehr in Zweifel zu ziehen vermögen würden, dass sie als nicht mehr glaubhaft zu betrachten wären (Urk. 11/3). 5.3. Weitere Straftaten von ca. April 2015 bis 20. September 2016 gemäss Anklageziffer 1. lit. a und c gegen den Beschuldigten 1 (Urk. 23)
- 21 - 5.3.1. Der Beschuldigte 1 bestreitet, dass er der Privatklägerin ca. seit April 2015 bis 20. September 2016 mehrmals, ca. drei bis vier Mal gesagt habe, dass er sie umbringen werde, wenn sie nicht mache, was er wolle, und sie damit in grosse Angst versetzt habe; er bestreitet weiter, dass er sie regelmässig, d.h. et- wa zwei bis dreimal pro Monat ins Gesicht oder auf den Kopf geschlagen bzw. geohrfeigt habe oder sie mit beiden Händen von sich weggestossen oder - indem er sie mit der rechten Hand in den Schwitzkasten genommen - zu sich hingezo- gen habe (Urk. 4/2 S. 2 ff.; Urk. 4/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 29 ff.; Prot. II S. 18 und S. 22). 5.3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten 1 sowie der Privat- klägerin - insbesondere auch im Hinblick auf den von der Verteidigung in Abrede gestellten ausreichenden Detaillierungsgrad ihrer Aussagen (Urk. 41 S. 11 f.) - umfassend gewürdigt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldig- ten 1 und der Privatklägerin sei zudem auf die obigen Erwägungen unter Ziffer 5.2.1 sowie Ziffer 5.2.3 verwiesen. Wesentliche Elemente sind hier die Unge- reimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten 1, insbesondere die behauptete Motivlage der Anzeigeerstattung, welche er der Privatklägerin unterstellt, weiter die detailreichen und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin zu den Vor- würfen sowie die Kohärenz ihrer Aussagen in sämtlichen Punkten, welche sich - soweit sie nicht das unmittelbare vorgeworfene strafbare Verhalten betreffen - mit den Aussagen des Beschuldigten 1 decken. Der Beschuldigte 1 räumte mit Bezug auf die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Verhaltensweisen zwar ein, dass es zu "Meinungsverschiedenheiten" (Prot. I S. 26 und S 28) und "Streit" (Urk. 4/2 S. 13) gekommen sei, will hier aber völlige Kleinigkeiten (Kleiderwahl etc.) als Auslöser und sich selber als ruhigen Pol sehen; er habe normal diskutiert und wisse, "wie man Menschen respektiert" bzw. "dass man niemanden so berühren darf" (Prot. I S. 26 und S. 29). Diese verharmlosenden Schilderungen des Be- schuldigten 1 decken sich in keiner Weise mit dem Umstand, dass seit längerem eine Rückkehr der Privatklägerin nach Indien bzw. eine Scheidung im Raume stand, mithin ein grösseres Zerwürfnis sowie ein drohender Reputationsschaden (vgl. Ziffer 5.2.1 vorstehend). Weiter räumt der Beschuldigte 1 ein, dass es zu
- 22 - Streitereien gekommen ist und er dann die Privatklägerin gefilmt habe. Diese Auf- nahmen habe er den Eltern der Privatklägerin zeigen wollen um ihnen zu bewei- sen, "wie sie mit mir umgeht" (Urk. 4/2 S. 4). Dadurch setzte der Beschuldigte 1 offensichtlich Druck auf die Privatklägerin auf, dass sie ein ihm nicht genehmes Benehmen zu unterlassen hat. Dieses Verhalten weist deutlich auf einen Kon- trollanspruch des Beschuldigten 1 hin sowie auf dessen Einstellung, dass die Pri- vatklägerin ihm zu gehorchen hatte und nicht widersprechen durfte. Die vor- instanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Verwaltens des Geldes bzw. der Ver- fügungsmacht darüber (Urk. 57 S. 33 f.) zeigen ebenfalls den Kontrollanspruch des Beschuldigten 1 sowie seine Ansicht der Rollenverteilung in der Ehe auf. Eine Ehefrau, die ihre Maestro-Karte dem Ehemann abgibt bzw. abgeben muss, ver- fügt über eine deutlich eingeschränkte Handlungsmöglichkeit. Die Darstellung des Beschuldigten 1, dass das Verwalten von Gold, Diamanten und Juwelen dies auf- zuwiegen vermöge (Urk. 4/4 S. 7; Prot. I S. 28), ist lebensfremd. Auf die Unge- reimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit der Er- richtung eines Zusatzkontos hat die Vorinstanz treffend hingewiesen (Urk. 57 S. 34). Weiter sagte der Beschuldigte 1 anlässlich der Verhandlung vor der Vo- rinstanz aus, dass die Privatklägerin schlecht und demütigend über ihn und seine Familie geredet habe. Dies habe er ihren Eltern zeigen wollen als Beweismittel für das Verhalten der Privatklägerin (Prot. I S. 30). Obwohl der Beschuldigte 1 die be- leidigenden Aussagen der Privatklägerin als so gravierend wahrnahm, dass er diese sogar zum Beweis aufgenommen hat, will er dennoch "sehr ruhig" geblie- ben sein und "nur normal mit ihr diskutiert" haben (Prot. I S. 31). Diese Schilde- rung solcher Streitigkeiten sind völlig lebensfremd, ebenso wie die Behauptung des Beschuldigten 1, er respektiere Meinungsverschiedenheiten (Prot. I S. 28). Dies hat er ja - indem er die Streitigkeiten zum Beweis aufnahm - gerade nicht ge- tan. Mit dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 1, dass die Privatkläge- rin wohl kaum so lange mit einer Mitteilung an die Eltern bzw. mit einer Anzeige bei der Polizei gewartet hätte, wenn die Ehe der Parteien tatsächlich eine "Ehe- hölle" gewesen wäre (Urk. 41 S. 6 ff.), hat sich die Vorinstanz eingehend befasst (Urk. 57 S. 35). Die von der Privatklägerin geschilderte eigene Ambivalenz ist ab- solut nachvollziehbar. Auch nach dem Vorfall vom 20. September 2016 hat sie
- 23 - sich zunächst der Unterstützung ihrer Familie vergewissert und auf die Ankunft des Onkels gewartet, welcher dann mit ihr zur Polizei gegangen ist (Urk. 1 S. 2). Es kann zudem auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 5.2.3 verwiesen werden. 5.3.3. Es kann zusammengefasst festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten 1 sehr glaubhaft sind und der Sachverhalt auch mit Bezug auf die Vorfälle von ca. April 2015 bis
20. September 2016 gemäss Anklageziffer 1 lit. a und c erstellt ist, wobei betref- fend die Tätlichkeiten offen bleiben kann, wie oft genau diese ausgeführt wurden. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass es diesbezüglich zu zahlreichen Vorfäl- len kam.
6. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche auf die rechtlich zutreffende und unbe- stritten gebliebene Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde ab- stellt (Urk. 57 S. 36 f.). Der Beschuldigte 1 ist daher der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB so- wie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB und der Beschuldigte 2 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
7. Strafzumessung 7.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzu- legen sind, richtig dargestellt (Urk. 57 S. 37 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen zu verweisen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen haben. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die
- 24 - Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionsrecht bei den auszufällenden Strafen keine mil- dere Bestrafung vorsieht. 7.2. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 7.3. Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte
- wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür un- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermit- teln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Stra- fen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschla- gen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (BGE 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu be- rücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Ef- fizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). 7.4. Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist zudem eine separate Busse auszufällen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009
- 25 - E. 1.2 f.), wobei das Gericht deren Höhe und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so bemisst, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 7.5. Der Beschuldigte 1 drohte der Privatklägerin am 20. September 2016 mit ih- rem Tod und dem ihrer Familie. Diese Drohung ist als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu werten und daher von dieser ausgehend die hypothe- tische Einsatzstrafe festzusetzen. Eine Drohung mit dem Tod ist als massive Be- drohung auf der psychischen Ebene zu werten, welche beim Opfer schwere Ängste auslösen kann. Etwas Schlimmeres als der Tod ist nicht anzudrohen und gerade in emotional instabilen Situationen wie einer drohende Tren- nung/Scheidung muss eine solche Androhung als extrem wirksam eingeschätzt werden. Indes ist mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Privatklägerin zwar in Angst und Schrecken versetzt wurde, indes handlungsfähig blieb, womit sich das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht erweist. Beim subjektiven Tatverschulden ist ebenso von einer nicht mehr leichten Tatschwere auszugehen, hat der Beschuldigte 1 doch mit der Absicht gehandelt, die Privat- klägerin zu verängstigen und einzuschüchtern. Dass er eine kulturell andere Auf- fassung von der Rollenverteilung der Geschlechter haben mag, kann ihn nicht entlasten, ist er doch in Wien geboren und aufgewachsen, kennt zudem London, die USA und Deutschland (Urk. 4/4 S. 14) und ist somit mit der westlichen Kultur vertraut. Zudem kann ihm kein Kontrollverlust zu Gute gehalten werden, war ge- mäss seinen eigenen Aussagen das Streitthema an jenem Abend doch eine ab- solute Kleinigkeit (Prot. I S. 27) und die von ihm geltend gemachte Provokation durch die Privatklägerin (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 5 und S. 8; Prot. I S. 26 f.) hat sich - wie oben im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung gezeigt (vgl. Ziffer. 5.2.1) - nicht wie von ihm geschildert zugetragen bzw. selbst das von ihm geschilderte Verhalten würde eine solche Drohung nicht rechtfertigen. Das Verschulden des Beschuldigten 1 ist somit als nicht mehr leicht zu werten, wes- halb sich die von der Vorinstanz ausgehend von einem leichten Verschulden fest- gesetzte (hypothetische) Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tagessätzen (Urk. 57 S. 40) als angemessen erweist. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt eine Freiheitsstrafe von Vornherein nicht in Betracht.
- 26 - 7.6. Mit Bezug auf die übrigen Drohungen vor dem 20. September 2016 gilt ebenfalls das oben Gesagte mit der Ergänzung, dass es sich um drei bis vier Vor- fälle handelte und es der Privatklägerin möglich war, im gemeinsamen Haushalt zu verbleiben. Zwar waren die Androhungen ebenfalls Todesdrohungen und da- mit schwere Drohungen, indes war die Wirkung, mithin die gewollte Einschüchte- rung der Privatklägerin, geringer, allenfalls aufgrund des Umstandes, dass damals nur der Beschuldigte 1 anwesend war. Daher kann hier von einem (noch) leichten Verschulden ausgegangen werden. 7.7. Nach Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte und in Berücksich- tigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe mit Bezug auf die übrigen Drohungen um rund 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen und somit die hypothe- tische Gesamtstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 7.8. Zu den Täterkomponenten hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 57 S. 41 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte 1 zu- dem, er habe die katholische Privatschule ... in Wien besucht und dort die Matura gemacht. Das Bachelorstudium habe er in Wien gemacht und das Masterstudium in Wirtschaftsinformatik in London (Prot. II S. 8). In der Schweiz habe er bei ... und anschliessend bei der ... gearbeitet. Heute sei er Consultant in einer Bera- tungsfirma (Prot. II S. 7 und 12). Er verdiene dort monatlich Fr. 9'700.– netto und erhalte einen Bonus (Prot. II S. 12). Von der Privatklägerin lebe er seit dem 22. September 2016 getrennt, vor Gericht seien sie deswegen aber noch nicht gewe- sen (Prot. II S. 11). Er habe keinen Kontakt zur Privatklägerin mehr (Prot. II S. 11). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Vorstrafen weist der Beschuldigte 1 keine auf und er ist auch weder geständig noch reuig, weshalb mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 41 f.) festzuhalten ist, dass die Täterkomponente für die Strafzumes- sung als neutral zu werten ist. Dementsprechend ist der Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. An diese Strafe ist ein Tag erstan-
- 27 - dene Haft vom 22. September 2016, 21:15 Uhr, bis 23. September 2016, 19:15 Uhr, anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 10/1 und Urk. 10/7). 7.9. Bezüglich der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz die Bemessungskri- terien korrekt festgehalten und diese auf Fr. 90.– festgesetzt (Urk. 57 S. 42), wo- gegen die Verteidigung keine Einwendungen erhebt bzw. sich auch keine Ände- rungen ergeben haben, welche zu einer Reduktion des Tagessatzes führen wür- den. Dementsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 7.10. Bei der mit Busse zu ahndenden mehrfachen Tätlichkeiten hat die Vor- instanz das Verschulden des Beschuldigten 1 als leicht eingestuft (Urk. 57 S. 43). Der Beschuldigte 1 hat die Privatklägerin regelmässig, nämlich zwei bis drei Mal pro Monat, geschlagen bzw. geohrfeigt bzw. sie mit den Händen weggestossen oder am Nacken gezogen. Damit fügte er ihr Schmerzen zu und erschütterte das Vertrauen der Privatklägerin, in ihren eigenen vier Wänden von ihrem Ehemann keine körperliche Gewalt fürchten zu müssen. Es bestehen keine Hinweise da- rauf, dass der Beschuldigte 1 seine Handlungen jeweils plante, indes nahm er in Anbetracht der konfliktgeladenen Situation der Parteien zumindest in Kauf, dass er die Privatklägerin körperlich beeinträchtigte. Diese Tätlichkeiten dauerten zu- dem eine lange Zeitspanne an und der Beschuldigte 1 scheint keine Lösung ge- funden zu haben, mit der Privatklägerin auf andere Art und Weise umzugehen. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse erweist sich die von der Vorinstanz verhängte Busse von Fr. 2'000.– als angemessen. Die Ersatzfreiheits- strafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss auf 20 Tage festzusetzen. 7.11. Die vom Beschuldigten 2 am 20. September 2016 gegenüber der Privat- klägerin ausgesprochene Drohung wiegt schwer, wurde sie doch mit ihrem Tod bzw. dem Tod ihrer Familie bedroht. In objektiver Hinsicht wird das Tatverschul- den dadurch reduziert, dass die Privatklägerin zwar in Angst und Schrecken ver- setzt wurde, indes dennoch ihre Mutter anrufen konnte und mithin handlungsfähig blieb. Zum subjektiven Tatverschulden kann dem Beschuldigten 2 zu Gute gehal- ten werden, dass seine eigentliche Absicht die geordnete Weiterführung der Ehe zwischen seinem Sohn und seiner Schwiegertochter war. Doch selbst wenn er
- 28 - aus einer aufgewühlten Situation heraus handelte, ist nicht entschuldbar, dass er in einen Konflikt eingriff, der die Ehegatten, mithin den Beschuldigten 1 und die Privatklägerin, betraf. Er hat sich ein Recht zur Einmischung angemasst, welches auch vor seinem kulturelle Hintergrund nicht schuldvermindernd gewertet werden kann, zumal er schon seit 1980 in Österreich lebt (Geschäfts-Nr. GG170032; Urk. 4/3 S. 9). Wenn die Vorinstanz hier von einem sehr leichten Verschulden ausgeht und die Einsatzstrafe im Bereich von 45 Tagessätzen ansiedelt (Urk. 57 S. 44), ist dies als eher milde zu werten, indes auf Grund des Verschlechterungs- verbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen. 7.12. Zu den Täterkomponenten hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 57 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte 2 zudem, er habe in Indien ein Mas- ter in Wirtschaft abgeschlossen. In Österreich, wo er lebe, habe er aber in einer medizinischen Fabrik gearbeitet und selbständig eine Kinderboutique geführt. Heute erhalte er eine Rente in der Höhe von ungefähr Euro 1'230.– pro Monat. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder (Prot. II S. 15 ff.). Auf Grund dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte 2 keine Vorstrafen aufweist und nicht geständig bzw. reuig ist, ist die Täterkompo- nente neutral zu werten (so auch die Vorinstanz; Urk. 57 S. 45), weshalb sich eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen erweist. An die Strafe sind zwei Tage erstandene Haft vom 22. September 2016, 21:15 Uhr, bis 23. September 2016, 23:15 Uhr, anzurechnen (Art. 51 StGB; Geschäfts-Nr. GG170032 Urk. 7/1 und 7/9). 7.13. Bezüglich der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz die Bemessungs- kriterien korrekt festgehalten und diese auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 57 S. 45), wogegen auch die Verteidigung keine Einwendungen erhebt bzw. sich auch keine Änderungen ergeben haben, welche zu einer Reduktion des Tagessatzes führen würden. Zudem stellt der Tagessatz von Fr. 30.– in der Regel die Minimalhöhe dar (Art. 34 Abs. 2 StGB) und es liegen keine Umstände vor, welche eine Abwei-
- 29 - chung von diesem Minimalansatz erfordern würden. Dementsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zur Tagessatzhöhe. 7.14. Mit Bezug auf die mit Busse zu ahndenden Tätlichkeiten hat das Gericht deren Höhe und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so festzusetzen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte 2 hat die Privatklägerin geschüt- telt und mit der rechten, offenen Hand eine Ohrfeige gegeben, womit er ihr Schmerzen zufügte. Der Beschuldigte 2 hat aus einem Impuls heraus gehandelt und diese Taten nicht geplant. Indes wiegt relativ schwer, dass sich der Beschul- digte 2 als Gast in der ehelichen Wohnung in einen Konflikt zwischen den Ehegat- ten einmischt und die Schwiegertochter züchtigt. Mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 46) ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und unter Be- rücksichtigung der finanziellen Verhältnisse die Busse auf Fr. 300.– festzulegen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss auf 3 Tage festzusetzen 7.15. Damit ist der Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– (wobei ein Tagessatz durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– und der Beschuldigte 2 mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wobei zwei Tagessätze durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Bus- se von Fr. 300.– zu bestrafen.
8. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafen mit zutreffender Begründung auf- geschoben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren fest- gesetzt (Urk. 57 S. 46 f.). Diese Erwägungen sind allein schon wegen des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu übernehmen. Dass die Bussen zu vollziehen sind, ergibt sich aus Art. 42 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 105 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
- 30 -
9. Zivilansprüche 9.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten 1 und 2 gestützt auf den an- klagegemässen Schuldspruch unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'110.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Sep- tember 2016, als Teilklage sowie einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. September 2016, wobei mit Bezug auf die Genug- tuung die solidarische Haftung des Beschuldigten 2 auf den Betrag von maximal Fr. 500.– beschränkt wurde. Im Mehrbetrag verwies sie die Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg (Urk. 57 S. 54). Die Beschuldigten 1 und 2 verlan- gen die Abweisung der Zivilansprüche, der Beschuldigte 1 eventualiter die Ver- weisung auf den Zivilweg (Urk. 59 S. 2, Urk. 61 S. 3, Urk. 79 S. 1 und Urk. 80 S. 2). 9.2. Der von der Privatklägerin geltend gemachte Schaden in Höhe von total Fr. 1'110.– (Urk. 40 S. 6 ff.) ist in Form einer Rechnung für die Therapiesitzungen bei Frau C._____ vom 6. Februar 2017 und vom 31. März 2017 in der Höhe von Fr. 260.– (für die beiden Sitzungen; Urk. 39/3a) und in der Höhe von Fr. 250.– (für den Bericht; Urk. 39/3b) ausgewiesen. Dasselbe gilt für die Kosten der Privatklä- gerin zur Übersetzung diverser Dokumente in Höhe von Fr. 600.– (Urk. 39/4). Den Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen der Zusprechung von Schadenersatz und deren Würdigung kann gefolgt werden. Die Schadenskosten sind kausal aufgrund der in der Anklageschrift umschriebenen Vorfälle (Drohun- gen und Tätlichkeiten) entstanden, die Höhe des Zinses ergibt sich aus dem Ge- setz (Art. 73 Abs. 1 OR). Schadenszins ist von dem Zeitpunkt an zu bezahlen, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat (BGE 131 III 12 E. 9.1), z.B. mit Fälligkeit bzw. Begleichung von Rechnungen. Hierzu macht die Privatklä- gerin keine Ausführungen, sondern verlangt die "praxisgemässe" Verzinsung der Schadenersatzforderung (Urk. 41 S. 7). Somit ist als massgebender Zeitpunkt das Datum der Geltendmachung der Forderung am Gericht, mithin der 31. Oktober 2017, als Beginn der Verzinsung festzusetzen. Zudem hat mit Bezug auf den Schadenersatz - ebenso wie bei der Genugtuung, siehe die nachfolgenden Erwä- gungen - eine Beschränkung der Haftung des Beschuldigten 2 zu erfolgen, da ihm
- 31 - bezüglich der Handlungen vor dem 20. September 2016 keine tatbestandsmässi- ge Handlung vorgeworfen werden kann. Ebenso wie bei der Genugtuung (vgl. die nachfolgenden Ausführungen) ist die Haftung ausgehend von seinem Tatbeitrag auf einen Viertel festzusetzen. 9.3. Die von der Vorinstanz dargelegten Voraussetzungen zur Zusprechung von Genugtuungen sowie deren Würdigung ist korrekt und die von ihr festgesetzte Genugtuung ist in ihrer Höhe ebenfalls nicht zu beanstanden, liegt sie doch im durchschnittlichen Bereich von Genugtuungen, die in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochen werden. Im vorliegenden Fall waren die Einwirkungen (Drohungen und Tätlichkeiten) des Beschuldigten 1 (ca. April 2015 bis 20. September 2016) bzw. der Beschuldigten 1 und 2 (20. September 2016) in die psychische und phy- sische Integrität der Privatklägerin ohne Weiteres geeignet, bei ihr eine genugtu- ungsbegründende Persönlichkeitsverletzung zu bewirken, indem bei der Privat- klägerin (verständlicherweise) grosse Ängste und Unsicherheiten ausgelöst wur- den. Auch die Höhe der Genugtuung erweist sich unter diesen Umständen als angemessen, zudem steht der Vorinstanz bei der Zusprechung der Genugtuung ohnehin ein relativ weites Ermessen zu. Zum Zinsenlauf gilt das oben Gesagte mit der Ergänzung, dass bei Genugtuungen der Zinsenlauf mit der genugtuungs- begründenden Handlung beginnt. Auch die durch die Vorinstanz festgesetzte Be- schränkung der Solidarhaftung des Beschuldigten 2 auf einen Viertel ist auf Grund seines geringeren Tatbeitrags und Verschuldens nicht zu beanstanden. Er hat bei den Vorfällen vor dem 20. September 2016 nicht mitgewirkt, weshalb die entsprechende Haftungsbefreiung zu greifen hat. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind daher vollumfänglich zu übernehmen und die Beschuldigten 1 und 2 entsprechend zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 20. September 2016 zu bezah- len. Die Privatklägerin hat eine Genugtuung von Fr. 3'000.– verlangt (Urk. 40 S. 3), weshalb das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag abzuweisen ist.
- 32 -
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem es auch im Berufungsverfahren – mit Ausnahme der teilweisen Einstel- lung des Verfahrens – bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist die vor- instanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 10 des angefochtenen Ent- scheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Daran ändert die Einstellung des Verfahrens betreffend den Beschuldigten 2 bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Nötigung nichts, wurde durch diesen Vorwurf in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren doch kein Zusatzaufwand gene- riert, da diese ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang mit den Handlungen stehen, welche zu einer Verurteilung führ- ten. Die Beschuldigten 1 und 2 beanstanden die Zusprechung einer Prozessentschä- digung an die Privatklägerin nicht substanziell, sondern fechten diese akzesso- risch zum beantragten vollumfänglichen Freispruch an (Urk. 59 S. 2, Urk. 61 S. 3, Urk. 79 S. 1, Urk. 80 S. 2). Die Zusprechung der Prozessentschädigung findet ih- re Begründung in Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Die Beschuldigten 1 und 2 wurden schuldig gesprochen und die Zivilklage überwiegend gutgeheissen. Die vor- instanzlichen Erwägungen zur Frage der Prozessentschädigung der Privatkläge- rin sind zutreffend und überzeugend; darauf kann verwiesen werden (Urk. 57 S. 52 f.). Die von der Vorinstanz zugesprochene Prozessentschädigung erscheint zudem angemessen und es drängen sich keinerlei Korrekturen oder Ergänzungen auf, weshalb auch das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11) zu be- stätigen ist. 10.2. Zweitinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– zu veranschla- gen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da sich der Aufwand für die Beurteilung der Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten 2 als geringer erweist als für die Be-
- 33 - urteilung der Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten 1, sind ihm die Gerichtskos- ten in der Höhe von Fr. 2'000.– aufzuerlegen. Die Übrigen Fr. 3'000.– werden zu Fr. 2'000.– dem Beschuldigten 1 auferlegt und in der Höhe von Fr. 1'000.– auf die Gerichtskasse genommen, da er hinsichtlich der Vorwürfe der Nötigung mit sei- nen Anträgen obsiegt und die Strafe dementsprechend herabgesetzt wurde. Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten 2 bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten 1 ist die- sem aber für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urk. 42, Urk. 43, Urk. 78). Die Privatklägerin beantragt für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 967.65 inkl. MWST (Urk. 74/1). Dazu liess sie die Kostennote einreichen (Urk. 72/2). Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft auch im Berufungsverfahren ge- genüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Entschädigungsforderung der Privatkläger ist mit den eingereichten Kostennoten beziffert und belegt und erscheint angemessen. Die Beschuldigten 1 und 2 sind deshalb in solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 967.65 zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk 57 S. 5 f.).
E. 1.2 Die Beschuldigten wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
31. Oktober 2017 im Sinne des eingangs wiedergegebenem Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 57 S. 53 ff.). Das Urteil wurde den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2017 mündlich eröffnet (Prot. I S. 47). Beide Beschuldigten haben fristgerecht Berufung angemeldet (Prot. I S. 48 und Urk. 48 sowie Urk. 49; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 54 bzw. 57) wurde den Verteidigern der Beschuldigten je am 29. Januar 2018 zuge- stellt (Urk. 56), woraufhin diese mit Eingaben vom 12. Februar 2018 bzw.
19. Februar 2018 innert Frist die Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht ein- reichten (Urk. 59 und Urk. 61; Art. 399 Abs. 3 StPO).
E. 1.3 Innert der ihr angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 62) beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staats- anwaltschaft) die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf Beweisanträge (Urk. 64 und Urk. 65). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, verwies mit Eingabe vom 14. August 2018 aber auf das vorinstanzli- che Urteil und beantragte, die Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessent- schädigung an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu verpflichten (Urk. 74/1).
- 7 -
E. 1.4 Am 21. August 2018 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidiger statt (Prot. II. S. 4.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Prot. II S. 7 ff.) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 30). Die Parteien verzich- teten auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 31) und das Urteilsdispositiv wurde schriftlich zugestellt.
E. 2 Umfang der Berufung/Berufungserklärung In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Beide Beschuldigten fechten das Urteil – soweit die Dispositivziffern sie betreffen – in allen Punkten an und beantragen einen vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilan- sprüche und die Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung. Nicht ange- fochten ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 9; Urk. 59 und Urk. 61). Entsprechend ist vorab festzustellen, dass das bezirksgerichtliche Urteil in dessen Dispositivziffer 9 in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3 Strafantrag Bei den dem Beschuldigten 2 vorgeworfenen und vorliegend im Berufungsverfah- ren zu beurteilenden Tatbeständen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte, bei welchen das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist. Die entsprechenden Strafanträge der Privatklägerin liegen vor (vgl. Geschäftsnummer GG170032; Urk. 2 und Urk. 3).
E. 4 Prozessuale Einwendungen der Verteidigung
E. 4.1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte insbesondere vor Vor- instanz aber auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 79 S. 13) eine Ver- letzung des Anklagegrundsatzes geltend. Die Anklageschrift genüge den Erfor- dernissen gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO bezüglich der Zeitangabe "ca. April 2015 bis
20. September 2016" nicht (Urk. 41 S. 4 f.).
- 8 -
E. 4.2 Die Vorinstanz machte zutreffende Erwägungen zum Anklagegrundsatz, worauf zu verweisen ist (Urk. 57 S. 6 f.). Das Gericht ist gemäss Art. 9 StPO an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die vorgeworfene Tat muss zureichend umschrieben sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ih- rer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E.2.2. m.w.H.). Hinsichtlich der Vorsatz- elemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz be- gangen werden kann (Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E.1.2.; BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; Urteil 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.2.1 je mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind in der Anklageschrift des Beschuldigten 1 in Ziff. 1 lit. a und c vom 22. Mai 2017 und in der Anklageschrift des Beschuldigten 2 vom
22. Mai 2017 gegeben. Die vorgeworfenen Handlungen sind in ihren wesentlichen Merkmalen umschrieben und auch die zeitliche Häufigkeit wird genügend klar er- wähnt. Dass sich eine geschädigte Person bei mehrfachen Vorfällen über einen längeren Zeitraum nicht mehr an die genauen Daten und Zeiten erinnern kann, ist verständlich und nachvollziehbar. Darum ist auch hinzunehmen, wenn die Ankla- ge in zeitlicher Hinsicht nicht jeden einzelnen Vorfall mit genauer Zeitangabe auf- führen kann und damit eine gewisse zeitliche Unschärfe aufweist, zumal die vor- geworfenen Taten genügend individualisiert sind. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 7). Ebenso ist gemäss dem Anklagevorwurf ersichtlich, an welchem Ort, nämlich in der gemeinsamen Wohnung des Beschuldigten 1 und der Privatklägerin, diese Vorfälle passiert sein sollen. Es kann nicht darauf ankommen, ob diese mehrfa- chen Vorfälle jeweils im Wohn- oder Schlafzimmer, im Bad oder der Küche vorge- fallen sind, wie dies die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 41 Rz. 14). Den Be-
- 9 - schuldigten 1 und 2 war es denn auch ohne Weiteres möglich, bei der Vorinstanz zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (Prot. I S. 25 ff., S. 34 ff. S. 40 ff; Urk. 41; Urk. 79 und Urk. 80). Es kann mithin festgehalten werden, dass vorliegend – mit Ausnahme der Anklage gegen den Beschuldigten 1 in Ziff. 1 lit. b – keine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes gegeben ist und die Anklage den Anforderungen von Art. 9 StPO genügt. Im Gegensatz zu Anklageziffer 1 lit. a und c (betreffend den Beschuldigten 1), wo immerhin von "mehrmals, ca. drei bis vier Mal" und "re- gelmässig, d.h. etwa zwei bis drei Mal pro Monat" die Rede ist, heisst es in Ankla- geziffer 1 lit. b nur "mehrere Male". "Mehrere Male" verteilt auf einen Zeitraum von ca. 18 Monaten, lässt sehr viele Varianten offen. "Mehrere Male" können zweimal oder täglich sein. Die zeitliche Häufigkeit ist hier nicht genügend konkret um- schrieben. Eine effektive Verteidigung ist diesbezüglich nicht möglich. Damit ist der Anklagegrundsatz bezüglich der Anklage gegen den Beschuldigten 1 betref- fend Ziff. 1 lit. b verletzt. In Anwendung von Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StPO ist deshalb das Verfahren betreffend den Beschuldigten 1 bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Nötigung gemäss Anklageziffer 1 lit. b einzustellen.
E. 5 Sachverhalt
E. 5.1 Vorbemerkung Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt. Diese wurden korrekt abgenommen und sind damit verwertbar (vgl. Urk. 57 S. 11 und S. 28). Weiter wurden die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Privatklägerin in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen sowie anlässlich der gerichtlichen Befragung in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 57 S. 10 ff. und S. 27 ff.). Auf die konkreten Aussagen der verschiedenen Personen ist nach- folgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen.
- 10 - Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b). Die beiden Anklageschriften umfassen zwei Sachverhaltskomplexe, nämlich den Vorfall vom 20. September 2016 gemäss Anklageziffer 1. lit. a und c gegen den Beschuldigten 1 (Urk. 23) und gemäss Anklageziffer 1. lit. a und b gegen den Be- schuldigten 2 (GG1700032; Urk. 22) sowie die dem Beschuldigten 1 weiter vor- geworfenen Straftaten von ca. April 2015 bis 20. September 2016 gemäss Ankla- geziffer 1. lit. a, b und c (Urk. 23). Wie es bereits die Vorinstanz getan hat, ist auf die beiden Anklagekomplexe im Folgenden je gesondert einzugehen.
E. 5.2 Vorfall vom 20. September 2016 gemäss Anklageziffer 1. lit. a und c ge- gen den Beschuldigten 1 sowie gemäss Anklageziffer 1. lit. a und b gegen den Beschuldigten 2 (GG1700032, Urk. 22; Urk. 23).
E. 5.2.1 sowie Ziffer 5.2.3 verwiesen. Wesentliche Elemente sind hier die Unge- reimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten 1, insbesondere die behauptete Motivlage der Anzeigeerstattung, welche er der Privatklägerin unterstellt, weiter die detailreichen und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin zu den Vor- würfen sowie die Kohärenz ihrer Aussagen in sämtlichen Punkten, welche sich - soweit sie nicht das unmittelbare vorgeworfene strafbare Verhalten betreffen - mit den Aussagen des Beschuldigten 1 decken. Der Beschuldigte 1 räumte mit Bezug auf die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Verhaltensweisen zwar ein, dass es zu "Meinungsverschiedenheiten" (Prot. I S. 26 und S 28) und "Streit" (Urk. 4/2 S. 13) gekommen sei, will hier aber völlige Kleinigkeiten (Kleiderwahl etc.) als Auslöser und sich selber als ruhigen Pol sehen; er habe normal diskutiert und wisse, "wie man Menschen respektiert" bzw. "dass man niemanden so berühren darf" (Prot. I S. 26 und S. 29). Diese verharmlosenden Schilderungen des Be- schuldigten 1 decken sich in keiner Weise mit dem Umstand, dass seit längerem eine Rückkehr der Privatklägerin nach Indien bzw. eine Scheidung im Raume stand, mithin ein grösseres Zerwürfnis sowie ein drohender Reputationsschaden (vgl. Ziffer 5.2.1 vorstehend). Weiter räumt der Beschuldigte 1 ein, dass es zu
- 22 - Streitereien gekommen ist und er dann die Privatklägerin gefilmt habe. Diese Auf- nahmen habe er den Eltern der Privatklägerin zeigen wollen um ihnen zu bewei- sen, "wie sie mit mir umgeht" (Urk. 4/2 S. 4). Dadurch setzte der Beschuldigte 1 offensichtlich Druck auf die Privatklägerin auf, dass sie ein ihm nicht genehmes Benehmen zu unterlassen hat. Dieses Verhalten weist deutlich auf einen Kon- trollanspruch des Beschuldigten 1 hin sowie auf dessen Einstellung, dass die Pri- vatklägerin ihm zu gehorchen hatte und nicht widersprechen durfte. Die vor- instanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Verwaltens des Geldes bzw. der Ver- fügungsmacht darüber (Urk. 57 S. 33 f.) zeigen ebenfalls den Kontrollanspruch des Beschuldigten 1 sowie seine Ansicht der Rollenverteilung in der Ehe auf. Eine Ehefrau, die ihre Maestro-Karte dem Ehemann abgibt bzw. abgeben muss, ver- fügt über eine deutlich eingeschränkte Handlungsmöglichkeit. Die Darstellung des Beschuldigten 1, dass das Verwalten von Gold, Diamanten und Juwelen dies auf- zuwiegen vermöge (Urk. 4/4 S. 7; Prot. I S. 28), ist lebensfremd. Auf die Unge- reimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit der Er- richtung eines Zusatzkontos hat die Vorinstanz treffend hingewiesen (Urk. 57 S. 34). Weiter sagte der Beschuldigte 1 anlässlich der Verhandlung vor der Vo- rinstanz aus, dass die Privatklägerin schlecht und demütigend über ihn und seine Familie geredet habe. Dies habe er ihren Eltern zeigen wollen als Beweismittel für das Verhalten der Privatklägerin (Prot. I S. 30). Obwohl der Beschuldigte 1 die be- leidigenden Aussagen der Privatklägerin als so gravierend wahrnahm, dass er diese sogar zum Beweis aufgenommen hat, will er dennoch "sehr ruhig" geblie- ben sein und "nur normal mit ihr diskutiert" haben (Prot. I S. 31). Diese Schilde- rung solcher Streitigkeiten sind völlig lebensfremd, ebenso wie die Behauptung des Beschuldigten 1, er respektiere Meinungsverschiedenheiten (Prot. I S. 28). Dies hat er ja - indem er die Streitigkeiten zum Beweis aufnahm - gerade nicht ge- tan. Mit dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 1, dass die Privatkläge- rin wohl kaum so lange mit einer Mitteilung an die Eltern bzw. mit einer Anzeige bei der Polizei gewartet hätte, wenn die Ehe der Parteien tatsächlich eine "Ehe- hölle" gewesen wäre (Urk. 41 S. 6 ff.), hat sich die Vorinstanz eingehend befasst (Urk. 57 S. 35). Die von der Privatklägerin geschilderte eigene Ambivalenz ist ab- solut nachvollziehbar. Auch nach dem Vorfall vom 20. September 2016 hat sie
- 23 - sich zunächst der Unterstützung ihrer Familie vergewissert und auf die Ankunft des Onkels gewartet, welcher dann mit ihr zur Polizei gegangen ist (Urk. 1 S. 2). Es kann zudem auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 5.2.3 verwiesen werden.
E. 5.2.2 Der Beschuldigte 2 bestreitet, dass er die Privatklägerin sowie deren Fa- milie am 20. September 2016 mit dem Tod bedroht, sie festgehalten, geschüttelt und ihr mit der rechten, offenen Hand eine Ohrfeige auf die linke Wange gegeben habe (u.a. Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/3 S. 6 f.; Prot. I S. 34 ff.; Prot. II S. 25). Auch bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigen 2 spielt der kul- turelle Hintergrund (vgl. hierzu Ziffer. 5.2.1. vorstehend) eine grosse Rolle. Er ist der Vater des Beschuldigten 1 und der Schwiegervater der Privatklägerin. Seine autoritäre Stellung ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Eltern des Be- schuldigten 1 und der Privatklägerin die Ehe arrangiert haben (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 2) sowie aus der Tatsache, dass er gemäss seinen Aus- sagen wesentlich mitentscheidet, z.B. bezüglich der Ferien der Privatklägerin und deren Haushaltsführung (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/2 S. 4 ff.). Die Aussa- gen des Beschuldigten 2 erfolgten nur zögerlich und sind von diversen Wider- sprüchen geprägt, was von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben wurde (Urk. 57 S. 24 f.) und worauf verwiesen werden kann. In Ergänzung dazu ist aus- zuführen, dass sein ganzes Aussageverhalten die extreme Belastungssituation aufzeigt, welcher er sich selber und seine Familie durch die Eheprobleme und die Absicht der Privatklägerin, sich vom Beschuldigten 1 zu trennen bzw. nach Indien zurückzugehen, ausgesetzt sieht. Zum einen spielt er unter dem Eindruck des Strafverfahrens die Probleme bzw. den Vorfall herunter, zum anderen dringt das Zerwürfnis eindeutig durch. Er sagte an einer Stelle, dass er nie Probleme mit der Privatklägerin gehabt habe und sie ein gutes Verhältnis hätten (Geschäfts-Nr.
- 15 - GG170032, Urk. 4/1 S. 1), führt dann indes aus, dass er traurig sei, dass er "so eine Schwiegertochter habe" (Geschäfts-Nr. GG170032, act. 4/2 S. 6) und will mit ihr keine Beziehung mehr aufrecht erhalten, wenn sie nach Indien zurückgehen bzw. sich scheiden lassen würde (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 4 und Urk. 4/2 S. 7). Weiter unterstellt er ihr, dass die Vorwürfe "eine totale Lüge" seien (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/3 S. 7) bzw. dass sie gelogen habe und lüge (Prot. I. S. 34). Zudem führte er aus, dass "das Ganze" für ihn "überraschend" ge- kommen sei (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 5) bzw. dass er sich nicht vor- stellen könne, was die Privatklägerin für einen Nutzen aus dem Strafverfahren ziehen könnte ("Ich weiss wirklich nicht, was sie denkt oder gedacht hat", Ge- schäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/2 S. 8); erklärt indes ebenso, dass er die Privatklä- gerin schon vier Mal davon abgehalten habe, zurück nach Indien zu gehen, was die Scheidung bedeutet hätte (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 4 und 4/2 S. 7). Als Grund für die Anzeige der Privatklägerin konnte er sich dann plötzlich das Erlangen von Geld für die Scheidung sowie den Diebstahl von Goldschmuck vorstellen (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/2 S. 9; Prot. I S. 34). Anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz ging er sogar davon aus bzw. wusste, dass die Privatklägerin mit der Anzeige bezweckt, dass er und der Beschuldigte 1 ins Ge- fängnis müssen und sie dann am Schluss Geld von ihnen verlangen könne, ein Anwalt habe sie diesbezüglich beraten (Prot. I S. 34 f.). Man sieht hier ein deutli- ches Steigern der Motive, welche der Beschuldigte 2 der Privatklägerin unterstellt, welche sich in keiner Weise mit der von ihm geschilderten Nichtigkeit des Streites decken. Dass ein Ehezerwürfnis besteht, ist ihm indes sehr wohl bewusst, führt er doch aus, dass ein Verlassen bzw. eine Scheidung für ihn und seine Familie ein grosses Problem bzw. eine Schande wäre. Ebenso ist es für ihn nicht tolerierbar, dass die Privatklägerin "solche Sachen" auch ausserhalb der Familie herumer- zählt habe (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 8). Weiter fällt auf, dass sich der Beschuldigte 2 anlässlich der ersten Befragung bei der Polizei – schon bevor ihm der Vorfall vorgehalten wird – dazu äussert, dass er bzw. der Beschuldigte 1 die Privatklägerin nie geschlagen hätten. Die Frage lautete, ob er sich der Privatklägerin gegenüber überlegen oder unterlegen fühle. Daraufhin antwortete der Beschuldigte 2, dass er ihr wahrscheinlich überlegen sei, da er ein
- 16 - Mann sei, indes sei er alt und habe ein Herzleiden. "Zusätzlich habe ich auch noch nie geschlagen" (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1, S. 2 Frage 15). Das- selbe bei der nämlichen Frage zum Beschuldigten 1 ("Aber er hat meines Wis- sens auch noch nie jemanden geschlagen"; Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1, S. 3 Frage 16). Wenn denn am 20. September 2016 tatsächlich nichts vorgefallen wäre, insbesondere keine Schläge, so wäre der Beschuldigte 2 kaum von sich aus auf mögliche Schläge zu sprechen gekommen. Eine weitere Ungereimtheit in den Aussagen des Beschuldigten 2 besteht darin, dass nach seiner Darstellung zwar an jenem Abend nichts Wesentliches vorgefallen sein soll (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk 4/2 S. 4 f.; Prot. I S. 36), indes auch gemäss seiner Schilderung Thema des Telefonats mit den Eltern der Privatklägerin die mögliche Scheidung war (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1, S. 3 f.). Ein solches Thema wird mit den Eltern der Schwiegertochter normalerweise nicht ohne triftigen Anlass mitten in der Nacht diskutiert. Auch stellen unerwünschte Zwiebel-Tipps, welche gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 Grund für das Telefonat waren (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk 4/2, S. 4 und Urk. 4/3 S. 4), offensichtlich keinen Scheidungsan- lass dar. Ebenso wäre ein Telefonat mit den Eltern der Privatklägerin mitten in der Nacht betreffend Scheidung nicht nötig gewesen, wenn sich der Beschuldigte 2 tatsächlich "ganz normal mit ihr unterhalten" hätte, wie er es geltend macht (Ge- schäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 3). Die Diskrepanz zwischen seinen Aussagen zur Wichtigkeit, dass die Ehe der Privatklägerin mit dem Beschuldigten 1 weiter- geführt wird, da es sonst zum "schämen" sei, die Eltern Probleme bekommen würden und die Privatklägerin zur Familie gehöre ("wie der Nagel zum Finger"), zu seiner Behauptung, dass es die Entscheidung der Privatklägerin sei, ob sie in der Familie bleiben möchte, ist ebenfalls auffallend (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1, S. 4 f. und Urk. 4/2 S. 7 f.; Prot. I S. 37). In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz kann mithin festgehalten werden, dass sich die Aus- sagen des Beschuldigten 2 als wenig glaubhaft erweisen.
E. 5.2.3 Auf das Aussageverhalten der Privatklägerin ist die Vorinstanz ausführlich eingegangen, insbesondere auch mit Bezug auf die Einwendungen, welche die Verteidigung des Beschuldigten 1 vorgebracht hat. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 25 ff.). Ihre Aussagen zum Tathergang vom 20. September
- 17 - 2016 sind konstant, glaubhaft und in der geschilderten Abfolge logisch und nach- vollziehbar. Dass sie den Wortlaut der Drohung des Beschuldigten 2 nicht in jeder Einvernahme exakt gleich wiedergab, wie dessen Verteidigung geltend macht (Urk. 80 S. 3 ff.), führt nicht zu Zweifeln daran, dass die Drohung ausgesprochen wurde, wesentlich ist dabei nämlich, dass die Privatklägerin jedes Mal ausführte, dass es sich um eine Todesdrohung handelte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vorkommnissen am 20. September 2016 um ein dynamisches Geschehen handelte, weshalb es zu Ungereimtheiten in den Aussagen kommen kann. Was das Kerngeschehen betrifft, sind sie aber konstant und ergeben ein stimmiges Ganzes. Die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin sind nicht von einer solchen Tragweite, dass sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage stellen würden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldig- ten 2 (Urk. 80 S. 11 f.) fehlt es auch nicht an Realitätskriterien, zu nennen etwa die Ausführung der Privatklägerin, dass sie geschüttelt wurde. Das ist eine Tät- lichkeit, die man nicht erfindet, sondern etwas, das man wirklich selber erlebt hat. Die Privatklägerin versuchte zudem in keiner Einvernahme, die Umstände drama- tischer als notwendig darzustellen oder Übertreibungen einzubauen, worauf schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (Urk. 57 S. 26). So gab sie so- wohl bei der Staatsanwaltschaft als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach an, durch das Verhalten des Beschuldigten keine Schürfungen oder sonstigen Verletzungen davon getragen zu haben (Geschäfts- Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 8; Prot. I S. 13). Zur Stärke der Ohrfeige durch den Beschuldigten 2 befragt sagte sie zudem aus: "Einfach eine Ohrfeige" (Geschäfts- Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 7). In weiten Teilen, nämlich bevor und nachdem strafbaren Handlungen geschildert werden, decken sich ihre Schilderungen zu- dem mit denjenigen der Beschuldigten 1 und 2. Anlass gemäss den Schilderun- gen aller Beteiligter war eine Diskussion über Haushaltsführung der Privatklägerin (Prot. I S. 11, S. 27, und S. 36; Urk. 4/1 S. 2; Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/3 S. 4), das Schlagen des Beschuldigten 2 mit den Fäusten auf den Tisch (z.B. Prot. I S. 11, Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 5) bestätigt dieser (Geschäfts- Nr. GG170032, Urk. 4/3 S. 4) sowie der Beschuldigte 1 (Prot. I S. 27), das Telefo- nat mit den Eltern der Privatklägerin wird ebenso übereinstimmend geschildert
- 18 - (Prot. I S. 12; Urk. 4/2 S. 5; Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/2 S. 4) und über den Abschluss des Vorfalls sagt die Privatklägerin selber aus, dass sie den Beschul- digten 2 um Verzeihung gebeten habe und gesagt habe, dass sie nicht mehr so sprechen und gehorchen würde (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 13; Prot. I S. 12). Dies schildern auch der Beschuldigte 2 (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/2 S. 4) sowie der Beschuldigte 1 (Urk. 4/2 S. 5 f.). Wenn die Privatklägerin die Situation hätte dramatischer schildern wollen, wäre dies ohne Weiteres mög- lich gewesen. Dass sie dies nicht tut, macht ihre Aussagen auch hinsichtlich der vorgeworfenen Tathandlungen äusserst glaubhaft. Eindrücklich und nachvollzieh- bar sind weiter die Aussagen der Privatklägerin, dass die Ehe für sie eine "wichti- ge Angelegenheit" sei und sie davon ausgegangen sei, dass eine Ehe Zeit brau- che und sie die Ehe nie habe kaputt machen wollen. Eine Ehe gelte gemäss ihrer Kultur nicht nur für "ein, sondern für sieben Leben" und man müsse sie leben, man laufe nicht weg, wenn es Probleme gebe (Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 10 und S. 17 f.). Es ist daher – entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschul- digten 1 (Urk. 79 S. 12) und des Beschuldigten 2 (Urk. 80 S. 10) – nachvollzieh- bar, dass sie lange geschwiegen und ihre Eltern oder andere Personen oder Be- hörden nicht früher mit der Situation belastet hat (Prot. I S. 18 f.). Ebenso ist es vor diesem Hintergrund verständlich, dass sie sich seit der Trennung noch nicht um eine Scheidung bemüht hat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 bedeutet dies nicht, dass die von ihr geltend gemachte Todes- angst erfunden war (Urk. 79 S. 6), denn durch die Trennung konnte sie dieser Si- tuation bereits entfliehen; eine Scheidung ist dazu nicht nötig. Der Vorwurf einer Falschaussage zur Erlangung einer Scheidung – wie ihn die Verteidigung des Be- schuldigten 1 geltend macht (Urk. 41 S. 3 f.; Urk. 79 S. 7) – zeigt sich nur schon vor dem familiären und kulturellen Hintergrund als vorgeschoben. Die Aussage der Privatklägerin, dass für sie und ihre Familie schon die Anzeigeerstattung ein Problem darstelle, da ein solches Vorgehen einer Ehefrau in der Gesellschaft nicht gut angesehen sei, die Gesellschaft dafür auch ihre Eltern verantwortlich mache (Prot. I S. 20) und sie bei einer allfälligen Scheidung "Schande" über ihre Familie bringen würde (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 14), sind sehr glaubhaft. Die Privatklägerin nimmt somit nicht zu vernachlässigende Nachteile
- 19 - für sich und ihre Familie auf sich, welche sie bei einem Schweigen bzw. einer Nicht-Anzeige nicht gehabt hätte. Unredliche Motive, insbesondere die der Her- beiführung eines Reputationsverlustes bzw. der Schande für die Beschuldigten 1 und 2 (vgl. Ziff. 5.2.1. und 5.2.2. oben) können ihr daher nicht unterstellt werden bzw. die Probleme eines Strafverfahrens bzw. Scheidung treffen beide Familien gleichermassen. In diesem Kontext macht auch die Sistierung des Verfahrens, welche die Privatklägerin zunächst beantragte und dann widerrief (Urk. 16 und Urk. 20), Sinn. Der Druck, welcher auf ihr auch von ihrer eigenen Familie her las- tet, ist gemäss den Aussagen sämtlicher Beteiligter gross (so erwähnen die Be- schuldigten 1 und 2 ebenfalls mehrfach die Ehre/Reputation der beiden Familien, vgl. vgl. Ziff. 5.2.1. und 5.2.2. oben). Ausserdem hätte sie in der Schweiz ohne ei- nen Scheidungsgrund die Scheidung erwirken können. Auch deshalb ist es nicht nachvollziehbar, wieso sie ein Strafurteil gegen den Beschuldigten anstreben soll- te, um sich von diesem scheiden lassen zu können, zumal sie nicht davon ausge- hen konnte, dass ihre Anzeige dann auch wirklich zu einem Strafurteil führen wird. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin die Anzeige bei der Polizei erst am
22. September 2016, mithin zwei Tage später erstattete, lässt sich aus den ge- samten familiären und kulturellen Umständen nachvollziehen. Sie wollte bzw. musste sich aufgrund der Nachteile, welche die gesamte Familie aufgrund einer solche Anzeige zu tragen hätte, zunächst die notwendige Unterstützung zusi- chern. Sehr glaubhaft ist die Schilderung, dass sie zunächst die Mutter informierte und die Mutter dann ein männliches Familienmitglied, nämlich den Onkel, welcher in England lebt, beizog. Erst nachdem die Privatklägerin die Unterstützung dieses Onkels hatte, welcher extra angereist war, meldete sie den Vorfall bei der Polizei (vgl. Prot. I S. 14; Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 11; Urk. 5/1 S. 2 und Urk. 5/2 S. 15). Sie wartete also nicht "auf einen gewissen Zeitpunkt", um den Be- schuldigten 1 und 2 Schaden zuzufügen, wie diese es geltend machen (Urk. 4/4 S. 7; Prot. I S. 34 f.). Auch ging es nicht darum, einen "indischen Zeugen aus ihrer Familie" dabei zu haben, wie die Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend macht (Urk. 79 S. 7). Weiter bestätigt der Beschuldigte 1 indirekt die Aussage der Privat- klägerin, dass sie keine engen Freunde hatte, an die sie sich schon vor der Kon- taktaufnahme mit der Familie direkt nach dem Vorfall hätte wenden können (vgl.
- 20 - Urk. 5/2 S. 15). Er sagte nämlich aus, dass er ihr geraten habe, Networking zu machen und eigene Freunde kennen zu lernen. Er habe ihr auch eine Internet- plattform für Expats empfohlen. Wörtlich führte der Beschuldigte 1 aus: "Sie hätte eigene Freunde machen können" (Urk. 4/4 S. 3 f.; Prot. I S. 27 f.). Über ein enges Beziehungsnetz neben der Familie verfügte die Privatklägerin zu diesem Zeit- punkt somit nicht. Auch die Umstände der Anzeigeerstattung sind somit – entge- gen den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 41 S. 6 ff.) und des Beschuldigten 2 (Urk. 80 S. f.) – nachvollziehbar und schlüssig. Die Aussa- gen der Privatklägerin sind mithin als sehr glaubhaft zu erachten.
E. 5.2.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass die Privatklägerin mit ihren Aussagen die Wahrheit gesagt hat, wohingegen bei den Ausführungen und Motiven der Beschuldigten 1 und 2 diverse Widersprü- che und Ungereimtheiten bestehen. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann somit zur Erstellung des relevanten Sachverhalts am 20. September 2016 abge- stellt werden. Daran ändert auch nichts, dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach in seiner Verfügung – nach einer nur summarischen Würdigung der Aussagen der Beteiligten – zum Schluss kam, dass die Vorbringen der Privatklägerin, welche es aber als "grundsätzlich glaubhaft" erachtete, eher Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen würden (vgl. Urk. 11/2 S. 7), wo- rauf die Verteidigung des Beschuldigten 1 verweist (Urk. 79 S. 17 f.). Denn bei dieser Verfügung handelte es sich um einen vorläufigen Entscheid, welcher – nach Anhörung der Parteien – mit Verfügung des Zwangsmassnahmegerichts Bülach vom 11. Oktober 2016 wieder zu Gunsten der Privatklägerin abgeändert wurde. Dies nachdem man – nach einer ausführlicheren Prüfung als im vorange- gangenen Entscheid – zum Schluss gekommen war, dass die Aussagen des Be- schuldigten 1 die Aussagen der Privatklägerin nicht so sehr in Zweifel zu ziehen vermögen würden, dass sie als nicht mehr glaubhaft zu betrachten wären (Urk. 11/3).
E. 5.3 Weitere Straftaten von ca. April 2015 bis 20. September 2016 gemäss Anklageziffer 1. lit. a und c gegen den Beschuldigten 1 (Urk. 23)
- 21 -
E. 5.3.1 Der Beschuldigte 1 bestreitet, dass er der Privatklägerin ca. seit April 2015 bis 20. September 2016 mehrmals, ca. drei bis vier Mal gesagt habe, dass er sie umbringen werde, wenn sie nicht mache, was er wolle, und sie damit in grosse Angst versetzt habe; er bestreitet weiter, dass er sie regelmässig, d.h. et- wa zwei bis dreimal pro Monat ins Gesicht oder auf den Kopf geschlagen bzw. geohrfeigt habe oder sie mit beiden Händen von sich weggestossen oder - indem er sie mit der rechten Hand in den Schwitzkasten genommen - zu sich hingezo- gen habe (Urk. 4/2 S. 2 ff.; Urk. 4/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 29 ff.; Prot. II S. 18 und S. 22).
E. 5.3.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten 1 sowie der Privat- klägerin - insbesondere auch im Hinblick auf den von der Verteidigung in Abrede gestellten ausreichenden Detaillierungsgrad ihrer Aussagen (Urk. 41 S. 11 f.) - umfassend gewürdigt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldig- ten 1 und der Privatklägerin sei zudem auf die obigen Erwägungen unter Ziffer
E. 5.3.3 Es kann zusammengefasst festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten 1 sehr glaubhaft sind und der Sachverhalt auch mit Bezug auf die Vorfälle von ca. April 2015 bis
20. September 2016 gemäss Anklageziffer 1 lit. a und c erstellt ist, wobei betref- fend die Tätlichkeiten offen bleiben kann, wie oft genau diese ausgeführt wurden. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass es diesbezüglich zu zahlreichen Vorfäl- len kam.
E. 6 Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche auf die rechtlich zutreffende und unbe- stritten gebliebene Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde ab- stellt (Urk. 57 S. 36 f.). Der Beschuldigte 1 ist daher der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB so- wie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB und der Beschuldigte 2 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 7 Strafzumessung
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzu- legen sind, richtig dargestellt (Urk. 57 S. 37 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen zu verweisen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen haben. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die
- 24 - Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionsrecht bei den auszufällenden Strafen keine mil- dere Bestrafung vorsieht.
E. 7.2 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55).
E. 7.3 Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte
- wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür un- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermit- teln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Stra- fen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschla- gen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (BGE 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu be- rücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Ef- fizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2).
E. 7.4 Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist zudem eine separate Busse auszufällen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009
- 25 - E. 1.2 f.), wobei das Gericht deren Höhe und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so bemisst, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
E. 7.5 Der Beschuldigte 1 drohte der Privatklägerin am 20. September 2016 mit ih- rem Tod und dem ihrer Familie. Diese Drohung ist als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu werten und daher von dieser ausgehend die hypothe- tische Einsatzstrafe festzusetzen. Eine Drohung mit dem Tod ist als massive Be- drohung auf der psychischen Ebene zu werten, welche beim Opfer schwere Ängste auslösen kann. Etwas Schlimmeres als der Tod ist nicht anzudrohen und gerade in emotional instabilen Situationen wie einer drohende Tren- nung/Scheidung muss eine solche Androhung als extrem wirksam eingeschätzt werden. Indes ist mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Privatklägerin zwar in Angst und Schrecken versetzt wurde, indes handlungsfähig blieb, womit sich das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht erweist. Beim subjektiven Tatverschulden ist ebenso von einer nicht mehr leichten Tatschwere auszugehen, hat der Beschuldigte 1 doch mit der Absicht gehandelt, die Privat- klägerin zu verängstigen und einzuschüchtern. Dass er eine kulturell andere Auf- fassung von der Rollenverteilung der Geschlechter haben mag, kann ihn nicht entlasten, ist er doch in Wien geboren und aufgewachsen, kennt zudem London, die USA und Deutschland (Urk. 4/4 S. 14) und ist somit mit der westlichen Kultur vertraut. Zudem kann ihm kein Kontrollverlust zu Gute gehalten werden, war ge- mäss seinen eigenen Aussagen das Streitthema an jenem Abend doch eine ab- solute Kleinigkeit (Prot. I S. 27) und die von ihm geltend gemachte Provokation durch die Privatklägerin (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 5 und S. 8; Prot. I S. 26 f.) hat sich - wie oben im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung gezeigt (vgl. Ziffer. 5.2.1) - nicht wie von ihm geschildert zugetragen bzw. selbst das von ihm geschilderte Verhalten würde eine solche Drohung nicht rechtfertigen. Das Verschulden des Beschuldigten 1 ist somit als nicht mehr leicht zu werten, wes- halb sich die von der Vorinstanz ausgehend von einem leichten Verschulden fest- gesetzte (hypothetische) Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tagessätzen (Urk. 57 S. 40) als angemessen erweist. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt eine Freiheitsstrafe von Vornherein nicht in Betracht.
- 26 -
E. 7.6 Mit Bezug auf die übrigen Drohungen vor dem 20. September 2016 gilt ebenfalls das oben Gesagte mit der Ergänzung, dass es sich um drei bis vier Vor- fälle handelte und es der Privatklägerin möglich war, im gemeinsamen Haushalt zu verbleiben. Zwar waren die Androhungen ebenfalls Todesdrohungen und da- mit schwere Drohungen, indes war die Wirkung, mithin die gewollte Einschüchte- rung der Privatklägerin, geringer, allenfalls aufgrund des Umstandes, dass damals nur der Beschuldigte 1 anwesend war. Daher kann hier von einem (noch) leichten Verschulden ausgegangen werden.
E. 7.7 Nach Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte und in Berücksich- tigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe mit Bezug auf die übrigen Drohungen um rund 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen und somit die hypothe- tische Gesamtstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
E. 7.8 Zu den Täterkomponenten hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 57 S. 41 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte 1 zu- dem, er habe die katholische Privatschule ... in Wien besucht und dort die Matura gemacht. Das Bachelorstudium habe er in Wien gemacht und das Masterstudium in Wirtschaftsinformatik in London (Prot. II S. 8). In der Schweiz habe er bei ... und anschliessend bei der ... gearbeitet. Heute sei er Consultant in einer Bera- tungsfirma (Prot. II S. 7 und 12). Er verdiene dort monatlich Fr. 9'700.– netto und erhalte einen Bonus (Prot. II S. 12). Von der Privatklägerin lebe er seit dem 22. September 2016 getrennt, vor Gericht seien sie deswegen aber noch nicht gewe- sen (Prot. II S. 11). Er habe keinen Kontakt zur Privatklägerin mehr (Prot. II S. 11). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Vorstrafen weist der Beschuldigte 1 keine auf und er ist auch weder geständig noch reuig, weshalb mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 41 f.) festzuhalten ist, dass die Täterkomponente für die Strafzumes- sung als neutral zu werten ist. Dementsprechend ist der Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. An diese Strafe ist ein Tag erstan-
- 27 - dene Haft vom 22. September 2016, 21:15 Uhr, bis 23. September 2016, 19:15 Uhr, anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 10/1 und Urk. 10/7).
E. 7.9 Bezüglich der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz die Bemessungskri- terien korrekt festgehalten und diese auf Fr. 90.– festgesetzt (Urk. 57 S. 42), wo- gegen die Verteidigung keine Einwendungen erhebt bzw. sich auch keine Ände- rungen ergeben haben, welche zu einer Reduktion des Tagessatzes führen wür- den. Dementsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
E. 7.10 Bei der mit Busse zu ahndenden mehrfachen Tätlichkeiten hat die Vor- instanz das Verschulden des Beschuldigten 1 als leicht eingestuft (Urk. 57 S. 43). Der Beschuldigte 1 hat die Privatklägerin regelmässig, nämlich zwei bis drei Mal pro Monat, geschlagen bzw. geohrfeigt bzw. sie mit den Händen weggestossen oder am Nacken gezogen. Damit fügte er ihr Schmerzen zu und erschütterte das Vertrauen der Privatklägerin, in ihren eigenen vier Wänden von ihrem Ehemann keine körperliche Gewalt fürchten zu müssen. Es bestehen keine Hinweise da- rauf, dass der Beschuldigte 1 seine Handlungen jeweils plante, indes nahm er in Anbetracht der konfliktgeladenen Situation der Parteien zumindest in Kauf, dass er die Privatklägerin körperlich beeinträchtigte. Diese Tätlichkeiten dauerten zu- dem eine lange Zeitspanne an und der Beschuldigte 1 scheint keine Lösung ge- funden zu haben, mit der Privatklägerin auf andere Art und Weise umzugehen. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse erweist sich die von der Vorinstanz verhängte Busse von Fr. 2'000.– als angemessen. Die Ersatzfreiheits- strafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss auf 20 Tage festzusetzen.
E. 7.11 Die vom Beschuldigten 2 am 20. September 2016 gegenüber der Privat- klägerin ausgesprochene Drohung wiegt schwer, wurde sie doch mit ihrem Tod bzw. dem Tod ihrer Familie bedroht. In objektiver Hinsicht wird das Tatverschul- den dadurch reduziert, dass die Privatklägerin zwar in Angst und Schrecken ver- setzt wurde, indes dennoch ihre Mutter anrufen konnte und mithin handlungsfähig blieb. Zum subjektiven Tatverschulden kann dem Beschuldigten 2 zu Gute gehal- ten werden, dass seine eigentliche Absicht die geordnete Weiterführung der Ehe zwischen seinem Sohn und seiner Schwiegertochter war. Doch selbst wenn er
- 28 - aus einer aufgewühlten Situation heraus handelte, ist nicht entschuldbar, dass er in einen Konflikt eingriff, der die Ehegatten, mithin den Beschuldigten 1 und die Privatklägerin, betraf. Er hat sich ein Recht zur Einmischung angemasst, welches auch vor seinem kulturelle Hintergrund nicht schuldvermindernd gewertet werden kann, zumal er schon seit 1980 in Österreich lebt (Geschäfts-Nr. GG170032; Urk. 4/3 S. 9). Wenn die Vorinstanz hier von einem sehr leichten Verschulden ausgeht und die Einsatzstrafe im Bereich von 45 Tagessätzen ansiedelt (Urk. 57 S. 44), ist dies als eher milde zu werten, indes auf Grund des Verschlechterungs- verbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen.
E. 7.12 Zu den Täterkomponenten hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 57 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte 2 zudem, er habe in Indien ein Mas- ter in Wirtschaft abgeschlossen. In Österreich, wo er lebe, habe er aber in einer medizinischen Fabrik gearbeitet und selbständig eine Kinderboutique geführt. Heute erhalte er eine Rente in der Höhe von ungefähr Euro 1'230.– pro Monat. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder (Prot. II S. 15 ff.). Auf Grund dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte 2 keine Vorstrafen aufweist und nicht geständig bzw. reuig ist, ist die Täterkompo- nente neutral zu werten (so auch die Vorinstanz; Urk. 57 S. 45), weshalb sich eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen erweist. An die Strafe sind zwei Tage erstandene Haft vom 22. September 2016, 21:15 Uhr, bis 23. September 2016, 23:15 Uhr, anzurechnen (Art. 51 StGB; Geschäfts-Nr. GG170032 Urk. 7/1 und 7/9).
E. 7.13 Bezüglich der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz die Bemessungs- kriterien korrekt festgehalten und diese auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 57 S. 45), wogegen auch die Verteidigung keine Einwendungen erhebt bzw. sich auch keine Änderungen ergeben haben, welche zu einer Reduktion des Tagessatzes führen würden. Zudem stellt der Tagessatz von Fr. 30.– in der Regel die Minimalhöhe dar (Art. 34 Abs. 2 StGB) und es liegen keine Umstände vor, welche eine Abwei-
- 29 - chung von diesem Minimalansatz erfordern würden. Dementsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zur Tagessatzhöhe.
E. 7.14 Mit Bezug auf die mit Busse zu ahndenden Tätlichkeiten hat das Gericht deren Höhe und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so festzusetzen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte 2 hat die Privatklägerin geschüt- telt und mit der rechten, offenen Hand eine Ohrfeige gegeben, womit er ihr Schmerzen zufügte. Der Beschuldigte 2 hat aus einem Impuls heraus gehandelt und diese Taten nicht geplant. Indes wiegt relativ schwer, dass sich der Beschul- digte 2 als Gast in der ehelichen Wohnung in einen Konflikt zwischen den Ehegat- ten einmischt und die Schwiegertochter züchtigt. Mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 46) ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und unter Be- rücksichtigung der finanziellen Verhältnisse die Busse auf Fr. 300.– festzulegen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss auf 3 Tage festzusetzen
E. 7.15 Damit ist der Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– (wobei ein Tagessatz durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– und der Beschuldigte 2 mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wobei zwei Tagessätze durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Bus- se von Fr. 300.– zu bestrafen.
E. 8 Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafen mit zutreffender Begründung auf- geschoben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren fest- gesetzt (Urk. 57 S. 46 f.). Diese Erwägungen sind allein schon wegen des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu übernehmen. Dass die Bussen zu vollziehen sind, ergibt sich aus Art. 42 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 105 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
- 30 -
E. 9 Zivilansprüche
E. 9.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten 1 und 2 gestützt auf den an- klagegemässen Schuldspruch unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'110.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Sep- tember 2016, als Teilklage sowie einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. September 2016, wobei mit Bezug auf die Genug- tuung die solidarische Haftung des Beschuldigten 2 auf den Betrag von maximal Fr. 500.– beschränkt wurde. Im Mehrbetrag verwies sie die Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg (Urk. 57 S. 54). Die Beschuldigten 1 und 2 verlan- gen die Abweisung der Zivilansprüche, der Beschuldigte 1 eventualiter die Ver- weisung auf den Zivilweg (Urk. 59 S. 2, Urk. 61 S. 3, Urk. 79 S. 1 und Urk. 80 S. 2).
E. 9.2 Der von der Privatklägerin geltend gemachte Schaden in Höhe von total Fr. 1'110.– (Urk. 40 S. 6 ff.) ist in Form einer Rechnung für die Therapiesitzungen bei Frau C._____ vom 6. Februar 2017 und vom 31. März 2017 in der Höhe von Fr. 260.– (für die beiden Sitzungen; Urk. 39/3a) und in der Höhe von Fr. 250.– (für den Bericht; Urk. 39/3b) ausgewiesen. Dasselbe gilt für die Kosten der Privatklä- gerin zur Übersetzung diverser Dokumente in Höhe von Fr. 600.– (Urk. 39/4). Den Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen der Zusprechung von Schadenersatz und deren Würdigung kann gefolgt werden. Die Schadenskosten sind kausal aufgrund der in der Anklageschrift umschriebenen Vorfälle (Drohun- gen und Tätlichkeiten) entstanden, die Höhe des Zinses ergibt sich aus dem Ge- setz (Art. 73 Abs. 1 OR). Schadenszins ist von dem Zeitpunkt an zu bezahlen, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat (BGE 131 III 12 E. 9.1), z.B. mit Fälligkeit bzw. Begleichung von Rechnungen. Hierzu macht die Privatklä- gerin keine Ausführungen, sondern verlangt die "praxisgemässe" Verzinsung der Schadenersatzforderung (Urk. 41 S. 7). Somit ist als massgebender Zeitpunkt das Datum der Geltendmachung der Forderung am Gericht, mithin der 31. Oktober 2017, als Beginn der Verzinsung festzusetzen. Zudem hat mit Bezug auf den Schadenersatz - ebenso wie bei der Genugtuung, siehe die nachfolgenden Erwä- gungen - eine Beschränkung der Haftung des Beschuldigten 2 zu erfolgen, da ihm
- 31 - bezüglich der Handlungen vor dem 20. September 2016 keine tatbestandsmässi- ge Handlung vorgeworfen werden kann. Ebenso wie bei der Genugtuung (vgl. die nachfolgenden Ausführungen) ist die Haftung ausgehend von seinem Tatbeitrag auf einen Viertel festzusetzen.
E. 9.3 Die von der Vorinstanz dargelegten Voraussetzungen zur Zusprechung von Genugtuungen sowie deren Würdigung ist korrekt und die von ihr festgesetzte Genugtuung ist in ihrer Höhe ebenfalls nicht zu beanstanden, liegt sie doch im durchschnittlichen Bereich von Genugtuungen, die in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochen werden. Im vorliegenden Fall waren die Einwirkungen (Drohungen und Tätlichkeiten) des Beschuldigten 1 (ca. April 2015 bis 20. September 2016) bzw. der Beschuldigten 1 und 2 (20. September 2016) in die psychische und phy- sische Integrität der Privatklägerin ohne Weiteres geeignet, bei ihr eine genugtu- ungsbegründende Persönlichkeitsverletzung zu bewirken, indem bei der Privat- klägerin (verständlicherweise) grosse Ängste und Unsicherheiten ausgelöst wur- den. Auch die Höhe der Genugtuung erweist sich unter diesen Umständen als angemessen, zudem steht der Vorinstanz bei der Zusprechung der Genugtuung ohnehin ein relativ weites Ermessen zu. Zum Zinsenlauf gilt das oben Gesagte mit der Ergänzung, dass bei Genugtuungen der Zinsenlauf mit der genugtuungs- begründenden Handlung beginnt. Auch die durch die Vorinstanz festgesetzte Be- schränkung der Solidarhaftung des Beschuldigten 2 auf einen Viertel ist auf Grund seines geringeren Tatbeitrags und Verschuldens nicht zu beanstanden. Er hat bei den Vorfällen vor dem 20. September 2016 nicht mitgewirkt, weshalb die entsprechende Haftungsbefreiung zu greifen hat. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind daher vollumfänglich zu übernehmen und die Beschuldigten 1 und 2 entsprechend zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 20. September 2016 zu bezah- len. Die Privatklägerin hat eine Genugtuung von Fr. 3'000.– verlangt (Urk. 40 S. 3), weshalb das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag abzuweisen ist.
- 32 -
E. 10 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 10.1 Erstinstanzliches Verfahren Nachdem es auch im Berufungsverfahren – mit Ausnahme der teilweisen Einstel- lung des Verfahrens – bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist die vor- instanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 10 des angefochtenen Ent- scheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Daran ändert die Einstellung des Verfahrens betreffend den Beschuldigten 2 bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Nötigung nichts, wurde durch diesen Vorwurf in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren doch kein Zusatzaufwand gene- riert, da diese ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang mit den Handlungen stehen, welche zu einer Verurteilung führ- ten. Die Beschuldigten 1 und 2 beanstanden die Zusprechung einer Prozessentschä- digung an die Privatklägerin nicht substanziell, sondern fechten diese akzesso- risch zum beantragten vollumfänglichen Freispruch an (Urk. 59 S. 2, Urk. 61 S. 3, Urk. 79 S. 1, Urk. 80 S. 2). Die Zusprechung der Prozessentschädigung findet ih- re Begründung in Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Die Beschuldigten 1 und 2 wurden schuldig gesprochen und die Zivilklage überwiegend gutgeheissen. Die vor- instanzlichen Erwägungen zur Frage der Prozessentschädigung der Privatkläge- rin sind zutreffend und überzeugend; darauf kann verwiesen werden (Urk. 57 S. 52 f.). Die von der Vorinstanz zugesprochene Prozessentschädigung erscheint zudem angemessen und es drängen sich keinerlei Korrekturen oder Ergänzungen auf, weshalb auch das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11) zu be- stätigen ist.
E. 10.2 Zweitinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– zu veranschla- gen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da sich der Aufwand für die Beurteilung der Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten 2 als geringer erweist als für die Be-
- 33 - urteilung der Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten 1, sind ihm die Gerichtskos- ten in der Höhe von Fr. 2'000.– aufzuerlegen. Die Übrigen Fr. 3'000.– werden zu Fr. 2'000.– dem Beschuldigten 1 auferlegt und in der Höhe von Fr. 1'000.– auf die Gerichtskasse genommen, da er hinsichtlich der Vorwürfe der Nötigung mit sei- nen Anträgen obsiegt und die Strafe dementsprechend herabgesetzt wurde. Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten 2 bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten 1 ist die- sem aber für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urk. 42, Urk. 43, Urk. 78). Die Privatklägerin beantragt für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 967.65 inkl. MWST (Urk. 74/1). Dazu liess sie die Kostennote einreichen (Urk. 72/2). Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft auch im Berufungsverfahren ge- genüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Entschädigungsforderung der Privatkläger ist mit den eingereichten Kostennoten beziffert und belegt und erscheint angemessen. Die Beschuldigten 1 und 2 sind deshalb in solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 967.65 zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren betreffend den Beschuldigten A._____ wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Nötigung gemäss Anklageziffer 1 lit. b eingestellt.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 31. Oktober 2017 bezüglich der Dispositivziffer 9 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 34 -
- Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB.
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wobei 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
- Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. - 35 -
- Mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ wird der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ wird der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'110.– zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Oktober 2017 zu bezahlen, wobei sich die so- lidarische Haftung des Beschuldigten B._____ maximal auf den Betrag von Fr. 277.– zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Oktober 2017 erstreckt.
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu- züglich Zins zu 5% seit 20. September 2016 zu bezahlen, wobei sich die so- lidarische Haftung des Beschuldigten B._____ maximal auf den Betrag von Fr. 500.– zuzüglich Zins zu 5% seit 20. September 2016 erstreckt. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage und das Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 und Ziff. 11) werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beschuldigten je zu Fr. 2'000.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Die beiden Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 967.65 zu bezahlen. - 36 -
- Dem Beschuldigten A._____ wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
- Dem Beschuldigten B._____ wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich. - 37 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. August 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180060-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 21. August 2018 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
31. Oktober 2017 (GG170033)
- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 22. Mai 2017 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23; Geschäfts- nummer GG170032 Urk. 22). Urteil der Vorinstanz:
1. Es sind schuldig
a) der Beschuldigte 1 A._____ − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB
b) der Beschuldigte 2 B._____ − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB
2. Der Beschuldigte 1 A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wobei 1 Tagessatz bereits durch Haft erstan- den ist, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
3. Der Beschuldigte 2 B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei 1 Tagessatz bereits durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte 1 A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- 3 -
6. Bezahlt der Beschuldigte 2 B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
7. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerschaft Schadenersatz von Fr. 1'110.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. September 2016, zu bezahlen. Sodann werden die Beschuldigten A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerschaft Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. September 2016, zu bezahlen, wobei sich die solidari- sche Haftung des Beschuldigten B._____ maximal auf einen Betrag von Fr. 500.– erstreckt.
8. Im weiteren Umfang werden die Zivilansprüche der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren A._____ Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren B._____ Fr. 390.45 Auslagen (Gutachten B._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten A._____ und B._____ je zur Hälfte auferlegt, unter solidari- scher Haftung für den ganzen Betrag (wobei sich die Solidarhaftung des Be- schuldigten A._____ nicht auf die Auslagen für das Gutachten B._____ [Fr. 390.45] erstreckt).
11. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Prozess-
- 4 - entschädigung von Fr. 10'254.05 (inkl. Barauslagen und MWST von 8%) zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 79 S. 1)
1. Der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten vollum- fänglich freizusprechen;
2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuwei- sen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen;
3. Dem Beschuldigten A._____ sei für die Bemühungen seiner erbetenen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 11'506.75 aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen;
4. Dem Beschuldigten A._____ sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung für die erlittene Haft (22. bis 23. September 2016) aus der Gerichtskasse auszurichten;
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. Dem Beschuldigten A._____ sei für die Bemühungen seiner erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung aus der Ge- richtskasse von CHF 5'560.65 (zuzüglich Aufwand für Berufungsver- handlung) zuzusprechen.
- 5 -
b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 80 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung und der Tätlichkeit vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen und der Entschädigungsanspruch der Privatkläge- rin seien abzuweisen.
3. Dem Beschuldigten sei für die Bemühungen seiner erbetenen Verteidi- gung für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'449.60 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
4. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Haft aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von CHF 400.– zu bezahlen.
5. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens und des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. Dem Beschuldigten sei für die Bemühungen seiner erbetenen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
c) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 64 und 65, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
d) Der Privatklägerschaft: (Urk. 74/1 sinngemäss, schriftlich)
1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 6 -
2. Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 967.65 (inkl. MWSt) zu bezahlen. _________________________________ Erwägungen:
1. Prozessverlauf 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk 57 S. 5 f.). 1.2. Die Beschuldigten wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
31. Oktober 2017 im Sinne des eingangs wiedergegebenem Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 57 S. 53 ff.). Das Urteil wurde den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2017 mündlich eröffnet (Prot. I S. 47). Beide Beschuldigten haben fristgerecht Berufung angemeldet (Prot. I S. 48 und Urk. 48 sowie Urk. 49; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 54 bzw. 57) wurde den Verteidigern der Beschuldigten je am 29. Januar 2018 zuge- stellt (Urk. 56), woraufhin diese mit Eingaben vom 12. Februar 2018 bzw.
19. Februar 2018 innert Frist die Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht ein- reichten (Urk. 59 und Urk. 61; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Innert der ihr angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 62) beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staats- anwaltschaft) die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf Beweisanträge (Urk. 64 und Urk. 65). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, verwies mit Eingabe vom 14. August 2018 aber auf das vorinstanzli- che Urteil und beantragte, die Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessent- schädigung an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu verpflichten (Urk. 74/1).
- 7 - 1.4. Am 21. August 2018 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidiger statt (Prot. II. S. 4.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Prot. II S. 7 ff.) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 30). Die Parteien verzich- teten auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 31) und das Urteilsdispositiv wurde schriftlich zugestellt.
2. Umfang der Berufung/Berufungserklärung In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Beide Beschuldigten fechten das Urteil – soweit die Dispositivziffern sie betreffen – in allen Punkten an und beantragen einen vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilan- sprüche und die Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung. Nicht ange- fochten ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 9; Urk. 59 und Urk. 61). Entsprechend ist vorab festzustellen, dass das bezirksgerichtliche Urteil in dessen Dispositivziffer 9 in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Strafantrag Bei den dem Beschuldigten 2 vorgeworfenen und vorliegend im Berufungsverfah- ren zu beurteilenden Tatbeständen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte, bei welchen das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist. Die entsprechenden Strafanträge der Privatklägerin liegen vor (vgl. Geschäftsnummer GG170032; Urk. 2 und Urk. 3).
4. Prozessuale Einwendungen der Verteidigung 4.1. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte insbesondere vor Vor- instanz aber auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 79 S. 13) eine Ver- letzung des Anklagegrundsatzes geltend. Die Anklageschrift genüge den Erfor- dernissen gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO bezüglich der Zeitangabe "ca. April 2015 bis
20. September 2016" nicht (Urk. 41 S. 4 f.).
- 8 - 4.2. Die Vorinstanz machte zutreffende Erwägungen zum Anklagegrundsatz, worauf zu verweisen ist (Urk. 57 S. 6 f.). Das Gericht ist gemäss Art. 9 StPO an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die vorgeworfene Tat muss zureichend umschrieben sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ih- rer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E.2.2. m.w.H.). Hinsichtlich der Vorsatz- elemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz be- gangen werden kann (Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E.1.2.; BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; Urteil 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.2.1 je mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind in der Anklageschrift des Beschuldigten 1 in Ziff. 1 lit. a und c vom 22. Mai 2017 und in der Anklageschrift des Beschuldigten 2 vom
22. Mai 2017 gegeben. Die vorgeworfenen Handlungen sind in ihren wesentlichen Merkmalen umschrieben und auch die zeitliche Häufigkeit wird genügend klar er- wähnt. Dass sich eine geschädigte Person bei mehrfachen Vorfällen über einen längeren Zeitraum nicht mehr an die genauen Daten und Zeiten erinnern kann, ist verständlich und nachvollziehbar. Darum ist auch hinzunehmen, wenn die Ankla- ge in zeitlicher Hinsicht nicht jeden einzelnen Vorfall mit genauer Zeitangabe auf- führen kann und damit eine gewisse zeitliche Unschärfe aufweist, zumal die vor- geworfenen Taten genügend individualisiert sind. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 7). Ebenso ist gemäss dem Anklagevorwurf ersichtlich, an welchem Ort, nämlich in der gemeinsamen Wohnung des Beschuldigten 1 und der Privatklägerin, diese Vorfälle passiert sein sollen. Es kann nicht darauf ankommen, ob diese mehrfa- chen Vorfälle jeweils im Wohn- oder Schlafzimmer, im Bad oder der Küche vorge- fallen sind, wie dies die Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 41 Rz. 14). Den Be-
- 9 - schuldigten 1 und 2 war es denn auch ohne Weiteres möglich, bei der Vorinstanz zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (Prot. I S. 25 ff., S. 34 ff. S. 40 ff; Urk. 41; Urk. 79 und Urk. 80). Es kann mithin festgehalten werden, dass vorliegend – mit Ausnahme der Anklage gegen den Beschuldigten 1 in Ziff. 1 lit. b – keine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes gegeben ist und die Anklage den Anforderungen von Art. 9 StPO genügt. Im Gegensatz zu Anklageziffer 1 lit. a und c (betreffend den Beschuldigten 1), wo immerhin von "mehrmals, ca. drei bis vier Mal" und "re- gelmässig, d.h. etwa zwei bis drei Mal pro Monat" die Rede ist, heisst es in Ankla- geziffer 1 lit. b nur "mehrere Male". "Mehrere Male" verteilt auf einen Zeitraum von ca. 18 Monaten, lässt sehr viele Varianten offen. "Mehrere Male" können zweimal oder täglich sein. Die zeitliche Häufigkeit ist hier nicht genügend konkret um- schrieben. Eine effektive Verteidigung ist diesbezüglich nicht möglich. Damit ist der Anklagegrundsatz bezüglich der Anklage gegen den Beschuldigten 1 betref- fend Ziff. 1 lit. b verletzt. In Anwendung von Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StPO ist deshalb das Verfahren betreffend den Beschuldigten 1 bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Nötigung gemäss Anklageziffer 1 lit. b einzustellen.
5. Sachverhalt 5.1. Vorbemerkung Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt. Diese wurden korrekt abgenommen und sind damit verwertbar (vgl. Urk. 57 S. 11 und S. 28). Weiter wurden die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Privatklägerin in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen sowie anlässlich der gerichtlichen Befragung in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 57 S. 10 ff. und S. 27 ff.). Auf die konkreten Aussagen der verschiedenen Personen ist nach- folgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen.
- 10 - Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b). Die beiden Anklageschriften umfassen zwei Sachverhaltskomplexe, nämlich den Vorfall vom 20. September 2016 gemäss Anklageziffer 1. lit. a und c gegen den Beschuldigten 1 (Urk. 23) und gemäss Anklageziffer 1. lit. a und b gegen den Be- schuldigten 2 (GG1700032; Urk. 22) sowie die dem Beschuldigten 1 weiter vor- geworfenen Straftaten von ca. April 2015 bis 20. September 2016 gemäss Ankla- geziffer 1. lit. a, b und c (Urk. 23). Wie es bereits die Vorinstanz getan hat, ist auf die beiden Anklagekomplexe im Folgenden je gesondert einzugehen. 5.2. Vorfall vom 20. September 2016 gemäss Anklageziffer 1. lit. a und c ge- gen den Beschuldigten 1 sowie gemäss Anklageziffer 1. lit. a und b gegen den Beschuldigten 2 (GG1700032, Urk. 22; Urk. 23). 5.2.1. Der Beschuldigte 1 bestreitet, der Privatklägerin am 20. September 2016, abends, anlässlich einer Meinungsverschiedenheit und in Anwesenheit des Be- schuldigten 2 gesagt zu haben, dass er sie und ihre Familie umbringen werde und diese so in grosse Angst versetzt zu haben. Ebenso streitet er ab, der Privatklä- gerin an jenem Abend mit der rechten Hand eine Ohrfeige auf die linke Wange
- 11 - gegeben zu haben (Urk. 4/4 S. 13; Prot. I S. 25 ff.; Prot. II S. 18, S. 20 und S. 22). Wie die Vorinstanz schon ausgeführt hat, kommt im vorliegenden Strafverfahren dem kulturellen Hintergrund der Beteiligten und der Bedeutung der Familie eine wesentliche Rolle zu (Urk. 57 S. 22 ff.). Diese Elemente spielen auch in den mate- riellen Gehalt der einzelnen Ausführungen und deren Glaubhaftigkeit hinein. We- sentlicher Hintergrund des gesamten Verfahrens war eine Ehekrise und die sich abzeichnende Absicht der Privatklägerin, sich vom Beschuldigten 1 zu trennen bzw. zurück nach Indien zu gehen (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 8 f.; Urk. 4/4 S. 9., Prot. I S. 25 f.). Während der Beschuldigte 1 die von der Privatklägerin geltend gemachten strafrechtlich relevanten Vorfälle konstant verneint, werfen die von ihm geschilderten Umstände und Absichten der Beteiligten hinsichtlich der Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen Fragen auf. Zunächst fällt der grosse Widerspruch zwi- schen den Motiven, welche der Beschuldigte 1 der Privatklägerin bei der Einlei- tung des Strafverfahrens unterstellt und der eigenen Schilderung des Ehelebens auf. So beschreibt er selber die Ehe als grundsätzlich sehr harmonisch und nennt den Vorfall vom 20. September 2016 einen "kleinen Streit" (Urk. 4/1 S. 2). Die Pri- vatklägerin habe ein "reines Herz". Das einzige, was man ihr vorwerfen könne sei, dass sie das Geld nicht einteilen könne und im Haushalt nicht effizient sei (Urk. 4/1 S. 3). Es habe zwar Meinungsverschiedenheiten gegeben, die Privatklä- gerin habe indes nie gesagt, dass sie unglücklich sei. Sie hätten sich am nächs- ten Tag jeweils wieder vertragen (Prot. I S. 26). Die Privatklägern habe auch nie geäussert, dass sie sich hier unwohl fühle (Urk. 4/2 S. 8). Die ehelichen Mei- nungsverschiedenheiten, welche der Beschuldigte 1 aufführt, sind von absolut un- tergeordneter Natur, wie das farbliche Zusammenpassen von Kleidern, ins Kino gehen oder eben nicht, sowie was die Privatklägern anziehen solle (Urk. 4/2 S. 5; Urk. 4/4 S. 4; Prot. I S. 26). Dennoch geht er davon aus, dass die Privatklägerin unredliche Motive für die Einleitung des Strafverfahrens hegt. Die Privatklägerin lüge; die Vorwürfe habe sie frei erfunden und sie mache ein Theater (Prot. I S. 25). Es sei "von vorne bis hinten" eine "totale falsche Anschuldigung". Die Pri- vatklägerin wolle ihm und seiner Zukunft Probleme machen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/4 S. 9), ihm einen Reputationsschaden zufügen (Urk. 4/2 S. 4) oder sei vielleicht eifersüchtig, dass er beruflich so gut sei und wolle ihm mit der Anzeige
- 12 - einen Schaden zufügen (Urk. 4/4 S. 7). Selbst eine Diebstahlsabsicht kann der Beschuldigte 1 sich vorstellen (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/4 S. 7 f.). Ein weiteres Motiv sieht der Beschuldigte darin, dass die Privatklägerin aus "irgendwelchem Grund" dann "Vorteile in der Schweiz" hätte (Prot. I S. 26). Und obwohl er keine Anzei- chen für ein eheliches Zerwürfnis sieht, macht der Beschuldigte 1 geltend, dass die Privatklägerin sich zur Trennung entschlossen habe und ihm die Schuld für das Scheitern der Ehe in die Schuhe schieben möchte (Urk. 4/4 S. 9). Aus den Einvernahmen zeigt sich, dass es beim Konflikt nicht nur um einen Streit über die Fähigkeiten der Privatklägerin als Hausfrau ging, wie dies der Verteidiger des Be- schuldigten 1 geltend macht (Urk. 41 S. 8), sondern um den sich anbahnenden endgültigen Bruch der ehelichen Gemeinschaft. Wesentliches Element sind hier auch die damit verbunden gesellschaftlichen Probleme, wenn die Privatklägerin sich tatsächlich scheiden lässt bzw. nach Indien zurückkehrt (act. 4/1 S. 3 Frage 18, wo der Beschuldigte von sich aus das Thema Indien anschneidet; act. 4/2 S. 5 und S. 8 f.). Auf dem Spiel steht somit nicht nur die Ehe, sondern auch die Ehre der gesamten Familie. Ein wichtiges Thema war zudem das Ansehen des Vaters des Beschuldigten 1 ("Der zweite Grund könnte sein, dass sie mir einen Reputati- onsschaden zufügen will. Weil im Gespräch am Dienstag, da hat mein Vater mehrmals gesagt, dass sie Referenzen einholen kann und diese allesamt positiv lauten werden, in Bezug auf ihn", Urk. 4/2 S. 4). Hinsichtlich der allfälligen Rück- kehr der Privatklägerin nach Indien macht der Beschuldigte 1 im Übrigen wider- sprüchliche Angaben: So führt er einerseits – ohne konkrete Frage – aus, dass man ihr den Flug nach Indien gebucht hätte, wenn sie unbedingt nach Indien hät- te zurückgehen wollen (Urk. 4/1 S. 3) bzw. dass zunächst die Mutter der Privat- klägerin anzurufen sei ("Bevor du nach Indien gehst, rufen wir deine Mutter an. Wenn sie sagt, dass ich dich schicken soll, dann kannst du gehen", Urk. 4/2 S. 5). Andererseits antwortete er auf die Frage, was passieren würde, wenn die Privat- klägerin nach Indien zurückkehrte: "Für mich ist das die Scheidung" (Urk. 4/2 S. 8). Er versuchte somit in den Einvernahmen zwar das Thema "Indien" herunter- zuspielen, räumte dann aber doch selber ein, dass hier ein Scheidungsgrund vor- liegt. Es kann mithin festgehalten werden, dass es offensichtlich nicht stimmt, dass im Vorfeld keine Probleme bestanden haben; im Gegenteil, die Trennung
- 13 - bzw. Scheidung lag in der Luft und der Beschuldigte 1 wie auch dessen Vater wussten dies. Sie haben dies auch besprochen und fürchteten die Folgen, näm- lich den Reputationsschaden (Urk. 4/2 S. 9). Die familiäre Situation zwischen sämtlichen Beteiligten war somit schon im Vorfeld des 20. September 2016 und auch an jenem Tag sehr gespannt und emotional. So bestätigte der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung auch, dass er die Privatklägerin auf Video aufgenommen habe, als sie sehr beleidigend gesprochen habe (Prot. II S. 10). Die verharmlosenden Aussagen des Beschuldigten 1, welche er auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte, indem er ausführte, bis zum Vorfall am
20. September 2016 sei alles in Ordnung gewesen (Prot. II S. 21) und es habe nur Meinungsverschiedenheiten im kleineren Rahmen gegeben (Prot. II S. 9), sind daher entsprechend als unglaubhaft zu würdigen. Auch dessen Ausführun- gen zum Vorfall vom 20. September 2016 sind nicht schlüssig. So soll sein Vater, der Beschuldigte 2, der Privatklägerin Empfehlungen gegeben haben, wie sie sich im Haushalt besser organisieren könne und dass sie Eier essen sollten, woraufhin sie, obwohl sein Vater dies nicht gewollt und "auf den Tisch geklopft habe", spät in der Nacht ihre Eltern in Indien angerufen habe, welche um diese Zeit geweckt worden seien (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 5; Prot. I S. 26 f.). Es ist davon auszuge- hen, dass solch ein Telefonanruf, mit welchem die Eltern geweckt werden, nicht nur deshalb erfolgt, weil der Beschuldigte 2 der Privatklägerin nützliche Tipps für die Haushaltsführung gegeben hat. Es darf auch bezweifelt werden, dass dieser über eigene Erfahrungen in der Zubereitung von Speisen etc. verfügt und es tat- sächlich um praktische Hilfe gegangen ist. Weiter betont der Beschuldigte 1 mehr- fach, dass es die Privatklägerin gewesen sei, welche den Streit provoziert habe (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 5 und S. 8; Prot. I S. 26 f.). Weshalb sie den Streit pro- voziert haben soll, wo ihr doch nur nützliche Ratschläge gegeben worden sein sollen, erhellt aus den Aussagen des Beschuldigten 1 nicht. Dass die Privatkläge- rin ausgehend von der Kritik an ihren Haushaltsfähigkeiten gesagt habe, dass die Arbeit effizienter erledigt wäre, wenn der Beschuldigte 1 ihr helfen würde, worauf- hin die Situation eskaliert sei (Urk. 5/2 S. 17; Prot. I S. 11), bestätigt dieser gerade nicht (Prot. I S. 27). Und dass das Anrufen der Eltern durch die Privatklägerin dann die "totale Provokation von ihr" (Prot. S. 27; vgl. auch Urk. 4/4 S. 6) gewe-
- 14 - sen sein soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Denn es sind ja ihre Eltern und wenn sie diese wegen einer Nichtigkeit weckt, müsste dies auch ihr Problem sein. Die weiteren Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten, insbesondere auch die Tat- sache, dass die Privatklägerin in der Schweiz problemlos die Scheidung erwirken könnte sowie der Hinweis, dass die Privatklägerin mit einer Scheidung auch die Ehre ihrer eigenen Familie gefährdet und es somit nicht nur um einen Reputati- onsschaden für die Familie des Beschuldigten 1 geht, hat die Vorinstanz treffend zusammengefasst (Urk. 57 S. 24), weshalb darauf verwiesen werden kann. Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Ausführungen des Be- schuldigten 1 sich insgesamt als wenig glaubhaft erweisen. 5.2.2. Der Beschuldigte 2 bestreitet, dass er die Privatklägerin sowie deren Fa- milie am 20. September 2016 mit dem Tod bedroht, sie festgehalten, geschüttelt und ihr mit der rechten, offenen Hand eine Ohrfeige auf die linke Wange gegeben habe (u.a. Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/3 S. 6 f.; Prot. I S. 34 ff.; Prot. II S. 25). Auch bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigen 2 spielt der kul- turelle Hintergrund (vgl. hierzu Ziffer. 5.2.1. vorstehend) eine grosse Rolle. Er ist der Vater des Beschuldigten 1 und der Schwiegervater der Privatklägerin. Seine autoritäre Stellung ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Eltern des Be- schuldigten 1 und der Privatklägerin die Ehe arrangiert haben (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 2) sowie aus der Tatsache, dass er gemäss seinen Aus- sagen wesentlich mitentscheidet, z.B. bezüglich der Ferien der Privatklägerin und deren Haushaltsführung (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/2 S. 4 ff.). Die Aussa- gen des Beschuldigten 2 erfolgten nur zögerlich und sind von diversen Wider- sprüchen geprägt, was von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben wurde (Urk. 57 S. 24 f.) und worauf verwiesen werden kann. In Ergänzung dazu ist aus- zuführen, dass sein ganzes Aussageverhalten die extreme Belastungssituation aufzeigt, welcher er sich selber und seine Familie durch die Eheprobleme und die Absicht der Privatklägerin, sich vom Beschuldigten 1 zu trennen bzw. nach Indien zurückzugehen, ausgesetzt sieht. Zum einen spielt er unter dem Eindruck des Strafverfahrens die Probleme bzw. den Vorfall herunter, zum anderen dringt das Zerwürfnis eindeutig durch. Er sagte an einer Stelle, dass er nie Probleme mit der Privatklägerin gehabt habe und sie ein gutes Verhältnis hätten (Geschäfts-Nr.
- 15 - GG170032, Urk. 4/1 S. 1), führt dann indes aus, dass er traurig sei, dass er "so eine Schwiegertochter habe" (Geschäfts-Nr. GG170032, act. 4/2 S. 6) und will mit ihr keine Beziehung mehr aufrecht erhalten, wenn sie nach Indien zurückgehen bzw. sich scheiden lassen würde (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 4 und Urk. 4/2 S. 7). Weiter unterstellt er ihr, dass die Vorwürfe "eine totale Lüge" seien (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/3 S. 7) bzw. dass sie gelogen habe und lüge (Prot. I. S. 34). Zudem führte er aus, dass "das Ganze" für ihn "überraschend" ge- kommen sei (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 5) bzw. dass er sich nicht vor- stellen könne, was die Privatklägerin für einen Nutzen aus dem Strafverfahren ziehen könnte ("Ich weiss wirklich nicht, was sie denkt oder gedacht hat", Ge- schäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/2 S. 8); erklärt indes ebenso, dass er die Privatklä- gerin schon vier Mal davon abgehalten habe, zurück nach Indien zu gehen, was die Scheidung bedeutet hätte (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 4 und 4/2 S. 7). Als Grund für die Anzeige der Privatklägerin konnte er sich dann plötzlich das Erlangen von Geld für die Scheidung sowie den Diebstahl von Goldschmuck vorstellen (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/2 S. 9; Prot. I S. 34). Anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz ging er sogar davon aus bzw. wusste, dass die Privatklägerin mit der Anzeige bezweckt, dass er und der Beschuldigte 1 ins Ge- fängnis müssen und sie dann am Schluss Geld von ihnen verlangen könne, ein Anwalt habe sie diesbezüglich beraten (Prot. I S. 34 f.). Man sieht hier ein deutli- ches Steigern der Motive, welche der Beschuldigte 2 der Privatklägerin unterstellt, welche sich in keiner Weise mit der von ihm geschilderten Nichtigkeit des Streites decken. Dass ein Ehezerwürfnis besteht, ist ihm indes sehr wohl bewusst, führt er doch aus, dass ein Verlassen bzw. eine Scheidung für ihn und seine Familie ein grosses Problem bzw. eine Schande wäre. Ebenso ist es für ihn nicht tolerierbar, dass die Privatklägerin "solche Sachen" auch ausserhalb der Familie herumer- zählt habe (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 8). Weiter fällt auf, dass sich der Beschuldigte 2 anlässlich der ersten Befragung bei der Polizei – schon bevor ihm der Vorfall vorgehalten wird – dazu äussert, dass er bzw. der Beschuldigte 1 die Privatklägerin nie geschlagen hätten. Die Frage lautete, ob er sich der Privatklägerin gegenüber überlegen oder unterlegen fühle. Daraufhin antwortete der Beschuldigte 2, dass er ihr wahrscheinlich überlegen sei, da er ein
- 16 - Mann sei, indes sei er alt und habe ein Herzleiden. "Zusätzlich habe ich auch noch nie geschlagen" (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1, S. 2 Frage 15). Das- selbe bei der nämlichen Frage zum Beschuldigten 1 ("Aber er hat meines Wis- sens auch noch nie jemanden geschlagen"; Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1, S. 3 Frage 16). Wenn denn am 20. September 2016 tatsächlich nichts vorgefallen wäre, insbesondere keine Schläge, so wäre der Beschuldigte 2 kaum von sich aus auf mögliche Schläge zu sprechen gekommen. Eine weitere Ungereimtheit in den Aussagen des Beschuldigten 2 besteht darin, dass nach seiner Darstellung zwar an jenem Abend nichts Wesentliches vorgefallen sein soll (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk 4/2 S. 4 f.; Prot. I S. 36), indes auch gemäss seiner Schilderung Thema des Telefonats mit den Eltern der Privatklägerin die mögliche Scheidung war (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1, S. 3 f.). Ein solches Thema wird mit den Eltern der Schwiegertochter normalerweise nicht ohne triftigen Anlass mitten in der Nacht diskutiert. Auch stellen unerwünschte Zwiebel-Tipps, welche gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 Grund für das Telefonat waren (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk 4/2, S. 4 und Urk. 4/3 S. 4), offensichtlich keinen Scheidungsan- lass dar. Ebenso wäre ein Telefonat mit den Eltern der Privatklägerin mitten in der Nacht betreffend Scheidung nicht nötig gewesen, wenn sich der Beschuldigte 2 tatsächlich "ganz normal mit ihr unterhalten" hätte, wie er es geltend macht (Ge- schäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1 S. 3). Die Diskrepanz zwischen seinen Aussagen zur Wichtigkeit, dass die Ehe der Privatklägerin mit dem Beschuldigten 1 weiter- geführt wird, da es sonst zum "schämen" sei, die Eltern Probleme bekommen würden und die Privatklägerin zur Familie gehöre ("wie der Nagel zum Finger"), zu seiner Behauptung, dass es die Entscheidung der Privatklägerin sei, ob sie in der Familie bleiben möchte, ist ebenfalls auffallend (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/1, S. 4 f. und Urk. 4/2 S. 7 f.; Prot. I S. 37). In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz kann mithin festgehalten werden, dass sich die Aus- sagen des Beschuldigten 2 als wenig glaubhaft erweisen. 5.2.3. Auf das Aussageverhalten der Privatklägerin ist die Vorinstanz ausführlich eingegangen, insbesondere auch mit Bezug auf die Einwendungen, welche die Verteidigung des Beschuldigten 1 vorgebracht hat. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 25 ff.). Ihre Aussagen zum Tathergang vom 20. September
- 17 - 2016 sind konstant, glaubhaft und in der geschilderten Abfolge logisch und nach- vollziehbar. Dass sie den Wortlaut der Drohung des Beschuldigten 2 nicht in jeder Einvernahme exakt gleich wiedergab, wie dessen Verteidigung geltend macht (Urk. 80 S. 3 ff.), führt nicht zu Zweifeln daran, dass die Drohung ausgesprochen wurde, wesentlich ist dabei nämlich, dass die Privatklägerin jedes Mal ausführte, dass es sich um eine Todesdrohung handelte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vorkommnissen am 20. September 2016 um ein dynamisches Geschehen handelte, weshalb es zu Ungereimtheiten in den Aussagen kommen kann. Was das Kerngeschehen betrifft, sind sie aber konstant und ergeben ein stimmiges Ganzes. Die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin sind nicht von einer solchen Tragweite, dass sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage stellen würden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldig- ten 2 (Urk. 80 S. 11 f.) fehlt es auch nicht an Realitätskriterien, zu nennen etwa die Ausführung der Privatklägerin, dass sie geschüttelt wurde. Das ist eine Tät- lichkeit, die man nicht erfindet, sondern etwas, das man wirklich selber erlebt hat. Die Privatklägerin versuchte zudem in keiner Einvernahme, die Umstände drama- tischer als notwendig darzustellen oder Übertreibungen einzubauen, worauf schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (Urk. 57 S. 26). So gab sie so- wohl bei der Staatsanwaltschaft als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach an, durch das Verhalten des Beschuldigten keine Schürfungen oder sonstigen Verletzungen davon getragen zu haben (Geschäfts- Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 8; Prot. I S. 13). Zur Stärke der Ohrfeige durch den Beschuldigten 2 befragt sagte sie zudem aus: "Einfach eine Ohrfeige" (Geschäfts- Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 7). In weiten Teilen, nämlich bevor und nachdem strafbaren Handlungen geschildert werden, decken sich ihre Schilderungen zu- dem mit denjenigen der Beschuldigten 1 und 2. Anlass gemäss den Schilderun- gen aller Beteiligter war eine Diskussion über Haushaltsführung der Privatklägerin (Prot. I S. 11, S. 27, und S. 36; Urk. 4/1 S. 2; Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/3 S. 4), das Schlagen des Beschuldigten 2 mit den Fäusten auf den Tisch (z.B. Prot. I S. 11, Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 5) bestätigt dieser (Geschäfts- Nr. GG170032, Urk. 4/3 S. 4) sowie der Beschuldigte 1 (Prot. I S. 27), das Telefo- nat mit den Eltern der Privatklägerin wird ebenso übereinstimmend geschildert
- 18 - (Prot. I S. 12; Urk. 4/2 S. 5; Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/2 S. 4) und über den Abschluss des Vorfalls sagt die Privatklägerin selber aus, dass sie den Beschul- digten 2 um Verzeihung gebeten habe und gesagt habe, dass sie nicht mehr so sprechen und gehorchen würde (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 13; Prot. I S. 12). Dies schildern auch der Beschuldigte 2 (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 4/2 S. 4) sowie der Beschuldigte 1 (Urk. 4/2 S. 5 f.). Wenn die Privatklägerin die Situation hätte dramatischer schildern wollen, wäre dies ohne Weiteres mög- lich gewesen. Dass sie dies nicht tut, macht ihre Aussagen auch hinsichtlich der vorgeworfenen Tathandlungen äusserst glaubhaft. Eindrücklich und nachvollzieh- bar sind weiter die Aussagen der Privatklägerin, dass die Ehe für sie eine "wichti- ge Angelegenheit" sei und sie davon ausgegangen sei, dass eine Ehe Zeit brau- che und sie die Ehe nie habe kaputt machen wollen. Eine Ehe gelte gemäss ihrer Kultur nicht nur für "ein, sondern für sieben Leben" und man müsse sie leben, man laufe nicht weg, wenn es Probleme gebe (Urk. 5/1 S. 4; Prot. I S. 10 und S. 17 f.). Es ist daher – entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschul- digten 1 (Urk. 79 S. 12) und des Beschuldigten 2 (Urk. 80 S. 10) – nachvollzieh- bar, dass sie lange geschwiegen und ihre Eltern oder andere Personen oder Be- hörden nicht früher mit der Situation belastet hat (Prot. I S. 18 f.). Ebenso ist es vor diesem Hintergrund verständlich, dass sie sich seit der Trennung noch nicht um eine Scheidung bemüht hat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 bedeutet dies nicht, dass die von ihr geltend gemachte Todes- angst erfunden war (Urk. 79 S. 6), denn durch die Trennung konnte sie dieser Si- tuation bereits entfliehen; eine Scheidung ist dazu nicht nötig. Der Vorwurf einer Falschaussage zur Erlangung einer Scheidung – wie ihn die Verteidigung des Be- schuldigten 1 geltend macht (Urk. 41 S. 3 f.; Urk. 79 S. 7) – zeigt sich nur schon vor dem familiären und kulturellen Hintergrund als vorgeschoben. Die Aussage der Privatklägerin, dass für sie und ihre Familie schon die Anzeigeerstattung ein Problem darstelle, da ein solches Vorgehen einer Ehefrau in der Gesellschaft nicht gut angesehen sei, die Gesellschaft dafür auch ihre Eltern verantwortlich mache (Prot. I S. 20) und sie bei einer allfälligen Scheidung "Schande" über ihre Familie bringen würde (Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 14), sind sehr glaubhaft. Die Privatklägerin nimmt somit nicht zu vernachlässigende Nachteile
- 19 - für sich und ihre Familie auf sich, welche sie bei einem Schweigen bzw. einer Nicht-Anzeige nicht gehabt hätte. Unredliche Motive, insbesondere die der Her- beiführung eines Reputationsverlustes bzw. der Schande für die Beschuldigten 1 und 2 (vgl. Ziff. 5.2.1. und 5.2.2. oben) können ihr daher nicht unterstellt werden bzw. die Probleme eines Strafverfahrens bzw. Scheidung treffen beide Familien gleichermassen. In diesem Kontext macht auch die Sistierung des Verfahrens, welche die Privatklägerin zunächst beantragte und dann widerrief (Urk. 16 und Urk. 20), Sinn. Der Druck, welcher auf ihr auch von ihrer eigenen Familie her las- tet, ist gemäss den Aussagen sämtlicher Beteiligter gross (so erwähnen die Be- schuldigten 1 und 2 ebenfalls mehrfach die Ehre/Reputation der beiden Familien, vgl. vgl. Ziff. 5.2.1. und 5.2.2. oben). Ausserdem hätte sie in der Schweiz ohne ei- nen Scheidungsgrund die Scheidung erwirken können. Auch deshalb ist es nicht nachvollziehbar, wieso sie ein Strafurteil gegen den Beschuldigten anstreben soll- te, um sich von diesem scheiden lassen zu können, zumal sie nicht davon ausge- hen konnte, dass ihre Anzeige dann auch wirklich zu einem Strafurteil führen wird. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin die Anzeige bei der Polizei erst am
22. September 2016, mithin zwei Tage später erstattete, lässt sich aus den ge- samten familiären und kulturellen Umständen nachvollziehen. Sie wollte bzw. musste sich aufgrund der Nachteile, welche die gesamte Familie aufgrund einer solche Anzeige zu tragen hätte, zunächst die notwendige Unterstützung zusi- chern. Sehr glaubhaft ist die Schilderung, dass sie zunächst die Mutter informierte und die Mutter dann ein männliches Familienmitglied, nämlich den Onkel, welcher in England lebt, beizog. Erst nachdem die Privatklägerin die Unterstützung dieses Onkels hatte, welcher extra angereist war, meldete sie den Vorfall bei der Polizei (vgl. Prot. I S. 14; Geschäfts-Nr. GG170032, Urk. 5/2 S. 11; Urk. 5/1 S. 2 und Urk. 5/2 S. 15). Sie wartete also nicht "auf einen gewissen Zeitpunkt", um den Be- schuldigten 1 und 2 Schaden zuzufügen, wie diese es geltend machen (Urk. 4/4 S. 7; Prot. I S. 34 f.). Auch ging es nicht darum, einen "indischen Zeugen aus ihrer Familie" dabei zu haben, wie die Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend macht (Urk. 79 S. 7). Weiter bestätigt der Beschuldigte 1 indirekt die Aussage der Privat- klägerin, dass sie keine engen Freunde hatte, an die sie sich schon vor der Kon- taktaufnahme mit der Familie direkt nach dem Vorfall hätte wenden können (vgl.
- 20 - Urk. 5/2 S. 15). Er sagte nämlich aus, dass er ihr geraten habe, Networking zu machen und eigene Freunde kennen zu lernen. Er habe ihr auch eine Internet- plattform für Expats empfohlen. Wörtlich führte der Beschuldigte 1 aus: "Sie hätte eigene Freunde machen können" (Urk. 4/4 S. 3 f.; Prot. I S. 27 f.). Über ein enges Beziehungsnetz neben der Familie verfügte die Privatklägerin zu diesem Zeit- punkt somit nicht. Auch die Umstände der Anzeigeerstattung sind somit – entge- gen den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 41 S. 6 ff.) und des Beschuldigten 2 (Urk. 80 S. f.) – nachvollziehbar und schlüssig. Die Aussa- gen der Privatklägerin sind mithin als sehr glaubhaft zu erachten. 5.2.4. Aus dem Gesagten erhellt, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass die Privatklägerin mit ihren Aussagen die Wahrheit gesagt hat, wohingegen bei den Ausführungen und Motiven der Beschuldigten 1 und 2 diverse Widersprü- che und Ungereimtheiten bestehen. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann somit zur Erstellung des relevanten Sachverhalts am 20. September 2016 abge- stellt werden. Daran ändert auch nichts, dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach in seiner Verfügung – nach einer nur summarischen Würdigung der Aussagen der Beteiligten – zum Schluss kam, dass die Vorbringen der Privatklägerin, welche es aber als "grundsätzlich glaubhaft" erachtete, eher Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen würden (vgl. Urk. 11/2 S. 7), wo- rauf die Verteidigung des Beschuldigten 1 verweist (Urk. 79 S. 17 f.). Denn bei dieser Verfügung handelte es sich um einen vorläufigen Entscheid, welcher – nach Anhörung der Parteien – mit Verfügung des Zwangsmassnahmegerichts Bülach vom 11. Oktober 2016 wieder zu Gunsten der Privatklägerin abgeändert wurde. Dies nachdem man – nach einer ausführlicheren Prüfung als im vorange- gangenen Entscheid – zum Schluss gekommen war, dass die Aussagen des Be- schuldigten 1 die Aussagen der Privatklägerin nicht so sehr in Zweifel zu ziehen vermögen würden, dass sie als nicht mehr glaubhaft zu betrachten wären (Urk. 11/3). 5.3. Weitere Straftaten von ca. April 2015 bis 20. September 2016 gemäss Anklageziffer 1. lit. a und c gegen den Beschuldigten 1 (Urk. 23)
- 21 - 5.3.1. Der Beschuldigte 1 bestreitet, dass er der Privatklägerin ca. seit April 2015 bis 20. September 2016 mehrmals, ca. drei bis vier Mal gesagt habe, dass er sie umbringen werde, wenn sie nicht mache, was er wolle, und sie damit in grosse Angst versetzt habe; er bestreitet weiter, dass er sie regelmässig, d.h. et- wa zwei bis dreimal pro Monat ins Gesicht oder auf den Kopf geschlagen bzw. geohrfeigt habe oder sie mit beiden Händen von sich weggestossen oder - indem er sie mit der rechten Hand in den Schwitzkasten genommen - zu sich hingezo- gen habe (Urk. 4/2 S. 2 ff.; Urk. 4/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 29 ff.; Prot. II S. 18 und S. 22). 5.3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten 1 sowie der Privat- klägerin - insbesondere auch im Hinblick auf den von der Verteidigung in Abrede gestellten ausreichenden Detaillierungsgrad ihrer Aussagen (Urk. 41 S. 11 f.) - umfassend gewürdigt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldig- ten 1 und der Privatklägerin sei zudem auf die obigen Erwägungen unter Ziffer 5.2.1 sowie Ziffer 5.2.3 verwiesen. Wesentliche Elemente sind hier die Unge- reimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten 1, insbesondere die behauptete Motivlage der Anzeigeerstattung, welche er der Privatklägerin unterstellt, weiter die detailreichen und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin zu den Vor- würfen sowie die Kohärenz ihrer Aussagen in sämtlichen Punkten, welche sich - soweit sie nicht das unmittelbare vorgeworfene strafbare Verhalten betreffen - mit den Aussagen des Beschuldigten 1 decken. Der Beschuldigte 1 räumte mit Bezug auf die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Verhaltensweisen zwar ein, dass es zu "Meinungsverschiedenheiten" (Prot. I S. 26 und S 28) und "Streit" (Urk. 4/2 S. 13) gekommen sei, will hier aber völlige Kleinigkeiten (Kleiderwahl etc.) als Auslöser und sich selber als ruhigen Pol sehen; er habe normal diskutiert und wisse, "wie man Menschen respektiert" bzw. "dass man niemanden so berühren darf" (Prot. I S. 26 und S. 29). Diese verharmlosenden Schilderungen des Be- schuldigten 1 decken sich in keiner Weise mit dem Umstand, dass seit längerem eine Rückkehr der Privatklägerin nach Indien bzw. eine Scheidung im Raume stand, mithin ein grösseres Zerwürfnis sowie ein drohender Reputationsschaden (vgl. Ziffer 5.2.1 vorstehend). Weiter räumt der Beschuldigte 1 ein, dass es zu
- 22 - Streitereien gekommen ist und er dann die Privatklägerin gefilmt habe. Diese Auf- nahmen habe er den Eltern der Privatklägerin zeigen wollen um ihnen zu bewei- sen, "wie sie mit mir umgeht" (Urk. 4/2 S. 4). Dadurch setzte der Beschuldigte 1 offensichtlich Druck auf die Privatklägerin auf, dass sie ein ihm nicht genehmes Benehmen zu unterlassen hat. Dieses Verhalten weist deutlich auf einen Kon- trollanspruch des Beschuldigten 1 hin sowie auf dessen Einstellung, dass die Pri- vatklägerin ihm zu gehorchen hatte und nicht widersprechen durfte. Die vor- instanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Verwaltens des Geldes bzw. der Ver- fügungsmacht darüber (Urk. 57 S. 33 f.) zeigen ebenfalls den Kontrollanspruch des Beschuldigten 1 sowie seine Ansicht der Rollenverteilung in der Ehe auf. Eine Ehefrau, die ihre Maestro-Karte dem Ehemann abgibt bzw. abgeben muss, ver- fügt über eine deutlich eingeschränkte Handlungsmöglichkeit. Die Darstellung des Beschuldigten 1, dass das Verwalten von Gold, Diamanten und Juwelen dies auf- zuwiegen vermöge (Urk. 4/4 S. 7; Prot. I S. 28), ist lebensfremd. Auf die Unge- reimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit der Er- richtung eines Zusatzkontos hat die Vorinstanz treffend hingewiesen (Urk. 57 S. 34). Weiter sagte der Beschuldigte 1 anlässlich der Verhandlung vor der Vo- rinstanz aus, dass die Privatklägerin schlecht und demütigend über ihn und seine Familie geredet habe. Dies habe er ihren Eltern zeigen wollen als Beweismittel für das Verhalten der Privatklägerin (Prot. I S. 30). Obwohl der Beschuldigte 1 die be- leidigenden Aussagen der Privatklägerin als so gravierend wahrnahm, dass er diese sogar zum Beweis aufgenommen hat, will er dennoch "sehr ruhig" geblie- ben sein und "nur normal mit ihr diskutiert" haben (Prot. I S. 31). Diese Schilde- rung solcher Streitigkeiten sind völlig lebensfremd, ebenso wie die Behauptung des Beschuldigten 1, er respektiere Meinungsverschiedenheiten (Prot. I S. 28). Dies hat er ja - indem er die Streitigkeiten zum Beweis aufnahm - gerade nicht ge- tan. Mit dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 1, dass die Privatkläge- rin wohl kaum so lange mit einer Mitteilung an die Eltern bzw. mit einer Anzeige bei der Polizei gewartet hätte, wenn die Ehe der Parteien tatsächlich eine "Ehe- hölle" gewesen wäre (Urk. 41 S. 6 ff.), hat sich die Vorinstanz eingehend befasst (Urk. 57 S. 35). Die von der Privatklägerin geschilderte eigene Ambivalenz ist ab- solut nachvollziehbar. Auch nach dem Vorfall vom 20. September 2016 hat sie
- 23 - sich zunächst der Unterstützung ihrer Familie vergewissert und auf die Ankunft des Onkels gewartet, welcher dann mit ihr zur Polizei gegangen ist (Urk. 1 S. 2). Es kann zudem auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 5.2.3 verwiesen werden. 5.3.3. Es kann zusammengefasst festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten 1 sehr glaubhaft sind und der Sachverhalt auch mit Bezug auf die Vorfälle von ca. April 2015 bis
20. September 2016 gemäss Anklageziffer 1 lit. a und c erstellt ist, wobei betref- fend die Tätlichkeiten offen bleiben kann, wie oft genau diese ausgeführt wurden. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass es diesbezüglich zu zahlreichen Vorfäl- len kam.
6. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche auf die rechtlich zutreffende und unbe- stritten gebliebene Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde ab- stellt (Urk. 57 S. 36 f.). Der Beschuldigte 1 ist daher der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB so- wie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB und der Beschuldigte 2 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
7. Strafzumessung 7.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzu- legen sind, richtig dargestellt (Urk. 57 S. 37 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen zu verweisen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen haben. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die
- 24 - Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionsrecht bei den auszufällenden Strafen keine mil- dere Bestrafung vorsieht. 7.2. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 7.3. Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte
- wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür un- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermit- teln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Stra- fen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschla- gen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (BGE 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu be- rücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Ef- fizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). 7.4. Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist zudem eine separate Busse auszufällen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009
- 25 - E. 1.2 f.), wobei das Gericht deren Höhe und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so bemisst, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 7.5. Der Beschuldigte 1 drohte der Privatklägerin am 20. September 2016 mit ih- rem Tod und dem ihrer Familie. Diese Drohung ist als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu werten und daher von dieser ausgehend die hypothe- tische Einsatzstrafe festzusetzen. Eine Drohung mit dem Tod ist als massive Be- drohung auf der psychischen Ebene zu werten, welche beim Opfer schwere Ängste auslösen kann. Etwas Schlimmeres als der Tod ist nicht anzudrohen und gerade in emotional instabilen Situationen wie einer drohende Tren- nung/Scheidung muss eine solche Androhung als extrem wirksam eingeschätzt werden. Indes ist mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Privatklägerin zwar in Angst und Schrecken versetzt wurde, indes handlungsfähig blieb, womit sich das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht erweist. Beim subjektiven Tatverschulden ist ebenso von einer nicht mehr leichten Tatschwere auszugehen, hat der Beschuldigte 1 doch mit der Absicht gehandelt, die Privat- klägerin zu verängstigen und einzuschüchtern. Dass er eine kulturell andere Auf- fassung von der Rollenverteilung der Geschlechter haben mag, kann ihn nicht entlasten, ist er doch in Wien geboren und aufgewachsen, kennt zudem London, die USA und Deutschland (Urk. 4/4 S. 14) und ist somit mit der westlichen Kultur vertraut. Zudem kann ihm kein Kontrollverlust zu Gute gehalten werden, war ge- mäss seinen eigenen Aussagen das Streitthema an jenem Abend doch eine ab- solute Kleinigkeit (Prot. I S. 27) und die von ihm geltend gemachte Provokation durch die Privatklägerin (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 5 und S. 8; Prot. I S. 26 f.) hat sich - wie oben im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung gezeigt (vgl. Ziffer. 5.2.1) - nicht wie von ihm geschildert zugetragen bzw. selbst das von ihm geschilderte Verhalten würde eine solche Drohung nicht rechtfertigen. Das Verschulden des Beschuldigten 1 ist somit als nicht mehr leicht zu werten, wes- halb sich die von der Vorinstanz ausgehend von einem leichten Verschulden fest- gesetzte (hypothetische) Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tagessätzen (Urk. 57 S. 40) als angemessen erweist. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt eine Freiheitsstrafe von Vornherein nicht in Betracht.
- 26 - 7.6. Mit Bezug auf die übrigen Drohungen vor dem 20. September 2016 gilt ebenfalls das oben Gesagte mit der Ergänzung, dass es sich um drei bis vier Vor- fälle handelte und es der Privatklägerin möglich war, im gemeinsamen Haushalt zu verbleiben. Zwar waren die Androhungen ebenfalls Todesdrohungen und da- mit schwere Drohungen, indes war die Wirkung, mithin die gewollte Einschüchte- rung der Privatklägerin, geringer, allenfalls aufgrund des Umstandes, dass damals nur der Beschuldigte 1 anwesend war. Daher kann hier von einem (noch) leichten Verschulden ausgegangen werden. 7.7. Nach Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte und in Berücksich- tigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe mit Bezug auf die übrigen Drohungen um rund 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen und somit die hypothe- tische Gesamtstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 7.8. Zu den Täterkomponenten hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 57 S. 41 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte 1 zu- dem, er habe die katholische Privatschule ... in Wien besucht und dort die Matura gemacht. Das Bachelorstudium habe er in Wien gemacht und das Masterstudium in Wirtschaftsinformatik in London (Prot. II S. 8). In der Schweiz habe er bei ... und anschliessend bei der ... gearbeitet. Heute sei er Consultant in einer Bera- tungsfirma (Prot. II S. 7 und 12). Er verdiene dort monatlich Fr. 9'700.– netto und erhalte einen Bonus (Prot. II S. 12). Von der Privatklägerin lebe er seit dem 22. September 2016 getrennt, vor Gericht seien sie deswegen aber noch nicht gewe- sen (Prot. II S. 11). Er habe keinen Kontakt zur Privatklägerin mehr (Prot. II S. 11). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Vorstrafen weist der Beschuldigte 1 keine auf und er ist auch weder geständig noch reuig, weshalb mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 41 f.) festzuhalten ist, dass die Täterkomponente für die Strafzumes- sung als neutral zu werten ist. Dementsprechend ist der Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. An diese Strafe ist ein Tag erstan-
- 27 - dene Haft vom 22. September 2016, 21:15 Uhr, bis 23. September 2016, 19:15 Uhr, anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 10/1 und Urk. 10/7). 7.9. Bezüglich der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz die Bemessungskri- terien korrekt festgehalten und diese auf Fr. 90.– festgesetzt (Urk. 57 S. 42), wo- gegen die Verteidigung keine Einwendungen erhebt bzw. sich auch keine Ände- rungen ergeben haben, welche zu einer Reduktion des Tagessatzes führen wür- den. Dementsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 7.10. Bei der mit Busse zu ahndenden mehrfachen Tätlichkeiten hat die Vor- instanz das Verschulden des Beschuldigten 1 als leicht eingestuft (Urk. 57 S. 43). Der Beschuldigte 1 hat die Privatklägerin regelmässig, nämlich zwei bis drei Mal pro Monat, geschlagen bzw. geohrfeigt bzw. sie mit den Händen weggestossen oder am Nacken gezogen. Damit fügte er ihr Schmerzen zu und erschütterte das Vertrauen der Privatklägerin, in ihren eigenen vier Wänden von ihrem Ehemann keine körperliche Gewalt fürchten zu müssen. Es bestehen keine Hinweise da- rauf, dass der Beschuldigte 1 seine Handlungen jeweils plante, indes nahm er in Anbetracht der konfliktgeladenen Situation der Parteien zumindest in Kauf, dass er die Privatklägerin körperlich beeinträchtigte. Diese Tätlichkeiten dauerten zu- dem eine lange Zeitspanne an und der Beschuldigte 1 scheint keine Lösung ge- funden zu haben, mit der Privatklägerin auf andere Art und Weise umzugehen. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse erweist sich die von der Vorinstanz verhängte Busse von Fr. 2'000.– als angemessen. Die Ersatzfreiheits- strafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss auf 20 Tage festzusetzen. 7.11. Die vom Beschuldigten 2 am 20. September 2016 gegenüber der Privat- klägerin ausgesprochene Drohung wiegt schwer, wurde sie doch mit ihrem Tod bzw. dem Tod ihrer Familie bedroht. In objektiver Hinsicht wird das Tatverschul- den dadurch reduziert, dass die Privatklägerin zwar in Angst und Schrecken ver- setzt wurde, indes dennoch ihre Mutter anrufen konnte und mithin handlungsfähig blieb. Zum subjektiven Tatverschulden kann dem Beschuldigten 2 zu Gute gehal- ten werden, dass seine eigentliche Absicht die geordnete Weiterführung der Ehe zwischen seinem Sohn und seiner Schwiegertochter war. Doch selbst wenn er
- 28 - aus einer aufgewühlten Situation heraus handelte, ist nicht entschuldbar, dass er in einen Konflikt eingriff, der die Ehegatten, mithin den Beschuldigten 1 und die Privatklägerin, betraf. Er hat sich ein Recht zur Einmischung angemasst, welches auch vor seinem kulturelle Hintergrund nicht schuldvermindernd gewertet werden kann, zumal er schon seit 1980 in Österreich lebt (Geschäfts-Nr. GG170032; Urk. 4/3 S. 9). Wenn die Vorinstanz hier von einem sehr leichten Verschulden ausgeht und die Einsatzstrafe im Bereich von 45 Tagessätzen ansiedelt (Urk. 57 S. 44), ist dies als eher milde zu werten, indes auf Grund des Verschlechterungs- verbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen. 7.12. Zu den Täterkomponenten hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 57 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte 2 zudem, er habe in Indien ein Mas- ter in Wirtschaft abgeschlossen. In Österreich, wo er lebe, habe er aber in einer medizinischen Fabrik gearbeitet und selbständig eine Kinderboutique geführt. Heute erhalte er eine Rente in der Höhe von ungefähr Euro 1'230.– pro Monat. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder (Prot. II S. 15 ff.). Auf Grund dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte 2 keine Vorstrafen aufweist und nicht geständig bzw. reuig ist, ist die Täterkompo- nente neutral zu werten (so auch die Vorinstanz; Urk. 57 S. 45), weshalb sich eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen erweist. An die Strafe sind zwei Tage erstandene Haft vom 22. September 2016, 21:15 Uhr, bis 23. September 2016, 23:15 Uhr, anzurechnen (Art. 51 StGB; Geschäfts-Nr. GG170032 Urk. 7/1 und 7/9). 7.13. Bezüglich der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz die Bemessungs- kriterien korrekt festgehalten und diese auf Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 57 S. 45), wogegen auch die Verteidigung keine Einwendungen erhebt bzw. sich auch keine Änderungen ergeben haben, welche zu einer Reduktion des Tagessatzes führen würden. Zudem stellt der Tagessatz von Fr. 30.– in der Regel die Minimalhöhe dar (Art. 34 Abs. 2 StGB) und es liegen keine Umstände vor, welche eine Abwei-
- 29 - chung von diesem Minimalansatz erfordern würden. Dementsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zur Tagessatzhöhe. 7.14. Mit Bezug auf die mit Busse zu ahndenden Tätlichkeiten hat das Gericht deren Höhe und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so festzusetzen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte 2 hat die Privatklägerin geschüt- telt und mit der rechten, offenen Hand eine Ohrfeige gegeben, womit er ihr Schmerzen zufügte. Der Beschuldigte 2 hat aus einem Impuls heraus gehandelt und diese Taten nicht geplant. Indes wiegt relativ schwer, dass sich der Beschul- digte 2 als Gast in der ehelichen Wohnung in einen Konflikt zwischen den Ehegat- ten einmischt und die Schwiegertochter züchtigt. Mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 46) ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und unter Be- rücksichtigung der finanziellen Verhältnisse die Busse auf Fr. 300.– festzulegen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss auf 3 Tage festzusetzen 7.15. Damit ist der Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– (wobei ein Tagessatz durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– und der Beschuldigte 2 mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wobei zwei Tagessätze durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Bus- se von Fr. 300.– zu bestrafen.
8. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafen mit zutreffender Begründung auf- geschoben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren fest- gesetzt (Urk. 57 S. 46 f.). Diese Erwägungen sind allein schon wegen des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu übernehmen. Dass die Bussen zu vollziehen sind, ergibt sich aus Art. 42 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 105 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
- 30 -
9. Zivilansprüche 9.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten 1 und 2 gestützt auf den an- klagegemässen Schuldspruch unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'110.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Sep- tember 2016, als Teilklage sowie einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. September 2016, wobei mit Bezug auf die Genug- tuung die solidarische Haftung des Beschuldigten 2 auf den Betrag von maximal Fr. 500.– beschränkt wurde. Im Mehrbetrag verwies sie die Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg (Urk. 57 S. 54). Die Beschuldigten 1 und 2 verlan- gen die Abweisung der Zivilansprüche, der Beschuldigte 1 eventualiter die Ver- weisung auf den Zivilweg (Urk. 59 S. 2, Urk. 61 S. 3, Urk. 79 S. 1 und Urk. 80 S. 2). 9.2. Der von der Privatklägerin geltend gemachte Schaden in Höhe von total Fr. 1'110.– (Urk. 40 S. 6 ff.) ist in Form einer Rechnung für die Therapiesitzungen bei Frau C._____ vom 6. Februar 2017 und vom 31. März 2017 in der Höhe von Fr. 260.– (für die beiden Sitzungen; Urk. 39/3a) und in der Höhe von Fr. 250.– (für den Bericht; Urk. 39/3b) ausgewiesen. Dasselbe gilt für die Kosten der Privatklä- gerin zur Übersetzung diverser Dokumente in Höhe von Fr. 600.– (Urk. 39/4). Den Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen der Zusprechung von Schadenersatz und deren Würdigung kann gefolgt werden. Die Schadenskosten sind kausal aufgrund der in der Anklageschrift umschriebenen Vorfälle (Drohun- gen und Tätlichkeiten) entstanden, die Höhe des Zinses ergibt sich aus dem Ge- setz (Art. 73 Abs. 1 OR). Schadenszins ist von dem Zeitpunkt an zu bezahlen, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat (BGE 131 III 12 E. 9.1), z.B. mit Fälligkeit bzw. Begleichung von Rechnungen. Hierzu macht die Privatklä- gerin keine Ausführungen, sondern verlangt die "praxisgemässe" Verzinsung der Schadenersatzforderung (Urk. 41 S. 7). Somit ist als massgebender Zeitpunkt das Datum der Geltendmachung der Forderung am Gericht, mithin der 31. Oktober 2017, als Beginn der Verzinsung festzusetzen. Zudem hat mit Bezug auf den Schadenersatz - ebenso wie bei der Genugtuung, siehe die nachfolgenden Erwä- gungen - eine Beschränkung der Haftung des Beschuldigten 2 zu erfolgen, da ihm
- 31 - bezüglich der Handlungen vor dem 20. September 2016 keine tatbestandsmässi- ge Handlung vorgeworfen werden kann. Ebenso wie bei der Genugtuung (vgl. die nachfolgenden Ausführungen) ist die Haftung ausgehend von seinem Tatbeitrag auf einen Viertel festzusetzen. 9.3. Die von der Vorinstanz dargelegten Voraussetzungen zur Zusprechung von Genugtuungen sowie deren Würdigung ist korrekt und die von ihr festgesetzte Genugtuung ist in ihrer Höhe ebenfalls nicht zu beanstanden, liegt sie doch im durchschnittlichen Bereich von Genugtuungen, die in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochen werden. Im vorliegenden Fall waren die Einwirkungen (Drohungen und Tätlichkeiten) des Beschuldigten 1 (ca. April 2015 bis 20. September 2016) bzw. der Beschuldigten 1 und 2 (20. September 2016) in die psychische und phy- sische Integrität der Privatklägerin ohne Weiteres geeignet, bei ihr eine genugtu- ungsbegründende Persönlichkeitsverletzung zu bewirken, indem bei der Privat- klägerin (verständlicherweise) grosse Ängste und Unsicherheiten ausgelöst wur- den. Auch die Höhe der Genugtuung erweist sich unter diesen Umständen als angemessen, zudem steht der Vorinstanz bei der Zusprechung der Genugtuung ohnehin ein relativ weites Ermessen zu. Zum Zinsenlauf gilt das oben Gesagte mit der Ergänzung, dass bei Genugtuungen der Zinsenlauf mit der genugtuungs- begründenden Handlung beginnt. Auch die durch die Vorinstanz festgesetzte Be- schränkung der Solidarhaftung des Beschuldigten 2 auf einen Viertel ist auf Grund seines geringeren Tatbeitrags und Verschuldens nicht zu beanstanden. Er hat bei den Vorfällen vor dem 20. September 2016 nicht mitgewirkt, weshalb die entsprechende Haftungsbefreiung zu greifen hat. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind daher vollumfänglich zu übernehmen und die Beschuldigten 1 und 2 entsprechend zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 20. September 2016 zu bezah- len. Die Privatklägerin hat eine Genugtuung von Fr. 3'000.– verlangt (Urk. 40 S. 3), weshalb das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag abzuweisen ist.
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10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem es auch im Berufungsverfahren – mit Ausnahme der teilweisen Einstel- lung des Verfahrens – bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist die vor- instanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 10 des angefochtenen Ent- scheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Daran ändert die Einstellung des Verfahrens betreffend den Beschuldigten 2 bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Nötigung nichts, wurde durch diesen Vorwurf in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren doch kein Zusatzaufwand gene- riert, da diese ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang mit den Handlungen stehen, welche zu einer Verurteilung führ- ten. Die Beschuldigten 1 und 2 beanstanden die Zusprechung einer Prozessentschä- digung an die Privatklägerin nicht substanziell, sondern fechten diese akzesso- risch zum beantragten vollumfänglichen Freispruch an (Urk. 59 S. 2, Urk. 61 S. 3, Urk. 79 S. 1, Urk. 80 S. 2). Die Zusprechung der Prozessentschädigung findet ih- re Begründung in Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Die Beschuldigten 1 und 2 wurden schuldig gesprochen und die Zivilklage überwiegend gutgeheissen. Die vor- instanzlichen Erwägungen zur Frage der Prozessentschädigung der Privatkläge- rin sind zutreffend und überzeugend; darauf kann verwiesen werden (Urk. 57 S. 52 f.). Die von der Vorinstanz zugesprochene Prozessentschädigung erscheint zudem angemessen und es drängen sich keinerlei Korrekturen oder Ergänzungen auf, weshalb auch das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11) zu be- stätigen ist. 10.2. Zweitinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– zu veranschla- gen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da sich der Aufwand für die Beurteilung der Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten 2 als geringer erweist als für die Be-
- 33 - urteilung der Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten 1, sind ihm die Gerichtskos- ten in der Höhe von Fr. 2'000.– aufzuerlegen. Die Übrigen Fr. 3'000.– werden zu Fr. 2'000.– dem Beschuldigten 1 auferlegt und in der Höhe von Fr. 1'000.– auf die Gerichtskasse genommen, da er hinsichtlich der Vorwürfe der Nötigung mit sei- nen Anträgen obsiegt und die Strafe dementsprechend herabgesetzt wurde. Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten 2 bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten 1 ist die- sem aber für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urk. 42, Urk. 43, Urk. 78). Die Privatklägerin beantragt für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 967.65 inkl. MWST (Urk. 74/1). Dazu liess sie die Kostennote einreichen (Urk. 72/2). Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft auch im Berufungsverfahren ge- genüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Entschädigungsforderung der Privatkläger ist mit den eingereichten Kostennoten beziffert und belegt und erscheint angemessen. Die Beschuldigten 1 und 2 sind deshalb in solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 967.65 zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren betreffend den Beschuldigten A._____ wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Nötigung gemäss Anklageziffer 1 lit. b eingestellt.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 31. Oktober 2017 bezüglich der Dispositivziffer 9 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
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4. Gegen diesen Entscheid (Ziff. 1) kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wobei 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
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5. Mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ wird der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ wird der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
7. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'110.– zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Oktober 2017 zu bezahlen, wobei sich die so- lidarische Haftung des Beschuldigten B._____ maximal auf den Betrag von Fr. 277.– zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Oktober 2017 erstreckt.
8. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu- züglich Zins zu 5% seit 20. September 2016 zu bezahlen, wobei sich die so- lidarische Haftung des Beschuldigten B._____ maximal auf den Betrag von Fr. 500.– zuzüglich Zins zu 5% seit 20. September 2016 erstreckt. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage und das Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 und Ziff. 11) werden bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beschuldigten je zu Fr. 2'000.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die beiden Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 967.65 zu bezahlen.
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13. Dem Beschuldigten A._____ wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
14. Dem Beschuldigten B._____ wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.
15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
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16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. August 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald