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SB180029

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf

Zürich OG · 2019-01-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straf- tatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objek- tiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom

10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]).

2. Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Frage, wel- che Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht

- 17 - unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese – wie grundsätzlich alle Beweismittel – nach Art. 10 Abs. 2 StPO vom Gericht frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdi- gen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolg- ten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 127 IV 172 E. 3a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_804/2017 vom 23.Mai 2018 E. 2.2.3.1 [zur Publ. vorge- sehen]; 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit ei-

- 18 - ne Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. A., Zürich 2018 [kurz: StPO Praxiskommentar], Art. 10, N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. Basel 2014 [kurz: BSK StPO], Art. 10 N 21).

3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsa- chen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hin- weisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsa- che oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kom- mentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt ge- mäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abge- leiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinwei- sen [zur Publ. vorgesehen]; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abge- nommen werden müssen.

- 19 - B. Anklagepunkt I.1. Sexuelle Handlungen mit Kindern zN von B._____

1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom

20. April 2017 (Urk. 37 S. 2 ff.). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen:

a) Er habe eines Abends ca. anfangs bis Mitte des Jahres 2014 seine Tochter B._____ und anschliessend sich selbst im Bett im Elternschlafzimmer oder im Zimmer von B._____ in der damaligen Familienwohnung ausgezogen, nachdem B._____ ihm alleine den Rücken massiert hatte, worauf er sie aufgefordert habe, ihm den Penis zu massieren, was sie getan habe. In den folgenden Wochen habe B._____ dem Beschuldigten auf dessen Aufforderung hin ca. ein- bis zwei Mal pro Woche den nackten Penis massiert, wobei er teilweise ihre Hand genommen und an den Penis geführt habe. Zudem habe er ihr in dieser Zeit, aber auch später noch bis ca. Ende Januar 2016, an ihre nackten Brüste gefasst, ihr Zungenküsse gegeben, obwohl sie jeweils versucht habe den Kopf wegzudrehen, und sie zwi- schen den Beinen im Intimbereich angefasst.

b) Von ca. Frühling oder Sommer 2014 bis letztmals am 29. Januar 2016 sei der Beschuldigte in der Regel abends, ca. einmal pro Woche, mit seinem Penis in die Scheide seiner Tochter B._____ eingedrungen oder aber, was überwiegend und auch beim ersten Mal der Fall gewesen sei, habe sie anal mit seinem Penis penetriert. Teilweise sei er zunächst mit seinem Penis in ihre Scheide eingedrun- gen, habe sich dann zurückgezogen und sie anschliessend anal penetriert, wo er dann zum Samenerguss gekommen sei. Dabei sei B._____ beim Analverkehr mehrheitlich auf der Seite und er hinter ihr gelegen oder aber sie sei auf dem Bauch gelegen. Als er sie einmal im November 2015 im Badezimmer anal pene- triert habe, sei sie vornüber gebeugt auf ihre Arme abgestützt gewesen.

c) Anlässlich von Ferien im Hotel E._____ in der Türkei zwischen dem 12. Juli 2014 und 16. August 2014, habe der Beschuldigte B._____, die mit ihm zusam- men im Doppelbett gelegen sei, mit seinem Finger im Intimbereich angefasst und

- 20 - in der Folge anal mit seinem Penis penetriert oder aber habe den Geschlechts- verkehr an ihr vollzogen. Währenddessen hätten ihre Zwillingsschwester C._____ und ihr Bruder D._____ im gleichen Zimmer in separaten Betten geschlafen.

d) Am Freitag, 29. Januar 2016, morgens als B._____ mit dem Beschuldigten alleine zuhause gewesen sei, habe der Beschuldigte B._____ geweckt und Sex von ihr verlangt. B._____ habe ihm entgegnet, sie habe Rippenschmerzen, wo- rauf er ihr gesagt habe, dass es mit dem Sex besser werde. Anschliessend habe er sich ihre Beine über seine Schultern gelegt und entweder den Geschlechtsver- kehr an ihr vollzogen oder sie anal penetriert.

2. Parteistandpunkte 2.1. Die Anklagevorwürfe basieren weitestgehend auf den Schilderungen der beiden Privatklägerinnen, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (Urk. 149 S. 99). Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe sowohl im bisherigen Verfahren als auch in der Berufungsverhandlung vollumfänglich (Prot. II S. 219; Urk. 259 S. 5). Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids hauptsächlich mit der Begründung, dass trotz einiger Umstände, die auf- horchen liessen, wie etwa, dass B._____ zunächst den Geschlechtsverkehr mit F._____ bestritt, oder dass die Ehefrau des Beschuldigten und der Sohn D._____ offensichtlich eine negative Einstellung dem Beschuldigten gegenüber hätten, auf die Aussagen der Privatklägerinnen abgestellt werden könne (Urk. 260 S. 1 f.). Die vom Obergericht durchgeführten Befragungen im Rahmen des Berufungsver- fahrens hätten das Beweisergebnis nicht zu verändern vermocht. Der Verwirrung über den Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs zwischen B._____ und F._____ dürfe keine zu grosse Beachtung zugemessen werden (Urk. 260 S. 3). Auch die Aussagen der Ehefrau hätten nicht mehr Licht in diese teilweise schwer durchschaubare, verworrene Geschichte gebracht (Urk. 260 S. 4).

- 21 - 2.3. Die Privatklägerinnen beantragen ebenfalls die Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheids hauptsächlich mit der Begründung, dass die Aussagen von B._____ und C._____ überzeugten und namentlich die wichtige Erstaussage von B._____ auch viele Realitätskriterien enthalte. Demgegenüber seien die Aussa- gen des Beschuldigten wenig glaubhaft und zudem beschuldige er seine Ehefrau und die Töchter einer Verschwörung resp. eines Komplotts gegen ihn, was abwe- gig sei (Urk. 261 und Prot. II S. 238 ff.). Die Privatklägerin B._____ lässt sodann die Verpflichtung des Beschuldigten zu einer Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 15'000.– nebst 5 % Zins seit 29. Januar 2016 geltend machen (Urk. 261 S. 1). 2.4. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertre- tung der Privatklägerschaft zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. mit Hinweisen).

3. Beweismittel 3.1. Da es für die sexuellen Übergriffe keine Zeugen gibt, liegen dazu namentlich die Aussagen der unmittelbar Beteiligten, des Beschuldigten (Urk. 14/1-12; Urk. 99; Prot. II S. 210 ff.) und der Privatklägerin B._____ (Urk. 15/2 und 15/8 [Vi- deobefragungen], Urk. 70 und 71 [Wortprotokoll der Videobefragungen]; Prot. II S. 76 ff.), als Personalbeweise vor. Weiter sind die Aussagen der weiteren Famili- enmitglieder zu würdigen, die da sind C._____, die Zwillingsschwester der Privat- klägerin 1 (Urk. 16/3 [Videobefragung], Urk. 71 [Wortprotokoll der Videobefra- gung], Prot. II S. 126 ff.), D._____, Bruder von B._____ und C._____ (Urk. 17/3 und 17/21), G._____, Ehefrau des Beschuldigten und Mutter der gemeinsamen

- 22 - Kinder (Urk. 17/1, 17/11, 17/16 [Videoaufnahme der Zeugeneinvernahme Urk. 17/11], Prot. II S. 159 ff.). Alsdann wurden unter anderem befragt: Der Freund der Privatklägerin B._____, F._____ (Urk. 17/2, 17/22), die damals beste Freundin der Privatklägerin B._____, H._____ (Prot. II S. 52 ff.), eine Freundin der Privatklägerinnen, I._____ (Urk. 17/6 und 17/24), die für die Familie zuständige Sozialarbeiterin J._____ (Urk. 17/8), die Psychotherapeutin der Privatklägerin B._____, K._____ (Prot. I S. 12 ff.), die Lehrerin der Privatklägerin B._____, L._____ (Urk. 17/18 und 17/27), der Neffe des Beschuldigten M._____ (Urk. 17/30), der Schwager des Beschuldigten N._____ (Prot. II S. 23 ff.), ein Freund des Beschuldigten, O._____ (Urk. 17/20 und 17/23) und ein ehemaliger Arbeitskollege und Freund des Beschuldigten, P._____ (Urk. 17/31). Als Sachbe- weise in Bezug auf Hilfstatsachen sind hauptsächlich wesentlich die medizini- schen Akten zur ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 22/1-10) mit dem Gutachten der Klinik für Urologie des Stadtspitals Triemli vom 28. November 2016 (Urk. 22/10) und die medizinischen Akten zur Untersuchung der Privatkläge- rin B._____ (Urk. 23/1-7) mit dem gynäkologischen Gutachten des Kinderspitals Zürich vom 24. Mai 2016 (Urk. 23/7). Sodann liegen Fotos des Wohnortes und der damaligen Familienwohnung des Beschuldigten und der Privatklägerinnen (Urk. 18) sowie die psychologischen Berichte über die Videobefragungen der bei- den Privatklägerinnen (Urk. 15/3 und 15/10 [B._____; Urk. 16/4]) und schliesslich das auf CD kopierte Video, das F._____ und B._____ beim "Grinden" zeigt (Urk. 4), bei den Akten. 3.2. Die Aussagen der Befragten wurden – soweit sie nicht erst vor der erken- nenden Kammer deponiert wurden - im angefochtenen Urteil umfassend und kor- rekt wiedergegeben (Urk. 149 S. 49-55 [Beschuldigter], S. 10-22 [B._____], S. 27- 30 [C._____], S. 31-33 [G._____], S. 34-36 [D._____], S. 37 f. [F._____, S. 38-42 [K._____]. S. 43 f. [L._____], S. 45 f. [I._____], S. 46 f. [P._____ und O._____]), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen wer- den kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubrin- gen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

- 23 -

4. Zeitliche Übersicht Zum besseren Verständnis der zeitlichen Angaben der Befragten, die sich oft an den Klassenstufen von B._____ und C._____, geb. 15. Februar 2001, sowie an Fixpunkten wie den Ferien in der Türkei orientieren, seien diese hier vorab in ei- ner Übersicht dargestellt: Datum Schuljahr / Vorfall Alter der Mädchen ab August 2016 Lehre / 9. Schuljahr 15-jährig Castagna und DO, 10. März 2016 Anzeigeerstattung durch Mutter Gespräch im Keller MI, 9. März 2016 zw. B._____ und Mut- ter B._____ und C._____ DI, 8. März 2016 bei Grosseltern Mutter verlangt "Jung- MO, 7. März 2016 15-jährig frauentest" Mutter alleine in der

21. - 31. Jan. 2016 Türkei wg. Religion Termin B._____ bei

28. Dez. 2015 Arzt; "Pille danach" D._____ und Mutter in 1.-15. Nov. 2015 der Türkei ab August 2015 3. Sek. 14-jährig Ferien in der Türkei Hotel E._____

12. Juli bis 15. Aug. Beschuldigter, 2014 D._____, B._____ und C._____ ab August 2014 2. Sek. 13-jährig

- 24 - ab August 2013 1. Sek. 12-jährig ab August 2012 6. Klasse 11-jährig ab August 2011 5. Klasse 10-jährig

5. Vorinstanz Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der direkt Beteiligten sowie der Zeugen je einzeln und anschliessend gesamthaft (Urk. 149 S. 60 ff.). Sie stellt bei ihrem Entscheid massgeblich auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Aussagen der beiden Töchter des Beschuldigten ab, welche kaum Zweifel daran lassen würden, dass sich der in der Anklage geschilderte Sachverhalt so zugetragen habe. Die Darstellungen der Töchter würden sodann von weiteren Beweismitteln gestützt, während die Ausführungen des Beschuldigten mangels Glaubhaftigkeit nichts zu seiner Entlastung beitrügen (Urk. 149 S. 60). Im weiteren führt die Vorinstanz das lange Verschweigen des Erlebten durch B._____ und das Nichtbemerken der Vorgänge durch die übrigen Familienmitglieder auf das brüchige Familiengefüge und das fehlende Vertrauen der Familie – namentlich der Mutter – in B._____ zu- rück (Urk. 149 S. 60-61). Die vom Beschuldigten zu seiner Entlastung angeführ- ten diabetesbedingten Erektionsstörungen hält die Vorinstanz für nicht bewiesen (Urk. 149 S. 62). Den Umstand, dass B._____ während der langen Zeit der Über- griffe trotz fehlender Verhütung nie schwanger wurde, erklärt die Vorinstanz mit dem hauptsächlichen Analverkehr und ihrer Vermutung, die Spermienqualität des Beschuldigten könnte infolge dessen Alters vermindert gewesen sein (Urk. 149 S. 62 und 63). Im Übrigen nimmt sie an, dass die Verschreibung der "Pille da- nach" denkbar und weit wahrscheinlicher im Zusammenhang mit dem Ge- schlechtsverkehr von B._____ mit ihrem Freund F._____ gestanden habe, der mutmasslich am 25. Dezember 2015 stattgefunden habe, wovon aber die Familie im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nichts gewusst habe (Urk. 149 S. 63 f. und 65). Bezüglich der Übergriffe in der Türkei stellt sich die Vorinstanz zwar die Frage, wie es sein könne, dass dies von den Geschwistern unbemerkt geblieben sei, obwohl sie im gleichen Zimmer schliefen, verwirft den Einwand aber mit dem

- 25 - Hinweis, es mache keinen Sinn, dass B._____ ihr erneutes Bettnässen aus Scham mit einem fiktiven sexuellen Übergriff des Vaters rechtfertigen wolle, wo doch der Familie ihr diesbezügliches jahrelanges Problem durchaus bekannt ge- wesen sei (Urk. 149 S. 64). Das vom Beschuldigten angeführte Familienkomplott gegen ihn hält die Vorinstanz für nicht glaubhaft. Sie geht davon aus, dass eine Absprache der vorgebrachten Anschuldigungen in allen Einzelheiten im Rahmen der Einvernahmen aufgeflogen wäre. Da keine Widersprüche auszumachen seien und auch Geld als Motiv ausscheide, sei ein solches Komplott schlicht undenkbar (Urk. 149 S. 64 bis 66). Schliesslich hob die Vorinstanz hervor, dass weder B._____ noch C._____ Wut oder Hassgefühle gegenüber ihrem Vater zum Aus- druck gebracht hätten und kam nach Würdigung aller Beweismittel zum Schluss, dass der in Ziffer I der Anklageschrift genannte Sachverhalt vollumfänglich bewie- sen sei (Urk. 149 S. 66 f.).

6. Beweiswürdigung Im Ergebnis kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden. 6.1. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz und mit der Verteidigung erwei- sen sich die Aussagen von B._____ als keineswegs konstant und widerspruchs- frei. Ganz im Gegenteil enthalten ihre Angaben massgebliche Widersprüche, ins- besondere auch zum Kerngeschehen und dabei nicht nur von der ersten zur zwei- ten Einvernahme und so fort, sondern die Privatklägerin widerspricht sich bereits anlässlich der ersten Befragung mehrmals zu wesentlichen Aspekten der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen. 6.2. Das fängt damit an, dass B._____ auf die Frage, wann der Beschuldigte das erste Mal Sex mit ihr hatte, derart unterschiedliche Antworten gibt, dass dies nicht mit dem Schwinden der Erinnerung durch zeitlichen Ablauf erklärbar ist, wie es gerade bezüglich zeitlicher Einordnungen oft vorkommt, da die unterschiedlichen Angaben, die sie macht, ganz wesentlich voneinander abweichen. Zu Beginn, als sie frei und zusammenhängend erklärt, wie alles passiert ist, sagt sie, es habe ungefähr in der vierten, fünften Klasse angefangen nach ca. zwei Monaten Rü- ckenmassieren und nach dem Penis-Massieren (Urk. 70 S. 2, 3 und 5; S. 21),

- 26 - mithin als sie 9- bzw. 10-jährig war. Bezüglich der Jahreszeit gibt B._____ an, dies sei, sie denke mal, im Winter gewesen (Urk. 70 S. 4). Demgegenüber gibt sie später in derselben Einvernahme auf die Frage nach dem ersten Mal Sex mit dem Beschuldigten an, das gehe nun (sc. im März 2016) sicher ein Jahr schon, denke sie, ein Jahr sicher schon (Urk. 70 S. 8). Dieser Aussage zufolge hätte das erste Mal Sex mit dem Beschuldigten ca. im Frühling 2015 stattgefunden, somit weder im Winter noch bereits vor mindestens vier Jahren, vom Zeitpunkt der Einver- nahme aus betrachtet. Nach eingehender Befragung zu den Praktiken erzählt B._____ dann, in den Ferien in der Türkei, als sie mit C._____ und D._____ zu- sammen mit ihrem Vater im Hotel E._____ übernachteten, hätten sie dann auch einmal Sex gehabt. Das sei eines der ersten Male gewesen, da habe es "so ei- gentlich angefangen" (Urk. 70 S. 17). Damit hätte eines der ersten Male im Hoch- sommer stattgefunden, ausserdem in einem Hotelzimmer und in Anwesenheit ih- rer Geschwister. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie sich daran

– hätte es sich so wie dargestellt, auch tatsächlich ereignet – aufgrund der aus- sergewöhnlichen Umstände und der hohen Gefahr des Entdecktwerdens mit Si- cherheit hätte erinnern müssen. Die Aussagen zum ersten Mal Geschlechtsver- kehr mit dem Beschuldigten werden von B._____ jedoch noch einmal vermehrt, denn sie sagt in der zweiten Einvernahme einen halben Monat später aus, es ha- be in der 5. Klasse kein Massieren gegeben, angefangen habe alles in der

6. Klasse und in der 1. Sek habe es mit Geschlechtsverkehr angefangen (Urk. 71 S. 5, 9). Später in derselben Einvernahme und nach Konfrontation mit ihrer ersten Aussage bezüglich Winter sagt B._____ aus, sie könne sich eben nur ans E._____ Hotel erinnern (Urk. 71 S. 10). Konfrontiert mit dem Widerspruch, das erste Mal Geschlechtsverkehr, "Sex", mit dem Vater habe einmal 2012 (sc. in der

1. Sek) und ein anderes Mal in der Türkei im Sommer 2014 stattgefunden, führt B._____ aus: "A, äh, ebe wieviel Mönet dass das gsi isch, bin ich mer nöd sicher. Ich weiss nöd alles uswendig wenn was gsi isch" (Urk. 71 S. 18). Diese Aussage lässt nicht nur wegen der einleitenden Unsicherheit aufhorchen, sondern auch, weil B._____ explizit einräumt, sie wisse nicht alles auswendig. Solches ist im All- gemeinen nur relevant, wenn man sich etwas Spezifisches merken will oder soll. Hat man selber jedoch Einschneidendes wie ungewollten Geschlechtsverkehr mit

- 27 - dem eigenen Vater erlebt, muss man als Betroffene solches in aller Regel nicht "auswendig" wissen, sondern erinnert sich zumindest im Groben daran. Hier al- lerdings weckt die Formulierung angesichts der bereits unterschiedlichen Anga- ben bezüglich des Zeitraumes, die nicht nur innerhalb weniger Monate sondern mehrerer Jahre auseinander liegen, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Weiter sagt B._____ zu diesem Thema, sie wisse, "dass im E._____ Hotel eine vo de Neuste gsi isch. Nöd eine vo de Erste aber es isch neu gsi, das weiss ich". Gefragt, was neu bedeute, sagt B._____: "Also wie, ich cha mich i die Sache nöd chöne drisetze. Sisch immernoh so wie neu gsi" (Urk. 71 S. 18). Darauf angesprochen, dass sie selbst aber ausgesagt hatte, dass sie schon davor Sex hatte, bestätigt sie dies und antwortet auf konkrete Nachfra- ge, wie lange davor sie schon Sex gehabt habe mit Gegenfragen, um schliesslich zu einem anderen Thema zu antworten, nämlich dass es also in der Woche ein- fach ein bis zweimal gewesen sei, so viel wisse sie (Urk. 71 S. 18 f.). Die konkre- ten Nachfragen bezüglich Sex zum Beispiel in den Sommerferien 2013 und damit vor den Ferien in der Türkei kann B._____ dagegen nicht beantworten, sie wisse es wirklich nicht (Urk. 71 S. 19). Damit zeigt sich, dass die Privatklägerin B._____ bezüglich des ersten Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten und bezüglich des Beginns seiner sexuellen Übergriffe derart unterschiedliche Angaben macht, dass sie nicht miteinander in Einklang zu bringen sind und daher nicht zu über- zeugen vermögen. 6.3. Zur Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs befragt, gibt B._____ erneut unein- heitliche Antworten. Auf die Frage, wie oft Sex, d.h. Geschlechtsverkehr, vorge- kommen sei, gibt die Privatklägerin zunächst zwei Mal pro Woche an (Urk. 70 S. 3, 8, 12), um dann im Verlauf der Einvernahme zu präzisieren, Sex sei weniger oft gewesen, einfach zum Beispiel das Penis Massieren sei zweimal in der Woche gewesen, aber zu Sex sei es ein Mal in der Woche gekommen, "segemer e so" (Urk. 70 S. 12). Zeitlich ordnet B._____ die Übergriffe, mit Ausnahme des letzten, der am Morgen stattgefunden habe, dem Abend zu, nachdem der Vater von der Arbeit nach Hause gekommen war. Das sei so um acht Uhr herum gewesen (Urk. 70 S. 14). Auf Ergänzungsfragen sagt die Privatklägerin in der zweiten Ein- vernahme dann jedoch aus, es sei zum Geschlechtsverkehr immer abends ge-

- 28 - kommen, nachdem der Vater vom Restaurant zurück nach Hause gekommen sei (Urk. 71 S. 48). Im Berufungsverfahren sagt sie aus, er sei jeweils so um 22.00 Uhr oder 23.00 Uhr nach Hause gekommen (Prot. II S. 97), was sich denn auch im Wesentlichen mit den Angaben der übrigen Befragten deckt, wonach der Be- schuldigte abends eigentlich nie zuhause gewesen, statt dessen aber täglich ins Restaurant Q._____ gegangen und erst ca. um 22.00 Uhr oder noch später nach Hause gekommen sei (Urk. 17/11 S. 8/9, 14, [G._____]; Urk. 72 S. 4, 47 und Prot. II S. 138 [C._____]; Urk. 17/21 S. 10 f. [D._____]; Urk. 17/6 S. 4 f., 11 und Urk. 17/24 S. 5 [I._____]; Urk. 14/4 S. 6 ff. [Beschuldigter]), aber gerade nicht mit ihrer ersten Aussage, es sei um 20 Uhr herum gewesen, übereinstimmt. Einen halben Monat später sagt B._____ jedoch bereits aus, nach zwei, drei Monaten Penismassieren sei alles nur noch Sex gewesen bis zum Schluss und angefan- gen habe es anal (Urk. 71 S. 3). Das würde ja bedeuten, dass ausser Ge- schlechtsverkehr keine weiteren sexuellen Handlungen vorgekommen wären und dass jener gar zweimal wöchentlich – und nicht nur einmal – stattgefunden hätte, was ihrer bisherigen Darstellung widerspricht. Schliesslich sagt sie vor der Beru- fungskammer gar aus, sie habe mit dem Vater etwa drei Mal pro Woche Verkehr gehabt (Prot. II S. 111). Eine deutliche Aggravierung und ein anpassendes Ver- halten fällt hier in den Aussagen von B._____ auf, so dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen aufkommen. 6.4. Jedoch gibt B._____ nicht nur hinsichtlich des ersten Geschlechtsverkehrs und der Anzahl der Übergriffe widersprüchliche Aussagen zu Protokoll, sondern auch über die inkriminierten Tathandlungen resp. die Praktiken selbst:

a) Sie erzählt (ohne den Satz zu beenden), mit der Zeit habe es einfach auch angefangen, dass der Beschuldigte seinen Penis, also anal, vaginal habe er auch angefangen zu machen, ohne Kondom (Urk. 70 S. 7). Ihre Mutter habe gedacht, dass sie ohne Kondom eigentlich schon lange schwanger sein müsse und dass er, als er "gekommen" sei, wahrscheinlich alles beim Arschloch "herausgelassen" habe (Urk. 70 S. 7). Auf weitere Nachfragen präzisiert B._____ nach anfängli- chem Zögern: "Also ebe, wo er, also … also soviel ich weiss isch so gsi, dass er bim vaginal aagfange het und wo er gmerkt het dass er chunnt, het glaub ich mol,

- 29 - also denk ich mol, will susch wär ich jo schwanger…[Befragerin bejahend mhm] het er eifach, vo dem Loch usegnoh und hets bim Arschloch [Befragerin bejahend mhm] alles usegloh" (Urk. 70 S. 7/8). Sie sei ja nachher auch sehr schnell aufs WC gegangen, um alles abzuputzen (Urk. 70 S. 8 und 11). Im Zusammenhang mit dem Analverkehr schildert B._____ einen Vorfall während der Zeit, in der ihre Mutter zusammen mit D._____ in der Türkei gewesen sei, an den sie sich gut er- innere. An einem Abend in dieser Zeit - die Schwester sei mit einer Kollegin oben gewesen - habe der Vater sie auf dem Sofa im Wohnzimmer angefangen zu be- friedigen, als er gesagt habe, sie sollten ins WC gehen. Dort bei der Dusche hät- ten sie es dann im "Doggy Style" gemacht. Er habe ihr da recht weh getan und sie habe immer gefragt, ob er endlich fertig sei. Nach zirka zehn Minuten sei er erst fertig gewesen. Am Anfang sei er langsam gewesen, aber nachher sei er recht schnell gewesen und es habe recht weh getan. Er sei recht tief reingegangen, dass es so weh getan habe (Urk. 70 S. 15). Sie glaube mal, er sei wieder im Arschloch gekommen. Sie habe nie einen Spermafleck auf dem Bett gesehen. Er sei immer in ihr drin gekommen (Urk. 70 S. 16). Grundsätzlich habe der Sex mit dem Beschuldigten jeweils zirka fünf Minuten gedauert vom Hereinkommen bis es ganz vorbei gewesen sei (Urk. 70 S. 30). Auf die wiederholte Frage gestützt auf ihre bisherige Aussage, der Beschuldigte habe sie zuerst vaginal und danach anal penetriert, bestätigte die Privatklägerin dies und bekräftigte, dass er aber anal ge- kommen sei. Auf die Nachfrage, ob das immer so gewesen sei, antwortete B._____: "Mhm (nickt bejahend) aso ich ha ebe no nie gseh dass er, i, dass ir- gendwie Bett dreckig isch, aso, allgemein, Bett het nie Spermaflecke oder so gha. [Befragerin bejahend mhm] Er chan jo nur eigentlich, wär es vaginal, wär ich schwanger, drum chas ja eigentlich nur anal si" (Urk. 70 S. 34). Auf die spätere Nachfrage, ob der Beschuldigte denn jedes Mal am Schluss anal Sex gemacht habe, bejaht dies B._____ und schränkt erstmals ein, es sei eigentlich meistens nur anal gewesen. Also vaginal habe es auch gegeben, aber meistens sei es anal gewesen (Urk. 70 S. 35). Einen halben Monat später gibt sie im Gegensatz zu diesen Aussagen an, das erste Mal Sex mit dem Beschuldigten sei sicher anal gewesen (Urk. 71 S. 6). Die Privatklägerin sagt auf Nachfrage, dass es anal ange- fangen habe und lange Zeit sei es nur anal gewesen. Dann sei es aber vaginal

- 30 - und anal weitergegangen (Urk. 71 S. 7). Der Anfang sei aber wirklich anal gewe- sen (Urk. 71 S. 7). Im Übrigen bestätigt sie in der zweiten Einvernahme im Zu- sammenhang mit Analverkehr den einmaligen Vorfall im WC praktisch identisch (Urk. 71 S. 7, 14). Im Berufungsverfahren und im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten geltend gemachten Erektionsstörungen gefragt, sie möchte bitte schildern, wie man sich das vorstellen müsse, dass er Analverkehr mit ihr gehabt habe, kann die Privatklägerin dies nicht mit eigenen Worten und einigermassen konkret und anschaulich darlegen (Prot. II S. 111). Sie sagt stattdessen, sie wisse nicht, wie sie das erklären solle, wie er mit ihr Analverkehr gehabt habe, es sei einfach gegangen. Auf die Nachfrage, wie das vor sich gegangen sei, antwortet sie "den Penis einfach in den Arsch". Erst auf erneute Nachfrage, wo sich das zu- getragen habe, schildert sie weiter, das sei im Zimmer der Eltern gewesen, sie sei entweder seitlich oder auf dem Bauch gelegen (Prot. II S. 111).

b) Abgesehen davon, dass auch diese Angaben zur Vorgehensweise keines- wegs übereinstimmend ausfallen, sondern sich von 'vaginal und danach anal' über 'meistens anal' bis 'immer anal' verändert haben, überzeugt auch nicht, dass die Privatklägerin, anlässlich der Befragung im Berufungsverfahren doch immer- hin schon 17-jährig, keine konkreten, detaillierten Aussagen zum Vollzug des Analverkehrs machen kann. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sie im Wi- derspruch zu ihrer diesbezüglich letzten Aussage, wonach der Geschlechtsver- kehr immer anal vollzogen worden sei, ausgerechnet den letzten Geschlechtsver- kehr, den sie mit dem Beschuldigten an einem Donnerstag im Januar 2016 ge- habt habe, so schildert, dass er nur als Vaginalverkehr verstanden werden kann: Ihr Vater sei nach dem Aufwecken neben sie ins Bett gekommen und sie wisse noch genau welche Position es gewesen sei. Er habe ihre Beine "immer ufegto", d.h. er habe sich ihre Beine über die Schultern gelegt, sie sei auf dem Rücken ge- legen (Urk. 70 S. 11 und 13). "Und denn äh, ja, het er mich uszoge, het er eifach schnell, schnell das gmacht was er het wele und denn äh, isch ebe eigentlich, ischs nochher grad fertig gsi und wo mir, nochher bin ich abe gange; ich goh, ich bi immer schnell abgegange goh wäsche, damit nüt voll, falls Spermatropfe oder so irgendwie falsche Loch inegönd oder so" (Urk. 70 S. 11). Später in derselben Einvernahme fügt die Privatklägerin noch bei, sie habe dabei immer die Augen zu

- 31 - gehabt, weil sie das gar nicht habe anschauen wollen, weil das ihr Vater gewesen sei (Urk. 70 S. 13). Bei diesen Schilderungen fällt auch auf, dass B._____ wieder- holt "immer" sagt, was zumindest impliziert, dass diese Stellung öfter vorgekom- men ist, was sich wiederum nicht mit ihrer letzten Aussage deckt, wonach der Geschlechtsverkehr immer anal vollzogen worden sei. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das letzte Mal Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten von B._____ übereinstimmend mit einem Donnerstag im Januar 2016 angegeben wird, als ihre Mutter alleine in der Türkei war und ihr Vater sie wegen Rippenschmerzen in der Schule abgemeldet hatte. So lässt sie in späteren Befra- gungen – im Unterschied zur ersten Befragung – den eigentlichen Akt aus und spricht stattdessen über die Episode danach in der Küche, als ihr der Beschuldig- te gesagt habe, er merke, es gefalle ihr nicht, und ab da mit den Übergriffen auf- gehört habe (Urk. 70, S. 3, 9 f., 11; Urk. 71 S. 3, 16, 51 und Prot. II S. 112). Die- ses unkonstante Aussageverhalten der Privatklägerin betrifft wiederum das Kern- geschehen, das grundsätzlich von zeitlichen Einordnungen unabhängig geschil- dert werden könnte und sich aber trotzdem als uneinheitlich und widersprüchlich erweist, so dass auch bezüglich der konkreten Tathandlungen des Geschlechts- verkehrs erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen. 6.5. Weiter fallen auch die Angaben zum Zeitpunkt des letzten Geschlechtsver- kehrs, bzw. zum Ende der Übergriffe durch den Vater auf, die B._____ macht.

a) Sie schildert zunächst ungefragt, dass ihr Vater, nachdem er es eben erst nach ein paar Jahren gemerkt habe, zu ihr gesagt habe, er merke, sie wolle das alles nicht, er höre damit auf. Ab diesem Moment habe er es dann auch nicht mehr gemacht; das sei etwa im Februar 2016 gewesen (Urk. 70 S. 3). Später in derselben Einvernahme führt B._____ aus, der letzte Geschlechtsverkehr sei ge- wesen, als ihre Mutter in der Türkei und der Bruder nicht mehr zu Hause gewesen sei und sie richtige Rippenschmerzen gehabt habe, so dass sie zuhause geblie- ben sei. Da habe ihr Vater sie aufgeweckt und ihr gesagt, er habe gerade richtig Lust auf Sex und er habe es trotz ihrer Schmerzen gemacht. An diesem Tag sei es das letzte Mal gewesen. Einen Tag davor habe sie mit der Mutter via Facetime telefoniert, weil sie so starke Schmerzen gehabt habe. Ihre Mutter habe gesagt,

- 32 - sie müsse nicht in die Schule gehen. Sie sei nicht mehr sicher, aber sie glaube, es sei ein Donnerstag gewesen. Sie sei auch zum Arzt gegangen (Urk. 70 S. 9 f.). Sie sei dann in die Küche gegangen und habe Kaffee trinken wollen, da habe er ihr gesagt, er höre auf damit. Sie habe dann laut gedacht, ob er jetzt eine andere zum F, also zum Sex, habe, es sei jetzt jahrelang so gegangen und es habe ihr nie wirklich gefallen. Sie habe gesagt, "ja isch guet danke" und er habe nichts mehr gesagt und nachher habe sie so getan, als wäre nichts, weil sie nicht gewollt habe, dass sie es merken resp. dass die Familie kaputt gehe (Urk. 70 S. 11). Zum Grund befragt, weshalb der Beschuldigte aufgehört habe, sagte B._____ später in der ersten Einvernahme, sie denke wirklich, dass er jetzt eine andere Frau gefun- den habe und dass dies der Grund sei. Sie denke das einfach, wieso sollte er nach jahrelangem Tun einfach aufhören und sagen, ich merke, Dir gefällt es nicht. Es könne gar keinen anderen Grund geben als dass er eine andere habe. Auf die Frage, wer das sei, antwortete B._____, sie denke auch mal, so eine Junge (Urk. 70 S. 32). In der zweiten Befragung bestätigt B._____ das letzte Mal Sex zum Zeitpunkt, als sie Rippenschmerzen gehabt habe und ihre Mutter alleine in der Türkei gewesen sei, also im Januar 2016 (Urk. 71 S. 3, 16, 51). Das sei an ei- nem Donnerstag gewesen und nach dem Sex sei das in der Küche gewesen, dass der Beschuldigte gesagt habe, er merke, dass es ihr nicht gefalle (Urk. 71 S. 16). Sie ergänzt später in dieser Befragung, dass der Vater in der Schule ange- rufen habe, weil sie nicht zur Schule kommen werde wegen der Rippenschmer- zen. Nach dem Sex seien sie dann nach unten gegangen und er habe ihr gezeigt, wie man einen Milchshake mache. Es sei zirka zehn Uhr am Morgen gewesen (Urk. 71 S. 51). Den Vorgang bestätigt sie auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 112).

b) Es ist der Verteidigung zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass B._____ selbst für den letzten Geschlechtsverkehr immer einen Donnerstag an- gab und es die Mutter war, welche sich am 9. Mai 2016 an die Stadtpolizei wand- te und mitteilte, sie sei sich jetzt sicher, dass der Facetime-Anruf mit B._____ am Donnerstagabend 28. Januar 2016 gewesen sei und daher derjenige Tag, an welchem B._____ nicht zur Schule gegangen sei, Freitag der 29. Januar 2016, gewesen sein müsse (Urk. 259 S. 26). Die Ehefrau bringt zu ihrer Einvernahme

- 33 - am 26. Mai 2016 das Absenzen- und Aufgabenheft von B._____ mit (Urk. 17/17). Darin sind ab Mitte bis Ende Januar 2016 Absenzen für Donnerstag 21., Mittwoch

27. und Freitag 29. Januar 2016 eingetragen (Urk. 17/17 S. 21/22). Der Eintrag für die Absenz vom 29. Januar 2016 lautet wie folgt: "Am Freitag war B._____ nicht in der Schule, weil sie Problemen mit den Rippen hat. Sie hat heute noch Schmerzen, deshalb wäre es gut, wen sie am [unlesbar] nicht viel bewegung hat" und wurde vom Erziehungsberechtigten und von B._____ mit Datum vom 31. Ja- nuar 2016 unterschrieben (Urk. 17/17 S. 22). Anlässlich der ersten Befragung sagte die Lehrerin (ohne Vorhalt des Absenzenhefts) aus, dass die Abmeldung in diesem Absenzenheft am Freitag 29. Januar 2016 gewesen sei; sie glaube B._____ habe Rücken- oder Rippenschmerzen gehabt, sie sei sich nicht sicher, das stehe aber im Heft. Ob der Vater jedoch am 29. Januar 2016 angerufen habe, wisse sie wirklich nicht mehr (Urk. 17/18 S. 4). Sie habe noch die Werklehrerin gefragt, ob B._____ am 28. da gewesen sei und diese habe bestätigt, dass sie (B._____) dort gewesen sei. Nachdem die Zeugin den SMS Chat mit B._____ in ihrem Handy aufgerufen hatte, führt sie aus, dass B._____ ihr am 28. Januar 2016 abends um 21.50 Uhr eine SMS geschrieben habe, wonach sie Rippen- schmerzen habe und morgen, also 29. Januar 2016, nicht zur Schule komme (Urk. 17/18 S. 5 und Urk. 17/19 [Ausdruck des SMS Kontaktes zwischen 21. Ja- nuar 2016 und 11. Februar 2016]).

c) Ob der Beschuldigte tatsächlich, wie er angibt, am Donnerstag und am Frei- tag, 28. und 29. Januar 2016, mit dem Fahrzeug von O._____ nach Regensdorf und zurück fuhr, um zu tanken, was beim ersten Versuch wegen der nicht zurück- gegebenen Tankkarte seitens eines anderen Mitarbeiters gescheitert war, lässt sich nicht mit absoluter Sicherheit erstellen. Der Beschuldigte seinerseits gibt grundsätzlich und noch ohne Bezug auf ein bestimmtes Datum an, dass er jeweils donnerstags und freitags bis 13 oder 14 Uhr schlafe, ausser sein Chef habe ihn gebeten, auch am Donnerstag oder Freitag zur Arbeit zu erscheinen, was auch manchmal vorkomme und dann habe er natürlich wieder um 6 Uhr aufstehen müssen (Urk. 14/4 S. 7). Nachdem er aufgestanden sei, sei er dann regelmässig ins Restaurant Q._____ gegangen und erst um Mitternacht wieder nach Hause gekommen. Am Freitag, im Winter, sei er jeweils um 11 Uhr aufgestanden, habe

- 34 - einen Kaffee getrunken, habe die rituelle Waschung vorgenommen und sei an- schliessend in die Moschee gegangen, um dort das Freitagsgebet zu verrichten. Anschliessend sei er von dort zum Restaurant gegangen, wo er dann geblieben sei (Urk. 14/4 S. 7/8). Im übrigen führt der Beschuldigte aus, er sei von Mitte bis Ende Januar 2016 krank geschrieben gewesen. Auf Vorhalt des Vorwurfs betref- fend den letzten Geschlechtsverkehr am 28. Januar 2016 sagte der Beschuldigte aus, B._____ sei morgens um 7 Uhr zu ihm ins Elternschlafzimmer gekommen und habe gesagt, sie gehe wegen Schmerzen nicht zur Schule und ob er die Leh- rerin anrufen könne. Sie habe mit seinem Handy die Nummer der Lehrerin ge- wählt und sie habe ihm gesagt, er solle der Lehrerin angeben, sie habe Bauch- schmerzen und könne nicht zur Schule kommen (Urk. 14/4 S. 10 f.). Er sagte wei- ter aus, er habe anschliessend um etwa 8.10 Uhr die Wohnung verlassen, weil er einen Termin gehabt habe und der Bus um 8.27 Uhr fahre. Sein Chef habe ihn am Tag zuvor angerufen und gebeten, das Fahrzeug von O._____ vorbei zu brin- gen und es mit Benzin zu betanken. Er sei um ca. 8.37 Uhr in Schwamendingen gewesen und von dort mit dem 7er Tram zum Q._____ gefahren, wo er um 8.45 Uhr angekommen sei. Er habe gleich wieder los wollen, aber O._____, der Res- taurantbetreiber habe noch einen Kaffee zusammen trinken, plaudern und Ziga- retten rauchen wollen. Um 9.40 oder 9.50 habe er sich auf den Weg gemacht und sei mit dem Auto direkt nach Regensdorf gefahren, um es mit der Karte des Chefs, P._____, zu betanken. Um ca. 10.15 Uhr sei er beim Chef angekommen (Urk. 14/4 S. 11). Dort sei er bis gegen Mittag geblieben und anschliessend zur Q._____ zurück. Er habe das Fahrzeug nicht betanken können, weil ein Mitarbei- ter die Tankkarte nicht zurück gebracht habe, weshalb der Chef gesagt habe, er solle am nächsten Tag wieder kommen. Das alles habe er O._____ erzählt, wel- cher gemeint habe, es sei ihm egal, dass es nicht betankt sei (Urk. 14/4 S. 18). Der Beschuldigte ergänzte in der nächsten Befragung, dass B._____ am Abend, bevor sie nicht zur Schule habe gehen können wegen der Schmerzen, zu ihm ins Wohnzimmer herunter gekommen sei, mit der Hand die linke Körperseite gehal- ten und geheult habe, worauf sie ihm gesagt habe, sie habe grosse Schmerzen und wolle am nächsten Morgen nicht zur Schule gehen. Darauf habe er ihr ge- sagt, sie solle ins Bett gehen und darüber am nächsten Morgen entscheiden. Als

- 35 - er am das Haus verlassen habe (sc. nachdem er mit der Lehrerin telefoniert hat- te), habe er gehört, wie hinter ihm das Fenster aufgegangen und B._____ dort gestanden sei, worauf er umgekehrt sei und gefragt habe, was los sei. B._____ habe gesagt, sie wolle noch tschüss sagen, was sie bis anhin noch nie gemacht habe. Sie habe sich vergewissern wollen, ob er wirklich weg sei (Urk. 14/6 S. 3). Was den Telefonanruf bei der Lehrerin betrifft, schildert der Beschuldigte nach den Einvernahmen der Zeugen L._____, P._____ und M._____ den Vorgang übereinstimmend mit seiner ersten Aussage. Er ergänzt, dass die Lehrerin verär- gert gewesen sei und ihm gesagt habe, dass B._____ immer wieder fehle in der Schule und dass sie nicht wirklich glaube, dass B._____ krank sei, sondern dass sie lüge. Er habe ihr darauf aber gesagt, soviel er sehen könne, sei sie aber krank und habe Schmerzen. Schliesslich sagt der Beschuldigte, er sei sich sicher, dass der 29. Januar 2016 ein Freitag gewesen sei und er nach dem Telefongespräch gegen 8 Uhr aus der Wohnung und ins Q._____ gegangen sei (Urk. 14/10 S. 2). Die Zeugen O._____ und P._____ bestätigen glaubhaft, dass es manchmal vor- gekommen ist, dass der Beschuldigte auch donnerstags und freitags arbeiten musste, wenn Not am Mann war und ebenso, dass der Chef ihn beauftragte, das Fahrzeug von O._____ nach Regensdorf zu bringen um es dort zu betanken. Weiter bestätigten sie, dass es vorkam, dass ein anderer Mitarbeiter die Tankkar- te vergass zurückzugeben, können sich aber beide nicht konkret an ein spezifi- sches Datum erinnern (Urk. 17/23 S. 5; Urk. 17/31 S. 5 f.). Zudem bestätigt die Klassenlehrerin, dass sie sich an die Aussage erinnere, wonach sie gesagt habe, dass B._____ immer wieder in der Schule fehle und ihre Leistungen nicht mehr so gut seien. Sie wisse aber nicht mehr sicher, ob sie das der Mutter oder dem Vater und am Telefon gesagt habe oder in einem Gespräch. Jedenfalls sei das ein Thema gewesen zu dieser Zeit (Urk. 17/27 S. 6).

d) Insgesamt muss gestützt auf die objektiven Anhaltspunkte (SMS-Nachrich- ten zwischen B._____ und ihrer Mutter sowie zwischen B._____ und ihrer Lehre- rin vom Vorabend / Absenzenheft vom Januar 2016) und die übereinstimmenden Aussagen, wonach B._____ am Vorabend und am nächsten Morgen über starke Rippenschmerzen klagte und nicht zur Schule gehen wollte, davon ausgegangen werden, dass es sich beim Vorabend um Donnerstag 28. Januar 2016 und bei

- 36 - demjenigen Tag, an welchem sie nicht zur Schule gehen wollte, um Freitag

29. Januar 2016 handelte. Obwohl B._____ in ihren ersten und dem Tatzeitpunkt nächsten Aussagen, die erfahrungsgemäss aufgrund der frischeren Erinnerung noch präziser ausfallen können, ausdrücklich betont, dass es sich um einen Don- nerstag handelte, an dem der letzte Geschlechtsverkehr stattfand, fällt der Ankla- gesachverhalt alleine wegen dieses nicht zutreffenden Umstandes jedoch noch nicht dahin. Er wirft allerdings einmal mehr Fragen nach der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ auf, jedoch könnte die Bezeichnung des Wochentages auch schlicht einer Verwechslung geschuldet sein. Auffällig ist, dass sich die Aus- sagen und die objektiven Anhaltspunkte dahingehend decken, dass B._____ we- gen Rippenschmerzen nach einem Telefonat vom Vorabend ihr Fernbleiben von der Schule für den Freitag 29. Januar 2016 ankündigte und der Beschuldigte auf- grund der von ihr ihm gegenüber auch am Morgen noch geltend gemachten Schmerzen die Klassenlehrerin anrief, um die Absenz mitzuteilen. Dies allein sagt allerdings keineswegs etwas darüber aus, was sich am Freitagmorgen 29. Januar 2016 zuhause in sexueller Hinsicht zwischen dem Beschuldigten und B._____ zugetragen hat.

e) Aus der Krankenakte von B._____ geht hervor, dass sie im Januar 2016 nie bei der Hausärztin zur Konsultation war, nicht wegen Rücken- und auch nicht we- gen Rippenschmerzen (Urk. 23/3 Blatt 4), obwohl sie solches selbst ausdrücklich behauptet hatte. Gegen solche Schmerzen spricht zudem auch die Aussage der Klassenlehrerin von B._____. Sie sagte in der ersten Befragung auf offene Frage- stellung aus, ihr sei immer wieder aufgefallen, dass B._____ viel gefehlt habe, wenn die Mutter in der Türkei gewesen sei. Sie habe sich gedacht, dann sei ja der Vater zuhause und der unterschreibe immer für sie. Er mache alles für sie; sie könne nur sagen 'Papi mach' und er springe (Urk. 17/18 S. 3). Sie bestätigte dies in der zweiten Einvernahme und verdeutlichte, sie habe die vermehrten Absenzen bei der Abwesenheit der Mutter so interpretiert, dass B._____ den Vater "rumge- bracht" habe, indem sie ihm sagte, irgendetwas zu haben und er dann die Absenz unterschrieben habe. Dies habe sie gedacht, weil sie den Beschuldigten so nett eingeschätzt habe (Urk. 17/27 S. 5). Auch B._____ gibt unumwunden zu, dass sie oft freitags nicht ins Wahlfach "Deutsch" gegangen sei, weil man dort nichts lerne

- 37 - und nur rumsitze. So sei sie wie viele andere auch dort einfach nicht hin gegan- gen (Urk. 72 S. 37). Zudem räumen sowohl die Mutter wie die Schwester als auch B._____ selber ein, B._____ habe zur damaligen Zeit viel gelogen, insbesondere wenn sie "nach draussen" gehen oder mit ihrem Freund zusammen sein wollte. C._____ schildert denn auch eindrücklich, wie sie bei Aufenthalten der Mutter in der Türkei zuhause hätten Sachen machen können – wie Kollegen mit nach Hau- se nehmen oder dass der Freund von B._____ zu ihnen nach Hause kam – die der Vater nicht erfahren habe, weil er nie zuhause gewesen sei (72 S. 4, 9, 10). Ausserdem durfte B._____ dann jeweils, gemäss Aussagen von ihr und C._____, auch ohne die Schwester "nach draussen" gehen (Urk. 70 S. 15 und Urk. 72 S. 10), respektive war sie mit ihrem Freund F._____ dann auch alleine zuhause, wie B._____ vor der Berufungskammer selbst aussagte (Prot. II S. 100). Des wei- teren werden die Aussagen des Beschuldigten nicht nur bezüglich der Absenz und dem Telefonat gestützt, sondern auch bezüglich seiner Aktivität an den zwei aufeinander folgenden Tagen mit den Fahrten nach Regensdorf. Da sich aber auch hier die Zeugen nicht sicher sind, ob die Fahrten genau an diesen beiden Daten Ende Januar 2016 stattfanden, bleibt das Alibi des Beschuldigten unbewie- sen, ebenso wie der Umstand, ob B._____ tatsächlich so starke Schmerzen hatte, wie sie geltend macht. Angesichts der Aussagen der Lehrerin, der Einschätzung der Hintergründe für die gehäuften Absenzen während der Abwesenheit der Mut- ter, die von beiden Töchtern notabene indirekt bestätigt werden, da sie dann ma- chen durften, was sie wollten, und des Fehlens einer Arztkonsultation von B._____ in zeitlicher Nähe zum 29. Januar 2016 vermögen die Behauptungen B._____s, sie habe wegen starker Rippenschmerzen nicht in die Schule gehen können, nicht zu überzeugen. Genau so vertretbar wäre der Schluss, dass sie die Schmerzen nur vorgab, um nicht zur Schule zu müssen und alleine zuhause blei- ben zu können, zumal der Vater sie auf der einen Seite wegen der ihm gegenüber geltend gemachten Rippenschmerzen und somit unter Rücksichtnahme auf ihr Wohlbefinden von der Schule abgemeldet haben soll, aber auf der anderen Seite dann ohne Rücksicht auf dieselben Rippenschmerzen und gegen die Befindlich- keit von B._____ an ihr den Geschlechtsverkehr – und diesen erst noch vaginal – vollzogen haben soll. Schliesslich bleiben erhebliche Zweifel auch hinsichtlich der

- 38 - Beendigung der sexuellen Übergriffe, wie sie von B._____ geschildert werden, bestehen. Es macht logisch keinen Sinn, dass der Beschuldigte einerseits von ihr immer Sex je nach eigener Lust und Laune und ohne Rücksicht auf ihre Befind- lichkeit verlangt haben soll, dann jedoch aufgehört haben soll mit der Bemerkung, er merke, es gefalle ihr nicht. B._____ macht aber auch bezüglich ihrer Reaktion auf die Übergriffe des Beschuldigten keineswegs übereinstimmende oder de- ckungsgleiche Angaben. So sagt sie zuerst, sie habe sich nie dagegen gewehrt und betont, nie etwas gesagt zu haben (Urk. 70 S. 31), um aber im Gegenteil da- zu anzugeben, sie habe ihm schon gesagt, sie wolle nicht (Urk. 71 S. 2 und 8), und später im Zusammenhang mit der Ringhörigkeit zuhause ergänzt, sie habe nicht gestöhnt und der Beschuldigte nur leise. Sie habe nicht geweint und sie ha- be ihn auch nicht angefleht aufzuhören, sondern habe ihm nur gesagt, sie wolle nicht. Gleichzeitig sagt sie aber, dass die anderen aus der Familie gekommen wä- ren und gefragt hätten, wieso sie denn weine, wenn dem so gewesen wäre (Urk. 71 S. 25). Wiederum im Gegensatz hierzu sagt sie allerdings vor der Beru- fungskammer aus, sie habe dem Beschuldigten nie "so direkt", so "wortwörtlich" gesagt, sie wolle nicht (Prot. II S. 112). Angesichts der von B._____ behaupteten schieren Anzahl der sexuellen Übergriffe und dem Umstand, dass sie selber ein- räumt, sich nicht dagegen gewehrt zu haben, obwohl sie infolge der Ringhörigkeit zuhause und der häufigen Anwesenheit der Mutter ohne weiteres Hilfe hätte be- kommen können, verstärkt ihre Behauptung, der Beschuldigte habe "gemerkt", dass es ihr nicht gefalle und deshalb habe er aufgehört, die Zweifel an der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen nochmals. 6.6. Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ werden dadurch noch verstärkt, dass sie im Zusammenhang mit diesem letzten Ge- schlechtsverkehr vom Januar 2016 behauptet, sie sei danach wegen der Rippen- schmerzen zum Arzt gegangen und habe dort dann gleich auch das Thema "Pille danach" angesprochen und diese auch verschrieben erhalten (Urk. 70 S. 9 f.16 und Urk. 71 S. 15/16). Diese Aussage erweist sich jedoch als tatsachenwidrig, weil die Privatklägerin in Tat und Wahrheit die "Pille danach" bereits am 28. De- zember 2015 nach der damaligen Arztkonsultation einnahm. Darüber deponierte sie jedoch erneut falsche Aussagen und stiftete insofern Verwirrung, als sie ge-

- 39 - mäss Vermerk in ihrer Krankenakte tatsächlich am 9. Februar 2016 wegen Schmerzen über den Rippen bei der Hausärztin war, jedoch keineswegs auch wegen der "Pille danach" (Urk. 23/3 Blatt 4), wie nachfolgend aufgezeigt wird:

a) Zur "Pille danach" führt B._____ bei der ersten Befragung aus, sie habe ihre Mutter angelogen und habe gesagt, sie wolle wegen der Rippen zum Arzt. Aus diesem Grund sei sie auch dort gewesen, doch habe sie zugleich die Ärztin auf das Thema angesprochen, worauf sie ihr das Rezept für die "Pille danach" gege- ben habe. Dann sei sie zur Apotheke gegangen und habe die Pille genommen (Urk. 70 S. 16). Zum Grund des Bezugs der "Pille danach" sagte B._____ bei der ersten Befragung aus, sie habe gedacht, dass sie "irgendwie schwanger" sei und wirklich Angst gehabt habe, dass sie vom Vater schwanger sei, mit ihrem Freund habe sie sowieso nichts gemacht gehabt (Urk. 70 S. 16/17). Hier ist jedoch noch nicht die Rede von einer Verspätung ihrer Periode. Erst bei der zweiten Befra- gung führt sie aus, dass es wegen der Verspätung ihrer Periode um zwei, drei Monate gewesen sei und sie die Pille "eigentlich als Sicherheit" habe holen wol- len, nachdem sie bei Google nur "Schwangerschaftssachen" angeschaut gehabt habe (Urk. 71 S. 15, 17). Auf Frage gibt B._____ jetzt auch zu, der Ärztin gesagt zu haben, dass sie Sex mit dem Freund gehabt habe (Urk. 71 S. 15). Weiter ge- fragt, wann sie vor der "Pille danach" zum letzten Mal Sex gehabt habe, antwortet B._____, das sei an einem Donnerstag im Januar (sc. 2016) gewesen, bevor ihre Mutter im Februar aus der Türkei zurück gekommen sei. Sie könne sich erinnern, weil sie die Mutter angerufen und gesagt habe, sie hole Medikamente für ihre Rippen. Deshalb sei es an einem Tag im Februar gewesen, als sie zum Arzt ge- gangen sei und das letzte Mal sei im Januar gewesen, als ihre Mutter in der Tür- kei gewesen sei, an einem Donnerstag (Urk. 71 S. 15/16). Auf die konkrete Nach- frage, wieviel vor der "Pille danach" sie denn das letzte Mal Geschlechtsverkehr gehabt habe, antwortet B._____ mit Gegenfragen und weicht schliesslich aus, in- dem sie zu einem anderen Thema aussagt. Sie gibt an, das mit dem Sex sei recht lange gegangen, sie wisse nicht, wie lange sie dann noch Sex gehabt habe, sie wisse nur, dass das letzte Mal an einem Donnerstag und mit ihrem Vater gewe- sen sei (Urk. 71 S. 16 f.). Im Berufungsverfahren antwortet die Privatklägerin auf die Frage, ob der Anlass, sich die "Pille danach" vom Arzt verschreiben zu lassen,

- 40 - der Geschlechtsverkehr mit F._____ gewesen sei: "Ich sagte dort (sc. beim Arzt), dass ich mit meinem Freund Geschlechtsverkehr gehabt habe, glaube ich, aber soviel ich weiss, war es wegen dem Vater. Ich bin mir nicht so sicher" (Prot. II S. 113). Diese Aussage will die Privatklägerin dann jedoch auf erneuten Vorhalt nicht gemacht haben und behauptet gestützt auf das Protokoll nachweislich falsch, sie habe die Frage anders beantwortet (Prot. II S. 117). Auf die weitere Frage, wieso sie gerade bei dem einen Mal Geschlechtsverkehr die "Pille danach" geholt habe, obwohl der Beschuldigte ja auch schon bisher nie ein Kondom be- nützt hatte, sagte B._____ aus, es sei deshalb gewesen, weil er sich damals nicht sicher gewesen sei, wo er seinen Samenerguss gehabt habe (Prot. II S. 113). Auch diese Aussagen überzeugen nicht, worauf nachstehend unter lit. c) noch näher eingegangen wird.

b) Gemäss der Krankengeschichte von 2010 bis 2016 über B._____, erhoben bei der Hausärztin der Familie A._____B._____C._____D._____G._____, Frau Dr. med R._____, Gemeinschaftspraxis … in Zürich-… (Urk. 23/3), hat die be- handelnde Ärztin mit dem Kürzel "…" unter dem Konsultationsdatum vom 28. De- zember 2015 in der Rubrik des behandelten Problems einerseits "Husten" und andererseits "Ungeschützter GV" notiert. Bezüglich dem Husten wird festgehal- ten, dass die Patientin über Husten seit drei Wochen und Rippenschmerzen ge- klagt habe. Bezüglich des ungeschützten Geschlechtsverkehrs hat die Ärztin bei den subjektiven Angaben der Patientin festgehalten, dass der Zeitpunkt der letz- ten Menstruation unklar sei, aber wahrscheinlich im November. Laut der Patientin habe sie am 25. Dezember 2015 ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt und wolle nun die Pille danach, wolle aus religiösen Gründen nicht, dass die Eltern in- formiert werden. Zusätzlich wird vermerkt: "Sie sollte noch Jungfrau sein nach ih- rer Mutter" (Urk. 23/3 Blatt 4). Weiter hielt die Ärztin in der Krankenakte fest, dass sie mit der Patientin ein Gespräch führte, sie als urteilsfähig beurteilte und sie da- rauf aufmerksam machte, dass sie die Situation mit ihrem Partner besprechen müsse, was die Patientin bereits gemacht habe, worauf sie der Patientin Levon- orgestrel ("Pille danach") verschrieb, sie darauf hinwies, bis zur nächsten Periode nur geschützten Geschlechtsverkehr zu haben und sie dann auch zur Verwen- dung der Pille ermuntert habe (Urk. 23/3 Blatt 4). Aus dem Patientendossier ist

- 41 - weiter ersichtlich, dass B._____ am 9. Februar 2016 die Hausärztin Dr. R._____ erneut aufsuchte, und zwar wegen Schmerzen über den Rippen und trockener Haut an den Händen und im Gesicht, nicht jedoch wegen ungeschütztem Ge- schlechtsverkehr (Urk. 23/3 Blatt 4).

c) Selbst wenn man der Privatklägerin attestieren würde, dass eine zeitliche Einordnung, wann genau sie nun die "Pille danach" bezogen hat, unter Umstän- den schwierig sein kann und mit zunehmendem Zeitablauf naturgemäss immer schwieriger wird, wird dadurch indessen noch nicht nachvollziehbar, wieso die Geschichte um diese Arztkonsultation herum ebenfalls nicht stimmig geschildert wird. Die Privatklägerin behauptet, die Konsultation habe zu dem Zeitpunkt statt- gefunden, als ihre Mutter in der Türkei gewesen sei und sie mit ihr wegen der Rippenschmerzen telefoniert hatte, mithin am 28. Januar 2016. Angesichts der medizinischen Akten ist jedoch diese Aussage – mit Ausnahme der Tatsache, dass sie ausser wegen der Pille danach die Arztpraxis wegen starker Schmerzen bei den Rippen aufgesucht hatte – nachweislich falsch. Als die Privatklägerin die Ärztin am 28. Dezember 2015 aufsuchte, waren beide Eltern in der Schweiz, denn die Mutter hielt sich nach übereinstimmenden und unbestrittenen Angaben einer- seits vom 1. bis 15. November 2015 zusammen mit D._____ und vom 21. bis

31. Januar 2016 alleine in der Türkei auf (Urk. 17/11 S. 15/16 [G._____]; Urk. 72 S. 4 und 8 f. [C._____]; Urk. 71 S. 13 und 15/16 [B._____]; Urk. 14/6 S. 5 [Be- schuldigter]). B._____ hätte somit um den 28. Dezember 2015 herum nicht mit der Mutter telefonieren müssen, da sie ja zugegen war. Dass die Privatklägerin das Geschehen um die "Pille danach" weg vom effektiven Datum in eine Phase setzt, als ihre Mutter nicht zuhause war, unterstreicht den Eindruck, dass die Pri- vatklägerin absichtlich falsche Angaben macht, denn ein Irrtum hierüber ist selbst bei einer zeitlichen Ungenauigkeit nicht erklärbar. Da die Privatklägerin aber – je- denfalls zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme – der Mutter gegenüber noch nicht offenbart hatte, dass sie die "Pille danach" bezogen hatte (Prot. II S. 106), was denn auch die Mutter tatsächlich im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht gewusst hatte (Urk. 17/11 S. 15; Prot. II S. 193), wird verständlich, dass sie die- ses Ereignis in einen Zeitraum stellen musste, der den Beteiligten bekannt war. Dass sie später daran festhielt, ist ohne weiteres mit dem Bestreben nach über-

- 42 - einstimmenden Aussagen erklärbar. Bezüglich Zweifel an der wahrheitsgemässen Aussage von B._____ ist schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass sie im Ge- gensatz zu den Feststellungen im Patientendossier angibt, die Ärztin habe sie im Zusammenhang mit der "Pille danach" nicht gefragt, wann sie (sc. davor) Sex ge- habt habe (Urk. 71 S. 39). Das ist beim angegebenen Grund der Konsultation nicht nur äusserst unwahrscheinlich, sondern erweist sich angesichts des seitens der Privatklägerin eingestandenen Gesprächs mit der Ärztin und der Notizen in der Krankengeschichte auch nachweislich als falsch. Aufgrund all dieser Umstän- de sind die Aussagen der Privatklägerin B._____ hinsichtlich des Bezugs der "Pil- le danach" jedenfalls als unzuverlässig zu beurteilen. Zusätzlich erweisen sie sich, sowohl was den Grund ihres Wunsches nach dieser Pille als auch was das Ver- halten der Ärztin betrifft, als unglaubhaft. Bereits die Aussage, sie habe wegen des Ausbleibens ihrer Periode um zwei, drei Monate die "Pille danach" gewollt, erscheint als nicht realistisch und umso unglaubhafter, als jeder aufgeklärten jun- gen Frau bekannt ist, dass diese Pille so schnell wie möglich nach ungeschütztem Geschlechtsverkehr zu nehmen ist, um eine Schwangerschaft zu verhindern und dass die "Pille danach" jedenfalls zwei oder drei Monate nach Ausbleiben der Re- gel, während welchen eine Schwangerschaft ja bereits bestehen könnte, nichts mehr nützt. Ausserdem erwähnte B._____ selbst, sie habe sich im Internet dar- über informiert wie man merke, dass man schwanger sei; sie habe wegen Schwangerschaftssachen gegoogelt (Urk. 71 S. 12 und 15). Jedoch auch zum Thema Kenntnisse über Verhütung vermag die Privatklägerin keine übereinstim- mende widerspruchsfreie Angaben zu machen. Zwar bestätigt sie schliesslich im Berufungsverfahren, dass sie zirka in der 6. Klasse und in der 1. Sek aufgeklärt worden sei, bestreitet aber im Zusammenhang mit dem Thema "Pille danach", dass sie schon davor über die Verhütungsmethode der Pille Bescheid gewusst habe (Prot. II S. 107 f.). Dagegen hatte sie bereits in der ersten Befragung, als es noch nicht um das konkrete Thema der "Pille danach" ging, noch ausgesagt, sie hätten nicht verhütet, weder mit Kondom, noch habe sie die Pille genommen (Urk. 70 S. 16). Im Berufungsverfahren schliesslich bestätigt sie erneut, Sexual- kunde habe sie in der Schule gehabt und sie habe damals nur gewusst, dass man mit Kondom und Pille verhüten könne. Sie fügt ungefragt noch an, dass sie auch

- 43 - das mit der Pille gewusst habe (Prot. II S. 93). Angesichts des Gesprächs der Ärz- tin und ihrer Einschätzung, dass die Patientin urteilsfähig sei, was die Privatkläge- rin bestätigte (Urk. 71 S. 15), erscheint deren Begründung für die Pille danach mit dem Ausbleiben ihrer Periode um zwei, drei Monate noch umso weniger überzeu- gend. So kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin B._____ über die Wirkungsweise der "Pille danach" mindestens in groben Zügen informiert war, bevor sie zur Ärztin ging. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ spricht aber schliesslich auch der Vermerk in ihrer Krankenakte, wo- nach sie laut Angaben gegenüber der Ärztin am 25. Dezember 2015 und damit drei Tage vor dem Arzttermin ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund gehabt habe (Urk. 23/3 Blatt 4; Urk. 71 S. 15), was – unterstützt durch die Tatsache, dass sich B._____ diesbezüglich gleichlautend gegenüber der sie zum Arzttermin begleitenden Kollegin S._____ geäussert hatte (Urk. 71 S. 14/15) – bedeutend plausibler erscheint, was jedenfalls auch die Vorinstanz einräumt (Urk. 149 S. 63 f.); vor allem, wenn man berücksichtigt, dass der Freund von B._____ nach anfänglicher Bestreitung schliesslich zugab, Geschlechtsverkehr mit B._____ gehabt zu haben. 6.7. Was den Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund F._____ betrifft, ist hervor- zuheben, dass B._____ solches in beiden Befragungen der Stadtpolizei Zürich noch bestritten hatte. Bereits in der ersten Einvernahme sagt sie im Zusammen- hang mit Geschlechtsverkehr und Angst vor einer Schwangerschaft aus, mit ih- rem Freund habe sie sowieso nichts gemacht gehabt (Urk. 70 S. 17). Auch in der zweiten Befragung bekräftigt B._____, dass sie noch nie mit dem Freund Sex ge- habt habe und begründet das damit, dass sie nie mit ihm habe allein sein können (Urk. 71 S. 17, 23), was sich aufgrund der damit in Widerspruch stehenden, aber untereinander übereinstimmenden Aussagen und selbst der späteren eigenen Aussage von B._____ (Prot. II S. 92 f.) als nachweislich falsch herausstellt. Erst sehr spät, nämlich erst im Berufungsverfahren anlässlich der Befragung durch die erkennende Kammer und nachdem F._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft zugegeben hatte, Sex mit B._____ gehabt zu haben, räumt die Privatklägerin B._____ ein, in dieser Hinsicht bisher gelogen zu haben und gibt an, sie wisse nicht mehr, wann sie zum ersten Mal mit F._____ intim geworden sei. Sie wisse

- 44 - jedoch, dass sie das erste Mal Sex mit F._____ bei ihm zuhause gehabt habe, danach hätten sie regelmässig Sex gehabt, aber nicht jedes Mal, wenn sie sich gesehen hätten (Prot. II S. 99). Später macht die Privatklägerin erneut wider- sprüchliche und nicht in Einklang zu bringende Aussagen über den Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs mit F._____: So erklärt sie einmal, dies sei vor der Verhaftung ihres Vaters einmal vorgekommen, danach sei es nicht bei einem Mal geblieben (Prot. II S. 100). Ein weiteres Mal sagt sie dann jedoch, dass sie in dem Moment, als ihre Mutter von ihr den "Jungfrauentest" verlangte, noch nicht mit ih- rem Freund intim geworden sei, sondern erst nach der Verhaftung des Vaters (Prot. II S. 117 und 118). F._____ selbst bestritt zunächst auch in der zweiten Be- fragung bei der Staatsanwaltschaft wie bereits bei der Stadtpolizei Zürich, mit B._____ Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Urk. 17/12 S. 3 und Urk. 17/22 S. 6), gibt jedoch dann zu, dass dies eben doch der Fall gewesen sei (Urk. 17/22 S. 8). Das stimmt denn auch mit seiner Beschreibung überein, wonach die ersten drei Monate eine Kennenlernphase gewesen seien, wo sie (sc. F._____ und B._____) ab und zu mit Kollegen unterwegs gewesen seien. Seit ca. 12 Monaten führten sie jedoch eine "Beziehung" (Urk. 17/22 S. 3). Die Beziehung von B._____ und F._____ wird auch von weiteren Beteiligten sowie von B._____ selber im Ge- gensatz zu ihren früheren Freundschaften als "ernster", "fester" oder "eng " ge- schildert, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass es sich klar um eine intime Be- ziehung handelte, obwohl B._____ dies im Vorverfahren noch nicht zugeben mochte. Schliesslich sagt F._____ auf die Frage betreffend Häufigkeit des Ge- schlechtsverkehrs aus, dies sei "genau ein Mal" vorgekommen und sie hätten ein Kondom benützt. Wo dies gewesen sei, wisse er nicht mehr, aber das wisse er, es sei im Verlaufe des letzten Jahres, also 2015, gewesen (Urk. 17/22 S. 8). Zur Begründung, weshalb er dies nicht hatte eingestehen wollen, sagt er aus, es sei nur ein Mal gewesen, weshalb er gedacht habe, man könne das einfach verges- sen (Urk. 17/22 S. 8). Dies überzeugt hingegen nicht, namentlich auch vor dem Hintergrund, dass sich B._____ und er seinen Angaben zufolge ein bis zweimal pro Woche gesehen hätten, obwohl sowohl er (Urk. 17/22 S. 4 [F._____]) als auch B._____ wussten, dass die Mutter dagegen war und verhindern wollte, dass sie sich (namentlich auch alleine) sehen, worüber sie sich aber hinwegsetzten. Im

- 45 - übrigen bleibt anzumerken, dass die Aussagen von F._____ bis zur Zugabe des Geschlechtsverkehrs deutlich den Eindruck vermitteln, dass er möglichst alles vermeidet zuzugeben, woraus auf sexuelle Kontakte zu relevanten Zeitpunkten, wie dem Bezug der Pille danach, geschlossen werden könnte. Wenig überzeu- gend sagt er auf die Frage, ob er B._____ in der Zeit vom 24. Dezember 2015 bis zu Neujahr 2016 gesehen habe "nein, eigentlich nicht", "ich denke nicht; ich habe am Neujahr mit Kollegen abgemacht und auch an Weihnachten". Auf Nachfrage bezüglich der Zwischenzeit antwortet er ausweichend, er wisse es nicht mehr; er denke eher nicht; es sei die Zeit gewesen, nachdem seine Mutter und die Schwestern verreist gewesen seien (Urk. 17/22 S. 7). Diese Antworten sind vage und ausweichend und vermögen nicht zuletzt aufgrund der enthaltenen Formulie- rungen "eigentlich" und "ich denke" nicht zu überzeugen. Ebenso wenig über- zeugt die Aussage von F._____, er habe gehört, dass B._____ in dieser Zeit (zwi- schen Weihnachten und Neujahr) mal beim Arzt gewesen sei. Sie habe ihm er- zählt, dass sie mehrmals beim Arzt gewesen sei. Gleichzeitig verneint der Zeuge, dass sie über den Grund der Arztbesuche gesprochen hätten, wobei er auf die Frage, ob er gewusst habe, dass B._____ in dieser Zeit auch die "Pille danach" verlangte, antwortet: "Eigentlich nicht, nein" und bekräftigt anschliessend gar, das verwundere ihn jetzt (Urk. 17/22 S. 7). Gemäss Aussage von F._____ fand also der erste Geschlechtsverkehr bereits 2015 statt, was eine Stütze in der Kranken- geschichte findet und ebenso in der Verlautbarung von B._____ gegenüber ihrer Kollegin S._____. Ganz sicher kann jedoch davon ausgegangen werden, dass B._____ tatsächlich ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hatte, der sie ver- anlasste, sich die "Pille danach" verschreiben zu lassen. Gemäss Angaben der behandelnden Ärztin hatte B._____ ihr gesagt, sie habe am 25. Dezember 2015 ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt. Dass dafür der Beschuldigte in Frage kommen soll, vermag jedoch vor dem Hintergrund seiner langen Krankenge- schichte und seiner chronischen Krankheiten mit starken Schmerzen nicht zu überzeugen. So musste er denn am 19. Dezember 2015 wegen kolikartiger Schmerzen notfallmässig im Stadtspital Waid wegen Nierensteinen behandelt werden und konsultierte darauf am 23. Dezember 2015 die Hausärztin Dr. med. R._____ insbesondere auch wegen Schmerzen im Ellenbogen, derentwegen er

- 46 - nachts erwache (Urk. 22/3 S. 25 und Beilage 'Bericht Stadtspital Waid vom

19. Dezember 2015 an Dr. med. R._____'). In Anbetracht des bestreitenden und später anpassenden Aussageverhaltens sowie der vorstehend genannten weite- ren Indizien kann als erstellt betrachtet werden, dass B._____ tatsächlich, wie ge- genüber der Ärztin geäussert, am 25. Dezember 2015 mit F._____ intim war, sich jedoch betreffend Schutz vor einer Schwangerschaft nicht sicher war und sich deshalb die "Pille danach" verschreiben liess, worüber sie aber zuvor, wiederum gemäss glaubhaften Angaben der Ärztin, mit ihrem Freund auch gesprochen hat- te. Weiter ist erstellt, dass ihre Mutter auch im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung weder Kenntnis vom ungeschützten Geschlechtsverkehr ihrer Tochter B._____ mit F._____ noch vom Bezug und der Einnahme der "Pille danach" hatte. 6.8. Am 28. April 2016 fand die gynäkologische Untersuchung von B._____ im Kinderspital Zürich statt, worüber unter Belehrung und auf Hinweis auf die Folgen eines wissentlich falschen Gutachtens (Urk. 23/5) ein gynäkologisches Gutachten mit Datum vom 24. Mai 2016 erstellt wurde (Urk. 23/7). Das Gutachten hält die Befunde anlässlich der Untersuchung fest und beantwortet die von Staatsanwalt- schaft und Verteidigung gestellten Fragen nachvollziehbar und schlüssig. Es be- steht überhaupt kein Anlass an irgendwelchen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieses Gutachtens, was denn auch von keiner Seite geltend ge- macht wird. Aus diesem Gutachten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Befunde (Kerben bis zur Basis am Jungfernhäutchen und die Weite desselben) für wieder- holte Penetrationen des Jungfernhäutchens sprechen (Urk. 23/7 S. 2). Gemäss den Erfahrungen der Gutachterin entstehen die beschriebenen Kerben im Jung- fernhäutchen durch Penetrationen, möglich im Rahmen von Geschlechtsverkehr. Sie hätten von B._____ keine Hinweise für Selbstmanipulation im Genitalbereich, die gemäss ihren Erfahrungen sehr selten und schmerzhaft sei und vor allem bei kognitiv behinderten Jugendlichen auftrete (Urk. 23/7 S. 3). Da im vorliegenden Verfahren keinerlei Hinweise auf Selbstmanipulation durch B._____ vorliegen, im Gegenteil dazu aber unzählige Penetrationen, teilweise auch vaginale, geltend gemacht werden, verbleibt kein Zweifel, dass die bei der Privatklägerin B._____ festgestellten medizinischen Befunde im Genitalbereich auf mehrfachen vaginalen Geschlechtsverkehr zurückzuführen sind. Damit wird erneut und aufgrund einer

- 47 - völlig anderen Herangehensweise aufgezeigt, dass die Aussagen von B._____ zu den Tathandlungen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind, behauptet sie doch – um das Ausbleiben einer Schwangerschaft trotz mehrjährigen sexuellen Übergrif- fen mit dreimaligem Geschlechtsverkehr pro Woche zu plausibilisieren – es habe mit ihm nur Analverkehr stattgefunden. Dies aber widerspricht dem objektiven Be- fund der gynäkologischen Untersuchung. 6.9. a) Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten ist anzumerken, dass es sich bei ihm um einen starken Mann handelt, der im Deliktszeitraum zwischen 48- und 50-jährig, ca. 1,76 Meter gross und gegen 90 kg schwer, aber keines- wegs gesund war (Urk. 22/3 Beilage 'Kardiologische Abklärung von … vom

10. Dezember 2015 und Urk. 32/1). Ganz im Gegenteil leidet und litt der Beschul- digte schon lange an den Folgen verschiedenster – auch chronischer – Krankhei- ten und beklagte seit langem Nacken- und Rückenschmerzen, derentwegen er weder lange gehen noch lange stehen noch schwere Gewichte tragen könne. Ausserdem komme es wegen seiner Zuckerkrankheit nicht selten vor, dass er stundenlang schlafe ohne zu essen oder zu trinken (Urk. 14/1 S. 2 f. und Urk. 33/6 S. 2 f.). Aus der langen und umfangreichen Krankenakte des Beschul- digten ist als relevant vor allem zu erwähnen, dass bei ihm erstmals 2002 das Chronische Lumbovertebralsyndrom und 2004 der Diabetes mellitus Typ II sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert wurden (Urk. 22/3 S. 1), wobei der Be- schuldigte tatsächlich, was zunächst verkannt worden war, am Diabetes Typ I er- krankt ist (Urk. 22/3 Beilage Bericht mit Verlaufsbeilage von Frau Dr. med. T._____ an Frau Dr. med. R._____ vom 2. April 2015). Seit dem 18. November 2011 litt der Beschuldigte wiederholt an Hämorrhoiden (Urk. 22/3 S. 7), weshalb am 12. Juli 2012 im Stadtspital Waid eine Hämorrhoiden-Operation durchgeführt wurde, worauf jedoch die Schmerzen immer schlimmer wurden, so dass er am

19. Juli 2012 erneut und notfallmässig im Spital behandelt werden musste (Urk. 22/3 S. 10). Zudem wurde beim Beschuldigten am 2. Dezember 2012 von Dr. med. U._____ eine chronische Prostatitis/-dynie diagnostiziert (Urk. 22/3 S. 12). Auch hatte der Beschuldigte bereits mit Nierensteinen zu kämpfen, wes- halb er am 1. November 2013 im Universitätsspital Zürich behandelt werden musste (Urk. 22/3 S. 17). Des weiteren ergibt sich aus seiner Krankengeschichte,

- 48 - dass der Patient im Verlaufe des Jahres 2014 mehrfach an Diarrhoe litt. Ausser- dem wurde am 22. Oktober 2014 in der Augenklinik des Stadtspitals Triemli unter anderem eine multiple Netzhautdegeneration diagnostiziert, die eine engmaschi- ge Kontrolle erfordert (22/3 S. 21 ff. und Beilage 'Bericht Stadtspital Triemli vom

5. November 2014 an Dr. med. V._____, Augenarzt). Auch 2015 war für den Be- schuldigten gesundheitlich geprägt von Problemen beim Stuhlgang und beim Uri- nieren, die auch zu notfallmässigen Spitaleinweisungen führten (Urk. 22/3 S. 23 ff.). Ebenfalls wurde im Frühling 2015 erstmals festgestellt, dass der Beschuldigte nicht wie ursprünglich diagnostiziert Diabetes mellitus Typ II aufweist, sondern Di- abetes mellitus Typ I, worauf die Behandlung entsprechend angepasst wurde (Urk. 22/3 S. 23 f. und Beilage 'Berichte von Frau Dr. med. T._____ vom 23. Juli 2015 und 27. November 2015 an Frau Dr. med. R._____'). Gemäss dem Bericht des Stadtspitals Waid wurde der Beschuldigte am 19. Dezember 2015 notfall- mässig aufgrund rechtsseitiger kolikartiger Flankenschmerzen behandelt, wobei eine Urolithiasis rechts und eine Nephrolitiasis links bestätigt wurden (Urk. 22/3 S. 25 und Beilage 'Bericht Stadtspital Waid vom 19. Dezember 2015 an Frau Dr. med. R._____'). Gemäss Krankenakte suchte der Beschuldigte am

23. Dezember 2015 wegen Ellbogenschmerzen die Praxis von Frau Dr. med. R._____ auf, ebenso am 15. und 26. Januar 2016 (Urk. 22/3 S. 24 f.), worauf be- reits verwiesen wurde.

b) Der Beschuldigte bestritt die von B._____ geschilderten Vaginal- und oder Analpenetrationen unter Hinweis auf seine diabetesbedingten Erektionsschwierig- keiten. Seine diesbezüglichen Aussagen sind konstant, widerspruchsfrei und übereinstimmend. So macht er bereits in der ersten Einvernahme geltend, seit 7 Jahren und damit seit ca. 2009, laufe sexuell nichts mehr wegen seinem Diabe- tes. Seine Frau und er hätten es vor ca. drei Jahren (sc. ca. 2013) noch einmal probiert, jedoch sei es für sie und auch für ihn selbst eine Qual gewesen (Urk. 14/1 S. 3). Der Beschuldigte führt ausserdem zu den Erektionsproblemen trotz Kenntnis der ihm gemachten Vorwürfe spontan und ungefragt aus, er habe keine Erektion gehabt und auch keine Lust. Nur morgens, wenn er aufwache, ha- be er manchmal eine leichte Erektion und nasse Unterhosen wegen eines Ergus- ses (Urk. 14/4 S. 12). Er bestätigt dies sodann nochmals auf die Frage, wann er

- 49 - das letzte Mal eine Erektion gehabt habe und antwortet, er erinnere sich nicht einmal. Nur morgens habe er eine leichte Erektion und auch ein wenig Samener- guss gehabt, worauf er dann jeweils zur Toilette gegangen sei (Urk. 14/4 S. 13). Dabei blieb der Beschuldigte in der Untersuchung (Urk. 14/4 S. 12) und auch vor Obergericht, indem er aussagte, 2013 sei sein Sexualleben beendet gewesen. Er habe schliesslich keine Erektion und keinen Samenerguss mehr gehabt (Prot. II S. 221 f.). Im Jahre 2013 hätten er und seine Frau ein letztes Mal versucht, Ge- schlechtsverkehr zu haben. Dabei habe es eine halbe Stunde lang nicht geklappt (Prot. II S. 227).

c) Die Ehefrau des Beschuldigten bestätigt in ihren eigenen Worten, dass sie seit drei Jahren (sc. ca. seit 2013) eigentlich keinen Sex mehr gehabt hätten. Es habe aber schon lange nicht mehr funktioniert. Das sei wegen seiner Krankheit gewesen. Er habe schon Sex gewollt, aber normaler Sex sei ihm nicht mehr ge- lungen. Er sei nicht mehr zum Samenerguss gekommen (Urk. 17/11 S. 10). Auf Nachfrage bestätigt die Ehefrau, dass er Mühe gehabt habe, ein steifes Glied zu bekommen. Das sei schon so gewesen, bevor sie nach Mekka gereist sei (Urk. 17/11 S. 10), was von ihr zeitlich ins Jahr 2010 resp. 2011 (Urk. 17/11 S. 9 und Prot. II S. 167) und von C._____ ebenfalls ungefähr ins Jahr 2011 eingeord- net wird (Urk. 72 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung hält die Ehefrau teilweise in Abweichung von ihrer früheren Aussage fest, der Beschuldigte habe schon noch ein steifes Glied bekommen können, jedoch habe er keinen Samen- erguss mehr gehabt (Prot. II S. 169). Überdies bestätigt die Ehefrau im Beru- fungsverfahren die Aussage des Beschuldigten, wonach sie ca. 2013 noch einmal versucht hätten, Sex zu haben, es aber nicht geklappt habe (Prot. II S. 170). Wei- ter bestätigt sie ihre erste spontane Aussage auf die Frage, ob der Beschuldigte wegen seiner Erektionsstörungen einmal in Behandlung gewesen sei. Demnach habe der Beschuldigte das nicht zugeben wollen. Sie habe ihn lange Zeit zum Arzt begleitet, da er nicht gut Deutsch könne. Aufgrund seiner Krankheit wisse er, dass es Probleme beim Sex geben könne. Als die Ärztin ihn darauf angesprochen habe, habe er gesagt, es sei alles ok. Er habe sich geschämt, obwohl es nichts zu schämen gegeben habe (Urk. 17/11 S. 11 und Prot. II S. 170 f.).

- 50 -

d) Gestützt auf den Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2016 (Urk. 22/6) erstattete der …-Arzt der Klinik für Urologie am Stadtspital Triemli nach entsprechender Belehrung und Strafandrohung am 28. November 2016 ein Gutachten zu Fragen rund um die geltend gemachten Erektionsstörun- gen des Beschuldigten (Urk. 22/10). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach nicht auf die Feststellungen und Schlüsse im Gutachten abgestellt werden könnte. Ausserdem wird sich zeigen, dass es sich weder positiv noch negativ entschei- dend auf das Ergebnis im vorliegenden Verfahren auswirkt: Im Gutachten wird vorab festgehalten, dass die Hausärztin Dr. med. R._____ gemäss telefonischer Auskunft an den Gutachter gesagt habe, ihres Wissens sei das Thema Sexualität und insbesondere eine verminderte Erektionsfähigkeit nie ein Thema zwischen ihr und dem Beschuldigten gewesen (Urk. 22/10 S. 1 f.). In den Unterlagen der Fachärztin für Endokrinologie/Diabetologie, Frau Dr. med. T._____, die den Be- schuldigten ebenfalls seit Jahren betreut, fänden sich indirekte Hinweise auf eine erhaltene Sexualfunktion des Beschuldigten lediglich durch die Verneinung einer autonomen Neuropathie auf den Diabetes-Verlaufsblättern, aber explizit erwähnt werde die Erektionsqualität nicht. Frau Dr. med. T._____ habe auf telefonische Nachfrage angegeben, den Zustand der Sexualfunktion und ganz explizit die erektile Funktion immer zu erfragen, bevor sie auf den Verlaufsblättern Stellung zu einer möglichen autonomen Neuropathie nehme (Urk. 22/10 S. 2). Der Gutach- ter räumt indes von sich aus ein, dass es allerdings möglich sein könne, dass der Patient die Frage nicht richtig verstanden habe oder, was er für wahrscheinlicher hält, es könnte für den Patienten unangenehm gewesen sein, gegenüber der Ärz- tin eine allfällige erektile Dysfunktion zuzugeben (Urk. 22/10 S. 2). Schliesslich wird im Gutachten festgehalten, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Jahres 2012 drei Mal beim Urologen Dr. med. U._____ gewesen sei. In dessen Akten sei vermerkt, dass der Patient Erektionsschwierigkeiten verneint und auch keine Probleme bei der Produktion des Ejakulates für die Ejakulatbakteriologie vermerkt worden seien (Urk. 22/10 S. 2 unten). Sodann hält der Gutachter fest, dass der Diabetes mellitus negative Auswirkungen auf die Erektionsfähigkeit haben könne. Je länger ein Diabetes bestehe und je schlechter er kontrolliert sei, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass diese negativen Auswirkungen auftreten würden

- 51 - (Urk. 22/10 S. 3). Schliesslich weist der Gutachter darauf hin, dass es aus medi- zinischer Sicht keine Möglichkeit gebe, mit ausreichender Sicherheit feststellen zu können, ob der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum in der Lage war, Erektionen von einer Qualität zu erhalten, die für einen penetrativen vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr notwendig sind. Im übrigen hielt er fest, dass Erektion, Ejaku- lation und Orgasmus normalerweise in Kombination auftreten, es sich dabei aber um 'eigenständige Phänomene' handle, die je nach der zugrunde liegenden Prob- lematik für sich alleine auftreten können (Urk. 22/10 S. 4).

e) Aufgrund der im Kern übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau zu den Schwierigkeiten und zum letzten Zeitpunkt eines funktionie- renden vaginalen Geschlechtsaktes ist davon auszugehen, dass ein solcher letztmals im Jahre 2013 vergeblich versucht wurde, was sich im übrigen auch mit den Feststellungen von Dr. med. U._____ deckt. Dass allerdings danach die Erektionsfähigkeit abgenommen hat, bestätigen ebenfalls wieder übereinstim- mend der Beschuldigte und seine Ehefrau. Auch dies findet erneut in den Fest- stellungen des urologischen Gutachtens eine Stütze, denn der Beschuldigte wur- de seit 2004 statt wegen eines Diabetes mellitus Typ I wegen eines solchen des Typs II behandelt. Der initial verkannte Typ I wurde somit bis 2015 nicht adäquat behandelt. Abgesehen davon litt der Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum be- reits seit 10 Jahren an Diabetes und ebenfalls seit vielen Jahren an chronischen Rückenschmerzen. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, ist damit die Wahrschein- lichkeit gestiegen, dass der Beschuldigte an den beschriebenen Störungen litt, wie sie ja auch übereinstimmend von den Eheleuten geschildert werden. Es er- scheint vor diesem Hintergrund und der gesamten Krankenakte des Beschuldig- ten als schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte zwar keine vollständige Erektion mehr zustande gebracht und gewiss keinen Samenerguss mehr gehabt haben soll, dennoch aber in der Lage gewesen sein soll, anal den Geschlechts- verkehr zu vollziehen, wie die Ehefrau angibt (Prot. II S. 169). Ausserdem stehen die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau in Be- zug auf den nicht mehr möglichen Samenerguss des Beschuldigten in diametra- lem Gegensatz zu den Aussagen von B._____, wonach der Beschuldigte immer "in ihr drin" gekommen sei, sie Sorge gehabt habe, Spermaflüssigkeit könne ins

- 52 - "falsche Loch" geraten sein oder in Bezug auf den letzten Geschlechtsverkehr, dass der Vater nicht mit Sicherheit gewusst habe, wo er gekommen sei. Sie be- hauptet damit im Gegensatz zu ihrer Mutter und dem Beschuldigten, dass dieser jeweils einen Samenerguss hatte (Prot. II S. 113 [B._____]). Das vermag jeden- falls die übereinstimmenden und angesichts des Gesundheitszustandes des Be- schuldigten auch glaubhaften Aussagen ihrer Eltern nicht zu erschüttern. Die Aussagen von B._____ erweisen sich damit auch im Kernbereich der Vorwürfe, und nicht nur in relativ belanglosen oder zu vernachlässigenden Nebenschauplät- zen, als nicht glaubhaft. 6.10. Auch was die Vorwürfe sexueller Handlungen inklusive Geschlechtsverkehr während der Ferien im Hotel E._____ in der Türkei betrifft, stehen sich lediglich die Aussagen der Privatklägerin B._____ und des Beschuldigten gegenüber, da weder C._____ noch D._____ irgendetwas bemerkt oder gar gesehen haben, was die Sachdarstellung von B._____ stützen würde (Urk. 17/3 S. 6; 17/21 S. 18 [D._____]). So bestätigen C._____ und D._____ die Aussagen des Beschuldig- ten, wonach der Bruder immer in einem Einzelbett geschlafen habe und sie sich mit B._____ darin abgewechselt habe, beim Vater im grossen Bett zu schlafen (Urk. 72 S. 34; Urk. 17/21 S.17). C._____ führt unter mehrfachem Stocken und Herumdrucksen ausserdem aus, dass der Beschuldigte "neben ihnen", d.h. vor ih- ren Augen, nie "so etwas" gemacht habe, er habe das immer gut verstecken kön- nen (Urk. 72 S. 36). Bezüglich des (unbestrittenen) erneuten Bettnässens durch B._____ während diesem Aufenthalt im Hotel sagt C._____ zudem klar aus, sie habe B._____ deswegen gar keine Fragen gestellt, da sie erst vor kurzem mit den Windeln, resp. dem (Alarm-) "Teil" (sc. Vorrichtung zum Trainieren, trocken zu werden) aufgehört habe und sie deshalb geglaubt hätten, das sei passiert, weil sie immer am Abend in einem Restaurant dort im Hotel noch Kaffee, Tee oder "Tschai" (phonetisch) getrunken hätten und B._____ zu viel Tee getrunken habe, was der Grund dafür gewesen sei, dass sie in die Hose gemacht habe (Urk. 72 S. 36). 6.11. Zu den übrigen dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen sexuellen Handlungen ergibt sich gestützt auf die bestehenden Vorbehalte gegen die Aus-

- 53 - sagequalität von B._____ das gleiche Bild. Die Aussagen werden im Verlaufe des Verfahrens aggraviert und die Tathandlungen auf entsprechende Hinweise in den Fragen mit zusätzlichen Details ergänzt. Da auch diesbezüglich Zeugen der in- kriminierten Tathandlungen fehlen, basieren auch hier die Belastungen einzig auf den Angaben der Privatklägerin B._____. Sie sagt diesbezüglich aber keineswegs zuverlässiger oder stimmiger aus, als zu den bereits erwähnten gravierenderen Vorwürfen:

a) Zum Penis Massieren führte B._____ aus, der Beschuldigte habe zuerst ihre Hand an den Penis geführt und das Massieren zusammen mit ihr gemacht, habe sie es dann aber später alleine machen lassen. Er habe sie auch einmal gefragt, ob sie den Penis in den Mund nehmen oder ob sie mit ihm duschen wolle, was sie aber abgelehnt habe (Urk. 70 S. 3, 6, 12, 38). Das bestätigte die Privatklägerin auch in der zweiten Einvernahme (Urk. 71 S. 2, 13). Nach der Schilderung der Privatklägerin akzeptierte dies der Beschuldigte offensichtlich ohne weiteres, was erstaunlich erscheint, zumal er sich beim Geschlechtsverkehr mit B._____ über ihren Widerwillen einfach hinweggesetzt habe. Bezüglich des Penismassierens fällt zudem auf, dass B._____, welche ausgesagt hatte, sie habe nie Spermafle- cken auf dem Bett gesehen, im Zusammenhang mit dem Penismassieren auf Nachfrage, ob der Beschuldigte dabei zum Samenerguss gekommen sei, nach zögerlichen Gegenfragen schliesslich aussagt, sie habe das nicht wirklich gese- hen. Auf die Nachfrage, ob das nie der Fall gewesen sei, antwortet sie dann aber, also doch, vielleicht am Anfang, weil ihre Hände seien immer so nicht so feucht gewesen, aber immer so klebrig, irgendwie so etwas sei gewesen. Und sie habe deshalb auch immer die Hände waschen müssen. Sie sei sich nicht sicher, ob er gekommen sei. Auf die Frage, ob die Samenflüssigkeit auch einmal an einen an- deren Ort gelangt sei, schüttelt sie verneinend den Kopf (Urk. 70 S. 39). Auf das erste Mal angesprochen, bei dem der Vater "gekommen" sei, erzählt die Privat- klägerin eine bisher nicht geschilderte Situation, in der der Beschuldigte mit dem Rücken zu C._____ gesessen sei und sie, B._____, von vorne befriedigt habe und seinen Schwanz an ihr gerieben habe, irgendwie solche Sachen habe er ge- macht und ihre Schwester sei einfach nur hinter ihm gewesen, habe nichts ma-

- 54 - chen müssen und habe auch nichts verstanden. Dieses Vorkommnis sei ungefähr in der 2. Sek gewesen (Urk. 71 S. 11, 24).

b) Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie sonst noch angefasst oder geküsst oder (noch) mehr gemacht habe, nachdem über die Rückenmassage, das Penis- massieren und den Sex mit dem Vater gesprochen worden war, schüttelt B._____ verneinend den Kopf und gibt an, also geküsst habe er einfach immer, wirklich immer; er habe sie (Mehrzahl) immer geküsst (Urk. 70 S. 5). Auf Nachfrage präzi- siert sie, der Beschuldigte habe sie immer auf den Mund geküsst und ihre Schwester auf die Wange. Dies habe er auch vor Kollegen gemacht. Erst auf wei- tere Nachfrage, wie er geküsst habe und auf Gegenfrage von B._____, ob beim Sex oder einfach so, führt sie dann aus, dass sie beim Sex immer extra den Kopf auf die andere Seite getan, der Beschuldigte ihn aber jeweils zu sich gedreht ha- be. Wiederum erst auf Nachfrage, wie der Beschuldigte geküsst habe, mit oder ohne Zunge, erklärt B._____, mit Zunge, wobei sie dann vom Thema abwich und darauf hinwies, dass sie auch einen Freund habe. Ihr Vater habe zu ihr gesagt, sie werde Erfahrungen machen, wenn Du mal mit Deinem Freund Sex haben wirst (Urk. 70 S. 5). Später ergänzt sie, der Beschuldigte habe sie die ganze Zeit über der Bluse berührt und sie versucht zu befriedigen (Urk. 70 S. 7), wohingegen sie gegen den Schluss der Einvernahme angibt, der Beschuldigte habe ihre Brüs- te berührt und angefangen, sie im Intimbereich zu berühren. Sie könne sich nicht erinnern, wie er angefangen habe, seinen Penis dort hineinzutun (Urk. 70 S. 21). Auf weitere Nachfragen, ob der Beschuldigte sie im Intimbereich aussen und in- nen angefasst habe und hinten und vorne, sagt die Privatklägerin, er habe sie ei- gentlich überall angefasst (Urk. 70 S. 21). Auf die Frage, ob er sie denn im Intim- bereich auch geküsst habe, antwortet B._____, weil sie allgemein so etwas nicht gewollt habe, habe sie ihn immer auf das nächste Mal vertröstet in der Hoffnung, sie finde bis dann eine andere Ausrede. Jedenfalls sei es nie vorgekommen, dass er sie dort geküsst habe. Auf bejahende Mimik der Befragerin ergänzt B._____ dann, dass er aber den Bauch und die Beine geküsst habe (Urk. 70 S. 22). Auf spätere Nachfrage, wie der Vater sie befriedigt habe, gibt B._____ im Wider- spruch zu ihrer ersten Darstellung an, der Vater habe "gefingerlet" an ihrer Vagi- na, jedoch nur aussen, mit einem oder zwei Fingern oder so. Er habe das so lan-

- 55 - ge gemacht, bis sie "so wie befriedigt" gewesen sei (Urk. 70 S. 33). Am Anfang habe er das immer gemacht, damit sie mehr Lust darauf habe und als er seinen Penis in eines der Löcher hineingetan habe, habe er auch dann, ja, ab und zu ei- gentlich nur, gefingerlet (Urk. 70 S. 34). Auf erneute Nachfrage, ob der Beschul- digte sowohl anal als auch vaginal mit dem Finger in sie eingedrungen sei, ver- neint die Privatklägerin zuerst kopfschüttelnd, um sogleich einzuschränken, viel- leicht, ähm, sei das anal vorgekommen, aber vaginal nicht (Urk. 70 S. 38). In der zweiten Befragung bei der Stadtpolizei Zürich sagt B._____ hierzu, der Beschul- digte habe sie an den Brüsten angefasst, ihr danach die Hose heruntergezogen und sie gleichzeitig mit den Händen da unten, also bei der Vagina, befriedigt und dann habe er gesagt, sie solle sich umdrehen, und nachher habe er es, ja, also es sei eigentlich recht schnell gegangen alles. Es sei recht schnell sofort zu Analver- kehr gekommen (Urk. 71 S. 6/7).

c) Diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen, zumal B._____ im Zu- sammenhang mit dem behaupteten Geschlechtsverkehr zuletzt auch angegeben hatte, eigentlich sei nach wenigen Monaten mit Penis Massieren etc. alles nur noch Sex gewesen, was mit den vorstehenden Aussagen nicht in Einklang zu bringen ist. Aufgrund des Umstands, dass sowohl die Mutter, wie die Schwester C._____ wie auch der Bruder D._____ übereinstimmend angaben, bis zum Auf- tauchen des Videos von B._____ und F._____ ("Grinden"; Urk. 4 [Kopie des Vi- deos auf CD]) sei ihnen nie etwas Verdächtiges oder Ungewöhnliches im Verhal- ten des Beschuldigten mit seinen Töchtern aufgefallen, resp. haben sie sich nie etwas dabei gedacht, wenn die Töchter beim Beschuldigten im Bett gekuschelt haben oder er sie zur Begrüssung umarmt oder geküsst hat (Urk. 17/11 S. 11, 12, 15 [G._____]; Urk. 72 S. 15, 17 f, 19, 23, 25, 42; Prot. II S. 142, 150 [C._____]; Urk. 17/3 S. 6; 17/21 S. 11 [D._____]), werden die erheblichen Zweifel an der Au- thentizität der Aussagen von B._____ noch verstärkt und es entsteht der Ein- druck, dass ihre Schilderungen nicht auf real erlebtem Geschehen mit dem Be- schuldigten beruhen. So schildert C._____ anschaulich auf die Frage, wie oft das vorgekommen sei, dass der Vater zusammen mit ihr und B._____ im Bett ge- schlafen habe, dies sei ab und zu vorgekommen, aber auch nicht gerade jede Woche, jedenfalls aber dann, wenn sie am Abend nicht hätten einschlafen können

- 56 - (Urk. 72 S. 45), was sich mit den diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten und der Mutter deckt (Urk. 17/11 S. 12, 15 [G._____]). Als sie B._____ mit dem Vater alleine gelassen habe, habe sie eben noch nichts gewusst, da seien B._____ und ihr Vater noch "mega" gut miteinander gewesen und B._____ habe mit dem Vater gekuschelt (Urk. 72 S. 51 f.). C._____ bestätigt denn auch aus- drücklich, dass im Zeitpunkt, als die Mutter wegen des Videos in Aufregung ver- setzt worden war und sie den Jungfrauentest von B._____ forderte, überhaupt kein Verdacht bestanden habe, dass etwas mit dem Vater sein könnte (Prot. II S. 148). Auch D._____ bestätigt, dass der Beschuldigte immer gut zu B._____ gewesen sei (Urk. 17/21 S. 23). Namentlich verneint auch C._____, je sexuelle Handlungen seitens des Beschuldigten mit der Schwester beobachtet oder gese- hen zu haben (Urk. 72 S. 36). Damit lässt sich der angeklagte Sachverhalt einzig durch die nicht restlos überzeugenden Aussagen von B._____ nicht rechtsgenü- gend erstellen, zumal objektive Anhaltspunkte, dass diese Aussagen zutreffend und stimmig sein könnten, gänzlich fehlen. 6.12. Mithin verdichten sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ derart, dass sich die Frage stellt, ob sie bezüglich des Geschlechtsver- kehrs, aber auch bezüglich der übrigen sexuellen Handlungen, mit dem Beschul- digten wahrheitsgemäss aussagte. Über mögliche Motive hierzu kann letztlich nur spekuliert werden. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist jedoch davon auszugehen, dass das Auftauchen des Videos, auf welchem B._____ und F._____ beim "Grinden" zu sehen sind (Urk. 4), bei der Mutter so stark den Verdacht weckte, dass B._____ nicht mehr Jungfrau sei, weil sie mit F._____ geschlafen habe, dass sie B._____ aufforderte, einen Jungfrauentest zu machen, was diese jedoch ablehnte. Vorher jedenfalls war es offensichtlich in der Familie nie ein Thema, ob B._____ noch Jungfrau war. Der Verdacht kam der Mutter erstmals ganz konkret mit dem Auftauchen dieses Videos, das dann auch unbestrittenermassen zu einem heftigen Streit, bzw. zu einem eigentlichen Eklat zwischen B._____ und der Mutter führte, in deren Verlauf diese gar das Handy von B._____ kaputt machte (Urk. 17/1 S. 2; 17/11 S. 1,3, 5/6; Prot. II S. 179 ff., 200 [G._____]; 70 S. 23; Prot. II S. 96, 103, 115 f. [B._____] Urk. 72 S 1/2, 8 f., 32; Prot. II 148 f., 150 [C._____]; Urk. 17/2 S. 5 [F._____]). Des weiteren ergibt

- 57 - sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten, dass B._____ durch die Aufforderung ihrer Mutter von Montag 3. März 2016 einen Jungfrauentest zu machen, in solch arge Bedrängnis geriet, dass sie derart Angst hatte, dass sie von zuhause abhauen wollte, dafür gar ihre Sachen packte und mit in die Schule nahm, was B._____ selbst jedoch in den ersten beiden Befragungen verschwie- gen hatte und erst im Berufungsverfahren angab, nachdem ihre Mutter im Unter- suchungsverfahren diesbezüglich etwas erwähnt hatte (Prot. II S. 115 [B._____]; Urk. 17/11 S. 25; Prot. II S. 180 [G._____]). Aufgrund des Beweisergebnisses, wonach B._____ genau wusste, dass sie eben keine Jungfrau mehr war, weil sie tatsächlich mit F._____ Geschlechtsverkehr gehabt hatte, erscheint es daher na- heliegend, dass sie den Umstand ihrer fehlenden Jungfräulichkeit nicht mit der Wahrheit – dem Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund und zu einem Zeitpunkt, da sie selbst noch nicht 16-jährig war – erklären wollte, da dies in ihrer Familie und ihrer Kultur einem absoluten Tabubruch, einem absoluten "No-Go" entsprochen hätte, was sie wusste. Das passt auch zu dem Umstand, dass sie zunächst ab- hauen wollte. Wäre sie tatsächlich vom Vater entjungfert worden, hätte sie dies statt dessen von Anfang an sagen können, was sie aber nicht tat. Ebenso wenig vertraute sie sich wahrheitsgemäss der Mutter an. Statt dessen machte sie ledig- lich vage, unklare Andeutungen gegenüber ihrer Schwester C._____ in dem Sin- ne, es sei "etwas Schlimmes" passiert, ohne jedoch klar anzugeben, was genau der Beschuldigte gemacht habe. Davon hat C._____ erst nach der Anzeige erfah- ren (Urk. 72 S. 31 und 48 f.). Insbesondere log B._____ ihre Schwester an und verschwieg, dass sie mit F._____ Sex gehabt hatte: Bei der ersten Befragung sagt denn C._____ zunächst bezeichnenderweise aus, dass sie es dort beim Mit- tagessen bei ihren Grosseltern (sc. Dienstag, 8. März 2016), als ihre Mutter ge- glaubt habe, B._____ sei von ihrem Freund entjungfert worden, selbst "innerlich nicht geglaubt" habe, aber es seien so viele Sachen passiert, die zu hundert Pro- zent dazu gepasst hätten, dass B._____ echt keine Jungfrau mehr wäre (Urk. 72 S. 31/32). Irgendwie habe sie gewusst, dass ihre Schwester das nicht machen würde. Sie hat dann ihre Schwester mit Fragen und Bemerkungen bedrängt, wo- rauf diese angefangen habe, ihr alles zu erzählen, wobei sie ihr aber nicht sofort gesagt habe, dass sie entjungfert worden sei, weil B._____ gewusst habe, dass

- 58 - sie (C._____) "nicht stark bleibe", aber gewusst habe, dass sie (C._____) ihr glaube. Sie habe einfach gemerkt, dass B._____ nicht lüge und echt Angst habe. B._____ habe nur gesagt, dass es sein könne, dass sie nicht mehr [Jungfrau] sei und dass sie echt Angst habe, dass es "so etwas sein könne". C._____ habe ein- fach gemerkt, dass B._____ nicht lüge, sie wisse einfach, dass B._____ über so etwas niemals lügen würde (72 S. 32 und 33). Weiter gibt C._____ auch an, sie habe sehr Mitleid mit dem Vater gehabt, sie habe nicht zuhören wollen und kön- nen, wenn ihre Mutter immer so von seinen Fehlern erzählt habe. Sie (C._____) habe aber gewusst, dass alles stimme, trotzdem habe sie einfach "mega" Mitleid mit ihm gehabt und ihn damals "mega" geliebt (Urk. 72 S. 50). Bereits ganz zu Beginn ihrer Befragung sagte C._____ aus, dass ihr B._____ erzählen würde, wenn sie Sex mit F._____ hätte, weil sie ihr vertraue. Auf die konkrete Frage, ob denn B._____ Sex mit F._____ hatte, verneint C._____ dies und bekräftigt, er (der Freund) würde das auch nicht zulassen; sie würden das beide nicht machen (Urk. 72 S. 11). So erweisen sich denn die Annahmen und Gefühle von C._____ bezüglich der Aufrichtigkeit von B._____s Angaben als falsch. Das Fatale daran ist jedoch, dass die Mutter aufgrund dessen, dass C._____ die Geschichte von B._____ glaubte, ebenfalls anfing, B._____s Schilderungen Glauben zu schen- ken. Das vermag aber das Ergebnis des Beweisverfahrens keineswegs zu er- schüttern. Festzustellen bleibt, dass sich die inhaltlich widersprüchlichen Aussa- gen der Privatklägerin B._____ ausserdem durch oft sehr vage, detailarme und ausweichende Antworten auszeichnen, die in zeitlicher Abfolge der Einvernahmen und der Gewöhnung an die Fragen Lügensignale in beträchtlichem Ausmass ent- halten. So sagt B._____ an Dutzenden Stellen, 'soviel ich weiss, ist es so gewe- sen…', 'also ich denke mal...', 'glaube ich…', 'vielleicht', '…sagen wir so', 'so zu sagen', 'eigentlich' (Urk. 70 S. 4, 7, 8, 11, 13, 16, 18, 20, 25, 32, 33, 38, 39; Urk. 71 S. 23, 24, 26, 32). Dass die Privatklägerin B._____ aufgrund des tatsäch- lich mit dem Freund erlebten Geschlechtsverkehrs einzelne Details realitätsnah schildern kann, vermag nicht darüber hinweg zu täuschen, dass der Inhalt ihrer Aussagen insgesamt und namentlich zum Kerngeschehen nicht mit wesentlichen objektiven Beweisergebnissen übereinstimmt und als insgesamt unglaubhaft be- urteilt werden muss.

- 59 - Der unauflösbare Widerspruch zwischen den belastenden Aussagen von B._____ und dem Ergebnis der Beweiswürdigung in zentralen Punkten des Anklagesach- verhaltes (wie dem von der Privatklägerin B._____ bestrittenen Geschlechtsver- kehr mit ihrem Freund, der verschwiegenen Einnahme der Pille danach am

28. Dezember 2015, den unglaubhaften Aussagen zu Beginn, Ende und Art der Geschlechtsakte und weiteren sexuellen Handlungen), insbesondere auch mit den glaubhaft bestätigten Erektionsstörungen des Beschuldigten und schliesslich das dargestellte allgemeine Aussageverhalten der Privatklägerin B._____ lassen unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vor- geworfene Sachverhalt, wie in der Anklage umschrieben, abgespielt hat. Der ge- samte Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.1. kann daher nicht als erstellt diesem Urteil zugrunde gelegt werden, da eine lediglich theoretische Möglichkeit, dass die Darstellung der Privatklägerin B._____ trotz der dagegen sprechenden schwer- wiegenden Indizien der Wahrheit entsprechen könnte, für einen Schuldspruch nicht ausreicht. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der sexuellen Handlungen zum Nachteil von B._____ freizuspre- chen. C. Anklagepunkt I.2. Sexuelle Handlungen mit Kindern zN von C._____

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt vorgeworfen, an nicht näher bekannten Zeitpunkten vermutlich im Jahre 2014 (ev. bereits im Jahre 2013) sei- ne Tochter C._____ mehrmals bewusst und gewollt über ihren Kleidern an die Brüste gefasst und diese gedrückt zu haben sowie C._____ auch einmal im Vagi- nalbereich berührt zu haben. Dies habe der Beschuldigte in der Regel getan, als er mit B._____ und C._____ im Bett gelegen sei (Urk. 37 S. 4).

2. Parteistandpunkte 2.1. Der Beschuldigte bleibt auch bezüglich dieses Anklagevorwurfs bei seiner vollumfänglichen Bestreitung, die er bereits in der Untersuchung und vor Vor- instanz geäussert hatte (Prot. II S. 219 f.).

- 60 - 2.2. Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft erachten die Aussagen von C._____ als glaubhaft, stellen darauf ab und folgen der Vorinstanz in deren Wür- digung (Urk. 260 S. 2; Prot. II S. 238 ff.).

3. Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel zu den Anklagevorwürfen betreffend B._____ und C._____ zusammen, so dass vorab auf die vorstehende Erwägung Ziffer III.B.3. verwiesen werden kann. Zusammenfassend kann festgehalten wer- den, dass die Vorinstanz auch bezüglich dieser Vorwürfe auf die Aussagen der den Beschuldigten belastenden Privatklägerin C._____ abstellt, da sie deren Aus- sagen für glaubhaft hält. Wohl räumt die Vorinstanz ein, es falle auf, dass sich C._____ hinsichtlich der Anschuldigungen gegen ihren Vater äusserst zurückhal- tend gezeigt habe. Sie habe ihn offensichtlich nur zaghaft belasten wollen und habe auch erst nach und nach Übergriffe von seiner Seite her eingeräumt. Trotz dieser Zurückhaltung seien ihre Aussagen gehaltvoll und detailliert, keineswegs ausweichend und frei von Widersprüchen (Urk. 149 S. 30). Angesichts der Unter- schiede im Wesen, aber auch in der körperlichen Entwicklung der Schwestern sei es naheliegend und plausibel, dass der Beschuldigte bei C._____ weniger weit gegangen sei als bei B._____. Darüber hinaus sei nicht auszuschliessen, dass er bei C._____ perfiderweise zurückhaltender gewesen sei, da er angesichts deren Nähe zur Mutter allenfalls befürchtet habe, sie könnte sich ihr anvertrauen (Urk. 149 S. 31).

4. Beweiswürdigung 4.1. Zu den vorhandenen Beweismitteln kann auf die vorstehende Erwägung III.B.3. verwiesen werden. Vorliegend sind lediglich Personalbeweise vorhanden, so dass die im Verlaufe des Verfahrens gemachten Aussagen der befragten Per- sonen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen sind. Abgesehen davon, dass es sich bei den vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz zu einem grossen Teil um reine Mutmassungen und spekulative Annahmen handelt, die sie mit keinen objektiven Anhaltspunkten belegt, ist ihr auch bezüglich Glaubhaftigkeit und feh- lendem Ausweichen in der Beantwortung der Fragen durch C._____ nicht unein-

- 61 - geschränkt zu folgen, so dass die abschliessende Beweiswürdigung der Vor- instanz nicht geteilt werden kann. 4.2. a) Bezüglich der Befragung der Privatklägerin C._____ ist vorab festzuhal- ten, dass sie erst einen halben Monat nach der Befragung der Mutter anlässlich deren Anzeigeerstattung vom 10. März 2016 und nach der ersten Befragung ihrer Schwester vom 11. März 2016 ebenfalls von der Stadtpolizei Zürich befragt wurde (Urk. 72) und danach erst wieder vor der Berufungskammer des Obergerichts. Das zeigt rein aus zeitlichen Gründen auf, dass vor ihrer Befragung grundsätzlich die Gelegenheit bestand, über das Thema des Verfahrens und die zu erwarten- den Fragen mit der Mutter und B._____ zu sprechen, zumal sich der Beschuldigte in Haft befand und nicht eingreifen konnte. Ausserdem ist der zeitliche Konnex auch deshalb relevant, weil C._____ (ebenso wie ihre Mutter) aufgrund der Anga- ben ihrer Schwester B._____, mit welchen diese implizit zugab keine Jungfrau mehr zu sein und den Vater belastete, begann, vergangene Vorkommnisse in der Familie zu interpretieren und anders zu bewerten, als sie dies vor der Annahme, der Vater habe B._____ sexuell missbraucht, tat. Dies zeigt sich – wie bereits dargelegt (Ziffer III.B. 6.11.c) – darin, dass weder der Mutter, noch dem Bruder noch C._____ selbst irgendetwas Komisches im Verhalten des Vaters oder B._____s aufgefallen war, bevor es zu dem Eklat kam, den das Video von B._____ und F._____ ("Grinden" auf dem Bett bei F._____ zuhause) und die For- derung nach einem Jungfrauentest infolge des Verdachts der Mutter, B._____ könnte Sex mit F._____ gehabt haben, Ende Februar / Anfang März 2016 nach übereinstimmenden Aussagen auslöste (siehe vorstehende Ziffer III.B. 6.12.). Ausserdem wird dieser Schluss auch durch folgende Aussagen von C._____ er- härtet:

b) Im Zusammenhang mit den Fragen rund ums Massieren, wobei hier tatsäch- lich das Massieren des Rückens des Beschuldigten wegen dessen Schmerzen gemeint ist und nicht das "Massieren", welches B._____ anstelle von "Sex haben" verwendete, kann sich C._____ nicht mehr daran erinnern, wann das anfing und bis wann sie das machte. So nennt sie als Beginn einmal die vierte Klasse, wech- selt dann aber auf die fünfte oder die sechste und ist sich schliesslich auch nicht

- 62 - mehr sicher, bis wann sie denn das machte, ob bis zur 1. oder zur 2. Sek (Urk. 72 S. 11-14). Auf die wiederholte Frage, wann es das erste Mal war, dass sie den Vater massieren musste, antwortet C._____: "Nei. Ich weiss gar nüt. Ich cha mich nur erinnere dass mer ihn massiert hend. Sust weiss ich gar nüt meh". Weiter schildert C._____, der Vater habe immer auf dem Bauch gelegen, als sie ihn massiert habe. Er habe sie zum Massieren gerufen und dann habe sie ihn am Rücken und an den Beinen massiert (Urk. 72 S. 12 f.). Das sei ca. bis zur sechs- ten Klasse, 1. Sek, gegangen, nachher nicht mehr (Urk. 72 S. 13). Nach ca. zehn Minuten habe sie aufgehört, weil ihr dann die Arme weh getan hätten. Der Vater habe sie dann immer geküsst und "danke" gesagt, worauf sie gegangen sei. Auf die Frage, wie er sie geküsst habe, antwortet C._____, sie habe keine Ahnung, er habe sie am Nacken geküsst, er habe sie überall geküsst. Gefragt, wie das für sie gewesen sei, antwortet sie: "Will dete han ich ja nüt gwüsst. Dete han ich gmeint isch weg Liebi. Döt han ich…ja, ich han nüt gmerkt. Also ich has scho wenn ich nie au immer über, also do im Gsicht (wedelt mit der linken Hand vor ihrem Ge- sicht) immer küsst. Bagge und so. Ja und dete han ich ebe gmeint, wil er eus, äh, liebt und so" (Urk. 72 S. 14). C._____ führt weiter aus, sie habe meistens alleine massiert, entweder vor oder nach B._____ und manchmal hätten sie aber auch beide massiert. Die Massagen hätten selten im Wohnzimmer aber meistens im El- ternschlafzimmer stattgefunden und die Tür sei offen gewesen (Urk. 72 S. 15). Auf die Frage, ob sie sich irgendetwas dabei gedacht habe, verneint C._____ dies und sagt, eben am Anfang nicht und nachher habe sie irgendwie aufgehört (sc. zu massieren), weil sie nicht mehr wollte bzw. nicht mehr genug Kraft hatte (Urk. 72 S. 15 ff.). Ebenso sagt C._____ auf die Frage, wann sie und ihre Schwester zu- sammen mit dem Vater im gleichen Bett geschlafen hätten, das sei am Abend einfach gewesen. Sie führt aus, dass sie und B._____ das gern gehabt hätten und dass sie ab und zu am Abend zusammen hätten schlafen wollen, weil sie Einzel- zimmer hatten und daher sonst getrennt geschlafen hätten. Sie hätten auch im- mer die Eltern fragen müssen. Ihre Mutter habe immer ja gesagt. Der Vater habe auch ja gesagt, aber gemeint, er könne nicht in B._____s oder ihrem (C._____s) Bett schlafen. Er habe auch nein gesagt, dann seien sie aber trotzdem ins Eltern- bett zum Schlafen gegangen. Sie erklärt, sie und B._____ hätten zusammen ge-

- 63 - schlafen, wenn sie nicht hätten einschlafen können, und dann sei der Vater ab und zu (sc. zu ihnen ins Bett) gekommen, resp. hätten sie meist im Elternbett ge- schlafen, weil sich der Vater darüber beklagt habe, dass es für ihn in B._____s oder C._____s Bett zu unbequem sei (Urk. 72 S. 18 f.). Sie bestätigt, sie habe darüber mit niemandem, auch nicht mit einer Kollegin gesprochen, da sie damals nichts gemerkt habe; sie habe nicht mal darüber nachgedacht (Urk. 72 S. 19). Nochmals später in der selben Befragung unterbricht C._____ die Befragerin und beendet die Frage, ob die Mutter das gesehen habe (sc. wie sie mit dem Vater im Elternbett unter der Decke zusammen geschlafen hätten), damit, ob die Mutter gesehen habe wie sie "viel am Kuscheln" gewesen seien (Urk. 72 S. 28). Das be- reits impliziert ein unbefangenes Zusammensein zwischen dem Vater und den Töchtern, worauf C._____ bereits einige Male hingewiesen hatte. Sie präzisierte dies dann aber noch, indem sie aussagte, die Mutter habe dann sehr wahrschein- lich gemeint, dass sie (C._____ und B._____) den Vater gerufen hätten oder so. Das sei eigentlich normal gewesen, wenn sie mit dem Vater geschlafen hätten. Sie seien eben damals noch kleiner gewesen. Dann habe sie schon nichts ge- meint, weil das auch "echt normal" gewesen sei für sie, zusammen mit dem Vater zu schlafen. Die Mutter habe auch nur gesehen, dass er sie (C._____) umarmt habe und zum Beispiel am Liegen gewesen sei mit geschlossenen Augen. Viel- leicht habe sie gemeint, sie (sc. Vater und Töchter) seien am Schlafen (Urk. 72 S. 28 f.). Im gleichen Sinne erzählt sie nochmals später in der Befragung, auf die Frage, ob der Vater den Kindern Liebe gegeben habe, dass er so getan habe und sie das auch geglaubt hätten, dass es Liebe sei. Aber jetzt, wenn sie alles wisse, denke sie so, dass das gar keine Liebe gewesen sei, nur mit dem Hoi sagen mit Küssen und fertig. Und ab und zu habe er ihnen zwei Franken oder fünf Franken gegeben (Urk. 72 S. 42). Sie habe ihm nie etwas gesagt. Sie habe ja auch seine Fehler eben nie versucht zu sehen (Urk. 72 S. 43). Schliesslich gibt C._____ auf Frage zu, dass sie mit B._____ und mit ihrer Mutter über die Befragung und die Situation mit der Kamera etc. gesprochen habe. Sie hätten ihr gesagt, sie solle einfach die Wahrheit sagen und solle keine Angst haben. C._____ fügt an, wahr- scheinlich habe ihre Mutter am Anfang gemeint, dass sie Mitleid mit ihrem Vater habe, aber jetzt wisse sie (die Mutter) es, dass das nicht stimme. Sie hätten ihr

- 64 - immer gesagt, egal was sie denke, sie solle einfach die Wahrheit sagen und kein Mitleid mit dem Vater haben, weil er ja selber schuld sei. Er habe das verdient, nur dies hätten sie ihr gesagt (Urk. 72 S. 44). C._____ bekräftigt schliesslich noch einmal, dass sie mit B._____ zusammen bei ihrem Vater im Bett geschlafen hät- ten, um schneller einschlafen zu können, wenn sie (sc. alleine) nicht hätten ein- schlafen können (Urk.72 S. 45). Weiter stellt sie auf Nachfragen klar, dass B._____ und der Vater eine sehr gute Beziehung gehabt hätten, gegenseitig, so dass sie miteinander gekuschelt hätten. Sie habe deshalb (sc. damals) noch nicht gemerkt, dass sich B._____ irgendwie unwohl gefühlt habe mit dem Vater. Sie glaube aber, dass B._____ die Wahrheit sage, da sie sie besser als alle anderen kenne und wisse, wenn sie wirklich lüge und wann nicht (Urk. 72 S. 52). Die Pri- vatklägerin C._____ bestätigt auch vor Schranken, dass sie sich mit ihrem Vater immer wohl gefühlt habe, bevor sie von den Vorfällen betreffend B._____ erfahren habe (Prot. II S. 142, 153). Weiter bekräftigt sie auch, dass im Zeitpunkt, als die Mutter den Jungfrauentest von B._____ verlangte, keinerlei Verdacht bestand, dass der Vater etwas damit zu tun haben könnte (Prot. II S. 148). Erst, nachdem B._____ mit der Mutter gesprochen habe, habe die Mutter es auch geglaubt. Vor- her hätten sie geglaubt, das Verhalten des Vaters, auch das Kuscheln im Bett, sei Vaterliebe gewesen (Prot. II S. 150). Schliesslich bestätigt sie im Berufungsver- fahren die bereits bei der Polizei gemachte Aussage, dass es die Mutter gewesen sei, die ihr sagte, dass der Vater mit B._____ aufgehört habe Geschlechtsverkehr zu haben, weil er "draussen" eine Freundin habe, mit der er intim sein könne (Urk. 72 S. 30 und Prot. II S. 157). Wenn man bedenkt, dass C._____ noch bei der Polizei gleichzeitig angab, zuhause sei nie über Sexuelles gesprochen wor- den und schon gar nicht über die sexuelle Beziehung zwischen den Eltern (Urk. 72 S. 30), verdeutlicht das umso mehr, dass die Privatklägerin C._____ durch ihre Mutter betreffend Fremdgehen und damit grundsätzlich betreffend et- was Negativem derart beeinflusst wurde, dass sie das Erzählte glaubte und – da- nach befragt – entsprechend aussagte. 4.3. a) Was den – im übrigen wenig präzisen – Anklagevorwurf betrifft, der Be- schuldigte habe C._____ bewusst und gewollt mehrere Male zu nicht näher be- kannten Zeitpunkten vermutlich im Jahre 2014 über den Kleidern an den Brüsten

- 65 - angefasst, in der Regel während er mit seinen Töchtern zusammen im Bett gele- gen sei, sagt C._____ nicht konstant und auch nicht konkret oder detailliert aus. Ganz im Gegenteil sind die Aussagen geprägt von Mutmassungen, wie es – rück- blickend vom Zeitpunkt des Eklats wegen des Videos von F._____ und B._____ – gewesen sein könnte. So sagt C._____ spontan und offen im Zusammenhang mit dem Aufhören des Rücken-Massierens, der Beschuldigte habe sie auch immer dort an den Brüsten angefasst; und so; aber sie könne sich eben nicht mehr ge- nau erinnern; sie wisse nur, dass er dort angefasst habe (Urk. 72 S. 16). Die wei- tere Aussage wird hier wörtlich wiedergegeben, da sich so am besten zeigt, wie vage und wenig konkret bzw. authentisch ihre Angaben sind: (Befragerin:) "Aso dich er er det aglanget?" "Ja, det mich her er au, ja. Äh, aber nid wie B._____. Ich bin, ich han irgendwie eifach nochher ufghört, will ich…fi, wohrschin, ebe will ich wohrschinlich mich unwohl gfühlt han und ich, ich bin ebe det chliner gsi, ich cha mich nöd genau erinnere, aber ebe, wie scho gseit, ich hör nöd irgendwie eifach uf, es het scho en Grund bi mir. Ha mich höchst wohrschinlich am, un, unwohl gfühlt." (Befragerin:) "Und wie het er dich denn a de Brüst aglanget?" "So (hebt die rechte Hand) mit, kei, er het eifach, so druckt (zeigt mit der rechen Hand eine Greif- Drehbewegung). Ja, ich glaub so." (Befragerin:) "Und wie het er das gmacht, mit einer Hand, mit beidne Händ?" "(zuckt die Achseln und ihre Mimik zeigt einen Ausdruck des Nichtwissens, überlegt) Han ich gar nöd gachtet. Er macht das eifach. Und ich fe, ich han immer, aso versuecht weggoh, d, das weiss ich. Also wenn er, bim Umarme, ich han ihn gern umarmt, aber wenn er mich so am Po (zeigt mit der linken Hand eine Tätschelbewegung in der Luft), so macht, aso wi, (zeigt nun mit der rechten Hand eine Tätschelbewegung in der Luft) bim, wenn me bim Umarme (klopft sich mit der rechten Hand an den linken Oberarm) macht me de so manchmal. Und wer das gmacht het, han ich grad wele goh zum Bispiel. Aso, ja, ich ha mich wie belästigt gfühlt." Auf die weitere Frage, zu wel- chen Gelegenheiten der Beschuldigte ihr an die Brüste gefasst habe, antwortet C._____, beim Begrüssen oder beim zusammen Schlafen, weil er sie immer um- armt habe und am Abend (Urk. 72 S. 16). Gefragt, wie denn die Berührung für sie gewesen sei, weiss sie keine Antwort. Erst auf weitere Nachfragen antwortet sie zögernd und sehr vage, "ja so, als würd er hebe, bi Brüst und bi äh, Po ebe so,

- 66 - ischloh, ja" (Urk. 72 S. 17). Auf die Frage, wie lange die Berührung gedauert ha- be, weicht C._____ aus und antwortet: "Ja ich han immer, ich bi denn immer weggange, aso ich han nöd wöle" (Urk. 72 S. 17). Auf die Frage, ob die Mutter wusste, dass der Vater sie an den Brüsten anfasste, berichtet C._____ gar, die Mutter habe das ab und zu sogar gesehen. Auf die Frage, ob sie dazu etwas ge- sagt habe, weicht C._____ erneut aus und antwortet wenig logisch wie folgt: "Ja sie he gfindts, sie hets au immer komisch gfunde. Sie seit immer, äh, wenn er immer so komischi Sache seit oder frögt sie sich immer, ja was, wer frö, was frö, aso wer…w, wele Vater würd das mache, also so denkt sie sich immer. Ja." Da- rauf angesprochen, was sie mit "komische Sachen fragen" meint, antwortet sie: "Nei nöd frögt, ähm, macht. Eifach ebe, mit Brüst alange und so" (Urk. 72 S. 19). Auf die Frage, ob die Mutter den Vater dann darauf angesprochen habe, wenn sie gesehen habe, dass er sie an den Brüsten anfasst, antwortet C._____ erneut ausweichend: "Ohw, viellicht wenn mer weggange sind. N, wahrschinli äh, ich cha mich gar nid erinnern. Nei ich denk nöd, aber wenn mer weggange sind viellicht. Will mir ja dete chliner gsi sind" (Urk. 72 S. 20). Zur Aussage, sie habe sich vom Vater belästigt gefühlt, führt C._____ später in derselben Einvernahme präzi- sierend aus, sie habe ihn auch freiwillig umarmt und sei freiwillig zu ihm gegan- gen, aber wenn er ihr zu nah gekommen sei oder eben ihre Brüste angefasst ha- be, dann habe sie sich einfach belästigt gefühlt. Der Vater würde bestimmt sagen, die Berührungen an Brust und Po seien unbewusst gewesen, aber es sei "extra" gewesen; wer mache das schon unbewusst (Urk. 72 S. 54). Am Schluss der Ein- vernahme nochmals danach gefragt, wie lange die Berührung an den Brüsten ge- dauert habe, sagt C._____, dies sei nicht lange gewesen, einfach kurz beim "Hoi sagen" und dann sei sie sowieso gerade gegangen. Er habe es einfach versucht. Das sei aber nicht lange gewesen, so eine Minute oder so; nur so ein paar Se- kunden. Die Berührung sei extra gewesen (Urk. 72 S. 58). Anlässlich der Befra- gung im Berufungsverfahren bleibt die Privatklägerin C._____ dabei, dass sie sich beim Vater wohl fühlte, bis sie Kenntnis über die Vorfälle hatte. Ihr sei auch nicht bewusst gewesen, was er da gemacht habe und sie sei auch meistens wegge- gangen (Prot. II S. 142). Bis zu den Angaben von B._____, die zur Anzeigeerstat- tung führten, hätten sie nie den Verdacht gehabt, es könnte (sc. im Verhalten des

- 67 - Beschuldigten) etwas Sexuelles sein, auch nicht beim Kuscheln. Sie hätten das für Vaterliebe gehalten (Prot. II S. 150 und 153).

b) Diese Aussagen von C._____ deuten nicht darauf hin, dass sie die der An- klage zugrunde liegenden Handlungen des Vaters als solche erlebte und aus die- sem Erleben heraus mit eigenen Worten schildert. Einerseits fällt nur schon die zeitliche Einordnung schwer, da sie immer wieder betont, dies sei gewesen, als sie noch kleiner bzw. jünger gewesen sei. Der Anklagevorwurf bezeichnet jedoch das Jahr 2014 als dasjenige, in welchem die Handlungen vorgekommen seien, was bedeuten würde, dass C._____ da bereits 13-jährig war und von der 1. in die

2. Sek wechselte. Sie gibt selber an, seit der 1. Sek, also mit 12 Jahren, sexuell aufgeklärt gewesen zu sein (Urk. 72 S. 21). Es ist daher davon auszugehen, dass

– hätten sich die vorgeworfenen Berührungen an Brüsten und Po wie vorgeworfen mit sexueller Absicht des Beschuldigten ereignet – C._____ dies richtig hätte ein- ordnen können und entsprechend aus eigener Erinnerung hätte authentische An- gaben machen können. Das ist vorliegend nicht der Fall. Ihre Angaben sind zu vage und die Berührungen werden immer in den Kontext von Begrüssungen oder dem Umarmen beim zusammen im Bett Kuscheln bzw. Einschlafen genannt, als dass sich damit erstellen lässt, dass der Beschuldigte sie vorsätzlich bzw. be- wusst und in sexueller Absicht an den Brüsten und am Po anfasste. 4.4. Speziell auffällig, weil uneinheitlich und zunehmend bagatellisierend, erwei- sen sich zudem die Antworten von C._____ auf die Fragen betreffend Berührung an ihrer Vagina. Zunächst antwortet sie auf die Frage, ob der Vater sie sonst noch irgendwo anfasste (ausser an den Brüsten), wo sie es nicht gewollt habe, nach Überlegen: "Ich weiss gar nöd. Vilicht bim Schlofe do une und so, so wenn er am Umarme gsi isch, ja. Aber sust nöd" (Urk. 72 S. 22). Auf die weitere Frage, was sie mit "dort unten" meine, antwortet sie: "Also bim, ja Vagina. Wohrschinli, ja dete het er au. Das weiss ich. Isch mer grad vorher in Sinn cho. Ich eigentli, ich ha so zsege fast alles vergesse aber, ja ich grad so überleg, denn chunnts mer in Sinn." Auf die Nachfrage, ob sie alles vergessen oder verdrängt habe, sagt C._____: "Nei, ich has vergesse, aber mir isch alles weg vo Sinn wil, a, ich weiss nöd, mir, eigentli bin so werts, vo mim Va, aso ich bin eigentlich immer, ich bin eigentlich

- 68 - nöd starch wenns um sötigi Sache goht, aber bi dem Thema bin ich zum W._____ hei (phonetisch) und so alles starch gsi. Will ich alles vergesse han, was passiert isch. Aber wenn mer jetzt so drüber redet chunts mer au chli Sinn" (Urk. 72 S. 22). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie über oder unter den Kleidern angefasst habe, antwortet sie: "Über. Und er het wohrschinlich erst über versueche und wenn ich han nöd wöle, denn het er ufghört, sust her er wohrschinlich au under. Ich, g, det, ab dete han ich au nüm wöle. Ich han, eifach ufghört wi, wil er mich belästigt he, also will er znöch cho isch" (Urk. 72 S. 22). Ausweichend antwortet sie auf Wiederholung der Frage, ob der Vater sie an der Vagina angefasst habe, wieder mit Nichtwissen und ergänzt, sie glaube, beim ersten Mal habe sie sogar aufgehört, zu ihm zu gehen. Vielleicht habe er gemerkt, dass sie ihn nicht mehr habe massieren wollen. Schliesslich relativiert sie ihre Aussage dahingehend, dass sie sagt, nachher als sie und B._____ auch viel grösser (sc. sinngemäss wohl älter) geworden seien, habe er sie nur noch umarmt. Vielleicht noch am Po geschlagen, aber (führt die rechte Hand zur linken Brust) dort habe er nicht mehr angefasst. Nichts mehr; weil er gewusst habe, dass sie grösser (sc. sinngemäss wohl älter) geworden seien und dass man alles sonst merke und dass er schon merken würde, dass das nicht normal sei. Da unten habe er wahrscheinlich auch nichts gemacht bei ihr (Urk. 72 S. 23). Später gefragt, wann das mit dem Berüh- ren der Vagina gewesen sei, sagt C._____, da sei sie viel kleiner (sc. sinngemäss wohl jünger) gewesen, fünfte Klasse (Urk. 72 S. 24). Auf die weitere Frage, ob sie ihn dann, als er ihr zwischen die Beine gegriffen habe, auch schon habe massie- ren müssen, antwortet C._____: "Döt simer am Schlofe gsi, so. Und dete har, bin ich, chan ich glaub ich gar nüme mit ihm gschlofe, aber massiert am Rugge mit Kleider und so han ich scho, denn noh. (Befragerin bejahend) Aber nur Rugge, er het scho gwüsst dass ich so, will bim Massier het er bi mir eh nüt verlangt. Ja. Det het er mich au nöd a de Brüst oder so aglanget bim Massiere. Nur bim Schlofe oder Hoi sege" (Urk. 72 S. 25). Aufgrund dieser ersten Aussagen der Privatkläge- rin C._____ ergibt sich keine klare eindeutige Aussage, die den Anklagevorwurf erhärten würde. Im Gegenteil fallen bei den diesbezüglichen Aussagen von C._____ die häufig verwendeten Begriffe wie "wahrscheinlich", "vielleicht", "es kommt mir in den Sinn" auf, weshalb nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden

- 69 - kann, dass sich ihre Schilderungen auf effektiv selbst Erinnertes stützen. So sagt sie bezeichnenderweise selbst, sie habe sozusagen alles vergessen, es komme ihr aber in den Sinn, dass… Es fragt sich daher, wie sie denn konkrete Angaben machen kann, wenn sie doch alles vergessen hat. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht das jedenfalls nicht. Beide Parteien halten die Privatkläge- rin für aufrichtig bemüht, die Wahrheit zu sagen, grundsätzlich also für glaubwür- dig und ihre Aussagen für glaubhaft. Wie das vorliegende Beispiel zeigt, decken sich die beiden Attribute keineswegs immer. Auch die hiesige Kammer anerkennt, dass C._____ grundsätzlich bestrebt ist, die Wahrheit zu sagen. Andererseits ist unverkennbar, dass sie daran festhält, dass sie ihrer Schwester B._____ – fälsch- licherweise und in Unkenntnis der Tatsachen – glaubte, im Zeitpunkt des Auftau- chens des Videos von F._____ und B._____ noch nicht Geschlechtsverkehr mit F._____ gehabt zu haben. Es drängt sich dringend der Schluss auf, dass ihre Antworten bei der ersten Befragung durch die Stadtpolizei darauf zurückzuführen sind, dass sie von falschen Tatsachen und dem von B._____ ihr gegenüber nur Angedeuteten, aber nie klar Ausgesprochenen, ausging und versuchte, das in der Familie Erlebte mit diesen scheinbaren Fakten in Einklang zu bringen. Dennoch führte C._____ schon bei dieser ersten Videobefragung aus, "da unten", also an der Vagina habe der Beschuldigte wahrscheinlich nichts gemacht, vielleicht als sie geschlafen habe. Dass dies nicht zu überzeugen vermag, ändert sich auch nicht durch die vor Obergericht deponierte Aussage, wonach sie wahrscheinlich aufgestanden und vielleicht nicht im Tiefschlaf gewesen sei, so dass sie es trotz Schlafens gespürt habe. Man merke es, wenn man fest betatscht werde (Prot. II S. 156). 4.5. Bezeichnend sind in diesem Zusammenhang auch die ersten Aussagen der Mutter von C._____, G._____, und jene von B._____:

a) Auf die Frage, ob bei C._____ auch etwas vorgefallen sei, erzählt die Mutter, sie habe C._____ dies auch gefragt, worauf sie sich ohne ein Wort zu sagen um- gedreht habe. Auf Nachfrage, dass es also nicht sicher sei, dass auch zwischen C._____ und dem Vater etwas vorgefallen sei, antwortet die Mutter: "Ich denke eher nicht, aber ich weiss es nicht" (Urk. 17/1 S. 7). Auch bestätigt die Mutter mehrmals, sie habe es als ganz normal empfunden, wenn die Töchter den Vater

- 70 - (sc. am Rücken) massiert hätten, weil sie eine enge Beziehung zu ihm hätten. Sie habe sich überhaupt nichts dabei gedacht (Urk. 17/1 S. 7 und Urk. 17/11 S. 11). Ausserdem bestätigt die Mutter des Weiteren, dass es vorkam und sie sich auch dabei nichts gedacht habe, dass der Vater zusammen mit den Töchtern im glei- chen Bett lag. Sie hätten sich im Bett umarmt und seien am Schlafen gewesen. Das sei normal gewesen. Als C._____ noch klein gewesen sei, habe sie oft ihren Vater zu sich gerufen, wenn es ihr nicht gut gegangen sei und habe ihn dann ge- fragt, ob er bei ihr schlafe (Urk. 17/11 S. 12). Sie erzählt denn auch – entgegen der Behauptung von C._____ – in keiner einzigen Einvernahme solches dem Be- schuldigten vorgeworfenes "Betatschen" von C._____ an Brüsten und Po je ge- sehen zu haben. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus ihren Aussagen, dass der Be- schuldigte eine enge Beziehung zu den Töchtern hatte und sie nach ihm fragten, wenn sie nicht einschlafen konnten. Das aber deckt sich wiederum mit den Aus- sagen beider Töchter und auch mit denjenigen des Beschuldigten selbst und un- termauert damit auch die Glaubhaftigkeit von dessen diesbezüglichen Aussagen (Urk. 14/4 S. 4 f.).

b) Auch B._____ sagte noch in der ersten Einvernahme bei der Polizei aus, der Vater habe bei ihrer Schwester C._____ sowieso nichts gemacht. Auf Nachfrage präzisiert B._____ gar, sie habe ihre Schwester auch gefragt. Diese habe gesagt, nein, noch nie, sie könne sich nicht erinnern (Urk. 70 S. 17). B._____ führte gar weiter aus, sie habe den Vater gefragt, wieso er dies zu ihr mache und habe ihn gefragt, ob er dies auch bei der Schwester mache, worauf er gesagt habe, nein, sie (C._____) sei mit ihrem Körper, vom Wachstum her sei sie noch "recht hin- ten". Sie selbst habe die Kurven einfach vor ihr bekommen, auch die Brüste und so. Der Vater habe gesagt, solche Sachen könne er bei ihr nicht machen (Urk. 70 S. 17/18). Auf weitere Nachfrage, ob sie ihrer Schwester dies glaube, antwortet B._____, ja, sie glaube ihr, weil sie eigentlich nicht eine sei, die lüge und sie wirk- lich einen starken Charakter habe. Sie verneint im übrigen, gesehen zu haben, dass der Vater bei der Schwester etwas gemacht habe (Urk. 70 S. 18). Auch bei der zweiten Befragung bleibt B._____ zunächst dabei, dass der Beschuldigte bei C._____ nichts machte bzw. dass sie beim Vater nichts habe machen müssen (Urk. 71 S. 11). Diese Aussagen vermögen nicht glaubhaft und nicht ohne bedeu-

- 71 - tende Zweifel die angeklagten Tathandlungen des Beschuldigten gegenüber C._____ zu bestätigen. Im Gegenteil ergibt sich aus diesen Aussagen recht deut- lich, dass der Beschuldigte bei C._____ keine sexuellen Handlungen vorgenom- men hat, bzw. dass solches C._____ der Schwester auch nie sagte und B._____ selbst solches weder sah noch für möglich hielt. 4.6. Im übrigen bleibt festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen betreffend sexuelle Handlungen im Gegensatz zu denjenigen von B._____ von Anfang an immer gleichlautend und übereinstimmend waren. Dass es naturgemäss leicht fällt, eine einfache Bestreitung gleichlautend zu wiederho- len, bedeutet hingegen nicht, dass die Aussagen des Beschuldigten deshalb nicht oder weniger glaubhaft sind. Das Gegenteil ist der Fall: So hat der Beschuldigte bereits in der ersten Befragung und nachdem er mit den Vorwürfen sexueller Handlungen mit B._____ konfrontiert worden war ohne weiteres zugegeben, dass ihn beide Töchter wegen seiner Nacken- und Rückenschmerzen massiert hätten und dass er seine beiden Töchter schon seit jeher auf die Lippen oder die Backen küsse, wie man das als Eltern mache (Urk. 14/1 S. 4 f.), obwohl ihn das auch be- lasten könnte. Ausserdem hat er immer wieder betont, dass die Vorwürfe "Un- sinn" seien, B._____ schon immer eine Lügnerin gewesen sei, er aber nie und nimmer gedacht habe, dass sie es so weit treibe. Er sei schockiert, was er hier zu hören bekomme (Urk. 14/1 S. 5). Auch am Schluss der ersten Befragung bekräf- tigt der Beschuldigte, er habe versucht, die Fragen zu beantworten; er stehe im- mer noch unter Schock und habe sogar vergessen, was er hier gesagt habe (Urk. 14/1 S. 8). Der Beschuldigte schildert in dieser ersten Befragung jedoch ab- gesehen vom Massieren zutreffend, wie sich später herausstellen sollte, dass B._____ mit Knutschflecken nach Hause gekommen sei und auf einem Video zu sehen sei, wie sie mit einem Jungen kämpfe und herumtolle (Urk. 14/1 S. 6) und er wegen Erektionsstörungen infolge seines Diabetes schon seit mehreren Jahren keinen Sex mehr mit seiner Frau gehabt habe (Urk. 14/1 S. 3). Mit Bezug auf das Massieren hält er dann überdies fest, sie seien noch klein gewesen, als sie ihn massiert hätten. So etwas verlange man nur bis zu einem gewissen Alter und nach einem gewissen Alter seien solche Dinge auch verboten. Seit ca. zwei, drei Jahren, also seit ca. 2013/2014 würden sie auch nicht mehr ins Schwimmbad ge-

- 72 - hen. Das sei bei ihnen so, dass man Mädchen, bei welchen die Brüste zu wach- sen beginnen, solche Sachen verbiete. Dieses Verbot sei in erster Linie von sei- ner Frau aus gekommen (Urk. 14/1 S. 7). Es bleibt an dieser Stelle darauf hinzu- weisen, dass sich die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten mit denjeni- gen von C._____ und G._____ decken, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht. 4.7. In Anbetracht der vagen, im Nachhinein aufgrund falscher Annahmen be- züglich erfolgtem bzw. nicht erfolgtem Geschlechtsverkehr zwischen B._____ und F._____ als sexuelle Handlungen interpretierten unklaren Berührungen des Va- ters bei C._____ anlässlich von Begrüssungen oder beim zusammen im Bett Ku- scheln lässt sich der angeklagte Sachverhalt zum Nachteil von C._____ nicht rechtsgenügend und mit der notwendigen Sicherheit erstellen, zumal sich sowohl C._____, wie auch ihre Mutter und der Beschuldigte einig darüber sind, dass sie vor dem Eklat wegen des aufgetauchten Videos ("Grinden") nie nur den leisesten Verdacht eines sexuell motivierten Verhaltens des Beschuldigten gegenüber den Töchtern festgestellt hatten. Es bleiben mithin ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, wie die Anklage in Ziffer I.2. festhält. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der sexuellen Handlungen zum Nachteil von C._____ freizusprechen. D. Anklagepunkt II. Einfache Körperverletzung zN von D._____

1. Anklagevorwurf Die Einzelheiten des konkreten Lebenssachverhalts ergeben sich aus Ziffer II. der Anklageschrift vom 20. April 2017 (Urk. 37 S. 4 ff.). Dabei wird dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes vorgeworfen:

a) Am 21. Dezember 2015 habe er seinem Sohn D._____, geb. tt.mm.1998, in dessen Zimmer in der damaligen Familienwohnung im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mehrmals mit der Faust gegen das Gesicht, insbe- sondere gegen die linke Seite des Kiefers und gegen ein Auge geschlagen und habe ihm hernach, als der Geschädigte zu Boden gegangen war, mehrere

- 73 - Fusstritte gegen den Bauch, den Rücken und die Beine versetzt. Nachdem der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe, sei er zurückgekehrt und habe seinem Sohn noch einmal weitere Schläge gegen das Gesicht versetzt. Dadurch habe der Geschädigte D._____ Schmerzen am Kiefer erlitten, welche ihn vorübergehend am Öffnen des Mundes und am Kauen behinderten und ca. einen Monat andauer- ten. Ausserdem habe eine Platzwunde am rechten oder linken Auge, die ca. ei- nen Monat gut sichtbar gewesen sei und ihm mehrere Tage Schmerzen bereitet habe, resultiert. Der Beschuldigte habe mit seinem Handeln solche Verletzungs- folgen gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen.

b) Als der Geschädigte eines Tages ca. im Sommer 2015 mittags am Fenster in seinem Zimmer eine Zigarette geraucht habe, habe der Beschuldigte, der dies bemerkt habe, dem Geschädigten eine Ohrfeige versetzt, so dass der Geschädig- te zu Boden gegangen sei. In der Folge habe der Beschuldigte dem Geschädig- ten Fusstritte, mutmasslich gegen die Rippen, versetzt und sei, sich selbst am Hochbett haltend, mit beiden Füssen auf die linke Kopfhälfte des Geschädigten gestanden, wobei er mehrere Male leicht aufgesprungen und wieder auf dem Kopf des Geschädigten gelandet sei. Durch dieses Vorgehen habe der Geschä- digte einige Tage dauernde Schmerzen am Hinterkopf und eine kleine Einstich- stelle hinter dem Ohr aufgrund seines Ohrringes erlitten. Auch diese Verletzungs- folgen habe der Beschuldigte gewollt bzw. in Kauf genommen.

2. Parteistandpunkte 2.1. Der Beschuldigte anerkannte seit Beginn und bis vor Obergericht, dass er seinem Sohn am 21. Dezember 2015 in dessen Zimmer eine Ohrfeige gab, weil dieser eine Busse erhalten hatte (Prot. II S. 219 f.; Urk. D2/5 S. 2; Urk. 14/8 S. 2 und Urk. 99 S. 15). Er bestreitet aber nach wie vor, seinem Sohn Faustschläge ausgeteilt und ihn mit den Füssen auf den Kopf getreten zu haben (Prot. II S. 219). In Bezug auf die Ohrfeige stützt sich der Beschuldigte auf den Rechtferti- gungsgrund des Handelns im Affekt (Urk. 259 S. 31 f.). Im übrigen bestreitet er den Vorwurf (Urk. 259 S. 32).

- 74 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklagevorwürfe hauptsächlich auf die Aussagen des Geschädigten D._____, worauf auch die Vorinstanz hinwies (Urk. 149 S. 67 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie zur Begrün- dung ihres Standpunktes nichts weiter aus.

3. Vorinstanz Die Vorinstanz würdigt auch hier die Aussagen der direkt Beteiligten sowie von Zeugen, die zum Sachverhalt befragt wurden (Urk. 149 S. 67-87). In der ab- schliessenden Würdigung kommt sie zum Schluss, dass der Geschädigte D._____ eine Tendenz zur Übertreibung gezeigt habe, so dass seine Aussagen nicht vollends überzeugten. Dagegen seien die Aussagen des Beschuldigten dif- fus und von zahlreichen Widersprüchen geprägt, so dass die Angaben des Ge- schädigten doch glaubhafter seien. Ausserdem bestätigten B._____, C._____ und G._____ den Vorfall vom 21. Dezember 2015 und besonderes Gewicht komme der Aussage der Sozialarbeiterin J._____ zu. Somit seien nicht nur die Ohrfeige, sondern auch die Faustschläge und Fusstritte bewiesen (Urk. 149 S. 88). Bezüg- lich des Vorfalls im Sommer 2015 sei jedoch der Sachverhalt zu relativieren und es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit beiden Füssen auf der lin- ken Kopfhälfte des am Boden liegenden Geschädigten stand, jedoch während dessen nicht aufsprang (Urk. 149 S. 89).

4. Beweiswürdigung 4.1. Zu diesem Anklagepunkt liegen ausschliesslich die Aussagen von Zeugen und Beteiligten sowie dem Beschuldigten vor, da der Geschädigte D._____ kei- nen Arzt aufsuchte, der die vorgeworfenen entstandenen Verletzungen hätte neutral feststellen können. Angesichts der sich herausgestellten Unglaubhaftigkeit der meisten Aussagen von B._____, insbesondere auch im Kernbereich der dem Beschuldigten angelasteten Handlungen, und der von der Vorinstanz zutreffend festgehaltenen Tendenz des Geschädigten D._____ zur Übertreibung sowie des- sen deutlich formulierter Abneigung bzw. Hassgefühle gegen seinen Vater (Urk. 17/3 S. 3 und 4; Urk. 17/21 S. 4 und 23) sind die vorliegenden Personalbe- weise besonders sorgfältig zu würdigen. Die Vorinstanz fasst die relevanten Aus-

- 75 - sagen in ihrem Urteil korrekt zusammen (Urk. 149 S. 68-79), worauf vorab ver- wiesen werden kann. 4.2. Zum Vorfall vom 21. Dezember 2015 blieb unbestritten, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädig- ten D._____ kam, weil dieser erneut von der Polizei eine Busse bekommen hatte. Ebenfalls unbestritten blieb, dass der Beschuldigte dem Geschädigten im Zuge dieses Streits eine Ohrfeige versetzte, weil er ob der erneuten Busse des Ge- schädigten wütend geworden war.

a) Der Geschädigte D._____ sagte zu seiner Beziehung zum Vater befragt aus, sie hätten es nie so gut gehabt. Seit ungefähr drei Monaten habe er kein ein- ziges Wort mehr mit dem Vater geredet, weil dieser gewalttätig geworden sei. Seine Familie habe ihn anzeigen wollen, aber er selbst habe das nicht gewollt, weil es seine Familie sei. Der Vater sei dann nicht angezeigt worden und er selbst sei zu seinen Grosseltern gegangen (Urk. 17/3 S. 1). Als der Geschädigte zum Grund befragt wird, weshalb er nicht mehr zuhause wohne, erzählt er den Vorfall betreffend Streit wegen der Busse. Er führt aus, dass der Vater wegen der Busse wütend geworden sei, worauf er ihm gesagt habe, er rufe bei der Polizei an und kläre das ab. Sein Vater sei dann, immer noch wütend und schreiend zu ihm ins Zimmer gekommen, worauf er selbst, ebenfalls wütend, zu ihm gesagt habe, er solle mal ruhig sein, es betreffe ihn ja nicht, da er (D._____) die Busse ja selber zahlen müsse, ausserdem habe der Vater ja gewusst, dass er mit der Polizei zu tun gehabt habe. Darauf sei der Vater noch wütender geworden und habe ihn mit Fäusten mehrmals geschlagen, so dass sein linkes Auge blau oder violett gewe- sen sei und er den linken Kiefer nicht mehr richtig habe öffnen können. Dabei sei schlimm für ihn gewesen, dass er am nächsten Tag habe arbeiten gehen müssen. Der Vater sei nach dem Vorfall sofort aus dem Haus gegangen; er habe in den Aldi gehen wollen und habe ihm gesagt, er dürfe nie mehr nach draussen gehen, lediglich von zuhause in die Schule und zur Arbeit. Er habe sich so bei nieman- dem zeigen wollen und auch niemandem sagen wollen, dass ihn sein Vater schlage. Als dieser das Haus verlassen gehabt habe, sei er ebenfalls von zuhau- se weg, wofür seine Mutter Verständnis gehabt habe. Er sei zu seiner Cousine

- 76 - M._____ bzw. zu seinem Onkel N._____, dem Bruder seines Vaters, gegangen (Urk. 17/3 S. 2). Am Schluss der Einvernahme ergänzt der Geschädigte, dass er seinen Vater anzeigen wolle, weil er ihn immer wieder geschlagen habe. Damals als er dies anderen Personen erzählt habe, hätten immer alle gesagt, er solle ihn anzeigen, aber er habe das nicht gewollt; nun sei es so, dass er ihn wirklich an- zeigen wolle (Urk. 17/3 S. 9). In seiner zweiten Einvernahme bestätigte der Ge- schädigte seine Angaben zu diesem Vorfall (Urk. 17/21 S. 4 f.). Auffällig ist je- doch, dass der Geschädigte nun den Vorfall aggraviert, indem er ergänzt, der Be- schuldigte habe ihn "gekickt", als er am Boden gelegen sei. Er aggraviert aber noch weiter, indem er angibt, der Vater sei kurz einmal verschwunden und wieder gekommen, um ihn nochmals zu schlagen, dort seien seine Mutter und entweder beide Schwestern oder nur C._____ gekommen, um den Vater wegzunehmen (Urk. 17/21 S. 5). Weiter behauptet der Geschädigte nun, er habe entweder am linken oder am rechten Auge eine Platzwunde gehabt (Urk. 17/21 S. 5). Nochmals den Beschuldigten noch schwerer belastend führt der Geschädigte aus, der Vater habe ihn mehrmals gegen den Bauch, den Rücken und die Beine gekickt. Der Va- ter habe von ihm abgelassen und er habe sich dann ins Bett gelegt. Nun sagt der Geschädigte erneut zusätzlich und ergänzend, der Vater habe ihn dann, als er im Bett gelegen sei, nochmals mit den Fäusten und der Handfläche gegen sein Ge- sicht geschlagen. Dies seien jedoch keine Ohrfeigen gewesen. Die Platzwunde am Auge sei sicher noch mehr als einen Monat lang sichtbar gewesen (Urk. 17/21 S. 6).

b) Obwohl dem Beschuldigten der Anklagevorwurf erst später gemacht wurde, sagte er bereits in der Hafteinvernahme auf die Frage betreffend Streit oder Aus- einandersetzungen im Zusammenhang mit der Überlegung, woher die Vorwürfe der sexuellen Handlungen kommen könnten, spontan und offen aus, die Familie sei auf ihn böse gewesen, weil D._____ von zu Hause weggegangen sei. Dieser habe immer wieder gesagt, er werde von zuhause ausziehen, sobald er 18-jährig sei. Vorher habe er ihm das nicht erlaubt. D._____ habe von der Polizei etliche Bussen erhalten, er habe einen schlechten Freundeskreis. Schliesslich habe er ihm deswegen in seinem Zimmer die Leviten gelesen. D._____ sei dann wütend geworden und von zuhause weggezogen. Danach habe sich der Rest seiner Fa-

- 77 - milie von ihm distanziert (Urk. 14/2 S. 4). Der Beschuldigte wird dann erst wieder vier Monate später im Nachgang zur Befragung des Geschädigten erneut zu den Vorkommnissen vom 21. Dezember 2015 befragt. Er bestätigte sofort, dass er seinem Sohn eine Ohrfeige verpasst habe. Er habe aber nur mit der offenen Handfläche auf seine linke Gesichtshälfte geschlagen. Hätte er ihn wie geschildert geschlagen, dann wäre er viel schlimmer verletzt worden, denn er habe einen Ring getragen und deswegen extra aufgepasst. Weiter schildert der Beschuldigte in eigenen Worten spontan, dass der Geschädigte nach der Ohrfeige ins Bett zwi- schen die beiden Etagen des Hochbetts geflüchtet sei. Dann habe er mit ihm ge- schimpft und ihn angeschrien. Er bestritt, dass D._____ wie von diesem geschil- dert eine Verletzung am Auge gehabt habe. Dann sei seine Frau hereingekom- men und habe gesagt, D._____ solle sofort die Polizei anrufen, damit sein Vater in Haft komme; dabei habe sie nicht mal mitbekommen, dass er ihn geschlagen habe; sie habe ihn einfach ins Gefängnis stecken wollen. Danach sei er (der Be- schuldigte) gegangen. Er wisse nicht, was dann noch passiert sei (Urk. 14/8 S. 2).

c) Die einzige unbeteiligte und mit der Familie nicht verwandte Zeugin ist die Sozialarbeiterin der Familie A._____B._____C._____D._____G._____, Frau J._____. Dennoch sagt sie nicht unbeeinflusst von den Ereignissen rund um die Anzeigeerstattung und die sexuellen Vorwürfe gegen den Beschuldigten aus, denn G._____ nahm nach dem Gespräch mit B._____ über deren Anschuldigun- gen mit der Sozialarbeiterin, die sie schon seit ca. 10 Jahren kannte, Kontakt auf und erzählte ihr, der Vater habe B._____ sexuell missbraucht. Darauf vereinbarte die Sozialarbeiterin einen Termin bei Castagna und begleitete Frau G._____ auch dorthin (Urk. 17/8 S. 2). Bei ihrer Befragung sagte die Zeugin J._____ aus, sie habe Frau G._____ noch nie so erlebt. Diese sei halb zusammengebrochen und habe nur ganz leise sprechen können, so dass meistens sie bei diesem Gespräch bei Castagna gesprochen habe. Dort sei ihnen geraten worden, sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten, was Frau G._____ dann auch getan habe (Urk. 17/8 S. 2 [J._____]; Urk. 17/1 S. 4 [G._____]). Gestützt auf diese Einvernahme der Zeugin J._____ ergibt sich unter Berücksichtigung ihres Terminkalenders, dass sie am 22. Dezember 2015 einen Termin mit D._____ hatte, bei welchem es um dessen Zukunft ging, weil er am tt.mm.2016 18 Jahre alt und somit mündig wurde

- 78 - (Urk. 17/8 S. 4 und Urk. 17/10). Bei diesem Termin habe D._____ ein blaues Au- ge gehabt und ihr gesagt, der Vater habe ihm dieses zuhause verpasst, weil es wegen seinem Praktikumslohn zu Auseinandersetzungen zwischen ihnen beiden gekommen sei. Weiter habe D._____ gesagt, er wolle ihn nicht anzeigen, er habe ihn nicht zurück geschlagen, aber er sei von zuhause ausgezogen und wohne bei Verwandten (Urk. 17/8 S. 4). Nachdem die Zeugin in ihren Unterlagen die genau- en Daten nachgesehen hatte, teilte sie per Email mit, dass es gemäss Aussagen von D._____ und gemäss Telefon mit der Mutter am 14. Dezember 2015 gewe- sen sei, als der Vater D._____ geschlagen habe (Urk. 17/10). Es liegen keine An- haltspunkte vor, wonach auf diese Aussagen der Zeugin J._____ nicht abgestellt werden könnte, räumt sie doch dort, wo sie Aussagen macht, die sich nur auf die Darstellung von Frau G._____ oder D._____ stützen, dies auch deutlich ein und unterscheidet immer, was sie aus eigener Anschauung und was sie vom Hören- sagen her weiss.

d) M._____, die Cousine des Geschädigten, bestätigte als Zeugin den Ablauf, namentlich dass D._____ im Dezember 2015 spontan angerufen und gefragt ha- be, ob er bei ihnen schlafen könne. Er habe auch gesagt, dass er Probleme mit dem Vater habe, wobei er nichts Genaues erzählt habe, nur, dass ihm der Vater eine Ohrfeige gegeben habe. Zeitlich vermag die Zeugin dieses Geschehen nicht exakt einzuordnen, meint aber, es sei Anfang Dezember gewesen, weil sie nach- her selbst noch ins Ausland gegangen seien. Einen Monat sei D._____ bei ihnen gewesen und danach hätten sie ihn noch für drei Monate zu den Grosseltern ge- schickt. Die Zeugin ergänzt, dass es aber noch andere Probleme gegeben habe, derentwegen der Beschuldigte mit D._____ geschimpft habe und es sei auch nicht das erste Mal, dass D._____ Dinge angestellt habe, die man nicht machen sollte (Urk. 17/30 S. 4). Konkret danach gefragt, ob sie Verletzungen an D._____ festgestellt habe, verneint die Zeugin dies und verneint ebenso auf detaillierte Nachfrage, blaue Flecken oder ein blaues Auge gesehen zu haben (Urk. 17/30 S. 5). Auf wiederholte Nachfrage bleibt die Zeugin bei dieser Aussage, räumt aber ein, D._____ habe unter dem linken Auge einen gelben verschwommenen Fle- cken gehabt, das sei alles. Eine frische Verletzung habe sie nicht gesehen (Urk. 17/30 S. 5). Weiter führt die Zeugin spontan auf die Frage nach weiteren

- 79 - Übergriffen des Beschuldigten gegen D._____ aus, dieser habe vorher noch nie von Übergriffen erzählt. Vorher habe D._____ immer wie sein Vater sein wollen, habe das gerne gehabt, was auch der Vater gerne gehabt habe und habe immer so sein wollen wie sein Vater, auch so stark wie er. Jetzt, nachdem die sexuellen Handlungen mit B._____ herausgekommen seien, habe sich D._____ 180 Grad gedreht und beschuldige seinen Vater immer (Urk. 17/30 S. 5/6). Des weiteren gab die Zeugin an, dass B._____ viel lüge. Sie habe das mehrmals erfahren. Ihrer Ansicht nach könne man B._____ nicht vertrauen (Urk. 17/30 S. 8). Die Aussagen der Zeugin erscheinen sowohl authentisch als auch offen und ehrlich. Sie gibt ihre eigene Anschauung und das selbst Erlebte wieder und bezeichnet genau, wenn sie etwas nur von Dritten gehört hat. Es besteht kein Anlass an der Glaubhaf- tigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, was namentlich dadurch gestützt wird, dass der äussere Ablauf, wie es dazu kam, dass D._____ bei ihnen übernachten und bleiben durfte, sowohl von diesem selbst wie auch von dessen Mutter (G._____) wie auch vom Vater der Zeugin, N._____, bestätigt wird (Prot. II S. 41 f.). Der Zeuge N._____ bekräftigt ebenfalls, dass er einmal von einer Ohrfeige etwas ge- hört habe, und auch, dass der Beschuldigte mit Fäusten geschlagen habe. Dass aber der Beschuldigte mit den Füssen getreten hätte, so etwas habe er noch nie gehört (Prot. II S. 46).

e) Bezeichnend ist, dass die Mutter des Geschädigten, die Zeugin G._____, anlässlich ihrer schriftlichen Befragung aus Anlass der Anzeigeerstattung bei der Stadtpolizei Zürich gefragt, wie das Verhältnis zwischen ihrem Ehemann und ih- rem Sohn sei, lediglich antwortete, sie hätten kein wirklich gutes Verhältnis, D._____ sei ein schwieriges Kind und ihr Mann sei für D._____ kein Vater gewe- sen (Urk. 17/1 S. 5). Dabei sagt sie kein Wort davon, dass der Vater D._____ ge- schlagen habe, worauf dieser von zuhause ausgezogen sei. So verneint sie auch am Ende der Einvernahme die Frage, ob es noch irgendetwas gebe, was sie sa- gen könne oder ob etwas wichtiges vergessen worden sei zu fragen und gibt an, es komme ihr nichts mehr in den Sinn (Urk. 17/1 S. 8). Demgegenüber sagte sie rund zwei Monate später und nachdem alle Kinder bereits polizeilich befragt wor- den waren aus, dass es zwar nicht öfters vorgekommen sei, dass der Beschuldig- te D._____ geschlagen habe, aber das letzte Mal sei es vor Weihnachten vorge-

- 80 - kommen und ein oder zwei Jahre davor während des Ramadans, weil D._____ diesen nicht mitgemacht habe (Urk. 17/11 S. 17). Bezüglich des Vorfalls vom De- zember 2015 nannte die Zeugin als Datum Montag, den 21. Dezember 2015. Sie bestätigte, dass es um eine Busse gegangen sei, dass der Beschuldigte nach oben zu D._____ gegangen sei und dort mit ihm geschimpft habe. Das habe sie nicht gesehen, aber gehört. Sie sei dann ebenfalls nach oben gegangen und habe gesehen, wie D._____ oben im Kajütenbett gelegen sei und der Beschuldigte ihn immer wieder brutal geschlagen habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte mit der Faust oder mit der offenen Faust geschlagen habe, antwortet Frau G._____, sie denke mit der Faust, habe es aber nicht konkret gesehen. Da der Beschuldigte vor ihr gestanden sei, habe sie nicht sehen können, wohin er geschlagen habe. B._____ sei daneben gestanden und habe wie verrückt geweint (Urk. 17/11 S. 18). Diese Aussage erscheint nicht schlüssig. Einerseits will die Zeugin gese- hen haben, wie der Beschuldigte schlug, mit der Faust oder mit der offenen Hand, andererseits kann sie aber keine Angaben machen, wohin der Schlag geführt wurde. Dies erscheint in Anbetracht der Situation, wie sie sie schildert, umso un- glaubhafter. Kann sie infolge Sichtverdeckung durch den vor ihr stehenden Be- schuldigten nicht sehen, wohin er schlägt, ist nicht nachvollziehbar, wie sie gleichzeitig dann trotzdem gesehen haben will, ob seine Hand offen oder zur Faust geballt war. Abgesehen davon, dass man annehmen kann, dass einem als Mutter ein solch brutales Vorgehen bereits bei der ersten Befragung durch die Po- lizei, mithin nur rund drei Monate nach dem Vorfall, erinnerlich hätte sein müssen, verdient die Aussage der Mutter auf die Frage nach einer Verletzung von D._____ besondere Aufmerksamkeit. So sagt sie aus, am selben Tag habe es "nicht schlimm ausgesehen". D._____ sei dann von zuhause weggegangen. Sie habe gehört, dass er ein richtig blaues Auge gehabt habe. Sie habe ihn erst wieder an Neujahr gesehen und da sei das Auge schon wieder besser gewesen (Urk. 17/11 S. 18). Mit anderen Worten hat die Zeugin an jenem Tag im Dezember selbst kei- ne Verletzungen an ihrem Sohn festgestellt und hat ihn seit dessen Auszug erst an Neujahr wieder gesehen.

f) Gegen Schluss der polizeilichen Einvernahme von C._____ wird sie gefragt, wann ihr Bruder von zuhause abgehauen sei. Ein Datum kann sie dazu nicht

- 81 - nennen, sagt jedoch am 31. März 2016, das sei schon mehr als vier Monate her. Sie bestätigt, dass dies nach einem Vorfall gewesen sei, als der Beschuldigte D._____ wirklich "mega schlimm" geschlagen habe. Sie habe es selbst nicht ge- sehen, weil sie auf dem WC gewesen sei, doch habe sie es gehört. B._____ und ihre Mutter dagegen hätten es gesehen. Sie habe es auch ohne es zu sehen me- ga schlimm gefunden. Ihre Mutter habe damals auch die Polizei anrufen wollen. Von da an habe sie angefangen, mit ihrem Vater kein Mitleid mehr zu haben und habe nichts mehr von ihm akzeptieren wollen (Urk. 72 S. 56). Diese Aussage deckt sich von der ungefähren zeitlichen Einordnung mit derjenigen der Zeugin M._____ und des weiteren bestätigt sie die Aussagen des Beschuldigten über seine Stellung in der Familie, namentlich dass sich alle von ihm distanzierten. Im übrigen sagt C._____ nichts über irgendwelche Verletzungen ihres Bruders aus, obwohl sie solche hätte wahrnehmen müssen, da sie nach eigenen Angaben das WC noch während der Anwesenheit des Beschuldigten verliess, der danach sei- nerseits aus der Wohnung Richtung Aldi ging. Erst als der Vater die Wohnung verlassen hatte, ging nach eigenen Angaben auch der Geschädigte D._____ weg. Mithin hätte der Privatklägerin C._____ ein blaues Auge im Gesicht ihres Bruders ohne weiteres auffallen müssen.

g) B._____ erwähnt hingegen den Vorfall, wegen welchem ihr Bruder D._____ von zuhause "abgehauen" sei, erst auf entsprechende konkrete Frage und erst in der zweiten Befragung vom 31. März 2016 (Urk. 71 S. 42) und damit nach der be- reits von ihrem Bruder am 17. März 2016 deponierten Aussage und nach derjeni- gen ihrer Schwester, die ebenfalls am 31. März 2016, allerdings vor ihr, befragt worden war (Urk. 72). B._____ erzählt, sie habe gesehen, wie der Vater ihren Bruder geschlagen habe, er habe ihn fast umgebracht. C._____ sei in ihrem Zimmer gewesen und habe nur das Schreien gehört, es sei wirklich schlimm ge- wesen (Urk. 71 S. 42). Der Bruder sei im unteren Bett des Kajütenbetts gewesen und habe die Arme so angewinkelt gehabt, damit der Vater "so wie nöd ine chunnt". Aber es sei kurz davor gewesen, dass der Vater den Bruder umbringe und das sei schon das zweite Mal, dass sie so etwas von ihrem Vater erlebt habe. Das habe der Vater wirklich nur beim Bruder gemacht. Gewalttätig sei der Vater zuhause nie gewesen. Also er habe nie geschlagen oder so etwas. Aber bei ih-

- 82 - rem Bruder sei es eine Ausnahme gewesen (Urk. 71 S. 43). Der Vater schlage den Bruder wirklich bis fast zum Umbringen, er schlage ihn brutal. Er habe auch ihrem Bruder ein blaues Auge verpasst. Das sei, glaube sie, gewesen, als der Bruder abgehauen sei (Urk. 71 S. 43). Auf die weitere Nachfrage, ob sie dies ausser den zwei Malen, die sie gesehen habe, wie der Vater den Bruder schlägt, auch sonst noch gesehen habe, antwortet B._____ erneut, nein, also er sei nicht einer gewesen, der gewalttätig gewesen sei. Er habe ganz und gar nicht so ge- schlagen (Urk. 71 S. 44).

h) Aufgrund dieser Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte seinem Sohn im Verlaufe eines verbalen und lauten Streits über eine erneute Busse, bei wel- chem der Beschuldigte wütend war und herumschrie, eine Ohrfeige verpasste. Erstellt ist ebenfalls, dass D._____ im Nachgang zu diesem Streit aus der Famili- enwohnung "abgehauen" ist, nicht wieder zurückkam und bei der Familie seines Onkels N._____ und später bei den Grosseltern Unterschlupf fand. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte seinen Sohn anklagegemäss mit Fäusten o- der gar mit den Füssen traktierte. Als erstellt kann weiter betrachtet werden, dass der Geschädigte D._____ zweifellos am 22. Dezember 2015 beim Gespräch mit der Sozialarbeiterin ein blaues Auge aufwies. Nicht erstellt werden kann hinge- gen, dass der Geschädigte D._____ das blaue Auge am 21. Dezember 2015 durch Faustschläge des Beschuldigten erhielt. Entgegen der Aussage seiner Mut- ter, aber gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Zeu- ginnen J._____ und M._____, hatte der Vorfall, auf den das blaue Auge zurückzu- führen ist, mit Sicherheit mindestens bereits acht Tage vor dem Besprechungs- termin stattgefunden. Wenn das blaue Auge also zwischen diesem Bespre- chungstermin und Neujahr schon wieder besser ausgesehen hat, wie die Mutter angab, kann es nicht vom 14. Dezember 2015 stammen – an dem jedoch der Vorfall gemäss den Notizen der Sozialarbeiterin und der zeitlich damit überein- stimmenden Angaben der Zeugin M._____ stattfand – und gleichzeitig am

22. Dezember 2015 noch "blau" gewesen sein. Entsprechend gibt denn auch die Zeugin M._____ an, kein blaues Auge beim Cousin gesehen zu haben, was die Mutter des Geschädigten ebenfalls bestätigt, indem sie aussagte, keine Verlet- zung gesehen zu haben. Gegen die Darstellung in der Anklage spricht weiter fol-

- 83 - gendes: Hätte aber der Vorfall – wie von G._____ behauptet – am 21. Dezember 2015 stattgefunden und der Beschuldigte dem Geschädigten ein blaues Auge verpasst, hätte sie dies zweifellos gesehen, was noch umso wahrscheinlicher ge- wesen sein müsste, hätte der Geschädigte am Auge, wie er völlig unglaubhaft und aggravierend behauptete, dort gar eine Platzwunde gehabt, die notabene auch an Neujahr – nach seiner Darstellung – noch hätte sichtbar sein müssen, was aber die Mutter negiert. Dass sie jedoch angibt, dass es nicht schlimm aus- gesehen habe und sie auch erst später gehört habe, dass er ein blaues Auge ha- be, steht in einem unauflöslichen Widerspruch dazu. Im übrigen gab D._____ der Sozialarbeiterin als Grund des Streits seinen Praktikumslohn an und nicht eine zweite Busse der Polizei, was unbestritten der Auslöser gewesen war. Im übrigen widersprechen sich auch G._____ und B._____, indem der Geschädigte einmal oben auf dem Kajütenbett, ein anderes Mal unten im Kajütenbett soll vom Vater angegriffen worden sein. Angesichts der massiven Übertreibungen sowohl in den Aussagen des Geschädigten D._____ als auch in denjenigen von B._____, deren Aussageverhalten sich im übrigen generell als sehr unzuverlässig herausgestellt hat, verbleiben derart erhebliche Zweifel, dass sich rein theoretisch der Sachver- halt wie in der Anklage umschrieben ereignet haben könnte, dass dies für die Er- stellung des angeklagten Sachverhaltes nicht ausreicht, zumal auch die zeitlichen Differenzen nicht aufzulösen sind. 4.3. Zum Vorfall im Zuge des Rauchens während dem Ramadan 2014 erweisen sich die Aussagen der Familienmitglieder als noch weniger differenziert und de- tailliert. Nebst relativ vagen Beschreibungen fehlt insbesondere aber auch eine wenigstens ungefähre zeitliche Einordnung mindestens bezüglich der betreffen- den Jahreszeit eines konkreten Jahres, was sich entsprechend auch in der relativ ungenauen Beschreibung dieses Anklagepunktes widerspiegelt. Da es sich um ein spezifisches einmaliges und nicht wiederkehrendes Ereignis handelte, das dem Beschuldigten vorgeworfen wird, erscheint der Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt dem Anklageprinzip nicht zu genügen. Allerdings macht der Be- schuldigte nicht geltend, er sei bezüglich des Tatvorwurfs im Unklaren gewesen und kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- sowie Zeitangaben in der Anklage-

- 84 - schrift führen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 4.3.7 mit Hinweisen). Im übrigen kann dies aber aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben und braucht nicht näher geprüft zu werden:

a) Der Beschuldigte wurde mit diesem Vorwurf seitens des Geschädigten D._____ erstmals im Juli 2016 konfrontiert. Er sagte aus, B._____ und C._____ seien gar nicht dabei gewesen und er bestritt, D._____ geschlagen zu haben. Er habe bloss die Tür zu dessen Zimmer aufgemacht und angedeutet, ihn anzuspu- cken, habe dies aber nicht gemacht. Er habe ihm gesagt, er solle sich vor Gott fürchten, wenn er sie schon anlüge, denn das habe er ja gemacht. Er habe ihnen ja angegeben zu fasten, habe aber trotzdem geraucht und demnach habe er ge- logen (Urk. 14/8 S. 3).

b) Der Geschädigte D._____ selbst erwähnte den Vorfall betreffend Rauchen während dem Ramadan anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung noch mit keinem Wort (Urk. 17/3). Erst 3 ½ Monate später sagt der Geschädigte aus, es sei sicher während des Ramadan gewesen; es könne sein, dass das im Sommer 2015 gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihn beim Rauchen aus dem Fenster erwischt, dann an seine Tür geklopft und gesagt "mach die Türe auf, sonst bring ich dich um". Das heisst, er habe ihm gedroht, ihn zu schlagen, nicht umzubrin- gen. Nachdem er die Türe geöffnet und den Vater habe anhauchen müssen, habe der ihm eine "Flettere" verpasst, so dass er zu Boden gefallen sei. Dann sei der Vater mit beiden Füssen auf seinem Kopf gestanden, habe sich am Hochbett festgehalten und sei mehrmals auf ihn gesprungen. Nur B._____ habe dies gese- hen (Urk. 17/21 S. 7). Auf die weitere Frage, ob der Beschuldigte ihn auch noch getreten habe, bevor er das mit dem Kopfspringen gemacht habe, antwortet der Geschädigte, ja das könne sein, sehr wahrscheinlich schon. Auch auf Vorhalt des drei- bis viermaligen Tretens, nachdem er bereits zu Boden gegangen sei, bestä- tigt das der Geschädigte vage mit "das kann sein" (Urk. 17/21 S. 7). Damit kon- frontiert, dass er ja am Boden liegend noch die Arme und Beine frei gehabt hätte, um sich gegen die Attacke des Vater zu wehren, sagt der Geschädigte "ich durfte nicht, sagen wir es so" (Urk. 17/21 S. 8). Gefragt, welche Verletzungen er davon

- 85 - getragen habe, gibt der Geschädigte lediglich Schmerzen am Hinterkopf an, die vielleicht nicht mal eine Woche angehalten hätten. Sichtbare Verletzungen habe er keine gehabt (Urk. 17/21 S. 9). Als der Vater auf ihm draufgestanden sei, habe das nur B._____ gesehen. Gerade als seine Mutter hoch gekommen sei, habe B._____ es geschafft, den Vater von ihm runterzubringen. Seine Mutter habe ge- sehen, wie er am Boden gelegen, der Vater wütend gewesen und B._____ bei ihm gewesen sei. Damit konfrontiert, dass B._____ aber keinen solchen Vorfall geschildert habe, entgegnet der Geschädigte, dass es dann vielleicht auch C._____ gewesen sei, die das Ganze gesehen habe (Urk. 17/21 S. 9). Diese Aussagen des Geschädigten erscheinen bereits für sich alleine genommen un- glaubhaft. Es passt nicht in das bereits bekannte Verhaltensmuster des Beschul- digten, der wenig zuhause war, sich wenig um die Familie kümmerte (was ihm denn auch immer vorgeworfen worden war) und eigentlich nie schlug, dass er nun derart auf den Geschädigten eingewirkt haben soll. Des weiteren ist nicht nach- vollziehbar, dass eine solche brutale Attacke nicht bereits bei der ersten polizeili- chen Befragung auf die Frage nach Streit oder Auseinandersetzungen genannt worden wäre, zumal der Geschädigte dort noch explizit angab, dass er den Vater nun anzeigen wolle und ein solches Geschehen dafür noch viel mehr Anlass ge- boten hätte als lediglich die geschilderten Faustschläge ins Gesicht vom Dezem- ber 2015. Schliesslich lässt sich der Widerspruch zwischen keinerlei Verletzungen und der Vorgehensweise ebenfalls nicht logisch auflösen, so dass die Schilderun- gen des Geschädigten nicht zu überzeugen vermögen.

c) Die Zeugin G._____ führt auf die Frage nach dem Vorfall während des Ra- madan aus, dies sei 2014 oder 2015 gewesen, sie sei sich jetzt nicht sicher (Urk. 17/11 S. 18). Sie erzählt dann, wie der Beschuldigte den Sohn geschlagen habe, nachdem der Vater gesehen habe, dass er am Fenster rauchte, wie sie dies nicht selbst gesehen habe, aber nach oben gegangen sei und dem Beschul- digten einen Kuss gegeben habe, damit er sich beruhige. Sie habe keine Verlet- zungen an D._____ gesehen. Sie hätten auch nicht mehr lange darüber gespro- chen (Urk. 17/11 S. 18). Diese Aussage erweckt den Eindruck, dass die Zeugin etwas selbst Erlebtes darlegt. Erst auf Nachfrage wird klar, dass dem nicht so ist. So räumt die Zeugin ein, die Mädchen hätten ihr erst im Nachhinein, also nach

- 86 - der Offenbarung des Missbrauchs durch B._____ und der Anzeigeerstattung von den Schlägen des Vaters gegen D._____ wegen des Rauchens während des Ramadan 2014 oder 2015 erzählt. Auf die Frage, dann hätten die Mädchen das gesehen, wie der Beschuldigte D._____ geschlagen habe, antwortet G._____, sehr wahrscheinlich, also sie hätten ihr davon erzählt. Sie habe einfach gehört, dass der Beschuldigte D._____ geschlagen habe, gesehen habe sie aber nichts. Sie habe noch versucht, den Beschuldigten zu beruhigen. Verletzungen habe sie nicht gesehen (Urk. 17/11 S. 19). Dieses Aussageverhalten erscheint indes kei- neswegs glaubhaft. Hätte sie tatsächlich selbst eingegriffen und den Vater mit ei- nem Kuss beruhigt, wäre es nicht notwendig, dass sie "erst im Nachhinein" davon durch ihre Töchter Kenntnis erhält. Diese Aussage spricht einerseits dagegen, dass sie den Vorfall selbst erlebte und andererseits auch dagegen, dass er sich so abspielte, wie sie ihn zu Anfang selbst präsentierte. Abgesehen davon vermag sie ihn auch zeitlich nicht einzuordnen, was ebenfalls nicht überzeugt, namentlich, weil es aufgrund übereinstimmender Aussagen extrem selten vorkam, dass der Beschuldigte D._____ schlug und auch, weil der vergangene Ramadan noch kein Jahr zurücklag, so dass angenommen werden kann, dass ein solches ausserge- wöhnliches Vorkommnis, so es sich tatsächlich zugetragen hat, von der Zeugin G._____ selbst erinnert worden wäre. Ausserdem spricht auch der Umstand, dass der Vorfall erst im Nachhinein zur Sprache kam, nicht für die Glaubhaftigkeit der Schilderung. Wie bereits dargelegt, interpretierten sowohl die Mutter wie auch C._____ nach den Anschuldigungen von B._____ Dinge in Vergangenes bezüg- lich des Vaters im Lichte dieser neuen "Enthüllungen" auf einer Grundlage, die sich nicht als zutreffend herausstellen sollte. Diese Schlussfolgerung wird voll- ends bestätigt durch die Aussage der Zeugin G._____ vor Schranken, wo sie ausdrücklich bestätigt, dass sie den Vorfall, den sie nun in die Zeit vor ihren Feri- en 2014 einordnet, selbst nicht gesehen habe, sondern ihr dies die Töchter später erzählt hätten (Prot. II S. 146).

d) Auf weitere Vorkommnisse nebst demjenigen vom 21. Dezember 2015 zwi- schen dem Vater und D._____ befragt, erwähnt C._____ den Anklagesachverhalt mit keinem Wort (Urk. 72 S. 56). Dagegen schildert B._____ den Vorfall betref- fend Rauchen detailliert und anschaulich, jedoch auch erstmals bei ihrer zweiten

- 87 - Befragung. Sie sagt aus, der Vater habe gesehen, wie der Bruder statt zu fasten zum Fenster hinaus geraucht habe, worauf er ihn wieder so schlimm geschlagen habe. Er sei sogar mit den Füssen auf den Kopf des Bruders gestanden, der am Boden gelegen sei. Dann sei der Vater mit seinen Füssen einfach darauf gestan- den. Sie habe das gesehen, weil die Türe offen gestanden habe. Sie fügt kurz da- rauf an, sie finde halt einfach, ihr Vater übertreibe es immer. Er schlage ihn (sc. D._____) wirklich brutal, bis fast zum Umbringen (Urk. 71 S. 43). Zeitlich ordnet sie den Vorfall so ein, dass sie angibt, nicht sicher zu sein, es sei länger her, sie glaube so zwei Jahre (Urk. 71 S. 43), womit der Vorfall während des Ramadan 2014 – und nicht wie angeklagt 2015 – stattgefunden hätte.

e) Wie bereits erwähnt vermag nicht zu überzeugen, dass ein derart brutaler Vorgang, wie ihn der Geschädigte anlässlich der zweiten Befragung schildert, nicht schon bei der ersten Befragung zur Sprache gekommen wäre, namentlich auch im Hinblick auf die vom Geschädigten nunmehr beabsichtigte Anzeigeerstat- tung. Weiter sind die Aussagen des Geschädigten zu diesem Vorfall bereits an sich unglaubhaft, wie vorstehend dargelegt wurde. Zudem decken sie sich aber auch nicht mit denjenigen von B._____, die behauptet, das Geschehen von ihrem Zimmer aus beobachtet zu haben. Selbst sie, die ihren Vater damit belastet, schildert nichts dergleichen, wonach der Vater mehrmals auf den Kopf des Ge- schädigten gesprungen sei oder dass sie selbst den Vater vom Geschädigten weggebracht hätte, wie das dieser selbst geltend macht. Abgesehen davon muss als unrealistisch und daher unglaubhaft beurteilt werden, dass der Geschädigte, wäre der Beschuldigte tatsächlich mit seinem ganzen Gewicht von rund 90 kg auf dessen Kopf gestanden, Spuren davon hätten aufweisen müssen, zumal der Ge- schädigte angab, er sei auf der Seite gelegen, so dass der Beschuldigte ihn auch im Gesicht getroffen haben müsste. Wie bereits dargelegt erscheint es aber eben- falls als nicht nachvollziehbar, dass sich der Geschädigte gegen eine solche Handlung nicht gewehrt hätte, ganz abgesehen von den Lügensignalen, die seine Schilderung aufweist. So passt er seine Aussage immer wieder entsprechenden Vorhalten an, vermag sich nicht mehr genau zu erinnern, räumt ein, das könne auch sein, wechselt von der einen zur anderen Schwester die dabei gewesen sei und verweist zur Erklärung fehlender Verletzungen auf den Teppichboden

- 88 - (Urk. 17/21 S. 9). Die Mutter selbst gibt zu, den Vorfall nicht selbst gesehen zu haben, sondern ihn von den Mädchen nach der Anzeigeerstattung gehört zu ha- ben. Wie ebenfalls bereits erwähnt, interpretierten die Mutter und C._____ Ver- gangenes aufgrund der Enthüllungen von B._____ bezüglich der sexuellen Hand- lungen des Vaters neu und waren bereit, B._____ trotz ihres bekannten bisheri- gen lügenhaften Verhaltens zu glauben. Dass sie dabei, wie ebenfalls dargelegt, von der falschen Annahme ausgingen, dass B._____ keinen Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund F._____ gehabt habe, zeigt auf, dass sie das Verhalten des Be- schuldigten in der Rückschau unter falschen Voraussetzungen neu werteten. Die vorhandenen Personalbeweise vermögen jedenfalls den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf das Rauchen während des Ramadan nicht zu erstellen, so dass die- ser Sachverhaltsteil dem vorliegenden Urteil nicht zugrunde gelegt werden kann. E. Fazit Gestützt auf die Beweiswürdigung ergibt sich, dass von den dem Beschuldigten in der Anklage vom 20. April 2017 vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil sei- ner Kinder lediglich eine von ihm eingestandene, dem Geschädigten D._____ verpasste, Ohrfeige anlässlich der Auseinandersetzung im Dezember 2015 über eine erneute Busse als erstellt und nachgewiesen verbleibt, wobei der angeklagte Tatzeitpunkt nachgewiesenermassen ebenfalls nicht mit dem effektiven rund eine Woche früheren übereinstimmt und die Ohrfeige keine sichtbaren Verletzungen zur Folge hatte. Wie dieser Sachverhalt rechtlich zu würdigen ist, wird nachste- hend dargelegt. Die weiteren Vorwürfe, namentlich die sexuellen Handlungen zum Nachteil seiner Töchter C._____ und B._____, sind nicht rechtsgenügend nachgewiesen, so dass der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. Eben- so ist er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil seines Soh- nes D._____ bezüglich des ebenfalls nicht rechtsgenügend nachgewiesenen Vorwurfs bezüglich der Ohrfeige und der nachfolgenden Tritte sowie des Auf- springens auf den Kopf des Geschädigten während des Ramadan 2015 freizu- sprechen.

- 89 - IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverlet- zung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann der Richter gemäss Abs. 2 der Bestimmung die Strafe mildern. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird nach Art. 126 Abs. 1 StGB, auf An- trag, mit Busse bestraft. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz nur jene Angriffe auf den Körper des Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesund- heit zur Folge haben. Dabei ist nicht jede Berührung strafbar. Strafwürdig sind nur Eingriffe, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hin- ausgehen; eine damit zusammenhängende Beeinträchtigung der seelischen In- tegrität ist mitzuberücksichtigen (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen er- heblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist jedoch auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verlet- zungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2 a/bb). Die strafrechtlich relevanten Tätlichkeiten sind des weiteren von leichten Zurecht- weisungen im Rahmen des Erziehungs- bzw. Züchtigungsrechts der Eltern abzu- grenzen, die noch keine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB darstellen (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. A. Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar StGB], N 7 und 8 zu Art. 126). Wird das sozial übliche Geduldete jedoch überschritten, ist die

- 90 - Erziehungshandlung strafbar (Urteil des Bundesgerichtes 6B_149/2017 vom

16. Februar 2018 E. 3.7. mit Hinweisen; Donatsch in: OFK – StGB, a.a.O., N 2 zu Art. 126). Gemäss Roth/Keshelava erfüllt eine körperliche Züchtigung, und handle es sich auch nur um eine leichte Ohrfeige, grundsätzlich den Tatbestand der Tät- lichkeit, sei jedoch allenfalls durch den Rechtfertigungsgrund des Züchtigungs- rechts des Erziehungsberechtigten geschützt (Roth/Keshelava in: Niggli/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. Basel 2019 [kurz: BSK StGB II], N 12 zu Art. 126). 1.2. Bei der qualifizierten Form der Tätlichkeiten gegenüber Schutzbefohlenen, wie zum Beispiel Kindern, muss eine wiederholte Begehung vorliegen. Wiederholt begangen ist die Tätlichkeit, wenn mindestens zwei selbständige Vorfälle innert kürzerer Zeit vorliegen (Trechsel/Geth, Praxiskommentar StGB, a.a.O., N 8 zu Art. 126). Das heisst, der Täter wird nicht wegen einer einzigen oder erstmaligen tätlichen Auseinandersetzung von Amtes verfolgt. 1.3. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines solchen fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_856/ 2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Ist die Strafverfolgung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Christof Riedo in: BSK StPO, a.a.O., Vor Art. 30 N 21 und Art. 30 N 108; Urteil des Bundesgerichtes 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.4). Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen be- ginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter und die Tat bekannt wird (BGE 142 IV 129 E.4.3), und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Mit Be- zug auf die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 90 und 91 StPO. 2.1. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt seinem Sohn im Ver- lauf eines verbalen Streites, bei dem beide Parteien wütend waren und sich an- schrien, eine Ohrfeige verpasst, die keine weiteren Folgen zeitigte. Der Anlass des Streits war eine Busse, die der noch nicht volljährige Sohn des Beschuldigten

- 91 - von der Polizei erhalten hatte, und deren Bezahlung, wobei unbestritten ist, dass der Sohn des Beschuldigten schon mehrmals mit der Polizei zu tun hatte, weil er sich nicht an die Gesetze gehalten hatte (5 Strafanzeigen). Es ist fraglich, ob die vom Beschuldigten eingestandene Ohrfeige die Grenze zur strafrechtlichen Tät- lichkeit überhaupt erreichte, da keine Schmerzen und keine sichtbaren Verletzun- gen resp. Spuren resultierten. Den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung, wie sie die Anklage vorwirft, erfüllt dieser körperliche Eingriff nicht. Jedenfalls aber geht die vorliegend erstellte Tathandlung des Beschuldigten offensichtlich nicht über das hinaus, was im Rahmen eines allfälligen elterlichen Züchtigungsrechts noch gerechtfertigt ist, weil es das gesellschaftlich geduldete Mass an Einwirkung auf den Körper nicht übersteigt (vgl. dazu auch BGE 141 IV 10 E. 4.5.5 mit Hin- weis auf BGE 129 IV 216 E. 2c). 2.2. Da es sich bei der erstellten Tathandlung einer (folgenlosen) Ohrfeige ma- ximal um eine – durch das Züchtigungsrecht gerechtfertigte – Tätlichkeit handelt, setzt die Strafbarkeit des Beschuldigten grundsätzlich einen rechtzeitigen und gül- tigen Strafantrag voraus, da es sich bei der allfälligen Tätlichkeit um ein einzelnes, singuläres, Ereignis handelte. Es ist vorliegend keine wiederholte Tatbegehung gegeben, die zu einem Offizialdelikt führen würde. Anlässlich der Befragung vom

22. März 2016 unterzeichnete der in diesem Zeitpunkt bereits volljährige Geschä- digte D._____ den Strafantrag wegen Tätlichkeiten in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis 21. Dezember 2015 vorsorglich, da er den Beschuldigten wegen dessen Tat- handlungen nun anzeigen wollte (Urk. D2/3 und D/2/1 S. 2 und 4). Wie oben unter Ziffer D.4.2. dargelegt, ist nicht erstellt, dass der Vorfall, anlässlich welchem die fragliche Ohrfeige erteilt wurde, am 21. Dezember 2015 stattgefunden hat. Im Gegenteil hat sich aufgrund der Beweiswürdigung ergeben, dass sich der Streit wegen der erneuten Busse des Geschädigten D._____ bereits eine Woche früher zugetragen hat. Da das Antragsrecht gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Tag erlischt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, ist vorliegend der Strafantrag wegen Tätlichkeiten erst nach Ablauf dieser Frist und damit zu spät erfolgt. Mithin liegt ein Prozesshindernis in Bezug auf den Anklagepunkt II.2.2. vor, so dass das Verfahren hinsichtlich dieses Anklagesachverhaltes einzustellen ist.

- 92 - V. Genugtuung der Privatklägerin B._____

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 29. Januar 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 149 S. 116 Ziff. 8). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin beantragt vor Schranken die Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung (Urk. 261 S. 1) und begründet dies zusammengefasst mit der Dauer der eingeklagten Taten, dem Alter des Opfers, seiner Abhängigkeit vom Täter, der Grösse der Verletzung der Persönlichkeit und der Integrität von B._____ (Urk. 261 S. 3).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lie- ber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 126 N 8). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss Dolge meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (Dolge in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. A. Basel 2014, N 21 zu Art. 126).

3. Nachdem der Beschuldigte bezüglich der Vorwürfe zum Nachteil der Privat- klägerin B._____ freizusprechen ist, ist deren Genugtuungsforderung mangels Anspruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.

- 93 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Wei- se gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstos- sen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1.b; 112 Ia 371 E. 2.a, je mit Hinweisen). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (Ni- klaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, Art. 428 N 3). 1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). 2.1. Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, dem Beschuldig- ten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

- 94 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung stellen ebenfalls Bestandteile der Verfah- renskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche jedoch grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den (kantonalen) Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, der für die Verteidi- gung der beschuldigten Person aufgewendet wurde. Die Bemühungen des Anwal- tes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünf- tigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss (Wehrenberg/Frank, in: BSK StPO, a.a.O., N 15 f. zu Art. 429). 2.2. Vorliegend ist zu beachten, dass der amtliche Verteidiger die Festsetzung seiner Entschädigung durch die Vorinstanz mit Beschwerde anfocht, die Sache jedoch infolge der Berufung zuständigkeitshalber mit Beschluss des Obergerich- tes des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. April 2018 und ohne Kostenfol- gen an die hiesige Kammer überwiesen wurde (Urk. 208/1 S. 4; UP180007), so dass über diese Honorarbeschwerde vorliegend zu entscheiden ist. 2.2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der amtliche Verteidiger, Rechtsan- walt lic. iur. X._____, für seinen entstandenen anwaltlichen Aufwand eine Hono- rarnote über insgesamt Fr. 84'955.70 (inkl. MwSt.) eingereicht (Urk. 97). Die Vor- instanz kürzte allerdings die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und setze diese auf Fr. 58'842.10 (Urk. 149 S. 111-114). Mit seiner Beschwerde beantragt der amtliche Verteidiger die Entschädigung mit Fr. 81'262.10 (inkl. MwSt.), unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen (Urk. 208/2). Die Vor- instanz begründete die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers ausführlich (Urk. 149 S. 111-114), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.2. a) Der Verteidiger verweist zur Begründung der Entschädigungsforderung für die amtliche Verteidigung vor Schranken auf seine Begründung im Beschwer- deverfahren (Urk. 259 S. 48). Dort rügte der Verteidiger in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2018 im Wesentlichen, dass die eingereichte Honorarnote den

- 95 - Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung entspreche und detailliert den Auf- wand ausweise und es die Vorinstanz dennoch unterlassen habe, im angefochte- nen Entscheid anzugeben, wie sie auf den zugesprochenen Entschädigungsbe- trag konkret gekommen ist. Diese Entschädigung sei damit weder transparent noch nachvollziehbar und somit nicht rechtsgenügend begründet. Aus den Erwä- gungen im vorinstanzlichen Entscheid ergebe sich nicht in überprüfbarer Weise, welche Kürzungen bzw. Korrekturen von der Vorinstanz in Bezug auf welche kon- kreten Rechnungspositionen der eingereichten Kostennote aus welchem konkre- ten Grund und in welchem konkreten Umfang gemacht worden sind. Damit verlet- ze die Vorinstanz ihre sich auf den Gehörsanspruch stützende Begründungs- pflicht (Urk. 208/2 S. 4 f.).

b) Vorab weist der Verteidiger darauf hin, dass ein grosser Teil der Verteidi- gungsarbeit während der ersten Zeit der Untersuchung bzw. generell im Vorver- fahren anfalle, wo die Weichen für das spätere Verfahren gestellt würden. Das sei auch vorliegend der Fall gewesen, sei doch der Beschuldigte, der nicht deutscher Muttersprache und deshalb für alles auf eine Übersetzung angewiesen sei, wäh- rend laufendem Verfahren mit neuen Anschuldigungen konfrontiert worden. Aus- serdem seien 15 polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahmen, eine halbtägige Video-Sichtung (Aufzeichnung Geschädigtenbefragung) und eine Haftprüfungsverhandlung neben dem erstinstanzlichen Hauptverfahren zu absol- vieren gewesen, was einen beträchtlichen Verteidigungsaufwand generiert habe (Urk. 208/2 S. 3 f.). Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien für die Abklä- rung von (speziellen) Rechtsfragen insgesamt lediglich ca. 3 Stunden von insge- samt über 11 ausgewiesenen Stunden verrechnet worden (Urk. 208/2 S. 5). Die Rüge der Vorinstanz betreffend die bei Besprechungen oder nach dem Aktenstu- dium erstellten Aktennotizen sei unbegründet, denn die Erstellung der Aktennoti- zen sei zu einem grossen Teil während laufender Tätigkeit erfolgt und werde in den entsprechenden Fällen in der Honorarrechnung auch nicht als eigene Positi- on ausgewiesen, für die eine zusätzliche Verrechnung erfolgt sei. In begründeten Fällen wie zum Beispiel der Erstellung von Aktennotizen zur Vorbereitung von Besprechungen und Einvernahmen, der Ausarbeitung von Fragen an Zeugen, Gutachter, Behörden oder auch zur Zusammenfassung von Zeugenaussagen und

- 96 - weiteren Beweisergebnissen sei dies in der Honorarnote selbstverständlich unter einer "eigenen Rechnungsposition" erfasst worden. Im übrigen seien nachträgli- che Besprechungsnotizen von Besuchen in Haft der Natur der konkreten Um- stände und Gegebenheiten geschuldet (Urk. 208/2 S. 6). Die von der Vorinstanz als gesamthaft betrachtet übertrieben umfassende Kommunikation und nament- lich die als "teils sehr lang" gerügten Gefängnisbesuche zwischen dem 22. und

30. März 2016 hätten – was den Briefverkehr betrifft – einerseits zur Vermeidung weiterer Gefängnisbesuche stattgefunden und andererseits hätten die Besuche infolge der notwendigen Übersetzung, aber auch wegen der in diesem Zeitraum stattfindenden wesentlichen Einvernahmen der Geschädigten und der entspre- chenden Erstanalyse sowie Vorbereitung von Ergänzungsfragen sowie Vorberei- tung der persönlichen Befragung des Beschuldigten gedient (im Einzelnen aus- führlich Urk. 208/2 S. 7). Ausserdem sei es aus prozessualen Gründen erforder- lich gewesen, bereits im Vorverfahren auch schriftliche Stellungnahmen zu Unter- suchungs- und Beweisergebnissen abzugeben, weil anlässlich der Einvernahmen dafür keine Zeit bestanden habe und weil komplexe Sachverhaltsfeststellungen nur auf diese Weise in das Verfahren hätten eingebracht werden können, die sich als für das Verfahren essentiell erwiesen hätten, wie zum Beispiel der Antrag auf Einholung von Gutachten (Urk. 208/2 S. 7/8). Weiter sei es schlicht unzutreffend, dass "Beweisanträge oft mehrmals" gestellt worden seien, denn kein Beweisan- trag sei im Rahmen des Vorverfahrens mehr als einmal gestellt worden (Urk. 208/2 S. 8). Schliesslich habe es sich bei der Vorbereitung von Zusatzfragen in der Zeit zwischen März und Juli 2016 um die Vorbereitung zur Einvernahme ei- gentlicher "Kronzeugen" im vorliegenden Verfahren gehandelt, denn in der fragli- chen Zeit hätten die Einvernahmen von B._____ und C._____, der Ehefrau des Beschuldigten und Anzeigeerstatterin, von F._____ (Freund von B._____) sowie von D._____ stattgefunden, so dass die Vorbereitung von Zusatzfragen in diesem Kontext zu den wesentlichen Aufgaben der Verhandlungsvorbereitung und der Verteidigung gehöre (Urk. 208/2 S. 8 f.). Der Verteidiger räumt abschliessend ein, dass die Transkription der Videobefragungen von B._____ und C._____ in ent- sprechende Schriftprotokolle notwendig geworden sei, da sein entsprechender Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu Unrecht kein Gehör gefunden hatte. Für die-

- 97 - se Arbeit sei effektiv ein noch deutlich höherer Zeitaufwand benötigt worden, als in der Kostennote ausgewiesen werde. Er halte deshalb am geltend gemachten Aufwand von 28,5 Stunden fest, akzeptiere aber den von der Vorinstanz ange- wendeten reduzierten Stundenansatz. Somit ergebe sich zur ursprünglichen Ho- norarnote eine Differenz infolge der Korrektur des Stundenansatzes von Fr. 220.– auf Fr. 100.– von Fr. 3'693.60, weshalb nunmehr eine Entschädigung von Fr. 81'262.10 (inkl. MwSt.) beantragt werde. Da inzwischen Akontozahlungen von Fr. 25'000.– und Fr. 33'842.10 erfolgt seien, belaufe sich der offene Betrag aus dieser Honorarrechnung noch auf Fr. 22'240.– (Urk. 208/2 S. 10).

c) Die Rügen des amtlichen Verteidigers hinsichtlich Transparenz und Begrün- dung sind zum grössten Teil berechtigt. Da es ein Vieraugendelikt zu untersuchen galt, waren die beiden Einvernahmen der Privatklägerinnen und des Geschädig- ten sowie die weiteren Einvernahme im familiären Umfeld und auch diejenigen des Beschuldigten essentiell für die Beurteilung der Erstellung des Anklagesach- verhalts im späteren gerichtlichen Verfahren. Entsprechend waren diese Einver- nahmen mit einem höheren Aufwand für die Vor- und Nachbereitung sowie der Besprechung mit dem Beschuldigten verbunden. Es gehört zur anwaltlichen Sorg- faltspflicht, gerade auch im Vorverfahren die aus Sicht der Verteidigung notwen- digen Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen, um im Sinne des Beschuldigten Einfluss auf den Verfahrens- und Untersuchungsgang zu nehmen, sind doch na- turgemäss die Beweise gerade in diesem Verfahrensstadium noch am ehesten erhältlich. Dem Verteidiger die Länge der Besprechungen vorzuhalten, geht ins- besondere im vorliegenden Fall nicht an, bei dem es um massivste Vorwürfe und entsprechend um eine drohende langjährige Freiheitsstrafe einerseits, aber auch um den Verlust der eigenen Familie und des eigenen Lebensmittelpunktes geht und ausserdem eine sprachliche Barriere besteht. Obwohl das vorliegende Ver- fahren in Anbetracht der angeklagten Tatbestände gemäss der Vorinstanz "über- schaubar" ist, stellen doch insbesondere die Personalbeweise und die diversen geschilderten Handlungen hohe Ansprüche an die Beweiswürdigung, nicht nur seitens des Gerichts, sondern auch seitens der Verteidigung. Im Übrigen wurde der Beschuldigte während der ersten Untersuchungshaft infolge von Dritten be- haupteter Suizidgefährdung in Einzelhaft gehalten und war gesundheitlich ange-

- 98 - schlagen, was sich aus mehrfachen Gründen ebenfalls auf die Verteidigung aus- wirkt. Aufgrund der detaillierten Honorarforderung, die der amtliche Verteidiger im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, ergeben sich keine namhaften An- haltspunkte, wonach der verrechnete Aufwand nicht falladäquat gewesen wäre, vielleicht mit der einzigen Ausnahme der häufigen Ausarbeitung von Stellung- nahmen. Diese erweisen sich aber nicht gerade als derart unangemessen, dass diese Arbeitsmethode mit der Nichtberücksichtigung des entsprechenden Hono- rars sanktioniert werden müsste. Insgesamt erweist sich die Beschwerde des amtlichen Verteidigers als begründet, so dass dessen Entschädigung für das vor- instanzliche Verfahren auf Fr. 81'262.10 (inkl. MwSt.) festzusetzen ist, unter Vor- merknahme der bereits erhaltenen Fr. 58'842.10.

d) Der Verteidiger des Beschuldigten bezifferte die Kosten des Aufwandes für das Beschwerdeverfahren UP18007 mit Fr. 2'160.80 (Urk. 262/4). Dies erweist sich als vor dem Hintergrund der Ansätze gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) im Rahmen und erscheint in concreto angemessen. Entsprechend dem Obsiegen im Beschwerdeverfahren ist dem amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten eine Entschädigung von Fr. 2'160.80 aus der Gerichtskasse zu be- zahlen.

3. Nachdem der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ die Abweisung seines Antrages auf Bezahlung einer Parteientschädigung durch den Beschuldigten an die Privatklägerin C._____ (Urk. 149 S. 117 Ziff. 13) unange- fochten liess und dazu auch keine weiteren Ausführungen machte (Prot. II S. 238 f.), ist der vorinstanzliche Entscheid zu schützen. Der Privatklägerin C._____ wird keine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu- gesprochen.

2. Rechtsmittelverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

- 99 - 2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklä- gerinnen hingegen unterliegen. Sie haben allerdings keine Haupt- und auch keine Anschlussberufung erhoben und unterliegen somit nicht mit eigenen Anträgen. Weiter trägt grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Strafverfahren (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten handelt es sich – hauptmassgeblich – um Offizialdelikte. Die Staatsanwaltschaft beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren und die Beteiligung der Privatklägerinnen be- schränkte sich auf die Wahrnehmung ihrer Parteirechte. Sie beantragten im Er- gebnis nichts weiter, als die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs. Nach dem Gesagten fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, darin inbegriffen die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und die Kos- ten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerinnen. 2.3. Bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten grundsätz- lich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beantragt als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren gestützt auf drei Teilrechnungen eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 49'743.30, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 262/2). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer des Berufungsverfahrens, inklusive Haftentlas- sungs- und Ersatzmassnahmebegehren, einer zweitägigen Berufungsverhand- lung mit der Befragung der Prozessparteien und weiteren Zeugen während eines ganzen Tages, des Anfahrtsweges und der voraussichtlichen Dauer der Nachbe- sprechung ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 49'743.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auch hier ist davon Vormerk zu nehmen, dass dem amtlichen Ver- teidiger bereits drei Akontozahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 35'987.50 ausge- richtet wurden.

- 100 - 2.4. Bei beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständen der Privatklägerinnen handelt es sich um mit Beschlüssen der KESB der Stadt Zürich vom 26. Mai 2016 bzw.

28. Juni 2016 gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB ernannte Vertretungsbeistände, deren Bestellung insbesondere auch die Geschädigtenvertretung im vorliegenden Verfahren mit Geltendmachung allfälliger Zivilansprüche umfasst (Urk. 29/11 [B._____]; Urk. 30/3 [C._____]). Die seitens der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung anfallenden Anwaltskosten sind somit von der zuständigen KESB zu entschädigen (siehe auch Vorinstanz Urk. 149 S. 115). Entsprechend machte der Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, auch keine Entschädigungsforderung für anwaltlichen Aufwand geltend (Urk. 261), ebenso wenig wie der Rechtsvertreter der Privatklägerin C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ (Prot. II S. 233). Allerdings beantragte Letzterer, der Beschuldig- te sei zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ eine Parteientschädigung zu be- zahlen (Prot. II S. 233), ohne dies jedoch nur ansatzweise zu substanzieren und zu begründen (Prot. II S. 238 ff.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat jedoch die Privatklägerin persönlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da sie nicht obsiegt, was Voraussetzung für eine Verpflichtung des Beschuldigen wäre (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Entsprechend ist dieser Antrag abzuweisen. VII. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug 1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung. Dieser Anspruch ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Somit kann bei einem Freispruch die Genugtuung unter denselben Voraussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden, unter denen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden können (Urteil

- 101 - des Bundesgerichtes 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_248/2013 vom 13. Januar 2014, E. 3.4; siehe auch RIKLIN OFK-StPO, 2. A., Zürich 2014, N 5 zu Art. 429 und Schmid/Jositsch, StPO Pra- xiskommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 430). 1.2. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach konstanter Rechtsprechung kommt bei der Ausübung des Er- messens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu und es ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermit- teln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminde- rung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesge- richt erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhe- re oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungs- haft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge- richtes 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 und dort zit. Rechtsprechung). 1.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie weiter Anspruch auf Entschädi- gung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffor- dern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Ge- setzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kau- salzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet (Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; Wehrenberg/Frank, BSK

- 102 - StPO; a.a.O., N 25 zu Art. 429). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesge- richtes entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Schaden ist die ungewollte be- ziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermeh- rung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 139 V 176 E. 8.1.1 S. 187 f.; BGE 132 III 359 E. 4. S. 366; je mit Hinweisen). Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklä- ren. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens an- zuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu be- legen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinwei- sen). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wo- nach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (zum Gan- zen: BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). 2.1. Der Verteidiger beantragt unter Bezug auf die bereits vor der Erstinstanz geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschul- digten, dieser sei für den infolge Haft erlittenen und durch das Strafverfahren adäquat kausal verursachten Lohnausfall ab dem 1. April 2016 bis 16. November 2016 in der Höhe von Fr. 31'500.–, entsprechend 31 ½ Monaten à Fr. 1'000.–, nebst 5 % Zins seit 1. April 2016 zu entschädigen (Urk. 259 S. 47). Dem Beschul- digten sei bei der AA._____ AG rückwirkend per 31. März 2016 gekündigt wor- den. Dort habe er zuletzt bei einem 50 %-Pensum monatlich Fr. 1'000.– netto verdient, ohne Kinder- und weitere Zulagen. Die Kündigung sei direkt und adä- quat kausal aufgrund des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens er- folgt, was sich ohne weiteres aus den gesamten Umständen ergebe (Urk. 94 S. 31 f.). Weiter macht der Beschuldigte einen zusätzlichen Betrag von Fr. 3'800.– geltend, namentlich für diverse Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem durch die angeordneten Ersatzmassnahmen notwendigen Auszug aus der Famili-

- 103 - enwohnung und anschliessende Wohnungswechsel, im Zusammenhang mit Kün- digungssperrfristen von auf die Familie lautenden Telefon- und Internetanschlüs- sen und Abonnements und für die beanspruchten Unterstützungsleistungen be- treffend "Soziales" (Urk. 94 S. 32). Vor Schranken ergänzte der Beschuldigte die- se Forderung nochmals um einen Betrag von Fr. 700.– für "seither erlittene weite- re Einbussen", so dass er unter diesem Titel insgesamt Fr. 4'500.– plus Zins for- dert, somit Fr. 36'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2016 (eventualiter 5 % Zins auf Fr. 35'300.– seit 1. April 2016 und 5 % auf Fr. 36'000.– seit 7. September 2017 (Urk. 259 S. 47). 2.2. Ausserdem macht der Beschuldigte – ebenfalls unter Hinweis auf seine vor Vorinstanz gehaltenen Ausführungen – für die von ihm erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von total 410 Tagen eine Genugtuung von mindes- tens Fr. 82'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. März 2016, basierend mindestens auf dem "Normalansatz" von Fr. 200.– pro Hafttag geltend (Urk. 259 S. 47). Nebst der erheblichen Schwere des Deliktsvorwurfs lägen auch die ausserordentlich massiven Auswirkungen des vorliegenden Verfahrens auf die persönliche, menta- le, gesundheitliche und psychische Situation meines Mandanten aufgrund der ge- samten Aktenlage klar zu Tage. Die medizinische und psychische Situation des Beschuldigten habe sich während der Untersuchungshaft rapide verschlechtert und nach der Haftentlassung habe er zur Bewältigung der falschen Anschuldi- gungen und der gesamten Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Strafver- fahren regelmässige medizinische und psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen müssen (Urk. 94 S. 33). 3.1. Der Beschuldigte befand sich vom 11. März 2016 bis 26. Mai 2016 sowie vom 7. September 2017 bis 26. April 2018 und damit während 309 Tagen wegen des vorliegenden Verfahrens in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vorstehende Ziffer I.2.). Die erneute Verhaftung des Beschuldigten im August 2018 erfolgte im Rahmen eines neuen Strafverfahrens wegen Drohung und ist deshalb hier nicht zu berücksichtigen. Es liegt in concreto ein Fall von zwar rechtmässig angeordne- ter aber – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – unschuldig erlittener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch gemäss Art. 429 StPO bewirkt. Da vorlie-

- 104 - gend die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten nicht erfüllt sind, wie bereits dargelegt wurde, darf dem Beschuldig- ten die Genugtuung für die erstandene Haft weder verweigert noch herabgesetzt werden. Vorliegend handelt es sich um eine lange Haftdauer. Der Beschuldigte wurde so- dann von der Staatsanwaltschaft unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen wie- der auf freien Fuss gesetzt, jedoch infolge des vorinstanzlichen Schuldspruchs wieder verhaftet, was bezüglich der Haftempfindlichkeit ebenfalls zu berücksichti- gen ist, erlitt er doch zweimal den Schock eines unerwarteten Freiheitsentzugs. Ausserdem ist die Beschränkung der Freiheit durch Ersatzmassnahmen ebenfalls in die Festsetzung der Genugtuung einzubeziehen, fällt aber naturgemäss nicht gleichermassen ins Gewicht wie ein Freiheitsentzug an sich. Im Zeitpunkt seiner ersten Inhaftierung am 11. März 2016 ging der Beschuldigte einer geregelten Ar- beit nach, bezog aber zusätzlich Sozialhilfe für sich und seine Familie. Er erhielt für seine Arbeit bei der AA._____ AG (50 %), die er vom Sozialamt zugewiesen erhalten hatte, Fr. 1'660.– pro Monat inklusive Kinderzulagen und Fr. 1'800.– vom Sozialamt, das zudem die Wohnung und die Krankenkasse der Familie bezahlte (Urk. 14/1 S. 8; 33/6 S. 4; Urk. 99 S. 13, 16; Prot. II S. 214). Der Beschuldigte wurde aus seinem sozialen Umfeld zweimal herausgerissen und verlor zudem den Kontakt zu seinen Kindern, sein Zuhause und überdies liess sich seine Ehe- frau wegen der ihm gemachten Anklagevorwürfe scheiden (Prot. II S. 172 f.). Hin- gegen erscheint die Verfahrensdauer von rund 1 ½ Jahren bis zur vorinstanzli- chen Hauptverhandlung angesichts der Schwere der Vorwürfe nicht übermässig und bleibt daher bei der Festsetzung der Genugtuung unbeachtlich. Es rechtfertigt sich aufgrund der langen Haftdauer und der gesamten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten von einem Tagessatz im Bereich von Fr. 100.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen infolge der Ersatzmassnahmen er- weist sich insgesamt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 32'000.– als ange- messen, zuzüglich 5 % Zins seit dem schädigenden Ereignis, hier ab dem

11. März 2016. Im übrigen Umfang ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 105 - 3.2. Das Vorliegen der natürlichen Kausalität zwischen dem Strafverfahren und der Entlassung des Beschuldigten beziehungsweise der von diesem geltend ge- machten wirtschaftlichen Einbussen ist unbestritten. Dagegen fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Entlas- sung des Beschuldigten. Die Strafbehörden tragen nicht die Verantwortung für ein Fehlverhalten von Dritten oder anderen Behörden und haben auch nicht für allfäl- lig daraus entstehenden Schaden einzustehen. Der Umstand alleine, dass gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung geführt wurde, war nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, des- sen Entlassung zu bewirken, da im Zeitpunkt der Kündigung vom 11. April 2016 (Beilage zu Urk. 94) jedenfalls noch die Unschuldsvermutung galt und eine Verur- teilung des Beschuldigten nach erst einmonatiger Untersuchungshaft keineswegs feststand oder zu erwarten war. Somit ist nur der vom Beschuldigten geltend ge- machte Verlust des Arbeitserwerbs vom Staat wieder gutzumachen. Die Forde- rung des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 31'500.– ist in Betrag und Umfang ausgewiesen, so dass ihm die Entschädigung in dieser Höhe zuzüglich 5 % Zins seit 11. März 2016 aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist. 3.3. Die weitere Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 4'500.– (Fr. 3'800.– plus Fr. 700.–) ist jedoch weder substanziert noch belegt, so dass keine Grundla- ge ersichtlich ist, worauf sie sich stützen könnte. Entsprechend ist die Entschädi- gungsforderung des Beschuldigten im geltend gemachten Mehrbetrag über Fr. 31'500.– abzuweisen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 7. September 2017, das gleichentags mündlich eröffnet und den Partei- en im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 37 und 40; Urk. 103), meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an und reichte rechtzeitig die Berufungser- klärung ein (Urk. 165). Nach entsprechender Aufforderung (Urk. 167) verzichteten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: die Staatsanwalt- schaft) mit Eingabe vom 14. Februar 2018 (Urk. 174) und der Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____ mit Eingabe vom 20. Februar 2018 (Urk. 174) auf An- schlussberufung. Die Privatklägerin C._____ liess sich dagegen nicht vernehmen.

E. 1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung. Dieser Anspruch ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Somit kann bei einem Freispruch die Genugtuung unter denselben Voraussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden, unter denen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden können (Urteil

- 101 - des Bundesgerichtes 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_248/2013 vom 13. Januar 2014, E. 3.4; siehe auch RIKLIN OFK-StPO, 2. A., Zürich 2014, N 5 zu Art. 429 und Schmid/Jositsch, StPO Pra- xiskommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 430).

E. 1.2 Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach konstanter Rechtsprechung kommt bei der Ausübung des Er- messens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu und es ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermit- teln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminde- rung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesge- richt erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhe- re oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungs- haft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge- richtes 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 und dort zit. Rechtsprechung).

E. 1.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie weiter Anspruch auf Entschädi- gung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffor- dern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Ge- setzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kau- salzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet (Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; Wehrenberg/Frank, BSK

- 102 - StPO; a.a.O., N 25 zu Art. 429). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesge- richtes entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Schaden ist die ungewollte be- ziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermeh- rung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 139 V 176 E. 8.1.1 S. 187 f.; BGE 132 III 359 E. 4. S. 366; je mit Hinweisen). Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklä- ren. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens an- zuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu be- legen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinwei- sen). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wo- nach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (zum Gan- zen: BGE 142 IV 237 E. 1.3.1).

E. 2 Mit Beschluss vom 2. Mai 2018 entschied die erkennende Kammer über die vom Beschuldigten mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge und die seitens der Privatklägerschaft beantragten Massnahmen für die Berufungsver- handlung betreffend Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit und Befragung der Privatklägerin B._____ durch eine Person gleichen Geschlechts (Urk. 93). Nach- dem der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nach Er- öffnung des Urteils auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Sicherheitshaft versetzt worden war (Prot. I S. 37 ff.), was durch die Beschwerdekammer des Oberge- richts des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 bestätigt wurde (Urk. 130), verfügte die Verfahrensleitung der hiesigen Kammer am 2. März 2018 zunächst die Fortdauer der Sicherheitshaft (Urk. 183), entliess den Beschuldigten

- 10 - jedoch schliesslich gestützt auf sein Haftentlassungsgesuch unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, regelmässiges Erscheinen bei der Polizei, Ausweis- und Schriftensperre) mit Verfügung vom 26. April 2018 (Urk. 209).

E. 2.1 Der Verteidiger beantragt unter Bezug auf die bereits vor der Erstinstanz geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschul- digten, dieser sei für den infolge Haft erlittenen und durch das Strafverfahren adäquat kausal verursachten Lohnausfall ab dem 1. April 2016 bis 16. November 2016 in der Höhe von Fr. 31'500.–, entsprechend 31 ½ Monaten à Fr. 1'000.–, nebst 5 % Zins seit 1. April 2016 zu entschädigen (Urk. 259 S. 47). Dem Beschul- digten sei bei der AA._____ AG rückwirkend per 31. März 2016 gekündigt wor- den. Dort habe er zuletzt bei einem 50 %-Pensum monatlich Fr. 1'000.– netto verdient, ohne Kinder- und weitere Zulagen. Die Kündigung sei direkt und adä- quat kausal aufgrund des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens er- folgt, was sich ohne weiteres aus den gesamten Umständen ergebe (Urk. 94 S. 31 f.). Weiter macht der Beschuldigte einen zusätzlichen Betrag von Fr. 3'800.– geltend, namentlich für diverse Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem durch die angeordneten Ersatzmassnahmen notwendigen Auszug aus der Famili-

- 103 - enwohnung und anschliessende Wohnungswechsel, im Zusammenhang mit Kün- digungssperrfristen von auf die Familie lautenden Telefon- und Internetanschlüs- sen und Abonnements und für die beanspruchten Unterstützungsleistungen be- treffend "Soziales" (Urk. 94 S. 32). Vor Schranken ergänzte der Beschuldigte die- se Forderung nochmals um einen Betrag von Fr. 700.– für "seither erlittene weite- re Einbussen", so dass er unter diesem Titel insgesamt Fr. 4'500.– plus Zins for- dert, somit Fr. 36'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2016 (eventualiter 5 % Zins auf Fr. 35'300.– seit 1. April 2016 und 5 % auf Fr. 36'000.– seit 7. September 2017 (Urk. 259 S. 47).

E. 2.2 Ausserdem macht der Beschuldigte – ebenfalls unter Hinweis auf seine vor Vorinstanz gehaltenen Ausführungen – für die von ihm erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von total 410 Tagen eine Genugtuung von mindes- tens Fr. 82'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. März 2016, basierend mindestens auf dem "Normalansatz" von Fr. 200.– pro Hafttag geltend (Urk. 259 S. 47). Nebst der erheblichen Schwere des Deliktsvorwurfs lägen auch die ausserordentlich massiven Auswirkungen des vorliegenden Verfahrens auf die persönliche, menta- le, gesundheitliche und psychische Situation meines Mandanten aufgrund der ge- samten Aktenlage klar zu Tage. Die medizinische und psychische Situation des Beschuldigten habe sich während der Untersuchungshaft rapide verschlechtert und nach der Haftentlassung habe er zur Bewältigung der falschen Anschuldi- gungen und der gesamten Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Strafver- fahren regelmässige medizinische und psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen müssen (Urk. 94 S. 33).

E. 2.2.1 Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der amtliche Verteidiger, Rechtsan- walt lic. iur. X._____, für seinen entstandenen anwaltlichen Aufwand eine Hono- rarnote über insgesamt Fr. 84'955.70 (inkl. MwSt.) eingereicht (Urk. 97). Die Vor- instanz kürzte allerdings die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und setze diese auf Fr. 58'842.10 (Urk. 149 S. 111-114). Mit seiner Beschwerde beantragt der amtliche Verteidiger die Entschädigung mit Fr. 81'262.10 (inkl. MwSt.), unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen (Urk. 208/2). Die Vor- instanz begründete die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers ausführlich (Urk. 149 S. 111-114), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.2.2 a) Der Verteidiger verweist zur Begründung der Entschädigungsforderung für die amtliche Verteidigung vor Schranken auf seine Begründung im Beschwer- deverfahren (Urk. 259 S. 48). Dort rügte der Verteidiger in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2018 im Wesentlichen, dass die eingereichte Honorarnote den

- 95 - Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung entspreche und detailliert den Auf- wand ausweise und es die Vorinstanz dennoch unterlassen habe, im angefochte- nen Entscheid anzugeben, wie sie auf den zugesprochenen Entschädigungsbe- trag konkret gekommen ist. Diese Entschädigung sei damit weder transparent noch nachvollziehbar und somit nicht rechtsgenügend begründet. Aus den Erwä- gungen im vorinstanzlichen Entscheid ergebe sich nicht in überprüfbarer Weise, welche Kürzungen bzw. Korrekturen von der Vorinstanz in Bezug auf welche kon- kreten Rechnungspositionen der eingereichten Kostennote aus welchem konkre- ten Grund und in welchem konkreten Umfang gemacht worden sind. Damit verlet- ze die Vorinstanz ihre sich auf den Gehörsanspruch stützende Begründungs- pflicht (Urk. 208/2 S. 4 f.).

b) Vorab weist der Verteidiger darauf hin, dass ein grosser Teil der Verteidi- gungsarbeit während der ersten Zeit der Untersuchung bzw. generell im Vorver- fahren anfalle, wo die Weichen für das spätere Verfahren gestellt würden. Das sei auch vorliegend der Fall gewesen, sei doch der Beschuldigte, der nicht deutscher Muttersprache und deshalb für alles auf eine Übersetzung angewiesen sei, wäh- rend laufendem Verfahren mit neuen Anschuldigungen konfrontiert worden. Aus- serdem seien 15 polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahmen, eine halbtägige Video-Sichtung (Aufzeichnung Geschädigtenbefragung) und eine Haftprüfungsverhandlung neben dem erstinstanzlichen Hauptverfahren zu absol- vieren gewesen, was einen beträchtlichen Verteidigungsaufwand generiert habe (Urk. 208/2 S. 3 f.). Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien für die Abklä- rung von (speziellen) Rechtsfragen insgesamt lediglich ca. 3 Stunden von insge- samt über 11 ausgewiesenen Stunden verrechnet worden (Urk. 208/2 S. 5). Die Rüge der Vorinstanz betreffend die bei Besprechungen oder nach dem Aktenstu- dium erstellten Aktennotizen sei unbegründet, denn die Erstellung der Aktennoti- zen sei zu einem grossen Teil während laufender Tätigkeit erfolgt und werde in den entsprechenden Fällen in der Honorarrechnung auch nicht als eigene Positi- on ausgewiesen, für die eine zusätzliche Verrechnung erfolgt sei. In begründeten Fällen wie zum Beispiel der Erstellung von Aktennotizen zur Vorbereitung von Besprechungen und Einvernahmen, der Ausarbeitung von Fragen an Zeugen, Gutachter, Behörden oder auch zur Zusammenfassung von Zeugenaussagen und

- 96 - weiteren Beweisergebnissen sei dies in der Honorarnote selbstverständlich unter einer "eigenen Rechnungsposition" erfasst worden. Im übrigen seien nachträgli- che Besprechungsnotizen von Besuchen in Haft der Natur der konkreten Um- stände und Gegebenheiten geschuldet (Urk. 208/2 S. 6). Die von der Vorinstanz als gesamthaft betrachtet übertrieben umfassende Kommunikation und nament- lich die als "teils sehr lang" gerügten Gefängnisbesuche zwischen dem 22. und

30. März 2016 hätten – was den Briefverkehr betrifft – einerseits zur Vermeidung weiterer Gefängnisbesuche stattgefunden und andererseits hätten die Besuche infolge der notwendigen Übersetzung, aber auch wegen der in diesem Zeitraum stattfindenden wesentlichen Einvernahmen der Geschädigten und der entspre- chenden Erstanalyse sowie Vorbereitung von Ergänzungsfragen sowie Vorberei- tung der persönlichen Befragung des Beschuldigten gedient (im Einzelnen aus- führlich Urk. 208/2 S. 7). Ausserdem sei es aus prozessualen Gründen erforder- lich gewesen, bereits im Vorverfahren auch schriftliche Stellungnahmen zu Unter- suchungs- und Beweisergebnissen abzugeben, weil anlässlich der Einvernahmen dafür keine Zeit bestanden habe und weil komplexe Sachverhaltsfeststellungen nur auf diese Weise in das Verfahren hätten eingebracht werden können, die sich als für das Verfahren essentiell erwiesen hätten, wie zum Beispiel der Antrag auf Einholung von Gutachten (Urk. 208/2 S. 7/8). Weiter sei es schlicht unzutreffend, dass "Beweisanträge oft mehrmals" gestellt worden seien, denn kein Beweisan- trag sei im Rahmen des Vorverfahrens mehr als einmal gestellt worden (Urk. 208/2 S. 8). Schliesslich habe es sich bei der Vorbereitung von Zusatzfragen in der Zeit zwischen März und Juli 2016 um die Vorbereitung zur Einvernahme ei- gentlicher "Kronzeugen" im vorliegenden Verfahren gehandelt, denn in der fragli- chen Zeit hätten die Einvernahmen von B._____ und C._____, der Ehefrau des Beschuldigten und Anzeigeerstatterin, von F._____ (Freund von B._____) sowie von D._____ stattgefunden, so dass die Vorbereitung von Zusatzfragen in diesem Kontext zu den wesentlichen Aufgaben der Verhandlungsvorbereitung und der Verteidigung gehöre (Urk. 208/2 S. 8 f.). Der Verteidiger räumt abschliessend ein, dass die Transkription der Videobefragungen von B._____ und C._____ in ent- sprechende Schriftprotokolle notwendig geworden sei, da sein entsprechender Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu Unrecht kein Gehör gefunden hatte. Für die-

- 97 - se Arbeit sei effektiv ein noch deutlich höherer Zeitaufwand benötigt worden, als in der Kostennote ausgewiesen werde. Er halte deshalb am geltend gemachten Aufwand von 28,5 Stunden fest, akzeptiere aber den von der Vorinstanz ange- wendeten reduzierten Stundenansatz. Somit ergebe sich zur ursprünglichen Ho- norarnote eine Differenz infolge der Korrektur des Stundenansatzes von Fr. 220.– auf Fr. 100.– von Fr. 3'693.60, weshalb nunmehr eine Entschädigung von Fr. 81'262.10 (inkl. MwSt.) beantragt werde. Da inzwischen Akontozahlungen von Fr. 25'000.– und Fr. 33'842.10 erfolgt seien, belaufe sich der offene Betrag aus dieser Honorarrechnung noch auf Fr. 22'240.– (Urk. 208/2 S. 10).

c) Die Rügen des amtlichen Verteidigers hinsichtlich Transparenz und Begrün- dung sind zum grössten Teil berechtigt. Da es ein Vieraugendelikt zu untersuchen galt, waren die beiden Einvernahmen der Privatklägerinnen und des Geschädig- ten sowie die weiteren Einvernahme im familiären Umfeld und auch diejenigen des Beschuldigten essentiell für die Beurteilung der Erstellung des Anklagesach- verhalts im späteren gerichtlichen Verfahren. Entsprechend waren diese Einver- nahmen mit einem höheren Aufwand für die Vor- und Nachbereitung sowie der Besprechung mit dem Beschuldigten verbunden. Es gehört zur anwaltlichen Sorg- faltspflicht, gerade auch im Vorverfahren die aus Sicht der Verteidigung notwen- digen Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen, um im Sinne des Beschuldigten Einfluss auf den Verfahrens- und Untersuchungsgang zu nehmen, sind doch na- turgemäss die Beweise gerade in diesem Verfahrensstadium noch am ehesten erhältlich. Dem Verteidiger die Länge der Besprechungen vorzuhalten, geht ins- besondere im vorliegenden Fall nicht an, bei dem es um massivste Vorwürfe und entsprechend um eine drohende langjährige Freiheitsstrafe einerseits, aber auch um den Verlust der eigenen Familie und des eigenen Lebensmittelpunktes geht und ausserdem eine sprachliche Barriere besteht. Obwohl das vorliegende Ver- fahren in Anbetracht der angeklagten Tatbestände gemäss der Vorinstanz "über- schaubar" ist, stellen doch insbesondere die Personalbeweise und die diversen geschilderten Handlungen hohe Ansprüche an die Beweiswürdigung, nicht nur seitens des Gerichts, sondern auch seitens der Verteidigung. Im Übrigen wurde der Beschuldigte während der ersten Untersuchungshaft infolge von Dritten be- haupteter Suizidgefährdung in Einzelhaft gehalten und war gesundheitlich ange-

- 98 - schlagen, was sich aus mehrfachen Gründen ebenfalls auf die Verteidigung aus- wirkt. Aufgrund der detaillierten Honorarforderung, die der amtliche Verteidiger im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, ergeben sich keine namhaften An- haltspunkte, wonach der verrechnete Aufwand nicht falladäquat gewesen wäre, vielleicht mit der einzigen Ausnahme der häufigen Ausarbeitung von Stellung- nahmen. Diese erweisen sich aber nicht gerade als derart unangemessen, dass diese Arbeitsmethode mit der Nichtberücksichtigung des entsprechenden Hono- rars sanktioniert werden müsste. Insgesamt erweist sich die Beschwerde des amtlichen Verteidigers als begründet, so dass dessen Entschädigung für das vor- instanzliche Verfahren auf Fr. 81'262.10 (inkl. MwSt.) festzusetzen ist, unter Vor- merknahme der bereits erhaltenen Fr. 58'842.10.

d) Der Verteidiger des Beschuldigten bezifferte die Kosten des Aufwandes für das Beschwerdeverfahren UP18007 mit Fr. 2'160.80 (Urk. 262/4). Dies erweist sich als vor dem Hintergrund der Ansätze gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) im Rahmen und erscheint in concreto angemessen. Entsprechend dem Obsiegen im Beschwerdeverfahren ist dem amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten eine Entschädigung von Fr. 2'160.80 aus der Gerichtskasse zu be- zahlen.

3. Nachdem der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ die Abweisung seines Antrages auf Bezahlung einer Parteientschädigung durch den Beschuldigten an die Privatklägerin C._____ (Urk. 149 S. 117 Ziff. 13) unange- fochten liess und dazu auch keine weiteren Ausführungen machte (Prot. II S. 238 f.), ist der vorinstanzliche Entscheid zu schützen. Der Privatklägerin C._____ wird keine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu- gesprochen.

2. Rechtsmittelverfahren

E. 2.3 Bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten grundsätz- lich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beantragt als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren gestützt auf drei Teilrechnungen eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 49'743.30, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 262/2). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer des Berufungsverfahrens, inklusive Haftentlas- sungs- und Ersatzmassnahmebegehren, einer zweitägigen Berufungsverhand- lung mit der Befragung der Prozessparteien und weiteren Zeugen während eines ganzen Tages, des Anfahrtsweges und der voraussichtlichen Dauer der Nachbe- sprechung ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 49'743.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auch hier ist davon Vormerk zu nehmen, dass dem amtlichen Ver- teidiger bereits drei Akontozahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 35'987.50 ausge- richtet wurden.

- 100 -

E. 2.4 Bei beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständen der Privatklägerinnen handelt es sich um mit Beschlüssen der KESB der Stadt Zürich vom 26. Mai 2016 bzw.

28. Juni 2016 gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB ernannte Vertretungsbeistände, deren Bestellung insbesondere auch die Geschädigtenvertretung im vorliegenden Verfahren mit Geltendmachung allfälliger Zivilansprüche umfasst (Urk. 29/11 [B._____]; Urk. 30/3 [C._____]). Die seitens der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung anfallenden Anwaltskosten sind somit von der zuständigen KESB zu entschädigen (siehe auch Vorinstanz Urk. 149 S. 115). Entsprechend machte der Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, auch keine Entschädigungsforderung für anwaltlichen Aufwand geltend (Urk. 261), ebenso wenig wie der Rechtsvertreter der Privatklägerin C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ (Prot. II S. 233). Allerdings beantragte Letzterer, der Beschuldig- te sei zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ eine Parteientschädigung zu be- zahlen (Prot. II S. 233), ohne dies jedoch nur ansatzweise zu substanzieren und zu begründen (Prot. II S. 238 ff.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat jedoch die Privatklägerin persönlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da sie nicht obsiegt, was Voraussetzung für eine Verpflichtung des Beschuldigen wäre (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Entsprechend ist dieser Antrag abzuweisen. VII. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug

E. 3 Strafantrag

E. 3.1 Der Beschuldigte befand sich vom 11. März 2016 bis 26. Mai 2016 sowie vom 7. September 2017 bis 26. April 2018 und damit während 309 Tagen wegen des vorliegenden Verfahrens in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vorstehende Ziffer I.2.). Die erneute Verhaftung des Beschuldigten im August 2018 erfolgte im Rahmen eines neuen Strafverfahrens wegen Drohung und ist deshalb hier nicht zu berücksichtigen. Es liegt in concreto ein Fall von zwar rechtmässig angeordne- ter aber – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – unschuldig erlittener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch gemäss Art. 429 StPO bewirkt. Da vorlie-

- 104 - gend die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten nicht erfüllt sind, wie bereits dargelegt wurde, darf dem Beschuldig- ten die Genugtuung für die erstandene Haft weder verweigert noch herabgesetzt werden. Vorliegend handelt es sich um eine lange Haftdauer. Der Beschuldigte wurde so- dann von der Staatsanwaltschaft unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen wie- der auf freien Fuss gesetzt, jedoch infolge des vorinstanzlichen Schuldspruchs wieder verhaftet, was bezüglich der Haftempfindlichkeit ebenfalls zu berücksichti- gen ist, erlitt er doch zweimal den Schock eines unerwarteten Freiheitsentzugs. Ausserdem ist die Beschränkung der Freiheit durch Ersatzmassnahmen ebenfalls in die Festsetzung der Genugtuung einzubeziehen, fällt aber naturgemäss nicht gleichermassen ins Gewicht wie ein Freiheitsentzug an sich. Im Zeitpunkt seiner ersten Inhaftierung am 11. März 2016 ging der Beschuldigte einer geregelten Ar- beit nach, bezog aber zusätzlich Sozialhilfe für sich und seine Familie. Er erhielt für seine Arbeit bei der AA._____ AG (50 %), die er vom Sozialamt zugewiesen erhalten hatte, Fr. 1'660.– pro Monat inklusive Kinderzulagen und Fr. 1'800.– vom Sozialamt, das zudem die Wohnung und die Krankenkasse der Familie bezahlte (Urk. 14/1 S. 8; 33/6 S. 4; Urk. 99 S. 13, 16; Prot. II S. 214). Der Beschuldigte wurde aus seinem sozialen Umfeld zweimal herausgerissen und verlor zudem den Kontakt zu seinen Kindern, sein Zuhause und überdies liess sich seine Ehe- frau wegen der ihm gemachten Anklagevorwürfe scheiden (Prot. II S. 172 f.). Hin- gegen erscheint die Verfahrensdauer von rund 1 ½ Jahren bis zur vorinstanzli- chen Hauptverhandlung angesichts der Schwere der Vorwürfe nicht übermässig und bleibt daher bei der Festsetzung der Genugtuung unbeachtlich. Es rechtfertigt sich aufgrund der langen Haftdauer und der gesamten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten von einem Tagessatz im Bereich von Fr. 100.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen infolge der Ersatzmassnahmen er- weist sich insgesamt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 32'000.– als ange- messen, zuzüglich 5 % Zins seit dem schädigenden Ereignis, hier ab dem

11. März 2016. Im übrigen Umfang ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 105 -

E. 3.2 Das Vorliegen der natürlichen Kausalität zwischen dem Strafverfahren und der Entlassung des Beschuldigten beziehungsweise der von diesem geltend ge- machten wirtschaftlichen Einbussen ist unbestritten. Dagegen fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Entlas- sung des Beschuldigten. Die Strafbehörden tragen nicht die Verantwortung für ein Fehlverhalten von Dritten oder anderen Behörden und haben auch nicht für allfäl- lig daraus entstehenden Schaden einzustehen. Der Umstand alleine, dass gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung geführt wurde, war nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, des- sen Entlassung zu bewirken, da im Zeitpunkt der Kündigung vom 11. April 2016 (Beilage zu Urk. 94) jedenfalls noch die Unschuldsvermutung galt und eine Verur- teilung des Beschuldigten nach erst einmonatiger Untersuchungshaft keineswegs feststand oder zu erwarten war. Somit ist nur der vom Beschuldigten geltend ge- machte Verlust des Arbeitserwerbs vom Staat wieder gutzumachen. Die Forde- rung des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 31'500.– ist in Betrag und Umfang ausgewiesen, so dass ihm die Entschädigung in dieser Höhe zuzüglich 5 % Zins seit 11. März 2016 aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist.

E. 3.3 Die weitere Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 4'500.– (Fr. 3'800.– plus Fr. 700.–) ist jedoch weder substanziert noch belegt, so dass keine Grundla- ge ersichtlich ist, worauf sie sich stützen könnte. Entsprechend ist die Entschädi- gungsforderung des Beschuldigten im geltend gemachten Mehrbetrag über Fr. 31'500.– abzuweisen. Es wird beschlossen:

E. 4 Teilrechtskraft

E. 4.1 Zu diesem Anklagepunkt liegen ausschliesslich die Aussagen von Zeugen und Beteiligten sowie dem Beschuldigten vor, da der Geschädigte D._____ kei- nen Arzt aufsuchte, der die vorgeworfenen entstandenen Verletzungen hätte neutral feststellen können. Angesichts der sich herausgestellten Unglaubhaftigkeit der meisten Aussagen von B._____, insbesondere auch im Kernbereich der dem Beschuldigten angelasteten Handlungen, und der von der Vorinstanz zutreffend festgehaltenen Tendenz des Geschädigten D._____ zur Übertreibung sowie des- sen deutlich formulierter Abneigung bzw. Hassgefühle gegen seinen Vater (Urk. 17/3 S. 3 und 4; Urk. 17/21 S. 4 und 23) sind die vorliegenden Personalbe- weise besonders sorgfältig zu würdigen. Die Vorinstanz fasst die relevanten Aus-

- 75 - sagen in ihrem Urteil korrekt zusammen (Urk. 149 S. 68-79), worauf vorab ver- wiesen werden kann.

E. 4.2 Zum Vorfall vom 21. Dezember 2015 blieb unbestritten, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädig- ten D._____ kam, weil dieser erneut von der Polizei eine Busse bekommen hatte. Ebenfalls unbestritten blieb, dass der Beschuldigte dem Geschädigten im Zuge dieses Streits eine Ohrfeige versetzte, weil er ob der erneuten Busse des Ge- schädigten wütend geworden war.

a) Der Geschädigte D._____ sagte zu seiner Beziehung zum Vater befragt aus, sie hätten es nie so gut gehabt. Seit ungefähr drei Monaten habe er kein ein- ziges Wort mehr mit dem Vater geredet, weil dieser gewalttätig geworden sei. Seine Familie habe ihn anzeigen wollen, aber er selbst habe das nicht gewollt, weil es seine Familie sei. Der Vater sei dann nicht angezeigt worden und er selbst sei zu seinen Grosseltern gegangen (Urk. 17/3 S. 1). Als der Geschädigte zum Grund befragt wird, weshalb er nicht mehr zuhause wohne, erzählt er den Vorfall betreffend Streit wegen der Busse. Er führt aus, dass der Vater wegen der Busse wütend geworden sei, worauf er ihm gesagt habe, er rufe bei der Polizei an und kläre das ab. Sein Vater sei dann, immer noch wütend und schreiend zu ihm ins Zimmer gekommen, worauf er selbst, ebenfalls wütend, zu ihm gesagt habe, er solle mal ruhig sein, es betreffe ihn ja nicht, da er (D._____) die Busse ja selber zahlen müsse, ausserdem habe der Vater ja gewusst, dass er mit der Polizei zu tun gehabt habe. Darauf sei der Vater noch wütender geworden und habe ihn mit Fäusten mehrmals geschlagen, so dass sein linkes Auge blau oder violett gewe- sen sei und er den linken Kiefer nicht mehr richtig habe öffnen können. Dabei sei schlimm für ihn gewesen, dass er am nächsten Tag habe arbeiten gehen müssen. Der Vater sei nach dem Vorfall sofort aus dem Haus gegangen; er habe in den Aldi gehen wollen und habe ihm gesagt, er dürfe nie mehr nach draussen gehen, lediglich von zuhause in die Schule und zur Arbeit. Er habe sich so bei nieman- dem zeigen wollen und auch niemandem sagen wollen, dass ihn sein Vater schlage. Als dieser das Haus verlassen gehabt habe, sei er ebenfalls von zuhau- se weg, wofür seine Mutter Verständnis gehabt habe. Er sei zu seiner Cousine

- 76 - M._____ bzw. zu seinem Onkel N._____, dem Bruder seines Vaters, gegangen (Urk. 17/3 S. 2). Am Schluss der Einvernahme ergänzt der Geschädigte, dass er seinen Vater anzeigen wolle, weil er ihn immer wieder geschlagen habe. Damals als er dies anderen Personen erzählt habe, hätten immer alle gesagt, er solle ihn anzeigen, aber er habe das nicht gewollt; nun sei es so, dass er ihn wirklich an- zeigen wolle (Urk. 17/3 S. 9). In seiner zweiten Einvernahme bestätigte der Ge- schädigte seine Angaben zu diesem Vorfall (Urk. 17/21 S. 4 f.). Auffällig ist je- doch, dass der Geschädigte nun den Vorfall aggraviert, indem er ergänzt, der Be- schuldigte habe ihn "gekickt", als er am Boden gelegen sei. Er aggraviert aber noch weiter, indem er angibt, der Vater sei kurz einmal verschwunden und wieder gekommen, um ihn nochmals zu schlagen, dort seien seine Mutter und entweder beide Schwestern oder nur C._____ gekommen, um den Vater wegzunehmen (Urk. 17/21 S. 5). Weiter behauptet der Geschädigte nun, er habe entweder am linken oder am rechten Auge eine Platzwunde gehabt (Urk. 17/21 S. 5). Nochmals den Beschuldigten noch schwerer belastend führt der Geschädigte aus, der Vater habe ihn mehrmals gegen den Bauch, den Rücken und die Beine gekickt. Der Va- ter habe von ihm abgelassen und er habe sich dann ins Bett gelegt. Nun sagt der Geschädigte erneut zusätzlich und ergänzend, der Vater habe ihn dann, als er im Bett gelegen sei, nochmals mit den Fäusten und der Handfläche gegen sein Ge- sicht geschlagen. Dies seien jedoch keine Ohrfeigen gewesen. Die Platzwunde am Auge sei sicher noch mehr als einen Monat lang sichtbar gewesen (Urk. 17/21 S. 6).

b) Obwohl dem Beschuldigten der Anklagevorwurf erst später gemacht wurde, sagte er bereits in der Hafteinvernahme auf die Frage betreffend Streit oder Aus- einandersetzungen im Zusammenhang mit der Überlegung, woher die Vorwürfe der sexuellen Handlungen kommen könnten, spontan und offen aus, die Familie sei auf ihn böse gewesen, weil D._____ von zu Hause weggegangen sei. Dieser habe immer wieder gesagt, er werde von zuhause ausziehen, sobald er 18-jährig sei. Vorher habe er ihm das nicht erlaubt. D._____ habe von der Polizei etliche Bussen erhalten, er habe einen schlechten Freundeskreis. Schliesslich habe er ihm deswegen in seinem Zimmer die Leviten gelesen. D._____ sei dann wütend geworden und von zuhause weggezogen. Danach habe sich der Rest seiner Fa-

- 77 - milie von ihm distanziert (Urk. 14/2 S. 4). Der Beschuldigte wird dann erst wieder vier Monate später im Nachgang zur Befragung des Geschädigten erneut zu den Vorkommnissen vom 21. Dezember 2015 befragt. Er bestätigte sofort, dass er seinem Sohn eine Ohrfeige verpasst habe. Er habe aber nur mit der offenen Handfläche auf seine linke Gesichtshälfte geschlagen. Hätte er ihn wie geschildert geschlagen, dann wäre er viel schlimmer verletzt worden, denn er habe einen Ring getragen und deswegen extra aufgepasst. Weiter schildert der Beschuldigte in eigenen Worten spontan, dass der Geschädigte nach der Ohrfeige ins Bett zwi- schen die beiden Etagen des Hochbetts geflüchtet sei. Dann habe er mit ihm ge- schimpft und ihn angeschrien. Er bestritt, dass D._____ wie von diesem geschil- dert eine Verletzung am Auge gehabt habe. Dann sei seine Frau hereingekom- men und habe gesagt, D._____ solle sofort die Polizei anrufen, damit sein Vater in Haft komme; dabei habe sie nicht mal mitbekommen, dass er ihn geschlagen habe; sie habe ihn einfach ins Gefängnis stecken wollen. Danach sei er (der Be- schuldigte) gegangen. Er wisse nicht, was dann noch passiert sei (Urk. 14/8 S. 2).

c) Die einzige unbeteiligte und mit der Familie nicht verwandte Zeugin ist die Sozialarbeiterin der Familie A._____B._____C._____D._____G._____, Frau J._____. Dennoch sagt sie nicht unbeeinflusst von den Ereignissen rund um die Anzeigeerstattung und die sexuellen Vorwürfe gegen den Beschuldigten aus, denn G._____ nahm nach dem Gespräch mit B._____ über deren Anschuldigun- gen mit der Sozialarbeiterin, die sie schon seit ca. 10 Jahren kannte, Kontakt auf und erzählte ihr, der Vater habe B._____ sexuell missbraucht. Darauf vereinbarte die Sozialarbeiterin einen Termin bei Castagna und begleitete Frau G._____ auch dorthin (Urk. 17/8 S. 2). Bei ihrer Befragung sagte die Zeugin J._____ aus, sie habe Frau G._____ noch nie so erlebt. Diese sei halb zusammengebrochen und habe nur ganz leise sprechen können, so dass meistens sie bei diesem Gespräch bei Castagna gesprochen habe. Dort sei ihnen geraten worden, sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten, was Frau G._____ dann auch getan habe (Urk. 17/8 S. 2 [J._____]; Urk. 17/1 S. 4 [G._____]). Gestützt auf diese Einvernahme der Zeugin J._____ ergibt sich unter Berücksichtigung ihres Terminkalenders, dass sie am 22. Dezember 2015 einen Termin mit D._____ hatte, bei welchem es um dessen Zukunft ging, weil er am tt.mm.2016 18 Jahre alt und somit mündig wurde

- 78 - (Urk. 17/8 S. 4 und Urk. 17/10). Bei diesem Termin habe D._____ ein blaues Au- ge gehabt und ihr gesagt, der Vater habe ihm dieses zuhause verpasst, weil es wegen seinem Praktikumslohn zu Auseinandersetzungen zwischen ihnen beiden gekommen sei. Weiter habe D._____ gesagt, er wolle ihn nicht anzeigen, er habe ihn nicht zurück geschlagen, aber er sei von zuhause ausgezogen und wohne bei Verwandten (Urk. 17/8 S. 4). Nachdem die Zeugin in ihren Unterlagen die genau- en Daten nachgesehen hatte, teilte sie per Email mit, dass es gemäss Aussagen von D._____ und gemäss Telefon mit der Mutter am 14. Dezember 2015 gewe- sen sei, als der Vater D._____ geschlagen habe (Urk. 17/10). Es liegen keine An- haltspunkte vor, wonach auf diese Aussagen der Zeugin J._____ nicht abgestellt werden könnte, räumt sie doch dort, wo sie Aussagen macht, die sich nur auf die Darstellung von Frau G._____ oder D._____ stützen, dies auch deutlich ein und unterscheidet immer, was sie aus eigener Anschauung und was sie vom Hören- sagen her weiss.

d) M._____, die Cousine des Geschädigten, bestätigte als Zeugin den Ablauf, namentlich dass D._____ im Dezember 2015 spontan angerufen und gefragt ha- be, ob er bei ihnen schlafen könne. Er habe auch gesagt, dass er Probleme mit dem Vater habe, wobei er nichts Genaues erzählt habe, nur, dass ihm der Vater eine Ohrfeige gegeben habe. Zeitlich vermag die Zeugin dieses Geschehen nicht exakt einzuordnen, meint aber, es sei Anfang Dezember gewesen, weil sie nach- her selbst noch ins Ausland gegangen seien. Einen Monat sei D._____ bei ihnen gewesen und danach hätten sie ihn noch für drei Monate zu den Grosseltern ge- schickt. Die Zeugin ergänzt, dass es aber noch andere Probleme gegeben habe, derentwegen der Beschuldigte mit D._____ geschimpft habe und es sei auch nicht das erste Mal, dass D._____ Dinge angestellt habe, die man nicht machen sollte (Urk. 17/30 S. 4). Konkret danach gefragt, ob sie Verletzungen an D._____ festgestellt habe, verneint die Zeugin dies und verneint ebenso auf detaillierte Nachfrage, blaue Flecken oder ein blaues Auge gesehen zu haben (Urk. 17/30 S. 5). Auf wiederholte Nachfrage bleibt die Zeugin bei dieser Aussage, räumt aber ein, D._____ habe unter dem linken Auge einen gelben verschwommenen Fle- cken gehabt, das sei alles. Eine frische Verletzung habe sie nicht gesehen (Urk. 17/30 S. 5). Weiter führt die Zeugin spontan auf die Frage nach weiteren

- 79 - Übergriffen des Beschuldigten gegen D._____ aus, dieser habe vorher noch nie von Übergriffen erzählt. Vorher habe D._____ immer wie sein Vater sein wollen, habe das gerne gehabt, was auch der Vater gerne gehabt habe und habe immer so sein wollen wie sein Vater, auch so stark wie er. Jetzt, nachdem die sexuellen Handlungen mit B._____ herausgekommen seien, habe sich D._____ 180 Grad gedreht und beschuldige seinen Vater immer (Urk. 17/30 S. 5/6). Des weiteren gab die Zeugin an, dass B._____ viel lüge. Sie habe das mehrmals erfahren. Ihrer Ansicht nach könne man B._____ nicht vertrauen (Urk. 17/30 S. 8). Die Aussagen der Zeugin erscheinen sowohl authentisch als auch offen und ehrlich. Sie gibt ihre eigene Anschauung und das selbst Erlebte wieder und bezeichnet genau, wenn sie etwas nur von Dritten gehört hat. Es besteht kein Anlass an der Glaubhaf- tigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, was namentlich dadurch gestützt wird, dass der äussere Ablauf, wie es dazu kam, dass D._____ bei ihnen übernachten und bleiben durfte, sowohl von diesem selbst wie auch von dessen Mutter (G._____) wie auch vom Vater der Zeugin, N._____, bestätigt wird (Prot. II S. 41 f.). Der Zeuge N._____ bekräftigt ebenfalls, dass er einmal von einer Ohrfeige etwas ge- hört habe, und auch, dass der Beschuldigte mit Fäusten geschlagen habe. Dass aber der Beschuldigte mit den Füssen getreten hätte, so etwas habe er noch nie gehört (Prot. II S. 46).

e) Bezeichnend ist, dass die Mutter des Geschädigten, die Zeugin G._____, anlässlich ihrer schriftlichen Befragung aus Anlass der Anzeigeerstattung bei der Stadtpolizei Zürich gefragt, wie das Verhältnis zwischen ihrem Ehemann und ih- rem Sohn sei, lediglich antwortete, sie hätten kein wirklich gutes Verhältnis, D._____ sei ein schwieriges Kind und ihr Mann sei für D._____ kein Vater gewe- sen (Urk. 17/1 S. 5). Dabei sagt sie kein Wort davon, dass der Vater D._____ ge- schlagen habe, worauf dieser von zuhause ausgezogen sei. So verneint sie auch am Ende der Einvernahme die Frage, ob es noch irgendetwas gebe, was sie sa- gen könne oder ob etwas wichtiges vergessen worden sei zu fragen und gibt an, es komme ihr nichts mehr in den Sinn (Urk. 17/1 S. 8). Demgegenüber sagte sie rund zwei Monate später und nachdem alle Kinder bereits polizeilich befragt wor- den waren aus, dass es zwar nicht öfters vorgekommen sei, dass der Beschuldig- te D._____ geschlagen habe, aber das letzte Mal sei es vor Weihnachten vorge-

- 80 - kommen und ein oder zwei Jahre davor während des Ramadans, weil D._____ diesen nicht mitgemacht habe (Urk. 17/11 S. 17). Bezüglich des Vorfalls vom De- zember 2015 nannte die Zeugin als Datum Montag, den 21. Dezember 2015. Sie bestätigte, dass es um eine Busse gegangen sei, dass der Beschuldigte nach oben zu D._____ gegangen sei und dort mit ihm geschimpft habe. Das habe sie nicht gesehen, aber gehört. Sie sei dann ebenfalls nach oben gegangen und habe gesehen, wie D._____ oben im Kajütenbett gelegen sei und der Beschuldigte ihn immer wieder brutal geschlagen habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte mit der Faust oder mit der offenen Faust geschlagen habe, antwortet Frau G._____, sie denke mit der Faust, habe es aber nicht konkret gesehen. Da der Beschuldigte vor ihr gestanden sei, habe sie nicht sehen können, wohin er geschlagen habe. B._____ sei daneben gestanden und habe wie verrückt geweint (Urk. 17/11 S. 18). Diese Aussage erscheint nicht schlüssig. Einerseits will die Zeugin gese- hen haben, wie der Beschuldigte schlug, mit der Faust oder mit der offenen Hand, andererseits kann sie aber keine Angaben machen, wohin der Schlag geführt wurde. Dies erscheint in Anbetracht der Situation, wie sie sie schildert, umso un- glaubhafter. Kann sie infolge Sichtverdeckung durch den vor ihr stehenden Be- schuldigten nicht sehen, wohin er schlägt, ist nicht nachvollziehbar, wie sie gleichzeitig dann trotzdem gesehen haben will, ob seine Hand offen oder zur Faust geballt war. Abgesehen davon, dass man annehmen kann, dass einem als Mutter ein solch brutales Vorgehen bereits bei der ersten Befragung durch die Po- lizei, mithin nur rund drei Monate nach dem Vorfall, erinnerlich hätte sein müssen, verdient die Aussage der Mutter auf die Frage nach einer Verletzung von D._____ besondere Aufmerksamkeit. So sagt sie aus, am selben Tag habe es "nicht schlimm ausgesehen". D._____ sei dann von zuhause weggegangen. Sie habe gehört, dass er ein richtig blaues Auge gehabt habe. Sie habe ihn erst wieder an Neujahr gesehen und da sei das Auge schon wieder besser gewesen (Urk. 17/11 S. 18). Mit anderen Worten hat die Zeugin an jenem Tag im Dezember selbst kei- ne Verletzungen an ihrem Sohn festgestellt und hat ihn seit dessen Auszug erst an Neujahr wieder gesehen.

f) Gegen Schluss der polizeilichen Einvernahme von C._____ wird sie gefragt, wann ihr Bruder von zuhause abgehauen sei. Ein Datum kann sie dazu nicht

- 81 - nennen, sagt jedoch am 31. März 2016, das sei schon mehr als vier Monate her. Sie bestätigt, dass dies nach einem Vorfall gewesen sei, als der Beschuldigte D._____ wirklich "mega schlimm" geschlagen habe. Sie habe es selbst nicht ge- sehen, weil sie auf dem WC gewesen sei, doch habe sie es gehört. B._____ und ihre Mutter dagegen hätten es gesehen. Sie habe es auch ohne es zu sehen me- ga schlimm gefunden. Ihre Mutter habe damals auch die Polizei anrufen wollen. Von da an habe sie angefangen, mit ihrem Vater kein Mitleid mehr zu haben und habe nichts mehr von ihm akzeptieren wollen (Urk. 72 S. 56). Diese Aussage deckt sich von der ungefähren zeitlichen Einordnung mit derjenigen der Zeugin M._____ und des weiteren bestätigt sie die Aussagen des Beschuldigten über seine Stellung in der Familie, namentlich dass sich alle von ihm distanzierten. Im übrigen sagt C._____ nichts über irgendwelche Verletzungen ihres Bruders aus, obwohl sie solche hätte wahrnehmen müssen, da sie nach eigenen Angaben das WC noch während der Anwesenheit des Beschuldigten verliess, der danach sei- nerseits aus der Wohnung Richtung Aldi ging. Erst als der Vater die Wohnung verlassen hatte, ging nach eigenen Angaben auch der Geschädigte D._____ weg. Mithin hätte der Privatklägerin C._____ ein blaues Auge im Gesicht ihres Bruders ohne weiteres auffallen müssen.

g) B._____ erwähnt hingegen den Vorfall, wegen welchem ihr Bruder D._____ von zuhause "abgehauen" sei, erst auf entsprechende konkrete Frage und erst in der zweiten Befragung vom 31. März 2016 (Urk. 71 S. 42) und damit nach der be- reits von ihrem Bruder am 17. März 2016 deponierten Aussage und nach derjeni- gen ihrer Schwester, die ebenfalls am 31. März 2016, allerdings vor ihr, befragt worden war (Urk. 72). B._____ erzählt, sie habe gesehen, wie der Vater ihren Bruder geschlagen habe, er habe ihn fast umgebracht. C._____ sei in ihrem Zimmer gewesen und habe nur das Schreien gehört, es sei wirklich schlimm ge- wesen (Urk. 71 S. 42). Der Bruder sei im unteren Bett des Kajütenbetts gewesen und habe die Arme so angewinkelt gehabt, damit der Vater "so wie nöd ine chunnt". Aber es sei kurz davor gewesen, dass der Vater den Bruder umbringe und das sei schon das zweite Mal, dass sie so etwas von ihrem Vater erlebt habe. Das habe der Vater wirklich nur beim Bruder gemacht. Gewalttätig sei der Vater zuhause nie gewesen. Also er habe nie geschlagen oder so etwas. Aber bei ih-

- 82 - rem Bruder sei es eine Ausnahme gewesen (Urk. 71 S. 43). Der Vater schlage den Bruder wirklich bis fast zum Umbringen, er schlage ihn brutal. Er habe auch ihrem Bruder ein blaues Auge verpasst. Das sei, glaube sie, gewesen, als der Bruder abgehauen sei (Urk. 71 S. 43). Auf die weitere Nachfrage, ob sie dies ausser den zwei Malen, die sie gesehen habe, wie der Vater den Bruder schlägt, auch sonst noch gesehen habe, antwortet B._____ erneut, nein, also er sei nicht einer gewesen, der gewalttätig gewesen sei. Er habe ganz und gar nicht so ge- schlagen (Urk. 71 S. 44).

h) Aufgrund dieser Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte seinem Sohn im Verlaufe eines verbalen und lauten Streits über eine erneute Busse, bei wel- chem der Beschuldigte wütend war und herumschrie, eine Ohrfeige verpasste. Erstellt ist ebenfalls, dass D._____ im Nachgang zu diesem Streit aus der Famili- enwohnung "abgehauen" ist, nicht wieder zurückkam und bei der Familie seines Onkels N._____ und später bei den Grosseltern Unterschlupf fand. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte seinen Sohn anklagegemäss mit Fäusten o- der gar mit den Füssen traktierte. Als erstellt kann weiter betrachtet werden, dass der Geschädigte D._____ zweifellos am 22. Dezember 2015 beim Gespräch mit der Sozialarbeiterin ein blaues Auge aufwies. Nicht erstellt werden kann hinge- gen, dass der Geschädigte D._____ das blaue Auge am 21. Dezember 2015 durch Faustschläge des Beschuldigten erhielt. Entgegen der Aussage seiner Mut- ter, aber gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Zeu- ginnen J._____ und M._____, hatte der Vorfall, auf den das blaue Auge zurückzu- führen ist, mit Sicherheit mindestens bereits acht Tage vor dem Besprechungs- termin stattgefunden. Wenn das blaue Auge also zwischen diesem Bespre- chungstermin und Neujahr schon wieder besser ausgesehen hat, wie die Mutter angab, kann es nicht vom 14. Dezember 2015 stammen – an dem jedoch der Vorfall gemäss den Notizen der Sozialarbeiterin und der zeitlich damit überein- stimmenden Angaben der Zeugin M._____ stattfand – und gleichzeitig am

22. Dezember 2015 noch "blau" gewesen sein. Entsprechend gibt denn auch die Zeugin M._____ an, kein blaues Auge beim Cousin gesehen zu haben, was die Mutter des Geschädigten ebenfalls bestätigt, indem sie aussagte, keine Verlet- zung gesehen zu haben. Gegen die Darstellung in der Anklage spricht weiter fol-

- 83 - gendes: Hätte aber der Vorfall – wie von G._____ behauptet – am 21. Dezember 2015 stattgefunden und der Beschuldigte dem Geschädigten ein blaues Auge verpasst, hätte sie dies zweifellos gesehen, was noch umso wahrscheinlicher ge- wesen sein müsste, hätte der Geschädigte am Auge, wie er völlig unglaubhaft und aggravierend behauptete, dort gar eine Platzwunde gehabt, die notabene auch an Neujahr – nach seiner Darstellung – noch hätte sichtbar sein müssen, was aber die Mutter negiert. Dass sie jedoch angibt, dass es nicht schlimm aus- gesehen habe und sie auch erst später gehört habe, dass er ein blaues Auge ha- be, steht in einem unauflöslichen Widerspruch dazu. Im übrigen gab D._____ der Sozialarbeiterin als Grund des Streits seinen Praktikumslohn an und nicht eine zweite Busse der Polizei, was unbestritten der Auslöser gewesen war. Im übrigen widersprechen sich auch G._____ und B._____, indem der Geschädigte einmal oben auf dem Kajütenbett, ein anderes Mal unten im Kajütenbett soll vom Vater angegriffen worden sein. Angesichts der massiven Übertreibungen sowohl in den Aussagen des Geschädigten D._____ als auch in denjenigen von B._____, deren Aussageverhalten sich im übrigen generell als sehr unzuverlässig herausgestellt hat, verbleiben derart erhebliche Zweifel, dass sich rein theoretisch der Sachver- halt wie in der Anklage umschrieben ereignet haben könnte, dass dies für die Er- stellung des angeklagten Sachverhaltes nicht ausreicht, zumal auch die zeitlichen Differenzen nicht aufzulösen sind.

E. 4.3 Zum Vorfall im Zuge des Rauchens während dem Ramadan 2014 erweisen sich die Aussagen der Familienmitglieder als noch weniger differenziert und de- tailliert. Nebst relativ vagen Beschreibungen fehlt insbesondere aber auch eine wenigstens ungefähre zeitliche Einordnung mindestens bezüglich der betreffen- den Jahreszeit eines konkreten Jahres, was sich entsprechend auch in der relativ ungenauen Beschreibung dieses Anklagepunktes widerspiegelt. Da es sich um ein spezifisches einmaliges und nicht wiederkehrendes Ereignis handelte, das dem Beschuldigten vorgeworfen wird, erscheint der Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt dem Anklageprinzip nicht zu genügen. Allerdings macht der Be- schuldigte nicht geltend, er sei bezüglich des Tatvorwurfs im Unklaren gewesen und kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- sowie Zeitangaben in der Anklage-

- 84 - schrift führen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 4.3.7 mit Hinweisen). Im übrigen kann dies aber aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben und braucht nicht näher geprüft zu werden:

a) Der Beschuldigte wurde mit diesem Vorwurf seitens des Geschädigten D._____ erstmals im Juli 2016 konfrontiert. Er sagte aus, B._____ und C._____ seien gar nicht dabei gewesen und er bestritt, D._____ geschlagen zu haben. Er habe bloss die Tür zu dessen Zimmer aufgemacht und angedeutet, ihn anzuspu- cken, habe dies aber nicht gemacht. Er habe ihm gesagt, er solle sich vor Gott fürchten, wenn er sie schon anlüge, denn das habe er ja gemacht. Er habe ihnen ja angegeben zu fasten, habe aber trotzdem geraucht und demnach habe er ge- logen (Urk. 14/8 S. 3).

b) Der Geschädigte D._____ selbst erwähnte den Vorfall betreffend Rauchen während dem Ramadan anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung noch mit keinem Wort (Urk. 17/3). Erst 3 ½ Monate später sagt der Geschädigte aus, es sei sicher während des Ramadan gewesen; es könne sein, dass das im Sommer 2015 gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihn beim Rauchen aus dem Fenster erwischt, dann an seine Tür geklopft und gesagt "mach die Türe auf, sonst bring ich dich um". Das heisst, er habe ihm gedroht, ihn zu schlagen, nicht umzubrin- gen. Nachdem er die Türe geöffnet und den Vater habe anhauchen müssen, habe der ihm eine "Flettere" verpasst, so dass er zu Boden gefallen sei. Dann sei der Vater mit beiden Füssen auf seinem Kopf gestanden, habe sich am Hochbett festgehalten und sei mehrmals auf ihn gesprungen. Nur B._____ habe dies gese- hen (Urk. 17/21 S. 7). Auf die weitere Frage, ob der Beschuldigte ihn auch noch getreten habe, bevor er das mit dem Kopfspringen gemacht habe, antwortet der Geschädigte, ja das könne sein, sehr wahrscheinlich schon. Auch auf Vorhalt des drei- bis viermaligen Tretens, nachdem er bereits zu Boden gegangen sei, bestä- tigt das der Geschädigte vage mit "das kann sein" (Urk. 17/21 S. 7). Damit kon- frontiert, dass er ja am Boden liegend noch die Arme und Beine frei gehabt hätte, um sich gegen die Attacke des Vater zu wehren, sagt der Geschädigte "ich durfte nicht, sagen wir es so" (Urk. 17/21 S. 8). Gefragt, welche Verletzungen er davon

- 85 - getragen habe, gibt der Geschädigte lediglich Schmerzen am Hinterkopf an, die vielleicht nicht mal eine Woche angehalten hätten. Sichtbare Verletzungen habe er keine gehabt (Urk. 17/21 S. 9). Als der Vater auf ihm draufgestanden sei, habe das nur B._____ gesehen. Gerade als seine Mutter hoch gekommen sei, habe B._____ es geschafft, den Vater von ihm runterzubringen. Seine Mutter habe ge- sehen, wie er am Boden gelegen, der Vater wütend gewesen und B._____ bei ihm gewesen sei. Damit konfrontiert, dass B._____ aber keinen solchen Vorfall geschildert habe, entgegnet der Geschädigte, dass es dann vielleicht auch C._____ gewesen sei, die das Ganze gesehen habe (Urk. 17/21 S. 9). Diese Aussagen des Geschädigten erscheinen bereits für sich alleine genommen un- glaubhaft. Es passt nicht in das bereits bekannte Verhaltensmuster des Beschul- digten, der wenig zuhause war, sich wenig um die Familie kümmerte (was ihm denn auch immer vorgeworfen worden war) und eigentlich nie schlug, dass er nun derart auf den Geschädigten eingewirkt haben soll. Des weiteren ist nicht nach- vollziehbar, dass eine solche brutale Attacke nicht bereits bei der ersten polizeili- chen Befragung auf die Frage nach Streit oder Auseinandersetzungen genannt worden wäre, zumal der Geschädigte dort noch explizit angab, dass er den Vater nun anzeigen wolle und ein solches Geschehen dafür noch viel mehr Anlass ge- boten hätte als lediglich die geschilderten Faustschläge ins Gesicht vom Dezem- ber 2015. Schliesslich lässt sich der Widerspruch zwischen keinerlei Verletzungen und der Vorgehensweise ebenfalls nicht logisch auflösen, so dass die Schilderun- gen des Geschädigten nicht zu überzeugen vermögen.

c) Die Zeugin G._____ führt auf die Frage nach dem Vorfall während des Ra- madan aus, dies sei 2014 oder 2015 gewesen, sie sei sich jetzt nicht sicher (Urk. 17/11 S. 18). Sie erzählt dann, wie der Beschuldigte den Sohn geschlagen habe, nachdem der Vater gesehen habe, dass er am Fenster rauchte, wie sie dies nicht selbst gesehen habe, aber nach oben gegangen sei und dem Beschul- digten einen Kuss gegeben habe, damit er sich beruhige. Sie habe keine Verlet- zungen an D._____ gesehen. Sie hätten auch nicht mehr lange darüber gespro- chen (Urk. 17/11 S. 18). Diese Aussage erweckt den Eindruck, dass die Zeugin etwas selbst Erlebtes darlegt. Erst auf Nachfrage wird klar, dass dem nicht so ist. So räumt die Zeugin ein, die Mädchen hätten ihr erst im Nachhinein, also nach

- 86 - der Offenbarung des Missbrauchs durch B._____ und der Anzeigeerstattung von den Schlägen des Vaters gegen D._____ wegen des Rauchens während des Ramadan 2014 oder 2015 erzählt. Auf die Frage, dann hätten die Mädchen das gesehen, wie der Beschuldigte D._____ geschlagen habe, antwortet G._____, sehr wahrscheinlich, also sie hätten ihr davon erzählt. Sie habe einfach gehört, dass der Beschuldigte D._____ geschlagen habe, gesehen habe sie aber nichts. Sie habe noch versucht, den Beschuldigten zu beruhigen. Verletzungen habe sie nicht gesehen (Urk. 17/11 S. 19). Dieses Aussageverhalten erscheint indes kei- neswegs glaubhaft. Hätte sie tatsächlich selbst eingegriffen und den Vater mit ei- nem Kuss beruhigt, wäre es nicht notwendig, dass sie "erst im Nachhinein" davon durch ihre Töchter Kenntnis erhält. Diese Aussage spricht einerseits dagegen, dass sie den Vorfall selbst erlebte und andererseits auch dagegen, dass er sich so abspielte, wie sie ihn zu Anfang selbst präsentierte. Abgesehen davon vermag sie ihn auch zeitlich nicht einzuordnen, was ebenfalls nicht überzeugt, namentlich, weil es aufgrund übereinstimmender Aussagen extrem selten vorkam, dass der Beschuldigte D._____ schlug und auch, weil der vergangene Ramadan noch kein Jahr zurücklag, so dass angenommen werden kann, dass ein solches ausserge- wöhnliches Vorkommnis, so es sich tatsächlich zugetragen hat, von der Zeugin G._____ selbst erinnert worden wäre. Ausserdem spricht auch der Umstand, dass der Vorfall erst im Nachhinein zur Sprache kam, nicht für die Glaubhaftigkeit der Schilderung. Wie bereits dargelegt, interpretierten sowohl die Mutter wie auch C._____ nach den Anschuldigungen von B._____ Dinge in Vergangenes bezüg- lich des Vaters im Lichte dieser neuen "Enthüllungen" auf einer Grundlage, die sich nicht als zutreffend herausstellen sollte. Diese Schlussfolgerung wird voll- ends bestätigt durch die Aussage der Zeugin G._____ vor Schranken, wo sie ausdrücklich bestätigt, dass sie den Vorfall, den sie nun in die Zeit vor ihren Feri- en 2014 einordnet, selbst nicht gesehen habe, sondern ihr dies die Töchter später erzählt hätten (Prot. II S. 146).

d) Auf weitere Vorkommnisse nebst demjenigen vom 21. Dezember 2015 zwi- schen dem Vater und D._____ befragt, erwähnt C._____ den Anklagesachverhalt mit keinem Wort (Urk. 72 S. 56). Dagegen schildert B._____ den Vorfall betref- fend Rauchen detailliert und anschaulich, jedoch auch erstmals bei ihrer zweiten

- 87 - Befragung. Sie sagt aus, der Vater habe gesehen, wie der Bruder statt zu fasten zum Fenster hinaus geraucht habe, worauf er ihn wieder so schlimm geschlagen habe. Er sei sogar mit den Füssen auf den Kopf des Bruders gestanden, der am Boden gelegen sei. Dann sei der Vater mit seinen Füssen einfach darauf gestan- den. Sie habe das gesehen, weil die Türe offen gestanden habe. Sie fügt kurz da- rauf an, sie finde halt einfach, ihr Vater übertreibe es immer. Er schlage ihn (sc. D._____) wirklich brutal, bis fast zum Umbringen (Urk. 71 S. 43). Zeitlich ordnet sie den Vorfall so ein, dass sie angibt, nicht sicher zu sein, es sei länger her, sie glaube so zwei Jahre (Urk. 71 S. 43), womit der Vorfall während des Ramadan 2014 – und nicht wie angeklagt 2015 – stattgefunden hätte.

e) Wie bereits erwähnt vermag nicht zu überzeugen, dass ein derart brutaler Vorgang, wie ihn der Geschädigte anlässlich der zweiten Befragung schildert, nicht schon bei der ersten Befragung zur Sprache gekommen wäre, namentlich auch im Hinblick auf die vom Geschädigten nunmehr beabsichtigte Anzeigeerstat- tung. Weiter sind die Aussagen des Geschädigten zu diesem Vorfall bereits an sich unglaubhaft, wie vorstehend dargelegt wurde. Zudem decken sie sich aber auch nicht mit denjenigen von B._____, die behauptet, das Geschehen von ihrem Zimmer aus beobachtet zu haben. Selbst sie, die ihren Vater damit belastet, schildert nichts dergleichen, wonach der Vater mehrmals auf den Kopf des Ge- schädigten gesprungen sei oder dass sie selbst den Vater vom Geschädigten weggebracht hätte, wie das dieser selbst geltend macht. Abgesehen davon muss als unrealistisch und daher unglaubhaft beurteilt werden, dass der Geschädigte, wäre der Beschuldigte tatsächlich mit seinem ganzen Gewicht von rund 90 kg auf dessen Kopf gestanden, Spuren davon hätten aufweisen müssen, zumal der Ge- schädigte angab, er sei auf der Seite gelegen, so dass der Beschuldigte ihn auch im Gesicht getroffen haben müsste. Wie bereits dargelegt erscheint es aber eben- falls als nicht nachvollziehbar, dass sich der Geschädigte gegen eine solche Handlung nicht gewehrt hätte, ganz abgesehen von den Lügensignalen, die seine Schilderung aufweist. So passt er seine Aussage immer wieder entsprechenden Vorhalten an, vermag sich nicht mehr genau zu erinnern, räumt ein, das könne auch sein, wechselt von der einen zur anderen Schwester die dabei gewesen sei und verweist zur Erklärung fehlender Verletzungen auf den Teppichboden

- 88 - (Urk. 17/21 S. 9). Die Mutter selbst gibt zu, den Vorfall nicht selbst gesehen zu haben, sondern ihn von den Mädchen nach der Anzeigeerstattung gehört zu ha- ben. Wie ebenfalls bereits erwähnt, interpretierten die Mutter und C._____ Ver- gangenes aufgrund der Enthüllungen von B._____ bezüglich der sexuellen Hand- lungen des Vaters neu und waren bereit, B._____ trotz ihres bekannten bisheri- gen lügenhaften Verhaltens zu glauben. Dass sie dabei, wie ebenfalls dargelegt, von der falschen Annahme ausgingen, dass B._____ keinen Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund F._____ gehabt habe, zeigt auf, dass sie das Verhalten des Be- schuldigten in der Rückschau unter falschen Voraussetzungen neu werteten. Die vorhandenen Personalbeweise vermögen jedenfalls den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf das Rauchen während des Ramadan nicht zu erstellen, so dass die- ser Sachverhaltsteil dem vorliegenden Urteil nicht zugrunde gelegt werden kann. E. Fazit Gestützt auf die Beweiswürdigung ergibt sich, dass von den dem Beschuldigten in der Anklage vom 20. April 2017 vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil sei- ner Kinder lediglich eine von ihm eingestandene, dem Geschädigten D._____ verpasste, Ohrfeige anlässlich der Auseinandersetzung im Dezember 2015 über eine erneute Busse als erstellt und nachgewiesen verbleibt, wobei der angeklagte Tatzeitpunkt nachgewiesenermassen ebenfalls nicht mit dem effektiven rund eine Woche früheren übereinstimmt und die Ohrfeige keine sichtbaren Verletzungen zur Folge hatte. Wie dieser Sachverhalt rechtlich zu würdigen ist, wird nachste- hend dargelegt. Die weiteren Vorwürfe, namentlich die sexuellen Handlungen zum Nachteil seiner Töchter C._____ und B._____, sind nicht rechtsgenügend nachgewiesen, so dass der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. Eben- so ist er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil seines Soh- nes D._____ bezüglich des ebenfalls nicht rechtsgenügend nachgewiesenen Vorwurfs bezüglich der Ohrfeige und der nachfolgenden Tritte sowie des Auf- springens auf den Kopf des Geschädigten während des Ramadan 2015 freizu- sprechen.

- 89 - IV. Rechtliche Würdigung

E. 4.4 Speziell auffällig, weil uneinheitlich und zunehmend bagatellisierend, erwei- sen sich zudem die Antworten von C._____ auf die Fragen betreffend Berührung an ihrer Vagina. Zunächst antwortet sie auf die Frage, ob der Vater sie sonst noch irgendwo anfasste (ausser an den Brüsten), wo sie es nicht gewollt habe, nach Überlegen: "Ich weiss gar nöd. Vilicht bim Schlofe do une und so, so wenn er am Umarme gsi isch, ja. Aber sust nöd" (Urk. 72 S. 22). Auf die weitere Frage, was sie mit "dort unten" meine, antwortet sie: "Also bim, ja Vagina. Wohrschinli, ja dete het er au. Das weiss ich. Isch mer grad vorher in Sinn cho. Ich eigentli, ich ha so zsege fast alles vergesse aber, ja ich grad so überleg, denn chunnts mer in Sinn." Auf die Nachfrage, ob sie alles vergessen oder verdrängt habe, sagt C._____: "Nei, ich has vergesse, aber mir isch alles weg vo Sinn wil, a, ich weiss nöd, mir, eigentli bin so werts, vo mim Va, aso ich bin eigentlich immer, ich bin eigentlich

- 68 - nöd starch wenns um sötigi Sache goht, aber bi dem Thema bin ich zum W._____ hei (phonetisch) und so alles starch gsi. Will ich alles vergesse han, was passiert isch. Aber wenn mer jetzt so drüber redet chunts mer au chli Sinn" (Urk. 72 S. 22). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie über oder unter den Kleidern angefasst habe, antwortet sie: "Über. Und er het wohrschinlich erst über versueche und wenn ich han nöd wöle, denn het er ufghört, sust her er wohrschinlich au under. Ich, g, det, ab dete han ich au nüm wöle. Ich han, eifach ufghört wi, wil er mich belästigt he, also will er znöch cho isch" (Urk. 72 S. 22). Ausweichend antwortet sie auf Wiederholung der Frage, ob der Vater sie an der Vagina angefasst habe, wieder mit Nichtwissen und ergänzt, sie glaube, beim ersten Mal habe sie sogar aufgehört, zu ihm zu gehen. Vielleicht habe er gemerkt, dass sie ihn nicht mehr habe massieren wollen. Schliesslich relativiert sie ihre Aussage dahingehend, dass sie sagt, nachher als sie und B._____ auch viel grösser (sc. sinngemäss wohl älter) geworden seien, habe er sie nur noch umarmt. Vielleicht noch am Po geschlagen, aber (führt die rechte Hand zur linken Brust) dort habe er nicht mehr angefasst. Nichts mehr; weil er gewusst habe, dass sie grösser (sc. sinngemäss wohl älter) geworden seien und dass man alles sonst merke und dass er schon merken würde, dass das nicht normal sei. Da unten habe er wahrscheinlich auch nichts gemacht bei ihr (Urk. 72 S. 23). Später gefragt, wann das mit dem Berüh- ren der Vagina gewesen sei, sagt C._____, da sei sie viel kleiner (sc. sinngemäss wohl jünger) gewesen, fünfte Klasse (Urk. 72 S. 24). Auf die weitere Frage, ob sie ihn dann, als er ihr zwischen die Beine gegriffen habe, auch schon habe massie- ren müssen, antwortet C._____: "Döt simer am Schlofe gsi, so. Und dete har, bin ich, chan ich glaub ich gar nüme mit ihm gschlofe, aber massiert am Rugge mit Kleider und so han ich scho, denn noh. (Befragerin bejahend) Aber nur Rugge, er het scho gwüsst dass ich so, will bim Massier het er bi mir eh nüt verlangt. Ja. Det het er mich au nöd a de Brüst oder so aglanget bim Massiere. Nur bim Schlofe oder Hoi sege" (Urk. 72 S. 25). Aufgrund dieser ersten Aussagen der Privatkläge- rin C._____ ergibt sich keine klare eindeutige Aussage, die den Anklagevorwurf erhärten würde. Im Gegenteil fallen bei den diesbezüglichen Aussagen von C._____ die häufig verwendeten Begriffe wie "wahrscheinlich", "vielleicht", "es kommt mir in den Sinn" auf, weshalb nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden

- 69 - kann, dass sich ihre Schilderungen auf effektiv selbst Erinnertes stützen. So sagt sie bezeichnenderweise selbst, sie habe sozusagen alles vergessen, es komme ihr aber in den Sinn, dass… Es fragt sich daher, wie sie denn konkrete Angaben machen kann, wenn sie doch alles vergessen hat. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht das jedenfalls nicht. Beide Parteien halten die Privatkläge- rin für aufrichtig bemüht, die Wahrheit zu sagen, grundsätzlich also für glaubwür- dig und ihre Aussagen für glaubhaft. Wie das vorliegende Beispiel zeigt, decken sich die beiden Attribute keineswegs immer. Auch die hiesige Kammer anerkennt, dass C._____ grundsätzlich bestrebt ist, die Wahrheit zu sagen. Andererseits ist unverkennbar, dass sie daran festhält, dass sie ihrer Schwester B._____ – fälsch- licherweise und in Unkenntnis der Tatsachen – glaubte, im Zeitpunkt des Auftau- chens des Videos von F._____ und B._____ noch nicht Geschlechtsverkehr mit F._____ gehabt zu haben. Es drängt sich dringend der Schluss auf, dass ihre Antworten bei der ersten Befragung durch die Stadtpolizei darauf zurückzuführen sind, dass sie von falschen Tatsachen und dem von B._____ ihr gegenüber nur Angedeuteten, aber nie klar Ausgesprochenen, ausging und versuchte, das in der Familie Erlebte mit diesen scheinbaren Fakten in Einklang zu bringen. Dennoch führte C._____ schon bei dieser ersten Videobefragung aus, "da unten", also an der Vagina habe der Beschuldigte wahrscheinlich nichts gemacht, vielleicht als sie geschlafen habe. Dass dies nicht zu überzeugen vermag, ändert sich auch nicht durch die vor Obergericht deponierte Aussage, wonach sie wahrscheinlich aufgestanden und vielleicht nicht im Tiefschlaf gewesen sei, so dass sie es trotz Schlafens gespürt habe. Man merke es, wenn man fest betatscht werde (Prot. II S. 156).

E. 4.5 Bezeichnend sind in diesem Zusammenhang auch die ersten Aussagen der Mutter von C._____, G._____, und jene von B._____:

a) Auf die Frage, ob bei C._____ auch etwas vorgefallen sei, erzählt die Mutter, sie habe C._____ dies auch gefragt, worauf sie sich ohne ein Wort zu sagen um- gedreht habe. Auf Nachfrage, dass es also nicht sicher sei, dass auch zwischen C._____ und dem Vater etwas vorgefallen sei, antwortet die Mutter: "Ich denke eher nicht, aber ich weiss es nicht" (Urk. 17/1 S. 7). Auch bestätigt die Mutter mehrmals, sie habe es als ganz normal empfunden, wenn die Töchter den Vater

- 70 - (sc. am Rücken) massiert hätten, weil sie eine enge Beziehung zu ihm hätten. Sie habe sich überhaupt nichts dabei gedacht (Urk. 17/1 S. 7 und Urk. 17/11 S. 11). Ausserdem bestätigt die Mutter des Weiteren, dass es vorkam und sie sich auch dabei nichts gedacht habe, dass der Vater zusammen mit den Töchtern im glei- chen Bett lag. Sie hätten sich im Bett umarmt und seien am Schlafen gewesen. Das sei normal gewesen. Als C._____ noch klein gewesen sei, habe sie oft ihren Vater zu sich gerufen, wenn es ihr nicht gut gegangen sei und habe ihn dann ge- fragt, ob er bei ihr schlafe (Urk. 17/11 S. 12). Sie erzählt denn auch – entgegen der Behauptung von C._____ – in keiner einzigen Einvernahme solches dem Be- schuldigten vorgeworfenes "Betatschen" von C._____ an Brüsten und Po je ge- sehen zu haben. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus ihren Aussagen, dass der Be- schuldigte eine enge Beziehung zu den Töchtern hatte und sie nach ihm fragten, wenn sie nicht einschlafen konnten. Das aber deckt sich wiederum mit den Aus- sagen beider Töchter und auch mit denjenigen des Beschuldigten selbst und un- termauert damit auch die Glaubhaftigkeit von dessen diesbezüglichen Aussagen (Urk. 14/4 S. 4 f.).

b) Auch B._____ sagte noch in der ersten Einvernahme bei der Polizei aus, der Vater habe bei ihrer Schwester C._____ sowieso nichts gemacht. Auf Nachfrage präzisiert B._____ gar, sie habe ihre Schwester auch gefragt. Diese habe gesagt, nein, noch nie, sie könne sich nicht erinnern (Urk. 70 S. 17). B._____ führte gar weiter aus, sie habe den Vater gefragt, wieso er dies zu ihr mache und habe ihn gefragt, ob er dies auch bei der Schwester mache, worauf er gesagt habe, nein, sie (C._____) sei mit ihrem Körper, vom Wachstum her sei sie noch "recht hin- ten". Sie selbst habe die Kurven einfach vor ihr bekommen, auch die Brüste und so. Der Vater habe gesagt, solche Sachen könne er bei ihr nicht machen (Urk. 70 S. 17/18). Auf weitere Nachfrage, ob sie ihrer Schwester dies glaube, antwortet B._____, ja, sie glaube ihr, weil sie eigentlich nicht eine sei, die lüge und sie wirk- lich einen starken Charakter habe. Sie verneint im übrigen, gesehen zu haben, dass der Vater bei der Schwester etwas gemacht habe (Urk. 70 S. 18). Auch bei der zweiten Befragung bleibt B._____ zunächst dabei, dass der Beschuldigte bei C._____ nichts machte bzw. dass sie beim Vater nichts habe machen müssen (Urk. 71 S. 11). Diese Aussagen vermögen nicht glaubhaft und nicht ohne bedeu-

- 71 - tende Zweifel die angeklagten Tathandlungen des Beschuldigten gegenüber C._____ zu bestätigen. Im Gegenteil ergibt sich aus diesen Aussagen recht deut- lich, dass der Beschuldigte bei C._____ keine sexuellen Handlungen vorgenom- men hat, bzw. dass solches C._____ der Schwester auch nie sagte und B._____ selbst solches weder sah noch für möglich hielt.

E. 4.6 Im übrigen bleibt festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen betreffend sexuelle Handlungen im Gegensatz zu denjenigen von B._____ von Anfang an immer gleichlautend und übereinstimmend waren. Dass es naturgemäss leicht fällt, eine einfache Bestreitung gleichlautend zu wiederho- len, bedeutet hingegen nicht, dass die Aussagen des Beschuldigten deshalb nicht oder weniger glaubhaft sind. Das Gegenteil ist der Fall: So hat der Beschuldigte bereits in der ersten Befragung und nachdem er mit den Vorwürfen sexueller Handlungen mit B._____ konfrontiert worden war ohne weiteres zugegeben, dass ihn beide Töchter wegen seiner Nacken- und Rückenschmerzen massiert hätten und dass er seine beiden Töchter schon seit jeher auf die Lippen oder die Backen küsse, wie man das als Eltern mache (Urk. 14/1 S. 4 f.), obwohl ihn das auch be- lasten könnte. Ausserdem hat er immer wieder betont, dass die Vorwürfe "Un- sinn" seien, B._____ schon immer eine Lügnerin gewesen sei, er aber nie und nimmer gedacht habe, dass sie es so weit treibe. Er sei schockiert, was er hier zu hören bekomme (Urk. 14/1 S. 5). Auch am Schluss der ersten Befragung bekräf- tigt der Beschuldigte, er habe versucht, die Fragen zu beantworten; er stehe im- mer noch unter Schock und habe sogar vergessen, was er hier gesagt habe (Urk. 14/1 S. 8). Der Beschuldigte schildert in dieser ersten Befragung jedoch ab- gesehen vom Massieren zutreffend, wie sich später herausstellen sollte, dass B._____ mit Knutschflecken nach Hause gekommen sei und auf einem Video zu sehen sei, wie sie mit einem Jungen kämpfe und herumtolle (Urk. 14/1 S. 6) und er wegen Erektionsstörungen infolge seines Diabetes schon seit mehreren Jahren keinen Sex mehr mit seiner Frau gehabt habe (Urk. 14/1 S. 3). Mit Bezug auf das Massieren hält er dann überdies fest, sie seien noch klein gewesen, als sie ihn massiert hätten. So etwas verlange man nur bis zu einem gewissen Alter und nach einem gewissen Alter seien solche Dinge auch verboten. Seit ca. zwei, drei Jahren, also seit ca. 2013/2014 würden sie auch nicht mehr ins Schwimmbad ge-

- 72 - hen. Das sei bei ihnen so, dass man Mädchen, bei welchen die Brüste zu wach- sen beginnen, solche Sachen verbiete. Dieses Verbot sei in erster Linie von sei- ner Frau aus gekommen (Urk. 14/1 S. 7). Es bleibt an dieser Stelle darauf hinzu- weisen, dass sich die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten mit denjeni- gen von C._____ und G._____ decken, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht.

E. 4.7 In Anbetracht der vagen, im Nachhinein aufgrund falscher Annahmen be- züglich erfolgtem bzw. nicht erfolgtem Geschlechtsverkehr zwischen B._____ und F._____ als sexuelle Handlungen interpretierten unklaren Berührungen des Va- ters bei C._____ anlässlich von Begrüssungen oder beim zusammen im Bett Ku- scheln lässt sich der angeklagte Sachverhalt zum Nachteil von C._____ nicht rechtsgenügend und mit der notwendigen Sicherheit erstellen, zumal sich sowohl C._____, wie auch ihre Mutter und der Beschuldigte einig darüber sind, dass sie vor dem Eklat wegen des aufgetauchten Videos ("Grinden") nie nur den leisesten Verdacht eines sexuell motivierten Verhaltens des Beschuldigten gegenüber den Töchtern festgestellt hatten. Es bleiben mithin ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, wie die Anklage in Ziffer I.2. festhält. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der sexuellen Handlungen zum Nachteil von C._____ freizusprechen. D. Anklagepunkt II. Einfache Körperverletzung zN von D._____

1. Anklagevorwurf Die Einzelheiten des konkreten Lebenssachverhalts ergeben sich aus Ziffer II. der Anklageschrift vom 20. April 2017 (Urk. 37 S. 4 ff.). Dabei wird dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes vorgeworfen:

a) Am 21. Dezember 2015 habe er seinem Sohn D._____, geb. tt.mm.1998, in dessen Zimmer in der damaligen Familienwohnung im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mehrmals mit der Faust gegen das Gesicht, insbe- sondere gegen die linke Seite des Kiefers und gegen ein Auge geschlagen und habe ihm hernach, als der Geschädigte zu Boden gegangen war, mehrere

- 73 - Fusstritte gegen den Bauch, den Rücken und die Beine versetzt. Nachdem der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe, sei er zurückgekehrt und habe seinem Sohn noch einmal weitere Schläge gegen das Gesicht versetzt. Dadurch habe der Geschädigte D._____ Schmerzen am Kiefer erlitten, welche ihn vorübergehend am Öffnen des Mundes und am Kauen behinderten und ca. einen Monat andauer- ten. Ausserdem habe eine Platzwunde am rechten oder linken Auge, die ca. ei- nen Monat gut sichtbar gewesen sei und ihm mehrere Tage Schmerzen bereitet habe, resultiert. Der Beschuldigte habe mit seinem Handeln solche Verletzungs- folgen gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen.

b) Als der Geschädigte eines Tages ca. im Sommer 2015 mittags am Fenster in seinem Zimmer eine Zigarette geraucht habe, habe der Beschuldigte, der dies bemerkt habe, dem Geschädigten eine Ohrfeige versetzt, so dass der Geschädig- te zu Boden gegangen sei. In der Folge habe der Beschuldigte dem Geschädig- ten Fusstritte, mutmasslich gegen die Rippen, versetzt und sei, sich selbst am Hochbett haltend, mit beiden Füssen auf die linke Kopfhälfte des Geschädigten gestanden, wobei er mehrere Male leicht aufgesprungen und wieder auf dem Kopf des Geschädigten gelandet sei. Durch dieses Vorgehen habe der Geschä- digte einige Tage dauernde Schmerzen am Hinterkopf und eine kleine Einstich- stelle hinter dem Ohr aufgrund seines Ohrringes erlitten. Auch diese Verletzungs- folgen habe der Beschuldigte gewollt bzw. in Kauf genommen.

2. Parteistandpunkte

E. 5 Verschlechterungsverbot

E. 5.1 Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vor- liegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entspre- chend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor.

- 16 - Dies ist der Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen sowie dann, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe (BGE 139 IV 282, E. 2.6).

E. 5.2 Nachdem die Anklagebehörde den erstinstanzlichen Schuldspruch durch ih- ren Verzicht auf Berufung und Anschlussberufung nicht anficht, kann das vorin- stanzliche Dispositiv nicht zulasten des Beschuldigten abgeändert werden. III. Sachverhalt A. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straf- tatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objek- tiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom

E. 10 April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]).

2. Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Frage, wel- che Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht

- 17 - unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese – wie grundsätzlich alle Beweismittel – nach Art. 10 Abs. 2 StPO vom Gericht frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdi- gen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolg- ten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 127 IV 172 E. 3a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_804/2017 vom 23.Mai 2018 E. 2.2.3.1 [zur Publ. vorge- sehen]; 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit ei-

- 18 - ne Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. A., Zürich 2018 [kurz: StPO Praxiskommentar], Art. 10, N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. Basel 2014 [kurz: BSK StPO], Art. 10 N 21).

3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsa- chen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hin- weisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsa- che oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kom- mentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt ge- mäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abge- leiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinwei- sen [zur Publ. vorgesehen]; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abge- nommen werden müssen.

- 19 - B. Anklagepunkt I.1. Sexuelle Handlungen mit Kindern zN von B._____

1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom

20. April 2017 (Urk. 37 S. 2 ff.). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen:

a) Er habe eines Abends ca. anfangs bis Mitte des Jahres 2014 seine Tochter B._____ und anschliessend sich selbst im Bett im Elternschlafzimmer oder im Zimmer von B._____ in der damaligen Familienwohnung ausgezogen, nachdem B._____ ihm alleine den Rücken massiert hatte, worauf er sie aufgefordert habe, ihm den Penis zu massieren, was sie getan habe. In den folgenden Wochen habe B._____ dem Beschuldigten auf dessen Aufforderung hin ca. ein- bis zwei Mal pro Woche den nackten Penis massiert, wobei er teilweise ihre Hand genommen und an den Penis geführt habe. Zudem habe er ihr in dieser Zeit, aber auch später noch bis ca. Ende Januar 2016, an ihre nackten Brüste gefasst, ihr Zungenküsse gegeben, obwohl sie jeweils versucht habe den Kopf wegzudrehen, und sie zwi- schen den Beinen im Intimbereich angefasst.

b) Von ca. Frühling oder Sommer 2014 bis letztmals am 29. Januar 2016 sei der Beschuldigte in der Regel abends, ca. einmal pro Woche, mit seinem Penis in die Scheide seiner Tochter B._____ eingedrungen oder aber, was überwiegend und auch beim ersten Mal der Fall gewesen sei, habe sie anal mit seinem Penis penetriert. Teilweise sei er zunächst mit seinem Penis in ihre Scheide eingedrun- gen, habe sich dann zurückgezogen und sie anschliessend anal penetriert, wo er dann zum Samenerguss gekommen sei. Dabei sei B._____ beim Analverkehr mehrheitlich auf der Seite und er hinter ihr gelegen oder aber sie sei auf dem Bauch gelegen. Als er sie einmal im November 2015 im Badezimmer anal pene- triert habe, sei sie vornüber gebeugt auf ihre Arme abgestützt gewesen.

c) Anlässlich von Ferien im Hotel E._____ in der Türkei zwischen dem 12. Juli 2014 und 16. August 2014, habe der Beschuldigte B._____, die mit ihm zusam- men im Doppelbett gelegen sei, mit seinem Finger im Intimbereich angefasst und

- 20 - in der Folge anal mit seinem Penis penetriert oder aber habe den Geschlechts- verkehr an ihr vollzogen. Währenddessen hätten ihre Zwillingsschwester C._____ und ihr Bruder D._____ im gleichen Zimmer in separaten Betten geschlafen.

d) Am Freitag, 29. Januar 2016, morgens als B._____ mit dem Beschuldigten alleine zuhause gewesen sei, habe der Beschuldigte B._____ geweckt und Sex von ihr verlangt. B._____ habe ihm entgegnet, sie habe Rippenschmerzen, wo- rauf er ihr gesagt habe, dass es mit dem Sex besser werde. Anschliessend habe er sich ihre Beine über seine Schultern gelegt und entweder den Geschlechtsver- kehr an ihr vollzogen oder sie anal penetriert.

2. Parteistandpunkte

E. 12 Juli bis 15. Aug. Beschuldigter, 2014 D._____, B._____ und C._____ ab August 2014 2. Sek. 13-jährig

- 24 - ab August 2013 1. Sek. 12-jährig ab August 2012 6. Klasse 11-jährig ab August 2011 5. Klasse 10-jährig

5. Vorinstanz Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der direkt Beteiligten sowie der Zeugen je einzeln und anschliessend gesamthaft (Urk. 149 S. 60 ff.). Sie stellt bei ihrem Entscheid massgeblich auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Aussagen der beiden Töchter des Beschuldigten ab, welche kaum Zweifel daran lassen würden, dass sich der in der Anklage geschilderte Sachverhalt so zugetragen habe. Die Darstellungen der Töchter würden sodann von weiteren Beweismitteln gestützt, während die Ausführungen des Beschuldigten mangels Glaubhaftigkeit nichts zu seiner Entlastung beitrügen (Urk. 149 S. 60). Im weiteren führt die Vorinstanz das lange Verschweigen des Erlebten durch B._____ und das Nichtbemerken der Vorgänge durch die übrigen Familienmitglieder auf das brüchige Familiengefüge und das fehlende Vertrauen der Familie – namentlich der Mutter – in B._____ zu- rück (Urk. 149 S. 60-61). Die vom Beschuldigten zu seiner Entlastung angeführ- ten diabetesbedingten Erektionsstörungen hält die Vorinstanz für nicht bewiesen (Urk. 149 S. 62). Den Umstand, dass B._____ während der langen Zeit der Über- griffe trotz fehlender Verhütung nie schwanger wurde, erklärt die Vorinstanz mit dem hauptsächlichen Analverkehr und ihrer Vermutung, die Spermienqualität des Beschuldigten könnte infolge dessen Alters vermindert gewesen sein (Urk. 149 S. 62 und 63). Im Übrigen nimmt sie an, dass die Verschreibung der "Pille da- nach" denkbar und weit wahrscheinlicher im Zusammenhang mit dem Ge- schlechtsverkehr von B._____ mit ihrem Freund F._____ gestanden habe, der mutmasslich am 25. Dezember 2015 stattgefunden habe, wovon aber die Familie im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nichts gewusst habe (Urk. 149 S. 63 f. und 65). Bezüglich der Übergriffe in der Türkei stellt sich die Vorinstanz zwar die Frage, wie es sein könne, dass dies von den Geschwistern unbemerkt geblieben sei, obwohl sie im gleichen Zimmer schliefen, verwirft den Einwand aber mit dem

- 25 - Hinweis, es mache keinen Sinn, dass B._____ ihr erneutes Bettnässen aus Scham mit einem fiktiven sexuellen Übergriff des Vaters rechtfertigen wolle, wo doch der Familie ihr diesbezügliches jahrelanges Problem durchaus bekannt ge- wesen sei (Urk. 149 S. 64). Das vom Beschuldigten angeführte Familienkomplott gegen ihn hält die Vorinstanz für nicht glaubhaft. Sie geht davon aus, dass eine Absprache der vorgebrachten Anschuldigungen in allen Einzelheiten im Rahmen der Einvernahmen aufgeflogen wäre. Da keine Widersprüche auszumachen seien und auch Geld als Motiv ausscheide, sei ein solches Komplott schlicht undenkbar (Urk. 149 S. 64 bis 66). Schliesslich hob die Vorinstanz hervor, dass weder B._____ noch C._____ Wut oder Hassgefühle gegenüber ihrem Vater zum Aus- druck gebracht hätten und kam nach Würdigung aller Beweismittel zum Schluss, dass der in Ziffer I der Anklageschrift genannte Sachverhalt vollumfänglich bewie- sen sei (Urk. 149 S. 66 f.).

6. Beweiswürdigung Im Ergebnis kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden. 6.1. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz und mit der Verteidigung erwei- sen sich die Aussagen von B._____ als keineswegs konstant und widerspruchs- frei. Ganz im Gegenteil enthalten ihre Angaben massgebliche Widersprüche, ins- besondere auch zum Kerngeschehen und dabei nicht nur von der ersten zur zwei- ten Einvernahme und so fort, sondern die Privatklägerin widerspricht sich bereits anlässlich der ersten Befragung mehrmals zu wesentlichen Aspekten der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen. 6.2. Das fängt damit an, dass B._____ auf die Frage, wann der Beschuldigte das erste Mal Sex mit ihr hatte, derart unterschiedliche Antworten gibt, dass dies nicht mit dem Schwinden der Erinnerung durch zeitlichen Ablauf erklärbar ist, wie es gerade bezüglich zeitlicher Einordnungen oft vorkommt, da die unterschiedlichen Angaben, die sie macht, ganz wesentlich voneinander abweichen. Zu Beginn, als sie frei und zusammenhängend erklärt, wie alles passiert ist, sagt sie, es habe ungefähr in der vierten, fünften Klasse angefangen nach ca. zwei Monaten Rü- ckenmassieren und nach dem Penis-Massieren (Urk. 70 S. 2, 3 und 5; S. 21),

- 26 - mithin als sie 9- bzw. 10-jährig war. Bezüglich der Jahreszeit gibt B._____ an, dies sei, sie denke mal, im Winter gewesen (Urk. 70 S. 4). Demgegenüber gibt sie später in derselben Einvernahme auf die Frage nach dem ersten Mal Sex mit dem Beschuldigten an, das gehe nun (sc. im März 2016) sicher ein Jahr schon, denke sie, ein Jahr sicher schon (Urk. 70 S. 8). Dieser Aussage zufolge hätte das erste Mal Sex mit dem Beschuldigten ca. im Frühling 2015 stattgefunden, somit weder im Winter noch bereits vor mindestens vier Jahren, vom Zeitpunkt der Einver- nahme aus betrachtet. Nach eingehender Befragung zu den Praktiken erzählt B._____ dann, in den Ferien in der Türkei, als sie mit C._____ und D._____ zu- sammen mit ihrem Vater im Hotel E._____ übernachteten, hätten sie dann auch einmal Sex gehabt. Das sei eines der ersten Male gewesen, da habe es "so ei- gentlich angefangen" (Urk. 70 S. 17). Damit hätte eines der ersten Male im Hoch- sommer stattgefunden, ausserdem in einem Hotelzimmer und in Anwesenheit ih- rer Geschwister. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie sich daran

– hätte es sich so wie dargestellt, auch tatsächlich ereignet – aufgrund der aus- sergewöhnlichen Umstände und der hohen Gefahr des Entdecktwerdens mit Si- cherheit hätte erinnern müssen. Die Aussagen zum ersten Mal Geschlechtsver- kehr mit dem Beschuldigten werden von B._____ jedoch noch einmal vermehrt, denn sie sagt in der zweiten Einvernahme einen halben Monat später aus, es ha- be in der 5. Klasse kein Massieren gegeben, angefangen habe alles in der

6. Klasse und in der 1. Sek habe es mit Geschlechtsverkehr angefangen (Urk. 71 S. 5, 9). Später in derselben Einvernahme und nach Konfrontation mit ihrer ersten Aussage bezüglich Winter sagt B._____ aus, sie könne sich eben nur ans E._____ Hotel erinnern (Urk. 71 S. 10). Konfrontiert mit dem Widerspruch, das erste Mal Geschlechtsverkehr, "Sex", mit dem Vater habe einmal 2012 (sc. in der

1. Sek) und ein anderes Mal in der Türkei im Sommer 2014 stattgefunden, führt B._____ aus: "A, äh, ebe wieviel Mönet dass das gsi isch, bin ich mer nöd sicher. Ich weiss nöd alles uswendig wenn was gsi isch" (Urk. 71 S. 18). Diese Aussage lässt nicht nur wegen der einleitenden Unsicherheit aufhorchen, sondern auch, weil B._____ explizit einräumt, sie wisse nicht alles auswendig. Solches ist im All- gemeinen nur relevant, wenn man sich etwas Spezifisches merken will oder soll. Hat man selber jedoch Einschneidendes wie ungewollten Geschlechtsverkehr mit

- 27 - dem eigenen Vater erlebt, muss man als Betroffene solches in aller Regel nicht "auswendig" wissen, sondern erinnert sich zumindest im Groben daran. Hier al- lerdings weckt die Formulierung angesichts der bereits unterschiedlichen Anga- ben bezüglich des Zeitraumes, die nicht nur innerhalb weniger Monate sondern mehrerer Jahre auseinander liegen, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Weiter sagt B._____ zu diesem Thema, sie wisse, "dass im E._____ Hotel eine vo de Neuste gsi isch. Nöd eine vo de Erste aber es isch neu gsi, das weiss ich". Gefragt, was neu bedeute, sagt B._____: "Also wie, ich cha mich i die Sache nöd chöne drisetze. Sisch immernoh so wie neu gsi" (Urk. 71 S. 18). Darauf angesprochen, dass sie selbst aber ausgesagt hatte, dass sie schon davor Sex hatte, bestätigt sie dies und antwortet auf konkrete Nachfra- ge, wie lange davor sie schon Sex gehabt habe mit Gegenfragen, um schliesslich zu einem anderen Thema zu antworten, nämlich dass es also in der Woche ein- fach ein bis zweimal gewesen sei, so viel wisse sie (Urk. 71 S. 18 f.). Die konkre- ten Nachfragen bezüglich Sex zum Beispiel in den Sommerferien 2013 und damit vor den Ferien in der Türkei kann B._____ dagegen nicht beantworten, sie wisse es wirklich nicht (Urk. 71 S. 19). Damit zeigt sich, dass die Privatklägerin B._____ bezüglich des ersten Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten und bezüglich des Beginns seiner sexuellen Übergriffe derart unterschiedliche Angaben macht, dass sie nicht miteinander in Einklang zu bringen sind und daher nicht zu über- zeugen vermögen. 6.3. Zur Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs befragt, gibt B._____ erneut unein- heitliche Antworten. Auf die Frage, wie oft Sex, d.h. Geschlechtsverkehr, vorge- kommen sei, gibt die Privatklägerin zunächst zwei Mal pro Woche an (Urk. 70 S. 3, 8, 12), um dann im Verlauf der Einvernahme zu präzisieren, Sex sei weniger oft gewesen, einfach zum Beispiel das Penis Massieren sei zweimal in der Woche gewesen, aber zu Sex sei es ein Mal in der Woche gekommen, "segemer e so" (Urk. 70 S. 12). Zeitlich ordnet B._____ die Übergriffe, mit Ausnahme des letzten, der am Morgen stattgefunden habe, dem Abend zu, nachdem der Vater von der Arbeit nach Hause gekommen war. Das sei so um acht Uhr herum gewesen (Urk. 70 S. 14). Auf Ergänzungsfragen sagt die Privatklägerin in der zweiten Ein- vernahme dann jedoch aus, es sei zum Geschlechtsverkehr immer abends ge-

- 28 - kommen, nachdem der Vater vom Restaurant zurück nach Hause gekommen sei (Urk. 71 S. 48). Im Berufungsverfahren sagt sie aus, er sei jeweils so um 22.00 Uhr oder 23.00 Uhr nach Hause gekommen (Prot. II S. 97), was sich denn auch im Wesentlichen mit den Angaben der übrigen Befragten deckt, wonach der Be- schuldigte abends eigentlich nie zuhause gewesen, statt dessen aber täglich ins Restaurant Q._____ gegangen und erst ca. um 22.00 Uhr oder noch später nach Hause gekommen sei (Urk. 17/11 S. 8/9, 14, [G._____]; Urk. 72 S. 4, 47 und Prot. II S. 138 [C._____]; Urk. 17/21 S. 10 f. [D._____]; Urk. 17/6 S. 4 f., 11 und Urk. 17/24 S. 5 [I._____]; Urk. 14/4 S. 6 ff. [Beschuldigter]), aber gerade nicht mit ihrer ersten Aussage, es sei um 20 Uhr herum gewesen, übereinstimmt. Einen halben Monat später sagt B._____ jedoch bereits aus, nach zwei, drei Monaten Penismassieren sei alles nur noch Sex gewesen bis zum Schluss und angefan- gen habe es anal (Urk. 71 S. 3). Das würde ja bedeuten, dass ausser Ge- schlechtsverkehr keine weiteren sexuellen Handlungen vorgekommen wären und dass jener gar zweimal wöchentlich – und nicht nur einmal – stattgefunden hätte, was ihrer bisherigen Darstellung widerspricht. Schliesslich sagt sie vor der Beru- fungskammer gar aus, sie habe mit dem Vater etwa drei Mal pro Woche Verkehr gehabt (Prot. II S. 111). Eine deutliche Aggravierung und ein anpassendes Ver- halten fällt hier in den Aussagen von B._____ auf, so dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen aufkommen. 6.4. Jedoch gibt B._____ nicht nur hinsichtlich des ersten Geschlechtsverkehrs und der Anzahl der Übergriffe widersprüchliche Aussagen zu Protokoll, sondern auch über die inkriminierten Tathandlungen resp. die Praktiken selbst:

a) Sie erzählt (ohne den Satz zu beenden), mit der Zeit habe es einfach auch angefangen, dass der Beschuldigte seinen Penis, also anal, vaginal habe er auch angefangen zu machen, ohne Kondom (Urk. 70 S. 7). Ihre Mutter habe gedacht, dass sie ohne Kondom eigentlich schon lange schwanger sein müsse und dass er, als er "gekommen" sei, wahrscheinlich alles beim Arschloch "herausgelassen" habe (Urk. 70 S. 7). Auf weitere Nachfragen präzisiert B._____ nach anfängli- chem Zögern: "Also ebe, wo er, also … also soviel ich weiss isch so gsi, dass er bim vaginal aagfange het und wo er gmerkt het dass er chunnt, het glaub ich mol,

- 29 - also denk ich mol, will susch wär ich jo schwanger…[Befragerin bejahend mhm] het er eifach, vo dem Loch usegnoh und hets bim Arschloch [Befragerin bejahend mhm] alles usegloh" (Urk. 70 S. 7/8). Sie sei ja nachher auch sehr schnell aufs WC gegangen, um alles abzuputzen (Urk. 70 S. 8 und 11). Im Zusammenhang mit dem Analverkehr schildert B._____ einen Vorfall während der Zeit, in der ihre Mutter zusammen mit D._____ in der Türkei gewesen sei, an den sie sich gut er- innere. An einem Abend in dieser Zeit - die Schwester sei mit einer Kollegin oben gewesen - habe der Vater sie auf dem Sofa im Wohnzimmer angefangen zu be- friedigen, als er gesagt habe, sie sollten ins WC gehen. Dort bei der Dusche hät- ten sie es dann im "Doggy Style" gemacht. Er habe ihr da recht weh getan und sie habe immer gefragt, ob er endlich fertig sei. Nach zirka zehn Minuten sei er erst fertig gewesen. Am Anfang sei er langsam gewesen, aber nachher sei er recht schnell gewesen und es habe recht weh getan. Er sei recht tief reingegangen, dass es so weh getan habe (Urk. 70 S. 15). Sie glaube mal, er sei wieder im Arschloch gekommen. Sie habe nie einen Spermafleck auf dem Bett gesehen. Er sei immer in ihr drin gekommen (Urk. 70 S. 16). Grundsätzlich habe der Sex mit dem Beschuldigten jeweils zirka fünf Minuten gedauert vom Hereinkommen bis es ganz vorbei gewesen sei (Urk. 70 S. 30). Auf die wiederholte Frage gestützt auf ihre bisherige Aussage, der Beschuldigte habe sie zuerst vaginal und danach anal penetriert, bestätigte die Privatklägerin dies und bekräftigte, dass er aber anal ge- kommen sei. Auf die Nachfrage, ob das immer so gewesen sei, antwortete B._____: "Mhm (nickt bejahend) aso ich ha ebe no nie gseh dass er, i, dass ir- gendwie Bett dreckig isch, aso, allgemein, Bett het nie Spermaflecke oder so gha. [Befragerin bejahend mhm] Er chan jo nur eigentlich, wär es vaginal, wär ich schwanger, drum chas ja eigentlich nur anal si" (Urk. 70 S. 34). Auf die spätere Nachfrage, ob der Beschuldigte denn jedes Mal am Schluss anal Sex gemacht habe, bejaht dies B._____ und schränkt erstmals ein, es sei eigentlich meistens nur anal gewesen. Also vaginal habe es auch gegeben, aber meistens sei es anal gewesen (Urk. 70 S. 35). Einen halben Monat später gibt sie im Gegensatz zu diesen Aussagen an, das erste Mal Sex mit dem Beschuldigten sei sicher anal gewesen (Urk. 71 S. 6). Die Privatklägerin sagt auf Nachfrage, dass es anal ange- fangen habe und lange Zeit sei es nur anal gewesen. Dann sei es aber vaginal

- 30 - und anal weitergegangen (Urk. 71 S. 7). Der Anfang sei aber wirklich anal gewe- sen (Urk. 71 S. 7). Im Übrigen bestätigt sie in der zweiten Einvernahme im Zu- sammenhang mit Analverkehr den einmaligen Vorfall im WC praktisch identisch (Urk. 71 S. 7, 14). Im Berufungsverfahren und im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten geltend gemachten Erektionsstörungen gefragt, sie möchte bitte schildern, wie man sich das vorstellen müsse, dass er Analverkehr mit ihr gehabt habe, kann die Privatklägerin dies nicht mit eigenen Worten und einigermassen konkret und anschaulich darlegen (Prot. II S. 111). Sie sagt stattdessen, sie wisse nicht, wie sie das erklären solle, wie er mit ihr Analverkehr gehabt habe, es sei einfach gegangen. Auf die Nachfrage, wie das vor sich gegangen sei, antwortet sie "den Penis einfach in den Arsch". Erst auf erneute Nachfrage, wo sich das zu- getragen habe, schildert sie weiter, das sei im Zimmer der Eltern gewesen, sie sei entweder seitlich oder auf dem Bauch gelegen (Prot. II S. 111).

b) Abgesehen davon, dass auch diese Angaben zur Vorgehensweise keines- wegs übereinstimmend ausfallen, sondern sich von 'vaginal und danach anal' über 'meistens anal' bis 'immer anal' verändert haben, überzeugt auch nicht, dass die Privatklägerin, anlässlich der Befragung im Berufungsverfahren doch immer- hin schon 17-jährig, keine konkreten, detaillierten Aussagen zum Vollzug des Analverkehrs machen kann. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sie im Wi- derspruch zu ihrer diesbezüglich letzten Aussage, wonach der Geschlechtsver- kehr immer anal vollzogen worden sei, ausgerechnet den letzten Geschlechtsver- kehr, den sie mit dem Beschuldigten an einem Donnerstag im Januar 2016 ge- habt habe, so schildert, dass er nur als Vaginalverkehr verstanden werden kann: Ihr Vater sei nach dem Aufwecken neben sie ins Bett gekommen und sie wisse noch genau welche Position es gewesen sei. Er habe ihre Beine "immer ufegto", d.h. er habe sich ihre Beine über die Schultern gelegt, sie sei auf dem Rücken ge- legen (Urk. 70 S. 11 und 13). "Und denn äh, ja, het er mich uszoge, het er eifach schnell, schnell das gmacht was er het wele und denn äh, isch ebe eigentlich, ischs nochher grad fertig gsi und wo mir, nochher bin ich abe gange; ich goh, ich bi immer schnell abgegange goh wäsche, damit nüt voll, falls Spermatropfe oder so irgendwie falsche Loch inegönd oder so" (Urk. 70 S. 11). Später in derselben Einvernahme fügt die Privatklägerin noch bei, sie habe dabei immer die Augen zu

- 31 - gehabt, weil sie das gar nicht habe anschauen wollen, weil das ihr Vater gewesen sei (Urk. 70 S. 13). Bei diesen Schilderungen fällt auch auf, dass B._____ wieder- holt "immer" sagt, was zumindest impliziert, dass diese Stellung öfter vorgekom- men ist, was sich wiederum nicht mit ihrer letzten Aussage deckt, wonach der Geschlechtsverkehr immer anal vollzogen worden sei. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das letzte Mal Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten von B._____ übereinstimmend mit einem Donnerstag im Januar 2016 angegeben wird, als ihre Mutter alleine in der Türkei war und ihr Vater sie wegen Rippenschmerzen in der Schule abgemeldet hatte. So lässt sie in späteren Befra- gungen – im Unterschied zur ersten Befragung – den eigentlichen Akt aus und spricht stattdessen über die Episode danach in der Küche, als ihr der Beschuldig- te gesagt habe, er merke, es gefalle ihr nicht, und ab da mit den Übergriffen auf- gehört habe (Urk. 70, S. 3, 9 f., 11; Urk. 71 S. 3, 16, 51 und Prot. II S. 112). Die- ses unkonstante Aussageverhalten der Privatklägerin betrifft wiederum das Kern- geschehen, das grundsätzlich von zeitlichen Einordnungen unabhängig geschil- dert werden könnte und sich aber trotzdem als uneinheitlich und widersprüchlich erweist, so dass auch bezüglich der konkreten Tathandlungen des Geschlechts- verkehrs erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen. 6.5. Weiter fallen auch die Angaben zum Zeitpunkt des letzten Geschlechtsver- kehrs, bzw. zum Ende der Übergriffe durch den Vater auf, die B._____ macht.

a) Sie schildert zunächst ungefragt, dass ihr Vater, nachdem er es eben erst nach ein paar Jahren gemerkt habe, zu ihr gesagt habe, er merke, sie wolle das alles nicht, er höre damit auf. Ab diesem Moment habe er es dann auch nicht mehr gemacht; das sei etwa im Februar 2016 gewesen (Urk. 70 S. 3). Später in derselben Einvernahme führt B._____ aus, der letzte Geschlechtsverkehr sei ge- wesen, als ihre Mutter in der Türkei und der Bruder nicht mehr zu Hause gewesen sei und sie richtige Rippenschmerzen gehabt habe, so dass sie zuhause geblie- ben sei. Da habe ihr Vater sie aufgeweckt und ihr gesagt, er habe gerade richtig Lust auf Sex und er habe es trotz ihrer Schmerzen gemacht. An diesem Tag sei es das letzte Mal gewesen. Einen Tag davor habe sie mit der Mutter via Facetime telefoniert, weil sie so starke Schmerzen gehabt habe. Ihre Mutter habe gesagt,

- 32 - sie müsse nicht in die Schule gehen. Sie sei nicht mehr sicher, aber sie glaube, es sei ein Donnerstag gewesen. Sie sei auch zum Arzt gegangen (Urk. 70 S. 9 f.). Sie sei dann in die Küche gegangen und habe Kaffee trinken wollen, da habe er ihr gesagt, er höre auf damit. Sie habe dann laut gedacht, ob er jetzt eine andere zum F, also zum Sex, habe, es sei jetzt jahrelang so gegangen und es habe ihr nie wirklich gefallen. Sie habe gesagt, "ja isch guet danke" und er habe nichts mehr gesagt und nachher habe sie so getan, als wäre nichts, weil sie nicht gewollt habe, dass sie es merken resp. dass die Familie kaputt gehe (Urk. 70 S. 11). Zum Grund befragt, weshalb der Beschuldigte aufgehört habe, sagte B._____ später in der ersten Einvernahme, sie denke wirklich, dass er jetzt eine andere Frau gefun- den habe und dass dies der Grund sei. Sie denke das einfach, wieso sollte er nach jahrelangem Tun einfach aufhören und sagen, ich merke, Dir gefällt es nicht. Es könne gar keinen anderen Grund geben als dass er eine andere habe. Auf die Frage, wer das sei, antwortete B._____, sie denke auch mal, so eine Junge (Urk. 70 S. 32). In der zweiten Befragung bestätigt B._____ das letzte Mal Sex zum Zeitpunkt, als sie Rippenschmerzen gehabt habe und ihre Mutter alleine in der Türkei gewesen sei, also im Januar 2016 (Urk. 71 S. 3, 16, 51). Das sei an ei- nem Donnerstag gewesen und nach dem Sex sei das in der Küche gewesen, dass der Beschuldigte gesagt habe, er merke, dass es ihr nicht gefalle (Urk. 71 S. 16). Sie ergänzt später in dieser Befragung, dass der Vater in der Schule ange- rufen habe, weil sie nicht zur Schule kommen werde wegen der Rippenschmer- zen. Nach dem Sex seien sie dann nach unten gegangen und er habe ihr gezeigt, wie man einen Milchshake mache. Es sei zirka zehn Uhr am Morgen gewesen (Urk. 71 S. 51). Den Vorgang bestätigt sie auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 112).

b) Es ist der Verteidigung zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass B._____ selbst für den letzten Geschlechtsverkehr immer einen Donnerstag an- gab und es die Mutter war, welche sich am 9. Mai 2016 an die Stadtpolizei wand- te und mitteilte, sie sei sich jetzt sicher, dass der Facetime-Anruf mit B._____ am Donnerstagabend 28. Januar 2016 gewesen sei und daher derjenige Tag, an welchem B._____ nicht zur Schule gegangen sei, Freitag der 29. Januar 2016, gewesen sein müsse (Urk. 259 S. 26). Die Ehefrau bringt zu ihrer Einvernahme

- 33 - am 26. Mai 2016 das Absenzen- und Aufgabenheft von B._____ mit (Urk. 17/17). Darin sind ab Mitte bis Ende Januar 2016 Absenzen für Donnerstag 21., Mittwoch

27. und Freitag 29. Januar 2016 eingetragen (Urk. 17/17 S. 21/22). Der Eintrag für die Absenz vom 29. Januar 2016 lautet wie folgt: "Am Freitag war B._____ nicht in der Schule, weil sie Problemen mit den Rippen hat. Sie hat heute noch Schmerzen, deshalb wäre es gut, wen sie am [unlesbar] nicht viel bewegung hat" und wurde vom Erziehungsberechtigten und von B._____ mit Datum vom 31. Ja- nuar 2016 unterschrieben (Urk. 17/17 S. 22). Anlässlich der ersten Befragung sagte die Lehrerin (ohne Vorhalt des Absenzenhefts) aus, dass die Abmeldung in diesem Absenzenheft am Freitag 29. Januar 2016 gewesen sei; sie glaube B._____ habe Rücken- oder Rippenschmerzen gehabt, sie sei sich nicht sicher, das stehe aber im Heft. Ob der Vater jedoch am 29. Januar 2016 angerufen habe, wisse sie wirklich nicht mehr (Urk. 17/18 S. 4). Sie habe noch die Werklehrerin gefragt, ob B._____ am 28. da gewesen sei und diese habe bestätigt, dass sie (B._____) dort gewesen sei. Nachdem die Zeugin den SMS Chat mit B._____ in ihrem Handy aufgerufen hatte, führt sie aus, dass B._____ ihr am 28. Januar 2016 abends um 21.50 Uhr eine SMS geschrieben habe, wonach sie Rippen- schmerzen habe und morgen, also 29. Januar 2016, nicht zur Schule komme (Urk. 17/18 S. 5 und Urk. 17/19 [Ausdruck des SMS Kontaktes zwischen 21. Ja- nuar 2016 und 11. Februar 2016]).

c) Ob der Beschuldigte tatsächlich, wie er angibt, am Donnerstag und am Frei- tag, 28. und 29. Januar 2016, mit dem Fahrzeug von O._____ nach Regensdorf und zurück fuhr, um zu tanken, was beim ersten Versuch wegen der nicht zurück- gegebenen Tankkarte seitens eines anderen Mitarbeiters gescheitert war, lässt sich nicht mit absoluter Sicherheit erstellen. Der Beschuldigte seinerseits gibt grundsätzlich und noch ohne Bezug auf ein bestimmtes Datum an, dass er jeweils donnerstags und freitags bis 13 oder 14 Uhr schlafe, ausser sein Chef habe ihn gebeten, auch am Donnerstag oder Freitag zur Arbeit zu erscheinen, was auch manchmal vorkomme und dann habe er natürlich wieder um 6 Uhr aufstehen müssen (Urk. 14/4 S. 7). Nachdem er aufgestanden sei, sei er dann regelmässig ins Restaurant Q._____ gegangen und erst um Mitternacht wieder nach Hause gekommen. Am Freitag, im Winter, sei er jeweils um 11 Uhr aufgestanden, habe

- 34 - einen Kaffee getrunken, habe die rituelle Waschung vorgenommen und sei an- schliessend in die Moschee gegangen, um dort das Freitagsgebet zu verrichten. Anschliessend sei er von dort zum Restaurant gegangen, wo er dann geblieben sei (Urk. 14/4 S. 7/8). Im übrigen führt der Beschuldigte aus, er sei von Mitte bis Ende Januar 2016 krank geschrieben gewesen. Auf Vorhalt des Vorwurfs betref- fend den letzten Geschlechtsverkehr am 28. Januar 2016 sagte der Beschuldigte aus, B._____ sei morgens um 7 Uhr zu ihm ins Elternschlafzimmer gekommen und habe gesagt, sie gehe wegen Schmerzen nicht zur Schule und ob er die Leh- rerin anrufen könne. Sie habe mit seinem Handy die Nummer der Lehrerin ge- wählt und sie habe ihm gesagt, er solle der Lehrerin angeben, sie habe Bauch- schmerzen und könne nicht zur Schule kommen (Urk. 14/4 S. 10 f.). Er sagte wei- ter aus, er habe anschliessend um etwa 8.10 Uhr die Wohnung verlassen, weil er einen Termin gehabt habe und der Bus um 8.27 Uhr fahre. Sein Chef habe ihn am Tag zuvor angerufen und gebeten, das Fahrzeug von O._____ vorbei zu brin- gen und es mit Benzin zu betanken. Er sei um ca. 8.37 Uhr in Schwamendingen gewesen und von dort mit dem 7er Tram zum Q._____ gefahren, wo er um 8.45 Uhr angekommen sei. Er habe gleich wieder los wollen, aber O._____, der Res- taurantbetreiber habe noch einen Kaffee zusammen trinken, plaudern und Ziga- retten rauchen wollen. Um 9.40 oder 9.50 habe er sich auf den Weg gemacht und sei mit dem Auto direkt nach Regensdorf gefahren, um es mit der Karte des Chefs, P._____, zu betanken. Um ca. 10.15 Uhr sei er beim Chef angekommen (Urk. 14/4 S. 11). Dort sei er bis gegen Mittag geblieben und anschliessend zur Q._____ zurück. Er habe das Fahrzeug nicht betanken können, weil ein Mitarbei- ter die Tankkarte nicht zurück gebracht habe, weshalb der Chef gesagt habe, er solle am nächsten Tag wieder kommen. Das alles habe er O._____ erzählt, wel- cher gemeint habe, es sei ihm egal, dass es nicht betankt sei (Urk. 14/4 S. 18). Der Beschuldigte ergänzte in der nächsten Befragung, dass B._____ am Abend, bevor sie nicht zur Schule habe gehen können wegen der Schmerzen, zu ihm ins Wohnzimmer herunter gekommen sei, mit der Hand die linke Körperseite gehal- ten und geheult habe, worauf sie ihm gesagt habe, sie habe grosse Schmerzen und wolle am nächsten Morgen nicht zur Schule gehen. Darauf habe er ihr ge- sagt, sie solle ins Bett gehen und darüber am nächsten Morgen entscheiden. Als

- 35 - er am das Haus verlassen habe (sc. nachdem er mit der Lehrerin telefoniert hat- te), habe er gehört, wie hinter ihm das Fenster aufgegangen und B._____ dort gestanden sei, worauf er umgekehrt sei und gefragt habe, was los sei. B._____ habe gesagt, sie wolle noch tschüss sagen, was sie bis anhin noch nie gemacht habe. Sie habe sich vergewissern wollen, ob er wirklich weg sei (Urk. 14/6 S. 3). Was den Telefonanruf bei der Lehrerin betrifft, schildert der Beschuldigte nach den Einvernahmen der Zeugen L._____, P._____ und M._____ den Vorgang übereinstimmend mit seiner ersten Aussage. Er ergänzt, dass die Lehrerin verär- gert gewesen sei und ihm gesagt habe, dass B._____ immer wieder fehle in der Schule und dass sie nicht wirklich glaube, dass B._____ krank sei, sondern dass sie lüge. Er habe ihr darauf aber gesagt, soviel er sehen könne, sei sie aber krank und habe Schmerzen. Schliesslich sagt der Beschuldigte, er sei sich sicher, dass der 29. Januar 2016 ein Freitag gewesen sei und er nach dem Telefongespräch gegen 8 Uhr aus der Wohnung und ins Q._____ gegangen sei (Urk. 14/10 S. 2). Die Zeugen O._____ und P._____ bestätigen glaubhaft, dass es manchmal vor- gekommen ist, dass der Beschuldigte auch donnerstags und freitags arbeiten musste, wenn Not am Mann war und ebenso, dass der Chef ihn beauftragte, das Fahrzeug von O._____ nach Regensdorf zu bringen um es dort zu betanken. Weiter bestätigten sie, dass es vorkam, dass ein anderer Mitarbeiter die Tankkar- te vergass zurückzugeben, können sich aber beide nicht konkret an ein spezifi- sches Datum erinnern (Urk. 17/23 S. 5; Urk. 17/31 S. 5 f.). Zudem bestätigt die Klassenlehrerin, dass sie sich an die Aussage erinnere, wonach sie gesagt habe, dass B._____ immer wieder in der Schule fehle und ihre Leistungen nicht mehr so gut seien. Sie wisse aber nicht mehr sicher, ob sie das der Mutter oder dem Vater und am Telefon gesagt habe oder in einem Gespräch. Jedenfalls sei das ein Thema gewesen zu dieser Zeit (Urk. 17/27 S. 6).

d) Insgesamt muss gestützt auf die objektiven Anhaltspunkte (SMS-Nachrich- ten zwischen B._____ und ihrer Mutter sowie zwischen B._____ und ihrer Lehre- rin vom Vorabend / Absenzenheft vom Januar 2016) und die übereinstimmenden Aussagen, wonach B._____ am Vorabend und am nächsten Morgen über starke Rippenschmerzen klagte und nicht zur Schule gehen wollte, davon ausgegangen werden, dass es sich beim Vorabend um Donnerstag 28. Januar 2016 und bei

- 36 - demjenigen Tag, an welchem sie nicht zur Schule gehen wollte, um Freitag

29. Januar 2016 handelte. Obwohl B._____ in ihren ersten und dem Tatzeitpunkt nächsten Aussagen, die erfahrungsgemäss aufgrund der frischeren Erinnerung noch präziser ausfallen können, ausdrücklich betont, dass es sich um einen Don- nerstag handelte, an dem der letzte Geschlechtsverkehr stattfand, fällt der Ankla- gesachverhalt alleine wegen dieses nicht zutreffenden Umstandes jedoch noch nicht dahin. Er wirft allerdings einmal mehr Fragen nach der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ auf, jedoch könnte die Bezeichnung des Wochentages auch schlicht einer Verwechslung geschuldet sein. Auffällig ist, dass sich die Aus- sagen und die objektiven Anhaltspunkte dahingehend decken, dass B._____ we- gen Rippenschmerzen nach einem Telefonat vom Vorabend ihr Fernbleiben von der Schule für den Freitag 29. Januar 2016 ankündigte und der Beschuldigte auf- grund der von ihr ihm gegenüber auch am Morgen noch geltend gemachten Schmerzen die Klassenlehrerin anrief, um die Absenz mitzuteilen. Dies allein sagt allerdings keineswegs etwas darüber aus, was sich am Freitagmorgen 29. Januar 2016 zuhause in sexueller Hinsicht zwischen dem Beschuldigten und B._____ zugetragen hat.

e) Aus der Krankenakte von B._____ geht hervor, dass sie im Januar 2016 nie bei der Hausärztin zur Konsultation war, nicht wegen Rücken- und auch nicht we- gen Rippenschmerzen (Urk. 23/3 Blatt 4), obwohl sie solches selbst ausdrücklich behauptet hatte. Gegen solche Schmerzen spricht zudem auch die Aussage der Klassenlehrerin von B._____. Sie sagte in der ersten Befragung auf offene Frage- stellung aus, ihr sei immer wieder aufgefallen, dass B._____ viel gefehlt habe, wenn die Mutter in der Türkei gewesen sei. Sie habe sich gedacht, dann sei ja der Vater zuhause und der unterschreibe immer für sie. Er mache alles für sie; sie könne nur sagen 'Papi mach' und er springe (Urk. 17/18 S. 3). Sie bestätigte dies in der zweiten Einvernahme und verdeutlichte, sie habe die vermehrten Absenzen bei der Abwesenheit der Mutter so interpretiert, dass B._____ den Vater "rumge- bracht" habe, indem sie ihm sagte, irgendetwas zu haben und er dann die Absenz unterschrieben habe. Dies habe sie gedacht, weil sie den Beschuldigten so nett eingeschätzt habe (Urk. 17/27 S. 5). Auch B._____ gibt unumwunden zu, dass sie oft freitags nicht ins Wahlfach "Deutsch" gegangen sei, weil man dort nichts lerne

- 37 - und nur rumsitze. So sei sie wie viele andere auch dort einfach nicht hin gegan- gen (Urk. 72 S. 37). Zudem räumen sowohl die Mutter wie die Schwester als auch B._____ selber ein, B._____ habe zur damaligen Zeit viel gelogen, insbesondere wenn sie "nach draussen" gehen oder mit ihrem Freund zusammen sein wollte. C._____ schildert denn auch eindrücklich, wie sie bei Aufenthalten der Mutter in der Türkei zuhause hätten Sachen machen können – wie Kollegen mit nach Hau- se nehmen oder dass der Freund von B._____ zu ihnen nach Hause kam – die der Vater nicht erfahren habe, weil er nie zuhause gewesen sei (72 S. 4, 9, 10). Ausserdem durfte B._____ dann jeweils, gemäss Aussagen von ihr und C._____, auch ohne die Schwester "nach draussen" gehen (Urk. 70 S. 15 und Urk. 72 S. 10), respektive war sie mit ihrem Freund F._____ dann auch alleine zuhause, wie B._____ vor der Berufungskammer selbst aussagte (Prot. II S. 100). Des wei- teren werden die Aussagen des Beschuldigten nicht nur bezüglich der Absenz und dem Telefonat gestützt, sondern auch bezüglich seiner Aktivität an den zwei aufeinander folgenden Tagen mit den Fahrten nach Regensdorf. Da sich aber auch hier die Zeugen nicht sicher sind, ob die Fahrten genau an diesen beiden Daten Ende Januar 2016 stattfanden, bleibt das Alibi des Beschuldigten unbewie- sen, ebenso wie der Umstand, ob B._____ tatsächlich so starke Schmerzen hatte, wie sie geltend macht. Angesichts der Aussagen der Lehrerin, der Einschätzung der Hintergründe für die gehäuften Absenzen während der Abwesenheit der Mut- ter, die von beiden Töchtern notabene indirekt bestätigt werden, da sie dann ma- chen durften, was sie wollten, und des Fehlens einer Arztkonsultation von B._____ in zeitlicher Nähe zum 29. Januar 2016 vermögen die Behauptungen B._____s, sie habe wegen starker Rippenschmerzen nicht in die Schule gehen können, nicht zu überzeugen. Genau so vertretbar wäre der Schluss, dass sie die Schmerzen nur vorgab, um nicht zur Schule zu müssen und alleine zuhause blei- ben zu können, zumal der Vater sie auf der einen Seite wegen der ihm gegenüber geltend gemachten Rippenschmerzen und somit unter Rücksichtnahme auf ihr Wohlbefinden von der Schule abgemeldet haben soll, aber auf der anderen Seite dann ohne Rücksicht auf dieselben Rippenschmerzen und gegen die Befindlich- keit von B._____ an ihr den Geschlechtsverkehr – und diesen erst noch vaginal – vollzogen haben soll. Schliesslich bleiben erhebliche Zweifel auch hinsichtlich der

- 38 - Beendigung der sexuellen Übergriffe, wie sie von B._____ geschildert werden, bestehen. Es macht logisch keinen Sinn, dass der Beschuldigte einerseits von ihr immer Sex je nach eigener Lust und Laune und ohne Rücksicht auf ihre Befind- lichkeit verlangt haben soll, dann jedoch aufgehört haben soll mit der Bemerkung, er merke, es gefalle ihr nicht. B._____ macht aber auch bezüglich ihrer Reaktion auf die Übergriffe des Beschuldigten keineswegs übereinstimmende oder de- ckungsgleiche Angaben. So sagt sie zuerst, sie habe sich nie dagegen gewehrt und betont, nie etwas gesagt zu haben (Urk. 70 S. 31), um aber im Gegenteil da- zu anzugeben, sie habe ihm schon gesagt, sie wolle nicht (Urk. 71 S. 2 und 8), und später im Zusammenhang mit der Ringhörigkeit zuhause ergänzt, sie habe nicht gestöhnt und der Beschuldigte nur leise. Sie habe nicht geweint und sie ha- be ihn auch nicht angefleht aufzuhören, sondern habe ihm nur gesagt, sie wolle nicht. Gleichzeitig sagt sie aber, dass die anderen aus der Familie gekommen wä- ren und gefragt hätten, wieso sie denn weine, wenn dem so gewesen wäre (Urk. 71 S. 25). Wiederum im Gegensatz hierzu sagt sie allerdings vor der Beru- fungskammer aus, sie habe dem Beschuldigten nie "so direkt", so "wortwörtlich" gesagt, sie wolle nicht (Prot. II S. 112). Angesichts der von B._____ behaupteten schieren Anzahl der sexuellen Übergriffe und dem Umstand, dass sie selber ein- räumt, sich nicht dagegen gewehrt zu haben, obwohl sie infolge der Ringhörigkeit zuhause und der häufigen Anwesenheit der Mutter ohne weiteres Hilfe hätte be- kommen können, verstärkt ihre Behauptung, der Beschuldigte habe "gemerkt", dass es ihr nicht gefalle und deshalb habe er aufgehört, die Zweifel an der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen nochmals. 6.6. Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ werden dadurch noch verstärkt, dass sie im Zusammenhang mit diesem letzten Ge- schlechtsverkehr vom Januar 2016 behauptet, sie sei danach wegen der Rippen- schmerzen zum Arzt gegangen und habe dort dann gleich auch das Thema "Pille danach" angesprochen und diese auch verschrieben erhalten (Urk. 70 S. 9 f.16 und Urk. 71 S. 15/16). Diese Aussage erweist sich jedoch als tatsachenwidrig, weil die Privatklägerin in Tat und Wahrheit die "Pille danach" bereits am 28. De- zember 2015 nach der damaligen Arztkonsultation einnahm. Darüber deponierte sie jedoch erneut falsche Aussagen und stiftete insofern Verwirrung, als sie ge-

- 39 - mäss Vermerk in ihrer Krankenakte tatsächlich am 9. Februar 2016 wegen Schmerzen über den Rippen bei der Hausärztin war, jedoch keineswegs auch wegen der "Pille danach" (Urk. 23/3 Blatt 4), wie nachfolgend aufgezeigt wird:

a) Zur "Pille danach" führt B._____ bei der ersten Befragung aus, sie habe ihre Mutter angelogen und habe gesagt, sie wolle wegen der Rippen zum Arzt. Aus diesem Grund sei sie auch dort gewesen, doch habe sie zugleich die Ärztin auf das Thema angesprochen, worauf sie ihr das Rezept für die "Pille danach" gege- ben habe. Dann sei sie zur Apotheke gegangen und habe die Pille genommen (Urk. 70 S. 16). Zum Grund des Bezugs der "Pille danach" sagte B._____ bei der ersten Befragung aus, sie habe gedacht, dass sie "irgendwie schwanger" sei und wirklich Angst gehabt habe, dass sie vom Vater schwanger sei, mit ihrem Freund habe sie sowieso nichts gemacht gehabt (Urk. 70 S. 16/17). Hier ist jedoch noch nicht die Rede von einer Verspätung ihrer Periode. Erst bei der zweiten Befra- gung führt sie aus, dass es wegen der Verspätung ihrer Periode um zwei, drei Monate gewesen sei und sie die Pille "eigentlich als Sicherheit" habe holen wol- len, nachdem sie bei Google nur "Schwangerschaftssachen" angeschaut gehabt habe (Urk. 71 S. 15, 17). Auf Frage gibt B._____ jetzt auch zu, der Ärztin gesagt zu haben, dass sie Sex mit dem Freund gehabt habe (Urk. 71 S. 15). Weiter ge- fragt, wann sie vor der "Pille danach" zum letzten Mal Sex gehabt habe, antwortet B._____, das sei an einem Donnerstag im Januar (sc. 2016) gewesen, bevor ihre Mutter im Februar aus der Türkei zurück gekommen sei. Sie könne sich erinnern, weil sie die Mutter angerufen und gesagt habe, sie hole Medikamente für ihre Rippen. Deshalb sei es an einem Tag im Februar gewesen, als sie zum Arzt ge- gangen sei und das letzte Mal sei im Januar gewesen, als ihre Mutter in der Tür- kei gewesen sei, an einem Donnerstag (Urk. 71 S. 15/16). Auf die konkrete Nach- frage, wieviel vor der "Pille danach" sie denn das letzte Mal Geschlechtsverkehr gehabt habe, antwortet B._____ mit Gegenfragen und weicht schliesslich aus, in- dem sie zu einem anderen Thema aussagt. Sie gibt an, das mit dem Sex sei recht lange gegangen, sie wisse nicht, wie lange sie dann noch Sex gehabt habe, sie wisse nur, dass das letzte Mal an einem Donnerstag und mit ihrem Vater gewe- sen sei (Urk. 71 S. 16 f.). Im Berufungsverfahren antwortet die Privatklägerin auf die Frage, ob der Anlass, sich die "Pille danach" vom Arzt verschreiben zu lassen,

- 40 - der Geschlechtsverkehr mit F._____ gewesen sei: "Ich sagte dort (sc. beim Arzt), dass ich mit meinem Freund Geschlechtsverkehr gehabt habe, glaube ich, aber soviel ich weiss, war es wegen dem Vater. Ich bin mir nicht so sicher" (Prot. II S. 113). Diese Aussage will die Privatklägerin dann jedoch auf erneuten Vorhalt nicht gemacht haben und behauptet gestützt auf das Protokoll nachweislich falsch, sie habe die Frage anders beantwortet (Prot. II S. 117). Auf die weitere Frage, wieso sie gerade bei dem einen Mal Geschlechtsverkehr die "Pille danach" geholt habe, obwohl der Beschuldigte ja auch schon bisher nie ein Kondom be- nützt hatte, sagte B._____ aus, es sei deshalb gewesen, weil er sich damals nicht sicher gewesen sei, wo er seinen Samenerguss gehabt habe (Prot. II S. 113). Auch diese Aussagen überzeugen nicht, worauf nachstehend unter lit. c) noch näher eingegangen wird.

b) Gemäss der Krankengeschichte von 2010 bis 2016 über B._____, erhoben bei der Hausärztin der Familie A._____B._____C._____D._____G._____, Frau Dr. med R._____, Gemeinschaftspraxis … in Zürich-… (Urk. 23/3), hat die be- handelnde Ärztin mit dem Kürzel "…" unter dem Konsultationsdatum vom 28. De- zember 2015 in der Rubrik des behandelten Problems einerseits "Husten" und andererseits "Ungeschützter GV" notiert. Bezüglich dem Husten wird festgehal- ten, dass die Patientin über Husten seit drei Wochen und Rippenschmerzen ge- klagt habe. Bezüglich des ungeschützten Geschlechtsverkehrs hat die Ärztin bei den subjektiven Angaben der Patientin festgehalten, dass der Zeitpunkt der letz- ten Menstruation unklar sei, aber wahrscheinlich im November. Laut der Patientin habe sie am 25. Dezember 2015 ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt und wolle nun die Pille danach, wolle aus religiösen Gründen nicht, dass die Eltern in- formiert werden. Zusätzlich wird vermerkt: "Sie sollte noch Jungfrau sein nach ih- rer Mutter" (Urk. 23/3 Blatt 4). Weiter hielt die Ärztin in der Krankenakte fest, dass sie mit der Patientin ein Gespräch führte, sie als urteilsfähig beurteilte und sie da- rauf aufmerksam machte, dass sie die Situation mit ihrem Partner besprechen müsse, was die Patientin bereits gemacht habe, worauf sie der Patientin Levon- orgestrel ("Pille danach") verschrieb, sie darauf hinwies, bis zur nächsten Periode nur geschützten Geschlechtsverkehr zu haben und sie dann auch zur Verwen- dung der Pille ermuntert habe (Urk. 23/3 Blatt 4). Aus dem Patientendossier ist

- 41 - weiter ersichtlich, dass B._____ am 9. Februar 2016 die Hausärztin Dr. R._____ erneut aufsuchte, und zwar wegen Schmerzen über den Rippen und trockener Haut an den Händen und im Gesicht, nicht jedoch wegen ungeschütztem Ge- schlechtsverkehr (Urk. 23/3 Blatt 4).

c) Selbst wenn man der Privatklägerin attestieren würde, dass eine zeitliche Einordnung, wann genau sie nun die "Pille danach" bezogen hat, unter Umstän- den schwierig sein kann und mit zunehmendem Zeitablauf naturgemäss immer schwieriger wird, wird dadurch indessen noch nicht nachvollziehbar, wieso die Geschichte um diese Arztkonsultation herum ebenfalls nicht stimmig geschildert wird. Die Privatklägerin behauptet, die Konsultation habe zu dem Zeitpunkt statt- gefunden, als ihre Mutter in der Türkei gewesen sei und sie mit ihr wegen der Rippenschmerzen telefoniert hatte, mithin am 28. Januar 2016. Angesichts der medizinischen Akten ist jedoch diese Aussage – mit Ausnahme der Tatsache, dass sie ausser wegen der Pille danach die Arztpraxis wegen starker Schmerzen bei den Rippen aufgesucht hatte – nachweislich falsch. Als die Privatklägerin die Ärztin am 28. Dezember 2015 aufsuchte, waren beide Eltern in der Schweiz, denn die Mutter hielt sich nach übereinstimmenden und unbestrittenen Angaben einer- seits vom 1. bis 15. November 2015 zusammen mit D._____ und vom 21. bis

31. Januar 2016 alleine in der Türkei auf (Urk. 17/11 S. 15/16 [G._____]; Urk. 72 S. 4 und 8 f. [C._____]; Urk. 71 S. 13 und 15/16 [B._____]; Urk. 14/6 S. 5 [Be- schuldigter]). B._____ hätte somit um den 28. Dezember 2015 herum nicht mit der Mutter telefonieren müssen, da sie ja zugegen war. Dass die Privatklägerin das Geschehen um die "Pille danach" weg vom effektiven Datum in eine Phase setzt, als ihre Mutter nicht zuhause war, unterstreicht den Eindruck, dass die Pri- vatklägerin absichtlich falsche Angaben macht, denn ein Irrtum hierüber ist selbst bei einer zeitlichen Ungenauigkeit nicht erklärbar. Da die Privatklägerin aber – je- denfalls zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme – der Mutter gegenüber noch nicht offenbart hatte, dass sie die "Pille danach" bezogen hatte (Prot. II S. 106), was denn auch die Mutter tatsächlich im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht gewusst hatte (Urk. 17/11 S. 15; Prot. II S. 193), wird verständlich, dass sie die- ses Ereignis in einen Zeitraum stellen musste, der den Beteiligten bekannt war. Dass sie später daran festhielt, ist ohne weiteres mit dem Bestreben nach über-

- 42 - einstimmenden Aussagen erklärbar. Bezüglich Zweifel an der wahrheitsgemässen Aussage von B._____ ist schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass sie im Ge- gensatz zu den Feststellungen im Patientendossier angibt, die Ärztin habe sie im Zusammenhang mit der "Pille danach" nicht gefragt, wann sie (sc. davor) Sex ge- habt habe (Urk. 71 S. 39). Das ist beim angegebenen Grund der Konsultation nicht nur äusserst unwahrscheinlich, sondern erweist sich angesichts des seitens der Privatklägerin eingestandenen Gesprächs mit der Ärztin und der Notizen in der Krankengeschichte auch nachweislich als falsch. Aufgrund all dieser Umstän- de sind die Aussagen der Privatklägerin B._____ hinsichtlich des Bezugs der "Pil- le danach" jedenfalls als unzuverlässig zu beurteilen. Zusätzlich erweisen sie sich, sowohl was den Grund ihres Wunsches nach dieser Pille als auch was das Ver- halten der Ärztin betrifft, als unglaubhaft. Bereits die Aussage, sie habe wegen des Ausbleibens ihrer Periode um zwei, drei Monate die "Pille danach" gewollt, erscheint als nicht realistisch und umso unglaubhafter, als jeder aufgeklärten jun- gen Frau bekannt ist, dass diese Pille so schnell wie möglich nach ungeschütztem Geschlechtsverkehr zu nehmen ist, um eine Schwangerschaft zu verhindern und dass die "Pille danach" jedenfalls zwei oder drei Monate nach Ausbleiben der Re- gel, während welchen eine Schwangerschaft ja bereits bestehen könnte, nichts mehr nützt. Ausserdem erwähnte B._____ selbst, sie habe sich im Internet dar- über informiert wie man merke, dass man schwanger sei; sie habe wegen Schwangerschaftssachen gegoogelt (Urk. 71 S. 12 und 15). Jedoch auch zum Thema Kenntnisse über Verhütung vermag die Privatklägerin keine übereinstim- mende widerspruchsfreie Angaben zu machen. Zwar bestätigt sie schliesslich im Berufungsverfahren, dass sie zirka in der 6. Klasse und in der 1. Sek aufgeklärt worden sei, bestreitet aber im Zusammenhang mit dem Thema "Pille danach", dass sie schon davor über die Verhütungsmethode der Pille Bescheid gewusst habe (Prot. II S. 107 f.). Dagegen hatte sie bereits in der ersten Befragung, als es noch nicht um das konkrete Thema der "Pille danach" ging, noch ausgesagt, sie hätten nicht verhütet, weder mit Kondom, noch habe sie die Pille genommen (Urk. 70 S. 16). Im Berufungsverfahren schliesslich bestätigt sie erneut, Sexual- kunde habe sie in der Schule gehabt und sie habe damals nur gewusst, dass man mit Kondom und Pille verhüten könne. Sie fügt ungefragt noch an, dass sie auch

- 43 - das mit der Pille gewusst habe (Prot. II S. 93). Angesichts des Gesprächs der Ärz- tin und ihrer Einschätzung, dass die Patientin urteilsfähig sei, was die Privatkläge- rin bestätigte (Urk. 71 S. 15), erscheint deren Begründung für die Pille danach mit dem Ausbleiben ihrer Periode um zwei, drei Monate noch umso weniger überzeu- gend. So kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin B._____ über die Wirkungsweise der "Pille danach" mindestens in groben Zügen informiert war, bevor sie zur Ärztin ging. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ spricht aber schliesslich auch der Vermerk in ihrer Krankenakte, wo- nach sie laut Angaben gegenüber der Ärztin am 25. Dezember 2015 und damit drei Tage vor dem Arzttermin ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund gehabt habe (Urk. 23/3 Blatt 4; Urk. 71 S. 15), was – unterstützt durch die Tatsache, dass sich B._____ diesbezüglich gleichlautend gegenüber der sie zum Arzttermin begleitenden Kollegin S._____ geäussert hatte (Urk. 71 S. 14/15) – bedeutend plausibler erscheint, was jedenfalls auch die Vorinstanz einräumt (Urk. 149 S. 63 f.); vor allem, wenn man berücksichtigt, dass der Freund von B._____ nach anfänglicher Bestreitung schliesslich zugab, Geschlechtsverkehr mit B._____ gehabt zu haben. 6.7. Was den Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund F._____ betrifft, ist hervor- zuheben, dass B._____ solches in beiden Befragungen der Stadtpolizei Zürich noch bestritten hatte. Bereits in der ersten Einvernahme sagt sie im Zusammen- hang mit Geschlechtsverkehr und Angst vor einer Schwangerschaft aus, mit ih- rem Freund habe sie sowieso nichts gemacht gehabt (Urk. 70 S. 17). Auch in der zweiten Befragung bekräftigt B._____, dass sie noch nie mit dem Freund Sex ge- habt habe und begründet das damit, dass sie nie mit ihm habe allein sein können (Urk. 71 S. 17, 23), was sich aufgrund der damit in Widerspruch stehenden, aber untereinander übereinstimmenden Aussagen und selbst der späteren eigenen Aussage von B._____ (Prot. II S. 92 f.) als nachweislich falsch herausstellt. Erst sehr spät, nämlich erst im Berufungsverfahren anlässlich der Befragung durch die erkennende Kammer und nachdem F._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft zugegeben hatte, Sex mit B._____ gehabt zu haben, räumt die Privatklägerin B._____ ein, in dieser Hinsicht bisher gelogen zu haben und gibt an, sie wisse nicht mehr, wann sie zum ersten Mal mit F._____ intim geworden sei. Sie wisse

- 44 - jedoch, dass sie das erste Mal Sex mit F._____ bei ihm zuhause gehabt habe, danach hätten sie regelmässig Sex gehabt, aber nicht jedes Mal, wenn sie sich gesehen hätten (Prot. II S. 99). Später macht die Privatklägerin erneut wider- sprüchliche und nicht in Einklang zu bringende Aussagen über den Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs mit F._____: So erklärt sie einmal, dies sei vor der Verhaftung ihres Vaters einmal vorgekommen, danach sei es nicht bei einem Mal geblieben (Prot. II S. 100). Ein weiteres Mal sagt sie dann jedoch, dass sie in dem Moment, als ihre Mutter von ihr den "Jungfrauentest" verlangte, noch nicht mit ih- rem Freund intim geworden sei, sondern erst nach der Verhaftung des Vaters (Prot. II S. 117 und 118). F._____ selbst bestritt zunächst auch in der zweiten Be- fragung bei der Staatsanwaltschaft wie bereits bei der Stadtpolizei Zürich, mit B._____ Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Urk. 17/12 S. 3 und Urk. 17/22 S. 6), gibt jedoch dann zu, dass dies eben doch der Fall gewesen sei (Urk. 17/22 S. 8). Das stimmt denn auch mit seiner Beschreibung überein, wonach die ersten drei Monate eine Kennenlernphase gewesen seien, wo sie (sc. F._____ und B._____) ab und zu mit Kollegen unterwegs gewesen seien. Seit ca. 12 Monaten führten sie jedoch eine "Beziehung" (Urk. 17/22 S. 3). Die Beziehung von B._____ und F._____ wird auch von weiteren Beteiligten sowie von B._____ selber im Ge- gensatz zu ihren früheren Freundschaften als "ernster", "fester" oder "eng " ge- schildert, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass es sich klar um eine intime Be- ziehung handelte, obwohl B._____ dies im Vorverfahren noch nicht zugeben mochte. Schliesslich sagt F._____ auf die Frage betreffend Häufigkeit des Ge- schlechtsverkehrs aus, dies sei "genau ein Mal" vorgekommen und sie hätten ein Kondom benützt. Wo dies gewesen sei, wisse er nicht mehr, aber das wisse er, es sei im Verlaufe des letzten Jahres, also 2015, gewesen (Urk. 17/22 S. 8). Zur Begründung, weshalb er dies nicht hatte eingestehen wollen, sagt er aus, es sei nur ein Mal gewesen, weshalb er gedacht habe, man könne das einfach verges- sen (Urk. 17/22 S. 8). Dies überzeugt hingegen nicht, namentlich auch vor dem Hintergrund, dass sich B._____ und er seinen Angaben zufolge ein bis zweimal pro Woche gesehen hätten, obwohl sowohl er (Urk. 17/22 S. 4 [F._____]) als auch B._____ wussten, dass die Mutter dagegen war und verhindern wollte, dass sie sich (namentlich auch alleine) sehen, worüber sie sich aber hinwegsetzten. Im

- 45 - übrigen bleibt anzumerken, dass die Aussagen von F._____ bis zur Zugabe des Geschlechtsverkehrs deutlich den Eindruck vermitteln, dass er möglichst alles vermeidet zuzugeben, woraus auf sexuelle Kontakte zu relevanten Zeitpunkten, wie dem Bezug der Pille danach, geschlossen werden könnte. Wenig überzeu- gend sagt er auf die Frage, ob er B._____ in der Zeit vom 24. Dezember 2015 bis zu Neujahr 2016 gesehen habe "nein, eigentlich nicht", "ich denke nicht; ich habe am Neujahr mit Kollegen abgemacht und auch an Weihnachten". Auf Nachfrage bezüglich der Zwischenzeit antwortet er ausweichend, er wisse es nicht mehr; er denke eher nicht; es sei die Zeit gewesen, nachdem seine Mutter und die Schwestern verreist gewesen seien (Urk. 17/22 S. 7). Diese Antworten sind vage und ausweichend und vermögen nicht zuletzt aufgrund der enthaltenen Formulie- rungen "eigentlich" und "ich denke" nicht zu überzeugen. Ebenso wenig über- zeugt die Aussage von F._____, er habe gehört, dass B._____ in dieser Zeit (zwi- schen Weihnachten und Neujahr) mal beim Arzt gewesen sei. Sie habe ihm er- zählt, dass sie mehrmals beim Arzt gewesen sei. Gleichzeitig verneint der Zeuge, dass sie über den Grund der Arztbesuche gesprochen hätten, wobei er auf die Frage, ob er gewusst habe, dass B._____ in dieser Zeit auch die "Pille danach" verlangte, antwortet: "Eigentlich nicht, nein" und bekräftigt anschliessend gar, das verwundere ihn jetzt (Urk. 17/22 S. 7). Gemäss Aussage von F._____ fand also der erste Geschlechtsverkehr bereits 2015 statt, was eine Stütze in der Kranken- geschichte findet und ebenso in der Verlautbarung von B._____ gegenüber ihrer Kollegin S._____. Ganz sicher kann jedoch davon ausgegangen werden, dass B._____ tatsächlich ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hatte, der sie ver- anlasste, sich die "Pille danach" verschreiben zu lassen. Gemäss Angaben der behandelnden Ärztin hatte B._____ ihr gesagt, sie habe am 25. Dezember 2015 ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt. Dass dafür der Beschuldigte in Frage kommen soll, vermag jedoch vor dem Hintergrund seiner langen Krankenge- schichte und seiner chronischen Krankheiten mit starken Schmerzen nicht zu überzeugen. So musste er denn am 19. Dezember 2015 wegen kolikartiger Schmerzen notfallmässig im Stadtspital Waid wegen Nierensteinen behandelt werden und konsultierte darauf am 23. Dezember 2015 die Hausärztin Dr. med. R._____ insbesondere auch wegen Schmerzen im Ellenbogen, derentwegen er

- 46 - nachts erwache (Urk. 22/3 S. 25 und Beilage 'Bericht Stadtspital Waid vom

19. Dezember 2015 an Dr. med. R._____'). In Anbetracht des bestreitenden und später anpassenden Aussageverhaltens sowie der vorstehend genannten weite- ren Indizien kann als erstellt betrachtet werden, dass B._____ tatsächlich, wie ge- genüber der Ärztin geäussert, am 25. Dezember 2015 mit F._____ intim war, sich jedoch betreffend Schutz vor einer Schwangerschaft nicht sicher war und sich deshalb die "Pille danach" verschreiben liess, worüber sie aber zuvor, wiederum gemäss glaubhaften Angaben der Ärztin, mit ihrem Freund auch gesprochen hat- te. Weiter ist erstellt, dass ihre Mutter auch im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung weder Kenntnis vom ungeschützten Geschlechtsverkehr ihrer Tochter B._____ mit F._____ noch vom Bezug und der Einnahme der "Pille danach" hatte. 6.8. Am 28. April 2016 fand die gynäkologische Untersuchung von B._____ im Kinderspital Zürich statt, worüber unter Belehrung und auf Hinweis auf die Folgen eines wissentlich falschen Gutachtens (Urk. 23/5) ein gynäkologisches Gutachten mit Datum vom 24. Mai 2016 erstellt wurde (Urk. 23/7). Das Gutachten hält die Befunde anlässlich der Untersuchung fest und beantwortet die von Staatsanwalt- schaft und Verteidigung gestellten Fragen nachvollziehbar und schlüssig. Es be- steht überhaupt kein Anlass an irgendwelchen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieses Gutachtens, was denn auch von keiner Seite geltend ge- macht wird. Aus diesem Gutachten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Befunde (Kerben bis zur Basis am Jungfernhäutchen und die Weite desselben) für wieder- holte Penetrationen des Jungfernhäutchens sprechen (Urk. 23/7 S. 2). Gemäss den Erfahrungen der Gutachterin entstehen die beschriebenen Kerben im Jung- fernhäutchen durch Penetrationen, möglich im Rahmen von Geschlechtsverkehr. Sie hätten von B._____ keine Hinweise für Selbstmanipulation im Genitalbereich, die gemäss ihren Erfahrungen sehr selten und schmerzhaft sei und vor allem bei kognitiv behinderten Jugendlichen auftrete (Urk. 23/7 S. 3). Da im vorliegenden Verfahren keinerlei Hinweise auf Selbstmanipulation durch B._____ vorliegen, im Gegenteil dazu aber unzählige Penetrationen, teilweise auch vaginale, geltend gemacht werden, verbleibt kein Zweifel, dass die bei der Privatklägerin B._____ festgestellten medizinischen Befunde im Genitalbereich auf mehrfachen vaginalen Geschlechtsverkehr zurückzuführen sind. Damit wird erneut und aufgrund einer

- 47 - völlig anderen Herangehensweise aufgezeigt, dass die Aussagen von B._____ zu den Tathandlungen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind, behauptet sie doch – um das Ausbleiben einer Schwangerschaft trotz mehrjährigen sexuellen Übergrif- fen mit dreimaligem Geschlechtsverkehr pro Woche zu plausibilisieren – es habe mit ihm nur Analverkehr stattgefunden. Dies aber widerspricht dem objektiven Be- fund der gynäkologischen Untersuchung. 6.9. a) Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten ist anzumerken, dass es sich bei ihm um einen starken Mann handelt, der im Deliktszeitraum zwischen 48- und 50-jährig, ca. 1,76 Meter gross und gegen 90 kg schwer, aber keines- wegs gesund war (Urk. 22/3 Beilage 'Kardiologische Abklärung von … vom

10. Dezember 2015 und Urk. 32/1). Ganz im Gegenteil leidet und litt der Beschul- digte schon lange an den Folgen verschiedenster – auch chronischer – Krankhei- ten und beklagte seit langem Nacken- und Rückenschmerzen, derentwegen er weder lange gehen noch lange stehen noch schwere Gewichte tragen könne. Ausserdem komme es wegen seiner Zuckerkrankheit nicht selten vor, dass er stundenlang schlafe ohne zu essen oder zu trinken (Urk. 14/1 S. 2 f. und Urk. 33/6 S. 2 f.). Aus der langen und umfangreichen Krankenakte des Beschul- digten ist als relevant vor allem zu erwähnen, dass bei ihm erstmals 2002 das Chronische Lumbovertebralsyndrom und 2004 der Diabetes mellitus Typ II sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert wurden (Urk. 22/3 S. 1), wobei der Be- schuldigte tatsächlich, was zunächst verkannt worden war, am Diabetes Typ I er- krankt ist (Urk. 22/3 Beilage Bericht mit Verlaufsbeilage von Frau Dr. med. T._____ an Frau Dr. med. R._____ vom 2. April 2015). Seit dem 18. November 2011 litt der Beschuldigte wiederholt an Hämorrhoiden (Urk. 22/3 S. 7), weshalb am 12. Juli 2012 im Stadtspital Waid eine Hämorrhoiden-Operation durchgeführt wurde, worauf jedoch die Schmerzen immer schlimmer wurden, so dass er am

19. Juli 2012 erneut und notfallmässig im Spital behandelt werden musste (Urk. 22/3 S. 10). Zudem wurde beim Beschuldigten am 2. Dezember 2012 von Dr. med. U._____ eine chronische Prostatitis/-dynie diagnostiziert (Urk. 22/3 S. 12). Auch hatte der Beschuldigte bereits mit Nierensteinen zu kämpfen, wes- halb er am 1. November 2013 im Universitätsspital Zürich behandelt werden musste (Urk. 22/3 S. 17). Des weiteren ergibt sich aus seiner Krankengeschichte,

- 48 - dass der Patient im Verlaufe des Jahres 2014 mehrfach an Diarrhoe litt. Ausser- dem wurde am 22. Oktober 2014 in der Augenklinik des Stadtspitals Triemli unter anderem eine multiple Netzhautdegeneration diagnostiziert, die eine engmaschi- ge Kontrolle erfordert (22/3 S. 21 ff. und Beilage 'Bericht Stadtspital Triemli vom

5. November 2014 an Dr. med. V._____, Augenarzt). Auch 2015 war für den Be- schuldigten gesundheitlich geprägt von Problemen beim Stuhlgang und beim Uri- nieren, die auch zu notfallmässigen Spitaleinweisungen führten (Urk. 22/3 S. 23 ff.). Ebenfalls wurde im Frühling 2015 erstmals festgestellt, dass der Beschuldigte nicht wie ursprünglich diagnostiziert Diabetes mellitus Typ II aufweist, sondern Di- abetes mellitus Typ I, worauf die Behandlung entsprechend angepasst wurde (Urk. 22/3 S. 23 f. und Beilage 'Berichte von Frau Dr. med. T._____ vom 23. Juli 2015 und 27. November 2015 an Frau Dr. med. R._____'). Gemäss dem Bericht des Stadtspitals Waid wurde der Beschuldigte am 19. Dezember 2015 notfall- mässig aufgrund rechtsseitiger kolikartiger Flankenschmerzen behandelt, wobei eine Urolithiasis rechts und eine Nephrolitiasis links bestätigt wurden (Urk. 22/3 S. 25 und Beilage 'Bericht Stadtspital Waid vom 19. Dezember 2015 an Frau Dr. med. R._____'). Gemäss Krankenakte suchte der Beschuldigte am

23. Dezember 2015 wegen Ellbogenschmerzen die Praxis von Frau Dr. med. R._____ auf, ebenso am 15. und 26. Januar 2016 (Urk. 22/3 S. 24 f.), worauf be- reits verwiesen wurde.

b) Der Beschuldigte bestritt die von B._____ geschilderten Vaginal- und oder Analpenetrationen unter Hinweis auf seine diabetesbedingten Erektionsschwierig- keiten. Seine diesbezüglichen Aussagen sind konstant, widerspruchsfrei und übereinstimmend. So macht er bereits in der ersten Einvernahme geltend, seit 7 Jahren und damit seit ca. 2009, laufe sexuell nichts mehr wegen seinem Diabe- tes. Seine Frau und er hätten es vor ca. drei Jahren (sc. ca. 2013) noch einmal probiert, jedoch sei es für sie und auch für ihn selbst eine Qual gewesen (Urk. 14/1 S. 3). Der Beschuldigte führt ausserdem zu den Erektionsproblemen trotz Kenntnis der ihm gemachten Vorwürfe spontan und ungefragt aus, er habe keine Erektion gehabt und auch keine Lust. Nur morgens, wenn er aufwache, ha- be er manchmal eine leichte Erektion und nasse Unterhosen wegen eines Ergus- ses (Urk. 14/4 S. 12). Er bestätigt dies sodann nochmals auf die Frage, wann er

- 49 - das letzte Mal eine Erektion gehabt habe und antwortet, er erinnere sich nicht einmal. Nur morgens habe er eine leichte Erektion und auch ein wenig Samener- guss gehabt, worauf er dann jeweils zur Toilette gegangen sei (Urk. 14/4 S. 13). Dabei blieb der Beschuldigte in der Untersuchung (Urk. 14/4 S. 12) und auch vor Obergericht, indem er aussagte, 2013 sei sein Sexualleben beendet gewesen. Er habe schliesslich keine Erektion und keinen Samenerguss mehr gehabt (Prot. II S. 221 f.). Im Jahre 2013 hätten er und seine Frau ein letztes Mal versucht, Ge- schlechtsverkehr zu haben. Dabei habe es eine halbe Stunde lang nicht geklappt (Prot. II S. 227).

c) Die Ehefrau des Beschuldigten bestätigt in ihren eigenen Worten, dass sie seit drei Jahren (sc. ca. seit 2013) eigentlich keinen Sex mehr gehabt hätten. Es habe aber schon lange nicht mehr funktioniert. Das sei wegen seiner Krankheit gewesen. Er habe schon Sex gewollt, aber normaler Sex sei ihm nicht mehr ge- lungen. Er sei nicht mehr zum Samenerguss gekommen (Urk. 17/11 S. 10). Auf Nachfrage bestätigt die Ehefrau, dass er Mühe gehabt habe, ein steifes Glied zu bekommen. Das sei schon so gewesen, bevor sie nach Mekka gereist sei (Urk. 17/11 S. 10), was von ihr zeitlich ins Jahr 2010 resp. 2011 (Urk. 17/11 S. 9 und Prot. II S. 167) und von C._____ ebenfalls ungefähr ins Jahr 2011 eingeord- net wird (Urk. 72 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung hält die Ehefrau teilweise in Abweichung von ihrer früheren Aussage fest, der Beschuldigte habe schon noch ein steifes Glied bekommen können, jedoch habe er keinen Samen- erguss mehr gehabt (Prot. II S. 169). Überdies bestätigt die Ehefrau im Beru- fungsverfahren die Aussage des Beschuldigten, wonach sie ca. 2013 noch einmal versucht hätten, Sex zu haben, es aber nicht geklappt habe (Prot. II S. 170). Wei- ter bestätigt sie ihre erste spontane Aussage auf die Frage, ob der Beschuldigte wegen seiner Erektionsstörungen einmal in Behandlung gewesen sei. Demnach habe der Beschuldigte das nicht zugeben wollen. Sie habe ihn lange Zeit zum Arzt begleitet, da er nicht gut Deutsch könne. Aufgrund seiner Krankheit wisse er, dass es Probleme beim Sex geben könne. Als die Ärztin ihn darauf angesprochen habe, habe er gesagt, es sei alles ok. Er habe sich geschämt, obwohl es nichts zu schämen gegeben habe (Urk. 17/11 S. 11 und Prot. II S. 170 f.).

- 50 -

d) Gestützt auf den Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2016 (Urk. 22/6) erstattete der …-Arzt der Klinik für Urologie am Stadtspital Triemli nach entsprechender Belehrung und Strafandrohung am 28. November 2016 ein Gutachten zu Fragen rund um die geltend gemachten Erektionsstörun- gen des Beschuldigten (Urk. 22/10). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach nicht auf die Feststellungen und Schlüsse im Gutachten abgestellt werden könnte. Ausserdem wird sich zeigen, dass es sich weder positiv noch negativ entschei- dend auf das Ergebnis im vorliegenden Verfahren auswirkt: Im Gutachten wird vorab festgehalten, dass die Hausärztin Dr. med. R._____ gemäss telefonischer Auskunft an den Gutachter gesagt habe, ihres Wissens sei das Thema Sexualität und insbesondere eine verminderte Erektionsfähigkeit nie ein Thema zwischen ihr und dem Beschuldigten gewesen (Urk. 22/10 S. 1 f.). In den Unterlagen der Fachärztin für Endokrinologie/Diabetologie, Frau Dr. med. T._____, die den Be- schuldigten ebenfalls seit Jahren betreut, fänden sich indirekte Hinweise auf eine erhaltene Sexualfunktion des Beschuldigten lediglich durch die Verneinung einer autonomen Neuropathie auf den Diabetes-Verlaufsblättern, aber explizit erwähnt werde die Erektionsqualität nicht. Frau Dr. med. T._____ habe auf telefonische Nachfrage angegeben, den Zustand der Sexualfunktion und ganz explizit die erektile Funktion immer zu erfragen, bevor sie auf den Verlaufsblättern Stellung zu einer möglichen autonomen Neuropathie nehme (Urk. 22/10 S. 2). Der Gutach- ter räumt indes von sich aus ein, dass es allerdings möglich sein könne, dass der Patient die Frage nicht richtig verstanden habe oder, was er für wahrscheinlicher hält, es könnte für den Patienten unangenehm gewesen sein, gegenüber der Ärz- tin eine allfällige erektile Dysfunktion zuzugeben (Urk. 22/10 S. 2). Schliesslich wird im Gutachten festgehalten, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Jahres 2012 drei Mal beim Urologen Dr. med. U._____ gewesen sei. In dessen Akten sei vermerkt, dass der Patient Erektionsschwierigkeiten verneint und auch keine Probleme bei der Produktion des Ejakulates für die Ejakulatbakteriologie vermerkt worden seien (Urk. 22/10 S. 2 unten). Sodann hält der Gutachter fest, dass der Diabetes mellitus negative Auswirkungen auf die Erektionsfähigkeit haben könne. Je länger ein Diabetes bestehe und je schlechter er kontrolliert sei, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass diese negativen Auswirkungen auftreten würden

- 51 - (Urk. 22/10 S. 3). Schliesslich weist der Gutachter darauf hin, dass es aus medi- zinischer Sicht keine Möglichkeit gebe, mit ausreichender Sicherheit feststellen zu können, ob der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum in der Lage war, Erektionen von einer Qualität zu erhalten, die für einen penetrativen vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr notwendig sind. Im übrigen hielt er fest, dass Erektion, Ejaku- lation und Orgasmus normalerweise in Kombination auftreten, es sich dabei aber um 'eigenständige Phänomene' handle, die je nach der zugrunde liegenden Prob- lematik für sich alleine auftreten können (Urk. 22/10 S. 4).

e) Aufgrund der im Kern übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau zu den Schwierigkeiten und zum letzten Zeitpunkt eines funktionie- renden vaginalen Geschlechtsaktes ist davon auszugehen, dass ein solcher letztmals im Jahre 2013 vergeblich versucht wurde, was sich im übrigen auch mit den Feststellungen von Dr. med. U._____ deckt. Dass allerdings danach die Erektionsfähigkeit abgenommen hat, bestätigen ebenfalls wieder übereinstim- mend der Beschuldigte und seine Ehefrau. Auch dies findet erneut in den Fest- stellungen des urologischen Gutachtens eine Stütze, denn der Beschuldigte wur- de seit 2004 statt wegen eines Diabetes mellitus Typ I wegen eines solchen des Typs II behandelt. Der initial verkannte Typ I wurde somit bis 2015 nicht adäquat behandelt. Abgesehen davon litt der Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum be- reits seit 10 Jahren an Diabetes und ebenfalls seit vielen Jahren an chronischen Rückenschmerzen. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, ist damit die Wahrschein- lichkeit gestiegen, dass der Beschuldigte an den beschriebenen Störungen litt, wie sie ja auch übereinstimmend von den Eheleuten geschildert werden. Es er- scheint vor diesem Hintergrund und der gesamten Krankenakte des Beschuldig- ten als schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte zwar keine vollständige Erektion mehr zustande gebracht und gewiss keinen Samenerguss mehr gehabt haben soll, dennoch aber in der Lage gewesen sein soll, anal den Geschlechts- verkehr zu vollziehen, wie die Ehefrau angibt (Prot. II S. 169). Ausserdem stehen die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau in Be- zug auf den nicht mehr möglichen Samenerguss des Beschuldigten in diametra- lem Gegensatz zu den Aussagen von B._____, wonach der Beschuldigte immer "in ihr drin" gekommen sei, sie Sorge gehabt habe, Spermaflüssigkeit könne ins

- 52 - "falsche Loch" geraten sein oder in Bezug auf den letzten Geschlechtsverkehr, dass der Vater nicht mit Sicherheit gewusst habe, wo er gekommen sei. Sie be- hauptet damit im Gegensatz zu ihrer Mutter und dem Beschuldigten, dass dieser jeweils einen Samenerguss hatte (Prot. II S. 113 [B._____]). Das vermag jeden- falls die übereinstimmenden und angesichts des Gesundheitszustandes des Be- schuldigten auch glaubhaften Aussagen ihrer Eltern nicht zu erschüttern. Die Aussagen von B._____ erweisen sich damit auch im Kernbereich der Vorwürfe, und nicht nur in relativ belanglosen oder zu vernachlässigenden Nebenschauplät- zen, als nicht glaubhaft. 6.10. Auch was die Vorwürfe sexueller Handlungen inklusive Geschlechtsverkehr während der Ferien im Hotel E._____ in der Türkei betrifft, stehen sich lediglich die Aussagen der Privatklägerin B._____ und des Beschuldigten gegenüber, da weder C._____ noch D._____ irgendetwas bemerkt oder gar gesehen haben, was die Sachdarstellung von B._____ stützen würde (Urk. 17/3 S. 6; 17/21 S. 18 [D._____]). So bestätigen C._____ und D._____ die Aussagen des Beschuldig- ten, wonach der Bruder immer in einem Einzelbett geschlafen habe und sie sich mit B._____ darin abgewechselt habe, beim Vater im grossen Bett zu schlafen (Urk. 72 S. 34; Urk. 17/21 S.17). C._____ führt unter mehrfachem Stocken und Herumdrucksen ausserdem aus, dass der Beschuldigte "neben ihnen", d.h. vor ih- ren Augen, nie "so etwas" gemacht habe, er habe das immer gut verstecken kön- nen (Urk. 72 S. 36). Bezüglich des (unbestrittenen) erneuten Bettnässens durch B._____ während diesem Aufenthalt im Hotel sagt C._____ zudem klar aus, sie habe B._____ deswegen gar keine Fragen gestellt, da sie erst vor kurzem mit den Windeln, resp. dem (Alarm-) "Teil" (sc. Vorrichtung zum Trainieren, trocken zu werden) aufgehört habe und sie deshalb geglaubt hätten, das sei passiert, weil sie immer am Abend in einem Restaurant dort im Hotel noch Kaffee, Tee oder "Tschai" (phonetisch) getrunken hätten und B._____ zu viel Tee getrunken habe, was der Grund dafür gewesen sei, dass sie in die Hose gemacht habe (Urk. 72 S. 36). 6.11. Zu den übrigen dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen sexuellen Handlungen ergibt sich gestützt auf die bestehenden Vorbehalte gegen die Aus-

- 53 - sagequalität von B._____ das gleiche Bild. Die Aussagen werden im Verlaufe des Verfahrens aggraviert und die Tathandlungen auf entsprechende Hinweise in den Fragen mit zusätzlichen Details ergänzt. Da auch diesbezüglich Zeugen der in- kriminierten Tathandlungen fehlen, basieren auch hier die Belastungen einzig auf den Angaben der Privatklägerin B._____. Sie sagt diesbezüglich aber keineswegs zuverlässiger oder stimmiger aus, als zu den bereits erwähnten gravierenderen Vorwürfen:

a) Zum Penis Massieren führte B._____ aus, der Beschuldigte habe zuerst ihre Hand an den Penis geführt und das Massieren zusammen mit ihr gemacht, habe sie es dann aber später alleine machen lassen. Er habe sie auch einmal gefragt, ob sie den Penis in den Mund nehmen oder ob sie mit ihm duschen wolle, was sie aber abgelehnt habe (Urk. 70 S. 3, 6, 12, 38). Das bestätigte die Privatklägerin auch in der zweiten Einvernahme (Urk. 71 S. 2, 13). Nach der Schilderung der Privatklägerin akzeptierte dies der Beschuldigte offensichtlich ohne weiteres, was erstaunlich erscheint, zumal er sich beim Geschlechtsverkehr mit B._____ über ihren Widerwillen einfach hinweggesetzt habe. Bezüglich des Penismassierens fällt zudem auf, dass B._____, welche ausgesagt hatte, sie habe nie Spermafle- cken auf dem Bett gesehen, im Zusammenhang mit dem Penismassieren auf Nachfrage, ob der Beschuldigte dabei zum Samenerguss gekommen sei, nach zögerlichen Gegenfragen schliesslich aussagt, sie habe das nicht wirklich gese- hen. Auf die Nachfrage, ob das nie der Fall gewesen sei, antwortet sie dann aber, also doch, vielleicht am Anfang, weil ihre Hände seien immer so nicht so feucht gewesen, aber immer so klebrig, irgendwie so etwas sei gewesen. Und sie habe deshalb auch immer die Hände waschen müssen. Sie sei sich nicht sicher, ob er gekommen sei. Auf die Frage, ob die Samenflüssigkeit auch einmal an einen an- deren Ort gelangt sei, schüttelt sie verneinend den Kopf (Urk. 70 S. 39). Auf das erste Mal angesprochen, bei dem der Vater "gekommen" sei, erzählt die Privat- klägerin eine bisher nicht geschilderte Situation, in der der Beschuldigte mit dem Rücken zu C._____ gesessen sei und sie, B._____, von vorne befriedigt habe und seinen Schwanz an ihr gerieben habe, irgendwie solche Sachen habe er ge- macht und ihre Schwester sei einfach nur hinter ihm gewesen, habe nichts ma-

- 54 - chen müssen und habe auch nichts verstanden. Dieses Vorkommnis sei ungefähr in der 2. Sek gewesen (Urk. 71 S. 11, 24).

b) Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie sonst noch angefasst oder geküsst oder (noch) mehr gemacht habe, nachdem über die Rückenmassage, das Penis- massieren und den Sex mit dem Vater gesprochen worden war, schüttelt B._____ verneinend den Kopf und gibt an, also geküsst habe er einfach immer, wirklich immer; er habe sie (Mehrzahl) immer geküsst (Urk. 70 S. 5). Auf Nachfrage präzi- siert sie, der Beschuldigte habe sie immer auf den Mund geküsst und ihre Schwester auf die Wange. Dies habe er auch vor Kollegen gemacht. Erst auf wei- tere Nachfrage, wie er geküsst habe und auf Gegenfrage von B._____, ob beim Sex oder einfach so, führt sie dann aus, dass sie beim Sex immer extra den Kopf auf die andere Seite getan, der Beschuldigte ihn aber jeweils zu sich gedreht ha- be. Wiederum erst auf Nachfrage, wie der Beschuldigte geküsst habe, mit oder ohne Zunge, erklärt B._____, mit Zunge, wobei sie dann vom Thema abwich und darauf hinwies, dass sie auch einen Freund habe. Ihr Vater habe zu ihr gesagt, sie werde Erfahrungen machen, wenn Du mal mit Deinem Freund Sex haben wirst (Urk. 70 S. 5). Später ergänzt sie, der Beschuldigte habe sie die ganze Zeit über der Bluse berührt und sie versucht zu befriedigen (Urk. 70 S. 7), wohingegen sie gegen den Schluss der Einvernahme angibt, der Beschuldigte habe ihre Brüs- te berührt und angefangen, sie im Intimbereich zu berühren. Sie könne sich nicht erinnern, wie er angefangen habe, seinen Penis dort hineinzutun (Urk. 70 S. 21). Auf weitere Nachfragen, ob der Beschuldigte sie im Intimbereich aussen und in- nen angefasst habe und hinten und vorne, sagt die Privatklägerin, er habe sie ei- gentlich überall angefasst (Urk. 70 S. 21). Auf die Frage, ob er sie denn im Intim- bereich auch geküsst habe, antwortet B._____, weil sie allgemein so etwas nicht gewollt habe, habe sie ihn immer auf das nächste Mal vertröstet in der Hoffnung, sie finde bis dann eine andere Ausrede. Jedenfalls sei es nie vorgekommen, dass er sie dort geküsst habe. Auf bejahende Mimik der Befragerin ergänzt B._____ dann, dass er aber den Bauch und die Beine geküsst habe (Urk. 70 S. 22). Auf spätere Nachfrage, wie der Vater sie befriedigt habe, gibt B._____ im Wider- spruch zu ihrer ersten Darstellung an, der Vater habe "gefingerlet" an ihrer Vagi- na, jedoch nur aussen, mit einem oder zwei Fingern oder so. Er habe das so lan-

- 55 - ge gemacht, bis sie "so wie befriedigt" gewesen sei (Urk. 70 S. 33). Am Anfang habe er das immer gemacht, damit sie mehr Lust darauf habe und als er seinen Penis in eines der Löcher hineingetan habe, habe er auch dann, ja, ab und zu ei- gentlich nur, gefingerlet (Urk. 70 S. 34). Auf erneute Nachfrage, ob der Beschul- digte sowohl anal als auch vaginal mit dem Finger in sie eingedrungen sei, ver- neint die Privatklägerin zuerst kopfschüttelnd, um sogleich einzuschränken, viel- leicht, ähm, sei das anal vorgekommen, aber vaginal nicht (Urk. 70 S. 38). In der zweiten Befragung bei der Stadtpolizei Zürich sagt B._____ hierzu, der Beschul- digte habe sie an den Brüsten angefasst, ihr danach die Hose heruntergezogen und sie gleichzeitig mit den Händen da unten, also bei der Vagina, befriedigt und dann habe er gesagt, sie solle sich umdrehen, und nachher habe er es, ja, also es sei eigentlich recht schnell gegangen alles. Es sei recht schnell sofort zu Analver- kehr gekommen (Urk. 71 S. 6/7).

c) Diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen, zumal B._____ im Zu- sammenhang mit dem behaupteten Geschlechtsverkehr zuletzt auch angegeben hatte, eigentlich sei nach wenigen Monaten mit Penis Massieren etc. alles nur noch Sex gewesen, was mit den vorstehenden Aussagen nicht in Einklang zu bringen ist. Aufgrund des Umstands, dass sowohl die Mutter, wie die Schwester C._____ wie auch der Bruder D._____ übereinstimmend angaben, bis zum Auf- tauchen des Videos von B._____ und F._____ ("Grinden"; Urk. 4 [Kopie des Vi- deos auf CD]) sei ihnen nie etwas Verdächtiges oder Ungewöhnliches im Verhal- ten des Beschuldigten mit seinen Töchtern aufgefallen, resp. haben sie sich nie etwas dabei gedacht, wenn die Töchter beim Beschuldigten im Bett gekuschelt haben oder er sie zur Begrüssung umarmt oder geküsst hat (Urk. 17/11 S. 11, 12,

E. 15 [G._____]; Urk. 72 S. 15, 17 f, 19, 23, 25, 42; Prot. II S. 142, 150 [C._____]; Urk. 17/3 S. 6; 17/21 S. 11 [D._____]), werden die erheblichen Zweifel an der Au- thentizität der Aussagen von B._____ noch verstärkt und es entsteht der Ein- druck, dass ihre Schilderungen nicht auf real erlebtem Geschehen mit dem Be- schuldigten beruhen. So schildert C._____ anschaulich auf die Frage, wie oft das vorgekommen sei, dass der Vater zusammen mit ihr und B._____ im Bett ge- schlafen habe, dies sei ab und zu vorgekommen, aber auch nicht gerade jede Woche, jedenfalls aber dann, wenn sie am Abend nicht hätten einschlafen können

- 56 - (Urk. 72 S. 45), was sich mit den diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten und der Mutter deckt (Urk. 17/11 S. 12, 15 [G._____]). Als sie B._____ mit dem Vater alleine gelassen habe, habe sie eben noch nichts gewusst, da seien B._____ und ihr Vater noch "mega" gut miteinander gewesen und B._____ habe mit dem Vater gekuschelt (Urk. 72 S. 51 f.). C._____ bestätigt denn auch aus- drücklich, dass im Zeitpunkt, als die Mutter wegen des Videos in Aufregung ver- setzt worden war und sie den Jungfrauentest von B._____ forderte, überhaupt kein Verdacht bestanden habe, dass etwas mit dem Vater sein könnte (Prot. II S. 148). Auch D._____ bestätigt, dass der Beschuldigte immer gut zu B._____ gewesen sei (Urk. 17/21 S. 23). Namentlich verneint auch C._____, je sexuelle Handlungen seitens des Beschuldigten mit der Schwester beobachtet oder gese- hen zu haben (Urk. 72 S. 36). Damit lässt sich der angeklagte Sachverhalt einzig durch die nicht restlos überzeugenden Aussagen von B._____ nicht rechtsgenü- gend erstellen, zumal objektive Anhaltspunkte, dass diese Aussagen zutreffend und stimmig sein könnten, gänzlich fehlen. 6.12. Mithin verdichten sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ derart, dass sich die Frage stellt, ob sie bezüglich des Geschlechtsver- kehrs, aber auch bezüglich der übrigen sexuellen Handlungen, mit dem Beschul- digten wahrheitsgemäss aussagte. Über mögliche Motive hierzu kann letztlich nur spekuliert werden. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist jedoch davon auszugehen, dass das Auftauchen des Videos, auf welchem B._____ und F._____ beim "Grinden" zu sehen sind (Urk. 4), bei der Mutter so stark den Verdacht weckte, dass B._____ nicht mehr Jungfrau sei, weil sie mit F._____ geschlafen habe, dass sie B._____ aufforderte, einen Jungfrauentest zu machen, was diese jedoch ablehnte. Vorher jedenfalls war es offensichtlich in der Familie nie ein Thema, ob B._____ noch Jungfrau war. Der Verdacht kam der Mutter erstmals ganz konkret mit dem Auftauchen dieses Videos, das dann auch unbestrittenermassen zu einem heftigen Streit, bzw. zu einem eigentlichen Eklat zwischen B._____ und der Mutter führte, in deren Verlauf diese gar das Handy von B._____ kaputt machte (Urk. 17/1 S. 2; 17/11 S. 1,3, 5/6; Prot. II S. 179 ff., 200 [G._____]; 70 S. 23; Prot. II S. 96, 103, 115 f. [B._____] Urk. 72 S 1/2, 8 f., 32; Prot. II 148 f., 150 [C._____]; Urk. 17/2 S. 5 [F._____]). Des weiteren ergibt

- 57 - sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten, dass B._____ durch die Aufforderung ihrer Mutter von Montag 3. März 2016 einen Jungfrauentest zu machen, in solch arge Bedrängnis geriet, dass sie derart Angst hatte, dass sie von zuhause abhauen wollte, dafür gar ihre Sachen packte und mit in die Schule nahm, was B._____ selbst jedoch in den ersten beiden Befragungen verschwie- gen hatte und erst im Berufungsverfahren angab, nachdem ihre Mutter im Unter- suchungsverfahren diesbezüglich etwas erwähnt hatte (Prot. II S. 115 [B._____]; Urk. 17/11 S. 25; Prot. II S. 180 [G._____]). Aufgrund des Beweisergebnisses, wonach B._____ genau wusste, dass sie eben keine Jungfrau mehr war, weil sie tatsächlich mit F._____ Geschlechtsverkehr gehabt hatte, erscheint es daher na- heliegend, dass sie den Umstand ihrer fehlenden Jungfräulichkeit nicht mit der Wahrheit – dem Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund und zu einem Zeitpunkt, da sie selbst noch nicht 16-jährig war – erklären wollte, da dies in ihrer Familie und ihrer Kultur einem absoluten Tabubruch, einem absoluten "No-Go" entsprochen hätte, was sie wusste. Das passt auch zu dem Umstand, dass sie zunächst ab- hauen wollte. Wäre sie tatsächlich vom Vater entjungfert worden, hätte sie dies statt dessen von Anfang an sagen können, was sie aber nicht tat. Ebenso wenig vertraute sie sich wahrheitsgemäss der Mutter an. Statt dessen machte sie ledig- lich vage, unklare Andeutungen gegenüber ihrer Schwester C._____ in dem Sin- ne, es sei "etwas Schlimmes" passiert, ohne jedoch klar anzugeben, was genau der Beschuldigte gemacht habe. Davon hat C._____ erst nach der Anzeige erfah- ren (Urk. 72 S. 31 und 48 f.). Insbesondere log B._____ ihre Schwester an und verschwieg, dass sie mit F._____ Sex gehabt hatte: Bei der ersten Befragung sagt denn C._____ zunächst bezeichnenderweise aus, dass sie es dort beim Mit- tagessen bei ihren Grosseltern (sc. Dienstag, 8. März 2016), als ihre Mutter ge- glaubt habe, B._____ sei von ihrem Freund entjungfert worden, selbst "innerlich nicht geglaubt" habe, aber es seien so viele Sachen passiert, die zu hundert Pro- zent dazu gepasst hätten, dass B._____ echt keine Jungfrau mehr wäre (Urk. 72 S. 31/32). Irgendwie habe sie gewusst, dass ihre Schwester das nicht machen würde. Sie hat dann ihre Schwester mit Fragen und Bemerkungen bedrängt, wo- rauf diese angefangen habe, ihr alles zu erzählen, wobei sie ihr aber nicht sofort gesagt habe, dass sie entjungfert worden sei, weil B._____ gewusst habe, dass

- 58 - sie (C._____) "nicht stark bleibe", aber gewusst habe, dass sie (C._____) ihr glaube. Sie habe einfach gemerkt, dass B._____ nicht lüge und echt Angst habe. B._____ habe nur gesagt, dass es sein könne, dass sie nicht mehr [Jungfrau] sei und dass sie echt Angst habe, dass es "so etwas sein könne". C._____ habe ein- fach gemerkt, dass B._____ nicht lüge, sie wisse einfach, dass B._____ über so etwas niemals lügen würde (72 S. 32 und 33). Weiter gibt C._____ auch an, sie habe sehr Mitleid mit dem Vater gehabt, sie habe nicht zuhören wollen und kön- nen, wenn ihre Mutter immer so von seinen Fehlern erzählt habe. Sie (C._____) habe aber gewusst, dass alles stimme, trotzdem habe sie einfach "mega" Mitleid mit ihm gehabt und ihn damals "mega" geliebt (Urk. 72 S. 50). Bereits ganz zu Beginn ihrer Befragung sagte C._____ aus, dass ihr B._____ erzählen würde, wenn sie Sex mit F._____ hätte, weil sie ihr vertraue. Auf die konkrete Frage, ob denn B._____ Sex mit F._____ hatte, verneint C._____ dies und bekräftigt, er (der Freund) würde das auch nicht zulassen; sie würden das beide nicht machen (Urk. 72 S. 11). So erweisen sich denn die Annahmen und Gefühle von C._____ bezüglich der Aufrichtigkeit von B._____s Angaben als falsch. Das Fatale daran ist jedoch, dass die Mutter aufgrund dessen, dass C._____ die Geschichte von B._____ glaubte, ebenfalls anfing, B._____s Schilderungen Glauben zu schen- ken. Das vermag aber das Ergebnis des Beweisverfahrens keineswegs zu er- schüttern. Festzustellen bleibt, dass sich die inhaltlich widersprüchlichen Aussa- gen der Privatklägerin B._____ ausserdem durch oft sehr vage, detailarme und ausweichende Antworten auszeichnen, die in zeitlicher Abfolge der Einvernahmen und der Gewöhnung an die Fragen Lügensignale in beträchtlichem Ausmass ent- halten. So sagt B._____ an Dutzenden Stellen, 'soviel ich weiss, ist es so gewe- sen…', 'also ich denke mal...', 'glaube ich…', 'vielleicht', '…sagen wir so', 'so zu sagen', 'eigentlich' (Urk. 70 S. 4, 7, 8, 11, 13, 16, 18, 20, 25, 32, 33, 38, 39; Urk. 71 S. 23, 24, 26, 32). Dass die Privatklägerin B._____ aufgrund des tatsäch- lich mit dem Freund erlebten Geschlechtsverkehrs einzelne Details realitätsnah schildern kann, vermag nicht darüber hinweg zu täuschen, dass der Inhalt ihrer Aussagen insgesamt und namentlich zum Kerngeschehen nicht mit wesentlichen objektiven Beweisergebnissen übereinstimmt und als insgesamt unglaubhaft be- urteilt werden muss.

- 59 - Der unauflösbare Widerspruch zwischen den belastenden Aussagen von B._____ und dem Ergebnis der Beweiswürdigung in zentralen Punkten des Anklagesach- verhaltes (wie dem von der Privatklägerin B._____ bestrittenen Geschlechtsver- kehr mit ihrem Freund, der verschwiegenen Einnahme der Pille danach am

28. Dezember 2015, den unglaubhaften Aussagen zu Beginn, Ende und Art der Geschlechtsakte und weiteren sexuellen Handlungen), insbesondere auch mit den glaubhaft bestätigten Erektionsstörungen des Beschuldigten und schliesslich das dargestellte allgemeine Aussageverhalten der Privatklägerin B._____ lassen unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vor- geworfene Sachverhalt, wie in der Anklage umschrieben, abgespielt hat. Der ge- samte Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.1. kann daher nicht als erstellt diesem Urteil zugrunde gelegt werden, da eine lediglich theoretische Möglichkeit, dass die Darstellung der Privatklägerin B._____ trotz der dagegen sprechenden schwer- wiegenden Indizien der Wahrheit entsprechen könnte, für einen Schuldspruch nicht ausreicht. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der sexuellen Handlungen zum Nachteil von B._____ freizuspre- chen. C. Anklagepunkt I.2. Sexuelle Handlungen mit Kindern zN von C._____

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt vorgeworfen, an nicht näher bekannten Zeitpunkten vermutlich im Jahre 2014 (ev. bereits im Jahre 2013) sei- ne Tochter C._____ mehrmals bewusst und gewollt über ihren Kleidern an die Brüste gefasst und diese gedrückt zu haben sowie C._____ auch einmal im Vagi- nalbereich berührt zu haben. Dies habe der Beschuldigte in der Regel getan, als er mit B._____ und C._____ im Bett gelegen sei (Urk. 37 S. 4).

2. Parteistandpunkte

E. 16 Februar 2018 E. 3.7. mit Hinweisen; Donatsch in: OFK – StGB, a.a.O., N 2 zu Art. 126). Gemäss Roth/Keshelava erfüllt eine körperliche Züchtigung, und handle es sich auch nur um eine leichte Ohrfeige, grundsätzlich den Tatbestand der Tät- lichkeit, sei jedoch allenfalls durch den Rechtfertigungsgrund des Züchtigungs- rechts des Erziehungsberechtigten geschützt (Roth/Keshelava in: Niggli/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. Basel 2019 [kurz: BSK StGB II], N 12 zu Art. 126).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Sep- tember 2017 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Herausgabe beschlagnahmte Gegenstände), 9 (Genugtuung C._____) und 13 (Abweisung Prozessent- schädigung C._____) in Rechtskraft erwachsen ist. - 106 -
  2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (Ziffer II.2.2 der Anklage) wird einge- stellt, soweit nicht ein Freispruch ergeht.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
  6. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
  7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 10) wird mit Ausnahme der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung bestätigt.
  8. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 81'262.10 aus der Gerichts- kasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass davon bereits Fr. 58'842.10 ausbezahlt worden sind. - 107 -
  9. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfah- ren UP180007 vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Fr. 2'160.80 aus der Gerichtskasse entschädigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: amtliche Verteidigung Fr. 49'743.30 (davon bereits Fr. 35'987.50 ausbezahlt) Fr. 280.00 Kosten Polizeieinsatz
  11. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  12. Dem Beschuldigten werden Fr. 31'500.– (zuzüglich 5 % Zins ab 11. März 2016) als Schadenersatz und Fr. 32'000.– (zuzüglich 5 % Zins ab 11. März 2016) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weiter- gehenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Beschuldigten werden abgewiesen.
  13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − den Justizvollzug des Kantons Zürich; sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmei- nung gemäss § 124 GOG ZH – an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; - 108 - − den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die Lagerbehörde gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 7); − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA unter Beilage einer Kopie von Urk. 152; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 109 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180029-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Was- ser-Keller und lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sa- mokec Urteil vom 23. Januar 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

1. B._____,

2. C._____, Privatklägerinnen 1 verbeiständet durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 verbeiständet durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

7. September 2017 (DG170123)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. April 2017 (Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB,

- des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 StGB sowie

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 77 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. Juli 2014 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

5. Dem Beschuldigten wird ein Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB für die Dauer von 10 Jahren auferlegt.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 2 Jahren verboten, mit den Privatklägerinnen B._____ und C._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefoni- schem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzu- sprechen.

- 4 - Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

7. Die folgenden, am 11. März 2016 polizeilich sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innert einer Frist von zwei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden:

- Bettdecke, weiss, mit Fransen (Bettüberwurf; Asservat Nr. A009'106'643),

- Bettdecke, weiss / bunt (Steppdecke; Asservat Nr. A009'106'676),

- Bettdecke, weiss mit Blumenmuster (Steppdecke; Asservat Nr. A009'106'712),

- Bettdecke mit Überzeug, rot, weiss, grau (Asservat Nr. A009'106'789),

- Bettdecken-Überzug (Asservat Nr. A009'107'282).

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 15'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 29. Januar 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 1'421.50 Auslagen Untersuchung CHF 3'121.30 Gutachten/Expertisen etc. CHF 16'444.95 diverse Kosten CHF 620.00 Zeugenentschädigung CHF 58'842.10 amtl. Verteidigung (CHF 25'000.00 bereits akonto ausbez.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 5 -

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

12. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 58'842.10 (inkl. MwSt.; wovon CHF 25'000.– bereits ausbezahlt wurden) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. Das Begehren der Privatklägerin C._____ um Zusprechung einer Prozess- entschädigung wird abgewiesen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 259 S. 1 ff.) "Hauptantrag:

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 7. September 2017 im Geschäft DG170123-L sei in Dispositiv Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 5, Ziffer 6, Ziffer 8, Ziffer 10 und Ziffer 11 (und Ziffer 12 gemäss separatem Antrag und Verfahren) aufzuheben, soweit dieses nicht als nichtig zu erklären ist, und stattdessen sei mit neuem Beru- fungsurteil der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Artikel 187 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen Inzests im Sinne von Artikel 213 StGB und, vorbehaltlich einer Nichtigkeit des Ersturteiles, der mehrfachen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Artikel 123 Ziffer 1 und Ziffer 2 Absatz 3 StGB freizusprechen.

2. Das Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 (B._____) sei voll- umfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Forderung auf den Zivil- weg zu verweisen.

- 6 -

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, so-wie die Kosten des Berufungsverfahrens, seien vollumfänglich der Staats- kasse zu belasten.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich und definitiv auf die Staats- kasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger sei für seine Bemühungen und Auslagen gemäss der dem Gericht eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5. Dem Berufungskläger sei für ihm aus seiner notwendigen Verfahrens- beteiligung entstandene wirtschaftliche Einbussen eine Entschädigung in angemessener Höhe, mindestens CHF 36'000.00, zuzüglich 5% Zins ab 1. April 2016, aus der Staatskasse zuzusprechen.

6. Dem Berufungskläger sei für erlittene besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, namentlich für erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft (einschliesslich in Unt.-Nr. 2018/100268¬96), eine Genugtuung in angemessener Höhe, mindes- tens CHF 82'000.00, zuzüglich 5% Zins ab 11. März 2016, aus der Staatskassen zuzusprechen.

7. Durch die Anträge der Privatklägerinnen 1 und 2 in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren verursachte Kosten seien diesen aufzuerlegen, und diese seien solidarisch zu verpflichten, den Beru- fungskläger für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt angemessen zu entschädigen. Eventualantrag (vollständigkeitshalber):

1. Eventualiter sei der Berufungskläger für den Fall einer Verurteilung, gemäss den nachfolgenden Ausführungen, den konkreten Umständen angemessen milde zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten bzw. des teilbedingten Strafvollzuges, und unter Anrechnung aller erstande- ner Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

- 7 -

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Juli 2014 angesetzten Probezeit sei nicht zu verlängern.

3. Es sei gegen den Berufungskläger kein Tätigkeitsverbot auszuspre- chen.

4. Ein allfälliges Kontaktverbot gegen den Berufungskläger sei auf die Dauer eines Jahres zu befristen.

5. Im weiteren sei sinngemäss dem Hauptantrag zu entscheiden. Prozessanträge:

1. Es sei festzustellen, dass keine Anschlussberufung im Sinne von Arti- kel 401 StPO erfolgt ist, und es sei weiter festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 7. September 2017 (Geschäfts-Nr. DG170123-L) in Dispositiv Ziffer 7 (Herausgabe sicher- gestellter Gegenstände an Berufungskläger), Ziffer 9 (Abweisung Ge- nugtuungsbegehren von Privatklägerin 2) und Ziffer 13 (Abweisung Prozessentschädigungsbegehren von Privatklägerin 2) in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand dieser Berufung bildet.

2. Es sei über die Beschwerde vom 29. Januar 2018 gegen Dispositiv Zif- fer 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

7. September 2017 (Geschäfts-Nr. DG170123-L), die mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April (Geschäfts-Nr. UP180007-O) zur weiteren Behandlung an die II. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. SB180029-O) überwiesen wurde, durch das Berufungsgericht gemäss Beschwerdeantrag zu entscheiden."

- 8 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 260 S. 1) "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. September 2017 sei vollumfänglich zu bestätigen."

c) Des Rechtsvertreters der Privatklägerin 1: (Urk. 261 S. 1) "Es sei das erstinstanzliche Urteil wie folgt zu bestätigen:

- Der Beschuldigte sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 StGB schuldig zu sprechen;

- Der Beschuldigte sei mit 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen;

- Dem Beschuldigten sei im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 2 Jahren zu verbieten, mit der Privatklägerin B._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzuspre- chen, bei Strafandrohung gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB im Missach- tungsfall;

- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ CHF 15'000 zuzüglich Zins zu 5% ab 29. Januar 2016 als Genugtuung zu bezahlen."

c) Des Rechtsvertreters der Privatklägerin 2: (Prot. II S. 238) "1. Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. September 2017 vollumfänglich zu bestätigen.

- 9 -

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei der Berufungskläger zu verurteilen sei, der Privatklägerin C._____ eine angemessene Par- teientschädigung zu bezahlen." ___________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 7. September 2017, das gleichentags mündlich eröffnet und den Partei- en im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 37 und 40; Urk. 103), meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an und reichte rechtzeitig die Berufungser- klärung ein (Urk. 165). Nach entsprechender Aufforderung (Urk. 167) verzichteten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: die Staatsanwalt- schaft) mit Eingabe vom 14. Februar 2018 (Urk. 174) und der Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____ mit Eingabe vom 20. Februar 2018 (Urk. 174) auf An- schlussberufung. Die Privatklägerin C._____ liess sich dagegen nicht vernehmen.

2. Mit Beschluss vom 2. Mai 2018 entschied die erkennende Kammer über die vom Beschuldigten mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge und die seitens der Privatklägerschaft beantragten Massnahmen für die Berufungsver- handlung betreffend Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit und Befragung der Privatklägerin B._____ durch eine Person gleichen Geschlechts (Urk. 93). Nach- dem der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nach Er- öffnung des Urteils auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Sicherheitshaft versetzt worden war (Prot. I S. 37 ff.), was durch die Beschwerdekammer des Oberge- richts des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 bestätigt wurde (Urk. 130), verfügte die Verfahrensleitung der hiesigen Kammer am 2. März 2018 zunächst die Fortdauer der Sicherheitshaft (Urk. 183), entliess den Beschuldigten

- 10 - jedoch schliesslich gestützt auf sein Haftentlassungsgesuch unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, regelmässiges Erscheinen bei der Polizei, Ausweis- und Schriftensperre) mit Verfügung vom 26. April 2018 (Urk. 209).

3. Gestützt auf die Anordnung der Einvernahme einiger Zeugen sowie der Pri- vatklägerinnen als Auskunftspersonen im Beschluss vom 2. Mai 2018 wurde nach Terminabsprache mit den Parteien am 23. Mai 2018 zur Beweisverhandlung im Rahmen des Berufungsverfahrens auf den 12. Oktober 2018 vorgeladen (Urk. 225) und hernach am 27. Juni 2018 zur Fortsetzung der Berufungsverhand- lung (Parteivorträge etc.) auf den 16. November 2018 (Urk. 228). Auf Gesuch des Staatsanwaltes vom 26. April 2018 wurde er von der Teilnahme an der Beweis- verhandlung vom 12. Oktober 2018 dispensiert (Urk. 219), nicht jedoch von der Teilnahme an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 16. November 2018 (Urk. 249 und 252). Am 12. Oktober 2018 befragte die erkennende Kammer drei Zeugen, die beiden Privatklägerinnen (Töchter des Beschuldigten) und den Beschuldigten selbst (Prot. II S. 22-228). Der Beschuldigte wurde polizeilich vor- geführt, da er in anderer Sache am 8. August 2018 erneut verhaftet und in Unter- suchungshaft versetzt worden war (Prot. II S. 215). Zur Fortsetzung der Beru- fungsverhandlung am 16. November 2018 erschienen Staatsanwältin lic. iur. Kas- per, der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und die unent- geltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerinnen (Prot. II S. 215). Sämtliche Par- teien verzichteten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. No- vember 2018 auf eine mündliche Urteilseröffnung, so dass das Urteil schriftlich zugestellt werden kann. Im Übrigen erweist sich das Verfahren auch als spruch- reif. II. Prozessuales

1. Schweizerische Gerichtsbarkeit bezüglich Auslandtaten 1.1. Der Verteidiger moniert bezüglich der Bejahung der hiesigen Zuständigkeit bezüglich der gemäss Anklage Ziffer I.1.3. in der Türkei begangenen Tathandlun-

- 11 - gen durch die Vorinstanz, es scheine zumindest diskutabel, ob vom Grundsatz der vorherigen Anfrage beim Tatortstaat Türkei ausnahmsweise abgewichen wer- den durfte, da einerseits Untersuchungshandlungen vor Ort in der Türkei ange- zeigt gewesen wären und andererseits ein konkretes Risiko für den Beschuldigten bestehe, trotz allfälliger Verurteilung in der Schweiz aufgrund der Nichtbeachtung des Prinzips "ne bis in idem" in der Türkei erneut verfolgt und bestraft zu werden (Urk. 259 S. 9 f.). Grundsätzlich anerkennt der Verteidiger indes, dass der Be- schuldigte eine besondere Beziehung zur Schweiz aufweise (Urk. 259 S. 10). 1.2. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB, wonach dem schweizerischen Gesetz unterworfen ist, wer im Ausland sexuelle Handlungen mit Kindern von weniger als 14 Jahren (Art. 187) verübt, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird, die örtliche Zustän- digkeit der Schweiz und in der Folge die der zürcherischen Justiz einlässlich und zutreffend begründet (Urk. 149 S. 5 ff.), so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Dienste eines universalen Kinderschutzes wurde dieses Universalitätsprinzip mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu- ches eingeführt. Es ist der Vorinstanz, die sich hierfür auf BGE 121 IV 145 stützt, darin zuzustimmen, dass im konkreten Fall ausnahmsweise von einer Anfrage beim Tatortstaat zwecks Auslieferung abgesehen werden konnte, da ein Bezug der Tat zur Schweiz hier offensichtlich ist (Urk. 149 S. 7). Dem Verteidiger ist schliesslich entgegen zu halten, dass angesichts der Tatsache, dass beide Betei- ligten der vorgeworfenen Tathandlungen sowie die möglichen Zeugen (Geschwis- ter des Opfers) ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, wo sie denn auch befragt werden konnten, nicht ersichtlich ist, welche Untersuchungsmassnahmen fast zwei Jahre nach dem inkriminierten Vorfall vor Ort in der Türkei (besser) hätten vorgenommen werden können als in der Schweiz. Ebenfalls ist entscheidend, dass die Vorwürfe einzig auf den Aussagen des Opfers beruhen und diese erst- mals im Frühling 2016 und damit fast zwei Jahre nach den inkriminierten Tathand- lungen deponiert worden waren, so dass realistischerweise nicht zu erwarten ist, dass im konkreten Fall am ausländischen Tatort zu Beginn der Untersuchung noch relevante Beweise hätten erhoben werden können, was erst recht für das

- 12 - gerichtliche Verfahren gilt. Eine Unzuständigkeit betreffend die Delikte gemäss Anklageziffer I.1.3. liegt somit nicht vor.

2. Anklageprinzip 2.1. Bezüglich Anklageziffer I.1.4. betreffend den letzten vorgeworfenen Ge- schlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und B._____ macht der Verteidi- ger geltend, das Anklageprinzip sei verletzt, weil die in der Anklage angegebene Tatzeit von Freitag, dem 29. Januar 2016, willkürlich gewählt worden sei, obwohl dem angegebenen Tatzeitpunkt wesentliche Bedeutung zukomme, da dem Be- schuldigten von der Vorinstanz unterstellt werde, sein Alibi in Bezug auf diese Tatzeit dem Untersuchungsergebnis angepasst zu haben, obwohl ein entspre- chender Vorbehalt während der Untersuchung nie gemacht worden sei (Urk. 259 S. 8 f.). In der Untersuchung sei tatsächlich stets von Donnerstag, dem 28. Januar 2016, als Tatzeit ausgegangen worden, nachdem B._____ in ihrer zweiten Befra- gung mehrfach explizit ausgeführt gehabt habe, dass es an einem Donnerstag gewesen sei. B._____ habe auch nie geltend gemacht, sich im Wochentag geirrt zu haben. Erst nachdem das Alibi des Beschuldigten bei den Akten gewesen sei, habe sich die Ehefrau des Beschuldigten in die Untersuchung eingemischt und plötzlich erklärt, das "letzte Mal" sei am Freitag, 29. Januar 2016, gewesen. Infol- ge Verletzung des Anklageprinzips sei das Verfahren bezüglich dieses Anklage- punkts einzustellen (Urk. 259 S. 25 f.). 2.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt ge- bunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldig- ten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmun- gen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delik-

- 13 - te in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objekti- ver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garan- tiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklageschrift er- sehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Um- schreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2. mit Hinweisen). 2.3. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt in concreto nicht vor. Die Anklage umschreibt sowohl Tatort wie Tatzeitpunkt mit Datum und Uhrzeit als auch die Tathandlungen in Ziffer I.1.4. detailliert und eindeutig (Urk. 37 S. 3 f.), so dass sich der Beschuldigte dagegen angemessen verteidigen konnte. Seine Ausfüh- rungen zu den diesbezüglichen Beweismitteln (Urk. 259 S. 24 ff.) belegen dies auch. Es beschlägt jedoch nicht das Anklageprinzip, sondern stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar, ob sich der angeklagte Sachverhalt beweisen lässt oder nicht. Darauf wird ihm Rahmen der Sachverhaltserstellung einzugehen sein.

3. Strafantrag 3.1. Hinsichtlich der dem Beschuldigten in Ziffer II. der Anklage zum Nachteil seines Sohnes D._____ vorgeworfenen Körperverletzungen (Urk. 37 S. 4 f.) wen- det der Verteidiger ein, die Vorinstanz übersehe, dass es zur Frage, bis zu wel- chem Alter von einem ex-officio-Schutz von unter der Obhut des Täters stehen- den Personen, namentlich Kindern, auszugehen sei, keine herrschende Lehre gebe. Es gebühre aus Sicht des Beschuldigten der Auffassung von Donatsch der Vorzug, wonach der strafrechtliche Schutz mit Vollendung des 16. Altersjahres ende und somit beim gleichen Alter, bei dem das Strafgesetzbuch dies bei ande- ren, gegen "Kinder" gerichtete Straftaten auch tue. Von dieser Prämisse ausge- hend sei der Strafantrag vom 22. März 2016 für den Vorfall vom 21. Dezember

- 14 - 2015 zu spät gestellt, so dass auf diesen Anklagevorwurf nicht einzutreten resp. das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei (Urk. 259 S. 10 ff.). 3.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB je- de Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantra- gen. Die einfache Körperverletzung an einem unter der Obhut des Täters stehen- den Kind im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird nicht auf Antrag hin, sondern von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). 3.3. Unbestritten ist, dass der Sohn D._____, geb. tt.mm.1998, im Tatzeitpunkt des 21. Dezember 2015 noch nicht 18 Jahre alt und demgemäss noch nicht voll- jährig und mündig war (Art. 14 ZGB). Aus diesem Grund ist der Vorinstanz zu fol- gen, wonach bei dieser Sachlage in Bezug auf die dem Beschuldigten gegenüber seinem (damals noch) im gleichen Haushalt lebenden Sohn vorgeworfenen einfa- chen Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 StGB kein Strafantrag erforderlich ist, da solche gemäss gesetzlicher Regelung von Amtes wegen zu verfolgen sind (Urk. 149 S. 7 f.). Dabei irrt der Verteidiger bezüglich der Ansicht von Donatsch, der jedenfalls gemäss der 10. Auflage seiner Publikation "Strafrecht III Delikte gegen den Einzelnen" durchaus die Auffassung der herr- schenden Lehre von Roth/Berkemeier im 'Basler Kommentar Strafrecht II' und Stratenwerth/Jenny/Bommer im 'Strafrecht Besonderer Teil II' teilt, dass in Bezug auf den Begriff "Kind" Personen bis zur Volljährigkeit in Frage kommen (Andreas Donatsch, Strafrecht III Delikte gegen den Einzelnen, 10. A. Zürich, Basel, Genf 2013, § 3 Ziff. 1.21, S. 44 und Fn 184; vgl. auch Donatsch, in: StGB Kommentar,

20. A., Zürich 2018, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StGB] N 13 zu Art. 123; ebenso Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. A. Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar StGB], N 10 zu Art. 123). Die gemäss Anklageziffer II. zu beurteilenden Delikte er- fordern infolge Unmündigkeit des Geschädigten D._____ im Tatzeitpunkt gestützt auf Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB keinen Strafantrag.

- 15 -

4. Teilrechtskraft 4.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch mit entspre- chender Kosten- aber auch Entschädigungsfolge zulasten des Staates (Urk. 165). Unangefochten blieben die vorinstanzlichen Dispositivziffern 7 (Herausgabe be- schlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten), 9 (Abweisung der Genugtu- ungsforderung C._____) und 13 (Abweisung Prozessentschädigung an C._____) (Urk. 149 S. 116 f.), weshalb die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils bezüg- lich dieser Dispositivziffern vorab festzustellen ist.

5. Verschlechterungsverbot 5.1. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vor- liegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entspre- chend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor.

- 16 - Dies ist der Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen sowie dann, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 5.2. Nachdem die Anklagebehörde den erstinstanzlichen Schuldspruch durch ih- ren Verzicht auf Berufung und Anschlussberufung nicht anficht, kann das vorin- stanzliche Dispositiv nicht zulasten des Beschuldigten abgeändert werden. III. Sachverhalt A. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straf- tatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objek- tiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom

10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]).

2. Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Frage, wel- che Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht

- 17 - unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese – wie grundsätzlich alle Beweismittel – nach Art. 10 Abs. 2 StPO vom Gericht frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdi- gen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolg- ten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 127 IV 172 E. 3a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_804/2017 vom 23.Mai 2018 E. 2.2.3.1 [zur Publ. vorge- sehen]; 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit ei-

- 18 - ne Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. A., Zürich 2018 [kurz: StPO Praxiskommentar], Art. 10, N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. Basel 2014 [kurz: BSK StPO], Art. 10 N 21).

3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsa- chen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hin- weisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsa- che oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kom- mentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt ge- mäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abge- leiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinwei- sen [zur Publ. vorgesehen]; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abge- nommen werden müssen.

- 19 - B. Anklagepunkt I.1. Sexuelle Handlungen mit Kindern zN von B._____

1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom

20. April 2017 (Urk. 37 S. 2 ff.). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen:

a) Er habe eines Abends ca. anfangs bis Mitte des Jahres 2014 seine Tochter B._____ und anschliessend sich selbst im Bett im Elternschlafzimmer oder im Zimmer von B._____ in der damaligen Familienwohnung ausgezogen, nachdem B._____ ihm alleine den Rücken massiert hatte, worauf er sie aufgefordert habe, ihm den Penis zu massieren, was sie getan habe. In den folgenden Wochen habe B._____ dem Beschuldigten auf dessen Aufforderung hin ca. ein- bis zwei Mal pro Woche den nackten Penis massiert, wobei er teilweise ihre Hand genommen und an den Penis geführt habe. Zudem habe er ihr in dieser Zeit, aber auch später noch bis ca. Ende Januar 2016, an ihre nackten Brüste gefasst, ihr Zungenküsse gegeben, obwohl sie jeweils versucht habe den Kopf wegzudrehen, und sie zwi- schen den Beinen im Intimbereich angefasst.

b) Von ca. Frühling oder Sommer 2014 bis letztmals am 29. Januar 2016 sei der Beschuldigte in der Regel abends, ca. einmal pro Woche, mit seinem Penis in die Scheide seiner Tochter B._____ eingedrungen oder aber, was überwiegend und auch beim ersten Mal der Fall gewesen sei, habe sie anal mit seinem Penis penetriert. Teilweise sei er zunächst mit seinem Penis in ihre Scheide eingedrun- gen, habe sich dann zurückgezogen und sie anschliessend anal penetriert, wo er dann zum Samenerguss gekommen sei. Dabei sei B._____ beim Analverkehr mehrheitlich auf der Seite und er hinter ihr gelegen oder aber sie sei auf dem Bauch gelegen. Als er sie einmal im November 2015 im Badezimmer anal pene- triert habe, sei sie vornüber gebeugt auf ihre Arme abgestützt gewesen.

c) Anlässlich von Ferien im Hotel E._____ in der Türkei zwischen dem 12. Juli 2014 und 16. August 2014, habe der Beschuldigte B._____, die mit ihm zusam- men im Doppelbett gelegen sei, mit seinem Finger im Intimbereich angefasst und

- 20 - in der Folge anal mit seinem Penis penetriert oder aber habe den Geschlechts- verkehr an ihr vollzogen. Währenddessen hätten ihre Zwillingsschwester C._____ und ihr Bruder D._____ im gleichen Zimmer in separaten Betten geschlafen.

d) Am Freitag, 29. Januar 2016, morgens als B._____ mit dem Beschuldigten alleine zuhause gewesen sei, habe der Beschuldigte B._____ geweckt und Sex von ihr verlangt. B._____ habe ihm entgegnet, sie habe Rippenschmerzen, wo- rauf er ihr gesagt habe, dass es mit dem Sex besser werde. Anschliessend habe er sich ihre Beine über seine Schultern gelegt und entweder den Geschlechtsver- kehr an ihr vollzogen oder sie anal penetriert.

2. Parteistandpunkte 2.1. Die Anklagevorwürfe basieren weitestgehend auf den Schilderungen der beiden Privatklägerinnen, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (Urk. 149 S. 99). Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe sowohl im bisherigen Verfahren als auch in der Berufungsverhandlung vollumfänglich (Prot. II S. 219; Urk. 259 S. 5). Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids hauptsächlich mit der Begründung, dass trotz einiger Umstände, die auf- horchen liessen, wie etwa, dass B._____ zunächst den Geschlechtsverkehr mit F._____ bestritt, oder dass die Ehefrau des Beschuldigten und der Sohn D._____ offensichtlich eine negative Einstellung dem Beschuldigten gegenüber hätten, auf die Aussagen der Privatklägerinnen abgestellt werden könne (Urk. 260 S. 1 f.). Die vom Obergericht durchgeführten Befragungen im Rahmen des Berufungsver- fahrens hätten das Beweisergebnis nicht zu verändern vermocht. Der Verwirrung über den Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs zwischen B._____ und F._____ dürfe keine zu grosse Beachtung zugemessen werden (Urk. 260 S. 3). Auch die Aussagen der Ehefrau hätten nicht mehr Licht in diese teilweise schwer durchschaubare, verworrene Geschichte gebracht (Urk. 260 S. 4).

- 21 - 2.3. Die Privatklägerinnen beantragen ebenfalls die Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheids hauptsächlich mit der Begründung, dass die Aussagen von B._____ und C._____ überzeugten und namentlich die wichtige Erstaussage von B._____ auch viele Realitätskriterien enthalte. Demgegenüber seien die Aussa- gen des Beschuldigten wenig glaubhaft und zudem beschuldige er seine Ehefrau und die Töchter einer Verschwörung resp. eines Komplotts gegen ihn, was abwe- gig sei (Urk. 261 und Prot. II S. 238 ff.). Die Privatklägerin B._____ lässt sodann die Verpflichtung des Beschuldigten zu einer Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 15'000.– nebst 5 % Zins seit 29. Januar 2016 geltend machen (Urk. 261 S. 1). 2.4. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertre- tung der Privatklägerschaft zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. mit Hinweisen).

3. Beweismittel 3.1. Da es für die sexuellen Übergriffe keine Zeugen gibt, liegen dazu namentlich die Aussagen der unmittelbar Beteiligten, des Beschuldigten (Urk. 14/1-12; Urk. 99; Prot. II S. 210 ff.) und der Privatklägerin B._____ (Urk. 15/2 und 15/8 [Vi- deobefragungen], Urk. 70 und 71 [Wortprotokoll der Videobefragungen]; Prot. II S. 76 ff.), als Personalbeweise vor. Weiter sind die Aussagen der weiteren Famili- enmitglieder zu würdigen, die da sind C._____, die Zwillingsschwester der Privat- klägerin 1 (Urk. 16/3 [Videobefragung], Urk. 71 [Wortprotokoll der Videobefra- gung], Prot. II S. 126 ff.), D._____, Bruder von B._____ und C._____ (Urk. 17/3 und 17/21), G._____, Ehefrau des Beschuldigten und Mutter der gemeinsamen

- 22 - Kinder (Urk. 17/1, 17/11, 17/16 [Videoaufnahme der Zeugeneinvernahme Urk. 17/11], Prot. II S. 159 ff.). Alsdann wurden unter anderem befragt: Der Freund der Privatklägerin B._____, F._____ (Urk. 17/2, 17/22), die damals beste Freundin der Privatklägerin B._____, H._____ (Prot. II S. 52 ff.), eine Freundin der Privatklägerinnen, I._____ (Urk. 17/6 und 17/24), die für die Familie zuständige Sozialarbeiterin J._____ (Urk. 17/8), die Psychotherapeutin der Privatklägerin B._____, K._____ (Prot. I S. 12 ff.), die Lehrerin der Privatklägerin B._____, L._____ (Urk. 17/18 und 17/27), der Neffe des Beschuldigten M._____ (Urk. 17/30), der Schwager des Beschuldigten N._____ (Prot. II S. 23 ff.), ein Freund des Beschuldigten, O._____ (Urk. 17/20 und 17/23) und ein ehemaliger Arbeitskollege und Freund des Beschuldigten, P._____ (Urk. 17/31). Als Sachbe- weise in Bezug auf Hilfstatsachen sind hauptsächlich wesentlich die medizini- schen Akten zur ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 22/1-10) mit dem Gutachten der Klinik für Urologie des Stadtspitals Triemli vom 28. November 2016 (Urk. 22/10) und die medizinischen Akten zur Untersuchung der Privatkläge- rin B._____ (Urk. 23/1-7) mit dem gynäkologischen Gutachten des Kinderspitals Zürich vom 24. Mai 2016 (Urk. 23/7). Sodann liegen Fotos des Wohnortes und der damaligen Familienwohnung des Beschuldigten und der Privatklägerinnen (Urk. 18) sowie die psychologischen Berichte über die Videobefragungen der bei- den Privatklägerinnen (Urk. 15/3 und 15/10 [B._____; Urk. 16/4]) und schliesslich das auf CD kopierte Video, das F._____ und B._____ beim "Grinden" zeigt (Urk. 4), bei den Akten. 3.2. Die Aussagen der Befragten wurden – soweit sie nicht erst vor der erken- nenden Kammer deponiert wurden - im angefochtenen Urteil umfassend und kor- rekt wiedergegeben (Urk. 149 S. 49-55 [Beschuldigter], S. 10-22 [B._____], S. 27- 30 [C._____], S. 31-33 [G._____], S. 34-36 [D._____], S. 37 f. [F._____, S. 38-42 [K._____]. S. 43 f. [L._____], S. 45 f. [I._____], S. 46 f. [P._____ und O._____]), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen wer- den kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubrin- gen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

- 23 -

4. Zeitliche Übersicht Zum besseren Verständnis der zeitlichen Angaben der Befragten, die sich oft an den Klassenstufen von B._____ und C._____, geb. 15. Februar 2001, sowie an Fixpunkten wie den Ferien in der Türkei orientieren, seien diese hier vorab in ei- ner Übersicht dargestellt: Datum Schuljahr / Vorfall Alter der Mädchen ab August 2016 Lehre / 9. Schuljahr 15-jährig Castagna und DO, 10. März 2016 Anzeigeerstattung durch Mutter Gespräch im Keller MI, 9. März 2016 zw. B._____ und Mut- ter B._____ und C._____ DI, 8. März 2016 bei Grosseltern Mutter verlangt "Jung- MO, 7. März 2016 15-jährig frauentest" Mutter alleine in der

21. - 31. Jan. 2016 Türkei wg. Religion Termin B._____ bei

28. Dez. 2015 Arzt; "Pille danach" D._____ und Mutter in 1.-15. Nov. 2015 der Türkei ab August 2015 3. Sek. 14-jährig Ferien in der Türkei Hotel E._____

12. Juli bis 15. Aug. Beschuldigter, 2014 D._____, B._____ und C._____ ab August 2014 2. Sek. 13-jährig

- 24 - ab August 2013 1. Sek. 12-jährig ab August 2012 6. Klasse 11-jährig ab August 2011 5. Klasse 10-jährig

5. Vorinstanz Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der direkt Beteiligten sowie der Zeugen je einzeln und anschliessend gesamthaft (Urk. 149 S. 60 ff.). Sie stellt bei ihrem Entscheid massgeblich auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Aussagen der beiden Töchter des Beschuldigten ab, welche kaum Zweifel daran lassen würden, dass sich der in der Anklage geschilderte Sachverhalt so zugetragen habe. Die Darstellungen der Töchter würden sodann von weiteren Beweismitteln gestützt, während die Ausführungen des Beschuldigten mangels Glaubhaftigkeit nichts zu seiner Entlastung beitrügen (Urk. 149 S. 60). Im weiteren führt die Vorinstanz das lange Verschweigen des Erlebten durch B._____ und das Nichtbemerken der Vorgänge durch die übrigen Familienmitglieder auf das brüchige Familiengefüge und das fehlende Vertrauen der Familie – namentlich der Mutter – in B._____ zu- rück (Urk. 149 S. 60-61). Die vom Beschuldigten zu seiner Entlastung angeführ- ten diabetesbedingten Erektionsstörungen hält die Vorinstanz für nicht bewiesen (Urk. 149 S. 62). Den Umstand, dass B._____ während der langen Zeit der Über- griffe trotz fehlender Verhütung nie schwanger wurde, erklärt die Vorinstanz mit dem hauptsächlichen Analverkehr und ihrer Vermutung, die Spermienqualität des Beschuldigten könnte infolge dessen Alters vermindert gewesen sein (Urk. 149 S. 62 und 63). Im Übrigen nimmt sie an, dass die Verschreibung der "Pille da- nach" denkbar und weit wahrscheinlicher im Zusammenhang mit dem Ge- schlechtsverkehr von B._____ mit ihrem Freund F._____ gestanden habe, der mutmasslich am 25. Dezember 2015 stattgefunden habe, wovon aber die Familie im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nichts gewusst habe (Urk. 149 S. 63 f. und 65). Bezüglich der Übergriffe in der Türkei stellt sich die Vorinstanz zwar die Frage, wie es sein könne, dass dies von den Geschwistern unbemerkt geblieben sei, obwohl sie im gleichen Zimmer schliefen, verwirft den Einwand aber mit dem

- 25 - Hinweis, es mache keinen Sinn, dass B._____ ihr erneutes Bettnässen aus Scham mit einem fiktiven sexuellen Übergriff des Vaters rechtfertigen wolle, wo doch der Familie ihr diesbezügliches jahrelanges Problem durchaus bekannt ge- wesen sei (Urk. 149 S. 64). Das vom Beschuldigten angeführte Familienkomplott gegen ihn hält die Vorinstanz für nicht glaubhaft. Sie geht davon aus, dass eine Absprache der vorgebrachten Anschuldigungen in allen Einzelheiten im Rahmen der Einvernahmen aufgeflogen wäre. Da keine Widersprüche auszumachen seien und auch Geld als Motiv ausscheide, sei ein solches Komplott schlicht undenkbar (Urk. 149 S. 64 bis 66). Schliesslich hob die Vorinstanz hervor, dass weder B._____ noch C._____ Wut oder Hassgefühle gegenüber ihrem Vater zum Aus- druck gebracht hätten und kam nach Würdigung aller Beweismittel zum Schluss, dass der in Ziffer I der Anklageschrift genannte Sachverhalt vollumfänglich bewie- sen sei (Urk. 149 S. 66 f.).

6. Beweiswürdigung Im Ergebnis kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden. 6.1. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz und mit der Verteidigung erwei- sen sich die Aussagen von B._____ als keineswegs konstant und widerspruchs- frei. Ganz im Gegenteil enthalten ihre Angaben massgebliche Widersprüche, ins- besondere auch zum Kerngeschehen und dabei nicht nur von der ersten zur zwei- ten Einvernahme und so fort, sondern die Privatklägerin widerspricht sich bereits anlässlich der ersten Befragung mehrmals zu wesentlichen Aspekten der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen. 6.2. Das fängt damit an, dass B._____ auf die Frage, wann der Beschuldigte das erste Mal Sex mit ihr hatte, derart unterschiedliche Antworten gibt, dass dies nicht mit dem Schwinden der Erinnerung durch zeitlichen Ablauf erklärbar ist, wie es gerade bezüglich zeitlicher Einordnungen oft vorkommt, da die unterschiedlichen Angaben, die sie macht, ganz wesentlich voneinander abweichen. Zu Beginn, als sie frei und zusammenhängend erklärt, wie alles passiert ist, sagt sie, es habe ungefähr in der vierten, fünften Klasse angefangen nach ca. zwei Monaten Rü- ckenmassieren und nach dem Penis-Massieren (Urk. 70 S. 2, 3 und 5; S. 21),

- 26 - mithin als sie 9- bzw. 10-jährig war. Bezüglich der Jahreszeit gibt B._____ an, dies sei, sie denke mal, im Winter gewesen (Urk. 70 S. 4). Demgegenüber gibt sie später in derselben Einvernahme auf die Frage nach dem ersten Mal Sex mit dem Beschuldigten an, das gehe nun (sc. im März 2016) sicher ein Jahr schon, denke sie, ein Jahr sicher schon (Urk. 70 S. 8). Dieser Aussage zufolge hätte das erste Mal Sex mit dem Beschuldigten ca. im Frühling 2015 stattgefunden, somit weder im Winter noch bereits vor mindestens vier Jahren, vom Zeitpunkt der Einver- nahme aus betrachtet. Nach eingehender Befragung zu den Praktiken erzählt B._____ dann, in den Ferien in der Türkei, als sie mit C._____ und D._____ zu- sammen mit ihrem Vater im Hotel E._____ übernachteten, hätten sie dann auch einmal Sex gehabt. Das sei eines der ersten Male gewesen, da habe es "so ei- gentlich angefangen" (Urk. 70 S. 17). Damit hätte eines der ersten Male im Hoch- sommer stattgefunden, ausserdem in einem Hotelzimmer und in Anwesenheit ih- rer Geschwister. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie sich daran

– hätte es sich so wie dargestellt, auch tatsächlich ereignet – aufgrund der aus- sergewöhnlichen Umstände und der hohen Gefahr des Entdecktwerdens mit Si- cherheit hätte erinnern müssen. Die Aussagen zum ersten Mal Geschlechtsver- kehr mit dem Beschuldigten werden von B._____ jedoch noch einmal vermehrt, denn sie sagt in der zweiten Einvernahme einen halben Monat später aus, es ha- be in der 5. Klasse kein Massieren gegeben, angefangen habe alles in der

6. Klasse und in der 1. Sek habe es mit Geschlechtsverkehr angefangen (Urk. 71 S. 5, 9). Später in derselben Einvernahme und nach Konfrontation mit ihrer ersten Aussage bezüglich Winter sagt B._____ aus, sie könne sich eben nur ans E._____ Hotel erinnern (Urk. 71 S. 10). Konfrontiert mit dem Widerspruch, das erste Mal Geschlechtsverkehr, "Sex", mit dem Vater habe einmal 2012 (sc. in der

1. Sek) und ein anderes Mal in der Türkei im Sommer 2014 stattgefunden, führt B._____ aus: "A, äh, ebe wieviel Mönet dass das gsi isch, bin ich mer nöd sicher. Ich weiss nöd alles uswendig wenn was gsi isch" (Urk. 71 S. 18). Diese Aussage lässt nicht nur wegen der einleitenden Unsicherheit aufhorchen, sondern auch, weil B._____ explizit einräumt, sie wisse nicht alles auswendig. Solches ist im All- gemeinen nur relevant, wenn man sich etwas Spezifisches merken will oder soll. Hat man selber jedoch Einschneidendes wie ungewollten Geschlechtsverkehr mit

- 27 - dem eigenen Vater erlebt, muss man als Betroffene solches in aller Regel nicht "auswendig" wissen, sondern erinnert sich zumindest im Groben daran. Hier al- lerdings weckt die Formulierung angesichts der bereits unterschiedlichen Anga- ben bezüglich des Zeitraumes, die nicht nur innerhalb weniger Monate sondern mehrerer Jahre auseinander liegen, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Weiter sagt B._____ zu diesem Thema, sie wisse, "dass im E._____ Hotel eine vo de Neuste gsi isch. Nöd eine vo de Erste aber es isch neu gsi, das weiss ich". Gefragt, was neu bedeute, sagt B._____: "Also wie, ich cha mich i die Sache nöd chöne drisetze. Sisch immernoh so wie neu gsi" (Urk. 71 S. 18). Darauf angesprochen, dass sie selbst aber ausgesagt hatte, dass sie schon davor Sex hatte, bestätigt sie dies und antwortet auf konkrete Nachfra- ge, wie lange davor sie schon Sex gehabt habe mit Gegenfragen, um schliesslich zu einem anderen Thema zu antworten, nämlich dass es also in der Woche ein- fach ein bis zweimal gewesen sei, so viel wisse sie (Urk. 71 S. 18 f.). Die konkre- ten Nachfragen bezüglich Sex zum Beispiel in den Sommerferien 2013 und damit vor den Ferien in der Türkei kann B._____ dagegen nicht beantworten, sie wisse es wirklich nicht (Urk. 71 S. 19). Damit zeigt sich, dass die Privatklägerin B._____ bezüglich des ersten Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten und bezüglich des Beginns seiner sexuellen Übergriffe derart unterschiedliche Angaben macht, dass sie nicht miteinander in Einklang zu bringen sind und daher nicht zu über- zeugen vermögen. 6.3. Zur Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs befragt, gibt B._____ erneut unein- heitliche Antworten. Auf die Frage, wie oft Sex, d.h. Geschlechtsverkehr, vorge- kommen sei, gibt die Privatklägerin zunächst zwei Mal pro Woche an (Urk. 70 S. 3, 8, 12), um dann im Verlauf der Einvernahme zu präzisieren, Sex sei weniger oft gewesen, einfach zum Beispiel das Penis Massieren sei zweimal in der Woche gewesen, aber zu Sex sei es ein Mal in der Woche gekommen, "segemer e so" (Urk. 70 S. 12). Zeitlich ordnet B._____ die Übergriffe, mit Ausnahme des letzten, der am Morgen stattgefunden habe, dem Abend zu, nachdem der Vater von der Arbeit nach Hause gekommen war. Das sei so um acht Uhr herum gewesen (Urk. 70 S. 14). Auf Ergänzungsfragen sagt die Privatklägerin in der zweiten Ein- vernahme dann jedoch aus, es sei zum Geschlechtsverkehr immer abends ge-

- 28 - kommen, nachdem der Vater vom Restaurant zurück nach Hause gekommen sei (Urk. 71 S. 48). Im Berufungsverfahren sagt sie aus, er sei jeweils so um 22.00 Uhr oder 23.00 Uhr nach Hause gekommen (Prot. II S. 97), was sich denn auch im Wesentlichen mit den Angaben der übrigen Befragten deckt, wonach der Be- schuldigte abends eigentlich nie zuhause gewesen, statt dessen aber täglich ins Restaurant Q._____ gegangen und erst ca. um 22.00 Uhr oder noch später nach Hause gekommen sei (Urk. 17/11 S. 8/9, 14, [G._____]; Urk. 72 S. 4, 47 und Prot. II S. 138 [C._____]; Urk. 17/21 S. 10 f. [D._____]; Urk. 17/6 S. 4 f., 11 und Urk. 17/24 S. 5 [I._____]; Urk. 14/4 S. 6 ff. [Beschuldigter]), aber gerade nicht mit ihrer ersten Aussage, es sei um 20 Uhr herum gewesen, übereinstimmt. Einen halben Monat später sagt B._____ jedoch bereits aus, nach zwei, drei Monaten Penismassieren sei alles nur noch Sex gewesen bis zum Schluss und angefan- gen habe es anal (Urk. 71 S. 3). Das würde ja bedeuten, dass ausser Ge- schlechtsverkehr keine weiteren sexuellen Handlungen vorgekommen wären und dass jener gar zweimal wöchentlich – und nicht nur einmal – stattgefunden hätte, was ihrer bisherigen Darstellung widerspricht. Schliesslich sagt sie vor der Beru- fungskammer gar aus, sie habe mit dem Vater etwa drei Mal pro Woche Verkehr gehabt (Prot. II S. 111). Eine deutliche Aggravierung und ein anpassendes Ver- halten fällt hier in den Aussagen von B._____ auf, so dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen aufkommen. 6.4. Jedoch gibt B._____ nicht nur hinsichtlich des ersten Geschlechtsverkehrs und der Anzahl der Übergriffe widersprüchliche Aussagen zu Protokoll, sondern auch über die inkriminierten Tathandlungen resp. die Praktiken selbst:

a) Sie erzählt (ohne den Satz zu beenden), mit der Zeit habe es einfach auch angefangen, dass der Beschuldigte seinen Penis, also anal, vaginal habe er auch angefangen zu machen, ohne Kondom (Urk. 70 S. 7). Ihre Mutter habe gedacht, dass sie ohne Kondom eigentlich schon lange schwanger sein müsse und dass er, als er "gekommen" sei, wahrscheinlich alles beim Arschloch "herausgelassen" habe (Urk. 70 S. 7). Auf weitere Nachfragen präzisiert B._____ nach anfängli- chem Zögern: "Also ebe, wo er, also … also soviel ich weiss isch so gsi, dass er bim vaginal aagfange het und wo er gmerkt het dass er chunnt, het glaub ich mol,

- 29 - also denk ich mol, will susch wär ich jo schwanger…[Befragerin bejahend mhm] het er eifach, vo dem Loch usegnoh und hets bim Arschloch [Befragerin bejahend mhm] alles usegloh" (Urk. 70 S. 7/8). Sie sei ja nachher auch sehr schnell aufs WC gegangen, um alles abzuputzen (Urk. 70 S. 8 und 11). Im Zusammenhang mit dem Analverkehr schildert B._____ einen Vorfall während der Zeit, in der ihre Mutter zusammen mit D._____ in der Türkei gewesen sei, an den sie sich gut er- innere. An einem Abend in dieser Zeit - die Schwester sei mit einer Kollegin oben gewesen - habe der Vater sie auf dem Sofa im Wohnzimmer angefangen zu be- friedigen, als er gesagt habe, sie sollten ins WC gehen. Dort bei der Dusche hät- ten sie es dann im "Doggy Style" gemacht. Er habe ihr da recht weh getan und sie habe immer gefragt, ob er endlich fertig sei. Nach zirka zehn Minuten sei er erst fertig gewesen. Am Anfang sei er langsam gewesen, aber nachher sei er recht schnell gewesen und es habe recht weh getan. Er sei recht tief reingegangen, dass es so weh getan habe (Urk. 70 S. 15). Sie glaube mal, er sei wieder im Arschloch gekommen. Sie habe nie einen Spermafleck auf dem Bett gesehen. Er sei immer in ihr drin gekommen (Urk. 70 S. 16). Grundsätzlich habe der Sex mit dem Beschuldigten jeweils zirka fünf Minuten gedauert vom Hereinkommen bis es ganz vorbei gewesen sei (Urk. 70 S. 30). Auf die wiederholte Frage gestützt auf ihre bisherige Aussage, der Beschuldigte habe sie zuerst vaginal und danach anal penetriert, bestätigte die Privatklägerin dies und bekräftigte, dass er aber anal ge- kommen sei. Auf die Nachfrage, ob das immer so gewesen sei, antwortete B._____: "Mhm (nickt bejahend) aso ich ha ebe no nie gseh dass er, i, dass ir- gendwie Bett dreckig isch, aso, allgemein, Bett het nie Spermaflecke oder so gha. [Befragerin bejahend mhm] Er chan jo nur eigentlich, wär es vaginal, wär ich schwanger, drum chas ja eigentlich nur anal si" (Urk. 70 S. 34). Auf die spätere Nachfrage, ob der Beschuldigte denn jedes Mal am Schluss anal Sex gemacht habe, bejaht dies B._____ und schränkt erstmals ein, es sei eigentlich meistens nur anal gewesen. Also vaginal habe es auch gegeben, aber meistens sei es anal gewesen (Urk. 70 S. 35). Einen halben Monat später gibt sie im Gegensatz zu diesen Aussagen an, das erste Mal Sex mit dem Beschuldigten sei sicher anal gewesen (Urk. 71 S. 6). Die Privatklägerin sagt auf Nachfrage, dass es anal ange- fangen habe und lange Zeit sei es nur anal gewesen. Dann sei es aber vaginal

- 30 - und anal weitergegangen (Urk. 71 S. 7). Der Anfang sei aber wirklich anal gewe- sen (Urk. 71 S. 7). Im Übrigen bestätigt sie in der zweiten Einvernahme im Zu- sammenhang mit Analverkehr den einmaligen Vorfall im WC praktisch identisch (Urk. 71 S. 7, 14). Im Berufungsverfahren und im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten geltend gemachten Erektionsstörungen gefragt, sie möchte bitte schildern, wie man sich das vorstellen müsse, dass er Analverkehr mit ihr gehabt habe, kann die Privatklägerin dies nicht mit eigenen Worten und einigermassen konkret und anschaulich darlegen (Prot. II S. 111). Sie sagt stattdessen, sie wisse nicht, wie sie das erklären solle, wie er mit ihr Analverkehr gehabt habe, es sei einfach gegangen. Auf die Nachfrage, wie das vor sich gegangen sei, antwortet sie "den Penis einfach in den Arsch". Erst auf erneute Nachfrage, wo sich das zu- getragen habe, schildert sie weiter, das sei im Zimmer der Eltern gewesen, sie sei entweder seitlich oder auf dem Bauch gelegen (Prot. II S. 111).

b) Abgesehen davon, dass auch diese Angaben zur Vorgehensweise keines- wegs übereinstimmend ausfallen, sondern sich von 'vaginal und danach anal' über 'meistens anal' bis 'immer anal' verändert haben, überzeugt auch nicht, dass die Privatklägerin, anlässlich der Befragung im Berufungsverfahren doch immer- hin schon 17-jährig, keine konkreten, detaillierten Aussagen zum Vollzug des Analverkehrs machen kann. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sie im Wi- derspruch zu ihrer diesbezüglich letzten Aussage, wonach der Geschlechtsver- kehr immer anal vollzogen worden sei, ausgerechnet den letzten Geschlechtsver- kehr, den sie mit dem Beschuldigten an einem Donnerstag im Januar 2016 ge- habt habe, so schildert, dass er nur als Vaginalverkehr verstanden werden kann: Ihr Vater sei nach dem Aufwecken neben sie ins Bett gekommen und sie wisse noch genau welche Position es gewesen sei. Er habe ihre Beine "immer ufegto", d.h. er habe sich ihre Beine über die Schultern gelegt, sie sei auf dem Rücken ge- legen (Urk. 70 S. 11 und 13). "Und denn äh, ja, het er mich uszoge, het er eifach schnell, schnell das gmacht was er het wele und denn äh, isch ebe eigentlich, ischs nochher grad fertig gsi und wo mir, nochher bin ich abe gange; ich goh, ich bi immer schnell abgegange goh wäsche, damit nüt voll, falls Spermatropfe oder so irgendwie falsche Loch inegönd oder so" (Urk. 70 S. 11). Später in derselben Einvernahme fügt die Privatklägerin noch bei, sie habe dabei immer die Augen zu

- 31 - gehabt, weil sie das gar nicht habe anschauen wollen, weil das ihr Vater gewesen sei (Urk. 70 S. 13). Bei diesen Schilderungen fällt auch auf, dass B._____ wieder- holt "immer" sagt, was zumindest impliziert, dass diese Stellung öfter vorgekom- men ist, was sich wiederum nicht mit ihrer letzten Aussage deckt, wonach der Geschlechtsverkehr immer anal vollzogen worden sei. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das letzte Mal Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten von B._____ übereinstimmend mit einem Donnerstag im Januar 2016 angegeben wird, als ihre Mutter alleine in der Türkei war und ihr Vater sie wegen Rippenschmerzen in der Schule abgemeldet hatte. So lässt sie in späteren Befra- gungen – im Unterschied zur ersten Befragung – den eigentlichen Akt aus und spricht stattdessen über die Episode danach in der Küche, als ihr der Beschuldig- te gesagt habe, er merke, es gefalle ihr nicht, und ab da mit den Übergriffen auf- gehört habe (Urk. 70, S. 3, 9 f., 11; Urk. 71 S. 3, 16, 51 und Prot. II S. 112). Die- ses unkonstante Aussageverhalten der Privatklägerin betrifft wiederum das Kern- geschehen, das grundsätzlich von zeitlichen Einordnungen unabhängig geschil- dert werden könnte und sich aber trotzdem als uneinheitlich und widersprüchlich erweist, so dass auch bezüglich der konkreten Tathandlungen des Geschlechts- verkehrs erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen. 6.5. Weiter fallen auch die Angaben zum Zeitpunkt des letzten Geschlechtsver- kehrs, bzw. zum Ende der Übergriffe durch den Vater auf, die B._____ macht.

a) Sie schildert zunächst ungefragt, dass ihr Vater, nachdem er es eben erst nach ein paar Jahren gemerkt habe, zu ihr gesagt habe, er merke, sie wolle das alles nicht, er höre damit auf. Ab diesem Moment habe er es dann auch nicht mehr gemacht; das sei etwa im Februar 2016 gewesen (Urk. 70 S. 3). Später in derselben Einvernahme führt B._____ aus, der letzte Geschlechtsverkehr sei ge- wesen, als ihre Mutter in der Türkei und der Bruder nicht mehr zu Hause gewesen sei und sie richtige Rippenschmerzen gehabt habe, so dass sie zuhause geblie- ben sei. Da habe ihr Vater sie aufgeweckt und ihr gesagt, er habe gerade richtig Lust auf Sex und er habe es trotz ihrer Schmerzen gemacht. An diesem Tag sei es das letzte Mal gewesen. Einen Tag davor habe sie mit der Mutter via Facetime telefoniert, weil sie so starke Schmerzen gehabt habe. Ihre Mutter habe gesagt,

- 32 - sie müsse nicht in die Schule gehen. Sie sei nicht mehr sicher, aber sie glaube, es sei ein Donnerstag gewesen. Sie sei auch zum Arzt gegangen (Urk. 70 S. 9 f.). Sie sei dann in die Küche gegangen und habe Kaffee trinken wollen, da habe er ihr gesagt, er höre auf damit. Sie habe dann laut gedacht, ob er jetzt eine andere zum F, also zum Sex, habe, es sei jetzt jahrelang so gegangen und es habe ihr nie wirklich gefallen. Sie habe gesagt, "ja isch guet danke" und er habe nichts mehr gesagt und nachher habe sie so getan, als wäre nichts, weil sie nicht gewollt habe, dass sie es merken resp. dass die Familie kaputt gehe (Urk. 70 S. 11). Zum Grund befragt, weshalb der Beschuldigte aufgehört habe, sagte B._____ später in der ersten Einvernahme, sie denke wirklich, dass er jetzt eine andere Frau gefun- den habe und dass dies der Grund sei. Sie denke das einfach, wieso sollte er nach jahrelangem Tun einfach aufhören und sagen, ich merke, Dir gefällt es nicht. Es könne gar keinen anderen Grund geben als dass er eine andere habe. Auf die Frage, wer das sei, antwortete B._____, sie denke auch mal, so eine Junge (Urk. 70 S. 32). In der zweiten Befragung bestätigt B._____ das letzte Mal Sex zum Zeitpunkt, als sie Rippenschmerzen gehabt habe und ihre Mutter alleine in der Türkei gewesen sei, also im Januar 2016 (Urk. 71 S. 3, 16, 51). Das sei an ei- nem Donnerstag gewesen und nach dem Sex sei das in der Küche gewesen, dass der Beschuldigte gesagt habe, er merke, dass es ihr nicht gefalle (Urk. 71 S. 16). Sie ergänzt später in dieser Befragung, dass der Vater in der Schule ange- rufen habe, weil sie nicht zur Schule kommen werde wegen der Rippenschmer- zen. Nach dem Sex seien sie dann nach unten gegangen und er habe ihr gezeigt, wie man einen Milchshake mache. Es sei zirka zehn Uhr am Morgen gewesen (Urk. 71 S. 51). Den Vorgang bestätigt sie auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 112).

b) Es ist der Verteidigung zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass B._____ selbst für den letzten Geschlechtsverkehr immer einen Donnerstag an- gab und es die Mutter war, welche sich am 9. Mai 2016 an die Stadtpolizei wand- te und mitteilte, sie sei sich jetzt sicher, dass der Facetime-Anruf mit B._____ am Donnerstagabend 28. Januar 2016 gewesen sei und daher derjenige Tag, an welchem B._____ nicht zur Schule gegangen sei, Freitag der 29. Januar 2016, gewesen sein müsse (Urk. 259 S. 26). Die Ehefrau bringt zu ihrer Einvernahme

- 33 - am 26. Mai 2016 das Absenzen- und Aufgabenheft von B._____ mit (Urk. 17/17). Darin sind ab Mitte bis Ende Januar 2016 Absenzen für Donnerstag 21., Mittwoch

27. und Freitag 29. Januar 2016 eingetragen (Urk. 17/17 S. 21/22). Der Eintrag für die Absenz vom 29. Januar 2016 lautet wie folgt: "Am Freitag war B._____ nicht in der Schule, weil sie Problemen mit den Rippen hat. Sie hat heute noch Schmerzen, deshalb wäre es gut, wen sie am [unlesbar] nicht viel bewegung hat" und wurde vom Erziehungsberechtigten und von B._____ mit Datum vom 31. Ja- nuar 2016 unterschrieben (Urk. 17/17 S. 22). Anlässlich der ersten Befragung sagte die Lehrerin (ohne Vorhalt des Absenzenhefts) aus, dass die Abmeldung in diesem Absenzenheft am Freitag 29. Januar 2016 gewesen sei; sie glaube B._____ habe Rücken- oder Rippenschmerzen gehabt, sie sei sich nicht sicher, das stehe aber im Heft. Ob der Vater jedoch am 29. Januar 2016 angerufen habe, wisse sie wirklich nicht mehr (Urk. 17/18 S. 4). Sie habe noch die Werklehrerin gefragt, ob B._____ am 28. da gewesen sei und diese habe bestätigt, dass sie (B._____) dort gewesen sei. Nachdem die Zeugin den SMS Chat mit B._____ in ihrem Handy aufgerufen hatte, führt sie aus, dass B._____ ihr am 28. Januar 2016 abends um 21.50 Uhr eine SMS geschrieben habe, wonach sie Rippen- schmerzen habe und morgen, also 29. Januar 2016, nicht zur Schule komme (Urk. 17/18 S. 5 und Urk. 17/19 [Ausdruck des SMS Kontaktes zwischen 21. Ja- nuar 2016 und 11. Februar 2016]).

c) Ob der Beschuldigte tatsächlich, wie er angibt, am Donnerstag und am Frei- tag, 28. und 29. Januar 2016, mit dem Fahrzeug von O._____ nach Regensdorf und zurück fuhr, um zu tanken, was beim ersten Versuch wegen der nicht zurück- gegebenen Tankkarte seitens eines anderen Mitarbeiters gescheitert war, lässt sich nicht mit absoluter Sicherheit erstellen. Der Beschuldigte seinerseits gibt grundsätzlich und noch ohne Bezug auf ein bestimmtes Datum an, dass er jeweils donnerstags und freitags bis 13 oder 14 Uhr schlafe, ausser sein Chef habe ihn gebeten, auch am Donnerstag oder Freitag zur Arbeit zu erscheinen, was auch manchmal vorkomme und dann habe er natürlich wieder um 6 Uhr aufstehen müssen (Urk. 14/4 S. 7). Nachdem er aufgestanden sei, sei er dann regelmässig ins Restaurant Q._____ gegangen und erst um Mitternacht wieder nach Hause gekommen. Am Freitag, im Winter, sei er jeweils um 11 Uhr aufgestanden, habe

- 34 - einen Kaffee getrunken, habe die rituelle Waschung vorgenommen und sei an- schliessend in die Moschee gegangen, um dort das Freitagsgebet zu verrichten. Anschliessend sei er von dort zum Restaurant gegangen, wo er dann geblieben sei (Urk. 14/4 S. 7/8). Im übrigen führt der Beschuldigte aus, er sei von Mitte bis Ende Januar 2016 krank geschrieben gewesen. Auf Vorhalt des Vorwurfs betref- fend den letzten Geschlechtsverkehr am 28. Januar 2016 sagte der Beschuldigte aus, B._____ sei morgens um 7 Uhr zu ihm ins Elternschlafzimmer gekommen und habe gesagt, sie gehe wegen Schmerzen nicht zur Schule und ob er die Leh- rerin anrufen könne. Sie habe mit seinem Handy die Nummer der Lehrerin ge- wählt und sie habe ihm gesagt, er solle der Lehrerin angeben, sie habe Bauch- schmerzen und könne nicht zur Schule kommen (Urk. 14/4 S. 10 f.). Er sagte wei- ter aus, er habe anschliessend um etwa 8.10 Uhr die Wohnung verlassen, weil er einen Termin gehabt habe und der Bus um 8.27 Uhr fahre. Sein Chef habe ihn am Tag zuvor angerufen und gebeten, das Fahrzeug von O._____ vorbei zu brin- gen und es mit Benzin zu betanken. Er sei um ca. 8.37 Uhr in Schwamendingen gewesen und von dort mit dem 7er Tram zum Q._____ gefahren, wo er um 8.45 Uhr angekommen sei. Er habe gleich wieder los wollen, aber O._____, der Res- taurantbetreiber habe noch einen Kaffee zusammen trinken, plaudern und Ziga- retten rauchen wollen. Um 9.40 oder 9.50 habe er sich auf den Weg gemacht und sei mit dem Auto direkt nach Regensdorf gefahren, um es mit der Karte des Chefs, P._____, zu betanken. Um ca. 10.15 Uhr sei er beim Chef angekommen (Urk. 14/4 S. 11). Dort sei er bis gegen Mittag geblieben und anschliessend zur Q._____ zurück. Er habe das Fahrzeug nicht betanken können, weil ein Mitarbei- ter die Tankkarte nicht zurück gebracht habe, weshalb der Chef gesagt habe, er solle am nächsten Tag wieder kommen. Das alles habe er O._____ erzählt, wel- cher gemeint habe, es sei ihm egal, dass es nicht betankt sei (Urk. 14/4 S. 18). Der Beschuldigte ergänzte in der nächsten Befragung, dass B._____ am Abend, bevor sie nicht zur Schule habe gehen können wegen der Schmerzen, zu ihm ins Wohnzimmer herunter gekommen sei, mit der Hand die linke Körperseite gehal- ten und geheult habe, worauf sie ihm gesagt habe, sie habe grosse Schmerzen und wolle am nächsten Morgen nicht zur Schule gehen. Darauf habe er ihr ge- sagt, sie solle ins Bett gehen und darüber am nächsten Morgen entscheiden. Als

- 35 - er am das Haus verlassen habe (sc. nachdem er mit der Lehrerin telefoniert hat- te), habe er gehört, wie hinter ihm das Fenster aufgegangen und B._____ dort gestanden sei, worauf er umgekehrt sei und gefragt habe, was los sei. B._____ habe gesagt, sie wolle noch tschüss sagen, was sie bis anhin noch nie gemacht habe. Sie habe sich vergewissern wollen, ob er wirklich weg sei (Urk. 14/6 S. 3). Was den Telefonanruf bei der Lehrerin betrifft, schildert der Beschuldigte nach den Einvernahmen der Zeugen L._____, P._____ und M._____ den Vorgang übereinstimmend mit seiner ersten Aussage. Er ergänzt, dass die Lehrerin verär- gert gewesen sei und ihm gesagt habe, dass B._____ immer wieder fehle in der Schule und dass sie nicht wirklich glaube, dass B._____ krank sei, sondern dass sie lüge. Er habe ihr darauf aber gesagt, soviel er sehen könne, sei sie aber krank und habe Schmerzen. Schliesslich sagt der Beschuldigte, er sei sich sicher, dass der 29. Januar 2016 ein Freitag gewesen sei und er nach dem Telefongespräch gegen 8 Uhr aus der Wohnung und ins Q._____ gegangen sei (Urk. 14/10 S. 2). Die Zeugen O._____ und P._____ bestätigen glaubhaft, dass es manchmal vor- gekommen ist, dass der Beschuldigte auch donnerstags und freitags arbeiten musste, wenn Not am Mann war und ebenso, dass der Chef ihn beauftragte, das Fahrzeug von O._____ nach Regensdorf zu bringen um es dort zu betanken. Weiter bestätigten sie, dass es vorkam, dass ein anderer Mitarbeiter die Tankkar- te vergass zurückzugeben, können sich aber beide nicht konkret an ein spezifi- sches Datum erinnern (Urk. 17/23 S. 5; Urk. 17/31 S. 5 f.). Zudem bestätigt die Klassenlehrerin, dass sie sich an die Aussage erinnere, wonach sie gesagt habe, dass B._____ immer wieder in der Schule fehle und ihre Leistungen nicht mehr so gut seien. Sie wisse aber nicht mehr sicher, ob sie das der Mutter oder dem Vater und am Telefon gesagt habe oder in einem Gespräch. Jedenfalls sei das ein Thema gewesen zu dieser Zeit (Urk. 17/27 S. 6).

d) Insgesamt muss gestützt auf die objektiven Anhaltspunkte (SMS-Nachrich- ten zwischen B._____ und ihrer Mutter sowie zwischen B._____ und ihrer Lehre- rin vom Vorabend / Absenzenheft vom Januar 2016) und die übereinstimmenden Aussagen, wonach B._____ am Vorabend und am nächsten Morgen über starke Rippenschmerzen klagte und nicht zur Schule gehen wollte, davon ausgegangen werden, dass es sich beim Vorabend um Donnerstag 28. Januar 2016 und bei

- 36 - demjenigen Tag, an welchem sie nicht zur Schule gehen wollte, um Freitag

29. Januar 2016 handelte. Obwohl B._____ in ihren ersten und dem Tatzeitpunkt nächsten Aussagen, die erfahrungsgemäss aufgrund der frischeren Erinnerung noch präziser ausfallen können, ausdrücklich betont, dass es sich um einen Don- nerstag handelte, an dem der letzte Geschlechtsverkehr stattfand, fällt der Ankla- gesachverhalt alleine wegen dieses nicht zutreffenden Umstandes jedoch noch nicht dahin. Er wirft allerdings einmal mehr Fragen nach der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ auf, jedoch könnte die Bezeichnung des Wochentages auch schlicht einer Verwechslung geschuldet sein. Auffällig ist, dass sich die Aus- sagen und die objektiven Anhaltspunkte dahingehend decken, dass B._____ we- gen Rippenschmerzen nach einem Telefonat vom Vorabend ihr Fernbleiben von der Schule für den Freitag 29. Januar 2016 ankündigte und der Beschuldigte auf- grund der von ihr ihm gegenüber auch am Morgen noch geltend gemachten Schmerzen die Klassenlehrerin anrief, um die Absenz mitzuteilen. Dies allein sagt allerdings keineswegs etwas darüber aus, was sich am Freitagmorgen 29. Januar 2016 zuhause in sexueller Hinsicht zwischen dem Beschuldigten und B._____ zugetragen hat.

e) Aus der Krankenakte von B._____ geht hervor, dass sie im Januar 2016 nie bei der Hausärztin zur Konsultation war, nicht wegen Rücken- und auch nicht we- gen Rippenschmerzen (Urk. 23/3 Blatt 4), obwohl sie solches selbst ausdrücklich behauptet hatte. Gegen solche Schmerzen spricht zudem auch die Aussage der Klassenlehrerin von B._____. Sie sagte in der ersten Befragung auf offene Frage- stellung aus, ihr sei immer wieder aufgefallen, dass B._____ viel gefehlt habe, wenn die Mutter in der Türkei gewesen sei. Sie habe sich gedacht, dann sei ja der Vater zuhause und der unterschreibe immer für sie. Er mache alles für sie; sie könne nur sagen 'Papi mach' und er springe (Urk. 17/18 S. 3). Sie bestätigte dies in der zweiten Einvernahme und verdeutlichte, sie habe die vermehrten Absenzen bei der Abwesenheit der Mutter so interpretiert, dass B._____ den Vater "rumge- bracht" habe, indem sie ihm sagte, irgendetwas zu haben und er dann die Absenz unterschrieben habe. Dies habe sie gedacht, weil sie den Beschuldigten so nett eingeschätzt habe (Urk. 17/27 S. 5). Auch B._____ gibt unumwunden zu, dass sie oft freitags nicht ins Wahlfach "Deutsch" gegangen sei, weil man dort nichts lerne

- 37 - und nur rumsitze. So sei sie wie viele andere auch dort einfach nicht hin gegan- gen (Urk. 72 S. 37). Zudem räumen sowohl die Mutter wie die Schwester als auch B._____ selber ein, B._____ habe zur damaligen Zeit viel gelogen, insbesondere wenn sie "nach draussen" gehen oder mit ihrem Freund zusammen sein wollte. C._____ schildert denn auch eindrücklich, wie sie bei Aufenthalten der Mutter in der Türkei zuhause hätten Sachen machen können – wie Kollegen mit nach Hau- se nehmen oder dass der Freund von B._____ zu ihnen nach Hause kam – die der Vater nicht erfahren habe, weil er nie zuhause gewesen sei (72 S. 4, 9, 10). Ausserdem durfte B._____ dann jeweils, gemäss Aussagen von ihr und C._____, auch ohne die Schwester "nach draussen" gehen (Urk. 70 S. 15 und Urk. 72 S. 10), respektive war sie mit ihrem Freund F._____ dann auch alleine zuhause, wie B._____ vor der Berufungskammer selbst aussagte (Prot. II S. 100). Des wei- teren werden die Aussagen des Beschuldigten nicht nur bezüglich der Absenz und dem Telefonat gestützt, sondern auch bezüglich seiner Aktivität an den zwei aufeinander folgenden Tagen mit den Fahrten nach Regensdorf. Da sich aber auch hier die Zeugen nicht sicher sind, ob die Fahrten genau an diesen beiden Daten Ende Januar 2016 stattfanden, bleibt das Alibi des Beschuldigten unbewie- sen, ebenso wie der Umstand, ob B._____ tatsächlich so starke Schmerzen hatte, wie sie geltend macht. Angesichts der Aussagen der Lehrerin, der Einschätzung der Hintergründe für die gehäuften Absenzen während der Abwesenheit der Mut- ter, die von beiden Töchtern notabene indirekt bestätigt werden, da sie dann ma- chen durften, was sie wollten, und des Fehlens einer Arztkonsultation von B._____ in zeitlicher Nähe zum 29. Januar 2016 vermögen die Behauptungen B._____s, sie habe wegen starker Rippenschmerzen nicht in die Schule gehen können, nicht zu überzeugen. Genau so vertretbar wäre der Schluss, dass sie die Schmerzen nur vorgab, um nicht zur Schule zu müssen und alleine zuhause blei- ben zu können, zumal der Vater sie auf der einen Seite wegen der ihm gegenüber geltend gemachten Rippenschmerzen und somit unter Rücksichtnahme auf ihr Wohlbefinden von der Schule abgemeldet haben soll, aber auf der anderen Seite dann ohne Rücksicht auf dieselben Rippenschmerzen und gegen die Befindlich- keit von B._____ an ihr den Geschlechtsverkehr – und diesen erst noch vaginal – vollzogen haben soll. Schliesslich bleiben erhebliche Zweifel auch hinsichtlich der

- 38 - Beendigung der sexuellen Übergriffe, wie sie von B._____ geschildert werden, bestehen. Es macht logisch keinen Sinn, dass der Beschuldigte einerseits von ihr immer Sex je nach eigener Lust und Laune und ohne Rücksicht auf ihre Befind- lichkeit verlangt haben soll, dann jedoch aufgehört haben soll mit der Bemerkung, er merke, es gefalle ihr nicht. B._____ macht aber auch bezüglich ihrer Reaktion auf die Übergriffe des Beschuldigten keineswegs übereinstimmende oder de- ckungsgleiche Angaben. So sagt sie zuerst, sie habe sich nie dagegen gewehrt und betont, nie etwas gesagt zu haben (Urk. 70 S. 31), um aber im Gegenteil da- zu anzugeben, sie habe ihm schon gesagt, sie wolle nicht (Urk. 71 S. 2 und 8), und später im Zusammenhang mit der Ringhörigkeit zuhause ergänzt, sie habe nicht gestöhnt und der Beschuldigte nur leise. Sie habe nicht geweint und sie ha- be ihn auch nicht angefleht aufzuhören, sondern habe ihm nur gesagt, sie wolle nicht. Gleichzeitig sagt sie aber, dass die anderen aus der Familie gekommen wä- ren und gefragt hätten, wieso sie denn weine, wenn dem so gewesen wäre (Urk. 71 S. 25). Wiederum im Gegensatz hierzu sagt sie allerdings vor der Beru- fungskammer aus, sie habe dem Beschuldigten nie "so direkt", so "wortwörtlich" gesagt, sie wolle nicht (Prot. II S. 112). Angesichts der von B._____ behaupteten schieren Anzahl der sexuellen Übergriffe und dem Umstand, dass sie selber ein- räumt, sich nicht dagegen gewehrt zu haben, obwohl sie infolge der Ringhörigkeit zuhause und der häufigen Anwesenheit der Mutter ohne weiteres Hilfe hätte be- kommen können, verstärkt ihre Behauptung, der Beschuldigte habe "gemerkt", dass es ihr nicht gefalle und deshalb habe er aufgehört, die Zweifel an der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen nochmals. 6.6. Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ werden dadurch noch verstärkt, dass sie im Zusammenhang mit diesem letzten Ge- schlechtsverkehr vom Januar 2016 behauptet, sie sei danach wegen der Rippen- schmerzen zum Arzt gegangen und habe dort dann gleich auch das Thema "Pille danach" angesprochen und diese auch verschrieben erhalten (Urk. 70 S. 9 f.16 und Urk. 71 S. 15/16). Diese Aussage erweist sich jedoch als tatsachenwidrig, weil die Privatklägerin in Tat und Wahrheit die "Pille danach" bereits am 28. De- zember 2015 nach der damaligen Arztkonsultation einnahm. Darüber deponierte sie jedoch erneut falsche Aussagen und stiftete insofern Verwirrung, als sie ge-

- 39 - mäss Vermerk in ihrer Krankenakte tatsächlich am 9. Februar 2016 wegen Schmerzen über den Rippen bei der Hausärztin war, jedoch keineswegs auch wegen der "Pille danach" (Urk. 23/3 Blatt 4), wie nachfolgend aufgezeigt wird:

a) Zur "Pille danach" führt B._____ bei der ersten Befragung aus, sie habe ihre Mutter angelogen und habe gesagt, sie wolle wegen der Rippen zum Arzt. Aus diesem Grund sei sie auch dort gewesen, doch habe sie zugleich die Ärztin auf das Thema angesprochen, worauf sie ihr das Rezept für die "Pille danach" gege- ben habe. Dann sei sie zur Apotheke gegangen und habe die Pille genommen (Urk. 70 S. 16). Zum Grund des Bezugs der "Pille danach" sagte B._____ bei der ersten Befragung aus, sie habe gedacht, dass sie "irgendwie schwanger" sei und wirklich Angst gehabt habe, dass sie vom Vater schwanger sei, mit ihrem Freund habe sie sowieso nichts gemacht gehabt (Urk. 70 S. 16/17). Hier ist jedoch noch nicht die Rede von einer Verspätung ihrer Periode. Erst bei der zweiten Befra- gung führt sie aus, dass es wegen der Verspätung ihrer Periode um zwei, drei Monate gewesen sei und sie die Pille "eigentlich als Sicherheit" habe holen wol- len, nachdem sie bei Google nur "Schwangerschaftssachen" angeschaut gehabt habe (Urk. 71 S. 15, 17). Auf Frage gibt B._____ jetzt auch zu, der Ärztin gesagt zu haben, dass sie Sex mit dem Freund gehabt habe (Urk. 71 S. 15). Weiter ge- fragt, wann sie vor der "Pille danach" zum letzten Mal Sex gehabt habe, antwortet B._____, das sei an einem Donnerstag im Januar (sc. 2016) gewesen, bevor ihre Mutter im Februar aus der Türkei zurück gekommen sei. Sie könne sich erinnern, weil sie die Mutter angerufen und gesagt habe, sie hole Medikamente für ihre Rippen. Deshalb sei es an einem Tag im Februar gewesen, als sie zum Arzt ge- gangen sei und das letzte Mal sei im Januar gewesen, als ihre Mutter in der Tür- kei gewesen sei, an einem Donnerstag (Urk. 71 S. 15/16). Auf die konkrete Nach- frage, wieviel vor der "Pille danach" sie denn das letzte Mal Geschlechtsverkehr gehabt habe, antwortet B._____ mit Gegenfragen und weicht schliesslich aus, in- dem sie zu einem anderen Thema aussagt. Sie gibt an, das mit dem Sex sei recht lange gegangen, sie wisse nicht, wie lange sie dann noch Sex gehabt habe, sie wisse nur, dass das letzte Mal an einem Donnerstag und mit ihrem Vater gewe- sen sei (Urk. 71 S. 16 f.). Im Berufungsverfahren antwortet die Privatklägerin auf die Frage, ob der Anlass, sich die "Pille danach" vom Arzt verschreiben zu lassen,

- 40 - der Geschlechtsverkehr mit F._____ gewesen sei: "Ich sagte dort (sc. beim Arzt), dass ich mit meinem Freund Geschlechtsverkehr gehabt habe, glaube ich, aber soviel ich weiss, war es wegen dem Vater. Ich bin mir nicht so sicher" (Prot. II S. 113). Diese Aussage will die Privatklägerin dann jedoch auf erneuten Vorhalt nicht gemacht haben und behauptet gestützt auf das Protokoll nachweislich falsch, sie habe die Frage anders beantwortet (Prot. II S. 117). Auf die weitere Frage, wieso sie gerade bei dem einen Mal Geschlechtsverkehr die "Pille danach" geholt habe, obwohl der Beschuldigte ja auch schon bisher nie ein Kondom be- nützt hatte, sagte B._____ aus, es sei deshalb gewesen, weil er sich damals nicht sicher gewesen sei, wo er seinen Samenerguss gehabt habe (Prot. II S. 113). Auch diese Aussagen überzeugen nicht, worauf nachstehend unter lit. c) noch näher eingegangen wird.

b) Gemäss der Krankengeschichte von 2010 bis 2016 über B._____, erhoben bei der Hausärztin der Familie A._____B._____C._____D._____G._____, Frau Dr. med R._____, Gemeinschaftspraxis … in Zürich-… (Urk. 23/3), hat die be- handelnde Ärztin mit dem Kürzel "…" unter dem Konsultationsdatum vom 28. De- zember 2015 in der Rubrik des behandelten Problems einerseits "Husten" und andererseits "Ungeschützter GV" notiert. Bezüglich dem Husten wird festgehal- ten, dass die Patientin über Husten seit drei Wochen und Rippenschmerzen ge- klagt habe. Bezüglich des ungeschützten Geschlechtsverkehrs hat die Ärztin bei den subjektiven Angaben der Patientin festgehalten, dass der Zeitpunkt der letz- ten Menstruation unklar sei, aber wahrscheinlich im November. Laut der Patientin habe sie am 25. Dezember 2015 ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt und wolle nun die Pille danach, wolle aus religiösen Gründen nicht, dass die Eltern in- formiert werden. Zusätzlich wird vermerkt: "Sie sollte noch Jungfrau sein nach ih- rer Mutter" (Urk. 23/3 Blatt 4). Weiter hielt die Ärztin in der Krankenakte fest, dass sie mit der Patientin ein Gespräch führte, sie als urteilsfähig beurteilte und sie da- rauf aufmerksam machte, dass sie die Situation mit ihrem Partner besprechen müsse, was die Patientin bereits gemacht habe, worauf sie der Patientin Levon- orgestrel ("Pille danach") verschrieb, sie darauf hinwies, bis zur nächsten Periode nur geschützten Geschlechtsverkehr zu haben und sie dann auch zur Verwen- dung der Pille ermuntert habe (Urk. 23/3 Blatt 4). Aus dem Patientendossier ist

- 41 - weiter ersichtlich, dass B._____ am 9. Februar 2016 die Hausärztin Dr. R._____ erneut aufsuchte, und zwar wegen Schmerzen über den Rippen und trockener Haut an den Händen und im Gesicht, nicht jedoch wegen ungeschütztem Ge- schlechtsverkehr (Urk. 23/3 Blatt 4).

c) Selbst wenn man der Privatklägerin attestieren würde, dass eine zeitliche Einordnung, wann genau sie nun die "Pille danach" bezogen hat, unter Umstän- den schwierig sein kann und mit zunehmendem Zeitablauf naturgemäss immer schwieriger wird, wird dadurch indessen noch nicht nachvollziehbar, wieso die Geschichte um diese Arztkonsultation herum ebenfalls nicht stimmig geschildert wird. Die Privatklägerin behauptet, die Konsultation habe zu dem Zeitpunkt statt- gefunden, als ihre Mutter in der Türkei gewesen sei und sie mit ihr wegen der Rippenschmerzen telefoniert hatte, mithin am 28. Januar 2016. Angesichts der medizinischen Akten ist jedoch diese Aussage – mit Ausnahme der Tatsache, dass sie ausser wegen der Pille danach die Arztpraxis wegen starker Schmerzen bei den Rippen aufgesucht hatte – nachweislich falsch. Als die Privatklägerin die Ärztin am 28. Dezember 2015 aufsuchte, waren beide Eltern in der Schweiz, denn die Mutter hielt sich nach übereinstimmenden und unbestrittenen Angaben einer- seits vom 1. bis 15. November 2015 zusammen mit D._____ und vom 21. bis

31. Januar 2016 alleine in der Türkei auf (Urk. 17/11 S. 15/16 [G._____]; Urk. 72 S. 4 und 8 f. [C._____]; Urk. 71 S. 13 und 15/16 [B._____]; Urk. 14/6 S. 5 [Be- schuldigter]). B._____ hätte somit um den 28. Dezember 2015 herum nicht mit der Mutter telefonieren müssen, da sie ja zugegen war. Dass die Privatklägerin das Geschehen um die "Pille danach" weg vom effektiven Datum in eine Phase setzt, als ihre Mutter nicht zuhause war, unterstreicht den Eindruck, dass die Pri- vatklägerin absichtlich falsche Angaben macht, denn ein Irrtum hierüber ist selbst bei einer zeitlichen Ungenauigkeit nicht erklärbar. Da die Privatklägerin aber – je- denfalls zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme – der Mutter gegenüber noch nicht offenbart hatte, dass sie die "Pille danach" bezogen hatte (Prot. II S. 106), was denn auch die Mutter tatsächlich im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht gewusst hatte (Urk. 17/11 S. 15; Prot. II S. 193), wird verständlich, dass sie die- ses Ereignis in einen Zeitraum stellen musste, der den Beteiligten bekannt war. Dass sie später daran festhielt, ist ohne weiteres mit dem Bestreben nach über-

- 42 - einstimmenden Aussagen erklärbar. Bezüglich Zweifel an der wahrheitsgemässen Aussage von B._____ ist schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass sie im Ge- gensatz zu den Feststellungen im Patientendossier angibt, die Ärztin habe sie im Zusammenhang mit der "Pille danach" nicht gefragt, wann sie (sc. davor) Sex ge- habt habe (Urk. 71 S. 39). Das ist beim angegebenen Grund der Konsultation nicht nur äusserst unwahrscheinlich, sondern erweist sich angesichts des seitens der Privatklägerin eingestandenen Gesprächs mit der Ärztin und der Notizen in der Krankengeschichte auch nachweislich als falsch. Aufgrund all dieser Umstän- de sind die Aussagen der Privatklägerin B._____ hinsichtlich des Bezugs der "Pil- le danach" jedenfalls als unzuverlässig zu beurteilen. Zusätzlich erweisen sie sich, sowohl was den Grund ihres Wunsches nach dieser Pille als auch was das Ver- halten der Ärztin betrifft, als unglaubhaft. Bereits die Aussage, sie habe wegen des Ausbleibens ihrer Periode um zwei, drei Monate die "Pille danach" gewollt, erscheint als nicht realistisch und umso unglaubhafter, als jeder aufgeklärten jun- gen Frau bekannt ist, dass diese Pille so schnell wie möglich nach ungeschütztem Geschlechtsverkehr zu nehmen ist, um eine Schwangerschaft zu verhindern und dass die "Pille danach" jedenfalls zwei oder drei Monate nach Ausbleiben der Re- gel, während welchen eine Schwangerschaft ja bereits bestehen könnte, nichts mehr nützt. Ausserdem erwähnte B._____ selbst, sie habe sich im Internet dar- über informiert wie man merke, dass man schwanger sei; sie habe wegen Schwangerschaftssachen gegoogelt (Urk. 71 S. 12 und 15). Jedoch auch zum Thema Kenntnisse über Verhütung vermag die Privatklägerin keine übereinstim- mende widerspruchsfreie Angaben zu machen. Zwar bestätigt sie schliesslich im Berufungsverfahren, dass sie zirka in der 6. Klasse und in der 1. Sek aufgeklärt worden sei, bestreitet aber im Zusammenhang mit dem Thema "Pille danach", dass sie schon davor über die Verhütungsmethode der Pille Bescheid gewusst habe (Prot. II S. 107 f.). Dagegen hatte sie bereits in der ersten Befragung, als es noch nicht um das konkrete Thema der "Pille danach" ging, noch ausgesagt, sie hätten nicht verhütet, weder mit Kondom, noch habe sie die Pille genommen (Urk. 70 S. 16). Im Berufungsverfahren schliesslich bestätigt sie erneut, Sexual- kunde habe sie in der Schule gehabt und sie habe damals nur gewusst, dass man mit Kondom und Pille verhüten könne. Sie fügt ungefragt noch an, dass sie auch

- 43 - das mit der Pille gewusst habe (Prot. II S. 93). Angesichts des Gesprächs der Ärz- tin und ihrer Einschätzung, dass die Patientin urteilsfähig sei, was die Privatkläge- rin bestätigte (Urk. 71 S. 15), erscheint deren Begründung für die Pille danach mit dem Ausbleiben ihrer Periode um zwei, drei Monate noch umso weniger überzeu- gend. So kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin B._____ über die Wirkungsweise der "Pille danach" mindestens in groben Zügen informiert war, bevor sie zur Ärztin ging. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ spricht aber schliesslich auch der Vermerk in ihrer Krankenakte, wo- nach sie laut Angaben gegenüber der Ärztin am 25. Dezember 2015 und damit drei Tage vor dem Arzttermin ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund gehabt habe (Urk. 23/3 Blatt 4; Urk. 71 S. 15), was – unterstützt durch die Tatsache, dass sich B._____ diesbezüglich gleichlautend gegenüber der sie zum Arzttermin begleitenden Kollegin S._____ geäussert hatte (Urk. 71 S. 14/15) – bedeutend plausibler erscheint, was jedenfalls auch die Vorinstanz einräumt (Urk. 149 S. 63 f.); vor allem, wenn man berücksichtigt, dass der Freund von B._____ nach anfänglicher Bestreitung schliesslich zugab, Geschlechtsverkehr mit B._____ gehabt zu haben. 6.7. Was den Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund F._____ betrifft, ist hervor- zuheben, dass B._____ solches in beiden Befragungen der Stadtpolizei Zürich noch bestritten hatte. Bereits in der ersten Einvernahme sagt sie im Zusammen- hang mit Geschlechtsverkehr und Angst vor einer Schwangerschaft aus, mit ih- rem Freund habe sie sowieso nichts gemacht gehabt (Urk. 70 S. 17). Auch in der zweiten Befragung bekräftigt B._____, dass sie noch nie mit dem Freund Sex ge- habt habe und begründet das damit, dass sie nie mit ihm habe allein sein können (Urk. 71 S. 17, 23), was sich aufgrund der damit in Widerspruch stehenden, aber untereinander übereinstimmenden Aussagen und selbst der späteren eigenen Aussage von B._____ (Prot. II S. 92 f.) als nachweislich falsch herausstellt. Erst sehr spät, nämlich erst im Berufungsverfahren anlässlich der Befragung durch die erkennende Kammer und nachdem F._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft zugegeben hatte, Sex mit B._____ gehabt zu haben, räumt die Privatklägerin B._____ ein, in dieser Hinsicht bisher gelogen zu haben und gibt an, sie wisse nicht mehr, wann sie zum ersten Mal mit F._____ intim geworden sei. Sie wisse

- 44 - jedoch, dass sie das erste Mal Sex mit F._____ bei ihm zuhause gehabt habe, danach hätten sie regelmässig Sex gehabt, aber nicht jedes Mal, wenn sie sich gesehen hätten (Prot. II S. 99). Später macht die Privatklägerin erneut wider- sprüchliche und nicht in Einklang zu bringende Aussagen über den Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs mit F._____: So erklärt sie einmal, dies sei vor der Verhaftung ihres Vaters einmal vorgekommen, danach sei es nicht bei einem Mal geblieben (Prot. II S. 100). Ein weiteres Mal sagt sie dann jedoch, dass sie in dem Moment, als ihre Mutter von ihr den "Jungfrauentest" verlangte, noch nicht mit ih- rem Freund intim geworden sei, sondern erst nach der Verhaftung des Vaters (Prot. II S. 117 und 118). F._____ selbst bestritt zunächst auch in der zweiten Be- fragung bei der Staatsanwaltschaft wie bereits bei der Stadtpolizei Zürich, mit B._____ Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Urk. 17/12 S. 3 und Urk. 17/22 S. 6), gibt jedoch dann zu, dass dies eben doch der Fall gewesen sei (Urk. 17/22 S. 8). Das stimmt denn auch mit seiner Beschreibung überein, wonach die ersten drei Monate eine Kennenlernphase gewesen seien, wo sie (sc. F._____ und B._____) ab und zu mit Kollegen unterwegs gewesen seien. Seit ca. 12 Monaten führten sie jedoch eine "Beziehung" (Urk. 17/22 S. 3). Die Beziehung von B._____ und F._____ wird auch von weiteren Beteiligten sowie von B._____ selber im Ge- gensatz zu ihren früheren Freundschaften als "ernster", "fester" oder "eng " ge- schildert, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass es sich klar um eine intime Be- ziehung handelte, obwohl B._____ dies im Vorverfahren noch nicht zugeben mochte. Schliesslich sagt F._____ auf die Frage betreffend Häufigkeit des Ge- schlechtsverkehrs aus, dies sei "genau ein Mal" vorgekommen und sie hätten ein Kondom benützt. Wo dies gewesen sei, wisse er nicht mehr, aber das wisse er, es sei im Verlaufe des letzten Jahres, also 2015, gewesen (Urk. 17/22 S. 8). Zur Begründung, weshalb er dies nicht hatte eingestehen wollen, sagt er aus, es sei nur ein Mal gewesen, weshalb er gedacht habe, man könne das einfach verges- sen (Urk. 17/22 S. 8). Dies überzeugt hingegen nicht, namentlich auch vor dem Hintergrund, dass sich B._____ und er seinen Angaben zufolge ein bis zweimal pro Woche gesehen hätten, obwohl sowohl er (Urk. 17/22 S. 4 [F._____]) als auch B._____ wussten, dass die Mutter dagegen war und verhindern wollte, dass sie sich (namentlich auch alleine) sehen, worüber sie sich aber hinwegsetzten. Im

- 45 - übrigen bleibt anzumerken, dass die Aussagen von F._____ bis zur Zugabe des Geschlechtsverkehrs deutlich den Eindruck vermitteln, dass er möglichst alles vermeidet zuzugeben, woraus auf sexuelle Kontakte zu relevanten Zeitpunkten, wie dem Bezug der Pille danach, geschlossen werden könnte. Wenig überzeu- gend sagt er auf die Frage, ob er B._____ in der Zeit vom 24. Dezember 2015 bis zu Neujahr 2016 gesehen habe "nein, eigentlich nicht", "ich denke nicht; ich habe am Neujahr mit Kollegen abgemacht und auch an Weihnachten". Auf Nachfrage bezüglich der Zwischenzeit antwortet er ausweichend, er wisse es nicht mehr; er denke eher nicht; es sei die Zeit gewesen, nachdem seine Mutter und die Schwestern verreist gewesen seien (Urk. 17/22 S. 7). Diese Antworten sind vage und ausweichend und vermögen nicht zuletzt aufgrund der enthaltenen Formulie- rungen "eigentlich" und "ich denke" nicht zu überzeugen. Ebenso wenig über- zeugt die Aussage von F._____, er habe gehört, dass B._____ in dieser Zeit (zwi- schen Weihnachten und Neujahr) mal beim Arzt gewesen sei. Sie habe ihm er- zählt, dass sie mehrmals beim Arzt gewesen sei. Gleichzeitig verneint der Zeuge, dass sie über den Grund der Arztbesuche gesprochen hätten, wobei er auf die Frage, ob er gewusst habe, dass B._____ in dieser Zeit auch die "Pille danach" verlangte, antwortet: "Eigentlich nicht, nein" und bekräftigt anschliessend gar, das verwundere ihn jetzt (Urk. 17/22 S. 7). Gemäss Aussage von F._____ fand also der erste Geschlechtsverkehr bereits 2015 statt, was eine Stütze in der Kranken- geschichte findet und ebenso in der Verlautbarung von B._____ gegenüber ihrer Kollegin S._____. Ganz sicher kann jedoch davon ausgegangen werden, dass B._____ tatsächlich ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hatte, der sie ver- anlasste, sich die "Pille danach" verschreiben zu lassen. Gemäss Angaben der behandelnden Ärztin hatte B._____ ihr gesagt, sie habe am 25. Dezember 2015 ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt. Dass dafür der Beschuldigte in Frage kommen soll, vermag jedoch vor dem Hintergrund seiner langen Krankenge- schichte und seiner chronischen Krankheiten mit starken Schmerzen nicht zu überzeugen. So musste er denn am 19. Dezember 2015 wegen kolikartiger Schmerzen notfallmässig im Stadtspital Waid wegen Nierensteinen behandelt werden und konsultierte darauf am 23. Dezember 2015 die Hausärztin Dr. med. R._____ insbesondere auch wegen Schmerzen im Ellenbogen, derentwegen er

- 46 - nachts erwache (Urk. 22/3 S. 25 und Beilage 'Bericht Stadtspital Waid vom

19. Dezember 2015 an Dr. med. R._____'). In Anbetracht des bestreitenden und später anpassenden Aussageverhaltens sowie der vorstehend genannten weite- ren Indizien kann als erstellt betrachtet werden, dass B._____ tatsächlich, wie ge- genüber der Ärztin geäussert, am 25. Dezember 2015 mit F._____ intim war, sich jedoch betreffend Schutz vor einer Schwangerschaft nicht sicher war und sich deshalb die "Pille danach" verschreiben liess, worüber sie aber zuvor, wiederum gemäss glaubhaften Angaben der Ärztin, mit ihrem Freund auch gesprochen hat- te. Weiter ist erstellt, dass ihre Mutter auch im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung weder Kenntnis vom ungeschützten Geschlechtsverkehr ihrer Tochter B._____ mit F._____ noch vom Bezug und der Einnahme der "Pille danach" hatte. 6.8. Am 28. April 2016 fand die gynäkologische Untersuchung von B._____ im Kinderspital Zürich statt, worüber unter Belehrung und auf Hinweis auf die Folgen eines wissentlich falschen Gutachtens (Urk. 23/5) ein gynäkologisches Gutachten mit Datum vom 24. Mai 2016 erstellt wurde (Urk. 23/7). Das Gutachten hält die Befunde anlässlich der Untersuchung fest und beantwortet die von Staatsanwalt- schaft und Verteidigung gestellten Fragen nachvollziehbar und schlüssig. Es be- steht überhaupt kein Anlass an irgendwelchen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieses Gutachtens, was denn auch von keiner Seite geltend ge- macht wird. Aus diesem Gutachten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Befunde (Kerben bis zur Basis am Jungfernhäutchen und die Weite desselben) für wieder- holte Penetrationen des Jungfernhäutchens sprechen (Urk. 23/7 S. 2). Gemäss den Erfahrungen der Gutachterin entstehen die beschriebenen Kerben im Jung- fernhäutchen durch Penetrationen, möglich im Rahmen von Geschlechtsverkehr. Sie hätten von B._____ keine Hinweise für Selbstmanipulation im Genitalbereich, die gemäss ihren Erfahrungen sehr selten und schmerzhaft sei und vor allem bei kognitiv behinderten Jugendlichen auftrete (Urk. 23/7 S. 3). Da im vorliegenden Verfahren keinerlei Hinweise auf Selbstmanipulation durch B._____ vorliegen, im Gegenteil dazu aber unzählige Penetrationen, teilweise auch vaginale, geltend gemacht werden, verbleibt kein Zweifel, dass die bei der Privatklägerin B._____ festgestellten medizinischen Befunde im Genitalbereich auf mehrfachen vaginalen Geschlechtsverkehr zurückzuführen sind. Damit wird erneut und aufgrund einer

- 47 - völlig anderen Herangehensweise aufgezeigt, dass die Aussagen von B._____ zu den Tathandlungen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind, behauptet sie doch – um das Ausbleiben einer Schwangerschaft trotz mehrjährigen sexuellen Übergrif- fen mit dreimaligem Geschlechtsverkehr pro Woche zu plausibilisieren – es habe mit ihm nur Analverkehr stattgefunden. Dies aber widerspricht dem objektiven Be- fund der gynäkologischen Untersuchung. 6.9. a) Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten ist anzumerken, dass es sich bei ihm um einen starken Mann handelt, der im Deliktszeitraum zwischen 48- und 50-jährig, ca. 1,76 Meter gross und gegen 90 kg schwer, aber keines- wegs gesund war (Urk. 22/3 Beilage 'Kardiologische Abklärung von … vom

10. Dezember 2015 und Urk. 32/1). Ganz im Gegenteil leidet und litt der Beschul- digte schon lange an den Folgen verschiedenster – auch chronischer – Krankhei- ten und beklagte seit langem Nacken- und Rückenschmerzen, derentwegen er weder lange gehen noch lange stehen noch schwere Gewichte tragen könne. Ausserdem komme es wegen seiner Zuckerkrankheit nicht selten vor, dass er stundenlang schlafe ohne zu essen oder zu trinken (Urk. 14/1 S. 2 f. und Urk. 33/6 S. 2 f.). Aus der langen und umfangreichen Krankenakte des Beschul- digten ist als relevant vor allem zu erwähnen, dass bei ihm erstmals 2002 das Chronische Lumbovertebralsyndrom und 2004 der Diabetes mellitus Typ II sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert wurden (Urk. 22/3 S. 1), wobei der Be- schuldigte tatsächlich, was zunächst verkannt worden war, am Diabetes Typ I er- krankt ist (Urk. 22/3 Beilage Bericht mit Verlaufsbeilage von Frau Dr. med. T._____ an Frau Dr. med. R._____ vom 2. April 2015). Seit dem 18. November 2011 litt der Beschuldigte wiederholt an Hämorrhoiden (Urk. 22/3 S. 7), weshalb am 12. Juli 2012 im Stadtspital Waid eine Hämorrhoiden-Operation durchgeführt wurde, worauf jedoch die Schmerzen immer schlimmer wurden, so dass er am

19. Juli 2012 erneut und notfallmässig im Spital behandelt werden musste (Urk. 22/3 S. 10). Zudem wurde beim Beschuldigten am 2. Dezember 2012 von Dr. med. U._____ eine chronische Prostatitis/-dynie diagnostiziert (Urk. 22/3 S. 12). Auch hatte der Beschuldigte bereits mit Nierensteinen zu kämpfen, wes- halb er am 1. November 2013 im Universitätsspital Zürich behandelt werden musste (Urk. 22/3 S. 17). Des weiteren ergibt sich aus seiner Krankengeschichte,

- 48 - dass der Patient im Verlaufe des Jahres 2014 mehrfach an Diarrhoe litt. Ausser- dem wurde am 22. Oktober 2014 in der Augenklinik des Stadtspitals Triemli unter anderem eine multiple Netzhautdegeneration diagnostiziert, die eine engmaschi- ge Kontrolle erfordert (22/3 S. 21 ff. und Beilage 'Bericht Stadtspital Triemli vom

5. November 2014 an Dr. med. V._____, Augenarzt). Auch 2015 war für den Be- schuldigten gesundheitlich geprägt von Problemen beim Stuhlgang und beim Uri- nieren, die auch zu notfallmässigen Spitaleinweisungen führten (Urk. 22/3 S. 23 ff.). Ebenfalls wurde im Frühling 2015 erstmals festgestellt, dass der Beschuldigte nicht wie ursprünglich diagnostiziert Diabetes mellitus Typ II aufweist, sondern Di- abetes mellitus Typ I, worauf die Behandlung entsprechend angepasst wurde (Urk. 22/3 S. 23 f. und Beilage 'Berichte von Frau Dr. med. T._____ vom 23. Juli 2015 und 27. November 2015 an Frau Dr. med. R._____'). Gemäss dem Bericht des Stadtspitals Waid wurde der Beschuldigte am 19. Dezember 2015 notfall- mässig aufgrund rechtsseitiger kolikartiger Flankenschmerzen behandelt, wobei eine Urolithiasis rechts und eine Nephrolitiasis links bestätigt wurden (Urk. 22/3 S. 25 und Beilage 'Bericht Stadtspital Waid vom 19. Dezember 2015 an Frau Dr. med. R._____'). Gemäss Krankenakte suchte der Beschuldigte am

23. Dezember 2015 wegen Ellbogenschmerzen die Praxis von Frau Dr. med. R._____ auf, ebenso am 15. und 26. Januar 2016 (Urk. 22/3 S. 24 f.), worauf be- reits verwiesen wurde.

b) Der Beschuldigte bestritt die von B._____ geschilderten Vaginal- und oder Analpenetrationen unter Hinweis auf seine diabetesbedingten Erektionsschwierig- keiten. Seine diesbezüglichen Aussagen sind konstant, widerspruchsfrei und übereinstimmend. So macht er bereits in der ersten Einvernahme geltend, seit 7 Jahren und damit seit ca. 2009, laufe sexuell nichts mehr wegen seinem Diabe- tes. Seine Frau und er hätten es vor ca. drei Jahren (sc. ca. 2013) noch einmal probiert, jedoch sei es für sie und auch für ihn selbst eine Qual gewesen (Urk. 14/1 S. 3). Der Beschuldigte führt ausserdem zu den Erektionsproblemen trotz Kenntnis der ihm gemachten Vorwürfe spontan und ungefragt aus, er habe keine Erektion gehabt und auch keine Lust. Nur morgens, wenn er aufwache, ha- be er manchmal eine leichte Erektion und nasse Unterhosen wegen eines Ergus- ses (Urk. 14/4 S. 12). Er bestätigt dies sodann nochmals auf die Frage, wann er

- 49 - das letzte Mal eine Erektion gehabt habe und antwortet, er erinnere sich nicht einmal. Nur morgens habe er eine leichte Erektion und auch ein wenig Samener- guss gehabt, worauf er dann jeweils zur Toilette gegangen sei (Urk. 14/4 S. 13). Dabei blieb der Beschuldigte in der Untersuchung (Urk. 14/4 S. 12) und auch vor Obergericht, indem er aussagte, 2013 sei sein Sexualleben beendet gewesen. Er habe schliesslich keine Erektion und keinen Samenerguss mehr gehabt (Prot. II S. 221 f.). Im Jahre 2013 hätten er und seine Frau ein letztes Mal versucht, Ge- schlechtsverkehr zu haben. Dabei habe es eine halbe Stunde lang nicht geklappt (Prot. II S. 227).

c) Die Ehefrau des Beschuldigten bestätigt in ihren eigenen Worten, dass sie seit drei Jahren (sc. ca. seit 2013) eigentlich keinen Sex mehr gehabt hätten. Es habe aber schon lange nicht mehr funktioniert. Das sei wegen seiner Krankheit gewesen. Er habe schon Sex gewollt, aber normaler Sex sei ihm nicht mehr ge- lungen. Er sei nicht mehr zum Samenerguss gekommen (Urk. 17/11 S. 10). Auf Nachfrage bestätigt die Ehefrau, dass er Mühe gehabt habe, ein steifes Glied zu bekommen. Das sei schon so gewesen, bevor sie nach Mekka gereist sei (Urk. 17/11 S. 10), was von ihr zeitlich ins Jahr 2010 resp. 2011 (Urk. 17/11 S. 9 und Prot. II S. 167) und von C._____ ebenfalls ungefähr ins Jahr 2011 eingeord- net wird (Urk. 72 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung hält die Ehefrau teilweise in Abweichung von ihrer früheren Aussage fest, der Beschuldigte habe schon noch ein steifes Glied bekommen können, jedoch habe er keinen Samen- erguss mehr gehabt (Prot. II S. 169). Überdies bestätigt die Ehefrau im Beru- fungsverfahren die Aussage des Beschuldigten, wonach sie ca. 2013 noch einmal versucht hätten, Sex zu haben, es aber nicht geklappt habe (Prot. II S. 170). Wei- ter bestätigt sie ihre erste spontane Aussage auf die Frage, ob der Beschuldigte wegen seiner Erektionsstörungen einmal in Behandlung gewesen sei. Demnach habe der Beschuldigte das nicht zugeben wollen. Sie habe ihn lange Zeit zum Arzt begleitet, da er nicht gut Deutsch könne. Aufgrund seiner Krankheit wisse er, dass es Probleme beim Sex geben könne. Als die Ärztin ihn darauf angesprochen habe, habe er gesagt, es sei alles ok. Er habe sich geschämt, obwohl es nichts zu schämen gegeben habe (Urk. 17/11 S. 11 und Prot. II S. 170 f.).

- 50 -

d) Gestützt auf den Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2016 (Urk. 22/6) erstattete der …-Arzt der Klinik für Urologie am Stadtspital Triemli nach entsprechender Belehrung und Strafandrohung am 28. November 2016 ein Gutachten zu Fragen rund um die geltend gemachten Erektionsstörun- gen des Beschuldigten (Urk. 22/10). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach nicht auf die Feststellungen und Schlüsse im Gutachten abgestellt werden könnte. Ausserdem wird sich zeigen, dass es sich weder positiv noch negativ entschei- dend auf das Ergebnis im vorliegenden Verfahren auswirkt: Im Gutachten wird vorab festgehalten, dass die Hausärztin Dr. med. R._____ gemäss telefonischer Auskunft an den Gutachter gesagt habe, ihres Wissens sei das Thema Sexualität und insbesondere eine verminderte Erektionsfähigkeit nie ein Thema zwischen ihr und dem Beschuldigten gewesen (Urk. 22/10 S. 1 f.). In den Unterlagen der Fachärztin für Endokrinologie/Diabetologie, Frau Dr. med. T._____, die den Be- schuldigten ebenfalls seit Jahren betreut, fänden sich indirekte Hinweise auf eine erhaltene Sexualfunktion des Beschuldigten lediglich durch die Verneinung einer autonomen Neuropathie auf den Diabetes-Verlaufsblättern, aber explizit erwähnt werde die Erektionsqualität nicht. Frau Dr. med. T._____ habe auf telefonische Nachfrage angegeben, den Zustand der Sexualfunktion und ganz explizit die erektile Funktion immer zu erfragen, bevor sie auf den Verlaufsblättern Stellung zu einer möglichen autonomen Neuropathie nehme (Urk. 22/10 S. 2). Der Gutach- ter räumt indes von sich aus ein, dass es allerdings möglich sein könne, dass der Patient die Frage nicht richtig verstanden habe oder, was er für wahrscheinlicher hält, es könnte für den Patienten unangenehm gewesen sein, gegenüber der Ärz- tin eine allfällige erektile Dysfunktion zuzugeben (Urk. 22/10 S. 2). Schliesslich wird im Gutachten festgehalten, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Jahres 2012 drei Mal beim Urologen Dr. med. U._____ gewesen sei. In dessen Akten sei vermerkt, dass der Patient Erektionsschwierigkeiten verneint und auch keine Probleme bei der Produktion des Ejakulates für die Ejakulatbakteriologie vermerkt worden seien (Urk. 22/10 S. 2 unten). Sodann hält der Gutachter fest, dass der Diabetes mellitus negative Auswirkungen auf die Erektionsfähigkeit haben könne. Je länger ein Diabetes bestehe und je schlechter er kontrolliert sei, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass diese negativen Auswirkungen auftreten würden

- 51 - (Urk. 22/10 S. 3). Schliesslich weist der Gutachter darauf hin, dass es aus medi- zinischer Sicht keine Möglichkeit gebe, mit ausreichender Sicherheit feststellen zu können, ob der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum in der Lage war, Erektionen von einer Qualität zu erhalten, die für einen penetrativen vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr notwendig sind. Im übrigen hielt er fest, dass Erektion, Ejaku- lation und Orgasmus normalerweise in Kombination auftreten, es sich dabei aber um 'eigenständige Phänomene' handle, die je nach der zugrunde liegenden Prob- lematik für sich alleine auftreten können (Urk. 22/10 S. 4).

e) Aufgrund der im Kern übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau zu den Schwierigkeiten und zum letzten Zeitpunkt eines funktionie- renden vaginalen Geschlechtsaktes ist davon auszugehen, dass ein solcher letztmals im Jahre 2013 vergeblich versucht wurde, was sich im übrigen auch mit den Feststellungen von Dr. med. U._____ deckt. Dass allerdings danach die Erektionsfähigkeit abgenommen hat, bestätigen ebenfalls wieder übereinstim- mend der Beschuldigte und seine Ehefrau. Auch dies findet erneut in den Fest- stellungen des urologischen Gutachtens eine Stütze, denn der Beschuldigte wur- de seit 2004 statt wegen eines Diabetes mellitus Typ I wegen eines solchen des Typs II behandelt. Der initial verkannte Typ I wurde somit bis 2015 nicht adäquat behandelt. Abgesehen davon litt der Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum be- reits seit 10 Jahren an Diabetes und ebenfalls seit vielen Jahren an chronischen Rückenschmerzen. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, ist damit die Wahrschein- lichkeit gestiegen, dass der Beschuldigte an den beschriebenen Störungen litt, wie sie ja auch übereinstimmend von den Eheleuten geschildert werden. Es er- scheint vor diesem Hintergrund und der gesamten Krankenakte des Beschuldig- ten als schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte zwar keine vollständige Erektion mehr zustande gebracht und gewiss keinen Samenerguss mehr gehabt haben soll, dennoch aber in der Lage gewesen sein soll, anal den Geschlechts- verkehr zu vollziehen, wie die Ehefrau angibt (Prot. II S. 169). Ausserdem stehen die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau in Be- zug auf den nicht mehr möglichen Samenerguss des Beschuldigten in diametra- lem Gegensatz zu den Aussagen von B._____, wonach der Beschuldigte immer "in ihr drin" gekommen sei, sie Sorge gehabt habe, Spermaflüssigkeit könne ins

- 52 - "falsche Loch" geraten sein oder in Bezug auf den letzten Geschlechtsverkehr, dass der Vater nicht mit Sicherheit gewusst habe, wo er gekommen sei. Sie be- hauptet damit im Gegensatz zu ihrer Mutter und dem Beschuldigten, dass dieser jeweils einen Samenerguss hatte (Prot. II S. 113 [B._____]). Das vermag jeden- falls die übereinstimmenden und angesichts des Gesundheitszustandes des Be- schuldigten auch glaubhaften Aussagen ihrer Eltern nicht zu erschüttern. Die Aussagen von B._____ erweisen sich damit auch im Kernbereich der Vorwürfe, und nicht nur in relativ belanglosen oder zu vernachlässigenden Nebenschauplät- zen, als nicht glaubhaft. 6.10. Auch was die Vorwürfe sexueller Handlungen inklusive Geschlechtsverkehr während der Ferien im Hotel E._____ in der Türkei betrifft, stehen sich lediglich die Aussagen der Privatklägerin B._____ und des Beschuldigten gegenüber, da weder C._____ noch D._____ irgendetwas bemerkt oder gar gesehen haben, was die Sachdarstellung von B._____ stützen würde (Urk. 17/3 S. 6; 17/21 S. 18 [D._____]). So bestätigen C._____ und D._____ die Aussagen des Beschuldig- ten, wonach der Bruder immer in einem Einzelbett geschlafen habe und sie sich mit B._____ darin abgewechselt habe, beim Vater im grossen Bett zu schlafen (Urk. 72 S. 34; Urk. 17/21 S.17). C._____ führt unter mehrfachem Stocken und Herumdrucksen ausserdem aus, dass der Beschuldigte "neben ihnen", d.h. vor ih- ren Augen, nie "so etwas" gemacht habe, er habe das immer gut verstecken kön- nen (Urk. 72 S. 36). Bezüglich des (unbestrittenen) erneuten Bettnässens durch B._____ während diesem Aufenthalt im Hotel sagt C._____ zudem klar aus, sie habe B._____ deswegen gar keine Fragen gestellt, da sie erst vor kurzem mit den Windeln, resp. dem (Alarm-) "Teil" (sc. Vorrichtung zum Trainieren, trocken zu werden) aufgehört habe und sie deshalb geglaubt hätten, das sei passiert, weil sie immer am Abend in einem Restaurant dort im Hotel noch Kaffee, Tee oder "Tschai" (phonetisch) getrunken hätten und B._____ zu viel Tee getrunken habe, was der Grund dafür gewesen sei, dass sie in die Hose gemacht habe (Urk. 72 S. 36). 6.11. Zu den übrigen dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen sexuellen Handlungen ergibt sich gestützt auf die bestehenden Vorbehalte gegen die Aus-

- 53 - sagequalität von B._____ das gleiche Bild. Die Aussagen werden im Verlaufe des Verfahrens aggraviert und die Tathandlungen auf entsprechende Hinweise in den Fragen mit zusätzlichen Details ergänzt. Da auch diesbezüglich Zeugen der in- kriminierten Tathandlungen fehlen, basieren auch hier die Belastungen einzig auf den Angaben der Privatklägerin B._____. Sie sagt diesbezüglich aber keineswegs zuverlässiger oder stimmiger aus, als zu den bereits erwähnten gravierenderen Vorwürfen:

a) Zum Penis Massieren führte B._____ aus, der Beschuldigte habe zuerst ihre Hand an den Penis geführt und das Massieren zusammen mit ihr gemacht, habe sie es dann aber später alleine machen lassen. Er habe sie auch einmal gefragt, ob sie den Penis in den Mund nehmen oder ob sie mit ihm duschen wolle, was sie aber abgelehnt habe (Urk. 70 S. 3, 6, 12, 38). Das bestätigte die Privatklägerin auch in der zweiten Einvernahme (Urk. 71 S. 2, 13). Nach der Schilderung der Privatklägerin akzeptierte dies der Beschuldigte offensichtlich ohne weiteres, was erstaunlich erscheint, zumal er sich beim Geschlechtsverkehr mit B._____ über ihren Widerwillen einfach hinweggesetzt habe. Bezüglich des Penismassierens fällt zudem auf, dass B._____, welche ausgesagt hatte, sie habe nie Spermafle- cken auf dem Bett gesehen, im Zusammenhang mit dem Penismassieren auf Nachfrage, ob der Beschuldigte dabei zum Samenerguss gekommen sei, nach zögerlichen Gegenfragen schliesslich aussagt, sie habe das nicht wirklich gese- hen. Auf die Nachfrage, ob das nie der Fall gewesen sei, antwortet sie dann aber, also doch, vielleicht am Anfang, weil ihre Hände seien immer so nicht so feucht gewesen, aber immer so klebrig, irgendwie so etwas sei gewesen. Und sie habe deshalb auch immer die Hände waschen müssen. Sie sei sich nicht sicher, ob er gekommen sei. Auf die Frage, ob die Samenflüssigkeit auch einmal an einen an- deren Ort gelangt sei, schüttelt sie verneinend den Kopf (Urk. 70 S. 39). Auf das erste Mal angesprochen, bei dem der Vater "gekommen" sei, erzählt die Privat- klägerin eine bisher nicht geschilderte Situation, in der der Beschuldigte mit dem Rücken zu C._____ gesessen sei und sie, B._____, von vorne befriedigt habe und seinen Schwanz an ihr gerieben habe, irgendwie solche Sachen habe er ge- macht und ihre Schwester sei einfach nur hinter ihm gewesen, habe nichts ma-

- 54 - chen müssen und habe auch nichts verstanden. Dieses Vorkommnis sei ungefähr in der 2. Sek gewesen (Urk. 71 S. 11, 24).

b) Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie sonst noch angefasst oder geküsst oder (noch) mehr gemacht habe, nachdem über die Rückenmassage, das Penis- massieren und den Sex mit dem Vater gesprochen worden war, schüttelt B._____ verneinend den Kopf und gibt an, also geküsst habe er einfach immer, wirklich immer; er habe sie (Mehrzahl) immer geküsst (Urk. 70 S. 5). Auf Nachfrage präzi- siert sie, der Beschuldigte habe sie immer auf den Mund geküsst und ihre Schwester auf die Wange. Dies habe er auch vor Kollegen gemacht. Erst auf wei- tere Nachfrage, wie er geküsst habe und auf Gegenfrage von B._____, ob beim Sex oder einfach so, führt sie dann aus, dass sie beim Sex immer extra den Kopf auf die andere Seite getan, der Beschuldigte ihn aber jeweils zu sich gedreht ha- be. Wiederum erst auf Nachfrage, wie der Beschuldigte geküsst habe, mit oder ohne Zunge, erklärt B._____, mit Zunge, wobei sie dann vom Thema abwich und darauf hinwies, dass sie auch einen Freund habe. Ihr Vater habe zu ihr gesagt, sie werde Erfahrungen machen, wenn Du mal mit Deinem Freund Sex haben wirst (Urk. 70 S. 5). Später ergänzt sie, der Beschuldigte habe sie die ganze Zeit über der Bluse berührt und sie versucht zu befriedigen (Urk. 70 S. 7), wohingegen sie gegen den Schluss der Einvernahme angibt, der Beschuldigte habe ihre Brüs- te berührt und angefangen, sie im Intimbereich zu berühren. Sie könne sich nicht erinnern, wie er angefangen habe, seinen Penis dort hineinzutun (Urk. 70 S. 21). Auf weitere Nachfragen, ob der Beschuldigte sie im Intimbereich aussen und in- nen angefasst habe und hinten und vorne, sagt die Privatklägerin, er habe sie ei- gentlich überall angefasst (Urk. 70 S. 21). Auf die Frage, ob er sie denn im Intim- bereich auch geküsst habe, antwortet B._____, weil sie allgemein so etwas nicht gewollt habe, habe sie ihn immer auf das nächste Mal vertröstet in der Hoffnung, sie finde bis dann eine andere Ausrede. Jedenfalls sei es nie vorgekommen, dass er sie dort geküsst habe. Auf bejahende Mimik der Befragerin ergänzt B._____ dann, dass er aber den Bauch und die Beine geküsst habe (Urk. 70 S. 22). Auf spätere Nachfrage, wie der Vater sie befriedigt habe, gibt B._____ im Wider- spruch zu ihrer ersten Darstellung an, der Vater habe "gefingerlet" an ihrer Vagi- na, jedoch nur aussen, mit einem oder zwei Fingern oder so. Er habe das so lan-

- 55 - ge gemacht, bis sie "so wie befriedigt" gewesen sei (Urk. 70 S. 33). Am Anfang habe er das immer gemacht, damit sie mehr Lust darauf habe und als er seinen Penis in eines der Löcher hineingetan habe, habe er auch dann, ja, ab und zu ei- gentlich nur, gefingerlet (Urk. 70 S. 34). Auf erneute Nachfrage, ob der Beschul- digte sowohl anal als auch vaginal mit dem Finger in sie eingedrungen sei, ver- neint die Privatklägerin zuerst kopfschüttelnd, um sogleich einzuschränken, viel- leicht, ähm, sei das anal vorgekommen, aber vaginal nicht (Urk. 70 S. 38). In der zweiten Befragung bei der Stadtpolizei Zürich sagt B._____ hierzu, der Beschul- digte habe sie an den Brüsten angefasst, ihr danach die Hose heruntergezogen und sie gleichzeitig mit den Händen da unten, also bei der Vagina, befriedigt und dann habe er gesagt, sie solle sich umdrehen, und nachher habe er es, ja, also es sei eigentlich recht schnell gegangen alles. Es sei recht schnell sofort zu Analver- kehr gekommen (Urk. 71 S. 6/7).

c) Diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen, zumal B._____ im Zu- sammenhang mit dem behaupteten Geschlechtsverkehr zuletzt auch angegeben hatte, eigentlich sei nach wenigen Monaten mit Penis Massieren etc. alles nur noch Sex gewesen, was mit den vorstehenden Aussagen nicht in Einklang zu bringen ist. Aufgrund des Umstands, dass sowohl die Mutter, wie die Schwester C._____ wie auch der Bruder D._____ übereinstimmend angaben, bis zum Auf- tauchen des Videos von B._____ und F._____ ("Grinden"; Urk. 4 [Kopie des Vi- deos auf CD]) sei ihnen nie etwas Verdächtiges oder Ungewöhnliches im Verhal- ten des Beschuldigten mit seinen Töchtern aufgefallen, resp. haben sie sich nie etwas dabei gedacht, wenn die Töchter beim Beschuldigten im Bett gekuschelt haben oder er sie zur Begrüssung umarmt oder geküsst hat (Urk. 17/11 S. 11, 12, 15 [G._____]; Urk. 72 S. 15, 17 f, 19, 23, 25, 42; Prot. II S. 142, 150 [C._____]; Urk. 17/3 S. 6; 17/21 S. 11 [D._____]), werden die erheblichen Zweifel an der Au- thentizität der Aussagen von B._____ noch verstärkt und es entsteht der Ein- druck, dass ihre Schilderungen nicht auf real erlebtem Geschehen mit dem Be- schuldigten beruhen. So schildert C._____ anschaulich auf die Frage, wie oft das vorgekommen sei, dass der Vater zusammen mit ihr und B._____ im Bett ge- schlafen habe, dies sei ab und zu vorgekommen, aber auch nicht gerade jede Woche, jedenfalls aber dann, wenn sie am Abend nicht hätten einschlafen können

- 56 - (Urk. 72 S. 45), was sich mit den diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten und der Mutter deckt (Urk. 17/11 S. 12, 15 [G._____]). Als sie B._____ mit dem Vater alleine gelassen habe, habe sie eben noch nichts gewusst, da seien B._____ und ihr Vater noch "mega" gut miteinander gewesen und B._____ habe mit dem Vater gekuschelt (Urk. 72 S. 51 f.). C._____ bestätigt denn auch aus- drücklich, dass im Zeitpunkt, als die Mutter wegen des Videos in Aufregung ver- setzt worden war und sie den Jungfrauentest von B._____ forderte, überhaupt kein Verdacht bestanden habe, dass etwas mit dem Vater sein könnte (Prot. II S. 148). Auch D._____ bestätigt, dass der Beschuldigte immer gut zu B._____ gewesen sei (Urk. 17/21 S. 23). Namentlich verneint auch C._____, je sexuelle Handlungen seitens des Beschuldigten mit der Schwester beobachtet oder gese- hen zu haben (Urk. 72 S. 36). Damit lässt sich der angeklagte Sachverhalt einzig durch die nicht restlos überzeugenden Aussagen von B._____ nicht rechtsgenü- gend erstellen, zumal objektive Anhaltspunkte, dass diese Aussagen zutreffend und stimmig sein könnten, gänzlich fehlen. 6.12. Mithin verdichten sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ derart, dass sich die Frage stellt, ob sie bezüglich des Geschlechtsver- kehrs, aber auch bezüglich der übrigen sexuellen Handlungen, mit dem Beschul- digten wahrheitsgemäss aussagte. Über mögliche Motive hierzu kann letztlich nur spekuliert werden. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist jedoch davon auszugehen, dass das Auftauchen des Videos, auf welchem B._____ und F._____ beim "Grinden" zu sehen sind (Urk. 4), bei der Mutter so stark den Verdacht weckte, dass B._____ nicht mehr Jungfrau sei, weil sie mit F._____ geschlafen habe, dass sie B._____ aufforderte, einen Jungfrauentest zu machen, was diese jedoch ablehnte. Vorher jedenfalls war es offensichtlich in der Familie nie ein Thema, ob B._____ noch Jungfrau war. Der Verdacht kam der Mutter erstmals ganz konkret mit dem Auftauchen dieses Videos, das dann auch unbestrittenermassen zu einem heftigen Streit, bzw. zu einem eigentlichen Eklat zwischen B._____ und der Mutter führte, in deren Verlauf diese gar das Handy von B._____ kaputt machte (Urk. 17/1 S. 2; 17/11 S. 1,3, 5/6; Prot. II S. 179 ff., 200 [G._____]; 70 S. 23; Prot. II S. 96, 103, 115 f. [B._____] Urk. 72 S 1/2, 8 f., 32; Prot. II 148 f., 150 [C._____]; Urk. 17/2 S. 5 [F._____]). Des weiteren ergibt

- 57 - sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten, dass B._____ durch die Aufforderung ihrer Mutter von Montag 3. März 2016 einen Jungfrauentest zu machen, in solch arge Bedrängnis geriet, dass sie derart Angst hatte, dass sie von zuhause abhauen wollte, dafür gar ihre Sachen packte und mit in die Schule nahm, was B._____ selbst jedoch in den ersten beiden Befragungen verschwie- gen hatte und erst im Berufungsverfahren angab, nachdem ihre Mutter im Unter- suchungsverfahren diesbezüglich etwas erwähnt hatte (Prot. II S. 115 [B._____]; Urk. 17/11 S. 25; Prot. II S. 180 [G._____]). Aufgrund des Beweisergebnisses, wonach B._____ genau wusste, dass sie eben keine Jungfrau mehr war, weil sie tatsächlich mit F._____ Geschlechtsverkehr gehabt hatte, erscheint es daher na- heliegend, dass sie den Umstand ihrer fehlenden Jungfräulichkeit nicht mit der Wahrheit – dem Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund und zu einem Zeitpunkt, da sie selbst noch nicht 16-jährig war – erklären wollte, da dies in ihrer Familie und ihrer Kultur einem absoluten Tabubruch, einem absoluten "No-Go" entsprochen hätte, was sie wusste. Das passt auch zu dem Umstand, dass sie zunächst ab- hauen wollte. Wäre sie tatsächlich vom Vater entjungfert worden, hätte sie dies statt dessen von Anfang an sagen können, was sie aber nicht tat. Ebenso wenig vertraute sie sich wahrheitsgemäss der Mutter an. Statt dessen machte sie ledig- lich vage, unklare Andeutungen gegenüber ihrer Schwester C._____ in dem Sin- ne, es sei "etwas Schlimmes" passiert, ohne jedoch klar anzugeben, was genau der Beschuldigte gemacht habe. Davon hat C._____ erst nach der Anzeige erfah- ren (Urk. 72 S. 31 und 48 f.). Insbesondere log B._____ ihre Schwester an und verschwieg, dass sie mit F._____ Sex gehabt hatte: Bei der ersten Befragung sagt denn C._____ zunächst bezeichnenderweise aus, dass sie es dort beim Mit- tagessen bei ihren Grosseltern (sc. Dienstag, 8. März 2016), als ihre Mutter ge- glaubt habe, B._____ sei von ihrem Freund entjungfert worden, selbst "innerlich nicht geglaubt" habe, aber es seien so viele Sachen passiert, die zu hundert Pro- zent dazu gepasst hätten, dass B._____ echt keine Jungfrau mehr wäre (Urk. 72 S. 31/32). Irgendwie habe sie gewusst, dass ihre Schwester das nicht machen würde. Sie hat dann ihre Schwester mit Fragen und Bemerkungen bedrängt, wo- rauf diese angefangen habe, ihr alles zu erzählen, wobei sie ihr aber nicht sofort gesagt habe, dass sie entjungfert worden sei, weil B._____ gewusst habe, dass

- 58 - sie (C._____) "nicht stark bleibe", aber gewusst habe, dass sie (C._____) ihr glaube. Sie habe einfach gemerkt, dass B._____ nicht lüge und echt Angst habe. B._____ habe nur gesagt, dass es sein könne, dass sie nicht mehr [Jungfrau] sei und dass sie echt Angst habe, dass es "so etwas sein könne". C._____ habe ein- fach gemerkt, dass B._____ nicht lüge, sie wisse einfach, dass B._____ über so etwas niemals lügen würde (72 S. 32 und 33). Weiter gibt C._____ auch an, sie habe sehr Mitleid mit dem Vater gehabt, sie habe nicht zuhören wollen und kön- nen, wenn ihre Mutter immer so von seinen Fehlern erzählt habe. Sie (C._____) habe aber gewusst, dass alles stimme, trotzdem habe sie einfach "mega" Mitleid mit ihm gehabt und ihn damals "mega" geliebt (Urk. 72 S. 50). Bereits ganz zu Beginn ihrer Befragung sagte C._____ aus, dass ihr B._____ erzählen würde, wenn sie Sex mit F._____ hätte, weil sie ihr vertraue. Auf die konkrete Frage, ob denn B._____ Sex mit F._____ hatte, verneint C._____ dies und bekräftigt, er (der Freund) würde das auch nicht zulassen; sie würden das beide nicht machen (Urk. 72 S. 11). So erweisen sich denn die Annahmen und Gefühle von C._____ bezüglich der Aufrichtigkeit von B._____s Angaben als falsch. Das Fatale daran ist jedoch, dass die Mutter aufgrund dessen, dass C._____ die Geschichte von B._____ glaubte, ebenfalls anfing, B._____s Schilderungen Glauben zu schen- ken. Das vermag aber das Ergebnis des Beweisverfahrens keineswegs zu er- schüttern. Festzustellen bleibt, dass sich die inhaltlich widersprüchlichen Aussa- gen der Privatklägerin B._____ ausserdem durch oft sehr vage, detailarme und ausweichende Antworten auszeichnen, die in zeitlicher Abfolge der Einvernahmen und der Gewöhnung an die Fragen Lügensignale in beträchtlichem Ausmass ent- halten. So sagt B._____ an Dutzenden Stellen, 'soviel ich weiss, ist es so gewe- sen…', 'also ich denke mal...', 'glaube ich…', 'vielleicht', '…sagen wir so', 'so zu sagen', 'eigentlich' (Urk. 70 S. 4, 7, 8, 11, 13, 16, 18, 20, 25, 32, 33, 38, 39; Urk. 71 S. 23, 24, 26, 32). Dass die Privatklägerin B._____ aufgrund des tatsäch- lich mit dem Freund erlebten Geschlechtsverkehrs einzelne Details realitätsnah schildern kann, vermag nicht darüber hinweg zu täuschen, dass der Inhalt ihrer Aussagen insgesamt und namentlich zum Kerngeschehen nicht mit wesentlichen objektiven Beweisergebnissen übereinstimmt und als insgesamt unglaubhaft be- urteilt werden muss.

- 59 - Der unauflösbare Widerspruch zwischen den belastenden Aussagen von B._____ und dem Ergebnis der Beweiswürdigung in zentralen Punkten des Anklagesach- verhaltes (wie dem von der Privatklägerin B._____ bestrittenen Geschlechtsver- kehr mit ihrem Freund, der verschwiegenen Einnahme der Pille danach am

28. Dezember 2015, den unglaubhaften Aussagen zu Beginn, Ende und Art der Geschlechtsakte und weiteren sexuellen Handlungen), insbesondere auch mit den glaubhaft bestätigten Erektionsstörungen des Beschuldigten und schliesslich das dargestellte allgemeine Aussageverhalten der Privatklägerin B._____ lassen unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vor- geworfene Sachverhalt, wie in der Anklage umschrieben, abgespielt hat. Der ge- samte Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.1. kann daher nicht als erstellt diesem Urteil zugrunde gelegt werden, da eine lediglich theoretische Möglichkeit, dass die Darstellung der Privatklägerin B._____ trotz der dagegen sprechenden schwer- wiegenden Indizien der Wahrheit entsprechen könnte, für einen Schuldspruch nicht ausreicht. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der sexuellen Handlungen zum Nachteil von B._____ freizuspre- chen. C. Anklagepunkt I.2. Sexuelle Handlungen mit Kindern zN von C._____

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt vorgeworfen, an nicht näher bekannten Zeitpunkten vermutlich im Jahre 2014 (ev. bereits im Jahre 2013) sei- ne Tochter C._____ mehrmals bewusst und gewollt über ihren Kleidern an die Brüste gefasst und diese gedrückt zu haben sowie C._____ auch einmal im Vagi- nalbereich berührt zu haben. Dies habe der Beschuldigte in der Regel getan, als er mit B._____ und C._____ im Bett gelegen sei (Urk. 37 S. 4).

2. Parteistandpunkte 2.1. Der Beschuldigte bleibt auch bezüglich dieses Anklagevorwurfs bei seiner vollumfänglichen Bestreitung, die er bereits in der Untersuchung und vor Vor- instanz geäussert hatte (Prot. II S. 219 f.).

- 60 - 2.2. Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft erachten die Aussagen von C._____ als glaubhaft, stellen darauf ab und folgen der Vorinstanz in deren Wür- digung (Urk. 260 S. 2; Prot. II S. 238 ff.).

3. Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel zu den Anklagevorwürfen betreffend B._____ und C._____ zusammen, so dass vorab auf die vorstehende Erwägung Ziffer III.B.3. verwiesen werden kann. Zusammenfassend kann festgehalten wer- den, dass die Vorinstanz auch bezüglich dieser Vorwürfe auf die Aussagen der den Beschuldigten belastenden Privatklägerin C._____ abstellt, da sie deren Aus- sagen für glaubhaft hält. Wohl räumt die Vorinstanz ein, es falle auf, dass sich C._____ hinsichtlich der Anschuldigungen gegen ihren Vater äusserst zurückhal- tend gezeigt habe. Sie habe ihn offensichtlich nur zaghaft belasten wollen und habe auch erst nach und nach Übergriffe von seiner Seite her eingeräumt. Trotz dieser Zurückhaltung seien ihre Aussagen gehaltvoll und detailliert, keineswegs ausweichend und frei von Widersprüchen (Urk. 149 S. 30). Angesichts der Unter- schiede im Wesen, aber auch in der körperlichen Entwicklung der Schwestern sei es naheliegend und plausibel, dass der Beschuldigte bei C._____ weniger weit gegangen sei als bei B._____. Darüber hinaus sei nicht auszuschliessen, dass er bei C._____ perfiderweise zurückhaltender gewesen sei, da er angesichts deren Nähe zur Mutter allenfalls befürchtet habe, sie könnte sich ihr anvertrauen (Urk. 149 S. 31).

4. Beweiswürdigung 4.1. Zu den vorhandenen Beweismitteln kann auf die vorstehende Erwägung III.B.3. verwiesen werden. Vorliegend sind lediglich Personalbeweise vorhanden, so dass die im Verlaufe des Verfahrens gemachten Aussagen der befragten Per- sonen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen sind. Abgesehen davon, dass es sich bei den vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz zu einem grossen Teil um reine Mutmassungen und spekulative Annahmen handelt, die sie mit keinen objektiven Anhaltspunkten belegt, ist ihr auch bezüglich Glaubhaftigkeit und feh- lendem Ausweichen in der Beantwortung der Fragen durch C._____ nicht unein-

- 61 - geschränkt zu folgen, so dass die abschliessende Beweiswürdigung der Vor- instanz nicht geteilt werden kann. 4.2. a) Bezüglich der Befragung der Privatklägerin C._____ ist vorab festzuhal- ten, dass sie erst einen halben Monat nach der Befragung der Mutter anlässlich deren Anzeigeerstattung vom 10. März 2016 und nach der ersten Befragung ihrer Schwester vom 11. März 2016 ebenfalls von der Stadtpolizei Zürich befragt wurde (Urk. 72) und danach erst wieder vor der Berufungskammer des Obergerichts. Das zeigt rein aus zeitlichen Gründen auf, dass vor ihrer Befragung grundsätzlich die Gelegenheit bestand, über das Thema des Verfahrens und die zu erwarten- den Fragen mit der Mutter und B._____ zu sprechen, zumal sich der Beschuldigte in Haft befand und nicht eingreifen konnte. Ausserdem ist der zeitliche Konnex auch deshalb relevant, weil C._____ (ebenso wie ihre Mutter) aufgrund der Anga- ben ihrer Schwester B._____, mit welchen diese implizit zugab keine Jungfrau mehr zu sein und den Vater belastete, begann, vergangene Vorkommnisse in der Familie zu interpretieren und anders zu bewerten, als sie dies vor der Annahme, der Vater habe B._____ sexuell missbraucht, tat. Dies zeigt sich – wie bereits dargelegt (Ziffer III.B. 6.11.c) – darin, dass weder der Mutter, noch dem Bruder noch C._____ selbst irgendetwas Komisches im Verhalten des Vaters oder B._____s aufgefallen war, bevor es zu dem Eklat kam, den das Video von B._____ und F._____ ("Grinden" auf dem Bett bei F._____ zuhause) und die For- derung nach einem Jungfrauentest infolge des Verdachts der Mutter, B._____ könnte Sex mit F._____ gehabt haben, Ende Februar / Anfang März 2016 nach übereinstimmenden Aussagen auslöste (siehe vorstehende Ziffer III.B. 6.12.). Ausserdem wird dieser Schluss auch durch folgende Aussagen von C._____ er- härtet:

b) Im Zusammenhang mit den Fragen rund ums Massieren, wobei hier tatsäch- lich das Massieren des Rückens des Beschuldigten wegen dessen Schmerzen gemeint ist und nicht das "Massieren", welches B._____ anstelle von "Sex haben" verwendete, kann sich C._____ nicht mehr daran erinnern, wann das anfing und bis wann sie das machte. So nennt sie als Beginn einmal die vierte Klasse, wech- selt dann aber auf die fünfte oder die sechste und ist sich schliesslich auch nicht

- 62 - mehr sicher, bis wann sie denn das machte, ob bis zur 1. oder zur 2. Sek (Urk. 72 S. 11-14). Auf die wiederholte Frage, wann es das erste Mal war, dass sie den Vater massieren musste, antwortet C._____: "Nei. Ich weiss gar nüt. Ich cha mich nur erinnere dass mer ihn massiert hend. Sust weiss ich gar nüt meh". Weiter schildert C._____, der Vater habe immer auf dem Bauch gelegen, als sie ihn massiert habe. Er habe sie zum Massieren gerufen und dann habe sie ihn am Rücken und an den Beinen massiert (Urk. 72 S. 12 f.). Das sei ca. bis zur sechs- ten Klasse, 1. Sek, gegangen, nachher nicht mehr (Urk. 72 S. 13). Nach ca. zehn Minuten habe sie aufgehört, weil ihr dann die Arme weh getan hätten. Der Vater habe sie dann immer geküsst und "danke" gesagt, worauf sie gegangen sei. Auf die Frage, wie er sie geküsst habe, antwortet C._____, sie habe keine Ahnung, er habe sie am Nacken geküsst, er habe sie überall geküsst. Gefragt, wie das für sie gewesen sei, antwortet sie: "Will dete han ich ja nüt gwüsst. Dete han ich gmeint isch weg Liebi. Döt han ich…ja, ich han nüt gmerkt. Also ich has scho wenn ich nie au immer über, also do im Gsicht (wedelt mit der linken Hand vor ihrem Ge- sicht) immer küsst. Bagge und so. Ja und dete han ich ebe gmeint, wil er eus, äh, liebt und so" (Urk. 72 S. 14). C._____ führt weiter aus, sie habe meistens alleine massiert, entweder vor oder nach B._____ und manchmal hätten sie aber auch beide massiert. Die Massagen hätten selten im Wohnzimmer aber meistens im El- ternschlafzimmer stattgefunden und die Tür sei offen gewesen (Urk. 72 S. 15). Auf die Frage, ob sie sich irgendetwas dabei gedacht habe, verneint C._____ dies und sagt, eben am Anfang nicht und nachher habe sie irgendwie aufgehört (sc. zu massieren), weil sie nicht mehr wollte bzw. nicht mehr genug Kraft hatte (Urk. 72 S. 15 ff.). Ebenso sagt C._____ auf die Frage, wann sie und ihre Schwester zu- sammen mit dem Vater im gleichen Bett geschlafen hätten, das sei am Abend einfach gewesen. Sie führt aus, dass sie und B._____ das gern gehabt hätten und dass sie ab und zu am Abend zusammen hätten schlafen wollen, weil sie Einzel- zimmer hatten und daher sonst getrennt geschlafen hätten. Sie hätten auch im- mer die Eltern fragen müssen. Ihre Mutter habe immer ja gesagt. Der Vater habe auch ja gesagt, aber gemeint, er könne nicht in B._____s oder ihrem (C._____s) Bett schlafen. Er habe auch nein gesagt, dann seien sie aber trotzdem ins Eltern- bett zum Schlafen gegangen. Sie erklärt, sie und B._____ hätten zusammen ge-

- 63 - schlafen, wenn sie nicht hätten einschlafen können, und dann sei der Vater ab und zu (sc. zu ihnen ins Bett) gekommen, resp. hätten sie meist im Elternbett ge- schlafen, weil sich der Vater darüber beklagt habe, dass es für ihn in B._____s oder C._____s Bett zu unbequem sei (Urk. 72 S. 18 f.). Sie bestätigt, sie habe darüber mit niemandem, auch nicht mit einer Kollegin gesprochen, da sie damals nichts gemerkt habe; sie habe nicht mal darüber nachgedacht (Urk. 72 S. 19). Nochmals später in der selben Befragung unterbricht C._____ die Befragerin und beendet die Frage, ob die Mutter das gesehen habe (sc. wie sie mit dem Vater im Elternbett unter der Decke zusammen geschlafen hätten), damit, ob die Mutter gesehen habe wie sie "viel am Kuscheln" gewesen seien (Urk. 72 S. 28). Das be- reits impliziert ein unbefangenes Zusammensein zwischen dem Vater und den Töchtern, worauf C._____ bereits einige Male hingewiesen hatte. Sie präzisierte dies dann aber noch, indem sie aussagte, die Mutter habe dann sehr wahrschein- lich gemeint, dass sie (C._____ und B._____) den Vater gerufen hätten oder so. Das sei eigentlich normal gewesen, wenn sie mit dem Vater geschlafen hätten. Sie seien eben damals noch kleiner gewesen. Dann habe sie schon nichts ge- meint, weil das auch "echt normal" gewesen sei für sie, zusammen mit dem Vater zu schlafen. Die Mutter habe auch nur gesehen, dass er sie (C._____) umarmt habe und zum Beispiel am Liegen gewesen sei mit geschlossenen Augen. Viel- leicht habe sie gemeint, sie (sc. Vater und Töchter) seien am Schlafen (Urk. 72 S. 28 f.). Im gleichen Sinne erzählt sie nochmals später in der Befragung, auf die Frage, ob der Vater den Kindern Liebe gegeben habe, dass er so getan habe und sie das auch geglaubt hätten, dass es Liebe sei. Aber jetzt, wenn sie alles wisse, denke sie so, dass das gar keine Liebe gewesen sei, nur mit dem Hoi sagen mit Küssen und fertig. Und ab und zu habe er ihnen zwei Franken oder fünf Franken gegeben (Urk. 72 S. 42). Sie habe ihm nie etwas gesagt. Sie habe ja auch seine Fehler eben nie versucht zu sehen (Urk. 72 S. 43). Schliesslich gibt C._____ auf Frage zu, dass sie mit B._____ und mit ihrer Mutter über die Befragung und die Situation mit der Kamera etc. gesprochen habe. Sie hätten ihr gesagt, sie solle einfach die Wahrheit sagen und solle keine Angst haben. C._____ fügt an, wahr- scheinlich habe ihre Mutter am Anfang gemeint, dass sie Mitleid mit ihrem Vater habe, aber jetzt wisse sie (die Mutter) es, dass das nicht stimme. Sie hätten ihr

- 64 - immer gesagt, egal was sie denke, sie solle einfach die Wahrheit sagen und kein Mitleid mit dem Vater haben, weil er ja selber schuld sei. Er habe das verdient, nur dies hätten sie ihr gesagt (Urk. 72 S. 44). C._____ bekräftigt schliesslich noch einmal, dass sie mit B._____ zusammen bei ihrem Vater im Bett geschlafen hät- ten, um schneller einschlafen zu können, wenn sie (sc. alleine) nicht hätten ein- schlafen können (Urk.72 S. 45). Weiter stellt sie auf Nachfragen klar, dass B._____ und der Vater eine sehr gute Beziehung gehabt hätten, gegenseitig, so dass sie miteinander gekuschelt hätten. Sie habe deshalb (sc. damals) noch nicht gemerkt, dass sich B._____ irgendwie unwohl gefühlt habe mit dem Vater. Sie glaube aber, dass B._____ die Wahrheit sage, da sie sie besser als alle anderen kenne und wisse, wenn sie wirklich lüge und wann nicht (Urk. 72 S. 52). Die Pri- vatklägerin C._____ bestätigt auch vor Schranken, dass sie sich mit ihrem Vater immer wohl gefühlt habe, bevor sie von den Vorfällen betreffend B._____ erfahren habe (Prot. II S. 142, 153). Weiter bekräftigt sie auch, dass im Zeitpunkt, als die Mutter den Jungfrauentest von B._____ verlangte, keinerlei Verdacht bestand, dass der Vater etwas damit zu tun haben könnte (Prot. II S. 148). Erst, nachdem B._____ mit der Mutter gesprochen habe, habe die Mutter es auch geglaubt. Vor- her hätten sie geglaubt, das Verhalten des Vaters, auch das Kuscheln im Bett, sei Vaterliebe gewesen (Prot. II S. 150). Schliesslich bestätigt sie im Berufungsver- fahren die bereits bei der Polizei gemachte Aussage, dass es die Mutter gewesen sei, die ihr sagte, dass der Vater mit B._____ aufgehört habe Geschlechtsverkehr zu haben, weil er "draussen" eine Freundin habe, mit der er intim sein könne (Urk. 72 S. 30 und Prot. II S. 157). Wenn man bedenkt, dass C._____ noch bei der Polizei gleichzeitig angab, zuhause sei nie über Sexuelles gesprochen wor- den und schon gar nicht über die sexuelle Beziehung zwischen den Eltern (Urk. 72 S. 30), verdeutlicht das umso mehr, dass die Privatklägerin C._____ durch ihre Mutter betreffend Fremdgehen und damit grundsätzlich betreffend et- was Negativem derart beeinflusst wurde, dass sie das Erzählte glaubte und – da- nach befragt – entsprechend aussagte. 4.3. a) Was den – im übrigen wenig präzisen – Anklagevorwurf betrifft, der Be- schuldigte habe C._____ bewusst und gewollt mehrere Male zu nicht näher be- kannten Zeitpunkten vermutlich im Jahre 2014 über den Kleidern an den Brüsten

- 65 - angefasst, in der Regel während er mit seinen Töchtern zusammen im Bett gele- gen sei, sagt C._____ nicht konstant und auch nicht konkret oder detailliert aus. Ganz im Gegenteil sind die Aussagen geprägt von Mutmassungen, wie es – rück- blickend vom Zeitpunkt des Eklats wegen des Videos von F._____ und B._____ – gewesen sein könnte. So sagt C._____ spontan und offen im Zusammenhang mit dem Aufhören des Rücken-Massierens, der Beschuldigte habe sie auch immer dort an den Brüsten angefasst; und so; aber sie könne sich eben nicht mehr ge- nau erinnern; sie wisse nur, dass er dort angefasst habe (Urk. 72 S. 16). Die wei- tere Aussage wird hier wörtlich wiedergegeben, da sich so am besten zeigt, wie vage und wenig konkret bzw. authentisch ihre Angaben sind: (Befragerin:) "Aso dich er er det aglanget?" "Ja, det mich her er au, ja. Äh, aber nid wie B._____. Ich bin, ich han irgendwie eifach nochher ufghört, will ich…fi, wohrschin, ebe will ich wohrschinlich mich unwohl gfühlt han und ich, ich bin ebe det chliner gsi, ich cha mich nöd genau erinnere, aber ebe, wie scho gseit, ich hör nöd irgendwie eifach uf, es het scho en Grund bi mir. Ha mich höchst wohrschinlich am, un, unwohl gfühlt." (Befragerin:) "Und wie het er dich denn a de Brüst aglanget?" "So (hebt die rechte Hand) mit, kei, er het eifach, so druckt (zeigt mit der rechen Hand eine Greif- Drehbewegung). Ja, ich glaub so." (Befragerin:) "Und wie het er das gmacht, mit einer Hand, mit beidne Händ?" "(zuckt die Achseln und ihre Mimik zeigt einen Ausdruck des Nichtwissens, überlegt) Han ich gar nöd gachtet. Er macht das eifach. Und ich fe, ich han immer, aso versuecht weggoh, d, das weiss ich. Also wenn er, bim Umarme, ich han ihn gern umarmt, aber wenn er mich so am Po (zeigt mit der linken Hand eine Tätschelbewegung in der Luft), so macht, aso wi, (zeigt nun mit der rechten Hand eine Tätschelbewegung in der Luft) bim, wenn me bim Umarme (klopft sich mit der rechten Hand an den linken Oberarm) macht me de so manchmal. Und wer das gmacht het, han ich grad wele goh zum Bispiel. Aso, ja, ich ha mich wie belästigt gfühlt." Auf die weitere Frage, zu wel- chen Gelegenheiten der Beschuldigte ihr an die Brüste gefasst habe, antwortet C._____, beim Begrüssen oder beim zusammen Schlafen, weil er sie immer um- armt habe und am Abend (Urk. 72 S. 16). Gefragt, wie denn die Berührung für sie gewesen sei, weiss sie keine Antwort. Erst auf weitere Nachfragen antwortet sie zögernd und sehr vage, "ja so, als würd er hebe, bi Brüst und bi äh, Po ebe so,

- 66 - ischloh, ja" (Urk. 72 S. 17). Auf die Frage, wie lange die Berührung gedauert ha- be, weicht C._____ aus und antwortet: "Ja ich han immer, ich bi denn immer weggange, aso ich han nöd wöle" (Urk. 72 S. 17). Auf die Frage, ob die Mutter wusste, dass der Vater sie an den Brüsten anfasste, berichtet C._____ gar, die Mutter habe das ab und zu sogar gesehen. Auf die Frage, ob sie dazu etwas ge- sagt habe, weicht C._____ erneut aus und antwortet wenig logisch wie folgt: "Ja sie he gfindts, sie hets au immer komisch gfunde. Sie seit immer, äh, wenn er immer so komischi Sache seit oder frögt sie sich immer, ja was, wer frö, was frö, aso wer…w, wele Vater würd das mache, also so denkt sie sich immer. Ja." Da- rauf angesprochen, was sie mit "komische Sachen fragen" meint, antwortet sie: "Nei nöd frögt, ähm, macht. Eifach ebe, mit Brüst alange und so" (Urk. 72 S. 19). Auf die Frage, ob die Mutter den Vater dann darauf angesprochen habe, wenn sie gesehen habe, dass er sie an den Brüsten anfasst, antwortet C._____ erneut ausweichend: "Ohw, viellicht wenn mer weggange sind. N, wahrschinli äh, ich cha mich gar nid erinnern. Nei ich denk nöd, aber wenn mer weggange sind viellicht. Will mir ja dete chliner gsi sind" (Urk. 72 S. 20). Zur Aussage, sie habe sich vom Vater belästigt gefühlt, führt C._____ später in derselben Einvernahme präzi- sierend aus, sie habe ihn auch freiwillig umarmt und sei freiwillig zu ihm gegan- gen, aber wenn er ihr zu nah gekommen sei oder eben ihre Brüste angefasst ha- be, dann habe sie sich einfach belästigt gefühlt. Der Vater würde bestimmt sagen, die Berührungen an Brust und Po seien unbewusst gewesen, aber es sei "extra" gewesen; wer mache das schon unbewusst (Urk. 72 S. 54). Am Schluss der Ein- vernahme nochmals danach gefragt, wie lange die Berührung an den Brüsten ge- dauert habe, sagt C._____, dies sei nicht lange gewesen, einfach kurz beim "Hoi sagen" und dann sei sie sowieso gerade gegangen. Er habe es einfach versucht. Das sei aber nicht lange gewesen, so eine Minute oder so; nur so ein paar Se- kunden. Die Berührung sei extra gewesen (Urk. 72 S. 58). Anlässlich der Befra- gung im Berufungsverfahren bleibt die Privatklägerin C._____ dabei, dass sie sich beim Vater wohl fühlte, bis sie Kenntnis über die Vorfälle hatte. Ihr sei auch nicht bewusst gewesen, was er da gemacht habe und sie sei auch meistens wegge- gangen (Prot. II S. 142). Bis zu den Angaben von B._____, die zur Anzeigeerstat- tung führten, hätten sie nie den Verdacht gehabt, es könnte (sc. im Verhalten des

- 67 - Beschuldigten) etwas Sexuelles sein, auch nicht beim Kuscheln. Sie hätten das für Vaterliebe gehalten (Prot. II S. 150 und 153).

b) Diese Aussagen von C._____ deuten nicht darauf hin, dass sie die der An- klage zugrunde liegenden Handlungen des Vaters als solche erlebte und aus die- sem Erleben heraus mit eigenen Worten schildert. Einerseits fällt nur schon die zeitliche Einordnung schwer, da sie immer wieder betont, dies sei gewesen, als sie noch kleiner bzw. jünger gewesen sei. Der Anklagevorwurf bezeichnet jedoch das Jahr 2014 als dasjenige, in welchem die Handlungen vorgekommen seien, was bedeuten würde, dass C._____ da bereits 13-jährig war und von der 1. in die

2. Sek wechselte. Sie gibt selber an, seit der 1. Sek, also mit 12 Jahren, sexuell aufgeklärt gewesen zu sein (Urk. 72 S. 21). Es ist daher davon auszugehen, dass

– hätten sich die vorgeworfenen Berührungen an Brüsten und Po wie vorgeworfen mit sexueller Absicht des Beschuldigten ereignet – C._____ dies richtig hätte ein- ordnen können und entsprechend aus eigener Erinnerung hätte authentische An- gaben machen können. Das ist vorliegend nicht der Fall. Ihre Angaben sind zu vage und die Berührungen werden immer in den Kontext von Begrüssungen oder dem Umarmen beim zusammen im Bett Kuscheln bzw. Einschlafen genannt, als dass sich damit erstellen lässt, dass der Beschuldigte sie vorsätzlich bzw. be- wusst und in sexueller Absicht an den Brüsten und am Po anfasste. 4.4. Speziell auffällig, weil uneinheitlich und zunehmend bagatellisierend, erwei- sen sich zudem die Antworten von C._____ auf die Fragen betreffend Berührung an ihrer Vagina. Zunächst antwortet sie auf die Frage, ob der Vater sie sonst noch irgendwo anfasste (ausser an den Brüsten), wo sie es nicht gewollt habe, nach Überlegen: "Ich weiss gar nöd. Vilicht bim Schlofe do une und so, so wenn er am Umarme gsi isch, ja. Aber sust nöd" (Urk. 72 S. 22). Auf die weitere Frage, was sie mit "dort unten" meine, antwortet sie: "Also bim, ja Vagina. Wohrschinli, ja dete het er au. Das weiss ich. Isch mer grad vorher in Sinn cho. Ich eigentli, ich ha so zsege fast alles vergesse aber, ja ich grad so überleg, denn chunnts mer in Sinn." Auf die Nachfrage, ob sie alles vergessen oder verdrängt habe, sagt C._____: "Nei, ich has vergesse, aber mir isch alles weg vo Sinn wil, a, ich weiss nöd, mir, eigentli bin so werts, vo mim Va, aso ich bin eigentlich immer, ich bin eigentlich

- 68 - nöd starch wenns um sötigi Sache goht, aber bi dem Thema bin ich zum W._____ hei (phonetisch) und so alles starch gsi. Will ich alles vergesse han, was passiert isch. Aber wenn mer jetzt so drüber redet chunts mer au chli Sinn" (Urk. 72 S. 22). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie über oder unter den Kleidern angefasst habe, antwortet sie: "Über. Und er het wohrschinlich erst über versueche und wenn ich han nöd wöle, denn het er ufghört, sust her er wohrschinlich au under. Ich, g, det, ab dete han ich au nüm wöle. Ich han, eifach ufghört wi, wil er mich belästigt he, also will er znöch cho isch" (Urk. 72 S. 22). Ausweichend antwortet sie auf Wiederholung der Frage, ob der Vater sie an der Vagina angefasst habe, wieder mit Nichtwissen und ergänzt, sie glaube, beim ersten Mal habe sie sogar aufgehört, zu ihm zu gehen. Vielleicht habe er gemerkt, dass sie ihn nicht mehr habe massieren wollen. Schliesslich relativiert sie ihre Aussage dahingehend, dass sie sagt, nachher als sie und B._____ auch viel grösser (sc. sinngemäss wohl älter) geworden seien, habe er sie nur noch umarmt. Vielleicht noch am Po geschlagen, aber (führt die rechte Hand zur linken Brust) dort habe er nicht mehr angefasst. Nichts mehr; weil er gewusst habe, dass sie grösser (sc. sinngemäss wohl älter) geworden seien und dass man alles sonst merke und dass er schon merken würde, dass das nicht normal sei. Da unten habe er wahrscheinlich auch nichts gemacht bei ihr (Urk. 72 S. 23). Später gefragt, wann das mit dem Berüh- ren der Vagina gewesen sei, sagt C._____, da sei sie viel kleiner (sc. sinngemäss wohl jünger) gewesen, fünfte Klasse (Urk. 72 S. 24). Auf die weitere Frage, ob sie ihn dann, als er ihr zwischen die Beine gegriffen habe, auch schon habe massie- ren müssen, antwortet C._____: "Döt simer am Schlofe gsi, so. Und dete har, bin ich, chan ich glaub ich gar nüme mit ihm gschlofe, aber massiert am Rugge mit Kleider und so han ich scho, denn noh. (Befragerin bejahend) Aber nur Rugge, er het scho gwüsst dass ich so, will bim Massier het er bi mir eh nüt verlangt. Ja. Det het er mich au nöd a de Brüst oder so aglanget bim Massiere. Nur bim Schlofe oder Hoi sege" (Urk. 72 S. 25). Aufgrund dieser ersten Aussagen der Privatkläge- rin C._____ ergibt sich keine klare eindeutige Aussage, die den Anklagevorwurf erhärten würde. Im Gegenteil fallen bei den diesbezüglichen Aussagen von C._____ die häufig verwendeten Begriffe wie "wahrscheinlich", "vielleicht", "es kommt mir in den Sinn" auf, weshalb nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden

- 69 - kann, dass sich ihre Schilderungen auf effektiv selbst Erinnertes stützen. So sagt sie bezeichnenderweise selbst, sie habe sozusagen alles vergessen, es komme ihr aber in den Sinn, dass… Es fragt sich daher, wie sie denn konkrete Angaben machen kann, wenn sie doch alles vergessen hat. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht das jedenfalls nicht. Beide Parteien halten die Privatkläge- rin für aufrichtig bemüht, die Wahrheit zu sagen, grundsätzlich also für glaubwür- dig und ihre Aussagen für glaubhaft. Wie das vorliegende Beispiel zeigt, decken sich die beiden Attribute keineswegs immer. Auch die hiesige Kammer anerkennt, dass C._____ grundsätzlich bestrebt ist, die Wahrheit zu sagen. Andererseits ist unverkennbar, dass sie daran festhält, dass sie ihrer Schwester B._____ – fälsch- licherweise und in Unkenntnis der Tatsachen – glaubte, im Zeitpunkt des Auftau- chens des Videos von F._____ und B._____ noch nicht Geschlechtsverkehr mit F._____ gehabt zu haben. Es drängt sich dringend der Schluss auf, dass ihre Antworten bei der ersten Befragung durch die Stadtpolizei darauf zurückzuführen sind, dass sie von falschen Tatsachen und dem von B._____ ihr gegenüber nur Angedeuteten, aber nie klar Ausgesprochenen, ausging und versuchte, das in der Familie Erlebte mit diesen scheinbaren Fakten in Einklang zu bringen. Dennoch führte C._____ schon bei dieser ersten Videobefragung aus, "da unten", also an der Vagina habe der Beschuldigte wahrscheinlich nichts gemacht, vielleicht als sie geschlafen habe. Dass dies nicht zu überzeugen vermag, ändert sich auch nicht durch die vor Obergericht deponierte Aussage, wonach sie wahrscheinlich aufgestanden und vielleicht nicht im Tiefschlaf gewesen sei, so dass sie es trotz Schlafens gespürt habe. Man merke es, wenn man fest betatscht werde (Prot. II S. 156). 4.5. Bezeichnend sind in diesem Zusammenhang auch die ersten Aussagen der Mutter von C._____, G._____, und jene von B._____:

a) Auf die Frage, ob bei C._____ auch etwas vorgefallen sei, erzählt die Mutter, sie habe C._____ dies auch gefragt, worauf sie sich ohne ein Wort zu sagen um- gedreht habe. Auf Nachfrage, dass es also nicht sicher sei, dass auch zwischen C._____ und dem Vater etwas vorgefallen sei, antwortet die Mutter: "Ich denke eher nicht, aber ich weiss es nicht" (Urk. 17/1 S. 7). Auch bestätigt die Mutter mehrmals, sie habe es als ganz normal empfunden, wenn die Töchter den Vater

- 70 - (sc. am Rücken) massiert hätten, weil sie eine enge Beziehung zu ihm hätten. Sie habe sich überhaupt nichts dabei gedacht (Urk. 17/1 S. 7 und Urk. 17/11 S. 11). Ausserdem bestätigt die Mutter des Weiteren, dass es vorkam und sie sich auch dabei nichts gedacht habe, dass der Vater zusammen mit den Töchtern im glei- chen Bett lag. Sie hätten sich im Bett umarmt und seien am Schlafen gewesen. Das sei normal gewesen. Als C._____ noch klein gewesen sei, habe sie oft ihren Vater zu sich gerufen, wenn es ihr nicht gut gegangen sei und habe ihn dann ge- fragt, ob er bei ihr schlafe (Urk. 17/11 S. 12). Sie erzählt denn auch – entgegen der Behauptung von C._____ – in keiner einzigen Einvernahme solches dem Be- schuldigten vorgeworfenes "Betatschen" von C._____ an Brüsten und Po je ge- sehen zu haben. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus ihren Aussagen, dass der Be- schuldigte eine enge Beziehung zu den Töchtern hatte und sie nach ihm fragten, wenn sie nicht einschlafen konnten. Das aber deckt sich wiederum mit den Aus- sagen beider Töchter und auch mit denjenigen des Beschuldigten selbst und un- termauert damit auch die Glaubhaftigkeit von dessen diesbezüglichen Aussagen (Urk. 14/4 S. 4 f.).

b) Auch B._____ sagte noch in der ersten Einvernahme bei der Polizei aus, der Vater habe bei ihrer Schwester C._____ sowieso nichts gemacht. Auf Nachfrage präzisiert B._____ gar, sie habe ihre Schwester auch gefragt. Diese habe gesagt, nein, noch nie, sie könne sich nicht erinnern (Urk. 70 S. 17). B._____ führte gar weiter aus, sie habe den Vater gefragt, wieso er dies zu ihr mache und habe ihn gefragt, ob er dies auch bei der Schwester mache, worauf er gesagt habe, nein, sie (C._____) sei mit ihrem Körper, vom Wachstum her sei sie noch "recht hin- ten". Sie selbst habe die Kurven einfach vor ihr bekommen, auch die Brüste und so. Der Vater habe gesagt, solche Sachen könne er bei ihr nicht machen (Urk. 70 S. 17/18). Auf weitere Nachfrage, ob sie ihrer Schwester dies glaube, antwortet B._____, ja, sie glaube ihr, weil sie eigentlich nicht eine sei, die lüge und sie wirk- lich einen starken Charakter habe. Sie verneint im übrigen, gesehen zu haben, dass der Vater bei der Schwester etwas gemacht habe (Urk. 70 S. 18). Auch bei der zweiten Befragung bleibt B._____ zunächst dabei, dass der Beschuldigte bei C._____ nichts machte bzw. dass sie beim Vater nichts habe machen müssen (Urk. 71 S. 11). Diese Aussagen vermögen nicht glaubhaft und nicht ohne bedeu-

- 71 - tende Zweifel die angeklagten Tathandlungen des Beschuldigten gegenüber C._____ zu bestätigen. Im Gegenteil ergibt sich aus diesen Aussagen recht deut- lich, dass der Beschuldigte bei C._____ keine sexuellen Handlungen vorgenom- men hat, bzw. dass solches C._____ der Schwester auch nie sagte und B._____ selbst solches weder sah noch für möglich hielt. 4.6. Im übrigen bleibt festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen betreffend sexuelle Handlungen im Gegensatz zu denjenigen von B._____ von Anfang an immer gleichlautend und übereinstimmend waren. Dass es naturgemäss leicht fällt, eine einfache Bestreitung gleichlautend zu wiederho- len, bedeutet hingegen nicht, dass die Aussagen des Beschuldigten deshalb nicht oder weniger glaubhaft sind. Das Gegenteil ist der Fall: So hat der Beschuldigte bereits in der ersten Befragung und nachdem er mit den Vorwürfen sexueller Handlungen mit B._____ konfrontiert worden war ohne weiteres zugegeben, dass ihn beide Töchter wegen seiner Nacken- und Rückenschmerzen massiert hätten und dass er seine beiden Töchter schon seit jeher auf die Lippen oder die Backen küsse, wie man das als Eltern mache (Urk. 14/1 S. 4 f.), obwohl ihn das auch be- lasten könnte. Ausserdem hat er immer wieder betont, dass die Vorwürfe "Un- sinn" seien, B._____ schon immer eine Lügnerin gewesen sei, er aber nie und nimmer gedacht habe, dass sie es so weit treibe. Er sei schockiert, was er hier zu hören bekomme (Urk. 14/1 S. 5). Auch am Schluss der ersten Befragung bekräf- tigt der Beschuldigte, er habe versucht, die Fragen zu beantworten; er stehe im- mer noch unter Schock und habe sogar vergessen, was er hier gesagt habe (Urk. 14/1 S. 8). Der Beschuldigte schildert in dieser ersten Befragung jedoch ab- gesehen vom Massieren zutreffend, wie sich später herausstellen sollte, dass B._____ mit Knutschflecken nach Hause gekommen sei und auf einem Video zu sehen sei, wie sie mit einem Jungen kämpfe und herumtolle (Urk. 14/1 S. 6) und er wegen Erektionsstörungen infolge seines Diabetes schon seit mehreren Jahren keinen Sex mehr mit seiner Frau gehabt habe (Urk. 14/1 S. 3). Mit Bezug auf das Massieren hält er dann überdies fest, sie seien noch klein gewesen, als sie ihn massiert hätten. So etwas verlange man nur bis zu einem gewissen Alter und nach einem gewissen Alter seien solche Dinge auch verboten. Seit ca. zwei, drei Jahren, also seit ca. 2013/2014 würden sie auch nicht mehr ins Schwimmbad ge-

- 72 - hen. Das sei bei ihnen so, dass man Mädchen, bei welchen die Brüste zu wach- sen beginnen, solche Sachen verbiete. Dieses Verbot sei in erster Linie von sei- ner Frau aus gekommen (Urk. 14/1 S. 7). Es bleibt an dieser Stelle darauf hinzu- weisen, dass sich die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten mit denjeni- gen von C._____ und G._____ decken, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht. 4.7. In Anbetracht der vagen, im Nachhinein aufgrund falscher Annahmen be- züglich erfolgtem bzw. nicht erfolgtem Geschlechtsverkehr zwischen B._____ und F._____ als sexuelle Handlungen interpretierten unklaren Berührungen des Va- ters bei C._____ anlässlich von Begrüssungen oder beim zusammen im Bett Ku- scheln lässt sich der angeklagte Sachverhalt zum Nachteil von C._____ nicht rechtsgenügend und mit der notwendigen Sicherheit erstellen, zumal sich sowohl C._____, wie auch ihre Mutter und der Beschuldigte einig darüber sind, dass sie vor dem Eklat wegen des aufgetauchten Videos ("Grinden") nie nur den leisesten Verdacht eines sexuell motivierten Verhaltens des Beschuldigten gegenüber den Töchtern festgestellt hatten. Es bleiben mithin ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, wie die Anklage in Ziffer I.2. festhält. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der sexuellen Handlungen zum Nachteil von C._____ freizusprechen. D. Anklagepunkt II. Einfache Körperverletzung zN von D._____

1. Anklagevorwurf Die Einzelheiten des konkreten Lebenssachverhalts ergeben sich aus Ziffer II. der Anklageschrift vom 20. April 2017 (Urk. 37 S. 4 ff.). Dabei wird dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes vorgeworfen:

a) Am 21. Dezember 2015 habe er seinem Sohn D._____, geb. tt.mm.1998, in dessen Zimmer in der damaligen Familienwohnung im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mehrmals mit der Faust gegen das Gesicht, insbe- sondere gegen die linke Seite des Kiefers und gegen ein Auge geschlagen und habe ihm hernach, als der Geschädigte zu Boden gegangen war, mehrere

- 73 - Fusstritte gegen den Bauch, den Rücken und die Beine versetzt. Nachdem der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe, sei er zurückgekehrt und habe seinem Sohn noch einmal weitere Schläge gegen das Gesicht versetzt. Dadurch habe der Geschädigte D._____ Schmerzen am Kiefer erlitten, welche ihn vorübergehend am Öffnen des Mundes und am Kauen behinderten und ca. einen Monat andauer- ten. Ausserdem habe eine Platzwunde am rechten oder linken Auge, die ca. ei- nen Monat gut sichtbar gewesen sei und ihm mehrere Tage Schmerzen bereitet habe, resultiert. Der Beschuldigte habe mit seinem Handeln solche Verletzungs- folgen gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen.

b) Als der Geschädigte eines Tages ca. im Sommer 2015 mittags am Fenster in seinem Zimmer eine Zigarette geraucht habe, habe der Beschuldigte, der dies bemerkt habe, dem Geschädigten eine Ohrfeige versetzt, so dass der Geschädig- te zu Boden gegangen sei. In der Folge habe der Beschuldigte dem Geschädig- ten Fusstritte, mutmasslich gegen die Rippen, versetzt und sei, sich selbst am Hochbett haltend, mit beiden Füssen auf die linke Kopfhälfte des Geschädigten gestanden, wobei er mehrere Male leicht aufgesprungen und wieder auf dem Kopf des Geschädigten gelandet sei. Durch dieses Vorgehen habe der Geschä- digte einige Tage dauernde Schmerzen am Hinterkopf und eine kleine Einstich- stelle hinter dem Ohr aufgrund seines Ohrringes erlitten. Auch diese Verletzungs- folgen habe der Beschuldigte gewollt bzw. in Kauf genommen.

2. Parteistandpunkte 2.1. Der Beschuldigte anerkannte seit Beginn und bis vor Obergericht, dass er seinem Sohn am 21. Dezember 2015 in dessen Zimmer eine Ohrfeige gab, weil dieser eine Busse erhalten hatte (Prot. II S. 219 f.; Urk. D2/5 S. 2; Urk. 14/8 S. 2 und Urk. 99 S. 15). Er bestreitet aber nach wie vor, seinem Sohn Faustschläge ausgeteilt und ihn mit den Füssen auf den Kopf getreten zu haben (Prot. II S. 219). In Bezug auf die Ohrfeige stützt sich der Beschuldigte auf den Rechtferti- gungsgrund des Handelns im Affekt (Urk. 259 S. 31 f.). Im übrigen bestreitet er den Vorwurf (Urk. 259 S. 32).

- 74 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklagevorwürfe hauptsächlich auf die Aussagen des Geschädigten D._____, worauf auch die Vorinstanz hinwies (Urk. 149 S. 67 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie zur Begrün- dung ihres Standpunktes nichts weiter aus.

3. Vorinstanz Die Vorinstanz würdigt auch hier die Aussagen der direkt Beteiligten sowie von Zeugen, die zum Sachverhalt befragt wurden (Urk. 149 S. 67-87). In der ab- schliessenden Würdigung kommt sie zum Schluss, dass der Geschädigte D._____ eine Tendenz zur Übertreibung gezeigt habe, so dass seine Aussagen nicht vollends überzeugten. Dagegen seien die Aussagen des Beschuldigten dif- fus und von zahlreichen Widersprüchen geprägt, so dass die Angaben des Ge- schädigten doch glaubhafter seien. Ausserdem bestätigten B._____, C._____ und G._____ den Vorfall vom 21. Dezember 2015 und besonderes Gewicht komme der Aussage der Sozialarbeiterin J._____ zu. Somit seien nicht nur die Ohrfeige, sondern auch die Faustschläge und Fusstritte bewiesen (Urk. 149 S. 88). Bezüg- lich des Vorfalls im Sommer 2015 sei jedoch der Sachverhalt zu relativieren und es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit beiden Füssen auf der lin- ken Kopfhälfte des am Boden liegenden Geschädigten stand, jedoch während dessen nicht aufsprang (Urk. 149 S. 89).

4. Beweiswürdigung 4.1. Zu diesem Anklagepunkt liegen ausschliesslich die Aussagen von Zeugen und Beteiligten sowie dem Beschuldigten vor, da der Geschädigte D._____ kei- nen Arzt aufsuchte, der die vorgeworfenen entstandenen Verletzungen hätte neutral feststellen können. Angesichts der sich herausgestellten Unglaubhaftigkeit der meisten Aussagen von B._____, insbesondere auch im Kernbereich der dem Beschuldigten angelasteten Handlungen, und der von der Vorinstanz zutreffend festgehaltenen Tendenz des Geschädigten D._____ zur Übertreibung sowie des- sen deutlich formulierter Abneigung bzw. Hassgefühle gegen seinen Vater (Urk. 17/3 S. 3 und 4; Urk. 17/21 S. 4 und 23) sind die vorliegenden Personalbe- weise besonders sorgfältig zu würdigen. Die Vorinstanz fasst die relevanten Aus-

- 75 - sagen in ihrem Urteil korrekt zusammen (Urk. 149 S. 68-79), worauf vorab ver- wiesen werden kann. 4.2. Zum Vorfall vom 21. Dezember 2015 blieb unbestritten, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädig- ten D._____ kam, weil dieser erneut von der Polizei eine Busse bekommen hatte. Ebenfalls unbestritten blieb, dass der Beschuldigte dem Geschädigten im Zuge dieses Streits eine Ohrfeige versetzte, weil er ob der erneuten Busse des Ge- schädigten wütend geworden war.

a) Der Geschädigte D._____ sagte zu seiner Beziehung zum Vater befragt aus, sie hätten es nie so gut gehabt. Seit ungefähr drei Monaten habe er kein ein- ziges Wort mehr mit dem Vater geredet, weil dieser gewalttätig geworden sei. Seine Familie habe ihn anzeigen wollen, aber er selbst habe das nicht gewollt, weil es seine Familie sei. Der Vater sei dann nicht angezeigt worden und er selbst sei zu seinen Grosseltern gegangen (Urk. 17/3 S. 1). Als der Geschädigte zum Grund befragt wird, weshalb er nicht mehr zuhause wohne, erzählt er den Vorfall betreffend Streit wegen der Busse. Er führt aus, dass der Vater wegen der Busse wütend geworden sei, worauf er ihm gesagt habe, er rufe bei der Polizei an und kläre das ab. Sein Vater sei dann, immer noch wütend und schreiend zu ihm ins Zimmer gekommen, worauf er selbst, ebenfalls wütend, zu ihm gesagt habe, er solle mal ruhig sein, es betreffe ihn ja nicht, da er (D._____) die Busse ja selber zahlen müsse, ausserdem habe der Vater ja gewusst, dass er mit der Polizei zu tun gehabt habe. Darauf sei der Vater noch wütender geworden und habe ihn mit Fäusten mehrmals geschlagen, so dass sein linkes Auge blau oder violett gewe- sen sei und er den linken Kiefer nicht mehr richtig habe öffnen können. Dabei sei schlimm für ihn gewesen, dass er am nächsten Tag habe arbeiten gehen müssen. Der Vater sei nach dem Vorfall sofort aus dem Haus gegangen; er habe in den Aldi gehen wollen und habe ihm gesagt, er dürfe nie mehr nach draussen gehen, lediglich von zuhause in die Schule und zur Arbeit. Er habe sich so bei nieman- dem zeigen wollen und auch niemandem sagen wollen, dass ihn sein Vater schlage. Als dieser das Haus verlassen gehabt habe, sei er ebenfalls von zuhau- se weg, wofür seine Mutter Verständnis gehabt habe. Er sei zu seiner Cousine

- 76 - M._____ bzw. zu seinem Onkel N._____, dem Bruder seines Vaters, gegangen (Urk. 17/3 S. 2). Am Schluss der Einvernahme ergänzt der Geschädigte, dass er seinen Vater anzeigen wolle, weil er ihn immer wieder geschlagen habe. Damals als er dies anderen Personen erzählt habe, hätten immer alle gesagt, er solle ihn anzeigen, aber er habe das nicht gewollt; nun sei es so, dass er ihn wirklich an- zeigen wolle (Urk. 17/3 S. 9). In seiner zweiten Einvernahme bestätigte der Ge- schädigte seine Angaben zu diesem Vorfall (Urk. 17/21 S. 4 f.). Auffällig ist je- doch, dass der Geschädigte nun den Vorfall aggraviert, indem er ergänzt, der Be- schuldigte habe ihn "gekickt", als er am Boden gelegen sei. Er aggraviert aber noch weiter, indem er angibt, der Vater sei kurz einmal verschwunden und wieder gekommen, um ihn nochmals zu schlagen, dort seien seine Mutter und entweder beide Schwestern oder nur C._____ gekommen, um den Vater wegzunehmen (Urk. 17/21 S. 5). Weiter behauptet der Geschädigte nun, er habe entweder am linken oder am rechten Auge eine Platzwunde gehabt (Urk. 17/21 S. 5). Nochmals den Beschuldigten noch schwerer belastend führt der Geschädigte aus, der Vater habe ihn mehrmals gegen den Bauch, den Rücken und die Beine gekickt. Der Va- ter habe von ihm abgelassen und er habe sich dann ins Bett gelegt. Nun sagt der Geschädigte erneut zusätzlich und ergänzend, der Vater habe ihn dann, als er im Bett gelegen sei, nochmals mit den Fäusten und der Handfläche gegen sein Ge- sicht geschlagen. Dies seien jedoch keine Ohrfeigen gewesen. Die Platzwunde am Auge sei sicher noch mehr als einen Monat lang sichtbar gewesen (Urk. 17/21 S. 6).

b) Obwohl dem Beschuldigten der Anklagevorwurf erst später gemacht wurde, sagte er bereits in der Hafteinvernahme auf die Frage betreffend Streit oder Aus- einandersetzungen im Zusammenhang mit der Überlegung, woher die Vorwürfe der sexuellen Handlungen kommen könnten, spontan und offen aus, die Familie sei auf ihn böse gewesen, weil D._____ von zu Hause weggegangen sei. Dieser habe immer wieder gesagt, er werde von zuhause ausziehen, sobald er 18-jährig sei. Vorher habe er ihm das nicht erlaubt. D._____ habe von der Polizei etliche Bussen erhalten, er habe einen schlechten Freundeskreis. Schliesslich habe er ihm deswegen in seinem Zimmer die Leviten gelesen. D._____ sei dann wütend geworden und von zuhause weggezogen. Danach habe sich der Rest seiner Fa-

- 77 - milie von ihm distanziert (Urk. 14/2 S. 4). Der Beschuldigte wird dann erst wieder vier Monate später im Nachgang zur Befragung des Geschädigten erneut zu den Vorkommnissen vom 21. Dezember 2015 befragt. Er bestätigte sofort, dass er seinem Sohn eine Ohrfeige verpasst habe. Er habe aber nur mit der offenen Handfläche auf seine linke Gesichtshälfte geschlagen. Hätte er ihn wie geschildert geschlagen, dann wäre er viel schlimmer verletzt worden, denn er habe einen Ring getragen und deswegen extra aufgepasst. Weiter schildert der Beschuldigte in eigenen Worten spontan, dass der Geschädigte nach der Ohrfeige ins Bett zwi- schen die beiden Etagen des Hochbetts geflüchtet sei. Dann habe er mit ihm ge- schimpft und ihn angeschrien. Er bestritt, dass D._____ wie von diesem geschil- dert eine Verletzung am Auge gehabt habe. Dann sei seine Frau hereingekom- men und habe gesagt, D._____ solle sofort die Polizei anrufen, damit sein Vater in Haft komme; dabei habe sie nicht mal mitbekommen, dass er ihn geschlagen habe; sie habe ihn einfach ins Gefängnis stecken wollen. Danach sei er (der Be- schuldigte) gegangen. Er wisse nicht, was dann noch passiert sei (Urk. 14/8 S. 2).

c) Die einzige unbeteiligte und mit der Familie nicht verwandte Zeugin ist die Sozialarbeiterin der Familie A._____B._____C._____D._____G._____, Frau J._____. Dennoch sagt sie nicht unbeeinflusst von den Ereignissen rund um die Anzeigeerstattung und die sexuellen Vorwürfe gegen den Beschuldigten aus, denn G._____ nahm nach dem Gespräch mit B._____ über deren Anschuldigun- gen mit der Sozialarbeiterin, die sie schon seit ca. 10 Jahren kannte, Kontakt auf und erzählte ihr, der Vater habe B._____ sexuell missbraucht. Darauf vereinbarte die Sozialarbeiterin einen Termin bei Castagna und begleitete Frau G._____ auch dorthin (Urk. 17/8 S. 2). Bei ihrer Befragung sagte die Zeugin J._____ aus, sie habe Frau G._____ noch nie so erlebt. Diese sei halb zusammengebrochen und habe nur ganz leise sprechen können, so dass meistens sie bei diesem Gespräch bei Castagna gesprochen habe. Dort sei ihnen geraten worden, sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten, was Frau G._____ dann auch getan habe (Urk. 17/8 S. 2 [J._____]; Urk. 17/1 S. 4 [G._____]). Gestützt auf diese Einvernahme der Zeugin J._____ ergibt sich unter Berücksichtigung ihres Terminkalenders, dass sie am 22. Dezember 2015 einen Termin mit D._____ hatte, bei welchem es um dessen Zukunft ging, weil er am tt.mm.2016 18 Jahre alt und somit mündig wurde

- 78 - (Urk. 17/8 S. 4 und Urk. 17/10). Bei diesem Termin habe D._____ ein blaues Au- ge gehabt und ihr gesagt, der Vater habe ihm dieses zuhause verpasst, weil es wegen seinem Praktikumslohn zu Auseinandersetzungen zwischen ihnen beiden gekommen sei. Weiter habe D._____ gesagt, er wolle ihn nicht anzeigen, er habe ihn nicht zurück geschlagen, aber er sei von zuhause ausgezogen und wohne bei Verwandten (Urk. 17/8 S. 4). Nachdem die Zeugin in ihren Unterlagen die genau- en Daten nachgesehen hatte, teilte sie per Email mit, dass es gemäss Aussagen von D._____ und gemäss Telefon mit der Mutter am 14. Dezember 2015 gewe- sen sei, als der Vater D._____ geschlagen habe (Urk. 17/10). Es liegen keine An- haltspunkte vor, wonach auf diese Aussagen der Zeugin J._____ nicht abgestellt werden könnte, räumt sie doch dort, wo sie Aussagen macht, die sich nur auf die Darstellung von Frau G._____ oder D._____ stützen, dies auch deutlich ein und unterscheidet immer, was sie aus eigener Anschauung und was sie vom Hören- sagen her weiss.

d) M._____, die Cousine des Geschädigten, bestätigte als Zeugin den Ablauf, namentlich dass D._____ im Dezember 2015 spontan angerufen und gefragt ha- be, ob er bei ihnen schlafen könne. Er habe auch gesagt, dass er Probleme mit dem Vater habe, wobei er nichts Genaues erzählt habe, nur, dass ihm der Vater eine Ohrfeige gegeben habe. Zeitlich vermag die Zeugin dieses Geschehen nicht exakt einzuordnen, meint aber, es sei Anfang Dezember gewesen, weil sie nach- her selbst noch ins Ausland gegangen seien. Einen Monat sei D._____ bei ihnen gewesen und danach hätten sie ihn noch für drei Monate zu den Grosseltern ge- schickt. Die Zeugin ergänzt, dass es aber noch andere Probleme gegeben habe, derentwegen der Beschuldigte mit D._____ geschimpft habe und es sei auch nicht das erste Mal, dass D._____ Dinge angestellt habe, die man nicht machen sollte (Urk. 17/30 S. 4). Konkret danach gefragt, ob sie Verletzungen an D._____ festgestellt habe, verneint die Zeugin dies und verneint ebenso auf detaillierte Nachfrage, blaue Flecken oder ein blaues Auge gesehen zu haben (Urk. 17/30 S. 5). Auf wiederholte Nachfrage bleibt die Zeugin bei dieser Aussage, räumt aber ein, D._____ habe unter dem linken Auge einen gelben verschwommenen Fle- cken gehabt, das sei alles. Eine frische Verletzung habe sie nicht gesehen (Urk. 17/30 S. 5). Weiter führt die Zeugin spontan auf die Frage nach weiteren

- 79 - Übergriffen des Beschuldigten gegen D._____ aus, dieser habe vorher noch nie von Übergriffen erzählt. Vorher habe D._____ immer wie sein Vater sein wollen, habe das gerne gehabt, was auch der Vater gerne gehabt habe und habe immer so sein wollen wie sein Vater, auch so stark wie er. Jetzt, nachdem die sexuellen Handlungen mit B._____ herausgekommen seien, habe sich D._____ 180 Grad gedreht und beschuldige seinen Vater immer (Urk. 17/30 S. 5/6). Des weiteren gab die Zeugin an, dass B._____ viel lüge. Sie habe das mehrmals erfahren. Ihrer Ansicht nach könne man B._____ nicht vertrauen (Urk. 17/30 S. 8). Die Aussagen der Zeugin erscheinen sowohl authentisch als auch offen und ehrlich. Sie gibt ihre eigene Anschauung und das selbst Erlebte wieder und bezeichnet genau, wenn sie etwas nur von Dritten gehört hat. Es besteht kein Anlass an der Glaubhaf- tigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, was namentlich dadurch gestützt wird, dass der äussere Ablauf, wie es dazu kam, dass D._____ bei ihnen übernachten und bleiben durfte, sowohl von diesem selbst wie auch von dessen Mutter (G._____) wie auch vom Vater der Zeugin, N._____, bestätigt wird (Prot. II S. 41 f.). Der Zeuge N._____ bekräftigt ebenfalls, dass er einmal von einer Ohrfeige etwas ge- hört habe, und auch, dass der Beschuldigte mit Fäusten geschlagen habe. Dass aber der Beschuldigte mit den Füssen getreten hätte, so etwas habe er noch nie gehört (Prot. II S. 46).

e) Bezeichnend ist, dass die Mutter des Geschädigten, die Zeugin G._____, anlässlich ihrer schriftlichen Befragung aus Anlass der Anzeigeerstattung bei der Stadtpolizei Zürich gefragt, wie das Verhältnis zwischen ihrem Ehemann und ih- rem Sohn sei, lediglich antwortete, sie hätten kein wirklich gutes Verhältnis, D._____ sei ein schwieriges Kind und ihr Mann sei für D._____ kein Vater gewe- sen (Urk. 17/1 S. 5). Dabei sagt sie kein Wort davon, dass der Vater D._____ ge- schlagen habe, worauf dieser von zuhause ausgezogen sei. So verneint sie auch am Ende der Einvernahme die Frage, ob es noch irgendetwas gebe, was sie sa- gen könne oder ob etwas wichtiges vergessen worden sei zu fragen und gibt an, es komme ihr nichts mehr in den Sinn (Urk. 17/1 S. 8). Demgegenüber sagte sie rund zwei Monate später und nachdem alle Kinder bereits polizeilich befragt wor- den waren aus, dass es zwar nicht öfters vorgekommen sei, dass der Beschuldig- te D._____ geschlagen habe, aber das letzte Mal sei es vor Weihnachten vorge-

- 80 - kommen und ein oder zwei Jahre davor während des Ramadans, weil D._____ diesen nicht mitgemacht habe (Urk. 17/11 S. 17). Bezüglich des Vorfalls vom De- zember 2015 nannte die Zeugin als Datum Montag, den 21. Dezember 2015. Sie bestätigte, dass es um eine Busse gegangen sei, dass der Beschuldigte nach oben zu D._____ gegangen sei und dort mit ihm geschimpft habe. Das habe sie nicht gesehen, aber gehört. Sie sei dann ebenfalls nach oben gegangen und habe gesehen, wie D._____ oben im Kajütenbett gelegen sei und der Beschuldigte ihn immer wieder brutal geschlagen habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte mit der Faust oder mit der offenen Faust geschlagen habe, antwortet Frau G._____, sie denke mit der Faust, habe es aber nicht konkret gesehen. Da der Beschuldigte vor ihr gestanden sei, habe sie nicht sehen können, wohin er geschlagen habe. B._____ sei daneben gestanden und habe wie verrückt geweint (Urk. 17/11 S. 18). Diese Aussage erscheint nicht schlüssig. Einerseits will die Zeugin gese- hen haben, wie der Beschuldigte schlug, mit der Faust oder mit der offenen Hand, andererseits kann sie aber keine Angaben machen, wohin der Schlag geführt wurde. Dies erscheint in Anbetracht der Situation, wie sie sie schildert, umso un- glaubhafter. Kann sie infolge Sichtverdeckung durch den vor ihr stehenden Be- schuldigten nicht sehen, wohin er schlägt, ist nicht nachvollziehbar, wie sie gleichzeitig dann trotzdem gesehen haben will, ob seine Hand offen oder zur Faust geballt war. Abgesehen davon, dass man annehmen kann, dass einem als Mutter ein solch brutales Vorgehen bereits bei der ersten Befragung durch die Po- lizei, mithin nur rund drei Monate nach dem Vorfall, erinnerlich hätte sein müssen, verdient die Aussage der Mutter auf die Frage nach einer Verletzung von D._____ besondere Aufmerksamkeit. So sagt sie aus, am selben Tag habe es "nicht schlimm ausgesehen". D._____ sei dann von zuhause weggegangen. Sie habe gehört, dass er ein richtig blaues Auge gehabt habe. Sie habe ihn erst wieder an Neujahr gesehen und da sei das Auge schon wieder besser gewesen (Urk. 17/11 S. 18). Mit anderen Worten hat die Zeugin an jenem Tag im Dezember selbst kei- ne Verletzungen an ihrem Sohn festgestellt und hat ihn seit dessen Auszug erst an Neujahr wieder gesehen.

f) Gegen Schluss der polizeilichen Einvernahme von C._____ wird sie gefragt, wann ihr Bruder von zuhause abgehauen sei. Ein Datum kann sie dazu nicht

- 81 - nennen, sagt jedoch am 31. März 2016, das sei schon mehr als vier Monate her. Sie bestätigt, dass dies nach einem Vorfall gewesen sei, als der Beschuldigte D._____ wirklich "mega schlimm" geschlagen habe. Sie habe es selbst nicht ge- sehen, weil sie auf dem WC gewesen sei, doch habe sie es gehört. B._____ und ihre Mutter dagegen hätten es gesehen. Sie habe es auch ohne es zu sehen me- ga schlimm gefunden. Ihre Mutter habe damals auch die Polizei anrufen wollen. Von da an habe sie angefangen, mit ihrem Vater kein Mitleid mehr zu haben und habe nichts mehr von ihm akzeptieren wollen (Urk. 72 S. 56). Diese Aussage deckt sich von der ungefähren zeitlichen Einordnung mit derjenigen der Zeugin M._____ und des weiteren bestätigt sie die Aussagen des Beschuldigten über seine Stellung in der Familie, namentlich dass sich alle von ihm distanzierten. Im übrigen sagt C._____ nichts über irgendwelche Verletzungen ihres Bruders aus, obwohl sie solche hätte wahrnehmen müssen, da sie nach eigenen Angaben das WC noch während der Anwesenheit des Beschuldigten verliess, der danach sei- nerseits aus der Wohnung Richtung Aldi ging. Erst als der Vater die Wohnung verlassen hatte, ging nach eigenen Angaben auch der Geschädigte D._____ weg. Mithin hätte der Privatklägerin C._____ ein blaues Auge im Gesicht ihres Bruders ohne weiteres auffallen müssen.

g) B._____ erwähnt hingegen den Vorfall, wegen welchem ihr Bruder D._____ von zuhause "abgehauen" sei, erst auf entsprechende konkrete Frage und erst in der zweiten Befragung vom 31. März 2016 (Urk. 71 S. 42) und damit nach der be- reits von ihrem Bruder am 17. März 2016 deponierten Aussage und nach derjeni- gen ihrer Schwester, die ebenfalls am 31. März 2016, allerdings vor ihr, befragt worden war (Urk. 72). B._____ erzählt, sie habe gesehen, wie der Vater ihren Bruder geschlagen habe, er habe ihn fast umgebracht. C._____ sei in ihrem Zimmer gewesen und habe nur das Schreien gehört, es sei wirklich schlimm ge- wesen (Urk. 71 S. 42). Der Bruder sei im unteren Bett des Kajütenbetts gewesen und habe die Arme so angewinkelt gehabt, damit der Vater "so wie nöd ine chunnt". Aber es sei kurz davor gewesen, dass der Vater den Bruder umbringe und das sei schon das zweite Mal, dass sie so etwas von ihrem Vater erlebt habe. Das habe der Vater wirklich nur beim Bruder gemacht. Gewalttätig sei der Vater zuhause nie gewesen. Also er habe nie geschlagen oder so etwas. Aber bei ih-

- 82 - rem Bruder sei es eine Ausnahme gewesen (Urk. 71 S. 43). Der Vater schlage den Bruder wirklich bis fast zum Umbringen, er schlage ihn brutal. Er habe auch ihrem Bruder ein blaues Auge verpasst. Das sei, glaube sie, gewesen, als der Bruder abgehauen sei (Urk. 71 S. 43). Auf die weitere Nachfrage, ob sie dies ausser den zwei Malen, die sie gesehen habe, wie der Vater den Bruder schlägt, auch sonst noch gesehen habe, antwortet B._____ erneut, nein, also er sei nicht einer gewesen, der gewalttätig gewesen sei. Er habe ganz und gar nicht so ge- schlagen (Urk. 71 S. 44).

h) Aufgrund dieser Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte seinem Sohn im Verlaufe eines verbalen und lauten Streits über eine erneute Busse, bei wel- chem der Beschuldigte wütend war und herumschrie, eine Ohrfeige verpasste. Erstellt ist ebenfalls, dass D._____ im Nachgang zu diesem Streit aus der Famili- enwohnung "abgehauen" ist, nicht wieder zurückkam und bei der Familie seines Onkels N._____ und später bei den Grosseltern Unterschlupf fand. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte seinen Sohn anklagegemäss mit Fäusten o- der gar mit den Füssen traktierte. Als erstellt kann weiter betrachtet werden, dass der Geschädigte D._____ zweifellos am 22. Dezember 2015 beim Gespräch mit der Sozialarbeiterin ein blaues Auge aufwies. Nicht erstellt werden kann hinge- gen, dass der Geschädigte D._____ das blaue Auge am 21. Dezember 2015 durch Faustschläge des Beschuldigten erhielt. Entgegen der Aussage seiner Mut- ter, aber gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Zeu- ginnen J._____ und M._____, hatte der Vorfall, auf den das blaue Auge zurückzu- führen ist, mit Sicherheit mindestens bereits acht Tage vor dem Besprechungs- termin stattgefunden. Wenn das blaue Auge also zwischen diesem Bespre- chungstermin und Neujahr schon wieder besser ausgesehen hat, wie die Mutter angab, kann es nicht vom 14. Dezember 2015 stammen – an dem jedoch der Vorfall gemäss den Notizen der Sozialarbeiterin und der zeitlich damit überein- stimmenden Angaben der Zeugin M._____ stattfand – und gleichzeitig am

22. Dezember 2015 noch "blau" gewesen sein. Entsprechend gibt denn auch die Zeugin M._____ an, kein blaues Auge beim Cousin gesehen zu haben, was die Mutter des Geschädigten ebenfalls bestätigt, indem sie aussagte, keine Verlet- zung gesehen zu haben. Gegen die Darstellung in der Anklage spricht weiter fol-

- 83 - gendes: Hätte aber der Vorfall – wie von G._____ behauptet – am 21. Dezember 2015 stattgefunden und der Beschuldigte dem Geschädigten ein blaues Auge verpasst, hätte sie dies zweifellos gesehen, was noch umso wahrscheinlicher ge- wesen sein müsste, hätte der Geschädigte am Auge, wie er völlig unglaubhaft und aggravierend behauptete, dort gar eine Platzwunde gehabt, die notabene auch an Neujahr – nach seiner Darstellung – noch hätte sichtbar sein müssen, was aber die Mutter negiert. Dass sie jedoch angibt, dass es nicht schlimm aus- gesehen habe und sie auch erst später gehört habe, dass er ein blaues Auge ha- be, steht in einem unauflöslichen Widerspruch dazu. Im übrigen gab D._____ der Sozialarbeiterin als Grund des Streits seinen Praktikumslohn an und nicht eine zweite Busse der Polizei, was unbestritten der Auslöser gewesen war. Im übrigen widersprechen sich auch G._____ und B._____, indem der Geschädigte einmal oben auf dem Kajütenbett, ein anderes Mal unten im Kajütenbett soll vom Vater angegriffen worden sein. Angesichts der massiven Übertreibungen sowohl in den Aussagen des Geschädigten D._____ als auch in denjenigen von B._____, deren Aussageverhalten sich im übrigen generell als sehr unzuverlässig herausgestellt hat, verbleiben derart erhebliche Zweifel, dass sich rein theoretisch der Sachver- halt wie in der Anklage umschrieben ereignet haben könnte, dass dies für die Er- stellung des angeklagten Sachverhaltes nicht ausreicht, zumal auch die zeitlichen Differenzen nicht aufzulösen sind. 4.3. Zum Vorfall im Zuge des Rauchens während dem Ramadan 2014 erweisen sich die Aussagen der Familienmitglieder als noch weniger differenziert und de- tailliert. Nebst relativ vagen Beschreibungen fehlt insbesondere aber auch eine wenigstens ungefähre zeitliche Einordnung mindestens bezüglich der betreffen- den Jahreszeit eines konkreten Jahres, was sich entsprechend auch in der relativ ungenauen Beschreibung dieses Anklagepunktes widerspiegelt. Da es sich um ein spezifisches einmaliges und nicht wiederkehrendes Ereignis handelte, das dem Beschuldigten vorgeworfen wird, erscheint der Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt dem Anklageprinzip nicht zu genügen. Allerdings macht der Be- schuldigte nicht geltend, er sei bezüglich des Tatvorwurfs im Unklaren gewesen und kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- sowie Zeitangaben in der Anklage-

- 84 - schrift führen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 4.3.7 mit Hinweisen). Im übrigen kann dies aber aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben und braucht nicht näher geprüft zu werden:

a) Der Beschuldigte wurde mit diesem Vorwurf seitens des Geschädigten D._____ erstmals im Juli 2016 konfrontiert. Er sagte aus, B._____ und C._____ seien gar nicht dabei gewesen und er bestritt, D._____ geschlagen zu haben. Er habe bloss die Tür zu dessen Zimmer aufgemacht und angedeutet, ihn anzuspu- cken, habe dies aber nicht gemacht. Er habe ihm gesagt, er solle sich vor Gott fürchten, wenn er sie schon anlüge, denn das habe er ja gemacht. Er habe ihnen ja angegeben zu fasten, habe aber trotzdem geraucht und demnach habe er ge- logen (Urk. 14/8 S. 3).

b) Der Geschädigte D._____ selbst erwähnte den Vorfall betreffend Rauchen während dem Ramadan anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung noch mit keinem Wort (Urk. 17/3). Erst 3 ½ Monate später sagt der Geschädigte aus, es sei sicher während des Ramadan gewesen; es könne sein, dass das im Sommer 2015 gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihn beim Rauchen aus dem Fenster erwischt, dann an seine Tür geklopft und gesagt "mach die Türe auf, sonst bring ich dich um". Das heisst, er habe ihm gedroht, ihn zu schlagen, nicht umzubrin- gen. Nachdem er die Türe geöffnet und den Vater habe anhauchen müssen, habe der ihm eine "Flettere" verpasst, so dass er zu Boden gefallen sei. Dann sei der Vater mit beiden Füssen auf seinem Kopf gestanden, habe sich am Hochbett festgehalten und sei mehrmals auf ihn gesprungen. Nur B._____ habe dies gese- hen (Urk. 17/21 S. 7). Auf die weitere Frage, ob der Beschuldigte ihn auch noch getreten habe, bevor er das mit dem Kopfspringen gemacht habe, antwortet der Geschädigte, ja das könne sein, sehr wahrscheinlich schon. Auch auf Vorhalt des drei- bis viermaligen Tretens, nachdem er bereits zu Boden gegangen sei, bestä- tigt das der Geschädigte vage mit "das kann sein" (Urk. 17/21 S. 7). Damit kon- frontiert, dass er ja am Boden liegend noch die Arme und Beine frei gehabt hätte, um sich gegen die Attacke des Vater zu wehren, sagt der Geschädigte "ich durfte nicht, sagen wir es so" (Urk. 17/21 S. 8). Gefragt, welche Verletzungen er davon

- 85 - getragen habe, gibt der Geschädigte lediglich Schmerzen am Hinterkopf an, die vielleicht nicht mal eine Woche angehalten hätten. Sichtbare Verletzungen habe er keine gehabt (Urk. 17/21 S. 9). Als der Vater auf ihm draufgestanden sei, habe das nur B._____ gesehen. Gerade als seine Mutter hoch gekommen sei, habe B._____ es geschafft, den Vater von ihm runterzubringen. Seine Mutter habe ge- sehen, wie er am Boden gelegen, der Vater wütend gewesen und B._____ bei ihm gewesen sei. Damit konfrontiert, dass B._____ aber keinen solchen Vorfall geschildert habe, entgegnet der Geschädigte, dass es dann vielleicht auch C._____ gewesen sei, die das Ganze gesehen habe (Urk. 17/21 S. 9). Diese Aussagen des Geschädigten erscheinen bereits für sich alleine genommen un- glaubhaft. Es passt nicht in das bereits bekannte Verhaltensmuster des Beschul- digten, der wenig zuhause war, sich wenig um die Familie kümmerte (was ihm denn auch immer vorgeworfen worden war) und eigentlich nie schlug, dass er nun derart auf den Geschädigten eingewirkt haben soll. Des weiteren ist nicht nach- vollziehbar, dass eine solche brutale Attacke nicht bereits bei der ersten polizeili- chen Befragung auf die Frage nach Streit oder Auseinandersetzungen genannt worden wäre, zumal der Geschädigte dort noch explizit angab, dass er den Vater nun anzeigen wolle und ein solches Geschehen dafür noch viel mehr Anlass ge- boten hätte als lediglich die geschilderten Faustschläge ins Gesicht vom Dezem- ber 2015. Schliesslich lässt sich der Widerspruch zwischen keinerlei Verletzungen und der Vorgehensweise ebenfalls nicht logisch auflösen, so dass die Schilderun- gen des Geschädigten nicht zu überzeugen vermögen.

c) Die Zeugin G._____ führt auf die Frage nach dem Vorfall während des Ra- madan aus, dies sei 2014 oder 2015 gewesen, sie sei sich jetzt nicht sicher (Urk. 17/11 S. 18). Sie erzählt dann, wie der Beschuldigte den Sohn geschlagen habe, nachdem der Vater gesehen habe, dass er am Fenster rauchte, wie sie dies nicht selbst gesehen habe, aber nach oben gegangen sei und dem Beschul- digten einen Kuss gegeben habe, damit er sich beruhige. Sie habe keine Verlet- zungen an D._____ gesehen. Sie hätten auch nicht mehr lange darüber gespro- chen (Urk. 17/11 S. 18). Diese Aussage erweckt den Eindruck, dass die Zeugin etwas selbst Erlebtes darlegt. Erst auf Nachfrage wird klar, dass dem nicht so ist. So räumt die Zeugin ein, die Mädchen hätten ihr erst im Nachhinein, also nach

- 86 - der Offenbarung des Missbrauchs durch B._____ und der Anzeigeerstattung von den Schlägen des Vaters gegen D._____ wegen des Rauchens während des Ramadan 2014 oder 2015 erzählt. Auf die Frage, dann hätten die Mädchen das gesehen, wie der Beschuldigte D._____ geschlagen habe, antwortet G._____, sehr wahrscheinlich, also sie hätten ihr davon erzählt. Sie habe einfach gehört, dass der Beschuldigte D._____ geschlagen habe, gesehen habe sie aber nichts. Sie habe noch versucht, den Beschuldigten zu beruhigen. Verletzungen habe sie nicht gesehen (Urk. 17/11 S. 19). Dieses Aussageverhalten erscheint indes kei- neswegs glaubhaft. Hätte sie tatsächlich selbst eingegriffen und den Vater mit ei- nem Kuss beruhigt, wäre es nicht notwendig, dass sie "erst im Nachhinein" davon durch ihre Töchter Kenntnis erhält. Diese Aussage spricht einerseits dagegen, dass sie den Vorfall selbst erlebte und andererseits auch dagegen, dass er sich so abspielte, wie sie ihn zu Anfang selbst präsentierte. Abgesehen davon vermag sie ihn auch zeitlich nicht einzuordnen, was ebenfalls nicht überzeugt, namentlich, weil es aufgrund übereinstimmender Aussagen extrem selten vorkam, dass der Beschuldigte D._____ schlug und auch, weil der vergangene Ramadan noch kein Jahr zurücklag, so dass angenommen werden kann, dass ein solches ausserge- wöhnliches Vorkommnis, so es sich tatsächlich zugetragen hat, von der Zeugin G._____ selbst erinnert worden wäre. Ausserdem spricht auch der Umstand, dass der Vorfall erst im Nachhinein zur Sprache kam, nicht für die Glaubhaftigkeit der Schilderung. Wie bereits dargelegt, interpretierten sowohl die Mutter wie auch C._____ nach den Anschuldigungen von B._____ Dinge in Vergangenes bezüg- lich des Vaters im Lichte dieser neuen "Enthüllungen" auf einer Grundlage, die sich nicht als zutreffend herausstellen sollte. Diese Schlussfolgerung wird voll- ends bestätigt durch die Aussage der Zeugin G._____ vor Schranken, wo sie ausdrücklich bestätigt, dass sie den Vorfall, den sie nun in die Zeit vor ihren Feri- en 2014 einordnet, selbst nicht gesehen habe, sondern ihr dies die Töchter später erzählt hätten (Prot. II S. 146).

d) Auf weitere Vorkommnisse nebst demjenigen vom 21. Dezember 2015 zwi- schen dem Vater und D._____ befragt, erwähnt C._____ den Anklagesachverhalt mit keinem Wort (Urk. 72 S. 56). Dagegen schildert B._____ den Vorfall betref- fend Rauchen detailliert und anschaulich, jedoch auch erstmals bei ihrer zweiten

- 87 - Befragung. Sie sagt aus, der Vater habe gesehen, wie der Bruder statt zu fasten zum Fenster hinaus geraucht habe, worauf er ihn wieder so schlimm geschlagen habe. Er sei sogar mit den Füssen auf den Kopf des Bruders gestanden, der am Boden gelegen sei. Dann sei der Vater mit seinen Füssen einfach darauf gestan- den. Sie habe das gesehen, weil die Türe offen gestanden habe. Sie fügt kurz da- rauf an, sie finde halt einfach, ihr Vater übertreibe es immer. Er schlage ihn (sc. D._____) wirklich brutal, bis fast zum Umbringen (Urk. 71 S. 43). Zeitlich ordnet sie den Vorfall so ein, dass sie angibt, nicht sicher zu sein, es sei länger her, sie glaube so zwei Jahre (Urk. 71 S. 43), womit der Vorfall während des Ramadan 2014 – und nicht wie angeklagt 2015 – stattgefunden hätte.

e) Wie bereits erwähnt vermag nicht zu überzeugen, dass ein derart brutaler Vorgang, wie ihn der Geschädigte anlässlich der zweiten Befragung schildert, nicht schon bei der ersten Befragung zur Sprache gekommen wäre, namentlich auch im Hinblick auf die vom Geschädigten nunmehr beabsichtigte Anzeigeerstat- tung. Weiter sind die Aussagen des Geschädigten zu diesem Vorfall bereits an sich unglaubhaft, wie vorstehend dargelegt wurde. Zudem decken sie sich aber auch nicht mit denjenigen von B._____, die behauptet, das Geschehen von ihrem Zimmer aus beobachtet zu haben. Selbst sie, die ihren Vater damit belastet, schildert nichts dergleichen, wonach der Vater mehrmals auf den Kopf des Ge- schädigten gesprungen sei oder dass sie selbst den Vater vom Geschädigten weggebracht hätte, wie das dieser selbst geltend macht. Abgesehen davon muss als unrealistisch und daher unglaubhaft beurteilt werden, dass der Geschädigte, wäre der Beschuldigte tatsächlich mit seinem ganzen Gewicht von rund 90 kg auf dessen Kopf gestanden, Spuren davon hätten aufweisen müssen, zumal der Ge- schädigte angab, er sei auf der Seite gelegen, so dass der Beschuldigte ihn auch im Gesicht getroffen haben müsste. Wie bereits dargelegt erscheint es aber eben- falls als nicht nachvollziehbar, dass sich der Geschädigte gegen eine solche Handlung nicht gewehrt hätte, ganz abgesehen von den Lügensignalen, die seine Schilderung aufweist. So passt er seine Aussage immer wieder entsprechenden Vorhalten an, vermag sich nicht mehr genau zu erinnern, räumt ein, das könne auch sein, wechselt von der einen zur anderen Schwester die dabei gewesen sei und verweist zur Erklärung fehlender Verletzungen auf den Teppichboden

- 88 - (Urk. 17/21 S. 9). Die Mutter selbst gibt zu, den Vorfall nicht selbst gesehen zu haben, sondern ihn von den Mädchen nach der Anzeigeerstattung gehört zu ha- ben. Wie ebenfalls bereits erwähnt, interpretierten die Mutter und C._____ Ver- gangenes aufgrund der Enthüllungen von B._____ bezüglich der sexuellen Hand- lungen des Vaters neu und waren bereit, B._____ trotz ihres bekannten bisheri- gen lügenhaften Verhaltens zu glauben. Dass sie dabei, wie ebenfalls dargelegt, von der falschen Annahme ausgingen, dass B._____ keinen Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund F._____ gehabt habe, zeigt auf, dass sie das Verhalten des Be- schuldigten in der Rückschau unter falschen Voraussetzungen neu werteten. Die vorhandenen Personalbeweise vermögen jedenfalls den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf das Rauchen während des Ramadan nicht zu erstellen, so dass die- ser Sachverhaltsteil dem vorliegenden Urteil nicht zugrunde gelegt werden kann. E. Fazit Gestützt auf die Beweiswürdigung ergibt sich, dass von den dem Beschuldigten in der Anklage vom 20. April 2017 vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil sei- ner Kinder lediglich eine von ihm eingestandene, dem Geschädigten D._____ verpasste, Ohrfeige anlässlich der Auseinandersetzung im Dezember 2015 über eine erneute Busse als erstellt und nachgewiesen verbleibt, wobei der angeklagte Tatzeitpunkt nachgewiesenermassen ebenfalls nicht mit dem effektiven rund eine Woche früheren übereinstimmt und die Ohrfeige keine sichtbaren Verletzungen zur Folge hatte. Wie dieser Sachverhalt rechtlich zu würdigen ist, wird nachste- hend dargelegt. Die weiteren Vorwürfe, namentlich die sexuellen Handlungen zum Nachteil seiner Töchter C._____ und B._____, sind nicht rechtsgenügend nachgewiesen, so dass der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. Eben- so ist er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil seines Soh- nes D._____ bezüglich des ebenfalls nicht rechtsgenügend nachgewiesenen Vorwurfs bezüglich der Ohrfeige und der nachfolgenden Tritte sowie des Auf- springens auf den Kopf des Geschädigten während des Ramadan 2015 freizu- sprechen.

- 89 - IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverlet- zung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann der Richter gemäss Abs. 2 der Bestimmung die Strafe mildern. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird nach Art. 126 Abs. 1 StGB, auf An- trag, mit Busse bestraft. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz nur jene Angriffe auf den Körper des Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesund- heit zur Folge haben. Dabei ist nicht jede Berührung strafbar. Strafwürdig sind nur Eingriffe, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hin- ausgehen; eine damit zusammenhängende Beeinträchtigung der seelischen In- tegrität ist mitzuberücksichtigen (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen er- heblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist jedoch auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verlet- zungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2 a/bb). Die strafrechtlich relevanten Tätlichkeiten sind des weiteren von leichten Zurecht- weisungen im Rahmen des Erziehungs- bzw. Züchtigungsrechts der Eltern abzu- grenzen, die noch keine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB darstellen (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. A. Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar StGB], N 7 und 8 zu Art. 126). Wird das sozial übliche Geduldete jedoch überschritten, ist die

- 90 - Erziehungshandlung strafbar (Urteil des Bundesgerichtes 6B_149/2017 vom

16. Februar 2018 E. 3.7. mit Hinweisen; Donatsch in: OFK – StGB, a.a.O., N 2 zu Art. 126). Gemäss Roth/Keshelava erfüllt eine körperliche Züchtigung, und handle es sich auch nur um eine leichte Ohrfeige, grundsätzlich den Tatbestand der Tät- lichkeit, sei jedoch allenfalls durch den Rechtfertigungsgrund des Züchtigungs- rechts des Erziehungsberechtigten geschützt (Roth/Keshelava in: Niggli/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. Basel 2019 [kurz: BSK StGB II], N 12 zu Art. 126). 1.2. Bei der qualifizierten Form der Tätlichkeiten gegenüber Schutzbefohlenen, wie zum Beispiel Kindern, muss eine wiederholte Begehung vorliegen. Wiederholt begangen ist die Tätlichkeit, wenn mindestens zwei selbständige Vorfälle innert kürzerer Zeit vorliegen (Trechsel/Geth, Praxiskommentar StGB, a.a.O., N 8 zu Art. 126). Das heisst, der Täter wird nicht wegen einer einzigen oder erstmaligen tätlichen Auseinandersetzung von Amtes verfolgt. 1.3. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines solchen fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_856/ 2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Ist die Strafverfolgung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Christof Riedo in: BSK StPO, a.a.O., Vor Art. 30 N 21 und Art. 30 N 108; Urteil des Bundesgerichtes 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.4). Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen be- ginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter und die Tat bekannt wird (BGE 142 IV 129 E.4.3), und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Mit Be- zug auf die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 90 und 91 StPO. 2.1. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt seinem Sohn im Ver- lauf eines verbalen Streites, bei dem beide Parteien wütend waren und sich an- schrien, eine Ohrfeige verpasst, die keine weiteren Folgen zeitigte. Der Anlass des Streits war eine Busse, die der noch nicht volljährige Sohn des Beschuldigten

- 91 - von der Polizei erhalten hatte, und deren Bezahlung, wobei unbestritten ist, dass der Sohn des Beschuldigten schon mehrmals mit der Polizei zu tun hatte, weil er sich nicht an die Gesetze gehalten hatte (5 Strafanzeigen). Es ist fraglich, ob die vom Beschuldigten eingestandene Ohrfeige die Grenze zur strafrechtlichen Tät- lichkeit überhaupt erreichte, da keine Schmerzen und keine sichtbaren Verletzun- gen resp. Spuren resultierten. Den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung, wie sie die Anklage vorwirft, erfüllt dieser körperliche Eingriff nicht. Jedenfalls aber geht die vorliegend erstellte Tathandlung des Beschuldigten offensichtlich nicht über das hinaus, was im Rahmen eines allfälligen elterlichen Züchtigungsrechts noch gerechtfertigt ist, weil es das gesellschaftlich geduldete Mass an Einwirkung auf den Körper nicht übersteigt (vgl. dazu auch BGE 141 IV 10 E. 4.5.5 mit Hin- weis auf BGE 129 IV 216 E. 2c). 2.2. Da es sich bei der erstellten Tathandlung einer (folgenlosen) Ohrfeige ma- ximal um eine – durch das Züchtigungsrecht gerechtfertigte – Tätlichkeit handelt, setzt die Strafbarkeit des Beschuldigten grundsätzlich einen rechtzeitigen und gül- tigen Strafantrag voraus, da es sich bei der allfälligen Tätlichkeit um ein einzelnes, singuläres, Ereignis handelte. Es ist vorliegend keine wiederholte Tatbegehung gegeben, die zu einem Offizialdelikt führen würde. Anlässlich der Befragung vom

22. März 2016 unterzeichnete der in diesem Zeitpunkt bereits volljährige Geschä- digte D._____ den Strafantrag wegen Tätlichkeiten in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis 21. Dezember 2015 vorsorglich, da er den Beschuldigten wegen dessen Tat- handlungen nun anzeigen wollte (Urk. D2/3 und D/2/1 S. 2 und 4). Wie oben unter Ziffer D.4.2. dargelegt, ist nicht erstellt, dass der Vorfall, anlässlich welchem die fragliche Ohrfeige erteilt wurde, am 21. Dezember 2015 stattgefunden hat. Im Gegenteil hat sich aufgrund der Beweiswürdigung ergeben, dass sich der Streit wegen der erneuten Busse des Geschädigten D._____ bereits eine Woche früher zugetragen hat. Da das Antragsrecht gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Tag erlischt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, ist vorliegend der Strafantrag wegen Tätlichkeiten erst nach Ablauf dieser Frist und damit zu spät erfolgt. Mithin liegt ein Prozesshindernis in Bezug auf den Anklagepunkt II.2.2. vor, so dass das Verfahren hinsichtlich dieses Anklagesachverhaltes einzustellen ist.

- 92 - V. Genugtuung der Privatklägerin B._____

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 29. Januar 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 149 S. 116 Ziff. 8). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin beantragt vor Schranken die Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung (Urk. 261 S. 1) und begründet dies zusammengefasst mit der Dauer der eingeklagten Taten, dem Alter des Opfers, seiner Abhängigkeit vom Täter, der Grösse der Verletzung der Persönlichkeit und der Integrität von B._____ (Urk. 261 S. 3).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lie- ber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 126 N 8). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss Dolge meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (Dolge in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. A. Basel 2014, N 21 zu Art. 126).

3. Nachdem der Beschuldigte bezüglich der Vorwürfe zum Nachteil der Privat- klägerin B._____ freizusprechen ist, ist deren Genugtuungsforderung mangels Anspruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.

- 93 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Wei- se gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstos- sen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1.b; 112 Ia 371 E. 2.a, je mit Hinweisen). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (Ni- klaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, Art. 428 N 3). 1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). 2.1. Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, dem Beschuldig- ten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

- 94 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung stellen ebenfalls Bestandteile der Verfah- renskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche jedoch grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den (kantonalen) Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, der für die Verteidi- gung der beschuldigten Person aufgewendet wurde. Die Bemühungen des Anwal- tes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünf- tigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss (Wehrenberg/Frank, in: BSK StPO, a.a.O., N 15 f. zu Art. 429). 2.2. Vorliegend ist zu beachten, dass der amtliche Verteidiger die Festsetzung seiner Entschädigung durch die Vorinstanz mit Beschwerde anfocht, die Sache jedoch infolge der Berufung zuständigkeitshalber mit Beschluss des Obergerich- tes des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. April 2018 und ohne Kostenfol- gen an die hiesige Kammer überwiesen wurde (Urk. 208/1 S. 4; UP180007), so dass über diese Honorarbeschwerde vorliegend zu entscheiden ist. 2.2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der amtliche Verteidiger, Rechtsan- walt lic. iur. X._____, für seinen entstandenen anwaltlichen Aufwand eine Hono- rarnote über insgesamt Fr. 84'955.70 (inkl. MwSt.) eingereicht (Urk. 97). Die Vor- instanz kürzte allerdings die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und setze diese auf Fr. 58'842.10 (Urk. 149 S. 111-114). Mit seiner Beschwerde beantragt der amtliche Verteidiger die Entschädigung mit Fr. 81'262.10 (inkl. MwSt.), unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen (Urk. 208/2). Die Vor- instanz begründete die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers ausführlich (Urk. 149 S. 111-114), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.2. a) Der Verteidiger verweist zur Begründung der Entschädigungsforderung für die amtliche Verteidigung vor Schranken auf seine Begründung im Beschwer- deverfahren (Urk. 259 S. 48). Dort rügte der Verteidiger in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2018 im Wesentlichen, dass die eingereichte Honorarnote den

- 95 - Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung entspreche und detailliert den Auf- wand ausweise und es die Vorinstanz dennoch unterlassen habe, im angefochte- nen Entscheid anzugeben, wie sie auf den zugesprochenen Entschädigungsbe- trag konkret gekommen ist. Diese Entschädigung sei damit weder transparent noch nachvollziehbar und somit nicht rechtsgenügend begründet. Aus den Erwä- gungen im vorinstanzlichen Entscheid ergebe sich nicht in überprüfbarer Weise, welche Kürzungen bzw. Korrekturen von der Vorinstanz in Bezug auf welche kon- kreten Rechnungspositionen der eingereichten Kostennote aus welchem konkre- ten Grund und in welchem konkreten Umfang gemacht worden sind. Damit verlet- ze die Vorinstanz ihre sich auf den Gehörsanspruch stützende Begründungs- pflicht (Urk. 208/2 S. 4 f.).

b) Vorab weist der Verteidiger darauf hin, dass ein grosser Teil der Verteidi- gungsarbeit während der ersten Zeit der Untersuchung bzw. generell im Vorver- fahren anfalle, wo die Weichen für das spätere Verfahren gestellt würden. Das sei auch vorliegend der Fall gewesen, sei doch der Beschuldigte, der nicht deutscher Muttersprache und deshalb für alles auf eine Übersetzung angewiesen sei, wäh- rend laufendem Verfahren mit neuen Anschuldigungen konfrontiert worden. Aus- serdem seien 15 polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahmen, eine halbtägige Video-Sichtung (Aufzeichnung Geschädigtenbefragung) und eine Haftprüfungsverhandlung neben dem erstinstanzlichen Hauptverfahren zu absol- vieren gewesen, was einen beträchtlichen Verteidigungsaufwand generiert habe (Urk. 208/2 S. 3 f.). Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien für die Abklä- rung von (speziellen) Rechtsfragen insgesamt lediglich ca. 3 Stunden von insge- samt über 11 ausgewiesenen Stunden verrechnet worden (Urk. 208/2 S. 5). Die Rüge der Vorinstanz betreffend die bei Besprechungen oder nach dem Aktenstu- dium erstellten Aktennotizen sei unbegründet, denn die Erstellung der Aktennoti- zen sei zu einem grossen Teil während laufender Tätigkeit erfolgt und werde in den entsprechenden Fällen in der Honorarrechnung auch nicht als eigene Positi- on ausgewiesen, für die eine zusätzliche Verrechnung erfolgt sei. In begründeten Fällen wie zum Beispiel der Erstellung von Aktennotizen zur Vorbereitung von Besprechungen und Einvernahmen, der Ausarbeitung von Fragen an Zeugen, Gutachter, Behörden oder auch zur Zusammenfassung von Zeugenaussagen und

- 96 - weiteren Beweisergebnissen sei dies in der Honorarnote selbstverständlich unter einer "eigenen Rechnungsposition" erfasst worden. Im übrigen seien nachträgli- che Besprechungsnotizen von Besuchen in Haft der Natur der konkreten Um- stände und Gegebenheiten geschuldet (Urk. 208/2 S. 6). Die von der Vorinstanz als gesamthaft betrachtet übertrieben umfassende Kommunikation und nament- lich die als "teils sehr lang" gerügten Gefängnisbesuche zwischen dem 22. und

30. März 2016 hätten – was den Briefverkehr betrifft – einerseits zur Vermeidung weiterer Gefängnisbesuche stattgefunden und andererseits hätten die Besuche infolge der notwendigen Übersetzung, aber auch wegen der in diesem Zeitraum stattfindenden wesentlichen Einvernahmen der Geschädigten und der entspre- chenden Erstanalyse sowie Vorbereitung von Ergänzungsfragen sowie Vorberei- tung der persönlichen Befragung des Beschuldigten gedient (im Einzelnen aus- führlich Urk. 208/2 S. 7). Ausserdem sei es aus prozessualen Gründen erforder- lich gewesen, bereits im Vorverfahren auch schriftliche Stellungnahmen zu Unter- suchungs- und Beweisergebnissen abzugeben, weil anlässlich der Einvernahmen dafür keine Zeit bestanden habe und weil komplexe Sachverhaltsfeststellungen nur auf diese Weise in das Verfahren hätten eingebracht werden können, die sich als für das Verfahren essentiell erwiesen hätten, wie zum Beispiel der Antrag auf Einholung von Gutachten (Urk. 208/2 S. 7/8). Weiter sei es schlicht unzutreffend, dass "Beweisanträge oft mehrmals" gestellt worden seien, denn kein Beweisan- trag sei im Rahmen des Vorverfahrens mehr als einmal gestellt worden (Urk. 208/2 S. 8). Schliesslich habe es sich bei der Vorbereitung von Zusatzfragen in der Zeit zwischen März und Juli 2016 um die Vorbereitung zur Einvernahme ei- gentlicher "Kronzeugen" im vorliegenden Verfahren gehandelt, denn in der fragli- chen Zeit hätten die Einvernahmen von B._____ und C._____, der Ehefrau des Beschuldigten und Anzeigeerstatterin, von F._____ (Freund von B._____) sowie von D._____ stattgefunden, so dass die Vorbereitung von Zusatzfragen in diesem Kontext zu den wesentlichen Aufgaben der Verhandlungsvorbereitung und der Verteidigung gehöre (Urk. 208/2 S. 8 f.). Der Verteidiger räumt abschliessend ein, dass die Transkription der Videobefragungen von B._____ und C._____ in ent- sprechende Schriftprotokolle notwendig geworden sei, da sein entsprechender Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu Unrecht kein Gehör gefunden hatte. Für die-

- 97 - se Arbeit sei effektiv ein noch deutlich höherer Zeitaufwand benötigt worden, als in der Kostennote ausgewiesen werde. Er halte deshalb am geltend gemachten Aufwand von 28,5 Stunden fest, akzeptiere aber den von der Vorinstanz ange- wendeten reduzierten Stundenansatz. Somit ergebe sich zur ursprünglichen Ho- norarnote eine Differenz infolge der Korrektur des Stundenansatzes von Fr. 220.– auf Fr. 100.– von Fr. 3'693.60, weshalb nunmehr eine Entschädigung von Fr. 81'262.10 (inkl. MwSt.) beantragt werde. Da inzwischen Akontozahlungen von Fr. 25'000.– und Fr. 33'842.10 erfolgt seien, belaufe sich der offene Betrag aus dieser Honorarrechnung noch auf Fr. 22'240.– (Urk. 208/2 S. 10).

c) Die Rügen des amtlichen Verteidigers hinsichtlich Transparenz und Begrün- dung sind zum grössten Teil berechtigt. Da es ein Vieraugendelikt zu untersuchen galt, waren die beiden Einvernahmen der Privatklägerinnen und des Geschädig- ten sowie die weiteren Einvernahme im familiären Umfeld und auch diejenigen des Beschuldigten essentiell für die Beurteilung der Erstellung des Anklagesach- verhalts im späteren gerichtlichen Verfahren. Entsprechend waren diese Einver- nahmen mit einem höheren Aufwand für die Vor- und Nachbereitung sowie der Besprechung mit dem Beschuldigten verbunden. Es gehört zur anwaltlichen Sorg- faltspflicht, gerade auch im Vorverfahren die aus Sicht der Verteidigung notwen- digen Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen, um im Sinne des Beschuldigten Einfluss auf den Verfahrens- und Untersuchungsgang zu nehmen, sind doch na- turgemäss die Beweise gerade in diesem Verfahrensstadium noch am ehesten erhältlich. Dem Verteidiger die Länge der Besprechungen vorzuhalten, geht ins- besondere im vorliegenden Fall nicht an, bei dem es um massivste Vorwürfe und entsprechend um eine drohende langjährige Freiheitsstrafe einerseits, aber auch um den Verlust der eigenen Familie und des eigenen Lebensmittelpunktes geht und ausserdem eine sprachliche Barriere besteht. Obwohl das vorliegende Ver- fahren in Anbetracht der angeklagten Tatbestände gemäss der Vorinstanz "über- schaubar" ist, stellen doch insbesondere die Personalbeweise und die diversen geschilderten Handlungen hohe Ansprüche an die Beweiswürdigung, nicht nur seitens des Gerichts, sondern auch seitens der Verteidigung. Im Übrigen wurde der Beschuldigte während der ersten Untersuchungshaft infolge von Dritten be- haupteter Suizidgefährdung in Einzelhaft gehalten und war gesundheitlich ange-

- 98 - schlagen, was sich aus mehrfachen Gründen ebenfalls auf die Verteidigung aus- wirkt. Aufgrund der detaillierten Honorarforderung, die der amtliche Verteidiger im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, ergeben sich keine namhaften An- haltspunkte, wonach der verrechnete Aufwand nicht falladäquat gewesen wäre, vielleicht mit der einzigen Ausnahme der häufigen Ausarbeitung von Stellung- nahmen. Diese erweisen sich aber nicht gerade als derart unangemessen, dass diese Arbeitsmethode mit der Nichtberücksichtigung des entsprechenden Hono- rars sanktioniert werden müsste. Insgesamt erweist sich die Beschwerde des amtlichen Verteidigers als begründet, so dass dessen Entschädigung für das vor- instanzliche Verfahren auf Fr. 81'262.10 (inkl. MwSt.) festzusetzen ist, unter Vor- merknahme der bereits erhaltenen Fr. 58'842.10.

d) Der Verteidiger des Beschuldigten bezifferte die Kosten des Aufwandes für das Beschwerdeverfahren UP18007 mit Fr. 2'160.80 (Urk. 262/4). Dies erweist sich als vor dem Hintergrund der Ansätze gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) im Rahmen und erscheint in concreto angemessen. Entsprechend dem Obsiegen im Beschwerdeverfahren ist dem amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten eine Entschädigung von Fr. 2'160.80 aus der Gerichtskasse zu be- zahlen.

3. Nachdem der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ die Abweisung seines Antrages auf Bezahlung einer Parteientschädigung durch den Beschuldigten an die Privatklägerin C._____ (Urk. 149 S. 117 Ziff. 13) unange- fochten liess und dazu auch keine weiteren Ausführungen machte (Prot. II S. 238 f.), ist der vorinstanzliche Entscheid zu schützen. Der Privatklägerin C._____ wird keine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu- gesprochen.

2. Rechtsmittelverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

- 99 - 2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklä- gerinnen hingegen unterliegen. Sie haben allerdings keine Haupt- und auch keine Anschlussberufung erhoben und unterliegen somit nicht mit eigenen Anträgen. Weiter trägt grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Strafverfahren (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten handelt es sich – hauptmassgeblich – um Offizialdelikte. Die Staatsanwaltschaft beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren und die Beteiligung der Privatklägerinnen be- schränkte sich auf die Wahrnehmung ihrer Parteirechte. Sie beantragten im Er- gebnis nichts weiter, als die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs. Nach dem Gesagten fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, darin inbegriffen die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und die Kos- ten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerinnen. 2.3. Bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten grundsätz- lich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beantragt als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren gestützt auf drei Teilrechnungen eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 49'743.30, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 262/2). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer des Berufungsverfahrens, inklusive Haftentlas- sungs- und Ersatzmassnahmebegehren, einer zweitägigen Berufungsverhand- lung mit der Befragung der Prozessparteien und weiteren Zeugen während eines ganzen Tages, des Anfahrtsweges und der voraussichtlichen Dauer der Nachbe- sprechung ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 49'743.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auch hier ist davon Vormerk zu nehmen, dass dem amtlichen Ver- teidiger bereits drei Akontozahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 35'987.50 ausge- richtet wurden.

- 100 - 2.4. Bei beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständen der Privatklägerinnen handelt es sich um mit Beschlüssen der KESB der Stadt Zürich vom 26. Mai 2016 bzw.

28. Juni 2016 gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB ernannte Vertretungsbeistände, deren Bestellung insbesondere auch die Geschädigtenvertretung im vorliegenden Verfahren mit Geltendmachung allfälliger Zivilansprüche umfasst (Urk. 29/11 [B._____]; Urk. 30/3 [C._____]). Die seitens der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung anfallenden Anwaltskosten sind somit von der zuständigen KESB zu entschädigen (siehe auch Vorinstanz Urk. 149 S. 115). Entsprechend machte der Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, auch keine Entschädigungsforderung für anwaltlichen Aufwand geltend (Urk. 261), ebenso wenig wie der Rechtsvertreter der Privatklägerin C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ (Prot. II S. 233). Allerdings beantragte Letzterer, der Beschuldig- te sei zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ eine Parteientschädigung zu be- zahlen (Prot. II S. 233), ohne dies jedoch nur ansatzweise zu substanzieren und zu begründen (Prot. II S. 238 ff.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat jedoch die Privatklägerin persönlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da sie nicht obsiegt, was Voraussetzung für eine Verpflichtung des Beschuldigen wäre (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Entsprechend ist dieser Antrag abzuweisen. VII. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug 1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung. Dieser Anspruch ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Somit kann bei einem Freispruch die Genugtuung unter denselben Voraussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden, unter denen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden können (Urteil

- 101 - des Bundesgerichtes 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_248/2013 vom 13. Januar 2014, E. 3.4; siehe auch RIKLIN OFK-StPO, 2. A., Zürich 2014, N 5 zu Art. 429 und Schmid/Jositsch, StPO Pra- xiskommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 430). 1.2. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach konstanter Rechtsprechung kommt bei der Ausübung des Er- messens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu und es ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermit- teln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminde- rung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesge- richt erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhe- re oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungs- haft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge- richtes 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 und dort zit. Rechtsprechung). 1.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie weiter Anspruch auf Entschädi- gung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffor- dern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Ge- setzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kau- salzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet (Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; Wehrenberg/Frank, BSK

- 102 - StPO; a.a.O., N 25 zu Art. 429). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesge- richtes entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Schaden ist die ungewollte be- ziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermeh- rung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 139 V 176 E. 8.1.1 S. 187 f.; BGE 132 III 359 E. 4. S. 366; je mit Hinweisen). Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklä- ren. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens an- zuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu be- legen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinwei- sen). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wo- nach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (zum Gan- zen: BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). 2.1. Der Verteidiger beantragt unter Bezug auf die bereits vor der Erstinstanz geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschul- digten, dieser sei für den infolge Haft erlittenen und durch das Strafverfahren adäquat kausal verursachten Lohnausfall ab dem 1. April 2016 bis 16. November 2016 in der Höhe von Fr. 31'500.–, entsprechend 31 ½ Monaten à Fr. 1'000.–, nebst 5 % Zins seit 1. April 2016 zu entschädigen (Urk. 259 S. 47). Dem Beschul- digten sei bei der AA._____ AG rückwirkend per 31. März 2016 gekündigt wor- den. Dort habe er zuletzt bei einem 50 %-Pensum monatlich Fr. 1'000.– netto verdient, ohne Kinder- und weitere Zulagen. Die Kündigung sei direkt und adä- quat kausal aufgrund des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens er- folgt, was sich ohne weiteres aus den gesamten Umständen ergebe (Urk. 94 S. 31 f.). Weiter macht der Beschuldigte einen zusätzlichen Betrag von Fr. 3'800.– geltend, namentlich für diverse Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem durch die angeordneten Ersatzmassnahmen notwendigen Auszug aus der Famili-

- 103 - enwohnung und anschliessende Wohnungswechsel, im Zusammenhang mit Kün- digungssperrfristen von auf die Familie lautenden Telefon- und Internetanschlüs- sen und Abonnements und für die beanspruchten Unterstützungsleistungen be- treffend "Soziales" (Urk. 94 S. 32). Vor Schranken ergänzte der Beschuldigte die- se Forderung nochmals um einen Betrag von Fr. 700.– für "seither erlittene weite- re Einbussen", so dass er unter diesem Titel insgesamt Fr. 4'500.– plus Zins for- dert, somit Fr. 36'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2016 (eventualiter 5 % Zins auf Fr. 35'300.– seit 1. April 2016 und 5 % auf Fr. 36'000.– seit 7. September 2017 (Urk. 259 S. 47). 2.2. Ausserdem macht der Beschuldigte – ebenfalls unter Hinweis auf seine vor Vorinstanz gehaltenen Ausführungen – für die von ihm erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von total 410 Tagen eine Genugtuung von mindes- tens Fr. 82'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. März 2016, basierend mindestens auf dem "Normalansatz" von Fr. 200.– pro Hafttag geltend (Urk. 259 S. 47). Nebst der erheblichen Schwere des Deliktsvorwurfs lägen auch die ausserordentlich massiven Auswirkungen des vorliegenden Verfahrens auf die persönliche, menta- le, gesundheitliche und psychische Situation meines Mandanten aufgrund der ge- samten Aktenlage klar zu Tage. Die medizinische und psychische Situation des Beschuldigten habe sich während der Untersuchungshaft rapide verschlechtert und nach der Haftentlassung habe er zur Bewältigung der falschen Anschuldi- gungen und der gesamten Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Strafver- fahren regelmässige medizinische und psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen müssen (Urk. 94 S. 33). 3.1. Der Beschuldigte befand sich vom 11. März 2016 bis 26. Mai 2016 sowie vom 7. September 2017 bis 26. April 2018 und damit während 309 Tagen wegen des vorliegenden Verfahrens in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vorstehende Ziffer I.2.). Die erneute Verhaftung des Beschuldigten im August 2018 erfolgte im Rahmen eines neuen Strafverfahrens wegen Drohung und ist deshalb hier nicht zu berücksichtigen. Es liegt in concreto ein Fall von zwar rechtmässig angeordne- ter aber – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – unschuldig erlittener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch gemäss Art. 429 StPO bewirkt. Da vorlie-

- 104 - gend die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten nicht erfüllt sind, wie bereits dargelegt wurde, darf dem Beschuldig- ten die Genugtuung für die erstandene Haft weder verweigert noch herabgesetzt werden. Vorliegend handelt es sich um eine lange Haftdauer. Der Beschuldigte wurde so- dann von der Staatsanwaltschaft unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen wie- der auf freien Fuss gesetzt, jedoch infolge des vorinstanzlichen Schuldspruchs wieder verhaftet, was bezüglich der Haftempfindlichkeit ebenfalls zu berücksichti- gen ist, erlitt er doch zweimal den Schock eines unerwarteten Freiheitsentzugs. Ausserdem ist die Beschränkung der Freiheit durch Ersatzmassnahmen ebenfalls in die Festsetzung der Genugtuung einzubeziehen, fällt aber naturgemäss nicht gleichermassen ins Gewicht wie ein Freiheitsentzug an sich. Im Zeitpunkt seiner ersten Inhaftierung am 11. März 2016 ging der Beschuldigte einer geregelten Ar- beit nach, bezog aber zusätzlich Sozialhilfe für sich und seine Familie. Er erhielt für seine Arbeit bei der AA._____ AG (50 %), die er vom Sozialamt zugewiesen erhalten hatte, Fr. 1'660.– pro Monat inklusive Kinderzulagen und Fr. 1'800.– vom Sozialamt, das zudem die Wohnung und die Krankenkasse der Familie bezahlte (Urk. 14/1 S. 8; 33/6 S. 4; Urk. 99 S. 13, 16; Prot. II S. 214). Der Beschuldigte wurde aus seinem sozialen Umfeld zweimal herausgerissen und verlor zudem den Kontakt zu seinen Kindern, sein Zuhause und überdies liess sich seine Ehe- frau wegen der ihm gemachten Anklagevorwürfe scheiden (Prot. II S. 172 f.). Hin- gegen erscheint die Verfahrensdauer von rund 1 ½ Jahren bis zur vorinstanzli- chen Hauptverhandlung angesichts der Schwere der Vorwürfe nicht übermässig und bleibt daher bei der Festsetzung der Genugtuung unbeachtlich. Es rechtfertigt sich aufgrund der langen Haftdauer und der gesamten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten von einem Tagessatz im Bereich von Fr. 100.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen infolge der Ersatzmassnahmen er- weist sich insgesamt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 32'000.– als ange- messen, zuzüglich 5 % Zins seit dem schädigenden Ereignis, hier ab dem

11. März 2016. Im übrigen Umfang ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 105 - 3.2. Das Vorliegen der natürlichen Kausalität zwischen dem Strafverfahren und der Entlassung des Beschuldigten beziehungsweise der von diesem geltend ge- machten wirtschaftlichen Einbussen ist unbestritten. Dagegen fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Entlas- sung des Beschuldigten. Die Strafbehörden tragen nicht die Verantwortung für ein Fehlverhalten von Dritten oder anderen Behörden und haben auch nicht für allfäl- lig daraus entstehenden Schaden einzustehen. Der Umstand alleine, dass gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung geführt wurde, war nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, des- sen Entlassung zu bewirken, da im Zeitpunkt der Kündigung vom 11. April 2016 (Beilage zu Urk. 94) jedenfalls noch die Unschuldsvermutung galt und eine Verur- teilung des Beschuldigten nach erst einmonatiger Untersuchungshaft keineswegs feststand oder zu erwarten war. Somit ist nur der vom Beschuldigten geltend ge- machte Verlust des Arbeitserwerbs vom Staat wieder gutzumachen. Die Forde- rung des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 31'500.– ist in Betrag und Umfang ausgewiesen, so dass ihm die Entschädigung in dieser Höhe zuzüglich 5 % Zins seit 11. März 2016 aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist. 3.3. Die weitere Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 4'500.– (Fr. 3'800.– plus Fr. 700.–) ist jedoch weder substanziert noch belegt, so dass keine Grundla- ge ersichtlich ist, worauf sie sich stützen könnte. Entsprechend ist die Entschädi- gungsforderung des Beschuldigten im geltend gemachten Mehrbetrag über Fr. 31'500.– abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Sep- tember 2017 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Herausgabe beschlagnahmte Gegenstände), 9 (Genugtuung C._____) und 13 (Abweisung Prozessent- schädigung C._____) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 106 -

2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (Ziffer II.2.2 der Anklage) wird einge- stellt, soweit nicht ein Freispruch ergeht.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 10) wird mit Ausnahme der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung bestätigt.

4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 81'262.10 aus der Gerichts- kasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass davon bereits Fr. 58'842.10 ausbezahlt worden sind.

- 107 -

5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfah- ren UP180007 vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Fr. 2'160.80 aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: amtliche Verteidigung Fr. 49'743.30 (davon bereits Fr. 35'987.50 ausbezahlt) Fr. 280.00 Kosten Polizeieinsatz

7. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten werden Fr. 31'500.– (zuzüglich 5 % Zins ab 11. März

2016) als Schadenersatz und Fr. 32'000.– (zuzüglich 5 % Zins ab 11. März

2016) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weiter- gehenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Beschuldigten werden abgewiesen.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − den Justizvollzug des Kantons Zürich; sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmei- nung gemäss § 124 GOG ZH – an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich;

- 108 - − den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die Lagerbehörde gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 7); − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA unter Beilage einer Kopie von Urk. 152; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 109 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec 1.