Sachverhalt
3.1. Vorbemerkung 3.1.1. Die Verteidigung beantragt wie gesehen einen vollumfänglichen Frei- spruch (vgl. vorstehende Erw. 1.1 und 1.2). Der Beschuldigte machte während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 112 S. 33 und 55, Urk. 9/1 - 19, Prot. I S. 26 ff., Urk. 190). 3.1.2. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Taten, ist der Sach- verhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen). Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszu- gehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit ver- langt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszu- räumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 3.1.3. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestands- erheblichen Sachverhalts beitragen können (vgl. Art. 139 ff. StPO). Das Be- weismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin
- 23 - beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdi- gungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweis- ergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit ver- schiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswer- tung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1-2.2.3.2). 3.1.4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis (sog. Indizienbeweis) zulässig. In- dizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine an- dere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deu- ten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt. Zu einer hinreichenden Gewissheit über
- 24 - das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals führen nur sinnfällige Indizien: Der betreffende Umstand muss im gegebenen Kontext unzweideutig zur sachver- haltlichen Begründung des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurück- drängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrschein- lichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach um- schriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird. Indizien sind oft nicht von vornherein einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es ver- bietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Ist die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent, so muss (gegebenenfalls auf erweiterter Be- weisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4-2.2.3.7). 3.2. Anklageziffer 1 (Vorgang 01) 3.2.1. Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 14. November 2013 N._____ (separates Strafverfahren im Kanton Thurgau) beauftragt zu haben, nach Holland zu fahren, dort einen (den Strafbehörden unbekannten) Lieferan- ten zu treffen, von diesem Heroin zu übernehmen und dieses in die Schweiz zu bringen, welcher Aufforderung N._____ nachgekommen sei. Hierzu habe der Beschuldigte dem unbekannten Lieferanten am 14. November 2013 um
- 25 - 14:49 Uhr die Rufnummer und den Rufnamen des Kuriers mitgeteilt ("1 N1._____"). Am 15. November 2013 habe N._____ die von dem Lieferanten übergebenen 1,5 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) mit seinem Per- sonenwagen Audi A6, Kontrollschilder ZH …, in die Schweiz gebracht, wo er sich in der Nacht auf den 16. November 2013 an seinem damaligen Logisort an der O._____-Strasse … in … Winterthur mit dem Beschuldigten getroffen habe (vgl. Urk. 37 S. 2 f. und Urk. 112 S. 18). 3.2.2. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachte "Vorgang 01" als erstellt, mit der Einschränkung, dass es sich bei der Lieferung – anstatt wie eingeklagt um Heroingemisch – allenfalls auch um Kokaingemisch gehandelt haben könnte (Urk. 112 S. 27). 3.2.3. Sicherstellungen oder Personalbeweise in der Form von belastenden Aussagen bestehen mit der Verteidigung nicht (Urk. 178 S. 2, Urk. 191 S. 17). Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes vorab auf diverse TK-Protokolle, welche dem Beschuldigten in der Einvernahme vom
29. April 2015 vorgehalten worden waren (Urk. 112 S. 19 ff. mit Verweis auf Urk. 9/1 Beilage 1 - 16, entspricht den Beilagen zu Urk. 1/6). 3.2.4. Der Beschuldigte äusserte sich nicht zu den Auszügen aus den TK- Protokollen und verweigerte auch sonst seine Aussagen (vgl. schon vorstehen- de Erw. 3.1.1, insbesondere Urk. 9/1). Die Verteidigung kritisiert die von der Vorinstanz vorgenommene Interpretation der TK-Protokolle (Urk. 178 S. 2 f., Urk. 191 S. 17 ff.) und erachtet den Polizeirapport vom 2. September 2015 (Urk. 1/13) mit seinen Beilagen als "willkürliches (und zielgerichtetes) Durch- einander", das die Vorinstanz trotz entsprechender Kritik der Verteidigung nicht durchschaut habe (Urk. 191 S. 19). 3.2.5. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Mit der Vorinstanz kann aus der bei den Akten liegenden Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Unbekannten mit den niederländischen Telefonnummern 2 und 3 (mit dem pol. Pseudonym "P._____" bzw. "P1._____") sowie den übrigen aus den Akten hervorgehenden Erkenntnissen nichts anderes geschlossen werden, als dass
- 26 - sich N._____ im Auftrag des Beschuldigten nach Holland begeben, die dort übernommenen Drogen in die Schweiz gebracht und diese dann dem Beschul- digten übergeben hat: 3.2.5.1. Der Kommunikationsverlauf zwischen dem unbekannten Gesprächs- partner und dem Beschuldigten (TK-Linie 01 A1._____ [4]) liegt wie gesehen bei den Akten und kann dem vorinstanzlichen Urteil entnommen werden (vgl. vorstehende Erw. 2.3.1.3 und Urk. 112 S. 18 ff.). 3.2.5.2. Von der Verteidigung wird anerkannt, dass es der Beschuldigte war, der am 13. und am 14. November 2013 bis um 10:26 Uhr unter der Rufnummer 4 mit einer den Strafbehörden unbekannten Person telefoniert hat (Urk. 191 S. 18). Zumindest für diesen Zeitraum sind die entsprechenden Gesprächspro- tokolle der "TK-Linie 01 A1._____", überwachter Anschluss 4, eingelöst auf den Namen Q._____, dem Beschuldigten zuzuordnen (Urk. 9/1 Beilage 1-3). 3.2.5.3. Wenn die Verteidigung glauben machen will, dass es beim Gespräch am 13. und 14. November 2013 bis um 10:26 Uhr nicht um N._____, sondern um einen Albaner gegangen sei, welcher nach Amsterdam habe fahren oder fliegen wollen (Urk. 191 S. 18), macht dies überhaupt keinen Sinn. Es gibt nichts, was auch nur annähernd auf ein solches Szenario hindeuten würde. 3.2.5.4. Aus dem Gespräch zwischen dem niederländischen Kommunikations- partner und dem Beschuldigten vom 13. November 2013 um 18:22 Uhr geht mit der Vorinstanz hervor, dass eine Drittperson offenbar einen Unfall hatte und deshalb nicht einsatzbereit war, woraufhin der niederländische Kommunika- tionspartner den Beschuldigten fragte, ob er jemanden schicken könne, was dieser zunächst in Frage stellte (Urk. 112 S. 19 f. mit Verweis auf Urk. 9/1 Bei- lage 1). Der Unfall stellte gemäss dem unbekannten Gesprächspartner insbe- sondere ein Problem dar, weil der Verunfallte nun zuerst wieder ein Auto kaufen und dieses "machen" müsse (Urk. 9/1 Beilage 1: "Ja, dieser Schwuchtel muss jetzt, morgen ein Auto kaufen, das Auto machen, du weisst es doch"). Ent- scheidend war also das Transportmittel Auto, mit welchem noch etwas gemacht werden musste, bevor es für die Reise verwendet werden konnte. Offenbar
- 27 - konnte der Beschuldigte dann aber jemanden organisieren (Urk. 9/1 Beilage 2: "Ich schicke den Kollegen"), woraufhin sich der Gesprächspartner erkundigte, ob dieser "Dingsda, um zu verstecken" habe, was der Beschuldigte bejahte und erklärte, dass dieser herumreise und immer wieder zurückgehe (Urk. 9/1 Bei- lage 3). Es ging also darum, etwas im Auto zu verstecken, um es so zu trans- portieren, wie dies bereits die Vorinstanz erkannt hat (Urk. 112 S. 20). Ob der Beschuldigte daneben noch andere Telefongespräche – unter anderem am
14. November 2013 um 17:54 Uhr mit einem Benützer einer mazedonischen Rufnummer – geführt hat, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 101/7 S. 11, Urk. 178 S. 3 f., Urk. 191 S. 18), kann dahingestellt bleiben. Auch wenn sich aus einem anderen Gespräch ergeben würde, dass der Beschuldigte auf einen Albaner wartete, der nach Amsterdam reisen wollte, lässt sich der Inhalt der vorstehend thematisierten Telefongespräche des Beschuldigten mit dem unbekannten Gesprächspartner vom 13. und 14. November 2013 nicht in die- sem Kontext verstehen. Aus diesen Gesprächen und Kurznachrichten geht wie gesehen eindeutig hervor, dass es um den Transport einer zu versteckenden Ware ging. Gesucht wurde ein Transporteur sowie ein Auto mit einem Versteck als Transportmittel. 3.2.5.5. Unter Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist sodann erstellt, dass es sich beim Transporteur um N._____ gehandelt haben muss (Urk. 112 S. 20 ff.): Dafür spricht zunächst die Kurznachricht vom 14. November 2013 um 14:49 Uhr mit dem Inhalt "1 N1._____". Die Kurznachricht wurde versandt von der Rufnummer, welche der Beschuldigte gleichentags und auch am Vortag unbestrittenermassen verwendet hatte, an die Rufnummer des unbekannten Gesprächspartners (Urk. 9/1 Beilage 8) und folgte auf die Frage, was los sei und ob der Kollege schon hier oder erst abgefahren sei, sowie in Ergänzung zu einer weiteren Nachricht, wo in Aussicht gestellt wurde, dass "er" in einer Stunde dort sei (Urk. 9/1 Beilage 6 und 7, um 14:45 Uhr und 14:47 Uhr). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass diese drei Nachrichten nicht vom Beschuldigten versandt bzw. empfangen worden seien, sondern von jemandem
- 28 - in seinem Umfeld (Urk. 191 S. 18 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Der Zusammenhang der zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Ge- sprächspartner geführten Gespräche sowie der versandten Kurznachrichten ist augenscheinlich. Ganz offensichtlich geht es bei sämtlichen bei den Akten lie- genden Protokollen der Gespräche und Kurznachrichten vom 13. November bis zum 14. November 2013 um die Organisation sowie Abwicklung der Kurierfahrt sowie dem Treffen des Kuriers mit dem unbekannten Lieferanten. Wie dargelegt ergibt sich aus den Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Gesprächspartner, welche den Kurznachrichten voraus- gegangen waren, dass der Beschuldigte jemanden zum Lieferanten geschickt hatte, um etwas in einem Fahrzeug zu verstecken (vgl. vorstehende Erw. 3.2.5.4). Und aus dem diesen Kurznachrichten folgenden Gespräch vom
14. November 2013 um 16:26 Uhr zwischen wiederum denselben Anschlüssen geht hervor, dass nun offenbar jemand angekommen war, woraufhin der Liefe- rant erklärte, dass dieser in die Bar hineinkommen solle (Urk. 9/1 Beilage 9). Dass es sich dabei um N._____ gehandelt haben muss, ergibt sich aus der Kurznachricht "1 N1._____". Dass N._____ diese Telefonnummer verwendete, wird auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Sie kritisiert einzig, dass die Vorinstanz sich im Zusammenhang mit dem Sachverhalt im November 2013 versehentlich auf eine von N._____ an A._____ versandte SMS vom
14. Dezember 2013 berufen habe (Urk. 191 S. 19), was wohl zutrifft (vgl. Urk. 112 S. 21 ff.). Jedenfalls findet sich mit der Verteidigung in den Akten keine Nachricht vom November 2013, wo N._____ dem Beschuldigten mitgeteilt hät- te, dass er sich nun auf den Weg mache. Tatsächlich wurde die Nachricht von 1 an 4 (TK-Linie 01 A1._____) mit dem Inhalt "UY TAMAMDUR EVE GIDIYO- RUM BEN VARINCA ARARIM KENDINE IYUBAK", übersetzt: "Alles ist in Ord- nung, ich gehe nach Hause. Wenn ich angekommen bin, gebe ich dir Bescheid. Pass auf dich gut auf." erst am 14. Dezember 2013 versandt (Urk. 9/1 Beilage 30, um 21:28:30 Uhr), worauf an sich auch die Vorinstanz verweist (Urk. 112 S. 21). Dies ändert aber nichts daran, dass die Nummer 1 N._____ zuzuordnen ist. Denn genau dieselbe vorstehend erwähnte Mitteilung hat N._____ auch von seinem anlässlich der Verhaftung sichergestellten Mobiltelefon mit der Ruf-
- 29 - nummer 5 an den Beschuldigten versandt (vgl. dazu Urk. 1/13 S. 16 f. mit Ver- weis auf Urk. 41d [= Urk. 9/6 Beilage 41d], Urk. 12/6 S. 5 f., Urk. 112 S. 21). Wie die Vorinstanz sodann richtig dargelegt hat, war die vom Beschuldigten und dem Lieferanten vereinbarte Adresse für den Treffpunkt mit der vom Beschul- digten zu organisierenden Drittperson ("… [Adresse in Holland]", vgl. dazu Urk. 9/1 Beilage 3, 4 und 5) bei der Verhaftung von N._____ im Navigationsgerät seines Fahrzeuges Audi A6 (ZH …) als Zieladresse gespeichert (Urk. 112 S. 21 mit Verweis auf Urk. 1/13 Beilage 50b ["… [Adresse in Holland]"], vgl. auch Urk. 1/13 S. 9). 3.2.5.6. Aufgrund des weiteren Nachrichtenverlaufs sowie der übrigen Akten- lage kann mit der Vorinstanz sodann nicht anders geschlossen werden, als dass N._____ die von dem unbekannten Lieferanten übernommene und in sei- nem Fahrzeug zu versteckende Lieferung anklagegemäss in die Schweiz ver- brachte, und sie dort an seinem damaligen Logisort an der O._____-Strasse … in … Winterthur (Wohnung c/o R._____) dem Beschuldigten übergeben hat. Auch die zur Erstellung dieses Sachverhaltsteils relevanten TK-Protokolle lie- gen bei den Akten. Die übersetzten Passagen, welche von der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung herangezogen wurden, können dem vorinstanzlichen Urteil auszugsweise entnommen werden (Urk. 112 S. 22 mit Verweis auf Urk. 9/1 Beilage 10-15, Kurznachrichten vom 15. November 2013): "22:12:13 Uhr (an A._____): Was ist los? Ist dein Kollege gekommen? 22:13:55 Uhr (von A._____): Nicht gekommen, ich warte. 22:15:17 Uhr (an A._____): Warum hat er sich so verspätet. Ist der Mann vertrauenswürdig/zuverlässig. 22:16:17 Uhr (von A._____): Heute sei er abgefahren
- 30 - 22:18:42 Uhr (an A._____): Wenn er heute abgefahren wäre, wäre er längst angekommen. Ich vertraue dem Mann über- haupt nicht. 22:20:40 Uhr (von A._____): Mach dir keine Sorgen, Wenn er da ist, sende ich dir eine·SMS." 3.2.5.7. Die Verteidigung kritisiert die Übersetzung der TK-Protokolle, insbe- sondere hinsichtlich zweier Kurznachrichten (Urk. 191 S. 20, Urk. 178 S. 4 mit Verweis auf Beilagen 13 und 14 zu Urk. 1/6, identisch mit Beilagen 13 und 14 zu Urk. 9/1; vgl. vorstehende Nachrichten von 22:15 Uhr und 22:16 Uhr). Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 101/7 S. 11) macht sie auch berufungsweise gel- tend, dass die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem holländi- schen Gesprächsteilnehmer, anders als von der Staatsanwaltschaft dargestellt, vor dem Hintergrund eines Streites zwischen einer albanisch/mazedonischen Gruppierung und einer türkisch/kurdischen Gruppe zu sehen und zu inter- pretieren sei. Der Streit habe sich um Geldschulden gedreht, wobei die tür- kisch/kurdische Gruppierung die albanische um einen Betrag in der Grössen- ordnung von EUR 30'000.– hintergangen haben soll. Der Beschuldigte habe bei diesem Streit als Vermittler fungiert, da er Leute aus beiden Gruppierungen gekannt habe (Urk. 178 S. 2 f., Urk. 191 S. 17 ff.). Zentral für die Regelung des Konflikts sei ein Kurde mit türkischer Staatsangehörigkeit gewesen, der zur zweiten Gruppierung gehört habe und in Istanbul aus der Haft hätte entlassen werden sollen. Dieser sei in der Lage gewesen, eine substantielle Geldzahlung an die albanisch/mazedonische Gruppierung zu veranlassen, was die Bei- legung des Konflikts erlaubt hätte. Solange er aber inhaftiert gewesen sei, seien die Verhandlungen stecken geblieben. Nach Darstellung der Verteidigung be- ziehen sich die Kurznachrichten vom 15. November 2013 ab 22:12 Uhr auf diesen Sachverhalt. Die beiden Textnachrichten gemäss Beilagen 13 und 14 zu Urk. 1/6, also die vorstehend abgedruckten Nachrichten von 22:15 und 22:16 Uhr, sollen sich demnach auf die Entlassung des Kurden beziehen. Ent- gegen der bei den Akten liegenden Übersetzung bedeute "çikmis" nicht "abge- fahren", sondern "aus der Haft entlassen" (Urk. 101/7 S. 12, Urk. 178 S. 4, Urk. 191 S. 20).
- 31 - 3.2.5.8. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen der Verteidigung aus- einandergesetzt und überzeugend dargelegt, weshalb die von der Verteidigung dargelegte Sachverhaltsvariante keinen Sinn macht. Mit der Vorinstanz ist näm- lich nicht einzusehen, weshalb sich der unbekannte Gesprächspartner mit der Vertrauenswürdigkeit bzw. Zuverlässigkeit eines aus der Haft entlassenen Kur- den hätte befassen sollen (Urk. 112 S. 23). Die Sachverhaltsvariante der Ver- teidigung scheint konstruiert und findet in den Akten keine Stütze. Entgegen der Verteidigung lässt der Gesprächsinhalt im Kontext der feststehenden Tatsachen nicht die Deutung zu, dass es sich um die Organisation eines Vermittlungs- gesprächs gehandelt haben könnte. Es gibt keine Anhaltspunkte, nicht auch die vorstehend abgedruckten Kurznachrichten vom 15. November 2013 im Kontext der Kurierfahrt von N._____ zu sehen, wie dies die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat (Urk. 112 S. 23 f.). Das ergibt sich mit der Vorinstanz auch aus dem in den Akten dokumentierten weiteren Geschehensverlauf (Urk. 112 S. 24). Um 23:30 Uhr erhielt der unbekannte Gesprächspartner von der vom Beschuldigten verwendeten Telefonnummer die Kurznachricht "Angekommen" (Urk. 9/1 Beilage 16). Gemäss unbestritten gebliebenem Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. August 2015 machte sich der Beschuldigte in der gleichen Nacht um 00:40 Uhr zusammen mit S._____ von dessen Liegen- schaft an der T._____-Strasse … in Winterthur mit dem auf N._____ eingelös- ten Mitsubishi Carisma, ZH …, auf den Weg zum Wohnort von N._____ an der O._____-Strasse … in … Winterthur, wo ihm auf sein Klingeln Einlass gewährt wurde (Urk. 1/13 Beilage 51a-c). Im Kontext dieser feststehenden Tatsache kann die an den unbekannten Gesprächspartner versandte Kurznachricht mit der Vorinstanz nur so verstanden werden, als dass N._____ zurückgekehrt war, und zwar mit der von ihm transportierten Lieferung (vgl. auch Urk. 112 S. 24). Und der Umstand, dass sich der Beschuldigte mitten in der Nacht auf den Weg zu N._____ gemacht hat, dessen Auftraggeber er war, lässt den Schluss zu, dass er dort die von N._____ transportierte Lieferung in Empfang genommen hatte. 3.2.5.9. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der Lieferung um einen Drogentransport gehandelt haben muss. Dafür spricht
- 32 - schon die verklausulierte, konspirative Art und Weise, wie der Beschuldigte und der unbekannte Gesprächspartner kommunizierten (vgl. auch nachstehende Erw. 3.4.13). Dass Gesprächsteilnehmer lediglich dann zu solchen Verschlüs- selungen greifen, wenn sie den wahren Inhalt des Gesprächs verbergen wollen und die polizeiliche Abhörung ihrer Gespräche befürchten, ist naheliegend und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Es fällt zudem auf, wie die Gesprächs- teilnehmer bemüht waren, ihre Identität zu verschleiern, indem sie immer wie- der andere Telefonnummern von anderen Inhabern verwendeten. Zudem gilt zu beachten, dass es nicht die einzige Drogen-Kurierfahrt von Holland in die Schweiz war, die N._____ für den Beschuldigten unternommen hatte (vgl. dazu nachstehende Erw. 3.3 zu Vorgang 12). 3.2.5.10. Obwohl die Indizien hinsichtlich der Art des Betäubungsmittels mit der Vorinstanz eher auf Heroingemisch schliessen lassen, erachtete es die Vor- instanz nicht als gänzlich ausgeschlossen, dass es sich bei der transportierten Ware auch um Kokaingemisch gehandelt haben könnte (vgl. schon vorstehen- de Erw. 3.2.2 und Urk. 112 S. 27). Dieser Schluss ist nachvollziehbar, nachdem zweifelsfrei feststeht, dass es sich um Betäubungsmittel gehandelt haben muss und N._____ bei seinem zweiten Transport nicht nur Heroin, sondern – wenn auch in geringerer Menge – auch Kokain mit sich geführt hatte (vgl. dazu Urk. 112 S. 27 und nachstehende Erw. 3.3 zu Vorgang 12). Die Vorinstanz liess es letztlich offen, ob es sich bei der Lieferung vom November 2013 um Heroin- oder allenfalls um Kokain gehandelt hat (Urk. 112 S. 27). Zugunsten des Be- schuldigten ist indessen von der Annahme auszugehen, dass N._____ beim Transport vom 15. November 2013 Kokaingemisch mit sich geführt und dann an den Beschuldigten übergeben hatte. Dieser Schluss wird von der Verteidi- gung eventualiter auch nicht kritisiert und wirkt sich im Rahmen der Strafzu- messung im Übrigen zugunsten des Beschuldigten aus. 3.2.5.11. Hinsichtlich der Menge des von N._____ mitgeführten und an den Be- schuldigten übergebenen Kokaingemischs hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb die von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten 1,5 kg zu übernehmen sind (Urk. 112 S. 25 f.). Darauf kann vorab verwiesen
- 33 - werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig klarzustellen ist, dass der Beschuldigte mangels verwertbaren Beweisen vom Vorwurf betreffend Vorgang 40 (Verkauf von 200 g Heroingemisch an B._____) erstinstanzlich – wie gesehen (vgl. vor- stehende Erw. 1.2 und 2.3.1.4) – freigesprochen wurde, was unangefochten geblieben ist. Vor diesem Hintergrund kann dieser Sachverhaltsteil selbstver- ständlich nicht zur Bestimmung der fraglichen Drogenmenge herangezogen werden, was angesichts der Zusatz- bzw. Alternativbegründung auch der Vor- instanz klar zu sein schien (vgl. Urk. 112 S. 25). Anhaltspunkt, weshalb von 1,5 kg auszugehen ist, bildet der in den Akten dokumentierte Nachrichtenver- kehr zwischen dem Beschuldigten (TK-Linie 01 A1._____ 4) und dem Benutzer der niederländischen Telefonnummer 3, welche von der Ermittlungsbehörde dem angeblichen Lieferanten aus Holland zugewiesen worden war. Zu berück- sichtigen ist in diesem Zusammenhang der im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 4. September 2015 angebrachte Hinweis, dass nicht eruiert habe werden können, ob es sich beim Benutzer dieser Telefonnummer um den angeblichen Lieferanten selbst oder um einen Komplizen gehandelt habe (Urk. 1/13 S. 3, S. 12). Zwar steht vor diesem Hintergrund nicht mit letzter Sicherheit fest, wer die Kurznachrichten vom 5. Dezember 2013 versandt hat, worauf auch die Ver- teidigung vor Vorinstanz verwiesen hat (Urk. 101/7 S. 13). Fest steht aber, dass
– wenn es nicht der Lieferant selbst war – es zumindest jemand aus seinem Umfeld gewesen sein muss. Die Anfrage des niederländischen Kontaktes nimmt ganz offensichtlich Bezug auf die zuvor erfolgte Lieferung ("Wie viel hast du erledigt, wie viel ist übrig?" [Urk. 1/13 Beilage 69]). Indem der Beschuldigte – wenn auch eine zu interpretierende – logische Antwort auf diese Anfrage gab ("Ich habe für 10 Lira erledigt" [a.a.O. Beilage 70a] bzw. "Ich habe 5 erledigt" [a.a.O. Beilage 71]), wusste der Beschuldigte ganz offensichtlich Bescheid, auf was sich die Anfrage bezogen hatte. Da der niederländische Geschäftspartner seine Antwort nicht verstanden hatte ("Ich verstehe es nicht, weshalb du 5 sagst. Es waren doch keine 5" [a.a.O. Beilage 72]), hielt er dann klarstellend fest: "Das heisst, 5 von 15 sind weg" (a.a.O. Beilage 73). Ausgehend davon, dass 1,5 kg mit der Vorinstanz am unteren Ende der vom Beschuldigten übli- cherweise importierten Betäubungsmittelmengen liegen (vgl. dazu die weiteren
- 34 - Anklagesachverhalte) und angesichts des für den Transport betriebenen Auf- wandes (kurzfristig organisierter Ersatz eines Kuriers durch den Beschuldigten wegen Ausfalls des ursprünglich vorgesehenen, Fahrt nach Amsterdam und zu- rück mit präpariertem Fahrzeug, zu entrichtender Kurierlohn [auch wenn hin- sichtlich der Höhe des Kurierlohnes aufgrund der fehlenden Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht auf die Aussagen von N._____ abgestellt werden kann]) kann nicht zuletzt auch angesichts der vom Beschuldigten und seinem Gesprächspartner beigemessenen Wichtigkeit der Lieferung (mehrmaliges Nachfragen, ob der Kurier nun eingetroffen sei und anschliessender Besuch des Beschuldigten noch in der gleichen Nacht) kein Zweifel daran bestehen, dass die Lieferung einen nicht unerheblichen Wert gehabt haben bzw. bei ent- sprechendem Verkauf ein nicht unerheblicher Gewinn zu erwarten gewesen sein muss. Vor diesem Hintergrund ist überzeugend, wenn die Vorinstanz die vom Beschuldigten angegebenen "15" als 1,5 kg interpretiert (Urk. 112 S. 25 f.). Damit ist auch die eingeklagte Menge von 1,5 kg erstellt. 3.2.6. Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend Vorgang 01 erstellt, mit der einzigen Abweichung, dass zugunsten des Beschuldigten anstatt von Heroin- von Kokaingemisch auszugehen ist. 3.3. Anklageziffer 2 (Vorgang 12) 3.3.1. In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten die Organisa- tion eines weiteren Drogentransportes von Holland in die Schweiz zur Last ge- legt, wiederum mit N._____ als Kurier. Hierfür seien der Beschuldigte mit sei- nem Chauffeur und N._____ in seinem eigenen Fahrzeug am 12. Dezember 2013 in die Niederlande gefahren, wo 2'000 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 62 % und 650 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 28 % in der hinteren Stossstange des Personenwagens Audi A6, ZH …, von N._____ versteckt wor- den seien. Der Beschuldigte sei danach am 14. Dezember 2013 mit seinem Chauffeur zurück in die Schweiz gefahren, wo er auf N._____ gewartet habe. Dieser sei jedoch auf seinem Rückweg in Kreuzlingen am 16. Dezember 2013, 00:05 Uhr, polizeilich angehalten und die Drogen sichergestellt worden (Urk. 37 S. 3 f., Urk. 112 S. 28).
- 35 - 3.3.2. Von der Verteidigung unbestritten und aufgrund der am 16. Dezember 2013 anlässlich der Verhaftung von N._____ sichergestellten 2 kg Heroinge- misch (Reinheitsgrad 62 %) sowie 650 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 28 %) ist erstellt, dass der Drogentransport anklagegemäss stattgefunden hat (Urk. 24/1-3, Urk. 101/7 S. 16, Urk. 191 S. 24, Urk. 112 S. 28 mit Verweis auf Urk. 12/1, vgl. auch Urk. 12/5 S. 5 und Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 24. Oktober 2016 [Urk. 35/3]). N._____ bestätigte in den Einvernahmen vom 17. bzw. 19. Dezember 2013 denn auch, am letzten Donnerstagabend, namentlich am 12. Dezember 2013, in Richtung Holland abgereist zu sein und den Drogentransport durchgeführt zu haben (Urk. 12/1 S. 3 ff., Urk. 12/2 S. 3, 6 ff.). Hingegen stellt er eine Beteiligung des Beschuldigten am Drogentransport in Abrede (Urk. 12/2 S. 3, 6; Urk. 12/3 S. 10, 12; Urk. 12/6 S. 3). N._____ und der Beschuldigte wurden denn auch nicht konfrontiert, weshalb diese Aussagen nur zugunsten des Beschuldigten verwertbar sind. 3.3.3. Dass der Beschuldigte in den Drogentransport vom Dezember 2013 in- volviert war bzw. diesen organisiert hatte, wird auch vom Beschuldigten und seiner Verteidigung in Abrede gestellt (Urk. 101/7 S. 16 ff., Urk. 191 S. 21 ff., vgl. schon vorstehende Erw. 3.1.1). 3.3.4. Die Vorinstanz wertet den Umstand, dass an dem im Fahrzeug von N._____ sichergestellten Handschuh die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte, als Indiz dafür, dass der Beschuldigte beim Einbau der Drogen im Fahrzeug von N._____ mitgewirkt habe (Urk. 112 S. 28 f.). Diesbezüglich ist aber mit der Verteidigung darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den Handschuh auch bei einer anderen Gelegenheit als Beifahrer von N._____ hät- te angefasst haben können (Urk. 191 S. 21 f.). Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass an dem im Fahrzeug von N._____ sichergestellten Handschuh die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte, nichts zu- lasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dass der Beschuldigte beim Ein- bau der Drogen mitgewirkt hatte, ist denn auch nicht eingeklagt (Urk. 37 S. 3). 3.3.5. Fest steht, dass das vom Beschuldigten zum anklagerelevanten Zeitraum benutzte Mobiltelefon zwischen dem 12. Dezember 2013, 20:58 Uhr, bis zum
- 36 -
14. Dezember 2013, 06:50 Uhr, nicht geortet werden konnte (Urk. 112 S. 29 mit Verweis auf Urk. 1/13 S. 16). Mit der Verteidigung zwar keine zwingende Schlussfolgerung, gleichwohl aber eine mögliche Erklärung hierfür wäre, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum ausser Landes weilte (Urk. 191 S. 22), wovon die Vorinstanz unter Verweis auf den Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. September 2015 ausgegangen ist (Urk. 112 S. 30). 3.3.6. Für die Annahme, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift umschrieben – am 12. Dezember 2013, nach Holland reiste, spricht neben dem Umstand, dass sein Mobiltelefon mit der Schweizer Nummer nicht geortet wer- den konnte, auch die Tatsache, dass N._____ während seinem Aufenthalt in den Niederlanden mit einer Person namens "A1._____" in Kontakt gestanden hatte und beide niederländische Telefonnummern verwendet hatten (Urk. 112 S. 30 mit Verweis auf Urk. 1/13 Beilage 44a-d, vgl. auch S. 3; N._____ [6, Tele- fonnummer anlässlich der Verhaftung sichergestellt, A1._____ [7,]). Aus den Beilagen 44 c und d erhellt, dass N._____ am 13. Dezember 2013 um 17:19 Uhr einen Anruf von der unter dem Namen A1._____ gespeicherten niederlän- dischen Telefonnummer entgegengenommen und am 14. Dezember 2013 um 13:24 Uhr diese Nummer angerufen hatte. Gemäss den Erkenntnissen der Er- mittlungsbehörden war der Beschuldigte bei letzterem Anruf – wenn er denn weg gewesen war, bereits wieder – in der Schweiz (Urk. 1/13 S. 16; [Antennen- standort der TK-Linie A1 am 14.12.2013 um 06:50 Uhr: Winterthur]). 3.3.7. Die Verteidigung weist darauf hin, dass N._____ in seinen Kontakten in den verschiedenen anlässlich der Verhaftung sichergestellten Mobiltelefonen – entgegen der Vorinstanz nicht nur einen (Urk. 112 S. 30), sondern – mindes- tens fünf A1._____'s aufgelistet habe. Aufgrund der den jeweiligen Namen hin- zugefügten Spezifikationen mit "U._____" oder "V._____" schliesst sie, dass es sich dabei um verschiedene A1._____'s handeln müsse (Urk. 191 S. 23 mit Verweis auf Urk. 9/4 [recte: 9/6] Beilage 41b, 42b, 43b und 44b). Auch N._____ gab zu bedenken, dass es ja nicht nur einen A1._____ auf der Welt gebe (Urk. 112 S. 30 und Urk. 12/4 S. 8). Es trifft zu, dass in den verschiedenen an- lässlich der Verhaftung sichergestellten Mobiltelefonen von N._____ mehrere
- 37 - A1._____'s gespeichert waren ("A1._____" auf der SIM-Karte 5 [Urk. 9/6 Beila- ge 41b] sowie auf der SIM-Karte "6"; "A2._____" und "A1._____ V._____" auf der SIM-Karte 8 [Urk. 9/6 Beilage 43b] und "A1._____ U._____" auf der SIM- Karte 9). 3.3.8. Der auf der SIM-Karte 5 unter A1._____ gespeicherte sowie der auf der SIM-Karte 8 unter A2._____ gespeicherte Kontakt, jeweils mit der Telefonnum- mer 4 (Beilagen 41b und 43b), kann gestützt auf die Telefonüberwachung des Beschuldigten (TK-Linie A1 bzw. 01) ohne Weiteres dem Beschuldigten zuge- ordnet werden. Dass dieser Telefonanschluss dem Beschuldigten zuzuordnen ist, wird von der Verteidigung wie gesehen auch nicht bestritten (vgl. vorstehen- de Erw. 3.2.5.2). Auf der SIM-Karte 8 ist unter der Telefonnummer 10 auch noch ein A1._____ V._____ gespeichert (Urk. 191 S. 23 und Urk. 9/6 Beilage 43b). Dass es sich bei A1._____ V._____ um eine vom Beschuldigten ver- schiedene Person handeln könnte, ist möglich. Zusätzlich kann der weiteren beim Beschuldigten sichergestellten SIM-Karte 9 auch noch der Name A1._____ U._____ mit der Telefonnummer 11 (Beilage 42b) sowie schliesslich auf der niederländischen Rufnummer von N._____ 6 eine auf den Namen A1._____ lautende niederländische Rufnummer 7 entnommen werden (Urk. 9/6 S. 2 Beilage 44a-d). 3.3.9. Dass zwischen N._____ und "A1._____ V._____" bzw. "A1._____ U._____" eine Kontaktaufnahme stattgefunden hätte, ist in den Akten jedoch nicht dokumentiert. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Kontakten um den Beschuldigten oder um andere A1._____s gehandelt hat. Auf dem bei N._____ sichergestellten Telefon mit der niederländischen Tele- fonnummer 6 war jedenfalls nur ein A1._____ gespeichert und zwar ohne irgendwelche Zusätze zum Namen (Urk. 9/6 Beilage 44a-d). Und von dieser unter A1._____ gespeicherten Nummer wurde N._____ wie gesehen am
13. Dezember 2013 kontaktiert, und am 14. Dezember 2013 wurde diese Nummer von dem Telefonanschluss von N._____ gewählt (vgl. vorstehende Erw. 3.3.6). N._____ gab an, dass es wahrscheinlich ein Freund von Holland gewesen sei (Urk. 12/4 S. 8). Angesichts der aufgrund der weiteren Ermitt-
- 38 - lungsergebnissen zahlreichen weiteren nachgewiesenen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und N._____ einerseits sowie dem Beschuldigten und einer weiteren, mutmasslich dem Lieferanten zuzuordnenden niederländischen Tele- fonnummer, drängt sich aber der Schluss auf, dass es sich auch bei dem unter der niederländischen Telefonnummer 7 gespeicherten A1._____ – wie von der Vorinstanz angenommen – um den Beschuldigten gehandelt hat und die Beiden zum Zwecke der Abwicklung des Drogentransportes von den Niederlanden in die Schweiz miteinander in Kontakt gestanden haben: 3.3.10. Bereits am 10. Dezember 2013 nahm N._____ unter der Telefonnum- mer 5 mit A1._____ Kontakt auf, und fragte, ob er kommen werde, was dieser bejahte (Urk. 1/6 S. 5 und Beilage 17 und 18, vgl. zu den anlässlich der Verhaf- tung sichergestellten Mobiltelefonen bzw. Nummern von N._____ Urk. 1/13 S. 3). Am 12. Dezember 2013 fragte die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als "P._____" bezeichnete Person unter der auf S._____ zugelassenen Tele- fonnummer 12 den Beschuldigten, ob sie gehen bzw. abfahren würden, was der Beschuldigte bejahte (Urk. 1/6 S. 5 und Beilage 19 und 20). Am 14. Dezember 2013 um 15:01 Uhr fragte N._____ den Beschuldigten unter seiner niederländi- schen Telefonnummer 1, ob sie wieder gegangen seien, was dieser bestätigte (Urk. 1/6 Beilage 23, vgl. Richtigstellung in Urk. 1/13 S. 16). Und um 18:32 Uhr gleichentags schrieb der Beschuldigte N._____, dass "der Kollege" auf ihn war- te, woraufhin N._____ in Aussicht gestellt hatte, gegen 20:30 Uhr dort zu sein (Urk. 1/6 Beilage 24 und 25). Darauf antwortete der Beschuldigte, dass "er" in der Bar auf ihn warte (a.a.O. Beilage 26). Um 20:39 Uhr schrieb N._____ dem Beschuldigten, dass er in der Bar sei (a.a.O. Beilage 27). Um 21:23 Uhr fragte der Beschuldigte N._____, wie es ihm gehe und ob alles in Ordnung sei, was dieser bestätigte und erklärte, dass er nun nach Hause gehe und ihm Bescheid geben werde (a.a.O. Beilage 29, vgl. dazu schon die vorstehende Erw. 3.2.5.5). Am 15. Dezember 2013 erkundigte sich jemand mit einer niederländischen Rufnummer (13) beim Beschuldigten, was los sei, ob sein Kollege gekommen sei und weshalb er – der Beschuldigte – nicht antworte (a.a.O. Beilage 32). Der nach der Verhaftung von N._____ in den Akten dokumentierte Nachrichtenver- kehr zwischen dem niederländischen Kontakt und dem Beschuldigten und ins-
- 39 - besondere die zahlreichen Versuche des Beschuldigten, mit N._____ Kontakt aufzunehmen, zeigen deutlich, dass die beiden nervös wurden. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 112 S. 30 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu ist auf die weite- ren erfolglosen Kontaktversuche des Beschuldigten hinzuweisen, welche bei der Durchsicht der anlässlich der Verhaftung von N._____ sichergestellten Mo- biltelefone ersichtlich wurden. Wie aus der Anrufliste des bei N._____ sicherge- stellten Mobiltelefons mit der Nummer 5 hervorgeht, hat der Beschuldigte zu- sätzlich zu den erfolglosen Anrufversuchen vom 16. Dezember 2013 um 13:34 Uhr und der Mitteilung vom 17. Dezember 2012 um 00:15 Uhr ([übersetzt: "Bru- der, ich bin in der Klemme. Antworte mir."], vgl. dazu schon Urk. 112 S. 31) am
16. Dezember 2013 auch noch um 23:48 Uhr sowie dann wieder am 17. De- zember 2013 um 00:14 Uhr vergeblich versucht, N._____ auf dieser Nummer zu erreichen (Urk. 9/6 S. 2 und Beilage 41c). Um 00:15 Uhr schrieb er N._____ schliesslich, "…, ich bin auf der Strasse gelandet, melde dich" (übersetzt, Urk. 1/6 Beilage 39). 3.3.11. Aufgrund dieser dokumentierten Kommunikation zwischen dem Be- schuldigten und dem niederländischen Kontakt, und angesichts der zahlreichen und geradezu verzweifelten Versuche des Beschuldigten, N._____ auf den ihm bekannten Rufnummern zu erreichen, ist völlig unglaubhaft, wenn die Verteidi- gung als Erklärung vorbringt, dass der Beschuldigte wohl lediglich seinen Lo- gisgeber vermisst habe, da er keinen eigenen Schlüssel gehabt habe (Urk. 191 S. 23). Wie die Verteidigung vor Vorinstanz noch richtig bemerkt hatte, ist es nicht so, dass der Beschuldigte keinen Schlüssel zu der Wohnung von R._____ hatte, wo N._____ und dann zeitweise auch der Beschuldigte gewohnt hatten (vgl. Urk. 101/7 S. 17, Urk. 191 S. 23). Das lässt sich im Übrigen auch nicht mit der vom Beschuldigten an N._____ versandten Nachricht, wonach er in der Klemme stecke, vereinbaren. 3.3.12. Vor dem Hintergrund, dass N._____ in der Nacht auf Montag,
16. Dezember 2013 um 00:05 Uhr mit 2 kg Heroingemisch und 650 g Kokain- gemisch an der Grenze Kreuzlingen-Emmishofen angehalten und verhaftet
- 40 - wurde, ist klar, weshalb der Beschuldigte und der niederländische Kontakt der- art besorgt um den Verbleib von N._____ waren. Anders als beim ersten Dro- gentransport im November 2015 (vgl. vorstehende Erw. 3.2, Anklageziffer 1, Vorgang 01 und Urk. 112 S. 30) konnte dieser dieses Mal die von ihm transpor- tierten Drogen aufgrund seiner Verhaftung dem Beschuldigten nicht wie verein- bart übergeben. 3.3.13. Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend Vorgang 12 (Anklageziffer 2) erstellt. 3.4. Anklageziffer 3 (Vorgang 30) 3.4.1. In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit seinem Mittelsmann "J._____" (mutmasslicher Name J1._____) eine Heroinlieferung von der Türkei in die Schweiz organisiert zu haben, wobei die Einzelheiten der Lieferung im Zeitraum vom 2. bis 17. Juli 2014 in mehreren Gesprächen zwischen den Beiden besprochen worden seien. Schliesslich sei vereinbart worden, dass vier Kilogramm Heroin zu liefern seien und der Be- schuldigte dafür maximal Euro 70'000.– bezahlen werde. Bezogen werden sol- len hätte das Heroin gemäss Anklageschrift von einem Lieferanten namens "W._____". Ebenso in die Organisation involviert gewesen sei D._____. Unter anderem sei D._____ in die Türkei gereist, habe "J._____" und "W._____" ge- troffen, den Kurier "AA._____" (mutmasslicher Name AA1._____) organisiert und mit diesem die Modalitäten der Lieferung sowie dessen Bezahlung bespro- chen und diesen teilweise auch bezahlt (vgl. zu den Details Urk. 37 S. 5 und Urk. 112 S. 32 f.). Am 24. Juli 2014 sowie am 31. Juli 2014 seien in Absprache zwischen dem Beschuldigten, D._____ und "J._____" insgesamt 4 kg Heroin- gemisch (Reinheitsgrad unbekannt) an den Kurier "AA._____" geliefert worden, was dieser am 31. Juli 2014 D._____ telefonisch bestätigt habe. Dieser habe ihn daraufhin angewiesen, das Heroin umgehend in die Schweiz zu bringen, worüber er den Beschuldigten und auch "J._____" informiert habe. In der Folge sei der Kurier "AA._____" mit dem Heroin aber verschwunden und der Be- schuldigte sowie D._____ und H._____ seien den Lieferanten die neben der Anzahlung noch ausstehende Restbezahlung für das auf Kommission gelieferte
- 41 - Heroin schuldig geblieben, wofür u.a. H._____ habe garantieren müssen (Urk. 37 S. 5 f., Urk. 112 S. 32 f.). 3.4.2. Die Verteidigung geht davon aus, dass D._____ und H._____ – die we- gen des gleichen Sachverhaltes angeklagt und erstinstanzlich verurteilt worden sind, was unangefochten geblieben ist (vgl. in Bezug auf D._____ beigezoge- nes Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Oktober 2017 [Urk. 176 S. 16 ff., 72 ff.]) – tatsächlich einen Herointransport von der Türkei über Bulga- rien in die Schweiz geplant hatten, welcher offenbar daran gescheitert sei, dass der vorgesehene Kurier, mutmasslich ein Bulgare, mit dem Heroin verschwun- den war. Sie vermutet eine entsprechende Beteiligung der Beiden aufgrund des Umstandes, dass sie je den erstinstanzlichen Schuldspruch akzeptierten. Über- dies stehe auch fest, dass D._____ im Juli 2014 – und später auch H._____ – in die Türkei gereist sei, wo er sich offenbar mit dem Lieferanten getroffen habe. Tatsache sei auch, dass D._____ den Kurier "AA._____" schon länger gekannt und für diesen Zweck rekrutiert habe. Bestritten wird hingegen die Beteiligung des Beschuldigten im Sinne der Anklage. Aufgrund der direkten Verbindungen von D._____ und H._____ zu den massgeblichen Personen in der Türkei und in Bulgarien frage sich insbesondere auch, welche Rolle darüber hinaus dem Be- schuldigten noch hätte zukommen sollen (Urk. 191 S. 24). 3.4.3. Die im Sommer 2014 unbestrittenermassen bestehende Nähe des Be- schuldigten zu D._____ und H._____ hat sich nach Darstellung der Ver- teidigung daraus ergeben, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeit- raum – angeblich – wie auch seine damalige Freundin AB._____ im Imbiss von H._____ gearbeitet habe (Urk. 191 S. 25). 3.4.4. Schliesslich wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte damals mit teilweise den gleichen Personen wie D._____ und H._____ kommuniziert hat, insbesondere mit "J._____" (Urk. 101/7 S. 20, Urk. 191 S. 25). Die Ver- teidigung macht aber – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 101/7 S. 21 ff.) – auch berufungsweise geltend, dass der Beschuldigte deshalb mit "J._____" in Ver- bindung gestanden sei, weil er mit ihm zusammen Flüchtlinge unterstützt habe, die damals die Türkei Richtung Griechenland, Bulgarien und/oder Westeuropa
- 42 - hätten verlassen wollen (Urk. 191 S. 25, 27). Es liege in der Natur der Sache, dass Flüchtlinge die Türkei in dieser Zeit meist illegal verlassen oder auf jeden Fall die angrenzenden Länder illegal betreten hätten. Somit hätten die Beteilig- ten aufpassen müssen, unabhängig davon, ob sie darüber hinaus auch noch vom türkischen Regime verfolgt worden seien. Die türkische Polizei setze Tele- fonkontrollen seit langem sehr breit ein, so dass Vorsicht am Telefon in diesem Land gewissermassen zur Gewohnheit geworden sei. Daraus erkläre sich auch die oft klandestin wirkende Ausdrucksweise der Gesprächsteilnehmer in den Telefongesprächen (Urk. 191 S. 26). Nach Auffassung der Verteidigung lassen sich die Kommunikationen des Beschuldigten mit J._____ bei richtiger Überset- zung nicht in Übereinstimmung bringen mit dem "Narrativ der Polizeirapporte" und der Anklageschrift. Zusammenfassend fehle es an einem Nachweis dafür, dass der Beschuldigte an dieser offenbar von D._____ und H._____ geplanten Drogeneinfuhr beteiligt gewesen sei (Urk. 191 S. 29). 3.4.5. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Eine Beteiligung seitens des Beschuldigten an dem – unbestrittenermassen – in die Wege geleiteten Dro- gentransport durch D._____ und H._____ (vgl. vorstehende Erw. 3.4.2) lässt sich aufgrund der Ergebnisse der Überwachungsmassahmen nicht in Abrede stellen. Die Verteidigung lässt bei ihrer Argumentation insbesondere unberück- sichtigt, dass sich aufgrund der sowohl zeitlich als auch inhaltlich festzustellen- den Zusammenhänge in der Kommunikation zwischen "J._____" und D._____ einerseits sowie "J._____" und dem Beschuldigten andererseits indirekt nach- weisen lässt, dass es auch bei den Gesprächen des Beschuldigten mit "J._____" um den (misslungenen) Drogentransport gegangen sein muss, wel- cher schliesslich zur Verurteilung von D._____ und H._____ geführt hat: Wie die Vorinstanz unter exemplarischem Verweis auf Urk. 9/14 Beilagen 4-5 zutreffend dargelegt hat, leitete "J._____" das mit D._____ Besprochene jeweils sogleich an den Beschuldigten weiter und umgekehrt (Urk. 112 S. 34). Dass "J._____" immer wieder das Bindeglied in der Kommunikation zwischen D._____ und dem Beschuldigten war, ergibt sich auch aus zahlreichen weiteren Stellen (vgl. dazu etwa Urk. 112 S. 40 f. mit Verweis auf Anhang Urk. 11/7
- 43 - [= Urk. 9/14 Beilage 13] Telefonat zwischen D._____ und "J._____" am 10.07.2014 um 20:13 Uhr [D._____: "Sage doch AC._____, er soll ihn anrufen", "J._____": "In Ordnung"]; Telefonat zwischen Beschuldigtem und "J._____" um 20:21 Uhr, Beilage 14 ["J._____": "Dein Junge ist schon dort […], aber er sagt, niemand sei dort […]. Beschuldigter: "In Ordnung. Ich rufe ihn jetzt an, er soll aussteigen, um sich zu erkennen geben."]; Telefonat zwischen "J._____" und D._____, Beilage 15 ["J._____": "Bruder, ich habe ihn angerufen. Warte 5 bis 10 Minuten ab. Wenn er nicht kommt, ruf mich wieder an, dann werde ich AC._____ anrufen, in Ordnung? […] AC._____ hat mir gesagt, dass er ihn anru- fen werde."]; Urk. 112 S. 34 mit Verweis auf Urk. 9/14, Beilage 31a und 32 Tele- fonat zwischen D._____ und "J._____" am 11.07.2014 um 22:47 Uhr [D._____: J._____ könne dem Onkel [mütterlicherseits] sagen, dass er die Hälfte geholt habe und die andere Hälfte am Montag holen werde], um 22:53 Uhr Telefonat zwischen "J._____" und dem Beschuldigten ["J._____": "Dein Junge hat ange- rufen. Er hat nur die Hälfte bezahlt […] den Rest wird er am Montag bezahlen."] Beschuldigter: "[…] Wenn er die Hälfte bekommen hat, dann ist es Okay. […] Er kann den Rest am Montag erledigen"]; Urk. 9/14 Beilage 150 und 151 Telefonat zwischen D._____ und "J._____" am 3.08.2014 um 18:09 Uhr ["J._____": "Ok, ich rede mal mit dem Onkel (mütterlicherseits)"]; Telefonat zwischen Beschul- digtem und "J._____" am 3.08.2014 um 18:14 ["J._____": "Ich habe mit deinem Jungen gesprochen"]). Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, ergibt sich aus den Gesprächen zwischen D._____ und "J._____", wo jeweils vom Onkel (mütterlicherseits) die Rede ist und den anschliessenden Telefonaten zwischen "J._____" und dem Beschuldigten im Kontext, dass – zumindest in diesen Gesprächen – mit "Onkel (mütterlicherseits)" nur der Beschuldigte ge- meint sein konnte (vgl. dazu Urk. 112 S. 34 insbesondere auch mit dem Ver- weis auf das TK-Protokoll betreffend das Gespräch zwischen D._____ und "J._____", Urk. 9/14 Beilage 189 [recte: 187] ["J._____": "Wo ist A1._____, der Onkel [mütterlicherseits]"] und Urk. 112 S. 39). Daran ändert nichts, wenn die Verteidigung vorbringt, dass auch noch andere Personen als AC._____ be- zeichnet worden seien (Urk. 101/7 S. 18 f.).
- 44 - 3.4.6. Wenn der Beschuldigte nicht in die Organisation des Drogentransportes involviert gewesen wäre, wäre nicht einzusehen, weshalb er am Verbleib des offenbar untergetauchten Kuriers "AA._____" hätte interessiert sein sollen (vgl. dazu Urk. 112 S. 35, vgl. auch Urk. 9/14 Beilage 173) und sich offenbar für den ausstehenden Betrag betreffend die Lieferung verantwortlich fühlte. Am
2. August 2014 gab der Beschuldigte gegenüber "J._____" zu bedenken: "Es gibt nur Dreck. Nur Dreck. Ein Zigeuner spielt mit uns um den Finger. […] Ich sage dir, er wickelt uns alle um seinen kleinen Finger?" (Urk. 9/14 Beilage 147). Am Abend des 3. August 2014 um 18:14 Uhr erklärte "J._____" gegenüber dem Beschuldigten, dass "W._____" ihn angerufen und gesagt habe, dass sie es morgen erledigen müssten, woraufhin der Beschuldigte erklärte, dass wenn das "Arschloch" komme, sie keine Probleme hätten. Sodann forderte "J._____" den Beschuldigten auf, dass er W._____ anrufen solle, da dieser immer wütender werde, woraufhin der Beschuldigte antwortete: "Was sollen wir ihm sagen, der Zigeuner hat alle blamiert. Du sollst mit dem Onkel reden, das sind unsere Fehler, aber wir bezahlen, was möglich ist" (Urk. 9/14 Beilage 151). Weiter do- kumentiert sind die unmittelbar anschliessenden Gespräche bzw. Nachrichten sowie jene des Folgetages zwischen D._____ und "J._____" bzw. H._____, wo "J._____" und H._____ sich erkundigten, ob schon eine Nachricht gekommen sei bzw. ob jemand angerufen bzw. ob er ihn erreicht habe bzw. was los sei (Urk. 9/14 Beilage 152, 153, 155, 161, 162, 165, 168, 169, 171, 172) und die Versuche D._____s, "AA._____" zu erreichen bzw. etwas über dessen Verbleib zu erfahren, indem er mit seiner Ehefrau Kontakt aufnahm (a.a.O. Beilage 154, 156, 158, 159, 170). Am Morgen des 4. August 2014 mutmasste der Beschul- digte gegenüber "J._____": "[…] Ich sage dir, er ist verschwunden" (a.a.O. Bei- lage 167) und um 18:22 Uhr meldete er erneut, nichts vom Zigeuner gehört zu haben, woraufhin "J._____" ihm sagte, er müsse es bis Mittwoch erledigen. Der Beschuldigte gab zu bedenken, kein Geld zu haben und dass sie die Wohnung nehmen sollten (a.a.O. Beilage 173). Um 22:05 Uhr erklärte D._____ gegen- über "J._____", dass er mit dem Onkel (mütterlicherseits) am warten sei (Urk. 9/14 Beilage 175), und am 5. August 2014 um 11:14 Uhr forderte "J._____" den Beschuldigten auf, ihm die Adresse zu schicken, da er sie an
- 45 - "W._____" weitergeben müsse, woraufhin der Beschuldigte fragte, ob er je- manden kenne, den er dorthin schicken könne. "J._____" erwiderte, dass er schauen werde, und fügte an: "[…] aber dein Junge antwortet mir nicht". Da- raufhin erklärte der Beschuldigte, dass er ihm sagen werde, dass er ihn
– "J._____" – anrufen solle (a.a.O. Beilage 182). Keine zehn Minuten später sandte D._____ "J._____" eine Adresse und den Namen AA1._____ sowie der Name von dessen Frau, AD._____ (a.a.O. Beilage 184). Gleichentags um 13:34 Uhr beauftragte "J._____" D._____, mit dem Onkel (mütterlicherseits) das weitere Vorgehen zu besprechen und ihm den Grundbuchauszug von der Wohnung zuzusenden. Wenn sie (D._____ und der Onkel [mütterlicherseits]) damit einverstanden seien, dann mache er es so und wenn sie nicht einver- standen seien, dann könne er auch nichts machen, dann könne er "ihn" nicht hindern (a.a.O. Beilage 185b). Um 14:28 Uhr sprachen der Beschuldigte und "J._____" erneut miteinander und "J._____" erklärte, dass er mit AE._____ ge- sprochen habe und sein Typ bei ihm sei und mit ihm – dem Beschuldigten – sprechen wolle. Der "Typ" fragte den Beschuldigten, wie diese Sache erledigt werden könne, woraufhin der Beschuldigte erklärte: "Bruder, ehrlich gesagt, seine Frau hat gesagt, dass er weggegangen sei. […] Es ist ein Unglück pas- siert, jedenfalls sagen sie es so. Was soll ich machen, ich kann es langsam, langsam abbezahlen. […]." Nach einem Abbruch des Gesprächs telefonierten "J._____" und der Beschuldigte abermals und der Beschuldigte fragte: "Was können wir machen? Will er mich umbringen? Wenn er will, weiss er wo ich le- be." "J._____" fragte daraufhin, ob er nicht mit D._____ zusammenarbeite und dass der Onkel von D._____ reich sei und Geld ausleihen könne, woraufhin der Beschuldigte antwortete: "Er habe Grundbuchauszug. Sonst können wir nichts machen. Wir müssen jemanden nach Bulgarien schicken um ihn zu finden. Was können wir noch machen?" "J._____" antwortete: "Sein Onkel mag ihn sehr, er solle von seinem Onkel Geld ausleihen. Dein Junge hat alles kaputt gemacht, ich habe ihn gewarnt aber er habe diesen Typ organisiert, ist es nicht so?" (a.a.O. Beilage 190). 3.4.7. Vor dem Hintergrund dieser dokumentierten Gespräche ist der Einwand der Verteidigung entkräftet, wonach D._____ und H._____ je selber Kontakt zu
- 46 - den vermuteten Lieferanten in der Türkei gehabt hätten, und zwar offensichtlich unabhängig vom Beschuldigten, weshalb nicht einzusehen sei, welche Rolle dem Beschuldigten darüber hinaus noch hätte zukommen sollen (vgl. vorste- hende Erw. 3.4.2). Es mag zwar sein, dass D._____ und H._____ (auch) direk- ten Kontakt zu den Personen in der Türkei hatten (vgl. dazu etwa Urk. 9/14 Bei- lage 2b, wo "J._____" gegenüber dem Beschuldigten erklärte, "er" – wohl "W._____" gemeint –, sage, H._____ solle ihn anrufen). Fest steht aber, dass nicht nur D._____, sondern eben auch der Beschuldigte im ständigen Kontakt mit "J._____" gestanden hatte und "J._____" den Beschuldigten wie gesehen jeweils über das mit D._____ Besprochene informierte (vgl. vorstehende Erw. 3.4.5). Sodann geht aus den Gesprächen zwischen "J._____" und dem Be- schuldigten hervor, dass es der Beschuldigte war, der D._____ in das dem Vor- gang 30 zugrundeliegende Geschäft einführte. So bezeichnet "J._____" D._____ im Gespräch mit dem Beschuldigten stets als "dein Junge" und hat "J._____" den Beschuldigten am 2. Juli 2014 gefragt, ob "dein Junge" kommen werde (Urk. 9/14 Beilage 1b, vgl. etwa auch Beilage 10, 12, 14 und vorstehende Erw. 3.4.5 und 3.4.6). Die tragende Rolle des Beschuldigten bei der Organisa- tion des – von der Verteidigung im Grundsatz unbestrittenen Drogentransportes (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.4.2) – kommt insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass sich der Beschuldigte – wie vorstehend aufgezeigt (vgl. vor- stehende Erw. 3.4.6) – für den Ausfall der Bezahlung aufgrund der "verschwun- denen" Lieferung verantwortlich fühlte und auch verantwortlich gemacht wurde. 3.4.8. Die dem Beschuldigtem gemäss Anklageschrift zugeschriebene Rolle als Organisator des in die Wege geleiteten und dann aber misslungenen Heroin- transportes von der Türkei in die Schweiz vom Juli 2014 (Anklageziffer 3, Vor- gang 30) ist angesichts der sich aus den in den Akten dokumentierten Gesprä- che ergebenden Verbindung des Beschuldigten zu den weiteren unbestritte- nermassen in den in Anklageziffer 3 umschriebenen Drogentransport involvier- ten Personen sowie insbesondere auch aufgrund seiner Reaktion auf das Ver- schwinden des Kuriers "AA._____" erstellt (vgl. zur Art der Droge, dem Umfang der Lieferung sowie zum geschuldeten Entgelt nachfolgende Erw. 3.4.9). Die Telefonate zwischen dem Beschuldigten und "J._____" einerseits und D._____
- 47 - und "J._____" andererseits sind nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich derart aufeinander abgestimmt und lassen sich zu einem sinnvollen Ganzen zusam- menzufügen, dass kein Raum bleibt für einen Alternativsachverhalt, wie ihn die Verteidigung geltend macht. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Kon- takte zwischen dem Beschuldigten und "J._____" den Transport von Flüchtlin- gen zum Gegenstand gehabt hätten (so schon vor Vorinstanz, vgl. dazu Urk. 112 S. 42 f. mit Verweis auf Urk. 101/7 S. 21 f., Urk. 191 S. 25), vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen und lassen sich mit den in den Ak- ten dokumentierten Gesprächen zwischen "J._____" und dem Beschuldigten nicht vereinbaren. So vermag etwa auch nicht zu überzeugen, wenn die Vertei- digung unter Verweis auf das Protokoll betreffend das Telefongespräch vom
20. Juli 2014 um 21:41 Uhr (Urk. 9/14 Beilage 101) geltend macht, dass mit dem Vorschlag des Beschuldigten gegenüber "J._____", wonach "sie es in der Erde verstecken könnten" gemeint gewesen sei, dass der betreffende Reisende "unterirdisch", d.h. klandestin, unter Umgehung von Polizei- oder Grenzkontrol- len reisen sollte (Urk. 191 S. 28). Die Verteidigung blendet auch hier die vor- und nachgehenden Gespräche zwischen "J._____" und dem Beschuldigten sowie zwischen "J._____" und D._____ aus. Der Versuch der Verteidigung, den Gesprächen eine andere Bedeutung zuzumessen, indem sie losgelöst aus dem Gesamtzusammenhang einzelne Gesprächsfetzen herausnimmt und darum herum einen zum Anklagesachverhalt alternativen Lebenssachverhalt aufstellt, entbehrt nicht nur jeglicher Grundlage (wie dies bereits die Vorinstanz festge- stellt hat, vgl. Urk 112 S. 43), sondern lässt sich insbesondere nicht mit der er- stellten Verbindung der Gespräche zwischen dem Beschuldigten und "J._____" einerseits sowie den Gesprächen zwischen "J._____" und D._____ anderer- seits vereinbaren. Daran ändert mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 192 S. 2) auch nichts, wenn – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 191 S. 25 ff.) – einzelne im Gesprächs- bzw. Nachrichtenverlauf ursprünglich in Zazaki gesprochene bzw. geschriebene Wörter auch noch anders übersetzt bzw. gedeutet werden könn- ten, als dies von dem im Untersuchungsverfahren beigezogenen Dolmetscher getan wurde (Urk. 192 S. 3). Das erhellt etwa, wenn man die von der Verteidi- gung beigemessene Interpretation des Telefongespräches vom 20. Juli 2014
- 48 - um 21.24 Uhr (Urk. 9/14 Beilage 100) in den Gesamtzusammenhang der auf- gezeichneten Gespräche stellt. Die Verteidigung stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte nicht – wie im entsprechenden TK- Protokoll übersetzt – gefragt habe, ob "es" in der Tasche sei, bzw. ob sie es eingepackt hätten, sondern: "Hat er seine Sachen gepackt?", wobei mit "er" ein jugendlicher PKK-Aktivist in Istanbul gemeint gewesen sei, der nach Griechen- land habe reisen wollen und mit all seinen Sachen und Habseligkeiten habe aufbrechen müssen (Urk. 101/7 S. 25, Urk. 178 S. 5). Schon aus der zeitlichen Einbettung dieses Gesprächs erhellt aber, dass sich das Gespräch zwischen "J._____" und dem Beschuldigten um den Transport jener Gegenstände ge- handelt haben muss, die in Etappen hätten nach Bulgarien gebracht werden sollen und die in der Folge verschwunden sind (vgl. dazu Urk. 9/14 Beilage 103a, Gespräch vom 21. Juli 2014 zwischen D._____ und "AA._____", "AA._____": "Der Mann möchte es nicht auf einmal bringen. In 2 oder 3 Syste- men/Etappen, das heisst in einer Woche wird es hier sein, in einer Woche wer- den die Türen und Fenster hier sein"). Ein PKK-Aktivist kann aber nicht in Etap- pen geliefert werden. Sodann ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte beim Onkel (väterlicherseits) Schulden hätte haben sollen, wenn der PKK- Aktivist verschwunden wäre (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.4.7). Von einer nochmaligen Übersetzung der von der Verteidigung beanstandeten Passagen (vgl. dazu Urk. 178 S. 4 f.) kann vor diesem Hintergrund abgesehen werden. 3.4.9. Hinsichtlich der Art der Drogen, des Umfangs der Lieferung sowie der dafür geschuldeten Gegenleistung kann vorab vollumfänglich auf die überzeu- genden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 36 - 39): 3.4.9.1. Wie gesehen bestreitet auch die Verteidigung – abgesehen von der dem Beschuldigten zugeschriebenen Rolle – nicht, dass der Herointransport wie in Anklageziffer 3 (Vorgang 30) umschrieben stattgefunden hat (vgl. vorste- hende Erw. 3.4.2). Die Annahme, dass es sich bei der letztlich verschwundenen Lieferung um Heroin gehandelt haben muss, deckt sich mit den – dem Be- schuldigten in der Einvernahme vom 15. März 2016 vorgehaltenen (Urk. 9/17 S. 4 ff.) – Aussagen von D._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
- 49 - vom 8. April 2015, wonach Hintergrund der Schulden von "AF._____" der Ver- lust einer Menge Heroin aus der Türkei gewesen sei (Urk. 10/6 S. 3 ff. sowie angehängte Notizen [Schreiben von D._____ vom 1. April 2015, versandt an die fallführende Staatsanwältin im Verfahren gegen D._____, A-1/2014/184400113], vgl. auch Urk. 112 S. 37 und 56 ff.). Dass mit "AF._____" der Beschuldigte gemeint war, ergibt sich aus der Übereinstimmung der Aussa- gen D._____s mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung und mit der Vorinstanz insbesondere auch aus den Ausführungen D._____s, wonach "AF._____" eine Wohnung gemietet habe, die auf den Namen von AG._____ gelautet habe, was unbestrittenermassen auf den Beschuldigten zutrifft (Urk. 112 S. 61 und 93 mit Verweisen, vgl. insbesondere Urk. 14/1 S. 2 ff. [Ausführungen von AG._____] und Urk. 29/34 [wo die Ausführungen von AG._____ zum Aufenthaltsort des Beschuldigten von der Verteidigung als rich- tig anerkannt werden] sowie nachstehende Erw. 3.9.2 zu Anklageziffer 8). Im Übrigen hatte D._____ gemäss dem Einvernahmeprotokoll vom 15. Juni 2015 auch bestätigt, dass es sich bei "AF._____" um A1._____ handle (Urk. 10/7 S. 1 f.), wovon er in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten dann aber nichts mehr wissen wollte und geltend machte, dass dies falsch pro- tokolliert worden sei (Urk. 9/17 S. 10 f.). Auch wenn D._____ bei seiner Darstel- lung des vorliegend zu beurteilenden Vorganges im Sommer 2014 seine Rolle im Drogentransport zu verschweigen versuchte, besteht kein Grund, die Aussa- ge, wonach Hintergrund der Geldschuld eine verschwundene Heroinlieferung war, anzuzweifeln. Ganz offensichtlich lässt sich das Aussageverhalten von D._____ mit der Vorinstanz damit erklären, dass dieser sich selbst zu entlasten versuchte und nur soweit Zugeständnisse machte, als dass die Sachlage aus seiner Sicht erstellt war (vgl. Urk. 112 S. 59 f.). Die Darstellung von D._____, wonach sein Vater schliesslich ihre Wohnung in der Türkei als Sicherheit für die vom Beschuldigten erwähnte Schuld gegeben habe, deckt sich denn auch mit dem übrigen Beweisergebnis (vgl. vorstehende Erw. 3.4.6 sowie Urk. 112 S. 35). Der Umstand, dass der Beschuldigte diese Ausführungen in späteren Einvernahmen nicht mehr bestätigen wollte, vermag keine Zweifel an der Rich- tigkeit der ursprünglichen Aussage zu wecken, zumal D._____ auch keinen
- 50 - plausiblen Grund für eine mögliche Falschaussage angeführt hatte und über- dies auch nicht einzusehen wäre, weshalb er von einer verschwundenen Hero- inlieferung im Sommer 2014 hätte berichten und so den Beschuldigten – und damit je nach Beweisergebnis auch sich selbst – unnötigerweise hätte belasten sollen, wenn dem nicht so gewesen wäre. Für die Annahme, dass es sich (auch) bei der verschwundenen Lieferung im Juli 2014 um eine Heroinlieferung gehandelt haben muss, spricht mit der Vorinstanz auch der Umstand, dass nur gerade zwei Monate danach von den gleichen Akteuren (Beschuldigter, D._____, H._____ sowie "J._____)" wiederum eine Heroinlieferung von der Türkei in die Schweiz transportiert (vgl. dazu nachstehende Erw. 3.5 zu Ankla- geziffer 4 [Vorgang 35]) und D._____ im Januar 2015 mit 2 kg Heroingemisch im Fussraum des Beifahrersitzes angehalten wurde (Urk. 112 S. 37 mit Verweis auf Urk. 2 S. 3, vgl. dazu beigezogenes Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Oktober 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ge- gen D._____ [DG160071, Urk. 176 S. 15]). 3.4.9.2. Gemäss Anklageschrift hatten H._____, D._____ und der Beschuldigte für die vereinbarte Drogenlieferung von 4 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad un- bekannt) wie gesehen eine Anzahlung in der Höhe von rund Euro 36'000.– (entspricht 110'000 türkische Lira) geleistet und blieben bei einem Totalbetrag von Euro 70'000.– Euro 34'000.– (entspricht 90'000.– türkische Lira) schuldig. 3.4.9.3. Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, ist hinsichtlich der Menge der abhanden gekommenen Lieferung aufgrund des aufgezeichneten Gesprächs zwischen D._____ und dem Kurier "AA._____" von 4 Einheiten auszugehen (Urk. 112 S. 37 mit Verweis auf Urk. 9/14 Beilage 116 "AA._____": "[…] 2 sind hier und nächste Woche kommen noch 2 […]. Wenn 4 hier sind, werden wir uns auf den Weg machen"). Ebenso überzeugend ist die Herleitung der Vorinstanz, wonach angesichts des für die Lieferung zu bezahlenden Ent- gelts eine Einheit nicht für weniger als 1 kg stehen könne (Urk. 112 S. 38): 3.4.9.4. Hinsichtlich des für die Drogenlieferung vom Juli 2014 zu leistenden Entgelts multipliziert die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 8. Februar 2016 zu Vorgang 30
- 51 - (Urk. 1/16) die in den Gesprächsprotokollen genannten Beträge mit dem Faktor 1'000 und erachtete vor diesem Hintergrund die in der Anklageschrift genann- ten Zahlen als erstellt (Urk. 112 S. 38). 3.4.9.5. Die Verteidigung kritisiert die von der Vorinstanz übernommene Inter- pretation aus dem Polizeibericht. Der von der Untersuchungsbehörde bzw. der Vorinstanz für die Bestimmung des Kaufpreises herangezogene Dialog passe überhaupt nicht zu einer Drogenlieferung. Vielmehr sei die Aussage des Be- schuldigten gegenüber "J._____", wonach er mit 70 rechnen solle, vor dem Hin- tergrund einer geplanten Reise zu verstehen, von jemandem, der offenbar ei- nen Umweg ("dorthin") machen müsse, so dass die nötigen Ausgaben steigen würden (Urk. 191 S. 28 f.). Das überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz richtig auf- gezeigt hat, hat der Beschuldigte am 19. August 2014 gegenüber "J._____" er- wähnt, dass sie "70 - 80 Tausend" verloren hätten, was nicht wenig Geld sei (Urk. 112 S. 38 mit Verweis auf Urk. 11/13 Beilage 4b = Urk. 9/11 Beilage 4b), woraufhin "J._____" antwortete: "Sie sagen 70 Tausend. Die Wohnung ist wert- los. Wir haben damals denen gesagt, die Wohnung macht 130." Im gleichen Gespräch erwähnte "J._____" gegenüber dem Beschuldigten, dass er mit dem Onkel [offensichtlich der Onkel "väterlicherseits"] gesprochen habe, und sie nicht 34 Papiere, sondern 30 Papiere bezahlen müssten (Urk. 11/13 Beilage 4a). Auch im Gespräch vom 7. Oktober 2014 zwischen dem von H._____ be- nutzten Anschluss und jenem von "J._____" ist die Rede von "30'000 Euro" bzw. "34'000" (Urk. 112 S. 38 mit Verweis auf Urk. 11/15 [recte: 11/14] Beila- ge 123b = Urk. 9/11 Beilage 123b). Vor diesem Hintergrund überzeugt, wenn die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Untersuchungsbehörde das Ge- spräch vom 15. Juli 2017 zwischen "J._____" und dem Beschuldigten dahinge- hend interpretiert, dass der Beschuldigte "J._____" gegenüber mitgeteilt habe, maximal Euro 70'000.– für die Lieferung bezahlen zu wollen, zumal – wie von der Vorinstanz aufgezeigt – auch an anderer Stelle, dort von D._____ und "J._____" – bei der Nennung von Beträgen jeweils drei Nullen weggelassen wurden (Urk. 112 S. 38 mit exemplarischem Verweis auf Urk. 9/14 Beilage 34 und 191, vgl. zu den angegebenen Beträgen von "34" bzw. 70 Urk. 1/16 S. 1, 13, 36; Urk. 9/14 Beilage 56 und 185). Sodann erhellt aus den Gesprächen,
- 52 - dass es bei den "34 Papiere" bzw. "34" bzw. "34'000" um die Schuld geht, für welche sie mit der Wohnung gebürgt hätten. Das bedeutet gleichzeitig, dass der Alternativsachverhalt der Verteidigung, wonach es um Mehrauslagen eines Reisenden gehe, zu verwerfen ist, was schon angesichts der Höhe des Betra- ges einleuchtet. 3.4.9.6. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte bereit war, für vier Einheiten insgesamt Euro 70'000.– zu bezahlen, wobei Euro 36'000.– im Voraus bezahlt und der Rest auf Kommission hätte bezogen werden sollen. Ausgehend von dem im Jahr 2014 gemäss dem Bundesamt für Polizei bestehenden durch- schnittlichen Strassenpreis für ein Gramm Heroin von Fr. 57.– (je nach Region und Qualität zwischen Fr. 20.– und Fr. 120.–, S. 38) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Preise tiefer sind, je näher der Händler in der Handels- kette beim Hersteller ist, kann mit der Vorinstanz nur der Schluss gezogen werden, dass eine Einheit (mindestens) einem Kilogramm entsprochen haben muss. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 112 S. 38 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.10. Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass sich der in Anklageziffer 3 umschriebene Sachverhalt betreffend Vorgang 30 so ereignet hat, wie er zur Anklage gebracht wurde, mit der einzigen Einschränkung, dass sich nicht er- stellen lässt, dass die von D._____ an J1._____ bzw. "J._____" geleisteten Zahlungen (vgl. dazu Urk. 37 S. 5) als Anzahlung für die Drogenlieferung be- stimmt waren. Auch hier kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng- lich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 112 S. 44), zumal die Verteidigung nichts dagegen einzuwenden hatte. 3.4.11. Zu verwerfen sind bei dieser Ausgangslage – wie vorstehend schon aufgezeigt und auch von der Vorinstanz überzeugend dargelegt (vgl. dazu Urk. 112 S. 42 f., S. 47 f., S. 52 ff.) –, die von der Verteidigung aufgeworfenen Alternativsachverhalte (vgl. dazu Urk. 101/7 S. 21 ff. und Urk. 191 S. 24 ff.), die sich nicht in den Gesamtzusammenhang der bei den Akten liegenden Ge- sprächsaufzeichnungen einbetten lassen.
- 53 - 3.4.12. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie das "Nar- rativ des Polizeirapportes" und damit der Anklageschrift sowie des vor- instanzlichen Urteils deshalb als falsch erachtet, weil im Polizeirapport vom
8. Februar 2016 (Urk. 1/16 S. 27) "AH._____", der angeblich eine wichtige Rolle gespielt haben soll, einmal als Schuldner des Beschuldigten und dann eine Personengruppe, zu der auch "AH._____" gehört, plötzlich als Gläubiger be- zeichnet worden sei (Urk. 191 S. 27). Aus dem aufgezeichneten Telefonat vom
13. Juli 2014 um 18:49 Uhr zwischen dem Beschuldigten und "J._____" geht hervor, dass der Beschuldigte offenbar geplant hatte, dass "AH._____" den Lie- feranten hätte bezahlen sollen, da er, also "AH._____" – bzw. die Personen- gruppe zu der er und auch "AI._____" gehörte – offenbar noch Schulden beim ihm – dem Beschuldigten – hatte(n) (Urk. 9/14 Beilage 43a, Urk. 1/16 S. 11). Der Beschuldigte erklärte "J._____", dass sie – also "AH._____" und seine Leu- te – ihnen das Geld geben würden, "J._____" ihm im Gegenzug aber etwas Ta- schengeld überlassen müsse (Beschuldigter: "Ich habe ihn angerufen. Wir er- halten das Geld von ihnen, sie schulden uns 38 aber du musst ihm etwas Ta- schengeld geben. 3-6 Papiere. Du sollst nur Taschengeld geben. Wir erledigen den Rest. […]. Du musst nicht dorthin gehen. Ich telefoniere zuerst, sie holen es und bringen hierher. Du sollst es ihnen überlassen, sie machen alles. Sie wer- den von dir 38 nehmen" [Urk. 9/14 Beilage 43a]). Wenn die Verteidigung aus- führt, dass es doch überhaupt keinen Sinn mache, dass "AH._____" 38 zur Schuldentilgung bezahlen müsse und "J._____" dann trotzdem noch 38 geben müsse (Urk. 101/7 S. 21), hat dies nichts mit der Logik des "Narrativs des Poli- zeirapportes" zu tun, sondern ist dies auf die verklausulierte Gesprächsweise zurückzuführen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Gespräches ist zu schliessen, dass "AH._____" nicht Geld, sondern im Gegenzug für das von ihm zu leistende Geld etwas anderes im Wert von 38 bzw. Euro 38'000.– vom Liefe- ranten hätte übernehmen sollen ("sie holen es und bringen hierher"). Hierfür hätte "J._____" "AH._____" "3-6 Papiere Taschengeld" geben sollen. Im Lichte aller Erkenntnisse liegt der Schluss nahe, dass es sich bei dem zu überneh- menden "etwas" um Drogen handelte. Vor diesem Hintergrund macht durchaus auch Sinn, wenn "J._____" am 18. Juli 2014 um 11:03 Uhr gegenüber dem Be-
- 54 - schuldigten erwähnte, dass er AJ._____ 2 Papiere geben würde (Urk. 9/14 Bei- lage 63). Offenbar funktionierte der Plan des Beschuldigten aber nicht oder zu- mindest nicht sogleich, wie aus einem weiteren Gespräch zwischen "J._____" und dem Beschuldigten vom 15. Juli 2014 um 20:32 Uhr hervorgeht (Urk. 1/16 S. 13). "J._____": "Die Sache von AJ._____ ist noch nicht erledigt. […]. Die Sa- che von AJ._____, es geht nicht." (Urk. 9/14 Beilage 56). Gemäss den Ausfüh- rungen des Beschuldigten im Telefongespräch vom 13. Juli 2014 ist AJ._____ der älteste Bruder von "AH._____" (Urk. 9/14 Beilage 43a). AJ._____ hatte das Geld offenbar (noch) nicht dem Lieferanten übergeben. 3.4.13. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte und auch die anderen Akteure des Drogentransportes mit ihrer konspirativen Gesprächsweise und ihren Code-Wörtern offensichtlichst zu vermeiden versuchten, dass ihre Ge- spräche für allfällige Mithörer, namentlich die Polizei- und Untersuchungs- behörden, einen Sinn machten, erstaunt nicht, dass im Untersuchungsverfahren nicht immer sämtliche Passagen in den aufgezeichneten Gesprächen zu einem sinnvollen Ganzen zusammengefügt werden konnten bzw. dass letztlich ge- wisse Abläufe im Dunkeln bleiben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte und auch die weiteren Akteure des Drogentransportes nachweislich verschiedene Telefonanschlüsse verwendet hatten, von denen allenfalls nicht alle abgehört worden waren. Jedenfalls steht fest, dass zumindest der Beschuldigte teilweise auch öffentliche Telefonkabinen verwendete (vgl. dazu etwa Urk. 1/16 S. 10 und Urk. 9/14 Beilage 38). Schon deshalb erhellt, dass sich der im Sommer 2014 abgespielte Lebenssachverhalt nicht lückenlos in den Akten spiegelt. Das tut aber der Beweiseignung jener bei den Akten liegenden Gesprächs- aufzeichnungen, welche zusammen betrachtet ein sinnvolles Ganzes ergeben und letztlich das Fundament des Anklagesachverhaltes bilden, keinen Abbruch. 3.4.14. Zusammengefasst bleibt es damit bei der vorinstanzlichen Sach- verhaltserstellung, wonach auch der unter Anklageziffer 3 umschriebene Sach- verhalt im Wesentlichen erstellt ist. Nicht erstellt ist wie gesehen einzig, dass (auch) die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen von D._____ an
- 55 - J1._____ per Western Union im Zusammenhang mit dem Drogentransport ge- standen haben (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.4.10). 3.5. Anklageziffer 4 (Vorgang 35) 3.5.1. Auch in diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten vorge- worfen, mit "J._____" eine Heroinlieferung in die Schweiz organisiert zu haben. Hierfür sei H._____ anfangs August 2014 in die Türkei gereist, um "J._____" zu treffen und mit dem Heroinlieferanten die Modalitäten der Heroinlieferung abzu- sprechen. Es sei zwischen dem Beschuldigten, D._____, H._____ und "J._____" vereinbart worden, dass zwei Kilogramm Heroin auf Kommissionsba- sis durch AK._____ geliefert werden sollten. Am 22. September 2014 habe D._____ den Beschuldigten nach St. Margrethen chauffiert und sei anschlies- send über die Grenze nach Bregenz gefahren, wo er AK._____ mit dem Hero- ingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) getroffen habe. Zusammen seien sie wie- der in die Schweiz eingereist, hätten den Beschuldigten abgeholt und seien zu dritt nach G._____ gefahren, wo AK._____ ihnen das Heroingemisch zwecks Weiterverkauf übergeben habe. Aus dem Erlös hätten auch die Schulden von H._____ beim Heroinlieferanten in der Türkei bezahlt werden sollen (Urk. 37 S. 6, Urk. 112 S. 55). 3.5.2. Die Verteidigung stellt – wie schon beim Vorgang 30 – auch diesen Dro- gentransport nicht in Frage, bestreitet aber wiederum, dass neben D._____ und H._____ auch der Beschuldigte eine Rolle gespielt haben soll. Zwar treffe es zu, dass der Beschuldigte am 22. September 2014 zusammen mit D._____ nach St. Margrethen gefahren sei, allerdings nicht für die Abwicklung eines Drogentransportes, sondern um seine Cousine zu treffen. Die Rückfahrt habe der Beschuldigte – entgegen der Anklageschrift – nicht zusammen mit D._____ angetreten (Urk. 191 S. 29 f.). 3.5.3. Die Vorinstanz erachtete den in Anklageziffer 4 zur Anklage gebrachten Sachverhalt als erstellt, mit der einzigen Korrektur, dass der Beschuldigte seine Rückfahrt von St. Margrethen nach G._____ nicht zusammen mit AK._____ und D._____ angetreten habe (Urk. 112 S. 65).
- 56 - 3.5.4. Die Verteidigung wendet gegen die vorinstanzliche Sachverhalts- erstellung insbesondere ein, dass die abgehörten Telefongespräche, die die Vorinstanz auf Seite 60 f. für die entscheidende Phase zitiere, von D._____ ge- führt worden seien. Die Telefongespräche des Beschuldigten hingegen würden keinen plausiblen Zusammenhang zur Heroinlieferung aufweisen. Vielmehr ge- he es um mindestens zwei verschiedene Sachverhalte. Die Gespräche zwi- schen dem Beschuldigten und "J._____" hätten von der geplanten Ausreise "J._____s" aus der Türkei gehandelt. Nach der Darstellung der Verteidigung ist aus dem Gespräch vom 20. August 2014 zu schliessen, dass "J._____" für sei- ne Ausreise aus der Türkei Bargeld gebraucht habe, das der Beschuldigte aber nicht hatte (Urk. 191 S. 30 f. mit Verweis auf Urk. 178). Auch die übrigen vom Beschuldigten in diesem Zeitraum geführten Telefongespräche hätten nichts mit einer Heroinlieferung zu tun (Urk. 191 S. 31). 3.5.5. Die Vorbringen der Verteidigung überzeugen nicht. Wie aus den in den Akten dokumentierten Telefongesprächen hervorgeht, war der Beschuldigte die treibende Kraft bei der Organisation des am 22. September 2014 unbe- strittenermassen durchgeführten Drogentransportes. Die Kommunikation des Beschuldigten mit D._____ erfolgte – gleich wie schon bei Vorgang 30 – wiede- rum über "J._____" (vgl. schon vorstehende Erw. 3.4.5 - 3.4.8). Am 20. Sep- tember 2014 erklärte der Beschuldigte unter Verwendung der Telefonnummer 14 seinem Gesprächspartner mit niederländischer Telefonnummer, dass "er" – eine nicht namentlich genannte Drittperson – kein Auto habe, da dieses reno- viert werden müsse. "Er" könne erst am Montag. Der Beschuldigte fragte weiter, ob man es auf Montag (d.h. den 22. September 2014) verschieben könne, was der Gesprächspartner bejahte. Sodann fragte der Beschuldigte, wie viel es sei und nahm Bezug auf ein früheres Gespräch, bei welchem der Gesprächs- partner ihm gesagt haben soll, dass er dem Jungen 2'500 geben würde. Der Gesprächspartner stellte ihm daraufhin 2'000 in Aussicht (Urk. 112 S. 62 f. mit Verweis auf Urk. 11/14 Beilage 33a = Urk. 9/11 Beilage 33a). Am
21. September 2014 telefonierte der Beschuldigte – nunmehr wiederum unter Verwendung des Telefonanschlusses, welcher er bereits im Zusammenhang mit Vorgang 30 verwendet hatte (15) – mit "J._____". Dieser erklärte ihm, dass
- 57 - er mit dem Jungen gesprochen habe, woraufhin der Beschuldigte fragte, ob das Auto bereit sei. "J._____" antwortete, dass es repariert sei, aber noch bezahlt werden müsse, woraufhin der Beschuldigte die Übernahme der Rechnung in Aussicht stellte und anmerkte: "Wir müssen ihn dorthin schicken, verstehst du?" (Urk. 9/11 Beilage 34a, vgl. schon Urk. 112 S. 63 mit Verweis auf identische Beilage [Urk. 11/14 Beilage 33a]). Dass es sich bei der Drittperson um D._____ gehandelt haben muss, ergibt sich einerseits aus den weiteren Gesprächsauf- zeichnungen und andererseits auch aus dem Umstand, dass D._____ – wie von der Vorinstanz dargelegt und bereits im Zusammenhang mit Vorgang 30 (Anklagziffer 3) gesehen – stets als der Junge bzw. der Junge des Beschuldig- ten bezeichnet worden war (Urk. 112 S. 61). Dass D._____ am 22. September 2014 dann tatsächlich nach Bregenz gefahren war, ergibt sich aus dem Tele- fongespräch vom 22. September 2014 um 17:25 Uhr zwischen D._____ (glei- che Telefonnummer wie bei Vorgang 30) und seinem Gesprächspartner mit der Nummer 16, wo D._____ erklärte: "Ich bin im Bahnhof, im Bahnhof. Bregenz, ok?" (Urk. 9/11 Beilage 41). Schon um 18:03 Uhr des gleichen Tages bat der Beschuldigte "J._____", ob er nachfragen könne, ob der Junge abgefahren sei. Ferner soll er ihm sagen, dass sie zu ihm kommen und ihn abholen sollten (Urk. 9/11 Beilage 42). Um 18:43 Uhr informierte "J._____" den Beschuldigten, dass "der Junge" in 15 Minuten bei ihm sein werde (Urk. 9/11 Beilage 46, vgl. auch Urk. 112 S. 61 mit Verweis auf identische Beilage, Urk. 11/14 Beilage 47 [recte: 46]). Gemäss dem Antennenstandort der TK-Linie A3 (15) befand sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt in St. Margrethen (a.a.O.). Um 18:44 Uhr wurde er auf die Rufnummer 14 von einer österreichischen Nummer angerufen und gefragt, wie der Name der Stadt laute, wo er sich aufhalte, er/sie könne es nicht finden, woraufhin der Beschuldigte erklärte, in St. Margrethen zu sein (Urk. 9/11 Beilage 47). Zeitgleich rief "J._____" D._____ an, und berichtete die- sem, den Beschuldigten über seine baldige Ankunft informiert zu haben (Urk. 9/11 Beilage 48: "Ich habe gesagt, in 10 Minuten."). Um 18:46 Uhr fragte der Beschuldigte bei "J._____" nach, ob AJ._____ komme und wo er sei, wo- raufhin "J._____" ihn darüber informierte, dass er auf "ihrer Seite" sei (Urk. 9/11 Beilage 49).
- 58 - 3.5.6. Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte und D._____, nachdem D._____ den Beschuldigten am 22. September 2014 in St. Margrethen abgela- den hatte und nach Bregenz gefahren war, ständig in Kontakt gestanden hat- ten, wenn auch nur indirekt über "J._____". Ebenso erstellt ist, dass sich der Beschuldigte und D._____ – und offenbar auch AJ._____ – nach der Rückkehr von D._____ aus Bregenz wieder in St. Margrethen getroffen hatten. 3.5.7. Dass D._____ nach Bregenz gefahren war, um eine Heroinlieferung in die Schweiz zu transportieren, wird von der Verteidigung wie gesehen nicht an- gezweifelt (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.5.4). Gemäss den von D._____ in sei- nen der fallführenden Staatsanwältin eingereichten und in der Einvernahme vom 8. April 2015 bestätigten, hernach dann aber widerrufenen, Ausführungen in den schriftlichen Handnotizen (vgl. Urk. 112 S. 56 ff.) ging D._____ und spä- ter auch AK'._____ und "AF._____" – also der Beschuldigte (vgl. dazu vorste- hende Erw. 3.4.9.1) – nachdem sie in St. Margrethen waren, nach G._____, wobei die Drogenübergabe von AK'._____ an "AF._____" unterwegs erfolgt sei. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, zu dritt, also zusammen mit AK._____ und D._____ nach G._____ gefahren zu sein, wo das Heroin von AK._____ an den Beschuldigten und D._____ zum Zwecke des Weiterverkaufs übergeben worden sein soll (Urk. 37 S. 6). Dass der Beschuldigte, D._____ und AK._____ nicht zu dritt nach G._____ gefahren sind, hat die Vorinstanz über- zeugend dargelegt (vgl. Urk. 112 S. 65 und nachstehende Erw. 3.5.8). Darüber hinaus ist aber auch nicht ganz klar, ob sich die drei überhaupt nach G._____ begeben haben. Aufgrund der aufgezeichneten Gespräche und der jeweiligen Antennenstandorte der von D._____ und dem Beschuldigten an diesem Abend verwendeten Telefonanschlüsse ist jedenfalls erstellt, dass sich D._____ und der Beschuldigte am Abend des 22. September 2014 in der Wohnung von H._____ in Winterthur getroffen hatten (vgl. nachstehende Erw. 3.5.8). Vor die- sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die Übergabe des Heroin- gemischs in Winterthur erfolgte, nachdem dieses von D._____ dorthin transpor- tiert wurde (vgl. nachstehende Erw. 3.5.8). Für die Tatschuld ist aber letztlich entscheidend, dass kein Zweifel daran besteht, dass das Heroingemisch in die Schweiz eingeführt wurde und der Beschuldigte massgeblich an der Organisa-
- 59 - tion dieser Einfuhr beteiligt war. Dafür sprechen nicht nur die über Umwege ge- führten Telefongespräche und damit das sehr ähnliche Vorgehen wie bei Vor- gang 30, sondern auch die – allerdings hernach widerrufenen – Ausführungen von D._____ (vgl. dazu nachstehende Erw. 3.5.10) 3.5.8. Nach dem Treffen in St. Margrethen trennten sich die Wege des Be- schuldigten und D._____ offensichtlich wieder (vgl. auch Urk. 112 S. 65). Denn um 19:31 Uhr bat D._____ "J._____", ob er den Onkel fragen könne, ob er – D._____ – auch alleine gehen könne, woraufhin "J._____" den Beschuldigten anrief, der dann aber erklärte, dass es besser sei, wenn sie – offenbar der Be- schuldigte und D._____ – zusammen gehen könnten, was "J._____" Letzterem umgehend mitteilte (Urk. 9/11 Beilagen 50-52). Gemäss den Antennenstandor- ten der überwachten Telefonanschlüsse war D._____ zu diesem Zeitpunkt un- terwegs. Um 19:31 Uhr in 9200 Gossau und um 19:35 Uhr in 9203 Oberbüren (Urk. 9/11 Beilagen 50 und 52). Der Beschuldigte hielt sich gemäss dem Anten- nenstandort des von ihm benutzten Telefonanschlusses zu dieser Zeit in St. Gallen auf, obwohl er "J._____" gegenüber angegeben hatte, im Laden "seines Vaters" zu sein und "J._____" beauftragte, "ihm" zu sagen, dass er dorthin kommen solle (Urk. 9/11 Beilage 51). Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass es sich nur um den Imbissladen von H._____ in G._____ ge- handelt haben kann. Um 20:17 Uhr rief D._____ "J._____" an und sagte ihm, er soll sich beim Onkel erkundigen, wo dieser geblieben sei, da er auf ihn warte (Standort: Winterthur). Kurz darauf rief "J._____" zurück und erklärte D._____, dass er in der Wohnung seines Vaters bleiben solle, da er – der Beschuldigte – kommen werde (Urk. 9/11 Beilage 58 und 59). Um 22:10 Uhr war D._____ dann offenbar in Adliswil (Urk. 9/11 Beilage 61) und stellte seinem Vater H._____, welcher im Imbissladen in G._____ war, kurz darauf in Aussicht, dass es etwas später werde. "Wir werden nach Winterthur fahren und kommen dann wieder. Das wird eine halbe Stunde bis Stunde dauern. Ok?" (Urk. 9/11 Beilage 62). Um 22:46 Uhr, also eine halbe Stunde später, war der Beschuldigte gemäss Antennenstandort des von ihm benutzten Telefonanschlusses ebenfalls in Win- terthur, was den Schluss nahe legt, dass er zu diesem Zeitpunkt mit D._____ unterwegs war (Urk. 9/11 Beilage 65). D._____ blieb dann aber offenbar in Win-
- 60 - terthur. Jedenfalls rief der Beschuldigte tags darauf um 07:43 Uhr "J._____" an und forderte ihn auf, "seinem Jungen" mitzuteilen, dass er angekommen sei (Standort: Winterthur, Urk. 9/11 Beilage 66). D._____ nahm den Anruf von "J._____" entgegen und führte aus, gerade aufgestanden zu sein und zum On- kel zu gehen (Standort: Winterthur, Urk. 9/11 Beilage 67). 3.5.9. Dass der Beschuldigte, D._____ und AK._____ nicht zu dritt von St. Margrethen nach Winterthur gefahren waren, macht auch Sinn. Wie die Verteidigung zu Recht bemerkte, hätte sich der Beschuldigte bei einem solchen Vorgehen unnötig dem Risiko ausgesetzt, zusammen mit den Drogen in eine Polizeikontrolle zu geraten (Urk. 101/7 S. 30). Vielmehr spricht gerade der Um- stand, dass der Beschuldigte nachgewiesenermassen separat nach Winterthur gefahren war mit der Vorinstanz dafür, dass er sehr wohl vom Drogentransport gewusst hatte und ganz bewusst nicht zusammen mit D._____ zurückgefahren war, um eben dieses Risiko, erwischt zu werden, zu umgehen (Urk. 112 S. 65). Wie gesehen wurde der von D._____ unbestrittenermassen durchgeführte Dro- gentransport vom Beschuldigten und "J._____" über das Telefon aber engma- schig begleitet. Die Behauptung der Verteidigung, wonach die Telefonate des Beschuldigten mit J._____ nicht im Zusammenhang mit dem Drogentransport gestanden hätten, ist damit widerlegt. 3.5.10. Richtig ist die Feststellung der Verteidigung, wonach sich aus den vor- instanzlichen Feststellungen eine wesentlich bedeutsamere Rolle D._____s er- gebe, als dies von diesem in seiner ursprünglich und hernach aber widerrufe- nen Darstellung des Sachverhaltes dargestellt worden ist (Urk. 191 S. 30 mit Verweis auf Urk. 112 S. 59 und 61 sowie Urk. 10/6, vgl. zur Sachdarstellung D._____s Urk. 112 S. 56 ff. mit Verweis auf Urk. 10/6 S. 3 ff.). Daraus kann aber nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, und dies tut – wie dies die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat (vgl. dazu Urk. 112 S. 59 f.) – der Glaubhaftigkeit der Aussagen D._____s zumindest solange keinen Ab- bruch, als dass sich diese mit den Erkenntnissen aus den Überwachungsmass- nahmen übereinstimmen lassen bzw. diese verstärken. Und das ist der Fall. Die Ausführungen D._____s lassen sich mühelos mit den übrigen sich aus den Ak-
- 61 - ten ergebenden Erkenntnissen vereinbaren und zu einem Ganzen zusammen- fügen. D._____ spricht aus, was ansonsten aufgrund der konspirativen Vorge- hensweise, dem Inhalt der Telefongespräche, der nachgewiesenermassen in- volvierten Personen, sowie der dem Transport bzw. dem jeweiligen Aufent- haltsort D._____s beigemessenen Wichtigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsste, nämlich, dass es sich bei den "2'000", welche dem Beschuldigten von seinem niederländischen Gesprächs- partner in Aussicht gestellt worden waren, um Heroingemisch gehandelt haben muss. Es ist mit der Vorinstanz sodann nicht einzusehen, weshalb D._____ von einem Herointransport ohne reellem Hintergrund hätte berichten sollen. Ebenso ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belas- ten sollen. Insbesondere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im Zeitpunkt der schriftlichen Handnotiz im März 2015 die Ausführungen D._____s noch sehr vage waren, weshalb er nicht davon ausgehen konnte, dass er aufgrund dieser Ausführungen aus der Untersuchungshaft entlassen werden würde, zu- mal seine Rolle bei seinen Ausführungen ja gerade im Dunkeln geblieben war (Urk. 112 S. 59 f.). Dass er sich in einem günstigen Licht darzustellen versuchte bzw. seinen Tatbeitrag in Abrede stellte, ist angesichts des bei einer Verurtei- lung wegen eines Herointransportes drohenden Strafe nicht erstaunlich. 3.5.11. Entgegen der Verteidigung überzeugen die vorinstanzlichen Fest- stellungen zur Sachverhaltserstellung und es kann vollumfänglich auf sie ver- wiesen werden (Urk. 112 S. 55 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung bringt denn auch nichts vor, was daran zweifeln liesse, sondern wiederholt lediglich jene Vorbringen, die die Vorinstanz bereits überzeugend entkräftet hat. 3.5.12. Wie gesehen bestreitet auch die Verteidigung nicht, dass am 22. Sep- tember 2014 2 kg Heroingemisch über St. Margrethen in die Schweiz importiert worden waren (vgl. vorstehende Erw. 3.5.2). Dass dem so war, hat die Vor- instanz überzeugend dargelegt (Urk. 112 S. 60 ff.). Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist – wie vorstehend verdeutlicht – aber auch die Mitwirkung des Beschuldigten an diesem Drogentransport erstellt. Ob der Beschuldigte in St. Margrethen – wie dies die Verteidigung, allerdings ohne nähere Aus-
- 62 - führungen, behauptet – unter anderem auch noch seine Cousine getroffen hatte (Urk. 191 S. 29 f.), kann mit der Vorinstanz letztlich dahingestellt bleiben. Denn ein etwaiges Treffen mit der Cousine schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte daneben auch noch beim Drogentransport mitgewirkt hat (Urk. 112 S. 65 f.). Ebenso verfängt nicht, wenn die Verteidigung im angeblichen Transportweg einen Hinweis darauf sehen will, dass die Anklageversion nicht stimmen könne (Urk. 191 S. 64). Es ist keineswegs zwingend anzunehmen, dass bei einem Drogentransport immer der aus geographischer Sicht günstigste Weg gewählt wird. Vielmehr ist naheliegend, dass auch taktische Gründe für einen reibungs- losen Ablauf die Routenwahl beeinflussen können, so etwa nicht oder nur sel- ten kontrollierte bzw. wenig genutzte Grenzübergänge. 3.5.13. Bei diesem Beweisergebnis kann letztlich dahingestellt bleiben, was der genaue Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und "J._____" vom 20. August 2014 um 10:39 Uhr war. Zur Sachverhaltserstellung wird es nicht benötigt, und umgekehrt vermag es den Beschuldigten angesichts der weiteren Gespräche auch dann nicht zu entlasten, wenn der Inhalt so zu übersetzen wäre, wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 178 S. 6, Urk. 191 S. 30). Es ist aber unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zu bemerken, dass die Interpretation der Verteidigung – wonach es darum ge- gangen sei, dass "J._____" die Türkei habe verlassen wollen und dafür Geld benötigt habe – keine Stütze in den Akten findet (Urk. 112 S. 67). Auch wenn der Beschuldigte bei der fraglichen Stelle tatsächlich nicht "für 2, 3 Tausend" gesagt haben sollte, sondern "2 mehr oder weniger", erhellt nicht, wie dann auf einen geplanten Wegzug "J._____s" aus der Türkei geschlossen werden kann (vgl. dazu und zum Inhalt des Gesprächs, wie es in die Akten übernommen wurde Urk. 112 S. 67 mit Verweis auf Urk. 10/17 Beilage 6 = Urk. 9/11 Beilage 6). 3.5.14. Damit bleibt es auch hinsichtlich des vierten Anklagesachverhaltsteils bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung und ist der An- klagesachverhalt betreffend Vorgang 35 erstellt, mit der einzigen Korrektur, dass der Beschuldigte nicht gemeinsam mit, sondern unabhängig von
- 63 - AK._____ und D._____ von St. Margrethen zurückgereist war und zwar nicht – zumindest nicht direkt – nach G._____, sondern nach Winterthur. 3.6. Anklageziffer 5 (Vorgang 51) 3.6.1. In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich zwischen dem 11. und dem 26. November 2014 mehrmals bei einem Un- bekannten nach dem Eintreffen einer Heroinlieferung erkundigt zu haben, wobei er sich mit diesem Unbekannten auch persönlich im Raume Dietikon getroffen haben soll. H._____ sei mit diesem unbekannten Lieferanten ebenfalls in Kon- takt gestanden. Nachdem H._____ seinem Sohn D._____ am 26. November 2014 mitgeteilt habe, dass der Unbekannte mit dem Heroin am Warten sei („Mein Sohn, der Mann wartet dort auf euch. Er sei in der Bäckerei“), hätten sich der Beschuldigte und D._____ nach …/Dietikon begeben, wo sie am
26. November 2014, ca. 20:55 Uhr, vom Unbekannten 500 g Heroingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) übernommen hätten, wofür Fr. 17'500.– habe be- zahlt werden müssen. Dieses Heroin sei in der Folge durch den Beschuldigten und D._____ an verschiedene Abnehmer verkauft worden (Urk. 37 S. 7). 3.6.2. Die Vorinstanz erachtete auch diesen Anklagesachverhaltsteil als erstellt. Zur Sachverhaltserstellung herangezogen wurden von der Vorinstanz wiederum diverse Gesprächsaufzeichnungen. Ferner wurde das von D._____ zu diesem Zeitpunkt verwendete Fahrzeug (Audi A6, SH …) audioüberwacht sowie die entsprechenden GPS-Daten ausgewertet (vgl. dazu den Bericht der Kantonspo- lizei Zürich vom 17. April 2016 [Urk. 1/19 S. 3 f.] sowie Urk. 112 S. 69 ff.). Wie- derum – wie bereits bei den Vorgängen 30 und 35 – hatten es der Beschuldigte und D._____, zumindest soweit dies aus den aufgezeichneten Telefongesprä- chen hervorgeht, auch vorliegend unterlassen, direkt miteinander per Telefon zu kommunizieren. Teilweise dokumentiert sind aber die im Fahrzeug von D._____ geführten Gespräche zwischen dem Beschuldigten und D._____ (vgl. dazu insbesondere Urk. 1/19 Beilage 7 - 8 [Beginn der Aufzeichnung 16:42 Uhr], Beilage 13 [Beginn der Aufzeichnung: 20:50]; identisch mit den Beilagen zu Urk. 9/13).
- 64 - 3.6.3. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweise zum Schluss, dass der Beschuldigte und D._____ am Abend des 26. November 2014 ein erstes Mal nach Dietikon gefahren waren, um dort eine Probe abzuholen, und danach ein zweites Mal, um die Lieferung entgegenzunehmen (Urk. 112 S. 74). Das ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass sich D._____ und der Beschuldigte am Abend des 26. November 2014 kurz nacheinander, namentlich um ca. 18:00 Uhr und dann wieder um ca. 21:00 Uhr nur kurz an den gleichen Örtlich- keiten in Dietikon aufgehalten hatten, und zwischendurch nach Winterthur ge- fahren waren (Urk. 112 S. 73 f.: AL._____-Strasse und Restaurant … [vgl. dazu Urk. 9/13 Beilage 14.1 und 14.2]). Sodann sei aufgrund der Gesprächsauf- zeichnungen in dem von D._____ benutzten Fahrzeug sowie der GIS- Auswertung der GPS-Daten erstellt, dass es kurz vor 21:00 Uhr in der … zur Übergabe eines Paketes gekommen sei (Urk. 112 S. 70 mit Verweis auf Urk. 1/19 Beilage 13a [Audioaufnahme aus dem von D._____ benutzten Fahr- zeug, Zeit: 20:50] und S. 73 f. mit Verweis auf GPS-Auswertung [Urk. 1/19 Bei- lage 14.2]). Dass es sich dabei um ein Paket mit Drogen gehandelt haben müs- se, ergebe sich aus dem konspirativen Verhalten des Beschuldigten und D._____s sowie angesichts der Tatsache, dass D._____ und der Beschuldigte im Drogengeschäft tätig waren und die abgeholte Sache für den Weitertransport zudem hätte versteckt werden sollen (Urk. 112 S. 70). 3.6.4. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 101/7 S. 34 f.) kritisiert die Verteidigung auch berufungsweise die Übersetzung der diesem Sachverhalt zugrunde ge- legten Gesprächsaufzeichnungen bzw. dessen Interpretation (Urk. 178 S. 6, Urk. 191 S. 32 f.). Zum einen seien die von der Polizei gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. April 2016 für ihre Hypothese herangezogenen Telefongespräche ab dem 11. November 2014 in einem völlig anderen Sach- zusammenhang zu verstehen als die von D._____ geführten Telefongespräche, und zum anderen seien gewisse vom Beschuldigten bzw. D._____ in den Ge- sprächen verwendeten Begriffe mehrdeutig, weshalb die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse sich nicht mit der Unschuldsvermutung vereinbaren lies- sen (Urk. 191 S. 32 f).
- 65 - 3.6.5. Zunächst ist zu bemerken, dass es – entgegen der Verteidigung (Urk. 191 S. 32) – nicht so ist, dass ohne eine erneute Übersetzung der von der Verteidigung beanstandeten Stelle zwingend von der seitens der Verteidigung geltend gemachten Interpretation der entsprechenden Passagen auszugehen ist. Anders als bei der Wahrunterstellung ist vorliegend auch bei Verzicht auf eine erneute Übersetzung nicht von der Fiktion auszugehen, der Beweis sei ge- lungen (vgl. zur Wahrunterstellung vorstehende Erw. 2.1.4). Zumindest was die von der Verteidigung beanstandete Interpretation des Gesprächstextes in Bei- lage 13 betrifft, macht auch die Verteidigung nicht eine eigentlich falsche Über- setzung im Sinne einer Schlechtleistung geltend. Vielmehr bemängelt sie die In- terpretation des Übersetzten, da die Begriffe zum Teil mehrdeutig seien (Urk. 178 S. 6 f., Urk. 191 S. 33). Wenn aber ein Begriff verschieden interpre- tiert werden kann – vorliegend also in dem Sinne, wie er unter Zugrundelegung der im Untersuchungsverfahren übersetzten TK-Protokolle von der Vorinstanz verstanden worden ist ("Es ist gross, man kann es nicht verstecken" und "Du musst aufpassen, damit die Packung nicht beschädigt wird"; Urk. 112 S. 70, S. 73 f.) und gleichzeitig auch anders, wie dies die Verteidigung macht ("die Hand passt nicht, sie ist zu gross" und die "Abdeckung", nicht die Packung könnte kaputt gehen), wäre aus einer erneuten Übersetzung nichts gewonnen. Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten eines Wortes ist entscheidend, welche Bedeutung dem Gesprochenen im Kontext beizumessen ist. Bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung wird dann zu prüfen sein, ob sich aus ei- ner anderen Deutung als der von der Untersuchungsbehörde vorgenommenen eine genügend greifbare Alternativhypothese ergibt, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken (vgl. auch vorstehende Erw. 3.1.2 - 3.1.4). 3.6.6. Vorliegend würde auch eine Interpretation, wie sie die Verteidigung vor- nimmt, nicht zu unüberwindlichen Zweifeln am tatbestandsmässigen Sach- verhalt führen: 3.6.6.1. Zwar stützt bzw. verstärkt die Übersetzung, wie sie sich aus dem TK-Protokoll ergibt, die Annahme, dass der Beschuldigte – wie ihm dies in der
- 66 - Anklage zur Last gelegt wird – am 26. November 2016 kurz vor 21:00 Uhr das Fahrzeug in der … tatsächlich verlassen hatte, um ein Paket mit Drogen abzu- holen (vgl. dazu Urk. 112 S. 70, S. 73 f.). Dafür sprechen aber auch weitere In- dizien: 3.6.6.2. Zunächst ergibt sich aus einem am frühen Abend des 26. November 2016 im Fahrzeug aufgenommenen Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und D._____ eindeutig, dass die Beiden nach Möglichkeiten suchten, wie die Drogengeschäfte – welche sie ja erwiesenermassen zusammen betrieben hat- ten (vgl. dazu die Vorgänge 30 und 35) –, wieder profitabler gemacht werden könnten. Aus dem Kontext des Gespräches kann sodann geschlossen werden, dass sie im Begriff waren, ihre Pläne umzusetzen und Drogen zu beschaffen: Um 16:42 Uhr unterhielten sich der Beschuldigte und D._____ darüber, dass das Geschäft schlecht laufe. D._____: "Das Geschäft ist nur noch Scheisse." Beschuldigter: "Vergiss jetzt unser Geschäft. Unser Geschäft läuft nicht. Dieser Andere, weisst du, wir sind einfach dazu gezwungen, also in Winterthur, Zürich, St. Gallen, wir müssen auch mehr in die AM._____-Strasse gehen, und wir müssen es noch bei anderen Leute holen." D._____: "Wenn wir eigenes Mate- rial hätten, und es für 50-60 abgeben könnten." Beschuldigter: "Du kannst nicht zu 50-60 abgeben, mein lieber Bruder, das geht nur dann, wenn du es direkt bringen kannst. Wir können es nicht zu diesem Preis abgeben, wenn wir die Qualität verringern würden, geht es nicht. Wenn wir es zu 70 abgeben, müssen wir es dann selber hierher bringen. Wir können 20% für Spesen abziehen. So müssen wir es machen. Wir haben keine andere Möglichkeit." (Urk. 9/14 Beila- ge 7). Nachdem der Beschuldigte für kurze Zeit ausgestiegen war, stieg er wie- der ein und führte gemäss dem übersetzten TK-Protokoll unter anderem aus: "[…] gehen wir und holen es dort ab. Ruf doch deinen Vater an und frag ihn, mal schauen was er gesagt hat, er weiss, wer das ist, ein Typ von AE._____. […] Er sagt, ich solle das Material sofort bringen, er würde es sich anschauen und sofort einen Bescheid geben […]. Sie sind sehr Profi. Deswegen benutzen sie kein Telefon. […] AE._____ und die Anderen sind seine Typen. Seit 4 Mo- naten sind wir am Ende. Wir haben nichts verdient. Ich glaube, dass wir wieder
- 67 - mit AN._____ arbeiten müssen." D._____ sagte zum Beschuldigten unter ande- rem: "Wenn AK._____s Sache gehen würde, würde er sofort nehmen. Gehen wir dorthin, zur … [Restaurant]?", woraufhin der Beschuldigte antwortete: "Neben der … [Restaurant]." Auf die Frage von D._____, wo sie mit dem Jun- gen abgemacht hätten, erklärte der Beschuldigte: "In der Bäckerei. Er werde um 18 Uhr dort sein. Er komme gegenüber, wir können es zum Testen holen und fahren" (Urk. 9/13 Beilage 8). Von Drogen ist zwar nicht ausdrücklich die Rede. Dass der Beschuldigte und D._____ von Drogengeschäften gesprochen haben, ist aber schon deshalb of- fensichtlich, weil der Beschuldigte ausführt, dass sie seit 4 Monaten nichts ver- dient hätten und am Ende seien. Vier Monate zurückgerechnet, also im Juni er- eignete sich der "Vorgang 30", bei welchem sie wegen des untergetauchten Ku- riers vier Kilogramm Heroingemisch verloren hatten (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.4). Dass von Drogengeschäften die Rede war, ist aber auch unschwer zu erkennen, wenn man sich vor Augen führt, dass sie von "Material" sprechen, vom Absatzweg und von der Qualität, welche man verringern könne, was dann Einfluss auf den Preis habe und von Profis die Rede ist, die kein Telefon be- nutzen. Sodann ist von AE._____ und seinen Typen die Rede sowie von AK._____. AK._____ war der Lieferant bei Vorgang 35 (vgl. vorstehende Erw. 3.5.7) und AE._____ offenbar involviert auf der Lieferantenseite im Zu- sammenhang mit der verloren gegangenen Heroinlieferung bei Vorgang 30 (vgl. Urk. 9/11 Beilage 123b [Telefongespräch zwischen H._____ [N], und "J._____" [K] sowie einer weiteren Person "Onkel" [U], wohl "Onkel [väterlicherseits]": U: "Du kennst den AE._____. Kennst du den AE._____?" N: "Hee. Ich kenne ihn, ich habe ihn gesehen." […] U: "Und sie sagen, AE._____ sagt, es sei 34'000.–, weisst du" vgl. auch vorstehende Erw. 3.4.6). Im Kontext dieses vorangegangenen Gespräches zwischen dem Beschuldigten und D._____ kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch der von D._____ vorgeschlagene Plan ("Wenn AK._____s Sache gehen würde, würde er sofort nehmen. Gehen wir dorthin, zur … [Restaurant]?") sowie das vom Beschuldig- ten in Aussicht gestellte Treffen um 18:00 Uhr ("In der Bäckerei. Er werde um
- 68 - 18 Uhr dort sein. Er komme gegenüber, wir können es zum Testen holen und fahren") bzw. dann auch der zweite Aufenthalt in Dietikon kurz vor 21:00 Uhr, wo der Beschuldigte dann ja für kurze Zeit das Auto verlassen hatte, im Zeichen dieser Drogengeschäfte gestanden haben. 3.6.6.3. Dafür spricht auch, dass auch hier – wie das auch bei den anderen vor- liegend zu beurteilenden Vorgängen üblich war – über Umwege kommuniziert worden war, mit dem naheliegenden Ziel, Kontaktwege zu verschleiern und das "Abhörrisiko" zu minimieren. So war es nämlich H._____, der D._____ um 19:21 Uhr darüber informiert hatte, dass der Mann "dort auf euch" warten würde bzw. dass er in der Bäckerei sei (Urk. 112 S. 69 mit Verweis auf Urk. 1/19 Bei- lage 12 = Urk. 9/13 Beilage 8). 3.6.6.4. Nicht zu überzeugen vermag, wenn die Verteidigung auch hier vor- bringt, dass das ab 17:43 Uhr geführte Gespräch zwischen D._____ und dem Beschuldigten im Fahrzeug ("[…] Er werde um 18 Uhr dort sein. Er komme ge- genüber, wir können es zum Testen holen und fahren") insofern falsch über- setzt worden sei, als von Testen keine Rede gewesen sei, sondern nur von kaufen/holen. Zunächst ist – wie dies bereits die Vorinstanz überzeugend dar- gelegt hat (Urk. 112 S. 73) – völlig unglaubhaft, dass D._____ und der Beschul- digte lediglich dorthin gegangen seien, um (ausgerechnet in einer Bäckerei!) Tabak zu holen/kaufen, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 101/7 S. 35 und Urk. 178 S. 6). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übri- gen überzeugt der Einwand der falschen Übersetzung auch deshalb nicht, weil sich auch aus einer weiteren Stelle im gleichen Gespräch ergibt, dass es der Plan war, etwas zu holen, um es dann einem potentiellen Abnehmer zu zeigen ("Er sagt, ich solle das Material sofort bringen, er würde es sich anschauen und sofort einen Bescheid geben"). 3.6.6.5. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Würdigung, wonach aufgrund des Beweisergebnisses erstellt ist, dass der Beschuldigte wie in Anklageziffer 5 umschrieben, am 26. November 2014 um kurz vor 21:00 Uhr in Dietikon Drogen übernommen hatte.
- 69 - 3.6.6.6. Hinsichtlich der Art der Drogen sowie der Menge kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 70 f.), mit der Einschränkung, dass angesichts der von der Vertei- digung behaupteten Mehrdeutigkeit des Gesprochenen hinsichtlich des Pakets bzw. der Abdeckung offen gelassen werden muss, wie gross das vom Beschul- digten abgeholte Paket tatsächlich war. Verwiesen werden kann aber auf die übrige Herleitung der Vorinstanz zur fraglichen Menge sowie die Begründung, weshalb von Heroingemisch und nicht von einer anderen Droge auszugehen ist. Ausgehend von dem im Fahrzeug von D._____ aufgezeichneten Gespräch am Tattag um 20:50 Uhr zwischen D._____ und dem Beschuldigten ("Wir kön- nen ihm 150 geben. Wir müssen ihm 17,5 bezahlen, also 2,5, und 5 Lira bleibt für uns", Urk. 9/13 Beilage 13a) kurz bevor der Beschuldigte das Auto verlassen hatte, um die Drogen entgegenzunehmen, ergibt sich ein Kaufpreis von Fr. 17'500.– (Urk. 112 S. 71). Geht man mit der Vorinstanz – unter Verweis auf den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. April 2016 – von einem Verkaufs- preis im Absatzmarkt des Beschuldigten von (maximal) Fr. 40.–/g (vgl. dazu Urk. 112 S. 70 mit Verweis auf Urk. 1/19 S. 9 f.) aus, was sich mit den Angaben aus dem aufgezeichneten Gespräch von D._____ und dem Beschuldigten um 16:42 Uhr deckt ("Du kannst nicht zu 50-60 abgeben, […]"), und auch dem Ver- kaufspreis entspricht, den der Beschuldigte im Zusammenhang mit Vorgang 10 verlangt hatte (vgl. dazu nachstehende Erw. 3.7), muss es sich entsprechend um eine Menge von mehr als 437.5 g gehandelt haben, da nicht anzunehmen ist, dass der Beschuldigte bereit gewesen wäre, den Handel ohne Gewinnaus- sichten beim Weiterverkauf abzuschliessen. Wie sich aus dem aufgezeichneten Gespräch im Auto von D._____ um 20:50 Uhr ergibt, erwartete der Beschuldig- te zumindest einen Gewinn von Fr. 3'000.– (Urk. 9/13 Beilage 13a, "Ich bin auch mit 3 einverstanden"). Bei dieser beweismässigen Ausgangslage ist die angeklagte Drogenmenge von 500 g Heroingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) erstellt. 3.6.7. Dass dieses Heroin in der Folge durch den Beschuldigten und D._____ an verschiedene Abnehmer verkauft worden ist, wie dies in der Anklageschrift behauptet wird (Urk. 37 S. 7), ist zwar anzunehmen, wurde von der
- 70 - Untersuchungsbehörde aber nicht konkret dargelegt (vgl. auch die Vorinstanz, Urk. 112 S. 98). Aufgrund des Umstandes, dass die beiden im Drogenhandel tätig waren und wie gesehen Pläne schmiedeten, wie sie ihre Tätigkeit wieder erfolgreicher gestalten könnten (vgl. vorstehende Erw. 3.6.6.2), kann aber als erstellt erachtet werden, dass das von ihnen übernommene Heroingemisch zumindest zum Verkauf bestimmt war. 3.7. Anklageziffer 6 (Vorgang 10) 3.7.1. In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom 20. Oktober 2014 bis zum 11. Februar 2015 C._____ insgesamt mindestens ca. 700 Gramm Heroingemisch (Rein- heitsgrad unbekannt), zum Preis von Fr. 38.– bis Fr. 40.– pro Gramm verkauft zu haben, in Portionen zwischen 100 und 200 Gramm, wobei das Heroin meis- tens durch D._____, aber auch durch den Beschuldigten an C._____ nach Win- terthur, La Chaux-de-Fonds und Dietikon geliefert worden sei. Insgesamt habe der Beschuldigte von C._____ für das gelieferte Heroin ca. Fr. 15'000.– erhal- ten und ca. Fr. 13'000.– sei C._____ ihm schuldig geblieben (act. 37 S. 7). 3.7.2. Die Vorinstanz erachtete den in Anklageziffer 6 umschriebenen Sach- verhalt als erstellt. Zur Erstellung des Sachverhaltes stützte sie sich zum einen auf das von C._____ im Verlaufe des gegen ihn geführten Strafverfahrens ab- gegebene, hernach aber widerrufene Geständnis, und zum anderen auf die im Zusammenhang mit dem Vorgang 10 durchgeführten Überwachungen der vom Beschuldigten sowie von D._____ zu diesem Zeitpunkt benutzten Telefonan- schlüsse (Urk. 112 S. 75 ff.). 3.7.3. Der von der Verteidigung geltend gemachte Einwand der Unverwertbar- keit der Einvernahmen von C._____ zulasten des Beschuldigten wegen nicht gehöriger Verteidigung desselben wurde bereits im Rahmen des Prozessualen verworfen (vgl. vorstehende Erw. 2.3.3). 3.7.4. Abgesehen vom Einwand der Unverwertbarkeit setzt sich die Verteidi- gung des Beschuldigten mit den belastenden Aussagen von C._____ beru-
- 71 - fungsweise nicht auseinander. Vor Vorinstanz machte sie noch geltend, dass C._____ mit Ach und Krach, offensichtlich unter Entzugserscheinungen leidend, schliesslich ungefähr das "abgenickt" habe, was der polizeiliche Sachbearbeiter ihm vorgehalten habe (bezüglich die Einvernahmen Urk. 18/1-4). Erst in der letzten Einvernahme, nach einer kurzen Pause, während er mit seiner Verteidi- gung gesprochen habe, habe er den Widerstand aufgegeben und pauschal zu- gegeben, dass er insgesamt ca. 900 Gramm Heroin vom Beschuldigten bezo- gen habe, wobei diese Einvernahme unmittelbar danach wegen psychischer Probleme von C._____ abgebrochen worden sei (Urk. 101 S. 37 mit Verweis auf Urk. 18/4 S. 6). Anlässlich der Fortsetzung der Einvernahme habe C._____ dann einsilbig die verschiedensten Vorhalte des polizeilichen Sachbearbeiters abgenickt, ohne je irgendwelche Details von sich aus zu schildern. Aufgrund von zahlreichen Widersprüchen in den Aussagen von C._____ sei die angeblich verkaufte Menge Heroin in der Anklageschrift dann auch auf 700 g reduziert und der Sachverhalt entsprechend sehr vage formuliert worden (Urk. 101/7 S. 37 f.). 3.7.5. Entgegen der Verteidigung waren die den Beschuldigten belastenden Aussagen von C._____ weder pauschal noch einsilbig: 3.7.5.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2016 hatte D._____ noch bestritten (Urk. 18/1 S. 6), dass der Beschuldigte sein Drogenlieferant ge- wesen sei, und auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. April 2016 gab er an, den Beschuldigten lediglich zu kennen, weil sie aus dem glei- chen Dorf seien und er ihn "hier" einige Male gesehen habe (Urk. 18/2 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Mai 2016, welche am 30. Mai 2016 fortgesetzt wurde, erklärte er hingegen nach einer kurzen Besprechung mit seinem damaligen Verteidiger, reinen Tisch machen zu wollen und gab zu, insgesamt ca. 900 Gramm Heroin vom Beschuldigten (genannt A1._____) be- zogen zu haben. Er sei stark heroinsüchtig gewesen, und einen Teil des bezo- genen Heroins habe er selbst konsumiert. Den anderen Teil habe er verkaufen müssen, um seine Sucht zu finanzieren (Urk. 18/4 S. 6). Für das Heroin habe er zwischen Fr. 38.– bis Fr. 40.– pro Gramm bezahlt und es für ca. Fr. 5.– mehr
- 72 - weiter verkauft (Urk. 18/4 S. 13). Er habe es jeweils in Portionen von 100 g oder 30 g in Pulverform in einem Pack erhalten. Dann habe er es auf die Bestellun- gen aufgeteilt, in Portionen von 0,3, 0,5 oder auch von 5 Gramm (Urk. 18/4 S. 17). Dabei erwähnte C._____ zumindest in Bezug auf einen Grossteil der Lieferungen, dass das Heroin von schlechter Qualität gewesen sei (Urk. 18/4 S. 12 f. betreffend die Lieferung vom 6.11.2014, Urk. 18/4 S. 20 betreffend die Lieferung vom 3.02.2015 sowie Urk. 18/5 S. 10 "Nur einmal war es ok und sonst immer scheisse"). Er habe sich nur zwei oder drei Mal mit dem Beschul- digten (genannt A1._____) getroffen. Die anderen Male habe er sich mit einem Kollegen des Beschuldigten getroffen, der aber seinen Namen nicht habe sa- gen wollen (Urk. 18/4 S. 10, S. 14, S. 16; vgl. auch Urk. 112 S. 76). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und D._____ erkannte C._____ Letzteren als derjenigen, der ihm vom Beschuldigten vorgestellt wor- den sei und ihm "ein zwei Mal etwas gebracht" habe. Er habe ihm schlechtes Material gebracht, und er habe Probleme mit seinen Kunden bekommen (Urk. 18/5 S. 4). Auch in der Folge bestätigte er, dass D._____ ihm Heroin ge- liefert habe und erwähnte wiederum die schlechte Qualität desselben. Auf die Frage, wie es jeweils geliefert worden sei, erklärte C._____, dass es "so eine Kugel" gewesen sei. D._____ habe behauptet, dass es hundert Gramm gewe- sen seien, was er – C._____ – aber nicht geglaubt habe, er habe aber keine Waage dabei gehabt. Es sei eine Handvoll gewesen. Auf die Frage, wo die Übergaben jeweils stattgefunden hätten, antwortete er: "Ein, zwei Mal in Win- terthur und zwei, drei Mal in Neuchâtel". Auf die Frage, ob er mit Neuchâtel La Chaux-de-Fonds meine, antwortete er: "Ja, genau, gratuliere". Er habe das He- roin zu einem Preis von Fr. 40.– pro Gramm übernommen (Urk. 18/5 S. 5). Als Antwort auf die Frage, bei wem er das Heroin jeweils bezogen habe, zeigte er auf D._____. Die Frage, ob er jeweils auch beim Beschuldigten Heroin bezogen habe, verneinte er zunächst, räumte dann aber ein, ihn schon gefragt zu haben, woraufhin ihm dieser gesagt habe, dass er schauen könne (Urk. 13/5 S. 6). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung des Beschuldigten stellte C._____ klar, dass er das Heroin jeweils beim Beschuldigten bestellt, es aber nicht direkt von ihm erhalten habe (Urk. 18/5 S. 8). Auf Vorhalt seines Geständnisses in der Ein-
- 73 - vernahme vom 23. Mai 2016 ("Ich will reinen Tisch machen. Ich gebe zu, dass ich insgesamt ca. 900 Gramm Heroin von A1._____ bezogen habe"), entgegne- te er: "Irgendetwas stimmt nicht. Ich habe gesagt, ich wisse nicht, wie viel." (Urk. 13/5 S. 6). Unter Bezugnahme auf die Einvernahme vom 23. Mai 2016 und den damaligen Vorhalt des im Fahrzeug von D._____ aufgenommenen Audiogespräches vom 30. November 2014 um 15:19 Uhr (vgl. dazu Urk. 18/4 S. 17) antwortete er: "Er hat mir ein oder zwei Mal etwas gebracht. Ein Mal hat er gesagt, es seien 100 Gramm, ein anderes Mal waren es 150 Gramm, dann war es einmal 200 Gramm. Bei diesen 200 Gramm habe ich nachgeschaut und festgestellt, dass es nur 170 Gramm waren. Ich sagte, dass ihr mich verarscht und es gab Streit. Erstens haben sie mir nicht genug gegeben und zweitens war die Ware nicht gut" (Urk. 18/5 S. 6 f.). In der Folge warf er dann die Frage auf, wie man denn darauf komme, dass es 900 Gramm hätten gewesen sein sollen (Urk. 18/5 S. 7). Auf die Frage, wie viel es denn etwa gewesen sei, gab C._____ zu Protokoll: "Sie haben mir gesagt einmal gesagt 100, einmal 150, einmal 200 und dann habe ich es gewogen und es war weniger und die Ware war ganz schlecht. Bei guter Ware schlafe ich ein und bei dieser Ware schlief ich nicht ein." Er habe nie mehr als 170 g bekommen. Ein zwei Mal in Win- terthur und zwei, drei Mal in Neuchâtel (Urk. 18/5 S. 9). "[…] Nur einmal war es ok und sonst immer scheisse. […] Ich konnte mit dem Zeugs nicht einschlafen." (a.a.O. S. 10). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in dem gegen ihn ge- führten Strafverfahren gab C._____ dann an, bei der Konfrontationseinvernah- me vom 6. Juli 2016 nicht die Wahrheit gesagt zu haben (vgl. beigezogene Ak- ten im Verfahren SB170263 [Urk. 175]: Prot. I S. 19). Er habe nur eine ganz kleine Menge erhalten und nicht 900 Gramm (Urk. 175: Prot. I S. 22, S. 26). Er sei von seinem damaligen amtlichen Verteidiger und der Polizei unter Druck gesetzt worden. Sein Verteidiger habe ihm gesagt, er solle einfach "jaja" sagen bei der Polizei, obwohl er die ihm vorgeworfenen Taten gar nicht begangen ha- be (Urk. 175: Prot. I S. 12, S. 21, S. 27 und S. 32). Anzeichen dafür, dass C._____ unter Druck gesetzt bzw. dass seine früheren Aussagen nicht der Wahrheit entsprochen hätten, sind jedoch nicht erkennbar. Angesichts der kon- kreten und detaillierten Schilderungen des Geschehens ist vielmehr von tat-
- 74 - sächlich Erlebtem auszugehen, zumal er auch von sich aus Angaben machte, die den Gesprächsaufzeichnungen nicht zu entnehmen waren (etwa zur Höhe des Kaufpreises, dass er keine Waage dabei gehabt habe und dass er wegen der schlechten Qualität des Heroins nach dem Konsum jeweils nicht einge- schlafen sei). Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb er den Beschuldigten oder auch D._____ zu Unrecht hätte belasten sollen. Aufgrund des Umstandes, dass C._____ ganz zu Beginn des Verfahrens zunächst noch angegeben hatte, den Beschuldigten einfach so (unabhängig vom Drogenhandel) aufgrund ihrer gemeinsamen Herkunft zu kennen und er erst nach Vorhalt der auf- genommenen Telefongespräche "reinen Tisch" machen wollte ("Ich will reinen Tisch machen. Ich gebe zu, dass ich insgesamt ca. 900 Gramm Heroin von A1._____ bezogen habe. Ich habe die Telefongespräche gehört, insbesondere ein Geschäft. Es ist nicht nötig, alle Telefonate mir vorzuhalten." [Urk. 18/4 S. 6]), ist vielmehr davon auszugehen, dass das Geständnis von C._____ unter dem Eindruck der für ihn und eben auch für den Beschuldigten und D._____ erdrückenden Beweislage erfolgte und wohl in der Erwartung, dass sich eine entsprechende Kooperation günstig auf die Höhe der Strafe auswirken würde, was aus dem Umstand zu schliessen ist, dass das Geständnis nach kurzer Rücksprache mit seiner damaligen Verteidigung erfolgte. 3.7.5.2. Insgesamt erweisen sich die von C._____ zulasten des Beschuldigten gemachten Aussagen als glaubhaft. Insbesondere auch, weil sie sich mühelos mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang bringen lassen und den aus den Telefon- und Audioüberwachung im Fahrzeug von D._____ gezogenen Er- kenntnissen entsprechen, was auch schon die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 112 S. 76). Unklarheiten ergeben sich hinsichtlich der Aussagen von C._____ einzig hinsichtlich der von ihm bezogenen Menge Heroingemischs. Die diesbezüglichen Angaben variierten, je nachdem, ob er von der Gesamtmenge gesprochen oder Angaben zu den einzelnen Lieferungen gemacht hatte. Immer wieder erklärte er auch, sich nicht mehr im Detail erinnern zu können (vgl. dazu etwa Urk. 18/4 S. 7, Urk. 18/5 S. 7). In Anbetracht der Tatsache, dass C._____ gemäss eigenen Angaben im anklagerelevanten Zeitpunkt in schwerem Masse heroinabhängig war und im Zeitpunkt der Einvernahmen seit dem Tathergang
- 75 - bereits mehr als eineinhalb Jahre verstrichen waren, sind gewisse Ungereimt- heiten in den Mengenangaben ohne weiteres nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass C._____ sich mit seinen Angaben selber direkt belastete und wie gesehen im Verfahren auch immer wieder versuchte, seine Tatschuld möglichst gering darzustellen. Vor diesem Hintergrund stellt es die Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen nicht per se in Frage, wenn sich aufgrund der Überwachungsmassnahmen tatsächlich eine andere Drogenmenge feststellen liesse, als sie von C._____ zugegeben worden war. Hinsichtlich der Anzahl Treffen gab C._____ wie gese- hen an, dass es – ungefähr – fünf gewesen seien (vgl. vorstehende Erw. 3.7.5.1). Genau diese Anzahl von Übergaben können gestützt auf die Überwa- chungsmassnahmen hinreichend konkret nachgewiesen werden (vgl. nachste- hende Erw. 3.7.6 und 3.7.10, vgl. auch Urk. 112 S. 76 ff.). 3.7.6. Hinsichtlich der sich aus den Telefonüberwachungen sowie Audioauf- nahmen im Fahrzeug von D._____ ergebenden Erkenntnisse zur gelieferten Drogenmenge kann auf die detaillierten Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden, unter Hinweis auf die im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 8. September 2015 dokumentierten Ermittlungen im Rahmen des Unter- suchungsverfahrens (Urk. 112 S. 76 ff. mit Verweis auf Urk. 5/2 mit Verweis auf die entsprechenden TK-Protokolle sowie die Protokolle zur Audioüberwachung im Fahrzeug von D._____ [= Beilagen zu Urk. 9/8], Art. 82 Abs. 4 StPO). Ge- stützt auf die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen und der Audio- überwachung aus dem Fahrzeug von D._____ ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte bzw. D._____ gegenüber C._____ hinsichtlich der Men- ge vorgegeben hatten, diesem an den fünf Treffen vom 20. Oktober 2014,
2. November 2014, 6. November 2014, 19. November 2014 sowie
30. November 2014 insgesamt 900 g Heroingemisch ausgeliefert zu haben (vgl. Urk. 112 S. 75 ff.). Wie gesehen gab C._____ in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 30. Mai 2016 indessen zu Protokoll, dass ihm einmal anstatt 200 g lediglich 170 g übergeben worden seien (vgl. vorstehende Erw. 3.7.5.1 mit Verweis auf Urk. 18/5 S. 6 f.), was nicht widerlegt werden kann.
- 76 - 3.7.7. Auch wenn C._____ bei seinen Zugeständnissen von ca. 900 g geliefer- tem Heroingemisch gesprochen hatte, wurden lediglich ca. 700 g Heroinge- misch (Reinheitsgrad unbekannt) eingeklagt, welches in Portionen zwischen 100 und 200 g zum Preise von Fr. 38.– bis Fr. 40.– durch D._____, aber auch durch den Beschuldigten nach Winterthur, La-Chaux-de-Fonds und Dietikon an C._____ geliefert worden seien, wobei C._____ dem Beschuldigten für das ge- lieferte Heroin insgesamt ca. 15'000.– bezahlt und ca. 13'000.– schuldig geblie- ben sei (Urk. 37 S. 7). 3.7.8. Die zur Anklage gebrachte Menge ist als Mindestmenge zu verstehen, was auch aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung hervorgeht (Urk. 101/4 S. 23). Dort wurde auf den ab- schliessenden Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 1. Juni 2016 zum Vorgang 10 (Urk. 5/5) verwiesen (Urk. 101/4 S. 23). Ausgehend von dem von C._____ mehrfach bestätigten Kaufpreis von Fr. 40.–/g – und den von ihm gegenüber D._____ und dem Beschuldigten gemachten Angaben betreffend das von ihm bezahlte Entgelt sowie die von ihm noch zu leistende Restschuld (gemäss Schlussbericht bereits bezahlt [Fr. 9'600.– + Fr. 2'000.– + 3'500.–], Restschuld [Fr. 13'000.–] = Fr. 28'100.–) wurde im Schlussbericht von einer Gesamtmenge von mindestens 702.5 g Heroingemisch ausgegangen (Urk. 5/5 S. 3 f. mit Ver- weis auf Audiogespräch vom 30.11.2014 um 15:19 Uhr zwischen D._____ und C._____ [vgl. Urk. 9/8 Beilage 62] sowie Telefongespräch zwischen dem Be- schuldigten und C._____ vom 24. Dezember 2014 um 18:54 Uhr [vgl. Urk. 9/8 Beilage 70], vgl. auch Urk. 5/2 S. 28 und Urk. 9/8 Beilage 61). 3.7.9. Im Einklang mit dem Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom
1. Juni 2016 zum Vorgang 10 ist gestützt auf das in den Akten dokumentierte Gespräch zwischen D._____ und C._____ vom 30. November 2014 um 15:19 Uhr zu schliessen, dass C._____ bis zu diesem Zeitpunkt Fr. 9'600.– für bereits bezogene Heroinlieferungen bezahlt hatte (Wie viel habe ich dir beim letzten Mal gegeben? War es nicht 2600? …7600, 9600?"; Urk. 9/8 Beilage 62). So- dann wird im Schlussbericht davon ausgegangen, dass während dieses Ge- spräches im Gegenzug zur Übergabe von 200 g Heroingemisch weitere
- 77 - Fr. 2'000.– übergeben worden seien. Davon geht unter Verweis auf ein eben- falls am 30. November 2014 geführtes Gespräch zwischen C._____ und dem Beschuldigten auch der Bericht der Kantonspolizei vom 8. September 2015 aus (Urk. 5/2 S 28). Bei diesem Gespräch erkundigte sich der Beschuldigte bei C._____, wie viel er "ihm" bei dem Treffen, welches gemäss Angaben von C._____ auf 14:45 Uhr angesetzt worden war, bezahlen könne, woraufhin C._____ antwortete: "2,5. Ich werde 300 bis 500 als Taschengeld wegnehmen, den Rest kann ich ja ihm geben". Daraufhin fragte der Beschuldigte, ob er nicht mehr bezahlen könne, was C._____ verneinte: "Ich habe nicht mehr. Der Schwuchtel hat seine Schulden noch nicht bezahlt, er muss mir noch 2 Papiere geben" (vgl. Urk. 9/8 Beilage 61). Offensichtlich war mit "ihm" D._____ gemeint, denn wie aus der Audioüberwachung im Fahrzeug von D._____ hervorgeht, haben sich die Beiden an diesem Nachmittag dann tatsächlich getroffen (Urk. 9/8 Beilage 62 bzw. Urk. 5/2 S. 28 ff.). Dass C._____ D._____ bei diesem Treffen – wie dem Beschuldigten in Aussicht gestellt – im Gegenzug zur Dro- genübernahme (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.7.6) dann aber tatsächlich so- gleich auch Fr. 2'000.– übergeben hätte, kann aus dem Gespräch – entgegen den Schlussfolgerungen in den Berichten der Kantonspolizei – zumindest nicht mit Sicherheit geschlossen werden. Vielmehr sagte C._____ zu D._____: "Sage ihm 2000" (Urk. 9/8 Beilage 62 bzw. Urk. 5/2 S. 31), was ebenso den Schluss zulässt, dass er eine Zahlung in entsprechender Höhe lediglich in Aussicht ge- stellt hatte. Dass dem so gewesen sein muss, ergibt sich aus dem Telefonge- spräch zwischen dem Beschuldigten und C._____ vom 24. Dezember 2014 um 18:54 Uhr [vgl. Urk. 9/8 Beilage 70], welches auch in den beiden Berichten der Kantonspolizei Zürich zur Bestimmung der noch ausstehenden Restschuld her- angezogen worden ist (vgl. vorstehende Erw. 3.7.8). Nachdem D._____ H._____ mitgeteilt hatte, zu D._____ zu gehen, um Geld einzutreiben (Urk. 9/8 Beilage 69), teilte C._____ dem Beschuldigten gleichentags mit: "Dein Junge war hier. Ich habe ihm 3,5 gegeben. Alles zusammen macht 13. Ist Okay?" (Urk. 9/8 Beilage 70, Telefongespräch vom 24. Dezember 2014 um 18:54 Uhr). Daraus schloss die Vorinstanz in leichter Abweichung von der Anklageschrift, die von ca. Fr. 15'000.– ausgeht (Urk. 37 S. 7), dass C._____ dem Beschuldig-
- 78 - ten bis zu diesem Zeitpunkt Fr. 13'000.– bezahlt habe (Urk. 112 S. 81). Das steht zum einen im Einklang mit dem übersetzten Wortlaut des Telefongesprä- ches ("Alles zusammen macht 13. Ist Okay?") und überzeugt auch vor dem Hin- tergrund, dass C._____ D._____ wie gesehen am 30. November 2014 vor- gerechnet hatte, bis dahin Fr. 9'600.– bezahlt zu haben und er D._____ gemäss eigenen Angaben dann am 24. Dezember 2014 nochmals "3,5" (also Fr. 3'500.–) gegeben hatte, was einen Gesamtbetrag von Fr. 13'100.– ergibt. Aus dem gleichen Gespräch zwischen dem Beschuldigten und C._____ geht – hier wieder im Einklang mit den Berichten der Kantonspolizei Zürich – weiter hervor, dass neben dem bisher geleisteten Entgelt noch eine Restschuld von Fr. 13'000.– ausstehend war (Urk. 9/8 Beilage 70 "und ich muss noch euch 13 bezahlen"). Mithin ist bis zum 24. Dezember 2014 von einer Bezugsmenge He- roingemisch im Wert von Fr. 26'100.– auszugehen. Ausgehend von dem von C._____ immer wieder angegebenen Kaufpreis zwischen Fr. 38.– und Fr. 40.– ergibt dies eine Bezugsmenge zwischen rund 650 g – und 685 g. 3.7.10. Angesichts der in den Akten dokumentierten weiteren Kurznachrichten bzw. Gespräche zwischen dem Beschuldigten und C._____ ist erstellt, dass es auch nach dem 24. Dezember 2014 bis zum 14. Februar 2015 noch zu mindes- tens einer weiteren Drogenlieferung gekommen sein muss, wobei allerdings keine Hinweise auf die ausgehändigte Drogenmenge vorliegt (vgl. dazu Urk. 112 S. 81 mit Verweis auf Urk. 5/1 Beilagen 88 ff. [= Urk. 9/8 Beilage 88 ff.] sowie insbesondere Urk. 9/8 Beilage 87 f., SMS von C._____ an den Beschul- digten vom 3.02.2015 um 13:00 Uhr "Ich bin in 10 Minuten bei der Bäckerei" und dann um 13:17 Uhr "Die Hälfte ist schlecht.", vgl. aber auch die Gespräche zwischen den beiden vom 8. und 9. Februar 2015 [Urk. 93 und 94] sowie Urk. 5/2 S. 36 f. und Urk. 5/5 S. 4). Dass es nach dem 24. Dezember 2014 seitens des Beschuldigten bzw. D._____ noch zu weiteren Heroinlieferun- gen gekommen war, wird auch von C._____ zumindest nicht bestritten (Urk. 18/4 S. 2 f.).
- 79 - 3.7.11. Insgesamt ist damit die dem Beschuldigten – zu seinen Gunsten vor- sichtig – zur Last gelegte Mindestmenge von 700 g Heroingemisch (Reinheits- grad unbekannt) erstellt. 3.7.12. Bei diesem Beweisergebnis bleibt kein Raum für die von der Ver- teidigung schon vor Vorinstanz vorgebrachte Alternativinterpretation der TK- Protokolle. Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, finden die von der Verteidigung aufgestellten Sachverhaltshypothesen in den Akten keine Stütze und lassen sich die einzelnen, von der Verteidigung umgedeuteten Passagen nicht in den übrigen in den Akten dokumentierten Gesprächsverlauf integrieren und zu einem sinnvollen Ganzen zusammenzufügen. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 112 S. 81 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht einmal C._____ selbst, der ja nach der Sachverhaltsvariante der Verteidigung die Hilfe vom Beschuldigten hätte emp- fangen sollen, macht geltend, dass die massgeblichen Gespräche in diesem Kontext zu verstehen seien. 3.8. Anklageziffer 7 (Vorgang 11) 3.8.1. In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten unter Auf- listung der einzelnen Bestellungen sowie Lieferungen zusammengefasst vor- geworfen, von M._____ im Zeitraum vom 6. Dezember 2014 bis 5. April 2015 sieben Bestellungen entgegengenommen und insgesamt ca. 280 g Kokainge- misch (was gemäss statistischem Reinheitsgehalt ca. 134.5 g reinem Cocain- Hydrochlorid entspreche) zu einem Preis von ca. Fr. 60.– bis Fr. 65.– pro Gramm an diesen geliefert zu haben. Die Lieferungen seien vorwiegend an den Wohnort von M._____ an der … [Adresse] erfolgt, meist in Portionen à 50 g (vgl. zu den Details Urk. 37 S. 8 f. und Urk. 112 S. 87). 3.8.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 112 S. 92). Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung und macht insbesondere geltend, dass sich die Vorinstanz unter anderem auf abgehörte Telefongespräche stütze, die aber im Resultat auch aus der Sicht der Vor- instanz Fragen offen lassen würden (Urk. 191 S. 35).
- 80 - 3.8.3. Vorab ist festzuhalten, dass die gemäss Anklagesachverhalt am
6. Dezember 2014 beim Beschuldigten von M._____ in Auftrag gegebene Be- stellung von ursprünglich 25 und dann 50 g Kokaingemisch unbestrittenermas- sen nie ausgeliefert wurde (vgl. Urk. 112 S. 87 f.). Entsprechend wurde hinsicht- lich der ersten in der Anklageschrift aufgelisteten Bestellung vom 6. Dezember 2014 auch keine Lieferung eingeklagt (Urk. 37 S. 8). 3.8.4. Es trifft zu, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Aussagen von M._____ in ihren Erwägungen festgehalten hat, dass aus den aufgezeichneten Gesprächen nur hinsichtlich der Bestellung vom 19. März 2015 (4. Bestellung,
3. Lieferung) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausge- gangen werden könne, dass die Lieferung tatsächlich zustande gekommen sei und bei den übrigen Bestellungen unklar sei, ob die Lieferungen tatsächlich ausgeführt worden seien (Urk. 112 S. 91). Gleichzeitig weist die Vorinstanz aber weiter darauf hin, dass Aufzeichnungen vorlägen, wonach der Beschuldig- te M._____ hinsichtlich der vierten und sechsten Lieferung (Bestellungen vom 28.03.2015 und 5.04.2015) jeweils angekündigt habe, bald bei ihm zu sein und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass es bei diesen Treffen um etwas anderes als eine Drogenlieferung gegangen sein könnte (Urk.112 S. 91). Insgesamt wurde dann der Schluss gezogen, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Be- schuldigte die in der Anklageschrift aufgeführten Mengen Kokaingemisch an M._____ verkauft habe (Urk. 112 S. 92). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung geht die Vorinstanz indessen davon aus, dass der Beschuldigte "nur" am
19. März 2015 Kokain geliefert habe und darüber hinaus "zumindest Anstalten zum Verkauf" getroffen habe (Urk. 112 S. 98 f.). 3.8.5. Wie die Vorinstanz im Sinne ihres Fazits bei der Erstellung des Sach- verhaltes richtig erwogen hat, bestehen auch hinsichtlich der übrigen dem Be- schuldigten zur Last gelegten Lieferungen keine Zweifel, dass sie anklage- gemäss erfolgt sind. Aufgrund des Beweisergebnisses ebenso fest steht, dass die Bestellung vom 6. Dezember 2014 anklagegemäss erfolgt ist. Dabei ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie die am 23. Juni 2015 gemachten Aussagen von M._____ trotz seines Widerrufs an der Konfrontationseinvernahme vom 13. Ap-
- 81 - ril 2016 als grundsätzlich verwertbar erachtete (Urk. 112 S. 87). Wie bereits dargelegt führt ein Widerruf belastender Aussagen anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme nicht per se zur Unverwertbarkeit der früheren Aussagen. So- weit ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verläss- lichkeit des Beweismittels zu gewährleisten, kann dennoch auf sie abgestellt werden, soweit sie sich im Rahmen der Beweiswürdigung als glaubhaft erwei- sen (vgl. vorstehende Erw. 2.3.2.3 und 2.3.2.5). 3.8.6. Gründe, weshalb die Aussagen von M._____ per se als unverwertbar zu gelten hätten, liegen keine vor. Insbesondere bestehen entgegen der Verteidi- gung keine "Ungereimtheiten", die in der Konfrontationseinvernahme noch hät- ten geklärt werden müssen (vgl. dazu Urk. 191 S. 35). Wie die Vorinstanz über- zeugend dargelegt hat, ist der Umstand, dass der Nachbar AO._____ gemäss den Aussagen von M._____ im anklagerelevanten Zeitpunkt (zumindest auch) kleinere Mengen Kokain von ihm bezogen hatte, und einige Monate später dann aber viel grössere Mengen bei AO._____ Zuhause sichergestellt wurden, kein zu klärender Widerspruch (Urk. 112 S. 92). Auf die zutreffenden Erwägun- gen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ver- mag der pauschale Widerruf der vorangegangenen Zugeständnisse anlässlich der Konfrontationseinvernahme unter Verweis auf seine damalige psychische Verfassung die Beweiskraft der Aussagen von M._____ nicht zu entkräften. Hinweise, dass M._____ den Beschuldigten und damit auch sich selbst in den früheren Aussagen zu Unrecht belastet hätte, liegen mit der Vorinstanz keine vor (Urk. 112 S. 87). Gegenteils ist in der Einvernahme von M._____ vom
23. Juni 2015 das Bestreben zu erkennen, immer nur so viel Preis zu geben, wie ihm bzw. dem Beschuldigten aufgrund der vorgehaltenen Telefongespräche bzw. SMS-Nachrichten offensichtlich angelastet werden konnte. Es fällt indes- sen auf, dass er die Entgegennahme der Lieferungen auch dort nicht ausdrück- lich in Abrede stellte, wo sie in den Nachrichten bzw. Telefongesprächen zwi- schen ihm und dem Beschuldigten nicht ausdrücklich bestätigt worden waren (mit Ausnahme der am 28. März 2015 bestellten Lieferung, vgl. dazu Urk. 13/5 S. 15, aber erst unter Vorhalt der erneuten Bestellung sowie der dazugehörigen
- 82 - Aufzeichnungen vom Folgetag). Entsprechendes wäre aber zu erwarten gewe- sen, wenn er tatsächlich keine Drogen vom Beschuldigten entgegen genommen hätte. Im Unterschied zur – anerkanntermassen – in Auftrag gegebenen Liefe- rung vom 6. Dezember 2014, wo M._____ ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Abnehmer dann ja nicht gegangen sei, um die Lieferung zu ho- len (Urk. 13/5 S. 7), erklärte er bei der am 12. März 2015 bestellten Lieferung auf entsprechende Frage, wann und wo die Übergabe stattgefunden hatte, dass er es nicht wisse bzw. dass er sich nicht mehr an die Drogenlieferung erinnern könne (Urk. 13/5 S. 8, 9). Auf Vorhalt der Gesprächsaufzeichnungen im Zu- sammenhang mit der Bestellung vom 19. März 2015 um 15:47 Uhr (Beilage 13) führte er aus: "[…], A1._____ verspricht, dass er morgen die Drogen liefert, ob er es liefert oder nicht, weiss ich nicht" (Urk. 13/5 S. 10). Dass die am 19. März 2015 bestellten 50 g Kokain vom Beschuldigten am 20. März 2015 tatsächlich geliefert worden waren, ergibt sich aber klar aus dem zwischen M._____ und dem Beschuldigten am 20. März 2015 um 9:25 Uhr geführten Telefongespräch (vgl. Urk. 9/18 Beilage 14 = Urk. 13/5 Beilage 14, vgl. auch Urk. 112 S. 89 f.). Auf Vorhalt dieses Gesprächs (Beschuldigter: "[…] Ich habe es vor deinem Fenster gelassen […]", M._____: "[…] Okay, wann warst du hier […]" [Beilage 14]), bestätigte er denn auch, dass der Beschuldigte die 50 g Kokain geliefert habe (Urk. 13/5 S. 11). Daraus erhellt, dass die Aussagen von M._____, wo- nach er sich nicht erinnern könne bzw. sein behauptetes Nichtwissen (vgl. auch Urk. 13/5 Seite 14 f. und Beilagen 20 und 22 zur vierten und fünften Lieferung [Bestellung vom 28. und 29 März 2015]), als Versuche zu verstehen sind, die Drogenlieferungen als gescheitert erscheinen zu lassen, um straffrei bzw. mit einer geringeren Strafe wegzukommen. Dass M._____ seine Zugeständnisse an den Inhalt der ihm vorgehaltenen Telefongespräche bzw. Nachrichten an- passte, gleichzeitig aber versuchte, sich und auch den Beschuldigten nicht mehr zu belasten, als gestützt auf das Beweisergebnis unbedingt notwendig, geht auch aus anderen Passagen hervor. So erklärte er zur Lieferung vom
13. März 2015 etwa: "Wenn er liefert, dann muss bezahlt werden" oder "wenn er ein Auto gefunden hätte, müsste er es geliefert haben, sonst nicht" (Urk. 13/5 S. 9). Sowie zu der am 29. März 2015 bestellten Lieferung (Lieferung vom
- 83 - 31.03.2015), "wenn dann am Morgen am nächsten Tag" und "wenn dann bei mir zu Hause, er rief mich an" (Urk. 13/5 S. 17). Und hinsichtlich der am 5. April 2015 bestellten Lieferung "wenn geliefert dann für 60 Franken", "wenn er ge- kommen ist dann mit dem Auto" (Urk. 13/5 S. 18). Damit lässt er letztlich offen, ob die Lieferungen erfolgt sind. Von jemandem, der keine Drogenlieferungen entgegen genommen hat, wäre indessen zu erwarten, dass er weiss, dass ihm keine Drogen geliefert worden sind. 3.8.7. Die Versuche M._____s, die Drogenlieferungen als gescheitert erschei- nen zu lassen, vermögen angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen, zumal er auch bei keiner dem Beschuldigten zur Last gelegten Lie- ferung konkrete Gründe anzugeben vermochte, weshalb die – nachgewiese- nermassen – vereinbarten Treffen zum Zwecke der Drogenübernahme denn nicht hätten zustande gekommen sein sollen. Zudem waren seine dies- bezüglichen Aussagen auch nicht konstant. Insgesamt gab M._____ nämlich durchaus zu, dass ihm der Beschuldigte – wie in der Anklage umschrieben – mehrmals Kokain geliefert hatte. Zum Preis für die am 12. März 2015 unbestrit- tenermassen bestellten 50 g Kokain befragt, gab er etwa an: "Ich weiss nicht ob für 60 oder 65 Franken" (Urk. 13/5 S. 9), um dann diese Antwort bei der nächs- ten Frage, ob er das Kokain sogleich bezahlt habe, aber sogleich wieder abzu- schwächen mit der Aussage, "wenn er liefert dann muss bezahlt werden" (a.a.O.). Dazu befragt, ob er beim Beschuldigten denn nie etwas auf Kommissi- on erhalten habe, antwortete er: "Wie immer kriege ich 200 oder 250 Franken von ihm" (a.a.O.). Auch hinsichtlich der Lieferung vom 30. März 2015 gab er bezüglich des Preises an: "Ich weiss nicht, ob es 60 Franken war" (Urk. 13/5 S. 17). Schliesslich gab er auch in Bezug auf die Bestellung vom 5. April 2015 zu, dass der Beschuldigte ihm das Kokain persönlich geliefert habe, auch wenn er kurz zuvor noch in Frage gestellt hatte, ob ihm überhaupt Kokain geliefert worden sei (Urk. 13/5 S. 18). 3.8.8. Auch wenn die Aussagen von M._____ wie gesehen teilweise wider- sprüchlich sind, sind sie keinesfalls wirr, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 101/7 S. 40). Wie vorstehend aufgezeigt sind die Widersprüche vielmehr
- 84 - als eine unter dem Eindruck des Beweisergebnisses nicht konsequent verfolgte Verteidigungsstrategie zu verstehen. Angesichts der stellenweise durchaus re- lativ detaillierten Angaben zum Preis, Transport der Lieferungen, und dem Übergabeort verfängt die Verteidigungsstrategie indessen nicht. 3.8.9. Dafür, dass die Bestellungen und Drogenübernahmen anklagegemäss erfolgt sind, sprechen auch die diesbezüglich bei den Akten liegenden Ge- sprächsaufzeichnungen (vgl. Urk. 112 S. 87 ff. mit Verweis auf 13/5 samt Beila- gen). Gestützt auf die Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen kann nicht bezweifelt werden, dass es sich bei den von M._____ beim Beschuldigten in Auftrag gegebenen Bestellungen um die Bestellung von Kokaingemisch ge- handelt hat. Mit der Vorinstanz und zugunsten des Beschuldigten sind in Über- einstimmung mit den Aussagen von M._____ die jeweils bei den Bestellungen erwähnten Zahlenangaben als Grammangaben zu verstehen (a.a.O.). Anders als die Bestellungen sind die daraufhin ausgeführten Lieferungen – mit Aus- nahme der dritten Lieferung (Bestellung am 19. März 2015, Lieferung am
20. März 2015 [vgl. dazu vorstehende Erw. 3.8.6]) – in den Gesprächsaufzeich- nungen nicht im Sinne eines direkten Beweises dokumentiert. Dennoch spricht alles dafür, dass sie anklagegemäss stattgefunden haben: 3.8.9.1. Die dritte Lieferung ist wie gesehen erstellt. Dass es vor der dritten Drogenübergabe (Bestellung: 19.03.2015, Übergabe: 20.03.2015) kurz zuvor schon einmal zu einer Drogenübergabe zwischen dem Beschuldigten und M._____ gekommen sein muss, ergibt sich aus dem Telefongespräch zwischen den Beiden am 19. März 2015 um 15:47 Uhr. M._____: "[…] aber es soll echt sein, wie letztes Mal!". Beschuldigter: "Kein Problem, ich werde um 7 Uhr bei dir sein. Willst du fünfer oder?" M._____: "Ja, 50, aber es muss von dem selben sein" (Urk. 9/18 Beilage 13). 3.8.9.2. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die dritte Bestellung vom 12. März 2015 betreffend 50 g Kokaingemisch vom Beschuldig- ten geliefert worden war, zumal den bei den Akten liegenden Gesprächs- aufzeichnungen keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die auf den 13. März 2015 vereinbarte Übergabe bei M._____ (vgl. dazu Urk. 9/18 Beilage 10) nicht
- 85 - stattgefunden hätte. Die Lieferung vom 13. März 2015 wird von M._____ wie gesehen auch nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich offen gelassen (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.8.6). Anlässlich dieser dritten Bestellung vom
12. März 2015 erwähnte M._____, dass es wie immer sein müsse, woraufhin der Beschuldigte ihm entsprechendes versicherte (Urk. 9/18 Beilage 10). Dar- aus ergibt sich, dass auch vor diesem Zeitpunkt bereits Lieferungen erfolgt sein müssen. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass auch die am 19. Februar 2015 um 00:31 Uhr in Auftrag gegebene Bestellung von 20 g Kokaingemisch vom Beschuldigten tatsächlich ausgeführt wurde (Urk. 9/18 Beilage 9). 3.8.9.3. Hinsichtlich der vierten und sechsten Lieferungen geht – wie von der Vorinstanz dargelegt (Urk. 112 S. 90 f.) – aus den Gesprächsaufzeichnungen hervor, dass der Beschuldigte M._____ seine baldige Ankunft mitgeteilt hatte (Urk. 9/18 Beilage 21: "Bruder, ich bin fast bei dir […] es dauert noch 40 Minu- ten oder 1 Stunde" und Beilage 28: "Bruder, ich werde 40 Minuten bei dir sein"), weshalb ebenfalls von erfolgreichen Übergaben auszugehen ist. Wäre dem nicht so gewesen, wären weitere Telefonate von der einen oder anderen Seite betreffend den Verbleib des Beschuldigten bzw. der Lieferung zu erwarten ge- wesen. Solche sind aber nicht verzeichnet. 3.8.9.4. Dafür, dass die Übergaben anklagegemäss stattgefunden haben, spricht auch der Umstand, dass M._____ immer wieder neues Kokain beim Be- schuldigten bestellt hat. Es ist nicht anzunehmen, dass man immer wieder beim selben Lieferanten aufs Neue Lieferungen bestellt, wenn diese nie ausgeführt werden. Zudem wären beim Ausbleiben von Lieferungen Reklamationen zu er- warten gewesen. So führte M._____ auf Vorhalt des Telefongesprächs vom
30. März 2015 um 11:22 Uhr hinsichtlich der Bestellung vom 29. März 2015 aus, dass der Beschuldigte ihm auf die Nerven gegangen sei, weil er immer ge- sagt habe, dass er nicht liefern könne (Urk. 13/5 16 f. sowie Beilage 25). Er – M._____ – habe aber gewusst, dass "M._____" es brauche, weshalb er – M._____ – dann gesagt habe, dass der Beschuldigte es dennoch liefern solle (Urk. 13/5 S. 17 sowie Beilage 26). Um 18:17 Uhr stellte der Beschuldigte M._____ in Aussicht, bis spätestens um 07:00 Uhr des Folgetages bei ihm zu
- 86 - sein, woraufhin M._____ nochmals erwähnte, dass er 60 brauche (Urk. 9/18 Beilage 26). Am 5. April 2015 folgte dann die nächste Bestellung von M._____ (Urk. 9/18 Beilage 27). Da keine Reklamationen von M._____ erfolgten und er am 5. April 2015 wiederum Kokain vom Beschuldigten bestellte, ist davon aus- zugehen, dass auch die fünfte Lieferung anklagegemäss erfolgt war. 3.8.10. Vor dem Hintergrund, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Dro- genbestellungen im entsprechenden Umfang sowohl gestützt auf die Aussagen von M._____ als auch gestützt auf die aufgezeichneten Telefongespräche er- stellt sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die aufgrund der auf- gezeichneten Telefongespräche nachgewiesenermassen vereinbarten Treffen zum Zwecke der Drogenübernahme nicht stattgefunden hätten, bestehen ange- sichts der Zugeständnisse M._____s sowie der bei den Akten liegenden Ge- sprächsaufzeichnungen zum Vorgang 11 keine Zweifel daran, dass die Drogen- lieferungen anklagegemäss erfolgt sind. Auf den Reinheitsgrad des gelieferten Kokaingemischs wird im Rahmen der Strafzumessung einzugehen sein (vgl. nachstehende Erw. 5.5). Dass auf die Bestellung vom 6. Dezember 2015 keine Lieferung erfolgte, ist wie gesehen unbestritten (vgl. vorstehende Erw. 3.8.3). Aufgrund des bei den Akten liegenden und im vorinstanzlichen Urteil wiederge- gebenen Gesprächsverlaufs bzw. Nachrichtenverkehrs zwischen dem Beschul- digten und M._____ vom 6. Dezember 2014 steht indessen fest, dass die bei- den in entsprechenden Verhandlungen standen und der Verkauf nur deshalb scheiterte, weil die Drogen am vereinbarten Übergabeort nicht abgeholt wurden (vgl. Urk. 112 S. 87 f.). 3.9. Sicherstellungen in der Wohnung am F._____ ... in G._____ (Anklage- ziffer 8) 3.9.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, 41,9 g Kokain- gemisch mit einem Reinheitsgehalt von 45 %, was 18,9 g reinem Kokain ent- spreche, 3,2 g Phenacetin und 3,8 g MDMA (Ecstasy) an seinem Logisort in der Wohnung am F._____ ... in G._____ deponiert zu haben (Urk. 37 S. 8 f.).
- 87 - 3.9.2. Da die in der Anklageschrift aufgeführten Drogen sowie das Phenacetin (Streckmittel) in der im Zeitpunkt der Sicherstellung unbestrittenermassen vom Beschuldigten alleine bewohnten Wohnung am F._____ ... in G._____ sicher- gestellt werden konnten, bestehen mit der Vorinstanz keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie in der Anklageschrift umschrieben. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 112 S. 93 f. mit Verweisen, vgl. zur Sicherstellung Urk. 19/10 ff., vgl. insbesondere Urk. 22/7 und 22/10 [Kurzbericht und Gutach- ten FOR]; sowie zum Wohnort des Beschuldigten Urk. 14/1 S. 2 ff. [Ausführun- gen AG._____, Mieter der Wohnung], Urk. 29/34 [Stellungnahme Verteidigung des Beschuldigten zu Urk. 14/1 S. 2 ff.] sowie vorstehende Erw. 3.4.9.1). Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt blieb im Berufungsverfahren denn auch un- bestritten. 3.9.3. Kritisiert von der Verteidigung wird hingegen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zusätzlich anmerkte, dass bei einer Menge von 18.9 g Kokain offensichtlich nicht bloss von Eigengebrauch ausgegangen werden könne (Urk. 112 S. 94), da dies nicht Gegenstand des eingeklagten Anklagesachver- haltes sei (vgl. vorstehende Erw. 2.2 und Urk. 191 S. 7 f. und 35). Es trifft zu, dass dem Anklagesachverhalt kein Verwendungszweck zu entnehmen ist. Vor- geworfen wird dem Beschuldigten aber, dass er die bei ihm sichergestellten Drogen zu nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkten zu unbekannten Bedingungen erlangt und an seinem Logisort deponiert habe. Dieser Sachverhalt ist erstellt. Unter welchen Tatbestand dieses Verhalten zu subsumieren ist, wird im Rah- men der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz würdigte das dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegte Verhalten in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Urk. 37 S. 9, Urk. 101/4 S. 31, Urk. 112 S. 94 ff.). Die Ver- teidigung hat sich zufolge des beantragten Freispruchs grundsätzlich nicht mit
- 88 - der rechtlichen Würdigung auseinandergesetzt. Nur hinsichtlich Anklageziffer 8 hat sie wie gesehen, allerdings im Zusammenhang mit dem Anklageprinzip, geltend gemacht, dass der Schuldspruch der Vorinstanz dieses verletze. 4.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist – mit den nachfolgenden Präzi- sierungen – im Ergebnis zu bestätigen: In Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist bei Vorgang 1 (Anklage- ziffer 1) angesichts des Beweisergebnisses wie gesehen nicht von Heroin-, sondern von Kokaingemisch auszugehen. Sodann sind bei Vorgang 11 sämtliche Lieferungen erstellt, weshalb hier entge- gen der Vorinstanz hinsichtlich sämtlicher Lieferungen von Veräusserung (lit. c) und nur hinsichtlich der Bestellung vom 6. Dezember 2014 von Anstaltentreffen zum Verkauf (lit. g) auszugehen ist. 4.3. In Bezug auf Anklageziffer 8 hat die Verteidigung wie gesehen gerügt, dass der Schuldspruch über das hinaus gehe, was der Anklagesachverhalt behaup- te. Es trifft zu, dass der Anklageschrift kein Verwendungszweck der beim Be- schuldigten sichergestellten Drogen zu entnehmen ist (vgl. vorstehende Erw. 3.9.3). Entgegen der Verteidigung ist daraus aber nicht zu schliessen, dass der Vorwurf entsprechend nur als Besitz zum Eigenkonsum verstanden werden kann. Vielmehr lässt die Umschreibung des Sachverhaltes sowohl die Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 19 BetmG als auch Art. 19a BetmG zu. Gemäss Bundesgericht ist der privilegierende Tatbestand von Art. 19a BetmG restriktiv auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2014 vom
22. Mai 2015 E. 4). Jenem, der – sei es auch nur zur Befriedigung des eigenen Bedarfs – Handel treibt, d.h. Drogen verkauft oder vermittelt und somit Dritten bzw. potentiellen Konsumenten zugänglich macht, kann der privilegierte Tat- bestand von Art. 19a BetmG nicht zugute kommen. Das Gleiche muss gelten, wenn durch Widerhandlungen gegen Art. 19 BetmG zum Zwecke des eigenen Konsums eine entsprechende konkrete – und damit eindeutig eine grössere als die in Art. 19 BetmG gesetzlich vermutete – Gefahr des Zugänglichwerdens von Drogen für Dritte (z.B. durch entsprechendes Lagern) geschaffen wird (BGE
- 89 - 118 IV 200 E. 3d). Dass der Beschuldigte die Drogen zum Zwecke des Eigen- konsums bei sich gelagert habe, wird vom Beschuldigten persönlich indessen nicht einmal behauptet. Und selbst wenn man (zumindest auch) von Eigenkon- sum ausgehen wollte, muss angesichts der Intensität und des Ausmasses des von ihm erstelltermassen betriebenen Drogenhandels mindestens von einer die Anwendung von Art. 19a BetmG ausschliessenden konkreten Gefahr des Zu- gänglichwerdens von Drogen für Dritte im Sinne der vorerwähnten Recht- sprechung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Würdigung, wonach der Beschuldigte durch den in Anklageziffer 8 umschriebe- nen Sachverhalt den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Lagerung verschiedener illegaler Betäubungsmittel) erfüllt habe (Urk. 112 S. 99), zu bestätigen. 4.4. Ebenso zu bestätigen ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach in sämt- lichen zur Anklage gebrachten Sachverhalten die Grenze zu einer qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten worden ist. Einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird ab einer Reinsubstanz von mindestens 12 g Heroin bzw. 18 g Kokain angenommen (BGE 121 IV 332 E. 2a; BGE 109 IV 143 E. 3b; OF-Kommentar zum BetmG, Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, 3. Auflage 2016, Art. 19 BetmG N 176 und N 181). Diese Grenzwerte sind ohne Weiteres erfüllt. Auf die konkrete Gesamtmenge wird im Rahmen der Strafzumessung einzugehen sein (vgl. nachfolgende Erw. 5.5 und 5.6). 4.5. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch der mehrfachen quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. b (betreffend Anklageziffer 1, 2, 4 und 8), c (betreffend Anklageziffer 6 und 7 [teilweise]), d (betreffend Anklageziffer 5) und g (betreffend Anklageziffer 3 und 7 [teilweise]) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- 90 -
5. Strafzumessung 5.1. Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbe- gehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berück- sichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Die Frage nach der lex mitior ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der kon- kreten Methode zu beantworten. Es ist sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.3.1; PK StGB-Trechsel/Vest, 20. Auf- lage 2018, Art. 2 N 11). Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Strafhöhe ändert sich durch die revidierten Bestimmungen des neuen Rechts nichts, weshalb das Recht zur Anwendung gelangt, welches bei Begehung der Tat in Kraft war. 5.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allge- meinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung richtig zusammengefasst (Urk. 112 S. 100 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Strafe ist vorliegend innerhalb eines Strafrahmens von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 aStGB). 5.3. Im Sinne einer Kontrolle und im Interesse von Rechtsgleichheit und -sicherheit ist ein Vergleich mit der empirischen Strafmasstabelle von Fingerhuth/Schlegel/Jucker (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 25 ff.) bei der Einsatzstrafe hilfreich. Darin wird anhand verschiedener Modelle und der Gerichtspraxis in der Schweiz zu Betäubungsmitteldelikten ein grober Raster für die Strafhöhe vorgeschlagen.
- 91 - 5.4. Objektiv fällt im Rahmen der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz zunächst die Drogenart sowie die ungefähre Menge der Drogen ins Ge- wicht, bezüglich deren dem Beschuldigten eine Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz nachgewiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist aller- dings festzuhalten, dass Art und Menge der umgesetzten Betäubungsmittel bei der Strafzumessung zwar wichtige Strafzumessungsfaktoren sind, der Drogen- menge jedoch keine vorrangige Bedeutung zukommt (Urk. 112 S. 101 f. mit Verweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Zudem verlieren die genaue Betäu- bungsmittelmenge und der Reinheitsgrad an Bedeutung, je deutlicher die Gren- ze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Urk. 112 S. 101 mit Verweis auf BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). 5.5. Sichergestellt und analysiert werden konnten lediglich die in der Nacht vom
15. auf den 16. Dezember 2013 durch den Kurier N._____ von den Niederlan- den her über Deutschland transportierten Drogen (Vorgang 12: Verhaftung von N._____ am Grenzübergang Kreuzlingen mit 2'000 g Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 62 % [1'240 g Reinsubstanz] und 650 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 28 % [182 g Reinsubstanz]), das in der Wohnung des Beschuldigten deponierte Kokaingemisch (41.9 g Kokaingemisch, Reinheitsge- halt von 45 % = 18.9 g Reinsubstanz) sowie das MDMA (3.8 g MDMA). Hin- sichtlich des weiteren vom Beschuldigten eingeführten bzw. verkauften Heroin- bzw. Kokaingemischs konnte der Reinheitsgrad nicht ermittelt werden. Können die von jemandem eingeführten bzw. gehandelten Betäubungsmittel nicht kon- fisziert werden, besteht hinsichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs ein Beweisproblem. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, ist in solchen Fällen vernünftigerweise davon auszugehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (Urk. 112 S. 95 mit Verweis auf BGE 138 IV 100 E. 3.5). Dabei wird regel- mässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nachfolgend: Statistik der SGRM) gegriffen, wie dies auch die Vorinstanz getan hat (Urk. 112 S. 95 ff.).
- 92 - 5.6. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorinstanz von einer Gesamt- menge von insgesamt 5'138 g reinem Heroin, 305 g reinem Kokain sowie 3.8 g MDMA ausgegangen (Urk. 112 S. 102). Diese Annahme ist insofern zu korrigie- ren, als dass in Bezug auf den ersten Anklagesachverhalt zugunsten des Be- schuldigten nicht von der Einfuhr von Heroin-, sondern von Kokaingemisch auszugehen ist (Durchschnittswert Kokain-HCL ab 1 kg gemäss Statistik der SGRM 2013: 72 %). Sodann hat sich die Vorinstanz hinsichtlich der Anklage- ziffern 3 - 6 auf den Medianwert 2014 für Heroin-Base ab 1 kg Gesamtmenge abgestützt, da für Heroin-Chlorwasserstoff (HCL) für das Jahr 2014 keine Ver- gleichswerte bestünden [Urk. 112 S. 97 mit Verweis auf die Statistik der SGRM 2014]. Das ist in zweierlei Hinsicht anzupassen. Zum einen können die Ver- gleichswerte für das Jahr 2014 für Heroin-HCL der Statistik des Folgejahres entnommen werden (Durchschnittswert Heroin-HCL ab 1 kg für das Jahr 2014 gemäss Statistik der SGRM 2015: 42 %) und zum anderen ist bei den Anklage- sachverhalten 5 und 6 von einem tieferen Mengenbereich auszugehen, als dies die Vorinstanz getan hat (100 g - 1 kg anstatt ab 1 kg: 39 %). In Bezug auf An- klagesachverhalt 6 rechtfertigt es sich sodann, angesichts der Angaben von C._____ zugunsten des Beschuldigten nicht mehr von einer durchschnittlichen Betäubungsmittelqualität, sondern vom unteren Quartil auszugehen (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.7.5.1, unteres Quartil Heroin-HCL 100 g - 1 kg gemäss Sta- tistik der SGRM 2014: 19 %). Keine Veranlassung zur Abweichung von den Durchschnittswerten besteht hingegen – entgegen der Vorinstanz – in Bezug auf Vorgang 11 (Anklageziffer 7). Im Umstand, dass das bei der Verhaftung von N._____ rund ein Jahr zuvor sichergestellte Kokain von weit schlechterer Quali- tät gewesen ist, ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 112 S. 98 f.) – kein Hinweis zu sehen, dass das Kokain auch hier von minderer Qualität gewesen sein muss. 5.7. Insgesamt ist damit von einer Gesamtmenge von rund 4 kg Heroin (Rein- substanz) sowie von einer Gesamtmenge von rund 1.4 kg Kokain (Rein- substanz) auszugehen. Hinzu kommen die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten 3.8 g MDMA (Ecstasy).
- 93 - 5.8. Die dem Beschuldigten anzulastenden Betäubungsmittelmengen über- steigen die gemäss dem Bundesgericht für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG anzunehmende Grenzwerte in Bezug auf das Kokain um das rund 79-fache und in Bezug auf das Heroin um das rund 340-fache. Dadurch hat der Beschuldigte den Grundstein dafür gelegt, das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen zu gefährden. 5.9. Zu berücksichtigen gilt es aber, dass der Beschuldigte nicht die gesamten ihm gelieferten Betäubungsmittel in Umlauf bringen konnte. Den Verkauf der Ware konnte dem Beschuldigten "nur" in Bezug auf die Anklagesachverhalte 6 (133 g Heroin [Reinsubstanz]) und 7 (145 g Kokain [Reinsubstanz]) nachge- wiesen werden. Hinsichtlich der Anklagesachverhalte 1, 2, 4, 5 und 8 ist von Einfuhr, Erwerb bzw. Lagerung auszugehen. Bei Vorgang 30 (Anklageziffer 3) sowie teilweise bei Vorgang 11 (Anklageziffer 7) ist es gar bei einem Anstalten- treffen durch den Beschuldigten geblieben, was weniger schwer wiegt. Aller- dings war das Tatgeschehen bei beiden Sachverhalten schon relativ weit fort- geschritten und lag das Scheitern nicht im Wirkungsbereich des Beschuldigten. Der Umstand, dass es hinsichtlich der bei Vorgang 30 zur Diskussion stehen- den 1'680 g Heroin (Reinsubstanz) beim blossen Anstaltentreffen zur Einfuhr geblieben ist, ist deshalb nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Gleiches gilt in Bezug auf die von M._____ am 6. Dezember 2014 bestellten, hernach aber nicht abgeholten 50 g Kokaingemisch (Vorgang 11). 5.10. Dem Beschuldigten muss mit der Vorinstanz angesichts der von ihm ge- troffenen Vorkehrungen zur Verschleierung seiner Machenschaften ein profes- sionelles Vorgehen attestiert werden. So verwendete er mehrere auf verschie- dene Personen gemeldete Telefonanschlüsse sowie öffentliche Telefonkabinen (Urk. 112 S. 103) und bediente sich einer konspirativen Ausdrucksweise. Er- schwerend ins Gewicht fallen sodann die Anzahl der Einzelhandlungen, der er- hebliche Deliktszeitraum sowie der Umstand, dass der Beschuldigte innerhalb der Schweiz auf der obersten Ebene in der Dealer-Hierarchie gestanden hat. Der Beschuldigte organisierte nicht etwa als bloss Ausführender in untergeord- neter Stellung, sondern selbständig die Einfuhr (und auch den Vertrieb) der Be-
- 94 - täubungsmittel in der Schweiz (vgl. dazu auch Urk. 112 S. 103). Straferhöhend ist der internationale Bezug zu werten. Internationaler Betäubungsmittelhandel ist besonders gefährlich, weil er die nationalen Grenzen und damit die er- schwerte grenzüberschreitende Strafverfolgung ausnützt (Urteil des Bundesge- richtes 6B_189/2017 vom 7. Dezember 2017 Erw. 5.1). Der Beschuldigte zeigte sich zudem auch durch die Festnahme von N._____ nicht beeindruckt. Er mani- festierte dadurch eine ganz erhebliche kriminelle Energie. 5.11. In subjektiver Hinsicht liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt hat. Motiviert war er durch die finanziellen Vorteile, die er auf Kosten der Gesundheit einer Grosszahl von Konsumenten in egoistischer Weise zu erlangen trachtete. Eine unverschuldete Notlage hat bei ihm nicht be- standen. Hinweise auf eine im anklagerelevanten Zeitpunkt bestehende Kokain- oder Heroinsucht sind den Akten nicht zu entnehmen (vgl. dazu auch Urk. 112 S. 103) und insbesondere keine daraus resultierende Zwangslage, in diesem sehr grossen Umfang Heroin und Kokain in die Schweiz einzuführen und dieses auch zu verkaufen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwe- re nicht in einem milderen Licht erscheinen. Insgesamt erweist sich das Ver- schulden des Beschuldigten mit der Vorinstanz als erheblich (Urk. 112 S. 104). 5.12. Die Vorinstanz setzte nach Würdigung der Tatkomponenten eine Einsatz- strafe von 8 Jahren fest. Angesichts der gesamten Tatumstände und im Ver- hältnis zu allen denkbaren Tatvarianten erscheint diese im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens anzusiedelnde Einsatzstrafe auch dann noch als angemessen, wenn man den Umstand miteinbezieht, dass hinsichtlich des ersten Anklagesachverhaltes von der Einfuhr von Kokain und nicht von Heroin auszugehen ist. Ein Blick auf die Strafmassmodelle von Fingerhuth/ Schlegel/Jucker (vgl. vorstehende Erw. 5.3) zeigt, dass diese Einsatzstrafe ei- nem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält. 5.13. Im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 104 f.) zumal sich diesbezüglich seit dem erstinstanzlichen Urteil keine massgeblichen Veränderungen ergeben haben. Der Beschuldigte hat anlässlich der Beru-
- 95 - fungsverhandlung keine Angaben gemacht (Urk. 190 S. 2). Mit der Vorinstanz sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten. 5.14. Stark straferhöhend wirken sich dagegen die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie die Delinquenz während laufender Probezeit aus. Wie von der Vorinstanz dargelegt, kam der Beschuldigte erst im Jahr 2004 in die Schweiz und begann sogleich zu delinquieren (Urk. 112 S. 105, Prot. I S. 28, Urk. 190 S. 2). Im Jahr 2007 wurde der Beschuldigte vom Obergericht Zürich, II. Strafkammer, für den Deliktszeitraum von März 2004 bis September 2005 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt. Im Jahr 2010 wurde der Beschuldigte wiederum vom Obergericht Zürich, II. Strafkammer, abermals wegen Verbrechens gegen das BetmG, zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren verurteilt, unter Widerruf des bedingt gewährten Vollzuges der Strafe aus dem Jahr 2007. Am 2. August 2013 wurde der Beschuldigte bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen. Nachdem er nur kurz aus der Schweiz ausgereist war, de- linquierte er nach seiner Rückreise nur gerade drei Monate später und bis zu seiner Verhaftung im April 2015 während laufender Probezeit kontinuierlich und nicht in minderer Intensität mit den vorliegend zu beurteilenden Taten erneut mehrfach und in einschlägiger Weise (Urk. 112 S. 105, Urk. 168, Urk. 194). Die zuvor ausgesprochenen Strafen haben den Beschuldigten ganz offensichtlich überhaupt nicht beeindruckt. Der Beschuldigte scheint unbelehrbar zu sein. Selbst die Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie die drohende Reststrafe von über drei Jahren konnten den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Vielmehr wurde er erneut in massiver und einschlägiger Weise über einen grösseren Zeitraum mehrfach deliktisch tätig. Durch sein Vorgehen offenbarte der Beschuldigte eine erschreckende Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. 5.15. Der Beschuldigte kann weder Einsicht noch Reue für sich beanspruchen. Leicht strafmindernd gewertet werden muss hingegen die lange Verfahrens- dauer. Im Untersuchungsverfahren sind keine übermässigen Verzögerungen auszumachen. Die Dauer zwischen der Verhaftung des Beschuldigten im April
- 96 - 2015 und Anklageerhebung im November 2016 erscheint angesichts der An- zahl der Anklagevorwürfe sowie angesichts des Umfanges der damals aufzu- bereitenden Beweismittel insgesamt nicht als übermässig lang. Das Gleiche gilt
– angesichts des Aktenumfangs sowie des Umstandes, dass die gegen D._____ und H._____ geführten Verfahren mit dem vorliegenden zu koordinie- ren waren – an sich auch für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Aus dem Schreiben des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Winterthur an die Ver- teidiger des Beschuldigten sowie von D._____ und H._____ vom 27. Januar 2017 geht aber hervor, dass die Hauptverhandlung insbesondere wegen feh- lender Ressourcen erst im Oktober 2017 und damit fast ein Jahr nach Anklage- erhebung angesetzt werden konnte (Urk. 65). Hingegen wurde die begründete Fassung des erstinstanzlichen Urteils gemessen am Umfang relativ schnell an die Parteien versandt (Urk. 110). Nach Eingang der Berufungserklärung des Beschuldigten am Obergericht Ende Januar 2018 dauerte es dann aber weitere eineinhalb Jahre, bis das zweitinstanzliche Urteil erging. Diese lange Ver- fahrensdauer war zumindest teilweise darin begründet, dass der Beschuldigte gegen die Präsidialverfügung vom 20. April 2018 sowie den Beschluss vom
26. April 2018 Beschwerde ans Bundesgericht erheben liess und nach er- folgtem Ausstandsbegehren der Verteidigung relativ kurz vor der Berufungs- verhandlung die Gerichtsbesetzung geändert werden musste (Urk. 138, 140, 148, 151, 163, Urk. 169). Trotz dieser objektiven Gründe erscheint gerade auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschuldigte bis heute in Haft befindet, und solche Verfahren gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO vordringlich durchzuführen sind, die Verfahrensdauer insgesamt aber als zu lang, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. 5.16. Angesichts der angezeigten starken Straferhöhung wegen der ein- schlägigen Vorstrafen sowie der Delinquenz während der Probezeit erscheint es insgesamt angemessen, die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten trotz der zusätzlich strafmindernd zu berücksich- tigenden langen Verfahrensdauer im zweitinstanzlichen Verfahren zu über- nehmen. Insbesondere muss nämlich festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeit mit einer
- 97 - Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Viertel (von 8 Jahren auf 10 Jahre) sehr zurückhaltend gewichtet hat.
6. Widerruf/Rückversetzung/Gesamtstrafe 6.1. Das Gericht ordnet die Rückversetzung in den Strafvollzug an, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückver- setzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 89 Abs. 4 StGB). 6.2. Die mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom
24. Juni 2013 bei der bedingten Entlassung des Beschuldigten aus dem Straf- vollzug angesetzte Probezeit ist am 13. November 2016 abgelaufen (Urk. 114 S. 2 und Urk. 196 S. 2). Mit der Staatsanwaltschaft ist damit die Rück- versetzung heute noch möglich (Urk. 192 S. 11). Mit der Vorinstanz sind auch die übrigen Voraussetzungen für eine Rückversetzung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StGB erfüllt und ist vor dem Hintergrund der heute auszusprechenden unbedingten Freiheitsstrafe mit der zu widerrufenen Reststrafe eine Gesamt- strafe im Sinne von Art. 89 Abs. 6 StGB zu bilden (Urk. 112 S. 106 f.). Ein Ver- zicht auf eine Rückversetzung im Sinne von Art. 89 Abs. 2 StGB fällt angesichts der durch die erneute massive und einschlägige Delinquenz des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum zum Ausdruck gebrachten Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit ausser Betracht (vgl. dazu auch vorstehende Erw. 5.14).
- 98 - 6.3. Der Beschuldigte wird auch zweitinstanzlich mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten belegt. Unter Berücksichtigung der Reststrafe von 3 Jahren und 104 Tagen sowie unter Beachtung der zwingend zu gewährenden Privilegierung durch das Asperationsprinzip ist die heutige Strafe im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz um 2 Jahre zu erhöhen (Urk. 112 S. 107, vgl. zum Vorgehen bei der Bildung einer Gesamtstrafe bei der Rückversetzung auch BGE 135 IV 146 E. 2.4.1). Dies entspricht einer eher grosszügigen Privilegie- rung. Aufgrund des vorliegend zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbo- tes verbietet sich indessen eine geringere Gewichtung (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6.4. In Würdigung aller massgeblichen Umstände ist der Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten zu belegen. 6.5. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten bis und mit heute erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 1537 Tagen an die Frei- heitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
7. Beschlagnahmungen/Einziehung Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind – dem An- trag der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 14) folgend – die beim Beschuldigten be- schlagnahmten Barschaften (Fr. 2'940.– und EUR 120.–, vgl. Urk. 21/4) zur De- ckung der Verfahrenskosten heranzuziehen (Urk. 112 S. 111, Art. 442 Abs. 4 StPO).
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Urk. 112 S. 111 ff.) zu bestätigen. 8.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt heute mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung hingegen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wo-
- 99 - bei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 8.3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 20'991.70 geltend gemacht (Urk. 189). Dies erscheint als aus- gewiesen und angemessen. Hinzu kommen die in der Honorarnote noch nicht berücksichtigten Aufwendungen für das Studium des Urteils sowie die Nach- besprechung mit dem Beschuldigten im Gefängnis samt Wegentschädigung. Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 23'000.– (inkl. MWSt) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. 8.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Genugtuung zugunsten des Beschuldigten für das gesamte Verfahren ausser Betracht (Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
23. Oktober 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. Vom Vorwurf der Abgabe von 200 Gramm Heroingemisch an B._____ (VG 40; An- klageziffer 1) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (…)
6. Folgende bei der Kantonspolizei Zürich unter den Lagernummern B00513-2015 und B01906-2015 sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittel- utensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Kokain in Robidogsäcklein (Asservat Nr. A007'931'795), − 1 Knistersack mit Kokain (Asservat Nr. A008'166'992), − 1 Knistersack-Ecke mit Streckmittel (Asservat Nr. A008'180'118), − 1 Knistersack-Ecke mit MDMA (Asservat Nr. A008'167'020), − 2 Knistersack-Ecken mit MDMA (Asservat Nr. A008'180'334). 7.-8. (…)
- 100 -
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 1'044.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 45'635.00 Auslagen Untersuchung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Auslagen, Fr. 24'000.00 Fürsprecher X._____; bereits ausbezahlt) amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Auslagen, Fr. 42'559.50 Fürsprecher X._____) Fr. 135'238.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. (…)
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (184 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 23. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Winterthur wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und unter Einbezug der Reststrafe aus einer widerrufenen bedingten Entlassung zu 11 ½ Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt (Urk. 112 S. 113 ff.). Gegen das am
25. Oktober 2017 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 70 ff.) liess der Beschul- digte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 107). Nach Zustellung des begründe- ten Urteils (Urk. 110) reichte die Verteidigung des Beschuldigten am
29. Januar 2018 fristgerecht die Berufungserklärung ein, mit welcher im We- sentlichen ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wird (Urk. 115). Mit Präsi- dialverfügung vom 30. April 2018 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 142). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Mai 2018 darauf (Urk. 146). Am 20. April 2018 wurde schliesslich die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache selbst ver- längert (Urk. 138). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten (Urk. 149/2) wurde vom Bundesgericht am 5. Juni 2018 abgewiesen (Urk. 157).
E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt primär die Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter einen Frei- spruch. Grundsätzlich ist deshalb das ganze Urteil angefochten (Urk. 115, Prot. II S. 13). Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel erhoben. Für den
- 6 - Eventualfall, dass das Gericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweist, sind aufgrund der Berufungsanträge der Verteidigung die Ziffern 2, 6 und 9 nicht angefochten (Prot. II S. 13). Nachdem – wie noch zu zeigen sein wird – das Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, sind damit der vor- instanzliche Freispruch vom Vorwurf gemäss VG 40 der Anklageschrift (Ziff. 2), die Einziehung und Vernichtung der beim Beschuldigten sichergestellten Be- täubungsmittel und -utensilien (Ziff. 6) sowie die Kostenaufstellung der Vor- instanz (Ziff. 9) in Rechtskraft erwachsen, was im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorzumerken ist.
E. 1.3 Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 stellte die Verteidigung den Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen Befangenheit der erstin- stanzlichen Richter, welche in den Ausstand zu treten hätten (Urk. 107). Dies im Wesentlichen, weil sie Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen hatten. Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme dazu verzichtete (Urk. 119), teilten die erstinstanzliche(n) Richter, Richterin und Gerichtsschrei- berin mit, es habe in keinem Zeitpunkt eine Befangenheit des Gerichts vorge- legen (Urk. 121). Darauf nahm die Verteidigung mit Eingabe vom 26. März 2018 Bezug und hielt an ihrem Standpunkt fest (Urk. 125). Mit Beschluss vom
26. April 2018 wies die Kammer den Antrag der Verteidigung auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ein erstes Mal ab (Urk. 140). Dabei wurde festgehalten, dass die Rüge der Befangenheit seitens der Verteidigung zu spät vorgebracht worden sei und diese ohnehin als unbegründet erscheine. Gegen diesen Beschluss erhob die Verteidigung am 30. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 155/2). Am 4. Juli 2018 trat das Bundesgericht darauf nicht ein, im Wesentlichen mit der Begründung, das Obergericht hätte nicht in einem Zwischenentscheid, sondern im Urteil über die Frage der Befangenheit ent- scheiden müssen, und der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern ihm durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe (Urk. 162). Hierauf stellte die Verteidigung am
20. Juli 2018 ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitwirkenden des Be- schlusses vom 26. April 2018 (Urk. 163). In der Folge wurde zur Berufungs- verhandlung auf den 6. Dezember 2018 vorgeladen, an welcher keine der am
- 7 - Beschluss vom 26. April 2018 mitwirkenden Personen teilnahm (Urk. 169, Prot. II S. 11), weshalb sich Weiterungen erübrigen.
E. 1.4 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 stellte die Verteidigung das Gesuch, die Akten des Mitbeschuldigten C._____ (SB170263) sowie ein begründetes Urteil im (erstinstanzlichen) Verfahren gegen den Mitbeschuldigten D._____ seien beizuziehen. Diesem Gesuch wurde am 2. November 2018 stattgegeben und die fraglichen Akten beigezogen (Urk. 171-173, Urk. 175 und 176). Am
9. November 2018 stellte die Verteidigung sodann den Beweisantrag, es seien verschiedene Stellen der von der Staatsanwaltschaft aufgezeichneten Telefon- und Audiogespräche sowie Textnachrichten durch einen Türkisch- bzw. Zazaki- Übersetzer mündlich und parteiöffentlich neu zu übersetzen, unter Gewährung des Fragerechts der Parteien (Urk. 178). Am 20. November 2018 wurden die Fundstellen der von der Verteidigung bezeichneten Gespräche zusammen mit der Verfahrensleitung präzisiert, wobei festgestellt wurde, dass das Vorspielen sowie sofortige wörtliche Übersetzen der angegebenen Stellen durch eine Dolmetscherin anlässlich der Berufungsverhandlung aufgrund der Dauer der Gespräche sowie der Anforderungen an eine wörtliche Übersetzung nicht sinn- voll und prozessökonomisch umsetzbar ist. Vor diesem Hintergrund wurden die Beweisanträge als gestellt entgegengenommen und die Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2018 – im Einverständnis der Verteidigung – unter Vorbehalt der noch zu beurteilenden Beweisanträge durchgeführt (Urk. 182).
E. 1.5 Nachdem gewisse bei den Akten liegende CD's mit im Rahmen des Ermitt- lungs- und Untersuchungsverfahrens erstellten Gesprächsaufzeichnungen nicht (mehr) lesbar und eine CD (Aktion "E._____", L-5) bei den Akten nicht auffind- bar waren, wurden von der Kantonspolizei Zürich erstellte Duplikate der ent- sprechenden Datenträger zu den Akten genommen und der Verteidigung zur Verfügung gestellt (Urk. 144 f., Urk. 161, Urk. 183-186).
E. 1.6 Zur Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2018 erschienen sind der Be- schuldigte, sein amtlicher Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 13). Vorfragen waren keine zu entscheiden (a.a.O.). Es wurde der Beschul- digte einvernommen (Urk. 190) und die Parteivertreter hielten ihre Plädoyers,
- 8 - woraufhin die Parteiverhandlung – unter Vorbehalt der Wiederaufnahme für den Fall, dass sich die Abnahme der von der Verteidigung beantragten Beweise als notwendig erweisen sollte – für geschlossen erklärt wurde (Prot. II S. 14 ff.). In der Folge wurde für den Fall, dass keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt, im Einverständnis der Parteien die allfällige schriftliche Fortsetzung des Ver- fahrens angeordnet. Schliesslich verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -begründung (Prot. II S. 18). Das Urteil erging am 12. Juli 2019 nach gleichentags durchgeführter Beratung und wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 19 ff., Urk. 195). Ebenfalls unter dem
12. Juli 2019 wurde über die Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschuldig- ten entschieden (Urk. 196).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wegen Befangenheit
E. 2.1.1 Wie bereits im Rahmen der Berufungserklärung stellte die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, das Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 23. Oktober 2017 wegen Befangenheit aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz in neuer Zusammensetzung zurückzuweisen (Urk. 115 S. 2, Urk. 191 S. 1 ff., Prot. II S. 11). Sie begründete ihren Antrag zusammengefasst damit, dass aus der Abweisung der Beweisan- träge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2017 und der schriftlichen Urteilsbegründung des Bezirksgerichts Winterthur vom
23. Oktober 2017 hervorgehe, dass das erstinstanzliche Gericht die Beweisan- träge zur Entlastung des Berufungsklägers deshalb abgewiesen habe, weil es seine Meinung über den Sachverhalt bereits vor Abschluss des Beweisverfah- rens gemacht und allem Anschein nach das Urteil auch schon zu einem gros- sen Teil schriftlich begründet habe. Damit erweise es sich im Nachhinein als befangenes Gericht (Urk. 191 S. 7; vgl. schon Urk. 115 S. 3 f., Urk. 125 S. 1 f.).
E. 2.1.2 Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Person führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies na- mentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten)
- 9 - Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand be- fangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch da- rauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess er- forderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein ge- rechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu be- gründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrach- tungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls be- gründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (Urteil des Bun- desgerichts 1B_75/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4). Materielle oder prozessua- le Rechtsfehler sind in erster Linie im dazu vorgesehenen Rechtsmittelver- fahren zu rügen. Der Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht umfasst nicht die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns, soweit jedenfalls nicht besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_811/2010 vom 23. August 2010 E. 4.4.2, BGE 125 I 119 E. 3e).
E. 2.1.3 Krasse Rechtsfehler, die einer (schweren) Amtspflichtverletzung gleich- kommen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Aus der Abweisung der Beweis- anträge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich aufgrund objektiver Beurteilung keine Befangenheit des Gerichts ableiten. Das erst- instanzliche Gericht ist bei der Abweisung der Beweisanträge formell korrekt
- 10 - vorgegangen (vgl. Prot. I S. 49 ff., S. 54). Aus den Akten sind keine Umstände ersichtlich, die aus objektiver Sicht den Anschein erwecken, dass sich das Ge- richt durch die Abweisung der Beweisanträge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in einem Mass festgelegt hätte, das das Verfahren nicht mehr als offen hätte erscheinen lassen. Wie der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung entnommen werden kann, bestand aus Sicht des erstinstanzlichen Ge- richts im Zeitpunkt der Beurteilung der Beweisanträge vor Durchführung der Parteivorträge keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Übersetzungen zu zweifeln (Urk. 112 S. 11). Ebenso geht aus der Urteilsbegründung hervor, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Urteilsfindung materiell mit den Beweisanträgen auseinandergesetzt hat (Urk. 112 S. 11, S. 54, S. 67 f., S. 75, S. 84; Urk. 121 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 140 S. 7). Bei gegebener Ausgangslage wird nicht der Anschein erweckt, dass die Vorinstanz aufgrund einer vorgefassten Meinung nicht gewillt gewesen wäre, noch Anträge zur Entlastung abzunehmen, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 191 S. 5). Ebenso ist darin keine Beweis- lastumkehr zu sehen. Vielmehr geht aus der Urteilsbegründung hervor, dass nach Ansicht des vorinstanzlichen Gerichts keine Zweifel an der Ordnungs- mässigkeit der Beweiserhebung im Zusammenhang mit der Übersetzung der Telefonprotokolle angezeigt gewesen seien und auch die Verteidigung keine solchen Zweifel habe zu wecken vermögen, weshalb eine Überprüfung der Übersetzungen als nicht erforderlich erachtet wurde. Mit anderen Worten er- achtete die Vorinstanz die bei den Akten liegenden Übersetzungen der TK- Protokolle bzw. Audio-Gespräche als ordnungsgemäss erhoben und vollständig im Sinne von Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO.
E. 2.1.4 Dem Grundsatz nach ist das Gericht verpflichtet, von den Parteien frist- und formgerecht gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Die Parteien be- sitzen aber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Anträge. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach pflichtgemässem richterlichen Ermessen entscheidungs- erheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 318 Abs. 2 StPO können Beweisanträge abge- lehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird,
- 11 - die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsge- nügend erwiesen sind. Entgegen der Verteidigung bedeutet dies aber nicht, dass die Beweisbehauptung unbesehen als richtig anzusehen ist (Urk. 191 S. 11, S. 25, S. 32, S. 34). Der Verteidiger spricht damit die sog. Wahrunter- stellung an, bei welcher die Abnahme von beantragten Beweisen unterbleiben kann, wenn anstelle dessen die Fiktion tritt, der Beweis sei gelungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 2.3). Das ist aber nur eine mögliche Variante eines zulässigen Verzichts auf eine Beweisabnahme. Davon zu unterscheiden sind die in Art. 139 Abs. 2 StPO sowie Art. 318 Abs. 2 StPO ausdrücklich genannten Varianten (unerheblich, offenkundig, bereits bekannt oder rechtsgenügend nachgewiesen) sowie die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte antizipierte Beweiswürdigung.
E. 2.1.5 Wie gesehen ist der vorinstanzlichen Urteilsbegründung zu entnehmen, dass eine Überprüfung der Übersetzung bzw. eine wiederholte Übersetzung ausgewählter Passagen nicht als notwendig angesehen wurde, weil das Gericht die bereits bei den Akten liegenden Übersetzungen als genügend verlässlich erachtete. Damit stellte sich die Vorinstanz sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Tatsachen, über welche gemäss Antrag der Verteidigung Beweis er- hoben werden sollte, bereits hinreichend bekannt waren. Ob dieser in pflicht- gemässer Ausübung des Ermessens erfolgte Entscheid einer Überprüfung in materieller Sicht standhält, wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung im Einzelnen zu prüfen sein. Eine krasse Rechtsverletzung, die einer Amtspflicht- verletzung gleichkommt, wie es für die Annahme der Befangenheit notwendig wäre, ist darin aber jedenfalls nicht zu sehen.
E. 2.1.6 Ebenso nicht als befangen erscheinen lässt es das vorinstanzliche Ge- richt, wenn – wie die Verteidigung mutmasst – bereits vor der Hauptverhand- lung eine schriftliche Begründung vorgelegen haben sollte (Urk. 191 S. 7). Die Skizzierung eines Urteilsentwurfes im Sinne einer schriftlichen Vorbereitung zur vorläufigen Meinungsbildung im Hinblick auf die Verhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. dazu 6B_499/2017 vom 6. Novem- ber 2017 E. 1.3.3, BGE 134 I 238 E. 2.3).
- 12 -
E. 2.1.7 Mithin ist nicht von einem im Berufungsverfahren nicht zu heilenden we- sentlichen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO auszugehen. Entsprechend ist dem seitens der Verteidigung gestellten Antrag auf Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz keine Folge zu leisten.
E. 2.2 Anklageprinzip
E. 2.2.1 Die Verteidigung sieht durch den vorinstanzlichen Schuldspruch be- treffend Anklageziffer 8 (Sicherstellungen in der Wohnung am F._____ ... in G._____) das Anklageprinzip verletzt, da dieser über das hinaus gehe, was die Anklageschrift behaupte. Grundsätzlicher gehe es darum, dass die Anklage- schrift in diesem Punkt dem Anklageprinzip nicht genüge. Da der Vorwurf nicht eindeutig sei, könne man sich dagegen nicht verteidigen, weshalb auf Anklage- ziffer 8 eigentlich nicht einzutreten sei. Da es keinen Nachteil für den Beschul- digten bedeute, verlange er aber einen Freispruch (Urk. 191 S. 8).
E. 2.2.2 Zur Begründung bringt die Verteidigung vor, dass die Anklageschrift dem Beschuldigten lediglich das Erlangen und Deponieren von 40 Gramm Kokain- Gemisch und weiteren kleineren Portionen Phenacetin und MDMA vorwerfe, nicht aber, dass diese Drogen bzw. das Phenacetin zur Veräusserung bestimmt gewesen seien. Damit fehle die Behauptung, dass die fraglichen Betäubungs- mittel zur Weitergabe und nicht bloss zum Eigenkonsum gemäss Art. 19a BetmG bestimmt gewesen seien. Das vorinstanzliche Urteil sei mit ihrem Schuldspruch über den Sachverhalt hinausgegangen, wenn es den Tatbestand von Art. 19 BetmG als erfüllt erachtet habe (a.a.O.).
E. 2.2.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Berufungsantwort, dass sie in Anklageziffer 8 den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln eingeklagt habe, was nach wie vor nach Art. 19 Abs. 1 BetmG strafbar sei (Prot. II S. 15).
E. 2.2.4 Soweit der in Anklageziffer 8 umschriebene Anklagesachverhalt in sach- verhaltlicher Hinsicht erstellbar ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Anklage- schrift nicht zu entnehmen ist, dass die beim Beschuldigten sichergestellten
- 13 - Drogen bzw. das Phenacetin zur Veräusserung bestimmt gewesen seien und ob das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten unter die Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 BetmG oder aber unter Art. 19a BetmG zu subsumieren ist.
E. 2.2.5 Eine Verletzung des Anklageprinzips ist entgegen der Ansicht der Ver- teidigung aber nicht ersichtlich. Der Anklagevorwurf ist klar.
E. 2.3 Verwertbarkeit der Beweismittel
E. 2.3.1 Zugang zu den Datenträgern betreffend die Überwachungs- massnahmen
E. 2.3.1.1 Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass der beschuldigten Person gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des fairen Verfahrens grundsätzlich das uneingeschränkte Recht zukommt, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (Urk. 191 S. 9, vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1 mit Hinweisen und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Ferner hat die beschuldigte Person das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzu- wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses ge- eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (a.a.O.).
E. 2.3.1.2 Gestützt auf die im Strafverfahren auf sämtlichen Verfahrensstufen geltende Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit Überwachungsmass- nahmen ist der beschuldigten Person im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts nach Art. 101 f. StPO nicht nur Einsicht in die Protokolle von Gesprächs- aufzeichnungen zu gewähren, sondern es sind ihr auch die Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung zugänglich zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrneh- mung dieses Anspruchs setzt mit der Verteidigung notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die
- 14 - Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Haupt- verhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und aktenmässig belegt ist, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die Beweis- mittel inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, um gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit zu erheben. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (a.a.O. E. 2.3.1). Ist die Erhebung der Beweismittel für die beschul- digte Person nicht nachvollziehbar, dürfen diese nicht verwertet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3). Entsprechend ist der Verteidigung zu folgen, wenn sie ausführt, dass Protokolle von Ge- sprächsaufzeichnungen nicht verwertbar sind, solange die Aufzeichnungen in der Form von lesbaren Datenträgern fehlen (Urk. 191 S. 9).
E. 2.3.1.3 Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei der Anklagebegründung haupt- sächlich auf die Erkenntnisse aus zahlreichen überwachten Telefonanschlüssen sowie weiterer Überwachungsmassnahmen (Urk. 101/4, Urk. 192, vgl. zum Verfahrensgang Urk. 112 S. 4 f.). Auf Antrag der Verteidigung wurden im vor- instanzlichen Verfahren sämtliche Datenträger der Überwachungsmassnahmen gegen A._____ "A1._____", D._____ "D1._____" und H._____ "H1._____" der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten zur Verfügung gestellt und hernach in die Akten der jeweiligen Zielpersonen integriert (Urk. 112 S. 5 f. mit Verweis auf Urk. 41; Beschuldigter: Aktion "I._____": TK-Linien 01-02, überführt in Aktion "E._____" [TK-Linien A1-A2, vgl. Urk. 47 und Urk. 1/8 S. 2 f.], TK-Linien A1-A12 [Urk. 47] in die Akten des vorliegenden Verfahrens; TK Linien L1-L8 betreffend D._____ "D1._____" in die Akten des Verfahrens DG160071, Urk. 33 und TK Linien N1-N2 betreffend H._____ "H1._____" in die Akten des Verfahrens DG160067, Urk. 36 [vgl. Urk. 48, und Urk. 112 S. 5 f., S. 16]). Ebenso der Ver- teidigung bzw. dem Beschuldigten auf entsprechenden Antrag zur Verfügung gestellt bzw. in die Akten des vorliegenden Verfahrens integriert wurden die im Rahmen der Aktion "E._____" geführten Überwachungsmassnahmen gegen ei- ne unbekannte Person unter dem internen Pseudonym "J._____" (Urk. 112 S. 16 mit Verweis auf Urk. 50 und Urk. 85, TK Linien K1-K3 betreffend
- 15 - "J._____" [Urk. 88]). Wie gesehen hat sich im Laufe des obergerichtlichen Ver- fahrens herausgestellt, dass einige Datenträger nicht (mehr) lesbar waren bzw. eine CD ganz fehlte, woraufhin die Kantonspolizei neue lesbare Duplikate der entsprechenden Original-Datenträger erstellte und diese zu den Akten genom- men wurden (vgl. vorstehende Erw. 1.5). Damit erweisen sich die Akten hin- sichtlich der Überwachungsmassnahmen betreffend die Aktion "E._____" im Sinne der vorstehend skizzierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als voll- ständig.
E. 2.3.1.4 Weitere Datenträger wurden von der Vorinstanz nicht beigezogen. Ins- besondere wurde im Vorfeld der Hauptverhandlung einstweilen darauf verzich- tet, Datenträger im Zusammenhang mit den Überwachungsmassnahmen gegen B._____ sowie K._____ beizuziehen. Die Vorinstanz begründete diesen Ent- scheid damit, dass nach vorläufiger Einschätzung die Aussagen dieser Perso- nen angesichts des Anklagevorwurfes für die Urteilsfindung als nicht relevant erscheinen bzw. die Gespräche zwischen B._____ und dem Beschuldigten auf- grund der beigezogenen Datenträger betreffend den Beschuldigten bereits bei den Akten liegen würden (Urk. 94 S. 2 f.). Wie aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz hervorgeht, hat sich im Zuge der Beratung dann aber herausgestellt, dass es hinsichtlich des unter Anklageziffer 1 zur Anklage gebrachten Vorganges 40 im Wesentlichen ein Gespräch zwi- schen B._____ und seinem Mitbewohner "L._____" gegeben hat, welches für die Urteilsfindung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wäre. Bei die- sem Gespräch war der Beschuldigte weder anwesend noch hatte er es im Un- tersuchungsverfahren im Originalton abgehört (Urk. 112 S. 17). Da ein Beizug der Originalaufzeichnung im Zeitpunkt der Beratung aufgrund der Alleinstellung des Beweismittels nach Auffassung der Vorinstanz zwar "zu begrüssen" gewe- sen wäre, ein solcher aber zu einer Verfahrensverzögerung geführt hätte, ver- zichtete die Vorinstanz darauf und sprach den Beschuldigten von dem unter Anklageziffer 1 umschriebenen Anklagevorwurf betreffend Vorgang 40 frei (Urk. 112 S. 17).
- 16 - Wie gesehen umfasst das Akteneinsichtsrecht im Zusammenhang mit Fern- meldeüberwachungsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht nur das Recht auf Einsicht in die TK-Protokolle, sondern auch den Zugang zu den Datenträgern mit den Aufzeichnungen der Fernmelde- überwachung (vgl. vorstehende Erw. 2.3.1.2). Entsprechend wäre ein Beizug der Originalaufzeichnung nicht nur begrüssenswert gewesen, sondern Voraus- setzung für die Verwertbarkeit. Soweit die Gesprächsaufzeichnungen nicht bei den Akten liegen, dürfen die als Beilage zum Polizeirapport vom 2. September 2015 bei den Akten liegenden Gesprächs-Protokolle sowie die entsprechenden Ausführungen im Polizeirapport mit der Verteidigung damit auch an anderer Stelle nicht zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden (Urk. 191 S. 9 f.).
E. 2.3.1.5 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist gleichwohl nicht gegeben. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig dargelegt hat, besteht kein um- fassendes Akteneinsichtsrecht in frühere konnexe Verfahren (Urk. 112 S. 5, Urk. 191 S. 9 mit Verweis auf BGE 140 IV 40 E. 4.1). In getrennt geführten Ver- fahren kommt der beschuldigten Person im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen be- schuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Urk. 112 S. 12 mit Verweis auf Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario und BGE 141 IV 220 E. 4.5). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht ver- fahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse gel- tend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO, Urteil des Bundes- gerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6). Soweit es also um Über- wachungsmassnahmen geht, die nicht den Beschuldigten als Zielperson hatten, ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, dass es am
- 17 - Beschuldigten gelegen hätte, die seiner Ansicht nach wesentlichen Gespräche zu bezeichnen (Urk. 112 S. 16 f.). Wenn aber zulasten des Beschuldigten auf die entsprechenden Protokolle abgestellt werden soll, umfasst das Akten- einsichtsrecht wie gesehen auch das Recht, die den Protokollen zugrunde- liegenden Audioaufzeichnungen zu konsultieren.
E. 2.3.2 Wahrung des Konfrontationsrechtes
E. 2.3.2.1 Wie gesehen kommt beschuldigten Personen in getrennt geführten Ver- fahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. vorstehende Erw. 2.3.1.5). Die Verwertbarkeit entsprechender Einvernahmen steht aber un- ter dem Vorbehalt der Wahrung des konventions- und verfassungsmässigen Konfrontationsrechtes, wonach der beschuldigten Person oder ihrer Verteidi- gung im Verlauf des gesamten Verfahrens einmal angemessene und hin- reichende Gelegenheit zu bieten ist, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den (Mit-)Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (Urk. 112 S. 12 f. mit Verweis auf BGE 140 IV 172 E. 1.3, vgl. auch BGE 141 IV 220 E. 4.5 je mit Hinweisen).
E. 2.3.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wurde dieses Recht dem Beschuldigten vorliegend grundsätzlich gewahrt und mit sämtlichen im vorlie- genden Verfahren einvernommenen Personen eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (vgl. Urk. 112 S. 12 f.). Hinsichtlich der seitens der Verteidigung vor Vorinstanz noch vorgebrachten Rüge, wonach sein Klient das Fragerecht betreffend D._____ materiell nicht habe ausüben können, da dieser an den Konfrontationseinvernahmen vom 15. März 2016 wie auch an der Haupt- verhandlung mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, hat die Vorinstanz zutreffend in Betracht gezogen, dass unter gewissen Umständen auch bei Nichtbeantwortung von Ergänzungsfragen be- lastende Aussagen verwertet werden können (Urk. 112 S. 13 f. mit Verweis auf BGE 124 I 274 E. 5.b). Gleiches gilt in Bezug auf die Aussagen von M._____, hinsichtlich welcher die Verteidigung ebenfalls die Unverwertbarkeit geltend macht (Urk. 191 S. 35).
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E. 2.3.2.3 Grundsätzlich verlangt der konventionsrechtliche Konfrontations- anspruch, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sein Fragerecht tat- sächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können, worauf auch die Verteidigung vor Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 101/7 S. 5). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einver- nommene Person in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.1 und 1.4.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urk. 112 S. 13). Dem Anspruch, den Be- lastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann jedoch auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Be- lastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Be- fragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. So unter anderem, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verwei- gert. Erforderlich ist in diesen Fällen jedoch, dass der Angeschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wurde. In neueren Entscheiden relativierte der EGMR seine bisherige Recht- sprechung insofern, als unter Umständen auch ein streitiges Zeugnis von aus- schlaggebender Bedeutung ("preuve unique ou déterminante") ohne Konfronta- tion mit dem Belastungszeugen verwertbar sein kann, wenn ausreichend kom- pensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismit- tels zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3).
E. 2.3.2.4 Die Aussagen von D._____ in der Einvernahme vom 8. April 2015 machte dieser als beschuldigte Person in dem gegen ihn geführten Straf- verfahren (Urk. 10/6). Als ihm diese in Anwesenheit des Beschuldigten am
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15. März 2016 – in der Rolle als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO und unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht – nochmals vor- gehalten worden waren, verweigerte er die Aussagen und beantwortete auch keine Ergänzungsfragen der Verteidigung des Beschuldigten (vgl. Urk. 9/17 S. 4 ff.). Zwar trifft es mit der Vorinstanz zu, dass bei den Konfrontationseinver- nahmen nicht nur D._____ von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, sondern auch der Beschuldigte darauf verzichtete, zu den frühe- ren Aussagen von D._____ Stellung zu nehmen bzw. diesem Ergänzungsfra- gen zu stellen (Urk. 112 S. 14 mit Verweis auf Urk. 9/17 und Prot. I S. 9 f.). Das war sein gutes Recht. Angesichts des von D._____ in Anspruch genommenen Aussageverweigerungsrechts muss – entgegen der Vorinstanz (a.a.O.) – in- dessen eher bezweifelt werden, dass dieser bereit gewesen wäre, Ergänzungs- fragen des Beschuldigten zu beantworten. Die von der Verteidigung des Be- schuldigten gestellten Ergänzungsfragen beantwortete D._____ jedenfalls nicht (Urk. 9/17 S. 11 f.). Das macht die früheren Aussagen von D._____ aber nicht per se unverwertbar. Ob auf die Aussagen vom 8. April 2015 im Sinne der vor- stehend zitierten Rechtsprechung zulasten des Beschuldigten abgestellt wer- den kann, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein (betrifft Ankla- geziffer 4 [Vorgang 35]).
E. 2.3.2.5 Gleiches gilt in Bezug auf die Aussagen von C._____ und M._____, welche ihre ursprünglichen Geständnisse im Laufe des Verfahrens ebenfalls zu- rückgezogen hatten (Anklageziffer 6 [Vorgang 10] und 7 [Vorgang 11]).
E. 2.3.2.6 Mit N._____, gegen welchen ebenso ein separates Strafverfahren ge- führt wurde [vgl. dazu Urk. 35/3], wurde der Beschuldigte nicht konfrontiert. So- weit im Folgenden auf die Vorinstanz verwiesen wird, ist klarzustellen, dass Aussagen von N._____ nicht zur Erstellung des Sachverhaltes herangezogen werden dürfen und demnach die Verwendung dieser Aussagen von allfälligen Verweisen nicht umfasst ist (vgl. dazu etwa Urk. 112 S. 19 und 26).
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E. 2.3.3 Zu den Protokollen der Einvernahmen mit C._____ (Anklageziffer 6, Vorgang 10, Urk. 18/3-5)
E. 2.3.3.1 Die Verteidigung macht die Unverwertbarkeit der Einvernahmen von C._____ geltend (Urk. 191 S. 10 mit Verweis auf Urk. 18/3, 4, 5 und Urk. 32 im Verfahren gegen C._____ SB170263, vgl. auch Urk. 191 S. 34). Zur Begrün- dung schliesst sie sich – unter Bezugnahme auf die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten des gegen C._____ geführten Strafverfahrens – den Aus- führungen der Verteidigung von C._____ an (vgl. zum Beizug der Akten Urk. 173). Wie die Verteidigung von C._____ in jenem Verfahren stellt sich die Verteidigung auch im hiesigen Verfahren auf den Standpunkt, dass C._____ im Untersuchungsverfahren nicht genügend verteidigt gewesen sei, weshalb die von ihm gemachten Aussagen im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO nicht ver- wertbar seien (a.a.O.).
E. 2.3.3.2 Entgegen der Vorbringen der Verteidigung liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer auf die Unverwertbarkeit der im vorliegenden Verfahren bei den Akten liegenden Einvernahmeprotokolle von C._____ zulasten des Be- schuldigten geschlossen werden müsste. C._____ war in dem gegen ihn ge- führten Strafverfahren ab der ersten Einvernahme anwaltlich verteidigt (vgl. Urk. 18/1). Die Einvernahme vom 6. Juli 2016, in welcher C._____ als Aus- kunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO einvernommen worden war, er- folgte sodann unter anderem in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seiner Verteidigung, wobei der Verteidigung Gelegenheit zur Stellung von Ergän- zungsfragen eingeräumt wurde (Urk. 18/5 S. 1 ff., S. 8). Ob C._____ nicht ge- hörig verteidigt gewesen sein könnte, wie dies seine Verteidigung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor Berufungsgericht geltend machte, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Was das vorliegende Verfahren betrifft, ist von der Verwertbarkeit der Einvernahmen von C._____ auszugehen. Aus den beigezogenen Akten des gegen C._____ geführten Strafverfahrens und dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Urteil in jener Sache ergibt sich im Übrigen nichts anderes (beigezogene Akten im Verfahren SB170263 und Urteil des Obergerichts Zürich, II. Strafkammer, vom 24. April 2019 [Urk. 173]).
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E. 2.4 Beweisanträge der Verteidigung
E. 2.4.1 Wie gesehen stellte die Verteidigung im Vorfeld zur Berufungs- verhandlung mit Eingabe vom 9. November 2018 den Beweisantrag, es seien verschiedene Stellen der von der Staatsanwaltschaft aufgezeichneten Telefon- und Audiogespräche sowie Textnachrichten durch einen Türkisch- bzw. Zazaki- Übersetzer neu zu übersetzen (vgl. vorstehende Erw. 1.4 mit Verweis auf Urk. 178 und Urk. 182).
E. 2.4.2 Bereits im Beschluss vom 26. April 2018 wurde dargelegt, dass im schweizerischen Strafprozess das beschränkte Unmittelbarkeitsprinzip gilt, bei welchem sich das Gericht in der Regel auf das Beweisergebnis der Voruntersu- chung und damit auf die Akten abstützt, soweit nicht wesentliche umstrittene Tatsachen und neues Beweismaterial zur Diskussion stehen. Beweiserhe- bungen von Seiten des Gerichts stellen somit die Ausnahme dar, es sei denn, die Beweise sind neu oder unvollständig (Art. 343 Abs. 1 StPO), nicht ord- nungsgemäss erhoben worden (Art. 343 Abs. 2 StPO), oder die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels ist für die Urteilsfällung notwendig (Art. 343 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO sind solche Beweisanträge sodann zu begründen (Urk. 140 S. 6 f.).
E. 2.4.3 Entgegen der Verteidigung (Urk. 191 S. 6) ist in der beantragten Neu- Übersetzung gewisser Passagen nicht das Anerbieten von neuem Beweis- material zu sehen. Beweisgegenstand sind die aufgezeichneten Gespräche, welche – soweit für das vorliegende Berufungsverfahren relevant – wie gese- hen vollständig bei den Akten liegen. Ob sich eine neue Übersetzung der von der Verteidigung gerügten Passagen für die Sachverhaltserstellung als notwen- dig erweist, weil sich die Annahme einer falschen Übersetzung oder Interpreta- tion aufdrängt, wie dies die Verteidigung geltend macht, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden sein.
- 22 -
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Vorbemerkung
E. 3.1.1 Die Verteidigung beantragt wie gesehen einen vollumfänglichen Frei- spruch (vgl. vorstehende Erw. 1.1 und 1.2). Der Beschuldigte machte während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 112 S. 33 und 55, Urk. 9/1 - 19, Prot. I S. 26 ff., Urk. 190).
E. 3.1.2 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Taten, ist der Sach- verhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen). Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszu- gehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit ver- langt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszu- räumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).
E. 3.1.3 Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestands- erheblichen Sachverhalts beitragen können (vgl. Art. 139 ff. StPO). Das Be- weismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin
- 23 - beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdi- gungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweis- ergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit ver- schiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswer- tung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1-2.2.3.2).
E. 3.1.4 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis (sog. Indizienbeweis) zulässig. In- dizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine an- dere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deu- ten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt. Zu einer hinreichenden Gewissheit über
- 24 - das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals führen nur sinnfällige Indizien: Der betreffende Umstand muss im gegebenen Kontext unzweideutig zur sachver- haltlichen Begründung des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurück- drängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrschein- lichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach um- schriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird. Indizien sind oft nicht von vornherein einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es ver- bietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Ist die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent, so muss (gegebenenfalls auf erweiterter Be- weisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4-2.2.3.7).
E. 3.2 Anklageziffer 1 (Vorgang 01)
E. 3.2.1 Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 14. November 2013 N._____ (separates Strafverfahren im Kanton Thurgau) beauftragt zu haben, nach Holland zu fahren, dort einen (den Strafbehörden unbekannten) Lieferan- ten zu treffen, von diesem Heroin zu übernehmen und dieses in die Schweiz zu bringen, welcher Aufforderung N._____ nachgekommen sei. Hierzu habe der Beschuldigte dem unbekannten Lieferanten am 14. November 2013 um
- 25 - 14:49 Uhr die Rufnummer und den Rufnamen des Kuriers mitgeteilt ("1 N1._____"). Am 15. November 2013 habe N._____ die von dem Lieferanten übergebenen 1,5 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) mit seinem Per- sonenwagen Audi A6, Kontrollschilder ZH …, in die Schweiz gebracht, wo er sich in der Nacht auf den 16. November 2013 an seinem damaligen Logisort an der O._____-Strasse … in … Winterthur mit dem Beschuldigten getroffen habe (vgl. Urk. 37 S. 2 f. und Urk. 112 S. 18).
E. 3.2.2 Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachte "Vorgang 01" als erstellt, mit der Einschränkung, dass es sich bei der Lieferung – anstatt wie eingeklagt um Heroingemisch – allenfalls auch um Kokaingemisch gehandelt haben könnte (Urk. 112 S. 27).
E. 3.2.3 Sicherstellungen oder Personalbeweise in der Form von belastenden Aussagen bestehen mit der Verteidigung nicht (Urk. 178 S. 2, Urk. 191 S. 17). Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes vorab auf diverse TK-Protokolle, welche dem Beschuldigten in der Einvernahme vom
29. April 2015 vorgehalten worden waren (Urk. 112 S. 19 ff. mit Verweis auf Urk. 9/1 Beilage 1 - 16, entspricht den Beilagen zu Urk. 1/6).
E. 3.2.4 Der Beschuldigte äusserte sich nicht zu den Auszügen aus den TK- Protokollen und verweigerte auch sonst seine Aussagen (vgl. schon vorstehen- de Erw. 3.1.1, insbesondere Urk. 9/1). Die Verteidigung kritisiert die von der Vorinstanz vorgenommene Interpretation der TK-Protokolle (Urk. 178 S. 2 f., Urk. 191 S. 17 ff.) und erachtet den Polizeirapport vom 2. September 2015 (Urk. 1/13) mit seinen Beilagen als "willkürliches (und zielgerichtetes) Durch- einander", das die Vorinstanz trotz entsprechender Kritik der Verteidigung nicht durchschaut habe (Urk. 191 S. 19).
E. 3.2.5 Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Mit der Vorinstanz kann aus der bei den Akten liegenden Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Unbekannten mit den niederländischen Telefonnummern 2 und 3 (mit dem pol. Pseudonym "P._____" bzw. "P1._____") sowie den übrigen aus den Akten hervorgehenden Erkenntnissen nichts anderes geschlossen werden, als dass
- 26 - sich N._____ im Auftrag des Beschuldigten nach Holland begeben, die dort übernommenen Drogen in die Schweiz gebracht und diese dann dem Beschul- digten übergeben hat:
E. 3.2.5.1 Der Kommunikationsverlauf zwischen dem unbekannten Gesprächs- partner und dem Beschuldigten (TK-Linie 01 A1._____ [4]) liegt wie gesehen bei den Akten und kann dem vorinstanzlichen Urteil entnommen werden (vgl. vorstehende Erw. 2.3.1.3 und Urk. 112 S. 18 ff.).
E. 3.2.5.2 Von der Verteidigung wird anerkannt, dass es der Beschuldigte war, der am 13. und am 14. November 2013 bis um 10:26 Uhr unter der Rufnummer
E. 3.2.5.3 Wenn die Verteidigung glauben machen will, dass es beim Gespräch am 13. und 14. November 2013 bis um 10:26 Uhr nicht um N._____, sondern um einen Albaner gegangen sei, welcher nach Amsterdam habe fahren oder fliegen wollen (Urk. 191 S. 18), macht dies überhaupt keinen Sinn. Es gibt nichts, was auch nur annähernd auf ein solches Szenario hindeuten würde.
E. 3.2.5.4 Aus dem Gespräch zwischen dem niederländischen Kommunikations- partner und dem Beschuldigten vom 13. November 2013 um 18:22 Uhr geht mit der Vorinstanz hervor, dass eine Drittperson offenbar einen Unfall hatte und deshalb nicht einsatzbereit war, woraufhin der niederländische Kommunika- tionspartner den Beschuldigten fragte, ob er jemanden schicken könne, was dieser zunächst in Frage stellte (Urk. 112 S. 19 f. mit Verweis auf Urk. 9/1 Bei- lage 1). Der Unfall stellte gemäss dem unbekannten Gesprächspartner insbe- sondere ein Problem dar, weil der Verunfallte nun zuerst wieder ein Auto kaufen und dieses "machen" müsse (Urk. 9/1 Beilage 1: "Ja, dieser Schwuchtel muss jetzt, morgen ein Auto kaufen, das Auto machen, du weisst es doch"). Ent- scheidend war also das Transportmittel Auto, mit welchem noch etwas gemacht werden musste, bevor es für die Reise verwendet werden konnte. Offenbar
- 27 - konnte der Beschuldigte dann aber jemanden organisieren (Urk. 9/1 Beilage 2: "Ich schicke den Kollegen"), woraufhin sich der Gesprächspartner erkundigte, ob dieser "Dingsda, um zu verstecken" habe, was der Beschuldigte bejahte und erklärte, dass dieser herumreise und immer wieder zurückgehe (Urk. 9/1 Bei- lage 3). Es ging also darum, etwas im Auto zu verstecken, um es so zu trans- portieren, wie dies bereits die Vorinstanz erkannt hat (Urk. 112 S. 20). Ob der Beschuldigte daneben noch andere Telefongespräche – unter anderem am
14. November 2013 um 17:54 Uhr mit einem Benützer einer mazedonischen Rufnummer – geführt hat, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 101/7 S. 11, Urk. 178 S. 3 f., Urk. 191 S. 18), kann dahingestellt bleiben. Auch wenn sich aus einem anderen Gespräch ergeben würde, dass der Beschuldigte auf einen Albaner wartete, der nach Amsterdam reisen wollte, lässt sich der Inhalt der vorstehend thematisierten Telefongespräche des Beschuldigten mit dem unbekannten Gesprächspartner vom 13. und 14. November 2013 nicht in die- sem Kontext verstehen. Aus diesen Gesprächen und Kurznachrichten geht wie gesehen eindeutig hervor, dass es um den Transport einer zu versteckenden Ware ging. Gesucht wurde ein Transporteur sowie ein Auto mit einem Versteck als Transportmittel.
E. 3.2.5.5 Unter Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist sodann erstellt, dass es sich beim Transporteur um N._____ gehandelt haben muss (Urk. 112 S. 20 ff.): Dafür spricht zunächst die Kurznachricht vom 14. November 2013 um 14:49 Uhr mit dem Inhalt "1 N1._____". Die Kurznachricht wurde versandt von der Rufnummer, welche der Beschuldigte gleichentags und auch am Vortag unbestrittenermassen verwendet hatte, an die Rufnummer des unbekannten Gesprächspartners (Urk. 9/1 Beilage 8) und folgte auf die Frage, was los sei und ob der Kollege schon hier oder erst abgefahren sei, sowie in Ergänzung zu einer weiteren Nachricht, wo in Aussicht gestellt wurde, dass "er" in einer Stunde dort sei (Urk. 9/1 Beilage 6 und 7, um 14:45 Uhr und 14:47 Uhr). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass diese drei Nachrichten nicht vom Beschuldigten versandt bzw. empfangen worden seien, sondern von jemandem
- 28 - in seinem Umfeld (Urk. 191 S. 18 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Der Zusammenhang der zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Ge- sprächspartner geführten Gespräche sowie der versandten Kurznachrichten ist augenscheinlich. Ganz offensichtlich geht es bei sämtlichen bei den Akten lie- genden Protokollen der Gespräche und Kurznachrichten vom 13. November bis zum 14. November 2013 um die Organisation sowie Abwicklung der Kurierfahrt sowie dem Treffen des Kuriers mit dem unbekannten Lieferanten. Wie dargelegt ergibt sich aus den Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Gesprächspartner, welche den Kurznachrichten voraus- gegangen waren, dass der Beschuldigte jemanden zum Lieferanten geschickt hatte, um etwas in einem Fahrzeug zu verstecken (vgl. vorstehende Erw. 3.2.5.4). Und aus dem diesen Kurznachrichten folgenden Gespräch vom
14. November 2013 um 16:26 Uhr zwischen wiederum denselben Anschlüssen geht hervor, dass nun offenbar jemand angekommen war, woraufhin der Liefe- rant erklärte, dass dieser in die Bar hineinkommen solle (Urk. 9/1 Beilage 9). Dass es sich dabei um N._____ gehandelt haben muss, ergibt sich aus der Kurznachricht "1 N1._____". Dass N._____ diese Telefonnummer verwendete, wird auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Sie kritisiert einzig, dass die Vorinstanz sich im Zusammenhang mit dem Sachverhalt im November 2013 versehentlich auf eine von N._____ an A._____ versandte SMS vom
14. Dezember 2013 berufen habe (Urk. 191 S. 19), was wohl zutrifft (vgl. Urk. 112 S. 21 ff.). Jedenfalls findet sich mit der Verteidigung in den Akten keine Nachricht vom November 2013, wo N._____ dem Beschuldigten mitgeteilt hät- te, dass er sich nun auf den Weg mache. Tatsächlich wurde die Nachricht von 1 an 4 (TK-Linie 01 A1._____) mit dem Inhalt "UY TAMAMDUR EVE GIDIYO- RUM BEN VARINCA ARARIM KENDINE IYUBAK", übersetzt: "Alles ist in Ord- nung, ich gehe nach Hause. Wenn ich angekommen bin, gebe ich dir Bescheid. Pass auf dich gut auf." erst am 14. Dezember 2013 versandt (Urk. 9/1 Beilage 30, um 21:28:30 Uhr), worauf an sich auch die Vorinstanz verweist (Urk. 112 S. 21). Dies ändert aber nichts daran, dass die Nummer 1 N._____ zuzuordnen ist. Denn genau dieselbe vorstehend erwähnte Mitteilung hat N._____ auch von seinem anlässlich der Verhaftung sichergestellten Mobiltelefon mit der Ruf-
- 29 - nummer 5 an den Beschuldigten versandt (vgl. dazu Urk. 1/13 S. 16 f. mit Ver- weis auf Urk. 41d [= Urk. 9/6 Beilage 41d], Urk. 12/6 S. 5 f., Urk. 112 S. 21). Wie die Vorinstanz sodann richtig dargelegt hat, war die vom Beschuldigten und dem Lieferanten vereinbarte Adresse für den Treffpunkt mit der vom Beschul- digten zu organisierenden Drittperson ("… [Adresse in Holland]", vgl. dazu Urk. 9/1 Beilage 3, 4 und 5) bei der Verhaftung von N._____ im Navigationsgerät seines Fahrzeuges Audi A6 (ZH …) als Zieladresse gespeichert (Urk. 112 S. 21 mit Verweis auf Urk. 1/13 Beilage 50b ["… [Adresse in Holland]"], vgl. auch Urk. 1/13 S. 9).
E. 3.2.5.6 Aufgrund des weiteren Nachrichtenverlaufs sowie der übrigen Akten- lage kann mit der Vorinstanz sodann nicht anders geschlossen werden, als dass N._____ die von dem unbekannten Lieferanten übernommene und in sei- nem Fahrzeug zu versteckende Lieferung anklagegemäss in die Schweiz ver- brachte, und sie dort an seinem damaligen Logisort an der O._____-Strasse … in … Winterthur (Wohnung c/o R._____) dem Beschuldigten übergeben hat. Auch die zur Erstellung dieses Sachverhaltsteils relevanten TK-Protokolle lie- gen bei den Akten. Die übersetzten Passagen, welche von der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung herangezogen wurden, können dem vorinstanzlichen Urteil auszugsweise entnommen werden (Urk. 112 S. 22 mit Verweis auf Urk. 9/1 Beilage 10-15, Kurznachrichten vom 15. November 2013): "22:12:13 Uhr (an A._____): Was ist los? Ist dein Kollege gekommen? 22:13:55 Uhr (von A._____): Nicht gekommen, ich warte. 22:15:17 Uhr (an A._____): Warum hat er sich so verspätet. Ist der Mann vertrauenswürdig/zuverlässig. 22:16:17 Uhr (von A._____): Heute sei er abgefahren
- 30 - 22:18:42 Uhr (an A._____): Wenn er heute abgefahren wäre, wäre er längst angekommen. Ich vertraue dem Mann über- haupt nicht. 22:20:40 Uhr (von A._____): Mach dir keine Sorgen, Wenn er da ist, sende ich dir eine·SMS."
E. 3.2.5.7 Die Verteidigung kritisiert die Übersetzung der TK-Protokolle, insbe- sondere hinsichtlich zweier Kurznachrichten (Urk. 191 S. 20, Urk. 178 S. 4 mit Verweis auf Beilagen 13 und 14 zu Urk. 1/6, identisch mit Beilagen 13 und 14 zu Urk. 9/1; vgl. vorstehende Nachrichten von 22:15 Uhr und 22:16 Uhr). Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 101/7 S. 11) macht sie auch berufungsweise gel- tend, dass die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem holländi- schen Gesprächsteilnehmer, anders als von der Staatsanwaltschaft dargestellt, vor dem Hintergrund eines Streites zwischen einer albanisch/mazedonischen Gruppierung und einer türkisch/kurdischen Gruppe zu sehen und zu inter- pretieren sei. Der Streit habe sich um Geldschulden gedreht, wobei die tür- kisch/kurdische Gruppierung die albanische um einen Betrag in der Grössen- ordnung von EUR 30'000.– hintergangen haben soll. Der Beschuldigte habe bei diesem Streit als Vermittler fungiert, da er Leute aus beiden Gruppierungen gekannt habe (Urk. 178 S. 2 f., Urk. 191 S. 17 ff.). Zentral für die Regelung des Konflikts sei ein Kurde mit türkischer Staatsangehörigkeit gewesen, der zur zweiten Gruppierung gehört habe und in Istanbul aus der Haft hätte entlassen werden sollen. Dieser sei in der Lage gewesen, eine substantielle Geldzahlung an die albanisch/mazedonische Gruppierung zu veranlassen, was die Bei- legung des Konflikts erlaubt hätte. Solange er aber inhaftiert gewesen sei, seien die Verhandlungen stecken geblieben. Nach Darstellung der Verteidigung be- ziehen sich die Kurznachrichten vom 15. November 2013 ab 22:12 Uhr auf diesen Sachverhalt. Die beiden Textnachrichten gemäss Beilagen 13 und 14 zu Urk. 1/6, also die vorstehend abgedruckten Nachrichten von 22:15 und 22:16 Uhr, sollen sich demnach auf die Entlassung des Kurden beziehen. Ent- gegen der bei den Akten liegenden Übersetzung bedeute "çikmis" nicht "abge- fahren", sondern "aus der Haft entlassen" (Urk. 101/7 S. 12, Urk. 178 S. 4, Urk. 191 S. 20).
- 31 -
E. 3.2.5.8 Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen der Verteidigung aus- einandergesetzt und überzeugend dargelegt, weshalb die von der Verteidigung dargelegte Sachverhaltsvariante keinen Sinn macht. Mit der Vorinstanz ist näm- lich nicht einzusehen, weshalb sich der unbekannte Gesprächspartner mit der Vertrauenswürdigkeit bzw. Zuverlässigkeit eines aus der Haft entlassenen Kur- den hätte befassen sollen (Urk. 112 S. 23). Die Sachverhaltsvariante der Ver- teidigung scheint konstruiert und findet in den Akten keine Stütze. Entgegen der Verteidigung lässt der Gesprächsinhalt im Kontext der feststehenden Tatsachen nicht die Deutung zu, dass es sich um die Organisation eines Vermittlungs- gesprächs gehandelt haben könnte. Es gibt keine Anhaltspunkte, nicht auch die vorstehend abgedruckten Kurznachrichten vom 15. November 2013 im Kontext der Kurierfahrt von N._____ zu sehen, wie dies die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat (Urk. 112 S. 23 f.). Das ergibt sich mit der Vorinstanz auch aus dem in den Akten dokumentierten weiteren Geschehensverlauf (Urk. 112 S. 24). Um 23:30 Uhr erhielt der unbekannte Gesprächspartner von der vom Beschuldigten verwendeten Telefonnummer die Kurznachricht "Angekommen" (Urk. 9/1 Beilage 16). Gemäss unbestritten gebliebenem Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. August 2015 machte sich der Beschuldigte in der gleichen Nacht um 00:40 Uhr zusammen mit S._____ von dessen Liegen- schaft an der T._____-Strasse … in Winterthur mit dem auf N._____ eingelös- ten Mitsubishi Carisma, ZH …, auf den Weg zum Wohnort von N._____ an der O._____-Strasse … in … Winterthur, wo ihm auf sein Klingeln Einlass gewährt wurde (Urk. 1/13 Beilage 51a-c). Im Kontext dieser feststehenden Tatsache kann die an den unbekannten Gesprächspartner versandte Kurznachricht mit der Vorinstanz nur so verstanden werden, als dass N._____ zurückgekehrt war, und zwar mit der von ihm transportierten Lieferung (vgl. auch Urk. 112 S. 24). Und der Umstand, dass sich der Beschuldigte mitten in der Nacht auf den Weg zu N._____ gemacht hat, dessen Auftraggeber er war, lässt den Schluss zu, dass er dort die von N._____ transportierte Lieferung in Empfang genommen hatte.
E. 3.2.5.9 Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der Lieferung um einen Drogentransport gehandelt haben muss. Dafür spricht
- 32 - schon die verklausulierte, konspirative Art und Weise, wie der Beschuldigte und der unbekannte Gesprächspartner kommunizierten (vgl. auch nachstehende Erw. 3.4.13). Dass Gesprächsteilnehmer lediglich dann zu solchen Verschlüs- selungen greifen, wenn sie den wahren Inhalt des Gesprächs verbergen wollen und die polizeiliche Abhörung ihrer Gespräche befürchten, ist naheliegend und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Es fällt zudem auf, wie die Gesprächs- teilnehmer bemüht waren, ihre Identität zu verschleiern, indem sie immer wie- der andere Telefonnummern von anderen Inhabern verwendeten. Zudem gilt zu beachten, dass es nicht die einzige Drogen-Kurierfahrt von Holland in die Schweiz war, die N._____ für den Beschuldigten unternommen hatte (vgl. dazu nachstehende Erw. 3.3 zu Vorgang 12).
E. 3.2.5.10 Obwohl die Indizien hinsichtlich der Art des Betäubungsmittels mit der Vorinstanz eher auf Heroingemisch schliessen lassen, erachtete es die Vor- instanz nicht als gänzlich ausgeschlossen, dass es sich bei der transportierten Ware auch um Kokaingemisch gehandelt haben könnte (vgl. schon vorstehen- de Erw. 3.2.2 und Urk. 112 S. 27). Dieser Schluss ist nachvollziehbar, nachdem zweifelsfrei feststeht, dass es sich um Betäubungsmittel gehandelt haben muss und N._____ bei seinem zweiten Transport nicht nur Heroin, sondern – wenn auch in geringerer Menge – auch Kokain mit sich geführt hatte (vgl. dazu Urk. 112 S. 27 und nachstehende Erw. 3.3 zu Vorgang 12). Die Vorinstanz liess es letztlich offen, ob es sich bei der Lieferung vom November 2013 um Heroin- oder allenfalls um Kokain gehandelt hat (Urk. 112 S. 27). Zugunsten des Be- schuldigten ist indessen von der Annahme auszugehen, dass N._____ beim Transport vom 15. November 2013 Kokaingemisch mit sich geführt und dann an den Beschuldigten übergeben hatte. Dieser Schluss wird von der Verteidi- gung eventualiter auch nicht kritisiert und wirkt sich im Rahmen der Strafzu- messung im Übrigen zugunsten des Beschuldigten aus.
E. 3.2.5.11 Hinsichtlich der Menge des von N._____ mitgeführten und an den Be- schuldigten übergebenen Kokaingemischs hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb die von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten 1,5 kg zu übernehmen sind (Urk. 112 S. 25 f.). Darauf kann vorab verwiesen
- 33 - werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig klarzustellen ist, dass der Beschuldigte mangels verwertbaren Beweisen vom Vorwurf betreffend Vorgang 40 (Verkauf von 200 g Heroingemisch an B._____) erstinstanzlich – wie gesehen (vgl. vor- stehende Erw. 1.2 und 2.3.1.4) – freigesprochen wurde, was unangefochten geblieben ist. Vor diesem Hintergrund kann dieser Sachverhaltsteil selbstver- ständlich nicht zur Bestimmung der fraglichen Drogenmenge herangezogen werden, was angesichts der Zusatz- bzw. Alternativbegründung auch der Vor- instanz klar zu sein schien (vgl. Urk. 112 S. 25). Anhaltspunkt, weshalb von 1,5 kg auszugehen ist, bildet der in den Akten dokumentierte Nachrichtenver- kehr zwischen dem Beschuldigten (TK-Linie 01 A1._____ 4) und dem Benutzer der niederländischen Telefonnummer 3, welche von der Ermittlungsbehörde dem angeblichen Lieferanten aus Holland zugewiesen worden war. Zu berück- sichtigen ist in diesem Zusammenhang der im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 4. September 2015 angebrachte Hinweis, dass nicht eruiert habe werden können, ob es sich beim Benutzer dieser Telefonnummer um den angeblichen Lieferanten selbst oder um einen Komplizen gehandelt habe (Urk. 1/13 S. 3, S. 12). Zwar steht vor diesem Hintergrund nicht mit letzter Sicherheit fest, wer die Kurznachrichten vom 5. Dezember 2013 versandt hat, worauf auch die Ver- teidigung vor Vorinstanz verwiesen hat (Urk. 101/7 S. 13). Fest steht aber, dass
– wenn es nicht der Lieferant selbst war – es zumindest jemand aus seinem Umfeld gewesen sein muss. Die Anfrage des niederländischen Kontaktes nimmt ganz offensichtlich Bezug auf die zuvor erfolgte Lieferung ("Wie viel hast du erledigt, wie viel ist übrig?" [Urk. 1/13 Beilage 69]). Indem der Beschuldigte – wenn auch eine zu interpretierende – logische Antwort auf diese Anfrage gab ("Ich habe für 10 Lira erledigt" [a.a.O. Beilage 70a] bzw. "Ich habe 5 erledigt" [a.a.O. Beilage 71]), wusste der Beschuldigte ganz offensichtlich Bescheid, auf was sich die Anfrage bezogen hatte. Da der niederländische Geschäftspartner seine Antwort nicht verstanden hatte ("Ich verstehe es nicht, weshalb du 5 sagst. Es waren doch keine 5" [a.a.O. Beilage 72]), hielt er dann klarstellend fest: "Das heisst, 5 von 15 sind weg" (a.a.O. Beilage 73). Ausgehend davon, dass 1,5 kg mit der Vorinstanz am unteren Ende der vom Beschuldigten übli- cherweise importierten Betäubungsmittelmengen liegen (vgl. dazu die weiteren
- 34 - Anklagesachverhalte) und angesichts des für den Transport betriebenen Auf- wandes (kurzfristig organisierter Ersatz eines Kuriers durch den Beschuldigten wegen Ausfalls des ursprünglich vorgesehenen, Fahrt nach Amsterdam und zu- rück mit präpariertem Fahrzeug, zu entrichtender Kurierlohn [auch wenn hin- sichtlich der Höhe des Kurierlohnes aufgrund der fehlenden Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht auf die Aussagen von N._____ abgestellt werden kann]) kann nicht zuletzt auch angesichts der vom Beschuldigten und seinem Gesprächspartner beigemessenen Wichtigkeit der Lieferung (mehrmaliges Nachfragen, ob der Kurier nun eingetroffen sei und anschliessender Besuch des Beschuldigten noch in der gleichen Nacht) kein Zweifel daran bestehen, dass die Lieferung einen nicht unerheblichen Wert gehabt haben bzw. bei ent- sprechendem Verkauf ein nicht unerheblicher Gewinn zu erwarten gewesen sein muss. Vor diesem Hintergrund ist überzeugend, wenn die Vorinstanz die vom Beschuldigten angegebenen "15" als 1,5 kg interpretiert (Urk. 112 S. 25 f.). Damit ist auch die eingeklagte Menge von 1,5 kg erstellt.
E. 3.2.6 Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend Vorgang 01 erstellt, mit der einzigen Abweichung, dass zugunsten des Beschuldigten anstatt von Heroin- von Kokaingemisch auszugehen ist.
E. 3.3 Anklageziffer 2 (Vorgang 12)
E. 3.3.1 In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten die Organisa- tion eines weiteren Drogentransportes von Holland in die Schweiz zur Last ge- legt, wiederum mit N._____ als Kurier. Hierfür seien der Beschuldigte mit sei- nem Chauffeur und N._____ in seinem eigenen Fahrzeug am 12. Dezember 2013 in die Niederlande gefahren, wo 2'000 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 62 % und 650 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 28 % in der hinteren Stossstange des Personenwagens Audi A6, ZH …, von N._____ versteckt wor- den seien. Der Beschuldigte sei danach am 14. Dezember 2013 mit seinem Chauffeur zurück in die Schweiz gefahren, wo er auf N._____ gewartet habe. Dieser sei jedoch auf seinem Rückweg in Kreuzlingen am 16. Dezember 2013, 00:05 Uhr, polizeilich angehalten und die Drogen sichergestellt worden (Urk. 37 S. 3 f., Urk. 112 S. 28).
- 35 -
E. 3.3.2 Von der Verteidigung unbestritten und aufgrund der am 16. Dezember 2013 anlässlich der Verhaftung von N._____ sichergestellten 2 kg Heroinge- misch (Reinheitsgrad 62 %) sowie 650 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 28 %) ist erstellt, dass der Drogentransport anklagegemäss stattgefunden hat (Urk. 24/1-3, Urk. 101/7 S. 16, Urk. 191 S. 24, Urk. 112 S. 28 mit Verweis auf Urk. 12/1, vgl. auch Urk. 12/5 S. 5 und Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 24. Oktober 2016 [Urk. 35/3]). N._____ bestätigte in den Einvernahmen vom 17. bzw. 19. Dezember 2013 denn auch, am letzten Donnerstagabend, namentlich am 12. Dezember 2013, in Richtung Holland abgereist zu sein und den Drogentransport durchgeführt zu haben (Urk. 12/1 S. 3 ff., Urk. 12/2 S. 3,
E. 3.3.3 Dass der Beschuldigte in den Drogentransport vom Dezember 2013 in- volviert war bzw. diesen organisiert hatte, wird auch vom Beschuldigten und seiner Verteidigung in Abrede gestellt (Urk. 101/7 S. 16 ff., Urk. 191 S. 21 ff., vgl. schon vorstehende Erw. 3.1.1).
E. 3.3.4 Die Vorinstanz wertet den Umstand, dass an dem im Fahrzeug von N._____ sichergestellten Handschuh die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte, als Indiz dafür, dass der Beschuldigte beim Einbau der Drogen im Fahrzeug von N._____ mitgewirkt habe (Urk. 112 S. 28 f.). Diesbezüglich ist aber mit der Verteidigung darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den Handschuh auch bei einer anderen Gelegenheit als Beifahrer von N._____ hät- te angefasst haben können (Urk. 191 S. 21 f.). Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass an dem im Fahrzeug von N._____ sichergestellten Handschuh die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte, nichts zu- lasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dass der Beschuldigte beim Ein- bau der Drogen mitgewirkt hatte, ist denn auch nicht eingeklagt (Urk. 37 S. 3).
E. 3.3.5 Fest steht, dass das vom Beschuldigten zum anklagerelevanten Zeitraum benutzte Mobiltelefon zwischen dem 12. Dezember 2013, 20:58 Uhr, bis zum
- 36 -
14. Dezember 2013, 06:50 Uhr, nicht geortet werden konnte (Urk. 112 S. 29 mit Verweis auf Urk. 1/13 S. 16). Mit der Verteidigung zwar keine zwingende Schlussfolgerung, gleichwohl aber eine mögliche Erklärung hierfür wäre, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum ausser Landes weilte (Urk. 191 S. 22), wovon die Vorinstanz unter Verweis auf den Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. September 2015 ausgegangen ist (Urk. 112 S. 30).
E. 3.3.6 Für die Annahme, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift umschrieben – am 12. Dezember 2013, nach Holland reiste, spricht neben dem Umstand, dass sein Mobiltelefon mit der Schweizer Nummer nicht geortet wer- den konnte, auch die Tatsache, dass N._____ während seinem Aufenthalt in den Niederlanden mit einer Person namens "A1._____" in Kontakt gestanden hatte und beide niederländische Telefonnummern verwendet hatten (Urk. 112 S. 30 mit Verweis auf Urk. 1/13 Beilage 44a-d, vgl. auch S. 3; N._____ [6, Tele- fonnummer anlässlich der Verhaftung sichergestellt, A1._____ [7,]). Aus den Beilagen 44 c und d erhellt, dass N._____ am 13. Dezember 2013 um 17:19 Uhr einen Anruf von der unter dem Namen A1._____ gespeicherten niederlän- dischen Telefonnummer entgegengenommen und am 14. Dezember 2013 um 13:24 Uhr diese Nummer angerufen hatte. Gemäss den Erkenntnissen der Er- mittlungsbehörden war der Beschuldigte bei letzterem Anruf – wenn er denn weg gewesen war, bereits wieder – in der Schweiz (Urk. 1/13 S. 16; [Antennen- standort der TK-Linie A1 am 14.12.2013 um 06:50 Uhr: Winterthur]).
E. 3.3.7 Die Verteidigung weist darauf hin, dass N._____ in seinen Kontakten in den verschiedenen anlässlich der Verhaftung sichergestellten Mobiltelefonen – entgegen der Vorinstanz nicht nur einen (Urk. 112 S. 30), sondern – mindes- tens fünf A1._____'s aufgelistet habe. Aufgrund der den jeweiligen Namen hin- zugefügten Spezifikationen mit "U._____" oder "V._____" schliesst sie, dass es sich dabei um verschiedene A1._____'s handeln müsse (Urk. 191 S. 23 mit Verweis auf Urk. 9/4 [recte: 9/6] Beilage 41b, 42b, 43b und 44b). Auch N._____ gab zu bedenken, dass es ja nicht nur einen A1._____ auf der Welt gebe (Urk. 112 S. 30 und Urk. 12/4 S. 8). Es trifft zu, dass in den verschiedenen an- lässlich der Verhaftung sichergestellten Mobiltelefonen von N._____ mehrere
- 37 - A1._____'s gespeichert waren ("A1._____" auf der SIM-Karte 5 [Urk. 9/6 Beila- ge 41b] sowie auf der SIM-Karte "6"; "A2._____" und "A1._____ V._____" auf der SIM-Karte 8 [Urk. 9/6 Beilage 43b] und "A1._____ U._____" auf der SIM- Karte 9).
E. 3.3.8 Der auf der SIM-Karte 5 unter A1._____ gespeicherte sowie der auf der SIM-Karte 8 unter A2._____ gespeicherte Kontakt, jeweils mit der Telefonnum- mer 4 (Beilagen 41b und 43b), kann gestützt auf die Telefonüberwachung des Beschuldigten (TK-Linie A1 bzw. 01) ohne Weiteres dem Beschuldigten zuge- ordnet werden. Dass dieser Telefonanschluss dem Beschuldigten zuzuordnen ist, wird von der Verteidigung wie gesehen auch nicht bestritten (vgl. vorstehen- de Erw. 3.2.5.2). Auf der SIM-Karte 8 ist unter der Telefonnummer 10 auch noch ein A1._____ V._____ gespeichert (Urk. 191 S. 23 und Urk. 9/6 Beilage 43b). Dass es sich bei A1._____ V._____ um eine vom Beschuldigten ver- schiedene Person handeln könnte, ist möglich. Zusätzlich kann der weiteren beim Beschuldigten sichergestellten SIM-Karte 9 auch noch der Name A1._____ U._____ mit der Telefonnummer 11 (Beilage 42b) sowie schliesslich auf der niederländischen Rufnummer von N._____ 6 eine auf den Namen A1._____ lautende niederländische Rufnummer 7 entnommen werden (Urk. 9/6 S. 2 Beilage 44a-d).
E. 3.3.9 Dass zwischen N._____ und "A1._____ V._____" bzw. "A1._____ U._____" eine Kontaktaufnahme stattgefunden hätte, ist in den Akten jedoch nicht dokumentiert. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Kontakten um den Beschuldigten oder um andere A1._____s gehandelt hat. Auf dem bei N._____ sichergestellten Telefon mit der niederländischen Tele- fonnummer 6 war jedenfalls nur ein A1._____ gespeichert und zwar ohne irgendwelche Zusätze zum Namen (Urk. 9/6 Beilage 44a-d). Und von dieser unter A1._____ gespeicherten Nummer wurde N._____ wie gesehen am
13. Dezember 2013 kontaktiert, und am 14. Dezember 2013 wurde diese Nummer von dem Telefonanschluss von N._____ gewählt (vgl. vorstehende Erw. 3.3.6). N._____ gab an, dass es wahrscheinlich ein Freund von Holland gewesen sei (Urk. 12/4 S. 8). Angesichts der aufgrund der weiteren Ermitt-
- 38 - lungsergebnissen zahlreichen weiteren nachgewiesenen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und N._____ einerseits sowie dem Beschuldigten und einer weiteren, mutmasslich dem Lieferanten zuzuordnenden niederländischen Tele- fonnummer, drängt sich aber der Schluss auf, dass es sich auch bei dem unter der niederländischen Telefonnummer 7 gespeicherten A1._____ – wie von der Vorinstanz angenommen – um den Beschuldigten gehandelt hat und die Beiden zum Zwecke der Abwicklung des Drogentransportes von den Niederlanden in die Schweiz miteinander in Kontakt gestanden haben:
E. 3.3.10 Bereits am 10. Dezember 2013 nahm N._____ unter der Telefonnum- mer 5 mit A1._____ Kontakt auf, und fragte, ob er kommen werde, was dieser bejahte (Urk. 1/6 S. 5 und Beilage 17 und 18, vgl. zu den anlässlich der Verhaf- tung sichergestellten Mobiltelefonen bzw. Nummern von N._____ Urk. 1/13 S. 3). Am 12. Dezember 2013 fragte die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als "P._____" bezeichnete Person unter der auf S._____ zugelassenen Tele- fonnummer 12 den Beschuldigten, ob sie gehen bzw. abfahren würden, was der Beschuldigte bejahte (Urk. 1/6 S. 5 und Beilage 19 und 20). Am 14. Dezember 2013 um 15:01 Uhr fragte N._____ den Beschuldigten unter seiner niederländi- schen Telefonnummer 1, ob sie wieder gegangen seien, was dieser bestätigte (Urk. 1/6 Beilage 23, vgl. Richtigstellung in Urk. 1/13 S. 16). Und um 18:32 Uhr gleichentags schrieb der Beschuldigte N._____, dass "der Kollege" auf ihn war- te, woraufhin N._____ in Aussicht gestellt hatte, gegen 20:30 Uhr dort zu sein (Urk. 1/6 Beilage 24 und 25). Darauf antwortete der Beschuldigte, dass "er" in der Bar auf ihn warte (a.a.O. Beilage 26). Um 20:39 Uhr schrieb N._____ dem Beschuldigten, dass er in der Bar sei (a.a.O. Beilage 27). Um 21:23 Uhr fragte der Beschuldigte N._____, wie es ihm gehe und ob alles in Ordnung sei, was dieser bestätigte und erklärte, dass er nun nach Hause gehe und ihm Bescheid geben werde (a.a.O. Beilage 29, vgl. dazu schon die vorstehende Erw. 3.2.5.5). Am 15. Dezember 2013 erkundigte sich jemand mit einer niederländischen Rufnummer (13) beim Beschuldigten, was los sei, ob sein Kollege gekommen sei und weshalb er – der Beschuldigte – nicht antworte (a.a.O. Beilage 32). Der nach der Verhaftung von N._____ in den Akten dokumentierte Nachrichtenver- kehr zwischen dem niederländischen Kontakt und dem Beschuldigten und ins-
- 39 - besondere die zahlreichen Versuche des Beschuldigten, mit N._____ Kontakt aufzunehmen, zeigen deutlich, dass die beiden nervös wurden. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 112 S. 30 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu ist auf die weite- ren erfolglosen Kontaktversuche des Beschuldigten hinzuweisen, welche bei der Durchsicht der anlässlich der Verhaftung von N._____ sichergestellten Mo- biltelefone ersichtlich wurden. Wie aus der Anrufliste des bei N._____ sicherge- stellten Mobiltelefons mit der Nummer 5 hervorgeht, hat der Beschuldigte zu- sätzlich zu den erfolglosen Anrufversuchen vom 16. Dezember 2013 um 13:34 Uhr und der Mitteilung vom 17. Dezember 2012 um 00:15 Uhr ([übersetzt: "Bru- der, ich bin in der Klemme. Antworte mir."], vgl. dazu schon Urk. 112 S. 31) am
16. Dezember 2013 auch noch um 23:48 Uhr sowie dann wieder am 17. De- zember 2013 um 00:14 Uhr vergeblich versucht, N._____ auf dieser Nummer zu erreichen (Urk. 9/6 S. 2 und Beilage 41c). Um 00:15 Uhr schrieb er N._____ schliesslich, "…, ich bin auf der Strasse gelandet, melde dich" (übersetzt, Urk. 1/6 Beilage 39).
E. 3.3.11 Aufgrund dieser dokumentierten Kommunikation zwischen dem Be- schuldigten und dem niederländischen Kontakt, und angesichts der zahlreichen und geradezu verzweifelten Versuche des Beschuldigten, N._____ auf den ihm bekannten Rufnummern zu erreichen, ist völlig unglaubhaft, wenn die Verteidi- gung als Erklärung vorbringt, dass der Beschuldigte wohl lediglich seinen Lo- gisgeber vermisst habe, da er keinen eigenen Schlüssel gehabt habe (Urk. 191 S. 23). Wie die Verteidigung vor Vorinstanz noch richtig bemerkt hatte, ist es nicht so, dass der Beschuldigte keinen Schlüssel zu der Wohnung von R._____ hatte, wo N._____ und dann zeitweise auch der Beschuldigte gewohnt hatten (vgl. Urk. 101/7 S. 17, Urk. 191 S. 23). Das lässt sich im Übrigen auch nicht mit der vom Beschuldigten an N._____ versandten Nachricht, wonach er in der Klemme stecke, vereinbaren.
E. 3.3.12 Vor dem Hintergrund, dass N._____ in der Nacht auf Montag,
16. Dezember 2013 um 00:05 Uhr mit 2 kg Heroingemisch und 650 g Kokain- gemisch an der Grenze Kreuzlingen-Emmishofen angehalten und verhaftet
- 40 - wurde, ist klar, weshalb der Beschuldigte und der niederländische Kontakt der- art besorgt um den Verbleib von N._____ waren. Anders als beim ersten Dro- gentransport im November 2015 (vgl. vorstehende Erw. 3.2, Anklageziffer 1, Vorgang 01 und Urk. 112 S. 30) konnte dieser dieses Mal die von ihm transpor- tierten Drogen aufgrund seiner Verhaftung dem Beschuldigten nicht wie verein- bart übergeben.
E. 3.3.13 Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend Vorgang 12 (Anklageziffer 2) erstellt.
E. 3.4 Anklageziffer 3 (Vorgang 30)
E. 3.4.1 In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit seinem Mittelsmann "J._____" (mutmasslicher Name J1._____) eine Heroinlieferung von der Türkei in die Schweiz organisiert zu haben, wobei die Einzelheiten der Lieferung im Zeitraum vom 2. bis 17. Juli 2014 in mehreren Gesprächen zwischen den Beiden besprochen worden seien. Schliesslich sei vereinbart worden, dass vier Kilogramm Heroin zu liefern seien und der Be- schuldigte dafür maximal Euro 70'000.– bezahlen werde. Bezogen werden sol- len hätte das Heroin gemäss Anklageschrift von einem Lieferanten namens "W._____". Ebenso in die Organisation involviert gewesen sei D._____. Unter anderem sei D._____ in die Türkei gereist, habe "J._____" und "W._____" ge- troffen, den Kurier "AA._____" (mutmasslicher Name AA1._____) organisiert und mit diesem die Modalitäten der Lieferung sowie dessen Bezahlung bespro- chen und diesen teilweise auch bezahlt (vgl. zu den Details Urk. 37 S. 5 und Urk. 112 S. 32 f.). Am 24. Juli 2014 sowie am 31. Juli 2014 seien in Absprache zwischen dem Beschuldigten, D._____ und "J._____" insgesamt 4 kg Heroin- gemisch (Reinheitsgrad unbekannt) an den Kurier "AA._____" geliefert worden, was dieser am 31. Juli 2014 D._____ telefonisch bestätigt habe. Dieser habe ihn daraufhin angewiesen, das Heroin umgehend in die Schweiz zu bringen, worüber er den Beschuldigten und auch "J._____" informiert habe. In der Folge sei der Kurier "AA._____" mit dem Heroin aber verschwunden und der Be- schuldigte sowie D._____ und H._____ seien den Lieferanten die neben der Anzahlung noch ausstehende Restbezahlung für das auf Kommission gelieferte
- 41 - Heroin schuldig geblieben, wofür u.a. H._____ habe garantieren müssen (Urk. 37 S. 5 f., Urk. 112 S. 32 f.).
E. 3.4.2 Die Verteidigung geht davon aus, dass D._____ und H._____ – die we- gen des gleichen Sachverhaltes angeklagt und erstinstanzlich verurteilt worden sind, was unangefochten geblieben ist (vgl. in Bezug auf D._____ beigezoge- nes Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Oktober 2017 [Urk. 176 S. 16 ff., 72 ff.]) – tatsächlich einen Herointransport von der Türkei über Bulga- rien in die Schweiz geplant hatten, welcher offenbar daran gescheitert sei, dass der vorgesehene Kurier, mutmasslich ein Bulgare, mit dem Heroin verschwun- den war. Sie vermutet eine entsprechende Beteiligung der Beiden aufgrund des Umstandes, dass sie je den erstinstanzlichen Schuldspruch akzeptierten. Über- dies stehe auch fest, dass D._____ im Juli 2014 – und später auch H._____ – in die Türkei gereist sei, wo er sich offenbar mit dem Lieferanten getroffen habe. Tatsache sei auch, dass D._____ den Kurier "AA._____" schon länger gekannt und für diesen Zweck rekrutiert habe. Bestritten wird hingegen die Beteiligung des Beschuldigten im Sinne der Anklage. Aufgrund der direkten Verbindungen von D._____ und H._____ zu den massgeblichen Personen in der Türkei und in Bulgarien frage sich insbesondere auch, welche Rolle darüber hinaus dem Be- schuldigten noch hätte zukommen sollen (Urk. 191 S. 24).
E. 3.4.3 Die im Sommer 2014 unbestrittenermassen bestehende Nähe des Be- schuldigten zu D._____ und H._____ hat sich nach Darstellung der Ver- teidigung daraus ergeben, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeit- raum – angeblich – wie auch seine damalige Freundin AB._____ im Imbiss von H._____ gearbeitet habe (Urk. 191 S. 25).
E. 3.4.4 Schliesslich wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte damals mit teilweise den gleichen Personen wie D._____ und H._____ kommuniziert hat, insbesondere mit "J._____" (Urk. 101/7 S. 20, Urk. 191 S. 25). Die Ver- teidigung macht aber – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 101/7 S. 21 ff.) – auch berufungsweise geltend, dass der Beschuldigte deshalb mit "J._____" in Ver- bindung gestanden sei, weil er mit ihm zusammen Flüchtlinge unterstützt habe, die damals die Türkei Richtung Griechenland, Bulgarien und/oder Westeuropa
- 42 - hätten verlassen wollen (Urk. 191 S. 25, 27). Es liege in der Natur der Sache, dass Flüchtlinge die Türkei in dieser Zeit meist illegal verlassen oder auf jeden Fall die angrenzenden Länder illegal betreten hätten. Somit hätten die Beteilig- ten aufpassen müssen, unabhängig davon, ob sie darüber hinaus auch noch vom türkischen Regime verfolgt worden seien. Die türkische Polizei setze Tele- fonkontrollen seit langem sehr breit ein, so dass Vorsicht am Telefon in diesem Land gewissermassen zur Gewohnheit geworden sei. Daraus erkläre sich auch die oft klandestin wirkende Ausdrucksweise der Gesprächsteilnehmer in den Telefongesprächen (Urk. 191 S. 26). Nach Auffassung der Verteidigung lassen sich die Kommunikationen des Beschuldigten mit J._____ bei richtiger Überset- zung nicht in Übereinstimmung bringen mit dem "Narrativ der Polizeirapporte" und der Anklageschrift. Zusammenfassend fehle es an einem Nachweis dafür, dass der Beschuldigte an dieser offenbar von D._____ und H._____ geplanten Drogeneinfuhr beteiligt gewesen sei (Urk. 191 S. 29).
E. 3.4.5 Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Eine Beteiligung seitens des Beschuldigten an dem – unbestrittenermassen – in die Wege geleiteten Dro- gentransport durch D._____ und H._____ (vgl. vorstehende Erw. 3.4.2) lässt sich aufgrund der Ergebnisse der Überwachungsmassahmen nicht in Abrede stellen. Die Verteidigung lässt bei ihrer Argumentation insbesondere unberück- sichtigt, dass sich aufgrund der sowohl zeitlich als auch inhaltlich festzustellen- den Zusammenhänge in der Kommunikation zwischen "J._____" und D._____ einerseits sowie "J._____" und dem Beschuldigten andererseits indirekt nach- weisen lässt, dass es auch bei den Gesprächen des Beschuldigten mit "J._____" um den (misslungenen) Drogentransport gegangen sein muss, wel- cher schliesslich zur Verurteilung von D._____ und H._____ geführt hat: Wie die Vorinstanz unter exemplarischem Verweis auf Urk. 9/14 Beilagen 4-5 zutreffend dargelegt hat, leitete "J._____" das mit D._____ Besprochene jeweils sogleich an den Beschuldigten weiter und umgekehrt (Urk. 112 S. 34). Dass "J._____" immer wieder das Bindeglied in der Kommunikation zwischen D._____ und dem Beschuldigten war, ergibt sich auch aus zahlreichen weiteren Stellen (vgl. dazu etwa Urk. 112 S. 40 f. mit Verweis auf Anhang Urk. 11/7
- 43 - [= Urk. 9/14 Beilage 13] Telefonat zwischen D._____ und "J._____" am 10.07.2014 um 20:13 Uhr [D._____: "Sage doch AC._____, er soll ihn anrufen", "J._____": "In Ordnung"]; Telefonat zwischen Beschuldigtem und "J._____" um 20:21 Uhr, Beilage 14 ["J._____": "Dein Junge ist schon dort […], aber er sagt, niemand sei dort […]. Beschuldigter: "In Ordnung. Ich rufe ihn jetzt an, er soll aussteigen, um sich zu erkennen geben."]; Telefonat zwischen "J._____" und D._____, Beilage 15 ["J._____": "Bruder, ich habe ihn angerufen. Warte 5 bis
E. 3.4.6 Wenn der Beschuldigte nicht in die Organisation des Drogentransportes involviert gewesen wäre, wäre nicht einzusehen, weshalb er am Verbleib des offenbar untergetauchten Kuriers "AA._____" hätte interessiert sein sollen (vgl. dazu Urk. 112 S. 35, vgl. auch Urk. 9/14 Beilage 173) und sich offenbar für den ausstehenden Betrag betreffend die Lieferung verantwortlich fühlte. Am
2. August 2014 gab der Beschuldigte gegenüber "J._____" zu bedenken: "Es gibt nur Dreck. Nur Dreck. Ein Zigeuner spielt mit uns um den Finger. […] Ich sage dir, er wickelt uns alle um seinen kleinen Finger?" (Urk. 9/14 Beilage 147). Am Abend des 3. August 2014 um 18:14 Uhr erklärte "J._____" gegenüber dem Beschuldigten, dass "W._____" ihn angerufen und gesagt habe, dass sie es morgen erledigen müssten, woraufhin der Beschuldigte erklärte, dass wenn das "Arschloch" komme, sie keine Probleme hätten. Sodann forderte "J._____" den Beschuldigten auf, dass er W._____ anrufen solle, da dieser immer wütender werde, woraufhin der Beschuldigte antwortete: "Was sollen wir ihm sagen, der Zigeuner hat alle blamiert. Du sollst mit dem Onkel reden, das sind unsere Fehler, aber wir bezahlen, was möglich ist" (Urk. 9/14 Beilage 151). Weiter do- kumentiert sind die unmittelbar anschliessenden Gespräche bzw. Nachrichten sowie jene des Folgetages zwischen D._____ und "J._____" bzw. H._____, wo "J._____" und H._____ sich erkundigten, ob schon eine Nachricht gekommen sei bzw. ob jemand angerufen bzw. ob er ihn erreicht habe bzw. was los sei (Urk. 9/14 Beilage 152, 153, 155, 161, 162, 165, 168, 169, 171, 172) und die Versuche D._____s, "AA._____" zu erreichen bzw. etwas über dessen Verbleib zu erfahren, indem er mit seiner Ehefrau Kontakt aufnahm (a.a.O. Beilage 154, 156, 158, 159, 170). Am Morgen des 4. August 2014 mutmasste der Beschul- digte gegenüber "J._____": "[…] Ich sage dir, er ist verschwunden" (a.a.O. Bei- lage 167) und um 18:22 Uhr meldete er erneut, nichts vom Zigeuner gehört zu haben, woraufhin "J._____" ihm sagte, er müsse es bis Mittwoch erledigen. Der Beschuldigte gab zu bedenken, kein Geld zu haben und dass sie die Wohnung nehmen sollten (a.a.O. Beilage 173). Um 22:05 Uhr erklärte D._____ gegen- über "J._____", dass er mit dem Onkel (mütterlicherseits) am warten sei (Urk. 9/14 Beilage 175), und am 5. August 2014 um 11:14 Uhr forderte "J._____" den Beschuldigten auf, ihm die Adresse zu schicken, da er sie an
- 45 - "W._____" weitergeben müsse, woraufhin der Beschuldigte fragte, ob er je- manden kenne, den er dorthin schicken könne. "J._____" erwiderte, dass er schauen werde, und fügte an: "[…] aber dein Junge antwortet mir nicht". Da- raufhin erklärte der Beschuldigte, dass er ihm sagen werde, dass er ihn
– "J._____" – anrufen solle (a.a.O. Beilage 182). Keine zehn Minuten später sandte D._____ "J._____" eine Adresse und den Namen AA1._____ sowie der Name von dessen Frau, AD._____ (a.a.O. Beilage 184). Gleichentags um 13:34 Uhr beauftragte "J._____" D._____, mit dem Onkel (mütterlicherseits) das weitere Vorgehen zu besprechen und ihm den Grundbuchauszug von der Wohnung zuzusenden. Wenn sie (D._____ und der Onkel [mütterlicherseits]) damit einverstanden seien, dann mache er es so und wenn sie nicht einver- standen seien, dann könne er auch nichts machen, dann könne er "ihn" nicht hindern (a.a.O. Beilage 185b). Um 14:28 Uhr sprachen der Beschuldigte und "J._____" erneut miteinander und "J._____" erklärte, dass er mit AE._____ ge- sprochen habe und sein Typ bei ihm sei und mit ihm – dem Beschuldigten – sprechen wolle. Der "Typ" fragte den Beschuldigten, wie diese Sache erledigt werden könne, woraufhin der Beschuldigte erklärte: "Bruder, ehrlich gesagt, seine Frau hat gesagt, dass er weggegangen sei. […] Es ist ein Unglück pas- siert, jedenfalls sagen sie es so. Was soll ich machen, ich kann es langsam, langsam abbezahlen. […]." Nach einem Abbruch des Gesprächs telefonierten "J._____" und der Beschuldigte abermals und der Beschuldigte fragte: "Was können wir machen? Will er mich umbringen? Wenn er will, weiss er wo ich le- be." "J._____" fragte daraufhin, ob er nicht mit D._____ zusammenarbeite und dass der Onkel von D._____ reich sei und Geld ausleihen könne, woraufhin der Beschuldigte antwortete: "Er habe Grundbuchauszug. Sonst können wir nichts machen. Wir müssen jemanden nach Bulgarien schicken um ihn zu finden. Was können wir noch machen?" "J._____" antwortete: "Sein Onkel mag ihn sehr, er solle von seinem Onkel Geld ausleihen. Dein Junge hat alles kaputt gemacht, ich habe ihn gewarnt aber er habe diesen Typ organisiert, ist es nicht so?" (a.a.O. Beilage 190).
E. 3.4.7 Vor dem Hintergrund dieser dokumentierten Gespräche ist der Einwand der Verteidigung entkräftet, wonach D._____ und H._____ je selber Kontakt zu
- 46 - den vermuteten Lieferanten in der Türkei gehabt hätten, und zwar offensichtlich unabhängig vom Beschuldigten, weshalb nicht einzusehen sei, welche Rolle dem Beschuldigten darüber hinaus noch hätte zukommen sollen (vgl. vorste- hende Erw. 3.4.2). Es mag zwar sein, dass D._____ und H._____ (auch) direk- ten Kontakt zu den Personen in der Türkei hatten (vgl. dazu etwa Urk. 9/14 Bei- lage 2b, wo "J._____" gegenüber dem Beschuldigten erklärte, "er" – wohl "W._____" gemeint –, sage, H._____ solle ihn anrufen). Fest steht aber, dass nicht nur D._____, sondern eben auch der Beschuldigte im ständigen Kontakt mit "J._____" gestanden hatte und "J._____" den Beschuldigten wie gesehen jeweils über das mit D._____ Besprochene informierte (vgl. vorstehende Erw. 3.4.5). Sodann geht aus den Gesprächen zwischen "J._____" und dem Be- schuldigten hervor, dass es der Beschuldigte war, der D._____ in das dem Vor- gang 30 zugrundeliegende Geschäft einführte. So bezeichnet "J._____" D._____ im Gespräch mit dem Beschuldigten stets als "dein Junge" und hat "J._____" den Beschuldigten am 2. Juli 2014 gefragt, ob "dein Junge" kommen werde (Urk. 9/14 Beilage 1b, vgl. etwa auch Beilage 10, 12, 14 und vorstehende Erw. 3.4.5 und 3.4.6). Die tragende Rolle des Beschuldigten bei der Organisa- tion des – von der Verteidigung im Grundsatz unbestrittenen Drogentransportes (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.4.2) – kommt insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass sich der Beschuldigte – wie vorstehend aufgezeigt (vgl. vor- stehende Erw. 3.4.6) – für den Ausfall der Bezahlung aufgrund der "verschwun- denen" Lieferung verantwortlich fühlte und auch verantwortlich gemacht wurde.
E. 3.4.8 Die dem Beschuldigtem gemäss Anklageschrift zugeschriebene Rolle als Organisator des in die Wege geleiteten und dann aber misslungenen Heroin- transportes von der Türkei in die Schweiz vom Juli 2014 (Anklageziffer 3, Vor- gang 30) ist angesichts der sich aus den in den Akten dokumentierten Gesprä- che ergebenden Verbindung des Beschuldigten zu den weiteren unbestritte- nermassen in den in Anklageziffer 3 umschriebenen Drogentransport involvier- ten Personen sowie insbesondere auch aufgrund seiner Reaktion auf das Ver- schwinden des Kuriers "AA._____" erstellt (vgl. zur Art der Droge, dem Umfang der Lieferung sowie zum geschuldeten Entgelt nachfolgende Erw. 3.4.9). Die Telefonate zwischen dem Beschuldigten und "J._____" einerseits und D._____
- 47 - und "J._____" andererseits sind nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich derart aufeinander abgestimmt und lassen sich zu einem sinnvollen Ganzen zusam- menzufügen, dass kein Raum bleibt für einen Alternativsachverhalt, wie ihn die Verteidigung geltend macht. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Kon- takte zwischen dem Beschuldigten und "J._____" den Transport von Flüchtlin- gen zum Gegenstand gehabt hätten (so schon vor Vorinstanz, vgl. dazu Urk. 112 S. 42 f. mit Verweis auf Urk. 101/7 S. 21 f., Urk. 191 S. 25), vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen und lassen sich mit den in den Ak- ten dokumentierten Gesprächen zwischen "J._____" und dem Beschuldigten nicht vereinbaren. So vermag etwa auch nicht zu überzeugen, wenn die Vertei- digung unter Verweis auf das Protokoll betreffend das Telefongespräch vom
20. Juli 2014 um 21:41 Uhr (Urk. 9/14 Beilage 101) geltend macht, dass mit dem Vorschlag des Beschuldigten gegenüber "J._____", wonach "sie es in der Erde verstecken könnten" gemeint gewesen sei, dass der betreffende Reisende "unterirdisch", d.h. klandestin, unter Umgehung von Polizei- oder Grenzkontrol- len reisen sollte (Urk. 191 S. 28). Die Verteidigung blendet auch hier die vor- und nachgehenden Gespräche zwischen "J._____" und dem Beschuldigten sowie zwischen "J._____" und D._____ aus. Der Versuch der Verteidigung, den Gesprächen eine andere Bedeutung zuzumessen, indem sie losgelöst aus dem Gesamtzusammenhang einzelne Gesprächsfetzen herausnimmt und darum herum einen zum Anklagesachverhalt alternativen Lebenssachverhalt aufstellt, entbehrt nicht nur jeglicher Grundlage (wie dies bereits die Vorinstanz festge- stellt hat, vgl. Urk 112 S. 43), sondern lässt sich insbesondere nicht mit der er- stellten Verbindung der Gespräche zwischen dem Beschuldigten und "J._____" einerseits sowie den Gesprächen zwischen "J._____" und D._____ anderer- seits vereinbaren. Daran ändert mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 192 S. 2) auch nichts, wenn – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 191 S. 25 ff.) – einzelne im Gesprächs- bzw. Nachrichtenverlauf ursprünglich in Zazaki gesprochene bzw. geschriebene Wörter auch noch anders übersetzt bzw. gedeutet werden könn- ten, als dies von dem im Untersuchungsverfahren beigezogenen Dolmetscher getan wurde (Urk. 192 S. 3). Das erhellt etwa, wenn man die von der Verteidi- gung beigemessene Interpretation des Telefongespräches vom 20. Juli 2014
- 48 - um 21.24 Uhr (Urk. 9/14 Beilage 100) in den Gesamtzusammenhang der auf- gezeichneten Gespräche stellt. Die Verteidigung stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte nicht – wie im entsprechenden TK- Protokoll übersetzt – gefragt habe, ob "es" in der Tasche sei, bzw. ob sie es eingepackt hätten, sondern: "Hat er seine Sachen gepackt?", wobei mit "er" ein jugendlicher PKK-Aktivist in Istanbul gemeint gewesen sei, der nach Griechen- land habe reisen wollen und mit all seinen Sachen und Habseligkeiten habe aufbrechen müssen (Urk. 101/7 S. 25, Urk. 178 S. 5). Schon aus der zeitlichen Einbettung dieses Gesprächs erhellt aber, dass sich das Gespräch zwischen "J._____" und dem Beschuldigten um den Transport jener Gegenstände ge- handelt haben muss, die in Etappen hätten nach Bulgarien gebracht werden sollen und die in der Folge verschwunden sind (vgl. dazu Urk. 9/14 Beilage 103a, Gespräch vom 21. Juli 2014 zwischen D._____ und "AA._____", "AA._____": "Der Mann möchte es nicht auf einmal bringen. In 2 oder 3 Syste- men/Etappen, das heisst in einer Woche wird es hier sein, in einer Woche wer- den die Türen und Fenster hier sein"). Ein PKK-Aktivist kann aber nicht in Etap- pen geliefert werden. Sodann ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte beim Onkel (väterlicherseits) Schulden hätte haben sollen, wenn der PKK- Aktivist verschwunden wäre (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.4.7). Von einer nochmaligen Übersetzung der von der Verteidigung beanstandeten Passagen (vgl. dazu Urk. 178 S. 4 f.) kann vor diesem Hintergrund abgesehen werden.
E. 3.4.9 Hinsichtlich der Art der Drogen, des Umfangs der Lieferung sowie der dafür geschuldeten Gegenleistung kann vorab vollumfänglich auf die überzeu- genden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 36 - 39):
E. 3.4.9.1 Wie gesehen bestreitet auch die Verteidigung – abgesehen von der dem Beschuldigten zugeschriebenen Rolle – nicht, dass der Herointransport wie in Anklageziffer 3 (Vorgang 30) umschrieben stattgefunden hat (vgl. vorste- hende Erw. 3.4.2). Die Annahme, dass es sich bei der letztlich verschwundenen Lieferung um Heroin gehandelt haben muss, deckt sich mit den – dem Be- schuldigten in der Einvernahme vom 15. März 2016 vorgehaltenen (Urk. 9/17 S. 4 ff.) – Aussagen von D._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
- 49 - vom 8. April 2015, wonach Hintergrund der Schulden von "AF._____" der Ver- lust einer Menge Heroin aus der Türkei gewesen sei (Urk. 10/6 S. 3 ff. sowie angehängte Notizen [Schreiben von D._____ vom 1. April 2015, versandt an die fallführende Staatsanwältin im Verfahren gegen D._____, A-1/2014/184400113], vgl. auch Urk. 112 S. 37 und 56 ff.). Dass mit "AF._____" der Beschuldigte gemeint war, ergibt sich aus der Übereinstimmung der Aussa- gen D._____s mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung und mit der Vorinstanz insbesondere auch aus den Ausführungen D._____s, wonach "AF._____" eine Wohnung gemietet habe, die auf den Namen von AG._____ gelautet habe, was unbestrittenermassen auf den Beschuldigten zutrifft (Urk. 112 S. 61 und 93 mit Verweisen, vgl. insbesondere Urk. 14/1 S. 2 ff. [Ausführungen von AG._____] und Urk. 29/34 [wo die Ausführungen von AG._____ zum Aufenthaltsort des Beschuldigten von der Verteidigung als rich- tig anerkannt werden] sowie nachstehende Erw. 3.9.2 zu Anklageziffer 8). Im Übrigen hatte D._____ gemäss dem Einvernahmeprotokoll vom 15. Juni 2015 auch bestätigt, dass es sich bei "AF._____" um A1._____ handle (Urk. 10/7 S. 1 f.), wovon er in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten dann aber nichts mehr wissen wollte und geltend machte, dass dies falsch pro- tokolliert worden sei (Urk. 9/17 S. 10 f.). Auch wenn D._____ bei seiner Darstel- lung des vorliegend zu beurteilenden Vorganges im Sommer 2014 seine Rolle im Drogentransport zu verschweigen versuchte, besteht kein Grund, die Aussa- ge, wonach Hintergrund der Geldschuld eine verschwundene Heroinlieferung war, anzuzweifeln. Ganz offensichtlich lässt sich das Aussageverhalten von D._____ mit der Vorinstanz damit erklären, dass dieser sich selbst zu entlasten versuchte und nur soweit Zugeständnisse machte, als dass die Sachlage aus seiner Sicht erstellt war (vgl. Urk. 112 S. 59 f.). Die Darstellung von D._____, wonach sein Vater schliesslich ihre Wohnung in der Türkei als Sicherheit für die vom Beschuldigten erwähnte Schuld gegeben habe, deckt sich denn auch mit dem übrigen Beweisergebnis (vgl. vorstehende Erw. 3.4.6 sowie Urk. 112 S. 35). Der Umstand, dass der Beschuldigte diese Ausführungen in späteren Einvernahmen nicht mehr bestätigen wollte, vermag keine Zweifel an der Rich- tigkeit der ursprünglichen Aussage zu wecken, zumal D._____ auch keinen
- 50 - plausiblen Grund für eine mögliche Falschaussage angeführt hatte und über- dies auch nicht einzusehen wäre, weshalb er von einer verschwundenen Hero- inlieferung im Sommer 2014 hätte berichten und so den Beschuldigten – und damit je nach Beweisergebnis auch sich selbst – unnötigerweise hätte belasten sollen, wenn dem nicht so gewesen wäre. Für die Annahme, dass es sich (auch) bei der verschwundenen Lieferung im Juli 2014 um eine Heroinlieferung gehandelt haben muss, spricht mit der Vorinstanz auch der Umstand, dass nur gerade zwei Monate danach von den gleichen Akteuren (Beschuldigter, D._____, H._____ sowie "J._____)" wiederum eine Heroinlieferung von der Türkei in die Schweiz transportiert (vgl. dazu nachstehende Erw. 3.5 zu Ankla- geziffer 4 [Vorgang 35]) und D._____ im Januar 2015 mit 2 kg Heroingemisch im Fussraum des Beifahrersitzes angehalten wurde (Urk. 112 S. 37 mit Verweis auf Urk. 2 S. 3, vgl. dazu beigezogenes Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Oktober 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ge- gen D._____ [DG160071, Urk. 176 S. 15]).
E. 3.4.9.2 Gemäss Anklageschrift hatten H._____, D._____ und der Beschuldigte für die vereinbarte Drogenlieferung von 4 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad un- bekannt) wie gesehen eine Anzahlung in der Höhe von rund Euro 36'000.– (entspricht 110'000 türkische Lira) geleistet und blieben bei einem Totalbetrag von Euro 70'000.– Euro 34'000.– (entspricht 90'000.– türkische Lira) schuldig.
E. 3.4.9.3 Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, ist hinsichtlich der Menge der abhanden gekommenen Lieferung aufgrund des aufgezeichneten Gesprächs zwischen D._____ und dem Kurier "AA._____" von 4 Einheiten auszugehen (Urk. 112 S. 37 mit Verweis auf Urk. 9/14 Beilage 116 "AA._____": "[…] 2 sind hier und nächste Woche kommen noch 2 […]. Wenn 4 hier sind, werden wir uns auf den Weg machen"). Ebenso überzeugend ist die Herleitung der Vorinstanz, wonach angesichts des für die Lieferung zu bezahlenden Ent- gelts eine Einheit nicht für weniger als 1 kg stehen könne (Urk. 112 S. 38):
E. 3.4.9.4 Hinsichtlich des für die Drogenlieferung vom Juli 2014 zu leistenden Entgelts multipliziert die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 8. Februar 2016 zu Vorgang 30
- 51 - (Urk. 1/16) die in den Gesprächsprotokollen genannten Beträge mit dem Faktor 1'000 und erachtete vor diesem Hintergrund die in der Anklageschrift genann- ten Zahlen als erstellt (Urk. 112 S. 38).
E. 3.4.9.5 Die Verteidigung kritisiert die von der Vorinstanz übernommene Inter- pretation aus dem Polizeibericht. Der von der Untersuchungsbehörde bzw. der Vorinstanz für die Bestimmung des Kaufpreises herangezogene Dialog passe überhaupt nicht zu einer Drogenlieferung. Vielmehr sei die Aussage des Be- schuldigten gegenüber "J._____", wonach er mit 70 rechnen solle, vor dem Hin- tergrund einer geplanten Reise zu verstehen, von jemandem, der offenbar ei- nen Umweg ("dorthin") machen müsse, so dass die nötigen Ausgaben steigen würden (Urk. 191 S. 28 f.). Das überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz richtig auf- gezeigt hat, hat der Beschuldigte am 19. August 2014 gegenüber "J._____" er- wähnt, dass sie "70 - 80 Tausend" verloren hätten, was nicht wenig Geld sei (Urk. 112 S. 38 mit Verweis auf Urk. 11/13 Beilage 4b = Urk. 9/11 Beilage 4b), woraufhin "J._____" antwortete: "Sie sagen 70 Tausend. Die Wohnung ist wert- los. Wir haben damals denen gesagt, die Wohnung macht 130." Im gleichen Gespräch erwähnte "J._____" gegenüber dem Beschuldigten, dass er mit dem Onkel [offensichtlich der Onkel "väterlicherseits"] gesprochen habe, und sie nicht 34 Papiere, sondern 30 Papiere bezahlen müssten (Urk. 11/13 Beilage 4a). Auch im Gespräch vom 7. Oktober 2014 zwischen dem von H._____ be- nutzten Anschluss und jenem von "J._____" ist die Rede von "30'000 Euro" bzw. "34'000" (Urk. 112 S. 38 mit Verweis auf Urk. 11/15 [recte: 11/14] Beila- ge 123b = Urk. 9/11 Beilage 123b). Vor diesem Hintergrund überzeugt, wenn die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Untersuchungsbehörde das Ge- spräch vom 15. Juli 2017 zwischen "J._____" und dem Beschuldigten dahinge- hend interpretiert, dass der Beschuldigte "J._____" gegenüber mitgeteilt habe, maximal Euro 70'000.– für die Lieferung bezahlen zu wollen, zumal – wie von der Vorinstanz aufgezeigt – auch an anderer Stelle, dort von D._____ und "J._____" – bei der Nennung von Beträgen jeweils drei Nullen weggelassen wurden (Urk. 112 S. 38 mit exemplarischem Verweis auf Urk. 9/14 Beilage 34 und 191, vgl. zu den angegebenen Beträgen von "34" bzw. 70 Urk. 1/16 S. 1, 13, 36; Urk. 9/14 Beilage 56 und 185). Sodann erhellt aus den Gesprächen,
- 52 - dass es bei den "34 Papiere" bzw. "34" bzw. "34'000" um die Schuld geht, für welche sie mit der Wohnung gebürgt hätten. Das bedeutet gleichzeitig, dass der Alternativsachverhalt der Verteidigung, wonach es um Mehrauslagen eines Reisenden gehe, zu verwerfen ist, was schon angesichts der Höhe des Betra- ges einleuchtet.
E. 3.4.9.6 Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte bereit war, für vier Einheiten insgesamt Euro 70'000.– zu bezahlen, wobei Euro 36'000.– im Voraus bezahlt und der Rest auf Kommission hätte bezogen werden sollen. Ausgehend von dem im Jahr 2014 gemäss dem Bundesamt für Polizei bestehenden durch- schnittlichen Strassenpreis für ein Gramm Heroin von Fr. 57.– (je nach Region und Qualität zwischen Fr. 20.– und Fr. 120.–, S. 38) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Preise tiefer sind, je näher der Händler in der Handels- kette beim Hersteller ist, kann mit der Vorinstanz nur der Schluss gezogen werden, dass eine Einheit (mindestens) einem Kilogramm entsprochen haben muss. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 112 S. 38 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.4.10 Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass sich der in Anklageziffer 3 umschriebene Sachverhalt betreffend Vorgang 30 so ereignet hat, wie er zur Anklage gebracht wurde, mit der einzigen Einschränkung, dass sich nicht er- stellen lässt, dass die von D._____ an J1._____ bzw. "J._____" geleisteten Zahlungen (vgl. dazu Urk. 37 S. 5) als Anzahlung für die Drogenlieferung be- stimmt waren. Auch hier kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng- lich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 112 S. 44), zumal die Verteidigung nichts dagegen einzuwenden hatte.
E. 3.4.11 Zu verwerfen sind bei dieser Ausgangslage – wie vorstehend schon aufgezeigt und auch von der Vorinstanz überzeugend dargelegt (vgl. dazu Urk. 112 S. 42 f., S. 47 f., S. 52 ff.) –, die von der Verteidigung aufgeworfenen Alternativsachverhalte (vgl. dazu Urk. 101/7 S. 21 ff. und Urk. 191 S. 24 ff.), die sich nicht in den Gesamtzusammenhang der bei den Akten liegenden Ge- sprächsaufzeichnungen einbetten lassen.
- 53 -
E. 3.4.12 Ebenso nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie das "Nar- rativ des Polizeirapportes" und damit der Anklageschrift sowie des vor- instanzlichen Urteils deshalb als falsch erachtet, weil im Polizeirapport vom
8. Februar 2016 (Urk. 1/16 S. 27) "AH._____", der angeblich eine wichtige Rolle gespielt haben soll, einmal als Schuldner des Beschuldigten und dann eine Personengruppe, zu der auch "AH._____" gehört, plötzlich als Gläubiger be- zeichnet worden sei (Urk. 191 S. 27). Aus dem aufgezeichneten Telefonat vom
E. 3.4.13 Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte und auch die anderen Akteure des Drogentransportes mit ihrer konspirativen Gesprächsweise und ihren Code-Wörtern offensichtlichst zu vermeiden versuchten, dass ihre Ge- spräche für allfällige Mithörer, namentlich die Polizei- und Untersuchungs- behörden, einen Sinn machten, erstaunt nicht, dass im Untersuchungsverfahren nicht immer sämtliche Passagen in den aufgezeichneten Gesprächen zu einem sinnvollen Ganzen zusammengefügt werden konnten bzw. dass letztlich ge- wisse Abläufe im Dunkeln bleiben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte und auch die weiteren Akteure des Drogentransportes nachweislich verschiedene Telefonanschlüsse verwendet hatten, von denen allenfalls nicht alle abgehört worden waren. Jedenfalls steht fest, dass zumindest der Beschuldigte teilweise auch öffentliche Telefonkabinen verwendete (vgl. dazu etwa Urk. 1/16 S. 10 und Urk. 9/14 Beilage 38). Schon deshalb erhellt, dass sich der im Sommer 2014 abgespielte Lebenssachverhalt nicht lückenlos in den Akten spiegelt. Das tut aber der Beweiseignung jener bei den Akten liegenden Gesprächs- aufzeichnungen, welche zusammen betrachtet ein sinnvolles Ganzes ergeben und letztlich das Fundament des Anklagesachverhaltes bilden, keinen Abbruch.
E. 3.4.14 Zusammengefasst bleibt es damit bei der vorinstanzlichen Sach- verhaltserstellung, wonach auch der unter Anklageziffer 3 umschriebene Sach- verhalt im Wesentlichen erstellt ist. Nicht erstellt ist wie gesehen einzig, dass (auch) die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen von D._____ an
- 55 - J1._____ per Western Union im Zusammenhang mit dem Drogentransport ge- standen haben (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.4.10).
E. 3.5 Anklageziffer 4 (Vorgang 35)
E. 3.5.1 Auch in diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten vorge- worfen, mit "J._____" eine Heroinlieferung in die Schweiz organisiert zu haben. Hierfür sei H._____ anfangs August 2014 in die Türkei gereist, um "J._____" zu treffen und mit dem Heroinlieferanten die Modalitäten der Heroinlieferung abzu- sprechen. Es sei zwischen dem Beschuldigten, D._____, H._____ und "J._____" vereinbart worden, dass zwei Kilogramm Heroin auf Kommissionsba- sis durch AK._____ geliefert werden sollten. Am 22. September 2014 habe D._____ den Beschuldigten nach St. Margrethen chauffiert und sei anschlies- send über die Grenze nach Bregenz gefahren, wo er AK._____ mit dem Hero- ingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) getroffen habe. Zusammen seien sie wie- der in die Schweiz eingereist, hätten den Beschuldigten abgeholt und seien zu dritt nach G._____ gefahren, wo AK._____ ihnen das Heroingemisch zwecks Weiterverkauf übergeben habe. Aus dem Erlös hätten auch die Schulden von H._____ beim Heroinlieferanten in der Türkei bezahlt werden sollen (Urk. 37 S. 6, Urk. 112 S. 55).
E. 3.5.2 Die Verteidigung stellt – wie schon beim Vorgang 30 – auch diesen Dro- gentransport nicht in Frage, bestreitet aber wiederum, dass neben D._____ und H._____ auch der Beschuldigte eine Rolle gespielt haben soll. Zwar treffe es zu, dass der Beschuldigte am 22. September 2014 zusammen mit D._____ nach St. Margrethen gefahren sei, allerdings nicht für die Abwicklung eines Drogentransportes, sondern um seine Cousine zu treffen. Die Rückfahrt habe der Beschuldigte – entgegen der Anklageschrift – nicht zusammen mit D._____ angetreten (Urk. 191 S. 29 f.).
E. 3.5.3 Die Vorinstanz erachtete den in Anklageziffer 4 zur Anklage gebrachten Sachverhalt als erstellt, mit der einzigen Korrektur, dass der Beschuldigte seine Rückfahrt von St. Margrethen nach G._____ nicht zusammen mit AK._____ und D._____ angetreten habe (Urk. 112 S. 65).
- 56 -
E. 3.5.4 Die Verteidigung wendet gegen die vorinstanzliche Sachverhalts- erstellung insbesondere ein, dass die abgehörten Telefongespräche, die die Vorinstanz auf Seite 60 f. für die entscheidende Phase zitiere, von D._____ ge- führt worden seien. Die Telefongespräche des Beschuldigten hingegen würden keinen plausiblen Zusammenhang zur Heroinlieferung aufweisen. Vielmehr ge- he es um mindestens zwei verschiedene Sachverhalte. Die Gespräche zwi- schen dem Beschuldigten und "J._____" hätten von der geplanten Ausreise "J._____s" aus der Türkei gehandelt. Nach der Darstellung der Verteidigung ist aus dem Gespräch vom 20. August 2014 zu schliessen, dass "J._____" für sei- ne Ausreise aus der Türkei Bargeld gebraucht habe, das der Beschuldigte aber nicht hatte (Urk. 191 S. 30 f. mit Verweis auf Urk. 178). Auch die übrigen vom Beschuldigten in diesem Zeitraum geführten Telefongespräche hätten nichts mit einer Heroinlieferung zu tun (Urk. 191 S. 31).
E. 3.5.5 Die Vorbringen der Verteidigung überzeugen nicht. Wie aus den in den Akten dokumentierten Telefongesprächen hervorgeht, war der Beschuldigte die treibende Kraft bei der Organisation des am 22. September 2014 unbe- strittenermassen durchgeführten Drogentransportes. Die Kommunikation des Beschuldigten mit D._____ erfolgte – gleich wie schon bei Vorgang 30 – wiede- rum über "J._____" (vgl. schon vorstehende Erw. 3.4.5 - 3.4.8). Am 20. Sep- tember 2014 erklärte der Beschuldigte unter Verwendung der Telefonnummer
E. 3.5.6 Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte und D._____, nachdem D._____ den Beschuldigten am 22. September 2014 in St. Margrethen abgela- den hatte und nach Bregenz gefahren war, ständig in Kontakt gestanden hat- ten, wenn auch nur indirekt über "J._____". Ebenso erstellt ist, dass sich der Beschuldigte und D._____ – und offenbar auch AJ._____ – nach der Rückkehr von D._____ aus Bregenz wieder in St. Margrethen getroffen hatten.
E. 3.5.7 Dass D._____ nach Bregenz gefahren war, um eine Heroinlieferung in die Schweiz zu transportieren, wird von der Verteidigung wie gesehen nicht an- gezweifelt (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.5.4). Gemäss den von D._____ in sei- nen der fallführenden Staatsanwältin eingereichten und in der Einvernahme vom 8. April 2015 bestätigten, hernach dann aber widerrufenen, Ausführungen in den schriftlichen Handnotizen (vgl. Urk. 112 S. 56 ff.) ging D._____ und spä- ter auch AK'._____ und "AF._____" – also der Beschuldigte (vgl. dazu vorste- hende Erw. 3.4.9.1) – nachdem sie in St. Margrethen waren, nach G._____, wobei die Drogenübergabe von AK'._____ an "AF._____" unterwegs erfolgt sei. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, zu dritt, also zusammen mit AK._____ und D._____ nach G._____ gefahren zu sein, wo das Heroin von AK._____ an den Beschuldigten und D._____ zum Zwecke des Weiterverkaufs übergeben worden sein soll (Urk. 37 S. 6). Dass der Beschuldigte, D._____ und AK._____ nicht zu dritt nach G._____ gefahren sind, hat die Vorinstanz über- zeugend dargelegt (vgl. Urk. 112 S. 65 und nachstehende Erw. 3.5.8). Darüber hinaus ist aber auch nicht ganz klar, ob sich die drei überhaupt nach G._____ begeben haben. Aufgrund der aufgezeichneten Gespräche und der jeweiligen Antennenstandorte der von D._____ und dem Beschuldigten an diesem Abend verwendeten Telefonanschlüsse ist jedenfalls erstellt, dass sich D._____ und der Beschuldigte am Abend des 22. September 2014 in der Wohnung von H._____ in Winterthur getroffen hatten (vgl. nachstehende Erw. 3.5.8). Vor die- sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die Übergabe des Heroin- gemischs in Winterthur erfolgte, nachdem dieses von D._____ dorthin transpor- tiert wurde (vgl. nachstehende Erw. 3.5.8). Für die Tatschuld ist aber letztlich entscheidend, dass kein Zweifel daran besteht, dass das Heroingemisch in die Schweiz eingeführt wurde und der Beschuldigte massgeblich an der Organisa-
- 59 - tion dieser Einfuhr beteiligt war. Dafür sprechen nicht nur die über Umwege ge- führten Telefongespräche und damit das sehr ähnliche Vorgehen wie bei Vor- gang 30, sondern auch die – allerdings hernach widerrufenen – Ausführungen von D._____ (vgl. dazu nachstehende Erw. 3.5.10)
E. 3.5.8 Nach dem Treffen in St. Margrethen trennten sich die Wege des Be- schuldigten und D._____ offensichtlich wieder (vgl. auch Urk. 112 S. 65). Denn um 19:31 Uhr bat D._____ "J._____", ob er den Onkel fragen könne, ob er – D._____ – auch alleine gehen könne, woraufhin "J._____" den Beschuldigten anrief, der dann aber erklärte, dass es besser sei, wenn sie – offenbar der Be- schuldigte und D._____ – zusammen gehen könnten, was "J._____" Letzterem umgehend mitteilte (Urk. 9/11 Beilagen 50-52). Gemäss den Antennenstandor- ten der überwachten Telefonanschlüsse war D._____ zu diesem Zeitpunkt un- terwegs. Um 19:31 Uhr in 9200 Gossau und um 19:35 Uhr in 9203 Oberbüren (Urk. 9/11 Beilagen 50 und 52). Der Beschuldigte hielt sich gemäss dem Anten- nenstandort des von ihm benutzten Telefonanschlusses zu dieser Zeit in St. Gallen auf, obwohl er "J._____" gegenüber angegeben hatte, im Laden "seines Vaters" zu sein und "J._____" beauftragte, "ihm" zu sagen, dass er dorthin kommen solle (Urk. 9/11 Beilage 51). Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass es sich nur um den Imbissladen von H._____ in G._____ ge- handelt haben kann. Um 20:17 Uhr rief D._____ "J._____" an und sagte ihm, er soll sich beim Onkel erkundigen, wo dieser geblieben sei, da er auf ihn warte (Standort: Winterthur). Kurz darauf rief "J._____" zurück und erklärte D._____, dass er in der Wohnung seines Vaters bleiben solle, da er – der Beschuldigte – kommen werde (Urk. 9/11 Beilage 58 und 59). Um 22:10 Uhr war D._____ dann offenbar in Adliswil (Urk. 9/11 Beilage 61) und stellte seinem Vater H._____, welcher im Imbissladen in G._____ war, kurz darauf in Aussicht, dass es etwas später werde. "Wir werden nach Winterthur fahren und kommen dann wieder. Das wird eine halbe Stunde bis Stunde dauern. Ok?" (Urk. 9/11 Beilage 62). Um 22:46 Uhr, also eine halbe Stunde später, war der Beschuldigte gemäss Antennenstandort des von ihm benutzten Telefonanschlusses ebenfalls in Win- terthur, was den Schluss nahe legt, dass er zu diesem Zeitpunkt mit D._____ unterwegs war (Urk. 9/11 Beilage 65). D._____ blieb dann aber offenbar in Win-
- 60 - terthur. Jedenfalls rief der Beschuldigte tags darauf um 07:43 Uhr "J._____" an und forderte ihn auf, "seinem Jungen" mitzuteilen, dass er angekommen sei (Standort: Winterthur, Urk. 9/11 Beilage 66). D._____ nahm den Anruf von "J._____" entgegen und führte aus, gerade aufgestanden zu sein und zum On- kel zu gehen (Standort: Winterthur, Urk. 9/11 Beilage 67).
E. 3.5.9 Dass der Beschuldigte, D._____ und AK._____ nicht zu dritt von St. Margrethen nach Winterthur gefahren waren, macht auch Sinn. Wie die Verteidigung zu Recht bemerkte, hätte sich der Beschuldigte bei einem solchen Vorgehen unnötig dem Risiko ausgesetzt, zusammen mit den Drogen in eine Polizeikontrolle zu geraten (Urk. 101/7 S. 30). Vielmehr spricht gerade der Um- stand, dass der Beschuldigte nachgewiesenermassen separat nach Winterthur gefahren war mit der Vorinstanz dafür, dass er sehr wohl vom Drogentransport gewusst hatte und ganz bewusst nicht zusammen mit D._____ zurückgefahren war, um eben dieses Risiko, erwischt zu werden, zu umgehen (Urk. 112 S. 65). Wie gesehen wurde der von D._____ unbestrittenermassen durchgeführte Dro- gentransport vom Beschuldigten und "J._____" über das Telefon aber engma- schig begleitet. Die Behauptung der Verteidigung, wonach die Telefonate des Beschuldigten mit J._____ nicht im Zusammenhang mit dem Drogentransport gestanden hätten, ist damit widerlegt.
E. 3.5.10 Richtig ist die Feststellung der Verteidigung, wonach sich aus den vor- instanzlichen Feststellungen eine wesentlich bedeutsamere Rolle D._____s er- gebe, als dies von diesem in seiner ursprünglich und hernach aber widerrufe- nen Darstellung des Sachverhaltes dargestellt worden ist (Urk. 191 S. 30 mit Verweis auf Urk. 112 S. 59 und 61 sowie Urk. 10/6, vgl. zur Sachdarstellung D._____s Urk. 112 S. 56 ff. mit Verweis auf Urk. 10/6 S. 3 ff.). Daraus kann aber nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, und dies tut – wie dies die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat (vgl. dazu Urk. 112 S. 59 f.) – der Glaubhaftigkeit der Aussagen D._____s zumindest solange keinen Ab- bruch, als dass sich diese mit den Erkenntnissen aus den Überwachungsmass- nahmen übereinstimmen lassen bzw. diese verstärken. Und das ist der Fall. Die Ausführungen D._____s lassen sich mühelos mit den übrigen sich aus den Ak-
- 61 - ten ergebenden Erkenntnissen vereinbaren und zu einem Ganzen zusammen- fügen. D._____ spricht aus, was ansonsten aufgrund der konspirativen Vorge- hensweise, dem Inhalt der Telefongespräche, der nachgewiesenermassen in- volvierten Personen, sowie der dem Transport bzw. dem jeweiligen Aufent- haltsort D._____s beigemessenen Wichtigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsste, nämlich, dass es sich bei den "2'000", welche dem Beschuldigten von seinem niederländischen Gesprächs- partner in Aussicht gestellt worden waren, um Heroingemisch gehandelt haben muss. Es ist mit der Vorinstanz sodann nicht einzusehen, weshalb D._____ von einem Herointransport ohne reellem Hintergrund hätte berichten sollen. Ebenso ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belas- ten sollen. Insbesondere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im Zeitpunkt der schriftlichen Handnotiz im März 2015 die Ausführungen D._____s noch sehr vage waren, weshalb er nicht davon ausgehen konnte, dass er aufgrund dieser Ausführungen aus der Untersuchungshaft entlassen werden würde, zu- mal seine Rolle bei seinen Ausführungen ja gerade im Dunkeln geblieben war (Urk. 112 S. 59 f.). Dass er sich in einem günstigen Licht darzustellen versuchte bzw. seinen Tatbeitrag in Abrede stellte, ist angesichts des bei einer Verurtei- lung wegen eines Herointransportes drohenden Strafe nicht erstaunlich.
E. 3.5.11 Entgegen der Verteidigung überzeugen die vorinstanzlichen Fest- stellungen zur Sachverhaltserstellung und es kann vollumfänglich auf sie ver- wiesen werden (Urk. 112 S. 55 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung bringt denn auch nichts vor, was daran zweifeln liesse, sondern wiederholt lediglich jene Vorbringen, die die Vorinstanz bereits überzeugend entkräftet hat.
E. 3.5.12 Wie gesehen bestreitet auch die Verteidigung nicht, dass am 22. Sep- tember 2014 2 kg Heroingemisch über St. Margrethen in die Schweiz importiert worden waren (vgl. vorstehende Erw. 3.5.2). Dass dem so war, hat die Vor- instanz überzeugend dargelegt (Urk. 112 S. 60 ff.). Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist – wie vorstehend verdeutlicht – aber auch die Mitwirkung des Beschuldigten an diesem Drogentransport erstellt. Ob der Beschuldigte in St. Margrethen – wie dies die Verteidigung, allerdings ohne nähere Aus-
- 62 - führungen, behauptet – unter anderem auch noch seine Cousine getroffen hatte (Urk. 191 S. 29 f.), kann mit der Vorinstanz letztlich dahingestellt bleiben. Denn ein etwaiges Treffen mit der Cousine schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte daneben auch noch beim Drogentransport mitgewirkt hat (Urk. 112 S. 65 f.). Ebenso verfängt nicht, wenn die Verteidigung im angeblichen Transportweg einen Hinweis darauf sehen will, dass die Anklageversion nicht stimmen könne (Urk. 191 S. 64). Es ist keineswegs zwingend anzunehmen, dass bei einem Drogentransport immer der aus geographischer Sicht günstigste Weg gewählt wird. Vielmehr ist naheliegend, dass auch taktische Gründe für einen reibungs- losen Ablauf die Routenwahl beeinflussen können, so etwa nicht oder nur sel- ten kontrollierte bzw. wenig genutzte Grenzübergänge.
E. 3.5.13 Bei diesem Beweisergebnis kann letztlich dahingestellt bleiben, was der genaue Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und "J._____" vom 20. August 2014 um 10:39 Uhr war. Zur Sachverhaltserstellung wird es nicht benötigt, und umgekehrt vermag es den Beschuldigten angesichts der weiteren Gespräche auch dann nicht zu entlasten, wenn der Inhalt so zu übersetzen wäre, wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 178 S. 6, Urk. 191 S. 30). Es ist aber unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zu bemerken, dass die Interpretation der Verteidigung – wonach es darum ge- gangen sei, dass "J._____" die Türkei habe verlassen wollen und dafür Geld benötigt habe – keine Stütze in den Akten findet (Urk. 112 S. 67). Auch wenn der Beschuldigte bei der fraglichen Stelle tatsächlich nicht "für 2, 3 Tausend" gesagt haben sollte, sondern "2 mehr oder weniger", erhellt nicht, wie dann auf einen geplanten Wegzug "J._____s" aus der Türkei geschlossen werden kann (vgl. dazu und zum Inhalt des Gesprächs, wie es in die Akten übernommen wurde Urk. 112 S. 67 mit Verweis auf Urk. 10/17 Beilage 6 = Urk. 9/11 Beilage 6).
E. 3.5.14 Damit bleibt es auch hinsichtlich des vierten Anklagesachverhaltsteils bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung und ist der An- klagesachverhalt betreffend Vorgang 35 erstellt, mit der einzigen Korrektur, dass der Beschuldigte nicht gemeinsam mit, sondern unabhängig von
- 63 - AK._____ und D._____ von St. Margrethen zurückgereist war und zwar nicht – zumindest nicht direkt – nach G._____, sondern nach Winterthur.
E. 3.6 Anklageziffer 5 (Vorgang 51)
E. 3.6.1 In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich zwischen dem 11. und dem 26. November 2014 mehrmals bei einem Un- bekannten nach dem Eintreffen einer Heroinlieferung erkundigt zu haben, wobei er sich mit diesem Unbekannten auch persönlich im Raume Dietikon getroffen haben soll. H._____ sei mit diesem unbekannten Lieferanten ebenfalls in Kon- takt gestanden. Nachdem H._____ seinem Sohn D._____ am 26. November 2014 mitgeteilt habe, dass der Unbekannte mit dem Heroin am Warten sei („Mein Sohn, der Mann wartet dort auf euch. Er sei in der Bäckerei“), hätten sich der Beschuldigte und D._____ nach …/Dietikon begeben, wo sie am
26. November 2014, ca. 20:55 Uhr, vom Unbekannten 500 g Heroingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) übernommen hätten, wofür Fr. 17'500.– habe be- zahlt werden müssen. Dieses Heroin sei in der Folge durch den Beschuldigten und D._____ an verschiedene Abnehmer verkauft worden (Urk. 37 S. 7).
E. 3.6.2 Die Vorinstanz erachtete auch diesen Anklagesachverhaltsteil als erstellt. Zur Sachverhaltserstellung herangezogen wurden von der Vorinstanz wiederum diverse Gesprächsaufzeichnungen. Ferner wurde das von D._____ zu diesem Zeitpunkt verwendete Fahrzeug (Audi A6, SH …) audioüberwacht sowie die entsprechenden GPS-Daten ausgewertet (vgl. dazu den Bericht der Kantonspo- lizei Zürich vom 17. April 2016 [Urk. 1/19 S. 3 f.] sowie Urk. 112 S. 69 ff.). Wie- derum – wie bereits bei den Vorgängen 30 und 35 – hatten es der Beschuldigte und D._____, zumindest soweit dies aus den aufgezeichneten Telefongesprä- chen hervorgeht, auch vorliegend unterlassen, direkt miteinander per Telefon zu kommunizieren. Teilweise dokumentiert sind aber die im Fahrzeug von D._____ geführten Gespräche zwischen dem Beschuldigten und D._____ (vgl. dazu insbesondere Urk. 1/19 Beilage 7 - 8 [Beginn der Aufzeichnung 16:42 Uhr], Beilage 13 [Beginn der Aufzeichnung: 20:50]; identisch mit den Beilagen zu Urk. 9/13).
- 64 -
E. 3.6.3 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweise zum Schluss, dass der Beschuldigte und D._____ am Abend des 26. November 2014 ein erstes Mal nach Dietikon gefahren waren, um dort eine Probe abzuholen, und danach ein zweites Mal, um die Lieferung entgegenzunehmen (Urk. 112 S. 74). Das ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass sich D._____ und der Beschuldigte am Abend des 26. November 2014 kurz nacheinander, namentlich um ca. 18:00 Uhr und dann wieder um ca. 21:00 Uhr nur kurz an den gleichen Örtlich- keiten in Dietikon aufgehalten hatten, und zwischendurch nach Winterthur ge- fahren waren (Urk. 112 S. 73 f.: AL._____-Strasse und Restaurant … [vgl. dazu Urk. 9/13 Beilage 14.1 und 14.2]). Sodann sei aufgrund der Gesprächsauf- zeichnungen in dem von D._____ benutzten Fahrzeug sowie der GIS- Auswertung der GPS-Daten erstellt, dass es kurz vor 21:00 Uhr in der … zur Übergabe eines Paketes gekommen sei (Urk. 112 S. 70 mit Verweis auf Urk. 1/19 Beilage 13a [Audioaufnahme aus dem von D._____ benutzten Fahr- zeug, Zeit: 20:50] und S. 73 f. mit Verweis auf GPS-Auswertung [Urk. 1/19 Bei- lage 14.2]). Dass es sich dabei um ein Paket mit Drogen gehandelt haben müs- se, ergebe sich aus dem konspirativen Verhalten des Beschuldigten und D._____s sowie angesichts der Tatsache, dass D._____ und der Beschuldigte im Drogengeschäft tätig waren und die abgeholte Sache für den Weitertransport zudem hätte versteckt werden sollen (Urk. 112 S. 70).
E. 3.6.4 Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 101/7 S. 34 f.) kritisiert die Verteidigung auch berufungsweise die Übersetzung der diesem Sachverhalt zugrunde ge- legten Gesprächsaufzeichnungen bzw. dessen Interpretation (Urk. 178 S. 6, Urk. 191 S. 32 f.). Zum einen seien die von der Polizei gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. April 2016 für ihre Hypothese herangezogenen Telefongespräche ab dem 11. November 2014 in einem völlig anderen Sach- zusammenhang zu verstehen als die von D._____ geführten Telefongespräche, und zum anderen seien gewisse vom Beschuldigten bzw. D._____ in den Ge- sprächen verwendeten Begriffe mehrdeutig, weshalb die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse sich nicht mit der Unschuldsvermutung vereinbaren lies- sen (Urk. 191 S. 32 f).
- 65 -
E. 3.6.5 Zunächst ist zu bemerken, dass es – entgegen der Verteidigung (Urk. 191 S. 32) – nicht so ist, dass ohne eine erneute Übersetzung der von der Verteidigung beanstandeten Stelle zwingend von der seitens der Verteidigung geltend gemachten Interpretation der entsprechenden Passagen auszugehen ist. Anders als bei der Wahrunterstellung ist vorliegend auch bei Verzicht auf eine erneute Übersetzung nicht von der Fiktion auszugehen, der Beweis sei ge- lungen (vgl. zur Wahrunterstellung vorstehende Erw. 2.1.4). Zumindest was die von der Verteidigung beanstandete Interpretation des Gesprächstextes in Bei- lage 13 betrifft, macht auch die Verteidigung nicht eine eigentlich falsche Über- setzung im Sinne einer Schlechtleistung geltend. Vielmehr bemängelt sie die In- terpretation des Übersetzten, da die Begriffe zum Teil mehrdeutig seien (Urk. 178 S. 6 f., Urk. 191 S. 33). Wenn aber ein Begriff verschieden interpre- tiert werden kann – vorliegend also in dem Sinne, wie er unter Zugrundelegung der im Untersuchungsverfahren übersetzten TK-Protokolle von der Vorinstanz verstanden worden ist ("Es ist gross, man kann es nicht verstecken" und "Du musst aufpassen, damit die Packung nicht beschädigt wird"; Urk. 112 S. 70, S. 73 f.) und gleichzeitig auch anders, wie dies die Verteidigung macht ("die Hand passt nicht, sie ist zu gross" und die "Abdeckung", nicht die Packung könnte kaputt gehen), wäre aus einer erneuten Übersetzung nichts gewonnen. Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten eines Wortes ist entscheidend, welche Bedeutung dem Gesprochenen im Kontext beizumessen ist. Bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung wird dann zu prüfen sein, ob sich aus ei- ner anderen Deutung als der von der Untersuchungsbehörde vorgenommenen eine genügend greifbare Alternativhypothese ergibt, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken (vgl. auch vorstehende Erw. 3.1.2 - 3.1.4).
E. 3.6.6 Vorliegend würde auch eine Interpretation, wie sie die Verteidigung vor- nimmt, nicht zu unüberwindlichen Zweifeln am tatbestandsmässigen Sach- verhalt führen:
E. 3.6.6.1 Zwar stützt bzw. verstärkt die Übersetzung, wie sie sich aus dem TK-Protokoll ergibt, die Annahme, dass der Beschuldigte – wie ihm dies in der
- 66 - Anklage zur Last gelegt wird – am 26. November 2016 kurz vor 21:00 Uhr das Fahrzeug in der … tatsächlich verlassen hatte, um ein Paket mit Drogen abzu- holen (vgl. dazu Urk. 112 S. 70, S. 73 f.). Dafür sprechen aber auch weitere In- dizien:
E. 3.6.6.2 Zunächst ergibt sich aus einem am frühen Abend des 26. November 2016 im Fahrzeug aufgenommenen Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und D._____ eindeutig, dass die Beiden nach Möglichkeiten suchten, wie die Drogengeschäfte – welche sie ja erwiesenermassen zusammen betrieben hat- ten (vgl. dazu die Vorgänge 30 und 35) –, wieder profitabler gemacht werden könnten. Aus dem Kontext des Gespräches kann sodann geschlossen werden, dass sie im Begriff waren, ihre Pläne umzusetzen und Drogen zu beschaffen: Um 16:42 Uhr unterhielten sich der Beschuldigte und D._____ darüber, dass das Geschäft schlecht laufe. D._____: "Das Geschäft ist nur noch Scheisse." Beschuldigter: "Vergiss jetzt unser Geschäft. Unser Geschäft läuft nicht. Dieser Andere, weisst du, wir sind einfach dazu gezwungen, also in Winterthur, Zürich, St. Gallen, wir müssen auch mehr in die AM._____-Strasse gehen, und wir müssen es noch bei anderen Leute holen." D._____: "Wenn wir eigenes Mate- rial hätten, und es für 50-60 abgeben könnten." Beschuldigter: "Du kannst nicht zu 50-60 abgeben, mein lieber Bruder, das geht nur dann, wenn du es direkt bringen kannst. Wir können es nicht zu diesem Preis abgeben, wenn wir die Qualität verringern würden, geht es nicht. Wenn wir es zu 70 abgeben, müssen wir es dann selber hierher bringen. Wir können 20% für Spesen abziehen. So müssen wir es machen. Wir haben keine andere Möglichkeit." (Urk. 9/14 Beila- ge 7). Nachdem der Beschuldigte für kurze Zeit ausgestiegen war, stieg er wie- der ein und führte gemäss dem übersetzten TK-Protokoll unter anderem aus: "[…] gehen wir und holen es dort ab. Ruf doch deinen Vater an und frag ihn, mal schauen was er gesagt hat, er weiss, wer das ist, ein Typ von AE._____. […] Er sagt, ich solle das Material sofort bringen, er würde es sich anschauen und sofort einen Bescheid geben […]. Sie sind sehr Profi. Deswegen benutzen sie kein Telefon. […] AE._____ und die Anderen sind seine Typen. Seit 4 Mo- naten sind wir am Ende. Wir haben nichts verdient. Ich glaube, dass wir wieder
- 67 - mit AN._____ arbeiten müssen." D._____ sagte zum Beschuldigten unter ande- rem: "Wenn AK._____s Sache gehen würde, würde er sofort nehmen. Gehen wir dorthin, zur … [Restaurant]?", woraufhin der Beschuldigte antwortete: "Neben der … [Restaurant]." Auf die Frage von D._____, wo sie mit dem Jun- gen abgemacht hätten, erklärte der Beschuldigte: "In der Bäckerei. Er werde um 18 Uhr dort sein. Er komme gegenüber, wir können es zum Testen holen und fahren" (Urk. 9/13 Beilage 8). Von Drogen ist zwar nicht ausdrücklich die Rede. Dass der Beschuldigte und D._____ von Drogengeschäften gesprochen haben, ist aber schon deshalb of- fensichtlich, weil der Beschuldigte ausführt, dass sie seit 4 Monaten nichts ver- dient hätten und am Ende seien. Vier Monate zurückgerechnet, also im Juni er- eignete sich der "Vorgang 30", bei welchem sie wegen des untergetauchten Ku- riers vier Kilogramm Heroingemisch verloren hatten (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.4). Dass von Drogengeschäften die Rede war, ist aber auch unschwer zu erkennen, wenn man sich vor Augen führt, dass sie von "Material" sprechen, vom Absatzweg und von der Qualität, welche man verringern könne, was dann Einfluss auf den Preis habe und von Profis die Rede ist, die kein Telefon be- nutzen. Sodann ist von AE._____ und seinen Typen die Rede sowie von AK._____. AK._____ war der Lieferant bei Vorgang 35 (vgl. vorstehende Erw. 3.5.7) und AE._____ offenbar involviert auf der Lieferantenseite im Zu- sammenhang mit der verloren gegangenen Heroinlieferung bei Vorgang 30 (vgl. Urk. 9/11 Beilage 123b [Telefongespräch zwischen H._____ [N], und "J._____" [K] sowie einer weiteren Person "Onkel" [U], wohl "Onkel [väterlicherseits]": U: "Du kennst den AE._____. Kennst du den AE._____?" N: "Hee. Ich kenne ihn, ich habe ihn gesehen." […] U: "Und sie sagen, AE._____ sagt, es sei 34'000.–, weisst du" vgl. auch vorstehende Erw. 3.4.6). Im Kontext dieses vorangegangenen Gespräches zwischen dem Beschuldigten und D._____ kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch der von D._____ vorgeschlagene Plan ("Wenn AK._____s Sache gehen würde, würde er sofort nehmen. Gehen wir dorthin, zur … [Restaurant]?") sowie das vom Beschuldig- ten in Aussicht gestellte Treffen um 18:00 Uhr ("In der Bäckerei. Er werde um
- 68 -
E. 3.6.6.3 Dafür spricht auch, dass auch hier – wie das auch bei den anderen vor- liegend zu beurteilenden Vorgängen üblich war – über Umwege kommuniziert worden war, mit dem naheliegenden Ziel, Kontaktwege zu verschleiern und das "Abhörrisiko" zu minimieren. So war es nämlich H._____, der D._____ um 19:21 Uhr darüber informiert hatte, dass der Mann "dort auf euch" warten würde bzw. dass er in der Bäckerei sei (Urk. 112 S. 69 mit Verweis auf Urk. 1/19 Bei- lage 12 = Urk. 9/13 Beilage 8).
E. 3.6.6.4 Nicht zu überzeugen vermag, wenn die Verteidigung auch hier vor- bringt, dass das ab 17:43 Uhr geführte Gespräch zwischen D._____ und dem Beschuldigten im Fahrzeug ("[…] Er werde um 18 Uhr dort sein. Er komme ge- genüber, wir können es zum Testen holen und fahren") insofern falsch über- setzt worden sei, als von Testen keine Rede gewesen sei, sondern nur von kaufen/holen. Zunächst ist – wie dies bereits die Vorinstanz überzeugend dar- gelegt hat (Urk. 112 S. 73) – völlig unglaubhaft, dass D._____ und der Beschul- digte lediglich dorthin gegangen seien, um (ausgerechnet in einer Bäckerei!) Tabak zu holen/kaufen, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 101/7 S. 35 und Urk. 178 S. 6). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übri- gen überzeugt der Einwand der falschen Übersetzung auch deshalb nicht, weil sich auch aus einer weiteren Stelle im gleichen Gespräch ergibt, dass es der Plan war, etwas zu holen, um es dann einem potentiellen Abnehmer zu zeigen ("Er sagt, ich solle das Material sofort bringen, er würde es sich anschauen und sofort einen Bescheid geben").
E. 3.6.6.5 Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Würdigung, wonach aufgrund des Beweisergebnisses erstellt ist, dass der Beschuldigte wie in Anklageziffer 5 umschrieben, am 26. November 2014 um kurz vor 21:00 Uhr in Dietikon Drogen übernommen hatte.
- 69 -
E. 3.6.6.6 Hinsichtlich der Art der Drogen sowie der Menge kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 70 f.), mit der Einschränkung, dass angesichts der von der Vertei- digung behaupteten Mehrdeutigkeit des Gesprochenen hinsichtlich des Pakets bzw. der Abdeckung offen gelassen werden muss, wie gross das vom Beschul- digten abgeholte Paket tatsächlich war. Verwiesen werden kann aber auf die übrige Herleitung der Vorinstanz zur fraglichen Menge sowie die Begründung, weshalb von Heroingemisch und nicht von einer anderen Droge auszugehen ist. Ausgehend von dem im Fahrzeug von D._____ aufgezeichneten Gespräch am Tattag um 20:50 Uhr zwischen D._____ und dem Beschuldigten ("Wir kön- nen ihm 150 geben. Wir müssen ihm 17,5 bezahlen, also 2,5, und 5 Lira bleibt für uns", Urk. 9/13 Beilage 13a) kurz bevor der Beschuldigte das Auto verlassen hatte, um die Drogen entgegenzunehmen, ergibt sich ein Kaufpreis von Fr. 17'500.– (Urk. 112 S. 71). Geht man mit der Vorinstanz – unter Verweis auf den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. April 2016 – von einem Verkaufs- preis im Absatzmarkt des Beschuldigten von (maximal) Fr. 40.–/g (vgl. dazu Urk. 112 S. 70 mit Verweis auf Urk. 1/19 S. 9 f.) aus, was sich mit den Angaben aus dem aufgezeichneten Gespräch von D._____ und dem Beschuldigten um 16:42 Uhr deckt ("Du kannst nicht zu 50-60 abgeben, […]"), und auch dem Ver- kaufspreis entspricht, den der Beschuldigte im Zusammenhang mit Vorgang 10 verlangt hatte (vgl. dazu nachstehende Erw. 3.7), muss es sich entsprechend um eine Menge von mehr als 437.5 g gehandelt haben, da nicht anzunehmen ist, dass der Beschuldigte bereit gewesen wäre, den Handel ohne Gewinnaus- sichten beim Weiterverkauf abzuschliessen. Wie sich aus dem aufgezeichneten Gespräch im Auto von D._____ um 20:50 Uhr ergibt, erwartete der Beschuldig- te zumindest einen Gewinn von Fr. 3'000.– (Urk. 9/13 Beilage 13a, "Ich bin auch mit 3 einverstanden"). Bei dieser beweismässigen Ausgangslage ist die angeklagte Drogenmenge von 500 g Heroingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) erstellt.
E. 3.6.7 Dass dieses Heroin in der Folge durch den Beschuldigten und D._____ an verschiedene Abnehmer verkauft worden ist, wie dies in der Anklageschrift behauptet wird (Urk. 37 S. 7), ist zwar anzunehmen, wurde von der
- 70 - Untersuchungsbehörde aber nicht konkret dargelegt (vgl. auch die Vorinstanz, Urk. 112 S. 98). Aufgrund des Umstandes, dass die beiden im Drogenhandel tätig waren und wie gesehen Pläne schmiedeten, wie sie ihre Tätigkeit wieder erfolgreicher gestalten könnten (vgl. vorstehende Erw. 3.6.6.2), kann aber als erstellt erachtet werden, dass das von ihnen übernommene Heroingemisch zumindest zum Verkauf bestimmt war.
E. 3.7 Anklageziffer 6 (Vorgang 10)
E. 3.7.1 In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom 20. Oktober 2014 bis zum 11. Februar 2015 C._____ insgesamt mindestens ca. 700 Gramm Heroingemisch (Rein- heitsgrad unbekannt), zum Preis von Fr. 38.– bis Fr. 40.– pro Gramm verkauft zu haben, in Portionen zwischen 100 und 200 Gramm, wobei das Heroin meis- tens durch D._____, aber auch durch den Beschuldigten an C._____ nach Win- terthur, La Chaux-de-Fonds und Dietikon geliefert worden sei. Insgesamt habe der Beschuldigte von C._____ für das gelieferte Heroin ca. Fr. 15'000.– erhal- ten und ca. Fr. 13'000.– sei C._____ ihm schuldig geblieben (act. 37 S. 7).
E. 3.7.2 Die Vorinstanz erachtete den in Anklageziffer 6 umschriebenen Sach- verhalt als erstellt. Zur Erstellung des Sachverhaltes stützte sie sich zum einen auf das von C._____ im Verlaufe des gegen ihn geführten Strafverfahrens ab- gegebene, hernach aber widerrufene Geständnis, und zum anderen auf die im Zusammenhang mit dem Vorgang 10 durchgeführten Überwachungen der vom Beschuldigten sowie von D._____ zu diesem Zeitpunkt benutzten Telefonan- schlüsse (Urk. 112 S. 75 ff.).
E. 3.7.3 Der von der Verteidigung geltend gemachte Einwand der Unverwertbar- keit der Einvernahmen von C._____ zulasten des Beschuldigten wegen nicht gehöriger Verteidigung desselben wurde bereits im Rahmen des Prozessualen verworfen (vgl. vorstehende Erw. 2.3.3).
E. 3.7.4 Abgesehen vom Einwand der Unverwertbarkeit setzt sich die Verteidi- gung des Beschuldigten mit den belastenden Aussagen von C._____ beru-
- 71 - fungsweise nicht auseinander. Vor Vorinstanz machte sie noch geltend, dass C._____ mit Ach und Krach, offensichtlich unter Entzugserscheinungen leidend, schliesslich ungefähr das "abgenickt" habe, was der polizeiliche Sachbearbeiter ihm vorgehalten habe (bezüglich die Einvernahmen Urk. 18/1-4). Erst in der letzten Einvernahme, nach einer kurzen Pause, während er mit seiner Verteidi- gung gesprochen habe, habe er den Widerstand aufgegeben und pauschal zu- gegeben, dass er insgesamt ca. 900 Gramm Heroin vom Beschuldigten bezo- gen habe, wobei diese Einvernahme unmittelbar danach wegen psychischer Probleme von C._____ abgebrochen worden sei (Urk. 101 S. 37 mit Verweis auf Urk. 18/4 S. 6). Anlässlich der Fortsetzung der Einvernahme habe C._____ dann einsilbig die verschiedensten Vorhalte des polizeilichen Sachbearbeiters abgenickt, ohne je irgendwelche Details von sich aus zu schildern. Aufgrund von zahlreichen Widersprüchen in den Aussagen von C._____ sei die angeblich verkaufte Menge Heroin in der Anklageschrift dann auch auf 700 g reduziert und der Sachverhalt entsprechend sehr vage formuliert worden (Urk. 101/7 S. 37 f.).
E. 3.7.5 Entgegen der Verteidigung waren die den Beschuldigten belastenden Aussagen von C._____ weder pauschal noch einsilbig:
E. 3.7.5.1 mit Verweis auf Urk. 18/5 S. 6 f.), was nicht widerlegt werden kann.
- 76 -
E. 3.7.5.2 Insgesamt erweisen sich die von C._____ zulasten des Beschuldigten gemachten Aussagen als glaubhaft. Insbesondere auch, weil sie sich mühelos mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang bringen lassen und den aus den Telefon- und Audioüberwachung im Fahrzeug von D._____ gezogenen Er- kenntnissen entsprechen, was auch schon die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 112 S. 76). Unklarheiten ergeben sich hinsichtlich der Aussagen von C._____ einzig hinsichtlich der von ihm bezogenen Menge Heroingemischs. Die diesbezüglichen Angaben variierten, je nachdem, ob er von der Gesamtmenge gesprochen oder Angaben zu den einzelnen Lieferungen gemacht hatte. Immer wieder erklärte er auch, sich nicht mehr im Detail erinnern zu können (vgl. dazu etwa Urk. 18/4 S. 7, Urk. 18/5 S. 7). In Anbetracht der Tatsache, dass C._____ gemäss eigenen Angaben im anklagerelevanten Zeitpunkt in schwerem Masse heroinabhängig war und im Zeitpunkt der Einvernahmen seit dem Tathergang
- 75 - bereits mehr als eineinhalb Jahre verstrichen waren, sind gewisse Ungereimt- heiten in den Mengenangaben ohne weiteres nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass C._____ sich mit seinen Angaben selber direkt belastete und wie gesehen im Verfahren auch immer wieder versuchte, seine Tatschuld möglichst gering darzustellen. Vor diesem Hintergrund stellt es die Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen nicht per se in Frage, wenn sich aufgrund der Überwachungsmassnahmen tatsächlich eine andere Drogenmenge feststellen liesse, als sie von C._____ zugegeben worden war. Hinsichtlich der Anzahl Treffen gab C._____ wie gese- hen an, dass es – ungefähr – fünf gewesen seien (vgl. vorstehende Erw. 3.7.5.1). Genau diese Anzahl von Übergaben können gestützt auf die Überwa- chungsmassnahmen hinreichend konkret nachgewiesen werden (vgl. nachste- hende Erw. 3.7.6 und 3.7.10, vgl. auch Urk. 112 S. 76 ff.).
E. 3.7.6 Hinsichtlich der sich aus den Telefonüberwachungen sowie Audioauf- nahmen im Fahrzeug von D._____ ergebenden Erkenntnisse zur gelieferten Drogenmenge kann auf die detaillierten Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden, unter Hinweis auf die im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 8. September 2015 dokumentierten Ermittlungen im Rahmen des Unter- suchungsverfahrens (Urk. 112 S. 76 ff. mit Verweis auf Urk. 5/2 mit Verweis auf die entsprechenden TK-Protokolle sowie die Protokolle zur Audioüberwachung im Fahrzeug von D._____ [= Beilagen zu Urk. 9/8], Art. 82 Abs. 4 StPO). Ge- stützt auf die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen und der Audio- überwachung aus dem Fahrzeug von D._____ ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte bzw. D._____ gegenüber C._____ hinsichtlich der Men- ge vorgegeben hatten, diesem an den fünf Treffen vom 20. Oktober 2014,
2. November 2014, 6. November 2014, 19. November 2014 sowie
30. November 2014 insgesamt 900 g Heroingemisch ausgeliefert zu haben (vgl. Urk. 112 S. 75 ff.). Wie gesehen gab C._____ in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 30. Mai 2016 indessen zu Protokoll, dass ihm einmal anstatt 200 g lediglich 170 g übergeben worden seien (vgl. vorstehende Erw.
E. 3.7.7 Auch wenn C._____ bei seinen Zugeständnissen von ca. 900 g geliefer- tem Heroingemisch gesprochen hatte, wurden lediglich ca. 700 g Heroinge- misch (Reinheitsgrad unbekannt) eingeklagt, welches in Portionen zwischen 100 und 200 g zum Preise von Fr. 38.– bis Fr. 40.– durch D._____, aber auch durch den Beschuldigten nach Winterthur, La-Chaux-de-Fonds und Dietikon an C._____ geliefert worden seien, wobei C._____ dem Beschuldigten für das ge- lieferte Heroin insgesamt ca. 15'000.– bezahlt und ca. 13'000.– schuldig geblie- ben sei (Urk. 37 S. 7).
E. 3.7.8 Die zur Anklage gebrachte Menge ist als Mindestmenge zu verstehen, was auch aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung hervorgeht (Urk. 101/4 S. 23). Dort wurde auf den ab- schliessenden Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 1. Juni 2016 zum Vorgang 10 (Urk. 5/5) verwiesen (Urk. 101/4 S. 23). Ausgehend von dem von C._____ mehrfach bestätigten Kaufpreis von Fr. 40.–/g – und den von ihm gegenüber D._____ und dem Beschuldigten gemachten Angaben betreffend das von ihm bezahlte Entgelt sowie die von ihm noch zu leistende Restschuld (gemäss Schlussbericht bereits bezahlt [Fr. 9'600.– + Fr. 2'000.– + 3'500.–], Restschuld [Fr. 13'000.–] = Fr. 28'100.–) wurde im Schlussbericht von einer Gesamtmenge von mindestens 702.5 g Heroingemisch ausgegangen (Urk. 5/5 S. 3 f. mit Ver- weis auf Audiogespräch vom 30.11.2014 um 15:19 Uhr zwischen D._____ und C._____ [vgl. Urk. 9/8 Beilage 62] sowie Telefongespräch zwischen dem Be- schuldigten und C._____ vom 24. Dezember 2014 um 18:54 Uhr [vgl. Urk. 9/8 Beilage 70], vgl. auch Urk. 5/2 S. 28 und Urk. 9/8 Beilage 61).
E. 3.7.9 Im Einklang mit dem Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom
1. Juni 2016 zum Vorgang 10 ist gestützt auf das in den Akten dokumentierte Gespräch zwischen D._____ und C._____ vom 30. November 2014 um 15:19 Uhr zu schliessen, dass C._____ bis zu diesem Zeitpunkt Fr. 9'600.– für bereits bezogene Heroinlieferungen bezahlt hatte (Wie viel habe ich dir beim letzten Mal gegeben? War es nicht 2600? …7600, 9600?"; Urk. 9/8 Beilage 62). So- dann wird im Schlussbericht davon ausgegangen, dass während dieses Ge- spräches im Gegenzug zur Übergabe von 200 g Heroingemisch weitere
- 77 - Fr. 2'000.– übergeben worden seien. Davon geht unter Verweis auf ein eben- falls am 30. November 2014 geführtes Gespräch zwischen C._____ und dem Beschuldigten auch der Bericht der Kantonspolizei vom 8. September 2015 aus (Urk. 5/2 S 28). Bei diesem Gespräch erkundigte sich der Beschuldigte bei C._____, wie viel er "ihm" bei dem Treffen, welches gemäss Angaben von C._____ auf 14:45 Uhr angesetzt worden war, bezahlen könne, woraufhin C._____ antwortete: "2,5. Ich werde 300 bis 500 als Taschengeld wegnehmen, den Rest kann ich ja ihm geben". Daraufhin fragte der Beschuldigte, ob er nicht mehr bezahlen könne, was C._____ verneinte: "Ich habe nicht mehr. Der Schwuchtel hat seine Schulden noch nicht bezahlt, er muss mir noch 2 Papiere geben" (vgl. Urk. 9/8 Beilage 61). Offensichtlich war mit "ihm" D._____ gemeint, denn wie aus der Audioüberwachung im Fahrzeug von D._____ hervorgeht, haben sich die Beiden an diesem Nachmittag dann tatsächlich getroffen (Urk. 9/8 Beilage 62 bzw. Urk. 5/2 S. 28 ff.). Dass C._____ D._____ bei diesem Treffen – wie dem Beschuldigten in Aussicht gestellt – im Gegenzug zur Dro- genübernahme (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.7.6) dann aber tatsächlich so- gleich auch Fr. 2'000.– übergeben hätte, kann aus dem Gespräch – entgegen den Schlussfolgerungen in den Berichten der Kantonspolizei – zumindest nicht mit Sicherheit geschlossen werden. Vielmehr sagte C._____ zu D._____: "Sage ihm 2000" (Urk. 9/8 Beilage 62 bzw. Urk. 5/2 S. 31), was ebenso den Schluss zulässt, dass er eine Zahlung in entsprechender Höhe lediglich in Aussicht ge- stellt hatte. Dass dem so gewesen sein muss, ergibt sich aus dem Telefonge- spräch zwischen dem Beschuldigten und C._____ vom 24. Dezember 2014 um 18:54 Uhr [vgl. Urk. 9/8 Beilage 70], welches auch in den beiden Berichten der Kantonspolizei Zürich zur Bestimmung der noch ausstehenden Restschuld her- angezogen worden ist (vgl. vorstehende Erw. 3.7.8). Nachdem D._____ H._____ mitgeteilt hatte, zu D._____ zu gehen, um Geld einzutreiben (Urk. 9/8 Beilage 69), teilte C._____ dem Beschuldigten gleichentags mit: "Dein Junge war hier. Ich habe ihm 3,5 gegeben. Alles zusammen macht 13. Ist Okay?" (Urk. 9/8 Beilage 70, Telefongespräch vom 24. Dezember 2014 um 18:54 Uhr). Daraus schloss die Vorinstanz in leichter Abweichung von der Anklageschrift, die von ca. Fr. 15'000.– ausgeht (Urk. 37 S. 7), dass C._____ dem Beschuldig-
- 78 - ten bis zu diesem Zeitpunkt Fr. 13'000.– bezahlt habe (Urk. 112 S. 81). Das steht zum einen im Einklang mit dem übersetzten Wortlaut des Telefongesprä- ches ("Alles zusammen macht 13. Ist Okay?") und überzeugt auch vor dem Hin- tergrund, dass C._____ D._____ wie gesehen am 30. November 2014 vor- gerechnet hatte, bis dahin Fr. 9'600.– bezahlt zu haben und er D._____ gemäss eigenen Angaben dann am 24. Dezember 2014 nochmals "3,5" (also Fr. 3'500.–) gegeben hatte, was einen Gesamtbetrag von Fr. 13'100.– ergibt. Aus dem gleichen Gespräch zwischen dem Beschuldigten und C._____ geht – hier wieder im Einklang mit den Berichten der Kantonspolizei Zürich – weiter hervor, dass neben dem bisher geleisteten Entgelt noch eine Restschuld von Fr. 13'000.– ausstehend war (Urk. 9/8 Beilage 70 "und ich muss noch euch 13 bezahlen"). Mithin ist bis zum 24. Dezember 2014 von einer Bezugsmenge He- roingemisch im Wert von Fr. 26'100.– auszugehen. Ausgehend von dem von C._____ immer wieder angegebenen Kaufpreis zwischen Fr. 38.– und Fr. 40.– ergibt dies eine Bezugsmenge zwischen rund 650 g – und 685 g.
E. 3.7.10 Angesichts der in den Akten dokumentierten weiteren Kurznachrichten bzw. Gespräche zwischen dem Beschuldigten und C._____ ist erstellt, dass es auch nach dem 24. Dezember 2014 bis zum 14. Februar 2015 noch zu mindes- tens einer weiteren Drogenlieferung gekommen sein muss, wobei allerdings keine Hinweise auf die ausgehändigte Drogenmenge vorliegt (vgl. dazu Urk. 112 S. 81 mit Verweis auf Urk. 5/1 Beilagen 88 ff. [= Urk. 9/8 Beilage 88 ff.] sowie insbesondere Urk. 9/8 Beilage 87 f., SMS von C._____ an den Beschul- digten vom 3.02.2015 um 13:00 Uhr "Ich bin in 10 Minuten bei der Bäckerei" und dann um 13:17 Uhr "Die Hälfte ist schlecht.", vgl. aber auch die Gespräche zwischen den beiden vom 8. und 9. Februar 2015 [Urk. 93 und 94] sowie Urk. 5/2 S. 36 f. und Urk. 5/5 S. 4). Dass es nach dem 24. Dezember 2014 seitens des Beschuldigten bzw. D._____ noch zu weiteren Heroinlieferun- gen gekommen war, wird auch von C._____ zumindest nicht bestritten (Urk. 18/4 S. 2 f.).
- 79 -
E. 3.7.11 Insgesamt ist damit die dem Beschuldigten – zu seinen Gunsten vor- sichtig – zur Last gelegte Mindestmenge von 700 g Heroingemisch (Reinheits- grad unbekannt) erstellt.
E. 3.7.12 Bei diesem Beweisergebnis bleibt kein Raum für die von der Ver- teidigung schon vor Vorinstanz vorgebrachte Alternativinterpretation der TK- Protokolle. Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, finden die von der Verteidigung aufgestellten Sachverhaltshypothesen in den Akten keine Stütze und lassen sich die einzelnen, von der Verteidigung umgedeuteten Passagen nicht in den übrigen in den Akten dokumentierten Gesprächsverlauf integrieren und zu einem sinnvollen Ganzen zusammenzufügen. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 112 S. 81 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht einmal C._____ selbst, der ja nach der Sachverhaltsvariante der Verteidigung die Hilfe vom Beschuldigten hätte emp- fangen sollen, macht geltend, dass die massgeblichen Gespräche in diesem Kontext zu verstehen seien.
E. 3.8 Anklageziffer 7 (Vorgang 11)
E. 3.8.1 In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten unter Auf- listung der einzelnen Bestellungen sowie Lieferungen zusammengefasst vor- geworfen, von M._____ im Zeitraum vom 6. Dezember 2014 bis 5. April 2015 sieben Bestellungen entgegengenommen und insgesamt ca. 280 g Kokainge- misch (was gemäss statistischem Reinheitsgehalt ca. 134.5 g reinem Cocain- Hydrochlorid entspreche) zu einem Preis von ca. Fr. 60.– bis Fr. 65.– pro Gramm an diesen geliefert zu haben. Die Lieferungen seien vorwiegend an den Wohnort von M._____ an der … [Adresse] erfolgt, meist in Portionen à 50 g (vgl. zu den Details Urk. 37 S. 8 f. und Urk. 112 S. 87).
E. 3.8.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 112 S. 92). Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung und macht insbesondere geltend, dass sich die Vorinstanz unter anderem auf abgehörte Telefongespräche stütze, die aber im Resultat auch aus der Sicht der Vor- instanz Fragen offen lassen würden (Urk. 191 S. 35).
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E. 3.8.3 Vorab ist festzuhalten, dass die gemäss Anklagesachverhalt am
6. Dezember 2014 beim Beschuldigten von M._____ in Auftrag gegebene Be- stellung von ursprünglich 25 und dann 50 g Kokaingemisch unbestrittenermas- sen nie ausgeliefert wurde (vgl. Urk. 112 S. 87 f.). Entsprechend wurde hinsicht- lich der ersten in der Anklageschrift aufgelisteten Bestellung vom 6. Dezember 2014 auch keine Lieferung eingeklagt (Urk. 37 S. 8).
E. 3.8.4 Es trifft zu, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Aussagen von M._____ in ihren Erwägungen festgehalten hat, dass aus den aufgezeichneten Gesprächen nur hinsichtlich der Bestellung vom 19. März 2015 (4. Bestellung,
3. Lieferung) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausge- gangen werden könne, dass die Lieferung tatsächlich zustande gekommen sei und bei den übrigen Bestellungen unklar sei, ob die Lieferungen tatsächlich ausgeführt worden seien (Urk. 112 S. 91). Gleichzeitig weist die Vorinstanz aber weiter darauf hin, dass Aufzeichnungen vorlägen, wonach der Beschuldig- te M._____ hinsichtlich der vierten und sechsten Lieferung (Bestellungen vom 28.03.2015 und 5.04.2015) jeweils angekündigt habe, bald bei ihm zu sein und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass es bei diesen Treffen um etwas anderes als eine Drogenlieferung gegangen sein könnte (Urk.112 S. 91). Insgesamt wurde dann der Schluss gezogen, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Be- schuldigte die in der Anklageschrift aufgeführten Mengen Kokaingemisch an M._____ verkauft habe (Urk. 112 S. 92). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung geht die Vorinstanz indessen davon aus, dass der Beschuldigte "nur" am
E. 3.8.5 Wie die Vorinstanz im Sinne ihres Fazits bei der Erstellung des Sach- verhaltes richtig erwogen hat, bestehen auch hinsichtlich der übrigen dem Be- schuldigten zur Last gelegten Lieferungen keine Zweifel, dass sie anklage- gemäss erfolgt sind. Aufgrund des Beweisergebnisses ebenso fest steht, dass die Bestellung vom 6. Dezember 2014 anklagegemäss erfolgt ist. Dabei ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie die am 23. Juni 2015 gemachten Aussagen von M._____ trotz seines Widerrufs an der Konfrontationseinvernahme vom 13. Ap-
- 81 - ril 2016 als grundsätzlich verwertbar erachtete (Urk. 112 S. 87). Wie bereits dargelegt führt ein Widerruf belastender Aussagen anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme nicht per se zur Unverwertbarkeit der früheren Aussagen. So- weit ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verläss- lichkeit des Beweismittels zu gewährleisten, kann dennoch auf sie abgestellt werden, soweit sie sich im Rahmen der Beweiswürdigung als glaubhaft erwei- sen (vgl. vorstehende Erw. 2.3.2.3 und 2.3.2.5).
E. 3.8.6 Gründe, weshalb die Aussagen von M._____ per se als unverwertbar zu gelten hätten, liegen keine vor. Insbesondere bestehen entgegen der Verteidi- gung keine "Ungereimtheiten", die in der Konfrontationseinvernahme noch hät- ten geklärt werden müssen (vgl. dazu Urk. 191 S. 35). Wie die Vorinstanz über- zeugend dargelegt hat, ist der Umstand, dass der Nachbar AO._____ gemäss den Aussagen von M._____ im anklagerelevanten Zeitpunkt (zumindest auch) kleinere Mengen Kokain von ihm bezogen hatte, und einige Monate später dann aber viel grössere Mengen bei AO._____ Zuhause sichergestellt wurden, kein zu klärender Widerspruch (Urk. 112 S. 92). Auf die zutreffenden Erwägun- gen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ver- mag der pauschale Widerruf der vorangegangenen Zugeständnisse anlässlich der Konfrontationseinvernahme unter Verweis auf seine damalige psychische Verfassung die Beweiskraft der Aussagen von M._____ nicht zu entkräften. Hinweise, dass M._____ den Beschuldigten und damit auch sich selbst in den früheren Aussagen zu Unrecht belastet hätte, liegen mit der Vorinstanz keine vor (Urk. 112 S. 87). Gegenteils ist in der Einvernahme von M._____ vom
E. 3.8.7 Die Versuche M._____s, die Drogenlieferungen als gescheitert erschei- nen zu lassen, vermögen angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen, zumal er auch bei keiner dem Beschuldigten zur Last gelegten Lie- ferung konkrete Gründe anzugeben vermochte, weshalb die – nachgewiese- nermassen – vereinbarten Treffen zum Zwecke der Drogenübernahme denn nicht hätten zustande gekommen sein sollen. Zudem waren seine dies- bezüglichen Aussagen auch nicht konstant. Insgesamt gab M._____ nämlich durchaus zu, dass ihm der Beschuldigte – wie in der Anklage umschrieben – mehrmals Kokain geliefert hatte. Zum Preis für die am 12. März 2015 unbestrit- tenermassen bestellten 50 g Kokain befragt, gab er etwa an: "Ich weiss nicht ob für 60 oder 65 Franken" (Urk. 13/5 S. 9), um dann diese Antwort bei der nächs- ten Frage, ob er das Kokain sogleich bezahlt habe, aber sogleich wieder abzu- schwächen mit der Aussage, "wenn er liefert dann muss bezahlt werden" (a.a.O.). Dazu befragt, ob er beim Beschuldigten denn nie etwas auf Kommissi- on erhalten habe, antwortete er: "Wie immer kriege ich 200 oder 250 Franken von ihm" (a.a.O.). Auch hinsichtlich der Lieferung vom 30. März 2015 gab er bezüglich des Preises an: "Ich weiss nicht, ob es 60 Franken war" (Urk. 13/5 S. 17). Schliesslich gab er auch in Bezug auf die Bestellung vom 5. April 2015 zu, dass der Beschuldigte ihm das Kokain persönlich geliefert habe, auch wenn er kurz zuvor noch in Frage gestellt hatte, ob ihm überhaupt Kokain geliefert worden sei (Urk. 13/5 S. 18).
E. 3.8.8 Auch wenn die Aussagen von M._____ wie gesehen teilweise wider- sprüchlich sind, sind sie keinesfalls wirr, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 101/7 S. 40). Wie vorstehend aufgezeigt sind die Widersprüche vielmehr
- 84 - als eine unter dem Eindruck des Beweisergebnisses nicht konsequent verfolgte Verteidigungsstrategie zu verstehen. Angesichts der stellenweise durchaus re- lativ detaillierten Angaben zum Preis, Transport der Lieferungen, und dem Übergabeort verfängt die Verteidigungsstrategie indessen nicht.
E. 3.8.9 Dafür, dass die Bestellungen und Drogenübernahmen anklagegemäss erfolgt sind, sprechen auch die diesbezüglich bei den Akten liegenden Ge- sprächsaufzeichnungen (vgl. Urk. 112 S. 87 ff. mit Verweis auf 13/5 samt Beila- gen). Gestützt auf die Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen kann nicht bezweifelt werden, dass es sich bei den von M._____ beim Beschuldigten in Auftrag gegebenen Bestellungen um die Bestellung von Kokaingemisch ge- handelt hat. Mit der Vorinstanz und zugunsten des Beschuldigten sind in Über- einstimmung mit den Aussagen von M._____ die jeweils bei den Bestellungen erwähnten Zahlenangaben als Grammangaben zu verstehen (a.a.O.). Anders als die Bestellungen sind die daraufhin ausgeführten Lieferungen – mit Aus- nahme der dritten Lieferung (Bestellung am 19. März 2015, Lieferung am
20. März 2015 [vgl. dazu vorstehende Erw. 3.8.6]) – in den Gesprächsaufzeich- nungen nicht im Sinne eines direkten Beweises dokumentiert. Dennoch spricht alles dafür, dass sie anklagegemäss stattgefunden haben:
E. 3.8.9.1 Die dritte Lieferung ist wie gesehen erstellt. Dass es vor der dritten Drogenübergabe (Bestellung: 19.03.2015, Übergabe: 20.03.2015) kurz zuvor schon einmal zu einer Drogenübergabe zwischen dem Beschuldigten und M._____ gekommen sein muss, ergibt sich aus dem Telefongespräch zwischen den Beiden am 19. März 2015 um 15:47 Uhr. M._____: "[…] aber es soll echt sein, wie letztes Mal!". Beschuldigter: "Kein Problem, ich werde um 7 Uhr bei dir sein. Willst du fünfer oder?" M._____: "Ja, 50, aber es muss von dem selben sein" (Urk. 9/18 Beilage 13).
E. 3.8.9.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die dritte Bestellung vom 12. März 2015 betreffend 50 g Kokaingemisch vom Beschuldig- ten geliefert worden war, zumal den bei den Akten liegenden Gesprächs- aufzeichnungen keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die auf den 13. März 2015 vereinbarte Übergabe bei M._____ (vgl. dazu Urk. 9/18 Beilage 10) nicht
- 85 - stattgefunden hätte. Die Lieferung vom 13. März 2015 wird von M._____ wie gesehen auch nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich offen gelassen (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.8.6). Anlässlich dieser dritten Bestellung vom
12. März 2015 erwähnte M._____, dass es wie immer sein müsse, woraufhin der Beschuldigte ihm entsprechendes versicherte (Urk. 9/18 Beilage 10). Dar- aus ergibt sich, dass auch vor diesem Zeitpunkt bereits Lieferungen erfolgt sein müssen. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass auch die am 19. Februar 2015 um 00:31 Uhr in Auftrag gegebene Bestellung von 20 g Kokaingemisch vom Beschuldigten tatsächlich ausgeführt wurde (Urk. 9/18 Beilage 9).
E. 3.8.9.3 Hinsichtlich der vierten und sechsten Lieferungen geht – wie von der Vorinstanz dargelegt (Urk. 112 S. 90 f.) – aus den Gesprächsaufzeichnungen hervor, dass der Beschuldigte M._____ seine baldige Ankunft mitgeteilt hatte (Urk. 9/18 Beilage 21: "Bruder, ich bin fast bei dir […] es dauert noch 40 Minu- ten oder 1 Stunde" und Beilage 28: "Bruder, ich werde 40 Minuten bei dir sein"), weshalb ebenfalls von erfolgreichen Übergaben auszugehen ist. Wäre dem nicht so gewesen, wären weitere Telefonate von der einen oder anderen Seite betreffend den Verbleib des Beschuldigten bzw. der Lieferung zu erwarten ge- wesen. Solche sind aber nicht verzeichnet.
E. 3.8.9.4 Dafür, dass die Übergaben anklagegemäss stattgefunden haben, spricht auch der Umstand, dass M._____ immer wieder neues Kokain beim Be- schuldigten bestellt hat. Es ist nicht anzunehmen, dass man immer wieder beim selben Lieferanten aufs Neue Lieferungen bestellt, wenn diese nie ausgeführt werden. Zudem wären beim Ausbleiben von Lieferungen Reklamationen zu er- warten gewesen. So führte M._____ auf Vorhalt des Telefongesprächs vom
30. März 2015 um 11:22 Uhr hinsichtlich der Bestellung vom 29. März 2015 aus, dass der Beschuldigte ihm auf die Nerven gegangen sei, weil er immer ge- sagt habe, dass er nicht liefern könne (Urk. 13/5 16 f. sowie Beilage 25). Er – M._____ – habe aber gewusst, dass "M._____" es brauche, weshalb er – M._____ – dann gesagt habe, dass der Beschuldigte es dennoch liefern solle (Urk. 13/5 S. 17 sowie Beilage 26). Um 18:17 Uhr stellte der Beschuldigte M._____ in Aussicht, bis spätestens um 07:00 Uhr des Folgetages bei ihm zu
- 86 - sein, woraufhin M._____ nochmals erwähnte, dass er 60 brauche (Urk. 9/18 Beilage 26). Am 5. April 2015 folgte dann die nächste Bestellung von M._____ (Urk. 9/18 Beilage 27). Da keine Reklamationen von M._____ erfolgten und er am 5. April 2015 wiederum Kokain vom Beschuldigten bestellte, ist davon aus- zugehen, dass auch die fünfte Lieferung anklagegemäss erfolgt war.
E. 3.8.10 Vor dem Hintergrund, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Dro- genbestellungen im entsprechenden Umfang sowohl gestützt auf die Aussagen von M._____ als auch gestützt auf die aufgezeichneten Telefongespräche er- stellt sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die aufgrund der auf- gezeichneten Telefongespräche nachgewiesenermassen vereinbarten Treffen zum Zwecke der Drogenübernahme nicht stattgefunden hätten, bestehen ange- sichts der Zugeständnisse M._____s sowie der bei den Akten liegenden Ge- sprächsaufzeichnungen zum Vorgang 11 keine Zweifel daran, dass die Drogen- lieferungen anklagegemäss erfolgt sind. Auf den Reinheitsgrad des gelieferten Kokaingemischs wird im Rahmen der Strafzumessung einzugehen sein (vgl. nachstehende Erw. 5.5). Dass auf die Bestellung vom 6. Dezember 2015 keine Lieferung erfolgte, ist wie gesehen unbestritten (vgl. vorstehende Erw. 3.8.3). Aufgrund des bei den Akten liegenden und im vorinstanzlichen Urteil wiederge- gebenen Gesprächsverlaufs bzw. Nachrichtenverkehrs zwischen dem Beschul- digten und M._____ vom 6. Dezember 2014 steht indessen fest, dass die bei- den in entsprechenden Verhandlungen standen und der Verkauf nur deshalb scheiterte, weil die Drogen am vereinbarten Übergabeort nicht abgeholt wurden (vgl. Urk. 112 S. 87 f.).
E. 3.9 Sicherstellungen in der Wohnung am F._____ ... in G._____ (Anklage- ziffer 8)
E. 3.9.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, 41,9 g Kokain- gemisch mit einem Reinheitsgehalt von 45 %, was 18,9 g reinem Kokain ent- spreche, 3,2 g Phenacetin und 3,8 g MDMA (Ecstasy) an seinem Logisort in der Wohnung am F._____ ... in G._____ deponiert zu haben (Urk. 37 S. 8 f.).
- 87 -
E. 3.9.2 Da die in der Anklageschrift aufgeführten Drogen sowie das Phenacetin (Streckmittel) in der im Zeitpunkt der Sicherstellung unbestrittenermassen vom Beschuldigten alleine bewohnten Wohnung am F._____ ... in G._____ sicher- gestellt werden konnten, bestehen mit der Vorinstanz keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie in der Anklageschrift umschrieben. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 112 S. 93 f. mit Verweisen, vgl. zur Sicherstellung Urk. 19/10 ff., vgl. insbesondere Urk. 22/7 und 22/10 [Kurzbericht und Gutach- ten FOR]; sowie zum Wohnort des Beschuldigten Urk. 14/1 S. 2 ff. [Ausführun- gen AG._____, Mieter der Wohnung], Urk. 29/34 [Stellungnahme Verteidigung des Beschuldigten zu Urk. 14/1 S. 2 ff.] sowie vorstehende Erw. 3.4.9.1). Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt blieb im Berufungsverfahren denn auch un- bestritten.
E. 3.9.3 Kritisiert von der Verteidigung wird hingegen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zusätzlich anmerkte, dass bei einer Menge von 18.9 g Kokain offensichtlich nicht bloss von Eigengebrauch ausgegangen werden könne (Urk. 112 S. 94), da dies nicht Gegenstand des eingeklagten Anklagesachver- haltes sei (vgl. vorstehende Erw. 2.2 und Urk. 191 S. 7 f. und 35). Es trifft zu, dass dem Anklagesachverhalt kein Verwendungszweck zu entnehmen ist. Vor- geworfen wird dem Beschuldigten aber, dass er die bei ihm sichergestellten Drogen zu nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkten zu unbekannten Bedingungen erlangt und an seinem Logisort deponiert habe. Dieser Sachverhalt ist erstellt. Unter welchen Tatbestand dieses Verhalten zu subsumieren ist, wird im Rah- men der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
4. Rechtliche Würdigung
E. 4 mit einer den Strafbehörden unbekannten Person telefoniert hat (Urk. 191 S. 18). Zumindest für diesen Zeitraum sind die entsprechenden Gesprächspro- tokolle der "TK-Linie 01 A1._____", überwachter Anschluss 4, eingelöst auf den Namen Q._____, dem Beschuldigten zuzuordnen (Urk. 9/1 Beilage 1-3).
E. 4.1 Die Vorinstanz würdigte das dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegte Verhalten in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Urk. 37 S. 9, Urk. 101/4 S. 31, Urk. 112 S. 94 ff.). Die Ver- teidigung hat sich zufolge des beantragten Freispruchs grundsätzlich nicht mit
- 88 - der rechtlichen Würdigung auseinandergesetzt. Nur hinsichtlich Anklageziffer 8 hat sie wie gesehen, allerdings im Zusammenhang mit dem Anklageprinzip, geltend gemacht, dass der Schuldspruch der Vorinstanz dieses verletze.
E. 4.2 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist – mit den nachfolgenden Präzi- sierungen – im Ergebnis zu bestätigen: In Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist bei Vorgang 1 (Anklage- ziffer 1) angesichts des Beweisergebnisses wie gesehen nicht von Heroin-, sondern von Kokaingemisch auszugehen. Sodann sind bei Vorgang 11 sämtliche Lieferungen erstellt, weshalb hier entge- gen der Vorinstanz hinsichtlich sämtlicher Lieferungen von Veräusserung (lit. c) und nur hinsichtlich der Bestellung vom 6. Dezember 2014 von Anstaltentreffen zum Verkauf (lit. g) auszugehen ist.
E. 4.3 In Bezug auf Anklageziffer 8 hat die Verteidigung wie gesehen gerügt, dass der Schuldspruch über das hinaus gehe, was der Anklagesachverhalt behaup- te. Es trifft zu, dass der Anklageschrift kein Verwendungszweck der beim Be- schuldigten sichergestellten Drogen zu entnehmen ist (vgl. vorstehende Erw. 3.9.3). Entgegen der Verteidigung ist daraus aber nicht zu schliessen, dass der Vorwurf entsprechend nur als Besitz zum Eigenkonsum verstanden werden kann. Vielmehr lässt die Umschreibung des Sachverhaltes sowohl die Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 19 BetmG als auch Art. 19a BetmG zu. Gemäss Bundesgericht ist der privilegierende Tatbestand von Art. 19a BetmG restriktiv auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2014 vom
22. Mai 2015 E. 4). Jenem, der – sei es auch nur zur Befriedigung des eigenen Bedarfs – Handel treibt, d.h. Drogen verkauft oder vermittelt und somit Dritten bzw. potentiellen Konsumenten zugänglich macht, kann der privilegierte Tat- bestand von Art. 19a BetmG nicht zugute kommen. Das Gleiche muss gelten, wenn durch Widerhandlungen gegen Art. 19 BetmG zum Zwecke des eigenen Konsums eine entsprechende konkrete – und damit eindeutig eine grössere als die in Art. 19 BetmG gesetzlich vermutete – Gefahr des Zugänglichwerdens von Drogen für Dritte (z.B. durch entsprechendes Lagern) geschaffen wird (BGE
- 89 - 118 IV 200 E. 3d). Dass der Beschuldigte die Drogen zum Zwecke des Eigen- konsums bei sich gelagert habe, wird vom Beschuldigten persönlich indessen nicht einmal behauptet. Und selbst wenn man (zumindest auch) von Eigenkon- sum ausgehen wollte, muss angesichts der Intensität und des Ausmasses des von ihm erstelltermassen betriebenen Drogenhandels mindestens von einer die Anwendung von Art. 19a BetmG ausschliessenden konkreten Gefahr des Zu- gänglichwerdens von Drogen für Dritte im Sinne der vorerwähnten Recht- sprechung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Würdigung, wonach der Beschuldigte durch den in Anklageziffer 8 umschriebe- nen Sachverhalt den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Lagerung verschiedener illegaler Betäubungsmittel) erfüllt habe (Urk. 112 S. 99), zu bestätigen.
E. 4.4 Ebenso zu bestätigen ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach in sämt- lichen zur Anklage gebrachten Sachverhalten die Grenze zu einer qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten worden ist. Einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird ab einer Reinsubstanz von mindestens 12 g Heroin bzw. 18 g Kokain angenommen (BGE 121 IV 332 E. 2a; BGE 109 IV 143 E. 3b; OF-Kommentar zum BetmG, Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, 3. Auflage 2016, Art. 19 BetmG N 176 und N 181). Diese Grenzwerte sind ohne Weiteres erfüllt. Auf die konkrete Gesamtmenge wird im Rahmen der Strafzumessung einzugehen sein (vgl. nachfolgende Erw. 5.5 und 5.6).
E. 4.5 Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch der mehrfachen quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. b (betreffend Anklageziffer 1, 2, 4 und 8), c (betreffend Anklageziffer 6 und 7 [teilweise]), d (betreffend Anklageziffer 5) und g (betreffend Anklageziffer 3 und 7 [teilweise]) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- 90 -
5. Strafzumessung 5.1. Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbe- gehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berück- sichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Die Frage nach der lex mitior ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der kon- kreten Methode zu beantworten. Es ist sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.3.1; PK StGB-Trechsel/Vest, 20. Auf- lage 2018, Art. 2 N 11). Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Strafhöhe ändert sich durch die revidierten Bestimmungen des neuen Rechts nichts, weshalb das Recht zur Anwendung gelangt, welches bei Begehung der Tat in Kraft war. 5.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allge- meinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung richtig zusammengefasst (Urk. 112 S. 100 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Strafe ist vorliegend innerhalb eines Strafrahmens von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 aStGB). 5.3. Im Sinne einer Kontrolle und im Interesse von Rechtsgleichheit und -sicherheit ist ein Vergleich mit der empirischen Strafmasstabelle von Fingerhuth/Schlegel/Jucker (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 25 ff.) bei der Einsatzstrafe hilfreich. Darin wird anhand verschiedener Modelle und der Gerichtspraxis in der Schweiz zu Betäubungsmitteldelikten ein grober Raster für die Strafhöhe vorgeschlagen.
- 91 - 5.4. Objektiv fällt im Rahmen der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz zunächst die Drogenart sowie die ungefähre Menge der Drogen ins Ge- wicht, bezüglich deren dem Beschuldigten eine Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz nachgewiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist aller- dings festzuhalten, dass Art und Menge der umgesetzten Betäubungsmittel bei der Strafzumessung zwar wichtige Strafzumessungsfaktoren sind, der Drogen- menge jedoch keine vorrangige Bedeutung zukommt (Urk. 112 S. 101 f. mit Verweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Zudem verlieren die genaue Betäu- bungsmittelmenge und der Reinheitsgrad an Bedeutung, je deutlicher die Gren- ze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Urk. 112 S. 101 mit Verweis auf BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). 5.5. Sichergestellt und analysiert werden konnten lediglich die in der Nacht vom
15. auf den 16. Dezember 2013 durch den Kurier N._____ von den Niederlan- den her über Deutschland transportierten Drogen (Vorgang 12: Verhaftung von N._____ am Grenzübergang Kreuzlingen mit 2'000 g Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 62 % [1'240 g Reinsubstanz] und 650 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 28 % [182 g Reinsubstanz]), das in der Wohnung des Beschuldigten deponierte Kokaingemisch (41.9 g Kokaingemisch, Reinheitsge- halt von 45 % = 18.9 g Reinsubstanz) sowie das MDMA (3.8 g MDMA). Hin- sichtlich des weiteren vom Beschuldigten eingeführten bzw. verkauften Heroin- bzw. Kokaingemischs konnte der Reinheitsgrad nicht ermittelt werden. Können die von jemandem eingeführten bzw. gehandelten Betäubungsmittel nicht kon- fisziert werden, besteht hinsichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs ein Beweisproblem. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, ist in solchen Fällen vernünftigerweise davon auszugehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (Urk. 112 S. 95 mit Verweis auf BGE 138 IV 100 E. 3.5). Dabei wird regel- mässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nachfolgend: Statistik der SGRM) gegriffen, wie dies auch die Vorinstanz getan hat (Urk. 112 S. 95 ff.).
- 92 - 5.6. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorinstanz von einer Gesamt- menge von insgesamt 5'138 g reinem Heroin, 305 g reinem Kokain sowie 3.8 g MDMA ausgegangen (Urk. 112 S. 102). Diese Annahme ist insofern zu korrigie- ren, als dass in Bezug auf den ersten Anklagesachverhalt zugunsten des Be- schuldigten nicht von der Einfuhr von Heroin-, sondern von Kokaingemisch auszugehen ist (Durchschnittswert Kokain-HCL ab 1 kg gemäss Statistik der SGRM 2013: 72 %). Sodann hat sich die Vorinstanz hinsichtlich der Anklage- ziffern 3 - 6 auf den Medianwert 2014 für Heroin-Base ab 1 kg Gesamtmenge abgestützt, da für Heroin-Chlorwasserstoff (HCL) für das Jahr 2014 keine Ver- gleichswerte bestünden [Urk. 112 S. 97 mit Verweis auf die Statistik der SGRM 2014]. Das ist in zweierlei Hinsicht anzupassen. Zum einen können die Ver- gleichswerte für das Jahr 2014 für Heroin-HCL der Statistik des Folgejahres entnommen werden (Durchschnittswert Heroin-HCL ab 1 kg für das Jahr 2014 gemäss Statistik der SGRM 2015: 42 %) und zum anderen ist bei den Anklage- sachverhalten 5 und 6 von einem tieferen Mengenbereich auszugehen, als dies die Vorinstanz getan hat (100 g - 1 kg anstatt ab 1 kg: 39 %). In Bezug auf An- klagesachverhalt 6 rechtfertigt es sich sodann, angesichts der Angaben von C._____ zugunsten des Beschuldigten nicht mehr von einer durchschnittlichen Betäubungsmittelqualität, sondern vom unteren Quartil auszugehen (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.7.5.1, unteres Quartil Heroin-HCL 100 g - 1 kg gemäss Sta- tistik der SGRM 2014: 19 %). Keine Veranlassung zur Abweichung von den Durchschnittswerten besteht hingegen – entgegen der Vorinstanz – in Bezug auf Vorgang 11 (Anklageziffer 7). Im Umstand, dass das bei der Verhaftung von N._____ rund ein Jahr zuvor sichergestellte Kokain von weit schlechterer Quali- tät gewesen ist, ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 112 S. 98 f.) – kein Hinweis zu sehen, dass das Kokain auch hier von minderer Qualität gewesen sein muss. 5.7. Insgesamt ist damit von einer Gesamtmenge von rund 4 kg Heroin (Rein- substanz) sowie von einer Gesamtmenge von rund 1.4 kg Kokain (Rein- substanz) auszugehen. Hinzu kommen die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten 3.8 g MDMA (Ecstasy).
- 93 - 5.8. Die dem Beschuldigten anzulastenden Betäubungsmittelmengen über- steigen die gemäss dem Bundesgericht für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG anzunehmende Grenzwerte in Bezug auf das Kokain um das rund 79-fache und in Bezug auf das Heroin um das rund 340-fache. Dadurch hat der Beschuldigte den Grundstein dafür gelegt, das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen zu gefährden. 5.9. Zu berücksichtigen gilt es aber, dass der Beschuldigte nicht die gesamten ihm gelieferten Betäubungsmittel in Umlauf bringen konnte. Den Verkauf der Ware konnte dem Beschuldigten "nur" in Bezug auf die Anklagesachverhalte 6 (133 g Heroin [Reinsubstanz]) und 7 (145 g Kokain [Reinsubstanz]) nachge- wiesen werden. Hinsichtlich der Anklagesachverhalte 1, 2, 4, 5 und 8 ist von Einfuhr, Erwerb bzw. Lagerung auszugehen. Bei Vorgang 30 (Anklageziffer 3) sowie teilweise bei Vorgang 11 (Anklageziffer 7) ist es gar bei einem Anstalten- treffen durch den Beschuldigten geblieben, was weniger schwer wiegt. Aller- dings war das Tatgeschehen bei beiden Sachverhalten schon relativ weit fort- geschritten und lag das Scheitern nicht im Wirkungsbereich des Beschuldigten. Der Umstand, dass es hinsichtlich der bei Vorgang 30 zur Diskussion stehen- den 1'680 g Heroin (Reinsubstanz) beim blossen Anstaltentreffen zur Einfuhr geblieben ist, ist deshalb nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Gleiches gilt in Bezug auf die von M._____ am 6. Dezember 2014 bestellten, hernach aber nicht abgeholten 50 g Kokaingemisch (Vorgang 11). 5.10. Dem Beschuldigten muss mit der Vorinstanz angesichts der von ihm ge- troffenen Vorkehrungen zur Verschleierung seiner Machenschaften ein profes- sionelles Vorgehen attestiert werden. So verwendete er mehrere auf verschie- dene Personen gemeldete Telefonanschlüsse sowie öffentliche Telefonkabinen (Urk. 112 S. 103) und bediente sich einer konspirativen Ausdrucksweise. Er- schwerend ins Gewicht fallen sodann die Anzahl der Einzelhandlungen, der er- hebliche Deliktszeitraum sowie der Umstand, dass der Beschuldigte innerhalb der Schweiz auf der obersten Ebene in der Dealer-Hierarchie gestanden hat. Der Beschuldigte organisierte nicht etwa als bloss Ausführender in untergeord- neter Stellung, sondern selbständig die Einfuhr (und auch den Vertrieb) der Be-
- 94 - täubungsmittel in der Schweiz (vgl. dazu auch Urk. 112 S. 103). Straferhöhend ist der internationale Bezug zu werten. Internationaler Betäubungsmittelhandel ist besonders gefährlich, weil er die nationalen Grenzen und damit die er- schwerte grenzüberschreitende Strafverfolgung ausnützt (Urteil des Bundesge- richtes 6B_189/2017 vom 7. Dezember 2017 Erw. 5.1). Der Beschuldigte zeigte sich zudem auch durch die Festnahme von N._____ nicht beeindruckt. Er mani- festierte dadurch eine ganz erhebliche kriminelle Energie. 5.11. In subjektiver Hinsicht liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt hat. Motiviert war er durch die finanziellen Vorteile, die er auf Kosten der Gesundheit einer Grosszahl von Konsumenten in egoistischer Weise zu erlangen trachtete. Eine unverschuldete Notlage hat bei ihm nicht be- standen. Hinweise auf eine im anklagerelevanten Zeitpunkt bestehende Kokain- oder Heroinsucht sind den Akten nicht zu entnehmen (vgl. dazu auch Urk. 112 S. 103) und insbesondere keine daraus resultierende Zwangslage, in diesem sehr grossen Umfang Heroin und Kokain in die Schweiz einzuführen und dieses auch zu verkaufen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwe- re nicht in einem milderen Licht erscheinen. Insgesamt erweist sich das Ver- schulden des Beschuldigten mit der Vorinstanz als erheblich (Urk. 112 S. 104). 5.12. Die Vorinstanz setzte nach Würdigung der Tatkomponenten eine Einsatz- strafe von 8 Jahren fest. Angesichts der gesamten Tatumstände und im Ver- hältnis zu allen denkbaren Tatvarianten erscheint diese im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens anzusiedelnde Einsatzstrafe auch dann noch als angemessen, wenn man den Umstand miteinbezieht, dass hinsichtlich des ersten Anklagesachverhaltes von der Einfuhr von Kokain und nicht von Heroin auszugehen ist. Ein Blick auf die Strafmassmodelle von Fingerhuth/ Schlegel/Jucker (vgl. vorstehende Erw. 5.3) zeigt, dass diese Einsatzstrafe ei- nem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält. 5.13. Im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 104 f.) zumal sich diesbezüglich seit dem erstinstanzlichen Urteil keine massgeblichen Veränderungen ergeben haben. Der Beschuldigte hat anlässlich der Beru-
- 95 - fungsverhandlung keine Angaben gemacht (Urk. 190 S. 2). Mit der Vorinstanz sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten. 5.14. Stark straferhöhend wirken sich dagegen die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie die Delinquenz während laufender Probezeit aus. Wie von der Vorinstanz dargelegt, kam der Beschuldigte erst im Jahr 2004 in die Schweiz und begann sogleich zu delinquieren (Urk. 112 S. 105, Prot. I S. 28, Urk. 190 S. 2). Im Jahr 2007 wurde der Beschuldigte vom Obergericht Zürich, II. Strafkammer, für den Deliktszeitraum von März 2004 bis September 2005 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt. Im Jahr 2010 wurde der Beschuldigte wiederum vom Obergericht Zürich, II. Strafkammer, abermals wegen Verbrechens gegen das BetmG, zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren verurteilt, unter Widerruf des bedingt gewährten Vollzuges der Strafe aus dem Jahr 2007. Am 2. August 2013 wurde der Beschuldigte bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen. Nachdem er nur kurz aus der Schweiz ausgereist war, de- linquierte er nach seiner Rückreise nur gerade drei Monate später und bis zu seiner Verhaftung im April 2015 während laufender Probezeit kontinuierlich und nicht in minderer Intensität mit den vorliegend zu beurteilenden Taten erneut mehrfach und in einschlägiger Weise (Urk. 112 S. 105, Urk. 168, Urk. 194). Die zuvor ausgesprochenen Strafen haben den Beschuldigten ganz offensichtlich überhaupt nicht beeindruckt. Der Beschuldigte scheint unbelehrbar zu sein. Selbst die Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie die drohende Reststrafe von über drei Jahren konnten den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Vielmehr wurde er erneut in massiver und einschlägiger Weise über einen grösseren Zeitraum mehrfach deliktisch tätig. Durch sein Vorgehen offenbarte der Beschuldigte eine erschreckende Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. 5.15. Der Beschuldigte kann weder Einsicht noch Reue für sich beanspruchen. Leicht strafmindernd gewertet werden muss hingegen die lange Verfahrens- dauer. Im Untersuchungsverfahren sind keine übermässigen Verzögerungen auszumachen. Die Dauer zwischen der Verhaftung des Beschuldigten im April
- 96 - 2015 und Anklageerhebung im November 2016 erscheint angesichts der An- zahl der Anklagevorwürfe sowie angesichts des Umfanges der damals aufzu- bereitenden Beweismittel insgesamt nicht als übermässig lang. Das Gleiche gilt
– angesichts des Aktenumfangs sowie des Umstandes, dass die gegen D._____ und H._____ geführten Verfahren mit dem vorliegenden zu koordinie- ren waren – an sich auch für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Aus dem Schreiben des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Winterthur an die Ver- teidiger des Beschuldigten sowie von D._____ und H._____ vom 27. Januar 2017 geht aber hervor, dass die Hauptverhandlung insbesondere wegen feh- lender Ressourcen erst im Oktober 2017 und damit fast ein Jahr nach Anklage- erhebung angesetzt werden konnte (Urk. 65). Hingegen wurde die begründete Fassung des erstinstanzlichen Urteils gemessen am Umfang relativ schnell an die Parteien versandt (Urk. 110). Nach Eingang der Berufungserklärung des Beschuldigten am Obergericht Ende Januar 2018 dauerte es dann aber weitere eineinhalb Jahre, bis das zweitinstanzliche Urteil erging. Diese lange Ver- fahrensdauer war zumindest teilweise darin begründet, dass der Beschuldigte gegen die Präsidialverfügung vom 20. April 2018 sowie den Beschluss vom
E. 6 ff.). Hingegen stellt er eine Beteiligung des Beschuldigten am Drogentransport in Abrede (Urk. 12/2 S. 3, 6; Urk. 12/3 S. 10, 12; Urk. 12/6 S. 3). N._____ und der Beschuldigte wurden denn auch nicht konfrontiert, weshalb diese Aussagen nur zugunsten des Beschuldigten verwertbar sind.
E. 6.1 Das Gericht ordnet die Rückversetzung in den Strafvollzug an, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückver- setzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 89 Abs. 4 StGB).
E. 6.2 Die mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom
24. Juni 2013 bei der bedingten Entlassung des Beschuldigten aus dem Straf- vollzug angesetzte Probezeit ist am 13. November 2016 abgelaufen (Urk. 114 S. 2 und Urk. 196 S. 2). Mit der Staatsanwaltschaft ist damit die Rück- versetzung heute noch möglich (Urk. 192 S. 11). Mit der Vorinstanz sind auch die übrigen Voraussetzungen für eine Rückversetzung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StGB erfüllt und ist vor dem Hintergrund der heute auszusprechenden unbedingten Freiheitsstrafe mit der zu widerrufenen Reststrafe eine Gesamt- strafe im Sinne von Art. 89 Abs. 6 StGB zu bilden (Urk. 112 S. 106 f.). Ein Ver- zicht auf eine Rückversetzung im Sinne von Art. 89 Abs. 2 StGB fällt angesichts der durch die erneute massive und einschlägige Delinquenz des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum zum Ausdruck gebrachten Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit ausser Betracht (vgl. dazu auch vorstehende Erw. 5.14).
- 98 -
E. 6.3 Der Beschuldigte wird auch zweitinstanzlich mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten belegt. Unter Berücksichtigung der Reststrafe von 3 Jahren und 104 Tagen sowie unter Beachtung der zwingend zu gewährenden Privilegierung durch das Asperationsprinzip ist die heutige Strafe im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz um 2 Jahre zu erhöhen (Urk. 112 S. 107, vgl. zum Vorgehen bei der Bildung einer Gesamtstrafe bei der Rückversetzung auch BGE 135 IV 146 E. 2.4.1). Dies entspricht einer eher grosszügigen Privilegie- rung. Aufgrund des vorliegend zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbo- tes verbietet sich indessen eine geringere Gewichtung (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 6.4 In Würdigung aller massgeblichen Umstände ist der Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten zu belegen.
E. 6.5 Einer Anrechnung der vom Beschuldigten bis und mit heute erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 1537 Tagen an die Frei- heitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
7. Beschlagnahmungen/Einziehung Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind – dem An- trag der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 14) folgend – die beim Beschuldigten be- schlagnahmten Barschaften (Fr. 2'940.– und EUR 120.–, vgl. Urk. 21/4) zur De- ckung der Verfahrenskosten heranzuziehen (Urk. 112 S. 111, Art. 442 Abs. 4 StPO).
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Urk. 112 S. 111 ff.) zu bestätigen. 8.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt heute mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung hingegen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wo-
- 99 - bei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 8.3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 20'991.70 geltend gemacht (Urk. 189). Dies erscheint als aus- gewiesen und angemessen. Hinzu kommen die in der Honorarnote noch nicht berücksichtigten Aufwendungen für das Studium des Urteils sowie die Nach- besprechung mit dem Beschuldigten im Gefängnis samt Wegentschädigung. Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 23'000.– (inkl. MWSt) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. 8.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Genugtuung zugunsten des Beschuldigten für das gesamte Verfahren ausser Betracht (Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
23. Oktober 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. Vom Vorwurf der Abgabe von 200 Gramm Heroingemisch an B._____ (VG 40; An- klageziffer 1) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (…)
6. Folgende bei der Kantonspolizei Zürich unter den Lagernummern B00513-2015 und B01906-2015 sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittel- utensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Kokain in Robidogsäcklein (Asservat Nr. A007'931'795), − 1 Knistersack mit Kokain (Asservat Nr. A008'166'992), − 1 Knistersack-Ecke mit Streckmittel (Asservat Nr. A008'180'118), − 1 Knistersack-Ecke mit MDMA (Asservat Nr. A008'167'020), − 2 Knistersack-Ecken mit MDMA (Asservat Nr. A008'180'334). 7.-8. (…)
- 100 -
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 1'044.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 45'635.00 Auslagen Untersuchung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Auslagen, Fr. 24'000.00 Fürsprecher X._____; bereits ausbezahlt) amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Auslagen, Fr. 42'559.50 Fürsprecher X._____) Fr. 135'238.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. (…)
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
E. 10 Minuten ab. Wenn er nicht kommt, ruf mich wieder an, dann werde ich AC._____ anrufen, in Ordnung? […] AC._____ hat mir gesagt, dass er ihn anru- fen werde."]; Urk. 112 S. 34 mit Verweis auf Urk. 9/14, Beilage 31a und 32 Tele- fonat zwischen D._____ und "J._____" am 11.07.2014 um 22:47 Uhr [D._____: J._____ könne dem Onkel [mütterlicherseits] sagen, dass er die Hälfte geholt habe und die andere Hälfte am Montag holen werde], um 22:53 Uhr Telefonat zwischen "J._____" und dem Beschuldigten ["J._____": "Dein Junge hat ange- rufen. Er hat nur die Hälfte bezahlt […] den Rest wird er am Montag bezahlen."] Beschuldigter: "[…] Wenn er die Hälfte bekommen hat, dann ist es Okay. […] Er kann den Rest am Montag erledigen"]; Urk. 9/14 Beilage 150 und 151 Telefonat zwischen D._____ und "J._____" am 3.08.2014 um 18:09 Uhr ["J._____": "Ok, ich rede mal mit dem Onkel (mütterlicherseits)"]; Telefonat zwischen Beschul- digtem und "J._____" am 3.08.2014 um 18:14 ["J._____": "Ich habe mit deinem Jungen gesprochen"]). Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, ergibt sich aus den Gesprächen zwischen D._____ und "J._____", wo jeweils vom Onkel (mütterlicherseits) die Rede ist und den anschliessenden Telefonaten zwischen "J._____" und dem Beschuldigten im Kontext, dass – zumindest in diesen Gesprächen – mit "Onkel (mütterlicherseits)" nur der Beschuldigte ge- meint sein konnte (vgl. dazu Urk. 112 S. 34 insbesondere auch mit dem Ver- weis auf das TK-Protokoll betreffend das Gespräch zwischen D._____ und "J._____", Urk. 9/14 Beilage 189 [recte: 187] ["J._____": "Wo ist A1._____, der Onkel [mütterlicherseits]"] und Urk. 112 S. 39). Daran ändert nichts, wenn die Verteidigung vorbringt, dass auch noch andere Personen als AC._____ be- zeichnet worden seien (Urk. 101/7 S. 18 f.).
- 44 -
E. 13 Juli 2014 um 18:49 Uhr zwischen dem Beschuldigten und "J._____" geht hervor, dass der Beschuldigte offenbar geplant hatte, dass "AH._____" den Lie- feranten hätte bezahlen sollen, da er, also "AH._____" – bzw. die Personen- gruppe zu der er und auch "AI._____" gehörte – offenbar noch Schulden beim ihm – dem Beschuldigten – hatte(n) (Urk. 9/14 Beilage 43a, Urk. 1/16 S. 11). Der Beschuldigte erklärte "J._____", dass sie – also "AH._____" und seine Leu- te – ihnen das Geld geben würden, "J._____" ihm im Gegenzug aber etwas Ta- schengeld überlassen müsse (Beschuldigter: "Ich habe ihn angerufen. Wir er- halten das Geld von ihnen, sie schulden uns 38 aber du musst ihm etwas Ta- schengeld geben. 3-6 Papiere. Du sollst nur Taschengeld geben. Wir erledigen den Rest. […]. Du musst nicht dorthin gehen. Ich telefoniere zuerst, sie holen es und bringen hierher. Du sollst es ihnen überlassen, sie machen alles. Sie wer- den von dir 38 nehmen" [Urk. 9/14 Beilage 43a]). Wenn die Verteidigung aus- führt, dass es doch überhaupt keinen Sinn mache, dass "AH._____" 38 zur Schuldentilgung bezahlen müsse und "J._____" dann trotzdem noch 38 geben müsse (Urk. 101/7 S. 21), hat dies nichts mit der Logik des "Narrativs des Poli- zeirapportes" zu tun, sondern ist dies auf die verklausulierte Gesprächsweise zurückzuführen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Gespräches ist zu schliessen, dass "AH._____" nicht Geld, sondern im Gegenzug für das von ihm zu leistende Geld etwas anderes im Wert von 38 bzw. Euro 38'000.– vom Liefe- ranten hätte übernehmen sollen ("sie holen es und bringen hierher"). Hierfür hätte "J._____" "AH._____" "3-6 Papiere Taschengeld" geben sollen. Im Lichte aller Erkenntnisse liegt der Schluss nahe, dass es sich bei dem zu überneh- menden "etwas" um Drogen handelte. Vor diesem Hintergrund macht durchaus auch Sinn, wenn "J._____" am 18. Juli 2014 um 11:03 Uhr gegenüber dem Be-
- 54 - schuldigten erwähnte, dass er AJ._____ 2 Papiere geben würde (Urk. 9/14 Bei- lage 63). Offenbar funktionierte der Plan des Beschuldigten aber nicht oder zu- mindest nicht sogleich, wie aus einem weiteren Gespräch zwischen "J._____" und dem Beschuldigten vom 15. Juli 2014 um 20:32 Uhr hervorgeht (Urk. 1/16 S. 13). "J._____": "Die Sache von AJ._____ ist noch nicht erledigt. […]. Die Sa- che von AJ._____, es geht nicht." (Urk. 9/14 Beilage 56). Gemäss den Ausfüh- rungen des Beschuldigten im Telefongespräch vom 13. Juli 2014 ist AJ._____ der älteste Bruder von "AH._____" (Urk. 9/14 Beilage 43a). AJ._____ hatte das Geld offenbar (noch) nicht dem Lieferanten übergeben.
E. 14 seinem Gesprächspartner mit niederländischer Telefonnummer, dass "er" – eine nicht namentlich genannte Drittperson – kein Auto habe, da dieses reno- viert werden müsse. "Er" könne erst am Montag. Der Beschuldigte fragte weiter, ob man es auf Montag (d.h. den 22. September 2014) verschieben könne, was der Gesprächspartner bejahte. Sodann fragte der Beschuldigte, wie viel es sei und nahm Bezug auf ein früheres Gespräch, bei welchem der Gesprächs- partner ihm gesagt haben soll, dass er dem Jungen 2'500 geben würde. Der Gesprächspartner stellte ihm daraufhin 2'000 in Aussicht (Urk. 112 S. 62 f. mit Verweis auf Urk. 11/14 Beilage 33a = Urk. 9/11 Beilage 33a). Am
21. September 2014 telefonierte der Beschuldigte – nunmehr wiederum unter Verwendung des Telefonanschlusses, welcher er bereits im Zusammenhang mit Vorgang 30 verwendet hatte (15) – mit "J._____". Dieser erklärte ihm, dass
- 57 - er mit dem Jungen gesprochen habe, woraufhin der Beschuldigte fragte, ob das Auto bereit sei. "J._____" antwortete, dass es repariert sei, aber noch bezahlt werden müsse, woraufhin der Beschuldigte die Übernahme der Rechnung in Aussicht stellte und anmerkte: "Wir müssen ihn dorthin schicken, verstehst du?" (Urk. 9/11 Beilage 34a, vgl. schon Urk. 112 S. 63 mit Verweis auf identische Beilage [Urk. 11/14 Beilage 33a]). Dass es sich bei der Drittperson um D._____ gehandelt haben muss, ergibt sich einerseits aus den weiteren Gesprächsauf- zeichnungen und andererseits auch aus dem Umstand, dass D._____ – wie von der Vorinstanz dargelegt und bereits im Zusammenhang mit Vorgang 30 (Anklagziffer 3) gesehen – stets als der Junge bzw. der Junge des Beschuldig- ten bezeichnet worden war (Urk. 112 S. 61). Dass D._____ am 22. September 2014 dann tatsächlich nach Bregenz gefahren war, ergibt sich aus dem Tele- fongespräch vom 22. September 2014 um 17:25 Uhr zwischen D._____ (glei- che Telefonnummer wie bei Vorgang 30) und seinem Gesprächspartner mit der Nummer 16, wo D._____ erklärte: "Ich bin im Bahnhof, im Bahnhof. Bregenz, ok?" (Urk. 9/11 Beilage 41). Schon um 18:03 Uhr des gleichen Tages bat der Beschuldigte "J._____", ob er nachfragen könne, ob der Junge abgefahren sei. Ferner soll er ihm sagen, dass sie zu ihm kommen und ihn abholen sollten (Urk. 9/11 Beilage 42). Um 18:43 Uhr informierte "J._____" den Beschuldigten, dass "der Junge" in 15 Minuten bei ihm sein werde (Urk. 9/11 Beilage 46, vgl. auch Urk. 112 S. 61 mit Verweis auf identische Beilage, Urk. 11/14 Beilage 47 [recte: 46]). Gemäss dem Antennenstandort der TK-Linie A3 (15) befand sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt in St. Margrethen (a.a.O.). Um 18:44 Uhr wurde er auf die Rufnummer 14 von einer österreichischen Nummer angerufen und gefragt, wie der Name der Stadt laute, wo er sich aufhalte, er/sie könne es nicht finden, woraufhin der Beschuldigte erklärte, in St. Margrethen zu sein (Urk. 9/11 Beilage 47). Zeitgleich rief "J._____" D._____ an, und berichtete die- sem, den Beschuldigten über seine baldige Ankunft informiert zu haben (Urk. 9/11 Beilage 48: "Ich habe gesagt, in 10 Minuten."). Um 18:46 Uhr fragte der Beschuldigte bei "J._____" nach, ob AJ._____ komme und wo er sei, wo- raufhin "J._____" ihn darüber informierte, dass er auf "ihrer Seite" sei (Urk. 9/11 Beilage 49).
- 58 -
E. 18 Uhr dort sein. Er komme gegenüber, wir können es zum Testen holen und fahren") bzw. dann auch der zweite Aufenthalt in Dietikon kurz vor 21:00 Uhr, wo der Beschuldigte dann ja für kurze Zeit das Auto verlassen hatte, im Zeichen dieser Drogengeschäfte gestanden haben.
E. 19 März 2015 Kokain geliefert habe und darüber hinaus "zumindest Anstalten zum Verkauf" getroffen habe (Urk. 112 S. 98 f.).
E. 23 Juni 2015 das Bestreben zu erkennen, immer nur so viel Preis zu geben, wie ihm bzw. dem Beschuldigten aufgrund der vorgehaltenen Telefongespräche bzw. SMS-Nachrichten offensichtlich angelastet werden konnte. Es fällt indes- sen auf, dass er die Entgegennahme der Lieferungen auch dort nicht ausdrück- lich in Abrede stellte, wo sie in den Nachrichten bzw. Telefongesprächen zwi- schen ihm und dem Beschuldigten nicht ausdrücklich bestätigt worden waren (mit Ausnahme der am 28. März 2015 bestellten Lieferung, vgl. dazu Urk. 13/5 S. 15, aber erst unter Vorhalt der erneuten Bestellung sowie der dazugehörigen
- 82 - Aufzeichnungen vom Folgetag). Entsprechendes wäre aber zu erwarten gewe- sen, wenn er tatsächlich keine Drogen vom Beschuldigten entgegen genommen hätte. Im Unterschied zur – anerkanntermassen – in Auftrag gegebenen Liefe- rung vom 6. Dezember 2014, wo M._____ ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Abnehmer dann ja nicht gegangen sei, um die Lieferung zu ho- len (Urk. 13/5 S. 7), erklärte er bei der am 12. März 2015 bestellten Lieferung auf entsprechende Frage, wann und wo die Übergabe stattgefunden hatte, dass er es nicht wisse bzw. dass er sich nicht mehr an die Drogenlieferung erinnern könne (Urk. 13/5 S. 8, 9). Auf Vorhalt der Gesprächsaufzeichnungen im Zu- sammenhang mit der Bestellung vom 19. März 2015 um 15:47 Uhr (Beilage 13) führte er aus: "[…], A1._____ verspricht, dass er morgen die Drogen liefert, ob er es liefert oder nicht, weiss ich nicht" (Urk. 13/5 S. 10). Dass die am 19. März 2015 bestellten 50 g Kokain vom Beschuldigten am 20. März 2015 tatsächlich geliefert worden waren, ergibt sich aber klar aus dem zwischen M._____ und dem Beschuldigten am 20. März 2015 um 9:25 Uhr geführten Telefongespräch (vgl. Urk. 9/18 Beilage 14 = Urk. 13/5 Beilage 14, vgl. auch Urk. 112 S. 89 f.). Auf Vorhalt dieses Gesprächs (Beschuldigter: "[…] Ich habe es vor deinem Fenster gelassen […]", M._____: "[…] Okay, wann warst du hier […]" [Beilage 14]), bestätigte er denn auch, dass der Beschuldigte die 50 g Kokain geliefert habe (Urk. 13/5 S. 11). Daraus erhellt, dass die Aussagen von M._____, wo- nach er sich nicht erinnern könne bzw. sein behauptetes Nichtwissen (vgl. auch Urk. 13/5 Seite 14 f. und Beilagen 20 und 22 zur vierten und fünften Lieferung [Bestellung vom 28. und 29 März 2015]), als Versuche zu verstehen sind, die Drogenlieferungen als gescheitert erscheinen zu lassen, um straffrei bzw. mit einer geringeren Strafe wegzukommen. Dass M._____ seine Zugeständnisse an den Inhalt der ihm vorgehaltenen Telefongespräche bzw. Nachrichten an- passte, gleichzeitig aber versuchte, sich und auch den Beschuldigten nicht mehr zu belasten, als gestützt auf das Beweisergebnis unbedingt notwendig, geht auch aus anderen Passagen hervor. So erklärte er zur Lieferung vom
13. März 2015 etwa: "Wenn er liefert, dann muss bezahlt werden" oder "wenn er ein Auto gefunden hätte, müsste er es geliefert haben, sonst nicht" (Urk. 13/5 S. 9). Sowie zu der am 29. März 2015 bestellten Lieferung (Lieferung vom
- 83 - 31.03.2015), "wenn dann am Morgen am nächsten Tag" und "wenn dann bei mir zu Hause, er rief mich an" (Urk. 13/5 S. 17). Und hinsichtlich der am 5. April 2015 bestellten Lieferung "wenn geliefert dann für 60 Franken", "wenn er ge- kommen ist dann mit dem Auto" (Urk. 13/5 S. 18). Damit lässt er letztlich offen, ob die Lieferungen erfolgt sind. Von jemandem, der keine Drogenlieferungen entgegen genommen hat, wäre indessen zu erwarten, dass er weiss, dass ihm keine Drogen geliefert worden sind.
E. 26 April 2018 Beschwerde ans Bundesgericht erheben liess und nach er- folgtem Ausstandsbegehren der Verteidigung relativ kurz vor der Berufungs- verhandlung die Gerichtsbesetzung geändert werden musste (Urk. 138, 140, 148, 151, 163, Urk. 169). Trotz dieser objektiven Gründe erscheint gerade auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschuldigte bis heute in Haft befindet, und solche Verfahren gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO vordringlich durchzuführen sind, die Verfahrensdauer insgesamt aber als zu lang, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. 5.16. Angesichts der angezeigten starken Straferhöhung wegen der ein- schlägigen Vorstrafen sowie der Delinquenz während der Probezeit erscheint es insgesamt angemessen, die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten trotz der zusätzlich strafmindernd zu berücksich- tigenden langen Verfahrensdauer im zweitinstanzlichen Verfahren zu über- nehmen. Insbesondere muss nämlich festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeit mit einer
- 97 - Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Viertel (von 8 Jahren auf 10 Jahre) sehr zurückhaltend gewichtet hat.
6. Widerruf/Rückversetzung/Gesamtstrafe
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG.
- Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2007 sowie der mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010 ausgefällten Freiheitsstrafen rückversetzt (Reststrafe 3 Jahre und 104 Tage).
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe gemäss Dispositiv- ziffer 2 bestraft mit 11 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamt- strafe, wovon bis und mit heute 1537 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. - 101 -
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- August 2016 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 2'940.– und € 120.– werden nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
- Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (je unter Beilage der Haftverfügung) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (unter Beilage der Haft- verfügung) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 102 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernich- tungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich (in die Akten der Verfahren SB070052 und SB090625).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzun- gen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundes- gerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180023-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 12. Juli 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H.-J. Müller Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf/Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 23. Oktober 2017 (DG160075)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
10. November 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 37). Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Vom Vorwurf der Abgabe von 200 Gramm Heroingemisch an B._____ (VG 40; Anklageziffer 1) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Die mit Entscheid des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 24. Juni 2013 verfügte bedingte Entlassung (Freiheitsstrafen von 16 Monaten [Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2007] und 8 Jahren und 6 Monaten [Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010]) wird im Sinne einer Rückversetzung widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 3 Jahren und 104 Tagen Freiheitsstrafe angeordnet.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe gemäss Dispositivziffer 3 bestraft mit 11 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Hiervon sind 910 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden (gerechnet bis und mit 23. Oktober 2017).
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Folgende bei der Kantonspolizei Zürich unter den Lagernummern B00513-2015 und B01906-2015 sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittel- utensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen:
- 3 - − Kokain in Robidogsäcklein (Asservat Nr. A007'931'795), − 1 Knistersack mit Kokain (Asservat Nr. A008'166'992), − 1 Knistersack-Ecke mit Streckmittel (Asservat Nr. A008'180'118), − 1 Knistersack-Ecke mit MDMA (Asservat Nr. A008'167'020), − 2 Knistersack-Ecken mit MDMA (Asservat Nr. A008'180'334).
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. August 2016 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 2'940.– und € 120.– werden zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
8. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abge- wiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 1'044.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 45'635.00 Auslagen Untersuchung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Auslagen, Fr. 24'000.00 Fürsprecher X._____; bereits ausbezahlt) amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Auslagen, Fr. 42'559.50 Fürsprecher X._____) Fr. 135'238.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Mitteilung
12. Rechtsmittel"
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 191 S. 1 f.)
1. Das angefochtene Urteil sei wegen Befangenheit der Vorinstanz aufzu- heben, und die Sache sei zur Beweisergänzung und neuen Beurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen, wobei die mit dem Prozess des Beru- fungsklägers befassten Richter und Richterinnen lic. iur. A. Oehler, lic. iur. C. Jost und lic. iur. Ch. Fischbacher sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Vontobel anzuweisen seien, in den Ausstand zu treten.
2. Eventualiter (falls die Sache nicht an die erste Instanz zurückgewiesen wird): Das angefochtene Urteil sei in den Ziffern 1, 3, 4, 5, 7, 8, und 10 aufzu- heben und durch folgende Urteilssprüche zu ersetzen: 2.1 Der Berufungskläger wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2.2 Auf den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gem. Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 24. Juni 2013 wird verzichtet. 2.3 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
4. August 2016 beschlagnahmten Barschaften von CHF 2'490.00 und EUR 120.00 werden dem Berufungskläger nach Rechtskraft des Urteils zurückbezahlt. 2.4 Dem Berufungskläger wird für die erstandene Haft eine Genugtuung aus der Gerichtskasse in der Höhe von CHF 130'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Februar 2017 zugesprochen. 2.5 Die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 2.6 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge.
- 5 -
3. Der Berufungskläger sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 192 S. 7) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
1. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 23. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Winterthur wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und unter Einbezug der Reststrafe aus einer widerrufenen bedingten Entlassung zu 11 ½ Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt (Urk. 112 S. 113 ff.). Gegen das am
25. Oktober 2017 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 70 ff.) liess der Beschul- digte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 107). Nach Zustellung des begründe- ten Urteils (Urk. 110) reichte die Verteidigung des Beschuldigten am
29. Januar 2018 fristgerecht die Berufungserklärung ein, mit welcher im We- sentlichen ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wird (Urk. 115). Mit Präsi- dialverfügung vom 30. April 2018 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 142). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Mai 2018 darauf (Urk. 146). Am 20. April 2018 wurde schliesslich die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache selbst ver- längert (Urk. 138). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten (Urk. 149/2) wurde vom Bundesgericht am 5. Juni 2018 abgewiesen (Urk. 157). 1.2. Der Beschuldigte beantragt primär die Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter einen Frei- spruch. Grundsätzlich ist deshalb das ganze Urteil angefochten (Urk. 115, Prot. II S. 13). Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel erhoben. Für den
- 6 - Eventualfall, dass das Gericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweist, sind aufgrund der Berufungsanträge der Verteidigung die Ziffern 2, 6 und 9 nicht angefochten (Prot. II S. 13). Nachdem – wie noch zu zeigen sein wird – das Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, sind damit der vor- instanzliche Freispruch vom Vorwurf gemäss VG 40 der Anklageschrift (Ziff. 2), die Einziehung und Vernichtung der beim Beschuldigten sichergestellten Be- täubungsmittel und -utensilien (Ziff. 6) sowie die Kostenaufstellung der Vor- instanz (Ziff. 9) in Rechtskraft erwachsen, was im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorzumerken ist. 1.3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 stellte die Verteidigung den Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen Befangenheit der erstin- stanzlichen Richter, welche in den Ausstand zu treten hätten (Urk. 107). Dies im Wesentlichen, weil sie Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen hatten. Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme dazu verzichtete (Urk. 119), teilten die erstinstanzliche(n) Richter, Richterin und Gerichtsschrei- berin mit, es habe in keinem Zeitpunkt eine Befangenheit des Gerichts vorge- legen (Urk. 121). Darauf nahm die Verteidigung mit Eingabe vom 26. März 2018 Bezug und hielt an ihrem Standpunkt fest (Urk. 125). Mit Beschluss vom
26. April 2018 wies die Kammer den Antrag der Verteidigung auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ein erstes Mal ab (Urk. 140). Dabei wurde festgehalten, dass die Rüge der Befangenheit seitens der Verteidigung zu spät vorgebracht worden sei und diese ohnehin als unbegründet erscheine. Gegen diesen Beschluss erhob die Verteidigung am 30. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 155/2). Am 4. Juli 2018 trat das Bundesgericht darauf nicht ein, im Wesentlichen mit der Begründung, das Obergericht hätte nicht in einem Zwischenentscheid, sondern im Urteil über die Frage der Befangenheit ent- scheiden müssen, und der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern ihm durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe (Urk. 162). Hierauf stellte die Verteidigung am
20. Juli 2018 ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitwirkenden des Be- schlusses vom 26. April 2018 (Urk. 163). In der Folge wurde zur Berufungs- verhandlung auf den 6. Dezember 2018 vorgeladen, an welcher keine der am
- 7 - Beschluss vom 26. April 2018 mitwirkenden Personen teilnahm (Urk. 169, Prot. II S. 11), weshalb sich Weiterungen erübrigen. 1.4. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 stellte die Verteidigung das Gesuch, die Akten des Mitbeschuldigten C._____ (SB170263) sowie ein begründetes Urteil im (erstinstanzlichen) Verfahren gegen den Mitbeschuldigten D._____ seien beizuziehen. Diesem Gesuch wurde am 2. November 2018 stattgegeben und die fraglichen Akten beigezogen (Urk. 171-173, Urk. 175 und 176). Am
9. November 2018 stellte die Verteidigung sodann den Beweisantrag, es seien verschiedene Stellen der von der Staatsanwaltschaft aufgezeichneten Telefon- und Audiogespräche sowie Textnachrichten durch einen Türkisch- bzw. Zazaki- Übersetzer mündlich und parteiöffentlich neu zu übersetzen, unter Gewährung des Fragerechts der Parteien (Urk. 178). Am 20. November 2018 wurden die Fundstellen der von der Verteidigung bezeichneten Gespräche zusammen mit der Verfahrensleitung präzisiert, wobei festgestellt wurde, dass das Vorspielen sowie sofortige wörtliche Übersetzen der angegebenen Stellen durch eine Dolmetscherin anlässlich der Berufungsverhandlung aufgrund der Dauer der Gespräche sowie der Anforderungen an eine wörtliche Übersetzung nicht sinn- voll und prozessökonomisch umsetzbar ist. Vor diesem Hintergrund wurden die Beweisanträge als gestellt entgegengenommen und die Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2018 – im Einverständnis der Verteidigung – unter Vorbehalt der noch zu beurteilenden Beweisanträge durchgeführt (Urk. 182). 1.5. Nachdem gewisse bei den Akten liegende CD's mit im Rahmen des Ermitt- lungs- und Untersuchungsverfahrens erstellten Gesprächsaufzeichnungen nicht (mehr) lesbar und eine CD (Aktion "E._____", L-5) bei den Akten nicht auffind- bar waren, wurden von der Kantonspolizei Zürich erstellte Duplikate der ent- sprechenden Datenträger zu den Akten genommen und der Verteidigung zur Verfügung gestellt (Urk. 144 f., Urk. 161, Urk. 183-186). 1.6. Zur Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2018 erschienen sind der Be- schuldigte, sein amtlicher Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 13). Vorfragen waren keine zu entscheiden (a.a.O.). Es wurde der Beschul- digte einvernommen (Urk. 190) und die Parteivertreter hielten ihre Plädoyers,
- 8 - woraufhin die Parteiverhandlung – unter Vorbehalt der Wiederaufnahme für den Fall, dass sich die Abnahme der von der Verteidigung beantragten Beweise als notwendig erweisen sollte – für geschlossen erklärt wurde (Prot. II S. 14 ff.). In der Folge wurde für den Fall, dass keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt, im Einverständnis der Parteien die allfällige schriftliche Fortsetzung des Ver- fahrens angeordnet. Schliesslich verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -begründung (Prot. II S. 18). Das Urteil erging am 12. Juli 2019 nach gleichentags durchgeführter Beratung und wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 19 ff., Urk. 195). Ebenfalls unter dem
12. Juli 2019 wurde über die Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschuldig- ten entschieden (Urk. 196).
2. Prozessuales 2.1. Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wegen Befangenheit 2.1.1. Wie bereits im Rahmen der Berufungserklärung stellte die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, das Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 23. Oktober 2017 wegen Befangenheit aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz in neuer Zusammensetzung zurückzuweisen (Urk. 115 S. 2, Urk. 191 S. 1 ff., Prot. II S. 11). Sie begründete ihren Antrag zusammengefasst damit, dass aus der Abweisung der Beweisan- träge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2017 und der schriftlichen Urteilsbegründung des Bezirksgerichts Winterthur vom
23. Oktober 2017 hervorgehe, dass das erstinstanzliche Gericht die Beweisan- träge zur Entlastung des Berufungsklägers deshalb abgewiesen habe, weil es seine Meinung über den Sachverhalt bereits vor Abschluss des Beweisverfah- rens gemacht und allem Anschein nach das Urteil auch schon zu einem gros- sen Teil schriftlich begründet habe. Damit erweise es sich im Nachhinein als befangenes Gericht (Urk. 191 S. 7; vgl. schon Urk. 115 S. 3 f., Urk. 125 S. 1 f.). 2.1.2. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Person führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies na- mentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten)
- 9 - Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand be- fangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch da- rauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess er- forderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein ge- rechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu be- gründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrach- tungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls be- gründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (Urteil des Bun- desgerichts 1B_75/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4). Materielle oder prozessua- le Rechtsfehler sind in erster Linie im dazu vorgesehenen Rechtsmittelver- fahren zu rügen. Der Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht umfasst nicht die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns, soweit jedenfalls nicht besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_811/2010 vom 23. August 2010 E. 4.4.2, BGE 125 I 119 E. 3e). 2.1.3. Krasse Rechtsfehler, die einer (schweren) Amtspflichtverletzung gleich- kommen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Aus der Abweisung der Beweis- anträge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich aufgrund objektiver Beurteilung keine Befangenheit des Gerichts ableiten. Das erst- instanzliche Gericht ist bei der Abweisung der Beweisanträge formell korrekt
- 10 - vorgegangen (vgl. Prot. I S. 49 ff., S. 54). Aus den Akten sind keine Umstände ersichtlich, die aus objektiver Sicht den Anschein erwecken, dass sich das Ge- richt durch die Abweisung der Beweisanträge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in einem Mass festgelegt hätte, das das Verfahren nicht mehr als offen hätte erscheinen lassen. Wie der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung entnommen werden kann, bestand aus Sicht des erstinstanzlichen Ge- richts im Zeitpunkt der Beurteilung der Beweisanträge vor Durchführung der Parteivorträge keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Übersetzungen zu zweifeln (Urk. 112 S. 11). Ebenso geht aus der Urteilsbegründung hervor, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Urteilsfindung materiell mit den Beweisanträgen auseinandergesetzt hat (Urk. 112 S. 11, S. 54, S. 67 f., S. 75, S. 84; Urk. 121 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 140 S. 7). Bei gegebener Ausgangslage wird nicht der Anschein erweckt, dass die Vorinstanz aufgrund einer vorgefassten Meinung nicht gewillt gewesen wäre, noch Anträge zur Entlastung abzunehmen, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 191 S. 5). Ebenso ist darin keine Beweis- lastumkehr zu sehen. Vielmehr geht aus der Urteilsbegründung hervor, dass nach Ansicht des vorinstanzlichen Gerichts keine Zweifel an der Ordnungs- mässigkeit der Beweiserhebung im Zusammenhang mit der Übersetzung der Telefonprotokolle angezeigt gewesen seien und auch die Verteidigung keine solchen Zweifel habe zu wecken vermögen, weshalb eine Überprüfung der Übersetzungen als nicht erforderlich erachtet wurde. Mit anderen Worten er- achtete die Vorinstanz die bei den Akten liegenden Übersetzungen der TK- Protokolle bzw. Audio-Gespräche als ordnungsgemäss erhoben und vollständig im Sinne von Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO. 2.1.4. Dem Grundsatz nach ist das Gericht verpflichtet, von den Parteien frist- und formgerecht gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Die Parteien be- sitzen aber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Anträge. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach pflichtgemässem richterlichen Ermessen entscheidungs- erheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 318 Abs. 2 StPO können Beweisanträge abge- lehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird,
- 11 - die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsge- nügend erwiesen sind. Entgegen der Verteidigung bedeutet dies aber nicht, dass die Beweisbehauptung unbesehen als richtig anzusehen ist (Urk. 191 S. 11, S. 25, S. 32, S. 34). Der Verteidiger spricht damit die sog. Wahrunter- stellung an, bei welcher die Abnahme von beantragten Beweisen unterbleiben kann, wenn anstelle dessen die Fiktion tritt, der Beweis sei gelungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 2.3). Das ist aber nur eine mögliche Variante eines zulässigen Verzichts auf eine Beweisabnahme. Davon zu unterscheiden sind die in Art. 139 Abs. 2 StPO sowie Art. 318 Abs. 2 StPO ausdrücklich genannten Varianten (unerheblich, offenkundig, bereits bekannt oder rechtsgenügend nachgewiesen) sowie die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte antizipierte Beweiswürdigung. 2.1.5. Wie gesehen ist der vorinstanzlichen Urteilsbegründung zu entnehmen, dass eine Überprüfung der Übersetzung bzw. eine wiederholte Übersetzung ausgewählter Passagen nicht als notwendig angesehen wurde, weil das Gericht die bereits bei den Akten liegenden Übersetzungen als genügend verlässlich erachtete. Damit stellte sich die Vorinstanz sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Tatsachen, über welche gemäss Antrag der Verteidigung Beweis er- hoben werden sollte, bereits hinreichend bekannt waren. Ob dieser in pflicht- gemässer Ausübung des Ermessens erfolgte Entscheid einer Überprüfung in materieller Sicht standhält, wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung im Einzelnen zu prüfen sein. Eine krasse Rechtsverletzung, die einer Amtspflicht- verletzung gleichkommt, wie es für die Annahme der Befangenheit notwendig wäre, ist darin aber jedenfalls nicht zu sehen. 2.1.6. Ebenso nicht als befangen erscheinen lässt es das vorinstanzliche Ge- richt, wenn – wie die Verteidigung mutmasst – bereits vor der Hauptverhand- lung eine schriftliche Begründung vorgelegen haben sollte (Urk. 191 S. 7). Die Skizzierung eines Urteilsentwurfes im Sinne einer schriftlichen Vorbereitung zur vorläufigen Meinungsbildung im Hinblick auf die Verhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. dazu 6B_499/2017 vom 6. Novem- ber 2017 E. 1.3.3, BGE 134 I 238 E. 2.3).
- 12 - 2.1.7. Mithin ist nicht von einem im Berufungsverfahren nicht zu heilenden we- sentlichen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO auszugehen. Entsprechend ist dem seitens der Verteidigung gestellten Antrag auf Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz keine Folge zu leisten. 2.2. Anklageprinzip 2.2.1. Die Verteidigung sieht durch den vorinstanzlichen Schuldspruch be- treffend Anklageziffer 8 (Sicherstellungen in der Wohnung am F._____ ... in G._____) das Anklageprinzip verletzt, da dieser über das hinaus gehe, was die Anklageschrift behaupte. Grundsätzlicher gehe es darum, dass die Anklage- schrift in diesem Punkt dem Anklageprinzip nicht genüge. Da der Vorwurf nicht eindeutig sei, könne man sich dagegen nicht verteidigen, weshalb auf Anklage- ziffer 8 eigentlich nicht einzutreten sei. Da es keinen Nachteil für den Beschul- digten bedeute, verlange er aber einen Freispruch (Urk. 191 S. 8). 2.2.2. Zur Begründung bringt die Verteidigung vor, dass die Anklageschrift dem Beschuldigten lediglich das Erlangen und Deponieren von 40 Gramm Kokain- Gemisch und weiteren kleineren Portionen Phenacetin und MDMA vorwerfe, nicht aber, dass diese Drogen bzw. das Phenacetin zur Veräusserung bestimmt gewesen seien. Damit fehle die Behauptung, dass die fraglichen Betäubungs- mittel zur Weitergabe und nicht bloss zum Eigenkonsum gemäss Art. 19a BetmG bestimmt gewesen seien. Das vorinstanzliche Urteil sei mit ihrem Schuldspruch über den Sachverhalt hinausgegangen, wenn es den Tatbestand von Art. 19 BetmG als erfüllt erachtet habe (a.a.O.). 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Berufungsantwort, dass sie in Anklageziffer 8 den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln eingeklagt habe, was nach wie vor nach Art. 19 Abs. 1 BetmG strafbar sei (Prot. II S. 15). 2.2.4. Soweit der in Anklageziffer 8 umschriebene Anklagesachverhalt in sach- verhaltlicher Hinsicht erstellbar ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Anklage- schrift nicht zu entnehmen ist, dass die beim Beschuldigten sichergestellten
- 13 - Drogen bzw. das Phenacetin zur Veräusserung bestimmt gewesen seien und ob das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten unter die Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 BetmG oder aber unter Art. 19a BetmG zu subsumieren ist. 2.2.5. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist entgegen der Ansicht der Ver- teidigung aber nicht ersichtlich. Der Anklagevorwurf ist klar. 2.3. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.3.1. Zugang zu den Datenträgern betreffend die Überwachungs- massnahmen 2.3.1.1. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass der beschuldigten Person gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des fairen Verfahrens grundsätzlich das uneingeschränkte Recht zukommt, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (Urk. 191 S. 9, vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1 mit Hinweisen und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Ferner hat die beschuldigte Person das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzu- wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses ge- eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (a.a.O.). 2.3.1.2. Gestützt auf die im Strafverfahren auf sämtlichen Verfahrensstufen geltende Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit Überwachungsmass- nahmen ist der beschuldigten Person im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts nach Art. 101 f. StPO nicht nur Einsicht in die Protokolle von Gesprächs- aufzeichnungen zu gewähren, sondern es sind ihr auch die Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung zugänglich zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrneh- mung dieses Anspruchs setzt mit der Verteidigung notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die
- 14 - Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Haupt- verhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und aktenmässig belegt ist, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die Beweis- mittel inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, um gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit zu erheben. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (a.a.O. E. 2.3.1). Ist die Erhebung der Beweismittel für die beschul- digte Person nicht nachvollziehbar, dürfen diese nicht verwertet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3). Entsprechend ist der Verteidigung zu folgen, wenn sie ausführt, dass Protokolle von Ge- sprächsaufzeichnungen nicht verwertbar sind, solange die Aufzeichnungen in der Form von lesbaren Datenträgern fehlen (Urk. 191 S. 9). 2.3.1.3. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei der Anklagebegründung haupt- sächlich auf die Erkenntnisse aus zahlreichen überwachten Telefonanschlüssen sowie weiterer Überwachungsmassnahmen (Urk. 101/4, Urk. 192, vgl. zum Verfahrensgang Urk. 112 S. 4 f.). Auf Antrag der Verteidigung wurden im vor- instanzlichen Verfahren sämtliche Datenträger der Überwachungsmassnahmen gegen A._____ "A1._____", D._____ "D1._____" und H._____ "H1._____" der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten zur Verfügung gestellt und hernach in die Akten der jeweiligen Zielpersonen integriert (Urk. 112 S. 5 f. mit Verweis auf Urk. 41; Beschuldigter: Aktion "I._____": TK-Linien 01-02, überführt in Aktion "E._____" [TK-Linien A1-A2, vgl. Urk. 47 und Urk. 1/8 S. 2 f.], TK-Linien A1-A12 [Urk. 47] in die Akten des vorliegenden Verfahrens; TK Linien L1-L8 betreffend D._____ "D1._____" in die Akten des Verfahrens DG160071, Urk. 33 und TK Linien N1-N2 betreffend H._____ "H1._____" in die Akten des Verfahrens DG160067, Urk. 36 [vgl. Urk. 48, und Urk. 112 S. 5 f., S. 16]). Ebenso der Ver- teidigung bzw. dem Beschuldigten auf entsprechenden Antrag zur Verfügung gestellt bzw. in die Akten des vorliegenden Verfahrens integriert wurden die im Rahmen der Aktion "E._____" geführten Überwachungsmassnahmen gegen ei- ne unbekannte Person unter dem internen Pseudonym "J._____" (Urk. 112 S. 16 mit Verweis auf Urk. 50 und Urk. 85, TK Linien K1-K3 betreffend
- 15 - "J._____" [Urk. 88]). Wie gesehen hat sich im Laufe des obergerichtlichen Ver- fahrens herausgestellt, dass einige Datenträger nicht (mehr) lesbar waren bzw. eine CD ganz fehlte, woraufhin die Kantonspolizei neue lesbare Duplikate der entsprechenden Original-Datenträger erstellte und diese zu den Akten genom- men wurden (vgl. vorstehende Erw. 1.5). Damit erweisen sich die Akten hin- sichtlich der Überwachungsmassnahmen betreffend die Aktion "E._____" im Sinne der vorstehend skizzierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als voll- ständig. 2.3.1.4. Weitere Datenträger wurden von der Vorinstanz nicht beigezogen. Ins- besondere wurde im Vorfeld der Hauptverhandlung einstweilen darauf verzich- tet, Datenträger im Zusammenhang mit den Überwachungsmassnahmen gegen B._____ sowie K._____ beizuziehen. Die Vorinstanz begründete diesen Ent- scheid damit, dass nach vorläufiger Einschätzung die Aussagen dieser Perso- nen angesichts des Anklagevorwurfes für die Urteilsfindung als nicht relevant erscheinen bzw. die Gespräche zwischen B._____ und dem Beschuldigten auf- grund der beigezogenen Datenträger betreffend den Beschuldigten bereits bei den Akten liegen würden (Urk. 94 S. 2 f.). Wie aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz hervorgeht, hat sich im Zuge der Beratung dann aber herausgestellt, dass es hinsichtlich des unter Anklageziffer 1 zur Anklage gebrachten Vorganges 40 im Wesentlichen ein Gespräch zwi- schen B._____ und seinem Mitbewohner "L._____" gegeben hat, welches für die Urteilsfindung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wäre. Bei die- sem Gespräch war der Beschuldigte weder anwesend noch hatte er es im Un- tersuchungsverfahren im Originalton abgehört (Urk. 112 S. 17). Da ein Beizug der Originalaufzeichnung im Zeitpunkt der Beratung aufgrund der Alleinstellung des Beweismittels nach Auffassung der Vorinstanz zwar "zu begrüssen" gewe- sen wäre, ein solcher aber zu einer Verfahrensverzögerung geführt hätte, ver- zichtete die Vorinstanz darauf und sprach den Beschuldigten von dem unter Anklageziffer 1 umschriebenen Anklagevorwurf betreffend Vorgang 40 frei (Urk. 112 S. 17).
- 16 - Wie gesehen umfasst das Akteneinsichtsrecht im Zusammenhang mit Fern- meldeüberwachungsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht nur das Recht auf Einsicht in die TK-Protokolle, sondern auch den Zugang zu den Datenträgern mit den Aufzeichnungen der Fernmelde- überwachung (vgl. vorstehende Erw. 2.3.1.2). Entsprechend wäre ein Beizug der Originalaufzeichnung nicht nur begrüssenswert gewesen, sondern Voraus- setzung für die Verwertbarkeit. Soweit die Gesprächsaufzeichnungen nicht bei den Akten liegen, dürfen die als Beilage zum Polizeirapport vom 2. September 2015 bei den Akten liegenden Gesprächs-Protokolle sowie die entsprechenden Ausführungen im Polizeirapport mit der Verteidigung damit auch an anderer Stelle nicht zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden (Urk. 191 S. 9 f.). 2.3.1.5. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist gleichwohl nicht gegeben. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig dargelegt hat, besteht kein um- fassendes Akteneinsichtsrecht in frühere konnexe Verfahren (Urk. 112 S. 5, Urk. 191 S. 9 mit Verweis auf BGE 140 IV 40 E. 4.1). In getrennt geführten Ver- fahren kommt der beschuldigten Person im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen be- schuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Urk. 112 S. 12 mit Verweis auf Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario und BGE 141 IV 220 E. 4.5). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht ver- fahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse gel- tend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO, Urteil des Bundes- gerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6). Soweit es also um Über- wachungsmassnahmen geht, die nicht den Beschuldigten als Zielperson hatten, ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, dass es am
- 17 - Beschuldigten gelegen hätte, die seiner Ansicht nach wesentlichen Gespräche zu bezeichnen (Urk. 112 S. 16 f.). Wenn aber zulasten des Beschuldigten auf die entsprechenden Protokolle abgestellt werden soll, umfasst das Akten- einsichtsrecht wie gesehen auch das Recht, die den Protokollen zugrunde- liegenden Audioaufzeichnungen zu konsultieren. 2.3.2. Wahrung des Konfrontationsrechtes 2.3.2.1. Wie gesehen kommt beschuldigten Personen in getrennt geführten Ver- fahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. vorstehende Erw. 2.3.1.5). Die Verwertbarkeit entsprechender Einvernahmen steht aber un- ter dem Vorbehalt der Wahrung des konventions- und verfassungsmässigen Konfrontationsrechtes, wonach der beschuldigten Person oder ihrer Verteidi- gung im Verlauf des gesamten Verfahrens einmal angemessene und hin- reichende Gelegenheit zu bieten ist, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den (Mit-)Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (Urk. 112 S. 12 f. mit Verweis auf BGE 140 IV 172 E. 1.3, vgl. auch BGE 141 IV 220 E. 4.5 je mit Hinweisen). 2.3.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wurde dieses Recht dem Beschuldigten vorliegend grundsätzlich gewahrt und mit sämtlichen im vorlie- genden Verfahren einvernommenen Personen eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (vgl. Urk. 112 S. 12 f.). Hinsichtlich der seitens der Verteidigung vor Vorinstanz noch vorgebrachten Rüge, wonach sein Klient das Fragerecht betreffend D._____ materiell nicht habe ausüben können, da dieser an den Konfrontationseinvernahmen vom 15. März 2016 wie auch an der Haupt- verhandlung mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, hat die Vorinstanz zutreffend in Betracht gezogen, dass unter gewissen Umständen auch bei Nichtbeantwortung von Ergänzungsfragen be- lastende Aussagen verwertet werden können (Urk. 112 S. 13 f. mit Verweis auf BGE 124 I 274 E. 5.b). Gleiches gilt in Bezug auf die Aussagen von M._____, hinsichtlich welcher die Verteidigung ebenfalls die Unverwertbarkeit geltend macht (Urk. 191 S. 35).
- 18 - 2.3.2.3. Grundsätzlich verlangt der konventionsrechtliche Konfrontations- anspruch, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sein Fragerecht tat- sächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können, worauf auch die Verteidigung vor Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 101/7 S. 5). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einver- nommene Person in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.1 und 1.4.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urk. 112 S. 13). Dem Anspruch, den Be- lastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann jedoch auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Be- lastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Be- fragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. So unter anderem, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verwei- gert. Erforderlich ist in diesen Fällen jedoch, dass der Angeschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wurde. In neueren Entscheiden relativierte der EGMR seine bisherige Recht- sprechung insofern, als unter Umständen auch ein streitiges Zeugnis von aus- schlaggebender Bedeutung ("preuve unique ou déterminante") ohne Konfronta- tion mit dem Belastungszeugen verwertbar sein kann, wenn ausreichend kom- pensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismit- tels zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). 2.3.2.4. Die Aussagen von D._____ in der Einvernahme vom 8. April 2015 machte dieser als beschuldigte Person in dem gegen ihn geführten Straf- verfahren (Urk. 10/6). Als ihm diese in Anwesenheit des Beschuldigten am
- 19 -
15. März 2016 – in der Rolle als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO und unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht – nochmals vor- gehalten worden waren, verweigerte er die Aussagen und beantwortete auch keine Ergänzungsfragen der Verteidigung des Beschuldigten (vgl. Urk. 9/17 S. 4 ff.). Zwar trifft es mit der Vorinstanz zu, dass bei den Konfrontationseinver- nahmen nicht nur D._____ von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, sondern auch der Beschuldigte darauf verzichtete, zu den frühe- ren Aussagen von D._____ Stellung zu nehmen bzw. diesem Ergänzungsfra- gen zu stellen (Urk. 112 S. 14 mit Verweis auf Urk. 9/17 und Prot. I S. 9 f.). Das war sein gutes Recht. Angesichts des von D._____ in Anspruch genommenen Aussageverweigerungsrechts muss – entgegen der Vorinstanz (a.a.O.) – in- dessen eher bezweifelt werden, dass dieser bereit gewesen wäre, Ergänzungs- fragen des Beschuldigten zu beantworten. Die von der Verteidigung des Be- schuldigten gestellten Ergänzungsfragen beantwortete D._____ jedenfalls nicht (Urk. 9/17 S. 11 f.). Das macht die früheren Aussagen von D._____ aber nicht per se unverwertbar. Ob auf die Aussagen vom 8. April 2015 im Sinne der vor- stehend zitierten Rechtsprechung zulasten des Beschuldigten abgestellt wer- den kann, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein (betrifft Ankla- geziffer 4 [Vorgang 35]). 2.3.2.5. Gleiches gilt in Bezug auf die Aussagen von C._____ und M._____, welche ihre ursprünglichen Geständnisse im Laufe des Verfahrens ebenfalls zu- rückgezogen hatten (Anklageziffer 6 [Vorgang 10] und 7 [Vorgang 11]). 2.3.2.6. Mit N._____, gegen welchen ebenso ein separates Strafverfahren ge- führt wurde [vgl. dazu Urk. 35/3], wurde der Beschuldigte nicht konfrontiert. So- weit im Folgenden auf die Vorinstanz verwiesen wird, ist klarzustellen, dass Aussagen von N._____ nicht zur Erstellung des Sachverhaltes herangezogen werden dürfen und demnach die Verwendung dieser Aussagen von allfälligen Verweisen nicht umfasst ist (vgl. dazu etwa Urk. 112 S. 19 und 26).
- 20 - 2.3.3. Zu den Protokollen der Einvernahmen mit C._____ (Anklageziffer 6, Vorgang 10, Urk. 18/3-5) 2.3.3.1. Die Verteidigung macht die Unverwertbarkeit der Einvernahmen von C._____ geltend (Urk. 191 S. 10 mit Verweis auf Urk. 18/3, 4, 5 und Urk. 32 im Verfahren gegen C._____ SB170263, vgl. auch Urk. 191 S. 34). Zur Begrün- dung schliesst sie sich – unter Bezugnahme auf die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten des gegen C._____ geführten Strafverfahrens – den Aus- führungen der Verteidigung von C._____ an (vgl. zum Beizug der Akten Urk. 173). Wie die Verteidigung von C._____ in jenem Verfahren stellt sich die Verteidigung auch im hiesigen Verfahren auf den Standpunkt, dass C._____ im Untersuchungsverfahren nicht genügend verteidigt gewesen sei, weshalb die von ihm gemachten Aussagen im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO nicht ver- wertbar seien (a.a.O.). 2.3.3.2. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer auf die Unverwertbarkeit der im vorliegenden Verfahren bei den Akten liegenden Einvernahmeprotokolle von C._____ zulasten des Be- schuldigten geschlossen werden müsste. C._____ war in dem gegen ihn ge- führten Strafverfahren ab der ersten Einvernahme anwaltlich verteidigt (vgl. Urk. 18/1). Die Einvernahme vom 6. Juli 2016, in welcher C._____ als Aus- kunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO einvernommen worden war, er- folgte sodann unter anderem in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seiner Verteidigung, wobei der Verteidigung Gelegenheit zur Stellung von Ergän- zungsfragen eingeräumt wurde (Urk. 18/5 S. 1 ff., S. 8). Ob C._____ nicht ge- hörig verteidigt gewesen sein könnte, wie dies seine Verteidigung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor Berufungsgericht geltend machte, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Was das vorliegende Verfahren betrifft, ist von der Verwertbarkeit der Einvernahmen von C._____ auszugehen. Aus den beigezogenen Akten des gegen C._____ geführten Strafverfahrens und dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Urteil in jener Sache ergibt sich im Übrigen nichts anderes (beigezogene Akten im Verfahren SB170263 und Urteil des Obergerichts Zürich, II. Strafkammer, vom 24. April 2019 [Urk. 173]).
- 21 - 2.4. Beweisanträge der Verteidigung 2.4.1. Wie gesehen stellte die Verteidigung im Vorfeld zur Berufungs- verhandlung mit Eingabe vom 9. November 2018 den Beweisantrag, es seien verschiedene Stellen der von der Staatsanwaltschaft aufgezeichneten Telefon- und Audiogespräche sowie Textnachrichten durch einen Türkisch- bzw. Zazaki- Übersetzer neu zu übersetzen (vgl. vorstehende Erw. 1.4 mit Verweis auf Urk. 178 und Urk. 182). 2.4.2. Bereits im Beschluss vom 26. April 2018 wurde dargelegt, dass im schweizerischen Strafprozess das beschränkte Unmittelbarkeitsprinzip gilt, bei welchem sich das Gericht in der Regel auf das Beweisergebnis der Voruntersu- chung und damit auf die Akten abstützt, soweit nicht wesentliche umstrittene Tatsachen und neues Beweismaterial zur Diskussion stehen. Beweiserhe- bungen von Seiten des Gerichts stellen somit die Ausnahme dar, es sei denn, die Beweise sind neu oder unvollständig (Art. 343 Abs. 1 StPO), nicht ord- nungsgemäss erhoben worden (Art. 343 Abs. 2 StPO), oder die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels ist für die Urteilsfällung notwendig (Art. 343 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO sind solche Beweisanträge sodann zu begründen (Urk. 140 S. 6 f.). 2.4.3. Entgegen der Verteidigung (Urk. 191 S. 6) ist in der beantragten Neu- Übersetzung gewisser Passagen nicht das Anerbieten von neuem Beweis- material zu sehen. Beweisgegenstand sind die aufgezeichneten Gespräche, welche – soweit für das vorliegende Berufungsverfahren relevant – wie gese- hen vollständig bei den Akten liegen. Ob sich eine neue Übersetzung der von der Verteidigung gerügten Passagen für die Sachverhaltserstellung als notwen- dig erweist, weil sich die Annahme einer falschen Übersetzung oder Interpreta- tion aufdrängt, wie dies die Verteidigung geltend macht, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden sein.
- 22 -
3. Sachverhalt 3.1. Vorbemerkung 3.1.1. Die Verteidigung beantragt wie gesehen einen vollumfänglichen Frei- spruch (vgl. vorstehende Erw. 1.1 und 1.2). Der Beschuldigte machte während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 112 S. 33 und 55, Urk. 9/1 - 19, Prot. I S. 26 ff., Urk. 190). 3.1.2. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Taten, ist der Sach- verhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen). Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszu- gehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit ver- langt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszu- räumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 3.1.3. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestands- erheblichen Sachverhalts beitragen können (vgl. Art. 139 ff. StPO). Das Be- weismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin
- 23 - beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdi- gungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweis- ergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit ver- schiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswer- tung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1-2.2.3.2). 3.1.4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis (sog. Indizienbeweis) zulässig. In- dizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine an- dere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deu- ten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt. Zu einer hinreichenden Gewissheit über
- 24 - das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals führen nur sinnfällige Indizien: Der betreffende Umstand muss im gegebenen Kontext unzweideutig zur sachver- haltlichen Begründung des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurück- drängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrschein- lichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach um- schriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird. Indizien sind oft nicht von vornherein einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es ver- bietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Ist die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent, so muss (gegebenenfalls auf erweiterter Be- weisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4-2.2.3.7). 3.2. Anklageziffer 1 (Vorgang 01) 3.2.1. Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 14. November 2013 N._____ (separates Strafverfahren im Kanton Thurgau) beauftragt zu haben, nach Holland zu fahren, dort einen (den Strafbehörden unbekannten) Lieferan- ten zu treffen, von diesem Heroin zu übernehmen und dieses in die Schweiz zu bringen, welcher Aufforderung N._____ nachgekommen sei. Hierzu habe der Beschuldigte dem unbekannten Lieferanten am 14. November 2013 um
- 25 - 14:49 Uhr die Rufnummer und den Rufnamen des Kuriers mitgeteilt ("1 N1._____"). Am 15. November 2013 habe N._____ die von dem Lieferanten übergebenen 1,5 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) mit seinem Per- sonenwagen Audi A6, Kontrollschilder ZH …, in die Schweiz gebracht, wo er sich in der Nacht auf den 16. November 2013 an seinem damaligen Logisort an der O._____-Strasse … in … Winterthur mit dem Beschuldigten getroffen habe (vgl. Urk. 37 S. 2 f. und Urk. 112 S. 18). 3.2.2. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachte "Vorgang 01" als erstellt, mit der Einschränkung, dass es sich bei der Lieferung – anstatt wie eingeklagt um Heroingemisch – allenfalls auch um Kokaingemisch gehandelt haben könnte (Urk. 112 S. 27). 3.2.3. Sicherstellungen oder Personalbeweise in der Form von belastenden Aussagen bestehen mit der Verteidigung nicht (Urk. 178 S. 2, Urk. 191 S. 17). Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes vorab auf diverse TK-Protokolle, welche dem Beschuldigten in der Einvernahme vom
29. April 2015 vorgehalten worden waren (Urk. 112 S. 19 ff. mit Verweis auf Urk. 9/1 Beilage 1 - 16, entspricht den Beilagen zu Urk. 1/6). 3.2.4. Der Beschuldigte äusserte sich nicht zu den Auszügen aus den TK- Protokollen und verweigerte auch sonst seine Aussagen (vgl. schon vorstehen- de Erw. 3.1.1, insbesondere Urk. 9/1). Die Verteidigung kritisiert die von der Vorinstanz vorgenommene Interpretation der TK-Protokolle (Urk. 178 S. 2 f., Urk. 191 S. 17 ff.) und erachtet den Polizeirapport vom 2. September 2015 (Urk. 1/13) mit seinen Beilagen als "willkürliches (und zielgerichtetes) Durch- einander", das die Vorinstanz trotz entsprechender Kritik der Verteidigung nicht durchschaut habe (Urk. 191 S. 19). 3.2.5. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Mit der Vorinstanz kann aus der bei den Akten liegenden Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Unbekannten mit den niederländischen Telefonnummern 2 und 3 (mit dem pol. Pseudonym "P._____" bzw. "P1._____") sowie den übrigen aus den Akten hervorgehenden Erkenntnissen nichts anderes geschlossen werden, als dass
- 26 - sich N._____ im Auftrag des Beschuldigten nach Holland begeben, die dort übernommenen Drogen in die Schweiz gebracht und diese dann dem Beschul- digten übergeben hat: 3.2.5.1. Der Kommunikationsverlauf zwischen dem unbekannten Gesprächs- partner und dem Beschuldigten (TK-Linie 01 A1._____ [4]) liegt wie gesehen bei den Akten und kann dem vorinstanzlichen Urteil entnommen werden (vgl. vorstehende Erw. 2.3.1.3 und Urk. 112 S. 18 ff.). 3.2.5.2. Von der Verteidigung wird anerkannt, dass es der Beschuldigte war, der am 13. und am 14. November 2013 bis um 10:26 Uhr unter der Rufnummer 4 mit einer den Strafbehörden unbekannten Person telefoniert hat (Urk. 191 S. 18). Zumindest für diesen Zeitraum sind die entsprechenden Gesprächspro- tokolle der "TK-Linie 01 A1._____", überwachter Anschluss 4, eingelöst auf den Namen Q._____, dem Beschuldigten zuzuordnen (Urk. 9/1 Beilage 1-3). 3.2.5.3. Wenn die Verteidigung glauben machen will, dass es beim Gespräch am 13. und 14. November 2013 bis um 10:26 Uhr nicht um N._____, sondern um einen Albaner gegangen sei, welcher nach Amsterdam habe fahren oder fliegen wollen (Urk. 191 S. 18), macht dies überhaupt keinen Sinn. Es gibt nichts, was auch nur annähernd auf ein solches Szenario hindeuten würde. 3.2.5.4. Aus dem Gespräch zwischen dem niederländischen Kommunikations- partner und dem Beschuldigten vom 13. November 2013 um 18:22 Uhr geht mit der Vorinstanz hervor, dass eine Drittperson offenbar einen Unfall hatte und deshalb nicht einsatzbereit war, woraufhin der niederländische Kommunika- tionspartner den Beschuldigten fragte, ob er jemanden schicken könne, was dieser zunächst in Frage stellte (Urk. 112 S. 19 f. mit Verweis auf Urk. 9/1 Bei- lage 1). Der Unfall stellte gemäss dem unbekannten Gesprächspartner insbe- sondere ein Problem dar, weil der Verunfallte nun zuerst wieder ein Auto kaufen und dieses "machen" müsse (Urk. 9/1 Beilage 1: "Ja, dieser Schwuchtel muss jetzt, morgen ein Auto kaufen, das Auto machen, du weisst es doch"). Ent- scheidend war also das Transportmittel Auto, mit welchem noch etwas gemacht werden musste, bevor es für die Reise verwendet werden konnte. Offenbar
- 27 - konnte der Beschuldigte dann aber jemanden organisieren (Urk. 9/1 Beilage 2: "Ich schicke den Kollegen"), woraufhin sich der Gesprächspartner erkundigte, ob dieser "Dingsda, um zu verstecken" habe, was der Beschuldigte bejahte und erklärte, dass dieser herumreise und immer wieder zurückgehe (Urk. 9/1 Bei- lage 3). Es ging also darum, etwas im Auto zu verstecken, um es so zu trans- portieren, wie dies bereits die Vorinstanz erkannt hat (Urk. 112 S. 20). Ob der Beschuldigte daneben noch andere Telefongespräche – unter anderem am
14. November 2013 um 17:54 Uhr mit einem Benützer einer mazedonischen Rufnummer – geführt hat, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 101/7 S. 11, Urk. 178 S. 3 f., Urk. 191 S. 18), kann dahingestellt bleiben. Auch wenn sich aus einem anderen Gespräch ergeben würde, dass der Beschuldigte auf einen Albaner wartete, der nach Amsterdam reisen wollte, lässt sich der Inhalt der vorstehend thematisierten Telefongespräche des Beschuldigten mit dem unbekannten Gesprächspartner vom 13. und 14. November 2013 nicht in die- sem Kontext verstehen. Aus diesen Gesprächen und Kurznachrichten geht wie gesehen eindeutig hervor, dass es um den Transport einer zu versteckenden Ware ging. Gesucht wurde ein Transporteur sowie ein Auto mit einem Versteck als Transportmittel. 3.2.5.5. Unter Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist sodann erstellt, dass es sich beim Transporteur um N._____ gehandelt haben muss (Urk. 112 S. 20 ff.): Dafür spricht zunächst die Kurznachricht vom 14. November 2013 um 14:49 Uhr mit dem Inhalt "1 N1._____". Die Kurznachricht wurde versandt von der Rufnummer, welche der Beschuldigte gleichentags und auch am Vortag unbestrittenermassen verwendet hatte, an die Rufnummer des unbekannten Gesprächspartners (Urk. 9/1 Beilage 8) und folgte auf die Frage, was los sei und ob der Kollege schon hier oder erst abgefahren sei, sowie in Ergänzung zu einer weiteren Nachricht, wo in Aussicht gestellt wurde, dass "er" in einer Stunde dort sei (Urk. 9/1 Beilage 6 und 7, um 14:45 Uhr und 14:47 Uhr). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass diese drei Nachrichten nicht vom Beschuldigten versandt bzw. empfangen worden seien, sondern von jemandem
- 28 - in seinem Umfeld (Urk. 191 S. 18 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Der Zusammenhang der zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Ge- sprächspartner geführten Gespräche sowie der versandten Kurznachrichten ist augenscheinlich. Ganz offensichtlich geht es bei sämtlichen bei den Akten lie- genden Protokollen der Gespräche und Kurznachrichten vom 13. November bis zum 14. November 2013 um die Organisation sowie Abwicklung der Kurierfahrt sowie dem Treffen des Kuriers mit dem unbekannten Lieferanten. Wie dargelegt ergibt sich aus den Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Gesprächspartner, welche den Kurznachrichten voraus- gegangen waren, dass der Beschuldigte jemanden zum Lieferanten geschickt hatte, um etwas in einem Fahrzeug zu verstecken (vgl. vorstehende Erw. 3.2.5.4). Und aus dem diesen Kurznachrichten folgenden Gespräch vom
14. November 2013 um 16:26 Uhr zwischen wiederum denselben Anschlüssen geht hervor, dass nun offenbar jemand angekommen war, woraufhin der Liefe- rant erklärte, dass dieser in die Bar hineinkommen solle (Urk. 9/1 Beilage 9). Dass es sich dabei um N._____ gehandelt haben muss, ergibt sich aus der Kurznachricht "1 N1._____". Dass N._____ diese Telefonnummer verwendete, wird auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Sie kritisiert einzig, dass die Vorinstanz sich im Zusammenhang mit dem Sachverhalt im November 2013 versehentlich auf eine von N._____ an A._____ versandte SMS vom
14. Dezember 2013 berufen habe (Urk. 191 S. 19), was wohl zutrifft (vgl. Urk. 112 S. 21 ff.). Jedenfalls findet sich mit der Verteidigung in den Akten keine Nachricht vom November 2013, wo N._____ dem Beschuldigten mitgeteilt hät- te, dass er sich nun auf den Weg mache. Tatsächlich wurde die Nachricht von 1 an 4 (TK-Linie 01 A1._____) mit dem Inhalt "UY TAMAMDUR EVE GIDIYO- RUM BEN VARINCA ARARIM KENDINE IYUBAK", übersetzt: "Alles ist in Ord- nung, ich gehe nach Hause. Wenn ich angekommen bin, gebe ich dir Bescheid. Pass auf dich gut auf." erst am 14. Dezember 2013 versandt (Urk. 9/1 Beilage 30, um 21:28:30 Uhr), worauf an sich auch die Vorinstanz verweist (Urk. 112 S. 21). Dies ändert aber nichts daran, dass die Nummer 1 N._____ zuzuordnen ist. Denn genau dieselbe vorstehend erwähnte Mitteilung hat N._____ auch von seinem anlässlich der Verhaftung sichergestellten Mobiltelefon mit der Ruf-
- 29 - nummer 5 an den Beschuldigten versandt (vgl. dazu Urk. 1/13 S. 16 f. mit Ver- weis auf Urk. 41d [= Urk. 9/6 Beilage 41d], Urk. 12/6 S. 5 f., Urk. 112 S. 21). Wie die Vorinstanz sodann richtig dargelegt hat, war die vom Beschuldigten und dem Lieferanten vereinbarte Adresse für den Treffpunkt mit der vom Beschul- digten zu organisierenden Drittperson ("… [Adresse in Holland]", vgl. dazu Urk. 9/1 Beilage 3, 4 und 5) bei der Verhaftung von N._____ im Navigationsgerät seines Fahrzeuges Audi A6 (ZH …) als Zieladresse gespeichert (Urk. 112 S. 21 mit Verweis auf Urk. 1/13 Beilage 50b ["… [Adresse in Holland]"], vgl. auch Urk. 1/13 S. 9). 3.2.5.6. Aufgrund des weiteren Nachrichtenverlaufs sowie der übrigen Akten- lage kann mit der Vorinstanz sodann nicht anders geschlossen werden, als dass N._____ die von dem unbekannten Lieferanten übernommene und in sei- nem Fahrzeug zu versteckende Lieferung anklagegemäss in die Schweiz ver- brachte, und sie dort an seinem damaligen Logisort an der O._____-Strasse … in … Winterthur (Wohnung c/o R._____) dem Beschuldigten übergeben hat. Auch die zur Erstellung dieses Sachverhaltsteils relevanten TK-Protokolle lie- gen bei den Akten. Die übersetzten Passagen, welche von der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung herangezogen wurden, können dem vorinstanzlichen Urteil auszugsweise entnommen werden (Urk. 112 S. 22 mit Verweis auf Urk. 9/1 Beilage 10-15, Kurznachrichten vom 15. November 2013): "22:12:13 Uhr (an A._____): Was ist los? Ist dein Kollege gekommen? 22:13:55 Uhr (von A._____): Nicht gekommen, ich warte. 22:15:17 Uhr (an A._____): Warum hat er sich so verspätet. Ist der Mann vertrauenswürdig/zuverlässig. 22:16:17 Uhr (von A._____): Heute sei er abgefahren
- 30 - 22:18:42 Uhr (an A._____): Wenn er heute abgefahren wäre, wäre er längst angekommen. Ich vertraue dem Mann über- haupt nicht. 22:20:40 Uhr (von A._____): Mach dir keine Sorgen, Wenn er da ist, sende ich dir eine·SMS." 3.2.5.7. Die Verteidigung kritisiert die Übersetzung der TK-Protokolle, insbe- sondere hinsichtlich zweier Kurznachrichten (Urk. 191 S. 20, Urk. 178 S. 4 mit Verweis auf Beilagen 13 und 14 zu Urk. 1/6, identisch mit Beilagen 13 und 14 zu Urk. 9/1; vgl. vorstehende Nachrichten von 22:15 Uhr und 22:16 Uhr). Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 101/7 S. 11) macht sie auch berufungsweise gel- tend, dass die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem holländi- schen Gesprächsteilnehmer, anders als von der Staatsanwaltschaft dargestellt, vor dem Hintergrund eines Streites zwischen einer albanisch/mazedonischen Gruppierung und einer türkisch/kurdischen Gruppe zu sehen und zu inter- pretieren sei. Der Streit habe sich um Geldschulden gedreht, wobei die tür- kisch/kurdische Gruppierung die albanische um einen Betrag in der Grössen- ordnung von EUR 30'000.– hintergangen haben soll. Der Beschuldigte habe bei diesem Streit als Vermittler fungiert, da er Leute aus beiden Gruppierungen gekannt habe (Urk. 178 S. 2 f., Urk. 191 S. 17 ff.). Zentral für die Regelung des Konflikts sei ein Kurde mit türkischer Staatsangehörigkeit gewesen, der zur zweiten Gruppierung gehört habe und in Istanbul aus der Haft hätte entlassen werden sollen. Dieser sei in der Lage gewesen, eine substantielle Geldzahlung an die albanisch/mazedonische Gruppierung zu veranlassen, was die Bei- legung des Konflikts erlaubt hätte. Solange er aber inhaftiert gewesen sei, seien die Verhandlungen stecken geblieben. Nach Darstellung der Verteidigung be- ziehen sich die Kurznachrichten vom 15. November 2013 ab 22:12 Uhr auf diesen Sachverhalt. Die beiden Textnachrichten gemäss Beilagen 13 und 14 zu Urk. 1/6, also die vorstehend abgedruckten Nachrichten von 22:15 und 22:16 Uhr, sollen sich demnach auf die Entlassung des Kurden beziehen. Ent- gegen der bei den Akten liegenden Übersetzung bedeute "çikmis" nicht "abge- fahren", sondern "aus der Haft entlassen" (Urk. 101/7 S. 12, Urk. 178 S. 4, Urk. 191 S. 20).
- 31 - 3.2.5.8. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen der Verteidigung aus- einandergesetzt und überzeugend dargelegt, weshalb die von der Verteidigung dargelegte Sachverhaltsvariante keinen Sinn macht. Mit der Vorinstanz ist näm- lich nicht einzusehen, weshalb sich der unbekannte Gesprächspartner mit der Vertrauenswürdigkeit bzw. Zuverlässigkeit eines aus der Haft entlassenen Kur- den hätte befassen sollen (Urk. 112 S. 23). Die Sachverhaltsvariante der Ver- teidigung scheint konstruiert und findet in den Akten keine Stütze. Entgegen der Verteidigung lässt der Gesprächsinhalt im Kontext der feststehenden Tatsachen nicht die Deutung zu, dass es sich um die Organisation eines Vermittlungs- gesprächs gehandelt haben könnte. Es gibt keine Anhaltspunkte, nicht auch die vorstehend abgedruckten Kurznachrichten vom 15. November 2013 im Kontext der Kurierfahrt von N._____ zu sehen, wie dies die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat (Urk. 112 S. 23 f.). Das ergibt sich mit der Vorinstanz auch aus dem in den Akten dokumentierten weiteren Geschehensverlauf (Urk. 112 S. 24). Um 23:30 Uhr erhielt der unbekannte Gesprächspartner von der vom Beschuldigten verwendeten Telefonnummer die Kurznachricht "Angekommen" (Urk. 9/1 Beilage 16). Gemäss unbestritten gebliebenem Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. August 2015 machte sich der Beschuldigte in der gleichen Nacht um 00:40 Uhr zusammen mit S._____ von dessen Liegen- schaft an der T._____-Strasse … in Winterthur mit dem auf N._____ eingelös- ten Mitsubishi Carisma, ZH …, auf den Weg zum Wohnort von N._____ an der O._____-Strasse … in … Winterthur, wo ihm auf sein Klingeln Einlass gewährt wurde (Urk. 1/13 Beilage 51a-c). Im Kontext dieser feststehenden Tatsache kann die an den unbekannten Gesprächspartner versandte Kurznachricht mit der Vorinstanz nur so verstanden werden, als dass N._____ zurückgekehrt war, und zwar mit der von ihm transportierten Lieferung (vgl. auch Urk. 112 S. 24). Und der Umstand, dass sich der Beschuldigte mitten in der Nacht auf den Weg zu N._____ gemacht hat, dessen Auftraggeber er war, lässt den Schluss zu, dass er dort die von N._____ transportierte Lieferung in Empfang genommen hatte. 3.2.5.9. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der Lieferung um einen Drogentransport gehandelt haben muss. Dafür spricht
- 32 - schon die verklausulierte, konspirative Art und Weise, wie der Beschuldigte und der unbekannte Gesprächspartner kommunizierten (vgl. auch nachstehende Erw. 3.4.13). Dass Gesprächsteilnehmer lediglich dann zu solchen Verschlüs- selungen greifen, wenn sie den wahren Inhalt des Gesprächs verbergen wollen und die polizeiliche Abhörung ihrer Gespräche befürchten, ist naheliegend und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Es fällt zudem auf, wie die Gesprächs- teilnehmer bemüht waren, ihre Identität zu verschleiern, indem sie immer wie- der andere Telefonnummern von anderen Inhabern verwendeten. Zudem gilt zu beachten, dass es nicht die einzige Drogen-Kurierfahrt von Holland in die Schweiz war, die N._____ für den Beschuldigten unternommen hatte (vgl. dazu nachstehende Erw. 3.3 zu Vorgang 12). 3.2.5.10. Obwohl die Indizien hinsichtlich der Art des Betäubungsmittels mit der Vorinstanz eher auf Heroingemisch schliessen lassen, erachtete es die Vor- instanz nicht als gänzlich ausgeschlossen, dass es sich bei der transportierten Ware auch um Kokaingemisch gehandelt haben könnte (vgl. schon vorstehen- de Erw. 3.2.2 und Urk. 112 S. 27). Dieser Schluss ist nachvollziehbar, nachdem zweifelsfrei feststeht, dass es sich um Betäubungsmittel gehandelt haben muss und N._____ bei seinem zweiten Transport nicht nur Heroin, sondern – wenn auch in geringerer Menge – auch Kokain mit sich geführt hatte (vgl. dazu Urk. 112 S. 27 und nachstehende Erw. 3.3 zu Vorgang 12). Die Vorinstanz liess es letztlich offen, ob es sich bei der Lieferung vom November 2013 um Heroin- oder allenfalls um Kokain gehandelt hat (Urk. 112 S. 27). Zugunsten des Be- schuldigten ist indessen von der Annahme auszugehen, dass N._____ beim Transport vom 15. November 2013 Kokaingemisch mit sich geführt und dann an den Beschuldigten übergeben hatte. Dieser Schluss wird von der Verteidi- gung eventualiter auch nicht kritisiert und wirkt sich im Rahmen der Strafzu- messung im Übrigen zugunsten des Beschuldigten aus. 3.2.5.11. Hinsichtlich der Menge des von N._____ mitgeführten und an den Be- schuldigten übergebenen Kokaingemischs hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb die von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten 1,5 kg zu übernehmen sind (Urk. 112 S. 25 f.). Darauf kann vorab verwiesen
- 33 - werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig klarzustellen ist, dass der Beschuldigte mangels verwertbaren Beweisen vom Vorwurf betreffend Vorgang 40 (Verkauf von 200 g Heroingemisch an B._____) erstinstanzlich – wie gesehen (vgl. vor- stehende Erw. 1.2 und 2.3.1.4) – freigesprochen wurde, was unangefochten geblieben ist. Vor diesem Hintergrund kann dieser Sachverhaltsteil selbstver- ständlich nicht zur Bestimmung der fraglichen Drogenmenge herangezogen werden, was angesichts der Zusatz- bzw. Alternativbegründung auch der Vor- instanz klar zu sein schien (vgl. Urk. 112 S. 25). Anhaltspunkt, weshalb von 1,5 kg auszugehen ist, bildet der in den Akten dokumentierte Nachrichtenver- kehr zwischen dem Beschuldigten (TK-Linie 01 A1._____ 4) und dem Benutzer der niederländischen Telefonnummer 3, welche von der Ermittlungsbehörde dem angeblichen Lieferanten aus Holland zugewiesen worden war. Zu berück- sichtigen ist in diesem Zusammenhang der im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 4. September 2015 angebrachte Hinweis, dass nicht eruiert habe werden können, ob es sich beim Benutzer dieser Telefonnummer um den angeblichen Lieferanten selbst oder um einen Komplizen gehandelt habe (Urk. 1/13 S. 3, S. 12). Zwar steht vor diesem Hintergrund nicht mit letzter Sicherheit fest, wer die Kurznachrichten vom 5. Dezember 2013 versandt hat, worauf auch die Ver- teidigung vor Vorinstanz verwiesen hat (Urk. 101/7 S. 13). Fest steht aber, dass
– wenn es nicht der Lieferant selbst war – es zumindest jemand aus seinem Umfeld gewesen sein muss. Die Anfrage des niederländischen Kontaktes nimmt ganz offensichtlich Bezug auf die zuvor erfolgte Lieferung ("Wie viel hast du erledigt, wie viel ist übrig?" [Urk. 1/13 Beilage 69]). Indem der Beschuldigte – wenn auch eine zu interpretierende – logische Antwort auf diese Anfrage gab ("Ich habe für 10 Lira erledigt" [a.a.O. Beilage 70a] bzw. "Ich habe 5 erledigt" [a.a.O. Beilage 71]), wusste der Beschuldigte ganz offensichtlich Bescheid, auf was sich die Anfrage bezogen hatte. Da der niederländische Geschäftspartner seine Antwort nicht verstanden hatte ("Ich verstehe es nicht, weshalb du 5 sagst. Es waren doch keine 5" [a.a.O. Beilage 72]), hielt er dann klarstellend fest: "Das heisst, 5 von 15 sind weg" (a.a.O. Beilage 73). Ausgehend davon, dass 1,5 kg mit der Vorinstanz am unteren Ende der vom Beschuldigten übli- cherweise importierten Betäubungsmittelmengen liegen (vgl. dazu die weiteren
- 34 - Anklagesachverhalte) und angesichts des für den Transport betriebenen Auf- wandes (kurzfristig organisierter Ersatz eines Kuriers durch den Beschuldigten wegen Ausfalls des ursprünglich vorgesehenen, Fahrt nach Amsterdam und zu- rück mit präpariertem Fahrzeug, zu entrichtender Kurierlohn [auch wenn hin- sichtlich der Höhe des Kurierlohnes aufgrund der fehlenden Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht auf die Aussagen von N._____ abgestellt werden kann]) kann nicht zuletzt auch angesichts der vom Beschuldigten und seinem Gesprächspartner beigemessenen Wichtigkeit der Lieferung (mehrmaliges Nachfragen, ob der Kurier nun eingetroffen sei und anschliessender Besuch des Beschuldigten noch in der gleichen Nacht) kein Zweifel daran bestehen, dass die Lieferung einen nicht unerheblichen Wert gehabt haben bzw. bei ent- sprechendem Verkauf ein nicht unerheblicher Gewinn zu erwarten gewesen sein muss. Vor diesem Hintergrund ist überzeugend, wenn die Vorinstanz die vom Beschuldigten angegebenen "15" als 1,5 kg interpretiert (Urk. 112 S. 25 f.). Damit ist auch die eingeklagte Menge von 1,5 kg erstellt. 3.2.6. Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend Vorgang 01 erstellt, mit der einzigen Abweichung, dass zugunsten des Beschuldigten anstatt von Heroin- von Kokaingemisch auszugehen ist. 3.3. Anklageziffer 2 (Vorgang 12) 3.3.1. In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten die Organisa- tion eines weiteren Drogentransportes von Holland in die Schweiz zur Last ge- legt, wiederum mit N._____ als Kurier. Hierfür seien der Beschuldigte mit sei- nem Chauffeur und N._____ in seinem eigenen Fahrzeug am 12. Dezember 2013 in die Niederlande gefahren, wo 2'000 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 62 % und 650 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 28 % in der hinteren Stossstange des Personenwagens Audi A6, ZH …, von N._____ versteckt wor- den seien. Der Beschuldigte sei danach am 14. Dezember 2013 mit seinem Chauffeur zurück in die Schweiz gefahren, wo er auf N._____ gewartet habe. Dieser sei jedoch auf seinem Rückweg in Kreuzlingen am 16. Dezember 2013, 00:05 Uhr, polizeilich angehalten und die Drogen sichergestellt worden (Urk. 37 S. 3 f., Urk. 112 S. 28).
- 35 - 3.3.2. Von der Verteidigung unbestritten und aufgrund der am 16. Dezember 2013 anlässlich der Verhaftung von N._____ sichergestellten 2 kg Heroinge- misch (Reinheitsgrad 62 %) sowie 650 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 28 %) ist erstellt, dass der Drogentransport anklagegemäss stattgefunden hat (Urk. 24/1-3, Urk. 101/7 S. 16, Urk. 191 S. 24, Urk. 112 S. 28 mit Verweis auf Urk. 12/1, vgl. auch Urk. 12/5 S. 5 und Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 24. Oktober 2016 [Urk. 35/3]). N._____ bestätigte in den Einvernahmen vom 17. bzw. 19. Dezember 2013 denn auch, am letzten Donnerstagabend, namentlich am 12. Dezember 2013, in Richtung Holland abgereist zu sein und den Drogentransport durchgeführt zu haben (Urk. 12/1 S. 3 ff., Urk. 12/2 S. 3, 6 ff.). Hingegen stellt er eine Beteiligung des Beschuldigten am Drogentransport in Abrede (Urk. 12/2 S. 3, 6; Urk. 12/3 S. 10, 12; Urk. 12/6 S. 3). N._____ und der Beschuldigte wurden denn auch nicht konfrontiert, weshalb diese Aussagen nur zugunsten des Beschuldigten verwertbar sind. 3.3.3. Dass der Beschuldigte in den Drogentransport vom Dezember 2013 in- volviert war bzw. diesen organisiert hatte, wird auch vom Beschuldigten und seiner Verteidigung in Abrede gestellt (Urk. 101/7 S. 16 ff., Urk. 191 S. 21 ff., vgl. schon vorstehende Erw. 3.1.1). 3.3.4. Die Vorinstanz wertet den Umstand, dass an dem im Fahrzeug von N._____ sichergestellten Handschuh die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte, als Indiz dafür, dass der Beschuldigte beim Einbau der Drogen im Fahrzeug von N._____ mitgewirkt habe (Urk. 112 S. 28 f.). Diesbezüglich ist aber mit der Verteidigung darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den Handschuh auch bei einer anderen Gelegenheit als Beifahrer von N._____ hät- te angefasst haben können (Urk. 191 S. 21 f.). Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass an dem im Fahrzeug von N._____ sichergestellten Handschuh die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte, nichts zu- lasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dass der Beschuldigte beim Ein- bau der Drogen mitgewirkt hatte, ist denn auch nicht eingeklagt (Urk. 37 S. 3). 3.3.5. Fest steht, dass das vom Beschuldigten zum anklagerelevanten Zeitraum benutzte Mobiltelefon zwischen dem 12. Dezember 2013, 20:58 Uhr, bis zum
- 36 -
14. Dezember 2013, 06:50 Uhr, nicht geortet werden konnte (Urk. 112 S. 29 mit Verweis auf Urk. 1/13 S. 16). Mit der Verteidigung zwar keine zwingende Schlussfolgerung, gleichwohl aber eine mögliche Erklärung hierfür wäre, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum ausser Landes weilte (Urk. 191 S. 22), wovon die Vorinstanz unter Verweis auf den Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. September 2015 ausgegangen ist (Urk. 112 S. 30). 3.3.6. Für die Annahme, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift umschrieben – am 12. Dezember 2013, nach Holland reiste, spricht neben dem Umstand, dass sein Mobiltelefon mit der Schweizer Nummer nicht geortet wer- den konnte, auch die Tatsache, dass N._____ während seinem Aufenthalt in den Niederlanden mit einer Person namens "A1._____" in Kontakt gestanden hatte und beide niederländische Telefonnummern verwendet hatten (Urk. 112 S. 30 mit Verweis auf Urk. 1/13 Beilage 44a-d, vgl. auch S. 3; N._____ [6, Tele- fonnummer anlässlich der Verhaftung sichergestellt, A1._____ [7,]). Aus den Beilagen 44 c und d erhellt, dass N._____ am 13. Dezember 2013 um 17:19 Uhr einen Anruf von der unter dem Namen A1._____ gespeicherten niederlän- dischen Telefonnummer entgegengenommen und am 14. Dezember 2013 um 13:24 Uhr diese Nummer angerufen hatte. Gemäss den Erkenntnissen der Er- mittlungsbehörden war der Beschuldigte bei letzterem Anruf – wenn er denn weg gewesen war, bereits wieder – in der Schweiz (Urk. 1/13 S. 16; [Antennen- standort der TK-Linie A1 am 14.12.2013 um 06:50 Uhr: Winterthur]). 3.3.7. Die Verteidigung weist darauf hin, dass N._____ in seinen Kontakten in den verschiedenen anlässlich der Verhaftung sichergestellten Mobiltelefonen – entgegen der Vorinstanz nicht nur einen (Urk. 112 S. 30), sondern – mindes- tens fünf A1._____'s aufgelistet habe. Aufgrund der den jeweiligen Namen hin- zugefügten Spezifikationen mit "U._____" oder "V._____" schliesst sie, dass es sich dabei um verschiedene A1._____'s handeln müsse (Urk. 191 S. 23 mit Verweis auf Urk. 9/4 [recte: 9/6] Beilage 41b, 42b, 43b und 44b). Auch N._____ gab zu bedenken, dass es ja nicht nur einen A1._____ auf der Welt gebe (Urk. 112 S. 30 und Urk. 12/4 S. 8). Es trifft zu, dass in den verschiedenen an- lässlich der Verhaftung sichergestellten Mobiltelefonen von N._____ mehrere
- 37 - A1._____'s gespeichert waren ("A1._____" auf der SIM-Karte 5 [Urk. 9/6 Beila- ge 41b] sowie auf der SIM-Karte "6"; "A2._____" und "A1._____ V._____" auf der SIM-Karte 8 [Urk. 9/6 Beilage 43b] und "A1._____ U._____" auf der SIM- Karte 9). 3.3.8. Der auf der SIM-Karte 5 unter A1._____ gespeicherte sowie der auf der SIM-Karte 8 unter A2._____ gespeicherte Kontakt, jeweils mit der Telefonnum- mer 4 (Beilagen 41b und 43b), kann gestützt auf die Telefonüberwachung des Beschuldigten (TK-Linie A1 bzw. 01) ohne Weiteres dem Beschuldigten zuge- ordnet werden. Dass dieser Telefonanschluss dem Beschuldigten zuzuordnen ist, wird von der Verteidigung wie gesehen auch nicht bestritten (vgl. vorstehen- de Erw. 3.2.5.2). Auf der SIM-Karte 8 ist unter der Telefonnummer 10 auch noch ein A1._____ V._____ gespeichert (Urk. 191 S. 23 und Urk. 9/6 Beilage 43b). Dass es sich bei A1._____ V._____ um eine vom Beschuldigten ver- schiedene Person handeln könnte, ist möglich. Zusätzlich kann der weiteren beim Beschuldigten sichergestellten SIM-Karte 9 auch noch der Name A1._____ U._____ mit der Telefonnummer 11 (Beilage 42b) sowie schliesslich auf der niederländischen Rufnummer von N._____ 6 eine auf den Namen A1._____ lautende niederländische Rufnummer 7 entnommen werden (Urk. 9/6 S. 2 Beilage 44a-d). 3.3.9. Dass zwischen N._____ und "A1._____ V._____" bzw. "A1._____ U._____" eine Kontaktaufnahme stattgefunden hätte, ist in den Akten jedoch nicht dokumentiert. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Kontakten um den Beschuldigten oder um andere A1._____s gehandelt hat. Auf dem bei N._____ sichergestellten Telefon mit der niederländischen Tele- fonnummer 6 war jedenfalls nur ein A1._____ gespeichert und zwar ohne irgendwelche Zusätze zum Namen (Urk. 9/6 Beilage 44a-d). Und von dieser unter A1._____ gespeicherten Nummer wurde N._____ wie gesehen am
13. Dezember 2013 kontaktiert, und am 14. Dezember 2013 wurde diese Nummer von dem Telefonanschluss von N._____ gewählt (vgl. vorstehende Erw. 3.3.6). N._____ gab an, dass es wahrscheinlich ein Freund von Holland gewesen sei (Urk. 12/4 S. 8). Angesichts der aufgrund der weiteren Ermitt-
- 38 - lungsergebnissen zahlreichen weiteren nachgewiesenen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und N._____ einerseits sowie dem Beschuldigten und einer weiteren, mutmasslich dem Lieferanten zuzuordnenden niederländischen Tele- fonnummer, drängt sich aber der Schluss auf, dass es sich auch bei dem unter der niederländischen Telefonnummer 7 gespeicherten A1._____ – wie von der Vorinstanz angenommen – um den Beschuldigten gehandelt hat und die Beiden zum Zwecke der Abwicklung des Drogentransportes von den Niederlanden in die Schweiz miteinander in Kontakt gestanden haben: 3.3.10. Bereits am 10. Dezember 2013 nahm N._____ unter der Telefonnum- mer 5 mit A1._____ Kontakt auf, und fragte, ob er kommen werde, was dieser bejahte (Urk. 1/6 S. 5 und Beilage 17 und 18, vgl. zu den anlässlich der Verhaf- tung sichergestellten Mobiltelefonen bzw. Nummern von N._____ Urk. 1/13 S. 3). Am 12. Dezember 2013 fragte die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als "P._____" bezeichnete Person unter der auf S._____ zugelassenen Tele- fonnummer 12 den Beschuldigten, ob sie gehen bzw. abfahren würden, was der Beschuldigte bejahte (Urk. 1/6 S. 5 und Beilage 19 und 20). Am 14. Dezember 2013 um 15:01 Uhr fragte N._____ den Beschuldigten unter seiner niederländi- schen Telefonnummer 1, ob sie wieder gegangen seien, was dieser bestätigte (Urk. 1/6 Beilage 23, vgl. Richtigstellung in Urk. 1/13 S. 16). Und um 18:32 Uhr gleichentags schrieb der Beschuldigte N._____, dass "der Kollege" auf ihn war- te, woraufhin N._____ in Aussicht gestellt hatte, gegen 20:30 Uhr dort zu sein (Urk. 1/6 Beilage 24 und 25). Darauf antwortete der Beschuldigte, dass "er" in der Bar auf ihn warte (a.a.O. Beilage 26). Um 20:39 Uhr schrieb N._____ dem Beschuldigten, dass er in der Bar sei (a.a.O. Beilage 27). Um 21:23 Uhr fragte der Beschuldigte N._____, wie es ihm gehe und ob alles in Ordnung sei, was dieser bestätigte und erklärte, dass er nun nach Hause gehe und ihm Bescheid geben werde (a.a.O. Beilage 29, vgl. dazu schon die vorstehende Erw. 3.2.5.5). Am 15. Dezember 2013 erkundigte sich jemand mit einer niederländischen Rufnummer (13) beim Beschuldigten, was los sei, ob sein Kollege gekommen sei und weshalb er – der Beschuldigte – nicht antworte (a.a.O. Beilage 32). Der nach der Verhaftung von N._____ in den Akten dokumentierte Nachrichtenver- kehr zwischen dem niederländischen Kontakt und dem Beschuldigten und ins-
- 39 - besondere die zahlreichen Versuche des Beschuldigten, mit N._____ Kontakt aufzunehmen, zeigen deutlich, dass die beiden nervös wurden. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 112 S. 30 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu ist auf die weite- ren erfolglosen Kontaktversuche des Beschuldigten hinzuweisen, welche bei der Durchsicht der anlässlich der Verhaftung von N._____ sichergestellten Mo- biltelefone ersichtlich wurden. Wie aus der Anrufliste des bei N._____ sicherge- stellten Mobiltelefons mit der Nummer 5 hervorgeht, hat der Beschuldigte zu- sätzlich zu den erfolglosen Anrufversuchen vom 16. Dezember 2013 um 13:34 Uhr und der Mitteilung vom 17. Dezember 2012 um 00:15 Uhr ([übersetzt: "Bru- der, ich bin in der Klemme. Antworte mir."], vgl. dazu schon Urk. 112 S. 31) am
16. Dezember 2013 auch noch um 23:48 Uhr sowie dann wieder am 17. De- zember 2013 um 00:14 Uhr vergeblich versucht, N._____ auf dieser Nummer zu erreichen (Urk. 9/6 S. 2 und Beilage 41c). Um 00:15 Uhr schrieb er N._____ schliesslich, "…, ich bin auf der Strasse gelandet, melde dich" (übersetzt, Urk. 1/6 Beilage 39). 3.3.11. Aufgrund dieser dokumentierten Kommunikation zwischen dem Be- schuldigten und dem niederländischen Kontakt, und angesichts der zahlreichen und geradezu verzweifelten Versuche des Beschuldigten, N._____ auf den ihm bekannten Rufnummern zu erreichen, ist völlig unglaubhaft, wenn die Verteidi- gung als Erklärung vorbringt, dass der Beschuldigte wohl lediglich seinen Lo- gisgeber vermisst habe, da er keinen eigenen Schlüssel gehabt habe (Urk. 191 S. 23). Wie die Verteidigung vor Vorinstanz noch richtig bemerkt hatte, ist es nicht so, dass der Beschuldigte keinen Schlüssel zu der Wohnung von R._____ hatte, wo N._____ und dann zeitweise auch der Beschuldigte gewohnt hatten (vgl. Urk. 101/7 S. 17, Urk. 191 S. 23). Das lässt sich im Übrigen auch nicht mit der vom Beschuldigten an N._____ versandten Nachricht, wonach er in der Klemme stecke, vereinbaren. 3.3.12. Vor dem Hintergrund, dass N._____ in der Nacht auf Montag,
16. Dezember 2013 um 00:05 Uhr mit 2 kg Heroingemisch und 650 g Kokain- gemisch an der Grenze Kreuzlingen-Emmishofen angehalten und verhaftet
- 40 - wurde, ist klar, weshalb der Beschuldigte und der niederländische Kontakt der- art besorgt um den Verbleib von N._____ waren. Anders als beim ersten Dro- gentransport im November 2015 (vgl. vorstehende Erw. 3.2, Anklageziffer 1, Vorgang 01 und Urk. 112 S. 30) konnte dieser dieses Mal die von ihm transpor- tierten Drogen aufgrund seiner Verhaftung dem Beschuldigten nicht wie verein- bart übergeben. 3.3.13. Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend Vorgang 12 (Anklageziffer 2) erstellt. 3.4. Anklageziffer 3 (Vorgang 30) 3.4.1. In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit seinem Mittelsmann "J._____" (mutmasslicher Name J1._____) eine Heroinlieferung von der Türkei in die Schweiz organisiert zu haben, wobei die Einzelheiten der Lieferung im Zeitraum vom 2. bis 17. Juli 2014 in mehreren Gesprächen zwischen den Beiden besprochen worden seien. Schliesslich sei vereinbart worden, dass vier Kilogramm Heroin zu liefern seien und der Be- schuldigte dafür maximal Euro 70'000.– bezahlen werde. Bezogen werden sol- len hätte das Heroin gemäss Anklageschrift von einem Lieferanten namens "W._____". Ebenso in die Organisation involviert gewesen sei D._____. Unter anderem sei D._____ in die Türkei gereist, habe "J._____" und "W._____" ge- troffen, den Kurier "AA._____" (mutmasslicher Name AA1._____) organisiert und mit diesem die Modalitäten der Lieferung sowie dessen Bezahlung bespro- chen und diesen teilweise auch bezahlt (vgl. zu den Details Urk. 37 S. 5 und Urk. 112 S. 32 f.). Am 24. Juli 2014 sowie am 31. Juli 2014 seien in Absprache zwischen dem Beschuldigten, D._____ und "J._____" insgesamt 4 kg Heroin- gemisch (Reinheitsgrad unbekannt) an den Kurier "AA._____" geliefert worden, was dieser am 31. Juli 2014 D._____ telefonisch bestätigt habe. Dieser habe ihn daraufhin angewiesen, das Heroin umgehend in die Schweiz zu bringen, worüber er den Beschuldigten und auch "J._____" informiert habe. In der Folge sei der Kurier "AA._____" mit dem Heroin aber verschwunden und der Be- schuldigte sowie D._____ und H._____ seien den Lieferanten die neben der Anzahlung noch ausstehende Restbezahlung für das auf Kommission gelieferte
- 41 - Heroin schuldig geblieben, wofür u.a. H._____ habe garantieren müssen (Urk. 37 S. 5 f., Urk. 112 S. 32 f.). 3.4.2. Die Verteidigung geht davon aus, dass D._____ und H._____ – die we- gen des gleichen Sachverhaltes angeklagt und erstinstanzlich verurteilt worden sind, was unangefochten geblieben ist (vgl. in Bezug auf D._____ beigezoge- nes Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Oktober 2017 [Urk. 176 S. 16 ff., 72 ff.]) – tatsächlich einen Herointransport von der Türkei über Bulga- rien in die Schweiz geplant hatten, welcher offenbar daran gescheitert sei, dass der vorgesehene Kurier, mutmasslich ein Bulgare, mit dem Heroin verschwun- den war. Sie vermutet eine entsprechende Beteiligung der Beiden aufgrund des Umstandes, dass sie je den erstinstanzlichen Schuldspruch akzeptierten. Über- dies stehe auch fest, dass D._____ im Juli 2014 – und später auch H._____ – in die Türkei gereist sei, wo er sich offenbar mit dem Lieferanten getroffen habe. Tatsache sei auch, dass D._____ den Kurier "AA._____" schon länger gekannt und für diesen Zweck rekrutiert habe. Bestritten wird hingegen die Beteiligung des Beschuldigten im Sinne der Anklage. Aufgrund der direkten Verbindungen von D._____ und H._____ zu den massgeblichen Personen in der Türkei und in Bulgarien frage sich insbesondere auch, welche Rolle darüber hinaus dem Be- schuldigten noch hätte zukommen sollen (Urk. 191 S. 24). 3.4.3. Die im Sommer 2014 unbestrittenermassen bestehende Nähe des Be- schuldigten zu D._____ und H._____ hat sich nach Darstellung der Ver- teidigung daraus ergeben, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeit- raum – angeblich – wie auch seine damalige Freundin AB._____ im Imbiss von H._____ gearbeitet habe (Urk. 191 S. 25). 3.4.4. Schliesslich wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte damals mit teilweise den gleichen Personen wie D._____ und H._____ kommuniziert hat, insbesondere mit "J._____" (Urk. 101/7 S. 20, Urk. 191 S. 25). Die Ver- teidigung macht aber – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 101/7 S. 21 ff.) – auch berufungsweise geltend, dass der Beschuldigte deshalb mit "J._____" in Ver- bindung gestanden sei, weil er mit ihm zusammen Flüchtlinge unterstützt habe, die damals die Türkei Richtung Griechenland, Bulgarien und/oder Westeuropa
- 42 - hätten verlassen wollen (Urk. 191 S. 25, 27). Es liege in der Natur der Sache, dass Flüchtlinge die Türkei in dieser Zeit meist illegal verlassen oder auf jeden Fall die angrenzenden Länder illegal betreten hätten. Somit hätten die Beteilig- ten aufpassen müssen, unabhängig davon, ob sie darüber hinaus auch noch vom türkischen Regime verfolgt worden seien. Die türkische Polizei setze Tele- fonkontrollen seit langem sehr breit ein, so dass Vorsicht am Telefon in diesem Land gewissermassen zur Gewohnheit geworden sei. Daraus erkläre sich auch die oft klandestin wirkende Ausdrucksweise der Gesprächsteilnehmer in den Telefongesprächen (Urk. 191 S. 26). Nach Auffassung der Verteidigung lassen sich die Kommunikationen des Beschuldigten mit J._____ bei richtiger Überset- zung nicht in Übereinstimmung bringen mit dem "Narrativ der Polizeirapporte" und der Anklageschrift. Zusammenfassend fehle es an einem Nachweis dafür, dass der Beschuldigte an dieser offenbar von D._____ und H._____ geplanten Drogeneinfuhr beteiligt gewesen sei (Urk. 191 S. 29). 3.4.5. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Eine Beteiligung seitens des Beschuldigten an dem – unbestrittenermassen – in die Wege geleiteten Dro- gentransport durch D._____ und H._____ (vgl. vorstehende Erw. 3.4.2) lässt sich aufgrund der Ergebnisse der Überwachungsmassahmen nicht in Abrede stellen. Die Verteidigung lässt bei ihrer Argumentation insbesondere unberück- sichtigt, dass sich aufgrund der sowohl zeitlich als auch inhaltlich festzustellen- den Zusammenhänge in der Kommunikation zwischen "J._____" und D._____ einerseits sowie "J._____" und dem Beschuldigten andererseits indirekt nach- weisen lässt, dass es auch bei den Gesprächen des Beschuldigten mit "J._____" um den (misslungenen) Drogentransport gegangen sein muss, wel- cher schliesslich zur Verurteilung von D._____ und H._____ geführt hat: Wie die Vorinstanz unter exemplarischem Verweis auf Urk. 9/14 Beilagen 4-5 zutreffend dargelegt hat, leitete "J._____" das mit D._____ Besprochene jeweils sogleich an den Beschuldigten weiter und umgekehrt (Urk. 112 S. 34). Dass "J._____" immer wieder das Bindeglied in der Kommunikation zwischen D._____ und dem Beschuldigten war, ergibt sich auch aus zahlreichen weiteren Stellen (vgl. dazu etwa Urk. 112 S. 40 f. mit Verweis auf Anhang Urk. 11/7
- 43 - [= Urk. 9/14 Beilage 13] Telefonat zwischen D._____ und "J._____" am 10.07.2014 um 20:13 Uhr [D._____: "Sage doch AC._____, er soll ihn anrufen", "J._____": "In Ordnung"]; Telefonat zwischen Beschuldigtem und "J._____" um 20:21 Uhr, Beilage 14 ["J._____": "Dein Junge ist schon dort […], aber er sagt, niemand sei dort […]. Beschuldigter: "In Ordnung. Ich rufe ihn jetzt an, er soll aussteigen, um sich zu erkennen geben."]; Telefonat zwischen "J._____" und D._____, Beilage 15 ["J._____": "Bruder, ich habe ihn angerufen. Warte 5 bis 10 Minuten ab. Wenn er nicht kommt, ruf mich wieder an, dann werde ich AC._____ anrufen, in Ordnung? […] AC._____ hat mir gesagt, dass er ihn anru- fen werde."]; Urk. 112 S. 34 mit Verweis auf Urk. 9/14, Beilage 31a und 32 Tele- fonat zwischen D._____ und "J._____" am 11.07.2014 um 22:47 Uhr [D._____: J._____ könne dem Onkel [mütterlicherseits] sagen, dass er die Hälfte geholt habe und die andere Hälfte am Montag holen werde], um 22:53 Uhr Telefonat zwischen "J._____" und dem Beschuldigten ["J._____": "Dein Junge hat ange- rufen. Er hat nur die Hälfte bezahlt […] den Rest wird er am Montag bezahlen."] Beschuldigter: "[…] Wenn er die Hälfte bekommen hat, dann ist es Okay. […] Er kann den Rest am Montag erledigen"]; Urk. 9/14 Beilage 150 und 151 Telefonat zwischen D._____ und "J._____" am 3.08.2014 um 18:09 Uhr ["J._____": "Ok, ich rede mal mit dem Onkel (mütterlicherseits)"]; Telefonat zwischen Beschul- digtem und "J._____" am 3.08.2014 um 18:14 ["J._____": "Ich habe mit deinem Jungen gesprochen"]). Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, ergibt sich aus den Gesprächen zwischen D._____ und "J._____", wo jeweils vom Onkel (mütterlicherseits) die Rede ist und den anschliessenden Telefonaten zwischen "J._____" und dem Beschuldigten im Kontext, dass – zumindest in diesen Gesprächen – mit "Onkel (mütterlicherseits)" nur der Beschuldigte ge- meint sein konnte (vgl. dazu Urk. 112 S. 34 insbesondere auch mit dem Ver- weis auf das TK-Protokoll betreffend das Gespräch zwischen D._____ und "J._____", Urk. 9/14 Beilage 189 [recte: 187] ["J._____": "Wo ist A1._____, der Onkel [mütterlicherseits]"] und Urk. 112 S. 39). Daran ändert nichts, wenn die Verteidigung vorbringt, dass auch noch andere Personen als AC._____ be- zeichnet worden seien (Urk. 101/7 S. 18 f.).
- 44 - 3.4.6. Wenn der Beschuldigte nicht in die Organisation des Drogentransportes involviert gewesen wäre, wäre nicht einzusehen, weshalb er am Verbleib des offenbar untergetauchten Kuriers "AA._____" hätte interessiert sein sollen (vgl. dazu Urk. 112 S. 35, vgl. auch Urk. 9/14 Beilage 173) und sich offenbar für den ausstehenden Betrag betreffend die Lieferung verantwortlich fühlte. Am
2. August 2014 gab der Beschuldigte gegenüber "J._____" zu bedenken: "Es gibt nur Dreck. Nur Dreck. Ein Zigeuner spielt mit uns um den Finger. […] Ich sage dir, er wickelt uns alle um seinen kleinen Finger?" (Urk. 9/14 Beilage 147). Am Abend des 3. August 2014 um 18:14 Uhr erklärte "J._____" gegenüber dem Beschuldigten, dass "W._____" ihn angerufen und gesagt habe, dass sie es morgen erledigen müssten, woraufhin der Beschuldigte erklärte, dass wenn das "Arschloch" komme, sie keine Probleme hätten. Sodann forderte "J._____" den Beschuldigten auf, dass er W._____ anrufen solle, da dieser immer wütender werde, woraufhin der Beschuldigte antwortete: "Was sollen wir ihm sagen, der Zigeuner hat alle blamiert. Du sollst mit dem Onkel reden, das sind unsere Fehler, aber wir bezahlen, was möglich ist" (Urk. 9/14 Beilage 151). Weiter do- kumentiert sind die unmittelbar anschliessenden Gespräche bzw. Nachrichten sowie jene des Folgetages zwischen D._____ und "J._____" bzw. H._____, wo "J._____" und H._____ sich erkundigten, ob schon eine Nachricht gekommen sei bzw. ob jemand angerufen bzw. ob er ihn erreicht habe bzw. was los sei (Urk. 9/14 Beilage 152, 153, 155, 161, 162, 165, 168, 169, 171, 172) und die Versuche D._____s, "AA._____" zu erreichen bzw. etwas über dessen Verbleib zu erfahren, indem er mit seiner Ehefrau Kontakt aufnahm (a.a.O. Beilage 154, 156, 158, 159, 170). Am Morgen des 4. August 2014 mutmasste der Beschul- digte gegenüber "J._____": "[…] Ich sage dir, er ist verschwunden" (a.a.O. Bei- lage 167) und um 18:22 Uhr meldete er erneut, nichts vom Zigeuner gehört zu haben, woraufhin "J._____" ihm sagte, er müsse es bis Mittwoch erledigen. Der Beschuldigte gab zu bedenken, kein Geld zu haben und dass sie die Wohnung nehmen sollten (a.a.O. Beilage 173). Um 22:05 Uhr erklärte D._____ gegen- über "J._____", dass er mit dem Onkel (mütterlicherseits) am warten sei (Urk. 9/14 Beilage 175), und am 5. August 2014 um 11:14 Uhr forderte "J._____" den Beschuldigten auf, ihm die Adresse zu schicken, da er sie an
- 45 - "W._____" weitergeben müsse, woraufhin der Beschuldigte fragte, ob er je- manden kenne, den er dorthin schicken könne. "J._____" erwiderte, dass er schauen werde, und fügte an: "[…] aber dein Junge antwortet mir nicht". Da- raufhin erklärte der Beschuldigte, dass er ihm sagen werde, dass er ihn
– "J._____" – anrufen solle (a.a.O. Beilage 182). Keine zehn Minuten später sandte D._____ "J._____" eine Adresse und den Namen AA1._____ sowie der Name von dessen Frau, AD._____ (a.a.O. Beilage 184). Gleichentags um 13:34 Uhr beauftragte "J._____" D._____, mit dem Onkel (mütterlicherseits) das weitere Vorgehen zu besprechen und ihm den Grundbuchauszug von der Wohnung zuzusenden. Wenn sie (D._____ und der Onkel [mütterlicherseits]) damit einverstanden seien, dann mache er es so und wenn sie nicht einver- standen seien, dann könne er auch nichts machen, dann könne er "ihn" nicht hindern (a.a.O. Beilage 185b). Um 14:28 Uhr sprachen der Beschuldigte und "J._____" erneut miteinander und "J._____" erklärte, dass er mit AE._____ ge- sprochen habe und sein Typ bei ihm sei und mit ihm – dem Beschuldigten – sprechen wolle. Der "Typ" fragte den Beschuldigten, wie diese Sache erledigt werden könne, woraufhin der Beschuldigte erklärte: "Bruder, ehrlich gesagt, seine Frau hat gesagt, dass er weggegangen sei. […] Es ist ein Unglück pas- siert, jedenfalls sagen sie es so. Was soll ich machen, ich kann es langsam, langsam abbezahlen. […]." Nach einem Abbruch des Gesprächs telefonierten "J._____" und der Beschuldigte abermals und der Beschuldigte fragte: "Was können wir machen? Will er mich umbringen? Wenn er will, weiss er wo ich le- be." "J._____" fragte daraufhin, ob er nicht mit D._____ zusammenarbeite und dass der Onkel von D._____ reich sei und Geld ausleihen könne, woraufhin der Beschuldigte antwortete: "Er habe Grundbuchauszug. Sonst können wir nichts machen. Wir müssen jemanden nach Bulgarien schicken um ihn zu finden. Was können wir noch machen?" "J._____" antwortete: "Sein Onkel mag ihn sehr, er solle von seinem Onkel Geld ausleihen. Dein Junge hat alles kaputt gemacht, ich habe ihn gewarnt aber er habe diesen Typ organisiert, ist es nicht so?" (a.a.O. Beilage 190). 3.4.7. Vor dem Hintergrund dieser dokumentierten Gespräche ist der Einwand der Verteidigung entkräftet, wonach D._____ und H._____ je selber Kontakt zu
- 46 - den vermuteten Lieferanten in der Türkei gehabt hätten, und zwar offensichtlich unabhängig vom Beschuldigten, weshalb nicht einzusehen sei, welche Rolle dem Beschuldigten darüber hinaus noch hätte zukommen sollen (vgl. vorste- hende Erw. 3.4.2). Es mag zwar sein, dass D._____ und H._____ (auch) direk- ten Kontakt zu den Personen in der Türkei hatten (vgl. dazu etwa Urk. 9/14 Bei- lage 2b, wo "J._____" gegenüber dem Beschuldigten erklärte, "er" – wohl "W._____" gemeint –, sage, H._____ solle ihn anrufen). Fest steht aber, dass nicht nur D._____, sondern eben auch der Beschuldigte im ständigen Kontakt mit "J._____" gestanden hatte und "J._____" den Beschuldigten wie gesehen jeweils über das mit D._____ Besprochene informierte (vgl. vorstehende Erw. 3.4.5). Sodann geht aus den Gesprächen zwischen "J._____" und dem Be- schuldigten hervor, dass es der Beschuldigte war, der D._____ in das dem Vor- gang 30 zugrundeliegende Geschäft einführte. So bezeichnet "J._____" D._____ im Gespräch mit dem Beschuldigten stets als "dein Junge" und hat "J._____" den Beschuldigten am 2. Juli 2014 gefragt, ob "dein Junge" kommen werde (Urk. 9/14 Beilage 1b, vgl. etwa auch Beilage 10, 12, 14 und vorstehende Erw. 3.4.5 und 3.4.6). Die tragende Rolle des Beschuldigten bei der Organisa- tion des – von der Verteidigung im Grundsatz unbestrittenen Drogentransportes (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.4.2) – kommt insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass sich der Beschuldigte – wie vorstehend aufgezeigt (vgl. vor- stehende Erw. 3.4.6) – für den Ausfall der Bezahlung aufgrund der "verschwun- denen" Lieferung verantwortlich fühlte und auch verantwortlich gemacht wurde. 3.4.8. Die dem Beschuldigtem gemäss Anklageschrift zugeschriebene Rolle als Organisator des in die Wege geleiteten und dann aber misslungenen Heroin- transportes von der Türkei in die Schweiz vom Juli 2014 (Anklageziffer 3, Vor- gang 30) ist angesichts der sich aus den in den Akten dokumentierten Gesprä- che ergebenden Verbindung des Beschuldigten zu den weiteren unbestritte- nermassen in den in Anklageziffer 3 umschriebenen Drogentransport involvier- ten Personen sowie insbesondere auch aufgrund seiner Reaktion auf das Ver- schwinden des Kuriers "AA._____" erstellt (vgl. zur Art der Droge, dem Umfang der Lieferung sowie zum geschuldeten Entgelt nachfolgende Erw. 3.4.9). Die Telefonate zwischen dem Beschuldigten und "J._____" einerseits und D._____
- 47 - und "J._____" andererseits sind nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich derart aufeinander abgestimmt und lassen sich zu einem sinnvollen Ganzen zusam- menzufügen, dass kein Raum bleibt für einen Alternativsachverhalt, wie ihn die Verteidigung geltend macht. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Kon- takte zwischen dem Beschuldigten und "J._____" den Transport von Flüchtlin- gen zum Gegenstand gehabt hätten (so schon vor Vorinstanz, vgl. dazu Urk. 112 S. 42 f. mit Verweis auf Urk. 101/7 S. 21 f., Urk. 191 S. 25), vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen und lassen sich mit den in den Ak- ten dokumentierten Gesprächen zwischen "J._____" und dem Beschuldigten nicht vereinbaren. So vermag etwa auch nicht zu überzeugen, wenn die Vertei- digung unter Verweis auf das Protokoll betreffend das Telefongespräch vom
20. Juli 2014 um 21:41 Uhr (Urk. 9/14 Beilage 101) geltend macht, dass mit dem Vorschlag des Beschuldigten gegenüber "J._____", wonach "sie es in der Erde verstecken könnten" gemeint gewesen sei, dass der betreffende Reisende "unterirdisch", d.h. klandestin, unter Umgehung von Polizei- oder Grenzkontrol- len reisen sollte (Urk. 191 S. 28). Die Verteidigung blendet auch hier die vor- und nachgehenden Gespräche zwischen "J._____" und dem Beschuldigten sowie zwischen "J._____" und D._____ aus. Der Versuch der Verteidigung, den Gesprächen eine andere Bedeutung zuzumessen, indem sie losgelöst aus dem Gesamtzusammenhang einzelne Gesprächsfetzen herausnimmt und darum herum einen zum Anklagesachverhalt alternativen Lebenssachverhalt aufstellt, entbehrt nicht nur jeglicher Grundlage (wie dies bereits die Vorinstanz festge- stellt hat, vgl. Urk 112 S. 43), sondern lässt sich insbesondere nicht mit der er- stellten Verbindung der Gespräche zwischen dem Beschuldigten und "J._____" einerseits sowie den Gesprächen zwischen "J._____" und D._____ anderer- seits vereinbaren. Daran ändert mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 192 S. 2) auch nichts, wenn – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 191 S. 25 ff.) – einzelne im Gesprächs- bzw. Nachrichtenverlauf ursprünglich in Zazaki gesprochene bzw. geschriebene Wörter auch noch anders übersetzt bzw. gedeutet werden könn- ten, als dies von dem im Untersuchungsverfahren beigezogenen Dolmetscher getan wurde (Urk. 192 S. 3). Das erhellt etwa, wenn man die von der Verteidi- gung beigemessene Interpretation des Telefongespräches vom 20. Juli 2014
- 48 - um 21.24 Uhr (Urk. 9/14 Beilage 100) in den Gesamtzusammenhang der auf- gezeichneten Gespräche stellt. Die Verteidigung stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte nicht – wie im entsprechenden TK- Protokoll übersetzt – gefragt habe, ob "es" in der Tasche sei, bzw. ob sie es eingepackt hätten, sondern: "Hat er seine Sachen gepackt?", wobei mit "er" ein jugendlicher PKK-Aktivist in Istanbul gemeint gewesen sei, der nach Griechen- land habe reisen wollen und mit all seinen Sachen und Habseligkeiten habe aufbrechen müssen (Urk. 101/7 S. 25, Urk. 178 S. 5). Schon aus der zeitlichen Einbettung dieses Gesprächs erhellt aber, dass sich das Gespräch zwischen "J._____" und dem Beschuldigten um den Transport jener Gegenstände ge- handelt haben muss, die in Etappen hätten nach Bulgarien gebracht werden sollen und die in der Folge verschwunden sind (vgl. dazu Urk. 9/14 Beilage 103a, Gespräch vom 21. Juli 2014 zwischen D._____ und "AA._____", "AA._____": "Der Mann möchte es nicht auf einmal bringen. In 2 oder 3 Syste- men/Etappen, das heisst in einer Woche wird es hier sein, in einer Woche wer- den die Türen und Fenster hier sein"). Ein PKK-Aktivist kann aber nicht in Etap- pen geliefert werden. Sodann ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte beim Onkel (väterlicherseits) Schulden hätte haben sollen, wenn der PKK- Aktivist verschwunden wäre (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.4.7). Von einer nochmaligen Übersetzung der von der Verteidigung beanstandeten Passagen (vgl. dazu Urk. 178 S. 4 f.) kann vor diesem Hintergrund abgesehen werden. 3.4.9. Hinsichtlich der Art der Drogen, des Umfangs der Lieferung sowie der dafür geschuldeten Gegenleistung kann vorab vollumfänglich auf die überzeu- genden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 36 - 39): 3.4.9.1. Wie gesehen bestreitet auch die Verteidigung – abgesehen von der dem Beschuldigten zugeschriebenen Rolle – nicht, dass der Herointransport wie in Anklageziffer 3 (Vorgang 30) umschrieben stattgefunden hat (vgl. vorste- hende Erw. 3.4.2). Die Annahme, dass es sich bei der letztlich verschwundenen Lieferung um Heroin gehandelt haben muss, deckt sich mit den – dem Be- schuldigten in der Einvernahme vom 15. März 2016 vorgehaltenen (Urk. 9/17 S. 4 ff.) – Aussagen von D._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
- 49 - vom 8. April 2015, wonach Hintergrund der Schulden von "AF._____" der Ver- lust einer Menge Heroin aus der Türkei gewesen sei (Urk. 10/6 S. 3 ff. sowie angehängte Notizen [Schreiben von D._____ vom 1. April 2015, versandt an die fallführende Staatsanwältin im Verfahren gegen D._____, A-1/2014/184400113], vgl. auch Urk. 112 S. 37 und 56 ff.). Dass mit "AF._____" der Beschuldigte gemeint war, ergibt sich aus der Übereinstimmung der Aussa- gen D._____s mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung und mit der Vorinstanz insbesondere auch aus den Ausführungen D._____s, wonach "AF._____" eine Wohnung gemietet habe, die auf den Namen von AG._____ gelautet habe, was unbestrittenermassen auf den Beschuldigten zutrifft (Urk. 112 S. 61 und 93 mit Verweisen, vgl. insbesondere Urk. 14/1 S. 2 ff. [Ausführungen von AG._____] und Urk. 29/34 [wo die Ausführungen von AG._____ zum Aufenthaltsort des Beschuldigten von der Verteidigung als rich- tig anerkannt werden] sowie nachstehende Erw. 3.9.2 zu Anklageziffer 8). Im Übrigen hatte D._____ gemäss dem Einvernahmeprotokoll vom 15. Juni 2015 auch bestätigt, dass es sich bei "AF._____" um A1._____ handle (Urk. 10/7 S. 1 f.), wovon er in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten dann aber nichts mehr wissen wollte und geltend machte, dass dies falsch pro- tokolliert worden sei (Urk. 9/17 S. 10 f.). Auch wenn D._____ bei seiner Darstel- lung des vorliegend zu beurteilenden Vorganges im Sommer 2014 seine Rolle im Drogentransport zu verschweigen versuchte, besteht kein Grund, die Aussa- ge, wonach Hintergrund der Geldschuld eine verschwundene Heroinlieferung war, anzuzweifeln. Ganz offensichtlich lässt sich das Aussageverhalten von D._____ mit der Vorinstanz damit erklären, dass dieser sich selbst zu entlasten versuchte und nur soweit Zugeständnisse machte, als dass die Sachlage aus seiner Sicht erstellt war (vgl. Urk. 112 S. 59 f.). Die Darstellung von D._____, wonach sein Vater schliesslich ihre Wohnung in der Türkei als Sicherheit für die vom Beschuldigten erwähnte Schuld gegeben habe, deckt sich denn auch mit dem übrigen Beweisergebnis (vgl. vorstehende Erw. 3.4.6 sowie Urk. 112 S. 35). Der Umstand, dass der Beschuldigte diese Ausführungen in späteren Einvernahmen nicht mehr bestätigen wollte, vermag keine Zweifel an der Rich- tigkeit der ursprünglichen Aussage zu wecken, zumal D._____ auch keinen
- 50 - plausiblen Grund für eine mögliche Falschaussage angeführt hatte und über- dies auch nicht einzusehen wäre, weshalb er von einer verschwundenen Hero- inlieferung im Sommer 2014 hätte berichten und so den Beschuldigten – und damit je nach Beweisergebnis auch sich selbst – unnötigerweise hätte belasten sollen, wenn dem nicht so gewesen wäre. Für die Annahme, dass es sich (auch) bei der verschwundenen Lieferung im Juli 2014 um eine Heroinlieferung gehandelt haben muss, spricht mit der Vorinstanz auch der Umstand, dass nur gerade zwei Monate danach von den gleichen Akteuren (Beschuldigter, D._____, H._____ sowie "J._____)" wiederum eine Heroinlieferung von der Türkei in die Schweiz transportiert (vgl. dazu nachstehende Erw. 3.5 zu Ankla- geziffer 4 [Vorgang 35]) und D._____ im Januar 2015 mit 2 kg Heroingemisch im Fussraum des Beifahrersitzes angehalten wurde (Urk. 112 S. 37 mit Verweis auf Urk. 2 S. 3, vgl. dazu beigezogenes Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Oktober 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ge- gen D._____ [DG160071, Urk. 176 S. 15]). 3.4.9.2. Gemäss Anklageschrift hatten H._____, D._____ und der Beschuldigte für die vereinbarte Drogenlieferung von 4 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad un- bekannt) wie gesehen eine Anzahlung in der Höhe von rund Euro 36'000.– (entspricht 110'000 türkische Lira) geleistet und blieben bei einem Totalbetrag von Euro 70'000.– Euro 34'000.– (entspricht 90'000.– türkische Lira) schuldig. 3.4.9.3. Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, ist hinsichtlich der Menge der abhanden gekommenen Lieferung aufgrund des aufgezeichneten Gesprächs zwischen D._____ und dem Kurier "AA._____" von 4 Einheiten auszugehen (Urk. 112 S. 37 mit Verweis auf Urk. 9/14 Beilage 116 "AA._____": "[…] 2 sind hier und nächste Woche kommen noch 2 […]. Wenn 4 hier sind, werden wir uns auf den Weg machen"). Ebenso überzeugend ist die Herleitung der Vorinstanz, wonach angesichts des für die Lieferung zu bezahlenden Ent- gelts eine Einheit nicht für weniger als 1 kg stehen könne (Urk. 112 S. 38): 3.4.9.4. Hinsichtlich des für die Drogenlieferung vom Juli 2014 zu leistenden Entgelts multipliziert die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 8. Februar 2016 zu Vorgang 30
- 51 - (Urk. 1/16) die in den Gesprächsprotokollen genannten Beträge mit dem Faktor 1'000 und erachtete vor diesem Hintergrund die in der Anklageschrift genann- ten Zahlen als erstellt (Urk. 112 S. 38). 3.4.9.5. Die Verteidigung kritisiert die von der Vorinstanz übernommene Inter- pretation aus dem Polizeibericht. Der von der Untersuchungsbehörde bzw. der Vorinstanz für die Bestimmung des Kaufpreises herangezogene Dialog passe überhaupt nicht zu einer Drogenlieferung. Vielmehr sei die Aussage des Be- schuldigten gegenüber "J._____", wonach er mit 70 rechnen solle, vor dem Hin- tergrund einer geplanten Reise zu verstehen, von jemandem, der offenbar ei- nen Umweg ("dorthin") machen müsse, so dass die nötigen Ausgaben steigen würden (Urk. 191 S. 28 f.). Das überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz richtig auf- gezeigt hat, hat der Beschuldigte am 19. August 2014 gegenüber "J._____" er- wähnt, dass sie "70 - 80 Tausend" verloren hätten, was nicht wenig Geld sei (Urk. 112 S. 38 mit Verweis auf Urk. 11/13 Beilage 4b = Urk. 9/11 Beilage 4b), woraufhin "J._____" antwortete: "Sie sagen 70 Tausend. Die Wohnung ist wert- los. Wir haben damals denen gesagt, die Wohnung macht 130." Im gleichen Gespräch erwähnte "J._____" gegenüber dem Beschuldigten, dass er mit dem Onkel [offensichtlich der Onkel "väterlicherseits"] gesprochen habe, und sie nicht 34 Papiere, sondern 30 Papiere bezahlen müssten (Urk. 11/13 Beilage 4a). Auch im Gespräch vom 7. Oktober 2014 zwischen dem von H._____ be- nutzten Anschluss und jenem von "J._____" ist die Rede von "30'000 Euro" bzw. "34'000" (Urk. 112 S. 38 mit Verweis auf Urk. 11/15 [recte: 11/14] Beila- ge 123b = Urk. 9/11 Beilage 123b). Vor diesem Hintergrund überzeugt, wenn die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Untersuchungsbehörde das Ge- spräch vom 15. Juli 2017 zwischen "J._____" und dem Beschuldigten dahinge- hend interpretiert, dass der Beschuldigte "J._____" gegenüber mitgeteilt habe, maximal Euro 70'000.– für die Lieferung bezahlen zu wollen, zumal – wie von der Vorinstanz aufgezeigt – auch an anderer Stelle, dort von D._____ und "J._____" – bei der Nennung von Beträgen jeweils drei Nullen weggelassen wurden (Urk. 112 S. 38 mit exemplarischem Verweis auf Urk. 9/14 Beilage 34 und 191, vgl. zu den angegebenen Beträgen von "34" bzw. 70 Urk. 1/16 S. 1, 13, 36; Urk. 9/14 Beilage 56 und 185). Sodann erhellt aus den Gesprächen,
- 52 - dass es bei den "34 Papiere" bzw. "34" bzw. "34'000" um die Schuld geht, für welche sie mit der Wohnung gebürgt hätten. Das bedeutet gleichzeitig, dass der Alternativsachverhalt der Verteidigung, wonach es um Mehrauslagen eines Reisenden gehe, zu verwerfen ist, was schon angesichts der Höhe des Betra- ges einleuchtet. 3.4.9.6. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte bereit war, für vier Einheiten insgesamt Euro 70'000.– zu bezahlen, wobei Euro 36'000.– im Voraus bezahlt und der Rest auf Kommission hätte bezogen werden sollen. Ausgehend von dem im Jahr 2014 gemäss dem Bundesamt für Polizei bestehenden durch- schnittlichen Strassenpreis für ein Gramm Heroin von Fr. 57.– (je nach Region und Qualität zwischen Fr. 20.– und Fr. 120.–, S. 38) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Preise tiefer sind, je näher der Händler in der Handels- kette beim Hersteller ist, kann mit der Vorinstanz nur der Schluss gezogen werden, dass eine Einheit (mindestens) einem Kilogramm entsprochen haben muss. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 112 S. 38 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.10. Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass sich der in Anklageziffer 3 umschriebene Sachverhalt betreffend Vorgang 30 so ereignet hat, wie er zur Anklage gebracht wurde, mit der einzigen Einschränkung, dass sich nicht er- stellen lässt, dass die von D._____ an J1._____ bzw. "J._____" geleisteten Zahlungen (vgl. dazu Urk. 37 S. 5) als Anzahlung für die Drogenlieferung be- stimmt waren. Auch hier kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng- lich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 112 S. 44), zumal die Verteidigung nichts dagegen einzuwenden hatte. 3.4.11. Zu verwerfen sind bei dieser Ausgangslage – wie vorstehend schon aufgezeigt und auch von der Vorinstanz überzeugend dargelegt (vgl. dazu Urk. 112 S. 42 f., S. 47 f., S. 52 ff.) –, die von der Verteidigung aufgeworfenen Alternativsachverhalte (vgl. dazu Urk. 101/7 S. 21 ff. und Urk. 191 S. 24 ff.), die sich nicht in den Gesamtzusammenhang der bei den Akten liegenden Ge- sprächsaufzeichnungen einbetten lassen.
- 53 - 3.4.12. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie das "Nar- rativ des Polizeirapportes" und damit der Anklageschrift sowie des vor- instanzlichen Urteils deshalb als falsch erachtet, weil im Polizeirapport vom
8. Februar 2016 (Urk. 1/16 S. 27) "AH._____", der angeblich eine wichtige Rolle gespielt haben soll, einmal als Schuldner des Beschuldigten und dann eine Personengruppe, zu der auch "AH._____" gehört, plötzlich als Gläubiger be- zeichnet worden sei (Urk. 191 S. 27). Aus dem aufgezeichneten Telefonat vom
13. Juli 2014 um 18:49 Uhr zwischen dem Beschuldigten und "J._____" geht hervor, dass der Beschuldigte offenbar geplant hatte, dass "AH._____" den Lie- feranten hätte bezahlen sollen, da er, also "AH._____" – bzw. die Personen- gruppe zu der er und auch "AI._____" gehörte – offenbar noch Schulden beim ihm – dem Beschuldigten – hatte(n) (Urk. 9/14 Beilage 43a, Urk. 1/16 S. 11). Der Beschuldigte erklärte "J._____", dass sie – also "AH._____" und seine Leu- te – ihnen das Geld geben würden, "J._____" ihm im Gegenzug aber etwas Ta- schengeld überlassen müsse (Beschuldigter: "Ich habe ihn angerufen. Wir er- halten das Geld von ihnen, sie schulden uns 38 aber du musst ihm etwas Ta- schengeld geben. 3-6 Papiere. Du sollst nur Taschengeld geben. Wir erledigen den Rest. […]. Du musst nicht dorthin gehen. Ich telefoniere zuerst, sie holen es und bringen hierher. Du sollst es ihnen überlassen, sie machen alles. Sie wer- den von dir 38 nehmen" [Urk. 9/14 Beilage 43a]). Wenn die Verteidigung aus- führt, dass es doch überhaupt keinen Sinn mache, dass "AH._____" 38 zur Schuldentilgung bezahlen müsse und "J._____" dann trotzdem noch 38 geben müsse (Urk. 101/7 S. 21), hat dies nichts mit der Logik des "Narrativs des Poli- zeirapportes" zu tun, sondern ist dies auf die verklausulierte Gesprächsweise zurückzuführen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Gespräches ist zu schliessen, dass "AH._____" nicht Geld, sondern im Gegenzug für das von ihm zu leistende Geld etwas anderes im Wert von 38 bzw. Euro 38'000.– vom Liefe- ranten hätte übernehmen sollen ("sie holen es und bringen hierher"). Hierfür hätte "J._____" "AH._____" "3-6 Papiere Taschengeld" geben sollen. Im Lichte aller Erkenntnisse liegt der Schluss nahe, dass es sich bei dem zu überneh- menden "etwas" um Drogen handelte. Vor diesem Hintergrund macht durchaus auch Sinn, wenn "J._____" am 18. Juli 2014 um 11:03 Uhr gegenüber dem Be-
- 54 - schuldigten erwähnte, dass er AJ._____ 2 Papiere geben würde (Urk. 9/14 Bei- lage 63). Offenbar funktionierte der Plan des Beschuldigten aber nicht oder zu- mindest nicht sogleich, wie aus einem weiteren Gespräch zwischen "J._____" und dem Beschuldigten vom 15. Juli 2014 um 20:32 Uhr hervorgeht (Urk. 1/16 S. 13). "J._____": "Die Sache von AJ._____ ist noch nicht erledigt. […]. Die Sa- che von AJ._____, es geht nicht." (Urk. 9/14 Beilage 56). Gemäss den Ausfüh- rungen des Beschuldigten im Telefongespräch vom 13. Juli 2014 ist AJ._____ der älteste Bruder von "AH._____" (Urk. 9/14 Beilage 43a). AJ._____ hatte das Geld offenbar (noch) nicht dem Lieferanten übergeben. 3.4.13. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte und auch die anderen Akteure des Drogentransportes mit ihrer konspirativen Gesprächsweise und ihren Code-Wörtern offensichtlichst zu vermeiden versuchten, dass ihre Ge- spräche für allfällige Mithörer, namentlich die Polizei- und Untersuchungs- behörden, einen Sinn machten, erstaunt nicht, dass im Untersuchungsverfahren nicht immer sämtliche Passagen in den aufgezeichneten Gesprächen zu einem sinnvollen Ganzen zusammengefügt werden konnten bzw. dass letztlich ge- wisse Abläufe im Dunkeln bleiben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte und auch die weiteren Akteure des Drogentransportes nachweislich verschiedene Telefonanschlüsse verwendet hatten, von denen allenfalls nicht alle abgehört worden waren. Jedenfalls steht fest, dass zumindest der Beschuldigte teilweise auch öffentliche Telefonkabinen verwendete (vgl. dazu etwa Urk. 1/16 S. 10 und Urk. 9/14 Beilage 38). Schon deshalb erhellt, dass sich der im Sommer 2014 abgespielte Lebenssachverhalt nicht lückenlos in den Akten spiegelt. Das tut aber der Beweiseignung jener bei den Akten liegenden Gesprächs- aufzeichnungen, welche zusammen betrachtet ein sinnvolles Ganzes ergeben und letztlich das Fundament des Anklagesachverhaltes bilden, keinen Abbruch. 3.4.14. Zusammengefasst bleibt es damit bei der vorinstanzlichen Sach- verhaltserstellung, wonach auch der unter Anklageziffer 3 umschriebene Sach- verhalt im Wesentlichen erstellt ist. Nicht erstellt ist wie gesehen einzig, dass (auch) die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen von D._____ an
- 55 - J1._____ per Western Union im Zusammenhang mit dem Drogentransport ge- standen haben (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.4.10). 3.5. Anklageziffer 4 (Vorgang 35) 3.5.1. Auch in diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten vorge- worfen, mit "J._____" eine Heroinlieferung in die Schweiz organisiert zu haben. Hierfür sei H._____ anfangs August 2014 in die Türkei gereist, um "J._____" zu treffen und mit dem Heroinlieferanten die Modalitäten der Heroinlieferung abzu- sprechen. Es sei zwischen dem Beschuldigten, D._____, H._____ und "J._____" vereinbart worden, dass zwei Kilogramm Heroin auf Kommissionsba- sis durch AK._____ geliefert werden sollten. Am 22. September 2014 habe D._____ den Beschuldigten nach St. Margrethen chauffiert und sei anschlies- send über die Grenze nach Bregenz gefahren, wo er AK._____ mit dem Hero- ingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) getroffen habe. Zusammen seien sie wie- der in die Schweiz eingereist, hätten den Beschuldigten abgeholt und seien zu dritt nach G._____ gefahren, wo AK._____ ihnen das Heroingemisch zwecks Weiterverkauf übergeben habe. Aus dem Erlös hätten auch die Schulden von H._____ beim Heroinlieferanten in der Türkei bezahlt werden sollen (Urk. 37 S. 6, Urk. 112 S. 55). 3.5.2. Die Verteidigung stellt – wie schon beim Vorgang 30 – auch diesen Dro- gentransport nicht in Frage, bestreitet aber wiederum, dass neben D._____ und H._____ auch der Beschuldigte eine Rolle gespielt haben soll. Zwar treffe es zu, dass der Beschuldigte am 22. September 2014 zusammen mit D._____ nach St. Margrethen gefahren sei, allerdings nicht für die Abwicklung eines Drogentransportes, sondern um seine Cousine zu treffen. Die Rückfahrt habe der Beschuldigte – entgegen der Anklageschrift – nicht zusammen mit D._____ angetreten (Urk. 191 S. 29 f.). 3.5.3. Die Vorinstanz erachtete den in Anklageziffer 4 zur Anklage gebrachten Sachverhalt als erstellt, mit der einzigen Korrektur, dass der Beschuldigte seine Rückfahrt von St. Margrethen nach G._____ nicht zusammen mit AK._____ und D._____ angetreten habe (Urk. 112 S. 65).
- 56 - 3.5.4. Die Verteidigung wendet gegen die vorinstanzliche Sachverhalts- erstellung insbesondere ein, dass die abgehörten Telefongespräche, die die Vorinstanz auf Seite 60 f. für die entscheidende Phase zitiere, von D._____ ge- führt worden seien. Die Telefongespräche des Beschuldigten hingegen würden keinen plausiblen Zusammenhang zur Heroinlieferung aufweisen. Vielmehr ge- he es um mindestens zwei verschiedene Sachverhalte. Die Gespräche zwi- schen dem Beschuldigten und "J._____" hätten von der geplanten Ausreise "J._____s" aus der Türkei gehandelt. Nach der Darstellung der Verteidigung ist aus dem Gespräch vom 20. August 2014 zu schliessen, dass "J._____" für sei- ne Ausreise aus der Türkei Bargeld gebraucht habe, das der Beschuldigte aber nicht hatte (Urk. 191 S. 30 f. mit Verweis auf Urk. 178). Auch die übrigen vom Beschuldigten in diesem Zeitraum geführten Telefongespräche hätten nichts mit einer Heroinlieferung zu tun (Urk. 191 S. 31). 3.5.5. Die Vorbringen der Verteidigung überzeugen nicht. Wie aus den in den Akten dokumentierten Telefongesprächen hervorgeht, war der Beschuldigte die treibende Kraft bei der Organisation des am 22. September 2014 unbe- strittenermassen durchgeführten Drogentransportes. Die Kommunikation des Beschuldigten mit D._____ erfolgte – gleich wie schon bei Vorgang 30 – wiede- rum über "J._____" (vgl. schon vorstehende Erw. 3.4.5 - 3.4.8). Am 20. Sep- tember 2014 erklärte der Beschuldigte unter Verwendung der Telefonnummer 14 seinem Gesprächspartner mit niederländischer Telefonnummer, dass "er" – eine nicht namentlich genannte Drittperson – kein Auto habe, da dieses reno- viert werden müsse. "Er" könne erst am Montag. Der Beschuldigte fragte weiter, ob man es auf Montag (d.h. den 22. September 2014) verschieben könne, was der Gesprächspartner bejahte. Sodann fragte der Beschuldigte, wie viel es sei und nahm Bezug auf ein früheres Gespräch, bei welchem der Gesprächs- partner ihm gesagt haben soll, dass er dem Jungen 2'500 geben würde. Der Gesprächspartner stellte ihm daraufhin 2'000 in Aussicht (Urk. 112 S. 62 f. mit Verweis auf Urk. 11/14 Beilage 33a = Urk. 9/11 Beilage 33a). Am
21. September 2014 telefonierte der Beschuldigte – nunmehr wiederum unter Verwendung des Telefonanschlusses, welcher er bereits im Zusammenhang mit Vorgang 30 verwendet hatte (15) – mit "J._____". Dieser erklärte ihm, dass
- 57 - er mit dem Jungen gesprochen habe, woraufhin der Beschuldigte fragte, ob das Auto bereit sei. "J._____" antwortete, dass es repariert sei, aber noch bezahlt werden müsse, woraufhin der Beschuldigte die Übernahme der Rechnung in Aussicht stellte und anmerkte: "Wir müssen ihn dorthin schicken, verstehst du?" (Urk. 9/11 Beilage 34a, vgl. schon Urk. 112 S. 63 mit Verweis auf identische Beilage [Urk. 11/14 Beilage 33a]). Dass es sich bei der Drittperson um D._____ gehandelt haben muss, ergibt sich einerseits aus den weiteren Gesprächsauf- zeichnungen und andererseits auch aus dem Umstand, dass D._____ – wie von der Vorinstanz dargelegt und bereits im Zusammenhang mit Vorgang 30 (Anklagziffer 3) gesehen – stets als der Junge bzw. der Junge des Beschuldig- ten bezeichnet worden war (Urk. 112 S. 61). Dass D._____ am 22. September 2014 dann tatsächlich nach Bregenz gefahren war, ergibt sich aus dem Tele- fongespräch vom 22. September 2014 um 17:25 Uhr zwischen D._____ (glei- che Telefonnummer wie bei Vorgang 30) und seinem Gesprächspartner mit der Nummer 16, wo D._____ erklärte: "Ich bin im Bahnhof, im Bahnhof. Bregenz, ok?" (Urk. 9/11 Beilage 41). Schon um 18:03 Uhr des gleichen Tages bat der Beschuldigte "J._____", ob er nachfragen könne, ob der Junge abgefahren sei. Ferner soll er ihm sagen, dass sie zu ihm kommen und ihn abholen sollten (Urk. 9/11 Beilage 42). Um 18:43 Uhr informierte "J._____" den Beschuldigten, dass "der Junge" in 15 Minuten bei ihm sein werde (Urk. 9/11 Beilage 46, vgl. auch Urk. 112 S. 61 mit Verweis auf identische Beilage, Urk. 11/14 Beilage 47 [recte: 46]). Gemäss dem Antennenstandort der TK-Linie A3 (15) befand sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt in St. Margrethen (a.a.O.). Um 18:44 Uhr wurde er auf die Rufnummer 14 von einer österreichischen Nummer angerufen und gefragt, wie der Name der Stadt laute, wo er sich aufhalte, er/sie könne es nicht finden, woraufhin der Beschuldigte erklärte, in St. Margrethen zu sein (Urk. 9/11 Beilage 47). Zeitgleich rief "J._____" D._____ an, und berichtete die- sem, den Beschuldigten über seine baldige Ankunft informiert zu haben (Urk. 9/11 Beilage 48: "Ich habe gesagt, in 10 Minuten."). Um 18:46 Uhr fragte der Beschuldigte bei "J._____" nach, ob AJ._____ komme und wo er sei, wo- raufhin "J._____" ihn darüber informierte, dass er auf "ihrer Seite" sei (Urk. 9/11 Beilage 49).
- 58 - 3.5.6. Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte und D._____, nachdem D._____ den Beschuldigten am 22. September 2014 in St. Margrethen abgela- den hatte und nach Bregenz gefahren war, ständig in Kontakt gestanden hat- ten, wenn auch nur indirekt über "J._____". Ebenso erstellt ist, dass sich der Beschuldigte und D._____ – und offenbar auch AJ._____ – nach der Rückkehr von D._____ aus Bregenz wieder in St. Margrethen getroffen hatten. 3.5.7. Dass D._____ nach Bregenz gefahren war, um eine Heroinlieferung in die Schweiz zu transportieren, wird von der Verteidigung wie gesehen nicht an- gezweifelt (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.5.4). Gemäss den von D._____ in sei- nen der fallführenden Staatsanwältin eingereichten und in der Einvernahme vom 8. April 2015 bestätigten, hernach dann aber widerrufenen, Ausführungen in den schriftlichen Handnotizen (vgl. Urk. 112 S. 56 ff.) ging D._____ und spä- ter auch AK'._____ und "AF._____" – also der Beschuldigte (vgl. dazu vorste- hende Erw. 3.4.9.1) – nachdem sie in St. Margrethen waren, nach G._____, wobei die Drogenübergabe von AK'._____ an "AF._____" unterwegs erfolgt sei. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, zu dritt, also zusammen mit AK._____ und D._____ nach G._____ gefahren zu sein, wo das Heroin von AK._____ an den Beschuldigten und D._____ zum Zwecke des Weiterverkaufs übergeben worden sein soll (Urk. 37 S. 6). Dass der Beschuldigte, D._____ und AK._____ nicht zu dritt nach G._____ gefahren sind, hat die Vorinstanz über- zeugend dargelegt (vgl. Urk. 112 S. 65 und nachstehende Erw. 3.5.8). Darüber hinaus ist aber auch nicht ganz klar, ob sich die drei überhaupt nach G._____ begeben haben. Aufgrund der aufgezeichneten Gespräche und der jeweiligen Antennenstandorte der von D._____ und dem Beschuldigten an diesem Abend verwendeten Telefonanschlüsse ist jedenfalls erstellt, dass sich D._____ und der Beschuldigte am Abend des 22. September 2014 in der Wohnung von H._____ in Winterthur getroffen hatten (vgl. nachstehende Erw. 3.5.8). Vor die- sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die Übergabe des Heroin- gemischs in Winterthur erfolgte, nachdem dieses von D._____ dorthin transpor- tiert wurde (vgl. nachstehende Erw. 3.5.8). Für die Tatschuld ist aber letztlich entscheidend, dass kein Zweifel daran besteht, dass das Heroingemisch in die Schweiz eingeführt wurde und der Beschuldigte massgeblich an der Organisa-
- 59 - tion dieser Einfuhr beteiligt war. Dafür sprechen nicht nur die über Umwege ge- führten Telefongespräche und damit das sehr ähnliche Vorgehen wie bei Vor- gang 30, sondern auch die – allerdings hernach widerrufenen – Ausführungen von D._____ (vgl. dazu nachstehende Erw. 3.5.10) 3.5.8. Nach dem Treffen in St. Margrethen trennten sich die Wege des Be- schuldigten und D._____ offensichtlich wieder (vgl. auch Urk. 112 S. 65). Denn um 19:31 Uhr bat D._____ "J._____", ob er den Onkel fragen könne, ob er – D._____ – auch alleine gehen könne, woraufhin "J._____" den Beschuldigten anrief, der dann aber erklärte, dass es besser sei, wenn sie – offenbar der Be- schuldigte und D._____ – zusammen gehen könnten, was "J._____" Letzterem umgehend mitteilte (Urk. 9/11 Beilagen 50-52). Gemäss den Antennenstandor- ten der überwachten Telefonanschlüsse war D._____ zu diesem Zeitpunkt un- terwegs. Um 19:31 Uhr in 9200 Gossau und um 19:35 Uhr in 9203 Oberbüren (Urk. 9/11 Beilagen 50 und 52). Der Beschuldigte hielt sich gemäss dem Anten- nenstandort des von ihm benutzten Telefonanschlusses zu dieser Zeit in St. Gallen auf, obwohl er "J._____" gegenüber angegeben hatte, im Laden "seines Vaters" zu sein und "J._____" beauftragte, "ihm" zu sagen, dass er dorthin kommen solle (Urk. 9/11 Beilage 51). Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass es sich nur um den Imbissladen von H._____ in G._____ ge- handelt haben kann. Um 20:17 Uhr rief D._____ "J._____" an und sagte ihm, er soll sich beim Onkel erkundigen, wo dieser geblieben sei, da er auf ihn warte (Standort: Winterthur). Kurz darauf rief "J._____" zurück und erklärte D._____, dass er in der Wohnung seines Vaters bleiben solle, da er – der Beschuldigte – kommen werde (Urk. 9/11 Beilage 58 und 59). Um 22:10 Uhr war D._____ dann offenbar in Adliswil (Urk. 9/11 Beilage 61) und stellte seinem Vater H._____, welcher im Imbissladen in G._____ war, kurz darauf in Aussicht, dass es etwas später werde. "Wir werden nach Winterthur fahren und kommen dann wieder. Das wird eine halbe Stunde bis Stunde dauern. Ok?" (Urk. 9/11 Beilage 62). Um 22:46 Uhr, also eine halbe Stunde später, war der Beschuldigte gemäss Antennenstandort des von ihm benutzten Telefonanschlusses ebenfalls in Win- terthur, was den Schluss nahe legt, dass er zu diesem Zeitpunkt mit D._____ unterwegs war (Urk. 9/11 Beilage 65). D._____ blieb dann aber offenbar in Win-
- 60 - terthur. Jedenfalls rief der Beschuldigte tags darauf um 07:43 Uhr "J._____" an und forderte ihn auf, "seinem Jungen" mitzuteilen, dass er angekommen sei (Standort: Winterthur, Urk. 9/11 Beilage 66). D._____ nahm den Anruf von "J._____" entgegen und führte aus, gerade aufgestanden zu sein und zum On- kel zu gehen (Standort: Winterthur, Urk. 9/11 Beilage 67). 3.5.9. Dass der Beschuldigte, D._____ und AK._____ nicht zu dritt von St. Margrethen nach Winterthur gefahren waren, macht auch Sinn. Wie die Verteidigung zu Recht bemerkte, hätte sich der Beschuldigte bei einem solchen Vorgehen unnötig dem Risiko ausgesetzt, zusammen mit den Drogen in eine Polizeikontrolle zu geraten (Urk. 101/7 S. 30). Vielmehr spricht gerade der Um- stand, dass der Beschuldigte nachgewiesenermassen separat nach Winterthur gefahren war mit der Vorinstanz dafür, dass er sehr wohl vom Drogentransport gewusst hatte und ganz bewusst nicht zusammen mit D._____ zurückgefahren war, um eben dieses Risiko, erwischt zu werden, zu umgehen (Urk. 112 S. 65). Wie gesehen wurde der von D._____ unbestrittenermassen durchgeführte Dro- gentransport vom Beschuldigten und "J._____" über das Telefon aber engma- schig begleitet. Die Behauptung der Verteidigung, wonach die Telefonate des Beschuldigten mit J._____ nicht im Zusammenhang mit dem Drogentransport gestanden hätten, ist damit widerlegt. 3.5.10. Richtig ist die Feststellung der Verteidigung, wonach sich aus den vor- instanzlichen Feststellungen eine wesentlich bedeutsamere Rolle D._____s er- gebe, als dies von diesem in seiner ursprünglich und hernach aber widerrufe- nen Darstellung des Sachverhaltes dargestellt worden ist (Urk. 191 S. 30 mit Verweis auf Urk. 112 S. 59 und 61 sowie Urk. 10/6, vgl. zur Sachdarstellung D._____s Urk. 112 S. 56 ff. mit Verweis auf Urk. 10/6 S. 3 ff.). Daraus kann aber nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, und dies tut – wie dies die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat (vgl. dazu Urk. 112 S. 59 f.) – der Glaubhaftigkeit der Aussagen D._____s zumindest solange keinen Ab- bruch, als dass sich diese mit den Erkenntnissen aus den Überwachungsmass- nahmen übereinstimmen lassen bzw. diese verstärken. Und das ist der Fall. Die Ausführungen D._____s lassen sich mühelos mit den übrigen sich aus den Ak-
- 61 - ten ergebenden Erkenntnissen vereinbaren und zu einem Ganzen zusammen- fügen. D._____ spricht aus, was ansonsten aufgrund der konspirativen Vorge- hensweise, dem Inhalt der Telefongespräche, der nachgewiesenermassen in- volvierten Personen, sowie der dem Transport bzw. dem jeweiligen Aufent- haltsort D._____s beigemessenen Wichtigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsste, nämlich, dass es sich bei den "2'000", welche dem Beschuldigten von seinem niederländischen Gesprächs- partner in Aussicht gestellt worden waren, um Heroingemisch gehandelt haben muss. Es ist mit der Vorinstanz sodann nicht einzusehen, weshalb D._____ von einem Herointransport ohne reellem Hintergrund hätte berichten sollen. Ebenso ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belas- ten sollen. Insbesondere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im Zeitpunkt der schriftlichen Handnotiz im März 2015 die Ausführungen D._____s noch sehr vage waren, weshalb er nicht davon ausgehen konnte, dass er aufgrund dieser Ausführungen aus der Untersuchungshaft entlassen werden würde, zu- mal seine Rolle bei seinen Ausführungen ja gerade im Dunkeln geblieben war (Urk. 112 S. 59 f.). Dass er sich in einem günstigen Licht darzustellen versuchte bzw. seinen Tatbeitrag in Abrede stellte, ist angesichts des bei einer Verurtei- lung wegen eines Herointransportes drohenden Strafe nicht erstaunlich. 3.5.11. Entgegen der Verteidigung überzeugen die vorinstanzlichen Fest- stellungen zur Sachverhaltserstellung und es kann vollumfänglich auf sie ver- wiesen werden (Urk. 112 S. 55 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung bringt denn auch nichts vor, was daran zweifeln liesse, sondern wiederholt lediglich jene Vorbringen, die die Vorinstanz bereits überzeugend entkräftet hat. 3.5.12. Wie gesehen bestreitet auch die Verteidigung nicht, dass am 22. Sep- tember 2014 2 kg Heroingemisch über St. Margrethen in die Schweiz importiert worden waren (vgl. vorstehende Erw. 3.5.2). Dass dem so war, hat die Vor- instanz überzeugend dargelegt (Urk. 112 S. 60 ff.). Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist – wie vorstehend verdeutlicht – aber auch die Mitwirkung des Beschuldigten an diesem Drogentransport erstellt. Ob der Beschuldigte in St. Margrethen – wie dies die Verteidigung, allerdings ohne nähere Aus-
- 62 - führungen, behauptet – unter anderem auch noch seine Cousine getroffen hatte (Urk. 191 S. 29 f.), kann mit der Vorinstanz letztlich dahingestellt bleiben. Denn ein etwaiges Treffen mit der Cousine schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte daneben auch noch beim Drogentransport mitgewirkt hat (Urk. 112 S. 65 f.). Ebenso verfängt nicht, wenn die Verteidigung im angeblichen Transportweg einen Hinweis darauf sehen will, dass die Anklageversion nicht stimmen könne (Urk. 191 S. 64). Es ist keineswegs zwingend anzunehmen, dass bei einem Drogentransport immer der aus geographischer Sicht günstigste Weg gewählt wird. Vielmehr ist naheliegend, dass auch taktische Gründe für einen reibungs- losen Ablauf die Routenwahl beeinflussen können, so etwa nicht oder nur sel- ten kontrollierte bzw. wenig genutzte Grenzübergänge. 3.5.13. Bei diesem Beweisergebnis kann letztlich dahingestellt bleiben, was der genaue Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und "J._____" vom 20. August 2014 um 10:39 Uhr war. Zur Sachverhaltserstellung wird es nicht benötigt, und umgekehrt vermag es den Beschuldigten angesichts der weiteren Gespräche auch dann nicht zu entlasten, wenn der Inhalt so zu übersetzen wäre, wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 178 S. 6, Urk. 191 S. 30). Es ist aber unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zu bemerken, dass die Interpretation der Verteidigung – wonach es darum ge- gangen sei, dass "J._____" die Türkei habe verlassen wollen und dafür Geld benötigt habe – keine Stütze in den Akten findet (Urk. 112 S. 67). Auch wenn der Beschuldigte bei der fraglichen Stelle tatsächlich nicht "für 2, 3 Tausend" gesagt haben sollte, sondern "2 mehr oder weniger", erhellt nicht, wie dann auf einen geplanten Wegzug "J._____s" aus der Türkei geschlossen werden kann (vgl. dazu und zum Inhalt des Gesprächs, wie es in die Akten übernommen wurde Urk. 112 S. 67 mit Verweis auf Urk. 10/17 Beilage 6 = Urk. 9/11 Beilage 6). 3.5.14. Damit bleibt es auch hinsichtlich des vierten Anklagesachverhaltsteils bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung und ist der An- klagesachverhalt betreffend Vorgang 35 erstellt, mit der einzigen Korrektur, dass der Beschuldigte nicht gemeinsam mit, sondern unabhängig von
- 63 - AK._____ und D._____ von St. Margrethen zurückgereist war und zwar nicht – zumindest nicht direkt – nach G._____, sondern nach Winterthur. 3.6. Anklageziffer 5 (Vorgang 51) 3.6.1. In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich zwischen dem 11. und dem 26. November 2014 mehrmals bei einem Un- bekannten nach dem Eintreffen einer Heroinlieferung erkundigt zu haben, wobei er sich mit diesem Unbekannten auch persönlich im Raume Dietikon getroffen haben soll. H._____ sei mit diesem unbekannten Lieferanten ebenfalls in Kon- takt gestanden. Nachdem H._____ seinem Sohn D._____ am 26. November 2014 mitgeteilt habe, dass der Unbekannte mit dem Heroin am Warten sei („Mein Sohn, der Mann wartet dort auf euch. Er sei in der Bäckerei“), hätten sich der Beschuldigte und D._____ nach …/Dietikon begeben, wo sie am
26. November 2014, ca. 20:55 Uhr, vom Unbekannten 500 g Heroingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) übernommen hätten, wofür Fr. 17'500.– habe be- zahlt werden müssen. Dieses Heroin sei in der Folge durch den Beschuldigten und D._____ an verschiedene Abnehmer verkauft worden (Urk. 37 S. 7). 3.6.2. Die Vorinstanz erachtete auch diesen Anklagesachverhaltsteil als erstellt. Zur Sachverhaltserstellung herangezogen wurden von der Vorinstanz wiederum diverse Gesprächsaufzeichnungen. Ferner wurde das von D._____ zu diesem Zeitpunkt verwendete Fahrzeug (Audi A6, SH …) audioüberwacht sowie die entsprechenden GPS-Daten ausgewertet (vgl. dazu den Bericht der Kantonspo- lizei Zürich vom 17. April 2016 [Urk. 1/19 S. 3 f.] sowie Urk. 112 S. 69 ff.). Wie- derum – wie bereits bei den Vorgängen 30 und 35 – hatten es der Beschuldigte und D._____, zumindest soweit dies aus den aufgezeichneten Telefongesprä- chen hervorgeht, auch vorliegend unterlassen, direkt miteinander per Telefon zu kommunizieren. Teilweise dokumentiert sind aber die im Fahrzeug von D._____ geführten Gespräche zwischen dem Beschuldigten und D._____ (vgl. dazu insbesondere Urk. 1/19 Beilage 7 - 8 [Beginn der Aufzeichnung 16:42 Uhr], Beilage 13 [Beginn der Aufzeichnung: 20:50]; identisch mit den Beilagen zu Urk. 9/13).
- 64 - 3.6.3. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweise zum Schluss, dass der Beschuldigte und D._____ am Abend des 26. November 2014 ein erstes Mal nach Dietikon gefahren waren, um dort eine Probe abzuholen, und danach ein zweites Mal, um die Lieferung entgegenzunehmen (Urk. 112 S. 74). Das ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass sich D._____ und der Beschuldigte am Abend des 26. November 2014 kurz nacheinander, namentlich um ca. 18:00 Uhr und dann wieder um ca. 21:00 Uhr nur kurz an den gleichen Örtlich- keiten in Dietikon aufgehalten hatten, und zwischendurch nach Winterthur ge- fahren waren (Urk. 112 S. 73 f.: AL._____-Strasse und Restaurant … [vgl. dazu Urk. 9/13 Beilage 14.1 und 14.2]). Sodann sei aufgrund der Gesprächsauf- zeichnungen in dem von D._____ benutzten Fahrzeug sowie der GIS- Auswertung der GPS-Daten erstellt, dass es kurz vor 21:00 Uhr in der … zur Übergabe eines Paketes gekommen sei (Urk. 112 S. 70 mit Verweis auf Urk. 1/19 Beilage 13a [Audioaufnahme aus dem von D._____ benutzten Fahr- zeug, Zeit: 20:50] und S. 73 f. mit Verweis auf GPS-Auswertung [Urk. 1/19 Bei- lage 14.2]). Dass es sich dabei um ein Paket mit Drogen gehandelt haben müs- se, ergebe sich aus dem konspirativen Verhalten des Beschuldigten und D._____s sowie angesichts der Tatsache, dass D._____ und der Beschuldigte im Drogengeschäft tätig waren und die abgeholte Sache für den Weitertransport zudem hätte versteckt werden sollen (Urk. 112 S. 70). 3.6.4. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 101/7 S. 34 f.) kritisiert die Verteidigung auch berufungsweise die Übersetzung der diesem Sachverhalt zugrunde ge- legten Gesprächsaufzeichnungen bzw. dessen Interpretation (Urk. 178 S. 6, Urk. 191 S. 32 f.). Zum einen seien die von der Polizei gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. April 2016 für ihre Hypothese herangezogenen Telefongespräche ab dem 11. November 2014 in einem völlig anderen Sach- zusammenhang zu verstehen als die von D._____ geführten Telefongespräche, und zum anderen seien gewisse vom Beschuldigten bzw. D._____ in den Ge- sprächen verwendeten Begriffe mehrdeutig, weshalb die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse sich nicht mit der Unschuldsvermutung vereinbaren lies- sen (Urk. 191 S. 32 f).
- 65 - 3.6.5. Zunächst ist zu bemerken, dass es – entgegen der Verteidigung (Urk. 191 S. 32) – nicht so ist, dass ohne eine erneute Übersetzung der von der Verteidigung beanstandeten Stelle zwingend von der seitens der Verteidigung geltend gemachten Interpretation der entsprechenden Passagen auszugehen ist. Anders als bei der Wahrunterstellung ist vorliegend auch bei Verzicht auf eine erneute Übersetzung nicht von der Fiktion auszugehen, der Beweis sei ge- lungen (vgl. zur Wahrunterstellung vorstehende Erw. 2.1.4). Zumindest was die von der Verteidigung beanstandete Interpretation des Gesprächstextes in Bei- lage 13 betrifft, macht auch die Verteidigung nicht eine eigentlich falsche Über- setzung im Sinne einer Schlechtleistung geltend. Vielmehr bemängelt sie die In- terpretation des Übersetzten, da die Begriffe zum Teil mehrdeutig seien (Urk. 178 S. 6 f., Urk. 191 S. 33). Wenn aber ein Begriff verschieden interpre- tiert werden kann – vorliegend also in dem Sinne, wie er unter Zugrundelegung der im Untersuchungsverfahren übersetzten TK-Protokolle von der Vorinstanz verstanden worden ist ("Es ist gross, man kann es nicht verstecken" und "Du musst aufpassen, damit die Packung nicht beschädigt wird"; Urk. 112 S. 70, S. 73 f.) und gleichzeitig auch anders, wie dies die Verteidigung macht ("die Hand passt nicht, sie ist zu gross" und die "Abdeckung", nicht die Packung könnte kaputt gehen), wäre aus einer erneuten Übersetzung nichts gewonnen. Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten eines Wortes ist entscheidend, welche Bedeutung dem Gesprochenen im Kontext beizumessen ist. Bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung wird dann zu prüfen sein, ob sich aus ei- ner anderen Deutung als der von der Untersuchungsbehörde vorgenommenen eine genügend greifbare Alternativhypothese ergibt, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken (vgl. auch vorstehende Erw. 3.1.2 - 3.1.4). 3.6.6. Vorliegend würde auch eine Interpretation, wie sie die Verteidigung vor- nimmt, nicht zu unüberwindlichen Zweifeln am tatbestandsmässigen Sach- verhalt führen: 3.6.6.1. Zwar stützt bzw. verstärkt die Übersetzung, wie sie sich aus dem TK-Protokoll ergibt, die Annahme, dass der Beschuldigte – wie ihm dies in der
- 66 - Anklage zur Last gelegt wird – am 26. November 2016 kurz vor 21:00 Uhr das Fahrzeug in der … tatsächlich verlassen hatte, um ein Paket mit Drogen abzu- holen (vgl. dazu Urk. 112 S. 70, S. 73 f.). Dafür sprechen aber auch weitere In- dizien: 3.6.6.2. Zunächst ergibt sich aus einem am frühen Abend des 26. November 2016 im Fahrzeug aufgenommenen Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und D._____ eindeutig, dass die Beiden nach Möglichkeiten suchten, wie die Drogengeschäfte – welche sie ja erwiesenermassen zusammen betrieben hat- ten (vgl. dazu die Vorgänge 30 und 35) –, wieder profitabler gemacht werden könnten. Aus dem Kontext des Gespräches kann sodann geschlossen werden, dass sie im Begriff waren, ihre Pläne umzusetzen und Drogen zu beschaffen: Um 16:42 Uhr unterhielten sich der Beschuldigte und D._____ darüber, dass das Geschäft schlecht laufe. D._____: "Das Geschäft ist nur noch Scheisse." Beschuldigter: "Vergiss jetzt unser Geschäft. Unser Geschäft läuft nicht. Dieser Andere, weisst du, wir sind einfach dazu gezwungen, also in Winterthur, Zürich, St. Gallen, wir müssen auch mehr in die AM._____-Strasse gehen, und wir müssen es noch bei anderen Leute holen." D._____: "Wenn wir eigenes Mate- rial hätten, und es für 50-60 abgeben könnten." Beschuldigter: "Du kannst nicht zu 50-60 abgeben, mein lieber Bruder, das geht nur dann, wenn du es direkt bringen kannst. Wir können es nicht zu diesem Preis abgeben, wenn wir die Qualität verringern würden, geht es nicht. Wenn wir es zu 70 abgeben, müssen wir es dann selber hierher bringen. Wir können 20% für Spesen abziehen. So müssen wir es machen. Wir haben keine andere Möglichkeit." (Urk. 9/14 Beila- ge 7). Nachdem der Beschuldigte für kurze Zeit ausgestiegen war, stieg er wie- der ein und führte gemäss dem übersetzten TK-Protokoll unter anderem aus: "[…] gehen wir und holen es dort ab. Ruf doch deinen Vater an und frag ihn, mal schauen was er gesagt hat, er weiss, wer das ist, ein Typ von AE._____. […] Er sagt, ich solle das Material sofort bringen, er würde es sich anschauen und sofort einen Bescheid geben […]. Sie sind sehr Profi. Deswegen benutzen sie kein Telefon. […] AE._____ und die Anderen sind seine Typen. Seit 4 Mo- naten sind wir am Ende. Wir haben nichts verdient. Ich glaube, dass wir wieder
- 67 - mit AN._____ arbeiten müssen." D._____ sagte zum Beschuldigten unter ande- rem: "Wenn AK._____s Sache gehen würde, würde er sofort nehmen. Gehen wir dorthin, zur … [Restaurant]?", woraufhin der Beschuldigte antwortete: "Neben der … [Restaurant]." Auf die Frage von D._____, wo sie mit dem Jun- gen abgemacht hätten, erklärte der Beschuldigte: "In der Bäckerei. Er werde um 18 Uhr dort sein. Er komme gegenüber, wir können es zum Testen holen und fahren" (Urk. 9/13 Beilage 8). Von Drogen ist zwar nicht ausdrücklich die Rede. Dass der Beschuldigte und D._____ von Drogengeschäften gesprochen haben, ist aber schon deshalb of- fensichtlich, weil der Beschuldigte ausführt, dass sie seit 4 Monaten nichts ver- dient hätten und am Ende seien. Vier Monate zurückgerechnet, also im Juni er- eignete sich der "Vorgang 30", bei welchem sie wegen des untergetauchten Ku- riers vier Kilogramm Heroingemisch verloren hatten (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.4). Dass von Drogengeschäften die Rede war, ist aber auch unschwer zu erkennen, wenn man sich vor Augen führt, dass sie von "Material" sprechen, vom Absatzweg und von der Qualität, welche man verringern könne, was dann Einfluss auf den Preis habe und von Profis die Rede ist, die kein Telefon be- nutzen. Sodann ist von AE._____ und seinen Typen die Rede sowie von AK._____. AK._____ war der Lieferant bei Vorgang 35 (vgl. vorstehende Erw. 3.5.7) und AE._____ offenbar involviert auf der Lieferantenseite im Zu- sammenhang mit der verloren gegangenen Heroinlieferung bei Vorgang 30 (vgl. Urk. 9/11 Beilage 123b [Telefongespräch zwischen H._____ [N], und "J._____" [K] sowie einer weiteren Person "Onkel" [U], wohl "Onkel [väterlicherseits]": U: "Du kennst den AE._____. Kennst du den AE._____?" N: "Hee. Ich kenne ihn, ich habe ihn gesehen." […] U: "Und sie sagen, AE._____ sagt, es sei 34'000.–, weisst du" vgl. auch vorstehende Erw. 3.4.6). Im Kontext dieses vorangegangenen Gespräches zwischen dem Beschuldigten und D._____ kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch der von D._____ vorgeschlagene Plan ("Wenn AK._____s Sache gehen würde, würde er sofort nehmen. Gehen wir dorthin, zur … [Restaurant]?") sowie das vom Beschuldig- ten in Aussicht gestellte Treffen um 18:00 Uhr ("In der Bäckerei. Er werde um
- 68 - 18 Uhr dort sein. Er komme gegenüber, wir können es zum Testen holen und fahren") bzw. dann auch der zweite Aufenthalt in Dietikon kurz vor 21:00 Uhr, wo der Beschuldigte dann ja für kurze Zeit das Auto verlassen hatte, im Zeichen dieser Drogengeschäfte gestanden haben. 3.6.6.3. Dafür spricht auch, dass auch hier – wie das auch bei den anderen vor- liegend zu beurteilenden Vorgängen üblich war – über Umwege kommuniziert worden war, mit dem naheliegenden Ziel, Kontaktwege zu verschleiern und das "Abhörrisiko" zu minimieren. So war es nämlich H._____, der D._____ um 19:21 Uhr darüber informiert hatte, dass der Mann "dort auf euch" warten würde bzw. dass er in der Bäckerei sei (Urk. 112 S. 69 mit Verweis auf Urk. 1/19 Bei- lage 12 = Urk. 9/13 Beilage 8). 3.6.6.4. Nicht zu überzeugen vermag, wenn die Verteidigung auch hier vor- bringt, dass das ab 17:43 Uhr geführte Gespräch zwischen D._____ und dem Beschuldigten im Fahrzeug ("[…] Er werde um 18 Uhr dort sein. Er komme ge- genüber, wir können es zum Testen holen und fahren") insofern falsch über- setzt worden sei, als von Testen keine Rede gewesen sei, sondern nur von kaufen/holen. Zunächst ist – wie dies bereits die Vorinstanz überzeugend dar- gelegt hat (Urk. 112 S. 73) – völlig unglaubhaft, dass D._____ und der Beschul- digte lediglich dorthin gegangen seien, um (ausgerechnet in einer Bäckerei!) Tabak zu holen/kaufen, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 101/7 S. 35 und Urk. 178 S. 6). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übri- gen überzeugt der Einwand der falschen Übersetzung auch deshalb nicht, weil sich auch aus einer weiteren Stelle im gleichen Gespräch ergibt, dass es der Plan war, etwas zu holen, um es dann einem potentiellen Abnehmer zu zeigen ("Er sagt, ich solle das Material sofort bringen, er würde es sich anschauen und sofort einen Bescheid geben"). 3.6.6.5. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Würdigung, wonach aufgrund des Beweisergebnisses erstellt ist, dass der Beschuldigte wie in Anklageziffer 5 umschrieben, am 26. November 2014 um kurz vor 21:00 Uhr in Dietikon Drogen übernommen hatte.
- 69 - 3.6.6.6. Hinsichtlich der Art der Drogen sowie der Menge kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 70 f.), mit der Einschränkung, dass angesichts der von der Vertei- digung behaupteten Mehrdeutigkeit des Gesprochenen hinsichtlich des Pakets bzw. der Abdeckung offen gelassen werden muss, wie gross das vom Beschul- digten abgeholte Paket tatsächlich war. Verwiesen werden kann aber auf die übrige Herleitung der Vorinstanz zur fraglichen Menge sowie die Begründung, weshalb von Heroingemisch und nicht von einer anderen Droge auszugehen ist. Ausgehend von dem im Fahrzeug von D._____ aufgezeichneten Gespräch am Tattag um 20:50 Uhr zwischen D._____ und dem Beschuldigten ("Wir kön- nen ihm 150 geben. Wir müssen ihm 17,5 bezahlen, also 2,5, und 5 Lira bleibt für uns", Urk. 9/13 Beilage 13a) kurz bevor der Beschuldigte das Auto verlassen hatte, um die Drogen entgegenzunehmen, ergibt sich ein Kaufpreis von Fr. 17'500.– (Urk. 112 S. 71). Geht man mit der Vorinstanz – unter Verweis auf den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. April 2016 – von einem Verkaufs- preis im Absatzmarkt des Beschuldigten von (maximal) Fr. 40.–/g (vgl. dazu Urk. 112 S. 70 mit Verweis auf Urk. 1/19 S. 9 f.) aus, was sich mit den Angaben aus dem aufgezeichneten Gespräch von D._____ und dem Beschuldigten um 16:42 Uhr deckt ("Du kannst nicht zu 50-60 abgeben, […]"), und auch dem Ver- kaufspreis entspricht, den der Beschuldigte im Zusammenhang mit Vorgang 10 verlangt hatte (vgl. dazu nachstehende Erw. 3.7), muss es sich entsprechend um eine Menge von mehr als 437.5 g gehandelt haben, da nicht anzunehmen ist, dass der Beschuldigte bereit gewesen wäre, den Handel ohne Gewinnaus- sichten beim Weiterverkauf abzuschliessen. Wie sich aus dem aufgezeichneten Gespräch im Auto von D._____ um 20:50 Uhr ergibt, erwartete der Beschuldig- te zumindest einen Gewinn von Fr. 3'000.– (Urk. 9/13 Beilage 13a, "Ich bin auch mit 3 einverstanden"). Bei dieser beweismässigen Ausgangslage ist die angeklagte Drogenmenge von 500 g Heroingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) erstellt. 3.6.7. Dass dieses Heroin in der Folge durch den Beschuldigten und D._____ an verschiedene Abnehmer verkauft worden ist, wie dies in der Anklageschrift behauptet wird (Urk. 37 S. 7), ist zwar anzunehmen, wurde von der
- 70 - Untersuchungsbehörde aber nicht konkret dargelegt (vgl. auch die Vorinstanz, Urk. 112 S. 98). Aufgrund des Umstandes, dass die beiden im Drogenhandel tätig waren und wie gesehen Pläne schmiedeten, wie sie ihre Tätigkeit wieder erfolgreicher gestalten könnten (vgl. vorstehende Erw. 3.6.6.2), kann aber als erstellt erachtet werden, dass das von ihnen übernommene Heroingemisch zumindest zum Verkauf bestimmt war. 3.7. Anklageziffer 6 (Vorgang 10) 3.7.1. In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten zusammen- gefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom 20. Oktober 2014 bis zum 11. Februar 2015 C._____ insgesamt mindestens ca. 700 Gramm Heroingemisch (Rein- heitsgrad unbekannt), zum Preis von Fr. 38.– bis Fr. 40.– pro Gramm verkauft zu haben, in Portionen zwischen 100 und 200 Gramm, wobei das Heroin meis- tens durch D._____, aber auch durch den Beschuldigten an C._____ nach Win- terthur, La Chaux-de-Fonds und Dietikon geliefert worden sei. Insgesamt habe der Beschuldigte von C._____ für das gelieferte Heroin ca. Fr. 15'000.– erhal- ten und ca. Fr. 13'000.– sei C._____ ihm schuldig geblieben (act. 37 S. 7). 3.7.2. Die Vorinstanz erachtete den in Anklageziffer 6 umschriebenen Sach- verhalt als erstellt. Zur Erstellung des Sachverhaltes stützte sie sich zum einen auf das von C._____ im Verlaufe des gegen ihn geführten Strafverfahrens ab- gegebene, hernach aber widerrufene Geständnis, und zum anderen auf die im Zusammenhang mit dem Vorgang 10 durchgeführten Überwachungen der vom Beschuldigten sowie von D._____ zu diesem Zeitpunkt benutzten Telefonan- schlüsse (Urk. 112 S. 75 ff.). 3.7.3. Der von der Verteidigung geltend gemachte Einwand der Unverwertbar- keit der Einvernahmen von C._____ zulasten des Beschuldigten wegen nicht gehöriger Verteidigung desselben wurde bereits im Rahmen des Prozessualen verworfen (vgl. vorstehende Erw. 2.3.3). 3.7.4. Abgesehen vom Einwand der Unverwertbarkeit setzt sich die Verteidi- gung des Beschuldigten mit den belastenden Aussagen von C._____ beru-
- 71 - fungsweise nicht auseinander. Vor Vorinstanz machte sie noch geltend, dass C._____ mit Ach und Krach, offensichtlich unter Entzugserscheinungen leidend, schliesslich ungefähr das "abgenickt" habe, was der polizeiliche Sachbearbeiter ihm vorgehalten habe (bezüglich die Einvernahmen Urk. 18/1-4). Erst in der letzten Einvernahme, nach einer kurzen Pause, während er mit seiner Verteidi- gung gesprochen habe, habe er den Widerstand aufgegeben und pauschal zu- gegeben, dass er insgesamt ca. 900 Gramm Heroin vom Beschuldigten bezo- gen habe, wobei diese Einvernahme unmittelbar danach wegen psychischer Probleme von C._____ abgebrochen worden sei (Urk. 101 S. 37 mit Verweis auf Urk. 18/4 S. 6). Anlässlich der Fortsetzung der Einvernahme habe C._____ dann einsilbig die verschiedensten Vorhalte des polizeilichen Sachbearbeiters abgenickt, ohne je irgendwelche Details von sich aus zu schildern. Aufgrund von zahlreichen Widersprüchen in den Aussagen von C._____ sei die angeblich verkaufte Menge Heroin in der Anklageschrift dann auch auf 700 g reduziert und der Sachverhalt entsprechend sehr vage formuliert worden (Urk. 101/7 S. 37 f.). 3.7.5. Entgegen der Verteidigung waren die den Beschuldigten belastenden Aussagen von C._____ weder pauschal noch einsilbig: 3.7.5.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2016 hatte D._____ noch bestritten (Urk. 18/1 S. 6), dass der Beschuldigte sein Drogenlieferant ge- wesen sei, und auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. April 2016 gab er an, den Beschuldigten lediglich zu kennen, weil sie aus dem glei- chen Dorf seien und er ihn "hier" einige Male gesehen habe (Urk. 18/2 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Mai 2016, welche am 30. Mai 2016 fortgesetzt wurde, erklärte er hingegen nach einer kurzen Besprechung mit seinem damaligen Verteidiger, reinen Tisch machen zu wollen und gab zu, insgesamt ca. 900 Gramm Heroin vom Beschuldigten (genannt A1._____) be- zogen zu haben. Er sei stark heroinsüchtig gewesen, und einen Teil des bezo- genen Heroins habe er selbst konsumiert. Den anderen Teil habe er verkaufen müssen, um seine Sucht zu finanzieren (Urk. 18/4 S. 6). Für das Heroin habe er zwischen Fr. 38.– bis Fr. 40.– pro Gramm bezahlt und es für ca. Fr. 5.– mehr
- 72 - weiter verkauft (Urk. 18/4 S. 13). Er habe es jeweils in Portionen von 100 g oder 30 g in Pulverform in einem Pack erhalten. Dann habe er es auf die Bestellun- gen aufgeteilt, in Portionen von 0,3, 0,5 oder auch von 5 Gramm (Urk. 18/4 S. 17). Dabei erwähnte C._____ zumindest in Bezug auf einen Grossteil der Lieferungen, dass das Heroin von schlechter Qualität gewesen sei (Urk. 18/4 S. 12 f. betreffend die Lieferung vom 6.11.2014, Urk. 18/4 S. 20 betreffend die Lieferung vom 3.02.2015 sowie Urk. 18/5 S. 10 "Nur einmal war es ok und sonst immer scheisse"). Er habe sich nur zwei oder drei Mal mit dem Beschul- digten (genannt A1._____) getroffen. Die anderen Male habe er sich mit einem Kollegen des Beschuldigten getroffen, der aber seinen Namen nicht habe sa- gen wollen (Urk. 18/4 S. 10, S. 14, S. 16; vgl. auch Urk. 112 S. 76). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und D._____ erkannte C._____ Letzteren als derjenigen, der ihm vom Beschuldigten vorgestellt wor- den sei und ihm "ein zwei Mal etwas gebracht" habe. Er habe ihm schlechtes Material gebracht, und er habe Probleme mit seinen Kunden bekommen (Urk. 18/5 S. 4). Auch in der Folge bestätigte er, dass D._____ ihm Heroin ge- liefert habe und erwähnte wiederum die schlechte Qualität desselben. Auf die Frage, wie es jeweils geliefert worden sei, erklärte C._____, dass es "so eine Kugel" gewesen sei. D._____ habe behauptet, dass es hundert Gramm gewe- sen seien, was er – C._____ – aber nicht geglaubt habe, er habe aber keine Waage dabei gehabt. Es sei eine Handvoll gewesen. Auf die Frage, wo die Übergaben jeweils stattgefunden hätten, antwortete er: "Ein, zwei Mal in Win- terthur und zwei, drei Mal in Neuchâtel". Auf die Frage, ob er mit Neuchâtel La Chaux-de-Fonds meine, antwortete er: "Ja, genau, gratuliere". Er habe das He- roin zu einem Preis von Fr. 40.– pro Gramm übernommen (Urk. 18/5 S. 5). Als Antwort auf die Frage, bei wem er das Heroin jeweils bezogen habe, zeigte er auf D._____. Die Frage, ob er jeweils auch beim Beschuldigten Heroin bezogen habe, verneinte er zunächst, räumte dann aber ein, ihn schon gefragt zu haben, woraufhin ihm dieser gesagt habe, dass er schauen könne (Urk. 13/5 S. 6). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung des Beschuldigten stellte C._____ klar, dass er das Heroin jeweils beim Beschuldigten bestellt, es aber nicht direkt von ihm erhalten habe (Urk. 18/5 S. 8). Auf Vorhalt seines Geständnisses in der Ein-
- 73 - vernahme vom 23. Mai 2016 ("Ich will reinen Tisch machen. Ich gebe zu, dass ich insgesamt ca. 900 Gramm Heroin von A1._____ bezogen habe"), entgegne- te er: "Irgendetwas stimmt nicht. Ich habe gesagt, ich wisse nicht, wie viel." (Urk. 13/5 S. 6). Unter Bezugnahme auf die Einvernahme vom 23. Mai 2016 und den damaligen Vorhalt des im Fahrzeug von D._____ aufgenommenen Audiogespräches vom 30. November 2014 um 15:19 Uhr (vgl. dazu Urk. 18/4 S. 17) antwortete er: "Er hat mir ein oder zwei Mal etwas gebracht. Ein Mal hat er gesagt, es seien 100 Gramm, ein anderes Mal waren es 150 Gramm, dann war es einmal 200 Gramm. Bei diesen 200 Gramm habe ich nachgeschaut und festgestellt, dass es nur 170 Gramm waren. Ich sagte, dass ihr mich verarscht und es gab Streit. Erstens haben sie mir nicht genug gegeben und zweitens war die Ware nicht gut" (Urk. 18/5 S. 6 f.). In der Folge warf er dann die Frage auf, wie man denn darauf komme, dass es 900 Gramm hätten gewesen sein sollen (Urk. 18/5 S. 7). Auf die Frage, wie viel es denn etwa gewesen sei, gab C._____ zu Protokoll: "Sie haben mir gesagt einmal gesagt 100, einmal 150, einmal 200 und dann habe ich es gewogen und es war weniger und die Ware war ganz schlecht. Bei guter Ware schlafe ich ein und bei dieser Ware schlief ich nicht ein." Er habe nie mehr als 170 g bekommen. Ein zwei Mal in Win- terthur und zwei, drei Mal in Neuchâtel (Urk. 18/5 S. 9). "[…] Nur einmal war es ok und sonst immer scheisse. […] Ich konnte mit dem Zeugs nicht einschlafen." (a.a.O. S. 10). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in dem gegen ihn ge- führten Strafverfahren gab C._____ dann an, bei der Konfrontationseinvernah- me vom 6. Juli 2016 nicht die Wahrheit gesagt zu haben (vgl. beigezogene Ak- ten im Verfahren SB170263 [Urk. 175]: Prot. I S. 19). Er habe nur eine ganz kleine Menge erhalten und nicht 900 Gramm (Urk. 175: Prot. I S. 22, S. 26). Er sei von seinem damaligen amtlichen Verteidiger und der Polizei unter Druck gesetzt worden. Sein Verteidiger habe ihm gesagt, er solle einfach "jaja" sagen bei der Polizei, obwohl er die ihm vorgeworfenen Taten gar nicht begangen ha- be (Urk. 175: Prot. I S. 12, S. 21, S. 27 und S. 32). Anzeichen dafür, dass C._____ unter Druck gesetzt bzw. dass seine früheren Aussagen nicht der Wahrheit entsprochen hätten, sind jedoch nicht erkennbar. Angesichts der kon- kreten und detaillierten Schilderungen des Geschehens ist vielmehr von tat-
- 74 - sächlich Erlebtem auszugehen, zumal er auch von sich aus Angaben machte, die den Gesprächsaufzeichnungen nicht zu entnehmen waren (etwa zur Höhe des Kaufpreises, dass er keine Waage dabei gehabt habe und dass er wegen der schlechten Qualität des Heroins nach dem Konsum jeweils nicht einge- schlafen sei). Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb er den Beschuldigten oder auch D._____ zu Unrecht hätte belasten sollen. Aufgrund des Umstandes, dass C._____ ganz zu Beginn des Verfahrens zunächst noch angegeben hatte, den Beschuldigten einfach so (unabhängig vom Drogenhandel) aufgrund ihrer gemeinsamen Herkunft zu kennen und er erst nach Vorhalt der auf- genommenen Telefongespräche "reinen Tisch" machen wollte ("Ich will reinen Tisch machen. Ich gebe zu, dass ich insgesamt ca. 900 Gramm Heroin von A1._____ bezogen habe. Ich habe die Telefongespräche gehört, insbesondere ein Geschäft. Es ist nicht nötig, alle Telefonate mir vorzuhalten." [Urk. 18/4 S. 6]), ist vielmehr davon auszugehen, dass das Geständnis von C._____ unter dem Eindruck der für ihn und eben auch für den Beschuldigten und D._____ erdrückenden Beweislage erfolgte und wohl in der Erwartung, dass sich eine entsprechende Kooperation günstig auf die Höhe der Strafe auswirken würde, was aus dem Umstand zu schliessen ist, dass das Geständnis nach kurzer Rücksprache mit seiner damaligen Verteidigung erfolgte. 3.7.5.2. Insgesamt erweisen sich die von C._____ zulasten des Beschuldigten gemachten Aussagen als glaubhaft. Insbesondere auch, weil sie sich mühelos mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang bringen lassen und den aus den Telefon- und Audioüberwachung im Fahrzeug von D._____ gezogenen Er- kenntnissen entsprechen, was auch schon die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 112 S. 76). Unklarheiten ergeben sich hinsichtlich der Aussagen von C._____ einzig hinsichtlich der von ihm bezogenen Menge Heroingemischs. Die diesbezüglichen Angaben variierten, je nachdem, ob er von der Gesamtmenge gesprochen oder Angaben zu den einzelnen Lieferungen gemacht hatte. Immer wieder erklärte er auch, sich nicht mehr im Detail erinnern zu können (vgl. dazu etwa Urk. 18/4 S. 7, Urk. 18/5 S. 7). In Anbetracht der Tatsache, dass C._____ gemäss eigenen Angaben im anklagerelevanten Zeitpunkt in schwerem Masse heroinabhängig war und im Zeitpunkt der Einvernahmen seit dem Tathergang
- 75 - bereits mehr als eineinhalb Jahre verstrichen waren, sind gewisse Ungereimt- heiten in den Mengenangaben ohne weiteres nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass C._____ sich mit seinen Angaben selber direkt belastete und wie gesehen im Verfahren auch immer wieder versuchte, seine Tatschuld möglichst gering darzustellen. Vor diesem Hintergrund stellt es die Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen nicht per se in Frage, wenn sich aufgrund der Überwachungsmassnahmen tatsächlich eine andere Drogenmenge feststellen liesse, als sie von C._____ zugegeben worden war. Hinsichtlich der Anzahl Treffen gab C._____ wie gese- hen an, dass es – ungefähr – fünf gewesen seien (vgl. vorstehende Erw. 3.7.5.1). Genau diese Anzahl von Übergaben können gestützt auf die Überwa- chungsmassnahmen hinreichend konkret nachgewiesen werden (vgl. nachste- hende Erw. 3.7.6 und 3.7.10, vgl. auch Urk. 112 S. 76 ff.). 3.7.6. Hinsichtlich der sich aus den Telefonüberwachungen sowie Audioauf- nahmen im Fahrzeug von D._____ ergebenden Erkenntnisse zur gelieferten Drogenmenge kann auf die detaillierten Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden, unter Hinweis auf die im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 8. September 2015 dokumentierten Ermittlungen im Rahmen des Unter- suchungsverfahrens (Urk. 112 S. 76 ff. mit Verweis auf Urk. 5/2 mit Verweis auf die entsprechenden TK-Protokolle sowie die Protokolle zur Audioüberwachung im Fahrzeug von D._____ [= Beilagen zu Urk. 9/8], Art. 82 Abs. 4 StPO). Ge- stützt auf die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen und der Audio- überwachung aus dem Fahrzeug von D._____ ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte bzw. D._____ gegenüber C._____ hinsichtlich der Men- ge vorgegeben hatten, diesem an den fünf Treffen vom 20. Oktober 2014,
2. November 2014, 6. November 2014, 19. November 2014 sowie
30. November 2014 insgesamt 900 g Heroingemisch ausgeliefert zu haben (vgl. Urk. 112 S. 75 ff.). Wie gesehen gab C._____ in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 30. Mai 2016 indessen zu Protokoll, dass ihm einmal anstatt 200 g lediglich 170 g übergeben worden seien (vgl. vorstehende Erw. 3.7.5.1 mit Verweis auf Urk. 18/5 S. 6 f.), was nicht widerlegt werden kann.
- 76 - 3.7.7. Auch wenn C._____ bei seinen Zugeständnissen von ca. 900 g geliefer- tem Heroingemisch gesprochen hatte, wurden lediglich ca. 700 g Heroinge- misch (Reinheitsgrad unbekannt) eingeklagt, welches in Portionen zwischen 100 und 200 g zum Preise von Fr. 38.– bis Fr. 40.– durch D._____, aber auch durch den Beschuldigten nach Winterthur, La-Chaux-de-Fonds und Dietikon an C._____ geliefert worden seien, wobei C._____ dem Beschuldigten für das ge- lieferte Heroin insgesamt ca. 15'000.– bezahlt und ca. 13'000.– schuldig geblie- ben sei (Urk. 37 S. 7). 3.7.8. Die zur Anklage gebrachte Menge ist als Mindestmenge zu verstehen, was auch aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung hervorgeht (Urk. 101/4 S. 23). Dort wurde auf den ab- schliessenden Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 1. Juni 2016 zum Vorgang 10 (Urk. 5/5) verwiesen (Urk. 101/4 S. 23). Ausgehend von dem von C._____ mehrfach bestätigten Kaufpreis von Fr. 40.–/g – und den von ihm gegenüber D._____ und dem Beschuldigten gemachten Angaben betreffend das von ihm bezahlte Entgelt sowie die von ihm noch zu leistende Restschuld (gemäss Schlussbericht bereits bezahlt [Fr. 9'600.– + Fr. 2'000.– + 3'500.–], Restschuld [Fr. 13'000.–] = Fr. 28'100.–) wurde im Schlussbericht von einer Gesamtmenge von mindestens 702.5 g Heroingemisch ausgegangen (Urk. 5/5 S. 3 f. mit Ver- weis auf Audiogespräch vom 30.11.2014 um 15:19 Uhr zwischen D._____ und C._____ [vgl. Urk. 9/8 Beilage 62] sowie Telefongespräch zwischen dem Be- schuldigten und C._____ vom 24. Dezember 2014 um 18:54 Uhr [vgl. Urk. 9/8 Beilage 70], vgl. auch Urk. 5/2 S. 28 und Urk. 9/8 Beilage 61). 3.7.9. Im Einklang mit dem Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom
1. Juni 2016 zum Vorgang 10 ist gestützt auf das in den Akten dokumentierte Gespräch zwischen D._____ und C._____ vom 30. November 2014 um 15:19 Uhr zu schliessen, dass C._____ bis zu diesem Zeitpunkt Fr. 9'600.– für bereits bezogene Heroinlieferungen bezahlt hatte (Wie viel habe ich dir beim letzten Mal gegeben? War es nicht 2600? …7600, 9600?"; Urk. 9/8 Beilage 62). So- dann wird im Schlussbericht davon ausgegangen, dass während dieses Ge- spräches im Gegenzug zur Übergabe von 200 g Heroingemisch weitere
- 77 - Fr. 2'000.– übergeben worden seien. Davon geht unter Verweis auf ein eben- falls am 30. November 2014 geführtes Gespräch zwischen C._____ und dem Beschuldigten auch der Bericht der Kantonspolizei vom 8. September 2015 aus (Urk. 5/2 S 28). Bei diesem Gespräch erkundigte sich der Beschuldigte bei C._____, wie viel er "ihm" bei dem Treffen, welches gemäss Angaben von C._____ auf 14:45 Uhr angesetzt worden war, bezahlen könne, woraufhin C._____ antwortete: "2,5. Ich werde 300 bis 500 als Taschengeld wegnehmen, den Rest kann ich ja ihm geben". Daraufhin fragte der Beschuldigte, ob er nicht mehr bezahlen könne, was C._____ verneinte: "Ich habe nicht mehr. Der Schwuchtel hat seine Schulden noch nicht bezahlt, er muss mir noch 2 Papiere geben" (vgl. Urk. 9/8 Beilage 61). Offensichtlich war mit "ihm" D._____ gemeint, denn wie aus der Audioüberwachung im Fahrzeug von D._____ hervorgeht, haben sich die Beiden an diesem Nachmittag dann tatsächlich getroffen (Urk. 9/8 Beilage 62 bzw. Urk. 5/2 S. 28 ff.). Dass C._____ D._____ bei diesem Treffen – wie dem Beschuldigten in Aussicht gestellt – im Gegenzug zur Dro- genübernahme (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.7.6) dann aber tatsächlich so- gleich auch Fr. 2'000.– übergeben hätte, kann aus dem Gespräch – entgegen den Schlussfolgerungen in den Berichten der Kantonspolizei – zumindest nicht mit Sicherheit geschlossen werden. Vielmehr sagte C._____ zu D._____: "Sage ihm 2000" (Urk. 9/8 Beilage 62 bzw. Urk. 5/2 S. 31), was ebenso den Schluss zulässt, dass er eine Zahlung in entsprechender Höhe lediglich in Aussicht ge- stellt hatte. Dass dem so gewesen sein muss, ergibt sich aus dem Telefonge- spräch zwischen dem Beschuldigten und C._____ vom 24. Dezember 2014 um 18:54 Uhr [vgl. Urk. 9/8 Beilage 70], welches auch in den beiden Berichten der Kantonspolizei Zürich zur Bestimmung der noch ausstehenden Restschuld her- angezogen worden ist (vgl. vorstehende Erw. 3.7.8). Nachdem D._____ H._____ mitgeteilt hatte, zu D._____ zu gehen, um Geld einzutreiben (Urk. 9/8 Beilage 69), teilte C._____ dem Beschuldigten gleichentags mit: "Dein Junge war hier. Ich habe ihm 3,5 gegeben. Alles zusammen macht 13. Ist Okay?" (Urk. 9/8 Beilage 70, Telefongespräch vom 24. Dezember 2014 um 18:54 Uhr). Daraus schloss die Vorinstanz in leichter Abweichung von der Anklageschrift, die von ca. Fr. 15'000.– ausgeht (Urk. 37 S. 7), dass C._____ dem Beschuldig-
- 78 - ten bis zu diesem Zeitpunkt Fr. 13'000.– bezahlt habe (Urk. 112 S. 81). Das steht zum einen im Einklang mit dem übersetzten Wortlaut des Telefongesprä- ches ("Alles zusammen macht 13. Ist Okay?") und überzeugt auch vor dem Hin- tergrund, dass C._____ D._____ wie gesehen am 30. November 2014 vor- gerechnet hatte, bis dahin Fr. 9'600.– bezahlt zu haben und er D._____ gemäss eigenen Angaben dann am 24. Dezember 2014 nochmals "3,5" (also Fr. 3'500.–) gegeben hatte, was einen Gesamtbetrag von Fr. 13'100.– ergibt. Aus dem gleichen Gespräch zwischen dem Beschuldigten und C._____ geht – hier wieder im Einklang mit den Berichten der Kantonspolizei Zürich – weiter hervor, dass neben dem bisher geleisteten Entgelt noch eine Restschuld von Fr. 13'000.– ausstehend war (Urk. 9/8 Beilage 70 "und ich muss noch euch 13 bezahlen"). Mithin ist bis zum 24. Dezember 2014 von einer Bezugsmenge He- roingemisch im Wert von Fr. 26'100.– auszugehen. Ausgehend von dem von C._____ immer wieder angegebenen Kaufpreis zwischen Fr. 38.– und Fr. 40.– ergibt dies eine Bezugsmenge zwischen rund 650 g – und 685 g. 3.7.10. Angesichts der in den Akten dokumentierten weiteren Kurznachrichten bzw. Gespräche zwischen dem Beschuldigten und C._____ ist erstellt, dass es auch nach dem 24. Dezember 2014 bis zum 14. Februar 2015 noch zu mindes- tens einer weiteren Drogenlieferung gekommen sein muss, wobei allerdings keine Hinweise auf die ausgehändigte Drogenmenge vorliegt (vgl. dazu Urk. 112 S. 81 mit Verweis auf Urk. 5/1 Beilagen 88 ff. [= Urk. 9/8 Beilage 88 ff.] sowie insbesondere Urk. 9/8 Beilage 87 f., SMS von C._____ an den Beschul- digten vom 3.02.2015 um 13:00 Uhr "Ich bin in 10 Minuten bei der Bäckerei" und dann um 13:17 Uhr "Die Hälfte ist schlecht.", vgl. aber auch die Gespräche zwischen den beiden vom 8. und 9. Februar 2015 [Urk. 93 und 94] sowie Urk. 5/2 S. 36 f. und Urk. 5/5 S. 4). Dass es nach dem 24. Dezember 2014 seitens des Beschuldigten bzw. D._____ noch zu weiteren Heroinlieferun- gen gekommen war, wird auch von C._____ zumindest nicht bestritten (Urk. 18/4 S. 2 f.).
- 79 - 3.7.11. Insgesamt ist damit die dem Beschuldigten – zu seinen Gunsten vor- sichtig – zur Last gelegte Mindestmenge von 700 g Heroingemisch (Reinheits- grad unbekannt) erstellt. 3.7.12. Bei diesem Beweisergebnis bleibt kein Raum für die von der Ver- teidigung schon vor Vorinstanz vorgebrachte Alternativinterpretation der TK- Protokolle. Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, finden die von der Verteidigung aufgestellten Sachverhaltshypothesen in den Akten keine Stütze und lassen sich die einzelnen, von der Verteidigung umgedeuteten Passagen nicht in den übrigen in den Akten dokumentierten Gesprächsverlauf integrieren und zu einem sinnvollen Ganzen zusammenzufügen. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 112 S. 81 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht einmal C._____ selbst, der ja nach der Sachverhaltsvariante der Verteidigung die Hilfe vom Beschuldigten hätte emp- fangen sollen, macht geltend, dass die massgeblichen Gespräche in diesem Kontext zu verstehen seien. 3.8. Anklageziffer 7 (Vorgang 11) 3.8.1. In diesem Anklagesachverhaltsteil wird dem Beschuldigten unter Auf- listung der einzelnen Bestellungen sowie Lieferungen zusammengefasst vor- geworfen, von M._____ im Zeitraum vom 6. Dezember 2014 bis 5. April 2015 sieben Bestellungen entgegengenommen und insgesamt ca. 280 g Kokainge- misch (was gemäss statistischem Reinheitsgehalt ca. 134.5 g reinem Cocain- Hydrochlorid entspreche) zu einem Preis von ca. Fr. 60.– bis Fr. 65.– pro Gramm an diesen geliefert zu haben. Die Lieferungen seien vorwiegend an den Wohnort von M._____ an der … [Adresse] erfolgt, meist in Portionen à 50 g (vgl. zu den Details Urk. 37 S. 8 f. und Urk. 112 S. 87). 3.8.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 112 S. 92). Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung und macht insbesondere geltend, dass sich die Vorinstanz unter anderem auf abgehörte Telefongespräche stütze, die aber im Resultat auch aus der Sicht der Vor- instanz Fragen offen lassen würden (Urk. 191 S. 35).
- 80 - 3.8.3. Vorab ist festzuhalten, dass die gemäss Anklagesachverhalt am
6. Dezember 2014 beim Beschuldigten von M._____ in Auftrag gegebene Be- stellung von ursprünglich 25 und dann 50 g Kokaingemisch unbestrittenermas- sen nie ausgeliefert wurde (vgl. Urk. 112 S. 87 f.). Entsprechend wurde hinsicht- lich der ersten in der Anklageschrift aufgelisteten Bestellung vom 6. Dezember 2014 auch keine Lieferung eingeklagt (Urk. 37 S. 8). 3.8.4. Es trifft zu, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Aussagen von M._____ in ihren Erwägungen festgehalten hat, dass aus den aufgezeichneten Gesprächen nur hinsichtlich der Bestellung vom 19. März 2015 (4. Bestellung,
3. Lieferung) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausge- gangen werden könne, dass die Lieferung tatsächlich zustande gekommen sei und bei den übrigen Bestellungen unklar sei, ob die Lieferungen tatsächlich ausgeführt worden seien (Urk. 112 S. 91). Gleichzeitig weist die Vorinstanz aber weiter darauf hin, dass Aufzeichnungen vorlägen, wonach der Beschuldig- te M._____ hinsichtlich der vierten und sechsten Lieferung (Bestellungen vom 28.03.2015 und 5.04.2015) jeweils angekündigt habe, bald bei ihm zu sein und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass es bei diesen Treffen um etwas anderes als eine Drogenlieferung gegangen sein könnte (Urk.112 S. 91). Insgesamt wurde dann der Schluss gezogen, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Be- schuldigte die in der Anklageschrift aufgeführten Mengen Kokaingemisch an M._____ verkauft habe (Urk. 112 S. 92). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung geht die Vorinstanz indessen davon aus, dass der Beschuldigte "nur" am
19. März 2015 Kokain geliefert habe und darüber hinaus "zumindest Anstalten zum Verkauf" getroffen habe (Urk. 112 S. 98 f.). 3.8.5. Wie die Vorinstanz im Sinne ihres Fazits bei der Erstellung des Sach- verhaltes richtig erwogen hat, bestehen auch hinsichtlich der übrigen dem Be- schuldigten zur Last gelegten Lieferungen keine Zweifel, dass sie anklage- gemäss erfolgt sind. Aufgrund des Beweisergebnisses ebenso fest steht, dass die Bestellung vom 6. Dezember 2014 anklagegemäss erfolgt ist. Dabei ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie die am 23. Juni 2015 gemachten Aussagen von M._____ trotz seines Widerrufs an der Konfrontationseinvernahme vom 13. Ap-
- 81 - ril 2016 als grundsätzlich verwertbar erachtete (Urk. 112 S. 87). Wie bereits dargelegt führt ein Widerruf belastender Aussagen anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme nicht per se zur Unverwertbarkeit der früheren Aussagen. So- weit ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verläss- lichkeit des Beweismittels zu gewährleisten, kann dennoch auf sie abgestellt werden, soweit sie sich im Rahmen der Beweiswürdigung als glaubhaft erwei- sen (vgl. vorstehende Erw. 2.3.2.3 und 2.3.2.5). 3.8.6. Gründe, weshalb die Aussagen von M._____ per se als unverwertbar zu gelten hätten, liegen keine vor. Insbesondere bestehen entgegen der Verteidi- gung keine "Ungereimtheiten", die in der Konfrontationseinvernahme noch hät- ten geklärt werden müssen (vgl. dazu Urk. 191 S. 35). Wie die Vorinstanz über- zeugend dargelegt hat, ist der Umstand, dass der Nachbar AO._____ gemäss den Aussagen von M._____ im anklagerelevanten Zeitpunkt (zumindest auch) kleinere Mengen Kokain von ihm bezogen hatte, und einige Monate später dann aber viel grössere Mengen bei AO._____ Zuhause sichergestellt wurden, kein zu klärender Widerspruch (Urk. 112 S. 92). Auf die zutreffenden Erwägun- gen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ver- mag der pauschale Widerruf der vorangegangenen Zugeständnisse anlässlich der Konfrontationseinvernahme unter Verweis auf seine damalige psychische Verfassung die Beweiskraft der Aussagen von M._____ nicht zu entkräften. Hinweise, dass M._____ den Beschuldigten und damit auch sich selbst in den früheren Aussagen zu Unrecht belastet hätte, liegen mit der Vorinstanz keine vor (Urk. 112 S. 87). Gegenteils ist in der Einvernahme von M._____ vom
23. Juni 2015 das Bestreben zu erkennen, immer nur so viel Preis zu geben, wie ihm bzw. dem Beschuldigten aufgrund der vorgehaltenen Telefongespräche bzw. SMS-Nachrichten offensichtlich angelastet werden konnte. Es fällt indes- sen auf, dass er die Entgegennahme der Lieferungen auch dort nicht ausdrück- lich in Abrede stellte, wo sie in den Nachrichten bzw. Telefongesprächen zwi- schen ihm und dem Beschuldigten nicht ausdrücklich bestätigt worden waren (mit Ausnahme der am 28. März 2015 bestellten Lieferung, vgl. dazu Urk. 13/5 S. 15, aber erst unter Vorhalt der erneuten Bestellung sowie der dazugehörigen
- 82 - Aufzeichnungen vom Folgetag). Entsprechendes wäre aber zu erwarten gewe- sen, wenn er tatsächlich keine Drogen vom Beschuldigten entgegen genommen hätte. Im Unterschied zur – anerkanntermassen – in Auftrag gegebenen Liefe- rung vom 6. Dezember 2014, wo M._____ ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Abnehmer dann ja nicht gegangen sei, um die Lieferung zu ho- len (Urk. 13/5 S. 7), erklärte er bei der am 12. März 2015 bestellten Lieferung auf entsprechende Frage, wann und wo die Übergabe stattgefunden hatte, dass er es nicht wisse bzw. dass er sich nicht mehr an die Drogenlieferung erinnern könne (Urk. 13/5 S. 8, 9). Auf Vorhalt der Gesprächsaufzeichnungen im Zu- sammenhang mit der Bestellung vom 19. März 2015 um 15:47 Uhr (Beilage 13) führte er aus: "[…], A1._____ verspricht, dass er morgen die Drogen liefert, ob er es liefert oder nicht, weiss ich nicht" (Urk. 13/5 S. 10). Dass die am 19. März 2015 bestellten 50 g Kokain vom Beschuldigten am 20. März 2015 tatsächlich geliefert worden waren, ergibt sich aber klar aus dem zwischen M._____ und dem Beschuldigten am 20. März 2015 um 9:25 Uhr geführten Telefongespräch (vgl. Urk. 9/18 Beilage 14 = Urk. 13/5 Beilage 14, vgl. auch Urk. 112 S. 89 f.). Auf Vorhalt dieses Gesprächs (Beschuldigter: "[…] Ich habe es vor deinem Fenster gelassen […]", M._____: "[…] Okay, wann warst du hier […]" [Beilage 14]), bestätigte er denn auch, dass der Beschuldigte die 50 g Kokain geliefert habe (Urk. 13/5 S. 11). Daraus erhellt, dass die Aussagen von M._____, wo- nach er sich nicht erinnern könne bzw. sein behauptetes Nichtwissen (vgl. auch Urk. 13/5 Seite 14 f. und Beilagen 20 und 22 zur vierten und fünften Lieferung [Bestellung vom 28. und 29 März 2015]), als Versuche zu verstehen sind, die Drogenlieferungen als gescheitert erscheinen zu lassen, um straffrei bzw. mit einer geringeren Strafe wegzukommen. Dass M._____ seine Zugeständnisse an den Inhalt der ihm vorgehaltenen Telefongespräche bzw. Nachrichten an- passte, gleichzeitig aber versuchte, sich und auch den Beschuldigten nicht mehr zu belasten, als gestützt auf das Beweisergebnis unbedingt notwendig, geht auch aus anderen Passagen hervor. So erklärte er zur Lieferung vom
13. März 2015 etwa: "Wenn er liefert, dann muss bezahlt werden" oder "wenn er ein Auto gefunden hätte, müsste er es geliefert haben, sonst nicht" (Urk. 13/5 S. 9). Sowie zu der am 29. März 2015 bestellten Lieferung (Lieferung vom
- 83 - 31.03.2015), "wenn dann am Morgen am nächsten Tag" und "wenn dann bei mir zu Hause, er rief mich an" (Urk. 13/5 S. 17). Und hinsichtlich der am 5. April 2015 bestellten Lieferung "wenn geliefert dann für 60 Franken", "wenn er ge- kommen ist dann mit dem Auto" (Urk. 13/5 S. 18). Damit lässt er letztlich offen, ob die Lieferungen erfolgt sind. Von jemandem, der keine Drogenlieferungen entgegen genommen hat, wäre indessen zu erwarten, dass er weiss, dass ihm keine Drogen geliefert worden sind. 3.8.7. Die Versuche M._____s, die Drogenlieferungen als gescheitert erschei- nen zu lassen, vermögen angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen, zumal er auch bei keiner dem Beschuldigten zur Last gelegten Lie- ferung konkrete Gründe anzugeben vermochte, weshalb die – nachgewiese- nermassen – vereinbarten Treffen zum Zwecke der Drogenübernahme denn nicht hätten zustande gekommen sein sollen. Zudem waren seine dies- bezüglichen Aussagen auch nicht konstant. Insgesamt gab M._____ nämlich durchaus zu, dass ihm der Beschuldigte – wie in der Anklage umschrieben – mehrmals Kokain geliefert hatte. Zum Preis für die am 12. März 2015 unbestrit- tenermassen bestellten 50 g Kokain befragt, gab er etwa an: "Ich weiss nicht ob für 60 oder 65 Franken" (Urk. 13/5 S. 9), um dann diese Antwort bei der nächs- ten Frage, ob er das Kokain sogleich bezahlt habe, aber sogleich wieder abzu- schwächen mit der Aussage, "wenn er liefert dann muss bezahlt werden" (a.a.O.). Dazu befragt, ob er beim Beschuldigten denn nie etwas auf Kommissi- on erhalten habe, antwortete er: "Wie immer kriege ich 200 oder 250 Franken von ihm" (a.a.O.). Auch hinsichtlich der Lieferung vom 30. März 2015 gab er bezüglich des Preises an: "Ich weiss nicht, ob es 60 Franken war" (Urk. 13/5 S. 17). Schliesslich gab er auch in Bezug auf die Bestellung vom 5. April 2015 zu, dass der Beschuldigte ihm das Kokain persönlich geliefert habe, auch wenn er kurz zuvor noch in Frage gestellt hatte, ob ihm überhaupt Kokain geliefert worden sei (Urk. 13/5 S. 18). 3.8.8. Auch wenn die Aussagen von M._____ wie gesehen teilweise wider- sprüchlich sind, sind sie keinesfalls wirr, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 101/7 S. 40). Wie vorstehend aufgezeigt sind die Widersprüche vielmehr
- 84 - als eine unter dem Eindruck des Beweisergebnisses nicht konsequent verfolgte Verteidigungsstrategie zu verstehen. Angesichts der stellenweise durchaus re- lativ detaillierten Angaben zum Preis, Transport der Lieferungen, und dem Übergabeort verfängt die Verteidigungsstrategie indessen nicht. 3.8.9. Dafür, dass die Bestellungen und Drogenübernahmen anklagegemäss erfolgt sind, sprechen auch die diesbezüglich bei den Akten liegenden Ge- sprächsaufzeichnungen (vgl. Urk. 112 S. 87 ff. mit Verweis auf 13/5 samt Beila- gen). Gestützt auf die Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen kann nicht bezweifelt werden, dass es sich bei den von M._____ beim Beschuldigten in Auftrag gegebenen Bestellungen um die Bestellung von Kokaingemisch ge- handelt hat. Mit der Vorinstanz und zugunsten des Beschuldigten sind in Über- einstimmung mit den Aussagen von M._____ die jeweils bei den Bestellungen erwähnten Zahlenangaben als Grammangaben zu verstehen (a.a.O.). Anders als die Bestellungen sind die daraufhin ausgeführten Lieferungen – mit Aus- nahme der dritten Lieferung (Bestellung am 19. März 2015, Lieferung am
20. März 2015 [vgl. dazu vorstehende Erw. 3.8.6]) – in den Gesprächsaufzeich- nungen nicht im Sinne eines direkten Beweises dokumentiert. Dennoch spricht alles dafür, dass sie anklagegemäss stattgefunden haben: 3.8.9.1. Die dritte Lieferung ist wie gesehen erstellt. Dass es vor der dritten Drogenübergabe (Bestellung: 19.03.2015, Übergabe: 20.03.2015) kurz zuvor schon einmal zu einer Drogenübergabe zwischen dem Beschuldigten und M._____ gekommen sein muss, ergibt sich aus dem Telefongespräch zwischen den Beiden am 19. März 2015 um 15:47 Uhr. M._____: "[…] aber es soll echt sein, wie letztes Mal!". Beschuldigter: "Kein Problem, ich werde um 7 Uhr bei dir sein. Willst du fünfer oder?" M._____: "Ja, 50, aber es muss von dem selben sein" (Urk. 9/18 Beilage 13). 3.8.9.2. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die dritte Bestellung vom 12. März 2015 betreffend 50 g Kokaingemisch vom Beschuldig- ten geliefert worden war, zumal den bei den Akten liegenden Gesprächs- aufzeichnungen keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die auf den 13. März 2015 vereinbarte Übergabe bei M._____ (vgl. dazu Urk. 9/18 Beilage 10) nicht
- 85 - stattgefunden hätte. Die Lieferung vom 13. März 2015 wird von M._____ wie gesehen auch nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich offen gelassen (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.8.6). Anlässlich dieser dritten Bestellung vom
12. März 2015 erwähnte M._____, dass es wie immer sein müsse, woraufhin der Beschuldigte ihm entsprechendes versicherte (Urk. 9/18 Beilage 10). Dar- aus ergibt sich, dass auch vor diesem Zeitpunkt bereits Lieferungen erfolgt sein müssen. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass auch die am 19. Februar 2015 um 00:31 Uhr in Auftrag gegebene Bestellung von 20 g Kokaingemisch vom Beschuldigten tatsächlich ausgeführt wurde (Urk. 9/18 Beilage 9). 3.8.9.3. Hinsichtlich der vierten und sechsten Lieferungen geht – wie von der Vorinstanz dargelegt (Urk. 112 S. 90 f.) – aus den Gesprächsaufzeichnungen hervor, dass der Beschuldigte M._____ seine baldige Ankunft mitgeteilt hatte (Urk. 9/18 Beilage 21: "Bruder, ich bin fast bei dir […] es dauert noch 40 Minu- ten oder 1 Stunde" und Beilage 28: "Bruder, ich werde 40 Minuten bei dir sein"), weshalb ebenfalls von erfolgreichen Übergaben auszugehen ist. Wäre dem nicht so gewesen, wären weitere Telefonate von der einen oder anderen Seite betreffend den Verbleib des Beschuldigten bzw. der Lieferung zu erwarten ge- wesen. Solche sind aber nicht verzeichnet. 3.8.9.4. Dafür, dass die Übergaben anklagegemäss stattgefunden haben, spricht auch der Umstand, dass M._____ immer wieder neues Kokain beim Be- schuldigten bestellt hat. Es ist nicht anzunehmen, dass man immer wieder beim selben Lieferanten aufs Neue Lieferungen bestellt, wenn diese nie ausgeführt werden. Zudem wären beim Ausbleiben von Lieferungen Reklamationen zu er- warten gewesen. So führte M._____ auf Vorhalt des Telefongesprächs vom
30. März 2015 um 11:22 Uhr hinsichtlich der Bestellung vom 29. März 2015 aus, dass der Beschuldigte ihm auf die Nerven gegangen sei, weil er immer ge- sagt habe, dass er nicht liefern könne (Urk. 13/5 16 f. sowie Beilage 25). Er – M._____ – habe aber gewusst, dass "M._____" es brauche, weshalb er – M._____ – dann gesagt habe, dass der Beschuldigte es dennoch liefern solle (Urk. 13/5 S. 17 sowie Beilage 26). Um 18:17 Uhr stellte der Beschuldigte M._____ in Aussicht, bis spätestens um 07:00 Uhr des Folgetages bei ihm zu
- 86 - sein, woraufhin M._____ nochmals erwähnte, dass er 60 brauche (Urk. 9/18 Beilage 26). Am 5. April 2015 folgte dann die nächste Bestellung von M._____ (Urk. 9/18 Beilage 27). Da keine Reklamationen von M._____ erfolgten und er am 5. April 2015 wiederum Kokain vom Beschuldigten bestellte, ist davon aus- zugehen, dass auch die fünfte Lieferung anklagegemäss erfolgt war. 3.8.10. Vor dem Hintergrund, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Dro- genbestellungen im entsprechenden Umfang sowohl gestützt auf die Aussagen von M._____ als auch gestützt auf die aufgezeichneten Telefongespräche er- stellt sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die aufgrund der auf- gezeichneten Telefongespräche nachgewiesenermassen vereinbarten Treffen zum Zwecke der Drogenübernahme nicht stattgefunden hätten, bestehen ange- sichts der Zugeständnisse M._____s sowie der bei den Akten liegenden Ge- sprächsaufzeichnungen zum Vorgang 11 keine Zweifel daran, dass die Drogen- lieferungen anklagegemäss erfolgt sind. Auf den Reinheitsgrad des gelieferten Kokaingemischs wird im Rahmen der Strafzumessung einzugehen sein (vgl. nachstehende Erw. 5.5). Dass auf die Bestellung vom 6. Dezember 2015 keine Lieferung erfolgte, ist wie gesehen unbestritten (vgl. vorstehende Erw. 3.8.3). Aufgrund des bei den Akten liegenden und im vorinstanzlichen Urteil wiederge- gebenen Gesprächsverlaufs bzw. Nachrichtenverkehrs zwischen dem Beschul- digten und M._____ vom 6. Dezember 2014 steht indessen fest, dass die bei- den in entsprechenden Verhandlungen standen und der Verkauf nur deshalb scheiterte, weil die Drogen am vereinbarten Übergabeort nicht abgeholt wurden (vgl. Urk. 112 S. 87 f.). 3.9. Sicherstellungen in der Wohnung am F._____ ... in G._____ (Anklage- ziffer 8) 3.9.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, 41,9 g Kokain- gemisch mit einem Reinheitsgehalt von 45 %, was 18,9 g reinem Kokain ent- spreche, 3,2 g Phenacetin und 3,8 g MDMA (Ecstasy) an seinem Logisort in der Wohnung am F._____ ... in G._____ deponiert zu haben (Urk. 37 S. 8 f.).
- 87 - 3.9.2. Da die in der Anklageschrift aufgeführten Drogen sowie das Phenacetin (Streckmittel) in der im Zeitpunkt der Sicherstellung unbestrittenermassen vom Beschuldigten alleine bewohnten Wohnung am F._____ ... in G._____ sicher- gestellt werden konnten, bestehen mit der Vorinstanz keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie in der Anklageschrift umschrieben. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 112 S. 93 f. mit Verweisen, vgl. zur Sicherstellung Urk. 19/10 ff., vgl. insbesondere Urk. 22/7 und 22/10 [Kurzbericht und Gutach- ten FOR]; sowie zum Wohnort des Beschuldigten Urk. 14/1 S. 2 ff. [Ausführun- gen AG._____, Mieter der Wohnung], Urk. 29/34 [Stellungnahme Verteidigung des Beschuldigten zu Urk. 14/1 S. 2 ff.] sowie vorstehende Erw. 3.4.9.1). Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt blieb im Berufungsverfahren denn auch un- bestritten. 3.9.3. Kritisiert von der Verteidigung wird hingegen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zusätzlich anmerkte, dass bei einer Menge von 18.9 g Kokain offensichtlich nicht bloss von Eigengebrauch ausgegangen werden könne (Urk. 112 S. 94), da dies nicht Gegenstand des eingeklagten Anklagesachver- haltes sei (vgl. vorstehende Erw. 2.2 und Urk. 191 S. 7 f. und 35). Es trifft zu, dass dem Anklagesachverhalt kein Verwendungszweck zu entnehmen ist. Vor- geworfen wird dem Beschuldigten aber, dass er die bei ihm sichergestellten Drogen zu nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkten zu unbekannten Bedingungen erlangt und an seinem Logisort deponiert habe. Dieser Sachverhalt ist erstellt. Unter welchen Tatbestand dieses Verhalten zu subsumieren ist, wird im Rah- men der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz würdigte das dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegte Verhalten in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Urk. 37 S. 9, Urk. 101/4 S. 31, Urk. 112 S. 94 ff.). Die Ver- teidigung hat sich zufolge des beantragten Freispruchs grundsätzlich nicht mit
- 88 - der rechtlichen Würdigung auseinandergesetzt. Nur hinsichtlich Anklageziffer 8 hat sie wie gesehen, allerdings im Zusammenhang mit dem Anklageprinzip, geltend gemacht, dass der Schuldspruch der Vorinstanz dieses verletze. 4.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist – mit den nachfolgenden Präzi- sierungen – im Ergebnis zu bestätigen: In Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist bei Vorgang 1 (Anklage- ziffer 1) angesichts des Beweisergebnisses wie gesehen nicht von Heroin-, sondern von Kokaingemisch auszugehen. Sodann sind bei Vorgang 11 sämtliche Lieferungen erstellt, weshalb hier entge- gen der Vorinstanz hinsichtlich sämtlicher Lieferungen von Veräusserung (lit. c) und nur hinsichtlich der Bestellung vom 6. Dezember 2014 von Anstaltentreffen zum Verkauf (lit. g) auszugehen ist. 4.3. In Bezug auf Anklageziffer 8 hat die Verteidigung wie gesehen gerügt, dass der Schuldspruch über das hinaus gehe, was der Anklagesachverhalt behaup- te. Es trifft zu, dass der Anklageschrift kein Verwendungszweck der beim Be- schuldigten sichergestellten Drogen zu entnehmen ist (vgl. vorstehende Erw. 3.9.3). Entgegen der Verteidigung ist daraus aber nicht zu schliessen, dass der Vorwurf entsprechend nur als Besitz zum Eigenkonsum verstanden werden kann. Vielmehr lässt die Umschreibung des Sachverhaltes sowohl die Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 19 BetmG als auch Art. 19a BetmG zu. Gemäss Bundesgericht ist der privilegierende Tatbestand von Art. 19a BetmG restriktiv auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2014 vom
22. Mai 2015 E. 4). Jenem, der – sei es auch nur zur Befriedigung des eigenen Bedarfs – Handel treibt, d.h. Drogen verkauft oder vermittelt und somit Dritten bzw. potentiellen Konsumenten zugänglich macht, kann der privilegierte Tat- bestand von Art. 19a BetmG nicht zugute kommen. Das Gleiche muss gelten, wenn durch Widerhandlungen gegen Art. 19 BetmG zum Zwecke des eigenen Konsums eine entsprechende konkrete – und damit eindeutig eine grössere als die in Art. 19 BetmG gesetzlich vermutete – Gefahr des Zugänglichwerdens von Drogen für Dritte (z.B. durch entsprechendes Lagern) geschaffen wird (BGE
- 89 - 118 IV 200 E. 3d). Dass der Beschuldigte die Drogen zum Zwecke des Eigen- konsums bei sich gelagert habe, wird vom Beschuldigten persönlich indessen nicht einmal behauptet. Und selbst wenn man (zumindest auch) von Eigenkon- sum ausgehen wollte, muss angesichts der Intensität und des Ausmasses des von ihm erstelltermassen betriebenen Drogenhandels mindestens von einer die Anwendung von Art. 19a BetmG ausschliessenden konkreten Gefahr des Zu- gänglichwerdens von Drogen für Dritte im Sinne der vorerwähnten Recht- sprechung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Würdigung, wonach der Beschuldigte durch den in Anklageziffer 8 umschriebe- nen Sachverhalt den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Lagerung verschiedener illegaler Betäubungsmittel) erfüllt habe (Urk. 112 S. 99), zu bestätigen. 4.4. Ebenso zu bestätigen ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach in sämt- lichen zur Anklage gebrachten Sachverhalten die Grenze zu einer qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten worden ist. Einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird ab einer Reinsubstanz von mindestens 12 g Heroin bzw. 18 g Kokain angenommen (BGE 121 IV 332 E. 2a; BGE 109 IV 143 E. 3b; OF-Kommentar zum BetmG, Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, 3. Auflage 2016, Art. 19 BetmG N 176 und N 181). Diese Grenzwerte sind ohne Weiteres erfüllt. Auf die konkrete Gesamtmenge wird im Rahmen der Strafzumessung einzugehen sein (vgl. nachfolgende Erw. 5.5 und 5.6). 4.5. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch der mehrfachen quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. b (betreffend Anklageziffer 1, 2, 4 und 8), c (betreffend Anklageziffer 6 und 7 [teilweise]), d (betreffend Anklageziffer 5) und g (betreffend Anklageziffer 3 und 7 [teilweise]) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- 90 -
5. Strafzumessung 5.1. Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbe- gehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berück- sichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Die Frage nach der lex mitior ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der kon- kreten Methode zu beantworten. Es ist sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.3.1; PK StGB-Trechsel/Vest, 20. Auf- lage 2018, Art. 2 N 11). Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Strafhöhe ändert sich durch die revidierten Bestimmungen des neuen Rechts nichts, weshalb das Recht zur Anwendung gelangt, welches bei Begehung der Tat in Kraft war. 5.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allge- meinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung richtig zusammengefasst (Urk. 112 S. 100 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Strafe ist vorliegend innerhalb eines Strafrahmens von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 aStGB). 5.3. Im Sinne einer Kontrolle und im Interesse von Rechtsgleichheit und -sicherheit ist ein Vergleich mit der empirischen Strafmasstabelle von Fingerhuth/Schlegel/Jucker (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 25 ff.) bei der Einsatzstrafe hilfreich. Darin wird anhand verschiedener Modelle und der Gerichtspraxis in der Schweiz zu Betäubungsmitteldelikten ein grober Raster für die Strafhöhe vorgeschlagen.
- 91 - 5.4. Objektiv fällt im Rahmen der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz zunächst die Drogenart sowie die ungefähre Menge der Drogen ins Ge- wicht, bezüglich deren dem Beschuldigten eine Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz nachgewiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist aller- dings festzuhalten, dass Art und Menge der umgesetzten Betäubungsmittel bei der Strafzumessung zwar wichtige Strafzumessungsfaktoren sind, der Drogen- menge jedoch keine vorrangige Bedeutung zukommt (Urk. 112 S. 101 f. mit Verweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Zudem verlieren die genaue Betäu- bungsmittelmenge und der Reinheitsgrad an Bedeutung, je deutlicher die Gren- ze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Urk. 112 S. 101 mit Verweis auf BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). 5.5. Sichergestellt und analysiert werden konnten lediglich die in der Nacht vom
15. auf den 16. Dezember 2013 durch den Kurier N._____ von den Niederlan- den her über Deutschland transportierten Drogen (Vorgang 12: Verhaftung von N._____ am Grenzübergang Kreuzlingen mit 2'000 g Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 62 % [1'240 g Reinsubstanz] und 650 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 28 % [182 g Reinsubstanz]), das in der Wohnung des Beschuldigten deponierte Kokaingemisch (41.9 g Kokaingemisch, Reinheitsge- halt von 45 % = 18.9 g Reinsubstanz) sowie das MDMA (3.8 g MDMA). Hin- sichtlich des weiteren vom Beschuldigten eingeführten bzw. verkauften Heroin- bzw. Kokaingemischs konnte der Reinheitsgrad nicht ermittelt werden. Können die von jemandem eingeführten bzw. gehandelten Betäubungsmittel nicht kon- fisziert werden, besteht hinsichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs ein Beweisproblem. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, ist in solchen Fällen vernünftigerweise davon auszugehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (Urk. 112 S. 95 mit Verweis auf BGE 138 IV 100 E. 3.5). Dabei wird regel- mässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nachfolgend: Statistik der SGRM) gegriffen, wie dies auch die Vorinstanz getan hat (Urk. 112 S. 95 ff.).
- 92 - 5.6. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorinstanz von einer Gesamt- menge von insgesamt 5'138 g reinem Heroin, 305 g reinem Kokain sowie 3.8 g MDMA ausgegangen (Urk. 112 S. 102). Diese Annahme ist insofern zu korrigie- ren, als dass in Bezug auf den ersten Anklagesachverhalt zugunsten des Be- schuldigten nicht von der Einfuhr von Heroin-, sondern von Kokaingemisch auszugehen ist (Durchschnittswert Kokain-HCL ab 1 kg gemäss Statistik der SGRM 2013: 72 %). Sodann hat sich die Vorinstanz hinsichtlich der Anklage- ziffern 3 - 6 auf den Medianwert 2014 für Heroin-Base ab 1 kg Gesamtmenge abgestützt, da für Heroin-Chlorwasserstoff (HCL) für das Jahr 2014 keine Ver- gleichswerte bestünden [Urk. 112 S. 97 mit Verweis auf die Statistik der SGRM 2014]. Das ist in zweierlei Hinsicht anzupassen. Zum einen können die Ver- gleichswerte für das Jahr 2014 für Heroin-HCL der Statistik des Folgejahres entnommen werden (Durchschnittswert Heroin-HCL ab 1 kg für das Jahr 2014 gemäss Statistik der SGRM 2015: 42 %) und zum anderen ist bei den Anklage- sachverhalten 5 und 6 von einem tieferen Mengenbereich auszugehen, als dies die Vorinstanz getan hat (100 g - 1 kg anstatt ab 1 kg: 39 %). In Bezug auf An- klagesachverhalt 6 rechtfertigt es sich sodann, angesichts der Angaben von C._____ zugunsten des Beschuldigten nicht mehr von einer durchschnittlichen Betäubungsmittelqualität, sondern vom unteren Quartil auszugehen (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.7.5.1, unteres Quartil Heroin-HCL 100 g - 1 kg gemäss Sta- tistik der SGRM 2014: 19 %). Keine Veranlassung zur Abweichung von den Durchschnittswerten besteht hingegen – entgegen der Vorinstanz – in Bezug auf Vorgang 11 (Anklageziffer 7). Im Umstand, dass das bei der Verhaftung von N._____ rund ein Jahr zuvor sichergestellte Kokain von weit schlechterer Quali- tät gewesen ist, ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 112 S. 98 f.) – kein Hinweis zu sehen, dass das Kokain auch hier von minderer Qualität gewesen sein muss. 5.7. Insgesamt ist damit von einer Gesamtmenge von rund 4 kg Heroin (Rein- substanz) sowie von einer Gesamtmenge von rund 1.4 kg Kokain (Rein- substanz) auszugehen. Hinzu kommen die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten 3.8 g MDMA (Ecstasy).
- 93 - 5.8. Die dem Beschuldigten anzulastenden Betäubungsmittelmengen über- steigen die gemäss dem Bundesgericht für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG anzunehmende Grenzwerte in Bezug auf das Kokain um das rund 79-fache und in Bezug auf das Heroin um das rund 340-fache. Dadurch hat der Beschuldigte den Grundstein dafür gelegt, das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen zu gefährden. 5.9. Zu berücksichtigen gilt es aber, dass der Beschuldigte nicht die gesamten ihm gelieferten Betäubungsmittel in Umlauf bringen konnte. Den Verkauf der Ware konnte dem Beschuldigten "nur" in Bezug auf die Anklagesachverhalte 6 (133 g Heroin [Reinsubstanz]) und 7 (145 g Kokain [Reinsubstanz]) nachge- wiesen werden. Hinsichtlich der Anklagesachverhalte 1, 2, 4, 5 und 8 ist von Einfuhr, Erwerb bzw. Lagerung auszugehen. Bei Vorgang 30 (Anklageziffer 3) sowie teilweise bei Vorgang 11 (Anklageziffer 7) ist es gar bei einem Anstalten- treffen durch den Beschuldigten geblieben, was weniger schwer wiegt. Aller- dings war das Tatgeschehen bei beiden Sachverhalten schon relativ weit fort- geschritten und lag das Scheitern nicht im Wirkungsbereich des Beschuldigten. Der Umstand, dass es hinsichtlich der bei Vorgang 30 zur Diskussion stehen- den 1'680 g Heroin (Reinsubstanz) beim blossen Anstaltentreffen zur Einfuhr geblieben ist, ist deshalb nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Gleiches gilt in Bezug auf die von M._____ am 6. Dezember 2014 bestellten, hernach aber nicht abgeholten 50 g Kokaingemisch (Vorgang 11). 5.10. Dem Beschuldigten muss mit der Vorinstanz angesichts der von ihm ge- troffenen Vorkehrungen zur Verschleierung seiner Machenschaften ein profes- sionelles Vorgehen attestiert werden. So verwendete er mehrere auf verschie- dene Personen gemeldete Telefonanschlüsse sowie öffentliche Telefonkabinen (Urk. 112 S. 103) und bediente sich einer konspirativen Ausdrucksweise. Er- schwerend ins Gewicht fallen sodann die Anzahl der Einzelhandlungen, der er- hebliche Deliktszeitraum sowie der Umstand, dass der Beschuldigte innerhalb der Schweiz auf der obersten Ebene in der Dealer-Hierarchie gestanden hat. Der Beschuldigte organisierte nicht etwa als bloss Ausführender in untergeord- neter Stellung, sondern selbständig die Einfuhr (und auch den Vertrieb) der Be-
- 94 - täubungsmittel in der Schweiz (vgl. dazu auch Urk. 112 S. 103). Straferhöhend ist der internationale Bezug zu werten. Internationaler Betäubungsmittelhandel ist besonders gefährlich, weil er die nationalen Grenzen und damit die er- schwerte grenzüberschreitende Strafverfolgung ausnützt (Urteil des Bundesge- richtes 6B_189/2017 vom 7. Dezember 2017 Erw. 5.1). Der Beschuldigte zeigte sich zudem auch durch die Festnahme von N._____ nicht beeindruckt. Er mani- festierte dadurch eine ganz erhebliche kriminelle Energie. 5.11. In subjektiver Hinsicht liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt hat. Motiviert war er durch die finanziellen Vorteile, die er auf Kosten der Gesundheit einer Grosszahl von Konsumenten in egoistischer Weise zu erlangen trachtete. Eine unverschuldete Notlage hat bei ihm nicht be- standen. Hinweise auf eine im anklagerelevanten Zeitpunkt bestehende Kokain- oder Heroinsucht sind den Akten nicht zu entnehmen (vgl. dazu auch Urk. 112 S. 103) und insbesondere keine daraus resultierende Zwangslage, in diesem sehr grossen Umfang Heroin und Kokain in die Schweiz einzuführen und dieses auch zu verkaufen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwe- re nicht in einem milderen Licht erscheinen. Insgesamt erweist sich das Ver- schulden des Beschuldigten mit der Vorinstanz als erheblich (Urk. 112 S. 104). 5.12. Die Vorinstanz setzte nach Würdigung der Tatkomponenten eine Einsatz- strafe von 8 Jahren fest. Angesichts der gesamten Tatumstände und im Ver- hältnis zu allen denkbaren Tatvarianten erscheint diese im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens anzusiedelnde Einsatzstrafe auch dann noch als angemessen, wenn man den Umstand miteinbezieht, dass hinsichtlich des ersten Anklagesachverhaltes von der Einfuhr von Kokain und nicht von Heroin auszugehen ist. Ein Blick auf die Strafmassmodelle von Fingerhuth/ Schlegel/Jucker (vgl. vorstehende Erw. 5.3) zeigt, dass diese Einsatzstrafe ei- nem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält. 5.13. Im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 104 f.) zumal sich diesbezüglich seit dem erstinstanzlichen Urteil keine massgeblichen Veränderungen ergeben haben. Der Beschuldigte hat anlässlich der Beru-
- 95 - fungsverhandlung keine Angaben gemacht (Urk. 190 S. 2). Mit der Vorinstanz sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten. 5.14. Stark straferhöhend wirken sich dagegen die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie die Delinquenz während laufender Probezeit aus. Wie von der Vorinstanz dargelegt, kam der Beschuldigte erst im Jahr 2004 in die Schweiz und begann sogleich zu delinquieren (Urk. 112 S. 105, Prot. I S. 28, Urk. 190 S. 2). Im Jahr 2007 wurde der Beschuldigte vom Obergericht Zürich, II. Strafkammer, für den Deliktszeitraum von März 2004 bis September 2005 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt. Im Jahr 2010 wurde der Beschuldigte wiederum vom Obergericht Zürich, II. Strafkammer, abermals wegen Verbrechens gegen das BetmG, zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren verurteilt, unter Widerruf des bedingt gewährten Vollzuges der Strafe aus dem Jahr 2007. Am 2. August 2013 wurde der Beschuldigte bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen. Nachdem er nur kurz aus der Schweiz ausgereist war, de- linquierte er nach seiner Rückreise nur gerade drei Monate später und bis zu seiner Verhaftung im April 2015 während laufender Probezeit kontinuierlich und nicht in minderer Intensität mit den vorliegend zu beurteilenden Taten erneut mehrfach und in einschlägiger Weise (Urk. 112 S. 105, Urk. 168, Urk. 194). Die zuvor ausgesprochenen Strafen haben den Beschuldigten ganz offensichtlich überhaupt nicht beeindruckt. Der Beschuldigte scheint unbelehrbar zu sein. Selbst die Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie die drohende Reststrafe von über drei Jahren konnten den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Vielmehr wurde er erneut in massiver und einschlägiger Weise über einen grösseren Zeitraum mehrfach deliktisch tätig. Durch sein Vorgehen offenbarte der Beschuldigte eine erschreckende Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. 5.15. Der Beschuldigte kann weder Einsicht noch Reue für sich beanspruchen. Leicht strafmindernd gewertet werden muss hingegen die lange Verfahrens- dauer. Im Untersuchungsverfahren sind keine übermässigen Verzögerungen auszumachen. Die Dauer zwischen der Verhaftung des Beschuldigten im April
- 96 - 2015 und Anklageerhebung im November 2016 erscheint angesichts der An- zahl der Anklagevorwürfe sowie angesichts des Umfanges der damals aufzu- bereitenden Beweismittel insgesamt nicht als übermässig lang. Das Gleiche gilt
– angesichts des Aktenumfangs sowie des Umstandes, dass die gegen D._____ und H._____ geführten Verfahren mit dem vorliegenden zu koordinie- ren waren – an sich auch für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Aus dem Schreiben des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Winterthur an die Ver- teidiger des Beschuldigten sowie von D._____ und H._____ vom 27. Januar 2017 geht aber hervor, dass die Hauptverhandlung insbesondere wegen feh- lender Ressourcen erst im Oktober 2017 und damit fast ein Jahr nach Anklage- erhebung angesetzt werden konnte (Urk. 65). Hingegen wurde die begründete Fassung des erstinstanzlichen Urteils gemessen am Umfang relativ schnell an die Parteien versandt (Urk. 110). Nach Eingang der Berufungserklärung des Beschuldigten am Obergericht Ende Januar 2018 dauerte es dann aber weitere eineinhalb Jahre, bis das zweitinstanzliche Urteil erging. Diese lange Ver- fahrensdauer war zumindest teilweise darin begründet, dass der Beschuldigte gegen die Präsidialverfügung vom 20. April 2018 sowie den Beschluss vom
26. April 2018 Beschwerde ans Bundesgericht erheben liess und nach er- folgtem Ausstandsbegehren der Verteidigung relativ kurz vor der Berufungs- verhandlung die Gerichtsbesetzung geändert werden musste (Urk. 138, 140, 148, 151, 163, Urk. 169). Trotz dieser objektiven Gründe erscheint gerade auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschuldigte bis heute in Haft befindet, und solche Verfahren gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO vordringlich durchzuführen sind, die Verfahrensdauer insgesamt aber als zu lang, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. 5.16. Angesichts der angezeigten starken Straferhöhung wegen der ein- schlägigen Vorstrafen sowie der Delinquenz während der Probezeit erscheint es insgesamt angemessen, die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten trotz der zusätzlich strafmindernd zu berücksich- tigenden langen Verfahrensdauer im zweitinstanzlichen Verfahren zu über- nehmen. Insbesondere muss nämlich festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeit mit einer
- 97 - Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Viertel (von 8 Jahren auf 10 Jahre) sehr zurückhaltend gewichtet hat.
6. Widerruf/Rückversetzung/Gesamtstrafe 6.1. Das Gericht ordnet die Rückversetzung in den Strafvollzug an, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückver- setzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 89 Abs. 4 StGB). 6.2. Die mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom
24. Juni 2013 bei der bedingten Entlassung des Beschuldigten aus dem Straf- vollzug angesetzte Probezeit ist am 13. November 2016 abgelaufen (Urk. 114 S. 2 und Urk. 196 S. 2). Mit der Staatsanwaltschaft ist damit die Rück- versetzung heute noch möglich (Urk. 192 S. 11). Mit der Vorinstanz sind auch die übrigen Voraussetzungen für eine Rückversetzung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StGB erfüllt und ist vor dem Hintergrund der heute auszusprechenden unbedingten Freiheitsstrafe mit der zu widerrufenen Reststrafe eine Gesamt- strafe im Sinne von Art. 89 Abs. 6 StGB zu bilden (Urk. 112 S. 106 f.). Ein Ver- zicht auf eine Rückversetzung im Sinne von Art. 89 Abs. 2 StGB fällt angesichts der durch die erneute massive und einschlägige Delinquenz des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum zum Ausdruck gebrachten Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit ausser Betracht (vgl. dazu auch vorstehende Erw. 5.14).
- 98 - 6.3. Der Beschuldigte wird auch zweitinstanzlich mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten belegt. Unter Berücksichtigung der Reststrafe von 3 Jahren und 104 Tagen sowie unter Beachtung der zwingend zu gewährenden Privilegierung durch das Asperationsprinzip ist die heutige Strafe im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz um 2 Jahre zu erhöhen (Urk. 112 S. 107, vgl. zum Vorgehen bei der Bildung einer Gesamtstrafe bei der Rückversetzung auch BGE 135 IV 146 E. 2.4.1). Dies entspricht einer eher grosszügigen Privilegie- rung. Aufgrund des vorliegend zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbo- tes verbietet sich indessen eine geringere Gewichtung (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6.4. In Würdigung aller massgeblichen Umstände ist der Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten zu belegen. 6.5. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten bis und mit heute erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 1537 Tagen an die Frei- heitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
7. Beschlagnahmungen/Einziehung Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind – dem An- trag der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 14) folgend – die beim Beschuldigten be- schlagnahmten Barschaften (Fr. 2'940.– und EUR 120.–, vgl. Urk. 21/4) zur De- ckung der Verfahrenskosten heranzuziehen (Urk. 112 S. 111, Art. 442 Abs. 4 StPO).
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Urk. 112 S. 111 ff.) zu bestätigen. 8.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt heute mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung hingegen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wo-
- 99 - bei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 8.3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 20'991.70 geltend gemacht (Urk. 189). Dies erscheint als aus- gewiesen und angemessen. Hinzu kommen die in der Honorarnote noch nicht berücksichtigten Aufwendungen für das Studium des Urteils sowie die Nach- besprechung mit dem Beschuldigten im Gefängnis samt Wegentschädigung. Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 23'000.– (inkl. MWSt) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. 8.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Genugtuung zugunsten des Beschuldigten für das gesamte Verfahren ausser Betracht (Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
23. Oktober 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. Vom Vorwurf der Abgabe von 200 Gramm Heroingemisch an B._____ (VG 40; An- klageziffer 1) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (…)
6. Folgende bei der Kantonspolizei Zürich unter den Lagernummern B00513-2015 und B01906-2015 sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittel- utensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Kokain in Robidogsäcklein (Asservat Nr. A007'931'795), − 1 Knistersack mit Kokain (Asservat Nr. A008'166'992), − 1 Knistersack-Ecke mit Streckmittel (Asservat Nr. A008'180'118), − 1 Knistersack-Ecke mit MDMA (Asservat Nr. A008'167'020), − 2 Knistersack-Ecken mit MDMA (Asservat Nr. A008'180'334). 7.-8. (…)
- 100 -
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 1'044.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 45'635.00 Auslagen Untersuchung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Auslagen, Fr. 24'000.00 Fürsprecher X._____; bereits ausbezahlt) amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Auslagen, Fr. 42'559.50 Fürsprecher X._____) Fr. 135'238.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. (…)
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2007 sowie der mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010 ausgefällten Freiheitsstrafen rückversetzt (Reststrafe 3 Jahre und 104 Tage).
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe gemäss Dispositiv- ziffer 2 bestraft mit 11 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamt- strafe, wovon bis und mit heute 1537 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- 101 -
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
4. August 2016 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 2'940.– und € 120.– werden nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
5. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'000.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (je unter Beilage der Haftverfügung) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (unter Beilage der Haft- verfügung) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 102 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernich- tungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich (in die Akten der Verfahren SB070052 und SB090625).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzun- gen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundes- gerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. S. Bussmann