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SB170508

Nötigung

Zürich OG · 2018-07-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im für die rechtliche Wür- digung massgeblichen Teil des Anklagesachverhaltes vor, er habe vom Privat- kläger B._____, dessen Fahrzeug von der C._____ AG abgeschleppt worden war, verlangt, den Abschlepp-Rapport ("Rechnung/Quittung") zu unterschreiben, bevor er sein Auto zurückerhalte. Da der Privatkläger mit der Unterschrift auch die Geld- forderung von zunächst Fr. 790.– anerkannt hätte, mit dieser aber nicht einver- standen gewesen sei, habe er die Unterschrift verweigert, worauf ihm der Be- schuldigte das Auto nicht herausgegeben habe (D1 Urk. 24 S. 2).

- 6 - 1.2. Wie auch schon vor der Vorinstanz hat der Beschuldigte den ihm vor- geworfenen Sachverhalt grundsätzlich anerkannt mit der Ausnahme, dass er vom Privatkläger verlangt habe, dass dieser den Abschlepp-Rapport ("Rechnung/ Quittung") zu unterschreiben habe, damit er sein Auto herausbekomme (D4 Urk. 3 S. 2 f. F/A 21 ff.; D4 Urk. 4 S. 2 F/A 5; D4 Urk. 6 S. 1 f. F/A 2 ff.; D4 Urk. 9 S. 1 f. F/A 1 f.; Prot. I S. 7 f.).

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung und den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussage- würdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 41 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat die Ergebnisse und den Inhalt der massgeblichen Beweismittel umfassend und richtig wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Würdigung der Beweismittel Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 41 S. 9). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zu folgen ist. Ausführlich, sehr sorgfältig und zutreffend hat die Vor- instanz insbesondere die einzelnen Aussagen des Beschuldigten, des Privat- klägers und der Zeugin gewürdigt. Die nachstehenden Erwägungen werden dies nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen: 3.1. Was die Verteidigung aus ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung "ad I. Privatkläger Einvernahme durch die Polizei (act. D4/2)" für sich ableiten will, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist mit der Vorinstanz das erneute Vorbringen der Verteidigung, es handle sich beim Dokument "Rechnung/Quittung" (D4 Urk. 4/10) nicht um eine Schuldanerkennung, sondern um eine Empfangs- bestätigung (Urk. 61 S. 2 ff.), zu verwerfen. Auf dem fraglichen Dokument hat es Platz für Personalien, die Angaben betreffend das abgeschleppte Auto und die ausgeführten Arbeiten sowie den Aufwand in Franken. Weiter unten links und

- 7 - rechts befinden sich Unterschriftenblöcke für den Fall, dass der Betrag bezahlt wurde (ergo: "Quittung") oder die Bestätigung, dass der Rapport wahrheitsge- mäss ausgefüllt sowie gelesen und akzeptiert wird (ergo: "Rechnung" respektive Schuldanerkennung). Es geht offensichtlich nicht darum, dass mit diesem Doku- ment der Erhalt des Fahrzeuges bestätigt werden soll. Wäre dies tatsächlich der Zweck des Dokumentes, so wäre doch zu erwarten, dass entsprechend ein Unterschriftenblock mit beispielsweise den Worten "Fahrzeug erhalten" oder "Der Unterzeichnende bestätigt das obengenannte Fahrzeug erhalten zu haben", vor- handen wäre. Dass es sich bei diesem Dokument um eine Empfangsbestätigung handelt, mit welcher der Erhalt des Fahrzeuges durch den Privatkläger hätte be- stätigt werden sollen, ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. 3.2. Die Verteidigung bringt sodann vor, der Privatkläger sei von Anfang auf Konfrontation aus gewesen. Dieser habe dem Beschuldigten weder die Persona- lien mitteilen noch einen Ausweis zeigen wollen. Nachdem der Beschuldigte diese Angaben gehabt habe, habe er nur noch als Empfangsbestätigung für das her- auszugebende Automobil eine Unterschrift des Privatklägers gewollt. Nachdem der Privatkläger dann die Bemerkung "Forderung nicht anerkannt" geschrieben habe, habe der Beschuldigte in absolut nachvollziehbarer Weise gewollt, dass diese Bemerkung auch noch vom Privatkläger unterschriftlich bestätigt werde. Dabei gehe es nicht um die Schuldanerkennung an sich sondern darum, dass das Ganze sachverhaltlich bestätigt werde; dass auch Dritten klar sei, dass es der Privatkläger gewesen sei, welcher die Bemerkungen auf das Dokument geschrie- ben habe (Urk. 61 S. 2). Wie die Vorinstanz hierzu zu Recht festgehalten hat (Urk. 41 S. 9), verkennt die Verteidigung bei dieser Argumentation, dass der Beschuldigte respektive die C._____ AG nichts aus den handschriftlichen Anmerkungen in einem allfälligen Rechtsstreit mit dem Privatkläger für sich ableiten könnte. Es würde auch schlicht keinen Sinn machen, wenn der Privatkläger das Dokument vorbehaltlos unter- schrieben hätte, und der Beschuldigte nachträglich noch ergänzen würde "Forde- rung wird nicht anerkannt". Dies würde seinen Interessen bzw. den Interessen der

- 8 - C._____ AG diametral entgegenlaufen. Vielmehr wäre klar, dass diese Ergänzung nur vom allfälligen Schuldner – dem Privatkläger – angebracht worden wäre. 3.3. Im Zusammenhang mit der Einvernahme von D._____ lässt der Beschul- digte geltend machen, die Zeugin führe lediglich aus, dass der Beschuldigte eine Unterschrift auf dem Rapport habe haben wollen, damit er das Auto herausgeben könne; eine Unterschrift gewissermassen als Empfangsbestätigung für das Auto. Die Unsicherheit bezüglich ihrer Aussagen werte die Vorinstanz als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Diese Würdigung sei fehl am Platz. Gerade dar- aus müsse der Beweis wegen Unsicherheit der Zeugin als nicht erbracht angese- hen werden. Es sei nicht erwiesen, was der Beschuldigte mit der Unterschrift des Privatklägers habe bezwecken wollen. Das Gericht müsse wohl oder übel nach dem Grundsatz in dubio pro reo entscheiden und dürfe den Beschuldigten nicht als der Nötigung schuldig verurteilen. Darüber, ob der Privatkläger nicht habe un- terschreiben wollen, habe die Zeugin nichts aussagen können. Schliesslich habe sie es auch dem Privatkläger überlassen, ob er unterzeichnen wolle oder nicht (Urk. 61 S. 4 f.). Zu den Aussagen von D._____ ist zu sagen, dass sich diese eben gerade in den entscheidenden Passagen als zuverlässig erweisen. So sagte sie sicher und be- stimmt aus, der Privatkläger habe ihr gegenüber gesagt, ihm werde sein Auto nicht herausgegeben. Und auch der Beschuldigte habe ihr gesagt, ohne Unter- schrift auf dem Rapport könne er das Auto nicht herausgeben (D4 Urk. 7 S. 3 F/A 9). Einzig bei der Frage, ob der Privatkläger schon etwas von Hand in den Rapport geschrieben habe, bevor sie gekommen sei, erklärte sie, unsicher zu sein (D4 Urk. 7 S. 3 F/A 13). Dies relativiert ihre übrigen Aussagen aber in keiner Weise. Vielmehr lässt der Umstand, dass sie diese Unsicherheit klar deklarierte, mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 7) ihre Aussagen umso glaubhafter erscheinen. Den Rapport wird sie bei ihrem Eintreffen wohl nicht sofort eingehend studiert ha- ben, so dass sie mit Sicherheit hätte sagen können, was schon dort gestanden hatte und was erst nachher auf den Rapport geschrieben wurde. Es kommt noch hinzu, dass ihre Zeugeneinvernahme erst rund 3 ½ Monate nach dem Vorfall stattfand. Wenn sie nun bei dieser Frage ein zurückhaltendes Aussageverhalten

- 9 - an den Tag legte, so spricht dies gerade dafür, dass sie darauf bedacht war, kor- rekt auszusagen. Darauf angesprochen, weshalb D._____ im Polizeirapport (fälschlicherweise) schreiben sollte, dass er gesagt hätte, der Privatkläger bekomme sein Auto nur gegen Unterschrift auf der "Rechnung/Quittung" heraus, antwortete der Beschul- digte, das wisse er nicht. Sie sei anders gewesen als die anderen, sie sei vor- eingenommen gewesen (D4 Urk. 6 S. 2 F/A 6). Für diese Behauptung des Be- schuldigten fehlen jegliche Anhaltspunkte. D._____ war bis zum Vorfall weder mit dem Privatkläger noch mit dem Beschuldigten persönlich bekannt (D4 Urk. 7 S. 2 F/A 6 f.). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Polizeibeamtin D._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, hat sie doch keinerlei per- sönliche Interessen. Auf ihre Aussagen kann deshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung – ohne Weiteres abgestellt werden. Dass der Beschuldigte das Fahrzeug nur gegen Unterschrift herausgegeben hat, ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass die Polizei nicht nur einmal, sondern sogar zweimal angerufen werden musste, und später noch die Polizeibeamtin D._____ zum E._____ in … [Ort] ausrücken musste. Diese führte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, sie sei aufgeboten worden, weil "[…] zwei Personen sich nicht einig seien, weil ein abgeschlepptes Auto nicht herausgegeben werde" (D4 Urk. 7 S. 2 F/A 9). Auch ihre Aussagen unterstreichen die vom Privatkläger ge- machten Angaben. Erst nach dem Eintreffen der Polizeibeamtin D._____ konnte der Privatkläger sein Fahrzeug übernehmen. Was der Beschuldigte anschlies- send als Erklärung für den längeren Disput mit dem Privatkläger anführt ("Wir ha- ben eine Stunde lang diskutiert, weil er so provokativ war. Er hat ja die ganze Zeit ausgerufen und mich beleidigt" [Prot. I S. 10]), vermag nicht zu überzeugen. Viel- mehr ist anzunehmen, dass sie derart miteinander diskutiert haben, weil der Pri- vatkläger auf der Herausgabe des Fahrzeugs beharrte, der Beschuldigte ihm dies aber bis zur Leistung von dessen Unterschrift auf dem für die Schuldanerkennung massgeblichen Teil des Formulars verweigerte. Damit ist der für die rechtliche Würdigung massgebliche Teil des Anklagesach- verhalts (Abs. 1) rechtsgenügend erstellt.

- 10 - III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 10 ff.). Wer die Herausgabe eines nicht ihm gehörenden Fahrzeuges von der Unterschrift des Berechtigten auf einer Schuldanerkennung, auf welche er keinen Anspruch hat, abhängig macht, begeht eine Nötigung. IV. Sanktion

1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermei- dung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 41 S. 14 ff.). Mit der Vorinstanz sind auch keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich. Auszu- gehen ist deshalb nachfolgend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von einem bis 360 Tagessätzen.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Die Vorinstanz führte zur Tatschwere aus, in objektiver Hinsicht falle ins Gewicht, dass der gesamte Deliktsvorfall sich nur während einer relativ kurzen Dauer von etwa einer Stunde ereignet habe. Die Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeugs stelle zwar einen ernsten aber keinen allzu übermässigen Nachteil für den Privatkläger dar. Aus der einmaligen Tatbegehung resultierten dem Pri- vatkläger denn auch keine schwerwiegenden Folgen. Die Androhung erfolge des Weiteren lediglich verbal. Bei der subjektiven Tatschwere falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe. Sein Handeln sei jedoch nicht finanziell motiviert gewesen. Von einer Unterschrift bzw. einer Schuldanerken- nung hätte einzig die Arbeitgeberin des Beschuldigten profitiert. Es sei jedoch zu erwähnen, dass der Beschuldigte jederzeit die völlige Entscheidungsfreiheit über die Tat besessen habe und es ihm zumutbar gewesen sei, dem Privatkläger un-

- 11 - verzüglich dessen Fahrzeug herauszugeben. Insgesamt wiege vorliegend das Tatverschulden sehr leicht. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten scheine eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 2.1.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Im Ver- gleich zu allen denkbaren Nötigungen erscheint die Nötigung zum Nachteil von B._____ als sehr leicht, zumal nicht viel geringfügigere Nötigungshandlungen denkbar sind. Der Beschuldigte legte kein nennenswertes – weder ein besonders raffiniertes noch plumpes – Tatvorgehen an den Tag. Zum Ausmass der Verlet- zung des geschützten Rechtsgutes ist zu sagen, dass die Nötigungshandlung an sich, nämlich die Zurückbehaltung des Fahrzeuges, nicht sonderlich schwer war, dies aber auch keinesfalls mehr Bagatellcharakter hat. Weitere Folgen hatte die Tat für den Privatkläger keine. Der Beschuldigte hat die Tat mit direktem Vorsatz begangen, führte dieser doch selber aus, ihm sei bewusst, dass er das Fahrzeug auch ohne Unterschrift herausgeben müsse. Die Konsequenz seines Verhaltens schien ihm egal zu sein, musste er doch damit rechnen, dass der Privatkläger die Polizei herbeirufen werde. Dies zeugt doch von einer gewissen Dreistigkeit und kriminellen Energie. Die Beweggründe des Beschuldigten sind offensichtlich im Erhalt einer Schuldanerkennung zur direkten zivilrechtlichen Durchsetzung der Forderung begründet. Ein direkter finanzieller Vorteil für den Beschuldigten ist aber nicht ersichtlich. Er handelte ohne erkennbaren Eigennutz. Gleichzeitig sind aber auch keine altruistischen oder anderweitig nachvollziehbaren Beweggründe erkennbar. 2.1.3. Wenn die Vorinstanz für die gesamte Tatschwere eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen festsetzt, erscheint dies als dem Verschulden angemessen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er am tt. März 1967 geboren wurde. Der Beschuldigte ist ledig, lebt alleine und hat zwei Kinder im Alter von 18 Jahren und 16 Jahren. Er arbeitet als stellvertretender Geschäftsführer für die C._____ AG und verdient damit gemäss eigenen Angaben

- 12 - Fr. 3'500.– brutto pro Monat. Er hat weiter gemäss eigenen Angaben Fr. 50'000.– Schulden. Er unterstützt seine Kinder mit Fr. 1'500.– pro Monat (Prot. I S. 6; D4 Urk. 9 S. 2 f.). Aus seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine straf- zumessungsrelevanten Kriterien. Mit der Vorinstanz wirkt sich die Vorstrafenlosig- keit des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 2.2.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafredukti- on im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131). 2.2.3. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des ihm vorgeworfenen Verhaltens überwiegend geständig, bestreitet jedoch den Sachverhalt im zentralen Punkt der Nötigungshandlung. Er zeigte sich zudem weder reuig noch ist bei ihm eine Ein- sicht ins Unrecht der Tat vorhanden. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten un- ter dem Aspekt des Nachtatverhaltens keine Strafreduktion zugesteht, so kann ihr darin gefolgt werden, zumal der Beschuldigte durch sein Verhalten die Strafunter- suchung nicht erleichtert hat. 2.2.4. Es bleibt deshalb letztlich bei der festgelegten Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. 2.3. Höhe Tagessatz Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der damaligen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 10.–. Unter Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO hat es bei dieser Höhe zu bleiben.

- 13 - Fazit: Der Beschuldigte ist in Würdigung aller Strafzumessungsgründe mit einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.– zu bestrafen. V. Vollzug Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu be- stätigen. VI. Kosten

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Vorver- fahrens sowie die Entscheidgebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.– (Urk. 41 S. 19). 1.2. Ausgangsgemäss – es bleibt hinsichtlich der gesamten Anklage bei einer Verurteilung des Beschuldigten – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu be- stätigen (Dispositivziffer 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 2.3. Der appelierende Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen voll- umfänglichen Freispruch an (Urk. 42 S. 2; Urk. 61 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). Nachdem der Beschuldigte heute im Berufungsverfahren – in Bestätigung des Schuldspruchs

- 14 - durch die Vorinstanz – wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig ge- sprochen wird sowie die Strafhöhe bestätigt wird, unterliegt dieser vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Beschuldigten aufzuer- legen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Juli 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Vorver- fahrens sowie die Entscheidgebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.– (Urk. 41 S. 19).

E. 1.2 Ausgangsgemäss – es bleibt hinsichtlich der gesamten Anklage bei einer Verurteilung des Beschuldigten – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu be- stätigen (Dispositivziffer 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2018 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen. Gleichzeitig wurde die schriftliche Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens verfügt (Urk. 56). Mit Eingabe vom 11. April 2018 präzisierte die Verteidigung die Berufungsanträge und begründete diese entspre- chend (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2018 wurde die Berufungs- begründung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zu- gestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsantwort einzu- reichen. Sodann wurde die Berufungserklärung der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 63). Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Vernehmlassung (Urk. 65). Auch die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort und erneuerte ihren Bestätigungsantrag (Urk. 66). Mit un- datierter Eingabe (Datum Poststempel: 3. Mai 2018) nahm die Privatklägerschaft Stellung zur Eingabe vom 11. April 2018 (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom

11. Mai 2018 wurde dem Beschuldigten Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Berufungsantwort der Privatklägerschaft angesetzt (Urk. 70). Mit Eingabe vom

24. Mai 2018 liess sich die Verteidigung des Beschuldigten vernehmen (Urk. 72). Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 korrigierte die Verteidigung ihre Eingabe vom

24. Mai 2018 geringfügig (Urk. 74 - 76). Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2018 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Eingabe der Verteidigung des Beschuldigten vom 24. Mai 2018 respektive 25. Mai 2018 angesetzt (Urk. 78). Während die Staatsanwalt- schaft explizit auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 80), ging innert Frist keine Eingabe der Privatklägerschaft ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 -

E. 2 Umfang der Berufung Das Urteil der Vorinstanz wird durch den Beschuldigten vollumfänglich angefoch- ten (Urk. 61). Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin steht der angefochtene Ent- scheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechte- rungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Disposition.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

E. 2.1.1 Die Vorinstanz führte zur Tatschwere aus, in objektiver Hinsicht falle ins Gewicht, dass der gesamte Deliktsvorfall sich nur während einer relativ kurzen Dauer von etwa einer Stunde ereignet habe. Die Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeugs stelle zwar einen ernsten aber keinen allzu übermässigen Nachteil für den Privatkläger dar. Aus der einmaligen Tatbegehung resultierten dem Pri- vatkläger denn auch keine schwerwiegenden Folgen. Die Androhung erfolge des Weiteren lediglich verbal. Bei der subjektiven Tatschwere falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe. Sein Handeln sei jedoch nicht finanziell motiviert gewesen. Von einer Unterschrift bzw. einer Schuldanerken- nung hätte einzig die Arbeitgeberin des Beschuldigten profitiert. Es sei jedoch zu erwähnen, dass der Beschuldigte jederzeit die völlige Entscheidungsfreiheit über die Tat besessen habe und es ihm zumutbar gewesen sei, dem Privatkläger un-

- 11 - verzüglich dessen Fahrzeug herauszugeben. Insgesamt wiege vorliegend das Tatverschulden sehr leicht. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten scheine eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen.

E. 2.1.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Im Ver- gleich zu allen denkbaren Nötigungen erscheint die Nötigung zum Nachteil von B._____ als sehr leicht, zumal nicht viel geringfügigere Nötigungshandlungen denkbar sind. Der Beschuldigte legte kein nennenswertes – weder ein besonders raffiniertes noch plumpes – Tatvorgehen an den Tag. Zum Ausmass der Verlet- zung des geschützten Rechtsgutes ist zu sagen, dass die Nötigungshandlung an sich, nämlich die Zurückbehaltung des Fahrzeuges, nicht sonderlich schwer war, dies aber auch keinesfalls mehr Bagatellcharakter hat. Weitere Folgen hatte die Tat für den Privatkläger keine. Der Beschuldigte hat die Tat mit direktem Vorsatz begangen, führte dieser doch selber aus, ihm sei bewusst, dass er das Fahrzeug auch ohne Unterschrift herausgeben müsse. Die Konsequenz seines Verhaltens schien ihm egal zu sein, musste er doch damit rechnen, dass der Privatkläger die Polizei herbeirufen werde. Dies zeugt doch von einer gewissen Dreistigkeit und kriminellen Energie. Die Beweggründe des Beschuldigten sind offensichtlich im Erhalt einer Schuldanerkennung zur direkten zivilrechtlichen Durchsetzung der Forderung begründet. Ein direkter finanzieller Vorteil für den Beschuldigten ist aber nicht ersichtlich. Er handelte ohne erkennbaren Eigennutz. Gleichzeitig sind aber auch keine altruistischen oder anderweitig nachvollziehbaren Beweggründe erkennbar.

E. 2.1.3 Wenn die Vorinstanz für die gesamte Tatschwere eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen festsetzt, erscheint dies als dem Verschulden angemessen.

E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6).

E. 2.2.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er am tt. März 1967 geboren wurde. Der Beschuldigte ist ledig, lebt alleine und hat zwei Kinder im Alter von 18 Jahren und 16 Jahren. Er arbeitet als stellvertretender Geschäftsführer für die C._____ AG und verdient damit gemäss eigenen Angaben

- 12 - Fr. 3'500.– brutto pro Monat. Er hat weiter gemäss eigenen Angaben Fr. 50'000.– Schulden. Er unterstützt seine Kinder mit Fr. 1'500.– pro Monat (Prot. I S. 6; D4 Urk. 9 S. 2 f.). Aus seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine straf- zumessungsrelevanten Kriterien. Mit der Vorinstanz wirkt sich die Vorstrafenlosig- keit des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).

E. 2.2.2 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafredukti- on im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131).

E. 2.2.3 Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des ihm vorgeworfenen Verhaltens überwiegend geständig, bestreitet jedoch den Sachverhalt im zentralen Punkt der Nötigungshandlung. Er zeigte sich zudem weder reuig noch ist bei ihm eine Ein- sicht ins Unrecht der Tat vorhanden. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten un- ter dem Aspekt des Nachtatverhaltens keine Strafreduktion zugesteht, so kann ihr darin gefolgt werden, zumal der Beschuldigte durch sein Verhalten die Strafunter- suchung nicht erleichtert hat.

E. 2.2.4 Es bleibt deshalb letztlich bei der festgelegten Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe.

E. 2.3 Der appelierende Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen voll- umfänglichen Freispruch an (Urk. 42 S. 2; Urk. 61 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). Nachdem der Beschuldigte heute im Berufungsverfahren – in Bestätigung des Schuldspruchs

- 14 - durch die Vorinstanz – wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig ge- sprochen wird sowie die Strafhöhe bestätigt wird, unterliegt dieser vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Beschuldigten aufzuer- legen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 3.1 Was die Verteidigung aus ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung "ad I. Privatkläger Einvernahme durch die Polizei (act. D4/2)" für sich ableiten will, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist mit der Vorinstanz das erneute Vorbringen der Verteidigung, es handle sich beim Dokument "Rechnung/Quittung" (D4 Urk. 4/10) nicht um eine Schuldanerkennung, sondern um eine Empfangs- bestätigung (Urk. 61 S. 2 ff.), zu verwerfen. Auf dem fraglichen Dokument hat es Platz für Personalien, die Angaben betreffend das abgeschleppte Auto und die ausgeführten Arbeiten sowie den Aufwand in Franken. Weiter unten links und

- 7 - rechts befinden sich Unterschriftenblöcke für den Fall, dass der Betrag bezahlt wurde (ergo: "Quittung") oder die Bestätigung, dass der Rapport wahrheitsge- mäss ausgefüllt sowie gelesen und akzeptiert wird (ergo: "Rechnung" respektive Schuldanerkennung). Es geht offensichtlich nicht darum, dass mit diesem Doku- ment der Erhalt des Fahrzeuges bestätigt werden soll. Wäre dies tatsächlich der Zweck des Dokumentes, so wäre doch zu erwarten, dass entsprechend ein Unterschriftenblock mit beispielsweise den Worten "Fahrzeug erhalten" oder "Der Unterzeichnende bestätigt das obengenannte Fahrzeug erhalten zu haben", vor- handen wäre. Dass es sich bei diesem Dokument um eine Empfangsbestätigung handelt, mit welcher der Erhalt des Fahrzeuges durch den Privatkläger hätte be- stätigt werden sollen, ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren.

E. 3.2 Die Verteidigung bringt sodann vor, der Privatkläger sei von Anfang auf Konfrontation aus gewesen. Dieser habe dem Beschuldigten weder die Persona- lien mitteilen noch einen Ausweis zeigen wollen. Nachdem der Beschuldigte diese Angaben gehabt habe, habe er nur noch als Empfangsbestätigung für das her- auszugebende Automobil eine Unterschrift des Privatklägers gewollt. Nachdem der Privatkläger dann die Bemerkung "Forderung nicht anerkannt" geschrieben habe, habe der Beschuldigte in absolut nachvollziehbarer Weise gewollt, dass diese Bemerkung auch noch vom Privatkläger unterschriftlich bestätigt werde. Dabei gehe es nicht um die Schuldanerkennung an sich sondern darum, dass das Ganze sachverhaltlich bestätigt werde; dass auch Dritten klar sei, dass es der Privatkläger gewesen sei, welcher die Bemerkungen auf das Dokument geschrie- ben habe (Urk. 61 S. 2). Wie die Vorinstanz hierzu zu Recht festgehalten hat (Urk. 41 S. 9), verkennt die Verteidigung bei dieser Argumentation, dass der Beschuldigte respektive die C._____ AG nichts aus den handschriftlichen Anmerkungen in einem allfälligen Rechtsstreit mit dem Privatkläger für sich ableiten könnte. Es würde auch schlicht keinen Sinn machen, wenn der Privatkläger das Dokument vorbehaltlos unter- schrieben hätte, und der Beschuldigte nachträglich noch ergänzen würde "Forde- rung wird nicht anerkannt". Dies würde seinen Interessen bzw. den Interessen der

- 8 - C._____ AG diametral entgegenlaufen. Vielmehr wäre klar, dass diese Ergänzung nur vom allfälligen Schuldner – dem Privatkläger – angebracht worden wäre.

E. 3.3 Im Zusammenhang mit der Einvernahme von D._____ lässt der Beschul- digte geltend machen, die Zeugin führe lediglich aus, dass der Beschuldigte eine Unterschrift auf dem Rapport habe haben wollen, damit er das Auto herausgeben könne; eine Unterschrift gewissermassen als Empfangsbestätigung für das Auto. Die Unsicherheit bezüglich ihrer Aussagen werte die Vorinstanz als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Diese Würdigung sei fehl am Platz. Gerade dar- aus müsse der Beweis wegen Unsicherheit der Zeugin als nicht erbracht angese- hen werden. Es sei nicht erwiesen, was der Beschuldigte mit der Unterschrift des Privatklägers habe bezwecken wollen. Das Gericht müsse wohl oder übel nach dem Grundsatz in dubio pro reo entscheiden und dürfe den Beschuldigten nicht als der Nötigung schuldig verurteilen. Darüber, ob der Privatkläger nicht habe un- terschreiben wollen, habe die Zeugin nichts aussagen können. Schliesslich habe sie es auch dem Privatkläger überlassen, ob er unterzeichnen wolle oder nicht (Urk. 61 S. 4 f.). Zu den Aussagen von D._____ ist zu sagen, dass sich diese eben gerade in den entscheidenden Passagen als zuverlässig erweisen. So sagte sie sicher und be- stimmt aus, der Privatkläger habe ihr gegenüber gesagt, ihm werde sein Auto nicht herausgegeben. Und auch der Beschuldigte habe ihr gesagt, ohne Unter- schrift auf dem Rapport könne er das Auto nicht herausgeben (D4 Urk. 7 S. 3 F/A 9). Einzig bei der Frage, ob der Privatkläger schon etwas von Hand in den Rapport geschrieben habe, bevor sie gekommen sei, erklärte sie, unsicher zu sein (D4 Urk. 7 S. 3 F/A 13). Dies relativiert ihre übrigen Aussagen aber in keiner Weise. Vielmehr lässt der Umstand, dass sie diese Unsicherheit klar deklarierte, mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 7) ihre Aussagen umso glaubhafter erscheinen. Den Rapport wird sie bei ihrem Eintreffen wohl nicht sofort eingehend studiert ha- ben, so dass sie mit Sicherheit hätte sagen können, was schon dort gestanden hatte und was erst nachher auf den Rapport geschrieben wurde. Es kommt noch hinzu, dass ihre Zeugeneinvernahme erst rund 3 ½ Monate nach dem Vorfall stattfand. Wenn sie nun bei dieser Frage ein zurückhaltendes Aussageverhalten

- 9 - an den Tag legte, so spricht dies gerade dafür, dass sie darauf bedacht war, kor- rekt auszusagen. Darauf angesprochen, weshalb D._____ im Polizeirapport (fälschlicherweise) schreiben sollte, dass er gesagt hätte, der Privatkläger bekomme sein Auto nur gegen Unterschrift auf der "Rechnung/Quittung" heraus, antwortete der Beschul- digte, das wisse er nicht. Sie sei anders gewesen als die anderen, sie sei vor- eingenommen gewesen (D4 Urk. 6 S. 2 F/A 6). Für diese Behauptung des Be- schuldigten fehlen jegliche Anhaltspunkte. D._____ war bis zum Vorfall weder mit dem Privatkläger noch mit dem Beschuldigten persönlich bekannt (D4 Urk. 7 S. 2 F/A 6 f.). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Polizeibeamtin D._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, hat sie doch keinerlei per- sönliche Interessen. Auf ihre Aussagen kann deshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung – ohne Weiteres abgestellt werden. Dass der Beschuldigte das Fahrzeug nur gegen Unterschrift herausgegeben hat, ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass die Polizei nicht nur einmal, sondern sogar zweimal angerufen werden musste, und später noch die Polizeibeamtin D._____ zum E._____ in … [Ort] ausrücken musste. Diese führte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, sie sei aufgeboten worden, weil "[…] zwei Personen sich nicht einig seien, weil ein abgeschlepptes Auto nicht herausgegeben werde" (D4 Urk. 7 S. 2 F/A 9). Auch ihre Aussagen unterstreichen die vom Privatkläger ge- machten Angaben. Erst nach dem Eintreffen der Polizeibeamtin D._____ konnte der Privatkläger sein Fahrzeug übernehmen. Was der Beschuldigte anschlies- send als Erklärung für den längeren Disput mit dem Privatkläger anführt ("Wir ha- ben eine Stunde lang diskutiert, weil er so provokativ war. Er hat ja die ganze Zeit ausgerufen und mich beleidigt" [Prot. I S. 10]), vermag nicht zu überzeugen. Viel- mehr ist anzunehmen, dass sie derart miteinander diskutiert haben, weil der Pri- vatkläger auf der Herausgabe des Fahrzeugs beharrte, der Beschuldigte ihm dies aber bis zur Leistung von dessen Unterschrift auf dem für die Schuldanerkennung massgeblichen Teil des Formulars verweigerte. Damit ist der für die rechtliche Würdigung massgebliche Teil des Anklagesach- verhalts (Abs. 1) rechtsgenügend erstellt.

- 10 - III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 10 ff.). Wer die Herausgabe eines nicht ihm gehörenden Fahrzeuges von der Unterschrift des Berechtigten auf einer Schuldanerkennung, auf welche er keinen Anspruch hat, abhängig macht, begeht eine Nötigung. IV. Sanktion

1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermei- dung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 41 S. 14 ff.). Mit der Vorinstanz sind auch keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich. Auszu- gehen ist deshalb nachfolgend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von einem bis 360 Tagessätzen.

2. Konkrete Strafzumessung

E. 4 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Juli 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. (Mitteilung)
  7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 42 S. 2; Urk. 61 S. 2)
  8. Der Beschuldigte sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, von Schuld und Strafe freizusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. - 3 -
  9. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuungssumme zuzuspre- chen.
  10. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz seien neu dem Aus- gang dieses Verfahrens entsprechend, also zu Lasten des Staates zu ver- legen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 47 S. 1; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte
  11. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 3). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2017 (Prot. I S. 13 f.) liess der Beschuldigte am 22. September 2017 fristgerecht Berufung an- melden (Urk. 36) und liess nach Zustellung des begründeten Urteils am
  12. Dezember 2017 (Urk. 40/2) – ebenfalls fristgerecht – am 22. Dezember 2017 (Datum Poststempel) dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2018 wurde die Berufungser- klärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhält- nissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 45). Am
  13. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung zu - 4 - verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 47). Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 stellte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ den Antrag, er sei als amtliche Verteidigung des Beschuldigten einzusetzen (Urk. 48), welcher mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2018 abgewiesen wur- de (Urk. 52). Fristgerecht reichte der Beschuldigte sodann das ausgefüllte Daten- erfassungsblatt sowie weitere Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnis- se ein (Urk. 50/1-10). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2018 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen. Gleichzeitig wurde die schriftliche Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens verfügt (Urk. 56). Mit Eingabe vom 11. April 2018 präzisierte die Verteidigung die Berufungsanträge und begründete diese entspre- chend (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2018 wurde die Berufungs- begründung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zu- gestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsantwort einzu- reichen. Sodann wurde die Berufungserklärung der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 63). Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Vernehmlassung (Urk. 65). Auch die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort und erneuerte ihren Bestätigungsantrag (Urk. 66). Mit un- datierter Eingabe (Datum Poststempel: 3. Mai 2018) nahm die Privatklägerschaft Stellung zur Eingabe vom 11. April 2018 (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom
  14. Mai 2018 wurde dem Beschuldigten Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Berufungsantwort der Privatklägerschaft angesetzt (Urk. 70). Mit Eingabe vom
  15. Mai 2018 liess sich die Verteidigung des Beschuldigten vernehmen (Urk. 72). Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 korrigierte die Verteidigung ihre Eingabe vom
  16. Mai 2018 geringfügig (Urk. 74 - 76). Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2018 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Eingabe der Verteidigung des Beschuldigten vom 24. Mai 2018 respektive 25. Mai 2018 angesetzt (Urk. 78). Während die Staatsanwalt- schaft explizit auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 80), ging innert Frist keine Eingabe der Privatklägerschaft ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 5 -
  17. Umfang der Berufung Das Urteil der Vorinstanz wird durch den Beschuldigten vollumfänglich angefoch- ten (Urk. 61). Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin steht der angefochtene Ent- scheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechte- rungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Disposition.
  18. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt
  19. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im für die rechtliche Wür- digung massgeblichen Teil des Anklagesachverhaltes vor, er habe vom Privat- kläger B._____, dessen Fahrzeug von der C._____ AG abgeschleppt worden war, verlangt, den Abschlepp-Rapport ("Rechnung/Quittung") zu unterschreiben, bevor er sein Auto zurückerhalte. Da der Privatkläger mit der Unterschrift auch die Geld- forderung von zunächst Fr. 790.– anerkannt hätte, mit dieser aber nicht einver- standen gewesen sei, habe er die Unterschrift verweigert, worauf ihm der Be- schuldigte das Auto nicht herausgegeben habe (D1 Urk. 24 S. 2). - 6 - 1.2. Wie auch schon vor der Vorinstanz hat der Beschuldigte den ihm vor- geworfenen Sachverhalt grundsätzlich anerkannt mit der Ausnahme, dass er vom Privatkläger verlangt habe, dass dieser den Abschlepp-Rapport ("Rechnung/ Quittung") zu unterschreiben habe, damit er sein Auto herausbekomme (D4 Urk. 3 S. 2 f. F/A 21 ff.; D4 Urk. 4 S. 2 F/A 5; D4 Urk. 6 S. 1 f. F/A 2 ff.; D4 Urk. 9 S. 1 f. F/A 1 f.; Prot. I S. 7 f.).
  20. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung und den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussage- würdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 41 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat die Ergebnisse und den Inhalt der massgeblichen Beweismittel umfassend und richtig wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  21. Würdigung der Beweismittel Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 41 S. 9). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zu folgen ist. Ausführlich, sehr sorgfältig und zutreffend hat die Vor- instanz insbesondere die einzelnen Aussagen des Beschuldigten, des Privat- klägers und der Zeugin gewürdigt. Die nachstehenden Erwägungen werden dies nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen: 3.1. Was die Verteidigung aus ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung "ad I. Privatkläger Einvernahme durch die Polizei (act. D4/2)" für sich ableiten will, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist mit der Vorinstanz das erneute Vorbringen der Verteidigung, es handle sich beim Dokument "Rechnung/Quittung" (D4 Urk. 4/10) nicht um eine Schuldanerkennung, sondern um eine Empfangs- bestätigung (Urk. 61 S. 2 ff.), zu verwerfen. Auf dem fraglichen Dokument hat es Platz für Personalien, die Angaben betreffend das abgeschleppte Auto und die ausgeführten Arbeiten sowie den Aufwand in Franken. Weiter unten links und - 7 - rechts befinden sich Unterschriftenblöcke für den Fall, dass der Betrag bezahlt wurde (ergo: "Quittung") oder die Bestätigung, dass der Rapport wahrheitsge- mäss ausgefüllt sowie gelesen und akzeptiert wird (ergo: "Rechnung" respektive Schuldanerkennung). Es geht offensichtlich nicht darum, dass mit diesem Doku- ment der Erhalt des Fahrzeuges bestätigt werden soll. Wäre dies tatsächlich der Zweck des Dokumentes, so wäre doch zu erwarten, dass entsprechend ein Unterschriftenblock mit beispielsweise den Worten "Fahrzeug erhalten" oder "Der Unterzeichnende bestätigt das obengenannte Fahrzeug erhalten zu haben", vor- handen wäre. Dass es sich bei diesem Dokument um eine Empfangsbestätigung handelt, mit welcher der Erhalt des Fahrzeuges durch den Privatkläger hätte be- stätigt werden sollen, ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. 3.2. Die Verteidigung bringt sodann vor, der Privatkläger sei von Anfang auf Konfrontation aus gewesen. Dieser habe dem Beschuldigten weder die Persona- lien mitteilen noch einen Ausweis zeigen wollen. Nachdem der Beschuldigte diese Angaben gehabt habe, habe er nur noch als Empfangsbestätigung für das her- auszugebende Automobil eine Unterschrift des Privatklägers gewollt. Nachdem der Privatkläger dann die Bemerkung "Forderung nicht anerkannt" geschrieben habe, habe der Beschuldigte in absolut nachvollziehbarer Weise gewollt, dass diese Bemerkung auch noch vom Privatkläger unterschriftlich bestätigt werde. Dabei gehe es nicht um die Schuldanerkennung an sich sondern darum, dass das Ganze sachverhaltlich bestätigt werde; dass auch Dritten klar sei, dass es der Privatkläger gewesen sei, welcher die Bemerkungen auf das Dokument geschrie- ben habe (Urk. 61 S. 2). Wie die Vorinstanz hierzu zu Recht festgehalten hat (Urk. 41 S. 9), verkennt die Verteidigung bei dieser Argumentation, dass der Beschuldigte respektive die C._____ AG nichts aus den handschriftlichen Anmerkungen in einem allfälligen Rechtsstreit mit dem Privatkläger für sich ableiten könnte. Es würde auch schlicht keinen Sinn machen, wenn der Privatkläger das Dokument vorbehaltlos unter- schrieben hätte, und der Beschuldigte nachträglich noch ergänzen würde "Forde- rung wird nicht anerkannt". Dies würde seinen Interessen bzw. den Interessen der - 8 - C._____ AG diametral entgegenlaufen. Vielmehr wäre klar, dass diese Ergänzung nur vom allfälligen Schuldner – dem Privatkläger – angebracht worden wäre. 3.3. Im Zusammenhang mit der Einvernahme von D._____ lässt der Beschul- digte geltend machen, die Zeugin führe lediglich aus, dass der Beschuldigte eine Unterschrift auf dem Rapport habe haben wollen, damit er das Auto herausgeben könne; eine Unterschrift gewissermassen als Empfangsbestätigung für das Auto. Die Unsicherheit bezüglich ihrer Aussagen werte die Vorinstanz als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Diese Würdigung sei fehl am Platz. Gerade dar- aus müsse der Beweis wegen Unsicherheit der Zeugin als nicht erbracht angese- hen werden. Es sei nicht erwiesen, was der Beschuldigte mit der Unterschrift des Privatklägers habe bezwecken wollen. Das Gericht müsse wohl oder übel nach dem Grundsatz in dubio pro reo entscheiden und dürfe den Beschuldigten nicht als der Nötigung schuldig verurteilen. Darüber, ob der Privatkläger nicht habe un- terschreiben wollen, habe die Zeugin nichts aussagen können. Schliesslich habe sie es auch dem Privatkläger überlassen, ob er unterzeichnen wolle oder nicht (Urk. 61 S. 4 f.). Zu den Aussagen von D._____ ist zu sagen, dass sich diese eben gerade in den entscheidenden Passagen als zuverlässig erweisen. So sagte sie sicher und be- stimmt aus, der Privatkläger habe ihr gegenüber gesagt, ihm werde sein Auto nicht herausgegeben. Und auch der Beschuldigte habe ihr gesagt, ohne Unter- schrift auf dem Rapport könne er das Auto nicht herausgeben (D4 Urk. 7 S. 3 F/A 9). Einzig bei der Frage, ob der Privatkläger schon etwas von Hand in den Rapport geschrieben habe, bevor sie gekommen sei, erklärte sie, unsicher zu sein (D4 Urk. 7 S. 3 F/A 13). Dies relativiert ihre übrigen Aussagen aber in keiner Weise. Vielmehr lässt der Umstand, dass sie diese Unsicherheit klar deklarierte, mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 7) ihre Aussagen umso glaubhafter erscheinen. Den Rapport wird sie bei ihrem Eintreffen wohl nicht sofort eingehend studiert ha- ben, so dass sie mit Sicherheit hätte sagen können, was schon dort gestanden hatte und was erst nachher auf den Rapport geschrieben wurde. Es kommt noch hinzu, dass ihre Zeugeneinvernahme erst rund 3 ½ Monate nach dem Vorfall stattfand. Wenn sie nun bei dieser Frage ein zurückhaltendes Aussageverhalten - 9 - an den Tag legte, so spricht dies gerade dafür, dass sie darauf bedacht war, kor- rekt auszusagen. Darauf angesprochen, weshalb D._____ im Polizeirapport (fälschlicherweise) schreiben sollte, dass er gesagt hätte, der Privatkläger bekomme sein Auto nur gegen Unterschrift auf der "Rechnung/Quittung" heraus, antwortete der Beschul- digte, das wisse er nicht. Sie sei anders gewesen als die anderen, sie sei vor- eingenommen gewesen (D4 Urk. 6 S. 2 F/A 6). Für diese Behauptung des Be- schuldigten fehlen jegliche Anhaltspunkte. D._____ war bis zum Vorfall weder mit dem Privatkläger noch mit dem Beschuldigten persönlich bekannt (D4 Urk. 7 S. 2 F/A 6 f.). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Polizeibeamtin D._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, hat sie doch keinerlei per- sönliche Interessen. Auf ihre Aussagen kann deshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung – ohne Weiteres abgestellt werden. Dass der Beschuldigte das Fahrzeug nur gegen Unterschrift herausgegeben hat, ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass die Polizei nicht nur einmal, sondern sogar zweimal angerufen werden musste, und später noch die Polizeibeamtin D._____ zum E._____ in … [Ort] ausrücken musste. Diese führte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, sie sei aufgeboten worden, weil "[…] zwei Personen sich nicht einig seien, weil ein abgeschlepptes Auto nicht herausgegeben werde" (D4 Urk. 7 S. 2 F/A 9). Auch ihre Aussagen unterstreichen die vom Privatkläger ge- machten Angaben. Erst nach dem Eintreffen der Polizeibeamtin D._____ konnte der Privatkläger sein Fahrzeug übernehmen. Was der Beschuldigte anschlies- send als Erklärung für den längeren Disput mit dem Privatkläger anführt ("Wir ha- ben eine Stunde lang diskutiert, weil er so provokativ war. Er hat ja die ganze Zeit ausgerufen und mich beleidigt" [Prot. I S. 10]), vermag nicht zu überzeugen. Viel- mehr ist anzunehmen, dass sie derart miteinander diskutiert haben, weil der Pri- vatkläger auf der Herausgabe des Fahrzeugs beharrte, der Beschuldigte ihm dies aber bis zur Leistung von dessen Unterschrift auf dem für die Schuldanerkennung massgeblichen Teil des Formulars verweigerte. Damit ist der für die rechtliche Würdigung massgebliche Teil des Anklagesach- verhalts (Abs. 1) rechtsgenügend erstellt. - 10 - III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 10 ff.). Wer die Herausgabe eines nicht ihm gehörenden Fahrzeuges von der Unterschrift des Berechtigten auf einer Schuldanerkennung, auf welche er keinen Anspruch hat, abhängig macht, begeht eine Nötigung. IV. Sanktion
  22. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermei- dung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 41 S. 14 ff.). Mit der Vorinstanz sind auch keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich. Auszu- gehen ist deshalb nachfolgend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von einem bis 360 Tagessätzen.
  23. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Die Vorinstanz führte zur Tatschwere aus, in objektiver Hinsicht falle ins Gewicht, dass der gesamte Deliktsvorfall sich nur während einer relativ kurzen Dauer von etwa einer Stunde ereignet habe. Die Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeugs stelle zwar einen ernsten aber keinen allzu übermässigen Nachteil für den Privatkläger dar. Aus der einmaligen Tatbegehung resultierten dem Pri- vatkläger denn auch keine schwerwiegenden Folgen. Die Androhung erfolge des Weiteren lediglich verbal. Bei der subjektiven Tatschwere falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe. Sein Handeln sei jedoch nicht finanziell motiviert gewesen. Von einer Unterschrift bzw. einer Schuldanerken- nung hätte einzig die Arbeitgeberin des Beschuldigten profitiert. Es sei jedoch zu erwähnen, dass der Beschuldigte jederzeit die völlige Entscheidungsfreiheit über die Tat besessen habe und es ihm zumutbar gewesen sei, dem Privatkläger un- - 11 - verzüglich dessen Fahrzeug herauszugeben. Insgesamt wiege vorliegend das Tatverschulden sehr leicht. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten scheine eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 2.1.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Im Ver- gleich zu allen denkbaren Nötigungen erscheint die Nötigung zum Nachteil von B._____ als sehr leicht, zumal nicht viel geringfügigere Nötigungshandlungen denkbar sind. Der Beschuldigte legte kein nennenswertes – weder ein besonders raffiniertes noch plumpes – Tatvorgehen an den Tag. Zum Ausmass der Verlet- zung des geschützten Rechtsgutes ist zu sagen, dass die Nötigungshandlung an sich, nämlich die Zurückbehaltung des Fahrzeuges, nicht sonderlich schwer war, dies aber auch keinesfalls mehr Bagatellcharakter hat. Weitere Folgen hatte die Tat für den Privatkläger keine. Der Beschuldigte hat die Tat mit direktem Vorsatz begangen, führte dieser doch selber aus, ihm sei bewusst, dass er das Fahrzeug auch ohne Unterschrift herausgeben müsse. Die Konsequenz seines Verhaltens schien ihm egal zu sein, musste er doch damit rechnen, dass der Privatkläger die Polizei herbeirufen werde. Dies zeugt doch von einer gewissen Dreistigkeit und kriminellen Energie. Die Beweggründe des Beschuldigten sind offensichtlich im Erhalt einer Schuldanerkennung zur direkten zivilrechtlichen Durchsetzung der Forderung begründet. Ein direkter finanzieller Vorteil für den Beschuldigten ist aber nicht ersichtlich. Er handelte ohne erkennbaren Eigennutz. Gleichzeitig sind aber auch keine altruistischen oder anderweitig nachvollziehbaren Beweggründe erkennbar. 2.1.3. Wenn die Vorinstanz für die gesamte Tatschwere eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen festsetzt, erscheint dies als dem Verschulden angemessen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er am tt. März 1967 geboren wurde. Der Beschuldigte ist ledig, lebt alleine und hat zwei Kinder im Alter von 18 Jahren und 16 Jahren. Er arbeitet als stellvertretender Geschäftsführer für die C._____ AG und verdient damit gemäss eigenen Angaben - 12 - Fr. 3'500.– brutto pro Monat. Er hat weiter gemäss eigenen Angaben Fr. 50'000.– Schulden. Er unterstützt seine Kinder mit Fr. 1'500.– pro Monat (Prot. I S. 6; D4 Urk. 9 S. 2 f.). Aus seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine straf- zumessungsrelevanten Kriterien. Mit der Vorinstanz wirkt sich die Vorstrafenlosig- keit des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 2.2.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafredukti- on im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131). 2.2.3. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des ihm vorgeworfenen Verhaltens überwiegend geständig, bestreitet jedoch den Sachverhalt im zentralen Punkt der Nötigungshandlung. Er zeigte sich zudem weder reuig noch ist bei ihm eine Ein- sicht ins Unrecht der Tat vorhanden. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten un- ter dem Aspekt des Nachtatverhaltens keine Strafreduktion zugesteht, so kann ihr darin gefolgt werden, zumal der Beschuldigte durch sein Verhalten die Strafunter- suchung nicht erleichtert hat. 2.2.4. Es bleibt deshalb letztlich bei der festgelegten Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. 2.3. Höhe Tagessatz Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der damaligen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 10.–. Unter Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO hat es bei dieser Höhe zu bleiben. - 13 - Fazit: Der Beschuldigte ist in Würdigung aller Strafzumessungsgründe mit einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.– zu bestrafen. V. Vollzug Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu be- stätigen. VI. Kosten
  24. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Vorver- fahrens sowie die Entscheidgebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.– (Urk. 41 S. 19). 1.2. Ausgangsgemäss – es bleibt hinsichtlich der gesamten Anklage bei einer Verurteilung des Beschuldigten – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu be- stätigen (Dispositivziffer 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO).
  25. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 2.3. Der appelierende Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen voll- umfänglichen Freispruch an (Urk. 42 S. 2; Urk. 61 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). Nachdem der Beschuldigte heute im Berufungsverfahren – in Bestätigung des Schuldspruchs - 14 - durch die Vorinstanz – wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig ge- sprochen wird sowie die Strafhöhe bestätigt wird, unterliegt dieser vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Beschuldigten aufzuer- legen. Es wird erkannt:
  26. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
  27. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
  28. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  29. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  30. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  31. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  32. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  33. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Juli 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170508-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 16. Juli 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2017 (GG170167)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. August 2017 (D1 Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 19 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 42 S. 2; Urk. 61 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, von Schuld und Strafe freizusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

- 3 -

2. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuungssumme zuzuspre- chen.

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz seien neu dem Aus- gang dieses Verfahrens entsprechend, also zu Lasten des Staates zu ver- legen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 47 S. 1; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 3). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2017 (Prot. I S. 13 f.) liess der Beschuldigte am 22. September 2017 fristgerecht Berufung an- melden (Urk. 36) und liess nach Zustellung des begründeten Urteils am

14. Dezember 2017 (Urk. 40/2) – ebenfalls fristgerecht – am 22. Dezember 2017 (Datum Poststempel) dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2018 wurde die Berufungser- klärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhält- nissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 45). Am

22. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung zu

- 4 - verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 47). Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 stellte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ den Antrag, er sei als amtliche Verteidigung des Beschuldigten einzusetzen (Urk. 48), welcher mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2018 abgewiesen wur- de (Urk. 52). Fristgerecht reichte der Beschuldigte sodann das ausgefüllte Daten- erfassungsblatt sowie weitere Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnis- se ein (Urk. 50/1-10). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2018 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen. Gleichzeitig wurde die schriftliche Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens verfügt (Urk. 56). Mit Eingabe vom 11. April 2018 präzisierte die Verteidigung die Berufungsanträge und begründete diese entspre- chend (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2018 wurde die Berufungs- begründung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zu- gestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsantwort einzu- reichen. Sodann wurde die Berufungserklärung der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 63). Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Vernehmlassung (Urk. 65). Auch die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort und erneuerte ihren Bestätigungsantrag (Urk. 66). Mit un- datierter Eingabe (Datum Poststempel: 3. Mai 2018) nahm die Privatklägerschaft Stellung zur Eingabe vom 11. April 2018 (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom

11. Mai 2018 wurde dem Beschuldigten Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Berufungsantwort der Privatklägerschaft angesetzt (Urk. 70). Mit Eingabe vom

24. Mai 2018 liess sich die Verteidigung des Beschuldigten vernehmen (Urk. 72). Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 korrigierte die Verteidigung ihre Eingabe vom

24. Mai 2018 geringfügig (Urk. 74 - 76). Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2018 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Eingabe der Verteidigung des Beschuldigten vom 24. Mai 2018 respektive 25. Mai 2018 angesetzt (Urk. 78). Während die Staatsanwalt- schaft explizit auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 80), ging innert Frist keine Eingabe der Privatklägerschaft ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 -

2. Umfang der Berufung Das Urteil der Vorinstanz wird durch den Beschuldigten vollumfänglich angefoch- ten (Urk. 61). Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin steht der angefochtene Ent- scheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechte- rungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Disposition.

3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im für die rechtliche Wür- digung massgeblichen Teil des Anklagesachverhaltes vor, er habe vom Privat- kläger B._____, dessen Fahrzeug von der C._____ AG abgeschleppt worden war, verlangt, den Abschlepp-Rapport ("Rechnung/Quittung") zu unterschreiben, bevor er sein Auto zurückerhalte. Da der Privatkläger mit der Unterschrift auch die Geld- forderung von zunächst Fr. 790.– anerkannt hätte, mit dieser aber nicht einver- standen gewesen sei, habe er die Unterschrift verweigert, worauf ihm der Be- schuldigte das Auto nicht herausgegeben habe (D1 Urk. 24 S. 2).

- 6 - 1.2. Wie auch schon vor der Vorinstanz hat der Beschuldigte den ihm vor- geworfenen Sachverhalt grundsätzlich anerkannt mit der Ausnahme, dass er vom Privatkläger verlangt habe, dass dieser den Abschlepp-Rapport ("Rechnung/ Quittung") zu unterschreiben habe, damit er sein Auto herausbekomme (D4 Urk. 3 S. 2 f. F/A 21 ff.; D4 Urk. 4 S. 2 F/A 5; D4 Urk. 6 S. 1 f. F/A 2 ff.; D4 Urk. 9 S. 1 f. F/A 1 f.; Prot. I S. 7 f.).

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung und den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussage- würdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 41 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat die Ergebnisse und den Inhalt der massgeblichen Beweismittel umfassend und richtig wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Würdigung der Beweismittel Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 41 S. 9). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zu folgen ist. Ausführlich, sehr sorgfältig und zutreffend hat die Vor- instanz insbesondere die einzelnen Aussagen des Beschuldigten, des Privat- klägers und der Zeugin gewürdigt. Die nachstehenden Erwägungen werden dies nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen: 3.1. Was die Verteidigung aus ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung "ad I. Privatkläger Einvernahme durch die Polizei (act. D4/2)" für sich ableiten will, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist mit der Vorinstanz das erneute Vorbringen der Verteidigung, es handle sich beim Dokument "Rechnung/Quittung" (D4 Urk. 4/10) nicht um eine Schuldanerkennung, sondern um eine Empfangs- bestätigung (Urk. 61 S. 2 ff.), zu verwerfen. Auf dem fraglichen Dokument hat es Platz für Personalien, die Angaben betreffend das abgeschleppte Auto und die ausgeführten Arbeiten sowie den Aufwand in Franken. Weiter unten links und

- 7 - rechts befinden sich Unterschriftenblöcke für den Fall, dass der Betrag bezahlt wurde (ergo: "Quittung") oder die Bestätigung, dass der Rapport wahrheitsge- mäss ausgefüllt sowie gelesen und akzeptiert wird (ergo: "Rechnung" respektive Schuldanerkennung). Es geht offensichtlich nicht darum, dass mit diesem Doku- ment der Erhalt des Fahrzeuges bestätigt werden soll. Wäre dies tatsächlich der Zweck des Dokumentes, so wäre doch zu erwarten, dass entsprechend ein Unterschriftenblock mit beispielsweise den Worten "Fahrzeug erhalten" oder "Der Unterzeichnende bestätigt das obengenannte Fahrzeug erhalten zu haben", vor- handen wäre. Dass es sich bei diesem Dokument um eine Empfangsbestätigung handelt, mit welcher der Erhalt des Fahrzeuges durch den Privatkläger hätte be- stätigt werden sollen, ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. 3.2. Die Verteidigung bringt sodann vor, der Privatkläger sei von Anfang auf Konfrontation aus gewesen. Dieser habe dem Beschuldigten weder die Persona- lien mitteilen noch einen Ausweis zeigen wollen. Nachdem der Beschuldigte diese Angaben gehabt habe, habe er nur noch als Empfangsbestätigung für das her- auszugebende Automobil eine Unterschrift des Privatklägers gewollt. Nachdem der Privatkläger dann die Bemerkung "Forderung nicht anerkannt" geschrieben habe, habe der Beschuldigte in absolut nachvollziehbarer Weise gewollt, dass diese Bemerkung auch noch vom Privatkläger unterschriftlich bestätigt werde. Dabei gehe es nicht um die Schuldanerkennung an sich sondern darum, dass das Ganze sachverhaltlich bestätigt werde; dass auch Dritten klar sei, dass es der Privatkläger gewesen sei, welcher die Bemerkungen auf das Dokument geschrie- ben habe (Urk. 61 S. 2). Wie die Vorinstanz hierzu zu Recht festgehalten hat (Urk. 41 S. 9), verkennt die Verteidigung bei dieser Argumentation, dass der Beschuldigte respektive die C._____ AG nichts aus den handschriftlichen Anmerkungen in einem allfälligen Rechtsstreit mit dem Privatkläger für sich ableiten könnte. Es würde auch schlicht keinen Sinn machen, wenn der Privatkläger das Dokument vorbehaltlos unter- schrieben hätte, und der Beschuldigte nachträglich noch ergänzen würde "Forde- rung wird nicht anerkannt". Dies würde seinen Interessen bzw. den Interessen der

- 8 - C._____ AG diametral entgegenlaufen. Vielmehr wäre klar, dass diese Ergänzung nur vom allfälligen Schuldner – dem Privatkläger – angebracht worden wäre. 3.3. Im Zusammenhang mit der Einvernahme von D._____ lässt der Beschul- digte geltend machen, die Zeugin führe lediglich aus, dass der Beschuldigte eine Unterschrift auf dem Rapport habe haben wollen, damit er das Auto herausgeben könne; eine Unterschrift gewissermassen als Empfangsbestätigung für das Auto. Die Unsicherheit bezüglich ihrer Aussagen werte die Vorinstanz als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Diese Würdigung sei fehl am Platz. Gerade dar- aus müsse der Beweis wegen Unsicherheit der Zeugin als nicht erbracht angese- hen werden. Es sei nicht erwiesen, was der Beschuldigte mit der Unterschrift des Privatklägers habe bezwecken wollen. Das Gericht müsse wohl oder übel nach dem Grundsatz in dubio pro reo entscheiden und dürfe den Beschuldigten nicht als der Nötigung schuldig verurteilen. Darüber, ob der Privatkläger nicht habe un- terschreiben wollen, habe die Zeugin nichts aussagen können. Schliesslich habe sie es auch dem Privatkläger überlassen, ob er unterzeichnen wolle oder nicht (Urk. 61 S. 4 f.). Zu den Aussagen von D._____ ist zu sagen, dass sich diese eben gerade in den entscheidenden Passagen als zuverlässig erweisen. So sagte sie sicher und be- stimmt aus, der Privatkläger habe ihr gegenüber gesagt, ihm werde sein Auto nicht herausgegeben. Und auch der Beschuldigte habe ihr gesagt, ohne Unter- schrift auf dem Rapport könne er das Auto nicht herausgeben (D4 Urk. 7 S. 3 F/A 9). Einzig bei der Frage, ob der Privatkläger schon etwas von Hand in den Rapport geschrieben habe, bevor sie gekommen sei, erklärte sie, unsicher zu sein (D4 Urk. 7 S. 3 F/A 13). Dies relativiert ihre übrigen Aussagen aber in keiner Weise. Vielmehr lässt der Umstand, dass sie diese Unsicherheit klar deklarierte, mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 7) ihre Aussagen umso glaubhafter erscheinen. Den Rapport wird sie bei ihrem Eintreffen wohl nicht sofort eingehend studiert ha- ben, so dass sie mit Sicherheit hätte sagen können, was schon dort gestanden hatte und was erst nachher auf den Rapport geschrieben wurde. Es kommt noch hinzu, dass ihre Zeugeneinvernahme erst rund 3 ½ Monate nach dem Vorfall stattfand. Wenn sie nun bei dieser Frage ein zurückhaltendes Aussageverhalten

- 9 - an den Tag legte, so spricht dies gerade dafür, dass sie darauf bedacht war, kor- rekt auszusagen. Darauf angesprochen, weshalb D._____ im Polizeirapport (fälschlicherweise) schreiben sollte, dass er gesagt hätte, der Privatkläger bekomme sein Auto nur gegen Unterschrift auf der "Rechnung/Quittung" heraus, antwortete der Beschul- digte, das wisse er nicht. Sie sei anders gewesen als die anderen, sie sei vor- eingenommen gewesen (D4 Urk. 6 S. 2 F/A 6). Für diese Behauptung des Be- schuldigten fehlen jegliche Anhaltspunkte. D._____ war bis zum Vorfall weder mit dem Privatkläger noch mit dem Beschuldigten persönlich bekannt (D4 Urk. 7 S. 2 F/A 6 f.). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Polizeibeamtin D._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, hat sie doch keinerlei per- sönliche Interessen. Auf ihre Aussagen kann deshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung – ohne Weiteres abgestellt werden. Dass der Beschuldigte das Fahrzeug nur gegen Unterschrift herausgegeben hat, ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass die Polizei nicht nur einmal, sondern sogar zweimal angerufen werden musste, und später noch die Polizeibeamtin D._____ zum E._____ in … [Ort] ausrücken musste. Diese führte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, sie sei aufgeboten worden, weil "[…] zwei Personen sich nicht einig seien, weil ein abgeschlepptes Auto nicht herausgegeben werde" (D4 Urk. 7 S. 2 F/A 9). Auch ihre Aussagen unterstreichen die vom Privatkläger ge- machten Angaben. Erst nach dem Eintreffen der Polizeibeamtin D._____ konnte der Privatkläger sein Fahrzeug übernehmen. Was der Beschuldigte anschlies- send als Erklärung für den längeren Disput mit dem Privatkläger anführt ("Wir ha- ben eine Stunde lang diskutiert, weil er so provokativ war. Er hat ja die ganze Zeit ausgerufen und mich beleidigt" [Prot. I S. 10]), vermag nicht zu überzeugen. Viel- mehr ist anzunehmen, dass sie derart miteinander diskutiert haben, weil der Pri- vatkläger auf der Herausgabe des Fahrzeugs beharrte, der Beschuldigte ihm dies aber bis zur Leistung von dessen Unterschrift auf dem für die Schuldanerkennung massgeblichen Teil des Formulars verweigerte. Damit ist der für die rechtliche Würdigung massgebliche Teil des Anklagesach- verhalts (Abs. 1) rechtsgenügend erstellt.

- 10 - III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 10 ff.). Wer die Herausgabe eines nicht ihm gehörenden Fahrzeuges von der Unterschrift des Berechtigten auf einer Schuldanerkennung, auf welche er keinen Anspruch hat, abhängig macht, begeht eine Nötigung. IV. Sanktion

1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermei- dung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 41 S. 14 ff.). Mit der Vorinstanz sind auch keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich. Auszu- gehen ist deshalb nachfolgend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von einem bis 360 Tagessätzen.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Die Vorinstanz führte zur Tatschwere aus, in objektiver Hinsicht falle ins Gewicht, dass der gesamte Deliktsvorfall sich nur während einer relativ kurzen Dauer von etwa einer Stunde ereignet habe. Die Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeugs stelle zwar einen ernsten aber keinen allzu übermässigen Nachteil für den Privatkläger dar. Aus der einmaligen Tatbegehung resultierten dem Pri- vatkläger denn auch keine schwerwiegenden Folgen. Die Androhung erfolge des Weiteren lediglich verbal. Bei der subjektiven Tatschwere falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe. Sein Handeln sei jedoch nicht finanziell motiviert gewesen. Von einer Unterschrift bzw. einer Schuldanerken- nung hätte einzig die Arbeitgeberin des Beschuldigten profitiert. Es sei jedoch zu erwähnen, dass der Beschuldigte jederzeit die völlige Entscheidungsfreiheit über die Tat besessen habe und es ihm zumutbar gewesen sei, dem Privatkläger un-

- 11 - verzüglich dessen Fahrzeug herauszugeben. Insgesamt wiege vorliegend das Tatverschulden sehr leicht. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten scheine eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 2.1.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Im Ver- gleich zu allen denkbaren Nötigungen erscheint die Nötigung zum Nachteil von B._____ als sehr leicht, zumal nicht viel geringfügigere Nötigungshandlungen denkbar sind. Der Beschuldigte legte kein nennenswertes – weder ein besonders raffiniertes noch plumpes – Tatvorgehen an den Tag. Zum Ausmass der Verlet- zung des geschützten Rechtsgutes ist zu sagen, dass die Nötigungshandlung an sich, nämlich die Zurückbehaltung des Fahrzeuges, nicht sonderlich schwer war, dies aber auch keinesfalls mehr Bagatellcharakter hat. Weitere Folgen hatte die Tat für den Privatkläger keine. Der Beschuldigte hat die Tat mit direktem Vorsatz begangen, führte dieser doch selber aus, ihm sei bewusst, dass er das Fahrzeug auch ohne Unterschrift herausgeben müsse. Die Konsequenz seines Verhaltens schien ihm egal zu sein, musste er doch damit rechnen, dass der Privatkläger die Polizei herbeirufen werde. Dies zeugt doch von einer gewissen Dreistigkeit und kriminellen Energie. Die Beweggründe des Beschuldigten sind offensichtlich im Erhalt einer Schuldanerkennung zur direkten zivilrechtlichen Durchsetzung der Forderung begründet. Ein direkter finanzieller Vorteil für den Beschuldigten ist aber nicht ersichtlich. Er handelte ohne erkennbaren Eigennutz. Gleichzeitig sind aber auch keine altruistischen oder anderweitig nachvollziehbaren Beweggründe erkennbar. 2.1.3. Wenn die Vorinstanz für die gesamte Tatschwere eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen festsetzt, erscheint dies als dem Verschulden angemessen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er am tt. März 1967 geboren wurde. Der Beschuldigte ist ledig, lebt alleine und hat zwei Kinder im Alter von 18 Jahren und 16 Jahren. Er arbeitet als stellvertretender Geschäftsführer für die C._____ AG und verdient damit gemäss eigenen Angaben

- 12 - Fr. 3'500.– brutto pro Monat. Er hat weiter gemäss eigenen Angaben Fr. 50'000.– Schulden. Er unterstützt seine Kinder mit Fr. 1'500.– pro Monat (Prot. I S. 6; D4 Urk. 9 S. 2 f.). Aus seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine straf- zumessungsrelevanten Kriterien. Mit der Vorinstanz wirkt sich die Vorstrafenlosig- keit des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 2.2.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafredukti- on im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131). 2.2.3. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des ihm vorgeworfenen Verhaltens überwiegend geständig, bestreitet jedoch den Sachverhalt im zentralen Punkt der Nötigungshandlung. Er zeigte sich zudem weder reuig noch ist bei ihm eine Ein- sicht ins Unrecht der Tat vorhanden. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten un- ter dem Aspekt des Nachtatverhaltens keine Strafreduktion zugesteht, so kann ihr darin gefolgt werden, zumal der Beschuldigte durch sein Verhalten die Strafunter- suchung nicht erleichtert hat. 2.2.4. Es bleibt deshalb letztlich bei der festgelegten Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. 2.3. Höhe Tagessatz Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der damaligen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 10.–. Unter Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO hat es bei dieser Höhe zu bleiben.

- 13 - Fazit: Der Beschuldigte ist in Würdigung aller Strafzumessungsgründe mit einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.– zu bestrafen. V. Vollzug Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu be- stätigen. VI. Kosten

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Vorver- fahrens sowie die Entscheidgebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.– (Urk. 41 S. 19). 1.2. Ausgangsgemäss – es bleibt hinsichtlich der gesamten Anklage bei einer Verurteilung des Beschuldigten – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu be- stätigen (Dispositivziffer 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 2.3. Der appelierende Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen voll- umfänglichen Freispruch an (Urk. 42 S. 2; Urk. 61 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). Nachdem der Beschuldigte heute im Berufungsverfahren – in Bestätigung des Schuldspruchs

- 14 - durch die Vorinstanz – wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig ge- sprochen wird sowie die Strafhöhe bestätigt wird, unterliegt dieser vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Beschuldigten aufzuer- legen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Juli 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.