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SB170500

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2018-06-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 19. Mai 2017 (Urk. 20). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am

10. Januar 2016 auf den Privatkläger 3 zugerannt sei und ihm von hinten mit der rechten Faust derart kräftig gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen habe, dass der Privatkläger 3 zu Boden gegangen und bewusstlos bzw. regungslos liegen

- 9 - geblieben sei (Urk. 20 Anklagesachverhalt I.). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am Montag, 29. Februar 2016 bewusst und gewollt unter Verletzung des Hausrechts das nicht öffentliche und nur für Forschende zugängliche Gebäu- de H._____ der D2._____ betreten und sich dort für einige Minuten aufgehalten zu haben (Urk. 20 Anklagesachverhalt II.). 4.2. Versuchte schwere Körperverletzung (Anklagesachverhalt I.) 4.2.1. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung als auch vor Ge- richt, dass er den Privatkläger 3 am 10. Januar 2016 in der Unterführung des Bahnhofs I._____ mit der Faust geschlagen hat (Urk. 4/3 S. 2 f.; Urk. 4/4 S. 2, S. 4; Prot. I S. 9; Urk. 91A S. 5), jedoch bestritt er sowohl in der Untersuchung als auch vor Gericht, dass er den Privatkläger 3 lebensgefährlich habe verletzen wol- len. Zudem bringt er vor, er sei nicht auf den Privatkläger 3 zugerannt, sondern er habe ihn aus dem Stand heraus geschlagen (Urk. 4/7 S. 4; Prot. I S. 17; Urk. 91A S. 5 und 7 f.). Es ist daher nachfolgend anhand der aktenkundigen Beweismittel zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Privatklägers 3 (Urk. 5/1 und 5/5) und des Be- schuldigten (Urk. 4/1-7; Urk. 91A) die Aussagen von Auskunftspersonen (Urk. 6/1- 2, Urk. 7/1-17) sowie ein Bericht und ein Schreiben des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 8/3-4) vor. 4.2.2. Objektiver Sachverhalt 4.2.2.1. Der Beschuldigte ist geständig, dem Privatkläger 3 mit der rechten Faust derart kräftig gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen zu haben, dass der Pri- vatkläger 3 zu Boden ging und bewusstlos bzw. regungslos liegen blieb und der Privatkläger 3 aufgrund seines Schlages mehrere Knochenbrüche im Bereich des Mittelgesichts (Jochbeinbruch, Kieferbruch, Trümmerzone unter dem Auge) sowie eine Gehirnerschütterung erlitt (Urk. 4/7 S. 4; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 91A S. 5). Wie ausgeführt, brachte der Beschuldigte jedoch vor, er sei nicht auf den Privatkläger 3 zugerannt, sondern er habe ihn aus dem Stand heraus geschlagen (Urk. 4/7 S. 4; Prot. I S. 17; Urk. 91A S. 5). Sodann beruft er sich auf Notwehrhilfe resp. Notstandshilfe (Urk. 4/4 S. 2; Urk. 43 S. 3; Urk. 91A S. 6 f.).

- 10 - 4.2.2.2. In den ersten beiden Einvernahmen (polizeiliche Einvernahme vom

10. Januar 2016 und Hafteinvernahme vom 11. Januar 2016) bestritt der Be- schuldigte, bei der Auseinandersetzung in der Bahnhofunterführung dabei ge- wesen zu sein (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 2 ff.). In der Folge gestand er, dass er derjenige gewesen sei, der den Privatkläger 3 geschlagen habe. Er habe ihn mit der Faust geschlagen (Urk. 4/3 S. 2, S. 3). Als Grund gab er an, Kollegen von ihm hätten irgendwelche Probleme mit dem Privatkläger 3 gehabt. Er habe nicht mit- bekommen, aus welchem Grund. Dann habe er sich eingemischt und habe dem Opfer den Faustschlag gegeben, auf das Gesicht. Er sei besoffen gewesen und habe irgendwie geschlagen. Mit der rechten Hand. Er sei zum Privatkläger 3 ge- rannt, sei stehen geblieben und habe ihm von der Seite her ins Gesicht geschla- gen. Er sei eigentlich der Meinung gewesen, dass er und/oder sein Kollege ihn gesehen gehabt hätten (Urk. 4/3 S. 2). In der Folge bestätigte er nochmals, dass er gesehen habe, dass J._____ und N._____ mit dem Privatkläger 3 Probleme gehabt hätten. Er sei zu dieser Person gerannt und habe ihm die Faust ins Ge- sicht geschlagen. Das sei seine eigene Entscheidung gewesen, er habe das im Voraus mit niemandem abgesprochen (Urk. 4/3 S. 3). 4.2.2.3. In der Einvernahme vom 25. August 2016 führte der Beschuldigte dann an, es sei so gewesen, dass der Kollege des Privatklägers 3 mit der Bierflasche in der Hand dort gewesen sei. Er habe es als einen Angriff angesehen, weil der Kol- lege mit der Bierflasche dort gewesen sei. Er habe das als eine dritte Notwehr angesehen und er habe seinem Kollegen helfen wollen. Dann habe er ihm aus zügigem Lauf heraus eine gegeben. Er habe ihm ganz normal eine gegeben, so aus dem Stand (Urk. 4/4 S. 2). Am Anfang habe er gesehen, wie der Privat- kläger 3 mit seinen Kollegen irgendetwas geredet habe. Er habe gemerkt, dass da etwas nicht stimme. Dann sei der Freund mit der Bierflasche gekommen und habe ganz laut gesprochen. Er habe gesagt, geht weg, geht weg. Er habe ge- dacht, dass dies eine schlimme Situation geben könnte, Bierflasche auf den Kopf. Dann sei er gegangen (Urk. 4/4 S. 2 f.). Auf Nachfrage, ob sich das Gefuchtel mit der Bierflasche gegen jemanden gerichtet habe, gab er an, ja, er glaube gegen die beiden Kollegen, mit denen der Privatkläger 3 im Gespräch gewesen sei (Urk. 4/4 S. 3).

- 11 - 4.2.2.4. Im Berufungsverfahren gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei gestan- den, als der den Schlag ausgeführt habe. Er denke nicht, dass der Privatkläger 3 auf den Schlag vorbereitet gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass der Schlag so heftig gewesen sei, er habe "es nicht kontrolliert". Nachher habe er "es ge- wusst". Er habe den Schlag ausgeführt, weil er eine Bedrohung wahrgenommen habe. Er dachte, es hätte eine "schlimme Situation" geben können, weil der Kol- lege des Privatklägers 3 mit einer Bierflasche herumgefuchtelt habe. Er habe ge- dacht, es komme ein Angriff (Urk. 91A S. 5 ff.). 4.2.2.5. Der Privatkläger 3 führte aus, er sei nicht mehr sicher, ob er sogar noch Schritte gehört habe, die schnell auf ihn zugekommen seien, bevor er geschlagen worden sei. Er habe das Gefühl, der Schlag sei mit Anlauf passiert (Urk. 5/5 S. 6 f.). 4.2.2.6. Anerkanntermassen rannte der Beschuldigte auf den Privatkläger 3 zu, angeblich weil er seine Freunde in Gefahr gesehen habe. Bestand aber eine Ge- fahr, die nach Ansicht des Beschuldigten ein sofortiges Eingreifen erforderte, er- scheint nicht nachvollziehbar, warum er dann nicht sofort zugeschlagen haben will. Seine diesbezüglichen Ausführungen zum Ablauf ergeben keinen Sinn und sind daher nicht glaubhaft. Zudem führten mehrere Auskunftspersonen aus, dass der Beschuldigte unvermittelt zugeschlagen habe. So sagte J._____ anlässlich seiner Einvernahme aus, dass er mit dem Privatkläger 3 geredet habe und plötz- lich sei ein Anderer von hinten gekommen und habe dem Privatkläger 3 einen Schlag ins Gesicht gegeben (Urk. 7/3 S. 3). In der nächsten Einvernahme gab er auf die Frage, ob er ein Problem mit dem Privatkläger 3 gehabt habe, an, das ha- be er nicht mehr herausfinden können, weil der Beschuldigte gekommen sei und gleich geschlagen habe (Urk. 7/4 S. 2). Dies gab er auch in seiner dritten Einver- nahme an: Er sei mit dem Opfer am Reden gewesen, dann sei ein Schlag vom Beschuldigten gekommen (Urk. 7/5 S. 4). Es ist nicht ersichtlich, warum J._____ – der den Beschuldigten zunächst nicht belasten wollte und anfangs keine Angaben zum Schläger machte (Urk. 7/3 S. 4) – diesbezüglich falsch gegen den Beschul- digten, seinen Kollegen, aussagen sollte. Zudem sind seine diesbezüglichen Aus- sagen widerspruchsfrei und stringent. Er konnte mit diesen Aussagen auch nichts

- 12 - zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich stimmt diese Schilderung von J._____ auch mit der Aussage von L._____ überein, der aussagte, dass es so schnell ge- gangen sei, schon sei es passiert und es sei vorbei gewesen (Urk. 7/8 S. 3). Die übereinstimmenden Aussagen von J._____ und L._____, dass der Beschuldigte hinzugerannt sei und unvermittelt zugeschlagen habe, erscheint sehr viel plausib- ler als die Darstellung des Beschuldigten, er sei zu seinen Kollegen gerannt, habe angehalten und dann zugeschlagen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschul- digten sind den auch nicht stringent, sondern widersprüchlich. Es kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 12 Ziff. 1.2.4) verwiesen wer- den. 4.2.2.7. Auch M._____, der Kollege des Privatklägers 3, führte aus, dass er von hinten schnelle Schritte gehört habe, die auf sie zugekommen seien. Darauf sei der Schlag passiert. Er selber habe den Schlag nicht gesehen. Er habe sich hauptsächlich auf die Person konzentriert, die den Privatkläger 3 angespuckt ha- be (Urk. 6/1 S. 2). Dies bestätigte er auch in der Konfrontationseinvernahme: Er habe schnelle Schritte hinter sich gehört. Es könne sein, dass er auf die linke Sei- te geschaut habe, um zu schauen woher die Geräusche gekommen seien. Als er sich wieder zum Privatkläger 3 umgedreht habe, sei dieser auf dem Boden ge- legen oder sei direkt zu Boden gefallen (Urk. 6/2 S. 5). 4.2.2.8. Schliesslich sprechen – wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 65 S. 13) – auch die Verletzungsfolgen für einen Schlag mit grosser Wucht und ohne Möglichkeit des Privatklägers 3, sich auf den Schlag vorbereiten zu können. 4.2.2.9. Es besteht somit kein Zweifel, dass der Beschuldigte auf den Privat- kläger 3 zugerannt war und diesem (unvermittelt) mit der rechten Faust gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen hatte. 4.2.2.10. Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Notwehr- resp. Notstandssituation ist festzuhalten, das der Beschuldigten diese erst nachträglich vorbrachte. So gab er in der ersten Einvernahme als Erklärung für den Schlag an, seine Kollegen hätten irgendwelche Probleme mit dem Privatkläger 3 gehabt. Er habe nicht mitbekommen, aus welchem Grund. Er habe sich eingemischt und ha-

- 13 - be dem Opfer den Faustschlag gegeben (Urk. 4/3 S. 2). Mit keinem Wort erwähn- te er dabei, dass er sich um seine Kollegen gesorgt habe. In der folgenden Ein- vernahme führte er aus, der Privatkläger 3 habe mit seinen Kollegen geredet. Da sei dessen Kollege mit der Bierflasche gekommen und habe mit dieser herum- gefuchtelt und gesagt, geht weg. Da habe er gedacht, das könnte eine schlimme Situation geben (Urk. 4/4 S. 3; so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 91A S. 6 f.). Auch gemäss dieser Aussage des Beschuldigten bestand somit im Zeitpunkt, als er zugeschlagen hatte, noch keine Angriffssituation seitens des Privatklägers 3 oder seines Kollegen. Der Kollege des Privatklägers 3 soll die Kol- legen des Beschuldigten aufgefordert haben, wegzugehen. Diesem hätten die Kollegen des Beschuldigten ohne weiteres nachkommen können. Sodann hat auch keiner von den in die verbale Auseinandersetzung involvierten Kollegen des Beschuldigten angegeben, dass sie vom Privatkläger 3 oder seinem Kollegen be- droht worden seien. 4.2.2.11. J._____ führte aus, er habe gesehen, dass die Gruppe mit dieser Per- son – dem Privatkläger 3 – am Streiten gewesen sei. Er habe nicht genau gese- hen, was vorgefallen sei, deswegen habe er gefragt, was los sei (Urk. 7/3 S. 4). In der nächsten Einvernahme – nachdem der Beschuldigte eingestanden hatte, dass er den Privatkläger 3 geschlagen habe – führte J._____ aus, er glaube, dass der Beschuldigte wegen ihm zugeschlagen habe. Er habe mit dem Privatkläger 3 dis- kutiert und es könne sein, dass der Beschuldigte das gesehen und gedacht habe, dass er Probleme mit dem Privatkläger 3 habe (Urk. 7/4 S. 2). Auf die Frage, ob er ein Problem mit dem Privatkläger 3 gehabt habe, gab er an, das habe er nicht mehr herausfinden können, weil der Beschuldigte gekommen sei und gleich ge- schlagen habe (Urk. 7/4 S. 2). In der Folge gab er dann zwar noch an, dass er heftig diskutiert habe (Urk. 7/4 S. 3), aber zu keinem Zeitpunkt führte J._____ aus, dass er vom Privatkläger 3 oder dessen Kollegen bedroht worden sei. Auch in der Einvernahme vom 14. Februar 2017 führte er lediglich aus, dass er mit dem Pri- vatkläger 3 gesprochen resp. diskutiert habe (Urk. 7/5 S. 3). Sie hätten normal ge- redet. Er wüsste nichts von Anzeichen dafür, dass der Privatkläger 3 ihn habe schlagen wollen (Urk. 7/5 S. 5). Er habe sich vom Privatkläger 3 nicht bedroht ge- fühlt (Urk. 7/5 S. 5). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von J._____ und der Glaub-

- 14 - haftigkeit seiner Aussagen kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. So- dann stimmen seine Schilderungen mit den Aussagen eines weiteren Kollegen des Beschuldigten, L._____, der beim Vorfall ebenfalls anwesend war, sowie der Aussagen des Privatklägers 3 und denjenigen von dessen Kollegen überein. 4.2.2.12. L._____ sagte aus, es sei um eine „Anfiggerei“ gegangen. Dann sei sein anderer Kollege von hinten gekommen und habe dem Privatkläger 3 einen Box von der Seite gegeben (Urk. 7/6 S. 2). Er sei gerannt, vom Privatkläger 3 her ge- sehen, von der linken Seite zum Opfer und habe ihm mit der rechten Faust einen Schlag direkt ins Gesicht gegeben (Urk. 7/6 S. 3). Auch L._____ gab – in Über- einstimmung mit den Aussagen von J._____ – nie an, dass eine bedrohliche Situ- ation bestanden habe. In der Einvernahme vom 14. Februar 2017 gab er an, dass sich die Kollegen des Privatklägers 3 eigentlich nicht eingemischt hätten; aber so genau wisse er es nicht (Urk. 7/8 S. 4). Es könnte sein, dass ein Kollege des Op- fers etwas in den Händen gehabt habe. Wenn es etwas gewesen sei, dann eine Bierflasche, sonst gar nichts. Aber der Kollege habe niemanden mit der Bierfla- sche bedroht (Urk. 7/8 S. 4). Auf die Frage, warum der Beschuldigte den Privat- kläger 3 geschlagen habe, gab er an, so wie er es mitbekommen habe, habe er seinen Kollegen beschützen wollen. Auf Nachfrage wovor der Beschuldigte sei- nen Kollegen habe schützen wollen, gab L._____ an, das wisse er doch nicht (Urk. 7/8 S. 5). Auch bezüglich L._____ ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, warum er falsch und insbesondere zulasten des Beschuldigten aussagen sollte. Weder aus einer solchen Falschaussage noch aus einer fälschlichen Belastung des Beschuldigten konnte L._____ etwas zu seinen Gunsten ableiten oder davon irgendwie profitieren. 4.2.2.13. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten kann sodann festgehalten werden, dass er mit seinen Aussagen in erster Linie versucht war, sich herauszu- reden und sein nicht erklärbares Verhalten zu rechtfertigen. Obwohl er einge- standen hatte, dass er dem Privatkläger 3 einen Faustschlag versetzt hatte, gab er auf die Frage, was er dazu sage, dass der Privatkläger 3 ausgeführt habe, er sei aufgrund des Schlages zu Boden gefallen und bewusstlos geworden, an, er sei nicht dabei gewesen, als dies alles passiert sei. Auf Nachfrage bestätigte er

- 15 - dann aber doch wieder, dass der Privatkläger 3 aufgrund seines Schlages zu Bo- den gegangen sei, und sich der Privatkläger 3 am Boden seine Nase mit der Hand gehalten habe. Nachher habe er nichts gemacht; er sei dort gewesen und habe nichts gemacht (Urk. 4/4 S. 4). Auf Vorhalt, dass ihre Gruppe grösser gewe- sen sei, als die „Gruppe“ des Privatklägers 3, führte er an, er habe gedacht, es seien mehrere, obwohl er nur zwei Personen gesehen hatte (Prot. I S. 14). Vor Vorinstanz gab er an, er habe einfach seine Hand ausgestreckt und sie sei an das Gesicht des Privatklägers 3 gekommen (Prot. I S. 16). Abgesehen davon, dass diese Erklärung absolut keinen Sinn macht, insbesondere sich der Beschuldigte dem Privatkläger 3 eingestandenermassen von der Seite her näherte (Prot. I S. 17), ist sie auch nicht mit dem Verletzungsbild in Einklang zu bringen. Darum erscheint auch die Behauptung des Beschuldigten, er sei schockiert gewesen, dass der Privatkläger 3 zu Boden gegangen sei und geblutet habe (Urk. 4/3 S. 3; Prot. I S. 17; ähnlich Urk. 91A S. 7 f.), als reine Schutzbehauptung. Schlägt man jemanden gegen den Kopf oder ins Gesicht, ist es nicht weiter überraschend, dass dieser zu Boden geht und/oder sich eine blutige Nase einfängt, insbesonde- re wenn die Person den Schlag nicht kommen sieht, wie vorliegend, wo sich der Beschuldigte dem Privatkläger 3 von hinten genähert hatte. Weiter erscheint auch die erst durch den Verteidiger eingebrachte, nachgeschobene Erklärung, er habe selber einmal als Opfer einen solchen Vorfall erlebt und habe nicht gewollt, dass die gleiche Situation wieder so eskaliere (Urk. 4/4 S. 7), als reine Schutzbehaup- tung. So bestand gemäss übereinstimmenden Aussagen von L._____ und J._____ gerade keine Bedrohungssituation (Urk. 7/5 S. 4 f.; Urk. 7/8 S. 4) und brachte erst der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Situation zum Eskalieren. Hätte er die Situation aus eigener Erfahrung, was bei einer Schlägerei alles pas- sieren könnte, tatsächlich schlichten wollen, hätte er nicht unvermittelt dreinge- schlagen und damit eine Schlägerei provoziert, sondern sich verbal eingebracht und seine Kollegen vom Privatkläger 3 weggeschickt. Noch weniger einleuchtend ist sodann, warum er den Privatkläger 3 schlug, nachdem seine Intuition gewesen sein soll, dass der, der das Bier in der Hand gehalten habe, nicht weitermache und sie auseinandergehen konnten (Urk. 4/4 S. 7 f.). Dies wäre ohne zuschlagen viel erfolgreicher gewesen. Es leuchtet weiter auch nicht ein, weshalb der Be-

- 16 - schuldigte den Schlag gegen Privatkläger 3 ausführte – von dem selbst nach den Aussagen des Beschuldigten gar keine Bedrohung ausging – und nicht gegen dessen Kollegen, von dem die behauptete Bedrohung mit der Bierflasche ausge- gangen sein soll. Wenn tatsächlich ein Angriff gedroht hätte, dann wäre ein Schlag gegen den vermeintlichen Angreifer zu erwarten gewesen. Sodann war die Gruppe des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 3 und seinem Kolle- gen klar in Überzahl, so dass eine verbale Deeskalation ohne weiteres möglich gewesen wäre. Abschliessend sei noch auf das Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten hingewiesen, in welchem er festhält, dass er sich bedroht gefühlt habe und daher im Sinne eines Selbstschutzes gehandelt habe (Urk. 4/4 Anhang zur Einvernahme vom 25. August 2016). Nachdem der Beschuldigte jedoch an der verbalen Auseinandersetzung nicht beteiligt war und er sich somit nicht im unmittelbaren Umfeld des Privatklägers 3 befunden hatte und von diesem gar nicht wahrgenommen worden war, macht diese Erklärung keinen Sinn. In Würdi- gung der Aussagen der Beteiligten erscheinen die Erklärungsversuche des Be- schuldigten, warum er zugeschlagen habe, als reine Schutzbehauptungen und untaugliche Versuche, sein nicht zu erklärendes Verhalten zu rechtfertigen. 4.2.2.14. Auch M._____ – der Kollege des Privatklägers 3 – verneinte sodann, ir- gend jemanden mit der Bierflasche bedroht zu haben (Urk. 6/2 S. 4). 4.2.2.15. Schliesslich gab auch der Privatkläger 3 an, dass es zu keiner tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Kollegen des Beschuldigten gekom- men sei. Er habe in normalem Ton gefragt, wer ihn angespuckt habe (Urk. 5/1 S. 2). Diese Aussagen bestätigte er in der Konfrontationseinvernahme: Er könne sich nicht mehr detailliert an den Wortwechsel erinnern, aber seines Erachtens sei er relativ ruhig gewesen (Urk. 5/5 S. 6). 4.2.2.16. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger 3 C._____ zugerannt war und ihm von hinten kommend mit der rechten Faust derart kräftig gegen die linke Gesichtshälfte ge- schlagen hatte, dass der Privatkläger 3 zu Boden ging, wo er bewusstlos resp. regungslos liegen blieb. Sodann ergibt das Beweisergebnis, dass es zwar zwi- schen dem Privatkläger 3 und seinem Kollegen einerseits sowie den Kollegen des

- 17 - Beschuldigten andererseits zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, jedoch lag keine bedrohliche Situation seitens des Privatklägers 3 und seines Kollegen, insbesondere kein Ausholen des Kollegen des Privatklägers 3 mit der Bierflasche oder gar ein Angriff von diesen beiden, vor. 4.2.2.17. Der Vollständigkeit halber kann noch angemerkt werden, dass die Ver- letzungen des Privatklägers 3 resp. die Folgen des Faustschlags aufgrund der medizinischen Unterlagen (Urk. 8/3 und 8/4) erstellt sind und vom Beschuldigten zurecht nicht bestritten werden. Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals Win- terthur erlitt der Privatkläger 3 mehrere Knochenbrüche im Bereich des Mittelge- sichts (Kieferbruch, Jochbeinbruch, unter dem [linken] Auge eine ziemlich grosse Knochentrümmerzone) sowie eine Gehirnerschütterung. Die Knochenbrüche wa- ren soweit verschoben, dass diese mittels Operation versorgt werden mussten. Jedoch waren die Verletzungen nicht lebensgefährlich und führten zu keinen blei- benden Nachteilen (Urk. 8/3 und 8/4). 4.2.2.18. Dementsprechend ist der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift bezüglich Anklagesachverhalt I (versuchte schwere Körperverletzung) rechtsge- nügend erstellt. 4.2.3. Subjektiver Sachverhalt 4.2.3.1. Hinsichtlich des Einwands des Beschuldigten, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei, weil die Anklageschrift keine Umschreibung der weiteren Umstände enthalte (Urk. 43 S. 8), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 5 ff.). 4.2.3.2. Der Beschuldigte führte wiederholt aus, er habe nicht damit gerechnet, dass sich der Privatkläger 3 so schwer verletze. Er habe höchstens mit einem blauen Auge gerechnet (Urk. 4/4 S. 2; Urk. 91A S. 7). Auf die Frage, was passie- ren könne, wenn man jemanden mit der Faust ins Gesicht schlage, führte er aus, man könne jemanden verletzen. Aber er habe beim Privatkläger 3 wirklich nicht gedacht, dass es so schlimm gewesen sei. Er habe gedacht, er hätte vielleicht ein bisschen Schmerzen davon. Aber er habe gemerkt, dass er dieses Mal über-

- 18 - trieben habe, als der Privatkläger 3 dann plötzlich am Boden gelegen sei. Er sei geschockt gewesen. Er habe im Zeitpunkt des Faustschlags schon gewusst, dass er jemanden verletzen könnte. Aber er hätte nicht gedacht, dass es so schlimm würde wie jetzt (Urk. 4/3 S. 3). Er habe nie gedacht, dass er solche Sachen bre- chen könne, Kieferbruch. Bis jetzt habe er nur ein blaues Auge gesehen. Eine le- bensgefährliche oder schwere Verletzung sei nur möglich, wenn die Person auf einen spitzigen Gegenstand herunterfalle (Urk. 4/4 S. 4; Urk. 91A S. 8). 4.2.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte in- nere Tatsachen und ist damit Tatfrage und Gegenstand der Sachverhaltsabklä- rung (BGE 128 V 74 E. 8.4.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Bei Fehlen eines Geständ- nisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). 4.2.3.4. Aufgrund der erstellten Verletzungen muss der Beschuldigte mit einer er- heblichen Krafteinwirkung auf das Gesicht des Privatklägers 3 eingeschlagen ha- ben. Anders lässt sich der mehrfache Bruch (Jochbeinbruch, Kieferbruch und Trümmerbruch unter dem Auge) im Mittelgesicht nicht erklären. Anerkanntermas- sen hatte der Beschuldigte die Hand beim Schlag zur Faust geballt und als Rechtshänder mit der rechten Faust zugeschlagen (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 4/4 S. 2; Prot. I S. 15; Urk. 91A S. 5). Da der Beschuldigte von hinten kam, sah ihn der Pri- vatkläger 3, der in einer verbalen Diskussion mit Kollegen des Beschuldigten war, nicht und der Faustschlag traf ihn völlig überraschend und unvorbereitet, so dass er sich nicht auf diesen vorbereiten und keine Verteidigungshaltung einnehmen konnte. Der Privatkläger 3 ging denn aufgrund des Schlags auch zu Boden, wo er bewusstlos bzw. regungslos liegen blieb. Zudem hatte der Beschuldigte die Faust nach oben genommen (Prot. I S. 16). Damit erscheint aber auch die Aussage des Beschuldigten, er habe nicht gegen den Kopf gezielt, sondern den Privatkläger 3 am Oberkörper treffen wollen resp. er habe einfach seine Hand ausgestreckt (Prot. I S. 16), als unglaubhaft. Um den Privatkläger 3 am Oberkörper zu treffen,

- 19 - hätte er – nachdem beide etwa gleich gross sind (vgl. Prot. I S. 29) – die Faust nicht nach oben nehmen müssen und konnte er den Privatkläger 3 unmöglich le- diglich zufällig im Gesicht getroffen haben. Gegen eine zufällige „Berührung“ spricht auch die Heftigkeit, mit der der Privatkläger 3 getroffen wurde. Wie bereits erwähnt, resultierten beim Privatkläger 3 aufgrund des Schlages mehrere Kno- chenbrüche im Gesicht (Jochbeinbruch, Kieferbruch und Trümmerbruch unter dem Auge), die teilweise mittels Platten fixiert werden mussten, sowie eine Ge- hirnerschütterung und ging der Privatkläger 3 infolge des Schlages zu Boden. Der Privatkläger 3 war in der Folge auch drei Wochen arbeitsunfähig (Urk. 8/3; Urk. 8/4 ). Der Beschuldigte sagte sodann selber aus, dass er dieses Mal über- trieben habe (Urk. 4/3 S. 3). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte aus dem Lauf gewollt mit der Faust gegen den Kopf des Privatkläger 3 geschlagen hatte, und zwar mit grosser Wucht, und der Schlag den Privatkläger 3 völlig über- raschend und unvorbereitet traf. Aufgrund des Umstands, dass der Privatkläger 3 mit den Kollegen des Beschuldigten in einer hitzigen Diskussion stand, und sich der Beschuldigte dem Privatkläger 3 von hinten näherte, war für den Beschuldig- ten sodann erkennbar, dass der Privatkläger 3 nicht mit einem Schlag von ihm gegen sich rechnete und es diesen deshalb umso heftiger treffen wird. So gab der Beschuldigte selber an, dass der Privatkläger 3 nicht gesehen habe, dass er ihn schlagen werde (Prot. I S. 18; Urk. 91A S. 5 f.). Der Faustschlag fand in der Un- terführung am Bahnhof I._____ mit betoniertem Boden statt. Weiter war dem Be- schuldigten die Gefahr, dass ein Faustschlag ins Gesicht oder gegen den Kopf des Privatklägers 3 einen Sturz zur Folge haben könnte, bekannt. So gab der Be- schuldigte auf die Frage, ob sich eine Person aufgrund eines Faustschlages ge- gen das Gesicht lebensgefährlich oder schwer verletzen könne, an, nur wenn er herunterfalle auf einen spitzigen Gegenstand (Urk. 4/4 S. 4; vgl. Urk. 91A S. 8). Sodann darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht oder gegen den Kopf dazu führen kann, dass die getroffene Person das Gleichgewicht verlieren, ungebremst zu Boden stürzen und sich unter Umständen lebensgefährlich verletzen kann, weshalb dies zweifelsohne auch zum Wissensbereich des Beschuldigten gehörte. Besondere Umstände, warum

- 20 - der Beschuldigte nicht über dieses Wissen verfügen soll, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht angeführt. 4.2.3.5. Selbst wenn man nicht über medizinische Fachkenntnisse verfügt, ist so- dann allgemein bekannt, dass ein heftiger Schlag gegen den Kopf zu schweren Kopfverletzungen führen kann. Vorfälle in denen Täter auf ihre Opfer, insbe- sondere gegen deren Köpfe, eingeschlagen haben und diese dabei schwere Ver- letzungen und bleibende Schädigungen erlitten haben, sind immer wieder Thema in den verschiedensten Medien. Damit erscheinen die Aussagen des Beschuldig- ten, er habe nur mit blauen Flecken gerechnet, unglaubhaft. Wie ausgeführt, hatte der Beschuldigte mit der Faust mit voller Wucht ins Gesicht des Privatklägers 3 geschlagen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf als bekannt vor- ausgesetzt werden, dass der Kopf gegenüber Schlägen, Stössen und Tritten be- sonders sensibel ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016). Besondere Umstände, warum der Beschuldigte nicht über dieses Wissen verfügen soll, sind auch hier nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht angeführt. 4.2.4. Soweit der Beschuldigte auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_161/2016 verweist, ist festzuhalten, dass dort nicht ein Faustschlag, sondern ein Kopfstoss zu beurteilen war. Hinsichtlich Fusstritte und Faustschläge entspricht es – wie ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der allgemeinen Le- benserfahrung, dass solche in den Kopfbereich zu schwerwiegenden Beeinträch- tigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Verweis auf Urteile 6B_208/2015 vom

24. August 2015 E. 12.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3; vgl. auch die Urteile 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3.2; 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.4; ferner 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.7.3). 4.2.5. Was aus den vorliegenden Umständen gefolgert werden muss, wird nach- folgend bei der rechtlichen Würdigung zu thematisieren sein.

- 21 - 4.3. Hausfriedensbruch (Anklagesachverhalt II.) 4.3.1. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung als auch vor Ge- richt, dass er am 29. Februar 2016 das Gebäude H._____ der D2._____ betreten und sich dort aufgehalten hatte. Er macht jedoch geltend, nicht gewusst zu haben, dass das Gebäude nicht öffentlich zugänglich sei (Urk. D2/6/1 S. 5; Urk. 4/7 S. 1 und 4; Prot. I S. 25; Urk. 91A S. 9). 4.3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Um- ständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. 4.3.3. Soweit der Beschuldigte geltend machen will, das Gebäude sei öffentlich, sie hätten einfach hinein gekonnt und dort habe es ja eine Cafeteria (Urk. D2/6/1 S. 5), ist festzuhalten, dass er auf die Frage, was sie dort im Gebäude gewollt hät- ten, zunächst angab, es sei einfach kalt gewesen. Sie hätten einfach hinein in die Wärme gewollt (Urk. D2/6/1 S. 4). Zudem hatte er davor angegeben, dass er noch nie soweit hinten in einem Gebäude der D1._____ gewesen sei (Urk. D2/6/1 S. 3). Aus diesem widersprüchlichen Aussageverhalten drängt sich nur der Schluss auf, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, er habe gemeint, das Gebäude sei öffentlich, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Der Be- schuldigte gab denn in der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob er schon einmal in einem Gebäude der D2._____ gewesen sei, zunächst an, nein und stell- te die Gegenfrage: „Kann man das überhaupt? Ist das nicht geschlossen?“ (Urk. D2/6/1 S. 2). Diese Aussage zeigt, dass dem Beschuldigten sehr wohl be- wusst war, dass nicht einfach sämtliche sich auf dem N._____ befindliche Räum- lichkeiten der D1._____ öffentlich und frei zugänglich sind. Beim entsprechenden Gebäude handelt es sich denn auch um eines, das im hinteren Teil der Anlage liegt und an welchem man nicht so ohne weiteres per Zufall vorbeikommt. 4.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten als erstellt betrachtet werden kann, dass er sehr wohl wusste, dass er das entsprechende Gebäude eigentlich nicht betreten dürfte.

- 22 -

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Versuchte schwere Körperverletzung 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz qualifizierten das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB (Urk. 20 S. 3; Urk. 65 S. 15 ff.). Der Vertei- diger macht geltend, dass der Beschuldigte eine Verletzung des Privatklägers 3 im Sinne von Art. 122 StGB nicht gewollt und auch nicht in Kauf genommen habe. Er qualifiziert den Faustschlag des Beschuldigten als einfache Körperverletzung (Urk. 43 S. 6 ff.; Urk. 91 S. 17 f.). 5.1.2. Gemäss Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Men- schen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geistes- krank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 5.1.3. Der Privatkläger 3 erlitt mehrere Knochenbrüche im Bereich des Mittel- gesichts sowie eine Gehirnerschütterung. Die Knochenbrüche waren soweit ver- schoben, dass diese mittels Operation versorgt werden mussten (Urk. 8/3 und Urk. 8/4). Es bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger 3 und es resultierte aufgrund des Faustschlages auch keine der anderen schweren Schädigungen im Sinne von Art. 122 StGB. Somit ist der Taterfolg – das heisst eine Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB – nicht einge- treten und der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ist nicht erfüllt. Folglich ist zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. 5.1.4. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der

- 23 - Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Um zu be- stimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorberei- tungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der „Schwellentheorie“. Danach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten ent- scheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/ Weder, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, N 7 zu Art. 22). 5.1.5. Vorliegend hat der Beschuldigte den entscheidenden Schritt zu einer mög- lichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den ver- pönten Erfolg eintreten zu lassen. Mit dem kräftigen Faustschlag ungebremst ge- gen den Kopf bzw. das Gesicht hat der Beschuldigte den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür ge- tan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Der Beschuldigte traf den Privat- kläger 3 nahe am Auge, und zwar sehr heftig, resultierte doch aufgrund des Faustschlags ein Trümmerbruch unter dem Auge sowie ein Jochbein- und ein Kieferbruch und eine Gehirnerschütterung. Sodann ging der Privatkläger 3 auf- grund des Schlages unkontrolliert zu Boden, wo er regungslos liegenblieb. Das Vorgehen des Beschuldigten war in jedem Fall geeignet, eine schwere Körperver- letzung herbeizuführen, nämlich durch eine Entstellung des Gesichts, der Verlet- zung des Auges oder eines schweren Schädel-Hirn-Traumas mit der Gefahr einer Hirnblutung. Somit sind die objektiven Voraussetzungen von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB er- füllt. 5.1.6. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt weiter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus; soweit der Straftatbestand nicht ei- ne abweichende Vorsatzform erfordert, genügt dabei Eventualvorsatz (Donatsch/ Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 136). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB setzt in subjek- tiver Hinsicht keine besondere Vorsatzform voraus, weshalb Eventualvorsatz ge-

- 24 - nügt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170043-O vom 6. Juli 2017 E. IV. 2.5.; BSK Strafrecht II-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 25). 5.1.7. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg „billigt“, ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3, je mit Hinweisen). 5.1.8. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldig- ten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Tä- ter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3, je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schluss- folgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sin- ne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2;, je mit Hin- weisen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13 Mai 2016 E. 3.2). Die

- 25 - rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Faustschlages und die Verfassung des Opfers (Urteile des Bun- desgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2 und 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3). 5.1.9. Hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten und der konkreten Tatum- stände kann auf die Ausführungen in Ziff. 4.2.3 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte hat aus dem Lauf unvermittelt mit grosser Wucht mit der Faust ge- gen den Kopf des Opfers geschlagen. Der Schlag traf den Privatkläger 3 völlig überraschend und unvorbereitet. Der Privatkläger 3 erlitt aufgrund des Schlages mehrere Knochenbrüche, die teilweise mittels Platten fixiert werden mussten, so- wie eine Gehirnerschütterung. Es ist nur ein glücklicher, vom Beschuldigten auf- grund des Ablaufs des Schlages nicht steuerbarer, Zufall, dass der Privatkläger 3 keine bleibenden Einschränkungen, insbesondere irreversible Verletzung des Au- ges oder schweres Schädel-Hirn-Trauma, erlitt. Eine Kontrolle der durch den Schlag verursachten Verletzungen war nicht möglich. Der Schlag erfolgte gegen das Gesicht des Beschuldigten und traf diesen im Mittelgesicht nur knapp unter dem Auge (Urk. 8/3). Zugegebenermassen hatte der Beschuldigte nicht gezielt (Prot. I S. 16) und somit unkontrolliert von der Seite gegen den Kopf des Privat- klägers 3 geschlagen. Der Privatkläger 3 ging aufgrund des Schlages zu Boden, wo er reglos liegenblieb. Die Gefahr, dass ein Faustschlag ins Gesicht des Privat- klägers 3 einen Sturz zur Folge haben könnte, war dem Beschuldigten bekannt. Diese Gefahr war vorliegend umso grösser, weil der Privatkläger 3 vom Schlag überrascht wurde, musste er doch nicht mit einem Angriff des Beschuldigten, der in die verbale Auseinandersetzung nicht involviert war, und sich von hinten näher- te, rechnen. Dem Beschuldigten war nicht nur die Gefahr eines Sturzes auf den harten Boden mit der Möglichkeit von Verletzungen bewusst, sondern auch die Gefahr, dass der Sturz unkontrolliert verlaufen und der Privatkläger 3 ungebremst mit dem Kopf auf dem Boden aufschlagen kann. Der Schlag des Beschuldigten gegen den Privatkläger 3 war denn auch, wie bereits mehrfach erwähnt, sehr hef- tig, zufolge dessen der Beschuldigte denn auch tatsächlich zu Boden ging und re- gungslos liegen blieb. Aufgrund der dargelegten Umstände konnte der Beschul-

- 26 - digte nicht ernsthaft darauf vertraut haben, nur eine einfache Körperverletzung zu bewirken. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen war derart gross und das Ausmass der Pflichtverletzung derart eklatant, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten vernünftigerweise nicht anders interpretiert werden kann, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, dem Privatkläger 3 lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Damit handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. 5.1.10. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt demnach den Tatbestand der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 5.2. Schuldausschlussgründe 5.2.1. Der Beschuldigte macht geltend, dass er erheblich alkoholisiert gewesen sei (Urk. 43 S. 9). Die Verteidigung stellt sich gar auf den Standpunkt, der Be- schuldigte sei im Zeitpunkt der Tatbegehung gänzlich schuldunfähig gewesen und qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als sogenannt fahrlässige actio libera in causa (Urk. 93 S. 10 ff.) 5.2.2. Ein am 10. Januar 2016 um 14.50 Uhr durchgeführter Atemlufttest ergab einen Alkoholwert von 0.00 Promille (Urk. 2 S. 4). Jedoch ist aufgrund der Aus- sagen der Auskunftspersonen erstellt, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend Alkohol konsumiert hatte. So gaben die Auskunftspersonen übereinstimmend an, dass sie Captain Morgan resp. Whisky Cola und Bier getrunken hätten (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/6 S. 5; Urk. 7/9 S. 4; Urk. 7/11 S. 2; Urk. 7/13 S. 3). Auch der Privat- kläger 3 führte aus, dass er vermute, dass Alkohol im Spiel gewesen sei (Urk. 5/1 S. 4). Hinsichtlich der Menge des getrunkenen Alkohols machte der Beschuldigte unterschiedliche Angaben. In der ersten Einvernahme gab er an, zwei Captain Morgan resp. zwei Becher Whiskey mit Cola und dann im Club fünf Shots Tequila und dann noch zwei Bier getrunken zu haben (Urk. 4/1 S. 4). In der Einvernahme vom 25. August 2016 gab er an, sie hätten zwei Flaschen Captain Morgan dabei gehabt, aber er habe nicht alles selber getrunken. Er habe sechs Becher davon getrunken. Danach seien sie noch in einem Club gewesen. Dort habe er fünf

- 27 - Shots Tequila und ein Bier getrunken. Er habe so Schwankungen gehabt. Er habe nicht alles verstehen können. Er habe Konzentrationsschwierigkeiten gehabt (Urk. 4/4 S. 6). Er habe dreingeschlagen, weil er sehr besoffen gewesen sein. Er habe es nicht gecheckt, dass sie über etwas anderes am reden gewesen seien, dass er sie angespuckt habe (Urk. 4/4 S. 3). Jedoch führte der Beschuldigte auch aus, er habe gemerkt, dass da etwas nicht stimme (Urk. 4/4 S. 2). Und er habe gemerkt, dass er dieses Mal übertrieben habe (Urk. 4/3 S. 3). Er habe höchstens mit einem blauen Auge gerechnet (Urk. 4/4 S. 2). Der Beschuldigte war sodann ohne weiteres in der Lage, bei den Befragungen den Ablauf seiner Handlungen wiederzugeben und den Vorfall konkret zu schildern. 5.2.3. Mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 9) ist zu betonen, dass die Aus- führungen der Verteidigung zur "Rückrechnung" des Alkoholholgehalts auf den Tatzeitpunkt jeglicher Grundlage entbehren. Die Verteidigung "rechnet" von der Alkoholmessung beim Beschuldigten um 14.50 Uhr, die 0 Promille ergab, auf den Alkoholgehalt im Tatzeitpunkt zurück unter der Annahme, dass pro Stunde ca. 0.2 Promille abgebaut würden und gelangt so zu einem Alkoholgehalt von 2.8-3.2 Promille im Tatzeitpunkt (Urk. 93 S. 11). Dabei setzt die Verteidigung allerdings

– im Sinne eines Zirkelschlusses – genau das voraus, was sie mit ihren "Rechen- überlegungen" nachzuweisen versucht, nämlich dass im Tatzeitpunkt ein Alkoho- lisierungsgrad von ca. 3 Promille vorlag und dass der Beschuldigte erst um 14.50 Uhr den 0-Promille-Gehalt erreichte. Dabei ist allerdings überhaupt nicht klar, ab welcher Uhrzeit der Beschuldigte 0 Promille Alkoholgehalt hatte. 5.2.4. Eine Alkoholisierung in einem Ausmass, dass der Beschuldigte nicht mehr fähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln, ist deshalb zu verneinen. Nachdem keine Schuldunfähigkeit vor- liegt, erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Verteidigung zur actio libera in causa (Urk. 93 S. 10 ff.) einzugehen Jedoch wird der Umstand, dass der Be- schuldigte alkoholisiert war, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

- 28 - 5.3. Rechtfertigungsgrund 5.3.1. Der Beschuldigte macht sodann geltend, er habe im Rahmen von Notwehr- hilfe oder zumindest Putativnotwehrhilfe (resp. Notstandshilfe) gehandelt (Urk. 43 S. 3; Urk. 93 S. 9 f.). 5.3.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Not- wehr resp. Notwehrhilfe; Art. 15 StGB). 5.3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurden die Kollegen des Beschuldigten vom Privatkläger 3 und seinem Kollegen nicht bedroht. Der Beschuldigte kann sich deshalb nicht auf Notwehrhilfe berufen. 5.3.4. Handelt der Täter in der irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beur- teilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit straf- bar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Ar. 13 Abs. 2 StGB). 5.3.5. In der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte als Erklärung für seine Handlung an, seine Kollegen hätten irgendwie Probleme mit dem Privatkläger 3 gehabt. Er habe nicht mitbekommen aus welchem Grund. Dann habe er sich ein- gemischt und habe dem Privatkläger 3 den Faustschlag gegeben (Urk. 4/3 S. 2 Ziff. 8). Diese Aussage wiederholte er in der Folge: Er sei in der Unterführung ge- wesen. Er habe gesehen, dass seine Kollegen Probleme mit dem Privatkläger 3 gehabt hätten, er sei dann „rein gegangen“ und habe dem Privatkläger 3 mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Urk. 4/3 S. 2 Ziff. 13). Er habe gesehen, dass J._____ und K._____ mit dem Privatkläger 3 Probleme gehabt hätten. Er sei zu dieser Person gerannt und habe ihm die Faust ins Gesicht gehauen (Urk. 4/3 S. 3 Ziff. 16). Mit keinem Wort erwähnte der Beschuldigte in dieser Einvernahme eine Bedrohung seiner – sich im übrigen in Überzahl befindlichen – Kollegen durch

- 29 - den Privatkläger 3 oder gar dessen Begleiter. Erst nachdem der Privatkläger 3 in der Konfrontationseinvernahme bei der Schilderung des Vorfalls erwähnte, dass sein Kollege ein Bier in der Hand gehabt habe (Urk. 5/5 S. 4), führte der Beschul- digte erstmals aus, dass der Kollege des Privatklägers 3, also der mit der Bier- flasche in der Hand, dort gewesen sei. Er habe es als Angriff angesehen, weil der Kollege mit der Bierflasche dort gewesen sei. Er habe das als eine dritte Notwehr angesehen und habe seinen Kollegen helfen wollen (Urk. 4/4 S. 2). Jedoch gab er auch in dieser Einvernahme nicht an, dass seine Kollegen bedroht worden seien resp. in Gefahr gewesen seien. Sodann ist diese Schilderung des Beschuldigten absolut unglaubhaft. Hätte er den Kollegen des Privatklägers 3 wegen der Bier- flasche in dessen Hand als Bedrohung für seine Kollegen angesehen, hätte er diesen attackiert und nicht den Privatkläger 3. Denn mit der Niederstreckung des Privatklägers 3 war die angeblich von dessen Kollegen ausgehende Gefahr noch nicht gebannt. Sodann führte er auch in dieser Einvernahme aus, dass er gedacht habe, dass dies eine schlimme Situation geben könnte (Urk. 4/4 S. 2 f.). Der Freund mit der Bierflasche habe gesagt, geht weg, geht weg (Urk. 4/4 S. 2). Somit bestand im Zeitpunkt des Eingreifens durch den Beschuldigten auch nach dessen Ansicht (noch) keine so ernsthafte Bedrohungssituation, der nur noch mit dem Niederschlagen des Privatklägers 3 entgegengewirkt werden konnte. Die blosse Aussicht, dass ein Streitgespräch mit Tätlichkeiten enden könnte, reicht für die Notwehrlage nicht und genügt auch nicht zur Annahme, der Täter habe in Putativ- notwehr gehandelt (BGE 93 IV 81). Und schliesslich ist zu betonen, dass sich die Abwehrhandlung bei einer (Putativ-)Notwehr(hilfe)situation stets gegen den ver- meintlichen Angreifer richten muss. Angreifer soll aber selbst nach der Dar- stellung des Beschuldigten gar nicht der Privatkläger 3, sondern dessen Kollege gewesen sein. 5.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Notwehrsituation oder Puta- tivnotwehrsituation vorlag und dementsprechend kein Rechtfertigungsgrund vor- liegt.

- 30 - 5.4. Fazit Anklagesachverhalt I (versuchte schwere Körperverletzung) Gestützt auf obige Ausführungen ist der Beschuldigte demnach der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.5. Hausfriedensbruch (Anklagesachverhalt II) 5.5.1. Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt. 5.5.2. In objektiver Hinsicht ist das Eindringen in ein geschütztes Objekt gegen den Willen des Berechtigten erforderlich. Gegen den Willen des Berechtigten dringt im Sinne von Art. 186 StGB ein, wer den Raum ohne die erteilte Einwilli- gung des Trägers des Hausrechts betritt. Wo die Erlaubnis generell erteilt wird, wie das bei dem Publikum offen stehenden Räumlichkeiten zutrifft, kann und wird auch häufig das Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Solche Grenzen einer allge- meinen Erlaubnis können als Willensäusserungen des Berechtigten ausdrücklich festgelegt werden oder sich aus den Umständen ergeben. Wo bestimmte Räum- lichkeiten dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweck- bestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt (BGE 108 IV 33 E. 5b). 5.5.3. Bei den Räumlichkeiten handelt es sich um das Gebäude H._____ der D2._____, das nicht für den regulären Studienbetrieb benutzt wird, sondern für Forschungszwecke. Entsprechend liegt es – entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 5-7) – auf der Hand, dass die D1._____ das Betreten dieses Gebäudes nicht schlechthin allen Personen sondern lediglich denjenigen, die im Auftrag und/oder

- 31 - Einverständnis der D1._____ entsprechende Forschungen betreiben, gestatten will. Unbestrittenermassen erfüllt der Beschuldigte diese Voraussetzungen nicht. 5.5.4. Sodann kann er sich auf keinen Rechtfertigungsgrund berufen. 5.5.5. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Even- tualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht des Opfers zu verletzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wol- len oder zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 39). 5.5.6. Wie in Ziffer 4.3.1. ff. ausgeführt, wusste der Beschuldigte (entgegen der Verteidigung, Urk. 93 S. 5-7), dass er nicht berechtigt ist, die entsprechenden Räumlichkeiten zu betreten. Nachdem der Beschuldigte dennoch in das Gebäude hineinging, verletzte er willentlich und wissentlich das Hausrecht der D1._____. 5.5.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinem Aufenthalt im Gebäude H._____ der D1._____ den Tatbestand des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt und diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.

6. Strafe 6.1. Strafrahmen und Strafzumessung 6.1.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionsrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vor- sieht.

- 32 - 6.1.2. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. 6.1.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungs- regeln sind zutreffend (Urk. 65 S. 23 f., S. 25), weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.1.4. Zutreffend hat die Vorinstanz die versuchte schwere Körperverletzung als schwereres Delikt der Strafzumessung als Ausgangspunkt zugrunde gelegt. 6.2. Versuchte schwere Körperverletzung 6.2.1. Vorbemerkungen 6.2.1.1. Für die Bemessung der Strafe hat das Gericht bei einem vollendeten Ver- such in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. Beim vollendeten Versuch geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Ge- samteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 89 f.). Bei der Verschuldensbewertung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 127 IV 101; BGE 121 IV 49). 6.2.1.2. Die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tages- sätzen. 6.2.2. Objektive Tatschwere 6.2.2.1. Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger 3 ins Gesicht, mithin einen Körperteil der besonders sensibel ist und die Gefahr von bleibenden Beeinträchti- gungen naheliegt. Er schlug sehr heftig mit der zu einer Faust geschlossenen

- 33 - Hand zu. Der Privatkläger 3 erlitt denn auch erhebliche Verletzungen (Kiefer- bruch, Jochbeinbruch und unter dem Auge eine ziemlich grosse Knochen- trümmerzone) und ging infolge des Schlages zu Boden, wo er reglos liegenblieb. Jedoch ging der Tat keine Planung voraus. Der Entschluss zuzuschlagen erfolgte spontan aus der Situation heraus, jedoch aus einem nichtigen Grund. Weiter fällt aber erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Perfidie vorging. So griff er den Privatkläger 3 für diesen überraschend von hinten an, so dass dem Privatkläger 3 jede Möglichkeit für eine Verteidigung resp. Abwehr ge- nommen wurde und diesen völlig unerwartet traf. Der Beschuldigte mischte sich ohne Veranlassung in den verbalen Streit zwischen dem Privatkläger 3 und den Kollegen des Beschuldigten ein und legte ein grosses Aggressions- und Gewalt- potenzial an den Tag. Das Vorgehen des Beschuldigten ist deshalb mit der Vor- instanz insgesamt als brutal und rücksichtslos einzustufen. Er offenbarte mit sei- nem Vorgehen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. 6.2.2.2. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als erheblich einzustufen. 6.2.3. Subjektive Tatschwere 6.2.3.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es leicht verschuldens- und damit strafreduzierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direk- tem Vorsatz handelte, sondern durch sein Vorgehen eine schwere Körperver- letzung des Privatklägers 3 „nur“ billigend in Kauf genommen hat, er somit nur eventualvorsätzlich handelte. Sodann ist leicht verschuldensreduzierend der Alkoholkonsum und die daraus resultierende tatenthemmende Wirkung zu be- rücksichtigen. Leicht straferhöhend ist dagegen zu werten, dass für das Vorgehen des Beschuldigten kein Motiv ersichtlich ist und er damit aus niederen Beweg- gründen handelte. 6.2.3.2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die erhebliche objek- tive Tatschwere durch die subjektive Tatschwere leicht relativiert wird. Insgesamt erweist sich daher aufgrund der gesamten Tatschwere für die vollendete Tat eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 ¾ Jahren (57 Monate) als angemessen.

- 34 - 6.2.4. Vollendeter Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente 6.2.4.1. Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim (voll- endeten) Versuch blieb. Dieser Umstand hat sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 88 ff., N 215 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160133 vom 30. August 2016). 6.2.4.2. Zu beachten ist diesbezüglich, dass bei Faustschlägen gegen den Kopf resp. das Mittelgesicht die Gefahr von bleibenden Schäden sehr nahe ist, und es nur ein glücklicher Zufall war und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zu- zuschreiben ist, dass dem Privatkläger 3 durch den Faustschlag keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (wie z.B. irreversible Augenver- letzung, Hirnblutung etc.) erlitt. Die Folgen des heftig ausgeführten Schlages konnten vom Beschuldigten nicht gesteuert werden. Die Auswirkungen für den Privatkläger 3 waren von einiger Intensität. So mussten die Brüche operativ ver- sorgt werden und konnte der Privatkläger 3 während den ersten 14 Tagen nur flüssige Nahrung sowie in der Folge während weiteren sechs Wochen nur weiche bzw. stark zerkleinerte Nahrung zu sich nehmen. Sodann war der Privatkläger 3 infolge der erlittenen Verletzungen während drei Wochen arbeitsunfähig (Urk. 13/6 Beilagen 1-3) und war er während vier Wochen auf die Einvernahme von Schmerzmitteln angewiesen. Mit Ausnahme von kleinen Narben sollten je- doch keine bleibenden Schäden zurückbleiben. 6.2.4.3. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Strafe im Umfang von etwa einem Fünftel zu mildern. Entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 93 S. 18) hat bereits die Vorinstanz zutreffend den Versuch als strafredu- zierend berücksichtigt (Urk. 68 S. 27).

- 35 - 6.2.5. Insgesamt ergibt sich damit, dass es aufgrund des objektiven und subjek- tiven Tatverschuldens sowie der Berücksichtigung, dass eine versuchte Tat- begehung vorlag, angemessen erscheint, die hypothetische Einsatzstrafe auf 3 ¾ Jahre (45 Monaten) festzulegen. 6.2.6. Täterkomponente 6.2.6.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch aus der Be- fragung anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich nichts für die Strafzu- messung Wesentliches (Urk. 91A S. 1 ff.). Zutreffend leitete die Vorinstanz aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts Relevantes für die Strafzumessung ab. 6.2.6.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 72), was die Vorinstanz zutreffend ebenfalls neutral gewertet hat. 6.2.6.3. Strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten und die von ihm ge- zeigte Einsicht und Reue zu berücksichtigen. Es kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 30). 6.2.6.4. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksich- tigen wäre, entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 19-21) nicht ersichtlich. 6.2.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Täterkomponente hinsichtlich der Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung im Umfang von rund 1/3 strafmindernd auswirken. Damit ist die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung auf 30 Monate festzusetzen. 6.2.8. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Für die versuchte schwere Körperver- letzung ist der Beschuldigte damit mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu be- strafen. Der Anrechnung der entstandenen Haft von zwei Tagen (Art. 51 aStGB) steht nichts entgegen.

- 36 - 6.3. Hausfriedensbruch 6.3.1. Tatschwere 6.3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte sich lediglich kurz im Gebäude aufgehalten hatte. Dabei missachtete er kein ausdrückliches Verbot und er brauchte keine Gewalt, um sich Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen. Die diesbezüglich gezeigte kriminelle Energie ist sehr gering. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden sehr leicht. 6.3.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte grundlos, lediglich aus Langeweile, die Räumlichkeiten betrat. Es gab keinen Grund, sich gerade in dieser Gegend aufhalten und in diesem Gebäude aufwärmen zu müssen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit leicht ver- schuldenserhöhend auf die objektive Tatschwere aus. 6.3.1.3. Insgesamt ist mit der Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf den Hausfriedensbruch als sehr leicht bis leicht zu beurteilen. In Anbe- tracht der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe von rund 8 Tage/Tagessätze angemessen. 6.3.2. Täterkomponente 6.3.2.1. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (Urk. 72), wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätz- lich neutral aus (BGE 136 IV 1). Leicht straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während der laufenden Strafuntersuchung betreffend versuchter schwerer Körperverletzung handelte. Sodann zeigte sich der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig. Sodann war er hinsichtlich des objektiven Tatbestands zwar bereits während der Strafuntersuchung geständig. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass dem Beschuldigten den Aufenthalt im Gebäude aufgrund der Vi- deoaufzeichnungen bereits nachgewiesen werden konnte. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich.

- 37 - 6.3.2.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Täterkomponenten hinsicht- lich der Tatschwere des Hausfriedensbruchs leicht straferhöhend, im Umfang von einem Viertel, auswirken. 6.3.3. In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungskriterien erweist sich damit für den Hausfriedensbruch eine Einsatzstrafe von 10 Tage/Tagessätze als angemessen. 6.3.4. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 aStGB). Auf eine vollziehbare Frei- heitsstrafe von weniger als sechs Monaten kann das Gericht nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Aufgrund des lediglich sehr leichten bis leichten Ver- schuldens ist der begangene Hausfriedensbruch mit einer Geldstrafe zu bestra- fen. Eine Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur für mehrere gleichartige Strafen in Betracht. Die Voraussetzungen für die Bestrafung mit einer kurzen un- bedingten Freiheitsstrafe sind bezüglich diesem Delikt nicht gegeben. 6.3.5. Dementsprechend ist der Beschuldigte für das Delikt des Hausfriedens- bruchs mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu bestrafen. 6.3.6. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 22). Mit der Vorinstanz ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 6.3.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte für das Delikt des Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.– zu be- strafen ist.

7. Strafvollzug 7.1. Hinsichtlich der Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion

- 38 - abzustellen, sondern die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind je für sich zu be- trachten (BGE 138 IV 120 E. 6.). 7.2. Freiheitsstrafe 7.2.1. Ein vollumfänglich bedingter Vollzug der für die versuchte schwere Körper- verletzung auszusprechende Strafe kommt vorliegend nicht in Betracht, da die auszufällende Freiheitsstrafe über zwei Jahre liegt (Art. 42 Abs. 1 aStGB). 7.2.2. Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Straf- vollzugs nach Art. 43 aStGB sind hingegen erfüllt, da die auszufällende Strafe zwischen einem und drei Jahren liegt. 7.2.3. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und schob die auszufällende Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten auf und sprach den Vollzug von sechs Monaten aus (Urk. 65 S. 33 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, die Hälfte der Stra- fe für vollziehbar zu erklären (Urk. 94). 7.2.4. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die mate- riellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesent- lichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vor- belastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BSK StGB I- Scheider/Garré, 3. Aufl., Art. 43 N 11 f.). 7.2.5. Der Beschuldigte ist bis jetzt noch nicht straffällig geworden. Hinsichtlich der begangenen Tat ist er grundsätzlich einsichtig (Urk. 4/4 S. 6; Prot. I S. 24; Urk. 91A S. 2, 7 und 9). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dem Beschuldig-

- 39 - ten bewusst sei, was er mit seiner Tat angerichtet hat und er sich gewillt zeige, sein Leben in den Griff zu bekommen. Der Beschuldigte lebt sodann in einem stabilen sozialen Umfeld (Prot. I S. 28; Urk. 91A S. 2). Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Vermutung der günstigen Prognose umzustossen vermögen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte vom vorliegenden Strafver- fahren und einer teilweisen Verbüssung der Freiheitsstrafe genügend beein- drucken lässt, dass er sich zukünftig der Konsequenzen eines deliktischen Ver- haltens bewusst ist und sich inskünftig wohl verhält. Es ist somit eine teilbedingte Strafe auszusprechen, was im übrigen auch von der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt wird. 7.2.6. Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 aStGB). Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Er- messen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei der Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BSK StGB I-Schneider/Garré, 3. Aufl., 2013, Art. 43 N 17 f.; BGE 134 IV 1 E. 5.6). 7.2.7. Wie ausgeführt, ist dem Beschuldigten bezüglich zukünftigem Wohlver- halten eine sehr günstige Prognose zu stellen. Zu berücksichtigen ist jedoch wei- ter, dass die Vorwerfbarkeit der Tat nicht unerheblich ist. So hatte der Beschuldig- te den Privatkläger 3 unvorbereitet von hinten aus nichtigen Gründen mit einem wuchtigen Faustschlag niedergestreckt. Weiter zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat 19 ½ Jahre alt und damit noch sehr jung war. Im Sommer 2017 hat der Beschuldigte seine Lehre abgeschlossen und er ist seither auf Arbeitssuche (Prot. I S. 27; Urk. 91A S. 2 f.). Wie die Vor-

- 40 - instanz zutreffend festhielt, können unbedingte Freiheitsstrafen von sechs Mona- ten bis zu einem Jahr in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Dabei kann der Gefangene seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fortsetzen (Art. 77b StGB). Diesem Umstand ist ebenfalls Rechnung zu tragen, um dem Beschuldigten zu ermöglichen, eine allenfalls bis zum Strafantritt gefundene Arbeitsstelle beigehalten zu können, um nicht bereits in seinen jungen Jahren aus dem Arbeitsmarkt auszuscheiden, was eine zukünftige Wiederintegra- tion erheblich erschweren würde. Sodann erhöht die Arbeitstätigkeit den Anreiz, nicht wieder rückfällig zu werden und sich Gedanken über sein kollegiales Umfeld und sein zukünftiges Verhalten zu machen. 7.2.8. Insgesamt erscheint es schuldangemessen, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von rund zwei Dritteln aufzuschieben und einen Drittel zu vollziehen. Demgemäss ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten aufzu- schieben und im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen. Für den aufzuschieben- den Teil der Strafe ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 aStGB). 7.3. Geldstrafe 7.3.1. Hinsichtlich der auszusprechenden Geldstrafe sind vorliegend in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu verurteilen ist, und er keine Vorstrafen aufweist (Urk. 72). 7.3.2. Auch in subjektiver Hinsicht sind keine Anhaltspunkte auszumachen, die beim Beschuldigten eine ungünstige Prognose vermuten liessen. Er ist ein Erst- täter und er lebt in einem stabilen sozialen Umfeld. Es ist sodann davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte sich durch das vorliegende Strafverfahren und die hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung auszusprechende Frei- heitsstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich inskünftig wohl zu verhalten. Somit liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Vermutung der günstigen Prognose zu widerlegen vermögen.

- 41 - 7.3.3. Es rechtfertigt sich deshalb, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 aStGB).

8. Zivilansprüche 8.1. Schadenersatz 8.1.1. Die B._____ (Privatklägerin 1) hat sich als Unfallversicherung des Privat- klägers 3 im vorliegenden Strafverfahren gestützt auf Art 72 Abs. 1 VVG und Art. 121 Abs. 2 StPO als Privatklägerin konstituiert (Urk. 11/5). Sie ist demnach berechtigt, im vorliegenden Strafverfahren insoweit Ansprüche geltend zu ma- chen, als sie Entschädigungen an den Privatkläger 3 geleistet hat, für die grund- sätzlich der Beschuldigte einzustehen hätte (Art. 72 Abs. 1 VVG). 8.1.2. Die B._____ (Privatklägerin 1) beantragte Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 41‘867.– nebst Zins zu 5% seit 8. März 2016 (Urk. 11/5). Der Be- schuldigte beantragte die Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklä- gerin 1 (Urk. 43 S. 10; Urk. 93 S. 2). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten ver- pflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 14‘157.– nebst Zins zu 5% ab dem 8. März 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag hat die Vorinstanz die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 8.1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist anhand der von der Privatkläge- rin 1 eingereichten Urkunden (Urk. 11/6) ausgewiesen, dass sie Leistungen im Umfang von Fr. 14‘157.– (UVGZ) an den Privatkläger 3 erbrachte, für die der Be- schuldigte einzustehen hat. Der Beschuldigte hat denn auch keine konkreten Einwendungen gegen die entsprechenden Rechnungen und Leistungen seitens der Privatklägerin 1 erhoben (Urk. 43 S. 10; Urk. 93 S. 22). Demnach ist ein An- spruch der Privatklägerin 1 in Höhe von Fr. 14‘157.– zuzüglich 5% Zins seit

8. März 2016 gegen den Beschuldigten ausgewiesen. 8.1.4. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, blieb die von der Privat- klägerin 1 geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 27‘710.– (UVGON) unsubstanziiert und wurde damit nicht hinreichend begründet. Demnach ist die

- 42 - Privatklägerin 1 für ihr Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 8.1.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin 1 Fr. 14‘157.– zuzüglich 5% Zins seit 8. März 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 8.2. Genugtuung 8.2.1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 3 C._____ eine Genugtuung in Hö- he von Fr. 7‘500.– zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Januar 2016 zu (Urk. 65 S. 37 ff.). Der Beschuldigte erachtete diese Genugtuung als zu hoch (Urk. 43 S. 10). 8.2.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wie- der gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Eine Genugtuung setzt somit ku- mulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Ge- nugtuung. Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei- spielsweise Invalidität bzw. dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom- men, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital- aufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits- unfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1A_235/2000 vom 21. Februar 2001 E 5b/aa). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadenser- eignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (BGE 127 IV 215 E. 2a). Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten keine Rolle (Urteil des Bundes- gerichts 6S.192/2005 vom 24. Juni 2005 E. 9.2).

- 43 - 8.2.3. Der Privatkläger 3 hat aufgrund des Faustschlags des Beschuldigten er- hebliche Verletzungen erlitten und infolge dessen war er wochenlang in seiner Lebensqualität eingeschränkt. Sodann leidet er auch noch heute unter den Folgen dieses für ihn nicht vorhersehbaren Angriffs seitens des Beschuldigten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 38 Ziff. 3.3.). Der Beschuldigte hat die Verletzungsfolgen und die damit verbundene seelische Unbill des Privatklägers 3 durch sein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten zu verantworten. Dabei ist dem Beschuldigten ein grobes Verschulden anzulasten. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 7‘500.– der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Privatklägers 3 sowie dem Verschul- den des Beschuldigten angemessen. 8.2.4. Der Zins von 5% (Art. 73 Abs. 1 OR) ist ab dem Ereignistag, und damit ab

10. Januar 2016 geschuldet. 8.2.5. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Ge- nugtuung in Höhe von Fr. 7‘500.– zuzüglich 5% Zins seit 10. Januar 2016 zu be- zahlen. Im Berufungsverfahren wandte der Beschuldigte dagegen nichts mehr ein (vgl. Urk. 93).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen sind, sind

– unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 39 f.) – auch die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 7) und das Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 8) zu bestätigen. 9.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs und die Abweisung der Zivilansprüche der Privat- klägerin 1 beantragte, unterliegt mit seiner Berufung fast vollständig. Die Staats- anwaltschaft unterliegt sodann mit ihrer Berufung teilweise. Es rechtfertigt sich

- 44 - deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung. Es wird beschlossen:

Erwägungen (153 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Urteil vom 12. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Sodann wurde der Beschuldigte ver- pflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schadenersatz in Höhe von Fr. 14‘157.– nebst Zins zu 5% ab 8. März 2016 und dem Privatkläger 3 eine Genugtuung in

- 5 - der Höhe von Fr. 7‘500.– zuzüglich 5% Zins ab 10. Januar 2016 zu bezahlen (Urk. 65).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) rechtzeitig Berufung an (Urk. 49 und Urk. 50). Die Berufungserklärungen des Be- schuldigten und der Staatsanwaltschaft gingen in der Folge ebenfalls rechtzeitig ein (Urk. 70 und 73). Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 wurde dem Beschuldig- ten, den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 76). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wurde dem Privatkläger 3 erneut die (nunmehr vollständige) Berufungserklärung zugestellt und ihm Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 80). Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten und er- hob er eventualiter Anschlussberufung (Urk. 82). Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 wurde auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten (Urk. 84). Die Berufungsverhandlung fand am 11. Juni 2018 statt (Prot. II S. 5 ff.).

E. 2 Berufungserklärung

E. 2.1 In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.

E. 2.2 Der Beschuldigte beantragt mit der Berufung einen Freispruch vom Vor- wurf des Hausfriedensbruchs, die Aufhebung des Schuldspruchs wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung und stattdessen einen Schuldspruch wegen leichter (recte: einfacher) Körperverletzung, die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin 1, die Bestätigung der Zivilansprüche des Geschädigten persönlich und die ausgangsgemässe Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 93 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Bemes- sung des vollziehbaren bzw. aufgeschobenen Teils der Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 70; Urk. 94 S. 1). Hierzu kann noch angemerkt werden, dass

- 6 - bei der Staatsanwaltschaft immer eine Beschwer vorliegt, wenn der Verdacht be- steht, ein Entscheid verletze materielles oder formelles Strafrecht (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO), 2. Aufl., Art. 381 N 2).

E. 2.3 Es ist deshalb mit Beschluss vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 3 Prozessuales

E. 3.1 Der Beschuldigte wendet hinsichtlich des Anklagesachverhalts II (Haus- friedensbruch) ein, dass der Strafantrag der D1._____ vom 15. Juni 2016 datiere. Da die Tat am 29. Februar 2016 geschehen sei, sei die dreimonatige Frist ver- passt worden. Im Übrigen könne nicht festgestellt werden, wann der Antrag über- haupt unterzeichnet worden sei. Der Strafantrag sei von Kpl. E._____ ausgefüllt und von ihr datiert worden. Die Unterschrift von Frau F._____ könne auch zu ei- nem späteren Zeitpunkt darauf gesetzt worden sein. Es lasse sich nicht feststel- len, wann dies geschehen sei. In Bezug auf Frau F._____ sei sodann unklar, ob sie eine entsprechende Vollmacht der D1._____ besitze (Urk. 43 S. 10; vgl. auch Urk. 93 S. 3 f.).

E. 3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herr- schen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Haus- recht als Element der Privatsphäre und der Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf. Träger des Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 5). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antrags- berechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Bekannt ist der Täter, wenn eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als

- 7 - aussichtsreich erscheinen lässt, besteht. Hierfür erforderlich ist, dass der Ge- schädigte in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren (BSK StGB I- Riedo, 3. Aufl., Art. 31 N 26 f.).

E. 3.3 Die Vorinstanz verweist auf die Strafanzeige von G._____ am 29. Februar

2016. Der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. Mai 2016 führt auf, dass G._____ vom Sicherheitsdienst der D1._____ am 29. Februar 2016 um 20.44 Uhr Anzeige bei der Polizei erstattet hatte (Urk. D2/1 S. 3). Dabei ging es bei dieser Anzeige gemäss diesem Rapport um einen Diebstahl eines Portemonnaies aus einer unbeaufsichtigten Handtasche (Urk. D2/1 S. 1). Von einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch ist keine Rede. Am 10. Juni 2016 erstattete die Polizei einen Nachtrag zum Hauptrapport vom 8. Mai 2016 betreffend Erkennen des Tatbe- stands des Hausfriedensbruchs und Ermittlung (u.a.) des Beschuldigten anhand der Videobilder (Urk. D2/2 S. 1). Die D1._____ wird denn auch erst in diesem Nachtragsrapport vom 10. Juni 2016 als Geschädigte aufgeführt (Urk. D2/2 S. 4). Bei dem betreffenden Gebäude handelt es sich um ein nur für Forschende zu- gängliches. Selbst wenn sich G._____ vor der Strafanzeige vom 29. Februar 2016 die vorhandenen Videoaufzeichnungen angeschaut hatte, ist nicht zu erwarten, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt gesicherte Angaben dazu machen konnte, ob es sich bei den des Diebstahls verdächtigen Personen um solche handelte, die sich unrechtmässig im Gebäude aufhielten. Einbruchspuren wurden keine aufge- nommen (Urk. D2/1 und D/2 S. 7). Damit ergibt sich – in Übereinstimmung mit dem Rapport vom 8. Mai 2016 – dass es bei der Anzeige von G._____ am

29. Februar 2016 nur um den Diebstahl ging.

E. 3.4 Wie erwähnt, wird am 10. Juni 2016 neu auch eine Rapportierung wegen Hausfriedensbruchs und neu eine Untersuchung konkret gegen den Beschuldig- ten angeführt. Zwar lässt sich dem Rapport nicht entnehmen, wann von der D1._____ erkannt worden ist, dass sich die des Diebstahls verdächtigen Perso- nen resp. der Beschuldigte am 29. Februar 2016 unzulässigerweise im Gebäude der D1._____ aufgehalten hatten, jedoch wird festgehalten, dass das Videomate- rial der automatischen Überwachungsanlage des betreffenden Gebäudes am

12. Mai 2016 (Urk. D2/2 S. 5 und S. 7; vgl. auch Urk. D2/8/3 S. 2) und der Be-

- 8 - schuldigte anhand der sichergestellten Videobilder ermittelt worden ist (Urk. D2/2 S. 1). Somit war die Täterschaft des Beschuldigten frühestens am 12. Mai 2016 bekannt. Mit Unterzeichnung des Strafantrags vom 15. Juni 2016 wurde damit die dreimonatige Antragsfrist eingehalten. Wie dem am 27. Juni 2016 gedruckten Rapport weiter entnommen werden kann, wurden die Strafantragsformalitäten durch die rapportierende Polizistin E._____ nach der Videoauswertung und der daraus gewonnenen Erkenntnis, dass die vier unbekannten Personen keinen Be- zug zur D1._____ haben und somit nicht berechtigt waren, sich im dortigen Ge- bäude aufzuhalten, erledigt (Urk. D2/2 S. 7). Wie dem Nachtragsrapport schliess- lich entnommen werden kann, hat F._____ am 15. Juni 2016 namens der D1._____ einen Strafantrag gestellt (Urk. D2/2 S. 8). Damit ist erstellt, dass der Strafantrag – wie aufgeführt – tatsächlich am 15. Juni 2016 durch F._____ unter- zeichnet wurde (vgl. sodann auch die dunklere Schriftfarbe bezüglich Ort, Datum und Unterschrift (Urk. D2/3), die nur den Schluss zulässt, dass diese Angaben später, nämlich am 15. Juni 2016, angefügt wurden).

E. 3.5 Hinsichtlich der Berechtigung von F._____ von der Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Umwelt der D1._____, zur Erstattung des Strafantrags ist schliesslich festzuhalten, dass der Sicherheitsdienst der D1._____ unter anderem dafür verantwortlich ist, deren Räumlichkeiten zu kontrollieren/überwachen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung besorgt zu sein, was nicht nur die Erstat- tung einer Strafanzeige, sondern auch die Kompetenz zur Abgabe eines Strafan- trags miteinschliesst.

E. 3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein gültiger Strafantrag bezüglich Hausfriedensbruch vorliegt.

E. 4 Sachverhalt

E. 4.1 Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 19. Mai 2017 (Urk. 20). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am

10. Januar 2016 auf den Privatkläger 3 zugerannt sei und ihm von hinten mit der rechten Faust derart kräftig gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen habe, dass der Privatkläger 3 zu Boden gegangen und bewusstlos bzw. regungslos liegen

- 9 - geblieben sei (Urk. 20 Anklagesachverhalt I.). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am Montag, 29. Februar 2016 bewusst und gewollt unter Verletzung des Hausrechts das nicht öffentliche und nur für Forschende zugängliche Gebäu- de H._____ der D2._____ betreten und sich dort für einige Minuten aufgehalten zu haben (Urk. 20 Anklagesachverhalt II.).

E. 4.2 Versuchte schwere Körperverletzung (Anklagesachverhalt I.)

E. 4.2.1 Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung als auch vor Ge- richt, dass er den Privatkläger 3 am 10. Januar 2016 in der Unterführung des Bahnhofs I._____ mit der Faust geschlagen hat (Urk. 4/3 S. 2 f.; Urk. 4/4 S. 2, S. 4; Prot. I S. 9; Urk. 91A S. 5), jedoch bestritt er sowohl in der Untersuchung als auch vor Gericht, dass er den Privatkläger 3 lebensgefährlich habe verletzen wol- len. Zudem bringt er vor, er sei nicht auf den Privatkläger 3 zugerannt, sondern er habe ihn aus dem Stand heraus geschlagen (Urk. 4/7 S. 4; Prot. I S. 17; Urk. 91A S. 5 und 7 f.). Es ist daher nachfolgend anhand der aktenkundigen Beweismittel zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Privatklägers 3 (Urk. 5/1 und 5/5) und des Be- schuldigten (Urk. 4/1-7; Urk. 91A) die Aussagen von Auskunftspersonen (Urk. 6/1- 2, Urk. 7/1-17) sowie ein Bericht und ein Schreiben des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 8/3-4) vor.

E. 4.2.2 Objektiver Sachverhalt

E. 4.2.2.1 Der Beschuldigte ist geständig, dem Privatkläger 3 mit der rechten Faust derart kräftig gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen zu haben, dass der Pri- vatkläger 3 zu Boden ging und bewusstlos bzw. regungslos liegen blieb und der Privatkläger 3 aufgrund seines Schlages mehrere Knochenbrüche im Bereich des Mittelgesichts (Jochbeinbruch, Kieferbruch, Trümmerzone unter dem Auge) sowie eine Gehirnerschütterung erlitt (Urk. 4/7 S. 4; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 91A S. 5). Wie ausgeführt, brachte der Beschuldigte jedoch vor, er sei nicht auf den Privatkläger 3 zugerannt, sondern er habe ihn aus dem Stand heraus geschlagen (Urk. 4/7 S. 4; Prot. I S. 17; Urk. 91A S. 5). Sodann beruft er sich auf Notwehrhilfe resp. Notstandshilfe (Urk. 4/4 S. 2; Urk. 43 S. 3; Urk. 91A S. 6 f.).

- 10 -

E. 4.2.2.2 In den ersten beiden Einvernahmen (polizeiliche Einvernahme vom

10. Januar 2016 und Hafteinvernahme vom 11. Januar 2016) bestritt der Be- schuldigte, bei der Auseinandersetzung in der Bahnhofunterführung dabei ge- wesen zu sein (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 2 ff.). In der Folge gestand er, dass er derjenige gewesen sei, der den Privatkläger 3 geschlagen habe. Er habe ihn mit der Faust geschlagen (Urk. 4/3 S. 2, S. 3). Als Grund gab er an, Kollegen von ihm hätten irgendwelche Probleme mit dem Privatkläger 3 gehabt. Er habe nicht mit- bekommen, aus welchem Grund. Dann habe er sich eingemischt und habe dem Opfer den Faustschlag gegeben, auf das Gesicht. Er sei besoffen gewesen und habe irgendwie geschlagen. Mit der rechten Hand. Er sei zum Privatkläger 3 ge- rannt, sei stehen geblieben und habe ihm von der Seite her ins Gesicht geschla- gen. Er sei eigentlich der Meinung gewesen, dass er und/oder sein Kollege ihn gesehen gehabt hätten (Urk. 4/3 S. 2). In der Folge bestätigte er nochmals, dass er gesehen habe, dass J._____ und N._____ mit dem Privatkläger 3 Probleme gehabt hätten. Er sei zu dieser Person gerannt und habe ihm die Faust ins Ge- sicht geschlagen. Das sei seine eigene Entscheidung gewesen, er habe das im Voraus mit niemandem abgesprochen (Urk. 4/3 S. 3).

E. 4.2.2.3 In der Einvernahme vom 25. August 2016 führte der Beschuldigte dann an, es sei so gewesen, dass der Kollege des Privatklägers 3 mit der Bierflasche in der Hand dort gewesen sei. Er habe es als einen Angriff angesehen, weil der Kol- lege mit der Bierflasche dort gewesen sei. Er habe das als eine dritte Notwehr angesehen und er habe seinem Kollegen helfen wollen. Dann habe er ihm aus zügigem Lauf heraus eine gegeben. Er habe ihm ganz normal eine gegeben, so aus dem Stand (Urk. 4/4 S. 2). Am Anfang habe er gesehen, wie der Privat- kläger 3 mit seinen Kollegen irgendetwas geredet habe. Er habe gemerkt, dass da etwas nicht stimme. Dann sei der Freund mit der Bierflasche gekommen und habe ganz laut gesprochen. Er habe gesagt, geht weg, geht weg. Er habe ge- dacht, dass dies eine schlimme Situation geben könnte, Bierflasche auf den Kopf. Dann sei er gegangen (Urk. 4/4 S. 2 f.). Auf Nachfrage, ob sich das Gefuchtel mit der Bierflasche gegen jemanden gerichtet habe, gab er an, ja, er glaube gegen die beiden Kollegen, mit denen der Privatkläger 3 im Gespräch gewesen sei (Urk. 4/4 S. 3).

- 11 -

E. 4.2.2.4 Im Berufungsverfahren gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei gestan- den, als der den Schlag ausgeführt habe. Er denke nicht, dass der Privatkläger 3 auf den Schlag vorbereitet gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass der Schlag so heftig gewesen sei, er habe "es nicht kontrolliert". Nachher habe er "es ge- wusst". Er habe den Schlag ausgeführt, weil er eine Bedrohung wahrgenommen habe. Er dachte, es hätte eine "schlimme Situation" geben können, weil der Kol- lege des Privatklägers 3 mit einer Bierflasche herumgefuchtelt habe. Er habe ge- dacht, es komme ein Angriff (Urk. 91A S. 5 ff.).

E. 4.2.2.5 Der Privatkläger 3 führte aus, er sei nicht mehr sicher, ob er sogar noch Schritte gehört habe, die schnell auf ihn zugekommen seien, bevor er geschlagen worden sei. Er habe das Gefühl, der Schlag sei mit Anlauf passiert (Urk. 5/5 S. 6 f.).

E. 4.2.2.6 Anerkanntermassen rannte der Beschuldigte auf den Privatkläger 3 zu, angeblich weil er seine Freunde in Gefahr gesehen habe. Bestand aber eine Ge- fahr, die nach Ansicht des Beschuldigten ein sofortiges Eingreifen erforderte, er- scheint nicht nachvollziehbar, warum er dann nicht sofort zugeschlagen haben will. Seine diesbezüglichen Ausführungen zum Ablauf ergeben keinen Sinn und sind daher nicht glaubhaft. Zudem führten mehrere Auskunftspersonen aus, dass der Beschuldigte unvermittelt zugeschlagen habe. So sagte J._____ anlässlich seiner Einvernahme aus, dass er mit dem Privatkläger 3 geredet habe und plötz- lich sei ein Anderer von hinten gekommen und habe dem Privatkläger 3 einen Schlag ins Gesicht gegeben (Urk. 7/3 S. 3). In der nächsten Einvernahme gab er auf die Frage, ob er ein Problem mit dem Privatkläger 3 gehabt habe, an, das ha- be er nicht mehr herausfinden können, weil der Beschuldigte gekommen sei und gleich geschlagen habe (Urk. 7/4 S. 2). Dies gab er auch in seiner dritten Einver- nahme an: Er sei mit dem Opfer am Reden gewesen, dann sei ein Schlag vom Beschuldigten gekommen (Urk. 7/5 S. 4). Es ist nicht ersichtlich, warum J._____ – der den Beschuldigten zunächst nicht belasten wollte und anfangs keine Angaben zum Schläger machte (Urk. 7/3 S. 4) – diesbezüglich falsch gegen den Beschul- digten, seinen Kollegen, aussagen sollte. Zudem sind seine diesbezüglichen Aus- sagen widerspruchsfrei und stringent. Er konnte mit diesen Aussagen auch nichts

- 12 - zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich stimmt diese Schilderung von J._____ auch mit der Aussage von L._____ überein, der aussagte, dass es so schnell ge- gangen sei, schon sei es passiert und es sei vorbei gewesen (Urk. 7/8 S. 3). Die übereinstimmenden Aussagen von J._____ und L._____, dass der Beschuldigte hinzugerannt sei und unvermittelt zugeschlagen habe, erscheint sehr viel plausib- ler als die Darstellung des Beschuldigten, er sei zu seinen Kollegen gerannt, habe angehalten und dann zugeschlagen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschul- digten sind den auch nicht stringent, sondern widersprüchlich. Es kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 12 Ziff. 1.2.4) verwiesen wer- den.

E. 4.2.2.7 Auch M._____, der Kollege des Privatklägers 3, führte aus, dass er von hinten schnelle Schritte gehört habe, die auf sie zugekommen seien. Darauf sei der Schlag passiert. Er selber habe den Schlag nicht gesehen. Er habe sich hauptsächlich auf die Person konzentriert, die den Privatkläger 3 angespuckt ha- be (Urk. 6/1 S. 2). Dies bestätigte er auch in der Konfrontationseinvernahme: Er habe schnelle Schritte hinter sich gehört. Es könne sein, dass er auf die linke Sei- te geschaut habe, um zu schauen woher die Geräusche gekommen seien. Als er sich wieder zum Privatkläger 3 umgedreht habe, sei dieser auf dem Boden ge- legen oder sei direkt zu Boden gefallen (Urk. 6/2 S. 5).

E. 4.2.2.8 Schliesslich sprechen – wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 65 S. 13) – auch die Verletzungsfolgen für einen Schlag mit grosser Wucht und ohne Möglichkeit des Privatklägers 3, sich auf den Schlag vorbereiten zu können.

E. 4.2.2.9 Es besteht somit kein Zweifel, dass der Beschuldigte auf den Privat- kläger 3 zugerannt war und diesem (unvermittelt) mit der rechten Faust gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen hatte.

E. 4.2.2.10 Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Notwehr- resp. Notstandssituation ist festzuhalten, das der Beschuldigten diese erst nachträglich vorbrachte. So gab er in der ersten Einvernahme als Erklärung für den Schlag an, seine Kollegen hätten irgendwelche Probleme mit dem Privatkläger 3 gehabt. Er habe nicht mitbekommen, aus welchem Grund. Er habe sich eingemischt und ha-

- 13 - be dem Opfer den Faustschlag gegeben (Urk. 4/3 S. 2). Mit keinem Wort erwähn- te er dabei, dass er sich um seine Kollegen gesorgt habe. In der folgenden Ein- vernahme führte er aus, der Privatkläger 3 habe mit seinen Kollegen geredet. Da sei dessen Kollege mit der Bierflasche gekommen und habe mit dieser herum- gefuchtelt und gesagt, geht weg. Da habe er gedacht, das könnte eine schlimme Situation geben (Urk. 4/4 S. 3; so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 91A S. 6 f.). Auch gemäss dieser Aussage des Beschuldigten bestand somit im Zeitpunkt, als er zugeschlagen hatte, noch keine Angriffssituation seitens des Privatklägers 3 oder seines Kollegen. Der Kollege des Privatklägers 3 soll die Kol- legen des Beschuldigten aufgefordert haben, wegzugehen. Diesem hätten die Kollegen des Beschuldigten ohne weiteres nachkommen können. Sodann hat auch keiner von den in die verbale Auseinandersetzung involvierten Kollegen des Beschuldigten angegeben, dass sie vom Privatkläger 3 oder seinem Kollegen be- droht worden seien.

E. 4.2.2.11 J._____ führte aus, er habe gesehen, dass die Gruppe mit dieser Per- son – dem Privatkläger 3 – am Streiten gewesen sei. Er habe nicht genau gese- hen, was vorgefallen sei, deswegen habe er gefragt, was los sei (Urk. 7/3 S. 4). In der nächsten Einvernahme – nachdem der Beschuldigte eingestanden hatte, dass er den Privatkläger 3 geschlagen habe – führte J._____ aus, er glaube, dass der Beschuldigte wegen ihm zugeschlagen habe. Er habe mit dem Privatkläger 3 dis- kutiert und es könne sein, dass der Beschuldigte das gesehen und gedacht habe, dass er Probleme mit dem Privatkläger 3 habe (Urk. 7/4 S. 2). Auf die Frage, ob er ein Problem mit dem Privatkläger 3 gehabt habe, gab er an, das habe er nicht mehr herausfinden können, weil der Beschuldigte gekommen sei und gleich ge- schlagen habe (Urk. 7/4 S. 2). In der Folge gab er dann zwar noch an, dass er heftig diskutiert habe (Urk. 7/4 S. 3), aber zu keinem Zeitpunkt führte J._____ aus, dass er vom Privatkläger 3 oder dessen Kollegen bedroht worden sei. Auch in der Einvernahme vom 14. Februar 2017 führte er lediglich aus, dass er mit dem Pri- vatkläger 3 gesprochen resp. diskutiert habe (Urk. 7/5 S. 3). Sie hätten normal ge- redet. Er wüsste nichts von Anzeichen dafür, dass der Privatkläger 3 ihn habe schlagen wollen (Urk. 7/5 S. 5). Er habe sich vom Privatkläger 3 nicht bedroht ge- fühlt (Urk. 7/5 S. 5). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von J._____ und der Glaub-

- 14 - haftigkeit seiner Aussagen kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. So- dann stimmen seine Schilderungen mit den Aussagen eines weiteren Kollegen des Beschuldigten, L._____, der beim Vorfall ebenfalls anwesend war, sowie der Aussagen des Privatklägers 3 und denjenigen von dessen Kollegen überein.

E. 4.2.2.12 L._____ sagte aus, es sei um eine „Anfiggerei“ gegangen. Dann sei sein anderer Kollege von hinten gekommen und habe dem Privatkläger 3 einen Box von der Seite gegeben (Urk. 7/6 S. 2). Er sei gerannt, vom Privatkläger 3 her ge- sehen, von der linken Seite zum Opfer und habe ihm mit der rechten Faust einen Schlag direkt ins Gesicht gegeben (Urk. 7/6 S. 3). Auch L._____ gab – in Über- einstimmung mit den Aussagen von J._____ – nie an, dass eine bedrohliche Situ- ation bestanden habe. In der Einvernahme vom 14. Februar 2017 gab er an, dass sich die Kollegen des Privatklägers 3 eigentlich nicht eingemischt hätten; aber so genau wisse er es nicht (Urk. 7/8 S. 4). Es könnte sein, dass ein Kollege des Op- fers etwas in den Händen gehabt habe. Wenn es etwas gewesen sei, dann eine Bierflasche, sonst gar nichts. Aber der Kollege habe niemanden mit der Bierfla- sche bedroht (Urk. 7/8 S. 4). Auf die Frage, warum der Beschuldigte den Privat- kläger 3 geschlagen habe, gab er an, so wie er es mitbekommen habe, habe er seinen Kollegen beschützen wollen. Auf Nachfrage wovor der Beschuldigte sei- nen Kollegen habe schützen wollen, gab L._____ an, das wisse er doch nicht (Urk. 7/8 S. 5). Auch bezüglich L._____ ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, warum er falsch und insbesondere zulasten des Beschuldigten aussagen sollte. Weder aus einer solchen Falschaussage noch aus einer fälschlichen Belastung des Beschuldigten konnte L._____ etwas zu seinen Gunsten ableiten oder davon irgendwie profitieren.

E. 4.2.2.13 Zum Aussageverhalten des Beschuldigten kann sodann festgehalten werden, dass er mit seinen Aussagen in erster Linie versucht war, sich herauszu- reden und sein nicht erklärbares Verhalten zu rechtfertigen. Obwohl er einge- standen hatte, dass er dem Privatkläger 3 einen Faustschlag versetzt hatte, gab er auf die Frage, was er dazu sage, dass der Privatkläger 3 ausgeführt habe, er sei aufgrund des Schlages zu Boden gefallen und bewusstlos geworden, an, er sei nicht dabei gewesen, als dies alles passiert sei. Auf Nachfrage bestätigte er

- 15 - dann aber doch wieder, dass der Privatkläger 3 aufgrund seines Schlages zu Bo- den gegangen sei, und sich der Privatkläger 3 am Boden seine Nase mit der Hand gehalten habe. Nachher habe er nichts gemacht; er sei dort gewesen und habe nichts gemacht (Urk. 4/4 S. 4). Auf Vorhalt, dass ihre Gruppe grösser gewe- sen sei, als die „Gruppe“ des Privatklägers 3, führte er an, er habe gedacht, es seien mehrere, obwohl er nur zwei Personen gesehen hatte (Prot. I S. 14). Vor Vorinstanz gab er an, er habe einfach seine Hand ausgestreckt und sie sei an das Gesicht des Privatklägers 3 gekommen (Prot. I S. 16). Abgesehen davon, dass diese Erklärung absolut keinen Sinn macht, insbesondere sich der Beschuldigte dem Privatkläger 3 eingestandenermassen von der Seite her näherte (Prot. I S. 17), ist sie auch nicht mit dem Verletzungsbild in Einklang zu bringen. Darum erscheint auch die Behauptung des Beschuldigten, er sei schockiert gewesen, dass der Privatkläger 3 zu Boden gegangen sei und geblutet habe (Urk. 4/3 S. 3; Prot. I S. 17; ähnlich Urk. 91A S. 7 f.), als reine Schutzbehauptung. Schlägt man jemanden gegen den Kopf oder ins Gesicht, ist es nicht weiter überraschend, dass dieser zu Boden geht und/oder sich eine blutige Nase einfängt, insbesonde- re wenn die Person den Schlag nicht kommen sieht, wie vorliegend, wo sich der Beschuldigte dem Privatkläger 3 von hinten genähert hatte. Weiter erscheint auch die erst durch den Verteidiger eingebrachte, nachgeschobene Erklärung, er habe selber einmal als Opfer einen solchen Vorfall erlebt und habe nicht gewollt, dass die gleiche Situation wieder so eskaliere (Urk. 4/4 S. 7), als reine Schutzbehaup- tung. So bestand gemäss übereinstimmenden Aussagen von L._____ und J._____ gerade keine Bedrohungssituation (Urk. 7/5 S. 4 f.; Urk. 7/8 S. 4) und brachte erst der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Situation zum Eskalieren. Hätte er die Situation aus eigener Erfahrung, was bei einer Schlägerei alles pas- sieren könnte, tatsächlich schlichten wollen, hätte er nicht unvermittelt dreinge- schlagen und damit eine Schlägerei provoziert, sondern sich verbal eingebracht und seine Kollegen vom Privatkläger 3 weggeschickt. Noch weniger einleuchtend ist sodann, warum er den Privatkläger 3 schlug, nachdem seine Intuition gewesen sein soll, dass der, der das Bier in der Hand gehalten habe, nicht weitermache und sie auseinandergehen konnten (Urk. 4/4 S. 7 f.). Dies wäre ohne zuschlagen viel erfolgreicher gewesen. Es leuchtet weiter auch nicht ein, weshalb der Be-

- 16 - schuldigte den Schlag gegen Privatkläger 3 ausführte – von dem selbst nach den Aussagen des Beschuldigten gar keine Bedrohung ausging – und nicht gegen dessen Kollegen, von dem die behauptete Bedrohung mit der Bierflasche ausge- gangen sein soll. Wenn tatsächlich ein Angriff gedroht hätte, dann wäre ein Schlag gegen den vermeintlichen Angreifer zu erwarten gewesen. Sodann war die Gruppe des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 3 und seinem Kolle- gen klar in Überzahl, so dass eine verbale Deeskalation ohne weiteres möglich gewesen wäre. Abschliessend sei noch auf das Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten hingewiesen, in welchem er festhält, dass er sich bedroht gefühlt habe und daher im Sinne eines Selbstschutzes gehandelt habe (Urk. 4/4 Anhang zur Einvernahme vom 25. August 2016). Nachdem der Beschuldigte jedoch an der verbalen Auseinandersetzung nicht beteiligt war und er sich somit nicht im unmittelbaren Umfeld des Privatklägers 3 befunden hatte und von diesem gar nicht wahrgenommen worden war, macht diese Erklärung keinen Sinn. In Würdi- gung der Aussagen der Beteiligten erscheinen die Erklärungsversuche des Be- schuldigten, warum er zugeschlagen habe, als reine Schutzbehauptungen und untaugliche Versuche, sein nicht zu erklärendes Verhalten zu rechtfertigen.

E. 4.2.2.14 Auch M._____ – der Kollege des Privatklägers 3 – verneinte sodann, ir- gend jemanden mit der Bierflasche bedroht zu haben (Urk. 6/2 S. 4).

E. 4.2.2.15 Schliesslich gab auch der Privatkläger 3 an, dass es zu keiner tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Kollegen des Beschuldigten gekom- men sei. Er habe in normalem Ton gefragt, wer ihn angespuckt habe (Urk. 5/1 S. 2). Diese Aussagen bestätigte er in der Konfrontationseinvernahme: Er könne sich nicht mehr detailliert an den Wortwechsel erinnern, aber seines Erachtens sei er relativ ruhig gewesen (Urk. 5/5 S. 6).

E. 4.2.2.16 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger 3 C._____ zugerannt war und ihm von hinten kommend mit der rechten Faust derart kräftig gegen die linke Gesichtshälfte ge- schlagen hatte, dass der Privatkläger 3 zu Boden ging, wo er bewusstlos resp. regungslos liegen blieb. Sodann ergibt das Beweisergebnis, dass es zwar zwi- schen dem Privatkläger 3 und seinem Kollegen einerseits sowie den Kollegen des

- 17 - Beschuldigten andererseits zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, jedoch lag keine bedrohliche Situation seitens des Privatklägers 3 und seines Kollegen, insbesondere kein Ausholen des Kollegen des Privatklägers 3 mit der Bierflasche oder gar ein Angriff von diesen beiden, vor.

E. 4.2.2.17 Der Vollständigkeit halber kann noch angemerkt werden, dass die Ver- letzungen des Privatklägers 3 resp. die Folgen des Faustschlags aufgrund der medizinischen Unterlagen (Urk. 8/3 und 8/4) erstellt sind und vom Beschuldigten zurecht nicht bestritten werden. Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals Win- terthur erlitt der Privatkläger 3 mehrere Knochenbrüche im Bereich des Mittelge- sichts (Kieferbruch, Jochbeinbruch, unter dem [linken] Auge eine ziemlich grosse Knochentrümmerzone) sowie eine Gehirnerschütterung. Die Knochenbrüche wa- ren soweit verschoben, dass diese mittels Operation versorgt werden mussten. Jedoch waren die Verletzungen nicht lebensgefährlich und führten zu keinen blei- benden Nachteilen (Urk. 8/3 und 8/4).

E. 4.2.2.18 Dementsprechend ist der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift bezüglich Anklagesachverhalt I (versuchte schwere Körperverletzung) rechtsge- nügend erstellt.

E. 4.2.3 Subjektiver Sachverhalt

E. 4.2.3.1 Hinsichtlich des Einwands des Beschuldigten, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei, weil die Anklageschrift keine Umschreibung der weiteren Umstände enthalte (Urk. 43 S. 8), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 5 ff.).

E. 4.2.3.2 Der Beschuldigte führte wiederholt aus, er habe nicht damit gerechnet, dass sich der Privatkläger 3 so schwer verletze. Er habe höchstens mit einem blauen Auge gerechnet (Urk. 4/4 S. 2; Urk. 91A S. 7). Auf die Frage, was passie- ren könne, wenn man jemanden mit der Faust ins Gesicht schlage, führte er aus, man könne jemanden verletzen. Aber er habe beim Privatkläger 3 wirklich nicht gedacht, dass es so schlimm gewesen sei. Er habe gedacht, er hätte vielleicht ein bisschen Schmerzen davon. Aber er habe gemerkt, dass er dieses Mal über-

- 18 - trieben habe, als der Privatkläger 3 dann plötzlich am Boden gelegen sei. Er sei geschockt gewesen. Er habe im Zeitpunkt des Faustschlags schon gewusst, dass er jemanden verletzen könnte. Aber er hätte nicht gedacht, dass es so schlimm würde wie jetzt (Urk. 4/3 S. 3). Er habe nie gedacht, dass er solche Sachen bre- chen könne, Kieferbruch. Bis jetzt habe er nur ein blaues Auge gesehen. Eine le- bensgefährliche oder schwere Verletzung sei nur möglich, wenn die Person auf einen spitzigen Gegenstand herunterfalle (Urk. 4/4 S. 4; Urk. 91A S. 8).

E. 4.2.3.3 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte in- nere Tatsachen und ist damit Tatfrage und Gegenstand der Sachverhaltsabklä- rung (BGE 128 V 74 E. 8.4.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Bei Fehlen eines Geständ- nisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5).

E. 4.2.3.4 Aufgrund der erstellten Verletzungen muss der Beschuldigte mit einer er- heblichen Krafteinwirkung auf das Gesicht des Privatklägers 3 eingeschlagen ha- ben. Anders lässt sich der mehrfache Bruch (Jochbeinbruch, Kieferbruch und Trümmerbruch unter dem Auge) im Mittelgesicht nicht erklären. Anerkanntermas- sen hatte der Beschuldigte die Hand beim Schlag zur Faust geballt und als Rechtshänder mit der rechten Faust zugeschlagen (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 4/4 S. 2; Prot. I S. 15; Urk. 91A S. 5). Da der Beschuldigte von hinten kam, sah ihn der Pri- vatkläger 3, der in einer verbalen Diskussion mit Kollegen des Beschuldigten war, nicht und der Faustschlag traf ihn völlig überraschend und unvorbereitet, so dass er sich nicht auf diesen vorbereiten und keine Verteidigungshaltung einnehmen konnte. Der Privatkläger 3 ging denn aufgrund des Schlags auch zu Boden, wo er bewusstlos bzw. regungslos liegen blieb. Zudem hatte der Beschuldigte die Faust nach oben genommen (Prot. I S. 16). Damit erscheint aber auch die Aussage des Beschuldigten, er habe nicht gegen den Kopf gezielt, sondern den Privatkläger 3 am Oberkörper treffen wollen resp. er habe einfach seine Hand ausgestreckt (Prot. I S. 16), als unglaubhaft. Um den Privatkläger 3 am Oberkörper zu treffen,

- 19 - hätte er – nachdem beide etwa gleich gross sind (vgl. Prot. I S. 29) – die Faust nicht nach oben nehmen müssen und konnte er den Privatkläger 3 unmöglich le- diglich zufällig im Gesicht getroffen haben. Gegen eine zufällige „Berührung“ spricht auch die Heftigkeit, mit der der Privatkläger 3 getroffen wurde. Wie bereits erwähnt, resultierten beim Privatkläger 3 aufgrund des Schlages mehrere Kno- chenbrüche im Gesicht (Jochbeinbruch, Kieferbruch und Trümmerbruch unter dem Auge), die teilweise mittels Platten fixiert werden mussten, sowie eine Ge- hirnerschütterung und ging der Privatkläger 3 infolge des Schlages zu Boden. Der Privatkläger 3 war in der Folge auch drei Wochen arbeitsunfähig (Urk. 8/3; Urk. 8/4 ). Der Beschuldigte sagte sodann selber aus, dass er dieses Mal über- trieben habe (Urk. 4/3 S. 3). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte aus dem Lauf gewollt mit der Faust gegen den Kopf des Privatkläger 3 geschlagen hatte, und zwar mit grosser Wucht, und der Schlag den Privatkläger 3 völlig über- raschend und unvorbereitet traf. Aufgrund des Umstands, dass der Privatkläger 3 mit den Kollegen des Beschuldigten in einer hitzigen Diskussion stand, und sich der Beschuldigte dem Privatkläger 3 von hinten näherte, war für den Beschuldig- ten sodann erkennbar, dass der Privatkläger 3 nicht mit einem Schlag von ihm gegen sich rechnete und es diesen deshalb umso heftiger treffen wird. So gab der Beschuldigte selber an, dass der Privatkläger 3 nicht gesehen habe, dass er ihn schlagen werde (Prot. I S. 18; Urk. 91A S. 5 f.). Der Faustschlag fand in der Un- terführung am Bahnhof I._____ mit betoniertem Boden statt. Weiter war dem Be- schuldigten die Gefahr, dass ein Faustschlag ins Gesicht oder gegen den Kopf des Privatklägers 3 einen Sturz zur Folge haben könnte, bekannt. So gab der Be- schuldigte auf die Frage, ob sich eine Person aufgrund eines Faustschlages ge- gen das Gesicht lebensgefährlich oder schwer verletzen könne, an, nur wenn er herunterfalle auf einen spitzigen Gegenstand (Urk. 4/4 S. 4; vgl. Urk. 91A S. 8). Sodann darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht oder gegen den Kopf dazu führen kann, dass die getroffene Person das Gleichgewicht verlieren, ungebremst zu Boden stürzen und sich unter Umständen lebensgefährlich verletzen kann, weshalb dies zweifelsohne auch zum Wissensbereich des Beschuldigten gehörte. Besondere Umstände, warum

- 20 - der Beschuldigte nicht über dieses Wissen verfügen soll, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht angeführt.

E. 4.2.3.5 Selbst wenn man nicht über medizinische Fachkenntnisse verfügt, ist so- dann allgemein bekannt, dass ein heftiger Schlag gegen den Kopf zu schweren Kopfverletzungen führen kann. Vorfälle in denen Täter auf ihre Opfer, insbe- sondere gegen deren Köpfe, eingeschlagen haben und diese dabei schwere Ver- letzungen und bleibende Schädigungen erlitten haben, sind immer wieder Thema in den verschiedensten Medien. Damit erscheinen die Aussagen des Beschuldig- ten, er habe nur mit blauen Flecken gerechnet, unglaubhaft. Wie ausgeführt, hatte der Beschuldigte mit der Faust mit voller Wucht ins Gesicht des Privatklägers 3 geschlagen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf als bekannt vor- ausgesetzt werden, dass der Kopf gegenüber Schlägen, Stössen und Tritten be- sonders sensibel ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016). Besondere Umstände, warum der Beschuldigte nicht über dieses Wissen verfügen soll, sind auch hier nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht angeführt.

E. 4.2.4 Soweit der Beschuldigte auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_161/2016 verweist, ist festzuhalten, dass dort nicht ein Faustschlag, sondern ein Kopfstoss zu beurteilen war. Hinsichtlich Fusstritte und Faustschläge entspricht es – wie ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der allgemeinen Le- benserfahrung, dass solche in den Kopfbereich zu schwerwiegenden Beeinträch- tigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Verweis auf Urteile 6B_208/2015 vom

24. August 2015 E. 12.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3; vgl. auch die Urteile 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3.2; 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.4; ferner 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.7.3).

E. 4.2.5 Was aus den vorliegenden Umständen gefolgert werden muss, wird nach- folgend bei der rechtlichen Würdigung zu thematisieren sein.

- 21 -

E. 4.3 Hausfriedensbruch (Anklagesachverhalt II.)

E. 4.3.1 Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung als auch vor Ge- richt, dass er am 29. Februar 2016 das Gebäude H._____ der D2._____ betreten und sich dort aufgehalten hatte. Er macht jedoch geltend, nicht gewusst zu haben, dass das Gebäude nicht öffentlich zugänglich sei (Urk. D2/6/1 S. 5; Urk. 4/7 S. 1 und 4; Prot. I S. 25; Urk. 91A S. 9).

E. 4.3.2 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Um- ständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden.

E. 4.3.3 Soweit der Beschuldigte geltend machen will, das Gebäude sei öffentlich, sie hätten einfach hinein gekonnt und dort habe es ja eine Cafeteria (Urk. D2/6/1 S. 5), ist festzuhalten, dass er auf die Frage, was sie dort im Gebäude gewollt hät- ten, zunächst angab, es sei einfach kalt gewesen. Sie hätten einfach hinein in die Wärme gewollt (Urk. D2/6/1 S. 4). Zudem hatte er davor angegeben, dass er noch nie soweit hinten in einem Gebäude der D1._____ gewesen sei (Urk. D2/6/1 S. 3). Aus diesem widersprüchlichen Aussageverhalten drängt sich nur der Schluss auf, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, er habe gemeint, das Gebäude sei öffentlich, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Der Be- schuldigte gab denn in der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob er schon einmal in einem Gebäude der D2._____ gewesen sei, zunächst an, nein und stell- te die Gegenfrage: „Kann man das überhaupt? Ist das nicht geschlossen?“ (Urk. D2/6/1 S. 2). Diese Aussage zeigt, dass dem Beschuldigten sehr wohl be- wusst war, dass nicht einfach sämtliche sich auf dem N._____ befindliche Räum- lichkeiten der D1._____ öffentlich und frei zugänglich sind. Beim entsprechenden Gebäude handelt es sich denn auch um eines, das im hinteren Teil der Anlage liegt und an welchem man nicht so ohne weiteres per Zufall vorbeikommt.

E. 4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten als erstellt betrachtet werden kann, dass er sehr wohl wusste, dass er das entsprechende Gebäude eigentlich nicht betreten dürfte.

- 22 -

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 Versuchte schwere Körperverletzung

E. 5.1.1 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz qualifizierten das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB (Urk. 20 S. 3; Urk. 65 S. 15 ff.). Der Vertei- diger macht geltend, dass der Beschuldigte eine Verletzung des Privatklägers 3 im Sinne von Art. 122 StGB nicht gewollt und auch nicht in Kauf genommen habe. Er qualifiziert den Faustschlag des Beschuldigten als einfache Körperverletzung (Urk. 43 S. 6 ff.; Urk. 91 S. 17 f.).

E. 5.1.2 Gemäss Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Men- schen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geistes- krank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

E. 5.1.3 Der Privatkläger 3 erlitt mehrere Knochenbrüche im Bereich des Mittel- gesichts sowie eine Gehirnerschütterung. Die Knochenbrüche waren soweit ver- schoben, dass diese mittels Operation versorgt werden mussten (Urk. 8/3 und Urk. 8/4). Es bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger 3 und es resultierte aufgrund des Faustschlages auch keine der anderen schweren Schädigungen im Sinne von Art. 122 StGB. Somit ist der Taterfolg – das heisst eine Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB – nicht einge- treten und der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ist nicht erfüllt. Folglich ist zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.

E. 5.1.4 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der

- 23 - Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Um zu be- stimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorberei- tungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der „Schwellentheorie“. Danach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten ent- scheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/ Weder, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, N 7 zu Art. 22).

E. 5.1.5 Vorliegend hat der Beschuldigte den entscheidenden Schritt zu einer mög- lichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den ver- pönten Erfolg eintreten zu lassen. Mit dem kräftigen Faustschlag ungebremst ge- gen den Kopf bzw. das Gesicht hat der Beschuldigte den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür ge- tan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Der Beschuldigte traf den Privat- kläger 3 nahe am Auge, und zwar sehr heftig, resultierte doch aufgrund des Faustschlags ein Trümmerbruch unter dem Auge sowie ein Jochbein- und ein Kieferbruch und eine Gehirnerschütterung. Sodann ging der Privatkläger 3 auf- grund des Schlages unkontrolliert zu Boden, wo er regungslos liegenblieb. Das Vorgehen des Beschuldigten war in jedem Fall geeignet, eine schwere Körperver- letzung herbeizuführen, nämlich durch eine Entstellung des Gesichts, der Verlet- zung des Auges oder eines schweren Schädel-Hirn-Traumas mit der Gefahr einer Hirnblutung. Somit sind die objektiven Voraussetzungen von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB er- füllt.

E. 5.1.6 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt weiter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus; soweit der Straftatbestand nicht ei- ne abweichende Vorsatzform erfordert, genügt dabei Eventualvorsatz (Donatsch/ Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 136). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB setzt in subjek- tiver Hinsicht keine besondere Vorsatzform voraus, weshalb Eventualvorsatz ge-

- 24 - nügt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170043-O vom 6. Juli 2017 E. IV. 2.5.; BSK Strafrecht II-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 25).

E. 5.1.7 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg „billigt“, ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3, je mit Hinweisen).

E. 5.1.8 Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldig- ten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Tä- ter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3, je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schluss- folgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sin- ne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2;, je mit Hin- weisen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13 Mai 2016 E. 3.2). Die

- 25 - rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Faustschlages und die Verfassung des Opfers (Urteile des Bun- desgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2 und 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3).

E. 5.1.9 Hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten und der konkreten Tatum- stände kann auf die Ausführungen in Ziff. 4.2.3 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte hat aus dem Lauf unvermittelt mit grosser Wucht mit der Faust ge- gen den Kopf des Opfers geschlagen. Der Schlag traf den Privatkläger 3 völlig überraschend und unvorbereitet. Der Privatkläger 3 erlitt aufgrund des Schlages mehrere Knochenbrüche, die teilweise mittels Platten fixiert werden mussten, so- wie eine Gehirnerschütterung. Es ist nur ein glücklicher, vom Beschuldigten auf- grund des Ablaufs des Schlages nicht steuerbarer, Zufall, dass der Privatkläger 3 keine bleibenden Einschränkungen, insbesondere irreversible Verletzung des Au- ges oder schweres Schädel-Hirn-Trauma, erlitt. Eine Kontrolle der durch den Schlag verursachten Verletzungen war nicht möglich. Der Schlag erfolgte gegen das Gesicht des Beschuldigten und traf diesen im Mittelgesicht nur knapp unter dem Auge (Urk. 8/3). Zugegebenermassen hatte der Beschuldigte nicht gezielt (Prot. I S. 16) und somit unkontrolliert von der Seite gegen den Kopf des Privat- klägers 3 geschlagen. Der Privatkläger 3 ging aufgrund des Schlages zu Boden, wo er reglos liegenblieb. Die Gefahr, dass ein Faustschlag ins Gesicht des Privat- klägers 3 einen Sturz zur Folge haben könnte, war dem Beschuldigten bekannt. Diese Gefahr war vorliegend umso grösser, weil der Privatkläger 3 vom Schlag überrascht wurde, musste er doch nicht mit einem Angriff des Beschuldigten, der in die verbale Auseinandersetzung nicht involviert war, und sich von hinten näher- te, rechnen. Dem Beschuldigten war nicht nur die Gefahr eines Sturzes auf den harten Boden mit der Möglichkeit von Verletzungen bewusst, sondern auch die Gefahr, dass der Sturz unkontrolliert verlaufen und der Privatkläger 3 ungebremst mit dem Kopf auf dem Boden aufschlagen kann. Der Schlag des Beschuldigten gegen den Privatkläger 3 war denn auch, wie bereits mehrfach erwähnt, sehr hef- tig, zufolge dessen der Beschuldigte denn auch tatsächlich zu Boden ging und re- gungslos liegen blieb. Aufgrund der dargelegten Umstände konnte der Beschul-

- 26 - digte nicht ernsthaft darauf vertraut haben, nur eine einfache Körperverletzung zu bewirken. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen war derart gross und das Ausmass der Pflichtverletzung derart eklatant, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten vernünftigerweise nicht anders interpretiert werden kann, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, dem Privatkläger 3 lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Damit handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich.

E. 5.1.10 Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt demnach den Tatbestand der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

E. 5.2 Schuldausschlussgründe

E. 5.2.1 Der Beschuldigte macht geltend, dass er erheblich alkoholisiert gewesen sei (Urk. 43 S. 9). Die Verteidigung stellt sich gar auf den Standpunkt, der Be- schuldigte sei im Zeitpunkt der Tatbegehung gänzlich schuldunfähig gewesen und qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als sogenannt fahrlässige actio libera in causa (Urk. 93 S. 10 ff.)

E. 5.2.2 Ein am 10. Januar 2016 um 14.50 Uhr durchgeführter Atemlufttest ergab einen Alkoholwert von 0.00 Promille (Urk. 2 S. 4). Jedoch ist aufgrund der Aus- sagen der Auskunftspersonen erstellt, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend Alkohol konsumiert hatte. So gaben die Auskunftspersonen übereinstimmend an, dass sie Captain Morgan resp. Whisky Cola und Bier getrunken hätten (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/6 S. 5; Urk. 7/9 S. 4; Urk. 7/11 S. 2; Urk. 7/13 S. 3). Auch der Privat- kläger 3 führte aus, dass er vermute, dass Alkohol im Spiel gewesen sei (Urk. 5/1 S. 4). Hinsichtlich der Menge des getrunkenen Alkohols machte der Beschuldigte unterschiedliche Angaben. In der ersten Einvernahme gab er an, zwei Captain Morgan resp. zwei Becher Whiskey mit Cola und dann im Club fünf Shots Tequila und dann noch zwei Bier getrunken zu haben (Urk. 4/1 S. 4). In der Einvernahme vom 25. August 2016 gab er an, sie hätten zwei Flaschen Captain Morgan dabei gehabt, aber er habe nicht alles selber getrunken. Er habe sechs Becher davon getrunken. Danach seien sie noch in einem Club gewesen. Dort habe er fünf

- 27 - Shots Tequila und ein Bier getrunken. Er habe so Schwankungen gehabt. Er habe nicht alles verstehen können. Er habe Konzentrationsschwierigkeiten gehabt (Urk. 4/4 S. 6). Er habe dreingeschlagen, weil er sehr besoffen gewesen sein. Er habe es nicht gecheckt, dass sie über etwas anderes am reden gewesen seien, dass er sie angespuckt habe (Urk. 4/4 S. 3). Jedoch führte der Beschuldigte auch aus, er habe gemerkt, dass da etwas nicht stimme (Urk. 4/4 S. 2). Und er habe gemerkt, dass er dieses Mal übertrieben habe (Urk. 4/3 S. 3). Er habe höchstens mit einem blauen Auge gerechnet (Urk. 4/4 S. 2). Der Beschuldigte war sodann ohne weiteres in der Lage, bei den Befragungen den Ablauf seiner Handlungen wiederzugeben und den Vorfall konkret zu schildern.

E. 5.2.3 Mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 9) ist zu betonen, dass die Aus- führungen der Verteidigung zur "Rückrechnung" des Alkoholholgehalts auf den Tatzeitpunkt jeglicher Grundlage entbehren. Die Verteidigung "rechnet" von der Alkoholmessung beim Beschuldigten um 14.50 Uhr, die 0 Promille ergab, auf den Alkoholgehalt im Tatzeitpunkt zurück unter der Annahme, dass pro Stunde ca. 0.2 Promille abgebaut würden und gelangt so zu einem Alkoholgehalt von 2.8-3.2 Promille im Tatzeitpunkt (Urk. 93 S. 11). Dabei setzt die Verteidigung allerdings

– im Sinne eines Zirkelschlusses – genau das voraus, was sie mit ihren "Rechen- überlegungen" nachzuweisen versucht, nämlich dass im Tatzeitpunkt ein Alkoho- lisierungsgrad von ca. 3 Promille vorlag und dass der Beschuldigte erst um 14.50 Uhr den 0-Promille-Gehalt erreichte. Dabei ist allerdings überhaupt nicht klar, ab welcher Uhrzeit der Beschuldigte 0 Promille Alkoholgehalt hatte.

E. 5.2.4 Eine Alkoholisierung in einem Ausmass, dass der Beschuldigte nicht mehr fähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln, ist deshalb zu verneinen. Nachdem keine Schuldunfähigkeit vor- liegt, erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Verteidigung zur actio libera in causa (Urk. 93 S. 10 ff.) einzugehen Jedoch wird der Umstand, dass der Be- schuldigte alkoholisiert war, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

- 28 -

E. 5.3 Rechtfertigungsgrund

E. 5.3.1 Der Beschuldigte macht sodann geltend, er habe im Rahmen von Notwehr- hilfe oder zumindest Putativnotwehrhilfe (resp. Notstandshilfe) gehandelt (Urk. 43 S. 3; Urk. 93 S. 9 f.).

E. 5.3.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Not- wehr resp. Notwehrhilfe; Art. 15 StGB).

E. 5.3.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt wurden die Kollegen des Beschuldigten vom Privatkläger 3 und seinem Kollegen nicht bedroht. Der Beschuldigte kann sich deshalb nicht auf Notwehrhilfe berufen.

E. 5.3.4 Handelt der Täter in der irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beur- teilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit straf- bar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Ar. 13 Abs. 2 StGB).

E. 5.3.5 In der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte als Erklärung für seine Handlung an, seine Kollegen hätten irgendwie Probleme mit dem Privatkläger 3 gehabt. Er habe nicht mitbekommen aus welchem Grund. Dann habe er sich ein- gemischt und habe dem Privatkläger 3 den Faustschlag gegeben (Urk. 4/3 S. 2 Ziff. 8). Diese Aussage wiederholte er in der Folge: Er sei in der Unterführung ge- wesen. Er habe gesehen, dass seine Kollegen Probleme mit dem Privatkläger 3 gehabt hätten, er sei dann „rein gegangen“ und habe dem Privatkläger 3 mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Urk. 4/3 S. 2 Ziff. 13). Er habe gesehen, dass J._____ und K._____ mit dem Privatkläger 3 Probleme gehabt hätten. Er sei zu dieser Person gerannt und habe ihm die Faust ins Gesicht gehauen (Urk. 4/3 S. 3 Ziff. 16). Mit keinem Wort erwähnte der Beschuldigte in dieser Einvernahme eine Bedrohung seiner – sich im übrigen in Überzahl befindlichen – Kollegen durch

- 29 - den Privatkläger 3 oder gar dessen Begleiter. Erst nachdem der Privatkläger 3 in der Konfrontationseinvernahme bei der Schilderung des Vorfalls erwähnte, dass sein Kollege ein Bier in der Hand gehabt habe (Urk. 5/5 S. 4), führte der Beschul- digte erstmals aus, dass der Kollege des Privatklägers 3, also der mit der Bier- flasche in der Hand, dort gewesen sei. Er habe es als Angriff angesehen, weil der Kollege mit der Bierflasche dort gewesen sei. Er habe das als eine dritte Notwehr angesehen und habe seinen Kollegen helfen wollen (Urk. 4/4 S. 2). Jedoch gab er auch in dieser Einvernahme nicht an, dass seine Kollegen bedroht worden seien resp. in Gefahr gewesen seien. Sodann ist diese Schilderung des Beschuldigten absolut unglaubhaft. Hätte er den Kollegen des Privatklägers 3 wegen der Bier- flasche in dessen Hand als Bedrohung für seine Kollegen angesehen, hätte er diesen attackiert und nicht den Privatkläger 3. Denn mit der Niederstreckung des Privatklägers 3 war die angeblich von dessen Kollegen ausgehende Gefahr noch nicht gebannt. Sodann führte er auch in dieser Einvernahme aus, dass er gedacht habe, dass dies eine schlimme Situation geben könnte (Urk. 4/4 S. 2 f.). Der Freund mit der Bierflasche habe gesagt, geht weg, geht weg (Urk. 4/4 S. 2). Somit bestand im Zeitpunkt des Eingreifens durch den Beschuldigten auch nach dessen Ansicht (noch) keine so ernsthafte Bedrohungssituation, der nur noch mit dem Niederschlagen des Privatklägers 3 entgegengewirkt werden konnte. Die blosse Aussicht, dass ein Streitgespräch mit Tätlichkeiten enden könnte, reicht für die Notwehrlage nicht und genügt auch nicht zur Annahme, der Täter habe in Putativ- notwehr gehandelt (BGE 93 IV 81). Und schliesslich ist zu betonen, dass sich die Abwehrhandlung bei einer (Putativ-)Notwehr(hilfe)situation stets gegen den ver- meintlichen Angreifer richten muss. Angreifer soll aber selbst nach der Dar- stellung des Beschuldigten gar nicht der Privatkläger 3, sondern dessen Kollege gewesen sein.

E. 5.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Notwehrsituation oder Puta- tivnotwehrsituation vorlag und dementsprechend kein Rechtfertigungsgrund vor- liegt.

- 30 -

E. 5.4 Fazit Anklagesachverhalt I (versuchte schwere Körperverletzung) Gestützt auf obige Ausführungen ist der Beschuldigte demnach der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5.5 Hausfriedensbruch (Anklagesachverhalt II)

E. 5.5.1 Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt.

E. 5.5.2 In objektiver Hinsicht ist das Eindringen in ein geschütztes Objekt gegen den Willen des Berechtigten erforderlich. Gegen den Willen des Berechtigten dringt im Sinne von Art. 186 StGB ein, wer den Raum ohne die erteilte Einwilli- gung des Trägers des Hausrechts betritt. Wo die Erlaubnis generell erteilt wird, wie das bei dem Publikum offen stehenden Räumlichkeiten zutrifft, kann und wird auch häufig das Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Solche Grenzen einer allge- meinen Erlaubnis können als Willensäusserungen des Berechtigten ausdrücklich festgelegt werden oder sich aus den Umständen ergeben. Wo bestimmte Räum- lichkeiten dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweck- bestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt (BGE 108 IV 33 E. 5b).

E. 5.5.3 Bei den Räumlichkeiten handelt es sich um das Gebäude H._____ der D2._____, das nicht für den regulären Studienbetrieb benutzt wird, sondern für Forschungszwecke. Entsprechend liegt es – entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 5-7) – auf der Hand, dass die D1._____ das Betreten dieses Gebäudes nicht schlechthin allen Personen sondern lediglich denjenigen, die im Auftrag und/oder

- 31 - Einverständnis der D1._____ entsprechende Forschungen betreiben, gestatten will. Unbestrittenermassen erfüllt der Beschuldigte diese Voraussetzungen nicht.

E. 5.5.4 Sodann kann er sich auf keinen Rechtfertigungsgrund berufen.

E. 5.5.5 In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Even- tualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht des Opfers zu verletzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wol- len oder zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 39).

E. 5.5.6 Wie in Ziffer 4.3.1. ff. ausgeführt, wusste der Beschuldigte (entgegen der Verteidigung, Urk. 93 S. 5-7), dass er nicht berechtigt ist, die entsprechenden Räumlichkeiten zu betreten. Nachdem der Beschuldigte dennoch in das Gebäude hineinging, verletzte er willentlich und wissentlich das Hausrecht der D1._____.

E. 5.5.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinem Aufenthalt im Gebäude H._____ der D1._____ den Tatbestand des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt und diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.

E. 6 Strafe

E. 6.1 Strafrahmen und Strafzumessung

E. 6.1.1 Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionsrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vor- sieht.

- 32 -

E. 6.1.2 Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht.

E. 6.1.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungs- regeln sind zutreffend (Urk. 65 S. 23 f., S. 25), weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 6.1.4 Zutreffend hat die Vorinstanz die versuchte schwere Körperverletzung als schwereres Delikt der Strafzumessung als Ausgangspunkt zugrunde gelegt.

E. 6.2 Versuchte schwere Körperverletzung

E. 6.2.1 Vorbemerkungen

E. 6.2.1.1 Für die Bemessung der Strafe hat das Gericht bei einem vollendeten Ver- such in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. Beim vollendeten Versuch geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Ge- samteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 89 f.). Bei der Verschuldensbewertung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 127 IV 101; BGE 121 IV 49).

E. 6.2.1.2 Die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tages- sätzen.

E. 6.2.2 Objektive Tatschwere

E. 6.2.2.1 Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger 3 ins Gesicht, mithin einen Körperteil der besonders sensibel ist und die Gefahr von bleibenden Beeinträchti- gungen naheliegt. Er schlug sehr heftig mit der zu einer Faust geschlossenen

- 33 - Hand zu. Der Privatkläger 3 erlitt denn auch erhebliche Verletzungen (Kiefer- bruch, Jochbeinbruch und unter dem Auge eine ziemlich grosse Knochen- trümmerzone) und ging infolge des Schlages zu Boden, wo er reglos liegenblieb. Jedoch ging der Tat keine Planung voraus. Der Entschluss zuzuschlagen erfolgte spontan aus der Situation heraus, jedoch aus einem nichtigen Grund. Weiter fällt aber erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Perfidie vorging. So griff er den Privatkläger 3 für diesen überraschend von hinten an, so dass dem Privatkläger 3 jede Möglichkeit für eine Verteidigung resp. Abwehr ge- nommen wurde und diesen völlig unerwartet traf. Der Beschuldigte mischte sich ohne Veranlassung in den verbalen Streit zwischen dem Privatkläger 3 und den Kollegen des Beschuldigten ein und legte ein grosses Aggressions- und Gewalt- potenzial an den Tag. Das Vorgehen des Beschuldigten ist deshalb mit der Vor- instanz insgesamt als brutal und rücksichtslos einzustufen. Er offenbarte mit sei- nem Vorgehen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie.

E. 6.2.2.2 Insgesamt ist die objektive Tatschwere als erheblich einzustufen.

E. 6.2.3 Subjektive Tatschwere

E. 6.2.3.1 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es leicht verschuldens- und damit strafreduzierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direk- tem Vorsatz handelte, sondern durch sein Vorgehen eine schwere Körperver- letzung des Privatklägers 3 „nur“ billigend in Kauf genommen hat, er somit nur eventualvorsätzlich handelte. Sodann ist leicht verschuldensreduzierend der Alkoholkonsum und die daraus resultierende tatenthemmende Wirkung zu be- rücksichtigen. Leicht straferhöhend ist dagegen zu werten, dass für das Vorgehen des Beschuldigten kein Motiv ersichtlich ist und er damit aus niederen Beweg- gründen handelte.

E. 6.2.3.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die erhebliche objek- tive Tatschwere durch die subjektive Tatschwere leicht relativiert wird. Insgesamt erweist sich daher aufgrund der gesamten Tatschwere für die vollendete Tat eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 ¾ Jahren (57 Monate) als angemessen.

- 34 -

E. 6.2.4 Vollendeter Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente

E. 6.2.4.1 Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim (voll- endeten) Versuch blieb. Dieser Umstand hat sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 88 ff., N 215 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160133 vom 30. August 2016).

E. 6.2.4.2 Zu beachten ist diesbezüglich, dass bei Faustschlägen gegen den Kopf resp. das Mittelgesicht die Gefahr von bleibenden Schäden sehr nahe ist, und es nur ein glücklicher Zufall war und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zu- zuschreiben ist, dass dem Privatkläger 3 durch den Faustschlag keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (wie z.B. irreversible Augenver- letzung, Hirnblutung etc.) erlitt. Die Folgen des heftig ausgeführten Schlages konnten vom Beschuldigten nicht gesteuert werden. Die Auswirkungen für den Privatkläger 3 waren von einiger Intensität. So mussten die Brüche operativ ver- sorgt werden und konnte der Privatkläger 3 während den ersten 14 Tagen nur flüssige Nahrung sowie in der Folge während weiteren sechs Wochen nur weiche bzw. stark zerkleinerte Nahrung zu sich nehmen. Sodann war der Privatkläger 3 infolge der erlittenen Verletzungen während drei Wochen arbeitsunfähig (Urk. 13/6 Beilagen 1-3) und war er während vier Wochen auf die Einvernahme von Schmerzmitteln angewiesen. Mit Ausnahme von kleinen Narben sollten je- doch keine bleibenden Schäden zurückbleiben.

E. 6.2.4.3 Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Strafe im Umfang von etwa einem Fünftel zu mildern. Entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 93 S. 18) hat bereits die Vorinstanz zutreffend den Versuch als strafredu- zierend berücksichtigt (Urk. 68 S. 27).

- 35 -

E. 6.2.5 Insgesamt ergibt sich damit, dass es aufgrund des objektiven und subjek- tiven Tatverschuldens sowie der Berücksichtigung, dass eine versuchte Tat- begehung vorlag, angemessen erscheint, die hypothetische Einsatzstrafe auf 3 ¾ Jahre (45 Monaten) festzulegen.

E. 6.2.6 Täterkomponente

E. 6.2.6.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch aus der Be- fragung anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich nichts für die Strafzu- messung Wesentliches (Urk. 91A S. 1 ff.). Zutreffend leitete die Vorinstanz aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts Relevantes für die Strafzumessung ab.

E. 6.2.6.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 72), was die Vorinstanz zutreffend ebenfalls neutral gewertet hat.

E. 6.2.6.3 Strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten und die von ihm ge- zeigte Einsicht und Reue zu berücksichtigen. Es kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 30).

E. 6.2.6.4 Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksich- tigen wäre, entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 19-21) nicht ersichtlich.

E. 6.2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Täterkomponente hinsichtlich der Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung im Umfang von rund 1/3 strafmindernd auswirken. Damit ist die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung auf 30 Monate festzusetzen.

E. 6.2.8 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Für die versuchte schwere Körperver- letzung ist der Beschuldigte damit mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu be- strafen. Der Anrechnung der entstandenen Haft von zwei Tagen (Art. 51 aStGB) steht nichts entgegen.

- 36 -

E. 6.3 Hausfriedensbruch

E. 6.3.1 Tatschwere

E. 6.3.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte sich lediglich kurz im Gebäude aufgehalten hatte. Dabei missachtete er kein ausdrückliches Verbot und er brauchte keine Gewalt, um sich Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen. Die diesbezüglich gezeigte kriminelle Energie ist sehr gering. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden sehr leicht.

E. 6.3.1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte grundlos, lediglich aus Langeweile, die Räumlichkeiten betrat. Es gab keinen Grund, sich gerade in dieser Gegend aufhalten und in diesem Gebäude aufwärmen zu müssen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit leicht ver- schuldenserhöhend auf die objektive Tatschwere aus.

E. 6.3.1.3 Insgesamt ist mit der Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf den Hausfriedensbruch als sehr leicht bis leicht zu beurteilen. In Anbe- tracht der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe von rund 8 Tage/Tagessätze angemessen.

E. 6.3.2 Täterkomponente

E. 6.3.2.1 Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (Urk. 72), wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätz- lich neutral aus (BGE 136 IV 1). Leicht straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während der laufenden Strafuntersuchung betreffend versuchter schwerer Körperverletzung handelte. Sodann zeigte sich der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig. Sodann war er hinsichtlich des objektiven Tatbestands zwar bereits während der Strafuntersuchung geständig. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass dem Beschuldigten den Aufenthalt im Gebäude aufgrund der Vi- deoaufzeichnungen bereits nachgewiesen werden konnte. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich.

- 37 -

E. 6.3.2.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Täterkomponenten hinsicht- lich der Tatschwere des Hausfriedensbruchs leicht straferhöhend, im Umfang von einem Viertel, auswirken.

E. 6.3.3 In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungskriterien erweist sich damit für den Hausfriedensbruch eine Einsatzstrafe von 10 Tage/Tagessätze als angemessen.

E. 6.3.4 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 aStGB). Auf eine vollziehbare Frei- heitsstrafe von weniger als sechs Monaten kann das Gericht nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Aufgrund des lediglich sehr leichten bis leichten Ver- schuldens ist der begangene Hausfriedensbruch mit einer Geldstrafe zu bestra- fen. Eine Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur für mehrere gleichartige Strafen in Betracht. Die Voraussetzungen für die Bestrafung mit einer kurzen un- bedingten Freiheitsstrafe sind bezüglich diesem Delikt nicht gegeben.

E. 6.3.5 Dementsprechend ist der Beschuldigte für das Delikt des Hausfriedens- bruchs mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu bestrafen.

E. 6.3.6 Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 22). Mit der Vorinstanz ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.

E. 6.3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte für das Delikt des Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.– zu be- strafen ist.

E. 7 Strafvollzug

E. 7.1 Hinsichtlich der Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion

- 38 - abzustellen, sondern die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind je für sich zu be- trachten (BGE 138 IV 120 E. 6.).

E. 7.2 Freiheitsstrafe

E. 7.2.1 Ein vollumfänglich bedingter Vollzug der für die versuchte schwere Körper- verletzung auszusprechende Strafe kommt vorliegend nicht in Betracht, da die auszufällende Freiheitsstrafe über zwei Jahre liegt (Art. 42 Abs. 1 aStGB).

E. 7.2.2 Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Straf- vollzugs nach Art. 43 aStGB sind hingegen erfüllt, da die auszufällende Strafe zwischen einem und drei Jahren liegt.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und schob die auszufällende Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten auf und sprach den Vollzug von sechs Monaten aus (Urk. 65 S. 33 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, die Hälfte der Stra- fe für vollziehbar zu erklären (Urk. 94).

E. 7.2.4 Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die mate- riellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesent- lichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vor- belastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BSK StGB I- Scheider/Garré, 3. Aufl., Art. 43 N 11 f.).

E. 7.2.5 Der Beschuldigte ist bis jetzt noch nicht straffällig geworden. Hinsichtlich der begangenen Tat ist er grundsätzlich einsichtig (Urk. 4/4 S. 6; Prot. I S. 24; Urk. 91A S. 2, 7 und 9). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dem Beschuldig-

- 39 - ten bewusst sei, was er mit seiner Tat angerichtet hat und er sich gewillt zeige, sein Leben in den Griff zu bekommen. Der Beschuldigte lebt sodann in einem stabilen sozialen Umfeld (Prot. I S. 28; Urk. 91A S. 2). Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Vermutung der günstigen Prognose umzustossen vermögen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte vom vorliegenden Strafver- fahren und einer teilweisen Verbüssung der Freiheitsstrafe genügend beein- drucken lässt, dass er sich zukünftig der Konsequenzen eines deliktischen Ver- haltens bewusst ist und sich inskünftig wohl verhält. Es ist somit eine teilbedingte Strafe auszusprechen, was im übrigen auch von der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt wird.

E. 7.2.6 Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 aStGB). Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Er- messen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei der Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BSK StGB I-Schneider/Garré, 3. Aufl., 2013, Art. 43 N 17 f.; BGE 134 IV 1 E. 5.6).

E. 7.2.7 Wie ausgeführt, ist dem Beschuldigten bezüglich zukünftigem Wohlver- halten eine sehr günstige Prognose zu stellen. Zu berücksichtigen ist jedoch wei- ter, dass die Vorwerfbarkeit der Tat nicht unerheblich ist. So hatte der Beschuldig- te den Privatkläger 3 unvorbereitet von hinten aus nichtigen Gründen mit einem wuchtigen Faustschlag niedergestreckt. Weiter zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat 19 ½ Jahre alt und damit noch sehr jung war. Im Sommer 2017 hat der Beschuldigte seine Lehre abgeschlossen und er ist seither auf Arbeitssuche (Prot. I S. 27; Urk. 91A S. 2 f.). Wie die Vor-

- 40 - instanz zutreffend festhielt, können unbedingte Freiheitsstrafen von sechs Mona- ten bis zu einem Jahr in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Dabei kann der Gefangene seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fortsetzen (Art. 77b StGB). Diesem Umstand ist ebenfalls Rechnung zu tragen, um dem Beschuldigten zu ermöglichen, eine allenfalls bis zum Strafantritt gefundene Arbeitsstelle beigehalten zu können, um nicht bereits in seinen jungen Jahren aus dem Arbeitsmarkt auszuscheiden, was eine zukünftige Wiederintegra- tion erheblich erschweren würde. Sodann erhöht die Arbeitstätigkeit den Anreiz, nicht wieder rückfällig zu werden und sich Gedanken über sein kollegiales Umfeld und sein zukünftiges Verhalten zu machen.

E. 7.2.8 Insgesamt erscheint es schuldangemessen, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von rund zwei Dritteln aufzuschieben und einen Drittel zu vollziehen. Demgemäss ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten aufzu- schieben und im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen. Für den aufzuschieben- den Teil der Strafe ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 aStGB).

E. 7.3 Geldstrafe

E. 7.3.1 Hinsichtlich der auszusprechenden Geldstrafe sind vorliegend in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu verurteilen ist, und er keine Vorstrafen aufweist (Urk. 72).

E. 7.3.2 Auch in subjektiver Hinsicht sind keine Anhaltspunkte auszumachen, die beim Beschuldigten eine ungünstige Prognose vermuten liessen. Er ist ein Erst- täter und er lebt in einem stabilen sozialen Umfeld. Es ist sodann davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte sich durch das vorliegende Strafverfahren und die hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung auszusprechende Frei- heitsstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich inskünftig wohl zu verhalten. Somit liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Vermutung der günstigen Prognose zu widerlegen vermögen.

- 41 -

E. 7.3.3 Es rechtfertigt sich deshalb, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 aStGB).

E. 8 März 2016 gegen den Beschuldigten ausgewiesen.

E. 8.1 Schadenersatz

E. 8.1.1 Die B._____ (Privatklägerin 1) hat sich als Unfallversicherung des Privat- klägers 3 im vorliegenden Strafverfahren gestützt auf Art 72 Abs. 1 VVG und Art. 121 Abs. 2 StPO als Privatklägerin konstituiert (Urk. 11/5). Sie ist demnach berechtigt, im vorliegenden Strafverfahren insoweit Ansprüche geltend zu ma- chen, als sie Entschädigungen an den Privatkläger 3 geleistet hat, für die grund- sätzlich der Beschuldigte einzustehen hätte (Art. 72 Abs. 1 VVG).

E. 8.1.2 Die B._____ (Privatklägerin 1) beantragte Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 41‘867.– nebst Zins zu 5% seit 8. März 2016 (Urk. 11/5). Der Be- schuldigte beantragte die Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklä- gerin 1 (Urk. 43 S. 10; Urk. 93 S. 2). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten ver- pflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 14‘157.– nebst Zins zu 5% ab dem 8. März 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag hat die Vorinstanz die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

E. 8.1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist anhand der von der Privatkläge- rin 1 eingereichten Urkunden (Urk. 11/6) ausgewiesen, dass sie Leistungen im Umfang von Fr. 14‘157.– (UVGZ) an den Privatkläger 3 erbrachte, für die der Be- schuldigte einzustehen hat. Der Beschuldigte hat denn auch keine konkreten Einwendungen gegen die entsprechenden Rechnungen und Leistungen seitens der Privatklägerin 1 erhoben (Urk. 43 S. 10; Urk. 93 S. 22). Demnach ist ein An- spruch der Privatklägerin 1 in Höhe von Fr. 14‘157.– zuzüglich 5% Zins seit

E. 8.1.4 Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, blieb die von der Privat- klägerin 1 geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 27‘710.– (UVGON) unsubstanziiert und wurde damit nicht hinreichend begründet. Demnach ist die

- 42 - Privatklägerin 1 für ihr Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

E. 8.1.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin 1 Fr. 14‘157.– zuzüglich 5% Zins seit 8. März 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 8.2 Genugtuung

E. 8.2.1 Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 3 C._____ eine Genugtuung in Hö- he von Fr. 7‘500.– zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Januar 2016 zu (Urk. 65 S. 37 ff.). Der Beschuldigte erachtete diese Genugtuung als zu hoch (Urk. 43 S. 10).

E. 8.2.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wie- der gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Eine Genugtuung setzt somit ku- mulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Ge- nugtuung. Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei- spielsweise Invalidität bzw. dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom- men, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital- aufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits- unfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1A_235/2000 vom 21. Februar 2001 E 5b/aa). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadenser- eignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (BGE 127 IV 215 E. 2a). Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten keine Rolle (Urteil des Bundes- gerichts 6S.192/2005 vom 24. Juni 2005 E. 9.2).

- 43 -

E. 8.2.3 Der Privatkläger 3 hat aufgrund des Faustschlags des Beschuldigten er- hebliche Verletzungen erlitten und infolge dessen war er wochenlang in seiner Lebensqualität eingeschränkt. Sodann leidet er auch noch heute unter den Folgen dieses für ihn nicht vorhersehbaren Angriffs seitens des Beschuldigten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 38 Ziff. 3.3.). Der Beschuldigte hat die Verletzungsfolgen und die damit verbundene seelische Unbill des Privatklägers 3 durch sein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten zu verantworten. Dabei ist dem Beschuldigten ein grobes Verschulden anzulasten. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 7‘500.– der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Privatklägers 3 sowie dem Verschul- den des Beschuldigten angemessen.

E. 8.2.4 Der Zins von 5% (Art. 73 Abs. 1 OR) ist ab dem Ereignistag, und damit ab

E. 8.2.5 Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Ge- nugtuung in Höhe von Fr. 7‘500.– zuzüglich 5% Zins seit 10. Januar 2016 zu be- zahlen. Im Berufungsverfahren wandte der Beschuldigte dagegen nichts mehr ein (vgl. Urk. 93).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen sind, sind

– unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 39 f.) – auch die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 7) und das Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 8) zu bestätigen. 9.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs und die Abweisung der Zivilansprüche der Privat- klägerin 1 beantragte, unterliegt mit seiner Berufung fast vollständig. Die Staats- anwaltschaft unterliegt sodann mit ihrer Berufung teilweise. Es rechtfertigt sich

- 44 - deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung. Es wird beschlossen:

E. 10 Januar 2016 geschuldet.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  2. Oktober 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 392.05 Auslagen (Gutachten) 560.00 Auslagen Polizei Fr. 9'661.05 amtliche Verteidigungskosten Fr. 18'213.10 Total· Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. - 45 -
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 2 Tage erstandene Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der B._____ (Privatklägerin 1) anstelle des Privatklägers 3 C._____ Fr. 14‘157.– zuzüglich 5% Zins seit 8. März 2016 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren der B._____ (Privatklägerin 1) auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 C._____ Fr. 7‘500.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Januar 2016 als Genugtuung zu bezahlen.
  10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 7) wird bestätigt.
  11. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 8) wird be- stätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3‘000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'679.65 amtliche Verteidigung
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten. - 46 -
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers 3 C._____, RAin Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (übergeben) − die Privatklägerin 1, B._____, … [Adresse] − die Privatklägerin 2, D1._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers 3 C._____, RAin Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 − die Privatklägerin 1, B._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 47 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170500-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 11. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Oktober 2017 (DG170042)

- 2 - Antrag/Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. Mai 2017 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 65 S. 41 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate), abzüglich 2 Tage, die durch Unter- suchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 14'157.– nebst Zins zu 5 % ab 8. März 2016 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird die Privatklägerin 1 (B._____) mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (C._____) eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Januar 2016 zu bezahlen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 392.05 Auslagen (Gutachten) 560.00 Auslagen Polizei Fr. 9'661.05 amtliche Verteidigungskosten Fr. 18'213.10 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

7. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren sowie Auslagen Gutachten und Polizei) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (C._____) eine Prozessent- schädigung von Fr. 7'532.25 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 1 f.)

1. Der Berufungskläger sei in Abänderung des Urteils vom Vorwurf des Hausfriedensbruches freizusprechen.

2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.

3. Mein Mandant sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 wegen leichter Körperverletzung schuldig-, im Übrigen aber freizusprechen, wobei er mit einer bedingt zu vollziehenden Strafe zu belegen sei.

4. Eventualiter sei die Strafe in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 auf eine bedingt zu vollziehende Strafe von maximal 24 Monaten zu reduzieren.

5. Subeventualiter sei ein allfällig unbedingt zu vollziehender Teil der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzu- schieben.

6. Die Zivilansprüche der B._____ seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

- 4 -

7. Die Zivilansprüche des Geschädigten persönlich seien zu bestätigen.

8. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu ver- legen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 94 S. 1)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Oktober 2017 bezüglich des Schuldpunktes, des Zivilanspruchs und den Kos- tenfolgen zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu bestrafen.

3. Diese Freiheitsstrafe sei im Umfang von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Im Übrigen (15 Monate) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 12. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Sodann wurde der Beschuldigte ver- pflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schadenersatz in Höhe von Fr. 14‘157.– nebst Zins zu 5% ab 8. März 2016 und dem Privatkläger 3 eine Genugtuung in

- 5 - der Höhe von Fr. 7‘500.– zuzüglich 5% Zins ab 10. Januar 2016 zu bezahlen (Urk. 65). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) rechtzeitig Berufung an (Urk. 49 und Urk. 50). Die Berufungserklärungen des Be- schuldigten und der Staatsanwaltschaft gingen in der Folge ebenfalls rechtzeitig ein (Urk. 70 und 73). Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 wurde dem Beschuldig- ten, den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 76). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wurde dem Privatkläger 3 erneut die (nunmehr vollständige) Berufungserklärung zugestellt und ihm Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 80). Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten und er- hob er eventualiter Anschlussberufung (Urk. 82). Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 wurde auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten (Urk. 84). Die Berufungsverhandlung fand am 11. Juni 2018 statt (Prot. II S. 5 ff.).

2. Berufungserklärung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. 2.2. Der Beschuldigte beantragt mit der Berufung einen Freispruch vom Vor- wurf des Hausfriedensbruchs, die Aufhebung des Schuldspruchs wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung und stattdessen einen Schuldspruch wegen leichter (recte: einfacher) Körperverletzung, die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin 1, die Bestätigung der Zivilansprüche des Geschädigten persönlich und die ausgangsgemässe Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 93 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Bemes- sung des vollziehbaren bzw. aufgeschobenen Teils der Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 70; Urk. 94 S. 1). Hierzu kann noch angemerkt werden, dass

- 6 - bei der Staatsanwaltschaft immer eine Beschwer vorliegt, wenn der Verdacht be- steht, ein Entscheid verletze materielles oder formelles Strafrecht (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO), 2. Aufl., Art. 381 N 2). 2.3. Es ist deshalb mit Beschluss vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Prozessuales 3.1. Der Beschuldigte wendet hinsichtlich des Anklagesachverhalts II (Haus- friedensbruch) ein, dass der Strafantrag der D1._____ vom 15. Juni 2016 datiere. Da die Tat am 29. Februar 2016 geschehen sei, sei die dreimonatige Frist ver- passt worden. Im Übrigen könne nicht festgestellt werden, wann der Antrag über- haupt unterzeichnet worden sei. Der Strafantrag sei von Kpl. E._____ ausgefüllt und von ihr datiert worden. Die Unterschrift von Frau F._____ könne auch zu ei- nem späteren Zeitpunkt darauf gesetzt worden sein. Es lasse sich nicht feststel- len, wann dies geschehen sei. In Bezug auf Frau F._____ sei sodann unklar, ob sie eine entsprechende Vollmacht der D1._____ besitze (Urk. 43 S. 10; vgl. auch Urk. 93 S. 3 f.). 3.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herr- schen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Haus- recht als Element der Privatsphäre und der Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf. Träger des Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 5). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antrags- berechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Bekannt ist der Täter, wenn eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als

- 7 - aussichtsreich erscheinen lässt, besteht. Hierfür erforderlich ist, dass der Ge- schädigte in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren (BSK StGB I- Riedo, 3. Aufl., Art. 31 N 26 f.). 3.3. Die Vorinstanz verweist auf die Strafanzeige von G._____ am 29. Februar

2016. Der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. Mai 2016 führt auf, dass G._____ vom Sicherheitsdienst der D1._____ am 29. Februar 2016 um 20.44 Uhr Anzeige bei der Polizei erstattet hatte (Urk. D2/1 S. 3). Dabei ging es bei dieser Anzeige gemäss diesem Rapport um einen Diebstahl eines Portemonnaies aus einer unbeaufsichtigten Handtasche (Urk. D2/1 S. 1). Von einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch ist keine Rede. Am 10. Juni 2016 erstattete die Polizei einen Nachtrag zum Hauptrapport vom 8. Mai 2016 betreffend Erkennen des Tatbe- stands des Hausfriedensbruchs und Ermittlung (u.a.) des Beschuldigten anhand der Videobilder (Urk. D2/2 S. 1). Die D1._____ wird denn auch erst in diesem Nachtragsrapport vom 10. Juni 2016 als Geschädigte aufgeführt (Urk. D2/2 S. 4). Bei dem betreffenden Gebäude handelt es sich um ein nur für Forschende zu- gängliches. Selbst wenn sich G._____ vor der Strafanzeige vom 29. Februar 2016 die vorhandenen Videoaufzeichnungen angeschaut hatte, ist nicht zu erwarten, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt gesicherte Angaben dazu machen konnte, ob es sich bei den des Diebstahls verdächtigen Personen um solche handelte, die sich unrechtmässig im Gebäude aufhielten. Einbruchspuren wurden keine aufge- nommen (Urk. D2/1 und D/2 S. 7). Damit ergibt sich – in Übereinstimmung mit dem Rapport vom 8. Mai 2016 – dass es bei der Anzeige von G._____ am

29. Februar 2016 nur um den Diebstahl ging. 3.4. Wie erwähnt, wird am 10. Juni 2016 neu auch eine Rapportierung wegen Hausfriedensbruchs und neu eine Untersuchung konkret gegen den Beschuldig- ten angeführt. Zwar lässt sich dem Rapport nicht entnehmen, wann von der D1._____ erkannt worden ist, dass sich die des Diebstahls verdächtigen Perso- nen resp. der Beschuldigte am 29. Februar 2016 unzulässigerweise im Gebäude der D1._____ aufgehalten hatten, jedoch wird festgehalten, dass das Videomate- rial der automatischen Überwachungsanlage des betreffenden Gebäudes am

12. Mai 2016 (Urk. D2/2 S. 5 und S. 7; vgl. auch Urk. D2/8/3 S. 2) und der Be-

- 8 - schuldigte anhand der sichergestellten Videobilder ermittelt worden ist (Urk. D2/2 S. 1). Somit war die Täterschaft des Beschuldigten frühestens am 12. Mai 2016 bekannt. Mit Unterzeichnung des Strafantrags vom 15. Juni 2016 wurde damit die dreimonatige Antragsfrist eingehalten. Wie dem am 27. Juni 2016 gedruckten Rapport weiter entnommen werden kann, wurden die Strafantragsformalitäten durch die rapportierende Polizistin E._____ nach der Videoauswertung und der daraus gewonnenen Erkenntnis, dass die vier unbekannten Personen keinen Be- zug zur D1._____ haben und somit nicht berechtigt waren, sich im dortigen Ge- bäude aufzuhalten, erledigt (Urk. D2/2 S. 7). Wie dem Nachtragsrapport schliess- lich entnommen werden kann, hat F._____ am 15. Juni 2016 namens der D1._____ einen Strafantrag gestellt (Urk. D2/2 S. 8). Damit ist erstellt, dass der Strafantrag – wie aufgeführt – tatsächlich am 15. Juni 2016 durch F._____ unter- zeichnet wurde (vgl. sodann auch die dunklere Schriftfarbe bezüglich Ort, Datum und Unterschrift (Urk. D2/3), die nur den Schluss zulässt, dass diese Angaben später, nämlich am 15. Juni 2016, angefügt wurden). 3.5. Hinsichtlich der Berechtigung von F._____ von der Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Umwelt der D1._____, zur Erstattung des Strafantrags ist schliesslich festzuhalten, dass der Sicherheitsdienst der D1._____ unter anderem dafür verantwortlich ist, deren Räumlichkeiten zu kontrollieren/überwachen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung besorgt zu sein, was nicht nur die Erstat- tung einer Strafanzeige, sondern auch die Kompetenz zur Abgabe eines Strafan- trags miteinschliesst. 3.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein gültiger Strafantrag bezüglich Hausfriedensbruch vorliegt.

4. Sachverhalt 4.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 19. Mai 2017 (Urk. 20). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am

10. Januar 2016 auf den Privatkläger 3 zugerannt sei und ihm von hinten mit der rechten Faust derart kräftig gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen habe, dass der Privatkläger 3 zu Boden gegangen und bewusstlos bzw. regungslos liegen

- 9 - geblieben sei (Urk. 20 Anklagesachverhalt I.). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am Montag, 29. Februar 2016 bewusst und gewollt unter Verletzung des Hausrechts das nicht öffentliche und nur für Forschende zugängliche Gebäu- de H._____ der D2._____ betreten und sich dort für einige Minuten aufgehalten zu haben (Urk. 20 Anklagesachverhalt II.). 4.2. Versuchte schwere Körperverletzung (Anklagesachverhalt I.) 4.2.1. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung als auch vor Ge- richt, dass er den Privatkläger 3 am 10. Januar 2016 in der Unterführung des Bahnhofs I._____ mit der Faust geschlagen hat (Urk. 4/3 S. 2 f.; Urk. 4/4 S. 2, S. 4; Prot. I S. 9; Urk. 91A S. 5), jedoch bestritt er sowohl in der Untersuchung als auch vor Gericht, dass er den Privatkläger 3 lebensgefährlich habe verletzen wol- len. Zudem bringt er vor, er sei nicht auf den Privatkläger 3 zugerannt, sondern er habe ihn aus dem Stand heraus geschlagen (Urk. 4/7 S. 4; Prot. I S. 17; Urk. 91A S. 5 und 7 f.). Es ist daher nachfolgend anhand der aktenkundigen Beweismittel zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt erstellt werden kann. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Privatklägers 3 (Urk. 5/1 und 5/5) und des Be- schuldigten (Urk. 4/1-7; Urk. 91A) die Aussagen von Auskunftspersonen (Urk. 6/1- 2, Urk. 7/1-17) sowie ein Bericht und ein Schreiben des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 8/3-4) vor. 4.2.2. Objektiver Sachverhalt 4.2.2.1. Der Beschuldigte ist geständig, dem Privatkläger 3 mit der rechten Faust derart kräftig gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen zu haben, dass der Pri- vatkläger 3 zu Boden ging und bewusstlos bzw. regungslos liegen blieb und der Privatkläger 3 aufgrund seines Schlages mehrere Knochenbrüche im Bereich des Mittelgesichts (Jochbeinbruch, Kieferbruch, Trümmerzone unter dem Auge) sowie eine Gehirnerschütterung erlitt (Urk. 4/7 S. 4; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 91A S. 5). Wie ausgeführt, brachte der Beschuldigte jedoch vor, er sei nicht auf den Privatkläger 3 zugerannt, sondern er habe ihn aus dem Stand heraus geschlagen (Urk. 4/7 S. 4; Prot. I S. 17; Urk. 91A S. 5). Sodann beruft er sich auf Notwehrhilfe resp. Notstandshilfe (Urk. 4/4 S. 2; Urk. 43 S. 3; Urk. 91A S. 6 f.).

- 10 - 4.2.2.2. In den ersten beiden Einvernahmen (polizeiliche Einvernahme vom

10. Januar 2016 und Hafteinvernahme vom 11. Januar 2016) bestritt der Be- schuldigte, bei der Auseinandersetzung in der Bahnhofunterführung dabei ge- wesen zu sein (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 2 ff.). In der Folge gestand er, dass er derjenige gewesen sei, der den Privatkläger 3 geschlagen habe. Er habe ihn mit der Faust geschlagen (Urk. 4/3 S. 2, S. 3). Als Grund gab er an, Kollegen von ihm hätten irgendwelche Probleme mit dem Privatkläger 3 gehabt. Er habe nicht mit- bekommen, aus welchem Grund. Dann habe er sich eingemischt und habe dem Opfer den Faustschlag gegeben, auf das Gesicht. Er sei besoffen gewesen und habe irgendwie geschlagen. Mit der rechten Hand. Er sei zum Privatkläger 3 ge- rannt, sei stehen geblieben und habe ihm von der Seite her ins Gesicht geschla- gen. Er sei eigentlich der Meinung gewesen, dass er und/oder sein Kollege ihn gesehen gehabt hätten (Urk. 4/3 S. 2). In der Folge bestätigte er nochmals, dass er gesehen habe, dass J._____ und N._____ mit dem Privatkläger 3 Probleme gehabt hätten. Er sei zu dieser Person gerannt und habe ihm die Faust ins Ge- sicht geschlagen. Das sei seine eigene Entscheidung gewesen, er habe das im Voraus mit niemandem abgesprochen (Urk. 4/3 S. 3). 4.2.2.3. In der Einvernahme vom 25. August 2016 führte der Beschuldigte dann an, es sei so gewesen, dass der Kollege des Privatklägers 3 mit der Bierflasche in der Hand dort gewesen sei. Er habe es als einen Angriff angesehen, weil der Kol- lege mit der Bierflasche dort gewesen sei. Er habe das als eine dritte Notwehr angesehen und er habe seinem Kollegen helfen wollen. Dann habe er ihm aus zügigem Lauf heraus eine gegeben. Er habe ihm ganz normal eine gegeben, so aus dem Stand (Urk. 4/4 S. 2). Am Anfang habe er gesehen, wie der Privat- kläger 3 mit seinen Kollegen irgendetwas geredet habe. Er habe gemerkt, dass da etwas nicht stimme. Dann sei der Freund mit der Bierflasche gekommen und habe ganz laut gesprochen. Er habe gesagt, geht weg, geht weg. Er habe ge- dacht, dass dies eine schlimme Situation geben könnte, Bierflasche auf den Kopf. Dann sei er gegangen (Urk. 4/4 S. 2 f.). Auf Nachfrage, ob sich das Gefuchtel mit der Bierflasche gegen jemanden gerichtet habe, gab er an, ja, er glaube gegen die beiden Kollegen, mit denen der Privatkläger 3 im Gespräch gewesen sei (Urk. 4/4 S. 3).

- 11 - 4.2.2.4. Im Berufungsverfahren gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei gestan- den, als der den Schlag ausgeführt habe. Er denke nicht, dass der Privatkläger 3 auf den Schlag vorbereitet gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass der Schlag so heftig gewesen sei, er habe "es nicht kontrolliert". Nachher habe er "es ge- wusst". Er habe den Schlag ausgeführt, weil er eine Bedrohung wahrgenommen habe. Er dachte, es hätte eine "schlimme Situation" geben können, weil der Kol- lege des Privatklägers 3 mit einer Bierflasche herumgefuchtelt habe. Er habe ge- dacht, es komme ein Angriff (Urk. 91A S. 5 ff.). 4.2.2.5. Der Privatkläger 3 führte aus, er sei nicht mehr sicher, ob er sogar noch Schritte gehört habe, die schnell auf ihn zugekommen seien, bevor er geschlagen worden sei. Er habe das Gefühl, der Schlag sei mit Anlauf passiert (Urk. 5/5 S. 6 f.). 4.2.2.6. Anerkanntermassen rannte der Beschuldigte auf den Privatkläger 3 zu, angeblich weil er seine Freunde in Gefahr gesehen habe. Bestand aber eine Ge- fahr, die nach Ansicht des Beschuldigten ein sofortiges Eingreifen erforderte, er- scheint nicht nachvollziehbar, warum er dann nicht sofort zugeschlagen haben will. Seine diesbezüglichen Ausführungen zum Ablauf ergeben keinen Sinn und sind daher nicht glaubhaft. Zudem führten mehrere Auskunftspersonen aus, dass der Beschuldigte unvermittelt zugeschlagen habe. So sagte J._____ anlässlich seiner Einvernahme aus, dass er mit dem Privatkläger 3 geredet habe und plötz- lich sei ein Anderer von hinten gekommen und habe dem Privatkläger 3 einen Schlag ins Gesicht gegeben (Urk. 7/3 S. 3). In der nächsten Einvernahme gab er auf die Frage, ob er ein Problem mit dem Privatkläger 3 gehabt habe, an, das ha- be er nicht mehr herausfinden können, weil der Beschuldigte gekommen sei und gleich geschlagen habe (Urk. 7/4 S. 2). Dies gab er auch in seiner dritten Einver- nahme an: Er sei mit dem Opfer am Reden gewesen, dann sei ein Schlag vom Beschuldigten gekommen (Urk. 7/5 S. 4). Es ist nicht ersichtlich, warum J._____ – der den Beschuldigten zunächst nicht belasten wollte und anfangs keine Angaben zum Schläger machte (Urk. 7/3 S. 4) – diesbezüglich falsch gegen den Beschul- digten, seinen Kollegen, aussagen sollte. Zudem sind seine diesbezüglichen Aus- sagen widerspruchsfrei und stringent. Er konnte mit diesen Aussagen auch nichts

- 12 - zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich stimmt diese Schilderung von J._____ auch mit der Aussage von L._____ überein, der aussagte, dass es so schnell ge- gangen sei, schon sei es passiert und es sei vorbei gewesen (Urk. 7/8 S. 3). Die übereinstimmenden Aussagen von J._____ und L._____, dass der Beschuldigte hinzugerannt sei und unvermittelt zugeschlagen habe, erscheint sehr viel plausib- ler als die Darstellung des Beschuldigten, er sei zu seinen Kollegen gerannt, habe angehalten und dann zugeschlagen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschul- digten sind den auch nicht stringent, sondern widersprüchlich. Es kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 12 Ziff. 1.2.4) verwiesen wer- den. 4.2.2.7. Auch M._____, der Kollege des Privatklägers 3, führte aus, dass er von hinten schnelle Schritte gehört habe, die auf sie zugekommen seien. Darauf sei der Schlag passiert. Er selber habe den Schlag nicht gesehen. Er habe sich hauptsächlich auf die Person konzentriert, die den Privatkläger 3 angespuckt ha- be (Urk. 6/1 S. 2). Dies bestätigte er auch in der Konfrontationseinvernahme: Er habe schnelle Schritte hinter sich gehört. Es könne sein, dass er auf die linke Sei- te geschaut habe, um zu schauen woher die Geräusche gekommen seien. Als er sich wieder zum Privatkläger 3 umgedreht habe, sei dieser auf dem Boden ge- legen oder sei direkt zu Boden gefallen (Urk. 6/2 S. 5). 4.2.2.8. Schliesslich sprechen – wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 65 S. 13) – auch die Verletzungsfolgen für einen Schlag mit grosser Wucht und ohne Möglichkeit des Privatklägers 3, sich auf den Schlag vorbereiten zu können. 4.2.2.9. Es besteht somit kein Zweifel, dass der Beschuldigte auf den Privat- kläger 3 zugerannt war und diesem (unvermittelt) mit der rechten Faust gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen hatte. 4.2.2.10. Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Notwehr- resp. Notstandssituation ist festzuhalten, das der Beschuldigten diese erst nachträglich vorbrachte. So gab er in der ersten Einvernahme als Erklärung für den Schlag an, seine Kollegen hätten irgendwelche Probleme mit dem Privatkläger 3 gehabt. Er habe nicht mitbekommen, aus welchem Grund. Er habe sich eingemischt und ha-

- 13 - be dem Opfer den Faustschlag gegeben (Urk. 4/3 S. 2). Mit keinem Wort erwähn- te er dabei, dass er sich um seine Kollegen gesorgt habe. In der folgenden Ein- vernahme führte er aus, der Privatkläger 3 habe mit seinen Kollegen geredet. Da sei dessen Kollege mit der Bierflasche gekommen und habe mit dieser herum- gefuchtelt und gesagt, geht weg. Da habe er gedacht, das könnte eine schlimme Situation geben (Urk. 4/4 S. 3; so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 91A S. 6 f.). Auch gemäss dieser Aussage des Beschuldigten bestand somit im Zeitpunkt, als er zugeschlagen hatte, noch keine Angriffssituation seitens des Privatklägers 3 oder seines Kollegen. Der Kollege des Privatklägers 3 soll die Kol- legen des Beschuldigten aufgefordert haben, wegzugehen. Diesem hätten die Kollegen des Beschuldigten ohne weiteres nachkommen können. Sodann hat auch keiner von den in die verbale Auseinandersetzung involvierten Kollegen des Beschuldigten angegeben, dass sie vom Privatkläger 3 oder seinem Kollegen be- droht worden seien. 4.2.2.11. J._____ führte aus, er habe gesehen, dass die Gruppe mit dieser Per- son – dem Privatkläger 3 – am Streiten gewesen sei. Er habe nicht genau gese- hen, was vorgefallen sei, deswegen habe er gefragt, was los sei (Urk. 7/3 S. 4). In der nächsten Einvernahme – nachdem der Beschuldigte eingestanden hatte, dass er den Privatkläger 3 geschlagen habe – führte J._____ aus, er glaube, dass der Beschuldigte wegen ihm zugeschlagen habe. Er habe mit dem Privatkläger 3 dis- kutiert und es könne sein, dass der Beschuldigte das gesehen und gedacht habe, dass er Probleme mit dem Privatkläger 3 habe (Urk. 7/4 S. 2). Auf die Frage, ob er ein Problem mit dem Privatkläger 3 gehabt habe, gab er an, das habe er nicht mehr herausfinden können, weil der Beschuldigte gekommen sei und gleich ge- schlagen habe (Urk. 7/4 S. 2). In der Folge gab er dann zwar noch an, dass er heftig diskutiert habe (Urk. 7/4 S. 3), aber zu keinem Zeitpunkt führte J._____ aus, dass er vom Privatkläger 3 oder dessen Kollegen bedroht worden sei. Auch in der Einvernahme vom 14. Februar 2017 führte er lediglich aus, dass er mit dem Pri- vatkläger 3 gesprochen resp. diskutiert habe (Urk. 7/5 S. 3). Sie hätten normal ge- redet. Er wüsste nichts von Anzeichen dafür, dass der Privatkläger 3 ihn habe schlagen wollen (Urk. 7/5 S. 5). Er habe sich vom Privatkläger 3 nicht bedroht ge- fühlt (Urk. 7/5 S. 5). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von J._____ und der Glaub-

- 14 - haftigkeit seiner Aussagen kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. So- dann stimmen seine Schilderungen mit den Aussagen eines weiteren Kollegen des Beschuldigten, L._____, der beim Vorfall ebenfalls anwesend war, sowie der Aussagen des Privatklägers 3 und denjenigen von dessen Kollegen überein. 4.2.2.12. L._____ sagte aus, es sei um eine „Anfiggerei“ gegangen. Dann sei sein anderer Kollege von hinten gekommen und habe dem Privatkläger 3 einen Box von der Seite gegeben (Urk. 7/6 S. 2). Er sei gerannt, vom Privatkläger 3 her ge- sehen, von der linken Seite zum Opfer und habe ihm mit der rechten Faust einen Schlag direkt ins Gesicht gegeben (Urk. 7/6 S. 3). Auch L._____ gab – in Über- einstimmung mit den Aussagen von J._____ – nie an, dass eine bedrohliche Situ- ation bestanden habe. In der Einvernahme vom 14. Februar 2017 gab er an, dass sich die Kollegen des Privatklägers 3 eigentlich nicht eingemischt hätten; aber so genau wisse er es nicht (Urk. 7/8 S. 4). Es könnte sein, dass ein Kollege des Op- fers etwas in den Händen gehabt habe. Wenn es etwas gewesen sei, dann eine Bierflasche, sonst gar nichts. Aber der Kollege habe niemanden mit der Bierfla- sche bedroht (Urk. 7/8 S. 4). Auf die Frage, warum der Beschuldigte den Privat- kläger 3 geschlagen habe, gab er an, so wie er es mitbekommen habe, habe er seinen Kollegen beschützen wollen. Auf Nachfrage wovor der Beschuldigte sei- nen Kollegen habe schützen wollen, gab L._____ an, das wisse er doch nicht (Urk. 7/8 S. 5). Auch bezüglich L._____ ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, warum er falsch und insbesondere zulasten des Beschuldigten aussagen sollte. Weder aus einer solchen Falschaussage noch aus einer fälschlichen Belastung des Beschuldigten konnte L._____ etwas zu seinen Gunsten ableiten oder davon irgendwie profitieren. 4.2.2.13. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten kann sodann festgehalten werden, dass er mit seinen Aussagen in erster Linie versucht war, sich herauszu- reden und sein nicht erklärbares Verhalten zu rechtfertigen. Obwohl er einge- standen hatte, dass er dem Privatkläger 3 einen Faustschlag versetzt hatte, gab er auf die Frage, was er dazu sage, dass der Privatkläger 3 ausgeführt habe, er sei aufgrund des Schlages zu Boden gefallen und bewusstlos geworden, an, er sei nicht dabei gewesen, als dies alles passiert sei. Auf Nachfrage bestätigte er

- 15 - dann aber doch wieder, dass der Privatkläger 3 aufgrund seines Schlages zu Bo- den gegangen sei, und sich der Privatkläger 3 am Boden seine Nase mit der Hand gehalten habe. Nachher habe er nichts gemacht; er sei dort gewesen und habe nichts gemacht (Urk. 4/4 S. 4). Auf Vorhalt, dass ihre Gruppe grösser gewe- sen sei, als die „Gruppe“ des Privatklägers 3, führte er an, er habe gedacht, es seien mehrere, obwohl er nur zwei Personen gesehen hatte (Prot. I S. 14). Vor Vorinstanz gab er an, er habe einfach seine Hand ausgestreckt und sie sei an das Gesicht des Privatklägers 3 gekommen (Prot. I S. 16). Abgesehen davon, dass diese Erklärung absolut keinen Sinn macht, insbesondere sich der Beschuldigte dem Privatkläger 3 eingestandenermassen von der Seite her näherte (Prot. I S. 17), ist sie auch nicht mit dem Verletzungsbild in Einklang zu bringen. Darum erscheint auch die Behauptung des Beschuldigten, er sei schockiert gewesen, dass der Privatkläger 3 zu Boden gegangen sei und geblutet habe (Urk. 4/3 S. 3; Prot. I S. 17; ähnlich Urk. 91A S. 7 f.), als reine Schutzbehauptung. Schlägt man jemanden gegen den Kopf oder ins Gesicht, ist es nicht weiter überraschend, dass dieser zu Boden geht und/oder sich eine blutige Nase einfängt, insbesonde- re wenn die Person den Schlag nicht kommen sieht, wie vorliegend, wo sich der Beschuldigte dem Privatkläger 3 von hinten genähert hatte. Weiter erscheint auch die erst durch den Verteidiger eingebrachte, nachgeschobene Erklärung, er habe selber einmal als Opfer einen solchen Vorfall erlebt und habe nicht gewollt, dass die gleiche Situation wieder so eskaliere (Urk. 4/4 S. 7), als reine Schutzbehaup- tung. So bestand gemäss übereinstimmenden Aussagen von L._____ und J._____ gerade keine Bedrohungssituation (Urk. 7/5 S. 4 f.; Urk. 7/8 S. 4) und brachte erst der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Situation zum Eskalieren. Hätte er die Situation aus eigener Erfahrung, was bei einer Schlägerei alles pas- sieren könnte, tatsächlich schlichten wollen, hätte er nicht unvermittelt dreinge- schlagen und damit eine Schlägerei provoziert, sondern sich verbal eingebracht und seine Kollegen vom Privatkläger 3 weggeschickt. Noch weniger einleuchtend ist sodann, warum er den Privatkläger 3 schlug, nachdem seine Intuition gewesen sein soll, dass der, der das Bier in der Hand gehalten habe, nicht weitermache und sie auseinandergehen konnten (Urk. 4/4 S. 7 f.). Dies wäre ohne zuschlagen viel erfolgreicher gewesen. Es leuchtet weiter auch nicht ein, weshalb der Be-

- 16 - schuldigte den Schlag gegen Privatkläger 3 ausführte – von dem selbst nach den Aussagen des Beschuldigten gar keine Bedrohung ausging – und nicht gegen dessen Kollegen, von dem die behauptete Bedrohung mit der Bierflasche ausge- gangen sein soll. Wenn tatsächlich ein Angriff gedroht hätte, dann wäre ein Schlag gegen den vermeintlichen Angreifer zu erwarten gewesen. Sodann war die Gruppe des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 3 und seinem Kolle- gen klar in Überzahl, so dass eine verbale Deeskalation ohne weiteres möglich gewesen wäre. Abschliessend sei noch auf das Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten hingewiesen, in welchem er festhält, dass er sich bedroht gefühlt habe und daher im Sinne eines Selbstschutzes gehandelt habe (Urk. 4/4 Anhang zur Einvernahme vom 25. August 2016). Nachdem der Beschuldigte jedoch an der verbalen Auseinandersetzung nicht beteiligt war und er sich somit nicht im unmittelbaren Umfeld des Privatklägers 3 befunden hatte und von diesem gar nicht wahrgenommen worden war, macht diese Erklärung keinen Sinn. In Würdi- gung der Aussagen der Beteiligten erscheinen die Erklärungsversuche des Be- schuldigten, warum er zugeschlagen habe, als reine Schutzbehauptungen und untaugliche Versuche, sein nicht zu erklärendes Verhalten zu rechtfertigen. 4.2.2.14. Auch M._____ – der Kollege des Privatklägers 3 – verneinte sodann, ir- gend jemanden mit der Bierflasche bedroht zu haben (Urk. 6/2 S. 4). 4.2.2.15. Schliesslich gab auch der Privatkläger 3 an, dass es zu keiner tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Kollegen des Beschuldigten gekom- men sei. Er habe in normalem Ton gefragt, wer ihn angespuckt habe (Urk. 5/1 S. 2). Diese Aussagen bestätigte er in der Konfrontationseinvernahme: Er könne sich nicht mehr detailliert an den Wortwechsel erinnern, aber seines Erachtens sei er relativ ruhig gewesen (Urk. 5/5 S. 6). 4.2.2.16. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger 3 C._____ zugerannt war und ihm von hinten kommend mit der rechten Faust derart kräftig gegen die linke Gesichtshälfte ge- schlagen hatte, dass der Privatkläger 3 zu Boden ging, wo er bewusstlos resp. regungslos liegen blieb. Sodann ergibt das Beweisergebnis, dass es zwar zwi- schen dem Privatkläger 3 und seinem Kollegen einerseits sowie den Kollegen des

- 17 - Beschuldigten andererseits zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, jedoch lag keine bedrohliche Situation seitens des Privatklägers 3 und seines Kollegen, insbesondere kein Ausholen des Kollegen des Privatklägers 3 mit der Bierflasche oder gar ein Angriff von diesen beiden, vor. 4.2.2.17. Der Vollständigkeit halber kann noch angemerkt werden, dass die Ver- letzungen des Privatklägers 3 resp. die Folgen des Faustschlags aufgrund der medizinischen Unterlagen (Urk. 8/3 und 8/4) erstellt sind und vom Beschuldigten zurecht nicht bestritten werden. Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals Win- terthur erlitt der Privatkläger 3 mehrere Knochenbrüche im Bereich des Mittelge- sichts (Kieferbruch, Jochbeinbruch, unter dem [linken] Auge eine ziemlich grosse Knochentrümmerzone) sowie eine Gehirnerschütterung. Die Knochenbrüche wa- ren soweit verschoben, dass diese mittels Operation versorgt werden mussten. Jedoch waren die Verletzungen nicht lebensgefährlich und führten zu keinen blei- benden Nachteilen (Urk. 8/3 und 8/4). 4.2.2.18. Dementsprechend ist der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift bezüglich Anklagesachverhalt I (versuchte schwere Körperverletzung) rechtsge- nügend erstellt. 4.2.3. Subjektiver Sachverhalt 4.2.3.1. Hinsichtlich des Einwands des Beschuldigten, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei, weil die Anklageschrift keine Umschreibung der weiteren Umstände enthalte (Urk. 43 S. 8), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 5 ff.). 4.2.3.2. Der Beschuldigte führte wiederholt aus, er habe nicht damit gerechnet, dass sich der Privatkläger 3 so schwer verletze. Er habe höchstens mit einem blauen Auge gerechnet (Urk. 4/4 S. 2; Urk. 91A S. 7). Auf die Frage, was passie- ren könne, wenn man jemanden mit der Faust ins Gesicht schlage, führte er aus, man könne jemanden verletzen. Aber er habe beim Privatkläger 3 wirklich nicht gedacht, dass es so schlimm gewesen sei. Er habe gedacht, er hätte vielleicht ein bisschen Schmerzen davon. Aber er habe gemerkt, dass er dieses Mal über-

- 18 - trieben habe, als der Privatkläger 3 dann plötzlich am Boden gelegen sei. Er sei geschockt gewesen. Er habe im Zeitpunkt des Faustschlags schon gewusst, dass er jemanden verletzen könnte. Aber er hätte nicht gedacht, dass es so schlimm würde wie jetzt (Urk. 4/3 S. 3). Er habe nie gedacht, dass er solche Sachen bre- chen könne, Kieferbruch. Bis jetzt habe er nur ein blaues Auge gesehen. Eine le- bensgefährliche oder schwere Verletzung sei nur möglich, wenn die Person auf einen spitzigen Gegenstand herunterfalle (Urk. 4/4 S. 4; Urk. 91A S. 8). 4.2.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte in- nere Tatsachen und ist damit Tatfrage und Gegenstand der Sachverhaltsabklä- rung (BGE 128 V 74 E. 8.4.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Bei Fehlen eines Geständ- nisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). 4.2.3.4. Aufgrund der erstellten Verletzungen muss der Beschuldigte mit einer er- heblichen Krafteinwirkung auf das Gesicht des Privatklägers 3 eingeschlagen ha- ben. Anders lässt sich der mehrfache Bruch (Jochbeinbruch, Kieferbruch und Trümmerbruch unter dem Auge) im Mittelgesicht nicht erklären. Anerkanntermas- sen hatte der Beschuldigte die Hand beim Schlag zur Faust geballt und als Rechtshänder mit der rechten Faust zugeschlagen (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 4/4 S. 2; Prot. I S. 15; Urk. 91A S. 5). Da der Beschuldigte von hinten kam, sah ihn der Pri- vatkläger 3, der in einer verbalen Diskussion mit Kollegen des Beschuldigten war, nicht und der Faustschlag traf ihn völlig überraschend und unvorbereitet, so dass er sich nicht auf diesen vorbereiten und keine Verteidigungshaltung einnehmen konnte. Der Privatkläger 3 ging denn aufgrund des Schlags auch zu Boden, wo er bewusstlos bzw. regungslos liegen blieb. Zudem hatte der Beschuldigte die Faust nach oben genommen (Prot. I S. 16). Damit erscheint aber auch die Aussage des Beschuldigten, er habe nicht gegen den Kopf gezielt, sondern den Privatkläger 3 am Oberkörper treffen wollen resp. er habe einfach seine Hand ausgestreckt (Prot. I S. 16), als unglaubhaft. Um den Privatkläger 3 am Oberkörper zu treffen,

- 19 - hätte er – nachdem beide etwa gleich gross sind (vgl. Prot. I S. 29) – die Faust nicht nach oben nehmen müssen und konnte er den Privatkläger 3 unmöglich le- diglich zufällig im Gesicht getroffen haben. Gegen eine zufällige „Berührung“ spricht auch die Heftigkeit, mit der der Privatkläger 3 getroffen wurde. Wie bereits erwähnt, resultierten beim Privatkläger 3 aufgrund des Schlages mehrere Kno- chenbrüche im Gesicht (Jochbeinbruch, Kieferbruch und Trümmerbruch unter dem Auge), die teilweise mittels Platten fixiert werden mussten, sowie eine Ge- hirnerschütterung und ging der Privatkläger 3 infolge des Schlages zu Boden. Der Privatkläger 3 war in der Folge auch drei Wochen arbeitsunfähig (Urk. 8/3; Urk. 8/4 ). Der Beschuldigte sagte sodann selber aus, dass er dieses Mal über- trieben habe (Urk. 4/3 S. 3). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte aus dem Lauf gewollt mit der Faust gegen den Kopf des Privatkläger 3 geschlagen hatte, und zwar mit grosser Wucht, und der Schlag den Privatkläger 3 völlig über- raschend und unvorbereitet traf. Aufgrund des Umstands, dass der Privatkläger 3 mit den Kollegen des Beschuldigten in einer hitzigen Diskussion stand, und sich der Beschuldigte dem Privatkläger 3 von hinten näherte, war für den Beschuldig- ten sodann erkennbar, dass der Privatkläger 3 nicht mit einem Schlag von ihm gegen sich rechnete und es diesen deshalb umso heftiger treffen wird. So gab der Beschuldigte selber an, dass der Privatkläger 3 nicht gesehen habe, dass er ihn schlagen werde (Prot. I S. 18; Urk. 91A S. 5 f.). Der Faustschlag fand in der Un- terführung am Bahnhof I._____ mit betoniertem Boden statt. Weiter war dem Be- schuldigten die Gefahr, dass ein Faustschlag ins Gesicht oder gegen den Kopf des Privatklägers 3 einen Sturz zur Folge haben könnte, bekannt. So gab der Be- schuldigte auf die Frage, ob sich eine Person aufgrund eines Faustschlages ge- gen das Gesicht lebensgefährlich oder schwer verletzen könne, an, nur wenn er herunterfalle auf einen spitzigen Gegenstand (Urk. 4/4 S. 4; vgl. Urk. 91A S. 8). Sodann darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht oder gegen den Kopf dazu führen kann, dass die getroffene Person das Gleichgewicht verlieren, ungebremst zu Boden stürzen und sich unter Umständen lebensgefährlich verletzen kann, weshalb dies zweifelsohne auch zum Wissensbereich des Beschuldigten gehörte. Besondere Umstände, warum

- 20 - der Beschuldigte nicht über dieses Wissen verfügen soll, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht angeführt. 4.2.3.5. Selbst wenn man nicht über medizinische Fachkenntnisse verfügt, ist so- dann allgemein bekannt, dass ein heftiger Schlag gegen den Kopf zu schweren Kopfverletzungen führen kann. Vorfälle in denen Täter auf ihre Opfer, insbe- sondere gegen deren Köpfe, eingeschlagen haben und diese dabei schwere Ver- letzungen und bleibende Schädigungen erlitten haben, sind immer wieder Thema in den verschiedensten Medien. Damit erscheinen die Aussagen des Beschuldig- ten, er habe nur mit blauen Flecken gerechnet, unglaubhaft. Wie ausgeführt, hatte der Beschuldigte mit der Faust mit voller Wucht ins Gesicht des Privatklägers 3 geschlagen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf als bekannt vor- ausgesetzt werden, dass der Kopf gegenüber Schlägen, Stössen und Tritten be- sonders sensibel ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016). Besondere Umstände, warum der Beschuldigte nicht über dieses Wissen verfügen soll, sind auch hier nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht angeführt. 4.2.4. Soweit der Beschuldigte auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_161/2016 verweist, ist festzuhalten, dass dort nicht ein Faustschlag, sondern ein Kopfstoss zu beurteilen war. Hinsichtlich Fusstritte und Faustschläge entspricht es – wie ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der allgemeinen Le- benserfahrung, dass solche in den Kopfbereich zu schwerwiegenden Beeinträch- tigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Verweis auf Urteile 6B_208/2015 vom

24. August 2015 E. 12.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3; vgl. auch die Urteile 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3.2; 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.4; ferner 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.7.3). 4.2.5. Was aus den vorliegenden Umständen gefolgert werden muss, wird nach- folgend bei der rechtlichen Würdigung zu thematisieren sein.

- 21 - 4.3. Hausfriedensbruch (Anklagesachverhalt II.) 4.3.1. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung als auch vor Ge- richt, dass er am 29. Februar 2016 das Gebäude H._____ der D2._____ betreten und sich dort aufgehalten hatte. Er macht jedoch geltend, nicht gewusst zu haben, dass das Gebäude nicht öffentlich zugänglich sei (Urk. D2/6/1 S. 5; Urk. 4/7 S. 1 und 4; Prot. I S. 25; Urk. 91A S. 9). 4.3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Um- ständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. 4.3.3. Soweit der Beschuldigte geltend machen will, das Gebäude sei öffentlich, sie hätten einfach hinein gekonnt und dort habe es ja eine Cafeteria (Urk. D2/6/1 S. 5), ist festzuhalten, dass er auf die Frage, was sie dort im Gebäude gewollt hät- ten, zunächst angab, es sei einfach kalt gewesen. Sie hätten einfach hinein in die Wärme gewollt (Urk. D2/6/1 S. 4). Zudem hatte er davor angegeben, dass er noch nie soweit hinten in einem Gebäude der D1._____ gewesen sei (Urk. D2/6/1 S. 3). Aus diesem widersprüchlichen Aussageverhalten drängt sich nur der Schluss auf, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, er habe gemeint, das Gebäude sei öffentlich, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Der Be- schuldigte gab denn in der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob er schon einmal in einem Gebäude der D2._____ gewesen sei, zunächst an, nein und stell- te die Gegenfrage: „Kann man das überhaupt? Ist das nicht geschlossen?“ (Urk. D2/6/1 S. 2). Diese Aussage zeigt, dass dem Beschuldigten sehr wohl be- wusst war, dass nicht einfach sämtliche sich auf dem N._____ befindliche Räum- lichkeiten der D1._____ öffentlich und frei zugänglich sind. Beim entsprechenden Gebäude handelt es sich denn auch um eines, das im hinteren Teil der Anlage liegt und an welchem man nicht so ohne weiteres per Zufall vorbeikommt. 4.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten als erstellt betrachtet werden kann, dass er sehr wohl wusste, dass er das entsprechende Gebäude eigentlich nicht betreten dürfte.

- 22 -

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Versuchte schwere Körperverletzung 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz qualifizierten das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB (Urk. 20 S. 3; Urk. 65 S. 15 ff.). Der Vertei- diger macht geltend, dass der Beschuldigte eine Verletzung des Privatklägers 3 im Sinne von Art. 122 StGB nicht gewollt und auch nicht in Kauf genommen habe. Er qualifiziert den Faustschlag des Beschuldigten als einfache Körperverletzung (Urk. 43 S. 6 ff.; Urk. 91 S. 17 f.). 5.1.2. Gemäss Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Men- schen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geistes- krank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 5.1.3. Der Privatkläger 3 erlitt mehrere Knochenbrüche im Bereich des Mittel- gesichts sowie eine Gehirnerschütterung. Die Knochenbrüche waren soweit ver- schoben, dass diese mittels Operation versorgt werden mussten (Urk. 8/3 und Urk. 8/4). Es bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger 3 und es resultierte aufgrund des Faustschlages auch keine der anderen schweren Schädigungen im Sinne von Art. 122 StGB. Somit ist der Taterfolg – das heisst eine Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB – nicht einge- treten und der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ist nicht erfüllt. Folglich ist zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. 5.1.4. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der

- 23 - Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Um zu be- stimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorberei- tungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der „Schwellentheorie“. Danach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten ent- scheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/ Weder, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, N 7 zu Art. 22). 5.1.5. Vorliegend hat der Beschuldigte den entscheidenden Schritt zu einer mög- lichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den ver- pönten Erfolg eintreten zu lassen. Mit dem kräftigen Faustschlag ungebremst ge- gen den Kopf bzw. das Gesicht hat der Beschuldigte den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür ge- tan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Der Beschuldigte traf den Privat- kläger 3 nahe am Auge, und zwar sehr heftig, resultierte doch aufgrund des Faustschlags ein Trümmerbruch unter dem Auge sowie ein Jochbein- und ein Kieferbruch und eine Gehirnerschütterung. Sodann ging der Privatkläger 3 auf- grund des Schlages unkontrolliert zu Boden, wo er regungslos liegenblieb. Das Vorgehen des Beschuldigten war in jedem Fall geeignet, eine schwere Körperver- letzung herbeizuführen, nämlich durch eine Entstellung des Gesichts, der Verlet- zung des Auges oder eines schweren Schädel-Hirn-Traumas mit der Gefahr einer Hirnblutung. Somit sind die objektiven Voraussetzungen von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB er- füllt. 5.1.6. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt weiter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus; soweit der Straftatbestand nicht ei- ne abweichende Vorsatzform erfordert, genügt dabei Eventualvorsatz (Donatsch/ Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 136). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB setzt in subjek- tiver Hinsicht keine besondere Vorsatzform voraus, weshalb Eventualvorsatz ge-

- 24 - nügt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170043-O vom 6. Juli 2017 E. IV. 2.5.; BSK Strafrecht II-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 25). 5.1.7. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg „billigt“, ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3, je mit Hinweisen). 5.1.8. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldig- ten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Tä- ter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3, je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schluss- folgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sin- ne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2;, je mit Hin- weisen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13 Mai 2016 E. 3.2). Die

- 25 - rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Faustschlages und die Verfassung des Opfers (Urteile des Bun- desgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2 und 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3). 5.1.9. Hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten und der konkreten Tatum- stände kann auf die Ausführungen in Ziff. 4.2.3 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte hat aus dem Lauf unvermittelt mit grosser Wucht mit der Faust ge- gen den Kopf des Opfers geschlagen. Der Schlag traf den Privatkläger 3 völlig überraschend und unvorbereitet. Der Privatkläger 3 erlitt aufgrund des Schlages mehrere Knochenbrüche, die teilweise mittels Platten fixiert werden mussten, so- wie eine Gehirnerschütterung. Es ist nur ein glücklicher, vom Beschuldigten auf- grund des Ablaufs des Schlages nicht steuerbarer, Zufall, dass der Privatkläger 3 keine bleibenden Einschränkungen, insbesondere irreversible Verletzung des Au- ges oder schweres Schädel-Hirn-Trauma, erlitt. Eine Kontrolle der durch den Schlag verursachten Verletzungen war nicht möglich. Der Schlag erfolgte gegen das Gesicht des Beschuldigten und traf diesen im Mittelgesicht nur knapp unter dem Auge (Urk. 8/3). Zugegebenermassen hatte der Beschuldigte nicht gezielt (Prot. I S. 16) und somit unkontrolliert von der Seite gegen den Kopf des Privat- klägers 3 geschlagen. Der Privatkläger 3 ging aufgrund des Schlages zu Boden, wo er reglos liegenblieb. Die Gefahr, dass ein Faustschlag ins Gesicht des Privat- klägers 3 einen Sturz zur Folge haben könnte, war dem Beschuldigten bekannt. Diese Gefahr war vorliegend umso grösser, weil der Privatkläger 3 vom Schlag überrascht wurde, musste er doch nicht mit einem Angriff des Beschuldigten, der in die verbale Auseinandersetzung nicht involviert war, und sich von hinten näher- te, rechnen. Dem Beschuldigten war nicht nur die Gefahr eines Sturzes auf den harten Boden mit der Möglichkeit von Verletzungen bewusst, sondern auch die Gefahr, dass der Sturz unkontrolliert verlaufen und der Privatkläger 3 ungebremst mit dem Kopf auf dem Boden aufschlagen kann. Der Schlag des Beschuldigten gegen den Privatkläger 3 war denn auch, wie bereits mehrfach erwähnt, sehr hef- tig, zufolge dessen der Beschuldigte denn auch tatsächlich zu Boden ging und re- gungslos liegen blieb. Aufgrund der dargelegten Umstände konnte der Beschul-

- 26 - digte nicht ernsthaft darauf vertraut haben, nur eine einfache Körperverletzung zu bewirken. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen war derart gross und das Ausmass der Pflichtverletzung derart eklatant, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten vernünftigerweise nicht anders interpretiert werden kann, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, dem Privatkläger 3 lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Damit handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. 5.1.10. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt demnach den Tatbestand der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 5.2. Schuldausschlussgründe 5.2.1. Der Beschuldigte macht geltend, dass er erheblich alkoholisiert gewesen sei (Urk. 43 S. 9). Die Verteidigung stellt sich gar auf den Standpunkt, der Be- schuldigte sei im Zeitpunkt der Tatbegehung gänzlich schuldunfähig gewesen und qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als sogenannt fahrlässige actio libera in causa (Urk. 93 S. 10 ff.) 5.2.2. Ein am 10. Januar 2016 um 14.50 Uhr durchgeführter Atemlufttest ergab einen Alkoholwert von 0.00 Promille (Urk. 2 S. 4). Jedoch ist aufgrund der Aus- sagen der Auskunftspersonen erstellt, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend Alkohol konsumiert hatte. So gaben die Auskunftspersonen übereinstimmend an, dass sie Captain Morgan resp. Whisky Cola und Bier getrunken hätten (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/6 S. 5; Urk. 7/9 S. 4; Urk. 7/11 S. 2; Urk. 7/13 S. 3). Auch der Privat- kläger 3 führte aus, dass er vermute, dass Alkohol im Spiel gewesen sei (Urk. 5/1 S. 4). Hinsichtlich der Menge des getrunkenen Alkohols machte der Beschuldigte unterschiedliche Angaben. In der ersten Einvernahme gab er an, zwei Captain Morgan resp. zwei Becher Whiskey mit Cola und dann im Club fünf Shots Tequila und dann noch zwei Bier getrunken zu haben (Urk. 4/1 S. 4). In der Einvernahme vom 25. August 2016 gab er an, sie hätten zwei Flaschen Captain Morgan dabei gehabt, aber er habe nicht alles selber getrunken. Er habe sechs Becher davon getrunken. Danach seien sie noch in einem Club gewesen. Dort habe er fünf

- 27 - Shots Tequila und ein Bier getrunken. Er habe so Schwankungen gehabt. Er habe nicht alles verstehen können. Er habe Konzentrationsschwierigkeiten gehabt (Urk. 4/4 S. 6). Er habe dreingeschlagen, weil er sehr besoffen gewesen sein. Er habe es nicht gecheckt, dass sie über etwas anderes am reden gewesen seien, dass er sie angespuckt habe (Urk. 4/4 S. 3). Jedoch führte der Beschuldigte auch aus, er habe gemerkt, dass da etwas nicht stimme (Urk. 4/4 S. 2). Und er habe gemerkt, dass er dieses Mal übertrieben habe (Urk. 4/3 S. 3). Er habe höchstens mit einem blauen Auge gerechnet (Urk. 4/4 S. 2). Der Beschuldigte war sodann ohne weiteres in der Lage, bei den Befragungen den Ablauf seiner Handlungen wiederzugeben und den Vorfall konkret zu schildern. 5.2.3. Mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 9) ist zu betonen, dass die Aus- führungen der Verteidigung zur "Rückrechnung" des Alkoholholgehalts auf den Tatzeitpunkt jeglicher Grundlage entbehren. Die Verteidigung "rechnet" von der Alkoholmessung beim Beschuldigten um 14.50 Uhr, die 0 Promille ergab, auf den Alkoholgehalt im Tatzeitpunkt zurück unter der Annahme, dass pro Stunde ca. 0.2 Promille abgebaut würden und gelangt so zu einem Alkoholgehalt von 2.8-3.2 Promille im Tatzeitpunkt (Urk. 93 S. 11). Dabei setzt die Verteidigung allerdings

– im Sinne eines Zirkelschlusses – genau das voraus, was sie mit ihren "Rechen- überlegungen" nachzuweisen versucht, nämlich dass im Tatzeitpunkt ein Alkoho- lisierungsgrad von ca. 3 Promille vorlag und dass der Beschuldigte erst um 14.50 Uhr den 0-Promille-Gehalt erreichte. Dabei ist allerdings überhaupt nicht klar, ab welcher Uhrzeit der Beschuldigte 0 Promille Alkoholgehalt hatte. 5.2.4. Eine Alkoholisierung in einem Ausmass, dass der Beschuldigte nicht mehr fähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln, ist deshalb zu verneinen. Nachdem keine Schuldunfähigkeit vor- liegt, erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Verteidigung zur actio libera in causa (Urk. 93 S. 10 ff.) einzugehen Jedoch wird der Umstand, dass der Be- schuldigte alkoholisiert war, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

- 28 - 5.3. Rechtfertigungsgrund 5.3.1. Der Beschuldigte macht sodann geltend, er habe im Rahmen von Notwehr- hilfe oder zumindest Putativnotwehrhilfe (resp. Notstandshilfe) gehandelt (Urk. 43 S. 3; Urk. 93 S. 9 f.). 5.3.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Not- wehr resp. Notwehrhilfe; Art. 15 StGB). 5.3.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurden die Kollegen des Beschuldigten vom Privatkläger 3 und seinem Kollegen nicht bedroht. Der Beschuldigte kann sich deshalb nicht auf Notwehrhilfe berufen. 5.3.4. Handelt der Täter in der irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beur- teilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit straf- bar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Ar. 13 Abs. 2 StGB). 5.3.5. In der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte als Erklärung für seine Handlung an, seine Kollegen hätten irgendwie Probleme mit dem Privatkläger 3 gehabt. Er habe nicht mitbekommen aus welchem Grund. Dann habe er sich ein- gemischt und habe dem Privatkläger 3 den Faustschlag gegeben (Urk. 4/3 S. 2 Ziff. 8). Diese Aussage wiederholte er in der Folge: Er sei in der Unterführung ge- wesen. Er habe gesehen, dass seine Kollegen Probleme mit dem Privatkläger 3 gehabt hätten, er sei dann „rein gegangen“ und habe dem Privatkläger 3 mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Urk. 4/3 S. 2 Ziff. 13). Er habe gesehen, dass J._____ und K._____ mit dem Privatkläger 3 Probleme gehabt hätten. Er sei zu dieser Person gerannt und habe ihm die Faust ins Gesicht gehauen (Urk. 4/3 S. 3 Ziff. 16). Mit keinem Wort erwähnte der Beschuldigte in dieser Einvernahme eine Bedrohung seiner – sich im übrigen in Überzahl befindlichen – Kollegen durch

- 29 - den Privatkläger 3 oder gar dessen Begleiter. Erst nachdem der Privatkläger 3 in der Konfrontationseinvernahme bei der Schilderung des Vorfalls erwähnte, dass sein Kollege ein Bier in der Hand gehabt habe (Urk. 5/5 S. 4), führte der Beschul- digte erstmals aus, dass der Kollege des Privatklägers 3, also der mit der Bier- flasche in der Hand, dort gewesen sei. Er habe es als Angriff angesehen, weil der Kollege mit der Bierflasche dort gewesen sei. Er habe das als eine dritte Notwehr angesehen und habe seinen Kollegen helfen wollen (Urk. 4/4 S. 2). Jedoch gab er auch in dieser Einvernahme nicht an, dass seine Kollegen bedroht worden seien resp. in Gefahr gewesen seien. Sodann ist diese Schilderung des Beschuldigten absolut unglaubhaft. Hätte er den Kollegen des Privatklägers 3 wegen der Bier- flasche in dessen Hand als Bedrohung für seine Kollegen angesehen, hätte er diesen attackiert und nicht den Privatkläger 3. Denn mit der Niederstreckung des Privatklägers 3 war die angeblich von dessen Kollegen ausgehende Gefahr noch nicht gebannt. Sodann führte er auch in dieser Einvernahme aus, dass er gedacht habe, dass dies eine schlimme Situation geben könnte (Urk. 4/4 S. 2 f.). Der Freund mit der Bierflasche habe gesagt, geht weg, geht weg (Urk. 4/4 S. 2). Somit bestand im Zeitpunkt des Eingreifens durch den Beschuldigten auch nach dessen Ansicht (noch) keine so ernsthafte Bedrohungssituation, der nur noch mit dem Niederschlagen des Privatklägers 3 entgegengewirkt werden konnte. Die blosse Aussicht, dass ein Streitgespräch mit Tätlichkeiten enden könnte, reicht für die Notwehrlage nicht und genügt auch nicht zur Annahme, der Täter habe in Putativ- notwehr gehandelt (BGE 93 IV 81). Und schliesslich ist zu betonen, dass sich die Abwehrhandlung bei einer (Putativ-)Notwehr(hilfe)situation stets gegen den ver- meintlichen Angreifer richten muss. Angreifer soll aber selbst nach der Dar- stellung des Beschuldigten gar nicht der Privatkläger 3, sondern dessen Kollege gewesen sein. 5.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Notwehrsituation oder Puta- tivnotwehrsituation vorlag und dementsprechend kein Rechtfertigungsgrund vor- liegt.

- 30 - 5.4. Fazit Anklagesachverhalt I (versuchte schwere Körperverletzung) Gestützt auf obige Ausführungen ist der Beschuldigte demnach der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.5. Hausfriedensbruch (Anklagesachverhalt II) 5.5.1. Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt. 5.5.2. In objektiver Hinsicht ist das Eindringen in ein geschütztes Objekt gegen den Willen des Berechtigten erforderlich. Gegen den Willen des Berechtigten dringt im Sinne von Art. 186 StGB ein, wer den Raum ohne die erteilte Einwilli- gung des Trägers des Hausrechts betritt. Wo die Erlaubnis generell erteilt wird, wie das bei dem Publikum offen stehenden Räumlichkeiten zutrifft, kann und wird auch häufig das Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Solche Grenzen einer allge- meinen Erlaubnis können als Willensäusserungen des Berechtigten ausdrücklich festgelegt werden oder sich aus den Umständen ergeben. Wo bestimmte Räum- lichkeiten dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweck- bestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt (BGE 108 IV 33 E. 5b). 5.5.3. Bei den Räumlichkeiten handelt es sich um das Gebäude H._____ der D2._____, das nicht für den regulären Studienbetrieb benutzt wird, sondern für Forschungszwecke. Entsprechend liegt es – entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 5-7) – auf der Hand, dass die D1._____ das Betreten dieses Gebäudes nicht schlechthin allen Personen sondern lediglich denjenigen, die im Auftrag und/oder

- 31 - Einverständnis der D1._____ entsprechende Forschungen betreiben, gestatten will. Unbestrittenermassen erfüllt der Beschuldigte diese Voraussetzungen nicht. 5.5.4. Sodann kann er sich auf keinen Rechtfertigungsgrund berufen. 5.5.5. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Even- tualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht des Opfers zu verletzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wol- len oder zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 39). 5.5.6. Wie in Ziffer 4.3.1. ff. ausgeführt, wusste der Beschuldigte (entgegen der Verteidigung, Urk. 93 S. 5-7), dass er nicht berechtigt ist, die entsprechenden Räumlichkeiten zu betreten. Nachdem der Beschuldigte dennoch in das Gebäude hineinging, verletzte er willentlich und wissentlich das Hausrecht der D1._____. 5.5.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinem Aufenthalt im Gebäude H._____ der D1._____ den Tatbestand des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt und diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.

6. Strafe 6.1. Strafrahmen und Strafzumessung 6.1.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionsrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vor- sieht.

- 32 - 6.1.2. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. 6.1.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungs- regeln sind zutreffend (Urk. 65 S. 23 f., S. 25), weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.1.4. Zutreffend hat die Vorinstanz die versuchte schwere Körperverletzung als schwereres Delikt der Strafzumessung als Ausgangspunkt zugrunde gelegt. 6.2. Versuchte schwere Körperverletzung 6.2.1. Vorbemerkungen 6.2.1.1. Für die Bemessung der Strafe hat das Gericht bei einem vollendeten Ver- such in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. Beim vollendeten Versuch geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Ge- samteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 89 f.). Bei der Verschuldensbewertung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 127 IV 101; BGE 121 IV 49). 6.2.1.2. Die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tages- sätzen. 6.2.2. Objektive Tatschwere 6.2.2.1. Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger 3 ins Gesicht, mithin einen Körperteil der besonders sensibel ist und die Gefahr von bleibenden Beeinträchti- gungen naheliegt. Er schlug sehr heftig mit der zu einer Faust geschlossenen

- 33 - Hand zu. Der Privatkläger 3 erlitt denn auch erhebliche Verletzungen (Kiefer- bruch, Jochbeinbruch und unter dem Auge eine ziemlich grosse Knochen- trümmerzone) und ging infolge des Schlages zu Boden, wo er reglos liegenblieb. Jedoch ging der Tat keine Planung voraus. Der Entschluss zuzuschlagen erfolgte spontan aus der Situation heraus, jedoch aus einem nichtigen Grund. Weiter fällt aber erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Perfidie vorging. So griff er den Privatkläger 3 für diesen überraschend von hinten an, so dass dem Privatkläger 3 jede Möglichkeit für eine Verteidigung resp. Abwehr ge- nommen wurde und diesen völlig unerwartet traf. Der Beschuldigte mischte sich ohne Veranlassung in den verbalen Streit zwischen dem Privatkläger 3 und den Kollegen des Beschuldigten ein und legte ein grosses Aggressions- und Gewalt- potenzial an den Tag. Das Vorgehen des Beschuldigten ist deshalb mit der Vor- instanz insgesamt als brutal und rücksichtslos einzustufen. Er offenbarte mit sei- nem Vorgehen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. 6.2.2.2. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als erheblich einzustufen. 6.2.3. Subjektive Tatschwere 6.2.3.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es leicht verschuldens- und damit strafreduzierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direk- tem Vorsatz handelte, sondern durch sein Vorgehen eine schwere Körperver- letzung des Privatklägers 3 „nur“ billigend in Kauf genommen hat, er somit nur eventualvorsätzlich handelte. Sodann ist leicht verschuldensreduzierend der Alkoholkonsum und die daraus resultierende tatenthemmende Wirkung zu be- rücksichtigen. Leicht straferhöhend ist dagegen zu werten, dass für das Vorgehen des Beschuldigten kein Motiv ersichtlich ist und er damit aus niederen Beweg- gründen handelte. 6.2.3.2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die erhebliche objek- tive Tatschwere durch die subjektive Tatschwere leicht relativiert wird. Insgesamt erweist sich daher aufgrund der gesamten Tatschwere für die vollendete Tat eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 ¾ Jahren (57 Monate) als angemessen.

- 34 - 6.2.4. Vollendeter Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente 6.2.4.1. Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim (voll- endeten) Versuch blieb. Dieser Umstand hat sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 88 ff., N 215 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160133 vom 30. August 2016). 6.2.4.2. Zu beachten ist diesbezüglich, dass bei Faustschlägen gegen den Kopf resp. das Mittelgesicht die Gefahr von bleibenden Schäden sehr nahe ist, und es nur ein glücklicher Zufall war und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zu- zuschreiben ist, dass dem Privatkläger 3 durch den Faustschlag keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (wie z.B. irreversible Augenver- letzung, Hirnblutung etc.) erlitt. Die Folgen des heftig ausgeführten Schlages konnten vom Beschuldigten nicht gesteuert werden. Die Auswirkungen für den Privatkläger 3 waren von einiger Intensität. So mussten die Brüche operativ ver- sorgt werden und konnte der Privatkläger 3 während den ersten 14 Tagen nur flüssige Nahrung sowie in der Folge während weiteren sechs Wochen nur weiche bzw. stark zerkleinerte Nahrung zu sich nehmen. Sodann war der Privatkläger 3 infolge der erlittenen Verletzungen während drei Wochen arbeitsunfähig (Urk. 13/6 Beilagen 1-3) und war er während vier Wochen auf die Einvernahme von Schmerzmitteln angewiesen. Mit Ausnahme von kleinen Narben sollten je- doch keine bleibenden Schäden zurückbleiben. 6.2.4.3. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Strafe im Umfang von etwa einem Fünftel zu mildern. Entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 93 S. 18) hat bereits die Vorinstanz zutreffend den Versuch als strafredu- zierend berücksichtigt (Urk. 68 S. 27).

- 35 - 6.2.5. Insgesamt ergibt sich damit, dass es aufgrund des objektiven und subjek- tiven Tatverschuldens sowie der Berücksichtigung, dass eine versuchte Tat- begehung vorlag, angemessen erscheint, die hypothetische Einsatzstrafe auf 3 ¾ Jahre (45 Monaten) festzulegen. 6.2.6. Täterkomponente 6.2.6.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch aus der Be- fragung anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich nichts für die Strafzu- messung Wesentliches (Urk. 91A S. 1 ff.). Zutreffend leitete die Vorinstanz aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts Relevantes für die Strafzumessung ab. 6.2.6.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 72), was die Vorinstanz zutreffend ebenfalls neutral gewertet hat. 6.2.6.3. Strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten und die von ihm ge- zeigte Einsicht und Reue zu berücksichtigen. Es kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 30). 6.2.6.4. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksich- tigen wäre, entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 19-21) nicht ersichtlich. 6.2.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Täterkomponente hinsichtlich der Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung im Umfang von rund 1/3 strafmindernd auswirken. Damit ist die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung auf 30 Monate festzusetzen. 6.2.8. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Für die versuchte schwere Körperver- letzung ist der Beschuldigte damit mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu be- strafen. Der Anrechnung der entstandenen Haft von zwei Tagen (Art. 51 aStGB) steht nichts entgegen.

- 36 - 6.3. Hausfriedensbruch 6.3.1. Tatschwere 6.3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte sich lediglich kurz im Gebäude aufgehalten hatte. Dabei missachtete er kein ausdrückliches Verbot und er brauchte keine Gewalt, um sich Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen. Die diesbezüglich gezeigte kriminelle Energie ist sehr gering. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden sehr leicht. 6.3.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte grundlos, lediglich aus Langeweile, die Räumlichkeiten betrat. Es gab keinen Grund, sich gerade in dieser Gegend aufhalten und in diesem Gebäude aufwärmen zu müssen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit leicht ver- schuldenserhöhend auf die objektive Tatschwere aus. 6.3.1.3. Insgesamt ist mit der Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf den Hausfriedensbruch als sehr leicht bis leicht zu beurteilen. In Anbe- tracht der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe von rund 8 Tage/Tagessätze angemessen. 6.3.2. Täterkomponente 6.3.2.1. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (Urk. 72), wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätz- lich neutral aus (BGE 136 IV 1). Leicht straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während der laufenden Strafuntersuchung betreffend versuchter schwerer Körperverletzung handelte. Sodann zeigte sich der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig. Sodann war er hinsichtlich des objektiven Tatbestands zwar bereits während der Strafuntersuchung geständig. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass dem Beschuldigten den Aufenthalt im Gebäude aufgrund der Vi- deoaufzeichnungen bereits nachgewiesen werden konnte. Schliesslich ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich.

- 37 - 6.3.2.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Täterkomponenten hinsicht- lich der Tatschwere des Hausfriedensbruchs leicht straferhöhend, im Umfang von einem Viertel, auswirken. 6.3.3. In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungskriterien erweist sich damit für den Hausfriedensbruch eine Einsatzstrafe von 10 Tage/Tagessätze als angemessen. 6.3.4. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 aStGB). Auf eine vollziehbare Frei- heitsstrafe von weniger als sechs Monaten kann das Gericht nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Aufgrund des lediglich sehr leichten bis leichten Ver- schuldens ist der begangene Hausfriedensbruch mit einer Geldstrafe zu bestra- fen. Eine Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur für mehrere gleichartige Strafen in Betracht. Die Voraussetzungen für die Bestrafung mit einer kurzen un- bedingten Freiheitsstrafe sind bezüglich diesem Delikt nicht gegeben. 6.3.5. Dementsprechend ist der Beschuldigte für das Delikt des Hausfriedens- bruchs mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu bestrafen. 6.3.6. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 22). Mit der Vorinstanz ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 6.3.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte für das Delikt des Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.– zu be- strafen ist.

7. Strafvollzug 7.1. Hinsichtlich der Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion

- 38 - abzustellen, sondern die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind je für sich zu be- trachten (BGE 138 IV 120 E. 6.). 7.2. Freiheitsstrafe 7.2.1. Ein vollumfänglich bedingter Vollzug der für die versuchte schwere Körper- verletzung auszusprechende Strafe kommt vorliegend nicht in Betracht, da die auszufällende Freiheitsstrafe über zwei Jahre liegt (Art. 42 Abs. 1 aStGB). 7.2.2. Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Straf- vollzugs nach Art. 43 aStGB sind hingegen erfüllt, da die auszufällende Strafe zwischen einem und drei Jahren liegt. 7.2.3. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und schob die auszufällende Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten auf und sprach den Vollzug von sechs Monaten aus (Urk. 65 S. 33 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, die Hälfte der Stra- fe für vollziehbar zu erklären (Urk. 94). 7.2.4. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die mate- riellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesent- lichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vor- belastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BSK StGB I- Scheider/Garré, 3. Aufl., Art. 43 N 11 f.). 7.2.5. Der Beschuldigte ist bis jetzt noch nicht straffällig geworden. Hinsichtlich der begangenen Tat ist er grundsätzlich einsichtig (Urk. 4/4 S. 6; Prot. I S. 24; Urk. 91A S. 2, 7 und 9). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dem Beschuldig-

- 39 - ten bewusst sei, was er mit seiner Tat angerichtet hat und er sich gewillt zeige, sein Leben in den Griff zu bekommen. Der Beschuldigte lebt sodann in einem stabilen sozialen Umfeld (Prot. I S. 28; Urk. 91A S. 2). Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Vermutung der günstigen Prognose umzustossen vermögen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte vom vorliegenden Strafver- fahren und einer teilweisen Verbüssung der Freiheitsstrafe genügend beein- drucken lässt, dass er sich zukünftig der Konsequenzen eines deliktischen Ver- haltens bewusst ist und sich inskünftig wohl verhält. Es ist somit eine teilbedingte Strafe auszusprechen, was im übrigen auch von der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt wird. 7.2.6. Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 aStGB). Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Er- messen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei der Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BSK StGB I-Schneider/Garré, 3. Aufl., 2013, Art. 43 N 17 f.; BGE 134 IV 1 E. 5.6). 7.2.7. Wie ausgeführt, ist dem Beschuldigten bezüglich zukünftigem Wohlver- halten eine sehr günstige Prognose zu stellen. Zu berücksichtigen ist jedoch wei- ter, dass die Vorwerfbarkeit der Tat nicht unerheblich ist. So hatte der Beschuldig- te den Privatkläger 3 unvorbereitet von hinten aus nichtigen Gründen mit einem wuchtigen Faustschlag niedergestreckt. Weiter zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat 19 ½ Jahre alt und damit noch sehr jung war. Im Sommer 2017 hat der Beschuldigte seine Lehre abgeschlossen und er ist seither auf Arbeitssuche (Prot. I S. 27; Urk. 91A S. 2 f.). Wie die Vor-

- 40 - instanz zutreffend festhielt, können unbedingte Freiheitsstrafen von sechs Mona- ten bis zu einem Jahr in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Dabei kann der Gefangene seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fortsetzen (Art. 77b StGB). Diesem Umstand ist ebenfalls Rechnung zu tragen, um dem Beschuldigten zu ermöglichen, eine allenfalls bis zum Strafantritt gefundene Arbeitsstelle beigehalten zu können, um nicht bereits in seinen jungen Jahren aus dem Arbeitsmarkt auszuscheiden, was eine zukünftige Wiederintegra- tion erheblich erschweren würde. Sodann erhöht die Arbeitstätigkeit den Anreiz, nicht wieder rückfällig zu werden und sich Gedanken über sein kollegiales Umfeld und sein zukünftiges Verhalten zu machen. 7.2.8. Insgesamt erscheint es schuldangemessen, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von rund zwei Dritteln aufzuschieben und einen Drittel zu vollziehen. Demgemäss ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten aufzu- schieben und im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen. Für den aufzuschieben- den Teil der Strafe ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 aStGB). 7.3. Geldstrafe 7.3.1. Hinsichtlich der auszusprechenden Geldstrafe sind vorliegend in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu verurteilen ist, und er keine Vorstrafen aufweist (Urk. 72). 7.3.2. Auch in subjektiver Hinsicht sind keine Anhaltspunkte auszumachen, die beim Beschuldigten eine ungünstige Prognose vermuten liessen. Er ist ein Erst- täter und er lebt in einem stabilen sozialen Umfeld. Es ist sodann davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte sich durch das vorliegende Strafverfahren und die hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung auszusprechende Frei- heitsstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich inskünftig wohl zu verhalten. Somit liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Vermutung der günstigen Prognose zu widerlegen vermögen.

- 41 - 7.3.3. Es rechtfertigt sich deshalb, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzulegen (Art. 44 Abs. 1 aStGB).

8. Zivilansprüche 8.1. Schadenersatz 8.1.1. Die B._____ (Privatklägerin 1) hat sich als Unfallversicherung des Privat- klägers 3 im vorliegenden Strafverfahren gestützt auf Art 72 Abs. 1 VVG und Art. 121 Abs. 2 StPO als Privatklägerin konstituiert (Urk. 11/5). Sie ist demnach berechtigt, im vorliegenden Strafverfahren insoweit Ansprüche geltend zu ma- chen, als sie Entschädigungen an den Privatkläger 3 geleistet hat, für die grund- sätzlich der Beschuldigte einzustehen hätte (Art. 72 Abs. 1 VVG). 8.1.2. Die B._____ (Privatklägerin 1) beantragte Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 41‘867.– nebst Zins zu 5% seit 8. März 2016 (Urk. 11/5). Der Be- schuldigte beantragte die Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklä- gerin 1 (Urk. 43 S. 10; Urk. 93 S. 2). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten ver- pflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 14‘157.– nebst Zins zu 5% ab dem 8. März 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag hat die Vorinstanz die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 8.1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist anhand der von der Privatkläge- rin 1 eingereichten Urkunden (Urk. 11/6) ausgewiesen, dass sie Leistungen im Umfang von Fr. 14‘157.– (UVGZ) an den Privatkläger 3 erbrachte, für die der Be- schuldigte einzustehen hat. Der Beschuldigte hat denn auch keine konkreten Einwendungen gegen die entsprechenden Rechnungen und Leistungen seitens der Privatklägerin 1 erhoben (Urk. 43 S. 10; Urk. 93 S. 22). Demnach ist ein An- spruch der Privatklägerin 1 in Höhe von Fr. 14‘157.– zuzüglich 5% Zins seit

8. März 2016 gegen den Beschuldigten ausgewiesen. 8.1.4. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, blieb die von der Privat- klägerin 1 geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 27‘710.– (UVGON) unsubstanziiert und wurde damit nicht hinreichend begründet. Demnach ist die

- 42 - Privatklägerin 1 für ihr Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 8.1.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin 1 Fr. 14‘157.– zuzüglich 5% Zins seit 8. März 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 8.2. Genugtuung 8.2.1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 3 C._____ eine Genugtuung in Hö- he von Fr. 7‘500.– zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Januar 2016 zu (Urk. 65 S. 37 ff.). Der Beschuldigte erachtete diese Genugtuung als zu hoch (Urk. 43 S. 10). 8.2.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wie- der gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Eine Genugtuung setzt somit ku- mulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Ge- nugtuung. Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei- spielsweise Invalidität bzw. dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom- men, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital- aufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits- unfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1A_235/2000 vom 21. Februar 2001 E 5b/aa). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadenser- eignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (BGE 127 IV 215 E. 2a). Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten keine Rolle (Urteil des Bundes- gerichts 6S.192/2005 vom 24. Juni 2005 E. 9.2).

- 43 - 8.2.3. Der Privatkläger 3 hat aufgrund des Faustschlags des Beschuldigten er- hebliche Verletzungen erlitten und infolge dessen war er wochenlang in seiner Lebensqualität eingeschränkt. Sodann leidet er auch noch heute unter den Folgen dieses für ihn nicht vorhersehbaren Angriffs seitens des Beschuldigten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 38 Ziff. 3.3.). Der Beschuldigte hat die Verletzungsfolgen und die damit verbundene seelische Unbill des Privatklägers 3 durch sein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten zu verantworten. Dabei ist dem Beschuldigten ein grobes Verschulden anzulasten. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 7‘500.– der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Privatklägers 3 sowie dem Verschul- den des Beschuldigten angemessen. 8.2.4. Der Zins von 5% (Art. 73 Abs. 1 OR) ist ab dem Ereignistag, und damit ab

10. Januar 2016 geschuldet. 8.2.5. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Ge- nugtuung in Höhe von Fr. 7‘500.– zuzüglich 5% Zins seit 10. Januar 2016 zu be- zahlen. Im Berufungsverfahren wandte der Beschuldigte dagegen nichts mehr ein (vgl. Urk. 93).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen sind, sind

– unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 39 f.) – auch die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 7) und das Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 8) zu bestätigen. 9.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs und die Abweisung der Zivilansprüche der Privat- klägerin 1 beantragte, unterliegt mit seiner Berufung fast vollständig. Die Staats- anwaltschaft unterliegt sodann mit ihrer Berufung teilweise. Es rechtfertigt sich

- 44 - deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

12. Oktober 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 392.05 Auslagen (Gutachten) 560.00 Auslagen Polizei Fr. 9'661.05 amtliche Verteidigungskosten Fr. 18'213.10 Total· Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

- 45 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 2 Tage erstandene Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der B._____ (Privatklägerin 1) anstelle des Privatklägers 3 C._____ Fr. 14‘157.– zuzüglich 5% Zins seit 8. März 2016 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren der B._____ (Privatklägerin 1) auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 C._____ Fr. 7‘500.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Januar 2016 als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 7) wird bestätigt.

8. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 8) wird be- stätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3‘000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'679.65 amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten.

- 46 -

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers 3 C._____, RAin Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (übergeben) − die Privatklägerin 1, B._____, … [Adresse] − die Privatklägerin 2, D1._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers 3 C._____, RAin Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 − die Privatklägerin 1, B._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 47 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.