Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 14. September 2017 meldete der Beschuldigte und Berufungskläger (fortan Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (Urk. 52; Art. 399 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten am
11. Januar 2018 zugestellt (Urk. 62/2), worauf er am 31. Januar 2018 seine Beru- fungserklärung einreichte (Urk. 67).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 5. März 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis (fortan Staatsanwaltschaft) Anschlussberufung (Urk. 75). Die Privatkläger 1,
E. 1.4 Am 30. August 2018 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt (Prot. II S. 4 ff.), in deren Verlauf es sich als notwendig erwies, ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen über die Frage, ob eine ambulante Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB zusammen mit der Weisung, dass der Be- schuldigte weiterhin im Schloss E._____ wohnhaft bleiben muss, die Rückfall- gefahr genügend mindere, und ob die Neueinstellung der Medikation auf ein modernes, nebenwirkungsärmeres Depotneuroleptikum auch im Rahmen einer solchen Massnahme durchführbar sei (Urk. 92).
E. 1.5 Das Ergänzungsgutachten ging am 13. Februar 2019 bei der Kammer ein (Urk. 104). Die Parteien konnten dazu Stellung nehmen (Urk. 107, Urk. 111 und Urk. 115). Überdies wurde ein aktueller Strafregisterauszug vom 29. April 2019 (Urk. 117) eingeholt.
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E. 1.6 Die Parteien haben sich bereits anlässlich der Berufungsverhandlung vom
30. August 2018 mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens und Urteils- eröffnung einverstanden erklärt (Prot. II S. 10).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).
E. 2.2 Der Beschuldigte ficht gemäss seiner Berufungserklärung die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und den damit verbun- denen Strafaufschub (Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils) sowie die Höhe der Prozessentschädigung der Privatkläger 1 und 2 (Dispositivziffer 14 des Urteils) an (Urk. 67), während sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen die Strafhöhe und damit gegen Dispositivziffer 2 des Urteils richtet (Urk. 75). Unangefochten blieben somit der Schuldspruch gemäss Ziffer 1 des vorinstanz- lichen Urteils, die Regelung der geltend gemachten Zivilforderungen der Privat- kläger (Dispositivziffern 5 bis 10 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Kosten- festsetzung und Kostenauflage (inkl. Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung; Dispositivziffern 11 bis 13 des Urteils), was seitens der Parteien an- lässlich der Berufungsverhandlung bestätigt wurde (Prot. II S. 5). Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorab festzustellen.
E. 3 Strafzumessung
E. 3.1 Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt abgesteckt und auch zutreffend erläutert, welche Grundsätze im Rahmen der Strafzumessung zu beachten sind (Urk. 66 S. 11 ff.). Hierauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt einerseits, dass bei Deliktsmehrheit eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. Dabei hat der Richter in einem ersten Schritt innerhalb des zuvor festgestellten Strafrahmens unter Berücksichtigung der Tatkomponenten
- 7 - die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichtes 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hin- weis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen und eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Gesamtstrafe festzusetzen. Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass sich die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionen- rechts vorliegend nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt, weshalb von der Weitergeltung der bisherigen Normen auszugehen ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
E. 3.2 Als schwerwiegendstes Delikt Ausgangspunkt der Strafzumessung muss vorliegend zweifellos die versuchte schwere Körperverletzung sein. Aufgrund des zeitlichen Konnexes und der gleichartigen Tathandlungen sind die gegen die beiden Privatkläger 1 und 2 gerichteten Delikte (Tatmehrheit) im Rahmen der Strafzumessung als einheitlicher Vorgang aufzufassen. Es rechtfertigt sich des- halb, diesem Umstand bereits auf Stufe der Tatkomponente Rechnung zu tragen. Für die Bestimmung der Einsatzstrafe ist zunächst das objektive Verschulden für die vollendete schwere Körperverletzung zu bestimmen und dieses unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus- ging, zu reduzieren. Bei Deliktsvollendung (denkbar sind aufgrund der Vorgehensweise des Beschul- digten lebensbedrohende Kopfverletzungen, bleibende Hirnfunktionsstörungen, Verlust des Augenlichts etc.) wäre das Verschulden als zumindest beträchtlich zu qualifizieren, womit eine Strafe am oberen Rand des mittleren Bereichs des Straf- rahmens auszufällen wäre. Wie das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt hat, ging der Beschuldigte ohne Not und mit erheblicher Brutalität auf die beiden betagten und körperlich offensichtlich stark unterlegenen Privatkläger los, wobei er selbst dann noch mit Tritten nachsetzte, als diese bereits am Boden lagen (vgl. hierzu und zu den erlittenen Verletzungen die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 66 S. 13 f.). Dass keine bleibenden Verletzungen von der Qualität einer schweren Körperverletzung resultierten, ist nicht das Verdienst des Beschuldigten, sondern
- 8 - allein dem Zufall zu verdanken. So nutzte der Beschuldigte insbesondere seine langjährige Kampfsporterfahrung nicht dazu, seinen Kraftaufwand dosiert der Si- tuation anzupassen, sondern führte in diesem Zusammenhang vielmehr selbst aus, Ziel sei gewesen, dass der Gegner "unkämpfbar" am Boden liege, dann ma- che er nichts mehr (Urk. 2/3 S. 5 f.). Gleichwohl ist der Tatsache, dass es effektiv bei einfachen Verletzungen blieb, strafmindernd Rechnung zu tragen (BGE 127 IV 101). Subjektiv handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich, wozu wiede- rum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 15). Dies vermag das objektive Tatverschulden nur leicht zu relativie- ren. Deutlich verschuldensmindernd und damit stark strafreduzierend ins Gewicht fällt jedoch, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Deliktsbegehung gemäss gutachterlicher Feststellung mittelgradig vermindert war (Urk. 8/4 S. 59 und S. 67). Insbesondere war der Beschuldigte zu den Tatzeiten jeweils ganz erheblich alkoholisiert. So wurden bspw. sechs Stunden nach der Attacke auf das betagte Paar beim Beschuldigten noch 3.04 ‰ Blutalkoholkonzentration (Mittel- wert) gemessen (Urk. 7/2/3 S. 2 und Urk. 7/2/5; ähnlich im Zeitpunkt der Sach- beschädigung, vgl. Urk. 7/1/5-6). Auch wenn aufgrund seiner Alkoholsucht von ei- nem hohen Grad an Alkoholgewöhnung auszugehen ist (vgl. Urk. 7/2/3 S. 3), liegt dieser Wert doch nahe an der Grenze zur Schuldunfähigkeit. Insgesamt erscheint vor diesem Hintergrund die vorinstanzliche Verschuldensqualifikation als "noch knapp nicht erheblich" (Urk. 66 S. 16) als eher streng. Da die gleichzeitig festge- setzte Einsatzstrafe von 24 Monaten – mithin im untersten Strafrahmendrittel – dann jedoch angesichts dieser Qualifikation eher mild ausgefallen ist, dem Tat- verschulden jedoch angemessen erscheint, kann vorliegend offen bleiben, ob das Verschulden nicht auch als "insgesamt nicht mehr leicht" bezeichnet werden könnte.
E. 3.3 Die durch die Vorinstanz vorgenommene Asperation der Einsatzstrafe in- folge mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs um rund drei Mo- nate wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet und erscheint sachgerecht.
- 9 - Auf die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz kann deshalb verwiesen wer- den (Urk. 66 S. 16 f.). Zu ergänzen bleibt, dass angesichts seines Vorlebens auch für diese Delikte einzig eine Freiheitsstrafe als angemessen erscheint, konnten ihn doch die in der Vergangenheit zahlreich ausgesprochenen unbedingten Geld- strafen nie von weiterem Delinquieren abhalten (vgl. Strafregisterauszug [Urk. 86; Urk. 117]).
E. 3.4 Auch hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 66 S. 19). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der Beschuldigte zu seinen aktuellen Verhältnissen zusammen- gefasst aus, er wohne im Schloss E._____, wo er – sofern er nicht unfallbedingt krankgeschrieben sei, wie dies im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nach ei- nem alkoholbedingten Sturz von einem Zugperron der Fall war – in der Gärtnerei arbeite. Er erhalte dort auch alle drei Wochen eine Depot-Spritze, welche bewirke, dass er nicht mehr so aggressiv sei. Im Schloss E._____ gehe es ihm gut und er wolle dort bleiben. Er verfüge weder über eine Beziehung, noch über einen Freundeskreis. Zu seinem Vater habe er ca. einmal pro Jahr Kontakt. Er habe eine Beiständin und erhalte eine volle IV-Rente. Wieso er diese erhalte, wisse er nicht (Urk. 87 S. 2 ff.). Diese Umstände sind als strafzumessungsneutral zu be- werten. Insgesamt überwiegen damit weiterhin die straferhöhenden Faktoren, weshalb der Beschuldigte in Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täter- komponenten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen ist. Daran anzurechnen sind die beiden Tage Haft, welche der Beschuldigte bereits erstan- den hat (Art. 51 StGB).
E. 3.5 Die Gewährung des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB steht vorliegend ausser Frage. Nicht nur weist der Beschuldigte einen beeindruckend langen, die Prognose negativ beeinflussenden Strafregisterauszug aus (für die Zeit von 2009 und 2015 sind 12 mehrheitlich durch unbedingte Geldstrafen ge- ahndete Verurteilungen erfasst; Urk. 86 und Urk. 117), auch wäre er bei gleichzei- tiger Beurteilung der durch drei verschiedene Strafmandate geahndeten Delikte von März 2015 jedenfalls zu einer 180 Tagessätze übersteigenden Geldstrafe verurteilt worden (vgl. die Verurteilungen des Untersuchungsamts Uznach vom
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21. April 2015, der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Juni 2015 [Zusatz- strafe zur erstgenannten Verurteilung] sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Juni 2015 [weitere Zusatzstrafe zur erstgenannten Verurteilung]; Art. 42 Abs. 2 StGB), was für einen teilbedingten Aufschub eine besonders günstige Prognose voraussetzen würde. Hinzu kommt nun aber – was von ausschlag- gebender Bedeutung ist – das gutachterlich festgestellte sehr hohe Rückfallrisiko für weitere Gewalttaten (Urk. 8/4 S. 46, S. 64 und S. 67 f.; vgl. auch Urk. 104 S. 21 f.). Auch hierauf wurde bereits durch das Bezirksgericht zu Recht verwiesen (Urk. 66 S. 21 f.). Daran ändert grundsätzlich auch nichts, dass sich der Beschul- digte in der Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug von Ersatzfreiheitsstrafen weisungsgerecht verhalten und somit bewährt hat (vgl. Urk. 84). Schliesslich unterstand er in dieser Zeit weisungsgebunden einem massnahmeähnlichen Regime (insb. Verpflichtung, regelmässig Neuroleptika zu nehmen und den Wohnsitz im Schloss E._____ beizubehalten). Hingegen ist zu prüfen, ob und welche Massnahme im Sinne der Art. 56 ff. StGB anzuordnen ist und ob der Strafvollzug hierfür aufzuschieben ist.
E. 4 Massnahme
E. 4.1 Was die theoretischen Grundlagen bzw. Voraussetzung der Anordnung einer Massnahme im Sinne der Art. 56 ff. StGB angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 66 S. 23 f.). Anzu- fügen bleibt, dass eine ambulante Massnahme grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchzuführen ist. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich aus- gesprochenen Freiheitsstrafe jedoch zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Ein solcher Aufschub ist jedoch die Ausnahme und muss sich aus Grün- den der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er kommt überdies ohnehin nur in Frage bei ungefährlichen Tätern und sofern die ambulante Therapie vor- dringlich ist bzw. gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_717/2010 vom 13. Dezember 2010; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1212/2013 vom 14. Mai 2014; Urk. 44 S. 12 m.w.H.).
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E. 4.2 Der Gutachter stellte in seinem Gutachten vom 7. November 2016, bestä- tigt in seinem Ergänzungsgutachten vom 8. Februar 2019, beim Beschuldigten die folgenden Erkrankungen fest (Urk. 8/4 S. 66 und Urk. 104 S. 17 f.; nachfolgende konkrete Spezifizierung und ICD-Bezeichnung gemäss Ergänzungsgutachten): − Abhängigkeitssyndrom von Alkohol mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25); − organische Persönlichkeitsstörung bzw. Veränderung infolge der lang- jährigen Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.71) bei Zustand nach Wernicke- Enzephalopathie (ICD-10: B51.2); − paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0); − Cannabis-Missbrauch (DSM-IV-TR: 305.20). Diese seien – so das Gutachten vom 7. November 2016 – von erheblicher Schwere, überdauernd und umfassten die gesamte Lebensführung des Beschul- digten. Die Tathandlungen seien mit den substanzinduzierten anhaltenden kogni- tiven Beeinträchtigungen und den Alkoholintoxikationen in einem engen kausalen Zusammenhang gestanden und es bestehe die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten. Sowohl für die paranoide Schizophrenie als auch für die Abhängigkeit von Alkohol stünden Behandlungsmassnahmen zur Verfügung. Hinsichtlich der hirnorganischen Symptomatik seien die therapeutischen Möglichkeiten aber als sehr limitiert anzusehen. Zunächst benötige der Beschuldigte wegen der Schizo- phrenie eine neuroleptische Behandlung und Neueinstellung auf ein modernes, nebenwirkungsärmeres Depotneuroleptikum, gegebenenfalls unter zusätzlicher Gabe von Stimmungsstabilisatoren. Hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit, aber auch im Hinblick auf eine in gewissem Umfang erwartbare Verbesserung der er- heblichen kognitiven Defizite sei eine Alkoholabstinenz dringend erforderlich. Die medikamentöse Neueinstellung und Optimierung einerseits, aber auch die Ein- haltung und Überwachung der dringend notwendigen Totalabstinenz von Alkohol erforderten zunächst eine stationäre Behandlung unter gesicherten Rahmen- bedingungen. In einem Zeitrahmen, der etwa zwischen sechs bis zwölf Monaten veranschlagt werden sollte, werde absehbar sein, inwieweit sich das psycho- pathologische Zustandsbild und die kognitiven Fähigkeiten unter optimierter neuroleptischer Einstellung und Totalabstinenz von Alkohol hätten bessern lassen und ob der Beschuldigte dann von einer Fortführung des Massnahmenvollzugs
- 12 - unter den Bedingungen des Art. 59 StGB profitieren würde. Es werde nach die- sem definierten Zeitrahmen auch bilanziert werden können, welche weiteren Hil- festellungen der Beschuldigte benötige, falls sich die hirnorganische Symptomatik und/oder sein Verhalten nicht besserten. Auf der Grundlage seiner dann gezeig- ten Krankheitszeichen könne dann abgeschätzt werden, ob er eine Fortführung der Behandlung eventuell im zivilrechtlichen Rahmen unter gesicherten Rahmen- bedingungen benötige, oder ob gegebenenfalls an eine Rückverlegung in das Schloss E._____ zu denken sei. Eine strafvollzugsbegleitende Durchführung empfehle sich nicht (Urk. 8/4 S. 68 ff.). In seinem Ergänzungsgutachten vom 8. Februar 2019 hielt der Gutachter fest, dass es unter den gegebenen Umständen der Betreuung und Behandlung in Schloss E._____ zu einer Stabilisierung gekommen sei, was bedeute, dass der Beschuldigte einen Wohnsitz habe, den er auch langfristig zu akzeptieren ange- be, womit seinen Grundbedürfnissen entgegengekommen werde und zumindest dem Aspekt einer drohenden Obdachlosigkeit (der mitursächlich für einen ganz erheblichen Alkoholkonsum angesehen werden könne) Rechnung getragen werde. Die Rückfallgefahr bestehe aus gutachterlicher Sicht – da keine kognitive Verbesserung wegen der Weigerung des Beschuldigten zu einer Totalabstinenz zu erwarten sei und er weiterhin Alkohol konsumieren wolle – vor allem in dem an den Wochenenden betriebenen deutlichen Alkoholkonsum, der nicht, wie im Schloss E._____ auf einen Konsum von einem Liter Bier pro Tag begrenzt und beaufsichtigt werden könne. Denn während der Ausgänge sei es schon zu erheb- lichen Alkoholisierungszuständen jenseits der 2-Promille-Grenze gekommen. Bei weiterhin zwar gelinderter, aber dennoch hoher Wiederholungsgefahr für ähnlich gelagerte Straftaten (die durch höhergradige Intoxikationen bedingt, und nicht auf die Schizophrenie zurückzuführen seien), wäre also eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB zusammen mit der Weisung, dass der Beschuldigte weiter- hin in Schloss E._____ wohnhaft bleiben müsse, allein nicht geeignet, die Rück- fallgefahr genügend zu mindern (Urk. 104 S. 21 f.). Eine Möglichkeit, die Rückfallgefahr unter den gegebenen Umständen weiter zu mindern, bestünde darin, die Weisungen nicht nur auf den Wohnsitz zu beschrän-
- 13 - ken, sondern diese auch auf seine Wochenendausgänge und sein darin gezeigtes Trinkverhalten auszuweiten, um höhergradige Alkoholintoxikationen zu ver- hindern. Der Beschuldigte sei – trotz seiner kognitiven Defizite – durchaus noch so weit imstande, Rahmenbedingungen zu erkennen und in Grenzen auch zu befolgen. Eine Reduktion seines Alkoholkonsums während der Wochentage habe bisher nicht zu Entzugserscheinungen geführt, und solche dürften sich auch – der Wille zur Mitarbeit des Beschuldigten vorausgesetzt – künftig nicht einstellen, auch wenn er auf Alkoholexzesse an den Wochenenden verzichte (Urk. 104 S. 22). Eine Möglichkeit der Weiterbehandlung des Beschuldigten im Schloss E._____ unter Berücksichtigung des bestehenden erhöhten Rückfallrisikos wäre, die ihm gewährten Wochenendausgänge zeitlich zu limitieren und hinsichtlich des ge- statteten/tolerierten Konsums von Alkohol zu begrenzen, was sich durch Defini- tionen von tolerierten Blutalkoholkonzentrationen durch die fallführende Behörde bestimmen und durch das Schloss E._____ beaufsichtigen liesse. Wenn der Be- schuldigte aber beharrlich gegen solche Weisungen verstossen sollte, müsste das Rückfallrisiko wiederum als deutlich erhöht angesehen werden, wobei dann der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB erneut in Betracht gezogen werden sollte, eben weil eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 das Rückfallrisiko nicht zu senken geeignet gewesen sei (Urk. 104 S. 22). Weiter präzisierte er, dass der von Schloss E._____ tolerierte Alkoholkonsum Einfluss auf die Rückfallgefahr haben könne, insbesondere dann, wenn er ein scheinbar verträgliches Mass, so wie der Beschuldigte es offenkundig wochen- tags über einhalten könne, deutlich überschreite und es in Wochenendausgängen zu erhöhtem Alkoholkonsum mit funktionsgestörtem Verhalten mit Enthemmung, Streitlust, Aggressivität, Affektlabilität, Aufmerksamkeitsstörung, Einschränkungen der Urteilsfähigkeit, Beeinträchtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit oder neurologischen Symptomen wie Gangunsicherheit, Standunsicherheit, ver- waschener Sprache und Bewusstseinsminderung des alkoholgewöhnten Be- schuldigten komme (Urk. 104 S. 23).
- 14 - Eine medikamentöse Neueinstellung sei nicht zwingend, wenngleich empfohlen. Bei pragmatischer Betrachtung der gegebenen Umstände und des ablehnenden Verhaltens des Beschuldigten bezüglich einer Neueinstellung könne die bisherige Medikation beibehalten werden, da sie einerseits offenkundig hinsichtlich der gewünschten antipsychotischen Wirkung wirksam sei, anderseits die beklagten Nebenwirkungen tolerabel erscheinen würden und in dem Versuch der Gesamt- betrachtung durch den Beschuldigten akzeptiert würden. Sollte der Beschuldigte aber doch irgendwann zu einer Umstellung bereit sein, ginge dies auch auf frei- williger Basis oder per fürsorgerischer Unterbringung im Rahmen des Art. 63 StGB (Urk. 104 S. 24).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat sich sorgfältig mit den Untersuchungsergebnissen und den damaligen Empfehlungen des Gutachters auseinandergesetzt. Sie kam auf der Basis des Gutachtens vom 7. November 2016 zum Schluss, dem Beschuldig- ten fehle es an einer genügenden Einsicht in seine Störungen, deren Zusammen- hang mit den vom ihm verübten Taten sowie in die Rückfallgefahr. Entsprechend hätten seit dem Tatzeitpunkt im August 2015 auch keine ernsthaften Anstrengun- gen von seiner Seite stattgefunden, sein Alkoholproblem und die damit im Zu- sammenhang stehenden psychischen Störungen in den Griff zu bekommen. Un- ter diesen Umständen sei eine Massnahmebedürftigkeit klar zu bejahen. Aufgrund der Einschätzung des Gutachters, dass die therapeutischen Möglichkeiten hin- sichtlich der hirnorganischen Symptomatik zwar als limitiert anzusehen seien, es aber sowohl für die paranoide Schizophrenie als auch für die Alkoholabhängigkeit durchaus adäquate Behandlungsmöglichkeiten gebe, sei der Beschuldigte auch als massnahmefähig einzuschätzen. Der zögerliche bis fehlende Massnahmewille des Beschuldigten stelle schliesslich kein Hindernis für die Anordnung und Durchführung einer Massnahme dar, da eine fehlende Motivation oftmals mit der diagnostizierten Störung einhergehe bzw. häufig erst im Rahmen der Therapie die Therapiemotivation erarbeitet werden könne (Urk. 66 S. 24 ff.).
E. 4.4 Die amtliche Verteidigung machte demgegenüber bereits vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte sei aufgrund seiner kognitiven Einschrän- kungen (u.a. Wernicke-Enzephalopathie und Korsakow-Syndrom) nicht fähig, eine
- 15 - Therapie zu machen und werde entsprechend zeitlich unbegrenzt in eine sinnlose Massnahme weggesperrt (Urk. 49 S. 3 und S. 9 ff. in Verbindung mit Prot. I S. 19). Sinnvoller sei es, mit den Mitteln des Strafvollzugs zu arbeiten. Dies habe sich in der Vergangenheit bewährt. So wäre davon auszugehen, dass ihm das Amt für Justizvollzug bei einer Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der auszusprechenden Freiheitsstrafe wiederum Weisungen betreffend eine ambulan- te medikamentöse Behandlung erteilten würde, zumal er seit geraumer Zeit ver- beiständet sei und sich seine Beiständin um die finanziellen Belange und adäqua- te Unterbringung kümmere (Urk. 49 S. 11 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die amtliche Verteidigerin aus, der Beschuldigte habe sich seit knapp drei Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er nämlich einsichtig und nehme nach wie vor, inzwischen auf freiwilliger Basis, die Depotspritzen des Clopixol (Medikament zur Behandlung chronischer Schizophrenie) zu sich. Zudem wolle er gerne im Schloss E._____ bleiben, welches die weitere Einnahme vor- aussetze. Die bisher getroffenen Massnahmen – Wohnen im Schloss E._____, regelmässige Depotspritzen – würden als ausreichend erscheinen. Auch müsse die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten in Zweifel gezogen werden. Ohnehin werde der Beschuldigte ja bereits mit einem Neuroleptikum behandelt. Wenn nun der Gutachter der Meinung sei, dass dieses gewechselt werden müsse, begründe dies noch keine stationäre Massnahme, die aktuelle Behandlung sei ausreichend. Was die Alkoholabstinenz angehe, so scheine die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB hierfür nicht geeignet. Fraglich sei auch die Therapierbarkeit bzw. ob der Beschuldigte einer Behandlung überhaupt zugänglich sei. Bei der Behandlung schizophrener Straftäter gehe es nicht nur um die medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika, sondern insbesondere um ein Krankheitsverständnis, ein Ver- ständnis zwischen Symptomatik und Straftat, deren Vorläufern und den Aufbau entsprechender Strategien zur Bewältigung. Hierzu bedürfe es gewisser kogni- tiver Fähigkeiten. Beim Beschuldigten bestehe die Diagnose Wernicke- Enzephalopathie. Dabei handle es sich um eine Erkrankung des Zentralnerven- systems, die in der Regel mit chronischem Alkoholabusus in Verbindung gebracht werde. Sie führe u.a. zu einem intellektuellen Abbau mit Gedächtnisschwund.
- 16 - Ausserdem sei der Verdacht auf beginnendes Korsakow-Syndrom gestellt wor- den. Und bereits damals habe auf den MRI-Bildern des Beschuldigten erkannt werden können, dass sich sein Hirnvolumen deutlich gemindert habe. Gemäss Gutachter würden die neuropsychologischen Befunde des Beschuldigten auf ein geringes Intelligenzniveau sowie auf klinisch bedeutsame Störungen der kogni- tiven Funktionen hinweisen. U.a. sei die Lernfähigkeit vermindert. Mit diesen Voraussetzungen sei es wohl kaum möglich, eine Therapie zu absolvieren (Urk. 88 S. 3 ff.). Nach Erstattung des Ergänzungsgutachtens beantragte die amtliche Verteidigerin die Anordnung einer ambulanten Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs. Im ambulanten Rahmen sei der Beschuldigte neu bereit, sich auf eine solche Massnahme einzulassen. Nachdem er sich seit August 2015 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, erfülle er die Voraussetzung der Ungefährlichkeit. Die Unterbringung im Schloss E._____ sei bereits aufgegleist und verlaufe sehr gut. Es mache keinen Sinn, den Beschuldigten nun aus diesem Setting herauszu- nehmen und ihn zunächst die Freiheitsstrafe verbüssen zu lassen. Fraglich sei insbesondere, ob dann überhaupt noch ein Platz im Schloss E._____ frei sei. Der Platz könne voraussichtlich nicht für 30 Monate reserviert werden. Die Wahr- scheinlichkeit sei deshalb hoch, dass die Massnahme nach Verbüssung der Frei- heitsstrafe gar nicht mehr so wie vorgesehen durchgeführt werden könne. Folglich sei die ambulante Behandlung vorliegend vordringlich. Für die Dauer der Mass- nahme sei eine Weisung betreffend den Aufenthaltsort zu erlassen. Hingegen erscheine es als unverhältnismässig, ihm weitergehende Weisungen betreffend den Alkoholkonsum aufzubürden (Urk. 111).
E. 4.5 Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme zum Ergänzungsgut- achten weiterhin dafür, dass eine stationäre therapeutische Massnahme anzuord- nen sei. Der Gutachter bestätige weiterhin, dass eine hohe Wiederholungsgefahr bestehe und eine ambulante Behandlung zusammen mit einer Weisung betref- fend Aufenthaltsort nicht geeignet sei, die Rückfallgefahr zu mindern. Werde dies jedoch als unverhältnismässig angesehen, so müsse die Anordnung einer ambu- lanten Massnahmen mit den klaren Auflagen verbunden werden, dass der Be-
- 17 - schuldigte verpflichtet sei, im Schloss E._____ wohnhaft zu bleiben, sich regel- mässig gemäss ärztlicher Anweisung einer medikamentösen Behandlung seiner Schizophrenie mittels neuroleptischer Depot-Behandlung zu unterziehen und sei- nen Alkoholkonsum an den Wochenenden deutlich zu reduzieren. Zu diesem Zweck seien die Ausgangszeiten an den Wochenenden zu limitieren und keine Ausflüge nach Zürich zu bewilligen (Urk. 107).
E. 4.6 Der Beschuldigte selbst führte im Rahmen seiner Befragung an der Ver- handlung vom 30. August 2018 aus, er erhalte alle drei Wochen Depot-Spritzen. Diese bewirkten, dass er nicht mehr so aggressiv sei, nicht mehr so gewalttätig. Er würde sich diese auch in Zukunft verabreichen lassen. Im Schloss E._____ gehe es ihm gut. Angesprochen auf die dortige psychologisch/psychiatrische Be- treuung erklärte er zunächst, diese gebe es nicht, er habe keine Therapiegesprä- che. Auf Vorhalt des Schlussberichts der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom
28. Juni 2018 berichtigte er, etwa einmal im Monat komme jemand vorbei und spreche mit ihm, wie es ihm gehe. Seine Zukunft sehe er im Schloss E._____. Zu seinem aktuellen Alkoholkonsum führte er aus, wenn er das Schloss E._____ verlassen wolle, müsse er sich abmelden. Unter der Woche könne er nirgends hingehen. Unter der Woche konsumiere er keinen Alkohol bzw. nur ein- bis zwei- mal, wobei er pro Abend zwei Grosse à ½ Liter trinken dürfe. Am Wochenende trinke er auswärts Alkohol, ca. fünf Halbliterbüchsen. Darauf angesprochen, dass er offenbar auch mehrmals unerlaubt in den Ausgang gegangen und dort Alkohol konsumiert habe, bestätigte er dies. Er gehe weg um Bier zu trinken, da es aus- wärts billiger sei. Das letzte Mal Cannabis habe er ca. einen Monat vor der Beru- fungsverhandlung im Schloss E._____ konsumiert, mit anderen Insassen. Auf Vorhalt, dass er gemäss Gutachten an paranoider Schizophrenie leide und alko- holabhängig sei, meinte er: "Das kann schon sein." Auf den Hinweis, gemäss Gutachter sei er massnahmebedürftig und sei es erstrebenswert, dass er total abstinent lebe, erklärte er wiederholt, dass er einfach in keine Klinik mehr möchte (Urk. 87 S. 2 ff.).
E. 4.7 In der Zeit seit August 2015 verbüsste der Beschuldigte zweimal mehr- monatige Ersatzfreiheitsstrafen, aus welchen er jeweils bedingt unter Erlass von
- 18 - Weisungen (nicht ohne Einverständnis die Wohn- und Beschäftigungssituation zu verändern, die begonnene psychopharmakologische Behandlung weiterzuführen sowie die verordneten Medikamente vorgabengemäss einzunehmen und dies kontrollieren zu lassen) entlassen worden war (vgl. Urk. 42 und Urk. 84). Gemäss dem Schlussbericht der Weisungskontrolle vom 28. Juni 2018 hielt sich der Be- schuldigte – mit Ausnahme der Zeit von 31. August 2017 bis 14. Oktober 2017, als er eine weitere Ersatzfreiheitsstrafe verbüsste – seit der Entlassung aus dem Vollzug per 30. Juni 2017 im Schloss E._____, einer Wohn-, Arbeits- und Be- schäftigungsstätte für Menschen, die aus sozialpsychiatrischen Gründen auf ei- nen geschützten Rahmen zur Lebensführung angewiesen sind und unter einer psychischen Behinderung, oft in Kombination mit einer Alkoholabhängigkeit lei- den, auf. Die Institution sei niederschwellig und nicht abstinenzorientiert ausge- richtet. Der Beschuldigte habe seinen Alkoholkonsum während des Aufenthalts fortgesetzt. Ein Versuch, eine Abstinenz anzustreben, müsse bei ihm als unrealis- tisch angesehen werden. Der Beschuldigte habe sich an die Hausregeln bezüg- lich dem kontrollierten Konsum und den zugehörigen Atemlufttests gehalten, in mehreren, nicht bewilligten Ausgängen jedoch unerlaubterweise Alkohol getrun- ken. Während seines Aufenthalts habe der Beschuldigte, weisungsentsprechend, die verordneten Neuroleptikum-Depotspritzen regelmässig genommen, jedoch weiterhin – zumindest phasenweise im Mai 2018 – viel Alkohol getrunken, wobei er dann die Arbeit oft nicht habe aufnehmen können und sich tagsüber auch wiederholt nicht im Heim aufgehalten habe. Seit Juni 2018 habe sich die Situation wieder gebessert, der Beschuldigte habe sich stabilisiert. Das Schloss E._____ gehe von einer Sinnkrise im Zusammenhang mit der anstehenden Berufungsver- handlung aus. Es mache einen weiteren Verbleib des Beschuldigten von seiner Medikamenten-Compliance (Depotspritzen) abhängig. Sollte er das Schloss E._____ verlassen oder die Depot-Medikation verweigern, könne der Aufenthalt nicht weitergeführt werden (Urk. 84). Seit dem 29. Juni 2018 unterlag der Beschuldigte keinen Bewährungsauflagen mehr (Urk. 84 S. 3). Gleichwohl kam es seither zu keinen Delikten in der Art der früheren, zahlreichen Verurteilungen mehr (Urk. 117). Dem Ergänzungsgutachten ist in diesem Zusammenhang vielmehr zu entnehmen, dass der Beschuldigte im
- 19 - Schloss E._____ mittlerweile als "willkommener Bewohner" angesehen wird. Hin- sichtlich des Themas Gewalt sei er überhaupt nicht auffällig, sondern präsentiere sich im Alltag eher sanftmütig. Während der letzten zwei Jahre seines Aufenthal- tes habe er kognitiv weiter abgebaut. Gespräche mit ihm seien zunehmend zäh, der Beschuldigte könne aber noch Informationen aufnehmen. Er trinke nach wie vor, benötige aber in der Regel keine besonders grossen Mengen mehr. Es komme aber während seiner Alkoholisierungen immer wieder zu Krankenhaus- aufenthalten. Im letzten Jahr hätten sechs Unfallscheine ausgefüllt werden müssen. Wenn der Beschuldigte betrunken sei, verhalte er sich in der Regel nicht sehr auffällig. Lediglich einmal sei er ein bis zwei Tage vermutlich bei einem Kollegen in Zürich geblieben. Im Schloss E._____ gebe es auch eine Beiz. Hier sei ein kontrollierter Alkoholausschank gewährleistet. Von montags bis freitags könne der Beschuldigte dort täglich zwei Bier beziehen. Früher sei es so gewe- sen, dass er auch samstags und sonntags Bier aus dieser Beiz bezogen habe, obwohl er zusätzlich in Zürich im Ausgang gewesen sei und Alkohol konsumiert habe. Mittlerweile bekomme er am Wochenende kein Bier mehr aus dem Beizli. Häufig komme der Beschuldigte alkoholisiert aus seinen Ausgängen nach Zürich zurück, wobei die Alkoholatemluftkonzentrationen oft zwischen 0,5 und 0,8 Pro- mille liegen würden. Während der Arbeit präsentiere er sich konzentriert und ruhig. Er sei zuvorkommend, freundlich, still, einzelgängerisch und zeige keine Verhaltensauffälligkeiten. Der Beschuldigte habe ein Einzelzimmer und bewältige den Tagesablauf (Aufstehen, Frühstück, Arbeit in der Gärtnerei, Mittagessen, Arbeit in der Gärtnerei) selbständig. Ab 18.30 Uhr bis dann 21.00 Uhr halte er sich in der Beiz auf. Dann gehe er zurück auf sein Zimmer. Es sei nicht bekannt, dass er bis anhin versucht habe, Alkohol zu schmuggeln. Generell scheine er nicht nach Grenzen zu suchen. Er halte sich an die Hausregeln. Die ambulante ärzt- liche Behandlung werde in Frauenfeld durchgeführt. Bei Bedarf gehe der Be- schuldigte dort hin. Seinen Psychiater, der mittlerweile auch pensioniert sei, habe er schon längere Zeit nicht mehr gesehen. Die Clopixol-Spritze werde ihm drei- wöchig vom Pflegedienst des Schlosses E._____ gegeben. Es sei Bedingung von Schloss E._____, dass der Beschuldigte mit einer Depotmedikation behandelt werde. Wenn dies gewährleistet sei, sei der Aufenthalt im Schloss zeitlich nicht
- 20 - begrenzt. Er dränge auch nicht auf eine Verlegung oder Entlassung, sondern fühle sich zu Hause und es könne gesagt werden, dass er im Schloss E._____ "angekommen" sei. Die Finanzierung seines Aufenthaltes sei durch seine IV- Berentung gedeckt (Urk. 104 S. 12 ff.).
E. 4.8 Aufgrund obiger Ausführungen des Gutachters sowohl im ursprünglichen Gutachten als auch in seinem aktuellen Ergänzungsgutachten kann – mit der Vor- instanz – die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Zumindest soweit eine ambulante Massnahme zur Diskussion steht, scheint neu auch die Massnahmewilligkeit seitens des Beschuldigten vor- handen. Was die Massnahmefähigkeit angeht, so ist zu berücksichtigen, dass der Zweck einer Massnahme nicht primär die Heilung des Täters, sondern dessen Deliktsfreiheit ist (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 66 S. 26 sowie den Beschluss vom 30. August 2018, Urk. 92). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es seit August 2015 – mithin unter einem massnahmeähnlichen Setting – tatsächlich zu keinen weiteren Verurteilungen kam, während der Beschuldigte in den Jahren davor in kurzen Abständen immer wieder in ähnlicher Art und Weise deliktisch in Erscheinung trat (vgl. Strafregisterauszug, Urk. 86 und Urk. 117). Wie den Angaben im Schlussbericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom
28. Juni 2018 sowie den aktuellen Angaben der Heimleitung im Ergänzungs- gutachten zu entnehmen ist, hat sich der Beschuldigte durch seinen Aufenthalt im Schloss E._____ insoweit stabilisiert, als er über ein Obdach samt Tagesstruktur und Beschäftigungsangebot sowie psychologisch/psychiatrischer Betreuung ver- fügt. Während der Bewährungsfrist und auch seither hat er sich sodann regel- mässig den verordneten Depot-Injektionen unterzogen, welche er heute auch nicht mehr so vehement in Frage zu stellen scheint (vgl. Urk. 87 S. 3). Zwar fand seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder eine eigentliche (Psycho-) Therapie statt, noch unternahm der Beschuldigte Bemühungen, totalabstinent zu werden. Vermutlich kann dies von ihm im Umfeld des Schlosses E._____, wel- ches nicht abstinenzorientiert ist, auch nicht verlangt werden, da solches ein ge- rade nicht vorhandenes Mass an Einsicht und Durchhaltevermögen bedingen würde. Immerhin scheint er seinen üblichen Konsum aber deutlich und nachhaltig
- 21 - reduziert zu haben, wobei es offensichtlich unter der Woche auch nicht mehr zu unbewilligten Ausflügen samt unkontrolliertem Trinken gekommen ist. Hinzu kommt – was eine effektive psychotherapeutische Therapie betreffend seine Schizophrenie angeht – dass tatsächlich fraglich erscheint, inwiefern der Be- schuldigte kognitiv in der Lage ist, einer solchen überhaupt folgen und daraus Vorteile ziehen zu können. Immerhin scheinen seine stabilisierten Lebens- umständen (dauerhafter Wohnsitz im Schloss E._____, finanzielle Absicherung und Unterstützung durch IV-Rente und Beistandschaft, Reduktion des Alkohol- konsums) sich spürbar positiv auf sein Verhalten und damit auch auf die Rückfall- gefahr ausgewirkt zu haben. Angesichts dieser tatsächlichen Entwicklung er- scheint die Anordnung einer stationären Massnahme zum Zweck der zusätzlichen (gesprächs-)therapeutischen Behandlung der Schizophrenie sowie der Erreichung von Totalabstinenz als unverhältnismässig. Vielmehr kann der mit einer Mass- nahme angestrebte Erfolg, wie die vergangenen Monate gezeigt haben, in denen sich der Beschuldigte bereits freiwillig an die angedachten Auflagen hielt, auch mittels einer weisungsunterlegten, ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB erreicht werden. Sodann ist es der empfohlenen Ausgestaltung der ambulanten Massnahme – der Gutachter befürwortet insbesondere Weisungen betreffend den Aufenthaltsort – immanent, dass diese nicht während des Straf- vollzugs durchgeführt werden kann. Nur in der relativen – jedoch gleichzeitig engmaschig kontrollierten – Freiheit des Schlosses E._____ kann der Beschuldig- te zur nötigen Akzeptanz der wohl lebenslang nötigen Medikation mit Neuroleptika finden und einen sozialkompatiblen Alkoholumgang erproben bzw. sich dauerhaft aneignen. Entsprechend ist die Massnahme als vordringlich im Sinne der Recht- sprechung zu qualifizieren und der Vollzug der Freiheitsstrafe hierfür aufzuschie- ben. Mit dem Gutachter sind dem Beschuldigten sodann die Weisungen zu erteilen, − nicht ohne Einverständnis der für die Weisungskontrolle verantwortlichen Fachperson der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvoll- zug des Kantons Zürich die Wohn- und Beschäftigungssituation (insbeson- dere Wohnsitz im Schloss E._____ unter Einhaltung der dortigen Haus- regeln) zu verändern; − die begonnene psychopharmakologische Behandlung weiterzuführen;
- 22 - − die verordneten Medikamente gemäss Vorgaben der behandelnden medizi- nischen Fachpersonen einzunehmen und die Einnahme nach Vorgaben der zuständigen Fachperson der Bewährungs- und Vollzugsdienste regelmässig kontrollieren zu lassen; − an den Wochenenden eine Alkoholintoxikation von maximal 0.8 ‰ Blutalko- holkonzentration einzuhalten und dies nach Vorgaben der zuständigen Fachperson der Bewährungs- und Vollzugsdienste regelmässig kontrollieren zu lassen. Eine zeitliche und/oder örtliche Limitierung des Wochenendausganges – wie die Staatsanwaltschaft dies beantragt – ist bloss schwer kontrollierbar. Auf eine sol- che ist daher – aus praktischen Gründen – zu verzichten.
E. 5 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'062.– zu bezahlen.
E. 5.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 5.2 Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung mehrheitlich durchdringt, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 5.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche aufgrund der eingereichten Aufwandübersicht und unter Hinweis auf §§ 17 f. AnwGebV auf Fr. 5'600.65 (Urk. 118) festzusetzen sind, sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 5.4 Entschädigung für die Privatkläger 1 und 2
E. 5.4.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, der durch die erbetene Vertretung der Privatkläger 1 und 2 geltend gemachte Zeitaufwand erscheine unter Berück- sichtigung der spezifischen Anforderungen des vorliegenden Falles als ange- messen, kürzte jedoch den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 400.– auf Fr. 300.–, womit – nach einem Zeitzuschlag für die Hauptverhandlung samt Nachbesprechung und Weg – insgesamt ein Betrag von Fr. 29'851.10 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) resultierte, welchen sie je zur Hälfte den Privat- klägerin 1 und 2 als Prozessentschädigung zusprach (Urk. 66 S. 34 f.).
- 23 -
E. 5.4.2 Der Beschuldigte rügt diesbezüglich die Angemessenheit der zugesproche- nen Entschädigung. Auch für die Privatklägerschaft gelte, dass nur dann An- spruch auf Entschädigung für Anwaltskosten bestehe, wenn der Beistand ange- sichts der tatsächlichen und der rechtlichen Komplexität notwendig gewesen sei und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt gewesen seien. Vorliegend hätten die Privatkläger eine Entschädigung verlangt, die dreimal so hoch gewesen sei, wie die Kosten der amtlichen Verteidigung. Es stelle sich deshalb die Frage, ob der Arbeitsaufwand und damit das Honorar der Rechtsvertreterin der Privatkläger gerechtfertigt gewesen seien. Die Vorinstanz habe insbesondere nicht hinterfragt, weshalb der Aufwand für die anwaltliche Ver- tretung der Privatkläger 84.55 Stunden betrage, derjenige der Verteidigung jedoch nur 44.4 Stunden, also fast die Hälfte davon. Die Rechtsvertreterin der Privatklä- ger habe an weniger Einvernahmen teilgenommen als die Verteidigung. Aus der Aufwandaufstellung sei ersichtlich, dass ein Teil der Aufwendungen die Korres- pondenz etc. mit der Versicherung der Privatkläger betroffen habe. Diese stünden nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren. Weiter scheine der geltend ge- machte Aufwand für das Verfassen des Plädoyers von 13 Stunden in Anbetracht der Tatsache, dass dieses knapp 13 Seiten lang gewesen sei und dass zusätzlich rund 4 Stunden Aufwand für Aktenstudium und Vorbereitung HV geltend gemacht worden seien, nicht gerechtfertigt. Unüblich sei auch, dass Telefonate zur Termi- nierung von Einvernahmeterminen, das Erstellen von Aktennotizen sowie Rechts- studium als Aufwand geltend gemacht würden. Der geltend gemachte Arbeits- aufwand sei folglich nicht gerechtfertigt gewesen, weshalb die Entschädigung an- gemessen zu kürzen sei (Urk. 88 S. 9 ff.).
E. 5.4.3 Die Privatklägerschaft hat gegenüber einem unterliegenden Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Vorliegend war der Beizug eines Rechtsbeistands durch die (betagten) Privat- kläger 1 und 2 ohne weiteres ausgewiesen, zumal es sich keineswegs um einen Bagatellfall handelte. Dies stellt aber auch der Beschuldigte offensichtlich nicht in Frage. Zu Recht kritisiert die Verteidigung jedoch, dass die Geschädigten-
- 24 - vertretung den doppelten Zeitaufwand der Verteidigung geltend macht, obwohl sie an weniger Prozesshandlungen, insbesondere Einvernahmen, beteiligt war. Auch der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Vorbereitung des vor- instanzlichen Plädoyers lässt sich nicht als notwendig rechtfertigen, zumal das Rechtsstudium ohnehin nicht verrechenbar ist. Bei Annahme eines notwendigen Aufwandes im gleichen zeitlichen Rahmen wie desjenigen der amtlichen Verteidi- gung (vgl. das angefochtene Urteil, Urk. 66 S. 34) resultiert unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundenansatzes von Fr. 400.– und der gesetzlichen Mehrwert- steuer von (damals) 8 % eine angemessene Entschädigung von total Fr. 22'000.– bzw. von je Fr. 11'000.– pro Privatkläger. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 14. September 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2.-4. (…)
E. 6 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 7'608.80 zu bezahlen.
- 25 -
E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 9 Die Zivilforderung des Privatklägers D._____ wird als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.
E. 10 Die Privatkläger 4-7 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 11 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 18'961.95 Auslagen (div. Gutachten); CHF 24.00 Entschädigung Zeuge; CHF 12'564.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 12 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber defini- tiv abgeschrieben.
E. 13 Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 12'564.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen(vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 14 (…)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
2. Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
- 26 - Dem Beschuldigten werden für die Dauer der Massnahme die Weisungen erteilt − nicht ohne Einverständnis der für die Weisungskontrolle verantwort- lichen Fachperson der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich die Wohn- und Beschäftigungssitua- tion (insbesondere Wohnsitz im Schloss E._____ unter Einhaltung der dortigen Hausregeln) zu verändern; − die begonnene psychopharmakologische Behandlung weiterzuführen; − die verordneten Medikamente gemäss Vorgaben der behandelnden medizinischen Fachpersonen einzunehmen und die Einnahme nach Vorgaben der zuständigen Fachperson der Bewährungs- und Voll- zugsdienste regelmässig kontrollieren zu lassen; − an den Wochenenden eine Alkoholintoxikation von maximal 0.8 ‰ Blutalkoholkonzentration einzuhalten und dies nach Vorgaben der zu- ständigen Fachperson der Bewährungs- und Vollzugsdienste regel- mässig kontrollieren zu lassen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 5'600.65 amtliche Verteidigung.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern B._____ und C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 11'000.– (total Fr. 22'000.–) zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und die Privat- klägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 27 - sowie im Dispositivauszug des Beschlusses an − die Privatkläger 4-7 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180051-O/U/jv Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Ersatzoberrichterin- nen lic. iur. C. Keller und lic. iur. N. Jeker Stieger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 18. Juni 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 14. September 2017 (DG170083)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 22. März 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21) Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 35 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'062.– zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 7'608.80 zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 -
9. Die Zivilforderung des Privatklägers D._____ wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.
10. Die Privatkläger 4-7 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 18'961.95 Auslagen (div. Gutachten); CHF 24.00 Entschädigung Zeuge; CHF 12'564.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrie- ben.
13. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 12'564.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern B._____ und C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 14'925.55 zu bezahlen.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 13 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 88 S. 1 und Urk. 111 S. 2 sinngemäss)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2017 sei be- treffend die Ziff. 3, 4 und 14 aufzuheben.
- 4 -
2. Von der Anordnung einer stationären Massnahme sei abzusehen. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzu- schieben.
4. Es sei für die Dauer der Behandlung eine Weisung betreffend Aufenthaltsort des Beschuldigten zu erlassen.
5. Die Prozessentschädigung für die Privatkläger sei angemessen zu reduzie- ren.
6. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sei abzuwei- sen und das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe zu bestätigen.
7. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 90 S. 1 und Urk. 107)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne des vorinstanzlichen Urteiles schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen.
3. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.
4. Die Freiheitsstrafe sei zugunsten der Massnahme aufzuschieben.
5. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 5 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 14. September 2017 meldete der Beschuldigte und Berufungskläger (fortan Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (Urk. 52; Art. 399 Abs. 1 StPO). 1.2. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten am
11. Januar 2018 zugestellt (Urk. 62/2), worauf er am 31. Januar 2018 seine Beru- fungserklärung einreichte (Urk. 67). 1.3. Mit Schreiben vom 5. März 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis (fortan Staatsanwaltschaft) Anschlussberufung (Urk. 75). Die Privatkläger 1, 2 sowie 4-7 liessen sich innert Frist nicht vernehmen, während der Privatkläger 3 mitteilen liess, dass er keine weiteren Zustellungen das Verfahren betreffend er- halten wolle (Urk. 74). 1.4. Am 30. August 2018 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt (Prot. II S. 4 ff.), in deren Verlauf es sich als notwendig erwies, ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen über die Frage, ob eine ambulante Be- handlung im Sinne von Art. 63 StGB zusammen mit der Weisung, dass der Be- schuldigte weiterhin im Schloss E._____ wohnhaft bleiben muss, die Rückfall- gefahr genügend mindere, und ob die Neueinstellung der Medikation auf ein modernes, nebenwirkungsärmeres Depotneuroleptikum auch im Rahmen einer solchen Massnahme durchführbar sei (Urk. 92). 1.5. Das Ergänzungsgutachten ging am 13. Februar 2019 bei der Kammer ein (Urk. 104). Die Parteien konnten dazu Stellung nehmen (Urk. 107, Urk. 111 und Urk. 115). Überdies wurde ein aktueller Strafregisterauszug vom 29. April 2019 (Urk. 117) eingeholt.
- 6 - 1.6. Die Parteien haben sich bereits anlässlich der Berufungsverhandlung vom
30. August 2018 mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens und Urteils- eröffnung einverstanden erklärt (Prot. II S. 10).
2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte ficht gemäss seiner Berufungserklärung die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB und den damit verbun- denen Strafaufschub (Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils) sowie die Höhe der Prozessentschädigung der Privatkläger 1 und 2 (Dispositivziffer 14 des Urteils) an (Urk. 67), während sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen die Strafhöhe und damit gegen Dispositivziffer 2 des Urteils richtet (Urk. 75). Unangefochten blieben somit der Schuldspruch gemäss Ziffer 1 des vorinstanz- lichen Urteils, die Regelung der geltend gemachten Zivilforderungen der Privat- kläger (Dispositivziffern 5 bis 10 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Kosten- festsetzung und Kostenauflage (inkl. Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung; Dispositivziffern 11 bis 13 des Urteils), was seitens der Parteien an- lässlich der Berufungsverhandlung bestätigt wurde (Prot. II S. 5). Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorab festzustellen.
3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt abgesteckt und auch zutreffend erläutert, welche Grundsätze im Rahmen der Strafzumessung zu beachten sind (Urk. 66 S. 11 ff.). Hierauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt einerseits, dass bei Deliktsmehrheit eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. Dabei hat der Richter in einem ersten Schritt innerhalb des zuvor festgestellten Strafrahmens unter Berücksichtigung der Tatkomponenten
- 7 - die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichtes 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hin- weis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen und eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Gesamtstrafe festzusetzen. Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass sich die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionen- rechts vorliegend nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt, weshalb von der Weitergeltung der bisherigen Normen auszugehen ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 3.2. Als schwerwiegendstes Delikt Ausgangspunkt der Strafzumessung muss vorliegend zweifellos die versuchte schwere Körperverletzung sein. Aufgrund des zeitlichen Konnexes und der gleichartigen Tathandlungen sind die gegen die beiden Privatkläger 1 und 2 gerichteten Delikte (Tatmehrheit) im Rahmen der Strafzumessung als einheitlicher Vorgang aufzufassen. Es rechtfertigt sich des- halb, diesem Umstand bereits auf Stufe der Tatkomponente Rechnung zu tragen. Für die Bestimmung der Einsatzstrafe ist zunächst das objektive Verschulden für die vollendete schwere Körperverletzung zu bestimmen und dieses unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus- ging, zu reduzieren. Bei Deliktsvollendung (denkbar sind aufgrund der Vorgehensweise des Beschul- digten lebensbedrohende Kopfverletzungen, bleibende Hirnfunktionsstörungen, Verlust des Augenlichts etc.) wäre das Verschulden als zumindest beträchtlich zu qualifizieren, womit eine Strafe am oberen Rand des mittleren Bereichs des Straf- rahmens auszufällen wäre. Wie das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt hat, ging der Beschuldigte ohne Not und mit erheblicher Brutalität auf die beiden betagten und körperlich offensichtlich stark unterlegenen Privatkläger los, wobei er selbst dann noch mit Tritten nachsetzte, als diese bereits am Boden lagen (vgl. hierzu und zu den erlittenen Verletzungen die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 66 S. 13 f.). Dass keine bleibenden Verletzungen von der Qualität einer schweren Körperverletzung resultierten, ist nicht das Verdienst des Beschuldigten, sondern
- 8 - allein dem Zufall zu verdanken. So nutzte der Beschuldigte insbesondere seine langjährige Kampfsporterfahrung nicht dazu, seinen Kraftaufwand dosiert der Si- tuation anzupassen, sondern führte in diesem Zusammenhang vielmehr selbst aus, Ziel sei gewesen, dass der Gegner "unkämpfbar" am Boden liege, dann ma- che er nichts mehr (Urk. 2/3 S. 5 f.). Gleichwohl ist der Tatsache, dass es effektiv bei einfachen Verletzungen blieb, strafmindernd Rechnung zu tragen (BGE 127 IV 101). Subjektiv handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich, wozu wiede- rum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 15). Dies vermag das objektive Tatverschulden nur leicht zu relativie- ren. Deutlich verschuldensmindernd und damit stark strafreduzierend ins Gewicht fällt jedoch, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Deliktsbegehung gemäss gutachterlicher Feststellung mittelgradig vermindert war (Urk. 8/4 S. 59 und S. 67). Insbesondere war der Beschuldigte zu den Tatzeiten jeweils ganz erheblich alkoholisiert. So wurden bspw. sechs Stunden nach der Attacke auf das betagte Paar beim Beschuldigten noch 3.04 ‰ Blutalkoholkonzentration (Mittel- wert) gemessen (Urk. 7/2/3 S. 2 und Urk. 7/2/5; ähnlich im Zeitpunkt der Sach- beschädigung, vgl. Urk. 7/1/5-6). Auch wenn aufgrund seiner Alkoholsucht von ei- nem hohen Grad an Alkoholgewöhnung auszugehen ist (vgl. Urk. 7/2/3 S. 3), liegt dieser Wert doch nahe an der Grenze zur Schuldunfähigkeit. Insgesamt erscheint vor diesem Hintergrund die vorinstanzliche Verschuldensqualifikation als "noch knapp nicht erheblich" (Urk. 66 S. 16) als eher streng. Da die gleichzeitig festge- setzte Einsatzstrafe von 24 Monaten – mithin im untersten Strafrahmendrittel – dann jedoch angesichts dieser Qualifikation eher mild ausgefallen ist, dem Tat- verschulden jedoch angemessen erscheint, kann vorliegend offen bleiben, ob das Verschulden nicht auch als "insgesamt nicht mehr leicht" bezeichnet werden könnte. 3.3. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Asperation der Einsatzstrafe in- folge mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs um rund drei Mo- nate wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet und erscheint sachgerecht.
- 9 - Auf die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz kann deshalb verwiesen wer- den (Urk. 66 S. 16 f.). Zu ergänzen bleibt, dass angesichts seines Vorlebens auch für diese Delikte einzig eine Freiheitsstrafe als angemessen erscheint, konnten ihn doch die in der Vergangenheit zahlreich ausgesprochenen unbedingten Geld- strafen nie von weiterem Delinquieren abhalten (vgl. Strafregisterauszug [Urk. 86; Urk. 117]). 3.4. Auch hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 66 S. 19). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der Beschuldigte zu seinen aktuellen Verhältnissen zusammen- gefasst aus, er wohne im Schloss E._____, wo er – sofern er nicht unfallbedingt krankgeschrieben sei, wie dies im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nach ei- nem alkoholbedingten Sturz von einem Zugperron der Fall war – in der Gärtnerei arbeite. Er erhalte dort auch alle drei Wochen eine Depot-Spritze, welche bewirke, dass er nicht mehr so aggressiv sei. Im Schloss E._____ gehe es ihm gut und er wolle dort bleiben. Er verfüge weder über eine Beziehung, noch über einen Freundeskreis. Zu seinem Vater habe er ca. einmal pro Jahr Kontakt. Er habe eine Beiständin und erhalte eine volle IV-Rente. Wieso er diese erhalte, wisse er nicht (Urk. 87 S. 2 ff.). Diese Umstände sind als strafzumessungsneutral zu be- werten. Insgesamt überwiegen damit weiterhin die straferhöhenden Faktoren, weshalb der Beschuldigte in Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täter- komponenten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen ist. Daran anzurechnen sind die beiden Tage Haft, welche der Beschuldigte bereits erstan- den hat (Art. 51 StGB). 3.5. Die Gewährung des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB steht vorliegend ausser Frage. Nicht nur weist der Beschuldigte einen beeindruckend langen, die Prognose negativ beeinflussenden Strafregisterauszug aus (für die Zeit von 2009 und 2015 sind 12 mehrheitlich durch unbedingte Geldstrafen ge- ahndete Verurteilungen erfasst; Urk. 86 und Urk. 117), auch wäre er bei gleichzei- tiger Beurteilung der durch drei verschiedene Strafmandate geahndeten Delikte von März 2015 jedenfalls zu einer 180 Tagessätze übersteigenden Geldstrafe verurteilt worden (vgl. die Verurteilungen des Untersuchungsamts Uznach vom
- 10 -
21. April 2015, der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Juni 2015 [Zusatz- strafe zur erstgenannten Verurteilung] sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Juni 2015 [weitere Zusatzstrafe zur erstgenannten Verurteilung]; Art. 42 Abs. 2 StGB), was für einen teilbedingten Aufschub eine besonders günstige Prognose voraussetzen würde. Hinzu kommt nun aber – was von ausschlag- gebender Bedeutung ist – das gutachterlich festgestellte sehr hohe Rückfallrisiko für weitere Gewalttaten (Urk. 8/4 S. 46, S. 64 und S. 67 f.; vgl. auch Urk. 104 S. 21 f.). Auch hierauf wurde bereits durch das Bezirksgericht zu Recht verwiesen (Urk. 66 S. 21 f.). Daran ändert grundsätzlich auch nichts, dass sich der Beschul- digte in der Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug von Ersatzfreiheitsstrafen weisungsgerecht verhalten und somit bewährt hat (vgl. Urk. 84). Schliesslich unterstand er in dieser Zeit weisungsgebunden einem massnahmeähnlichen Regime (insb. Verpflichtung, regelmässig Neuroleptika zu nehmen und den Wohnsitz im Schloss E._____ beizubehalten). Hingegen ist zu prüfen, ob und welche Massnahme im Sinne der Art. 56 ff. StGB anzuordnen ist und ob der Strafvollzug hierfür aufzuschieben ist.
4. Massnahme 4.1. Was die theoretischen Grundlagen bzw. Voraussetzung der Anordnung einer Massnahme im Sinne der Art. 56 ff. StGB angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 66 S. 23 f.). Anzu- fügen bleibt, dass eine ambulante Massnahme grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchzuführen ist. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich aus- gesprochenen Freiheitsstrafe jedoch zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Ein solcher Aufschub ist jedoch die Ausnahme und muss sich aus Grün- den der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er kommt überdies ohnehin nur in Frage bei ungefährlichen Tätern und sofern die ambulante Therapie vor- dringlich ist bzw. gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_717/2010 vom 13. Dezember 2010; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1212/2013 vom 14. Mai 2014; Urk. 44 S. 12 m.w.H.).
- 11 - 4.2. Der Gutachter stellte in seinem Gutachten vom 7. November 2016, bestä- tigt in seinem Ergänzungsgutachten vom 8. Februar 2019, beim Beschuldigten die folgenden Erkrankungen fest (Urk. 8/4 S. 66 und Urk. 104 S. 17 f.; nachfolgende konkrete Spezifizierung und ICD-Bezeichnung gemäss Ergänzungsgutachten): − Abhängigkeitssyndrom von Alkohol mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25); − organische Persönlichkeitsstörung bzw. Veränderung infolge der lang- jährigen Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.71) bei Zustand nach Wernicke- Enzephalopathie (ICD-10: B51.2); − paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0); − Cannabis-Missbrauch (DSM-IV-TR: 305.20). Diese seien – so das Gutachten vom 7. November 2016 – von erheblicher Schwere, überdauernd und umfassten die gesamte Lebensführung des Beschul- digten. Die Tathandlungen seien mit den substanzinduzierten anhaltenden kogni- tiven Beeinträchtigungen und den Alkoholintoxikationen in einem engen kausalen Zusammenhang gestanden und es bestehe die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten. Sowohl für die paranoide Schizophrenie als auch für die Abhängigkeit von Alkohol stünden Behandlungsmassnahmen zur Verfügung. Hinsichtlich der hirnorganischen Symptomatik seien die therapeutischen Möglichkeiten aber als sehr limitiert anzusehen. Zunächst benötige der Beschuldigte wegen der Schizo- phrenie eine neuroleptische Behandlung und Neueinstellung auf ein modernes, nebenwirkungsärmeres Depotneuroleptikum, gegebenenfalls unter zusätzlicher Gabe von Stimmungsstabilisatoren. Hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit, aber auch im Hinblick auf eine in gewissem Umfang erwartbare Verbesserung der er- heblichen kognitiven Defizite sei eine Alkoholabstinenz dringend erforderlich. Die medikamentöse Neueinstellung und Optimierung einerseits, aber auch die Ein- haltung und Überwachung der dringend notwendigen Totalabstinenz von Alkohol erforderten zunächst eine stationäre Behandlung unter gesicherten Rahmen- bedingungen. In einem Zeitrahmen, der etwa zwischen sechs bis zwölf Monaten veranschlagt werden sollte, werde absehbar sein, inwieweit sich das psycho- pathologische Zustandsbild und die kognitiven Fähigkeiten unter optimierter neuroleptischer Einstellung und Totalabstinenz von Alkohol hätten bessern lassen und ob der Beschuldigte dann von einer Fortführung des Massnahmenvollzugs
- 12 - unter den Bedingungen des Art. 59 StGB profitieren würde. Es werde nach die- sem definierten Zeitrahmen auch bilanziert werden können, welche weiteren Hil- festellungen der Beschuldigte benötige, falls sich die hirnorganische Symptomatik und/oder sein Verhalten nicht besserten. Auf der Grundlage seiner dann gezeig- ten Krankheitszeichen könne dann abgeschätzt werden, ob er eine Fortführung der Behandlung eventuell im zivilrechtlichen Rahmen unter gesicherten Rahmen- bedingungen benötige, oder ob gegebenenfalls an eine Rückverlegung in das Schloss E._____ zu denken sei. Eine strafvollzugsbegleitende Durchführung empfehle sich nicht (Urk. 8/4 S. 68 ff.). In seinem Ergänzungsgutachten vom 8. Februar 2019 hielt der Gutachter fest, dass es unter den gegebenen Umständen der Betreuung und Behandlung in Schloss E._____ zu einer Stabilisierung gekommen sei, was bedeute, dass der Beschuldigte einen Wohnsitz habe, den er auch langfristig zu akzeptieren ange- be, womit seinen Grundbedürfnissen entgegengekommen werde und zumindest dem Aspekt einer drohenden Obdachlosigkeit (der mitursächlich für einen ganz erheblichen Alkoholkonsum angesehen werden könne) Rechnung getragen werde. Die Rückfallgefahr bestehe aus gutachterlicher Sicht – da keine kognitive Verbesserung wegen der Weigerung des Beschuldigten zu einer Totalabstinenz zu erwarten sei und er weiterhin Alkohol konsumieren wolle – vor allem in dem an den Wochenenden betriebenen deutlichen Alkoholkonsum, der nicht, wie im Schloss E._____ auf einen Konsum von einem Liter Bier pro Tag begrenzt und beaufsichtigt werden könne. Denn während der Ausgänge sei es schon zu erheb- lichen Alkoholisierungszuständen jenseits der 2-Promille-Grenze gekommen. Bei weiterhin zwar gelinderter, aber dennoch hoher Wiederholungsgefahr für ähnlich gelagerte Straftaten (die durch höhergradige Intoxikationen bedingt, und nicht auf die Schizophrenie zurückzuführen seien), wäre also eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB zusammen mit der Weisung, dass der Beschuldigte weiter- hin in Schloss E._____ wohnhaft bleiben müsse, allein nicht geeignet, die Rück- fallgefahr genügend zu mindern (Urk. 104 S. 21 f.). Eine Möglichkeit, die Rückfallgefahr unter den gegebenen Umständen weiter zu mindern, bestünde darin, die Weisungen nicht nur auf den Wohnsitz zu beschrän-
- 13 - ken, sondern diese auch auf seine Wochenendausgänge und sein darin gezeigtes Trinkverhalten auszuweiten, um höhergradige Alkoholintoxikationen zu ver- hindern. Der Beschuldigte sei – trotz seiner kognitiven Defizite – durchaus noch so weit imstande, Rahmenbedingungen zu erkennen und in Grenzen auch zu befolgen. Eine Reduktion seines Alkoholkonsums während der Wochentage habe bisher nicht zu Entzugserscheinungen geführt, und solche dürften sich auch – der Wille zur Mitarbeit des Beschuldigten vorausgesetzt – künftig nicht einstellen, auch wenn er auf Alkoholexzesse an den Wochenenden verzichte (Urk. 104 S. 22). Eine Möglichkeit der Weiterbehandlung des Beschuldigten im Schloss E._____ unter Berücksichtigung des bestehenden erhöhten Rückfallrisikos wäre, die ihm gewährten Wochenendausgänge zeitlich zu limitieren und hinsichtlich des ge- statteten/tolerierten Konsums von Alkohol zu begrenzen, was sich durch Defini- tionen von tolerierten Blutalkoholkonzentrationen durch die fallführende Behörde bestimmen und durch das Schloss E._____ beaufsichtigen liesse. Wenn der Be- schuldigte aber beharrlich gegen solche Weisungen verstossen sollte, müsste das Rückfallrisiko wiederum als deutlich erhöht angesehen werden, wobei dann der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB erneut in Betracht gezogen werden sollte, eben weil eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 das Rückfallrisiko nicht zu senken geeignet gewesen sei (Urk. 104 S. 22). Weiter präzisierte er, dass der von Schloss E._____ tolerierte Alkoholkonsum Einfluss auf die Rückfallgefahr haben könne, insbesondere dann, wenn er ein scheinbar verträgliches Mass, so wie der Beschuldigte es offenkundig wochen- tags über einhalten könne, deutlich überschreite und es in Wochenendausgängen zu erhöhtem Alkoholkonsum mit funktionsgestörtem Verhalten mit Enthemmung, Streitlust, Aggressivität, Affektlabilität, Aufmerksamkeitsstörung, Einschränkungen der Urteilsfähigkeit, Beeinträchtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit oder neurologischen Symptomen wie Gangunsicherheit, Standunsicherheit, ver- waschener Sprache und Bewusstseinsminderung des alkoholgewöhnten Be- schuldigten komme (Urk. 104 S. 23).
- 14 - Eine medikamentöse Neueinstellung sei nicht zwingend, wenngleich empfohlen. Bei pragmatischer Betrachtung der gegebenen Umstände und des ablehnenden Verhaltens des Beschuldigten bezüglich einer Neueinstellung könne die bisherige Medikation beibehalten werden, da sie einerseits offenkundig hinsichtlich der gewünschten antipsychotischen Wirkung wirksam sei, anderseits die beklagten Nebenwirkungen tolerabel erscheinen würden und in dem Versuch der Gesamt- betrachtung durch den Beschuldigten akzeptiert würden. Sollte der Beschuldigte aber doch irgendwann zu einer Umstellung bereit sein, ginge dies auch auf frei- williger Basis oder per fürsorgerischer Unterbringung im Rahmen des Art. 63 StGB (Urk. 104 S. 24). 4.3. Die Vorinstanz hat sich sorgfältig mit den Untersuchungsergebnissen und den damaligen Empfehlungen des Gutachters auseinandergesetzt. Sie kam auf der Basis des Gutachtens vom 7. November 2016 zum Schluss, dem Beschuldig- ten fehle es an einer genügenden Einsicht in seine Störungen, deren Zusammen- hang mit den vom ihm verübten Taten sowie in die Rückfallgefahr. Entsprechend hätten seit dem Tatzeitpunkt im August 2015 auch keine ernsthaften Anstrengun- gen von seiner Seite stattgefunden, sein Alkoholproblem und die damit im Zu- sammenhang stehenden psychischen Störungen in den Griff zu bekommen. Un- ter diesen Umständen sei eine Massnahmebedürftigkeit klar zu bejahen. Aufgrund der Einschätzung des Gutachters, dass die therapeutischen Möglichkeiten hin- sichtlich der hirnorganischen Symptomatik zwar als limitiert anzusehen seien, es aber sowohl für die paranoide Schizophrenie als auch für die Alkoholabhängigkeit durchaus adäquate Behandlungsmöglichkeiten gebe, sei der Beschuldigte auch als massnahmefähig einzuschätzen. Der zögerliche bis fehlende Massnahmewille des Beschuldigten stelle schliesslich kein Hindernis für die Anordnung und Durchführung einer Massnahme dar, da eine fehlende Motivation oftmals mit der diagnostizierten Störung einhergehe bzw. häufig erst im Rahmen der Therapie die Therapiemotivation erarbeitet werden könne (Urk. 66 S. 24 ff.). 4.4. Die amtliche Verteidigung machte demgegenüber bereits vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte sei aufgrund seiner kognitiven Einschrän- kungen (u.a. Wernicke-Enzephalopathie und Korsakow-Syndrom) nicht fähig, eine
- 15 - Therapie zu machen und werde entsprechend zeitlich unbegrenzt in eine sinnlose Massnahme weggesperrt (Urk. 49 S. 3 und S. 9 ff. in Verbindung mit Prot. I S. 19). Sinnvoller sei es, mit den Mitteln des Strafvollzugs zu arbeiten. Dies habe sich in der Vergangenheit bewährt. So wäre davon auszugehen, dass ihm das Amt für Justizvollzug bei einer Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der auszusprechenden Freiheitsstrafe wiederum Weisungen betreffend eine ambulan- te medikamentöse Behandlung erteilten würde, zumal er seit geraumer Zeit ver- beiständet sei und sich seine Beiständin um die finanziellen Belange und adäqua- te Unterbringung kümmere (Urk. 49 S. 11 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die amtliche Verteidigerin aus, der Beschuldigte habe sich seit knapp drei Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er nämlich einsichtig und nehme nach wie vor, inzwischen auf freiwilliger Basis, die Depotspritzen des Clopixol (Medikament zur Behandlung chronischer Schizophrenie) zu sich. Zudem wolle er gerne im Schloss E._____ bleiben, welches die weitere Einnahme vor- aussetze. Die bisher getroffenen Massnahmen – Wohnen im Schloss E._____, regelmässige Depotspritzen – würden als ausreichend erscheinen. Auch müsse die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten in Zweifel gezogen werden. Ohnehin werde der Beschuldigte ja bereits mit einem Neuroleptikum behandelt. Wenn nun der Gutachter der Meinung sei, dass dieses gewechselt werden müsse, begründe dies noch keine stationäre Massnahme, die aktuelle Behandlung sei ausreichend. Was die Alkoholabstinenz angehe, so scheine die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB hierfür nicht geeignet. Fraglich sei auch die Therapierbarkeit bzw. ob der Beschuldigte einer Behandlung überhaupt zugänglich sei. Bei der Behandlung schizophrener Straftäter gehe es nicht nur um die medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika, sondern insbesondere um ein Krankheitsverständnis, ein Ver- ständnis zwischen Symptomatik und Straftat, deren Vorläufern und den Aufbau entsprechender Strategien zur Bewältigung. Hierzu bedürfe es gewisser kogni- tiver Fähigkeiten. Beim Beschuldigten bestehe die Diagnose Wernicke- Enzephalopathie. Dabei handle es sich um eine Erkrankung des Zentralnerven- systems, die in der Regel mit chronischem Alkoholabusus in Verbindung gebracht werde. Sie führe u.a. zu einem intellektuellen Abbau mit Gedächtnisschwund.
- 16 - Ausserdem sei der Verdacht auf beginnendes Korsakow-Syndrom gestellt wor- den. Und bereits damals habe auf den MRI-Bildern des Beschuldigten erkannt werden können, dass sich sein Hirnvolumen deutlich gemindert habe. Gemäss Gutachter würden die neuropsychologischen Befunde des Beschuldigten auf ein geringes Intelligenzniveau sowie auf klinisch bedeutsame Störungen der kogni- tiven Funktionen hinweisen. U.a. sei die Lernfähigkeit vermindert. Mit diesen Voraussetzungen sei es wohl kaum möglich, eine Therapie zu absolvieren (Urk. 88 S. 3 ff.). Nach Erstattung des Ergänzungsgutachtens beantragte die amtliche Verteidigerin die Anordnung einer ambulanten Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs. Im ambulanten Rahmen sei der Beschuldigte neu bereit, sich auf eine solche Massnahme einzulassen. Nachdem er sich seit August 2015 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, erfülle er die Voraussetzung der Ungefährlichkeit. Die Unterbringung im Schloss E._____ sei bereits aufgegleist und verlaufe sehr gut. Es mache keinen Sinn, den Beschuldigten nun aus diesem Setting herauszu- nehmen und ihn zunächst die Freiheitsstrafe verbüssen zu lassen. Fraglich sei insbesondere, ob dann überhaupt noch ein Platz im Schloss E._____ frei sei. Der Platz könne voraussichtlich nicht für 30 Monate reserviert werden. Die Wahr- scheinlichkeit sei deshalb hoch, dass die Massnahme nach Verbüssung der Frei- heitsstrafe gar nicht mehr so wie vorgesehen durchgeführt werden könne. Folglich sei die ambulante Behandlung vorliegend vordringlich. Für die Dauer der Mass- nahme sei eine Weisung betreffend den Aufenthaltsort zu erlassen. Hingegen erscheine es als unverhältnismässig, ihm weitergehende Weisungen betreffend den Alkoholkonsum aufzubürden (Urk. 111). 4.5. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme zum Ergänzungsgut- achten weiterhin dafür, dass eine stationäre therapeutische Massnahme anzuord- nen sei. Der Gutachter bestätige weiterhin, dass eine hohe Wiederholungsgefahr bestehe und eine ambulante Behandlung zusammen mit einer Weisung betref- fend Aufenthaltsort nicht geeignet sei, die Rückfallgefahr zu mindern. Werde dies jedoch als unverhältnismässig angesehen, so müsse die Anordnung einer ambu- lanten Massnahmen mit den klaren Auflagen verbunden werden, dass der Be-
- 17 - schuldigte verpflichtet sei, im Schloss E._____ wohnhaft zu bleiben, sich regel- mässig gemäss ärztlicher Anweisung einer medikamentösen Behandlung seiner Schizophrenie mittels neuroleptischer Depot-Behandlung zu unterziehen und sei- nen Alkoholkonsum an den Wochenenden deutlich zu reduzieren. Zu diesem Zweck seien die Ausgangszeiten an den Wochenenden zu limitieren und keine Ausflüge nach Zürich zu bewilligen (Urk. 107). 4.6. Der Beschuldigte selbst führte im Rahmen seiner Befragung an der Ver- handlung vom 30. August 2018 aus, er erhalte alle drei Wochen Depot-Spritzen. Diese bewirkten, dass er nicht mehr so aggressiv sei, nicht mehr so gewalttätig. Er würde sich diese auch in Zukunft verabreichen lassen. Im Schloss E._____ gehe es ihm gut. Angesprochen auf die dortige psychologisch/psychiatrische Be- treuung erklärte er zunächst, diese gebe es nicht, er habe keine Therapiegesprä- che. Auf Vorhalt des Schlussberichts der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom
28. Juni 2018 berichtigte er, etwa einmal im Monat komme jemand vorbei und spreche mit ihm, wie es ihm gehe. Seine Zukunft sehe er im Schloss E._____. Zu seinem aktuellen Alkoholkonsum führte er aus, wenn er das Schloss E._____ verlassen wolle, müsse er sich abmelden. Unter der Woche könne er nirgends hingehen. Unter der Woche konsumiere er keinen Alkohol bzw. nur ein- bis zwei- mal, wobei er pro Abend zwei Grosse à ½ Liter trinken dürfe. Am Wochenende trinke er auswärts Alkohol, ca. fünf Halbliterbüchsen. Darauf angesprochen, dass er offenbar auch mehrmals unerlaubt in den Ausgang gegangen und dort Alkohol konsumiert habe, bestätigte er dies. Er gehe weg um Bier zu trinken, da es aus- wärts billiger sei. Das letzte Mal Cannabis habe er ca. einen Monat vor der Beru- fungsverhandlung im Schloss E._____ konsumiert, mit anderen Insassen. Auf Vorhalt, dass er gemäss Gutachten an paranoider Schizophrenie leide und alko- holabhängig sei, meinte er: "Das kann schon sein." Auf den Hinweis, gemäss Gutachter sei er massnahmebedürftig und sei es erstrebenswert, dass er total abstinent lebe, erklärte er wiederholt, dass er einfach in keine Klinik mehr möchte (Urk. 87 S. 2 ff.). 4.7. In der Zeit seit August 2015 verbüsste der Beschuldigte zweimal mehr- monatige Ersatzfreiheitsstrafen, aus welchen er jeweils bedingt unter Erlass von
- 18 - Weisungen (nicht ohne Einverständnis die Wohn- und Beschäftigungssituation zu verändern, die begonnene psychopharmakologische Behandlung weiterzuführen sowie die verordneten Medikamente vorgabengemäss einzunehmen und dies kontrollieren zu lassen) entlassen worden war (vgl. Urk. 42 und Urk. 84). Gemäss dem Schlussbericht der Weisungskontrolle vom 28. Juni 2018 hielt sich der Be- schuldigte – mit Ausnahme der Zeit von 31. August 2017 bis 14. Oktober 2017, als er eine weitere Ersatzfreiheitsstrafe verbüsste – seit der Entlassung aus dem Vollzug per 30. Juni 2017 im Schloss E._____, einer Wohn-, Arbeits- und Be- schäftigungsstätte für Menschen, die aus sozialpsychiatrischen Gründen auf ei- nen geschützten Rahmen zur Lebensführung angewiesen sind und unter einer psychischen Behinderung, oft in Kombination mit einer Alkoholabhängigkeit lei- den, auf. Die Institution sei niederschwellig und nicht abstinenzorientiert ausge- richtet. Der Beschuldigte habe seinen Alkoholkonsum während des Aufenthalts fortgesetzt. Ein Versuch, eine Abstinenz anzustreben, müsse bei ihm als unrealis- tisch angesehen werden. Der Beschuldigte habe sich an die Hausregeln bezüg- lich dem kontrollierten Konsum und den zugehörigen Atemlufttests gehalten, in mehreren, nicht bewilligten Ausgängen jedoch unerlaubterweise Alkohol getrun- ken. Während seines Aufenthalts habe der Beschuldigte, weisungsentsprechend, die verordneten Neuroleptikum-Depotspritzen regelmässig genommen, jedoch weiterhin – zumindest phasenweise im Mai 2018 – viel Alkohol getrunken, wobei er dann die Arbeit oft nicht habe aufnehmen können und sich tagsüber auch wiederholt nicht im Heim aufgehalten habe. Seit Juni 2018 habe sich die Situation wieder gebessert, der Beschuldigte habe sich stabilisiert. Das Schloss E._____ gehe von einer Sinnkrise im Zusammenhang mit der anstehenden Berufungsver- handlung aus. Es mache einen weiteren Verbleib des Beschuldigten von seiner Medikamenten-Compliance (Depotspritzen) abhängig. Sollte er das Schloss E._____ verlassen oder die Depot-Medikation verweigern, könne der Aufenthalt nicht weitergeführt werden (Urk. 84). Seit dem 29. Juni 2018 unterlag der Beschuldigte keinen Bewährungsauflagen mehr (Urk. 84 S. 3). Gleichwohl kam es seither zu keinen Delikten in der Art der früheren, zahlreichen Verurteilungen mehr (Urk. 117). Dem Ergänzungsgutachten ist in diesem Zusammenhang vielmehr zu entnehmen, dass der Beschuldigte im
- 19 - Schloss E._____ mittlerweile als "willkommener Bewohner" angesehen wird. Hin- sichtlich des Themas Gewalt sei er überhaupt nicht auffällig, sondern präsentiere sich im Alltag eher sanftmütig. Während der letzten zwei Jahre seines Aufenthal- tes habe er kognitiv weiter abgebaut. Gespräche mit ihm seien zunehmend zäh, der Beschuldigte könne aber noch Informationen aufnehmen. Er trinke nach wie vor, benötige aber in der Regel keine besonders grossen Mengen mehr. Es komme aber während seiner Alkoholisierungen immer wieder zu Krankenhaus- aufenthalten. Im letzten Jahr hätten sechs Unfallscheine ausgefüllt werden müssen. Wenn der Beschuldigte betrunken sei, verhalte er sich in der Regel nicht sehr auffällig. Lediglich einmal sei er ein bis zwei Tage vermutlich bei einem Kollegen in Zürich geblieben. Im Schloss E._____ gebe es auch eine Beiz. Hier sei ein kontrollierter Alkoholausschank gewährleistet. Von montags bis freitags könne der Beschuldigte dort täglich zwei Bier beziehen. Früher sei es so gewe- sen, dass er auch samstags und sonntags Bier aus dieser Beiz bezogen habe, obwohl er zusätzlich in Zürich im Ausgang gewesen sei und Alkohol konsumiert habe. Mittlerweile bekomme er am Wochenende kein Bier mehr aus dem Beizli. Häufig komme der Beschuldigte alkoholisiert aus seinen Ausgängen nach Zürich zurück, wobei die Alkoholatemluftkonzentrationen oft zwischen 0,5 und 0,8 Pro- mille liegen würden. Während der Arbeit präsentiere er sich konzentriert und ruhig. Er sei zuvorkommend, freundlich, still, einzelgängerisch und zeige keine Verhaltensauffälligkeiten. Der Beschuldigte habe ein Einzelzimmer und bewältige den Tagesablauf (Aufstehen, Frühstück, Arbeit in der Gärtnerei, Mittagessen, Arbeit in der Gärtnerei) selbständig. Ab 18.30 Uhr bis dann 21.00 Uhr halte er sich in der Beiz auf. Dann gehe er zurück auf sein Zimmer. Es sei nicht bekannt, dass er bis anhin versucht habe, Alkohol zu schmuggeln. Generell scheine er nicht nach Grenzen zu suchen. Er halte sich an die Hausregeln. Die ambulante ärzt- liche Behandlung werde in Frauenfeld durchgeführt. Bei Bedarf gehe der Be- schuldigte dort hin. Seinen Psychiater, der mittlerweile auch pensioniert sei, habe er schon längere Zeit nicht mehr gesehen. Die Clopixol-Spritze werde ihm drei- wöchig vom Pflegedienst des Schlosses E._____ gegeben. Es sei Bedingung von Schloss E._____, dass der Beschuldigte mit einer Depotmedikation behandelt werde. Wenn dies gewährleistet sei, sei der Aufenthalt im Schloss zeitlich nicht
- 20 - begrenzt. Er dränge auch nicht auf eine Verlegung oder Entlassung, sondern fühle sich zu Hause und es könne gesagt werden, dass er im Schloss E._____ "angekommen" sei. Die Finanzierung seines Aufenthaltes sei durch seine IV- Berentung gedeckt (Urk. 104 S. 12 ff.). 4.8. Aufgrund obiger Ausführungen des Gutachters sowohl im ursprünglichen Gutachten als auch in seinem aktuellen Ergänzungsgutachten kann – mit der Vor- instanz – die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Zumindest soweit eine ambulante Massnahme zur Diskussion steht, scheint neu auch die Massnahmewilligkeit seitens des Beschuldigten vor- handen. Was die Massnahmefähigkeit angeht, so ist zu berücksichtigen, dass der Zweck einer Massnahme nicht primär die Heilung des Täters, sondern dessen Deliktsfreiheit ist (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 66 S. 26 sowie den Beschluss vom 30. August 2018, Urk. 92). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es seit August 2015 – mithin unter einem massnahmeähnlichen Setting – tatsächlich zu keinen weiteren Verurteilungen kam, während der Beschuldigte in den Jahren davor in kurzen Abständen immer wieder in ähnlicher Art und Weise deliktisch in Erscheinung trat (vgl. Strafregisterauszug, Urk. 86 und Urk. 117). Wie den Angaben im Schlussbericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom
28. Juni 2018 sowie den aktuellen Angaben der Heimleitung im Ergänzungs- gutachten zu entnehmen ist, hat sich der Beschuldigte durch seinen Aufenthalt im Schloss E._____ insoweit stabilisiert, als er über ein Obdach samt Tagesstruktur und Beschäftigungsangebot sowie psychologisch/psychiatrischer Betreuung ver- fügt. Während der Bewährungsfrist und auch seither hat er sich sodann regel- mässig den verordneten Depot-Injektionen unterzogen, welche er heute auch nicht mehr so vehement in Frage zu stellen scheint (vgl. Urk. 87 S. 3). Zwar fand seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder eine eigentliche (Psycho-) Therapie statt, noch unternahm der Beschuldigte Bemühungen, totalabstinent zu werden. Vermutlich kann dies von ihm im Umfeld des Schlosses E._____, wel- ches nicht abstinenzorientiert ist, auch nicht verlangt werden, da solches ein ge- rade nicht vorhandenes Mass an Einsicht und Durchhaltevermögen bedingen würde. Immerhin scheint er seinen üblichen Konsum aber deutlich und nachhaltig
- 21 - reduziert zu haben, wobei es offensichtlich unter der Woche auch nicht mehr zu unbewilligten Ausflügen samt unkontrolliertem Trinken gekommen ist. Hinzu kommt – was eine effektive psychotherapeutische Therapie betreffend seine Schizophrenie angeht – dass tatsächlich fraglich erscheint, inwiefern der Be- schuldigte kognitiv in der Lage ist, einer solchen überhaupt folgen und daraus Vorteile ziehen zu können. Immerhin scheinen seine stabilisierten Lebens- umständen (dauerhafter Wohnsitz im Schloss E._____, finanzielle Absicherung und Unterstützung durch IV-Rente und Beistandschaft, Reduktion des Alkohol- konsums) sich spürbar positiv auf sein Verhalten und damit auch auf die Rückfall- gefahr ausgewirkt zu haben. Angesichts dieser tatsächlichen Entwicklung er- scheint die Anordnung einer stationären Massnahme zum Zweck der zusätzlichen (gesprächs-)therapeutischen Behandlung der Schizophrenie sowie der Erreichung von Totalabstinenz als unverhältnismässig. Vielmehr kann der mit einer Mass- nahme angestrebte Erfolg, wie die vergangenen Monate gezeigt haben, in denen sich der Beschuldigte bereits freiwillig an die angedachten Auflagen hielt, auch mittels einer weisungsunterlegten, ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB erreicht werden. Sodann ist es der empfohlenen Ausgestaltung der ambulanten Massnahme – der Gutachter befürwortet insbesondere Weisungen betreffend den Aufenthaltsort – immanent, dass diese nicht während des Straf- vollzugs durchgeführt werden kann. Nur in der relativen – jedoch gleichzeitig engmaschig kontrollierten – Freiheit des Schlosses E._____ kann der Beschuldig- te zur nötigen Akzeptanz der wohl lebenslang nötigen Medikation mit Neuroleptika finden und einen sozialkompatiblen Alkoholumgang erproben bzw. sich dauerhaft aneignen. Entsprechend ist die Massnahme als vordringlich im Sinne der Recht- sprechung zu qualifizieren und der Vollzug der Freiheitsstrafe hierfür aufzuschie- ben. Mit dem Gutachter sind dem Beschuldigten sodann die Weisungen zu erteilen, − nicht ohne Einverständnis der für die Weisungskontrolle verantwortlichen Fachperson der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvoll- zug des Kantons Zürich die Wohn- und Beschäftigungssituation (insbeson- dere Wohnsitz im Schloss E._____ unter Einhaltung der dortigen Haus- regeln) zu verändern; − die begonnene psychopharmakologische Behandlung weiterzuführen;
- 22 - − die verordneten Medikamente gemäss Vorgaben der behandelnden medizi- nischen Fachpersonen einzunehmen und die Einnahme nach Vorgaben der zuständigen Fachperson der Bewährungs- und Vollzugsdienste regelmässig kontrollieren zu lassen; − an den Wochenenden eine Alkoholintoxikation von maximal 0.8 ‰ Blutalko- holkonzentration einzuhalten und dies nach Vorgaben der zuständigen Fachperson der Bewährungs- und Vollzugsdienste regelmässig kontrollieren zu lassen. Eine zeitliche und/oder örtliche Limitierung des Wochenendausganges – wie die Staatsanwaltschaft dies beantragt – ist bloss schwer kontrollierbar. Auf eine sol- che ist daher – aus praktischen Gründen – zu verzichten.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung mehrheitlich durchdringt, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche aufgrund der eingereichten Aufwandübersicht und unter Hinweis auf §§ 17 f. AnwGebV auf Fr. 5'600.65 (Urk. 118) festzusetzen sind, sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.4. Entschädigung für die Privatkläger 1 und 2 5.4.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, der durch die erbetene Vertretung der Privatkläger 1 und 2 geltend gemachte Zeitaufwand erscheine unter Berück- sichtigung der spezifischen Anforderungen des vorliegenden Falles als ange- messen, kürzte jedoch den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 400.– auf Fr. 300.–, womit – nach einem Zeitzuschlag für die Hauptverhandlung samt Nachbesprechung und Weg – insgesamt ein Betrag von Fr. 29'851.10 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) resultierte, welchen sie je zur Hälfte den Privat- klägerin 1 und 2 als Prozessentschädigung zusprach (Urk. 66 S. 34 f.).
- 23 - 5.4.2. Der Beschuldigte rügt diesbezüglich die Angemessenheit der zugesproche- nen Entschädigung. Auch für die Privatklägerschaft gelte, dass nur dann An- spruch auf Entschädigung für Anwaltskosten bestehe, wenn der Beistand ange- sichts der tatsächlichen und der rechtlichen Komplexität notwendig gewesen sei und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt gewesen seien. Vorliegend hätten die Privatkläger eine Entschädigung verlangt, die dreimal so hoch gewesen sei, wie die Kosten der amtlichen Verteidigung. Es stelle sich deshalb die Frage, ob der Arbeitsaufwand und damit das Honorar der Rechtsvertreterin der Privatkläger gerechtfertigt gewesen seien. Die Vorinstanz habe insbesondere nicht hinterfragt, weshalb der Aufwand für die anwaltliche Ver- tretung der Privatkläger 84.55 Stunden betrage, derjenige der Verteidigung jedoch nur 44.4 Stunden, also fast die Hälfte davon. Die Rechtsvertreterin der Privatklä- ger habe an weniger Einvernahmen teilgenommen als die Verteidigung. Aus der Aufwandaufstellung sei ersichtlich, dass ein Teil der Aufwendungen die Korres- pondenz etc. mit der Versicherung der Privatkläger betroffen habe. Diese stünden nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren. Weiter scheine der geltend ge- machte Aufwand für das Verfassen des Plädoyers von 13 Stunden in Anbetracht der Tatsache, dass dieses knapp 13 Seiten lang gewesen sei und dass zusätzlich rund 4 Stunden Aufwand für Aktenstudium und Vorbereitung HV geltend gemacht worden seien, nicht gerechtfertigt. Unüblich sei auch, dass Telefonate zur Termi- nierung von Einvernahmeterminen, das Erstellen von Aktennotizen sowie Rechts- studium als Aufwand geltend gemacht würden. Der geltend gemachte Arbeits- aufwand sei folglich nicht gerechtfertigt gewesen, weshalb die Entschädigung an- gemessen zu kürzen sei (Urk. 88 S. 9 ff.). 5.4.3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber einem unterliegenden Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Vorliegend war der Beizug eines Rechtsbeistands durch die (betagten) Privat- kläger 1 und 2 ohne weiteres ausgewiesen, zumal es sich keineswegs um einen Bagatellfall handelte. Dies stellt aber auch der Beschuldigte offensichtlich nicht in Frage. Zu Recht kritisiert die Verteidigung jedoch, dass die Geschädigten-
- 24 - vertretung den doppelten Zeitaufwand der Verteidigung geltend macht, obwohl sie an weniger Prozesshandlungen, insbesondere Einvernahmen, beteiligt war. Auch der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Vorbereitung des vor- instanzlichen Plädoyers lässt sich nicht als notwendig rechtfertigen, zumal das Rechtsstudium ohnehin nicht verrechenbar ist. Bei Annahme eines notwendigen Aufwandes im gleichen zeitlichen Rahmen wie desjenigen der amtlichen Verteidi- gung (vgl. das angefochtene Urteil, Urk. 66 S. 34) resultiert unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundenansatzes von Fr. 400.– und der gesetzlichen Mehrwert- steuer von (damals) 8 % eine angemessene Entschädigung von total Fr. 22'000.– bzw. von je Fr. 11'000.– pro Privatkläger. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 14. September 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2.-4. (…)
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'062.– zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 7'608.80 zu bezahlen.
- 25 -
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die Zivilforderung des Privatklägers D._____ wird als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.
10. Die Privatkläger 4-7 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 18'961.95 Auslagen (div. Gutachten); CHF 24.00 Entschädigung Zeuge; CHF 12'564.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber defini- tiv abgeschrieben.
13. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 12'564.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen(vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. (…)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
2. Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
- 26 - Dem Beschuldigten werden für die Dauer der Massnahme die Weisungen erteilt − nicht ohne Einverständnis der für die Weisungskontrolle verantwort- lichen Fachperson der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich die Wohn- und Beschäftigungssitua- tion (insbesondere Wohnsitz im Schloss E._____ unter Einhaltung der dortigen Hausregeln) zu verändern; − die begonnene psychopharmakologische Behandlung weiterzuführen; − die verordneten Medikamente gemäss Vorgaben der behandelnden medizinischen Fachpersonen einzunehmen und die Einnahme nach Vorgaben der zuständigen Fachperson der Bewährungs- und Voll- zugsdienste regelmässig kontrollieren zu lassen; − an den Wochenenden eine Alkoholintoxikation von maximal 0.8 ‰ Blutalkoholkonzentration einzuhalten und dies nach Vorgaben der zu- ständigen Fachperson der Bewährungs- und Vollzugsdienste regel- mässig kontrollieren zu lassen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 5'600.65 amtliche Verteidigung.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern B._____ und C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 11'000.– (total Fr. 22'000.–) zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 dreifach für sich und die Privat- klägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 27 - sowie im Dispositivauszug des Beschlusses an − die Privatkläger 4-7 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer