Sachverhalt
3. Diebstahl (Bargeldbetrag CHF 1 Million) 3.1. Der Beschuldigten wird unter Ziffer 1 der Anklage vom 11. März 2016 (Urk. 80 S. 2) in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorgeworfen, sie habe sich kurz vor, respektive nach dem Ableben ihrer Eltern aus deren Tresor den sich dort befindlichen Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 1 Million angeeignet. 3.2. Allseits unbestritten ist diesbezüglich, dass die Beschuldigte in Begleitung ihrer Mutter sowie unter Vorlage einer Vollmacht ihres Vaters am 27. September 2010 den Betrag von CHF 1 Million bei der elterlichen Hausbank in bar bezog und dass dieser Barbetrag in der Folge im Tresor der elterlichen Liegenschaft depo- niert wurde. Weiter ist unbestritten, dass der nämliche Bargeldbetrag nach dem Ableben der Eltern (Suizid) am tt. Oktober 2010 nicht mehr im Tresor vorgefunden werden konnte. Die Vorinstanz hat hierzu das Notwendige dargetan, weshalb auf
- 12 - deren Erwägungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 158 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Die Beschuldigte stellte den Anklagevorwurf des Diebstahls von CHF 1 Million stets und mit Vehemenz in Abrede. Zusammengefasst nahm sie den Standpunkt ein, nicht zu wissen, was mit dem Bargeldbetrag aus dem Tresor ihrer Eltern geschehen sei. Sie habe ihn jedenfalls nicht an sich genommen. Denkbar sei, dass der verstorbene Vater den Betrag kurz vor seinem Ableben zur Unterstützung Dritter verwendet habe. Die Anklagebehörde habe die Bankbewe- gungen auf ihren Konten bei drei verschiedenen Banken korrekt wiedergegeben. Diese Kontobewegungen hätten indes nichts mit dem verschwundenen Bargeld- betrag zu tun, sondern seien auf diverse anderweitige Vorgänge aus ihrem Privat- und Geschäftsleben zurückzuführen (Urk. 1/42 S. 15 ff. und Prot. I. S. 21 ff.). An- lässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre früheren An- gaben und führte betreffend des Fehlens des Geldes beim Öffnen des Tresors aus, sie habe diesbezüglich nur Vermutungen, es seien die gleichen, die es schon immer gegeben habe. Sie gehe davon aus, dass der Vater das Geld verschenkt habe (Urk. 198 S. 12). 3.4. Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Würdigung der vorhandenen Be- weise zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 müssten mit einer gewissen Skepsis gewürdigt werden. Es sei zwar durchaus möglich, dass sich das Tatgeschehen mindestens teilweise so ereignet habe, wie sie es geschildert hätten. Ein - für eine Verurteilung - ausreichendes Beweis- fundament bestehe indes gestützt auf die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 nicht. Auf der anderen Seite könnten die Aussagen der Beschuldigten nicht a priori als absolut unglaubhaft oder unmöglich eingestuft werden. Bei dieser Sachlage bleibe keine andere Wahl, als die Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Anklagevorwurf des Diebstahls freizusprechen (Urk. 158 S. 15 ff.). 3.5. Der Privatkläger 2 lässt den vorinstanzlichen Freispruch im Berufungs- verfahren anfechten. Auf seine Beanstandungen wird nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein.
- 13 - 3.6. Die Vorinstanz hat sich zunächst sehr ausführlich zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung geäussert und die hierzu massgebliche Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben. Auf die betreffenden Darstellungen im angefochtenen Entscheid kann vorab zwecks Vermeidung von unnötigen Wie- derholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 158 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat die Vorinstanz eine vollständige Zusammenstellung der vor- handenen Beweismittel erstellt und in der Folge die massgeblichen Aussagen der Beschuldigten (Urk. 158 S. 17 ff.) sowie jene der Zeugen D._____ (Urk. 158 S. 23), E._____ (Urk. 158 S. 26 ff.), F._____ (Urk. 158 S. 26 ff.), G._____ (Urk. 158 S. 26 ff.), H._____ (Urk. 158 S. 27), I._____ (Urk. 158 S. 27) sowie J._____ (Urk. 158 S. 27) und K._____ (Urk. 158 S. 28) korrekt wiedergegeben. Nachdem die betreffenden Zusammenfassungen auch vom Privatkläger 2 mit keinem Wort beanstandet respektive in Abrede gestellt wurden und sie sich als vollständig und zutreffend erweisen, ist auf sie in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verwei- sen. Eine neuerliche Darstellung der entsprechenden Aussagen erübrigt sich da- mit. 3.6.1. Unbestrittenermassen gibt es kein unmittelbares, objektives Beweismittel, welches geeignet wäre, den vermeintlichen Diebstahl des Bargeldbetrages in der Höhe von CHF 1 Million aus dem sich in der ehelichen Liegenschaft befindlichen Tresor zu belegen. Etwas Entsprechendes wurde denn auch von keiner Seite je behauptet. Damit stellt sich mit der Vorinstanz die Frage, ob sich der hier interes- sierende Anklagesachverhalt anhand der aktenkundigen Indizienlage beweisen lässt. 3.6.2. In Würdigung der Indizienlage kam die Vorinstanz zunächst zum Schluss, es stünden mehrere alternative Erklärungen für das Verschwinden des Bargeld- betrages über CHF 1 Million gleichberechtigt im Raum. Namentlich liessen weder die vorhandenen Sach- noch Personalbeweise eine bestimmte dieser Erklärungs- varianten als per se unglaubhaft erscheinen. Alleine daraus könne daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschuldigte den erwähnten Bargeldbetrag aus dem Tresor der Eltern gestohlen habe. Es fehle an einer gesicherten Grund- lage für die Täterschaft der Beschuldigten (Urk. 158 S. 30 f.)
- 14 - 3.6.2.1. Diese Darstellung der Vorinstanz wird durch den Privatkläger 2 vehement in Abrede gestellt. Zur Begründung lässt er vorbringen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten die drei Söhne im Unterschied zur Beschuldigten nichts vom Bargeldbezug über CHF 1 Mio. gewusst, was sie als Verdächtige bereits vollständig entlaste. Die Beschuldigte habe dagegen beim Bargeldbezug selber eine aktive Rolle gespielt und daher genau gewusst, dass die Million im Tresor aufbewahrt worden sei. Die Vorinstanz habe weiter übersehen, dass H._____ vom Suizid seiner Eltern in seinen Ferien an der Nordsee erfahren habe und der Privatkläger 1 zur fraglichen Zeit in Kanada gewesen sei. Die Vorinstanz habe daher völlig unkritisch alle Kinder als gleichberechtigte Millionendiebe hingestellt. Zudem sei es die Beschuldigte gewesen, die kurz nach dem Tod der Eltern den Tresor alleine, ohne Einbezug der anderen Erben geöffnet habe, was den Ver- dacht gegen sie zusätzlich erhärte. Weiter gelte es zu beachten, dass die Brüder - im Gegensatz zur Beschuldigten - nicht in einen Erklärungsnotstand bezüglich unerklärbarer Zahlungseingänge aus Bareinzahlungen im Zeitpunkt rund um das Todesdatum der Eltern geraten seien. Von einer gleichberechtigten Erklärungsal- ternative in Bezug auf den Diebstahl durch die Söhne könne daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz schlicht nicht die Rede sein. Darüber hinaus gebe es auch für weitere alternative Erklärungen keinerlei handfeste Anhaltspunkte. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Vater das Geld auch hätte in den Müll schmeissen können, genüge nicht. In Anbetracht der erdrückenden lndizienlage gegen die Beschuldigte vermöge die lediglich theoretische Möglichkeit keinen ge- nügenden Zweifel an der Tatbegehung durch die Beschuldigte zu begründen (Urk. 164 S. 4 ff., Urk. 199 S. 6 f.). 3.6.2.2. Wenn die Vorinstanz erwägt, neben der Beschuldigten hätten auch deren Eltern, sowie der Bruder H._____ und mutmasslich auch die beiden Privatkläger den Code für den Tresor der Eltern gekannt, so mag dies zutreffen. Allein aus diesem Umstand aber darauf schliessen zu wollen, dass ein Diebstahl des fraglichen Betrages durch die Söhne als gleichwertige Erklärungsvariante im Raum stehe, ist bei der vorliegenden Aktenlage schlicht unhaltbar. Insofern ist den Beanstandungen des Privatklägers 2 ohne Weiteres zuzustimmen. Von einer gleichwertigen Erklärungsvariante kann schon deswegen nicht gesprochen wer-
- 15 - den, weil die Söhne - im Gegensatz zur Beschuldigten - erwiesenermassen keine Kenntnis davon hatten, dass sich im Tresor ein Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 1 Million befunden hatte. Hinzu kommt, dass nicht sie es waren, die den Tresor nach dem Ableben der Eltern öffneten und zuvor - seit dem Bezug des Geldes - auch nachweislich nicht mehr im Elternhaus waren. Dass die - respek- tive einer der Söhne - den Bargeldbetrag an sich genommen haben könnte, ist unter den gegebenen Umständen schlicht undenkbar. Entsprechend entfällt diese Erklärungsvariante. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Pri- vatklägers 2, wonach die Brüder keinen Erklärungsnotstand bezüglich unerklär- barer Zahlungseingänge gehabt hätten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Brüder - im Gegensatz zur Beschul- digten - ja auch nicht in den Fokus der Strafuntersuchung gerieten und entspre- chend auch ihre finanzielle Situation nicht durchleuchtet wurde. Nicht ausgeschlossen werden kann dagegen, dass der im Tresor hinterlegte Bar- geldbetrag vor dem Ableben der Eheleute L._____M._____ durch sie selbst einer anderweitigen Verwendung zugeführt wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, äusserten sich die Zeugen I._____ (Urk. 1/31 S. 4 ff.), J._____ (Urk. 1/15 S. 9), G._____ (Urk. 1/18 S. 10) und E._____ (Urk. 1/40 S. 11) dementsprechend. Wenngleich für eine allfällige Verwendung des Geldes keine konkreten Anhalts- punkte bestehen und auch keine entsprechenden Beweise erhoben werden konn- ten, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der damalige Lebenspartner der Beschuldigten, E._____, als Zeuge befragt zu Protokoll gab, dass die Beschuldig- te beim Öffnen des Tresors von ihm sowie ihrem Sohn begleitet worden sei. Im Tresor hätten sich lediglich einige Tablare mit Papier enthaltenden Mäppchen und einige Schriftstücke finden lassen. Er sei davon ausgegangen, dass die Beschul- digte den Bargeldbetrag gesucht, ihn jedoch nicht gefunden habe (Urk. 1/40 S. 15). Vor dem Hintergrund, des doch tiefgreifenden Zerwürfnisses des Vaters mit den Söhnen B._____ (Privatkläger 2) und H._____ (vgl. dazu deren Aussagen in Urk. 1/6 S. 5 ff. und Urk. 1/8 S. 4 ff.) erscheint eine anderweitige Verwendung des Bargeldbetrages, mit der Absicht, diesen nach dem Ableben nicht den Söhnen
- 16 - zukommen zu lassen, durchaus als denkbare und damit gleichwertige Erklä- rungsvariante. 3.6.3. Der Privatkläger 2 liess weiter vorbringen, die Vorinstanz habe der arg ramponierten Glaubwürdigkeit der Beschuldigten zu wenig Beachtung geschenkt. Die Beschuldigte habe sich im vorliegenden Strafverfahren als notorische Lügne- rin präsentiert. Kaum eine ihrer diversen Aussagen habe sich am Schluss als wahr erwiesen. Sie habe nicht davor zurück geschreckt, den Strafverfolgungs- behörden eine Vielzahl von Lügen aufzutischen. Die Vorinstanz habe es schlicht unterlassen, die massiv beschädigte Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ange- messen zu würdigen (Urk. 164 S. 5 f., Urk. 198 S. 13 f.). 3.6.3.1. Diese Kritik des Privatklägers 2 zielt ins Leere. Einerseits ist darauf hin- zuweisen, dass sich die Vorinstanz durchaus mit der Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten auseinandergesetzt hat. Sie hat diesbezüglich auch überzeugend resümiert, dass die Aussagen der Beschuldigten aufgrund der ihr zukommenden Rolle im Strafprozess mit entsprechender Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 158 S. 28). Soweit der Privatkläger 2 die Depositionen der Beschuldig- ten in Frage stellt und sie "im vorliegenden Strafverfahren" als notorische Lügne- rin bezeichnet, beschlägt dies vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, als die Glaubwürdigkeit ihrer Person. Letztere ist denn auch nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung nicht von entscheidender Relevanz. Bei der Würdigung von Aussagen darf nämlich nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt wer- den. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kommt nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus be- deutender ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf geprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person ent- springen (Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E. 2.4.). Sofern der Privatkläger seinen Einwand mit angeblichen "Lügen" belegt, welche die Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens gegenüber der Strafverfol- gungsbehörde geäussert haben soll, so ist er darauf hinzuweisen, dass das "auf-
- 17 - fällige" Aussageverhalten der Beschuldigten auch der Vorinstanz nicht entgangen ist (Urk. 158 S. 34), weshalb sie bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vollkommen zu Recht auch gewisse Zweifel anbrachte (Urk. 158 S. 36). 3.6.4. Unzutreffend habe die Vorinstanz auch den Zivilprozess zwischen der Be- schuldigten und Herrn K._____ sowie dessen Zeugenaussagen gewürdigt. Na- mentlich habe die Vorinstanz verkannt, dass die Umstände dieses Zivilprozesses bei genauerer Betrachtung - und entgegen der Auffassung der Vorderrichter - die Beschuldigte nicht ent- sondern belasten würden. Die Betrachtung der zeitlichen Abläufe mache deutlich, dass der am 2. Dezember 2010 vermeintlich in Zürich abgeschlossene Vertrag und die Übergabe von CHF 700'000.00 nicht wie be- hauptet habe stattfinden können. Diese Geschichte sei von der Beschuldigten nachträglich inszeniert worden, weil sie eine Rechtfertigung benötigt habe, um die Herkunft des bei der N._____ Bank einbezahlten Geldes zu erklären. Weshalb hätte K._____, wenn er am 2. Dezember 2010 seine Darlehensschuld bei der Be- schuldigten tatsächlich beglichen hätte, den Prozess am Bezirksgericht Meilen noch weiterführen und sogar eine Fristerstreckung zur Erstattung der Klage- antwort verlangen sollen? Weiter stelle sich die Frage, weshalb K._____ dem Ge- richt nicht einfach mitgeteilt habe, dass die Sache durch Vergleich erledigt worden sei? Immerhin hätte ihm dies eine bedeutende Reduktion der von ihm zu bezah- lenden Gerichtskosten beschert. Weiter stelle sich die Frage, weshalb die Be- schuldigte am 9. Mai 2011 sogar die Begründung des Urteils beim Bezirksgericht Meilen verlangt habe, wenn doch die Angelegenheit nach ihrer eigenen Darstel- lung mit einem Saldovergleich bereits am 2. Dezember 2010 erledigt worden sei? Ebenfalls erscheine völlig sinnlos, dass die Beschuldigte auch noch eine Rechts- kraftbescheinigung verlangt habe. Dies deute darauf hin, dass die Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass sie das Urteil gegen Herrn K._____ noch werde vollstrecken müssen, nicht aber, dass die Forderung in jenem Zeitpunkt bereits bezahlt gewesen sei. Gleichzeitig - so der Privatkläger 2 weiter - lieferten diese Vorgänge auch einen Beweis dafür, dass K._____ sehr wohl ein Interesse daran gehabt habe, bei den Machenschaften der Beschuldigten mitzuwirken; die Vo- rinstanz irre, wenn sie davon ausgehe, K._____ habe kein augenscheinliches In- teresse gehabt, die Beschuldigte zu entlasten. K._____ habe der Beschuldigten
- 18 - noch einen Betrag von EUR 828'000.00 geschuldet. Die Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass K._____ diesen Betrag nie werde bezahlen können. Gleichzeitig habe sie fieberhaft nach einer Erklärung für den Geldeingang und die auffälligen Banktransaktionen gesucht. Die Einzahlungsdaten der Bankeinzahlun- gen habe sie nicht mehr beeinflussen können, aber die Forderung gegen Herrn K._____ habe ihr die dringend nötige Erklärung liefern können. Mit seiner Bestä- tigung, wonach er seine Schuld in bar beglichen habe, habe die Beschuldigte die Geldmittel erklären können. Herr K._____ habe durch diese Hilfeleistung seine eigene Schuld loswerden können. Wie die Vorinstanz unter diesen Umständen zur Schlussfolgerung komme, Herr K._____ habe kein augenscheinliches Interes- se daran gehabt die Beschuldigte zu entlasten, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Zu beanstanden sei weiter, dass die Vorinstanz die vollkommen unglaubhaften Aussagen des Zeugen K._____ nicht gewürdigt habe (Urk. 164 S. 6 ff., Urk. 199 S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Rechtsvertreter des Privat- klägers 2, auch die Zeugenaussage von D._____ liesse darauf schliessen, dass es sich beim Geld, das am 6. Januar 2011 bei der N._____-Bank einbezahlt wor- den sei, nicht um das Geld von K._____ gehandelt habe. D._____ habe die Schuld von K._____ gekannt und sogar ein paar Mal mit ihm deswegen telefo- niert. D._____ sei auch dabei gewesen, als die Beschuldigte am 6. Januar 2011 CHF 780'000.-- bei der N._____-Bank einbezahlt habe. D._____ könne als intimer Kenner der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten bezeichnet werden. Bei der Einzahlung habe er die Beschuldigte gefragt, woher das Geld stamme. Die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie hätte es im Ausland verdient, genau könne er es nicht mehr sagen. Ganz offensichtlich habe die Beschuldigte in diesem Zu- sammenhang Herrn D._____ nicht gesagt, die Angelegenheit K._____ sei nun er- ledigt. Aber genau dies wäre logisch gewesen, wenn es denn tatsächlich so ge- wesen wäre. Die einzige Erklärung dafür, dass die Beschuldigte Herrn D._____ nicht dahingehend informierte habe, sei, dass das Geld eben nicht von K._____, sondern aus dem Tresor der Eltern gestammt habe (Urk. 199 S. 10 f.). Schliess- lich liefere die Überweisung der Beschuldigten vom 30. Dezember 2010 im Betrag von CHF 5'680.- an K._____ ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass die von
- 19 - der Beschuldigten behauptete Barzahlung nie stattgefunden habe. Die Beschul- digte habe zu ihrer Zahlung von CHF 5'680.-- ausgeführt, diese habe keinen Zu- sammenhang zum anderen Geschäft aufgewiesen. Dazu führte der Rechtsvertre- ter des Privatklägers 2 aus, diese Aussage der Beschuldigten mache überhaupt keinen Sinn. Soweit K._____ am 2. Dezember 2010 tatsächlich seine Schuld mit einer Barzahlung und einem Saldovergleich beglichen gehabt hätte, hätte keine Veranlassung bestanden, ihm vier Wochen später während eines laufenden Ge- richtsverfahrens CHF 5'680.-- zu überweisen. Vielmehr sei in diesem Zusammen- hang die Aussage von D._____ zutreffend, wonach die Beschuldigte den Betrag von CHF 5'680.-- an K._____ habe überweisen müssen, damit dieser in der Lage gewesen sei, des der Beschuldigten auszuzahlenden Betrags habhaft zu werden (Urk. 199 S. 11, unter Verweis auf Urk. 21 STA-EV D._____ vom 21. Januar 2014). 3.6.4.1. Der Privatkläger 2 mutmasst einerseits, aufgrund der Chronologie des zwischen der Beschuldigten und K._____ am Bezirksgericht Meilen hängigen Zi- vilprozesses sei klar, dass der am 2. Dezember 2010 vermeintlich in Zürich abge- schlossene Vertrag und die Übergabe vom CHF 700'000.-- inszeniert worden sei- en. Hierzu gilt es zu bemerken, dass unbestrittenermassen zwischen der Be- schuldigten (Klägerin) und dem Zeugen K._____ (Beklagter) am 18. Oktober 2010 am Bezirksgericht Meilen ein Forderungsprozess eingeleitet wurde. Mithin also zu einem Zeitpunkt, als die Strafanzeige des Privatklägers 2 vom 28. April 2011 (Urk. 1/1) noch längst kein Thema war. Am 16. Mai 2011 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Eröffnungsverfügung (Urk. 1/52). Den Akten lässt sich des wei- teren entnehmen, dass die Strafanzeige des Privatklägers 2 mittels Ermittlungs- auftrag sowie Delegationsverfügung vom 16. Mai 2011 zwecks Durchführung ei- nes polizeilichen Ermittlungsverfahrens an die Kantonspolizei Zürich weitergeleitet wurde (Urk. 1/51/1-2). Am 11. Oktober 2011 fand sodann eine Hausdurchsuchung am Wohnort der Beschuldigten statt (Urk. 1/56/3). Bei dieser Gelegenheit wurde die Beschuldigte aktenkundig erstmals mit dem gegen sie erhobenen Vorwurf und dem Gegenstand des betreffenden Strafverfahrens konfrontiert (Urk. 1/56/2, Urk. 198 S. 15). Am 19. Januar 2012 erfolgte schliesslich die erste (polizeiliche) Ein- vernahme der Beschuldigten zur Sache (Urk. 1/4). Mit anderen Worten erfuhr die
- 20 - Beschuldigten von amtlicher Seite frühestens am 11. Oktober 2011, mithin ziem- lich genau ein Jahr nach Anhebung der Forderungsklage am Bezirksgericht Mei- len, von der gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchung. Dass die Beschuldigte über ein Jahr, bevor sie von den gegen Sie erhobenen Anschuldigungen Kenntnis hatte, eine Forderungsklage über einen Betrag von rund CHF 1 Million gegen K._____ anhob, einzig mit dem Ziel, auf diese Weise eine Geldüberweisung zu "inszenieren" um damit die nachfolgenden Transaktionen aus dem behaupteten Diebstahl zu rechtfertigen, kann zwar nicht per se ausgeschlossen werden. Dass aber die Forderung der Beschuldigten gegenüber K._____ einen realen Hinter- grund hatte und der Zivilprozess deshalb der Sache wegen geführt wurde ist min- destens ebenso wahrscheinlich, wenn nicht gar wahrscheinlicher. Daraus alleine lässt sich jedenfalls nichts zum Nachteil der Beschuldigten ableiten. Dies umso weniger, als es wohl weit einfachere Mittel und Wege gegeben hätte, die behaup- teterweise gestohlene Million sozusagen spurlos verschwinden zu lassen. Hätte die Beschuldigte das Geld zudem tatsächlich mittels unlauterer Machenschaften vor ihren Gläubigern verstecken wollen, dann hätte es wohl wenig Sinn gemacht, das Geld zuerst mittels Kredit erhältlich zu machen, es dann in Bargeld umzu- wandeln und über den Umweg ihrer Eltern zu behändigen, um es hernach wieder auf ohne Weiteres ihr zuordenbare Bankkonten einzubezahlen. Wenn der Privatkläger 2 weiter vorbringen lässt, das Verhalten von K._____ sei auch deshalb verdächtig, weil er nach dem vermeintlichen Vollzug der mit der Be- schuldigten getroffenen Vereinbarung das Gericht nicht über die vergleichsweise Erledigung des Prozesses informiert habe (Urk. 199 S. 10 f.), so ist dem einer- seits entgegen zu halten, dass er im Prozess Beklagter war und als solcher einen Rückzug des Verfahrens gar nicht hätte veranlassen können. Zudem gab K._____ anlässlich seiner rechtshilfeweisen Zeugenbefragung zu Protokoll, dass er sich überhaupt nicht um den in der Schweiz anhängigen Prozess gekümmert habe (Urk. 1/45/20/3 S. 7 ff.), welche Darstellung auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Prot. II S. 13). Entgegen der Einschätzung des Rechtsvertreters des Privatklägers 2 spricht es im Übrigen nicht gegen den von der Beschuldigten dargelegten Zahlungsvorgang über CHF 700'000.--, dass sie das Bezirksgericht Meilen nicht über die Vereinbarung vom 2. Dezember 2010
- 21 - mit Herrn K._____ informierte. Einerseits betraf die Vereinbarung nur einen Teil- betrag der gesamten Forderung der Beschuldigten (vgl. Urk. 1/51/31/6) und ande- rerseits werden in einem Urteil auch noch Nebenpunkte geregelt. Mit anderen Worten bestanden für die Beschuldigte als Klägerin durchaus nachvollziehbare Gründe, das Verfahren mit einem begründeten und vollstreckbaren Urteil zum Abschluss zu bringen. Was die Aussagen des Zeugen K._____ anbelangt, ist festzuhalten, dass diese aufgrund ihrer Einsilbigkeit einer vertieften Aussageanalyse praktisch nicht zu- gänglich sind. Immerhin bestätigte er aber, dass er sich vertraglich verpflichtet habe, den Betrag von CHF 700'000.– an die Beschuldigte zu bezahlen. Auf- horchen lässt jedoch seine weitere Deposition wonach er sich zunächst nicht zu erinnern vermochte, welches die Hintergründe dieses Vertrages gewesen seien und ob der betreffende Inhalt des Vertrages auch umgesetzt worden sei. Auf ent- sprechende Nachfrage gab er dann aber doch zu Protokoll, das von ihm stam- mende Geld habe seinen Ursprung in einem Darlehen der Beschuldigten an ihn gehabt, welches - abgesehen von vernachlässigbaren Spesen - nicht zweck- gebunden eingesetzt worden sei (Urk. 1/45/19/4 S. 10). Insofern bestätigte der Zeuge die Angaben der Beschuldigten, was die Vorinstanz bereits richtigerweise festhielt (Urk. 158 S. 27 f.). Selbstverständlich - und insoweit ist dem Privatklä- ger 2 zuzustimmen - wirft das (Aussage-)Verhalten von K._____ mehr Fragen auf, als es beantwortet. Dass er aber in Absprache mit der Beschuldigten einen Zivil- prozess inszeniert bzw. einen Darlehensvertrag fingiert haben soll, um Letzterer zu ermöglichen, das vermeintlich gestohlene Geld vor den Miterben zu ver- stecken, lässt sich nicht beweisen. Ebenso mag entsprechend dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Privat- klägers 2 auffällig erscheinen, dass der Vermögensverwalter D._____ angab, nichts über die Zahlung der CHF 700'000.-- durch K._____ gewusst zu haben, nachdem er zuvor in das Inkasso des ausstehenden Betrags involviert gewesen war. Aber auch dies bleibt letztlich nur ein schwaches Indiz für die Hypothese des Privatklägers 2, zumal aus den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen mit D._____ zu schliessen ist, dass er gerade kein intimer Kenner, welcher Begriff der
- 22 - Rechtsvertreter des Privatklägers 2 im Rahmen der Berufungsverhandlung ver- wendete, der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten war, sondern allgemein sehr knapp über deren finanziellen Abläufe informiert war. So wusste er bei- spielsweise weder, dass er eine Zeichnungsberechtigung für das von ihm verwal- tete N._____-Bank Konto hatte (vgl. Urk. 1/28 S. 10), noch war er über die Geld- flüsse auf den Konten der Beschuldigten informiert (vgl. Urk. 1/28 S. 9, S. 12, Urk. 1/36 S. 4). Schliesslich war ihm auch nicht bekannt, mit welcher Tätigkeit die Be- schuldigte das Geld erwirtschaftete (Urk. 1/28 S. 5). Vor diesem Hintergrund er- scheint es nicht ungewöhnlich, dass der Zeuge D._____ betreffend die Angele- genheit K._____ allenfalls nicht vollständig im Bild war. Damit ist festzuhalten, dass sich aufgrund des Zivilprozesses zwischen der Be- schuldigten und K._____ sowie aus seinen Zeugenaussagen und denjenigen von D._____ nichts ableiten lässt, was klar und unmissverständlich für ein deliktisches Verhalten der Beschuldigten im Sinne der Anklage sprechen würde. Die von ihr ins Feld geführten Erklärungen zu den Finanztransaktionen finden zumindest teil- weise Stütze in den vorhandenen Akten sowie in der Zeugenaussage von K._____. Dieser Darstellung stehen die zwar nachvollziehbaren und durchaus auch denkbaren Mutmassungen des Privatklägers 2 gegenüber. Bewiesen ist damit aber weder das eine, noch das andere. 3.6.5. Der Privatkläger 2 lässt weiter vorbringen, wenn die Vorinstanz erwäge, dass allenfalls fiskalische Gründe für das "ausgesprochen fragwürdige" Aussage- verhalten der Beschuldigten ursächlich sein könnten, so sei diese Annahme voll- ends unbegründet. Die von der Beschuldigten erwähnten Quellen für den frag- lichen Bargeldzufluss stammten nämlich aus Vorgängen, welche sich in Italien abgespielt hätten. Gestützt auf das Schweizerisch - Italienischen Doppelbesteue- rungsabkommen sei klar, dass der Beschuldigten aufgrund dieser Vorgänge in Italien, in der Schweiz kein steuerliches Ungemach gedroht habe. Entsprechend könne die Beschuldigte daraus auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Namentlich könne damit nicht ihr fragwürdiges Aussageverhalten erklärt werden (Urk. 164 S. 9, Urk. 199 S. 15).
- 23 - 3.6.5.1. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend auch Zahlungen aus einem Darlehensvertrag zur Debatte stehen, die in der Schweiz eingeklagt und hier auch (mutmasslich) vergleichsweise bezahlt wurden, könnten entgegen der Auffassung des Privatklägers 2 unter anderem sehr wohl auch fiskalische Gründe für das "ausgesprochen fragwürdige" Aussageverhalten der Beschuldigten ursächlich sein. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, dass die Aussagen der Be- schuldigten im Zusammenhang mit den Bargeldbezügen bei der Bank O._____ AG und den Einzahlungen bei der Bank N._____ AG einerseits sowie im Zusammenhang mit der behaupteten Bargeldübergabe durch K._____ und den Einzahlungen bei der Bank P._____ AG gerade angesichts ihrer Ausbildung und unternehmerischer Erfahrung einen ausgesprochen fragwürdigen Eindruck hinter- lassen hätten. So habe sich die Beschuldigte in frühen Einvernahmen diesbezüg- lich äusserst zurückhaltend geäussert, um dann in späteren Einvernahmen teil- weise widersprüchliche oder nur nach mehreren Anläufen nachvollziehbare Aus- sagen zu machen. In diesem Kontext sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Gründe hierfür nicht allein im vorliegenden Verfahren, sondern angesichts der im Recht liegenden Steuerunterlagen auch in steuerrechtlichen Überlegungen zu fin- den sein könnten (Urk. 158 S. 31 f.). Diese überzeugenden Erwägungen vermag der Privatkläger 2 mit seinem Einwand jedenfalls nicht zu entkräften. 3.6.6. Weiter habe die Vorinstanz die Ausführungen der Privatkläger als spekula- tiv und vage qualifiziert, wonach ein existenzbedrohender Zivilprozess in Millio- nenhöhe rund um die Q._____-Affäre ein Motiv für die Tat der Beschuldigten hät- te sein können. Die von der Vorinstanz diesbezüglich gezogenen Schlüsse seien falsch. Es sei in diesem Zusammenhang nie geltend gemacht worden, dass die Beschuldigte mit der gestohlenen Million die von ihr geforderte Schadenersatz- zahlung habe erledigen wollen. Vielmehr sei der Zusammenhang darin zu sehen, dass sie angesichts des Zivilprozesses vor einer existentiellen Bedrohung ge- standen habe. Selbst wenn nur ein Bruchteil der Klage auf sie zurückgefallen wä- re, wäre sie dadurch finanziell erledigt gewesen. Indem sie eine Million als Schwarzgeld habe beiseite schaffen können, habe sie Reserven anlegen können, welche auch vor dem Zugriff der allfälligen Gläubiger sicher gewesen wären. Hier- in sei das mögliche Motiv zu sehen und es könne entgegen der Ansicht der Vor-
- 24 - instanz denn auch nicht von der Hand gewiesen werden (Urk. 164 S. 9, Urk. 199 S. 16). 3.6.6.1. In der Tat macht es den Anschein, als ob die Vorinstanz die Argumenta- tion des Privatklägers 2 missverstanden und daraus einen falschen Schluss ge- zogen hat. Letztlich aber lässt sich auch unter diesem Titel nichts Eindeutiges zum Nachteil der Beschuldigten ableiten. Die vom Privatkläger 2 aufgestellte Hy- pothese betreffend das Beiseiteschaffen von finanziellen Mitteln in Form von Schwarzgeld krankt nämlich an einem ganz zentralen Punkt: Welchen Sinn hätte es gemacht, das vermeintlich "gestohlene Schwarzgeld" wenige Tage nach dem Diebstahl wieder auf das eigene Konto einzubezahlen, wo es für die Gläubiger
- vor welchen man es ja nach Darstellung des Privatklägers 2 verstecken wollte - leicht auffindbar und verarrestierbar gewesen wäre? Ein solch sinnbefreites Ver- halten ist von der akademisch gebildeten und im Geschäftsleben hinlänglich er- probten Beschuldigten kaum zu erwarten. Allein schon aus diesem Grund er- scheint die vom Privatkläger 2 unter diesem Titel vorgebrachte Hypothese als wenig nachvollziehbar und schon gar nicht überzeugend. 3.6.7. Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, es sei durchaus denkbar, dass sich das Tatgeschehen zumindest teilweise so zu- getragen habe, wie es die Privatkläger geschildert hätten. Allerdings müssten de- ren Aussagen auch mit einer gewissen Skepsis gewürdigt werden. Auf der ande- ren Seite könnten die Aussagen der Beschuldigten weder als absolut unglaubhaft noch als unmöglich eingestuft werden. Bei einer derartigen Sachlage müsse die Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freigesprochen werden (Urk. 158 S. 36). Diese Auffassung der Vorinstanz ist im Ergebnis zutreffend und es kann ihr auch im Berufungsverfahren zugestimmt werden. Jedenfalls ist es dem Privatkläger 2 mit seinen diversen Einwänden nicht gelungen, das vor- instanzliche Beweisergebnis nachhaltig in Frage zu stellen respektive umzu- stossen. Wie bereits dargetan, fehlt nach übereinstimmender Darstellung sämt- licher verfahrensbeteiligter Parteien ein unmittelbarer Beweis für die behauptete deliktische Handlung. Damit bleibt einzig die Möglichkeit, die vorhandenen Indi- zien im Sinne einer mittelbaren Beweisführung zu würdigen. Von besonderem In-
- 25 - teresse sind daher zunächst die Aussagen der Beschuldigten. Diese wurden von der Vorinstanz vollständig und korrekt zusammengefasst. Mit den Vorderrichtern ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte, zumindest was die auf ihren Kontos festgestellten Transaktionen angeht, widersprüchlich und insgesamt alles andere als überzeugend ausgesagt hat. Aus diesem Aussageverhalten kann sie nichts zur ihren Gunsten ableiten. Auf der anderen Seiten erschöpfen sich die Aussagen der Privatkläger sowie jene der weiteren Zeugen notgedrungenermassen weitest- gehend in Spekulationen und Hypothesen und dienen damit auch nicht in ein- deutiger Manier zur Sachverhaltserstellung. Hinzu kommt, dass aufgrund der ge- samten Umstände mehrere alternative Erklärungen für das Verschwinden des fraglichen Geldbetrages in Frage kommen. Neben dem behaupteten Diebstahl durch die Beschuldigte, steht insbesondere auch eine anderweitige Verwendung durch die Eltern im Raum, zumal die Million auch im Testament der Eltern nicht erwähnt wurde. Wie zuvor erwogen, kann ein Diebstahl durch die Brüder entge- gen der Auffassung der Vorinstanz ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der allseits als problem- und konfliktbehaftet geschilderten fami- liären Situation und der wohl daher rührenden, offenkundig privilegierenden Be- handlung der Beschuldigten durch ihre Eltern, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese den inkriminierenden Bargeldbetrag vor ihrem Ableben ihrer Tochter in bewusster Umgehung der erbrechtlichen Ausgleichsvorschriften über- eignet haben. Denkbar wäre mit derselben Argumentation sodann auch eine Übereignung an den Sohn der Beschuldigten. Immerhin haben die Zeuginnen I._____ sowie G._____ darauf hingewiesen, dass es ihrer Auffassung nach denk- bar sei, dass der Vater den Bargeldbetrag habe verschwinden lassen, um seine Kinder (wohl Söhne gemeint) wegen des Streits im Zusammenhang mit dem Ver- kauf der elterlichen Liegenschaft an die Beschuldigte abzustrafen respektive um sich an ihnen zu "rächen" (Urk. 1/18 S. 10 und Urk. 1/31 S. 2 ff.). Sollte dies der Fall gewesen sein, so würde ein solches Vorgehen auch das lavierende Aussa- geverhalten der Beschuldigten - zumindest teilweise - erklären. Letztlich stellt aber auch diese Erklärungsvariante bloss eine Spekulation dar, die indes bei ob- jektiver Betrachtung ebenso denkbar ist, wie der, der Beschuldigten zur Last ge- legte Diebstahl.
- 26 - 3.6.8. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, setzt ein Schuldspruch voraus, dass kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, dass sich der Sachverhalt wie zur An- klage gebracht, zugetragen hat. Vorliegend bestehen eine ganze Reihe von Zwei- feln, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer in praktisch allen Teilen (hiervon auszunehmen ist einzig die widerlegte vorinstanzliche alternative Erklärung "Diebstahl durch die Söhne") überzeugenden und gründlichen Beweiswürdigung zutreffend erkannt und in nicht zu beanstandender Art und Weise gewürdigt hat. Angesichts der Beweis- respektive Indizienlage lässt sich der zur Anklage ge- brachte Sachverhalt nicht erstellen. Die Vorinstanz hat das Notwendige hierzu ausgeführt, sodass auf deren Erwägungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO
- mit der zuvor erwähnten Einschränkung vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 158 S. 28 ff.). Bei diesem Beweisergebnis ist die Beschuldigte in Bestä- tigung des vorinstanzlichen Entscheides vom Anklagevorwurf des Diebstahls von CHF 1 Million innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB (Anklage Ziff. 1) freizusprechen.
4. Geldwäscherei, Betrug und Urkundenfälschung (Anklageziffern 2, 3 und 6) 4.1. Infolge des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Anklageziffer 1, lassen sich auch die auf diesem Anklagevorwurf basierenden und sozusagen akzessorisch zur Anklage gebrachten Vorwürfe der Geldwäscherei, des Betruges und der Urkundenfälschung nicht erstellen. 4.2. Mit Bezug auf den behaupteten Diebstahl von CHF 1 Million ist die Be- schuldigte nach dem Gesagten vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 2), des Betrugs zum Nachteil eines Angehö- rigen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 3 StGB (Anklage Ziff. 3) sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer 6) ebenfalls freizusprechen.
5. Diebstahl (Anklageziffer 4). 5.1. Der Beschuldigten wird unter Anklageziffer 4 in tatsächlicher Hinsicht vor- geworfen, sie habe kurz vor respektive nach dem Ableben ihrer Eltern am
- 27 - tt. Oktober 2010 ein im Eigentum der Eltern bzw. der Erbengemeinschaft stehen- des Bild des Malers R._____ (Urk. 1/44/4; …, sign. und dat. 1925, Aquarell auf Papier, 23,1 x 18,1 cm) mit einem Wert von mindestens CHF 150'000.– in der el- terlichen Liegenschaft behändigt um es für sich zu behalten und um dessen Wert nicht in den Erbteilungsprozess einfliessen und damit nicht auf ihren Erbteil an- rechnen lassen zu müssen. Durch ihr Verhalten seien die Miterben B._____, A._____ und H._____ in der Höhe des Wertes des Bildes von ca. CHF 150'000.– geschädigt worden. Die Beschuldigte habe sich damit des Diebstahls innerhalb der Familie schuldig gemacht (Urk. 80 S. 7 f.). 5.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, dass die Beschuldigte das fragliche Bild noch vor oder kurz nach dem Tod der Eltern am tt. Oktober 2010 behändigt und für sich behalten habe. Aktenkundig sei sodann, dass die Beschuldigte in der Folge am 31. August 2011 einen Erbteilungsvertrag mit ihren Brüdern unterzeichnete, in dem in Ziffer 10 ausdrücklich festgehalten war, dass die Vertragsparteien, mithin (auch) die Be- schuldigte, "keinerlei Kenntnis über den Verbleib" des R._____-Bildes hatten. Damit erreichte die Beschuldigte, dass der Wert des Bildes nicht in den Erbtei- lungsprozess einfloss und somit keine Anrechnung an ihren Erbteil stattfand. Was den Wert des fraglichen Bildes anbelangt, erwog die Vorinstanz es sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einem Bild auszugehen, das zwar nicht den Marktwert eines Originalwerkes des Malers R._____ erziele, aufgrund der qualita- tiv hochstehenden Herstellungsweise sei aber davon auszugehen, dass es auf dem Kunstmarkt gleichwohl einen substanziellen Wert habe, der bis in den tiefen zweistelligen Prozentbereich des Wertes des Originalwerkes reichen könne. Zum Tatzeitpunkt sei die Beschuldigte aber erwiesenermassen von einem Originalwerk ausgegangen. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift sei da- her - mit Ausnahme des Wertes des Bildes - erstellt (Urk. 158 S. 54 ff.). 5.3. Vor Vorinstanz nahm die Beschuldigte stark zusammengefasst den Stand- punkt ein, sie habe das fragliche R._____-Bild in einem Safe der vormals von ih- ren Eltern und danach von ihr selbst bewohnten Liegenschaft aufbewahrt, nach- dem sie es zufälligerweise in der Sauna der elterlichen Liegenschaft gefunden
- 28 - habe. Sie habe ihre Brüder zunächst nicht über den Fund in Kenntnis gesetzt, weil die Beziehung zu ihnen belastet gewesen sei und sie sich von ihnen im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung über den Tisch gezogen gefühlt habe. Sie habe aber geplant gehabt, Ihre Brüder zu informieren, sobald diese wieder auf sie zukommen würden (Urk. 114 S. 7 ff.). Im Rahmen des Berufungs- verfahrens führte die Beschuldigte hinsichtlich der unterlassenen Information an ihre Brüder betreffend das Auffinden des Bildes aus, es hätten damals wohl zu viele Emotionen mitgespielt. Sie sei von ihren Eltern gemeinsam mit ihrem Bruder als Willensvollstreckerin gewünscht worden. Dies habe einen Grund gehabt. Sie habe sich im Gegensatz zu ihren Brüdern schon immer mit der Bildersammlung ihrer Eltern beschäftigt. Sie habe mit dem Willensvollstrecker abgemacht, dass ih- re jeweiligen Tätigkeiten aus der Erbmasse vergütet würden. Der Willensvollstre- cker habe das für sich selber dann gemacht, gegenüber ihr hätte er sich jedoch nicht an die Abmachung gehalten. Sie habe sich aber Mühe gegeben und sei deshalb der Ansicht gewesen, dass die Brüder sich bei ihr melden sollten. Zum Bild selber führte die Beschuldigte aus, mit der Zeit sei man nicht mehr davon ausgegangen, dass es echt sei. R._____ sei einer jener Russen gewesen, bei welchen generell der Verdacht aufgekommen sei, Bilder könnten nicht echt sein. Ihr Vater habe es einmal Frau I._____ zum Verkauf gegeben. Das Bild sei dann aber wieder zurück gekommen. Man habe letztlich nicht gewusst, ob das Bild echt sei oder nicht. Zum Wert eines kopierten oder gefälschten Bildes eines Klasse- werkes führte die Beschuldigte aus, sie schätze ein solches habe 10% des Wer- tes eines Originalwerkes. Sie glaube aber, dass wenn es unterzeichnet sei, es nicht mehr verkauft werden dürfe (Urk. 198 S. 23-24). 5.4. Vorab ist festzuhalten, dass sich das fragliche Bild des Malers R._____ sowohl nach Darstellung der Beschuldigten als auch nach derjenigen ihrer Brüder zu Lebzeiten ihrer Eltern in deren Eigentum befunden hat und in der elterlichen Liegenschaft in … [Ort] aufgehängt war. Weiter blieb im Verlauf der Untersuchung und auch vor Vorinstanz allseits unbestritten, dass das nämliche Bild nach dem Ableben der Eltern am tt. Oktober 2010 unauffindbar war und es erst anlässlich der am nunmehrigen Wohnort der Beschuldigten (ehemals elterliche Liegen- schaft) durchgeführten Hausdurchsuchung vom 11. Oktober 2011 in deren Tresor
- 29 - sichergestellt werden konnte. Die Vorinstanz hat hierzu das Notwendige ausge- führt, worauf zu verweisen ist (Urk. 158 S. 49 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.5. Mit der Vorinstanz bestehen aufgrund diverser Indizien keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt so zugetragen hat, wie er der Beschuldigten zur Last gelegt wird; nämlich, dass sie das fragliche Bild noch vor oder kurz nach dem Tod der Eltern am tt. Oktober 2010 behändigt und für sich behalten hat. Wie die Vorinstanz festhielt, ergibt sich aus den Akten, dass die Be- schuldigte am 31. August 2011 mit ihren Brüdern einen Erbteilungsvertrag unter- zeichnete, in welchem die Parteien unterschriftlich bestätigten "keinerlei Kenntnis über den Verbleib" des R._____-Bildes zu haben. Damit habe die Beschuldigte erreicht, dass der Wert des Bildes nicht in den Erbteilungsprozess eingeflossen und somit eine Anrechnung an ihren Erbteil unterblieben sei. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die relevanten Argumente für dieses Fazit aufgeführt (vgl. Urk. 158 S. 51 ff.). Zur Überzeugung, dass die Beschuldigte das Bild für sich beanspruchte, führt vorab die Tatsache, dass die Beschuldigte beim Auffinden des Bildes anlässlich der Hausdurchsuchung erwiesenermassen die Unwahrheit sagte. So gab die Beschuldigte an, das sich im Tresor befindliche Bild sei an einer Ausstellung in Bern gewesen, für welche Aussage es keine Erklärung gab und auch die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, das sei ein Blödsinn gewesen (Prot. II S. 22). Mit der Vorinstanz kann der Grund der fehler- haften Angabe nicht mit dem Überraschungseffekt der Hausdurchsuchung ge- rechtfertigt werden. Denn hätte die Beschuldigte nichts zu verbergen gehabt, hät- te sie ja unbefangen antworten können, was gegenüber den Polizeibeamten auch zu erwarten gewesen wäre. Die Tatsache aber, dass sie gegenüber der Polizei log, lassen die Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Auf- finden des Bildes unglaubhaft erscheinen. Diese Prämisse ist für die nachfolgen- de Wertung der Aussage der Beschuldigten von Bedeutung, wonach sie das Bild in der Sauna der elterlichen Liegenschaft gefunden habe und dies damit erklärte, dass die Liegenschaft ihrer Eltern nach deren Tod nicht vollständig geräumt wor- den sei, wohingegen der Liquidator S._____ ausführte, das Haus sei leer und be- senrein übergeben worden. Diese Aussagen deponierte S._____ als Zeuge und frei von eigenen Interessen. Die Vorinstanz hob dazu zu Recht hervor, dass
- 30 - S._____ seine Aussage zudem in weitere Umstände einzubetten vermochte. So führte er betreffend Sauna und Keller aus, dass sich in diesen Lokalitäten vor der Räumung noch Gegenstände befunden hätten, welche in der Folge beseitigt wor- den seien (Urk. 1/25 S. 6 f.). Auch seien vor der Endabnahme und Übergabe alle Räume noch einmal überprüft worden (Urk. 1/25 S. 7). Korrekt wies die Vor- instanz auch auf den Umstand hin, dass der Liquidator zum Zeitpunkt der Liquida- tion bereits wusste, dass ein R._____-Bild als verschwunden galt (Urk. 1/25 S. 8). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass S._____ irgendwelche Gegenstände übersehen haben könnte. Vielmehr ist seine Aussage, das Haus sei leer und be- senrein übergeben worden glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Davon, dass sich das R._____-Bild in der Liegenschaft am …-weg … befunden hat, mitunter die Version der Beschuldigten den Tatsachen entspricht, ist auch deshalb nicht auszugehen, weil der Zeuge T._____ ausführte, die Beschuldigte habe ihm im Rahmen des Schätzungsauftrags (R._____, U._____ und V._____) gesagt, diese Bilder seien nicht im Elternhaus gewesen, als er zur Bilderbesichtigung zwecks Evaluierung für die Auktion dort gewesen sei. Die Beschuldigte habe ihm gesagt, die drei genannten Bilder seien bei ihr (Urk. 1/21 S. 4). Im Berufungsverfahren rügte der Verteidiger in diesem Zusammenhang, der Schätzungsauftrag stelle keinen Beweis dafür dar, dass das Bild im Besitz der Beschuldigten gewesen war (Urk. 201 S. 8), was für sich allein betrachtet zutreffend ist. Aber der Schätzungs- auftrag ist nicht losgelöst von den weiteren Begebenheiten, sondern im Kontext mit diesen zu betrachten. Und dabei spricht eben die Schätzung des R._____- Bildes dafür, dass die Beschuldigte im Besitz des Bildes war. Zum einen, weil sie dies dem Zeugen T._____ so mitteilte und zum anderen, weil eine Schätzung, separat der anderen Bilder, keinen Sinn ergeben hätte, hätte die Beschuldigte über den Verbleib des Bildes nicht Bescheid gewusst. Davon, dass die Schätzung lediglich der guten Ordnung halber hätte vorgenommen werden sollen, wie die Beschuldigte dies vor Vorinstanz darlegte (Prot. I S. 39), ist nicht auszugehen, zumal die Bilder ja bereits privat dokumentiert waren. Gemäss Aussage der Be- schuldigten war der R._____ auch auf der Versicherungsliste der W._____ aufge- führt (Prot. I S. 39). Jedenfalls hätte es keiner Schätzung eines Auktionshauses bedurft, wenn das Bild nicht physisch vorhanden gewesen wäre. Auch erschiene
- 31 - im Fall, dass das Bild lediglich der guten Ordnung halber geschätzt worden wäre, die Aufregung gegenüber AA._____ von AB._____, welche das R._____-Bild auf der Auktionsliste aufführte, nicht nachvollziehbar. Hätte die Beschuldigte betref- fend das Bild nämlich kein Geheimnis gehütet, sondern sich einzig daran gestört, dass es in den Entwurf der Verkaufsliste aufgenommen wurde, welche Aussage die Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz (Prot. I S.40) als auch in der Berufungs- verhandlung machte (Prot. II S. 24), dann hätte eine einfache Erklärung gegen- über Frau AA._____ genügt, nämlich, dass das R._____-Bild nicht verkauft wer- den soll bzw. kann. Es ist somit im Ergebnis mit der Vorinstanz festzustellen, dass sowohl die Aussagen der Beschuldigten betreffend das Auffinden des Bildes als auch ihr Verhalten im Rahmen der Schätzung der Bilder und der Erstellung der Auktionsliste deutlich dafür sprechen, dass sie bezüglich des R._____-Bildes auf einem anderen Wissensstand war, als die übrigen Erben und entsprechend dem Anklagesachverhalt das Bild an sich genommen hatte. 5.6. Bezüglich des Wertes des Bildes kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, in dubio pro reo lasse sich nicht erstellen, dass es sich dabei um ein Originalwerk des Malers R._____ handle. Wenngleich das Bild zwar nicht den Marktwert eines Originalwerks aufweise, habe es aufgrund der qualitativ hochste- henden Herstellungsweise auf dem Markt aber gleichwohl einen substanziellen Wert, der bis in den tiefen zweistelligen Prozentbereich des Werts eines Original- werks reichen könne. Die Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt nachge- wiesenermassen von einem Originalwerk von R._____ ausgegangen (Urk. 158 S. 54 ff.). Diese zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid sind zu übernehmen, dies insbesondere auch nachdem die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, sie schätze, das Bild weise einen Wert von 10% des Originalwerts auf (Urk. 198 S. 24). Demgegenüber brachte der Verteidiger in der Berufungsverhandlung vor, das Bild sei mit einer Signatur des Künstlers ver- sehen worden und weise deshalb keinen objektiven Wert auf (Urk. 201 S. 22). Dieser Feststellung ist nicht zu folgen, zumal das Bild nie als wertlos deklariert worden ist und offenbar auch über einen Betrag von CHF 150'000.-- versichert worden war.
- 32 - 5.7. Mit der Vorinstanz ist somit der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift vom 11. März 2016 – mit Ausnahme des Wertes des Bildes – er- stellt.
6. Betrug und Urkundenfälschung bzgl. das R._____-Bild (Anklageziffern 5 und 6) 6.1. Der Beschuldigten wird im Zusammenhang mit dem R._____ Bild in tat- sächlicher Hinsicht stark zusammengefasst vorgeworfen, sie habe dieses zu ei- nem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nach dem Versterben der Eltern beiseite geschafft und dabei die Miterben (ihre drei Brüder) nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie im Besitze des Bildes sei. Auch anlässlich des Ab- schlusses des Erbteilungsvertrages habe die Beschuldigte wahrheitswidrig erklärt, dass sie nicht im Besitz des R._____-Bildes sei. Dies alles habe sie getan, um das Bild behalten zu können, obschon sie gemäss erbrechtlicher Regelung darauf nicht den vollständigen, sondern nur im anteilsmässigen Umfang ihrer Erbquote Anspruch gehabt habe. Die Miterben seien davon ausgegangen, dass die Be- schuldigte wahrheitsgemässe Angaben gemacht und tatsächlich keine Kenntnis vom Verbleib des Bildes gehabt habe. Insbesondere hätten auch keine anderwei- tigen Kenntnisse über den Verbleib des Bildes vorgelegen und die Angaben der Beschuldigten seien nicht überprüfbar gewesen (Urk. 80 S. 8 ff.). 6.2. Gestützt auf den vorstehend vollumfänglich erstellten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 4 hat die Beschuldigte das Bild von R._____, …, sign. und dat. 1925, Aquarell auf Papier, 23.1 x 18.1 cm, kurz vor oder nach dem Tod ihrer El- tern beiseite geschafft wobei sie ihre Brüder nicht darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass sie im Besitz des Bildes war. Aktenkundig ist zudem, dass die Beschuldigte am 31. August 2011 durch ihren damaligen Rechtsvertreter, Fürsprecher Y2._____, einen Erbteilungsvertrag mit ihren Miterben unterzeichnen liess. Unter Ziffer 10 dieses Vertrages liess sie wahrheitswidrig erklären, dass sie "keinerlei Kenntnis über den Verbleib" des R._____-Bildes habe und damit auch nicht im Besitze des Bildes sei.
- 33 - 6.3. Nach dem Gesagten ist der unter den Anklageziffern 5 und 6 der Anklage- schrift vom 11. März 2016 umschriebene Sachverhalt - mit zuvor unter Ziffer 5.6 erwähnten Einschränkung betreffend den Wert des Bildes - ebenfalls erstellt. Da- von ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung auszugehen. III. Rechtliche Würdigung
7. Diebstahl 7.1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und überzeugend. Sie kann - nachdem die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung zu bestätigen ist - übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Dies insbesondere, nachdem die Verteidigung vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage keine Rügen gegen die rechtliche Würdigung vorbrachte (vgl. Urk. 201 S. 21). 7.2. Die Beschuldigte ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheides in Be- zug auf das R._____-Bild des Diebstahls innerhalb der Familie i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen.
8. Betrug 8.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stellt der sogenannte Sicherungsbe- trug dann eine straflose Nachtat zum vorausgegangenen Diebstahl dar, wenn sich beide Delikte einerseits gegen ein und dasselbe Rechtsgut sowie andererseits gegen das Vermögen derselben Person richtet (Stratenwerth/Wohlers, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 139 StGB N 15; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 139 StGB N 41). Sowohl der Diebstahl als auch der Betrug richteten sich gegen das Vermögen der Erben- gemeinschaft. Insofern erübrigt es sich, den unter Ziffer 5 der Anklageschrift ge- schilderten Sachverhalt unter den Straftatbestand des Betruges zu subsumieren, da selbst dann eine Bestrafung ausser Betracht fällt, wenn der Tatbestand erfüllt wäre.
- 34 - 8.2. Entsprechend ist die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil eines Angehörigen i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 3 StGB freizu- sprechen.
9. Urkundenfälschung 9.1. Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass für die Falschbeur- kundung zur Abgrenzung von der straflosen schriftlichen Lüge eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft verlangt wird. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn ob- jektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten. So erwog das Bun- desgericht in BGE 120 IV 25 S. 29, dass eine einfach-schriftliche Vertragsurkunde lediglich beweise, dass zwei Personen übereinstimmend eine bestimmte Willens- erklärung abgegeben hätten. Dafür sei die Urkundeneigenschaft zu bejahen. Eine einfach-schriftliche Vertragsurkunde beweise dagegen aber nicht, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertrags- parteien entspräche. Sie beweise insbesondere nicht, dass Willensmängel bei den Vertragsparteien ausgeschlossen werden könnten, und sie beweise auch nicht, dass keine Simulation vorliege. Für die inhaltliche Richtigkeit eines einfach- schriftlichen Vertrages bedürfe es deshalb besonderer Garantien, wie sie von der neueren Rechtsprechung entwickelt worden seien. Dass derartige Garantien in casu nicht vorliegen, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung aufgezeigt. Ihr ist namentlich uneingeschränkt zuzustimmen, wenn sie erwägt, das Gegenteil sei der Fall, denn die Parteien hätten ja just mit der Konventionalstrafe-Klausel im Erbteilungsvertrag gar selbst Dispositionen für den Fall unwahrer Aussagen ge- troffen und daher offenkundig auch mit einem bestimmten Grad an Ungewissheit gerechnet. 9.2. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der erstellte Anklagesach- verhalt den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB nicht erfüllt. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem R._____-Bild i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB ist daher im Berufungsverfahren ohne Weiteres zu bestätigen.
- 35 - IV. Sanktion und Vollzug
10. Strafzumessung 10.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, das objektive Tatver- schulden wiege insgesamt gerade noch leicht und werde auch durch das subjek- tive Tatverschulden nicht massgeblich relativiert. Gesamthaft betrachtet sei von einem leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb eine hypothetische Einsatz- strafe von rund 360 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden der Beschuldig- ten angemessen erscheine. Unter dem Titel Täterkomponente ergebe sich weiter nichts, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. Damit erfahre die hypo- thetische Einsatzstrafe aus der Tatkomponente durch die Täterkomponente keine Veränderung. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren rechtfertige es sich daher eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen auszusprechen. Angesichts des im Jahre 2011 erzielten steuerbaren Einkommens von CHF 180'000.-- und des Vermögens von CHF 3'300'00.-- erweise sich eine Tagessatzhöhe von CHF 500.-- als angemessen. Zusammenfassend sei die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 500.-- zu bestrafen (Urk. 158 S. 62 ff.). 10.2. Die Verteidigung beanstandete die vorinstanzliche Strafzumessung im Be- rufungsverfahren indem sie vorbrachte, objektiv habe sich die Beschuldigte nie einen R._____ aneignen können, weil das betreffende Bild eben kein R._____ gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straf- losigkeit für den Täter vorsehe, der aus grobem Unverstand verkenne, dass seine Tat aufgrund des Gegenstandes nicht zur Vollendung gelangen könne, müsse dieser Rechtsgedanke auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dieser Um- stand relativiere die Tat der Beschuldigten somit erheblich. Ein besonderes Ge- wicht habe der Vorsatz der Beschuldigten somit nicht. Nicht straferhöhend könne berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte das Bild in den Tresor gelegt habe, zumal es typisch für einen Diebstahl sei, das Gut aus dem Zugriffsbereich der Gewahrsamsinhaber zu verbringen. Auch könne nicht berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte durch Lügen versucht haben soll, die Tat gegenüber der Polizei zu erklären. Die Beschuldigte sei nicht zur wahrheitsgemässen Aussage
- 36 - verpflichtet gewesen. Jedenfalls sei die Tat als leicht einzustufen, was nicht zu ei- ner Strafe von 360 Tagen führen könne, da sich eine solche Höhe an der Grenze zur mittelschweren Tat bewege. Angemessen wären bei einem leichten Delikt 180 Tagessätze. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe seien die Umstände im Urteilszeitpunkt massgebend, was die Vorinstanz übersehen habe und weshalb die Tagessatzhöhe von CHF 500.-- zu hoch sei (Urk. 201 S. 23 f.) 10.3. Soweit die Vorinstanz einleitend theoretische Ausführungen zu den Grundsätzen der Strafzumessung machte, sind diese zutreffend und können übernommen werden (vgl. Urk. 158 S. 62 f.). 10.4. Vorab stellt sich - neu - die Frage des bei der Strafzumessung anwend- baren Rechts, da die Beschuldigte den Diebstahl im Jahre 2010 und damit noch vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts vom 1. Januar 2018 beging. Die Verurteilung erfolgt jedoch mit heutigem Urteil unter Geltung des neuen Rechts. Da das neue Recht keine Übergangsbestimmungen enthält, kommt der allgemei- ne Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung, welcher auch das Sanktionenrecht und somit die hier zu berücksichtigende Revision mit- umfasst. Gemäss diesem Grundsatz ist derjenige Täter, welcher ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen hat, die Beurtei- lung jedoch erst nachher erfolgt, nach demjenigen Gesetz zu bestrafen, welches für ihn das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, be- urteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der Strafe, wobei der Richter zu prüfen hat, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist (BGE 142 IV 401, E. 3.3 mit Verweis auf BGE 134 IV 82, E. 6.2 m.w.H.). 10.4.1. Im vorliegenden Fall erscheint das ältere Recht im Wesentlichen aus zwei Gründen als das für die Beschuldigte mildere Recht: Zum einen kann nach altem Recht eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden (Art. 34 Abs. 1 aStGB), wohingegen das neue Recht nur noch eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vorsieht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Diese Beschränkung bedeutet eine generelle Verschärfung der Strafen, da sich eine Freiheitsstrafe ungleich stärker auf eine beschuldigte Person auswirkt als eine Geldstrafe; die Geldstrafe ist daher stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2). So
- 37 - hätte das Gericht neu eine (kurze) Freiheitsstrafe auszusprechen, wenn das Ver- schulden eine Strafe von weniger als 180 Tagessätzen nicht zulässt (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 4. April 2012, BBl 2012, S. 4743). Folglich droht eine Freiheitsstrafe viel früher als noch unter den alten Sanktionsbestimmungen, weshalb das neue Recht nicht das mil- dere ist. Demzufolge ist im vorliegenden Fall das alte Sanktionenrecht (aStGB), welches bis zum 31. Dezember 2017 Geltung hatte, anzuwenden. 10.5. Wer sich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe wird in maximal 360 Tagessätzen von CHF 10.– bis CHF 3'000.– bemessen (Art. 34 Abs. 1 und 2 aStGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Es bleibt damit beim erwähnten ordentlichen Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. 10.6. Tatkomponente 10.6.1. Was die Vorinstanz zur objektiven uns subjektiven Tatschwere erwägt, ist vollständig und überzeugend. Ergänzend und abweichend zur vorinstanzlichen Begründung ist auszuführen, dass das Vorgehen der Beschuldigten insoweit als dreist einzustufen ist, als sie das Bild über einen längeren Zeitraum versteckt hielt und ihren Tatentschluss bzw. den Willen zum Entzug des Bildes mehrfach mani- festierte, so insbesondere auch im Rahmen der Abfassung des Erbvertrages. Entgegen der Rüge der Verteidigung ist in diesem Sinne auch die Argumentation der Vorinstanz zulässig, welche es als erschwerend gewichtete, dass die Be- schuldigte gegenüber der Polizei Unwahres erzählte, was das Vorhandensein ei- ner nicht unerheblichen kriminellen Energie offenbarte. 10.6.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erweist sich bei einem insgesamt als leicht zu bezeichnenden Tatverschulden, angesichts des Strafrahmens der bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen als dem Verschulden durchaus angemessen.
- 38 - 10.7. Täterkomponente 10.7.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten und ihren Werdegang korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auf diese Erwä- gungen kann verwiesen werden (Urk. 158 S. 64 f.). 10.7.2. Anlässlich ihrer Befragung durch das Berufungsgericht, ergänzte die Be- schuldigte zu ihren aktuellen persönlichen Verhältnissen, sie übe derzeit weder Verwaltungsratsmandate aus, noch sei sie fest angestellt. Sie führe einzig ab und zu kleine Projekte aus. Sie habe versucht, sich beruflich neu zu orientieren, was ihr aber nicht gelungen sei. Seit dem Jahr 2011 hätten sich sowohl ihr Vermögen als auch ihr Einkommen stark verändert. Das Einkommen sei zwischenzeitlich auf Null gesunken. Dieses Jahr habe sie aufgrund eines Projekts wieder ca. CHF 70'000.-- bis CHF 75'000.-- verdient. Ihr Vermögen betrage ungefähr CHF 900'000.--. Auf die Frage, weshalb sich ihr Vermögen innerhalb von sieben Jahren von CHF 3.3 Mio. auf CHF 900'000.-- reduziert habe, gab die Beschuldig- te an, sie habe von der Substanz gelebt. Sie habe beispielsweise sehr viele An- waltskosten gehabt. Mit dem Vermögen habe sie nichts Spezielles gemacht (Urk. 198 S. 3 ff.). 10.7.3. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, lassen sich den persönlichen Ver- hältnissen der Beschuldigten und ihrem Werdegang keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten. 10.7.4. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erwogen, dass die Beschuldigte keine Vorstrafen und soweit ersichtlich, einen tadellosen Leumund aufweist. Dieser Umstand wirkt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes in- des neutral auf die Strafzumessung aus, da korrektes Verhalten als Regelver- halten vorausgesetzt wird. 10.7.5. Das Nachtatverhalten der Beschuldigten wirkt sich ebenfalls nicht auf die Strafzumessung aus, zumal die Beschuldigte bis zuletzt jedwelches deliktische Handeln in Abrede gestellt hat. Dementsprechend kann sie unter dem Titel Nach- tatverhalten nichts zu ihren Gunsten reklamieren.
- 39 - 10.8. Fazit Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die aus der Tatkompo- nente resultierende hypothetische Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe durch die Täterkomponente nicht relativiert wird. Unter Berücksichtigung sämtli- cher massgeblicher Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 360 Tagessätzen als nachvollziehbar und ange- messen. 10.9. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Ermittlung der Tages- satzhöhe korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auf die betreffenden Erwägungen unter Ziff. 5.1 kann vorab verwiesen werden (vgl. Urk. 158 S. 66 f.). Die Beschuldigte erzielt gemäss ihren Angaben aktuell ein Einkommen von rund CHF 70'000.-- pro Jahr, was gemessen an ihren beruflichen Fähigkeiten unter- durchschnittlich ist und weshalb davon auszugehen ist, dass sie ein weit höheres Einkommen erzielen könnte. Gestützt darauf und nachdem gemäss den Angaben der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sie teilweise von der Substanz ih- res Vermögens lebt, erweist es sich als angemessen, den Tagessatz auf CHF 300.-- festzusetzen. 10.10. Sanktion Die Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 300.-- zu bestrafen.
11. Vollzug 11.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Beschuldigte ist eine bis anhin un- bescholtene Ersttäterin. Nachdem sowohl die objektiven, wie auch die subjektiven Voraussetzung gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB vorliegend fraglos erfüllt sind, ist die vorinstanzlich in allen Teilen zutreffend begründete Gewährung des bedingten
- 40 - Strafvollzuges bei Ansetzung einer minimalen Probezeit ohne Weiterung zu über- nehmen (Urk. 158 S. 67 f.). V. Beschlagnahme / Ersatzforderung
12. Beschlagnahme 12.1. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 (Urk. 1/48/6) liess die Anklagebehör- de Konto- und Depotguthaben der Beschuldigten bei der Bank P._____ AG im Umfang von CHF 1'000'000.– beschlagnahmen. Nach entsprechender, anderwei- tiger Sicherstellung durch die Beschuldigte (Einzahlung auf ihr eigenes Konto) hob die Anklagebehörde die obgenannte Sperrung auf und beschlagnahmte statt dessen mit Verfügung vom 4. August 2015 (Urk. 1/47/9/12) den durch die Be- schuldigte auf ihrem eigenen Konto sichergestellten Betrag. 12.2. Wie vorstehend erwogen, wird die Beschuldigte auch im Berufungsverfah- ren vom Vorwurf des Diebstahls betreffend die CHF 1 Million (Anklageziffer 1) freigesprochen. Damit fällt die Grundlage für die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 4. August 2015 (Urk. 1/47/9/12) angeordnete Be- schlagnahme dahin, weshalb sie - mit der Vorinstanz - ersatzlos aufzuheben ist. 12.3. Mit Eingabe vom 17. September 2018 liess der Sohn der Beschuldigten, AC._____, der Anklagebehörde mitteilen, dass die Beschuldigte ihm die Forde- rung auf Rückerstattung des Betrages mit Vertrag vom 1. September 2018 abge- treten habe. Er ersuche daher, den Betrag bei Freigabe auf sein CHF Konto bei der Bank AD._____, IBAN …, lautend auf AC._____, zu überweisen. Die Be- schuldigte selbst bestätigte auf dem nämlichen Schreiben unterschriftlich die gel- tend gemachte Zession sowie ihr Einverständnis "mit der Notifikation" (Urk. 195). 12.4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. August 2015 (Urk. 1/47/9/12) beschlagnahmte Betrag von CHF 1'000'000.– ist unter Ab- zug der Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Ver- fahrens in Nachachtung der in Urk. 195 geltend gemachten Zession, an den Sohn der Beschuldigten, AC._____, herauszugeben. Damit entfallen die Anträge der Privatkläger 1 und 2.
- 41 -
13. Ersatzforderung Von der Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat ist angesichts des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls von CHF 1 Million gemäss Anklageziffer 1 ist in Abweisung der betreffenden Anträge der Pri- vatkläger 1 und 2 abzusehen. VI. Zivilforderungen
14. Schadenersatz 14.1. Wie bereits vor Vorinstanz, beantragen die Privatkläger 1 und 2 auch im Berufungsverfahren je Schadenersatz in der Höhe von CHF 333'333.33 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem tt. Oktober 2010 (Urk. 161 S. 2 und Urk. 164 S. 2). 14.2. Infolge des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls von CHF 1 Million gemäss Anklageziffer 1 sind die akzessorisch zum beantragten Schuldspruch ge- stellten Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu ver- weisen. VII. Kosten- und Entschädigung
15. Kosten und Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren 15.1. Kosten 15.1.1. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich. Zur Begrün- dung führte sie stark zusammengefasst aus, dass die Beschuldigte im vorliegen- den Verfahren ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches insgesamt als ur- sächlich für die angefallenen Aufwendungen zu bezeichnen sei. Dies gelte nicht nur in Bezug auf diejenigen Teile des Verfahrens, welche zu einem Schuldspruch
- 42 - geführt hätten, sondern ebenso hinsichtlich der restlichen Verfahrenselemente (Urk. 158 S. 71). 15.1.2. Die Beschuldigte liess dagegen sinngemäss vorbringen, die Vorinstanz habe ihren Kostenentscheid auf nicht massgebliche Kriterien gestützt. Das vor- liegende Strafverfahren gegen die Beschuldigte wäre unabhängig des Aussage- verhaltens der Beschuldigten in derselben Länge und mit demselben Aufwand ge- führt worden. Des weiteren habe nicht die Doppeleinreichung der Belege bei den Banken, sondern die Strafanzeige von B._____ zur Einleitung des Verfahrens ge- führt. Es fehle damit an der Kausalität zwischen dem Verhalten der Beschuldigten und der Verfahrenseinleitung (Urk. 201 S. 25 f.) Dementsprechend sei die Be- schuldigte in voller Höhe für die entstandenen Anwaltskosten bzw. eventualiter im Umfang der Freisprüche und ihres Obsiegens im Berufungsverfahren zu entschä- digen. 15.1.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. E contrario trägt sie die Verfahrenskosten nicht, wenn sie nicht verurteilt wird, insbesondere jene nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1255/2016 vom
24. Mai 2017 E. 1.3). Eine Ausnahme normiert Art. 426 Abs. 2 StPO: Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Bundesgericht setzte im Grundsatzentscheid zur Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens voraus, dass der Beschuldigte in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Es hielt zudem fest, ein widerrechtliches Verhalten alleine reiche nicht aus. Erforder- lich sei zudem, dass das widerrechtliche Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen sei. Dabei sei zu be- tonen, dass eine Kostentragung nur in Frage komme, wenn sich die Behörde auf-
- 43 - grund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflicht- gemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls falle eine Kostenauferlegung ausser Betracht, wenn die Behör- de aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet habe. Dies entspreche auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukomme (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f.). Das Bundesgericht erachtetet es ferner als verfassungswidrig, ei- nem Beschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerf- baren Verhaltens Kosten zu überbinden (BGE 116 Ia 162 E. 2g). Zwischen dem "zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten" und den Verfahrenskosten muss ein adä- quater Kausalzusammenhang bestehen (Urteile 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, 6B_67/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 1.1, 6B_1169/2015 vom
23. November 2016 E. 1.1; zur Adäquanz etwa BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 2.1). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen – prozessuales Ver- schulden, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang – trägt der Staat (DOMEISEN in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 35 zu Art. 426). 15.1.4. Was die Vorinstanz der Beschuldigten zur Last legt, geht nicht über dieje- nigen prozessualen Rechte hinaus, welche ihr im Strafprozess im Rahmen ihrer Verteidigungsrechte zustehen. Namentlich ist sie nicht verpflichtet, die gegen sie geführte Strafuntersuchung zu fördern, dies umso weniger, als sie sich stets auf den Standpunkt stellte, keinen Diebstahl begangen zu haben. Dass die Beschul- digte gegenüber den Banken für zwei unabhängige Einzahlungen über beacht- liche Beträge die gleichen Belege vorwies, um die Herkunft des Geldes darzule- gen, ist zwar zutreffend. Dass sie dies aber im Hinblick auf das gegen sie geführte Strafverfahren getan hätte, ist nicht bewiesen und in zeitlicher Hinsicht unwahr- scheinlich. Insofern ist die vorinstanzliche Argumentation nicht zutreffend, denn der Beschuldigten kann kein prozessuales Verschulden zur Last gelegt werden. Hinzu kommt, dass sich die durch die Vorinstanz angeordnete, vollumfängliche Kostenauflage an die Beschuldigte, angesichts des Umstandes, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Überbindung von Verfahrenskosten
- 44 - Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ohnehin bloss Ausnahmecharakter zukommt, vorliegend nicht rechtfertigt. 15.1.5. Die Anklagebehörde brachte im wesentlichen zwei Sachverhaltskomplexe zur Anklage, nämlich einerseits den Diebstahl von Bargeld und andererseits den Diebstahl des R._____-Bildes. In Bezug auf den Sachverhaltskomplex rund um den Diebstahl des Bargeldes ergeht, wie dargetan, ein Freispruch. Betreffend den Diebstahl des R._____-Bildes hingegen erfolgt ein Schuldspruch. Während dem die Anklagebehörde sehr umfassende und weitreichende Untersuchungen in Be- zug auf den vermeintlichen Diebstahl des Bargeldbetrages anstellte, hielt sich der Untersuchungsaufwand mit Blick auf den Diebstahl des R._____-Bildes in Gren- zen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich der Beschuldigten für das vor- instanzliche Verfahren einen Viertel der Kosten aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von drei Vierteln sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 15.1.6. Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 429 StPO) 15.1.6.1. Entschädigung der Beschuldigten 15.1.6.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf die Entschädigung der wirtschaft- lichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzun- gen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Über allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der be- schul-digten Person ist von Amtes wegen zu befinden (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Straf-behörde hat jedoch nicht im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (vgl. auch Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wonach die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinreichend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht denn
- 45 - auch der zivilrechtlichen Regelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Wenn sich der Schaden nicht zif- fernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). 15.1.6.3. Vor Vorinstanz beantragte die Verteidigung für die Beschuldigte eine Entschädigung im Umfang der gestellten Honorarforderung, welche Rechnung der Verteidiger an der Berufungsverhandlung neu einreichte und welche einen Betrag von CHF 31'647.80 ausweist (Urk. 202). Ergänzend machte die Vertei- digung eine Entschädigung der Auslagen für die Aufwendungen von Rechts- anwalt Y2._____ gemäss Rechnung vom 16. Oktober 2015 in der Höhe von CHF 35'808.50.-- (Urk. 1/57/76) geltend (Urk. 201). Bei vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die Beschuldigte für die Aufwendungen ihrer erbetenen Vertei- digungen für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren entsprechend der Kostenregelung im Umfang von drei Vierteln im Betrag von CHF 50'592.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 15.1.7. Entschädigung des Privatklägers 2 15.1.7.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, dem Privatkläger 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 63'317.45 zu bezahlen. Zur Begründung brachte sie vor, aufgrund der Schwierigkeiten des Falles stehe ausser Frage, dass die Beiziehung eines Vertreters vorliegend geboten gewesen sei. Der durch den Vertreter des Privatklägers 2 geltend gemachte Stundenansatz von CHF 320.– sei angemessen und bewege sich im Rahmen von § 3 AnwGebV. Nach Abzug der Kleinspesenpauschale von 3 % des jeweiligen Honorars und der- jenigen Positionen, welche auf Besprechungen und Telefonate mit dem Privat- kläger 1 und dessen Ehefrau zurückgehen würden sowie den beiden ersten Honorarnoten vom 25. Januar 2011 (Urk. 112/2l) und 7. April 2011 (Urk. 112/2k), aus welchen der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht ausrei- chend hervorgehe, resultierte für das Vorverfahren ein Entschädigungsanspruch von CHF 45'317.45. Für das Hauptverfahren sprach die Vorinstanz dem Privat-
- 46 - kläger sodann eine pauschale Entschädigung von CHF 18'000.– zu (Urk. 158 S. 72 f.) 15.1.7.2. Wie vor Vorinstanz beantragte der Privatkläger 2 auch im Berufungs- verfahren, die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 86'351.35 auszurichten (Urk. 158 S. 6, Urk. 199 S. 3). Gegen die vorinstanzlich zuge- sprochene Parteientschädigung brachte der Privatkläger 2 im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz habe die Kleinspesenpauschale von 3% unbegründet abge- lehnt, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Die Vereinbarung einer Pauschalregelung für Kleinspesen liege in der Dispositionsfreiheit der Parteien, könne als üblich gelten und sei nicht zu beanstanden. Zudem sei die Kürzung des Honorars um die Telefonate mit Frau AE._____ unbegründet. Bei AE._____ handle es sich um die Ehefrau des Privatklägers 2, welche für diesen sehr viel In- struktions- und Unterstützungsarbeit bei der Recherche übernommen habe. Es sei dadurch kein Mehraufwand entstanden, vielmehr habe es die Arbeit des Rechtsvertreters erleichtert. Weiter liess der Privatkläger 2 vorbringen, es sei un- zutreffend, dass die Honorarnoten vom 25. Januar 2011 (Urk. 112/2l) und vom
7. April 2011 (Urk. 112/2k) keinen genügenden Bezug zum vorliegenden Verfah- ren aufweisen würden. Die Strafanzeige datiere vom 28. April 2011, was zeige, dass zumindest die Rechnung vom 7. April 2011 in einem engen zeitlichen Zu- sammenhang mit der Strafanzeige stehe. Die erbrechtliche Beratung sei zudem durch RA AF._____, … [Ortschaft], erfolgt. Dass die Rechnungen gleichwohl den Vermerk "erbrechtliche Beratung" trügen, sei damit zu erklären, dass das Mandat anfänglich unter diesem Titel eröffnet und dann unter diesem Titel weitergeführt worden sei (Urk. 199 S. 21 f.). 15.1.7.3. Die vorinstanzliche Entschädigungsregelung basiert auf der vollumfäng- lichen Kostenauflage an die Beschuldigte, welche, wie vorstehend dargetan, nicht haltbar ist. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegen- über der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat
- 47 - ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Entschädigung liegt im Ermessen des Gerichts (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Mit Verweis auf die oben- stehenden Erwägungen obsiegt der Privatkläger 2 im vorinstanzlichen Verfahren lediglich teilweise. Entsprechend reduziert sich sein Entschädigungsanspruch grundsätzlich um drei Viertel. Was die geltend gemachten Entschädigungs- positionen anbelangt, gilt es folgendes zu berücksichtigen: Der Privatkläger 2 reichte für das Untersuchungs- und vorinstanzliche Verfahren insgesamt 12 Honorarnoten ins Recht (Urk. 112/2a - l). Von diesen 12 Honorarnoten tragen drei den Betreff "In Sachen: erbrechtliche Beratung". Es handelt sich dabei um die Rechnungen vom 25. Januar 2011 (Urk. 112/2l), vom 7. April 2011 (Urk. 112/2k) und vom 18. Juli 2011 (Urk. 112/2j). Einzig der Honorarnote vom 18. Juli 2011 (Urk. 112/2j) lässt sich ein direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren ent- nehmen, weshalb nur diese der drei letztgenannten Forderungen grundsätzlich entschädigungsfähig ist. Bei den Honorarnoten mit Datum vom 25. Januar 2011 und vom 7. April 2011 ergibt sich aufgrund der Einzelpositionen kein Hinweis auf Tätigkeiten, welche die Zugehörigkeit zum vorliegenden Strafverfahren belegen. Auch der vom Rechtsvertreter vorgebrachte zeitliche Zusammenhang der letztge- nannten Rechnung mit der Strafanzeige vom 28. April 2011 legt keinen anderen Schluss nahe, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass die Verfahren betreffend Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord sowie falscher Anschuldigung eingestellt wurden (Urk. 1/71 und Urk. 1/76). Im Übrigen stehen die eingereichten Honorar- noten (Urk. 112/a - i) im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und sind unter Berücksichtigung der Reduktion von drei Vierteln zu entschädigen. Dasselbe gilt für die im Berufungsverfahren neu eingereichte Honorarnote vom 12. Juli 2017 betreffend Leistungen für das vorinstanzliche Verfahren (Urk. 200/2). Damit belau- fen sich die zu entschädigenden Aufwendungen für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 81'436.95 (inkl. MwSt.). Nachdem der Entschädigungsanspruch des Privatklägers 2 um drei Viertel zu reduzieren ist, re- sultiert eine Entschädigungspflicht der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 2 im Betrag von CHF 20'359.25.
- 48 -
16. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren 16.1. Kosten 16.1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts des Akten- umfanges auf Fr. 5'000.-- festzulegen. Darüber hinaus sind Kosten für die Safe- miete in der Höhe von Fr. 193.85 entstanden. 16.1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens respektive Unterliegens im Berufungsverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). 16.1.3. Sowohl die Beschuldigte, als auch die Privatkläger unterliegen mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Der Beschuldigten sind daher 5/10, dem Pri- vatkläger 2 4/10 und dem Privatkläger 1 1/10 der Gerichtskosten aufzuerlegen. 16.2. Entschädigung Nachdem sowohl die Beschuldigte, als auch die Privatkläger 1 und 2 mit ihren Be- rufungsanträgen vollständig unterliegen, besteht kein Raum für die Zusprechung von Entschädigungen (Art. 419 ff. StPO und Art. 433 ff. StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
4. April 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Auf die Strafklage des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. April 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. …
2. …
3. …
- 49 -
4. …
5. … 5a. Das Dispositiv des unbegründeten Urteils (act. 147) wird berichtigt, indem in Ziff. 6 die Bezeichnung "Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. Oktober 2011 (act. 1/47/9)" durch die Bezeichnung "Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. August 2015 (act. 1/47/9/12)" er- setzt wird.
6. …
7. …
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 903.40 Auslagen MIG CHF 194.40 Safemiete Bild CHF 10'597.80 Total
9. …
10. …
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB (Anklage Ziffer 4).
2. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des Diebstahls innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB (Anklage Ziff. 1), der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 2), des mehrfachen Betrugs zum Nachteil eines Angehörigen im Sinne von Art. 146
- 50 - Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 3 StGB (Anklage Ziff. 3 und 5) sowie der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 6) freige- sprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 300.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. August 2015 (act. 1/47/9/12) beschlagnahmte Konto- und Depotguthaben von CHF 1'000'000.– wird unter Abzug der Kosten und Auslagen der Unter- suchung sowie des gerichtlichen Verfahrens an AC._____, … [Adresse] (IBAN …, Konto bei der Bank AD._____) herausgegeben.
6. Von der Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat wird abgesehen.
7. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Ge- richtskasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 193.85 Safemiete 2018
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 5/10, dem Privatkläger 2 zu 4/10 und dem Privatkläger 1 zu 1/10 auferlegt.
11. Der Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 50'592.20 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 51 -
12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 20'359.25 zu bezahlen.
13. Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − den Rechtsvertreter lic. iur. X._____ dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Rechtsvertreter lic. iur. X._____ dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Meilen
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 52 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Burger lic. iur. C. Baumgartner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (109 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 158 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Das Bezirksgericht Meilen sprach die Beschuldigte mit Beschluss und Ur- teil vom 4. April 2017 des Diebstahls innerhalb der Familie schuldig. Von einem weiteren Vorwurf des Diebstahls innerhalb der Familie, der Geldwäscherei, des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von Angehörigen sowie der Urkundenfälschung wurde die Beschuldigte freigesprochen. Die Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 500.–, bedingt aufgeschoben zugunsten einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 158 S. 74). Der Beschluss und das Urteil vom 4. April 2017 wurden den Parteien am 5. Mai 2017 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 147 und 148/1-3). Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Vertei- digung der Beschuldigten mit Eingabe vom 10. Mai 2017 (Urk. 151) als auch die Privatkläger 1 und 2 mit Eingabe vom 8. Mai 2017 (Urk. 149) Berufung an. Nach
- 9 - Zustellung des begründeten Urteils an die Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 157/2) sowie an die Privatkläger 1 und 2 (Urk. 157/3) am 11. Januar 2018 gingen – ebenfalls fristgerecht – die Berufungserklärungen der Parteien am
31. Januar 2018 (Urk. 161 und 164) respektive am 1. Februar 2018 (Urk. 167) beim hiesigen Gericht ein.
E. 1.3 Gleichzeitig mit ihren Berufungserklärungen stellten die Privatkläger 1 und
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2018 nahm die Verfahrensleitung die als Beweismittel eingereichten Zeitungsartikel (Urk. 163/1-4) zu den Akten und wies die übrigen Beweisanträge (einstweilen) ab (Urk. 186).
E. 1.5 Wie zuvor unter Ziffer 1.3 dargetan, liess die Beschuldigte den Antrag stellen, auf die Berufung des Privatklägers 1, A._____, sei nicht einzutreten. Zur Begründung dieses Antrages brachte die Verteidigung vor, die Vorinstanz sei auf seine Strafklage mangels Einhaltung der Strafantragsfrist nicht eingetreten. Da der Privatkläger 1 das Nichteintreten auf seine Strafklage nicht angefochten habe, sei dieser Beschluss der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen, womit auch seine Berufung im Zivilpunkt definitiv unzulässig sei (Urk. 181 S. 2, Urk. 201 S. 24).
- 10 -
E. 1.5.1 Der Vertreter des Privatklägers 1 stellte sich im Rahmen seiner Berufungs- erklärung auf den Standpunkt, nachdem auf die Strafklage des Privatklägers 1 nicht eingetreten worden sei, beschränke sich der Umfang seiner Anfechtung ein- zig auf diejenigen Dispositivziffern, welche ihn als Geschädigten und als Zivil- kläger betreffen würden. Aus diesem Grunde richte sich seine Berufung - im Ge- gensatz zur Berufung des Privatklägers 2 - nur gegen die Dispositivziffern 5, 6 und 7 des angefochtenen Urteils (Urk. 161 S. 4).
E. 1.5.2 Nachdem der Privatkläger 2 das vorinstanzliche Urteil umfassend an- gefochten hat und damit sämtliche vorinstanzlichen Freisprüche im Berufungs- verfahren wieder zur Disposition stehen, sind - zumindest theoretisch - auch die Offizialdelikte gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Geldwäscherei) und Art. 251 Ziff. 1 StGB (Urkundenfälschung) einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Wäh- rend die Geldwäscherei ein Delikt gegen die Rechtspflege darstellt, schützt Art. 251 StGB das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Be- weismittel für eine rechtserhebliche Tatsache entgegen gebracht wird (BGE 137 IV 169). Mit Blick auf die zur Anklage gebrachte - und von Amtes wegen zu ver- folgende - Urkundenfälschung steht dem Privatkläger 1 grundsätzlich die adhäsi- onsweise Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen zu, die aus einer entsprechenden Straftat allenfalls abgeleitet werden können (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) und zwar unabhängig davon, ob er diesbezüglich als Privatstrafkläger oder "bloss" als "Zivilkläger" auftritt. Nachdem sich der Umfang seiner Anfechtung ein- zig auf diejenigen Dispositivziffern beschränkt, welche ihn als Geschädigten und als Zivilkläger tangieren, ist auf seine betreffende Berufung entgegen dem Antrag der Beschuldigten ohne Weiteres einzutreten.
E. 1.6 Am 12. November 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ sowie die Privatkläger 1 und 2 in Begleitung ihres Vertreters Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind (Prot. II S. 6 ff.). Die Anklagebehörde ersuchte mit Ein- gabe vom 23. Februar 2018 um Dispensation von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 178).
- 11 -
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 In ihrer Berufungserklärung vom 31. Januar 2018 beantragte die Vertei- digung der Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechen- der Regelung der Nebenfolgen (Urk. 167 S. 2 ff., Urk. 201 S. 2). Die Berufung des Privatklägers 1 richtet sich wie bereits dargetan gegen die Dispositivziffern 5, 6 und 7 (Urk. 161 S. 4, Urk. 199 S. 2) und jene des Privatklägers 2 gegen die Dis- positivziffern 2, 5, 6, 7 und 10 des angefochtenen Urteils (Urk. 164 S. 2, Urk. 199 S. 3).
E. 2.2 Dementsprechend ist einzig der vorinstanzliche Beschluss sowie das Urteil in den Dispositiv Ziffern 5a (Berichtigung von Urk. 147) und 8 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Be- schluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 2.3 Im Übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Sachverhalt
E. 3 Diebstahl (Bargeldbetrag CHF 1 Million)
E. 3.1 Der Beschuldigten wird unter Ziffer 1 der Anklage vom 11. März 2016 (Urk. 80 S. 2) in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorgeworfen, sie habe sich kurz vor, respektive nach dem Ableben ihrer Eltern aus deren Tresor den sich dort befindlichen Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 1 Million angeeignet.
E. 3.2 Allseits unbestritten ist diesbezüglich, dass die Beschuldigte in Begleitung ihrer Mutter sowie unter Vorlage einer Vollmacht ihres Vaters am 27. September 2010 den Betrag von CHF 1 Million bei der elterlichen Hausbank in bar bezog und dass dieser Barbetrag in der Folge im Tresor der elterlichen Liegenschaft depo- niert wurde. Weiter ist unbestritten, dass der nämliche Bargeldbetrag nach dem Ableben der Eltern (Suizid) am tt. Oktober 2010 nicht mehr im Tresor vorgefunden werden konnte. Die Vorinstanz hat hierzu das Notwendige dargetan, weshalb auf
- 12 - deren Erwägungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 158 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.3 Die Beschuldigte stellte den Anklagevorwurf des Diebstahls von CHF 1 Million stets und mit Vehemenz in Abrede. Zusammengefasst nahm sie den Standpunkt ein, nicht zu wissen, was mit dem Bargeldbetrag aus dem Tresor ihrer Eltern geschehen sei. Sie habe ihn jedenfalls nicht an sich genommen. Denkbar sei, dass der verstorbene Vater den Betrag kurz vor seinem Ableben zur Unterstützung Dritter verwendet habe. Die Anklagebehörde habe die Bankbewe- gungen auf ihren Konten bei drei verschiedenen Banken korrekt wiedergegeben. Diese Kontobewegungen hätten indes nichts mit dem verschwundenen Bargeld- betrag zu tun, sondern seien auf diverse anderweitige Vorgänge aus ihrem Privat- und Geschäftsleben zurückzuführen (Urk. 1/42 S. 15 ff. und Prot. I. S. 21 ff.). An- lässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre früheren An- gaben und führte betreffend des Fehlens des Geldes beim Öffnen des Tresors aus, sie habe diesbezüglich nur Vermutungen, es seien die gleichen, die es schon immer gegeben habe. Sie gehe davon aus, dass der Vater das Geld verschenkt habe (Urk. 198 S. 12).
E. 3.4 Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Würdigung der vorhandenen Be- weise zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 müssten mit einer gewissen Skepsis gewürdigt werden. Es sei zwar durchaus möglich, dass sich das Tatgeschehen mindestens teilweise so ereignet habe, wie sie es geschildert hätten. Ein - für eine Verurteilung - ausreichendes Beweis- fundament bestehe indes gestützt auf die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 nicht. Auf der anderen Seite könnten die Aussagen der Beschuldigten nicht a priori als absolut unglaubhaft oder unmöglich eingestuft werden. Bei dieser Sachlage bleibe keine andere Wahl, als die Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Anklagevorwurf des Diebstahls freizusprechen (Urk. 158 S. 15 ff.).
E. 3.5 Der Privatkläger 2 lässt den vorinstanzlichen Freispruch im Berufungs- verfahren anfechten. Auf seine Beanstandungen wird nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein.
- 13 -
E. 3.6 Die Vorinstanz hat sich zunächst sehr ausführlich zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung geäussert und die hierzu massgebliche Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben. Auf die betreffenden Darstellungen im angefochtenen Entscheid kann vorab zwecks Vermeidung von unnötigen Wie- derholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 158 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat die Vorinstanz eine vollständige Zusammenstellung der vor- handenen Beweismittel erstellt und in der Folge die massgeblichen Aussagen der Beschuldigten (Urk. 158 S. 17 ff.) sowie jene der Zeugen D._____ (Urk. 158 S. 23), E._____ (Urk. 158 S. 26 ff.), F._____ (Urk. 158 S. 26 ff.), G._____ (Urk. 158 S. 26 ff.), H._____ (Urk. 158 S. 27), I._____ (Urk. 158 S. 27) sowie J._____ (Urk. 158 S. 27) und K._____ (Urk. 158 S. 28) korrekt wiedergegeben. Nachdem die betreffenden Zusammenfassungen auch vom Privatkläger 2 mit keinem Wort beanstandet respektive in Abrede gestellt wurden und sie sich als vollständig und zutreffend erweisen, ist auf sie in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verwei- sen. Eine neuerliche Darstellung der entsprechenden Aussagen erübrigt sich da- mit.
E. 3.6.1 Unbestrittenermassen gibt es kein unmittelbares, objektives Beweismittel, welches geeignet wäre, den vermeintlichen Diebstahl des Bargeldbetrages in der Höhe von CHF 1 Million aus dem sich in der ehelichen Liegenschaft befindlichen Tresor zu belegen. Etwas Entsprechendes wurde denn auch von keiner Seite je behauptet. Damit stellt sich mit der Vorinstanz die Frage, ob sich der hier interes- sierende Anklagesachverhalt anhand der aktenkundigen Indizienlage beweisen lässt.
E. 3.6.2 In Würdigung der Indizienlage kam die Vorinstanz zunächst zum Schluss, es stünden mehrere alternative Erklärungen für das Verschwinden des Bargeld- betrages über CHF 1 Million gleichberechtigt im Raum. Namentlich liessen weder die vorhandenen Sach- noch Personalbeweise eine bestimmte dieser Erklärungs- varianten als per se unglaubhaft erscheinen. Alleine daraus könne daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschuldigte den erwähnten Bargeldbetrag aus dem Tresor der Eltern gestohlen habe. Es fehle an einer gesicherten Grund- lage für die Täterschaft der Beschuldigten (Urk. 158 S. 30 f.)
- 14 -
E. 3.6.2.1 Diese Darstellung der Vorinstanz wird durch den Privatkläger 2 vehement in Abrede gestellt. Zur Begründung lässt er vorbringen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten die drei Söhne im Unterschied zur Beschuldigten nichts vom Bargeldbezug über CHF 1 Mio. gewusst, was sie als Verdächtige bereits vollständig entlaste. Die Beschuldigte habe dagegen beim Bargeldbezug selber eine aktive Rolle gespielt und daher genau gewusst, dass die Million im Tresor aufbewahrt worden sei. Die Vorinstanz habe weiter übersehen, dass H._____ vom Suizid seiner Eltern in seinen Ferien an der Nordsee erfahren habe und der Privatkläger 1 zur fraglichen Zeit in Kanada gewesen sei. Die Vorinstanz habe daher völlig unkritisch alle Kinder als gleichberechtigte Millionendiebe hingestellt. Zudem sei es die Beschuldigte gewesen, die kurz nach dem Tod der Eltern den Tresor alleine, ohne Einbezug der anderen Erben geöffnet habe, was den Ver- dacht gegen sie zusätzlich erhärte. Weiter gelte es zu beachten, dass die Brüder - im Gegensatz zur Beschuldigten - nicht in einen Erklärungsnotstand bezüglich unerklärbarer Zahlungseingänge aus Bareinzahlungen im Zeitpunkt rund um das Todesdatum der Eltern geraten seien. Von einer gleichberechtigten Erklärungsal- ternative in Bezug auf den Diebstahl durch die Söhne könne daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz schlicht nicht die Rede sein. Darüber hinaus gebe es auch für weitere alternative Erklärungen keinerlei handfeste Anhaltspunkte. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Vater das Geld auch hätte in den Müll schmeissen können, genüge nicht. In Anbetracht der erdrückenden lndizienlage gegen die Beschuldigte vermöge die lediglich theoretische Möglichkeit keinen ge- nügenden Zweifel an der Tatbegehung durch die Beschuldigte zu begründen (Urk. 164 S. 4 ff., Urk. 199 S. 6 f.).
E. 3.6.2.2 Wenn die Vorinstanz erwägt, neben der Beschuldigten hätten auch deren Eltern, sowie der Bruder H._____ und mutmasslich auch die beiden Privatkläger den Code für den Tresor der Eltern gekannt, so mag dies zutreffen. Allein aus diesem Umstand aber darauf schliessen zu wollen, dass ein Diebstahl des fraglichen Betrages durch die Söhne als gleichwertige Erklärungsvariante im Raum stehe, ist bei der vorliegenden Aktenlage schlicht unhaltbar. Insofern ist den Beanstandungen des Privatklägers 2 ohne Weiteres zuzustimmen. Von einer gleichwertigen Erklärungsvariante kann schon deswegen nicht gesprochen wer-
- 15 - den, weil die Söhne - im Gegensatz zur Beschuldigten - erwiesenermassen keine Kenntnis davon hatten, dass sich im Tresor ein Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 1 Million befunden hatte. Hinzu kommt, dass nicht sie es waren, die den Tresor nach dem Ableben der Eltern öffneten und zuvor - seit dem Bezug des Geldes - auch nachweislich nicht mehr im Elternhaus waren. Dass die - respek- tive einer der Söhne - den Bargeldbetrag an sich genommen haben könnte, ist unter den gegebenen Umständen schlicht undenkbar. Entsprechend entfällt diese Erklärungsvariante. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Pri- vatklägers 2, wonach die Brüder keinen Erklärungsnotstand bezüglich unerklär- barer Zahlungseingänge gehabt hätten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Brüder - im Gegensatz zur Beschul- digten - ja auch nicht in den Fokus der Strafuntersuchung gerieten und entspre- chend auch ihre finanzielle Situation nicht durchleuchtet wurde. Nicht ausgeschlossen werden kann dagegen, dass der im Tresor hinterlegte Bar- geldbetrag vor dem Ableben der Eheleute L._____M._____ durch sie selbst einer anderweitigen Verwendung zugeführt wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, äusserten sich die Zeugen I._____ (Urk. 1/31 S. 4 ff.), J._____ (Urk. 1/15 S. 9), G._____ (Urk. 1/18 S. 10) und E._____ (Urk. 1/40 S. 11) dementsprechend. Wenngleich für eine allfällige Verwendung des Geldes keine konkreten Anhalts- punkte bestehen und auch keine entsprechenden Beweise erhoben werden konn- ten, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der damalige Lebenspartner der Beschuldigten, E._____, als Zeuge befragt zu Protokoll gab, dass die Beschuldig- te beim Öffnen des Tresors von ihm sowie ihrem Sohn begleitet worden sei. Im Tresor hätten sich lediglich einige Tablare mit Papier enthaltenden Mäppchen und einige Schriftstücke finden lassen. Er sei davon ausgegangen, dass die Beschul- digte den Bargeldbetrag gesucht, ihn jedoch nicht gefunden habe (Urk. 1/40 S. 15). Vor dem Hintergrund, des doch tiefgreifenden Zerwürfnisses des Vaters mit den Söhnen B._____ (Privatkläger 2) und H._____ (vgl. dazu deren Aussagen in Urk. 1/6 S. 5 ff. und Urk. 1/8 S. 4 ff.) erscheint eine anderweitige Verwendung des Bargeldbetrages, mit der Absicht, diesen nach dem Ableben nicht den Söhnen
- 16 - zukommen zu lassen, durchaus als denkbare und damit gleichwertige Erklä- rungsvariante.
E. 3.6.3 Der Privatkläger 2 liess weiter vorbringen, die Vorinstanz habe der arg ramponierten Glaubwürdigkeit der Beschuldigten zu wenig Beachtung geschenkt. Die Beschuldigte habe sich im vorliegenden Strafverfahren als notorische Lügne- rin präsentiert. Kaum eine ihrer diversen Aussagen habe sich am Schluss als wahr erwiesen. Sie habe nicht davor zurück geschreckt, den Strafverfolgungs- behörden eine Vielzahl von Lügen aufzutischen. Die Vorinstanz habe es schlicht unterlassen, die massiv beschädigte Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ange- messen zu würdigen (Urk. 164 S. 5 f., Urk. 198 S. 13 f.).
E. 3.6.3.1 Diese Kritik des Privatklägers 2 zielt ins Leere. Einerseits ist darauf hin- zuweisen, dass sich die Vorinstanz durchaus mit der Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten auseinandergesetzt hat. Sie hat diesbezüglich auch überzeugend resümiert, dass die Aussagen der Beschuldigten aufgrund der ihr zukommenden Rolle im Strafprozess mit entsprechender Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 158 S. 28). Soweit der Privatkläger 2 die Depositionen der Beschuldig- ten in Frage stellt und sie "im vorliegenden Strafverfahren" als notorische Lügne- rin bezeichnet, beschlägt dies vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, als die Glaubwürdigkeit ihrer Person. Letztere ist denn auch nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung nicht von entscheidender Relevanz. Bei der Würdigung von Aussagen darf nämlich nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt wer- den. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kommt nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus be- deutender ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf geprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person ent- springen (Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E. 2.4.). Sofern der Privatkläger seinen Einwand mit angeblichen "Lügen" belegt, welche die Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens gegenüber der Strafverfol- gungsbehörde geäussert haben soll, so ist er darauf hinzuweisen, dass das "auf-
- 17 - fällige" Aussageverhalten der Beschuldigten auch der Vorinstanz nicht entgangen ist (Urk. 158 S. 34), weshalb sie bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vollkommen zu Recht auch gewisse Zweifel anbrachte (Urk. 158 S. 36).
E. 3.6.4 Unzutreffend habe die Vorinstanz auch den Zivilprozess zwischen der Be- schuldigten und Herrn K._____ sowie dessen Zeugenaussagen gewürdigt. Na- mentlich habe die Vorinstanz verkannt, dass die Umstände dieses Zivilprozesses bei genauerer Betrachtung - und entgegen der Auffassung der Vorderrichter - die Beschuldigte nicht ent- sondern belasten würden. Die Betrachtung der zeitlichen Abläufe mache deutlich, dass der am 2. Dezember 2010 vermeintlich in Zürich abgeschlossene Vertrag und die Übergabe von CHF 700'000.00 nicht wie be- hauptet habe stattfinden können. Diese Geschichte sei von der Beschuldigten nachträglich inszeniert worden, weil sie eine Rechtfertigung benötigt habe, um die Herkunft des bei der N._____ Bank einbezahlten Geldes zu erklären. Weshalb hätte K._____, wenn er am 2. Dezember 2010 seine Darlehensschuld bei der Be- schuldigten tatsächlich beglichen hätte, den Prozess am Bezirksgericht Meilen noch weiterführen und sogar eine Fristerstreckung zur Erstattung der Klage- antwort verlangen sollen? Weiter stelle sich die Frage, weshalb K._____ dem Ge- richt nicht einfach mitgeteilt habe, dass die Sache durch Vergleich erledigt worden sei? Immerhin hätte ihm dies eine bedeutende Reduktion der von ihm zu bezah- lenden Gerichtskosten beschert. Weiter stelle sich die Frage, weshalb die Be- schuldigte am 9. Mai 2011 sogar die Begründung des Urteils beim Bezirksgericht Meilen verlangt habe, wenn doch die Angelegenheit nach ihrer eigenen Darstel- lung mit einem Saldovergleich bereits am 2. Dezember 2010 erledigt worden sei? Ebenfalls erscheine völlig sinnlos, dass die Beschuldigte auch noch eine Rechts- kraftbescheinigung verlangt habe. Dies deute darauf hin, dass die Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass sie das Urteil gegen Herrn K._____ noch werde vollstrecken müssen, nicht aber, dass die Forderung in jenem Zeitpunkt bereits bezahlt gewesen sei. Gleichzeitig - so der Privatkläger 2 weiter - lieferten diese Vorgänge auch einen Beweis dafür, dass K._____ sehr wohl ein Interesse daran gehabt habe, bei den Machenschaften der Beschuldigten mitzuwirken; die Vo- rinstanz irre, wenn sie davon ausgehe, K._____ habe kein augenscheinliches In- teresse gehabt, die Beschuldigte zu entlasten. K._____ habe der Beschuldigten
- 18 - noch einen Betrag von EUR 828'000.00 geschuldet. Die Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass K._____ diesen Betrag nie werde bezahlen können. Gleichzeitig habe sie fieberhaft nach einer Erklärung für den Geldeingang und die auffälligen Banktransaktionen gesucht. Die Einzahlungsdaten der Bankeinzahlun- gen habe sie nicht mehr beeinflussen können, aber die Forderung gegen Herrn K._____ habe ihr die dringend nötige Erklärung liefern können. Mit seiner Bestä- tigung, wonach er seine Schuld in bar beglichen habe, habe die Beschuldigte die Geldmittel erklären können. Herr K._____ habe durch diese Hilfeleistung seine eigene Schuld loswerden können. Wie die Vorinstanz unter diesen Umständen zur Schlussfolgerung komme, Herr K._____ habe kein augenscheinliches Interes- se daran gehabt die Beschuldigte zu entlasten, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Zu beanstanden sei weiter, dass die Vorinstanz die vollkommen unglaubhaften Aussagen des Zeugen K._____ nicht gewürdigt habe (Urk. 164 S. 6 ff., Urk. 199 S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Rechtsvertreter des Privat- klägers 2, auch die Zeugenaussage von D._____ liesse darauf schliessen, dass es sich beim Geld, das am 6. Januar 2011 bei der N._____-Bank einbezahlt wor- den sei, nicht um das Geld von K._____ gehandelt habe. D._____ habe die Schuld von K._____ gekannt und sogar ein paar Mal mit ihm deswegen telefo- niert. D._____ sei auch dabei gewesen, als die Beschuldigte am 6. Januar 2011 CHF 780'000.-- bei der N._____-Bank einbezahlt habe. D._____ könne als intimer Kenner der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten bezeichnet werden. Bei der Einzahlung habe er die Beschuldigte gefragt, woher das Geld stamme. Die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie hätte es im Ausland verdient, genau könne er es nicht mehr sagen. Ganz offensichtlich habe die Beschuldigte in diesem Zu- sammenhang Herrn D._____ nicht gesagt, die Angelegenheit K._____ sei nun er- ledigt. Aber genau dies wäre logisch gewesen, wenn es denn tatsächlich so ge- wesen wäre. Die einzige Erklärung dafür, dass die Beschuldigte Herrn D._____ nicht dahingehend informierte habe, sei, dass das Geld eben nicht von K._____, sondern aus dem Tresor der Eltern gestammt habe (Urk. 199 S. 10 f.). Schliess- lich liefere die Überweisung der Beschuldigten vom 30. Dezember 2010 im Betrag von CHF 5'680.- an K._____ ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass die von
- 19 - der Beschuldigten behauptete Barzahlung nie stattgefunden habe. Die Beschul- digte habe zu ihrer Zahlung von CHF 5'680.-- ausgeführt, diese habe keinen Zu- sammenhang zum anderen Geschäft aufgewiesen. Dazu führte der Rechtsvertre- ter des Privatklägers 2 aus, diese Aussage der Beschuldigten mache überhaupt keinen Sinn. Soweit K._____ am 2. Dezember 2010 tatsächlich seine Schuld mit einer Barzahlung und einem Saldovergleich beglichen gehabt hätte, hätte keine Veranlassung bestanden, ihm vier Wochen später während eines laufenden Ge- richtsverfahrens CHF 5'680.-- zu überweisen. Vielmehr sei in diesem Zusammen- hang die Aussage von D._____ zutreffend, wonach die Beschuldigte den Betrag von CHF 5'680.-- an K._____ habe überweisen müssen, damit dieser in der Lage gewesen sei, des der Beschuldigten auszuzahlenden Betrags habhaft zu werden (Urk. 199 S. 11, unter Verweis auf Urk. 21 STA-EV D._____ vom 21. Januar 2014).
E. 3.6.4.1 Der Privatkläger 2 mutmasst einerseits, aufgrund der Chronologie des zwischen der Beschuldigten und K._____ am Bezirksgericht Meilen hängigen Zi- vilprozesses sei klar, dass der am 2. Dezember 2010 vermeintlich in Zürich abge- schlossene Vertrag und die Übergabe vom CHF 700'000.-- inszeniert worden sei- en. Hierzu gilt es zu bemerken, dass unbestrittenermassen zwischen der Be- schuldigten (Klägerin) und dem Zeugen K._____ (Beklagter) am 18. Oktober 2010 am Bezirksgericht Meilen ein Forderungsprozess eingeleitet wurde. Mithin also zu einem Zeitpunkt, als die Strafanzeige des Privatklägers 2 vom 28. April 2011 (Urk. 1/1) noch längst kein Thema war. Am 16. Mai 2011 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Eröffnungsverfügung (Urk. 1/52). Den Akten lässt sich des wei- teren entnehmen, dass die Strafanzeige des Privatklägers 2 mittels Ermittlungs- auftrag sowie Delegationsverfügung vom 16. Mai 2011 zwecks Durchführung ei- nes polizeilichen Ermittlungsverfahrens an die Kantonspolizei Zürich weitergeleitet wurde (Urk. 1/51/1-2). Am 11. Oktober 2011 fand sodann eine Hausdurchsuchung am Wohnort der Beschuldigten statt (Urk. 1/56/3). Bei dieser Gelegenheit wurde die Beschuldigte aktenkundig erstmals mit dem gegen sie erhobenen Vorwurf und dem Gegenstand des betreffenden Strafverfahrens konfrontiert (Urk. 1/56/2, Urk. 198 S. 15). Am 19. Januar 2012 erfolgte schliesslich die erste (polizeiliche) Ein- vernahme der Beschuldigten zur Sache (Urk. 1/4). Mit anderen Worten erfuhr die
- 20 - Beschuldigten von amtlicher Seite frühestens am 11. Oktober 2011, mithin ziem- lich genau ein Jahr nach Anhebung der Forderungsklage am Bezirksgericht Mei- len, von der gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchung. Dass die Beschuldigte über ein Jahr, bevor sie von den gegen Sie erhobenen Anschuldigungen Kenntnis hatte, eine Forderungsklage über einen Betrag von rund CHF 1 Million gegen K._____ anhob, einzig mit dem Ziel, auf diese Weise eine Geldüberweisung zu "inszenieren" um damit die nachfolgenden Transaktionen aus dem behaupteten Diebstahl zu rechtfertigen, kann zwar nicht per se ausgeschlossen werden. Dass aber die Forderung der Beschuldigten gegenüber K._____ einen realen Hinter- grund hatte und der Zivilprozess deshalb der Sache wegen geführt wurde ist min- destens ebenso wahrscheinlich, wenn nicht gar wahrscheinlicher. Daraus alleine lässt sich jedenfalls nichts zum Nachteil der Beschuldigten ableiten. Dies umso weniger, als es wohl weit einfachere Mittel und Wege gegeben hätte, die behaup- teterweise gestohlene Million sozusagen spurlos verschwinden zu lassen. Hätte die Beschuldigte das Geld zudem tatsächlich mittels unlauterer Machenschaften vor ihren Gläubigern verstecken wollen, dann hätte es wohl wenig Sinn gemacht, das Geld zuerst mittels Kredit erhältlich zu machen, es dann in Bargeld umzu- wandeln und über den Umweg ihrer Eltern zu behändigen, um es hernach wieder auf ohne Weiteres ihr zuordenbare Bankkonten einzubezahlen. Wenn der Privatkläger 2 weiter vorbringen lässt, das Verhalten von K._____ sei auch deshalb verdächtig, weil er nach dem vermeintlichen Vollzug der mit der Be- schuldigten getroffenen Vereinbarung das Gericht nicht über die vergleichsweise Erledigung des Prozesses informiert habe (Urk. 199 S. 10 f.), so ist dem einer- seits entgegen zu halten, dass er im Prozess Beklagter war und als solcher einen Rückzug des Verfahrens gar nicht hätte veranlassen können. Zudem gab K._____ anlässlich seiner rechtshilfeweisen Zeugenbefragung zu Protokoll, dass er sich überhaupt nicht um den in der Schweiz anhängigen Prozess gekümmert habe (Urk. 1/45/20/3 S. 7 ff.), welche Darstellung auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Prot. II S. 13). Entgegen der Einschätzung des Rechtsvertreters des Privatklägers 2 spricht es im Übrigen nicht gegen den von der Beschuldigten dargelegten Zahlungsvorgang über CHF 700'000.--, dass sie das Bezirksgericht Meilen nicht über die Vereinbarung vom 2. Dezember 2010
- 21 - mit Herrn K._____ informierte. Einerseits betraf die Vereinbarung nur einen Teil- betrag der gesamten Forderung der Beschuldigten (vgl. Urk. 1/51/31/6) und ande- rerseits werden in einem Urteil auch noch Nebenpunkte geregelt. Mit anderen Worten bestanden für die Beschuldigte als Klägerin durchaus nachvollziehbare Gründe, das Verfahren mit einem begründeten und vollstreckbaren Urteil zum Abschluss zu bringen. Was die Aussagen des Zeugen K._____ anbelangt, ist festzuhalten, dass diese aufgrund ihrer Einsilbigkeit einer vertieften Aussageanalyse praktisch nicht zu- gänglich sind. Immerhin bestätigte er aber, dass er sich vertraglich verpflichtet habe, den Betrag von CHF 700'000.– an die Beschuldigte zu bezahlen. Auf- horchen lässt jedoch seine weitere Deposition wonach er sich zunächst nicht zu erinnern vermochte, welches die Hintergründe dieses Vertrages gewesen seien und ob der betreffende Inhalt des Vertrages auch umgesetzt worden sei. Auf ent- sprechende Nachfrage gab er dann aber doch zu Protokoll, das von ihm stam- mende Geld habe seinen Ursprung in einem Darlehen der Beschuldigten an ihn gehabt, welches - abgesehen von vernachlässigbaren Spesen - nicht zweck- gebunden eingesetzt worden sei (Urk. 1/45/19/4 S. 10). Insofern bestätigte der Zeuge die Angaben der Beschuldigten, was die Vorinstanz bereits richtigerweise festhielt (Urk. 158 S. 27 f.). Selbstverständlich - und insoweit ist dem Privatklä- ger 2 zuzustimmen - wirft das (Aussage-)Verhalten von K._____ mehr Fragen auf, als es beantwortet. Dass er aber in Absprache mit der Beschuldigten einen Zivil- prozess inszeniert bzw. einen Darlehensvertrag fingiert haben soll, um Letzterer zu ermöglichen, das vermeintlich gestohlene Geld vor den Miterben zu ver- stecken, lässt sich nicht beweisen. Ebenso mag entsprechend dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Privat- klägers 2 auffällig erscheinen, dass der Vermögensverwalter D._____ angab, nichts über die Zahlung der CHF 700'000.-- durch K._____ gewusst zu haben, nachdem er zuvor in das Inkasso des ausstehenden Betrags involviert gewesen war. Aber auch dies bleibt letztlich nur ein schwaches Indiz für die Hypothese des Privatklägers 2, zumal aus den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen mit D._____ zu schliessen ist, dass er gerade kein intimer Kenner, welcher Begriff der
- 22 - Rechtsvertreter des Privatklägers 2 im Rahmen der Berufungsverhandlung ver- wendete, der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten war, sondern allgemein sehr knapp über deren finanziellen Abläufe informiert war. So wusste er bei- spielsweise weder, dass er eine Zeichnungsberechtigung für das von ihm verwal- tete N._____-Bank Konto hatte (vgl. Urk. 1/28 S. 10), noch war er über die Geld- flüsse auf den Konten der Beschuldigten informiert (vgl. Urk. 1/28 S. 9, S. 12, Urk. 1/36 S. 4). Schliesslich war ihm auch nicht bekannt, mit welcher Tätigkeit die Be- schuldigte das Geld erwirtschaftete (Urk. 1/28 S. 5). Vor diesem Hintergrund er- scheint es nicht ungewöhnlich, dass der Zeuge D._____ betreffend die Angele- genheit K._____ allenfalls nicht vollständig im Bild war. Damit ist festzuhalten, dass sich aufgrund des Zivilprozesses zwischen der Be- schuldigten und K._____ sowie aus seinen Zeugenaussagen und denjenigen von D._____ nichts ableiten lässt, was klar und unmissverständlich für ein deliktisches Verhalten der Beschuldigten im Sinne der Anklage sprechen würde. Die von ihr ins Feld geführten Erklärungen zu den Finanztransaktionen finden zumindest teil- weise Stütze in den vorhandenen Akten sowie in der Zeugenaussage von K._____. Dieser Darstellung stehen die zwar nachvollziehbaren und durchaus auch denkbaren Mutmassungen des Privatklägers 2 gegenüber. Bewiesen ist damit aber weder das eine, noch das andere.
E. 3.6.5 Der Privatkläger 2 lässt weiter vorbringen, wenn die Vorinstanz erwäge, dass allenfalls fiskalische Gründe für das "ausgesprochen fragwürdige" Aussage- verhalten der Beschuldigten ursächlich sein könnten, so sei diese Annahme voll- ends unbegründet. Die von der Beschuldigten erwähnten Quellen für den frag- lichen Bargeldzufluss stammten nämlich aus Vorgängen, welche sich in Italien abgespielt hätten. Gestützt auf das Schweizerisch - Italienischen Doppelbesteue- rungsabkommen sei klar, dass der Beschuldigten aufgrund dieser Vorgänge in Italien, in der Schweiz kein steuerliches Ungemach gedroht habe. Entsprechend könne die Beschuldigte daraus auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Namentlich könne damit nicht ihr fragwürdiges Aussageverhalten erklärt werden (Urk. 164 S. 9, Urk. 199 S. 15).
- 23 -
E. 3.6.5.1 Angesichts des Umstandes, dass vorliegend auch Zahlungen aus einem Darlehensvertrag zur Debatte stehen, die in der Schweiz eingeklagt und hier auch (mutmasslich) vergleichsweise bezahlt wurden, könnten entgegen der Auffassung des Privatklägers 2 unter anderem sehr wohl auch fiskalische Gründe für das "ausgesprochen fragwürdige" Aussageverhalten der Beschuldigten ursächlich sein. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, dass die Aussagen der Be- schuldigten im Zusammenhang mit den Bargeldbezügen bei der Bank O._____ AG und den Einzahlungen bei der Bank N._____ AG einerseits sowie im Zusammenhang mit der behaupteten Bargeldübergabe durch K._____ und den Einzahlungen bei der Bank P._____ AG gerade angesichts ihrer Ausbildung und unternehmerischer Erfahrung einen ausgesprochen fragwürdigen Eindruck hinter- lassen hätten. So habe sich die Beschuldigte in frühen Einvernahmen diesbezüg- lich äusserst zurückhaltend geäussert, um dann in späteren Einvernahmen teil- weise widersprüchliche oder nur nach mehreren Anläufen nachvollziehbare Aus- sagen zu machen. In diesem Kontext sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Gründe hierfür nicht allein im vorliegenden Verfahren, sondern angesichts der im Recht liegenden Steuerunterlagen auch in steuerrechtlichen Überlegungen zu fin- den sein könnten (Urk. 158 S. 31 f.). Diese überzeugenden Erwägungen vermag der Privatkläger 2 mit seinem Einwand jedenfalls nicht zu entkräften.
E. 3.6.6 Weiter habe die Vorinstanz die Ausführungen der Privatkläger als spekula- tiv und vage qualifiziert, wonach ein existenzbedrohender Zivilprozess in Millio- nenhöhe rund um die Q._____-Affäre ein Motiv für die Tat der Beschuldigten hät- te sein können. Die von der Vorinstanz diesbezüglich gezogenen Schlüsse seien falsch. Es sei in diesem Zusammenhang nie geltend gemacht worden, dass die Beschuldigte mit der gestohlenen Million die von ihr geforderte Schadenersatz- zahlung habe erledigen wollen. Vielmehr sei der Zusammenhang darin zu sehen, dass sie angesichts des Zivilprozesses vor einer existentiellen Bedrohung ge- standen habe. Selbst wenn nur ein Bruchteil der Klage auf sie zurückgefallen wä- re, wäre sie dadurch finanziell erledigt gewesen. Indem sie eine Million als Schwarzgeld habe beiseite schaffen können, habe sie Reserven anlegen können, welche auch vor dem Zugriff der allfälligen Gläubiger sicher gewesen wären. Hier- in sei das mögliche Motiv zu sehen und es könne entgegen der Ansicht der Vor-
- 24 - instanz denn auch nicht von der Hand gewiesen werden (Urk. 164 S. 9, Urk. 199 S. 16).
E. 3.6.6.1 In der Tat macht es den Anschein, als ob die Vorinstanz die Argumenta- tion des Privatklägers 2 missverstanden und daraus einen falschen Schluss ge- zogen hat. Letztlich aber lässt sich auch unter diesem Titel nichts Eindeutiges zum Nachteil der Beschuldigten ableiten. Die vom Privatkläger 2 aufgestellte Hy- pothese betreffend das Beiseiteschaffen von finanziellen Mitteln in Form von Schwarzgeld krankt nämlich an einem ganz zentralen Punkt: Welchen Sinn hätte es gemacht, das vermeintlich "gestohlene Schwarzgeld" wenige Tage nach dem Diebstahl wieder auf das eigene Konto einzubezahlen, wo es für die Gläubiger
- vor welchen man es ja nach Darstellung des Privatklägers 2 verstecken wollte - leicht auffindbar und verarrestierbar gewesen wäre? Ein solch sinnbefreites Ver- halten ist von der akademisch gebildeten und im Geschäftsleben hinlänglich er- probten Beschuldigten kaum zu erwarten. Allein schon aus diesem Grund er- scheint die vom Privatkläger 2 unter diesem Titel vorgebrachte Hypothese als wenig nachvollziehbar und schon gar nicht überzeugend.
E. 3.6.7 Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, es sei durchaus denkbar, dass sich das Tatgeschehen zumindest teilweise so zu- getragen habe, wie es die Privatkläger geschildert hätten. Allerdings müssten de- ren Aussagen auch mit einer gewissen Skepsis gewürdigt werden. Auf der ande- ren Seite könnten die Aussagen der Beschuldigten weder als absolut unglaubhaft noch als unmöglich eingestuft werden. Bei einer derartigen Sachlage müsse die Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freigesprochen werden (Urk. 158 S. 36). Diese Auffassung der Vorinstanz ist im Ergebnis zutreffend und es kann ihr auch im Berufungsverfahren zugestimmt werden. Jedenfalls ist es dem Privatkläger 2 mit seinen diversen Einwänden nicht gelungen, das vor- instanzliche Beweisergebnis nachhaltig in Frage zu stellen respektive umzu- stossen. Wie bereits dargetan, fehlt nach übereinstimmender Darstellung sämt- licher verfahrensbeteiligter Parteien ein unmittelbarer Beweis für die behauptete deliktische Handlung. Damit bleibt einzig die Möglichkeit, die vorhandenen Indi- zien im Sinne einer mittelbaren Beweisführung zu würdigen. Von besonderem In-
- 25 - teresse sind daher zunächst die Aussagen der Beschuldigten. Diese wurden von der Vorinstanz vollständig und korrekt zusammengefasst. Mit den Vorderrichtern ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte, zumindest was die auf ihren Kontos festgestellten Transaktionen angeht, widersprüchlich und insgesamt alles andere als überzeugend ausgesagt hat. Aus diesem Aussageverhalten kann sie nichts zur ihren Gunsten ableiten. Auf der anderen Seiten erschöpfen sich die Aussagen der Privatkläger sowie jene der weiteren Zeugen notgedrungenermassen weitest- gehend in Spekulationen und Hypothesen und dienen damit auch nicht in ein- deutiger Manier zur Sachverhaltserstellung. Hinzu kommt, dass aufgrund der ge- samten Umstände mehrere alternative Erklärungen für das Verschwinden des fraglichen Geldbetrages in Frage kommen. Neben dem behaupteten Diebstahl durch die Beschuldigte, steht insbesondere auch eine anderweitige Verwendung durch die Eltern im Raum, zumal die Million auch im Testament der Eltern nicht erwähnt wurde. Wie zuvor erwogen, kann ein Diebstahl durch die Brüder entge- gen der Auffassung der Vorinstanz ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der allseits als problem- und konfliktbehaftet geschilderten fami- liären Situation und der wohl daher rührenden, offenkundig privilegierenden Be- handlung der Beschuldigten durch ihre Eltern, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese den inkriminierenden Bargeldbetrag vor ihrem Ableben ihrer Tochter in bewusster Umgehung der erbrechtlichen Ausgleichsvorschriften über- eignet haben. Denkbar wäre mit derselben Argumentation sodann auch eine Übereignung an den Sohn der Beschuldigten. Immerhin haben die Zeuginnen I._____ sowie G._____ darauf hingewiesen, dass es ihrer Auffassung nach denk- bar sei, dass der Vater den Bargeldbetrag habe verschwinden lassen, um seine Kinder (wohl Söhne gemeint) wegen des Streits im Zusammenhang mit dem Ver- kauf der elterlichen Liegenschaft an die Beschuldigte abzustrafen respektive um sich an ihnen zu "rächen" (Urk. 1/18 S. 10 und Urk. 1/31 S. 2 ff.). Sollte dies der Fall gewesen sein, so würde ein solches Vorgehen auch das lavierende Aussa- geverhalten der Beschuldigten - zumindest teilweise - erklären. Letztlich stellt aber auch diese Erklärungsvariante bloss eine Spekulation dar, die indes bei ob- jektiver Betrachtung ebenso denkbar ist, wie der, der Beschuldigten zur Last ge- legte Diebstahl.
- 26 -
E. 3.6.8 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, setzt ein Schuldspruch voraus, dass kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, dass sich der Sachverhalt wie zur An- klage gebracht, zugetragen hat. Vorliegend bestehen eine ganze Reihe von Zwei- feln, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer in praktisch allen Teilen (hiervon auszunehmen ist einzig die widerlegte vorinstanzliche alternative Erklärung "Diebstahl durch die Söhne") überzeugenden und gründlichen Beweiswürdigung zutreffend erkannt und in nicht zu beanstandender Art und Weise gewürdigt hat. Angesichts der Beweis- respektive Indizienlage lässt sich der zur Anklage ge- brachte Sachverhalt nicht erstellen. Die Vorinstanz hat das Notwendige hierzu ausgeführt, sodass auf deren Erwägungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO
- mit der zuvor erwähnten Einschränkung vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 158 S. 28 ff.). Bei diesem Beweisergebnis ist die Beschuldigte in Bestä- tigung des vorinstanzlichen Entscheides vom Anklagevorwurf des Diebstahls von CHF 1 Million innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB (Anklage Ziff. 1) freizusprechen.
E. 4 Geldwäscherei, Betrug und Urkundenfälschung (Anklageziffern 2, 3 und 6)
E. 4.1 Infolge des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Anklageziffer 1, lassen sich auch die auf diesem Anklagevorwurf basierenden und sozusagen akzessorisch zur Anklage gebrachten Vorwürfe der Geldwäscherei, des Betruges und der Urkundenfälschung nicht erstellen.
E. 4.2 Mit Bezug auf den behaupteten Diebstahl von CHF 1 Million ist die Be- schuldigte nach dem Gesagten vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 2), des Betrugs zum Nachteil eines Angehö- rigen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 3 StGB (Anklage Ziff. 3) sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer 6) ebenfalls freizusprechen.
E. 5 Diebstahl (Anklageziffer 4).
E. 5.1 Der Beschuldigten wird unter Anklageziffer 4 in tatsächlicher Hinsicht vor- geworfen, sie habe kurz vor respektive nach dem Ableben ihrer Eltern am
- 27 - tt. Oktober 2010 ein im Eigentum der Eltern bzw. der Erbengemeinschaft stehen- des Bild des Malers R._____ (Urk. 1/44/4; …, sign. und dat. 1925, Aquarell auf Papier, 23,1 x 18,1 cm) mit einem Wert von mindestens CHF 150'000.– in der el- terlichen Liegenschaft behändigt um es für sich zu behalten und um dessen Wert nicht in den Erbteilungsprozess einfliessen und damit nicht auf ihren Erbteil an- rechnen lassen zu müssen. Durch ihr Verhalten seien die Miterben B._____, A._____ und H._____ in der Höhe des Wertes des Bildes von ca. CHF 150'000.– geschädigt worden. Die Beschuldigte habe sich damit des Diebstahls innerhalb der Familie schuldig gemacht (Urk. 80 S. 7 f.).
E. 5.2 Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, dass die Beschuldigte das fragliche Bild noch vor oder kurz nach dem Tod der Eltern am tt. Oktober 2010 behändigt und für sich behalten habe. Aktenkundig sei sodann, dass die Beschuldigte in der Folge am 31. August 2011 einen Erbteilungsvertrag mit ihren Brüdern unterzeichnete, in dem in Ziffer 10 ausdrücklich festgehalten war, dass die Vertragsparteien, mithin (auch) die Be- schuldigte, "keinerlei Kenntnis über den Verbleib" des R._____-Bildes hatten. Damit erreichte die Beschuldigte, dass der Wert des Bildes nicht in den Erbtei- lungsprozess einfloss und somit keine Anrechnung an ihren Erbteil stattfand. Was den Wert des fraglichen Bildes anbelangt, erwog die Vorinstanz es sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einem Bild auszugehen, das zwar nicht den Marktwert eines Originalwerkes des Malers R._____ erziele, aufgrund der qualita- tiv hochstehenden Herstellungsweise sei aber davon auszugehen, dass es auf dem Kunstmarkt gleichwohl einen substanziellen Wert habe, der bis in den tiefen zweistelligen Prozentbereich des Wertes des Originalwerkes reichen könne. Zum Tatzeitpunkt sei die Beschuldigte aber erwiesenermassen von einem Originalwerk ausgegangen. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift sei da- her - mit Ausnahme des Wertes des Bildes - erstellt (Urk. 158 S. 54 ff.).
E. 5.3 Vor Vorinstanz nahm die Beschuldigte stark zusammengefasst den Stand- punkt ein, sie habe das fragliche R._____-Bild in einem Safe der vormals von ih- ren Eltern und danach von ihr selbst bewohnten Liegenschaft aufbewahrt, nach- dem sie es zufälligerweise in der Sauna der elterlichen Liegenschaft gefunden
- 28 - habe. Sie habe ihre Brüder zunächst nicht über den Fund in Kenntnis gesetzt, weil die Beziehung zu ihnen belastet gewesen sei und sie sich von ihnen im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung über den Tisch gezogen gefühlt habe. Sie habe aber geplant gehabt, Ihre Brüder zu informieren, sobald diese wieder auf sie zukommen würden (Urk. 114 S. 7 ff.). Im Rahmen des Berufungs- verfahrens führte die Beschuldigte hinsichtlich der unterlassenen Information an ihre Brüder betreffend das Auffinden des Bildes aus, es hätten damals wohl zu viele Emotionen mitgespielt. Sie sei von ihren Eltern gemeinsam mit ihrem Bruder als Willensvollstreckerin gewünscht worden. Dies habe einen Grund gehabt. Sie habe sich im Gegensatz zu ihren Brüdern schon immer mit der Bildersammlung ihrer Eltern beschäftigt. Sie habe mit dem Willensvollstrecker abgemacht, dass ih- re jeweiligen Tätigkeiten aus der Erbmasse vergütet würden. Der Willensvollstre- cker habe das für sich selber dann gemacht, gegenüber ihr hätte er sich jedoch nicht an die Abmachung gehalten. Sie habe sich aber Mühe gegeben und sei deshalb der Ansicht gewesen, dass die Brüder sich bei ihr melden sollten. Zum Bild selber führte die Beschuldigte aus, mit der Zeit sei man nicht mehr davon ausgegangen, dass es echt sei. R._____ sei einer jener Russen gewesen, bei welchen generell der Verdacht aufgekommen sei, Bilder könnten nicht echt sein. Ihr Vater habe es einmal Frau I._____ zum Verkauf gegeben. Das Bild sei dann aber wieder zurück gekommen. Man habe letztlich nicht gewusst, ob das Bild echt sei oder nicht. Zum Wert eines kopierten oder gefälschten Bildes eines Klasse- werkes führte die Beschuldigte aus, sie schätze ein solches habe 10% des Wer- tes eines Originalwerkes. Sie glaube aber, dass wenn es unterzeichnet sei, es nicht mehr verkauft werden dürfe (Urk. 198 S. 23-24).
E. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass sich das fragliche Bild des Malers R._____ sowohl nach Darstellung der Beschuldigten als auch nach derjenigen ihrer Brüder zu Lebzeiten ihrer Eltern in deren Eigentum befunden hat und in der elterlichen Liegenschaft in … [Ort] aufgehängt war. Weiter blieb im Verlauf der Untersuchung und auch vor Vorinstanz allseits unbestritten, dass das nämliche Bild nach dem Ableben der Eltern am tt. Oktober 2010 unauffindbar war und es erst anlässlich der am nunmehrigen Wohnort der Beschuldigten (ehemals elterliche Liegen- schaft) durchgeführten Hausdurchsuchung vom 11. Oktober 2011 in deren Tresor
- 29 - sichergestellt werden konnte. Die Vorinstanz hat hierzu das Notwendige ausge- führt, worauf zu verweisen ist (Urk. 158 S. 49 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.5 Mit der Vorinstanz bestehen aufgrund diverser Indizien keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt so zugetragen hat, wie er der Beschuldigten zur Last gelegt wird; nämlich, dass sie das fragliche Bild noch vor oder kurz nach dem Tod der Eltern am tt. Oktober 2010 behändigt und für sich behalten hat. Wie die Vorinstanz festhielt, ergibt sich aus den Akten, dass die Be- schuldigte am 31. August 2011 mit ihren Brüdern einen Erbteilungsvertrag unter- zeichnete, in welchem die Parteien unterschriftlich bestätigten "keinerlei Kenntnis über den Verbleib" des R._____-Bildes zu haben. Damit habe die Beschuldigte erreicht, dass der Wert des Bildes nicht in den Erbteilungsprozess eingeflossen und somit eine Anrechnung an ihren Erbteil unterblieben sei. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die relevanten Argumente für dieses Fazit aufgeführt (vgl. Urk. 158 S. 51 ff.). Zur Überzeugung, dass die Beschuldigte das Bild für sich beanspruchte, führt vorab die Tatsache, dass die Beschuldigte beim Auffinden des Bildes anlässlich der Hausdurchsuchung erwiesenermassen die Unwahrheit sagte. So gab die Beschuldigte an, das sich im Tresor befindliche Bild sei an einer Ausstellung in Bern gewesen, für welche Aussage es keine Erklärung gab und auch die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, das sei ein Blödsinn gewesen (Prot. II S. 22). Mit der Vorinstanz kann der Grund der fehler- haften Angabe nicht mit dem Überraschungseffekt der Hausdurchsuchung ge- rechtfertigt werden. Denn hätte die Beschuldigte nichts zu verbergen gehabt, hät- te sie ja unbefangen antworten können, was gegenüber den Polizeibeamten auch zu erwarten gewesen wäre. Die Tatsache aber, dass sie gegenüber der Polizei log, lassen die Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Auf- finden des Bildes unglaubhaft erscheinen. Diese Prämisse ist für die nachfolgen- de Wertung der Aussage der Beschuldigten von Bedeutung, wonach sie das Bild in der Sauna der elterlichen Liegenschaft gefunden habe und dies damit erklärte, dass die Liegenschaft ihrer Eltern nach deren Tod nicht vollständig geräumt wor- den sei, wohingegen der Liquidator S._____ ausführte, das Haus sei leer und be- senrein übergeben worden. Diese Aussagen deponierte S._____ als Zeuge und frei von eigenen Interessen. Die Vorinstanz hob dazu zu Recht hervor, dass
- 30 - S._____ seine Aussage zudem in weitere Umstände einzubetten vermochte. So führte er betreffend Sauna und Keller aus, dass sich in diesen Lokalitäten vor der Räumung noch Gegenstände befunden hätten, welche in der Folge beseitigt wor- den seien (Urk. 1/25 S. 6 f.). Auch seien vor der Endabnahme und Übergabe alle Räume noch einmal überprüft worden (Urk. 1/25 S. 7). Korrekt wies die Vor- instanz auch auf den Umstand hin, dass der Liquidator zum Zeitpunkt der Liquida- tion bereits wusste, dass ein R._____-Bild als verschwunden galt (Urk. 1/25 S. 8). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass S._____ irgendwelche Gegenstände übersehen haben könnte. Vielmehr ist seine Aussage, das Haus sei leer und be- senrein übergeben worden glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Davon, dass sich das R._____-Bild in der Liegenschaft am …-weg … befunden hat, mitunter die Version der Beschuldigten den Tatsachen entspricht, ist auch deshalb nicht auszugehen, weil der Zeuge T._____ ausführte, die Beschuldigte habe ihm im Rahmen des Schätzungsauftrags (R._____, U._____ und V._____) gesagt, diese Bilder seien nicht im Elternhaus gewesen, als er zur Bilderbesichtigung zwecks Evaluierung für die Auktion dort gewesen sei. Die Beschuldigte habe ihm gesagt, die drei genannten Bilder seien bei ihr (Urk. 1/21 S. 4). Im Berufungsverfahren rügte der Verteidiger in diesem Zusammenhang, der Schätzungsauftrag stelle keinen Beweis dafür dar, dass das Bild im Besitz der Beschuldigten gewesen war (Urk. 201 S. 8), was für sich allein betrachtet zutreffend ist. Aber der Schätzungs- auftrag ist nicht losgelöst von den weiteren Begebenheiten, sondern im Kontext mit diesen zu betrachten. Und dabei spricht eben die Schätzung des R._____- Bildes dafür, dass die Beschuldigte im Besitz des Bildes war. Zum einen, weil sie dies dem Zeugen T._____ so mitteilte und zum anderen, weil eine Schätzung, separat der anderen Bilder, keinen Sinn ergeben hätte, hätte die Beschuldigte über den Verbleib des Bildes nicht Bescheid gewusst. Davon, dass die Schätzung lediglich der guten Ordnung halber hätte vorgenommen werden sollen, wie die Beschuldigte dies vor Vorinstanz darlegte (Prot. I S. 39), ist nicht auszugehen, zumal die Bilder ja bereits privat dokumentiert waren. Gemäss Aussage der Be- schuldigten war der R._____ auch auf der Versicherungsliste der W._____ aufge- führt (Prot. I S. 39). Jedenfalls hätte es keiner Schätzung eines Auktionshauses bedurft, wenn das Bild nicht physisch vorhanden gewesen wäre. Auch erschiene
- 31 - im Fall, dass das Bild lediglich der guten Ordnung halber geschätzt worden wäre, die Aufregung gegenüber AA._____ von AB._____, welche das R._____-Bild auf der Auktionsliste aufführte, nicht nachvollziehbar. Hätte die Beschuldigte betref- fend das Bild nämlich kein Geheimnis gehütet, sondern sich einzig daran gestört, dass es in den Entwurf der Verkaufsliste aufgenommen wurde, welche Aussage die Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz (Prot. I S.40) als auch in der Berufungs- verhandlung machte (Prot. II S. 24), dann hätte eine einfache Erklärung gegen- über Frau AA._____ genügt, nämlich, dass das R._____-Bild nicht verkauft wer- den soll bzw. kann. Es ist somit im Ergebnis mit der Vorinstanz festzustellen, dass sowohl die Aussagen der Beschuldigten betreffend das Auffinden des Bildes als auch ihr Verhalten im Rahmen der Schätzung der Bilder und der Erstellung der Auktionsliste deutlich dafür sprechen, dass sie bezüglich des R._____-Bildes auf einem anderen Wissensstand war, als die übrigen Erben und entsprechend dem Anklagesachverhalt das Bild an sich genommen hatte.
E. 5.6 Bezüglich des Wertes des Bildes kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, in dubio pro reo lasse sich nicht erstellen, dass es sich dabei um ein Originalwerk des Malers R._____ handle. Wenngleich das Bild zwar nicht den Marktwert eines Originalwerks aufweise, habe es aufgrund der qualitativ hochste- henden Herstellungsweise auf dem Markt aber gleichwohl einen substanziellen Wert, der bis in den tiefen zweistelligen Prozentbereich des Werts eines Original- werks reichen könne. Die Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt nachge- wiesenermassen von einem Originalwerk von R._____ ausgegangen (Urk. 158 S. 54 ff.). Diese zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid sind zu übernehmen, dies insbesondere auch nachdem die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, sie schätze, das Bild weise einen Wert von 10% des Originalwerts auf (Urk. 198 S. 24). Demgegenüber brachte der Verteidiger in der Berufungsverhandlung vor, das Bild sei mit einer Signatur des Künstlers ver- sehen worden und weise deshalb keinen objektiven Wert auf (Urk. 201 S. 22). Dieser Feststellung ist nicht zu folgen, zumal das Bild nie als wertlos deklariert worden ist und offenbar auch über einen Betrag von CHF 150'000.-- versichert worden war.
- 32 -
E. 5.7 Mit der Vorinstanz ist somit der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift vom 11. März 2016 – mit Ausnahme des Wertes des Bildes – er- stellt.
E. 6 Betrug und Urkundenfälschung bzgl. das R._____-Bild (Anklageziffern 5 und 6)
E. 6.1 Der Beschuldigten wird im Zusammenhang mit dem R._____ Bild in tat- sächlicher Hinsicht stark zusammengefasst vorgeworfen, sie habe dieses zu ei- nem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nach dem Versterben der Eltern beiseite geschafft und dabei die Miterben (ihre drei Brüder) nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie im Besitze des Bildes sei. Auch anlässlich des Ab- schlusses des Erbteilungsvertrages habe die Beschuldigte wahrheitswidrig erklärt, dass sie nicht im Besitz des R._____-Bildes sei. Dies alles habe sie getan, um das Bild behalten zu können, obschon sie gemäss erbrechtlicher Regelung darauf nicht den vollständigen, sondern nur im anteilsmässigen Umfang ihrer Erbquote Anspruch gehabt habe. Die Miterben seien davon ausgegangen, dass die Be- schuldigte wahrheitsgemässe Angaben gemacht und tatsächlich keine Kenntnis vom Verbleib des Bildes gehabt habe. Insbesondere hätten auch keine anderwei- tigen Kenntnisse über den Verbleib des Bildes vorgelegen und die Angaben der Beschuldigten seien nicht überprüfbar gewesen (Urk. 80 S. 8 ff.).
E. 6.2 Gestützt auf den vorstehend vollumfänglich erstellten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 4 hat die Beschuldigte das Bild von R._____, …, sign. und dat. 1925, Aquarell auf Papier, 23.1 x 18.1 cm, kurz vor oder nach dem Tod ihrer El- tern beiseite geschafft wobei sie ihre Brüder nicht darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass sie im Besitz des Bildes war. Aktenkundig ist zudem, dass die Beschuldigte am 31. August 2011 durch ihren damaligen Rechtsvertreter, Fürsprecher Y2._____, einen Erbteilungsvertrag mit ihren Miterben unterzeichnen liess. Unter Ziffer 10 dieses Vertrages liess sie wahrheitswidrig erklären, dass sie "keinerlei Kenntnis über den Verbleib" des R._____-Bildes habe und damit auch nicht im Besitze des Bildes sei.
- 33 -
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist der unter den Anklageziffern 5 und 6 der Anklage- schrift vom 11. März 2016 umschriebene Sachverhalt - mit zuvor unter Ziffer 5.6 erwähnten Einschränkung betreffend den Wert des Bildes - ebenfalls erstellt. Da- von ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung auszugehen. III. Rechtliche Würdigung
E. 7 Diebstahl
E. 7.1 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und überzeugend. Sie kann - nachdem die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung zu bestätigen ist - übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Dies insbesondere, nachdem die Verteidigung vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage keine Rügen gegen die rechtliche Würdigung vorbrachte (vgl. Urk. 201 S. 21).
E. 7.2 Die Beschuldigte ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheides in Be- zug auf das R._____-Bild des Diebstahls innerhalb der Familie i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen.
E. 8 Betrug
E. 8.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stellt der sogenannte Sicherungsbe- trug dann eine straflose Nachtat zum vorausgegangenen Diebstahl dar, wenn sich beide Delikte einerseits gegen ein und dasselbe Rechtsgut sowie andererseits gegen das Vermögen derselben Person richtet (Stratenwerth/Wohlers, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 139 StGB N 15; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 139 StGB N 41). Sowohl der Diebstahl als auch der Betrug richteten sich gegen das Vermögen der Erben- gemeinschaft. Insofern erübrigt es sich, den unter Ziffer 5 der Anklageschrift ge- schilderten Sachverhalt unter den Straftatbestand des Betruges zu subsumieren, da selbst dann eine Bestrafung ausser Betracht fällt, wenn der Tatbestand erfüllt wäre.
- 34 -
E. 8.2 Entsprechend ist die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil eines Angehörigen i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 3 StGB freizu- sprechen.
E. 9 Urkundenfälschung
E. 9.1 Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass für die Falschbeur- kundung zur Abgrenzung von der straflosen schriftlichen Lüge eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft verlangt wird. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn ob- jektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten. So erwog das Bun- desgericht in BGE 120 IV 25 S. 29, dass eine einfach-schriftliche Vertragsurkunde lediglich beweise, dass zwei Personen übereinstimmend eine bestimmte Willens- erklärung abgegeben hätten. Dafür sei die Urkundeneigenschaft zu bejahen. Eine einfach-schriftliche Vertragsurkunde beweise dagegen aber nicht, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertrags- parteien entspräche. Sie beweise insbesondere nicht, dass Willensmängel bei den Vertragsparteien ausgeschlossen werden könnten, und sie beweise auch nicht, dass keine Simulation vorliege. Für die inhaltliche Richtigkeit eines einfach- schriftlichen Vertrages bedürfe es deshalb besonderer Garantien, wie sie von der neueren Rechtsprechung entwickelt worden seien. Dass derartige Garantien in casu nicht vorliegen, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung aufgezeigt. Ihr ist namentlich uneingeschränkt zuzustimmen, wenn sie erwägt, das Gegenteil sei der Fall, denn die Parteien hätten ja just mit der Konventionalstrafe-Klausel im Erbteilungsvertrag gar selbst Dispositionen für den Fall unwahrer Aussagen ge- troffen und daher offenkundig auch mit einem bestimmten Grad an Ungewissheit gerechnet.
E. 9.2 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der erstellte Anklagesach- verhalt den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB nicht erfüllt. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem R._____-Bild i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB ist daher im Berufungsverfahren ohne Weiteres zu bestätigen.
- 35 - IV. Sanktion und Vollzug
E. 10 Strafzumessung
E. 10.1 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, das objektive Tatver- schulden wiege insgesamt gerade noch leicht und werde auch durch das subjek- tive Tatverschulden nicht massgeblich relativiert. Gesamthaft betrachtet sei von einem leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb eine hypothetische Einsatz- strafe von rund 360 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden der Beschuldig- ten angemessen erscheine. Unter dem Titel Täterkomponente ergebe sich weiter nichts, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. Damit erfahre die hypo- thetische Einsatzstrafe aus der Tatkomponente durch die Täterkomponente keine Veränderung. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren rechtfertige es sich daher eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen auszusprechen. Angesichts des im Jahre 2011 erzielten steuerbaren Einkommens von CHF 180'000.-- und des Vermögens von CHF 3'300'00.-- erweise sich eine Tagessatzhöhe von CHF 500.-- als angemessen. Zusammenfassend sei die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 500.-- zu bestrafen (Urk. 158 S. 62 ff.).
E. 10.2 Die Verteidigung beanstandete die vorinstanzliche Strafzumessung im Be- rufungsverfahren indem sie vorbrachte, objektiv habe sich die Beschuldigte nie einen R._____ aneignen können, weil das betreffende Bild eben kein R._____ gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straf- losigkeit für den Täter vorsehe, der aus grobem Unverstand verkenne, dass seine Tat aufgrund des Gegenstandes nicht zur Vollendung gelangen könne, müsse dieser Rechtsgedanke auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dieser Um- stand relativiere die Tat der Beschuldigten somit erheblich. Ein besonderes Ge- wicht habe der Vorsatz der Beschuldigten somit nicht. Nicht straferhöhend könne berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte das Bild in den Tresor gelegt habe, zumal es typisch für einen Diebstahl sei, das Gut aus dem Zugriffsbereich der Gewahrsamsinhaber zu verbringen. Auch könne nicht berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte durch Lügen versucht haben soll, die Tat gegenüber der Polizei zu erklären. Die Beschuldigte sei nicht zur wahrheitsgemässen Aussage
- 36 - verpflichtet gewesen. Jedenfalls sei die Tat als leicht einzustufen, was nicht zu ei- ner Strafe von 360 Tagen führen könne, da sich eine solche Höhe an der Grenze zur mittelschweren Tat bewege. Angemessen wären bei einem leichten Delikt 180 Tagessätze. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe seien die Umstände im Urteilszeitpunkt massgebend, was die Vorinstanz übersehen habe und weshalb die Tagessatzhöhe von CHF 500.-- zu hoch sei (Urk. 201 S. 23 f.)
E. 10.3 Soweit die Vorinstanz einleitend theoretische Ausführungen zu den Grundsätzen der Strafzumessung machte, sind diese zutreffend und können übernommen werden (vgl. Urk. 158 S. 62 f.).
E. 10.4 Vorab stellt sich - neu - die Frage des bei der Strafzumessung anwend- baren Rechts, da die Beschuldigte den Diebstahl im Jahre 2010 und damit noch vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts vom 1. Januar 2018 beging. Die Verurteilung erfolgt jedoch mit heutigem Urteil unter Geltung des neuen Rechts. Da das neue Recht keine Übergangsbestimmungen enthält, kommt der allgemei- ne Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung, welcher auch das Sanktionenrecht und somit die hier zu berücksichtigende Revision mit- umfasst. Gemäss diesem Grundsatz ist derjenige Täter, welcher ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen hat, die Beurtei- lung jedoch erst nachher erfolgt, nach demjenigen Gesetz zu bestrafen, welches für ihn das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, be- urteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der Strafe, wobei der Richter zu prüfen hat, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist (BGE 142 IV 401, E. 3.3 mit Verweis auf BGE 134 IV 82, E. 6.2 m.w.H.).
E. 10.4.1 Im vorliegenden Fall erscheint das ältere Recht im Wesentlichen aus zwei Gründen als das für die Beschuldigte mildere Recht: Zum einen kann nach altem Recht eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden (Art. 34 Abs. 1 aStGB), wohingegen das neue Recht nur noch eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vorsieht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Diese Beschränkung bedeutet eine generelle Verschärfung der Strafen, da sich eine Freiheitsstrafe ungleich stärker auf eine beschuldigte Person auswirkt als eine Geldstrafe; die Geldstrafe ist daher stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2). So
- 37 - hätte das Gericht neu eine (kurze) Freiheitsstrafe auszusprechen, wenn das Ver- schulden eine Strafe von weniger als 180 Tagessätzen nicht zulässt (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 4. April 2012, BBl 2012, S. 4743). Folglich droht eine Freiheitsstrafe viel früher als noch unter den alten Sanktionsbestimmungen, weshalb das neue Recht nicht das mil- dere ist. Demzufolge ist im vorliegenden Fall das alte Sanktionenrecht (aStGB), welches bis zum 31. Dezember 2017 Geltung hatte, anzuwenden.
E. 10.5 Wer sich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe wird in maximal 360 Tagessätzen von CHF 10.– bis CHF 3'000.– bemessen (Art. 34 Abs. 1 und 2 aStGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Es bleibt damit beim erwähnten ordentlichen Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht.
E. 10.6 Tatkomponente
E. 10.6.1 Was die Vorinstanz zur objektiven uns subjektiven Tatschwere erwägt, ist vollständig und überzeugend. Ergänzend und abweichend zur vorinstanzlichen Begründung ist auszuführen, dass das Vorgehen der Beschuldigten insoweit als dreist einzustufen ist, als sie das Bild über einen längeren Zeitraum versteckt hielt und ihren Tatentschluss bzw. den Willen zum Entzug des Bildes mehrfach mani- festierte, so insbesondere auch im Rahmen der Abfassung des Erbvertrages. Entgegen der Rüge der Verteidigung ist in diesem Sinne auch die Argumentation der Vorinstanz zulässig, welche es als erschwerend gewichtete, dass die Be- schuldigte gegenüber der Polizei Unwahres erzählte, was das Vorhandensein ei- ner nicht unerheblichen kriminellen Energie offenbarte.
E. 10.6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erweist sich bei einem insgesamt als leicht zu bezeichnenden Tatverschulden, angesichts des Strafrahmens der bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen als dem Verschulden durchaus angemessen.
- 38 -
E. 10.7 Täterkomponente
E. 10.7.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten und ihren Werdegang korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auf diese Erwä- gungen kann verwiesen werden (Urk. 158 S. 64 f.).
E. 10.7.2 Anlässlich ihrer Befragung durch das Berufungsgericht, ergänzte die Be- schuldigte zu ihren aktuellen persönlichen Verhältnissen, sie übe derzeit weder Verwaltungsratsmandate aus, noch sei sie fest angestellt. Sie führe einzig ab und zu kleine Projekte aus. Sie habe versucht, sich beruflich neu zu orientieren, was ihr aber nicht gelungen sei. Seit dem Jahr 2011 hätten sich sowohl ihr Vermögen als auch ihr Einkommen stark verändert. Das Einkommen sei zwischenzeitlich auf Null gesunken. Dieses Jahr habe sie aufgrund eines Projekts wieder ca. CHF 70'000.-- bis CHF 75'000.-- verdient. Ihr Vermögen betrage ungefähr CHF 900'000.--. Auf die Frage, weshalb sich ihr Vermögen innerhalb von sieben Jahren von CHF 3.3 Mio. auf CHF 900'000.-- reduziert habe, gab die Beschuldig- te an, sie habe von der Substanz gelebt. Sie habe beispielsweise sehr viele An- waltskosten gehabt. Mit dem Vermögen habe sie nichts Spezielles gemacht (Urk. 198 S. 3 ff.).
E. 10.7.3 Wie bereits die Vorinstanz feststellte, lassen sich den persönlichen Ver- hältnissen der Beschuldigten und ihrem Werdegang keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten.
E. 10.7.4 Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erwogen, dass die Beschuldigte keine Vorstrafen und soweit ersichtlich, einen tadellosen Leumund aufweist. Dieser Umstand wirkt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes in- des neutral auf die Strafzumessung aus, da korrektes Verhalten als Regelver- halten vorausgesetzt wird.
E. 10.7.5 Das Nachtatverhalten der Beschuldigten wirkt sich ebenfalls nicht auf die Strafzumessung aus, zumal die Beschuldigte bis zuletzt jedwelches deliktische Handeln in Abrede gestellt hat. Dementsprechend kann sie unter dem Titel Nach- tatverhalten nichts zu ihren Gunsten reklamieren.
- 39 -
E. 10.8 Fazit Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die aus der Tatkompo- nente resultierende hypothetische Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe durch die Täterkomponente nicht relativiert wird. Unter Berücksichtigung sämtli- cher massgeblicher Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 360 Tagessätzen als nachvollziehbar und ange- messen.
E. 10.9 Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Ermittlung der Tages- satzhöhe korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auf die betreffenden Erwägungen unter Ziff. 5.1 kann vorab verwiesen werden (vgl. Urk. 158 S. 66 f.). Die Beschuldigte erzielt gemäss ihren Angaben aktuell ein Einkommen von rund CHF 70'000.-- pro Jahr, was gemessen an ihren beruflichen Fähigkeiten unter- durchschnittlich ist und weshalb davon auszugehen ist, dass sie ein weit höheres Einkommen erzielen könnte. Gestützt darauf und nachdem gemäss den Angaben der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sie teilweise von der Substanz ih- res Vermögens lebt, erweist es sich als angemessen, den Tagessatz auf CHF 300.-- festzusetzen.
E. 10.10 Sanktion Die Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 300.-- zu bestrafen.
E. 11 Vollzug
E. 11.1 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Beschuldigte ist eine bis anhin un- bescholtene Ersttäterin. Nachdem sowohl die objektiven, wie auch die subjektiven Voraussetzung gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB vorliegend fraglos erfüllt sind, ist die vorinstanzlich in allen Teilen zutreffend begründete Gewährung des bedingten
- 40 - Strafvollzuges bei Ansetzung einer minimalen Probezeit ohne Weiterung zu über- nehmen (Urk. 158 S. 67 f.). V. Beschlagnahme / Ersatzforderung
E. 12 Beschlagnahme
E. 12.1 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 (Urk. 1/48/6) liess die Anklagebehör- de Konto- und Depotguthaben der Beschuldigten bei der Bank P._____ AG im Umfang von CHF 1'000'000.– beschlagnahmen. Nach entsprechender, anderwei- tiger Sicherstellung durch die Beschuldigte (Einzahlung auf ihr eigenes Konto) hob die Anklagebehörde die obgenannte Sperrung auf und beschlagnahmte statt dessen mit Verfügung vom 4. August 2015 (Urk. 1/47/9/12) den durch die Be- schuldigte auf ihrem eigenen Konto sichergestellten Betrag.
E. 12.2 Wie vorstehend erwogen, wird die Beschuldigte auch im Berufungsverfah- ren vom Vorwurf des Diebstahls betreffend die CHF 1 Million (Anklageziffer 1) freigesprochen. Damit fällt die Grundlage für die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 4. August 2015 (Urk. 1/47/9/12) angeordnete Be- schlagnahme dahin, weshalb sie - mit der Vorinstanz - ersatzlos aufzuheben ist.
E. 12.3 Mit Eingabe vom 17. September 2018 liess der Sohn der Beschuldigten, AC._____, der Anklagebehörde mitteilen, dass die Beschuldigte ihm die Forde- rung auf Rückerstattung des Betrages mit Vertrag vom 1. September 2018 abge- treten habe. Er ersuche daher, den Betrag bei Freigabe auf sein CHF Konto bei der Bank AD._____, IBAN …, lautend auf AC._____, zu überweisen. Die Be- schuldigte selbst bestätigte auf dem nämlichen Schreiben unterschriftlich die gel- tend gemachte Zession sowie ihr Einverständnis "mit der Notifikation" (Urk. 195).
E. 12.4 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. August 2015 (Urk. 1/47/9/12) beschlagnahmte Betrag von CHF 1'000'000.– ist unter Ab- zug der Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Ver- fahrens in Nachachtung der in Urk. 195 geltend gemachten Zession, an den Sohn der Beschuldigten, AC._____, herauszugeben. Damit entfallen die Anträge der Privatkläger 1 und 2.
- 41 -
E. 13 Ersatzforderung Von der Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat ist angesichts des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls von CHF 1 Million gemäss Anklageziffer 1 ist in Abweisung der betreffenden Anträge der Pri- vatkläger 1 und 2 abzusehen. VI. Zivilforderungen
E. 14 Schadenersatz
E. 14.1 Wie bereits vor Vorinstanz, beantragen die Privatkläger 1 und 2 auch im Berufungsverfahren je Schadenersatz in der Höhe von CHF 333'333.33 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem tt. Oktober 2010 (Urk. 161 S. 2 und Urk. 164 S. 2).
E. 14.2 Infolge des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls von CHF 1 Million gemäss Anklageziffer 1 sind die akzessorisch zum beantragten Schuldspruch ge- stellten Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu ver- weisen. VII. Kosten- und Entschädigung
E. 15 Kosten und Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren
E. 15.1 Kosten
E. 15.1.1 Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich. Zur Begrün- dung führte sie stark zusammengefasst aus, dass die Beschuldigte im vorliegen- den Verfahren ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches insgesamt als ur- sächlich für die angefallenen Aufwendungen zu bezeichnen sei. Dies gelte nicht nur in Bezug auf diejenigen Teile des Verfahrens, welche zu einem Schuldspruch
- 42 - geführt hätten, sondern ebenso hinsichtlich der restlichen Verfahrenselemente (Urk. 158 S. 71).
E. 15.1.2 Die Beschuldigte liess dagegen sinngemäss vorbringen, die Vorinstanz habe ihren Kostenentscheid auf nicht massgebliche Kriterien gestützt. Das vor- liegende Strafverfahren gegen die Beschuldigte wäre unabhängig des Aussage- verhaltens der Beschuldigten in derselben Länge und mit demselben Aufwand ge- führt worden. Des weiteren habe nicht die Doppeleinreichung der Belege bei den Banken, sondern die Strafanzeige von B._____ zur Einleitung des Verfahrens ge- führt. Es fehle damit an der Kausalität zwischen dem Verhalten der Beschuldigten und der Verfahrenseinleitung (Urk. 201 S. 25 f.) Dementsprechend sei die Be- schuldigte in voller Höhe für die entstandenen Anwaltskosten bzw. eventualiter im Umfang der Freisprüche und ihres Obsiegens im Berufungsverfahren zu entschä- digen.
E. 15.1.3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. E contrario trägt sie die Verfahrenskosten nicht, wenn sie nicht verurteilt wird, insbesondere jene nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1255/2016 vom
24. Mai 2017 E. 1.3). Eine Ausnahme normiert Art. 426 Abs. 2 StPO: Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Bundesgericht setzte im Grundsatzentscheid zur Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens voraus, dass der Beschuldigte in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Es hielt zudem fest, ein widerrechtliches Verhalten alleine reiche nicht aus. Erforder- lich sei zudem, dass das widerrechtliche Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen sei. Dabei sei zu be- tonen, dass eine Kostentragung nur in Frage komme, wenn sich die Behörde auf-
- 43 - grund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflicht- gemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls falle eine Kostenauferlegung ausser Betracht, wenn die Behör- de aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet habe. Dies entspreche auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukomme (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f.). Das Bundesgericht erachtetet es ferner als verfassungswidrig, ei- nem Beschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerf- baren Verhaltens Kosten zu überbinden (BGE 116 Ia 162 E. 2g). Zwischen dem "zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten" und den Verfahrenskosten muss ein adä- quater Kausalzusammenhang bestehen (Urteile 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, 6B_67/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 1.1, 6B_1169/2015 vom
23. November 2016 E. 1.1; zur Adäquanz etwa BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 2.1). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen – prozessuales Ver- schulden, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang – trägt der Staat (DOMEISEN in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 35 zu Art. 426).
E. 15.1.4 Was die Vorinstanz der Beschuldigten zur Last legt, geht nicht über dieje- nigen prozessualen Rechte hinaus, welche ihr im Strafprozess im Rahmen ihrer Verteidigungsrechte zustehen. Namentlich ist sie nicht verpflichtet, die gegen sie geführte Strafuntersuchung zu fördern, dies umso weniger, als sie sich stets auf den Standpunkt stellte, keinen Diebstahl begangen zu haben. Dass die Beschul- digte gegenüber den Banken für zwei unabhängige Einzahlungen über beacht- liche Beträge die gleichen Belege vorwies, um die Herkunft des Geldes darzule- gen, ist zwar zutreffend. Dass sie dies aber im Hinblick auf das gegen sie geführte Strafverfahren getan hätte, ist nicht bewiesen und in zeitlicher Hinsicht unwahr- scheinlich. Insofern ist die vorinstanzliche Argumentation nicht zutreffend, denn der Beschuldigten kann kein prozessuales Verschulden zur Last gelegt werden. Hinzu kommt, dass sich die durch die Vorinstanz angeordnete, vollumfängliche Kostenauflage an die Beschuldigte, angesichts des Umstandes, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Überbindung von Verfahrenskosten
- 44 - Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ohnehin bloss Ausnahmecharakter zukommt, vorliegend nicht rechtfertigt.
E. 15.1.5 Die Anklagebehörde brachte im wesentlichen zwei Sachverhaltskomplexe zur Anklage, nämlich einerseits den Diebstahl von Bargeld und andererseits den Diebstahl des R._____-Bildes. In Bezug auf den Sachverhaltskomplex rund um den Diebstahl des Bargeldes ergeht, wie dargetan, ein Freispruch. Betreffend den Diebstahl des R._____-Bildes hingegen erfolgt ein Schuldspruch. Während dem die Anklagebehörde sehr umfassende und weitreichende Untersuchungen in Be- zug auf den vermeintlichen Diebstahl des Bargeldbetrages anstellte, hielt sich der Untersuchungsaufwand mit Blick auf den Diebstahl des R._____-Bildes in Gren- zen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich der Beschuldigten für das vor- instanzliche Verfahren einen Viertel der Kosten aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von drei Vierteln sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 15.1.6 Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 429 StPO)
E. 15.1.6.1 Entschädigung der Beschuldigten
E. 15.1.6.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf die Entschädigung der wirtschaft- lichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzun- gen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Über allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der be- schul-digten Person ist von Amtes wegen zu befinden (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Straf-behörde hat jedoch nicht im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (vgl. auch Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wonach die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinreichend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht denn
- 45 - auch der zivilrechtlichen Regelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Wenn sich der Schaden nicht zif- fernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1).
E. 15.1.6.3 Vor Vorinstanz beantragte die Verteidigung für die Beschuldigte eine Entschädigung im Umfang der gestellten Honorarforderung, welche Rechnung der Verteidiger an der Berufungsverhandlung neu einreichte und welche einen Betrag von CHF 31'647.80 ausweist (Urk. 202). Ergänzend machte die Vertei- digung eine Entschädigung der Auslagen für die Aufwendungen von Rechts- anwalt Y2._____ gemäss Rechnung vom 16. Oktober 2015 in der Höhe von CHF 35'808.50.-- (Urk. 1/57/76) geltend (Urk. 201). Bei vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die Beschuldigte für die Aufwendungen ihrer erbetenen Vertei- digungen für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren entsprechend der Kostenregelung im Umfang von drei Vierteln im Betrag von CHF 50'592.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 15.1.7 Entschädigung des Privatklägers 2
E. 15.1.7.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, dem Privatkläger 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 63'317.45 zu bezahlen. Zur Begründung brachte sie vor, aufgrund der Schwierigkeiten des Falles stehe ausser Frage, dass die Beiziehung eines Vertreters vorliegend geboten gewesen sei. Der durch den Vertreter des Privatklägers 2 geltend gemachte Stundenansatz von CHF 320.– sei angemessen und bewege sich im Rahmen von § 3 AnwGebV. Nach Abzug der Kleinspesenpauschale von 3 % des jeweiligen Honorars und der- jenigen Positionen, welche auf Besprechungen und Telefonate mit dem Privat- kläger 1 und dessen Ehefrau zurückgehen würden sowie den beiden ersten Honorarnoten vom 25. Januar 2011 (Urk. 112/2l) und 7. April 2011 (Urk. 112/2k), aus welchen der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht ausrei- chend hervorgehe, resultierte für das Vorverfahren ein Entschädigungsanspruch von CHF 45'317.45. Für das Hauptverfahren sprach die Vorinstanz dem Privat-
- 46 - kläger sodann eine pauschale Entschädigung von CHF 18'000.– zu (Urk. 158 S. 72 f.)
E. 15.1.7.2 Wie vor Vorinstanz beantragte der Privatkläger 2 auch im Berufungs- verfahren, die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 86'351.35 auszurichten (Urk. 158 S. 6, Urk. 199 S. 3). Gegen die vorinstanzlich zuge- sprochene Parteientschädigung brachte der Privatkläger 2 im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz habe die Kleinspesenpauschale von 3% unbegründet abge- lehnt, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Die Vereinbarung einer Pauschalregelung für Kleinspesen liege in der Dispositionsfreiheit der Parteien, könne als üblich gelten und sei nicht zu beanstanden. Zudem sei die Kürzung des Honorars um die Telefonate mit Frau AE._____ unbegründet. Bei AE._____ handle es sich um die Ehefrau des Privatklägers 2, welche für diesen sehr viel In- struktions- und Unterstützungsarbeit bei der Recherche übernommen habe. Es sei dadurch kein Mehraufwand entstanden, vielmehr habe es die Arbeit des Rechtsvertreters erleichtert. Weiter liess der Privatkläger 2 vorbringen, es sei un- zutreffend, dass die Honorarnoten vom 25. Januar 2011 (Urk. 112/2l) und vom
7. April 2011 (Urk. 112/2k) keinen genügenden Bezug zum vorliegenden Verfah- ren aufweisen würden. Die Strafanzeige datiere vom 28. April 2011, was zeige, dass zumindest die Rechnung vom 7. April 2011 in einem engen zeitlichen Zu- sammenhang mit der Strafanzeige stehe. Die erbrechtliche Beratung sei zudem durch RA AF._____, … [Ortschaft], erfolgt. Dass die Rechnungen gleichwohl den Vermerk "erbrechtliche Beratung" trügen, sei damit zu erklären, dass das Mandat anfänglich unter diesem Titel eröffnet und dann unter diesem Titel weitergeführt worden sei (Urk. 199 S. 21 f.).
E. 15.1.7.3 Die vorinstanzliche Entschädigungsregelung basiert auf der vollumfäng- lichen Kostenauflage an die Beschuldigte, welche, wie vorstehend dargetan, nicht haltbar ist. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegen- über der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat
- 47 - ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Entschädigung liegt im Ermessen des Gerichts (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Mit Verweis auf die oben- stehenden Erwägungen obsiegt der Privatkläger 2 im vorinstanzlichen Verfahren lediglich teilweise. Entsprechend reduziert sich sein Entschädigungsanspruch grundsätzlich um drei Viertel. Was die geltend gemachten Entschädigungs- positionen anbelangt, gilt es folgendes zu berücksichtigen: Der Privatkläger 2 reichte für das Untersuchungs- und vorinstanzliche Verfahren insgesamt 12 Honorarnoten ins Recht (Urk. 112/2a - l). Von diesen 12 Honorarnoten tragen drei den Betreff "In Sachen: erbrechtliche Beratung". Es handelt sich dabei um die Rechnungen vom 25. Januar 2011 (Urk. 112/2l), vom 7. April 2011 (Urk. 112/2k) und vom 18. Juli 2011 (Urk. 112/2j). Einzig der Honorarnote vom 18. Juli 2011 (Urk. 112/2j) lässt sich ein direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren ent- nehmen, weshalb nur diese der drei letztgenannten Forderungen grundsätzlich entschädigungsfähig ist. Bei den Honorarnoten mit Datum vom 25. Januar 2011 und vom 7. April 2011 ergibt sich aufgrund der Einzelpositionen kein Hinweis auf Tätigkeiten, welche die Zugehörigkeit zum vorliegenden Strafverfahren belegen. Auch der vom Rechtsvertreter vorgebrachte zeitliche Zusammenhang der letztge- nannten Rechnung mit der Strafanzeige vom 28. April 2011 legt keinen anderen Schluss nahe, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass die Verfahren betreffend Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord sowie falscher Anschuldigung eingestellt wurden (Urk. 1/71 und Urk. 1/76). Im Übrigen stehen die eingereichten Honorar- noten (Urk. 112/a - i) im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und sind unter Berücksichtigung der Reduktion von drei Vierteln zu entschädigen. Dasselbe gilt für die im Berufungsverfahren neu eingereichte Honorarnote vom 12. Juli 2017 betreffend Leistungen für das vorinstanzliche Verfahren (Urk. 200/2). Damit belau- fen sich die zu entschädigenden Aufwendungen für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 81'436.95 (inkl. MwSt.). Nachdem der Entschädigungsanspruch des Privatklägers 2 um drei Viertel zu reduzieren ist, re- sultiert eine Entschädigungspflicht der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 2 im Betrag von CHF 20'359.25.
- 48 -
E. 16 Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren
E. 16.1 Kosten
E. 16.1.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts des Akten- umfanges auf Fr. 5'000.-- festzulegen. Darüber hinaus sind Kosten für die Safe- miete in der Höhe von Fr. 193.85 entstanden.
E. 16.1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens respektive Unterliegens im Berufungsverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 16.1.3 Sowohl die Beschuldigte, als auch die Privatkläger unterliegen mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Der Beschuldigten sind daher 5/10, dem Pri- vatkläger 2 4/10 und dem Privatkläger 1 1/10 der Gerichtskosten aufzuerlegen.
E. 16.2 Entschädigung Nachdem sowohl die Beschuldigte, als auch die Privatkläger 1 und 2 mit ihren Be- rufungsanträgen vollständig unterliegen, besteht kein Raum für die Zusprechung von Entschädigungen (Art. 419 ff. StPO und Art. 433 ff. StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
4. April 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Auf die Strafklage des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. April 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. …
2. …
3. …
- 49 -
4. …
5. … 5a. Das Dispositiv des unbegründeten Urteils (act. 147) wird berichtigt, indem in Ziff. 6 die Bezeichnung "Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. Oktober 2011 (act. 1/47/9)" durch die Bezeichnung "Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. August 2015 (act. 1/47/9/12)" er- setzt wird.
6. …
7. …
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 903.40 Auslagen MIG CHF 194.40 Safemiete Bild CHF 10'597.80 Total
9. …
10. …
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB (Anklage Ziffer 4).
2. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des Diebstahls innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB (Anklage Ziff. 1), der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 2), des mehrfachen Betrugs zum Nachteil eines Angehörigen im Sinne von Art. 146
- 50 - Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 3 StGB (Anklage Ziff. 3 und 5) sowie der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 6) freige- sprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 300.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. August 2015 (act. 1/47/9/12) beschlagnahmte Konto- und Depotguthaben von CHF 1'000'000.– wird unter Abzug der Kosten und Auslagen der Unter- suchung sowie des gerichtlichen Verfahrens an AC._____, … [Adresse] (IBAN …, Konto bei der Bank AD._____) herausgegeben.
6. Von der Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat wird abgesehen.
7. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Ge- richtskasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 193.85 Safemiete 2018
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 5/10, dem Privatkläger 2 zu 4/10 und dem Privatkläger 1 zu 1/10 auferlegt.
11. Der Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 50'592.20 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 51 -
12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 20'359.25 zu bezahlen.
13. Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − den Rechtsvertreter lic. iur. X._____ dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Rechtsvertreter lic. iur. X._____ dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Meilen
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 52 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Burger lic. iur. C. Baumgartner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- A._____,
- B._____, Privatkläger und I. Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen C._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin - 2 - verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ betreffend mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 4. April 2017 (DG160007) - 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 80). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 158) Es wird beschlossen:
- Auf die Strafklage des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung des begründeten Entscheids an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Wird Berufung gegen das Urteil erhoben, gilt dieser Beschluss als mitangefochten. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte C._____ ist schuldig des Diebstahls innerhalb der Familie im Sin- ne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB (Anklage Ziffer 4).
- Die Beschuldigte C._____ wird vom Vorwurf des Diebstahls innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB (Anklage Ziff. 1), der Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 2), des mehrfachen Betrugs zum Nachteil eines Angehörigen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 3 StGB (Anklage Ziff. 3 und 5) sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 6) freigesprochen.
- Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. - 4 -
- Von der Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat wird abgesehen. 5a. Das Dispositiv des unbegründeten Urteils (act. 147) wird berichtigt, indem in Ziff. 6 die Bezeichnung "Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
- Oktober 2011 (act. 1/47/9)" durch die Bezeichnung "Verfügung der Staats- anwaltschaft See / Oberland vom 4. August 2015 (act. 1/47/9/12)" ersetzt wird.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. August 2015 (act. 1/47/9/12) beschlagnahmte Konto- und Depotguthaben von CHF 1'000'000.– wird unter Abzug der Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gericht- lichen Verfahrens an die Beschuldigte herausgegeben.
- Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 903.40 Auslagen MIG CHF 194.40 Safemiete Bild CHF 10'597.80 Total
- Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 63'317.45 zu bezahlen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 201): - 5 - Unter vollständiger Ersetzung der Ziff. 1, 3, 4, 9 sowie 10 des Erkenntnisses im Dispositiv des Beschlusses und Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom
- April 2017 (DG160007) und der zugehörigen Erwägungen sei
- C._____ von allen Tatvorwürfen freizusprechen; eventualiter sei C._____ wegen eines Diebstahls innerhalb der Familie (Art. 139 Ziff. 1, 4 StGB) im Anklagepunkt 4 schuldig und im Übrigen freizusprechen und soweit sie zu verurteilen ist, mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 200 zu bestrafen, wobei die Strafe bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen sei.
- Sei auf die Zivilklage von A._____ nicht einzutreten und im Übrigen / eventualiter seien die Zivilansprüche der Privatklägerschaft abzuweisen; eventualiter sei die Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verweisen.
- Seien die Kosten des gesamten Strafverfahrens, einschliesslich des Beru- fungsverfahrens, auf die Gerichtskasse zu nehmen; eventualiter seien die Kosten des gesamten Strafverfahrens, einschliesslich des Beru- fungsverfahrens, im Umfang des Unterliegens von C._____ dieser aufzuer- legen und im Übrigen, soweit nicht die Privatklägerschaft kostenpflichtig wird, auf die Staatskasse zu nehmen. - 6 -
- Sei C._____ entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens im Verfahren eine Entschädigung für die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte auf Grund- lage meiner heute eingereichten Honorarnote und der Honorarnote von Rechtsanwalt Y2._____ vom 16. Oktober 2016 (act. 1/57/76) zzgl. des Zeit- aufwands für den Tag der Berufungsverhandlung zu einem Stundenansatz von CHF 320.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen.
- Sei der Privatklägerschaft entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens im Verfahren eine durch C._____ zu leistende Entschädigung zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 178): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Privatklägers 1 (Urk. 199):
- Die Dispositivziffern 5, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom
- April 2017 (DG160007) seien aufzuheben.
- Es sei die Beschuldigte zu verpflichten dem Staat als Ersatzforderung CHF 1'000'000.00 zu bezahlen.
- Es sei diese Ersatzforderung dem Privatkläger 1 und 2 bis zur Höhe ihrer jeweiligen Zivilforderung gemäss nachfolgender Ziffer 6 zuzusprechen.
- Für den Fall der Zusprechung der Ersatzforderung sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatkläger 1 & 2 ihre Forderungen gegenüber der Be- schuldigten im nämlichen Umfang an den Staat abtritt.
- Die Beschlagnahmung des Konto- und Depotguthabens von CHF 1'000'000.00 sei aufrechtzuerhalten bis im Zwangsvollstreckungs- verfahren über die aus diesem Strafverfahren resultierenden übrigen finan- ziellen Forderungen des Staates gegen die Beschuldigte (Ersatzforderung, Geldstrafe, Busse) über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde oder sämtliche Forderungen getilgt wurden. - 7 -
- Die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 1 & 2 je Schadener- satz in der Höhe von CHF 333'333.33 zuzüglich 5% Zins seit dem tt. Oktober 2010 zu bezahlen.
- Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen und zu- sätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Staatskasse eventualiter zu Las- ten der Beschuldigten. d) Des Privatklägers 2 (Urk. 199):
- Die Dispositivziffern 2, 5, 6, 7 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 4. April 2017 (DG160007) seien aufzuheben.
- Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des (mehrfachen) Diebstahls in- nerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
- Es sei die Beschuldigte zu verpflichten dem Staat als Ersatzforderung CHF 1'000'000.00 zu bezahlen.
- Es sei diese Ersatzforderung dem Privatkläger 1 und 2 bis zur Höhe ihrer jeweiligen Zivilforderung gemäss nachfolgender Ziffer 7 zuzusprechen.
- Für den Fall der Zusprechung der Ersatzforderung sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatkläger 1 & 2 ihre Forderungen gegenüber der Be- schuldigten im nämlichen Umfang an den Staat abtritt.
- Die Beschlagnahmung des Konto- und Depotguthabens von CHF 1'000'000.00 sei aufrechtzuerhalten bis im Zwangsvollstreckungsver- fahren über die aus diesem Strafverfahren resultierenden übrigen finanziel- len Forderungen des Staates gegen die Beschuldigte (Ersatzforderung, Geldstrafe, Busse) über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde oder sämtliche Forderungen getilgt wurden. - 8 -
- Die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 1 & 2 je Schadener- satz in der Höhe von CHF 333'333.33 zuzüglich 5% Zins seit dem tt. Oktober 2010 zu bezahlen.
- Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 für das erstinstanz- liche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 86'351.35 auszurichten.
- Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen und zu- sätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Staatskasse eventualiter zu Las- ten der Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 158 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Das Bezirksgericht Meilen sprach die Beschuldigte mit Beschluss und Ur- teil vom 4. April 2017 des Diebstahls innerhalb der Familie schuldig. Von einem weiteren Vorwurf des Diebstahls innerhalb der Familie, der Geldwäscherei, des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von Angehörigen sowie der Urkundenfälschung wurde die Beschuldigte freigesprochen. Die Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 500.–, bedingt aufgeschoben zugunsten einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 158 S. 74). Der Beschluss und das Urteil vom 4. April 2017 wurden den Parteien am 5. Mai 2017 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 147 und 148/1-3). Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Vertei- digung der Beschuldigten mit Eingabe vom 10. Mai 2017 (Urk. 151) als auch die Privatkläger 1 und 2 mit Eingabe vom 8. Mai 2017 (Urk. 149) Berufung an. Nach - 9 - Zustellung des begründeten Urteils an die Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 157/2) sowie an die Privatkläger 1 und 2 (Urk. 157/3) am 11. Januar 2018 gingen – ebenfalls fristgerecht – die Berufungserklärungen der Parteien am
- Januar 2018 (Urk. 161 und 164) respektive am 1. Februar 2018 (Urk. 167) beim hiesigen Gericht ein. 1.3. Gleichzeitig mit ihren Berufungserklärungen stellten die Privatkläger 1 und 2 jeweils identische Beweisanträge (Urk. 161 S. 5 ff.; Urk. 164 S. 11 ff.), welche teilweise bereits vor Vorinstanz (Urk. 90) gestellt und von dieser abgewiesen wur- den (Urk. 104). Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2018 wurde der Beschul- digten sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen der Privatklägerschaft Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die jeweiligen Berufungen zu beantragen (Urk. 175). Innert Frist liessen sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte vernehmen (Urk. 178 und 181). Sowohl die Anklagebehörde, wie auch die Beschuldigte verzichteten darauf, Anschlussberufung zu erheben. Ebenfalls wurde beidseits die Abweisung der durch die Privatkläger gestellten Beweisanträge beantragt. Schliesslich liess die Beschuldigte beantragen, auf die Berufung des Privatklägers 1 sei nicht einzu- treten (Urk. 178 und Urk. 181). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2018 nahm die Verfahrensleitung die als Beweismittel eingereichten Zeitungsartikel (Urk. 163/1-4) zu den Akten und wies die übrigen Beweisanträge (einstweilen) ab (Urk. 186). 1.5. Wie zuvor unter Ziffer 1.3 dargetan, liess die Beschuldigte den Antrag stellen, auf die Berufung des Privatklägers 1, A._____, sei nicht einzutreten. Zur Begründung dieses Antrages brachte die Verteidigung vor, die Vorinstanz sei auf seine Strafklage mangels Einhaltung der Strafantragsfrist nicht eingetreten. Da der Privatkläger 1 das Nichteintreten auf seine Strafklage nicht angefochten habe, sei dieser Beschluss der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen, womit auch seine Berufung im Zivilpunkt definitiv unzulässig sei (Urk. 181 S. 2, Urk. 201 S. 24). - 10 - 1.5.1. Der Vertreter des Privatklägers 1 stellte sich im Rahmen seiner Berufungs- erklärung auf den Standpunkt, nachdem auf die Strafklage des Privatklägers 1 nicht eingetreten worden sei, beschränke sich der Umfang seiner Anfechtung ein- zig auf diejenigen Dispositivziffern, welche ihn als Geschädigten und als Zivil- kläger betreffen würden. Aus diesem Grunde richte sich seine Berufung - im Ge- gensatz zur Berufung des Privatklägers 2 - nur gegen die Dispositivziffern 5, 6 und 7 des angefochtenen Urteils (Urk. 161 S. 4). 1.5.2. Nachdem der Privatkläger 2 das vorinstanzliche Urteil umfassend an- gefochten hat und damit sämtliche vorinstanzlichen Freisprüche im Berufungs- verfahren wieder zur Disposition stehen, sind - zumindest theoretisch - auch die Offizialdelikte gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Geldwäscherei) und Art. 251 Ziff. 1 StGB (Urkundenfälschung) einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Wäh- rend die Geldwäscherei ein Delikt gegen die Rechtspflege darstellt, schützt Art. 251 StGB das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Be- weismittel für eine rechtserhebliche Tatsache entgegen gebracht wird (BGE 137 IV 169). Mit Blick auf die zur Anklage gebrachte - und von Amtes wegen zu ver- folgende - Urkundenfälschung steht dem Privatkläger 1 grundsätzlich die adhäsi- onsweise Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen zu, die aus einer entsprechenden Straftat allenfalls abgeleitet werden können (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) und zwar unabhängig davon, ob er diesbezüglich als Privatstrafkläger oder "bloss" als "Zivilkläger" auftritt. Nachdem sich der Umfang seiner Anfechtung ein- zig auf diejenigen Dispositivziffern beschränkt, welche ihn als Geschädigten und als Zivilkläger tangieren, ist auf seine betreffende Berufung entgegen dem Antrag der Beschuldigten ohne Weiteres einzutreten. 1.6. Am 12. November 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ sowie die Privatkläger 1 und 2 in Begleitung ihres Vertreters Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind (Prot. II S. 6 ff.). Die Anklagebehörde ersuchte mit Ein- gabe vom 23. Februar 2018 um Dispensation von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 178). - 11 -
- Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 31. Januar 2018 beantragte die Vertei- digung der Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechen- der Regelung der Nebenfolgen (Urk. 167 S. 2 ff., Urk. 201 S. 2). Die Berufung des Privatklägers 1 richtet sich wie bereits dargetan gegen die Dispositivziffern 5, 6 und 7 (Urk. 161 S. 4, Urk. 199 S. 2) und jene des Privatklägers 2 gegen die Dis- positivziffern 2, 5, 6, 7 und 10 des angefochtenen Urteils (Urk. 164 S. 2, Urk. 199 S. 3). 2.2. Dementsprechend ist einzig der vorinstanzliche Beschluss sowie das Urteil in den Dispositiv Ziffern 5a (Berichtigung von Urk. 147) und 8 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Be- schluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im Übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Sachverhalt
- Diebstahl (Bargeldbetrag CHF 1 Million) 3.1. Der Beschuldigten wird unter Ziffer 1 der Anklage vom 11. März 2016 (Urk. 80 S. 2) in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorgeworfen, sie habe sich kurz vor, respektive nach dem Ableben ihrer Eltern aus deren Tresor den sich dort befindlichen Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 1 Million angeeignet. 3.2. Allseits unbestritten ist diesbezüglich, dass die Beschuldigte in Begleitung ihrer Mutter sowie unter Vorlage einer Vollmacht ihres Vaters am 27. September 2010 den Betrag von CHF 1 Million bei der elterlichen Hausbank in bar bezog und dass dieser Barbetrag in der Folge im Tresor der elterlichen Liegenschaft depo- niert wurde. Weiter ist unbestritten, dass der nämliche Bargeldbetrag nach dem Ableben der Eltern (Suizid) am tt. Oktober 2010 nicht mehr im Tresor vorgefunden werden konnte. Die Vorinstanz hat hierzu das Notwendige dargetan, weshalb auf - 12 - deren Erwägungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 158 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Die Beschuldigte stellte den Anklagevorwurf des Diebstahls von CHF 1 Million stets und mit Vehemenz in Abrede. Zusammengefasst nahm sie den Standpunkt ein, nicht zu wissen, was mit dem Bargeldbetrag aus dem Tresor ihrer Eltern geschehen sei. Sie habe ihn jedenfalls nicht an sich genommen. Denkbar sei, dass der verstorbene Vater den Betrag kurz vor seinem Ableben zur Unterstützung Dritter verwendet habe. Die Anklagebehörde habe die Bankbewe- gungen auf ihren Konten bei drei verschiedenen Banken korrekt wiedergegeben. Diese Kontobewegungen hätten indes nichts mit dem verschwundenen Bargeld- betrag zu tun, sondern seien auf diverse anderweitige Vorgänge aus ihrem Privat- und Geschäftsleben zurückzuführen (Urk. 1/42 S. 15 ff. und Prot. I. S. 21 ff.). An- lässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre früheren An- gaben und führte betreffend des Fehlens des Geldes beim Öffnen des Tresors aus, sie habe diesbezüglich nur Vermutungen, es seien die gleichen, die es schon immer gegeben habe. Sie gehe davon aus, dass der Vater das Geld verschenkt habe (Urk. 198 S. 12). 3.4. Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Würdigung der vorhandenen Be- weise zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 müssten mit einer gewissen Skepsis gewürdigt werden. Es sei zwar durchaus möglich, dass sich das Tatgeschehen mindestens teilweise so ereignet habe, wie sie es geschildert hätten. Ein - für eine Verurteilung - ausreichendes Beweis- fundament bestehe indes gestützt auf die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 nicht. Auf der anderen Seite könnten die Aussagen der Beschuldigten nicht a priori als absolut unglaubhaft oder unmöglich eingestuft werden. Bei dieser Sachlage bleibe keine andere Wahl, als die Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Anklagevorwurf des Diebstahls freizusprechen (Urk. 158 S. 15 ff.). 3.5. Der Privatkläger 2 lässt den vorinstanzlichen Freispruch im Berufungs- verfahren anfechten. Auf seine Beanstandungen wird nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein. - 13 - 3.6. Die Vorinstanz hat sich zunächst sehr ausführlich zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung geäussert und die hierzu massgebliche Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben. Auf die betreffenden Darstellungen im angefochtenen Entscheid kann vorab zwecks Vermeidung von unnötigen Wie- derholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 158 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat die Vorinstanz eine vollständige Zusammenstellung der vor- handenen Beweismittel erstellt und in der Folge die massgeblichen Aussagen der Beschuldigten (Urk. 158 S. 17 ff.) sowie jene der Zeugen D._____ (Urk. 158 S. 23), E._____ (Urk. 158 S. 26 ff.), F._____ (Urk. 158 S. 26 ff.), G._____ (Urk. 158 S. 26 ff.), H._____ (Urk. 158 S. 27), I._____ (Urk. 158 S. 27) sowie J._____ (Urk. 158 S. 27) und K._____ (Urk. 158 S. 28) korrekt wiedergegeben. Nachdem die betreffenden Zusammenfassungen auch vom Privatkläger 2 mit keinem Wort beanstandet respektive in Abrede gestellt wurden und sie sich als vollständig und zutreffend erweisen, ist auf sie in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verwei- sen. Eine neuerliche Darstellung der entsprechenden Aussagen erübrigt sich da- mit. 3.6.1. Unbestrittenermassen gibt es kein unmittelbares, objektives Beweismittel, welches geeignet wäre, den vermeintlichen Diebstahl des Bargeldbetrages in der Höhe von CHF 1 Million aus dem sich in der ehelichen Liegenschaft befindlichen Tresor zu belegen. Etwas Entsprechendes wurde denn auch von keiner Seite je behauptet. Damit stellt sich mit der Vorinstanz die Frage, ob sich der hier interes- sierende Anklagesachverhalt anhand der aktenkundigen Indizienlage beweisen lässt. 3.6.2. In Würdigung der Indizienlage kam die Vorinstanz zunächst zum Schluss, es stünden mehrere alternative Erklärungen für das Verschwinden des Bargeld- betrages über CHF 1 Million gleichberechtigt im Raum. Namentlich liessen weder die vorhandenen Sach- noch Personalbeweise eine bestimmte dieser Erklärungs- varianten als per se unglaubhaft erscheinen. Alleine daraus könne daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschuldigte den erwähnten Bargeldbetrag aus dem Tresor der Eltern gestohlen habe. Es fehle an einer gesicherten Grund- lage für die Täterschaft der Beschuldigten (Urk. 158 S. 30 f.) - 14 - 3.6.2.1. Diese Darstellung der Vorinstanz wird durch den Privatkläger 2 vehement in Abrede gestellt. Zur Begründung lässt er vorbringen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten die drei Söhne im Unterschied zur Beschuldigten nichts vom Bargeldbezug über CHF 1 Mio. gewusst, was sie als Verdächtige bereits vollständig entlaste. Die Beschuldigte habe dagegen beim Bargeldbezug selber eine aktive Rolle gespielt und daher genau gewusst, dass die Million im Tresor aufbewahrt worden sei. Die Vorinstanz habe weiter übersehen, dass H._____ vom Suizid seiner Eltern in seinen Ferien an der Nordsee erfahren habe und der Privatkläger 1 zur fraglichen Zeit in Kanada gewesen sei. Die Vorinstanz habe daher völlig unkritisch alle Kinder als gleichberechtigte Millionendiebe hingestellt. Zudem sei es die Beschuldigte gewesen, die kurz nach dem Tod der Eltern den Tresor alleine, ohne Einbezug der anderen Erben geöffnet habe, was den Ver- dacht gegen sie zusätzlich erhärte. Weiter gelte es zu beachten, dass die Brüder - im Gegensatz zur Beschuldigten - nicht in einen Erklärungsnotstand bezüglich unerklärbarer Zahlungseingänge aus Bareinzahlungen im Zeitpunkt rund um das Todesdatum der Eltern geraten seien. Von einer gleichberechtigten Erklärungsal- ternative in Bezug auf den Diebstahl durch die Söhne könne daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz schlicht nicht die Rede sein. Darüber hinaus gebe es auch für weitere alternative Erklärungen keinerlei handfeste Anhaltspunkte. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Vater das Geld auch hätte in den Müll schmeissen können, genüge nicht. In Anbetracht der erdrückenden lndizienlage gegen die Beschuldigte vermöge die lediglich theoretische Möglichkeit keinen ge- nügenden Zweifel an der Tatbegehung durch die Beschuldigte zu begründen (Urk. 164 S. 4 ff., Urk. 199 S. 6 f.). 3.6.2.2. Wenn die Vorinstanz erwägt, neben der Beschuldigten hätten auch deren Eltern, sowie der Bruder H._____ und mutmasslich auch die beiden Privatkläger den Code für den Tresor der Eltern gekannt, so mag dies zutreffen. Allein aus diesem Umstand aber darauf schliessen zu wollen, dass ein Diebstahl des fraglichen Betrages durch die Söhne als gleichwertige Erklärungsvariante im Raum stehe, ist bei der vorliegenden Aktenlage schlicht unhaltbar. Insofern ist den Beanstandungen des Privatklägers 2 ohne Weiteres zuzustimmen. Von einer gleichwertigen Erklärungsvariante kann schon deswegen nicht gesprochen wer- - 15 - den, weil die Söhne - im Gegensatz zur Beschuldigten - erwiesenermassen keine Kenntnis davon hatten, dass sich im Tresor ein Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 1 Million befunden hatte. Hinzu kommt, dass nicht sie es waren, die den Tresor nach dem Ableben der Eltern öffneten und zuvor - seit dem Bezug des Geldes - auch nachweislich nicht mehr im Elternhaus waren. Dass die - respek- tive einer der Söhne - den Bargeldbetrag an sich genommen haben könnte, ist unter den gegebenen Umständen schlicht undenkbar. Entsprechend entfällt diese Erklärungsvariante. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Pri- vatklägers 2, wonach die Brüder keinen Erklärungsnotstand bezüglich unerklär- barer Zahlungseingänge gehabt hätten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Brüder - im Gegensatz zur Beschul- digten - ja auch nicht in den Fokus der Strafuntersuchung gerieten und entspre- chend auch ihre finanzielle Situation nicht durchleuchtet wurde. Nicht ausgeschlossen werden kann dagegen, dass der im Tresor hinterlegte Bar- geldbetrag vor dem Ableben der Eheleute L._____M._____ durch sie selbst einer anderweitigen Verwendung zugeführt wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, äusserten sich die Zeugen I._____ (Urk. 1/31 S. 4 ff.), J._____ (Urk. 1/15 S. 9), G._____ (Urk. 1/18 S. 10) und E._____ (Urk. 1/40 S. 11) dementsprechend. Wenngleich für eine allfällige Verwendung des Geldes keine konkreten Anhalts- punkte bestehen und auch keine entsprechenden Beweise erhoben werden konn- ten, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der damalige Lebenspartner der Beschuldigten, E._____, als Zeuge befragt zu Protokoll gab, dass die Beschuldig- te beim Öffnen des Tresors von ihm sowie ihrem Sohn begleitet worden sei. Im Tresor hätten sich lediglich einige Tablare mit Papier enthaltenden Mäppchen und einige Schriftstücke finden lassen. Er sei davon ausgegangen, dass die Beschul- digte den Bargeldbetrag gesucht, ihn jedoch nicht gefunden habe (Urk. 1/40 S. 15). Vor dem Hintergrund, des doch tiefgreifenden Zerwürfnisses des Vaters mit den Söhnen B._____ (Privatkläger 2) und H._____ (vgl. dazu deren Aussagen in Urk. 1/6 S. 5 ff. und Urk. 1/8 S. 4 ff.) erscheint eine anderweitige Verwendung des Bargeldbetrages, mit der Absicht, diesen nach dem Ableben nicht den Söhnen - 16 - zukommen zu lassen, durchaus als denkbare und damit gleichwertige Erklä- rungsvariante. 3.6.3. Der Privatkläger 2 liess weiter vorbringen, die Vorinstanz habe der arg ramponierten Glaubwürdigkeit der Beschuldigten zu wenig Beachtung geschenkt. Die Beschuldigte habe sich im vorliegenden Strafverfahren als notorische Lügne- rin präsentiert. Kaum eine ihrer diversen Aussagen habe sich am Schluss als wahr erwiesen. Sie habe nicht davor zurück geschreckt, den Strafverfolgungs- behörden eine Vielzahl von Lügen aufzutischen. Die Vorinstanz habe es schlicht unterlassen, die massiv beschädigte Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ange- messen zu würdigen (Urk. 164 S. 5 f., Urk. 198 S. 13 f.). 3.6.3.1. Diese Kritik des Privatklägers 2 zielt ins Leere. Einerseits ist darauf hin- zuweisen, dass sich die Vorinstanz durchaus mit der Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten auseinandergesetzt hat. Sie hat diesbezüglich auch überzeugend resümiert, dass die Aussagen der Beschuldigten aufgrund der ihr zukommenden Rolle im Strafprozess mit entsprechender Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 158 S. 28). Soweit der Privatkläger 2 die Depositionen der Beschuldig- ten in Frage stellt und sie "im vorliegenden Strafverfahren" als notorische Lügne- rin bezeichnet, beschlägt dies vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, als die Glaubwürdigkeit ihrer Person. Letztere ist denn auch nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung nicht von entscheidender Relevanz. Bei der Würdigung von Aussagen darf nämlich nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt wer- den. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kommt nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus be- deutender ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf geprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person ent- springen (Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E. 2.4.). Sofern der Privatkläger seinen Einwand mit angeblichen "Lügen" belegt, welche die Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens gegenüber der Strafverfol- gungsbehörde geäussert haben soll, so ist er darauf hinzuweisen, dass das "auf- - 17 - fällige" Aussageverhalten der Beschuldigten auch der Vorinstanz nicht entgangen ist (Urk. 158 S. 34), weshalb sie bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vollkommen zu Recht auch gewisse Zweifel anbrachte (Urk. 158 S. 36). 3.6.4. Unzutreffend habe die Vorinstanz auch den Zivilprozess zwischen der Be- schuldigten und Herrn K._____ sowie dessen Zeugenaussagen gewürdigt. Na- mentlich habe die Vorinstanz verkannt, dass die Umstände dieses Zivilprozesses bei genauerer Betrachtung - und entgegen der Auffassung der Vorderrichter - die Beschuldigte nicht ent- sondern belasten würden. Die Betrachtung der zeitlichen Abläufe mache deutlich, dass der am 2. Dezember 2010 vermeintlich in Zürich abgeschlossene Vertrag und die Übergabe von CHF 700'000.00 nicht wie be- hauptet habe stattfinden können. Diese Geschichte sei von der Beschuldigten nachträglich inszeniert worden, weil sie eine Rechtfertigung benötigt habe, um die Herkunft des bei der N._____ Bank einbezahlten Geldes zu erklären. Weshalb hätte K._____, wenn er am 2. Dezember 2010 seine Darlehensschuld bei der Be- schuldigten tatsächlich beglichen hätte, den Prozess am Bezirksgericht Meilen noch weiterführen und sogar eine Fristerstreckung zur Erstattung der Klage- antwort verlangen sollen? Weiter stelle sich die Frage, weshalb K._____ dem Ge- richt nicht einfach mitgeteilt habe, dass die Sache durch Vergleich erledigt worden sei? Immerhin hätte ihm dies eine bedeutende Reduktion der von ihm zu bezah- lenden Gerichtskosten beschert. Weiter stelle sich die Frage, weshalb die Be- schuldigte am 9. Mai 2011 sogar die Begründung des Urteils beim Bezirksgericht Meilen verlangt habe, wenn doch die Angelegenheit nach ihrer eigenen Darstel- lung mit einem Saldovergleich bereits am 2. Dezember 2010 erledigt worden sei? Ebenfalls erscheine völlig sinnlos, dass die Beschuldigte auch noch eine Rechts- kraftbescheinigung verlangt habe. Dies deute darauf hin, dass die Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass sie das Urteil gegen Herrn K._____ noch werde vollstrecken müssen, nicht aber, dass die Forderung in jenem Zeitpunkt bereits bezahlt gewesen sei. Gleichzeitig - so der Privatkläger 2 weiter - lieferten diese Vorgänge auch einen Beweis dafür, dass K._____ sehr wohl ein Interesse daran gehabt habe, bei den Machenschaften der Beschuldigten mitzuwirken; die Vo- rinstanz irre, wenn sie davon ausgehe, K._____ habe kein augenscheinliches In- teresse gehabt, die Beschuldigte zu entlasten. K._____ habe der Beschuldigten - 18 - noch einen Betrag von EUR 828'000.00 geschuldet. Die Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass K._____ diesen Betrag nie werde bezahlen können. Gleichzeitig habe sie fieberhaft nach einer Erklärung für den Geldeingang und die auffälligen Banktransaktionen gesucht. Die Einzahlungsdaten der Bankeinzahlun- gen habe sie nicht mehr beeinflussen können, aber die Forderung gegen Herrn K._____ habe ihr die dringend nötige Erklärung liefern können. Mit seiner Bestä- tigung, wonach er seine Schuld in bar beglichen habe, habe die Beschuldigte die Geldmittel erklären können. Herr K._____ habe durch diese Hilfeleistung seine eigene Schuld loswerden können. Wie die Vorinstanz unter diesen Umständen zur Schlussfolgerung komme, Herr K._____ habe kein augenscheinliches Interes- se daran gehabt die Beschuldigte zu entlasten, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Zu beanstanden sei weiter, dass die Vorinstanz die vollkommen unglaubhaften Aussagen des Zeugen K._____ nicht gewürdigt habe (Urk. 164 S. 6 ff., Urk. 199 S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Rechtsvertreter des Privat- klägers 2, auch die Zeugenaussage von D._____ liesse darauf schliessen, dass es sich beim Geld, das am 6. Januar 2011 bei der N._____-Bank einbezahlt wor- den sei, nicht um das Geld von K._____ gehandelt habe. D._____ habe die Schuld von K._____ gekannt und sogar ein paar Mal mit ihm deswegen telefo- niert. D._____ sei auch dabei gewesen, als die Beschuldigte am 6. Januar 2011 CHF 780'000.-- bei der N._____-Bank einbezahlt habe. D._____ könne als intimer Kenner der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten bezeichnet werden. Bei der Einzahlung habe er die Beschuldigte gefragt, woher das Geld stamme. Die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie hätte es im Ausland verdient, genau könne er es nicht mehr sagen. Ganz offensichtlich habe die Beschuldigte in diesem Zu- sammenhang Herrn D._____ nicht gesagt, die Angelegenheit K._____ sei nun er- ledigt. Aber genau dies wäre logisch gewesen, wenn es denn tatsächlich so ge- wesen wäre. Die einzige Erklärung dafür, dass die Beschuldigte Herrn D._____ nicht dahingehend informierte habe, sei, dass das Geld eben nicht von K._____, sondern aus dem Tresor der Eltern gestammt habe (Urk. 199 S. 10 f.). Schliess- lich liefere die Überweisung der Beschuldigten vom 30. Dezember 2010 im Betrag von CHF 5'680.- an K._____ ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass die von - 19 - der Beschuldigten behauptete Barzahlung nie stattgefunden habe. Die Beschul- digte habe zu ihrer Zahlung von CHF 5'680.-- ausgeführt, diese habe keinen Zu- sammenhang zum anderen Geschäft aufgewiesen. Dazu führte der Rechtsvertre- ter des Privatklägers 2 aus, diese Aussage der Beschuldigten mache überhaupt keinen Sinn. Soweit K._____ am 2. Dezember 2010 tatsächlich seine Schuld mit einer Barzahlung und einem Saldovergleich beglichen gehabt hätte, hätte keine Veranlassung bestanden, ihm vier Wochen später während eines laufenden Ge- richtsverfahrens CHF 5'680.-- zu überweisen. Vielmehr sei in diesem Zusammen- hang die Aussage von D._____ zutreffend, wonach die Beschuldigte den Betrag von CHF 5'680.-- an K._____ habe überweisen müssen, damit dieser in der Lage gewesen sei, des der Beschuldigten auszuzahlenden Betrags habhaft zu werden (Urk. 199 S. 11, unter Verweis auf Urk. 21 STA-EV D._____ vom 21. Januar 2014). 3.6.4.1. Der Privatkläger 2 mutmasst einerseits, aufgrund der Chronologie des zwischen der Beschuldigten und K._____ am Bezirksgericht Meilen hängigen Zi- vilprozesses sei klar, dass der am 2. Dezember 2010 vermeintlich in Zürich abge- schlossene Vertrag und die Übergabe vom CHF 700'000.-- inszeniert worden sei- en. Hierzu gilt es zu bemerken, dass unbestrittenermassen zwischen der Be- schuldigten (Klägerin) und dem Zeugen K._____ (Beklagter) am 18. Oktober 2010 am Bezirksgericht Meilen ein Forderungsprozess eingeleitet wurde. Mithin also zu einem Zeitpunkt, als die Strafanzeige des Privatklägers 2 vom 28. April 2011 (Urk. 1/1) noch längst kein Thema war. Am 16. Mai 2011 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Eröffnungsverfügung (Urk. 1/52). Den Akten lässt sich des wei- teren entnehmen, dass die Strafanzeige des Privatklägers 2 mittels Ermittlungs- auftrag sowie Delegationsverfügung vom 16. Mai 2011 zwecks Durchführung ei- nes polizeilichen Ermittlungsverfahrens an die Kantonspolizei Zürich weitergeleitet wurde (Urk. 1/51/1-2). Am 11. Oktober 2011 fand sodann eine Hausdurchsuchung am Wohnort der Beschuldigten statt (Urk. 1/56/3). Bei dieser Gelegenheit wurde die Beschuldigte aktenkundig erstmals mit dem gegen sie erhobenen Vorwurf und dem Gegenstand des betreffenden Strafverfahrens konfrontiert (Urk. 1/56/2, Urk. 198 S. 15). Am 19. Januar 2012 erfolgte schliesslich die erste (polizeiliche) Ein- vernahme der Beschuldigten zur Sache (Urk. 1/4). Mit anderen Worten erfuhr die - 20 - Beschuldigten von amtlicher Seite frühestens am 11. Oktober 2011, mithin ziem- lich genau ein Jahr nach Anhebung der Forderungsklage am Bezirksgericht Mei- len, von der gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchung. Dass die Beschuldigte über ein Jahr, bevor sie von den gegen Sie erhobenen Anschuldigungen Kenntnis hatte, eine Forderungsklage über einen Betrag von rund CHF 1 Million gegen K._____ anhob, einzig mit dem Ziel, auf diese Weise eine Geldüberweisung zu "inszenieren" um damit die nachfolgenden Transaktionen aus dem behaupteten Diebstahl zu rechtfertigen, kann zwar nicht per se ausgeschlossen werden. Dass aber die Forderung der Beschuldigten gegenüber K._____ einen realen Hinter- grund hatte und der Zivilprozess deshalb der Sache wegen geführt wurde ist min- destens ebenso wahrscheinlich, wenn nicht gar wahrscheinlicher. Daraus alleine lässt sich jedenfalls nichts zum Nachteil der Beschuldigten ableiten. Dies umso weniger, als es wohl weit einfachere Mittel und Wege gegeben hätte, die behaup- teterweise gestohlene Million sozusagen spurlos verschwinden zu lassen. Hätte die Beschuldigte das Geld zudem tatsächlich mittels unlauterer Machenschaften vor ihren Gläubigern verstecken wollen, dann hätte es wohl wenig Sinn gemacht, das Geld zuerst mittels Kredit erhältlich zu machen, es dann in Bargeld umzu- wandeln und über den Umweg ihrer Eltern zu behändigen, um es hernach wieder auf ohne Weiteres ihr zuordenbare Bankkonten einzubezahlen. Wenn der Privatkläger 2 weiter vorbringen lässt, das Verhalten von K._____ sei auch deshalb verdächtig, weil er nach dem vermeintlichen Vollzug der mit der Be- schuldigten getroffenen Vereinbarung das Gericht nicht über die vergleichsweise Erledigung des Prozesses informiert habe (Urk. 199 S. 10 f.), so ist dem einer- seits entgegen zu halten, dass er im Prozess Beklagter war und als solcher einen Rückzug des Verfahrens gar nicht hätte veranlassen können. Zudem gab K._____ anlässlich seiner rechtshilfeweisen Zeugenbefragung zu Protokoll, dass er sich überhaupt nicht um den in der Schweiz anhängigen Prozess gekümmert habe (Urk. 1/45/20/3 S. 7 ff.), welche Darstellung auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Prot. II S. 13). Entgegen der Einschätzung des Rechtsvertreters des Privatklägers 2 spricht es im Übrigen nicht gegen den von der Beschuldigten dargelegten Zahlungsvorgang über CHF 700'000.--, dass sie das Bezirksgericht Meilen nicht über die Vereinbarung vom 2. Dezember 2010 - 21 - mit Herrn K._____ informierte. Einerseits betraf die Vereinbarung nur einen Teil- betrag der gesamten Forderung der Beschuldigten (vgl. Urk. 1/51/31/6) und ande- rerseits werden in einem Urteil auch noch Nebenpunkte geregelt. Mit anderen Worten bestanden für die Beschuldigte als Klägerin durchaus nachvollziehbare Gründe, das Verfahren mit einem begründeten und vollstreckbaren Urteil zum Abschluss zu bringen. Was die Aussagen des Zeugen K._____ anbelangt, ist festzuhalten, dass diese aufgrund ihrer Einsilbigkeit einer vertieften Aussageanalyse praktisch nicht zu- gänglich sind. Immerhin bestätigte er aber, dass er sich vertraglich verpflichtet habe, den Betrag von CHF 700'000.– an die Beschuldigte zu bezahlen. Auf- horchen lässt jedoch seine weitere Deposition wonach er sich zunächst nicht zu erinnern vermochte, welches die Hintergründe dieses Vertrages gewesen seien und ob der betreffende Inhalt des Vertrages auch umgesetzt worden sei. Auf ent- sprechende Nachfrage gab er dann aber doch zu Protokoll, das von ihm stam- mende Geld habe seinen Ursprung in einem Darlehen der Beschuldigten an ihn gehabt, welches - abgesehen von vernachlässigbaren Spesen - nicht zweck- gebunden eingesetzt worden sei (Urk. 1/45/19/4 S. 10). Insofern bestätigte der Zeuge die Angaben der Beschuldigten, was die Vorinstanz bereits richtigerweise festhielt (Urk. 158 S. 27 f.). Selbstverständlich - und insoweit ist dem Privatklä- ger 2 zuzustimmen - wirft das (Aussage-)Verhalten von K._____ mehr Fragen auf, als es beantwortet. Dass er aber in Absprache mit der Beschuldigten einen Zivil- prozess inszeniert bzw. einen Darlehensvertrag fingiert haben soll, um Letzterer zu ermöglichen, das vermeintlich gestohlene Geld vor den Miterben zu ver- stecken, lässt sich nicht beweisen. Ebenso mag entsprechend dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Privat- klägers 2 auffällig erscheinen, dass der Vermögensverwalter D._____ angab, nichts über die Zahlung der CHF 700'000.-- durch K._____ gewusst zu haben, nachdem er zuvor in das Inkasso des ausstehenden Betrags involviert gewesen war. Aber auch dies bleibt letztlich nur ein schwaches Indiz für die Hypothese des Privatklägers 2, zumal aus den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen mit D._____ zu schliessen ist, dass er gerade kein intimer Kenner, welcher Begriff der - 22 - Rechtsvertreter des Privatklägers 2 im Rahmen der Berufungsverhandlung ver- wendete, der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten war, sondern allgemein sehr knapp über deren finanziellen Abläufe informiert war. So wusste er bei- spielsweise weder, dass er eine Zeichnungsberechtigung für das von ihm verwal- tete N._____-Bank Konto hatte (vgl. Urk. 1/28 S. 10), noch war er über die Geld- flüsse auf den Konten der Beschuldigten informiert (vgl. Urk. 1/28 S. 9, S. 12, Urk. 1/36 S. 4). Schliesslich war ihm auch nicht bekannt, mit welcher Tätigkeit die Be- schuldigte das Geld erwirtschaftete (Urk. 1/28 S. 5). Vor diesem Hintergrund er- scheint es nicht ungewöhnlich, dass der Zeuge D._____ betreffend die Angele- genheit K._____ allenfalls nicht vollständig im Bild war. Damit ist festzuhalten, dass sich aufgrund des Zivilprozesses zwischen der Be- schuldigten und K._____ sowie aus seinen Zeugenaussagen und denjenigen von D._____ nichts ableiten lässt, was klar und unmissverständlich für ein deliktisches Verhalten der Beschuldigten im Sinne der Anklage sprechen würde. Die von ihr ins Feld geführten Erklärungen zu den Finanztransaktionen finden zumindest teil- weise Stütze in den vorhandenen Akten sowie in der Zeugenaussage von K._____. Dieser Darstellung stehen die zwar nachvollziehbaren und durchaus auch denkbaren Mutmassungen des Privatklägers 2 gegenüber. Bewiesen ist damit aber weder das eine, noch das andere. 3.6.5. Der Privatkläger 2 lässt weiter vorbringen, wenn die Vorinstanz erwäge, dass allenfalls fiskalische Gründe für das "ausgesprochen fragwürdige" Aussage- verhalten der Beschuldigten ursächlich sein könnten, so sei diese Annahme voll- ends unbegründet. Die von der Beschuldigten erwähnten Quellen für den frag- lichen Bargeldzufluss stammten nämlich aus Vorgängen, welche sich in Italien abgespielt hätten. Gestützt auf das Schweizerisch - Italienischen Doppelbesteue- rungsabkommen sei klar, dass der Beschuldigten aufgrund dieser Vorgänge in Italien, in der Schweiz kein steuerliches Ungemach gedroht habe. Entsprechend könne die Beschuldigte daraus auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Namentlich könne damit nicht ihr fragwürdiges Aussageverhalten erklärt werden (Urk. 164 S. 9, Urk. 199 S. 15). - 23 - 3.6.5.1. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend auch Zahlungen aus einem Darlehensvertrag zur Debatte stehen, die in der Schweiz eingeklagt und hier auch (mutmasslich) vergleichsweise bezahlt wurden, könnten entgegen der Auffassung des Privatklägers 2 unter anderem sehr wohl auch fiskalische Gründe für das "ausgesprochen fragwürdige" Aussageverhalten der Beschuldigten ursächlich sein. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, dass die Aussagen der Be- schuldigten im Zusammenhang mit den Bargeldbezügen bei der Bank O._____ AG und den Einzahlungen bei der Bank N._____ AG einerseits sowie im Zusammenhang mit der behaupteten Bargeldübergabe durch K._____ und den Einzahlungen bei der Bank P._____ AG gerade angesichts ihrer Ausbildung und unternehmerischer Erfahrung einen ausgesprochen fragwürdigen Eindruck hinter- lassen hätten. So habe sich die Beschuldigte in frühen Einvernahmen diesbezüg- lich äusserst zurückhaltend geäussert, um dann in späteren Einvernahmen teil- weise widersprüchliche oder nur nach mehreren Anläufen nachvollziehbare Aus- sagen zu machen. In diesem Kontext sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Gründe hierfür nicht allein im vorliegenden Verfahren, sondern angesichts der im Recht liegenden Steuerunterlagen auch in steuerrechtlichen Überlegungen zu fin- den sein könnten (Urk. 158 S. 31 f.). Diese überzeugenden Erwägungen vermag der Privatkläger 2 mit seinem Einwand jedenfalls nicht zu entkräften. 3.6.6. Weiter habe die Vorinstanz die Ausführungen der Privatkläger als spekula- tiv und vage qualifiziert, wonach ein existenzbedrohender Zivilprozess in Millio- nenhöhe rund um die Q._____-Affäre ein Motiv für die Tat der Beschuldigten hät- te sein können. Die von der Vorinstanz diesbezüglich gezogenen Schlüsse seien falsch. Es sei in diesem Zusammenhang nie geltend gemacht worden, dass die Beschuldigte mit der gestohlenen Million die von ihr geforderte Schadenersatz- zahlung habe erledigen wollen. Vielmehr sei der Zusammenhang darin zu sehen, dass sie angesichts des Zivilprozesses vor einer existentiellen Bedrohung ge- standen habe. Selbst wenn nur ein Bruchteil der Klage auf sie zurückgefallen wä- re, wäre sie dadurch finanziell erledigt gewesen. Indem sie eine Million als Schwarzgeld habe beiseite schaffen können, habe sie Reserven anlegen können, welche auch vor dem Zugriff der allfälligen Gläubiger sicher gewesen wären. Hier- in sei das mögliche Motiv zu sehen und es könne entgegen der Ansicht der Vor- - 24 - instanz denn auch nicht von der Hand gewiesen werden (Urk. 164 S. 9, Urk. 199 S. 16). 3.6.6.1. In der Tat macht es den Anschein, als ob die Vorinstanz die Argumenta- tion des Privatklägers 2 missverstanden und daraus einen falschen Schluss ge- zogen hat. Letztlich aber lässt sich auch unter diesem Titel nichts Eindeutiges zum Nachteil der Beschuldigten ableiten. Die vom Privatkläger 2 aufgestellte Hy- pothese betreffend das Beiseiteschaffen von finanziellen Mitteln in Form von Schwarzgeld krankt nämlich an einem ganz zentralen Punkt: Welchen Sinn hätte es gemacht, das vermeintlich "gestohlene Schwarzgeld" wenige Tage nach dem Diebstahl wieder auf das eigene Konto einzubezahlen, wo es für die Gläubiger - vor welchen man es ja nach Darstellung des Privatklägers 2 verstecken wollte - leicht auffindbar und verarrestierbar gewesen wäre? Ein solch sinnbefreites Ver- halten ist von der akademisch gebildeten und im Geschäftsleben hinlänglich er- probten Beschuldigten kaum zu erwarten. Allein schon aus diesem Grund er- scheint die vom Privatkläger 2 unter diesem Titel vorgebrachte Hypothese als wenig nachvollziehbar und schon gar nicht überzeugend. 3.6.7. Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, es sei durchaus denkbar, dass sich das Tatgeschehen zumindest teilweise so zu- getragen habe, wie es die Privatkläger geschildert hätten. Allerdings müssten de- ren Aussagen auch mit einer gewissen Skepsis gewürdigt werden. Auf der ande- ren Seite könnten die Aussagen der Beschuldigten weder als absolut unglaubhaft noch als unmöglich eingestuft werden. Bei einer derartigen Sachlage müsse die Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freigesprochen werden (Urk. 158 S. 36). Diese Auffassung der Vorinstanz ist im Ergebnis zutreffend und es kann ihr auch im Berufungsverfahren zugestimmt werden. Jedenfalls ist es dem Privatkläger 2 mit seinen diversen Einwänden nicht gelungen, das vor- instanzliche Beweisergebnis nachhaltig in Frage zu stellen respektive umzu- stossen. Wie bereits dargetan, fehlt nach übereinstimmender Darstellung sämt- licher verfahrensbeteiligter Parteien ein unmittelbarer Beweis für die behauptete deliktische Handlung. Damit bleibt einzig die Möglichkeit, die vorhandenen Indi- zien im Sinne einer mittelbaren Beweisführung zu würdigen. Von besonderem In- - 25 - teresse sind daher zunächst die Aussagen der Beschuldigten. Diese wurden von der Vorinstanz vollständig und korrekt zusammengefasst. Mit den Vorderrichtern ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte, zumindest was die auf ihren Kontos festgestellten Transaktionen angeht, widersprüchlich und insgesamt alles andere als überzeugend ausgesagt hat. Aus diesem Aussageverhalten kann sie nichts zur ihren Gunsten ableiten. Auf der anderen Seiten erschöpfen sich die Aussagen der Privatkläger sowie jene der weiteren Zeugen notgedrungenermassen weitest- gehend in Spekulationen und Hypothesen und dienen damit auch nicht in ein- deutiger Manier zur Sachverhaltserstellung. Hinzu kommt, dass aufgrund der ge- samten Umstände mehrere alternative Erklärungen für das Verschwinden des fraglichen Geldbetrages in Frage kommen. Neben dem behaupteten Diebstahl durch die Beschuldigte, steht insbesondere auch eine anderweitige Verwendung durch die Eltern im Raum, zumal die Million auch im Testament der Eltern nicht erwähnt wurde. Wie zuvor erwogen, kann ein Diebstahl durch die Brüder entge- gen der Auffassung der Vorinstanz ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der allseits als problem- und konfliktbehaftet geschilderten fami- liären Situation und der wohl daher rührenden, offenkundig privilegierenden Be- handlung der Beschuldigten durch ihre Eltern, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese den inkriminierenden Bargeldbetrag vor ihrem Ableben ihrer Tochter in bewusster Umgehung der erbrechtlichen Ausgleichsvorschriften über- eignet haben. Denkbar wäre mit derselben Argumentation sodann auch eine Übereignung an den Sohn der Beschuldigten. Immerhin haben die Zeuginnen I._____ sowie G._____ darauf hingewiesen, dass es ihrer Auffassung nach denk- bar sei, dass der Vater den Bargeldbetrag habe verschwinden lassen, um seine Kinder (wohl Söhne gemeint) wegen des Streits im Zusammenhang mit dem Ver- kauf der elterlichen Liegenschaft an die Beschuldigte abzustrafen respektive um sich an ihnen zu "rächen" (Urk. 1/18 S. 10 und Urk. 1/31 S. 2 ff.). Sollte dies der Fall gewesen sein, so würde ein solches Vorgehen auch das lavierende Aussa- geverhalten der Beschuldigten - zumindest teilweise - erklären. Letztlich stellt aber auch diese Erklärungsvariante bloss eine Spekulation dar, die indes bei ob- jektiver Betrachtung ebenso denkbar ist, wie der, der Beschuldigten zur Last ge- legte Diebstahl. - 26 - 3.6.8. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, setzt ein Schuldspruch voraus, dass kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, dass sich der Sachverhalt wie zur An- klage gebracht, zugetragen hat. Vorliegend bestehen eine ganze Reihe von Zwei- feln, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer in praktisch allen Teilen (hiervon auszunehmen ist einzig die widerlegte vorinstanzliche alternative Erklärung "Diebstahl durch die Söhne") überzeugenden und gründlichen Beweiswürdigung zutreffend erkannt und in nicht zu beanstandender Art und Weise gewürdigt hat. Angesichts der Beweis- respektive Indizienlage lässt sich der zur Anklage ge- brachte Sachverhalt nicht erstellen. Die Vorinstanz hat das Notwendige hierzu ausgeführt, sodass auf deren Erwägungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO - mit der zuvor erwähnten Einschränkung vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 158 S. 28 ff.). Bei diesem Beweisergebnis ist die Beschuldigte in Bestä- tigung des vorinstanzlichen Entscheides vom Anklagevorwurf des Diebstahls von CHF 1 Million innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB (Anklage Ziff. 1) freizusprechen.
- Geldwäscherei, Betrug und Urkundenfälschung (Anklageziffern 2, 3 und 6) 4.1. Infolge des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Anklageziffer 1, lassen sich auch die auf diesem Anklagevorwurf basierenden und sozusagen akzessorisch zur Anklage gebrachten Vorwürfe der Geldwäscherei, des Betruges und der Urkundenfälschung nicht erstellen. 4.2. Mit Bezug auf den behaupteten Diebstahl von CHF 1 Million ist die Be- schuldigte nach dem Gesagten vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 2), des Betrugs zum Nachteil eines Angehö- rigen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 3 StGB (Anklage Ziff. 3) sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer 6) ebenfalls freizusprechen.
- Diebstahl (Anklageziffer 4). 5.1. Der Beschuldigten wird unter Anklageziffer 4 in tatsächlicher Hinsicht vor- geworfen, sie habe kurz vor respektive nach dem Ableben ihrer Eltern am - 27 - tt. Oktober 2010 ein im Eigentum der Eltern bzw. der Erbengemeinschaft stehen- des Bild des Malers R._____ (Urk. 1/44/4; …, sign. und dat. 1925, Aquarell auf Papier, 23,1 x 18,1 cm) mit einem Wert von mindestens CHF 150'000.– in der el- terlichen Liegenschaft behändigt um es für sich zu behalten und um dessen Wert nicht in den Erbteilungsprozess einfliessen und damit nicht auf ihren Erbteil an- rechnen lassen zu müssen. Durch ihr Verhalten seien die Miterben B._____, A._____ und H._____ in der Höhe des Wertes des Bildes von ca. CHF 150'000.– geschädigt worden. Die Beschuldigte habe sich damit des Diebstahls innerhalb der Familie schuldig gemacht (Urk. 80 S. 7 f.). 5.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, dass die Beschuldigte das fragliche Bild noch vor oder kurz nach dem Tod der Eltern am tt. Oktober 2010 behändigt und für sich behalten habe. Aktenkundig sei sodann, dass die Beschuldigte in der Folge am 31. August 2011 einen Erbteilungsvertrag mit ihren Brüdern unterzeichnete, in dem in Ziffer 10 ausdrücklich festgehalten war, dass die Vertragsparteien, mithin (auch) die Be- schuldigte, "keinerlei Kenntnis über den Verbleib" des R._____-Bildes hatten. Damit erreichte die Beschuldigte, dass der Wert des Bildes nicht in den Erbtei- lungsprozess einfloss und somit keine Anrechnung an ihren Erbteil stattfand. Was den Wert des fraglichen Bildes anbelangt, erwog die Vorinstanz es sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einem Bild auszugehen, das zwar nicht den Marktwert eines Originalwerkes des Malers R._____ erziele, aufgrund der qualita- tiv hochstehenden Herstellungsweise sei aber davon auszugehen, dass es auf dem Kunstmarkt gleichwohl einen substanziellen Wert habe, der bis in den tiefen zweistelligen Prozentbereich des Wertes des Originalwerkes reichen könne. Zum Tatzeitpunkt sei die Beschuldigte aber erwiesenermassen von einem Originalwerk ausgegangen. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift sei da- her - mit Ausnahme des Wertes des Bildes - erstellt (Urk. 158 S. 54 ff.). 5.3. Vor Vorinstanz nahm die Beschuldigte stark zusammengefasst den Stand- punkt ein, sie habe das fragliche R._____-Bild in einem Safe der vormals von ih- ren Eltern und danach von ihr selbst bewohnten Liegenschaft aufbewahrt, nach- dem sie es zufälligerweise in der Sauna der elterlichen Liegenschaft gefunden - 28 - habe. Sie habe ihre Brüder zunächst nicht über den Fund in Kenntnis gesetzt, weil die Beziehung zu ihnen belastet gewesen sei und sie sich von ihnen im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung über den Tisch gezogen gefühlt habe. Sie habe aber geplant gehabt, Ihre Brüder zu informieren, sobald diese wieder auf sie zukommen würden (Urk. 114 S. 7 ff.). Im Rahmen des Berufungs- verfahrens führte die Beschuldigte hinsichtlich der unterlassenen Information an ihre Brüder betreffend das Auffinden des Bildes aus, es hätten damals wohl zu viele Emotionen mitgespielt. Sie sei von ihren Eltern gemeinsam mit ihrem Bruder als Willensvollstreckerin gewünscht worden. Dies habe einen Grund gehabt. Sie habe sich im Gegensatz zu ihren Brüdern schon immer mit der Bildersammlung ihrer Eltern beschäftigt. Sie habe mit dem Willensvollstrecker abgemacht, dass ih- re jeweiligen Tätigkeiten aus der Erbmasse vergütet würden. Der Willensvollstre- cker habe das für sich selber dann gemacht, gegenüber ihr hätte er sich jedoch nicht an die Abmachung gehalten. Sie habe sich aber Mühe gegeben und sei deshalb der Ansicht gewesen, dass die Brüder sich bei ihr melden sollten. Zum Bild selber führte die Beschuldigte aus, mit der Zeit sei man nicht mehr davon ausgegangen, dass es echt sei. R._____ sei einer jener Russen gewesen, bei welchen generell der Verdacht aufgekommen sei, Bilder könnten nicht echt sein. Ihr Vater habe es einmal Frau I._____ zum Verkauf gegeben. Das Bild sei dann aber wieder zurück gekommen. Man habe letztlich nicht gewusst, ob das Bild echt sei oder nicht. Zum Wert eines kopierten oder gefälschten Bildes eines Klasse- werkes führte die Beschuldigte aus, sie schätze ein solches habe 10% des Wer- tes eines Originalwerkes. Sie glaube aber, dass wenn es unterzeichnet sei, es nicht mehr verkauft werden dürfe (Urk. 198 S. 23-24). 5.4. Vorab ist festzuhalten, dass sich das fragliche Bild des Malers R._____ sowohl nach Darstellung der Beschuldigten als auch nach derjenigen ihrer Brüder zu Lebzeiten ihrer Eltern in deren Eigentum befunden hat und in der elterlichen Liegenschaft in … [Ort] aufgehängt war. Weiter blieb im Verlauf der Untersuchung und auch vor Vorinstanz allseits unbestritten, dass das nämliche Bild nach dem Ableben der Eltern am tt. Oktober 2010 unauffindbar war und es erst anlässlich der am nunmehrigen Wohnort der Beschuldigten (ehemals elterliche Liegen- schaft) durchgeführten Hausdurchsuchung vom 11. Oktober 2011 in deren Tresor - 29 - sichergestellt werden konnte. Die Vorinstanz hat hierzu das Notwendige ausge- führt, worauf zu verweisen ist (Urk. 158 S. 49 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.5. Mit der Vorinstanz bestehen aufgrund diverser Indizien keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt so zugetragen hat, wie er der Beschuldigten zur Last gelegt wird; nämlich, dass sie das fragliche Bild noch vor oder kurz nach dem Tod der Eltern am tt. Oktober 2010 behändigt und für sich behalten hat. Wie die Vorinstanz festhielt, ergibt sich aus den Akten, dass die Be- schuldigte am 31. August 2011 mit ihren Brüdern einen Erbteilungsvertrag unter- zeichnete, in welchem die Parteien unterschriftlich bestätigten "keinerlei Kenntnis über den Verbleib" des R._____-Bildes zu haben. Damit habe die Beschuldigte erreicht, dass der Wert des Bildes nicht in den Erbteilungsprozess eingeflossen und somit eine Anrechnung an ihren Erbteil unterblieben sei. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die relevanten Argumente für dieses Fazit aufgeführt (vgl. Urk. 158 S. 51 ff.). Zur Überzeugung, dass die Beschuldigte das Bild für sich beanspruchte, führt vorab die Tatsache, dass die Beschuldigte beim Auffinden des Bildes anlässlich der Hausdurchsuchung erwiesenermassen die Unwahrheit sagte. So gab die Beschuldigte an, das sich im Tresor befindliche Bild sei an einer Ausstellung in Bern gewesen, für welche Aussage es keine Erklärung gab und auch die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, das sei ein Blödsinn gewesen (Prot. II S. 22). Mit der Vorinstanz kann der Grund der fehler- haften Angabe nicht mit dem Überraschungseffekt der Hausdurchsuchung ge- rechtfertigt werden. Denn hätte die Beschuldigte nichts zu verbergen gehabt, hät- te sie ja unbefangen antworten können, was gegenüber den Polizeibeamten auch zu erwarten gewesen wäre. Die Tatsache aber, dass sie gegenüber der Polizei log, lassen die Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Auf- finden des Bildes unglaubhaft erscheinen. Diese Prämisse ist für die nachfolgen- de Wertung der Aussage der Beschuldigten von Bedeutung, wonach sie das Bild in der Sauna der elterlichen Liegenschaft gefunden habe und dies damit erklärte, dass die Liegenschaft ihrer Eltern nach deren Tod nicht vollständig geräumt wor- den sei, wohingegen der Liquidator S._____ ausführte, das Haus sei leer und be- senrein übergeben worden. Diese Aussagen deponierte S._____ als Zeuge und frei von eigenen Interessen. Die Vorinstanz hob dazu zu Recht hervor, dass - 30 - S._____ seine Aussage zudem in weitere Umstände einzubetten vermochte. So führte er betreffend Sauna und Keller aus, dass sich in diesen Lokalitäten vor der Räumung noch Gegenstände befunden hätten, welche in der Folge beseitigt wor- den seien (Urk. 1/25 S. 6 f.). Auch seien vor der Endabnahme und Übergabe alle Räume noch einmal überprüft worden (Urk. 1/25 S. 7). Korrekt wies die Vor- instanz auch auf den Umstand hin, dass der Liquidator zum Zeitpunkt der Liquida- tion bereits wusste, dass ein R._____-Bild als verschwunden galt (Urk. 1/25 S. 8). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass S._____ irgendwelche Gegenstände übersehen haben könnte. Vielmehr ist seine Aussage, das Haus sei leer und be- senrein übergeben worden glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Davon, dass sich das R._____-Bild in der Liegenschaft am …-weg … befunden hat, mitunter die Version der Beschuldigten den Tatsachen entspricht, ist auch deshalb nicht auszugehen, weil der Zeuge T._____ ausführte, die Beschuldigte habe ihm im Rahmen des Schätzungsauftrags (R._____, U._____ und V._____) gesagt, diese Bilder seien nicht im Elternhaus gewesen, als er zur Bilderbesichtigung zwecks Evaluierung für die Auktion dort gewesen sei. Die Beschuldigte habe ihm gesagt, die drei genannten Bilder seien bei ihr (Urk. 1/21 S. 4). Im Berufungsverfahren rügte der Verteidiger in diesem Zusammenhang, der Schätzungsauftrag stelle keinen Beweis dafür dar, dass das Bild im Besitz der Beschuldigten gewesen war (Urk. 201 S. 8), was für sich allein betrachtet zutreffend ist. Aber der Schätzungs- auftrag ist nicht losgelöst von den weiteren Begebenheiten, sondern im Kontext mit diesen zu betrachten. Und dabei spricht eben die Schätzung des R._____- Bildes dafür, dass die Beschuldigte im Besitz des Bildes war. Zum einen, weil sie dies dem Zeugen T._____ so mitteilte und zum anderen, weil eine Schätzung, separat der anderen Bilder, keinen Sinn ergeben hätte, hätte die Beschuldigte über den Verbleib des Bildes nicht Bescheid gewusst. Davon, dass die Schätzung lediglich der guten Ordnung halber hätte vorgenommen werden sollen, wie die Beschuldigte dies vor Vorinstanz darlegte (Prot. I S. 39), ist nicht auszugehen, zumal die Bilder ja bereits privat dokumentiert waren. Gemäss Aussage der Be- schuldigten war der R._____ auch auf der Versicherungsliste der W._____ aufge- führt (Prot. I S. 39). Jedenfalls hätte es keiner Schätzung eines Auktionshauses bedurft, wenn das Bild nicht physisch vorhanden gewesen wäre. Auch erschiene - 31 - im Fall, dass das Bild lediglich der guten Ordnung halber geschätzt worden wäre, die Aufregung gegenüber AA._____ von AB._____, welche das R._____-Bild auf der Auktionsliste aufführte, nicht nachvollziehbar. Hätte die Beschuldigte betref- fend das Bild nämlich kein Geheimnis gehütet, sondern sich einzig daran gestört, dass es in den Entwurf der Verkaufsliste aufgenommen wurde, welche Aussage die Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz (Prot. I S.40) als auch in der Berufungs- verhandlung machte (Prot. II S. 24), dann hätte eine einfache Erklärung gegen- über Frau AA._____ genügt, nämlich, dass das R._____-Bild nicht verkauft wer- den soll bzw. kann. Es ist somit im Ergebnis mit der Vorinstanz festzustellen, dass sowohl die Aussagen der Beschuldigten betreffend das Auffinden des Bildes als auch ihr Verhalten im Rahmen der Schätzung der Bilder und der Erstellung der Auktionsliste deutlich dafür sprechen, dass sie bezüglich des R._____-Bildes auf einem anderen Wissensstand war, als die übrigen Erben und entsprechend dem Anklagesachverhalt das Bild an sich genommen hatte. 5.6. Bezüglich des Wertes des Bildes kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, in dubio pro reo lasse sich nicht erstellen, dass es sich dabei um ein Originalwerk des Malers R._____ handle. Wenngleich das Bild zwar nicht den Marktwert eines Originalwerks aufweise, habe es aufgrund der qualitativ hochste- henden Herstellungsweise auf dem Markt aber gleichwohl einen substanziellen Wert, der bis in den tiefen zweistelligen Prozentbereich des Werts eines Original- werks reichen könne. Die Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt nachge- wiesenermassen von einem Originalwerk von R._____ ausgegangen (Urk. 158 S. 54 ff.). Diese zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid sind zu übernehmen, dies insbesondere auch nachdem die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, sie schätze, das Bild weise einen Wert von 10% des Originalwerts auf (Urk. 198 S. 24). Demgegenüber brachte der Verteidiger in der Berufungsverhandlung vor, das Bild sei mit einer Signatur des Künstlers ver- sehen worden und weise deshalb keinen objektiven Wert auf (Urk. 201 S. 22). Dieser Feststellung ist nicht zu folgen, zumal das Bild nie als wertlos deklariert worden ist und offenbar auch über einen Betrag von CHF 150'000.-- versichert worden war. - 32 - 5.7. Mit der Vorinstanz ist somit der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift vom 11. März 2016 – mit Ausnahme des Wertes des Bildes – er- stellt.
- Betrug und Urkundenfälschung bzgl. das R._____-Bild (Anklageziffern 5 und 6) 6.1. Der Beschuldigten wird im Zusammenhang mit dem R._____ Bild in tat- sächlicher Hinsicht stark zusammengefasst vorgeworfen, sie habe dieses zu ei- nem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nach dem Versterben der Eltern beiseite geschafft und dabei die Miterben (ihre drei Brüder) nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie im Besitze des Bildes sei. Auch anlässlich des Ab- schlusses des Erbteilungsvertrages habe die Beschuldigte wahrheitswidrig erklärt, dass sie nicht im Besitz des R._____-Bildes sei. Dies alles habe sie getan, um das Bild behalten zu können, obschon sie gemäss erbrechtlicher Regelung darauf nicht den vollständigen, sondern nur im anteilsmässigen Umfang ihrer Erbquote Anspruch gehabt habe. Die Miterben seien davon ausgegangen, dass die Be- schuldigte wahrheitsgemässe Angaben gemacht und tatsächlich keine Kenntnis vom Verbleib des Bildes gehabt habe. Insbesondere hätten auch keine anderwei- tigen Kenntnisse über den Verbleib des Bildes vorgelegen und die Angaben der Beschuldigten seien nicht überprüfbar gewesen (Urk. 80 S. 8 ff.). 6.2. Gestützt auf den vorstehend vollumfänglich erstellten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 4 hat die Beschuldigte das Bild von R._____, …, sign. und dat. 1925, Aquarell auf Papier, 23.1 x 18.1 cm, kurz vor oder nach dem Tod ihrer El- tern beiseite geschafft wobei sie ihre Brüder nicht darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass sie im Besitz des Bildes war. Aktenkundig ist zudem, dass die Beschuldigte am 31. August 2011 durch ihren damaligen Rechtsvertreter, Fürsprecher Y2._____, einen Erbteilungsvertrag mit ihren Miterben unterzeichnen liess. Unter Ziffer 10 dieses Vertrages liess sie wahrheitswidrig erklären, dass sie "keinerlei Kenntnis über den Verbleib" des R._____-Bildes habe und damit auch nicht im Besitze des Bildes sei. - 33 - 6.3. Nach dem Gesagten ist der unter den Anklageziffern 5 und 6 der Anklage- schrift vom 11. März 2016 umschriebene Sachverhalt - mit zuvor unter Ziffer 5.6 erwähnten Einschränkung betreffend den Wert des Bildes - ebenfalls erstellt. Da- von ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung auszugehen. III. Rechtliche Würdigung
- Diebstahl 7.1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und überzeugend. Sie kann - nachdem die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung zu bestätigen ist - übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Dies insbesondere, nachdem die Verteidigung vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage keine Rügen gegen die rechtliche Würdigung vorbrachte (vgl. Urk. 201 S. 21). 7.2. Die Beschuldigte ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheides in Be- zug auf das R._____-Bild des Diebstahls innerhalb der Familie i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen.
- Betrug 8.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stellt der sogenannte Sicherungsbe- trug dann eine straflose Nachtat zum vorausgegangenen Diebstahl dar, wenn sich beide Delikte einerseits gegen ein und dasselbe Rechtsgut sowie andererseits gegen das Vermögen derselben Person richtet (Stratenwerth/Wohlers, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 139 StGB N 15; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 139 StGB N 41). Sowohl der Diebstahl als auch der Betrug richteten sich gegen das Vermögen der Erben- gemeinschaft. Insofern erübrigt es sich, den unter Ziffer 5 der Anklageschrift ge- schilderten Sachverhalt unter den Straftatbestand des Betruges zu subsumieren, da selbst dann eine Bestrafung ausser Betracht fällt, wenn der Tatbestand erfüllt wäre. - 34 - 8.2. Entsprechend ist die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil eines Angehörigen i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 3 StGB freizu- sprechen.
- Urkundenfälschung 9.1. Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass für die Falschbeur- kundung zur Abgrenzung von der straflosen schriftlichen Lüge eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft verlangt wird. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn ob- jektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten. So erwog das Bun- desgericht in BGE 120 IV 25 S. 29, dass eine einfach-schriftliche Vertragsurkunde lediglich beweise, dass zwei Personen übereinstimmend eine bestimmte Willens- erklärung abgegeben hätten. Dafür sei die Urkundeneigenschaft zu bejahen. Eine einfach-schriftliche Vertragsurkunde beweise dagegen aber nicht, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertrags- parteien entspräche. Sie beweise insbesondere nicht, dass Willensmängel bei den Vertragsparteien ausgeschlossen werden könnten, und sie beweise auch nicht, dass keine Simulation vorliege. Für die inhaltliche Richtigkeit eines einfach- schriftlichen Vertrages bedürfe es deshalb besonderer Garantien, wie sie von der neueren Rechtsprechung entwickelt worden seien. Dass derartige Garantien in casu nicht vorliegen, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung aufgezeigt. Ihr ist namentlich uneingeschränkt zuzustimmen, wenn sie erwägt, das Gegenteil sei der Fall, denn die Parteien hätten ja just mit der Konventionalstrafe-Klausel im Erbteilungsvertrag gar selbst Dispositionen für den Fall unwahrer Aussagen ge- troffen und daher offenkundig auch mit einem bestimmten Grad an Ungewissheit gerechnet. 9.2. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der erstellte Anklagesach- verhalt den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB nicht erfüllt. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem R._____-Bild i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB ist daher im Berufungsverfahren ohne Weiteres zu bestätigen. - 35 - IV. Sanktion und Vollzug
- Strafzumessung 10.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, das objektive Tatver- schulden wiege insgesamt gerade noch leicht und werde auch durch das subjek- tive Tatverschulden nicht massgeblich relativiert. Gesamthaft betrachtet sei von einem leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb eine hypothetische Einsatz- strafe von rund 360 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden der Beschuldig- ten angemessen erscheine. Unter dem Titel Täterkomponente ergebe sich weiter nichts, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. Damit erfahre die hypo- thetische Einsatzstrafe aus der Tatkomponente durch die Täterkomponente keine Veränderung. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren rechtfertige es sich daher eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen auszusprechen. Angesichts des im Jahre 2011 erzielten steuerbaren Einkommens von CHF 180'000.-- und des Vermögens von CHF 3'300'00.-- erweise sich eine Tagessatzhöhe von CHF 500.-- als angemessen. Zusammenfassend sei die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 500.-- zu bestrafen (Urk. 158 S. 62 ff.). 10.2. Die Verteidigung beanstandete die vorinstanzliche Strafzumessung im Be- rufungsverfahren indem sie vorbrachte, objektiv habe sich die Beschuldigte nie einen R._____ aneignen können, weil das betreffende Bild eben kein R._____ gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straf- losigkeit für den Täter vorsehe, der aus grobem Unverstand verkenne, dass seine Tat aufgrund des Gegenstandes nicht zur Vollendung gelangen könne, müsse dieser Rechtsgedanke auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dieser Um- stand relativiere die Tat der Beschuldigten somit erheblich. Ein besonderes Ge- wicht habe der Vorsatz der Beschuldigten somit nicht. Nicht straferhöhend könne berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte das Bild in den Tresor gelegt habe, zumal es typisch für einen Diebstahl sei, das Gut aus dem Zugriffsbereich der Gewahrsamsinhaber zu verbringen. Auch könne nicht berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte durch Lügen versucht haben soll, die Tat gegenüber der Polizei zu erklären. Die Beschuldigte sei nicht zur wahrheitsgemässen Aussage - 36 - verpflichtet gewesen. Jedenfalls sei die Tat als leicht einzustufen, was nicht zu ei- ner Strafe von 360 Tagen führen könne, da sich eine solche Höhe an der Grenze zur mittelschweren Tat bewege. Angemessen wären bei einem leichten Delikt 180 Tagessätze. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe seien die Umstände im Urteilszeitpunkt massgebend, was die Vorinstanz übersehen habe und weshalb die Tagessatzhöhe von CHF 500.-- zu hoch sei (Urk. 201 S. 23 f.) 10.3. Soweit die Vorinstanz einleitend theoretische Ausführungen zu den Grundsätzen der Strafzumessung machte, sind diese zutreffend und können übernommen werden (vgl. Urk. 158 S. 62 f.). 10.4. Vorab stellt sich - neu - die Frage des bei der Strafzumessung anwend- baren Rechts, da die Beschuldigte den Diebstahl im Jahre 2010 und damit noch vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts vom 1. Januar 2018 beging. Die Verurteilung erfolgt jedoch mit heutigem Urteil unter Geltung des neuen Rechts. Da das neue Recht keine Übergangsbestimmungen enthält, kommt der allgemei- ne Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung, welcher auch das Sanktionenrecht und somit die hier zu berücksichtigende Revision mit- umfasst. Gemäss diesem Grundsatz ist derjenige Täter, welcher ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen hat, die Beurtei- lung jedoch erst nachher erfolgt, nach demjenigen Gesetz zu bestrafen, welches für ihn das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, be- urteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der Strafe, wobei der Richter zu prüfen hat, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist (BGE 142 IV 401, E. 3.3 mit Verweis auf BGE 134 IV 82, E. 6.2 m.w.H.). 10.4.1. Im vorliegenden Fall erscheint das ältere Recht im Wesentlichen aus zwei Gründen als das für die Beschuldigte mildere Recht: Zum einen kann nach altem Recht eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden (Art. 34 Abs. 1 aStGB), wohingegen das neue Recht nur noch eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vorsieht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Diese Beschränkung bedeutet eine generelle Verschärfung der Strafen, da sich eine Freiheitsstrafe ungleich stärker auf eine beschuldigte Person auswirkt als eine Geldstrafe; die Geldstrafe ist daher stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2). So - 37 - hätte das Gericht neu eine (kurze) Freiheitsstrafe auszusprechen, wenn das Ver- schulden eine Strafe von weniger als 180 Tagessätzen nicht zulässt (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 4. April 2012, BBl 2012, S. 4743). Folglich droht eine Freiheitsstrafe viel früher als noch unter den alten Sanktionsbestimmungen, weshalb das neue Recht nicht das mil- dere ist. Demzufolge ist im vorliegenden Fall das alte Sanktionenrecht (aStGB), welches bis zum 31. Dezember 2017 Geltung hatte, anzuwenden. 10.5. Wer sich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe wird in maximal 360 Tagessätzen von CHF 10.– bis CHF 3'000.– bemessen (Art. 34 Abs. 1 und 2 aStGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Es bleibt damit beim erwähnten ordentlichen Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. 10.6. Tatkomponente 10.6.1. Was die Vorinstanz zur objektiven uns subjektiven Tatschwere erwägt, ist vollständig und überzeugend. Ergänzend und abweichend zur vorinstanzlichen Begründung ist auszuführen, dass das Vorgehen der Beschuldigten insoweit als dreist einzustufen ist, als sie das Bild über einen längeren Zeitraum versteckt hielt und ihren Tatentschluss bzw. den Willen zum Entzug des Bildes mehrfach mani- festierte, so insbesondere auch im Rahmen der Abfassung des Erbvertrages. Entgegen der Rüge der Verteidigung ist in diesem Sinne auch die Argumentation der Vorinstanz zulässig, welche es als erschwerend gewichtete, dass die Be- schuldigte gegenüber der Polizei Unwahres erzählte, was das Vorhandensein ei- ner nicht unerheblichen kriminellen Energie offenbarte. 10.6.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erweist sich bei einem insgesamt als leicht zu bezeichnenden Tatverschulden, angesichts des Strafrahmens der bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen als dem Verschulden durchaus angemessen. - 38 - 10.7. Täterkomponente 10.7.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten und ihren Werdegang korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auf diese Erwä- gungen kann verwiesen werden (Urk. 158 S. 64 f.). 10.7.2. Anlässlich ihrer Befragung durch das Berufungsgericht, ergänzte die Be- schuldigte zu ihren aktuellen persönlichen Verhältnissen, sie übe derzeit weder Verwaltungsratsmandate aus, noch sei sie fest angestellt. Sie führe einzig ab und zu kleine Projekte aus. Sie habe versucht, sich beruflich neu zu orientieren, was ihr aber nicht gelungen sei. Seit dem Jahr 2011 hätten sich sowohl ihr Vermögen als auch ihr Einkommen stark verändert. Das Einkommen sei zwischenzeitlich auf Null gesunken. Dieses Jahr habe sie aufgrund eines Projekts wieder ca. CHF 70'000.-- bis CHF 75'000.-- verdient. Ihr Vermögen betrage ungefähr CHF 900'000.--. Auf die Frage, weshalb sich ihr Vermögen innerhalb von sieben Jahren von CHF 3.3 Mio. auf CHF 900'000.-- reduziert habe, gab die Beschuldig- te an, sie habe von der Substanz gelebt. Sie habe beispielsweise sehr viele An- waltskosten gehabt. Mit dem Vermögen habe sie nichts Spezielles gemacht (Urk. 198 S. 3 ff.). 10.7.3. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, lassen sich den persönlichen Ver- hältnissen der Beschuldigten und ihrem Werdegang keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten. 10.7.4. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erwogen, dass die Beschuldigte keine Vorstrafen und soweit ersichtlich, einen tadellosen Leumund aufweist. Dieser Umstand wirkt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes in- des neutral auf die Strafzumessung aus, da korrektes Verhalten als Regelver- halten vorausgesetzt wird. 10.7.5. Das Nachtatverhalten der Beschuldigten wirkt sich ebenfalls nicht auf die Strafzumessung aus, zumal die Beschuldigte bis zuletzt jedwelches deliktische Handeln in Abrede gestellt hat. Dementsprechend kann sie unter dem Titel Nach- tatverhalten nichts zu ihren Gunsten reklamieren. - 39 - 10.8. Fazit Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die aus der Tatkompo- nente resultierende hypothetische Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe durch die Täterkomponente nicht relativiert wird. Unter Berücksichtigung sämtli- cher massgeblicher Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 360 Tagessätzen als nachvollziehbar und ange- messen. 10.9. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Ermittlung der Tages- satzhöhe korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auf die betreffenden Erwägungen unter Ziff. 5.1 kann vorab verwiesen werden (vgl. Urk. 158 S. 66 f.). Die Beschuldigte erzielt gemäss ihren Angaben aktuell ein Einkommen von rund CHF 70'000.-- pro Jahr, was gemessen an ihren beruflichen Fähigkeiten unter- durchschnittlich ist und weshalb davon auszugehen ist, dass sie ein weit höheres Einkommen erzielen könnte. Gestützt darauf und nachdem gemäss den Angaben der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sie teilweise von der Substanz ih- res Vermögens lebt, erweist es sich als angemessen, den Tagessatz auf CHF 300.-- festzusetzen. 10.10. Sanktion Die Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 300.-- zu bestrafen.
- Vollzug 11.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Beschuldigte ist eine bis anhin un- bescholtene Ersttäterin. Nachdem sowohl die objektiven, wie auch die subjektiven Voraussetzung gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB vorliegend fraglos erfüllt sind, ist die vorinstanzlich in allen Teilen zutreffend begründete Gewährung des bedingten - 40 - Strafvollzuges bei Ansetzung einer minimalen Probezeit ohne Weiterung zu über- nehmen (Urk. 158 S. 67 f.). V. Beschlagnahme / Ersatzforderung
- Beschlagnahme 12.1. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 (Urk. 1/48/6) liess die Anklagebehör- de Konto- und Depotguthaben der Beschuldigten bei der Bank P._____ AG im Umfang von CHF 1'000'000.– beschlagnahmen. Nach entsprechender, anderwei- tiger Sicherstellung durch die Beschuldigte (Einzahlung auf ihr eigenes Konto) hob die Anklagebehörde die obgenannte Sperrung auf und beschlagnahmte statt dessen mit Verfügung vom 4. August 2015 (Urk. 1/47/9/12) den durch die Be- schuldigte auf ihrem eigenen Konto sichergestellten Betrag. 12.2. Wie vorstehend erwogen, wird die Beschuldigte auch im Berufungsverfah- ren vom Vorwurf des Diebstahls betreffend die CHF 1 Million (Anklageziffer 1) freigesprochen. Damit fällt die Grundlage für die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 4. August 2015 (Urk. 1/47/9/12) angeordnete Be- schlagnahme dahin, weshalb sie - mit der Vorinstanz - ersatzlos aufzuheben ist. 12.3. Mit Eingabe vom 17. September 2018 liess der Sohn der Beschuldigten, AC._____, der Anklagebehörde mitteilen, dass die Beschuldigte ihm die Forde- rung auf Rückerstattung des Betrages mit Vertrag vom 1. September 2018 abge- treten habe. Er ersuche daher, den Betrag bei Freigabe auf sein CHF Konto bei der Bank AD._____, IBAN …, lautend auf AC._____, zu überweisen. Die Be- schuldigte selbst bestätigte auf dem nämlichen Schreiben unterschriftlich die gel- tend gemachte Zession sowie ihr Einverständnis "mit der Notifikation" (Urk. 195). 12.4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. August 2015 (Urk. 1/47/9/12) beschlagnahmte Betrag von CHF 1'000'000.– ist unter Ab- zug der Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Ver- fahrens in Nachachtung der in Urk. 195 geltend gemachten Zession, an den Sohn der Beschuldigten, AC._____, herauszugeben. Damit entfallen die Anträge der Privatkläger 1 und 2. - 41 -
- Ersatzforderung Von der Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat ist angesichts des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls von CHF 1 Million gemäss Anklageziffer 1 ist in Abweisung der betreffenden Anträge der Pri- vatkläger 1 und 2 abzusehen. VI. Zivilforderungen
- Schadenersatz 14.1. Wie bereits vor Vorinstanz, beantragen die Privatkläger 1 und 2 auch im Berufungsverfahren je Schadenersatz in der Höhe von CHF 333'333.33 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem tt. Oktober 2010 (Urk. 161 S. 2 und Urk. 164 S. 2). 14.2. Infolge des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls von CHF 1 Million gemäss Anklageziffer 1 sind die akzessorisch zum beantragten Schuldspruch ge- stellten Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu ver- weisen. VII. Kosten- und Entschädigung
- Kosten und Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren 15.1. Kosten 15.1.1. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich. Zur Begrün- dung führte sie stark zusammengefasst aus, dass die Beschuldigte im vorliegen- den Verfahren ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches insgesamt als ur- sächlich für die angefallenen Aufwendungen zu bezeichnen sei. Dies gelte nicht nur in Bezug auf diejenigen Teile des Verfahrens, welche zu einem Schuldspruch - 42 - geführt hätten, sondern ebenso hinsichtlich der restlichen Verfahrenselemente (Urk. 158 S. 71). 15.1.2. Die Beschuldigte liess dagegen sinngemäss vorbringen, die Vorinstanz habe ihren Kostenentscheid auf nicht massgebliche Kriterien gestützt. Das vor- liegende Strafverfahren gegen die Beschuldigte wäre unabhängig des Aussage- verhaltens der Beschuldigten in derselben Länge und mit demselben Aufwand ge- führt worden. Des weiteren habe nicht die Doppeleinreichung der Belege bei den Banken, sondern die Strafanzeige von B._____ zur Einleitung des Verfahrens ge- führt. Es fehle damit an der Kausalität zwischen dem Verhalten der Beschuldigten und der Verfahrenseinleitung (Urk. 201 S. 25 f.) Dementsprechend sei die Be- schuldigte in voller Höhe für die entstandenen Anwaltskosten bzw. eventualiter im Umfang der Freisprüche und ihres Obsiegens im Berufungsverfahren zu entschä- digen. 15.1.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. E contrario trägt sie die Verfahrenskosten nicht, wenn sie nicht verurteilt wird, insbesondere jene nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1255/2016 vom
- Mai 2017 E. 1.3). Eine Ausnahme normiert Art. 426 Abs. 2 StPO: Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Bundesgericht setzte im Grundsatzentscheid zur Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens voraus, dass der Beschuldigte in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Es hielt zudem fest, ein widerrechtliches Verhalten alleine reiche nicht aus. Erforder- lich sei zudem, dass das widerrechtliche Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen sei. Dabei sei zu be- tonen, dass eine Kostentragung nur in Frage komme, wenn sich die Behörde auf- - 43 - grund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflicht- gemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls falle eine Kostenauferlegung ausser Betracht, wenn die Behör- de aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet habe. Dies entspreche auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukomme (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f.). Das Bundesgericht erachtetet es ferner als verfassungswidrig, ei- nem Beschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerf- baren Verhaltens Kosten zu überbinden (BGE 116 Ia 162 E. 2g). Zwischen dem "zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten" und den Verfahrenskosten muss ein adä- quater Kausalzusammenhang bestehen (Urteile 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, 6B_67/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 1.1, 6B_1169/2015 vom
- November 2016 E. 1.1; zur Adäquanz etwa BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 2.1). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen – prozessuales Ver- schulden, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang – trägt der Staat (DOMEISEN in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 35 zu Art. 426). 15.1.4. Was die Vorinstanz der Beschuldigten zur Last legt, geht nicht über dieje- nigen prozessualen Rechte hinaus, welche ihr im Strafprozess im Rahmen ihrer Verteidigungsrechte zustehen. Namentlich ist sie nicht verpflichtet, die gegen sie geführte Strafuntersuchung zu fördern, dies umso weniger, als sie sich stets auf den Standpunkt stellte, keinen Diebstahl begangen zu haben. Dass die Beschul- digte gegenüber den Banken für zwei unabhängige Einzahlungen über beacht- liche Beträge die gleichen Belege vorwies, um die Herkunft des Geldes darzule- gen, ist zwar zutreffend. Dass sie dies aber im Hinblick auf das gegen sie geführte Strafverfahren getan hätte, ist nicht bewiesen und in zeitlicher Hinsicht unwahr- scheinlich. Insofern ist die vorinstanzliche Argumentation nicht zutreffend, denn der Beschuldigten kann kein prozessuales Verschulden zur Last gelegt werden. Hinzu kommt, dass sich die durch die Vorinstanz angeordnete, vollumfängliche Kostenauflage an die Beschuldigte, angesichts des Umstandes, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Überbindung von Verfahrenskosten - 44 - Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ohnehin bloss Ausnahmecharakter zukommt, vorliegend nicht rechtfertigt. 15.1.5. Die Anklagebehörde brachte im wesentlichen zwei Sachverhaltskomplexe zur Anklage, nämlich einerseits den Diebstahl von Bargeld und andererseits den Diebstahl des R._____-Bildes. In Bezug auf den Sachverhaltskomplex rund um den Diebstahl des Bargeldes ergeht, wie dargetan, ein Freispruch. Betreffend den Diebstahl des R._____-Bildes hingegen erfolgt ein Schuldspruch. Während dem die Anklagebehörde sehr umfassende und weitreichende Untersuchungen in Be- zug auf den vermeintlichen Diebstahl des Bargeldbetrages anstellte, hielt sich der Untersuchungsaufwand mit Blick auf den Diebstahl des R._____-Bildes in Gren- zen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich der Beschuldigten für das vor- instanzliche Verfahren einen Viertel der Kosten aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von drei Vierteln sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 15.1.6. Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 429 StPO) 15.1.6.1. Entschädigung der Beschuldigten 15.1.6.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf die Entschädigung der wirtschaft- lichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzun- gen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Über allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der be- schul-digten Person ist von Amtes wegen zu befinden (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Straf-behörde hat jedoch nicht im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (vgl. auch Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wonach die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinreichend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht denn - 45 - auch der zivilrechtlichen Regelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Wenn sich der Schaden nicht zif- fernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). 15.1.6.3. Vor Vorinstanz beantragte die Verteidigung für die Beschuldigte eine Entschädigung im Umfang der gestellten Honorarforderung, welche Rechnung der Verteidiger an der Berufungsverhandlung neu einreichte und welche einen Betrag von CHF 31'647.80 ausweist (Urk. 202). Ergänzend machte die Vertei- digung eine Entschädigung der Auslagen für die Aufwendungen von Rechts- anwalt Y2._____ gemäss Rechnung vom 16. Oktober 2015 in der Höhe von CHF 35'808.50.-- (Urk. 1/57/76) geltend (Urk. 201). Bei vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die Beschuldigte für die Aufwendungen ihrer erbetenen Vertei- digungen für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren entsprechend der Kostenregelung im Umfang von drei Vierteln im Betrag von CHF 50'592.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 15.1.7. Entschädigung des Privatklägers 2 15.1.7.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, dem Privatkläger 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 63'317.45 zu bezahlen. Zur Begründung brachte sie vor, aufgrund der Schwierigkeiten des Falles stehe ausser Frage, dass die Beiziehung eines Vertreters vorliegend geboten gewesen sei. Der durch den Vertreter des Privatklägers 2 geltend gemachte Stundenansatz von CHF 320.– sei angemessen und bewege sich im Rahmen von § 3 AnwGebV. Nach Abzug der Kleinspesenpauschale von 3 % des jeweiligen Honorars und der- jenigen Positionen, welche auf Besprechungen und Telefonate mit dem Privat- kläger 1 und dessen Ehefrau zurückgehen würden sowie den beiden ersten Honorarnoten vom 25. Januar 2011 (Urk. 112/2l) und 7. April 2011 (Urk. 112/2k), aus welchen der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht ausrei- chend hervorgehe, resultierte für das Vorverfahren ein Entschädigungsanspruch von CHF 45'317.45. Für das Hauptverfahren sprach die Vorinstanz dem Privat- - 46 - kläger sodann eine pauschale Entschädigung von CHF 18'000.– zu (Urk. 158 S. 72 f.) 15.1.7.2. Wie vor Vorinstanz beantragte der Privatkläger 2 auch im Berufungs- verfahren, die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 86'351.35 auszurichten (Urk. 158 S. 6, Urk. 199 S. 3). Gegen die vorinstanzlich zuge- sprochene Parteientschädigung brachte der Privatkläger 2 im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz habe die Kleinspesenpauschale von 3% unbegründet abge- lehnt, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Die Vereinbarung einer Pauschalregelung für Kleinspesen liege in der Dispositionsfreiheit der Parteien, könne als üblich gelten und sei nicht zu beanstanden. Zudem sei die Kürzung des Honorars um die Telefonate mit Frau AE._____ unbegründet. Bei AE._____ handle es sich um die Ehefrau des Privatklägers 2, welche für diesen sehr viel In- struktions- und Unterstützungsarbeit bei der Recherche übernommen habe. Es sei dadurch kein Mehraufwand entstanden, vielmehr habe es die Arbeit des Rechtsvertreters erleichtert. Weiter liess der Privatkläger 2 vorbringen, es sei un- zutreffend, dass die Honorarnoten vom 25. Januar 2011 (Urk. 112/2l) und vom
- April 2011 (Urk. 112/2k) keinen genügenden Bezug zum vorliegenden Verfah- ren aufweisen würden. Die Strafanzeige datiere vom 28. April 2011, was zeige, dass zumindest die Rechnung vom 7. April 2011 in einem engen zeitlichen Zu- sammenhang mit der Strafanzeige stehe. Die erbrechtliche Beratung sei zudem durch RA AF._____, … [Ortschaft], erfolgt. Dass die Rechnungen gleichwohl den Vermerk "erbrechtliche Beratung" trügen, sei damit zu erklären, dass das Mandat anfänglich unter diesem Titel eröffnet und dann unter diesem Titel weitergeführt worden sei (Urk. 199 S. 21 f.). 15.1.7.3. Die vorinstanzliche Entschädigungsregelung basiert auf der vollumfäng- lichen Kostenauflage an die Beschuldigte, welche, wie vorstehend dargetan, nicht haltbar ist. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegen- über der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat - 47 - ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Entschädigung liegt im Ermessen des Gerichts (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Mit Verweis auf die oben- stehenden Erwägungen obsiegt der Privatkläger 2 im vorinstanzlichen Verfahren lediglich teilweise. Entsprechend reduziert sich sein Entschädigungsanspruch grundsätzlich um drei Viertel. Was die geltend gemachten Entschädigungs- positionen anbelangt, gilt es folgendes zu berücksichtigen: Der Privatkläger 2 reichte für das Untersuchungs- und vorinstanzliche Verfahren insgesamt 12 Honorarnoten ins Recht (Urk. 112/2a - l). Von diesen 12 Honorarnoten tragen drei den Betreff "In Sachen: erbrechtliche Beratung". Es handelt sich dabei um die Rechnungen vom 25. Januar 2011 (Urk. 112/2l), vom 7. April 2011 (Urk. 112/2k) und vom 18. Juli 2011 (Urk. 112/2j). Einzig der Honorarnote vom 18. Juli 2011 (Urk. 112/2j) lässt sich ein direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren ent- nehmen, weshalb nur diese der drei letztgenannten Forderungen grundsätzlich entschädigungsfähig ist. Bei den Honorarnoten mit Datum vom 25. Januar 2011 und vom 7. April 2011 ergibt sich aufgrund der Einzelpositionen kein Hinweis auf Tätigkeiten, welche die Zugehörigkeit zum vorliegenden Strafverfahren belegen. Auch der vom Rechtsvertreter vorgebrachte zeitliche Zusammenhang der letztge- nannten Rechnung mit der Strafanzeige vom 28. April 2011 legt keinen anderen Schluss nahe, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass die Verfahren betreffend Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord sowie falscher Anschuldigung eingestellt wurden (Urk. 1/71 und Urk. 1/76). Im Übrigen stehen die eingereichten Honorar- noten (Urk. 112/a - i) im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und sind unter Berücksichtigung der Reduktion von drei Vierteln zu entschädigen. Dasselbe gilt für die im Berufungsverfahren neu eingereichte Honorarnote vom 12. Juli 2017 betreffend Leistungen für das vorinstanzliche Verfahren (Urk. 200/2). Damit belau- fen sich die zu entschädigenden Aufwendungen für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 81'436.95 (inkl. MwSt.). Nachdem der Entschädigungsanspruch des Privatklägers 2 um drei Viertel zu reduzieren ist, re- sultiert eine Entschädigungspflicht der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 2 im Betrag von CHF 20'359.25. - 48 -
- Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren 16.1. Kosten 16.1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts des Akten- umfanges auf Fr. 5'000.-- festzulegen. Darüber hinaus sind Kosten für die Safe- miete in der Höhe von Fr. 193.85 entstanden. 16.1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens respektive Unterliegens im Berufungsverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). 16.1.3. Sowohl die Beschuldigte, als auch die Privatkläger unterliegen mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Der Beschuldigten sind daher 5/10, dem Pri- vatkläger 2 4/10 und dem Privatkläger 1 1/10 der Gerichtskosten aufzuerlegen. 16.2. Entschädigung Nachdem sowohl die Beschuldigte, als auch die Privatkläger 1 und 2 mit ihren Be- rufungsanträgen vollständig unterliegen, besteht kein Raum für die Zusprechung von Entschädigungen (Art. 419 ff. StPO und Art. 433 ff. StPO). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
- April 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- Auf die Strafklage des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. April 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- …
- …
- … - 49 -
- …
- … 5a. Das Dispositiv des unbegründeten Urteils (act. 147) wird berichtigt, indem in Ziff. 6 die Bezeichnung "Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. Oktober 2011 (act. 1/47/9)" durch die Bezeichnung "Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. August 2015 (act. 1/47/9/12)" er- setzt wird.
- …
- …
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 903.40 Auslagen MIG CHF 194.40 Safemiete Bild CHF 10'597.80 Total
- …
- …
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB (Anklage Ziffer 4).
- Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des Diebstahls innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB (Anklage Ziff. 1), der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 2), des mehrfachen Betrugs zum Nachteil eines Angehörigen im Sinne von Art. 146 - 50 - Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 3 StGB (Anklage Ziff. 3 und 5) sowie der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 6) freige- sprochen.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 300.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. August 2015 (act. 1/47/9/12) beschlagnahmte Konto- und Depotguthaben von CHF 1'000'000.– wird unter Abzug der Kosten und Auslagen der Unter- suchung sowie des gerichtlichen Verfahrens an AC._____, … [Adresse] (IBAN …, Konto bei der Bank AD._____) herausgegeben.
- Von der Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat wird abgesehen.
- Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Ge- richtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 193.85 Safemiete 2018
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 5/10, dem Privatkläger 2 zu 4/10 und dem Privatkläger 1 zu 1/10 auferlegt.
- Der Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 50'592.20 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 51 -
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 20'359.25 zu bezahlen.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − den Rechtsvertreter lic. iur. X._____ dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Rechtsvertreter lic. iur. X._____ dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Meilen
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 52 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180021-O/U/cwo Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 12. November 2018 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Privatkläger und I. Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen C._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin
- 2 - verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ betreffend mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 4. April 2017 (DG160007)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 80). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 158) Es wird beschlossen:
1. Auf die Strafklage des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung des begründeten Entscheids an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Wird Berufung gegen das Urteil erhoben, gilt dieser Beschluss als mitangefochten. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig des Diebstahls innerhalb der Familie im Sin- ne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB (Anklage Ziffer 4).
2. Die Beschuldigte C._____ wird vom Vorwurf des Diebstahls innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB (Anklage Ziff. 1), der Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 2), des mehrfachen Betrugs zum Nachteil eines Angehörigen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 3 StGB (Anklage Ziff. 3 und 5) sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 6) freigesprochen.
3. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 500.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
- 4 -
5. Von der Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat wird abgesehen. 5a. Das Dispositiv des unbegründeten Urteils (act. 147) wird berichtigt, indem in Ziff. 6 die Bezeichnung "Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
11. Oktober 2011 (act. 1/47/9)" durch die Bezeichnung "Verfügung der Staats- anwaltschaft See / Oberland vom 4. August 2015 (act. 1/47/9/12)" ersetzt wird.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. August 2015 (act. 1/47/9/12) beschlagnahmte Konto- und Depotguthaben von CHF 1'000'000.– wird unter Abzug der Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gericht- lichen Verfahrens an die Beschuldigte herausgegeben.
7. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 903.40 Auslagen MIG CHF 194.40 Safemiete Bild CHF 10'597.80 Total
9. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 63'317.45 zu bezahlen.
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 201):
- 5 - Unter vollständiger Ersetzung der Ziff. 1, 3, 4, 9 sowie 10 des Erkenntnisses im Dispositiv des Beschlusses und Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom
4. April 2017 (DG160007) und der zugehörigen Erwägungen sei
1. C._____ von allen Tatvorwürfen freizusprechen; eventualiter sei C._____ wegen eines Diebstahls innerhalb der Familie (Art. 139 Ziff. 1, 4 StGB) im Anklagepunkt 4 schuldig und im Übrigen freizusprechen und soweit sie zu verurteilen ist, mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 200 zu bestrafen, wobei die Strafe bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen sei.
2. Sei auf die Zivilklage von A._____ nicht einzutreten und im Übrigen / eventualiter seien die Zivilansprüche der Privatklägerschaft abzuweisen; eventualiter sei die Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Seien die Kosten des gesamten Strafverfahrens, einschliesslich des Beru- fungsverfahrens, auf die Gerichtskasse zu nehmen; eventualiter seien die Kosten des gesamten Strafverfahrens, einschliesslich des Beru- fungsverfahrens, im Umfang des Unterliegens von C._____ dieser aufzuer- legen und im Übrigen, soweit nicht die Privatklägerschaft kostenpflichtig wird, auf die Staatskasse zu nehmen.
- 6 -
4. Sei C._____ entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens im Verfahren eine Entschädigung für die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte auf Grund- lage meiner heute eingereichten Honorarnote und der Honorarnote von Rechtsanwalt Y2._____ vom 16. Oktober 2016 (act. 1/57/76) zzgl. des Zeit- aufwands für den Tag der Berufungsverhandlung zu einem Stundenansatz von CHF 320.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen.
5. Sei der Privatklägerschaft entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens im Verfahren eine durch C._____ zu leistende Entschädigung zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 178): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Des Privatklägers 1 (Urk. 199):
1. Die Dispositivziffern 5, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom
4. April 2017 (DG160007) seien aufzuheben.
2. Es sei die Beschuldigte zu verpflichten dem Staat als Ersatzforderung CHF 1'000'000.00 zu bezahlen.
3. Es sei diese Ersatzforderung dem Privatkläger 1 und 2 bis zur Höhe ihrer jeweiligen Zivilforderung gemäss nachfolgender Ziffer 6 zuzusprechen.
4. Für den Fall der Zusprechung der Ersatzforderung sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatkläger 1 & 2 ihre Forderungen gegenüber der Be- schuldigten im nämlichen Umfang an den Staat abtritt.
5. Die Beschlagnahmung des Konto- und Depotguthabens von CHF 1'000'000.00 sei aufrechtzuerhalten bis im Zwangsvollstreckungs- verfahren über die aus diesem Strafverfahren resultierenden übrigen finan- ziellen Forderungen des Staates gegen die Beschuldigte (Ersatzforderung, Geldstrafe, Busse) über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde oder sämtliche Forderungen getilgt wurden.
- 7 -
6. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 1 & 2 je Schadener- satz in der Höhe von CHF 333'333.33 zuzüglich 5% Zins seit dem tt. Oktober 2010 zu bezahlen.
7. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen und zu- sätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Staatskasse eventualiter zu Las- ten der Beschuldigten.
d) Des Privatklägers 2 (Urk. 199):
1. Die Dispositivziffern 2, 5, 6, 7 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 4. April 2017 (DG160007) seien aufzuheben.
2. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des (mehrfachen) Diebstahls in- nerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
3. Es sei die Beschuldigte zu verpflichten dem Staat als Ersatzforderung CHF 1'000'000.00 zu bezahlen.
4. Es sei diese Ersatzforderung dem Privatkläger 1 und 2 bis zur Höhe ihrer jeweiligen Zivilforderung gemäss nachfolgender Ziffer 7 zuzusprechen.
5. Für den Fall der Zusprechung der Ersatzforderung sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatkläger 1 & 2 ihre Forderungen gegenüber der Be- schuldigten im nämlichen Umfang an den Staat abtritt.
6. Die Beschlagnahmung des Konto- und Depotguthabens von CHF 1'000'000.00 sei aufrechtzuerhalten bis im Zwangsvollstreckungsver- fahren über die aus diesem Strafverfahren resultierenden übrigen finanziel- len Forderungen des Staates gegen die Beschuldigte (Ersatzforderung, Geldstrafe, Busse) über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde oder sämtliche Forderungen getilgt wurden.
- 8 -
7. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 1 & 2 je Schadener- satz in der Höhe von CHF 333'333.33 zuzüglich 5% Zins seit dem tt. Oktober 2010 zu bezahlen.
8. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 für das erstinstanz- liche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 86'351.35 auszurichten.
9. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen und zu- sätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Staatskasse eventualiter zu Las- ten der Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 158 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Das Bezirksgericht Meilen sprach die Beschuldigte mit Beschluss und Ur- teil vom 4. April 2017 des Diebstahls innerhalb der Familie schuldig. Von einem weiteren Vorwurf des Diebstahls innerhalb der Familie, der Geldwäscherei, des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von Angehörigen sowie der Urkundenfälschung wurde die Beschuldigte freigesprochen. Die Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 500.–, bedingt aufgeschoben zugunsten einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 158 S. 74). Der Beschluss und das Urteil vom 4. April 2017 wurden den Parteien am 5. Mai 2017 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 147 und 148/1-3). Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Vertei- digung der Beschuldigten mit Eingabe vom 10. Mai 2017 (Urk. 151) als auch die Privatkläger 1 und 2 mit Eingabe vom 8. Mai 2017 (Urk. 149) Berufung an. Nach
- 9 - Zustellung des begründeten Urteils an die Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 157/2) sowie an die Privatkläger 1 und 2 (Urk. 157/3) am 11. Januar 2018 gingen – ebenfalls fristgerecht – die Berufungserklärungen der Parteien am
31. Januar 2018 (Urk. 161 und 164) respektive am 1. Februar 2018 (Urk. 167) beim hiesigen Gericht ein. 1.3. Gleichzeitig mit ihren Berufungserklärungen stellten die Privatkläger 1 und 2 jeweils identische Beweisanträge (Urk. 161 S. 5 ff.; Urk. 164 S. 11 ff.), welche teilweise bereits vor Vorinstanz (Urk. 90) gestellt und von dieser abgewiesen wur- den (Urk. 104). Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2018 wurde der Beschul- digten sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen der Privatklägerschaft Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die jeweiligen Berufungen zu beantragen (Urk. 175). Innert Frist liessen sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte vernehmen (Urk. 178 und 181). Sowohl die Anklagebehörde, wie auch die Beschuldigte verzichteten darauf, Anschlussberufung zu erheben. Ebenfalls wurde beidseits die Abweisung der durch die Privatkläger gestellten Beweisanträge beantragt. Schliesslich liess die Beschuldigte beantragen, auf die Berufung des Privatklägers 1 sei nicht einzu- treten (Urk. 178 und Urk. 181). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2018 nahm die Verfahrensleitung die als Beweismittel eingereichten Zeitungsartikel (Urk. 163/1-4) zu den Akten und wies die übrigen Beweisanträge (einstweilen) ab (Urk. 186). 1.5. Wie zuvor unter Ziffer 1.3 dargetan, liess die Beschuldigte den Antrag stellen, auf die Berufung des Privatklägers 1, A._____, sei nicht einzutreten. Zur Begründung dieses Antrages brachte die Verteidigung vor, die Vorinstanz sei auf seine Strafklage mangels Einhaltung der Strafantragsfrist nicht eingetreten. Da der Privatkläger 1 das Nichteintreten auf seine Strafklage nicht angefochten habe, sei dieser Beschluss der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen, womit auch seine Berufung im Zivilpunkt definitiv unzulässig sei (Urk. 181 S. 2, Urk. 201 S. 24).
- 10 - 1.5.1. Der Vertreter des Privatklägers 1 stellte sich im Rahmen seiner Berufungs- erklärung auf den Standpunkt, nachdem auf die Strafklage des Privatklägers 1 nicht eingetreten worden sei, beschränke sich der Umfang seiner Anfechtung ein- zig auf diejenigen Dispositivziffern, welche ihn als Geschädigten und als Zivil- kläger betreffen würden. Aus diesem Grunde richte sich seine Berufung - im Ge- gensatz zur Berufung des Privatklägers 2 - nur gegen die Dispositivziffern 5, 6 und 7 des angefochtenen Urteils (Urk. 161 S. 4). 1.5.2. Nachdem der Privatkläger 2 das vorinstanzliche Urteil umfassend an- gefochten hat und damit sämtliche vorinstanzlichen Freisprüche im Berufungs- verfahren wieder zur Disposition stehen, sind - zumindest theoretisch - auch die Offizialdelikte gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Geldwäscherei) und Art. 251 Ziff. 1 StGB (Urkundenfälschung) einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Wäh- rend die Geldwäscherei ein Delikt gegen die Rechtspflege darstellt, schützt Art. 251 StGB das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Be- weismittel für eine rechtserhebliche Tatsache entgegen gebracht wird (BGE 137 IV 169). Mit Blick auf die zur Anklage gebrachte - und von Amtes wegen zu ver- folgende - Urkundenfälschung steht dem Privatkläger 1 grundsätzlich die adhäsi- onsweise Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen zu, die aus einer entsprechenden Straftat allenfalls abgeleitet werden können (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) und zwar unabhängig davon, ob er diesbezüglich als Privatstrafkläger oder "bloss" als "Zivilkläger" auftritt. Nachdem sich der Umfang seiner Anfechtung ein- zig auf diejenigen Dispositivziffern beschränkt, welche ihn als Geschädigten und als Zivilkläger tangieren, ist auf seine betreffende Berufung entgegen dem Antrag der Beschuldigten ohne Weiteres einzutreten. 1.6. Am 12. November 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ sowie die Privatkläger 1 und 2 in Begleitung ihres Vertreters Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind (Prot. II S. 6 ff.). Die Anklagebehörde ersuchte mit Ein- gabe vom 23. Februar 2018 um Dispensation von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 178).
- 11 -
2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 31. Januar 2018 beantragte die Vertei- digung der Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechen- der Regelung der Nebenfolgen (Urk. 167 S. 2 ff., Urk. 201 S. 2). Die Berufung des Privatklägers 1 richtet sich wie bereits dargetan gegen die Dispositivziffern 5, 6 und 7 (Urk. 161 S. 4, Urk. 199 S. 2) und jene des Privatklägers 2 gegen die Dis- positivziffern 2, 5, 6, 7 und 10 des angefochtenen Urteils (Urk. 164 S. 2, Urk. 199 S. 3). 2.2. Dementsprechend ist einzig der vorinstanzliche Beschluss sowie das Urteil in den Dispositiv Ziffern 5a (Berichtigung von Urk. 147) und 8 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Be- schluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im Übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Sachverhalt
3. Diebstahl (Bargeldbetrag CHF 1 Million) 3.1. Der Beschuldigten wird unter Ziffer 1 der Anklage vom 11. März 2016 (Urk. 80 S. 2) in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorgeworfen, sie habe sich kurz vor, respektive nach dem Ableben ihrer Eltern aus deren Tresor den sich dort befindlichen Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 1 Million angeeignet. 3.2. Allseits unbestritten ist diesbezüglich, dass die Beschuldigte in Begleitung ihrer Mutter sowie unter Vorlage einer Vollmacht ihres Vaters am 27. September 2010 den Betrag von CHF 1 Million bei der elterlichen Hausbank in bar bezog und dass dieser Barbetrag in der Folge im Tresor der elterlichen Liegenschaft depo- niert wurde. Weiter ist unbestritten, dass der nämliche Bargeldbetrag nach dem Ableben der Eltern (Suizid) am tt. Oktober 2010 nicht mehr im Tresor vorgefunden werden konnte. Die Vorinstanz hat hierzu das Notwendige dargetan, weshalb auf
- 12 - deren Erwägungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 158 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Die Beschuldigte stellte den Anklagevorwurf des Diebstahls von CHF 1 Million stets und mit Vehemenz in Abrede. Zusammengefasst nahm sie den Standpunkt ein, nicht zu wissen, was mit dem Bargeldbetrag aus dem Tresor ihrer Eltern geschehen sei. Sie habe ihn jedenfalls nicht an sich genommen. Denkbar sei, dass der verstorbene Vater den Betrag kurz vor seinem Ableben zur Unterstützung Dritter verwendet habe. Die Anklagebehörde habe die Bankbewe- gungen auf ihren Konten bei drei verschiedenen Banken korrekt wiedergegeben. Diese Kontobewegungen hätten indes nichts mit dem verschwundenen Bargeld- betrag zu tun, sondern seien auf diverse anderweitige Vorgänge aus ihrem Privat- und Geschäftsleben zurückzuführen (Urk. 1/42 S. 15 ff. und Prot. I. S. 21 ff.). An- lässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre früheren An- gaben und führte betreffend des Fehlens des Geldes beim Öffnen des Tresors aus, sie habe diesbezüglich nur Vermutungen, es seien die gleichen, die es schon immer gegeben habe. Sie gehe davon aus, dass der Vater das Geld verschenkt habe (Urk. 198 S. 12). 3.4. Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Würdigung der vorhandenen Be- weise zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 müssten mit einer gewissen Skepsis gewürdigt werden. Es sei zwar durchaus möglich, dass sich das Tatgeschehen mindestens teilweise so ereignet habe, wie sie es geschildert hätten. Ein - für eine Verurteilung - ausreichendes Beweis- fundament bestehe indes gestützt auf die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 nicht. Auf der anderen Seite könnten die Aussagen der Beschuldigten nicht a priori als absolut unglaubhaft oder unmöglich eingestuft werden. Bei dieser Sachlage bleibe keine andere Wahl, als die Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Anklagevorwurf des Diebstahls freizusprechen (Urk. 158 S. 15 ff.). 3.5. Der Privatkläger 2 lässt den vorinstanzlichen Freispruch im Berufungs- verfahren anfechten. Auf seine Beanstandungen wird nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein.
- 13 - 3.6. Die Vorinstanz hat sich zunächst sehr ausführlich zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung geäussert und die hierzu massgebliche Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben. Auf die betreffenden Darstellungen im angefochtenen Entscheid kann vorab zwecks Vermeidung von unnötigen Wie- derholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 158 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat die Vorinstanz eine vollständige Zusammenstellung der vor- handenen Beweismittel erstellt und in der Folge die massgeblichen Aussagen der Beschuldigten (Urk. 158 S. 17 ff.) sowie jene der Zeugen D._____ (Urk. 158 S. 23), E._____ (Urk. 158 S. 26 ff.), F._____ (Urk. 158 S. 26 ff.), G._____ (Urk. 158 S. 26 ff.), H._____ (Urk. 158 S. 27), I._____ (Urk. 158 S. 27) sowie J._____ (Urk. 158 S. 27) und K._____ (Urk. 158 S. 28) korrekt wiedergegeben. Nachdem die betreffenden Zusammenfassungen auch vom Privatkläger 2 mit keinem Wort beanstandet respektive in Abrede gestellt wurden und sie sich als vollständig und zutreffend erweisen, ist auf sie in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verwei- sen. Eine neuerliche Darstellung der entsprechenden Aussagen erübrigt sich da- mit. 3.6.1. Unbestrittenermassen gibt es kein unmittelbares, objektives Beweismittel, welches geeignet wäre, den vermeintlichen Diebstahl des Bargeldbetrages in der Höhe von CHF 1 Million aus dem sich in der ehelichen Liegenschaft befindlichen Tresor zu belegen. Etwas Entsprechendes wurde denn auch von keiner Seite je behauptet. Damit stellt sich mit der Vorinstanz die Frage, ob sich der hier interes- sierende Anklagesachverhalt anhand der aktenkundigen Indizienlage beweisen lässt. 3.6.2. In Würdigung der Indizienlage kam die Vorinstanz zunächst zum Schluss, es stünden mehrere alternative Erklärungen für das Verschwinden des Bargeld- betrages über CHF 1 Million gleichberechtigt im Raum. Namentlich liessen weder die vorhandenen Sach- noch Personalbeweise eine bestimmte dieser Erklärungs- varianten als per se unglaubhaft erscheinen. Alleine daraus könne daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschuldigte den erwähnten Bargeldbetrag aus dem Tresor der Eltern gestohlen habe. Es fehle an einer gesicherten Grund- lage für die Täterschaft der Beschuldigten (Urk. 158 S. 30 f.)
- 14 - 3.6.2.1. Diese Darstellung der Vorinstanz wird durch den Privatkläger 2 vehement in Abrede gestellt. Zur Begründung lässt er vorbringen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten die drei Söhne im Unterschied zur Beschuldigten nichts vom Bargeldbezug über CHF 1 Mio. gewusst, was sie als Verdächtige bereits vollständig entlaste. Die Beschuldigte habe dagegen beim Bargeldbezug selber eine aktive Rolle gespielt und daher genau gewusst, dass die Million im Tresor aufbewahrt worden sei. Die Vorinstanz habe weiter übersehen, dass H._____ vom Suizid seiner Eltern in seinen Ferien an der Nordsee erfahren habe und der Privatkläger 1 zur fraglichen Zeit in Kanada gewesen sei. Die Vorinstanz habe daher völlig unkritisch alle Kinder als gleichberechtigte Millionendiebe hingestellt. Zudem sei es die Beschuldigte gewesen, die kurz nach dem Tod der Eltern den Tresor alleine, ohne Einbezug der anderen Erben geöffnet habe, was den Ver- dacht gegen sie zusätzlich erhärte. Weiter gelte es zu beachten, dass die Brüder - im Gegensatz zur Beschuldigten - nicht in einen Erklärungsnotstand bezüglich unerklärbarer Zahlungseingänge aus Bareinzahlungen im Zeitpunkt rund um das Todesdatum der Eltern geraten seien. Von einer gleichberechtigten Erklärungsal- ternative in Bezug auf den Diebstahl durch die Söhne könne daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz schlicht nicht die Rede sein. Darüber hinaus gebe es auch für weitere alternative Erklärungen keinerlei handfeste Anhaltspunkte. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Vater das Geld auch hätte in den Müll schmeissen können, genüge nicht. In Anbetracht der erdrückenden lndizienlage gegen die Beschuldigte vermöge die lediglich theoretische Möglichkeit keinen ge- nügenden Zweifel an der Tatbegehung durch die Beschuldigte zu begründen (Urk. 164 S. 4 ff., Urk. 199 S. 6 f.). 3.6.2.2. Wenn die Vorinstanz erwägt, neben der Beschuldigten hätten auch deren Eltern, sowie der Bruder H._____ und mutmasslich auch die beiden Privatkläger den Code für den Tresor der Eltern gekannt, so mag dies zutreffen. Allein aus diesem Umstand aber darauf schliessen zu wollen, dass ein Diebstahl des fraglichen Betrages durch die Söhne als gleichwertige Erklärungsvariante im Raum stehe, ist bei der vorliegenden Aktenlage schlicht unhaltbar. Insofern ist den Beanstandungen des Privatklägers 2 ohne Weiteres zuzustimmen. Von einer gleichwertigen Erklärungsvariante kann schon deswegen nicht gesprochen wer-
- 15 - den, weil die Söhne - im Gegensatz zur Beschuldigten - erwiesenermassen keine Kenntnis davon hatten, dass sich im Tresor ein Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 1 Million befunden hatte. Hinzu kommt, dass nicht sie es waren, die den Tresor nach dem Ableben der Eltern öffneten und zuvor - seit dem Bezug des Geldes - auch nachweislich nicht mehr im Elternhaus waren. Dass die - respek- tive einer der Söhne - den Bargeldbetrag an sich genommen haben könnte, ist unter den gegebenen Umständen schlicht undenkbar. Entsprechend entfällt diese Erklärungsvariante. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Pri- vatklägers 2, wonach die Brüder keinen Erklärungsnotstand bezüglich unerklär- barer Zahlungseingänge gehabt hätten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Brüder - im Gegensatz zur Beschul- digten - ja auch nicht in den Fokus der Strafuntersuchung gerieten und entspre- chend auch ihre finanzielle Situation nicht durchleuchtet wurde. Nicht ausgeschlossen werden kann dagegen, dass der im Tresor hinterlegte Bar- geldbetrag vor dem Ableben der Eheleute L._____M._____ durch sie selbst einer anderweitigen Verwendung zugeführt wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, äusserten sich die Zeugen I._____ (Urk. 1/31 S. 4 ff.), J._____ (Urk. 1/15 S. 9), G._____ (Urk. 1/18 S. 10) und E._____ (Urk. 1/40 S. 11) dementsprechend. Wenngleich für eine allfällige Verwendung des Geldes keine konkreten Anhalts- punkte bestehen und auch keine entsprechenden Beweise erhoben werden konn- ten, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der damalige Lebenspartner der Beschuldigten, E._____, als Zeuge befragt zu Protokoll gab, dass die Beschuldig- te beim Öffnen des Tresors von ihm sowie ihrem Sohn begleitet worden sei. Im Tresor hätten sich lediglich einige Tablare mit Papier enthaltenden Mäppchen und einige Schriftstücke finden lassen. Er sei davon ausgegangen, dass die Beschul- digte den Bargeldbetrag gesucht, ihn jedoch nicht gefunden habe (Urk. 1/40 S. 15). Vor dem Hintergrund, des doch tiefgreifenden Zerwürfnisses des Vaters mit den Söhnen B._____ (Privatkläger 2) und H._____ (vgl. dazu deren Aussagen in Urk. 1/6 S. 5 ff. und Urk. 1/8 S. 4 ff.) erscheint eine anderweitige Verwendung des Bargeldbetrages, mit der Absicht, diesen nach dem Ableben nicht den Söhnen
- 16 - zukommen zu lassen, durchaus als denkbare und damit gleichwertige Erklä- rungsvariante. 3.6.3. Der Privatkläger 2 liess weiter vorbringen, die Vorinstanz habe der arg ramponierten Glaubwürdigkeit der Beschuldigten zu wenig Beachtung geschenkt. Die Beschuldigte habe sich im vorliegenden Strafverfahren als notorische Lügne- rin präsentiert. Kaum eine ihrer diversen Aussagen habe sich am Schluss als wahr erwiesen. Sie habe nicht davor zurück geschreckt, den Strafverfolgungs- behörden eine Vielzahl von Lügen aufzutischen. Die Vorinstanz habe es schlicht unterlassen, die massiv beschädigte Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ange- messen zu würdigen (Urk. 164 S. 5 f., Urk. 198 S. 13 f.). 3.6.3.1. Diese Kritik des Privatklägers 2 zielt ins Leere. Einerseits ist darauf hin- zuweisen, dass sich die Vorinstanz durchaus mit der Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten auseinandergesetzt hat. Sie hat diesbezüglich auch überzeugend resümiert, dass die Aussagen der Beschuldigten aufgrund der ihr zukommenden Rolle im Strafprozess mit entsprechender Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 158 S. 28). Soweit der Privatkläger 2 die Depositionen der Beschuldig- ten in Frage stellt und sie "im vorliegenden Strafverfahren" als notorische Lügne- rin bezeichnet, beschlägt dies vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, als die Glaubwürdigkeit ihrer Person. Letztere ist denn auch nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung nicht von entscheidender Relevanz. Bei der Würdigung von Aussagen darf nämlich nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt wer- den. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kommt nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus be- deutender ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf geprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person ent- springen (Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E. 2.4.). Sofern der Privatkläger seinen Einwand mit angeblichen "Lügen" belegt, welche die Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens gegenüber der Strafverfol- gungsbehörde geäussert haben soll, so ist er darauf hinzuweisen, dass das "auf-
- 17 - fällige" Aussageverhalten der Beschuldigten auch der Vorinstanz nicht entgangen ist (Urk. 158 S. 34), weshalb sie bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vollkommen zu Recht auch gewisse Zweifel anbrachte (Urk. 158 S. 36). 3.6.4. Unzutreffend habe die Vorinstanz auch den Zivilprozess zwischen der Be- schuldigten und Herrn K._____ sowie dessen Zeugenaussagen gewürdigt. Na- mentlich habe die Vorinstanz verkannt, dass die Umstände dieses Zivilprozesses bei genauerer Betrachtung - und entgegen der Auffassung der Vorderrichter - die Beschuldigte nicht ent- sondern belasten würden. Die Betrachtung der zeitlichen Abläufe mache deutlich, dass der am 2. Dezember 2010 vermeintlich in Zürich abgeschlossene Vertrag und die Übergabe von CHF 700'000.00 nicht wie be- hauptet habe stattfinden können. Diese Geschichte sei von der Beschuldigten nachträglich inszeniert worden, weil sie eine Rechtfertigung benötigt habe, um die Herkunft des bei der N._____ Bank einbezahlten Geldes zu erklären. Weshalb hätte K._____, wenn er am 2. Dezember 2010 seine Darlehensschuld bei der Be- schuldigten tatsächlich beglichen hätte, den Prozess am Bezirksgericht Meilen noch weiterführen und sogar eine Fristerstreckung zur Erstattung der Klage- antwort verlangen sollen? Weiter stelle sich die Frage, weshalb K._____ dem Ge- richt nicht einfach mitgeteilt habe, dass die Sache durch Vergleich erledigt worden sei? Immerhin hätte ihm dies eine bedeutende Reduktion der von ihm zu bezah- lenden Gerichtskosten beschert. Weiter stelle sich die Frage, weshalb die Be- schuldigte am 9. Mai 2011 sogar die Begründung des Urteils beim Bezirksgericht Meilen verlangt habe, wenn doch die Angelegenheit nach ihrer eigenen Darstel- lung mit einem Saldovergleich bereits am 2. Dezember 2010 erledigt worden sei? Ebenfalls erscheine völlig sinnlos, dass die Beschuldigte auch noch eine Rechts- kraftbescheinigung verlangt habe. Dies deute darauf hin, dass die Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass sie das Urteil gegen Herrn K._____ noch werde vollstrecken müssen, nicht aber, dass die Forderung in jenem Zeitpunkt bereits bezahlt gewesen sei. Gleichzeitig - so der Privatkläger 2 weiter - lieferten diese Vorgänge auch einen Beweis dafür, dass K._____ sehr wohl ein Interesse daran gehabt habe, bei den Machenschaften der Beschuldigten mitzuwirken; die Vo- rinstanz irre, wenn sie davon ausgehe, K._____ habe kein augenscheinliches In- teresse gehabt, die Beschuldigte zu entlasten. K._____ habe der Beschuldigten
- 18 - noch einen Betrag von EUR 828'000.00 geschuldet. Die Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass K._____ diesen Betrag nie werde bezahlen können. Gleichzeitig habe sie fieberhaft nach einer Erklärung für den Geldeingang und die auffälligen Banktransaktionen gesucht. Die Einzahlungsdaten der Bankeinzahlun- gen habe sie nicht mehr beeinflussen können, aber die Forderung gegen Herrn K._____ habe ihr die dringend nötige Erklärung liefern können. Mit seiner Bestä- tigung, wonach er seine Schuld in bar beglichen habe, habe die Beschuldigte die Geldmittel erklären können. Herr K._____ habe durch diese Hilfeleistung seine eigene Schuld loswerden können. Wie die Vorinstanz unter diesen Umständen zur Schlussfolgerung komme, Herr K._____ habe kein augenscheinliches Interes- se daran gehabt die Beschuldigte zu entlasten, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Zu beanstanden sei weiter, dass die Vorinstanz die vollkommen unglaubhaften Aussagen des Zeugen K._____ nicht gewürdigt habe (Urk. 164 S. 6 ff., Urk. 199 S. 7 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Rechtsvertreter des Privat- klägers 2, auch die Zeugenaussage von D._____ liesse darauf schliessen, dass es sich beim Geld, das am 6. Januar 2011 bei der N._____-Bank einbezahlt wor- den sei, nicht um das Geld von K._____ gehandelt habe. D._____ habe die Schuld von K._____ gekannt und sogar ein paar Mal mit ihm deswegen telefo- niert. D._____ sei auch dabei gewesen, als die Beschuldigte am 6. Januar 2011 CHF 780'000.-- bei der N._____-Bank einbezahlt habe. D._____ könne als intimer Kenner der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten bezeichnet werden. Bei der Einzahlung habe er die Beschuldigte gefragt, woher das Geld stamme. Die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie hätte es im Ausland verdient, genau könne er es nicht mehr sagen. Ganz offensichtlich habe die Beschuldigte in diesem Zu- sammenhang Herrn D._____ nicht gesagt, die Angelegenheit K._____ sei nun er- ledigt. Aber genau dies wäre logisch gewesen, wenn es denn tatsächlich so ge- wesen wäre. Die einzige Erklärung dafür, dass die Beschuldigte Herrn D._____ nicht dahingehend informierte habe, sei, dass das Geld eben nicht von K._____, sondern aus dem Tresor der Eltern gestammt habe (Urk. 199 S. 10 f.). Schliess- lich liefere die Überweisung der Beschuldigten vom 30. Dezember 2010 im Betrag von CHF 5'680.- an K._____ ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass die von
- 19 - der Beschuldigten behauptete Barzahlung nie stattgefunden habe. Die Beschul- digte habe zu ihrer Zahlung von CHF 5'680.-- ausgeführt, diese habe keinen Zu- sammenhang zum anderen Geschäft aufgewiesen. Dazu führte der Rechtsvertre- ter des Privatklägers 2 aus, diese Aussage der Beschuldigten mache überhaupt keinen Sinn. Soweit K._____ am 2. Dezember 2010 tatsächlich seine Schuld mit einer Barzahlung und einem Saldovergleich beglichen gehabt hätte, hätte keine Veranlassung bestanden, ihm vier Wochen später während eines laufenden Ge- richtsverfahrens CHF 5'680.-- zu überweisen. Vielmehr sei in diesem Zusammen- hang die Aussage von D._____ zutreffend, wonach die Beschuldigte den Betrag von CHF 5'680.-- an K._____ habe überweisen müssen, damit dieser in der Lage gewesen sei, des der Beschuldigten auszuzahlenden Betrags habhaft zu werden (Urk. 199 S. 11, unter Verweis auf Urk. 21 STA-EV D._____ vom 21. Januar 2014). 3.6.4.1. Der Privatkläger 2 mutmasst einerseits, aufgrund der Chronologie des zwischen der Beschuldigten und K._____ am Bezirksgericht Meilen hängigen Zi- vilprozesses sei klar, dass der am 2. Dezember 2010 vermeintlich in Zürich abge- schlossene Vertrag und die Übergabe vom CHF 700'000.-- inszeniert worden sei- en. Hierzu gilt es zu bemerken, dass unbestrittenermassen zwischen der Be- schuldigten (Klägerin) und dem Zeugen K._____ (Beklagter) am 18. Oktober 2010 am Bezirksgericht Meilen ein Forderungsprozess eingeleitet wurde. Mithin also zu einem Zeitpunkt, als die Strafanzeige des Privatklägers 2 vom 28. April 2011 (Urk. 1/1) noch längst kein Thema war. Am 16. Mai 2011 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Eröffnungsverfügung (Urk. 1/52). Den Akten lässt sich des wei- teren entnehmen, dass die Strafanzeige des Privatklägers 2 mittels Ermittlungs- auftrag sowie Delegationsverfügung vom 16. Mai 2011 zwecks Durchführung ei- nes polizeilichen Ermittlungsverfahrens an die Kantonspolizei Zürich weitergeleitet wurde (Urk. 1/51/1-2). Am 11. Oktober 2011 fand sodann eine Hausdurchsuchung am Wohnort der Beschuldigten statt (Urk. 1/56/3). Bei dieser Gelegenheit wurde die Beschuldigte aktenkundig erstmals mit dem gegen sie erhobenen Vorwurf und dem Gegenstand des betreffenden Strafverfahrens konfrontiert (Urk. 1/56/2, Urk. 198 S. 15). Am 19. Januar 2012 erfolgte schliesslich die erste (polizeiliche) Ein- vernahme der Beschuldigten zur Sache (Urk. 1/4). Mit anderen Worten erfuhr die
- 20 - Beschuldigten von amtlicher Seite frühestens am 11. Oktober 2011, mithin ziem- lich genau ein Jahr nach Anhebung der Forderungsklage am Bezirksgericht Mei- len, von der gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchung. Dass die Beschuldigte über ein Jahr, bevor sie von den gegen Sie erhobenen Anschuldigungen Kenntnis hatte, eine Forderungsklage über einen Betrag von rund CHF 1 Million gegen K._____ anhob, einzig mit dem Ziel, auf diese Weise eine Geldüberweisung zu "inszenieren" um damit die nachfolgenden Transaktionen aus dem behaupteten Diebstahl zu rechtfertigen, kann zwar nicht per se ausgeschlossen werden. Dass aber die Forderung der Beschuldigten gegenüber K._____ einen realen Hinter- grund hatte und der Zivilprozess deshalb der Sache wegen geführt wurde ist min- destens ebenso wahrscheinlich, wenn nicht gar wahrscheinlicher. Daraus alleine lässt sich jedenfalls nichts zum Nachteil der Beschuldigten ableiten. Dies umso weniger, als es wohl weit einfachere Mittel und Wege gegeben hätte, die behaup- teterweise gestohlene Million sozusagen spurlos verschwinden zu lassen. Hätte die Beschuldigte das Geld zudem tatsächlich mittels unlauterer Machenschaften vor ihren Gläubigern verstecken wollen, dann hätte es wohl wenig Sinn gemacht, das Geld zuerst mittels Kredit erhältlich zu machen, es dann in Bargeld umzu- wandeln und über den Umweg ihrer Eltern zu behändigen, um es hernach wieder auf ohne Weiteres ihr zuordenbare Bankkonten einzubezahlen. Wenn der Privatkläger 2 weiter vorbringen lässt, das Verhalten von K._____ sei auch deshalb verdächtig, weil er nach dem vermeintlichen Vollzug der mit der Be- schuldigten getroffenen Vereinbarung das Gericht nicht über die vergleichsweise Erledigung des Prozesses informiert habe (Urk. 199 S. 10 f.), so ist dem einer- seits entgegen zu halten, dass er im Prozess Beklagter war und als solcher einen Rückzug des Verfahrens gar nicht hätte veranlassen können. Zudem gab K._____ anlässlich seiner rechtshilfeweisen Zeugenbefragung zu Protokoll, dass er sich überhaupt nicht um den in der Schweiz anhängigen Prozess gekümmert habe (Urk. 1/45/20/3 S. 7 ff.), welche Darstellung auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Prot. II S. 13). Entgegen der Einschätzung des Rechtsvertreters des Privatklägers 2 spricht es im Übrigen nicht gegen den von der Beschuldigten dargelegten Zahlungsvorgang über CHF 700'000.--, dass sie das Bezirksgericht Meilen nicht über die Vereinbarung vom 2. Dezember 2010
- 21 - mit Herrn K._____ informierte. Einerseits betraf die Vereinbarung nur einen Teil- betrag der gesamten Forderung der Beschuldigten (vgl. Urk. 1/51/31/6) und ande- rerseits werden in einem Urteil auch noch Nebenpunkte geregelt. Mit anderen Worten bestanden für die Beschuldigte als Klägerin durchaus nachvollziehbare Gründe, das Verfahren mit einem begründeten und vollstreckbaren Urteil zum Abschluss zu bringen. Was die Aussagen des Zeugen K._____ anbelangt, ist festzuhalten, dass diese aufgrund ihrer Einsilbigkeit einer vertieften Aussageanalyse praktisch nicht zu- gänglich sind. Immerhin bestätigte er aber, dass er sich vertraglich verpflichtet habe, den Betrag von CHF 700'000.– an die Beschuldigte zu bezahlen. Auf- horchen lässt jedoch seine weitere Deposition wonach er sich zunächst nicht zu erinnern vermochte, welches die Hintergründe dieses Vertrages gewesen seien und ob der betreffende Inhalt des Vertrages auch umgesetzt worden sei. Auf ent- sprechende Nachfrage gab er dann aber doch zu Protokoll, das von ihm stam- mende Geld habe seinen Ursprung in einem Darlehen der Beschuldigten an ihn gehabt, welches - abgesehen von vernachlässigbaren Spesen - nicht zweck- gebunden eingesetzt worden sei (Urk. 1/45/19/4 S. 10). Insofern bestätigte der Zeuge die Angaben der Beschuldigten, was die Vorinstanz bereits richtigerweise festhielt (Urk. 158 S. 27 f.). Selbstverständlich - und insoweit ist dem Privatklä- ger 2 zuzustimmen - wirft das (Aussage-)Verhalten von K._____ mehr Fragen auf, als es beantwortet. Dass er aber in Absprache mit der Beschuldigten einen Zivil- prozess inszeniert bzw. einen Darlehensvertrag fingiert haben soll, um Letzterer zu ermöglichen, das vermeintlich gestohlene Geld vor den Miterben zu ver- stecken, lässt sich nicht beweisen. Ebenso mag entsprechend dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Privat- klägers 2 auffällig erscheinen, dass der Vermögensverwalter D._____ angab, nichts über die Zahlung der CHF 700'000.-- durch K._____ gewusst zu haben, nachdem er zuvor in das Inkasso des ausstehenden Betrags involviert gewesen war. Aber auch dies bleibt letztlich nur ein schwaches Indiz für die Hypothese des Privatklägers 2, zumal aus den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen mit D._____ zu schliessen ist, dass er gerade kein intimer Kenner, welcher Begriff der
- 22 - Rechtsvertreter des Privatklägers 2 im Rahmen der Berufungsverhandlung ver- wendete, der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten war, sondern allgemein sehr knapp über deren finanziellen Abläufe informiert war. So wusste er bei- spielsweise weder, dass er eine Zeichnungsberechtigung für das von ihm verwal- tete N._____-Bank Konto hatte (vgl. Urk. 1/28 S. 10), noch war er über die Geld- flüsse auf den Konten der Beschuldigten informiert (vgl. Urk. 1/28 S. 9, S. 12, Urk. 1/36 S. 4). Schliesslich war ihm auch nicht bekannt, mit welcher Tätigkeit die Be- schuldigte das Geld erwirtschaftete (Urk. 1/28 S. 5). Vor diesem Hintergrund er- scheint es nicht ungewöhnlich, dass der Zeuge D._____ betreffend die Angele- genheit K._____ allenfalls nicht vollständig im Bild war. Damit ist festzuhalten, dass sich aufgrund des Zivilprozesses zwischen der Be- schuldigten und K._____ sowie aus seinen Zeugenaussagen und denjenigen von D._____ nichts ableiten lässt, was klar und unmissverständlich für ein deliktisches Verhalten der Beschuldigten im Sinne der Anklage sprechen würde. Die von ihr ins Feld geführten Erklärungen zu den Finanztransaktionen finden zumindest teil- weise Stütze in den vorhandenen Akten sowie in der Zeugenaussage von K._____. Dieser Darstellung stehen die zwar nachvollziehbaren und durchaus auch denkbaren Mutmassungen des Privatklägers 2 gegenüber. Bewiesen ist damit aber weder das eine, noch das andere. 3.6.5. Der Privatkläger 2 lässt weiter vorbringen, wenn die Vorinstanz erwäge, dass allenfalls fiskalische Gründe für das "ausgesprochen fragwürdige" Aussage- verhalten der Beschuldigten ursächlich sein könnten, so sei diese Annahme voll- ends unbegründet. Die von der Beschuldigten erwähnten Quellen für den frag- lichen Bargeldzufluss stammten nämlich aus Vorgängen, welche sich in Italien abgespielt hätten. Gestützt auf das Schweizerisch - Italienischen Doppelbesteue- rungsabkommen sei klar, dass der Beschuldigten aufgrund dieser Vorgänge in Italien, in der Schweiz kein steuerliches Ungemach gedroht habe. Entsprechend könne die Beschuldigte daraus auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Namentlich könne damit nicht ihr fragwürdiges Aussageverhalten erklärt werden (Urk. 164 S. 9, Urk. 199 S. 15).
- 23 - 3.6.5.1. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend auch Zahlungen aus einem Darlehensvertrag zur Debatte stehen, die in der Schweiz eingeklagt und hier auch (mutmasslich) vergleichsweise bezahlt wurden, könnten entgegen der Auffassung des Privatklägers 2 unter anderem sehr wohl auch fiskalische Gründe für das "ausgesprochen fragwürdige" Aussageverhalten der Beschuldigten ursächlich sein. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, dass die Aussagen der Be- schuldigten im Zusammenhang mit den Bargeldbezügen bei der Bank O._____ AG und den Einzahlungen bei der Bank N._____ AG einerseits sowie im Zusammenhang mit der behaupteten Bargeldübergabe durch K._____ und den Einzahlungen bei der Bank P._____ AG gerade angesichts ihrer Ausbildung und unternehmerischer Erfahrung einen ausgesprochen fragwürdigen Eindruck hinter- lassen hätten. So habe sich die Beschuldigte in frühen Einvernahmen diesbezüg- lich äusserst zurückhaltend geäussert, um dann in späteren Einvernahmen teil- weise widersprüchliche oder nur nach mehreren Anläufen nachvollziehbare Aus- sagen zu machen. In diesem Kontext sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Gründe hierfür nicht allein im vorliegenden Verfahren, sondern angesichts der im Recht liegenden Steuerunterlagen auch in steuerrechtlichen Überlegungen zu fin- den sein könnten (Urk. 158 S. 31 f.). Diese überzeugenden Erwägungen vermag der Privatkläger 2 mit seinem Einwand jedenfalls nicht zu entkräften. 3.6.6. Weiter habe die Vorinstanz die Ausführungen der Privatkläger als spekula- tiv und vage qualifiziert, wonach ein existenzbedrohender Zivilprozess in Millio- nenhöhe rund um die Q._____-Affäre ein Motiv für die Tat der Beschuldigten hät- te sein können. Die von der Vorinstanz diesbezüglich gezogenen Schlüsse seien falsch. Es sei in diesem Zusammenhang nie geltend gemacht worden, dass die Beschuldigte mit der gestohlenen Million die von ihr geforderte Schadenersatz- zahlung habe erledigen wollen. Vielmehr sei der Zusammenhang darin zu sehen, dass sie angesichts des Zivilprozesses vor einer existentiellen Bedrohung ge- standen habe. Selbst wenn nur ein Bruchteil der Klage auf sie zurückgefallen wä- re, wäre sie dadurch finanziell erledigt gewesen. Indem sie eine Million als Schwarzgeld habe beiseite schaffen können, habe sie Reserven anlegen können, welche auch vor dem Zugriff der allfälligen Gläubiger sicher gewesen wären. Hier- in sei das mögliche Motiv zu sehen und es könne entgegen der Ansicht der Vor-
- 24 - instanz denn auch nicht von der Hand gewiesen werden (Urk. 164 S. 9, Urk. 199 S. 16). 3.6.6.1. In der Tat macht es den Anschein, als ob die Vorinstanz die Argumenta- tion des Privatklägers 2 missverstanden und daraus einen falschen Schluss ge- zogen hat. Letztlich aber lässt sich auch unter diesem Titel nichts Eindeutiges zum Nachteil der Beschuldigten ableiten. Die vom Privatkläger 2 aufgestellte Hy- pothese betreffend das Beiseiteschaffen von finanziellen Mitteln in Form von Schwarzgeld krankt nämlich an einem ganz zentralen Punkt: Welchen Sinn hätte es gemacht, das vermeintlich "gestohlene Schwarzgeld" wenige Tage nach dem Diebstahl wieder auf das eigene Konto einzubezahlen, wo es für die Gläubiger
- vor welchen man es ja nach Darstellung des Privatklägers 2 verstecken wollte - leicht auffindbar und verarrestierbar gewesen wäre? Ein solch sinnbefreites Ver- halten ist von der akademisch gebildeten und im Geschäftsleben hinlänglich er- probten Beschuldigten kaum zu erwarten. Allein schon aus diesem Grund er- scheint die vom Privatkläger 2 unter diesem Titel vorgebrachte Hypothese als wenig nachvollziehbar und schon gar nicht überzeugend. 3.6.7. Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, es sei durchaus denkbar, dass sich das Tatgeschehen zumindest teilweise so zu- getragen habe, wie es die Privatkläger geschildert hätten. Allerdings müssten de- ren Aussagen auch mit einer gewissen Skepsis gewürdigt werden. Auf der ande- ren Seite könnten die Aussagen der Beschuldigten weder als absolut unglaubhaft noch als unmöglich eingestuft werden. Bei einer derartigen Sachlage müsse die Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freigesprochen werden (Urk. 158 S. 36). Diese Auffassung der Vorinstanz ist im Ergebnis zutreffend und es kann ihr auch im Berufungsverfahren zugestimmt werden. Jedenfalls ist es dem Privatkläger 2 mit seinen diversen Einwänden nicht gelungen, das vor- instanzliche Beweisergebnis nachhaltig in Frage zu stellen respektive umzu- stossen. Wie bereits dargetan, fehlt nach übereinstimmender Darstellung sämt- licher verfahrensbeteiligter Parteien ein unmittelbarer Beweis für die behauptete deliktische Handlung. Damit bleibt einzig die Möglichkeit, die vorhandenen Indi- zien im Sinne einer mittelbaren Beweisführung zu würdigen. Von besonderem In-
- 25 - teresse sind daher zunächst die Aussagen der Beschuldigten. Diese wurden von der Vorinstanz vollständig und korrekt zusammengefasst. Mit den Vorderrichtern ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte, zumindest was die auf ihren Kontos festgestellten Transaktionen angeht, widersprüchlich und insgesamt alles andere als überzeugend ausgesagt hat. Aus diesem Aussageverhalten kann sie nichts zur ihren Gunsten ableiten. Auf der anderen Seiten erschöpfen sich die Aussagen der Privatkläger sowie jene der weiteren Zeugen notgedrungenermassen weitest- gehend in Spekulationen und Hypothesen und dienen damit auch nicht in ein- deutiger Manier zur Sachverhaltserstellung. Hinzu kommt, dass aufgrund der ge- samten Umstände mehrere alternative Erklärungen für das Verschwinden des fraglichen Geldbetrages in Frage kommen. Neben dem behaupteten Diebstahl durch die Beschuldigte, steht insbesondere auch eine anderweitige Verwendung durch die Eltern im Raum, zumal die Million auch im Testament der Eltern nicht erwähnt wurde. Wie zuvor erwogen, kann ein Diebstahl durch die Brüder entge- gen der Auffassung der Vorinstanz ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der allseits als problem- und konfliktbehaftet geschilderten fami- liären Situation und der wohl daher rührenden, offenkundig privilegierenden Be- handlung der Beschuldigten durch ihre Eltern, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese den inkriminierenden Bargeldbetrag vor ihrem Ableben ihrer Tochter in bewusster Umgehung der erbrechtlichen Ausgleichsvorschriften über- eignet haben. Denkbar wäre mit derselben Argumentation sodann auch eine Übereignung an den Sohn der Beschuldigten. Immerhin haben die Zeuginnen I._____ sowie G._____ darauf hingewiesen, dass es ihrer Auffassung nach denk- bar sei, dass der Vater den Bargeldbetrag habe verschwinden lassen, um seine Kinder (wohl Söhne gemeint) wegen des Streits im Zusammenhang mit dem Ver- kauf der elterlichen Liegenschaft an die Beschuldigte abzustrafen respektive um sich an ihnen zu "rächen" (Urk. 1/18 S. 10 und Urk. 1/31 S. 2 ff.). Sollte dies der Fall gewesen sein, so würde ein solches Vorgehen auch das lavierende Aussa- geverhalten der Beschuldigten - zumindest teilweise - erklären. Letztlich stellt aber auch diese Erklärungsvariante bloss eine Spekulation dar, die indes bei ob- jektiver Betrachtung ebenso denkbar ist, wie der, der Beschuldigten zur Last ge- legte Diebstahl.
- 26 - 3.6.8. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, setzt ein Schuldspruch voraus, dass kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, dass sich der Sachverhalt wie zur An- klage gebracht, zugetragen hat. Vorliegend bestehen eine ganze Reihe von Zwei- feln, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer in praktisch allen Teilen (hiervon auszunehmen ist einzig die widerlegte vorinstanzliche alternative Erklärung "Diebstahl durch die Söhne") überzeugenden und gründlichen Beweiswürdigung zutreffend erkannt und in nicht zu beanstandender Art und Weise gewürdigt hat. Angesichts der Beweis- respektive Indizienlage lässt sich der zur Anklage ge- brachte Sachverhalt nicht erstellen. Die Vorinstanz hat das Notwendige hierzu ausgeführt, sodass auf deren Erwägungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO
- mit der zuvor erwähnten Einschränkung vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 158 S. 28 ff.). Bei diesem Beweisergebnis ist die Beschuldigte in Bestä- tigung des vorinstanzlichen Entscheides vom Anklagevorwurf des Diebstahls von CHF 1 Million innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB (Anklage Ziff. 1) freizusprechen.
4. Geldwäscherei, Betrug und Urkundenfälschung (Anklageziffern 2, 3 und 6) 4.1. Infolge des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Anklageziffer 1, lassen sich auch die auf diesem Anklagevorwurf basierenden und sozusagen akzessorisch zur Anklage gebrachten Vorwürfe der Geldwäscherei, des Betruges und der Urkundenfälschung nicht erstellen. 4.2. Mit Bezug auf den behaupteten Diebstahl von CHF 1 Million ist die Be- schuldigte nach dem Gesagten vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 2), des Betrugs zum Nachteil eines Angehö- rigen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 3 StGB (Anklage Ziff. 3) sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer 6) ebenfalls freizusprechen.
5. Diebstahl (Anklageziffer 4). 5.1. Der Beschuldigten wird unter Anklageziffer 4 in tatsächlicher Hinsicht vor- geworfen, sie habe kurz vor respektive nach dem Ableben ihrer Eltern am
- 27 - tt. Oktober 2010 ein im Eigentum der Eltern bzw. der Erbengemeinschaft stehen- des Bild des Malers R._____ (Urk. 1/44/4; …, sign. und dat. 1925, Aquarell auf Papier, 23,1 x 18,1 cm) mit einem Wert von mindestens CHF 150'000.– in der el- terlichen Liegenschaft behändigt um es für sich zu behalten und um dessen Wert nicht in den Erbteilungsprozess einfliessen und damit nicht auf ihren Erbteil an- rechnen lassen zu müssen. Durch ihr Verhalten seien die Miterben B._____, A._____ und H._____ in der Höhe des Wertes des Bildes von ca. CHF 150'000.– geschädigt worden. Die Beschuldigte habe sich damit des Diebstahls innerhalb der Familie schuldig gemacht (Urk. 80 S. 7 f.). 5.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, dass die Beschuldigte das fragliche Bild noch vor oder kurz nach dem Tod der Eltern am tt. Oktober 2010 behändigt und für sich behalten habe. Aktenkundig sei sodann, dass die Beschuldigte in der Folge am 31. August 2011 einen Erbteilungsvertrag mit ihren Brüdern unterzeichnete, in dem in Ziffer 10 ausdrücklich festgehalten war, dass die Vertragsparteien, mithin (auch) die Be- schuldigte, "keinerlei Kenntnis über den Verbleib" des R._____-Bildes hatten. Damit erreichte die Beschuldigte, dass der Wert des Bildes nicht in den Erbtei- lungsprozess einfloss und somit keine Anrechnung an ihren Erbteil stattfand. Was den Wert des fraglichen Bildes anbelangt, erwog die Vorinstanz es sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einem Bild auszugehen, das zwar nicht den Marktwert eines Originalwerkes des Malers R._____ erziele, aufgrund der qualita- tiv hochstehenden Herstellungsweise sei aber davon auszugehen, dass es auf dem Kunstmarkt gleichwohl einen substanziellen Wert habe, der bis in den tiefen zweistelligen Prozentbereich des Wertes des Originalwerkes reichen könne. Zum Tatzeitpunkt sei die Beschuldigte aber erwiesenermassen von einem Originalwerk ausgegangen. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift sei da- her - mit Ausnahme des Wertes des Bildes - erstellt (Urk. 158 S. 54 ff.). 5.3. Vor Vorinstanz nahm die Beschuldigte stark zusammengefasst den Stand- punkt ein, sie habe das fragliche R._____-Bild in einem Safe der vormals von ih- ren Eltern und danach von ihr selbst bewohnten Liegenschaft aufbewahrt, nach- dem sie es zufälligerweise in der Sauna der elterlichen Liegenschaft gefunden
- 28 - habe. Sie habe ihre Brüder zunächst nicht über den Fund in Kenntnis gesetzt, weil die Beziehung zu ihnen belastet gewesen sei und sie sich von ihnen im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung über den Tisch gezogen gefühlt habe. Sie habe aber geplant gehabt, Ihre Brüder zu informieren, sobald diese wieder auf sie zukommen würden (Urk. 114 S. 7 ff.). Im Rahmen des Berufungs- verfahrens führte die Beschuldigte hinsichtlich der unterlassenen Information an ihre Brüder betreffend das Auffinden des Bildes aus, es hätten damals wohl zu viele Emotionen mitgespielt. Sie sei von ihren Eltern gemeinsam mit ihrem Bruder als Willensvollstreckerin gewünscht worden. Dies habe einen Grund gehabt. Sie habe sich im Gegensatz zu ihren Brüdern schon immer mit der Bildersammlung ihrer Eltern beschäftigt. Sie habe mit dem Willensvollstrecker abgemacht, dass ih- re jeweiligen Tätigkeiten aus der Erbmasse vergütet würden. Der Willensvollstre- cker habe das für sich selber dann gemacht, gegenüber ihr hätte er sich jedoch nicht an die Abmachung gehalten. Sie habe sich aber Mühe gegeben und sei deshalb der Ansicht gewesen, dass die Brüder sich bei ihr melden sollten. Zum Bild selber führte die Beschuldigte aus, mit der Zeit sei man nicht mehr davon ausgegangen, dass es echt sei. R._____ sei einer jener Russen gewesen, bei welchen generell der Verdacht aufgekommen sei, Bilder könnten nicht echt sein. Ihr Vater habe es einmal Frau I._____ zum Verkauf gegeben. Das Bild sei dann aber wieder zurück gekommen. Man habe letztlich nicht gewusst, ob das Bild echt sei oder nicht. Zum Wert eines kopierten oder gefälschten Bildes eines Klasse- werkes führte die Beschuldigte aus, sie schätze ein solches habe 10% des Wer- tes eines Originalwerkes. Sie glaube aber, dass wenn es unterzeichnet sei, es nicht mehr verkauft werden dürfe (Urk. 198 S. 23-24). 5.4. Vorab ist festzuhalten, dass sich das fragliche Bild des Malers R._____ sowohl nach Darstellung der Beschuldigten als auch nach derjenigen ihrer Brüder zu Lebzeiten ihrer Eltern in deren Eigentum befunden hat und in der elterlichen Liegenschaft in … [Ort] aufgehängt war. Weiter blieb im Verlauf der Untersuchung und auch vor Vorinstanz allseits unbestritten, dass das nämliche Bild nach dem Ableben der Eltern am tt. Oktober 2010 unauffindbar war und es erst anlässlich der am nunmehrigen Wohnort der Beschuldigten (ehemals elterliche Liegen- schaft) durchgeführten Hausdurchsuchung vom 11. Oktober 2011 in deren Tresor
- 29 - sichergestellt werden konnte. Die Vorinstanz hat hierzu das Notwendige ausge- führt, worauf zu verweisen ist (Urk. 158 S. 49 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.5. Mit der Vorinstanz bestehen aufgrund diverser Indizien keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt so zugetragen hat, wie er der Beschuldigten zur Last gelegt wird; nämlich, dass sie das fragliche Bild noch vor oder kurz nach dem Tod der Eltern am tt. Oktober 2010 behändigt und für sich behalten hat. Wie die Vorinstanz festhielt, ergibt sich aus den Akten, dass die Be- schuldigte am 31. August 2011 mit ihren Brüdern einen Erbteilungsvertrag unter- zeichnete, in welchem die Parteien unterschriftlich bestätigten "keinerlei Kenntnis über den Verbleib" des R._____-Bildes zu haben. Damit habe die Beschuldigte erreicht, dass der Wert des Bildes nicht in den Erbteilungsprozess eingeflossen und somit eine Anrechnung an ihren Erbteil unterblieben sei. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die relevanten Argumente für dieses Fazit aufgeführt (vgl. Urk. 158 S. 51 ff.). Zur Überzeugung, dass die Beschuldigte das Bild für sich beanspruchte, führt vorab die Tatsache, dass die Beschuldigte beim Auffinden des Bildes anlässlich der Hausdurchsuchung erwiesenermassen die Unwahrheit sagte. So gab die Beschuldigte an, das sich im Tresor befindliche Bild sei an einer Ausstellung in Bern gewesen, für welche Aussage es keine Erklärung gab und auch die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, das sei ein Blödsinn gewesen (Prot. II S. 22). Mit der Vorinstanz kann der Grund der fehler- haften Angabe nicht mit dem Überraschungseffekt der Hausdurchsuchung ge- rechtfertigt werden. Denn hätte die Beschuldigte nichts zu verbergen gehabt, hät- te sie ja unbefangen antworten können, was gegenüber den Polizeibeamten auch zu erwarten gewesen wäre. Die Tatsache aber, dass sie gegenüber der Polizei log, lassen die Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Auf- finden des Bildes unglaubhaft erscheinen. Diese Prämisse ist für die nachfolgen- de Wertung der Aussage der Beschuldigten von Bedeutung, wonach sie das Bild in der Sauna der elterlichen Liegenschaft gefunden habe und dies damit erklärte, dass die Liegenschaft ihrer Eltern nach deren Tod nicht vollständig geräumt wor- den sei, wohingegen der Liquidator S._____ ausführte, das Haus sei leer und be- senrein übergeben worden. Diese Aussagen deponierte S._____ als Zeuge und frei von eigenen Interessen. Die Vorinstanz hob dazu zu Recht hervor, dass
- 30 - S._____ seine Aussage zudem in weitere Umstände einzubetten vermochte. So führte er betreffend Sauna und Keller aus, dass sich in diesen Lokalitäten vor der Räumung noch Gegenstände befunden hätten, welche in der Folge beseitigt wor- den seien (Urk. 1/25 S. 6 f.). Auch seien vor der Endabnahme und Übergabe alle Räume noch einmal überprüft worden (Urk. 1/25 S. 7). Korrekt wies die Vor- instanz auch auf den Umstand hin, dass der Liquidator zum Zeitpunkt der Liquida- tion bereits wusste, dass ein R._____-Bild als verschwunden galt (Urk. 1/25 S. 8). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass S._____ irgendwelche Gegenstände übersehen haben könnte. Vielmehr ist seine Aussage, das Haus sei leer und be- senrein übergeben worden glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Davon, dass sich das R._____-Bild in der Liegenschaft am …-weg … befunden hat, mitunter die Version der Beschuldigten den Tatsachen entspricht, ist auch deshalb nicht auszugehen, weil der Zeuge T._____ ausführte, die Beschuldigte habe ihm im Rahmen des Schätzungsauftrags (R._____, U._____ und V._____) gesagt, diese Bilder seien nicht im Elternhaus gewesen, als er zur Bilderbesichtigung zwecks Evaluierung für die Auktion dort gewesen sei. Die Beschuldigte habe ihm gesagt, die drei genannten Bilder seien bei ihr (Urk. 1/21 S. 4). Im Berufungsverfahren rügte der Verteidiger in diesem Zusammenhang, der Schätzungsauftrag stelle keinen Beweis dafür dar, dass das Bild im Besitz der Beschuldigten gewesen war (Urk. 201 S. 8), was für sich allein betrachtet zutreffend ist. Aber der Schätzungs- auftrag ist nicht losgelöst von den weiteren Begebenheiten, sondern im Kontext mit diesen zu betrachten. Und dabei spricht eben die Schätzung des R._____- Bildes dafür, dass die Beschuldigte im Besitz des Bildes war. Zum einen, weil sie dies dem Zeugen T._____ so mitteilte und zum anderen, weil eine Schätzung, separat der anderen Bilder, keinen Sinn ergeben hätte, hätte die Beschuldigte über den Verbleib des Bildes nicht Bescheid gewusst. Davon, dass die Schätzung lediglich der guten Ordnung halber hätte vorgenommen werden sollen, wie die Beschuldigte dies vor Vorinstanz darlegte (Prot. I S. 39), ist nicht auszugehen, zumal die Bilder ja bereits privat dokumentiert waren. Gemäss Aussage der Be- schuldigten war der R._____ auch auf der Versicherungsliste der W._____ aufge- führt (Prot. I S. 39). Jedenfalls hätte es keiner Schätzung eines Auktionshauses bedurft, wenn das Bild nicht physisch vorhanden gewesen wäre. Auch erschiene
- 31 - im Fall, dass das Bild lediglich der guten Ordnung halber geschätzt worden wäre, die Aufregung gegenüber AA._____ von AB._____, welche das R._____-Bild auf der Auktionsliste aufführte, nicht nachvollziehbar. Hätte die Beschuldigte betref- fend das Bild nämlich kein Geheimnis gehütet, sondern sich einzig daran gestört, dass es in den Entwurf der Verkaufsliste aufgenommen wurde, welche Aussage die Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz (Prot. I S.40) als auch in der Berufungs- verhandlung machte (Prot. II S. 24), dann hätte eine einfache Erklärung gegen- über Frau AA._____ genügt, nämlich, dass das R._____-Bild nicht verkauft wer- den soll bzw. kann. Es ist somit im Ergebnis mit der Vorinstanz festzustellen, dass sowohl die Aussagen der Beschuldigten betreffend das Auffinden des Bildes als auch ihr Verhalten im Rahmen der Schätzung der Bilder und der Erstellung der Auktionsliste deutlich dafür sprechen, dass sie bezüglich des R._____-Bildes auf einem anderen Wissensstand war, als die übrigen Erben und entsprechend dem Anklagesachverhalt das Bild an sich genommen hatte. 5.6. Bezüglich des Wertes des Bildes kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, in dubio pro reo lasse sich nicht erstellen, dass es sich dabei um ein Originalwerk des Malers R._____ handle. Wenngleich das Bild zwar nicht den Marktwert eines Originalwerks aufweise, habe es aufgrund der qualitativ hochste- henden Herstellungsweise auf dem Markt aber gleichwohl einen substanziellen Wert, der bis in den tiefen zweistelligen Prozentbereich des Werts eines Original- werks reichen könne. Die Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt nachge- wiesenermassen von einem Originalwerk von R._____ ausgegangen (Urk. 158 S. 54 ff.). Diese zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid sind zu übernehmen, dies insbesondere auch nachdem die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, sie schätze, das Bild weise einen Wert von 10% des Originalwerts auf (Urk. 198 S. 24). Demgegenüber brachte der Verteidiger in der Berufungsverhandlung vor, das Bild sei mit einer Signatur des Künstlers ver- sehen worden und weise deshalb keinen objektiven Wert auf (Urk. 201 S. 22). Dieser Feststellung ist nicht zu folgen, zumal das Bild nie als wertlos deklariert worden ist und offenbar auch über einen Betrag von CHF 150'000.-- versichert worden war.
- 32 - 5.7. Mit der Vorinstanz ist somit der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift vom 11. März 2016 – mit Ausnahme des Wertes des Bildes – er- stellt.
6. Betrug und Urkundenfälschung bzgl. das R._____-Bild (Anklageziffern 5 und 6) 6.1. Der Beschuldigten wird im Zusammenhang mit dem R._____ Bild in tat- sächlicher Hinsicht stark zusammengefasst vorgeworfen, sie habe dieses zu ei- nem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nach dem Versterben der Eltern beiseite geschafft und dabei die Miterben (ihre drei Brüder) nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie im Besitze des Bildes sei. Auch anlässlich des Ab- schlusses des Erbteilungsvertrages habe die Beschuldigte wahrheitswidrig erklärt, dass sie nicht im Besitz des R._____-Bildes sei. Dies alles habe sie getan, um das Bild behalten zu können, obschon sie gemäss erbrechtlicher Regelung darauf nicht den vollständigen, sondern nur im anteilsmässigen Umfang ihrer Erbquote Anspruch gehabt habe. Die Miterben seien davon ausgegangen, dass die Be- schuldigte wahrheitsgemässe Angaben gemacht und tatsächlich keine Kenntnis vom Verbleib des Bildes gehabt habe. Insbesondere hätten auch keine anderwei- tigen Kenntnisse über den Verbleib des Bildes vorgelegen und die Angaben der Beschuldigten seien nicht überprüfbar gewesen (Urk. 80 S. 8 ff.). 6.2. Gestützt auf den vorstehend vollumfänglich erstellten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 4 hat die Beschuldigte das Bild von R._____, …, sign. und dat. 1925, Aquarell auf Papier, 23.1 x 18.1 cm, kurz vor oder nach dem Tod ihrer El- tern beiseite geschafft wobei sie ihre Brüder nicht darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass sie im Besitz des Bildes war. Aktenkundig ist zudem, dass die Beschuldigte am 31. August 2011 durch ihren damaligen Rechtsvertreter, Fürsprecher Y2._____, einen Erbteilungsvertrag mit ihren Miterben unterzeichnen liess. Unter Ziffer 10 dieses Vertrages liess sie wahrheitswidrig erklären, dass sie "keinerlei Kenntnis über den Verbleib" des R._____-Bildes habe und damit auch nicht im Besitze des Bildes sei.
- 33 - 6.3. Nach dem Gesagten ist der unter den Anklageziffern 5 und 6 der Anklage- schrift vom 11. März 2016 umschriebene Sachverhalt - mit zuvor unter Ziffer 5.6 erwähnten Einschränkung betreffend den Wert des Bildes - ebenfalls erstellt. Da- von ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung auszugehen. III. Rechtliche Würdigung
7. Diebstahl 7.1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und überzeugend. Sie kann - nachdem die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung zu bestätigen ist - übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Dies insbesondere, nachdem die Verteidigung vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage keine Rügen gegen die rechtliche Würdigung vorbrachte (vgl. Urk. 201 S. 21). 7.2. Die Beschuldigte ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheides in Be- zug auf das R._____-Bild des Diebstahls innerhalb der Familie i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen.
8. Betrug 8.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stellt der sogenannte Sicherungsbe- trug dann eine straflose Nachtat zum vorausgegangenen Diebstahl dar, wenn sich beide Delikte einerseits gegen ein und dasselbe Rechtsgut sowie andererseits gegen das Vermögen derselben Person richtet (Stratenwerth/Wohlers, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 139 StGB N 15; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 139 StGB N 41). Sowohl der Diebstahl als auch der Betrug richteten sich gegen das Vermögen der Erben- gemeinschaft. Insofern erübrigt es sich, den unter Ziffer 5 der Anklageschrift ge- schilderten Sachverhalt unter den Straftatbestand des Betruges zu subsumieren, da selbst dann eine Bestrafung ausser Betracht fällt, wenn der Tatbestand erfüllt wäre.
- 34 - 8.2. Entsprechend ist die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil eines Angehörigen i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 3 StGB freizu- sprechen.
9. Urkundenfälschung 9.1. Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass für die Falschbeur- kundung zur Abgrenzung von der straflosen schriftlichen Lüge eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft verlangt wird. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn ob- jektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten. So erwog das Bun- desgericht in BGE 120 IV 25 S. 29, dass eine einfach-schriftliche Vertragsurkunde lediglich beweise, dass zwei Personen übereinstimmend eine bestimmte Willens- erklärung abgegeben hätten. Dafür sei die Urkundeneigenschaft zu bejahen. Eine einfach-schriftliche Vertragsurkunde beweise dagegen aber nicht, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertrags- parteien entspräche. Sie beweise insbesondere nicht, dass Willensmängel bei den Vertragsparteien ausgeschlossen werden könnten, und sie beweise auch nicht, dass keine Simulation vorliege. Für die inhaltliche Richtigkeit eines einfach- schriftlichen Vertrages bedürfe es deshalb besonderer Garantien, wie sie von der neueren Rechtsprechung entwickelt worden seien. Dass derartige Garantien in casu nicht vorliegen, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung aufgezeigt. Ihr ist namentlich uneingeschränkt zuzustimmen, wenn sie erwägt, das Gegenteil sei der Fall, denn die Parteien hätten ja just mit der Konventionalstrafe-Klausel im Erbteilungsvertrag gar selbst Dispositionen für den Fall unwahrer Aussagen ge- troffen und daher offenkundig auch mit einem bestimmten Grad an Ungewissheit gerechnet. 9.2. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der erstellte Anklagesach- verhalt den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB nicht erfüllt. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem R._____-Bild i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB ist daher im Berufungsverfahren ohne Weiteres zu bestätigen.
- 35 - IV. Sanktion und Vollzug
10. Strafzumessung 10.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, das objektive Tatver- schulden wiege insgesamt gerade noch leicht und werde auch durch das subjek- tive Tatverschulden nicht massgeblich relativiert. Gesamthaft betrachtet sei von einem leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb eine hypothetische Einsatz- strafe von rund 360 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden der Beschuldig- ten angemessen erscheine. Unter dem Titel Täterkomponente ergebe sich weiter nichts, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. Damit erfahre die hypo- thetische Einsatzstrafe aus der Tatkomponente durch die Täterkomponente keine Veränderung. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren rechtfertige es sich daher eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen auszusprechen. Angesichts des im Jahre 2011 erzielten steuerbaren Einkommens von CHF 180'000.-- und des Vermögens von CHF 3'300'00.-- erweise sich eine Tagessatzhöhe von CHF 500.-- als angemessen. Zusammenfassend sei die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 500.-- zu bestrafen (Urk. 158 S. 62 ff.). 10.2. Die Verteidigung beanstandete die vorinstanzliche Strafzumessung im Be- rufungsverfahren indem sie vorbrachte, objektiv habe sich die Beschuldigte nie einen R._____ aneignen können, weil das betreffende Bild eben kein R._____ gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straf- losigkeit für den Täter vorsehe, der aus grobem Unverstand verkenne, dass seine Tat aufgrund des Gegenstandes nicht zur Vollendung gelangen könne, müsse dieser Rechtsgedanke auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dieser Um- stand relativiere die Tat der Beschuldigten somit erheblich. Ein besonderes Ge- wicht habe der Vorsatz der Beschuldigten somit nicht. Nicht straferhöhend könne berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte das Bild in den Tresor gelegt habe, zumal es typisch für einen Diebstahl sei, das Gut aus dem Zugriffsbereich der Gewahrsamsinhaber zu verbringen. Auch könne nicht berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte durch Lügen versucht haben soll, die Tat gegenüber der Polizei zu erklären. Die Beschuldigte sei nicht zur wahrheitsgemässen Aussage
- 36 - verpflichtet gewesen. Jedenfalls sei die Tat als leicht einzustufen, was nicht zu ei- ner Strafe von 360 Tagen führen könne, da sich eine solche Höhe an der Grenze zur mittelschweren Tat bewege. Angemessen wären bei einem leichten Delikt 180 Tagessätze. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe seien die Umstände im Urteilszeitpunkt massgebend, was die Vorinstanz übersehen habe und weshalb die Tagessatzhöhe von CHF 500.-- zu hoch sei (Urk. 201 S. 23 f.) 10.3. Soweit die Vorinstanz einleitend theoretische Ausführungen zu den Grundsätzen der Strafzumessung machte, sind diese zutreffend und können übernommen werden (vgl. Urk. 158 S. 62 f.). 10.4. Vorab stellt sich - neu - die Frage des bei der Strafzumessung anwend- baren Rechts, da die Beschuldigte den Diebstahl im Jahre 2010 und damit noch vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts vom 1. Januar 2018 beging. Die Verurteilung erfolgt jedoch mit heutigem Urteil unter Geltung des neuen Rechts. Da das neue Recht keine Übergangsbestimmungen enthält, kommt der allgemei- ne Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung, welcher auch das Sanktionenrecht und somit die hier zu berücksichtigende Revision mit- umfasst. Gemäss diesem Grundsatz ist derjenige Täter, welcher ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen hat, die Beurtei- lung jedoch erst nachher erfolgt, nach demjenigen Gesetz zu bestrafen, welches für ihn das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, be- urteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der Strafe, wobei der Richter zu prüfen hat, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist (BGE 142 IV 401, E. 3.3 mit Verweis auf BGE 134 IV 82, E. 6.2 m.w.H.). 10.4.1. Im vorliegenden Fall erscheint das ältere Recht im Wesentlichen aus zwei Gründen als das für die Beschuldigte mildere Recht: Zum einen kann nach altem Recht eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden (Art. 34 Abs. 1 aStGB), wohingegen das neue Recht nur noch eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vorsieht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Diese Beschränkung bedeutet eine generelle Verschärfung der Strafen, da sich eine Freiheitsstrafe ungleich stärker auf eine beschuldigte Person auswirkt als eine Geldstrafe; die Geldstrafe ist daher stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2). So
- 37 - hätte das Gericht neu eine (kurze) Freiheitsstrafe auszusprechen, wenn das Ver- schulden eine Strafe von weniger als 180 Tagessätzen nicht zulässt (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 4. April 2012, BBl 2012, S. 4743). Folglich droht eine Freiheitsstrafe viel früher als noch unter den alten Sanktionsbestimmungen, weshalb das neue Recht nicht das mil- dere ist. Demzufolge ist im vorliegenden Fall das alte Sanktionenrecht (aStGB), welches bis zum 31. Dezember 2017 Geltung hatte, anzuwenden. 10.5. Wer sich des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe wird in maximal 360 Tagessätzen von CHF 10.– bis CHF 3'000.– bemessen (Art. 34 Abs. 1 und 2 aStGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Es bleibt damit beim erwähnten ordentlichen Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. 10.6. Tatkomponente 10.6.1. Was die Vorinstanz zur objektiven uns subjektiven Tatschwere erwägt, ist vollständig und überzeugend. Ergänzend und abweichend zur vorinstanzlichen Begründung ist auszuführen, dass das Vorgehen der Beschuldigten insoweit als dreist einzustufen ist, als sie das Bild über einen längeren Zeitraum versteckt hielt und ihren Tatentschluss bzw. den Willen zum Entzug des Bildes mehrfach mani- festierte, so insbesondere auch im Rahmen der Abfassung des Erbvertrages. Entgegen der Rüge der Verteidigung ist in diesem Sinne auch die Argumentation der Vorinstanz zulässig, welche es als erschwerend gewichtete, dass die Be- schuldigte gegenüber der Polizei Unwahres erzählte, was das Vorhandensein ei- ner nicht unerheblichen kriminellen Energie offenbarte. 10.6.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erweist sich bei einem insgesamt als leicht zu bezeichnenden Tatverschulden, angesichts des Strafrahmens der bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen als dem Verschulden durchaus angemessen.
- 38 - 10.7. Täterkomponente 10.7.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten und ihren Werdegang korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auf diese Erwä- gungen kann verwiesen werden (Urk. 158 S. 64 f.). 10.7.2. Anlässlich ihrer Befragung durch das Berufungsgericht, ergänzte die Be- schuldigte zu ihren aktuellen persönlichen Verhältnissen, sie übe derzeit weder Verwaltungsratsmandate aus, noch sei sie fest angestellt. Sie führe einzig ab und zu kleine Projekte aus. Sie habe versucht, sich beruflich neu zu orientieren, was ihr aber nicht gelungen sei. Seit dem Jahr 2011 hätten sich sowohl ihr Vermögen als auch ihr Einkommen stark verändert. Das Einkommen sei zwischenzeitlich auf Null gesunken. Dieses Jahr habe sie aufgrund eines Projekts wieder ca. CHF 70'000.-- bis CHF 75'000.-- verdient. Ihr Vermögen betrage ungefähr CHF 900'000.--. Auf die Frage, weshalb sich ihr Vermögen innerhalb von sieben Jahren von CHF 3.3 Mio. auf CHF 900'000.-- reduziert habe, gab die Beschuldig- te an, sie habe von der Substanz gelebt. Sie habe beispielsweise sehr viele An- waltskosten gehabt. Mit dem Vermögen habe sie nichts Spezielles gemacht (Urk. 198 S. 3 ff.). 10.7.3. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, lassen sich den persönlichen Ver- hältnissen der Beschuldigten und ihrem Werdegang keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten. 10.7.4. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erwogen, dass die Beschuldigte keine Vorstrafen und soweit ersichtlich, einen tadellosen Leumund aufweist. Dieser Umstand wirkt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes in- des neutral auf die Strafzumessung aus, da korrektes Verhalten als Regelver- halten vorausgesetzt wird. 10.7.5. Das Nachtatverhalten der Beschuldigten wirkt sich ebenfalls nicht auf die Strafzumessung aus, zumal die Beschuldigte bis zuletzt jedwelches deliktische Handeln in Abrede gestellt hat. Dementsprechend kann sie unter dem Titel Nach- tatverhalten nichts zu ihren Gunsten reklamieren.
- 39 - 10.8. Fazit Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die aus der Tatkompo- nente resultierende hypothetische Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe durch die Täterkomponente nicht relativiert wird. Unter Berücksichtigung sämtli- cher massgeblicher Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 360 Tagessätzen als nachvollziehbar und ange- messen. 10.9. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Ermittlung der Tages- satzhöhe korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auf die betreffenden Erwägungen unter Ziff. 5.1 kann vorab verwiesen werden (vgl. Urk. 158 S. 66 f.). Die Beschuldigte erzielt gemäss ihren Angaben aktuell ein Einkommen von rund CHF 70'000.-- pro Jahr, was gemessen an ihren beruflichen Fähigkeiten unter- durchschnittlich ist und weshalb davon auszugehen ist, dass sie ein weit höheres Einkommen erzielen könnte. Gestützt darauf und nachdem gemäss den Angaben der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sie teilweise von der Substanz ih- res Vermögens lebt, erweist es sich als angemessen, den Tagessatz auf CHF 300.-- festzusetzen. 10.10. Sanktion Die Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 300.-- zu bestrafen.
11. Vollzug 11.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Beschuldigte ist eine bis anhin un- bescholtene Ersttäterin. Nachdem sowohl die objektiven, wie auch die subjektiven Voraussetzung gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB vorliegend fraglos erfüllt sind, ist die vorinstanzlich in allen Teilen zutreffend begründete Gewährung des bedingten
- 40 - Strafvollzuges bei Ansetzung einer minimalen Probezeit ohne Weiterung zu über- nehmen (Urk. 158 S. 67 f.). V. Beschlagnahme / Ersatzforderung
12. Beschlagnahme 12.1. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 (Urk. 1/48/6) liess die Anklagebehör- de Konto- und Depotguthaben der Beschuldigten bei der Bank P._____ AG im Umfang von CHF 1'000'000.– beschlagnahmen. Nach entsprechender, anderwei- tiger Sicherstellung durch die Beschuldigte (Einzahlung auf ihr eigenes Konto) hob die Anklagebehörde die obgenannte Sperrung auf und beschlagnahmte statt dessen mit Verfügung vom 4. August 2015 (Urk. 1/47/9/12) den durch die Be- schuldigte auf ihrem eigenen Konto sichergestellten Betrag. 12.2. Wie vorstehend erwogen, wird die Beschuldigte auch im Berufungsverfah- ren vom Vorwurf des Diebstahls betreffend die CHF 1 Million (Anklageziffer 1) freigesprochen. Damit fällt die Grundlage für die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 4. August 2015 (Urk. 1/47/9/12) angeordnete Be- schlagnahme dahin, weshalb sie - mit der Vorinstanz - ersatzlos aufzuheben ist. 12.3. Mit Eingabe vom 17. September 2018 liess der Sohn der Beschuldigten, AC._____, der Anklagebehörde mitteilen, dass die Beschuldigte ihm die Forde- rung auf Rückerstattung des Betrages mit Vertrag vom 1. September 2018 abge- treten habe. Er ersuche daher, den Betrag bei Freigabe auf sein CHF Konto bei der Bank AD._____, IBAN …, lautend auf AC._____, zu überweisen. Die Be- schuldigte selbst bestätigte auf dem nämlichen Schreiben unterschriftlich die gel- tend gemachte Zession sowie ihr Einverständnis "mit der Notifikation" (Urk. 195). 12.4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. August 2015 (Urk. 1/47/9/12) beschlagnahmte Betrag von CHF 1'000'000.– ist unter Ab- zug der Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Ver- fahrens in Nachachtung der in Urk. 195 geltend gemachten Zession, an den Sohn der Beschuldigten, AC._____, herauszugeben. Damit entfallen die Anträge der Privatkläger 1 und 2.
- 41 -
13. Ersatzforderung Von der Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat ist angesichts des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls von CHF 1 Million gemäss Anklageziffer 1 ist in Abweisung der betreffenden Anträge der Pri- vatkläger 1 und 2 abzusehen. VI. Zivilforderungen
14. Schadenersatz 14.1. Wie bereits vor Vorinstanz, beantragen die Privatkläger 1 und 2 auch im Berufungsverfahren je Schadenersatz in der Höhe von CHF 333'333.33 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem tt. Oktober 2010 (Urk. 161 S. 2 und Urk. 164 S. 2). 14.2. Infolge des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls von CHF 1 Million gemäss Anklageziffer 1 sind die akzessorisch zum beantragten Schuldspruch ge- stellten Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu ver- weisen. VII. Kosten- und Entschädigung
15. Kosten und Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren 15.1. Kosten 15.1.1. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich. Zur Begrün- dung führte sie stark zusammengefasst aus, dass die Beschuldigte im vorliegen- den Verfahren ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches insgesamt als ur- sächlich für die angefallenen Aufwendungen zu bezeichnen sei. Dies gelte nicht nur in Bezug auf diejenigen Teile des Verfahrens, welche zu einem Schuldspruch
- 42 - geführt hätten, sondern ebenso hinsichtlich der restlichen Verfahrenselemente (Urk. 158 S. 71). 15.1.2. Die Beschuldigte liess dagegen sinngemäss vorbringen, die Vorinstanz habe ihren Kostenentscheid auf nicht massgebliche Kriterien gestützt. Das vor- liegende Strafverfahren gegen die Beschuldigte wäre unabhängig des Aussage- verhaltens der Beschuldigten in derselben Länge und mit demselben Aufwand ge- führt worden. Des weiteren habe nicht die Doppeleinreichung der Belege bei den Banken, sondern die Strafanzeige von B._____ zur Einleitung des Verfahrens ge- führt. Es fehle damit an der Kausalität zwischen dem Verhalten der Beschuldigten und der Verfahrenseinleitung (Urk. 201 S. 25 f.) Dementsprechend sei die Be- schuldigte in voller Höhe für die entstandenen Anwaltskosten bzw. eventualiter im Umfang der Freisprüche und ihres Obsiegens im Berufungsverfahren zu entschä- digen. 15.1.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. E contrario trägt sie die Verfahrenskosten nicht, wenn sie nicht verurteilt wird, insbesondere jene nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1255/2016 vom
24. Mai 2017 E. 1.3). Eine Ausnahme normiert Art. 426 Abs. 2 StPO: Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Bundesgericht setzte im Grundsatzentscheid zur Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens voraus, dass der Beschuldigte in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Es hielt zudem fest, ein widerrechtliches Verhalten alleine reiche nicht aus. Erforder- lich sei zudem, dass das widerrechtliche Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen sei. Dabei sei zu be- tonen, dass eine Kostentragung nur in Frage komme, wenn sich die Behörde auf-
- 43 - grund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflicht- gemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls falle eine Kostenauferlegung ausser Betracht, wenn die Behör- de aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet habe. Dies entspreche auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukomme (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f.). Das Bundesgericht erachtetet es ferner als verfassungswidrig, ei- nem Beschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerf- baren Verhaltens Kosten zu überbinden (BGE 116 Ia 162 E. 2g). Zwischen dem "zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten" und den Verfahrenskosten muss ein adä- quater Kausalzusammenhang bestehen (Urteile 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, 6B_67/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 1.1, 6B_1169/2015 vom
23. November 2016 E. 1.1; zur Adäquanz etwa BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 2.1). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen – prozessuales Ver- schulden, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang – trägt der Staat (DOMEISEN in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 35 zu Art. 426). 15.1.4. Was die Vorinstanz der Beschuldigten zur Last legt, geht nicht über dieje- nigen prozessualen Rechte hinaus, welche ihr im Strafprozess im Rahmen ihrer Verteidigungsrechte zustehen. Namentlich ist sie nicht verpflichtet, die gegen sie geführte Strafuntersuchung zu fördern, dies umso weniger, als sie sich stets auf den Standpunkt stellte, keinen Diebstahl begangen zu haben. Dass die Beschul- digte gegenüber den Banken für zwei unabhängige Einzahlungen über beacht- liche Beträge die gleichen Belege vorwies, um die Herkunft des Geldes darzule- gen, ist zwar zutreffend. Dass sie dies aber im Hinblick auf das gegen sie geführte Strafverfahren getan hätte, ist nicht bewiesen und in zeitlicher Hinsicht unwahr- scheinlich. Insofern ist die vorinstanzliche Argumentation nicht zutreffend, denn der Beschuldigten kann kein prozessuales Verschulden zur Last gelegt werden. Hinzu kommt, dass sich die durch die Vorinstanz angeordnete, vollumfängliche Kostenauflage an die Beschuldigte, angesichts des Umstandes, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Überbindung von Verfahrenskosten
- 44 - Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ohnehin bloss Ausnahmecharakter zukommt, vorliegend nicht rechtfertigt. 15.1.5. Die Anklagebehörde brachte im wesentlichen zwei Sachverhaltskomplexe zur Anklage, nämlich einerseits den Diebstahl von Bargeld und andererseits den Diebstahl des R._____-Bildes. In Bezug auf den Sachverhaltskomplex rund um den Diebstahl des Bargeldes ergeht, wie dargetan, ein Freispruch. Betreffend den Diebstahl des R._____-Bildes hingegen erfolgt ein Schuldspruch. Während dem die Anklagebehörde sehr umfassende und weitreichende Untersuchungen in Be- zug auf den vermeintlichen Diebstahl des Bargeldbetrages anstellte, hielt sich der Untersuchungsaufwand mit Blick auf den Diebstahl des R._____-Bildes in Gren- zen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich der Beschuldigten für das vor- instanzliche Verfahren einen Viertel der Kosten aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von drei Vierteln sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 15.1.6. Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 429 StPO) 15.1.6.1. Entschädigung der Beschuldigten 15.1.6.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf die Entschädigung der wirtschaft- lichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzun- gen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Über allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der be- schul-digten Person ist von Amtes wegen zu befinden (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Straf-behörde hat jedoch nicht im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (vgl. auch Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wonach die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinreichend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht denn
- 45 - auch der zivilrechtlichen Regelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Wenn sich der Schaden nicht zif- fernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). 15.1.6.3. Vor Vorinstanz beantragte die Verteidigung für die Beschuldigte eine Entschädigung im Umfang der gestellten Honorarforderung, welche Rechnung der Verteidiger an der Berufungsverhandlung neu einreichte und welche einen Betrag von CHF 31'647.80 ausweist (Urk. 202). Ergänzend machte die Vertei- digung eine Entschädigung der Auslagen für die Aufwendungen von Rechts- anwalt Y2._____ gemäss Rechnung vom 16. Oktober 2015 in der Höhe von CHF 35'808.50.-- (Urk. 1/57/76) geltend (Urk. 201). Bei vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die Beschuldigte für die Aufwendungen ihrer erbetenen Vertei- digungen für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren entsprechend der Kostenregelung im Umfang von drei Vierteln im Betrag von CHF 50'592.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 15.1.7. Entschädigung des Privatklägers 2 15.1.7.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, dem Privatkläger 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 63'317.45 zu bezahlen. Zur Begründung brachte sie vor, aufgrund der Schwierigkeiten des Falles stehe ausser Frage, dass die Beiziehung eines Vertreters vorliegend geboten gewesen sei. Der durch den Vertreter des Privatklägers 2 geltend gemachte Stundenansatz von CHF 320.– sei angemessen und bewege sich im Rahmen von § 3 AnwGebV. Nach Abzug der Kleinspesenpauschale von 3 % des jeweiligen Honorars und der- jenigen Positionen, welche auf Besprechungen und Telefonate mit dem Privat- kläger 1 und dessen Ehefrau zurückgehen würden sowie den beiden ersten Honorarnoten vom 25. Januar 2011 (Urk. 112/2l) und 7. April 2011 (Urk. 112/2k), aus welchen der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht ausrei- chend hervorgehe, resultierte für das Vorverfahren ein Entschädigungsanspruch von CHF 45'317.45. Für das Hauptverfahren sprach die Vorinstanz dem Privat-
- 46 - kläger sodann eine pauschale Entschädigung von CHF 18'000.– zu (Urk. 158 S. 72 f.) 15.1.7.2. Wie vor Vorinstanz beantragte der Privatkläger 2 auch im Berufungs- verfahren, die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 86'351.35 auszurichten (Urk. 158 S. 6, Urk. 199 S. 3). Gegen die vorinstanzlich zuge- sprochene Parteientschädigung brachte der Privatkläger 2 im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz habe die Kleinspesenpauschale von 3% unbegründet abge- lehnt, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Die Vereinbarung einer Pauschalregelung für Kleinspesen liege in der Dispositionsfreiheit der Parteien, könne als üblich gelten und sei nicht zu beanstanden. Zudem sei die Kürzung des Honorars um die Telefonate mit Frau AE._____ unbegründet. Bei AE._____ handle es sich um die Ehefrau des Privatklägers 2, welche für diesen sehr viel In- struktions- und Unterstützungsarbeit bei der Recherche übernommen habe. Es sei dadurch kein Mehraufwand entstanden, vielmehr habe es die Arbeit des Rechtsvertreters erleichtert. Weiter liess der Privatkläger 2 vorbringen, es sei un- zutreffend, dass die Honorarnoten vom 25. Januar 2011 (Urk. 112/2l) und vom
7. April 2011 (Urk. 112/2k) keinen genügenden Bezug zum vorliegenden Verfah- ren aufweisen würden. Die Strafanzeige datiere vom 28. April 2011, was zeige, dass zumindest die Rechnung vom 7. April 2011 in einem engen zeitlichen Zu- sammenhang mit der Strafanzeige stehe. Die erbrechtliche Beratung sei zudem durch RA AF._____, … [Ortschaft], erfolgt. Dass die Rechnungen gleichwohl den Vermerk "erbrechtliche Beratung" trügen, sei damit zu erklären, dass das Mandat anfänglich unter diesem Titel eröffnet und dann unter diesem Titel weitergeführt worden sei (Urk. 199 S. 21 f.). 15.1.7.3. Die vorinstanzliche Entschädigungsregelung basiert auf der vollumfäng- lichen Kostenauflage an die Beschuldigte, welche, wie vorstehend dargetan, nicht haltbar ist. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegen- über der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat
- 47 - ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Entschädigung liegt im Ermessen des Gerichts (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Mit Verweis auf die oben- stehenden Erwägungen obsiegt der Privatkläger 2 im vorinstanzlichen Verfahren lediglich teilweise. Entsprechend reduziert sich sein Entschädigungsanspruch grundsätzlich um drei Viertel. Was die geltend gemachten Entschädigungs- positionen anbelangt, gilt es folgendes zu berücksichtigen: Der Privatkläger 2 reichte für das Untersuchungs- und vorinstanzliche Verfahren insgesamt 12 Honorarnoten ins Recht (Urk. 112/2a - l). Von diesen 12 Honorarnoten tragen drei den Betreff "In Sachen: erbrechtliche Beratung". Es handelt sich dabei um die Rechnungen vom 25. Januar 2011 (Urk. 112/2l), vom 7. April 2011 (Urk. 112/2k) und vom 18. Juli 2011 (Urk. 112/2j). Einzig der Honorarnote vom 18. Juli 2011 (Urk. 112/2j) lässt sich ein direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren ent- nehmen, weshalb nur diese der drei letztgenannten Forderungen grundsätzlich entschädigungsfähig ist. Bei den Honorarnoten mit Datum vom 25. Januar 2011 und vom 7. April 2011 ergibt sich aufgrund der Einzelpositionen kein Hinweis auf Tätigkeiten, welche die Zugehörigkeit zum vorliegenden Strafverfahren belegen. Auch der vom Rechtsvertreter vorgebrachte zeitliche Zusammenhang der letztge- nannten Rechnung mit der Strafanzeige vom 28. April 2011 legt keinen anderen Schluss nahe, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass die Verfahren betreffend Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord sowie falscher Anschuldigung eingestellt wurden (Urk. 1/71 und Urk. 1/76). Im Übrigen stehen die eingereichten Honorar- noten (Urk. 112/a - i) im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und sind unter Berücksichtigung der Reduktion von drei Vierteln zu entschädigen. Dasselbe gilt für die im Berufungsverfahren neu eingereichte Honorarnote vom 12. Juli 2017 betreffend Leistungen für das vorinstanzliche Verfahren (Urk. 200/2). Damit belau- fen sich die zu entschädigenden Aufwendungen für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 81'436.95 (inkl. MwSt.). Nachdem der Entschädigungsanspruch des Privatklägers 2 um drei Viertel zu reduzieren ist, re- sultiert eine Entschädigungspflicht der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 2 im Betrag von CHF 20'359.25.
- 48 -
16. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren 16.1. Kosten 16.1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts des Akten- umfanges auf Fr. 5'000.-- festzulegen. Darüber hinaus sind Kosten für die Safe- miete in der Höhe von Fr. 193.85 entstanden. 16.1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens respektive Unterliegens im Berufungsverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). 16.1.3. Sowohl die Beschuldigte, als auch die Privatkläger unterliegen mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Der Beschuldigten sind daher 5/10, dem Pri- vatkläger 2 4/10 und dem Privatkläger 1 1/10 der Gerichtskosten aufzuerlegen. 16.2. Entschädigung Nachdem sowohl die Beschuldigte, als auch die Privatkläger 1 und 2 mit ihren Be- rufungsanträgen vollständig unterliegen, besteht kein Raum für die Zusprechung von Entschädigungen (Art. 419 ff. StPO und Art. 433 ff. StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
4. April 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Auf die Strafklage des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. April 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. …
2. …
3. …
- 49 -
4. …
5. … 5a. Das Dispositiv des unbegründeten Urteils (act. 147) wird berichtigt, indem in Ziff. 6 die Bezeichnung "Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. Oktober 2011 (act. 1/47/9)" durch die Bezeichnung "Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. August 2015 (act. 1/47/9/12)" er- setzt wird.
6. …
7. …
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 903.40 Auslagen MIG CHF 194.40 Safemiete Bild CHF 10'597.80 Total
9. …
10. …
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB (Anklage Ziffer 4).
2. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des Diebstahls innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB (Anklage Ziff. 1), der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 2), des mehrfachen Betrugs zum Nachteil eines Angehörigen im Sinne von Art. 146
- 50 - Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 3 StGB (Anklage Ziff. 3 und 5) sowie der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 6) freige- sprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 300.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. August 2015 (act. 1/47/9/12) beschlagnahmte Konto- und Depotguthaben von CHF 1'000'000.– wird unter Abzug der Kosten und Auslagen der Unter- suchung sowie des gerichtlichen Verfahrens an AC._____, … [Adresse] (IBAN …, Konto bei der Bank AD._____) herausgegeben.
6. Von der Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat wird abgesehen.
7. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Ge- richtskasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 193.85 Safemiete 2018
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 5/10, dem Privatkläger 2 zu 4/10 und dem Privatkläger 1 zu 1/10 auferlegt.
11. Der Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 50'592.20 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
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12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 20'359.25 zu bezahlen.
13. Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − den Rechtsvertreter lic. iur. X._____ dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Rechtsvertreter lic. iur. X._____ dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Meilen
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 52 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Burger lic. iur. C. Baumgartner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.