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SB180046

Einfache Körperverletzung

Zürich OG · 2018-06-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich, Einzel- gericht, den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 55 S. 28).

E. 2 Das Urteil wurde den Parteien zunächst mündlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 26). Noch vor Schranken meldete der Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil an (Prot. I S. 26). Das schriftlich begründete Urteil nahmen die Staatsan- waltschaft am 21. Dezember 2017 (Urk. 53/1), der Privatkläger am 22. Dezember 2017 (Urk. 53/2) sowie der Beschuldigte am 24. Januar 2018 (Urk. 54) entgegen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2018 (Datum Poststempel), eingegangen am Ober- gericht am 1. Februar 2018, ersuchte der Beschuldigte um einen Rechtsbeistand (Urk. 56). Diesen Antrag erneuerte er in einem weiteren Schreiben, welches er dem hiesigen Gericht am 7. Februar 2018 überbrachte (Urk. 59). Mit Datum vom

13. Februar 2018 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für den Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 63).

E. 3 Am 14. Februar 2018 bestellte die Verfahrensleitung RA lic. iur. X._____ rück- wirkend per 13. Februar 2018 als amtlichen Verteidiger für den Beschuldigten (Urk. 66). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zur Fra- ge einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu äussern (Urk. 66). In seiner Eingabe vom 20. März 2018 stellte der Verteidiger den Antrag, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2017 aufzuheben, unter Rück- weisung des Prozesses an die Vorinstanz (Urk. 75). Dagegen beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2018, es sei von einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzusehen (Urk. 79). Ebenfalls liess der Privatkläger beantragen, es sei von einer Rückweisung abzusehen und

- 3 - das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen (Urk. 80). Der Beschuldigte verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 85). II. Prozessuales

E. 4 Amtliche Verteidigung

E. 4.1 Im Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten auf dessen Antrag hin von der Verfahrensleitung ein amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 66). Bei dieser Ausgangslage stellte sich für die Verfahrensleitung die Frage, ob der Beschuldigte bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte verteidigt sein müssen und damit in Zusammenhang stehend, ob ein Rückweisungsgrund gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO vorliegt (vgl. Urk. 66).

E. 4.2 Der amtliche Verteidiger führte dazu in seiner Stellungnahme vom 20. März 2018 (Urk. 75) aus, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer not- wendigen Verteidigung in doppelter Hinsicht erfüllt. Zum einen drohe eine Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr (Art. 130 lit. a StPO), zum anderen seien die Verfahrensinteressen des Beschuldigten aus anderen Gründen nicht gewahrt (Art. 130 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft habe das Verschulden des Beschul- digten als erheblich eingestuft und eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten gefordert. Damit habe eine einjährige Freiheitsstrafe unmittelbar in Aussicht gestanden. Dies habe schon nach der ersten Einvernahme des Privatklägers auf der Hand gele- gen. Losgelöst von der möglichen Strafhöhe lägen erhebliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vor, deren Komplexität die intellektuellen Fähigkeiten des Beschuldigten überstiegen. Rechtliche Schwierigkeiten seien deshalb anzu- nehmen, weil der Beschuldigte den diffizilen Abgrenzungsfragen bei den Körper- verletzungsdelikten nicht gewachsen gewesen sei. Dies umso mehr, als der Be- schuldigte einem anwaltlich vertretenen Privatkläger gegenüber gestanden habe. Der Verfahrensmangel der notwendigen Verteidigung könne im Berufungsverfah- ren nicht geheilt werden, weshalb zur Wahrung der Parteirechte eine Rückwei- sung der Sache unumgänglich sei.

- 4 -

E. 4.3 Dagegen brachte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 27. März 2018 (Urk. 79) vor, der Beschuldigte habe die Tat während des ganzen Verfahrens konstant bestritten. Die Umstände hätten sich bereits zu Beginn des Verfahrens als eindeutig erwiesen. Die Staatsanwaltschaft habe in keinem Verfahrensstadium erwogen, gegen den Beschuldigten eine überjährige Strafe zu beantragen, zumal das Verschulden des Beschuldigten nicht als erheblich beurteilt worden sei. Schliesslich sei die Anklage auch beim Einzelgericht erhoben worden. Eine Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr sei somit nie zu erwarten gewesen. Deshalb habe auch nie ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorgelegen. Auch unter Beachtung von Art. 130 lit. c StPO liege kein Fall notwen- diger Verteidigung vor. Gerade das Verhalten der Vorinstanz, welche aus eige- nem Antrieb noch Zeugeneinvernahmen durchgeführt habe, zeige, dass die Ver- teidigungsrechte der beschuldigten Person auch ohne Verteidigung gewahrt wor- den seien. Weiter sei die rechtliche Qualifikation im vorliegenden Fall gerade nicht schwierig, sondern entspreche einem Lehrbuchfall. Schliesslich habe der Be- schuldigte im ganzen Verfahren gezeigt, dass er in der Lage gewesen sei, sich gegen den Tatvorwurf zur Wehr zu setzen. Da kein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, das Verfahren keine rechtliche und/oder tatsächliche Komplexität auf- weise, welche die Bestellung eines amtlichen Verteidigers erforderlich machten, und der Beschuldigte im bisherigen Verfahren keinen Verteidiger verlangt habe, lägen keine wesentlichen Mängel im Verfahren vor, weshalb auf eine Rück- weisung des Verfahrens zu verzichten sei.

E. 4.4 Mit Eingabe vom 5. April 2018 äusserte sich auch der Privatkläger zur Frage der Rückweisung (Urk. 80). Wie die Staatsanwaltschaft lehnte auch er eine Rückweisung des Verfahrens ab. Dazu führte er aus, die Voraussetzungen für ei- ne notwendige Verteidigung seien nie gegeben gewesen, weder durch das be- antragte Strafmass, noch aus "anderen Gründen" (vgl. Art. 130 lit. c StPO). Der Beschuldigte stehe nicht das erste Mal vor Schranken, auch nicht das erste Mal wegen des Vorwurfs einer Körperverletzung. Der Beschuldigte wisse sich sehr wohl zu wehren, was sich darin zeige, dass er die Tat von Beginn weg bestritten habe. So gesehen spielten seine Aussagen für die Verurteilung auch keine Rolle. Damit liesse sich durch eine Rückweisung nichts Substanzielles gewinnen. Der

- 5 - Vorwurf der Körperverletzung sei nicht mit besonderen Schwierigkeiten ver- bunden. Die wesentlichen Zeugeneinvernahmen hätten erst vor Vorinstanz statt- gefunden, wobei der Beschuldigte Ergänzungsfragen habe stellen können. Soweit es lediglich um das Stellen von professionellen Ergänzungsfragen gehe, so könne dies im Berufungsverfahren nachgeholt werden. Es liege somit kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, welcher im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kön- ne. Schliesslich sei das Argument der Waffengleichheit fadenscheiniger Natur. Im Strafverfahren verfüge nur die Staatsanwaltschaft über wirkliche Waffen, welche sie im vorliegenden Fall jedoch nicht eingesetzt habe. Es seien mehrere Monate ins Land gezogen, bis sie sich auch nur bemüht habe, Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Eine Rückweisung sei somit nicht zu rechtfertigen.

E. 5 Notwendige Verteidigung

E. 5.1 Gestützt auf Art. 130 StPO muss eine beschuldigte Person unter anderem dann notwendig verteidigt sein, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO), ebenfalls wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. c StPO).

E. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung knüpft Art. 130 lit. b StPO nicht an das abstrakt höchstmögliche, sondern an das konkret zu erwartende Straf- mass an (vgl. BGE 143 I 164 E. 2.4.3). Vorliegend legte die Staatsanwaltschaft dar, dass eine überjährige Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten nie im Raum stand. Diese Darstellung ist deshalb nachvollziehbar, als dass die Staatsanwalt- schaft in ihrer Anklage eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragte und das Verfahren damit vom Einzelrichter mit einer Spruchkompetenz bis zu einer Strafe von einem Jahr zu beurteilen war. Demzufolge hat dem Beschuldigten konkret nie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht. Insoweit sind die Voraus- setzungen von Art. 130 lit. b StPO nicht erfüllt. Jedoch ist festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe von 10 Monaten den Vor- aussetzungen der notwendigen Verteidigung sehr nahe kommt und in diesem Zu-

- 6 - sammenhang auch auf die Formulierung der Anklageschrift hinzuweisen ist, wel- che im letzten Absatz den Vorwurf an den Beschuldigten enthält, er habe gleich- sam weitergehende und/oder gravierendere Verletzungen des Geschädigten be- absichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 18 S. 3). Dadurch wurde der Beschuldigte mit einem gravierenden Tatvorwurf konfrontiert, welcher in nächster Nähe zu einem Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. b. StPO liegt.

E. 5.3 Hinsichtlich Art. 130 lit. c StPO ist festzuhalten, dass diese Bestimmung im Hauptanwendungsgebiet einen eher eng gefassten Anwendungsbereich aufweist. Erfasst werden zum einen körperliche Gebrechen, so dass dem Verfahren aus physischen Gründen nicht gefolgt werden kann, und zum anderen Einschränkun- gen des geistigen Zustands, welche zu Zweifeln führen, ob die beschuldigte Per- son das Wesen des Strafverfahrens überhaupt versteht (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 28 bis 30 zu Art. 130). Eine notwendige Verteidigung aus anderen Gründen ist dann erforderlich, wenn die beschuldigte Person Einschränkungen aufweist, welche die effektive Wahrnehmung ihrer Inte- ressen verunmöglichen oder beeinträchtigen. So fallen darunter etwa körperliche oder geistige Einschränkungen, die üblicherweise nicht zu einer notwendigen Ver- teidigung führen, nach den konkreten Umständen aber die genügende Interes- senwahrung beeinträchtigen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N 32 zu Art. 130). Auch bei dieser Variante der notwendigen Verteidigung liegen die Gründe für die mangelnde Interessenwahrung primär bei der beschuldigten Per- son selber, ohne dass das Gesetz explizit eine Verknüpfung zu den Anforderun- gen des konkreten Verfahrens (z.B. Schwierigkeit, Komplexität) herstellt. Aller- dings hält die Lehre dafür, dass zwischen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO und der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b. StPO eine grosse Nähe besteht. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b. StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigen Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder recht-

- 7 - licher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Die beiden genannten Bestimmungen las- sen sich mitunter nicht exakt abgrenzen.

E. 5.4 Zunächst kommt einer beschuldigten Person das Recht zu, sich selber zu verteidigen, solange kein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorliegt. Die notwendige Verteidigung, welche selbst gegen den Willen einer beschuldigten Person und somit zwangsweise angeordnet werden kann, ergibt sich einerseits aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber der in die Pflicht genommenen Person, andererseits unterstützt eine effektive Verteidigung die Wahrheitsfindung und liegt damit im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 131 I 350 E. 4.2.; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N 1 zu Art. 130). Soweit somit im Strafverfahren die staatlichen Organe zur Erkenntnis gelangen, dass ei- ne beschuldigte Person ihre Verfahrensinteressen ohne rechtlichen Beistand nicht genügend wahren kann, so hat der Staat eine Verteidigung im Sinne einer not- wendigen Verteidigung einzurichten. In Fällen, in welchen lediglich die beschul- digte Person der Meinung ist, sie könne ihre Verfahrensinteressen alleine nicht wahren, ist die Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N 34 zu Art. 130 sowie N 21 und N 22 zu Art. 132)

E. 6 Würdigung

E. 6.1 Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft wegen einfacher Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB angeklagt und von der Vorinstanz ent- sprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft mit einer 10-monatigen Strafe be- legt. Zwar sanktionierte der Einzelrichter den Beschuldigten - abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft - mit einer Geldstrafe und nicht mit einer Freiheits- strafe, trotzdem handelt es sich bei dieser Strafhöhe um eine einschneidende Sanktion, wobei die Strafhöhe nur knapp unter der Voraussetzung der Erforder- lichkeit einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b. StPO liegt. Weiter ist hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen des Beschuldigten beachtlich, dass er im Tatzeitpunkt erst 19-jährig und bei der Durchführung der Hauptver-

- 8 - handlung erst 20 Jahre alt war. Zum jugendlichen Alter kommt hinzu, dass der Beschuldigte erst seit dem Jahr 2009 in der Schweiz lebt und es ihm noch nicht gelungen ist, eine Berufslehre zu absolvieren. Diese Faktoren weisen auf eine noch nicht vollständig gereifte Persönlichkeit hin. Das vom Beschuldigten offenbar gegen Aussen signalisierte Selbstbewusstsein führt nicht zu einem anderen Schluss. Zwar ist im vorliegenden Fall ein kurzer Sachverhalt zu beurteilen, wel- cher indessen die Einvernahme diverser Personen erforderte (Urk. 5/1-2, Urk. 5/4-5, Urk. 6/2-4). Zudem führte der Einzelrichter - nachdem sich eine Rück- weisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft als notwendig erwiesen hatte (vgl. Urk. 20, Prot. I S. 2 ff.) - im Rahmen der Hauptverhandlung neben der Ein- vernahme des Beschuldigten noch drei Zeugeneinvernahmen durch, um die Un- tersuchung zu vervollständigen und das Verfahren zur Spruchreife zu bringen (Prot. I S. 5, Urk. 38-39, Prot. I S. 18, Urk. 47). In dieser Konstellation, in welcher die Untersuchung noch massgeblich vor Vorinstanz vervollständigt wurde, ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte den Überblick im Verfahren, insbesonde- re über die Äusserungen der Einvernommenen, nicht wahren konnte. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um in der Hauptverhandlung im Rahmen des Partei- vortrags auf die neu erfolgten Äusserungen reagieren zu können bzw. diese vor dem Hintergrund der übrigen Untersuchungsergebnisse zu beleuchten. Dies gilt umso mehr, als die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zeigen, dass die an- lässlich des vorinstanzlichen Verfahrens deponierten Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ für den Entscheid zulasten des Beschuldigten von Bedeu- tung waren (vgl. Urk. 55 S. 13 ff.). Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in den Aussagen des Beschuldigen verschiedene Widersprüche erkannte und seine Aussagen insgesamt als wenig überzeugend wertete (vgl. Urk. 55 S. 11 f.). Ent- gegen dem Rechtsvertreter des Privatklägers ist es somit keineswegs so, dass die Aussagen des Beschuldigten aufgrund des Bestreitens des Tatvorwurfs nicht relevant gewesen wären. Vielmehr bedurften auch die Aussagen des Beschuldig- ten einer Auseinandersetzung, welcher der Beschuldigte allein nicht gewachsen war. Ebenfalls waren vor Vorinstanz - gemessen an den finanziellen Verhältnis- sen des Beschuldigten - namhafte Zivilforderungen zu beurteilen, zu welchen sich der Beschuldigte nicht zu äussern vermochte (Prot. I S. 23 f.). Schliesslich ist von

- 9 - Bedeutung, dass der Privatkläger im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertre- ten war, weshalb auch die sogenannte "Waffengleichheit" zu beachten ist. Soweit der Rechtsvertreter des Privatklägers dazu ausführte, über "eigentliche Waffen" verfüge ohnehin nur die Staatsanwaltschaft, so ist davon auszugehen, dass er damit die Dominanz der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren an- spricht, welche zweifelsohne gegeben ist. Im gerichtlichen Verfahren besteht in- dessen zwischen den Parteien ein Anspruch auf die sogenannte Waffengleich- heit, welche im vorliegenden Verfahren vor Vorinstanz aufgrund der fehlenden anwaltlichen Verteidigung des Beschuldigten nicht gegeben war (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3.).

E. 6.2 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens aus persönlichen Gründen, aufgrund der Komplexität des Verfahrens sowie angesichts dessen konkretem Verlaufs nicht in der Lage war, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Seine Verteidigungs- fähigkeit war mitunter eingeschränkt. Damit hätte dem Beschuldigten bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein amtlicher Verteidiger bestellt werden müssen. Un- ter Berücksichtigung der obigen Erwägungen zur Abgrenzung betreffend die An- ordnung der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (gebo- tene Verteidigung) einerseits und Art. 130 Abs. 1 lit. c. (notwendige Verteidigung) andererseits, ist vorliegend die Verteidigung als notwendige Verteidigung im Sin- ne von Art. 130 Abs. 1 lit. c StPO anzuordnen.

E. 7 Rückweisung

E. 7.1 Zufolge nicht gehöriger Verteidigung des Beschuldigten weist das erstin- stanzliche Verfahren einen Mangel auf, welcher im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden kann. Zur Wahrung des Instanzenzugs ist das Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 26. Oktober 2017 (GG170112) in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.2 Damit ist das Berufungsverfahren als durch Rückweisung erledigt abzu- schreiben.

- 10 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren, inklusive der Kos- ten für die amtliche Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für die ausgewiesenen und ange- messenen Bemühungen (Urk. 91) im Berufungsverfahren mit Fr. 4'592.55 (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2017 wird auf- gehoben und der Prozess Nr. GG170112 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB180046) wird als dadurch erle- digt abgeschrieben.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'592.55 amtliche Verteidigung
  4. Die Kosten für das Berufungsverfahren, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Rechtsvertreter des Privatklägers RA lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und den Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) - 11 -
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180046-O /U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 18. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

1. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Oktober 2017 (GG170112)

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich, Einzel- gericht, den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 55 S. 28).

2. Das Urteil wurde den Parteien zunächst mündlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 26). Noch vor Schranken meldete der Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil an (Prot. I S. 26). Das schriftlich begründete Urteil nahmen die Staatsan- waltschaft am 21. Dezember 2017 (Urk. 53/1), der Privatkläger am 22. Dezember 2017 (Urk. 53/2) sowie der Beschuldigte am 24. Januar 2018 (Urk. 54) entgegen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2018 (Datum Poststempel), eingegangen am Ober- gericht am 1. Februar 2018, ersuchte der Beschuldigte um einen Rechtsbeistand (Urk. 56). Diesen Antrag erneuerte er in einem weiteren Schreiben, welches er dem hiesigen Gericht am 7. Februar 2018 überbrachte (Urk. 59). Mit Datum vom

13. Februar 2018 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für den Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 63).

3. Am 14. Februar 2018 bestellte die Verfahrensleitung RA lic. iur. X._____ rück- wirkend per 13. Februar 2018 als amtlichen Verteidiger für den Beschuldigten (Urk. 66). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zur Fra- ge einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu äussern (Urk. 66). In seiner Eingabe vom 20. März 2018 stellte der Verteidiger den Antrag, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2017 aufzuheben, unter Rück- weisung des Prozesses an die Vorinstanz (Urk. 75). Dagegen beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2018, es sei von einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzusehen (Urk. 79). Ebenfalls liess der Privatkläger beantragen, es sei von einer Rückweisung abzusehen und

- 3 - das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen (Urk. 80). Der Beschuldigte verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 85). II. Prozessuales

4. Amtliche Verteidigung 4.1. Im Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten auf dessen Antrag hin von der Verfahrensleitung ein amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 66). Bei dieser Ausgangslage stellte sich für die Verfahrensleitung die Frage, ob der Beschuldigte bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte verteidigt sein müssen und damit in Zusammenhang stehend, ob ein Rückweisungsgrund gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO vorliegt (vgl. Urk. 66). 4.2. Der amtliche Verteidiger führte dazu in seiner Stellungnahme vom 20. März 2018 (Urk. 75) aus, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer not- wendigen Verteidigung in doppelter Hinsicht erfüllt. Zum einen drohe eine Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr (Art. 130 lit. a StPO), zum anderen seien die Verfahrensinteressen des Beschuldigten aus anderen Gründen nicht gewahrt (Art. 130 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft habe das Verschulden des Beschul- digten als erheblich eingestuft und eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten gefordert. Damit habe eine einjährige Freiheitsstrafe unmittelbar in Aussicht gestanden. Dies habe schon nach der ersten Einvernahme des Privatklägers auf der Hand gele- gen. Losgelöst von der möglichen Strafhöhe lägen erhebliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vor, deren Komplexität die intellektuellen Fähigkeiten des Beschuldigten überstiegen. Rechtliche Schwierigkeiten seien deshalb anzu- nehmen, weil der Beschuldigte den diffizilen Abgrenzungsfragen bei den Körper- verletzungsdelikten nicht gewachsen gewesen sei. Dies umso mehr, als der Be- schuldigte einem anwaltlich vertretenen Privatkläger gegenüber gestanden habe. Der Verfahrensmangel der notwendigen Verteidigung könne im Berufungsverfah- ren nicht geheilt werden, weshalb zur Wahrung der Parteirechte eine Rückwei- sung der Sache unumgänglich sei.

- 4 - 4.3. Dagegen brachte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 27. März 2018 (Urk. 79) vor, der Beschuldigte habe die Tat während des ganzen Verfahrens konstant bestritten. Die Umstände hätten sich bereits zu Beginn des Verfahrens als eindeutig erwiesen. Die Staatsanwaltschaft habe in keinem Verfahrensstadium erwogen, gegen den Beschuldigten eine überjährige Strafe zu beantragen, zumal das Verschulden des Beschuldigten nicht als erheblich beurteilt worden sei. Schliesslich sei die Anklage auch beim Einzelgericht erhoben worden. Eine Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr sei somit nie zu erwarten gewesen. Deshalb habe auch nie ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorgelegen. Auch unter Beachtung von Art. 130 lit. c StPO liege kein Fall notwen- diger Verteidigung vor. Gerade das Verhalten der Vorinstanz, welche aus eige- nem Antrieb noch Zeugeneinvernahmen durchgeführt habe, zeige, dass die Ver- teidigungsrechte der beschuldigten Person auch ohne Verteidigung gewahrt wor- den seien. Weiter sei die rechtliche Qualifikation im vorliegenden Fall gerade nicht schwierig, sondern entspreche einem Lehrbuchfall. Schliesslich habe der Be- schuldigte im ganzen Verfahren gezeigt, dass er in der Lage gewesen sei, sich gegen den Tatvorwurf zur Wehr zu setzen. Da kein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, das Verfahren keine rechtliche und/oder tatsächliche Komplexität auf- weise, welche die Bestellung eines amtlichen Verteidigers erforderlich machten, und der Beschuldigte im bisherigen Verfahren keinen Verteidiger verlangt habe, lägen keine wesentlichen Mängel im Verfahren vor, weshalb auf eine Rück- weisung des Verfahrens zu verzichten sei. 4.4. Mit Eingabe vom 5. April 2018 äusserte sich auch der Privatkläger zur Frage der Rückweisung (Urk. 80). Wie die Staatsanwaltschaft lehnte auch er eine Rückweisung des Verfahrens ab. Dazu führte er aus, die Voraussetzungen für ei- ne notwendige Verteidigung seien nie gegeben gewesen, weder durch das be- antragte Strafmass, noch aus "anderen Gründen" (vgl. Art. 130 lit. c StPO). Der Beschuldigte stehe nicht das erste Mal vor Schranken, auch nicht das erste Mal wegen des Vorwurfs einer Körperverletzung. Der Beschuldigte wisse sich sehr wohl zu wehren, was sich darin zeige, dass er die Tat von Beginn weg bestritten habe. So gesehen spielten seine Aussagen für die Verurteilung auch keine Rolle. Damit liesse sich durch eine Rückweisung nichts Substanzielles gewinnen. Der

- 5 - Vorwurf der Körperverletzung sei nicht mit besonderen Schwierigkeiten ver- bunden. Die wesentlichen Zeugeneinvernahmen hätten erst vor Vorinstanz statt- gefunden, wobei der Beschuldigte Ergänzungsfragen habe stellen können. Soweit es lediglich um das Stellen von professionellen Ergänzungsfragen gehe, so könne dies im Berufungsverfahren nachgeholt werden. Es liege somit kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, welcher im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kön- ne. Schliesslich sei das Argument der Waffengleichheit fadenscheiniger Natur. Im Strafverfahren verfüge nur die Staatsanwaltschaft über wirkliche Waffen, welche sie im vorliegenden Fall jedoch nicht eingesetzt habe. Es seien mehrere Monate ins Land gezogen, bis sie sich auch nur bemüht habe, Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Eine Rückweisung sei somit nicht zu rechtfertigen.

5. Notwendige Verteidigung 5.1. Gestützt auf Art. 130 StPO muss eine beschuldigte Person unter anderem dann notwendig verteidigt sein, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO), ebenfalls wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. c StPO). 5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung knüpft Art. 130 lit. b StPO nicht an das abstrakt höchstmögliche, sondern an das konkret zu erwartende Straf- mass an (vgl. BGE 143 I 164 E. 2.4.3). Vorliegend legte die Staatsanwaltschaft dar, dass eine überjährige Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten nie im Raum stand. Diese Darstellung ist deshalb nachvollziehbar, als dass die Staatsanwalt- schaft in ihrer Anklage eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragte und das Verfahren damit vom Einzelrichter mit einer Spruchkompetenz bis zu einer Strafe von einem Jahr zu beurteilen war. Demzufolge hat dem Beschuldigten konkret nie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht. Insoweit sind die Voraus- setzungen von Art. 130 lit. b StPO nicht erfüllt. Jedoch ist festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe von 10 Monaten den Vor- aussetzungen der notwendigen Verteidigung sehr nahe kommt und in diesem Zu-

- 6 - sammenhang auch auf die Formulierung der Anklageschrift hinzuweisen ist, wel- che im letzten Absatz den Vorwurf an den Beschuldigten enthält, er habe gleich- sam weitergehende und/oder gravierendere Verletzungen des Geschädigten be- absichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 18 S. 3). Dadurch wurde der Beschuldigte mit einem gravierenden Tatvorwurf konfrontiert, welcher in nächster Nähe zu einem Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. b. StPO liegt. 5.3. Hinsichtlich Art. 130 lit. c StPO ist festzuhalten, dass diese Bestimmung im Hauptanwendungsgebiet einen eher eng gefassten Anwendungsbereich aufweist. Erfasst werden zum einen körperliche Gebrechen, so dass dem Verfahren aus physischen Gründen nicht gefolgt werden kann, und zum anderen Einschränkun- gen des geistigen Zustands, welche zu Zweifeln führen, ob die beschuldigte Per- son das Wesen des Strafverfahrens überhaupt versteht (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 28 bis 30 zu Art. 130). Eine notwendige Verteidigung aus anderen Gründen ist dann erforderlich, wenn die beschuldigte Person Einschränkungen aufweist, welche die effektive Wahrnehmung ihrer Inte- ressen verunmöglichen oder beeinträchtigen. So fallen darunter etwa körperliche oder geistige Einschränkungen, die üblicherweise nicht zu einer notwendigen Ver- teidigung führen, nach den konkreten Umständen aber die genügende Interes- senwahrung beeinträchtigen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N 32 zu Art. 130). Auch bei dieser Variante der notwendigen Verteidigung liegen die Gründe für die mangelnde Interessenwahrung primär bei der beschuldigten Per- son selber, ohne dass das Gesetz explizit eine Verknüpfung zu den Anforderun- gen des konkreten Verfahrens (z.B. Schwierigkeit, Komplexität) herstellt. Aller- dings hält die Lehre dafür, dass zwischen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO und der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b. StPO eine grosse Nähe besteht. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b. StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigen Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder recht-

- 7 - licher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Die beiden genannten Bestimmungen las- sen sich mitunter nicht exakt abgrenzen. 5.4. Zunächst kommt einer beschuldigten Person das Recht zu, sich selber zu verteidigen, solange kein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorliegt. Die notwendige Verteidigung, welche selbst gegen den Willen einer beschuldigten Person und somit zwangsweise angeordnet werden kann, ergibt sich einerseits aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber der in die Pflicht genommenen Person, andererseits unterstützt eine effektive Verteidigung die Wahrheitsfindung und liegt damit im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 131 I 350 E. 4.2.; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N 1 zu Art. 130). Soweit somit im Strafverfahren die staatlichen Organe zur Erkenntnis gelangen, dass ei- ne beschuldigte Person ihre Verfahrensinteressen ohne rechtlichen Beistand nicht genügend wahren kann, so hat der Staat eine Verteidigung im Sinne einer not- wendigen Verteidigung einzurichten. In Fällen, in welchen lediglich die beschul- digte Person der Meinung ist, sie könne ihre Verfahrensinteressen alleine nicht wahren, ist die Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N 34 zu Art. 130 sowie N 21 und N 22 zu Art. 132)

6. Würdigung 6.1. Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft wegen einfacher Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB angeklagt und von der Vorinstanz ent- sprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft mit einer 10-monatigen Strafe be- legt. Zwar sanktionierte der Einzelrichter den Beschuldigten - abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft - mit einer Geldstrafe und nicht mit einer Freiheits- strafe, trotzdem handelt es sich bei dieser Strafhöhe um eine einschneidende Sanktion, wobei die Strafhöhe nur knapp unter der Voraussetzung der Erforder- lichkeit einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b. StPO liegt. Weiter ist hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen des Beschuldigten beachtlich, dass er im Tatzeitpunkt erst 19-jährig und bei der Durchführung der Hauptver-

- 8 - handlung erst 20 Jahre alt war. Zum jugendlichen Alter kommt hinzu, dass der Beschuldigte erst seit dem Jahr 2009 in der Schweiz lebt und es ihm noch nicht gelungen ist, eine Berufslehre zu absolvieren. Diese Faktoren weisen auf eine noch nicht vollständig gereifte Persönlichkeit hin. Das vom Beschuldigten offenbar gegen Aussen signalisierte Selbstbewusstsein führt nicht zu einem anderen Schluss. Zwar ist im vorliegenden Fall ein kurzer Sachverhalt zu beurteilen, wel- cher indessen die Einvernahme diverser Personen erforderte (Urk. 5/1-2, Urk. 5/4-5, Urk. 6/2-4). Zudem führte der Einzelrichter - nachdem sich eine Rück- weisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft als notwendig erwiesen hatte (vgl. Urk. 20, Prot. I S. 2 ff.) - im Rahmen der Hauptverhandlung neben der Ein- vernahme des Beschuldigten noch drei Zeugeneinvernahmen durch, um die Un- tersuchung zu vervollständigen und das Verfahren zur Spruchreife zu bringen (Prot. I S. 5, Urk. 38-39, Prot. I S. 18, Urk. 47). In dieser Konstellation, in welcher die Untersuchung noch massgeblich vor Vorinstanz vervollständigt wurde, ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte den Überblick im Verfahren, insbesonde- re über die Äusserungen der Einvernommenen, nicht wahren konnte. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um in der Hauptverhandlung im Rahmen des Partei- vortrags auf die neu erfolgten Äusserungen reagieren zu können bzw. diese vor dem Hintergrund der übrigen Untersuchungsergebnisse zu beleuchten. Dies gilt umso mehr, als die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zeigen, dass die an- lässlich des vorinstanzlichen Verfahrens deponierten Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ für den Entscheid zulasten des Beschuldigten von Bedeu- tung waren (vgl. Urk. 55 S. 13 ff.). Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in den Aussagen des Beschuldigen verschiedene Widersprüche erkannte und seine Aussagen insgesamt als wenig überzeugend wertete (vgl. Urk. 55 S. 11 f.). Ent- gegen dem Rechtsvertreter des Privatklägers ist es somit keineswegs so, dass die Aussagen des Beschuldigten aufgrund des Bestreitens des Tatvorwurfs nicht relevant gewesen wären. Vielmehr bedurften auch die Aussagen des Beschuldig- ten einer Auseinandersetzung, welcher der Beschuldigte allein nicht gewachsen war. Ebenfalls waren vor Vorinstanz - gemessen an den finanziellen Verhältnis- sen des Beschuldigten - namhafte Zivilforderungen zu beurteilen, zu welchen sich der Beschuldigte nicht zu äussern vermochte (Prot. I S. 23 f.). Schliesslich ist von

- 9 - Bedeutung, dass der Privatkläger im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertre- ten war, weshalb auch die sogenannte "Waffengleichheit" zu beachten ist. Soweit der Rechtsvertreter des Privatklägers dazu ausführte, über "eigentliche Waffen" verfüge ohnehin nur die Staatsanwaltschaft, so ist davon auszugehen, dass er damit die Dominanz der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren an- spricht, welche zweifelsohne gegeben ist. Im gerichtlichen Verfahren besteht in- dessen zwischen den Parteien ein Anspruch auf die sogenannte Waffengleich- heit, welche im vorliegenden Verfahren vor Vorinstanz aufgrund der fehlenden anwaltlichen Verteidigung des Beschuldigten nicht gegeben war (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3.). 6.2. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens aus persönlichen Gründen, aufgrund der Komplexität des Verfahrens sowie angesichts dessen konkretem Verlaufs nicht in der Lage war, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Seine Verteidigungs- fähigkeit war mitunter eingeschränkt. Damit hätte dem Beschuldigten bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein amtlicher Verteidiger bestellt werden müssen. Un- ter Berücksichtigung der obigen Erwägungen zur Abgrenzung betreffend die An- ordnung der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (gebo- tene Verteidigung) einerseits und Art. 130 Abs. 1 lit. c. (notwendige Verteidigung) andererseits, ist vorliegend die Verteidigung als notwendige Verteidigung im Sin- ne von Art. 130 Abs. 1 lit. c StPO anzuordnen.

7. Rückweisung 7.1. Zufolge nicht gehöriger Verteidigung des Beschuldigten weist das erstin- stanzliche Verfahren einen Mangel auf, welcher im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden kann. Zur Wahrung des Instanzenzugs ist das Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 26. Oktober 2017 (GG170112) in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2. Damit ist das Berufungsverfahren als durch Rückweisung erledigt abzu- schreiben.

- 10 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren, inklusive der Kos- ten für die amtliche Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für die ausgewiesenen und ange- messenen Bemühungen (Urk. 91) im Berufungsverfahren mit Fr. 4'592.55 (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2017 wird auf- gehoben und der Prozess Nr. GG170112 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB180046) wird als dadurch erle- digt abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'592.55 amtliche Verteidigung

4. Die Kosten für das Berufungsverfahren, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Rechtsvertreter des Privatklägers RA lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und den Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

- 11 -

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner