Sachverhalt
zu seinen Gunsten zu modifizieren, habe sich in seiner nächsten Darstellung in Form eines Schreibens vom 2. Januar 2015 an das Bezirksgericht Zürich verdeutlicht, schildere er doch, dass er die grosse Kerze nach einem Tritt des vor ihm liegenden †B._____ gegen sein Schienbein "versehentlich" auf diesen "fallen gelassen" habe und das Glas des Kerzenständers "leider Gottes" auf dem Kopf von †B._____ gelandet sei (Urk. 360 S. 54 f.). Allerdings fand die Vorinstanz in diesem Schreiben auch glaubhafte Aussagen des Beschuldigten über den Grund der Auseinandersetzung zwischen ihm und †B._____. So schildere der Beschuldigte plausibel, dass er – was gemäss Zeugenaussagen schon früher der Fall gewesen sei – unter Drogeneinfluss auf die Idee gekommen sei, mit den Drogen aufzuhören (Urk. 360 S. 55 ff.). Dass †B._____ sich – wie der Beschuldigte schrieb – daraufhin den Plastiksack mit dem Ketamin mit den Worten, "before you have it, I'm gonna take it all" in den Mund gesteckt haben soll, hielt die Vorinstanz allerdings durch die Tatsache, dass kein Speichel auf den sichergestellten, mit Ketamin gefüllten Minigrip-Säckchen hätten gefunden werden können, für widerlegt (Urk. 360 S. 58). In der nächsten Einvernahme vom
7. Januar 2015 sei der Beschuldigte – so die Vorinstanz – damit fortgefahren, sein eigenes Verhalten zu relativieren. Vorweg habe er seine früheren Angaben insgesamt in Frage gestellt, indem er einleitend darauf hingewiesen habe, dass er bei der Erstaussage unter Alkohol-, Drogen- und Medikamenteneinfluss gestanden habe. Weiter habe der Beschuldigte mit der Schilderung, er habe die Kerze mitsamt Glasschutz und Eisenstange auf den Kopf von †B._____ "fallen lassen" erneut mit einer Darstellung aufgewartet, die weder mit dem Verletzungs-
- 49 - noch mit dem Spurenbild am Tatort in Übereinstimmung gebracht werden könne. Dafür, dass er von †B._____, wie er sodann behauptet habe, gewürgt worden sei, habe die körperliche Untersuchung des Beschuldigten keinerlei Anhaltspunkt geliefert. Hingegen habe sich seine von früheren Angaben abweichende Behauptung, †B._____ nicht gewürgt zu haben, aufgrund des Gutachtens zu dessen Todesfall als nachweislich falsch herausgestellt (Urk. 360 S. 59 f.). Weiter sei aufgrund des Spurenbildes – in Widerspruch zu seinen gegenteiligen Ausführungen – erstellt, dass er den leblosen Körper von †B._____ verschoben habe (Urk. 360 S. 60). Ins Auge falle ferner, wie abfällig sich der Beschuldigte mitunter über †B._____ geäussert habe (Urk. 360 S. 60). Andererseits konnte die Vorinstanz verschiedene Details aus den in dieser Einvernahme getätigten Aussagen des Beschuldigten zusammentragen, die sich objektiv hätten verifizieren lassen und zeigen würden, dass der Beschuldigte acht Tage nach dem Vorfall nach wie vor in der Lage gewesen sei, sich an neue und zutreffende Tatsachen zu erinnern; darunter würden das Abspielen der schwedischen Weihnachtsmusik, die kurze Stippvisite von R._____ am Vorabend in seiner Wohnung, der mögliche Verbleib seines Mobiltelefons vor dem Haus, das Wechseln der nassen Socken nach der Ankunft im Haus und das Ziehen des Beschuldigten an der Unterhose des offenbar bereits reglosen †B._____ fallen (Urk. 360 S. 62 ff.). Als reine Schutzbehauptung stuft die Vorinstanz indessen die vom Beschuldigten später, am 17. März 2015, geltend gemachte, durch einen Medikamentenentzug verursachte vollständige Amnesie ein (Urk. 360 S. 64 f.). 3.4.3. Anschliessend setzt sich der angefochtene Entscheid im Einzelnen mit den gegenüber den Gutachtern gemachten (neuen) Aussagen des Beschuldigten auseinander, wonach er – kurz zusammengefasst – †B._____ plötzlich verändert, nämlich als Alien-Monster wahrgenommen habe, mit anderen Worten psychotisch gewesen sei. Wie die Vorinstanz einleitend betont, habe der Beschuldigte erst zehn bis zwölf Monate nach der Tat solche Angaben gemacht. Zwar vermöge die vom Beschuldigten geäusserte Angst, in der Psychiatrie weggesperrt zu werden, einen möglichen Erklärungsansatz für dessen späten Entschluss, nun diese "Wahrheit" zu sagen, zu bilden. Letztlich halte diese Version einer Glaubhaftigkeitsanalyse aber nicht stand. Gegen deren Wahrheitsgehalt spreche
- 50 - zunächst, dass der in seiner Ersteinvernahme merklich beeinträchtigte Beschuldigte kaum in der Lage gewesen wäre, alle Elemente, die auf eine Psychose hätten schliessen lassen, aus seiner Schilderung zu entfernen (Urk. 360 S. 65 f.). Solche Elemente würden sich in den Erstaussagen allerdings nicht finden. Zwar gebe es darin Angaben zu roten Augen von †B._____, welche jedoch schlicht dessen Drogenkonsum zuzuschreiben gewesen seien; ferner fänden sich Erörterungen des Beschuldigten über die allgemein halluzinogene Wirkung von Ketamin, jedoch keinerlei Hinweise auf eigenes psychotisches Erleben zum Tatzeitpunkt (Urk. 360 S. 66 f.). Der Inhalt der gegenüber den Gutachtern erfolgten Aussagen des Beschuldigten über sein psychotisches Erleben sei überdies sehr allgemein, wenn nicht banal gehalten, und die wenigen Details seien fragwürdig. Die Gründe für vom Beschuldigten geschilderten Empfindungen und Ängste würden im Dunkeln bleiben (Urk. 360 S. 68 f.). Seine rudimentären Angaben liessen keine Schlüsse zur Ursache eines psychotischen Schubes zu, und die Darstellung des Beschuldigten lasse sich nicht mit den Aufnahmen aus der Videoüberwachung des Eingangsbereichs seines Elternhauses in Übereinstimmung bringen (Urk. 360 S. 69 f.). Im Weiteren kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die gegenüber den beiden Gutachtern gemachten Aussagen des Beschuldigten bezüglich Derealisationsphänomene auch in sich, und zwar vor allem in zeitlicher Hinsicht, widersprüchlich seien. Zentral sei zudem, dass die Version der Alien-Erscheinung vom Beschuldigten nicht spontan vorgebracht worden sei. Er habe erst so ausgesagt, nachdem ihm Prof. Dr. med. K._____ zu verstehen gegeben habe, dass die geltend gemachte Gedächtnislücke als nicht nachvollziehbar zu erachten sei und nachdem er direkt, unter Nennung von Beispielen, nach paranoiden Erlebnissen gefragt worden sei (Urk. 360 S. 70 f.). Diese Fragen hätten einen so hohen Suggestivgehalt gehabt, dass den Antworten kein Erkenntniswert mehr zukommen könne, umso weniger als detaillierte, individuelle und verflechtende Ergänzungen in den Antworten des Beschuldigten (sog. Überhangsantworten) unterblieben seien. Die Geschichte der Entstehung der Aussagen des Beschuldigten – von der Notwehrsituation über den Gedächtnisverlust bis zur vollkommen farblos, pauschal und detailarm vorgetragenen Alien-Geschichte – zeige deutlich auf, dass sie nicht als glaubhaft
- 51 - qualifiziert werden könnten. Auf die Alien-Version des Beschuldigten sei daher nicht abzustellen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte †B._____ als alienartiges Wesen wahrgenommen bzw. eine psycho- tische Wahrnehmungsveränderung vorgelegen habe (Urk. 360 S. 72 ff.). Diese Erkenntnis erschüttere die im Gutachten gezogene Schlussfolgerung bzw. die Hypothese eines psychotischen Rauschverlaufs, der zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit im Tatzeitraum geführt habe (Urk. 360 S. 74). 3.4.4. Die Vorinstanz stützt sich sodann auf eine von ihr in Auftrag gegebene (Urk. 268; Urk 279) ergänzende Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. med. K._____ (Urk. 287). Demnach sei für die Variante der Nichtberücksichtigung der in der Exploration gemachten – gemäss der Vorinstanz nicht glaubhaften – Angaben des Beschuldigten davon auszugehen, dass bei ihm im Tatzeitraum keine psychotischen Rauschphänomene vorgelegen hätten, d.h. die Verfassung des Beschuldigten nicht bzw. nicht gravierend durch halluzinatorische Phänomene und Fehldeutungen der Realität gekennzeichnet gewesen sei und die Diagnose einer gemischten Substanzintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen hinfällig würde. Damit ergäbe sich – so der Gutachter – keine forensisch relevante Einbusse und keine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit (Urk. 360 S. 74). 3.4.5. Weiter erwog die Vorinstanz, dass gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ über die Angaben des Beschuldigten hinaus zwar weitere Anhaltpunkte für eine psychotische Motivation des Beschuldigten sprechen würden, so die fehlende Vorgeschichte eines Konflikts zwischen ihm und †B._____, die massive Gewaltanwendung gegen das Opfer, die Verwüstung des Wohnzimmers sowie das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der herbeigerufenen Polizei (Urk. 360 S. 75; Urk. D1/17/22 S. 198 f.). Sie kommt jedoch zum Schluss, dass es (1.) aufgrund der Aussagen des Beschuldigten wegen der lauten schwedischen Weihnachtsmusik und seiner Idee, mit dem Drogenkonsum aufzuhören, durchaus eine Vorgeschichte, d.h. einen Konflikt zwischen ihm und †B._____ gegeben habe (Urk. 360 S. 76 f.), dass (2.) das Mass an Gewaltanwendung vor dem Hintergrund der konkreten Umstände wohl Rückschlüsse auf eine Schuld(un)fähigkeit zulassen könnte, aber nicht zwingend
- 52 - müsste (Urk. 360 S. 77), dass (3.) die Art der Gewalteinwirkung gemäss Anklageschrift zwar mehrheitlich erstellt sei (Urk. 360 S. 77 ff.) und gemäss Gutachten für eine starke affektive Beteiligung und überschiessende Aggressivität des Beschuldigten spreche, jedoch ohne psychotische Rauschphänomene keine Aufhebung der Schuldfähigkeit in Frage komme, weshalb die massive Gewaltanwendung und die Verwüstung des Wohnzimmers nicht als Argument für eine Aufhebung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten herangezogen werden könnten (Urk. 360 S. 80) und dass (4.) der Beschuldigte im Zeitpunkt der Alarmierung der Polizei nachweislich bereits gewusst habe, dass †B._____ tot sei, was trotz seines schwankenden Verhaltens gegenüber den herbeigerufenen Polizisten für ein intaktes Steuerungsverhalten und gegen ein psychotisches Erleben spreche (Urk. 360 S. 81). 3.4.6. Zusammenfassend hält die Vorinstanz die ursprünglich vom Gutachter Prof. Dr. med. K._____ favorisierte Hypothese eines die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufhebenden psychotischen Rauschverlaufs für nicht haltbar, da sie im Wesentlichen auf den nicht glaubhaften Angaben des Beschuldigten beruhe. Weil die Diagnose einer gemischten Substanzintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen dahinfalle, sei ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte aufgrund psychotischen Erlebens in Todesangst gewähnt habe (Urk. 360 S. 82). 3.5. Beurteilung der Schuldfähigkeit 3.5.1. Eingangs ist auf die Verwüstung am Tatort, insbesondere das Chaos um den Leichnam von †B._____ zu sprechen zu kommen, welche aus der Tatortdokumentation eindrücklich ersichtlich ist (Urk. D1/8/21). Der Fussboden, die Wände und die Einrichtung des Wohnzimmers waren teilweise stark mit Blut beschmutzt und bespritzt, weit verstreut lagen Glasscherben des bereits erwähnten geborstenen Salontischs und weiterer Glasobjekte. Mannshohe Stehlampen und Kerzenständer waren umgestossen und eine Vielzahl verschiedenster Gegenstände, wie z.T. zerbrochene Figuren und Skulpuren, ein gläsernes Windlicht, die Glasbehälter der hohen Kerzenständer, weitere Kerzenständer, eine Holzflöte, eine flache Platte, Deckel und Boden einer
- 53 - chinesischen Lackdose, verschiedene antike (mutmasslich Kalligraphie-)Pinsel, Tischbeine eines Beistelltisches, Kleider, Weihnachtsdekoration, wie Christbaumkugeln und Nikolausfiguren, die Reisetasche von †B._____, eine Flasche etc. lagen in wilder Unordnung herum, und zwar vor allem um, aber auch auf dem Leichnam von †B._____. Ferner lag die Wasseraufbereitungsanlage herausgerissen neben dem Eingang zur begehbaren Bar (Urk. D1/8/21 S. 4 - 9, S. 61 f.). Ein grosser Teil dieser Gegenstände befand sich ursprünglich anscheinend gar nicht in unmittelbarer Nähe des eigentlichen Szenarios, sondern neben dem Eingang zum Wohnzimmer, in der gegenüberliegenden Ecke des Raumes oder im Esszimmer (Urk. D1/4/19 S. 3 ff.). 3.5.2. Nebst dieser Tatortsituation stechen die ebenfalls ausführlich dokumentierten und auch gut sichtbaren schweren Verletzungen vor allem des Kopfes von †B._____ ins Auge. Sein Schädel und sein Gesicht waren von zum Teil grossflächigen Schlagverletzungen, insbesondere Quetsch-Riss-Wunden mit darunter liegenden Frakturen übersät (Urk. D/1/8/21 S. 7 - 9; Urk. D1/7/6 S. 3 ff.; Urk. D1/7/12 S. 9 ff.; vgl. auch Urk. 360 S. 55). Als man ihn vorfand, war sein Kopf blutüberströmt und stand an der linken Seite des Schädels offen, wovon auch der Beschuldigte in einer seiner Aussage berichtete (Urk. D1/3/3 S. 13). Wie die Vor- instanz zutreffend festhält, wurde †B._____ vom Beschuldigten regelrecht der Schädel eingeschlagen. Zudem steckte eine grosse, weisse, ca. 30 cm lange und ca. 2 cm breite, zweimal gebrochene Kerze ca. 10 cm tief im Mund von †B._____ (Urk. D1/8/21 S. 7 f.; S. 66 f., S. 67 ff.). Weitere Verletzungen waren vor allem in Form von Hautunterblutungen in der Schulterregion, am Nacken, am Rücken, an den Flanken, den Armen (Abwehrverletzungen) und Schienbeinen sowie in Form von Stauungsblutungen an den Lidern und Augenbindehäuten, sowie Hautein- und -unterblutungen im Halsbereich (zufolge Würgens) festzustellen (Urk. D1/7/6 S. 4 f.). 3.5.3. In eigenartigem Kontrast zu diesem verheerenden Verletzungsbild bei †B._____ steht der nach der Tat ebenfalls dokumentierte körperliche Zustand des Beschuldigten. Sein Kopf und sein Hals waren komplett unverletzt. Einzig im Nacken war eine Hautverfärbung festzustellen. Am Rumpf fanden sich bloss vier
- 54 - kleinere Hautverfärbungen und drei kleinere Kratzer. An der rechten Hand erlitt er sechs kleinere, maximal 1 cm lange Schnitte. Ansonsten waren am rechten Arm lediglich zwei Hautverfärbungen festzustellen. An der linken Hand befanden sich vier oberflächliche, maximal 0,8 cm lange Schnitte sowie ein etwas tieferer Schnitt am kleinen Finger und am linken Arm im Übrigen zwei kleinere Hautverfärbungen. An beiden Beinen waren nur Schürfungen festzustellen und am linken Fuss zwischen den Zehen hatte der Beschuldigte eine weitere 0.8 cm. lange bogenförmige Schnittverletzung (Urk. 6/2 S. 3 ff.; Urk. 6/3). Die Verletzungen des Beschuldigten fielen damit vergleichsweise sehr leicht bzw. geringgradig aus und dürften zu einem guten Teil durch die herumliegenden Scherben verursacht worden sein. Sie heilten innert weniger Tage folgenlos ab (vgl. Urk. 360 S. 54). 3.5.4. Der Vergleich des Verletzungsbilds von †B._____ und dem Beschuldigten, die vorgefundene Tatortsituation und – soweit es überhaupt rekonstruiert werden konnte – das Vorgehen des Beschuldigten hinterlassen den Eindruck einer recht einseitigen und unkontrollierten Gewaltorgie des Beschuldigten. Er setzte mehrere schwere Gegenstände, wie Kerzenständer und Skulpturen, als Schlagwerkzeuge gegen seinen Freund ein. Die Vorinstanz konnte anhand der asservierten Spuren und des morphometrisch/rekonstruktiven Gutachtens vom
16. September 2015 gewisse Verletzungen den vorgefundenen Gegenständen zuordnen (Urk. 360 S. 44 und S. 77 ff.). Wenn auch nicht jeder Gegenstand in einen eindeutigen Zusammenhang zu einer Verletzung gestellt werden konnte, zeigen die Fotografien des Leichnams von †B._____ zur Genüge, dass der Beschuldigte viele Male mit Gegenständen auf dessen Kopf eingeschlagen hatte, offenbar ohne selbst nur einen einzigen annähernd vergleichbaren Treffer einstecken zu müssen. Die Reaktion von †B._____ auf die Schläge schien sich somit – worauf seine Verletzungen an den Armen und den Schienbeinen sowie die Blutspuren an den Sesseln schliessen lassen – im Wesentlichen auf Abwehrbewegungen und auf den Versuch, sich mit den Händen abzustützen oder hochzuziehen, beschränkt zu haben, wovon auch im angefochtenen Entscheid ausgegangen wird (Urk. 360 S. 47). Mit Ausnahme eines Sturzes auf den Glastisch (vgl. Urk. 360 Ziffer II.4.4.2), blieb die Auseinandersetzung für den Beschuldigten praktisch folgenlos.
- 55 - 3.5.5. Alles andere als naheliegend war es, †B._____ die beschriebene grosse Kerze in den Mund zu stossen. Diese Handlung des Beschuldigten muss per se als äusserst merkwürdig bezeichnet werden. Zumal – selbst bei ketaminbedingt unterdrücktem Schmerzempfinden – zu erwarten gewesen wäre, dass †B._____ sich so massiv gegen das Hineinschieben der Kerze gewehrt hätte, dass dies zufolge zusammengebissener Zähne gar nicht gelungen wäre oder sich die Folgen der Abwehr in Form von Verletzungen am Körper des Beschuldigten gezeigt hätten, ist wahrscheinlich, dass es zu dieser Tat erst kam, als †B._____ bereits weitgehend wehrlos war. Wie aber ein Mensch, der noch bei Sinnen ist, auf die Idee kommen kann, seinem inzwischen wehrlosen Kontrahenten, dem er während der Auseinandersetzung noch die Worte "we are not ennemies, we are friends" (Urk. D1/3/2 S. 3; Urk. D1/3/3 S. 12) zugerufen haben will, einen Gegenstand in den Mund zu stossen und dazu noch eine solche Kerze, ist unerklärlich. 3.5.6. Bizarr ist auch die Tatsache, dass der Beschuldigte diverse Gegenstände auf den Leichnam von †B._____ gelegt oder allenfalls geworfen hat. Die Vorinstanz ging ebenfalls kurz auf diesen Umstand ein und erwähnte insbesondere ein über den Kopf des Leichnams verlaufendes schwarzes Kabel (Urk. 360 S. 62), welches anscheinend zu einer der beiden umgestürzten Stehlampen gehörte. Auf dem Kopf von †B._____ lag aber auch eine undefinierbare zerknüllte Folie und teilweise auf seinem Leichnam eine Reise- tasche, ein Deko-Nikolaus, die chinesische Lackdose sowie ein Kleidungsstück. Zudem lagen einige der vorher erwähnten weiteren Gegenstände derart verstreut um den Leichnam herum, das sie wie in dessen Richtung geworfen erscheinen (Urk. D1/8/21 S. 6 ff, S. 82 und S. 84). Richtig hält die Vorinstanz fest, dass einer der noch intakten Glasbehälter der Kerzenständer über einem blutigen Fuss- abdruck des Beschuldigten in unmittelbarer Nähe des Leichnams lag (Urk. 360 S. 62). Dieser Glasbehälter konnte kaum dort hingeworfen worden sein, ansonsten er in die Brüche gegangen wäre. Zutreffend erstellt werden konnte auch, dass †B._____ vom Beschuldigten von der grösseren Blutlache in diese Endposition geschleift wurde, und zwar als dieser sich mutmasslich nicht mehr bewegte (Urk. 360 S. 60). Umso sonderbarer mutet es an, dass auf bzw. zum
- 56 - vorher weggeschleiften, bereits bewegungslosen, wenn nicht toten †B._____ noch wahllos Gegenstände platziert oder geworfen wurden. Diese Objekte konnten demnach keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen †B._____ und dem Beschuldigten gehabt haben. 3.5.7. Kommt hinzu, dass der Vater des Beschuldigten in seiner ersten Befragung sich glaubhaft schockiert über den Zustand des Tatortes zeigte und ausführte, dass der Beschuldigte seine Vorliebe für Antiquitäten geteilt habe und niemals ein Stück aus der Sammlung genommen und als Wurfgeschoss benutzt hätte. Es seien Stücke darunter gewesen, die ihm (dem Vater) sehr am Herzen liegen würde. Er konnte es nicht fassen, dass verschiedene seiner kleinen Präziosen, welche anscheinend sichergestellt worden seien, fehlten, und andere, so ein römischer Kopf, kleine asiatische Büsten und die grosse chinesische Lackdose zum Teil blutverschmiert bzw. zertrümmert herumgelegen hätten. Weil er seinem Sohn nie zugetraut hätte, sich an solchen Gegenständen zu vergreifen, ging der Vater des Beschuldigten damals zwangsläufig davon aus, dass †B._____ die Sachen nach A._____ geschmissen haben musste (Urk. D1/4/18 S. 10), was sich in der Folge als Irrtum herausstellte, der dem Vater augenscheinlich höchst unangenehm war (Urk. D1/4/19 S. 5). Auch die Tante des Beschuldigten erklärte, dieser hätte sich eine solche Verwüstung aus Respekt vor seinem Vater nie erlaubt (Urk. D1/5/37 S. 2). Dass der Beschuldigte aus Liebe zur Kunst und aus Respekt für seinen Vater in einem normalen Zustand dessen Kunstgegenstände niemals als Schlagwerkzeuge und Wurfgeschosse verwendet hätte, geht nicht nur aus diesen überzeugend vorgetragenen Aussagen hervor. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte seine Arbeit in der Galerie seines Vaters schätzte und gut machte und er darauf bedacht war, dass sich dort sein Ketaminkonsum nicht bemerkbar machte. Dass er dennoch Kunstgegenstände, die überdies für seinen Vater von persönlichem Wert waren, in einer solchen Form missbrauchte und dabei zerstörte, legt einen Kontrollverlust nahe. 3.5.8. Prof. Dr. med. K._____ sah gemäss seinem Gutachten vom 11. April 2016 in den massiven Gewalthandlungen des Beschuldigten gegen †B._____ sowie der Verwüstung des Wohnzimmers Anhaltspunkte, die für eine psychotische
- 57 - Motivation bzw. eine ungesteuerte Gewaltanwendung sprächen (Urk. D1/17/22 S. 199). Die Vorinstanz gab zu bedenken, dass zwischen Gewaltanwendung und Schuld(un)fähigkeit kein direkter Zusammenhang bestehe und exzessive Gewalt auch von einem voll schuldfähigen Täter ausgehen könne, was sicher richtig ist. Zutreffend ist aber auch ihre weitere Feststellung, dass das Mass an Gewaltanwendung vor dem Hintergrund der konkreten Umstände Rückschlüsse auf die Schuld(un)fähigkeit des Täters zulassen könne (Urk. 360 S. 77). 3.5.9. Nur schon das Verletzungsbild und die Tatortsituation, welche wie vorher besprochen eine extreme Brutalität und zudem auffällige Einseitigkeit der Gewalthandlungen, aber auch bizarre Verhaltensweisen des Beschuldigten manifestieren, stellen Umstände dar, die bei einer Tat eines (vollständig) Schuldfähigen nicht zu erwarten sind. 3.5.10. Mit Bezug auf die Vorgeschichte des Delikts ist zu bemerken, dass sowohl der von aussen wahrnehmbare Zustand des Beschuldigten als auch die allgemeine Stimmung unter den Kollegen, solange die Gruppe noch zusammen war, unauffällig waren. Einzige Ausnahme bildete ein offenbar kurzes Intermezzo zwischen BV._____ und dem Beschuldigten, der die erstere bei sich zu Hause anzumachen versuchte und dabei ein ansatzweise übergriffiges Verhalten zeigte (Urk. 4/14 S. 3 und S. 5 f., S. 7). Nach diesem Vorfall erschien aber auch BV._____ die Stimmung wieder als gut und ganz angenehm (Urk. 4/14 S. 3 und S. 4). Der Beschuldigte sei sehr friedlich gewesen (Urk. 4/14 S. 4); er habe sich –in der Wohnung von BW._____ – anständig und unauffällig verhalten und sei nett, ruhig, lustig, unbeschwert und entspannt gewesen (Urk. 4/15 S. 5, S. 6 und S. 12). Auch BW._____ schilderte, es sei immer lustig gewesen, sie hätten sehr viel gemacht und die Stimmung sei ausgelassen, euphorisch gewesen; ein schlechtes Karma sei nie im Raum gewesen (Urk. 4/16 S. 5 und S. 6). Gemäss BV._____ sei auch †B._____ gut gelaunt gewesen, habe sich auf Neujahr gefreut und Pläne für den 31. Dezember geschmiedet (Urk. 4/14 S. 4). Gegen Ende sei er auf dem Sofa gelegen und habe sich so mit ihr unterhalten; er sei ihr dann sehr müde vorgekommen (Urk. 4/15 S. 7). Gemäss BW._____ habe †B._____ ab ca. 02.00 Uhr auf dem Sofa gedöst (Urk. 4/17 S. 9). Der Beschuldigte und †B._____
- 58 - seien – so BV._____ – normal und freundschaftlich miteinander umgegangen sowie entspannt gewesen; nichts habe auf einen Streit hingedeutet (Urk. 4/14 S. 5). Gemäss BW._____ hätten sich die beiden offensichtlich gefreut, sich wieder zu sehen, der Umgang sei liebevoll gewesen, es habe keinerlei Missstimmung gegeben (Urk. 4/16 S. 6). Wie die Vorinstanz zutreffend schloss, gab es somit, jedenfalls bis der Beschuldigte und †B._____ die Wohnung verliessen, keine Anhaltspunkte für einen Konflikt (Urk. 360 S. 75). Zu Recht verwarf sie dabei Hypothesen der Privatkläger 1,2 und 4, es könnte wegen der dem Beschuldigten durch BV._____ erteilten Abfuhr sowie dem letztlich leeren Pool, an dem noch eine Poolparty hätte stattfinden sollen, zu einem Konflikt gekommen sein (Urk. 360 S. 76). Ein Grund, welcher die folgenden Ereignisse erklären könnte, war somit im Zeitpunkt, als der Beschuldigte und †B._____ die Wohnung von BW._____ verliessen und ein Taxi nahmen, um – nach einem ersten Zwischenstopp in der Wohnung des Beschuldigten, wo dieser die Schlüssel für sein Elternhaus behändigte und nach einem zweiten Zwischenstopp bei einem Geldautomaten zum Bezug von Bargeld für die Taxifahrt – ins Elternhaus des Beschuldigten zu gelangen, nicht ersichtlich. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt beruft sich die Verteidigung mit einer gewissen Berechtigung auf eine fehlende Vorgeschichte eines Konflikts zwischen dem Beschuldigten und †B._____ (Urk. 266 S. 22 und 43). 3.5.11. Überzeugend ist die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz jedoch insofern, als sie aufgrund der ersten Aussagen des Beschuldigten, z.T. in Übereinstimmung mit weiteren Beweismitteln, zum Ergebnis kommt, dass der Beschuldigte in seinem Elternhaus laute schwedische Volks- bzw. Weihnachtsmusik abgespielt und dazu getanzt habe, was einerseits †B._____ genervt habe und andererseits Auslöser für die Idee des Beschuldigten gewesen sei, mit den Drogen aufzuhören und †B._____ ebenfalls dafür zu gewinnen. Dieses Ansinnen habe jedoch – so der Beschuldigte – darin geendet, dass es zum Streit gekommen und †B._____ ausgerastet sei, worauf dieser ihn (den Beschuldigten) in den gläsernen Wohnzimmertisch bzw. Salontisch gestossen habe (Urk. 360 S. 62, S. 76; Urk. D1/3/1 S. 11; Urk. D1/24/4 S. 4; Urk. D1/3/2 S. 2; Urk. D1/3/3 S. 8 f.).
- 59 - 3.5.12. Folgt man diesem so erstellten Sachverhalt, ergibt sich, dass die aus objektiver Sicht nichtige Zwistigkeit unmittelbar einen unerwartet grossen Schaden in Form einer geborstenen Glasplatte des Salontisches zur Folge hatte, dies noch dazu in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten, ganz zu schweigen vom Sturz und den kleineren Schnittverletzungen des Beschuldigten. Aus banalen Differenzen entstand eine Situation, die angesichts des Sturzes, der Zerstörung der Glasplatte, des damit verbundenen Lärms und Schreckens sowie blutender Schnittwunden tatsächlich Potential für eine Eskalation bot. Wenn die Vorinstanz folgert, der im Gutachten vom 11. April 2016 geäusserten Auffassung, es fehle eine Vorgeschichte in Form eines Konflikts zwischen dem Beschuldigten und †B._____, könne nicht zugestimmt werden, weil davon auszugehen sei, dass es den gerade beschriebenen Konflikt gegeben habe (Urk. 360 S. 77), ist dem vor dem geschilderten Hintergrund beizupflichten. Dass eine Auseinandersetzung sich lange vorankündigt und einen nachvollziehbaren Anlass hat, ist keinesfalls zwingend. Im Ergebnis kam es zwischen dem Beschuldigten und †B._____ zu einer Meinungsverschiedenheit, die zu einer Rempelei führte, welche wiederum den "Unfall" zur Folge hatte, was offensichtlich zu einer Eskalation führte. Damit entfällt zwar das entsprechende vom Gutachter und auch von der Verteidigung genannte Indiz für eine psychotische Motivation der Tat, nämlich dasjenige des fehlenden vorbestehenden Konflikts (D1/17/22 S. 198 f.; Urk. 266 S. 22 und 43). Nichtsdestotrotz muss das Ausmass des an schliessenden Gewaltexzesses des Beschuldigten angesichts der vorher ausgesprochen guten Stimmung sowie der offenbar verhaltenen Abwehr von †B._____ nach wie vor als völlig unverhältnismässig qualifiziert werden. Und unerklärbar bleiben selbst unter Berücksichtigung des Ursprungs der Auseinandersetzung die teils bizarren Tathandlungen des Beschuldigten. 3.5.13. Der Beschuldigte machte erstmals am 2. November 2015 und sodann am
15. Januar 2016 gegenüber den Gutachtern Angaben darüber, dass bei ihm in der Tatnacht Derealisationsphänomene bestanden hätten und er †B._____ verändert, d.h. als bedrohliches Wesen (grün, mit langen Ohren, roten Augen, "alienmässig") wahrgenommen habe, das sein Leben bedrohe. Er habe dies für dessen wahres Ich gehalten und in dieser Vorstellung um sein Leben gekämpft
- 60 - (Urk. 360 S. 21; Urk. D1/17/22 S. 141 f.; Prot. I S. 112 f.). Dass diese Version schon früher im Verhältnis zur Verteidigung thematisiert worden war, zeigt ein (allerdings nur auszugsweise eingereichtes) Schreiben des Beschuldigten vom
18. September 2015 (Urk. 265B) 3.5.14. Wie bereits ausgeführt und vorne zusammengefasst wiedergegeben, sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten das Vorhandensein psychotischer Rauschphänomene aufgrund ihrer ausführlichen Beweiswürdigung und insbesondere aufwendigen Analyse seiner Aussagen ab. Sie betont das im Rahmen der Aussagenwürdigung besondere Gewicht der Erstaussage(n) und hält es für unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte trotz seiner damaligen Beeinträchtigungen in der Lage gewesen sei, alle Elemente, die für psychotisches Erleben gesprochen hätten, zu entfernen (Urk. 360 S. 36S. 52, S. 66). In den anfänglichen Einvernahmen habe der Beschuldigte eine, jedenfalls aus Laiensicht relativ naheliegende, Notwehrsituation behauptet, und – nachdem ihm dies nicht weitergeholfen habe und er in Untersuchungshaft geblieben sei – einen vollständigen Gedächtnisverlust geltend gemacht. Als er habe feststellen müssen, dass ihm die Gutachter einen solchen Ausfall nicht abgenommen hätten und auf deren konkrete Fragen mit zum Teil hohem Suggestivgehalt, habe er schliesslich die "Alien-Geschichte" präsentiert, allerdings vollkommen farblos, pauschal und praktisch frei von Details (Urk. 360 S. 73). 3.5.15. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu bemerken, dass die vom Beschuldigten geschilderte Angst, für geisteskrank gehalten und in der Psychiatrie weggesperrt zu werden, eine grundsätzlich denkbare Erklärung dafür sein kann, dass er erst Monate nach der Tat von Wahrnehmungsveränderungen berichtete (vgl. Urk. 360 S. 65). 3.5.16. Den Ausführungen der Vorinstanz über die Bedeutung der Erstaussage (Urk. 360 S. 36) sowie ihren Hinweisen, dass der Beschuldigte, wie in solchen Situationen typisch, eine Art Notwehrsituation behauptet habe und auffällig sei, dass diejenigen Teile des Sachverhalts bezüglich welcher er keine Erinnerungs- lücken geltend mache, fast durchwegs entlastender Natur seien, was für eine bewusste Steuerung der Aussagen spreche (Urk. 360 S. 52 f.), ist
- 61 - einschränkungslos zuzustimmen. Ebenfalls erscheinen ihre Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit des Beschuldigten, in diesem frühen Zeitpunkt und trotz Beeinträchtigungen alle Elemente, die auf psychotische Wahrnehmungsveränderungen hätten schliessen lassen können, gezielt und strategisch wegzulassen (Urk. 360 S. 66), grundsätzlich berechtigt. Ihrer Auffassung gemäss spricht der Umstand, dass in den ersten Einvernahmen des Beschuldigten keine expliziten Hinweise auf eine alienmässige Erscheinung von †B._____ auszumachen seien, gegen den Wahrheitsgehalt solcher bei den Gutachtern gemachten Aussagen (a.a.O.). 3.5.17. Es stellt sich jedoch die Frage, welches Aussageverhalten vom Beschuldigten effektiv zu erwarten gewesen wäre, wenn seine Darstellung, die Psychose aus Furcht, in der Psychiatrie weggesperrt zu werden, zunächst verschwiegen zu haben, der Wahrheit entspräche. Zwar diskutiert der Gutachter Prof. Dr. rer. nat. M._____, dass Ketamin eine akute und eine chronische Wirkung haben könne. Bei intensiven Konsumepisoden könnte eine Psychose ausgelöst werden und dann bestehen bleiben, obwohl die akute Substanzwirkung aufhöre (Prot. I S. 87). Dennoch dürfte sich eine zufolge akuten Ketaminkonsums (allenfalls in Verbindung mit Kokain) auftretende Psychose des Betroffenen im Gegensatz zu einer grundlegenden, psychotische Schübe verursachenden psychischen Erkrankung, z.B. aus dem schizophrenen Formenkreis, ungleich schärfer vom Normalzustand abgrenzen. Zudem dürfte eine durch Ketaminkonsum initiierte Psychose rückblickend, d.h. sobald der Betroffene zufolge nachlassender Substanzwirkung in den Normalzustand zurückfindet, viel deutlicher als solche erkannt werden, als das bei den erwähnten psychischen Erkrankungen der Fall sein dürfte. Dafür spricht auch, dass gemäss dem Gutachter Prof. Dr. rer. nat. M._____ Ketamin-Belastungsproben in der experimentellen psychopharmakologischen Forschung als Psychose-Modell genutzt werden, um psychotisches Erleben und kognitive Defizite, wie sie in der Schizophrenie beobachtet werden als Symptomkomplexe auch an Gesunden untersuchen zu können (Urk. D1/17/21 S. 8) und er überdies ausführte, dass die Gedächtniseffekte und Wahrnehmungsbeeinträchtigungen bei abklingender Ketaminwirkung aufhören sollten (Prot. I S. 91). Kommt hinzu, dass der
- 62 - Beschuldigte wie erwähnt über eine umfassende Erfahrung betreffend Ketaminkonsum und auch mit Psychosen verfügt und daraus schöpfen konnte. Mit anderen Worten wird er über eine gewisse Übung darin verfügen, psychotische Erlebnisse einfach zu verschweigen oder mit einer anderen Darstellung zu verschleiern. 3.5.18. Unverkennbar sind – so bereits die Vorinstanz – die starken Strukturunterschiede in den Aussagen des Beschuldigten, fiel doch dessen Bericht über den eigentlich relevanten Tatbestand, d.h. das Kerngeschehen, ausnehmend karg aus, währendem er hinsichtlich Nebensächlichkeiten, welche vor allem den Zeitraum vor und nach der Tat betrafen, merklich detailliertere und authentische Angaben machte. Die Vorinstanz sah auch darin ein Hinweis auf eine zumindest unbewusste Steuerung der Aussagen durch den Beschuldigten in eine bestimmte Richtung (Urk. 360 S. 53). Dies ist in der Tat ein möglicher Denkansatz; ebenso gut könnte dieses Aussageverhalten des Beschuldigten aber darin begründet sein, dass er es gerade vorzog, die Phase der (angeblichen) Psychose weitgehend auszusparen und aus Vorsicht möglichst wenig und zurückhaltend dazu auszusagen. Seine Angaben zum Tatgeschehen bestanden im Wesentlichen in der Darstellung, †B._____ habe ihn angegriffen und er habe sich zur Wehr gesetzt, was mit seiner angeblich psychotischen Vorstellung im Übrigen ohne weiteres übereingestimmt hätte. Was seine Gewalthandlungen gegen †B._____ betrifft, gab der Beschuldigte zunächst (nur) einmal einige Schläge mit der Hand auf den Kopf von †B._____ zu (Urk. D1/3/1 S. 5). Als von ihm eingesetzte "Tat- bzw. Schlagwerkzeuge" erwähnte der Beschuldigte lediglich den grossen schwarzen Kerzenständer (Urk. D1/3/1 S. 5 f.; Urk. D1/24/4 S. 4 f.; Urk. D1/3/3 S. 14), die grosse Kerze (Urk. D1/24/5; Urk. D1/3/3 S. 11 f.), bzw. deren Glasschutz (Urk. D1/3/2 S. 3; Urk. D1/3/3 S. 11 f.), wobei er offenbar ebenfalls auf den grossen schwarzen Kerzenständer Bezug nahm (Urk. D1/3/3 S. 14 - 16 und Anhang 4); im Sinne einer Zwischenbemerkung ist dazu zu sagen, dass zwar keiner der Glasbehälter der grossen schwarzen Kerzenständer zer- brochen vorgefunden wurde, sehr wohl aber eines der vier grossen Windlichter (D1 Urk. 8/21; anders Urk. 360 S. 59), wobei sich dessen Kerze zum Schluss neben dem Leichnam befand. Zu seinem konkreten Vorgehen gab der
- 63 - Beschuldigte indes nur halbherzig, wenn nicht zum Teil klar wahrheitswidrig Auskunft, räumte er doch z.T. ein, (nur) mit dem schwarzen Kerzenhalter auf †B._____ eingeschlagen zu haben (Urk. D1/3/1 S. 3; Urk. D1/24/4 S. 4), um an anderer Stelle zu erklären, die Gegenstände, d.h. den Kerzenhalter, den Glasschutz und die Kerze nach Tritten von †B._____ gegen sein Schienbein versehentlich auf diesen fallen gelassen zu haben. Ferner räumte er mitunter ein, †B._____ gewürgt zu haben (Urk. D1/3/1 S. 12; Urk. D1/24/5 S. 5), stellte dies später aber wieder in Abrede (Urk. D1/3/3 S. 11). Das einzige Mal, dass er etwas Konkretes zu einer Verletzung von †B._____ sagte, war in der Einvernahme vom
7. Januar 2015, als er erklärte, dessen Kopf sei voller Blut und die Schädeldecke offen gewesen (Urk. D1/3/3 S. 11 f.). Davon, dass sich im Mund von †B._____ schliesslich eine Kerze befand, wollte der Beschuldigte dagegen nichts gewusst haben (Urk. D1/3/3 S. 17). 3.5.19. An den Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen fällt damit vor allem deren Lückenhaftigkeit auf. Keine Ausführungen machte der Beschuldigte etwa dazu, was sich in der Küche abgespielt hatte, wie es überhaupt dazu kam, dass †B._____ schliesslich am Boden lag, währendem er selbst aufrecht über ihm stand, wie die anderen Gegenstände, mit denen er nebst dem schwarzen Kerzenständer erwiesenermassen auch noch auf den Kopf seines Opfers einschlug, ins Spiel kamen, wie es kam, dass schliesslich eine Vielzahl verschiedener Objekte auf dem Boden verstreut und auf dem Leichnam lagen oder auf welchem Weg sein Mobiltelefon und einer der Deko-Nikoläuse ihren Weg ins Freie fanden. Ebenso wenig äusserte sich der Beschuldigte zur enormen Anzahl der zum Teil wuchtigen Schläge gegen den Kopf von †B._____ und blieb auch eine Erklärung, wie die Kerze in den Mund von †B._____ gelangte und wieso er dessen bereits reglosen Körper noch wegzog, schuldig – von einer ansatzweise nachvollziehbaren Reihenfolge der Ereignisse ganz zu schweigen. Nur wenige Angaben machte der Beschuldigte auch zur Reaktion von †B._____ auf die Schläge und deren Verletzungsfolgen. 3.5.20. Zu Recht betont die Vorinstanz die im Laufe der Befragungen zunehmende Tendenz des Beschuldigten, sich in der Opferrolle zu sehen, seine
- 64 - eigenen angeblich massiven, aber tatsächlich kaum nennenswerten Verletzungen zu betonen, die tatsächlich massiven Verletzungen des Opfers aber hinunterzuspielen (Urk. 360 S. 53 f., S. 59) und sich durchwegs negativ über sein Opfer zu äussern, (Urk. 360 S. 60), von dem er handkehrum immer wieder als Freund sprach. Dass der vom Beschuldigten am 17. März und 18. Juni 2015 geltend gemachte vollständige Gedächtnisverlust im angefochtenen Entscheid aufgrund des Zeitpunkts in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Prof. Dr. med. K._____ als Schutzbehauptung abgetan wurde (Urk. 360 S- 64 f. ), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.5.21. Unter "normalen" Prämissen muss eine Würdigung eines solchen Aussageverhaltens tatsächlich zum Ergebnis führen, der Beschuldigten sage in weiten Teilen und vor allem soweit er nachträglich eine Psychose geltend gemacht habe, nicht wahrheitsgemäss aus. Zu beachten ist jedoch, dass die Täterschaft des Beschuldigten von Anfang an feststand und er auch nie bestritt, †B._____ umgebracht zu haben. Zudem lag das Ergebnis seiner Gewalthandlungen für alle sichtbar in der Person des toten B._____ auf dem Fussboden des Wohnzimmers seiner Eltern und widerspiegelte sich auch im Zustand des Tatortes. Insofern bestand für den Beschuldigten kein Grund, derart konsequent und derart viele Informationen über die Tat zurückzuhalten. Selbst wenn er einfach zu Unrecht eine Notwehrsituation hätte geltend machen wollen und später hätte feststellen müssen, dass die Untersuchungsergebnisse dagegen sprachen, hätte es keinen nachvollziehbaren Anlass für ihn gegeben, derart knapp über das Kerngeschehen – z.B. in Form seiner Notwehrhandlung – auszusagen. 3.5.22. Umgekehrt wäre es für den zur Tatzeit erwiesenermassen unter Substanzeinfluss gestandenen und einschlägig erfahrenen Beschuldigten naheliegend gewesen, von Anfang an eine tatsächliche oder auch nur vorgeschobene Psychose geltend zu machen und diese Strategie konsequent zu verfolgen, was er bekanntlich nicht tat. Vielmehr verschwieg bzw. verneinte er gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden selbst frühere Psychosen.
- 65 - 3.5.23. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, gab der Beschuldigte bei der telefonischen Alarmierung der Polizei und beim Eintreffen der ersten Polizeipatrouille an, †B._____ sei tot (Urk. D1/1/7 S. 3; Urk. D1/24/1 S. 2); er hatte zudem gemäss eigenen Aussagen bereits vorher durch Reissen an dessen Unterhose geprüft, ob †B._____ noch ein Lebenszeichen gab (Urk. D1/3/3 S. 15). Schliesslich räumte der Beschuldigte auch gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. med. K._____ ein, bereits im Zeitpunkt der Alarmierung gewusst zu haben, dass †B._____ tot gewesen sei (Urk. D1/17/22 S. 139). Damit ist davon auszugehen, dass aus rationaler Sicht für den Beschuldigten bereits am Tatort und bei der Alarmierung der Polizei klar war, dass †B._____ nicht mehr lebte. Dennoch bat er beim Eintreffen der zweiten Patrouille, die sein Verhalten ausführlich rapportierte, immer wieder darum, dass man sich nicht um seine Verletzungen, sondern um diejenigen seines Kollegen im Wohnzimmer kümmern solle. Weiter fragte er die Polizisten, wie es seinem Kollegen gehe. Auf Gegenfrage, was er – der Beschuldigte – denn denke, wie es †B._____ gehe, fragte er zurück, ob sie – die Polizisten – nicht im Wohnzimmer gewesen seien; wenn sie das Wohnzimmer gesehen hätten, wüssten sie es. Gemäss dem rapportierenden Polizeibeamten machte der Beschuldigte einen angetriebenen Eindruck und zeigte ein stark schwankendes Verhalten von sehr anständig, ruhig, gefasst und mitteilungsbedürftig bis zu plötzlich aufgebracht und genervt (Urk. D1/1/2). Gemäss einer Aktennotiz des Staatsanwaltes sei der Beschuldigten, als er ihm um ca. 09.00 Uhr eröffnet habe, dass sein Kollege †B._____ tot sei, überrascht gewesen und kurz in sich zusammengesackt (Urk. D1/1/3). Trotz des Zustandes, in welchem der Beschuldigte †B._____ zurückgelassen hatte und der rationalen Erkenntnis, dass dieser tot war, rechnete offenbar ein Teil in ihm – wenn auch völlig realitätsfremd – damit, dass er doch noch leben könnte. Gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 11. April 2016 spreche unter anderem das Zusammenspiel der Verletzungen des Opfers und die Tatsache, dass der Beschuldigte die herbeigerufene Polizei gebeten habe, †B._____ zu helfen und dabei inadäquat, ratlos und überfordert gewirkt habe, für eine ungesteuerte Gewaltanwendung (D1/17/22 S. 198 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte der Gutachter, die im Bericht der Polizei geschilderten
- 66 - wechselhaften Reaktionen des Beschuldigten sehr nahe zum Deliktszeitpunkt sprächen aus seiner Sicht für Intoxikationsphänomene oder Rauschphänomene. Die Widersprüchlichkeit des Beschuldigten gegenüber der Polizei sei insofern ein Puzzlestück in einem stimmigen Gesamtbild (Prot. I S. 133 f.). Nicht nur das sprunghafte Verhalten des Beschuldigten in Anwesenheit der Polizeibeamten und die Tatsache, dass er rational vom Tod von †B._____ Kenntnis hatte, sich im nächsten Moment aber nicht mehr darüber im Klaren schien, sprechen für die Annahme einer vorher aufgehobenen Steuerungsfähigkeit bzw. für Rauschphänomene. Eine solche Annahme wird vielmehr auch dadurch gestützt, dass es eigentlich gar keinen Sinn machte und inkonsequent erscheint, sich gegenüber der Polizei und dem Staatsanwalt in dieser – allenfalls vorgeschobenen – Weise zu benehmen, sich in den folgenden Aussagen jedoch nie explizit auf eine aufgehobene Realitätswahrnehmung, sondern schlicht auf Notwehr zu berufen. Überhaupt kam der Beschuldigte in der ersten Einvernahme erst relativ spät auf seinen Drogenkonsum vor der Tat zu sprechen (Urk. D1/3/1 S. 8), und in der zweiten Einvernahme spielte er dessen Bedeutung herunter, indem er auf seine hohe Toleranz hinwies, welche dazu führe, dass er fast nichts von Drogen merke und indem er erklärte, in der fraglichen Nacht nicht soviel Kokain genommen zu haben und auch zu wissen, wieviel Ketamin er vertrage (Urk. D1/24/4 S. 5). Während er in seiner folgenden schriftlichen Aussage noch immer recht pauschale Ausführungen zu Drogen machte (Urk. D1/3/2 S. 2), erklärte er erstmals in der dritten mündlichen Befragung am 3. Januar 2015, sie beide – also er und †B._____ – seien "so drauf" gewesen, sie seien betrunken, bekifft, unter Medikamenten-, Kokain- und Ketamineinfluss gewesen, es habe in jener Nacht halt ausgeartet. In der gleichen Einvernahme wies er jedoch einerseits auf die bei ihm (lediglich) entspannende und sedierende Wirkung des Ketamins hin (Urk. D1/3/3 S. 17, S. 20 f.), erklärte aber andererseits, nicht mehr zu wissen, wie das Ketamin in der fraglichen Nacht gewirkt habe, weil er nicht nur das konsumiert habe und meinte dann wieder, es habe nicht gleich gewirkt wie sonst (Urk. D1/3/3 S. 20 und S. 21). Auf die Frage, ob er schon einmal Halluzinationen gehabt habe, antwortete er, "vielleicht am Anfang, aber es geht jetzt gerade wieder weg. Es wirkt ja nur eine halbe Stunde", um gleich wieder auf
- 67 - die – wegen des gleichzeitigen Konsums von Benzodiazepinen – sedierende Wirkung auf ihn hinzuweisen (Urk. D1/3/3 S. 17, S. 20 f.). Da seine Aussagen gegenüber den Strafbehörden nicht auf ein Geltendmachung einer Schuldunfähigkeit abzielten, wirkt sein vorher geschildertes Verhalten gegenüber der Polizei und dem Staatsanwalt kurz nach der Tat in einer Weise sonderbar, dass es in Übereinstimmung mit dem Gutachter viel eher mit einem psycho- tischen Rauschphänomen als mit einer anderen Erklärung in Einklang zu bringen ist. 3.5.24. Die Vorinstanz widerlegte mit überzeugender Begründung gestützt auf negative Speichel-Vortests die bereits im Schreiben des Beschuldigten vom
2. Januar 2015 an das Zwangsmassnahmengericht erhobene Behauptung, †B._____ habe sich ein mit Ketamin gefülltes Plastiksäckchen in den Mund gesteckt, welches er (der Beschuldigte) †B._____ habe aus dem Mund herausholen wollen (Urk. 360 S. 58; Urk. D1/3/2 S. 3; Urk. D1/3/3 S. 11, S. 13, S. 17). Im Übrigen brachte auch die Obduktion kein Ketaminsäckchen im Körper von †B._____ zu Tage. Es stellt sich nun die Frage, wie der Beschuldigte dazu kommen konnte, eine derart eigentümliche Aussage zu machen, die sich im Nachhinein als klar falsch herausstellte, was er eigentlich hätte wissen müssen. Erwiesen ist immerhin, dass der Beschuldigte sich tatsächlich, wenn auch in anderer Weise, am Mund von †B._____ zu schaffen gemacht hatte, und zwar eben, indem er diesem die bereits mehrfach erwähnte Kerze hineinsteckte. Damit liegt wiederum nahe, dass der Beschuldigte aufgrund einer Realitätsverzerrung tatsächlich meinte, versucht zu haben, das vermeintlich von †B._____ im Mund versteckte Ketaminsäckchen herauszuholen, ihm dabei aber in Tat und Wahrheit die Kerze in den Mund stiess. 3.5.25. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte vor allem in den ersten beiden Befragungen betonte, eine friedliche, anständige Person zu sein, religiös. Als †B._____ ausgerastet sei, habe er ihm gesagt, er solle sich auch mal dem christlichen Glauben zuwenden. Da habe †B._____ gemeint, er selbst bzw. der Beschuldigte seien der Teufel (Urk. D1/3/1 S. 3; Urk. D1/24/4 S. 4; Urk. D1/3/3 S. 27). Dabei strich der Beschuldigte die (schon immer bestehenden)
- 68 - psychopatischen und aggressiven Züge von †B._____ heraus. Dieses Beharren des Beschuldigten auf seiner eigenen religiös-christlichen Gesinnung, seiner Friedfertigkeit und Anständigkeit und die Schilderung seiner ansatzweise missionarischen Bemühungen gegenüber einem "bösen" †B._____ in den tatnächsten Befragungen wirken vor dem Hintergrund seiner brutalen Tat äusserst sonderbar. 2011 wurde das plötzliche Erwachen sehr starker Religiosität des Beschuldigten von der PUK als Anhaltspunkt für psychotisches Erleben gesehen (Austrittsbericht vom 21. April 2011, S. 1 f., im separaten Couvert). Der Vater des Beschuldigten und die Privatklägerin 5 äusserten, dass der Beschuldigte sich mitunter für Jesus bzw. Gott hielt (Urk. D1/4/18 S. 6; Prot. I S. 283). Ferner stellte die PUK die vom Beschuldigten beschriebene Beherrschung der Welt durch gute und böse Kräfte in einen Zusammenhang mit dem psychotischen Erleben (Verlaufsbericht vom 28.06.2011 bis 25.01.2012, Eintrag vom 25.01.2012, im separaten Couvert). Es greift daher zu kurz, solche Äusserungen des Beschuldigten als blosse Übertreibung und Anhaltspunkte für den ihnen fehlenden Wahrheitsgehalt abzutun (Urk. 360 S. 53 f.). Vielmehr lassen sich die erwähnten Schilderungen in den ersten Einvernahmen nach der Tat ebenfalls gut mit vorangegangenem psychotischen Erleben vereinbaren. 3.5.26. Prof. Dr. rer. nat. M._____ weist in seinem Gutachten einerseits auf die die Gedächtnisbildung sehr stark beeinträchtigende Wirkung von Ketamin hin, welche zu unwillentlich falschen Erinnerungen des Beschuldigten hätte beige- tragen haben können. Anderseits führte er in seinem Gutachten aus, es sei durchaus wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Geschehnisse unter Ketamin subjektiv anders erlebt habe, als sie tatsächlich stattgefunden hätten, da sich die Grenze zwischen der eigenen Person und dem Anderen auflösen würde, wodurch die Agentenschaft des eigenen mit der des fremden Handelns verwechselt werden könnte. Mit anderen Worten sei es möglich, dass der Beschuldigte †B._____ Handlungen zuschreibe, deren Urheber er selbst gewesen sei und umgekehrt. Beispielsweise könnte der Beschuldigte †B._____ zuerst angegriffen haben und †B._____ sich vielleicht nur gewehrt haben, währendem dies vom Beschuldigten unter Ketamin genau andersherum erlebt worden sein könnte. Es sei manchmal nicht ganz einfach, unter Ketamin eigene Handlungen und
- 69 - Fremdhandlungen auseinander zu halten (Urk. D1/17/21 S. 11 f., S. 13; Prot. I S. 91). Da die Substanzwirkung in einer Kurve verlaufe und nicht von einer auf die nächste Sekunde da und wieder weg sei, sei davon auszugehen, dass auch das psychotische Erleben einer solchen Kurve folge, aber nur dann, wenn ausschliesslich von einem akuten Effekt auszugehen sei. Allenfalls sei ein zusätzlicher chronischer Effekt und ein dadurch bedingtes erhöhtes grundpsychotisches Erleben sowie ein psychischer Stress wegen der Kampfsituation zu berücksichtigen. Es sei extrem schwierig und er würde es sich nicht zutrauen, dies alles sauber auseinanderzuhalten (Prot. I S. 97). Sodann erklärte der Gutachter, dass das psychotische Erleben weit vor dem durch Ketaminkonsum bedingten und von den Konsumenten mitunter angestrebten sogenannten "K-hole" beginne. Die psychotische Wahnstimmung sei vom K-hole, einem trance- oder traumähnlichen Zustand mit verändertem Raum-, Zeit- und Ich-Empfinden, in welchem eine Handlungsfähigkeit eigentlich nicht mehr gegeben sei, zu unterscheiden (Prot. I S. 98 f.). Ferner sei auch das K-hole kein binärer Zustand, der entweder vollständig oder gar nicht bestehe (Prot. I S. 99). Das Wesen solcher Substanzwirkungen bestehe darin, dass sie sich sehr schnell verändern könnten und auch stark von den Umgebungsbedingungen, dem Setting abhängen würden. Es sei möglich, dass eine unter Substanzwirkung entstandene Wahnstimmung bei nach wie vor bestehender Substanzwirkung wieder verschwinde, wenn dieses Setting geändert werde (Prot. I S. 103). Diese gutachterlich beschriebene Wirkung des Ketamins bildet einen starken Erklärungsansatz dafür, weshalb der Beschuldigte zum Kerngeschehen derart karg aussagte und weshalb er †B._____ in völligem Widerspruch zum Verletzungsbild beider Kontrahenten und in offensichtlicher Verkennung der Realität nicht nur als den Konflikt auslösend, sondern auch als aggressiven, provozierenden, psychopatischen, unermüdlich auf ihn einschlagenden und - tretenden, erstaunlich kräftigen und ausdauernden Angreifer, sich selbst dagegen als extrem verletztes, stark und überall blutendes bzw. nahezu verblutendes sowie um sein Leben kämpfendes und erschöpftes Opfer darstellte (Urk. D1/3/1 S. 2 ff.; Urk. D1/3/2 S. 2 ff.; Urk. D1/3/3 S. 12). Dass der Beschuldigte am Anfang der Untersuchung absichtlich solche, die tatsächlichen Gegebenheiten ganz und
- 70 - gar verdrehenden Aussagen machte, um (wahrheitswidrig) einen psychotischen Rauschverlauf zu untermauern, ohne sich in diesem Stadium auf einen solchen zu berufen, ergäbe keinen Sinn. Aus diesem Grund spricht viel dafür, dass der Beschuldigte das Geschehen, soweit er sich noch erinnerte, tatsächlich derart realitätsfremd und unvollständig, aber doch – wie die Vorinstanz ausführlich herausgearbeitet hat – mit verschiedenen wahren Elementen versetzt wahrnahm, was gemäss gutachterlicher Einschätzung dem Ketaminkonsum zuzuschreiben sein dürfte. Derart gravierende Realitätsverzerrungen und Erinnerungseinbussen bilden weitere Anhaltspunkte für einen Zustand aufgehobener Schuldfähigkeit. 3.5.27. Die Bedenken, welche im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der erstmals und ausschliesslich den Gutachtern gegenüber vorgetragenen Schilderung des Beschuldigten vorgebracht wurden, bereits den Weg von der Wohnung von BW._____ bis zu seinem Elternhaus als surreal wahrgenommen zu haben sowie dort angekommen †B._____ plötzlich als bedrohliches grünes Wesen mit langen Ohren und roten Augen wahrgenommen zu haben, wurden sorgfältig begründet (Urk. 360 S. 65 ff.). Auf einige dieser Punkte wurde bereits eingegangen. Die noch verbleibenden Bedenken drehen sich im Wesentlichen um den langen Zeitablauf zwischen der Tat und der erstmaligen Geldendmachung dieses angeblich psychotischen Erlebens (Urk. 360 S. 35), um die Beliebigkeit bzw. Banalität der surrealen Qualität der Situation und der Alien-Beschreibung (Urk. 360 S. 68), deren Widersprüchlichkeit (Urk. 360 S. 70) sowie um die suggestive Befragung des Beschuldigten durch die Gutachter (Urk. 360 S. 71 ff.). 3.5.28. Die Frage, ob die vom Beschuldigten nur gegenüber den Gutachtern getätigten und nicht formell protokollierten Äusserungen verwertet werden dürfen, wurde bereits bejaht (vgl. vorne Ziffer III.1.2. ff.; vgl. Urk. 360 S. 70 f.). Im Rahmen der Analyse solcher verwertbarer Aussagen müssen allerdings die vergleichs- weise speziellen Umstände ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer Dokumentation beachtet werden. 3.5.29. Vorweg ist zu bemerken, dass – offenbar entgegen der Vorinstanz (Urk. 360 S. 70) – aus den Aufnahmen der Videoüberwachung (Urk. D1/9/1) weder etwas zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden
- 71 - kann. Dass der Beschuldigte †B._____ auf dem Weg vom Taxi zum Haus den Rücken zudreht spricht jedenfalls nicht wirklich gegen eine bereits verzerrte Wahrnehmung. Immerhin weisen die Aufnahmen bzw. die einzelnen Standaufnahmen, auf welchen zu sehen ist, dass der Beschuldigte den Weg – anscheinend ohne sich umzusehen – konstant einige Meter vor dem seine Reisetasche schleppenden †B._____ zurücklegt, auch nicht auf eine besonders freundschaftliche Stimmung hin. 3.5.30. Gemäss Angaben von Prof. Dr. rer. nat. M._____ gab der Beschuldigte wenig direkte Auskünfte über standardhalluzinogene Effekte des Ketamins im freien Rapport, wenn er sich korrekt erinnere. Auch sei er es gewesen, der den Beschuldigten direkt nach paranoiden Erlebnissen gefragt habe; der Beschuldigte habe das nicht direkt von sich aus erzählt (Prot. I S. 73). Was durch Ketamin verursachtes "Verschmelzungserleben" anbelange, sei der Beschuldigte sehr unkonkret gewesen; er (der Gutachter) habe den Beschuldigten danach gefragt, ob er so etwas schon erlebt habe. Mit den Rauschbeschreibungen und mit der Beschreibung der eigenen Wahrnehmung sei der Beschuldigte sehr sparsam gewesen und er habe ihn relativ aktiv gefragt (Prot. I S. 74). Explizite Ausführungen zu psychotischen Schüben nach intensiven Ketaminkonsumphasen habe der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt nicht gemacht, sondern nur gesagt, dass er nach intensivem Konsum in London einen psychotischen Schub gehabt habe, der in einer psychiatrischen Behandlung geendet habe und ausserdem eine psychotische Episode in Ibiza erwähnt. Aus Zeitgründen und weil er sich noch auf den Tatabend habe konzentrieren müssen, habe er das nicht näher und weiter exploriert. An konkrete Ausführungen des Beschuldigten zu (früheren) psychotischen Schüben könne er sich nicht erinnern, ansonsten er das wahrscheinlich im Gutachten aufgeführt hätte (Prot. I S. 74 f.). Mit Bezug auf den (Vor-)Abend der Tat könne er aus seiner Erinnerung zwar nicht mehr unterscheiden, ob er nur nach Wahrnehmungsveränderung oder explizit nach psychotischen Erlebnissen gefragt habe. Jedenfalls habe er ihn aktiv nach Wahrnehmungsveränderungen psychotischer Art gefragt. Er habe dieses Thema gesetzt. Wie er danach gefragt habe, wisse er nicht mehr. Auf weitere Nachfrage, wie man sich diese Befragung des Beschuldigten vorstellen müsse, meinte Prof.
- 72 - Dr. rer. nat. M._____, er habe diesen nach der Wirkung des Ketamins gefragt, ohne den genauen Wortlaut, den er damals verwendet habe, wiedergeben zu können. Auf folgende Frage äusserte sich der Gutachter zu den Antworten des Beschuldigten und erklärte auf weiteres Nachfragen, welche Kommentare des Taxifahrers und von †B._____ der Beschuldigte als seltsam bzw. bedrohlich empfunden habe, der Beschuldigte habe das damals näher ausgeführt bzw. kurz beschrieben, wobei er mit Bezug auf †B._____ expliziter geworden sei. Er habe sich den Wortlaut aber nicht notiert und könne sich heute nicht mehr daran erinnern (Prot. I S. 77 f.). Mit Bezug auf die Art, wie der Beschuldigte die verzerrte Wahrnehmung von †B._____ beschrieben habe, führte Prof. Dr. rer. nat. M._____ aus, er habe unter anderem das Beispiel der langgezogenen Ohren genannt und irgendetwas von grünlicher oder gelblicher Hautfarbe erzählt. Hier sei er sich aber nicht ganz sicher, sondern es sei eine Anmutung, die ihm beim Versuch, sich zu erinnern, in den Sinn komme. Auf Frage, ob der Beschuldigte psychotisches Erleben unmittelbar vor der Tat erwähnt habe, erklärte der Gutachter "Nein, nicht, dass ich mich erinnere." Er nehme an, dass er ihn danach gefragt habe, sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Inwiefern der Beschuldigte zum Schluss des Gesprächs vom 2. November 2015 angedeutet habe, seine bisherigen Angaben über die Auswirkungen des Substanzkonsums ergänzen zu wollen, wisse er nicht mehr (Prot. I S. 78; vgl. auch Prot. I S. 109). Er könne nach eineinhalb Jahren auch nicht originalgetreu wiedergeben, wie der Beschuldigte das unter Ketamin verspürte Gefühl, "Superkräfte" zu besitzen, beschrieben habe; mit den Worten des Beschuldigten könne er das nicht mehr wiedergeben (Prot. I S. 100). Die Schilderungen des Beschuldigten hätten für ihn ins Bild gepasst und seien plausibel gewesen (Prot. I S. 96). 3.5.31. Gutachter Prof. Dr. med. K._____ führte auf die Frage, inwiefern der Beschuldigte am gemeinsamen Untersuchungstermin mit Prof. Dr. rer. nat. M._____ angedeutet habe, seine bisherigen Angaben über die Auswirkungen des Substanzkonsums in der Tatnacht ergänzen zu wollen und was er konkret dazu gesagt habe, dies sei aus der Erinnerung heraus schwierig zu beantworten. Er holte dann aus, er habe dem Beschuldigten in den vorherigen Gesprächen auseinandergesetzt, dass der von ihm behauptete Verlust von zuvor noch
- 73 - vorhandenen Erinnerungen nicht sehr überzeugend sei. Nach seiner Erinnerung habe der Beschuldigte im Gespräch mit Prof. Dr. rer. nat. M._____ schliesslich aus eigener Motivation heraus erwähnt habe, er habe mehr zur Tatnacht zu sagen (Prot. I S. 112 f.). Nach seiner Meinung habe der Beschuldigte dabei schon angekündigt oder thematisiert, dass es auf dem Weg zum Taxi sogenannte Derealisationsphänomene gegeben habe, die Welt so verändert gewesen sei. Diese Abläufe habe er dann mit dem Beschuldigten im Januar detailliert erörtert. Näher könne er sich an den Termin mit Prof. Dr. rer. nat. M._____ und die damaligen konkreten Aussagen nicht erinnern. Notizen habe er keine gemacht. Das Thema im Gespräch gesetzt habe Prof. Dr. rer. nat. M._____, wobei dies nach seiner Erinnerung im Untersuchungsverlauf geschehen sei. Das Abklären psychotischer oder psychosenaher Phänomene gehöre einfach zu einer Substanzanamnese. Er meine, dass der Beschuldigte gegen Ende der Untersuchung noch einmal aktiv auf die Tatumstände zu sprechen gekommen sei. Auf Frage nach dem konkreten Bericht des Beschuldigten über psychosenahe Erlebnisse vor und während der Taxifahrt führte Prof. Dr. med. K._____ aus, der Beschuldigte habe erzählt, dass sich die Umgebung auf dem Weg – wohl zum AI._____ – verändert habe. Es könne durchaus Thema gewesen sein, dass eine Atmosphäre geherrscht habe, die den Weltuntergang nahe gelegt habe. Das sei ein psychosenahes Erlebnis, ein sogenanntes Derealisationsphänomen. Auf Vorhalt der Feststellungen im Gutachten und Frage, ob die Wiedergabe der vom Beschuldigten im gemeinsamen Gespräch gemachten Aussagen richtig sei, antwortete Prof. Dr. med. K._____, er könne das aus der Erinnerung heraus schlecht sagen. Das Ganze sei vor allem in seinem Gespräch mit dem Beschuldigten im Januar 2016 Thema gewesen und es sei schwierig auseinanderzuhalten, wie sie was, wann besprochen hätten (Prot. I S. 113 f.). Im Januar habe der Beschuldigte sich zum Kommentar des Taxifahrers, ob er eine Million Franken abgehoben habe, geäussert. Es sei irgendwie um die Summe Geld gegangen, die der Beschuldigte habe abheben wollen. Auf die Frage, wie der Beschuldigte die verzerrte Wahrnehmung von †B._____ als Alien beschrieben habe, erklärte Prof. Dr. med. K._____, es sei fast so gewesen, wie man sich einen Science Fiction-Film-Alien vorstelle, so grün. Er müsste im
- 74 - Gutachten geschrieben haben, wenn noch weitere Angaben gemacht worden wären. Auf Nachfrage, ob es grün und lange Ohren gewesen sei, bejahte er und führte aus, er glaube, es sei so etwas gewesen, auch noch so "spockartig" (Prot. I S. 114). Später führte Prof. Dr. med. K._____ aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass diese neue Gestalt die reale Identität von †B._____ gewesen sei; er habe ihn in seinem wahren Kern erfasst, was besonders traumatisch und beängstigend gewesen sei (Prot. I S. 127). Dass in Ketaminrauschzuständen Menschen als extraterrestrisch verkannt würden, sei nicht ganz untypisch (Prot. I S. 154). Auf weitere Frage, an welchem der Gespräche der Beschuldigte diese (Alien-)Beschreibung abgegeben habe, erklärte der Gutachter, beim Termin im Januar sei das sicher der Fall gewesen, ob bereits im November könne er aus der Erinnerung heraus schlecht sagen. Auf Frage nach weiteren Angaben des Beschuldigten zur Tatnacht im gemeinsamen Gespräch mit Prof. Dr. rer. nat. M._____ im November 2015 führte Prof. Dr. med. K._____ aus, er meine, dass zu der Interaktion im Haus in J._____ nur mit ihm (Prof. Dr. med. K._____) gesprochen worden sei, sei sich aber nicht zu hundert Prozent sicher. Auf die Frage, ob der Beschuldigte bereits im November oder erst im Januar über das psychotische Erleben unmittelbar vor der Tat berichtet habe, erklärte der Gutachter, der Beschuldigte könne sowieso nicht über "psychotisches Erleben" berichtet haben, dies sei vielmehr eine Schlussfolgerung des Gutachters aufgrund von Erzählungen des Exploranden, und er gab wieder, was der Beschuldigte im Januar gesagt habe (surreale zunehmend bedrohlich gefärbte Atmosphäre auf dem Weg vom AI._____ nach J._____ mit entsprechenden Bemerkungen von †B._____ und dem Taxifahrer, Prot. I S. 115). Auf die Frage, ob auf den entsprechenden Seiten im Gutachten richtig und vollständig wiedergegeben sei, was der Beschuldigte ihm dann beim nächsten Termin zu seinem Erleben in der Tatnacht berichtet habe, antwortete Prof. Dr. med. K._____, er gehe davon aus, zumal er im Anschluss an die Untersuchung meistens direkt diktiere und gerade bei solchen Aspekten bemüht sei, nichts auszulassen und möglichst vollständig wiederzugeben. Auf die Frage, ob der Beschuldigte genau beschrieben habe, was er mit Parallelwelt gemeint habe oder der Situation mit dieser Bezeichnung einfach ein Etikett verpasst habe, erklärte der Gutachter, das sei eine schwierige
- 75 - Frage. Es sei das Problem, dass man beim Konsum von halluzinogenwirksamen Substanzen Erlebnisse habe, welche nicht mit unserem rationalen Weltbild vereinbar seien und zur Beschreibung dennoch die Begrifflichkeiten nutzen müsse, die unser Weltbild vorgebe. Insofern liege immer eine Form von Etikettierung vor, welche die gesamte Erlebnisqualität wahrscheinlich nur eingeschränkt wiedergebe. Was ihm (Prof. Dr. med. K._____) in Erinnerung geblieben sei, sei dieses gut vorstellbare Bild vom verschneiten, verlassenen AI._____, das der Beschuldigte in Verbindung mit dem bevorstehenden Weltende gebracht habe und das er ihm recht eindrücklich habe schildern können (Prot. I S. 116 f.). Es habe sich um sehr typische Phänomene eines Ketaminrauschs gehandelt, was alles sehr stimmig sei, weshalb er es nicht als poetische Schilderung einer Winternacht, sondern als Derealisationserleben bezeichne (Prot. I S. 126). Auf den Vorhalt von Widersprüchen der Schilderungen des Beschuldigten anlässlich der beiden Untersuchungstermine im November 2015 und Januar 2016 und die Frage nach einer Erklärung für diese Differenzen geriet der Gutachter ins Stocken und wies darauf hin, dass Ketamin die Erinnerungsfähigkeit oder Gedächtnisleistung beeinträchtige und zu unterschiedlichen Störungen führen könne. Falls ihm ein Widerspruch deutlich geworden wäre, hätte er den Beschuldigten darauf angesprochen und versucht, diesen abzuklären. Bezüglich der Phänomene, dieser Wahrnehmung von †B._____, werde es eine stimmige Darstellung gewesen sein. Aus seiner Erinnerung und seinem Gutachten hätte er jetzt gesagt, dass sich das (die Alienwahrnehmung) auf die Geschehnisse in J._____ bezogen habe. Aber wenn Prof. Dr. rer. nat. M._____ das anders erinnere oder anhand seiner Notizen darlegen könne, werde es sicher so sein (Prot. I S. 117; Prot. I S. 129). Auf die Frage, inwiefern er beim Beschuldigten – wie dieser ausgesagt habe – nachgebohrt habe, bis es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte das ausgesagt habe, was er als Wahrheit bezeichne (sprich, dass er psychotische Wahrnehmungen hatte), führte der Gutachter aus, er sei kein Ermittlungsorgan, versuche aber schon, möglichst exakt zu rekonstruieren, was vorgefallen sei oder sich von der Befindlichkeit in der Tatnacht ein Bild zu verschaffen. Das sei anfänglich sehr, sehr schwierig gewesen. Er habe dem Beschuldigten mitgeteilt,
- 76 - dass er einige Aspekte nicht für plausibel halte und den Eindruck gehabt, dass dessen Verhalten ihm gegenüber lange Zeit sehr stark von der Sorge, in einer psychiatrischen Klinik untergebracht zu werden, beeinflusst gewesen sei und er deshalb wenig Angaben zu Rauschphänomenen oder über übliche Rauschphänomene hinausgehende Phänomene habe machen wollen. Wenn jemand sein Aussageverhalten grundsätzlich ändere, pflege er zu fragen, ob das mit den Anwälten abgesprochen sei, weil es sonst problematisch wäre. Dies habe der Beschuldigte bestätigt und erklärt, er werde jetzt darüber reden, und er (Prof. Dr. med. K._____) habe es entgegengenommen. Er habe nicht übermässig anders gebohrt als in anderen Fällen. Wenn jemand nicht über bestimmte Phänomene sprechen wolle, dränge er weder dazu noch versuche er die Person auszutricksen. In diesem Sinne habe er aus seiner Sicht nicht gebohrt (Prot. I S. 118 f.; Prot. I S. 147). 3.5.32. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Art, wie der Beschuldigte die Situation auf dem Weg nach J._____ und seine (angeblich psychotische) Wahr- nehmung von †B._____ beschrieben habe, stelle keine überzeugende Schilderung psychotischer Erlebnisse dar. Eine Alien-Beschreibung, wie der Beschuldigte sie abgegeben habe – grüne Männchen mit roten Augen und langen Ohren –, hätte jeder abgeben können, nicht zuletzt der Beschuldigte als Besitzer eines "Star Wars USB-Stick, limited edition." Auch die von ihm als surreal dargestellte Situation auf dem Heimweg entspreche einer völlig normalen nächtlichen Stimmung in Zürich bei Schneefall im Dezember (Urk. 360 S. 38 f.). 3.5.33. Der Beschuldigte schilderte die hier zu beurteilende Version der Tatnacht wie erwähnt einzig gegenüber den Gutachtern Prof. Dr. med. K._____ und Prof. Dr. rer. nat. M._____. Sie gelangte daher lediglich "gefiltert" in die Prozessakten und konnte nicht in Form eines Protokolls oder einer Ton- oder Bildaufzeichnung festgehalten werden, sondern wurde in Form eines Fliesstextes im Gutachten wiedergegeben, was bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen keinesfalls ausser Acht gelassen werden darf. Die vorstehende Zusammenfassung der Aussagen der Gutachter zeigt, dass diese sich, nach Details bzw. dem Wortlaut ihrer Fragen und der Aussagen des Beschuldigten
- 77 - gefragt, nicht mehr konkret erinnern konnten, wie die Fragen gestellt wurden und wie der dabei von ihnen verwendete Wortlaut war. Prof. Dr. rer. nat. M._____ erklärte, der Beschuldigte habe gewisse Empfindungen und Wahrnehmungen näher ausgeführt und beschrieben, sei betreffend †B._____ explizit geworden, aber er könne sich an den Wortlaut nicht mehr erinnern. Was die vom Beschuldigten beschriebene Gestalt des veränderten †B._____ betrifft, war er sich nicht mehr ganz sicher, konnte aber eine Beschreibung abgeben. Ob er den Beschuldigten nach psychotischem Erleben unmittelbar vor der Tat gefragt habe oder dieser solches von sich aus erwähnt habe, konnte er ebenfalls nicht zuverlässig erinnern. Auch Prof. Dr. med. K._____ erklärte auf verschiedene konkrete Fragen nach konkreten Aussagen des Beschuldigten, es sei für ihn schwierig, aus der Erinnerung heraus zu antworten und es sei schwierig auseinanderzuhalten, was an welchem Termin besprochen worden sei. Er bestätigte die in seinem Gutachten erfolgte Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten als vollständig, zumal er die Gewohnheit habe, in der Regel nach der Untersuchung direkt zu diktieren. Dennoch hielt er es angesichts des Widerspruchs zum Gutachten von Prof. Dr. rer. nat. M._____ betreffend den Zeitpunkt der Alien-Wahrnehmung für möglich, dass dessen Darstellung stimme, d.h. er zeigte hier eine Unsicherheit in einer nicht unerheblichen Frage (Prot. I S. 117 und S. 129). 3.5.34. Nachdem die fraglichen Aussagen des Beschuldigten betreffend De- realisationsphänomenen und psychotischem Erleben lediglich auf einem Umweg über die Gutachten und Gutachter in den Prozess gelangten und gewisse Un- klarheiten hinsichtlich ihrer Entstehungsgeschichte und über den genauen Inhalt bestehen, die nicht ausgeräumt werden konnten, fehlt es an ausreichenden und zuverlässigen Grundlagen für eine Aussagenanalyse in der Art wie sie im angefochtenen Urteil vorgenommen wurde. Insbesondere kann vor dem Hintergrund der zum Teil unsicheren bzw. relativierenden Aussagen der Gutachter mit Bezug auf den Zeitpunkt der Alien-Erscheinung entgegen der auf entsprechenden Wiedergaben der Erzählungen des Beschuldigten in den Gutachten basierenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 360 S. 70) ein Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten nicht mit der erforderlichen
- 78 - Deutlichkeit festgestellt werden. Ein separates Gespräch des Beschuldigten mit Prof. Dr. rer. nat. M._____, in welchem er diesem etwas anderes hätte erklärt haben können als Prof. Dr. med. K._____, gab es im übrigen nicht. Vielmehr wohnte Prof. Dr. med. K._____ dem am 2. November 2015 durch Prof. Dr. rer. nat. M._____ geführten Interview bei (Urk. D1/17/21 S. 1; Prot. I S. 109). Den Schilderungen des Beschuldigten wegen hohen Suggestivgehalts der Fragen der Gutachter einen Erkenntniswert abzusprechen, bloss weil – so die Vorinstanz – Prof. Dr. med. K._____ ihm zu erkennen gegeben habe, dass der von ihm zwischenzeitlich behauptete komplette Gedächtnisverlust nicht glaubhaft sei und weil der Beschuldigte aktiv nach Wahrnehmungsveränderung gefragt wurde (Urk. 360 S. 71), geht ebenfalls zu weit. Eine solche Schlussfolgerung verbietet sich nur schon deswegen, weil die Fragestellungen der Gutachter nicht konkret rekonstruiert werden konnten. Aus einem – ansonsten im Übrigen nicht überaus aufschlussreichen – Auszug aus Anwaltskorrespondenz zwischen dem Beschuldigten und seinem damaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ geht ferner hervor, dass der Beschuldigte bereits am 18. September 2015 schrieb, er sollte seiner Meinung nach die Wahrheit erzählen, auch wenn das mit der "Alien-Optik" vielleicht skurril wirken möge (Urk. 265B). Diesem Schreiben ist folglich zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Alien-Version gegenüber seinem Verteidiger bereits in einem Zeitpunkt thematisiert hatte, als er zwar von Prof. Dr. med. K._____ damit konfrontiert worden war, dass ein nachträglich eingetretener kompletter Gedächtnisverlust nicht glaubhaft sei, jedoch noch nicht explizit nach Wahrnehmungsveränderungen gefragt worden war; jedenfalls bestehen keine entsprechenden Anhaltspunkte. Dass es aufgrund von Suggestionen durch die Gutachter dazu kam, dass der Beschuldigte beschrieb, †B._____ habe in seiner Vorstellung eine andere Gestalt angenommen, die er als alienähnlich beschrieb, ist daher unwahrscheinlich. Die entsprechende Argumentation der Vorinstanz findet in den Akten daher keine genügende Stütze. 3.5.35. Soweit die Vorinstanz dieser Darstellung des Beschuldigten aufgrund fehlender Detailliertheit, Originalität und wegen mangelnder Überhangsantworten den Wahrheitsgehalt abspricht, ist zu bedenken zu geben, dass den Antworten
- 79 - der Gutachter anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber so präzise und überzeugende Aus- führungen gemacht hatte, dass sie seine Schilderung für möglich hielten. Beide Gutachter verfügen in ihrem Fachbereich über eine ausgewiesene Expertise und Prof. Dr. med. K._____ ist überdies äusserst erfahren in Gesprächen mit und in der Begutachtung von Straftätern. Beide Gutachter qualifizierten die ihnen gegenüber abgegebene Darstellung des Beschuldigten als plausibel, eindrücklich, ins Bild passend, stimmig und für einen Ketaminrausch typisch. Den für die Vor- instanz augenfälligen Widerspruch der in den Gutachten widergegebenen Dar- stellung des Beschuldigten bezüglich des Beginns der wahnhaften Wahrnehmung von †B._____ hatte Prof. Dr. med. K._____ nicht so wahrgenommen, was daran zweifeln lässt, ob es einen solchen Widerspruch tatsächlich gab. Wie präzise und detailliert die Aussagen des Beschuldigten gegenüber den Gutachern effektiv waren, lässt sich weder aufgrund der Wiedergaben in den Gutachten noch aufgrund der Ausführungen der Gutachter in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar feststellen, zumal beide Gutachter Schwierigkeiten bekunden, sich an Einzelheiten zu erinnern. Prof. Dr. med. K._____ behalf sich mit dem Hinweis auf seine Gewohnheit, sofort nach so wichtigen Gesprächen mit Exploranden Notizen zu machen, ohne explizit zu sagen oder sagen zu können, wie er anlässlich der hier fraglichen Gespräche effektiv vorgegangen war. Andererseits erklärte er ausdrücklich, sich vom Gespräch vom 2. November 2015, das in seiner Anwesenheit von Prof. Dr. rer. nat. M._____ geführt worden war, keine eigenen Notizen gemacht zu haben. Prof. Dr. rer. nat. M._____ wiederum konnte sich erinnern, dass der Beschuldigte zwar durchaus näher ausgeführt bzw. kurz beschrieben habe, welche Kommentare des Taxifahrers und von †B._____ er seltsam bzw. bedrohlich empfunden habe, ohne sich jedoch an den Wortlaut erinnern zu können und räumte auch ein, nicht in der Lage zu sein, originalgetreu wiederzugeben, wie der Beschuldigte das Gefühl, "Superkräfte" zu haben, umschrieben habe (Prot. I S. 77 ff.). Eine genügende Basis, um die von den Gutachtern als überzeugend taxierte "Alien-Version" des Beschuldigten im Rahmen der gerichtlichen Aussagewürdigung als zu wenig detailliert, farbig und
- 80 - originell und daher unglaubhaft zu verwerfen, bestehen vor diesem Hintergrund nicht. 3.5.36. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch über frühere halluzinogene Effekte und Psychosen als Folge von Ketaminkonsum, die nachweislich statt- gefunden haben, insbesondere über den Inhalt seiner Vorstellungen in solchen Zuständen regemässig eher spärlich und unter Benutzung plakativer Beschreibungen aussagte. Ob dies auf Hemmungen, über Halluzinationen zu berichten, die im klaren Zustand absurd, absonderlich und gefährlich erscheinen oder auf die von Prof. Dr. med. K._____ geschilderte Schwierigkeit, überhaupt Begrifflichkeiten für Erlebnisse zu finden, welche in einem normalen Weltbild gar nicht existieren (Prot. I S. 116 f.) oder aber auf irgendwelche andere Gründen zurückzuführen ist, muss letztlich offen gelassen werden. Jedenfalls entsprach die Art und Weise, wie der Beschuldigte seinen Zustand in der Tatnacht schilderte ungefähr derjenigen, wie er über frühere einschlägige Episoden berichtete. Insofern fehlt es abermals an einem schlagkräftigen Argument, um die Version des Beschuldigten als unglaubhaft einzustufen. 3.5.37. Im Gegensatz zur Vorinstanz erscheint die vom Beschuldigten gegenüber den Gutachtern getätigte Schilderung, dass er bereits den Weg von der Wohnung BW._____ nach J._____ aufgrund von Äusserungen von †B._____ und des Taxifahrers sowie der speziellen winterlichen Stimmung komisch und surreal empfunden habe (Urk. D1/17/22 S. 142) insofern als besonders glaubhaft, als gerade ein plötzliches paranoides Umdeuten oder Missinterpretieren an und für sich unverdächtiger Umstände oft Vorboten oder Anzeichen einer Psychose darstellen. Hätte der Beschuldigte komplett wahrheitswidrig eine Psychose behauptet, hätte er deren erste Anzeichen kaum an eine derart banale und so weit vor der Tathandlung liegende Situation angeknüpft. Gegen das von Gutachter Prof. Dr. rer. nat. M._____ gezogene Fazit, dass von einer auf dem Weg ins Elternhaus einsetzenden wahnhaften Wahrnehmung auszugehen sei (Urk. D1/17/21 S. 11), spricht damit auch in dieser Hinsicht nichts. 3.5.38. Dem Einwand der Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht schlüssig zu erklären vermocht, was die bei ihm auf dem Weg von BW._____ nach J._____
- 81 - aufgekommene Angst erzeugt habe (Urk. 360 S. 68 f.), ist ebenfalls nichts abzugewinnen, besteht doch wahnhaftes Erleben häufig darin, dass Fehl- interpretationen irrationale Ängste auslösen, die eine Person in klarem Zustand nicht nachzuvollziehen vermag. 3.5.39. Weiter vorne wurden die gravierenden Verletzungen von †B._____ mit den leichten Verletzungen des Beschuldigten verglichen. Die extreme Unausgewogenheit der Verletzungsbilder lässt auf eine sehr beschränkte Gegenwehr von †B._____ schliessen. Fatale Ursache dafür und für das offenbare Ausbleiben einer gezielten Fluchtreaktion könnte das konsumierte Ketamin gewesen sein, welches gemäss Prof. Dr. med. K._____ die Wahr- nehmung von Schmerzen bei beiden Kontrahenten verhindert haben dürfte. Diese Wirkung des Ketamins könnte es dem Beschuldigten zudem verunmöglicht haben, ein Gefühl dafür zu entwickeln, wie stark er tatsächlich auf den Beschuldigten einwirkt (Urk. D1/17/22 S. 201). Dass ein solches Szenario geeignet gewesen sein könnte, eine psychotische Wahrnehmung des Beschuldigten zu bestärken, liegt auf der Hand, trägt doch die Vorstellung, derart stark auf einen Gegner einschlagen zu können, ohne dies selbst so zu empfinden und ohne dass dieser – obwohl Blut spritzt – eine Schmerz- oder Fluchtreaktion in der zu erwartenden Weise und Intensität zeigt, einen überaus surrealen Aspekt in sich. 3.5.40. Prof. Dr. med. K._____ erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch nach den zum Teil kritischen Fragen des Gerichts, er gehe beim vorgeworfenen Tötungsdelikt weiterhin davon aus, dass keine Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bestanden habe (Prot. I S. 144). Er habe ein Problem damit, einzelne Puzzlestücke aus seiner Gesamtbetrachtung, die auf vielen Puzzlestücken basiere, separat beurteilen zu müssen (Prot. I S. 153; vgl. auch Prot. I S. 160). Für ihn relevant sei, dass der Beschuldigte in allen Varianten konstant daran festgehalten habe, dass er mit einer Attacke konfrontiert gewesen sei und um sein Leben habe kämpfen müssen (Prot. I S. 154). 3.5.41. Gesamthaft betrachtet verbleiben unüberwindliche Zweifel, ob beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt noch Reste von Schuldfähigkeit erhalten waren. In
- 82 - Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war und der Beschuldigte sich in (zwar) selbst verschuldet vollständig schuldunfähigem Zustand befand.
4. Actio libera in causa 4.1. Alternativstandpunkt der Anklagebehörde 4.1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten bei Annahme einer kompletten Schuldunfähigkeit alternativ vor, in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2014 und bereits in den Tagen davor grössere Mengen Ketamin und Kokain konsumiert zu haben, obwohl er aufgrund früherer Vorfälle gewusst habe, dass er dadurch in einen (psychotischen) Zustand mit paranoiden Wahnvorstellungen geraten könne, in welchem er sich ernsthaft von Personen in seiner unmittelbaren Umgebung mit dem Tode bedroht gesehen und gefühlt habe, weshalb ihm bewusst gewesen sei, dass er in solchen Zuständen Fehlhandlungen vornehmen könne, indem er andere Personen ernstlich an Leib und Leben gefährde, verletze oder gar töte. Was die erwähnten früheren Vorfälle anbelangt, aufgrund derer der Beschuldigte mit einer Straftat gegen Leib und Leben hätte rechnen müssen, beschreibt die Anklagebehörde sechs Begebenheiten aus der Vergangenheit, auf welche – soweit notwendig – weiter unten näher einzugehen ist (Urk. 250 S. 6 ff.). 4.1.2. Eventualiter wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, pflichtwidrig darauf vertraut zu haben, er werde solche Fehlhandlungen in einem durch Ketamin- und Kokain hervorgerufenen (psychotischen) Zustand mit paranoiden Wahnvorstellungen nicht vornehmen (= bewusst fahrlässige actio libera in causa) oder er habe solche Fehlhandlungen pflichtwidrig nicht bedacht (= unbewusst fahrlässige actio libera in causa). 4.2. Rechtliche Vorbemerkungen 4.2.1. Das Gesetz sieht vor, dass ein schuldunfähiger Täter für das von ihm begangene Delikt gleichwohl schuldig zu sprechen ist, wenn er die Schuldunfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat
- 83 - voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 StGB). Es greift damit die Rechtsfigur der actio libera in causa auf. Auf eine Schuldunfähigkeit kann sich namentlich der Täter, der bei noch bestehender Schuldfähigkeit den Vorsatz fasst, ein bestimmtes Delikt zu begehen und alsdann seine schwere Bewusstseinsstörung vorsätzlich herbeiführt, um in diesem Zustand die geplante Tat zu begehen, nicht berufen. Eine solche (direkt-)vorsätzliche actio libera in causa ist selten gegeben; allerdings ist auch die Schuldunfähigkeit des Täters, der es beim Konsum bewusstseinsstörender Substanzen (lediglich eventualvorsätzlich) für ernsthaft möglich hält und in Kauf nimmt, im Zustand des Vollrausches ein bestimmtes Delikt zu verüben, nicht zu beachten. Hat der Täter die bei gestörtem Bewusstsein begangene Tat zuvor zwar weder beschlossen noch in Kauf genommen, sondern auf deren Ausbleiben vertraut oder wäre ihre Verübung für ihn vorhersehbar gewesen, ist er ebenfalls zu verurteilen (= fahrlässige actio libera in causa). Die Pflichtwidrigkeit besteht dabei darin, dass der Täter sich zu berauschen beginnt, obwohl er nach den Umständen damit hätte rechnen müssen, im Vollrausch bestimmte Delikte zu begehen (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 280 f.; BSK StGB I-Bommer Art. 19 N 98 f.). 4.3. Grundlagen und Würdigung 4.3.1. Vorauszuschicken ist, dass selbst an die für die Annahme einer fahrlässigen actio libera in causa erforderliche Voraussehbarkeit eines bestimmten Delikts im Zeitpunkt der Berauschung bereits sehr hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 120 IV 169 E. 2c; BGE 118 IV 1 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6S.17/ 2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 6S.22/2006 vom 7. April 2006). Umso konkreter müsste dem Beschuldigten die für möglich gehaltene und in Kauf genommene Tat vor Herbeiführung der Schuldunfähigkeit vor Augen gestanden haben, um auf eine von der Anklagebehörde in Erwägung gezogene (eventual-)vorsätzlichen actio libera in causa erkennen zu können. So oder anders müssen konkrete Anhaltspunkte für die Begehung eines bestimmten Delikts bestanden haben, wobei insbesondere die Art der Tat bestimmbar sein muss. Demgegenüber genügt es nicht, dass der Täter die Begehung irgendeines nicht näher
- 84 - konkretisierten Delikts für möglich gehalten oder vorhergesehen hat oder vorhersehen musste (BSK StGB I-Bommer, a.a.O., Art. 19 N 104). Ferner muss – wiederum in Anlehnung an die fahrlässige actio libera in causa – eine grobe Vorstellung von dem ihm als möglich erscheinenden, zum Taterfolg führenden Geschehensablauf vorhanden bzw. die wesentlichen Züge dieses Geschehensablaufs vorhersehbar gewesen sein. 4.3.2. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der Beschuldigte in noch schuldfähigem Zustand zumindest hätte bedenken oder vorhersehen müssen, dass er unter Ketamin- und Kokaineinfluss Wahnvorstellungen haben würde und in diesem Zustand massive Gewalt gegen einen Freund anwenden und diesen schwer verletzen, möglicherweise töten würde bzw. dies sogar für möglich gehalten und in Kauf genommen haben müsste. 4.3.3. Die Anklagebehörde listet in der Anklageschrift beispielhaft Begebenheiten auf, als der Beschuldigte substanzinduzierte Psychosen bzw. Halluzinationen mit paranoiden Wahnvorstellungen gehabt habe und aufgrund welcher er in diesem Sinne hätte wissen oder vorhersehen müssen, dass er eine Tat in der Art der begangenen verüben könnte. 4.3.4. Wie vorne bereits dargelegt, muss tatsächlich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nach Ketaminkonsum schon verschiedentlich unter Psychosen, Wahnvorstellungen bzw. Halluzinationen gelitten hatte. Insbesondere führte eine solche Psychose, als der Beschuldigte seine Mutter und Schwester anscheinend als Hexen und seinen Vater als Zauberer wahrnahm, am
22. Februar 2011 – wie von der Anklagebehörde dargelegt – zu seiner Ein- weisung per FFE (vgl. vorne Ziffer III.3.2.3). Eine damals erfolgte Attacke des Beschuldigten auf seinen Vater mit dessen Gehstock lässt sich aufgrund der Akten allerdings nicht erstellen. Im einem Verlaufseintrag der PUK vom 22. Februar 2011 wurde zwar (lediglich) festgehalten, der Beschuldigte habe seinem Vater mit dem Gehstock gedroht (Verlaufsbericht der PUK im separaten Couvert, Eintrag vom 22. Februar 2011). Soweit der Vater bzw. die Stiefmutter und der Nachbar im vorliegenden Strafverfahren Angaben zu diesem Vorfall machten, erwähnten sie allerdings keine solche Drohung, geschweige denn eine Attacke
- 85 - mit einem Gehstock bzw. mit einem in diesem Zusammenhang bisweilen ebenfalls erwähnten Golfschläger (Urk. D1/4/18 S. 6 f.; Urk. D1/4/21 S. 4 f.; vgl. auch Urk. D1/4/55 S. 6). Richtig ist ferner, dass der Beschuldigte – so die Anklagebehörde – von der PUK gemäss einem Verlaufseintrag vom 30. Dezember 2011 "vor Drogenkonsum eindrücklich gewarnt!" worden sei, wobei im gleichen Eintrag vermehrtes Stimmenhören des Beschuldigten nach MDMA- und Kokainkonsum vermerkt wurde (Verlaufsbericht der PUK vom 28. Juni 2011 bis
25. Januar 2012, im separaten Couvert). 4.3.5. Die Anklage beschreibt sodann von der Privatklägerin 5 geschilderte Vorkommnisse, welche sich Ende Juli 2014 während der gemeinsamen Ferien mit dem Beschuldigten zugetragen haben sollen. So soll der unter Ketamineinfluss stehende Beschuldigte einmal gemeint haben, die Privatklägerin wolle ihn mit der Frage, ob er mit ihr auf dem Balkon eine Zigarette rauche, dorthin locken, um ihn über die Brüstung zu stossen. Wenige Tage später habe er anlässlich einer Party gemeint, alle dort Anwesenden seien Geister und die Privatklägerin 5 entscheide, ob er dem Fegefeuer geopfert werde, damit alle anderen in den Himmel kämen oder umgekehrt, wobei er sich sicher gewesen sei, dass die Privatklägern 5 ihn opfern würde, weshalb er sie eigentlich umbringen müsste. Als sie kurz darauf vor der Lokalität auf ein Taxi gewartet hätten, habe er zudem gemeint, die Privatklägerin 5 wolle ihn in die Dunkelheit locken, um ihn dort zu töten. Auf der folgenden Taxifahrt habe er, unter Ketamin- und Drogen- bzw. Kokaineinfluss stehend, in Tötungsabsicht versucht, die Privatklägerin 5 aus dem mit ca. 80 km/h fahrenden Taxi zu zerren (= Dossier 3, Vorwurf gemäss Ziff. 1.4. der Anklageschrift). Zudem habe der wiederum unter Ketamin- und Drogeneinfluss stehende Beschuldigte ein oder zwei Tage später einen Wut- oder Panikanfall bekommen und nach Wasser geschrien, weil er gemeint habe, die Privatklägerin, welche gerade zwei von drei bestellten Wasserflaschen in ihre Tasche gesteckt habe, sowie die anderen Anwesenden, wollten ihn verdursten lassen. Bei diesen Vorfällen und bis November 2014 habe die Privatklägern 5 gegenüber dem Beschuldigten immer wieder thematisiert, dass seine unter Drogeneinfluss entstehenden Psychosen für andere Personen gefährlich seien und er in einem solchen Zustand eine andere Person ernsthaft schädigen, wenn nicht töten
- 86 - werde. Dem Anklageprinzip folgend ist (alleine) gestützt auf diese Vorkommnisse zu prüfen, ob auf eine actio libera in causa zu schliessen ist. 4.3.6. Den von der Anklagebehörde genannten Beispielen ist – soweit sie sich denn überhaupt in dieser Form zugetragen haben – zunächst zu entnehmen, dass der Beschuldigte unter Ketamineinfluss tatsächlich bereits Psychosen, Halluzinationen und Wahnvorstellungen erlitten hat, während welcher er sich zum Teil an seinem Leben bedroht fühlte. Vor dem Hintergrund solcher Vorfälle musste er es daher durchaus für möglich halten bzw. vorhersehen, dass ihn erneuter Ketaminkonsum jederzeit wieder in einen solchen Zustand bringen könnte. 4.3.7. Was besagte Taxifahrt in Ibiza anbelangt, betrachtete die Vorinstanz den Vorfall im angefochtenen Entscheid als erstellt, allerdings mit Ausnahme des subjektiven Tatbestandes. Dabei stützte sie sich auf die Aussagen der Privatklägerin 5, wonach der Beschuldigte ihr nach der Situation gesagt habe, er habe (nur) testen wollen, ob sie – die Privatklägerin 5 – ihn tatsächlich umbringen wolle (Urk. D1/4/3 S. 10; Urk. D3/3/5 S. 5; Prot. I S. 249). Dies passe dazu, dass der Beschuldigte am gleichen Abend vorher schon gemeint habe, die Privatklägerin 5 entscheide, ob er geopfert werde und auch dazu, dass sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin 5 im Taxi angeschnallt gewesen seien (Urk. 360 S. 174 f.). Sollte sich dieser Vorfall in objektiver Hinsicht tatsächlich so, wie von der Privatklägerin 5 ausgesagt, ereignet haben, hätte er dem Beschuldigten daher gerade keinen Hinweis gegeben haben können, dass er bei einem künftigen Drogenrausch den Vorsatz fassen und in die Tat umsetzen könnte, jemanden zu verletzen, geschweige denn zu töten. 4.3.8. Was alle übrigen von der Anklagebehörde zur Begründung einer actio libera in causa angeführten Vorkommnisse anbelangt, ist – so wie sie in der Anklageschrift beschrieben wurden – keines als Grundlage für die Unterstellung, der Beschuldigte hätte aufgrund früherer Erfahrung ernsthaft in Betracht ziehen oder vorhersehen müssen, dass er im Drogenrausch Hand an eine Person anlegen oder gar jemanden verletzen würde, geeignet. Vielmehr klangen
- 87 - anscheinend die in der Anklage beschriebenen, in der Vergangenheit erlebten Rauschzustände sowie zum Teil damit verbundene Psychosen/Wahnvorstellungen/Halluzinationen für Dritte folgenlos ab, und zwar obwohl der Beschuldigte während solcher Zustände zeitweise glaubte, es seien Hexen, Zauberer und Geister am Werk und man trachte ihm nach seinem Leben. Dass der Beschuldigte von der PUK nicht nur vor weiterem Drogenkonsum, sondern insbesondere davor, dass eine medizinisch belegte erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, er werde in einer deswegen einsetzenden Psychose wahrscheinlich gegenüber Menschen gewalttätig werden, gewarnt wurde, geht ferner ebenfalls nicht aus den Akten hervor. Allfällige Warnungen seiner Ex-Verlobten, der Privatklägerin 5, würden – sollten solche stattgefunden haben – ebenfalls nicht ausreichen, um im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Begehung eines so schwerwiegenden Delikts für den Beschuldigten als künftigen Täter in den Bereich des im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis ernsthaft Möglichen oder Vorhersehbaren zu rücken. 4.3.9. Nachdem keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte es für möglich erachtete bzw. vorhersah bzw. hätte vorhersehen müssen, dass er während eines ketaminbedingten Rauschzustandes nicht nur Halluzinationen bzw. Wahnvorstellungen erleiden, sondern einen Menschen mit massiver Gewalt verletzten, wenn nicht gar töten würde, scheidet eine actio libera in causa und damit eine Anwendung von Art. 19 Abs. 4 StGB aus. 4.3.10. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte bereits auf dem Weg zu seinem Elternhaus Derealisationsphänomene wahrzunehmen begann und zu Hause angekommen dennoch weiter Ketamin und wohl auch Kokain konsumierte. 4.4. Tatbegehung in selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit 4.4.1. Der von der Anklagebehörde nicht erwähnte Art. 263 StGB setzt voraus, dass eine zunächst noch schuldfähige Person vorsätzlich oder fahrlässig ihre Betäubung herbeiführt und in diesem "unzurechnungsfähigen" Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat begeht. Bei dieser Bestimmung handelt
- 88 - es sich um einen Auffangtatbestand, der gerade dann zur Anwendung kommt, wenn sich Taten selbstverschuldet schuldunfähiger Täter (auch) nicht nach den Regeln der actio libera in causa erfassen lassen (BSK StGB II-Bommer, Art. 263 N 2 und N 12). Die Vorschrift leidet insofern an einer gewissen inneren Widersprüchlichkeit, weil eine Berauschung ohne Rauschtat gar nicht strafbar ist, der Gesetzgeber indessen nicht die im Rausch verübte Tat zum massgeblichen Unrecht erklärt, sondern die an und für sich eben nicht strafbare Berauschung (BSK StGB II-Bommer, Art. 263 N 3). Letztlich enthält dieser Tatbestand einen Rest reinen Erfolgsstrafrechts und verstösst insofern gegen das unser Strafrecht beherrschende Schuldprinzip (BSK StGB II-Bommer, Art. 263 N 4). 4.4.2. Angesichts des bisher Gesagten, steht ausser Frage, dass der Beschuldigte seine Betäubung sowie die Halluzinationen zumindest eventualvorsätzlich herbeiführte. Gemäss Gutachter Prof. Dr. med. K._____ hat eine substanzabhängige Person im Vergleich mit der Durchschnittsbevölkerung zwar grössere Mühe, den Substanzkonsum zu unterbrechen, doch war die Fähigkeit des Beschuldigten, den Konsum zu unterlassen, nicht generell aufgehoben (Prot. I S. 155 f.; Urk. D1/17/22 S. 202). Zudem verfügte der Beschuldigte über eine reichhaltige Erfahrung mit all den von ihm in der Tatnacht konsumierten Substanzen und hatte sich vorgenommen, während der Feiertage und vor seinem bevorstehenden erneuten Entzugsversuch noch einmal richtig stark Ketamin zu konsumieren (Urk. 17/22 S. 138). Zu diesem Zweck hatte er sich mit einem ausreichenden Vorrat an Betäubungsmitteln eingedeckt und – wie hinlänglich erstellt wurde – davon so viel konsumiert, dass er in einen starken Ketaminrausch geriet, welcher geeignet war, die ihm bereits bekannten Psychosen auszulösen, wozu es denn auch kam. Davon, in derart grossen Mengen Betäubungsmittel zu konsumieren, hätte der Beschuldigte ohne weiteres Abstand nehmen können. Angesichts seiner nicht aufgehobenen Fähigkeit, den Drogenkonsum ganz oder wenigstens in diesem grossen Ausmass zu unterlassen, war der Zustand der Schuldunfähigkeit entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 486 S. 18 ff.) vermeidbar bzw. seine Herbeiführung schuldhaft.
- 89 - 4.4.3. In diesem "unzurechnungsfähigen" Zustand brachte er †B._____ wissentlich und willentlich um, beging also eine vorsätzliche Tötung und damit eine als Verbrechen bedrohte Tat, welche als einzige mögliche Strafe eine Freiheitsstrafe vorsieht. Damit sind alle Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 263 Abs. 2 StGB erfüllt.
5. Fazit 5.1. Der Beschuldigte ist der Begehung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Obwohl der Beschuldigte zufolge Schuldunfähigkeit einer vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB nicht schuldig und nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 StGB), hat kein Freispruch von diesem Vorwurf zu erfolgen; vielmehr ist stattdessen die schuldlose Begehung dieser Tat im Dispositiv festzustellen, wie dies auch im selbständigen Massnahmeverfahren nach Art. 374 f. StPO der Fall wäre (OGer ZH, II. SK, SB140445-O, Urteil vom 17. September 2015, E. I./2.; vgl. BSK StPO II-Bommer, a.a.O., Art. 375 N 10; Schwarzenegger, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 375 N 5), welches die Anklagebehörde mit Bezug auf den Vorwurf in Dossier 3 Ziff. 1.4. der Anklageschrift im Übrigen einschlagen wollte. Ein solches Vorgehen entspricht der Praxis der Kammer und ist auch hier folgerichtig, weil eine Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB für den Beschuldigten anzuordnen ist und dem Urteilsdispositiv die ganze Tragweite des Anlasses für die Anordnung einer Massnahme entnommen werden können muss. Nur weil die Anklagebehörde betreffend die im schuldunfähigen Zustand begangene Tötung von †B._____ zu Unrecht eine Verurteilung wegen einer actio libera forderte, ist ein Freispruch nicht zwingend, da ein solcher auch im Falle einer Verfahrenseinstellungen (z.B. wegen Verjährung) nicht erfolgen würde (Art. 329 Abs. 5 StPO). Der Grundsatz Wer vor Gericht gestellt wird, muss freigesprochen oder verurteilt werden gilt insofern nicht absolut (BSK StPO II- Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 351 N 1). Überdies wäre ein Freispruch bei nachgewiesener Täterschaft des Schuldunfähigen aus Sicht der Geschädigten
- 90 - kaum nachvollziehbar, zumal es keine Freisprüche zweiter Klasse gibt (zu letzterem s. Urteil des Bundesgericht 6B_155/2014 vom 27. Dezember 2013 E. 1.1). Ein Freispruch vom Vorwurf der Tötung von †B._____ hätte jedoch nicht dieselbe Qualität wie der Freispruch vom Vorwurf des Tötungsversuchs gegen die Privatklägerin 5, welcher zufolge Fehlens des subjektiven Tatbestands erfolgte. Der in der Lehre vertretenen Ansicht, nach Anklageerhebung habe bei festgestellter Schuldunfähigkeit ein Sachurteil in Gestalt eines Freispruchs zu ergehen (BSK StGB I-Bommer/ Dittmann, a.a.O., Art. 19 N 44; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1425) bzw. der Beschuldigte sei "wegen Schuldunfähigkeit" freizusprechen (StGB-Trechsel/Jean-Richard, Art. 19 N 11; vgl. auch BSK StPO II-Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 351 N 11), ist dem Gesagten nach jedenfalls in der vorliegend gegebenen Konstellation nicht zu folgen. IV. (…) (…) V. Sanktion
1. Einleitung 1.1. (…) 1.2. Hingegen erfolgt ein Schuldspruch wegen Verübens einer Tat im Zustand selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 2 StGB. Weiter wurde der Beschuldigte rechtskräftig wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. 1.3. Bereits rechtskräftig ist sodann der Schuldspruch für die vom Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzungen, d.h. Übertretungen und die dafür ausgesprochene Sanktion, nämlich eine Busse von Fr. 2'000.– (Dossier 4).
- 91 - 1.4. Die einleitenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend Festsetzung der Strafe innerhalb des Strafrahmens, Asperationsprinzip und Wahl der Sanktionsart (Urk. 360 S. 187 ff.) beanspruchen auch in der vorliegenden Konstellation Geltung, weshalb darauf ebenso verwiesen werden kann, wie auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegten Strafzumessungsregeln (Urk. 360 S. 191 ff.). 1.5. Noch einmal ausdrücklich zu erwähnen ist, dass der Täter, der durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen ist, welche für die anderen Straftaten angemessen zu erhöhen ist. Dabei darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte und das Höchstmass der Strafart gar nicht überschritten werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Massgebend für die Bestimmung der schwersten Straftat ist in erster Linie die Deliktsart, in zweiter Linie das Höchststrafmass und in dritter Linie das höchste Mindeststrafmass (BSK StGB I - Ackermann, N 116 zu Art. 49 StGB). 1.6. Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen erstreckt sich für den Tatbestand des Verübens eines Verbrechens und Vergehens im Sinne Art. 263 Abs. 2 StGB von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Für die beiden Strassenverkehrsdelikte sieht das SVG jeweils den gleichen Strafrahmen vor.
2. Tatkomponenten betreffend Begehung eines Verbrechens bei selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB 2.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sowohl die Umstände der selbst zugefügten Betäubung als auch der in diesem Zustand erfolgten Tatbegehung als äusserst schwerwiegend zu werten sind. Zu seiner Berauschung verwendete der Beschuldigte nicht nur vergleichsweise hohe Dosierungen des ihm bestens bekannten Ketamins, welches alleine konsumiert bereits sehr merkwürdige Rauschphänomene hervorrufen kann, sondern betrieb zudem einen Mischkonsum mit Kokain, wodurch die Wirkung der Drogen noch unberechenbarer wurde. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich über viele Stunden hinweg und wiederholt Betäubungsmittel verabreichte sowie seinem
- 92 - Körper keine Erholung gönnte. Die in diesem Zustand schliesslich begangene Tat fiel nicht nur äusserst brutal aus, sondern richtete sich zudem gegen seinen guten Freund. 2.2. In subjektiver Hinsicht wirkt sich zu Ungunsten des Beschuldigten aus, dass dieser sich in der beschriebenen Art unter Ketamin- und Kokaineinfluss setzte, obwohl er um seine früher in solchen Zuständen erlittenen Psychosen, insbesondere seine nur wenige Monate vorher in Ibiza erlittenen Ausnahmezustände wusste. Es ist ihm vorzuwerfen, dass er solche Warnzeichen ignorierte und die bevorstehenden Feiertage und das Zusammensein mit Kollegen mit Blick auf den ihm bevorstehenden Entzug vielmehr nutzen wollte, um noch einmal richtig über die Stränge zu schlagen. Dieser Antrieb, sich angesichts der bisherigen Erfahrungen in einer solchen Form vergnügen zu wollen, lässt auf eine sehr ichbezogene, unbelehrbare Grundeinstellung schliessen. Dass der Beschuldigte stark von den von ihm konsumierten Betäubungsmittel abhängig war, relativiert sein subjektives Verschulden nicht wesentlich, gelang es ihm doch einerseits, seinen Konsum so zu gestalten, dass er in seiner Arbeitswelt weitgehend funktionierte, was zeigt, dass er sich trotz seiner Abhängigkeit unter einer gewissen Kontrolle hatte. Anderseits standen ihm aufgrund seiner Herkunft und seines sozialen Standes stets alle nur denkbaren Alternativen offen. Insbesondere hätte er jede erdenkliche Behandlungsmöglichkeit in Anspruch nehmen können. Hin und wieder hielt er sich in Entzugskliniken auf, jedoch nicht aus eigener Motivation, sondern um seine Familie zu beruhigen. Von seinem Drogenkonsum Abstand nehmen wollte der Beschuldigte jedoch nicht, gefiel ihm doch sein Leben wie es war, d.h. mit den Drogen, zu gut. Seine Sucht vermag den Umstand, dass sein spezifisch am 29. und 30. Dezember 2014 erfolgter Konsums als absolut sinnlos und völlig ausgeartet gewertet werden muss, jedenfalls nicht wesentlich zu relativieren. Der einzige Aspekt, der etwas Anlass zur Milde gibt, besteht darin, dass gerade in diesen Tagen eine gewisse Gruppendynamik eine Rolle gespielt haben dürfte, durch die der Beschuldigte sich in seinem überbordenden Drogenkonsum bestätigt und animiert gefühlt haben dürfte. Andererseits suchte er sich diese Gesellschaft auch aktiv aus, fuhr er doch eigens um diese Kollegen zu treffen, in unglaublichem Schneetreiben von
- 93 - Klosters zurück nach Zürich (Urk. D1/4/49 S. 5), statt weiterhin die Feiertage mit seiner Familie in den Bergen zu verbringen. 2.3. Angesichts dieser Überlegungen muss die aufgrund der Tatkomponenten festzulegende Einsatzstrafe bereits am obersten Ende des Strafrahmens, d.h. bei ca. 3 Jahren liegen.
3. Tatkomponenten der Strassenverkehrsdelikte 3.1. Gemäss der Vorinstanz sei die objektive Tatschwere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand als gering einzuschätzen, weil der Beschuldigte trotz der Fahrunfähigkeit noch in der Lage gewesen sei, sein Fahrzeug kontrolliert zu fahren und auch für die Mitfahrerin W._____ keine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit erkennbar gewesen sei (Urk. 360 S. 202). Dem ist auf der einen Seite zwar beizupflichten; auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass es gerade die drogenbedingte Einschränkung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten war, welche dazu führte, dass er sich dazu hinreissen liess, an einer stets stark frequentierten Örtlichkeit auf Stadtgebiet mit einem PS-starken Fahrzeug riskante und für andere Verkehrsteilnehmer überraschende Fahrmanöver auszuführen. Sein Verhalten ist daher aus objektiver Sicht als höchst fragwürdig zu bezeichnen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz zutreffend von einer deutlich egoistischen Motivation und einer nicht unerheblichen Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung aus. Der Beschuldigte habe um seinen Drogen- und Medikamentenkonsum gewusst und das Fahren in fahrunfähigem Zustand ohne Weiteres unterlassen und den öffentlichen Verkehr benutzen können. Im Vordergrund hätten für ihn offenkundig seine eigenen Interessen gestanden (Urk. 360 S. 203). 3.3. Anhaltspunkte dafür, dass mit Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte eine nennenswerte Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit wegen des Drogenkonsums des Beschuldigten eine Rolle gespielt haben könnten, bestehen angesichts seiner einigermassen sicheren Fahrweise nicht. So wie er seinen Drogenkonsum
- 94 - kontrollieren konnte, wenn es um seine Galeristentätigkeit ging, hätte er dies auch mit Blick auf die Erhaltung seiner Fahrtüchtigkeit tun können. 3.4. Die Bewertung der Tatkomponenten führten die Vorinstanz zu einem noch als leicht zu bezeichnenden Verschulden und zu einer Einsatzstrafe von 6 Monaten für die Strassenverkehrsdelikte (Urk. 360 S. 203). Dem ist – auch unter Berücksichtigung, dass die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit nur untauglich versucht wurde (Urk. 360 S. 186) – zu folgen.
4. Täterkomponente 4.1. Auf die im angefochtenen Entscheid gemachten Ausführungen zum Vorleben des Beschuldigten kann ebenso verwiesen werden, wie auf das Fazit, dass sich daraus keine Umstände ergeben, welche für die Strafzumessung relevant wären und dass dem Beschuldigten alle Türen für ein sorgen- und deliktsfreies Leben offen gestanden hätten (Urk. 360 S. 203 f.). Da sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit in Haft bzw. im vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug befand, hat sich an diesen Umständen auch nichts Wesentliches geändert. So bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er sich nach wie vor in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies befinde, wo er arbeiten könne und ein Fernstudium im Bereich Immobilienmanagement begonnen habe. Die Tatsache, dass er sich bereits seit längerem im Gefängnis befinde, sei für alle Angehörigen sehr schwer und über das familiäre Umfeld hinaus habe er nur noch zu einigen wenigen Kollegen Kontakt, die er bereits sehr lange kenne. Die seit März 2018 laufende ambulante Therapie helfe ihm sehr und er habe bereits grosse Fortschritte gemacht, so habe er alle Medikamente abgesetzt und nehme seit fünf Jahren keine Drogen mehr. Die Therapie finde einmal in der Woche statt und würde sich weitgehend um suchtspezifische Problematiken, den Gefängnisalltag und die Deliktsaufarbeitung drehen. Drogen seien der grösste Fehler seines Lebens gewesen und er werde alles machen, um nie wieder Drogen zu nehmen, wobei ihm bewusst sei, dass man ein Leben lang abhängig sei und man dementsprechend auch vorsichtig sein müsse. Er sei entsprechend auch motiviert, eine stationäre Massnahme anzugehen, wenn diese vom Gericht angeordnet werden würde. Nach Abschluss
- 95 - des Verfahrens bzw. Beendigung des Straf- oder Massnahmevollzugs würde er, je nachdem, ob er die Schweiz verlassen müsse oder nicht, bei einem Kollegen in der Möbelspedition oder aber – dann lediglich vorübergehend – bei seiner Mutter im Immobilienmanagement arbeiten. Er habe gegenwärtig den C-Status und ob er die Schweiz verlassen müsse hänge auch davon ab, wie das vorliegende Verfahren ausgehe (Urk. 485 S. 2 ff.) 4.2. Ebenso ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten vom 2. November 2011 eine Straferhöhung vor allem mit Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte rechtfertigt. Was deren Ausmass an- belangt, wird im angefochtenen Entscheid angesichts der zwischen der ersten Verurteilung und der seit den zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikten verstrichenen Zeit für eine marginale Berücksichtigung votiert (Urk. 360 S. 204). Diese Überlegung ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte lange Zeit kämpfen musste, bis ihm im Juni 2014 die wegen besagter Delikte entzogene Fahrerlaubnis ohne Auflagen wieder erteilt wurde (Urk. D1/6/15) und er die fraglichen Strassenverkehrsdelikte genau drei Monate, nachdem er sich wieder an ein Steuer setzen durfte, beging. 4.3. Dass Aussagen des Beschuldigten entscheidend zur Aufklärung der beiden, hier zu bewertenden Strassenverkehrsdelikte beigetragen haben, was gleichzeitig eine gewisse Einsicht und Reue manifestiert, ist mit der Vorinstanz deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, allerdings nur mit Bezug auf die für die Strassenverkehrsdelikte zu bemessende Strafe. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten, bestehend in einem von allem Anfang an abgelegten umfassenden Geständnis, kooperativem Verhalten in der Untersuchung sowie Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue zu einer maximalen Strafreduktion führen (Urk. 360 S. 206 unter Verweis auf BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc). Der Beschuldigte hat zwar nicht bestritten, †B._____ getötet zu haben, dies hätte angesichts der erdrückenden Beweislage aber – so auch die Vorinstanz – auch keinen Zweck gehabt (Urk. 360 S. 207). Davon, dass er zeitnahe und lückenlos über seine Drogenproblematik und seine Tat oder wenigsten seine Erinnerungen daran Auskunft gegeben und dadurch die
- 96 - Untersuchung wesentlich erleichtert hätte, kann keine Rede sein. Die meisten Erkenntnisse zu Einzelheiten der Tat und ihrer Vorgeschichte mussten aufgrund anderer Beweismittel gewonnen werden. Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass beim Beschuldigten nicht ansatzweise "von echter Reue und gereifter Einsicht" gesprochen werden könne. Sie erachtete die Entschuldigungen des Beschuldigten angesichts des schliesslich unkooperativen Verhaltens als blosse Lippenbekenntnisse (Urk. 360 S. 207). Anlässlich der Berufungsverhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte im Rahmen des Schlusswortes nochmals mehrfach für seine Tat, indes nicht ohne darauf hinzuweisen, dass er das Tötungsdelikt nie im Leben absichtlich begangen hätte, da er †B._____ wie einen Bruder geliebt habe (Prot. II S. 29 und 36). Die in der Berufungsverhandlung nochmals mehrfach ausgesprochenen Entschuldigungen können nicht einfach als blosse Lippenbekenntnisse abgetan werden. Indes vermögen sie angesichts des weiteren Aussageverhaltens des Beschuldigten, welches sich auch in dem im Schlusswort nochmals angebrachten Hinweis manifestierte, sich für den Tod von †B._____ nicht (wirklich) verantwortlich zu zeichnen, keine nennenswerte Minderung der wegen Begehung eines Verbrechens in selbstverschuldeter Zu- rechnungsfähigkeit ausgesprochenen Strafe zu rechtfertigen. Die Vorstrafe und das positive Nachtatverhalten betreffen somit im Wesentlichen lediglich die Strassenverkehrsdelikte. Insgesamt rechtfertigen diese beiden gegeneinander aufzurechnenden Faktoren im Ergebnis eine leichte Minderung der entsprechenden Einsatzstrafe, was zu einer angemessenen Strafe für die Strassenverkehrsdelikte alleine von 5 Monaten führt. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt angesichts der in diesem Punkt einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten nicht in Frage, weshalb gleichartige Strafen vorliegen und somit eine Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. zur Wahl der Sanktionsart BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen, sowie zur Gesamtstrafe bei kurzen Freiheitsstrafen das Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2). 4.4. Bei Würdigung aller tat- und täterbezogenen Komponenten und in Anwendung des Asperationsprinzips würde ohne Beachtung des oberen Strafrahmens eine Strafe von ca. 40 Monaten resultieren.
- 97 -
5. Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren 5.1. Schliesslich können auch tat- und täterunabhängige Faktoren, wie etwa die Dauer des Strafverfahrens die Strafzumessung beeinflussen. So stellt die Tatsache, dass ein Beschuldigter bei überlanger Verfahrensdauer länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist, einen Grund für eine Strafminderung dar (BGE 131 IV 54, E. 3; 124 I 139 E. 2c; 117 IV 124 E. 4). Die vorliegende Strafuntersuchung begann am 30. Dezember 2014, d.h. vor knapp fünf Jahren. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, führte die Anklagebehörde das Verfahren (…) bemerkenswert speditiv. An der ersten Instanz war der Prozess während ca. einem Jahr und vier Monaten hängig, was angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles nicht übermässig lang ist. Vor Berufungsinstanz ist das Verfahren nun seit knapp zwei Jahren pendent, wobei durchwegs ein Schriftenwechsel mit den Parteivertretern im Gang war, von Verteidigerseite versprochene Mitteilungen abzuwarten oder prozessuale Anträge (auf Rückweisung oder Haftentlassung) zu entscheiden waren. Nach Terminabsprachen mit den Parteivertretern konnte schliesslich im August 2019 auf den 18. November 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen werden. Eigentliche Bearbeitungslücken waren somit auch vor Berufungsinstanz nicht zu verzeichnen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Verfahrensdauer auch strafmindernd berücksichtigt werden kann, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Insofern rechtfertigt die inzwischen fünfjährige Verfahrensdauer, die sich unbestreitbar belastend auf den Beschuldigten ausgewirkt haben dürfte, eine geringfügige Strafminderung. 5.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsver- letzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschuldigte hat indes darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat bzw. dass oder inwieweit dadurch in seine Rechte eingegriffen wurde (Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3 nicht publ. in BGE 141 IV 329 und BGE 128 IV 97 E. 3b). Die Vertei- digung kritisierte vor erster Instanz das von den Medien vermittelte vorverurteilen-
- 98 - de Bild, an welchem scheinheilige Hinweise auf die Unschuldsvermutung am Ende eines Artikels überhaupt nichts ändern würden (Urk. 264 S. 4). Im Berufungsverfahren wurden keine Ausführungen dazu gemacht. Es wurde weder je auf konkrete Berichterstattungen Bezug genommen, noch sind solche – soweit ersichtlich – aktenkundig. Unter diesen Umständen wurde nicht genügend dargetan, inwiefern eine – vor allem ungerechtfertigte – Vorverurteilung und ein Eingriff in die Rechte des Beschuldigten stattgefunden hat und er dadurch übermässig belastet wurde. Nachvollziehbarer Grund für das anfänglich grosse Medieninteresse war vor allen Dingen das erwiesenermassen vom Beschuldigten
– im Drogenrausch, d.h. in schuldunfähigem Zustand – begangene brutale Tötungsdelikt. Ein Strafminderungsgrund ist in diesen Umständen nicht zu erblicken.
6. Ergebnis der Strafzumessung Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren angemessen. Anlass für eine tiefere Strafe besteht nicht, zumal der Beschuldigte bereits vom tief liegenden oberen Strafrahmen profitiert.
7. Vollzug 7.1. Da der Beschuldigte sich bereits wesentlich länger als drei Jahre in Haft befindet und somit die Freiheitsstrafe bereits vollzogen hat, erscheinen Aus- führungen über die Frage eines bei diesem Strafmass grundsätzlich denkbaren teilbedingten Vollzuges überflüssig. Ein solcher käme angesichts der auf der Betäubungsmittelsucht des Beschuldigten gründenden Rückfallgefahr ohnehin nicht in Betracht. Die somit zu vollziehende Freiheitsstrafe ist angesichts der Dauer der Haft des Beschuldigten jedenfalls bereits vollständig erstanden.
- 99 - VI. Massnahme
1. Einleitung 1.1. Angesichts der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt sind Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64, StGB zu prüfen. Eine solche Massnahme ist bei gegebenen Voraussetzungen namentlich anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen oder wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Der angefochtene Entscheid äussert sich zutreffend zu den weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme (Urk. 360 S. 12 f.). 1.2. Während die Verteidigung vor erster Instanz noch eine stationäre Massnahme beantragte (Urk. 264 S. 2), verzichtete sie im Berufungsverfahren darauf, eine Massnahme zu beantragen (Urk. 486 S. 2 ff.).
2. Voraussetzungen 2.1. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres darin zu folgen, dass gestützt auf die beiden Experten Prof. Dr. med. K._____ und Prof. Dr. rer. nat. M._____ vom Vorliegen einer Abhängigkeit des Beschuldigten von Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 und Art. 63 StGB auszugehen ist (Urk. 360 S. 214; Urk. D1/17/21 S. 7; Prot. I S. 83 f.; Urk. D1/17/22 S. 184, S. 186, S. 211; Prot. I S. 144) und diese Abhängigkeit in einem offensichtlichen Konnex mit der vom Beschuldigten begangenen Tötung von †B._____ steht. Gemäss Prof. Dr. rer. nat. M._____ seien Abhängigkeitskrankheiten grundsätzlich chronische Erkrankungen; man leide eigentlich das ganze Leben daran (Prot. I S. 83). Auch der Beschuldigte räumte in der Berufungsverhandlung ein, dass er seine Sucht nicht auf die leichte Schulter nehmen dürfe und es sich um eine lebenslange Problematik handle, die er zu bekämpfen habe. So gab er auf die Frage, ob er sich auch heute noch als drogensüchtig betrachte zur Antwort, dass er denke, man sei ein Leben lang abhängig und müsse dementsprechend auch vorsichtig sein (Urk. 485 S. 6). Trotz mehrjähriger Abstinenz von Ketamin und Kokain liegt auch heute eine Abhängigkeit des Beschuldigten von diesen Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 und Art. 63 StGB vor.
- 100 - 2.2. Prof. Dr. med. K._____ führte in seinem Gutachten aus, dass eine Massnahme zur Behandlung der Abhängigkeitsproblematik angezeigt sei, die insbesondere langfristig erfolgen müsse, dies nicht zuletzt angesichts der erfolglosen bisherigen Suchtbehandlungen des Beschuldigten. Es bedürfe einer langfristig angelegten Intervention unter strukturierten und strukturgebenden Bedingungen (Urk. D1/17/22 S. 208 f.). Verdeutlichend hielt er fest, dass die Therapie des Beschuldigten wegen seiner narzisstisch-unreifen Eigenschaften und seiner Tendenz, Schwierigkeiten auszuweichen sowie Unauffälligkeit und Leistungsfähigkeit zu demonstrieren, anspruchsvoll sein werde (Urk. D1/17/22 S. 209 f.). Ferner ist zu beachten, dass der Benzodiazepinkonsum des Beschuldigten in Haft (anfängliche Tagesdosis von Valium von 25 mg) nur in kleinen Schritten abgebaut werden konnte und er noch im Januar 2019 eine beachtliche Tagesdosis von 10mg Valium benötigte (Urk. 481A S. 8). Der Beschuldigte äusserte Ängste, den Alltag ohne Valium nicht zu überstehen, bekundete bei jeder Dosisreduktion physische und psychische Entzugssymptome und war in seiner Emotionstoleranz und -regulation destabilisiert (Urk. 481A S. 12). Obwohl er seit wenigen Monaten kein Valium mehr einzunehmen scheint (Urk. 485 S. 11), liegt auf der Hand, dass es sich bei dieser Totalabstinenz um einen noch sehr fragilen Zustand handelt. Der Beschuldigte bestätigte denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Abbau des Valiumkonsums sehr mühsam gewesen sei (Urk. 485 S. 11). Angesichts der eindringlichen Worte des Gutachters und der Schwere der beim Beschuldigten bestehenden Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen, vor allem von Ketamin, aber auch von Kokain, ist der Beschuldigte – offenbar im Gegensatz zur Auffassung seiner Verteidigung – nach wie vor als massnahmebedürftig zu betrachten. Die in Haft hinsichtlich Ketamin und Kokain eingehaltene Abstinenz und die inzwischen ein Jahr und zehn Monate andauernde ambulante Massnahme reichen mit Sicherheit nicht aus, um den Beschuldigten als ausreichend therapiert zu betrachten. 2.3. Insofern ist der Vorinstanz nach wie vor darin beizupflichten, dass gestützt auf das Gutachten die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten und die Gefahr eines Rückfalls bei fehlender Behandlung eindeutig zu bejahen sind und die Strafe allein nicht genügt(e), um dieses Risiko abzuwenden (Urk. 360 S. 217).
- 101 - 2.4. Angesichts der nun auszufällenden, bereits abgegoltenen Freiheitsstrafe kommt eine Weiterführung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme des Beschuldigten, welche von der Vorinstanz favorisiert wurde und die er gemäss der Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2017 vorzeitig antreten konnte (Urk. 342), aber erst mit Verfügung des Amts für Justizvollzug am 17. Januar 2018 in Vollzug gesetzt wurde (Urk. 372), nicht mehr in Betracht. Damit entfällt auch die Notwendigkeit eines Abwägens, ob eine solche vollzugsbegleitende ambulante oder aber eine stationären Massnahme den angestrebten Zielen sowie Interessen von Beschuldigtem, Öffentlichkeit und Staat besser Rechnung tragen würde. 2.5. Als einzige denkbare Massnahme kommt für den nach wie vor drogenabhängigen Beschuldigten nun nur noch eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB in Frage. Prof. Dr. med. K._____ äusserte keine klare Präferenz bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten. Eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB hielt er, wenn auch unter Hinweis darauf, dass das Finden einer geeigneten geschlossenen Behandlungseinrichtung schwierig sein könnte und bei einer Therapie in einer nicht geschlossenen Anstalt das Risiko des Missbrauchs und der Lockerung bzw. des erneuten Konsums bestehe, für durchaus empfehlenswert. Den Vorteil einer stationären Massnahme in einer Suchteinrichtung sah er in der stärker suchttherapeutisch/psychotherapeutischen Ausrichtung des Settings. Gesicherte Fachkliniken wiederum hätten keinen suchtmedizinischen Schwerpunkt und seien ebenso, wie die oftmals in diesem Kontext genutzten Massnahmeeinrichtungen, ungeeignet, da der Beschuldigte gerade einer intensiven suchttherapeutischen Intervention bedürfe (Urk. D1/17/22 S. 209, S. 210; Prot. I S. 144). 2.6. Mit Blick auf die Geeignetheit einer stationären Einrichtung ist noch einmal festzuhalten, dass – obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte während seines knapp fünf Jahre dauernden Gefängnisaufenthaltes illegale Betäubungsmittel und Ketamin hätte erhältlich machen können –, davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte diese Zeit mit Ausnahme von Benzodiazepinen abstinent verbrachte. Die Situation ist insofern eine deutlich
- 102 - andere als noch im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens von Prof. Dr. med. K._____. Wenn auch die Sucht des Beschuldigten keinesfalls als überwunden betrachtet werden darf, besteht Grund zur Annahme, dass sich sein akuter Drang, Drogen zu konsumieren aufgrund der langen Abstinenz und auch wegen des erlittenen Freiheitsentzugs merklich reduziert hat. Der Beschuldigte gab denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er alles machen werde, um nie wieder Drogen zu nehmen. Drogen seien der grösste Fehler seines Lebens gewesen, hätten ihn das Delikt begehen lassen und ihn ins Gefängnis gebracht. Er habe viel Zeit gehabt, darüber nachzudenken und Drogen seien vom Tisch (Urk. 485 S. 9). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich aufgrund der gutachterlichen Einschätzung bewusst sein muss, dass er, sollte er seinen Konsum fortsetzen, irgendwann mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eigengesetzlich verlaufende schizophrene Erkrankung entwickeln wird (Prot. I S. 159). Die nachvollziehbaren Bedenken des Gutachters, der Beschuldigte könnte insbesondere in einem frühen Behandlungsstadium versucht sein, Grenzen auszutesten und erneut Substanzen zu konsumieren, was in den für stationäre Suchtbehandlungen vorgesehenen Institutionen nicht genügend aufgefangen werden könnte, dürften daher in einem gewissen Mass überholt sein. Eine stationäre Behandlung in einer Suchteinrichtung ist daher als die für die Behandlung der Sucht des Beschuldigten geeignete Massnahme zu betrachten.
3. Fazit Unter den gegebenen Umständen ist eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen.
4. Anrechnung der erstandenen Haft und der bereits vollzogenen ambulanten Massnahme 4.1. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 30. Dezember 2014, d.h. seit insgesamt 1794 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Seit dem 17. Januar 2018, d.h. seit 680 Tagen läuft überdies die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (Urk. 372).
- 103 - 4.2. Ein Teil der erstandenen Haftzeit ist, wie erwähnt, an die ausgefällte Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche 1095 Tagen entsprechen, anzurechnen. Damit ist die Freiheitsstrafe vollständig verbüsst, und es verbleiben 699 erstandene Hafttage. 4.3. Zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang diese verbleibenden 699 Haft- tage an die nun anzuordnende stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzurechnen ist. 4.4. In BGE 141 IV 236 erkannte das Bundesgericht, dass erstandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen und damit insbesondere an stationäre therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB anzurechnen sei. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine solche Massnahme nebst der Behandlung des Beschuldigten auch dessen Sicherung diene und insoweit Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und die Mass- nahme denselben Zweck verfolgen würden. An dieser Rechtsprechung hielt es in der Folge trotz Kritik aus der Lehre fest (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1), wobei es präzisierte, dass stationäre therapeutische Massnahmen im Unterschied zu Freiheitsstrafen zeitlich relativ unbestimmt seien, d.h. nicht durch simplen Zeitablauf enden würden. Die Anrechnung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen sei daher nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen, wäre dies doch mit dem präventiven Charakter der Massnahme unvereinbar. Die Anrechnung der Haft beziehe sich daher nur auf die Frage, ob ein Täter für die erstandene (Über-)Haft zu entschädigen sei, wenn wegen Schuldunfähigkeit keine Strafe ausgesprochen werden kann, auf welche erstandene Haft angerechnet werden könnte, ihm gegenüber aber eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wird. Damit könne eine Anrechnung von Hafttagen an freiheitsentziehende Massnahmen erfolgen, ohne dass der Massnahmezweck gefährdet werde (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6). 4.5. Vorliegend kann ein solcher Realausgleich der durch Haft entzogenen Freiheit, nämlich in Form einer Anrechnung an die nun anzuordnende
- 104 - freiheitsentziehende Massnahme gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung problemlos erfolgen, ohne dass es zu einer Verkürzung der Massnahme und damit einer Gefährdung des Massnahmezwecks kommt. Inwieweit die bereits während der Haft vollzogene ambulante Suchtbehandlung zu einer Verkürzung der stationären Massnahme führen wird, wird die Vollzugsbehörde zu entscheiden haben 4.6. Eine Genugtuung für Überhaft steht dem Beschuldigten wie gezeigt nicht zu. VII. (…) (…) VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das äusserst aufwendige und nun seit rund 2 Jahren dauernde zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 15'000.– festzusetzen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Was den Schuldpunkt und die Sanktion anbelangt, obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung in vollem Umfang, (…), nicht hingegen im Punkt der Massnahme. Die Anklagebehörde hingegen unterliegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren dem Beschuldigten zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Aufwendungen von RA lic. iur. X3._____ für die zeitweise amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren, welche nach Entlassung desselben im Mai 2019 mit Fr. 7'812.90 bereits entschädigt wurden (Urk. 401A). Diese Kosten sind im Dispositiv nachzutragen und im gleichen Verhältnis zu verlegen.
- 105 -
3. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich auf die Geltendmachung einer Prozessentschädigung verzichtet (Prot. II S. 35). Dies ist im Dispositiv entsprechend vorzumerken. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − (…) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV (Dossier 4); − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4); und − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SSV (Dossier 4).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3);
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von CHF 2'000.–.
4. (…)
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. (…)
- 106 -
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2015 beschlagnahmten CHF 14'964.35 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.1; Dossier 1, act. 14/1) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.2; Dossier 1, act. 14/4) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 2; Dossier 1, act. 14/10) beschlagnahmten Gegenstände 1.a) bis und mit 1.f) sowie 1.h) werden der Familie des Opfers †B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet. Im Übrigen werden die beschlagnahmten Gegenstände bei den Akten belassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 3; Dossier 1, act. 14/12) beschlagnahmten Gegenstände werden C._____ und D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
12. (nicht öffentlich)
13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____) CHF 28'239.40 zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) CHF 27'532.– zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (G._____) CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- 107 -
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____) CHF 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) CHF 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 27. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (H._____) CHF 7'500.– zuzüglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
19. (…)
20. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 165'716.10 Gutachten / Expertisen CHF 23'086.– Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 938.10 Zeugenentschädigungen CHF 10'304.20 Auslagen Untersuchung CHF 12'500.– Übersetzungskosten CHF 156'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 234.– Getränkekosten CHF 1'000.– Kosten für das Beschwerdeverfahren CHF 429'778.40 Total
21. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 156'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 122'000.– (CHF 156'000.– abzüglich Akontozahlung von CHF 34'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ auszubezahlen.
22. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Getränkekosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Getränkekosten von CHF 234.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 108 -
23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 (G._____), 2 (E._____) und 4 (H._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 131'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 64'000.– zu bezahlen.
25. (Mitteilungen)
26. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (151 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Angesichts der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt sind Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64, StGB zu prüfen. Eine solche Massnahme ist bei gegebenen Voraussetzungen namentlich anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen oder wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Der angefochtene Entscheid äussert sich zutreffend zu den weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme (Urk. 360 S. 12 f.).
E. 1.1.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in ihrer ergänzten Version der Anklage und des Antrags auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähi- ge Person vom 27. März 2017 im Hauptstandpunkt stark zusammengefasst vor, †B._____ in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2014 nach einer eher be- langlosen Auseinandersetzung durch Anwendung massiver Gewalt, insbesondere durch Schläge mit der Faust gegen den Kopf bzw. Einschlagen des Schädels mit diversen Gegenständen, durch Würgen und Einführen bzw. (mutmasslich) Hinein-
- 16 - rammen einer Kerze in den Mund/Hals vorsätzlich getötet zu haben (Urk. 250 S. 2 ff.).
E. 1.1.2 Alternativ wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe in be- sagter Nacht und schon in den Tagen davor im Wissen, dass er durch den Kon- sum von Ketamin und Kokain in einen psychotischen Zustand mit paranoiden Wahnvorstellungen geraten könnte, in welchem er sich ernsthaft von Personen in seiner unmittelbaren Umgebung mit dem Tode bedroht sehe bzw. fühle und daher im Bewusstsein, dass er in solchen Zuständen auch Gewalt- bis hin zu Tötungs- handlungen vornehmen könnte, mehrmals und trotz einsetzenden Realitätsver- lusts vorsätzlich Kokain und Ketamin konsumiert. Als Folge dieses Ketamin- und allenfalls Kokainkonsums sei der Beschuldigte – für ihn voraussehbar bzw. von ihm in Kauf genommen – in einen psychotischen Zustand mit paranoiden Wahn- vorstellungen geraten, während welchem er †B._____ getötet habe (vorsätzliche oder fahrlässige actio libera in causa; Urk. 250 S. 6 ff.).
E. 1.1.3 Die von der Anklagebehörde zunächst vorgelegte Anklage vom 15. August 2016 enthielt lediglich die Alternativanklage, d.h. den Vorwurf der vorsätzlichen oder fahrlässigen actio libera in causa (Urk. 31). Die ergänzte Version der Ankla- ge wurde erst auf ausdrückliche Aufforderung der Vorinstanz präsentiert (Prot. I S. 160 ff; Urk. 250).
E. 1.2 Während die Verteidigung vor erster Instanz noch eine stationäre Massnahme beantragte (Urk. 264 S. 2), verzichtete sie im Berufungsverfahren darauf, eine Massnahme zu beantragen (Urk. 486 S. 2 ff.).
2. Voraussetzungen
E. 1.2.1 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung unter Be- zugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2017 vom 4. Juli 2018 gel- tend, die Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Gutachter dürften nur im Kontext der forensischen Begutachtung verwendet werden. In einem anderen Kontext seien diese im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, da ihnen die gesetzlichen Erfordernisse an ein justizförmiges Verhör abgehen würden. Bei Art. 147 Abs. 4 StPO handle es sich um ein absolutes Beweisverwertungsverbot. An der Unverwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Gut- achter ändere nichts, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Gutachter die
- 17 - Richtigkeit der im Gutachten aufgeführten Aussagen bestätigt hätten. Auch für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sei nichts gewonnen, da diese ja nur soweit in das psychiatrische Gutachten aufgenommen worden seien, als sie für die Begutachtung wichtig gewesen seien. Hinzu komme, dass nicht beurteilt werden könne, in welchem Kontext die Aussagen erfolgt seien, da darüber kein Protokoll geführt worden und damit auch die Fragestellungen nicht ersichtlich sei. All dies sei jedoch notwendige Voraussetzung, um eine Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten lege artis vornehmen zu können. Das Urteil der ersten Instanz stütze sich somit auf unverwertbare Beweismittel, weshalb ein absoluter Nichtig- keitsgrund vorliege. Eine Heilung dieses Mangels sei in der zweiten Instanz nicht möglich und die Sache zur Wahrung des Instanzenzuges an die erste Instanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Urk. 413 S. 3 ff.; Urk. 486 S. 7 ff.; Prot. II S. 28).
E. 1.2.2 StA lic. iur. Knauss führte hierzu aus, dass die Vorinstanz zu Recht ein Er- gänzungsgutachten in Auftrag gegeben habe. Der Beschuldigte verlange, dass man das Urteil auf das Erstgutachten von Prof. Dr. med. K._____ stütze, und da- mit auf seine im Strafprozess unverwertbaren Aussagen. Der Beschuldigte wolle damit erreichen, dass der von ihm mit ausserhalb des Strafverfahrens gemachten, beweismässig nicht verwertbaren Aussagen gefütterte Gutachter als unfehlbar gelten solle, wenn er diesen unverwertbaren Aussagen folge. Mit anderen Worten soll das Gericht die Grundlagen des Gutachtens nicht mehr überprüfen dürfen bzw. das Gutachten solle von der Justiz als sakrosankt angesehen werden, und das entspreche nicht der geltenden Rechtsauffassung. Das gelte umso mehr, als der Beschuldigte sich in der Hauptverhandlung beharrlich geweigert habe, be- rechtigte Fragen des Gerichts zu seinen nur im Gutachten wiedergegebenen Aussagen zu beantworten und nachvollziehbar zu erläutern. Das sei zwar sein gutes Recht, indes verhindere er damit die kritische Überprüfung der sehr späten, erst gegenüber dem Gutachter gemachten Aussagen, die eine erhebliche Anrei- cherung seiner bisherigen Schilderungen darstellen würden. Damit habe der Be- schuldigte dem ersten gutachterlichen Befund den Boden unter den Füssen weg- gezogen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den ersten gutachterlichen Befund abgestellt habe (Prot. II S. 25 f.).
- 18 -
E. 1.2.3 Im von der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2017 vom 4. Juli 2018 ging es um einen verfahrensleitend zu beurteilenden Antrag ei- nes Beschuldigten um Zulassung seines Verteidigers zu den bevorstehenden psychiatrischen Explorationsgesprächen des Gutachters, welchem nur wenige Tage später durch die Staatsanwaltschaft der Auftrag zur Erstellung eines psychi- atrischen Gutachtens erteilt wurde (1B_522/2017 Urteil des Bundesgerichts vom
E. 1.2.4 Die Bemerkung des Bundesgerichts, die Äusserungen des Beschuldigten dürften diesem nicht im Verhör vorgehalten werden, könnten durchaus so ver- standen werden, dass die im Explorationsgespräch mit dem Gutachter in Abwe- senheit seines Verteidigers erfolgten und nicht förmlich protokollierten Aussagen des Beschuldigten prozessual unverwertbar sind.
- 19 -
E. 1.2.5 Das Explorationsgespräch zwischen dem Gutachter und dem Beschuldig- ten stellt eine der unentbehrlichen Hauptaufgaben der Begutachtung dar und führt zu einem nicht unbeachtlichen Teil zum eigentlichen Befund des Experten. Es ist damit vor allem der Verzicht auf die Exploration, der ein Gutachten unverwertbar machen würde (BSK StPO I-Heer, a.a.O., N 29 zu Art. 185) und nicht die Tatsa- che, dass sie durchgeführt wird und notgedrungen Äusserungen des betreffenden Beschuldigten enthält, die in Abwesenheit seines Verteidigers fallen und nicht förmlich protokolliert werden. In der Botschaft zur StPO wurde die Exploration des Beschuldigten durch den mit dem psychiatrischen Gutachten beauftragen Psychiater als der typische Anwendungsfall des Rechts einer sachverständigen Person zu zulässigen eigenen und selbständigen Erhebungen gesehen (Botschaft 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1212). Angesichts dieser grundlegenden Bedeutung der Exploration für die Gutachtenserstellung sind die in diesem Rahmen gefallenen Äusserungen eines Beschuldigten in Beachtung der nachfolgenden Präzisierungen im Strafprozess grundsätzlich verwertbar, erst Recht, soweit es um die zulässige gerichtliche Würdigung des Gutachtens geht. Daran ändert die Feststellung des Bundes- gerichts, die gesetzlichen Erfordernisse an ein justizkonformes Verhör mit den Beschuldigten seien in diesem Kontext nicht erfüllt – oder könnten vielmehr ver- nünftigerweise nicht erfüllt werden – nichts. Dem Ansinnen der Verteidigung, die in einer Exploration abgegebenen Schilderungen aus diesem Grund umfassend als unverwertbar und daher einer Würdigung nicht zugänglich zu erklären (Urk. 413 S. ; Urk. 483 S. 10 f.), ist eine entschiedene Absage zu erteilen.
E. 1.2.6 Erfährt der Gutachter in Zusammenhang mit der Ausführung seines Auftra- ges bisher (so) nicht bekannte prozessrelevante Tatsachen, zu deren Feststellung keine besondere Sachkunde erforderlich ist, also sogenannte Zusatztatsachen (ZK StPO-Donatsch, N 13 zu Art. 182), stellt sich tatsächlich die Frage, wie mit solchen Informationen prozessual umzugehen ist. Zu solchen Zusatztatsachen können – neben beigezogenen Urkunden und Informationen Dritter etc. oder für die Begutachtung selbst nicht relevante Schilderungen des Beschuldigten – ein ohne Zutun des Gutachters abgegebenes Geständnis gehören (ZK StPO- Donatsch, N 13 zu Art. 182).
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E. 1.2.7 Der Beurteilung dieser Frage ist vorauszuschicken, dass der Beschuldigte von Prof. K._____ vor dessen Untersuchung darauf hingewiesen wurde, nicht verpflichtet zu sein, an der Untersuchung mitzuwirken. Weiter wurde er darüber informiert, dass alle seine Angaben im Gutachten Verwendung finden würden und der Gutachter gegenüber dem Auftraggeber offenbarungspflichtig sei. Er wurde ferner in Kenntnis gesetzt, dass seine Angaben Anlass geben könnten, dass neue Untersuchungshandlungen gegen ihn angehoben werden könnten (Urk. D1/17/22 S. 122). Mit diesen Hinweisen ist eine der Voraussetzungen (auch) für die Ver- wertbarkeit der gutachterlichen Feststellungen, soweit sie sich auf Zusatztatsa- chen stützen, erfüllt (vgl. dazu BSK StPO I-Heer, N 32 zu Art. 185).
E. 1.2.8 Sodann wurden die Aussagen des Beschuldigten zusammengefasst, aber doch ausführlich im Gutachten wiedergegeben (Urk. D1/17/22 S. 135 - S. 142). Ob dies angesichts der Forderungen nach einer umfassenden Dokumentation al- ler Beurteilungsgrundlagen des Gutachters genügt, ist zwar umstritten (vgl. dazu BSK StPO I-Heer, N 35 zu Art. 185), aber klar zu bejahen.
E. 1.2.9 Die gutachterliche Konklusion, mit welcher sich die Verteidigung für ihre Ar- gumentation im Wesentlichen befasst (Urk. 413 S. 6; Urk. D1/17/22 S. 201), be- ruht auf Angaben des Beschuldigten im Rahmen des Explorationsgesprächs zur Art und Weise wie dieser seine Umgebung, das spätere Opfer des Tötungsdelikts †B._____ und den Vorfall an und für sich erlebt hatte. Die entsprechende Darstel- lung des Beschuldigten deckte sich zum Teil nicht mit den Angaben, die er bisher im Vorverfahren gemacht hatte bzw. enthielt neue Angaben. Diese vom Gehabten abweichende Schilderung des Beschuldigten bezog die Vorinstanz in ihre Aussa- genanalyse ein. Indem der Gutachter die Tat und die Stunden davor mit dem Be- schuldigten noch einmal durchging und ihn zu dessen Erleben in diesem Zeitraum befragte sowie dessen Aussagen entgegennahm, traf er die üblichen Vorkehren zur sorgfältigen Erfüllung seines Aufgabe, wobei er sich eng an den ihm erteilten Auftrag hielt und damit überhaupt die Grundlage für ein verwertbares Gutachten schuf (BSK StPO I-Heer, a.a.O., N 28 zu Art. 185). Dass der Gutachter in dieser Art vorging, kann ebenso wenig zur Unverwertbarkeit der vom Beschuldigten ge- machten Äusserungen führen, wie der Umstand, dass dieser mit einer Sachver-
- 21 - haltsvariante aufwartete, die sich in Teilen von dem unterschied oder über das hinausging, was er bisher gegenüber den Strafbehörden ausgeführt hatte.
E. 1.2.10 Sollte dennoch ein Beweisverwertungsverbot zur Diskussion stehen, ist mit der herrschenden Lehre ganz grundsätzlich und erst Recht im Falle von Aus- sagen eines Beschuldigten im Rahmen des gutachterlichen Explorationsge- sprächs die Auffassung zu vertreten, dass ein solches nur für belastende, nicht aber für entlastende Umstände zu gelten hätte. Die Verteidigung zitiert die vom Gutachter vertretene Hauptthese einer aufgehobenen Schuldfähigkeit (Urk. 413 S. 6; Urk. 486 S. 18), welche gerade auf den vom Beschuldigten erst in der Explo- ration erstmals explizit geschilderten psychotischen Wahrnehmungen beruhte. Für sich alleine betrachtet, sprächen diese Zusatztatsachen daher für die Schuld- unfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt und damit zu dessen Gunsten, weshalb sie grundsätzlich als entlastend zu gelten haben. Dass die Vorinstanz die neue Version des Beschuldigten schliesslich verwarf, war das Ergebnis ihrer Aus- sagenanalyse, in welche sie die gegenüber dem Gutachter abgegebene Dar- stellung wie auch alle anderen Aussagen des Beschuldigten mitberücksichtigen durfte.
E. 1.2.11 Soweit die Verteidigung geltend macht, an der Unverwertbarkeit der vom Beschuldigten gegenüber dem Gutachter gemachten Aussagen ändere (auch) nichts, dass dieser sowie auch die beiden Gutachter die Richtigkeit der im Gut- achten wiedergegebenen Aussagen bestätigt hätten, irrt er. Die Begründung der Verteidigung, damit sei für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nichts gewonnen, zumal diese nur insoweit ins Gutachten aufgenommen worden seien, als sie für die Begutachtung wichtig gewesen seien, wobei mangels Protokoll und Ersichtlichkeit der Fragestellung nicht beurteilbar sei, in welchem Kontext die Aussagen erfolgt seien (Urk. 413 S. 5; Urk. 486 S. 11 f. ), überzeugt nicht. Zu- nächst ist zu bemerken, dass mit der Einvernahme der beiden Gutachter als Zeu- gen durch die erste Instanz dem Recht des Beschuldigten auf Konfrontation und Ergänzungsfragen umfassend Rechnung getragen wurde (BSK StPO I-Heer, N 36 zu Art. 185; Donatsch, Das Sachverständigengutachten im Strafprozess, forumpoenale 2/2019, S. 140). Dies ist ein weiterer Grund, die Aussagen des Be-
- 22 - schuldigten als verwertbar zu taxieren. Ungeachtet dessen wäre es dem Beschul- digten auch unbenommen gewesen, seine neue Version gegenüber der Anklage- behörde, der ersten Instanz oder nun der Berufungsinstanz noch einmal ausführ- lich vorzutragen, um sie ins rechte bzw. das von ihm oder seiner Verteidigung gewünschte Licht zu rücken. Dass er davon absah und es daher dabei blieb, dass seine neue Version einzig durch die Gutachter in den Strafprozess eingebracht werden konnte, führt nicht zur Unverwertbarkeit der fraglichen Aussagen.
E. 1.2.12 Die Vorinstanz hat die entsprechenden Aussagen daher grundsätzlich zu Recht in ihrer Würdigung einbezogen.
2. Äusserer Ablauf der Tötung
E. 1.3 Bereits rechtskräftig ist sodann der Schuldspruch für die vom Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzungen, d.h. Übertretungen und die dafür ausgesprochene Sanktion, nämlich eine Busse von Fr. 2'000.– (Dossier 4).
- 91 -
E. 1.4 Die einleitenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend Festsetzung der Strafe innerhalb des Strafrahmens, Asperationsprinzip und Wahl der Sanktionsart (Urk. 360 S. 187 ff.) beanspruchen auch in der vorliegenden Konstellation Geltung, weshalb darauf ebenso verwiesen werden kann, wie auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegten Strafzumessungsregeln (Urk. 360 S. 191 ff.).
E. 1.5 Noch einmal ausdrücklich zu erwähnen ist, dass der Täter, der durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen ist, welche für die anderen Straftaten angemessen zu erhöhen ist. Dabei darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte und das Höchstmass der Strafart gar nicht überschritten werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Massgebend für die Bestimmung der schwersten Straftat ist in erster Linie die Deliktsart, in zweiter Linie das Höchststrafmass und in dritter Linie das höchste Mindeststrafmass (BSK StGB I - Ackermann, N 116 zu Art. 49 StGB).
E. 1.6 Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen erstreckt sich für den Tatbestand des Verübens eines Verbrechens und Vergehens im Sinne Art. 263 Abs. 2 StGB von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Für die beiden Strassenverkehrsdelikte sieht das SVG jeweils den gleichen Strafrahmen vor.
2. Tatkomponenten betreffend Begehung eines Verbrechens bei selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB
E. 2 Die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. med. K._____ vom 12. Mai 2017 zu seinem Gutachten vom 11. April 2016 sei für unverwertbar zu erklären. (…) Zu Vorfrage Nr. 2 brachte RA lic. iur. X2._____ vor, dass dem Beschluss der Vo- rinstanz vom 4. April 2017, mit welchem Prof. Dr. med. K._____ zu einer ergän- zenden Stellungnahme zur Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten aufgefordert worden sei, ein Hinweis auf Art. 307 StGB fehle. Es handle sich bei diesem Hin- weis, welcher jedes Mal neu erfolgen müsse, um ein Gültigkeitserfordernis. Der Hinweis werde als objektive Strafbarkeitsbedingung qualifiziert und eine Bestra- fung könne nur erfolgen, wenn dieser tatsächlich erfolgt sei (Urk. 483 S. 10 f.).
E. 2.1 Der Vorinstanz ist ohne Weiteres darin zu folgen, dass gestützt auf die beiden Experten Prof. Dr. med. K._____ und Prof. Dr. rer. nat. M._____ vom Vorliegen einer Abhängigkeit des Beschuldigten von Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 und Art. 63 StGB auszugehen ist (Urk. 360 S. 214; Urk. D1/17/21 S. 7; Prot. I S. 83 f.; Urk. D1/17/22 S. 184, S. 186, S. 211; Prot. I S. 144) und diese Abhängigkeit in einem offensichtlichen Konnex mit der vom Beschuldigten begangenen Tötung von †B._____ steht. Gemäss Prof. Dr. rer. nat. M._____ seien Abhängigkeitskrankheiten grundsätzlich chronische Erkrankungen; man leide eigentlich das ganze Leben daran (Prot. I S. 83). Auch der Beschuldigte räumte in der Berufungsverhandlung ein, dass er seine Sucht nicht auf die leichte Schulter nehmen dürfe und es sich um eine lebenslange Problematik handle, die er zu bekämpfen habe. So gab er auf die Frage, ob er sich auch heute noch als drogensüchtig betrachte zur Antwort, dass er denke, man sei ein Leben lang abhängig und müsse dementsprechend auch vorsichtig sein (Urk. 485 S. 6). Trotz mehrjähriger Abstinenz von Ketamin und Kokain liegt auch heute eine Abhängigkeit des Beschuldigten von diesen Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 und Art. 63 StGB vor.
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E. 2.2 Prof. Dr. med. K._____ führte in seinem Gutachten aus, dass eine Massnahme zur Behandlung der Abhängigkeitsproblematik angezeigt sei, die insbesondere langfristig erfolgen müsse, dies nicht zuletzt angesichts der erfolglosen bisherigen Suchtbehandlungen des Beschuldigten. Es bedürfe einer langfristig angelegten Intervention unter strukturierten und strukturgebenden Bedingungen (Urk. D1/17/22 S. 208 f.). Verdeutlichend hielt er fest, dass die Therapie des Beschuldigten wegen seiner narzisstisch-unreifen Eigenschaften und seiner Tendenz, Schwierigkeiten auszuweichen sowie Unauffälligkeit und Leistungsfähigkeit zu demonstrieren, anspruchsvoll sein werde (Urk. D1/17/22 S. 209 f.). Ferner ist zu beachten, dass der Benzodiazepinkonsum des Beschuldigten in Haft (anfängliche Tagesdosis von Valium von 25 mg) nur in kleinen Schritten abgebaut werden konnte und er noch im Januar 2019 eine beachtliche Tagesdosis von 10mg Valium benötigte (Urk. 481A S. 8). Der Beschuldigte äusserte Ängste, den Alltag ohne Valium nicht zu überstehen, bekundete bei jeder Dosisreduktion physische und psychische Entzugssymptome und war in seiner Emotionstoleranz und -regulation destabilisiert (Urk. 481A S. 12). Obwohl er seit wenigen Monaten kein Valium mehr einzunehmen scheint (Urk. 485 S. 11), liegt auf der Hand, dass es sich bei dieser Totalabstinenz um einen noch sehr fragilen Zustand handelt. Der Beschuldigte bestätigte denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Abbau des Valiumkonsums sehr mühsam gewesen sei (Urk. 485 S. 11). Angesichts der eindringlichen Worte des Gutachters und der Schwere der beim Beschuldigten bestehenden Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen, vor allem von Ketamin, aber auch von Kokain, ist der Beschuldigte – offenbar im Gegensatz zur Auffassung seiner Verteidigung – nach wie vor als massnahmebedürftig zu betrachten. Die in Haft hinsichtlich Ketamin und Kokain eingehaltene Abstinenz und die inzwischen ein Jahr und zehn Monate andauernde ambulante Massnahme reichen mit Sicherheit nicht aus, um den Beschuldigten als ausreichend therapiert zu betrachten.
E. 2.3 Insofern ist der Vorinstanz nach wie vor darin beizupflichten, dass gestützt auf das Gutachten die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten und die Gefahr eines Rückfalls bei fehlender Behandlung eindeutig zu bejahen sind und die Strafe allein nicht genügt(e), um dieses Risiko abzuwenden (Urk. 360 S. 217).
- 101 -
E. 2.4 Angesichts der nun auszufällenden, bereits abgegoltenen Freiheitsstrafe kommt eine Weiterführung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme des Beschuldigten, welche von der Vorinstanz favorisiert wurde und die er gemäss der Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2017 vorzeitig antreten konnte (Urk. 342), aber erst mit Verfügung des Amts für Justizvollzug am 17. Januar 2018 in Vollzug gesetzt wurde (Urk. 372), nicht mehr in Betracht. Damit entfällt auch die Notwendigkeit eines Abwägens, ob eine solche vollzugsbegleitende ambulante oder aber eine stationären Massnahme den angestrebten Zielen sowie Interessen von Beschuldigtem, Öffentlichkeit und Staat besser Rechnung tragen würde.
E. 2.4.1 Nach Art. 184 Abs. 1 und 2 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sach- verständige Person und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, welcher unter ande- rem den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB zu enthalten hat. Dieser Hinweis ist Gültigkeitserfordernis im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO und ebenso Voraussetzung für die Strafbarkeit nach
- 14 - Art. 307 StGB (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 184 N 12). Unterbleibt die Inpflichtnahme, stellt das Ergebnis der Sachverständigentätigkeit kein verwertbares Gutachten dar (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm, Art. 184 N 34). Das erwähnte Schriftformerfordernis stellt hingegen eine reine Ordnungsvorschrift dar. Mit der schriftlichen Auftragserteilung kann insbesondere der Beweis für die Regelung der Gesichtspunkte gemäss lit. a - f erbracht werden. Sind diese Aspekte nicht oder nur teilweise schriftlich festge- halten, so kann die Strafbehörde den entsprechenden Nachweis auf andere Art erbringen (a.a.O., Art. 184 N 8 ff.). Entscheide ergehen gemäss Art. 80 StPO grundsätzlich schriftlich und in begründeter Form. Ausserdem sind sie von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person zu unterzeichnen und den Parteien zuzustellen. Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen hingegen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet (Art. 80 Abs. 1 bis 2 StPO).
E. 2.4.2 Mit Beschluss vom 4. April 2017 entschied das Bezirksgericht Meilen, dem Gutachter Prof. Dr. med. K._____ zwei Ergänzungsfragen zum Gutachten vom
11. April 2016 zu stellen (Urk. 268). Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschluss dem Gutachter mit Schreiben vom 18. April 2017 mitgeteilt (Urk. 279). Dem vom Gerichtschreiber MLaw L._____ unterzeichneten Schreiben lässt sich folgender Passus entnehmen: "Der guten Ordnung halber weisen wir Sie darauf hin, dass die Hin- weise der Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Begutachtung gemäss Schreiben vom 15. Januar 2015 (Dossier 1, act. 17/3) wei- terhin Gültigkeit haben." Dass der Hinweis erfolgte, stellt auch die Verteidigung somit zu Recht nicht in Ab- rede (Urk. 483 S. 11). Ihrer Ansicht nach sei dieser Hinweis indes wirkungslos, da er vom Gerichtsschreiber und nicht der Verfahrensleitung angebracht worden sei. Dem ist zu widersprechen. Die Erteilung des Auftrags stellt einen verfahrens- leitenden Entscheid dar, welcher zwar in Anwendung von Art. 184 Abs. 2 in Schriftform zu erfolgen hat, jedoch ansonsten weder besonders ausgefertigt noch
- 15 - begründet zu werden braucht (Art. 80 Abs. 3). Die blosse Tatsache, dass das Schreiben "lediglich" vom Gerichtsschreiber unterzeichnet ist, sagt weder etwas darüber aus, wer die verbrieften Weisungen anordnete noch hat sie direkte Aus- wirkungen auf die Gültigkeit derselben. Im erwähnten Schreiben wird unzwei- deutig Bezug genommen auf den Beschluss vom 4. April 2017, welcher dem Schreiben beigelegt war. Der Auftrag und auch die Inpflichtnahme wurden sodann in der "wir" Form formuliert, womit zweifelsohne zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese auf das Gericht zurückgehen. Die Inpflichtnahme des Gutachters er- folgte damit im Namen des Gerichts rechtsgültig, weshalb die Ergänzung des Gutachters Prof. Dr. med. K._____ verwertbar ist.
E. 2.5 Als einzige denkbare Massnahme kommt für den nach wie vor drogenabhängigen Beschuldigten nun nur noch eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB in Frage. Prof. Dr. med. K._____ äusserte keine klare Präferenz bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten. Eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB hielt er, wenn auch unter Hinweis darauf, dass das Finden einer geeigneten geschlossenen Behandlungseinrichtung schwierig sein könnte und bei einer Therapie in einer nicht geschlossenen Anstalt das Risiko des Missbrauchs und der Lockerung bzw. des erneuten Konsums bestehe, für durchaus empfehlenswert. Den Vorteil einer stationären Massnahme in einer Suchteinrichtung sah er in der stärker suchttherapeutisch/psychotherapeutischen Ausrichtung des Settings. Gesicherte Fachkliniken wiederum hätten keinen suchtmedizinischen Schwerpunkt und seien ebenso, wie die oftmals in diesem Kontext genutzten Massnahmeeinrichtungen, ungeeignet, da der Beschuldigte gerade einer intensiven suchttherapeutischen Intervention bedürfe (Urk. D1/17/22 S. 209, S. 210; Prot. I S. 144).
E. 2.6 Mit Blick auf die Geeignetheit einer stationären Einrichtung ist noch einmal festzuhalten, dass – obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte während seines knapp fünf Jahre dauernden Gefängnisaufenthaltes illegale Betäubungsmittel und Ketamin hätte erhältlich machen können –, davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte diese Zeit mit Ausnahme von Benzodiazepinen abstinent verbrachte. Die Situation ist insofern eine deutlich
- 102 - andere als noch im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens von Prof. Dr. med. K._____. Wenn auch die Sucht des Beschuldigten keinesfalls als überwunden betrachtet werden darf, besteht Grund zur Annahme, dass sich sein akuter Drang, Drogen zu konsumieren aufgrund der langen Abstinenz und auch wegen des erlittenen Freiheitsentzugs merklich reduziert hat. Der Beschuldigte gab denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er alles machen werde, um nie wieder Drogen zu nehmen. Drogen seien der grösste Fehler seines Lebens gewesen, hätten ihn das Delikt begehen lassen und ihn ins Gefängnis gebracht. Er habe viel Zeit gehabt, darüber nachzudenken und Drogen seien vom Tisch (Urk. 485 S. 9). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich aufgrund der gutachterlichen Einschätzung bewusst sein muss, dass er, sollte er seinen Konsum fortsetzen, irgendwann mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eigengesetzlich verlaufende schizophrene Erkrankung entwickeln wird (Prot. I S. 159). Die nachvollziehbaren Bedenken des Gutachters, der Beschuldigte könnte insbesondere in einem frühen Behandlungsstadium versucht sein, Grenzen auszutesten und erneut Substanzen zu konsumieren, was in den für stationäre Suchtbehandlungen vorgesehenen Institutionen nicht genügend aufgefangen werden könnte, dürften daher in einem gewissen Mass überholt sein. Eine stationäre Behandlung in einer Suchteinrichtung ist daher als die für die Behandlung der Sucht des Beschuldigten geeignete Massnahme zu betrachten.
3. Fazit Unter den gegebenen Umständen ist eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen.
4. Anrechnung der erstandenen Haft und der bereits vollzogenen ambulanten Massnahme
E. 2.7 Mit Eingabe vom 12. März 2018 äusserte sich der Beschuldigte auf Fristansetzung hin zur Stellungnahme der Anklagebehörde betreffend seinen Be- weisantrag (Urk. 391). Nachdem zu dieser Eingabe keine weiteren Stellungnah- men mehr eingingen (vgl. Urk. 393 ff.), wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme von (…) mit Präsidialverfügung vom 16. April 2018 abgewiesen (Urk. 396).
E. 2.8 Nachdem der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. X3._____, am 3. Mai 2018 einen bevorstehenden Verteidigerwechsel angekündigt hatte (Urk. 401A) und am 14. Mai 2018 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ unter Beilage
- 10 - einer Vollmacht mitteilte, vom Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden zu sein (Urk. 402; Urk. 404), wurde mit Präsidialverfügung vom
16. Mai 2018 vom neuen Vertretungsverhältnis Vormerk gekommen und der amt- liche Verteidiger entlassen (Urk. 406). Zur Abschätzung des Zeitbedarfs der Beru- fungsverhandlung wurde der neue Verteidiger am 11. Juli 2018 angefragt, ob der Beschuldigte gedenke, zur Sache auszusagen oder sich wie bereits vor Vo- rinstanz auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen (Urk. 411; vgl. bereits Urk. 401A). Nachdem Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ in Aussicht gestellt hatte, sich dazu nach einer Besprechung mit dem Beschuldigten zu äussern, beantragte er mit Eingabe vom 4. September 2018, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an diese zurückzuweisen (Urk. 413). Zur Begründung liess er ausführen, es liege ein absoluter Nichtigkeits- grund vor, weil auf gewisse Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts wegen Unverwertbarkeit der gegenüber dem Gutachter gemachten Aussagen des Be- schuldigten nicht abgestellt werden dürfe. Die Anklagebehörde äusserte sich auf Fristansetzung hin in zwei Schreiben vom 6. und vom 25. September 2018 zu diesem Rückweisungsantrag des Beschuldigten und verlangte dessen Abweisung (Urk. 416; Urk. 418). Die Privatkläger 1 bis 4 verzichteten auf Stellungnahme (Urk. 420). Zu den Stellungnahmen der Anklagebehörde äusserte sich der Beschuldigte innert der ihm zweimal erstreckten Frist mit Eingabe vom 9. November 2018, mit welcher er an seinem Rückweisungsantrag festhielt (Urk. 428). Die Anklagebe- hörde wiederum liess sich am 14. November 2018 dazu vernehmen (Urk. 432). Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 wurde der Antrag der Verteidigung, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuweisen, abgewiesen (Urk. 439).
E. 2.9 Auf erneute Anfrage teilte der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. ihr. X2._____, am 11. Februar 2019 mit, dass der Beschuldigte voraussichtlich Aussagen (zur Person und zur Sache) machen werde und der Fall zum Vorladen gegeben werden könne (Urk. 441). Ein am 9. Mai 2019 gestelltes Haftentlas- sungsgesuch des Beschuldigten (Urk. 446) wurde nach Durchführung eines Schriftenwechsels mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2019 abgewiesen (Urk. 453).
- 11 -
E. 2.10 Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2019 wurde die Publikumsöffentlich- keit von der Befragung des Beschuldigten sowie den Parteivorträgen zu den Tat- vorwürfen gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift (Dossier 3) an der Berufungsver- handlung ausgeschlossen, die akkreditierten Gerichtsberichterstatter/-innen wur- den dagegen unter Vorbehalt von Auflagen zugelassen (Urk. 455). Am 8. August 2019 wurde auf den 18. und 27. November 2019 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 457).
E. 2.11 Mit Schreiben vom 19. September 2019 erklärte D._____, sie wäre bereit, betreffend die im Tatzeitraum gespielte schwedische Volks- bzw. Weihnachtsmu- sik als Zeugin auszusagen (Urk. 460). Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, teilte mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 mit, der Beschuldigte habe keine zuverlässigen Erinnerungen an die Ereignisse im rele- vanten Zeitraum mehr, weshalb er – entgegen der gemachten Ankündigung – keine weiteren Aussagen zur Sache machen könne, jedoch Fragen zu den aktuel- len persönlichen Verhältnissen beantworten werde (Urk. 462).
E. 2.12 (…)
E. 2.13 Die Berufungsverhandlung fand am 18. November 2019 statt. Der Beschuldigte erschien in Begleitung seiner zwei Verteidiger, RA lic. iur. X2._____ und RA Dr. iur. X1._____. Im Verlaufe der Verhandlung stiess RA Dr. iur. X4._____ zum Verteidigerteam. Als Vertreter der Anklagebehörde nahm StA lic. iur. A. Knauss an der Verhandlung teil. Weiter erschien RA lic. iur. Y1._____ für die Privatklägerin 5 und RAin Dr. iur. Y2._____ für die Privatkläger 1 bis 4, welche der Verhandlung via Videoübertragung im Gerichtssaal 2 folgten. Die Parteiver- handlung wurde gleichentags geschlossen und die mündliche Urteilseröffnung auf den 27. November 2019 terminiert.
E. 2.14 Am 27. November 2019 hat das Gericht das Urteil beraten. Das Urteil wur- de im Anschluss eröffnet, mündlich begründet und den Parteien im Dispositiv übergeben.
- 12 - II. Formelles
1. Umfang der Berufungen
E. 3 Beweisanträge (…)
E. 3.1 Gemäss der Vorinstanz sei die objektive Tatschwere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand als gering einzuschätzen, weil der Beschuldigte trotz der Fahrunfähigkeit noch in der Lage gewesen sei, sein Fahrzeug kontrolliert zu fahren und auch für die Mitfahrerin W._____ keine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit erkennbar gewesen sei (Urk. 360 S. 202). Dem ist auf der einen Seite zwar beizupflichten; auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass es gerade die drogenbedingte Einschränkung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten war, welche dazu führte, dass er sich dazu hinreissen liess, an einer stets stark frequentierten Örtlichkeit auf Stadtgebiet mit einem PS-starken Fahrzeug riskante und für andere Verkehrsteilnehmer überraschende Fahrmanöver auszuführen. Sein Verhalten ist daher aus objektiver Sicht als höchst fragwürdig zu bezeichnen.
E. 3.1.1 Umstritten ist jedoch, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des von ihm began- genen Tötungsdelikts schuldfähig war.
E. 3.1.2 Diese Frage ist insofern von grosser Relevanz, als das hiesige Strafrecht vom Schuldprinzip beherrscht ist (BGE 134 IV 132 E. 6.1), stellt doch "die Schuld" des Täters eine der unabdingbaren Voraussetzungen für seine Strafbarkeit dar. Unter dem Begriff "Schuld" ist die Vorwerfbarkeit des tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens zu verstehen. Diese Vorwerfbarkeit setzt voraus, dass der betreffende Täter psychisch fähig war und aufgrund der äusseren Umstände über die Möglichkeit verfügte, sich rechtmässig zu verhalten, was als Regelfall gilt. Bei komplettem Fehlen einer dieser Voraussetzungen liegt ein Schuldaus- schlussgrund vor (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Auflage, S. 269 ff.).
E. 3.1.3 Mit einer möglichen Schuldunfähigkeit setzt sich Art. 19 StGB auseinander. Gemäss dieser Bestimmung ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Auf diese Bestimmung kann sich demnach ein Täter berufen, der zur Zeit seiner Tat entweder nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen, dem mithin die Ein- sichtsfähigkeit fehlte oder aber ein Täter, der unfähig war, entsprechend seiner zwar noch vorhandenen Einsicht zu handeln, dem es mit anderen Worten an der Bestimmungs-, Steuerungs- bzw. Hemmungsfähigkeit fehlte (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 275). Die fehlende Einsichtsfähigkeit äussert sich folglich darin, dass der Täter bei seinem tatbestandsmässigen Handeln überhaupt nicht (mehr) wuss- te, was er tat. War er dagegen – bei noch intakter Einsichtsfähigkeit – ausser- stande, die ihn zum Handeln drängenden Antriebe zu beherrschen, war seine Steuerungs- bzw. Bestimmungsfähigkeit aufgehoben (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 277).
E. 3.1.4 Schuldunfähigkeit kann namentlich durch eine schwere Störung der Psyche bedingt sein. Grund dafür können sowohl anhaltende geistige Behinderungen oder Beeinträchtigungen als auch vorübergehende Ausnahmezustände sein. Er-
- 25 - forderlich ist jedenfalls ein vollständiger oder weitgehender Ausfall der Selbst- oder Umweltbewusstheit. Dazu kann es namentlich bei schwersten Rauschzu- ständen kommen (Donatsch/Tag, a.a.O. S. 277).
E. 3.1.5 Die Schuldfähigkeit des Täters ist bei entsprechenden Zweifeln bzw. Hin- weisen durch eine sachverständige Begutachtung abzuklären (Art. 20 StGB). Im Falle einer regelmässig nicht mehr rekonstruierbaren vorübergehenden Bewusst- seinsstörung stösst eine Begutachtung aber mitunter an Grenzen – der Erkennt- nisgewinn durch ein Gutachten kann in solchen Konstellation gänzlich entfallen oder nur gering sein (vgl. Donatsch/Tag, a.a.O. S. 278). Wie die Vorinstanz zutref- fend erwogen hat, unterliegt ein Gutachten über die Frage der Schuldfähigkeit wie jedes andere Beweismittel der freien Würdigung des Gerichts. Um in psychiatri- schen Fachfragen von der Auffassung des Experten abweichen zu können, müs- sen allerdings triftige Gründe bestehen und offen gelegt werden (Donatsch/Tag, a.a.O. S. 279). Gilt die Schuldunfähigkeit in Bezug auf eine konkrete Tat als er- wiesen, darf der Täter dafür nicht bestraft werden (Donatsch/Tag, a.a.O. S. 279), auch wenn die Tatkomponenten noch so schwer wiegen (BGE 134 IV 132 E. 6.1).
E. 3.1.6 In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Wie der Begriff der Schuldunfähigkeit auszulegen und anzuwenden ist, stellt hingegen eine Rechtsfrage dar (6B_202/2017 Urteil vom 23 August 2017 E. 2.2.1; BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4). Höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist, ob sich der Grundsatz in dubio pro reo gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO auch auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuldfähigkeit bezieht. Art. 10 Abs. 3 StPO sieht vor, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen hat, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Lassen sich bei der Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit Zweifel, ob noch Reste von Schuldfähigkeit vorhanden waren, nicht beseitigen, so wäre bei Anwendung der in-dubio-Regel kein Schuldspruch zulässig. Diejenigen Autoren, die sich aktuell überhaupt zu dieser Frage äussern, befürworten mehrheitlich die Anwendbarkeit des Grundsatzes "in dubio pro reo" in dieser Frage (BSK StGB I-Bommer/Dittmann, 4. Auflage, 2018, N 51 zu Art. 19 mit weiteren Hinweisen; Wohlers in
- 26 - Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Kommentar, N 7 zu Art. 10; Trechsel/Jean- Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2017, N 11 zu Art. 19). Nachdem die Strafbehörden die Beweislast für das Fehlen von Schuldausschlussgründen tragen und die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit als Tatfrage zu beurteilen sind, ist diese Frage ohne weiteres als vom Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst zu betrachten.
E. 3.2 In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz zutreffend von einer deutlich egoistischen Motivation und einer nicht unerheblichen Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung aus. Der Beschuldigte habe um seinen Drogen- und Medikamentenkonsum gewusst und das Fahren in fahrunfähigem Zustand ohne Weiteres unterlassen und den öffentlichen Verkehr benutzen können. Im Vordergrund hätten für ihn offenkundig seine eigenen Interessen gestanden (Urk. 360 S. 203).
E. 3.2.1 Die Vorinstanz hielt psychotische Rauschphänomene beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt für nicht erwiesen und erkannte letztlich auf Schuldfähigkeit des Beschuldigten, attestierte ihm jedoch eine schwere Beeinträchtigung derselben. Als Grund für diese Einschränkung sah sie den im relevanten Zeitraum erfolgten Kokain- und (offensichtlich) Ketaminkonsum des Beschuldigten (Urk. 360 S. 86 - S. 88). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, zunächst näher auf die generell beim Beschuldigten bestehende Drogenproblematik und deren Auswirkungen einzugehen.
E. 3.2.2 Aus den verschiedensten Quellen ist bekannt, dass der Beschuldigte schon als Zwölfjähriger mit dem Kiffen begann und mindestens seit 2011 einen schwankend ausgeprägten, mitunter aber massiven Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum betrieb. Namentlich existieren Aufzeichnungen in Form von Verlaufs- und Austrittsberichten sowie Krankheitsgeschichten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, welche von der Anklagebehörde mit Schreiben vom 18. und 25. März 2015 beigezogen und unakturiert in einem separaten Couvert zu den Akten gelegt wurden. Im Gutachten von Prof. K._____ wurde auf diese Unterlagen Bezug genommen (Urk. D1/17/22 S. 147 ff.). Diese Schriftstücke sind deswegen von Interesse, weil darin über den Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten und dessen Folgen in einem Zeitraum berichtet wurde, der – zum Teil wesentlich – vor den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten lag. Der grösste Teil der damaligen Äusserungen des
- 27 - Beschuldigten und des Klinikpersonals konnten demnach nicht auf die heute zur Beurteilung stehenden Ereignisse ausgerichtet gewesen sein.
E. 3.2.3 Gemäss diesen Unterlagen wurde am 22. Februar 2011 die Polizei vom Vater des Beschuldigten gerufen. Laut entsprechendem Polizeirapport schien der Beschuldigte aufgrund seines in Anwesenheit der Polizisten gezeigten Verhaltens offensichtlich sehr merkwürdige Fantasien gehabt zu haben (Anhang zum Austrittsbericht vom 21. April 2011, Eintrag vom 23. Februar 2011, S. 2). Als der Beschuldigte deswegen gleichentags per FFE stationär in der Klinik untergebracht wurde, war von eskalierendem Konsum unklarer Mengen an Drogen während des unmittelbar vorangegangenen Studienaufenthalts des Beschuldigten in London die Rede, in dessen Folge er eine schwere Paranoia entwickelt, unter Wahnvorstellungen und Halluzinationen sowie "Nahtoderlebnissen" gelitten, sich zeitweise für Jesus gehalten und schliesslich den Vater bedroht habe. Der Beschuldige habe fast alles probiert, was es gäbe: MDMA, LSD, Kokain, Ketamin, Benzodiazepine, wobei in der damaligen Krankengeschichte vor allem ein massiver Ketaminkonsum in der letzten Zeit vermerkt wurde (Anhang zum Austrittsbericht vom 21. April 2011 Eintrag vom 23. Februar 2011). Das damals plötzliche Erwachen sehr starker Religiosität sah die Klinik als Anhaltspunkt für psychotisches Erleben des Beschuldigten (Austrittsbericht vom 21. April 2011 S. 1 f.). Man stellte in der Klinik einige Tage lang jeweils abends beim Beschuldigten auftretende deutliche Psychosen mit Ichstörungen und Wahngedanken fest (gleicher Bericht S. 3 sowie Krankengeschichte Einträge vom 23.02.2011, 25.02.2011). Nach einigen psychosefreien Tagen wurde er auf seinen drängenden Austrittswunsch am 4. März 2011 wieder entlassen (gleicher Bericht, S. 3). Vorschläge seines Vaters betreffend einen anschliessenden Aufenthalt in einer Privatklinik lehnte er grundsätzlich ab (Eintrag vom 2. März 2011 im Verlaufsbericht betreffend den Aufenthalt vom 22.02.2011 bis 04.03.2011). Im Vorverfahren bestätigte der Vater des Beschuldigten im Übrigen gegenüber der Polizei die damalige Psychose und das massive Drogenproblem seines Sohnes. Dieser habe tagelang erzählt, dass er mit Toten in der Hölle gewesen sei und Kontakt mit seinem Grossvater im Himmel gehabt habe (Urk. D1/4/18 S. 5 ff.). Von der Mutter des Beschuldigten wurde eine aus diesem Zeitraum stammende,
- 28 - am 8. März 2011 verfasste Email des Beschuldigten zu den Akten gereicht, aus welcher ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sie und seine Schwester während seiner Halluzinationen als Hexen und seinen Vater als Zauberer wahrnahm (Urk. D1/3/9 D. 2 und Beilage). Gegenüber dem Gutachter erklärte der Beschuldigte, der damalige Aufenthalt in der PUK sei einfach nur "beschissen" gewesen; er habe sich dort nicht wohl gefühlt. Man habe ihm gesagt, dass er eine Psychose habe, er denke jedoch, dass das der massive Drogenkonsum gewesen sei. Jedenfalls habe er so etwas wie 2011 – er bezeichnete das als "Gehirngulasch" – nie mehr erlebt (Urk. D1/17/22 S. 125). Im Verlaufsbericht der einige Monate später einsetzenden ambulanten Behandlung des Beschuldigten in der PUK finden sich entgegen dieser Aussagen des Beschuldigten erneut verschiedene Vermerke betreffend psychotische Erlebnisse des Beschuldigten und Rückfälle in den Konsum von MDMA, Kokain, Ketamin, Marihuana (Verlaufsbericht vom 28.06.2011 bis 25.01.2012, Einträge vom 30.09.2011, 19.10.2011, 20.12.2011). Der Beschuldigte gebe an, trotz oberflächlich guter Laune schwarze Gedanken zu haben und er beklage imperative beleidigende Stimmen (Verlaufsbericht vom 28.06.2011 bis 25.01.2012, Eintrag vom 20.12.2011, vom 30.12.2011). Zum damaligen Therapieende im Januar 2012 wurde festgehalten, dass beim Beschuldigten eine schwerwiegende Substanzmissbrauchsproblematik festzustellen sei. Vor allem Ketamin, das ihn wiederholt in psychotische Erlebnisse treibe, übe eine grosse Anziehung auf ihn aus. Die psychotischen Erlebnisse würden auch seine Lebenseinstellung verändern, spreche er doch von guten und bösen Kräften, welche die Welt beherrschen würden, klar ohne in einer Wahnwelt zu leben (Verlaufsbericht vom 28.06.2011 bis 25.01.2012, Eintrag vom 25.01.2012). Was den letzten Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2013 bis 6. Januar 2015 anbelangt, fällt auf, dass der Beschuldigte sich zwar wegen eines Rückfalls in den Drogenkonsum im Ambulatorium der PUK meldete, jedoch die Gelegenheit für Gespräche nur in recht grossen Abständen wahrnahm und dabei offensichtlich falsche, verharmlosende Angaben über seinen Betäubungsmittelkonsum machte. So erklärte er am 23. September 2014, Drogen seien länger kein Thema mehr, obwohl er am 6. September 2014 oder während seines Ibizaaufenthaltes im Juli 2014 nachweislich und auch gemäss eigenen Angaben Drogen konsumiert hatte,
- 29 - dies z.T. massiv (Urk. D3/2/1 S. 3 f.; Urk. D1/4/9 S. 6; Urk. D3/5/22 S. 443 ff.; Urk. D1/5/116 S. 2). Auch am 18. Dezember 2014 führte der Beschuldigte gemäss diesem Verlaufsbericht gegenüber seinem Therapeuten aus, es gehe ihm recht gut, er arbeite, treibe Sport und habe Valium und Xanax abgebaut, ohne seinen Drogenkonsum zu erwähnen, der an Weihnachten 2014 anlässlich seines Besuchs bei seiner Familie deutlich aufgefallen war (Urk. D1/4/21 S. 8; Urk. D1/4/18 S. 10; vgl. auch Urk. D1/4/9 S. 7; Urk. D1/4/16 S. 10).
E. 3.2.4 Ferner äusserten sich verschiedene als Zeugen bzw. polizeiliche Auskunftspersonen befragte Familienmitglieder, Freunde und Bekannte des Beschuldigten in ihren Befragungen zu dessen Konsumverhalten bezüglich Drogen und Medikamenten sowie den Auswirkungen auf ihn. Die Schwester des Beschuldigten, N._____, äusserte sich im Februar 2015 gegenüber der Polizei zur Drogenproblematik des Beschuldigten: Sie meine, dass er seit London, d.h. seit ca. 4 Jahren Ketamin konsumiere und sie ihn jeweils am Abend im Ausgang unter Ketamineinfluss gesehen habe. Das habe sie an seinem Blick und daran gemerkt, dass er so anhänglich gewesen sei. Etwas "Wildes" habe er aber nicht gemacht (Urk. D1/4/60 S. 4). Gegenüber der Anklagebehörde erwähnte sie ebenfalls, dass die Drogensucht ihres Bruders das allgegenwärtige Hauptproblem gewesen sei (Urk. D1/4/61 S. 6). Mit eigenen SMS an ihren Bruder wegen zum Teil gewalttätiger Fehltritte des Beschuldigten konfrontiert, musste N._____ einräumen, dass sie diese verfasst hatte (Urk. D/1/62 S. 21). Auf Fragen, ob der Beschuldigte unter Halluzinationen bzw. Wahnvorstellungen gelitten habe, erklärte sie, sie wisse doch, dass er in der Psychiatrie gewesen sei, weil er unter einer Psychose gelitten habe (Urk. D1/4/62 S. 23). Von der Privatklägerin 5 wurde überdies eine Email von N._____ an den Beschuldigten vom 24. April 2014 vorgelegt, in welchem sie schreibt, sie ertrage es nicht mehr zu sehen, wie sich ihr Bruder selbst vernichte. Wenn er nicht freiwillig einen Entzug mache, werde sie ihm die Polizei vorbeischicken und dem Papa Bescheid geben (Urk. D3/3/7 S. 3). Gemäss den Aussagen der Mutter des Beschuldigten, O._____, wusste auch sie von der Drogenabhängigkeit ihres Sohnes, was ihre Beziehung
- 30 - verändert habe. Der Aufenthalt ihres Sohnes in der Psychiatrie vor vier Jahren, als er aus London gekommen sei, habe ebenfalls damit zusammengehangen. Um welche Substanzen es gegangen sei, wisse sie nur vom Hörensagen und den Analysen der PUK (Urk. D1/5/20 S. 4, S. 6, S. 7). Zu Gewalttätigkeiten oder Jähzorn habe er überhaupt nicht geneigt (Urk. D1/5/20 S. 6). P._____, der Freund von N._____, führte am 4. Februar 2015 gegenüber der Polizei aus, die Drogensucht von A._____ sei ein grosses und allgegenwärtiges Problem und Thema gewesen. Es habe viele Ereignisse gegeben, wo er aufgrund der Drogen massiv abgestürzt sei. Richtig schlimm sei es geworden, als er in London angefangen habe, Ketamin und Tabletten einzunehmen. Dort sei es eskaliert, und er sei mit einer Psychose in die Schweiz zurückgekommen und sei ab dann mehrmals in stationärer Behandlung gewesen. Er sei nie aggressiv gewesen und Auseinandersetzungen aus dem Weg gegangen (Urk. D1/5/19 S. 4 f.). Q._____ sagte im Januar 2015 bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe sicher Kokain, LSD, Ketamin, Ecstasy und Marihuana konsumiert. Ketamin sei erst in den letzten fünf bis sechs Jahren aufgekommen; der Beschuldigte habe diese Droge in London kennengelernt. Ab 2010 habe der Beschuldigte ihm gegenüber immer wieder von diesem Ketamin gesprochen. Weiter wisse er vom Beschuldigten, dass er seit 1 ½ Jahren grosse Mengen Medikamente wie Valium, Antidepressiva etc. erhalten habe. Er glaube, der Drogenkonsum habe den Charakter des Beschuldigten verändert. Aggressiv habe er ihn nie erlebt (Urk. D1/4/46 S. 2 f.). Gegenüber der Anklagebehörde erklärte Q._____, es sei ihm, als er 2014 aus Amerika zurückgekommen sei, aufgefallen, dass der Beschuldigte eine Vorliebe für Ketamin entwickelt habe, was sich aber auf das Wochenende beschränkt habe. Durch die Woche hätten ihn die Drogen gebracht, die ihm vom Arzt gegeben worden seien. Er selbst habe den Beschuldigten Ketamin konsumieren sehen. Was den Zustand anbelangt, in welchen der Beschuldigte dadurch jeweils geriet, erklärte Q._____, am Anfang sei er jeweils aufgestellt gewesen, ab einem gewissen Punkt habe er Schwierigkeiten gehabt, sich deutlich auszudrücken und wenn er zu viel gehabt habe, was er ca. zweimal erlebt habe,
- 31 - sei er in einen Zustand gefallen, in dem er Ruhe gebraucht und plötzlich selbst seine besten Freund weggeschickt habe. Es habe manchmal den Anschein gemacht, als ob er dann die Situation nicht mehr ganz verstehen würde. Der Beschuldigte habe sich verkrampft, einen stieren, leeren Blick gehabt und die Luft durch den Mund ausgestossen. Man habe gespürt, dass er in diesem Zustand eine sehr kurze Sicherung habe (Urk. D1/4/47 S. 3, S. 4 ff., S. 8). R._____ hatte den Beschuldigten ebenfalls schon unter Alkohol-/Drogen- /Ketamineinfluss erlebt. Früher sei es vorgekommen, dass der Beschuldigte paranoid gewesen sei bzw. gewirkt habe. Es sei ein paar Mal passiert, dass er plötzlich aufgestanden sei und gesagt habe, alle müssten nun gehen oder dass er Hemmungen oder Angst gehabt habe, die Wohnung zu verlassen oder den Ort zu wechseln. Der Beschuldigte habe ihm sodann einmal erzählt, Ketamin bringe ihn dazu, gewisse Ideen oder Visionen von anderen Dimensionen zu haben. Gegen Ende 2014 habe der Beschuldigte ihm geschildert, er sei nach Ketaminkonsum in London plötzlich mit einem unbekannten Mann mit bösem Aussehen, Gefühl und Auftreten im Zimmer gewesen, der ihm gesagt habe, er sei aus der Zukunft und er sei gekommen, um die Energie des Beschuldigten zu nehmen. Der Beschuldigte habe – gemäss dessen Schilderung – gefühlt, wie ihn seine Energie verlasse, habe den Mann aber mit seiner inneren Kraft und Konzentration erfolgreich zurückgedrängt (Urk. D1/4/45 S. 6, S. 11, S. 13, S. 16). S._____, der gemäss seinen Angaben früher sehr gut mit dem Beschuldigten befreundet gewesen sein soll, schilderte der Polizei, dass Drogenkonsum immer ein Thema des Beschuldigten gewesen sei. Er habe das ziemlich zelebriert. Während alle anderen es jeweils am nächsten Tag bereut hätten, sei er eine Art "Physiker" gewesen, der sich für die Herkunft und Wirkung etc. interessiert und vieles ausprobiert habe. Sie hätten vor Jahren zusammen Kokain konsumiert. Er habe dann aber gehört, das der Beschuldigte noch Stärkeres konsumiert, in London ganz verrückte Sachen bekommen habe. Der Beschuldigte habe das Wort Ketamin verwendet und beschrieben, wie das sei, man stehe damit ausserhalb seines Körpers und schaue sich von aussen an, so halbtot. Als er das erste Mal von der Tat gehört habe, sei sein erster Gedanke
- 32 - gewesen, dass der Beschuldigte irgend einen Cocktail eingenommen habe (Urk. D1/5/91 S. 3 f.). T._____, der sich früher im selben Bekanntenkreis wie der Beschuldigte bewegte, gab bei der Polizei an, es sei ein offenes Geheimnis gewesen, dass der Beschuldigte Drogen konsumiere. Man habe gemerkt, dass er sich komisch verhalten habe, im Gespräch sei er plötzlich wie geistig abwesend gewesen und habe manchmal auch gesagt, er stehe unter Drogeneinfluss. Er nehme an, der Beschuldigte habe Kokain konsumiert, und gerüchteweise habe er auch Ketamin und LSD genommen. Im Verlauf der Zeit habe er den Drogenkonsum gesteigert und sich verändert, habe ständig dasselbe gesagt, sei abwesend gewesen, habe nur noch Drogenstories erzählt, z.B. was er schon alles konsumiert habe und wie dieses und jenes wirke. Er sei immer mühsamer geworden. Er würde sagen, die Drogen hätten seine Persönlichkeit verändert. Aggressiv habe er ihn nie erlebt. Er könne sich die ganze Geschichte nur so erklären, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss von Drogen die Realität verloren habe (Urk. D1/5/94 S. 3 f.). U._____ erklärte gegenüber der Polizei, es sei beim Beschuldigten vom Konsumieren her eher an der oberen Grenze gewesen. Er habe gesehen, dass er Diverses eingenommen habe, aber was genau könne er nicht sagen. Er habe das zwei-, dreimal im Ausgang und einmal bei ihm zu Hause gesehen. Nach dem Konsum habe es jeweils gekippt; der Beschuldigte sei in seinem Rausch eine andere Person gewesen; er sei wie auf einen Höhenflug gekommen (Urk. D1/4/6 S. 2). Als Zeuge befragt, gab er an, er habe gesehen, wie der Beschuldigten Drogen konsumiert habe, ohne zu wissen, was es genau für eine Substanz gewesen sei. Wie ihn das verändert habe, könne er schlecht erklären. Der Beschuldigte sei deswegen nicht schlecht drauf gewesen, eher besser. Das Umgekehrte habe er eigentlich nicht erlebt. Allerdings habe er ihn auch schon aggressiv gesehen. Unter Drogen sei er anders gewesen, nicht spezifisch aggressiv, einfach leicht ausser sich, aufgebracht, dies jedoch nicht permanent (Urk. D1/4/7 S. 4, S. 8). V._____, ein DJ, der den Beschuldigten ca. 2 Jahre vor der Befragung kennen gelernt hatte, erzählte der Polizei, der Beschuldigte habe ihn im Frühling
- 33 - 2014 mal gefragt, ob er ihm für Ibiza eine Nummer für Ketamin auftreiben könne. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, er sei in London in das hineingerutscht, habe es wegen gesundheitlicher Probleme jedoch aufgehört zu konsumieren. Den letzten Kontakt habe er im Dezember 2014 zu ihm gehabt. Währendem er ihn ansonsten als happy oder aufgestellt gekannt habe, habe er bei diesem Treffen bedrückt gewirkt, Mühe mit sprechen gehabt und zwischendurch abgehackte Sätze gebildet. Er habe gesagt, er habe Xanax verschrieben bekommen und es würde ihm in letzter Zeit nicht so gut gehen (Urk. D1/5/54 S. 2 und S. 3). W._____ erzählte der Polizei, dass sie den Beschuldigten und †B._____, den sie eigentlich besser kenne, im November 2014 und kurz vor Weihnachten 2014 zuletzt getroffen habe. Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte Kokain und Ketamin konsumiert habe. Dass jemand einmal eine Linie nehme, habe sie schon gesehen, aber der Beschuldigte habe einen grossen Sack Betäubungsmittel einfach auf dem Tisch ausgeleert. Sie sei schockiert über die Menge gewesen, aber der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er das schon seit acht Jahren so mache. Gemäss ihren Angaben habe der Beschuldigte sehr extrem und auch im Alltag konsumiert (Urk. D1/4/8 S. 1). Gegenüber der Anklagebehörde schilderte W._____, der Beschuldigte habe anlässlich eines Besuchs von ihr und Freunden bei ihm in der Wohnung kurz vor Weihnachten 2014 damit geprahlt und vorgeführt, dass er in seinem Badezimmer einen Riesen Haufen Kokain gehabt habe. Sie habe gesehen, wie er geschnupft habe (Urk. D1/4/9 S. 7, S. 8 f.). In beiden Befragungen schilderte sie wie beim Beschuldigten, als ein Glas hinunterfiel, in einem kurzen Moment eine völlige Veränderung festzustellen gewesen, eine fast schizophrene Seite zum Vorschein gekommen sei bzw. eine paranoide Stimmung von ihm ausgegangen sei (Urk. D1/4/8 S. 3; Urk. D1/4/9 S. 8). AA._____, der sich als einigermassen guten Bekannten seit 4 oder 5 Jahren bezeichnete, erklärte in einer rechtshilfeweisen Einvernahme der Kantonspolizei Schwyz auf die Bitte, das Konsumverhalten des Beschuldigten bezüglich Alkohol, Drogen und Medikamente zu beschreiben, er würde sagen, es sei exzessiv; exzessiveres habe er noch nie gesehen, auch nach Aussagen von
- 34 - Freunden. Er sei jemand gewesen, der sich damit gebrüstet habe, wieviel er vertrage, weil er gedacht habe es sei cool. Dies habe er zwar nicht unbedingt ihm (AA._____) gegenüber gemacht, weil er auch sein Kunde (in der Galerie) gewesen sei. Es sei um Drogen gegangen, von denen er noch nie gehört habe, wie Ketamin, aber natürlich auch Kokain. Man habe bei ihm in den letzten zwei Jahren auch eine Veränderung seiner Persönlichkeit festgestellt. Der Beschuldigte habe sich auch alles Mögliche an Medikamenten eingeworfen, wie Antidepressiva, Valium und solche Sachen (Urk. D1/5/28). Er habe ihn zwiegespalten erlebt, auf der einen Seite enorm gross- und warmherzig sowie angenehm, auf der anderen Seite aggressiv und frustriert. Auch habe er ab und zu völlig wirre, erlogene Geschichten erzählt, die gezeigt hätten, dass er gar nicht mehr richtig habe denken können. Das meine er mit Veränderung der Persönlichkeit. In letzter Zeit hätten die Drogen sein Leben bestimmt. In der Galerie sei er aber ganz normal gewesen (Urk. D1/5/28 S. 5 ff.). AB._____ sagte im Februar 2015 aus, der Beschuldigte sei bis vor zwei Jahren einer seiner besten Freunde gewesen. Er habe sich unter anderem wegen dessen Drogenkonsum von ihm distanziert. Er wisse, dass er früher Ketamin genommen, gekifft und getrunken habe. Er denke, dass der Beschuldigte seit er in London gewesen sei, Ketamin genommen habe. Als er vor einem bis einem halben Jahr einmal bei ihm zu Hause gewesen sei, habe er etwas in Form von weissem Pulver auf dem Tisch liegen sehen. Er würde sagen, er habe ein Drogenproblem gehabt (Urk. D1/5/18 S. 2 f.). AC._____ erzählte auf Fragen der Polizei betreffend das Konsumverhalten des Beschuldigten hinsichtlich Alkohol, Drogen und Medikamenten, man habe, wenn man ihn im Ausgang gesehen habe, erkannt, dass er etwas konsumiert haben müsse, vermutlich Kokain. Vor Jahren habe er selber gesehen, wie er Kokain konsumiert habe. Er habe gehört, dass er auch Ketamin konsumiere, und sicher habe er Gras geraucht. Von verschreibungspflichtigen Medikamenten habe er auch gesprochen (Urk. D1/5/25 S. 4). Man habe eher Angst um ihn gehabt; man habe von Abstürzen gehört, obwohl er gesagt habe, er nehme keine Drogen.
- 35 - AD._____, der erklärte, den Beschuldigten seit ca. 7 Jahren zu kennen und seit ca. 3 Jahren gut mit ihm befreundet zu sein, führte aus, der ganze Freundeskreis des Beschuldigten habe gewusst, dass er Drogen konsumiert habe, und zwar Kokain und Ketamin. Ob er Medikamente genommen habe, wisse er nicht. Er habe den Beschuldigten schon erlebt, als dieser auf Drogen gewesen sei, auch schon als er richtig weggetreten gewesen sei. Es sei ihm jeweils anzusehen gewesen. Unter Drogeneinfluss habe er eher mehr geredet und sei sentimentaler gewesen (Urk. D1/5/29 S. 2 f.). Auch AE._____ der den Beschuldigten 2004 kennenlernte und ihn als guten Freund bezeichnete, sagte bei der Polizei aus, er habe ihn zwar nie selber konsumieren sehen, aber der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ein Problem mit Drogen und Medikamenten habe, ohne genau anzugeben, was es genau gewesen sei. Auffälliges Verhalten habe er nie festgestellt. Der Kontakt sei vier bis fünf Monate vor dem Delikt abgebrochen, als er dem Beschuldigten, nach seiner Meinung zur Verlobung mit (…) gefragt, gesagt habe, dass sie nicht die Richtigen füreinander seien (Urk. D1/5/30 S. 2 f.). AF._____, der den Beschuldigten vor etwa 4 ½ Jahren kennen lernte, erklärte gegenüber der Polizei, das Konsumverhalten des Beschuldigten in Bezug auf Alkohol, Drogen sowie Medikamenten sei immer an der obersten Grenze gewesen. Der Beschuldigte habe öfters Alkohol und Drogen, d.h. Kokain, Ketamin und Cannabis konsumiert sowie auch Xanax und Ritalin (Urk. D1/5/32 S. 3). AG._____ äusserte gegenüber der Polizei, sie habe viele Informationen über das Ausmass des Drogenkonsums des Beschuldigten von (…). Man habe aber auch so gewusst, dass er Drogen konsumiere. Er selbst habe nie ein Geheimnis darum gemacht, es nie bestritten, sondern Witze darüber gemacht. Selber habe sie ihn aber nie beim Drogenkonsum gesehen. In der Vergangenheit habe sie ihn eigentlich als fröhlichen Menschen erlebt. Im letzten Jahr habe sie den Eindruck gehabt, dass es ihm nicht gut gehe, er sei bleich gewesen und habe ein aufgedunsenes Gesicht gehabt (Urk. D1/5/39 S. 2 f.).
- 36 - AH._____, ein Sicherheitsmitarbeiter, führte bei der Polizei aus, er habe den Beschuldigten als Stammgast im Club AI._____ gekannt und sei ihm auch an der AJ._____ begegnet. Der Beschuldigte sei ihm im Club schon mehrmals negativ aufgefallen. Er sei immer besoffen gewesen, wenn er ihn gesehen habe bzw. im Schwebezustand zwischen besoffen und einschläfernd. Wenn man ihm etwas gesagt habe, dann habe er es gar nicht begriffen bzw. es nicht bewusst mitbekommen. Er sei sehr oft in vorgeglühtem Zustand anbekommen; jedes Mal als er ihn gesehen habe, sei er jeweils stockbesoffen aus dem Club gegangen. Er sei so ein Typ gewesen, dem alles scheissegal gewesen sei. Er sei jedoch dem Sicherheitspersonal gegenüber nie aggressiv gewesen (Urk. D1/5/50 S. 4 und S. 5). Gemäss AK._____, der Ex-Freundin von †B._____, sei das Drogenkonsum- Verhalten des Beschuldigten wahnsinnig, unmenschlich sowie irre und Ketamin dessen Lieblingsdroge gewesen (Urk. D1/4/26 S. 2, S. 15 f.). AL._____ sagte aus, dass der Beschuldigte drogensüchtig gewesen sei – er habe etwas von Ketamin mitbekommen – und Anzeichen von Psychosen gehabt habe. Sie hätten ihn aus Witz Jesus genannt, wie man halt Drogenabhängige, die "auf dem Ewigen" seien, nenne, was schon relativ viel sage. Im Ausgang habe der Beschuldigte abwehrende Handbewegungen gemacht und die Leute beschuldigt, seine Energien zu klauen (Urk. D1/4/42 S. 9, S. 10). Bei der Anklagebehörde ergänzte AL._____, der Beschuldigte habe immer so viele Drogen genommen und sei "freaky unterwegs" gewesen. Darum und wegen seines Aussehens habe man ihn Jesus genannt (Urk. D1/4/43 S. 10). AM._____ sagte gegenüber der Polizei aus, der Beschuldigte konsumiere Marihuana, Kokain, Ketamin, MDMA, er sei völlig drogenabhängig gewesen. Gewalttätig oder aggressiv habe er ihn aber nie erlebt (Urk. D1/5/8 S. 4). AN._____, eine weitere Ex-Freundin von †B._____, erklärte, man habe aus dem Freundeskreis gehört, dass der Beschuldigte mit gewissen Drogen ein Problem gehabt habe; es sei – soviel sie wisse – Ketamin gewesen (Urk. D1/5/14 S. 3).
- 37 - Auch zahlreiche weitere Personen, wie AO._____, AP._____, AQ._____, AR._____, AS._____, AT._____, AU._____, AV._____, AW._____, AX._____, AY._____, AZ._____, BA._____, BB._____, BC._____, BD._____, BE._____, BF._____, BG._____, BH._____, BI._____, BJ._____, BK._____, BL._____, BM._____, BN._____, BO._____, BP._____, BQ._____, BR._____, BS._____, BT._____ und BU._____ erklärten gegenüber der Polizei, das Drogenproblem des Beschuldigten sei bekannt gewesen; sie hätten aus eigener Wahrnehmung, aus Gesprächen mit dem Beschuldigten oder aber vom Hörensagen gewusst, dass er Drogen wie v.a. Kokain und Ketamin, aber auch Medikamente konsumiere (Urk. D/1/5/43 S. 3; Urk. D1/5/47 S. 2; Urk. D1/5/48 S. 2; Urk. D1/5/60 S. 4; Urk. D1/5/66 S. 2; Urk. D1/5/68 S. 1 f. und S. 3; Urk. D1/5/69 S. 2; Urk. D1/5/71 S. 2 f.; Urk. D1/5/72 S. 2 f.; Urk. D1/5/79 S. 2; Urk. D1/5/80 S. 3; Urk. D1/5/87 S. 4; Urk. D1/5/89 S. 3; Urk. D1/5/93 S. 6; Urk. D1/5/95 S. 4; Urk. D1/5/97 S. 5 f.; Urk. D1/5/98 S. 2 ff.; Urk. D1/5/103 S. 4; Urk. D1/5/104 S. 3; Urk. D1/5/105 S. 3 f.; Urk. D1/5/114 S. 5 und S. 7; Urk. D1/5/119 S. 2 f.; Urk. D1/5/123 S. 2; Urk. D1/57126 S. 4; Urk. D1/5/128 S. 3; Urk. D1/57129 S. 2; Urk. D1/5/130 S. 2; Urk. D1/5/135 S. 3 f.; Urk. D1/5/139 S. 3 f.; Urk. D1/5/142 S. 3 f.; Urk. D1/5/149 S. 6 und S. 8; Urk. D1/5/150 S. 11 ff. ; Urk. D1/5/156 S. 4 f.).
E. 3.2.5 (…), die Privatklägerin 5, schliesslich führte aus, der Beschuldigte habe ihr erzählt, er nehme unter Ketamin bzw. Kokain alles anders wahr, er könne Lichter, Farben Musik greifen und fühlen (Prot. I S. 181). Er habe ihr erzählt, dass er sich wegen einer Paranoia – genauer weil seine nervige Schwester ihm mit der Polizei gedroht habe – die ganze Nacht in der Toilette eingesperrt habe oder irgend einen Typen draussen im Gang als bedrohlich wahrgenommen habe (Prot. I S. 186; Urk. D3/3/1 S. 7). In Ibiza habe er, als sie ihn gefragt habe, ob er mit ihr auf dem Balkon eine Zigarette rauchen wolle, gemeint, sie wolle ihn nur deswegen auf den Balkon locken, um ihn über die Brüstung hinunter zu stossen (Urk. D3/3/1 S. 12 f.). An einer Party auf Ibiza habe er Halluzinationen gehabt, d.h. er habe gemeint, dass alle Gäste Geister in der Zwischenwelt seien und sie (die Privatklägerin 5) darüber entscheide, ob er dem Fegefeuer geopfert werde, damit alle anderen Geister in den Himmel kommen könnten (Urk. D3/3/1 S. 12). Kurze Zeit später habe er, als sie in der Nacht vor dem Haus auf ein Taxi gewartet
- 38 - hätten, gemeint, sie wolle ihn dort in die Dunkelheit locken und töten (Urk. D3/3/1 S. 12). Auf der folgenden Taxifahrt habe er sich mit ihr aus dem fahrenden Taxi stürzen wollen, weil er habe testen wollen, ob sie ihn umbringen wolle (Urk. D3/3/1 S. 10). Im Club … in Ibiza habe er herumgeschrien, weil er gemeint habe, man wolle ihn verdursten lassen, als sie zwei von drei gekauften Wasserflaschen in ihre Tasche gepackt habe (Urk. D3/3/1 S. 13 f.). Anschliessend habe er ihr im Hotelzimmer gesagt, er sei in Wirklichkeit nicht A._____, sondern Gott (Urk. D3/3/1 S. 14 f.).
E. 3.2.6 Der Beschuldigte erklärte noch in der Schlusseinvernahme vom 24. Mai 2016 mit dem Vorwurf der actio libera in causa konfrontiert, in früheren Psychosen niemanden angegriffen zu haben, niemals aggressiv aufgefallen zu sein und wenn, habe er sich bloss selber bedroht gefühlt (Urk. 3/10 S. 12). Dies war das einzige Mal, dass der Beschuldigte überhaupt mehrere Psychosen erwähnte. In einer Einvernahme vom 14. Dezember 2015 erklärte er, im Juli 2014 in Ibiza nach Konsum von Ketamin, Kokain, Ecstasy und Alkohol alles so durchsichtig gesehen zu haben, als ob er durch die Menschen hindurch schauen könne. Das sei so die Standardwirkung, ohne dass er genau wisse, wie man das beschreiben könnte (Urk. D3/2/1 S. 3). Im Juli 2015 hatte er noch erklärt, nur einmal, im Jahr 2011 in eine Ausnahmesituation mit Psychosen bzw. Halluzinationen geraten zu sein (Urk. 3/9 S. 2). Noch weiter vorher, nämlich am
17. März 2015 führte er aus, er habe extrem viel Ketamin genommen. Ketamin sei eine halluzinogene Droge, welche die Wahrnehmung verzerre und bei ihm auch halluzinogen gewirkt habe. Auf damalige Fragen nach Psychosen infolge Ketaminkonsums wich der Beschuldigte jedoch aus, erklärte, dass man Psychosen auch von THC bekommen könne, sich nicht an Wahnvorstellungen nach dem Konsum von Ketamin erinnere und antwortete auf Nachfrage, er sei 2011 (nur darum) in die PUK eingewiesen worden, weil er bekifft Auto gefahren sei. Einen anderen Grund wüsste er nicht mehr (Urk. 3/6 S. 7 f.). Erst auf weiteres intensives Nachfragen des Staatsanwaltes sprach er damals von einer wahrscheinlichen drogeninduzierten Psychose, wobei er ergänzte, gerade gehört zu haben, dass der Staatsanwalt meine, es handle sich um eine drogeninduzierte Psychose. Ziemlich sicher habe er aber nie eine gehabt (Urk. 3/6 S. 11).
- 39 - Einlässliche Schilderungen des Beschuldigten selbst gegenüber den Strafbehörden über frühere Psychosen und konkrete Beschreibungen solcher Episoden fehlen damit weitgehend.
E. 3.2.7 Bemerkenswert ist immerhin, dass der Beschuldigte von sich aus im Strafverfahren keine Ausführungen machen wollte, die auf psychotisches Erleben vor und während der Tötungshandlungen hätten schliessen lassen können. Handkehrum erteilte er in der betreffenden Befragung, obwohl seine beschönigende Version der Gründe für die Klinikeinweisung 2011 (bekifftes Autofahren) klar nicht den Tatsachen entsprach, was er zweifellos gewusst haben musste, spontan und vorbehaltlos die Entbindung der PUK vom ärztlichen Berufsgeheimnis. Das Aussageverhalten und Verhalten des Beschuldigten ist insofern zwar eigenartig, doch bietet es zumindest keinen Anlass für die Unterstellung, er hätte die Strafverfolgungsbehörden durch wahrheitswidriges Vorspiegeln einer Psychose absichtlich auf eine entsprechende falsche Fährte führen wollen. Vielmehr verschwieg bzw. verleugnete er gegenüber den Strafbehörden – vor allem ketaminbedingte – Halluzinationen, Wahnvorstellungen und Psychosen weitgehend.
E. 3.2.8 Die gravierenden Suchtprobleme des Beschuldigten und deren Folgen sind wie dargelegt seit Jahren ärztlich dokumentiert und ergeben sich im Übrigen aus den zum Teil eindrücklichen Schilderungen dutzender Personen aus dem näheren und weiteren Umfeld des Beschuldigten. Die im angefochtenen Entscheid nicht thematisierte Analyse der Haarproben des Beschuldigten, welche einen Zeitraum von Anfang Januar 2014 bis Ende Januar 2015 abdeckten, ergab zwar lediglich für den Ereigniszeitraum (im 2. Segment der Haarprobe) ein eindeutiges Ergebnis, nämlich eine Konzentration an Ketamin und Kokain, welche auf eine mittelstarke bis starke Einnahme beider Betäubungsmittel hinweist. Was die ebenfalls positiven Befunde vor diesem Zeitraum anbelange, seien diese jedoch mehrheitlich auf externe Kontamination, etwa infolge Hantierens mit den Substanzen oder infolge eines Transportes durch Schweiss, zurückzuführen. Ein sporadischer zusätzlicher Kokain- oder Ketaminkonsum in den vorangegangenen Monaten könne weder bewiesen noch sicher ausgeschlossen werden (Urk. 6/12
- 40 - S. 5 und S. 6). Betreffend Auffälligkeiten im Segment 3 der Haarprobe des Beschuldigten (vor dem Ereigniszeitpunkt, aber bereits Dezember 2014) wird im Gutachten zur Haaranalyse im Übrigen erörtert, dass solche jeweils dann beobachtet werden, wenn nach einem Unterbruch des Kokainkonsums erneut – und allenfalls stark – konsumiert werde (Urk. 6/12 S. 5). Schliesslich konnte eine dem Beschuldigten im Rahmen eines Administrativverfahrens abgenommene Haarprobe nachuntersucht werden, welche zum Resultat führte, dass ein nennenswerter Konsum für den Zeitraum Ende November 2013 bis Ende April 2014 ausgeschlossen werden könne (Urk. D1/6/26), was den Gutachter Prof. M._____ zwar überraschte (Prot. I S. 83), sich aber allenfalls mit einer weitgehend abstinenten Phase nach einem Aufenthalt in einer Entzugsklinik 2013 in Übereinstimmung bringen liesse. Zu bedenken zu geben ist, dass sich in den Akten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschuldigte diese Haaruntersuchung durch Verwendung von Chemikalien manipuliert haben könnte (Prot. I S. 256; Prot. I 183, Urk. D3/3/7 S. 3), wobei genaue Rückschlüsse nicht möglich sind. Eigenartig ist ferner, dass der bereits erwähnte, von Dritten berichtete, vom Beschuldigten bestätigte und insofern erstellte Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten im Juli 2014 in Ibiza und im September 2014 im Zusammenhang mit den Strassenverkehrsdelikten am …-platz keinen Niederschlag in der im vorliegenden Strafverfahren entnommenen Haarprobe bzw. in der -analyse fand. Auch wenn sich ein solcher – wenigstens für das Jahr 2014 – nicht aus der Haaranalyse ergibt, ist doch festzuhalten, dass der langjährige und zeitweise exzessive Ketamin- und Kokainkonsum des Beschuldigten in weiten Kreisen bekannt war und demzufolge aktenkundig ist. Aufgrund der Haaranalyse kann jedoch – jedenfalls betreffend das Jahr 2014 – nicht einfach davon ausgegangen werden, der Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten sei immer gleich bzw. immer gleichbleibend hoch gewesen. Vielmehr scheint es starke Schwankungen gegeben zu haben, wobei die Ergebnisse der Haaranalyse so interpretiert werden können, dass es in den Tagen vor der Tat einen Rückfall in einen schweren Kokain- und wohl auch Ketaminkonsum gegeben haben dürfte. Anlässlich der Begutachtung und in der Hauptverhandlung nahm der Gutachter Prof. Dr. rer. nat. M._____ zum Ergebnis dieser zweiten Haaranalyse Stellung, wobei er unter
- 41 - anderem darauf hinwies, dass der Beschuldigte Angaben darüber gemacht habe, wie es zu externer Kontamination habe kommen können, dass es jedoch auch kaum Daten gebe, wie sich die Metaboliten-Verhältnisse bei kombiniertem Kokain- und Ketaminkonsum verschieben könnten. Er gehe auch aufgrund dieser zweiten Haaranalyse davon aus, dass es sicher Ketamin- und Kokainkonsum beim Beschuldigten gegeben habe und zwar auch in erheblicher Menge (Urk. D1/17/21 S. 5; Prot. I S. 81 f.). Prof. Dr. med. K._____ führte aus, dass selbst dann, wenn die Haarprobe durch eine externe Kontamination beeinflusst worden sei, nicht davon auszugehen sei, dass keine Ketaminabhängigkeit bestehe, weil im Zeitraum 2014 wiederholt in problematischer Weise Ketamin konsumiert worden sei. Ferner könne auch eine Person, die eine sehr problematische Abhängigkeit habe, immer wieder Phasen zeigen, in denen sie nicht konsumiere. Dies ändere nichts an der Diagnose. Zwischen 2011 und 2014 habe es zudem wiederholte Entgiftungsbehandlungen des Beschuldigten gegeben. Entscheidender als die Haaranalysen sei, dass bei der Abhängigkeit des Beschuldigten immer wieder eine klinische Relevanz vorhanden gewesen sei (Prot. I S. 124; vgl. auch Prot. I S. 149). Insgesamt ist eine schwere Abhängigkeit des Beschuldigten vor allem von Ketamin und Kokain erwiesen.
E. 3.2.9 Überdies ist den Akten der PUK und den von den befragten Personen gemachten Angaben klar zu entnehmen, dass unter dem Einfluss von Ketamin 2011 psychotisches Erleben des Beschuldigten festgestellt werden konnte, war doch im Austrittsbericht der PUK vom 21. April 2011 (Austrittsbericht vom 21. April 2011 S. 1 im separaten Couvert) von einer schweren Paranoia, Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Nahtoderlebnissen und der Vorstellung des Beschuldigten, Jesus zu sein, die Rede. Wenig später wurden schwarze Gedanken trotz oberflächlich guter Laune und quälende akustische Halluzinationen beschrieben und eine sich verändernde Lebenseinstellung des Beschuldigten mit einer Einteilung in die Welt beherrschende gute und böse Kräfte festgestellt. Die PUK schrieb die weiterhin auftretenden psychotischen Erlebnisse des Beschuldigten damals ebenfalls dem Ketaminkonsum zu (Verlaufsbericht der PUK vom 28.06.2011 bis 25.01.2012 im separaten Couvert). Diese Aufzeichnungen der PUK über weitere Halluzinationen und paranoide
- 42 - Ideen, die auf Schilderungen des Beschuldigten beruht haben mussten, zeigen bereits, dass die Aussage des Beschuldigten, nie bzw. nur einmal eine Psychose erlitten zu haben (Urk. D1/3/6 S. 9 und S. 10 f.; Urk. D1/3/9 S. 2; Urk. D1/17/22 S. 124 f.), nicht den Tatsachen entsprach. Anstatt jedoch die früher erlittenen Psychosen ins Feld zu führen, um damit eine Erklärung für seinen Gewaltexzess zu konstruieren, zog er es vor, solche zu verschweigen.
E. 3.2.10 Wenn auch der Beschuldigte mit gewissen Aussagen der Befragten nicht einverstanden war (Urk. 3/9 S. 13 ff.), ist festzuhalten, dass verschiedene seiner Freunde, Kollegen und Bekannten von Momenten berichteten, in welchen der Beschuldigte plötzlich alle Anwesenden weggeschickt, nichts mehr verstanden und einen leeren Blick gehabt habe (Urk. D1/4/47 S. 4 f., S. 6; Urk. D1/4/45 S. S. 13; vgl. auch Urk. D1/4/8 S. 3; Urk. D1/4/9 S. 8; Urk. D1/5/50 S. 4 und S. 5; vgl. auch Urk. D1/5/155 S. 2). Auch berichteten sie von Schilderungen des Beschuldigten, das Ketamin verschaffe ihm Visionen von anderen Dimensionen, er sei Menschen aus der Zukunft begegnet, er habe gegen Menschen aus der Zukunft gekämpft, die ihm seine Energie nehmen wollten (Urk. D1/4/45 S. 11, S. 16; Urk. D1/4/42 S. 9 f.) und er stehe unter Ketamin ausserhalb seines Körpers und schaue von aussen zu (Urk. D1/5/91 S. 3 f.). Verschiedentlich war auch von einer Änderung der Persönlichkeit und von einem Realitätsverlust des Beschuldigten die Rede (Urk. D1/5/94 S. 3 f.; Urk. D1/5/28 S. 5 ff.). Die Privatklägerin 5 schilderte konkrete Halluzinationen, von welchen ihr der Beschuldigte erzählt habe, vor allem von Vorstellungen, dass ihr die Aufgabe zufalle, über ihn zu richten oder ihn irgendwohin zu locken und ihn umzubringen, und auch von der Vorstellung, er sei Gott (vgl. vorne Ziffer II.3.2.5). Diese Feststellungen und Äusserungen deuten durchaus auf weitere psychotische Episoden und paranoide Vorstellungen des Beschuldigten hin, die – zum Teil deutlich – nach seiner ersten Einweisung in die PUK anzusiedeln waren.
E. 3.2.11 Dass diese Problematik des Beschuldigten von seinem engeren Umfeld, etwa seiner Familie, nicht noch deutlicher wahrgenommen wurde, könnte darauf zurückzuführen sein, dass er der Psychiatrie bzw. der Etablierung einer tragfähigen Therapie allem Anschein nach nicht das Geringste abgewinnen
- 43 - konnte. So drängte er bereits kurz nach seiner Einweisung in die PUK auf einen schnellstmöglichen Austritt und ging auf Vorschläge seines Vaters betreffend einen Aufenthalt in einer Privatklinik nicht wirklich ein. Später liess sich der Beschuldigte zwar wiederholt in Entzugskliniken (zuletzt 2013) behandeln, stellte im Vorverfahren jedoch klar, sich jeweils aus dem einzigen Grund darauf eingelassen zu haben, um seine Familie ruhig zu stellen. Länger als sechs Wochen habe er sich nie behandeln lassen. Ein wirkliches Interesse, mit den Drogen aufzuhören, habe er ohnehin nicht verspürt und darum dort nur die Zeit absitzen und nicht mitarbeiten wollen (Urk. D1/3/10 S. 7; Urk. D1/3/6 S. 11; Urk. D1/17/22 S. 125). Auffallend ist sodann, dass der Beschuldigte während seiner Arbeitszeiten in der Kunstgalerie weitgehend normal zu funktionieren schien, so dass für die Mitarbeiter und die Kundschaft das Suchtverhalten des Beschuldigten kaum oder gar nicht merkbar war (Urk. D1/5/36 S. 2; Urk. D1/5/34 S. 2 f.; Urk. D1/5/58 S. 2; Urk. D1/5/62 S. 1 ff.; Urk. D1/4/49 S. 4; Urk. D1/4/59 S. 4). Aufgrund dieser Umstände liegt die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte Strategien entwickelt hatte, die ihn weitgehend dazu befähigten, sich im beruflichen und teils auch im familiären Kontext den Erwartungen entsprechend zu verhalten. So beschrieb der Beschuldigte gegenüber den Gutachtern, dass er Ketamin vor allem abends oder nachts und am Wochenende, tagsüber und unter der Woche, wenn er in der Galerie gearbeitet habe, jedoch weniger konsumiert habe, und wie er sich vom Ambulatorium der PUK Valium bzw. Benzodiazepine habe verschreiben lassen, jedoch nicht gemäss der ärztlichen Anordnung eingenommen, sondern diese gesammelt dazu eingesetzt habe, um nach dem Kokainkonsum an den Wochenenden wieder herunterzukommen (Urk. D1/7/21 S. 5; Urk. D1/17/22 S. 125). Dieses offensichtliche Bestreben des Beschuldigten, ungestört seinem phasenweise anscheinend exzessiver werdenden Drogenkonsum nachgehen zu können, ohne eine weitere Klinikeinweisung riskieren zu müssen, könnte dazu geführt haben, dass er psychotisches Erleben tunlichst nicht oder nur verhalten offenlegte bzw. schilderte. Dies wiederum könnte verhindert haben, dass die entsprechenden Auswirkungen des Drogenkonsums des Beschuldigten im Umfeld und von seinen Therapeuten in vollem Ausmass wahrgenommen werden konnten. Dafür sprechen nicht zuletzt
- 44 - die spärlichen Einträge im letzten Verlaufsbericht der PUK vom 16. Oktober 2013 bis 6. Januar 2015, welche die Tendenz des Beschuldigten zur Zurückhaltung und zu falschen Angaben über seinen Zustand, namentlich seinen Drogenkonsum, offenbaren. Augenscheinlich ging es ihm zu einem wesentlichen Teil darum, sich ärztlich mit Xanax und Valium versorgen zu lassen, die ihn – wie es Q._____ ausdrückte – durch die Woche brachten (Urk. D1/4/47 S. 4)
E. 3.2.12 Die Tat des Beschuldigten trug sich somit vor dem Hintergrund eines langjährigen, ausgeprägten, aber auch stark schwankenden Kokain- und Ketaminmissbrauchs, teilweise gepaart mit Alkoholkonsum zu, wobei viel dafür spricht, dass es nicht nur einmal, sondern mehrfach zu psychotischen Episoden gekommen war.
E. 3.3 Anhaltspunkte dafür, dass mit Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte eine nennenswerte Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit wegen des Drogenkonsums des Beschuldigten eine Rolle gespielt haben könnten, bestehen angesichts seiner einigermassen sicheren Fahrweise nicht. So wie er seinen Drogenkonsum
- 94 - kontrollieren konnte, wenn es um seine Galeristentätigkeit ging, hätte er dies auch mit Blick auf die Erhaltung seiner Fahrtüchtigkeit tun können.
E. 3.3.1 BV._____ führte aus, in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2014 einige Stunden mit dem Beschuldigten, †B._____ und BW._____ verbracht zu haben. In dieser Zeit sei vom Beschuldigten und von †B._____ massenweise Ketamin konsumiert worden, ohne dass sich deren Verhalten geändert hätte (Urk. D1/4/14 S. 4). Das Ketamin sei einfach offen auf einem Teller auf dem Tisch gelegen (Urk. D1/4/15 S. 5).
E. 3.3.2 BW._____ erzählte der Polizei, der Beschuldigte und †B._____ seien alkoholisiert und unter Drogeneinfluss gewesen, als sie seine Wohnung verlassen hätten; sie seien getorkelt. Sie hätten Kokain und Ketamin konsumiert; diese Substanzen seien jedenfalls erwähnt worden. Darauf, wie oft die beiden konsumiert hätten, habe er nicht geachtet. Die Stimmung bei ihm sei euphorisch gewesen; es sei kein schlechtes Karma im Raum gewesen (Urk. D1/4/16 S. 4 f.). In der nächsten Befragung durch die Anklagebehörde führte er als Zeuge aus, der Beschuldigte habe bei ihm ein paar Linien Ketamin konsumiert. Er sei ziemlich high und müde gewesen, als er die Wohnung verlassen habe. Der Beschuldigte habe vielleicht 5 bis 10 Linien innerhalb von sechs Stunden, zuerst in seiner eigenen Wohnung und dann bei ihm (BW._____) konsumiert (Urk. D1/4/17 S. 5, S. 11).
- 45 -
E. 3.3.3 R._____ erzählte, er habe am Abend des 29. Dezember 2019 Symptome beim Beschuldigten wahrgenommen, die auf den Konsum von Alkohol und Ketamin hingewiesen hätten. Zudem habe er selber gesehen, wie er Ketamin konsumiert habe, aber es sei unmöglich für ihn zu beurteilen, welche Menge es gewesen sei. Er sei dadurch einerseits entspannter, andererseits aber geistig weniger klar gewesen (Urk. D1/4/45 S. 4 ff.).
E. 3.3.4 Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hätten er und †B._____ nach ihrer Ankunft in J._____ noch mehr Ketamin konsumiert, mit †B._____ zusammen habe er maximal 2 Gramm konsumiert (Urk. D1/3/1 S. 11), er alleine bestimmt 1 Gramm (Urk. D1/3/3 S. 7, S. 9, S. 19, S. 22; vgl. auch Urk. D1/3/2 S. 1, wo er von ein wenig Kokain und ein wenig Ketamin schrieb). Nachdem die beiden am Vortag und die ganze Nacht mehrfach Ketamin und wohl auch Kokain konsumiert hatten und nach wie vor über Ketamin verfügten, besteht kein Anlass, an diesen Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Unklar bleibt allerdings die effektiv konsumierte Menge des von †B._____ und vom Beschuldigten in dessen Elternhaus konsumierten Ketamins. In Anbetracht der ab dem 29. Dezember 2014 weitgehend gemeinsam verbrachten Stunden, in denen der Beschuldigte und †B._____ offensichtlich ein ähnliches Konsumverhalten hinsichtlich Kokain und Ketamin zeigten, muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie im Tatzeitpunkt in vergleichbarem Ausmass unter Kokain- bzw. Ketamineinfluss standen.
E. 3.3.5 Sowohl betreffend †B._____ als auch den Beschuldigten wurden pharmakologisch-toxikologische Gutachten erstellt. Bei †B._____ konnte der Konsum von Kokain, Cannabis und Ketamin nachgewiesen werden, wobei insbesondere die im Blut von †B._____ ermittelte Konzentration an Ketamin für den Zeitpunkt des Todes als wirksam beurteilt wurde (Urk. D1/7/11 S. 3 f.) Sein Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt des Todes belief sich lediglich auf zwischen 0.16 und 0.26 Gewichtspromille (Urk. D1/7/11 S. 3). Das pharmakologisch-toxikologi- sche Gutachten kam zusammenfassend zum Schluss, dass †B._____ im Zeitpunkt seines Todes unter der kombinierten Wirkung von Kokain, Ketamin und THC stand (Urk. D1/7/11 S. 1).
- 46 -
E. 3.3.6 Was den Beschuldigten anbelangt, bestätigt das pharmakologisch-toxiko- logische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, dass er zur Zeit der Tat jedenfalls unter Kokain- und Alkoholeinfluss stand, wobei er in der Zeit nach der Ankunft in seinem Elternhaus zu keinem Zeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von über 1.0 Gewichtspromille aufgewiesen haben dürfte (Urk. 360 S. 84; Urk. D1/6/5 S. 1 ff.). Weiter stellte das Gutachten auch bei ihm die Einnahme von Ketamin fest, wobei aufgrund der (erst) um 11.10 Uhr, d.h. über vier Stunden nach der Tat, abgenommenen Blutprobe und der (sehr) kurzen Plasmahalbwertszeit von Ketamin aber weder sicher nachgewiesen noch ausgeschlossen werden konnte, dass Ketamin im Ereigniszeitpunkt eine (zusätzliche) Wirkung entfaltet habe (Urk. D1/6/5 S. 1 und S. 4). Prof. Dr. rer. nat. M._____ wies überdies auf die individuell verschiedene Verarbeitung von Kokain und auch Ketamin, vor allem auf die jeweilige Ausstattung mit bestimmten Leberenzymen hin und erklärte, es sei sicher Ketamin vom Beschuldigten konsumiert worden (Prot. I S. 92 f.). Schliesslich wurde aufgrund der Blutanalyse die Einnahme von Benzodiazepinen festgestellt, wobei die Konzentrationen für den Ereigniszeitpunkt eher subtherapeutisch einzustufen seien und eine zusätzliche Wirkung dieser Substanzen im Ereigniszeitpunkt eher nicht vorgelegen habe (Urk. D1/6/5 S. 1 und S. 4). Dieser tiefe Wert dürfte die Darstellung des Beschuldigten, die Benzodiazepine nicht gemäss Verschreibung eingenommen zu haben, sondern um nach seinen "Drogenexzessen" wieder herunterzukommen (Urk. D1/17/22 S. 125), bestätigen.
E. 3.3.7 Gemäss der in zeitlicher Hinsicht zwar viel unschärferen Analyse der Haarprobe des Beschuldigten sind die Werte mit einer mittelstarken bis starken Kokain- und Ketamineinnahme im Ereigniszeitraum vereinbar (Urk. 6/12 S. 5 und S. 6; vgl. dazu auch vorne Ziffer II.3.2.8).
E. 3.3.8 Aus den dargelegten Gründen, d.h. insbesondere angesichts des in den Stunden vor der Tat erfolgten Ketamin- und Kokainkonsums sowie im Vergleich mit den bei †B._____ festgestellten Blutwerten, den Ergebnissen der Haaranalyse des Beschuldigten und aufgrund der nicht widerlegbaren Angaben des Beschuldigten betreffend den Konsum von Ketamin in seinem Elternhaus ist zu
- 47 - schliessen, dass auch bei ihm die Konzentration an Ketamin als im Tatzeitraum wirksam betrachtet werden muss. Die Vorinstanz kam offensichtlich auch zu diesem Ergebnis (Urk. 360 S. 36 ff.). Dieses Fazit spricht für eine beim Beschuldigten im Tatzeitraum vorhandene Beeinträchtigung, erlaubt aber die Festlegung des Grades derselben ebenso wenig wie eine Aussage zum Vorhandensein einer Psychose des Beschuldigten im Tatzeitraum.
E. 3.4 Die Bewertung der Tatkomponenten führten die Vorinstanz zu einem noch als leicht zu bezeichnenden Verschulden und zu einer Einsatzstrafe von 6 Monaten für die Strassenverkehrsdelikte (Urk. 360 S. 203). Dem ist – auch unter Berücksichtigung, dass die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit nur untauglich versucht wurde (Urk. 360 S. 186) – zu folgen.
4. Täterkomponente
E. 3.4.1 Die Vorinstanz schloss aus, dass sich der Beschuldigte aufgrund psychotischen Erlebens in Todesangst wähnte, als er †B._____ tötete (Urk. 360 S. 82). Sie verwarf dabei die im ursprünglichen psychiatrischen Gutachten vom
11. April 2016 von Prof. Dr. med. K._____ aufgrund der Angaben des Beschuldigten gebildete (Haupt-)Hypothese eines psychotischen Rauschverlaufs, welcher zu einer Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit sowie auch seiner Einsichtsfähigkeit bezüglich der Tötungshandlungen und zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt habe (Urk. D1/17/22 S. 198, S. 201).
E. 3.4.2 Im angefochtenen Entscheid wurden vorweg die vom Beschuldigten in den verschiedenen Einvernahmen und gegenüber den Gutachtern gemachten Aus- sagen detailliert wiedergegebenen (Urk. 360 S. 17 - S. 23 sowie S. 24 - 35) und einer eingehenden, auf wissenschaftlichen Vorgaben beruhenden Analyse unterzogen, namentlich indem diese untereinander und mit weiteren Beweismitteln, insbesondere der Blutanalyse, dem Spurenbild am Tatort sowie den Aussagen anderer Personen verglichen und in Zusammenhang zu bekannten bzw. bewiesenen Umständen gestellt wurden (Urk. 360 S. 36 - S. 73). Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass die Erstaussage des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Dezember 2014 zwar weit davon entfernt gewesen sei, vollständig zu sein, aber verschiedene wahre Elemente enthalten habe. Der Beschuldigte habe die von ihm beschriebenen Erlebnisse – soweit er sie überhaupt geschildert habe – offenbar so wiedergegeben, wie er sich an sie tatsächlich erinnert habe. Da jedoch fast sämtliche dieser vom Beschuldigten beschriebenen Erinnerungen von für ihn entlastender Natur gewesen seien, sei bereits eine gewisse Steuerung der Aussagen in eine bestimmte Richtung bzw.
- 48 - ein Ausweichen des Beschuldigten vor ihn belastenden Elementen festzustellen (Urk. 360 S. 52 f.). Diese Tendenz des Beschuldigten, sich in der Opferrolle zu sehen, habe sich in der folgenden Haftanhörung durch das Zwangsmassnahmengericht akzentuiert. So habe er seine eigenen Verletzungen klar übertrieben dargestellt und sei immer stärker dazu übergegangen, einerseits seine Anständigkeit und Religiosität sowie seine Notwehrsituation zu betonen und andererseits †B._____ alle Schuld an den Ereignissen zuzuweisen und ihn als aggressiv und psychopathisch etc. darzustellen (Urk. 360 S. 54). Diese Tendenz des Beschuldigten, sein eigenes Verhalten zu relativieren bzw. den Sachverhalt zu seinen Gunsten zu modifizieren, habe sich in seiner nächsten Darstellung in Form eines Schreibens vom 2. Januar 2015 an das Bezirksgericht Zürich verdeutlicht, schildere er doch, dass er die grosse Kerze nach einem Tritt des vor ihm liegenden †B._____ gegen sein Schienbein "versehentlich" auf diesen "fallen gelassen" habe und das Glas des Kerzenständers "leider Gottes" auf dem Kopf von †B._____ gelandet sei (Urk. 360 S. 54 f.). Allerdings fand die Vorinstanz in diesem Schreiben auch glaubhafte Aussagen des Beschuldigten über den Grund der Auseinandersetzung zwischen ihm und †B._____. So schildere der Beschuldigte plausibel, dass er – was gemäss Zeugenaussagen schon früher der Fall gewesen sei – unter Drogeneinfluss auf die Idee gekommen sei, mit den Drogen aufzuhören (Urk. 360 S. 55 ff.). Dass †B._____ sich – wie der Beschuldigte schrieb – daraufhin den Plastiksack mit dem Ketamin mit den Worten, "before you have it, I'm gonna take it all" in den Mund gesteckt haben soll, hielt die Vorinstanz allerdings durch die Tatsache, dass kein Speichel auf den sichergestellten, mit Ketamin gefüllten Minigrip-Säckchen hätten gefunden werden können, für widerlegt (Urk. 360 S. 58). In der nächsten Einvernahme vom
E. 3.4.3 Anschliessend setzt sich der angefochtene Entscheid im Einzelnen mit den gegenüber den Gutachtern gemachten (neuen) Aussagen des Beschuldigten auseinander, wonach er – kurz zusammengefasst – †B._____ plötzlich verändert, nämlich als Alien-Monster wahrgenommen habe, mit anderen Worten psychotisch gewesen sei. Wie die Vorinstanz einleitend betont, habe der Beschuldigte erst zehn bis zwölf Monate nach der Tat solche Angaben gemacht. Zwar vermöge die vom Beschuldigten geäusserte Angst, in der Psychiatrie weggesperrt zu werden, einen möglichen Erklärungsansatz für dessen späten Entschluss, nun diese "Wahrheit" zu sagen, zu bilden. Letztlich halte diese Version einer Glaubhaftigkeitsanalyse aber nicht stand. Gegen deren Wahrheitsgehalt spreche
- 50 - zunächst, dass der in seiner Ersteinvernahme merklich beeinträchtigte Beschuldigte kaum in der Lage gewesen wäre, alle Elemente, die auf eine Psychose hätten schliessen lassen, aus seiner Schilderung zu entfernen (Urk. 360 S. 65 f.). Solche Elemente würden sich in den Erstaussagen allerdings nicht finden. Zwar gebe es darin Angaben zu roten Augen von †B._____, welche jedoch schlicht dessen Drogenkonsum zuzuschreiben gewesen seien; ferner fänden sich Erörterungen des Beschuldigten über die allgemein halluzinogene Wirkung von Ketamin, jedoch keinerlei Hinweise auf eigenes psychotisches Erleben zum Tatzeitpunkt (Urk. 360 S. 66 f.). Der Inhalt der gegenüber den Gutachtern erfolgten Aussagen des Beschuldigten über sein psychotisches Erleben sei überdies sehr allgemein, wenn nicht banal gehalten, und die wenigen Details seien fragwürdig. Die Gründe für vom Beschuldigten geschilderten Empfindungen und Ängste würden im Dunkeln bleiben (Urk. 360 S. 68 f.). Seine rudimentären Angaben liessen keine Schlüsse zur Ursache eines psychotischen Schubes zu, und die Darstellung des Beschuldigten lasse sich nicht mit den Aufnahmen aus der Videoüberwachung des Eingangsbereichs seines Elternhauses in Übereinstimmung bringen (Urk. 360 S. 69 f.). Im Weiteren kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die gegenüber den beiden Gutachtern gemachten Aussagen des Beschuldigten bezüglich Derealisationsphänomene auch in sich, und zwar vor allem in zeitlicher Hinsicht, widersprüchlich seien. Zentral sei zudem, dass die Version der Alien-Erscheinung vom Beschuldigten nicht spontan vorgebracht worden sei. Er habe erst so ausgesagt, nachdem ihm Prof. Dr. med. K._____ zu verstehen gegeben habe, dass die geltend gemachte Gedächtnislücke als nicht nachvollziehbar zu erachten sei und nachdem er direkt, unter Nennung von Beispielen, nach paranoiden Erlebnissen gefragt worden sei (Urk. 360 S. 70 f.). Diese Fragen hätten einen so hohen Suggestivgehalt gehabt, dass den Antworten kein Erkenntniswert mehr zukommen könne, umso weniger als detaillierte, individuelle und verflechtende Ergänzungen in den Antworten des Beschuldigten (sog. Überhangsantworten) unterblieben seien. Die Geschichte der Entstehung der Aussagen des Beschuldigten – von der Notwehrsituation über den Gedächtnisverlust bis zur vollkommen farblos, pauschal und detailarm vorgetragenen Alien-Geschichte – zeige deutlich auf, dass sie nicht als glaubhaft
- 51 - qualifiziert werden könnten. Auf die Alien-Version des Beschuldigten sei daher nicht abzustellen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte †B._____ als alienartiges Wesen wahrgenommen bzw. eine psycho- tische Wahrnehmungsveränderung vorgelegen habe (Urk. 360 S. 72 ff.). Diese Erkenntnis erschüttere die im Gutachten gezogene Schlussfolgerung bzw. die Hypothese eines psychotischen Rauschverlaufs, der zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit im Tatzeitraum geführt habe (Urk. 360 S. 74).
E. 3.4.4 Die Vorinstanz stützt sich sodann auf eine von ihr in Auftrag gegebene (Urk. 268; Urk 279) ergänzende Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. med. K._____ (Urk. 287). Demnach sei für die Variante der Nichtberücksichtigung der in der Exploration gemachten – gemäss der Vorinstanz nicht glaubhaften – Angaben des Beschuldigten davon auszugehen, dass bei ihm im Tatzeitraum keine psychotischen Rauschphänomene vorgelegen hätten, d.h. die Verfassung des Beschuldigten nicht bzw. nicht gravierend durch halluzinatorische Phänomene und Fehldeutungen der Realität gekennzeichnet gewesen sei und die Diagnose einer gemischten Substanzintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen hinfällig würde. Damit ergäbe sich – so der Gutachter – keine forensisch relevante Einbusse und keine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit (Urk. 360 S. 74).
E. 3.4.5 Weiter erwog die Vorinstanz, dass gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ über die Angaben des Beschuldigten hinaus zwar weitere Anhaltpunkte für eine psychotische Motivation des Beschuldigten sprechen würden, so die fehlende Vorgeschichte eines Konflikts zwischen ihm und †B._____, die massive Gewaltanwendung gegen das Opfer, die Verwüstung des Wohnzimmers sowie das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der herbeigerufenen Polizei (Urk. 360 S. 75; Urk. D1/17/22 S. 198 f.). Sie kommt jedoch zum Schluss, dass es (1.) aufgrund der Aussagen des Beschuldigten wegen der lauten schwedischen Weihnachtsmusik und seiner Idee, mit dem Drogenkonsum aufzuhören, durchaus eine Vorgeschichte, d.h. einen Konflikt zwischen ihm und †B._____ gegeben habe (Urk. 360 S. 76 f.), dass (2.) das Mass an Gewaltanwendung vor dem Hintergrund der konkreten Umstände wohl Rückschlüsse auf eine Schuld(un)fähigkeit zulassen könnte, aber nicht zwingend
- 52 - müsste (Urk. 360 S. 77), dass (3.) die Art der Gewalteinwirkung gemäss Anklageschrift zwar mehrheitlich erstellt sei (Urk. 360 S. 77 ff.) und gemäss Gutachten für eine starke affektive Beteiligung und überschiessende Aggressivität des Beschuldigten spreche, jedoch ohne psychotische Rauschphänomene keine Aufhebung der Schuldfähigkeit in Frage komme, weshalb die massive Gewaltanwendung und die Verwüstung des Wohnzimmers nicht als Argument für eine Aufhebung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten herangezogen werden könnten (Urk. 360 S. 80) und dass (4.) der Beschuldigte im Zeitpunkt der Alarmierung der Polizei nachweislich bereits gewusst habe, dass †B._____ tot sei, was trotz seines schwankenden Verhaltens gegenüber den herbeigerufenen Polizisten für ein intaktes Steuerungsverhalten und gegen ein psychotisches Erleben spreche (Urk. 360 S. 81).
E. 3.4.6 Zusammenfassend hält die Vorinstanz die ursprünglich vom Gutachter Prof. Dr. med. K._____ favorisierte Hypothese eines die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufhebenden psychotischen Rauschverlaufs für nicht haltbar, da sie im Wesentlichen auf den nicht glaubhaften Angaben des Beschuldigten beruhe. Weil die Diagnose einer gemischten Substanzintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen dahinfalle, sei ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte aufgrund psychotischen Erlebens in Todesangst gewähnt habe (Urk. 360 S. 82).
E. 3.5 Beurteilung der Schuldfähigkeit
E. 3.5.1 Eingangs ist auf die Verwüstung am Tatort, insbesondere das Chaos um den Leichnam von †B._____ zu sprechen zu kommen, welche aus der Tatortdokumentation eindrücklich ersichtlich ist (Urk. D1/8/21). Der Fussboden, die Wände und die Einrichtung des Wohnzimmers waren teilweise stark mit Blut beschmutzt und bespritzt, weit verstreut lagen Glasscherben des bereits erwähnten geborstenen Salontischs und weiterer Glasobjekte. Mannshohe Stehlampen und Kerzenständer waren umgestossen und eine Vielzahl verschiedenster Gegenstände, wie z.T. zerbrochene Figuren und Skulpuren, ein gläsernes Windlicht, die Glasbehälter der hohen Kerzenständer, weitere Kerzenständer, eine Holzflöte, eine flache Platte, Deckel und Boden einer
- 53 - chinesischen Lackdose, verschiedene antike (mutmasslich Kalligraphie-)Pinsel, Tischbeine eines Beistelltisches, Kleider, Weihnachtsdekoration, wie Christbaumkugeln und Nikolausfiguren, die Reisetasche von †B._____, eine Flasche etc. lagen in wilder Unordnung herum, und zwar vor allem um, aber auch auf dem Leichnam von †B._____. Ferner lag die Wasseraufbereitungsanlage herausgerissen neben dem Eingang zur begehbaren Bar (Urk. D1/8/21 S. 4 - 9, S. 61 f.). Ein grosser Teil dieser Gegenstände befand sich ursprünglich anscheinend gar nicht in unmittelbarer Nähe des eigentlichen Szenarios, sondern neben dem Eingang zum Wohnzimmer, in der gegenüberliegenden Ecke des Raumes oder im Esszimmer (Urk. D1/4/19 S. 3 ff.).
E. 3.5.2 Nebst dieser Tatortsituation stechen die ebenfalls ausführlich dokumentierten und auch gut sichtbaren schweren Verletzungen vor allem des Kopfes von †B._____ ins Auge. Sein Schädel und sein Gesicht waren von zum Teil grossflächigen Schlagverletzungen, insbesondere Quetsch-Riss-Wunden mit darunter liegenden Frakturen übersät (Urk. D/1/8/21 S. 7 - 9; Urk. D1/7/6 S. 3 ff.; Urk. D1/7/12 S. 9 ff.; vgl. auch Urk. 360 S. 55). Als man ihn vorfand, war sein Kopf blutüberströmt und stand an der linken Seite des Schädels offen, wovon auch der Beschuldigte in einer seiner Aussage berichtete (Urk. D1/3/3 S. 13). Wie die Vor- instanz zutreffend festhält, wurde †B._____ vom Beschuldigten regelrecht der Schädel eingeschlagen. Zudem steckte eine grosse, weisse, ca. 30 cm lange und ca. 2 cm breite, zweimal gebrochene Kerze ca. 10 cm tief im Mund von †B._____ (Urk. D1/8/21 S. 7 f.; S. 66 f., S. 67 ff.). Weitere Verletzungen waren vor allem in Form von Hautunterblutungen in der Schulterregion, am Nacken, am Rücken, an den Flanken, den Armen (Abwehrverletzungen) und Schienbeinen sowie in Form von Stauungsblutungen an den Lidern und Augenbindehäuten, sowie Hautein- und -unterblutungen im Halsbereich (zufolge Würgens) festzustellen (Urk. D1/7/6 S. 4 f.).
E. 3.5.3 In eigenartigem Kontrast zu diesem verheerenden Verletzungsbild bei †B._____ steht der nach der Tat ebenfalls dokumentierte körperliche Zustand des Beschuldigten. Sein Kopf und sein Hals waren komplett unverletzt. Einzig im Nacken war eine Hautverfärbung festzustellen. Am Rumpf fanden sich bloss vier
- 54 - kleinere Hautverfärbungen und drei kleinere Kratzer. An der rechten Hand erlitt er sechs kleinere, maximal 1 cm lange Schnitte. Ansonsten waren am rechten Arm lediglich zwei Hautverfärbungen festzustellen. An der linken Hand befanden sich vier oberflächliche, maximal 0,8 cm lange Schnitte sowie ein etwas tieferer Schnitt am kleinen Finger und am linken Arm im Übrigen zwei kleinere Hautverfärbungen. An beiden Beinen waren nur Schürfungen festzustellen und am linken Fuss zwischen den Zehen hatte der Beschuldigte eine weitere 0.8 cm. lange bogenförmige Schnittverletzung (Urk. 6/2 S. 3 ff.; Urk. 6/3). Die Verletzungen des Beschuldigten fielen damit vergleichsweise sehr leicht bzw. geringgradig aus und dürften zu einem guten Teil durch die herumliegenden Scherben verursacht worden sein. Sie heilten innert weniger Tage folgenlos ab (vgl. Urk. 360 S. 54).
E. 3.5.4 Der Vergleich des Verletzungsbilds von †B._____ und dem Beschuldigten, die vorgefundene Tatortsituation und – soweit es überhaupt rekonstruiert werden konnte – das Vorgehen des Beschuldigten hinterlassen den Eindruck einer recht einseitigen und unkontrollierten Gewaltorgie des Beschuldigten. Er setzte mehrere schwere Gegenstände, wie Kerzenständer und Skulpturen, als Schlagwerkzeuge gegen seinen Freund ein. Die Vorinstanz konnte anhand der asservierten Spuren und des morphometrisch/rekonstruktiven Gutachtens vom
16. September 2015 gewisse Verletzungen den vorgefundenen Gegenständen zuordnen (Urk. 360 S. 44 und S. 77 ff.). Wenn auch nicht jeder Gegenstand in einen eindeutigen Zusammenhang zu einer Verletzung gestellt werden konnte, zeigen die Fotografien des Leichnams von †B._____ zur Genüge, dass der Beschuldigte viele Male mit Gegenständen auf dessen Kopf eingeschlagen hatte, offenbar ohne selbst nur einen einzigen annähernd vergleichbaren Treffer einstecken zu müssen. Die Reaktion von †B._____ auf die Schläge schien sich somit – worauf seine Verletzungen an den Armen und den Schienbeinen sowie die Blutspuren an den Sesseln schliessen lassen – im Wesentlichen auf Abwehrbewegungen und auf den Versuch, sich mit den Händen abzustützen oder hochzuziehen, beschränkt zu haben, wovon auch im angefochtenen Entscheid ausgegangen wird (Urk. 360 S. 47). Mit Ausnahme eines Sturzes auf den Glastisch (vgl. Urk. 360 Ziffer II.4.4.2), blieb die Auseinandersetzung für den Beschuldigten praktisch folgenlos.
- 55 -
E. 3.5.5 Alles andere als naheliegend war es, †B._____ die beschriebene grosse Kerze in den Mund zu stossen. Diese Handlung des Beschuldigten muss per se als äusserst merkwürdig bezeichnet werden. Zumal – selbst bei ketaminbedingt unterdrücktem Schmerzempfinden – zu erwarten gewesen wäre, dass †B._____ sich so massiv gegen das Hineinschieben der Kerze gewehrt hätte, dass dies zufolge zusammengebissener Zähne gar nicht gelungen wäre oder sich die Folgen der Abwehr in Form von Verletzungen am Körper des Beschuldigten gezeigt hätten, ist wahrscheinlich, dass es zu dieser Tat erst kam, als †B._____ bereits weitgehend wehrlos war. Wie aber ein Mensch, der noch bei Sinnen ist, auf die Idee kommen kann, seinem inzwischen wehrlosen Kontrahenten, dem er während der Auseinandersetzung noch die Worte "we are not ennemies, we are friends" (Urk. D1/3/2 S. 3; Urk. D1/3/3 S. 12) zugerufen haben will, einen Gegenstand in den Mund zu stossen und dazu noch eine solche Kerze, ist unerklärlich.
E. 3.5.6 Bizarr ist auch die Tatsache, dass der Beschuldigte diverse Gegenstände auf den Leichnam von †B._____ gelegt oder allenfalls geworfen hat. Die Vorinstanz ging ebenfalls kurz auf diesen Umstand ein und erwähnte insbesondere ein über den Kopf des Leichnams verlaufendes schwarzes Kabel (Urk. 360 S. 62), welches anscheinend zu einer der beiden umgestürzten Stehlampen gehörte. Auf dem Kopf von †B._____ lag aber auch eine undefinierbare zerknüllte Folie und teilweise auf seinem Leichnam eine Reise- tasche, ein Deko-Nikolaus, die chinesische Lackdose sowie ein Kleidungsstück. Zudem lagen einige der vorher erwähnten weiteren Gegenstände derart verstreut um den Leichnam herum, das sie wie in dessen Richtung geworfen erscheinen (Urk. D1/8/21 S. 6 ff, S. 82 und S. 84). Richtig hält die Vorinstanz fest, dass einer der noch intakten Glasbehälter der Kerzenständer über einem blutigen Fuss- abdruck des Beschuldigten in unmittelbarer Nähe des Leichnams lag (Urk. 360 S. 62). Dieser Glasbehälter konnte kaum dort hingeworfen worden sein, ansonsten er in die Brüche gegangen wäre. Zutreffend erstellt werden konnte auch, dass †B._____ vom Beschuldigten von der grösseren Blutlache in diese Endposition geschleift wurde, und zwar als dieser sich mutmasslich nicht mehr bewegte (Urk. 360 S. 60). Umso sonderbarer mutet es an, dass auf bzw. zum
- 56 - vorher weggeschleiften, bereits bewegungslosen, wenn nicht toten †B._____ noch wahllos Gegenstände platziert oder geworfen wurden. Diese Objekte konnten demnach keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen †B._____ und dem Beschuldigten gehabt haben.
E. 3.5.7 Kommt hinzu, dass der Vater des Beschuldigten in seiner ersten Befragung sich glaubhaft schockiert über den Zustand des Tatortes zeigte und ausführte, dass der Beschuldigte seine Vorliebe für Antiquitäten geteilt habe und niemals ein Stück aus der Sammlung genommen und als Wurfgeschoss benutzt hätte. Es seien Stücke darunter gewesen, die ihm (dem Vater) sehr am Herzen liegen würde. Er konnte es nicht fassen, dass verschiedene seiner kleinen Präziosen, welche anscheinend sichergestellt worden seien, fehlten, und andere, so ein römischer Kopf, kleine asiatische Büsten und die grosse chinesische Lackdose zum Teil blutverschmiert bzw. zertrümmert herumgelegen hätten. Weil er seinem Sohn nie zugetraut hätte, sich an solchen Gegenständen zu vergreifen, ging der Vater des Beschuldigten damals zwangsläufig davon aus, dass †B._____ die Sachen nach A._____ geschmissen haben musste (Urk. D1/4/18 S. 10), was sich in der Folge als Irrtum herausstellte, der dem Vater augenscheinlich höchst unangenehm war (Urk. D1/4/19 S. 5). Auch die Tante des Beschuldigten erklärte, dieser hätte sich eine solche Verwüstung aus Respekt vor seinem Vater nie erlaubt (Urk. D1/5/37 S. 2). Dass der Beschuldigte aus Liebe zur Kunst und aus Respekt für seinen Vater in einem normalen Zustand dessen Kunstgegenstände niemals als Schlagwerkzeuge und Wurfgeschosse verwendet hätte, geht nicht nur aus diesen überzeugend vorgetragenen Aussagen hervor. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte seine Arbeit in der Galerie seines Vaters schätzte und gut machte und er darauf bedacht war, dass sich dort sein Ketaminkonsum nicht bemerkbar machte. Dass er dennoch Kunstgegenstände, die überdies für seinen Vater von persönlichem Wert waren, in einer solchen Form missbrauchte und dabei zerstörte, legt einen Kontrollverlust nahe.
E. 3.5.8 Prof. Dr. med. K._____ sah gemäss seinem Gutachten vom 11. April 2016 in den massiven Gewalthandlungen des Beschuldigten gegen †B._____ sowie der Verwüstung des Wohnzimmers Anhaltspunkte, die für eine psychotische
- 57 - Motivation bzw. eine ungesteuerte Gewaltanwendung sprächen (Urk. D1/17/22 S. 199). Die Vorinstanz gab zu bedenken, dass zwischen Gewaltanwendung und Schuld(un)fähigkeit kein direkter Zusammenhang bestehe und exzessive Gewalt auch von einem voll schuldfähigen Täter ausgehen könne, was sicher richtig ist. Zutreffend ist aber auch ihre weitere Feststellung, dass das Mass an Gewaltanwendung vor dem Hintergrund der konkreten Umstände Rückschlüsse auf die Schuld(un)fähigkeit des Täters zulassen könne (Urk. 360 S. 77).
E. 3.5.9 Nur schon das Verletzungsbild und die Tatortsituation, welche wie vorher besprochen eine extreme Brutalität und zudem auffällige Einseitigkeit der Gewalthandlungen, aber auch bizarre Verhaltensweisen des Beschuldigten manifestieren, stellen Umstände dar, die bei einer Tat eines (vollständig) Schuldfähigen nicht zu erwarten sind.
E. 3.5.10 Mit Bezug auf die Vorgeschichte des Delikts ist zu bemerken, dass sowohl der von aussen wahrnehmbare Zustand des Beschuldigten als auch die allgemeine Stimmung unter den Kollegen, solange die Gruppe noch zusammen war, unauffällig waren. Einzige Ausnahme bildete ein offenbar kurzes Intermezzo zwischen BV._____ und dem Beschuldigten, der die erstere bei sich zu Hause anzumachen versuchte und dabei ein ansatzweise übergriffiges Verhalten zeigte (Urk. 4/14 S. 3 und S. 5 f., S. 7). Nach diesem Vorfall erschien aber auch BV._____ die Stimmung wieder als gut und ganz angenehm (Urk. 4/14 S. 3 und S. 4). Der Beschuldigte sei sehr friedlich gewesen (Urk. 4/14 S. 4); er habe sich –in der Wohnung von BW._____ – anständig und unauffällig verhalten und sei nett, ruhig, lustig, unbeschwert und entspannt gewesen (Urk. 4/15 S. 5, S. 6 und S. 12). Auch BW._____ schilderte, es sei immer lustig gewesen, sie hätten sehr viel gemacht und die Stimmung sei ausgelassen, euphorisch gewesen; ein schlechtes Karma sei nie im Raum gewesen (Urk. 4/16 S. 5 und S. 6). Gemäss BV._____ sei auch †B._____ gut gelaunt gewesen, habe sich auf Neujahr gefreut und Pläne für den 31. Dezember geschmiedet (Urk. 4/14 S. 4). Gegen Ende sei er auf dem Sofa gelegen und habe sich so mit ihr unterhalten; er sei ihr dann sehr müde vorgekommen (Urk. 4/15 S. 7). Gemäss BW._____ habe †B._____ ab ca. 02.00 Uhr auf dem Sofa gedöst (Urk. 4/17 S. 9). Der Beschuldigte und †B._____
- 58 - seien – so BV._____ – normal und freundschaftlich miteinander umgegangen sowie entspannt gewesen; nichts habe auf einen Streit hingedeutet (Urk. 4/14 S. 5). Gemäss BW._____ hätten sich die beiden offensichtlich gefreut, sich wieder zu sehen, der Umgang sei liebevoll gewesen, es habe keinerlei Missstimmung gegeben (Urk. 4/16 S. 6). Wie die Vorinstanz zutreffend schloss, gab es somit, jedenfalls bis der Beschuldigte und †B._____ die Wohnung verliessen, keine Anhaltspunkte für einen Konflikt (Urk. 360 S. 75). Zu Recht verwarf sie dabei Hypothesen der Privatkläger 1,2 und 4, es könnte wegen der dem Beschuldigten durch BV._____ erteilten Abfuhr sowie dem letztlich leeren Pool, an dem noch eine Poolparty hätte stattfinden sollen, zu einem Konflikt gekommen sein (Urk. 360 S. 76). Ein Grund, welcher die folgenden Ereignisse erklären könnte, war somit im Zeitpunkt, als der Beschuldigte und †B._____ die Wohnung von BW._____ verliessen und ein Taxi nahmen, um – nach einem ersten Zwischenstopp in der Wohnung des Beschuldigten, wo dieser die Schlüssel für sein Elternhaus behändigte und nach einem zweiten Zwischenstopp bei einem Geldautomaten zum Bezug von Bargeld für die Taxifahrt – ins Elternhaus des Beschuldigten zu gelangen, nicht ersichtlich. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt beruft sich die Verteidigung mit einer gewissen Berechtigung auf eine fehlende Vorgeschichte eines Konflikts zwischen dem Beschuldigten und †B._____ (Urk. 266 S. 22 und 43).
E. 3.5.11 Überzeugend ist die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz jedoch insofern, als sie aufgrund der ersten Aussagen des Beschuldigten, z.T. in Übereinstimmung mit weiteren Beweismitteln, zum Ergebnis kommt, dass der Beschuldigte in seinem Elternhaus laute schwedische Volks- bzw. Weihnachtsmusik abgespielt und dazu getanzt habe, was einerseits †B._____ genervt habe und andererseits Auslöser für die Idee des Beschuldigten gewesen sei, mit den Drogen aufzuhören und †B._____ ebenfalls dafür zu gewinnen. Dieses Ansinnen habe jedoch – so der Beschuldigte – darin geendet, dass es zum Streit gekommen und †B._____ ausgerastet sei, worauf dieser ihn (den Beschuldigten) in den gläsernen Wohnzimmertisch bzw. Salontisch gestossen habe (Urk. 360 S. 62, S. 76; Urk. D1/3/1 S. 11; Urk. D1/24/4 S. 4; Urk. D1/3/2 S. 2; Urk. D1/3/3 S. 8 f.).
- 59 -
E. 3.5.12 Folgt man diesem so erstellten Sachverhalt, ergibt sich, dass die aus objektiver Sicht nichtige Zwistigkeit unmittelbar einen unerwartet grossen Schaden in Form einer geborstenen Glasplatte des Salontisches zur Folge hatte, dies noch dazu in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten, ganz zu schweigen vom Sturz und den kleineren Schnittverletzungen des Beschuldigten. Aus banalen Differenzen entstand eine Situation, die angesichts des Sturzes, der Zerstörung der Glasplatte, des damit verbundenen Lärms und Schreckens sowie blutender Schnittwunden tatsächlich Potential für eine Eskalation bot. Wenn die Vorinstanz folgert, der im Gutachten vom 11. April 2016 geäusserten Auffassung, es fehle eine Vorgeschichte in Form eines Konflikts zwischen dem Beschuldigten und †B._____, könne nicht zugestimmt werden, weil davon auszugehen sei, dass es den gerade beschriebenen Konflikt gegeben habe (Urk. 360 S. 77), ist dem vor dem geschilderten Hintergrund beizupflichten. Dass eine Auseinandersetzung sich lange vorankündigt und einen nachvollziehbaren Anlass hat, ist keinesfalls zwingend. Im Ergebnis kam es zwischen dem Beschuldigten und †B._____ zu einer Meinungsverschiedenheit, die zu einer Rempelei führte, welche wiederum den "Unfall" zur Folge hatte, was offensichtlich zu einer Eskalation führte. Damit entfällt zwar das entsprechende vom Gutachter und auch von der Verteidigung genannte Indiz für eine psychotische Motivation der Tat, nämlich dasjenige des fehlenden vorbestehenden Konflikts (D1/17/22 S. 198 f.; Urk. 266 S. 22 und 43). Nichtsdestotrotz muss das Ausmass des an schliessenden Gewaltexzesses des Beschuldigten angesichts der vorher ausgesprochen guten Stimmung sowie der offenbar verhaltenen Abwehr von †B._____ nach wie vor als völlig unverhältnismässig qualifiziert werden. Und unerklärbar bleiben selbst unter Berücksichtigung des Ursprungs der Auseinandersetzung die teils bizarren Tathandlungen des Beschuldigten.
E. 3.5.13 Der Beschuldigte machte erstmals am 2. November 2015 und sodann am
15. Januar 2016 gegenüber den Gutachtern Angaben darüber, dass bei ihm in der Tatnacht Derealisationsphänomene bestanden hätten und er †B._____ verändert, d.h. als bedrohliches Wesen (grün, mit langen Ohren, roten Augen, "alienmässig") wahrgenommen habe, das sein Leben bedrohe. Er habe dies für dessen wahres Ich gehalten und in dieser Vorstellung um sein Leben gekämpft
- 60 - (Urk. 360 S. 21; Urk. D1/17/22 S. 141 f.; Prot. I S. 112 f.). Dass diese Version schon früher im Verhältnis zur Verteidigung thematisiert worden war, zeigt ein (allerdings nur auszugsweise eingereichtes) Schreiben des Beschuldigten vom
18. September 2015 (Urk. 265B)
E. 3.5.14 Wie bereits ausgeführt und vorne zusammengefasst wiedergegeben, sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten das Vorhandensein psychotischer Rauschphänomene aufgrund ihrer ausführlichen Beweiswürdigung und insbesondere aufwendigen Analyse seiner Aussagen ab. Sie betont das im Rahmen der Aussagenwürdigung besondere Gewicht der Erstaussage(n) und hält es für unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte trotz seiner damaligen Beeinträchtigungen in der Lage gewesen sei, alle Elemente, die für psychotisches Erleben gesprochen hätten, zu entfernen (Urk. 360 S. 36S. 52, S. 66). In den anfänglichen Einvernahmen habe der Beschuldigte eine, jedenfalls aus Laiensicht relativ naheliegende, Notwehrsituation behauptet, und – nachdem ihm dies nicht weitergeholfen habe und er in Untersuchungshaft geblieben sei – einen vollständigen Gedächtnisverlust geltend gemacht. Als er habe feststellen müssen, dass ihm die Gutachter einen solchen Ausfall nicht abgenommen hätten und auf deren konkrete Fragen mit zum Teil hohem Suggestivgehalt, habe er schliesslich die "Alien-Geschichte" präsentiert, allerdings vollkommen farblos, pauschal und praktisch frei von Details (Urk. 360 S. 73).
E. 3.5.15 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu bemerken, dass die vom Beschuldigten geschilderte Angst, für geisteskrank gehalten und in der Psychiatrie weggesperrt zu werden, eine grundsätzlich denkbare Erklärung dafür sein kann, dass er erst Monate nach der Tat von Wahrnehmungsveränderungen berichtete (vgl. Urk. 360 S. 65).
E. 3.5.16 Den Ausführungen der Vorinstanz über die Bedeutung der Erstaussage (Urk. 360 S. 36) sowie ihren Hinweisen, dass der Beschuldigte, wie in solchen Situationen typisch, eine Art Notwehrsituation behauptet habe und auffällig sei, dass diejenigen Teile des Sachverhalts bezüglich welcher er keine Erinnerungs- lücken geltend mache, fast durchwegs entlastender Natur seien, was für eine bewusste Steuerung der Aussagen spreche (Urk. 360 S. 52 f.), ist
- 61 - einschränkungslos zuzustimmen. Ebenfalls erscheinen ihre Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit des Beschuldigten, in diesem frühen Zeitpunkt und trotz Beeinträchtigungen alle Elemente, die auf psychotische Wahrnehmungsveränderungen hätten schliessen lassen können, gezielt und strategisch wegzulassen (Urk. 360 S. 66), grundsätzlich berechtigt. Ihrer Auffassung gemäss spricht der Umstand, dass in den ersten Einvernahmen des Beschuldigten keine expliziten Hinweise auf eine alienmässige Erscheinung von †B._____ auszumachen seien, gegen den Wahrheitsgehalt solcher bei den Gutachtern gemachten Aussagen (a.a.O.).
E. 3.5.17 Es stellt sich jedoch die Frage, welches Aussageverhalten vom Beschuldigten effektiv zu erwarten gewesen wäre, wenn seine Darstellung, die Psychose aus Furcht, in der Psychiatrie weggesperrt zu werden, zunächst verschwiegen zu haben, der Wahrheit entspräche. Zwar diskutiert der Gutachter Prof. Dr. rer. nat. M._____, dass Ketamin eine akute und eine chronische Wirkung haben könne. Bei intensiven Konsumepisoden könnte eine Psychose ausgelöst werden und dann bestehen bleiben, obwohl die akute Substanzwirkung aufhöre (Prot. I S. 87). Dennoch dürfte sich eine zufolge akuten Ketaminkonsums (allenfalls in Verbindung mit Kokain) auftretende Psychose des Betroffenen im Gegensatz zu einer grundlegenden, psychotische Schübe verursachenden psychischen Erkrankung, z.B. aus dem schizophrenen Formenkreis, ungleich schärfer vom Normalzustand abgrenzen. Zudem dürfte eine durch Ketaminkonsum initiierte Psychose rückblickend, d.h. sobald der Betroffene zufolge nachlassender Substanzwirkung in den Normalzustand zurückfindet, viel deutlicher als solche erkannt werden, als das bei den erwähnten psychischen Erkrankungen der Fall sein dürfte. Dafür spricht auch, dass gemäss dem Gutachter Prof. Dr. rer. nat. M._____ Ketamin-Belastungsproben in der experimentellen psychopharmakologischen Forschung als Psychose-Modell genutzt werden, um psychotisches Erleben und kognitive Defizite, wie sie in der Schizophrenie beobachtet werden als Symptomkomplexe auch an Gesunden untersuchen zu können (Urk. D1/17/21 S. 8) und er überdies ausführte, dass die Gedächtniseffekte und Wahrnehmungsbeeinträchtigungen bei abklingender Ketaminwirkung aufhören sollten (Prot. I S. 91). Kommt hinzu, dass der
- 62 - Beschuldigte wie erwähnt über eine umfassende Erfahrung betreffend Ketaminkonsum und auch mit Psychosen verfügt und daraus schöpfen konnte. Mit anderen Worten wird er über eine gewisse Übung darin verfügen, psychotische Erlebnisse einfach zu verschweigen oder mit einer anderen Darstellung zu verschleiern.
E. 3.5.18 Unverkennbar sind – so bereits die Vorinstanz – die starken Strukturunterschiede in den Aussagen des Beschuldigten, fiel doch dessen Bericht über den eigentlich relevanten Tatbestand, d.h. das Kerngeschehen, ausnehmend karg aus, währendem er hinsichtlich Nebensächlichkeiten, welche vor allem den Zeitraum vor und nach der Tat betrafen, merklich detailliertere und authentische Angaben machte. Die Vorinstanz sah auch darin ein Hinweis auf eine zumindest unbewusste Steuerung der Aussagen durch den Beschuldigten in eine bestimmte Richtung (Urk. 360 S. 53). Dies ist in der Tat ein möglicher Denkansatz; ebenso gut könnte dieses Aussageverhalten des Beschuldigten aber darin begründet sein, dass er es gerade vorzog, die Phase der (angeblichen) Psychose weitgehend auszusparen und aus Vorsicht möglichst wenig und zurückhaltend dazu auszusagen. Seine Angaben zum Tatgeschehen bestanden im Wesentlichen in der Darstellung, †B._____ habe ihn angegriffen und er habe sich zur Wehr gesetzt, was mit seiner angeblich psychotischen Vorstellung im Übrigen ohne weiteres übereingestimmt hätte. Was seine Gewalthandlungen gegen †B._____ betrifft, gab der Beschuldigte zunächst (nur) einmal einige Schläge mit der Hand auf den Kopf von †B._____ zu (Urk. D1/3/1 S. 5). Als von ihm eingesetzte "Tat- bzw. Schlagwerkzeuge" erwähnte der Beschuldigte lediglich den grossen schwarzen Kerzenständer (Urk. D1/3/1 S. 5 f.; Urk. D1/24/4 S. 4 f.; Urk. D1/3/3 S. 14), die grosse Kerze (Urk. D1/24/5; Urk. D1/3/3 S. 11 f.), bzw. deren Glasschutz (Urk. D1/3/2 S. 3; Urk. D1/3/3 S. 11 f.), wobei er offenbar ebenfalls auf den grossen schwarzen Kerzenständer Bezug nahm (Urk. D1/3/3 S. 14 - 16 und Anhang 4); im Sinne einer Zwischenbemerkung ist dazu zu sagen, dass zwar keiner der Glasbehälter der grossen schwarzen Kerzenständer zer- brochen vorgefunden wurde, sehr wohl aber eines der vier grossen Windlichter (D1 Urk. 8/21; anders Urk. 360 S. 59), wobei sich dessen Kerze zum Schluss neben dem Leichnam befand. Zu seinem konkreten Vorgehen gab der
- 63 - Beschuldigte indes nur halbherzig, wenn nicht zum Teil klar wahrheitswidrig Auskunft, räumte er doch z.T. ein, (nur) mit dem schwarzen Kerzenhalter auf †B._____ eingeschlagen zu haben (Urk. D1/3/1 S. 3; Urk. D1/24/4 S. 4), um an anderer Stelle zu erklären, die Gegenstände, d.h. den Kerzenhalter, den Glasschutz und die Kerze nach Tritten von †B._____ gegen sein Schienbein versehentlich auf diesen fallen gelassen zu haben. Ferner räumte er mitunter ein, †B._____ gewürgt zu haben (Urk. D1/3/1 S. 12; Urk. D1/24/5 S. 5), stellte dies später aber wieder in Abrede (Urk. D1/3/3 S. 11). Das einzige Mal, dass er etwas Konkretes zu einer Verletzung von †B._____ sagte, war in der Einvernahme vom
E. 3.5.19 An den Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen fällt damit vor allem deren Lückenhaftigkeit auf. Keine Ausführungen machte der Beschuldigte etwa dazu, was sich in der Küche abgespielt hatte, wie es überhaupt dazu kam, dass †B._____ schliesslich am Boden lag, währendem er selbst aufrecht über ihm stand, wie die anderen Gegenstände, mit denen er nebst dem schwarzen Kerzenständer erwiesenermassen auch noch auf den Kopf seines Opfers einschlug, ins Spiel kamen, wie es kam, dass schliesslich eine Vielzahl verschiedener Objekte auf dem Boden verstreut und auf dem Leichnam lagen oder auf welchem Weg sein Mobiltelefon und einer der Deko-Nikoläuse ihren Weg ins Freie fanden. Ebenso wenig äusserte sich der Beschuldigte zur enormen Anzahl der zum Teil wuchtigen Schläge gegen den Kopf von †B._____ und blieb auch eine Erklärung, wie die Kerze in den Mund von †B._____ gelangte und wieso er dessen bereits reglosen Körper noch wegzog, schuldig – von einer ansatzweise nachvollziehbaren Reihenfolge der Ereignisse ganz zu schweigen. Nur wenige Angaben machte der Beschuldigte auch zur Reaktion von †B._____ auf die Schläge und deren Verletzungsfolgen.
E. 3.5.20 Zu Recht betont die Vorinstanz die im Laufe der Befragungen zunehmende Tendenz des Beschuldigten, sich in der Opferrolle zu sehen, seine
- 64 - eigenen angeblich massiven, aber tatsächlich kaum nennenswerten Verletzungen zu betonen, die tatsächlich massiven Verletzungen des Opfers aber hinunterzuspielen (Urk. 360 S. 53 f., S. 59) und sich durchwegs negativ über sein Opfer zu äussern, (Urk. 360 S. 60), von dem er handkehrum immer wieder als Freund sprach. Dass der vom Beschuldigten am 17. März und 18. Juni 2015 geltend gemachte vollständige Gedächtnisverlust im angefochtenen Entscheid aufgrund des Zeitpunkts in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Prof. Dr. med. K._____ als Schutzbehauptung abgetan wurde (Urk. 360 S- 64 f. ), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
E. 3.5.21 Unter "normalen" Prämissen muss eine Würdigung eines solchen Aussageverhaltens tatsächlich zum Ergebnis führen, der Beschuldigten sage in weiten Teilen und vor allem soweit er nachträglich eine Psychose geltend gemacht habe, nicht wahrheitsgemäss aus. Zu beachten ist jedoch, dass die Täterschaft des Beschuldigten von Anfang an feststand und er auch nie bestritt, †B._____ umgebracht zu haben. Zudem lag das Ergebnis seiner Gewalthandlungen für alle sichtbar in der Person des toten B._____ auf dem Fussboden des Wohnzimmers seiner Eltern und widerspiegelte sich auch im Zustand des Tatortes. Insofern bestand für den Beschuldigten kein Grund, derart konsequent und derart viele Informationen über die Tat zurückzuhalten. Selbst wenn er einfach zu Unrecht eine Notwehrsituation hätte geltend machen wollen und später hätte feststellen müssen, dass die Untersuchungsergebnisse dagegen sprachen, hätte es keinen nachvollziehbaren Anlass für ihn gegeben, derart knapp über das Kerngeschehen – z.B. in Form seiner Notwehrhandlung – auszusagen.
E. 3.5.22 Umgekehrt wäre es für den zur Tatzeit erwiesenermassen unter Substanzeinfluss gestandenen und einschlägig erfahrenen Beschuldigten naheliegend gewesen, von Anfang an eine tatsächliche oder auch nur vorgeschobene Psychose geltend zu machen und diese Strategie konsequent zu verfolgen, was er bekanntlich nicht tat. Vielmehr verschwieg bzw. verneinte er gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden selbst frühere Psychosen.
- 65 -
E. 3.5.23 Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, gab der Beschuldigte bei der telefonischen Alarmierung der Polizei und beim Eintreffen der ersten Polizeipatrouille an, †B._____ sei tot (Urk. D1/1/7 S. 3; Urk. D1/24/1 S. 2); er hatte zudem gemäss eigenen Aussagen bereits vorher durch Reissen an dessen Unterhose geprüft, ob †B._____ noch ein Lebenszeichen gab (Urk. D1/3/3 S. 15). Schliesslich räumte der Beschuldigte auch gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. med. K._____ ein, bereits im Zeitpunkt der Alarmierung gewusst zu haben, dass †B._____ tot gewesen sei (Urk. D1/17/22 S. 139). Damit ist davon auszugehen, dass aus rationaler Sicht für den Beschuldigten bereits am Tatort und bei der Alarmierung der Polizei klar war, dass †B._____ nicht mehr lebte. Dennoch bat er beim Eintreffen der zweiten Patrouille, die sein Verhalten ausführlich rapportierte, immer wieder darum, dass man sich nicht um seine Verletzungen, sondern um diejenigen seines Kollegen im Wohnzimmer kümmern solle. Weiter fragte er die Polizisten, wie es seinem Kollegen gehe. Auf Gegenfrage, was er – der Beschuldigte – denn denke, wie es †B._____ gehe, fragte er zurück, ob sie – die Polizisten – nicht im Wohnzimmer gewesen seien; wenn sie das Wohnzimmer gesehen hätten, wüssten sie es. Gemäss dem rapportierenden Polizeibeamten machte der Beschuldigte einen angetriebenen Eindruck und zeigte ein stark schwankendes Verhalten von sehr anständig, ruhig, gefasst und mitteilungsbedürftig bis zu plötzlich aufgebracht und genervt (Urk. D1/1/2). Gemäss einer Aktennotiz des Staatsanwaltes sei der Beschuldigten, als er ihm um ca. 09.00 Uhr eröffnet habe, dass sein Kollege †B._____ tot sei, überrascht gewesen und kurz in sich zusammengesackt (Urk. D1/1/3). Trotz des Zustandes, in welchem der Beschuldigte †B._____ zurückgelassen hatte und der rationalen Erkenntnis, dass dieser tot war, rechnete offenbar ein Teil in ihm – wenn auch völlig realitätsfremd – damit, dass er doch noch leben könnte. Gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 11. April 2016 spreche unter anderem das Zusammenspiel der Verletzungen des Opfers und die Tatsache, dass der Beschuldigte die herbeigerufene Polizei gebeten habe, †B._____ zu helfen und dabei inadäquat, ratlos und überfordert gewirkt habe, für eine ungesteuerte Gewaltanwendung (D1/17/22 S. 198 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte der Gutachter, die im Bericht der Polizei geschilderten
- 66 - wechselhaften Reaktionen des Beschuldigten sehr nahe zum Deliktszeitpunkt sprächen aus seiner Sicht für Intoxikationsphänomene oder Rauschphänomene. Die Widersprüchlichkeit des Beschuldigten gegenüber der Polizei sei insofern ein Puzzlestück in einem stimmigen Gesamtbild (Prot. I S. 133 f.). Nicht nur das sprunghafte Verhalten des Beschuldigten in Anwesenheit der Polizeibeamten und die Tatsache, dass er rational vom Tod von †B._____ Kenntnis hatte, sich im nächsten Moment aber nicht mehr darüber im Klaren schien, sprechen für die Annahme einer vorher aufgehobenen Steuerungsfähigkeit bzw. für Rauschphänomene. Eine solche Annahme wird vielmehr auch dadurch gestützt, dass es eigentlich gar keinen Sinn machte und inkonsequent erscheint, sich gegenüber der Polizei und dem Staatsanwalt in dieser – allenfalls vorgeschobenen – Weise zu benehmen, sich in den folgenden Aussagen jedoch nie explizit auf eine aufgehobene Realitätswahrnehmung, sondern schlicht auf Notwehr zu berufen. Überhaupt kam der Beschuldigte in der ersten Einvernahme erst relativ spät auf seinen Drogenkonsum vor der Tat zu sprechen (Urk. D1/3/1 S. 8), und in der zweiten Einvernahme spielte er dessen Bedeutung herunter, indem er auf seine hohe Toleranz hinwies, welche dazu führe, dass er fast nichts von Drogen merke und indem er erklärte, in der fraglichen Nacht nicht soviel Kokain genommen zu haben und auch zu wissen, wieviel Ketamin er vertrage (Urk. D1/24/4 S. 5). Während er in seiner folgenden schriftlichen Aussage noch immer recht pauschale Ausführungen zu Drogen machte (Urk. D1/3/2 S. 2), erklärte er erstmals in der dritten mündlichen Befragung am 3. Januar 2015, sie beide – also er und †B._____ – seien "so drauf" gewesen, sie seien betrunken, bekifft, unter Medikamenten-, Kokain- und Ketamineinfluss gewesen, es habe in jener Nacht halt ausgeartet. In der gleichen Einvernahme wies er jedoch einerseits auf die bei ihm (lediglich) entspannende und sedierende Wirkung des Ketamins hin (Urk. D1/3/3 S. 17, S. 20 f.), erklärte aber andererseits, nicht mehr zu wissen, wie das Ketamin in der fraglichen Nacht gewirkt habe, weil er nicht nur das konsumiert habe und meinte dann wieder, es habe nicht gleich gewirkt wie sonst (Urk. D1/3/3 S. 20 und S. 21). Auf die Frage, ob er schon einmal Halluzinationen gehabt habe, antwortete er, "vielleicht am Anfang, aber es geht jetzt gerade wieder weg. Es wirkt ja nur eine halbe Stunde", um gleich wieder auf
- 67 - die – wegen des gleichzeitigen Konsums von Benzodiazepinen – sedierende Wirkung auf ihn hinzuweisen (Urk. D1/3/3 S. 17, S. 20 f.). Da seine Aussagen gegenüber den Strafbehörden nicht auf ein Geltendmachung einer Schuldunfähigkeit abzielten, wirkt sein vorher geschildertes Verhalten gegenüber der Polizei und dem Staatsanwalt kurz nach der Tat in einer Weise sonderbar, dass es in Übereinstimmung mit dem Gutachter viel eher mit einem psycho- tischen Rauschphänomen als mit einer anderen Erklärung in Einklang zu bringen ist.
E. 3.5.24 Die Vorinstanz widerlegte mit überzeugender Begründung gestützt auf negative Speichel-Vortests die bereits im Schreiben des Beschuldigten vom
2. Januar 2015 an das Zwangsmassnahmengericht erhobene Behauptung, †B._____ habe sich ein mit Ketamin gefülltes Plastiksäckchen in den Mund gesteckt, welches er (der Beschuldigte) †B._____ habe aus dem Mund herausholen wollen (Urk. 360 S. 58; Urk. D1/3/2 S. 3; Urk. D1/3/3 S. 11, S. 13, S. 17). Im Übrigen brachte auch die Obduktion kein Ketaminsäckchen im Körper von †B._____ zu Tage. Es stellt sich nun die Frage, wie der Beschuldigte dazu kommen konnte, eine derart eigentümliche Aussage zu machen, die sich im Nachhinein als klar falsch herausstellte, was er eigentlich hätte wissen müssen. Erwiesen ist immerhin, dass der Beschuldigte sich tatsächlich, wenn auch in anderer Weise, am Mund von †B._____ zu schaffen gemacht hatte, und zwar eben, indem er diesem die bereits mehrfach erwähnte Kerze hineinsteckte. Damit liegt wiederum nahe, dass der Beschuldigte aufgrund einer Realitätsverzerrung tatsächlich meinte, versucht zu haben, das vermeintlich von †B._____ im Mund versteckte Ketaminsäckchen herauszuholen, ihm dabei aber in Tat und Wahrheit die Kerze in den Mund stiess.
E. 3.5.25 Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte vor allem in den ersten beiden Befragungen betonte, eine friedliche, anständige Person zu sein, religiös. Als †B._____ ausgerastet sei, habe er ihm gesagt, er solle sich auch mal dem christlichen Glauben zuwenden. Da habe †B._____ gemeint, er selbst bzw. der Beschuldigte seien der Teufel (Urk. D1/3/1 S. 3; Urk. D1/24/4 S. 4; Urk. D1/3/3 S. 27). Dabei strich der Beschuldigte die (schon immer bestehenden)
- 68 - psychopatischen und aggressiven Züge von †B._____ heraus. Dieses Beharren des Beschuldigten auf seiner eigenen religiös-christlichen Gesinnung, seiner Friedfertigkeit und Anständigkeit und die Schilderung seiner ansatzweise missionarischen Bemühungen gegenüber einem "bösen" †B._____ in den tatnächsten Befragungen wirken vor dem Hintergrund seiner brutalen Tat äusserst sonderbar. 2011 wurde das plötzliche Erwachen sehr starker Religiosität des Beschuldigten von der PUK als Anhaltspunkt für psychotisches Erleben gesehen (Austrittsbericht vom 21. April 2011, S. 1 f., im separaten Couvert). Der Vater des Beschuldigten und die Privatklägerin 5 äusserten, dass der Beschuldigte sich mitunter für Jesus bzw. Gott hielt (Urk. D1/4/18 S. 6; Prot. I S. 283). Ferner stellte die PUK die vom Beschuldigten beschriebene Beherrschung der Welt durch gute und böse Kräfte in einen Zusammenhang mit dem psychotischen Erleben (Verlaufsbericht vom 28.06.2011 bis 25.01.2012, Eintrag vom 25.01.2012, im separaten Couvert). Es greift daher zu kurz, solche Äusserungen des Beschuldigten als blosse Übertreibung und Anhaltspunkte für den ihnen fehlenden Wahrheitsgehalt abzutun (Urk. 360 S. 53 f.). Vielmehr lassen sich die erwähnten Schilderungen in den ersten Einvernahmen nach der Tat ebenfalls gut mit vorangegangenem psychotischen Erleben vereinbaren.
E. 3.5.26 Prof. Dr. rer. nat. M._____ weist in seinem Gutachten einerseits auf die die Gedächtnisbildung sehr stark beeinträchtigende Wirkung von Ketamin hin, welche zu unwillentlich falschen Erinnerungen des Beschuldigten hätte beige- tragen haben können. Anderseits führte er in seinem Gutachten aus, es sei durchaus wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Geschehnisse unter Ketamin subjektiv anders erlebt habe, als sie tatsächlich stattgefunden hätten, da sich die Grenze zwischen der eigenen Person und dem Anderen auflösen würde, wodurch die Agentenschaft des eigenen mit der des fremden Handelns verwechselt werden könnte. Mit anderen Worten sei es möglich, dass der Beschuldigte †B._____ Handlungen zuschreibe, deren Urheber er selbst gewesen sei und umgekehrt. Beispielsweise könnte der Beschuldigte †B._____ zuerst angegriffen haben und †B._____ sich vielleicht nur gewehrt haben, währendem dies vom Beschuldigten unter Ketamin genau andersherum erlebt worden sein könnte. Es sei manchmal nicht ganz einfach, unter Ketamin eigene Handlungen und
- 69 - Fremdhandlungen auseinander zu halten (Urk. D1/17/21 S. 11 f., S. 13; Prot. I S. 91). Da die Substanzwirkung in einer Kurve verlaufe und nicht von einer auf die nächste Sekunde da und wieder weg sei, sei davon auszugehen, dass auch das psychotische Erleben einer solchen Kurve folge, aber nur dann, wenn ausschliesslich von einem akuten Effekt auszugehen sei. Allenfalls sei ein zusätzlicher chronischer Effekt und ein dadurch bedingtes erhöhtes grundpsychotisches Erleben sowie ein psychischer Stress wegen der Kampfsituation zu berücksichtigen. Es sei extrem schwierig und er würde es sich nicht zutrauen, dies alles sauber auseinanderzuhalten (Prot. I S. 97). Sodann erklärte der Gutachter, dass das psychotische Erleben weit vor dem durch Ketaminkonsum bedingten und von den Konsumenten mitunter angestrebten sogenannten "K-hole" beginne. Die psychotische Wahnstimmung sei vom K-hole, einem trance- oder traumähnlichen Zustand mit verändertem Raum-, Zeit- und Ich-Empfinden, in welchem eine Handlungsfähigkeit eigentlich nicht mehr gegeben sei, zu unterscheiden (Prot. I S. 98 f.). Ferner sei auch das K-hole kein binärer Zustand, der entweder vollständig oder gar nicht bestehe (Prot. I S. 99). Das Wesen solcher Substanzwirkungen bestehe darin, dass sie sich sehr schnell verändern könnten und auch stark von den Umgebungsbedingungen, dem Setting abhängen würden. Es sei möglich, dass eine unter Substanzwirkung entstandene Wahnstimmung bei nach wie vor bestehender Substanzwirkung wieder verschwinde, wenn dieses Setting geändert werde (Prot. I S. 103). Diese gutachterlich beschriebene Wirkung des Ketamins bildet einen starken Erklärungsansatz dafür, weshalb der Beschuldigte zum Kerngeschehen derart karg aussagte und weshalb er †B._____ in völligem Widerspruch zum Verletzungsbild beider Kontrahenten und in offensichtlicher Verkennung der Realität nicht nur als den Konflikt auslösend, sondern auch als aggressiven, provozierenden, psychopatischen, unermüdlich auf ihn einschlagenden und - tretenden, erstaunlich kräftigen und ausdauernden Angreifer, sich selbst dagegen als extrem verletztes, stark und überall blutendes bzw. nahezu verblutendes sowie um sein Leben kämpfendes und erschöpftes Opfer darstellte (Urk. D1/3/1 S. 2 ff.; Urk. D1/3/2 S. 2 ff.; Urk. D1/3/3 S. 12). Dass der Beschuldigte am Anfang der Untersuchung absichtlich solche, die tatsächlichen Gegebenheiten ganz und
- 70 - gar verdrehenden Aussagen machte, um (wahrheitswidrig) einen psychotischen Rauschverlauf zu untermauern, ohne sich in diesem Stadium auf einen solchen zu berufen, ergäbe keinen Sinn. Aus diesem Grund spricht viel dafür, dass der Beschuldigte das Geschehen, soweit er sich noch erinnerte, tatsächlich derart realitätsfremd und unvollständig, aber doch – wie die Vorinstanz ausführlich herausgearbeitet hat – mit verschiedenen wahren Elementen versetzt wahrnahm, was gemäss gutachterlicher Einschätzung dem Ketaminkonsum zuzuschreiben sein dürfte. Derart gravierende Realitätsverzerrungen und Erinnerungseinbussen bilden weitere Anhaltspunkte für einen Zustand aufgehobener Schuldfähigkeit.
E. 3.5.27 Die Bedenken, welche im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der erstmals und ausschliesslich den Gutachtern gegenüber vorgetragenen Schilderung des Beschuldigten vorgebracht wurden, bereits den Weg von der Wohnung von BW._____ bis zu seinem Elternhaus als surreal wahrgenommen zu haben sowie dort angekommen †B._____ plötzlich als bedrohliches grünes Wesen mit langen Ohren und roten Augen wahrgenommen zu haben, wurden sorgfältig begründet (Urk. 360 S. 65 ff.). Auf einige dieser Punkte wurde bereits eingegangen. Die noch verbleibenden Bedenken drehen sich im Wesentlichen um den langen Zeitablauf zwischen der Tat und der erstmaligen Geldendmachung dieses angeblich psychotischen Erlebens (Urk. 360 S. 35), um die Beliebigkeit bzw. Banalität der surrealen Qualität der Situation und der Alien-Beschreibung (Urk. 360 S. 68), deren Widersprüchlichkeit (Urk. 360 S. 70) sowie um die suggestive Befragung des Beschuldigten durch die Gutachter (Urk. 360 S. 71 ff.).
E. 3.5.28 Die Frage, ob die vom Beschuldigten nur gegenüber den Gutachtern getätigten und nicht formell protokollierten Äusserungen verwertet werden dürfen, wurde bereits bejaht (vgl. vorne Ziffer III.1.2. ff.; vgl. Urk. 360 S. 70 f.). Im Rahmen der Analyse solcher verwertbarer Aussagen müssen allerdings die vergleichs- weise speziellen Umstände ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer Dokumentation beachtet werden.
E. 3.5.29 Vorweg ist zu bemerken, dass – offenbar entgegen der Vorinstanz (Urk. 360 S. 70) – aus den Aufnahmen der Videoüberwachung (Urk. D1/9/1) weder etwas zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden
- 71 - kann. Dass der Beschuldigte †B._____ auf dem Weg vom Taxi zum Haus den Rücken zudreht spricht jedenfalls nicht wirklich gegen eine bereits verzerrte Wahrnehmung. Immerhin weisen die Aufnahmen bzw. die einzelnen Standaufnahmen, auf welchen zu sehen ist, dass der Beschuldigte den Weg – anscheinend ohne sich umzusehen – konstant einige Meter vor dem seine Reisetasche schleppenden †B._____ zurücklegt, auch nicht auf eine besonders freundschaftliche Stimmung hin.
E. 3.5.30 Gemäss Angaben von Prof. Dr. rer. nat. M._____ gab der Beschuldigte wenig direkte Auskünfte über standardhalluzinogene Effekte des Ketamins im freien Rapport, wenn er sich korrekt erinnere. Auch sei er es gewesen, der den Beschuldigten direkt nach paranoiden Erlebnissen gefragt habe; der Beschuldigte habe das nicht direkt von sich aus erzählt (Prot. I S. 73). Was durch Ketamin verursachtes "Verschmelzungserleben" anbelange, sei der Beschuldigte sehr unkonkret gewesen; er (der Gutachter) habe den Beschuldigten danach gefragt, ob er so etwas schon erlebt habe. Mit den Rauschbeschreibungen und mit der Beschreibung der eigenen Wahrnehmung sei der Beschuldigte sehr sparsam gewesen und er habe ihn relativ aktiv gefragt (Prot. I S. 74). Explizite Ausführungen zu psychotischen Schüben nach intensiven Ketaminkonsumphasen habe der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt nicht gemacht, sondern nur gesagt, dass er nach intensivem Konsum in London einen psychotischen Schub gehabt habe, der in einer psychiatrischen Behandlung geendet habe und ausserdem eine psychotische Episode in Ibiza erwähnt. Aus Zeitgründen und weil er sich noch auf den Tatabend habe konzentrieren müssen, habe er das nicht näher und weiter exploriert. An konkrete Ausführungen des Beschuldigten zu (früheren) psychotischen Schüben könne er sich nicht erinnern, ansonsten er das wahrscheinlich im Gutachten aufgeführt hätte (Prot. I S. 74 f.). Mit Bezug auf den (Vor-)Abend der Tat könne er aus seiner Erinnerung zwar nicht mehr unterscheiden, ob er nur nach Wahrnehmungsveränderung oder explizit nach psychotischen Erlebnissen gefragt habe. Jedenfalls habe er ihn aktiv nach Wahrnehmungsveränderungen psychotischer Art gefragt. Er habe dieses Thema gesetzt. Wie er danach gefragt habe, wisse er nicht mehr. Auf weitere Nachfrage, wie man sich diese Befragung des Beschuldigten vorstellen müsse, meinte Prof.
- 72 - Dr. rer. nat. M._____, er habe diesen nach der Wirkung des Ketamins gefragt, ohne den genauen Wortlaut, den er damals verwendet habe, wiedergeben zu können. Auf folgende Frage äusserte sich der Gutachter zu den Antworten des Beschuldigten und erklärte auf weiteres Nachfragen, welche Kommentare des Taxifahrers und von †B._____ der Beschuldigte als seltsam bzw. bedrohlich empfunden habe, der Beschuldigte habe das damals näher ausgeführt bzw. kurz beschrieben, wobei er mit Bezug auf †B._____ expliziter geworden sei. Er habe sich den Wortlaut aber nicht notiert und könne sich heute nicht mehr daran erinnern (Prot. I S. 77 f.). Mit Bezug auf die Art, wie der Beschuldigte die verzerrte Wahrnehmung von †B._____ beschrieben habe, führte Prof. Dr. rer. nat. M._____ aus, er habe unter anderem das Beispiel der langgezogenen Ohren genannt und irgendetwas von grünlicher oder gelblicher Hautfarbe erzählt. Hier sei er sich aber nicht ganz sicher, sondern es sei eine Anmutung, die ihm beim Versuch, sich zu erinnern, in den Sinn komme. Auf Frage, ob der Beschuldigte psychotisches Erleben unmittelbar vor der Tat erwähnt habe, erklärte der Gutachter "Nein, nicht, dass ich mich erinnere." Er nehme an, dass er ihn danach gefragt habe, sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Inwiefern der Beschuldigte zum Schluss des Gesprächs vom 2. November 2015 angedeutet habe, seine bisherigen Angaben über die Auswirkungen des Substanzkonsums ergänzen zu wollen, wisse er nicht mehr (Prot. I S. 78; vgl. auch Prot. I S. 109). Er könne nach eineinhalb Jahren auch nicht originalgetreu wiedergeben, wie der Beschuldigte das unter Ketamin verspürte Gefühl, "Superkräfte" zu besitzen, beschrieben habe; mit den Worten des Beschuldigten könne er das nicht mehr wiedergeben (Prot. I S. 100). Die Schilderungen des Beschuldigten hätten für ihn ins Bild gepasst und seien plausibel gewesen (Prot. I S. 96). 3.5.31. Gutachter Prof. Dr. med. K._____ führte auf die Frage, inwiefern der Beschuldigte am gemeinsamen Untersuchungstermin mit Prof. Dr. rer. nat. M._____ angedeutet habe, seine bisherigen Angaben über die Auswirkungen des Substanzkonsums in der Tatnacht ergänzen zu wollen und was er konkret dazu gesagt habe, dies sei aus der Erinnerung heraus schwierig zu beantworten. Er holte dann aus, er habe dem Beschuldigten in den vorherigen Gesprächen auseinandergesetzt, dass der von ihm behauptete Verlust von zuvor noch
- 73 - vorhandenen Erinnerungen nicht sehr überzeugend sei. Nach seiner Erinnerung habe der Beschuldigte im Gespräch mit Prof. Dr. rer. nat. M._____ schliesslich aus eigener Motivation heraus erwähnt habe, er habe mehr zur Tatnacht zu sagen (Prot. I S. 112 f.). Nach seiner Meinung habe der Beschuldigte dabei schon angekündigt oder thematisiert, dass es auf dem Weg zum Taxi sogenannte Derealisationsphänomene gegeben habe, die Welt so verändert gewesen sei. Diese Abläufe habe er dann mit dem Beschuldigten im Januar detailliert erörtert. Näher könne er sich an den Termin mit Prof. Dr. rer. nat. M._____ und die damaligen konkreten Aussagen nicht erinnern. Notizen habe er keine gemacht. Das Thema im Gespräch gesetzt habe Prof. Dr. rer. nat. M._____, wobei dies nach seiner Erinnerung im Untersuchungsverlauf geschehen sei. Das Abklären psychotischer oder psychosenaher Phänomene gehöre einfach zu einer Substanzanamnese. Er meine, dass der Beschuldigte gegen Ende der Untersuchung noch einmal aktiv auf die Tatumstände zu sprechen gekommen sei. Auf Frage nach dem konkreten Bericht des Beschuldigten über psychosenahe Erlebnisse vor und während der Taxifahrt führte Prof. Dr. med. K._____ aus, der Beschuldigte habe erzählt, dass sich die Umgebung auf dem Weg – wohl zum AI._____ – verändert habe. Es könne durchaus Thema gewesen sein, dass eine Atmosphäre geherrscht habe, die den Weltuntergang nahe gelegt habe. Das sei ein psychosenahes Erlebnis, ein sogenanntes Derealisationsphänomen. Auf Vorhalt der Feststellungen im Gutachten und Frage, ob die Wiedergabe der vom Beschuldigten im gemeinsamen Gespräch gemachten Aussagen richtig sei, antwortete Prof. Dr. med. K._____, er könne das aus der Erinnerung heraus schlecht sagen. Das Ganze sei vor allem in seinem Gespräch mit dem Beschuldigten im Januar 2016 Thema gewesen und es sei schwierig auseinanderzuhalten, wie sie was, wann besprochen hätten (Prot. I S. 113 f.). Im Januar habe der Beschuldigte sich zum Kommentar des Taxifahrers, ob er eine Million Franken abgehoben habe, geäussert. Es sei irgendwie um die Summe Geld gegangen, die der Beschuldigte habe abheben wollen. Auf die Frage, wie der Beschuldigte die verzerrte Wahrnehmung von †B._____ als Alien beschrieben habe, erklärte Prof. Dr. med. K._____, es sei fast so gewesen, wie man sich einen Science Fiction-Film-Alien vorstelle, so grün. Er müsste im
- 74 - Gutachten geschrieben haben, wenn noch weitere Angaben gemacht worden wären. Auf Nachfrage, ob es grün und lange Ohren gewesen sei, bejahte er und führte aus, er glaube, es sei so etwas gewesen, auch noch so "spockartig" (Prot. I S. 114). Später führte Prof. Dr. med. K._____ aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass diese neue Gestalt die reale Identität von †B._____ gewesen sei; er habe ihn in seinem wahren Kern erfasst, was besonders traumatisch und beängstigend gewesen sei (Prot. I S. 127). Dass in Ketaminrauschzuständen Menschen als extraterrestrisch verkannt würden, sei nicht ganz untypisch (Prot. I S. 154). Auf weitere Frage, an welchem der Gespräche der Beschuldigte diese (Alien-)Beschreibung abgegeben habe, erklärte der Gutachter, beim Termin im Januar sei das sicher der Fall gewesen, ob bereits im November könne er aus der Erinnerung heraus schlecht sagen. Auf Frage nach weiteren Angaben des Beschuldigten zur Tatnacht im gemeinsamen Gespräch mit Prof. Dr. rer. nat. M._____ im November 2015 führte Prof. Dr. med. K._____ aus, er meine, dass zu der Interaktion im Haus in J._____ nur mit ihm (Prof. Dr. med. K._____) gesprochen worden sei, sei sich aber nicht zu hundert Prozent sicher. Auf die Frage, ob der Beschuldigte bereits im November oder erst im Januar über das psychotische Erleben unmittelbar vor der Tat berichtet habe, erklärte der Gutachter, der Beschuldigte könne sowieso nicht über "psychotisches Erleben" berichtet haben, dies sei vielmehr eine Schlussfolgerung des Gutachters aufgrund von Erzählungen des Exploranden, und er gab wieder, was der Beschuldigte im Januar gesagt habe (surreale zunehmend bedrohlich gefärbte Atmosphäre auf dem Weg vom AI._____ nach J._____ mit entsprechenden Bemerkungen von †B._____ und dem Taxifahrer, Prot. I S. 115). Auf die Frage, ob auf den entsprechenden Seiten im Gutachten richtig und vollständig wiedergegeben sei, was der Beschuldigte ihm dann beim nächsten Termin zu seinem Erleben in der Tatnacht berichtet habe, antwortete Prof. Dr. med. K._____, er gehe davon aus, zumal er im Anschluss an die Untersuchung meistens direkt diktiere und gerade bei solchen Aspekten bemüht sei, nichts auszulassen und möglichst vollständig wiederzugeben. Auf die Frage, ob der Beschuldigte genau beschrieben habe, was er mit Parallelwelt gemeint habe oder der Situation mit dieser Bezeichnung einfach ein Etikett verpasst habe, erklärte der Gutachter, das sei eine schwierige
- 75 - Frage. Es sei das Problem, dass man beim Konsum von halluzinogenwirksamen Substanzen Erlebnisse habe, welche nicht mit unserem rationalen Weltbild vereinbar seien und zur Beschreibung dennoch die Begrifflichkeiten nutzen müsse, die unser Weltbild vorgebe. Insofern liege immer eine Form von Etikettierung vor, welche die gesamte Erlebnisqualität wahrscheinlich nur eingeschränkt wiedergebe. Was ihm (Prof. Dr. med. K._____) in Erinnerung geblieben sei, sei dieses gut vorstellbare Bild vom verschneiten, verlassenen AI._____, das der Beschuldigte in Verbindung mit dem bevorstehenden Weltende gebracht habe und das er ihm recht eindrücklich habe schildern können (Prot. I S. 116 f.). Es habe sich um sehr typische Phänomene eines Ketaminrauschs gehandelt, was alles sehr stimmig sei, weshalb er es nicht als poetische Schilderung einer Winternacht, sondern als Derealisationserleben bezeichne (Prot. I S. 126). Auf den Vorhalt von Widersprüchen der Schilderungen des Beschuldigten anlässlich der beiden Untersuchungstermine im November 2015 und Januar 2016 und die Frage nach einer Erklärung für diese Differenzen geriet der Gutachter ins Stocken und wies darauf hin, dass Ketamin die Erinnerungsfähigkeit oder Gedächtnisleistung beeinträchtige und zu unterschiedlichen Störungen führen könne. Falls ihm ein Widerspruch deutlich geworden wäre, hätte er den Beschuldigten darauf angesprochen und versucht, diesen abzuklären. Bezüglich der Phänomene, dieser Wahrnehmung von †B._____, werde es eine stimmige Darstellung gewesen sein. Aus seiner Erinnerung und seinem Gutachten hätte er jetzt gesagt, dass sich das (die Alienwahrnehmung) auf die Geschehnisse in J._____ bezogen habe. Aber wenn Prof. Dr. rer. nat. M._____ das anders erinnere oder anhand seiner Notizen darlegen könne, werde es sicher so sein (Prot. I S. 117; Prot. I S. 129). Auf die Frage, inwiefern er beim Beschuldigten – wie dieser ausgesagt habe – nachgebohrt habe, bis es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte das ausgesagt habe, was er als Wahrheit bezeichne (sprich, dass er psychotische Wahrnehmungen hatte), führte der Gutachter aus, er sei kein Ermittlungsorgan, versuche aber schon, möglichst exakt zu rekonstruieren, was vorgefallen sei oder sich von der Befindlichkeit in der Tatnacht ein Bild zu verschaffen. Das sei anfänglich sehr, sehr schwierig gewesen. Er habe dem Beschuldigten mitgeteilt,
- 76 - dass er einige Aspekte nicht für plausibel halte und den Eindruck gehabt, dass dessen Verhalten ihm gegenüber lange Zeit sehr stark von der Sorge, in einer psychiatrischen Klinik untergebracht zu werden, beeinflusst gewesen sei und er deshalb wenig Angaben zu Rauschphänomenen oder über übliche Rauschphänomene hinausgehende Phänomene habe machen wollen. Wenn jemand sein Aussageverhalten grundsätzlich ändere, pflege er zu fragen, ob das mit den Anwälten abgesprochen sei, weil es sonst problematisch wäre. Dies habe der Beschuldigte bestätigt und erklärt, er werde jetzt darüber reden, und er (Prof. Dr. med. K._____) habe es entgegengenommen. Er habe nicht übermässig anders gebohrt als in anderen Fällen. Wenn jemand nicht über bestimmte Phänomene sprechen wolle, dränge er weder dazu noch versuche er die Person auszutricksen. In diesem Sinne habe er aus seiner Sicht nicht gebohrt (Prot. I S. 118 f.; Prot. I S. 147). 3.5.32. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Art, wie der Beschuldigte die Situation auf dem Weg nach J._____ und seine (angeblich psychotische) Wahr- nehmung von †B._____ beschrieben habe, stelle keine überzeugende Schilderung psychotischer Erlebnisse dar. Eine Alien-Beschreibung, wie der Beschuldigte sie abgegeben habe – grüne Männchen mit roten Augen und langen Ohren –, hätte jeder abgeben können, nicht zuletzt der Beschuldigte als Besitzer eines "Star Wars USB-Stick, limited edition." Auch die von ihm als surreal dargestellte Situation auf dem Heimweg entspreche einer völlig normalen nächtlichen Stimmung in Zürich bei Schneefall im Dezember (Urk. 360 S. 38 f.). 3.5.33. Der Beschuldigte schilderte die hier zu beurteilende Version der Tatnacht wie erwähnt einzig gegenüber den Gutachtern Prof. Dr. med. K._____ und Prof. Dr. rer. nat. M._____. Sie gelangte daher lediglich "gefiltert" in die Prozessakten und konnte nicht in Form eines Protokolls oder einer Ton- oder Bildaufzeichnung festgehalten werden, sondern wurde in Form eines Fliesstextes im Gutachten wiedergegeben, was bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen keinesfalls ausser Acht gelassen werden darf. Die vorstehende Zusammenfassung der Aussagen der Gutachter zeigt, dass diese sich, nach Details bzw. dem Wortlaut ihrer Fragen und der Aussagen des Beschuldigten
- 77 - gefragt, nicht mehr konkret erinnern konnten, wie die Fragen gestellt wurden und wie der dabei von ihnen verwendete Wortlaut war. Prof. Dr. rer. nat. M._____ erklärte, der Beschuldigte habe gewisse Empfindungen und Wahrnehmungen näher ausgeführt und beschrieben, sei betreffend †B._____ explizit geworden, aber er könne sich an den Wortlaut nicht mehr erinnern. Was die vom Beschuldigten beschriebene Gestalt des veränderten †B._____ betrifft, war er sich nicht mehr ganz sicher, konnte aber eine Beschreibung abgeben. Ob er den Beschuldigten nach psychotischem Erleben unmittelbar vor der Tat gefragt habe oder dieser solches von sich aus erwähnt habe, konnte er ebenfalls nicht zuverlässig erinnern. Auch Prof. Dr. med. K._____ erklärte auf verschiedene konkrete Fragen nach konkreten Aussagen des Beschuldigten, es sei für ihn schwierig, aus der Erinnerung heraus zu antworten und es sei schwierig auseinanderzuhalten, was an welchem Termin besprochen worden sei. Er bestätigte die in seinem Gutachten erfolgte Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten als vollständig, zumal er die Gewohnheit habe, in der Regel nach der Untersuchung direkt zu diktieren. Dennoch hielt er es angesichts des Widerspruchs zum Gutachten von Prof. Dr. rer. nat. M._____ betreffend den Zeitpunkt der Alien-Wahrnehmung für möglich, dass dessen Darstellung stimme, d.h. er zeigte hier eine Unsicherheit in einer nicht unerheblichen Frage (Prot. I S. 117 und S. 129). 3.5.34. Nachdem die fraglichen Aussagen des Beschuldigten betreffend De- realisationsphänomenen und psychotischem Erleben lediglich auf einem Umweg über die Gutachten und Gutachter in den Prozess gelangten und gewisse Un- klarheiten hinsichtlich ihrer Entstehungsgeschichte und über den genauen Inhalt bestehen, die nicht ausgeräumt werden konnten, fehlt es an ausreichenden und zuverlässigen Grundlagen für eine Aussagenanalyse in der Art wie sie im angefochtenen Urteil vorgenommen wurde. Insbesondere kann vor dem Hintergrund der zum Teil unsicheren bzw. relativierenden Aussagen der Gutachter mit Bezug auf den Zeitpunkt der Alien-Erscheinung entgegen der auf entsprechenden Wiedergaben der Erzählungen des Beschuldigten in den Gutachten basierenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 360 S. 70) ein Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten nicht mit der erforderlichen
- 78 - Deutlichkeit festgestellt werden. Ein separates Gespräch des Beschuldigten mit Prof. Dr. rer. nat. M._____, in welchem er diesem etwas anderes hätte erklärt haben können als Prof. Dr. med. K._____, gab es im übrigen nicht. Vielmehr wohnte Prof. Dr. med. K._____ dem am 2. November 2015 durch Prof. Dr. rer. nat. M._____ geführten Interview bei (Urk. D1/17/21 S. 1; Prot. I S. 109). Den Schilderungen des Beschuldigten wegen hohen Suggestivgehalts der Fragen der Gutachter einen Erkenntniswert abzusprechen, bloss weil – so die Vorinstanz – Prof. Dr. med. K._____ ihm zu erkennen gegeben habe, dass der von ihm zwischenzeitlich behauptete komplette Gedächtnisverlust nicht glaubhaft sei und weil der Beschuldigte aktiv nach Wahrnehmungsveränderung gefragt wurde (Urk. 360 S. 71), geht ebenfalls zu weit. Eine solche Schlussfolgerung verbietet sich nur schon deswegen, weil die Fragestellungen der Gutachter nicht konkret rekonstruiert werden konnten. Aus einem – ansonsten im Übrigen nicht überaus aufschlussreichen – Auszug aus Anwaltskorrespondenz zwischen dem Beschuldigten und seinem damaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ geht ferner hervor, dass der Beschuldigte bereits am 18. September 2015 schrieb, er sollte seiner Meinung nach die Wahrheit erzählen, auch wenn das mit der "Alien-Optik" vielleicht skurril wirken möge (Urk. 265B). Diesem Schreiben ist folglich zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Alien-Version gegenüber seinem Verteidiger bereits in einem Zeitpunkt thematisiert hatte, als er zwar von Prof. Dr. med. K._____ damit konfrontiert worden war, dass ein nachträglich eingetretener kompletter Gedächtnisverlust nicht glaubhaft sei, jedoch noch nicht explizit nach Wahrnehmungsveränderungen gefragt worden war; jedenfalls bestehen keine entsprechenden Anhaltspunkte. Dass es aufgrund von Suggestionen durch die Gutachter dazu kam, dass der Beschuldigte beschrieb, †B._____ habe in seiner Vorstellung eine andere Gestalt angenommen, die er als alienähnlich beschrieb, ist daher unwahrscheinlich. Die entsprechende Argumentation der Vorinstanz findet in den Akten daher keine genügende Stütze. 3.5.35. Soweit die Vorinstanz dieser Darstellung des Beschuldigten aufgrund fehlender Detailliertheit, Originalität und wegen mangelnder Überhangsantworten den Wahrheitsgehalt abspricht, ist zu bedenken zu geben, dass den Antworten
- 79 - der Gutachter anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber so präzise und überzeugende Aus- führungen gemacht hatte, dass sie seine Schilderung für möglich hielten. Beide Gutachter verfügen in ihrem Fachbereich über eine ausgewiesene Expertise und Prof. Dr. med. K._____ ist überdies äusserst erfahren in Gesprächen mit und in der Begutachtung von Straftätern. Beide Gutachter qualifizierten die ihnen gegenüber abgegebene Darstellung des Beschuldigten als plausibel, eindrücklich, ins Bild passend, stimmig und für einen Ketaminrausch typisch. Den für die Vor- instanz augenfälligen Widerspruch der in den Gutachten widergegebenen Dar- stellung des Beschuldigten bezüglich des Beginns der wahnhaften Wahrnehmung von †B._____ hatte Prof. Dr. med. K._____ nicht so wahrgenommen, was daran zweifeln lässt, ob es einen solchen Widerspruch tatsächlich gab. Wie präzise und detailliert die Aussagen des Beschuldigten gegenüber den Gutachern effektiv waren, lässt sich weder aufgrund der Wiedergaben in den Gutachten noch aufgrund der Ausführungen der Gutachter in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar feststellen, zumal beide Gutachter Schwierigkeiten bekunden, sich an Einzelheiten zu erinnern. Prof. Dr. med. K._____ behalf sich mit dem Hinweis auf seine Gewohnheit, sofort nach so wichtigen Gesprächen mit Exploranden Notizen zu machen, ohne explizit zu sagen oder sagen zu können, wie er anlässlich der hier fraglichen Gespräche effektiv vorgegangen war. Andererseits erklärte er ausdrücklich, sich vom Gespräch vom 2. November 2015, das in seiner Anwesenheit von Prof. Dr. rer. nat. M._____ geführt worden war, keine eigenen Notizen gemacht zu haben. Prof. Dr. rer. nat. M._____ wiederum konnte sich erinnern, dass der Beschuldigte zwar durchaus näher ausgeführt bzw. kurz beschrieben habe, welche Kommentare des Taxifahrers und von †B._____ er seltsam bzw. bedrohlich empfunden habe, ohne sich jedoch an den Wortlaut erinnern zu können und räumte auch ein, nicht in der Lage zu sein, originalgetreu wiederzugeben, wie der Beschuldigte das Gefühl, "Superkräfte" zu haben, umschrieben habe (Prot. I S. 77 ff.). Eine genügende Basis, um die von den Gutachtern als überzeugend taxierte "Alien-Version" des Beschuldigten im Rahmen der gerichtlichen Aussagewürdigung als zu wenig detailliert, farbig und
- 80 - originell und daher unglaubhaft zu verwerfen, bestehen vor diesem Hintergrund nicht. 3.5.36. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch über frühere halluzinogene Effekte und Psychosen als Folge von Ketaminkonsum, die nachweislich statt- gefunden haben, insbesondere über den Inhalt seiner Vorstellungen in solchen Zuständen regemässig eher spärlich und unter Benutzung plakativer Beschreibungen aussagte. Ob dies auf Hemmungen, über Halluzinationen zu berichten, die im klaren Zustand absurd, absonderlich und gefährlich erscheinen oder auf die von Prof. Dr. med. K._____ geschilderte Schwierigkeit, überhaupt Begrifflichkeiten für Erlebnisse zu finden, welche in einem normalen Weltbild gar nicht existieren (Prot. I S. 116 f.) oder aber auf irgendwelche andere Gründen zurückzuführen ist, muss letztlich offen gelassen werden. Jedenfalls entsprach die Art und Weise, wie der Beschuldigte seinen Zustand in der Tatnacht schilderte ungefähr derjenigen, wie er über frühere einschlägige Episoden berichtete. Insofern fehlt es abermals an einem schlagkräftigen Argument, um die Version des Beschuldigten als unglaubhaft einzustufen. 3.5.37. Im Gegensatz zur Vorinstanz erscheint die vom Beschuldigten gegenüber den Gutachtern getätigte Schilderung, dass er bereits den Weg von der Wohnung BW._____ nach J._____ aufgrund von Äusserungen von †B._____ und des Taxifahrers sowie der speziellen winterlichen Stimmung komisch und surreal empfunden habe (Urk. D1/17/22 S. 142) insofern als besonders glaubhaft, als gerade ein plötzliches paranoides Umdeuten oder Missinterpretieren an und für sich unverdächtiger Umstände oft Vorboten oder Anzeichen einer Psychose darstellen. Hätte der Beschuldigte komplett wahrheitswidrig eine Psychose behauptet, hätte er deren erste Anzeichen kaum an eine derart banale und so weit vor der Tathandlung liegende Situation angeknüpft. Gegen das von Gutachter Prof. Dr. rer. nat. M._____ gezogene Fazit, dass von einer auf dem Weg ins Elternhaus einsetzenden wahnhaften Wahrnehmung auszugehen sei (Urk. D1/17/21 S. 11), spricht damit auch in dieser Hinsicht nichts. 3.5.38. Dem Einwand der Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht schlüssig zu erklären vermocht, was die bei ihm auf dem Weg von BW._____ nach J._____
- 81 - aufgekommene Angst erzeugt habe (Urk. 360 S. 68 f.), ist ebenfalls nichts abzugewinnen, besteht doch wahnhaftes Erleben häufig darin, dass Fehl- interpretationen irrationale Ängste auslösen, die eine Person in klarem Zustand nicht nachzuvollziehen vermag. 3.5.39. Weiter vorne wurden die gravierenden Verletzungen von †B._____ mit den leichten Verletzungen des Beschuldigten verglichen. Die extreme Unausgewogenheit der Verletzungsbilder lässt auf eine sehr beschränkte Gegenwehr von †B._____ schliessen. Fatale Ursache dafür und für das offenbare Ausbleiben einer gezielten Fluchtreaktion könnte das konsumierte Ketamin gewesen sein, welches gemäss Prof. Dr. med. K._____ die Wahr- nehmung von Schmerzen bei beiden Kontrahenten verhindert haben dürfte. Diese Wirkung des Ketamins könnte es dem Beschuldigten zudem verunmöglicht haben, ein Gefühl dafür zu entwickeln, wie stark er tatsächlich auf den Beschuldigten einwirkt (Urk. D1/17/22 S. 201). Dass ein solches Szenario geeignet gewesen sein könnte, eine psychotische Wahrnehmung des Beschuldigten zu bestärken, liegt auf der Hand, trägt doch die Vorstellung, derart stark auf einen Gegner einschlagen zu können, ohne dies selbst so zu empfinden und ohne dass dieser – obwohl Blut spritzt – eine Schmerz- oder Fluchtreaktion in der zu erwartenden Weise und Intensität zeigt, einen überaus surrealen Aspekt in sich. 3.5.40. Prof. Dr. med. K._____ erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch nach den zum Teil kritischen Fragen des Gerichts, er gehe beim vorgeworfenen Tötungsdelikt weiterhin davon aus, dass keine Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bestanden habe (Prot. I S. 144). Er habe ein Problem damit, einzelne Puzzlestücke aus seiner Gesamtbetrachtung, die auf vielen Puzzlestücken basiere, separat beurteilen zu müssen (Prot. I S. 153; vgl. auch Prot. I S. 160). Für ihn relevant sei, dass der Beschuldigte in allen Varianten konstant daran festgehalten habe, dass er mit einer Attacke konfrontiert gewesen sei und um sein Leben habe kämpfen müssen (Prot. I S. 154). 3.5.41. Gesamthaft betrachtet verbleiben unüberwindliche Zweifel, ob beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt noch Reste von Schuldfähigkeit erhalten waren. In
- 82 - Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war und der Beschuldigte sich in (zwar) selbst verschuldet vollständig schuldunfähigem Zustand befand.
4. Actio libera in causa
E. 4 Juli 2018 E. A). Das Bundesgericht unterschied in seinem Entscheid strikt zwi- schen dem Verhör des Beschuldigten und dem mit dem Beschuldigten zu führen- den Explorationsgespräch des forensisch-psychiatrischen Experten. Während das Verhör des Beschuldigten diesem die Gelegenheit biete, sich umfassend zu den vorgeworfenen Straftaten zu äussern und den gesetzlichen Erfordernissen an ein justizkonformes Verhör zu genügen habe, erfülle das Explorationsgespräch einen anderen gesetzlichen Zweck, indem es Bestandteil der gutachterlichen Sachver- haltsermittlung bilde. Diese bestehe darin, sich ein unbeeinflusstes Bild über die medizinisch-psychiatrischen Fachfragen zu verschaffen. Die Befragung durch den Sachverständigen sei eng gutachtensorientiert. Die Strafbehörden dürften dem Beschuldigten seine im Rahmen eines psychiatrischen Explorationsgesprächs gemachten Äusserungen nicht wie die in förmlichen Einvernahmen erstatteten Beweisaussagen (im Verhör) zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Als Grund für diese Unterscheidung zwischen den im Explorationsgespräch und im Verhör erfolgten Aussagen des Beschuldigten führt das Bundesgericht an, dass bei der gutachterlichen Exploration die gesetzlichen Erfordernisse an ein justizkonformes Verhör regelmässig nicht erfüllt seien, zumal die Befragung nicht durch eine Justizperson erfolge, die Teilnahmerechte der Verteidigung eben nicht gewahrt seien, kein Hinweis auf das Recht zur Verbeiständung erfolge und die gesetz- lichen Protokollierungsvorschriften nicht eingehalten würden (1B_522/2017 Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. 3.7).
E. 4.1 Der Beschuldigte befindet sich seit dem 30. Dezember 2014, d.h. seit insgesamt 1794 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Seit dem 17. Januar 2018, d.h. seit 680 Tagen läuft überdies die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (Urk. 372).
- 103 -
E. 4.1.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten bei Annahme einer kompletten Schuldunfähigkeit alternativ vor, in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2014 und bereits in den Tagen davor grössere Mengen Ketamin und Kokain konsumiert zu haben, obwohl er aufgrund früherer Vorfälle gewusst habe, dass er dadurch in einen (psychotischen) Zustand mit paranoiden Wahnvorstellungen geraten könne, in welchem er sich ernsthaft von Personen in seiner unmittelbaren Umgebung mit dem Tode bedroht gesehen und gefühlt habe, weshalb ihm bewusst gewesen sei, dass er in solchen Zuständen Fehlhandlungen vornehmen könne, indem er andere Personen ernstlich an Leib und Leben gefährde, verletze oder gar töte. Was die erwähnten früheren Vorfälle anbelangt, aufgrund derer der Beschuldigte mit einer Straftat gegen Leib und Leben hätte rechnen müssen, beschreibt die Anklagebehörde sechs Begebenheiten aus der Vergangenheit, auf welche – soweit notwendig – weiter unten näher einzugehen ist (Urk. 250 S. 6 ff.).
E. 4.1.2 Eventualiter wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, pflichtwidrig darauf vertraut zu haben, er werde solche Fehlhandlungen in einem durch Ketamin- und Kokain hervorgerufenen (psychotischen) Zustand mit paranoiden Wahnvorstellungen nicht vornehmen (= bewusst fahrlässige actio libera in causa) oder er habe solche Fehlhandlungen pflichtwidrig nicht bedacht (= unbewusst fahrlässige actio libera in causa).
E. 4.2 Ein Teil der erstandenen Haftzeit ist, wie erwähnt, an die ausgefällte Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche 1095 Tagen entsprechen, anzurechnen. Damit ist die Freiheitsstrafe vollständig verbüsst, und es verbleiben 699 erstandene Hafttage.
E. 4.2.1 Das Gesetz sieht vor, dass ein schuldunfähiger Täter für das von ihm begangene Delikt gleichwohl schuldig zu sprechen ist, wenn er die Schuldunfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat
- 83 - voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 StGB). Es greift damit die Rechtsfigur der actio libera in causa auf. Auf eine Schuldunfähigkeit kann sich namentlich der Täter, der bei noch bestehender Schuldfähigkeit den Vorsatz fasst, ein bestimmtes Delikt zu begehen und alsdann seine schwere Bewusstseinsstörung vorsätzlich herbeiführt, um in diesem Zustand die geplante Tat zu begehen, nicht berufen. Eine solche (direkt-)vorsätzliche actio libera in causa ist selten gegeben; allerdings ist auch die Schuldunfähigkeit des Täters, der es beim Konsum bewusstseinsstörender Substanzen (lediglich eventualvorsätzlich) für ernsthaft möglich hält und in Kauf nimmt, im Zustand des Vollrausches ein bestimmtes Delikt zu verüben, nicht zu beachten. Hat der Täter die bei gestörtem Bewusstsein begangene Tat zuvor zwar weder beschlossen noch in Kauf genommen, sondern auf deren Ausbleiben vertraut oder wäre ihre Verübung für ihn vorhersehbar gewesen, ist er ebenfalls zu verurteilen (= fahrlässige actio libera in causa). Die Pflichtwidrigkeit besteht dabei darin, dass der Täter sich zu berauschen beginnt, obwohl er nach den Umständen damit hätte rechnen müssen, im Vollrausch bestimmte Delikte zu begehen (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 280 f.; BSK StGB I-Bommer Art. 19 N 98 f.).
E. 4.3 Zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang diese verbleibenden 699 Haft- tage an die nun anzuordnende stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzurechnen ist.
E. 4.3.1 Vorauszuschicken ist, dass selbst an die für die Annahme einer fahrlässigen actio libera in causa erforderliche Voraussehbarkeit eines bestimmten Delikts im Zeitpunkt der Berauschung bereits sehr hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 120 IV 169 E. 2c; BGE 118 IV 1 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6S.17/ 2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 6S.22/2006 vom 7. April 2006). Umso konkreter müsste dem Beschuldigten die für möglich gehaltene und in Kauf genommene Tat vor Herbeiführung der Schuldunfähigkeit vor Augen gestanden haben, um auf eine von der Anklagebehörde in Erwägung gezogene (eventual-)vorsätzlichen actio libera in causa erkennen zu können. So oder anders müssen konkrete Anhaltspunkte für die Begehung eines bestimmten Delikts bestanden haben, wobei insbesondere die Art der Tat bestimmbar sein muss. Demgegenüber genügt es nicht, dass der Täter die Begehung irgendeines nicht näher
- 84 - konkretisierten Delikts für möglich gehalten oder vorhergesehen hat oder vorhersehen musste (BSK StGB I-Bommer, a.a.O., Art. 19 N 104). Ferner muss – wiederum in Anlehnung an die fahrlässige actio libera in causa – eine grobe Vorstellung von dem ihm als möglich erscheinenden, zum Taterfolg führenden Geschehensablauf vorhanden bzw. die wesentlichen Züge dieses Geschehensablaufs vorhersehbar gewesen sein.
E. 4.3.2 Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der Beschuldigte in noch schuldfähigem Zustand zumindest hätte bedenken oder vorhersehen müssen, dass er unter Ketamin- und Kokaineinfluss Wahnvorstellungen haben würde und in diesem Zustand massive Gewalt gegen einen Freund anwenden und diesen schwer verletzen, möglicherweise töten würde bzw. dies sogar für möglich gehalten und in Kauf genommen haben müsste.
E. 4.3.3 Die Anklagebehörde listet in der Anklageschrift beispielhaft Begebenheiten auf, als der Beschuldigte substanzinduzierte Psychosen bzw. Halluzinationen mit paranoiden Wahnvorstellungen gehabt habe und aufgrund welcher er in diesem Sinne hätte wissen oder vorhersehen müssen, dass er eine Tat in der Art der begangenen verüben könnte.
E. 4.3.4 Wie vorne bereits dargelegt, muss tatsächlich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nach Ketaminkonsum schon verschiedentlich unter Psychosen, Wahnvorstellungen bzw. Halluzinationen gelitten hatte. Insbesondere führte eine solche Psychose, als der Beschuldigte seine Mutter und Schwester anscheinend als Hexen und seinen Vater als Zauberer wahrnahm, am
22. Februar 2011 – wie von der Anklagebehörde dargelegt – zu seiner Ein- weisung per FFE (vgl. vorne Ziffer III.3.2.3). Eine damals erfolgte Attacke des Beschuldigten auf seinen Vater mit dessen Gehstock lässt sich aufgrund der Akten allerdings nicht erstellen. Im einem Verlaufseintrag der PUK vom 22. Februar 2011 wurde zwar (lediglich) festgehalten, der Beschuldigte habe seinem Vater mit dem Gehstock gedroht (Verlaufsbericht der PUK im separaten Couvert, Eintrag vom 22. Februar 2011). Soweit der Vater bzw. die Stiefmutter und der Nachbar im vorliegenden Strafverfahren Angaben zu diesem Vorfall machten, erwähnten sie allerdings keine solche Drohung, geschweige denn eine Attacke
- 85 - mit einem Gehstock bzw. mit einem in diesem Zusammenhang bisweilen ebenfalls erwähnten Golfschläger (Urk. D1/4/18 S. 6 f.; Urk. D1/4/21 S. 4 f.; vgl. auch Urk. D1/4/55 S. 6). Richtig ist ferner, dass der Beschuldigte – so die Anklagebehörde – von der PUK gemäss einem Verlaufseintrag vom 30. Dezember 2011 "vor Drogenkonsum eindrücklich gewarnt!" worden sei, wobei im gleichen Eintrag vermehrtes Stimmenhören des Beschuldigten nach MDMA- und Kokainkonsum vermerkt wurde (Verlaufsbericht der PUK vom 28. Juni 2011 bis
25. Januar 2012, im separaten Couvert).
E. 4.3.5 Die Anklage beschreibt sodann von der Privatklägerin 5 geschilderte Vorkommnisse, welche sich Ende Juli 2014 während der gemeinsamen Ferien mit dem Beschuldigten zugetragen haben sollen. So soll der unter Ketamineinfluss stehende Beschuldigte einmal gemeint haben, die Privatklägerin wolle ihn mit der Frage, ob er mit ihr auf dem Balkon eine Zigarette rauche, dorthin locken, um ihn über die Brüstung zu stossen. Wenige Tage später habe er anlässlich einer Party gemeint, alle dort Anwesenden seien Geister und die Privatklägerin 5 entscheide, ob er dem Fegefeuer geopfert werde, damit alle anderen in den Himmel kämen oder umgekehrt, wobei er sich sicher gewesen sei, dass die Privatklägern 5 ihn opfern würde, weshalb er sie eigentlich umbringen müsste. Als sie kurz darauf vor der Lokalität auf ein Taxi gewartet hätten, habe er zudem gemeint, die Privatklägerin 5 wolle ihn in die Dunkelheit locken, um ihn dort zu töten. Auf der folgenden Taxifahrt habe er, unter Ketamin- und Drogen- bzw. Kokaineinfluss stehend, in Tötungsabsicht versucht, die Privatklägerin 5 aus dem mit ca. 80 km/h fahrenden Taxi zu zerren (= Dossier 3, Vorwurf gemäss Ziff. 1.4. der Anklageschrift). Zudem habe der wiederum unter Ketamin- und Drogeneinfluss stehende Beschuldigte ein oder zwei Tage später einen Wut- oder Panikanfall bekommen und nach Wasser geschrien, weil er gemeint habe, die Privatklägerin, welche gerade zwei von drei bestellten Wasserflaschen in ihre Tasche gesteckt habe, sowie die anderen Anwesenden, wollten ihn verdursten lassen. Bei diesen Vorfällen und bis November 2014 habe die Privatklägern 5 gegenüber dem Beschuldigten immer wieder thematisiert, dass seine unter Drogeneinfluss entstehenden Psychosen für andere Personen gefährlich seien und er in einem solchen Zustand eine andere Person ernsthaft schädigen, wenn nicht töten
- 86 - werde. Dem Anklageprinzip folgend ist (alleine) gestützt auf diese Vorkommnisse zu prüfen, ob auf eine actio libera in causa zu schliessen ist.
E. 4.3.6 Den von der Anklagebehörde genannten Beispielen ist – soweit sie sich denn überhaupt in dieser Form zugetragen haben – zunächst zu entnehmen, dass der Beschuldigte unter Ketamineinfluss tatsächlich bereits Psychosen, Halluzinationen und Wahnvorstellungen erlitten hat, während welcher er sich zum Teil an seinem Leben bedroht fühlte. Vor dem Hintergrund solcher Vorfälle musste er es daher durchaus für möglich halten bzw. vorhersehen, dass ihn erneuter Ketaminkonsum jederzeit wieder in einen solchen Zustand bringen könnte.
E. 4.3.7 Was besagte Taxifahrt in Ibiza anbelangt, betrachtete die Vorinstanz den Vorfall im angefochtenen Entscheid als erstellt, allerdings mit Ausnahme des subjektiven Tatbestandes. Dabei stützte sie sich auf die Aussagen der Privatklägerin 5, wonach der Beschuldigte ihr nach der Situation gesagt habe, er habe (nur) testen wollen, ob sie – die Privatklägerin 5 – ihn tatsächlich umbringen wolle (Urk. D1/4/3 S. 10; Urk. D3/3/5 S. 5; Prot. I S. 249). Dies passe dazu, dass der Beschuldigte am gleichen Abend vorher schon gemeint habe, die Privatklägerin 5 entscheide, ob er geopfert werde und auch dazu, dass sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin 5 im Taxi angeschnallt gewesen seien (Urk. 360 S. 174 f.). Sollte sich dieser Vorfall in objektiver Hinsicht tatsächlich so, wie von der Privatklägerin 5 ausgesagt, ereignet haben, hätte er dem Beschuldigten daher gerade keinen Hinweis gegeben haben können, dass er bei einem künftigen Drogenrausch den Vorsatz fassen und in die Tat umsetzen könnte, jemanden zu verletzen, geschweige denn zu töten.
E. 4.3.8 Was alle übrigen von der Anklagebehörde zur Begründung einer actio libera in causa angeführten Vorkommnisse anbelangt, ist – so wie sie in der Anklageschrift beschrieben wurden – keines als Grundlage für die Unterstellung, der Beschuldigte hätte aufgrund früherer Erfahrung ernsthaft in Betracht ziehen oder vorhersehen müssen, dass er im Drogenrausch Hand an eine Person anlegen oder gar jemanden verletzen würde, geeignet. Vielmehr klangen
- 87 - anscheinend die in der Anklage beschriebenen, in der Vergangenheit erlebten Rauschzustände sowie zum Teil damit verbundene Psychosen/Wahnvorstellungen/Halluzinationen für Dritte folgenlos ab, und zwar obwohl der Beschuldigte während solcher Zustände zeitweise glaubte, es seien Hexen, Zauberer und Geister am Werk und man trachte ihm nach seinem Leben. Dass der Beschuldigte von der PUK nicht nur vor weiterem Drogenkonsum, sondern insbesondere davor, dass eine medizinisch belegte erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, er werde in einer deswegen einsetzenden Psychose wahrscheinlich gegenüber Menschen gewalttätig werden, gewarnt wurde, geht ferner ebenfalls nicht aus den Akten hervor. Allfällige Warnungen seiner Ex-Verlobten, der Privatklägerin 5, würden – sollten solche stattgefunden haben – ebenfalls nicht ausreichen, um im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Begehung eines so schwerwiegenden Delikts für den Beschuldigten als künftigen Täter in den Bereich des im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis ernsthaft Möglichen oder Vorhersehbaren zu rücken.
E. 4.3.9 Nachdem keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte es für möglich erachtete bzw. vorhersah bzw. hätte vorhersehen müssen, dass er während eines ketaminbedingten Rauschzustandes nicht nur Halluzinationen bzw. Wahnvorstellungen erleiden, sondern einen Menschen mit massiver Gewalt verletzten, wenn nicht gar töten würde, scheidet eine actio libera in causa und damit eine Anwendung von Art. 19 Abs. 4 StGB aus.
E. 4.3.10 Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte bereits auf dem Weg zu seinem Elternhaus Derealisationsphänomene wahrzunehmen begann und zu Hause angekommen dennoch weiter Ketamin und wohl auch Kokain konsumierte.
E. 4.4 In BGE 141 IV 236 erkannte das Bundesgericht, dass erstandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen und damit insbesondere an stationäre therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB anzurechnen sei. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine solche Massnahme nebst der Behandlung des Beschuldigten auch dessen Sicherung diene und insoweit Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und die Mass- nahme denselben Zweck verfolgen würden. An dieser Rechtsprechung hielt es in der Folge trotz Kritik aus der Lehre fest (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1), wobei es präzisierte, dass stationäre therapeutische Massnahmen im Unterschied zu Freiheitsstrafen zeitlich relativ unbestimmt seien, d.h. nicht durch simplen Zeitablauf enden würden. Die Anrechnung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen sei daher nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen, wäre dies doch mit dem präventiven Charakter der Massnahme unvereinbar. Die Anrechnung der Haft beziehe sich daher nur auf die Frage, ob ein Täter für die erstandene (Über-)Haft zu entschädigen sei, wenn wegen Schuldunfähigkeit keine Strafe ausgesprochen werden kann, auf welche erstandene Haft angerechnet werden könnte, ihm gegenüber aber eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wird. Damit könne eine Anrechnung von Hafttagen an freiheitsentziehende Massnahmen erfolgen, ohne dass der Massnahmezweck gefährdet werde (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6).
E. 4.4.1 Der von der Anklagebehörde nicht erwähnte Art. 263 StGB setzt voraus, dass eine zunächst noch schuldfähige Person vorsätzlich oder fahrlässig ihre Betäubung herbeiführt und in diesem "unzurechnungsfähigen" Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat begeht. Bei dieser Bestimmung handelt
- 88 - es sich um einen Auffangtatbestand, der gerade dann zur Anwendung kommt, wenn sich Taten selbstverschuldet schuldunfähiger Täter (auch) nicht nach den Regeln der actio libera in causa erfassen lassen (BSK StGB II-Bommer, Art. 263 N 2 und N 12). Die Vorschrift leidet insofern an einer gewissen inneren Widersprüchlichkeit, weil eine Berauschung ohne Rauschtat gar nicht strafbar ist, der Gesetzgeber indessen nicht die im Rausch verübte Tat zum massgeblichen Unrecht erklärt, sondern die an und für sich eben nicht strafbare Berauschung (BSK StGB II-Bommer, Art. 263 N 3). Letztlich enthält dieser Tatbestand einen Rest reinen Erfolgsstrafrechts und verstösst insofern gegen das unser Strafrecht beherrschende Schuldprinzip (BSK StGB II-Bommer, Art. 263 N 4).
E. 4.4.2 Angesichts des bisher Gesagten, steht ausser Frage, dass der Beschuldigte seine Betäubung sowie die Halluzinationen zumindest eventualvorsätzlich herbeiführte. Gemäss Gutachter Prof. Dr. med. K._____ hat eine substanzabhängige Person im Vergleich mit der Durchschnittsbevölkerung zwar grössere Mühe, den Substanzkonsum zu unterbrechen, doch war die Fähigkeit des Beschuldigten, den Konsum zu unterlassen, nicht generell aufgehoben (Prot. I S. 155 f.; Urk. D1/17/22 S. 202). Zudem verfügte der Beschuldigte über eine reichhaltige Erfahrung mit all den von ihm in der Tatnacht konsumierten Substanzen und hatte sich vorgenommen, während der Feiertage und vor seinem bevorstehenden erneuten Entzugsversuch noch einmal richtig stark Ketamin zu konsumieren (Urk. 17/22 S. 138). Zu diesem Zweck hatte er sich mit einem ausreichenden Vorrat an Betäubungsmitteln eingedeckt und – wie hinlänglich erstellt wurde – davon so viel konsumiert, dass er in einen starken Ketaminrausch geriet, welcher geeignet war, die ihm bereits bekannten Psychosen auszulösen, wozu es denn auch kam. Davon, in derart grossen Mengen Betäubungsmittel zu konsumieren, hätte der Beschuldigte ohne weiteres Abstand nehmen können. Angesichts seiner nicht aufgehobenen Fähigkeit, den Drogenkonsum ganz oder wenigstens in diesem grossen Ausmass zu unterlassen, war der Zustand der Schuldunfähigkeit entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 486 S. 18 ff.) vermeidbar bzw. seine Herbeiführung schuldhaft.
- 89 -
E. 4.4.3 In diesem "unzurechnungsfähigen" Zustand brachte er †B._____ wissentlich und willentlich um, beging also eine vorsätzliche Tötung und damit eine als Verbrechen bedrohte Tat, welche als einzige mögliche Strafe eine Freiheitsstrafe vorsieht. Damit sind alle Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 263 Abs. 2 StGB erfüllt.
5. Fazit 5.1. Der Beschuldigte ist der Begehung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Obwohl der Beschuldigte zufolge Schuldunfähigkeit einer vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB nicht schuldig und nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 StGB), hat kein Freispruch von diesem Vorwurf zu erfolgen; vielmehr ist stattdessen die schuldlose Begehung dieser Tat im Dispositiv festzustellen, wie dies auch im selbständigen Massnahmeverfahren nach Art. 374 f. StPO der Fall wäre (OGer ZH, II. SK, SB140445-O, Urteil vom 17. September 2015, E. I./2.; vgl. BSK StPO II-Bommer, a.a.O., Art. 375 N 10; Schwarzenegger, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 375 N 5), welches die Anklagebehörde mit Bezug auf den Vorwurf in Dossier 3 Ziff. 1.4. der Anklageschrift im Übrigen einschlagen wollte. Ein solches Vorgehen entspricht der Praxis der Kammer und ist auch hier folgerichtig, weil eine Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB für den Beschuldigten anzuordnen ist und dem Urteilsdispositiv die ganze Tragweite des Anlasses für die Anordnung einer Massnahme entnommen werden können muss. Nur weil die Anklagebehörde betreffend die im schuldunfähigen Zustand begangene Tötung von †B._____ zu Unrecht eine Verurteilung wegen einer actio libera forderte, ist ein Freispruch nicht zwingend, da ein solcher auch im Falle einer Verfahrenseinstellungen (z.B. wegen Verjährung) nicht erfolgen würde (Art. 329 Abs. 5 StPO). Der Grundsatz Wer vor Gericht gestellt wird, muss freigesprochen oder verurteilt werden gilt insofern nicht absolut (BSK StPO II- Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 351 N 1). Überdies wäre ein Freispruch bei nachgewiesener Täterschaft des Schuldunfähigen aus Sicht der Geschädigten
- 90 - kaum nachvollziehbar, zumal es keine Freisprüche zweiter Klasse gibt (zu letzterem s. Urteil des Bundesgericht 6B_155/2014 vom 27. Dezember 2013 E. 1.1). Ein Freispruch vom Vorwurf der Tötung von †B._____ hätte jedoch nicht dieselbe Qualität wie der Freispruch vom Vorwurf des Tötungsversuchs gegen die Privatklägerin 5, welcher zufolge Fehlens des subjektiven Tatbestands erfolgte. Der in der Lehre vertretenen Ansicht, nach Anklageerhebung habe bei festgestellter Schuldunfähigkeit ein Sachurteil in Gestalt eines Freispruchs zu ergehen (BSK StGB I-Bommer/ Dittmann, a.a.O., Art. 19 N 44; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1425) bzw. der Beschuldigte sei "wegen Schuldunfähigkeit" freizusprechen (StGB-Trechsel/Jean-Richard, Art. 19 N 11; vgl. auch BSK StPO II-Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 351 N 11), ist dem Gesagten nach jedenfalls in der vorliegend gegebenen Konstellation nicht zu folgen. IV. (…) (…) V. Sanktion
1. Einleitung
E. 4.5 Vorliegend kann ein solcher Realausgleich der durch Haft entzogenen Freiheit, nämlich in Form einer Anrechnung an die nun anzuordnende
- 104 - freiheitsentziehende Massnahme gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung problemlos erfolgen, ohne dass es zu einer Verkürzung der Massnahme und damit einer Gefährdung des Massnahmezwecks kommt. Inwieweit die bereits während der Haft vollzogene ambulante Suchtbehandlung zu einer Verkürzung der stationären Massnahme führen wird, wird die Vollzugsbehörde zu entscheiden haben
E. 4.6 Eine Genugtuung für Überhaft steht dem Beschuldigten wie gezeigt nicht zu. VII. (…) (…) VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das äusserst aufwendige und nun seit rund 2 Jahren dauernde zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 15'000.– festzusetzen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Was den Schuldpunkt und die Sanktion anbelangt, obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung in vollem Umfang, (…), nicht hingegen im Punkt der Massnahme. Die Anklagebehörde hingegen unterliegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren dem Beschuldigten zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Aufwendungen von RA lic. iur. X3._____ für die zeitweise amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren, welche nach Entlassung desselben im Mai 2019 mit Fr. 7'812.90 bereits entschädigt wurden (Urk. 401A). Diese Kosten sind im Dispositiv nachzutragen und im gleichen Verhältnis zu verlegen.
- 105 -
3. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich auf die Geltendmachung einer Prozessentschädigung verzichtet (Prot. II S. 35). Dies ist im Dispositiv entsprechend vorzumerken. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − (…) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV (Dossier 4); − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4); und − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SSV (Dossier 4).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3);
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von CHF 2'000.–.
4. (…)
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. (…)
- 106 -
E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2015 beschlagnahmten CHF 14'964.35 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 7.1 Da der Beschuldigte sich bereits wesentlich länger als drei Jahre in Haft befindet und somit die Freiheitsstrafe bereits vollzogen hat, erscheinen Aus- führungen über die Frage eines bei diesem Strafmass grundsätzlich denkbaren teilbedingten Vollzuges überflüssig. Ein solcher käme angesichts der auf der Betäubungsmittelsucht des Beschuldigten gründenden Rückfallgefahr ohnehin nicht in Betracht. Die somit zu vollziehende Freiheitsstrafe ist angesichts der Dauer der Haft des Beschuldigten jedenfalls bereits vollständig erstanden.
- 99 - VI. Massnahme
1. Einleitung
E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.1; Dossier 1, act. 14/1) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
E. 9 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.2; Dossier 1, act. 14/4) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
E. 10 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 2; Dossier 1, act. 14/10) beschlagnahmten Gegenstände 1.a) bis und mit 1.f) sowie 1.h) werden der Familie des Opfers †B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet. Im Übrigen werden die beschlagnahmten Gegenstände bei den Akten belassen.
E. 11 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 3; Dossier 1, act. 14/12) beschlagnahmten Gegenstände werden C._____ und D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
E. 12 (nicht öffentlich)
E. 13 Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____) CHF 28'239.40 zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
E. 14 Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) CHF 27'532.– zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
E. 15 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (G._____) CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- 107 -
E. 16 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____) CHF 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 17 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) CHF 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 27. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 18 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (H._____) CHF 7'500.– zuzüglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 19 (…)
E. 20 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 165'716.10 Gutachten / Expertisen CHF 23'086.– Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 938.10 Zeugenentschädigungen CHF 10'304.20 Auslagen Untersuchung CHF 12'500.– Übersetzungskosten CHF 156'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 234.– Getränkekosten CHF 1'000.– Kosten für das Beschwerdeverfahren CHF 429'778.40 Total
E. 21 Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 156'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 122'000.– (CHF 156'000.– abzüglich Akontozahlung von CHF 34'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ auszubezahlen.
E. 22 Die Kosten und Auslagen der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Getränkekosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Getränkekosten von CHF 234.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 108 -
E. 23 Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 (G._____), 2 (E._____) und 4 (H._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 131'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
E. 24 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 64'000.– zu bezahlen.
E. 25 (Mitteilungen)
E. 26 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 111 StGB.
- (nicht öffentlich)
- Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, welche durch die insgesamt 1794 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug vollständig erstanden ist.
- Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Sucht- behandlung) angeordnet. An die stationäre Massnahme angerechnet werden die nicht bereits an die Freiheitsstrafe angerechnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug des Beschuldigten von insgesamt 699 Tagen.
- (nicht öffentlich)
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.–. Die Kosten der zeitweisen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch RA lic. iur. X3._____ betragen Fr. 7'812.90 (bereits entschädigt). - 109 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Fünfteln auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
- Vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 5 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − die Rechtsvertreterin der Privatkläger 1 bis 4 in fünffacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung, versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 5, lic. iur. Y1._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Rechtsvertreterin der Privatkläger 1 bis 4, Dr. iur. Y2._____, in fünffacher Ausfertigung im Auszug betreffend die vorsätzliche Tötung für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − den ehemals amtlichen Verteidiger, lic. iur. X3._____, im Auszug betreffend seine Entschädigung und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 110 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170499-O/U1/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 27. November 2019 (Auszug für die Öffentlichkeit) in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 29. Juni 2017 (DG160012)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. März 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 250). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 360 S. 232 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Dossier 1); − (nicht öffentlich) − (nicht öffentlich) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV (Dossier 4); − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4); und − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SSV (Dossier 4).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3);
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten, wovon 913 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 2'000.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- 3 -
6. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2015 beschlagnahmten CHF 14'964.35 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.1; Dossier 1, act. 14/1) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.2; Dossier 1, act. 14/4) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 2; Dossier 1, act. 14/10) beschlagnahmten Gegenstände 1.a) bis und mit 1.f) sowie 1.h) werden der Familie des Opfers †B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet. Im Übrigen werden die beschlagnahmten Gegenstände bei den Akten belassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 3; Dossier 1, act. 14/12) beschlagnahmten Gegenstände werden C._____ und D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
12. (nicht öffentlich)
13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____) CHF 28'239.40 zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
- 4 -
14. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) CHF 27'532.– zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (G._____) CHF 5'000.– zu- züglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____) CHF 20'000.– zu- züglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) CHF 25'000.– zu- züglich 5% Zins seit dem 27. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrum- fang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (H._____) CHF 7'500.– zu- züglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
19. (nicht öffentlich)
20. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 165'716.10 Gutachten / Expertisen CHF 23'086.– Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 938.10 Zeugenentschädigungen CHF 10'304.20 Auslagen Untersuchung CHF 12'500.– Übersetzungskosten CHF 156'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 234.– Getränkekosten CHF 1'000.– Kosten für das Beschwerdeverfahren CHF 429'778.40 Total
21. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten mit CHF 156'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) entschä- digt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von
- 5 - CHF 122'000.– (CHF 156'000.– abzüglich Akontozahlung von CHF 34'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ auszubezahlen.
22. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Getränkekosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Getränkekosten von CHF 234.– werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 (G._____), 2 (E._____) und 4 (H._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 131'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 64'000.– zu bezahlen.
25. (Mitteilungen)
26. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 486 S. 2 ff.; Prot. II S. 23 f.):
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Abteilung des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2017 in den folgenden Punkten nicht angefochten wur- de und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist: − Dispositiv-Ziff. 1, 4.–6. Lemma (Verurteilung wegen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 4), − Dispositiv-Ziff. 2 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Dossier 3), − Dispositiv-Ziff. 3 (soweit die Busse betreffend),
- 6 - − Dispositiv-Ziff. 5 (Vollzug der Busse und Ersatzfreiheitsstrafe), − Dispositiv-Ziff. 7 (Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten), − Dispositiv-Ziff. 8 (Herausgabe an A._____), − Dispositiv-Ziff. 9 (Einziehungen), − Dispositiv-Ziff. 10 (Herausgabe an die Familie von †B._____), − Dispositiv-Ziff. 11 (Herausgabe an die Eltern von A._____), − Dispositiv-Ziffer 12 (…), − Dispositiv-Ziff. 13 (Schadenersatz an die Privatklägerin 2), − Dispositiv-Ziff. 14 (Schadenersatz an die Privatklägerin 3), − Dispositiv-Ziff. 15 (Genugtuung an den Privatkläger 1), − Dispositiv-Ziff. 16 (Genugtuung an die Privatklägerin 2), − Dispositiv-Ziff. 17 (Genugtuung an den Privatkläger 3), − Dispositiv-Ziff. 18 (Genugtuung an die Privatklägerin 4), − Dispositiv-Ziff. 20 (Gerichtsgebühr), − Dispositiv-Ziff. 21 (Kosten amtliche Verteidigung), − Dispositiv-Ziff. 22 (Kostenverteilung), − Dispositiv-Ziff. 23 (Prozessentschädigung an die Privatkläger 1, 2 und 4), − Dispositiv-Ziff. 24 (Prozessentschädigung an den Privatkläger 3),
2. A._____ sei − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Dossier 1), − (…) sowie − (…) für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen.
- 7 -
3. A._____ sei mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen, dies unter Anrech- nung der bis heute erstandenen Haft sowie unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. A._____ sei für die von ihm bis heute zu Unrecht ersessene Haft eine an- gemessene Genugtuung zuzusprechen. A._____ ist damit einverstanden, dass die Genugtuung zur Begleichung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen der Privatkläger 1 - 4 sowie im allenfalls verbleibenden Betrag als Spende an eine gemeinnützige Organisation verwendet werden soll.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 489 S. 1):
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungs- und Sicherheits- haft sowie des bisher verbüssten vorzeitigen Strafvollzuges.
2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Erwägungen: I. Einleitung
1. Ausgangslage 1.1. Am 30. Dezember 2014, kurz vor 7 Uhr morgens, rief der Beschuldigte A._____ die Kantonspolizei Zürich zum Einfamilienhaus seiner Eltern an der I._____-strasse … in J._____ (Urk. 1/1 S. 2; Urk. 1/7; Urk. 1/11). Bei ihrem Ein- treffen an besagter Örtlichkeit fanden die Polizeibeamten zunächst den Beschul- digten sowie um 7.17 Uhr im Wohnzimmer des Hauses die Leiche des offenkun-
- 8 - dig gewaltsam getöteten B._____, einem – wie sich in der Folge herausstellte – guten Freund des Beschuldigten (Urk. 1/1 S. 1). Um 11 Uhr stellte die beigezoge- ne Ärztin des IRM fest, dass der Tod von †B._____ 4 bis 13 Stunden zuvor einge- treten war (Urk. 1/1 S. 1 f.). Später wurde klar, dass †B._____ nicht vor 05.00 Uhr morgens getötet worden sein konnte. 1.2. Der Beschuldigte wurde verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt. Es folgte ein aufwendiges Untersuchungsverfahren durch die Anklage- behörde sowie die Kantonspolizei Zürich, während welchem zahlreiche Beweise erhoben und Einvernahmen durchgeführt wurden. Unbestritten war stets, dass es der Beschuldigte war, der den Tod von †B._____ gewaltsam verursacht hatte. Ferner ergaben sich im Verlauf des Vorverfahrens Hinweise darauf, dass der Be- schuldigte weitere Straftaten, namentlich (…) sowie Strassenverkehrsdelikte be- gangen haben könnte. Die Untersuchung wurde entsprechend erweitert. 1.3. Mit Erhebung der Anklage vom 15. August 2016 am Bezirksgericht Meilen schloss die Anklagebehörde das Vorverfahren ab (Urk. 31).
2. Ablauf des gerichtlichen Verfahrens 2.1. Was den Ablauf des Verfahrens von der Anklageerhebung bis zur Haupt- verhandlung vom 27. bis 31. März 2017 bzw. bis zur Fällung des am 9. August 2017 eröffneten erstinstanzlichen Urteils vom 29. Juni 2017 anbelangt, kann auf die entsprechende Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 360 S. 6 ff.). 2.2. Sowohl der Beschuldigte als auch die Anklagebehörde meldeten mit Ein- gaben vom 11. August 2017 fristgerecht ihre Berufungen an (Urk. 334B+C). Mit Verfügung vom 29. August 2017 wurde dem Beschuldigten seinem Antrag ent- sprechend der vorzeitige Straf- und Massnahmeantritt gewährt (Urk. 335; Urk. 342). Am 19. September 2017 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies versetzt (Urk. 375). 2.3. Die Vorinstanz versandte die begründete Fassung ihres Urteils am
8. Dezember 2017 (Urk. 359). Der Rechtsvertreter des Privatklägers 3, F._____,
- 9 - des Vaters von †B._____, nahm diese am 10. Dezember 2017 in Empfang, die beiden Verteidiger des Beschuldigten sowie die Rechtsvertreterin der Privatkläger 2, 1 und 4, E._____, G._____ und H._____, der Mutter und Geschwister von †B._____ sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin 5, (…), erhielten sie am 11. Dezember 2017 und die Anklagebehörde schliesslich am 12. Dezember 2017 (Urk. 359/1-6). 2.4. Die Anklagebehörde und die Verteidigung des Beschuldigten erstatteten ih- re Berufungserklärungen fristgerecht am 13. und am 28. Dezember 2017 (Urk. 361; Urk. 367). Die Verteidigung erneuerte dabei den bereits im erstinstanz- lichen Verfahren gestellten Beweisantrag auf Einvernahme (…) (Urk. 367 S. 4). 2.5. Nach Beizug der Verfahrensakten verfügte das Amt für Justizvollzug am
17. Januar 2018, die ambulante Massnahme sofort in Vollzug zu setzen (Urk. 372). 2.6. Auf entsprechende Fristansetzung (Urk. 369) erklärte die Anklagebehörde ihren Verzicht auf Anschlussberufung und nahm zum Beweisantrag der Vertei- digung Stellung (Urk. 377). Der Beschuldigte liess am 6. Februar 2018 mitteilen, auf Anschlussberufung und einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Anklagebehörde zu verzichten (Urk. 379). Die Privatkläger erklärten mit Eingaben vom 7. Februar 2018, von der Erhebung einer Anschlussberufung abzusehen, und (…) (Urk. 381; Urk. 383; Urk. …). 2.7. Mit Eingabe vom 12. März 2018 äusserte sich der Beschuldigte auf Fristansetzung hin zur Stellungnahme der Anklagebehörde betreffend seinen Be- weisantrag (Urk. 391). Nachdem zu dieser Eingabe keine weiteren Stellungnah- men mehr eingingen (vgl. Urk. 393 ff.), wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme von (…) mit Präsidialverfügung vom 16. April 2018 abgewiesen (Urk. 396). 2.8. Nachdem der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. X3._____, am 3. Mai 2018 einen bevorstehenden Verteidigerwechsel angekündigt hatte (Urk. 401A) und am 14. Mai 2018 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ unter Beilage
- 10 - einer Vollmacht mitteilte, vom Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden zu sein (Urk. 402; Urk. 404), wurde mit Präsidialverfügung vom
16. Mai 2018 vom neuen Vertretungsverhältnis Vormerk gekommen und der amt- liche Verteidiger entlassen (Urk. 406). Zur Abschätzung des Zeitbedarfs der Beru- fungsverhandlung wurde der neue Verteidiger am 11. Juli 2018 angefragt, ob der Beschuldigte gedenke, zur Sache auszusagen oder sich wie bereits vor Vo- rinstanz auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen (Urk. 411; vgl. bereits Urk. 401A). Nachdem Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ in Aussicht gestellt hatte, sich dazu nach einer Besprechung mit dem Beschuldigten zu äussern, beantragte er mit Eingabe vom 4. September 2018, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an diese zurückzuweisen (Urk. 413). Zur Begründung liess er ausführen, es liege ein absoluter Nichtigkeits- grund vor, weil auf gewisse Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts wegen Unverwertbarkeit der gegenüber dem Gutachter gemachten Aussagen des Be- schuldigten nicht abgestellt werden dürfe. Die Anklagebehörde äusserte sich auf Fristansetzung hin in zwei Schreiben vom 6. und vom 25. September 2018 zu diesem Rückweisungsantrag des Beschuldigten und verlangte dessen Abweisung (Urk. 416; Urk. 418). Die Privatkläger 1 bis 4 verzichteten auf Stellungnahme (Urk. 420). Zu den Stellungnahmen der Anklagebehörde äusserte sich der Beschuldigte innert der ihm zweimal erstreckten Frist mit Eingabe vom 9. November 2018, mit welcher er an seinem Rückweisungsantrag festhielt (Urk. 428). Die Anklagebe- hörde wiederum liess sich am 14. November 2018 dazu vernehmen (Urk. 432). Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 wurde der Antrag der Verteidigung, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuweisen, abgewiesen (Urk. 439). 2.9. Auf erneute Anfrage teilte der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. ihr. X2._____, am 11. Februar 2019 mit, dass der Beschuldigte voraussichtlich Aussagen (zur Person und zur Sache) machen werde und der Fall zum Vorladen gegeben werden könne (Urk. 441). Ein am 9. Mai 2019 gestelltes Haftentlas- sungsgesuch des Beschuldigten (Urk. 446) wurde nach Durchführung eines Schriftenwechsels mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2019 abgewiesen (Urk. 453).
- 11 - 2.10. Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2019 wurde die Publikumsöffentlich- keit von der Befragung des Beschuldigten sowie den Parteivorträgen zu den Tat- vorwürfen gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift (Dossier 3) an der Berufungsver- handlung ausgeschlossen, die akkreditierten Gerichtsberichterstatter/-innen wur- den dagegen unter Vorbehalt von Auflagen zugelassen (Urk. 455). Am 8. August 2019 wurde auf den 18. und 27. November 2019 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 457). 2.11. Mit Schreiben vom 19. September 2019 erklärte D._____, sie wäre bereit, betreffend die im Tatzeitraum gespielte schwedische Volks- bzw. Weihnachtsmu- sik als Zeugin auszusagen (Urk. 460). Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, teilte mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 mit, der Beschuldigte habe keine zuverlässigen Erinnerungen an die Ereignisse im rele- vanten Zeitraum mehr, weshalb er – entgegen der gemachten Ankündigung – keine weiteren Aussagen zur Sache machen könne, jedoch Fragen zu den aktuel- len persönlichen Verhältnissen beantworten werde (Urk. 462). 2.12. (…) 2.13. Die Berufungsverhandlung fand am 18. November 2019 statt. Der Beschuldigte erschien in Begleitung seiner zwei Verteidiger, RA lic. iur. X2._____ und RA Dr. iur. X1._____. Im Verlaufe der Verhandlung stiess RA Dr. iur. X4._____ zum Verteidigerteam. Als Vertreter der Anklagebehörde nahm StA lic. iur. A. Knauss an der Verhandlung teil. Weiter erschien RA lic. iur. Y1._____ für die Privatklägerin 5 und RAin Dr. iur. Y2._____ für die Privatkläger 1 bis 4, welche der Verhandlung via Videoübertragung im Gerichtssaal 2 folgten. Die Parteiver- handlung wurde gleichentags geschlossen und die mündliche Urteilseröffnung auf den 27. November 2019 terminiert. 2.14. Am 27. November 2019 hat das Gericht das Urteil beraten. Das Urteil wur- de im Anschluss eröffnet, mündlich begründet und den Parteien im Dispositiv übergeben.
- 12 - II. Formelles
1. Umfang der Berufungen 1.1. Mit den oben wiedergegebenen Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Anklagebehörde wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (1., 2. und 3. Spiegel- strich; d.h. Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung von †B._____, (…), 3 (Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten mit Ausnahme der Bus- se), 4 (Vollzug der Freiheitsstrafe), 6 (Anordnung einer vollzugsbegleitenden am- bulanten Massnahme), 19 (…), 20 (Festsetzung der Gerichtskosten), 22 (Kostenauflage), 23 (Zusprechung einer Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 131'000.– an die Privatkläger 1, 2 und 4) und 24 (Zusprechung einer Prozess- entschädigung von Fr. 64'000.– an den Privatkläger 3) des erstinstanzlichen Ur- teils angefochten. Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Vertei- digung, dass die Dispositivziffern 20 bis 24 nicht mehr angefochten würden (Urk. 486 S. 1 f.; Prot. II S. 18 ff.). 1.2. Entsprechend sind die Dispositivziffern 1 (4., 5. und 6. Spiegelstrich, d.h. Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, wegen versuchter Ver- eitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln), 2 (Freispruch vom Vorwurf der ver- suchten vorsätzlichen Tötung von […]), 3 (soweit die Busse betreffend), 5 (Voll- zug der Busse und Ersatzfreiheitsstrafe), 7 bis 18 (Anordnungen betreffend Be- schlagnahmungen sowie Schadenersatz an Familie des Opfers) und 20 bis 24 (Kosten- und Entschädigungsregelung sowie Zivilforderungen der Privatkläger 1 bis 4) nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen. Das ist vorab mit- tels Beschluss festzuhalten.
2. Vorfragen 2.1. RA lic. iur. X2._____ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vor- frageweise die folgenden Anträge:
1. (…)
- 13 -
2. Die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. med. K._____ vom 12. Mai 2017 zu seinem Gutachten vom 11. April 2016 sei für unverwertbar zu erklären. (…) Zu Vorfrage Nr. 2 brachte RA lic. iur. X2._____ vor, dass dem Beschluss der Vo- rinstanz vom 4. April 2017, mit welchem Prof. Dr. med. K._____ zu einer ergän- zenden Stellungnahme zur Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten aufgefordert worden sei, ein Hinweis auf Art. 307 StGB fehle. Es handle sich bei diesem Hin- weis, welcher jedes Mal neu erfolgen müsse, um ein Gültigkeitserfordernis. Der Hinweis werde als objektive Strafbarkeitsbedingung qualifiziert und eine Bestra- fung könne nur erfolgen, wenn dieser tatsächlich erfolgt sei (Urk. 483 S. 10 f.). 2.2. StA lic. iur. Knauss beantragte die Abweisung der Anträge. (…) Zu Vorfrage Nr. 2 sei er der Meinung, dass ein erneuter Hinweis auf Art. 307 Abs. 1 StGB habe unterbleiben können, weil es sich lediglich um eine Ergänzung des bereits erteilten Gutachtensauftrages gehandelt habe, wobei im Übrigen zu berücksichtigen sei, dass der Gutachter vom Gerichtsschreiber – wohl im Auftrag der Verfahrensleitung – der guten Ordnung halber noch darauf hingewiesen wor- den sei, weshalb hier kein Verfahrensmangel vorliege. 2.3. Vorfrage 1: (…) (…) 2.4. Vorfrage 2: Hinweis auf Art. 307 StGB 2.4.1. Nach Art. 184 Abs. 1 und 2 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sach- verständige Person und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, welcher unter ande- rem den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB zu enthalten hat. Dieser Hinweis ist Gültigkeitserfordernis im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO und ebenso Voraussetzung für die Strafbarkeit nach
- 14 - Art. 307 StGB (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 184 N 12). Unterbleibt die Inpflichtnahme, stellt das Ergebnis der Sachverständigentätigkeit kein verwertbares Gutachten dar (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm, Art. 184 N 34). Das erwähnte Schriftformerfordernis stellt hingegen eine reine Ordnungsvorschrift dar. Mit der schriftlichen Auftragserteilung kann insbesondere der Beweis für die Regelung der Gesichtspunkte gemäss lit. a - f erbracht werden. Sind diese Aspekte nicht oder nur teilweise schriftlich festge- halten, so kann die Strafbehörde den entsprechenden Nachweis auf andere Art erbringen (a.a.O., Art. 184 N 8 ff.). Entscheide ergehen gemäss Art. 80 StPO grundsätzlich schriftlich und in begründeter Form. Ausserdem sind sie von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person zu unterzeichnen und den Parteien zuzustellen. Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen hingegen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet (Art. 80 Abs. 1 bis 2 StPO). 2.4.2. Mit Beschluss vom 4. April 2017 entschied das Bezirksgericht Meilen, dem Gutachter Prof. Dr. med. K._____ zwei Ergänzungsfragen zum Gutachten vom
11. April 2016 zu stellen (Urk. 268). Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschluss dem Gutachter mit Schreiben vom 18. April 2017 mitgeteilt (Urk. 279). Dem vom Gerichtschreiber MLaw L._____ unterzeichneten Schreiben lässt sich folgender Passus entnehmen: "Der guten Ordnung halber weisen wir Sie darauf hin, dass die Hin- weise der Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Begutachtung gemäss Schreiben vom 15. Januar 2015 (Dossier 1, act. 17/3) wei- terhin Gültigkeit haben." Dass der Hinweis erfolgte, stellt auch die Verteidigung somit zu Recht nicht in Ab- rede (Urk. 483 S. 11). Ihrer Ansicht nach sei dieser Hinweis indes wirkungslos, da er vom Gerichtsschreiber und nicht der Verfahrensleitung angebracht worden sei. Dem ist zu widersprechen. Die Erteilung des Auftrags stellt einen verfahrens- leitenden Entscheid dar, welcher zwar in Anwendung von Art. 184 Abs. 2 in Schriftform zu erfolgen hat, jedoch ansonsten weder besonders ausgefertigt noch
- 15 - begründet zu werden braucht (Art. 80 Abs. 3). Die blosse Tatsache, dass das Schreiben "lediglich" vom Gerichtsschreiber unterzeichnet ist, sagt weder etwas darüber aus, wer die verbrieften Weisungen anordnete noch hat sie direkte Aus- wirkungen auf die Gültigkeit derselben. Im erwähnten Schreiben wird unzwei- deutig Bezug genommen auf den Beschluss vom 4. April 2017, welcher dem Schreiben beigelegt war. Der Auftrag und auch die Inpflichtnahme wurden sodann in der "wir" Form formuliert, womit zweifelsohne zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese auf das Gericht zurückgehen. Die Inpflichtnahme des Gutachters er- folgte damit im Namen des Gerichts rechtsgültig, weshalb die Ergänzung des Gutachters Prof. Dr. med. K._____ verwertbar ist.
3. Beweisanträge (…)
4. Verwertbarkeit von Beweismitteln Die Verteidigung rügte auch anlässlich der Berufungsverhandlung die Verwert- barkeit der vom Beschuldigten gegenüber den Gutachtern Prof. Dr. med. K._____ und Prof. Dr. rer. nat. M._____ gemachten Aussagen (Urk. 486 S. 7 ff.). Auf diese Rüge wird unter Ziffer III.1.2 ff. eingegangen. Weitere Fragen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln wurden nicht aufgeworfen bzw. stellten sich nicht. III. Anklagevorwurf 1.1: Tötung von †B._____
1. Einleitung 1.1. Anklagevorwurf 1.1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in ihrer ergänzten Version der Anklage und des Antrags auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähi- ge Person vom 27. März 2017 im Hauptstandpunkt stark zusammengefasst vor, †B._____ in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2014 nach einer eher be- langlosen Auseinandersetzung durch Anwendung massiver Gewalt, insbesondere durch Schläge mit der Faust gegen den Kopf bzw. Einschlagen des Schädels mit diversen Gegenständen, durch Würgen und Einführen bzw. (mutmasslich) Hinein-
- 16 - rammen einer Kerze in den Mund/Hals vorsätzlich getötet zu haben (Urk. 250 S. 2 ff.). 1.1.2. Alternativ wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe in be- sagter Nacht und schon in den Tagen davor im Wissen, dass er durch den Kon- sum von Ketamin und Kokain in einen psychotischen Zustand mit paranoiden Wahnvorstellungen geraten könnte, in welchem er sich ernsthaft von Personen in seiner unmittelbaren Umgebung mit dem Tode bedroht sehe bzw. fühle und daher im Bewusstsein, dass er in solchen Zuständen auch Gewalt- bis hin zu Tötungs- handlungen vornehmen könnte, mehrmals und trotz einsetzenden Realitätsver- lusts vorsätzlich Kokain und Ketamin konsumiert. Als Folge dieses Ketamin- und allenfalls Kokainkonsums sei der Beschuldigte – für ihn voraussehbar bzw. von ihm in Kauf genommen – in einen psychotischen Zustand mit paranoiden Wahn- vorstellungen geraten, während welchem er †B._____ getötet habe (vorsätzliche oder fahrlässige actio libera in causa; Urk. 250 S. 6 ff.). 1.1.3. Die von der Anklagebehörde zunächst vorgelegte Anklage vom 15. August 2016 enthielt lediglich die Alternativanklage, d.h. den Vorwurf der vorsätzlichen oder fahrlässigen actio libera in causa (Urk. 31). Die ergänzte Version der Ankla- ge wurde erst auf ausdrückliche Aufforderung der Vorinstanz präsentiert (Prot. I S. 160 ff; Urk. 250). 1.2. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten gegenüber den Gutach- tern Dr. med K._____ und Dr. rer. nat. M._____ 1.2.1. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung unter Be- zugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2017 vom 4. Juli 2018 gel- tend, die Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Gutachter dürften nur im Kontext der forensischen Begutachtung verwendet werden. In einem anderen Kontext seien diese im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, da ihnen die gesetzlichen Erfordernisse an ein justizförmiges Verhör abgehen würden. Bei Art. 147 Abs. 4 StPO handle es sich um ein absolutes Beweisverwertungsverbot. An der Unverwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Gut- achter ändere nichts, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Gutachter die
- 17 - Richtigkeit der im Gutachten aufgeführten Aussagen bestätigt hätten. Auch für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sei nichts gewonnen, da diese ja nur soweit in das psychiatrische Gutachten aufgenommen worden seien, als sie für die Begutachtung wichtig gewesen seien. Hinzu komme, dass nicht beurteilt werden könne, in welchem Kontext die Aussagen erfolgt seien, da darüber kein Protokoll geführt worden und damit auch die Fragestellungen nicht ersichtlich sei. All dies sei jedoch notwendige Voraussetzung, um eine Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten lege artis vornehmen zu können. Das Urteil der ersten Instanz stütze sich somit auf unverwertbare Beweismittel, weshalb ein absoluter Nichtig- keitsgrund vorliege. Eine Heilung dieses Mangels sei in der zweiten Instanz nicht möglich und die Sache zur Wahrung des Instanzenzuges an die erste Instanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Urk. 413 S. 3 ff.; Urk. 486 S. 7 ff.; Prot. II S. 28). 1.2.2. StA lic. iur. Knauss führte hierzu aus, dass die Vorinstanz zu Recht ein Er- gänzungsgutachten in Auftrag gegeben habe. Der Beschuldigte verlange, dass man das Urteil auf das Erstgutachten von Prof. Dr. med. K._____ stütze, und da- mit auf seine im Strafprozess unverwertbaren Aussagen. Der Beschuldigte wolle damit erreichen, dass der von ihm mit ausserhalb des Strafverfahrens gemachten, beweismässig nicht verwertbaren Aussagen gefütterte Gutachter als unfehlbar gelten solle, wenn er diesen unverwertbaren Aussagen folge. Mit anderen Worten soll das Gericht die Grundlagen des Gutachtens nicht mehr überprüfen dürfen bzw. das Gutachten solle von der Justiz als sakrosankt angesehen werden, und das entspreche nicht der geltenden Rechtsauffassung. Das gelte umso mehr, als der Beschuldigte sich in der Hauptverhandlung beharrlich geweigert habe, be- rechtigte Fragen des Gerichts zu seinen nur im Gutachten wiedergegebenen Aussagen zu beantworten und nachvollziehbar zu erläutern. Das sei zwar sein gutes Recht, indes verhindere er damit die kritische Überprüfung der sehr späten, erst gegenüber dem Gutachter gemachten Aussagen, die eine erhebliche Anrei- cherung seiner bisherigen Schilderungen darstellen würden. Damit habe der Be- schuldigte dem ersten gutachterlichen Befund den Boden unter den Füssen weg- gezogen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den ersten gutachterlichen Befund abgestellt habe (Prot. II S. 25 f.).
- 18 - 1.2.3. Im von der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2017 vom 4. Juli 2018 ging es um einen verfahrensleitend zu beurteilenden Antrag ei- nes Beschuldigten um Zulassung seines Verteidigers zu den bevorstehenden psychiatrischen Explorationsgesprächen des Gutachters, welchem nur wenige Tage später durch die Staatsanwaltschaft der Auftrag zur Erstellung eines psychi- atrischen Gutachtens erteilt wurde (1B_522/2017 Urteil des Bundesgerichts vom
4. Juli 2018 E. A). Das Bundesgericht unterschied in seinem Entscheid strikt zwi- schen dem Verhör des Beschuldigten und dem mit dem Beschuldigten zu führen- den Explorationsgespräch des forensisch-psychiatrischen Experten. Während das Verhör des Beschuldigten diesem die Gelegenheit biete, sich umfassend zu den vorgeworfenen Straftaten zu äussern und den gesetzlichen Erfordernissen an ein justizkonformes Verhör zu genügen habe, erfülle das Explorationsgespräch einen anderen gesetzlichen Zweck, indem es Bestandteil der gutachterlichen Sachver- haltsermittlung bilde. Diese bestehe darin, sich ein unbeeinflusstes Bild über die medizinisch-psychiatrischen Fachfragen zu verschaffen. Die Befragung durch den Sachverständigen sei eng gutachtensorientiert. Die Strafbehörden dürften dem Beschuldigten seine im Rahmen eines psychiatrischen Explorationsgesprächs gemachten Äusserungen nicht wie die in förmlichen Einvernahmen erstatteten Beweisaussagen (im Verhör) zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Als Grund für diese Unterscheidung zwischen den im Explorationsgespräch und im Verhör erfolgten Aussagen des Beschuldigten führt das Bundesgericht an, dass bei der gutachterlichen Exploration die gesetzlichen Erfordernisse an ein justizkonformes Verhör regelmässig nicht erfüllt seien, zumal die Befragung nicht durch eine Justizperson erfolge, die Teilnahmerechte der Verteidigung eben nicht gewahrt seien, kein Hinweis auf das Recht zur Verbeiständung erfolge und die gesetz- lichen Protokollierungsvorschriften nicht eingehalten würden (1B_522/2017 Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. 3.7). 1.2.4. Die Bemerkung des Bundesgerichts, die Äusserungen des Beschuldigten dürften diesem nicht im Verhör vorgehalten werden, könnten durchaus so ver- standen werden, dass die im Explorationsgespräch mit dem Gutachter in Abwe- senheit seines Verteidigers erfolgten und nicht förmlich protokollierten Aussagen des Beschuldigten prozessual unverwertbar sind.
- 19 - 1.2.5. Das Explorationsgespräch zwischen dem Gutachter und dem Beschuldig- ten stellt eine der unentbehrlichen Hauptaufgaben der Begutachtung dar und führt zu einem nicht unbeachtlichen Teil zum eigentlichen Befund des Experten. Es ist damit vor allem der Verzicht auf die Exploration, der ein Gutachten unverwertbar machen würde (BSK StPO I-Heer, a.a.O., N 29 zu Art. 185) und nicht die Tatsa- che, dass sie durchgeführt wird und notgedrungen Äusserungen des betreffenden Beschuldigten enthält, die in Abwesenheit seines Verteidigers fallen und nicht förmlich protokolliert werden. In der Botschaft zur StPO wurde die Exploration des Beschuldigten durch den mit dem psychiatrischen Gutachten beauftragen Psychiater als der typische Anwendungsfall des Rechts einer sachverständigen Person zu zulässigen eigenen und selbständigen Erhebungen gesehen (Botschaft 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1212). Angesichts dieser grundlegenden Bedeutung der Exploration für die Gutachtenserstellung sind die in diesem Rahmen gefallenen Äusserungen eines Beschuldigten in Beachtung der nachfolgenden Präzisierungen im Strafprozess grundsätzlich verwertbar, erst Recht, soweit es um die zulässige gerichtliche Würdigung des Gutachtens geht. Daran ändert die Feststellung des Bundes- gerichts, die gesetzlichen Erfordernisse an ein justizkonformes Verhör mit den Beschuldigten seien in diesem Kontext nicht erfüllt – oder könnten vielmehr ver- nünftigerweise nicht erfüllt werden – nichts. Dem Ansinnen der Verteidigung, die in einer Exploration abgegebenen Schilderungen aus diesem Grund umfassend als unverwertbar und daher einer Würdigung nicht zugänglich zu erklären (Urk. 413 S. ; Urk. 483 S. 10 f.), ist eine entschiedene Absage zu erteilen. 1.2.6. Erfährt der Gutachter in Zusammenhang mit der Ausführung seines Auftra- ges bisher (so) nicht bekannte prozessrelevante Tatsachen, zu deren Feststellung keine besondere Sachkunde erforderlich ist, also sogenannte Zusatztatsachen (ZK StPO-Donatsch, N 13 zu Art. 182), stellt sich tatsächlich die Frage, wie mit solchen Informationen prozessual umzugehen ist. Zu solchen Zusatztatsachen können – neben beigezogenen Urkunden und Informationen Dritter etc. oder für die Begutachtung selbst nicht relevante Schilderungen des Beschuldigten – ein ohne Zutun des Gutachters abgegebenes Geständnis gehören (ZK StPO- Donatsch, N 13 zu Art. 182).
- 20 - 1.2.7. Der Beurteilung dieser Frage ist vorauszuschicken, dass der Beschuldigte von Prof. K._____ vor dessen Untersuchung darauf hingewiesen wurde, nicht verpflichtet zu sein, an der Untersuchung mitzuwirken. Weiter wurde er darüber informiert, dass alle seine Angaben im Gutachten Verwendung finden würden und der Gutachter gegenüber dem Auftraggeber offenbarungspflichtig sei. Er wurde ferner in Kenntnis gesetzt, dass seine Angaben Anlass geben könnten, dass neue Untersuchungshandlungen gegen ihn angehoben werden könnten (Urk. D1/17/22 S. 122). Mit diesen Hinweisen ist eine der Voraussetzungen (auch) für die Ver- wertbarkeit der gutachterlichen Feststellungen, soweit sie sich auf Zusatztatsa- chen stützen, erfüllt (vgl. dazu BSK StPO I-Heer, N 32 zu Art. 185). 1.2.8. Sodann wurden die Aussagen des Beschuldigten zusammengefasst, aber doch ausführlich im Gutachten wiedergegeben (Urk. D1/17/22 S. 135 - S. 142). Ob dies angesichts der Forderungen nach einer umfassenden Dokumentation al- ler Beurteilungsgrundlagen des Gutachters genügt, ist zwar umstritten (vgl. dazu BSK StPO I-Heer, N 35 zu Art. 185), aber klar zu bejahen. 1.2.9. Die gutachterliche Konklusion, mit welcher sich die Verteidigung für ihre Ar- gumentation im Wesentlichen befasst (Urk. 413 S. 6; Urk. D1/17/22 S. 201), be- ruht auf Angaben des Beschuldigten im Rahmen des Explorationsgesprächs zur Art und Weise wie dieser seine Umgebung, das spätere Opfer des Tötungsdelikts †B._____ und den Vorfall an und für sich erlebt hatte. Die entsprechende Darstel- lung des Beschuldigten deckte sich zum Teil nicht mit den Angaben, die er bisher im Vorverfahren gemacht hatte bzw. enthielt neue Angaben. Diese vom Gehabten abweichende Schilderung des Beschuldigten bezog die Vorinstanz in ihre Aussa- genanalyse ein. Indem der Gutachter die Tat und die Stunden davor mit dem Be- schuldigten noch einmal durchging und ihn zu dessen Erleben in diesem Zeitraum befragte sowie dessen Aussagen entgegennahm, traf er die üblichen Vorkehren zur sorgfältigen Erfüllung seines Aufgabe, wobei er sich eng an den ihm erteilten Auftrag hielt und damit überhaupt die Grundlage für ein verwertbares Gutachten schuf (BSK StPO I-Heer, a.a.O., N 28 zu Art. 185). Dass der Gutachter in dieser Art vorging, kann ebenso wenig zur Unverwertbarkeit der vom Beschuldigten ge- machten Äusserungen führen, wie der Umstand, dass dieser mit einer Sachver-
- 21 - haltsvariante aufwartete, die sich in Teilen von dem unterschied oder über das hinausging, was er bisher gegenüber den Strafbehörden ausgeführt hatte. 1.2.10. Sollte dennoch ein Beweisverwertungsverbot zur Diskussion stehen, ist mit der herrschenden Lehre ganz grundsätzlich und erst Recht im Falle von Aus- sagen eines Beschuldigten im Rahmen des gutachterlichen Explorationsge- sprächs die Auffassung zu vertreten, dass ein solches nur für belastende, nicht aber für entlastende Umstände zu gelten hätte. Die Verteidigung zitiert die vom Gutachter vertretene Hauptthese einer aufgehobenen Schuldfähigkeit (Urk. 413 S. 6; Urk. 486 S. 18), welche gerade auf den vom Beschuldigten erst in der Explo- ration erstmals explizit geschilderten psychotischen Wahrnehmungen beruhte. Für sich alleine betrachtet, sprächen diese Zusatztatsachen daher für die Schuld- unfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt und damit zu dessen Gunsten, weshalb sie grundsätzlich als entlastend zu gelten haben. Dass die Vorinstanz die neue Version des Beschuldigten schliesslich verwarf, war das Ergebnis ihrer Aus- sagenanalyse, in welche sie die gegenüber dem Gutachter abgegebene Dar- stellung wie auch alle anderen Aussagen des Beschuldigten mitberücksichtigen durfte. 1.2.11. Soweit die Verteidigung geltend macht, an der Unverwertbarkeit der vom Beschuldigten gegenüber dem Gutachter gemachten Aussagen ändere (auch) nichts, dass dieser sowie auch die beiden Gutachter die Richtigkeit der im Gut- achten wiedergegebenen Aussagen bestätigt hätten, irrt er. Die Begründung der Verteidigung, damit sei für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nichts gewonnen, zumal diese nur insoweit ins Gutachten aufgenommen worden seien, als sie für die Begutachtung wichtig gewesen seien, wobei mangels Protokoll und Ersichtlichkeit der Fragestellung nicht beurteilbar sei, in welchem Kontext die Aussagen erfolgt seien (Urk. 413 S. 5; Urk. 486 S. 11 f. ), überzeugt nicht. Zu- nächst ist zu bemerken, dass mit der Einvernahme der beiden Gutachter als Zeu- gen durch die erste Instanz dem Recht des Beschuldigten auf Konfrontation und Ergänzungsfragen umfassend Rechnung getragen wurde (BSK StPO I-Heer, N 36 zu Art. 185; Donatsch, Das Sachverständigengutachten im Strafprozess, forumpoenale 2/2019, S. 140). Dies ist ein weiterer Grund, die Aussagen des Be-
- 22 - schuldigten als verwertbar zu taxieren. Ungeachtet dessen wäre es dem Beschul- digten auch unbenommen gewesen, seine neue Version gegenüber der Anklage- behörde, der ersten Instanz oder nun der Berufungsinstanz noch einmal ausführ- lich vorzutragen, um sie ins rechte bzw. das von ihm oder seiner Verteidigung gewünschte Licht zu rücken. Dass er davon absah und es daher dabei blieb, dass seine neue Version einzig durch die Gutachter in den Strafprozess eingebracht werden konnte, führt nicht zur Unverwertbarkeit der fraglichen Aussagen. 1.2.12. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Aussagen daher grundsätzlich zu Recht in ihrer Würdigung einbezogen.
2. Äusserer Ablauf der Tötung 2.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen einer aufwendigen und sorgfältigen Wür- digung der vorhandenen Beweismittel, namentlich der Aussagen des Beschuldig- ten, der Tatortfotos, der ab Kleidungsstücken und Gegenständen sichergestellten DNA-Proben, der Blutspritz-, Blutwisch- und Blutübertragungsspuren (alles zu- sammengestellt im Situationsplan Urk. D1/8/11 sowie im Gutachten Mikrospuren- und Blutspurenuntersuchung Urk. D1/8/22 samt Beilagen zu diesem Gutachten Urk. D1/8/23) und dem Gutachten zum Todesfall (Urk. D1/7/6) zum Ergebnis, der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift lasse sich wie folgt erstellen: Zwischen 5.00 und 7.00 Uhr am Morgen des 30. Dezember 2014 sei es in der Liegenschaft I._____-strasse … in J._____ wegen des Herumtanzens bzw. - hüpfens des Beschuldigten zu lauter schwedischer Musik bzw. wegen einer An- wandlung des Beschuldigten, er und auch †B._____ sollten mit dem Konsum von Ketamin bzw. Drogen aufhören, zu einer Auseinandersetzung zwischen den bei- den gekommen, bei welcher †B._____ den Beschuldigten in den Glastisch im Wohnzimmer gestossen habe, welcher zerbrochen sei (Urk. 360 S. 39 ff.). Im wei- teren Verlauf dieser Auseinandersetzung, die sich in Wohnzimmer und Küche ab- gespielt habe (Urk. 360 S. 48 f.) und während welcher es – wie Textilfaserüber- tragungen zeigten – zu einem intensiven Kontakt der Körper der beiden Kontra- henten gekommen sei (Urk. 360 42, S. 59 f.), die sich auch gegenseitig Haare ausgerissen hätten (Urk. 360 S. 41), was auf einen Kampf schliessen lasse, habe der körperlich erheblich überlegene Beschuldigte in chronologisch nicht mehr be-
- 23 - stimmbarer Reihenfolge mit massiver Gewalt in der in der Anklageschrift genann- ten Weise auf †B._____ eingewirkt. Konkret betrachtete es die Vorinstanz als er- stellt, dass der Beschuldigte mehrmals mit der Faust gegen den Kopf von †B._____ geschlagen habe (Urk. 360 S. 79), ihm mehrere wuchtige Schläge mit einem schwarzen, 1.2 m hohen und 6 kg schweren Kerzenständer gegen den Oberkörper und mindestens zweimal gegen den Kopf versetzt habe, wobei er ihn mindestens einmal am Kopf getroffen und so dessen Schädel gebrochen habe (Urk. 360 S. 42 ff., S. 77. S. 89), sodann wenigstens einen Schlag mit einer gol- denen, ca. 24 cm hohen und 1.88 kg schweren unförmigen massiven Skulptur (Urk. 360 S. 77 f., S. 79 f.) sowie mindestens einen Schlag mit einer keramikähn- lichen, antiken, ca. 0.54 kg schweren Dekorationsfigur gegen den Kopf von †B._____ (Urk. 360 S. 78 f.) ausgeführt habe, diesem ferner eine Kerze in den Rachen eingeführt habe, so dass dessen Luftzufuhr verlegt worden sei (Urk. 360 S. 79) und †B._____ schliesslich massiv gewürgt habe (Urk. 360 S. 59 f.). Eine von der grösseren Blutlache weg verlaufende grosse Blutwischspur zeige ferner, dass der Beschuldigte den Körper von †B._____ noch von einem Ort im Wohn- zimmer an einen anderen verlegt habe (Urk. 360 S. 60). Als nicht erstellt betrach- tete die Vorinstanz dagegen Schläge mit Glasscherben sowie zusätzliche Schläge (d.h. mehr als den einen erstellten Schlag) mit der erwähnten goldenen Skulptur gegen den Kopf von †B._____. Durch die erstellten Handlungen des Beschuldig- ten bzw. die dadurch erlittenen Verletzungen sei schliesslich der Tod von †B._____ eingetreten. Genauer gesagt sei er durch Ersticken infolge Würgens sowie Verlegens der Atemwege mit der Kerze verstorben, wobei der Blutverlust als Folge der offenen Wunden sowie das offene Schädel-Hirn-Trauma, aber auch das Einatmen von hoch gekommenem Mageninhalt in die Lunge den Todeseintritt begünstigt haben könnten (Urk. 360 S. 90). 2.2. Dieser soweit bekannte äussere Ablauf der vom Beschuldigten begange- nen Tötung von †B._____ wird von diesem nicht bestritten.
- 24 -
3. Grad der Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Umstritten ist jedoch, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des von ihm began- genen Tötungsdelikts schuldfähig war. 3.1.2. Diese Frage ist insofern von grosser Relevanz, als das hiesige Strafrecht vom Schuldprinzip beherrscht ist (BGE 134 IV 132 E. 6.1), stellt doch "die Schuld" des Täters eine der unabdingbaren Voraussetzungen für seine Strafbarkeit dar. Unter dem Begriff "Schuld" ist die Vorwerfbarkeit des tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens zu verstehen. Diese Vorwerfbarkeit setzt voraus, dass der betreffende Täter psychisch fähig war und aufgrund der äusseren Umstände über die Möglichkeit verfügte, sich rechtmässig zu verhalten, was als Regelfall gilt. Bei komplettem Fehlen einer dieser Voraussetzungen liegt ein Schuldaus- schlussgrund vor (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Auflage, S. 269 ff.). 3.1.3. Mit einer möglichen Schuldunfähigkeit setzt sich Art. 19 StGB auseinander. Gemäss dieser Bestimmung ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Auf diese Bestimmung kann sich demnach ein Täter berufen, der zur Zeit seiner Tat entweder nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen, dem mithin die Ein- sichtsfähigkeit fehlte oder aber ein Täter, der unfähig war, entsprechend seiner zwar noch vorhandenen Einsicht zu handeln, dem es mit anderen Worten an der Bestimmungs-, Steuerungs- bzw. Hemmungsfähigkeit fehlte (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 275). Die fehlende Einsichtsfähigkeit äussert sich folglich darin, dass der Täter bei seinem tatbestandsmässigen Handeln überhaupt nicht (mehr) wuss- te, was er tat. War er dagegen – bei noch intakter Einsichtsfähigkeit – ausser- stande, die ihn zum Handeln drängenden Antriebe zu beherrschen, war seine Steuerungs- bzw. Bestimmungsfähigkeit aufgehoben (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 277). 3.1.4. Schuldunfähigkeit kann namentlich durch eine schwere Störung der Psyche bedingt sein. Grund dafür können sowohl anhaltende geistige Behinderungen oder Beeinträchtigungen als auch vorübergehende Ausnahmezustände sein. Er-
- 25 - forderlich ist jedenfalls ein vollständiger oder weitgehender Ausfall der Selbst- oder Umweltbewusstheit. Dazu kann es namentlich bei schwersten Rauschzu- ständen kommen (Donatsch/Tag, a.a.O. S. 277). 3.1.5. Die Schuldfähigkeit des Täters ist bei entsprechenden Zweifeln bzw. Hin- weisen durch eine sachverständige Begutachtung abzuklären (Art. 20 StGB). Im Falle einer regelmässig nicht mehr rekonstruierbaren vorübergehenden Bewusst- seinsstörung stösst eine Begutachtung aber mitunter an Grenzen – der Erkennt- nisgewinn durch ein Gutachten kann in solchen Konstellation gänzlich entfallen oder nur gering sein (vgl. Donatsch/Tag, a.a.O. S. 278). Wie die Vorinstanz zutref- fend erwogen hat, unterliegt ein Gutachten über die Frage der Schuldfähigkeit wie jedes andere Beweismittel der freien Würdigung des Gerichts. Um in psychiatri- schen Fachfragen von der Auffassung des Experten abweichen zu können, müs- sen allerdings triftige Gründe bestehen und offen gelegt werden (Donatsch/Tag, a.a.O. S. 279). Gilt die Schuldunfähigkeit in Bezug auf eine konkrete Tat als er- wiesen, darf der Täter dafür nicht bestraft werden (Donatsch/Tag, a.a.O. S. 279), auch wenn die Tatkomponenten noch so schwer wiegen (BGE 134 IV 132 E. 6.1). 3.1.6. In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Wie der Begriff der Schuldunfähigkeit auszulegen und anzuwenden ist, stellt hingegen eine Rechtsfrage dar (6B_202/2017 Urteil vom 23 August 2017 E. 2.2.1; BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4). Höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist, ob sich der Grundsatz in dubio pro reo gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO auch auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuldfähigkeit bezieht. Art. 10 Abs. 3 StPO sieht vor, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen hat, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Lassen sich bei der Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit Zweifel, ob noch Reste von Schuldfähigkeit vorhanden waren, nicht beseitigen, so wäre bei Anwendung der in-dubio-Regel kein Schuldspruch zulässig. Diejenigen Autoren, die sich aktuell überhaupt zu dieser Frage äussern, befürworten mehrheitlich die Anwendbarkeit des Grundsatzes "in dubio pro reo" in dieser Frage (BSK StGB I-Bommer/Dittmann, 4. Auflage, 2018, N 51 zu Art. 19 mit weiteren Hinweisen; Wohlers in
- 26 - Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Kommentar, N 7 zu Art. 10; Trechsel/Jean- Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2017, N 11 zu Art. 19). Nachdem die Strafbehörden die Beweislast für das Fehlen von Schuldausschlussgründen tragen und die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit als Tatfrage zu beurteilen sind, ist diese Frage ohne weiteres als vom Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst zu betrachten. 3.2. Drogenkonsum des Beschuldigten und dessen Auswirkungen in der Vergangenheit 3.2.1. Die Vorinstanz hielt psychotische Rauschphänomene beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt für nicht erwiesen und erkannte letztlich auf Schuldfähigkeit des Beschuldigten, attestierte ihm jedoch eine schwere Beeinträchtigung derselben. Als Grund für diese Einschränkung sah sie den im relevanten Zeitraum erfolgten Kokain- und (offensichtlich) Ketaminkonsum des Beschuldigten (Urk. 360 S. 86 - S. 88). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, zunächst näher auf die generell beim Beschuldigten bestehende Drogenproblematik und deren Auswirkungen einzugehen. 3.2.2. Aus den verschiedensten Quellen ist bekannt, dass der Beschuldigte schon als Zwölfjähriger mit dem Kiffen begann und mindestens seit 2011 einen schwankend ausgeprägten, mitunter aber massiven Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum betrieb. Namentlich existieren Aufzeichnungen in Form von Verlaufs- und Austrittsberichten sowie Krankheitsgeschichten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, welche von der Anklagebehörde mit Schreiben vom 18. und 25. März 2015 beigezogen und unakturiert in einem separaten Couvert zu den Akten gelegt wurden. Im Gutachten von Prof. K._____ wurde auf diese Unterlagen Bezug genommen (Urk. D1/17/22 S. 147 ff.). Diese Schriftstücke sind deswegen von Interesse, weil darin über den Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten und dessen Folgen in einem Zeitraum berichtet wurde, der – zum Teil wesentlich – vor den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten lag. Der grösste Teil der damaligen Äusserungen des
- 27 - Beschuldigten und des Klinikpersonals konnten demnach nicht auf die heute zur Beurteilung stehenden Ereignisse ausgerichtet gewesen sein. 3.2.3. Gemäss diesen Unterlagen wurde am 22. Februar 2011 die Polizei vom Vater des Beschuldigten gerufen. Laut entsprechendem Polizeirapport schien der Beschuldigte aufgrund seines in Anwesenheit der Polizisten gezeigten Verhaltens offensichtlich sehr merkwürdige Fantasien gehabt zu haben (Anhang zum Austrittsbericht vom 21. April 2011, Eintrag vom 23. Februar 2011, S. 2). Als der Beschuldigte deswegen gleichentags per FFE stationär in der Klinik untergebracht wurde, war von eskalierendem Konsum unklarer Mengen an Drogen während des unmittelbar vorangegangenen Studienaufenthalts des Beschuldigten in London die Rede, in dessen Folge er eine schwere Paranoia entwickelt, unter Wahnvorstellungen und Halluzinationen sowie "Nahtoderlebnissen" gelitten, sich zeitweise für Jesus gehalten und schliesslich den Vater bedroht habe. Der Beschuldige habe fast alles probiert, was es gäbe: MDMA, LSD, Kokain, Ketamin, Benzodiazepine, wobei in der damaligen Krankengeschichte vor allem ein massiver Ketaminkonsum in der letzten Zeit vermerkt wurde (Anhang zum Austrittsbericht vom 21. April 2011 Eintrag vom 23. Februar 2011). Das damals plötzliche Erwachen sehr starker Religiosität sah die Klinik als Anhaltspunkt für psychotisches Erleben des Beschuldigten (Austrittsbericht vom 21. April 2011 S. 1 f.). Man stellte in der Klinik einige Tage lang jeweils abends beim Beschuldigten auftretende deutliche Psychosen mit Ichstörungen und Wahngedanken fest (gleicher Bericht S. 3 sowie Krankengeschichte Einträge vom 23.02.2011, 25.02.2011). Nach einigen psychosefreien Tagen wurde er auf seinen drängenden Austrittswunsch am 4. März 2011 wieder entlassen (gleicher Bericht, S. 3). Vorschläge seines Vaters betreffend einen anschliessenden Aufenthalt in einer Privatklinik lehnte er grundsätzlich ab (Eintrag vom 2. März 2011 im Verlaufsbericht betreffend den Aufenthalt vom 22.02.2011 bis 04.03.2011). Im Vorverfahren bestätigte der Vater des Beschuldigten im Übrigen gegenüber der Polizei die damalige Psychose und das massive Drogenproblem seines Sohnes. Dieser habe tagelang erzählt, dass er mit Toten in der Hölle gewesen sei und Kontakt mit seinem Grossvater im Himmel gehabt habe (Urk. D1/4/18 S. 5 ff.). Von der Mutter des Beschuldigten wurde eine aus diesem Zeitraum stammende,
- 28 - am 8. März 2011 verfasste Email des Beschuldigten zu den Akten gereicht, aus welcher ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sie und seine Schwester während seiner Halluzinationen als Hexen und seinen Vater als Zauberer wahrnahm (Urk. D1/3/9 D. 2 und Beilage). Gegenüber dem Gutachter erklärte der Beschuldigte, der damalige Aufenthalt in der PUK sei einfach nur "beschissen" gewesen; er habe sich dort nicht wohl gefühlt. Man habe ihm gesagt, dass er eine Psychose habe, er denke jedoch, dass das der massive Drogenkonsum gewesen sei. Jedenfalls habe er so etwas wie 2011 – er bezeichnete das als "Gehirngulasch" – nie mehr erlebt (Urk. D1/17/22 S. 125). Im Verlaufsbericht der einige Monate später einsetzenden ambulanten Behandlung des Beschuldigten in der PUK finden sich entgegen dieser Aussagen des Beschuldigten erneut verschiedene Vermerke betreffend psychotische Erlebnisse des Beschuldigten und Rückfälle in den Konsum von MDMA, Kokain, Ketamin, Marihuana (Verlaufsbericht vom 28.06.2011 bis 25.01.2012, Einträge vom 30.09.2011, 19.10.2011, 20.12.2011). Der Beschuldigte gebe an, trotz oberflächlich guter Laune schwarze Gedanken zu haben und er beklage imperative beleidigende Stimmen (Verlaufsbericht vom 28.06.2011 bis 25.01.2012, Eintrag vom 20.12.2011, vom 30.12.2011). Zum damaligen Therapieende im Januar 2012 wurde festgehalten, dass beim Beschuldigten eine schwerwiegende Substanzmissbrauchsproblematik festzustellen sei. Vor allem Ketamin, das ihn wiederholt in psychotische Erlebnisse treibe, übe eine grosse Anziehung auf ihn aus. Die psychotischen Erlebnisse würden auch seine Lebenseinstellung verändern, spreche er doch von guten und bösen Kräften, welche die Welt beherrschen würden, klar ohne in einer Wahnwelt zu leben (Verlaufsbericht vom 28.06.2011 bis 25.01.2012, Eintrag vom 25.01.2012). Was den letzten Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2013 bis 6. Januar 2015 anbelangt, fällt auf, dass der Beschuldigte sich zwar wegen eines Rückfalls in den Drogenkonsum im Ambulatorium der PUK meldete, jedoch die Gelegenheit für Gespräche nur in recht grossen Abständen wahrnahm und dabei offensichtlich falsche, verharmlosende Angaben über seinen Betäubungsmittelkonsum machte. So erklärte er am 23. September 2014, Drogen seien länger kein Thema mehr, obwohl er am 6. September 2014 oder während seines Ibizaaufenthaltes im Juli 2014 nachweislich und auch gemäss eigenen Angaben Drogen konsumiert hatte,
- 29 - dies z.T. massiv (Urk. D3/2/1 S. 3 f.; Urk. D1/4/9 S. 6; Urk. D3/5/22 S. 443 ff.; Urk. D1/5/116 S. 2). Auch am 18. Dezember 2014 führte der Beschuldigte gemäss diesem Verlaufsbericht gegenüber seinem Therapeuten aus, es gehe ihm recht gut, er arbeite, treibe Sport und habe Valium und Xanax abgebaut, ohne seinen Drogenkonsum zu erwähnen, der an Weihnachten 2014 anlässlich seines Besuchs bei seiner Familie deutlich aufgefallen war (Urk. D1/4/21 S. 8; Urk. D1/4/18 S. 10; vgl. auch Urk. D1/4/9 S. 7; Urk. D1/4/16 S. 10). 3.2.4. Ferner äusserten sich verschiedene als Zeugen bzw. polizeiliche Auskunftspersonen befragte Familienmitglieder, Freunde und Bekannte des Beschuldigten in ihren Befragungen zu dessen Konsumverhalten bezüglich Drogen und Medikamenten sowie den Auswirkungen auf ihn. Die Schwester des Beschuldigten, N._____, äusserte sich im Februar 2015 gegenüber der Polizei zur Drogenproblematik des Beschuldigten: Sie meine, dass er seit London, d.h. seit ca. 4 Jahren Ketamin konsumiere und sie ihn jeweils am Abend im Ausgang unter Ketamineinfluss gesehen habe. Das habe sie an seinem Blick und daran gemerkt, dass er so anhänglich gewesen sei. Etwas "Wildes" habe er aber nicht gemacht (Urk. D1/4/60 S. 4). Gegenüber der Anklagebehörde erwähnte sie ebenfalls, dass die Drogensucht ihres Bruders das allgegenwärtige Hauptproblem gewesen sei (Urk. D1/4/61 S. 6). Mit eigenen SMS an ihren Bruder wegen zum Teil gewalttätiger Fehltritte des Beschuldigten konfrontiert, musste N._____ einräumen, dass sie diese verfasst hatte (Urk. D/1/62 S. 21). Auf Fragen, ob der Beschuldigte unter Halluzinationen bzw. Wahnvorstellungen gelitten habe, erklärte sie, sie wisse doch, dass er in der Psychiatrie gewesen sei, weil er unter einer Psychose gelitten habe (Urk. D1/4/62 S. 23). Von der Privatklägerin 5 wurde überdies eine Email von N._____ an den Beschuldigten vom 24. April 2014 vorgelegt, in welchem sie schreibt, sie ertrage es nicht mehr zu sehen, wie sich ihr Bruder selbst vernichte. Wenn er nicht freiwillig einen Entzug mache, werde sie ihm die Polizei vorbeischicken und dem Papa Bescheid geben (Urk. D3/3/7 S. 3). Gemäss den Aussagen der Mutter des Beschuldigten, O._____, wusste auch sie von der Drogenabhängigkeit ihres Sohnes, was ihre Beziehung
- 30 - verändert habe. Der Aufenthalt ihres Sohnes in der Psychiatrie vor vier Jahren, als er aus London gekommen sei, habe ebenfalls damit zusammengehangen. Um welche Substanzen es gegangen sei, wisse sie nur vom Hörensagen und den Analysen der PUK (Urk. D1/5/20 S. 4, S. 6, S. 7). Zu Gewalttätigkeiten oder Jähzorn habe er überhaupt nicht geneigt (Urk. D1/5/20 S. 6). P._____, der Freund von N._____, führte am 4. Februar 2015 gegenüber der Polizei aus, die Drogensucht von A._____ sei ein grosses und allgegenwärtiges Problem und Thema gewesen. Es habe viele Ereignisse gegeben, wo er aufgrund der Drogen massiv abgestürzt sei. Richtig schlimm sei es geworden, als er in London angefangen habe, Ketamin und Tabletten einzunehmen. Dort sei es eskaliert, und er sei mit einer Psychose in die Schweiz zurückgekommen und sei ab dann mehrmals in stationärer Behandlung gewesen. Er sei nie aggressiv gewesen und Auseinandersetzungen aus dem Weg gegangen (Urk. D1/5/19 S. 4 f.). Q._____ sagte im Januar 2015 bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe sicher Kokain, LSD, Ketamin, Ecstasy und Marihuana konsumiert. Ketamin sei erst in den letzten fünf bis sechs Jahren aufgekommen; der Beschuldigte habe diese Droge in London kennengelernt. Ab 2010 habe der Beschuldigte ihm gegenüber immer wieder von diesem Ketamin gesprochen. Weiter wisse er vom Beschuldigten, dass er seit 1 ½ Jahren grosse Mengen Medikamente wie Valium, Antidepressiva etc. erhalten habe. Er glaube, der Drogenkonsum habe den Charakter des Beschuldigten verändert. Aggressiv habe er ihn nie erlebt (Urk. D1/4/46 S. 2 f.). Gegenüber der Anklagebehörde erklärte Q._____, es sei ihm, als er 2014 aus Amerika zurückgekommen sei, aufgefallen, dass der Beschuldigte eine Vorliebe für Ketamin entwickelt habe, was sich aber auf das Wochenende beschränkt habe. Durch die Woche hätten ihn die Drogen gebracht, die ihm vom Arzt gegeben worden seien. Er selbst habe den Beschuldigten Ketamin konsumieren sehen. Was den Zustand anbelangt, in welchen der Beschuldigte dadurch jeweils geriet, erklärte Q._____, am Anfang sei er jeweils aufgestellt gewesen, ab einem gewissen Punkt habe er Schwierigkeiten gehabt, sich deutlich auszudrücken und wenn er zu viel gehabt habe, was er ca. zweimal erlebt habe,
- 31 - sei er in einen Zustand gefallen, in dem er Ruhe gebraucht und plötzlich selbst seine besten Freund weggeschickt habe. Es habe manchmal den Anschein gemacht, als ob er dann die Situation nicht mehr ganz verstehen würde. Der Beschuldigte habe sich verkrampft, einen stieren, leeren Blick gehabt und die Luft durch den Mund ausgestossen. Man habe gespürt, dass er in diesem Zustand eine sehr kurze Sicherung habe (Urk. D1/4/47 S. 3, S. 4 ff., S. 8). R._____ hatte den Beschuldigten ebenfalls schon unter Alkohol-/Drogen- /Ketamineinfluss erlebt. Früher sei es vorgekommen, dass der Beschuldigte paranoid gewesen sei bzw. gewirkt habe. Es sei ein paar Mal passiert, dass er plötzlich aufgestanden sei und gesagt habe, alle müssten nun gehen oder dass er Hemmungen oder Angst gehabt habe, die Wohnung zu verlassen oder den Ort zu wechseln. Der Beschuldigte habe ihm sodann einmal erzählt, Ketamin bringe ihn dazu, gewisse Ideen oder Visionen von anderen Dimensionen zu haben. Gegen Ende 2014 habe der Beschuldigte ihm geschildert, er sei nach Ketaminkonsum in London plötzlich mit einem unbekannten Mann mit bösem Aussehen, Gefühl und Auftreten im Zimmer gewesen, der ihm gesagt habe, er sei aus der Zukunft und er sei gekommen, um die Energie des Beschuldigten zu nehmen. Der Beschuldigte habe – gemäss dessen Schilderung – gefühlt, wie ihn seine Energie verlasse, habe den Mann aber mit seiner inneren Kraft und Konzentration erfolgreich zurückgedrängt (Urk. D1/4/45 S. 6, S. 11, S. 13, S. 16). S._____, der gemäss seinen Angaben früher sehr gut mit dem Beschuldigten befreundet gewesen sein soll, schilderte der Polizei, dass Drogenkonsum immer ein Thema des Beschuldigten gewesen sei. Er habe das ziemlich zelebriert. Während alle anderen es jeweils am nächsten Tag bereut hätten, sei er eine Art "Physiker" gewesen, der sich für die Herkunft und Wirkung etc. interessiert und vieles ausprobiert habe. Sie hätten vor Jahren zusammen Kokain konsumiert. Er habe dann aber gehört, das der Beschuldigte noch Stärkeres konsumiert, in London ganz verrückte Sachen bekommen habe. Der Beschuldigte habe das Wort Ketamin verwendet und beschrieben, wie das sei, man stehe damit ausserhalb seines Körpers und schaue sich von aussen an, so halbtot. Als er das erste Mal von der Tat gehört habe, sei sein erster Gedanke
- 32 - gewesen, dass der Beschuldigte irgend einen Cocktail eingenommen habe (Urk. D1/5/91 S. 3 f.). T._____, der sich früher im selben Bekanntenkreis wie der Beschuldigte bewegte, gab bei der Polizei an, es sei ein offenes Geheimnis gewesen, dass der Beschuldigte Drogen konsumiere. Man habe gemerkt, dass er sich komisch verhalten habe, im Gespräch sei er plötzlich wie geistig abwesend gewesen und habe manchmal auch gesagt, er stehe unter Drogeneinfluss. Er nehme an, der Beschuldigte habe Kokain konsumiert, und gerüchteweise habe er auch Ketamin und LSD genommen. Im Verlauf der Zeit habe er den Drogenkonsum gesteigert und sich verändert, habe ständig dasselbe gesagt, sei abwesend gewesen, habe nur noch Drogenstories erzählt, z.B. was er schon alles konsumiert habe und wie dieses und jenes wirke. Er sei immer mühsamer geworden. Er würde sagen, die Drogen hätten seine Persönlichkeit verändert. Aggressiv habe er ihn nie erlebt. Er könne sich die ganze Geschichte nur so erklären, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss von Drogen die Realität verloren habe (Urk. D1/5/94 S. 3 f.). U._____ erklärte gegenüber der Polizei, es sei beim Beschuldigten vom Konsumieren her eher an der oberen Grenze gewesen. Er habe gesehen, dass er Diverses eingenommen habe, aber was genau könne er nicht sagen. Er habe das zwei-, dreimal im Ausgang und einmal bei ihm zu Hause gesehen. Nach dem Konsum habe es jeweils gekippt; der Beschuldigte sei in seinem Rausch eine andere Person gewesen; er sei wie auf einen Höhenflug gekommen (Urk. D1/4/6 S. 2). Als Zeuge befragt, gab er an, er habe gesehen, wie der Beschuldigten Drogen konsumiert habe, ohne zu wissen, was es genau für eine Substanz gewesen sei. Wie ihn das verändert habe, könne er schlecht erklären. Der Beschuldigte sei deswegen nicht schlecht drauf gewesen, eher besser. Das Umgekehrte habe er eigentlich nicht erlebt. Allerdings habe er ihn auch schon aggressiv gesehen. Unter Drogen sei er anders gewesen, nicht spezifisch aggressiv, einfach leicht ausser sich, aufgebracht, dies jedoch nicht permanent (Urk. D1/4/7 S. 4, S. 8). V._____, ein DJ, der den Beschuldigten ca. 2 Jahre vor der Befragung kennen gelernt hatte, erzählte der Polizei, der Beschuldigte habe ihn im Frühling
- 33 - 2014 mal gefragt, ob er ihm für Ibiza eine Nummer für Ketamin auftreiben könne. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, er sei in London in das hineingerutscht, habe es wegen gesundheitlicher Probleme jedoch aufgehört zu konsumieren. Den letzten Kontakt habe er im Dezember 2014 zu ihm gehabt. Währendem er ihn ansonsten als happy oder aufgestellt gekannt habe, habe er bei diesem Treffen bedrückt gewirkt, Mühe mit sprechen gehabt und zwischendurch abgehackte Sätze gebildet. Er habe gesagt, er habe Xanax verschrieben bekommen und es würde ihm in letzter Zeit nicht so gut gehen (Urk. D1/5/54 S. 2 und S. 3). W._____ erzählte der Polizei, dass sie den Beschuldigten und †B._____, den sie eigentlich besser kenne, im November 2014 und kurz vor Weihnachten 2014 zuletzt getroffen habe. Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte Kokain und Ketamin konsumiert habe. Dass jemand einmal eine Linie nehme, habe sie schon gesehen, aber der Beschuldigte habe einen grossen Sack Betäubungsmittel einfach auf dem Tisch ausgeleert. Sie sei schockiert über die Menge gewesen, aber der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er das schon seit acht Jahren so mache. Gemäss ihren Angaben habe der Beschuldigte sehr extrem und auch im Alltag konsumiert (Urk. D1/4/8 S. 1). Gegenüber der Anklagebehörde schilderte W._____, der Beschuldigte habe anlässlich eines Besuchs von ihr und Freunden bei ihm in der Wohnung kurz vor Weihnachten 2014 damit geprahlt und vorgeführt, dass er in seinem Badezimmer einen Riesen Haufen Kokain gehabt habe. Sie habe gesehen, wie er geschnupft habe (Urk. D1/4/9 S. 7, S. 8 f.). In beiden Befragungen schilderte sie wie beim Beschuldigten, als ein Glas hinunterfiel, in einem kurzen Moment eine völlige Veränderung festzustellen gewesen, eine fast schizophrene Seite zum Vorschein gekommen sei bzw. eine paranoide Stimmung von ihm ausgegangen sei (Urk. D1/4/8 S. 3; Urk. D1/4/9 S. 8). AA._____, der sich als einigermassen guten Bekannten seit 4 oder 5 Jahren bezeichnete, erklärte in einer rechtshilfeweisen Einvernahme der Kantonspolizei Schwyz auf die Bitte, das Konsumverhalten des Beschuldigten bezüglich Alkohol, Drogen und Medikamente zu beschreiben, er würde sagen, es sei exzessiv; exzessiveres habe er noch nie gesehen, auch nach Aussagen von
- 34 - Freunden. Er sei jemand gewesen, der sich damit gebrüstet habe, wieviel er vertrage, weil er gedacht habe es sei cool. Dies habe er zwar nicht unbedingt ihm (AA._____) gegenüber gemacht, weil er auch sein Kunde (in der Galerie) gewesen sei. Es sei um Drogen gegangen, von denen er noch nie gehört habe, wie Ketamin, aber natürlich auch Kokain. Man habe bei ihm in den letzten zwei Jahren auch eine Veränderung seiner Persönlichkeit festgestellt. Der Beschuldigte habe sich auch alles Mögliche an Medikamenten eingeworfen, wie Antidepressiva, Valium und solche Sachen (Urk. D1/5/28). Er habe ihn zwiegespalten erlebt, auf der einen Seite enorm gross- und warmherzig sowie angenehm, auf der anderen Seite aggressiv und frustriert. Auch habe er ab und zu völlig wirre, erlogene Geschichten erzählt, die gezeigt hätten, dass er gar nicht mehr richtig habe denken können. Das meine er mit Veränderung der Persönlichkeit. In letzter Zeit hätten die Drogen sein Leben bestimmt. In der Galerie sei er aber ganz normal gewesen (Urk. D1/5/28 S. 5 ff.). AB._____ sagte im Februar 2015 aus, der Beschuldigte sei bis vor zwei Jahren einer seiner besten Freunde gewesen. Er habe sich unter anderem wegen dessen Drogenkonsum von ihm distanziert. Er wisse, dass er früher Ketamin genommen, gekifft und getrunken habe. Er denke, dass der Beschuldigte seit er in London gewesen sei, Ketamin genommen habe. Als er vor einem bis einem halben Jahr einmal bei ihm zu Hause gewesen sei, habe er etwas in Form von weissem Pulver auf dem Tisch liegen sehen. Er würde sagen, er habe ein Drogenproblem gehabt (Urk. D1/5/18 S. 2 f.). AC._____ erzählte auf Fragen der Polizei betreffend das Konsumverhalten des Beschuldigten hinsichtlich Alkohol, Drogen und Medikamenten, man habe, wenn man ihn im Ausgang gesehen habe, erkannt, dass er etwas konsumiert haben müsse, vermutlich Kokain. Vor Jahren habe er selber gesehen, wie er Kokain konsumiert habe. Er habe gehört, dass er auch Ketamin konsumiere, und sicher habe er Gras geraucht. Von verschreibungspflichtigen Medikamenten habe er auch gesprochen (Urk. D1/5/25 S. 4). Man habe eher Angst um ihn gehabt; man habe von Abstürzen gehört, obwohl er gesagt habe, er nehme keine Drogen.
- 35 - AD._____, der erklärte, den Beschuldigten seit ca. 7 Jahren zu kennen und seit ca. 3 Jahren gut mit ihm befreundet zu sein, führte aus, der ganze Freundeskreis des Beschuldigten habe gewusst, dass er Drogen konsumiert habe, und zwar Kokain und Ketamin. Ob er Medikamente genommen habe, wisse er nicht. Er habe den Beschuldigten schon erlebt, als dieser auf Drogen gewesen sei, auch schon als er richtig weggetreten gewesen sei. Es sei ihm jeweils anzusehen gewesen. Unter Drogeneinfluss habe er eher mehr geredet und sei sentimentaler gewesen (Urk. D1/5/29 S. 2 f.). Auch AE._____ der den Beschuldigten 2004 kennenlernte und ihn als guten Freund bezeichnete, sagte bei der Polizei aus, er habe ihn zwar nie selber konsumieren sehen, aber der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ein Problem mit Drogen und Medikamenten habe, ohne genau anzugeben, was es genau gewesen sei. Auffälliges Verhalten habe er nie festgestellt. Der Kontakt sei vier bis fünf Monate vor dem Delikt abgebrochen, als er dem Beschuldigten, nach seiner Meinung zur Verlobung mit (…) gefragt, gesagt habe, dass sie nicht die Richtigen füreinander seien (Urk. D1/5/30 S. 2 f.). AF._____, der den Beschuldigten vor etwa 4 ½ Jahren kennen lernte, erklärte gegenüber der Polizei, das Konsumverhalten des Beschuldigten in Bezug auf Alkohol, Drogen sowie Medikamenten sei immer an der obersten Grenze gewesen. Der Beschuldigte habe öfters Alkohol und Drogen, d.h. Kokain, Ketamin und Cannabis konsumiert sowie auch Xanax und Ritalin (Urk. D1/5/32 S. 3). AG._____ äusserte gegenüber der Polizei, sie habe viele Informationen über das Ausmass des Drogenkonsums des Beschuldigten von (…). Man habe aber auch so gewusst, dass er Drogen konsumiere. Er selbst habe nie ein Geheimnis darum gemacht, es nie bestritten, sondern Witze darüber gemacht. Selber habe sie ihn aber nie beim Drogenkonsum gesehen. In der Vergangenheit habe sie ihn eigentlich als fröhlichen Menschen erlebt. Im letzten Jahr habe sie den Eindruck gehabt, dass es ihm nicht gut gehe, er sei bleich gewesen und habe ein aufgedunsenes Gesicht gehabt (Urk. D1/5/39 S. 2 f.).
- 36 - AH._____, ein Sicherheitsmitarbeiter, führte bei der Polizei aus, er habe den Beschuldigten als Stammgast im Club AI._____ gekannt und sei ihm auch an der AJ._____ begegnet. Der Beschuldigte sei ihm im Club schon mehrmals negativ aufgefallen. Er sei immer besoffen gewesen, wenn er ihn gesehen habe bzw. im Schwebezustand zwischen besoffen und einschläfernd. Wenn man ihm etwas gesagt habe, dann habe er es gar nicht begriffen bzw. es nicht bewusst mitbekommen. Er sei sehr oft in vorgeglühtem Zustand anbekommen; jedes Mal als er ihn gesehen habe, sei er jeweils stockbesoffen aus dem Club gegangen. Er sei so ein Typ gewesen, dem alles scheissegal gewesen sei. Er sei jedoch dem Sicherheitspersonal gegenüber nie aggressiv gewesen (Urk. D1/5/50 S. 4 und S. 5). Gemäss AK._____, der Ex-Freundin von †B._____, sei das Drogenkonsum- Verhalten des Beschuldigten wahnsinnig, unmenschlich sowie irre und Ketamin dessen Lieblingsdroge gewesen (Urk. D1/4/26 S. 2, S. 15 f.). AL._____ sagte aus, dass der Beschuldigte drogensüchtig gewesen sei – er habe etwas von Ketamin mitbekommen – und Anzeichen von Psychosen gehabt habe. Sie hätten ihn aus Witz Jesus genannt, wie man halt Drogenabhängige, die "auf dem Ewigen" seien, nenne, was schon relativ viel sage. Im Ausgang habe der Beschuldigte abwehrende Handbewegungen gemacht und die Leute beschuldigt, seine Energien zu klauen (Urk. D1/4/42 S. 9, S. 10). Bei der Anklagebehörde ergänzte AL._____, der Beschuldigte habe immer so viele Drogen genommen und sei "freaky unterwegs" gewesen. Darum und wegen seines Aussehens habe man ihn Jesus genannt (Urk. D1/4/43 S. 10). AM._____ sagte gegenüber der Polizei aus, der Beschuldigte konsumiere Marihuana, Kokain, Ketamin, MDMA, er sei völlig drogenabhängig gewesen. Gewalttätig oder aggressiv habe er ihn aber nie erlebt (Urk. D1/5/8 S. 4). AN._____, eine weitere Ex-Freundin von †B._____, erklärte, man habe aus dem Freundeskreis gehört, dass der Beschuldigte mit gewissen Drogen ein Problem gehabt habe; es sei – soviel sie wisse – Ketamin gewesen (Urk. D1/5/14 S. 3).
- 37 - Auch zahlreiche weitere Personen, wie AO._____, AP._____, AQ._____, AR._____, AS._____, AT._____, AU._____, AV._____, AW._____, AX._____, AY._____, AZ._____, BA._____, BB._____, BC._____, BD._____, BE._____, BF._____, BG._____, BH._____, BI._____, BJ._____, BK._____, BL._____, BM._____, BN._____, BO._____, BP._____, BQ._____, BR._____, BS._____, BT._____ und BU._____ erklärten gegenüber der Polizei, das Drogenproblem des Beschuldigten sei bekannt gewesen; sie hätten aus eigener Wahrnehmung, aus Gesprächen mit dem Beschuldigten oder aber vom Hörensagen gewusst, dass er Drogen wie v.a. Kokain und Ketamin, aber auch Medikamente konsumiere (Urk. D/1/5/43 S. 3; Urk. D1/5/47 S. 2; Urk. D1/5/48 S. 2; Urk. D1/5/60 S. 4; Urk. D1/5/66 S. 2; Urk. D1/5/68 S. 1 f. und S. 3; Urk. D1/5/69 S. 2; Urk. D1/5/71 S. 2 f.; Urk. D1/5/72 S. 2 f.; Urk. D1/5/79 S. 2; Urk. D1/5/80 S. 3; Urk. D1/5/87 S. 4; Urk. D1/5/89 S. 3; Urk. D1/5/93 S. 6; Urk. D1/5/95 S. 4; Urk. D1/5/97 S. 5 f.; Urk. D1/5/98 S. 2 ff.; Urk. D1/5/103 S. 4; Urk. D1/5/104 S. 3; Urk. D1/5/105 S. 3 f.; Urk. D1/5/114 S. 5 und S. 7; Urk. D1/5/119 S. 2 f.; Urk. D1/5/123 S. 2; Urk. D1/57126 S. 4; Urk. D1/5/128 S. 3; Urk. D1/57129 S. 2; Urk. D1/5/130 S. 2; Urk. D1/5/135 S. 3 f.; Urk. D1/5/139 S. 3 f.; Urk. D1/5/142 S. 3 f.; Urk. D1/5/149 S. 6 und S. 8; Urk. D1/5/150 S. 11 ff. ; Urk. D1/5/156 S. 4 f.). 3.2.5. (…), die Privatklägerin 5, schliesslich führte aus, der Beschuldigte habe ihr erzählt, er nehme unter Ketamin bzw. Kokain alles anders wahr, er könne Lichter, Farben Musik greifen und fühlen (Prot. I S. 181). Er habe ihr erzählt, dass er sich wegen einer Paranoia – genauer weil seine nervige Schwester ihm mit der Polizei gedroht habe – die ganze Nacht in der Toilette eingesperrt habe oder irgend einen Typen draussen im Gang als bedrohlich wahrgenommen habe (Prot. I S. 186; Urk. D3/3/1 S. 7). In Ibiza habe er, als sie ihn gefragt habe, ob er mit ihr auf dem Balkon eine Zigarette rauchen wolle, gemeint, sie wolle ihn nur deswegen auf den Balkon locken, um ihn über die Brüstung hinunter zu stossen (Urk. D3/3/1 S. 12 f.). An einer Party auf Ibiza habe er Halluzinationen gehabt, d.h. er habe gemeint, dass alle Gäste Geister in der Zwischenwelt seien und sie (die Privatklägerin 5) darüber entscheide, ob er dem Fegefeuer geopfert werde, damit alle anderen Geister in den Himmel kommen könnten (Urk. D3/3/1 S. 12). Kurze Zeit später habe er, als sie in der Nacht vor dem Haus auf ein Taxi gewartet
- 38 - hätten, gemeint, sie wolle ihn dort in die Dunkelheit locken und töten (Urk. D3/3/1 S. 12). Auf der folgenden Taxifahrt habe er sich mit ihr aus dem fahrenden Taxi stürzen wollen, weil er habe testen wollen, ob sie ihn umbringen wolle (Urk. D3/3/1 S. 10). Im Club … in Ibiza habe er herumgeschrien, weil er gemeint habe, man wolle ihn verdursten lassen, als sie zwei von drei gekauften Wasserflaschen in ihre Tasche gepackt habe (Urk. D3/3/1 S. 13 f.). Anschliessend habe er ihr im Hotelzimmer gesagt, er sei in Wirklichkeit nicht A._____, sondern Gott (Urk. D3/3/1 S. 14 f.). 3.2.6. Der Beschuldigte erklärte noch in der Schlusseinvernahme vom 24. Mai 2016 mit dem Vorwurf der actio libera in causa konfrontiert, in früheren Psychosen niemanden angegriffen zu haben, niemals aggressiv aufgefallen zu sein und wenn, habe er sich bloss selber bedroht gefühlt (Urk. 3/10 S. 12). Dies war das einzige Mal, dass der Beschuldigte überhaupt mehrere Psychosen erwähnte. In einer Einvernahme vom 14. Dezember 2015 erklärte er, im Juli 2014 in Ibiza nach Konsum von Ketamin, Kokain, Ecstasy und Alkohol alles so durchsichtig gesehen zu haben, als ob er durch die Menschen hindurch schauen könne. Das sei so die Standardwirkung, ohne dass er genau wisse, wie man das beschreiben könnte (Urk. D3/2/1 S. 3). Im Juli 2015 hatte er noch erklärt, nur einmal, im Jahr 2011 in eine Ausnahmesituation mit Psychosen bzw. Halluzinationen geraten zu sein (Urk. 3/9 S. 2). Noch weiter vorher, nämlich am
17. März 2015 führte er aus, er habe extrem viel Ketamin genommen. Ketamin sei eine halluzinogene Droge, welche die Wahrnehmung verzerre und bei ihm auch halluzinogen gewirkt habe. Auf damalige Fragen nach Psychosen infolge Ketaminkonsums wich der Beschuldigte jedoch aus, erklärte, dass man Psychosen auch von THC bekommen könne, sich nicht an Wahnvorstellungen nach dem Konsum von Ketamin erinnere und antwortete auf Nachfrage, er sei 2011 (nur darum) in die PUK eingewiesen worden, weil er bekifft Auto gefahren sei. Einen anderen Grund wüsste er nicht mehr (Urk. 3/6 S. 7 f.). Erst auf weiteres intensives Nachfragen des Staatsanwaltes sprach er damals von einer wahrscheinlichen drogeninduzierten Psychose, wobei er ergänzte, gerade gehört zu haben, dass der Staatsanwalt meine, es handle sich um eine drogeninduzierte Psychose. Ziemlich sicher habe er aber nie eine gehabt (Urk. 3/6 S. 11).
- 39 - Einlässliche Schilderungen des Beschuldigten selbst gegenüber den Strafbehörden über frühere Psychosen und konkrete Beschreibungen solcher Episoden fehlen damit weitgehend. 3.2.7. Bemerkenswert ist immerhin, dass der Beschuldigte von sich aus im Strafverfahren keine Ausführungen machen wollte, die auf psychotisches Erleben vor und während der Tötungshandlungen hätten schliessen lassen können. Handkehrum erteilte er in der betreffenden Befragung, obwohl seine beschönigende Version der Gründe für die Klinikeinweisung 2011 (bekifftes Autofahren) klar nicht den Tatsachen entsprach, was er zweifellos gewusst haben musste, spontan und vorbehaltlos die Entbindung der PUK vom ärztlichen Berufsgeheimnis. Das Aussageverhalten und Verhalten des Beschuldigten ist insofern zwar eigenartig, doch bietet es zumindest keinen Anlass für die Unterstellung, er hätte die Strafverfolgungsbehörden durch wahrheitswidriges Vorspiegeln einer Psychose absichtlich auf eine entsprechende falsche Fährte führen wollen. Vielmehr verschwieg bzw. verleugnete er gegenüber den Strafbehörden – vor allem ketaminbedingte – Halluzinationen, Wahnvorstellungen und Psychosen weitgehend. 3.2.8. Die gravierenden Suchtprobleme des Beschuldigten und deren Folgen sind wie dargelegt seit Jahren ärztlich dokumentiert und ergeben sich im Übrigen aus den zum Teil eindrücklichen Schilderungen dutzender Personen aus dem näheren und weiteren Umfeld des Beschuldigten. Die im angefochtenen Entscheid nicht thematisierte Analyse der Haarproben des Beschuldigten, welche einen Zeitraum von Anfang Januar 2014 bis Ende Januar 2015 abdeckten, ergab zwar lediglich für den Ereigniszeitraum (im 2. Segment der Haarprobe) ein eindeutiges Ergebnis, nämlich eine Konzentration an Ketamin und Kokain, welche auf eine mittelstarke bis starke Einnahme beider Betäubungsmittel hinweist. Was die ebenfalls positiven Befunde vor diesem Zeitraum anbelange, seien diese jedoch mehrheitlich auf externe Kontamination, etwa infolge Hantierens mit den Substanzen oder infolge eines Transportes durch Schweiss, zurückzuführen. Ein sporadischer zusätzlicher Kokain- oder Ketaminkonsum in den vorangegangenen Monaten könne weder bewiesen noch sicher ausgeschlossen werden (Urk. 6/12
- 40 - S. 5 und S. 6). Betreffend Auffälligkeiten im Segment 3 der Haarprobe des Beschuldigten (vor dem Ereigniszeitpunkt, aber bereits Dezember 2014) wird im Gutachten zur Haaranalyse im Übrigen erörtert, dass solche jeweils dann beobachtet werden, wenn nach einem Unterbruch des Kokainkonsums erneut – und allenfalls stark – konsumiert werde (Urk. 6/12 S. 5). Schliesslich konnte eine dem Beschuldigten im Rahmen eines Administrativverfahrens abgenommene Haarprobe nachuntersucht werden, welche zum Resultat führte, dass ein nennenswerter Konsum für den Zeitraum Ende November 2013 bis Ende April 2014 ausgeschlossen werden könne (Urk. D1/6/26), was den Gutachter Prof. M._____ zwar überraschte (Prot. I S. 83), sich aber allenfalls mit einer weitgehend abstinenten Phase nach einem Aufenthalt in einer Entzugsklinik 2013 in Übereinstimmung bringen liesse. Zu bedenken zu geben ist, dass sich in den Akten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschuldigte diese Haaruntersuchung durch Verwendung von Chemikalien manipuliert haben könnte (Prot. I S. 256; Prot. I 183, Urk. D3/3/7 S. 3), wobei genaue Rückschlüsse nicht möglich sind. Eigenartig ist ferner, dass der bereits erwähnte, von Dritten berichtete, vom Beschuldigten bestätigte und insofern erstellte Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten im Juli 2014 in Ibiza und im September 2014 im Zusammenhang mit den Strassenverkehrsdelikten am …-platz keinen Niederschlag in der im vorliegenden Strafverfahren entnommenen Haarprobe bzw. in der -analyse fand. Auch wenn sich ein solcher – wenigstens für das Jahr 2014 – nicht aus der Haaranalyse ergibt, ist doch festzuhalten, dass der langjährige und zeitweise exzessive Ketamin- und Kokainkonsum des Beschuldigten in weiten Kreisen bekannt war und demzufolge aktenkundig ist. Aufgrund der Haaranalyse kann jedoch – jedenfalls betreffend das Jahr 2014 – nicht einfach davon ausgegangen werden, der Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten sei immer gleich bzw. immer gleichbleibend hoch gewesen. Vielmehr scheint es starke Schwankungen gegeben zu haben, wobei die Ergebnisse der Haaranalyse so interpretiert werden können, dass es in den Tagen vor der Tat einen Rückfall in einen schweren Kokain- und wohl auch Ketaminkonsum gegeben haben dürfte. Anlässlich der Begutachtung und in der Hauptverhandlung nahm der Gutachter Prof. Dr. rer. nat. M._____ zum Ergebnis dieser zweiten Haaranalyse Stellung, wobei er unter
- 41 - anderem darauf hinwies, dass der Beschuldigte Angaben darüber gemacht habe, wie es zu externer Kontamination habe kommen können, dass es jedoch auch kaum Daten gebe, wie sich die Metaboliten-Verhältnisse bei kombiniertem Kokain- und Ketaminkonsum verschieben könnten. Er gehe auch aufgrund dieser zweiten Haaranalyse davon aus, dass es sicher Ketamin- und Kokainkonsum beim Beschuldigten gegeben habe und zwar auch in erheblicher Menge (Urk. D1/17/21 S. 5; Prot. I S. 81 f.). Prof. Dr. med. K._____ führte aus, dass selbst dann, wenn die Haarprobe durch eine externe Kontamination beeinflusst worden sei, nicht davon auszugehen sei, dass keine Ketaminabhängigkeit bestehe, weil im Zeitraum 2014 wiederholt in problematischer Weise Ketamin konsumiert worden sei. Ferner könne auch eine Person, die eine sehr problematische Abhängigkeit habe, immer wieder Phasen zeigen, in denen sie nicht konsumiere. Dies ändere nichts an der Diagnose. Zwischen 2011 und 2014 habe es zudem wiederholte Entgiftungsbehandlungen des Beschuldigten gegeben. Entscheidender als die Haaranalysen sei, dass bei der Abhängigkeit des Beschuldigten immer wieder eine klinische Relevanz vorhanden gewesen sei (Prot. I S. 124; vgl. auch Prot. I S. 149). Insgesamt ist eine schwere Abhängigkeit des Beschuldigten vor allem von Ketamin und Kokain erwiesen. 3.2.9. Überdies ist den Akten der PUK und den von den befragten Personen gemachten Angaben klar zu entnehmen, dass unter dem Einfluss von Ketamin 2011 psychotisches Erleben des Beschuldigten festgestellt werden konnte, war doch im Austrittsbericht der PUK vom 21. April 2011 (Austrittsbericht vom 21. April 2011 S. 1 im separaten Couvert) von einer schweren Paranoia, Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Nahtoderlebnissen und der Vorstellung des Beschuldigten, Jesus zu sein, die Rede. Wenig später wurden schwarze Gedanken trotz oberflächlich guter Laune und quälende akustische Halluzinationen beschrieben und eine sich verändernde Lebenseinstellung des Beschuldigten mit einer Einteilung in die Welt beherrschende gute und böse Kräfte festgestellt. Die PUK schrieb die weiterhin auftretenden psychotischen Erlebnisse des Beschuldigten damals ebenfalls dem Ketaminkonsum zu (Verlaufsbericht der PUK vom 28.06.2011 bis 25.01.2012 im separaten Couvert). Diese Aufzeichnungen der PUK über weitere Halluzinationen und paranoide
- 42 - Ideen, die auf Schilderungen des Beschuldigten beruht haben mussten, zeigen bereits, dass die Aussage des Beschuldigten, nie bzw. nur einmal eine Psychose erlitten zu haben (Urk. D1/3/6 S. 9 und S. 10 f.; Urk. D1/3/9 S. 2; Urk. D1/17/22 S. 124 f.), nicht den Tatsachen entsprach. Anstatt jedoch die früher erlittenen Psychosen ins Feld zu führen, um damit eine Erklärung für seinen Gewaltexzess zu konstruieren, zog er es vor, solche zu verschweigen. 3.2.10. Wenn auch der Beschuldigte mit gewissen Aussagen der Befragten nicht einverstanden war (Urk. 3/9 S. 13 ff.), ist festzuhalten, dass verschiedene seiner Freunde, Kollegen und Bekannten von Momenten berichteten, in welchen der Beschuldigte plötzlich alle Anwesenden weggeschickt, nichts mehr verstanden und einen leeren Blick gehabt habe (Urk. D1/4/47 S. 4 f., S. 6; Urk. D1/4/45 S. S. 13; vgl. auch Urk. D1/4/8 S. 3; Urk. D1/4/9 S. 8; Urk. D1/5/50 S. 4 und S. 5; vgl. auch Urk. D1/5/155 S. 2). Auch berichteten sie von Schilderungen des Beschuldigten, das Ketamin verschaffe ihm Visionen von anderen Dimensionen, er sei Menschen aus der Zukunft begegnet, er habe gegen Menschen aus der Zukunft gekämpft, die ihm seine Energie nehmen wollten (Urk. D1/4/45 S. 11, S. 16; Urk. D1/4/42 S. 9 f.) und er stehe unter Ketamin ausserhalb seines Körpers und schaue von aussen zu (Urk. D1/5/91 S. 3 f.). Verschiedentlich war auch von einer Änderung der Persönlichkeit und von einem Realitätsverlust des Beschuldigten die Rede (Urk. D1/5/94 S. 3 f.; Urk. D1/5/28 S. 5 ff.). Die Privatklägerin 5 schilderte konkrete Halluzinationen, von welchen ihr der Beschuldigte erzählt habe, vor allem von Vorstellungen, dass ihr die Aufgabe zufalle, über ihn zu richten oder ihn irgendwohin zu locken und ihn umzubringen, und auch von der Vorstellung, er sei Gott (vgl. vorne Ziffer II.3.2.5). Diese Feststellungen und Äusserungen deuten durchaus auf weitere psychotische Episoden und paranoide Vorstellungen des Beschuldigten hin, die – zum Teil deutlich – nach seiner ersten Einweisung in die PUK anzusiedeln waren. 3.2.11. Dass diese Problematik des Beschuldigten von seinem engeren Umfeld, etwa seiner Familie, nicht noch deutlicher wahrgenommen wurde, könnte darauf zurückzuführen sein, dass er der Psychiatrie bzw. der Etablierung einer tragfähigen Therapie allem Anschein nach nicht das Geringste abgewinnen
- 43 - konnte. So drängte er bereits kurz nach seiner Einweisung in die PUK auf einen schnellstmöglichen Austritt und ging auf Vorschläge seines Vaters betreffend einen Aufenthalt in einer Privatklinik nicht wirklich ein. Später liess sich der Beschuldigte zwar wiederholt in Entzugskliniken (zuletzt 2013) behandeln, stellte im Vorverfahren jedoch klar, sich jeweils aus dem einzigen Grund darauf eingelassen zu haben, um seine Familie ruhig zu stellen. Länger als sechs Wochen habe er sich nie behandeln lassen. Ein wirkliches Interesse, mit den Drogen aufzuhören, habe er ohnehin nicht verspürt und darum dort nur die Zeit absitzen und nicht mitarbeiten wollen (Urk. D1/3/10 S. 7; Urk. D1/3/6 S. 11; Urk. D1/17/22 S. 125). Auffallend ist sodann, dass der Beschuldigte während seiner Arbeitszeiten in der Kunstgalerie weitgehend normal zu funktionieren schien, so dass für die Mitarbeiter und die Kundschaft das Suchtverhalten des Beschuldigten kaum oder gar nicht merkbar war (Urk. D1/5/36 S. 2; Urk. D1/5/34 S. 2 f.; Urk. D1/5/58 S. 2; Urk. D1/5/62 S. 1 ff.; Urk. D1/4/49 S. 4; Urk. D1/4/59 S. 4). Aufgrund dieser Umstände liegt die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte Strategien entwickelt hatte, die ihn weitgehend dazu befähigten, sich im beruflichen und teils auch im familiären Kontext den Erwartungen entsprechend zu verhalten. So beschrieb der Beschuldigte gegenüber den Gutachtern, dass er Ketamin vor allem abends oder nachts und am Wochenende, tagsüber und unter der Woche, wenn er in der Galerie gearbeitet habe, jedoch weniger konsumiert habe, und wie er sich vom Ambulatorium der PUK Valium bzw. Benzodiazepine habe verschreiben lassen, jedoch nicht gemäss der ärztlichen Anordnung eingenommen, sondern diese gesammelt dazu eingesetzt habe, um nach dem Kokainkonsum an den Wochenenden wieder herunterzukommen (Urk. D1/7/21 S. 5; Urk. D1/17/22 S. 125). Dieses offensichtliche Bestreben des Beschuldigten, ungestört seinem phasenweise anscheinend exzessiver werdenden Drogenkonsum nachgehen zu können, ohne eine weitere Klinikeinweisung riskieren zu müssen, könnte dazu geführt haben, dass er psychotisches Erleben tunlichst nicht oder nur verhalten offenlegte bzw. schilderte. Dies wiederum könnte verhindert haben, dass die entsprechenden Auswirkungen des Drogenkonsums des Beschuldigten im Umfeld und von seinen Therapeuten in vollem Ausmass wahrgenommen werden konnten. Dafür sprechen nicht zuletzt
- 44 - die spärlichen Einträge im letzten Verlaufsbericht der PUK vom 16. Oktober 2013 bis 6. Januar 2015, welche die Tendenz des Beschuldigten zur Zurückhaltung und zu falschen Angaben über seinen Zustand, namentlich seinen Drogenkonsum, offenbaren. Augenscheinlich ging es ihm zu einem wesentlichen Teil darum, sich ärztlich mit Xanax und Valium versorgen zu lassen, die ihn – wie es Q._____ ausdrückte – durch die Woche brachten (Urk. D1/4/47 S. 4) 3.2.12. Die Tat des Beschuldigten trug sich somit vor dem Hintergrund eines langjährigen, ausgeprägten, aber auch stark schwankenden Kokain- und Ketaminmissbrauchs, teilweise gepaart mit Alkoholkonsum zu, wobei viel dafür spricht, dass es nicht nur einmal, sondern mehrfach zu psychotischen Episoden gekommen war. 3.3. Zustand des Beschuldigten im Tatzeitraum 3.3.1. BV._____ führte aus, in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2014 einige Stunden mit dem Beschuldigten, †B._____ und BW._____ verbracht zu haben. In dieser Zeit sei vom Beschuldigten und von †B._____ massenweise Ketamin konsumiert worden, ohne dass sich deren Verhalten geändert hätte (Urk. D1/4/14 S. 4). Das Ketamin sei einfach offen auf einem Teller auf dem Tisch gelegen (Urk. D1/4/15 S. 5). 3.3.2. BW._____ erzählte der Polizei, der Beschuldigte und †B._____ seien alkoholisiert und unter Drogeneinfluss gewesen, als sie seine Wohnung verlassen hätten; sie seien getorkelt. Sie hätten Kokain und Ketamin konsumiert; diese Substanzen seien jedenfalls erwähnt worden. Darauf, wie oft die beiden konsumiert hätten, habe er nicht geachtet. Die Stimmung bei ihm sei euphorisch gewesen; es sei kein schlechtes Karma im Raum gewesen (Urk. D1/4/16 S. 4 f.). In der nächsten Befragung durch die Anklagebehörde führte er als Zeuge aus, der Beschuldigte habe bei ihm ein paar Linien Ketamin konsumiert. Er sei ziemlich high und müde gewesen, als er die Wohnung verlassen habe. Der Beschuldigte habe vielleicht 5 bis 10 Linien innerhalb von sechs Stunden, zuerst in seiner eigenen Wohnung und dann bei ihm (BW._____) konsumiert (Urk. D1/4/17 S. 5, S. 11).
- 45 - 3.3.3. R._____ erzählte, er habe am Abend des 29. Dezember 2019 Symptome beim Beschuldigten wahrgenommen, die auf den Konsum von Alkohol und Ketamin hingewiesen hätten. Zudem habe er selber gesehen, wie er Ketamin konsumiert habe, aber es sei unmöglich für ihn zu beurteilen, welche Menge es gewesen sei. Er sei dadurch einerseits entspannter, andererseits aber geistig weniger klar gewesen (Urk. D1/4/45 S. 4 ff.). 3.3.4. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hätten er und †B._____ nach ihrer Ankunft in J._____ noch mehr Ketamin konsumiert, mit †B._____ zusammen habe er maximal 2 Gramm konsumiert (Urk. D1/3/1 S. 11), er alleine bestimmt 1 Gramm (Urk. D1/3/3 S. 7, S. 9, S. 19, S. 22; vgl. auch Urk. D1/3/2 S. 1, wo er von ein wenig Kokain und ein wenig Ketamin schrieb). Nachdem die beiden am Vortag und die ganze Nacht mehrfach Ketamin und wohl auch Kokain konsumiert hatten und nach wie vor über Ketamin verfügten, besteht kein Anlass, an diesen Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Unklar bleibt allerdings die effektiv konsumierte Menge des von †B._____ und vom Beschuldigten in dessen Elternhaus konsumierten Ketamins. In Anbetracht der ab dem 29. Dezember 2014 weitgehend gemeinsam verbrachten Stunden, in denen der Beschuldigte und †B._____ offensichtlich ein ähnliches Konsumverhalten hinsichtlich Kokain und Ketamin zeigten, muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie im Tatzeitpunkt in vergleichbarem Ausmass unter Kokain- bzw. Ketamineinfluss standen. 3.3.5. Sowohl betreffend †B._____ als auch den Beschuldigten wurden pharmakologisch-toxikologische Gutachten erstellt. Bei †B._____ konnte der Konsum von Kokain, Cannabis und Ketamin nachgewiesen werden, wobei insbesondere die im Blut von †B._____ ermittelte Konzentration an Ketamin für den Zeitpunkt des Todes als wirksam beurteilt wurde (Urk. D1/7/11 S. 3 f.) Sein Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt des Todes belief sich lediglich auf zwischen 0.16 und 0.26 Gewichtspromille (Urk. D1/7/11 S. 3). Das pharmakologisch-toxikologi- sche Gutachten kam zusammenfassend zum Schluss, dass †B._____ im Zeitpunkt seines Todes unter der kombinierten Wirkung von Kokain, Ketamin und THC stand (Urk. D1/7/11 S. 1).
- 46 - 3.3.6. Was den Beschuldigten anbelangt, bestätigt das pharmakologisch-toxiko- logische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, dass er zur Zeit der Tat jedenfalls unter Kokain- und Alkoholeinfluss stand, wobei er in der Zeit nach der Ankunft in seinem Elternhaus zu keinem Zeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von über 1.0 Gewichtspromille aufgewiesen haben dürfte (Urk. 360 S. 84; Urk. D1/6/5 S. 1 ff.). Weiter stellte das Gutachten auch bei ihm die Einnahme von Ketamin fest, wobei aufgrund der (erst) um 11.10 Uhr, d.h. über vier Stunden nach der Tat, abgenommenen Blutprobe und der (sehr) kurzen Plasmahalbwertszeit von Ketamin aber weder sicher nachgewiesen noch ausgeschlossen werden konnte, dass Ketamin im Ereigniszeitpunkt eine (zusätzliche) Wirkung entfaltet habe (Urk. D1/6/5 S. 1 und S. 4). Prof. Dr. rer. nat. M._____ wies überdies auf die individuell verschiedene Verarbeitung von Kokain und auch Ketamin, vor allem auf die jeweilige Ausstattung mit bestimmten Leberenzymen hin und erklärte, es sei sicher Ketamin vom Beschuldigten konsumiert worden (Prot. I S. 92 f.). Schliesslich wurde aufgrund der Blutanalyse die Einnahme von Benzodiazepinen festgestellt, wobei die Konzentrationen für den Ereigniszeitpunkt eher subtherapeutisch einzustufen seien und eine zusätzliche Wirkung dieser Substanzen im Ereigniszeitpunkt eher nicht vorgelegen habe (Urk. D1/6/5 S. 1 und S. 4). Dieser tiefe Wert dürfte die Darstellung des Beschuldigten, die Benzodiazepine nicht gemäss Verschreibung eingenommen zu haben, sondern um nach seinen "Drogenexzessen" wieder herunterzukommen (Urk. D1/17/22 S. 125), bestätigen. 3.3.7. Gemäss der in zeitlicher Hinsicht zwar viel unschärferen Analyse der Haarprobe des Beschuldigten sind die Werte mit einer mittelstarken bis starken Kokain- und Ketamineinnahme im Ereigniszeitraum vereinbar (Urk. 6/12 S. 5 und S. 6; vgl. dazu auch vorne Ziffer II.3.2.8). 3.3.8. Aus den dargelegten Gründen, d.h. insbesondere angesichts des in den Stunden vor der Tat erfolgten Ketamin- und Kokainkonsums sowie im Vergleich mit den bei †B._____ festgestellten Blutwerten, den Ergebnissen der Haaranalyse des Beschuldigten und aufgrund der nicht widerlegbaren Angaben des Beschuldigten betreffend den Konsum von Ketamin in seinem Elternhaus ist zu
- 47 - schliessen, dass auch bei ihm die Konzentration an Ketamin als im Tatzeitraum wirksam betrachtet werden muss. Die Vorinstanz kam offensichtlich auch zu diesem Ergebnis (Urk. 360 S. 36 ff.). Dieses Fazit spricht für eine beim Beschuldigten im Tatzeitraum vorhandene Beeinträchtigung, erlaubt aber die Festlegung des Grades derselben ebenso wenig wie eine Aussage zum Vorhandensein einer Psychose des Beschuldigten im Tatzeitraum. 3.4. Überlegungen der Vorinstanz 3.4.1. Die Vorinstanz schloss aus, dass sich der Beschuldigte aufgrund psychotischen Erlebens in Todesangst wähnte, als er †B._____ tötete (Urk. 360 S. 82). Sie verwarf dabei die im ursprünglichen psychiatrischen Gutachten vom
11. April 2016 von Prof. Dr. med. K._____ aufgrund der Angaben des Beschuldigten gebildete (Haupt-)Hypothese eines psychotischen Rauschverlaufs, welcher zu einer Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit sowie auch seiner Einsichtsfähigkeit bezüglich der Tötungshandlungen und zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt habe (Urk. D1/17/22 S. 198, S. 201). 3.4.2. Im angefochtenen Entscheid wurden vorweg die vom Beschuldigten in den verschiedenen Einvernahmen und gegenüber den Gutachtern gemachten Aus- sagen detailliert wiedergegebenen (Urk. 360 S. 17 - S. 23 sowie S. 24 - 35) und einer eingehenden, auf wissenschaftlichen Vorgaben beruhenden Analyse unterzogen, namentlich indem diese untereinander und mit weiteren Beweismitteln, insbesondere der Blutanalyse, dem Spurenbild am Tatort sowie den Aussagen anderer Personen verglichen und in Zusammenhang zu bekannten bzw. bewiesenen Umständen gestellt wurden (Urk. 360 S. 36 - S. 73). Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass die Erstaussage des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Dezember 2014 zwar weit davon entfernt gewesen sei, vollständig zu sein, aber verschiedene wahre Elemente enthalten habe. Der Beschuldigte habe die von ihm beschriebenen Erlebnisse – soweit er sie überhaupt geschildert habe – offenbar so wiedergegeben, wie er sich an sie tatsächlich erinnert habe. Da jedoch fast sämtliche dieser vom Beschuldigten beschriebenen Erinnerungen von für ihn entlastender Natur gewesen seien, sei bereits eine gewisse Steuerung der Aussagen in eine bestimmte Richtung bzw.
- 48 - ein Ausweichen des Beschuldigten vor ihn belastenden Elementen festzustellen (Urk. 360 S. 52 f.). Diese Tendenz des Beschuldigten, sich in der Opferrolle zu sehen, habe sich in der folgenden Haftanhörung durch das Zwangsmassnahmengericht akzentuiert. So habe er seine eigenen Verletzungen klar übertrieben dargestellt und sei immer stärker dazu übergegangen, einerseits seine Anständigkeit und Religiosität sowie seine Notwehrsituation zu betonen und andererseits †B._____ alle Schuld an den Ereignissen zuzuweisen und ihn als aggressiv und psychopathisch etc. darzustellen (Urk. 360 S. 54). Diese Tendenz des Beschuldigten, sein eigenes Verhalten zu relativieren bzw. den Sachverhalt zu seinen Gunsten zu modifizieren, habe sich in seiner nächsten Darstellung in Form eines Schreibens vom 2. Januar 2015 an das Bezirksgericht Zürich verdeutlicht, schildere er doch, dass er die grosse Kerze nach einem Tritt des vor ihm liegenden †B._____ gegen sein Schienbein "versehentlich" auf diesen "fallen gelassen" habe und das Glas des Kerzenständers "leider Gottes" auf dem Kopf von †B._____ gelandet sei (Urk. 360 S. 54 f.). Allerdings fand die Vorinstanz in diesem Schreiben auch glaubhafte Aussagen des Beschuldigten über den Grund der Auseinandersetzung zwischen ihm und †B._____. So schildere der Beschuldigte plausibel, dass er – was gemäss Zeugenaussagen schon früher der Fall gewesen sei – unter Drogeneinfluss auf die Idee gekommen sei, mit den Drogen aufzuhören (Urk. 360 S. 55 ff.). Dass †B._____ sich – wie der Beschuldigte schrieb – daraufhin den Plastiksack mit dem Ketamin mit den Worten, "before you have it, I'm gonna take it all" in den Mund gesteckt haben soll, hielt die Vorinstanz allerdings durch die Tatsache, dass kein Speichel auf den sichergestellten, mit Ketamin gefüllten Minigrip-Säckchen hätten gefunden werden können, für widerlegt (Urk. 360 S. 58). In der nächsten Einvernahme vom
7. Januar 2015 sei der Beschuldigte – so die Vorinstanz – damit fortgefahren, sein eigenes Verhalten zu relativieren. Vorweg habe er seine früheren Angaben insgesamt in Frage gestellt, indem er einleitend darauf hingewiesen habe, dass er bei der Erstaussage unter Alkohol-, Drogen- und Medikamenteneinfluss gestanden habe. Weiter habe der Beschuldigte mit der Schilderung, er habe die Kerze mitsamt Glasschutz und Eisenstange auf den Kopf von †B._____ "fallen lassen" erneut mit einer Darstellung aufgewartet, die weder mit dem Verletzungs-
- 49 - noch mit dem Spurenbild am Tatort in Übereinstimmung gebracht werden könne. Dafür, dass er von †B._____, wie er sodann behauptet habe, gewürgt worden sei, habe die körperliche Untersuchung des Beschuldigten keinerlei Anhaltspunkt geliefert. Hingegen habe sich seine von früheren Angaben abweichende Behauptung, †B._____ nicht gewürgt zu haben, aufgrund des Gutachtens zu dessen Todesfall als nachweislich falsch herausgestellt (Urk. 360 S. 59 f.). Weiter sei aufgrund des Spurenbildes – in Widerspruch zu seinen gegenteiligen Ausführungen – erstellt, dass er den leblosen Körper von †B._____ verschoben habe (Urk. 360 S. 60). Ins Auge falle ferner, wie abfällig sich der Beschuldigte mitunter über †B._____ geäussert habe (Urk. 360 S. 60). Andererseits konnte die Vorinstanz verschiedene Details aus den in dieser Einvernahme getätigten Aussagen des Beschuldigten zusammentragen, die sich objektiv hätten verifizieren lassen und zeigen würden, dass der Beschuldigte acht Tage nach dem Vorfall nach wie vor in der Lage gewesen sei, sich an neue und zutreffende Tatsachen zu erinnern; darunter würden das Abspielen der schwedischen Weihnachtsmusik, die kurze Stippvisite von R._____ am Vorabend in seiner Wohnung, der mögliche Verbleib seines Mobiltelefons vor dem Haus, das Wechseln der nassen Socken nach der Ankunft im Haus und das Ziehen des Beschuldigten an der Unterhose des offenbar bereits reglosen †B._____ fallen (Urk. 360 S. 62 ff.). Als reine Schutzbehauptung stuft die Vorinstanz indessen die vom Beschuldigten später, am 17. März 2015, geltend gemachte, durch einen Medikamentenentzug verursachte vollständige Amnesie ein (Urk. 360 S. 64 f.). 3.4.3. Anschliessend setzt sich der angefochtene Entscheid im Einzelnen mit den gegenüber den Gutachtern gemachten (neuen) Aussagen des Beschuldigten auseinander, wonach er – kurz zusammengefasst – †B._____ plötzlich verändert, nämlich als Alien-Monster wahrgenommen habe, mit anderen Worten psychotisch gewesen sei. Wie die Vorinstanz einleitend betont, habe der Beschuldigte erst zehn bis zwölf Monate nach der Tat solche Angaben gemacht. Zwar vermöge die vom Beschuldigten geäusserte Angst, in der Psychiatrie weggesperrt zu werden, einen möglichen Erklärungsansatz für dessen späten Entschluss, nun diese "Wahrheit" zu sagen, zu bilden. Letztlich halte diese Version einer Glaubhaftigkeitsanalyse aber nicht stand. Gegen deren Wahrheitsgehalt spreche
- 50 - zunächst, dass der in seiner Ersteinvernahme merklich beeinträchtigte Beschuldigte kaum in der Lage gewesen wäre, alle Elemente, die auf eine Psychose hätten schliessen lassen, aus seiner Schilderung zu entfernen (Urk. 360 S. 65 f.). Solche Elemente würden sich in den Erstaussagen allerdings nicht finden. Zwar gebe es darin Angaben zu roten Augen von †B._____, welche jedoch schlicht dessen Drogenkonsum zuzuschreiben gewesen seien; ferner fänden sich Erörterungen des Beschuldigten über die allgemein halluzinogene Wirkung von Ketamin, jedoch keinerlei Hinweise auf eigenes psychotisches Erleben zum Tatzeitpunkt (Urk. 360 S. 66 f.). Der Inhalt der gegenüber den Gutachtern erfolgten Aussagen des Beschuldigten über sein psychotisches Erleben sei überdies sehr allgemein, wenn nicht banal gehalten, und die wenigen Details seien fragwürdig. Die Gründe für vom Beschuldigten geschilderten Empfindungen und Ängste würden im Dunkeln bleiben (Urk. 360 S. 68 f.). Seine rudimentären Angaben liessen keine Schlüsse zur Ursache eines psychotischen Schubes zu, und die Darstellung des Beschuldigten lasse sich nicht mit den Aufnahmen aus der Videoüberwachung des Eingangsbereichs seines Elternhauses in Übereinstimmung bringen (Urk. 360 S. 69 f.). Im Weiteren kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die gegenüber den beiden Gutachtern gemachten Aussagen des Beschuldigten bezüglich Derealisationsphänomene auch in sich, und zwar vor allem in zeitlicher Hinsicht, widersprüchlich seien. Zentral sei zudem, dass die Version der Alien-Erscheinung vom Beschuldigten nicht spontan vorgebracht worden sei. Er habe erst so ausgesagt, nachdem ihm Prof. Dr. med. K._____ zu verstehen gegeben habe, dass die geltend gemachte Gedächtnislücke als nicht nachvollziehbar zu erachten sei und nachdem er direkt, unter Nennung von Beispielen, nach paranoiden Erlebnissen gefragt worden sei (Urk. 360 S. 70 f.). Diese Fragen hätten einen so hohen Suggestivgehalt gehabt, dass den Antworten kein Erkenntniswert mehr zukommen könne, umso weniger als detaillierte, individuelle und verflechtende Ergänzungen in den Antworten des Beschuldigten (sog. Überhangsantworten) unterblieben seien. Die Geschichte der Entstehung der Aussagen des Beschuldigten – von der Notwehrsituation über den Gedächtnisverlust bis zur vollkommen farblos, pauschal und detailarm vorgetragenen Alien-Geschichte – zeige deutlich auf, dass sie nicht als glaubhaft
- 51 - qualifiziert werden könnten. Auf die Alien-Version des Beschuldigten sei daher nicht abzustellen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte †B._____ als alienartiges Wesen wahrgenommen bzw. eine psycho- tische Wahrnehmungsveränderung vorgelegen habe (Urk. 360 S. 72 ff.). Diese Erkenntnis erschüttere die im Gutachten gezogene Schlussfolgerung bzw. die Hypothese eines psychotischen Rauschverlaufs, der zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit im Tatzeitraum geführt habe (Urk. 360 S. 74). 3.4.4. Die Vorinstanz stützt sich sodann auf eine von ihr in Auftrag gegebene (Urk. 268; Urk 279) ergänzende Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. med. K._____ (Urk. 287). Demnach sei für die Variante der Nichtberücksichtigung der in der Exploration gemachten – gemäss der Vorinstanz nicht glaubhaften – Angaben des Beschuldigten davon auszugehen, dass bei ihm im Tatzeitraum keine psychotischen Rauschphänomene vorgelegen hätten, d.h. die Verfassung des Beschuldigten nicht bzw. nicht gravierend durch halluzinatorische Phänomene und Fehldeutungen der Realität gekennzeichnet gewesen sei und die Diagnose einer gemischten Substanzintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen hinfällig würde. Damit ergäbe sich – so der Gutachter – keine forensisch relevante Einbusse und keine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit (Urk. 360 S. 74). 3.4.5. Weiter erwog die Vorinstanz, dass gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ über die Angaben des Beschuldigten hinaus zwar weitere Anhaltpunkte für eine psychotische Motivation des Beschuldigten sprechen würden, so die fehlende Vorgeschichte eines Konflikts zwischen ihm und †B._____, die massive Gewaltanwendung gegen das Opfer, die Verwüstung des Wohnzimmers sowie das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der herbeigerufenen Polizei (Urk. 360 S. 75; Urk. D1/17/22 S. 198 f.). Sie kommt jedoch zum Schluss, dass es (1.) aufgrund der Aussagen des Beschuldigten wegen der lauten schwedischen Weihnachtsmusik und seiner Idee, mit dem Drogenkonsum aufzuhören, durchaus eine Vorgeschichte, d.h. einen Konflikt zwischen ihm und †B._____ gegeben habe (Urk. 360 S. 76 f.), dass (2.) das Mass an Gewaltanwendung vor dem Hintergrund der konkreten Umstände wohl Rückschlüsse auf eine Schuld(un)fähigkeit zulassen könnte, aber nicht zwingend
- 52 - müsste (Urk. 360 S. 77), dass (3.) die Art der Gewalteinwirkung gemäss Anklageschrift zwar mehrheitlich erstellt sei (Urk. 360 S. 77 ff.) und gemäss Gutachten für eine starke affektive Beteiligung und überschiessende Aggressivität des Beschuldigten spreche, jedoch ohne psychotische Rauschphänomene keine Aufhebung der Schuldfähigkeit in Frage komme, weshalb die massive Gewaltanwendung und die Verwüstung des Wohnzimmers nicht als Argument für eine Aufhebung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten herangezogen werden könnten (Urk. 360 S. 80) und dass (4.) der Beschuldigte im Zeitpunkt der Alarmierung der Polizei nachweislich bereits gewusst habe, dass †B._____ tot sei, was trotz seines schwankenden Verhaltens gegenüber den herbeigerufenen Polizisten für ein intaktes Steuerungsverhalten und gegen ein psychotisches Erleben spreche (Urk. 360 S. 81). 3.4.6. Zusammenfassend hält die Vorinstanz die ursprünglich vom Gutachter Prof. Dr. med. K._____ favorisierte Hypothese eines die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufhebenden psychotischen Rauschverlaufs für nicht haltbar, da sie im Wesentlichen auf den nicht glaubhaften Angaben des Beschuldigten beruhe. Weil die Diagnose einer gemischten Substanzintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen dahinfalle, sei ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte aufgrund psychotischen Erlebens in Todesangst gewähnt habe (Urk. 360 S. 82). 3.5. Beurteilung der Schuldfähigkeit 3.5.1. Eingangs ist auf die Verwüstung am Tatort, insbesondere das Chaos um den Leichnam von †B._____ zu sprechen zu kommen, welche aus der Tatortdokumentation eindrücklich ersichtlich ist (Urk. D1/8/21). Der Fussboden, die Wände und die Einrichtung des Wohnzimmers waren teilweise stark mit Blut beschmutzt und bespritzt, weit verstreut lagen Glasscherben des bereits erwähnten geborstenen Salontischs und weiterer Glasobjekte. Mannshohe Stehlampen und Kerzenständer waren umgestossen und eine Vielzahl verschiedenster Gegenstände, wie z.T. zerbrochene Figuren und Skulpuren, ein gläsernes Windlicht, die Glasbehälter der hohen Kerzenständer, weitere Kerzenständer, eine Holzflöte, eine flache Platte, Deckel und Boden einer
- 53 - chinesischen Lackdose, verschiedene antike (mutmasslich Kalligraphie-)Pinsel, Tischbeine eines Beistelltisches, Kleider, Weihnachtsdekoration, wie Christbaumkugeln und Nikolausfiguren, die Reisetasche von †B._____, eine Flasche etc. lagen in wilder Unordnung herum, und zwar vor allem um, aber auch auf dem Leichnam von †B._____. Ferner lag die Wasseraufbereitungsanlage herausgerissen neben dem Eingang zur begehbaren Bar (Urk. D1/8/21 S. 4 - 9, S. 61 f.). Ein grosser Teil dieser Gegenstände befand sich ursprünglich anscheinend gar nicht in unmittelbarer Nähe des eigentlichen Szenarios, sondern neben dem Eingang zum Wohnzimmer, in der gegenüberliegenden Ecke des Raumes oder im Esszimmer (Urk. D1/4/19 S. 3 ff.). 3.5.2. Nebst dieser Tatortsituation stechen die ebenfalls ausführlich dokumentierten und auch gut sichtbaren schweren Verletzungen vor allem des Kopfes von †B._____ ins Auge. Sein Schädel und sein Gesicht waren von zum Teil grossflächigen Schlagverletzungen, insbesondere Quetsch-Riss-Wunden mit darunter liegenden Frakturen übersät (Urk. D/1/8/21 S. 7 - 9; Urk. D1/7/6 S. 3 ff.; Urk. D1/7/12 S. 9 ff.; vgl. auch Urk. 360 S. 55). Als man ihn vorfand, war sein Kopf blutüberströmt und stand an der linken Seite des Schädels offen, wovon auch der Beschuldigte in einer seiner Aussage berichtete (Urk. D1/3/3 S. 13). Wie die Vor- instanz zutreffend festhält, wurde †B._____ vom Beschuldigten regelrecht der Schädel eingeschlagen. Zudem steckte eine grosse, weisse, ca. 30 cm lange und ca. 2 cm breite, zweimal gebrochene Kerze ca. 10 cm tief im Mund von †B._____ (Urk. D1/8/21 S. 7 f.; S. 66 f., S. 67 ff.). Weitere Verletzungen waren vor allem in Form von Hautunterblutungen in der Schulterregion, am Nacken, am Rücken, an den Flanken, den Armen (Abwehrverletzungen) und Schienbeinen sowie in Form von Stauungsblutungen an den Lidern und Augenbindehäuten, sowie Hautein- und -unterblutungen im Halsbereich (zufolge Würgens) festzustellen (Urk. D1/7/6 S. 4 f.). 3.5.3. In eigenartigem Kontrast zu diesem verheerenden Verletzungsbild bei †B._____ steht der nach der Tat ebenfalls dokumentierte körperliche Zustand des Beschuldigten. Sein Kopf und sein Hals waren komplett unverletzt. Einzig im Nacken war eine Hautverfärbung festzustellen. Am Rumpf fanden sich bloss vier
- 54 - kleinere Hautverfärbungen und drei kleinere Kratzer. An der rechten Hand erlitt er sechs kleinere, maximal 1 cm lange Schnitte. Ansonsten waren am rechten Arm lediglich zwei Hautverfärbungen festzustellen. An der linken Hand befanden sich vier oberflächliche, maximal 0,8 cm lange Schnitte sowie ein etwas tieferer Schnitt am kleinen Finger und am linken Arm im Übrigen zwei kleinere Hautverfärbungen. An beiden Beinen waren nur Schürfungen festzustellen und am linken Fuss zwischen den Zehen hatte der Beschuldigte eine weitere 0.8 cm. lange bogenförmige Schnittverletzung (Urk. 6/2 S. 3 ff.; Urk. 6/3). Die Verletzungen des Beschuldigten fielen damit vergleichsweise sehr leicht bzw. geringgradig aus und dürften zu einem guten Teil durch die herumliegenden Scherben verursacht worden sein. Sie heilten innert weniger Tage folgenlos ab (vgl. Urk. 360 S. 54). 3.5.4. Der Vergleich des Verletzungsbilds von †B._____ und dem Beschuldigten, die vorgefundene Tatortsituation und – soweit es überhaupt rekonstruiert werden konnte – das Vorgehen des Beschuldigten hinterlassen den Eindruck einer recht einseitigen und unkontrollierten Gewaltorgie des Beschuldigten. Er setzte mehrere schwere Gegenstände, wie Kerzenständer und Skulpturen, als Schlagwerkzeuge gegen seinen Freund ein. Die Vorinstanz konnte anhand der asservierten Spuren und des morphometrisch/rekonstruktiven Gutachtens vom
16. September 2015 gewisse Verletzungen den vorgefundenen Gegenständen zuordnen (Urk. 360 S. 44 und S. 77 ff.). Wenn auch nicht jeder Gegenstand in einen eindeutigen Zusammenhang zu einer Verletzung gestellt werden konnte, zeigen die Fotografien des Leichnams von †B._____ zur Genüge, dass der Beschuldigte viele Male mit Gegenständen auf dessen Kopf eingeschlagen hatte, offenbar ohne selbst nur einen einzigen annähernd vergleichbaren Treffer einstecken zu müssen. Die Reaktion von †B._____ auf die Schläge schien sich somit – worauf seine Verletzungen an den Armen und den Schienbeinen sowie die Blutspuren an den Sesseln schliessen lassen – im Wesentlichen auf Abwehrbewegungen und auf den Versuch, sich mit den Händen abzustützen oder hochzuziehen, beschränkt zu haben, wovon auch im angefochtenen Entscheid ausgegangen wird (Urk. 360 S. 47). Mit Ausnahme eines Sturzes auf den Glastisch (vgl. Urk. 360 Ziffer II.4.4.2), blieb die Auseinandersetzung für den Beschuldigten praktisch folgenlos.
- 55 - 3.5.5. Alles andere als naheliegend war es, †B._____ die beschriebene grosse Kerze in den Mund zu stossen. Diese Handlung des Beschuldigten muss per se als äusserst merkwürdig bezeichnet werden. Zumal – selbst bei ketaminbedingt unterdrücktem Schmerzempfinden – zu erwarten gewesen wäre, dass †B._____ sich so massiv gegen das Hineinschieben der Kerze gewehrt hätte, dass dies zufolge zusammengebissener Zähne gar nicht gelungen wäre oder sich die Folgen der Abwehr in Form von Verletzungen am Körper des Beschuldigten gezeigt hätten, ist wahrscheinlich, dass es zu dieser Tat erst kam, als †B._____ bereits weitgehend wehrlos war. Wie aber ein Mensch, der noch bei Sinnen ist, auf die Idee kommen kann, seinem inzwischen wehrlosen Kontrahenten, dem er während der Auseinandersetzung noch die Worte "we are not ennemies, we are friends" (Urk. D1/3/2 S. 3; Urk. D1/3/3 S. 12) zugerufen haben will, einen Gegenstand in den Mund zu stossen und dazu noch eine solche Kerze, ist unerklärlich. 3.5.6. Bizarr ist auch die Tatsache, dass der Beschuldigte diverse Gegenstände auf den Leichnam von †B._____ gelegt oder allenfalls geworfen hat. Die Vorinstanz ging ebenfalls kurz auf diesen Umstand ein und erwähnte insbesondere ein über den Kopf des Leichnams verlaufendes schwarzes Kabel (Urk. 360 S. 62), welches anscheinend zu einer der beiden umgestürzten Stehlampen gehörte. Auf dem Kopf von †B._____ lag aber auch eine undefinierbare zerknüllte Folie und teilweise auf seinem Leichnam eine Reise- tasche, ein Deko-Nikolaus, die chinesische Lackdose sowie ein Kleidungsstück. Zudem lagen einige der vorher erwähnten weiteren Gegenstände derart verstreut um den Leichnam herum, das sie wie in dessen Richtung geworfen erscheinen (Urk. D1/8/21 S. 6 ff, S. 82 und S. 84). Richtig hält die Vorinstanz fest, dass einer der noch intakten Glasbehälter der Kerzenständer über einem blutigen Fuss- abdruck des Beschuldigten in unmittelbarer Nähe des Leichnams lag (Urk. 360 S. 62). Dieser Glasbehälter konnte kaum dort hingeworfen worden sein, ansonsten er in die Brüche gegangen wäre. Zutreffend erstellt werden konnte auch, dass †B._____ vom Beschuldigten von der grösseren Blutlache in diese Endposition geschleift wurde, und zwar als dieser sich mutmasslich nicht mehr bewegte (Urk. 360 S. 60). Umso sonderbarer mutet es an, dass auf bzw. zum
- 56 - vorher weggeschleiften, bereits bewegungslosen, wenn nicht toten †B._____ noch wahllos Gegenstände platziert oder geworfen wurden. Diese Objekte konnten demnach keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen †B._____ und dem Beschuldigten gehabt haben. 3.5.7. Kommt hinzu, dass der Vater des Beschuldigten in seiner ersten Befragung sich glaubhaft schockiert über den Zustand des Tatortes zeigte und ausführte, dass der Beschuldigte seine Vorliebe für Antiquitäten geteilt habe und niemals ein Stück aus der Sammlung genommen und als Wurfgeschoss benutzt hätte. Es seien Stücke darunter gewesen, die ihm (dem Vater) sehr am Herzen liegen würde. Er konnte es nicht fassen, dass verschiedene seiner kleinen Präziosen, welche anscheinend sichergestellt worden seien, fehlten, und andere, so ein römischer Kopf, kleine asiatische Büsten und die grosse chinesische Lackdose zum Teil blutverschmiert bzw. zertrümmert herumgelegen hätten. Weil er seinem Sohn nie zugetraut hätte, sich an solchen Gegenständen zu vergreifen, ging der Vater des Beschuldigten damals zwangsläufig davon aus, dass †B._____ die Sachen nach A._____ geschmissen haben musste (Urk. D1/4/18 S. 10), was sich in der Folge als Irrtum herausstellte, der dem Vater augenscheinlich höchst unangenehm war (Urk. D1/4/19 S. 5). Auch die Tante des Beschuldigten erklärte, dieser hätte sich eine solche Verwüstung aus Respekt vor seinem Vater nie erlaubt (Urk. D1/5/37 S. 2). Dass der Beschuldigte aus Liebe zur Kunst und aus Respekt für seinen Vater in einem normalen Zustand dessen Kunstgegenstände niemals als Schlagwerkzeuge und Wurfgeschosse verwendet hätte, geht nicht nur aus diesen überzeugend vorgetragenen Aussagen hervor. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte seine Arbeit in der Galerie seines Vaters schätzte und gut machte und er darauf bedacht war, dass sich dort sein Ketaminkonsum nicht bemerkbar machte. Dass er dennoch Kunstgegenstände, die überdies für seinen Vater von persönlichem Wert waren, in einer solchen Form missbrauchte und dabei zerstörte, legt einen Kontrollverlust nahe. 3.5.8. Prof. Dr. med. K._____ sah gemäss seinem Gutachten vom 11. April 2016 in den massiven Gewalthandlungen des Beschuldigten gegen †B._____ sowie der Verwüstung des Wohnzimmers Anhaltspunkte, die für eine psychotische
- 57 - Motivation bzw. eine ungesteuerte Gewaltanwendung sprächen (Urk. D1/17/22 S. 199). Die Vorinstanz gab zu bedenken, dass zwischen Gewaltanwendung und Schuld(un)fähigkeit kein direkter Zusammenhang bestehe und exzessive Gewalt auch von einem voll schuldfähigen Täter ausgehen könne, was sicher richtig ist. Zutreffend ist aber auch ihre weitere Feststellung, dass das Mass an Gewaltanwendung vor dem Hintergrund der konkreten Umstände Rückschlüsse auf die Schuld(un)fähigkeit des Täters zulassen könne (Urk. 360 S. 77). 3.5.9. Nur schon das Verletzungsbild und die Tatortsituation, welche wie vorher besprochen eine extreme Brutalität und zudem auffällige Einseitigkeit der Gewalthandlungen, aber auch bizarre Verhaltensweisen des Beschuldigten manifestieren, stellen Umstände dar, die bei einer Tat eines (vollständig) Schuldfähigen nicht zu erwarten sind. 3.5.10. Mit Bezug auf die Vorgeschichte des Delikts ist zu bemerken, dass sowohl der von aussen wahrnehmbare Zustand des Beschuldigten als auch die allgemeine Stimmung unter den Kollegen, solange die Gruppe noch zusammen war, unauffällig waren. Einzige Ausnahme bildete ein offenbar kurzes Intermezzo zwischen BV._____ und dem Beschuldigten, der die erstere bei sich zu Hause anzumachen versuchte und dabei ein ansatzweise übergriffiges Verhalten zeigte (Urk. 4/14 S. 3 und S. 5 f., S. 7). Nach diesem Vorfall erschien aber auch BV._____ die Stimmung wieder als gut und ganz angenehm (Urk. 4/14 S. 3 und S. 4). Der Beschuldigte sei sehr friedlich gewesen (Urk. 4/14 S. 4); er habe sich –in der Wohnung von BW._____ – anständig und unauffällig verhalten und sei nett, ruhig, lustig, unbeschwert und entspannt gewesen (Urk. 4/15 S. 5, S. 6 und S. 12). Auch BW._____ schilderte, es sei immer lustig gewesen, sie hätten sehr viel gemacht und die Stimmung sei ausgelassen, euphorisch gewesen; ein schlechtes Karma sei nie im Raum gewesen (Urk. 4/16 S. 5 und S. 6). Gemäss BV._____ sei auch †B._____ gut gelaunt gewesen, habe sich auf Neujahr gefreut und Pläne für den 31. Dezember geschmiedet (Urk. 4/14 S. 4). Gegen Ende sei er auf dem Sofa gelegen und habe sich so mit ihr unterhalten; er sei ihr dann sehr müde vorgekommen (Urk. 4/15 S. 7). Gemäss BW._____ habe †B._____ ab ca. 02.00 Uhr auf dem Sofa gedöst (Urk. 4/17 S. 9). Der Beschuldigte und †B._____
- 58 - seien – so BV._____ – normal und freundschaftlich miteinander umgegangen sowie entspannt gewesen; nichts habe auf einen Streit hingedeutet (Urk. 4/14 S. 5). Gemäss BW._____ hätten sich die beiden offensichtlich gefreut, sich wieder zu sehen, der Umgang sei liebevoll gewesen, es habe keinerlei Missstimmung gegeben (Urk. 4/16 S. 6). Wie die Vorinstanz zutreffend schloss, gab es somit, jedenfalls bis der Beschuldigte und †B._____ die Wohnung verliessen, keine Anhaltspunkte für einen Konflikt (Urk. 360 S. 75). Zu Recht verwarf sie dabei Hypothesen der Privatkläger 1,2 und 4, es könnte wegen der dem Beschuldigten durch BV._____ erteilten Abfuhr sowie dem letztlich leeren Pool, an dem noch eine Poolparty hätte stattfinden sollen, zu einem Konflikt gekommen sein (Urk. 360 S. 76). Ein Grund, welcher die folgenden Ereignisse erklären könnte, war somit im Zeitpunkt, als der Beschuldigte und †B._____ die Wohnung von BW._____ verliessen und ein Taxi nahmen, um – nach einem ersten Zwischenstopp in der Wohnung des Beschuldigten, wo dieser die Schlüssel für sein Elternhaus behändigte und nach einem zweiten Zwischenstopp bei einem Geldautomaten zum Bezug von Bargeld für die Taxifahrt – ins Elternhaus des Beschuldigten zu gelangen, nicht ersichtlich. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt beruft sich die Verteidigung mit einer gewissen Berechtigung auf eine fehlende Vorgeschichte eines Konflikts zwischen dem Beschuldigten und †B._____ (Urk. 266 S. 22 und 43). 3.5.11. Überzeugend ist die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz jedoch insofern, als sie aufgrund der ersten Aussagen des Beschuldigten, z.T. in Übereinstimmung mit weiteren Beweismitteln, zum Ergebnis kommt, dass der Beschuldigte in seinem Elternhaus laute schwedische Volks- bzw. Weihnachtsmusik abgespielt und dazu getanzt habe, was einerseits †B._____ genervt habe und andererseits Auslöser für die Idee des Beschuldigten gewesen sei, mit den Drogen aufzuhören und †B._____ ebenfalls dafür zu gewinnen. Dieses Ansinnen habe jedoch – so der Beschuldigte – darin geendet, dass es zum Streit gekommen und †B._____ ausgerastet sei, worauf dieser ihn (den Beschuldigten) in den gläsernen Wohnzimmertisch bzw. Salontisch gestossen habe (Urk. 360 S. 62, S. 76; Urk. D1/3/1 S. 11; Urk. D1/24/4 S. 4; Urk. D1/3/2 S. 2; Urk. D1/3/3 S. 8 f.).
- 59 - 3.5.12. Folgt man diesem so erstellten Sachverhalt, ergibt sich, dass die aus objektiver Sicht nichtige Zwistigkeit unmittelbar einen unerwartet grossen Schaden in Form einer geborstenen Glasplatte des Salontisches zur Folge hatte, dies noch dazu in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten, ganz zu schweigen vom Sturz und den kleineren Schnittverletzungen des Beschuldigten. Aus banalen Differenzen entstand eine Situation, die angesichts des Sturzes, der Zerstörung der Glasplatte, des damit verbundenen Lärms und Schreckens sowie blutender Schnittwunden tatsächlich Potential für eine Eskalation bot. Wenn die Vorinstanz folgert, der im Gutachten vom 11. April 2016 geäusserten Auffassung, es fehle eine Vorgeschichte in Form eines Konflikts zwischen dem Beschuldigten und †B._____, könne nicht zugestimmt werden, weil davon auszugehen sei, dass es den gerade beschriebenen Konflikt gegeben habe (Urk. 360 S. 77), ist dem vor dem geschilderten Hintergrund beizupflichten. Dass eine Auseinandersetzung sich lange vorankündigt und einen nachvollziehbaren Anlass hat, ist keinesfalls zwingend. Im Ergebnis kam es zwischen dem Beschuldigten und †B._____ zu einer Meinungsverschiedenheit, die zu einer Rempelei führte, welche wiederum den "Unfall" zur Folge hatte, was offensichtlich zu einer Eskalation führte. Damit entfällt zwar das entsprechende vom Gutachter und auch von der Verteidigung genannte Indiz für eine psychotische Motivation der Tat, nämlich dasjenige des fehlenden vorbestehenden Konflikts (D1/17/22 S. 198 f.; Urk. 266 S. 22 und 43). Nichtsdestotrotz muss das Ausmass des an schliessenden Gewaltexzesses des Beschuldigten angesichts der vorher ausgesprochen guten Stimmung sowie der offenbar verhaltenen Abwehr von †B._____ nach wie vor als völlig unverhältnismässig qualifiziert werden. Und unerklärbar bleiben selbst unter Berücksichtigung des Ursprungs der Auseinandersetzung die teils bizarren Tathandlungen des Beschuldigten. 3.5.13. Der Beschuldigte machte erstmals am 2. November 2015 und sodann am
15. Januar 2016 gegenüber den Gutachtern Angaben darüber, dass bei ihm in der Tatnacht Derealisationsphänomene bestanden hätten und er †B._____ verändert, d.h. als bedrohliches Wesen (grün, mit langen Ohren, roten Augen, "alienmässig") wahrgenommen habe, das sein Leben bedrohe. Er habe dies für dessen wahres Ich gehalten und in dieser Vorstellung um sein Leben gekämpft
- 60 - (Urk. 360 S. 21; Urk. D1/17/22 S. 141 f.; Prot. I S. 112 f.). Dass diese Version schon früher im Verhältnis zur Verteidigung thematisiert worden war, zeigt ein (allerdings nur auszugsweise eingereichtes) Schreiben des Beschuldigten vom
18. September 2015 (Urk. 265B) 3.5.14. Wie bereits ausgeführt und vorne zusammengefasst wiedergegeben, sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten das Vorhandensein psychotischer Rauschphänomene aufgrund ihrer ausführlichen Beweiswürdigung und insbesondere aufwendigen Analyse seiner Aussagen ab. Sie betont das im Rahmen der Aussagenwürdigung besondere Gewicht der Erstaussage(n) und hält es für unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte trotz seiner damaligen Beeinträchtigungen in der Lage gewesen sei, alle Elemente, die für psychotisches Erleben gesprochen hätten, zu entfernen (Urk. 360 S. 36S. 52, S. 66). In den anfänglichen Einvernahmen habe der Beschuldigte eine, jedenfalls aus Laiensicht relativ naheliegende, Notwehrsituation behauptet, und – nachdem ihm dies nicht weitergeholfen habe und er in Untersuchungshaft geblieben sei – einen vollständigen Gedächtnisverlust geltend gemacht. Als er habe feststellen müssen, dass ihm die Gutachter einen solchen Ausfall nicht abgenommen hätten und auf deren konkrete Fragen mit zum Teil hohem Suggestivgehalt, habe er schliesslich die "Alien-Geschichte" präsentiert, allerdings vollkommen farblos, pauschal und praktisch frei von Details (Urk. 360 S. 73). 3.5.15. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu bemerken, dass die vom Beschuldigten geschilderte Angst, für geisteskrank gehalten und in der Psychiatrie weggesperrt zu werden, eine grundsätzlich denkbare Erklärung dafür sein kann, dass er erst Monate nach der Tat von Wahrnehmungsveränderungen berichtete (vgl. Urk. 360 S. 65). 3.5.16. Den Ausführungen der Vorinstanz über die Bedeutung der Erstaussage (Urk. 360 S. 36) sowie ihren Hinweisen, dass der Beschuldigte, wie in solchen Situationen typisch, eine Art Notwehrsituation behauptet habe und auffällig sei, dass diejenigen Teile des Sachverhalts bezüglich welcher er keine Erinnerungs- lücken geltend mache, fast durchwegs entlastender Natur seien, was für eine bewusste Steuerung der Aussagen spreche (Urk. 360 S. 52 f.), ist
- 61 - einschränkungslos zuzustimmen. Ebenfalls erscheinen ihre Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit des Beschuldigten, in diesem frühen Zeitpunkt und trotz Beeinträchtigungen alle Elemente, die auf psychotische Wahrnehmungsveränderungen hätten schliessen lassen können, gezielt und strategisch wegzulassen (Urk. 360 S. 66), grundsätzlich berechtigt. Ihrer Auffassung gemäss spricht der Umstand, dass in den ersten Einvernahmen des Beschuldigten keine expliziten Hinweise auf eine alienmässige Erscheinung von †B._____ auszumachen seien, gegen den Wahrheitsgehalt solcher bei den Gutachtern gemachten Aussagen (a.a.O.). 3.5.17. Es stellt sich jedoch die Frage, welches Aussageverhalten vom Beschuldigten effektiv zu erwarten gewesen wäre, wenn seine Darstellung, die Psychose aus Furcht, in der Psychiatrie weggesperrt zu werden, zunächst verschwiegen zu haben, der Wahrheit entspräche. Zwar diskutiert der Gutachter Prof. Dr. rer. nat. M._____, dass Ketamin eine akute und eine chronische Wirkung haben könne. Bei intensiven Konsumepisoden könnte eine Psychose ausgelöst werden und dann bestehen bleiben, obwohl die akute Substanzwirkung aufhöre (Prot. I S. 87). Dennoch dürfte sich eine zufolge akuten Ketaminkonsums (allenfalls in Verbindung mit Kokain) auftretende Psychose des Betroffenen im Gegensatz zu einer grundlegenden, psychotische Schübe verursachenden psychischen Erkrankung, z.B. aus dem schizophrenen Formenkreis, ungleich schärfer vom Normalzustand abgrenzen. Zudem dürfte eine durch Ketaminkonsum initiierte Psychose rückblickend, d.h. sobald der Betroffene zufolge nachlassender Substanzwirkung in den Normalzustand zurückfindet, viel deutlicher als solche erkannt werden, als das bei den erwähnten psychischen Erkrankungen der Fall sein dürfte. Dafür spricht auch, dass gemäss dem Gutachter Prof. Dr. rer. nat. M._____ Ketamin-Belastungsproben in der experimentellen psychopharmakologischen Forschung als Psychose-Modell genutzt werden, um psychotisches Erleben und kognitive Defizite, wie sie in der Schizophrenie beobachtet werden als Symptomkomplexe auch an Gesunden untersuchen zu können (Urk. D1/17/21 S. 8) und er überdies ausführte, dass die Gedächtniseffekte und Wahrnehmungsbeeinträchtigungen bei abklingender Ketaminwirkung aufhören sollten (Prot. I S. 91). Kommt hinzu, dass der
- 62 - Beschuldigte wie erwähnt über eine umfassende Erfahrung betreffend Ketaminkonsum und auch mit Psychosen verfügt und daraus schöpfen konnte. Mit anderen Worten wird er über eine gewisse Übung darin verfügen, psychotische Erlebnisse einfach zu verschweigen oder mit einer anderen Darstellung zu verschleiern. 3.5.18. Unverkennbar sind – so bereits die Vorinstanz – die starken Strukturunterschiede in den Aussagen des Beschuldigten, fiel doch dessen Bericht über den eigentlich relevanten Tatbestand, d.h. das Kerngeschehen, ausnehmend karg aus, währendem er hinsichtlich Nebensächlichkeiten, welche vor allem den Zeitraum vor und nach der Tat betrafen, merklich detailliertere und authentische Angaben machte. Die Vorinstanz sah auch darin ein Hinweis auf eine zumindest unbewusste Steuerung der Aussagen durch den Beschuldigten in eine bestimmte Richtung (Urk. 360 S. 53). Dies ist in der Tat ein möglicher Denkansatz; ebenso gut könnte dieses Aussageverhalten des Beschuldigten aber darin begründet sein, dass er es gerade vorzog, die Phase der (angeblichen) Psychose weitgehend auszusparen und aus Vorsicht möglichst wenig und zurückhaltend dazu auszusagen. Seine Angaben zum Tatgeschehen bestanden im Wesentlichen in der Darstellung, †B._____ habe ihn angegriffen und er habe sich zur Wehr gesetzt, was mit seiner angeblich psychotischen Vorstellung im Übrigen ohne weiteres übereingestimmt hätte. Was seine Gewalthandlungen gegen †B._____ betrifft, gab der Beschuldigte zunächst (nur) einmal einige Schläge mit der Hand auf den Kopf von †B._____ zu (Urk. D1/3/1 S. 5). Als von ihm eingesetzte "Tat- bzw. Schlagwerkzeuge" erwähnte der Beschuldigte lediglich den grossen schwarzen Kerzenständer (Urk. D1/3/1 S. 5 f.; Urk. D1/24/4 S. 4 f.; Urk. D1/3/3 S. 14), die grosse Kerze (Urk. D1/24/5; Urk. D1/3/3 S. 11 f.), bzw. deren Glasschutz (Urk. D1/3/2 S. 3; Urk. D1/3/3 S. 11 f.), wobei er offenbar ebenfalls auf den grossen schwarzen Kerzenständer Bezug nahm (Urk. D1/3/3 S. 14 - 16 und Anhang 4); im Sinne einer Zwischenbemerkung ist dazu zu sagen, dass zwar keiner der Glasbehälter der grossen schwarzen Kerzenständer zer- brochen vorgefunden wurde, sehr wohl aber eines der vier grossen Windlichter (D1 Urk. 8/21; anders Urk. 360 S. 59), wobei sich dessen Kerze zum Schluss neben dem Leichnam befand. Zu seinem konkreten Vorgehen gab der
- 63 - Beschuldigte indes nur halbherzig, wenn nicht zum Teil klar wahrheitswidrig Auskunft, räumte er doch z.T. ein, (nur) mit dem schwarzen Kerzenhalter auf †B._____ eingeschlagen zu haben (Urk. D1/3/1 S. 3; Urk. D1/24/4 S. 4), um an anderer Stelle zu erklären, die Gegenstände, d.h. den Kerzenhalter, den Glasschutz und die Kerze nach Tritten von †B._____ gegen sein Schienbein versehentlich auf diesen fallen gelassen zu haben. Ferner räumte er mitunter ein, †B._____ gewürgt zu haben (Urk. D1/3/1 S. 12; Urk. D1/24/5 S. 5), stellte dies später aber wieder in Abrede (Urk. D1/3/3 S. 11). Das einzige Mal, dass er etwas Konkretes zu einer Verletzung von †B._____ sagte, war in der Einvernahme vom
7. Januar 2015, als er erklärte, dessen Kopf sei voller Blut und die Schädeldecke offen gewesen (Urk. D1/3/3 S. 11 f.). Davon, dass sich im Mund von †B._____ schliesslich eine Kerze befand, wollte der Beschuldigte dagegen nichts gewusst haben (Urk. D1/3/3 S. 17). 3.5.19. An den Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen fällt damit vor allem deren Lückenhaftigkeit auf. Keine Ausführungen machte der Beschuldigte etwa dazu, was sich in der Küche abgespielt hatte, wie es überhaupt dazu kam, dass †B._____ schliesslich am Boden lag, währendem er selbst aufrecht über ihm stand, wie die anderen Gegenstände, mit denen er nebst dem schwarzen Kerzenständer erwiesenermassen auch noch auf den Kopf seines Opfers einschlug, ins Spiel kamen, wie es kam, dass schliesslich eine Vielzahl verschiedener Objekte auf dem Boden verstreut und auf dem Leichnam lagen oder auf welchem Weg sein Mobiltelefon und einer der Deko-Nikoläuse ihren Weg ins Freie fanden. Ebenso wenig äusserte sich der Beschuldigte zur enormen Anzahl der zum Teil wuchtigen Schläge gegen den Kopf von †B._____ und blieb auch eine Erklärung, wie die Kerze in den Mund von †B._____ gelangte und wieso er dessen bereits reglosen Körper noch wegzog, schuldig – von einer ansatzweise nachvollziehbaren Reihenfolge der Ereignisse ganz zu schweigen. Nur wenige Angaben machte der Beschuldigte auch zur Reaktion von †B._____ auf die Schläge und deren Verletzungsfolgen. 3.5.20. Zu Recht betont die Vorinstanz die im Laufe der Befragungen zunehmende Tendenz des Beschuldigten, sich in der Opferrolle zu sehen, seine
- 64 - eigenen angeblich massiven, aber tatsächlich kaum nennenswerten Verletzungen zu betonen, die tatsächlich massiven Verletzungen des Opfers aber hinunterzuspielen (Urk. 360 S. 53 f., S. 59) und sich durchwegs negativ über sein Opfer zu äussern, (Urk. 360 S. 60), von dem er handkehrum immer wieder als Freund sprach. Dass der vom Beschuldigten am 17. März und 18. Juni 2015 geltend gemachte vollständige Gedächtnisverlust im angefochtenen Entscheid aufgrund des Zeitpunkts in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Prof. Dr. med. K._____ als Schutzbehauptung abgetan wurde (Urk. 360 S- 64 f. ), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.5.21. Unter "normalen" Prämissen muss eine Würdigung eines solchen Aussageverhaltens tatsächlich zum Ergebnis führen, der Beschuldigten sage in weiten Teilen und vor allem soweit er nachträglich eine Psychose geltend gemacht habe, nicht wahrheitsgemäss aus. Zu beachten ist jedoch, dass die Täterschaft des Beschuldigten von Anfang an feststand und er auch nie bestritt, †B._____ umgebracht zu haben. Zudem lag das Ergebnis seiner Gewalthandlungen für alle sichtbar in der Person des toten B._____ auf dem Fussboden des Wohnzimmers seiner Eltern und widerspiegelte sich auch im Zustand des Tatortes. Insofern bestand für den Beschuldigten kein Grund, derart konsequent und derart viele Informationen über die Tat zurückzuhalten. Selbst wenn er einfach zu Unrecht eine Notwehrsituation hätte geltend machen wollen und später hätte feststellen müssen, dass die Untersuchungsergebnisse dagegen sprachen, hätte es keinen nachvollziehbaren Anlass für ihn gegeben, derart knapp über das Kerngeschehen – z.B. in Form seiner Notwehrhandlung – auszusagen. 3.5.22. Umgekehrt wäre es für den zur Tatzeit erwiesenermassen unter Substanzeinfluss gestandenen und einschlägig erfahrenen Beschuldigten naheliegend gewesen, von Anfang an eine tatsächliche oder auch nur vorgeschobene Psychose geltend zu machen und diese Strategie konsequent zu verfolgen, was er bekanntlich nicht tat. Vielmehr verschwieg bzw. verneinte er gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden selbst frühere Psychosen.
- 65 - 3.5.23. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, gab der Beschuldigte bei der telefonischen Alarmierung der Polizei und beim Eintreffen der ersten Polizeipatrouille an, †B._____ sei tot (Urk. D1/1/7 S. 3; Urk. D1/24/1 S. 2); er hatte zudem gemäss eigenen Aussagen bereits vorher durch Reissen an dessen Unterhose geprüft, ob †B._____ noch ein Lebenszeichen gab (Urk. D1/3/3 S. 15). Schliesslich räumte der Beschuldigte auch gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. med. K._____ ein, bereits im Zeitpunkt der Alarmierung gewusst zu haben, dass †B._____ tot gewesen sei (Urk. D1/17/22 S. 139). Damit ist davon auszugehen, dass aus rationaler Sicht für den Beschuldigten bereits am Tatort und bei der Alarmierung der Polizei klar war, dass †B._____ nicht mehr lebte. Dennoch bat er beim Eintreffen der zweiten Patrouille, die sein Verhalten ausführlich rapportierte, immer wieder darum, dass man sich nicht um seine Verletzungen, sondern um diejenigen seines Kollegen im Wohnzimmer kümmern solle. Weiter fragte er die Polizisten, wie es seinem Kollegen gehe. Auf Gegenfrage, was er – der Beschuldigte – denn denke, wie es †B._____ gehe, fragte er zurück, ob sie – die Polizisten – nicht im Wohnzimmer gewesen seien; wenn sie das Wohnzimmer gesehen hätten, wüssten sie es. Gemäss dem rapportierenden Polizeibeamten machte der Beschuldigte einen angetriebenen Eindruck und zeigte ein stark schwankendes Verhalten von sehr anständig, ruhig, gefasst und mitteilungsbedürftig bis zu plötzlich aufgebracht und genervt (Urk. D1/1/2). Gemäss einer Aktennotiz des Staatsanwaltes sei der Beschuldigten, als er ihm um ca. 09.00 Uhr eröffnet habe, dass sein Kollege †B._____ tot sei, überrascht gewesen und kurz in sich zusammengesackt (Urk. D1/1/3). Trotz des Zustandes, in welchem der Beschuldigte †B._____ zurückgelassen hatte und der rationalen Erkenntnis, dass dieser tot war, rechnete offenbar ein Teil in ihm – wenn auch völlig realitätsfremd – damit, dass er doch noch leben könnte. Gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 11. April 2016 spreche unter anderem das Zusammenspiel der Verletzungen des Opfers und die Tatsache, dass der Beschuldigte die herbeigerufene Polizei gebeten habe, †B._____ zu helfen und dabei inadäquat, ratlos und überfordert gewirkt habe, für eine ungesteuerte Gewaltanwendung (D1/17/22 S. 198 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte der Gutachter, die im Bericht der Polizei geschilderten
- 66 - wechselhaften Reaktionen des Beschuldigten sehr nahe zum Deliktszeitpunkt sprächen aus seiner Sicht für Intoxikationsphänomene oder Rauschphänomene. Die Widersprüchlichkeit des Beschuldigten gegenüber der Polizei sei insofern ein Puzzlestück in einem stimmigen Gesamtbild (Prot. I S. 133 f.). Nicht nur das sprunghafte Verhalten des Beschuldigten in Anwesenheit der Polizeibeamten und die Tatsache, dass er rational vom Tod von †B._____ Kenntnis hatte, sich im nächsten Moment aber nicht mehr darüber im Klaren schien, sprechen für die Annahme einer vorher aufgehobenen Steuerungsfähigkeit bzw. für Rauschphänomene. Eine solche Annahme wird vielmehr auch dadurch gestützt, dass es eigentlich gar keinen Sinn machte und inkonsequent erscheint, sich gegenüber der Polizei und dem Staatsanwalt in dieser – allenfalls vorgeschobenen – Weise zu benehmen, sich in den folgenden Aussagen jedoch nie explizit auf eine aufgehobene Realitätswahrnehmung, sondern schlicht auf Notwehr zu berufen. Überhaupt kam der Beschuldigte in der ersten Einvernahme erst relativ spät auf seinen Drogenkonsum vor der Tat zu sprechen (Urk. D1/3/1 S. 8), und in der zweiten Einvernahme spielte er dessen Bedeutung herunter, indem er auf seine hohe Toleranz hinwies, welche dazu führe, dass er fast nichts von Drogen merke und indem er erklärte, in der fraglichen Nacht nicht soviel Kokain genommen zu haben und auch zu wissen, wieviel Ketamin er vertrage (Urk. D1/24/4 S. 5). Während er in seiner folgenden schriftlichen Aussage noch immer recht pauschale Ausführungen zu Drogen machte (Urk. D1/3/2 S. 2), erklärte er erstmals in der dritten mündlichen Befragung am 3. Januar 2015, sie beide – also er und †B._____ – seien "so drauf" gewesen, sie seien betrunken, bekifft, unter Medikamenten-, Kokain- und Ketamineinfluss gewesen, es habe in jener Nacht halt ausgeartet. In der gleichen Einvernahme wies er jedoch einerseits auf die bei ihm (lediglich) entspannende und sedierende Wirkung des Ketamins hin (Urk. D1/3/3 S. 17, S. 20 f.), erklärte aber andererseits, nicht mehr zu wissen, wie das Ketamin in der fraglichen Nacht gewirkt habe, weil er nicht nur das konsumiert habe und meinte dann wieder, es habe nicht gleich gewirkt wie sonst (Urk. D1/3/3 S. 20 und S. 21). Auf die Frage, ob er schon einmal Halluzinationen gehabt habe, antwortete er, "vielleicht am Anfang, aber es geht jetzt gerade wieder weg. Es wirkt ja nur eine halbe Stunde", um gleich wieder auf
- 67 - die – wegen des gleichzeitigen Konsums von Benzodiazepinen – sedierende Wirkung auf ihn hinzuweisen (Urk. D1/3/3 S. 17, S. 20 f.). Da seine Aussagen gegenüber den Strafbehörden nicht auf ein Geltendmachung einer Schuldunfähigkeit abzielten, wirkt sein vorher geschildertes Verhalten gegenüber der Polizei und dem Staatsanwalt kurz nach der Tat in einer Weise sonderbar, dass es in Übereinstimmung mit dem Gutachter viel eher mit einem psycho- tischen Rauschphänomen als mit einer anderen Erklärung in Einklang zu bringen ist. 3.5.24. Die Vorinstanz widerlegte mit überzeugender Begründung gestützt auf negative Speichel-Vortests die bereits im Schreiben des Beschuldigten vom
2. Januar 2015 an das Zwangsmassnahmengericht erhobene Behauptung, †B._____ habe sich ein mit Ketamin gefülltes Plastiksäckchen in den Mund gesteckt, welches er (der Beschuldigte) †B._____ habe aus dem Mund herausholen wollen (Urk. 360 S. 58; Urk. D1/3/2 S. 3; Urk. D1/3/3 S. 11, S. 13, S. 17). Im Übrigen brachte auch die Obduktion kein Ketaminsäckchen im Körper von †B._____ zu Tage. Es stellt sich nun die Frage, wie der Beschuldigte dazu kommen konnte, eine derart eigentümliche Aussage zu machen, die sich im Nachhinein als klar falsch herausstellte, was er eigentlich hätte wissen müssen. Erwiesen ist immerhin, dass der Beschuldigte sich tatsächlich, wenn auch in anderer Weise, am Mund von †B._____ zu schaffen gemacht hatte, und zwar eben, indem er diesem die bereits mehrfach erwähnte Kerze hineinsteckte. Damit liegt wiederum nahe, dass der Beschuldigte aufgrund einer Realitätsverzerrung tatsächlich meinte, versucht zu haben, das vermeintlich von †B._____ im Mund versteckte Ketaminsäckchen herauszuholen, ihm dabei aber in Tat und Wahrheit die Kerze in den Mund stiess. 3.5.25. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte vor allem in den ersten beiden Befragungen betonte, eine friedliche, anständige Person zu sein, religiös. Als †B._____ ausgerastet sei, habe er ihm gesagt, er solle sich auch mal dem christlichen Glauben zuwenden. Da habe †B._____ gemeint, er selbst bzw. der Beschuldigte seien der Teufel (Urk. D1/3/1 S. 3; Urk. D1/24/4 S. 4; Urk. D1/3/3 S. 27). Dabei strich der Beschuldigte die (schon immer bestehenden)
- 68 - psychopatischen und aggressiven Züge von †B._____ heraus. Dieses Beharren des Beschuldigten auf seiner eigenen religiös-christlichen Gesinnung, seiner Friedfertigkeit und Anständigkeit und die Schilderung seiner ansatzweise missionarischen Bemühungen gegenüber einem "bösen" †B._____ in den tatnächsten Befragungen wirken vor dem Hintergrund seiner brutalen Tat äusserst sonderbar. 2011 wurde das plötzliche Erwachen sehr starker Religiosität des Beschuldigten von der PUK als Anhaltspunkt für psychotisches Erleben gesehen (Austrittsbericht vom 21. April 2011, S. 1 f., im separaten Couvert). Der Vater des Beschuldigten und die Privatklägerin 5 äusserten, dass der Beschuldigte sich mitunter für Jesus bzw. Gott hielt (Urk. D1/4/18 S. 6; Prot. I S. 283). Ferner stellte die PUK die vom Beschuldigten beschriebene Beherrschung der Welt durch gute und böse Kräfte in einen Zusammenhang mit dem psychotischen Erleben (Verlaufsbericht vom 28.06.2011 bis 25.01.2012, Eintrag vom 25.01.2012, im separaten Couvert). Es greift daher zu kurz, solche Äusserungen des Beschuldigten als blosse Übertreibung und Anhaltspunkte für den ihnen fehlenden Wahrheitsgehalt abzutun (Urk. 360 S. 53 f.). Vielmehr lassen sich die erwähnten Schilderungen in den ersten Einvernahmen nach der Tat ebenfalls gut mit vorangegangenem psychotischen Erleben vereinbaren. 3.5.26. Prof. Dr. rer. nat. M._____ weist in seinem Gutachten einerseits auf die die Gedächtnisbildung sehr stark beeinträchtigende Wirkung von Ketamin hin, welche zu unwillentlich falschen Erinnerungen des Beschuldigten hätte beige- tragen haben können. Anderseits führte er in seinem Gutachten aus, es sei durchaus wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Geschehnisse unter Ketamin subjektiv anders erlebt habe, als sie tatsächlich stattgefunden hätten, da sich die Grenze zwischen der eigenen Person und dem Anderen auflösen würde, wodurch die Agentenschaft des eigenen mit der des fremden Handelns verwechselt werden könnte. Mit anderen Worten sei es möglich, dass der Beschuldigte †B._____ Handlungen zuschreibe, deren Urheber er selbst gewesen sei und umgekehrt. Beispielsweise könnte der Beschuldigte †B._____ zuerst angegriffen haben und †B._____ sich vielleicht nur gewehrt haben, währendem dies vom Beschuldigten unter Ketamin genau andersherum erlebt worden sein könnte. Es sei manchmal nicht ganz einfach, unter Ketamin eigene Handlungen und
- 69 - Fremdhandlungen auseinander zu halten (Urk. D1/17/21 S. 11 f., S. 13; Prot. I S. 91). Da die Substanzwirkung in einer Kurve verlaufe und nicht von einer auf die nächste Sekunde da und wieder weg sei, sei davon auszugehen, dass auch das psychotische Erleben einer solchen Kurve folge, aber nur dann, wenn ausschliesslich von einem akuten Effekt auszugehen sei. Allenfalls sei ein zusätzlicher chronischer Effekt und ein dadurch bedingtes erhöhtes grundpsychotisches Erleben sowie ein psychischer Stress wegen der Kampfsituation zu berücksichtigen. Es sei extrem schwierig und er würde es sich nicht zutrauen, dies alles sauber auseinanderzuhalten (Prot. I S. 97). Sodann erklärte der Gutachter, dass das psychotische Erleben weit vor dem durch Ketaminkonsum bedingten und von den Konsumenten mitunter angestrebten sogenannten "K-hole" beginne. Die psychotische Wahnstimmung sei vom K-hole, einem trance- oder traumähnlichen Zustand mit verändertem Raum-, Zeit- und Ich-Empfinden, in welchem eine Handlungsfähigkeit eigentlich nicht mehr gegeben sei, zu unterscheiden (Prot. I S. 98 f.). Ferner sei auch das K-hole kein binärer Zustand, der entweder vollständig oder gar nicht bestehe (Prot. I S. 99). Das Wesen solcher Substanzwirkungen bestehe darin, dass sie sich sehr schnell verändern könnten und auch stark von den Umgebungsbedingungen, dem Setting abhängen würden. Es sei möglich, dass eine unter Substanzwirkung entstandene Wahnstimmung bei nach wie vor bestehender Substanzwirkung wieder verschwinde, wenn dieses Setting geändert werde (Prot. I S. 103). Diese gutachterlich beschriebene Wirkung des Ketamins bildet einen starken Erklärungsansatz dafür, weshalb der Beschuldigte zum Kerngeschehen derart karg aussagte und weshalb er †B._____ in völligem Widerspruch zum Verletzungsbild beider Kontrahenten und in offensichtlicher Verkennung der Realität nicht nur als den Konflikt auslösend, sondern auch als aggressiven, provozierenden, psychopatischen, unermüdlich auf ihn einschlagenden und - tretenden, erstaunlich kräftigen und ausdauernden Angreifer, sich selbst dagegen als extrem verletztes, stark und überall blutendes bzw. nahezu verblutendes sowie um sein Leben kämpfendes und erschöpftes Opfer darstellte (Urk. D1/3/1 S. 2 ff.; Urk. D1/3/2 S. 2 ff.; Urk. D1/3/3 S. 12). Dass der Beschuldigte am Anfang der Untersuchung absichtlich solche, die tatsächlichen Gegebenheiten ganz und
- 70 - gar verdrehenden Aussagen machte, um (wahrheitswidrig) einen psychotischen Rauschverlauf zu untermauern, ohne sich in diesem Stadium auf einen solchen zu berufen, ergäbe keinen Sinn. Aus diesem Grund spricht viel dafür, dass der Beschuldigte das Geschehen, soweit er sich noch erinnerte, tatsächlich derart realitätsfremd und unvollständig, aber doch – wie die Vorinstanz ausführlich herausgearbeitet hat – mit verschiedenen wahren Elementen versetzt wahrnahm, was gemäss gutachterlicher Einschätzung dem Ketaminkonsum zuzuschreiben sein dürfte. Derart gravierende Realitätsverzerrungen und Erinnerungseinbussen bilden weitere Anhaltspunkte für einen Zustand aufgehobener Schuldfähigkeit. 3.5.27. Die Bedenken, welche im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der erstmals und ausschliesslich den Gutachtern gegenüber vorgetragenen Schilderung des Beschuldigten vorgebracht wurden, bereits den Weg von der Wohnung von BW._____ bis zu seinem Elternhaus als surreal wahrgenommen zu haben sowie dort angekommen †B._____ plötzlich als bedrohliches grünes Wesen mit langen Ohren und roten Augen wahrgenommen zu haben, wurden sorgfältig begründet (Urk. 360 S. 65 ff.). Auf einige dieser Punkte wurde bereits eingegangen. Die noch verbleibenden Bedenken drehen sich im Wesentlichen um den langen Zeitablauf zwischen der Tat und der erstmaligen Geldendmachung dieses angeblich psychotischen Erlebens (Urk. 360 S. 35), um die Beliebigkeit bzw. Banalität der surrealen Qualität der Situation und der Alien-Beschreibung (Urk. 360 S. 68), deren Widersprüchlichkeit (Urk. 360 S. 70) sowie um die suggestive Befragung des Beschuldigten durch die Gutachter (Urk. 360 S. 71 ff.). 3.5.28. Die Frage, ob die vom Beschuldigten nur gegenüber den Gutachtern getätigten und nicht formell protokollierten Äusserungen verwertet werden dürfen, wurde bereits bejaht (vgl. vorne Ziffer III.1.2. ff.; vgl. Urk. 360 S. 70 f.). Im Rahmen der Analyse solcher verwertbarer Aussagen müssen allerdings die vergleichs- weise speziellen Umstände ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer Dokumentation beachtet werden. 3.5.29. Vorweg ist zu bemerken, dass – offenbar entgegen der Vorinstanz (Urk. 360 S. 70) – aus den Aufnahmen der Videoüberwachung (Urk. D1/9/1) weder etwas zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden
- 71 - kann. Dass der Beschuldigte †B._____ auf dem Weg vom Taxi zum Haus den Rücken zudreht spricht jedenfalls nicht wirklich gegen eine bereits verzerrte Wahrnehmung. Immerhin weisen die Aufnahmen bzw. die einzelnen Standaufnahmen, auf welchen zu sehen ist, dass der Beschuldigte den Weg – anscheinend ohne sich umzusehen – konstant einige Meter vor dem seine Reisetasche schleppenden †B._____ zurücklegt, auch nicht auf eine besonders freundschaftliche Stimmung hin. 3.5.30. Gemäss Angaben von Prof. Dr. rer. nat. M._____ gab der Beschuldigte wenig direkte Auskünfte über standardhalluzinogene Effekte des Ketamins im freien Rapport, wenn er sich korrekt erinnere. Auch sei er es gewesen, der den Beschuldigten direkt nach paranoiden Erlebnissen gefragt habe; der Beschuldigte habe das nicht direkt von sich aus erzählt (Prot. I S. 73). Was durch Ketamin verursachtes "Verschmelzungserleben" anbelange, sei der Beschuldigte sehr unkonkret gewesen; er (der Gutachter) habe den Beschuldigten danach gefragt, ob er so etwas schon erlebt habe. Mit den Rauschbeschreibungen und mit der Beschreibung der eigenen Wahrnehmung sei der Beschuldigte sehr sparsam gewesen und er habe ihn relativ aktiv gefragt (Prot. I S. 74). Explizite Ausführungen zu psychotischen Schüben nach intensiven Ketaminkonsumphasen habe der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt nicht gemacht, sondern nur gesagt, dass er nach intensivem Konsum in London einen psychotischen Schub gehabt habe, der in einer psychiatrischen Behandlung geendet habe und ausserdem eine psychotische Episode in Ibiza erwähnt. Aus Zeitgründen und weil er sich noch auf den Tatabend habe konzentrieren müssen, habe er das nicht näher und weiter exploriert. An konkrete Ausführungen des Beschuldigten zu (früheren) psychotischen Schüben könne er sich nicht erinnern, ansonsten er das wahrscheinlich im Gutachten aufgeführt hätte (Prot. I S. 74 f.). Mit Bezug auf den (Vor-)Abend der Tat könne er aus seiner Erinnerung zwar nicht mehr unterscheiden, ob er nur nach Wahrnehmungsveränderung oder explizit nach psychotischen Erlebnissen gefragt habe. Jedenfalls habe er ihn aktiv nach Wahrnehmungsveränderungen psychotischer Art gefragt. Er habe dieses Thema gesetzt. Wie er danach gefragt habe, wisse er nicht mehr. Auf weitere Nachfrage, wie man sich diese Befragung des Beschuldigten vorstellen müsse, meinte Prof.
- 72 - Dr. rer. nat. M._____, er habe diesen nach der Wirkung des Ketamins gefragt, ohne den genauen Wortlaut, den er damals verwendet habe, wiedergeben zu können. Auf folgende Frage äusserte sich der Gutachter zu den Antworten des Beschuldigten und erklärte auf weiteres Nachfragen, welche Kommentare des Taxifahrers und von †B._____ der Beschuldigte als seltsam bzw. bedrohlich empfunden habe, der Beschuldigte habe das damals näher ausgeführt bzw. kurz beschrieben, wobei er mit Bezug auf †B._____ expliziter geworden sei. Er habe sich den Wortlaut aber nicht notiert und könne sich heute nicht mehr daran erinnern (Prot. I S. 77 f.). Mit Bezug auf die Art, wie der Beschuldigte die verzerrte Wahrnehmung von †B._____ beschrieben habe, führte Prof. Dr. rer. nat. M._____ aus, er habe unter anderem das Beispiel der langgezogenen Ohren genannt und irgendetwas von grünlicher oder gelblicher Hautfarbe erzählt. Hier sei er sich aber nicht ganz sicher, sondern es sei eine Anmutung, die ihm beim Versuch, sich zu erinnern, in den Sinn komme. Auf Frage, ob der Beschuldigte psychotisches Erleben unmittelbar vor der Tat erwähnt habe, erklärte der Gutachter "Nein, nicht, dass ich mich erinnere." Er nehme an, dass er ihn danach gefragt habe, sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Inwiefern der Beschuldigte zum Schluss des Gesprächs vom 2. November 2015 angedeutet habe, seine bisherigen Angaben über die Auswirkungen des Substanzkonsums ergänzen zu wollen, wisse er nicht mehr (Prot. I S. 78; vgl. auch Prot. I S. 109). Er könne nach eineinhalb Jahren auch nicht originalgetreu wiedergeben, wie der Beschuldigte das unter Ketamin verspürte Gefühl, "Superkräfte" zu besitzen, beschrieben habe; mit den Worten des Beschuldigten könne er das nicht mehr wiedergeben (Prot. I S. 100). Die Schilderungen des Beschuldigten hätten für ihn ins Bild gepasst und seien plausibel gewesen (Prot. I S. 96). 3.5.31. Gutachter Prof. Dr. med. K._____ führte auf die Frage, inwiefern der Beschuldigte am gemeinsamen Untersuchungstermin mit Prof. Dr. rer. nat. M._____ angedeutet habe, seine bisherigen Angaben über die Auswirkungen des Substanzkonsums in der Tatnacht ergänzen zu wollen und was er konkret dazu gesagt habe, dies sei aus der Erinnerung heraus schwierig zu beantworten. Er holte dann aus, er habe dem Beschuldigten in den vorherigen Gesprächen auseinandergesetzt, dass der von ihm behauptete Verlust von zuvor noch
- 73 - vorhandenen Erinnerungen nicht sehr überzeugend sei. Nach seiner Erinnerung habe der Beschuldigte im Gespräch mit Prof. Dr. rer. nat. M._____ schliesslich aus eigener Motivation heraus erwähnt habe, er habe mehr zur Tatnacht zu sagen (Prot. I S. 112 f.). Nach seiner Meinung habe der Beschuldigte dabei schon angekündigt oder thematisiert, dass es auf dem Weg zum Taxi sogenannte Derealisationsphänomene gegeben habe, die Welt so verändert gewesen sei. Diese Abläufe habe er dann mit dem Beschuldigten im Januar detailliert erörtert. Näher könne er sich an den Termin mit Prof. Dr. rer. nat. M._____ und die damaligen konkreten Aussagen nicht erinnern. Notizen habe er keine gemacht. Das Thema im Gespräch gesetzt habe Prof. Dr. rer. nat. M._____, wobei dies nach seiner Erinnerung im Untersuchungsverlauf geschehen sei. Das Abklären psychotischer oder psychosenaher Phänomene gehöre einfach zu einer Substanzanamnese. Er meine, dass der Beschuldigte gegen Ende der Untersuchung noch einmal aktiv auf die Tatumstände zu sprechen gekommen sei. Auf Frage nach dem konkreten Bericht des Beschuldigten über psychosenahe Erlebnisse vor und während der Taxifahrt führte Prof. Dr. med. K._____ aus, der Beschuldigte habe erzählt, dass sich die Umgebung auf dem Weg – wohl zum AI._____ – verändert habe. Es könne durchaus Thema gewesen sein, dass eine Atmosphäre geherrscht habe, die den Weltuntergang nahe gelegt habe. Das sei ein psychosenahes Erlebnis, ein sogenanntes Derealisationsphänomen. Auf Vorhalt der Feststellungen im Gutachten und Frage, ob die Wiedergabe der vom Beschuldigten im gemeinsamen Gespräch gemachten Aussagen richtig sei, antwortete Prof. Dr. med. K._____, er könne das aus der Erinnerung heraus schlecht sagen. Das Ganze sei vor allem in seinem Gespräch mit dem Beschuldigten im Januar 2016 Thema gewesen und es sei schwierig auseinanderzuhalten, wie sie was, wann besprochen hätten (Prot. I S. 113 f.). Im Januar habe der Beschuldigte sich zum Kommentar des Taxifahrers, ob er eine Million Franken abgehoben habe, geäussert. Es sei irgendwie um die Summe Geld gegangen, die der Beschuldigte habe abheben wollen. Auf die Frage, wie der Beschuldigte die verzerrte Wahrnehmung von †B._____ als Alien beschrieben habe, erklärte Prof. Dr. med. K._____, es sei fast so gewesen, wie man sich einen Science Fiction-Film-Alien vorstelle, so grün. Er müsste im
- 74 - Gutachten geschrieben haben, wenn noch weitere Angaben gemacht worden wären. Auf Nachfrage, ob es grün und lange Ohren gewesen sei, bejahte er und führte aus, er glaube, es sei so etwas gewesen, auch noch so "spockartig" (Prot. I S. 114). Später führte Prof. Dr. med. K._____ aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass diese neue Gestalt die reale Identität von †B._____ gewesen sei; er habe ihn in seinem wahren Kern erfasst, was besonders traumatisch und beängstigend gewesen sei (Prot. I S. 127). Dass in Ketaminrauschzuständen Menschen als extraterrestrisch verkannt würden, sei nicht ganz untypisch (Prot. I S. 154). Auf weitere Frage, an welchem der Gespräche der Beschuldigte diese (Alien-)Beschreibung abgegeben habe, erklärte der Gutachter, beim Termin im Januar sei das sicher der Fall gewesen, ob bereits im November könne er aus der Erinnerung heraus schlecht sagen. Auf Frage nach weiteren Angaben des Beschuldigten zur Tatnacht im gemeinsamen Gespräch mit Prof. Dr. rer. nat. M._____ im November 2015 führte Prof. Dr. med. K._____ aus, er meine, dass zu der Interaktion im Haus in J._____ nur mit ihm (Prof. Dr. med. K._____) gesprochen worden sei, sei sich aber nicht zu hundert Prozent sicher. Auf die Frage, ob der Beschuldigte bereits im November oder erst im Januar über das psychotische Erleben unmittelbar vor der Tat berichtet habe, erklärte der Gutachter, der Beschuldigte könne sowieso nicht über "psychotisches Erleben" berichtet haben, dies sei vielmehr eine Schlussfolgerung des Gutachters aufgrund von Erzählungen des Exploranden, und er gab wieder, was der Beschuldigte im Januar gesagt habe (surreale zunehmend bedrohlich gefärbte Atmosphäre auf dem Weg vom AI._____ nach J._____ mit entsprechenden Bemerkungen von †B._____ und dem Taxifahrer, Prot. I S. 115). Auf die Frage, ob auf den entsprechenden Seiten im Gutachten richtig und vollständig wiedergegeben sei, was der Beschuldigte ihm dann beim nächsten Termin zu seinem Erleben in der Tatnacht berichtet habe, antwortete Prof. Dr. med. K._____, er gehe davon aus, zumal er im Anschluss an die Untersuchung meistens direkt diktiere und gerade bei solchen Aspekten bemüht sei, nichts auszulassen und möglichst vollständig wiederzugeben. Auf die Frage, ob der Beschuldigte genau beschrieben habe, was er mit Parallelwelt gemeint habe oder der Situation mit dieser Bezeichnung einfach ein Etikett verpasst habe, erklärte der Gutachter, das sei eine schwierige
- 75 - Frage. Es sei das Problem, dass man beim Konsum von halluzinogenwirksamen Substanzen Erlebnisse habe, welche nicht mit unserem rationalen Weltbild vereinbar seien und zur Beschreibung dennoch die Begrifflichkeiten nutzen müsse, die unser Weltbild vorgebe. Insofern liege immer eine Form von Etikettierung vor, welche die gesamte Erlebnisqualität wahrscheinlich nur eingeschränkt wiedergebe. Was ihm (Prof. Dr. med. K._____) in Erinnerung geblieben sei, sei dieses gut vorstellbare Bild vom verschneiten, verlassenen AI._____, das der Beschuldigte in Verbindung mit dem bevorstehenden Weltende gebracht habe und das er ihm recht eindrücklich habe schildern können (Prot. I S. 116 f.). Es habe sich um sehr typische Phänomene eines Ketaminrauschs gehandelt, was alles sehr stimmig sei, weshalb er es nicht als poetische Schilderung einer Winternacht, sondern als Derealisationserleben bezeichne (Prot. I S. 126). Auf den Vorhalt von Widersprüchen der Schilderungen des Beschuldigten anlässlich der beiden Untersuchungstermine im November 2015 und Januar 2016 und die Frage nach einer Erklärung für diese Differenzen geriet der Gutachter ins Stocken und wies darauf hin, dass Ketamin die Erinnerungsfähigkeit oder Gedächtnisleistung beeinträchtige und zu unterschiedlichen Störungen führen könne. Falls ihm ein Widerspruch deutlich geworden wäre, hätte er den Beschuldigten darauf angesprochen und versucht, diesen abzuklären. Bezüglich der Phänomene, dieser Wahrnehmung von †B._____, werde es eine stimmige Darstellung gewesen sein. Aus seiner Erinnerung und seinem Gutachten hätte er jetzt gesagt, dass sich das (die Alienwahrnehmung) auf die Geschehnisse in J._____ bezogen habe. Aber wenn Prof. Dr. rer. nat. M._____ das anders erinnere oder anhand seiner Notizen darlegen könne, werde es sicher so sein (Prot. I S. 117; Prot. I S. 129). Auf die Frage, inwiefern er beim Beschuldigten – wie dieser ausgesagt habe – nachgebohrt habe, bis es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte das ausgesagt habe, was er als Wahrheit bezeichne (sprich, dass er psychotische Wahrnehmungen hatte), führte der Gutachter aus, er sei kein Ermittlungsorgan, versuche aber schon, möglichst exakt zu rekonstruieren, was vorgefallen sei oder sich von der Befindlichkeit in der Tatnacht ein Bild zu verschaffen. Das sei anfänglich sehr, sehr schwierig gewesen. Er habe dem Beschuldigten mitgeteilt,
- 76 - dass er einige Aspekte nicht für plausibel halte und den Eindruck gehabt, dass dessen Verhalten ihm gegenüber lange Zeit sehr stark von der Sorge, in einer psychiatrischen Klinik untergebracht zu werden, beeinflusst gewesen sei und er deshalb wenig Angaben zu Rauschphänomenen oder über übliche Rauschphänomene hinausgehende Phänomene habe machen wollen. Wenn jemand sein Aussageverhalten grundsätzlich ändere, pflege er zu fragen, ob das mit den Anwälten abgesprochen sei, weil es sonst problematisch wäre. Dies habe der Beschuldigte bestätigt und erklärt, er werde jetzt darüber reden, und er (Prof. Dr. med. K._____) habe es entgegengenommen. Er habe nicht übermässig anders gebohrt als in anderen Fällen. Wenn jemand nicht über bestimmte Phänomene sprechen wolle, dränge er weder dazu noch versuche er die Person auszutricksen. In diesem Sinne habe er aus seiner Sicht nicht gebohrt (Prot. I S. 118 f.; Prot. I S. 147). 3.5.32. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Art, wie der Beschuldigte die Situation auf dem Weg nach J._____ und seine (angeblich psychotische) Wahr- nehmung von †B._____ beschrieben habe, stelle keine überzeugende Schilderung psychotischer Erlebnisse dar. Eine Alien-Beschreibung, wie der Beschuldigte sie abgegeben habe – grüne Männchen mit roten Augen und langen Ohren –, hätte jeder abgeben können, nicht zuletzt der Beschuldigte als Besitzer eines "Star Wars USB-Stick, limited edition." Auch die von ihm als surreal dargestellte Situation auf dem Heimweg entspreche einer völlig normalen nächtlichen Stimmung in Zürich bei Schneefall im Dezember (Urk. 360 S. 38 f.). 3.5.33. Der Beschuldigte schilderte die hier zu beurteilende Version der Tatnacht wie erwähnt einzig gegenüber den Gutachtern Prof. Dr. med. K._____ und Prof. Dr. rer. nat. M._____. Sie gelangte daher lediglich "gefiltert" in die Prozessakten und konnte nicht in Form eines Protokolls oder einer Ton- oder Bildaufzeichnung festgehalten werden, sondern wurde in Form eines Fliesstextes im Gutachten wiedergegeben, was bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen keinesfalls ausser Acht gelassen werden darf. Die vorstehende Zusammenfassung der Aussagen der Gutachter zeigt, dass diese sich, nach Details bzw. dem Wortlaut ihrer Fragen und der Aussagen des Beschuldigten
- 77 - gefragt, nicht mehr konkret erinnern konnten, wie die Fragen gestellt wurden und wie der dabei von ihnen verwendete Wortlaut war. Prof. Dr. rer. nat. M._____ erklärte, der Beschuldigte habe gewisse Empfindungen und Wahrnehmungen näher ausgeführt und beschrieben, sei betreffend †B._____ explizit geworden, aber er könne sich an den Wortlaut nicht mehr erinnern. Was die vom Beschuldigten beschriebene Gestalt des veränderten †B._____ betrifft, war er sich nicht mehr ganz sicher, konnte aber eine Beschreibung abgeben. Ob er den Beschuldigten nach psychotischem Erleben unmittelbar vor der Tat gefragt habe oder dieser solches von sich aus erwähnt habe, konnte er ebenfalls nicht zuverlässig erinnern. Auch Prof. Dr. med. K._____ erklärte auf verschiedene konkrete Fragen nach konkreten Aussagen des Beschuldigten, es sei für ihn schwierig, aus der Erinnerung heraus zu antworten und es sei schwierig auseinanderzuhalten, was an welchem Termin besprochen worden sei. Er bestätigte die in seinem Gutachten erfolgte Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten als vollständig, zumal er die Gewohnheit habe, in der Regel nach der Untersuchung direkt zu diktieren. Dennoch hielt er es angesichts des Widerspruchs zum Gutachten von Prof. Dr. rer. nat. M._____ betreffend den Zeitpunkt der Alien-Wahrnehmung für möglich, dass dessen Darstellung stimme, d.h. er zeigte hier eine Unsicherheit in einer nicht unerheblichen Frage (Prot. I S. 117 und S. 129). 3.5.34. Nachdem die fraglichen Aussagen des Beschuldigten betreffend De- realisationsphänomenen und psychotischem Erleben lediglich auf einem Umweg über die Gutachten und Gutachter in den Prozess gelangten und gewisse Un- klarheiten hinsichtlich ihrer Entstehungsgeschichte und über den genauen Inhalt bestehen, die nicht ausgeräumt werden konnten, fehlt es an ausreichenden und zuverlässigen Grundlagen für eine Aussagenanalyse in der Art wie sie im angefochtenen Urteil vorgenommen wurde. Insbesondere kann vor dem Hintergrund der zum Teil unsicheren bzw. relativierenden Aussagen der Gutachter mit Bezug auf den Zeitpunkt der Alien-Erscheinung entgegen der auf entsprechenden Wiedergaben der Erzählungen des Beschuldigten in den Gutachten basierenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 360 S. 70) ein Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten nicht mit der erforderlichen
- 78 - Deutlichkeit festgestellt werden. Ein separates Gespräch des Beschuldigten mit Prof. Dr. rer. nat. M._____, in welchem er diesem etwas anderes hätte erklärt haben können als Prof. Dr. med. K._____, gab es im übrigen nicht. Vielmehr wohnte Prof. Dr. med. K._____ dem am 2. November 2015 durch Prof. Dr. rer. nat. M._____ geführten Interview bei (Urk. D1/17/21 S. 1; Prot. I S. 109). Den Schilderungen des Beschuldigten wegen hohen Suggestivgehalts der Fragen der Gutachter einen Erkenntniswert abzusprechen, bloss weil – so die Vorinstanz – Prof. Dr. med. K._____ ihm zu erkennen gegeben habe, dass der von ihm zwischenzeitlich behauptete komplette Gedächtnisverlust nicht glaubhaft sei und weil der Beschuldigte aktiv nach Wahrnehmungsveränderung gefragt wurde (Urk. 360 S. 71), geht ebenfalls zu weit. Eine solche Schlussfolgerung verbietet sich nur schon deswegen, weil die Fragestellungen der Gutachter nicht konkret rekonstruiert werden konnten. Aus einem – ansonsten im Übrigen nicht überaus aufschlussreichen – Auszug aus Anwaltskorrespondenz zwischen dem Beschuldigten und seinem damaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ geht ferner hervor, dass der Beschuldigte bereits am 18. September 2015 schrieb, er sollte seiner Meinung nach die Wahrheit erzählen, auch wenn das mit der "Alien-Optik" vielleicht skurril wirken möge (Urk. 265B). Diesem Schreiben ist folglich zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Alien-Version gegenüber seinem Verteidiger bereits in einem Zeitpunkt thematisiert hatte, als er zwar von Prof. Dr. med. K._____ damit konfrontiert worden war, dass ein nachträglich eingetretener kompletter Gedächtnisverlust nicht glaubhaft sei, jedoch noch nicht explizit nach Wahrnehmungsveränderungen gefragt worden war; jedenfalls bestehen keine entsprechenden Anhaltspunkte. Dass es aufgrund von Suggestionen durch die Gutachter dazu kam, dass der Beschuldigte beschrieb, †B._____ habe in seiner Vorstellung eine andere Gestalt angenommen, die er als alienähnlich beschrieb, ist daher unwahrscheinlich. Die entsprechende Argumentation der Vorinstanz findet in den Akten daher keine genügende Stütze. 3.5.35. Soweit die Vorinstanz dieser Darstellung des Beschuldigten aufgrund fehlender Detailliertheit, Originalität und wegen mangelnder Überhangsantworten den Wahrheitsgehalt abspricht, ist zu bedenken zu geben, dass den Antworten
- 79 - der Gutachter anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber so präzise und überzeugende Aus- führungen gemacht hatte, dass sie seine Schilderung für möglich hielten. Beide Gutachter verfügen in ihrem Fachbereich über eine ausgewiesene Expertise und Prof. Dr. med. K._____ ist überdies äusserst erfahren in Gesprächen mit und in der Begutachtung von Straftätern. Beide Gutachter qualifizierten die ihnen gegenüber abgegebene Darstellung des Beschuldigten als plausibel, eindrücklich, ins Bild passend, stimmig und für einen Ketaminrausch typisch. Den für die Vor- instanz augenfälligen Widerspruch der in den Gutachten widergegebenen Dar- stellung des Beschuldigten bezüglich des Beginns der wahnhaften Wahrnehmung von †B._____ hatte Prof. Dr. med. K._____ nicht so wahrgenommen, was daran zweifeln lässt, ob es einen solchen Widerspruch tatsächlich gab. Wie präzise und detailliert die Aussagen des Beschuldigten gegenüber den Gutachern effektiv waren, lässt sich weder aufgrund der Wiedergaben in den Gutachten noch aufgrund der Ausführungen der Gutachter in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar feststellen, zumal beide Gutachter Schwierigkeiten bekunden, sich an Einzelheiten zu erinnern. Prof. Dr. med. K._____ behalf sich mit dem Hinweis auf seine Gewohnheit, sofort nach so wichtigen Gesprächen mit Exploranden Notizen zu machen, ohne explizit zu sagen oder sagen zu können, wie er anlässlich der hier fraglichen Gespräche effektiv vorgegangen war. Andererseits erklärte er ausdrücklich, sich vom Gespräch vom 2. November 2015, das in seiner Anwesenheit von Prof. Dr. rer. nat. M._____ geführt worden war, keine eigenen Notizen gemacht zu haben. Prof. Dr. rer. nat. M._____ wiederum konnte sich erinnern, dass der Beschuldigte zwar durchaus näher ausgeführt bzw. kurz beschrieben habe, welche Kommentare des Taxifahrers und von †B._____ er seltsam bzw. bedrohlich empfunden habe, ohne sich jedoch an den Wortlaut erinnern zu können und räumte auch ein, nicht in der Lage zu sein, originalgetreu wiederzugeben, wie der Beschuldigte das Gefühl, "Superkräfte" zu haben, umschrieben habe (Prot. I S. 77 ff.). Eine genügende Basis, um die von den Gutachtern als überzeugend taxierte "Alien-Version" des Beschuldigten im Rahmen der gerichtlichen Aussagewürdigung als zu wenig detailliert, farbig und
- 80 - originell und daher unglaubhaft zu verwerfen, bestehen vor diesem Hintergrund nicht. 3.5.36. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch über frühere halluzinogene Effekte und Psychosen als Folge von Ketaminkonsum, die nachweislich statt- gefunden haben, insbesondere über den Inhalt seiner Vorstellungen in solchen Zuständen regemässig eher spärlich und unter Benutzung plakativer Beschreibungen aussagte. Ob dies auf Hemmungen, über Halluzinationen zu berichten, die im klaren Zustand absurd, absonderlich und gefährlich erscheinen oder auf die von Prof. Dr. med. K._____ geschilderte Schwierigkeit, überhaupt Begrifflichkeiten für Erlebnisse zu finden, welche in einem normalen Weltbild gar nicht existieren (Prot. I S. 116 f.) oder aber auf irgendwelche andere Gründen zurückzuführen ist, muss letztlich offen gelassen werden. Jedenfalls entsprach die Art und Weise, wie der Beschuldigte seinen Zustand in der Tatnacht schilderte ungefähr derjenigen, wie er über frühere einschlägige Episoden berichtete. Insofern fehlt es abermals an einem schlagkräftigen Argument, um die Version des Beschuldigten als unglaubhaft einzustufen. 3.5.37. Im Gegensatz zur Vorinstanz erscheint die vom Beschuldigten gegenüber den Gutachtern getätigte Schilderung, dass er bereits den Weg von der Wohnung BW._____ nach J._____ aufgrund von Äusserungen von †B._____ und des Taxifahrers sowie der speziellen winterlichen Stimmung komisch und surreal empfunden habe (Urk. D1/17/22 S. 142) insofern als besonders glaubhaft, als gerade ein plötzliches paranoides Umdeuten oder Missinterpretieren an und für sich unverdächtiger Umstände oft Vorboten oder Anzeichen einer Psychose darstellen. Hätte der Beschuldigte komplett wahrheitswidrig eine Psychose behauptet, hätte er deren erste Anzeichen kaum an eine derart banale und so weit vor der Tathandlung liegende Situation angeknüpft. Gegen das von Gutachter Prof. Dr. rer. nat. M._____ gezogene Fazit, dass von einer auf dem Weg ins Elternhaus einsetzenden wahnhaften Wahrnehmung auszugehen sei (Urk. D1/17/21 S. 11), spricht damit auch in dieser Hinsicht nichts. 3.5.38. Dem Einwand der Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht schlüssig zu erklären vermocht, was die bei ihm auf dem Weg von BW._____ nach J._____
- 81 - aufgekommene Angst erzeugt habe (Urk. 360 S. 68 f.), ist ebenfalls nichts abzugewinnen, besteht doch wahnhaftes Erleben häufig darin, dass Fehl- interpretationen irrationale Ängste auslösen, die eine Person in klarem Zustand nicht nachzuvollziehen vermag. 3.5.39. Weiter vorne wurden die gravierenden Verletzungen von †B._____ mit den leichten Verletzungen des Beschuldigten verglichen. Die extreme Unausgewogenheit der Verletzungsbilder lässt auf eine sehr beschränkte Gegenwehr von †B._____ schliessen. Fatale Ursache dafür und für das offenbare Ausbleiben einer gezielten Fluchtreaktion könnte das konsumierte Ketamin gewesen sein, welches gemäss Prof. Dr. med. K._____ die Wahr- nehmung von Schmerzen bei beiden Kontrahenten verhindert haben dürfte. Diese Wirkung des Ketamins könnte es dem Beschuldigten zudem verunmöglicht haben, ein Gefühl dafür zu entwickeln, wie stark er tatsächlich auf den Beschuldigten einwirkt (Urk. D1/17/22 S. 201). Dass ein solches Szenario geeignet gewesen sein könnte, eine psychotische Wahrnehmung des Beschuldigten zu bestärken, liegt auf der Hand, trägt doch die Vorstellung, derart stark auf einen Gegner einschlagen zu können, ohne dies selbst so zu empfinden und ohne dass dieser – obwohl Blut spritzt – eine Schmerz- oder Fluchtreaktion in der zu erwartenden Weise und Intensität zeigt, einen überaus surrealen Aspekt in sich. 3.5.40. Prof. Dr. med. K._____ erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch nach den zum Teil kritischen Fragen des Gerichts, er gehe beim vorgeworfenen Tötungsdelikt weiterhin davon aus, dass keine Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bestanden habe (Prot. I S. 144). Er habe ein Problem damit, einzelne Puzzlestücke aus seiner Gesamtbetrachtung, die auf vielen Puzzlestücken basiere, separat beurteilen zu müssen (Prot. I S. 153; vgl. auch Prot. I S. 160). Für ihn relevant sei, dass der Beschuldigte in allen Varianten konstant daran festgehalten habe, dass er mit einer Attacke konfrontiert gewesen sei und um sein Leben habe kämpfen müssen (Prot. I S. 154). 3.5.41. Gesamthaft betrachtet verbleiben unüberwindliche Zweifel, ob beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt noch Reste von Schuldfähigkeit erhalten waren. In
- 82 - Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war und der Beschuldigte sich in (zwar) selbst verschuldet vollständig schuldunfähigem Zustand befand.
4. Actio libera in causa 4.1. Alternativstandpunkt der Anklagebehörde 4.1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten bei Annahme einer kompletten Schuldunfähigkeit alternativ vor, in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2014 und bereits in den Tagen davor grössere Mengen Ketamin und Kokain konsumiert zu haben, obwohl er aufgrund früherer Vorfälle gewusst habe, dass er dadurch in einen (psychotischen) Zustand mit paranoiden Wahnvorstellungen geraten könne, in welchem er sich ernsthaft von Personen in seiner unmittelbaren Umgebung mit dem Tode bedroht gesehen und gefühlt habe, weshalb ihm bewusst gewesen sei, dass er in solchen Zuständen Fehlhandlungen vornehmen könne, indem er andere Personen ernstlich an Leib und Leben gefährde, verletze oder gar töte. Was die erwähnten früheren Vorfälle anbelangt, aufgrund derer der Beschuldigte mit einer Straftat gegen Leib und Leben hätte rechnen müssen, beschreibt die Anklagebehörde sechs Begebenheiten aus der Vergangenheit, auf welche – soweit notwendig – weiter unten näher einzugehen ist (Urk. 250 S. 6 ff.). 4.1.2. Eventualiter wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, pflichtwidrig darauf vertraut zu haben, er werde solche Fehlhandlungen in einem durch Ketamin- und Kokain hervorgerufenen (psychotischen) Zustand mit paranoiden Wahnvorstellungen nicht vornehmen (= bewusst fahrlässige actio libera in causa) oder er habe solche Fehlhandlungen pflichtwidrig nicht bedacht (= unbewusst fahrlässige actio libera in causa). 4.2. Rechtliche Vorbemerkungen 4.2.1. Das Gesetz sieht vor, dass ein schuldunfähiger Täter für das von ihm begangene Delikt gleichwohl schuldig zu sprechen ist, wenn er die Schuldunfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat
- 83 - voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 StGB). Es greift damit die Rechtsfigur der actio libera in causa auf. Auf eine Schuldunfähigkeit kann sich namentlich der Täter, der bei noch bestehender Schuldfähigkeit den Vorsatz fasst, ein bestimmtes Delikt zu begehen und alsdann seine schwere Bewusstseinsstörung vorsätzlich herbeiführt, um in diesem Zustand die geplante Tat zu begehen, nicht berufen. Eine solche (direkt-)vorsätzliche actio libera in causa ist selten gegeben; allerdings ist auch die Schuldunfähigkeit des Täters, der es beim Konsum bewusstseinsstörender Substanzen (lediglich eventualvorsätzlich) für ernsthaft möglich hält und in Kauf nimmt, im Zustand des Vollrausches ein bestimmtes Delikt zu verüben, nicht zu beachten. Hat der Täter die bei gestörtem Bewusstsein begangene Tat zuvor zwar weder beschlossen noch in Kauf genommen, sondern auf deren Ausbleiben vertraut oder wäre ihre Verübung für ihn vorhersehbar gewesen, ist er ebenfalls zu verurteilen (= fahrlässige actio libera in causa). Die Pflichtwidrigkeit besteht dabei darin, dass der Täter sich zu berauschen beginnt, obwohl er nach den Umständen damit hätte rechnen müssen, im Vollrausch bestimmte Delikte zu begehen (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 280 f.; BSK StGB I-Bommer Art. 19 N 98 f.). 4.3. Grundlagen und Würdigung 4.3.1. Vorauszuschicken ist, dass selbst an die für die Annahme einer fahrlässigen actio libera in causa erforderliche Voraussehbarkeit eines bestimmten Delikts im Zeitpunkt der Berauschung bereits sehr hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 120 IV 169 E. 2c; BGE 118 IV 1 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6S.17/ 2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 6S.22/2006 vom 7. April 2006). Umso konkreter müsste dem Beschuldigten die für möglich gehaltene und in Kauf genommene Tat vor Herbeiführung der Schuldunfähigkeit vor Augen gestanden haben, um auf eine von der Anklagebehörde in Erwägung gezogene (eventual-)vorsätzlichen actio libera in causa erkennen zu können. So oder anders müssen konkrete Anhaltspunkte für die Begehung eines bestimmten Delikts bestanden haben, wobei insbesondere die Art der Tat bestimmbar sein muss. Demgegenüber genügt es nicht, dass der Täter die Begehung irgendeines nicht näher
- 84 - konkretisierten Delikts für möglich gehalten oder vorhergesehen hat oder vorhersehen musste (BSK StGB I-Bommer, a.a.O., Art. 19 N 104). Ferner muss – wiederum in Anlehnung an die fahrlässige actio libera in causa – eine grobe Vorstellung von dem ihm als möglich erscheinenden, zum Taterfolg führenden Geschehensablauf vorhanden bzw. die wesentlichen Züge dieses Geschehensablaufs vorhersehbar gewesen sein. 4.3.2. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der Beschuldigte in noch schuldfähigem Zustand zumindest hätte bedenken oder vorhersehen müssen, dass er unter Ketamin- und Kokaineinfluss Wahnvorstellungen haben würde und in diesem Zustand massive Gewalt gegen einen Freund anwenden und diesen schwer verletzen, möglicherweise töten würde bzw. dies sogar für möglich gehalten und in Kauf genommen haben müsste. 4.3.3. Die Anklagebehörde listet in der Anklageschrift beispielhaft Begebenheiten auf, als der Beschuldigte substanzinduzierte Psychosen bzw. Halluzinationen mit paranoiden Wahnvorstellungen gehabt habe und aufgrund welcher er in diesem Sinne hätte wissen oder vorhersehen müssen, dass er eine Tat in der Art der begangenen verüben könnte. 4.3.4. Wie vorne bereits dargelegt, muss tatsächlich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nach Ketaminkonsum schon verschiedentlich unter Psychosen, Wahnvorstellungen bzw. Halluzinationen gelitten hatte. Insbesondere führte eine solche Psychose, als der Beschuldigte seine Mutter und Schwester anscheinend als Hexen und seinen Vater als Zauberer wahrnahm, am
22. Februar 2011 – wie von der Anklagebehörde dargelegt – zu seiner Ein- weisung per FFE (vgl. vorne Ziffer III.3.2.3). Eine damals erfolgte Attacke des Beschuldigten auf seinen Vater mit dessen Gehstock lässt sich aufgrund der Akten allerdings nicht erstellen. Im einem Verlaufseintrag der PUK vom 22. Februar 2011 wurde zwar (lediglich) festgehalten, der Beschuldigte habe seinem Vater mit dem Gehstock gedroht (Verlaufsbericht der PUK im separaten Couvert, Eintrag vom 22. Februar 2011). Soweit der Vater bzw. die Stiefmutter und der Nachbar im vorliegenden Strafverfahren Angaben zu diesem Vorfall machten, erwähnten sie allerdings keine solche Drohung, geschweige denn eine Attacke
- 85 - mit einem Gehstock bzw. mit einem in diesem Zusammenhang bisweilen ebenfalls erwähnten Golfschläger (Urk. D1/4/18 S. 6 f.; Urk. D1/4/21 S. 4 f.; vgl. auch Urk. D1/4/55 S. 6). Richtig ist ferner, dass der Beschuldigte – so die Anklagebehörde – von der PUK gemäss einem Verlaufseintrag vom 30. Dezember 2011 "vor Drogenkonsum eindrücklich gewarnt!" worden sei, wobei im gleichen Eintrag vermehrtes Stimmenhören des Beschuldigten nach MDMA- und Kokainkonsum vermerkt wurde (Verlaufsbericht der PUK vom 28. Juni 2011 bis
25. Januar 2012, im separaten Couvert). 4.3.5. Die Anklage beschreibt sodann von der Privatklägerin 5 geschilderte Vorkommnisse, welche sich Ende Juli 2014 während der gemeinsamen Ferien mit dem Beschuldigten zugetragen haben sollen. So soll der unter Ketamineinfluss stehende Beschuldigte einmal gemeint haben, die Privatklägerin wolle ihn mit der Frage, ob er mit ihr auf dem Balkon eine Zigarette rauche, dorthin locken, um ihn über die Brüstung zu stossen. Wenige Tage später habe er anlässlich einer Party gemeint, alle dort Anwesenden seien Geister und die Privatklägerin 5 entscheide, ob er dem Fegefeuer geopfert werde, damit alle anderen in den Himmel kämen oder umgekehrt, wobei er sich sicher gewesen sei, dass die Privatklägern 5 ihn opfern würde, weshalb er sie eigentlich umbringen müsste. Als sie kurz darauf vor der Lokalität auf ein Taxi gewartet hätten, habe er zudem gemeint, die Privatklägerin 5 wolle ihn in die Dunkelheit locken, um ihn dort zu töten. Auf der folgenden Taxifahrt habe er, unter Ketamin- und Drogen- bzw. Kokaineinfluss stehend, in Tötungsabsicht versucht, die Privatklägerin 5 aus dem mit ca. 80 km/h fahrenden Taxi zu zerren (= Dossier 3, Vorwurf gemäss Ziff. 1.4. der Anklageschrift). Zudem habe der wiederum unter Ketamin- und Drogeneinfluss stehende Beschuldigte ein oder zwei Tage später einen Wut- oder Panikanfall bekommen und nach Wasser geschrien, weil er gemeint habe, die Privatklägerin, welche gerade zwei von drei bestellten Wasserflaschen in ihre Tasche gesteckt habe, sowie die anderen Anwesenden, wollten ihn verdursten lassen. Bei diesen Vorfällen und bis November 2014 habe die Privatklägern 5 gegenüber dem Beschuldigten immer wieder thematisiert, dass seine unter Drogeneinfluss entstehenden Psychosen für andere Personen gefährlich seien und er in einem solchen Zustand eine andere Person ernsthaft schädigen, wenn nicht töten
- 86 - werde. Dem Anklageprinzip folgend ist (alleine) gestützt auf diese Vorkommnisse zu prüfen, ob auf eine actio libera in causa zu schliessen ist. 4.3.6. Den von der Anklagebehörde genannten Beispielen ist – soweit sie sich denn überhaupt in dieser Form zugetragen haben – zunächst zu entnehmen, dass der Beschuldigte unter Ketamineinfluss tatsächlich bereits Psychosen, Halluzinationen und Wahnvorstellungen erlitten hat, während welcher er sich zum Teil an seinem Leben bedroht fühlte. Vor dem Hintergrund solcher Vorfälle musste er es daher durchaus für möglich halten bzw. vorhersehen, dass ihn erneuter Ketaminkonsum jederzeit wieder in einen solchen Zustand bringen könnte. 4.3.7. Was besagte Taxifahrt in Ibiza anbelangt, betrachtete die Vorinstanz den Vorfall im angefochtenen Entscheid als erstellt, allerdings mit Ausnahme des subjektiven Tatbestandes. Dabei stützte sie sich auf die Aussagen der Privatklägerin 5, wonach der Beschuldigte ihr nach der Situation gesagt habe, er habe (nur) testen wollen, ob sie – die Privatklägerin 5 – ihn tatsächlich umbringen wolle (Urk. D1/4/3 S. 10; Urk. D3/3/5 S. 5; Prot. I S. 249). Dies passe dazu, dass der Beschuldigte am gleichen Abend vorher schon gemeint habe, die Privatklägerin 5 entscheide, ob er geopfert werde und auch dazu, dass sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin 5 im Taxi angeschnallt gewesen seien (Urk. 360 S. 174 f.). Sollte sich dieser Vorfall in objektiver Hinsicht tatsächlich so, wie von der Privatklägerin 5 ausgesagt, ereignet haben, hätte er dem Beschuldigten daher gerade keinen Hinweis gegeben haben können, dass er bei einem künftigen Drogenrausch den Vorsatz fassen und in die Tat umsetzen könnte, jemanden zu verletzen, geschweige denn zu töten. 4.3.8. Was alle übrigen von der Anklagebehörde zur Begründung einer actio libera in causa angeführten Vorkommnisse anbelangt, ist – so wie sie in der Anklageschrift beschrieben wurden – keines als Grundlage für die Unterstellung, der Beschuldigte hätte aufgrund früherer Erfahrung ernsthaft in Betracht ziehen oder vorhersehen müssen, dass er im Drogenrausch Hand an eine Person anlegen oder gar jemanden verletzen würde, geeignet. Vielmehr klangen
- 87 - anscheinend die in der Anklage beschriebenen, in der Vergangenheit erlebten Rauschzustände sowie zum Teil damit verbundene Psychosen/Wahnvorstellungen/Halluzinationen für Dritte folgenlos ab, und zwar obwohl der Beschuldigte während solcher Zustände zeitweise glaubte, es seien Hexen, Zauberer und Geister am Werk und man trachte ihm nach seinem Leben. Dass der Beschuldigte von der PUK nicht nur vor weiterem Drogenkonsum, sondern insbesondere davor, dass eine medizinisch belegte erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, er werde in einer deswegen einsetzenden Psychose wahrscheinlich gegenüber Menschen gewalttätig werden, gewarnt wurde, geht ferner ebenfalls nicht aus den Akten hervor. Allfällige Warnungen seiner Ex-Verlobten, der Privatklägerin 5, würden – sollten solche stattgefunden haben – ebenfalls nicht ausreichen, um im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Begehung eines so schwerwiegenden Delikts für den Beschuldigten als künftigen Täter in den Bereich des im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis ernsthaft Möglichen oder Vorhersehbaren zu rücken. 4.3.9. Nachdem keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte es für möglich erachtete bzw. vorhersah bzw. hätte vorhersehen müssen, dass er während eines ketaminbedingten Rauschzustandes nicht nur Halluzinationen bzw. Wahnvorstellungen erleiden, sondern einen Menschen mit massiver Gewalt verletzten, wenn nicht gar töten würde, scheidet eine actio libera in causa und damit eine Anwendung von Art. 19 Abs. 4 StGB aus. 4.3.10. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte bereits auf dem Weg zu seinem Elternhaus Derealisationsphänomene wahrzunehmen begann und zu Hause angekommen dennoch weiter Ketamin und wohl auch Kokain konsumierte. 4.4. Tatbegehung in selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit 4.4.1. Der von der Anklagebehörde nicht erwähnte Art. 263 StGB setzt voraus, dass eine zunächst noch schuldfähige Person vorsätzlich oder fahrlässig ihre Betäubung herbeiführt und in diesem "unzurechnungsfähigen" Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat begeht. Bei dieser Bestimmung handelt
- 88 - es sich um einen Auffangtatbestand, der gerade dann zur Anwendung kommt, wenn sich Taten selbstverschuldet schuldunfähiger Täter (auch) nicht nach den Regeln der actio libera in causa erfassen lassen (BSK StGB II-Bommer, Art. 263 N 2 und N 12). Die Vorschrift leidet insofern an einer gewissen inneren Widersprüchlichkeit, weil eine Berauschung ohne Rauschtat gar nicht strafbar ist, der Gesetzgeber indessen nicht die im Rausch verübte Tat zum massgeblichen Unrecht erklärt, sondern die an und für sich eben nicht strafbare Berauschung (BSK StGB II-Bommer, Art. 263 N 3). Letztlich enthält dieser Tatbestand einen Rest reinen Erfolgsstrafrechts und verstösst insofern gegen das unser Strafrecht beherrschende Schuldprinzip (BSK StGB II-Bommer, Art. 263 N 4). 4.4.2. Angesichts des bisher Gesagten, steht ausser Frage, dass der Beschuldigte seine Betäubung sowie die Halluzinationen zumindest eventualvorsätzlich herbeiführte. Gemäss Gutachter Prof. Dr. med. K._____ hat eine substanzabhängige Person im Vergleich mit der Durchschnittsbevölkerung zwar grössere Mühe, den Substanzkonsum zu unterbrechen, doch war die Fähigkeit des Beschuldigten, den Konsum zu unterlassen, nicht generell aufgehoben (Prot. I S. 155 f.; Urk. D1/17/22 S. 202). Zudem verfügte der Beschuldigte über eine reichhaltige Erfahrung mit all den von ihm in der Tatnacht konsumierten Substanzen und hatte sich vorgenommen, während der Feiertage und vor seinem bevorstehenden erneuten Entzugsversuch noch einmal richtig stark Ketamin zu konsumieren (Urk. 17/22 S. 138). Zu diesem Zweck hatte er sich mit einem ausreichenden Vorrat an Betäubungsmitteln eingedeckt und – wie hinlänglich erstellt wurde – davon so viel konsumiert, dass er in einen starken Ketaminrausch geriet, welcher geeignet war, die ihm bereits bekannten Psychosen auszulösen, wozu es denn auch kam. Davon, in derart grossen Mengen Betäubungsmittel zu konsumieren, hätte der Beschuldigte ohne weiteres Abstand nehmen können. Angesichts seiner nicht aufgehobenen Fähigkeit, den Drogenkonsum ganz oder wenigstens in diesem grossen Ausmass zu unterlassen, war der Zustand der Schuldunfähigkeit entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 486 S. 18 ff.) vermeidbar bzw. seine Herbeiführung schuldhaft.
- 89 - 4.4.3. In diesem "unzurechnungsfähigen" Zustand brachte er †B._____ wissentlich und willentlich um, beging also eine vorsätzliche Tötung und damit eine als Verbrechen bedrohte Tat, welche als einzige mögliche Strafe eine Freiheitsstrafe vorsieht. Damit sind alle Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 263 Abs. 2 StGB erfüllt.
5. Fazit 5.1. Der Beschuldigte ist der Begehung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Obwohl der Beschuldigte zufolge Schuldunfähigkeit einer vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB nicht schuldig und nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 StGB), hat kein Freispruch von diesem Vorwurf zu erfolgen; vielmehr ist stattdessen die schuldlose Begehung dieser Tat im Dispositiv festzustellen, wie dies auch im selbständigen Massnahmeverfahren nach Art. 374 f. StPO der Fall wäre (OGer ZH, II. SK, SB140445-O, Urteil vom 17. September 2015, E. I./2.; vgl. BSK StPO II-Bommer, a.a.O., Art. 375 N 10; Schwarzenegger, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 375 N 5), welches die Anklagebehörde mit Bezug auf den Vorwurf in Dossier 3 Ziff. 1.4. der Anklageschrift im Übrigen einschlagen wollte. Ein solches Vorgehen entspricht der Praxis der Kammer und ist auch hier folgerichtig, weil eine Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB für den Beschuldigten anzuordnen ist und dem Urteilsdispositiv die ganze Tragweite des Anlasses für die Anordnung einer Massnahme entnommen werden können muss. Nur weil die Anklagebehörde betreffend die im schuldunfähigen Zustand begangene Tötung von †B._____ zu Unrecht eine Verurteilung wegen einer actio libera forderte, ist ein Freispruch nicht zwingend, da ein solcher auch im Falle einer Verfahrenseinstellungen (z.B. wegen Verjährung) nicht erfolgen würde (Art. 329 Abs. 5 StPO). Der Grundsatz Wer vor Gericht gestellt wird, muss freigesprochen oder verurteilt werden gilt insofern nicht absolut (BSK StPO II- Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 351 N 1). Überdies wäre ein Freispruch bei nachgewiesener Täterschaft des Schuldunfähigen aus Sicht der Geschädigten
- 90 - kaum nachvollziehbar, zumal es keine Freisprüche zweiter Klasse gibt (zu letzterem s. Urteil des Bundesgericht 6B_155/2014 vom 27. Dezember 2013 E. 1.1). Ein Freispruch vom Vorwurf der Tötung von †B._____ hätte jedoch nicht dieselbe Qualität wie der Freispruch vom Vorwurf des Tötungsversuchs gegen die Privatklägerin 5, welcher zufolge Fehlens des subjektiven Tatbestands erfolgte. Der in der Lehre vertretenen Ansicht, nach Anklageerhebung habe bei festgestellter Schuldunfähigkeit ein Sachurteil in Gestalt eines Freispruchs zu ergehen (BSK StGB I-Bommer/ Dittmann, a.a.O., Art. 19 N 44; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1425) bzw. der Beschuldigte sei "wegen Schuldunfähigkeit" freizusprechen (StGB-Trechsel/Jean-Richard, Art. 19 N 11; vgl. auch BSK StPO II-Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 351 N 11), ist dem Gesagten nach jedenfalls in der vorliegend gegebenen Konstellation nicht zu folgen. IV. (…) (…) V. Sanktion
1. Einleitung 1.1. (…) 1.2. Hingegen erfolgt ein Schuldspruch wegen Verübens einer Tat im Zustand selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 2 StGB. Weiter wurde der Beschuldigte rechtskräftig wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. 1.3. Bereits rechtskräftig ist sodann der Schuldspruch für die vom Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzungen, d.h. Übertretungen und die dafür ausgesprochene Sanktion, nämlich eine Busse von Fr. 2'000.– (Dossier 4).
- 91 - 1.4. Die einleitenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend Festsetzung der Strafe innerhalb des Strafrahmens, Asperationsprinzip und Wahl der Sanktionsart (Urk. 360 S. 187 ff.) beanspruchen auch in der vorliegenden Konstellation Geltung, weshalb darauf ebenso verwiesen werden kann, wie auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegten Strafzumessungsregeln (Urk. 360 S. 191 ff.). 1.5. Noch einmal ausdrücklich zu erwähnen ist, dass der Täter, der durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen ist, welche für die anderen Straftaten angemessen zu erhöhen ist. Dabei darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte und das Höchstmass der Strafart gar nicht überschritten werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Massgebend für die Bestimmung der schwersten Straftat ist in erster Linie die Deliktsart, in zweiter Linie das Höchststrafmass und in dritter Linie das höchste Mindeststrafmass (BSK StGB I - Ackermann, N 116 zu Art. 49 StGB). 1.6. Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen erstreckt sich für den Tatbestand des Verübens eines Verbrechens und Vergehens im Sinne Art. 263 Abs. 2 StGB von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Für die beiden Strassenverkehrsdelikte sieht das SVG jeweils den gleichen Strafrahmen vor.
2. Tatkomponenten betreffend Begehung eines Verbrechens bei selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB 2.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sowohl die Umstände der selbst zugefügten Betäubung als auch der in diesem Zustand erfolgten Tatbegehung als äusserst schwerwiegend zu werten sind. Zu seiner Berauschung verwendete der Beschuldigte nicht nur vergleichsweise hohe Dosierungen des ihm bestens bekannten Ketamins, welches alleine konsumiert bereits sehr merkwürdige Rauschphänomene hervorrufen kann, sondern betrieb zudem einen Mischkonsum mit Kokain, wodurch die Wirkung der Drogen noch unberechenbarer wurde. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich über viele Stunden hinweg und wiederholt Betäubungsmittel verabreichte sowie seinem
- 92 - Körper keine Erholung gönnte. Die in diesem Zustand schliesslich begangene Tat fiel nicht nur äusserst brutal aus, sondern richtete sich zudem gegen seinen guten Freund. 2.2. In subjektiver Hinsicht wirkt sich zu Ungunsten des Beschuldigten aus, dass dieser sich in der beschriebenen Art unter Ketamin- und Kokaineinfluss setzte, obwohl er um seine früher in solchen Zuständen erlittenen Psychosen, insbesondere seine nur wenige Monate vorher in Ibiza erlittenen Ausnahmezustände wusste. Es ist ihm vorzuwerfen, dass er solche Warnzeichen ignorierte und die bevorstehenden Feiertage und das Zusammensein mit Kollegen mit Blick auf den ihm bevorstehenden Entzug vielmehr nutzen wollte, um noch einmal richtig über die Stränge zu schlagen. Dieser Antrieb, sich angesichts der bisherigen Erfahrungen in einer solchen Form vergnügen zu wollen, lässt auf eine sehr ichbezogene, unbelehrbare Grundeinstellung schliessen. Dass der Beschuldigte stark von den von ihm konsumierten Betäubungsmittel abhängig war, relativiert sein subjektives Verschulden nicht wesentlich, gelang es ihm doch einerseits, seinen Konsum so zu gestalten, dass er in seiner Arbeitswelt weitgehend funktionierte, was zeigt, dass er sich trotz seiner Abhängigkeit unter einer gewissen Kontrolle hatte. Anderseits standen ihm aufgrund seiner Herkunft und seines sozialen Standes stets alle nur denkbaren Alternativen offen. Insbesondere hätte er jede erdenkliche Behandlungsmöglichkeit in Anspruch nehmen können. Hin und wieder hielt er sich in Entzugskliniken auf, jedoch nicht aus eigener Motivation, sondern um seine Familie zu beruhigen. Von seinem Drogenkonsum Abstand nehmen wollte der Beschuldigte jedoch nicht, gefiel ihm doch sein Leben wie es war, d.h. mit den Drogen, zu gut. Seine Sucht vermag den Umstand, dass sein spezifisch am 29. und 30. Dezember 2014 erfolgter Konsums als absolut sinnlos und völlig ausgeartet gewertet werden muss, jedenfalls nicht wesentlich zu relativieren. Der einzige Aspekt, der etwas Anlass zur Milde gibt, besteht darin, dass gerade in diesen Tagen eine gewisse Gruppendynamik eine Rolle gespielt haben dürfte, durch die der Beschuldigte sich in seinem überbordenden Drogenkonsum bestätigt und animiert gefühlt haben dürfte. Andererseits suchte er sich diese Gesellschaft auch aktiv aus, fuhr er doch eigens um diese Kollegen zu treffen, in unglaublichem Schneetreiben von
- 93 - Klosters zurück nach Zürich (Urk. D1/4/49 S. 5), statt weiterhin die Feiertage mit seiner Familie in den Bergen zu verbringen. 2.3. Angesichts dieser Überlegungen muss die aufgrund der Tatkomponenten festzulegende Einsatzstrafe bereits am obersten Ende des Strafrahmens, d.h. bei ca. 3 Jahren liegen.
3. Tatkomponenten der Strassenverkehrsdelikte 3.1. Gemäss der Vorinstanz sei die objektive Tatschwere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand als gering einzuschätzen, weil der Beschuldigte trotz der Fahrunfähigkeit noch in der Lage gewesen sei, sein Fahrzeug kontrolliert zu fahren und auch für die Mitfahrerin W._____ keine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit erkennbar gewesen sei (Urk. 360 S. 202). Dem ist auf der einen Seite zwar beizupflichten; auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass es gerade die drogenbedingte Einschränkung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten war, welche dazu führte, dass er sich dazu hinreissen liess, an einer stets stark frequentierten Örtlichkeit auf Stadtgebiet mit einem PS-starken Fahrzeug riskante und für andere Verkehrsteilnehmer überraschende Fahrmanöver auszuführen. Sein Verhalten ist daher aus objektiver Sicht als höchst fragwürdig zu bezeichnen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz zutreffend von einer deutlich egoistischen Motivation und einer nicht unerheblichen Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung aus. Der Beschuldigte habe um seinen Drogen- und Medikamentenkonsum gewusst und das Fahren in fahrunfähigem Zustand ohne Weiteres unterlassen und den öffentlichen Verkehr benutzen können. Im Vordergrund hätten für ihn offenkundig seine eigenen Interessen gestanden (Urk. 360 S. 203). 3.3. Anhaltspunkte dafür, dass mit Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte eine nennenswerte Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit wegen des Drogenkonsums des Beschuldigten eine Rolle gespielt haben könnten, bestehen angesichts seiner einigermassen sicheren Fahrweise nicht. So wie er seinen Drogenkonsum
- 94 - kontrollieren konnte, wenn es um seine Galeristentätigkeit ging, hätte er dies auch mit Blick auf die Erhaltung seiner Fahrtüchtigkeit tun können. 3.4. Die Bewertung der Tatkomponenten führten die Vorinstanz zu einem noch als leicht zu bezeichnenden Verschulden und zu einer Einsatzstrafe von 6 Monaten für die Strassenverkehrsdelikte (Urk. 360 S. 203). Dem ist – auch unter Berücksichtigung, dass die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit nur untauglich versucht wurde (Urk. 360 S. 186) – zu folgen.
4. Täterkomponente 4.1. Auf die im angefochtenen Entscheid gemachten Ausführungen zum Vorleben des Beschuldigten kann ebenso verwiesen werden, wie auf das Fazit, dass sich daraus keine Umstände ergeben, welche für die Strafzumessung relevant wären und dass dem Beschuldigten alle Türen für ein sorgen- und deliktsfreies Leben offen gestanden hätten (Urk. 360 S. 203 f.). Da sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit in Haft bzw. im vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug befand, hat sich an diesen Umständen auch nichts Wesentliches geändert. So bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er sich nach wie vor in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies befinde, wo er arbeiten könne und ein Fernstudium im Bereich Immobilienmanagement begonnen habe. Die Tatsache, dass er sich bereits seit längerem im Gefängnis befinde, sei für alle Angehörigen sehr schwer und über das familiäre Umfeld hinaus habe er nur noch zu einigen wenigen Kollegen Kontakt, die er bereits sehr lange kenne. Die seit März 2018 laufende ambulante Therapie helfe ihm sehr und er habe bereits grosse Fortschritte gemacht, so habe er alle Medikamente abgesetzt und nehme seit fünf Jahren keine Drogen mehr. Die Therapie finde einmal in der Woche statt und würde sich weitgehend um suchtspezifische Problematiken, den Gefängnisalltag und die Deliktsaufarbeitung drehen. Drogen seien der grösste Fehler seines Lebens gewesen und er werde alles machen, um nie wieder Drogen zu nehmen, wobei ihm bewusst sei, dass man ein Leben lang abhängig sei und man dementsprechend auch vorsichtig sein müsse. Er sei entsprechend auch motiviert, eine stationäre Massnahme anzugehen, wenn diese vom Gericht angeordnet werden würde. Nach Abschluss
- 95 - des Verfahrens bzw. Beendigung des Straf- oder Massnahmevollzugs würde er, je nachdem, ob er die Schweiz verlassen müsse oder nicht, bei einem Kollegen in der Möbelspedition oder aber – dann lediglich vorübergehend – bei seiner Mutter im Immobilienmanagement arbeiten. Er habe gegenwärtig den C-Status und ob er die Schweiz verlassen müsse hänge auch davon ab, wie das vorliegende Verfahren ausgehe (Urk. 485 S. 2 ff.) 4.2. Ebenso ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten vom 2. November 2011 eine Straferhöhung vor allem mit Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte rechtfertigt. Was deren Ausmass an- belangt, wird im angefochtenen Entscheid angesichts der zwischen der ersten Verurteilung und der seit den zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikten verstrichenen Zeit für eine marginale Berücksichtigung votiert (Urk. 360 S. 204). Diese Überlegung ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte lange Zeit kämpfen musste, bis ihm im Juni 2014 die wegen besagter Delikte entzogene Fahrerlaubnis ohne Auflagen wieder erteilt wurde (Urk. D1/6/15) und er die fraglichen Strassenverkehrsdelikte genau drei Monate, nachdem er sich wieder an ein Steuer setzen durfte, beging. 4.3. Dass Aussagen des Beschuldigten entscheidend zur Aufklärung der beiden, hier zu bewertenden Strassenverkehrsdelikte beigetragen haben, was gleichzeitig eine gewisse Einsicht und Reue manifestiert, ist mit der Vorinstanz deutlich strafmindernd zu berücksichtigen, allerdings nur mit Bezug auf die für die Strassenverkehrsdelikte zu bemessende Strafe. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten, bestehend in einem von allem Anfang an abgelegten umfassenden Geständnis, kooperativem Verhalten in der Untersuchung sowie Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue zu einer maximalen Strafreduktion führen (Urk. 360 S. 206 unter Verweis auf BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc). Der Beschuldigte hat zwar nicht bestritten, †B._____ getötet zu haben, dies hätte angesichts der erdrückenden Beweislage aber – so auch die Vorinstanz – auch keinen Zweck gehabt (Urk. 360 S. 207). Davon, dass er zeitnahe und lückenlos über seine Drogenproblematik und seine Tat oder wenigsten seine Erinnerungen daran Auskunft gegeben und dadurch die
- 96 - Untersuchung wesentlich erleichtert hätte, kann keine Rede sein. Die meisten Erkenntnisse zu Einzelheiten der Tat und ihrer Vorgeschichte mussten aufgrund anderer Beweismittel gewonnen werden. Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass beim Beschuldigten nicht ansatzweise "von echter Reue und gereifter Einsicht" gesprochen werden könne. Sie erachtete die Entschuldigungen des Beschuldigten angesichts des schliesslich unkooperativen Verhaltens als blosse Lippenbekenntnisse (Urk. 360 S. 207). Anlässlich der Berufungsverhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte im Rahmen des Schlusswortes nochmals mehrfach für seine Tat, indes nicht ohne darauf hinzuweisen, dass er das Tötungsdelikt nie im Leben absichtlich begangen hätte, da er †B._____ wie einen Bruder geliebt habe (Prot. II S. 29 und 36). Die in der Berufungsverhandlung nochmals mehrfach ausgesprochenen Entschuldigungen können nicht einfach als blosse Lippenbekenntnisse abgetan werden. Indes vermögen sie angesichts des weiteren Aussageverhaltens des Beschuldigten, welches sich auch in dem im Schlusswort nochmals angebrachten Hinweis manifestierte, sich für den Tod von †B._____ nicht (wirklich) verantwortlich zu zeichnen, keine nennenswerte Minderung der wegen Begehung eines Verbrechens in selbstverschuldeter Zu- rechnungsfähigkeit ausgesprochenen Strafe zu rechtfertigen. Die Vorstrafe und das positive Nachtatverhalten betreffen somit im Wesentlichen lediglich die Strassenverkehrsdelikte. Insgesamt rechtfertigen diese beiden gegeneinander aufzurechnenden Faktoren im Ergebnis eine leichte Minderung der entsprechenden Einsatzstrafe, was zu einer angemessenen Strafe für die Strassenverkehrsdelikte alleine von 5 Monaten führt. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt angesichts der in diesem Punkt einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten nicht in Frage, weshalb gleichartige Strafen vorliegen und somit eine Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. zur Wahl der Sanktionsart BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen, sowie zur Gesamtstrafe bei kurzen Freiheitsstrafen das Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2). 4.4. Bei Würdigung aller tat- und täterbezogenen Komponenten und in Anwendung des Asperationsprinzips würde ohne Beachtung des oberen Strafrahmens eine Strafe von ca. 40 Monaten resultieren.
- 97 -
5. Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren 5.1. Schliesslich können auch tat- und täterunabhängige Faktoren, wie etwa die Dauer des Strafverfahrens die Strafzumessung beeinflussen. So stellt die Tatsache, dass ein Beschuldigter bei überlanger Verfahrensdauer länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist, einen Grund für eine Strafminderung dar (BGE 131 IV 54, E. 3; 124 I 139 E. 2c; 117 IV 124 E. 4). Die vorliegende Strafuntersuchung begann am 30. Dezember 2014, d.h. vor knapp fünf Jahren. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, führte die Anklagebehörde das Verfahren (…) bemerkenswert speditiv. An der ersten Instanz war der Prozess während ca. einem Jahr und vier Monaten hängig, was angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles nicht übermässig lang ist. Vor Berufungsinstanz ist das Verfahren nun seit knapp zwei Jahren pendent, wobei durchwegs ein Schriftenwechsel mit den Parteivertretern im Gang war, von Verteidigerseite versprochene Mitteilungen abzuwarten oder prozessuale Anträge (auf Rückweisung oder Haftentlassung) zu entscheiden waren. Nach Terminabsprachen mit den Parteivertretern konnte schliesslich im August 2019 auf den 18. November 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen werden. Eigentliche Bearbeitungslücken waren somit auch vor Berufungsinstanz nicht zu verzeichnen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Verfahrensdauer auch strafmindernd berücksichtigt werden kann, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). Insofern rechtfertigt die inzwischen fünfjährige Verfahrensdauer, die sich unbestreitbar belastend auf den Beschuldigten ausgewirkt haben dürfte, eine geringfügige Strafminderung. 5.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsver- letzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschuldigte hat indes darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat bzw. dass oder inwieweit dadurch in seine Rechte eingegriffen wurde (Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3 nicht publ. in BGE 141 IV 329 und BGE 128 IV 97 E. 3b). Die Vertei- digung kritisierte vor erster Instanz das von den Medien vermittelte vorverurteilen-
- 98 - de Bild, an welchem scheinheilige Hinweise auf die Unschuldsvermutung am Ende eines Artikels überhaupt nichts ändern würden (Urk. 264 S. 4). Im Berufungsverfahren wurden keine Ausführungen dazu gemacht. Es wurde weder je auf konkrete Berichterstattungen Bezug genommen, noch sind solche – soweit ersichtlich – aktenkundig. Unter diesen Umständen wurde nicht genügend dargetan, inwiefern eine – vor allem ungerechtfertigte – Vorverurteilung und ein Eingriff in die Rechte des Beschuldigten stattgefunden hat und er dadurch übermässig belastet wurde. Nachvollziehbarer Grund für das anfänglich grosse Medieninteresse war vor allen Dingen das erwiesenermassen vom Beschuldigten
– im Drogenrausch, d.h. in schuldunfähigem Zustand – begangene brutale Tötungsdelikt. Ein Strafminderungsgrund ist in diesen Umständen nicht zu erblicken.
6. Ergebnis der Strafzumessung Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren angemessen. Anlass für eine tiefere Strafe besteht nicht, zumal der Beschuldigte bereits vom tief liegenden oberen Strafrahmen profitiert.
7. Vollzug 7.1. Da der Beschuldigte sich bereits wesentlich länger als drei Jahre in Haft befindet und somit die Freiheitsstrafe bereits vollzogen hat, erscheinen Aus- führungen über die Frage eines bei diesem Strafmass grundsätzlich denkbaren teilbedingten Vollzuges überflüssig. Ein solcher käme angesichts der auf der Betäubungsmittelsucht des Beschuldigten gründenden Rückfallgefahr ohnehin nicht in Betracht. Die somit zu vollziehende Freiheitsstrafe ist angesichts der Dauer der Haft des Beschuldigten jedenfalls bereits vollständig erstanden.
- 99 - VI. Massnahme
1. Einleitung 1.1. Angesichts der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt sind Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64, StGB zu prüfen. Eine solche Massnahme ist bei gegebenen Voraussetzungen namentlich anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen oder wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Der angefochtene Entscheid äussert sich zutreffend zu den weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme (Urk. 360 S. 12 f.). 1.2. Während die Verteidigung vor erster Instanz noch eine stationäre Massnahme beantragte (Urk. 264 S. 2), verzichtete sie im Berufungsverfahren darauf, eine Massnahme zu beantragen (Urk. 486 S. 2 ff.).
2. Voraussetzungen 2.1. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres darin zu folgen, dass gestützt auf die beiden Experten Prof. Dr. med. K._____ und Prof. Dr. rer. nat. M._____ vom Vorliegen einer Abhängigkeit des Beschuldigten von Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 und Art. 63 StGB auszugehen ist (Urk. 360 S. 214; Urk. D1/17/21 S. 7; Prot. I S. 83 f.; Urk. D1/17/22 S. 184, S. 186, S. 211; Prot. I S. 144) und diese Abhängigkeit in einem offensichtlichen Konnex mit der vom Beschuldigten begangenen Tötung von †B._____ steht. Gemäss Prof. Dr. rer. nat. M._____ seien Abhängigkeitskrankheiten grundsätzlich chronische Erkrankungen; man leide eigentlich das ganze Leben daran (Prot. I S. 83). Auch der Beschuldigte räumte in der Berufungsverhandlung ein, dass er seine Sucht nicht auf die leichte Schulter nehmen dürfe und es sich um eine lebenslange Problematik handle, die er zu bekämpfen habe. So gab er auf die Frage, ob er sich auch heute noch als drogensüchtig betrachte zur Antwort, dass er denke, man sei ein Leben lang abhängig und müsse dementsprechend auch vorsichtig sein (Urk. 485 S. 6). Trotz mehrjähriger Abstinenz von Ketamin und Kokain liegt auch heute eine Abhängigkeit des Beschuldigten von diesen Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 und Art. 63 StGB vor.
- 100 - 2.2. Prof. Dr. med. K._____ führte in seinem Gutachten aus, dass eine Massnahme zur Behandlung der Abhängigkeitsproblematik angezeigt sei, die insbesondere langfristig erfolgen müsse, dies nicht zuletzt angesichts der erfolglosen bisherigen Suchtbehandlungen des Beschuldigten. Es bedürfe einer langfristig angelegten Intervention unter strukturierten und strukturgebenden Bedingungen (Urk. D1/17/22 S. 208 f.). Verdeutlichend hielt er fest, dass die Therapie des Beschuldigten wegen seiner narzisstisch-unreifen Eigenschaften und seiner Tendenz, Schwierigkeiten auszuweichen sowie Unauffälligkeit und Leistungsfähigkeit zu demonstrieren, anspruchsvoll sein werde (Urk. D1/17/22 S. 209 f.). Ferner ist zu beachten, dass der Benzodiazepinkonsum des Beschuldigten in Haft (anfängliche Tagesdosis von Valium von 25 mg) nur in kleinen Schritten abgebaut werden konnte und er noch im Januar 2019 eine beachtliche Tagesdosis von 10mg Valium benötigte (Urk. 481A S. 8). Der Beschuldigte äusserte Ängste, den Alltag ohne Valium nicht zu überstehen, bekundete bei jeder Dosisreduktion physische und psychische Entzugssymptome und war in seiner Emotionstoleranz und -regulation destabilisiert (Urk. 481A S. 12). Obwohl er seit wenigen Monaten kein Valium mehr einzunehmen scheint (Urk. 485 S. 11), liegt auf der Hand, dass es sich bei dieser Totalabstinenz um einen noch sehr fragilen Zustand handelt. Der Beschuldigte bestätigte denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Abbau des Valiumkonsums sehr mühsam gewesen sei (Urk. 485 S. 11). Angesichts der eindringlichen Worte des Gutachters und der Schwere der beim Beschuldigten bestehenden Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen, vor allem von Ketamin, aber auch von Kokain, ist der Beschuldigte – offenbar im Gegensatz zur Auffassung seiner Verteidigung – nach wie vor als massnahmebedürftig zu betrachten. Die in Haft hinsichtlich Ketamin und Kokain eingehaltene Abstinenz und die inzwischen ein Jahr und zehn Monate andauernde ambulante Massnahme reichen mit Sicherheit nicht aus, um den Beschuldigten als ausreichend therapiert zu betrachten. 2.3. Insofern ist der Vorinstanz nach wie vor darin beizupflichten, dass gestützt auf das Gutachten die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten und die Gefahr eines Rückfalls bei fehlender Behandlung eindeutig zu bejahen sind und die Strafe allein nicht genügt(e), um dieses Risiko abzuwenden (Urk. 360 S. 217).
- 101 - 2.4. Angesichts der nun auszufällenden, bereits abgegoltenen Freiheitsstrafe kommt eine Weiterführung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme des Beschuldigten, welche von der Vorinstanz favorisiert wurde und die er gemäss der Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2017 vorzeitig antreten konnte (Urk. 342), aber erst mit Verfügung des Amts für Justizvollzug am 17. Januar 2018 in Vollzug gesetzt wurde (Urk. 372), nicht mehr in Betracht. Damit entfällt auch die Notwendigkeit eines Abwägens, ob eine solche vollzugsbegleitende ambulante oder aber eine stationären Massnahme den angestrebten Zielen sowie Interessen von Beschuldigtem, Öffentlichkeit und Staat besser Rechnung tragen würde. 2.5. Als einzige denkbare Massnahme kommt für den nach wie vor drogenabhängigen Beschuldigten nun nur noch eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB in Frage. Prof. Dr. med. K._____ äusserte keine klare Präferenz bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten. Eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB hielt er, wenn auch unter Hinweis darauf, dass das Finden einer geeigneten geschlossenen Behandlungseinrichtung schwierig sein könnte und bei einer Therapie in einer nicht geschlossenen Anstalt das Risiko des Missbrauchs und der Lockerung bzw. des erneuten Konsums bestehe, für durchaus empfehlenswert. Den Vorteil einer stationären Massnahme in einer Suchteinrichtung sah er in der stärker suchttherapeutisch/psychotherapeutischen Ausrichtung des Settings. Gesicherte Fachkliniken wiederum hätten keinen suchtmedizinischen Schwerpunkt und seien ebenso, wie die oftmals in diesem Kontext genutzten Massnahmeeinrichtungen, ungeeignet, da der Beschuldigte gerade einer intensiven suchttherapeutischen Intervention bedürfe (Urk. D1/17/22 S. 209, S. 210; Prot. I S. 144). 2.6. Mit Blick auf die Geeignetheit einer stationären Einrichtung ist noch einmal festzuhalten, dass – obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte während seines knapp fünf Jahre dauernden Gefängnisaufenthaltes illegale Betäubungsmittel und Ketamin hätte erhältlich machen können –, davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte diese Zeit mit Ausnahme von Benzodiazepinen abstinent verbrachte. Die Situation ist insofern eine deutlich
- 102 - andere als noch im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens von Prof. Dr. med. K._____. Wenn auch die Sucht des Beschuldigten keinesfalls als überwunden betrachtet werden darf, besteht Grund zur Annahme, dass sich sein akuter Drang, Drogen zu konsumieren aufgrund der langen Abstinenz und auch wegen des erlittenen Freiheitsentzugs merklich reduziert hat. Der Beschuldigte gab denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er alles machen werde, um nie wieder Drogen zu nehmen. Drogen seien der grösste Fehler seines Lebens gewesen, hätten ihn das Delikt begehen lassen und ihn ins Gefängnis gebracht. Er habe viel Zeit gehabt, darüber nachzudenken und Drogen seien vom Tisch (Urk. 485 S. 9). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich aufgrund der gutachterlichen Einschätzung bewusst sein muss, dass er, sollte er seinen Konsum fortsetzen, irgendwann mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eigengesetzlich verlaufende schizophrene Erkrankung entwickeln wird (Prot. I S. 159). Die nachvollziehbaren Bedenken des Gutachters, der Beschuldigte könnte insbesondere in einem frühen Behandlungsstadium versucht sein, Grenzen auszutesten und erneut Substanzen zu konsumieren, was in den für stationäre Suchtbehandlungen vorgesehenen Institutionen nicht genügend aufgefangen werden könnte, dürften daher in einem gewissen Mass überholt sein. Eine stationäre Behandlung in einer Suchteinrichtung ist daher als die für die Behandlung der Sucht des Beschuldigten geeignete Massnahme zu betrachten.
3. Fazit Unter den gegebenen Umständen ist eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen.
4. Anrechnung der erstandenen Haft und der bereits vollzogenen ambulanten Massnahme 4.1. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 30. Dezember 2014, d.h. seit insgesamt 1794 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Seit dem 17. Januar 2018, d.h. seit 680 Tagen läuft überdies die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (Urk. 372).
- 103 - 4.2. Ein Teil der erstandenen Haftzeit ist, wie erwähnt, an die ausgefällte Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche 1095 Tagen entsprechen, anzurechnen. Damit ist die Freiheitsstrafe vollständig verbüsst, und es verbleiben 699 erstandene Hafttage. 4.3. Zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang diese verbleibenden 699 Haft- tage an die nun anzuordnende stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzurechnen ist. 4.4. In BGE 141 IV 236 erkannte das Bundesgericht, dass erstandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen und damit insbesondere an stationäre therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB anzurechnen sei. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine solche Massnahme nebst der Behandlung des Beschuldigten auch dessen Sicherung diene und insoweit Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und die Mass- nahme denselben Zweck verfolgen würden. An dieser Rechtsprechung hielt es in der Folge trotz Kritik aus der Lehre fest (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1), wobei es präzisierte, dass stationäre therapeutische Massnahmen im Unterschied zu Freiheitsstrafen zeitlich relativ unbestimmt seien, d.h. nicht durch simplen Zeitablauf enden würden. Die Anrechnung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen sei daher nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen, wäre dies doch mit dem präventiven Charakter der Massnahme unvereinbar. Die Anrechnung der Haft beziehe sich daher nur auf die Frage, ob ein Täter für die erstandene (Über-)Haft zu entschädigen sei, wenn wegen Schuldunfähigkeit keine Strafe ausgesprochen werden kann, auf welche erstandene Haft angerechnet werden könnte, ihm gegenüber aber eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wird. Damit könne eine Anrechnung von Hafttagen an freiheitsentziehende Massnahmen erfolgen, ohne dass der Massnahmezweck gefährdet werde (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6). 4.5. Vorliegend kann ein solcher Realausgleich der durch Haft entzogenen Freiheit, nämlich in Form einer Anrechnung an die nun anzuordnende
- 104 - freiheitsentziehende Massnahme gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung problemlos erfolgen, ohne dass es zu einer Verkürzung der Massnahme und damit einer Gefährdung des Massnahmezwecks kommt. Inwieweit die bereits während der Haft vollzogene ambulante Suchtbehandlung zu einer Verkürzung der stationären Massnahme führen wird, wird die Vollzugsbehörde zu entscheiden haben 4.6. Eine Genugtuung für Überhaft steht dem Beschuldigten wie gezeigt nicht zu. VII. (…) (…) VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das äusserst aufwendige und nun seit rund 2 Jahren dauernde zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 15'000.– festzusetzen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Was den Schuldpunkt und die Sanktion anbelangt, obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung in vollem Umfang, (…), nicht hingegen im Punkt der Massnahme. Die Anklagebehörde hingegen unterliegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren dem Beschuldigten zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Aufwendungen von RA lic. iur. X3._____ für die zeitweise amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren, welche nach Entlassung desselben im Mai 2019 mit Fr. 7'812.90 bereits entschädigt wurden (Urk. 401A). Diese Kosten sind im Dispositiv nachzutragen und im gleichen Verhältnis zu verlegen.
- 105 -
3. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich auf die Geltendmachung einer Prozessentschädigung verzichtet (Prot. II S. 35). Dies ist im Dispositiv entsprechend vorzumerken. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − (…) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV (Dossier 4); − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4); und − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SSV (Dossier 4).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3);
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von CHF 2'000.–.
4. (…)
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. (…)
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7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2015 beschlagnahmten CHF 14'964.35 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.1; Dossier 1, act. 14/1) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.2; Dossier 1, act. 14/4) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 2; Dossier 1, act. 14/10) beschlagnahmten Gegenstände 1.a) bis und mit 1.f) sowie 1.h) werden der Familie des Opfers †B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet. Im Übrigen werden die beschlagnahmten Gegenstände bei den Akten belassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 3; Dossier 1, act. 14/12) beschlagnahmten Gegenstände werden C._____ und D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
12. (nicht öffentlich)
13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____) CHF 28'239.40 zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) CHF 27'532.– zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (G._____) CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- 107 -
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____) CHF 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) CHF 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 27. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (H._____) CHF 7'500.– zuzüglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
19. (…)
20. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 165'716.10 Gutachten / Expertisen CHF 23'086.– Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 938.10 Zeugenentschädigungen CHF 10'304.20 Auslagen Untersuchung CHF 12'500.– Übersetzungskosten CHF 156'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 234.– Getränkekosten CHF 1'000.– Kosten für das Beschwerdeverfahren CHF 429'778.40 Total
21. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 156'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 122'000.– (CHF 156'000.– abzüglich Akontozahlung von CHF 34'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ auszubezahlen.
22. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Getränkekosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Getränkekosten von CHF 234.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 108 -
23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 (G._____), 2 (E._____) und 4 (H._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 131'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (F._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 64'000.– zu bezahlen.
25. (Mitteilungen)
26. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 111 StGB.
2. (nicht öffentlich)
3. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, welche durch die insgesamt 1794 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug vollständig erstanden ist.
4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Sucht- behandlung) angeordnet. An die stationäre Massnahme angerechnet werden die nicht bereits an die Freiheitsstrafe angerechnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug des Beschuldigten von insgesamt 699 Tagen.
5. (nicht öffentlich)
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.–. Die Kosten der zeitweisen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch RA lic. iur. X3._____ betragen Fr. 7'812.90 (bereits entschädigt).
- 109 -
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Fünfteln auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
8. Vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 5 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − die Rechtsvertreterin der Privatkläger 1 bis 4 in fünffacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung, versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 5, lic. iur. Y1._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Rechtsvertreterin der Privatkläger 1 bis 4, Dr. iur. Y2._____, in fünffacher Ausfertigung im Auszug betreffend die vorsätzliche Tötung für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − den ehemals amtlichen Verteidiger, lic. iur. X3._____, im Auszug betreffend seine Entschädigung und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 110 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler