Sachverhalt
1.3.1. Unbestritten geblieben ist auch vor dem Berufungsgericht, dass der Be- schuldigte zusammen mit †N._____ im Zeitraum vom ca. 1. Januar 2014 bis 5. November 2015 mehrere Online-Shops betrieben hat, über welche sie Unterhal- tungselektronik, IT- und Kommunikationsprodukte sowie Bürobedarf und Haus- haltsprodukte verkauften. Weiter unbestritten ist, dass das Geschäftsmodell so aufgebaut war, dass die auf den Online-Shops angebotenen Produkte nicht be- reits vorgängig an Lager gekauft wurden, sondern lediglich die effektiv von Kun- den gekauften und per Vorauskasse bezahlten Produkte bei in Deutschland an- sässigen Lieferanten bestellt wurden. Mit der Distribution an die Käufer und der Verzollung der in Deutschland bestellten Produkte wurde die Firma I._____ mit Sitz in … [Stadt in Deutschland] beauftragt. Der "Gewinn" am Verkauf der Produk- te bestand jeweils in der dem Beschuldigten und †N._____ zurückerstatteten deutschen Mehrwertsteuer. Der Beschuldigte und †N._____ führten die Online- Shops jeweils arbeitsteilig, wobei der Beschuldigte zuständig war für das Zusam- menstellen der Bestellungen der Kunden, die Korrespondenz mit den Kunden und die Mehrwertsteuerabrechnungen. †N._____ war zuständig für das Auflisten der Zahlungseingänge der Kunden, für die Bestellung der Produkte bei den deut- schen Lieferanten, das Ausstellen der Lieferscheine sowie die Überweisung der notwendigen Geldbeträge für die Spedition an die I._____. Weiter unbestritten geblieben ist, dass die 292 in der Anklageschrift einzeln aufgeführten Geschädig- ten im oben genannten Zeitraum Waren auf den Online-Shops www.B._____.ch, www.O._____.ch und www.P._____.ch bestellt und den geschuldeten Kaufpreis per Vorauskasse auf das Bankkonto bei der F._____, für alle Geschädigten ins- gesamt Fr. 56'182.09, überwiesen haben sowie die Geschädigten in der Folge die bestellte Ware entweder gar nicht oder lediglich einen Teil der bestellten Waren erhalten haben (vgl. Urk. 78 S. 5 ff.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Betrag auch aus den edierten Kontounterlagen der F._____ (IBAN …) ergibt. Insgesamt haben
- 16 - 678 natürliche und juristische Personen zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 5. November 2015 Zahlungen getätigt. Aus den diesen Personen zugeschickten Fragebögen ergibt sich, dass per 19. Februar 2016 insgesamt 273 Personen ei- nen finanziellen Schaden erlitten haben, indem sie entweder die bestellte und be- zahlte Ware gar nicht erhalten, die bestellte und bezahlte Ware nur teilweise er- halten oder das einbezahlte Geld nicht in vollem Umfang zurückerhalten haben. Dies macht in Bezug auf die versendeten Briefe einen Anteil von 41% aller ant- wortenden Kunden aus, welcher durch das Verhalten des Beschuldigten Einbus- sen erlitten hat. Legt man dem schliesslich ermittelten Schaden einen Umrech- nungskurs Euro-Schweizerfranken von 1.14 zugrunde, ergibt eine Zusammen- rechnung die Deliktssumme von Fr. 56'182.09 (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 61 S. 40/41). 1.3.2. Als richtig erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz zum Vorwurf der Mittäterschaft (Urk. 61 S. 20). Der Beschuldigte gab klar zu Protokoll, dass †N._____ keine Entscheidungsgewalt gehabt habe. Dieser habe sehr zuverlässig gearbeitet und immer seine Instruktionen strikt befolgt (HD Urk. 0/5/1 S. 8 F/A 57). Bestellungen habe dieser in seinem Auftrag und er selber getätigt (HD Urk. 0/5/1 S. 25 F/A 200). †N._____ habe alleine auf seine Anweisungen hin gehandelt. Dieser habe alle Arbeiten fehlerfrei ausgeführt, welche er ihm aufgetragen habe (HD Urk. 0/5/3 S. 7 F/A 44). †N._____ sei ihm blind gefolgt (HD Urk. 0/5/4 S. 8 F/A 47) und habe immer genau nach seinen Vorschriften gehandelt (HD Urk. 0/6 S. 5). Dessen Arbeitsleistung habe nur etwa 30% am Ganzen ausgemacht. Das sei aber nur bis ca. August 2014 gewesen. Danach sei dieser krank geworden und ausgefallen (HD Urk. 0/6 S. 6). Gemäss Angaben des Beschuldigten verfügte †N._____ auch nur gerade über das Wissen, welches er brauchte, um die Arbei- ten auszuführen. Dieser habe nur am Rande von den Lieferschwierigkeiten mit- bekommen (vgl. HD Urk. 0/6 S. 8). †N._____ selbst erklärte ebenfalls, nicht massgeblich an der Geschäftstätigkeit beteiligt gewesen zu sein (HD Urk. 0/6 S. 10). Er sei bloss "ein Angestellter bei A._____" gewesen (HD Urk. 0/11/2 S. 29 F/A 276). So wurde ihm beispielsweise auch konkret durch den Beschuldigten vorgegeben, welche Beschaffungen bei
- 17 - Geldknappheit getätigt werden sollten (HD Urk. 0/11/6 S. 17 F/A 137 f.). Aus den Aussagen von †N._____ ergibt sich auch ohne Weiteres, dass dieser über die konkreten Geschäftsabläufe gar nicht im Bilde war und deswegen zu einzelnen Vorgängen keine Angaben machen konnte, sei es aufgrund Abwesenheit wegen Krankheit, sei es deswegen, weil es nicht seinen Aufgabenbereich berührt hat. Das Vorliegen einer Mittäterschaft ist deshalb zu verneinen. 1.4. Sachverhaltsabschnitt: Verwendung des einbezahlten Geldes zwecks Deckung der Lebenshaltungskosten 1.4.1. Gemäss Anklageschrift hätten die Kunden ihre Waren deshalb nicht oder nicht vollständig erhalten, weil die Beschuldigten das von den Geschädigten ein- bezahlte Geld in der Höhe von Fr. 56'182.09 nicht zum Kauf der bestellten und bezahlten Waren bei den Lieferanten in Deutschland verwendet hätten, sondern zur teilweisen Deckung ihres Lebensunterhaltes sowie zur Deckung der Kosten der Infrastruktur ihres Betriebs wie z.B. Kosten für die Dienstleistungen der I._____ und Kosten für Suchmaschinen im Internet. Weiter hätten die Beschuldig- ten die Gelder zum Bezahlen des Telefonanschlusses, Internetanschlusses sowie der Stromrechnungen verwendet, wobei Telefon, Internet und Strom von den Be- schuldigten sowohl privat als auch geschäftlich genutzt worden seien. Ohne die Gelder der Kunden sei es den Beschuldigten nicht möglich gewesen, ihren ge- samten Lebensunterhalt zu decken, weshalb sie beim Wegfall dieser Einnahmen von der Fürsorge abhängig gewesen wären (Urk. 32 S. 3). 1.4.2. Die Verteidigung macht vorab geltend, es sei nicht der Kunde, der dem Verkäufer vorschreiben könne, mit welchem Geld der Verkäufer die vom Kunden bestellte Ware kaufen müsse. Dies sei Sache des Verkäufers. Es sei zudem nicht realisierbar, dass der Beschuldigte eine bei ihm bestellte Pulsuhr für Fr. 120.– aus diesen Fr. 120.– in Deutschland kaufe (Urk. 79 S. 5). Sicher richtig ist es, dass der Verkäufer nicht dazu verpflichtet ist, einen per Vorauskasse bezahlten Artikel mit genau diesem Geld zu bestellen und seiner- seits zu bezahlen. Hierfür darf er auch anderes Geld, beispielsweise auch Zah- lungen anderer Kunden, verwenden. Entscheidend ist jedoch, dass der Verkäufer
- 18 - die Ware überhaupt bestellt, diese innert der von ihm versprochenen Frist liefert und es nicht etwa deshalb zu Nichtlieferungen kommt, weil der Verkäufer schlicht kein Geld mehr für Bestellungen hat, weil er dieses für geschäftsfremde Zwecke verwendet hat. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob dies beim Beschuldigten der Fall war. 1.4.3. Erhellend ist in diesem Zusammenhang die Aussage von †N._____, wel- cher ausführte, sie hätten immer nur für so viel Waren bestellt, wie sie Geld ge- habt hätten (HD Urk. 0/6 S. 11). Bei genauer Betrachtung hätten die Beschuldig- ten also immer Bestellungen tätigen können müssen, da sie ja auf Vorauskasse arbeiteten und so den Kaufpreis der Ware für sämtliche Bestellungen eigentlich immer zur Verfügung gehabt hätten. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn die Wa- re des Kunden A nicht mit der Vorauszahlung des Kunden A bezahlt werden muss. Die Ware wurde jedoch teilweise erst Monate nach dem Zahlungseingang bestellt. Dies bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass nicht sämtliche Zahlungen von Kunden für die Bestellung von Waren verwendet worden sind, sondern eben für die Deckung der Lebenshaltungskosten des Beschuldigten und †N._____s. An der Berufungsverhandlung mit diesem Umstand konfrontiert, gab der Beschuldig- te nur eine ausweichende Antwort (Urk. 78 S. 5 f.). Weiter führte †N._____ aus, das Geld, welches von Kunden auf das Konto der F._____ einbezahlt worden sei, sei dazu bestimmt gewesen, Waren einzukaufen. Sie hätten dieses Geld aber auch dazu verwendet, um ihren Lebensunterhalt zu decken, was sie mit den Rückerstattungen wieder hätten kompensieren sollen (vgl. HD Urk. 0/6 S. 18). Dass sie die Zahlungen auch für Lebensmittel verwendet haben, räumte auch der Beschuldigte ein (HD Urk. 0/5/4 S. 12 und 20 F/A 74 und 139). Sodann gab †N._____ zu Protokoll, dass sie Kundengelder dazu verwendet hätten, um Unkos- ten wie Miete etc. zu bezahlen (HD Urk. 0/11/6 S. 4 F/A 28 f.). Offensichtlich reichten die Rückerstattungen dann nicht aus, um das Konto auszugleichen. Wenn auf dem Konto der F._____ das Geld gefehlt habe, hätten sie gewartet, bis wieder neues Geld darauf gewesen sei; es sei ja täglich neues Geld hereinge- kommen (HD Urk. 0/11/6 S. 16 F/A 129). Auch der Beschuldigte bestätigte, dass die Rückerstattungen nicht ausreichten, um das Konto auszugleichen (HD Urk. 0/5/1 S. 5 F/A 25). Eine solche Vorgehensweise gleicht schon fast einem
- 19 - Schneeballsystem und zeigt auf, dass das Geschäft der Beschuldigten völlig un- geeignet war, einen genügenden Gewinn zu erwirtschaften. 1.4.4. Dass der Beschuldigte gemäss Angaben von †N._____ dabei genau er- rechnen konnte, "wie viel man zu Gute hat" (HD Urk. 0/6 S. 19) ist nicht richtig, zeigte sich doch in der ganzen Untersuchung immer wieder, dass dieser keinen Überblick über die einzelnen Geldflüsse hatte und sich auch nicht erklären konn- te, weshalb sie keinen Gewinn verbuchten. Exemplarisch hierfür ist auch, dass dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben nicht bewusst war, dass er für Bar- geldbezüge eine Gebühr von EUR 5.98 bezahlen musste, wobei sich der Ge- samtbetrag der Gebühren auf total EUR 1'309.62 belief (HD Urk. 0/5/4 S. 13 F/A 83 ff.). Auch dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben nichts mit- bekommen haben will, wie das Konto der F._____ ins Minus geraten ist, obwohl er selber die Transaktionen vorgenommen hat, spricht dieselbe Sprache (HD Urk. 0/5/4 S. 20 ff. F/A 141 ff.). 1.4.5. Die Firmen des Beschuldigten waren – entgegen dessen Behauptung an- lässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 78 S. 7 f.) – nicht rentabel. Dies erhellt sich auch aus der Aussage des Beschuldigten, dass es ihm um einiges besser gegangen wäre, wenn er kein Geschäft betrieben hätte (HD Urk. 0/5/4 S. 30 F/A 212). Die Firma habe ihm nie eine Gewinn gebracht. Vielleicht habe er sich mal "ein Sandwich kaufen können, aber mehr nicht" (HD Urk. 0/5/2 S. 4 F/A 19). Auf Vorhalt dieser Aussage erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung, er sei vielleicht depressiv gewesen. Er sei heute anderer Meinung. Er könne beweisen, dass das Geschäft funktioniert hätte (Urk. 78 S. 8). Wenn der Beschuldigte dann allerdings vorbringt, er hätte nur den Umsatz verdoppeln müs- sen, womit er weit über den Kosten gelegen wäre (Urk. 78 S. 11), so vermag dies nicht zu überzeugen. Dies mag zwar in der Theorie zutreffen, allerdings war ihm nur schon aufgrund der begrenzten personellen Ressourcen eine Verdopplung nicht möglich, wie er ja selber einräumt (vgl. HD Urk. 0/5/2 S. 2 F/A 8). Jedenfalls sind die Geschäfte so schlecht gelaufen, dass er offenbar Geld seiner Mutter ha- be einschiessen müssen (HD Urk. 0/5/4 S. 32 F/A 222). Finanzielle Reserven hat- ten die Geschäfte nicht. Wenn der Beschuldigte auf entsprechende Frage aus-
- 20 - führt, diese hätten in der Unterstützung seiner Mutter bestanden (HD Urk. 0/5/3 S. 37 F/A 256), so stellt auch dies keine Reserve im eigentlichen Sinne dar, denn dieses Geld verbrauchte er grundsätzlich in toto für seine Lebenshaltungskosten und stand damit nicht den Firmen zur Verfügung. Ebenfalls unbehelflich ist, wenn der Beschuldigte ausführt, sie hätten der I._____ in den Jahren 2014 und 2015 Fr. 200'000.– gesendet (HD Urk. 0/5/7 S. 31 F/A 155). Selbst wenn dem so gewesen wäre, sagte dies nichts über die Liquidität im Sinne eines finanziellen Polsters aus, sondern beträfe nur die Umsätze. Im Übrigen fällt auch auf, dass der Be- schuldigte oftmals geltend macht, gerade Liquiditätsprobleme hätten zu Liefer- schwierigkeiten geführt, dann aber unterschiedliche Zeiträume nennt, in welchen diese aufgetreten seien (statt vieler: HD Urk. 0/5/7 S. 38 f. und 42 f. F/A 196 ff. und 224 ff.). Die Bestellungen bei den Lieferanten, welche auf Nachnahme getätigt wurden, hätten durch M._____ beglichen werden müssen. Dafür war jedoch zu wenig Geld vorhanden, weshalb dann die Ware jeweils wieder zurückgeschickt werden muss- te. Diese Ware sei dann einfach wieder neu bestellt worden (HD Urk. 0/12/4 S. 4
f. F/A 28). Dass zeitweise nicht genügend Geld an ihn überwiesen wurde, sei un- gefähr Mitte/Ende 2014 der Fall gewesen. In den letzten drei Monaten, in welchen noch Materialbestellungen erfolgt seien, sei in ungefähr 50% der Fälle – entgegen der Behauptung des Beschuldigten (HD Urk. 0/5/1 S. 7 F/A 46; HD Urk. 0/5/2 S. 11 F/A 71) – nicht genügend Geld vorhanden gewesen (HD Urk. 0/12/4 S. 9 F/A 56 f.). Etwa 10-20% der Waren seien definitiv zurück an den Lieferanten ge- gangen, weil innerhalb der für ihn möglichen Lagerfrist nicht genügend Geld vor- handen gewesen sei. Am Ende seien sehr viel Waren zurückgegangen (HD Urk. 0/12/4 S. 10 F/A 63). Der Beschuldigte erklärte zunächst, es seien am Schluss vielleicht ca. 5-10 Prozent gewesen, welche er gar nicht habe ausliefern können (HD Urk. 0/5/2 S. 12 F/A 78). Anlässlich der Einvernahme vor der Vo- rinstanz revidierte der Beschuldigte seine Aussage und erklärte, dass etwa 20% der gesamten Kundschaft mangels Lager nicht beliefert worden seien. Es seien zusätzlich etwa 20% der Kundschaft nicht beliefert worden, weil ihnen die Produk- te nicht geliefert worden seien (Prot. I S. 18). Er behauptete, dass entgegen der
- 21 - Aussage von †N._____ mehr als die Hälfte der Bestellungen fristgerecht geliefert worden seien (Prot. I S. 19). Gemäss Angaben des Beschuldigten wurde †N._____ nicht entlöhnt, sondern es wurde ihm ein Betrag an seine Wohnung geleistet. Im Prinzip habe er ihm keinen Lohn gezahlt, sondern es sei mehr ein Zuschuss zur Deckung der Kosten gewe- sen (Prot. I S. 40). †N._____ habe quasi gratis gearbeitet, da er ansonsten keine Arbeit gehabt habe. Dieser habe gesagt, dass er das sehr gerne machen würde, ansonsten er sich den ganzen Tag über langweilen würde (HD Urk. 0/5/3 S. 9 F/A 57). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe †N._____ immer die Wohnung bezahlt (HD Urk. 0/5/1 S. 5 F/A 25), später dann führte er aus, das sei nur 1-2 Mal geschehen (HD Urk. 0/5/2 S. 6 f. F/A 39), die Zahlungen seien sporadisch gewe- sen (HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 50) respektive zwei, drei Zahlungen seien von der Firma gekommen (HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 55). †N._____ habe hie und da auch Geld für sein Bahnabonnement erhalten, aber auch nicht immer. Sonst habe die- ser nichts bekommen (HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 53). Falls die Einnahmen nicht ge- reicht hätten, habe dieser eine Zahlung von seiner Mutter erhalten (Prot. I S. 35). Der Beschuldigte gab an anderer Stelle zu Protokoll, es seien jeden zweiten Mo- nat genügend finanzielle Mittel vorhanden gewesen, um †N._____ den Mietzins in der Höhe von Fr. 1'600.– bezahlen zu können. Er habe ihm die volle Miete insge- samt 11-Mal bezahlt. Daneben habe er †N._____ zusätzlich Fr. 600.– pro Monat für die Jass-Kasse bezahlt. Das Geld habe er von der F._____ bezogen (Prot. I S. 36 f.). Dieser Aussage widerspricht er nur wenig später wieder und macht geltend, vom Konto der F._____ habe er †N._____ nur seine Miete bezahlt, nicht mehr und nicht immer (Prot. I S. 53). †N._____ sagte aus, er habe so viel Geld be- kommen, um seine Unkosten zu decken. Er habe davon seinen Mietzins, die Elektrizität und die Lebensmittel bezahlt. †N._____ führte weiter aus, mit dem Lohn habe er aber nicht seine gesamten Lebenshaltungskosten decken können. Er bezifferte seine monatlichen Lebenshaltungskosten einmal mit Fr. 1'900.–, dann mit ca. Fr. 3'000.– (HD Urk. 0/6 S. 16 f.; HD Urk. 0/11/6 S. 24 F/A 193), dann wiederum bezifferte er diese mit Fr. 2'400.– (HD Urk. 0/11/6 S. 20 und 41 F/A 157 und 321 f.). Er habe unterschiedlich hohe Beträge vom Beschuldigten er- halten. Es seien maximal Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.– gewesen. Er habe nur das
- 22 - Nötigste bekommen, um seine Rechnungen zu bezahlen (HD Urk. 0/11/4 S. 15 f. F/A 110 und 113). Davon abweichend gab er anlässlich der Hafteinvernahme vom
6. November 2015 zu Protokoll, er habe vor dem Frühling 2015 immer alles mit dem Lohn bezahlen können. Was sie zum Leben gebraucht hätten, hätten sie vom Konto der F._____ genommen (HD Urk. 0/11/3 S. 3 und 6 F/A 12 und 35). Einen Teil davon habe seine Mutter bezahlt. Seine Mutter habe im ganzen Jahr 2015 den Mietzins bezahlt sowie zusätzlich Fr. 500.– beigesteuert. An anderer Stelle wiederum erklärte er, er sei von seiner Mutter mit "vielleicht Fr. 1'000.– oder so" unterstützt worden (HD Urk. 0/11/6 S. 24 F/A 191). Den Kaufpreis für die Arti- kel, welche sie auf Rechnung geliefert hätten und deswegen auf das Konto seiner Mutter einbezahlt hätten, hätte er als Lohn behalten dürfen. Wiederum abwei- chend sagte der Beschuldigte aus, das Geld vom Q._____-Konto sei von †N._____ abgehoben worden und ihm in bar übergeben worden. Er habe damit Expresszahlungen an M._____ geleistet (HD Urk. 0/5/3 S. 29 F/A 208 f.). Noch einmal anders sagte der Beschuldigte später aus, das Geld der Kunden sei auf dem Q._____-Konto geblieben und später durch die Steuerrückerstattungen ver- rechnet bzw. kompensiert worden. †N._____ habe über das Geld quasi als Lohn verfügen können. Dieser habe davon seine Miete bezahlt (HD Urk. 0/5/4 S. 54 f. F/A 375 ff.). Seine eigene Hypothek habe den Beschuldigten jährlich mit Fr. 16'900.– belastet. Seine sonstigen monatlichen Lebenshaltungskosten hätten sich gemäss den An- gaben des Beschuldigten auf Fr. 400.– für Lebensmittel, Fr. 50.– für Kleider, Fr. 50.– für Körperpflege, Fr. 150.– bis Fr. 200.– Wohnnebenkosten, Fr. 150.– für die Putzhilfen, Fr. 180.– für Telefon/Internet, Fr. 500.– für Suchmaschinen und Fr. 150.– für Strom belaufen (Prot. I S. 37 ff.). Anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 25. Januar 2016 und der Schlusseinvernahme vom 16. Dezember 2016 gab er teilweise stark von diesen Angaben abweichende Zahlen zu Protokoll (HD Urk. 0/5/4 S. 24 F/A 165; HD Urk. 0/5/8 S. 120 F/A 6; HD Urk. 0/6 S. 20). Mit seinen Online-Shops habe er in den Jahren 2014 und 2015 zusammen ca. EUR 40'000.– bis EUR 45'000.– Gewinn erwirtschaftet. Er gab an einer Stelle zu Protokoll, er sei von seiner Mutter mit Fr. 2'200.– unterstützt worden, wobei es nicht mehr gewesen sei und dies auch schriftlich festgehalten worden sei. Er habe
- 23 - neben diesem Einkommen kein weiteres Einkommen gehabt und über die Firmen nichts verdient (HD Urk. 0/5/2 S. 2 ff. F/A 8 und 17; HD Urk. 0/5/3 S. 24 F/A 177). Ein andermal führte er aus, er sei mit ca. Fr. 2'500.– (vgl. HD Urk. 0/5/8 S. 120 F/A 6) – gemäss †N._____ sollen es Fr. 2'000.– gewesen sein (HD Urk. 0/11/6 S. 25 F/A 197) – unterstützt worden. Seine Mutter habe ihm ihre ganze AHV in der Höhe von Fr. 2'200.– und zusätzlich noch den Mietzins für das Bauernhaus in der Höhe von Fr. 300.– zur Verfügung gestellt. Sein Bruder wiederum habe die gan- zen Lebenshaltungskosten der Mutter getragen. Er sei jedoch nur unterstützt worden für den Zeitraum, in welchem es mit dem Geschäft nicht gut gelaufen sei (Prot. I S. 42 f.). Davon abweichend gab er zu Protokoll, dass alles, was seinen persönlichen Lebensunterhalt anbelangte, mit dem Geld seiner Mutter bezahlt worden sei (HD Urk. 0/5/8 S. 120 F/A 6; HD Urk. 0/6 S. 20). Heute erklärte der Beschuldigte, seine Mutter habe ihn mit Fr. 28'000.– pro Jahr unterstützt. Sie ha- be ihm ihre ganze AHV in der Höhe von Fr. 24'000.– sowie die Zinsen für das "Heimet" in der Höhe von Fr. 4'000.– pro Jahr zur Verfügung gestellt. Er habe da- von Fr. 16'000.– für den Hypothekarzins gebraucht, was ihm Fr. 12'000.– gelas- sen habe, um seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten (Urk. 78 S. 6 und 9). Die völlig uneinheitlichen Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft und widersprechen ausserdem der Aussage von †N._____, welcher – entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (HD Urk. 0/5/1 S. 25 F/A 201; HD Urk. 0/5/2 S. 5 F/A 26 ff.) – zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe monatlich ca. Fr. 1'500.– vom Konto der F._____ bezogen. Dies habe er auf den Kontoauszügen gesehen. Der Beschuldigte habe immer kleinere Beträge für seinen persönlichen Gebrauch bezogen. Er habe sogar einmal gesehen, wie der Beschuldigte in der Migros mit der Karte der F._____ direkt bezahlt habe (HD Urk. 0/11/3 S. 6 F/A 35 ff.). So- dann räumte auch die Verteidigung vor Vorinstanz selber ein, der Beschuldigte habe auch mit den Zustüpfen seiner Mutter seinen Notbedarf nicht decken kön- nen (Urk. 54 S. 4). Dies wiederum in Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, welcher ausführte, er habe seine gesamten Lebenshaltungskosten alleine durch Gewinn und die Unterstützung seiner Mutter decken können (Urk. 78 S. 9).
- 24 - Die Mutter des Beschuldigten, R._____, sagte anlässlich ihrer polizeilichen Ein- vernahme vom 3. Dezember 2015 aus, sie habe den Beschuldigten mit Fr. 1'000.– pro Monat unterstützt. Dies seien im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis Oktober 2015 ca. Fr. 22'000.– gewesen (HD Urk. 0/12/11 S. 2 f.). Bei der Staats- anwaltschaft sagte R._____ aus, sie habe manchmal Fr. 1'000.–, manchmal Fr. 2'000.–, wenn sie kein Geld hatte, auch mal nichts gegeben (HD Urk. 0/12/19 S. 5 F/A 30). Sie wisse nicht, wie viel Geld sie dem Beschuldigten im Schnitt ge- geben habe. Manchmal seien es schon Fr. 2'000.– gewesen (HD Urk. 0/12/19 S. 5 F/A 32 ff.). Auf Vorhalt der entsprechenden Aussage, dass er von seiner Mut- ter nur Fr. 1'000.– pro Monat erhalten hätte, erklärte der Beschuldigte lediglich, diese müsse sich täuschen (HD Urk. 0/5/4 S. 31 F/A 215). Auch S._____ erklärte, von der Polizei befragt, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gesagt habe, er werde mit Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– im Monat von seiner Mutter unterstützt. Sie wisse auch davon, dass er einmal Fr. 2'000.– von ihr bekommen habe (HD Urk. 0/12/12 S. 8 F/A 58; HD Urk. 0/12/13 S. 7 F/A 48 ff.). Erwähnenswert ist der Umstand, dass der Beschuldigte in der Zeit von Mai bis Oktober 2015 einer Putzkraft Fr. 250.– bis Fr. 300.– pro Monat bezahlte und diese zum Cordon bleu Essen und zu Champagner sowie Caipirinha einlud, und einer Bekannten Natelrechnungen bezahlte oder anderweitig finanziell unterstützte (vgl. HD Urk. 0/5/4 S. 25 und 27 f. F/A 176, 191 f. und 195; HD Urk. 0/12/12 S. 3 f. F/A 15 f. und 19 ff.; HD Urk. 0/12/13 S. 4 ff. F/A 24 und 29 ff.). Diese Unterstüt- zungsleistungen fielen in einen Zeitraum, in welchem es gemäss Beschuldigtem schon schlecht lief. Dass der Beschuldigte T._____ für den Zeitraum von Februar 2015 bis April 2015 mit ca. Fr. 2'000.– entlöhnt hat, bestätigt dieser selber (HD Urk. 0/5/4 S. 18 f. F/A 129). S._____ gab zu Protokoll, es sei das Geld, welches der Beschuldigte von seiner Mutter bekommen habe. Dies habe ihr der Beschul- digte gesagt (HD Urk. 0/12/13 S. 4 F/A 24 f.). Es ist schlicht nicht möglich, dass der Beschuldigte mit dem von seiner Mutter eingeschossenen Betrag von rund Fr. 2'000.– nur schon neben seinen Kosten für Lebensmittel (rund Fr. 400.–) und Hy- pothekarzins (ca. Fr. 1'600.–) noch derartige Beträge für Haushaltsarbeiten hätte aufwerfen könnte.
- 25 - Dies hat umso mehr zu gelten, als dass der Beschuldigte mit seinen Firmen kei- nen Gewinn erwirtschaften konnte und fast andauernd Liquiditätsprobleme hatte. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist nämlich erstellt, dass der Beschul- digte im relevanten Zeitraum einen Umsatz von insgesamt EUR 113'187.65 gene- rierte. Vom Konto der F._____ flossen vom 11. August 2014 bis zum 19. Oktober 2015 insgesamt EUR 65'295.– auf das Konto der I._____. Weitere EUR 6'940.– flossen vom Konto bei der F._____ auf das Konto von M._____ bei der Q._____. Dies bestätigte auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 81/2). Diese Geldflüsse standen im Zusammenhang mit Warenbestellungen, welche über M._____ in Deutschland abgewickelt wurden. Legt man die vom Be- schuldigten genannte Gewinnmarge von 19% auf den Umsatz in der Höhe von EUR 113'187.65 um, so ergibt dies einen Betrag von EUR 14'337.10 aus der Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer. Dies ergibt einen durchschnittli- chen Betrag von EUR 1'024.– pro Monat aus der Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 61 S. 13, 48). Dieser Betrag wurde zu zwei Dritteln auf den Beschuldigten (und †N._____), zu einem Drittel auf M._____ aufgeteilt. Das bedeutet, dass der Beschuldigte (und †N._____) zusammen aus Steuerrücker- stattungen nur gerade 683 Euro pro Monat erhielten. Dazu gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wie gesehen – nicht nur seine eige- nen Lebenshaltungskosten zu bestreiten hatte, sondern auch zumindest teilweise diejenigen von †N._____. Hinzu kommen noch die laufenden Kosten seiner drei Online-Shops, wie zum Beispiel Kosten für die Server, Suchmaschinen, Telefon, Strassenverkehrsabgaben, Portokosten etc., sowie die laufenden Kosten für die I._____ in Deutschland, welche ebenfalls durch den Beschuldigten getragen wur- den (vgl. Urk. 81/1). Weiter gilt es im Auge zu behalten, dass der Beschuldigte zwar 19% aus der deutschen Umsatzsteuer zurückerhielt, gleichzeitig aber auf den Importen 8% schweizerische Mehrwertsteuer abzuliefern hatte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es aufgrund des schlechten Geschäfts- ganges sowie der genannten Einnahmen und Ausgaben des Beschuldigten (und †N._____) schlicht nicht möglich war, dass der Beschuldigte diese Lebenshal- tungskosten – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 54 S. 9) – al- leine durch seinen Gewinn und die Unterstützung seiner Mutter (und der Mutter
- 26 - von †N._____) decken konnte. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass er seine Lebenshaltungskosten mit Kundengeldern finanziert hat, welche eigentlich für Warenbestellungen bestimmt gewesen wären. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist erstellt. 1.5. Sachverhaltsabschnitt: Erfahrungen mit früheren Online-Shops 1.5.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten und †N._____ weiter vorgeworfen, sie hätten vor dem Betreiben der Online-Shops www.B._____.ch, www.O._____.ch sowie www.P._____.ch bereits seit dem Jahr 2010 andere Online-Shops betrieben unter den Namen U._____, V._____, W._____ und H._____, wobei das Geschäftsmodell immer dasselbe gewesen sei. Aufgrund ihrer Erfahrungen, welche sie mit den früheren Online-Shops gemacht hätten, sei den Beschuldigten bewusst gewesen, dass der erwirtschaftete Gewinn nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt der beiden Beschuldigten sowie die ge- samte Infrastruktur ihres Geschäfts zu decken und somit die von den Kunden ein- bezahlten Gelder nicht vollständig zum Kauf von Waren hätten verwendet werden können (Urk. 32 S. 4). 1.5.2. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut, dass sie bereits früher Online-Shops betrieben hätten, wobei die Grundstruktur immer dieselbe gewesen sei (Urk. 78 S. 9 f.). Er gab auch mehrfach – so auch heute (Urk. 78 S. 10) – zu Protokoll, es sei auch bei den früheren Online-Shops zu Lieferschwierigkeiten in gleichem Ausmass gekommen. Auch bei diesen habe er "immer das Gefühl" gehabt, dass sie aus unbekannten Gründen Geld verloren hätten (HD Urk. 0/5/1 S. 20 F/A 162; HD Urk. 0/6 S. 12). Bei etwa 10% der Bestel- lungen sei es zu Lieferschwierigkeiten gekommen, welche sich mit der Zeit sum- miert hätten (Prot. I S. 29). Obwohl der Beschuldigte um diese Probleme wusste, eröffnete er immer wieder neue Online-Shops, ohne grundlegende Änderungen vorzunehmen. †N._____ erklärte, dass die neu eröffneten Shops sich bis auf den Namen von den bisherigen nicht oder nur marginal unterschieden hätten (vgl. HD Urk. 0/11/2 S. 10 und 16 f. F/A 88 ff. und 150 ff.). Es sei alles dasselbe gewesen (HD Urk. 0/11/3 S. 3 F/A 10; HD Urk. 0/11/6 S. 3 und 7 F/A 10 und 58). Sie hätten auch keine Investitionen tätigen müssen, da sie alles von den Geschäftstätigkei-
- 27 - ten aus der Zeit von "H._____" gehabt hätten (HD Urk. 0/11/2 S. 7 F/A 55). Dies sagte – wie gesehen – auch der Beschuldigte mehrfach so aus, indem er ein- räumte, dass die Grundstruktur immer dieselbe gewesen sei (HD Urk. 0/5/1 S. 7, 9 und 14 f. und F/A 45, 63, 65, 69 ff. und 115 f.; 0/5/4 S. 10 F/A 64). Die Modifika- tionen, welche der Beschuldigte nannte, sind denn auch alles andere als grundle- gend, was dieser letztlich auch selber auf entsprechende Frage eingestand (vgl. HD Urk. 0/5/4 S. 8 F/A 42 ff.; HD Urk. 0/6 S. 11 f.). Erhellend ist weiter auch die Aussage des Beschuldigten, dass es mindestens 10-15 Mitarbeiter brauche, um ein solches Business zu betreiben (HD Urk. 0/5/2 S. 2 F/A 8). In dieselbe Rich- tung weist auch der Vergleich des Beschuldigten mit der "AA._____" und der "AB._____". Diese Unternehmungen haben wesentlich mehr Mitarbeiter – ge- mäss Angaben des Beschuldigten 30 an der Zahl – zur Verfügung, um das Ge- schäft zu betreiben (HD Urk. 0/5/4 S. 7 F/A 37 f.). Sie selber waren jedoch immer nur zu zweit, weshalb das Unterfangen von Anfang an – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 78 S. 8) – zum Scheitern verurteilt war. Auf explizite Fra- ge in Bezug auf dieses Problem, konnte der Beschuldigte nur ausweichend ant- worten und allgemeine Ausführungen machen (HD Urk. 0/5/4 S. 11 F/A 70 f.). Er räumte aber ein, dass sie schon noch Mitarbeiter hätten gebrauchen können (HD Urk. 0/5/7 S. 18 F/A 89). Auch seine übrigen Erklärungsversuche, weshalb er trotz dieser negativen Erfahrungen mit bisherigen Shops immer in gleicher Weise von neuem Online-Shops eröffnete, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. z.B. Urk. 78 S. 10 Mitte und S. 11 oben). Insbesondere wenn er – so auch heute – die Schuld der I._____ und M._____ in die Schuhe zu schieben versucht, verfängt dies nicht (vgl. HD Urk. 0/5/3 S. 31 f. und 36 F/A 223 ff. und 244 ff.; HD Urk. 0/5/4 S. 56 und 58 F/A 386 ff. und 395 ff.; HD Urk. 0/6 S. 15; Prot. I S. 29 f.; Urk. 79 S. 6). So konnten weder der Beschuldigte noch †N._____ stichhaltig darlegen, dass die I._____ respektive M._____ sich tatsächlich unlauter verhalten hätte, sondern es blieb bei einer einfachen unsubstantiierten Anschuldigung. Der Beschuldigte und †N._____ konzedierten schliesslich, dass es sich dabei um blosse Vermutungen bzw. einen blossen Verdacht ihrerseits handelte (HD Urk. 0/5/8 S. 127 und 133 F/A 21 und 52; 0/11/6 S. 42 f. F/A 334 ff.). Auch die heutigen Anschuldigungen des Beschuldigten gegenüber M._____ werden nicht durch Fakten belegt, son-
- 28 - dern es bleibt bei reinen Behauptungen, welche überdies lediglich auf einem Hö- rensagen basieren (Urk. 78 S. 20 f.). Gleichzeitig konnte M._____ anlässlich sei- ner Einvernahme aber in nachvollziehbarer und letztlich glaubhafter Weise sämtli- che Geldflüsse zuordnen, welche ihm vorgehalten wurden (HD Urk. 0/12/3 S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte längere Ausfüh- rungen zu den Geldflüssen zwischen seinen drei Online-Shops und der I._____ und reichte hierzu auch verschiedene Aufstellungen ein (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 81/1- 3). Diese erweisen sich aus verschiedenen Gründen als unbehelflich, teilweise als unverständlich und schlicht nicht nachvollziehbar. Zunächst ist fraglich, weshalb der Beschuldigte von den gesamten Vorauszahlungen für Warenkäufe der Kun- den in der Höhe von Fr. 113'187.65 lediglich Fr. 72'235.– an die Firma I._____ überwiesen hat. Teilweise wird dies zwar durch die weiteren Ausführungen des Beschuldigten erklärt, indem dieser zu Protokoll gibt und auch aus den Aufstel- lungen ersichtlich wird, dass ein Teil als Betriebsaufwand verbucht wurde und mit einem anderen Teil Lebenshaltungskosten bestritten wurden (Urk. 81/2 S. 1 f.). Daraus kann der Beschuldigte aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, sondern dies belegt im Gegenteil, dass die Vorauszahlungen gerade nicht ausschliesslich für Warenkäufe verwendet wurden, sondern dass damit auch Lebenshaltungs- kosten etc. bezahlt wurden. Kommt noch hinzu, dass im Betriebsaufwand auch zwei Posten "Mietzins N._____" und "Mietzins N._____" verbucht wurden, obwohl diese Posten klarerweise Lebenshaltungskosten von †N._____ darstellen. Zudem befindet sich im Betriebsaufwand eine Position "… Kantine". Dabei handelt es sich gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten um einen alten Vertrag seiner ehemaligen Lebenspartnerin, welcher fälschlicherweise nicht gekündigt worden sei (Prot. II S. 10). Dies ist offensichtlich kein betrieblich begründeter Aufwand, welcher dennoch mit Kundengeldern bezahlt wurde. Als zu gering bemessen er- weist sich sodann die Position "T._____ Putzfrau" mit Fr. 450.–, betrugen die Kos- ten pro Monat doch wie oben gesehen ca. Fr. 250.– bis Fr. 300.–. Was die dritte Aufstellung angeht, so bringt der Beschuldigte vom für Warenkäufe überwiesenen Betrag an die I._____ nochmals 8% für Portokosten in Abzug, was den effektiv für die Bezahlung von Warenkäufen zur Verfügung stehenden Teil noch weiter
- 29 - schmälert. Weshalb sich die Portokosten auf 8% belaufen, wurde durch den Be- schuldigten nicht weiter ausgeführt, sondern es wurde lediglich ausgewiesen, dass diese auf einer internen Kalkulation basierten (vgl. Urk. 81/3). Weiter abge- zogen wird der Anteil an der Umsatzsteuer für M._____ von einem Drittel. So bleiben nach den Berechnungen des Beschuldigten gerade einmal 65'185 Euro, welche der I._____ für Wareneinkäufe zur Verfügung standen. Sodann verweist der Beschuldigte darauf, dass sich aus dem zu den Akten gereichten Protokol- lauszug der Einvernahme von N._____ (Urk. 81/5) auf der letzten Seite ein "Kos- tenfaktor" von 29.1% ergebe (Prot. II S. 12). Allerdings ist diese Berechnung nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte addiert hierfür seinen prozentualen Anteil am Betriebsaufwand, welcher – wie soeben gezeigt – nicht korrekt berechnet wurde, sowie die Ausgaben für Lebensunterhalt. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, wes- halb nun die "Summe Wareneinkauf der Firma I._____ […]" mit diesem Kosten- faktor zu multiplizieren sei, um das "soll" Total der Kundeneinkäufe der I._____ zu errechnen. Dass bei den Berechnungen etwas nicht stimmen kann, ergibt sich schliesslich auch aus dem Umstand, dass zwar auf der zweiten Aufstellung (Urk. 81/2) und der dritten Aufstellung (Urk. 81/3) mit 103'718.75 der gleiche Betrag aufgeführt wird, dieser aber einmal in Schweizerfranken, das andere Mal in Euro geführt wird. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte aus seinen Berechnungen und Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Insbesondere kann daraus
– entgegen der Ansicht des Beschuldigten – nicht gefolgert werden, dass die Ver- luste bei der Firma I._____ entstanden wären respektive, dass M._____ der I._____ unberechtigterweise Geldmittel entzogen hätte. 1.5.3. Ebenfalls kann es – entgegen den wiederholten Vorbringen des Beschul- digten (HD Urk. 0/5/1 S. 4, 11, 15 und 23 F/A 25, 79, 120 f. und 183; HD Urk. 0/5/2 S. 3, 11 und 13 F/A 9, 67 und 84; HD Urk. 0/5/7 S. 36 F/A 184) – für den schlechten Geschäftsgang der Online-Shops keine Rolle gespielt haben, dass Google die Produkte der Online-Shops des Beschuldigten vom Netz ge- nommen hat. Gemäss Angaben des Beschuldigten geschah dies gegen Ende August 2015 (HD Urk. 0/5/2 S. 3 F/A 12). Die Misere nahm aber schon viel früher
- 30 - ihren Lauf. †N._____ sagte aus, sowohl bei der "W._____" als auch bei der "H._____" seien zu wenig Bestellungen eingegangen, da sie aufgrund unvollstän- diger oder verspäteter Lieferungen einen schlechten Ruf bekommen hätten (HD Urk. 0/11/2 S. 23 f. F/A 223 ff.). Bei der "H._____" hätten sie auch nach und nach Kundengelder verwendet, um neue Waren zu bestellen (HD Urk. 0/11/6 S. 4 F/A 27). 1.5.4. Aus diesen Aussagen ergibt sich unzweifelhaft, dass auch die früheren On- line-Shops des Beschuldigten aufgrund von Lieferschwierigkeiten an die Kunden und die damit einhergehende negative Kritik derselben im Internet Schiffbruch er- litten. Dennoch eröffnete der Beschuldigte immer wieder neue Online-Shops, wo- bei die einzige wesentliche Änderung immer nur ein neuer Firmenname war. Die- ser Sachverhaltsabschnitt ist erstellt. 1.6. Sachverhaltsabschnitt: Bewirken eines Irrtums / Irrtum bei den Geschädig- ten 1.6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seiner Kundschaft bewusst wahr- heitswidrig auf seinen Online-Shops angepriesen zu haben, die Ware an Lager zu haben und innert kürzester Zeit (2-4 oder 5-10 Tage) liefern zu können, wodurch er die Käufer über seinen Leistungswillen und seine Leistungsfähigkeit getäuscht und auf diese Weise zum Kauf motiviert habe (Urk. 32 S. 4). 1.6.2. Was die Erstellung des Sachverhaltes angeht, kann grundsätzlich vollum- fänglich auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 61 S. 21 ff.), mit den folgenden Bemerkungen und Ergänzungen: Was den Vorwurf angeht, der Beschuldigte habe bewusst wahrheitswidrige Lieferfristen angegeben, so ist es entscheidend, dass der Beschuldigte selber einräumte, er habe eine "theoretische" Lieferfrist berechnet (HD Urk. 0/5/2 S. 12 F/A 74). Dies impliziert ja gerade, dass es sich nicht um die tatsächliche, sondern lediglich um eine erdachte Lieferfrist handelte. Indem er diese "theoretische", aber eben in vie- len Fällen unrealistische Lieferfrist gegenüber den Kunden mitteilte, bewirkte er bei diesen bewusst einen Irrtum. Entlarvend ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschuldigten, dass wenn er in seinem Webshop eine Lieferfrist von
- 31 - 2 Wochen angegeben hätte, kein Kunde bei ihm bestellt hätte, sie aber so die Lie- ferfristen hätten einhalten können (HD Urk. 0/5/1 S. 25 F/A 206; HD Urk. 0/5/2 S. 12 F/A 74). Sie hätten ja nicht schreiben können, die Lieferfrist betrage vier Wochen, ansonsten sie keine Kunden gehabt hätten. Der Beschuldigte sagte aus, es sei schwierig zu beantworten, in wie vielen Fällen die Lieferfristen hätten ein- gehalten werden können. Die beste Lieferfrist sei zwei Tage gewesen (Urk. 78 S. 12). Er behauptete, es sei in mehr als der Hälfte der Fälle gewesen, bei wel- chen sie die Lieferfrist hätten einhalten können (Prot. I S. 19). Ca. 30% der Liefe- rungen seien innerhalb von vier Tagen erfolgt (Prot. I S. 21). Dies bedeutet – was auch die Vorinstanz zu Recht herausgestrichen hat –, dass 70% der Lieferungen zu spät erfolgt sind. Zudem wurden Bestellungen offenbar unterschiedlich priori- siert, je nachdem ob ein Kunde Druck machte oder nicht, wobei bei den nicht prio- ritären die Lieferfristen nicht eingehalten wurden (HD Urk. 0/5/2 S. 9 F/A 52). Nur am Rande sei erwähnt, dass sich der Beschuldigte auch hier wieder widerspricht, wenn er zunächst sagt, die Ware sei sofort bestellt worden (HD Urk. 0/5/2 S. 9 F/A 51), was ja bei einer solchen Vorgehensweise gerade nicht der Fall ist. Als widersprüchlich erweisen sich in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung. So seien Bestellungen gemacht worden, wie sie hereingekommen seien (Urk. 78 S. 5). Dies widerspricht jedoch seinen Aussagen, dass die Bestellungen gemacht wurden, sobald die Vorauskasse durch den Kunden geleistet worden waren (HD Urk. 0/5/2 S. 9 F/A 52). Zudem führte der Beschuldigte früher aus, es seien auch Produkte nicht bestellt worden, wenn diese beim Distributor zwischenzeitlich nicht mehr zur Ver- fügung gestanden hätten (HD Urk. 0/5/4 S. 33 F/A 229). Für eine solche Vorge- hensweise gibt es keinen plausiblen Grund, denn wenn die Ware sofort bestellt worden wäre, so wäre diese letztlich mit Sicherheit schneller beim Kunden einge- troffen, als wenn zunächst – gar noch manuell – die Verfügbarkeit der betreffen- den Produkte hat überprüft werden müssen, und erst dann die Bestellung ge- macht wurde. Die Erklärung des Beschuldigten, wieso dennoch mit der Bestellung beim Distributor zugewartet wurde, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen (HD Urk. 0/5/4 S. 33 F/A 230). †N._____ sagte, die Lieferfristen hätten oftmals nicht eingehalten werden können. Dies sei bei ca. 50% der Bestellungen der Fall
- 32 - gewesen (HD Urk. 0/11/2 S. 25 und 29 F/A 247 und 281). An der Hafteinvernah- me erklärte er dann abweichend, es seien ungefähr 80% gewesen (HD Urk. 0/11/3 S. 9 F/A 62). Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2015 aus, es sei schätzungsweise höchstens im Umfang von ca. Fr. 5'000.– zu Lieferausfällen gekommen (HD Urk. 0/5/1 S. 5 F/A 30). Hinzuweisen ist schliesslich auf folgenden Umstand: Offenbar wurden gewisse Bestellungen zusammengefasst, weil der Beschuldigte je nach Distributor eine Mindestbestellmenge berücksichtigen musste (vgl. HD Urk. 0/5/1 S. 6 und 8 F/A 42 und 55; HD Urk. 0/11/5 S. 10 F/A 42; Urk. 78 S. 11). Bei der Wahl einer solchen Vorgehensweise dürfte es also ausgeschlossen sein, dass die Liefer- fristen für einzelne Artikel tatsächlich eingehalten werden konnten, obwohl diese eigentlich sofort verfügbar gewesen wären. In einem solchen Fall sind die Liefer- schwierigkeiten jedenfalls nicht beim Distributor zu verorten, sondern sind diese in der Bestellstrategie des Beschuldigten begründet. Die Einhaltung der Lieferfristen wäre dann theoretisch möglich gewesen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz in ihrer Erwägung, dass es bezüglich des Online-Shops "B._____" keine Hinweise in den Akten gebe, insbesondere keinen Auszug der entsprechenden Webseite bzw. keine entsprechende E- Mailkorrespondenz mit Kunden, wonach der Beschuldigte angepriesen haben soll, die Ware an Lager zu haben, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich nicht erstellt sei (Urk. 61 S. 23). Zwar ist den Akten kein direkter Nachweis wie bei den Online-Shops "O._____" und "P._____" zu entnehmen, allerdings lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise erstellen. Sowohl der Beschuldigte selber als auch †N._____ räumten ein, dass ihre Vorgehensweise bei allen drei Shops im We- sentlichen gleich gewesen sei. Diese habe darin bestanden, die Ware nach Ein- gang der Bestellung der Käufer bei den ausländischen Distributoren zu bestellen, wobei diese anschliessend von M._____ in einem Zwischenschritt in die Schweiz eingeführt wurden. Dass sie die Ware in irgendeinem ihnen gehörenden Lager vorrätig gehalten hätten, haben beide nie geltend gemacht. Auf explizite Frage gab der Beschuldigte vor Vorinstanz zunächst eine ausweichende Antwort, räum-
- 33 - te dann aber ein, dass es – entgegen den Zusicherungen in diversen Mails, dass die Ware an Lager sei – kein Lager gegeben habe (Prot. I S. 19 f.). Auch heute erklärte der Beschuldigte sinngemäss, dass die Waren – wenn überhaupt – ledig- lich beim Distributor an Lager gewesen seien (Urk. 78 S. 11 und 22). Daraus ergibt sich eindeutig, dass sie auch im Fall der "B._____" über kein eigenes Lager verfügt haben, weshalb die Angabe, die Ware "an Lager" (worunter offensichtlich ein eigenes Lager zu verstehen ist) zu haben, sich als falsch erweist. 1.6.3. Abgerundet wird das gewonnene Bild durch die von der Staatsanwaltschaft an die Geschädigten zugesandten und von diesen retournierten Fragebögen. Da- raus ergibt sich, dass 40.7% der befragten Personen im Zeitraum zwischen Oktober 2014 und Mitte August 2015 weder die bezahlte Ware erhalten noch das einbezahlte Geld zurückerhalten haben. 1.6.4. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte und †N._____ bewusst wahr- heitswidrig angepriesen haben, die Ware an Lager zu haben und innert kürzester Zeit innerhalb von 2-4 Tagen respektive 5-10 Tagen bzw. nur schon überhaupt die Ware liefern zu können. 1.7. Sachverhaltsabschnitt: Arglist 1.7.1. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, um sicherzustellen, dass die Kunden vor dem Kauf keine Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit vornähmen oder vornehmen könnten, hätten sie verschiedene Massnahmen ge- troffen, wobei ihnen bewusst gewesen sei, dass die Kunden aufgrund der getroffenen Massnahmen von einer Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit absehen würden bzw. es den Kunden gar nicht mehr mög- lich gewesen sei, eine solche Überprüfung vorzunehmen, was die Beschuldigten auch beabsichtigt hätten. Diese Massnahmen waren: 1.7.1.1. Professionelle Gestaltung der Online-Shops Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Online-Shops professionell und in ihrer Erscheinung vergleichbar mit bekannten Online-Shops wie z.B. "AC._____.ch" gestaltet. Dadurch hätten die Beschuldigten den Käufern vorge-
- 34 - täuscht, ein professionelles und vertrauenswürdiges Unternehmen zu sein (Urk. 32 S. 4 f.). Mit korrekter Begründung hat die Vorinstanz die von der Verteidigung geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes (Urk. 54 S. 7 f.) verneint. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 61 S. 25 f.). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass den bei den Akten liegenden Auszügen der Webseiten der Online-Shops "O._____" und "P._____" entnommen werden kann, dass die reichlich mit Kundeninformationen ausgestatteten Webseiten insgesamt ein a priori professionelles Bild abgeben und sich nicht wesentlich von Webseiten etablierter Unternehmungen auf dem entsprechenden Markt unterscheiden, auch wenn der Internetauftritt nicht exakt ausgesehen hat, wie jener der "AC._____" oder "AD._____" (vgl. Urk. 78 S. 12). Beide Webseiten enthielten detaillierte Kun- deninformationen betreffend Versandoptionen sowie ausführliche AGB. Die Web- seiten vermittelten für sich betrachtet ein seriöses Bild, was bei den Käufern keine Zweifel aufkommen liess. Über den Online-Shop "B._____" liegen keine Auszüge der entsprechenden Webseite bei den Akten. Allerdings ist es so, dass der Be- schuldigte selber ausführte, die Vorgehensweise und Infrastruktur seien bei den jeweiligen Web-Shops gleich gewesen. Aus dieser Aussage kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch der Online-Shop "B._____" eine professionelle Aufmachung hatte. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, es sei zu bedenken, dass sich jedes Geschäft professioneller und vertrauenswürdiger geben könne, als es tatsächlich sei. Ein Geschäft, das elektronische Geräte verkaufe, lange Lieferfristen und we- nig Kompetenz habe, müsse nicht ins Schaufenster schreiben, "Wir sind langsam und sind Flaschen", sondern dürfe sich ohne Weiteres professionell geben (Urk. 54 S. 8). Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Sicher nicht straf- rechtlich relevant kann es sein, wenn sich eine Unternehmung mit seriösem Ge- schäftsgebaren über eine professionell gestaltete Webseite dem Kunden präsen- tiert. Relevant wird ein solches Verhalten aber dann, wenn eine unzuverlässige Unternehmung sich über eine solche Webseite einen seriösen Deckmantel über- streift und dem Kunden so ein falsches Bild vermittelt. Und genau dies ist im vor-
- 35 - liegenden Fall der Vorwurf an den Beschuldigten. Der Sachverhalt ist als erstellt zu betrachten. 1.7.1.2. Registrierung bei Preisvergleichsdiensten Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er und †N._____ hätten ihre Online-Shops bei Preisvergleichsdiensten wie "AE._____.ch" registrieren lassen, wobei sie ge- wusst hätten, dass Anbieter, welche über solche Portale empfohlen werden, von potentiellen Käufern als vertrauenswürdig eingestuft werden (Urk. 32 S. 5). Der Beschuldigte zeigte sich diesbezüglich zuletzt an der Hauptverhandlung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung geständig. Im Online-Dienst funktio- niere nichts, wenn man nicht in einer Suchmaschine angemeldet sei (Prot. I S. 22 f.; Urk. 78 S. 12). Weiter ist es so, dass offizielle Preisvergleichsverdienste grund- sätzlich geeignet sind, den dort aufgeführten Anbietern den Anschein der Seriosi- tät zu vermitteln, wobei im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch weiter hierauf einzugehen sein wird. 1.7.1.3. Aufführen anderer Personen als Geschäftsführer im Impressum Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er und †N._____ hätten auf den Internet- seiten der Online-Shops unter der Rubrik Impressum jeweils bewusst wahrheits- widrig andere Personen als die Beschuldigten selbst als Geschäftsführer aufge- führt. Auf der Internetseite des Shops "O._____" seien AF._____ und T._____ als Geschäftsführer genannt worden. Beim Online-Shop "P._____" sei AG._____ als Geschäftsführer bezeichnet worden. Die bezeichneten Personen hätten jedoch weder einen solchen Bezug zu den Online-Shops, noch hätten diese überhaupt Kenntnis von den Einträgen auf den Internetseiten gehabt. Der Beschuldigte habe diese Falschangaben gemacht, um zu verschleiern, dass die Online-Shops in Tat und Wahrheit vom Beschuldigten und †N._____ betrieben worden seien, da diese im Internet bereits mit negativer Kritik betreffend ausbleibende Lieferungen über- häuft worden seien und bei Offenlegen der tatsächlichen Geschäftsführer kaum ein Kunde beim Beschuldigten oder †N._____ eingekauft hätte (Urk. 32 S. 5).
- 36 - Unstrittig ist, dass sowohl AF._____, T._____ als auch AG._____ im Impressum der genannten Webseiten als Geschäftsführer figurierten (HD 0/5/1 Beilage 1 und Beilage 3). Allerdings macht der Beschuldigte geltend, dies sei in Absprache mit den jeweiligen Personen erfolgt und diese seien tatsächlich Geschäftsführer ge- wesen (vgl. Urk. 78 S. 13 ff.). Dies ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, nur schon weil auch der Beschuldigte selber anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2015 auf explizite Frage erklärte, es habe keine weiteren Mitar- beiter gegeben (HD Urk. 0/5/1 S. 7, 9 und 15 F/A 53, 66 f., 117 ff. und 124 f.) res- pektive wiederum davon abweichend aussagte, er habe zwei Personen, nämlich T._____ und AG._____, anstellen wollen, was impliziert, dass diese nicht effektiv als Geschäftsführer angestellt waren. AF._____ ist in diesem Moment gänzlich unerwähnt geblieben (HD Urk. 0/5/2 S. 7 F/A 42; Urk. 78 S. 13 und 20). Zur Sa- che befragt, sagte T._____ aus, sie sei nie Geschäftsführerin der "O._____" ge- wesen. Ihren angeblichen Vorgänger AF._____ habe sie noch nie gesehen und kenne ihn nicht. Der Beschuldigte habe ihr auch nie angeboten, die Geschäftsfüh- rung zu übernehmen (HD Urk. 0/12/2 S. 5 f. F/A 28 ff.). Dieser habe ihr andere Vorschläge gemacht. Sie habe auch nichts vom Eintrag auf der Website der "O._____" gewusst. Sie sei nie als Geschäftsführerin für die "O._____" im Einsatz gestanden (HD Urk. 0/12/1 S. 5 f. F/A 36, 38 f. und 43). Sie habe lediglich ein paar Mal eine Liste im Computer mit Preisen gemacht und einmal einen Anruf entgegen genommen (HD Urk. 0/12/2 S. 5 F/A 23). Auch AG._____ erklärte, er habe nie etwas unterschrieben. Er habe nicht gewusst, dass auf der Webseite von "P._____" zu lesen gewesen sei, dass er die Geschäftsführung innehabe. Es habe nicht einmal eine mündliche Vereinbarung darüber gegeben. Es habe nur geheissen, er könne die Geschäftsführung übernehmen (HD Urk. 0/12/8 S. 6 F/A 24 f.). Er habe im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten betriebenen Onli- ne-Handel nie entsprechende Arbeiten ausgeführt, sondern nur Recherchen nach Zwischenhändlern gemacht, um seine Fähigkeiten zu zeigen (HD Urk. 0/12/7 S. 2 ff. F/A 9 und 28). Unterstützt werden diese Angaben auch durch die Aussagen von †N._____, welcher zu Protokoll gab, er habe AG._____ nie "in dieser Bude" (gemeint: Büroräumlichkeiten der "P._____" an der … [Adresse]) gesehen. Dieser habe nie für die "P._____" gearbeitet (HD Urk. 0/11/5 S. 21 F/A 90). AF._____
- 37 - gab anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson zu Protokoll, er habe niemals für A._____ oder †N._____ gearbeitet (HD Urk. 0/12/10 S. 4 F/A 22; HD Urk. 0/12/9 S. 3 f. F/A 18 und 24). Er habe nichts davon gewusst, dass er als Ge- schäftsführer auf der Homepage der "O._____" aufgeführt sei. Er sei nie Ge- schäftsführer gewesen und habe auch nie Arbeiten für die "O._____" ausgeführt (HD Urk. 0/12/10 S. 4 F/A 24 und 26). Er habe nie einen Vertrag unterschrieben und er sei auch nie mündlich als Geschäftsführer eingesetzt gewesen (HD Urk. 0/12/10 S. 5 F/A 33 und 35). Auch †N._____ erklärte, dass nur der Beschuldigte und er für die "O._____" tätig gewesen seien (HD Urk. 0/11/2 S. 10 F/A 89 f.). Auf explizite Nachfrage führte †N._____ gar aus, die Person "AF._____" sei vom Be- schuldigten erfunden worden (HD Urk. 0/11/2 S. 12 F/A 115 ff.; HD Urk. 0/11/3 S. 10 F/A 71 f.). Dies erweist sich zwar als nicht zutreffend, zeigt jedoch, dass AF._____ †N._____ völlig unbekannt war. Dieser hätte ihm aber zwingend be- kannt sein müssen, hätte AF._____ die Geschäftsführung in einem derart kleinen Betrieb tatsächlich ausgeübt. Erhellend ist in diesem Zusammenhang auch – wie dies auch die Vorinstanz rich- tig erkannt hat –, dass der Beschuldigte, mit den Aussagen von AF._____, T._____ und AG._____ konfrontiert, diese nicht etwa als unwahr bestritt, sondern geltend machte, dass er sich durch die Einträge vor einem nicht näher bekannten "Angreifer" habe schützen wollen (HD Urk. 0/5/3 S. 12 und 22 F/A 87 und 166 ff.) respektive nur ausweichende Antworten zu Protokoll gab (HD Urk. 0/5/3 S. 14 ff., 18 und 20 F/A 104 ff., 134 und 148 ff.). Bezeichnend ist auch, dass er weder zu T._____, AF._____ noch zu AG._____ nähere Angaben machen konnte, und auch nicht über das Postfach … in … [Ortschaft], welches im Impressum aufge- führt war, Auskunft geben konnte (HD Urk. 0/5/1 S. 10 f. und 16 f. F/A 74 ff., 80 ff., 128 ff. und 137 ff.; HD Urk. 0/5/2 S. 13 f. F/A 86 ff.). Damit gesteht der Beschul- digte letztlich ein, dass diese Einträge nicht den tatsächlichen Verhältnissen in den Firmen entsprachen, was ihm auch bewusst war. Dass die Motivation zu die- sen Handlungen darin gelegen hat, dass sowohl der Beschuldigte als auch †N._____ im Internet mit negativer Kritik betreffend ausbleibende Lieferungen konfrontiert waren und bei Offenlegen der tatsächlichen Geschäftsführerverhält- nisse mit Umsatzeinbussen hätten rechnen müssen, ergibt sich aus den Aussa-
- 38 - gen von †N._____. Dieser sagte bei der Polizei am 25. November 2015 aus, der Beschuldigte habe eine andere Person als geschäftsführend aufgeführt, weil die- ser im Internet einen schlechten Ruf gehabt habe. Dass der Beschuldigte einen schlechten Ruf im Internet habe, habe ihm dieser selber erzählt (HD Urk. 0/11/4 S. 6 f. F/A 40 ff.). Auch sein eigener Ruf sei vermutlich nicht der Beste. Dies habe mit der "H._____" zu tun (HD Urk. 0/11/4 S. 7 F/A 45 f.). Falsch ist die Behauptung der Verteidigung, dem Kunden sei es egal, ob ein "un- bekannter Hinz oder ein unbekannter Kunz" der Geschäftsleiter ist oder ob der am Telefon nun der Müller oder der Meier ist (Urk. 54 S. 8). Nicht nur setzt sie sich dadurch in Widerspruch zu ihren unmittelbar vorher gemachten Ausführun- gen, wonach jedes Geschäft einen Mitarbeiter, der beim Publikum oder bei einem Teil des Publikums zu Recht oder zu Unrecht einen schlechten Ruf hat, aus dem Kundenkontakt nehmen und mit anderen Aufgaben betreuen oder diesem Mitar- beiter für telefonische Auskünfte einen anderen Namen empfehlen werde. Die Behauptung steht weiter auch im Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten, er würde auch nicht bei jedem einkaufen, wenn er nicht wisse, wie es um das Ge- schäft stehe (HD Urk. 0/5/1 S. 13 F/A 103). Es ist für den Kunden und seinen Kaufentscheid auch über das Internet wesentlich, wie zuverlässig der Verkäufer ist, wobei sich der Käufer zumeist nur über den Internetauftritt und die Bewertun- gen einen Eindruck verschaffen kann. Mit Fug kann angenommen werden, dass die Geschädigten ihre Ware nicht beim Beschuldigten bezogen hätten, wenn sie über dessen Ruf Bescheid gewusst hätten. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst, weshalb er gegenüber den Kunden fiktive Geschäftsleiter für die Online- Shops präsentierte. Andere plausible Erklärungen sind nicht ersichtlich und wur- den von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Der Sachverhalt ist erstellt. 1.7.1.4. Bewusstes Anbieten der Variante "Kauf auf Rechnung" / Mail Weiter wird dem Beschuldigten und †N._____ vorgeworfen, sie hätten anstelle der Vorauszahlung bewusst auch die Variante Kauf auf Rechnung angeboten. Habe ein Kunde die Variante Kauf auf Rechnung gewählt, sei dieser indessen umgehend per Mail angeschrieben worden, dass der Artikel nur gegen Voraus- kasse geliefert werden könne. Zunächst noch skeptische Kunden, welche aus Si-
- 39 - cherheitsgründen die Variante Kauf auf Rechnung gewählt hätten, hätten auf die- se Weise überzeugt werden können, dass sich jemand bei den Online-Shops in- nert kurzer Zeit um die Bestellungen kümmert. Auf diese Weise hätten der Be- schuldigte und †N._____ die Bedenken der Kunden gegenüber der Vorauszah- lung aus dem Weg räumen können (Urk. 32 S. 5). †N._____ gab am 6. November 2015 bei der Polizei zu Protokoll, ein Kauf auf Rechnung sei Schulen und Firmen ermöglicht worden. An Privatpersonen sei meistens gegen Vorauszahlung geliefert worden. Teilweise hätten Kunden an- gerufen und erklärt, sie bräuchten den Artikel, weshalb sie den Artikel sofort und gegen Rechnung bestellt hätten (HD Urk. 0/11/2 S. 7 F/A 54; vgl. auch HD Urk. 0/11/5 S. 30 F/A 140). Die Kunden hätten vorgängig nicht erkennen kön- nen, ob ein Produkt per Rechnung oder nur gegen Vorauszahlung bestellt werden könne (HD Urk. 0/11/5 S. 31 F/A 142). Es habe nur wenige Lieferungen gegen Rechnung gegeben (HD Urk. 0/11/4 S. 16 F/A 122). Der Beschuldigte führte hierzu befragt aus, es habe nur sehr wenige Bestellungen gegeben, welche sie auf Rechnung geliefert hätten. Sie hätten hauptsächlich auf Vorauskasse geliefert (HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 49). Bei Kundenbestellungen gegen Rechnung habe es sich um "sehr sehr kleine Beträge" gehandelt. Sie hätten prak- tisch alles auf Vorauszahlung geliefert. Sie hätten nur an Schulen und die AH._____ auf Rechnung geliefert (HD Urk. 0/5/3 S. 28 F/A 200 und 203). Staatli- che Firmen hätten gegen Rechnung bestellen können oder vielleicht Kleinstbe- stellungen, bei welchen sich Überweisungen nicht gelohnt hätten (HD Urk. 0/5/3 S. 29 F/A 212). Nach dem Grund gefragt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, wür- de man annehmen, die AH._____ wolle auf Rechnung bestellen und sie hätten das nicht angeboten, dann hätte die AH._____ Vorauszahlungskonditionen be- kommen und sie hätten das neu berechnen müssen. Man könne das schon hin- terfragen, aber das sei in ihrem System so eingestellt gewesen. Weiter führte er aus, falls das Militärdepartement bei ihm bestellen möchte und es könnte dies nicht gegen Rechnung bezahlen, dann wäre diese Bestellung ausgefallen (HD Urk. 0/5/7 S. 4 F/A 20). Diese Begründung vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte führte selber aus, es habe sich bei Käufen gegen
- 40 - Rechnung nur um "sehr sehr kleine Beträge" gehandelt. Die grosse Mehrheit fiel somit schon aus diesem Grund in die Kategorie "Vorauskasse", weshalb es nahe- liegend gewesen wäre, den Kauf gegen Vorauskasse auch als Standard gegen aussen zu kommunizieren. Was das Argument der Neuberechnung angeht, so ist zu sagen, dass dies ja gerade bei fast allen Bestellungen von Privatkunden ge- schehen musste, wenn diese zunächst gegen Rechnung bestellen wollten, dann aber eine Mail des Beschuldigten erhielten, in welcher ihnen mitgeteilt wurde, dass sie die Ware nur gegen Vorauskasse erhalten würden, wobei dann ein Ra- batt von 2% gewährt wurde. Daraus wird auch ersichtlich, dass eine solche Neu- berechnung nicht mit grossem Aufwand verbunden war, da es sich jeweils um ei- nen rechnerisch einfach zu bewerkstelligenden prozentualen Abschlag handelte. Der Verweis darauf, dass das System so eingestellt sei, verfängt ebenfalls nicht, lassen sich Systeme doch umstellen, wobei mit Fug angenommen werden kann, dass eine Umstellung des Systems einen geringeren Aufwand verursacht hätte, als jeweils – gemäss Aussage des Beschuldigten (HD Urk. 0/5/2 S. 7 F/A 44; HD Urk. 0/5/7 S. 4 F/A 18 ff.) – den Kunden zu jeder Bestellung pro Morgen ca. 40 Mal die fragliche Mail zukommen zu lassen, sie könnten nur gegen Vorauszah- lung die Ware beziehen. Erhellend für den vorliegenden Fall ist das letzte vom Beschuldigten angeführte Argument im Zusammenhang mit dem Bestellentscheid des Militärdepartements. Dieses erscheint durchaus plausibel. Ein Kauf gegen Rechnung bedeutet für den Käufer ein geringeres Risiko, da dieser erst bezahlen muss, wenn die Ware in einwandfreiem Zustand eingetroffen ist, weshalb der Käufer kein Verlustrisiko trägt. Ein Kaufentscheid des Käufers kann damit positiv beeinflusst werden. Allerdings gilt dies nicht nur für das Militärdepartement, son- dern für jeden Käufer. Es kann bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte gerade deshalb die konkrete Vorgehensweise ge- wählt hat. Denn ein Käufer, der sich einmal für eine Ware entschieden hat, wird seinen Entscheid nur in einzelnen Fällen revidieren, weil er anschliessend eine Mail einer seriös daherkommenden Firma erhält, in welchem ihm mitgeteilt wird, eine Bezahlung müsse gegen Vorauskasse erfolgen, wobei ihm hierfür noch ein Abschlag von 2% gewährt wird. Der lapidare Verweis des Beschuldigten auf die AGB kann daran nichts ändern (HD Urk. 0/5/7 S. 4 F/A 21; Prot. I S. 23 ff.), nur
- 41 - schon weil es widersprüchlich erscheint, den Kauf gegen Rechnung anzubieten, um diese Möglichkeit dann in den nicht zu leicht zu findenden AGB wieder auszu- schliessen, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung die AGB's von den Käufern kaum studiert werden. Der Sachverhalt ist erstellt. 1.7.1.5. Verwendung falscher Namen am Telefon oder per E-Mail Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Kontakt mit Kunden am Telefon oder per E-Mail falsche Namen wie z.B. AI._____, AJ._____, AK._____, T._____, Herr AL._____ und AG._____ verwendet. Er habe dies gemacht, um zu ver- schleiern, dass in Tat und Wahrheit der Beschuldigte und †N._____ die Online- Shops betrieben hätten (Urk. 32 S. 5 f.). Obwohl der Beschuldigte zunächst – entgegen seinen zahlreichen Bestätigungen in der Untersuchung (HD Urk. 0/5/1 S. 25 F/A 203; HD Urk. 0/5/2 S. 7 und 11 F/A 40 f., 44 und 65 f.; HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 49; HD Urk. 0/5/4 S. 11, 22 und 37 F/A 68 f., 152 und 250 ff.; HD Urk. 0/5/7 S. 13 F/A 65; HD Urk. 0/6 S. 3 und 5) – anlässlich der Hauptverhandlung geltend machte, nicht er, sondern †N._____ sei für die Kundenkorrespondenz zuständig gewesen, räumte er unmittelbar danach ein, mit diversen Kunden Korrespondenz geführt zu haben. Auch heute gab er zu, sich falscher Namen wie "AI._____", "AJ._____", "AG._____" und "T._____" be- dient zu haben (Urk. 78 S. 16). Vor dem 14. März 2015 habe er sich immer als "AI._____" ausgegeben (HD Urk. 0/5/7 S. 24 F/A 121). Als Motiv gab er an, er habe sich gegen die "Angriffe" beim AM._____ [Zeitschrift] und beim AN._____ [Fernsehsendung] schützen müssen. Er habe Angst gehabt, von den Suchma- schinen ausgeschlossen zu werden, ansonsten hätte er sich nicht verstecken müssen (Prot. I S. 25 ff.). Davon abweichend gab er in der Untersuchung an, die Namen im Hinblick auf deren Geschäftsführerstellung verwendet zu haben (HD Urk. 0/5/4 S. 38 F/A 259) respektive lieferte für deren Gebrauch nur unglaubhafte Erklärungen, so zum Beispiel im Zusammenhang mit der Verwendung des Na- mens von AJ._____ (HD Urk. 0/5/7 S. 17 f. F/A 83 f.). Heute führte der Beschul- digte aus, er habe sich vor den "Hatern" und Neidern schützen müssen, welche ihn bedroht hätten (Urk. 78 S. 16 f.). Dass der Beschuldigte für die Korrespondenz mit den Kunden verantwortlich war, wird auch durch M._____ und †N._____ be-
- 42 - stätigt (HD Urk. 0/11/3 S. 4 F/A 20 f.; HD Urk. 0/12/3 S. 18 F/A 146 f.; HD Urk. 0/11/4 S. 25 F/A 183; HD Urk. 0/11/6 S. 27 F/A 213 ff.). †N._____ erklärte, dass der Beschuldigte seinen Namen nicht habe sagen wollen, da der Beschuldigte im Internet bekannt sei (HD Urk. 0/11/2 S. 24 F/A 238 ff.). Das Ganze ging sogar soweit, dass der Beschuldigte auch fiktive Namen nicht mehr verwendete, weil auch diese im Internet angeprangert wurden (vgl. HD Urk. 0/5/7 S. 22 F/A 111). Aufgrund der Zugeständnisse des Beschuldigten, aber auch der Aussagen von †N._____ und M._____ ist der Sachverhalt erstellt. 1.7.1.6. Eröffnung neuer Online-Shops nach negativen Kundenbewertungen Dem Beschuldigten und †N._____ wird vorgeworfen, sie hätten jeweils einen neuen Online-Shop unter einem neuen Namen eröffnet, sobald aufgrund der aus- bleibenden Lieferungen negative Kundenbewertungen im Internet über den be- stehenden Online-Shop aufgetaucht seien (Urk. 32 S. 5). Die Vorinstanz erwog, aus dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gehe nicht hervor, welche Online-Shops gemeint seien bzw. unter welchem Namen und wann diese eröffnet worden seien. Dies erschliesse sich auch nicht ohne Weite- res aus dem Zusammenhang, da der Beschuldigte mehrere Online-Shops betrie- ben habe, welche teilweise auch vor dem eingeklagten Zeitraum betrieben wor- den seien ("U._____", "V._____", "W._____", "H._____", "H._____ …"). Dieser Anklagevorwurf genüge vor dem Hintergrund des Anklageprinzips nicht und kön- ne folglich nicht erstellt werden (Urk. 61 S. 34). Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem Anklagesachverhalt ergibt sich mit ge- nügender Sicherheit, dass nur jene Online-Shops gemeint sein können, welche der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 5. November 2015 betrie- ben hat, und nicht auch jene, welche dieser vor dem genannten Zeitraum führte. Dem Beschuldigten war sodann auch der Vorwurf klar, nämlich dass er einer ne- gativen Kritik im Internet habe versucht auszuweichen, indem er sein Geschäft unter neuem Namen in gleicher Art und Weise fortgeführt haben soll. Entspre-
- 43 - chend waren auch die Vorhalte und Fragen der Untersuchungsbehörde formuliert. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. Der Beschuldigte führte zu diesem Vorwurf aus, er sei im Internet von einer Per- son verleumdet worden, z.B. beim AN._____. Wenn die Leute dies lesen würden, dass er ein Betrüger sei, dann würden sie nichts mehr bei ihm kaufen. Deshalb habe er die Domains immer ungefähr nach sechs Monaten wechseln müssen (HD Urk. 0/5/2 S. 6 F/A 35; vgl. auch HD Urk. 0/5/3 S. 13 F/A 90 ff.; HD Urk. 0/5/4 S. 11 F/A 67). Heute sprach der Beschuldigte davon abweichend nicht mehr nur von einer Person, sondern in der Mehrzahl von "Hatern" und Neidern, welche ihn teil- weise bedroht hätten (Urk. 78 S. 17). Dass nur eine Person über die Firmen im In- ternet ihren Unmut ausgedrückt haben soll und dies der Grund für den Wechsel der Namen gewesen sein soll, erscheint denn auch nicht glaubhaft. So wurden di- verse Kunden – wie auch der Beschuldigte einräumte (Urk. 78 S. 17) – nicht ord- nungsgemäss beliefert und/oder erhielten ihr Geld nicht zurück. Es ist notorisch, dass bei solchen Vorfällen im Internet negative Erfahrungsberichte über die näm- lichen Firmen verfasst werden, um andere Kunden zu warnen. Solches hat auch für die Online-Shops des Beschuldigten zu gelten. Kommt noch hinzu, dass †N._____ zunächst nichts über einen "Angreifer" wusste, welcher das Geschäft der Online-Shops mit falschen Massenbestellungen habe kaputt machen wollen (HD Urk. 0/6 S. 21). Erst auf die Ausführungen des Beschuldigten in diese Rich- tung, wollte sich †N._____ daran erinnern können. Diese Angaben erscheinen nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass †N._____ sich nicht auf Anhieb an diesen "Angreifer" hat erinnern können, obwohl dieser "bis zu einer Million ge- kauft" habe und den Lagerbestand auf null gesetzt habe und dies gar alle zwei Tage und von Anfang geschehen sein soll (HD Urk. 0/6 S. 22 f.). Sodann bestätigte †N._____ auf entsprechende Frage, dass der Beschuldigte die Domains immer habe wechseln müssen, weil dieser im Internet als Betrüger be- zeichnet worden sei und die Leute deshalb nichts mehr gekauft hätten (HD Urk. 0/11/3 S. 4 F/A 18). Es habe einen Einfluss auf den Umsatz gehabt, weil zu viele Kunden verärgert gewesen seien und sie dadurch zu viele Negativeinträge in den entsprechenden Onlineforen erwirkt hätten (HD Urk. 0/11/6 S. 7 F/A 52). Auch der
- 44 - Beschuldigte räumte ein, dass es Reklamationen gegen ihn bei Google gegeben habe (HD Urk. 0/5/3 S. 16 F/A 122; HD Urk. 0/5/7 S. 18 F/A 84). Auch dieser Sachverhaltsabschnitt ist erstellt. 1.7.1.7. Bewusstsein, dass Käufer bei kleinen Beträgen von einer genaueren Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit des Anbieters abse- hen würden Zuletzt wird dem Beschuldigten und †N._____ vorgeworfen, dass sie sich be- wusst gewesen seien, dass die jeweiligen Käufer bei kleineren Beträgen von einer genauen Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit des Anbie- ters absehen würden, wie dies beim Kauf über das Internet auch üblich sei (Urk. 32 S. 6). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die Überprüfung des Verkäufers im Internet sei ohne Aufwand möglich. Teilweise werde die Überprüfung via Inter- net wie ein Spiel aufgefasst. Aus diesen Gründen könne man nicht allgemein sa- gen, bei einem kleineren Betrag finde normalerweise keine Überprüfung statt (Urk. 54 S. 9). Dem kann insbesondere für den Fall des Beschuldigten nicht ge- folgt werden. Der Beschuldigte führte erwiesenermassen nicht seinen eigenen Namen, sondern Drittpersonen als Geschäftsführer im Impressum auf und be- nutzte im Kundenkontakt Namen von Drittpersonen. Damit verschleierte er gerade die tatsächlichen Verhältnisse. Selbst wenn im konkreten Fall also eine Überprü- fung stattgefunden hätte, hätte diese nicht zum richtigen Resultat führen können. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, gab es in den Online-Shops des Be- schuldigten von den Geschädigten durchaus auch Bestellungen im Warenwert von über Fr. 300.– bis hin zu – einmalig – einem vierstelligen Frankenbereich, auch wenn sich die überwiegende Mehrheit der Bestellungen – nämlich auf die 292 Geschädigten 84 % – unter einer Grenze von Fr. 300.– bewegte (Urk. 61 S. 34 f.). Entgegen der Vorinstanz kann damit nicht mit genügender Sicherheit geschlossen werden, dass der Beschuldigte im Bewusstsein handelte, die Käufer würden bei kleinen Beträgen von einer genaueren Überprüfung des Leistungs- willens und der Leistungsfähigkeit des Anbieters absehen. Zwar kann es als all-
- 45 - gemeingültige Tatsache angesehen werden, dass Käufer den Verkäufer bei tiefe- ren Beträgen in der Regel – wenn überhaupt – einer laxeren Überprüfung unter- ziehen. Allerdings kann aus diesem Umstand für den konkreten Fall dennoch nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Der Beschuldigte hat in seinen Online-Shops nämlich – wie gesehen – nicht erkennbar nur Artikel mit einem tiefen Kaufpreis angeboten, woraus geschlossen werden könnte, er habe eine genauere Überprüfung gezielt vermieden. Sodann wird aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte Käufer je nach dem jeweiligen Bestellwert gezielt anders behandelt hätte. Dieser Sachverhaltsteil ist nicht erstellt. 1.7.1.8. Inkaufnahme, dass Ware nicht geliefert oder der Kaufpreis nicht zurück- erstattet werden kann Dem Beschuldigten und †N._____ wird vorgeworfen, sie hätten im Zeitpunkt, als die Geschädigten die Waren in ihren Online-Shops gekauft und den Kaufpreis per Vorauskasse überwiesen hatten, in Kauf genommen, dass sie finanziell gar nicht in der Lage sein würden, die bezahlte Ware in Deutschland zu kaufen und an die Kunden zu liefern oder alternativ den Kaufpreis im Falle der Nichtlieferung an die Kunden zurückzuerstatten. Hierfür kann grundsätzlich auf die oben unter II.1.4 dargelegten finanziellen Ver- hältnisse verwiesen werden. Dem Beschuldigten war bewusst, dass seine Ein- nahmen nicht reichen würden, um seine Lebenshaltungskosten zu decken, wes- halb er Kundengelder, welche eigentlich für den Warenkauf bestimmt gewesen wären, angreifen musste. Damit hat er letztlich auch in Kauf genommen, dass er finanziell nicht in der Lage sein wird, die bestellte Ware beim Lieferanten zu be- zahlen und an den Kunden zu liefern. Genauso wenig war er in der Lage, den Kaufpreis zurückzuerstatten, da dieses Geld für seine privaten Ausgaben ver- braucht wurde. Der Sachverhalt ist erstellt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt betreffend gewerbs- mässigen Betrug mit Ausnahme des unter Punkt 1.7.1.7 abgehandelten Vorwurfs als erstellt zu betrachten ist. Hiervon ist nachstehend für die rechtliche Würdigung auszugehen.
- 46 -
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder ei- nen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt oder so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 2.2. Die Irreführung muss sich auf Tatsachen beziehen. Dies sind objektiv fest- stehende Geschehnisse oder Zustände (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 222). Die Irreführung kann sich auch auf innere Tatsachen wie namentlich den Leistungswillen eines An- bieters beziehen (vgl. Urteil des BGer. v. 9.7.2009 6B_147/2009 E. 1.6.1). Die Täuschung kann auch stillschweigend, durch konkludentes Verhalten erfolgen (DONATSCH, Strafrecht III, S. 223). Der Wille zur Vertragserfüllung lässt sich dabei höchstens indirekt, durch mögliche und zumutbare Nachforschungen betreffend die Leistungsfähigkeit überprüfen. Der Irrtum besteht in der Differenz zwischen dem erweckten Anschein und der Wirklichkeit. Nicht erforderlich ist, dass sich der Geschädigte konkret vorstellt, die Angabe sei richtig; es genügt, dass er im Sinne eines "Mitbewusstseins" davon ausgeht (DONATSCH, Strafrecht III, S. 234). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es fraglich, ob in der zu Un- recht in Aussicht gestellten "Rechtzeitigkeit der Lieferung" eine Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB gesehen werden kann. Die Rechtzeitigkeit der Lieferung einer Sache ist ein zukünftiges Ereignis. Sie kann – namentlich wenn sich der Verkäufer die Sache zuerst beschaffen muss – ungewiss sein und ist insoweit keine Tatsache. Eine Täuschung ist zu verneinen, soweit der Verkäufer rechtzei- tig liefern will und er lediglich durch den Vertragsabschluss und die Einforderung der Vorauszahlung zum Ausdruck bringt, er werde dazu auch in der Lage sein. Anders verhält es sich, wenn er die Rechtzeitigkeit der Lieferung beim Vertrags- abschluss bzw. im Zeitpunkt der Vorauszahlung durch den Käufer mit unwahren gegenwärtigen oder vergangenen Tatsachen untermauert. Dies ist der Fall, wenn er fälschlicherweise behauptet, er sei bereits im Besitz der Ware. Darin liegt eine
- 47 - falsche gegenwärtige Tatsache (Urteil des Bundesgerichts 6B_663/2011 vom
2. Februar 2011 E. 2.4.2). Der Beschuldigte und †N._____ boten in ihren Online-Shops eine Vielzahl von Waren an, welche grundsätzlich an Lager seien, und deklarierten auf den Websei- ten jeweils kurze Lieferfristen. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist erwiesen, dass sie diese Waren zum einen nicht in einem eigenen Lager hielten. Zum anderen konnten diese Lieferfristen nur in seltenen Fällen eingehalten werden und waren in der Regel nur theoretischer Natur. Die eigentliche Täuschung liegt aber darin, dass der Beschuldigte und †N._____ die Geschädigten darüber täuschten, dass sie überhaupt in der Lage sind, die Waren zu liefern, oder wenn die Ware nicht geliefert werden konnte, den Geschädigten jeweils den Kaufpreis zurückzuerstat- ten. Effektiv waren sie aber zu beidem nicht in der Lage. Dadurch bewirkten sie bei den Geschädigten einen Irrtum über ihren Leistungswillen bzw. ihre Leistungs- fähigkeit. 2.3. Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert, dass die Täuschung arglistig erfolgt. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung liegt Arglist unter folgenden alternativen Voraussetzungen vor: (a) Der Täter errichtet ein ganzes Lügengebäude: Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von be- sonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. c). (b) Der Täter bedient sich besonderer bzw. täuschender Machenschaften: Als be- trügerische Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Aus- nützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe ge- eignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendiger- weise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2. a).
- 48 - (c) Der Täter bedient sich einfacher Lügen, (aa) deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder (bb) nicht zumutbar ist, oder (cc) der Täter hält den Getäuschten von der möglichen Überprüfung der einfachen Lüge ab oder (dd) sieht aus bestimmten Gründen voraus, dass der Getäuschte von einer Über- prüfung der einfachen Lüge absehen wird (BGE 126 IV 165 E. 2 a), BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Mit Bezug auf die Vorspiegelung des Leistungswillens hielt das Bundesgericht fest, dass diese grundsätzlich arglistig ist, da es sich dabei um eine innere Tatsa- che handelt, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Des Weiteren führte das Bundesgericht aus, dass Arglist bei einfa- chen Falschaussagen gegeben sein kann, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar auf- drängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht ge- macht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsführung und damit der Regelfall des Geschäfts- alltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos aus- geht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet aber dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet (Opfermitverantwortung). Zu berücksichtigen ist da- bei die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall (Urteil des BGer. 6B_147/2009 v. 9. Juli 2009 E. 1.1). Je grösser der Täuschungsauf- wand erscheint, desto stärker wird die Opfermitverantwortung in den Hintergrund treten. Denn die Strafbarkeit wird durch das Verhalten des Täuschenden begrün- det und nicht durch jenes des Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäfts- partner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenüberstehen muss (Urteil des BGer. 6S.168/2006 v. 6. November 2006 E. 2.3). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei Serienbetrügen das Ele- ment der arglistigen Täuschung zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzel- handlungen gemeinsam geprüft werden. Eine ausführliche fallbezogene Er-
- 49 - örterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen (vgl. Urteil des BGer. v. 9.7.2009 6B_147/2009 E. 1.6.3). Der Beschuldigte und †N._____ trafen verschiedene Massnahmen, um sich ge- gen aussen ein seriöses Erscheinungsbild zu geben und zu verhindern, dass die Geschädigten etwas von ihrem fehlenden Leistungswillen respektive der fehlen- den Leistungsfähigkeit merken konnten. Zwar ist der Vorinstanz insofern zu fol- gen, als dass sich auch seriös agierende Online-Shops ein professionelles Er- scheinungsbild geben und sich bei Preisvergleichsdiensten registrieren lassen. Es ist auch richtig, dass das äussere Erscheinungsbild oder die Registrierung bei ei- nem Preisvergleichsdienst noch keine Garantie für die Seriosität des Online- Shops bedeutet, zumal Preisvergleichsdienste auch keine solche abgeben und in den meisten Fällen wohl auch ausdrücklich keine Gewähr für solches überneh- men werden. Es ist heute sodann relativ einfach, eine Internetseite aufzubauen und professionell zu gestalten. Besondere Kenntnisse sind hierfür nicht nötig und auch Laien vermögen dies zu erreichen. Nichtsdestotrotz sorgten der Beschuldig- te und †N._____ mit dieser Vorgehensweise dafür, dass die Geschädigten keinen Verdacht schöpften und davon ausgingen, dass hinter den Online-Shops des Be- schuldigten seriöse Geschäftsleute stehen. Viele Kunden, welche über das Inter- net nach Produkten suchen, bedienen sich solcher Preisvergleichsdienste. Ge- mäss dem Beschuldigten selber ist die Registrierung bei einem Preisvergleichs- verdienst gar absolut notwendig, ansonsten sei der "Umsatz null" (Urk. 78 S. 12). Dabei besteht bei den Käufern eben doch die Erwartungshaltung, dass bei diesen Diensten in der Regel zuverlässige Anbieter aufgeführt werden, da der Preisver- gleichsdienstanbieter bei negativen Rückmeldungen den Online-Shop nicht mehr aufführt, was im Übrigen im Falle des Beschuldigten ja gerade geschehen ist. So- dann sind diese Vorkehrungen im Kontext mit den weiteren Massnahmen zu se- hen. So nannte der Beschuldigte im Impressum der Webseiten statt sich selber AF._____, T._____ und AG._____. Damit verhinderte er, dass die Geschädigten auf ihn respektive auf †N._____ und ihre Reputation aufmerksam werden konn- ten. In dieselbe Richtung geht die Verwendung dieser Namen und Namen weite- rer Drittpersonen bei Telefonaten und E-Mails. Selbst wenn die Geschädigten al-
- 50 - so eine Überprüfung der in den Online-Shops agierenden Personen hätten vor- nehmen wollen, hätten sie nicht herausfinden können, dass der Beschuldigte und †N._____ die Shops betrieben, welche bereits früher mit zahlreichen Shops infol- ge massiver Lieferschwierigkeiten gescheitert sind. Sodann boten sie die Bestell- variante "Kauf auf Rechnung" zunächst allen Kunden an, nur um sie dann nach der Bestätigung der Bestellung umgehend anzuschreiben, dass nur ein Kauf ge- gen Vorauskasse möglich sei. Dies hat einen doppelten Effekt: Einerseits wurde dem Kunden durch die umgehende Anschreibung vermittelt, dass die Online- Shops über eine funktionierende Infrastruktur verfügten, welche eine zeitnahe Abwicklung von Kundenanfragen etc. ermöglichte. Andererseits hat diese Vorge- hensweise eine verkaufspsychologische Komponente, worauf schon früher hin- gewiesen wurde. Beim Kaufentscheid spielt es eine Rolle, ob die Ware gegen Rechnung oder gegen Vorauskasse erhältlich ist. Wenn man sich dann unter an- derem für einen Kauf entscheidet, weil man die Ware gegen Rechnung bekommt, und so nicht Gefahr läuft, die Ware gar nicht oder in einem mangelhaften Zustand zu erhalten und gleichzeitig bereits den Kaufpreis bezahlt zu haben, wird der Käu- fer nach seinem Entscheid nur in seltenen Fällen vom Kauf zurücktreten, wenn man ihm (zeitnah) und mit In-Aussicht-Stellen eines Preisabschlags mitteilt, dass die Sache nur gegen Vorauskasse erhältlich ist. Wenn man sich für eine Sache einmal entschieden hat, dann will man diese auch, insbesondere wenn einem durch die schnelle Reaktion des Verkäufers mit einem professionell wirkenden E- Mail das Gefühl vermittelt wird, dass sich hinter den Online-Shops eine funktionie- rende Organisation befindet. Sobald die Lieferschwierigkeiten und damit die Kritik der Kunden am Online-Shop zu gross wurden, eröffneten sie jeweils einfach ei- nen neuen Online-Shop unter anderem Namen, jedoch nach dem gleichen Kon- zept, mit den identischen Abläufen, identischer Aufgabenteilung und Infrastruktur. Wie die Vorinstanz richtig erwog, liegen mehrere einfache Lügen vor. Diese führ- ten gesamthaft dazu, dass es den Geschädigten nicht möglich war, die Leistungs- fähigkeit bzw. den Leistungswillen des Beschuldigten zu überprüfen. Wie bereits erwähnt, verschleierte der Beschuldigte gezielt seine Identität, so dass die Kun- den nicht auf seine Person und Reputation aufmerksam werden konnten. Weiter- gehende Abklärungen waren den Geschädigten nicht zumutbar und auch nicht
- 51 - üblich bei solchen (Alltags-)Geschäften über das Internet, hatten diese doch durch die vom Beschuldigten gewählte Vorgehensweise keine Anhaltspunkte, welche bei ihnen hätten Zweifel an der Seriosität der Online-Shops aufkommen lassen müssen. Es kann deshalb auch nicht davon gesprochen werden, dass die Geschädigten besonders leichtfertig gehandelt hätten, was im Übrigen auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht wird. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist ist somit zu bejahen. 2.4. Der Irrende muss sich selber oder einen andern am Vermögen schädigen durch die arglistige Täuschung. Damit wird einerseits eine Vermögensverfügung des Irrenden und andererseits ein Vermögensschaden vorausgesetzt. Als Vermö- gensverfügung gilt jede Handlung, Duldung und Unterlassung des Irrenden, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen (BGE 126 IV 113 E. 3a). Dabei muss zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie der Vermö- gensverfügung ein Kausalzusammenhang bestehen (DONATSCH, in: DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/WEDER (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, Art. 146 N 22). Als Vermögensschaden gilt jede Beeinträchtigung des Vermögens, welche in einer Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder im Entgehen von Gewinn bestehen kann. Mit Eintritt der Vermögensschädi- gung ist der Betrug vollendet (DONATSCH, Strafrecht III, S. 212 f.). Die Leistung einer Zahlung auf Vorauskasse ist ohne Weiteres geeignet, eine Vermögensverminderung herbeizuführen. Dabei wurden die Geschädigten durch das Verhalten des Beschuldigten über dessen Leistungsfähigkeit und Leistungs- willen getäuscht und zur Zahlung des Kaufpreises motiviert. Indem die Geschä- digten den Kaufpreis der Ware auf das Konto des Beschuldigten einbezahlten, in der Erwartung, hierfür die Ware zu erhalten, die Lieferung wie auch die Rückzah- lung des Kaufpreises im Falle der Nichtlieferung jedoch ausgeblieben ist, haben sie ihre Aktiven vermindert. 2.5. Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz. Für den Vorsatz der Täuschung ist erforderlich, dass der Täter die Bedeutung seiner falschen Angaben für die vom Geschädigten begehrte Vermögensdisposition erkennt. Auch die tatsächlichen Umstände, welche Arglist begründen, müssen vom Vorsatz erfasst sein
- 52 - (vgl. DONATSCH, Kommentar StGB, N 29 zu Art. 146 m.w.H.). Der für den objek- tiven Tatbestand charakteristische Zusammenhang von der Täuschung bis zum Schaden muss vom Täter in seinen Umrissen gewollt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB II-ARZT, Art. 146 N 208 und 211). Die Verteidigung führt aus, dass der Beschuldigte nie die Absicht gehabt habe, die vorauszahlenden Kunden um ihr Geld oder ihre Ware zu bringen. Es sei zu berücksichtigen, dass 292 von ca. 2'500 Kunden weder die Ware noch das Geld zurückerhalten hätten, was bedeute, dass der Grossteil der Kunden korrekt be- dient worden sei (Urk. 54 S. 6; Urk. 79 S. 5). Wie aufgezeigt, erlitten auch die früheren Online-Shops des Beschuldigten Schiff- bruch. Auch damals hatte er Lieferschwierigkeiten, und Kunden erhielten weder die Ware (allenfalls nur teilweise) noch erhielten sie ihre Geldleistungen zurück. Obwohl dem Beschuldigten aufgrund dieser Erfahrungen bewusst sein musste, dass er seine Online-Shops mit der konkret gewählten Vorgehensweise nicht ge- winnbringend betreiben konnte, vermittelte er gegen aussen das Bild, dass er leis- tungsfähig ist und auch den Leistungswillen hat. Er wusste, dass er einen Teil der Waren nicht an die Kunden wird liefern können oder im Falle der Nichtlieferung ihnen den Kaufpreis nicht vollumfänglich wird zurückerstatten können, weil er nicht nur den von ihm seinerseits zu entrichtenden Kaufpreis übersteigenden Teil zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten respektive zur Deckung der Kosten für Infrastruktur angreifen musste, sondern hierfür die Kundengelder brauchte, wel- che zur Bezahlung zur konkreten Ware bestimmt waren. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beschuldigten, wenn er geltend macht, er sei ledig- lich ein schlechter Geschäftsmann. Regelmässig führte sein Geschäftsmodell zu den gleichen Problemen. Immer wieder konnte er die Ware gar nicht oder nur verspätet an die Kunden liefern. Immer wieder war er nicht in der Lage, den Kun- den ihr Geld zurückzuzahlen, wenn er ihnen die Ware nicht liefern konnte, weil er das Geld anderweitig verbraucht hatte. Mitunter die einzige Änderung, welche er jeweils vollzog, war die Änderung des Namens des Online-Shops. Ansonsten be- trieb er die Geschäfte unverändert weiter, folgte demselben Geschäftsmodell, nutzte die gleiche Infrastruktur und die gleichen Vertriebswege. Unbehelflich ist
- 53 - dabei sein Vorbringen, er habe Excel-Listen etabliert, welche die Probleme besei- tigen sollten. Nicht nur ist nicht ersichtlich, inwiefern Excel-Listen bei solch einem defizitären Geschäftsmodell etwas bewirken könnten. Der Beschuldigte selber konnte dies bis zuletzt auch nicht schlüssig erklären. Betrachtet man die Ausga- ben und (Gewinn-)Einnahmen des Beschuldigten, so reichten diese Einnahmen – auch unter Berücksichtigung der Hilfestellung der Mütter des Beschuldigten und †N._____ – offensichtlich nicht aus, um die Lebenshaltungskosten von ihm selber und †N._____ sowie daneben noch die Unkosten für die Online-Shops zu decken. Frappant ist dabei, dass der Beschuldigte überhaupt keine Kostenkontrolle mach- te. Nur als ein Beispiel zu nennen ist der Umstand, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass er mit Geldbezügen am Automaten Gebühren von über 1'000 Euro verursachte. Dass der Beschuldigte derart schlecht über seine finanziellen Ver- hältnisse Bescheid wusste, ändert jedoch nichts am Umstand, dass ihm bewusst sein musste, dass er nur defizitär Geschäfte betrieb und Geld, welches für Wa- renkäufe bestimmt gewesen wäre, angriff, um seine Lebenshaltungskosten und die Lebenshaltungskosten von †N._____ zu finanzieren. Was die Verteidigung daraus ableiten will, dass 292 von ca. 2'500 Kunden weder die Ware noch das Geld zurückerhalten hätten, was bedeute, dass der Grossteil der Kunden korrekt bedient worden sei, ist in diesem Zusammenhang unklar. Damit bringt sie doch gerade zum Ausdruck, dass auch nach ihrer Rechnung mehr als 11% der Kunden einen Komplettverlust erlitten haben. Dabei handelt es sich um einen fast schon erschreckend hohen Anteil an geprellten Kunden, was gerade nicht zu Gunsten des Beschuldigten spricht. Unbehelflich ist auch das Vorbringen, ca. 900 der ins- gesamt 2'500 bestellenden Kunden seien zufrieden gewesen (Urk. 79 S. 5), be- deutet dies doch im Umkehrschluss, dass ca. 1'600 Kunden unzufrieden mit der Leistung des Beschuldigten waren. Letztlich musste dem Beschuldigten aufgrund seiner Erfahrungen mit früheren Online-Shops bewusst sein, dass er, wenn er in unveränderter Weise weiter seine Geschäfte betrieb, die Kunden weder korrekt beliefern noch ihnen im Falle der Nichtlieferung den Kaufpreis wird zurückerstat- ten können. Dennoch entschied er sich dazu. Dies kann nicht anders als Inkauf- nahme angesehen werden, dass er bei Bezahlung der Bestellungen per Voraus- kasse die Ware nicht wird liefern können respektive auch nicht in der Lage sein
- 54 - wird, den Kunden ihre Kaufpreiszahlungen zurückzuerstatten. Überdies traf er im Bewusstsein um seine schlechte Reputation im Internet Vorkehrungen, um vor den potentiellen Kunden seine Identität zu verschleiern, da die Bestellungen an- sonsten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wären. Der Beschuldigte handelte zumindest mit Eventualvorsatz. 2.6. Der Täter muss mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handeln. Dabei muss der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermö- gensvorteil entsprechen (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Unrechtmässig ist die Bereiche- rung, wenn sie im Widerspruch zur Rechtsordnung steht respektive wenn der Empfänger keinen Rechtsanspruch darauf besitzt, was er zumindest in Kauf nehmen muss (DONATSCH, Strafrecht III, S. 86). Dem Beschuldigten war bewusst, dass er die Geldleistungen der Kunden nur in- soweit zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten und der Lebenshaltungskosten von †N._____ verwenden durfte, als diese Gewinn darstellten. Dennoch bean- spruchte er auch Teile, welche eigentlich zur Bezahlung von Waren bestimmt wa- ren, und auf welche er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte. Dennoch liess er nicht von seinem Handeln ab. Der Beschuldigte handelte somit mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. 2.7. Ein Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte in- nerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit, dass sich der Täter, wie aus dem gesamten Umständen ge- schlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefähr- lichkeit gegeben. Notwendig ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach began- gen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Praxiskom-
- 55 - mentar StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 33). Dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder hauptsächliche Einnahmequelle ist, ist dabei aber nicht erforder- lich. Es muss aber ein erheblicher, entscheidender Beitrag an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten durch die strafbare Handlung aufgebracht werden (Praxis- kommentar StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 35). Der Betrieb der Online-Shops war die Haupttätigkeit des Beschuldigten. Gemäss eigenen Angaben verwendete er darauf seine gesamte Arbeitskraft. Wie oben ausgeführt, konnte der Beschuldigte auch mit der Unterstützung seiner Mutter seine und die Lebenshaltungskosten von †N._____ nicht decken. Vielmehr war er darauf angewiesen, hierfür die per Vorauskasse von den Kunden einbezahlten Beträge, welche eigentlich für die bestellte Ware bestimmt gewesen wären, zu verwenden. Dabei stellten diese Gelder einen entscheidenden Beitrag an die tat- sächlichen Lebenshaltungskosten dar, ansonsten er sein Leben nicht hätte finan- zieren können. Seine deliktische Tätigkeit übte er über einen beträchtlichen Zeit- raum aus und bestand in einer Vielzahl von Einzelhandlungen. Dies ergibt sich nur schon daraus, dass am vorliegenden Verfahren 292 Geschädigte beteiligt sind. Die Gewerbsmässigkeit ist zu bejahen. 2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich eines ge- werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig ge- macht hat. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen.
3. Tatvorwurf der Urkundenfälschung 3.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Namen von AG._____ einen Vertrag zwi- schen der "P._____" und der Firma "AO._____" für die Platzierung von Produkten der "P._____" bei Internet-Suchmaschinen und Preisvergleichsportalen unter- zeichnet, wobei er die Unterschrift von AG._____ auf dem Vertrag handschriftlich nachgeahmt habe (Urk. 32 S. 116 f). 3.2. An der Schlusseinvernahme machte der Beschuldigte geltend, es handle sich nicht um einen Vertrag, sondern nur um eine Anmeldung für eine Suchma-
- 56 - schine. Es stimme, dass er den Namen geschrieben habe. Er habe die Unter- schrift aber nicht nachgeahmt. Für ihn sei es keine Urkundenfälschung (HD Urk. 0/5/8 S. 121 F/A 7). Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Beru- fungsverhandlung bezüglich des objektiven Tatbestandes der Urkundenfälschung indessen im Wesentlichen geständig. Auch heute erklärte er jedoch wieder, er habe das Papier als Anmeldeformular verstanden (Urk. 78 S. 18). Er machte zu- dem anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz geltend, er habe mit AG._____ über den Vertrag gesprochen. Damit setzte sich der Beschuldigte al- lerdings in Widerspruch zu seiner Aussage bei der Polizei am 27. November 2011, wonach er AG._____ nicht über die Unterzeichnung des Vertrages in Kenntnis gesetzt habe (HD Urk. 0/5/3 S. 22 F/A 164). Sodann machte er heute geltend, er habe aus der Unterzeichnung keinen Vorteil gehabt (Urk. 78 S. 18). 3.3. Soweit der Beschuldigte – zumindest früher – vorbrachte, er habe die Un- terschrift nicht nachgemacht, sondern "nur den Namen AG._____ geschrieben" (Urk. 54 S. 10), ist dem zu entgegnen, dass auf dem Formular mit dem Titel "Ba- sis-Vertrag" eine Zelle mit der Bezeichnung "Name in Blockbuchstaben" und un- mittelbar darüber eine separate Zelle mit der Bezeichnung "Unterschrift" zu finden ist. Während der Beschuldigte in der unteren Zelle – wie verlangt – den Namen "AG._____" in Blockbuchstaben aufgeführt hat, schrieb er in der oberen Zelle, welche eben für die Unterschrift vorgesehen ist, in geschwungener Schrift den Namen "AG._____". Dies kann nicht anders als Nachahmung der Unterschrift von AG._____ interpretiert werden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Beschuldigten, er habe das Papier als Anmeldeformular verstanden. Das Formular trägt den Titel "Basis-Vertrag". Zudem wird darin auf die AGB hingewie- sen, was ebenfalls typischerweise im Rahmen eines Vertragsschlusses erfolgt (HD Urk. 0/5/3 Beilage 11). Dem Beschuldigten als geschäftsgewandte Person musste dies bewusst sein. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auf- grund der glaubhaften Aussagen von AG._____ davon auszugehen ist, dass – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – gerade nicht abgesprochen und dieser nicht damit einverstanden war, dass der Beschuldigte in dessen Name den Basis-Vertrag unterschreibt (Urk. 61 S. 54). Das Dokument weist Urkundenquali- tät auf, da es dazu bestimmt und geeignet ist zu beweisen, dass AG._____ im
- 57 - Namen der "P._____ (angeblich) mit der "AO._____" einen Vertrag abgeschlos- sen hat. 3.4. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Urkunde im Namen von AG._____ unterzeichnet hat, damit die "AO._____" seine tatsächliche Identität nicht erkennen konnte und ihn als Vertragspartner ak- zeptiert, womit er folglich hat von deren Services für den Web-Shop der "P._____" Gebrauch machen können. Auf diese Weise konnten weitere Kunden auf die "P._____" aufmerksam gemacht werden, was wiederum die Aussicht auf weitere Bestellungen erhöhte und mithin dem Beschuldigten die Möglichkeit bot, sich wei- ter unrechtmässig zu bereichern. Die Absicht des Beschuldigten hat sich somit di- rekt auf diesen Vorteil gerichtet (vgl. Urk. 61 S. 56 f.). Es ist schlicht kein anderer Grund erkennbar, weshalb der Beschuldigte den Vertrag mit dem Namen von AG._____ und nicht mit seinem eigenen Namen hätte unterzeichnen sollen. Je- denfalls konnte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung kei- nen plausiblen Grund hierfür liefern (Urk. 78 S. 18). Denn selbst wenn AG._____ Geschäftsführer der "P._____" gewesen wäre – was nicht der Fall war – hätte dies den Beschuldigten nicht daran gehindert, selbst wirksam für die "P._____" zu zeichnen. Der Sachverhalt betreffend Urkundenfälschung ist erstellt. 3.5. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich einer Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
4. Tatvorwurf der Beschimpfung 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 16. August 2015 dem Geschädigten AP._____ geschrieben: "Hallo AP._____ du schwules Arschloch, werde mal deine Direktion verständigen, damit du rausfliegst!" (Urk. 32 S. 117). 4.2. Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der delegierten polizeilichen Ein- vernahme vom 11. Januar 2016 geständig. Der Geschädigte AP._____ habe ihn auf Facebook beleidigt. Dieser habe dort einen sehr frechen Kommentar ge- schrieben. Er könne sich aber nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern. Er habe
- 58 - die Nachricht an den Geschädigten AP._____ gesendet, da dieser ihn beleidigt habe. Er könne sich nicht erklären, weshalb er so heftig reagiert habe. Es sei ein Fehler von ihm gewesen. Am Ende der Einvernahme vom 11. Januar 2016 zeigte sich der Beschuldigte nochmals geständig (HD Urk. 0/5/7 S. 40 f. und 51 F/A 211 ff. und 265). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 15. Dezember 2016 anerkannte der Beschuldigte den ihm gemachten Vorwurf. Der Geschädigte AP._____ habe ihn im Internet schwer beleidigt, sonst hätte er das nicht ge- schrieben. Der andere habe auf Facebook oder vergleichbarer Stelle eine dumme Bemerkung gemacht. Er wisse nicht mehr, um was es gegangen sei, aber es sei furchtbar störend gewesen (HD Urk. 0/5/8 S. 122 F/A 8 ff.). Der Beschuldigte be- stritt dann allerdings den ihm gemachten Vorwurf an der Verhandlung bei der Vor- instanz und machte stattdessen geltend, dass †N._____ die entsprechende Nach- richt verfasst habe (Prot. I S. 47 f.). Heute machte er erneut geltend, †N._____ habe die Schreiben immer beantwortet. Er könne sich nicht daran erinnern, dass ihn jemals jemand derart beleidigt hätte, was bei ihm eine solche Reaktion provo- ziert hätte. Zuletzt konzedierte er an der Berufungsverhandlung jedoch, dass es schon möglich sei, dass er die entsprechende Nachricht verfasst habe, er könne sich aber nicht daran erinnern (Urk. 78 S. 18 f.). 4.3. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewis- senhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Be- weismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein. Dem Geständnis der beschuldigten Person kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein a priori grösserer Beweiswert zu als anderen Aussagen oder sonstigen Beweismitteln. Im Falle eines Widerrufs des Geständnisses führt dies aber auch nicht zu dessen Unverwertbarkeit, sondern es ist eine Frage der freien Beweiswürdigung, welche Bedeutung dem Widerruf zu- kommt. Dabei sind zunächst die Beweggründe abzuklären, die zu den wider- sprüchlichen Aussagen geführt haben, um dann auf dieser Grundlage die Glaub-
- 59 - haftigkeit und Ernsthaftigkeit von Geständnis und Widerruf gegeneinander abzu- wägen (Entscheid 460 11 206 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. Juni 2012 E. 2.4.). Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geltend, dass der Beschuldigte mit dem Vorwurf der Beschimpfung überfahren worden sei und die Sache voreilig zugegeben habe (Urk. 54 S. 11). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es tatsächlich so, dass der Beschuldigte erst im Rahmen einer späteren Einvernahme sowie im Zuge von diversen an- deren Vorhalten im Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Be- truges mit dem Vorwurf der Beschimpfung konfrontiert worden ist. So gesehen, nimmt dieser Vorwurf in der Tat eine eher spezielle Position ein. Davon zu spre- chen, dass der Beschuldigte dadurch geradezu "überfahren worden sei", ist je- doch verfehlt. Dem Beschuldigten wurde ein korrekter Vorhalt gemacht und die Möglichkeit gegeben, sich zu äussern. Von sich aus erinnerte der Beschuldigte sich dann an die Umstände, wie es zum Verfassen der Nachricht an den Geschä- digten AP._____ gekommen ist, und nannte überdies seine Beweggründe. Dies lässt sein Geständnis glaubhaft erscheinen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte – sollte sich der Sachverhalt nicht tatsächlich so zugetragen ha- ben – derartige Aussagen erfinden sollte. Kommt noch hinzu, dass der Beschul- digte das Geständnis ja nicht nur am 11. Januar 2016 bei der Polizei ablegte, sondern dieses Geständnis fast ein Jahr später anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Schlusseinvernahme noch einmal bestätigte. Wenn der Beschuldigte durch den Vorhalt bei der Polizei tatsächlich "überfahren" worden wäre und nur deshalb ein Geständnis abgelegt hätte, so hätte er das Geständnis doch spätestens bei der Schlusseinvernahme korrigiert. Aufgrund des Gesagten erhellt, dass es sich beim Vorbringen, die Nachricht sei von †N._____ verfasst worden, um eine Schutzbehauptung handelt. Wenn der Beschuldigte geltend macht, man habe ab- gemacht, dass †N._____ Kontakt aufnehmen würde, falls schlechte Bewertungen im AM._____ oder AN._____ kämen, so widerspricht dies den bisherigen Aussa- gen, wonach der Beschuldigte für die Korrespondenz verantwortlich zeichnete, jeweils die Telefonate führte und E-Mails verfasste. Wenn der Beschuldigte dann weiter anführt, †N._____ habe über Mittag Bier getrunken und dieser habe Zeit
- 60 - am Stammtisch verbracht, wo auch Kraftausdrücke gefallen seien, so wirkt dies sehr gesucht. Diese Ausführungen vermögen die Glaubhaftigkeit seines früher abgelegten Geständnisses nicht zu zerstören, weshalb der zur Anklage gebrachte Sachverhalt betreffend Beschimpfung gestützt darauf erstellt ist. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und wird von der Verteidigung auch nicht explizit gerügt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 58 f.). Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Beschimpfung ist auch zweitinstanzlich zu bestätigen. III. Strafzumessung
1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Straf- zumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie ei- ne Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als angemessen (Urk. 61 S. 66 f.).
2. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung hielt vor Vorinstanz dafür, dass das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass zu hoch sei. Der Beschuldigte habe durch seine Online- Shops praktisch kein Geld verdient. Eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.– sei angemessen (Urk. 54 S. 12).
3. Strafrahmen und konkrete Strafzumessung Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkunden- fälschung und Beschimpfung wird zweitinstanzlich bestätigt. Während der ge- werbsmässige Betrug mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren und Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen ist, wird die Urkundenfälschung mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die zusätzlich began- gene Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB kommt nur eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen in Frage. Das Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur bei gleichartigen Strafen in Betracht. Da vorliegend für den ge-
- 61 - werbsmässigen Betrug und die Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen sein wird, ist die Geldstrafe für die Beschimpfung zusätzlich zur Frei- heitsstrafe auszusprechen. 3.1. Bestrafung wegen gewerbsmässigen Betrugs 3.1.1. Die Vorinstanz erwog betreffend die objektive Tatschwere, dass der De- liktsbetrag der verübten Betrugsfälle von Fr. 56'182.09 nicht unerheblich ausfalle. Im Deliktszeitraum von 21 Monaten seien 292 Geschädigte zu verzeichnen. Die- sen seien darüber hinaus teilweise beträchtliche Umtriebe und Kosten bei der Verfolgung ihrer Ansprüche entstanden. Wenn auch das Vorgehen des Beschul- digten nicht als raffiniert zu bezeichnen sei, so erscheine es dennoch als dreist. So habe der Beschuldigte am Telefon und in der E-Mail-Korrespondenz zum Teil falsche Namen verwendet und im Impressum seiner Online-Shops nicht existie- rende Geschäftsführer eingetragen, um seine Identität zu verschleiern. Aus dem- selben Grund habe er auch eine Urkunde gefälscht. Innerhalb des durch den Be- schuldigten und †N._____ betriebenen Geschäfts sei es klarerweise der Beschul- digte gewesen, welcher die Hauptverantwortung für die Online-Shops getragen habe, während †N._____ nach seinen Anweisungen gearbeitet habe. Hierar- chisch sei der Beschuldigte seinem Geschäftspartner damit überlegen gewesen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe, sondern eventualvorsätz- lich. Er sei zwar durchaus bemüht gewesen, ein Online-Business zu betreiben, habe jedoch in Kauf genommen, nicht in der Lage zu sein, einen Grossteil der be- stellten und bezahlten Ware nicht liefern bzw. den Kaufpreis nicht zurückerstatten zu können. Sein Motiv sei rein finanzieller Natur und damit egoistischer Natur ge- wesen. Denn nur durch das Abziehen der Kundengelder sei es dem Beschuldig- ten gelungen, sich über Wasser zu halten und seine sowie die Lebens- haltungskosten von †N._____ zu decken. Einen grossen Gewinn habe der Be- schuldigte indessen nicht erzielt. Die Vorinstanz erachtete eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug als dem Verschul- den des Beschuldigten angemessen (Urk. 61 S. 62 f.).
- 62 - 3.1.2. Den Erwägungen der Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen. Der Be- schuldigte hielt seine deliktische Tätigkeit über einen beachtlichen Zeitraum auf- recht. Dabei setzte er diese auch immer wieder fort, obwohl er mit seinen Online- Shops scheiterte. Mit Bezug auf die Schadensumme und die Anzahl geschädigter Personen sind zwar noch wesentlich schwerere Fälle denkbar. Das Ausmass ist aber dennoch beachtlich. Der Beschuldigte hat einen beträchtlichen Aufwand betrieben und diverse Vorkehrungen getroffen, damit sein Verhalten von Erfolg gekrönt war. Es ging dem Beschuldigten darum, Geld zu erhalten, um seine Le- benshaltungskosten zu finanzieren. Dass der Beschuldigte damit nicht einen auf- wendigen oder luxuriösen Lebensstil gepflegt hat, ist ihm zugute zu halten. Es kann indessen keine Rede davon sein, dass er "nur ein Optimist" gewesen wäre, wie das die Verteidigung geltend macht. Ihm wäre es ohne Weiteres möglich ge- wesen, schon früher als erst ab 2016 Anstrengungen zu unternehmen, seinen Lebensunterhalt auf legale Weise finanzieren zu versuchen (vgl. Prot. I S. 7 ff.). Das Verschulden ist aufgrund des Gesagten als leicht zu qualifizieren. Wenn die Vorinstanz für den gewerbsmässigen Betrug eine Einsatzstrafe von 14 Monaten festgesetzt, so kann diese übernommen werden. 3.2. Täterkomponente Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren sowie der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. November 1955 geboren wurde und in AQ._____ [Ortschaft] im Kanton Bern aufgewachsen ist, wo er auch die Grundschule besucht hat. Nach Abschluss ei- ner Berufslehre als Elektriker, studierte er Industrieelektrik und Energie. Nach ei- nigen Arbeitsstellen in unselbständiger Stellung machte sich der Beschuldigte schliesslich selbständig (HD Urk. 0/5/1 S. 2 f. F/A 8 ff.). Seine Eigentumswohnung hat der Beschuldigte verkauft, wobei er mit dem Erlös einen Teil seiner Schulden habe tilgen können (Prot. I S. 10). Er habe derzeit noch ca. Fr. 20'000.– Schulden beim Steueramt und der Ausgleichskasse. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte weiter aus, seine Mutter sei in der Zwischenzeit gestor- ben. Er lebe noch in der gleichen Wohnung in AQ._____, welche seiner Mutter gehöre. Er müsse hierfür keinen Mietzins bezahlen. Der Beschuldigte vermittelt
- 63 - heute gemäss eigenen Angaben in selbständiger Stellung Grundstücke in Süd- amerika. Er erhalte für die Vermittlung von Kunden eine Provision, wobei er mit dieser Tätigkeit ca. Fr. 15'000.– pro Jahr verdiene (Urk. 78 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus. Insbesondere ist es richtig, wenn die Vorinstanz die nicht einschlägige und bereits weit zurückliegende Verurteilung aus dem Jahre 2010 (vgl. HD Urk. 0/24/3) nicht straferhöhend in Anschlag bringt (Urk. 61 S. 65 f.). Ebenfalls zu bestätigen ist die Vorinstanz darin, dass sich das Nachtat- verhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd auszuwirken hat. Der Beschul- digte zeigte sich mit Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Beschimpfung weder geständig noch einsichtig. Wei- tere Strafminderungsgründe sich nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist demnach für den gewerbsmässigen Betrug mit einer Frei- heitsstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3.3. Straferhöhung wegen der Urkundenfälschung 3.3.1. Die Vorinstanz führte zur objektiven Tatschwere der Urkundenfälschung aus, dass sich der Beschuldigte zwar keiner besonderen Mittel bedient habe. Er habe jedoch eine Urkunde mit dem Namen des nicht wissenden AG._____ un- terzeichnet, welcher mit dem Online-Shop "P._____" nicht das Geringste zu tun gehabt habe, was äusserst dreist erscheine. Der unterschriebene Vertrag sei so- dann an die Firma "AO._____" zugestellt worden, womit nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts – des Vertrauens im Rechtsverkehr in die Echtheit der Urkunde – vorliege. Hinsichtlich der subjekti- ven Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vor- satz gehandelt habe und zudem aus rein egoistischem Motiv, habe er doch einzig zum Ziel gehabt, die Firma "AO._____" über seine Identität zu täuschen, um sich dadurch einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Insgesamt sei das Tatverschul- den in Bezug auf die Urkundenfälschung als nicht mehr leicht einzustufen, wes- halb die hypothetische Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen sei (Urk. 61 S. 63 f.).
- 64 - 3.3.2. Diese Erwägungen erweisen sich als richtig und können so übernommen werden. Die persönlichen Verhältnisse und das Nachtatverhalten wirken sich auch hier strafzumessungsneutral aus. Wenn die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe wegen der zusätzlich begangenen Urkundenfälschung um vier Monate erhöht, erscheint dies angemessen. Der Beschuldigte ist somit für den gewerbsmässigen Betrug und die Urkundenfälschung mit einer Freiheits- strafe von 18 Monaten zu belegen. 3.4. Bestrafung wegen Beschimpfung 3.4.1. Die Vorinstanz erwog bezüglich der objektiven Tatschwere, dass der Inhalt "Hallo AP._____ du schwules Arschloch, werde mal deine Direktion verständigen, damit du rausfliegst!" aggressiv und herabsetzend wirke. Die Nachricht sei indes- sen, soweit bekannt, nur an AP._____ adressiert worden und keinem weiteren Personenkreis. Auch habe der Beschuldigte es bei einer Beschimpfung bewen- den lassen. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe, wobei er einzig und nicht nachvollziehbar das Ziel verfolgt habe, AP._____ in dessen Ehre herabzusetzen. Insgesamt sei das Tatverschulden des Beschuldigten noch als leicht einzustufen. Es erscheine dem Verschulden angemessen, den Beschuldigten mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu bestrafen. Den Tagessatz erachtete die Vorinstanz unter Verweis auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Exis- tenzminimum, mit Fr. 30.– für angemessen ( Urk. 61 S. 64 und 66 f.) 3.4.2. Zwar fällt die Titulierung mit "Du schwules Arschloch" ziemlich derbe aus. Allerdings sind noch wesentlich schwerere Formen von Verbalinjurien denkbar. Es blieb schliesslich bei dieser einmaligen Entgleisung des Beschuldigten gegen- über dem Geschädigten. Ein besonderes Motiv für die Beleidigung ist nicht zu er-
- 65 - kennen. Zwar macht der Beschuldigte geltend, er sei durch einen Kommentar des Geschädigten AP._____ getroffen worden, und er habe deshalb so reagiert. Al- lerdings bleibt unklar, welchen Inhalt dieser angebliche Kommentar von AP._____ genau aufgewiesen habe. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldig- ten leicht, wofür die Bestrafung mit einer Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagessätzen angemessen erscheint. 3.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente sowie dem Nachtatverhalten kann nach oben verwiesen werden. Bezüglich der Beschimpfung hat der Beschuldigte sein Geständnis aus der Untersuchung später wieder widerrufen und hat nunmehr als nicht geständig zu gelten, weshalb ihm auch hier keine Strafminderung zugebilligt werden kann. Die vorinstanzliche Festsetzung einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen ist damit auch zweitinstanzlich zu bestätigen. 3.4.4. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich im Ver- gleich zum vorinstanzlichen Urteil unverändert, obwohl sich die Einkommens- quellen verändert haben. Der Tagessatz in der Höhe Fr. 30.– ist deshalb zu be- stätigen. 3.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen ist. 3.4.6. Sodann steht einer Anrechnung der vom Beschuldigten bereits erstande- nen 81 Tage Haft (HD Urk. 0/16/2 und HD Urk. 0/16/17) an die (bedingte) Frei- heitsstrafe (vgl. BGE 141 IV 239) nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der bedingte Aufschub der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren zu bestätigen, wobei sich dies im konkreten Fall aber auch als angemessen erweist und von der Staatsanwaltschaft nicht dagegen opponiert wird.
- 66 - V. Beschlagnahmung
1. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2016 wurden gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a (recte: und b) StPO beim Beschuldigten diverse Gegen- stände sowie eine Barschaft in der Höhe von Fr. 30.– beschlagnahmt (HD Urk. 0/15/19).
2. Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten. Wurde ein Gegenstand allein zu Beweiszwecken in staat- lichen Gewahrsam genommen, so ist er dem Berechtigten stets zurückzugeben; denn diesfalls bestehen nie Gründe für seine Einziehung. Soweit die Beschlag- nahme sich, und sei es nur nebenher, auf Gesichtspunkte der Gefährlichkeit des Gegenstandes oder der Deliktsverstricktheit des Vermögenswertes bezieht, hat sich das weitere Vorgehen an der Beschlagnahme zu Einziehungszwecken zu orientieren (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 267 N 8). Gegenstände werden eingezogen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder da- zu bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht wor- den sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). An das Vorliegen einer Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt das Bestehen einer Gefahr, dass der Beschuldigte die Sache in Zukunft wieder für eine Deliktsbegehung nutzt. Tatwerkzeuge werden unabhängig davon eingezogen, ob sie auch rechtmässigem Gebrauch dienen könnten. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegen- standes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über sei- ne Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
3. Die Verteidigung beantragt die Herausgabe der Barschaften sowie der be- schlagnahmten Gegenstände wie Festplatten und Bundesordner etc. (Urk. 63 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der vorinstanzlichen Re- gelung.
- 67 - 3.1. Barschaft Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei der beschlagnahm- ten Barschaft in der Höhe von Fr. 10.– (HD 0/15/19 z)zz)ttt)) und Fr. 20.– (HD 0/15/19 z)zz)uuu)) um Werte handelt, welche aus betrügerischen Geschäfts- tätigkeiten des Beschuldigten erlangt worden sind. Da der Vermögenswert keiner geschädigten Person zugeordnet werden kann, ist dieser in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB definitiv einzuziehen. Entgegen der Vorinstanz dürfen delik- tisch erlangte Vermögenswerte allerdings nicht zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet werden. Dies würde dem Gedanken, dass sich strafbares Ver- halten nicht lohnen darf (BGE 129 IV 109), zuwiderlaufen, da sich die Straftat für den Beschuldigten dann ja zumindest ein Stück weit gelohnt hätte. 3.2. Festplatten / USB Sticks / Speicherkarten / PCs / Notebook / Laptops etc. 3.2.1. Die Vorinstanz hat geschlossen, dass die diversen beschlagnahmten elekt- ronischen Hilfsmittel zur Durchführung des durch den Beschuldigten begangenen Betrugs verwendet worden bzw. dazu bestimmt gewesen seien. Ein hinreichender Konnex zur Straftat sei damit gegeben, weshalb diese in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB definitiv einzuziehen seien. Aufgrund des geringen Werts der elekt- ronischen Geräte bzw. der Unverwertbarkeit der Schlüssel sei mit einem die Ver- wertungskosten übersteigenden Verwertungserlös nicht zu rechnen. Die Gegen- stände seien einzuziehen und zu vernichten (Urk. 61 S. 69). 3.2.2. Offensichtlich dienten die im Titel aufgeführten elektronischen Geräte und das Zubehör dem Beschuldigten bei seiner deliktischen Tätigkeit. Ein Deliktskon- nex ist deshalb zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 53 S. 18) und der Vorinstanz genügt dies jedoch nicht. Unklar bleibt insbesondere, wie diese Gegenstände inskünftig die "Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden" sollten (vgl. Art. 69 StGB). Obwohl an diese Gefährdung keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, ist eine solche Gefährdung im konkreten Fall nicht ersichtlich. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte erneut im Online-Handel tätig sein und in gleicher Weise deliktisch
- 68 - vorgehen wird. Die elektronischen Hilfsmittel sind dem Beschuldigten deshalb nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. 3.3. Diverse weitere Unterlagen 3.3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Geschäftsunterlagen dazu bestimmt waren bzw. dazu gedient haben, die durch den Beschuldigten verübten Straftaten zu begehen. Auch sei anzunehmen, dass die Unterlagen teilweise aus den Straf- taten des Beschuldigten hervorgegangen seien im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB. Die Gegenstände seien deshalb einzuziehen und zu vernichten (Urk. 61 S. 70 f.). 3.3.2. Richtig ist zwar auch hier, dass diese Unterlagen einen deliktischen Konnex aufweisen. Doch bleibt wie bei den elektronischen Hilfsmitteln unklar, wie diese Unterlagen inskünftig eine Gefährdung darstellen sollten. Die Unterlagen sind dem Beschuldigten deshalb nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. VI. Zivilpunkt Wie gezeigt wird der Beschuldigte auch vor Berufungsgericht anklagegemäss schuldig gesprochen. Die Zivilansprüche der Privatkläger, wie sie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergeben, sind demnach gemäss der vom Beschuldigten für den Eventualfall seiner Schuldigsprechung beantragten Anerkennung zu bestäti- gen. VII. Kosten und Entschädigung
1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Disp.-Ziff. 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– festzu- setzen.
- 69 - 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigen Entscheid erwirkt hat, dennoch die Kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich geändert wird. 2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil in wesentlichen Teilen an und verlangt einen Freispruch mit den entsprechenden Nebenfolgen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 63 S. 2; Urk. 79 S. 1 f.). 2.4. Das vorinstanzliche Urteil wird im Schuld- und Strafpunkt bestätigt. Ledig- lich was die Beschlagnahmungen angeht, wird der angefochtene Entscheid zu- gunsten des Beschuldigten abgeändert. Es handelt sich dabei nur um eine unwe- sentliche Abänderung in einem Nebenpunkt, weshalb die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. 2.5. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'216.55.– geltend (Urk. 80). Es erscheint unter Berücksichtigung des heute zusätzlich angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungs- verhandlung angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'400.–. zu entschä- digen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzube- halten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (74 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Disp.-Ziff. 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Berufungsverfahren
E. 1.2 Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung, den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussage- würdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 61 S. 14 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Sodann kann bereits an die- ser Stelle vorausgeschickt werden, dass die vorinstanzlichen Erwägungen ganz grossmehrheitlich zutreffend sind und deshalb darauf verwiesen werden kann, ohne dass dies jeweils im Einzelnen wiederholt werden müsste. Wenn im Folgen- den eine andere Auffassung als die Vorinstanz vertreten wird, ergibt sich dies aus den Erwägungen. Da die Verteidigung mehrfach die vorinstanzliche Würdigung der Glaubwürdigkeit der involvierten Personen kritisiert (Urk. 79 S. 4 und 7 f.), sei an dieser Stelle in Erinnerung gerufen, dass beim Abwägen von Aussagen zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während die erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungs- voll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hau- ser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern vielmehr der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zu- verlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
4. Auflage 2014, S. 76 ff.) und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen
- 15 - (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., S. 82 f.) zu überprüfen (vgl. Urteil 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014, BGE 133 I 33 E. 4.3.S. 45, BGE 129 I 49).
E. 1.3 Unbestrittener Sachverhalt
E. 1.3.1 Unbestritten geblieben ist auch vor dem Berufungsgericht, dass der Be- schuldigte zusammen mit †N._____ im Zeitraum vom ca. 1. Januar 2014 bis 5. November 2015 mehrere Online-Shops betrieben hat, über welche sie Unterhal- tungselektronik, IT- und Kommunikationsprodukte sowie Bürobedarf und Haus- haltsprodukte verkauften. Weiter unbestritten ist, dass das Geschäftsmodell so aufgebaut war, dass die auf den Online-Shops angebotenen Produkte nicht be- reits vorgängig an Lager gekauft wurden, sondern lediglich die effektiv von Kun- den gekauften und per Vorauskasse bezahlten Produkte bei in Deutschland an- sässigen Lieferanten bestellt wurden. Mit der Distribution an die Käufer und der Verzollung der in Deutschland bestellten Produkte wurde die Firma I._____ mit Sitz in … [Stadt in Deutschland] beauftragt. Der "Gewinn" am Verkauf der Produk- te bestand jeweils in der dem Beschuldigten und †N._____ zurückerstatteten deutschen Mehrwertsteuer. Der Beschuldigte und †N._____ führten die Online- Shops jeweils arbeitsteilig, wobei der Beschuldigte zuständig war für das Zusam- menstellen der Bestellungen der Kunden, die Korrespondenz mit den Kunden und die Mehrwertsteuerabrechnungen. †N._____ war zuständig für das Auflisten der Zahlungseingänge der Kunden, für die Bestellung der Produkte bei den deut- schen Lieferanten, das Ausstellen der Lieferscheine sowie die Überweisung der notwendigen Geldbeträge für die Spedition an die I._____. Weiter unbestritten geblieben ist, dass die 292 in der Anklageschrift einzeln aufgeführten Geschädig- ten im oben genannten Zeitraum Waren auf den Online-Shops www.B._____.ch, www.O._____.ch und www.P._____.ch bestellt und den geschuldeten Kaufpreis per Vorauskasse auf das Bankkonto bei der F._____, für alle Geschädigten ins- gesamt Fr. 56'182.09, überwiesen haben sowie die Geschädigten in der Folge die bestellte Ware entweder gar nicht oder lediglich einen Teil der bestellten Waren erhalten haben (vgl. Urk. 78 S. 5 ff.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Betrag auch aus den edierten Kontounterlagen der F._____ (IBAN …) ergibt. Insgesamt haben
- 16 - 678 natürliche und juristische Personen zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 5. November 2015 Zahlungen getätigt. Aus den diesen Personen zugeschickten Fragebögen ergibt sich, dass per 19. Februar 2016 insgesamt 273 Personen ei- nen finanziellen Schaden erlitten haben, indem sie entweder die bestellte und be- zahlte Ware gar nicht erhalten, die bestellte und bezahlte Ware nur teilweise er- halten oder das einbezahlte Geld nicht in vollem Umfang zurückerhalten haben. Dies macht in Bezug auf die versendeten Briefe einen Anteil von 41% aller ant- wortenden Kunden aus, welcher durch das Verhalten des Beschuldigten Einbus- sen erlitten hat. Legt man dem schliesslich ermittelten Schaden einen Umrech- nungskurs Euro-Schweizerfranken von 1.14 zugrunde, ergibt eine Zusammen- rechnung die Deliktssumme von Fr. 56'182.09 (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 61 S. 40/41).
E. 1.3.2 Als richtig erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz zum Vorwurf der Mittäterschaft (Urk. 61 S. 20). Der Beschuldigte gab klar zu Protokoll, dass †N._____ keine Entscheidungsgewalt gehabt habe. Dieser habe sehr zuverlässig gearbeitet und immer seine Instruktionen strikt befolgt (HD Urk. 0/5/1 S. 8 F/A 57). Bestellungen habe dieser in seinem Auftrag und er selber getätigt (HD Urk. 0/5/1 S. 25 F/A 200). †N._____ habe alleine auf seine Anweisungen hin gehandelt. Dieser habe alle Arbeiten fehlerfrei ausgeführt, welche er ihm aufgetragen habe (HD Urk. 0/5/3 S. 7 F/A 44). †N._____ sei ihm blind gefolgt (HD Urk. 0/5/4 S. 8 F/A 47) und habe immer genau nach seinen Vorschriften gehandelt (HD Urk. 0/6 S. 5). Dessen Arbeitsleistung habe nur etwa 30% am Ganzen ausgemacht. Das sei aber nur bis ca. August 2014 gewesen. Danach sei dieser krank geworden und ausgefallen (HD Urk. 0/6 S. 6). Gemäss Angaben des Beschuldigten verfügte †N._____ auch nur gerade über das Wissen, welches er brauchte, um die Arbei- ten auszuführen. Dieser habe nur am Rande von den Lieferschwierigkeiten mit- bekommen (vgl. HD Urk. 0/6 S. 8). †N._____ selbst erklärte ebenfalls, nicht massgeblich an der Geschäftstätigkeit beteiligt gewesen zu sein (HD Urk. 0/6 S. 10). Er sei bloss "ein Angestellter bei A._____" gewesen (HD Urk. 0/11/2 S. 29 F/A 276). So wurde ihm beispielsweise auch konkret durch den Beschuldigten vorgegeben, welche Beschaffungen bei
- 17 - Geldknappheit getätigt werden sollten (HD Urk. 0/11/6 S. 17 F/A 137 f.). Aus den Aussagen von †N._____ ergibt sich auch ohne Weiteres, dass dieser über die konkreten Geschäftsabläufe gar nicht im Bilde war und deswegen zu einzelnen Vorgängen keine Angaben machen konnte, sei es aufgrund Abwesenheit wegen Krankheit, sei es deswegen, weil es nicht seinen Aufgabenbereich berührt hat. Das Vorliegen einer Mittäterschaft ist deshalb zu verneinen.
E. 1.4 Sachverhaltsabschnitt: Verwendung des einbezahlten Geldes zwecks Deckung der Lebenshaltungskosten
E. 1.4.1 Gemäss Anklageschrift hätten die Kunden ihre Waren deshalb nicht oder nicht vollständig erhalten, weil die Beschuldigten das von den Geschädigten ein- bezahlte Geld in der Höhe von Fr. 56'182.09 nicht zum Kauf der bestellten und bezahlten Waren bei den Lieferanten in Deutschland verwendet hätten, sondern zur teilweisen Deckung ihres Lebensunterhaltes sowie zur Deckung der Kosten der Infrastruktur ihres Betriebs wie z.B. Kosten für die Dienstleistungen der I._____ und Kosten für Suchmaschinen im Internet. Weiter hätten die Beschuldig- ten die Gelder zum Bezahlen des Telefonanschlusses, Internetanschlusses sowie der Stromrechnungen verwendet, wobei Telefon, Internet und Strom von den Be- schuldigten sowohl privat als auch geschäftlich genutzt worden seien. Ohne die Gelder der Kunden sei es den Beschuldigten nicht möglich gewesen, ihren ge- samten Lebensunterhalt zu decken, weshalb sie beim Wegfall dieser Einnahmen von der Fürsorge abhängig gewesen wären (Urk. 32 S. 3).
E. 1.4.2 Die Verteidigung macht vorab geltend, es sei nicht der Kunde, der dem Verkäufer vorschreiben könne, mit welchem Geld der Verkäufer die vom Kunden bestellte Ware kaufen müsse. Dies sei Sache des Verkäufers. Es sei zudem nicht realisierbar, dass der Beschuldigte eine bei ihm bestellte Pulsuhr für Fr. 120.– aus diesen Fr. 120.– in Deutschland kaufe (Urk. 79 S. 5). Sicher richtig ist es, dass der Verkäufer nicht dazu verpflichtet ist, einen per Vorauskasse bezahlten Artikel mit genau diesem Geld zu bestellen und seiner- seits zu bezahlen. Hierfür darf er auch anderes Geld, beispielsweise auch Zah- lungen anderer Kunden, verwenden. Entscheidend ist jedoch, dass der Verkäufer
- 18 - die Ware überhaupt bestellt, diese innert der von ihm versprochenen Frist liefert und es nicht etwa deshalb zu Nichtlieferungen kommt, weil der Verkäufer schlicht kein Geld mehr für Bestellungen hat, weil er dieses für geschäftsfremde Zwecke verwendet hat. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob dies beim Beschuldigten der Fall war.
E. 1.4.3 Erhellend ist in diesem Zusammenhang die Aussage von †N._____, wel- cher ausführte, sie hätten immer nur für so viel Waren bestellt, wie sie Geld ge- habt hätten (HD Urk. 0/6 S. 11). Bei genauer Betrachtung hätten die Beschuldig- ten also immer Bestellungen tätigen können müssen, da sie ja auf Vorauskasse arbeiteten und so den Kaufpreis der Ware für sämtliche Bestellungen eigentlich immer zur Verfügung gehabt hätten. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn die Wa- re des Kunden A nicht mit der Vorauszahlung des Kunden A bezahlt werden muss. Die Ware wurde jedoch teilweise erst Monate nach dem Zahlungseingang bestellt. Dies bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass nicht sämtliche Zahlungen von Kunden für die Bestellung von Waren verwendet worden sind, sondern eben für die Deckung der Lebenshaltungskosten des Beschuldigten und †N._____s. An der Berufungsverhandlung mit diesem Umstand konfrontiert, gab der Beschuldig- te nur eine ausweichende Antwort (Urk. 78 S. 5 f.). Weiter führte †N._____ aus, das Geld, welches von Kunden auf das Konto der F._____ einbezahlt worden sei, sei dazu bestimmt gewesen, Waren einzukaufen. Sie hätten dieses Geld aber auch dazu verwendet, um ihren Lebensunterhalt zu decken, was sie mit den Rückerstattungen wieder hätten kompensieren sollen (vgl. HD Urk. 0/6 S. 18). Dass sie die Zahlungen auch für Lebensmittel verwendet haben, räumte auch der Beschuldigte ein (HD Urk. 0/5/4 S. 12 und 20 F/A 74 und 139). Sodann gab †N._____ zu Protokoll, dass sie Kundengelder dazu verwendet hätten, um Unkos- ten wie Miete etc. zu bezahlen (HD Urk. 0/11/6 S. 4 F/A 28 f.). Offensichtlich reichten die Rückerstattungen dann nicht aus, um das Konto auszugleichen. Wenn auf dem Konto der F._____ das Geld gefehlt habe, hätten sie gewartet, bis wieder neues Geld darauf gewesen sei; es sei ja täglich neues Geld hereinge- kommen (HD Urk. 0/11/6 S. 16 F/A 129). Auch der Beschuldigte bestätigte, dass die Rückerstattungen nicht ausreichten, um das Konto auszugleichen (HD Urk. 0/5/1 S. 5 F/A 25). Eine solche Vorgehensweise gleicht schon fast einem
- 19 - Schneeballsystem und zeigt auf, dass das Geschäft der Beschuldigten völlig un- geeignet war, einen genügenden Gewinn zu erwirtschaften.
E. 1.4.4 Dass der Beschuldigte gemäss Angaben von †N._____ dabei genau er- rechnen konnte, "wie viel man zu Gute hat" (HD Urk. 0/6 S. 19) ist nicht richtig, zeigte sich doch in der ganzen Untersuchung immer wieder, dass dieser keinen Überblick über die einzelnen Geldflüsse hatte und sich auch nicht erklären konn- te, weshalb sie keinen Gewinn verbuchten. Exemplarisch hierfür ist auch, dass dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben nicht bewusst war, dass er für Bar- geldbezüge eine Gebühr von EUR 5.98 bezahlen musste, wobei sich der Ge- samtbetrag der Gebühren auf total EUR 1'309.62 belief (HD Urk. 0/5/4 S. 13 F/A 83 ff.). Auch dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben nichts mit- bekommen haben will, wie das Konto der F._____ ins Minus geraten ist, obwohl er selber die Transaktionen vorgenommen hat, spricht dieselbe Sprache (HD Urk. 0/5/4 S. 20 ff. F/A 141 ff.).
E. 1.4.5 Die Firmen des Beschuldigten waren – entgegen dessen Behauptung an- lässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 78 S. 7 f.) – nicht rentabel. Dies erhellt sich auch aus der Aussage des Beschuldigten, dass es ihm um einiges besser gegangen wäre, wenn er kein Geschäft betrieben hätte (HD Urk. 0/5/4 S. 30 F/A 212). Die Firma habe ihm nie eine Gewinn gebracht. Vielleicht habe er sich mal "ein Sandwich kaufen können, aber mehr nicht" (HD Urk. 0/5/2 S. 4 F/A 19). Auf Vorhalt dieser Aussage erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung, er sei vielleicht depressiv gewesen. Er sei heute anderer Meinung. Er könne beweisen, dass das Geschäft funktioniert hätte (Urk. 78 S. 8). Wenn der Beschuldigte dann allerdings vorbringt, er hätte nur den Umsatz verdoppeln müs- sen, womit er weit über den Kosten gelegen wäre (Urk. 78 S. 11), so vermag dies nicht zu überzeugen. Dies mag zwar in der Theorie zutreffen, allerdings war ihm nur schon aufgrund der begrenzten personellen Ressourcen eine Verdopplung nicht möglich, wie er ja selber einräumt (vgl. HD Urk. 0/5/2 S. 2 F/A 8). Jedenfalls sind die Geschäfte so schlecht gelaufen, dass er offenbar Geld seiner Mutter ha- be einschiessen müssen (HD Urk. 0/5/4 S. 32 F/A 222). Finanzielle Reserven hat- ten die Geschäfte nicht. Wenn der Beschuldigte auf entsprechende Frage aus-
- 20 - führt, diese hätten in der Unterstützung seiner Mutter bestanden (HD Urk. 0/5/3 S. 37 F/A 256), so stellt auch dies keine Reserve im eigentlichen Sinne dar, denn dieses Geld verbrauchte er grundsätzlich in toto für seine Lebenshaltungskosten und stand damit nicht den Firmen zur Verfügung. Ebenfalls unbehelflich ist, wenn der Beschuldigte ausführt, sie hätten der I._____ in den Jahren 2014 und 2015 Fr. 200'000.– gesendet (HD Urk. 0/5/7 S. 31 F/A 155). Selbst wenn dem so gewesen wäre, sagte dies nichts über die Liquidität im Sinne eines finanziellen Polsters aus, sondern beträfe nur die Umsätze. Im Übrigen fällt auch auf, dass der Be- schuldigte oftmals geltend macht, gerade Liquiditätsprobleme hätten zu Liefer- schwierigkeiten geführt, dann aber unterschiedliche Zeiträume nennt, in welchen diese aufgetreten seien (statt vieler: HD Urk. 0/5/7 S. 38 f. und 42 f. F/A 196 ff. und 224 ff.). Die Bestellungen bei den Lieferanten, welche auf Nachnahme getätigt wurden, hätten durch M._____ beglichen werden müssen. Dafür war jedoch zu wenig Geld vorhanden, weshalb dann die Ware jeweils wieder zurückgeschickt werden muss- te. Diese Ware sei dann einfach wieder neu bestellt worden (HD Urk. 0/12/4 S. 4
f. F/A 28). Dass zeitweise nicht genügend Geld an ihn überwiesen wurde, sei un- gefähr Mitte/Ende 2014 der Fall gewesen. In den letzten drei Monaten, in welchen noch Materialbestellungen erfolgt seien, sei in ungefähr 50% der Fälle – entgegen der Behauptung des Beschuldigten (HD Urk. 0/5/1 S. 7 F/A 46; HD Urk. 0/5/2 S. 11 F/A 71) – nicht genügend Geld vorhanden gewesen (HD Urk. 0/12/4 S. 9 F/A 56 f.). Etwa 10-20% der Waren seien definitiv zurück an den Lieferanten ge- gangen, weil innerhalb der für ihn möglichen Lagerfrist nicht genügend Geld vor- handen gewesen sei. Am Ende seien sehr viel Waren zurückgegangen (HD Urk. 0/12/4 S. 10 F/A 63). Der Beschuldigte erklärte zunächst, es seien am Schluss vielleicht ca. 5-10 Prozent gewesen, welche er gar nicht habe ausliefern können (HD Urk. 0/5/2 S. 12 F/A 78). Anlässlich der Einvernahme vor der Vo- rinstanz revidierte der Beschuldigte seine Aussage und erklärte, dass etwa 20% der gesamten Kundschaft mangels Lager nicht beliefert worden seien. Es seien zusätzlich etwa 20% der Kundschaft nicht beliefert worden, weil ihnen die Produk- te nicht geliefert worden seien (Prot. I S. 18). Er behauptete, dass entgegen der
- 21 - Aussage von †N._____ mehr als die Hälfte der Bestellungen fristgerecht geliefert worden seien (Prot. I S. 19). Gemäss Angaben des Beschuldigten wurde †N._____ nicht entlöhnt, sondern es wurde ihm ein Betrag an seine Wohnung geleistet. Im Prinzip habe er ihm keinen Lohn gezahlt, sondern es sei mehr ein Zuschuss zur Deckung der Kosten gewe- sen (Prot. I S. 40). †N._____ habe quasi gratis gearbeitet, da er ansonsten keine Arbeit gehabt habe. Dieser habe gesagt, dass er das sehr gerne machen würde, ansonsten er sich den ganzen Tag über langweilen würde (HD Urk. 0/5/3 S. 9 F/A 57). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe †N._____ immer die Wohnung bezahlt (HD Urk. 0/5/1 S. 5 F/A 25), später dann führte er aus, das sei nur 1-2 Mal geschehen (HD Urk. 0/5/2 S. 6 f. F/A 39), die Zahlungen seien sporadisch gewe- sen (HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 50) respektive zwei, drei Zahlungen seien von der Firma gekommen (HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 55). †N._____ habe hie und da auch Geld für sein Bahnabonnement erhalten, aber auch nicht immer. Sonst habe die- ser nichts bekommen (HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 53). Falls die Einnahmen nicht ge- reicht hätten, habe dieser eine Zahlung von seiner Mutter erhalten (Prot. I S. 35). Der Beschuldigte gab an anderer Stelle zu Protokoll, es seien jeden zweiten Mo- nat genügend finanzielle Mittel vorhanden gewesen, um †N._____ den Mietzins in der Höhe von Fr. 1'600.– bezahlen zu können. Er habe ihm die volle Miete insge- samt 11-Mal bezahlt. Daneben habe er †N._____ zusätzlich Fr. 600.– pro Monat für die Jass-Kasse bezahlt. Das Geld habe er von der F._____ bezogen (Prot. I S. 36 f.). Dieser Aussage widerspricht er nur wenig später wieder und macht geltend, vom Konto der F._____ habe er †N._____ nur seine Miete bezahlt, nicht mehr und nicht immer (Prot. I S. 53). †N._____ sagte aus, er habe so viel Geld be- kommen, um seine Unkosten zu decken. Er habe davon seinen Mietzins, die Elektrizität und die Lebensmittel bezahlt. †N._____ führte weiter aus, mit dem Lohn habe er aber nicht seine gesamten Lebenshaltungskosten decken können. Er bezifferte seine monatlichen Lebenshaltungskosten einmal mit Fr. 1'900.–, dann mit ca. Fr. 3'000.– (HD Urk. 0/6 S. 16 f.; HD Urk. 0/11/6 S. 24 F/A 193), dann wiederum bezifferte er diese mit Fr. 2'400.– (HD Urk. 0/11/6 S. 20 und 41 F/A 157 und 321 f.). Er habe unterschiedlich hohe Beträge vom Beschuldigten er- halten. Es seien maximal Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.– gewesen. Er habe nur das
- 22 - Nötigste bekommen, um seine Rechnungen zu bezahlen (HD Urk. 0/11/4 S. 15 f. F/A 110 und 113). Davon abweichend gab er anlässlich der Hafteinvernahme vom
E. 1.5 Sachverhaltsabschnitt: Erfahrungen mit früheren Online-Shops
E. 1.5.1 In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten und †N._____ weiter vorgeworfen, sie hätten vor dem Betreiben der Online-Shops www.B._____.ch, www.O._____.ch sowie www.P._____.ch bereits seit dem Jahr 2010 andere Online-Shops betrieben unter den Namen U._____, V._____, W._____ und H._____, wobei das Geschäftsmodell immer dasselbe gewesen sei. Aufgrund ihrer Erfahrungen, welche sie mit den früheren Online-Shops gemacht hätten, sei den Beschuldigten bewusst gewesen, dass der erwirtschaftete Gewinn nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt der beiden Beschuldigten sowie die ge- samte Infrastruktur ihres Geschäfts zu decken und somit die von den Kunden ein- bezahlten Gelder nicht vollständig zum Kauf von Waren hätten verwendet werden können (Urk. 32 S. 4).
E. 1.5.2 Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut, dass sie bereits früher Online-Shops betrieben hätten, wobei die Grundstruktur immer dieselbe gewesen sei (Urk. 78 S. 9 f.). Er gab auch mehrfach – so auch heute (Urk. 78 S. 10) – zu Protokoll, es sei auch bei den früheren Online-Shops zu Lieferschwierigkeiten in gleichem Ausmass gekommen. Auch bei diesen habe er "immer das Gefühl" gehabt, dass sie aus unbekannten Gründen Geld verloren hätten (HD Urk. 0/5/1 S. 20 F/A 162; HD Urk. 0/6 S. 12). Bei etwa 10% der Bestel- lungen sei es zu Lieferschwierigkeiten gekommen, welche sich mit der Zeit sum- miert hätten (Prot. I S. 29). Obwohl der Beschuldigte um diese Probleme wusste, eröffnete er immer wieder neue Online-Shops, ohne grundlegende Änderungen vorzunehmen. †N._____ erklärte, dass die neu eröffneten Shops sich bis auf den Namen von den bisherigen nicht oder nur marginal unterschieden hätten (vgl. HD Urk. 0/11/2 S. 10 und 16 f. F/A 88 ff. und 150 ff.). Es sei alles dasselbe gewesen (HD Urk. 0/11/3 S. 3 F/A 10; HD Urk. 0/11/6 S. 3 und 7 F/A 10 und 58). Sie hätten auch keine Investitionen tätigen müssen, da sie alles von den Geschäftstätigkei-
- 27 - ten aus der Zeit von "H._____" gehabt hätten (HD Urk. 0/11/2 S. 7 F/A 55). Dies sagte – wie gesehen – auch der Beschuldigte mehrfach so aus, indem er ein- räumte, dass die Grundstruktur immer dieselbe gewesen sei (HD Urk. 0/5/1 S. 7,
E. 1.5.3 Ebenfalls kann es – entgegen den wiederholten Vorbringen des Beschul- digten (HD Urk. 0/5/1 S. 4, 11, 15 und 23 F/A 25, 79, 120 f. und 183; HD Urk. 0/5/2 S. 3, 11 und 13 F/A 9, 67 und 84; HD Urk. 0/5/7 S. 36 F/A 184) – für den schlechten Geschäftsgang der Online-Shops keine Rolle gespielt haben, dass Google die Produkte der Online-Shops des Beschuldigten vom Netz ge- nommen hat. Gemäss Angaben des Beschuldigten geschah dies gegen Ende August 2015 (HD Urk. 0/5/2 S. 3 F/A 12). Die Misere nahm aber schon viel früher
- 30 - ihren Lauf. †N._____ sagte aus, sowohl bei der "W._____" als auch bei der "H._____" seien zu wenig Bestellungen eingegangen, da sie aufgrund unvollstän- diger oder verspäteter Lieferungen einen schlechten Ruf bekommen hätten (HD Urk. 0/11/2 S. 23 f. F/A 223 ff.). Bei der "H._____" hätten sie auch nach und nach Kundengelder verwendet, um neue Waren zu bestellen (HD Urk. 0/11/6 S. 4 F/A 27).
E. 1.5.4 Aus diesen Aussagen ergibt sich unzweifelhaft, dass auch die früheren On- line-Shops des Beschuldigten aufgrund von Lieferschwierigkeiten an die Kunden und die damit einhergehende negative Kritik derselben im Internet Schiffbruch er- litten. Dennoch eröffnete der Beschuldigte immer wieder neue Online-Shops, wo- bei die einzige wesentliche Änderung immer nur ein neuer Firmenname war. Die- ser Sachverhaltsabschnitt ist erstellt.
E. 1.6 Sachverhaltsabschnitt: Bewirken eines Irrtums / Irrtum bei den Geschädig- ten
E. 1.6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seiner Kundschaft bewusst wahr- heitswidrig auf seinen Online-Shops angepriesen zu haben, die Ware an Lager zu haben und innert kürzester Zeit (2-4 oder 5-10 Tage) liefern zu können, wodurch er die Käufer über seinen Leistungswillen und seine Leistungsfähigkeit getäuscht und auf diese Weise zum Kauf motiviert habe (Urk. 32 S. 4).
E. 1.6.2 Was die Erstellung des Sachverhaltes angeht, kann grundsätzlich vollum- fänglich auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 61 S. 21 ff.), mit den folgenden Bemerkungen und Ergänzungen: Was den Vorwurf angeht, der Beschuldigte habe bewusst wahrheitswidrige Lieferfristen angegeben, so ist es entscheidend, dass der Beschuldigte selber einräumte, er habe eine "theoretische" Lieferfrist berechnet (HD Urk. 0/5/2 S. 12 F/A 74). Dies impliziert ja gerade, dass es sich nicht um die tatsächliche, sondern lediglich um eine erdachte Lieferfrist handelte. Indem er diese "theoretische", aber eben in vie- len Fällen unrealistische Lieferfrist gegenüber den Kunden mitteilte, bewirkte er bei diesen bewusst einen Irrtum. Entlarvend ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschuldigten, dass wenn er in seinem Webshop eine Lieferfrist von
- 31 - 2 Wochen angegeben hätte, kein Kunde bei ihm bestellt hätte, sie aber so die Lie- ferfristen hätten einhalten können (HD Urk. 0/5/1 S. 25 F/A 206; HD Urk. 0/5/2 S. 12 F/A 74). Sie hätten ja nicht schreiben können, die Lieferfrist betrage vier Wochen, ansonsten sie keine Kunden gehabt hätten. Der Beschuldigte sagte aus, es sei schwierig zu beantworten, in wie vielen Fällen die Lieferfristen hätten ein- gehalten werden können. Die beste Lieferfrist sei zwei Tage gewesen (Urk. 78 S. 12). Er behauptete, es sei in mehr als der Hälfte der Fälle gewesen, bei wel- chen sie die Lieferfrist hätten einhalten können (Prot. I S. 19). Ca. 30% der Liefe- rungen seien innerhalb von vier Tagen erfolgt (Prot. I S. 21). Dies bedeutet – was auch die Vorinstanz zu Recht herausgestrichen hat –, dass 70% der Lieferungen zu spät erfolgt sind. Zudem wurden Bestellungen offenbar unterschiedlich priori- siert, je nachdem ob ein Kunde Druck machte oder nicht, wobei bei den nicht prio- ritären die Lieferfristen nicht eingehalten wurden (HD Urk. 0/5/2 S. 9 F/A 52). Nur am Rande sei erwähnt, dass sich der Beschuldigte auch hier wieder widerspricht, wenn er zunächst sagt, die Ware sei sofort bestellt worden (HD Urk. 0/5/2 S. 9 F/A 51), was ja bei einer solchen Vorgehensweise gerade nicht der Fall ist. Als widersprüchlich erweisen sich in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung. So seien Bestellungen gemacht worden, wie sie hereingekommen seien (Urk. 78 S. 5). Dies widerspricht jedoch seinen Aussagen, dass die Bestellungen gemacht wurden, sobald die Vorauskasse durch den Kunden geleistet worden waren (HD Urk. 0/5/2 S. 9 F/A 52). Zudem führte der Beschuldigte früher aus, es seien auch Produkte nicht bestellt worden, wenn diese beim Distributor zwischenzeitlich nicht mehr zur Ver- fügung gestanden hätten (HD Urk. 0/5/4 S. 33 F/A 229). Für eine solche Vorge- hensweise gibt es keinen plausiblen Grund, denn wenn die Ware sofort bestellt worden wäre, so wäre diese letztlich mit Sicherheit schneller beim Kunden einge- troffen, als wenn zunächst – gar noch manuell – die Verfügbarkeit der betreffen- den Produkte hat überprüft werden müssen, und erst dann die Bestellung ge- macht wurde. Die Erklärung des Beschuldigten, wieso dennoch mit der Bestellung beim Distributor zugewartet wurde, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen (HD Urk. 0/5/4 S. 33 F/A 230). †N._____ sagte, die Lieferfristen hätten oftmals nicht eingehalten werden können. Dies sei bei ca. 50% der Bestellungen der Fall
- 32 - gewesen (HD Urk. 0/11/2 S. 25 und 29 F/A 247 und 281). An der Hafteinvernah- me erklärte er dann abweichend, es seien ungefähr 80% gewesen (HD Urk. 0/11/3 S. 9 F/A 62). Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2015 aus, es sei schätzungsweise höchstens im Umfang von ca. Fr. 5'000.– zu Lieferausfällen gekommen (HD Urk. 0/5/1 S. 5 F/A 30). Hinzuweisen ist schliesslich auf folgenden Umstand: Offenbar wurden gewisse Bestellungen zusammengefasst, weil der Beschuldigte je nach Distributor eine Mindestbestellmenge berücksichtigen musste (vgl. HD Urk. 0/5/1 S. 6 und 8 F/A 42 und 55; HD Urk. 0/11/5 S. 10 F/A 42; Urk. 78 S. 11). Bei der Wahl einer solchen Vorgehensweise dürfte es also ausgeschlossen sein, dass die Liefer- fristen für einzelne Artikel tatsächlich eingehalten werden konnten, obwohl diese eigentlich sofort verfügbar gewesen wären. In einem solchen Fall sind die Liefer- schwierigkeiten jedenfalls nicht beim Distributor zu verorten, sondern sind diese in der Bestellstrategie des Beschuldigten begründet. Die Einhaltung der Lieferfristen wäre dann theoretisch möglich gewesen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz in ihrer Erwägung, dass es bezüglich des Online-Shops "B._____" keine Hinweise in den Akten gebe, insbesondere keinen Auszug der entsprechenden Webseite bzw. keine entsprechende E- Mailkorrespondenz mit Kunden, wonach der Beschuldigte angepriesen haben soll, die Ware an Lager zu haben, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich nicht erstellt sei (Urk. 61 S. 23). Zwar ist den Akten kein direkter Nachweis wie bei den Online-Shops "O._____" und "P._____" zu entnehmen, allerdings lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise erstellen. Sowohl der Beschuldigte selber als auch †N._____ räumten ein, dass ihre Vorgehensweise bei allen drei Shops im We- sentlichen gleich gewesen sei. Diese habe darin bestanden, die Ware nach Ein- gang der Bestellung der Käufer bei den ausländischen Distributoren zu bestellen, wobei diese anschliessend von M._____ in einem Zwischenschritt in die Schweiz eingeführt wurden. Dass sie die Ware in irgendeinem ihnen gehörenden Lager vorrätig gehalten hätten, haben beide nie geltend gemacht. Auf explizite Frage gab der Beschuldigte vor Vorinstanz zunächst eine ausweichende Antwort, räum-
- 33 - te dann aber ein, dass es – entgegen den Zusicherungen in diversen Mails, dass die Ware an Lager sei – kein Lager gegeben habe (Prot. I S. 19 f.). Auch heute erklärte der Beschuldigte sinngemäss, dass die Waren – wenn überhaupt – ledig- lich beim Distributor an Lager gewesen seien (Urk. 78 S. 11 und 22). Daraus ergibt sich eindeutig, dass sie auch im Fall der "B._____" über kein eigenes Lager verfügt haben, weshalb die Angabe, die Ware "an Lager" (worunter offensichtlich ein eigenes Lager zu verstehen ist) zu haben, sich als falsch erweist.
E. 1.6.3 Abgerundet wird das gewonnene Bild durch die von der Staatsanwaltschaft an die Geschädigten zugesandten und von diesen retournierten Fragebögen. Da- raus ergibt sich, dass 40.7% der befragten Personen im Zeitraum zwischen Oktober 2014 und Mitte August 2015 weder die bezahlte Ware erhalten noch das einbezahlte Geld zurückerhalten haben.
E. 1.6.4 Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte und †N._____ bewusst wahr- heitswidrig angepriesen haben, die Ware an Lager zu haben und innert kürzester Zeit innerhalb von 2-4 Tagen respektive 5-10 Tagen bzw. nur schon überhaupt die Ware liefern zu können.
E. 1.7 Sachverhaltsabschnitt: Arglist
E. 1.7.1 Den Beschuldigten wird vorgeworfen, um sicherzustellen, dass die Kunden vor dem Kauf keine Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit vornähmen oder vornehmen könnten, hätten sie verschiedene Massnahmen ge- troffen, wobei ihnen bewusst gewesen sei, dass die Kunden aufgrund der getroffenen Massnahmen von einer Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit absehen würden bzw. es den Kunden gar nicht mehr mög- lich gewesen sei, eine solche Überprüfung vorzunehmen, was die Beschuldigten auch beabsichtigt hätten. Diese Massnahmen waren:
E. 1.7.1.1 Professionelle Gestaltung der Online-Shops Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Online-Shops professionell und in ihrer Erscheinung vergleichbar mit bekannten Online-Shops wie z.B. "AC._____.ch" gestaltet. Dadurch hätten die Beschuldigten den Käufern vorge-
- 34 - täuscht, ein professionelles und vertrauenswürdiges Unternehmen zu sein (Urk. 32 S. 4 f.). Mit korrekter Begründung hat die Vorinstanz die von der Verteidigung geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes (Urk. 54 S. 7 f.) verneint. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 61 S. 25 f.). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass den bei den Akten liegenden Auszügen der Webseiten der Online-Shops "O._____" und "P._____" entnommen werden kann, dass die reichlich mit Kundeninformationen ausgestatteten Webseiten insgesamt ein a priori professionelles Bild abgeben und sich nicht wesentlich von Webseiten etablierter Unternehmungen auf dem entsprechenden Markt unterscheiden, auch wenn der Internetauftritt nicht exakt ausgesehen hat, wie jener der "AC._____" oder "AD._____" (vgl. Urk. 78 S. 12). Beide Webseiten enthielten detaillierte Kun- deninformationen betreffend Versandoptionen sowie ausführliche AGB. Die Web- seiten vermittelten für sich betrachtet ein seriöses Bild, was bei den Käufern keine Zweifel aufkommen liess. Über den Online-Shop "B._____" liegen keine Auszüge der entsprechenden Webseite bei den Akten. Allerdings ist es so, dass der Be- schuldigte selber ausführte, die Vorgehensweise und Infrastruktur seien bei den jeweiligen Web-Shops gleich gewesen. Aus dieser Aussage kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch der Online-Shop "B._____" eine professionelle Aufmachung hatte. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, es sei zu bedenken, dass sich jedes Geschäft professioneller und vertrauenswürdiger geben könne, als es tatsächlich sei. Ein Geschäft, das elektronische Geräte verkaufe, lange Lieferfristen und we- nig Kompetenz habe, müsse nicht ins Schaufenster schreiben, "Wir sind langsam und sind Flaschen", sondern dürfe sich ohne Weiteres professionell geben (Urk. 54 S. 8). Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Sicher nicht straf- rechtlich relevant kann es sein, wenn sich eine Unternehmung mit seriösem Ge- schäftsgebaren über eine professionell gestaltete Webseite dem Kunden präsen- tiert. Relevant wird ein solches Verhalten aber dann, wenn eine unzuverlässige Unternehmung sich über eine solche Webseite einen seriösen Deckmantel über- streift und dem Kunden so ein falsches Bild vermittelt. Und genau dies ist im vor-
- 35 - liegenden Fall der Vorwurf an den Beschuldigten. Der Sachverhalt ist als erstellt zu betrachten.
E. 1.7.1.2 Registrierung bei Preisvergleichsdiensten Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er und †N._____ hätten ihre Online-Shops bei Preisvergleichsdiensten wie "AE._____.ch" registrieren lassen, wobei sie ge- wusst hätten, dass Anbieter, welche über solche Portale empfohlen werden, von potentiellen Käufern als vertrauenswürdig eingestuft werden (Urk. 32 S. 5). Der Beschuldigte zeigte sich diesbezüglich zuletzt an der Hauptverhandlung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung geständig. Im Online-Dienst funktio- niere nichts, wenn man nicht in einer Suchmaschine angemeldet sei (Prot. I S. 22 f.; Urk. 78 S. 12). Weiter ist es so, dass offizielle Preisvergleichsverdienste grund- sätzlich geeignet sind, den dort aufgeführten Anbietern den Anschein der Seriosi- tät zu vermitteln, wobei im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch weiter hierauf einzugehen sein wird.
E. 1.7.1.3 Aufführen anderer Personen als Geschäftsführer im Impressum Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er und †N._____ hätten auf den Internet- seiten der Online-Shops unter der Rubrik Impressum jeweils bewusst wahrheits- widrig andere Personen als die Beschuldigten selbst als Geschäftsführer aufge- führt. Auf der Internetseite des Shops "O._____" seien AF._____ und T._____ als Geschäftsführer genannt worden. Beim Online-Shop "P._____" sei AG._____ als Geschäftsführer bezeichnet worden. Die bezeichneten Personen hätten jedoch weder einen solchen Bezug zu den Online-Shops, noch hätten diese überhaupt Kenntnis von den Einträgen auf den Internetseiten gehabt. Der Beschuldigte habe diese Falschangaben gemacht, um zu verschleiern, dass die Online-Shops in Tat und Wahrheit vom Beschuldigten und †N._____ betrieben worden seien, da diese im Internet bereits mit negativer Kritik betreffend ausbleibende Lieferungen über- häuft worden seien und bei Offenlegen der tatsächlichen Geschäftsführer kaum ein Kunde beim Beschuldigten oder †N._____ eingekauft hätte (Urk. 32 S. 5).
- 36 - Unstrittig ist, dass sowohl AF._____, T._____ als auch AG._____ im Impressum der genannten Webseiten als Geschäftsführer figurierten (HD 0/5/1 Beilage 1 und Beilage 3). Allerdings macht der Beschuldigte geltend, dies sei in Absprache mit den jeweiligen Personen erfolgt und diese seien tatsächlich Geschäftsführer ge- wesen (vgl. Urk. 78 S. 13 ff.). Dies ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, nur schon weil auch der Beschuldigte selber anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2015 auf explizite Frage erklärte, es habe keine weiteren Mitar- beiter gegeben (HD Urk. 0/5/1 S. 7, 9 und 15 F/A 53, 66 f., 117 ff. und 124 f.) res- pektive wiederum davon abweichend aussagte, er habe zwei Personen, nämlich T._____ und AG._____, anstellen wollen, was impliziert, dass diese nicht effektiv als Geschäftsführer angestellt waren. AF._____ ist in diesem Moment gänzlich unerwähnt geblieben (HD Urk. 0/5/2 S. 7 F/A 42; Urk. 78 S. 13 und 20). Zur Sa- che befragt, sagte T._____ aus, sie sei nie Geschäftsführerin der "O._____" ge- wesen. Ihren angeblichen Vorgänger AF._____ habe sie noch nie gesehen und kenne ihn nicht. Der Beschuldigte habe ihr auch nie angeboten, die Geschäftsfüh- rung zu übernehmen (HD Urk. 0/12/2 S. 5 f. F/A 28 ff.). Dieser habe ihr andere Vorschläge gemacht. Sie habe auch nichts vom Eintrag auf der Website der "O._____" gewusst. Sie sei nie als Geschäftsführerin für die "O._____" im Einsatz gestanden (HD Urk. 0/12/1 S. 5 f. F/A 36, 38 f. und 43). Sie habe lediglich ein paar Mal eine Liste im Computer mit Preisen gemacht und einmal einen Anruf entgegen genommen (HD Urk. 0/12/2 S. 5 F/A 23). Auch AG._____ erklärte, er habe nie etwas unterschrieben. Er habe nicht gewusst, dass auf der Webseite von "P._____" zu lesen gewesen sei, dass er die Geschäftsführung innehabe. Es habe nicht einmal eine mündliche Vereinbarung darüber gegeben. Es habe nur geheissen, er könne die Geschäftsführung übernehmen (HD Urk. 0/12/8 S. 6 F/A 24 f.). Er habe im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten betriebenen Onli- ne-Handel nie entsprechende Arbeiten ausgeführt, sondern nur Recherchen nach Zwischenhändlern gemacht, um seine Fähigkeiten zu zeigen (HD Urk. 0/12/7 S. 2 ff. F/A 9 und 28). Unterstützt werden diese Angaben auch durch die Aussagen von †N._____, welcher zu Protokoll gab, er habe AG._____ nie "in dieser Bude" (gemeint: Büroräumlichkeiten der "P._____" an der … [Adresse]) gesehen. Dieser habe nie für die "P._____" gearbeitet (HD Urk. 0/11/5 S. 21 F/A 90). AF._____
- 37 - gab anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson zu Protokoll, er habe niemals für A._____ oder †N._____ gearbeitet (HD Urk. 0/12/10 S. 4 F/A 22; HD Urk. 0/12/9 S. 3 f. F/A 18 und 24). Er habe nichts davon gewusst, dass er als Ge- schäftsführer auf der Homepage der "O._____" aufgeführt sei. Er sei nie Ge- schäftsführer gewesen und habe auch nie Arbeiten für die "O._____" ausgeführt (HD Urk. 0/12/10 S. 4 F/A 24 und 26). Er habe nie einen Vertrag unterschrieben und er sei auch nie mündlich als Geschäftsführer eingesetzt gewesen (HD Urk. 0/12/10 S. 5 F/A 33 und 35). Auch †N._____ erklärte, dass nur der Beschuldigte und er für die "O._____" tätig gewesen seien (HD Urk. 0/11/2 S. 10 F/A 89 f.). Auf explizite Nachfrage führte †N._____ gar aus, die Person "AF._____" sei vom Be- schuldigten erfunden worden (HD Urk. 0/11/2 S. 12 F/A 115 ff.; HD Urk. 0/11/3 S.
E. 1.7.1.4 Bewusstes Anbieten der Variante "Kauf auf Rechnung" / Mail Weiter wird dem Beschuldigten und †N._____ vorgeworfen, sie hätten anstelle der Vorauszahlung bewusst auch die Variante Kauf auf Rechnung angeboten. Habe ein Kunde die Variante Kauf auf Rechnung gewählt, sei dieser indessen umgehend per Mail angeschrieben worden, dass der Artikel nur gegen Voraus- kasse geliefert werden könne. Zunächst noch skeptische Kunden, welche aus Si-
- 39 - cherheitsgründen die Variante Kauf auf Rechnung gewählt hätten, hätten auf die- se Weise überzeugt werden können, dass sich jemand bei den Online-Shops in- nert kurzer Zeit um die Bestellungen kümmert. Auf diese Weise hätten der Be- schuldigte und †N._____ die Bedenken der Kunden gegenüber der Vorauszah- lung aus dem Weg räumen können (Urk. 32 S. 5). †N._____ gab am 6. November 2015 bei der Polizei zu Protokoll, ein Kauf auf Rechnung sei Schulen und Firmen ermöglicht worden. An Privatpersonen sei meistens gegen Vorauszahlung geliefert worden. Teilweise hätten Kunden an- gerufen und erklärt, sie bräuchten den Artikel, weshalb sie den Artikel sofort und gegen Rechnung bestellt hätten (HD Urk. 0/11/2 S. 7 F/A 54; vgl. auch HD Urk. 0/11/5 S. 30 F/A 140). Die Kunden hätten vorgängig nicht erkennen kön- nen, ob ein Produkt per Rechnung oder nur gegen Vorauszahlung bestellt werden könne (HD Urk. 0/11/5 S. 31 F/A 142). Es habe nur wenige Lieferungen gegen Rechnung gegeben (HD Urk. 0/11/4 S. 16 F/A 122). Der Beschuldigte führte hierzu befragt aus, es habe nur sehr wenige Bestellungen gegeben, welche sie auf Rechnung geliefert hätten. Sie hätten hauptsächlich auf Vorauskasse geliefert (HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 49). Bei Kundenbestellungen gegen Rechnung habe es sich um "sehr sehr kleine Beträge" gehandelt. Sie hätten prak- tisch alles auf Vorauszahlung geliefert. Sie hätten nur an Schulen und die AH._____ auf Rechnung geliefert (HD Urk. 0/5/3 S. 28 F/A 200 und 203). Staatli- che Firmen hätten gegen Rechnung bestellen können oder vielleicht Kleinstbe- stellungen, bei welchen sich Überweisungen nicht gelohnt hätten (HD Urk. 0/5/3 S. 29 F/A 212). Nach dem Grund gefragt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, wür- de man annehmen, die AH._____ wolle auf Rechnung bestellen und sie hätten das nicht angeboten, dann hätte die AH._____ Vorauszahlungskonditionen be- kommen und sie hätten das neu berechnen müssen. Man könne das schon hin- terfragen, aber das sei in ihrem System so eingestellt gewesen. Weiter führte er aus, falls das Militärdepartement bei ihm bestellen möchte und es könnte dies nicht gegen Rechnung bezahlen, dann wäre diese Bestellung ausgefallen (HD Urk. 0/5/7 S. 4 F/A 20). Diese Begründung vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte führte selber aus, es habe sich bei Käufen gegen
- 40 - Rechnung nur um "sehr sehr kleine Beträge" gehandelt. Die grosse Mehrheit fiel somit schon aus diesem Grund in die Kategorie "Vorauskasse", weshalb es nahe- liegend gewesen wäre, den Kauf gegen Vorauskasse auch als Standard gegen aussen zu kommunizieren. Was das Argument der Neuberechnung angeht, so ist zu sagen, dass dies ja gerade bei fast allen Bestellungen von Privatkunden ge- schehen musste, wenn diese zunächst gegen Rechnung bestellen wollten, dann aber eine Mail des Beschuldigten erhielten, in welcher ihnen mitgeteilt wurde, dass sie die Ware nur gegen Vorauskasse erhalten würden, wobei dann ein Ra- batt von 2% gewährt wurde. Daraus wird auch ersichtlich, dass eine solche Neu- berechnung nicht mit grossem Aufwand verbunden war, da es sich jeweils um ei- nen rechnerisch einfach zu bewerkstelligenden prozentualen Abschlag handelte. Der Verweis darauf, dass das System so eingestellt sei, verfängt ebenfalls nicht, lassen sich Systeme doch umstellen, wobei mit Fug angenommen werden kann, dass eine Umstellung des Systems einen geringeren Aufwand verursacht hätte, als jeweils – gemäss Aussage des Beschuldigten (HD Urk. 0/5/2 S. 7 F/A 44; HD Urk. 0/5/7 S. 4 F/A 18 ff.) – den Kunden zu jeder Bestellung pro Morgen ca. 40 Mal die fragliche Mail zukommen zu lassen, sie könnten nur gegen Vorauszah- lung die Ware beziehen. Erhellend für den vorliegenden Fall ist das letzte vom Beschuldigten angeführte Argument im Zusammenhang mit dem Bestellentscheid des Militärdepartements. Dieses erscheint durchaus plausibel. Ein Kauf gegen Rechnung bedeutet für den Käufer ein geringeres Risiko, da dieser erst bezahlen muss, wenn die Ware in einwandfreiem Zustand eingetroffen ist, weshalb der Käufer kein Verlustrisiko trägt. Ein Kaufentscheid des Käufers kann damit positiv beeinflusst werden. Allerdings gilt dies nicht nur für das Militärdepartement, son- dern für jeden Käufer. Es kann bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte gerade deshalb die konkrete Vorgehensweise ge- wählt hat. Denn ein Käufer, der sich einmal für eine Ware entschieden hat, wird seinen Entscheid nur in einzelnen Fällen revidieren, weil er anschliessend eine Mail einer seriös daherkommenden Firma erhält, in welchem ihm mitgeteilt wird, eine Bezahlung müsse gegen Vorauskasse erfolgen, wobei ihm hierfür noch ein Abschlag von 2% gewährt wird. Der lapidare Verweis des Beschuldigten auf die AGB kann daran nichts ändern (HD Urk. 0/5/7 S. 4 F/A 21; Prot. I S. 23 ff.), nur
- 41 - schon weil es widersprüchlich erscheint, den Kauf gegen Rechnung anzubieten, um diese Möglichkeit dann in den nicht zu leicht zu findenden AGB wieder auszu- schliessen, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung die AGB's von den Käufern kaum studiert werden. Der Sachverhalt ist erstellt.
E. 1.7.1.5 Verwendung falscher Namen am Telefon oder per E-Mail Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Kontakt mit Kunden am Telefon oder per E-Mail falsche Namen wie z.B. AI._____, AJ._____, AK._____, T._____, Herr AL._____ und AG._____ verwendet. Er habe dies gemacht, um zu ver- schleiern, dass in Tat und Wahrheit der Beschuldigte und †N._____ die Online- Shops betrieben hätten (Urk. 32 S. 5 f.). Obwohl der Beschuldigte zunächst – entgegen seinen zahlreichen Bestätigungen in der Untersuchung (HD Urk. 0/5/1 S. 25 F/A 203; HD Urk. 0/5/2 S. 7 und 11 F/A 40 f., 44 und 65 f.; HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 49; HD Urk. 0/5/4 S. 11, 22 und 37 F/A 68 f., 152 und 250 ff.; HD Urk. 0/5/7 S. 13 F/A 65; HD Urk. 0/6 S. 3 und 5) – anlässlich der Hauptverhandlung geltend machte, nicht er, sondern †N._____ sei für die Kundenkorrespondenz zuständig gewesen, räumte er unmittelbar danach ein, mit diversen Kunden Korrespondenz geführt zu haben. Auch heute gab er zu, sich falscher Namen wie "AI._____", "AJ._____", "AG._____" und "T._____" be- dient zu haben (Urk. 78 S. 16). Vor dem 14. März 2015 habe er sich immer als "AI._____" ausgegeben (HD Urk. 0/5/7 S. 24 F/A 121). Als Motiv gab er an, er habe sich gegen die "Angriffe" beim AM._____ [Zeitschrift] und beim AN._____ [Fernsehsendung] schützen müssen. Er habe Angst gehabt, von den Suchma- schinen ausgeschlossen zu werden, ansonsten hätte er sich nicht verstecken müssen (Prot. I S. 25 ff.). Davon abweichend gab er in der Untersuchung an, die Namen im Hinblick auf deren Geschäftsführerstellung verwendet zu haben (HD Urk. 0/5/4 S. 38 F/A 259) respektive lieferte für deren Gebrauch nur unglaubhafte Erklärungen, so zum Beispiel im Zusammenhang mit der Verwendung des Na- mens von AJ._____ (HD Urk. 0/5/7 S. 17 f. F/A 83 f.). Heute führte der Beschul- digte aus, er habe sich vor den "Hatern" und Neidern schützen müssen, welche ihn bedroht hätten (Urk. 78 S. 16 f.). Dass der Beschuldigte für die Korrespondenz mit den Kunden verantwortlich war, wird auch durch M._____ und †N._____ be-
- 42 - stätigt (HD Urk. 0/11/3 S. 4 F/A 20 f.; HD Urk. 0/12/3 S. 18 F/A 146 f.; HD Urk. 0/11/4 S. 25 F/A 183; HD Urk. 0/11/6 S. 27 F/A 213 ff.). †N._____ erklärte, dass der Beschuldigte seinen Namen nicht habe sagen wollen, da der Beschuldigte im Internet bekannt sei (HD Urk. 0/11/2 S. 24 F/A 238 ff.). Das Ganze ging sogar soweit, dass der Beschuldigte auch fiktive Namen nicht mehr verwendete, weil auch diese im Internet angeprangert wurden (vgl. HD Urk. 0/5/7 S. 22 F/A 111). Aufgrund der Zugeständnisse des Beschuldigten, aber auch der Aussagen von †N._____ und M._____ ist der Sachverhalt erstellt.
E. 1.7.1.6 Eröffnung neuer Online-Shops nach negativen Kundenbewertungen Dem Beschuldigten und †N._____ wird vorgeworfen, sie hätten jeweils einen neuen Online-Shop unter einem neuen Namen eröffnet, sobald aufgrund der aus- bleibenden Lieferungen negative Kundenbewertungen im Internet über den be- stehenden Online-Shop aufgetaucht seien (Urk. 32 S. 5). Die Vorinstanz erwog, aus dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gehe nicht hervor, welche Online-Shops gemeint seien bzw. unter welchem Namen und wann diese eröffnet worden seien. Dies erschliesse sich auch nicht ohne Weite- res aus dem Zusammenhang, da der Beschuldigte mehrere Online-Shops betrie- ben habe, welche teilweise auch vor dem eingeklagten Zeitraum betrieben wor- den seien ("U._____", "V._____", "W._____", "H._____", "H._____ …"). Dieser Anklagevorwurf genüge vor dem Hintergrund des Anklageprinzips nicht und kön- ne folglich nicht erstellt werden (Urk. 61 S. 34). Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem Anklagesachverhalt ergibt sich mit ge- nügender Sicherheit, dass nur jene Online-Shops gemeint sein können, welche der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 5. November 2015 betrie- ben hat, und nicht auch jene, welche dieser vor dem genannten Zeitraum führte. Dem Beschuldigten war sodann auch der Vorwurf klar, nämlich dass er einer ne- gativen Kritik im Internet habe versucht auszuweichen, indem er sein Geschäft unter neuem Namen in gleicher Art und Weise fortgeführt haben soll. Entspre-
- 43 - chend waren auch die Vorhalte und Fragen der Untersuchungsbehörde formuliert. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. Der Beschuldigte führte zu diesem Vorwurf aus, er sei im Internet von einer Per- son verleumdet worden, z.B. beim AN._____. Wenn die Leute dies lesen würden, dass er ein Betrüger sei, dann würden sie nichts mehr bei ihm kaufen. Deshalb habe er die Domains immer ungefähr nach sechs Monaten wechseln müssen (HD Urk. 0/5/2 S. 6 F/A 35; vgl. auch HD Urk. 0/5/3 S. 13 F/A 90 ff.; HD Urk. 0/5/4 S.
E. 1.7.1.7 Bewusstsein, dass Käufer bei kleinen Beträgen von einer genaueren Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit des Anbieters abse- hen würden Zuletzt wird dem Beschuldigten und †N._____ vorgeworfen, dass sie sich be- wusst gewesen seien, dass die jeweiligen Käufer bei kleineren Beträgen von einer genauen Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit des Anbie- ters absehen würden, wie dies beim Kauf über das Internet auch üblich sei (Urk. 32 S. 6). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die Überprüfung des Verkäufers im Internet sei ohne Aufwand möglich. Teilweise werde die Überprüfung via Inter- net wie ein Spiel aufgefasst. Aus diesen Gründen könne man nicht allgemein sa- gen, bei einem kleineren Betrag finde normalerweise keine Überprüfung statt (Urk. 54 S. 9). Dem kann insbesondere für den Fall des Beschuldigten nicht ge- folgt werden. Der Beschuldigte führte erwiesenermassen nicht seinen eigenen Namen, sondern Drittpersonen als Geschäftsführer im Impressum auf und be- nutzte im Kundenkontakt Namen von Drittpersonen. Damit verschleierte er gerade die tatsächlichen Verhältnisse. Selbst wenn im konkreten Fall also eine Überprü- fung stattgefunden hätte, hätte diese nicht zum richtigen Resultat führen können. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, gab es in den Online-Shops des Be- schuldigten von den Geschädigten durchaus auch Bestellungen im Warenwert von über Fr. 300.– bis hin zu – einmalig – einem vierstelligen Frankenbereich, auch wenn sich die überwiegende Mehrheit der Bestellungen – nämlich auf die 292 Geschädigten 84 % – unter einer Grenze von Fr. 300.– bewegte (Urk. 61 S. 34 f.). Entgegen der Vorinstanz kann damit nicht mit genügender Sicherheit geschlossen werden, dass der Beschuldigte im Bewusstsein handelte, die Käufer würden bei kleinen Beträgen von einer genaueren Überprüfung des Leistungs- willens und der Leistungsfähigkeit des Anbieters absehen. Zwar kann es als all-
- 45 - gemeingültige Tatsache angesehen werden, dass Käufer den Verkäufer bei tiefe- ren Beträgen in der Regel – wenn überhaupt – einer laxeren Überprüfung unter- ziehen. Allerdings kann aus diesem Umstand für den konkreten Fall dennoch nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Der Beschuldigte hat in seinen Online-Shops nämlich – wie gesehen – nicht erkennbar nur Artikel mit einem tiefen Kaufpreis angeboten, woraus geschlossen werden könnte, er habe eine genauere Überprüfung gezielt vermieden. Sodann wird aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte Käufer je nach dem jeweiligen Bestellwert gezielt anders behandelt hätte. Dieser Sachverhaltsteil ist nicht erstellt.
E. 1.7.1.8 Inkaufnahme, dass Ware nicht geliefert oder der Kaufpreis nicht zurück- erstattet werden kann Dem Beschuldigten und †N._____ wird vorgeworfen, sie hätten im Zeitpunkt, als die Geschädigten die Waren in ihren Online-Shops gekauft und den Kaufpreis per Vorauskasse überwiesen hatten, in Kauf genommen, dass sie finanziell gar nicht in der Lage sein würden, die bezahlte Ware in Deutschland zu kaufen und an die Kunden zu liefern oder alternativ den Kaufpreis im Falle der Nichtlieferung an die Kunden zurückzuerstatten. Hierfür kann grundsätzlich auf die oben unter II.1.4 dargelegten finanziellen Ver- hältnisse verwiesen werden. Dem Beschuldigten war bewusst, dass seine Ein- nahmen nicht reichen würden, um seine Lebenshaltungskosten zu decken, wes- halb er Kundengelder, welche eigentlich für den Warenkauf bestimmt gewesen wären, angreifen musste. Damit hat er letztlich auch in Kauf genommen, dass er finanziell nicht in der Lage sein wird, die bestellte Ware beim Lieferanten zu be- zahlen und an den Kunden zu liefern. Genauso wenig war er in der Lage, den Kaufpreis zurückzuerstatten, da dieses Geld für seine privaten Ausgaben ver- braucht wurde. Der Sachverhalt ist erstellt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt betreffend gewerbs- mässigen Betrug mit Ausnahme des unter Punkt 1.7.1.7 abgehandelten Vorwurfs als erstellt zu betrachten ist. Hiervon ist nachstehend für die rechtliche Würdigung auszugehen.
- 46 -
2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– festzu- setzen.
- 69 -
E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigen Entscheid erwirkt hat, dennoch die Kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich geändert wird.
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil in wesentlichen Teilen an und verlangt einen Freispruch mit den entsprechenden Nebenfolgen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 63 S. 2; Urk. 79 S. 1 f.).
E. 2.4 Das vorinstanzliche Urteil wird im Schuld- und Strafpunkt bestätigt. Ledig- lich was die Beschlagnahmungen angeht, wird der angefochtene Entscheid zu- gunsten des Beschuldigten abgeändert. Es handelt sich dabei nur um eine unwe- sentliche Abänderung in einem Nebenpunkt, weshalb die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.
E. 2.5 Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'216.55.– geltend (Urk. 80). Es erscheint unter Berücksichtigung des heute zusätzlich angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungs- verhandlung angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'400.–. zu entschä- digen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzube- halten. Es wird beschlossen:
E. 2.6 Der Täter muss mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handeln. Dabei muss der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermö- gensvorteil entsprechen (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Unrechtmässig ist die Bereiche- rung, wenn sie im Widerspruch zur Rechtsordnung steht respektive wenn der Empfänger keinen Rechtsanspruch darauf besitzt, was er zumindest in Kauf nehmen muss (DONATSCH, Strafrecht III, S. 86). Dem Beschuldigten war bewusst, dass er die Geldleistungen der Kunden nur in- soweit zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten und der Lebenshaltungskosten von †N._____ verwenden durfte, als diese Gewinn darstellten. Dennoch bean- spruchte er auch Teile, welche eigentlich zur Bezahlung von Waren bestimmt wa- ren, und auf welche er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte. Dennoch liess er nicht von seinem Handeln ab. Der Beschuldigte handelte somit mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung.
E. 2.7 Ein Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte in- nerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit, dass sich der Täter, wie aus dem gesamten Umständen ge- schlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefähr- lichkeit gegeben. Notwendig ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach began- gen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Praxiskom-
- 55 - mentar StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 33). Dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder hauptsächliche Einnahmequelle ist, ist dabei aber nicht erforder- lich. Es muss aber ein erheblicher, entscheidender Beitrag an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten durch die strafbare Handlung aufgebracht werden (Praxis- kommentar StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 35). Der Betrieb der Online-Shops war die Haupttätigkeit des Beschuldigten. Gemäss eigenen Angaben verwendete er darauf seine gesamte Arbeitskraft. Wie oben ausgeführt, konnte der Beschuldigte auch mit der Unterstützung seiner Mutter seine und die Lebenshaltungskosten von †N._____ nicht decken. Vielmehr war er darauf angewiesen, hierfür die per Vorauskasse von den Kunden einbezahlten Beträge, welche eigentlich für die bestellte Ware bestimmt gewesen wären, zu verwenden. Dabei stellten diese Gelder einen entscheidenden Beitrag an die tat- sächlichen Lebenshaltungskosten dar, ansonsten er sein Leben nicht hätte finan- zieren können. Seine deliktische Tätigkeit übte er über einen beträchtlichen Zeit- raum aus und bestand in einer Vielzahl von Einzelhandlungen. Dies ergibt sich nur schon daraus, dass am vorliegenden Verfahren 292 Geschädigte beteiligt sind. Die Gewerbsmässigkeit ist zu bejahen.
E. 2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich eines ge- werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig ge- macht hat. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen.
3. Tatvorwurf der Urkundenfälschung
E. 3 Anklagegrundsatz
E. 3.1 Barschaft Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei der beschlagnahm- ten Barschaft in der Höhe von Fr. 10.– (HD 0/15/19 z)zz)ttt)) und Fr. 20.– (HD 0/15/19 z)zz)uuu)) um Werte handelt, welche aus betrügerischen Geschäfts- tätigkeiten des Beschuldigten erlangt worden sind. Da der Vermögenswert keiner geschädigten Person zugeordnet werden kann, ist dieser in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB definitiv einzuziehen. Entgegen der Vorinstanz dürfen delik- tisch erlangte Vermögenswerte allerdings nicht zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet werden. Dies würde dem Gedanken, dass sich strafbares Ver- halten nicht lohnen darf (BGE 129 IV 109), zuwiderlaufen, da sich die Straftat für den Beschuldigten dann ja zumindest ein Stück weit gelohnt hätte.
E. 3.1.1 Die Vorinstanz erwog betreffend die objektive Tatschwere, dass der De- liktsbetrag der verübten Betrugsfälle von Fr. 56'182.09 nicht unerheblich ausfalle. Im Deliktszeitraum von 21 Monaten seien 292 Geschädigte zu verzeichnen. Die- sen seien darüber hinaus teilweise beträchtliche Umtriebe und Kosten bei der Verfolgung ihrer Ansprüche entstanden. Wenn auch das Vorgehen des Beschul- digten nicht als raffiniert zu bezeichnen sei, so erscheine es dennoch als dreist. So habe der Beschuldigte am Telefon und in der E-Mail-Korrespondenz zum Teil falsche Namen verwendet und im Impressum seiner Online-Shops nicht existie- rende Geschäftsführer eingetragen, um seine Identität zu verschleiern. Aus dem- selben Grund habe er auch eine Urkunde gefälscht. Innerhalb des durch den Be- schuldigten und †N._____ betriebenen Geschäfts sei es klarerweise der Beschul- digte gewesen, welcher die Hauptverantwortung für die Online-Shops getragen habe, während †N._____ nach seinen Anweisungen gearbeitet habe. Hierar- chisch sei der Beschuldigte seinem Geschäftspartner damit überlegen gewesen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe, sondern eventualvorsätz- lich. Er sei zwar durchaus bemüht gewesen, ein Online-Business zu betreiben, habe jedoch in Kauf genommen, nicht in der Lage zu sein, einen Grossteil der be- stellten und bezahlten Ware nicht liefern bzw. den Kaufpreis nicht zurückerstatten zu können. Sein Motiv sei rein finanzieller Natur und damit egoistischer Natur ge- wesen. Denn nur durch das Abziehen der Kundengelder sei es dem Beschuldig- ten gelungen, sich über Wasser zu halten und seine sowie die Lebens- haltungskosten von †N._____ zu decken. Einen grossen Gewinn habe der Be- schuldigte indessen nicht erzielt. Die Vorinstanz erachtete eine Einsatzstrafe von
E. 3.1.2 Den Erwägungen der Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen. Der Be- schuldigte hielt seine deliktische Tätigkeit über einen beachtlichen Zeitraum auf- recht. Dabei setzte er diese auch immer wieder fort, obwohl er mit seinen Online- Shops scheiterte. Mit Bezug auf die Schadensumme und die Anzahl geschädigter Personen sind zwar noch wesentlich schwerere Fälle denkbar. Das Ausmass ist aber dennoch beachtlich. Der Beschuldigte hat einen beträchtlichen Aufwand betrieben und diverse Vorkehrungen getroffen, damit sein Verhalten von Erfolg gekrönt war. Es ging dem Beschuldigten darum, Geld zu erhalten, um seine Le- benshaltungskosten zu finanzieren. Dass der Beschuldigte damit nicht einen auf- wendigen oder luxuriösen Lebensstil gepflegt hat, ist ihm zugute zu halten. Es kann indessen keine Rede davon sein, dass er "nur ein Optimist" gewesen wäre, wie das die Verteidigung geltend macht. Ihm wäre es ohne Weiteres möglich ge- wesen, schon früher als erst ab 2016 Anstrengungen zu unternehmen, seinen Lebensunterhalt auf legale Weise finanzieren zu versuchen (vgl. Prot. I S. 7 ff.). Das Verschulden ist aufgrund des Gesagten als leicht zu qualifizieren. Wenn die Vorinstanz für den gewerbsmässigen Betrug eine Einsatzstrafe von 14 Monaten festgesetzt, so kann diese übernommen werden.
E. 3.2 Festplatten / USB Sticks / Speicherkarten / PCs / Notebook / Laptops etc.
E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat geschlossen, dass die diversen beschlagnahmten elekt- ronischen Hilfsmittel zur Durchführung des durch den Beschuldigten begangenen Betrugs verwendet worden bzw. dazu bestimmt gewesen seien. Ein hinreichender Konnex zur Straftat sei damit gegeben, weshalb diese in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB definitiv einzuziehen seien. Aufgrund des geringen Werts der elekt- ronischen Geräte bzw. der Unverwertbarkeit der Schlüssel sei mit einem die Ver- wertungskosten übersteigenden Verwertungserlös nicht zu rechnen. Die Gegen- stände seien einzuziehen und zu vernichten (Urk. 61 S. 69).
E. 3.2.2 Offensichtlich dienten die im Titel aufgeführten elektronischen Geräte und das Zubehör dem Beschuldigten bei seiner deliktischen Tätigkeit. Ein Deliktskon- nex ist deshalb zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 53 S. 18) und der Vorinstanz genügt dies jedoch nicht. Unklar bleibt insbesondere, wie diese Gegenstände inskünftig die "Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden" sollten (vgl. Art. 69 StGB). Obwohl an diese Gefährdung keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, ist eine solche Gefährdung im konkreten Fall nicht ersichtlich. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte erneut im Online-Handel tätig sein und in gleicher Weise deliktisch
- 68 - vorgehen wird. Die elektronischen Hilfsmittel sind dem Beschuldigten deshalb nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben.
E. 3.3 Diverse weitere Unterlagen
E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Geschäftsunterlagen dazu bestimmt waren bzw. dazu gedient haben, die durch den Beschuldigten verübten Straftaten zu begehen. Auch sei anzunehmen, dass die Unterlagen teilweise aus den Straf- taten des Beschuldigten hervorgegangen seien im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB. Die Gegenstände seien deshalb einzuziehen und zu vernichten (Urk. 61 S. 70 f.).
E. 3.3.2 Richtig ist zwar auch hier, dass diese Unterlagen einen deliktischen Konnex aufweisen. Doch bleibt wie bei den elektronischen Hilfsmitteln unklar, wie diese Unterlagen inskünftig eine Gefährdung darstellen sollten. Die Unterlagen sind dem Beschuldigten deshalb nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. VI. Zivilpunkt Wie gezeigt wird der Beschuldigte auch vor Berufungsgericht anklagegemäss schuldig gesprochen. Die Zivilansprüche der Privatkläger, wie sie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergeben, sind demnach gemäss der vom Beschuldigten für den Eventualfall seiner Schuldigsprechung beantragten Anerkennung zu bestäti- gen. VII. Kosten und Entschädigung
1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten
E. 3.4 Bestrafung wegen Beschimpfung
E. 3.4.1 Die Vorinstanz erwog bezüglich der objektiven Tatschwere, dass der Inhalt "Hallo AP._____ du schwules Arschloch, werde mal deine Direktion verständigen, damit du rausfliegst!" aggressiv und herabsetzend wirke. Die Nachricht sei indes- sen, soweit bekannt, nur an AP._____ adressiert worden und keinem weiteren Personenkreis. Auch habe der Beschuldigte es bei einer Beschimpfung bewen- den lassen. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe, wobei er einzig und nicht nachvollziehbar das Ziel verfolgt habe, AP._____ in dessen Ehre herabzusetzen. Insgesamt sei das Tatverschulden des Beschuldigten noch als leicht einzustufen. Es erscheine dem Verschulden angemessen, den Beschuldigten mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu bestrafen. Den Tagessatz erachtete die Vorinstanz unter Verweis auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Exis- tenzminimum, mit Fr. 30.– für angemessen ( Urk. 61 S. 64 und 66 f.)
E. 3.4.2 Zwar fällt die Titulierung mit "Du schwules Arschloch" ziemlich derbe aus. Allerdings sind noch wesentlich schwerere Formen von Verbalinjurien denkbar. Es blieb schliesslich bei dieser einmaligen Entgleisung des Beschuldigten gegen- über dem Geschädigten. Ein besonderes Motiv für die Beleidigung ist nicht zu er-
- 65 - kennen. Zwar macht der Beschuldigte geltend, er sei durch einen Kommentar des Geschädigten AP._____ getroffen worden, und er habe deshalb so reagiert. Al- lerdings bleibt unklar, welchen Inhalt dieser angebliche Kommentar von AP._____ genau aufgewiesen habe. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldig- ten leicht, wofür die Bestrafung mit einer Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagessätzen angemessen erscheint.
E. 3.4.3 Hinsichtlich der Täterkomponente sowie dem Nachtatverhalten kann nach oben verwiesen werden. Bezüglich der Beschimpfung hat der Beschuldigte sein Geständnis aus der Untersuchung später wieder widerrufen und hat nunmehr als nicht geständig zu gelten, weshalb ihm auch hier keine Strafminderung zugebilligt werden kann. Die vorinstanzliche Festsetzung einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen ist damit auch zweitinstanzlich zu bestätigen.
E. 3.4.4 Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich im Ver- gleich zum vorinstanzlichen Urteil unverändert, obwohl sich die Einkommens- quellen verändert haben. Der Tagessatz in der Höhe Fr. 30.– ist deshalb zu be- stätigen.
E. 3.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen ist.
E. 3.4.6 Sodann steht einer Anrechnung der vom Beschuldigten bereits erstande- nen 81 Tage Haft (HD Urk. 0/16/2 und HD Urk. 0/16/17) an die (bedingte) Frei- heitsstrafe (vgl. BGE 141 IV 239) nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der bedingte Aufschub der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren zu bestätigen, wobei sich dies im konkreten Fall aber auch als angemessen erweist und von der Staatsanwaltschaft nicht dagegen opponiert wird.
- 66 - V. Beschlagnahmung
1. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2016 wurden gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a (recte: und b) StPO beim Beschuldigten diverse Gegen- stände sowie eine Barschaft in der Höhe von Fr. 30.– beschlagnahmt (HD Urk. 0/15/19).
2. Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten. Wurde ein Gegenstand allein zu Beweiszwecken in staat- lichen Gewahrsam genommen, so ist er dem Berechtigten stets zurückzugeben; denn diesfalls bestehen nie Gründe für seine Einziehung. Soweit die Beschlag- nahme sich, und sei es nur nebenher, auf Gesichtspunkte der Gefährlichkeit des Gegenstandes oder der Deliktsverstricktheit des Vermögenswertes bezieht, hat sich das weitere Vorgehen an der Beschlagnahme zu Einziehungszwecken zu orientieren (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 267 N 8). Gegenstände werden eingezogen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder da- zu bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht wor- den sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). An das Vorliegen einer Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt das Bestehen einer Gefahr, dass der Beschuldigte die Sache in Zukunft wieder für eine Deliktsbegehung nutzt. Tatwerkzeuge werden unabhängig davon eingezogen, ob sie auch rechtmässigem Gebrauch dienen könnten. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegen- standes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über sei- ne Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
3. Die Verteidigung beantragt die Herausgabe der Barschaften sowie der be- schlagnahmten Gegenstände wie Festplatten und Bundesordner etc. (Urk. 63 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der vorinstanzlichen Re- gelung.
- 67 -
E. 3.5 Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich einer Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
4. Tatvorwurf der Beschimpfung
E. 4 Beweisanträge des Beschuldigten
E. 4.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 16. August 2015 dem Geschädigten AP._____ geschrieben: "Hallo AP._____ du schwules Arschloch, werde mal deine Direktion verständigen, damit du rausfliegst!" (Urk. 32 S. 117).
E. 4.2 Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der delegierten polizeilichen Ein- vernahme vom 11. Januar 2016 geständig. Der Geschädigte AP._____ habe ihn auf Facebook beleidigt. Dieser habe dort einen sehr frechen Kommentar ge- schrieben. Er könne sich aber nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern. Er habe
- 58 - die Nachricht an den Geschädigten AP._____ gesendet, da dieser ihn beleidigt habe. Er könne sich nicht erklären, weshalb er so heftig reagiert habe. Es sei ein Fehler von ihm gewesen. Am Ende der Einvernahme vom 11. Januar 2016 zeigte sich der Beschuldigte nochmals geständig (HD Urk. 0/5/7 S. 40 f. und 51 F/A 211 ff. und 265). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 15. Dezember 2016 anerkannte der Beschuldigte den ihm gemachten Vorwurf. Der Geschädigte AP._____ habe ihn im Internet schwer beleidigt, sonst hätte er das nicht ge- schrieben. Der andere habe auf Facebook oder vergleichbarer Stelle eine dumme Bemerkung gemacht. Er wisse nicht mehr, um was es gegangen sei, aber es sei furchtbar störend gewesen (HD Urk. 0/5/8 S. 122 F/A 8 ff.). Der Beschuldigte be- stritt dann allerdings den ihm gemachten Vorwurf an der Verhandlung bei der Vor- instanz und machte stattdessen geltend, dass †N._____ die entsprechende Nach- richt verfasst habe (Prot. I S. 47 f.). Heute machte er erneut geltend, †N._____ habe die Schreiben immer beantwortet. Er könne sich nicht daran erinnern, dass ihn jemals jemand derart beleidigt hätte, was bei ihm eine solche Reaktion provo- ziert hätte. Zuletzt konzedierte er an der Berufungsverhandlung jedoch, dass es schon möglich sei, dass er die entsprechende Nachricht verfasst habe, er könne sich aber nicht daran erinnern (Urk. 78 S. 18 f.).
E. 4.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewis- senhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Be- weismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein. Dem Geständnis der beschuldigten Person kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein a priori grösserer Beweiswert zu als anderen Aussagen oder sonstigen Beweismitteln. Im Falle eines Widerrufs des Geständnisses führt dies aber auch nicht zu dessen Unverwertbarkeit, sondern es ist eine Frage der freien Beweiswürdigung, welche Bedeutung dem Widerruf zu- kommt. Dabei sind zunächst die Beweggründe abzuklären, die zu den wider- sprüchlichen Aussagen geführt haben, um dann auf dieser Grundlage die Glaub-
- 59 - haftigkeit und Ernsthaftigkeit von Geständnis und Widerruf gegeneinander abzu- wägen (Entscheid 460 11 206 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. Juni 2012 E. 2.4.). Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geltend, dass der Beschuldigte mit dem Vorwurf der Beschimpfung überfahren worden sei und die Sache voreilig zugegeben habe (Urk. 54 S. 11). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es tatsächlich so, dass der Beschuldigte erst im Rahmen einer späteren Einvernahme sowie im Zuge von diversen an- deren Vorhalten im Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Be- truges mit dem Vorwurf der Beschimpfung konfrontiert worden ist. So gesehen, nimmt dieser Vorwurf in der Tat eine eher spezielle Position ein. Davon zu spre- chen, dass der Beschuldigte dadurch geradezu "überfahren worden sei", ist je- doch verfehlt. Dem Beschuldigten wurde ein korrekter Vorhalt gemacht und die Möglichkeit gegeben, sich zu äussern. Von sich aus erinnerte der Beschuldigte sich dann an die Umstände, wie es zum Verfassen der Nachricht an den Geschä- digten AP._____ gekommen ist, und nannte überdies seine Beweggründe. Dies lässt sein Geständnis glaubhaft erscheinen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte – sollte sich der Sachverhalt nicht tatsächlich so zugetragen ha- ben – derartige Aussagen erfinden sollte. Kommt noch hinzu, dass der Beschul- digte das Geständnis ja nicht nur am 11. Januar 2016 bei der Polizei ablegte, sondern dieses Geständnis fast ein Jahr später anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Schlusseinvernahme noch einmal bestätigte. Wenn der Beschuldigte durch den Vorhalt bei der Polizei tatsächlich "überfahren" worden wäre und nur deshalb ein Geständnis abgelegt hätte, so hätte er das Geständnis doch spätestens bei der Schlusseinvernahme korrigiert. Aufgrund des Gesagten erhellt, dass es sich beim Vorbringen, die Nachricht sei von †N._____ verfasst worden, um eine Schutzbehauptung handelt. Wenn der Beschuldigte geltend macht, man habe ab- gemacht, dass †N._____ Kontakt aufnehmen würde, falls schlechte Bewertungen im AM._____ oder AN._____ kämen, so widerspricht dies den bisherigen Aussa- gen, wonach der Beschuldigte für die Korrespondenz verantwortlich zeichnete, jeweils die Telefonate führte und E-Mails verfasste. Wenn der Beschuldigte dann weiter anführt, †N._____ habe über Mittag Bier getrunken und dieser habe Zeit
- 60 - am Stammtisch verbracht, wo auch Kraftausdrücke gefallen seien, so wirkt dies sehr gesucht. Diese Ausführungen vermögen die Glaubhaftigkeit seines früher abgelegten Geständnisses nicht zu zerstören, weshalb der zur Anklage gebrachte Sachverhalt betreffend Beschimpfung gestützt darauf erstellt ist. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und wird von der Verteidigung auch nicht explizit gerügt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 58 f.). Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Beschimpfung ist auch zweitinstanzlich zu bestätigen. III. Strafzumessung
1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Straf- zumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie ei- ne Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als angemessen (Urk. 61 S. 66 f.).
2. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung hielt vor Vorinstanz dafür, dass das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass zu hoch sei. Der Beschuldigte habe durch seine Online- Shops praktisch kein Geld verdient. Eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.– sei angemessen (Urk. 54 S. 12).
3. Strafrahmen und konkrete Strafzumessung Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkunden- fälschung und Beschimpfung wird zweitinstanzlich bestätigt. Während der ge- werbsmässige Betrug mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren und Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen ist, wird die Urkundenfälschung mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die zusätzlich began- gene Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB kommt nur eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen in Frage. Das Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur bei gleichartigen Strafen in Betracht. Da vorliegend für den ge-
- 61 - werbsmässigen Betrug und die Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen sein wird, ist die Geldstrafe für die Beschimpfung zusätzlich zur Frei- heitsstrafe auszusprechen.
E. 4.4 Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 22. März 2018 erwogen (Urk. 72 S. 2), besteht kein Anlass, die Beantwortung der Frage nach dem subjektiven Tatbestand an einen Experten zu delegieren. Es wird vielmehr nachfolgend allein Sache des Gerichtes sein, diese Frage unter Würdigung der Beweismittel zu be- antworten. Deshalb ist auch dieser Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen.
- 12 -
E. 5 Vorwurf der Befangenheit der Vorinstanz
E. 5.1 Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Vor- instanz befasse sich mit dem Beschuldigten als aussagende Person und dessen Glaubwürdigkeit. Die Vorinstanz bezeichne die Glaubwürdigkeit des Beschuldig- ten als "doch merklich eingeschränkt", weil gegen den Beschuldigten bzw. seine damaligen Firmen 2010/2011 und 2012 Untersuchungen wegen Betrugs im Onli- ne-Business gelaufen seien. In keinem dieser Fälle habe es jedoch eine Verurtei- lung des Beschuldigten gegeben. Wenn die Vorinstanz aus diesen Fällen ohne nähere Begründung die Folge ziehe, die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sei merklich eingeschränkt, liege ein massiver Anschein von Befangenheit vor. Die Vorinstanz habe damit den Grundsatz des fair trial nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Garantie der gerechten Verhandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV und den Grundsatz des unpartei- ischen Gerichts nach Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. Der Entscheid sei aus diesem Grund ohne weiteres aufzuheben (Urk. 79 S. 4 f.).
E. 5.2 Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, sogar auch eigentliche Fehlent- scheide in der Sache der in der Strafbehörde tätigen Person begründen für sich keine Befangenheit. Aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.1 EMRK lässt sich keine Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns ableiten. Ein Rückschluss aus Ver- fahrensfehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen können auf allen Ebenen der Justiz vorkommen. Ein Ausstandsgrund liegt auch nicht da- rin, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in recht- licher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt, in seinem Aufgaben- bereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozess- handlungen trifft. Es darf allein daraus nicht gefolgert werden, dass es dem ent- sprechenden Funktionsträger an Objektivität fehlt. Für die Annahme der Vorein- genommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen bzw. Irrtümer handeln, die als schwere Verletzung der Richter- pflichten gelten müssen (zum Ganzen: KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO, Art. 56 N 40 f. mit Hinweisen). Solche besonders schweren oder wieder-
- 13 - holten Fehlleistungen durch den vorinstanzlichen Spruchkörper sind nicht auszu- machen. Ohnehin leitet die Vorinstanz ihre Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten keineswegs alleine aus den früheren Verfahren ab, sondern ver- weist noch auf weitere Umstände. Und vor allem relativiert sie ihre Erwägungen zur Glaubwürdigkeit – zutreffenderweise – gleich selbst wieder dahingehend, als es primär ohnehin auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der betroffenen Person ankommt (Urk. 61 S. 16; vgl. auch nachfolgende Erw. II.1.2). Eine Voreinge- nommenheit ist deshalb zu verneinen, zumal auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit auszumachen sind.
E. 6 November 2015 zu Protokoll, er habe vor dem Frühling 2015 immer alles mit dem Lohn bezahlen können. Was sie zum Leben gebraucht hätten, hätten sie vom Konto der F._____ genommen (HD Urk. 0/11/3 S. 3 und 6 F/A 12 und 35). Einen Teil davon habe seine Mutter bezahlt. Seine Mutter habe im ganzen Jahr 2015 den Mietzins bezahlt sowie zusätzlich Fr. 500.– beigesteuert. An anderer Stelle wiederum erklärte er, er sei von seiner Mutter mit "vielleicht Fr. 1'000.– oder so" unterstützt worden (HD Urk. 0/11/6 S. 24 F/A 191). Den Kaufpreis für die Arti- kel, welche sie auf Rechnung geliefert hätten und deswegen auf das Konto seiner Mutter einbezahlt hätten, hätte er als Lohn behalten dürfen. Wiederum abwei- chend sagte der Beschuldigte aus, das Geld vom Q._____-Konto sei von †N._____ abgehoben worden und ihm in bar übergeben worden. Er habe damit Expresszahlungen an M._____ geleistet (HD Urk. 0/5/3 S. 29 F/A 208 f.). Noch einmal anders sagte der Beschuldigte später aus, das Geld der Kunden sei auf dem Q._____-Konto geblieben und später durch die Steuerrückerstattungen ver- rechnet bzw. kompensiert worden. †N._____ habe über das Geld quasi als Lohn verfügen können. Dieser habe davon seine Miete bezahlt (HD Urk. 0/5/4 S. 54 f. F/A 375 ff.). Seine eigene Hypothek habe den Beschuldigten jährlich mit Fr. 16'900.– belastet. Seine sonstigen monatlichen Lebenshaltungskosten hätten sich gemäss den An- gaben des Beschuldigten auf Fr. 400.– für Lebensmittel, Fr. 50.– für Kleider, Fr. 50.– für Körperpflege, Fr. 150.– bis Fr. 200.– Wohnnebenkosten, Fr. 150.– für die Putzhilfen, Fr. 180.– für Telefon/Internet, Fr. 500.– für Suchmaschinen und Fr. 150.– für Strom belaufen (Prot. I S. 37 ff.). Anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 25. Januar 2016 und der Schlusseinvernahme vom 16. Dezember 2016 gab er teilweise stark von diesen Angaben abweichende Zahlen zu Protokoll (HD Urk. 0/5/4 S. 24 F/A 165; HD Urk. 0/5/8 S. 120 F/A 6; HD Urk. 0/6 S. 20). Mit seinen Online-Shops habe er in den Jahren 2014 und 2015 zusammen ca. EUR 40'000.– bis EUR 45'000.– Gewinn erwirtschaftet. Er gab an einer Stelle zu Protokoll, er sei von seiner Mutter mit Fr. 2'200.– unterstützt worden, wobei es nicht mehr gewesen sei und dies auch schriftlich festgehalten worden sei. Er habe
- 23 - neben diesem Einkommen kein weiteres Einkommen gehabt und über die Firmen nichts verdient (HD Urk. 0/5/2 S. 2 ff. F/A 8 und 17; HD Urk. 0/5/3 S. 24 F/A 177). Ein andermal führte er aus, er sei mit ca. Fr. 2'500.– (vgl. HD Urk. 0/5/8 S. 120 F/A 6) – gemäss †N._____ sollen es Fr. 2'000.– gewesen sein (HD Urk. 0/11/6 S. 25 F/A 197) – unterstützt worden. Seine Mutter habe ihm ihre ganze AHV in der Höhe von Fr. 2'200.– und zusätzlich noch den Mietzins für das Bauernhaus in der Höhe von Fr. 300.– zur Verfügung gestellt. Sein Bruder wiederum habe die gan- zen Lebenshaltungskosten der Mutter getragen. Er sei jedoch nur unterstützt worden für den Zeitraum, in welchem es mit dem Geschäft nicht gut gelaufen sei (Prot. I S. 42 f.). Davon abweichend gab er zu Protokoll, dass alles, was seinen persönlichen Lebensunterhalt anbelangte, mit dem Geld seiner Mutter bezahlt worden sei (HD Urk. 0/5/8 S. 120 F/A 6; HD Urk. 0/6 S. 20). Heute erklärte der Beschuldigte, seine Mutter habe ihn mit Fr. 28'000.– pro Jahr unterstützt. Sie ha- be ihm ihre ganze AHV in der Höhe von Fr. 24'000.– sowie die Zinsen für das "Heimet" in der Höhe von Fr. 4'000.– pro Jahr zur Verfügung gestellt. Er habe da- von Fr. 16'000.– für den Hypothekarzins gebraucht, was ihm Fr. 12'000.– gelas- sen habe, um seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten (Urk. 78 S. 6 und 9). Die völlig uneinheitlichen Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft und widersprechen ausserdem der Aussage von †N._____, welcher – entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (HD Urk. 0/5/1 S. 25 F/A 201; HD Urk. 0/5/2 S. 5 F/A 26 ff.) – zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe monatlich ca. Fr. 1'500.– vom Konto der F._____ bezogen. Dies habe er auf den Kontoauszügen gesehen. Der Beschuldigte habe immer kleinere Beträge für seinen persönlichen Gebrauch bezogen. Er habe sogar einmal gesehen, wie der Beschuldigte in der Migros mit der Karte der F._____ direkt bezahlt habe (HD Urk. 0/11/3 S. 6 F/A 35 ff.). So- dann räumte auch die Verteidigung vor Vorinstanz selber ein, der Beschuldigte habe auch mit den Zustüpfen seiner Mutter seinen Notbedarf nicht decken kön- nen (Urk. 54 S. 4). Dies wiederum in Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, welcher ausführte, er habe seine gesamten Lebenshaltungskosten alleine durch Gewinn und die Unterstützung seiner Mutter decken können (Urk. 78 S. 9).
- 24 - Die Mutter des Beschuldigten, R._____, sagte anlässlich ihrer polizeilichen Ein- vernahme vom 3. Dezember 2015 aus, sie habe den Beschuldigten mit Fr. 1'000.– pro Monat unterstützt. Dies seien im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis Oktober 2015 ca. Fr. 22'000.– gewesen (HD Urk. 0/12/11 S. 2 f.). Bei der Staats- anwaltschaft sagte R._____ aus, sie habe manchmal Fr. 1'000.–, manchmal Fr. 2'000.–, wenn sie kein Geld hatte, auch mal nichts gegeben (HD Urk. 0/12/19 S. 5 F/A 30). Sie wisse nicht, wie viel Geld sie dem Beschuldigten im Schnitt ge- geben habe. Manchmal seien es schon Fr. 2'000.– gewesen (HD Urk. 0/12/19 S. 5 F/A 32 ff.). Auf Vorhalt der entsprechenden Aussage, dass er von seiner Mut- ter nur Fr. 1'000.– pro Monat erhalten hätte, erklärte der Beschuldigte lediglich, diese müsse sich täuschen (HD Urk. 0/5/4 S. 31 F/A 215). Auch S._____ erklärte, von der Polizei befragt, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gesagt habe, er werde mit Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– im Monat von seiner Mutter unterstützt. Sie wisse auch davon, dass er einmal Fr. 2'000.– von ihr bekommen habe (HD Urk. 0/12/12 S. 8 F/A 58; HD Urk. 0/12/13 S. 7 F/A 48 ff.). Erwähnenswert ist der Umstand, dass der Beschuldigte in der Zeit von Mai bis Oktober 2015 einer Putzkraft Fr. 250.– bis Fr. 300.– pro Monat bezahlte und diese zum Cordon bleu Essen und zu Champagner sowie Caipirinha einlud, und einer Bekannten Natelrechnungen bezahlte oder anderweitig finanziell unterstützte (vgl. HD Urk. 0/5/4 S. 25 und 27 f. F/A 176, 191 f. und 195; HD Urk. 0/12/12 S. 3 f. F/A 15 f. und 19 ff.; HD Urk. 0/12/13 S. 4 ff. F/A 24 und 29 ff.). Diese Unterstüt- zungsleistungen fielen in einen Zeitraum, in welchem es gemäss Beschuldigtem schon schlecht lief. Dass der Beschuldigte T._____ für den Zeitraum von Februar 2015 bis April 2015 mit ca. Fr. 2'000.– entlöhnt hat, bestätigt dieser selber (HD Urk. 0/5/4 S. 18 f. F/A 129). S._____ gab zu Protokoll, es sei das Geld, welches der Beschuldigte von seiner Mutter bekommen habe. Dies habe ihr der Beschul- digte gesagt (HD Urk. 0/12/13 S. 4 F/A 24 f.). Es ist schlicht nicht möglich, dass der Beschuldigte mit dem von seiner Mutter eingeschossenen Betrag von rund Fr. 2'000.– nur schon neben seinen Kosten für Lebensmittel (rund Fr. 400.–) und Hy- pothekarzins (ca. Fr. 1'600.–) noch derartige Beträge für Haushaltsarbeiten hätte aufwerfen könnte.
- 25 - Dies hat umso mehr zu gelten, als dass der Beschuldigte mit seinen Firmen kei- nen Gewinn erwirtschaften konnte und fast andauernd Liquiditätsprobleme hatte. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist nämlich erstellt, dass der Beschul- digte im relevanten Zeitraum einen Umsatz von insgesamt EUR 113'187.65 gene- rierte. Vom Konto der F._____ flossen vom 11. August 2014 bis zum 19. Oktober 2015 insgesamt EUR 65'295.– auf das Konto der I._____. Weitere EUR 6'940.– flossen vom Konto bei der F._____ auf das Konto von M._____ bei der Q._____. Dies bestätigte auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 81/2). Diese Geldflüsse standen im Zusammenhang mit Warenbestellungen, welche über M._____ in Deutschland abgewickelt wurden. Legt man die vom Be- schuldigten genannte Gewinnmarge von 19% auf den Umsatz in der Höhe von EUR 113'187.65 um, so ergibt dies einen Betrag von EUR 14'337.10 aus der Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer. Dies ergibt einen durchschnittli- chen Betrag von EUR 1'024.– pro Monat aus der Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 61 S. 13, 48). Dieser Betrag wurde zu zwei Dritteln auf den Beschuldigten (und †N._____), zu einem Drittel auf M._____ aufgeteilt. Das bedeutet, dass der Beschuldigte (und †N._____) zusammen aus Steuerrücker- stattungen nur gerade 683 Euro pro Monat erhielten. Dazu gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wie gesehen – nicht nur seine eige- nen Lebenshaltungskosten zu bestreiten hatte, sondern auch zumindest teilweise diejenigen von †N._____. Hinzu kommen noch die laufenden Kosten seiner drei Online-Shops, wie zum Beispiel Kosten für die Server, Suchmaschinen, Telefon, Strassenverkehrsabgaben, Portokosten etc., sowie die laufenden Kosten für die I._____ in Deutschland, welche ebenfalls durch den Beschuldigten getragen wur- den (vgl. Urk. 81/1). Weiter gilt es im Auge zu behalten, dass der Beschuldigte zwar 19% aus der deutschen Umsatzsteuer zurückerhielt, gleichzeitig aber auf den Importen 8% schweizerische Mehrwertsteuer abzuliefern hatte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es aufgrund des schlechten Geschäfts- ganges sowie der genannten Einnahmen und Ausgaben des Beschuldigten (und †N._____) schlicht nicht möglich war, dass der Beschuldigte diese Lebenshal- tungskosten – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 54 S. 9) – al- leine durch seinen Gewinn und die Unterstützung seiner Mutter (und der Mutter
- 26 - von †N._____) decken konnte. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass er seine Lebenshaltungskosten mit Kundengeldern finanziert hat, welche eigentlich für Warenbestellungen bestimmt gewesen wären. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist erstellt.
E. 6.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.
E. 6.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Schuldpunkt Nachfolgend wird zwecks einfacherer Verständlichkeit im Wesentlichen dem schematischen Aufbau des vorinstanzlichen Urteils im Zusammenhang mit der Abhandlung des gewerbsmässigen Betruges gefolgt.
1. Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs
E. 9 und 14 f. und F/A 45, 63, 65, 69 ff. und 115 f.; 0/5/4 S. 10 F/A 64). Die Modifika- tionen, welche der Beschuldigte nannte, sind denn auch alles andere als grundle- gend, was dieser letztlich auch selber auf entsprechende Frage eingestand (vgl. HD Urk. 0/5/4 S. 8 F/A 42 ff.; HD Urk. 0/6 S. 11 f.). Erhellend ist weiter auch die Aussage des Beschuldigten, dass es mindestens 10-15 Mitarbeiter brauche, um ein solches Business zu betreiben (HD Urk. 0/5/2 S. 2 F/A 8). In dieselbe Rich- tung weist auch der Vergleich des Beschuldigten mit der "AA._____" und der "AB._____". Diese Unternehmungen haben wesentlich mehr Mitarbeiter – ge- mäss Angaben des Beschuldigten 30 an der Zahl – zur Verfügung, um das Ge- schäft zu betreiben (HD Urk. 0/5/4 S. 7 F/A 37 f.). Sie selber waren jedoch immer nur zu zweit, weshalb das Unterfangen von Anfang an – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 78 S. 8) – zum Scheitern verurteilt war. Auf explizite Fra- ge in Bezug auf dieses Problem, konnte der Beschuldigte nur ausweichend ant- worten und allgemeine Ausführungen machen (HD Urk. 0/5/4 S. 11 F/A 70 f.). Er räumte aber ein, dass sie schon noch Mitarbeiter hätten gebrauchen können (HD Urk. 0/5/7 S. 18 F/A 89). Auch seine übrigen Erklärungsversuche, weshalb er trotz dieser negativen Erfahrungen mit bisherigen Shops immer in gleicher Weise von neuem Online-Shops eröffnete, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. z.B. Urk. 78 S. 10 Mitte und S. 11 oben). Insbesondere wenn er – so auch heute – die Schuld der I._____ und M._____ in die Schuhe zu schieben versucht, verfängt dies nicht (vgl. HD Urk. 0/5/3 S. 31 f. und 36 F/A 223 ff. und 244 ff.; HD Urk. 0/5/4 S. 56 und 58 F/A 386 ff. und 395 ff.; HD Urk. 0/6 S. 15; Prot. I S. 29 f.; Urk. 79 S. 6). So konnten weder der Beschuldigte noch †N._____ stichhaltig darlegen, dass die I._____ respektive M._____ sich tatsächlich unlauter verhalten hätte, sondern es blieb bei einer einfachen unsubstantiierten Anschuldigung. Der Beschuldigte und †N._____ konzedierten schliesslich, dass es sich dabei um blosse Vermutungen bzw. einen blossen Verdacht ihrerseits handelte (HD Urk. 0/5/8 S. 127 und 133 F/A 21 und 52; 0/11/6 S. 42 f. F/A 334 ff.). Auch die heutigen Anschuldigungen des Beschuldigten gegenüber M._____ werden nicht durch Fakten belegt, son-
- 28 - dern es bleibt bei reinen Behauptungen, welche überdies lediglich auf einem Hö- rensagen basieren (Urk. 78 S. 20 f.). Gleichzeitig konnte M._____ anlässlich sei- ner Einvernahme aber in nachvollziehbarer und letztlich glaubhafter Weise sämtli- che Geldflüsse zuordnen, welche ihm vorgehalten wurden (HD Urk. 0/12/3 S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte längere Ausfüh- rungen zu den Geldflüssen zwischen seinen drei Online-Shops und der I._____ und reichte hierzu auch verschiedene Aufstellungen ein (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 81/1- 3). Diese erweisen sich aus verschiedenen Gründen als unbehelflich, teilweise als unverständlich und schlicht nicht nachvollziehbar. Zunächst ist fraglich, weshalb der Beschuldigte von den gesamten Vorauszahlungen für Warenkäufe der Kun- den in der Höhe von Fr. 113'187.65 lediglich Fr. 72'235.– an die Firma I._____ überwiesen hat. Teilweise wird dies zwar durch die weiteren Ausführungen des Beschuldigten erklärt, indem dieser zu Protokoll gibt und auch aus den Aufstel- lungen ersichtlich wird, dass ein Teil als Betriebsaufwand verbucht wurde und mit einem anderen Teil Lebenshaltungskosten bestritten wurden (Urk. 81/2 S. 1 f.). Daraus kann der Beschuldigte aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, sondern dies belegt im Gegenteil, dass die Vorauszahlungen gerade nicht ausschliesslich für Warenkäufe verwendet wurden, sondern dass damit auch Lebenshaltungs- kosten etc. bezahlt wurden. Kommt noch hinzu, dass im Betriebsaufwand auch zwei Posten "Mietzins N._____" und "Mietzins N._____" verbucht wurden, obwohl diese Posten klarerweise Lebenshaltungskosten von †N._____ darstellen. Zudem befindet sich im Betriebsaufwand eine Position "… Kantine". Dabei handelt es sich gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten um einen alten Vertrag seiner ehemaligen Lebenspartnerin, welcher fälschlicherweise nicht gekündigt worden sei (Prot. II S. 10). Dies ist offensichtlich kein betrieblich begründeter Aufwand, welcher dennoch mit Kundengeldern bezahlt wurde. Als zu gering bemessen er- weist sich sodann die Position "T._____ Putzfrau" mit Fr. 450.–, betrugen die Kos- ten pro Monat doch wie oben gesehen ca. Fr. 250.– bis Fr. 300.–. Was die dritte Aufstellung angeht, so bringt der Beschuldigte vom für Warenkäufe überwiesenen Betrag an die I._____ nochmals 8% für Portokosten in Abzug, was den effektiv für die Bezahlung von Warenkäufen zur Verfügung stehenden Teil noch weiter
- 29 - schmälert. Weshalb sich die Portokosten auf 8% belaufen, wurde durch den Be- schuldigten nicht weiter ausgeführt, sondern es wurde lediglich ausgewiesen, dass diese auf einer internen Kalkulation basierten (vgl. Urk. 81/3). Weiter abge- zogen wird der Anteil an der Umsatzsteuer für M._____ von einem Drittel. So bleiben nach den Berechnungen des Beschuldigten gerade einmal 65'185 Euro, welche der I._____ für Wareneinkäufe zur Verfügung standen. Sodann verweist der Beschuldigte darauf, dass sich aus dem zu den Akten gereichten Protokol- lauszug der Einvernahme von N._____ (Urk. 81/5) auf der letzten Seite ein "Kos- tenfaktor" von 29.1% ergebe (Prot. II S. 12). Allerdings ist diese Berechnung nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte addiert hierfür seinen prozentualen Anteil am Betriebsaufwand, welcher – wie soeben gezeigt – nicht korrekt berechnet wurde, sowie die Ausgaben für Lebensunterhalt. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, wes- halb nun die "Summe Wareneinkauf der Firma I._____ […]" mit diesem Kosten- faktor zu multiplizieren sei, um das "soll" Total der Kundeneinkäufe der I._____ zu errechnen. Dass bei den Berechnungen etwas nicht stimmen kann, ergibt sich schliesslich auch aus dem Umstand, dass zwar auf der zweiten Aufstellung (Urk. 81/2) und der dritten Aufstellung (Urk. 81/3) mit 103'718.75 der gleiche Betrag aufgeführt wird, dieser aber einmal in Schweizerfranken, das andere Mal in Euro geführt wird. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte aus seinen Berechnungen und Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Insbesondere kann daraus
– entgegen der Ansicht des Beschuldigten – nicht gefolgert werden, dass die Ver- luste bei der Firma I._____ entstanden wären respektive, dass M._____ der I._____ unberechtigterweise Geldmittel entzogen hätte.
E. 10 F/A 71 f.). Dies erweist sich zwar als nicht zutreffend, zeigt jedoch, dass AF._____ †N._____ völlig unbekannt war. Dieser hätte ihm aber zwingend be- kannt sein müssen, hätte AF._____ die Geschäftsführung in einem derart kleinen Betrieb tatsächlich ausgeübt. Erhellend ist in diesem Zusammenhang auch – wie dies auch die Vorinstanz rich- tig erkannt hat –, dass der Beschuldigte, mit den Aussagen von AF._____, T._____ und AG._____ konfrontiert, diese nicht etwa als unwahr bestritt, sondern geltend machte, dass er sich durch die Einträge vor einem nicht näher bekannten "Angreifer" habe schützen wollen (HD Urk. 0/5/3 S. 12 und 22 F/A 87 und 166 ff.) respektive nur ausweichende Antworten zu Protokoll gab (HD Urk. 0/5/3 S. 14 ff., 18 und 20 F/A 104 ff., 134 und 148 ff.). Bezeichnend ist auch, dass er weder zu T._____, AF._____ noch zu AG._____ nähere Angaben machen konnte, und auch nicht über das Postfach … in … [Ortschaft], welches im Impressum aufge- führt war, Auskunft geben konnte (HD Urk. 0/5/1 S. 10 f. und 16 f. F/A 74 ff., 80 ff., 128 ff. und 137 ff.; HD Urk. 0/5/2 S. 13 f. F/A 86 ff.). Damit gesteht der Beschul- digte letztlich ein, dass diese Einträge nicht den tatsächlichen Verhältnissen in den Firmen entsprachen, was ihm auch bewusst war. Dass die Motivation zu die- sen Handlungen darin gelegen hat, dass sowohl der Beschuldigte als auch †N._____ im Internet mit negativer Kritik betreffend ausbleibende Lieferungen konfrontiert waren und bei Offenlegen der tatsächlichen Geschäftsführerverhält- nisse mit Umsatzeinbussen hätten rechnen müssen, ergibt sich aus den Aussa-
- 38 - gen von †N._____. Dieser sagte bei der Polizei am 25. November 2015 aus, der Beschuldigte habe eine andere Person als geschäftsführend aufgeführt, weil die- ser im Internet einen schlechten Ruf gehabt habe. Dass der Beschuldigte einen schlechten Ruf im Internet habe, habe ihm dieser selber erzählt (HD Urk. 0/11/4 S. 6 f. F/A 40 ff.). Auch sein eigener Ruf sei vermutlich nicht der Beste. Dies habe mit der "H._____" zu tun (HD Urk. 0/11/4 S. 7 F/A 45 f.). Falsch ist die Behauptung der Verteidigung, dem Kunden sei es egal, ob ein "un- bekannter Hinz oder ein unbekannter Kunz" der Geschäftsleiter ist oder ob der am Telefon nun der Müller oder der Meier ist (Urk. 54 S. 8). Nicht nur setzt sie sich dadurch in Widerspruch zu ihren unmittelbar vorher gemachten Ausführun- gen, wonach jedes Geschäft einen Mitarbeiter, der beim Publikum oder bei einem Teil des Publikums zu Recht oder zu Unrecht einen schlechten Ruf hat, aus dem Kundenkontakt nehmen und mit anderen Aufgaben betreuen oder diesem Mitar- beiter für telefonische Auskünfte einen anderen Namen empfehlen werde. Die Behauptung steht weiter auch im Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten, er würde auch nicht bei jedem einkaufen, wenn er nicht wisse, wie es um das Ge- schäft stehe (HD Urk. 0/5/1 S. 13 F/A 103). Es ist für den Kunden und seinen Kaufentscheid auch über das Internet wesentlich, wie zuverlässig der Verkäufer ist, wobei sich der Käufer zumeist nur über den Internetauftritt und die Bewertun- gen einen Eindruck verschaffen kann. Mit Fug kann angenommen werden, dass die Geschädigten ihre Ware nicht beim Beschuldigten bezogen hätten, wenn sie über dessen Ruf Bescheid gewusst hätten. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst, weshalb er gegenüber den Kunden fiktive Geschäftsleiter für die Online- Shops präsentierte. Andere plausible Erklärungen sind nicht ersichtlich und wur- den von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Der Sachverhalt ist erstellt.
E. 11 F/A 67). Heute sprach der Beschuldigte davon abweichend nicht mehr nur von einer Person, sondern in der Mehrzahl von "Hatern" und Neidern, welche ihn teil- weise bedroht hätten (Urk. 78 S. 17). Dass nur eine Person über die Firmen im In- ternet ihren Unmut ausgedrückt haben soll und dies der Grund für den Wechsel der Namen gewesen sein soll, erscheint denn auch nicht glaubhaft. So wurden di- verse Kunden – wie auch der Beschuldigte einräumte (Urk. 78 S. 17) – nicht ord- nungsgemäss beliefert und/oder erhielten ihr Geld nicht zurück. Es ist notorisch, dass bei solchen Vorfällen im Internet negative Erfahrungsberichte über die näm- lichen Firmen verfasst werden, um andere Kunden zu warnen. Solches hat auch für die Online-Shops des Beschuldigten zu gelten. Kommt noch hinzu, dass †N._____ zunächst nichts über einen "Angreifer" wusste, welcher das Geschäft der Online-Shops mit falschen Massenbestellungen habe kaputt machen wollen (HD Urk. 0/6 S. 21). Erst auf die Ausführungen des Beschuldigten in diese Rich- tung, wollte sich †N._____ daran erinnern können. Diese Angaben erscheinen nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass †N._____ sich nicht auf Anhieb an diesen "Angreifer" hat erinnern können, obwohl dieser "bis zu einer Million ge- kauft" habe und den Lagerbestand auf null gesetzt habe und dies gar alle zwei Tage und von Anfang geschehen sein soll (HD Urk. 0/6 S. 22 f.). Sodann bestätigte †N._____ auf entsprechende Frage, dass der Beschuldigte die Domains immer habe wechseln müssen, weil dieser im Internet als Betrüger be- zeichnet worden sei und die Leute deshalb nichts mehr gekauft hätten (HD Urk. 0/11/3 S. 4 F/A 18). Es habe einen Einfluss auf den Umsatz gehabt, weil zu viele Kunden verärgert gewesen seien und sie dadurch zu viele Negativeinträge in den entsprechenden Onlineforen erwirkt hätten (HD Urk. 0/11/6 S. 7 F/A 52). Auch der
- 44 - Beschuldigte räumte ein, dass es Reklamationen gegen ihn bei Google gegeben habe (HD Urk. 0/5/3 S. 16 F/A 122; HD Urk. 0/5/7 S. 18 F/A 84). Auch dieser Sachverhaltsabschnitt ist erstellt.
E. 14 Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug als dem Verschul- den des Beschuldigten angemessen (Urk. 61 S. 62 f.).
- 62 -
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 6. September 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 70 - "Es wird erkannt:
- […]
- Vom Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG wird der Beschuldigte freige- sprochen. 3.-8. […]
- Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemü- hungen und Auslagen mit Fr. 26'719.40 (inkl. Fr. 1'979.20 MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 930.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 150.80 Zeugenentschädigung Fr. 46.20 Auslagen Untersuchung Fr. 26'719.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kos ten bleiben vorbehalten.
- […] "
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB − sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. - 71 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 81 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- Dezember 2016 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 10.– (HD 0/15/19 S. 4) und Fr. 20.– (HD 0/15/19 S. 5), einbezahlt bei der Bezirksgerichtskasse Horgen, werden eingezogen.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 beschlagnahmten Gegenstände (HD 0/15/19 S. 2f.), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgege- ben, andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − 1 Festplatte weiss (A008'894'255), − 1 Festplatte OC2 schwarz/grün (A008'894'266), − 1 Festplatte Freecom schwarz (A008'894'357), − 1 USB Stick Verbatim (A008'894'391), − 1 USB Stick San Disk (A008'894'437), − 1 USB Stick Lenovo (A008'894'471), − 1 Festplatte OC2 schwarz/grün (A008'894'482), − 1 Festplatte Kingston schwarz (A008'894'506), − 1 Festplatte OC2 schwarz/grün (A008'894'540), − 1 Speicherkarte Sony (A008'894'573), − 1 Speicherkarte SanDisk (A008'894'595), − 1 Festplatte HP (A008'894'608), − Schlüsselbund (A008'894'766), − 1 Schlüssel KESO (A008'894'777), − 1 Schlüssel KABA (A008'894'788), − 2 Schlüssel SEA (A008'894'846), − 1 PC ASUS (A008'894'915), − 1 Notebock ASUS (A008'894'926), − 1 Server IBM (A008'895'907), − 1 Server Lenovo (A008'895'918), − 1 Server HP (A008'895'929), − 1 Server IBM (A008'895'930), − 1 Server Lenovo (A008'895'941), − 1 PC IBM (A008'895'952), − 1 Laptop ACER (A008'896'079), − 1 Laptop ACER (A008'896'080), − 1 PC Fujitsu (A008'896'091), − PC HP Compaq (A008'896'104), - 72 - − 1 PC IBM (A008'896'115).
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 beschlagnahmten Gegenstände (HD 0/15/19 S. 1ff.), lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Horgen (act. 36), werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- geben, andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft vernichtet: − 1 Bundesordner grün (A008'894'131), − Schreiben … (A008'894'620), − Schreiben ….ch, − 1 Bundesordner B'._____ MWST 04/2014 (A008'894'868), − Diverse schriftliche Unterlagen (A008'894'879), − Diverse schriftliche Unterlagen (A008'894'880), − Diverse schriftliche Unterlagen (A008'894'904), − Liste betr. Bankverbindungen (A008'895'963), − Blätter «C._____@....de (A008'895'974), − E-Mail D._____ (A008'895'985), − 9 Sichtmappen «…» (A008'895'996), − Rechnung Nr. … (A008'896'002), − Mail D._____ (A008'896'013), − 2 Briefe (A008'896'024), − Brief «Verzollung» (A008'896'035), − 2 Bundesordner «B'._____» (A008'896'046), − … Unterlagen E._____ (A008'896'126), − Kontoauszug Steuerverwaltung (A008'896'137), − 2 Mahnungen (A008'896'159), − Zahlungsauftrag F._____ (A008'896'160), − Unterlagen «….com» (A008'896'171), − Schreiben Post (A008'896'182), − 1 Bundesordner blau «Rückerstattungen» (A008'896'193), − 2 Bundesordner weiss «F._____» (A008'896'206), − 1 Bundesordner rot «Lieferung ab Lager» (A008'896'217), − 1 Brief «Mahnung» (A008'896'228), − 1 Bundesordner blau «B'._____ Online Debitoren» (A008'896'239), − 1 Bundesordner grün «… Bank» (A008'896'240), − Diverse Sichtmappen «…» (A008'896'251), − Schreiben «D._____-Angebot» (A008'896'262), − 1 Bundesordner schwarz «B'._____ Streitfälle» (A008'896'273), − 1 Bundesordner grau «Frau G._____» (A008'896'284), − 1 Bundesordner blau «Betreibungsamt Streitfälle» (A008'896'295), − 1 Bundesordner schwarz «H._____ Kasse» (A008'896'308), − 1 Bundesordner grau «I._____» (A008'896'319), − 1 Mappe rot (A008'896'320), − Lose Blätter «B._____» (A008'896'331), − Diverse Schreiben (A008'896'342), − Unterlagen «B'._____ MWST 01/2015» (A008'896'353), − Unterlagen «MWST A._____ B'._____» (A008'896'364), − Unterlagen «B'._____ A._____ Online» (A008'896'375), − Schreiben «letzte Mahnung J._____» (A008'896'386). - 73 -
- a) Die Schadenersatzbegehren der nachgenannten Privatkläger werden im folgenden Umfang gutgeheissen: − Privatkläger 1 (D18): Schadenersatz von Fr. 181.25 − Privatkläger 2 (D2): Schadenersatz von Fr. 334.50 − Privatkläger 4 (D146): Schadenersatz von Fr. 153.35 − Privatkläger 8 (D286): Schadenersatz von Fr. 501.33 − Privatkläger 9 (D252): Schadenersatz von Fr. 109.20 − Privatkläger 10 (D86): Schadenersatz von Fr. 152.05 − Privatkläger 12 (D39): Schadenersatz von Fr. 258.15 − Privatkläger 18 (D255): Schadenersatz von Fr. 191.00 − Privatkläger 27 (D239): Schadenersatz von Fr. 122.08 − Privatkläger 39 (D213): Schadenersatz von Fr. 193.65 − Privatkläger 42 (D119): Schadenersatz von Fr. 114.60 − Privatkläger 46 (D112): Schadenersatz von EUR 116.95 − Privatkläger 47 (D288): Schadenersatz von Fr. 623.50 − Privatkläger 48 (D285): Schadenersatz von Fr. 97.95 − Privatkläger 49 (D194): Schadenersatz von Fr. 112.80 − Privatkläger 51 (D125): Schadenersatz von Fr. 109.00 − Privatkläger 53 (D99): Schadenersatz von Fr. 121.55 − Privatkläger 57 (D266): Schadenersatz von Fr. 60.95 − Privatkläger 63 (D16): Schadenersatz von Fr. 459.35 − Privatkläger 66 (D203): Schadenersatz von Fr. 88.20 − Privatkläger 73 (D51): Schadenersatz von Fr. 610.00 − Privatkläger 74 (D72): Schadenersatz von Fr. 122.30 − Privatkläger 76 (D156): Schadenersatz von EUR 338.40 − Privatkläger 77 (D25): Schadenersatz von Fr. 438.05 − Privatkläger 81 (D236): Schadenersatz von Fr. 246.00 − Privatkläger 82 (D216): Schadenersatz von Fr. 331.50 − Privatkläger 87 (D188): Schadenersatz von Fr. 204.38 − Privatkläger 88 (D114): Schadenersatz von Fr. 134.38 − Privatkläger 90 (D74): Schadenersatz von Fr. 665.30 − Privatkläger 92 (D90): Schadenersatz von Fr. 148.75 − Privatkläger 93 (D28): Schadenersatz von Fr. 215.30 − Privatkläger 94 (D199): Schadenersatz von Fr. 302.90 − Privatkläger 95 (D45): Schadenersatz von Fr. 255.80 − Privatkläger 98 (D11): Schadenersatz von Fr. 114.25 − Privatkläger 105 (D291): Schadenersatz von EUR 258.90 - 74 - − Privatkläger 106 (D159): Schadenersatz von Fr. 476.75 − Privatkläger 108 (D92): Schadenersatz von Fr. 137.98 − Privatkläger 111 (D224): Schadenersatz von Fr. 89.90 − Privatkläger 116 (D128): Schadenersatz von Fr. 207.34 − Privatkläger 118 (D137): Schadenersatz von Fr. 88.86 − Privatkläger 120 (D75): Schadenersatz von EUR 208.15 Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der obengenann- ten Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 3 (D87), 5 (D94), 6 (D118), 7 (D4), 11 (D245), 14 (D160), 15 (D251), 16 (D185), 17 (D35), 19 (D235), 20 (D77), 23 (D116), 24 (D184), 25 (D219), 26 (D105), 28 (D101), 29 (D27), 30 (D258), 31 (D232), 32 (D79), 33 (D172), 34 (D145), 35 (D135), 36 (D111), 37 (D31), 38 (D150), 40 (D181), 41 (D180), 43 (D161), 44 (D76), 45 (D65), 52 (D202), 54 (D37), 55 (D50), 58 (D174), 59 (D182), 60 (D34), 61 (D124), 62 (D98), 64 (D122), 65 (D187), 67 (D96), 68 (D189), 69 (D113), 70 (D207), 71 (D19), 72 (D59), 75 (D123), 78 (D171), 79 (D48), 80 (D163), 83 (D259), 84 (D106), 91 (D208), 96 (D244), 97 (D47), 99 (D73), 100 (D215), 101 (D177), 102 (D67), 103 (D170), 104 (D36), 107 (D205), 109 (D175), 110 (D230), 112 (D80), 115 (D40), 117 (D281) und 119 (D68) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. c) Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 (D18), 3 (D87), 7 (D4), 9 (D252), 11 (D245), 12 (D39), 14 (D160), 16 (D185), 17 (D35), 26 (D105), 27 (D239), 30 (D258), 32 (D79), 38 (D150), 41 (D180), 52 (D202), 54 (D37), 59 (D182), 61 (D124), 63 (D16), 64 (D122), 70 (D207), 80 (D163), 83 (D259), 84 (D106), 85 (D225), 90 (D74), 94 (D199), 95 (D45), 96 (D244), 97 (D47), 105 (D291), 110 (D230), 118 (D137) und 119 (D68) werden abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Disp.-Ziff. 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 75 - Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatkläger 1-122 (als Dispositiv-Auszug) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (unter Hinweis auf Disp. Ziff. 5) − die Bezirksgerichtskasse Horgen (unter Hinweis auf Disp.-Ziff. 4 und 6).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 76 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. November 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180022-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 22. November 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 6. September 2017 (DG170004)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Februar 2017 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 75 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB
2. Vom Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 81 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 10.– (HD 0/15/19 S. 4) und Fr. 20.– (HD 0/15/19 S. 5), einbezahlt bei der Bezirksgerichtskasse Horgen, werden zur De- ckung der Verfahrenskosten eingezogen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
7. Dezember 2016 beschlagnahmten Gegenstände (HD 0/15/19 S. 2f.), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden eingezogen und vernichtet: − 1 Festplatte weiss (A008'894'255), − 1 Festplatte OC2 schwarz/grün (A008'894'266), − 1 Festplatte Freecom schwarz (A008'894'357), − 1 USB Stick Verbatim (A008'894'391), − 1 USB Stick San Disk (A008'894'437), − 1 USB Stick Lenovo (A008'894'471), − 1 Festplatte OC2 schwarz/grün (A008'894'482), − 1 Festplatte Kingston schwarz (A008'894'506), − 1 Festplatte OC2 schwarz/grün (A008'894'540), − 1 Speicherkarte Sony (A008'894'573),
- 3 - − 1 Speicherkarte SanDisk (A008'894'595), − 1 Festplatte HP (A008'894'608), − Schlüsselbund (A008'894'766), − 1 Schlüssel KESO (A008'894'777), − 1 Schlüssel KABA (A008'894'788), − 2 Schlüssel SEA (A008'894'846), − 1 PC ASUS (A008'894'915), − 1 Notebock ASUS (A008'894'926), − 1 Server IBM (A008'895'907), − 1 Server Lenovo (A008'895'918), − 1 Server HP (A008'895'929), − 1 Server IBM (A008'895'930), − 1 Server Lenovo (A008'895'941), − 1 PC IBM (A008'895'952), − 1 Laptop ACER (A008'896'079), − 1 Laptop ACER (A008'896'080), − 1 PC Fujitsu (A008'896'091), − PC HP Compaq (A008'896'104), − 1 PC IBM (A008'896'115).
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
7. Dezember 2016 beschlagnahmten Gegenstände (HD 0/15/19 S. 1ff.), lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Horgen (act. 36), werden eingezogen und vernichtet: − 1 Bundesordner grün (A008'894'131), − Schreiben … (A008'894'620), − Schreiben ….ch, − 1 Bundesordner B'._____ MWST 04/2014 (A008'894'868), − Diverse schriftliche Unterlagen (A008'894'879), − Diverse schriftliche Unterlagen (A008'894'880), − Diverse schriftliche Unterlagen (A008'894'904), − Liste betr. Bankverbindungen (A008'895'963), − Blätter «C._____@....de (A008'895'974), − E-Mail D._____ (A008'895'985), − 9 Sichtmappen «…» (A008'895'996), − Rechnung Nr. … (A008'896'002), − Mail D._____ (A008'896'013), − 2 Briefe (A008'896'024), − Brief «Verzollung» (A008'896'035), − 2 Bundesordner «B'._____» (A008'896'046), − … [Bank] Unterlagen E._____ (A008'896'126), − Kontoauszug Steuerverwaltung (A008'896'137), − 2 Mahnungen (A008'896'159), − Zahlungsauftrag F._____ [Bank] (A008'896'160), − Unterlagen «….com» (A008'896'171), − Schreiben Post (A008'896'182), − 1 Bundesordner blau «Rückerstattungen» (A008'896'193), − 2 Bundesordner weiss «F._____» (A008'896'206), − 1 Bundesordner rot «Lieferung ab Lager» (A008'896'217), − 1 Brief «Mahnung» (A008'896'228), − 1 Bundesordner blau «B'._____ Online Debitoren» (A008'896'239), − 1 Bundesordner grün «… Bank» (A008'896'240), − Diverse Sichtmappen «…» (A008'896'251), − Schreiben «D._____-Angebot» (A008'896'262), − 1 Bundesordner schwarz «B'._____ Streitfälle» (A008'896'273), − 1 Bundesordner grau «Frau G._____» (A008'896'284), − 1 Bundesordner blau «Betreibungsamt Streitfälle» (A008'896'295),
- 4 - − 1 Bundesordner schwarz «H._____ Kasse» (A008'896'308), − 1 Bundesordner grau «I._____» (A008'896'319), − 1 Mappe rot (A008'896'320), − Lose Blätter «B._____» (A008'896'331), − Diverse Schreiben (A008'896'342), − Unterlagen «B'._____ MWST 01/2015» (A008'896'353), − Unterlagen «MWST A._____ B'._____» (A008'896'364), − Unterlagen «B'._____ A._____ Online» (A008'896'375), − Schreiben «letzte Mahnung J._____» (A008'896'386).
8. a) Die Schadenersatzbegehren der nachgenannten Privatkläger werden im fol- genden Umfang gutgeheissen: − Privatkläger 1 (D18): Schadenersatz von Fr. 181.25 − Privatkläger 2 (D2): Schadenersatz von Fr. 334.50 − Privatkläger 4 (D146): Schadenersatz von Fr. 153.35 − Privatkläger 8 (D286): Schadenersatz von Fr. 501.33 − Privatkläger 9 (D252): Schadenersatz von Fr. 109.20 − Privatkläger 10 (D86): Schadenersatz von Fr. 152.05 − Privatkläger 12 (D39): Schadenersatz von Fr. 258.15 − Privatkläger 18 (D255): Schadenersatz von Fr. 191.00 − Privatkläger 27 (D239): Schadenersatz von Fr. 122.08 − Privatkläger 39 (D213): Schadenersatz von Fr. 193.65 − Privatkläger 42 (D119): Schadenersatz von Fr. 114.60 − Privatkläger 46 (D112): Schadenersatz von EUR 116.95 − Privatkläger 47 (D288): Schadenersatz von Fr. 623.50 − Privatkläger 48 (D285): Schadenersatz von Fr. 97.95; − Privatkläger 49 (D194): Schadenersatz von Fr. 112.80; − Privatkläger 51 (D125): Schadenersatz von Fr. 109.00 − Privatkläger 53 (D99): Schadenersatz von Fr. 121.55 − Privatkläger 57 (D266): Schadenersatz von Fr. 60.95 − Privatkläger 63 (D16): Schadenersatz von Fr. 459.35 − Privatkläger 66 (D203): Schadenersatz von Fr. 88.20 − Privatkläger 73 (D51): Schadenersatz von Fr. 610.00 − Privatkläger 74 (D72): Schadenersatz von Fr. 122.30 − Privatkläger 76 (D156): Schadenersatz von EUR 338.40 − Privatkläger 77 (D25): Schadenersatz von Fr. 438.05 − Privatkläger 81 (D236): Schadenersatz von Fr. 246.00 − Privatkläger 82 (D216): Schadenersatz von Fr. 331.50 − Privatkläger 87 (D188): Schadenersatz von Fr. 204.38 − Privatkläger 88 (D114): Schadenersatz von Fr. 134.38 − Privatkläger 90 (D74): Schadenersatz von Fr. 665.30
- 5 - − Privatkläger 92 (D90): Schadenersatz von Fr. 148.75 − Privatkläger 93 (D28): Schadenersatz von Fr. 215.30 − Privatkläger 94 (D199): Schadenersatz von Fr. 302.90 − Privatkläger 95 (D45): Schadenersatz von Fr. 255.80 − Privatkläger 98 (D11): Schadenersatz von Fr. 114.25 − Privatkläger 105 (D291): Schadenersatz von EUR 258.90 − Privatkläger 106 (D159): Schadenersatz von Fr. 476.75 − Privatkläger 108 (D92): Schadenersatz von Fr. 137.98 − Privatkläger 111 (D224): Schadenersatz von Fr. 89.90 − Privatkläger 116 (D128): Schadenersatz von Fr. 207.34 − Privatkläger 118 (D137): Schadenersatz von Fr. 88.86 − Privatkläger 120 (D75): Schadenersatz von EUR 208.15 Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der obengenannten Privat- kläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 3 (D87), 5 (D94), 6 (D118), 7 (D4), 11 (D245), 14 (D160), 15 (D251), 16 (D185), 17 (D35), 19 (D235), 20 (D77), 23 (D116), 24 (D184), 25 (D219), 26 (D105), 28 (D101), 29 (D27), 30 (D258), 31 (D232), 32 (D79), 33 (D172), 34 (D145), 35 (D135), 36 (D111), 37 (D31), 38 (D150), 40 (D181), 41 (D180), 43 (D161), 44 (D76), 45 (D65), 52 (D202), 54 (D37), 55 (D50), 58 (D174), 59 (D182), 60 (D34), 61 (D124), 62 (D98), 64 (D122), 65 (D187), 67 (D96), 68 (D189), 69 (D113), 70 (D207), 71 (D19), 72 (D59), 75 (D123), 78 (D171), 79 (D48), 80 (D163), 83 (D259), 84 (D106), 91 (D208), 96 (D244), 97 (D47), 99 (D73), 100 (D215), 101 (D177), 102 (D67), 103 (D170), 104 (D36), 107 (D205), 109 (D175), 110 (D230), 112 (D80), 115 (D40), 117 (D281) und 119 (D68) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
c) Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 (D18), 3 (D87), 7 (D4), 9 (D252), 11 (D245), 12 (D39), 14 (D160), 16 (D185), 17 (D35), 26 (D105), 27 (D239), 30 (D258), 32 (D79), 38 (D150), 41 (D180), 52 (D202), 54 (D37), 59 (D182), 61 (D124), 63 (D16), 64 (D122), 70 (D207), 80 (D163), 83 (D259), 84 (D106), 85 (D225), 90 (D74), 94 (D199), 95 (D45), 96 (D244), 97 (D47), 105 (D291), 110 (D230), 118 (D137) und 119 (D68) werden abgewiesen.
- 6 -
9. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemühun- gen und Auslagen mit Fr. 26'719.40 (inkl. Fr. 1'979.20 MwSt.) aus der Gerichtskas- se entschädigt.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 930.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 150.80 Zeugenentschädigung Fr. 46.20 Auslagen Untersuchung Fr. 26'719.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Koste n bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilung)
13. (Rechtsmittel) " Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 1 f.; Urk. 79 S. 1 f.; Prot. II S. 5 f.)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen.
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2. Es sei dem Beschuldigten für die Haft von 81 Tagen eine Haftentschä- digung von Fr. 12'150.– zuzusprechen.
3. Die beschlagnahmten Barschaften von Fr. 10.– und Fr. 20.–, die be- schlagnahmten Gegenstände wie Festplatten etc. (Ziff. 6) und die be- schlagnahmten Gegenstände wie Bundesordner etc. (Ziff. 7) seien dem Beschuldigten herauszugeben.
4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte seine zivil- rechtliche Schadenersatzpflicht gegenüber den Privatklägern dem Grundsatz nach anerkennt. Im Übrigen seien die Schadenersatz- forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Für den Eventualfall einer Verurteilung des Beschuldigten werden die Schadenersatzansprüche der Privatkläger anerkannt.
5. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 67 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 11). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene schriftlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 6. September 2017 (Prot. I S. 62 ff.) liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung am 20. September 2017 (Da-
- 8 - tum Poststempel) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 57). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 12. Januar 2018 (Urk. 60/2) reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 1. Februar 2018 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Be- rufungserklärung ein. Gleichzeitig stellte die Verteidigung Beweisanträge (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2018 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, sowie Frist angesetzt, um zu den vom Beschuldigten gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen (Urk. 65). Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und liess sich zu den Beweisanträgen des Beschuldigten vernehmen (Urk. 67). Die Privatkläger K._____ und L._____ liessen sich mit Eingaben vom 25. Februar 2018 (Urk. 68) respektive vom 7. März 2018 (Urk. 70) vernehmen. Mit Präsidial- verfügung vom 22. März 2018 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten ab- gewiesen (Urk. 72; vgl. dazu auch untenstehende Erw. 4). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu ent- scheiden. Die Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 78) konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden. Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhand- lung mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 13 ff.; Urk. 82).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch we- gen gewerbsmässigen Betruges, Urkundenfälschung und Beschimpfung, den Strafpunkt, die Beschlagnahmungen, die Zivilforderungen, wobei der Beschuldigte diese für den Verurteilungsfall im Sinne der vorinstanzlichen Dispositivziffer 8 eventualiter anerkennt, sowie die Kostenauflage. Zudem verlangt der Beschuldig- te eine Entschädigung für die erlittene Haft (Urk. 63 S. 1 f.; Urk. 79).
- 9 - 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung), 9 (Entschä- digung amtliche Verteidigung) und 10 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsver- botes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Anklagegrundsatz 3.1. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung zusam- mengefasst geltend, dass die Anklage das Anklageprinzip verletze, indem in der Anklageschrift nicht genügend unterschieden werde, welche der 292 Geschädig- ten nicht vollständig zu Verlust gekommen seien, sondern einen Teil ihrer bestell- ten Waren erhalten hätten. Entsprechend sei die Deliktssumme von Fr. 56'182.09 nicht um jenen Teil der gelieferten Waren reduziert worden (Urk. 79 S. 3 f.). 3.2. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Durch eine detaillierte Angabe des Anklagevorwurfs werden insbesondere die durch das Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllt. Zum einen soll die beschuldigte Person Kenntnis erlangen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann, und garantiert damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Zum anderen soll auch das Gericht durch die Anklageschrift in die Lage versetzt werden, sich eine präzise Vorstellung des Anklagevorhalts zu machen. Es genügt demgemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 18). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt aber nur vor, wenn der Beschul-
- 10 - digte nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt infor- miert worden ist. 3.3. Die Verteidigung übersieht bei ihrer Kritik, dass die an die Geschädigten erfolgten Teillieferungen bei der Berechnung der Deliktssumme bereits berück- sichtigt sind und es sich bei den Fr. 56'182.09 damit um die effektive Deliktssum- me handelt. Sodann umschreibt die Anklage kurz, aber präzise das dem Beschul- digten vorgeworfene Verhalten. Sie nennt dabei für die einzelnen Geschädigten Zeit, Deliktsort, Deliktssumme sowie den Gegenstand, welcher nicht geliefert worden sein soll. Es ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, wie die Staats- anwaltschaft das vorgeworfene Verhalten konkreter hätte umschreiben sollen. Schliesslich gilt es sich auch den Zweck des Anklagegrundsatzes in Erinnerung zu rufen: Es geht sowohl darum, dass sich das Gericht eine präzise Vorstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes machen kann als auch, dass der Beschuldigte Kenntnis erlangt, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Ver- halten rechtlich qualifiziert wird, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vor- bereiten kann. Aus den Befragungen des Beschuldigten, aber auch aus den Aus- führungen der Verteidigung ergibt sich, dass dem Beschuldigten sehr wohl be- wusst ist, was ihm konkret vorgeworfen wird. Dass und inwiefern dem Beschuldig- ten eine wirksame Verteidigung unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht nachvoll- ziehbar. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
4. Beweisanträge des Beschuldigten 4.1. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den Antrag, es sei die Buchhaltung der I._____ für die Jahre 2014/2015, insbesondere auch die Belege für die jeweilige Umrechnung Schweizerfranken-Euro und die Belege für die rückerstattete deutsche Mehrwertsteuer beizuziehen (Prot. II S. 6). 4.2. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang geltend, M._____ habe seit längerer Zeit ihm überwiesene Gelder abgezweigt, was sich mit den Buchhal- tungen der I._____ belegen lasse (vgl. Prot. II S. 13). Diese Behauptung erweist sich – wie später eingehender zu zeigen sein wird – als unglaubhaft und ist als
- 11 - Schutzbehauptung zu qualifizieren. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuwei- sen, dass wenn es sich tatsächlich so zugetragen hätte, dass M._____ Gelder, welche für Warenkäufe gedacht gewesen wären, abgezweigt hätte, es aus die- sem Grund zwangsläufigerweise nicht zu den entsprechenden Warenlieferungen gekommen wäre. Das hätte den Beschuldigten jedoch zu einer zeitnahen Reakti- on veranlassen müssen, wäre der Konnex doch offensichtlich gewesen: Der Be- schuldigte hätte gemäss seiner Darstellung den Kaufpreis ja überwiesen und die Bestellungen gegenüber dem Distributor ausgelöst. Wenn dann die Ware beim Kunden nicht ankommt, weil M._____ das Geld in seine eigene Tasche hätte fliessen lassen und der Distributor damit unbezahlt geblieben wäre, so wäre dies für den Beschuldigten leicht zu erkennen gewesen. Dann wäre jedoch auch eine zeitnahe Reaktion des Beschuldigten zu erwarten gewesen; das vom Beschuldig- ten geltend gemachte "Abzweigen" von Geldern durch M._____ hätte nicht im Verborgenen geschehen können. Aufgrund der Tatsache, dass solche Reaktio- nen jedoch ausgeblieben sind, erscheint die Behauptung des Beschuldigten als nicht glaubhaft. Bei dieser klaren Sachlage kann auf den Beizug der Buchhaltung der I._____ verzichtet werden. Im Übrigen mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz (Urk. 61 S. 13) ist der Beweisantrag des Beschuldigten demgemäss abzuweisen. 4.3. Sodann stellte die Verteidigung erneut den Antrag, es sei von einem Ex- perten zu prüfen, "ob der Beschuldigte von seiner Persönlichkeit her nur ein Op- timist sei, der seine Kunden weder schädigen wollte noch deren Schädigung in Kauf genommen habe, oder ob der Beschuldigte ein Betrüger sei". Die Vertei- digung liess dem Antrag keine weitere Begründung folgen (Prot. II S. 6). 4.4. Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 22. März 2018 erwogen (Urk. 72 S. 2), besteht kein Anlass, die Beantwortung der Frage nach dem subjektiven Tatbestand an einen Experten zu delegieren. Es wird vielmehr nachfolgend allein Sache des Gerichtes sein, diese Frage unter Würdigung der Beweismittel zu be- antworten. Deshalb ist auch dieser Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen.
- 12 -
5. Vorwurf der Befangenheit der Vorinstanz 5.1. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Vor- instanz befasse sich mit dem Beschuldigten als aussagende Person und dessen Glaubwürdigkeit. Die Vorinstanz bezeichne die Glaubwürdigkeit des Beschuldig- ten als "doch merklich eingeschränkt", weil gegen den Beschuldigten bzw. seine damaligen Firmen 2010/2011 und 2012 Untersuchungen wegen Betrugs im Onli- ne-Business gelaufen seien. In keinem dieser Fälle habe es jedoch eine Verurtei- lung des Beschuldigten gegeben. Wenn die Vorinstanz aus diesen Fällen ohne nähere Begründung die Folge ziehe, die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sei merklich eingeschränkt, liege ein massiver Anschein von Befangenheit vor. Die Vorinstanz habe damit den Grundsatz des fair trial nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Garantie der gerechten Verhandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV und den Grundsatz des unpartei- ischen Gerichts nach Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. Der Entscheid sei aus diesem Grund ohne weiteres aufzuheben (Urk. 79 S. 4 f.). 5.2. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, sogar auch eigentliche Fehlent- scheide in der Sache der in der Strafbehörde tätigen Person begründen für sich keine Befangenheit. Aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.1 EMRK lässt sich keine Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns ableiten. Ein Rückschluss aus Ver- fahrensfehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen können auf allen Ebenen der Justiz vorkommen. Ein Ausstandsgrund liegt auch nicht da- rin, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in recht- licher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt, in seinem Aufgaben- bereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozess- handlungen trifft. Es darf allein daraus nicht gefolgert werden, dass es dem ent- sprechenden Funktionsträger an Objektivität fehlt. Für die Annahme der Vorein- genommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen bzw. Irrtümer handeln, die als schwere Verletzung der Richter- pflichten gelten müssen (zum Ganzen: KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO, Art. 56 N 40 f. mit Hinweisen). Solche besonders schweren oder wieder-
- 13 - holten Fehlleistungen durch den vorinstanzlichen Spruchkörper sind nicht auszu- machen. Ohnehin leitet die Vorinstanz ihre Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten keineswegs alleine aus den früheren Verfahren ab, sondern ver- weist noch auf weitere Umstände. Und vor allem relativiert sie ihre Erwägungen zur Glaubwürdigkeit – zutreffenderweise – gleich selbst wieder dahingehend, als es primär ohnehin auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der betroffenen Person ankommt (Urk. 61 S. 16; vgl. auch nachfolgende Erw. II.1.2). Eine Voreinge- nommenheit ist deshalb zu verneinen, zumal auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit auszumachen sind.
6. Formelles 6.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 6.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Schuldpunkt Nachfolgend wird zwecks einfacherer Verständlichkeit im Wesentlichen dem schematischen Aufbau des vorinstanzlichen Urteils im Zusammenhang mit der Abhandlung des gewerbsmässigen Betruges gefolgt.
1. Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs 1.1. Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 9. Februar 2017 zusam- mengefasst vorgeworfen, er habe zusammen mit †N._____ in betrügerischer Weise mehrere Online-Shops betrieben. In diesem Zusammenhang sollen von 292 Geschädigten Bestellungen bei den jeweiligen Online-Shops eingegangen
- 14 - sein, wobei die Geschädigten den geschuldeten Kaufpreis jeweils per Vorauskas- se auf ein von den Beschuldigten angegebenes Bankkonto überwiesen, in der Folge aber die Ware nicht oder nur einen Teil der Waren erhalten hätten. Die Be- schuldigten hätten dabei in Kauf genommen, dass sie finanziell gar nicht in der Lage seien, die bezahlte Ware zu liefern oder alternativ den Kaufpreis zurückzu- erstatten. 1.2. Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung, den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussage- würdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 61 S. 14 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Sodann kann bereits an die- ser Stelle vorausgeschickt werden, dass die vorinstanzlichen Erwägungen ganz grossmehrheitlich zutreffend sind und deshalb darauf verwiesen werden kann, ohne dass dies jeweils im Einzelnen wiederholt werden müsste. Wenn im Folgen- den eine andere Auffassung als die Vorinstanz vertreten wird, ergibt sich dies aus den Erwägungen. Da die Verteidigung mehrfach die vorinstanzliche Würdigung der Glaubwürdigkeit der involvierten Personen kritisiert (Urk. 79 S. 4 und 7 f.), sei an dieser Stelle in Erinnerung gerufen, dass beim Abwägen von Aussagen zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während die erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungs- voll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hau- ser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern vielmehr der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zu- verlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
4. Auflage 2014, S. 76 ff.) und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen
- 15 - (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., S. 82 f.) zu überprüfen (vgl. Urteil 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014, BGE 133 I 33 E. 4.3.S. 45, BGE 129 I 49). 1.3. Unbestrittener Sachverhalt 1.3.1. Unbestritten geblieben ist auch vor dem Berufungsgericht, dass der Be- schuldigte zusammen mit †N._____ im Zeitraum vom ca. 1. Januar 2014 bis 5. November 2015 mehrere Online-Shops betrieben hat, über welche sie Unterhal- tungselektronik, IT- und Kommunikationsprodukte sowie Bürobedarf und Haus- haltsprodukte verkauften. Weiter unbestritten ist, dass das Geschäftsmodell so aufgebaut war, dass die auf den Online-Shops angebotenen Produkte nicht be- reits vorgängig an Lager gekauft wurden, sondern lediglich die effektiv von Kun- den gekauften und per Vorauskasse bezahlten Produkte bei in Deutschland an- sässigen Lieferanten bestellt wurden. Mit der Distribution an die Käufer und der Verzollung der in Deutschland bestellten Produkte wurde die Firma I._____ mit Sitz in … [Stadt in Deutschland] beauftragt. Der "Gewinn" am Verkauf der Produk- te bestand jeweils in der dem Beschuldigten und †N._____ zurückerstatteten deutschen Mehrwertsteuer. Der Beschuldigte und †N._____ führten die Online- Shops jeweils arbeitsteilig, wobei der Beschuldigte zuständig war für das Zusam- menstellen der Bestellungen der Kunden, die Korrespondenz mit den Kunden und die Mehrwertsteuerabrechnungen. †N._____ war zuständig für das Auflisten der Zahlungseingänge der Kunden, für die Bestellung der Produkte bei den deut- schen Lieferanten, das Ausstellen der Lieferscheine sowie die Überweisung der notwendigen Geldbeträge für die Spedition an die I._____. Weiter unbestritten geblieben ist, dass die 292 in der Anklageschrift einzeln aufgeführten Geschädig- ten im oben genannten Zeitraum Waren auf den Online-Shops www.B._____.ch, www.O._____.ch und www.P._____.ch bestellt und den geschuldeten Kaufpreis per Vorauskasse auf das Bankkonto bei der F._____, für alle Geschädigten ins- gesamt Fr. 56'182.09, überwiesen haben sowie die Geschädigten in der Folge die bestellte Ware entweder gar nicht oder lediglich einen Teil der bestellten Waren erhalten haben (vgl. Urk. 78 S. 5 ff.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Betrag auch aus den edierten Kontounterlagen der F._____ (IBAN …) ergibt. Insgesamt haben
- 16 - 678 natürliche und juristische Personen zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 5. November 2015 Zahlungen getätigt. Aus den diesen Personen zugeschickten Fragebögen ergibt sich, dass per 19. Februar 2016 insgesamt 273 Personen ei- nen finanziellen Schaden erlitten haben, indem sie entweder die bestellte und be- zahlte Ware gar nicht erhalten, die bestellte und bezahlte Ware nur teilweise er- halten oder das einbezahlte Geld nicht in vollem Umfang zurückerhalten haben. Dies macht in Bezug auf die versendeten Briefe einen Anteil von 41% aller ant- wortenden Kunden aus, welcher durch das Verhalten des Beschuldigten Einbus- sen erlitten hat. Legt man dem schliesslich ermittelten Schaden einen Umrech- nungskurs Euro-Schweizerfranken von 1.14 zugrunde, ergibt eine Zusammen- rechnung die Deliktssumme von Fr. 56'182.09 (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 61 S. 40/41). 1.3.2. Als richtig erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz zum Vorwurf der Mittäterschaft (Urk. 61 S. 20). Der Beschuldigte gab klar zu Protokoll, dass †N._____ keine Entscheidungsgewalt gehabt habe. Dieser habe sehr zuverlässig gearbeitet und immer seine Instruktionen strikt befolgt (HD Urk. 0/5/1 S. 8 F/A 57). Bestellungen habe dieser in seinem Auftrag und er selber getätigt (HD Urk. 0/5/1 S. 25 F/A 200). †N._____ habe alleine auf seine Anweisungen hin gehandelt. Dieser habe alle Arbeiten fehlerfrei ausgeführt, welche er ihm aufgetragen habe (HD Urk. 0/5/3 S. 7 F/A 44). †N._____ sei ihm blind gefolgt (HD Urk. 0/5/4 S. 8 F/A 47) und habe immer genau nach seinen Vorschriften gehandelt (HD Urk. 0/6 S. 5). Dessen Arbeitsleistung habe nur etwa 30% am Ganzen ausgemacht. Das sei aber nur bis ca. August 2014 gewesen. Danach sei dieser krank geworden und ausgefallen (HD Urk. 0/6 S. 6). Gemäss Angaben des Beschuldigten verfügte †N._____ auch nur gerade über das Wissen, welches er brauchte, um die Arbei- ten auszuführen. Dieser habe nur am Rande von den Lieferschwierigkeiten mit- bekommen (vgl. HD Urk. 0/6 S. 8). †N._____ selbst erklärte ebenfalls, nicht massgeblich an der Geschäftstätigkeit beteiligt gewesen zu sein (HD Urk. 0/6 S. 10). Er sei bloss "ein Angestellter bei A._____" gewesen (HD Urk. 0/11/2 S. 29 F/A 276). So wurde ihm beispielsweise auch konkret durch den Beschuldigten vorgegeben, welche Beschaffungen bei
- 17 - Geldknappheit getätigt werden sollten (HD Urk. 0/11/6 S. 17 F/A 137 f.). Aus den Aussagen von †N._____ ergibt sich auch ohne Weiteres, dass dieser über die konkreten Geschäftsabläufe gar nicht im Bilde war und deswegen zu einzelnen Vorgängen keine Angaben machen konnte, sei es aufgrund Abwesenheit wegen Krankheit, sei es deswegen, weil es nicht seinen Aufgabenbereich berührt hat. Das Vorliegen einer Mittäterschaft ist deshalb zu verneinen. 1.4. Sachverhaltsabschnitt: Verwendung des einbezahlten Geldes zwecks Deckung der Lebenshaltungskosten 1.4.1. Gemäss Anklageschrift hätten die Kunden ihre Waren deshalb nicht oder nicht vollständig erhalten, weil die Beschuldigten das von den Geschädigten ein- bezahlte Geld in der Höhe von Fr. 56'182.09 nicht zum Kauf der bestellten und bezahlten Waren bei den Lieferanten in Deutschland verwendet hätten, sondern zur teilweisen Deckung ihres Lebensunterhaltes sowie zur Deckung der Kosten der Infrastruktur ihres Betriebs wie z.B. Kosten für die Dienstleistungen der I._____ und Kosten für Suchmaschinen im Internet. Weiter hätten die Beschuldig- ten die Gelder zum Bezahlen des Telefonanschlusses, Internetanschlusses sowie der Stromrechnungen verwendet, wobei Telefon, Internet und Strom von den Be- schuldigten sowohl privat als auch geschäftlich genutzt worden seien. Ohne die Gelder der Kunden sei es den Beschuldigten nicht möglich gewesen, ihren ge- samten Lebensunterhalt zu decken, weshalb sie beim Wegfall dieser Einnahmen von der Fürsorge abhängig gewesen wären (Urk. 32 S. 3). 1.4.2. Die Verteidigung macht vorab geltend, es sei nicht der Kunde, der dem Verkäufer vorschreiben könne, mit welchem Geld der Verkäufer die vom Kunden bestellte Ware kaufen müsse. Dies sei Sache des Verkäufers. Es sei zudem nicht realisierbar, dass der Beschuldigte eine bei ihm bestellte Pulsuhr für Fr. 120.– aus diesen Fr. 120.– in Deutschland kaufe (Urk. 79 S. 5). Sicher richtig ist es, dass der Verkäufer nicht dazu verpflichtet ist, einen per Vorauskasse bezahlten Artikel mit genau diesem Geld zu bestellen und seiner- seits zu bezahlen. Hierfür darf er auch anderes Geld, beispielsweise auch Zah- lungen anderer Kunden, verwenden. Entscheidend ist jedoch, dass der Verkäufer
- 18 - die Ware überhaupt bestellt, diese innert der von ihm versprochenen Frist liefert und es nicht etwa deshalb zu Nichtlieferungen kommt, weil der Verkäufer schlicht kein Geld mehr für Bestellungen hat, weil er dieses für geschäftsfremde Zwecke verwendet hat. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob dies beim Beschuldigten der Fall war. 1.4.3. Erhellend ist in diesem Zusammenhang die Aussage von †N._____, wel- cher ausführte, sie hätten immer nur für so viel Waren bestellt, wie sie Geld ge- habt hätten (HD Urk. 0/6 S. 11). Bei genauer Betrachtung hätten die Beschuldig- ten also immer Bestellungen tätigen können müssen, da sie ja auf Vorauskasse arbeiteten und so den Kaufpreis der Ware für sämtliche Bestellungen eigentlich immer zur Verfügung gehabt hätten. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn die Wa- re des Kunden A nicht mit der Vorauszahlung des Kunden A bezahlt werden muss. Die Ware wurde jedoch teilweise erst Monate nach dem Zahlungseingang bestellt. Dies bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass nicht sämtliche Zahlungen von Kunden für die Bestellung von Waren verwendet worden sind, sondern eben für die Deckung der Lebenshaltungskosten des Beschuldigten und †N._____s. An der Berufungsverhandlung mit diesem Umstand konfrontiert, gab der Beschuldig- te nur eine ausweichende Antwort (Urk. 78 S. 5 f.). Weiter führte †N._____ aus, das Geld, welches von Kunden auf das Konto der F._____ einbezahlt worden sei, sei dazu bestimmt gewesen, Waren einzukaufen. Sie hätten dieses Geld aber auch dazu verwendet, um ihren Lebensunterhalt zu decken, was sie mit den Rückerstattungen wieder hätten kompensieren sollen (vgl. HD Urk. 0/6 S. 18). Dass sie die Zahlungen auch für Lebensmittel verwendet haben, räumte auch der Beschuldigte ein (HD Urk. 0/5/4 S. 12 und 20 F/A 74 und 139). Sodann gab †N._____ zu Protokoll, dass sie Kundengelder dazu verwendet hätten, um Unkos- ten wie Miete etc. zu bezahlen (HD Urk. 0/11/6 S. 4 F/A 28 f.). Offensichtlich reichten die Rückerstattungen dann nicht aus, um das Konto auszugleichen. Wenn auf dem Konto der F._____ das Geld gefehlt habe, hätten sie gewartet, bis wieder neues Geld darauf gewesen sei; es sei ja täglich neues Geld hereinge- kommen (HD Urk. 0/11/6 S. 16 F/A 129). Auch der Beschuldigte bestätigte, dass die Rückerstattungen nicht ausreichten, um das Konto auszugleichen (HD Urk. 0/5/1 S. 5 F/A 25). Eine solche Vorgehensweise gleicht schon fast einem
- 19 - Schneeballsystem und zeigt auf, dass das Geschäft der Beschuldigten völlig un- geeignet war, einen genügenden Gewinn zu erwirtschaften. 1.4.4. Dass der Beschuldigte gemäss Angaben von †N._____ dabei genau er- rechnen konnte, "wie viel man zu Gute hat" (HD Urk. 0/6 S. 19) ist nicht richtig, zeigte sich doch in der ganzen Untersuchung immer wieder, dass dieser keinen Überblick über die einzelnen Geldflüsse hatte und sich auch nicht erklären konn- te, weshalb sie keinen Gewinn verbuchten. Exemplarisch hierfür ist auch, dass dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben nicht bewusst war, dass er für Bar- geldbezüge eine Gebühr von EUR 5.98 bezahlen musste, wobei sich der Ge- samtbetrag der Gebühren auf total EUR 1'309.62 belief (HD Urk. 0/5/4 S. 13 F/A 83 ff.). Auch dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben nichts mit- bekommen haben will, wie das Konto der F._____ ins Minus geraten ist, obwohl er selber die Transaktionen vorgenommen hat, spricht dieselbe Sprache (HD Urk. 0/5/4 S. 20 ff. F/A 141 ff.). 1.4.5. Die Firmen des Beschuldigten waren – entgegen dessen Behauptung an- lässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 78 S. 7 f.) – nicht rentabel. Dies erhellt sich auch aus der Aussage des Beschuldigten, dass es ihm um einiges besser gegangen wäre, wenn er kein Geschäft betrieben hätte (HD Urk. 0/5/4 S. 30 F/A 212). Die Firma habe ihm nie eine Gewinn gebracht. Vielleicht habe er sich mal "ein Sandwich kaufen können, aber mehr nicht" (HD Urk. 0/5/2 S. 4 F/A 19). Auf Vorhalt dieser Aussage erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung, er sei vielleicht depressiv gewesen. Er sei heute anderer Meinung. Er könne beweisen, dass das Geschäft funktioniert hätte (Urk. 78 S. 8). Wenn der Beschuldigte dann allerdings vorbringt, er hätte nur den Umsatz verdoppeln müs- sen, womit er weit über den Kosten gelegen wäre (Urk. 78 S. 11), so vermag dies nicht zu überzeugen. Dies mag zwar in der Theorie zutreffen, allerdings war ihm nur schon aufgrund der begrenzten personellen Ressourcen eine Verdopplung nicht möglich, wie er ja selber einräumt (vgl. HD Urk. 0/5/2 S. 2 F/A 8). Jedenfalls sind die Geschäfte so schlecht gelaufen, dass er offenbar Geld seiner Mutter ha- be einschiessen müssen (HD Urk. 0/5/4 S. 32 F/A 222). Finanzielle Reserven hat- ten die Geschäfte nicht. Wenn der Beschuldigte auf entsprechende Frage aus-
- 20 - führt, diese hätten in der Unterstützung seiner Mutter bestanden (HD Urk. 0/5/3 S. 37 F/A 256), so stellt auch dies keine Reserve im eigentlichen Sinne dar, denn dieses Geld verbrauchte er grundsätzlich in toto für seine Lebenshaltungskosten und stand damit nicht den Firmen zur Verfügung. Ebenfalls unbehelflich ist, wenn der Beschuldigte ausführt, sie hätten der I._____ in den Jahren 2014 und 2015 Fr. 200'000.– gesendet (HD Urk. 0/5/7 S. 31 F/A 155). Selbst wenn dem so gewesen wäre, sagte dies nichts über die Liquidität im Sinne eines finanziellen Polsters aus, sondern beträfe nur die Umsätze. Im Übrigen fällt auch auf, dass der Be- schuldigte oftmals geltend macht, gerade Liquiditätsprobleme hätten zu Liefer- schwierigkeiten geführt, dann aber unterschiedliche Zeiträume nennt, in welchen diese aufgetreten seien (statt vieler: HD Urk. 0/5/7 S. 38 f. und 42 f. F/A 196 ff. und 224 ff.). Die Bestellungen bei den Lieferanten, welche auf Nachnahme getätigt wurden, hätten durch M._____ beglichen werden müssen. Dafür war jedoch zu wenig Geld vorhanden, weshalb dann die Ware jeweils wieder zurückgeschickt werden muss- te. Diese Ware sei dann einfach wieder neu bestellt worden (HD Urk. 0/12/4 S. 4
f. F/A 28). Dass zeitweise nicht genügend Geld an ihn überwiesen wurde, sei un- gefähr Mitte/Ende 2014 der Fall gewesen. In den letzten drei Monaten, in welchen noch Materialbestellungen erfolgt seien, sei in ungefähr 50% der Fälle – entgegen der Behauptung des Beschuldigten (HD Urk. 0/5/1 S. 7 F/A 46; HD Urk. 0/5/2 S. 11 F/A 71) – nicht genügend Geld vorhanden gewesen (HD Urk. 0/12/4 S. 9 F/A 56 f.). Etwa 10-20% der Waren seien definitiv zurück an den Lieferanten ge- gangen, weil innerhalb der für ihn möglichen Lagerfrist nicht genügend Geld vor- handen gewesen sei. Am Ende seien sehr viel Waren zurückgegangen (HD Urk. 0/12/4 S. 10 F/A 63). Der Beschuldigte erklärte zunächst, es seien am Schluss vielleicht ca. 5-10 Prozent gewesen, welche er gar nicht habe ausliefern können (HD Urk. 0/5/2 S. 12 F/A 78). Anlässlich der Einvernahme vor der Vo- rinstanz revidierte der Beschuldigte seine Aussage und erklärte, dass etwa 20% der gesamten Kundschaft mangels Lager nicht beliefert worden seien. Es seien zusätzlich etwa 20% der Kundschaft nicht beliefert worden, weil ihnen die Produk- te nicht geliefert worden seien (Prot. I S. 18). Er behauptete, dass entgegen der
- 21 - Aussage von †N._____ mehr als die Hälfte der Bestellungen fristgerecht geliefert worden seien (Prot. I S. 19). Gemäss Angaben des Beschuldigten wurde †N._____ nicht entlöhnt, sondern es wurde ihm ein Betrag an seine Wohnung geleistet. Im Prinzip habe er ihm keinen Lohn gezahlt, sondern es sei mehr ein Zuschuss zur Deckung der Kosten gewe- sen (Prot. I S. 40). †N._____ habe quasi gratis gearbeitet, da er ansonsten keine Arbeit gehabt habe. Dieser habe gesagt, dass er das sehr gerne machen würde, ansonsten er sich den ganzen Tag über langweilen würde (HD Urk. 0/5/3 S. 9 F/A 57). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe †N._____ immer die Wohnung bezahlt (HD Urk. 0/5/1 S. 5 F/A 25), später dann führte er aus, das sei nur 1-2 Mal geschehen (HD Urk. 0/5/2 S. 6 f. F/A 39), die Zahlungen seien sporadisch gewe- sen (HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 50) respektive zwei, drei Zahlungen seien von der Firma gekommen (HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 55). †N._____ habe hie und da auch Geld für sein Bahnabonnement erhalten, aber auch nicht immer. Sonst habe die- ser nichts bekommen (HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 53). Falls die Einnahmen nicht ge- reicht hätten, habe dieser eine Zahlung von seiner Mutter erhalten (Prot. I S. 35). Der Beschuldigte gab an anderer Stelle zu Protokoll, es seien jeden zweiten Mo- nat genügend finanzielle Mittel vorhanden gewesen, um †N._____ den Mietzins in der Höhe von Fr. 1'600.– bezahlen zu können. Er habe ihm die volle Miete insge- samt 11-Mal bezahlt. Daneben habe er †N._____ zusätzlich Fr. 600.– pro Monat für die Jass-Kasse bezahlt. Das Geld habe er von der F._____ bezogen (Prot. I S. 36 f.). Dieser Aussage widerspricht er nur wenig später wieder und macht geltend, vom Konto der F._____ habe er †N._____ nur seine Miete bezahlt, nicht mehr und nicht immer (Prot. I S. 53). †N._____ sagte aus, er habe so viel Geld be- kommen, um seine Unkosten zu decken. Er habe davon seinen Mietzins, die Elektrizität und die Lebensmittel bezahlt. †N._____ führte weiter aus, mit dem Lohn habe er aber nicht seine gesamten Lebenshaltungskosten decken können. Er bezifferte seine monatlichen Lebenshaltungskosten einmal mit Fr. 1'900.–, dann mit ca. Fr. 3'000.– (HD Urk. 0/6 S. 16 f.; HD Urk. 0/11/6 S. 24 F/A 193), dann wiederum bezifferte er diese mit Fr. 2'400.– (HD Urk. 0/11/6 S. 20 und 41 F/A 157 und 321 f.). Er habe unterschiedlich hohe Beträge vom Beschuldigten er- halten. Es seien maximal Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.– gewesen. Er habe nur das
- 22 - Nötigste bekommen, um seine Rechnungen zu bezahlen (HD Urk. 0/11/4 S. 15 f. F/A 110 und 113). Davon abweichend gab er anlässlich der Hafteinvernahme vom
6. November 2015 zu Protokoll, er habe vor dem Frühling 2015 immer alles mit dem Lohn bezahlen können. Was sie zum Leben gebraucht hätten, hätten sie vom Konto der F._____ genommen (HD Urk. 0/11/3 S. 3 und 6 F/A 12 und 35). Einen Teil davon habe seine Mutter bezahlt. Seine Mutter habe im ganzen Jahr 2015 den Mietzins bezahlt sowie zusätzlich Fr. 500.– beigesteuert. An anderer Stelle wiederum erklärte er, er sei von seiner Mutter mit "vielleicht Fr. 1'000.– oder so" unterstützt worden (HD Urk. 0/11/6 S. 24 F/A 191). Den Kaufpreis für die Arti- kel, welche sie auf Rechnung geliefert hätten und deswegen auf das Konto seiner Mutter einbezahlt hätten, hätte er als Lohn behalten dürfen. Wiederum abwei- chend sagte der Beschuldigte aus, das Geld vom Q._____-Konto sei von †N._____ abgehoben worden und ihm in bar übergeben worden. Er habe damit Expresszahlungen an M._____ geleistet (HD Urk. 0/5/3 S. 29 F/A 208 f.). Noch einmal anders sagte der Beschuldigte später aus, das Geld der Kunden sei auf dem Q._____-Konto geblieben und später durch die Steuerrückerstattungen ver- rechnet bzw. kompensiert worden. †N._____ habe über das Geld quasi als Lohn verfügen können. Dieser habe davon seine Miete bezahlt (HD Urk. 0/5/4 S. 54 f. F/A 375 ff.). Seine eigene Hypothek habe den Beschuldigten jährlich mit Fr. 16'900.– belastet. Seine sonstigen monatlichen Lebenshaltungskosten hätten sich gemäss den An- gaben des Beschuldigten auf Fr. 400.– für Lebensmittel, Fr. 50.– für Kleider, Fr. 50.– für Körperpflege, Fr. 150.– bis Fr. 200.– Wohnnebenkosten, Fr. 150.– für die Putzhilfen, Fr. 180.– für Telefon/Internet, Fr. 500.– für Suchmaschinen und Fr. 150.– für Strom belaufen (Prot. I S. 37 ff.). Anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 25. Januar 2016 und der Schlusseinvernahme vom 16. Dezember 2016 gab er teilweise stark von diesen Angaben abweichende Zahlen zu Protokoll (HD Urk. 0/5/4 S. 24 F/A 165; HD Urk. 0/5/8 S. 120 F/A 6; HD Urk. 0/6 S. 20). Mit seinen Online-Shops habe er in den Jahren 2014 und 2015 zusammen ca. EUR 40'000.– bis EUR 45'000.– Gewinn erwirtschaftet. Er gab an einer Stelle zu Protokoll, er sei von seiner Mutter mit Fr. 2'200.– unterstützt worden, wobei es nicht mehr gewesen sei und dies auch schriftlich festgehalten worden sei. Er habe
- 23 - neben diesem Einkommen kein weiteres Einkommen gehabt und über die Firmen nichts verdient (HD Urk. 0/5/2 S. 2 ff. F/A 8 und 17; HD Urk. 0/5/3 S. 24 F/A 177). Ein andermal führte er aus, er sei mit ca. Fr. 2'500.– (vgl. HD Urk. 0/5/8 S. 120 F/A 6) – gemäss †N._____ sollen es Fr. 2'000.– gewesen sein (HD Urk. 0/11/6 S. 25 F/A 197) – unterstützt worden. Seine Mutter habe ihm ihre ganze AHV in der Höhe von Fr. 2'200.– und zusätzlich noch den Mietzins für das Bauernhaus in der Höhe von Fr. 300.– zur Verfügung gestellt. Sein Bruder wiederum habe die gan- zen Lebenshaltungskosten der Mutter getragen. Er sei jedoch nur unterstützt worden für den Zeitraum, in welchem es mit dem Geschäft nicht gut gelaufen sei (Prot. I S. 42 f.). Davon abweichend gab er zu Protokoll, dass alles, was seinen persönlichen Lebensunterhalt anbelangte, mit dem Geld seiner Mutter bezahlt worden sei (HD Urk. 0/5/8 S. 120 F/A 6; HD Urk. 0/6 S. 20). Heute erklärte der Beschuldigte, seine Mutter habe ihn mit Fr. 28'000.– pro Jahr unterstützt. Sie ha- be ihm ihre ganze AHV in der Höhe von Fr. 24'000.– sowie die Zinsen für das "Heimet" in der Höhe von Fr. 4'000.– pro Jahr zur Verfügung gestellt. Er habe da- von Fr. 16'000.– für den Hypothekarzins gebraucht, was ihm Fr. 12'000.– gelas- sen habe, um seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten (Urk. 78 S. 6 und 9). Die völlig uneinheitlichen Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft und widersprechen ausserdem der Aussage von †N._____, welcher – entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (HD Urk. 0/5/1 S. 25 F/A 201; HD Urk. 0/5/2 S. 5 F/A 26 ff.) – zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe monatlich ca. Fr. 1'500.– vom Konto der F._____ bezogen. Dies habe er auf den Kontoauszügen gesehen. Der Beschuldigte habe immer kleinere Beträge für seinen persönlichen Gebrauch bezogen. Er habe sogar einmal gesehen, wie der Beschuldigte in der Migros mit der Karte der F._____ direkt bezahlt habe (HD Urk. 0/11/3 S. 6 F/A 35 ff.). So- dann räumte auch die Verteidigung vor Vorinstanz selber ein, der Beschuldigte habe auch mit den Zustüpfen seiner Mutter seinen Notbedarf nicht decken kön- nen (Urk. 54 S. 4). Dies wiederum in Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, welcher ausführte, er habe seine gesamten Lebenshaltungskosten alleine durch Gewinn und die Unterstützung seiner Mutter decken können (Urk. 78 S. 9).
- 24 - Die Mutter des Beschuldigten, R._____, sagte anlässlich ihrer polizeilichen Ein- vernahme vom 3. Dezember 2015 aus, sie habe den Beschuldigten mit Fr. 1'000.– pro Monat unterstützt. Dies seien im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis Oktober 2015 ca. Fr. 22'000.– gewesen (HD Urk. 0/12/11 S. 2 f.). Bei der Staats- anwaltschaft sagte R._____ aus, sie habe manchmal Fr. 1'000.–, manchmal Fr. 2'000.–, wenn sie kein Geld hatte, auch mal nichts gegeben (HD Urk. 0/12/19 S. 5 F/A 30). Sie wisse nicht, wie viel Geld sie dem Beschuldigten im Schnitt ge- geben habe. Manchmal seien es schon Fr. 2'000.– gewesen (HD Urk. 0/12/19 S. 5 F/A 32 ff.). Auf Vorhalt der entsprechenden Aussage, dass er von seiner Mut- ter nur Fr. 1'000.– pro Monat erhalten hätte, erklärte der Beschuldigte lediglich, diese müsse sich täuschen (HD Urk. 0/5/4 S. 31 F/A 215). Auch S._____ erklärte, von der Polizei befragt, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gesagt habe, er werde mit Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– im Monat von seiner Mutter unterstützt. Sie wisse auch davon, dass er einmal Fr. 2'000.– von ihr bekommen habe (HD Urk. 0/12/12 S. 8 F/A 58; HD Urk. 0/12/13 S. 7 F/A 48 ff.). Erwähnenswert ist der Umstand, dass der Beschuldigte in der Zeit von Mai bis Oktober 2015 einer Putzkraft Fr. 250.– bis Fr. 300.– pro Monat bezahlte und diese zum Cordon bleu Essen und zu Champagner sowie Caipirinha einlud, und einer Bekannten Natelrechnungen bezahlte oder anderweitig finanziell unterstützte (vgl. HD Urk. 0/5/4 S. 25 und 27 f. F/A 176, 191 f. und 195; HD Urk. 0/12/12 S. 3 f. F/A 15 f. und 19 ff.; HD Urk. 0/12/13 S. 4 ff. F/A 24 und 29 ff.). Diese Unterstüt- zungsleistungen fielen in einen Zeitraum, in welchem es gemäss Beschuldigtem schon schlecht lief. Dass der Beschuldigte T._____ für den Zeitraum von Februar 2015 bis April 2015 mit ca. Fr. 2'000.– entlöhnt hat, bestätigt dieser selber (HD Urk. 0/5/4 S. 18 f. F/A 129). S._____ gab zu Protokoll, es sei das Geld, welches der Beschuldigte von seiner Mutter bekommen habe. Dies habe ihr der Beschul- digte gesagt (HD Urk. 0/12/13 S. 4 F/A 24 f.). Es ist schlicht nicht möglich, dass der Beschuldigte mit dem von seiner Mutter eingeschossenen Betrag von rund Fr. 2'000.– nur schon neben seinen Kosten für Lebensmittel (rund Fr. 400.–) und Hy- pothekarzins (ca. Fr. 1'600.–) noch derartige Beträge für Haushaltsarbeiten hätte aufwerfen könnte.
- 25 - Dies hat umso mehr zu gelten, als dass der Beschuldigte mit seinen Firmen kei- nen Gewinn erwirtschaften konnte und fast andauernd Liquiditätsprobleme hatte. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist nämlich erstellt, dass der Beschul- digte im relevanten Zeitraum einen Umsatz von insgesamt EUR 113'187.65 gene- rierte. Vom Konto der F._____ flossen vom 11. August 2014 bis zum 19. Oktober 2015 insgesamt EUR 65'295.– auf das Konto der I._____. Weitere EUR 6'940.– flossen vom Konto bei der F._____ auf das Konto von M._____ bei der Q._____. Dies bestätigte auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 81/2). Diese Geldflüsse standen im Zusammenhang mit Warenbestellungen, welche über M._____ in Deutschland abgewickelt wurden. Legt man die vom Be- schuldigten genannte Gewinnmarge von 19% auf den Umsatz in der Höhe von EUR 113'187.65 um, so ergibt dies einen Betrag von EUR 14'337.10 aus der Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer. Dies ergibt einen durchschnittli- chen Betrag von EUR 1'024.– pro Monat aus der Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 61 S. 13, 48). Dieser Betrag wurde zu zwei Dritteln auf den Beschuldigten (und †N._____), zu einem Drittel auf M._____ aufgeteilt. Das bedeutet, dass der Beschuldigte (und †N._____) zusammen aus Steuerrücker- stattungen nur gerade 683 Euro pro Monat erhielten. Dazu gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wie gesehen – nicht nur seine eige- nen Lebenshaltungskosten zu bestreiten hatte, sondern auch zumindest teilweise diejenigen von †N._____. Hinzu kommen noch die laufenden Kosten seiner drei Online-Shops, wie zum Beispiel Kosten für die Server, Suchmaschinen, Telefon, Strassenverkehrsabgaben, Portokosten etc., sowie die laufenden Kosten für die I._____ in Deutschland, welche ebenfalls durch den Beschuldigten getragen wur- den (vgl. Urk. 81/1). Weiter gilt es im Auge zu behalten, dass der Beschuldigte zwar 19% aus der deutschen Umsatzsteuer zurückerhielt, gleichzeitig aber auf den Importen 8% schweizerische Mehrwertsteuer abzuliefern hatte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es aufgrund des schlechten Geschäfts- ganges sowie der genannten Einnahmen und Ausgaben des Beschuldigten (und †N._____) schlicht nicht möglich war, dass der Beschuldigte diese Lebenshal- tungskosten – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 54 S. 9) – al- leine durch seinen Gewinn und die Unterstützung seiner Mutter (und der Mutter
- 26 - von †N._____) decken konnte. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass er seine Lebenshaltungskosten mit Kundengeldern finanziert hat, welche eigentlich für Warenbestellungen bestimmt gewesen wären. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist erstellt. 1.5. Sachverhaltsabschnitt: Erfahrungen mit früheren Online-Shops 1.5.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten und †N._____ weiter vorgeworfen, sie hätten vor dem Betreiben der Online-Shops www.B._____.ch, www.O._____.ch sowie www.P._____.ch bereits seit dem Jahr 2010 andere Online-Shops betrieben unter den Namen U._____, V._____, W._____ und H._____, wobei das Geschäftsmodell immer dasselbe gewesen sei. Aufgrund ihrer Erfahrungen, welche sie mit den früheren Online-Shops gemacht hätten, sei den Beschuldigten bewusst gewesen, dass der erwirtschaftete Gewinn nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt der beiden Beschuldigten sowie die ge- samte Infrastruktur ihres Geschäfts zu decken und somit die von den Kunden ein- bezahlten Gelder nicht vollständig zum Kauf von Waren hätten verwendet werden können (Urk. 32 S. 4). 1.5.2. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut, dass sie bereits früher Online-Shops betrieben hätten, wobei die Grundstruktur immer dieselbe gewesen sei (Urk. 78 S. 9 f.). Er gab auch mehrfach – so auch heute (Urk. 78 S. 10) – zu Protokoll, es sei auch bei den früheren Online-Shops zu Lieferschwierigkeiten in gleichem Ausmass gekommen. Auch bei diesen habe er "immer das Gefühl" gehabt, dass sie aus unbekannten Gründen Geld verloren hätten (HD Urk. 0/5/1 S. 20 F/A 162; HD Urk. 0/6 S. 12). Bei etwa 10% der Bestel- lungen sei es zu Lieferschwierigkeiten gekommen, welche sich mit der Zeit sum- miert hätten (Prot. I S. 29). Obwohl der Beschuldigte um diese Probleme wusste, eröffnete er immer wieder neue Online-Shops, ohne grundlegende Änderungen vorzunehmen. †N._____ erklärte, dass die neu eröffneten Shops sich bis auf den Namen von den bisherigen nicht oder nur marginal unterschieden hätten (vgl. HD Urk. 0/11/2 S. 10 und 16 f. F/A 88 ff. und 150 ff.). Es sei alles dasselbe gewesen (HD Urk. 0/11/3 S. 3 F/A 10; HD Urk. 0/11/6 S. 3 und 7 F/A 10 und 58). Sie hätten auch keine Investitionen tätigen müssen, da sie alles von den Geschäftstätigkei-
- 27 - ten aus der Zeit von "H._____" gehabt hätten (HD Urk. 0/11/2 S. 7 F/A 55). Dies sagte – wie gesehen – auch der Beschuldigte mehrfach so aus, indem er ein- räumte, dass die Grundstruktur immer dieselbe gewesen sei (HD Urk. 0/5/1 S. 7, 9 und 14 f. und F/A 45, 63, 65, 69 ff. und 115 f.; 0/5/4 S. 10 F/A 64). Die Modifika- tionen, welche der Beschuldigte nannte, sind denn auch alles andere als grundle- gend, was dieser letztlich auch selber auf entsprechende Frage eingestand (vgl. HD Urk. 0/5/4 S. 8 F/A 42 ff.; HD Urk. 0/6 S. 11 f.). Erhellend ist weiter auch die Aussage des Beschuldigten, dass es mindestens 10-15 Mitarbeiter brauche, um ein solches Business zu betreiben (HD Urk. 0/5/2 S. 2 F/A 8). In dieselbe Rich- tung weist auch der Vergleich des Beschuldigten mit der "AA._____" und der "AB._____". Diese Unternehmungen haben wesentlich mehr Mitarbeiter – ge- mäss Angaben des Beschuldigten 30 an der Zahl – zur Verfügung, um das Ge- schäft zu betreiben (HD Urk. 0/5/4 S. 7 F/A 37 f.). Sie selber waren jedoch immer nur zu zweit, weshalb das Unterfangen von Anfang an – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 78 S. 8) – zum Scheitern verurteilt war. Auf explizite Fra- ge in Bezug auf dieses Problem, konnte der Beschuldigte nur ausweichend ant- worten und allgemeine Ausführungen machen (HD Urk. 0/5/4 S. 11 F/A 70 f.). Er räumte aber ein, dass sie schon noch Mitarbeiter hätten gebrauchen können (HD Urk. 0/5/7 S. 18 F/A 89). Auch seine übrigen Erklärungsversuche, weshalb er trotz dieser negativen Erfahrungen mit bisherigen Shops immer in gleicher Weise von neuem Online-Shops eröffnete, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. z.B. Urk. 78 S. 10 Mitte und S. 11 oben). Insbesondere wenn er – so auch heute – die Schuld der I._____ und M._____ in die Schuhe zu schieben versucht, verfängt dies nicht (vgl. HD Urk. 0/5/3 S. 31 f. und 36 F/A 223 ff. und 244 ff.; HD Urk. 0/5/4 S. 56 und 58 F/A 386 ff. und 395 ff.; HD Urk. 0/6 S. 15; Prot. I S. 29 f.; Urk. 79 S. 6). So konnten weder der Beschuldigte noch †N._____ stichhaltig darlegen, dass die I._____ respektive M._____ sich tatsächlich unlauter verhalten hätte, sondern es blieb bei einer einfachen unsubstantiierten Anschuldigung. Der Beschuldigte und †N._____ konzedierten schliesslich, dass es sich dabei um blosse Vermutungen bzw. einen blossen Verdacht ihrerseits handelte (HD Urk. 0/5/8 S. 127 und 133 F/A 21 und 52; 0/11/6 S. 42 f. F/A 334 ff.). Auch die heutigen Anschuldigungen des Beschuldigten gegenüber M._____ werden nicht durch Fakten belegt, son-
- 28 - dern es bleibt bei reinen Behauptungen, welche überdies lediglich auf einem Hö- rensagen basieren (Urk. 78 S. 20 f.). Gleichzeitig konnte M._____ anlässlich sei- ner Einvernahme aber in nachvollziehbarer und letztlich glaubhafter Weise sämtli- che Geldflüsse zuordnen, welche ihm vorgehalten wurden (HD Urk. 0/12/3 S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte längere Ausfüh- rungen zu den Geldflüssen zwischen seinen drei Online-Shops und der I._____ und reichte hierzu auch verschiedene Aufstellungen ein (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 81/1- 3). Diese erweisen sich aus verschiedenen Gründen als unbehelflich, teilweise als unverständlich und schlicht nicht nachvollziehbar. Zunächst ist fraglich, weshalb der Beschuldigte von den gesamten Vorauszahlungen für Warenkäufe der Kun- den in der Höhe von Fr. 113'187.65 lediglich Fr. 72'235.– an die Firma I._____ überwiesen hat. Teilweise wird dies zwar durch die weiteren Ausführungen des Beschuldigten erklärt, indem dieser zu Protokoll gibt und auch aus den Aufstel- lungen ersichtlich wird, dass ein Teil als Betriebsaufwand verbucht wurde und mit einem anderen Teil Lebenshaltungskosten bestritten wurden (Urk. 81/2 S. 1 f.). Daraus kann der Beschuldigte aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, sondern dies belegt im Gegenteil, dass die Vorauszahlungen gerade nicht ausschliesslich für Warenkäufe verwendet wurden, sondern dass damit auch Lebenshaltungs- kosten etc. bezahlt wurden. Kommt noch hinzu, dass im Betriebsaufwand auch zwei Posten "Mietzins N._____" und "Mietzins N._____" verbucht wurden, obwohl diese Posten klarerweise Lebenshaltungskosten von †N._____ darstellen. Zudem befindet sich im Betriebsaufwand eine Position "… Kantine". Dabei handelt es sich gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten um einen alten Vertrag seiner ehemaligen Lebenspartnerin, welcher fälschlicherweise nicht gekündigt worden sei (Prot. II S. 10). Dies ist offensichtlich kein betrieblich begründeter Aufwand, welcher dennoch mit Kundengeldern bezahlt wurde. Als zu gering bemessen er- weist sich sodann die Position "T._____ Putzfrau" mit Fr. 450.–, betrugen die Kos- ten pro Monat doch wie oben gesehen ca. Fr. 250.– bis Fr. 300.–. Was die dritte Aufstellung angeht, so bringt der Beschuldigte vom für Warenkäufe überwiesenen Betrag an die I._____ nochmals 8% für Portokosten in Abzug, was den effektiv für die Bezahlung von Warenkäufen zur Verfügung stehenden Teil noch weiter
- 29 - schmälert. Weshalb sich die Portokosten auf 8% belaufen, wurde durch den Be- schuldigten nicht weiter ausgeführt, sondern es wurde lediglich ausgewiesen, dass diese auf einer internen Kalkulation basierten (vgl. Urk. 81/3). Weiter abge- zogen wird der Anteil an der Umsatzsteuer für M._____ von einem Drittel. So bleiben nach den Berechnungen des Beschuldigten gerade einmal 65'185 Euro, welche der I._____ für Wareneinkäufe zur Verfügung standen. Sodann verweist der Beschuldigte darauf, dass sich aus dem zu den Akten gereichten Protokol- lauszug der Einvernahme von N._____ (Urk. 81/5) auf der letzten Seite ein "Kos- tenfaktor" von 29.1% ergebe (Prot. II S. 12). Allerdings ist diese Berechnung nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte addiert hierfür seinen prozentualen Anteil am Betriebsaufwand, welcher – wie soeben gezeigt – nicht korrekt berechnet wurde, sowie die Ausgaben für Lebensunterhalt. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, wes- halb nun die "Summe Wareneinkauf der Firma I._____ […]" mit diesem Kosten- faktor zu multiplizieren sei, um das "soll" Total der Kundeneinkäufe der I._____ zu errechnen. Dass bei den Berechnungen etwas nicht stimmen kann, ergibt sich schliesslich auch aus dem Umstand, dass zwar auf der zweiten Aufstellung (Urk. 81/2) und der dritten Aufstellung (Urk. 81/3) mit 103'718.75 der gleiche Betrag aufgeführt wird, dieser aber einmal in Schweizerfranken, das andere Mal in Euro geführt wird. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte aus seinen Berechnungen und Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Insbesondere kann daraus
– entgegen der Ansicht des Beschuldigten – nicht gefolgert werden, dass die Ver- luste bei der Firma I._____ entstanden wären respektive, dass M._____ der I._____ unberechtigterweise Geldmittel entzogen hätte. 1.5.3. Ebenfalls kann es – entgegen den wiederholten Vorbringen des Beschul- digten (HD Urk. 0/5/1 S. 4, 11, 15 und 23 F/A 25, 79, 120 f. und 183; HD Urk. 0/5/2 S. 3, 11 und 13 F/A 9, 67 und 84; HD Urk. 0/5/7 S. 36 F/A 184) – für den schlechten Geschäftsgang der Online-Shops keine Rolle gespielt haben, dass Google die Produkte der Online-Shops des Beschuldigten vom Netz ge- nommen hat. Gemäss Angaben des Beschuldigten geschah dies gegen Ende August 2015 (HD Urk. 0/5/2 S. 3 F/A 12). Die Misere nahm aber schon viel früher
- 30 - ihren Lauf. †N._____ sagte aus, sowohl bei der "W._____" als auch bei der "H._____" seien zu wenig Bestellungen eingegangen, da sie aufgrund unvollstän- diger oder verspäteter Lieferungen einen schlechten Ruf bekommen hätten (HD Urk. 0/11/2 S. 23 f. F/A 223 ff.). Bei der "H._____" hätten sie auch nach und nach Kundengelder verwendet, um neue Waren zu bestellen (HD Urk. 0/11/6 S. 4 F/A 27). 1.5.4. Aus diesen Aussagen ergibt sich unzweifelhaft, dass auch die früheren On- line-Shops des Beschuldigten aufgrund von Lieferschwierigkeiten an die Kunden und die damit einhergehende negative Kritik derselben im Internet Schiffbruch er- litten. Dennoch eröffnete der Beschuldigte immer wieder neue Online-Shops, wo- bei die einzige wesentliche Änderung immer nur ein neuer Firmenname war. Die- ser Sachverhaltsabschnitt ist erstellt. 1.6. Sachverhaltsabschnitt: Bewirken eines Irrtums / Irrtum bei den Geschädig- ten 1.6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seiner Kundschaft bewusst wahr- heitswidrig auf seinen Online-Shops angepriesen zu haben, die Ware an Lager zu haben und innert kürzester Zeit (2-4 oder 5-10 Tage) liefern zu können, wodurch er die Käufer über seinen Leistungswillen und seine Leistungsfähigkeit getäuscht und auf diese Weise zum Kauf motiviert habe (Urk. 32 S. 4). 1.6.2. Was die Erstellung des Sachverhaltes angeht, kann grundsätzlich vollum- fänglich auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 61 S. 21 ff.), mit den folgenden Bemerkungen und Ergänzungen: Was den Vorwurf angeht, der Beschuldigte habe bewusst wahrheitswidrige Lieferfristen angegeben, so ist es entscheidend, dass der Beschuldigte selber einräumte, er habe eine "theoretische" Lieferfrist berechnet (HD Urk. 0/5/2 S. 12 F/A 74). Dies impliziert ja gerade, dass es sich nicht um die tatsächliche, sondern lediglich um eine erdachte Lieferfrist handelte. Indem er diese "theoretische", aber eben in vie- len Fällen unrealistische Lieferfrist gegenüber den Kunden mitteilte, bewirkte er bei diesen bewusst einen Irrtum. Entlarvend ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschuldigten, dass wenn er in seinem Webshop eine Lieferfrist von
- 31 - 2 Wochen angegeben hätte, kein Kunde bei ihm bestellt hätte, sie aber so die Lie- ferfristen hätten einhalten können (HD Urk. 0/5/1 S. 25 F/A 206; HD Urk. 0/5/2 S. 12 F/A 74). Sie hätten ja nicht schreiben können, die Lieferfrist betrage vier Wochen, ansonsten sie keine Kunden gehabt hätten. Der Beschuldigte sagte aus, es sei schwierig zu beantworten, in wie vielen Fällen die Lieferfristen hätten ein- gehalten werden können. Die beste Lieferfrist sei zwei Tage gewesen (Urk. 78 S. 12). Er behauptete, es sei in mehr als der Hälfte der Fälle gewesen, bei wel- chen sie die Lieferfrist hätten einhalten können (Prot. I S. 19). Ca. 30% der Liefe- rungen seien innerhalb von vier Tagen erfolgt (Prot. I S. 21). Dies bedeutet – was auch die Vorinstanz zu Recht herausgestrichen hat –, dass 70% der Lieferungen zu spät erfolgt sind. Zudem wurden Bestellungen offenbar unterschiedlich priori- siert, je nachdem ob ein Kunde Druck machte oder nicht, wobei bei den nicht prio- ritären die Lieferfristen nicht eingehalten wurden (HD Urk. 0/5/2 S. 9 F/A 52). Nur am Rande sei erwähnt, dass sich der Beschuldigte auch hier wieder widerspricht, wenn er zunächst sagt, die Ware sei sofort bestellt worden (HD Urk. 0/5/2 S. 9 F/A 51), was ja bei einer solchen Vorgehensweise gerade nicht der Fall ist. Als widersprüchlich erweisen sich in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung. So seien Bestellungen gemacht worden, wie sie hereingekommen seien (Urk. 78 S. 5). Dies widerspricht jedoch seinen Aussagen, dass die Bestellungen gemacht wurden, sobald die Vorauskasse durch den Kunden geleistet worden waren (HD Urk. 0/5/2 S. 9 F/A 52). Zudem führte der Beschuldigte früher aus, es seien auch Produkte nicht bestellt worden, wenn diese beim Distributor zwischenzeitlich nicht mehr zur Ver- fügung gestanden hätten (HD Urk. 0/5/4 S. 33 F/A 229). Für eine solche Vorge- hensweise gibt es keinen plausiblen Grund, denn wenn die Ware sofort bestellt worden wäre, so wäre diese letztlich mit Sicherheit schneller beim Kunden einge- troffen, als wenn zunächst – gar noch manuell – die Verfügbarkeit der betreffen- den Produkte hat überprüft werden müssen, und erst dann die Bestellung ge- macht wurde. Die Erklärung des Beschuldigten, wieso dennoch mit der Bestellung beim Distributor zugewartet wurde, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen (HD Urk. 0/5/4 S. 33 F/A 230). †N._____ sagte, die Lieferfristen hätten oftmals nicht eingehalten werden können. Dies sei bei ca. 50% der Bestellungen der Fall
- 32 - gewesen (HD Urk. 0/11/2 S. 25 und 29 F/A 247 und 281). An der Hafteinvernah- me erklärte er dann abweichend, es seien ungefähr 80% gewesen (HD Urk. 0/11/3 S. 9 F/A 62). Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2015 aus, es sei schätzungsweise höchstens im Umfang von ca. Fr. 5'000.– zu Lieferausfällen gekommen (HD Urk. 0/5/1 S. 5 F/A 30). Hinzuweisen ist schliesslich auf folgenden Umstand: Offenbar wurden gewisse Bestellungen zusammengefasst, weil der Beschuldigte je nach Distributor eine Mindestbestellmenge berücksichtigen musste (vgl. HD Urk. 0/5/1 S. 6 und 8 F/A 42 und 55; HD Urk. 0/11/5 S. 10 F/A 42; Urk. 78 S. 11). Bei der Wahl einer solchen Vorgehensweise dürfte es also ausgeschlossen sein, dass die Liefer- fristen für einzelne Artikel tatsächlich eingehalten werden konnten, obwohl diese eigentlich sofort verfügbar gewesen wären. In einem solchen Fall sind die Liefer- schwierigkeiten jedenfalls nicht beim Distributor zu verorten, sondern sind diese in der Bestellstrategie des Beschuldigten begründet. Die Einhaltung der Lieferfristen wäre dann theoretisch möglich gewesen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz in ihrer Erwägung, dass es bezüglich des Online-Shops "B._____" keine Hinweise in den Akten gebe, insbesondere keinen Auszug der entsprechenden Webseite bzw. keine entsprechende E- Mailkorrespondenz mit Kunden, wonach der Beschuldigte angepriesen haben soll, die Ware an Lager zu haben, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich nicht erstellt sei (Urk. 61 S. 23). Zwar ist den Akten kein direkter Nachweis wie bei den Online-Shops "O._____" und "P._____" zu entnehmen, allerdings lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise erstellen. Sowohl der Beschuldigte selber als auch †N._____ räumten ein, dass ihre Vorgehensweise bei allen drei Shops im We- sentlichen gleich gewesen sei. Diese habe darin bestanden, die Ware nach Ein- gang der Bestellung der Käufer bei den ausländischen Distributoren zu bestellen, wobei diese anschliessend von M._____ in einem Zwischenschritt in die Schweiz eingeführt wurden. Dass sie die Ware in irgendeinem ihnen gehörenden Lager vorrätig gehalten hätten, haben beide nie geltend gemacht. Auf explizite Frage gab der Beschuldigte vor Vorinstanz zunächst eine ausweichende Antwort, räum-
- 33 - te dann aber ein, dass es – entgegen den Zusicherungen in diversen Mails, dass die Ware an Lager sei – kein Lager gegeben habe (Prot. I S. 19 f.). Auch heute erklärte der Beschuldigte sinngemäss, dass die Waren – wenn überhaupt – ledig- lich beim Distributor an Lager gewesen seien (Urk. 78 S. 11 und 22). Daraus ergibt sich eindeutig, dass sie auch im Fall der "B._____" über kein eigenes Lager verfügt haben, weshalb die Angabe, die Ware "an Lager" (worunter offensichtlich ein eigenes Lager zu verstehen ist) zu haben, sich als falsch erweist. 1.6.3. Abgerundet wird das gewonnene Bild durch die von der Staatsanwaltschaft an die Geschädigten zugesandten und von diesen retournierten Fragebögen. Da- raus ergibt sich, dass 40.7% der befragten Personen im Zeitraum zwischen Oktober 2014 und Mitte August 2015 weder die bezahlte Ware erhalten noch das einbezahlte Geld zurückerhalten haben. 1.6.4. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte und †N._____ bewusst wahr- heitswidrig angepriesen haben, die Ware an Lager zu haben und innert kürzester Zeit innerhalb von 2-4 Tagen respektive 5-10 Tagen bzw. nur schon überhaupt die Ware liefern zu können. 1.7. Sachverhaltsabschnitt: Arglist 1.7.1. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, um sicherzustellen, dass die Kunden vor dem Kauf keine Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit vornähmen oder vornehmen könnten, hätten sie verschiedene Massnahmen ge- troffen, wobei ihnen bewusst gewesen sei, dass die Kunden aufgrund der getroffenen Massnahmen von einer Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit absehen würden bzw. es den Kunden gar nicht mehr mög- lich gewesen sei, eine solche Überprüfung vorzunehmen, was die Beschuldigten auch beabsichtigt hätten. Diese Massnahmen waren: 1.7.1.1. Professionelle Gestaltung der Online-Shops Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Online-Shops professionell und in ihrer Erscheinung vergleichbar mit bekannten Online-Shops wie z.B. "AC._____.ch" gestaltet. Dadurch hätten die Beschuldigten den Käufern vorge-
- 34 - täuscht, ein professionelles und vertrauenswürdiges Unternehmen zu sein (Urk. 32 S. 4 f.). Mit korrekter Begründung hat die Vorinstanz die von der Verteidigung geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes (Urk. 54 S. 7 f.) verneint. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 61 S. 25 f.). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass den bei den Akten liegenden Auszügen der Webseiten der Online-Shops "O._____" und "P._____" entnommen werden kann, dass die reichlich mit Kundeninformationen ausgestatteten Webseiten insgesamt ein a priori professionelles Bild abgeben und sich nicht wesentlich von Webseiten etablierter Unternehmungen auf dem entsprechenden Markt unterscheiden, auch wenn der Internetauftritt nicht exakt ausgesehen hat, wie jener der "AC._____" oder "AD._____" (vgl. Urk. 78 S. 12). Beide Webseiten enthielten detaillierte Kun- deninformationen betreffend Versandoptionen sowie ausführliche AGB. Die Web- seiten vermittelten für sich betrachtet ein seriöses Bild, was bei den Käufern keine Zweifel aufkommen liess. Über den Online-Shop "B._____" liegen keine Auszüge der entsprechenden Webseite bei den Akten. Allerdings ist es so, dass der Be- schuldigte selber ausführte, die Vorgehensweise und Infrastruktur seien bei den jeweiligen Web-Shops gleich gewesen. Aus dieser Aussage kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch der Online-Shop "B._____" eine professionelle Aufmachung hatte. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, es sei zu bedenken, dass sich jedes Geschäft professioneller und vertrauenswürdiger geben könne, als es tatsächlich sei. Ein Geschäft, das elektronische Geräte verkaufe, lange Lieferfristen und we- nig Kompetenz habe, müsse nicht ins Schaufenster schreiben, "Wir sind langsam und sind Flaschen", sondern dürfe sich ohne Weiteres professionell geben (Urk. 54 S. 8). Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Sicher nicht straf- rechtlich relevant kann es sein, wenn sich eine Unternehmung mit seriösem Ge- schäftsgebaren über eine professionell gestaltete Webseite dem Kunden präsen- tiert. Relevant wird ein solches Verhalten aber dann, wenn eine unzuverlässige Unternehmung sich über eine solche Webseite einen seriösen Deckmantel über- streift und dem Kunden so ein falsches Bild vermittelt. Und genau dies ist im vor-
- 35 - liegenden Fall der Vorwurf an den Beschuldigten. Der Sachverhalt ist als erstellt zu betrachten. 1.7.1.2. Registrierung bei Preisvergleichsdiensten Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er und †N._____ hätten ihre Online-Shops bei Preisvergleichsdiensten wie "AE._____.ch" registrieren lassen, wobei sie ge- wusst hätten, dass Anbieter, welche über solche Portale empfohlen werden, von potentiellen Käufern als vertrauenswürdig eingestuft werden (Urk. 32 S. 5). Der Beschuldigte zeigte sich diesbezüglich zuletzt an der Hauptverhandlung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung geständig. Im Online-Dienst funktio- niere nichts, wenn man nicht in einer Suchmaschine angemeldet sei (Prot. I S. 22 f.; Urk. 78 S. 12). Weiter ist es so, dass offizielle Preisvergleichsverdienste grund- sätzlich geeignet sind, den dort aufgeführten Anbietern den Anschein der Seriosi- tät zu vermitteln, wobei im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch weiter hierauf einzugehen sein wird. 1.7.1.3. Aufführen anderer Personen als Geschäftsführer im Impressum Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er und †N._____ hätten auf den Internet- seiten der Online-Shops unter der Rubrik Impressum jeweils bewusst wahrheits- widrig andere Personen als die Beschuldigten selbst als Geschäftsführer aufge- führt. Auf der Internetseite des Shops "O._____" seien AF._____ und T._____ als Geschäftsführer genannt worden. Beim Online-Shop "P._____" sei AG._____ als Geschäftsführer bezeichnet worden. Die bezeichneten Personen hätten jedoch weder einen solchen Bezug zu den Online-Shops, noch hätten diese überhaupt Kenntnis von den Einträgen auf den Internetseiten gehabt. Der Beschuldigte habe diese Falschangaben gemacht, um zu verschleiern, dass die Online-Shops in Tat und Wahrheit vom Beschuldigten und †N._____ betrieben worden seien, da diese im Internet bereits mit negativer Kritik betreffend ausbleibende Lieferungen über- häuft worden seien und bei Offenlegen der tatsächlichen Geschäftsführer kaum ein Kunde beim Beschuldigten oder †N._____ eingekauft hätte (Urk. 32 S. 5).
- 36 - Unstrittig ist, dass sowohl AF._____, T._____ als auch AG._____ im Impressum der genannten Webseiten als Geschäftsführer figurierten (HD 0/5/1 Beilage 1 und Beilage 3). Allerdings macht der Beschuldigte geltend, dies sei in Absprache mit den jeweiligen Personen erfolgt und diese seien tatsächlich Geschäftsführer ge- wesen (vgl. Urk. 78 S. 13 ff.). Dies ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, nur schon weil auch der Beschuldigte selber anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2015 auf explizite Frage erklärte, es habe keine weiteren Mitar- beiter gegeben (HD Urk. 0/5/1 S. 7, 9 und 15 F/A 53, 66 f., 117 ff. und 124 f.) res- pektive wiederum davon abweichend aussagte, er habe zwei Personen, nämlich T._____ und AG._____, anstellen wollen, was impliziert, dass diese nicht effektiv als Geschäftsführer angestellt waren. AF._____ ist in diesem Moment gänzlich unerwähnt geblieben (HD Urk. 0/5/2 S. 7 F/A 42; Urk. 78 S. 13 und 20). Zur Sa- che befragt, sagte T._____ aus, sie sei nie Geschäftsführerin der "O._____" ge- wesen. Ihren angeblichen Vorgänger AF._____ habe sie noch nie gesehen und kenne ihn nicht. Der Beschuldigte habe ihr auch nie angeboten, die Geschäftsfüh- rung zu übernehmen (HD Urk. 0/12/2 S. 5 f. F/A 28 ff.). Dieser habe ihr andere Vorschläge gemacht. Sie habe auch nichts vom Eintrag auf der Website der "O._____" gewusst. Sie sei nie als Geschäftsführerin für die "O._____" im Einsatz gestanden (HD Urk. 0/12/1 S. 5 f. F/A 36, 38 f. und 43). Sie habe lediglich ein paar Mal eine Liste im Computer mit Preisen gemacht und einmal einen Anruf entgegen genommen (HD Urk. 0/12/2 S. 5 F/A 23). Auch AG._____ erklärte, er habe nie etwas unterschrieben. Er habe nicht gewusst, dass auf der Webseite von "P._____" zu lesen gewesen sei, dass er die Geschäftsführung innehabe. Es habe nicht einmal eine mündliche Vereinbarung darüber gegeben. Es habe nur geheissen, er könne die Geschäftsführung übernehmen (HD Urk. 0/12/8 S. 6 F/A 24 f.). Er habe im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten betriebenen Onli- ne-Handel nie entsprechende Arbeiten ausgeführt, sondern nur Recherchen nach Zwischenhändlern gemacht, um seine Fähigkeiten zu zeigen (HD Urk. 0/12/7 S. 2 ff. F/A 9 und 28). Unterstützt werden diese Angaben auch durch die Aussagen von †N._____, welcher zu Protokoll gab, er habe AG._____ nie "in dieser Bude" (gemeint: Büroräumlichkeiten der "P._____" an der … [Adresse]) gesehen. Dieser habe nie für die "P._____" gearbeitet (HD Urk. 0/11/5 S. 21 F/A 90). AF._____
- 37 - gab anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson zu Protokoll, er habe niemals für A._____ oder †N._____ gearbeitet (HD Urk. 0/12/10 S. 4 F/A 22; HD Urk. 0/12/9 S. 3 f. F/A 18 und 24). Er habe nichts davon gewusst, dass er als Ge- schäftsführer auf der Homepage der "O._____" aufgeführt sei. Er sei nie Ge- schäftsführer gewesen und habe auch nie Arbeiten für die "O._____" ausgeführt (HD Urk. 0/12/10 S. 4 F/A 24 und 26). Er habe nie einen Vertrag unterschrieben und er sei auch nie mündlich als Geschäftsführer eingesetzt gewesen (HD Urk. 0/12/10 S. 5 F/A 33 und 35). Auch †N._____ erklärte, dass nur der Beschuldigte und er für die "O._____" tätig gewesen seien (HD Urk. 0/11/2 S. 10 F/A 89 f.). Auf explizite Nachfrage führte †N._____ gar aus, die Person "AF._____" sei vom Be- schuldigten erfunden worden (HD Urk. 0/11/2 S. 12 F/A 115 ff.; HD Urk. 0/11/3 S. 10 F/A 71 f.). Dies erweist sich zwar als nicht zutreffend, zeigt jedoch, dass AF._____ †N._____ völlig unbekannt war. Dieser hätte ihm aber zwingend be- kannt sein müssen, hätte AF._____ die Geschäftsführung in einem derart kleinen Betrieb tatsächlich ausgeübt. Erhellend ist in diesem Zusammenhang auch – wie dies auch die Vorinstanz rich- tig erkannt hat –, dass der Beschuldigte, mit den Aussagen von AF._____, T._____ und AG._____ konfrontiert, diese nicht etwa als unwahr bestritt, sondern geltend machte, dass er sich durch die Einträge vor einem nicht näher bekannten "Angreifer" habe schützen wollen (HD Urk. 0/5/3 S. 12 und 22 F/A 87 und 166 ff.) respektive nur ausweichende Antworten zu Protokoll gab (HD Urk. 0/5/3 S. 14 ff., 18 und 20 F/A 104 ff., 134 und 148 ff.). Bezeichnend ist auch, dass er weder zu T._____, AF._____ noch zu AG._____ nähere Angaben machen konnte, und auch nicht über das Postfach … in … [Ortschaft], welches im Impressum aufge- führt war, Auskunft geben konnte (HD Urk. 0/5/1 S. 10 f. und 16 f. F/A 74 ff., 80 ff., 128 ff. und 137 ff.; HD Urk. 0/5/2 S. 13 f. F/A 86 ff.). Damit gesteht der Beschul- digte letztlich ein, dass diese Einträge nicht den tatsächlichen Verhältnissen in den Firmen entsprachen, was ihm auch bewusst war. Dass die Motivation zu die- sen Handlungen darin gelegen hat, dass sowohl der Beschuldigte als auch †N._____ im Internet mit negativer Kritik betreffend ausbleibende Lieferungen konfrontiert waren und bei Offenlegen der tatsächlichen Geschäftsführerverhält- nisse mit Umsatzeinbussen hätten rechnen müssen, ergibt sich aus den Aussa-
- 38 - gen von †N._____. Dieser sagte bei der Polizei am 25. November 2015 aus, der Beschuldigte habe eine andere Person als geschäftsführend aufgeführt, weil die- ser im Internet einen schlechten Ruf gehabt habe. Dass der Beschuldigte einen schlechten Ruf im Internet habe, habe ihm dieser selber erzählt (HD Urk. 0/11/4 S. 6 f. F/A 40 ff.). Auch sein eigener Ruf sei vermutlich nicht der Beste. Dies habe mit der "H._____" zu tun (HD Urk. 0/11/4 S. 7 F/A 45 f.). Falsch ist die Behauptung der Verteidigung, dem Kunden sei es egal, ob ein "un- bekannter Hinz oder ein unbekannter Kunz" der Geschäftsleiter ist oder ob der am Telefon nun der Müller oder der Meier ist (Urk. 54 S. 8). Nicht nur setzt sie sich dadurch in Widerspruch zu ihren unmittelbar vorher gemachten Ausführun- gen, wonach jedes Geschäft einen Mitarbeiter, der beim Publikum oder bei einem Teil des Publikums zu Recht oder zu Unrecht einen schlechten Ruf hat, aus dem Kundenkontakt nehmen und mit anderen Aufgaben betreuen oder diesem Mitar- beiter für telefonische Auskünfte einen anderen Namen empfehlen werde. Die Behauptung steht weiter auch im Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten, er würde auch nicht bei jedem einkaufen, wenn er nicht wisse, wie es um das Ge- schäft stehe (HD Urk. 0/5/1 S. 13 F/A 103). Es ist für den Kunden und seinen Kaufentscheid auch über das Internet wesentlich, wie zuverlässig der Verkäufer ist, wobei sich der Käufer zumeist nur über den Internetauftritt und die Bewertun- gen einen Eindruck verschaffen kann. Mit Fug kann angenommen werden, dass die Geschädigten ihre Ware nicht beim Beschuldigten bezogen hätten, wenn sie über dessen Ruf Bescheid gewusst hätten. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst, weshalb er gegenüber den Kunden fiktive Geschäftsleiter für die Online- Shops präsentierte. Andere plausible Erklärungen sind nicht ersichtlich und wur- den von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Der Sachverhalt ist erstellt. 1.7.1.4. Bewusstes Anbieten der Variante "Kauf auf Rechnung" / Mail Weiter wird dem Beschuldigten und †N._____ vorgeworfen, sie hätten anstelle der Vorauszahlung bewusst auch die Variante Kauf auf Rechnung angeboten. Habe ein Kunde die Variante Kauf auf Rechnung gewählt, sei dieser indessen umgehend per Mail angeschrieben worden, dass der Artikel nur gegen Voraus- kasse geliefert werden könne. Zunächst noch skeptische Kunden, welche aus Si-
- 39 - cherheitsgründen die Variante Kauf auf Rechnung gewählt hätten, hätten auf die- se Weise überzeugt werden können, dass sich jemand bei den Online-Shops in- nert kurzer Zeit um die Bestellungen kümmert. Auf diese Weise hätten der Be- schuldigte und †N._____ die Bedenken der Kunden gegenüber der Vorauszah- lung aus dem Weg räumen können (Urk. 32 S. 5). †N._____ gab am 6. November 2015 bei der Polizei zu Protokoll, ein Kauf auf Rechnung sei Schulen und Firmen ermöglicht worden. An Privatpersonen sei meistens gegen Vorauszahlung geliefert worden. Teilweise hätten Kunden an- gerufen und erklärt, sie bräuchten den Artikel, weshalb sie den Artikel sofort und gegen Rechnung bestellt hätten (HD Urk. 0/11/2 S. 7 F/A 54; vgl. auch HD Urk. 0/11/5 S. 30 F/A 140). Die Kunden hätten vorgängig nicht erkennen kön- nen, ob ein Produkt per Rechnung oder nur gegen Vorauszahlung bestellt werden könne (HD Urk. 0/11/5 S. 31 F/A 142). Es habe nur wenige Lieferungen gegen Rechnung gegeben (HD Urk. 0/11/4 S. 16 F/A 122). Der Beschuldigte führte hierzu befragt aus, es habe nur sehr wenige Bestellungen gegeben, welche sie auf Rechnung geliefert hätten. Sie hätten hauptsächlich auf Vorauskasse geliefert (HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 49). Bei Kundenbestellungen gegen Rechnung habe es sich um "sehr sehr kleine Beträge" gehandelt. Sie hätten prak- tisch alles auf Vorauszahlung geliefert. Sie hätten nur an Schulen und die AH._____ auf Rechnung geliefert (HD Urk. 0/5/3 S. 28 F/A 200 und 203). Staatli- che Firmen hätten gegen Rechnung bestellen können oder vielleicht Kleinstbe- stellungen, bei welchen sich Überweisungen nicht gelohnt hätten (HD Urk. 0/5/3 S. 29 F/A 212). Nach dem Grund gefragt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, wür- de man annehmen, die AH._____ wolle auf Rechnung bestellen und sie hätten das nicht angeboten, dann hätte die AH._____ Vorauszahlungskonditionen be- kommen und sie hätten das neu berechnen müssen. Man könne das schon hin- terfragen, aber das sei in ihrem System so eingestellt gewesen. Weiter führte er aus, falls das Militärdepartement bei ihm bestellen möchte und es könnte dies nicht gegen Rechnung bezahlen, dann wäre diese Bestellung ausgefallen (HD Urk. 0/5/7 S. 4 F/A 20). Diese Begründung vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte führte selber aus, es habe sich bei Käufen gegen
- 40 - Rechnung nur um "sehr sehr kleine Beträge" gehandelt. Die grosse Mehrheit fiel somit schon aus diesem Grund in die Kategorie "Vorauskasse", weshalb es nahe- liegend gewesen wäre, den Kauf gegen Vorauskasse auch als Standard gegen aussen zu kommunizieren. Was das Argument der Neuberechnung angeht, so ist zu sagen, dass dies ja gerade bei fast allen Bestellungen von Privatkunden ge- schehen musste, wenn diese zunächst gegen Rechnung bestellen wollten, dann aber eine Mail des Beschuldigten erhielten, in welcher ihnen mitgeteilt wurde, dass sie die Ware nur gegen Vorauskasse erhalten würden, wobei dann ein Ra- batt von 2% gewährt wurde. Daraus wird auch ersichtlich, dass eine solche Neu- berechnung nicht mit grossem Aufwand verbunden war, da es sich jeweils um ei- nen rechnerisch einfach zu bewerkstelligenden prozentualen Abschlag handelte. Der Verweis darauf, dass das System so eingestellt sei, verfängt ebenfalls nicht, lassen sich Systeme doch umstellen, wobei mit Fug angenommen werden kann, dass eine Umstellung des Systems einen geringeren Aufwand verursacht hätte, als jeweils – gemäss Aussage des Beschuldigten (HD Urk. 0/5/2 S. 7 F/A 44; HD Urk. 0/5/7 S. 4 F/A 18 ff.) – den Kunden zu jeder Bestellung pro Morgen ca. 40 Mal die fragliche Mail zukommen zu lassen, sie könnten nur gegen Vorauszah- lung die Ware beziehen. Erhellend für den vorliegenden Fall ist das letzte vom Beschuldigten angeführte Argument im Zusammenhang mit dem Bestellentscheid des Militärdepartements. Dieses erscheint durchaus plausibel. Ein Kauf gegen Rechnung bedeutet für den Käufer ein geringeres Risiko, da dieser erst bezahlen muss, wenn die Ware in einwandfreiem Zustand eingetroffen ist, weshalb der Käufer kein Verlustrisiko trägt. Ein Kaufentscheid des Käufers kann damit positiv beeinflusst werden. Allerdings gilt dies nicht nur für das Militärdepartement, son- dern für jeden Käufer. Es kann bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte gerade deshalb die konkrete Vorgehensweise ge- wählt hat. Denn ein Käufer, der sich einmal für eine Ware entschieden hat, wird seinen Entscheid nur in einzelnen Fällen revidieren, weil er anschliessend eine Mail einer seriös daherkommenden Firma erhält, in welchem ihm mitgeteilt wird, eine Bezahlung müsse gegen Vorauskasse erfolgen, wobei ihm hierfür noch ein Abschlag von 2% gewährt wird. Der lapidare Verweis des Beschuldigten auf die AGB kann daran nichts ändern (HD Urk. 0/5/7 S. 4 F/A 21; Prot. I S. 23 ff.), nur
- 41 - schon weil es widersprüchlich erscheint, den Kauf gegen Rechnung anzubieten, um diese Möglichkeit dann in den nicht zu leicht zu findenden AGB wieder auszu- schliessen, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung die AGB's von den Käufern kaum studiert werden. Der Sachverhalt ist erstellt. 1.7.1.5. Verwendung falscher Namen am Telefon oder per E-Mail Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Kontakt mit Kunden am Telefon oder per E-Mail falsche Namen wie z.B. AI._____, AJ._____, AK._____, T._____, Herr AL._____ und AG._____ verwendet. Er habe dies gemacht, um zu ver- schleiern, dass in Tat und Wahrheit der Beschuldigte und †N._____ die Online- Shops betrieben hätten (Urk. 32 S. 5 f.). Obwohl der Beschuldigte zunächst – entgegen seinen zahlreichen Bestätigungen in der Untersuchung (HD Urk. 0/5/1 S. 25 F/A 203; HD Urk. 0/5/2 S. 7 und 11 F/A 40 f., 44 und 65 f.; HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 49; HD Urk. 0/5/4 S. 11, 22 und 37 F/A 68 f., 152 und 250 ff.; HD Urk. 0/5/7 S. 13 F/A 65; HD Urk. 0/6 S. 3 und 5) – anlässlich der Hauptverhandlung geltend machte, nicht er, sondern †N._____ sei für die Kundenkorrespondenz zuständig gewesen, räumte er unmittelbar danach ein, mit diversen Kunden Korrespondenz geführt zu haben. Auch heute gab er zu, sich falscher Namen wie "AI._____", "AJ._____", "AG._____" und "T._____" be- dient zu haben (Urk. 78 S. 16). Vor dem 14. März 2015 habe er sich immer als "AI._____" ausgegeben (HD Urk. 0/5/7 S. 24 F/A 121). Als Motiv gab er an, er habe sich gegen die "Angriffe" beim AM._____ [Zeitschrift] und beim AN._____ [Fernsehsendung] schützen müssen. Er habe Angst gehabt, von den Suchma- schinen ausgeschlossen zu werden, ansonsten hätte er sich nicht verstecken müssen (Prot. I S. 25 ff.). Davon abweichend gab er in der Untersuchung an, die Namen im Hinblick auf deren Geschäftsführerstellung verwendet zu haben (HD Urk. 0/5/4 S. 38 F/A 259) respektive lieferte für deren Gebrauch nur unglaubhafte Erklärungen, so zum Beispiel im Zusammenhang mit der Verwendung des Na- mens von AJ._____ (HD Urk. 0/5/7 S. 17 f. F/A 83 f.). Heute führte der Beschul- digte aus, er habe sich vor den "Hatern" und Neidern schützen müssen, welche ihn bedroht hätten (Urk. 78 S. 16 f.). Dass der Beschuldigte für die Korrespondenz mit den Kunden verantwortlich war, wird auch durch M._____ und †N._____ be-
- 42 - stätigt (HD Urk. 0/11/3 S. 4 F/A 20 f.; HD Urk. 0/12/3 S. 18 F/A 146 f.; HD Urk. 0/11/4 S. 25 F/A 183; HD Urk. 0/11/6 S. 27 F/A 213 ff.). †N._____ erklärte, dass der Beschuldigte seinen Namen nicht habe sagen wollen, da der Beschuldigte im Internet bekannt sei (HD Urk. 0/11/2 S. 24 F/A 238 ff.). Das Ganze ging sogar soweit, dass der Beschuldigte auch fiktive Namen nicht mehr verwendete, weil auch diese im Internet angeprangert wurden (vgl. HD Urk. 0/5/7 S. 22 F/A 111). Aufgrund der Zugeständnisse des Beschuldigten, aber auch der Aussagen von †N._____ und M._____ ist der Sachverhalt erstellt. 1.7.1.6. Eröffnung neuer Online-Shops nach negativen Kundenbewertungen Dem Beschuldigten und †N._____ wird vorgeworfen, sie hätten jeweils einen neuen Online-Shop unter einem neuen Namen eröffnet, sobald aufgrund der aus- bleibenden Lieferungen negative Kundenbewertungen im Internet über den be- stehenden Online-Shop aufgetaucht seien (Urk. 32 S. 5). Die Vorinstanz erwog, aus dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gehe nicht hervor, welche Online-Shops gemeint seien bzw. unter welchem Namen und wann diese eröffnet worden seien. Dies erschliesse sich auch nicht ohne Weite- res aus dem Zusammenhang, da der Beschuldigte mehrere Online-Shops betrie- ben habe, welche teilweise auch vor dem eingeklagten Zeitraum betrieben wor- den seien ("U._____", "V._____", "W._____", "H._____", "H._____ …"). Dieser Anklagevorwurf genüge vor dem Hintergrund des Anklageprinzips nicht und kön- ne folglich nicht erstellt werden (Urk. 61 S. 34). Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem Anklagesachverhalt ergibt sich mit ge- nügender Sicherheit, dass nur jene Online-Shops gemeint sein können, welche der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 5. November 2015 betrie- ben hat, und nicht auch jene, welche dieser vor dem genannten Zeitraum führte. Dem Beschuldigten war sodann auch der Vorwurf klar, nämlich dass er einer ne- gativen Kritik im Internet habe versucht auszuweichen, indem er sein Geschäft unter neuem Namen in gleicher Art und Weise fortgeführt haben soll. Entspre-
- 43 - chend waren auch die Vorhalte und Fragen der Untersuchungsbehörde formuliert. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. Der Beschuldigte führte zu diesem Vorwurf aus, er sei im Internet von einer Per- son verleumdet worden, z.B. beim AN._____. Wenn die Leute dies lesen würden, dass er ein Betrüger sei, dann würden sie nichts mehr bei ihm kaufen. Deshalb habe er die Domains immer ungefähr nach sechs Monaten wechseln müssen (HD Urk. 0/5/2 S. 6 F/A 35; vgl. auch HD Urk. 0/5/3 S. 13 F/A 90 ff.; HD Urk. 0/5/4 S. 11 F/A 67). Heute sprach der Beschuldigte davon abweichend nicht mehr nur von einer Person, sondern in der Mehrzahl von "Hatern" und Neidern, welche ihn teil- weise bedroht hätten (Urk. 78 S. 17). Dass nur eine Person über die Firmen im In- ternet ihren Unmut ausgedrückt haben soll und dies der Grund für den Wechsel der Namen gewesen sein soll, erscheint denn auch nicht glaubhaft. So wurden di- verse Kunden – wie auch der Beschuldigte einräumte (Urk. 78 S. 17) – nicht ord- nungsgemäss beliefert und/oder erhielten ihr Geld nicht zurück. Es ist notorisch, dass bei solchen Vorfällen im Internet negative Erfahrungsberichte über die näm- lichen Firmen verfasst werden, um andere Kunden zu warnen. Solches hat auch für die Online-Shops des Beschuldigten zu gelten. Kommt noch hinzu, dass †N._____ zunächst nichts über einen "Angreifer" wusste, welcher das Geschäft der Online-Shops mit falschen Massenbestellungen habe kaputt machen wollen (HD Urk. 0/6 S. 21). Erst auf die Ausführungen des Beschuldigten in diese Rich- tung, wollte sich †N._____ daran erinnern können. Diese Angaben erscheinen nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass †N._____ sich nicht auf Anhieb an diesen "Angreifer" hat erinnern können, obwohl dieser "bis zu einer Million ge- kauft" habe und den Lagerbestand auf null gesetzt habe und dies gar alle zwei Tage und von Anfang geschehen sein soll (HD Urk. 0/6 S. 22 f.). Sodann bestätigte †N._____ auf entsprechende Frage, dass der Beschuldigte die Domains immer habe wechseln müssen, weil dieser im Internet als Betrüger be- zeichnet worden sei und die Leute deshalb nichts mehr gekauft hätten (HD Urk. 0/11/3 S. 4 F/A 18). Es habe einen Einfluss auf den Umsatz gehabt, weil zu viele Kunden verärgert gewesen seien und sie dadurch zu viele Negativeinträge in den entsprechenden Onlineforen erwirkt hätten (HD Urk. 0/11/6 S. 7 F/A 52). Auch der
- 44 - Beschuldigte räumte ein, dass es Reklamationen gegen ihn bei Google gegeben habe (HD Urk. 0/5/3 S. 16 F/A 122; HD Urk. 0/5/7 S. 18 F/A 84). Auch dieser Sachverhaltsabschnitt ist erstellt. 1.7.1.7. Bewusstsein, dass Käufer bei kleinen Beträgen von einer genaueren Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit des Anbieters abse- hen würden Zuletzt wird dem Beschuldigten und †N._____ vorgeworfen, dass sie sich be- wusst gewesen seien, dass die jeweiligen Käufer bei kleineren Beträgen von einer genauen Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit des Anbie- ters absehen würden, wie dies beim Kauf über das Internet auch üblich sei (Urk. 32 S. 6). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die Überprüfung des Verkäufers im Internet sei ohne Aufwand möglich. Teilweise werde die Überprüfung via Inter- net wie ein Spiel aufgefasst. Aus diesen Gründen könne man nicht allgemein sa- gen, bei einem kleineren Betrag finde normalerweise keine Überprüfung statt (Urk. 54 S. 9). Dem kann insbesondere für den Fall des Beschuldigten nicht ge- folgt werden. Der Beschuldigte führte erwiesenermassen nicht seinen eigenen Namen, sondern Drittpersonen als Geschäftsführer im Impressum auf und be- nutzte im Kundenkontakt Namen von Drittpersonen. Damit verschleierte er gerade die tatsächlichen Verhältnisse. Selbst wenn im konkreten Fall also eine Überprü- fung stattgefunden hätte, hätte diese nicht zum richtigen Resultat führen können. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, gab es in den Online-Shops des Be- schuldigten von den Geschädigten durchaus auch Bestellungen im Warenwert von über Fr. 300.– bis hin zu – einmalig – einem vierstelligen Frankenbereich, auch wenn sich die überwiegende Mehrheit der Bestellungen – nämlich auf die 292 Geschädigten 84 % – unter einer Grenze von Fr. 300.– bewegte (Urk. 61 S. 34 f.). Entgegen der Vorinstanz kann damit nicht mit genügender Sicherheit geschlossen werden, dass der Beschuldigte im Bewusstsein handelte, die Käufer würden bei kleinen Beträgen von einer genaueren Überprüfung des Leistungs- willens und der Leistungsfähigkeit des Anbieters absehen. Zwar kann es als all-
- 45 - gemeingültige Tatsache angesehen werden, dass Käufer den Verkäufer bei tiefe- ren Beträgen in der Regel – wenn überhaupt – einer laxeren Überprüfung unter- ziehen. Allerdings kann aus diesem Umstand für den konkreten Fall dennoch nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Der Beschuldigte hat in seinen Online-Shops nämlich – wie gesehen – nicht erkennbar nur Artikel mit einem tiefen Kaufpreis angeboten, woraus geschlossen werden könnte, er habe eine genauere Überprüfung gezielt vermieden. Sodann wird aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte Käufer je nach dem jeweiligen Bestellwert gezielt anders behandelt hätte. Dieser Sachverhaltsteil ist nicht erstellt. 1.7.1.8. Inkaufnahme, dass Ware nicht geliefert oder der Kaufpreis nicht zurück- erstattet werden kann Dem Beschuldigten und †N._____ wird vorgeworfen, sie hätten im Zeitpunkt, als die Geschädigten die Waren in ihren Online-Shops gekauft und den Kaufpreis per Vorauskasse überwiesen hatten, in Kauf genommen, dass sie finanziell gar nicht in der Lage sein würden, die bezahlte Ware in Deutschland zu kaufen und an die Kunden zu liefern oder alternativ den Kaufpreis im Falle der Nichtlieferung an die Kunden zurückzuerstatten. Hierfür kann grundsätzlich auf die oben unter II.1.4 dargelegten finanziellen Ver- hältnisse verwiesen werden. Dem Beschuldigten war bewusst, dass seine Ein- nahmen nicht reichen würden, um seine Lebenshaltungskosten zu decken, wes- halb er Kundengelder, welche eigentlich für den Warenkauf bestimmt gewesen wären, angreifen musste. Damit hat er letztlich auch in Kauf genommen, dass er finanziell nicht in der Lage sein wird, die bestellte Ware beim Lieferanten zu be- zahlen und an den Kunden zu liefern. Genauso wenig war er in der Lage, den Kaufpreis zurückzuerstatten, da dieses Geld für seine privaten Ausgaben ver- braucht wurde. Der Sachverhalt ist erstellt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt betreffend gewerbs- mässigen Betrug mit Ausnahme des unter Punkt 1.7.1.7 abgehandelten Vorwurfs als erstellt zu betrachten ist. Hiervon ist nachstehend für die rechtliche Würdigung auszugehen.
- 46 -
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder ei- nen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt oder so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 2.2. Die Irreführung muss sich auf Tatsachen beziehen. Dies sind objektiv fest- stehende Geschehnisse oder Zustände (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 222). Die Irreführung kann sich auch auf innere Tatsachen wie namentlich den Leistungswillen eines An- bieters beziehen (vgl. Urteil des BGer. v. 9.7.2009 6B_147/2009 E. 1.6.1). Die Täuschung kann auch stillschweigend, durch konkludentes Verhalten erfolgen (DONATSCH, Strafrecht III, S. 223). Der Wille zur Vertragserfüllung lässt sich dabei höchstens indirekt, durch mögliche und zumutbare Nachforschungen betreffend die Leistungsfähigkeit überprüfen. Der Irrtum besteht in der Differenz zwischen dem erweckten Anschein und der Wirklichkeit. Nicht erforderlich ist, dass sich der Geschädigte konkret vorstellt, die Angabe sei richtig; es genügt, dass er im Sinne eines "Mitbewusstseins" davon ausgeht (DONATSCH, Strafrecht III, S. 234). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es fraglich, ob in der zu Un- recht in Aussicht gestellten "Rechtzeitigkeit der Lieferung" eine Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB gesehen werden kann. Die Rechtzeitigkeit der Lieferung einer Sache ist ein zukünftiges Ereignis. Sie kann – namentlich wenn sich der Verkäufer die Sache zuerst beschaffen muss – ungewiss sein und ist insoweit keine Tatsache. Eine Täuschung ist zu verneinen, soweit der Verkäufer rechtzei- tig liefern will und er lediglich durch den Vertragsabschluss und die Einforderung der Vorauszahlung zum Ausdruck bringt, er werde dazu auch in der Lage sein. Anders verhält es sich, wenn er die Rechtzeitigkeit der Lieferung beim Vertrags- abschluss bzw. im Zeitpunkt der Vorauszahlung durch den Käufer mit unwahren gegenwärtigen oder vergangenen Tatsachen untermauert. Dies ist der Fall, wenn er fälschlicherweise behauptet, er sei bereits im Besitz der Ware. Darin liegt eine
- 47 - falsche gegenwärtige Tatsache (Urteil des Bundesgerichts 6B_663/2011 vom
2. Februar 2011 E. 2.4.2). Der Beschuldigte und †N._____ boten in ihren Online-Shops eine Vielzahl von Waren an, welche grundsätzlich an Lager seien, und deklarierten auf den Websei- ten jeweils kurze Lieferfristen. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist erwiesen, dass sie diese Waren zum einen nicht in einem eigenen Lager hielten. Zum anderen konnten diese Lieferfristen nur in seltenen Fällen eingehalten werden und waren in der Regel nur theoretischer Natur. Die eigentliche Täuschung liegt aber darin, dass der Beschuldigte und †N._____ die Geschädigten darüber täuschten, dass sie überhaupt in der Lage sind, die Waren zu liefern, oder wenn die Ware nicht geliefert werden konnte, den Geschädigten jeweils den Kaufpreis zurückzuerstat- ten. Effektiv waren sie aber zu beidem nicht in der Lage. Dadurch bewirkten sie bei den Geschädigten einen Irrtum über ihren Leistungswillen bzw. ihre Leistungs- fähigkeit. 2.3. Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert, dass die Täuschung arglistig erfolgt. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung liegt Arglist unter folgenden alternativen Voraussetzungen vor: (a) Der Täter errichtet ein ganzes Lügengebäude: Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von be- sonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. c). (b) Der Täter bedient sich besonderer bzw. täuschender Machenschaften: Als be- trügerische Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Aus- nützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe ge- eignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendiger- weise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2. a).
- 48 - (c) Der Täter bedient sich einfacher Lügen, (aa) deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder (bb) nicht zumutbar ist, oder (cc) der Täter hält den Getäuschten von der möglichen Überprüfung der einfachen Lüge ab oder (dd) sieht aus bestimmten Gründen voraus, dass der Getäuschte von einer Über- prüfung der einfachen Lüge absehen wird (BGE 126 IV 165 E. 2 a), BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Mit Bezug auf die Vorspiegelung des Leistungswillens hielt das Bundesgericht fest, dass diese grundsätzlich arglistig ist, da es sich dabei um eine innere Tatsa- che handelt, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Des Weiteren führte das Bundesgericht aus, dass Arglist bei einfa- chen Falschaussagen gegeben sein kann, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar auf- drängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht ge- macht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsführung und damit der Regelfall des Geschäfts- alltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos aus- geht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet aber dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet (Opfermitverantwortung). Zu berücksichtigen ist da- bei die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall (Urteil des BGer. 6B_147/2009 v. 9. Juli 2009 E. 1.1). Je grösser der Täuschungsauf- wand erscheint, desto stärker wird die Opfermitverantwortung in den Hintergrund treten. Denn die Strafbarkeit wird durch das Verhalten des Täuschenden begrün- det und nicht durch jenes des Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäfts- partner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenüberstehen muss (Urteil des BGer. 6S.168/2006 v. 6. November 2006 E. 2.3). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei Serienbetrügen das Ele- ment der arglistigen Täuschung zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzel- handlungen gemeinsam geprüft werden. Eine ausführliche fallbezogene Er-
- 49 - örterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen (vgl. Urteil des BGer. v. 9.7.2009 6B_147/2009 E. 1.6.3). Der Beschuldigte und †N._____ trafen verschiedene Massnahmen, um sich ge- gen aussen ein seriöses Erscheinungsbild zu geben und zu verhindern, dass die Geschädigten etwas von ihrem fehlenden Leistungswillen respektive der fehlen- den Leistungsfähigkeit merken konnten. Zwar ist der Vorinstanz insofern zu fol- gen, als dass sich auch seriös agierende Online-Shops ein professionelles Er- scheinungsbild geben und sich bei Preisvergleichsdiensten registrieren lassen. Es ist auch richtig, dass das äussere Erscheinungsbild oder die Registrierung bei ei- nem Preisvergleichsdienst noch keine Garantie für die Seriosität des Online- Shops bedeutet, zumal Preisvergleichsdienste auch keine solche abgeben und in den meisten Fällen wohl auch ausdrücklich keine Gewähr für solches überneh- men werden. Es ist heute sodann relativ einfach, eine Internetseite aufzubauen und professionell zu gestalten. Besondere Kenntnisse sind hierfür nicht nötig und auch Laien vermögen dies zu erreichen. Nichtsdestotrotz sorgten der Beschuldig- te und †N._____ mit dieser Vorgehensweise dafür, dass die Geschädigten keinen Verdacht schöpften und davon ausgingen, dass hinter den Online-Shops des Be- schuldigten seriöse Geschäftsleute stehen. Viele Kunden, welche über das Inter- net nach Produkten suchen, bedienen sich solcher Preisvergleichsdienste. Ge- mäss dem Beschuldigten selber ist die Registrierung bei einem Preisvergleichs- verdienst gar absolut notwendig, ansonsten sei der "Umsatz null" (Urk. 78 S. 12). Dabei besteht bei den Käufern eben doch die Erwartungshaltung, dass bei diesen Diensten in der Regel zuverlässige Anbieter aufgeführt werden, da der Preisver- gleichsdienstanbieter bei negativen Rückmeldungen den Online-Shop nicht mehr aufführt, was im Übrigen im Falle des Beschuldigten ja gerade geschehen ist. So- dann sind diese Vorkehrungen im Kontext mit den weiteren Massnahmen zu se- hen. So nannte der Beschuldigte im Impressum der Webseiten statt sich selber AF._____, T._____ und AG._____. Damit verhinderte er, dass die Geschädigten auf ihn respektive auf †N._____ und ihre Reputation aufmerksam werden konn- ten. In dieselbe Richtung geht die Verwendung dieser Namen und Namen weite- rer Drittpersonen bei Telefonaten und E-Mails. Selbst wenn die Geschädigten al-
- 50 - so eine Überprüfung der in den Online-Shops agierenden Personen hätten vor- nehmen wollen, hätten sie nicht herausfinden können, dass der Beschuldigte und †N._____ die Shops betrieben, welche bereits früher mit zahlreichen Shops infol- ge massiver Lieferschwierigkeiten gescheitert sind. Sodann boten sie die Bestell- variante "Kauf auf Rechnung" zunächst allen Kunden an, nur um sie dann nach der Bestätigung der Bestellung umgehend anzuschreiben, dass nur ein Kauf ge- gen Vorauskasse möglich sei. Dies hat einen doppelten Effekt: Einerseits wurde dem Kunden durch die umgehende Anschreibung vermittelt, dass die Online- Shops über eine funktionierende Infrastruktur verfügten, welche eine zeitnahe Abwicklung von Kundenanfragen etc. ermöglichte. Andererseits hat diese Vorge- hensweise eine verkaufspsychologische Komponente, worauf schon früher hin- gewiesen wurde. Beim Kaufentscheid spielt es eine Rolle, ob die Ware gegen Rechnung oder gegen Vorauskasse erhältlich ist. Wenn man sich dann unter an- derem für einen Kauf entscheidet, weil man die Ware gegen Rechnung bekommt, und so nicht Gefahr läuft, die Ware gar nicht oder in einem mangelhaften Zustand zu erhalten und gleichzeitig bereits den Kaufpreis bezahlt zu haben, wird der Käu- fer nach seinem Entscheid nur in seltenen Fällen vom Kauf zurücktreten, wenn man ihm (zeitnah) und mit In-Aussicht-Stellen eines Preisabschlags mitteilt, dass die Sache nur gegen Vorauskasse erhältlich ist. Wenn man sich für eine Sache einmal entschieden hat, dann will man diese auch, insbesondere wenn einem durch die schnelle Reaktion des Verkäufers mit einem professionell wirkenden E- Mail das Gefühl vermittelt wird, dass sich hinter den Online-Shops eine funktionie- rende Organisation befindet. Sobald die Lieferschwierigkeiten und damit die Kritik der Kunden am Online-Shop zu gross wurden, eröffneten sie jeweils einfach ei- nen neuen Online-Shop unter anderem Namen, jedoch nach dem gleichen Kon- zept, mit den identischen Abläufen, identischer Aufgabenteilung und Infrastruktur. Wie die Vorinstanz richtig erwog, liegen mehrere einfache Lügen vor. Diese führ- ten gesamthaft dazu, dass es den Geschädigten nicht möglich war, die Leistungs- fähigkeit bzw. den Leistungswillen des Beschuldigten zu überprüfen. Wie bereits erwähnt, verschleierte der Beschuldigte gezielt seine Identität, so dass die Kun- den nicht auf seine Person und Reputation aufmerksam werden konnten. Weiter- gehende Abklärungen waren den Geschädigten nicht zumutbar und auch nicht
- 51 - üblich bei solchen (Alltags-)Geschäften über das Internet, hatten diese doch durch die vom Beschuldigten gewählte Vorgehensweise keine Anhaltspunkte, welche bei ihnen hätten Zweifel an der Seriosität der Online-Shops aufkommen lassen müssen. Es kann deshalb auch nicht davon gesprochen werden, dass die Geschädigten besonders leichtfertig gehandelt hätten, was im Übrigen auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht wird. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist ist somit zu bejahen. 2.4. Der Irrende muss sich selber oder einen andern am Vermögen schädigen durch die arglistige Täuschung. Damit wird einerseits eine Vermögensverfügung des Irrenden und andererseits ein Vermögensschaden vorausgesetzt. Als Vermö- gensverfügung gilt jede Handlung, Duldung und Unterlassung des Irrenden, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen (BGE 126 IV 113 E. 3a). Dabei muss zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie der Vermö- gensverfügung ein Kausalzusammenhang bestehen (DONATSCH, in: DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/WEDER (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, Art. 146 N 22). Als Vermögensschaden gilt jede Beeinträchtigung des Vermögens, welche in einer Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder im Entgehen von Gewinn bestehen kann. Mit Eintritt der Vermögensschädi- gung ist der Betrug vollendet (DONATSCH, Strafrecht III, S. 212 f.). Die Leistung einer Zahlung auf Vorauskasse ist ohne Weiteres geeignet, eine Vermögensverminderung herbeizuführen. Dabei wurden die Geschädigten durch das Verhalten des Beschuldigten über dessen Leistungsfähigkeit und Leistungs- willen getäuscht und zur Zahlung des Kaufpreises motiviert. Indem die Geschä- digten den Kaufpreis der Ware auf das Konto des Beschuldigten einbezahlten, in der Erwartung, hierfür die Ware zu erhalten, die Lieferung wie auch die Rückzah- lung des Kaufpreises im Falle der Nichtlieferung jedoch ausgeblieben ist, haben sie ihre Aktiven vermindert. 2.5. Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz. Für den Vorsatz der Täuschung ist erforderlich, dass der Täter die Bedeutung seiner falschen Angaben für die vom Geschädigten begehrte Vermögensdisposition erkennt. Auch die tatsächlichen Umstände, welche Arglist begründen, müssen vom Vorsatz erfasst sein
- 52 - (vgl. DONATSCH, Kommentar StGB, N 29 zu Art. 146 m.w.H.). Der für den objek- tiven Tatbestand charakteristische Zusammenhang von der Täuschung bis zum Schaden muss vom Täter in seinen Umrissen gewollt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB II-ARZT, Art. 146 N 208 und 211). Die Verteidigung führt aus, dass der Beschuldigte nie die Absicht gehabt habe, die vorauszahlenden Kunden um ihr Geld oder ihre Ware zu bringen. Es sei zu berücksichtigen, dass 292 von ca. 2'500 Kunden weder die Ware noch das Geld zurückerhalten hätten, was bedeute, dass der Grossteil der Kunden korrekt be- dient worden sei (Urk. 54 S. 6; Urk. 79 S. 5). Wie aufgezeigt, erlitten auch die früheren Online-Shops des Beschuldigten Schiff- bruch. Auch damals hatte er Lieferschwierigkeiten, und Kunden erhielten weder die Ware (allenfalls nur teilweise) noch erhielten sie ihre Geldleistungen zurück. Obwohl dem Beschuldigten aufgrund dieser Erfahrungen bewusst sein musste, dass er seine Online-Shops mit der konkret gewählten Vorgehensweise nicht ge- winnbringend betreiben konnte, vermittelte er gegen aussen das Bild, dass er leis- tungsfähig ist und auch den Leistungswillen hat. Er wusste, dass er einen Teil der Waren nicht an die Kunden wird liefern können oder im Falle der Nichtlieferung ihnen den Kaufpreis nicht vollumfänglich wird zurückerstatten können, weil er nicht nur den von ihm seinerseits zu entrichtenden Kaufpreis übersteigenden Teil zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten respektive zur Deckung der Kosten für Infrastruktur angreifen musste, sondern hierfür die Kundengelder brauchte, wel- che zur Bezahlung zur konkreten Ware bestimmt waren. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beschuldigten, wenn er geltend macht, er sei ledig- lich ein schlechter Geschäftsmann. Regelmässig führte sein Geschäftsmodell zu den gleichen Problemen. Immer wieder konnte er die Ware gar nicht oder nur verspätet an die Kunden liefern. Immer wieder war er nicht in der Lage, den Kun- den ihr Geld zurückzuzahlen, wenn er ihnen die Ware nicht liefern konnte, weil er das Geld anderweitig verbraucht hatte. Mitunter die einzige Änderung, welche er jeweils vollzog, war die Änderung des Namens des Online-Shops. Ansonsten be- trieb er die Geschäfte unverändert weiter, folgte demselben Geschäftsmodell, nutzte die gleiche Infrastruktur und die gleichen Vertriebswege. Unbehelflich ist
- 53 - dabei sein Vorbringen, er habe Excel-Listen etabliert, welche die Probleme besei- tigen sollten. Nicht nur ist nicht ersichtlich, inwiefern Excel-Listen bei solch einem defizitären Geschäftsmodell etwas bewirken könnten. Der Beschuldigte selber konnte dies bis zuletzt auch nicht schlüssig erklären. Betrachtet man die Ausga- ben und (Gewinn-)Einnahmen des Beschuldigten, so reichten diese Einnahmen – auch unter Berücksichtigung der Hilfestellung der Mütter des Beschuldigten und †N._____ – offensichtlich nicht aus, um die Lebenshaltungskosten von ihm selber und †N._____ sowie daneben noch die Unkosten für die Online-Shops zu decken. Frappant ist dabei, dass der Beschuldigte überhaupt keine Kostenkontrolle mach- te. Nur als ein Beispiel zu nennen ist der Umstand, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass er mit Geldbezügen am Automaten Gebühren von über 1'000 Euro verursachte. Dass der Beschuldigte derart schlecht über seine finanziellen Ver- hältnisse Bescheid wusste, ändert jedoch nichts am Umstand, dass ihm bewusst sein musste, dass er nur defizitär Geschäfte betrieb und Geld, welches für Wa- renkäufe bestimmt gewesen wäre, angriff, um seine Lebenshaltungskosten und die Lebenshaltungskosten von †N._____ zu finanzieren. Was die Verteidigung daraus ableiten will, dass 292 von ca. 2'500 Kunden weder die Ware noch das Geld zurückerhalten hätten, was bedeute, dass der Grossteil der Kunden korrekt bedient worden sei, ist in diesem Zusammenhang unklar. Damit bringt sie doch gerade zum Ausdruck, dass auch nach ihrer Rechnung mehr als 11% der Kunden einen Komplettverlust erlitten haben. Dabei handelt es sich um einen fast schon erschreckend hohen Anteil an geprellten Kunden, was gerade nicht zu Gunsten des Beschuldigten spricht. Unbehelflich ist auch das Vorbringen, ca. 900 der ins- gesamt 2'500 bestellenden Kunden seien zufrieden gewesen (Urk. 79 S. 5), be- deutet dies doch im Umkehrschluss, dass ca. 1'600 Kunden unzufrieden mit der Leistung des Beschuldigten waren. Letztlich musste dem Beschuldigten aufgrund seiner Erfahrungen mit früheren Online-Shops bewusst sein, dass er, wenn er in unveränderter Weise weiter seine Geschäfte betrieb, die Kunden weder korrekt beliefern noch ihnen im Falle der Nichtlieferung den Kaufpreis wird zurückerstat- ten können. Dennoch entschied er sich dazu. Dies kann nicht anders als Inkauf- nahme angesehen werden, dass er bei Bezahlung der Bestellungen per Voraus- kasse die Ware nicht wird liefern können respektive auch nicht in der Lage sein
- 54 - wird, den Kunden ihre Kaufpreiszahlungen zurückzuerstatten. Überdies traf er im Bewusstsein um seine schlechte Reputation im Internet Vorkehrungen, um vor den potentiellen Kunden seine Identität zu verschleiern, da die Bestellungen an- sonsten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wären. Der Beschuldigte handelte zumindest mit Eventualvorsatz. 2.6. Der Täter muss mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handeln. Dabei muss der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermö- gensvorteil entsprechen (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Unrechtmässig ist die Bereiche- rung, wenn sie im Widerspruch zur Rechtsordnung steht respektive wenn der Empfänger keinen Rechtsanspruch darauf besitzt, was er zumindest in Kauf nehmen muss (DONATSCH, Strafrecht III, S. 86). Dem Beschuldigten war bewusst, dass er die Geldleistungen der Kunden nur in- soweit zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten und der Lebenshaltungskosten von †N._____ verwenden durfte, als diese Gewinn darstellten. Dennoch bean- spruchte er auch Teile, welche eigentlich zur Bezahlung von Waren bestimmt wa- ren, und auf welche er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte. Dennoch liess er nicht von seinem Handeln ab. Der Beschuldigte handelte somit mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. 2.7. Ein Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte in- nerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit, dass sich der Täter, wie aus dem gesamten Umständen ge- schlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzie- rung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefähr- lichkeit gegeben. Notwendig ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach began- gen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Praxiskom-
- 55 - mentar StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 33). Dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder hauptsächliche Einnahmequelle ist, ist dabei aber nicht erforder- lich. Es muss aber ein erheblicher, entscheidender Beitrag an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten durch die strafbare Handlung aufgebracht werden (Praxis- kommentar StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 35). Der Betrieb der Online-Shops war die Haupttätigkeit des Beschuldigten. Gemäss eigenen Angaben verwendete er darauf seine gesamte Arbeitskraft. Wie oben ausgeführt, konnte der Beschuldigte auch mit der Unterstützung seiner Mutter seine und die Lebenshaltungskosten von †N._____ nicht decken. Vielmehr war er darauf angewiesen, hierfür die per Vorauskasse von den Kunden einbezahlten Beträge, welche eigentlich für die bestellte Ware bestimmt gewesen wären, zu verwenden. Dabei stellten diese Gelder einen entscheidenden Beitrag an die tat- sächlichen Lebenshaltungskosten dar, ansonsten er sein Leben nicht hätte finan- zieren können. Seine deliktische Tätigkeit übte er über einen beträchtlichen Zeit- raum aus und bestand in einer Vielzahl von Einzelhandlungen. Dies ergibt sich nur schon daraus, dass am vorliegenden Verfahren 292 Geschädigte beteiligt sind. Die Gewerbsmässigkeit ist zu bejahen. 2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich eines ge- werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig ge- macht hat. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen.
3. Tatvorwurf der Urkundenfälschung 3.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Namen von AG._____ einen Vertrag zwi- schen der "P._____" und der Firma "AO._____" für die Platzierung von Produkten der "P._____" bei Internet-Suchmaschinen und Preisvergleichsportalen unter- zeichnet, wobei er die Unterschrift von AG._____ auf dem Vertrag handschriftlich nachgeahmt habe (Urk. 32 S. 116 f). 3.2. An der Schlusseinvernahme machte der Beschuldigte geltend, es handle sich nicht um einen Vertrag, sondern nur um eine Anmeldung für eine Suchma-
- 56 - schine. Es stimme, dass er den Namen geschrieben habe. Er habe die Unter- schrift aber nicht nachgeahmt. Für ihn sei es keine Urkundenfälschung (HD Urk. 0/5/8 S. 121 F/A 7). Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Beru- fungsverhandlung bezüglich des objektiven Tatbestandes der Urkundenfälschung indessen im Wesentlichen geständig. Auch heute erklärte er jedoch wieder, er habe das Papier als Anmeldeformular verstanden (Urk. 78 S. 18). Er machte zu- dem anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz geltend, er habe mit AG._____ über den Vertrag gesprochen. Damit setzte sich der Beschuldigte al- lerdings in Widerspruch zu seiner Aussage bei der Polizei am 27. November 2011, wonach er AG._____ nicht über die Unterzeichnung des Vertrages in Kenntnis gesetzt habe (HD Urk. 0/5/3 S. 22 F/A 164). Sodann machte er heute geltend, er habe aus der Unterzeichnung keinen Vorteil gehabt (Urk. 78 S. 18). 3.3. Soweit der Beschuldigte – zumindest früher – vorbrachte, er habe die Un- terschrift nicht nachgemacht, sondern "nur den Namen AG._____ geschrieben" (Urk. 54 S. 10), ist dem zu entgegnen, dass auf dem Formular mit dem Titel "Ba- sis-Vertrag" eine Zelle mit der Bezeichnung "Name in Blockbuchstaben" und un- mittelbar darüber eine separate Zelle mit der Bezeichnung "Unterschrift" zu finden ist. Während der Beschuldigte in der unteren Zelle – wie verlangt – den Namen "AG._____" in Blockbuchstaben aufgeführt hat, schrieb er in der oberen Zelle, welche eben für die Unterschrift vorgesehen ist, in geschwungener Schrift den Namen "AG._____". Dies kann nicht anders als Nachahmung der Unterschrift von AG._____ interpretiert werden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Beschuldigten, er habe das Papier als Anmeldeformular verstanden. Das Formular trägt den Titel "Basis-Vertrag". Zudem wird darin auf die AGB hingewie- sen, was ebenfalls typischerweise im Rahmen eines Vertragsschlusses erfolgt (HD Urk. 0/5/3 Beilage 11). Dem Beschuldigten als geschäftsgewandte Person musste dies bewusst sein. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auf- grund der glaubhaften Aussagen von AG._____ davon auszugehen ist, dass – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – gerade nicht abgesprochen und dieser nicht damit einverstanden war, dass der Beschuldigte in dessen Name den Basis-Vertrag unterschreibt (Urk. 61 S. 54). Das Dokument weist Urkundenquali- tät auf, da es dazu bestimmt und geeignet ist zu beweisen, dass AG._____ im
- 57 - Namen der "P._____ (angeblich) mit der "AO._____" einen Vertrag abgeschlos- sen hat. 3.4. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Urkunde im Namen von AG._____ unterzeichnet hat, damit die "AO._____" seine tatsächliche Identität nicht erkennen konnte und ihn als Vertragspartner ak- zeptiert, womit er folglich hat von deren Services für den Web-Shop der "P._____" Gebrauch machen können. Auf diese Weise konnten weitere Kunden auf die "P._____" aufmerksam gemacht werden, was wiederum die Aussicht auf weitere Bestellungen erhöhte und mithin dem Beschuldigten die Möglichkeit bot, sich wei- ter unrechtmässig zu bereichern. Die Absicht des Beschuldigten hat sich somit di- rekt auf diesen Vorteil gerichtet (vgl. Urk. 61 S. 56 f.). Es ist schlicht kein anderer Grund erkennbar, weshalb der Beschuldigte den Vertrag mit dem Namen von AG._____ und nicht mit seinem eigenen Namen hätte unterzeichnen sollen. Je- denfalls konnte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung kei- nen plausiblen Grund hierfür liefern (Urk. 78 S. 18). Denn selbst wenn AG._____ Geschäftsführer der "P._____" gewesen wäre – was nicht der Fall war – hätte dies den Beschuldigten nicht daran gehindert, selbst wirksam für die "P._____" zu zeichnen. Der Sachverhalt betreffend Urkundenfälschung ist erstellt. 3.5. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich einer Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
4. Tatvorwurf der Beschimpfung 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 16. August 2015 dem Geschädigten AP._____ geschrieben: "Hallo AP._____ du schwules Arschloch, werde mal deine Direktion verständigen, damit du rausfliegst!" (Urk. 32 S. 117). 4.2. Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der delegierten polizeilichen Ein- vernahme vom 11. Januar 2016 geständig. Der Geschädigte AP._____ habe ihn auf Facebook beleidigt. Dieser habe dort einen sehr frechen Kommentar ge- schrieben. Er könne sich aber nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern. Er habe
- 58 - die Nachricht an den Geschädigten AP._____ gesendet, da dieser ihn beleidigt habe. Er könne sich nicht erklären, weshalb er so heftig reagiert habe. Es sei ein Fehler von ihm gewesen. Am Ende der Einvernahme vom 11. Januar 2016 zeigte sich der Beschuldigte nochmals geständig (HD Urk. 0/5/7 S. 40 f. und 51 F/A 211 ff. und 265). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 15. Dezember 2016 anerkannte der Beschuldigte den ihm gemachten Vorwurf. Der Geschädigte AP._____ habe ihn im Internet schwer beleidigt, sonst hätte er das nicht ge- schrieben. Der andere habe auf Facebook oder vergleichbarer Stelle eine dumme Bemerkung gemacht. Er wisse nicht mehr, um was es gegangen sei, aber es sei furchtbar störend gewesen (HD Urk. 0/5/8 S. 122 F/A 8 ff.). Der Beschuldigte be- stritt dann allerdings den ihm gemachten Vorwurf an der Verhandlung bei der Vor- instanz und machte stattdessen geltend, dass †N._____ die entsprechende Nach- richt verfasst habe (Prot. I S. 47 f.). Heute machte er erneut geltend, †N._____ habe die Schreiben immer beantwortet. Er könne sich nicht daran erinnern, dass ihn jemals jemand derart beleidigt hätte, was bei ihm eine solche Reaktion provo- ziert hätte. Zuletzt konzedierte er an der Berufungsverhandlung jedoch, dass es schon möglich sei, dass er die entsprechende Nachricht verfasst habe, er könne sich aber nicht daran erinnern (Urk. 78 S. 18 f.). 4.3. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewis- senhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Be- weismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein. Dem Geständnis der beschuldigten Person kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein a priori grösserer Beweiswert zu als anderen Aussagen oder sonstigen Beweismitteln. Im Falle eines Widerrufs des Geständnisses führt dies aber auch nicht zu dessen Unverwertbarkeit, sondern es ist eine Frage der freien Beweiswürdigung, welche Bedeutung dem Widerruf zu- kommt. Dabei sind zunächst die Beweggründe abzuklären, die zu den wider- sprüchlichen Aussagen geführt haben, um dann auf dieser Grundlage die Glaub-
- 59 - haftigkeit und Ernsthaftigkeit von Geständnis und Widerruf gegeneinander abzu- wägen (Entscheid 460 11 206 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. Juni 2012 E. 2.4.). Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geltend, dass der Beschuldigte mit dem Vorwurf der Beschimpfung überfahren worden sei und die Sache voreilig zugegeben habe (Urk. 54 S. 11). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es tatsächlich so, dass der Beschuldigte erst im Rahmen einer späteren Einvernahme sowie im Zuge von diversen an- deren Vorhalten im Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Be- truges mit dem Vorwurf der Beschimpfung konfrontiert worden ist. So gesehen, nimmt dieser Vorwurf in der Tat eine eher spezielle Position ein. Davon zu spre- chen, dass der Beschuldigte dadurch geradezu "überfahren worden sei", ist je- doch verfehlt. Dem Beschuldigten wurde ein korrekter Vorhalt gemacht und die Möglichkeit gegeben, sich zu äussern. Von sich aus erinnerte der Beschuldigte sich dann an die Umstände, wie es zum Verfassen der Nachricht an den Geschä- digten AP._____ gekommen ist, und nannte überdies seine Beweggründe. Dies lässt sein Geständnis glaubhaft erscheinen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte – sollte sich der Sachverhalt nicht tatsächlich so zugetragen ha- ben – derartige Aussagen erfinden sollte. Kommt noch hinzu, dass der Beschul- digte das Geständnis ja nicht nur am 11. Januar 2016 bei der Polizei ablegte, sondern dieses Geständnis fast ein Jahr später anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Schlusseinvernahme noch einmal bestätigte. Wenn der Beschuldigte durch den Vorhalt bei der Polizei tatsächlich "überfahren" worden wäre und nur deshalb ein Geständnis abgelegt hätte, so hätte er das Geständnis doch spätestens bei der Schlusseinvernahme korrigiert. Aufgrund des Gesagten erhellt, dass es sich beim Vorbringen, die Nachricht sei von †N._____ verfasst worden, um eine Schutzbehauptung handelt. Wenn der Beschuldigte geltend macht, man habe ab- gemacht, dass †N._____ Kontakt aufnehmen würde, falls schlechte Bewertungen im AM._____ oder AN._____ kämen, so widerspricht dies den bisherigen Aussa- gen, wonach der Beschuldigte für die Korrespondenz verantwortlich zeichnete, jeweils die Telefonate führte und E-Mails verfasste. Wenn der Beschuldigte dann weiter anführt, †N._____ habe über Mittag Bier getrunken und dieser habe Zeit
- 60 - am Stammtisch verbracht, wo auch Kraftausdrücke gefallen seien, so wirkt dies sehr gesucht. Diese Ausführungen vermögen die Glaubhaftigkeit seines früher abgelegten Geständnisses nicht zu zerstören, weshalb der zur Anklage gebrachte Sachverhalt betreffend Beschimpfung gestützt darauf erstellt ist. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und wird von der Verteidigung auch nicht explizit gerügt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 58 f.). Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Beschimpfung ist auch zweitinstanzlich zu bestätigen. III. Strafzumessung
1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Straf- zumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie ei- ne Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als angemessen (Urk. 61 S. 66 f.).
2. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung hielt vor Vorinstanz dafür, dass das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass zu hoch sei. Der Beschuldigte habe durch seine Online- Shops praktisch kein Geld verdient. Eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.– sei angemessen (Urk. 54 S. 12).
3. Strafrahmen und konkrete Strafzumessung Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkunden- fälschung und Beschimpfung wird zweitinstanzlich bestätigt. Während der ge- werbsmässige Betrug mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren und Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen ist, wird die Urkundenfälschung mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die zusätzlich began- gene Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB kommt nur eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen in Frage. Das Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur bei gleichartigen Strafen in Betracht. Da vorliegend für den ge-
- 61 - werbsmässigen Betrug und die Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen sein wird, ist die Geldstrafe für die Beschimpfung zusätzlich zur Frei- heitsstrafe auszusprechen. 3.1. Bestrafung wegen gewerbsmässigen Betrugs 3.1.1. Die Vorinstanz erwog betreffend die objektive Tatschwere, dass der De- liktsbetrag der verübten Betrugsfälle von Fr. 56'182.09 nicht unerheblich ausfalle. Im Deliktszeitraum von 21 Monaten seien 292 Geschädigte zu verzeichnen. Die- sen seien darüber hinaus teilweise beträchtliche Umtriebe und Kosten bei der Verfolgung ihrer Ansprüche entstanden. Wenn auch das Vorgehen des Beschul- digten nicht als raffiniert zu bezeichnen sei, so erscheine es dennoch als dreist. So habe der Beschuldigte am Telefon und in der E-Mail-Korrespondenz zum Teil falsche Namen verwendet und im Impressum seiner Online-Shops nicht existie- rende Geschäftsführer eingetragen, um seine Identität zu verschleiern. Aus dem- selben Grund habe er auch eine Urkunde gefälscht. Innerhalb des durch den Be- schuldigten und †N._____ betriebenen Geschäfts sei es klarerweise der Beschul- digte gewesen, welcher die Hauptverantwortung für die Online-Shops getragen habe, während †N._____ nach seinen Anweisungen gearbeitet habe. Hierar- chisch sei der Beschuldigte seinem Geschäftspartner damit überlegen gewesen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe, sondern eventualvorsätz- lich. Er sei zwar durchaus bemüht gewesen, ein Online-Business zu betreiben, habe jedoch in Kauf genommen, nicht in der Lage zu sein, einen Grossteil der be- stellten und bezahlten Ware nicht liefern bzw. den Kaufpreis nicht zurückerstatten zu können. Sein Motiv sei rein finanzieller Natur und damit egoistischer Natur ge- wesen. Denn nur durch das Abziehen der Kundengelder sei es dem Beschuldig- ten gelungen, sich über Wasser zu halten und seine sowie die Lebens- haltungskosten von †N._____ zu decken. Einen grossen Gewinn habe der Be- schuldigte indessen nicht erzielt. Die Vorinstanz erachtete eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug als dem Verschul- den des Beschuldigten angemessen (Urk. 61 S. 62 f.).
- 62 - 3.1.2. Den Erwägungen der Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen. Der Be- schuldigte hielt seine deliktische Tätigkeit über einen beachtlichen Zeitraum auf- recht. Dabei setzte er diese auch immer wieder fort, obwohl er mit seinen Online- Shops scheiterte. Mit Bezug auf die Schadensumme und die Anzahl geschädigter Personen sind zwar noch wesentlich schwerere Fälle denkbar. Das Ausmass ist aber dennoch beachtlich. Der Beschuldigte hat einen beträchtlichen Aufwand betrieben und diverse Vorkehrungen getroffen, damit sein Verhalten von Erfolg gekrönt war. Es ging dem Beschuldigten darum, Geld zu erhalten, um seine Le- benshaltungskosten zu finanzieren. Dass der Beschuldigte damit nicht einen auf- wendigen oder luxuriösen Lebensstil gepflegt hat, ist ihm zugute zu halten. Es kann indessen keine Rede davon sein, dass er "nur ein Optimist" gewesen wäre, wie das die Verteidigung geltend macht. Ihm wäre es ohne Weiteres möglich ge- wesen, schon früher als erst ab 2016 Anstrengungen zu unternehmen, seinen Lebensunterhalt auf legale Weise finanzieren zu versuchen (vgl. Prot. I S. 7 ff.). Das Verschulden ist aufgrund des Gesagten als leicht zu qualifizieren. Wenn die Vorinstanz für den gewerbsmässigen Betrug eine Einsatzstrafe von 14 Monaten festgesetzt, so kann diese übernommen werden. 3.2. Täterkomponente Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren sowie der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. November 1955 geboren wurde und in AQ._____ [Ortschaft] im Kanton Bern aufgewachsen ist, wo er auch die Grundschule besucht hat. Nach Abschluss ei- ner Berufslehre als Elektriker, studierte er Industrieelektrik und Energie. Nach ei- nigen Arbeitsstellen in unselbständiger Stellung machte sich der Beschuldigte schliesslich selbständig (HD Urk. 0/5/1 S. 2 f. F/A 8 ff.). Seine Eigentumswohnung hat der Beschuldigte verkauft, wobei er mit dem Erlös einen Teil seiner Schulden habe tilgen können (Prot. I S. 10). Er habe derzeit noch ca. Fr. 20'000.– Schulden beim Steueramt und der Ausgleichskasse. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte weiter aus, seine Mutter sei in der Zwischenzeit gestor- ben. Er lebe noch in der gleichen Wohnung in AQ._____, welche seiner Mutter gehöre. Er müsse hierfür keinen Mietzins bezahlen. Der Beschuldigte vermittelt
- 63 - heute gemäss eigenen Angaben in selbständiger Stellung Grundstücke in Süd- amerika. Er erhalte für die Vermittlung von Kunden eine Provision, wobei er mit dieser Tätigkeit ca. Fr. 15'000.– pro Jahr verdiene (Urk. 78 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus. Insbesondere ist es richtig, wenn die Vorinstanz die nicht einschlägige und bereits weit zurückliegende Verurteilung aus dem Jahre 2010 (vgl. HD Urk. 0/24/3) nicht straferhöhend in Anschlag bringt (Urk. 61 S. 65 f.). Ebenfalls zu bestätigen ist die Vorinstanz darin, dass sich das Nachtat- verhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd auszuwirken hat. Der Beschul- digte zeigte sich mit Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Beschimpfung weder geständig noch einsichtig. Wei- tere Strafminderungsgründe sich nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist demnach für den gewerbsmässigen Betrug mit einer Frei- heitsstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3.3. Straferhöhung wegen der Urkundenfälschung 3.3.1. Die Vorinstanz führte zur objektiven Tatschwere der Urkundenfälschung aus, dass sich der Beschuldigte zwar keiner besonderen Mittel bedient habe. Er habe jedoch eine Urkunde mit dem Namen des nicht wissenden AG._____ un- terzeichnet, welcher mit dem Online-Shop "P._____" nicht das Geringste zu tun gehabt habe, was äusserst dreist erscheine. Der unterschriebene Vertrag sei so- dann an die Firma "AO._____" zugestellt worden, womit nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts – des Vertrauens im Rechtsverkehr in die Echtheit der Urkunde – vorliege. Hinsichtlich der subjekti- ven Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vor- satz gehandelt habe und zudem aus rein egoistischem Motiv, habe er doch einzig zum Ziel gehabt, die Firma "AO._____" über seine Identität zu täuschen, um sich dadurch einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Insgesamt sei das Tatverschul- den in Bezug auf die Urkundenfälschung als nicht mehr leicht einzustufen, wes- halb die hypothetische Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen sei (Urk. 61 S. 63 f.).
- 64 - 3.3.2. Diese Erwägungen erweisen sich als richtig und können so übernommen werden. Die persönlichen Verhältnisse und das Nachtatverhalten wirken sich auch hier strafzumessungsneutral aus. Wenn die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe wegen der zusätzlich begangenen Urkundenfälschung um vier Monate erhöht, erscheint dies angemessen. Der Beschuldigte ist somit für den gewerbsmässigen Betrug und die Urkundenfälschung mit einer Freiheits- strafe von 18 Monaten zu belegen. 3.4. Bestrafung wegen Beschimpfung 3.4.1. Die Vorinstanz erwog bezüglich der objektiven Tatschwere, dass der Inhalt "Hallo AP._____ du schwules Arschloch, werde mal deine Direktion verständigen, damit du rausfliegst!" aggressiv und herabsetzend wirke. Die Nachricht sei indes- sen, soweit bekannt, nur an AP._____ adressiert worden und keinem weiteren Personenkreis. Auch habe der Beschuldigte es bei einer Beschimpfung bewen- den lassen. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe, wobei er einzig und nicht nachvollziehbar das Ziel verfolgt habe, AP._____ in dessen Ehre herabzusetzen. Insgesamt sei das Tatverschulden des Beschuldigten noch als leicht einzustufen. Es erscheine dem Verschulden angemessen, den Beschuldigten mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu bestrafen. Den Tagessatz erachtete die Vorinstanz unter Verweis auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Exis- tenzminimum, mit Fr. 30.– für angemessen ( Urk. 61 S. 64 und 66 f.) 3.4.2. Zwar fällt die Titulierung mit "Du schwules Arschloch" ziemlich derbe aus. Allerdings sind noch wesentlich schwerere Formen von Verbalinjurien denkbar. Es blieb schliesslich bei dieser einmaligen Entgleisung des Beschuldigten gegen- über dem Geschädigten. Ein besonderes Motiv für die Beleidigung ist nicht zu er-
- 65 - kennen. Zwar macht der Beschuldigte geltend, er sei durch einen Kommentar des Geschädigten AP._____ getroffen worden, und er habe deshalb so reagiert. Al- lerdings bleibt unklar, welchen Inhalt dieser angebliche Kommentar von AP._____ genau aufgewiesen habe. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldig- ten leicht, wofür die Bestrafung mit einer Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagessätzen angemessen erscheint. 3.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente sowie dem Nachtatverhalten kann nach oben verwiesen werden. Bezüglich der Beschimpfung hat der Beschuldigte sein Geständnis aus der Untersuchung später wieder widerrufen und hat nunmehr als nicht geständig zu gelten, weshalb ihm auch hier keine Strafminderung zugebilligt werden kann. Die vorinstanzliche Festsetzung einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen ist damit auch zweitinstanzlich zu bestätigen. 3.4.4. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich im Ver- gleich zum vorinstanzlichen Urteil unverändert, obwohl sich die Einkommens- quellen verändert haben. Der Tagessatz in der Höhe Fr. 30.– ist deshalb zu be- stätigen. 3.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen ist. 3.4.6. Sodann steht einer Anrechnung der vom Beschuldigten bereits erstande- nen 81 Tage Haft (HD Urk. 0/16/2 und HD Urk. 0/16/17) an die (bedingte) Frei- heitsstrafe (vgl. BGE 141 IV 239) nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der bedingte Aufschub der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren zu bestätigen, wobei sich dies im konkreten Fall aber auch als angemessen erweist und von der Staatsanwaltschaft nicht dagegen opponiert wird.
- 66 - V. Beschlagnahmung
1. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2016 wurden gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a (recte: und b) StPO beim Beschuldigten diverse Gegen- stände sowie eine Barschaft in der Höhe von Fr. 30.– beschlagnahmt (HD Urk. 0/15/19).
2. Gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten. Wurde ein Gegenstand allein zu Beweiszwecken in staat- lichen Gewahrsam genommen, so ist er dem Berechtigten stets zurückzugeben; denn diesfalls bestehen nie Gründe für seine Einziehung. Soweit die Beschlag- nahme sich, und sei es nur nebenher, auf Gesichtspunkte der Gefährlichkeit des Gegenstandes oder der Deliktsverstricktheit des Vermögenswertes bezieht, hat sich das weitere Vorgehen an der Beschlagnahme zu Einziehungszwecken zu orientieren (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 267 N 8). Gegenstände werden eingezogen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder da- zu bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht wor- den sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). An das Vorliegen einer Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt das Bestehen einer Gefahr, dass der Beschuldigte die Sache in Zukunft wieder für eine Deliktsbegehung nutzt. Tatwerkzeuge werden unabhängig davon eingezogen, ob sie auch rechtmässigem Gebrauch dienen könnten. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegen- standes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über sei- ne Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
3. Die Verteidigung beantragt die Herausgabe der Barschaften sowie der be- schlagnahmten Gegenstände wie Festplatten und Bundesordner etc. (Urk. 63 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der vorinstanzlichen Re- gelung.
- 67 - 3.1. Barschaft Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei der beschlagnahm- ten Barschaft in der Höhe von Fr. 10.– (HD 0/15/19 z)zz)ttt)) und Fr. 20.– (HD 0/15/19 z)zz)uuu)) um Werte handelt, welche aus betrügerischen Geschäfts- tätigkeiten des Beschuldigten erlangt worden sind. Da der Vermögenswert keiner geschädigten Person zugeordnet werden kann, ist dieser in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB definitiv einzuziehen. Entgegen der Vorinstanz dürfen delik- tisch erlangte Vermögenswerte allerdings nicht zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet werden. Dies würde dem Gedanken, dass sich strafbares Ver- halten nicht lohnen darf (BGE 129 IV 109), zuwiderlaufen, da sich die Straftat für den Beschuldigten dann ja zumindest ein Stück weit gelohnt hätte. 3.2. Festplatten / USB Sticks / Speicherkarten / PCs / Notebook / Laptops etc. 3.2.1. Die Vorinstanz hat geschlossen, dass die diversen beschlagnahmten elekt- ronischen Hilfsmittel zur Durchführung des durch den Beschuldigten begangenen Betrugs verwendet worden bzw. dazu bestimmt gewesen seien. Ein hinreichender Konnex zur Straftat sei damit gegeben, weshalb diese in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB definitiv einzuziehen seien. Aufgrund des geringen Werts der elekt- ronischen Geräte bzw. der Unverwertbarkeit der Schlüssel sei mit einem die Ver- wertungskosten übersteigenden Verwertungserlös nicht zu rechnen. Die Gegen- stände seien einzuziehen und zu vernichten (Urk. 61 S. 69). 3.2.2. Offensichtlich dienten die im Titel aufgeführten elektronischen Geräte und das Zubehör dem Beschuldigten bei seiner deliktischen Tätigkeit. Ein Deliktskon- nex ist deshalb zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 53 S. 18) und der Vorinstanz genügt dies jedoch nicht. Unklar bleibt insbesondere, wie diese Gegenstände inskünftig die "Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden" sollten (vgl. Art. 69 StGB). Obwohl an diese Gefährdung keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, ist eine solche Gefährdung im konkreten Fall nicht ersichtlich. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte erneut im Online-Handel tätig sein und in gleicher Weise deliktisch
- 68 - vorgehen wird. Die elektronischen Hilfsmittel sind dem Beschuldigten deshalb nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. 3.3. Diverse weitere Unterlagen 3.3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Geschäftsunterlagen dazu bestimmt waren bzw. dazu gedient haben, die durch den Beschuldigten verübten Straftaten zu begehen. Auch sei anzunehmen, dass die Unterlagen teilweise aus den Straf- taten des Beschuldigten hervorgegangen seien im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB. Die Gegenstände seien deshalb einzuziehen und zu vernichten (Urk. 61 S. 70 f.). 3.3.2. Richtig ist zwar auch hier, dass diese Unterlagen einen deliktischen Konnex aufweisen. Doch bleibt wie bei den elektronischen Hilfsmitteln unklar, wie diese Unterlagen inskünftig eine Gefährdung darstellen sollten. Die Unterlagen sind dem Beschuldigten deshalb nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. VI. Zivilpunkt Wie gezeigt wird der Beschuldigte auch vor Berufungsgericht anklagegemäss schuldig gesprochen. Die Zivilansprüche der Privatkläger, wie sie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergeben, sind demnach gemäss der vom Beschuldigten für den Eventualfall seiner Schuldigsprechung beantragten Anerkennung zu bestäti- gen. VII. Kosten und Entschädigung
1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Disp.-Ziff. 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– festzu- setzen.
- 69 - 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigen Entscheid erwirkt hat, dennoch die Kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich geändert wird. 2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil in wesentlichen Teilen an und verlangt einen Freispruch mit den entsprechenden Nebenfolgen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 63 S. 2; Urk. 79 S. 1 f.). 2.4. Das vorinstanzliche Urteil wird im Schuld- und Strafpunkt bestätigt. Ledig- lich was die Beschlagnahmungen angeht, wird der angefochtene Entscheid zu- gunsten des Beschuldigten abgeändert. Es handelt sich dabei nur um eine unwe- sentliche Abänderung in einem Nebenpunkt, weshalb die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. 2.5. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'216.55.– geltend (Urk. 80). Es erscheint unter Berücksichtigung des heute zusätzlich angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungs- verhandlung angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 5'400.–. zu entschä- digen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzube- halten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 6. September 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 70 - "Es wird erkannt:
1. […]
2. Vom Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG wird der Beschuldigte freige- sprochen. 3.-8. […]
9. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemü- hungen und Auslagen mit Fr. 26'719.40 (inkl. Fr. 1'979.20 MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 930.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 150.80 Zeugenentschädigung Fr. 46.20 Auslagen Untersuchung Fr. 26'719.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kos ten bleiben vorbehalten.
11. […] "
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB − sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
- 71 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 81 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
7. Dezember 2016 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 10.– (HD 0/15/19 S. 4) und Fr. 20.– (HD 0/15/19 S. 5), einbezahlt bei der Bezirksgerichtskasse Horgen, werden eingezogen.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 beschlagnahmten Gegenstände (HD 0/15/19 S. 2f.), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgege- ben, andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − 1 Festplatte weiss (A008'894'255), − 1 Festplatte OC2 schwarz/grün (A008'894'266), − 1 Festplatte Freecom schwarz (A008'894'357), − 1 USB Stick Verbatim (A008'894'391), − 1 USB Stick San Disk (A008'894'437), − 1 USB Stick Lenovo (A008'894'471), − 1 Festplatte OC2 schwarz/grün (A008'894'482), − 1 Festplatte Kingston schwarz (A008'894'506), − 1 Festplatte OC2 schwarz/grün (A008'894'540), − 1 Speicherkarte Sony (A008'894'573), − 1 Speicherkarte SanDisk (A008'894'595), − 1 Festplatte HP (A008'894'608), − Schlüsselbund (A008'894'766), − 1 Schlüssel KESO (A008'894'777), − 1 Schlüssel KABA (A008'894'788), − 2 Schlüssel SEA (A008'894'846), − 1 PC ASUS (A008'894'915), − 1 Notebock ASUS (A008'894'926), − 1 Server IBM (A008'895'907), − 1 Server Lenovo (A008'895'918), − 1 Server HP (A008'895'929), − 1 Server IBM (A008'895'930), − 1 Server Lenovo (A008'895'941), − 1 PC IBM (A008'895'952), − 1 Laptop ACER (A008'896'079), − 1 Laptop ACER (A008'896'080), − 1 PC Fujitsu (A008'896'091), − PC HP Compaq (A008'896'104),
- 72 - − 1 PC IBM (A008'896'115).
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 beschlagnahmten Gegenstände (HD 0/15/19 S. 1ff.), lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Horgen (act. 36), werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- geben, andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft vernichtet: − 1 Bundesordner grün (A008'894'131), − Schreiben … (A008'894'620), − Schreiben ….ch, − 1 Bundesordner B'._____ MWST 04/2014 (A008'894'868), − Diverse schriftliche Unterlagen (A008'894'879), − Diverse schriftliche Unterlagen (A008'894'880), − Diverse schriftliche Unterlagen (A008'894'904), − Liste betr. Bankverbindungen (A008'895'963), − Blätter «C._____@....de (A008'895'974), − E-Mail D._____ (A008'895'985), − 9 Sichtmappen «…» (A008'895'996), − Rechnung Nr. … (A008'896'002), − Mail D._____ (A008'896'013), − 2 Briefe (A008'896'024), − Brief «Verzollung» (A008'896'035), − 2 Bundesordner «B'._____» (A008'896'046), − … Unterlagen E._____ (A008'896'126), − Kontoauszug Steuerverwaltung (A008'896'137), − 2 Mahnungen (A008'896'159), − Zahlungsauftrag F._____ (A008'896'160), − Unterlagen «….com» (A008'896'171), − Schreiben Post (A008'896'182), − 1 Bundesordner blau «Rückerstattungen» (A008'896'193), − 2 Bundesordner weiss «F._____» (A008'896'206), − 1 Bundesordner rot «Lieferung ab Lager» (A008'896'217), − 1 Brief «Mahnung» (A008'896'228), − 1 Bundesordner blau «B'._____ Online Debitoren» (A008'896'239), − 1 Bundesordner grün «… Bank» (A008'896'240), − Diverse Sichtmappen «…» (A008'896'251), − Schreiben «D._____-Angebot» (A008'896'262), − 1 Bundesordner schwarz «B'._____ Streitfälle» (A008'896'273), − 1 Bundesordner grau «Frau G._____» (A008'896'284), − 1 Bundesordner blau «Betreibungsamt Streitfälle» (A008'896'295), − 1 Bundesordner schwarz «H._____ Kasse» (A008'896'308), − 1 Bundesordner grau «I._____» (A008'896'319), − 1 Mappe rot (A008'896'320), − Lose Blätter «B._____» (A008'896'331), − Diverse Schreiben (A008'896'342), − Unterlagen «B'._____ MWST 01/2015» (A008'896'353), − Unterlagen «MWST A._____ B'._____» (A008'896'364), − Unterlagen «B'._____ A._____ Online» (A008'896'375), − Schreiben «letzte Mahnung J._____» (A008'896'386).
- 73 -
7. a) Die Schadenersatzbegehren der nachgenannten Privatkläger werden im folgenden Umfang gutgeheissen: − Privatkläger 1 (D18): Schadenersatz von Fr. 181.25 − Privatkläger 2 (D2): Schadenersatz von Fr. 334.50 − Privatkläger 4 (D146): Schadenersatz von Fr. 153.35 − Privatkläger 8 (D286): Schadenersatz von Fr. 501.33 − Privatkläger 9 (D252): Schadenersatz von Fr. 109.20 − Privatkläger 10 (D86): Schadenersatz von Fr. 152.05 − Privatkläger 12 (D39): Schadenersatz von Fr. 258.15 − Privatkläger 18 (D255): Schadenersatz von Fr. 191.00 − Privatkläger 27 (D239): Schadenersatz von Fr. 122.08 − Privatkläger 39 (D213): Schadenersatz von Fr. 193.65 − Privatkläger 42 (D119): Schadenersatz von Fr. 114.60 − Privatkläger 46 (D112): Schadenersatz von EUR 116.95 − Privatkläger 47 (D288): Schadenersatz von Fr. 623.50 − Privatkläger 48 (D285): Schadenersatz von Fr. 97.95 − Privatkläger 49 (D194): Schadenersatz von Fr. 112.80 − Privatkläger 51 (D125): Schadenersatz von Fr. 109.00 − Privatkläger 53 (D99): Schadenersatz von Fr. 121.55 − Privatkläger 57 (D266): Schadenersatz von Fr. 60.95 − Privatkläger 63 (D16): Schadenersatz von Fr. 459.35 − Privatkläger 66 (D203): Schadenersatz von Fr. 88.20 − Privatkläger 73 (D51): Schadenersatz von Fr. 610.00 − Privatkläger 74 (D72): Schadenersatz von Fr. 122.30 − Privatkläger 76 (D156): Schadenersatz von EUR 338.40 − Privatkläger 77 (D25): Schadenersatz von Fr. 438.05 − Privatkläger 81 (D236): Schadenersatz von Fr. 246.00 − Privatkläger 82 (D216): Schadenersatz von Fr. 331.50 − Privatkläger 87 (D188): Schadenersatz von Fr. 204.38 − Privatkläger 88 (D114): Schadenersatz von Fr. 134.38 − Privatkläger 90 (D74): Schadenersatz von Fr. 665.30 − Privatkläger 92 (D90): Schadenersatz von Fr. 148.75 − Privatkläger 93 (D28): Schadenersatz von Fr. 215.30 − Privatkläger 94 (D199): Schadenersatz von Fr. 302.90 − Privatkläger 95 (D45): Schadenersatz von Fr. 255.80 − Privatkläger 98 (D11): Schadenersatz von Fr. 114.25 − Privatkläger 105 (D291): Schadenersatz von EUR 258.90
- 74 - − Privatkläger 106 (D159): Schadenersatz von Fr. 476.75 − Privatkläger 108 (D92): Schadenersatz von Fr. 137.98 − Privatkläger 111 (D224): Schadenersatz von Fr. 89.90 − Privatkläger 116 (D128): Schadenersatz von Fr. 207.34 − Privatkläger 118 (D137): Schadenersatz von Fr. 88.86 − Privatkläger 120 (D75): Schadenersatz von EUR 208.15 Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der obengenann- ten Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 3 (D87), 5 (D94), 6 (D118), 7 (D4), 11 (D245), 14 (D160), 15 (D251), 16 (D185), 17 (D35), 19 (D235), 20 (D77), 23 (D116), 24 (D184), 25 (D219), 26 (D105), 28 (D101), 29 (D27), 30 (D258), 31 (D232), 32 (D79), 33 (D172), 34 (D145), 35 (D135), 36 (D111), 37 (D31), 38 (D150), 40 (D181), 41 (D180), 43 (D161), 44 (D76), 45 (D65), 52 (D202), 54 (D37), 55 (D50), 58 (D174), 59 (D182), 60 (D34), 61 (D124), 62 (D98), 64 (D122), 65 (D187), 67 (D96), 68 (D189), 69 (D113), 70 (D207), 71 (D19), 72 (D59), 75 (D123), 78 (D171), 79 (D48), 80 (D163), 83 (D259), 84 (D106), 91 (D208), 96 (D244), 97 (D47), 99 (D73), 100 (D215), 101 (D177), 102 (D67), 103 (D170), 104 (D36), 107 (D205), 109 (D175), 110 (D230), 112 (D80), 115 (D40), 117 (D281) und 119 (D68) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
c) Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 (D18), 3 (D87), 7 (D4), 9 (D252), 11 (D245), 12 (D39), 14 (D160), 16 (D185), 17 (D35), 26 (D105), 27 (D239), 30 (D258), 32 (D79), 38 (D150), 41 (D180), 52 (D202), 54 (D37), 59 (D182), 61 (D124), 63 (D16), 64 (D122), 70 (D207), 80 (D163), 83 (D259), 84 (D106), 85 (D225), 90 (D74), 94 (D199), 95 (D45), 96 (D244), 97 (D47), 105 (D291), 110 (D230), 118 (D137) und 119 (D68) werden abgewiesen.
8. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Disp.-Ziff. 11) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 75 - Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.00 amtliche Verteidigung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatkläger 1-122 (als Dispositiv-Auszug) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (unter Hinweis auf Disp. Ziff. 5) − die Bezirksgerichtskasse Horgen (unter Hinweis auf Disp.-Ziff. 4 und 6).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 76 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. November 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. R. Bretscher Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.