Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. August 2017 (Urk. 53) meldete der Vertreter der Privatkläger mit Eingabe vom 12. August 2017 (Urk. 56) Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 60) wurde dem Vertreter der Privatkläger am 18. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 61). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
E. 2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens den Privatklägern solidarisch aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Aufwendungen der Verteidigung im Berufungsverfahren sind keine ersichtlich, weshalb keine Entschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung der Privatkläger vom 12. August 2017 wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägern solidarisch auferlegt. - 3 -
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatkläger (dreifach für sich und die Privatkläger- schaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180008-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold Beschluss vom 19. Januar 2018 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Privatkläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. August 2017 (GG160043)
- 2 - Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. August 2017 (Urk. 53) meldete der Vertreter der Privatkläger mit Eingabe vom 12. August 2017 (Urk. 56) Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 60) wurde dem Vertreter der Privatkläger am 18. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 61). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens den Privatklägern solidarisch aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Aufwendungen der Verteidigung im Berufungsverfahren sind keine ersichtlich, weshalb keine Entschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatkläger vom 12. August 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägern solidarisch auferlegt.
- 3 -
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatkläger (dreifach für sich und die Privatkläger- schaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold