opencaselaw.ch

SB180050

Versuchter Mord etc.

Zürich OG · 2020-06-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Gutachter Prof. Dr. med. K._____ kam in seinem Gutachten vom

23. März 2015 aufgrund des damaligen Kenntnisstandes zum Schluss, dass eine psychische Störung oder Abhängigkeit von Suchtstoffen beim Beschuldigten nicht bestanden habe (Urk. 53 S. 78 f.). Bejaht wurde hingegen das Bestehen narziss- tischer und antisozialer Persönlichkeitszüge, die allerdings nicht die diagnostische Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 oder DSM-5 erreichen wür- den (Urk. 53 S. 81). In seinem Urteil vom 3. November 2016 entschied das Ober- gericht vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass sich die An- ordnung einer Verwahrung als nicht verhältnismässig erweisen würde, dass we- der eine Verwahrung noch eine andere Massnahme anzuordnen sei (Urk. 164 S. 73).

E. 1.2 Wie bereits erwähnt hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen der Oberstaatsanwaltschaft das Urteil des Ober- gerichts vom 3. November 2016 auf und wies die Sache zur Einholung eines (Ergänzungs-)Gutachtens sowie zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urk. 179). Unter dem 19. Februar 2019 ging das (Ergänzungs-)Gutachten beim hiesigen Gericht ein (Urk. 228), wobei in diesem Gutachten beim Beschuldigten

– in Abweichung zum Gutachten vom 23. März 2015 – eine paranoid- halluzinatorische Schizophrenie diagnostiziert wurde. Diese neue Sachlage gilt es nachfolgend zu würdigen.

- 22 -

2. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte anerkenne das Vorliegen einer schweren psychischen Störung und damit die grundsätzliche Voraussetzung für das Aussprechen einer ambulanten oder stationären Massnahme. Allerdings wer- de aus Gründen der Verhältnismässigkeit beantragt, dass entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeord- net werde. Der Beschuldigte habe, wenn man seine verminderte Schuldfähigkeit angemessen berücksichtige, seine schuldangemessene Strafe längst abge- sessen. Dass die Diagnose derart lange auf sich habe warten lassen, sei nicht ihm anzulasten. Ihn ex post mit einer stationären Massnahme, also einer Mass- nahme, die faktisch zeitlich unbegrenzt sei, zu belegen, sei vor dem Hintergrund der bereits gesühnten Tat unverhältnismässig (Urk. 282 S. 7). Der Beschuldigte befinde sich nunmehr seit längerer Zeit im vorzeitigen Massnahmeantritt, weshalb auch eine stationäre Einleitung der ambulanten Therapie nicht angezeigt sei, habe er diese Angewöhnungszeit, welche überdies nicht länger als zwei Monate dauern dürfe, bereits hinter sich (Urk. 282 S. 8).

3. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt dafür, der Gutachter sei in seinem Gutachten vom

19. Februar 2019 zum Schluss gekommen, es sei davon auszugehen, der Be- schuldigte werde bei Ausbleiben einer adäquaten Behandlung oder sofern eine solche nicht langfristig gewährleistet werden könne, weitere Gewaltstraftaten

– einschliesslich auch Sexualdelikte – begehen. Dabei schätze er die Wahr- scheinlichkeit entsprechender Delikte höher ein als die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte ohne adäquate Behandlung keine weiteren derartigen Gewalt- delikte begehen werde. Das führe der Sachverständige darauf zurück, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum unter einer schizophrenen Erkrankung gelitten habe, welche bei der früheren Vorbegutachtung allerdings allein mit un- spezifischen Leistungseinbussen einhergegangen und lediglich als Ausdruck von Persönlichkeitsauffälligkeiten gedeutet worden seien. Eine Strafe allein sei ge- mäss Einschätzung des Sachverständigen nicht geeignet, die Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu vermindern oder sogar auszuschliessen. Damit

- 23 - dies der Fall sei, müsste eine sachgerechte medikamentöse psychoedukative sozial- und psychotherapeutische Behandlung der schizophrenen Erkrankung er- folgen. Eine solche Behandlung könne allein stationär in einer Fachklinik erfolgen. Dabei sei die Behandlung in einer stationären forensisch psychiatrischen Klinikeinrichtung notwendig. Da eine ambulante Behandlung nicht geeignet sei, die Symptomatik des nur eingeschränkt krankheitseinsichtigen und behandlungs- willigen Beschuldigten wirksam zu begegnen, sei eine solche nicht geeignet und genügend. Die Erkenntnisse des Sachverständigen erschienen überzeugend und es sei ihnen und der ausführlichen Begründung nichts Massgebliches entgegen- zusetzen. Bei dieser Sachlage erscheine die Anordnung einer stationären Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB wie sie mit Verfügung vom 18. November 2019 des Amtes für Justizvollzug in Vollzug gesetzt worden sei, folgerichtig. Sie entspreche auch der Gesetzeslage und sei aus spezial- wie auch generalpräventiven Über- legungen unabdingbar (Urk. 273 S. 3).

4. Verwahrung

E. 1.3 Nach Wiedereingang der Akten beim Obergericht wurde Prof. Dr. med. K._____ mit Beschluss vom 15. Mai 2018 mit der Erstellung des erforderlichen Ergänzungsgutachtens beauftragt (Urk. 191). Unter dem 19. Februar 2019 ging das Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ über den Beschuldigten beim hiesigen Gericht ein (Urk. 228).

E. 1.4 Am 21. Juni 2019 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

26. September 2019 vorgeladen (Urk. 237). Mit Schreiben vom 25. August 2019 stellte die amtliche Verteidigung die Beweis- resp. Prozessanträge, wonach dem Gutachter Prof. Dr. med. K._____ die Fragen zu unterbreiten seien, ob der Be- schuldigte anlässlich der Tat wegen seiner psychischen Störung zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig gewesen sei. Ebenfalls sei der Gutachter zu fragen, ob der Beschuldigte anlässlich der Tat wegen seiner psychischen Störung nur teilweise zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig gewesen sei (Art. 19 Abs. 2 StGB) und wenn ja, in welchem Grad (leicht, mittel schwer) er diese Ver-

- 12 - minderung der Schuldfähigkeit einschätze. Bis zum Vorliegen der Antwort auf die- se Frage sei das Berufungsverfahren zu sistieren und die Berufungsverhandlung sei danach neu anzusetzen (Urk. 242 S. 2). Nach Absprache mit dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft (Urk. 244) wurde hernach mit Beschluss vom

30. August 2019 die Ladung für die Berufungsverhandlung abgenommen und die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet. Der Staatsanwaltschaft wurde zudem Frist angesetzt, um zum Antrag der Verteidigung auf Ergänzung des Gutachtens Stellung zu nehmen (Urk. 246). Die Staatsanwalt verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 255).

E. 1.5 Mit Beschluss vom 24. September 2019 wurde bei Prof. Dr. med. K._____ eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens angefordert (Urk. 263), welche unter dem 25. November 2019 beim hiesigen Gericht einging (Urk. 267). Mit Be- schluss vom 29. November 2019 wurde das Ergänzungsgutachten den Parteien zugestellt. Der Staatsanwaltschaft wurde gleichzeitig Frist zur Stellung ihrer Beru- fungsanträge angesetzt (Urk. 268).

E. 1.6 Am 17. Dezember 2019 (Poststempel: 16. Dezember 2019) gingen die vorstehend wiedergegebenen Berufungsanträge inkl. Begründung der Staats- anwaltschaft beim hiesigen Gericht ein (Urk. 273). Diese wurden in der Folge der Verteidigung zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Beru- fungsantwort (Urk. 275). Die Berufungsantwort traf am 22. Januar 2020 (Post- stempel: 21. Januar 2020) hierorts ein (Urk. 282). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wurde die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft unter Ansetzung einer Frist zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 284). Die Stellungnahme traf am 5. Februar 2020 (Poststempel 4. Februar 2020) beim Gericht ein (Urk. 286). Dem Beschuldigten wurde hierauf Frist zur freigestellten Vernehm- lassung angesetzt (Urk. 288), der Beschuldigte liess sich jedoch nicht mehr ver- nehmen. Der Schriftenwechsel ist somit abgeschlossen und die Sache erweist sich als spruchreif.

- 13 -

E. 2 Wechsel der amtlichen Verteidigung und Kanzleiwechsel der amtlichen Verteidigung

E. 2.1 Da es der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, dass das Berufungsgericht gestützt auf ein unvollständiges Gutachten ein erstes Urteil gefällt hat, erscheint es angezeigt, für das zweite Berufungsverfahren keine Gerichtsgebühr zu er- heben. Diese fällt entsprechend ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des zweit- instanzlichen Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 37 -

E. 2.2 Es erscheint unter Berücksichtigung der von der amtlichen Verteidigung eingereichten Honorarnote (Urk. 291) angemessen, die amtliche Verteidigung für ihren Aufwand im zweiten Berufungsverfahren mit Fr. 6'636.90 zu entschädigen. Pro memoria ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ mit Präsidial- verfügung vom 19. Juni 2019 für seine Bemühungen bis und mit 2. April 2019 bereits mit Fr. 2'551.85 entschädigt wurde (Urk. 235). Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Dezember 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Bezüglich der Anklagevorwürfe gemäss D11 sowie D16 wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − […] − des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von E._____ und G._____); − […] − der sexuellen Belästigung (zum Nachteil von H._____); − […] − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG

3. Von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum

- 38 - Nachteil von B._____ (D15) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (D17) wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. […]

5. […]

6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

7. […]

E. 2.3 Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ mit, dass er seine bisherige Anwaltskanzlei, L._____ Rechtsanwälte, verlassen und künftig unter dem Namen "M._____ Rechtsanwälte" auftreten werde (Urk. 232). Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wurde aufgrund seiner eingereichten Zwischen- rechnung (Urk. 233) für seine bisherigen Bemühungen im Berufungsverfahren mit

- 14 - Präsidialverfügung vom 19. Juni 2019 mit Fr. 2'551.85 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 235).

E. 3 Prozessuales

E. 3.1 Der Beschuldigte liess in seiner Berufungsantwort beantragen, dass auf- grund des Ergänzungsgutachtens vom 25. November 2019, welches dem Be- schuldigten eine mittelgradige Verminderung des Schuldfähigkeit attestiert, auch die Höhe der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Strafe neu beurteilt wer- de. Die Verteidigung führt diesbezüglich aus, dass eine Geltendmachung in einem Revisionsverfahren vor dem Hintergrund des hängigen Berufungsverfahrens und der Offensichtlichkeit des Revisionsgrundes als prozessökonomisch verfehlt er- scheine. Da Art. 404 StPO vorsehe, dass das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen könne, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern, stehe einer solchen Neubeurteilung im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nichts im Wege. Art. 404 StPO bezwecke, nachträgliche Revisionsgesuche zu vermeiden. Damit könne auf pragmatische und prozesskonforme Art und Wiese ein separates Revisionsverfahren vermieden werden. Sollte das Obergericht zum Schluss kommen, dass die Anfechtung des Strafpunktes nur auf dem Weg der Revision möglich sei, so werde dies mit der gleichen Begründung verlangt, wobei das vor- liegende Verfahren zu sistieren sei (Urk. 282 S. 4). Aufgrund des Urteils des Bun- desgerichts habe das Obergericht beschlossen, ein ergänzendes ärztliches Gut- achten zu beantragen und den körperlichen und geistigen Zustand des Beschul- digten sowie die Zweckmässigkeit einer Massnahme abzuklären. Im Gutachten vom 19. Februar 2019 sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass der Be- schuldigte im Deliktszeitraum an einer schizophrenen Erkrankung gelitten habe. Die neue gutachterliche Einschätzung beruhe im Wesentlichen auf der massiven Befundsverschlechterung beim Beschuldigten im Rahmen des Strafvollzugs. Es seien neue Anknüpfungstatsachen festgestellt worden, welche den Gutachter hätten zu anderen Schlüssen kommen lassen (Urk. 282 S. 4). Im daraufhin ein- geholten Ergänzungsgutachten sei zudem festgehalten worden, dass im Tatzeit- punkt eine leicht- bis mittelgradige Schuldmilderung bestanden habe. Diese stelle

- 15 - ein Novum dar, das zur Revision von bereits rechtskräftigen Urteilspunkten führen könne. Insbesondere sei das Novum erheblich (Urk. 282 S. 5).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber aus, dass die Revision ein sub- sidiäres Rechtsmittel darstelle und entsprechend formelle Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils erfordere. Mithin liege kein formell rechtskräftiger Entscheid vor, womit die Revision nicht zur Diskussion stehe. Eine Berufung auf Art. 404 Abs. 2 StPO sei ebenfalls nicht möglich. Dieser beschränke sich auf klar zutage tretende Fälle eines drohenden gesetzwidrigen und unbilligen Entscheids, was etwa der Fall sei, wenn eine gesetzlich nicht zulässige Sanktion ausgesprochen werde. Davon könne nicht die Rede sei. Der Sachverständige habe in seinem ersten Gutachten eine leichte bis mittlere Einschränkung der Schuldfähigkeit festgestellt und das Berufungsgericht sei in seinem Entscheid schliesslich von einer leichten Einschränkung ausgegangen. Nunmehr bezeichne der Sachverständige "mittel- gradige Einbussen wahrscheinlicher als leichte Einbussen der Schuldfähigkeit." Bei einer derart geringen Änderung liege keinesfalls ein drohender gesetzwidriger oder unbilliger Entscheid im Sinne einer gesetzlich nicht zulässigen Sanktion vor (Urk. 286 S. 2).

E. 3.3 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erst- instanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gemäss Abs. 2 der selben Bestimmung kann das Berufungsgericht jedoch auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Jene Norm ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung für den vorliegenden Fall jedoch nicht wirklich einschlägig. So steht vorliegend nicht zur Debatte, inwieweit das Berufungsgericht über von den Parteien nicht angefochtene Punkte des erst- instanzlichen Urteils befinden darf, sondern inwieweit sich die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids auf im Beschwerdeverfahren nicht thematisierte Punkte ausdehnt.

E. 3.4 Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335; Urteile 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit

- 16 - zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bun- desrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Ur- teil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rück- weisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bun- desgerichtlichen Entscheids (vgl. Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Steht im Rückweisungs- verfahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, muss die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz keine neue mündliche Berufungsver- handlung durchführen und sie darf, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen. Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Gren- zen des Verbots der reformatio in peius aber auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang er- fordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht führt nicht aus, was unter den angeführten "allenfalls zulässi- gen Noven" zu verstehen ist. Dies ist umso unklarer, als es in einem neueren Ent- scheid nunmehr ausdrücklich festhielt, dass es (in seinem Entscheid BGE 143 IV

214) nicht darauf hingewiesen habe, dass eigentliche Noven trotz einer grund- sätzlichen Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids mitzuberücksichtigen seien. Das Gegenteil sei der Fall (BGer 6B_921/2017 vom

29. April 2019 E 1.2).

E. 3.5 Die Frage kann letztlich offen bleiben. Das Bundesgericht erwog im vor- liegenden Fall nämlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht genügend abge- klärt seien, so dass die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht überprüft werden

- 17 - könne. Entsprechend sollte die Vorinstanz ein Gutachten über den Beschuldigten einholen, welches sich über die Zweckmässigkeit einer Verwahrung äussern soll- te. Das Bundesgericht wies die Vorinstanz sodann explizit darauf hin, dass – so- fern das neu einzuholende Gutachten im Vergleich zum vorherigen zu ab- weichenden Einschätzungen komme oder gewisse Faktoren anders gewichte – durchaus auch weitere Massnahmen als die (bisher zur Debatte stehende) Ver- wahrung angeordnet werden könnten (Urk. 179 S. 12 ff.). Mit anderen Worten sollten neu auftauchende Erkenntnisse betreffend den psychischen Zustand des Beschuldigten Eingang in das neue Urteil finden. Die rechtlichen Folgen der Be- gutachtung des Beschuldigten ergeben sich somit aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung. Dabei würde es zu einem inneren Widerspruch führen, gestützt auf eine bundesgerichtliche Rückweisung neue Beweise (ein Gutachten) zu erheben, die Resultate jener Beweiserhebung aber ausschliesslich dem Entscheid über die Massnahme, nicht aber demjenigen über die Strafe, zugrunde zu legen. Dies umso mehr, als zwischen der Schuldfä- higkeit und der Höhe der Strafe ein offensichtlicher Sachzusammenhang besteht, der eine Herabsetzung der Strafe im vorliegenden Fall geradezu unumgänglich macht. Das Berufungsgericht setzt sich deshalb nicht in Widerspruch zu den bun- desgerichtlichen Erwägungen, wenn es die von Prof. Dr. med. K._____ nachträg- lich diagnostizierte Schizophrenie (bzw. die sich daraus ergebende verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten) bei der Strafzumessung berücksichtigt. Eine Belassung der Strafhöhe in ursprünglicher Höhe würde im Übrigen dem Geset- zeswortlaut widersprechen, wonach die Strafe dem Verschulden des Beschuldig- ten beizumessen ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB). Eine Neufestsetzung der Strafhö- he erweist sich deshalb als angezeigt. Offen bleiben kann deshalb die Frage nach der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Revision.

E. 3.6 Entsprechend ist zunächst – wie im aufgehobenen Urteil (Urk. 164 S. 7) – festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Verfahrenseinstellung betr. D11 und D16), 2 Spiegelstrich 5 (mehrfache einfache Körperverletzung), Spiegelstrich 7 (betr. Exhibitionismus zum Nachteil von E._____ und G._____), Spiegelstrich 9 (betr. sexuelle Belästigung zum Nachteil von H._____), Spiegelstrich 11 (mehrfa- che Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), sowie die Dispositiv-Ziffern 3, 6,

- 18 - 9, 10 und 11 des erstinstanzlichen Urteils nicht angefochten sind. Diese sind so- mit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 402 und 437 StPO).

E. 4 Sodann ist unter Verweis auf die nach wie vor gültigen jeweiligen Erwägun- gen und die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts vom

23. Januar 2018 (Urk. 179 E. 2.) in folgenden Punkten unverändert wie im aufge- hobenen Urteil vom 3. November 2016 (Urk. 164 S. 78 f.) zu entscheiden (die Dispositiv-Ziffern beziehen sich auf die Ziffern des aufgehobenen Urteils): − Dispositiv-Ziffer 1 − Dispositiv-Ziffern 5-7 − Dispositiv-Ziffer 8 Neu zu entscheiden ist dagegen heute (teilweise), was die Dispositiv-Ziffern 2-4 und 9-10 des aufgehobenen Urteils betrifft.

E. 4.1 Vorab festzuhalten ist, dass sich auch vor dem Hintergrund des Gut- achtens vom 19. Februar 2019 eine Verwahrung des Beschuldigten als nicht verhältnismässig erweist. Hierzu kann vorab auf die Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2015 sowie im Urteil des Obergerichts vom 3. November 2016 verwiesen werden (Urk. 142 S. 201 f.; Urk. 164 S. 73). Sodann spricht sich auch das Gutachten vom 19. Februar 2019 gegen die Anord- nung einer Verwahrung aus. Eine solche Anordnung würde die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Aggressionshandlungen nicht reduzieren. Letztlich würde gemäss Gutachten der Beschuldigte auch bei Anordnung einer Verwahrung wegen fehlender Haft- erstehungsfähigkeit immer wieder in psychiatrische Kliniken überstellt werden müssen. Die aktuell unbefriedigende Behandlungssituation bedinge im Haftkon- text ein Gefährdungspotential des Beschuldigten, das sich in den letzten Jahren durch Sachbeschädigungen, Drohungen und Aggressionshandlungen manifestiert habe. Daher werde unter fortdauernden Haftbedingungen bzw. im Kontext einer Verwahrung ein höheres Risiko für Gewaltdelikte gesehen als in einer forensisch-

- 24 - psychiatrischen Klinik. Unter Klinikbedingungen werde eine konsequentere Be- handlung der Grunderkrankung bzw. ein engmaschigeres Monitoring des Be- fundes möglich sein. Der Gutachter beurteilt im Sinne einer vergleichenden Wir- kungsprognose eine Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet, die Kriminal- prognose des Beschuldigten wirksam zu verbessern. Erst wenn es innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht gelingen sollte, mit dem Beschuldigten ein wirksames Behandlungsbündnis herzustellen, müsse die Frage der Verwahrung geprüft werden (Urk. 228 S. 102 f.).

E. 4.2 Somit ist auch nach Vorliegen des (Ergänzungs-)Gutachtens keine Ver- wahrung anzuordnen. Zu prüfen gilt es aber im Folgenden die Anordnung einer anderen Massnahme.

5. Rechtliches

E. 5 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.

E. 5.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbe- dürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass der Täter, der psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).

- 25 -

E. 5.2 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Mass- nahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht nicht an die Schluss- folgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige zuverlässig begrün- dete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich er- schüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 57, E. 4). Eine Massnahme ist zudem in der Regel nur dann anzuordnen, wenn eine ge- eignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB).

6. Würdigung

E. 6 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Strafzumessung

1. Grundsätzlich ist betreffend die Strafzumessung auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu verweisen (Urk. 164 S. 55 ff.). Sie gelten nach wie vor. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass – wie später noch ausführlicher zu zeigen sein wird – der Beschuldigte gemäss dem Gutachten vom 19. Februar

- 19 - 2019 im Deliktszeitraum an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie gelit- ten habe, welche mit den verübten Delikten in einem Zusammenhang gestanden sei (Urk. 228 S. 97 f.). Vor diesem Hintergrund sei nicht mehr nur von einer leich- ten Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (vgl. 164 S. 58 ff.). Vielmehr sei sowohl bezüglich der Nebendelikte als auch betreffend das Hauptdelikt vom Bestehen einer Prodromalsymptomatik der seit 2015 gesicherten Schizophrenie des Beschuldigten auszugehen. Diese sei mit Einbussen der Steu- erungsfähigkeit verbunden gewesen, die aus psychiatrischer Sicht eine leicht bis mittelgradige Schuldmilderung rechtfertigen können. Da für das Delikt im Oktober 2013 zusätzlich auch enthemmende Substanzeinflüsse zu diskutieren seien, seien hier mittelgradige Einbussen wahrscheinlicher als leichtgradige Einbussen der Schuldfähigkeit (Urk. 267 S 13). Es ist somit nicht bloss von leichter, sondern zu Gunsten des Beschuldigten von einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen.

2. Aufgrund dessen erscheint – mit ansonsten gleichbleibender Begründung – für das mutmasslich vollendete Tötungsdelikt eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 – und nicht wie von der Verteidigung geltend gemacht von 4 (Urk. 282 S. 6) – Jahren dem Verschulden angemessen. Unter Berücksichtigung, dass es lediglich bei einem Versuch geblieben ist, reduziert sich die hypothetische Ein- satzstrafe auf 5 ½ Jahre. Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Allerdings kann diese Straferhöhung im Lichte der nun gutachterlich diagnostizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie nicht derart hoch ausfallen wie noch im Urteil vom 3. November 2016, da dieser Umstand das subjektive Tatverschulden – bei ansonsten wiederum gleichbleiben- der Begründung – jeweils doch erheblich zu relativieren vermag. Aufgrund der neuen Sachlage erscheint es angemessen die Strafe auf 7 ¾ Jahre zu erhöhen. Die Erwägungen betreffend die Täterkomponente im Urteil vom 3. November 2016 erweisen sich nach wie vor als zutreffend, zumal sich in der Zwischenzeit nichts ergeben hat, was daran etwas zu ändern vermag. Die Strafe erhöht sich demnach leicht von 7 ¾ Jahre auf 8 Jahre.

- 20 -

3. Was die Festsetzung der Geldstrafe für den Exhibitionismus zum Nachteil der Geschädigten G._____, dem mehrfachen Exhibitionismus zum Nachteil der Geschädigten I._____ und E._____ sowie der Hinderung einer Amtshandlung an- geht, kann zunächst ebenfalls auf die diesbezüglichen Erwägungen im aufgeho- benen Entscheid verwiesen werden (Urk. 164 S. 66 ff.). Zu berücksichtigen gilt es aber auch hier die diagnostizierte paranoid-halluzinatorische Schizophrenie des Beschuldigten, welche zu einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit führt. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 10.– zu bestrafen.

4. Gleiches gilt für die Festsetzung der Busse. Auch hier wird das Verschulden durch die neu vorliegende Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizo- phrenie relativiert. Unter Berücksichtigung der nach wie vor desolaten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es angemessen, die Busse auf Fr. 700.– festzusetzen.

5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von

E. 6.1 Anlasstat

E. 6.1.1 Wie gesehen, hat der Beschuldigte durch die inkriminierten Handlungen die Tatbestände von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 190 Abs. 1 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 194 Abs. 1 StGB sowie Art. 286 StGB erfüllt, die Vergehen und Verbrechen darstellen (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB, Art. 10 StGB).

E. 6.2 Psychische Störung

E. 6.2.1 Prof. Dr. med. K._____ kam im Gutachten vom 19. Februar 2019

– wie bereits mehrfach erwähnt – in Abweichung zu seinem Gutachten vom

23. März 2015 (Urk. 53) zum Schluss, dass der Beschuldigte bereits im Delikts- zeitraum unter einer schizophrenen Erkrankung (Paranoid-halluzinatorische Schizophrenie [ICD-10: F20.0]) gelitten habe, die damals allerdings nur mit un- spezifischen Leistungseinbussen (Unruhe, Reizbarkeit) einhergegangen sei. Die- se seien bei der Vorbegutachtung als Ausdruck von Persönlichkeitsauffälligkeiten

- 26 - gedeutet worden, während der weitere Verlauf dafür spreche, dass es sich um Verhaltensauffälligkeiten im Kontext eines Prodroms der schizophrenen Er- krankung gehandelt habe (Urk. 228 S. 86 und 97). Im Gutachten 2015 sei von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgegangen worden: Mit seiner teilweise charmant wirkenden Lebhaftigkeit und Impulsivität, seiner Risikobereitschaft, sei- ner Orientierung am eigenen Vorteil, seiner Selbstbezogenheit und Überzeugung von sich, mit seinem rigiden kognitiven Stil, seiner geringen Fähigkeit zu langfris- tig-planerischem Denken und seiner kurzfristig-impulsiven Bedürfnisbezogenheit bestünden beim Beschuldigten deutlich akzentuierte narzisstische und zum Teil auch antisoziale Wesenszüge, was auch in den moderat bis hoch ausgeprägten Werten für die entsprechenden Items in der PCL-R [Hare 2003] (Seite 55-59 des initialen Gutachtens) Niederschlag finde. Als Ausdruck einer dissozialen Persön- lichkeitsstörung gemäss ICD-10 bzw. antisozialen Persönlichkeitsstörung gemäss DSM-5 seien diese Auffälligkeiten nicht eingeordnet worden, da keine antisozialen Verhaltensauffälligkeiten in der Kindheit und Jugend bekannt geworden seien und es bis 2011 trotz der unterschiedlichen soziokulturellen Gegebenheiten in den verschiedenen Ländern, in denen sich der Beschuldigte aufgehalten habe, nicht zu dokumentiertem antisozialem oder gesetzeswidrigem Verhalten gekommen sei. Ein überdauerndes Muster normabweichender Erlebnis- und Verhaltens- weisen, die sich im Denken und Fühlen, der Wahrnehmung und der zwischen- menschlichen Beziehungsgestaltung gezeigt und zu relevanten Funktions- einbussen in verschiedenen Lebensbereichen geführt hätten, hätten sich vor die- sem Hintergrund nicht darstellen lassen. Eine akute psychische Erkrankung oder Suchtproblematik seien ebenfalls verneint worden. Hinsichtlich der Delinquenz- hypothese sei betreffs der sexuellen Belästigungen auf die hypersexuelle Verfas- sung und Distanzlosigkeit des Beschuldigten verwiesen worden. Im Kontext der Körperverletzungsdelikte sei von einer Frustrationsintoleranz und Kritikunfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen worden. Gesamthaft sei – unabhängig von einer möglicherweise bestehenden Intoxikation – eine persönlichkeitsimmanente Be- reitschaft für gewalttätiges Verhalten und insbesondere für sexuelle Übergriffe bzw. Gewalt gesehen worden.

- 27 - Mittlerweile stelle sich die Sachlage jedoch anders dar, denn beim Beschuldigten sei im Verlauf der Inhaftierung eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formen- kreis, genauer eine paranoide Schizophrenie, diagnostiziert worden. Besonders bedeutsam sei in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen von Befundver- schlechterungen immer wieder auch ein arrogant-überhebliches Kontaktverhalten des Beschuldigten beschrieben worden sei, dass den Gutachter an Auffälligkeiten erinnere, die im Rahmen der ersten Begutachtung sehr prominent gewesen seien und damals als Ausdruck einer dissozial-narzisstisch-egozentrischen Persönlich- keitsproblematik bzw. Psychopathie Merkmalen interpretiert worden seien. Aus Sicht des Gutachters sei diese Interpretation mittlerweile auch dadurch in Frage gestellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des ersten Untersuchungstermins im Oktober 2018 keine entsprechenden Auffälligkeiten mehr gezeigt habe. Viel- mehr habe er im Kontakt freundlich-zugänglich gewirkt, deutlich weniger selbst- bezogen, rechthaberisch und auf die Darstellung seiner Position bzw. gar Durch- setzung seiner Sichtweisen erpicht als im Untersuchungsgespräch 2014. Statt- dessen sei bei diesem Kontakt ein stetes Bemühen des Beschuldigten auffällig gewesen, den Gutachter davon zu überzeugen, dass er psychisch gesund sei, dies verbunden mit einer eingeschränkten Flexibilität der Gedankengänge und ei- ner Fokussierung auf das Thema Berufsausbildung. Mit diesem Thema habe der Beschuldigte die Hoffnung verknüpft, dass er nicht krank sei bzw. seinem Leben eine prosoziale Wende geben könne. Im Unterschied zur Vorbegutachtung habe der Beschuldigte in diesem Kontext durchaus betroffen von seiner Inhaftierung und der Verurteilung durch das Gericht, letztlich nahezu beschämt, gewirkt. Dem- gegenüber habe er seine juristischen Schwierigkeiten beim Vorgutachten ohne ein erkennbares Problembewusstsein einerseits bagatellisiert, andererseits auf Überreaktionen der Schweizer Justiz oder betreffs der Vergewaltigung und ver- suchten Tötung auf ein Fehlverhalten des Opfers zurückgeführt. Der Beschuldigte sei beim ersten Untersuchungstermin der aktuellen Begutachtung durchgängig bestrebt gewesen, das Bild eines gesunden und auch leistungsfähigen Mannes zu vermitteln, der zu Unrecht mit der Diagnose einer psychischen Erkrankung be- dacht worden sei. Er sei auch auf Vorhalt von Akteninhalten, die auf Krankheits- symptome hinweisen würden, stets darum bemüht gewesen, diese zu überspielen

- 28 - bzw. entsprechende Einträge als Ausdruck von Missverständnissen und Fehl- interpretationen darzustellen und sich im Kontakt möglichst unauffällig zu präsen- tieren. Diese Darstellungen seien im Gegensatz zu den Untersuchungen in 2014 nicht in gleichermassen vorwürflicher bzw. gereizt-ungeduldiger Art und Weise vorgebracht worden. Vielmehr hätten sich an mehreren Stellen des Gesprächs kognitive Schwierigkeiten mit einer Tendenz dazu angedeutet, auf bestimmten Sichtweisen zu beharren und diese in Frage stellende Themen zu vermeiden. Weiterhin auffällig seien konkretistisch anmutende Denkinhalte, z.B. dahin- gehend, dass er zu seinem distanzlosen Verhalten im Deliktszeitraum durch be- stimmte Fernsehsendungen, z.B. "…", motiviert worden sei, in denen Ähnliches vorgelebt worden sei. Er habe das in diesen Sendungen gezeigte Verhalten als reale Handlungsposition wahrgenommen und deshalb ähnlich gehandelt. Eine Krankheitseinsicht habe nicht bestanden und letztlich auch keine Behandlungs- bereitschaft. Vielmehr habe der Beschuldigte angegeben, dass er seine ohnehin niedrige Dosis des Neuroleptikums Zyprexa halbiert habe. Dissoziale Einstellun- gen und/oder narzisstisch-überhebliche Interaktionsmuster seien nicht aufgefal- len. Vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten berichteten Reduktion der Medi- kation sei der Gutachter von der Mitteilung der JVA Pöschwies am 6. Dezember 2018, dass es zu einer Krisensituation gekommen sei, die eine Untersuchung am

7. Dezember 2018 nicht möglich mache, nicht überrascht worden. Bei einer schi- zophrenen Erkrankung sei es nämlich zu erwarten, dass Krankheitssymptome wieder auftreten, wenn die neuroleptische Medikation, die einen Schutz vor Symptomexazerbationen biete, reduziert werde und der Spiegel unter eine Wirk- grenze falle. Das Absetzen der Medikation bzw. die fehlende Kontinuität habe entsprechend im Dezember 2018 zu einer weiteren Krise geführt und solche Zu- sammenhänge liessen sich seit der Erstdiagnose der Schizophrenie 2015 mehr- fach darstellen: Es sei immer wieder zu Krisen gekommen, da der Beschuldigte seine Medikation wegen Nebenwirkungen und seiner Vorstellung, gesund zu sein und diese nicht zu benötigen, absetze. Im Gefolge solcher Krisen würden wieder- holt auch unruhig agitierte Bilder mit Verfolgungsideen und Halluzinationen be- schrieben, ausserdem auch ein arrogant-unzugängliches Kontaktverhalten. Ent- sprechende Auffälligkeiten hätten sich nach Wiederaufnahme der Behandlung

- 29 - zurückgebildet, wobei der Beschuldigte jedoch nicht zu einer längerfristigen Be- handlung motiviert habe werden können. Die erneute gesundheitliche Krise habe im Januar 2019 den Einblick in eine wei- tere Facette der Problematik des Beschuldigten ermöglicht, denn der Beschuldig- te habe sich nun in einer erheblich durch Krankheitssymptome geprägten und mit einer instabilen Realitätskontrolle verbundenen akut psychotischen Verfassung präsentiert. Er habe über Beeinflussungen durch eine WLAN-Technologie be- richtet, die ihm optische und akustische Reize eingebe und habe in mehreren Gesprächssituation angedeutet, dass er sich in der Haftumgebung nicht mehr sicher fühle, dass er Ruhe benötige. Deshalb wolle er nun unbedingt in die Klinik N._____, um sich dort behandeln zu lassen. Besonders eindrücklich sei in diesem Kontext die wiederholt beobachtbaren Inkongruenzen zwischen berichteten Denk- inhalten und dem parallel dazu präsentierten Affekten gewesen, denn der Be- schuldigte habe Angaben über quälende Erlebnisweisen gelegentlich mit einem Lächeln, z.T. sogar einem Lachen, begleitet. Solche parathymen Verfassungen seien typisch für schizophrene Erkrankungen. Gleiches gelte für die von ihm be- richteten Ich-Erlebnisstörungen mit dem Gefühl einer Beeinflussung durch Aussenstehende, die von ihm beschriebenen akustischen Halluzinationen, letzt- lich auch für die von ihm als Hintergrund seiner Erlebnisweisen berichtete wahn- hafte Überzeugung, dass Angehörige der Justiz gegen seine Person integrieren und ihn im Vollzug testen würden. Der Gutachter habe auf diese Weise im Januar 2019 einen authentischen Einblick in Zustandsbilder erhalten, die sich aus der Akte der Bewährungs- und Vollzugs- dienste bzw. den Behandlungsberichten des PPD bereits kurz nach der Fertigstel- lung des Gutachtens, konkret im Sommer 2015 ableiten liessen und nachfolgend immer wieder zu Problemen im Vollzugsalltag geführt hätten. Nachdem der Be- schuldigte im August 2015 erstmals stationär psychiatrisch behandelt worden sei, sei es im Jahr 2017 zu einer längeren Behandlung unter den Bedingungen des modifizierten Strafvollzugs im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie am Standort N._____ gekommen. Stimmig zu den Befunden im Januar 2019 würden sich aus den Krankenakten wiederholt Beeinflussungserlebnisse ergeben, ande-

- 30 - rerseits auch durch paranoide Deutungen und akustische Halluzinationen begüns- tigte Aggressionsereignisse und Anspannungszustände, wie sie der Beschuldigte zuletzt im Vorfeld des Untersuchungstermins im Januar 2019 gezeigt habe. In der Gesamtschau bestehe aus hiesiger Sicht beim Beschuldigten eine schizo- phrene Erkrankung mit paranoid-halluzinatorischer Symptomausprägung, die seit mittlerweile fast vier Jahren wiederholt und insbesondere wiederholt bei Absetzen bzw. Reduktion der Medikation von 1) Wahnphänomenen (man rede über ihn, man wolle ihm schaden, die Justiz habe Vorwürfe konstruiert) 2) Halluzinationen (Stimmen würden über ihn sprechen, er höre ein Lachen, er beobachte, dass Kot an den Telefonhörer geschmiert werde und er rieche diesen auch) und 3) Ich-Erlebnisstörungen (er erlebe sich von einer WLAN artigen Technologie be- einflusse) geprägt sei. Somit erfülle der Beschuldigte sowohl die Zeit- als auch die Symptomkriterien der ICD-10 Klassifikation für eine schizophrene Erkrankung (Urk. 228 S. 88 ff.). Weiter wird im Gutachten festgehalten, es gebe mittlerweile umfangreiches Ak- tenmaterial bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten und Behandlungsberichte des PPD, die bereits für das Jahr 2015 schizophrenietypische Auffälligkeiten be- schreiben würden. Aus den Berichten gehe ausserdem hervor, dass der Beschul- digte zu früheren Zeitpunkten gegenüber den Behandlern angegeben habe, dass er Auffälligkeiten, die während der Haft bestanden hätten, bei der Begutachtung verheimlicht habe, um nicht als psychisch krank eingeschätzt zu werden. Eine solche Tendenz zu Dissimulation von Krankheitssymptomen sei angesichts der dissimulierenden Haltung des Beschuldigten im Oktober 2018 sehr plausibel. Des Weiteren würden sich durch die mittlerweile gesicherte schizophrene Erkrankung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angaben der Ehefrau des Beschuldigten über dessen Verfassung im Deliktszeitraum anders bewertet werden könnten als dies im Gutachten aus dem Jahr 2015 getan worden sei. In der Regel liessen sich nämlich bei kritischer Rückschau und unter der Kenntnis der Schizophrenie- Diagnose im Vorfeld akuter Symptommanifestationen sogenannte Prodromal- phasen der Schizophrenie feststellen, die oftmals als abnorme Reaktionen auf belastende Lebensereignisse oder als Ausdruck von Persönlichkeitsauffälligkeiten

- 31 - interpretiert werden würden. Im Nachhinein sei davon auszugehen, dass ein sol- ches Prodromalstadium bei der diagnostischen Erstbeurteilung des Falles im Jahr 2015 als antisoziale und narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitsauffälligkeiten mit einer hypersexuellen Reaktion auf Integrationsprobleme in der Schweiz fehl- gedeutet worden sei. Zwar werde weiterhin davon ausgegangen, dass der Be- schuldigte infolge Migration in die Schweiz und der Gründung seiner Familie in einer belastenden bzw. ihn stark beanspruchenden Lebenssituation gewesen sei. Allerdings sei bekannt, dass Aufenthalte in einer sprachfremden Umgebung als ein Stressor zu werten seien, der paranoide Symptome begünstigen könne. Vor diesem Hintergrund sei es unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs durchaus plausibel, dass die von der Ehefrau des Beschuldigten bereits für das Jahr 2012 beschriebenen Veränderungen Ausdruck der anlaufenden Schizophrenie gewe- sen seien: Nach Angaben der Ehefrau sei der Beschuldigte zunehmend gestresst gewesen. Er habe sich verändert und es habe wenig gebraucht, dass er über- trieben reagiert habe. Der Beschuldigte habe nicht mehr ruhig am Tisch sitzen können, seine Rastlosigkeit sei noch nie so offenkundig gewesen. Auch die Be- schreibung durch seine Freundin als ein Mann, der schnell entschieden und zwei Gesichter gezeigt habe, der ihr gegenüber freundlich, im Kontakt mit anderen Personen aber auch aggressiv aufgetreten sei, liefere unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs Hinweise auf ein Prodrom einer schizophrenen Erkrankung. Solche Prodrome seien nicht selten durch eine unruhig, reizbare Verfassung ge- kennzeichnet. Sie könnten mit Verhaltensauffälligkeiten vergesellschaftet sein, die als Distanzlosigkeit bzw. gar Aggressivität imponieren würden. Prodromal- symptome seien unspezifisch, d.h. sie würden im Querschnitt nicht eindeutig bzw. keineswegs zwingend auf eine schizophrene Erkrankung verweisen. In der Regel ermögliche erst der weitere Verlauf mit dann auch spezifischeren Symptomen die Diagnosestellung. Dies sei auch beim Beschuldigten der Fall gewesen: Im Begut- achtungszeitraum, konkret bei den Untersuchungen im Dezember 2014, hätten die Auffälligkeiten des Beschuldigten als Ausdruck einer durch dissozial- narzisstische Persönlichkeitsmerkmale begünstigten Hypersexualität imponiert. Behandlungsberichte oder Angaben des Beschuldigten, die Hinweise auf oder gar Belege für eine Schizophrenie gegeben hätten, hätten bei der damaligen Begut-

- 32 - achtung nicht vorgelegen. Im August 2015 sei es dann jedoch zu einer ersten sta- tionären Behandlung und im weiteren Verlauf zur Ausbildung einer schizophrenie- typischen Symptomatik gekommen, wobei im Verlauf des Jahres 2016 akustische Halluzinationen, Ich-Erlebnisstörungen und Wahnphänomene deutlich geworden seien, was Ende 2016 zur Verlegung des Beschuldigten in das Zentrum für Stationäre Forensiche Therapie der PUK geführt habe, wo die Diagnose einer Schizophrenie gestellt worden sei (Urk. 228 S. 93 ff.).

E. 6.2.2 Diese Ausführungen von Prof. Dr. med. K._____ im Gutachten vom

19. Februar 2019 vermögen zu überzeugen. Insbesondere ist schlüssig dargelegt, weshalb der Gutachter dem Beschuldigten im Gegensatz zum Gutachten vom

23. März 2015 neu eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie diagnostiziert. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese Diagnose abgestellt werden sollte. Das Vorliegen einer psychischen Störung im Deliktszeitraum ist damit zu bejahen. Ebenso zu bejahen, ist aufgrund des Gutachtens ein Zusam- menhang zwischen der psychischen Störung des Beschuldigten und der Delikts- begehung (Urk. 228 S. 98).

E. 6.3 Rückfallgefahr Gemäss dem Gutachten vom 19. Februar 2019 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte solange eine adäquate Behandlung ausbleibt oder nicht langfristig gewährleistet werden kann, Gewaltstraftaten und auch Sexualdelikte begehen wird. Die Wahrscheinlichkeit entsprechender Delikte – so das Gutachten – sei höher als die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte ohne eine adäquate Behandlung keine solche Auffälligkeiten zeigen werde (Urk. 228 S. 98). Eine Rückfallgefahr des Beschuldigten ist damit klarerweise gegeben.

E. 6.4 Massnahmebedürftigkeit / Massnahmefähigkeit / Massnahmewilligkeit

E. 6.4.1 Aus dem Gutachten ergibt sich zusammengefasst unzweideutig eine Mass- nahmebedürftigkeit des Beschuldigten. Eine Strafe allein sei nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen. Der Beschuldigte be- nötige, um weitere Delikte verhindern zu können, eine sachgerechte medikamen-

- 33 - töse, psychoedukative, sozial- und psychotherapeutische Behandlung seiner schizophrenen Erkrankung (Urk. 228 S. 99).

E. 6.4.2 Sodann ist auch eine Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ohne Weite- res zu bejahen. Gemäss dem Gutachten wird es primär um die Etablierung und Aufrechterhaltung einer möglichst gut verträglichen antipsychotischen Medikation gehen, bevor psychoedukative, psycho- und sozialtherapeutische Behandlungs- schritte eingeleitet werden (Urk. 228 S. 99). Weiter sind weder aus dem Gutach- ten noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten sprechen würden.

E. 6.4.3 Betreffend die Massnahmewilligkeit gilt es festzuhalten, dass im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre an die Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen sind. Das Gesetz misst der Behandlungsbereit- schaft des Täters lediglich bei der stationären Suchtbehandlung besondere Be- deutung zu. Die fehlende Motivation gehört bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild. Die Erreichung der Therapiemotivation stellt deshalb denn auch nicht selten den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung dar. Es muss lediglich ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können (BSK StGB I-HEER/HABERMEYER, Art. 59 N 78 ff. m.H.). Gemäss dem Gutachten vom 19. Februar 2019 habe der Beschuldigte beim Un- tersuchungstermin im Januar 2019 eine hohe Bereitschaft, sich der erforderlichen Behandlung zu unterziehen, gezeigt. Allerdings habe die Vergangenheit gezeigt, dass diese Bereitschaft an den Leidensdruck in akuten Phasen der Erkrankung gebunden gewesen sei. Der Beschuldigte habe seine Medikation jeweils reduziert oder beendet, wenn er symptomfrei gewesen sei bzw. weniger ängstigende oder irritierende Symptome vorgelegen hätten. Deshalb müsse auch in Zukunft damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte sich zumindest phasenweise nicht be- reit erklären werde, seine Medikation zu akzeptieren. Initiale Behandlungsschritte könnten nach Ansicht des Gutachters aber auch gegen den Willen des Beschul- digten umgesetzt werden. Eine langfristig wirksame Behandlung erfordere jedoch auch im Fall der bei dem Beschuldigten bestehenden Schizophrenie eine Mit- wirkung des Betroffenen (Urk. 228 S. 101 f.).

- 34 - Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum jetzigen Zeitpunkt in genügendem Masse zur Behandlung motiviert ist respektive zu einer solchen motiviert werden kann, weshalb die Massnahmewilligkeit zu be- jahen ist.

E. 6.5 Verhältnismässigkeit

E. 6.5.1 Nachdem die Erforderlichkeit und die Eignung der Anordnung einer statio- nären Massnahme bejaht wurden, ist deren Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu überprüfen (Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Anordnung einer Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in Relation zum angestrebten Ziel unangemessen schwer wiegt (HEIMGARTNER in DONATSCH/ HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 56 N 10 StGB m.w.H.). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künf- tiger Straftaten andererseits zu beachten. Je schwerer die zu befürchtenden De- likte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Ta- ten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (TRECHSEL/PAUEN BORER in TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 56 N 7 m.w.H.). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Den Ge- fahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei dieser Interessenabwä- gung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (BSK-StGB I-HEER, Art. 56 N 36 m.w.H.).

E. 6.5.2 Bei den vom Beschuldigten begangenen Anlasstaten handelt es sich zwar einerseits um leichte, andererseits aber auch um mittelschwere, teilweise schwerste Delikte. Bereits im Gutachten vom 23. März 2015 wird ausgeführt, dass beim Beschuldigten leichte bis mittelschwere Gewalt- und Sexualstraftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. In Anbetracht der zunehmenden Gewaltbereitschaft im Verlauf der letzten Delikte sei auch das Risiko für schwere Gewalt- und Sexualstraftaten hoch (Urk. 53 S. 80). Im Gutachten vom 19. Februar 2019 wird ebenfalls ausgeführt, dass der Beschuldigte solange eine adäquate

- 35 - Behandlung ausbleibe oder nicht langfristig gewährleistet werden könne, Gewalt- straftaten und auch Sexualdelikte, begehen werde. Die Wahrscheinlichkeit ent- sprechender Delikte sei höher als die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte ohne eine adäquate Behandlung keine solche Auffälligkeiten zeigen werde (Urk. 228 S. 98). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die schizophrene Er- krankung des Beschuldigten eine stationäre Behandlung in einer forensisch- psychiatrischen Fachklinik erfordere. Eine ambulante Behandlung sei nicht geeig- net, die Symptomatik des aktuell nur eingeschränkt krankheitseinsichtigen und behandlungswilligen Beschuldigten wirksam zu bekämpfen bzw. ihn in die Lage zu versetzen, an einer Behandlung auch langfristig erfolgsversprechend teilzu- nehmen (Urk. 228 S. 99 f.). Zudem ist anzumerken, dass bei heutiger Anordnung einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren der Beschuldigte seine Strafe – er befindet sich seit nunmehr gut 6.5 Jahren in Haft – noch nicht abgesessen hat. Auch unter die- sem Blickwinkel erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme somit verhältnismässig.

E. 6.5.3 Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den Anlassdelikten und der psychischen Störung, der durch den Gutachter festgestellten erheblichen Rückfallgefahr sowie des ausgewiesenen Behandlungsbedürfnisses ist eine sta- tionäre Massnahme angezeigt. Obschon eine solche Massnahme ein schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, ist sie im vorliegenden Fall gerechtfertigt und verhältnismässig. Zur Durchführung der stationären Mass- nahme für den Beschuldigten stehen diverse Einrichtungen zur Verfügung, wobei der Gutachter zunächst eine Behandlung unter hohen Sicherheitsbedingungen, wie sie im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie der PUK vorhanden sei- en, vorschlägt (Urk. 228 S. 101).

E. 6.6 Fazit Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gestützt auf die Er- kenntnisse des Gutachters sowie die vorstehenden Ausführungen gegeben sind.

- 36 -

E. 6.7 Aufschub der Freiheitsstrafe Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61 StGB geht einer zugleich ausgespro- chenen Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 StGB). Bei Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen aufzuschieben. Vorliegend sind somit sowohl die Freiheitsstrafe als auch die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist jedoch zugunsten der Massnahme aufzuschieben. Sowohl die Geldstrafe als auch die Busse werden zusammen mit der Massnahme vollzogen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenauflage des ersten Berufungsverfahrens Im Vergleich zum aufgehobenen Urteil fällt das heutige Urteil nicht unerheblich anders aus. Zwar wird der Beschuldigte der gleichen Delikte wie im aufgehobe- nen Urteil schuldig gesprochen. Hingegen fällt die Strafe nicht nur marginal tiefer aus. Sodann wird neu eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an- geordnet. Diese Sachlage gewichtend rechtfertigt es sich, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung für das erste Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist (neu) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten.

2. Kosten des zweiten Berufungsverfahrens

E. 8 […]

E. 9 Das Genugtuungsbegehren von E._____ wird abgewiesen.

E. 10 Das bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon Samsung GT- I8190N, IMEI-Nr. …, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer drei- monatigen Frist der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 11 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 29'490.80 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'184.75 diverse Kosten;

- 39 - Fr. 150.00 Zeugenentschädigung; amtliche Verteidigung Untersuchung durch Fr. 7'797.05 RA X2._____; amtliche Verteidigung Untersuchung durch Fr. 9'650.00 RA X3._____; Fr. 28'000.00 amtliche Verteidigung Akonto RA X3._____; Fr. amtliche Verteidigung RA X3._____ (ausstehend). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 12 […]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB zum Nachteil von I._____; − der Hinderung der Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;

- 40 - − der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil von J._____; − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2452 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 70 Tages- sätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 700.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 12) wird bestätigt.

6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160250), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 41 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im zweiten Verfahren (SB180050) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung von 9.2.2018-2.4.2019 Fr. 2'551.85 (bereits ausbezahlt) Fr. 6'636.90 amtliche Verteidigung ab 3.4.2019 Fr. 19'610.00 Gutachtenskosten Fr. 3974.00 Gutachtenskosten Fr. 30.00 diverse Kosten

8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB180050) inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betreffend vorinstanzliche Dis- positiv-Ziffer 10)

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 42 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw M. Burkhardt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180050-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber MLaw M. Burkhardt Urteil vom 26. Juni 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ betreffend versuchter Mord etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Dezember 2015 (DG150176) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. November 2016 (SB160250) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Januar 2018 (6B_28/2017)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. Juni 2015 (Urk. 52) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Dezember 2015 (DG150176) (Urk. 142 S. 213 ff.) "Es wird erkannt:

1. Bezüglich der Anklagevorwürfe gemäss D11 sowie D16 wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; − der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB; − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. Von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (D15) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (D17) wird der Beschuldigte freigesprochen.

- 3 -

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 798 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

5. Die Freiheits- sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 25. März 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ für das gesamte Verfahren eine Umtriebs- und Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin E._____ wird abgewiesen.

10. Das bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon Samsung GT-I8190N, IMEI-Nr. …, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 29'490.80 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'184.75 diverse Kosten; Fr. 150.00 Zeugenentschädigung; Fr. 7'797.05 amtliche Verteidigung Untersuchung durch RA X2._____; Fr. 9'650.00 amtliche Verteidigung Untersuchung durch RA X3._____; Fr. 28'000.00 amtliche Verteidigung Akonto RA X3._____; Fr. amtliche Verteidigung RA X3._____ (ausstehend). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 -

12. Die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme von Fr. 1'000.–, sowie die Kosten des gericht- lichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten auferlegt. Der Betrag von Fr. 1'000.– wird definitiv, die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird mit separatem Beschluss entschieden.

13. (Mitteilung)

14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren: (SB160250 Prot. II S. 4 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 156 S. 1):

1. Der Beschuldigte sei anstelle der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von F._____ schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, einer unbe- dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen und

3. Der Beschuldigte sei zu verwahren.

4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2015 zu bestätigen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 157 S. 1 f.):

1. Der II. Berufungskläger sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Im Übrigen sei der II. Berufungskläger nebst den bereits in Rechtskraft er- wachsenen Verurteilungen frei zu sprechen.

- 5 -

3. Der II. Berufungskläger sei maximal mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen und sofort auf freien Fuss zu setzen.

4. Der II. Berufungskläger sei aufgrund der unschuldig erlittenen Haft im Um- fang von Fr. 50'800.-- zu entschädigen.

5. Das Genugtuungsbegehren und das Begehren auf Umtriebsentschädigung der Privatklägerin D._____ seien abzuweisen.

6. Die Kosten des Verfahrens seien angemessen zwischen dem Staat und dem II. Berufungskläger aufzuteilen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates. Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. November 2016 (SB160250): (Urk. 164 S. 76 ff.) "Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung wird ab- gewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom

16. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Bezüglich der Anklagevorwürfe gemäss D11 sowie D16 wird das Verfahren einge- stellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- (…)

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

- des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von E._____ und G._____);

- 6 -

- der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB (zum Nachteil von H._____);

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. Von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (D15) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (D17) wird der Beschuldigte frei- gesprochen. 4.-5. (…)

6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen. 7.-8. (…)

9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin E._____ wird abgewiesen.

10. Das bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon Samsung GT-I8190N, IMEI- Nr. …, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Be- zirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 29'490.80 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'184.75 diverse Kosten; Fr. 150.00 Zeugenentschädigung; Fr. 7'797.05 amtliche Verteidigung Untersuchung durch RA X2._____; Fr. 9'650.00 amtliche Verteidigung Untersuchung durch RA X3._____; Fr. 28'000.00 amtliche Verteidigung Akonto RA X3._____; Fr. amtliche Verteidigung RA X3._____ (ausstehend). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. (…)

- 7 -

3. (Mitteilung)

4. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB zum Nachteil von I._____; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; − der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil von J._____; − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1121 Tage durch Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--.

3. Die Freiheits- sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Es wird keine Verwahrung des Beschuldigten angeordnet.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 1'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 25. März 2012 als Genugtuung zu bezahlen.

- 8 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ für das gesamte Verfahren eine Umtriebs- und Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'100.-- amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. (Mitteilung)

12. (Rechtsmittel)" Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 23. Januar 2018 (6B_28/2017): (Urk. 179 S. 15 f.) "1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch und die Beschwerde des Beschwerde- gegners wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Dr. X1._____, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

- 9 -

6. Rechtsanwalt Dr. X1._____ wird eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bun- desgerichtskasse ausgerichtet.

7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt." Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren:

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 273 S. 1) Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 282 S. 2)

1. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 500.-- zu bestrafen;

2. Es sei eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen;

3. Es sei der Beschuldigte für die Überhaft angemessen zu entschädigen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7% MwSt. zulasten des Staates. Eventualanträge/Prozessanträge

1. Es sei festzustellen, dass Revisionsgründe vorliegen und es sei Ziff. 2 des Urteils vom 3. November 2016 aufzuheben und der Beschuldigte sei mit ei- ner Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 500.– zu bestrafen;

2. Es sei das Verfahren SB180050-O zu sistieren bis über die Zulässigkeit der Revision entschieden ist und danach seien die Verfahren zu vereinigen;

- 10 -

3. Der Beschuldigte sei mit Ergehen des Urteils umgehend aus dem Straf- vollzug zu entlassen. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 3. November 2016 wurde der Beschuldigte berufungsweise der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB, der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, des Exhibitionismus i.S.v. Art. 194 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von I._____), der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB (zum Nachteil von J._____) sowie der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Unter Berücksichtigung der rechtskräf- tigen Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachem Exhibitionismus, sexueller Belästigung und mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren, unter Anrechnung der erstandenen 1121 Tage Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Eine Verwahrung des Beschuldigten wurde nicht angeordnet. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5% ab 25. März 2012 als Genugtuung sowie eine Umtriebs- und Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 164 S. 76 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 170/2; Urk. 173/1), wobei auf die Beschwerde des Beschuldigten nicht eingetreten wurde (Urk. 179 Disposi-

- 11 - tiv-Ziffer 1). In seinem Urteil 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 erachtete das Bundesgericht den obergerichtlichen Schuldspruch wegen versuchter vorsätz- licher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als bundesrechtskonform. Hingegen erwog das Bundesgericht zusammengefasst, dass sich zur Frage der Notwendigkeit der Verwahrung aus dem bei den Akten liegenden Gutachten nur wenig ableiten lasse. Der Entscheid über eine Verwah- rung müsse sich auf eine schlüssige und klare gutachterliche Beurteilung stützen können. Diese müsse sich über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen, im konkreten Fall insbesondere des Strafvollzugs und der Verwah- rung, vergleichend auslassen, damit das Gericht die Verhältnismässigkeit einer Verwahrung beurteilen könne. Diesen Anforderungen vermöge das Gutachten nicht zu genügen. Entsprechend sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Einholung eines (Ergänzungs-)Gutachtens sowie zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 179 S. 5 ff.). Neben dieser teilweisen Gutheissung wies das Bundesgericht die Beschwerde der Staats- anwaltschaft ab, soweit darauf einzutreten war (Urk. 179 Dispositiv-Ziffer 2). 1.3. Nach Wiedereingang der Akten beim Obergericht wurde Prof. Dr. med. K._____ mit Beschluss vom 15. Mai 2018 mit der Erstellung des erforderlichen Ergänzungsgutachtens beauftragt (Urk. 191). Unter dem 19. Februar 2019 ging das Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ über den Beschuldigten beim hiesigen Gericht ein (Urk. 228). 1.4. Am 21. Juni 2019 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

26. September 2019 vorgeladen (Urk. 237). Mit Schreiben vom 25. August 2019 stellte die amtliche Verteidigung die Beweis- resp. Prozessanträge, wonach dem Gutachter Prof. Dr. med. K._____ die Fragen zu unterbreiten seien, ob der Be- schuldigte anlässlich der Tat wegen seiner psychischen Störung zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig gewesen sei. Ebenfalls sei der Gutachter zu fragen, ob der Beschuldigte anlässlich der Tat wegen seiner psychischen Störung nur teilweise zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig gewesen sei (Art. 19 Abs. 2 StGB) und wenn ja, in welchem Grad (leicht, mittel schwer) er diese Ver-

- 12 - minderung der Schuldfähigkeit einschätze. Bis zum Vorliegen der Antwort auf die- se Frage sei das Berufungsverfahren zu sistieren und die Berufungsverhandlung sei danach neu anzusetzen (Urk. 242 S. 2). Nach Absprache mit dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft (Urk. 244) wurde hernach mit Beschluss vom

30. August 2019 die Ladung für die Berufungsverhandlung abgenommen und die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet. Der Staatsanwaltschaft wurde zudem Frist angesetzt, um zum Antrag der Verteidigung auf Ergänzung des Gutachtens Stellung zu nehmen (Urk. 246). Die Staatsanwalt verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 255). 1.5. Mit Beschluss vom 24. September 2019 wurde bei Prof. Dr. med. K._____ eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens angefordert (Urk. 263), welche unter dem 25. November 2019 beim hiesigen Gericht einging (Urk. 267). Mit Be- schluss vom 29. November 2019 wurde das Ergänzungsgutachten den Parteien zugestellt. Der Staatsanwaltschaft wurde gleichzeitig Frist zur Stellung ihrer Beru- fungsanträge angesetzt (Urk. 268). 1.6. Am 17. Dezember 2019 (Poststempel: 16. Dezember 2019) gingen die vorstehend wiedergegebenen Berufungsanträge inkl. Begründung der Staats- anwaltschaft beim hiesigen Gericht ein (Urk. 273). Diese wurden in der Folge der Verteidigung zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Beru- fungsantwort (Urk. 275). Die Berufungsantwort traf am 22. Januar 2020 (Post- stempel: 21. Januar 2020) hierorts ein (Urk. 282). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wurde die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft unter Ansetzung einer Frist zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 284). Die Stellungnahme traf am 5. Februar 2020 (Poststempel 4. Februar 2020) beim Gericht ein (Urk. 286). Dem Beschuldigten wurde hierauf Frist zur freigestellten Vernehm- lassung angesetzt (Urk. 288), der Beschuldigte liess sich jedoch nicht mehr ver- nehmen. Der Schriftenwechsel ist somit abgeschlossen und die Sache erweist sich als spruchreif.

- 13 -

2. Wechsel der amtlichen Verteidigung und Kanzleiwechsel der amtlichen Verteidigung 2.1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

11. Oktober 2013 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als amtliche Verteidigung des Beschuldigten bestellt (Urk. 33/2). Nachdem bereits in der Untersuchung ein Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 33/25) sowohl von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als auch vom Ober- gericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, abgewiesen worden war (Urk. 33/27; Urk. 33/40), stellte der Beschuldigte eingangs der Berufungsver- handlung am 3. November 2016 erneut einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 163 S. 5). Auch dieser Antrag des Beschuldigten wurde abge- wiesen (Urk. 164 S. 76). 2.2. Mit Schreiben vom 7. November 2016 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ dem Beschuldigten mit, dass das amtliche Mandat durch den Abschluss des kan- tonalen Verfahrens beendet werde und er fortan nicht mehr als dessen amtliche Verteidigung fungieren werde (Urk. 186/1). Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, wel- cher den Beschuldigten bereits im bundesgerichtlichen Verfahren vertreten hatte (Urk. 173/1), stellte mit Eingabe vom 16. Februar 2018 den Antrag, es sei Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als amtlicher Verteidiger zu entlassen und an des- sen Stelle sei er, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, rückwirkend ab dem

9. Februar 2018 als amtliche Verteidigung für das (zweite) Berufungsverfahren einzusetzen (Urk. 183). Mit Beschluss vom 19. März 2018 wurde dem Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung stattgegeben (Urk. 187), weshalb rück- wirkend per 9. Februar 2018 Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ als amtliche Ver- teidigung fungiert. 2.3. Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ mit, dass er seine bisherige Anwaltskanzlei, L._____ Rechtsanwälte, verlassen und künftig unter dem Namen "M._____ Rechtsanwälte" auftreten werde (Urk. 232). Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wurde aufgrund seiner eingereichten Zwischen- rechnung (Urk. 233) für seine bisherigen Bemühungen im Berufungsverfahren mit

- 14 - Präsidialverfügung vom 19. Juni 2019 mit Fr. 2'551.85 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 235).

3. Prozessuales 3.1 Der Beschuldigte liess in seiner Berufungsantwort beantragen, dass auf- grund des Ergänzungsgutachtens vom 25. November 2019, welches dem Be- schuldigten eine mittelgradige Verminderung des Schuldfähigkeit attestiert, auch die Höhe der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Strafe neu beurteilt wer- de. Die Verteidigung führt diesbezüglich aus, dass eine Geltendmachung in einem Revisionsverfahren vor dem Hintergrund des hängigen Berufungsverfahrens und der Offensichtlichkeit des Revisionsgrundes als prozessökonomisch verfehlt er- scheine. Da Art. 404 StPO vorsehe, dass das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen könne, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern, stehe einer solchen Neubeurteilung im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nichts im Wege. Art. 404 StPO bezwecke, nachträgliche Revisionsgesuche zu vermeiden. Damit könne auf pragmatische und prozesskonforme Art und Wiese ein separates Revisionsverfahren vermieden werden. Sollte das Obergericht zum Schluss kommen, dass die Anfechtung des Strafpunktes nur auf dem Weg der Revision möglich sei, so werde dies mit der gleichen Begründung verlangt, wobei das vor- liegende Verfahren zu sistieren sei (Urk. 282 S. 4). Aufgrund des Urteils des Bun- desgerichts habe das Obergericht beschlossen, ein ergänzendes ärztliches Gut- achten zu beantragen und den körperlichen und geistigen Zustand des Beschul- digten sowie die Zweckmässigkeit einer Massnahme abzuklären. Im Gutachten vom 19. Februar 2019 sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass der Be- schuldigte im Deliktszeitraum an einer schizophrenen Erkrankung gelitten habe. Die neue gutachterliche Einschätzung beruhe im Wesentlichen auf der massiven Befundsverschlechterung beim Beschuldigten im Rahmen des Strafvollzugs. Es seien neue Anknüpfungstatsachen festgestellt worden, welche den Gutachter hätten zu anderen Schlüssen kommen lassen (Urk. 282 S. 4). Im daraufhin ein- geholten Ergänzungsgutachten sei zudem festgehalten worden, dass im Tatzeit- punkt eine leicht- bis mittelgradige Schuldmilderung bestanden habe. Diese stelle

- 15 - ein Novum dar, das zur Revision von bereits rechtskräftigen Urteilspunkten führen könne. Insbesondere sei das Novum erheblich (Urk. 282 S. 5). 3.2. Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber aus, dass die Revision ein sub- sidiäres Rechtsmittel darstelle und entsprechend formelle Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils erfordere. Mithin liege kein formell rechtskräftiger Entscheid vor, womit die Revision nicht zur Diskussion stehe. Eine Berufung auf Art. 404 Abs. 2 StPO sei ebenfalls nicht möglich. Dieser beschränke sich auf klar zutage tretende Fälle eines drohenden gesetzwidrigen und unbilligen Entscheids, was etwa der Fall sei, wenn eine gesetzlich nicht zulässige Sanktion ausgesprochen werde. Davon könne nicht die Rede sei. Der Sachverständige habe in seinem ersten Gutachten eine leichte bis mittlere Einschränkung der Schuldfähigkeit festgestellt und das Berufungsgericht sei in seinem Entscheid schliesslich von einer leichten Einschränkung ausgegangen. Nunmehr bezeichne der Sachverständige "mittel- gradige Einbussen wahrscheinlicher als leichte Einbussen der Schuldfähigkeit." Bei einer derart geringen Änderung liege keinesfalls ein drohender gesetzwidriger oder unbilliger Entscheid im Sinne einer gesetzlich nicht zulässigen Sanktion vor (Urk. 286 S. 2). 3.3. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erst- instanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gemäss Abs. 2 der selben Bestimmung kann das Berufungsgericht jedoch auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Jene Norm ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung für den vorliegenden Fall jedoch nicht wirklich einschlägig. So steht vorliegend nicht zur Debatte, inwieweit das Berufungsgericht über von den Parteien nicht angefochtene Punkte des erst- instanzlichen Urteils befinden darf, sondern inwieweit sich die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids auf im Beschwerdeverfahren nicht thematisierte Punkte ausdehnt. 3.4. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2.1 S. 335; Urteile 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit

- 16 - zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bun- desrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Ur- teil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rück- weisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bun- desgerichtlichen Entscheids (vgl. Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Steht im Rückweisungs- verfahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, muss die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz keine neue mündliche Berufungsver- handlung durchführen und sie darf, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen. Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Gren- zen des Verbots der reformatio in peius aber auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang er- fordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht führt nicht aus, was unter den angeführten "allenfalls zulässi- gen Noven" zu verstehen ist. Dies ist umso unklarer, als es in einem neueren Ent- scheid nunmehr ausdrücklich festhielt, dass es (in seinem Entscheid BGE 143 IV

214) nicht darauf hingewiesen habe, dass eigentliche Noven trotz einer grund- sätzlichen Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids mitzuberücksichtigen seien. Das Gegenteil sei der Fall (BGer 6B_921/2017 vom

29. April 2019 E 1.2). 3.5 Die Frage kann letztlich offen bleiben. Das Bundesgericht erwog im vor- liegenden Fall nämlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht genügend abge- klärt seien, so dass die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht überprüft werden

- 17 - könne. Entsprechend sollte die Vorinstanz ein Gutachten über den Beschuldigten einholen, welches sich über die Zweckmässigkeit einer Verwahrung äussern soll- te. Das Bundesgericht wies die Vorinstanz sodann explizit darauf hin, dass – so- fern das neu einzuholende Gutachten im Vergleich zum vorherigen zu ab- weichenden Einschätzungen komme oder gewisse Faktoren anders gewichte – durchaus auch weitere Massnahmen als die (bisher zur Debatte stehende) Ver- wahrung angeordnet werden könnten (Urk. 179 S. 12 ff.). Mit anderen Worten sollten neu auftauchende Erkenntnisse betreffend den psychischen Zustand des Beschuldigten Eingang in das neue Urteil finden. Die rechtlichen Folgen der Be- gutachtung des Beschuldigten ergeben sich somit aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung. Dabei würde es zu einem inneren Widerspruch führen, gestützt auf eine bundesgerichtliche Rückweisung neue Beweise (ein Gutachten) zu erheben, die Resultate jener Beweiserhebung aber ausschliesslich dem Entscheid über die Massnahme, nicht aber demjenigen über die Strafe, zugrunde zu legen. Dies umso mehr, als zwischen der Schuldfä- higkeit und der Höhe der Strafe ein offensichtlicher Sachzusammenhang besteht, der eine Herabsetzung der Strafe im vorliegenden Fall geradezu unumgänglich macht. Das Berufungsgericht setzt sich deshalb nicht in Widerspruch zu den bun- desgerichtlichen Erwägungen, wenn es die von Prof. Dr. med. K._____ nachträg- lich diagnostizierte Schizophrenie (bzw. die sich daraus ergebende verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten) bei der Strafzumessung berücksichtigt. Eine Belassung der Strafhöhe in ursprünglicher Höhe würde im Übrigen dem Geset- zeswortlaut widersprechen, wonach die Strafe dem Verschulden des Beschuldig- ten beizumessen ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB). Eine Neufestsetzung der Strafhö- he erweist sich deshalb als angezeigt. Offen bleiben kann deshalb die Frage nach der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Revision. 3.6 Entsprechend ist zunächst – wie im aufgehobenen Urteil (Urk. 164 S. 7) – festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Verfahrenseinstellung betr. D11 und D16), 2 Spiegelstrich 5 (mehrfache einfache Körperverletzung), Spiegelstrich 7 (betr. Exhibitionismus zum Nachteil von E._____ und G._____), Spiegelstrich 9 (betr. sexuelle Belästigung zum Nachteil von H._____), Spiegelstrich 11 (mehrfa- che Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), sowie die Dispositiv-Ziffern 3, 6,

- 18 - 9, 10 und 11 des erstinstanzlichen Urteils nicht angefochten sind. Diese sind so- mit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Ver- bindung mit Art. 402 und 437 StPO).

4. Sodann ist unter Verweis auf die nach wie vor gültigen jeweiligen Erwägun- gen und die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts vom

23. Januar 2018 (Urk. 179 E. 2.) in folgenden Punkten unverändert wie im aufge- hobenen Urteil vom 3. November 2016 (Urk. 164 S. 78 f.) zu entscheiden (die Dispositiv-Ziffern beziehen sich auf die Ziffern des aufgehobenen Urteils): − Dispositiv-Ziffer 1 − Dispositiv-Ziffern 5-7 − Dispositiv-Ziffer 8 Neu zu entscheiden ist dagegen heute (teilweise), was die Dispositiv-Ziffern 2-4 und 9-10 des aufgehobenen Urteils betrifft.

5. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.

6. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Strafzumessung

1. Grundsätzlich ist betreffend die Strafzumessung auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu verweisen (Urk. 164 S. 55 ff.). Sie gelten nach wie vor. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass – wie später noch ausführlicher zu zeigen sein wird – der Beschuldigte gemäss dem Gutachten vom 19. Februar

- 19 - 2019 im Deliktszeitraum an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie gelit- ten habe, welche mit den verübten Delikten in einem Zusammenhang gestanden sei (Urk. 228 S. 97 f.). Vor diesem Hintergrund sei nicht mehr nur von einer leich- ten Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (vgl. 164 S. 58 ff.). Vielmehr sei sowohl bezüglich der Nebendelikte als auch betreffend das Hauptdelikt vom Bestehen einer Prodromalsymptomatik der seit 2015 gesicherten Schizophrenie des Beschuldigten auszugehen. Diese sei mit Einbussen der Steu- erungsfähigkeit verbunden gewesen, die aus psychiatrischer Sicht eine leicht bis mittelgradige Schuldmilderung rechtfertigen können. Da für das Delikt im Oktober 2013 zusätzlich auch enthemmende Substanzeinflüsse zu diskutieren seien, seien hier mittelgradige Einbussen wahrscheinlicher als leichtgradige Einbussen der Schuldfähigkeit (Urk. 267 S 13). Es ist somit nicht bloss von leichter, sondern zu Gunsten des Beschuldigten von einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen.

2. Aufgrund dessen erscheint – mit ansonsten gleichbleibender Begründung – für das mutmasslich vollendete Tötungsdelikt eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 – und nicht wie von der Verteidigung geltend gemacht von 4 (Urk. 282 S. 6) – Jahren dem Verschulden angemessen. Unter Berücksichtigung, dass es lediglich bei einem Versuch geblieben ist, reduziert sich die hypothetische Ein- satzstrafe auf 5 ½ Jahre. Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Allerdings kann diese Straferhöhung im Lichte der nun gutachterlich diagnostizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie nicht derart hoch ausfallen wie noch im Urteil vom 3. November 2016, da dieser Umstand das subjektive Tatverschulden – bei ansonsten wiederum gleichbleiben- der Begründung – jeweils doch erheblich zu relativieren vermag. Aufgrund der neuen Sachlage erscheint es angemessen die Strafe auf 7 ¾ Jahre zu erhöhen. Die Erwägungen betreffend die Täterkomponente im Urteil vom 3. November 2016 erweisen sich nach wie vor als zutreffend, zumal sich in der Zwischenzeit nichts ergeben hat, was daran etwas zu ändern vermag. Die Strafe erhöht sich demnach leicht von 7 ¾ Jahre auf 8 Jahre.

- 20 -

3. Was die Festsetzung der Geldstrafe für den Exhibitionismus zum Nachteil der Geschädigten G._____, dem mehrfachen Exhibitionismus zum Nachteil der Geschädigten I._____ und E._____ sowie der Hinderung einer Amtshandlung an- geht, kann zunächst ebenfalls auf die diesbezüglichen Erwägungen im aufgeho- benen Entscheid verwiesen werden (Urk. 164 S. 66 ff.). Zu berücksichtigen gilt es aber auch hier die diagnostizierte paranoid-halluzinatorische Schizophrenie des Beschuldigten, welche zu einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit führt. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 10.– zu bestrafen.

4. Gleiches gilt für die Festsetzung der Busse. Auch hier wird das Verschulden durch die neu vorliegende Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizo- phrenie relativiert. Unter Berücksichtigung der nach wie vor desolaten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es angemessen, die Busse auf Fr. 700.– festzusetzen.

5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 10.– zu be- strafen. Zudem ist eine Busse von Fr. 700.– (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) auszusprechen.

6. Der Form halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass dem Beschuldigten entsprechend auch keine Genugtuung wegen Überhaft zuzusprechen ist. III. Vollzug

1. Das Bundesgericht entschied bereits wiederholt, dass die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet und den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 186 f.; Urteil 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 5.4.1; Urteil 6B_652/2016 und 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird, eine stationäre Mass- nahme anzuordnen ist – ist sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe zu vollziehen, wobei ein (teil-)bedingter Vollzug bei der konkreten Höhe der Frei-

- 21 - heitsstrafe aber sowieso nicht in Frage kommt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Busse ist ebenfalls zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte befindet sich ab dem 10. Oktober 2013 bis heute an- dauernd in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmevollzug. Einer Anrechnung der bisher erstandenen 2452 Tage Haft respektive vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug an die heute auszufällende Freiheitsstrafe steht dabei nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Massnahme

1. Ausgangslage 1.1. Der Gutachter Prof. Dr. med. K._____ kam in seinem Gutachten vom

23. März 2015 aufgrund des damaligen Kenntnisstandes zum Schluss, dass eine psychische Störung oder Abhängigkeit von Suchtstoffen beim Beschuldigten nicht bestanden habe (Urk. 53 S. 78 f.). Bejaht wurde hingegen das Bestehen narziss- tischer und antisozialer Persönlichkeitszüge, die allerdings nicht die diagnostische Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 oder DSM-5 erreichen wür- den (Urk. 53 S. 81). In seinem Urteil vom 3. November 2016 entschied das Ober- gericht vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass sich die An- ordnung einer Verwahrung als nicht verhältnismässig erweisen würde, dass we- der eine Verwahrung noch eine andere Massnahme anzuordnen sei (Urk. 164 S. 73). 1.2. Wie bereits erwähnt hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen der Oberstaatsanwaltschaft das Urteil des Ober- gerichts vom 3. November 2016 auf und wies die Sache zur Einholung eines (Ergänzungs-)Gutachtens sowie zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urk. 179). Unter dem 19. Februar 2019 ging das (Ergänzungs-)Gutachten beim hiesigen Gericht ein (Urk. 228), wobei in diesem Gutachten beim Beschuldigten

– in Abweichung zum Gutachten vom 23. März 2015 – eine paranoid- halluzinatorische Schizophrenie diagnostiziert wurde. Diese neue Sachlage gilt es nachfolgend zu würdigen.

- 22 -

2. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte anerkenne das Vorliegen einer schweren psychischen Störung und damit die grundsätzliche Voraussetzung für das Aussprechen einer ambulanten oder stationären Massnahme. Allerdings wer- de aus Gründen der Verhältnismässigkeit beantragt, dass entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeord- net werde. Der Beschuldigte habe, wenn man seine verminderte Schuldfähigkeit angemessen berücksichtige, seine schuldangemessene Strafe längst abge- sessen. Dass die Diagnose derart lange auf sich habe warten lassen, sei nicht ihm anzulasten. Ihn ex post mit einer stationären Massnahme, also einer Mass- nahme, die faktisch zeitlich unbegrenzt sei, zu belegen, sei vor dem Hintergrund der bereits gesühnten Tat unverhältnismässig (Urk. 282 S. 7). Der Beschuldigte befinde sich nunmehr seit längerer Zeit im vorzeitigen Massnahmeantritt, weshalb auch eine stationäre Einleitung der ambulanten Therapie nicht angezeigt sei, habe er diese Angewöhnungszeit, welche überdies nicht länger als zwei Monate dauern dürfe, bereits hinter sich (Urk. 282 S. 8).

3. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt dafür, der Gutachter sei in seinem Gutachten vom

19. Februar 2019 zum Schluss gekommen, es sei davon auszugehen, der Be- schuldigte werde bei Ausbleiben einer adäquaten Behandlung oder sofern eine solche nicht langfristig gewährleistet werden könne, weitere Gewaltstraftaten

– einschliesslich auch Sexualdelikte – begehen. Dabei schätze er die Wahr- scheinlichkeit entsprechender Delikte höher ein als die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte ohne adäquate Behandlung keine weiteren derartigen Gewalt- delikte begehen werde. Das führe der Sachverständige darauf zurück, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum unter einer schizophrenen Erkrankung gelitten habe, welche bei der früheren Vorbegutachtung allerdings allein mit un- spezifischen Leistungseinbussen einhergegangen und lediglich als Ausdruck von Persönlichkeitsauffälligkeiten gedeutet worden seien. Eine Strafe allein sei ge- mäss Einschätzung des Sachverständigen nicht geeignet, die Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu vermindern oder sogar auszuschliessen. Damit

- 23 - dies der Fall sei, müsste eine sachgerechte medikamentöse psychoedukative sozial- und psychotherapeutische Behandlung der schizophrenen Erkrankung er- folgen. Eine solche Behandlung könne allein stationär in einer Fachklinik erfolgen. Dabei sei die Behandlung in einer stationären forensisch psychiatrischen Klinikeinrichtung notwendig. Da eine ambulante Behandlung nicht geeignet sei, die Symptomatik des nur eingeschränkt krankheitseinsichtigen und behandlungs- willigen Beschuldigten wirksam zu begegnen, sei eine solche nicht geeignet und genügend. Die Erkenntnisse des Sachverständigen erschienen überzeugend und es sei ihnen und der ausführlichen Begründung nichts Massgebliches entgegen- zusetzen. Bei dieser Sachlage erscheine die Anordnung einer stationären Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB wie sie mit Verfügung vom 18. November 2019 des Amtes für Justizvollzug in Vollzug gesetzt worden sei, folgerichtig. Sie entspreche auch der Gesetzeslage und sei aus spezial- wie auch generalpräventiven Über- legungen unabdingbar (Urk. 273 S. 3).

4. Verwahrung 4.1. Vorab festzuhalten ist, dass sich auch vor dem Hintergrund des Gut- achtens vom 19. Februar 2019 eine Verwahrung des Beschuldigten als nicht verhältnismässig erweist. Hierzu kann vorab auf die Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2015 sowie im Urteil des Obergerichts vom 3. November 2016 verwiesen werden (Urk. 142 S. 201 f.; Urk. 164 S. 73). Sodann spricht sich auch das Gutachten vom 19. Februar 2019 gegen die Anord- nung einer Verwahrung aus. Eine solche Anordnung würde die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Aggressionshandlungen nicht reduzieren. Letztlich würde gemäss Gutachten der Beschuldigte auch bei Anordnung einer Verwahrung wegen fehlender Haft- erstehungsfähigkeit immer wieder in psychiatrische Kliniken überstellt werden müssen. Die aktuell unbefriedigende Behandlungssituation bedinge im Haftkon- text ein Gefährdungspotential des Beschuldigten, das sich in den letzten Jahren durch Sachbeschädigungen, Drohungen und Aggressionshandlungen manifestiert habe. Daher werde unter fortdauernden Haftbedingungen bzw. im Kontext einer Verwahrung ein höheres Risiko für Gewaltdelikte gesehen als in einer forensisch-

- 24 - psychiatrischen Klinik. Unter Klinikbedingungen werde eine konsequentere Be- handlung der Grunderkrankung bzw. ein engmaschigeres Monitoring des Be- fundes möglich sein. Der Gutachter beurteilt im Sinne einer vergleichenden Wir- kungsprognose eine Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet, die Kriminal- prognose des Beschuldigten wirksam zu verbessern. Erst wenn es innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht gelingen sollte, mit dem Beschuldigten ein wirksames Behandlungsbündnis herzustellen, müsse die Frage der Verwahrung geprüft werden (Urk. 228 S. 102 f.). 4.2. Somit ist auch nach Vorliegen des (Ergänzungs-)Gutachtens keine Ver- wahrung anzuordnen. Zu prüfen gilt es aber im Folgenden die Anordnung einer anderen Massnahme.

5. Rechtliches 5.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbe- dürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Ge- fahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass der Täter, der psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).

- 25 - 5.2. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Mass- nahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht nicht an die Schluss- folgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige zuverlässig begrün- dete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich er- schüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 57, E. 4). Eine Massnahme ist zudem in der Regel nur dann anzuordnen, wenn eine ge- eignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB).

6. Würdigung 6.1. Anlasstat 6.1.1. Wie gesehen, hat der Beschuldigte durch die inkriminierten Handlungen die Tatbestände von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 190 Abs. 1 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 194 Abs. 1 StGB sowie Art. 286 StGB erfüllt, die Vergehen und Verbrechen darstellen (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB, Art. 10 StGB). 6.2. Psychische Störung 6.2.1. Prof. Dr. med. K._____ kam im Gutachten vom 19. Februar 2019

– wie bereits mehrfach erwähnt – in Abweichung zu seinem Gutachten vom

23. März 2015 (Urk. 53) zum Schluss, dass der Beschuldigte bereits im Delikts- zeitraum unter einer schizophrenen Erkrankung (Paranoid-halluzinatorische Schizophrenie [ICD-10: F20.0]) gelitten habe, die damals allerdings nur mit un- spezifischen Leistungseinbussen (Unruhe, Reizbarkeit) einhergegangen sei. Die- se seien bei der Vorbegutachtung als Ausdruck von Persönlichkeitsauffälligkeiten

- 26 - gedeutet worden, während der weitere Verlauf dafür spreche, dass es sich um Verhaltensauffälligkeiten im Kontext eines Prodroms der schizophrenen Er- krankung gehandelt habe (Urk. 228 S. 86 und 97). Im Gutachten 2015 sei von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgegangen worden: Mit seiner teilweise charmant wirkenden Lebhaftigkeit und Impulsivität, seiner Risikobereitschaft, sei- ner Orientierung am eigenen Vorteil, seiner Selbstbezogenheit und Überzeugung von sich, mit seinem rigiden kognitiven Stil, seiner geringen Fähigkeit zu langfris- tig-planerischem Denken und seiner kurzfristig-impulsiven Bedürfnisbezogenheit bestünden beim Beschuldigten deutlich akzentuierte narzisstische und zum Teil auch antisoziale Wesenszüge, was auch in den moderat bis hoch ausgeprägten Werten für die entsprechenden Items in der PCL-R [Hare 2003] (Seite 55-59 des initialen Gutachtens) Niederschlag finde. Als Ausdruck einer dissozialen Persön- lichkeitsstörung gemäss ICD-10 bzw. antisozialen Persönlichkeitsstörung gemäss DSM-5 seien diese Auffälligkeiten nicht eingeordnet worden, da keine antisozialen Verhaltensauffälligkeiten in der Kindheit und Jugend bekannt geworden seien und es bis 2011 trotz der unterschiedlichen soziokulturellen Gegebenheiten in den verschiedenen Ländern, in denen sich der Beschuldigte aufgehalten habe, nicht zu dokumentiertem antisozialem oder gesetzeswidrigem Verhalten gekommen sei. Ein überdauerndes Muster normabweichender Erlebnis- und Verhaltens- weisen, die sich im Denken und Fühlen, der Wahrnehmung und der zwischen- menschlichen Beziehungsgestaltung gezeigt und zu relevanten Funktions- einbussen in verschiedenen Lebensbereichen geführt hätten, hätten sich vor die- sem Hintergrund nicht darstellen lassen. Eine akute psychische Erkrankung oder Suchtproblematik seien ebenfalls verneint worden. Hinsichtlich der Delinquenz- hypothese sei betreffs der sexuellen Belästigungen auf die hypersexuelle Verfas- sung und Distanzlosigkeit des Beschuldigten verwiesen worden. Im Kontext der Körperverletzungsdelikte sei von einer Frustrationsintoleranz und Kritikunfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen worden. Gesamthaft sei – unabhängig von einer möglicherweise bestehenden Intoxikation – eine persönlichkeitsimmanente Be- reitschaft für gewalttätiges Verhalten und insbesondere für sexuelle Übergriffe bzw. Gewalt gesehen worden.

- 27 - Mittlerweile stelle sich die Sachlage jedoch anders dar, denn beim Beschuldigten sei im Verlauf der Inhaftierung eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formen- kreis, genauer eine paranoide Schizophrenie, diagnostiziert worden. Besonders bedeutsam sei in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen von Befundver- schlechterungen immer wieder auch ein arrogant-überhebliches Kontaktverhalten des Beschuldigten beschrieben worden sei, dass den Gutachter an Auffälligkeiten erinnere, die im Rahmen der ersten Begutachtung sehr prominent gewesen seien und damals als Ausdruck einer dissozial-narzisstisch-egozentrischen Persönlich- keitsproblematik bzw. Psychopathie Merkmalen interpretiert worden seien. Aus Sicht des Gutachters sei diese Interpretation mittlerweile auch dadurch in Frage gestellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des ersten Untersuchungstermins im Oktober 2018 keine entsprechenden Auffälligkeiten mehr gezeigt habe. Viel- mehr habe er im Kontakt freundlich-zugänglich gewirkt, deutlich weniger selbst- bezogen, rechthaberisch und auf die Darstellung seiner Position bzw. gar Durch- setzung seiner Sichtweisen erpicht als im Untersuchungsgespräch 2014. Statt- dessen sei bei diesem Kontakt ein stetes Bemühen des Beschuldigten auffällig gewesen, den Gutachter davon zu überzeugen, dass er psychisch gesund sei, dies verbunden mit einer eingeschränkten Flexibilität der Gedankengänge und ei- ner Fokussierung auf das Thema Berufsausbildung. Mit diesem Thema habe der Beschuldigte die Hoffnung verknüpft, dass er nicht krank sei bzw. seinem Leben eine prosoziale Wende geben könne. Im Unterschied zur Vorbegutachtung habe der Beschuldigte in diesem Kontext durchaus betroffen von seiner Inhaftierung und der Verurteilung durch das Gericht, letztlich nahezu beschämt, gewirkt. Dem- gegenüber habe er seine juristischen Schwierigkeiten beim Vorgutachten ohne ein erkennbares Problembewusstsein einerseits bagatellisiert, andererseits auf Überreaktionen der Schweizer Justiz oder betreffs der Vergewaltigung und ver- suchten Tötung auf ein Fehlverhalten des Opfers zurückgeführt. Der Beschuldigte sei beim ersten Untersuchungstermin der aktuellen Begutachtung durchgängig bestrebt gewesen, das Bild eines gesunden und auch leistungsfähigen Mannes zu vermitteln, der zu Unrecht mit der Diagnose einer psychischen Erkrankung be- dacht worden sei. Er sei auch auf Vorhalt von Akteninhalten, die auf Krankheits- symptome hinweisen würden, stets darum bemüht gewesen, diese zu überspielen

- 28 - bzw. entsprechende Einträge als Ausdruck von Missverständnissen und Fehl- interpretationen darzustellen und sich im Kontakt möglichst unauffällig zu präsen- tieren. Diese Darstellungen seien im Gegensatz zu den Untersuchungen in 2014 nicht in gleichermassen vorwürflicher bzw. gereizt-ungeduldiger Art und Weise vorgebracht worden. Vielmehr hätten sich an mehreren Stellen des Gesprächs kognitive Schwierigkeiten mit einer Tendenz dazu angedeutet, auf bestimmten Sichtweisen zu beharren und diese in Frage stellende Themen zu vermeiden. Weiterhin auffällig seien konkretistisch anmutende Denkinhalte, z.B. dahin- gehend, dass er zu seinem distanzlosen Verhalten im Deliktszeitraum durch be- stimmte Fernsehsendungen, z.B. "…", motiviert worden sei, in denen Ähnliches vorgelebt worden sei. Er habe das in diesen Sendungen gezeigte Verhalten als reale Handlungsposition wahrgenommen und deshalb ähnlich gehandelt. Eine Krankheitseinsicht habe nicht bestanden und letztlich auch keine Behandlungs- bereitschaft. Vielmehr habe der Beschuldigte angegeben, dass er seine ohnehin niedrige Dosis des Neuroleptikums Zyprexa halbiert habe. Dissoziale Einstellun- gen und/oder narzisstisch-überhebliche Interaktionsmuster seien nicht aufgefal- len. Vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten berichteten Reduktion der Medi- kation sei der Gutachter von der Mitteilung der JVA Pöschwies am 6. Dezember 2018, dass es zu einer Krisensituation gekommen sei, die eine Untersuchung am

7. Dezember 2018 nicht möglich mache, nicht überrascht worden. Bei einer schi- zophrenen Erkrankung sei es nämlich zu erwarten, dass Krankheitssymptome wieder auftreten, wenn die neuroleptische Medikation, die einen Schutz vor Symptomexazerbationen biete, reduziert werde und der Spiegel unter eine Wirk- grenze falle. Das Absetzen der Medikation bzw. die fehlende Kontinuität habe entsprechend im Dezember 2018 zu einer weiteren Krise geführt und solche Zu- sammenhänge liessen sich seit der Erstdiagnose der Schizophrenie 2015 mehr- fach darstellen: Es sei immer wieder zu Krisen gekommen, da der Beschuldigte seine Medikation wegen Nebenwirkungen und seiner Vorstellung, gesund zu sein und diese nicht zu benötigen, absetze. Im Gefolge solcher Krisen würden wieder- holt auch unruhig agitierte Bilder mit Verfolgungsideen und Halluzinationen be- schrieben, ausserdem auch ein arrogant-unzugängliches Kontaktverhalten. Ent- sprechende Auffälligkeiten hätten sich nach Wiederaufnahme der Behandlung

- 29 - zurückgebildet, wobei der Beschuldigte jedoch nicht zu einer längerfristigen Be- handlung motiviert habe werden können. Die erneute gesundheitliche Krise habe im Januar 2019 den Einblick in eine wei- tere Facette der Problematik des Beschuldigten ermöglicht, denn der Beschuldig- te habe sich nun in einer erheblich durch Krankheitssymptome geprägten und mit einer instabilen Realitätskontrolle verbundenen akut psychotischen Verfassung präsentiert. Er habe über Beeinflussungen durch eine WLAN-Technologie be- richtet, die ihm optische und akustische Reize eingebe und habe in mehreren Gesprächssituation angedeutet, dass er sich in der Haftumgebung nicht mehr sicher fühle, dass er Ruhe benötige. Deshalb wolle er nun unbedingt in die Klinik N._____, um sich dort behandeln zu lassen. Besonders eindrücklich sei in diesem Kontext die wiederholt beobachtbaren Inkongruenzen zwischen berichteten Denk- inhalten und dem parallel dazu präsentierten Affekten gewesen, denn der Be- schuldigte habe Angaben über quälende Erlebnisweisen gelegentlich mit einem Lächeln, z.T. sogar einem Lachen, begleitet. Solche parathymen Verfassungen seien typisch für schizophrene Erkrankungen. Gleiches gelte für die von ihm be- richteten Ich-Erlebnisstörungen mit dem Gefühl einer Beeinflussung durch Aussenstehende, die von ihm beschriebenen akustischen Halluzinationen, letzt- lich auch für die von ihm als Hintergrund seiner Erlebnisweisen berichtete wahn- hafte Überzeugung, dass Angehörige der Justiz gegen seine Person integrieren und ihn im Vollzug testen würden. Der Gutachter habe auf diese Weise im Januar 2019 einen authentischen Einblick in Zustandsbilder erhalten, die sich aus der Akte der Bewährungs- und Vollzugs- dienste bzw. den Behandlungsberichten des PPD bereits kurz nach der Fertigstel- lung des Gutachtens, konkret im Sommer 2015 ableiten liessen und nachfolgend immer wieder zu Problemen im Vollzugsalltag geführt hätten. Nachdem der Be- schuldigte im August 2015 erstmals stationär psychiatrisch behandelt worden sei, sei es im Jahr 2017 zu einer längeren Behandlung unter den Bedingungen des modifizierten Strafvollzugs im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie am Standort N._____ gekommen. Stimmig zu den Befunden im Januar 2019 würden sich aus den Krankenakten wiederholt Beeinflussungserlebnisse ergeben, ande-

- 30 - rerseits auch durch paranoide Deutungen und akustische Halluzinationen begüns- tigte Aggressionsereignisse und Anspannungszustände, wie sie der Beschuldigte zuletzt im Vorfeld des Untersuchungstermins im Januar 2019 gezeigt habe. In der Gesamtschau bestehe aus hiesiger Sicht beim Beschuldigten eine schizo- phrene Erkrankung mit paranoid-halluzinatorischer Symptomausprägung, die seit mittlerweile fast vier Jahren wiederholt und insbesondere wiederholt bei Absetzen bzw. Reduktion der Medikation von 1) Wahnphänomenen (man rede über ihn, man wolle ihm schaden, die Justiz habe Vorwürfe konstruiert) 2) Halluzinationen (Stimmen würden über ihn sprechen, er höre ein Lachen, er beobachte, dass Kot an den Telefonhörer geschmiert werde und er rieche diesen auch) und 3) Ich-Erlebnisstörungen (er erlebe sich von einer WLAN artigen Technologie be- einflusse) geprägt sei. Somit erfülle der Beschuldigte sowohl die Zeit- als auch die Symptomkriterien der ICD-10 Klassifikation für eine schizophrene Erkrankung (Urk. 228 S. 88 ff.). Weiter wird im Gutachten festgehalten, es gebe mittlerweile umfangreiches Ak- tenmaterial bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten und Behandlungsberichte des PPD, die bereits für das Jahr 2015 schizophrenietypische Auffälligkeiten be- schreiben würden. Aus den Berichten gehe ausserdem hervor, dass der Beschul- digte zu früheren Zeitpunkten gegenüber den Behandlern angegeben habe, dass er Auffälligkeiten, die während der Haft bestanden hätten, bei der Begutachtung verheimlicht habe, um nicht als psychisch krank eingeschätzt zu werden. Eine solche Tendenz zu Dissimulation von Krankheitssymptomen sei angesichts der dissimulierenden Haltung des Beschuldigten im Oktober 2018 sehr plausibel. Des Weiteren würden sich durch die mittlerweile gesicherte schizophrene Erkrankung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angaben der Ehefrau des Beschuldigten über dessen Verfassung im Deliktszeitraum anders bewertet werden könnten als dies im Gutachten aus dem Jahr 2015 getan worden sei. In der Regel liessen sich nämlich bei kritischer Rückschau und unter der Kenntnis der Schizophrenie- Diagnose im Vorfeld akuter Symptommanifestationen sogenannte Prodromal- phasen der Schizophrenie feststellen, die oftmals als abnorme Reaktionen auf belastende Lebensereignisse oder als Ausdruck von Persönlichkeitsauffälligkeiten

- 31 - interpretiert werden würden. Im Nachhinein sei davon auszugehen, dass ein sol- ches Prodromalstadium bei der diagnostischen Erstbeurteilung des Falles im Jahr 2015 als antisoziale und narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitsauffälligkeiten mit einer hypersexuellen Reaktion auf Integrationsprobleme in der Schweiz fehl- gedeutet worden sei. Zwar werde weiterhin davon ausgegangen, dass der Be- schuldigte infolge Migration in die Schweiz und der Gründung seiner Familie in einer belastenden bzw. ihn stark beanspruchenden Lebenssituation gewesen sei. Allerdings sei bekannt, dass Aufenthalte in einer sprachfremden Umgebung als ein Stressor zu werten seien, der paranoide Symptome begünstigen könne. Vor diesem Hintergrund sei es unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs durchaus plausibel, dass die von der Ehefrau des Beschuldigten bereits für das Jahr 2012 beschriebenen Veränderungen Ausdruck der anlaufenden Schizophrenie gewe- sen seien: Nach Angaben der Ehefrau sei der Beschuldigte zunehmend gestresst gewesen. Er habe sich verändert und es habe wenig gebraucht, dass er über- trieben reagiert habe. Der Beschuldigte habe nicht mehr ruhig am Tisch sitzen können, seine Rastlosigkeit sei noch nie so offenkundig gewesen. Auch die Be- schreibung durch seine Freundin als ein Mann, der schnell entschieden und zwei Gesichter gezeigt habe, der ihr gegenüber freundlich, im Kontakt mit anderen Personen aber auch aggressiv aufgetreten sei, liefere unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs Hinweise auf ein Prodrom einer schizophrenen Erkrankung. Solche Prodrome seien nicht selten durch eine unruhig, reizbare Verfassung ge- kennzeichnet. Sie könnten mit Verhaltensauffälligkeiten vergesellschaftet sein, die als Distanzlosigkeit bzw. gar Aggressivität imponieren würden. Prodromal- symptome seien unspezifisch, d.h. sie würden im Querschnitt nicht eindeutig bzw. keineswegs zwingend auf eine schizophrene Erkrankung verweisen. In der Regel ermögliche erst der weitere Verlauf mit dann auch spezifischeren Symptomen die Diagnosestellung. Dies sei auch beim Beschuldigten der Fall gewesen: Im Begut- achtungszeitraum, konkret bei den Untersuchungen im Dezember 2014, hätten die Auffälligkeiten des Beschuldigten als Ausdruck einer durch dissozial- narzisstische Persönlichkeitsmerkmale begünstigten Hypersexualität imponiert. Behandlungsberichte oder Angaben des Beschuldigten, die Hinweise auf oder gar Belege für eine Schizophrenie gegeben hätten, hätten bei der damaligen Begut-

- 32 - achtung nicht vorgelegen. Im August 2015 sei es dann jedoch zu einer ersten sta- tionären Behandlung und im weiteren Verlauf zur Ausbildung einer schizophrenie- typischen Symptomatik gekommen, wobei im Verlauf des Jahres 2016 akustische Halluzinationen, Ich-Erlebnisstörungen und Wahnphänomene deutlich geworden seien, was Ende 2016 zur Verlegung des Beschuldigten in das Zentrum für Stationäre Forensiche Therapie der PUK geführt habe, wo die Diagnose einer Schizophrenie gestellt worden sei (Urk. 228 S. 93 ff.). 6.2.2. Diese Ausführungen von Prof. Dr. med. K._____ im Gutachten vom

19. Februar 2019 vermögen zu überzeugen. Insbesondere ist schlüssig dargelegt, weshalb der Gutachter dem Beschuldigten im Gegensatz zum Gutachten vom

23. März 2015 neu eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie diagnostiziert. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese Diagnose abgestellt werden sollte. Das Vorliegen einer psychischen Störung im Deliktszeitraum ist damit zu bejahen. Ebenso zu bejahen, ist aufgrund des Gutachtens ein Zusam- menhang zwischen der psychischen Störung des Beschuldigten und der Delikts- begehung (Urk. 228 S. 98). 6.3. Rückfallgefahr Gemäss dem Gutachten vom 19. Februar 2019 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte solange eine adäquate Behandlung ausbleibt oder nicht langfristig gewährleistet werden kann, Gewaltstraftaten und auch Sexualdelikte begehen wird. Die Wahrscheinlichkeit entsprechender Delikte – so das Gutachten – sei höher als die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte ohne eine adäquate Behandlung keine solche Auffälligkeiten zeigen werde (Urk. 228 S. 98). Eine Rückfallgefahr des Beschuldigten ist damit klarerweise gegeben. 6.4. Massnahmebedürftigkeit / Massnahmefähigkeit / Massnahmewilligkeit 6.4.1. Aus dem Gutachten ergibt sich zusammengefasst unzweideutig eine Mass- nahmebedürftigkeit des Beschuldigten. Eine Strafe allein sei nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen. Der Beschuldigte be- nötige, um weitere Delikte verhindern zu können, eine sachgerechte medikamen-

- 33 - töse, psychoedukative, sozial- und psychotherapeutische Behandlung seiner schizophrenen Erkrankung (Urk. 228 S. 99). 6.4.2. Sodann ist auch eine Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ohne Weite- res zu bejahen. Gemäss dem Gutachten wird es primär um die Etablierung und Aufrechterhaltung einer möglichst gut verträglichen antipsychotischen Medikation gehen, bevor psychoedukative, psycho- und sozialtherapeutische Behandlungs- schritte eingeleitet werden (Urk. 228 S. 99). Weiter sind weder aus dem Gutach- ten noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten sprechen würden. 6.4.3. Betreffend die Massnahmewilligkeit gilt es festzuhalten, dass im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre an die Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen sind. Das Gesetz misst der Behandlungsbereit- schaft des Täters lediglich bei der stationären Suchtbehandlung besondere Be- deutung zu. Die fehlende Motivation gehört bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild. Die Erreichung der Therapiemotivation stellt deshalb denn auch nicht selten den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung dar. Es muss lediglich ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können (BSK StGB I-HEER/HABERMEYER, Art. 59 N 78 ff. m.H.). Gemäss dem Gutachten vom 19. Februar 2019 habe der Beschuldigte beim Un- tersuchungstermin im Januar 2019 eine hohe Bereitschaft, sich der erforderlichen Behandlung zu unterziehen, gezeigt. Allerdings habe die Vergangenheit gezeigt, dass diese Bereitschaft an den Leidensdruck in akuten Phasen der Erkrankung gebunden gewesen sei. Der Beschuldigte habe seine Medikation jeweils reduziert oder beendet, wenn er symptomfrei gewesen sei bzw. weniger ängstigende oder irritierende Symptome vorgelegen hätten. Deshalb müsse auch in Zukunft damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte sich zumindest phasenweise nicht be- reit erklären werde, seine Medikation zu akzeptieren. Initiale Behandlungsschritte könnten nach Ansicht des Gutachters aber auch gegen den Willen des Beschul- digten umgesetzt werden. Eine langfristig wirksame Behandlung erfordere jedoch auch im Fall der bei dem Beschuldigten bestehenden Schizophrenie eine Mit- wirkung des Betroffenen (Urk. 228 S. 101 f.).

- 34 - Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum jetzigen Zeitpunkt in genügendem Masse zur Behandlung motiviert ist respektive zu einer solchen motiviert werden kann, weshalb die Massnahmewilligkeit zu be- jahen ist. 6.5. Verhältnismässigkeit 6.5.1. Nachdem die Erforderlichkeit und die Eignung der Anordnung einer statio- nären Massnahme bejaht wurden, ist deren Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu überprüfen (Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Anordnung einer Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in Relation zum angestrebten Ziel unangemessen schwer wiegt (HEIMGARTNER in DONATSCH/ HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 56 N 10 StGB m.w.H.). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künf- tiger Straftaten andererseits zu beachten. Je schwerer die zu befürchtenden De- likte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Ta- ten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (TRECHSEL/PAUEN BORER in TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 56 N 7 m.w.H.). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Den Ge- fahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei dieser Interessenabwä- gung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (BSK-StGB I-HEER, Art. 56 N 36 m.w.H.). 6.5.2. Bei den vom Beschuldigten begangenen Anlasstaten handelt es sich zwar einerseits um leichte, andererseits aber auch um mittelschwere, teilweise schwerste Delikte. Bereits im Gutachten vom 23. März 2015 wird ausgeführt, dass beim Beschuldigten leichte bis mittelschwere Gewalt- und Sexualstraftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. In Anbetracht der zunehmenden Gewaltbereitschaft im Verlauf der letzten Delikte sei auch das Risiko für schwere Gewalt- und Sexualstraftaten hoch (Urk. 53 S. 80). Im Gutachten vom 19. Februar 2019 wird ebenfalls ausgeführt, dass der Beschuldigte solange eine adäquate

- 35 - Behandlung ausbleibe oder nicht langfristig gewährleistet werden könne, Gewalt- straftaten und auch Sexualdelikte, begehen werde. Die Wahrscheinlichkeit ent- sprechender Delikte sei höher als die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte ohne eine adäquate Behandlung keine solche Auffälligkeiten zeigen werde (Urk. 228 S. 98). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die schizophrene Er- krankung des Beschuldigten eine stationäre Behandlung in einer forensisch- psychiatrischen Fachklinik erfordere. Eine ambulante Behandlung sei nicht geeig- net, die Symptomatik des aktuell nur eingeschränkt krankheitseinsichtigen und behandlungswilligen Beschuldigten wirksam zu bekämpfen bzw. ihn in die Lage zu versetzen, an einer Behandlung auch langfristig erfolgsversprechend teilzu- nehmen (Urk. 228 S. 99 f.). Zudem ist anzumerken, dass bei heutiger Anordnung einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren der Beschuldigte seine Strafe – er befindet sich seit nunmehr gut 6.5 Jahren in Haft – noch nicht abgesessen hat. Auch unter die- sem Blickwinkel erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme somit verhältnismässig. 6.5.3. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den Anlassdelikten und der psychischen Störung, der durch den Gutachter festgestellten erheblichen Rückfallgefahr sowie des ausgewiesenen Behandlungsbedürfnisses ist eine sta- tionäre Massnahme angezeigt. Obschon eine solche Massnahme ein schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, ist sie im vorliegenden Fall gerechtfertigt und verhältnismässig. Zur Durchführung der stationären Mass- nahme für den Beschuldigten stehen diverse Einrichtungen zur Verfügung, wobei der Gutachter zunächst eine Behandlung unter hohen Sicherheitsbedingungen, wie sie im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie der PUK vorhanden sei- en, vorschlägt (Urk. 228 S. 101). 6.6. Fazit Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gestützt auf die Er- kenntnisse des Gutachters sowie die vorstehenden Ausführungen gegeben sind.

- 36 - 6.7. Aufschub der Freiheitsstrafe Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61 StGB geht einer zugleich ausgespro- chenen Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 StGB). Bei Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen aufzuschieben. Vorliegend sind somit sowohl die Freiheitsstrafe als auch die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist jedoch zugunsten der Massnahme aufzuschieben. Sowohl die Geldstrafe als auch die Busse werden zusammen mit der Massnahme vollzogen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenauflage des ersten Berufungsverfahrens Im Vergleich zum aufgehobenen Urteil fällt das heutige Urteil nicht unerheblich anders aus. Zwar wird der Beschuldigte der gleichen Delikte wie im aufgehobe- nen Urteil schuldig gesprochen. Hingegen fällt die Strafe nicht nur marginal tiefer aus. Sodann wird neu eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an- geordnet. Diese Sachlage gewichtend rechtfertigt es sich, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung für das erste Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist (neu) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorzubehalten.

2. Kosten des zweiten Berufungsverfahrens 2.1. Da es der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, dass das Berufungsgericht gestützt auf ein unvollständiges Gutachten ein erstes Urteil gefällt hat, erscheint es angezeigt, für das zweite Berufungsverfahren keine Gerichtsgebühr zu er- heben. Diese fällt entsprechend ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des zweit- instanzlichen Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 37 - 2.2. Es erscheint unter Berücksichtigung der von der amtlichen Verteidigung eingereichten Honorarnote (Urk. 291) angemessen, die amtliche Verteidigung für ihren Aufwand im zweiten Berufungsverfahren mit Fr. 6'636.90 zu entschädigen. Pro memoria ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ mit Präsidial- verfügung vom 19. Juni 2019 für seine Bemühungen bis und mit 2. April 2019 bereits mit Fr. 2'551.85 entschädigt wurde (Urk. 235). Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Dezember 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Bezüglich der Anklagevorwürfe gemäss D11 sowie D16 wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − […] − des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von E._____ und G._____); − […] − der sexuellen Belästigung (zum Nachteil von H._____); − […] − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG

3. Von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum

- 38 - Nachteil von B._____ (D15) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (D17) wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. […]

5. […]

6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

7. […]

8. […]

9. Das Genugtuungsbegehren von E._____ wird abgewiesen.

10. Das bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon Samsung GT- I8190N, IMEI-Nr. …, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer drei- monatigen Frist der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 29'490.80 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'184.75 diverse Kosten;

- 39 - Fr. 150.00 Zeugenentschädigung; amtliche Verteidigung Untersuchung durch Fr. 7'797.05 RA X2._____; amtliche Verteidigung Untersuchung durch Fr. 9'650.00 RA X3._____; Fr. 28'000.00 amtliche Verteidigung Akonto RA X3._____; Fr. amtliche Verteidigung RA X3._____ (ausstehend). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. […]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB zum Nachteil von I._____; − der Hinderung der Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;

- 40 - − der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil von J._____; − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2452 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 70 Tages- sätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 700.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 12) wird bestätigt.

6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160250), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 41 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im zweiten Verfahren (SB180050) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung von 9.2.2018-2.4.2019 Fr. 2'551.85 (bereits ausbezahlt) Fr. 6'636.90 amtliche Verteidigung ab 3.4.2019 Fr. 19'610.00 Gutachtenskosten Fr. 3974.00 Gutachtenskosten Fr. 30.00 diverse Kosten

8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB180050) inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betreffend vorinstanzliche Dis- positiv-Ziffer 10)

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 42 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Juni 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw M. Burkhardt