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SB180012

Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses

Zürich OG · 2018-01-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der Prozessverlauf bis zum Beschluss der Kammer vom 14. März 2017 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 2/135 S. 2 f.).

E. 2 Mit Beschluss vom 14. März 2017 wurde – neben der Abnahme einer Frist zur Leistung einer Prozesskaution – das Verfahren als durch Rückzug der Beru- fungen erledigt abgeschrieben, wobei die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Privatkläger A._____ (nachfolgend: Privatkläger) auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen wurden. Der Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen und der Privatkläger wurde verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von (ebenfalls) Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 2/135 S. 4).

E. 3 Gegen diesen Beschluss hat der Privatkläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben lassen (Urk. 2/138 und Urk. 2/139/2). Mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017 wurde die Beschwerde des Privatklägers teilweise gutgeheissen, der Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. März 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückge- wiesen (Urk. 146 S. 4).

E. 4 Die Dispositiv-Ziffern 1-3 (Fristabnahme, Abschreibung des Verfahrens, Kostenfestsetzung) des aufgehobenen Beschlusses wurden vom Privatkläger vor Bundesgericht nicht angefochten (vgl. Urk. 2/139/2 S. 2) und waren demgemäss nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. Entscheides. Die hälftige Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an den Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 4) beanstandete das Bundesgericht sodann nicht (vgl. Urk. 146 S. 3 E. 4.1). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Entscheid betroffen sind so- mit lediglich die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (Prozessentschädigung).

E. 5 (…)

E. 6 (…)

2. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die Kasse des Obergerichts Zürich.

- 8 -

5. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer

Dispositiv
  1. Dem Privatkläger A._____ wird die mit Verfügung vom 27. Februar 2017 angesetzte Frist zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 15'000.– abgenommen.
  2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
  3. Dezember 2014 rechtskräftig.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Privatkläger A._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  7. Der Privatkläger A._____ wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel) - 5 - Erwägungen: I.
  10. Der Prozessverlauf bis zum Beschluss der Kammer vom 14. März 2017 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 2/135 S. 2 f.).
  11. Mit Beschluss vom 14. März 2017 wurde – neben der Abnahme einer Frist zur Leistung einer Prozesskaution – das Verfahren als durch Rückzug der Beru- fungen erledigt abgeschrieben, wobei die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Privatkläger A._____ (nachfolgend: Privatkläger) auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen wurden. Der Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen und der Privatkläger wurde verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von (ebenfalls) Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 2/135 S. 4).
  12. Gegen diesen Beschluss hat der Privatkläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben lassen (Urk. 2/138 und Urk. 2/139/2). Mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017 wurde die Beschwerde des Privatklägers teilweise gutgeheissen, der Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. März 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückge- wiesen (Urk. 146 S. 4).
  13. Die Dispositiv-Ziffern 1-3 (Fristabnahme, Abschreibung des Verfahrens, Kostenfestsetzung) des aufgehobenen Beschlusses wurden vom Privatkläger vor Bundesgericht nicht angefochten (vgl. Urk. 2/139/2 S. 2) und waren demgemäss nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. Entscheides. Die hälftige Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an den Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 4) beanstandete das Bundesgericht sodann nicht (vgl. Urk. 146 S. 3 E. 4.1). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Entscheid betroffen sind so- mit lediglich die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (Prozessentschädigung).
  14. Da das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2017 ver- bindlich festgehalten hat, dass die Kosten der Verteidigung nicht dem Privatkläger auferlegt werden dürfen (Urk. 146 S. 3 E. 4.2), kann auf die Einholung von Stel- - 6 - lungnahmen der Parteien verzichtet werden und das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2017 verbindlich festgestellt, dass die Kosten der Verteidigung nicht dem Privatkläger auferlegt werden dürfen, da es sich beim Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheim- nisses (Art. 320 StGB) um ein Offizialdelikt handle und die Aufwendungen des Verteidigers bis zum Rückzug der Berufung sich einzig auf die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel bezogen hätten. Zudem sei das erstinstanzliche Urteil nicht ausschliesslich vom Privatkläger, sondern auch von der Staatsanwalt- schaft angefochten worden (Urk. 146 S. 3 E. 4.2). Weiterungen zu diesen Erwägungen des Bundesgerichtes erübrigen sich. Dem- gemäss ist der Beschuldigten die gesamte ihr zugesprochene Prozessentschä- digung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse auszurichten. Dies führt vorliegend dazu, dass der Staat die ganze Prozessentschädigung der Beschuldigten übernehmen muss, während der Privatkläger keine diesbezüg- lichen Kosten zu tragen hat. Wäre die Beschuldigte amtlich verteidigt gewesen, wären die Kosten ihrer (amtlichen) Verteidigung als Teil der Verfahrenskosten gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO hälftig vom Privatkläger zu tragen gewesen. Es muss dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber diese – im Resultat nicht nach- vollziehbare – Diskrepanz wollte. III. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 7 - Es wird beschlossen:
  15. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. März 2017 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist:
  16. Dem Privatkläger A._____ wird die mit Verfügung vom 27. Februar 2017 angesetzte Frist zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 15'000.– abgenommen.
  17. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Dezember 2014 rechtskräftig.
  18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
  19. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Privatkläger A._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  20. (…)
  21. (…)
  22. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  23. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  24. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die Kasse des Obergerichts Zürich. - 8 -
  25. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180012-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. R. Naef und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 24. Januar 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Erstberufungsklägerin (Rückzug) sowie A._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Dezember 2014 (GG140151)

- 2 - Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. März 2017 (SB150090) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017 (6B_510/2017)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Juni 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 2/75 S. 36 ff.) Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin 1 auf die Geltendmachung von finanziellen An- sprüchen verzichtet hat.

3. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 von Fr. 8'750.– sowie seine Genugtuungs- forderung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum werden abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Verfahrenskosten betragen: Fr. 12'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 19'025.60 Auslagen Untersuchung

5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Vorverfahrens werden auf die Gerichts- kasse genommen.

6. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 60'000.– (inklusive Mehrwert- steuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung des Lohnausfalls sowie auf Entschädigung entgangener Einkommen als ...beauftrage und ... hat. Über die Höhe des Anspruchs wird in einem separaten Entscheid nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in Sachen B._____ gegen C._____ betreffend Kündigung befun- den. Die Beschuldigte wird angewiesen, die Einzelrichterin umgehend von der rechtskräftigen Er- ledigung des Verfahrens betreffend Kündigung zu informieren.

8. Der Beschuldigten werden für die weiter geltend gemachten Ansprüche Fr. 1'187.– als Schadenersatz sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.–, letzteres zuzüglich 5 % Zins ab

14. November 2012, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen werden die Scha- denersatz- und Genugtuungsansprüche abgewiesen.

- 4 -

9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. März 2014 be- schlagnahmte optische Datenträger CD-R, Aufschrift "CD Emails 2012", wird der Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

10. Die mit Verfügung vom 28. November 2014 aus dem Recht gewiesenen Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel) Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (Urk. 2/135 S. 4 f.) Es wird beschlossen:

1. Dem Privatkläger A._____ wird die mit Verfügung vom 27. Februar 2017 angesetzte Frist zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 15'000.– abgenommen.

2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

5. Dezember 2014 rechtskräftig.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Privatkläger A._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

5. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Der Privatkläger A._____ wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 5 - Erwägungen: I.

1. Der Prozessverlauf bis zum Beschluss der Kammer vom 14. März 2017 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 2/135 S. 2 f.).

2. Mit Beschluss vom 14. März 2017 wurde – neben der Abnahme einer Frist zur Leistung einer Prozesskaution – das Verfahren als durch Rückzug der Beru- fungen erledigt abgeschrieben, wobei die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Privatkläger A._____ (nachfolgend: Privatkläger) auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen wurden. Der Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen und der Privatkläger wurde verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von (ebenfalls) Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 2/135 S. 4).

3. Gegen diesen Beschluss hat der Privatkläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben lassen (Urk. 2/138 und Urk. 2/139/2). Mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017 wurde die Beschwerde des Privatklägers teilweise gutgeheissen, der Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. März 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückge- wiesen (Urk. 146 S. 4).

4. Die Dispositiv-Ziffern 1-3 (Fristabnahme, Abschreibung des Verfahrens, Kostenfestsetzung) des aufgehobenen Beschlusses wurden vom Privatkläger vor Bundesgericht nicht angefochten (vgl. Urk. 2/139/2 S. 2) und waren demgemäss nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. Entscheides. Die hälftige Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an den Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 4) beanstandete das Bundesgericht sodann nicht (vgl. Urk. 146 S. 3 E. 4.1). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Entscheid betroffen sind so- mit lediglich die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (Prozessentschädigung).

5. Da das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2017 ver- bindlich festgehalten hat, dass die Kosten der Verteidigung nicht dem Privatkläger auferlegt werden dürfen (Urk. 146 S. 3 E. 4.2), kann auf die Einholung von Stel-

- 6 - lungnahmen der Parteien verzichtet werden und das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2017 verbindlich festgestellt, dass die Kosten der Verteidigung nicht dem Privatkläger auferlegt werden dürfen, da es sich beim Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheim- nisses (Art. 320 StGB) um ein Offizialdelikt handle und die Aufwendungen des Verteidigers bis zum Rückzug der Berufung sich einzig auf die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel bezogen hätten. Zudem sei das erstinstanzliche Urteil nicht ausschliesslich vom Privatkläger, sondern auch von der Staatsanwalt- schaft angefochten worden (Urk. 146 S. 3 E. 4.2). Weiterungen zu diesen Erwägungen des Bundesgerichtes erübrigen sich. Dem- gemäss ist der Beschuldigten die gesamte ihr zugesprochene Prozessentschä- digung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse auszurichten. Dies führt vorliegend dazu, dass der Staat die ganze Prozessentschädigung der Beschuldigten übernehmen muss, während der Privatkläger keine diesbezüg- lichen Kosten zu tragen hat. Wäre die Beschuldigte amtlich verteidigt gewesen, wären die Kosten ihrer (amtlichen) Verteidigung als Teil der Verfahrenskosten gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO hälftig vom Privatkläger zu tragen gewesen. Es muss dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber diese – im Resultat nicht nach- vollziehbare – Diskrepanz wollte. III. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. März 2017 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist:

1. Dem Privatkläger A._____ wird die mit Verfügung vom 27. Februar 2017 angesetzte Frist zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 15'000.– abgenommen.

2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Dezember 2014 rechtskräftig.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Privatkläger A._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

5. (…)

6. (…)

2. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die Kasse des Obergerichts Zürich.

- 8 -

5. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer