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SB180011

einfache Körperverletzung

Zürich OG · 2018-02-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 14. Septem- ber 2017 wurde die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen festgelegt (Urk. 35). Das Urteil wurde der Beschuldigten am 14. September 2017 mündlich eröff- net und in unbegründeter Form übergeben (Urk. 29, Prot. I S. 18). Mit Eingabe vom 22. September 2017 meldete die Beschuldigte bei der Vor- instanz rechtzeitig die Berufung an (Urk. 31).

E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Beru- fungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungs- erklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten am 8. Januar 2018 zuge- stellt, mit dem Hinweis, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids binnen 20 Tagen beim Obergericht die schriftliche Beru- fungserklärung einzureichen habe (Urk. 34/2, Urk. 35). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 9. Januar 2018 zu laufen und endete am

29. Januar 2018 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. Somit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten.

- 3 - Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217).

E. 3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens der Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 22. September 2017 wird nicht ein- getreten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 4 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Februar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180011-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident und lic. iur. Ruggli, der Er- satzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Beschluss vom 13. Februar 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

14. September 2017 (GG170023)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 14. Septem- ber 2017 wurde die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen festgelegt (Urk. 35). Das Urteil wurde der Beschuldigten am 14. September 2017 mündlich eröff- net und in unbegründeter Form übergeben (Urk. 29, Prot. I S. 18). Mit Eingabe vom 22. September 2017 meldete die Beschuldigte bei der Vor- instanz rechtzeitig die Berufung an (Urk. 31).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Beru- fungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungs- erklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten am 8. Januar 2018 zuge- stellt, mit dem Hinweis, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids binnen 20 Tagen beim Obergericht die schriftliche Beru- fungserklärung einzureichen habe (Urk. 34/2, Urk. 35). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 9. Januar 2018 zu laufen und endete am

29. Januar 2018 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. Somit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten.

- 3 - Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens der Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 22. September 2017 wird nicht ein- getreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 4 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Februar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald