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SB170510

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2018-03-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Frühere Verfahren Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Mai 2014 wurde der Beschuldig- te im abgekürzten Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Vorakten DG140027-K, Urk. 25). Der Beschuldigte wurde in der Folge mit einem Einreiseverbot belegt (Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland B-3/2015/10009963, Urk. 3). Nachdem der Beschuldigte in Missachtung der ver- fügten Einreisesperre am 10. März 2015 in die Schweiz eingereist und sich bis zum 17. März 2015 hier aufgehalten hatte, wurde er mit Strafbefehl vom 18. März 2015 der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG sowie des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer (unbedingten)

- 5 - Freiheitsstrafe von 45 Tagen, wobei ein Tag Haft angerechnet wurde. Auf den Widerruf des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Mai 2014 wurde ver- zichtet, jedoch wurde die in jenem Urteil angeordnete Probezeit um die Hälfte, d.h. ein Jahr, verlängert (B-3/2015/10009963, Urk. 7).

E. 1.1 Am 1. Januar 2018 ist die Teilrevision des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts) vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt began- gen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung - auch in ei- nem Rechtsmittelverfahren - erst nachher, so ist dieses neue Gesetz anzuwen- den, wenn es für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung der lex mitior der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist jedoch ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 2.2 sowie Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, 3. Aufl. 2016, Nr. 6 Art. 2 StGB N 2 S. 516 mit Verweisen auf BGE 134 IV 87 und BGE 134 IV 129).

- 8 -

E. 1.2 Gemäss dem revidierten Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist neuerdings in sinn- gemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn eine Strafe zu widerrufen ist und sowohl diese widerrufene Strafe wie auch die neue Strafe gleicher Art sind. Anders als in der früheren Fassung, die als Kann- Vorschrift formuliert war, ist die Bildung einer Gesamtstrafe demnach zwingend im genannten Fall der gleichartigen Strafen. Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Bus- sen sind verschiedene Strafarten. Die Vollzugsart spielt dahingegen bei der Beur- teilung, ob gleichartige Strafen vorliegen, entgegen der Argumentation der Vertei- digung (Urk. 44 S. 3), keine Rolle (OFK/StGB-Stefan Heimgartner, 20. Aufl. 2018, Art. 49 StGB N 4). Da bei der Bildung einer Gesamtstrafe das Asperationsprinzip zum Tragen kommt, sind die zu widerrufende und die neue Strafe nicht zu addie- ren. Folglich wird nach neuem Sanktionenrecht voraussichtlich eine mildere Strafe resultieren, weshalb dieses anzuwenden ist.

2. Gesamtstrafe

E. 2 Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

E. 2.1 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Besonders günstige Umstände liegen etwa vor, wenn frühere und spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen, oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist. Führt die neue Tat zum Widerruf eines bedingten Strafvollzugs muss seine Auswirkung auf die Prognose mitberücksichtigt werden. Die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwür- digung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BSK StGB I - Schneider/ Garré, a.a.O., Art. 42 N 97 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung).

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E. 2.2 Das Bundesgericht hielt dazu folgendes fest (Urteil 6B_522/2010 vom

23. September 2010, E. 4): In der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs ist zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühe- re Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträgli- chen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ver- neint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Liegt allerdings der Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB vor und fehlt es an den "besonders günstigen Umständen", so muss die neue Strafe vollzogen werden. Ferner wird die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5.).

3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegen keine besonders güns- tigen Umstände vor: Der Beschuldigte wurde bereits im Jahre 2014 wegen qualifi- zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 18 Monaten Frei- heitsstrafe bedingt verurteilt. Obwohl er im Zusammenhang mit der ersten Verur- teilung 116 Tage in Haft verbracht hatte, reiste er nicht einmal ein Jahr später trotz Einreisesperre wieder in die Schweiz ein und wurde wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Die Probezeit der mit Urteil vom 22. Mai 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe wurde mit Strafbefehl vom 18. März 2015 um 1 Jahr verlängert. Und auch trotz des Umstandes, dass er diese 45 Tage Freiheitsstrafe verbüsst hatte, kam der Beschuldigte anfangs März 2017 - und somit während noch lau- fender Probezeit - erneut in die Schweiz und ging hier wiederum dem Betäu- bungsmittelhandel nach. Dies zeugt von grosser Uneinsichtigkeit und Unverbes- serlichkeit: Offensichtlich machten die verbüssten 116 Tage Untersuchungshaft sowie der Vollzug der 45 Tage Freiheitsstrafe sowie die laufende Probezeit auf den Beschuldigten überhaupt keinen Eindruck. Der Vorinstanz ist darin beizu- pflichten, dass die Ausführungen des Beschuldigten, er habe gedacht, die Probe- zeit für die ursprünglich ausgesprochene bedingte Strafe sei bereits im Januar 2017, d.h. drei Jahre nach seiner ersten Verhaftung, abgelaufen, als Schutzbe- hauptungen zu qualifizieren sind. Dieser "Rechtfertigungsgrund" wurde vom Be- schuldigten und der Verteidigung denn auch erstmals anlässlich der erstinstanzli-

- 19 - chen Hauptverhandlung vorgebracht (Prot. I S. 9, D1 Urk. 22 S. 6). Überdies wäre die angebliche Vorstellung des Beschuldigten nicht massgebend für den effekti- ven Lauf der Probezeit: da diese dem Beschuldigten eröffnet und ihm das Urteil übersetzt sowie erläutert worden war, begann sie am 22. Mai 2014 zu laufen und endete erst drei Jahre später (Vorakten DG140027 Urk. 25 und Prot. S. 10). Ebenso war der Strafbefehl mit der Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr dem Beschuldigten persönlich übersetzt und ausgehändigt worden (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland B-3/2015/10009963 Urk. 8). Aber auch sonst liegen keine besonders günstigen Umstände vor, welche auf ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten schliessen oder zumindest hoffen lassen: Ins- besondere hat sich die Situation des Beschuldigten im Vergleich zur Tatzeit in keiner Weise verbessert respektive verändert. So liess er zwar geltend machen, seine Familie habe ein kleines Geschäft, wo sie im Sommer Sonnenschirme und Liegestühle sowie wenige Zimmer an Touristen vermiete und eine Art Take Away betreibe; sie seien auf seine Unterstützung angewiesen (Urk. 22 S. 5 und Prot. I S. 11, Prot. II S. 6 ff.). Dies war jedoch schon nach der ersten Verurteilung der Fall und der Beschuldigte gab in der Befragung vor Vorinstanz an, er habe wäh- rend den Sommerferien der Familie geholfen, nachdem er die Schweiz das letzte Mal verlassen habe. Im Winter habe er jede Arbeit gemacht, die sich angeboten habe. Er sei in die Schweiz gekommen und hier geblieben wegen familiären Schwierigkeiten, der Situation als solcher in Albanien, er habe gedacht, er könne der Familie helfen, mit einer Arbeit in Italien oder sonst irgendwie, er sei mit ehrli- chen Absichten in die Schweiz gekommen, er habe Arbeit finden wollen (Prot. I S. 10 und 12). Der Beschuldigte befindet sich somit nach wie vor in instabilen wirtschaftlichen Verhältnissen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass allein der Voll- zug der heute zu widerrufenden 18 monatigen Freiheitsstrafe den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abhalten wird. Gesamthaft muss das Vorliegen beson- ders günstiger Umstände somit verneint werden. Die heute ausgesprochene Ge- samtstrafe ist folglich zu vollziehen.

- 20 - IV. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'400.– festzuset- zen.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigen Entscheid erwirkt hat dennoch die Kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich geändert wird. Eine unwesentliche Än- derung liegt insbesondere dann vor, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen anders gewichtet hat, so beispielsweise bei der Bemessung der Strafe (BSK StPO - Do- meisen, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 428 N 21).

3. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren eine mildere Strafe so- wie allenfalls eine teilbedingte Ausfällung der Strafe (Urk. 36). Heute erfolgt ledig- lich aufgrund der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung im Sanktionen- recht eine faktische Strafreduktion um 3 Monate. Es ist deshalb angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung - dem Beschuldigten aufzuerlegen und die Kosten der amtlichen Vertei- digung im Betrag von pauschal Fr. 4'500.– inkl. Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 43, auf- gerundet aufgrund der längeren Dauer der Berufungsverhandlung) auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Be- trag von Fr. 4'350.– (Fr. 4'500.– abzüglich Fr. 150.– Dolmetscherkosten) ist vor- zubehalten. Es wird beschlossen:

E. 3 Berufungsverfahren

E. 3.1 Strafrahmen / Strafzumessungskriterien

a) Die Vorinstanz hat sich grundsätzlich zutreffend zum Strafrahmen und zu den allgemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzumessung geäussert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 9 f. lit. A). Zu ergänzen ist, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, wenn eine Person mehrere Straftaten begangen hat, die in echter Konkurrenz zueinander stehen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen sind sodann nur erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die kon- krete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche Freiheits- oder Geldstrafe an- drohen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe angemessen erscheint (BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkre- ten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.). Dabei sind diejenigen Tä- terkomponenten, die die Wahl der Strafart beeinflussen oder die nur einzelne De- likte betreffen (z.B. bei nur teilweisem Geständnis oder nur teilweise einschlägi-

- 11 - gen Vorstrafen), bereits bei der Einzelstrafzumessung zu berücksichtigen, wäh- rend der Einbezug der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) erst ganz am Ende der Strafzumessung zu erfolgen hat (CESAROV, a.a.O., S. 98). Da indessen die Wahl der Strafart Freiheitsstrafe durch die Vorinstanz für jeden zu beurteilenden Straftatbestand von der Verteidigung nicht beanstandet wurde und sich dies vorliegend als sachgerecht und angemes- sen erweist, muss auf die Wahl der Strafart nicht mehr näher eingegangen wer- den.

b) Auszugehen ist folglich mit der Vorinstanz zur Festlegung des Strafrahmens von der für die für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehenen Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht un- ter einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Weiter ist der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit zu berück- sichtigen. Indessen ist der Strafrahmen nach oben begrenzt (das Höchstmass der Strafart Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB 20 Jahre), so dass die De- liktsmehrheit praxisgemäss innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berück- sichtigen ist.

E. 3.2 Konkrete Strafzumessung / Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

a) Innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe bestimmt sich die Einsatzstrafe zunächst nach dem Verschulden, wobei das Ge- richt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 40 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG; Art. 47 StGB). Für die weiteren allgemeinen Zumessungskriterien wird auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 34 S. 10 f. lit. B. Ziff. 4). Die Kriterien der Strafzumessung für Betäubungsmitteldelikte im Speziellen hat das erstinstanzli- che Gericht ebenfalls richtig aufgezeigt (Urk. 34 S.11 f . lit. B. Ziff. 5 und 6).

- 12 -

b) Tatkomponente aa) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Qualifizierung der Tat unter Art. 19 Abs. 2 BetmG in casu über lit. a erfolgt, mithin die Menge der Betäubungsmittel, von welcher der Beschuldigte weiss oder annehmen muss, dass diese mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das Bundesgericht hat dazu in langjähriger Praxis definiert, dass eine solche Gefährdung bei 12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain, 200 Trips LSD oder 36 Gramm Amphetamin vorliegt (z.B. BGE 109 IV 143; 113 IV 32). Massge- bend ist dabei immer die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 185). Vorliegend ist der Beschuldigte wegen Besitzes und teilweisen Verkaufs von rund 100 Gramm reinen Heroinhydrochlorids sowie wegen Aufbewahrens von 15 Kilo- gramm Marihuana schuldig gesprochen worden. Die Menge des vom Beschuldig- ten aufbewahrten und verkauften Heroins entspricht damit gut dem Achtfachen des Grenzwertes des schweren Falles bei Heroin. Sie bildet damit ein wichtiges, wenn auch nicht das einzige Element bei der Beurteilung des objektiven Tatver- schuldens. Weiter ist - wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat - zu berücksichti- gen, dass es sich bei Heroin um eine sehr gefährliche Droge mit schweren ge- sundheitlichen Risiken (Nebenwirkungen) und mit sehr hohem Abhängigkeitspo- tential handelt. Ebenso fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in relativ kurzer Zeit, während knapp eines Monats, eine grössere Menge Heroin an verschiedene Abnehmer verkaufte. Desweitern handelt es sich bei dem vom Beschuldigten ge- lagerten Marihuana zwar nicht um eine Droge, welche geeignet ist, die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, indessen war der Beschuldigte mit 15 Kilogramm in Besitz einer sehr grossen Menge. Das erstinstanzliche Gericht hat auch die Rolle des Beschuldigten zutreffend dar- gestellt. Er befand sich als Kleindealer und Gassenverkäufer praktisch auf der un- tersten Hierarchiestufe, war jedoch nicht nur ausschliesslich als Läufer eingesetzt, sondern portionierte die Drogen selber. Unter diesen Umständen ist das objektive Tatverschulden - im Rahmen des schweren Falles gemäss Art 19 Abs. 2 BetmG - gerade noch als leicht einzustufen.

- 13 - bb) In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zudem war er selbst nicht abhängig von harten Drogen und be- fand sich auch nicht in einer eigentlichen Notlage. Er handelte aus rein finanziel- len Motiven, gab er doch in der Untersuchung an, er sei aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen, er habe sich ein besseres Leben verschaffen wollen (D1 Urk. 4 S. 3). Somit ergibt sich, dass das subjektive Tatverschulden das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag.

c) Zusammengefasst erweist sich - unter Gewichtung der subjektiven und objekti- ven Tatschwere - das Verschulden gerade noch als leicht. Dieses Verschulden rechtfertigt - wie auch von der Vorinstanz festgesetzt - eine Einsatzstrafe von 24 Monaten, eine Strafe mithin im unteren, nicht aber im untersten Bereich, für den Besitz und Handel mit Heroin und das Aufbewahren des Marihuanas. Auch die Verteidigung erachtete diese Einsatzstrafe als angemessen (Urk. HD 22 S. 3 und Urk. 44 S. 6).

E. 3.3 Erhöhung der Strafe unter Einbezug der Geldwäscherei und Widerhand- lung gegen das Ausländergesetz

a) Geldwäscherei Der Vorinstanz kann beigepflichtet werden, dass der Straftatbestand der Geldwä- scherei vorliegend in echter Konkurrenz zur Betäubungsmittelwiderhandlung steht und als Nachtat zum Drogenhandel zwar strafbar ist, aber verschuldensmässig nur leicht ins Gewicht fällt neben dem Hauptdelikt. So hat der Beschuldigte mit Fr. 3'000.– einen relativ bescheidenen Betrag für seinen Lebensunterhalt ver- braucht und sich damit keinen Luxus geleistet. Für die Geldwäscherei alleine wä- re indessen - angesichts des Strafrahmens von Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe - doch eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten festzusetzen. Demnach erweist sich eine - in Anwendung des Asperationsprinzips und in leich- ter Abweichung der durch das erstinstanzliche Gericht vorgenommenen - Erhö- hung der Einsatzstrafe um zwei Monate auf 26 Monate als gerechtfertigt.

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b) Verstösse gegen das Ausländergesetz Indessen wiegt das Verschulden bei den Verstössen gegen das Ausländergesetz nicht mehr leicht, sondern ist angesichts der Aufenthaltsdauer von immerhin knapp drei Monaten als mittelschwer einzustufen. Die Vorinstanz erwähnte die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten beim Tatverschulden unter Hinweis darauf, dass dieser bereits einmal wegen Missachtung der Reisesperre bestraft worden sei. Nachdem bei den Täterkomponenten nachfolgend eine Straferhöhung wegen der einschlägigen Vorstrafen vorzunehmen ist, ist dies im Rahmen des Tatver- schuldens nicht zusätzlich erhöhend zu veranschlagen. Somit wäre wohl für die Verstösse gegen das Ausländergesetz allein eine Strafe von rund vier Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Die - wiederum in Nachachtung des Asperations- prinzips - vorzunehmende Straferhöhung erweist sich mit drei Monaten als ange- messen. Es resultiert somit eine vorläufige Strafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.4 Täterkomponenten

a) Hierzu kann vorab wiederum auf die weitgehend zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlich urteilenden Gerichts verwiesen werden (Urk. 34 S. 14 f. Ziff. 11 ff.). Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden im Urteil der Vorinstanz richtig zusammengefasst. Daraus lässt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes entnehmen. Heute wurde in diesem Zusam- menhang nichts Neues vorgebracht (Prot. II S. 5 ff.).

b) Das Vorleben, insbesondere die beiden einschlägigen Vorstrafen fallen stark straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte wurde nämlich bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Mai 2014 wegen Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz zu einer bedingten Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Strafbefehl vom 18. März 2015 wurde er sodann zu 45 Tagen Frei- heitsstrafe verurteilt wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufent- halts, wobei die Strafe vollzogen wurde. Ebenso wurde die ursprünglich auf 2 Jah- re festgesetzte Probezeit für die früher ausgefällte Strafe von 18 Monaten Frei- heitsstrafe um 1 Jahr verlängert. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich demnach das Handeln des Beschuldigten während dieser laufenden Probezeit aus.

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c) Unter dem Titel Nachtatverhalten ist das Geständnis des Beschuldigten als Strafminderungsgrund, der erheblich ins Gewicht fällt, zu werten. Tatsächlich hät- ten dem Beschuldigten wohl nur der Besitz der sichergestellten Restmenge von 171 Gramm Heroingemisch sowie der 15 Kilogramm Marihuana (D1 Urk. 12/1 und 12/4) nachgewiesen werden können, hätte er nicht eingeräumt, deutlich mehr Heroingemisch zum Verkauf übernommen zu haben.

d) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz überwiegen indessen die straferhöhenden Komponenten (einschlägige Vorstrafen und Handeln während laufender Probe- zeit) leicht über den Reduktionsgrund des Geständnisses. Eine Straferhöhung um mehr als 1 Monat verbietet sich indessen aufgrund des Gebots der reformatio in peius ohnehin, abgesehen davon, dass sich eine Strafe von 30 Monaten Frei- heitsstrafe für die heute zu beurteilenden Delikte insgesamt als durchaus ange- messen erweist.

E. 4 Widerruf Strafe vom 22. Mai 2014 und Festsetzung Gesamtstrafe

E. 4.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probe- zeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB).

E. 4.2 Nachdem der Beschuldigte während laufender um ein Jahr, d.h. bereits um die Hälfte, verlängerter Probezeit und obwohl er die mit Strafbefehl vom 18. März 2015 ausgefällte Strafe (45 Tage Freiheitsstrafe) verbüsst hatte, erneut einschlä- gig straffällig wurde, muss leider erwartet werden, dass er auch in Zukunft weitere Straftaten verüben wird. Auf einen Widerruf könnte höchstens dann verzichtet werden, wenn die Probezeit bei gleichzeitigem Vollzug der neuen Strafe noch-

- 16 - mals deutlich verlängert werden könnte. Dies ist jedoch nicht möglich, denn auch bei mehreren Verlängerungen darf die Dauer der Probezeit die ursprüngliche Probezeit nicht um mehr als die Hälfte überschreiten (BSK StGB I - Schnei- der/Garré, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 46 N 52).

E. 4.3 Mithin ist die mit Urteil vom 22. Mai 2014 bedingt ausgefällte Strafe - in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 34 S. 17 f.) - zu wi- derrufen.

E. 4.4 Nunmehr ist somit in Anwendung des Asperationsprinzips, die für die heute zu beurteilenden Delikte errechnete Freiheitsstrafe von 30 Monaten angemessen zu erhöhen. Ehemals setzte das Bezirksgericht Winterthur im Urteil vom 22. Mai 2014 für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Besitz und teilweise Verkauf von insgesamt 315 Gramm Heroingemisch mit ei- nem Reinheitsgehalt von 18%, was einer Menge von 56,7 Gramm reinem Heroin entsprach) im abgekürzten Verfahren und somit mit dem Einverständnis des Be- schuldigten die Strafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe fest. Vor dem Hintergrund, dass ein in der Probezeit delinquierender Täter nicht über Mass privilegiert wer- den soll, erscheint eine Erhöhung der für die neuen Delikte festgesetzten Strafe um 15 Monate auf 45 Monate Freihheitsstrafe als angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2009 vom 26. Oktober 2009). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass zwar die Folgen des unbedingten Vollzugs auch nach neuem Recht innerhalb des normalen Strafrah- mens zu berücksichtigen sind, namentlich dann, wenn eine Strafe vertretbar er- scheint, welche die Grenzen für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs nicht überschreitet (Fingerhuth et. al., OFK-BetmG, a.a.O., Art. 47 StGB N 22 mit Verweis auf BGE 134 IV 22 ff.). Ein solcher Fall ist vorliegend in- dessen nicht gegeben, da eine Strafreduktion um (weitere) 9 Monate nicht als ver- tretbar erachtet werden kann.

E. 4.5 Wie die Vorinstanz festhielt, befand sich der Beschuldigte vom 29. Mai 2017 bis und mit 25. August 2017 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und wurde

- 17 - ihm am 25. August 2017 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 36 S. 16 lit. C Ziff. 17, D1 Urk. 14/1, Urk. 14/11 und Urk. 26). Damit sind dem Beschuldigten 289 Tage, welche er bis und mit heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat, an die Strafe anzurechnen. III. Vollzug der heute auszufällenden (Gesamt-)Strafe

1. In objektiver Hinsicht ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs nicht möglich, da einerseits ein vollständiger Strafaufschub nur für Strafen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der teilbedingte Strafvollzug kommt sodann andererseits nur in Frage bei Strafen bis maximal drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 45 Monaten übersteigt diese Grenzen deutlich. Falls jedoch in subjektiver Hinsicht eine bedingte Strafe in Frage käme, wäre zu überprüfen, ob die Strafzumessung nach dem zur Tatzeit geltenden Recht doch zu einem für den Beschuldigten günstigeren Resultat führt; dann ist das frühere Recht das mildere und somit anwendbar. Dies wäre möglicherweise der Fall, wenn nur die Strafe aus dem Jahre 2014 zu widerrufen wäre und ein bedeutender Teil der heute aus- zusprechenden Strafe (30 Monate Freiheitsstrafe) bedingt ausgefällt werden könnte.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  2. Oktober 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Lan- desverweisung), 6-7 (Einziehungen) sowie 8-9 (Kostendispositiv) in Rechts- kraft erwachsen ist. - 21 -
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Mai 2014 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (abzüglich 116 Tage erstandene Haft) wird widerrufen.
  5. Der Beschuldigte wird im Sinne einer Gesamtstrafe zusätzlich zur widerrufe- nen Strafe gemäss Dispositivziffer 1 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon bis und mit heute 289 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  6. Die Gesamtstrafe von 45 Monaten (gemäss Dispositivziffern 1 und 2) wird vollzogen.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Betrag von Fr. 4'350.– (Fr. 4'500.– abzüglich Fr. 150.– Dolmetscherkosten) vorbehalten.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an - 22 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei (hinsichtlich der Widerhandlung gegen das BetmG) − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die (Lager-)Behörden] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Winterthur (in die Akten DG140027) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170510-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 13. März 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Oktober 2017 (DG170058)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. August 2017 (D1 Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, − der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG sowie − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 89 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft (gerechnet vom 29. Mai 2017 bis und mit 25. August 2017) erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem

25. August 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der bedingte Vollzug für die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

22. Mai 2014 ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (DG140027-K) wird widerrufen. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.

- 3 - Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

28. August 2017 beschlagnahmten und bei der Effektenverwaltung des Be- zirksgerichts Winterthur gelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen, soweit dies nicht bereits im Verfahren mit der Untersuchungsnummer 2017/17522 ge- schehen ist.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 300.00 Auslagen (Gutachten FOR) Fr. 4'950.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 10'850.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 8 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1)

1. Die Strafe von 30 Monaten sei im Umfang von 12 Monaten teilbedingt zu vollziehen.

- 4 -

2. Im restlichen Umfang von 18 Monaten sei der Vollzug der Strafe aufzu- schieben unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren.

3. Für den Fall eines unbedingten Vollzugs der Strafe sei eine Gesamt- strafe von 33 Monaten auszusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 39) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ______________________________ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Frühere Verfahren Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Mai 2014 wurde der Beschuldig- te im abgekürzten Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Vorakten DG140027-K, Urk. 25). Der Beschuldigte wurde in der Folge mit einem Einreiseverbot belegt (Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland B-3/2015/10009963, Urk. 3). Nachdem der Beschuldigte in Missachtung der ver- fügten Einreisesperre am 10. März 2015 in die Schweiz eingereist und sich bis zum 17. März 2015 hier aufgehalten hatte, wurde er mit Strafbefehl vom 18. März 2015 der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG sowie des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer (unbedingten)

- 5 - Freiheitsstrafe von 45 Tagen, wobei ein Tag Haft angerechnet wurde. Auf den Widerruf des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Mai 2014 wurde ver- zichtet, jedoch wurde die in jenem Urteil angeordnete Probezeit um die Hälfte, d.h. ein Jahr, verlängert (B-3/2015/10009963, Urk. 7).

2. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 2.1. Anfangs März 2017 reiste der Beschuldigte erneut in die Schweiz ein. Zum Auslöser für die Eröffnung der Strafuntersuchung im vorliegend zu beurteilenden Fall und zum Gang der Untersuchung kann auf die Ausführungen im erstinstanzli- chen Urteil verwiesen werden (Urk. 34 S. 3 f. Ziff. I.1.-4., Art. 82 Abs. 4 StPO, welcher Artikel fortan bei Verweisen auf das vorinstanzliche Urteil nicht mehr er- wähnt wird). Zu präzisieren ist, dass nicht 400 Gramm Heroingemisch sicherge- stellt worden waren (Urk. 34 S. 4 Ziff. 3), sondern brutto rund 220 Gramm (vgl. Si- cherstellungsliste D1 Urk. 12/1), respektive netto rund 171 Gramm (vgl. Hoch- rechnung im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich D1 Urk. 12/4), die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten. Der Beschuldigte räumte jedoch ein, insgesamt 400 Gramm Heroingemisch zum Verkauf übernommen zu haben (D1 Urk. 4 S. 3). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) am 28. August 2017 Anklage wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts gegen den Beschuldig- ten und beantragte den Widerruf der mit Urteil vom 22. Mai 2014 bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie die Verhängung einer Landes- verweisung (D1 Urk. 18). Zum erstinstanzlichen Verfahrensgang kann auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz vom 26. Oktober 2017 verwiesen werden (Urk. 34 S. 3 f. Ziff. I.5.-6.) 2.2. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

26. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte anklagegemäss der qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b

- 6 - AuG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit 30 Monaten Frei- heitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft, wobei der Vollzug der Strafe nicht aufgeschoben wurde. Ferner wurde der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Mai 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (DG140027-K) widerrufen und festgehalten, die Freiheitsstrafe werde vollzogen. Schliesslich wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen (Urk. 34 S. 21 ff.).

3. Berufungsverfahren 3.1. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil vom 26. Oktober 2017 (Prot. I S. 18 ff. und Urk. 24), meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 1. November 2017 (Urk. 28) in- nert Frist die Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 13. De- zember 2017 zugestellt (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017 wurden die Akten gestützt auf Art. 399 Abs. 2 StPO dem Obergericht zur Behand- lung der Berufung zugestellt (Urk. 32 und 35). 3.2. Der Beschuldigte reichte die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO mit Schreiben vom 30. Dezember 2017 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 36). Mit Präsi- dialverfügung vom 4. Januar 2018 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhe- bung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete mit Eingabe vom 8. Januar 2018 sinngemäss auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispen- sation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 39). Dieses Gesuch wurde nach Rücksprache mit der Verteidigung bewilligt (Urk. 41). 3.3. Am 13. März 2018 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten sowie seines Verteidigers statt (Prot. II S. 3).

- 7 -

4. Umfang der Berufung Im Rahmen der Berufungserklärung beschränkte die Verteidigung die Berufung auf die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, der Beschuldigte verlange eine mildere Strafe sowie allenfalls eine teilbedingte Ausfällung der Stra- fe (Urk. 36). Somit ist vorab von der Rechtskraft des Schuldspruchs (Ziffer 1), der Landesverweisung (Ziffer 5) und der Einziehungen (Ziffern 6 und 7) sowie des Kostendispositives (Ziffern 8 und 9) Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Nach- dem heute zu prüfen ist, ob in Anwendung des revidierten und per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 46 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe festzusetzen ist und gemäss Berufungserklärung eine teilbedingte Strafe beantragt wird (vgl. dazu bei der Strafe Ziff. II.1.), ist der Widerruf respektive die Anordnung des Vollzugs der widerrufenen Freiheitsstrafe (Ziffer 4) noch nicht in Rechtskraft erwachsen. II. Strafe und Widerruf

1. Übergangsrecht 1.1. Am 1. Januar 2018 ist die Teilrevision des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts) vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt began- gen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung - auch in ei- nem Rechtsmittelverfahren - erst nachher, so ist dieses neue Gesetz anzuwen- den, wenn es für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung der lex mitior der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist jedoch ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 2.2 sowie Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, 3. Aufl. 2016, Nr. 6 Art. 2 StGB N 2 S. 516 mit Verweisen auf BGE 134 IV 87 und BGE 134 IV 129).

- 8 - 1.2. Gemäss dem revidierten Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist neuerdings in sinn- gemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn eine Strafe zu widerrufen ist und sowohl diese widerrufene Strafe wie auch die neue Strafe gleicher Art sind. Anders als in der früheren Fassung, die als Kann- Vorschrift formuliert war, ist die Bildung einer Gesamtstrafe demnach zwingend im genannten Fall der gleichartigen Strafen. Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Bus- sen sind verschiedene Strafarten. Die Vollzugsart spielt dahingegen bei der Beur- teilung, ob gleichartige Strafen vorliegen, entgegen der Argumentation der Vertei- digung (Urk. 44 S. 3), keine Rolle (OFK/StGB-Stefan Heimgartner, 20. Aufl. 2018, Art. 49 StGB N 4). Da bei der Bildung einer Gesamtstrafe das Asperationsprinzip zum Tragen kommt, sind die zu widerrufende und die neue Strafe nicht zu addie- ren. Folglich wird nach neuem Sanktionenrecht voraussichtlich eine mildere Strafe resultieren, weshalb dieses anzuwenden ist.

2. Gesamtstrafe 2.1. Wie vorstehend unter Ziffer 1. bereits gesehen, ist gemäss dem revidierten Artikel Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn wie vorlie- gend eine bedingt ausgesprochene Vorstrafe zu widerrufen und für die neu zu beurteilenden Taten eine gleichartige Strafe auszufällen ist. Unter dem per 1. Ja- nuar 2007 in Kraft getretenen Recht hat sich das Bundesgericht für den Fall der Rückversetzung nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zur Vorgehensweise bei der Bildung der sich aus dem durch Wider- ruf vollziehbaren Strafrest und der neuen Strafe zusammensetzenden Gesamt- strafe geäussert (BGE 135 IV146, 148 ff., E.2.4.): "2.4.1 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstra- fe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB). Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass die Bildung einer Gesamtstrafe über- haupt nur in Betracht fällt, wenn die Reststrafe und die neu ausgefällte Freiheitsstrafe für die Pro- bezeitdelikte zu vollziehen sind. Ist dies der Fall, so hat das Gericht gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB eine solche Gesamtstrafe in "Anwendung von Art. 49 StGB" zu bilden. Wie das im Einzelnen ge- schehen bzw. was damit genau gemeint sein soll, ist nicht ohne weiteres einsehbar. Die Lehre hat sich dazu soweit ersichtlich nicht geäussert. In der Botschaft des Bundesrates wird (lediglich) aus- geführt, dass die vorgeschlagene Bestimmung das Zusammentreffen eines durch Widerruf voll- ziehbaren Strafrests mit einer neuen (unbedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe "sachgerechter" reg- le als das bisherige Recht: Der Richter kumuliere nicht einfach wie bisher beide Strafen, sondern bilde aus ihnen eine Gesamtstrafe, auf welche die Regeln der bedingten Entlassung erneut an- wendbar seien (Botschaft, a.a.O., 2123 Ziff. 214.34; vgl. BGE 134 IV 241 zum Widerruf des be- dingten Strafvollzugs gemäss Art. 46 StGB).

- 9 - Sollte Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB zum Ausdruck bringen wollen, dass das Gericht für die der teilweise bereits verbüssten Vorstrafe und die der neuen Strafe zugrunde liegenden Taten eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip bilden soll, wie wenn es alle Straftaten gleichzeitig zu beurteilen hätte, erscheint dies als nicht sachgerecht. Das Gericht müss- te in einem solchen Fall unter Zugrundelegung sämtlicher Straftaten - also derjenigen, welche der Täter nach Entlassung aus dem Strafvollzug während der Probezeit begangen hat, als auch der- jenigen, für die er rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe bereits teilweise verbüsst hat - den Strafrahmen für die schwerste Tat festlegen, innerhalb dieses Strafrahmens die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festsetzen, diese unter Einbezug aller anderen Straftaten angemessen zur Ge- samtstrafe erhöhen und schliesslich feststellen, dass diese Strafe im Umfang des verbüssten Teils der Vorstrafe bereits vollzogen ist. Das macht wenig Sinn. Der Fall eines Täters, der aufgrund ei- ner rechtskräftigen Verurteilung einen Teil seiner Strafe bereits verbüsst hat und nach der beding- ten Entlassung aus dem Strafvollzug während der Probezeit erneut delinquiert, unterscheidet sich ganz massgeblich vom Fall des Täters, der sämtliche Taten begangen hat, bevor er wegen dieser Taten (Art. 49 Abs. 1 StGB zur Konkurrenz) beziehungsweise zumindest wegen eines Teils die- ser Taten (Art. 49 Abs. 2 StGB zur retrospektiven Konkurrenz) verurteilt wird. Eine Gleichstellung dieser Fälle bei der Strafzumessung erscheint deshalb als sachfremd, zumal damit auch die straf- erhöhend zu wertenden Kriterien, dass der Täter bereits vorbestraft ist und einen Teil der Taten während der Probezeit nach der bedingten Entlassung verübt hat, bei der Zumessung der Strafe zu Unrecht unberücksichtigt bleiben müssten. Offenkundig kann es deshalb nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers (gewesen) sein, das System von Art. 49 StGB bei der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren unbesehen zu übernehmen. Ebenso wenig soll es insoweit aber zulässig sein, den Vorstrafenrest und die ausgefällte Strafe für die neuen Straftaten gemäss dem Kumulationsprinzip wie bisher ein- fach zu addieren (vgl. Botschaft, a.a.O.). Es kann deshalb im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips - im Vergleich zum Kumulationsprinzip - eine gewisse Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht hat dabei methodisch stets von derje- nigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Das gilt ins- besondere deshalb, weil sich der noch zu vollziehende Vorstrafenrest in der Regel keiner, also auch nicht einer allfällig schwersten Tat zuordnen lässt, da insbesondere bei Vorliegen mehrerer Straftaten nicht gesagt werden kann, welche Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits "abgegolten" bzw. welche noch "offen" sind. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstra- fe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückver- setzungsverfahren. 2.2. Vorliegend erscheint es sachgerecht, diese Vorgehensweise analog für den Widerruf anzuwenden, da beim Widerruf wie bei der Rückversetzung Delikte zu beurteilen sind, welche der Täter nach einer rechtskräftigen Verurteilung inner- halb der ihm angesetzten Probezeit begangen hat. Es kann nicht der Sinn der re- vidierten Bestimmung sein, eine neue Strafzumessung für die rechtskräftig beur- teilten Delikte vorzunehmen. Demnach ist für die aktuell zu beurteilenden Taten die angemessene Strafe festzusetzen und anschliessend unter Anwendung des Asperationsprinzips eine angemessene Erhöhung für die zu widerrufende Strafe (vgl. nachfolgend Ziff. 4) vorzunehmen und derart eine Gesamtstrafe zu bilden. Dies lässt sich auch aus der Formulierung in Art. 46 Abs. 1 StGB ableiten, wo- nach in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden

- 10 - ist. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass die heute zur Beurteilung ste- hende Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die verschuldensmäs- sig schwerste Tat darstellt.

3. Strafe für die Delikte gemäss Anklageschrift vom 28. August 2017 Somit ist in einem ersten Schritt die für die gemäss Anklageschrift vom 28. August 2017 aktuell zu beurteilenden Delikte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Heroin), der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG angemessene Strafe festzusetzen. 3.1. Strafrahmen / Strafzumessungskriterien

a) Die Vorinstanz hat sich grundsätzlich zutreffend zum Strafrahmen und zu den allgemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzumessung geäussert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 9 f. lit. A). Zu ergänzen ist, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, wenn eine Person mehrere Straftaten begangen hat, die in echter Konkurrenz zueinander stehen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen sind sodann nur erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die kon- krete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche Freiheits- oder Geldstrafe an- drohen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe angemessen erscheint (BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkre- ten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.). Dabei sind diejenigen Tä- terkomponenten, die die Wahl der Strafart beeinflussen oder die nur einzelne De- likte betreffen (z.B. bei nur teilweisem Geständnis oder nur teilweise einschlägi-

- 11 - gen Vorstrafen), bereits bei der Einzelstrafzumessung zu berücksichtigen, wäh- rend der Einbezug der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) erst ganz am Ende der Strafzumessung zu erfolgen hat (CESAROV, a.a.O., S. 98). Da indessen die Wahl der Strafart Freiheitsstrafe durch die Vorinstanz für jeden zu beurteilenden Straftatbestand von der Verteidigung nicht beanstandet wurde und sich dies vorliegend als sachgerecht und angemes- sen erweist, muss auf die Wahl der Strafart nicht mehr näher eingegangen wer- den.

b) Auszugehen ist folglich mit der Vorinstanz zur Festlegung des Strafrahmens von der für die für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehenen Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht un- ter einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Weiter ist der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit zu berück- sichtigen. Indessen ist der Strafrahmen nach oben begrenzt (das Höchstmass der Strafart Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB 20 Jahre), so dass die De- liktsmehrheit praxisgemäss innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berück- sichtigen ist. 3.2. Konkrete Strafzumessung / Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

a) Innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe bestimmt sich die Einsatzstrafe zunächst nach dem Verschulden, wobei das Ge- richt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 40 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG; Art. 47 StGB). Für die weiteren allgemeinen Zumessungskriterien wird auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 34 S. 10 f. lit. B. Ziff. 4). Die Kriterien der Strafzumessung für Betäubungsmitteldelikte im Speziellen hat das erstinstanzli- che Gericht ebenfalls richtig aufgezeigt (Urk. 34 S.11 f . lit. B. Ziff. 5 und 6).

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b) Tatkomponente aa) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Qualifizierung der Tat unter Art. 19 Abs. 2 BetmG in casu über lit. a erfolgt, mithin die Menge der Betäubungsmittel, von welcher der Beschuldigte weiss oder annehmen muss, dass diese mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das Bundesgericht hat dazu in langjähriger Praxis definiert, dass eine solche Gefährdung bei 12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain, 200 Trips LSD oder 36 Gramm Amphetamin vorliegt (z.B. BGE 109 IV 143; 113 IV 32). Massge- bend ist dabei immer die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 185). Vorliegend ist der Beschuldigte wegen Besitzes und teilweisen Verkaufs von rund 100 Gramm reinen Heroinhydrochlorids sowie wegen Aufbewahrens von 15 Kilo- gramm Marihuana schuldig gesprochen worden. Die Menge des vom Beschuldig- ten aufbewahrten und verkauften Heroins entspricht damit gut dem Achtfachen des Grenzwertes des schweren Falles bei Heroin. Sie bildet damit ein wichtiges, wenn auch nicht das einzige Element bei der Beurteilung des objektiven Tatver- schuldens. Weiter ist - wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat - zu berücksichti- gen, dass es sich bei Heroin um eine sehr gefährliche Droge mit schweren ge- sundheitlichen Risiken (Nebenwirkungen) und mit sehr hohem Abhängigkeitspo- tential handelt. Ebenso fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in relativ kurzer Zeit, während knapp eines Monats, eine grössere Menge Heroin an verschiedene Abnehmer verkaufte. Desweitern handelt es sich bei dem vom Beschuldigten ge- lagerten Marihuana zwar nicht um eine Droge, welche geeignet ist, die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, indessen war der Beschuldigte mit 15 Kilogramm in Besitz einer sehr grossen Menge. Das erstinstanzliche Gericht hat auch die Rolle des Beschuldigten zutreffend dar- gestellt. Er befand sich als Kleindealer und Gassenverkäufer praktisch auf der un- tersten Hierarchiestufe, war jedoch nicht nur ausschliesslich als Läufer eingesetzt, sondern portionierte die Drogen selber. Unter diesen Umständen ist das objektive Tatverschulden - im Rahmen des schweren Falles gemäss Art 19 Abs. 2 BetmG - gerade noch als leicht einzustufen.

- 13 - bb) In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zudem war er selbst nicht abhängig von harten Drogen und be- fand sich auch nicht in einer eigentlichen Notlage. Er handelte aus rein finanziel- len Motiven, gab er doch in der Untersuchung an, er sei aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen, er habe sich ein besseres Leben verschaffen wollen (D1 Urk. 4 S. 3). Somit ergibt sich, dass das subjektive Tatverschulden das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag.

c) Zusammengefasst erweist sich - unter Gewichtung der subjektiven und objekti- ven Tatschwere - das Verschulden gerade noch als leicht. Dieses Verschulden rechtfertigt - wie auch von der Vorinstanz festgesetzt - eine Einsatzstrafe von 24 Monaten, eine Strafe mithin im unteren, nicht aber im untersten Bereich, für den Besitz und Handel mit Heroin und das Aufbewahren des Marihuanas. Auch die Verteidigung erachtete diese Einsatzstrafe als angemessen (Urk. HD 22 S. 3 und Urk. 44 S. 6). 3.3. Erhöhung der Strafe unter Einbezug der Geldwäscherei und Widerhand- lung gegen das Ausländergesetz

a) Geldwäscherei Der Vorinstanz kann beigepflichtet werden, dass der Straftatbestand der Geldwä- scherei vorliegend in echter Konkurrenz zur Betäubungsmittelwiderhandlung steht und als Nachtat zum Drogenhandel zwar strafbar ist, aber verschuldensmässig nur leicht ins Gewicht fällt neben dem Hauptdelikt. So hat der Beschuldigte mit Fr. 3'000.– einen relativ bescheidenen Betrag für seinen Lebensunterhalt ver- braucht und sich damit keinen Luxus geleistet. Für die Geldwäscherei alleine wä- re indessen - angesichts des Strafrahmens von Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe - doch eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten festzusetzen. Demnach erweist sich eine - in Anwendung des Asperationsprinzips und in leich- ter Abweichung der durch das erstinstanzliche Gericht vorgenommenen - Erhö- hung der Einsatzstrafe um zwei Monate auf 26 Monate als gerechtfertigt.

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b) Verstösse gegen das Ausländergesetz Indessen wiegt das Verschulden bei den Verstössen gegen das Ausländergesetz nicht mehr leicht, sondern ist angesichts der Aufenthaltsdauer von immerhin knapp drei Monaten als mittelschwer einzustufen. Die Vorinstanz erwähnte die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten beim Tatverschulden unter Hinweis darauf, dass dieser bereits einmal wegen Missachtung der Reisesperre bestraft worden sei. Nachdem bei den Täterkomponenten nachfolgend eine Straferhöhung wegen der einschlägigen Vorstrafen vorzunehmen ist, ist dies im Rahmen des Tatver- schuldens nicht zusätzlich erhöhend zu veranschlagen. Somit wäre wohl für die Verstösse gegen das Ausländergesetz allein eine Strafe von rund vier Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Die - wiederum in Nachachtung des Asperations- prinzips - vorzunehmende Straferhöhung erweist sich mit drei Monaten als ange- messen. Es resultiert somit eine vorläufige Strafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe. 3.4. Täterkomponenten

a) Hierzu kann vorab wiederum auf die weitgehend zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlich urteilenden Gerichts verwiesen werden (Urk. 34 S. 14 f. Ziff. 11 ff.). Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden im Urteil der Vorinstanz richtig zusammengefasst. Daraus lässt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes entnehmen. Heute wurde in diesem Zusam- menhang nichts Neues vorgebracht (Prot. II S. 5 ff.).

b) Das Vorleben, insbesondere die beiden einschlägigen Vorstrafen fallen stark straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte wurde nämlich bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Mai 2014 wegen Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz zu einer bedingten Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Strafbefehl vom 18. März 2015 wurde er sodann zu 45 Tagen Frei- heitsstrafe verurteilt wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufent- halts, wobei die Strafe vollzogen wurde. Ebenso wurde die ursprünglich auf 2 Jah- re festgesetzte Probezeit für die früher ausgefällte Strafe von 18 Monaten Frei- heitsstrafe um 1 Jahr verlängert. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich demnach das Handeln des Beschuldigten während dieser laufenden Probezeit aus.

- 15 -

c) Unter dem Titel Nachtatverhalten ist das Geständnis des Beschuldigten als Strafminderungsgrund, der erheblich ins Gewicht fällt, zu werten. Tatsächlich hät- ten dem Beschuldigten wohl nur der Besitz der sichergestellten Restmenge von 171 Gramm Heroingemisch sowie der 15 Kilogramm Marihuana (D1 Urk. 12/1 und 12/4) nachgewiesen werden können, hätte er nicht eingeräumt, deutlich mehr Heroingemisch zum Verkauf übernommen zu haben.

d) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz überwiegen indessen die straferhöhenden Komponenten (einschlägige Vorstrafen und Handeln während laufender Probe- zeit) leicht über den Reduktionsgrund des Geständnisses. Eine Straferhöhung um mehr als 1 Monat verbietet sich indessen aufgrund des Gebots der reformatio in peius ohnehin, abgesehen davon, dass sich eine Strafe von 30 Monaten Frei- heitsstrafe für die heute zu beurteilenden Delikte insgesamt als durchaus ange- messen erweist.

4. Widerruf Strafe vom 22. Mai 2014 und Festsetzung Gesamtstrafe 4.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probe- zeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 4.2. Nachdem der Beschuldigte während laufender um ein Jahr, d.h. bereits um die Hälfte, verlängerter Probezeit und obwohl er die mit Strafbefehl vom 18. März 2015 ausgefällte Strafe (45 Tage Freiheitsstrafe) verbüsst hatte, erneut einschlä- gig straffällig wurde, muss leider erwartet werden, dass er auch in Zukunft weitere Straftaten verüben wird. Auf einen Widerruf könnte höchstens dann verzichtet werden, wenn die Probezeit bei gleichzeitigem Vollzug der neuen Strafe noch-

- 16 - mals deutlich verlängert werden könnte. Dies ist jedoch nicht möglich, denn auch bei mehreren Verlängerungen darf die Dauer der Probezeit die ursprüngliche Probezeit nicht um mehr als die Hälfte überschreiten (BSK StGB I - Schnei- der/Garré, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 46 N 52). 4.3. Mithin ist die mit Urteil vom 22. Mai 2014 bedingt ausgefällte Strafe - in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 34 S. 17 f.) - zu wi- derrufen. 4.4. Nunmehr ist somit in Anwendung des Asperationsprinzips, die für die heute zu beurteilenden Delikte errechnete Freiheitsstrafe von 30 Monaten angemessen zu erhöhen. Ehemals setzte das Bezirksgericht Winterthur im Urteil vom 22. Mai 2014 für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Besitz und teilweise Verkauf von insgesamt 315 Gramm Heroingemisch mit ei- nem Reinheitsgehalt von 18%, was einer Menge von 56,7 Gramm reinem Heroin entsprach) im abgekürzten Verfahren und somit mit dem Einverständnis des Be- schuldigten die Strafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe fest. Vor dem Hintergrund, dass ein in der Probezeit delinquierender Täter nicht über Mass privilegiert wer- den soll, erscheint eine Erhöhung der für die neuen Delikte festgesetzten Strafe um 15 Monate auf 45 Monate Freihheitsstrafe als angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2009 vom 26. Oktober 2009). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass zwar die Folgen des unbedingten Vollzugs auch nach neuem Recht innerhalb des normalen Strafrah- mens zu berücksichtigen sind, namentlich dann, wenn eine Strafe vertretbar er- scheint, welche die Grenzen für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs nicht überschreitet (Fingerhuth et. al., OFK-BetmG, a.a.O., Art. 47 StGB N 22 mit Verweis auf BGE 134 IV 22 ff.). Ein solcher Fall ist vorliegend in- dessen nicht gegeben, da eine Strafreduktion um (weitere) 9 Monate nicht als ver- tretbar erachtet werden kann. 4.5. Wie die Vorinstanz festhielt, befand sich der Beschuldigte vom 29. Mai 2017 bis und mit 25. August 2017 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und wurde

- 17 - ihm am 25. August 2017 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 36 S. 16 lit. C Ziff. 17, D1 Urk. 14/1, Urk. 14/11 und Urk. 26). Damit sind dem Beschuldigten 289 Tage, welche er bis und mit heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat, an die Strafe anzurechnen. III. Vollzug der heute auszufällenden (Gesamt-)Strafe

1. In objektiver Hinsicht ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs nicht möglich, da einerseits ein vollständiger Strafaufschub nur für Strafen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der teilbedingte Strafvollzug kommt sodann andererseits nur in Frage bei Strafen bis maximal drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 45 Monaten übersteigt diese Grenzen deutlich. Falls jedoch in subjektiver Hinsicht eine bedingte Strafe in Frage käme, wäre zu überprüfen, ob die Strafzumessung nach dem zur Tatzeit geltenden Recht doch zu einem für den Beschuldigten günstigeren Resultat führt; dann ist das frühere Recht das mildere und somit anwendbar. Dies wäre möglicherweise der Fall, wenn nur die Strafe aus dem Jahre 2014 zu widerrufen wäre und ein bedeutender Teil der heute aus- zusprechenden Strafe (30 Monate Freiheitsstrafe) bedingt ausgefällt werden könnte. 2.1 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Besonders günstige Umstände liegen etwa vor, wenn frühere und spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen, oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist. Führt die neue Tat zum Widerruf eines bedingten Strafvollzugs muss seine Auswirkung auf die Prognose mitberücksichtigt werden. Die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwür- digung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BSK StGB I - Schneider/ Garré, a.a.O., Art. 42 N 97 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung).

- 18 - 2.2 Das Bundesgericht hielt dazu folgendes fest (Urteil 6B_522/2010 vom

23. September 2010, E. 4): In der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs ist zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühe- re Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträgli- chen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ver- neint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Liegt allerdings der Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB vor und fehlt es an den "besonders günstigen Umständen", so muss die neue Strafe vollzogen werden. Ferner wird die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5.).

3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegen keine besonders güns- tigen Umstände vor: Der Beschuldigte wurde bereits im Jahre 2014 wegen qualifi- zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 18 Monaten Frei- heitsstrafe bedingt verurteilt. Obwohl er im Zusammenhang mit der ersten Verur- teilung 116 Tage in Haft verbracht hatte, reiste er nicht einmal ein Jahr später trotz Einreisesperre wieder in die Schweiz ein und wurde wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Die Probezeit der mit Urteil vom 22. Mai 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe wurde mit Strafbefehl vom 18. März 2015 um 1 Jahr verlängert. Und auch trotz des Umstandes, dass er diese 45 Tage Freiheitsstrafe verbüsst hatte, kam der Beschuldigte anfangs März 2017 - und somit während noch lau- fender Probezeit - erneut in die Schweiz und ging hier wiederum dem Betäu- bungsmittelhandel nach. Dies zeugt von grosser Uneinsichtigkeit und Unverbes- serlichkeit: Offensichtlich machten die verbüssten 116 Tage Untersuchungshaft sowie der Vollzug der 45 Tage Freiheitsstrafe sowie die laufende Probezeit auf den Beschuldigten überhaupt keinen Eindruck. Der Vorinstanz ist darin beizu- pflichten, dass die Ausführungen des Beschuldigten, er habe gedacht, die Probe- zeit für die ursprünglich ausgesprochene bedingte Strafe sei bereits im Januar 2017, d.h. drei Jahre nach seiner ersten Verhaftung, abgelaufen, als Schutzbe- hauptungen zu qualifizieren sind. Dieser "Rechtfertigungsgrund" wurde vom Be- schuldigten und der Verteidigung denn auch erstmals anlässlich der erstinstanzli-

- 19 - chen Hauptverhandlung vorgebracht (Prot. I S. 9, D1 Urk. 22 S. 6). Überdies wäre die angebliche Vorstellung des Beschuldigten nicht massgebend für den effekti- ven Lauf der Probezeit: da diese dem Beschuldigten eröffnet und ihm das Urteil übersetzt sowie erläutert worden war, begann sie am 22. Mai 2014 zu laufen und endete erst drei Jahre später (Vorakten DG140027 Urk. 25 und Prot. S. 10). Ebenso war der Strafbefehl mit der Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr dem Beschuldigten persönlich übersetzt und ausgehändigt worden (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland B-3/2015/10009963 Urk. 8). Aber auch sonst liegen keine besonders günstigen Umstände vor, welche auf ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten schliessen oder zumindest hoffen lassen: Ins- besondere hat sich die Situation des Beschuldigten im Vergleich zur Tatzeit in keiner Weise verbessert respektive verändert. So liess er zwar geltend machen, seine Familie habe ein kleines Geschäft, wo sie im Sommer Sonnenschirme und Liegestühle sowie wenige Zimmer an Touristen vermiete und eine Art Take Away betreibe; sie seien auf seine Unterstützung angewiesen (Urk. 22 S. 5 und Prot. I S. 11, Prot. II S. 6 ff.). Dies war jedoch schon nach der ersten Verurteilung der Fall und der Beschuldigte gab in der Befragung vor Vorinstanz an, er habe wäh- rend den Sommerferien der Familie geholfen, nachdem er die Schweiz das letzte Mal verlassen habe. Im Winter habe er jede Arbeit gemacht, die sich angeboten habe. Er sei in die Schweiz gekommen und hier geblieben wegen familiären Schwierigkeiten, der Situation als solcher in Albanien, er habe gedacht, er könne der Familie helfen, mit einer Arbeit in Italien oder sonst irgendwie, er sei mit ehrli- chen Absichten in die Schweiz gekommen, er habe Arbeit finden wollen (Prot. I S. 10 und 12). Der Beschuldigte befindet sich somit nach wie vor in instabilen wirtschaftlichen Verhältnissen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass allein der Voll- zug der heute zu widerrufenden 18 monatigen Freiheitsstrafe den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abhalten wird. Gesamthaft muss das Vorliegen beson- ders günstiger Umstände somit verneint werden. Die heute ausgesprochene Ge- samtstrafe ist folglich zu vollziehen.

- 20 - IV. Kosten

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'400.– festzuset- zen.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigen Entscheid erwirkt hat dennoch die Kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich geändert wird. Eine unwesentliche Än- derung liegt insbesondere dann vor, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen anders gewichtet hat, so beispielsweise bei der Bemessung der Strafe (BSK StPO - Do- meisen, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 428 N 21).

3. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren eine mildere Strafe so- wie allenfalls eine teilbedingte Ausfällung der Strafe (Urk. 36). Heute erfolgt ledig- lich aufgrund der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung im Sanktionen- recht eine faktische Strafreduktion um 3 Monate. Es ist deshalb angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung - dem Beschuldigten aufzuerlegen und die Kosten der amtlichen Vertei- digung im Betrag von pauschal Fr. 4'500.– inkl. Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 43, auf- gerundet aufgrund der längeren Dauer der Berufungsverhandlung) auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Be- trag von Fr. 4'350.– (Fr. 4'500.– abzüglich Fr. 150.– Dolmetscherkosten) ist vor- zubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

26. Oktober 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Lan- desverweisung), 6-7 (Einziehungen) sowie 8-9 (Kostendispositiv) in Rechts- kraft erwachsen ist.

- 21 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Mai 2014 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (abzüglich 116 Tage erstandene Haft) wird widerrufen.

2. Der Beschuldigte wird im Sinne einer Gesamtstrafe zusätzlich zur widerrufe- nen Strafe gemäss Dispositivziffer 1 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon bis und mit heute 289 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Gesamtstrafe von 45 Monaten (gemäss Dispositivziffern 1 und 2) wird vollzogen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Betrag von Fr. 4'350.– (Fr. 4'500.– abzüglich Fr. 150.– Dolmetscherkosten) vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 22 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei (hinsichtlich der Widerhandlung gegen das BetmG) − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die (Lager-)Behörden] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Winterthur (in die Akten DG140027) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. März 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard