Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 4. September 2017 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz und der mehrfachen Übertretung desselbigen schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 16 Mona- ten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Das Bezirksgericht sah von der Anordnung einer Landesverweisung ab. Weiter wurde die beim Be- schuldigten beschlagnahmte Barschaft eingezogen, die Vernichtung von diversen Gegenständen angeordnet und der Beschuldigte verpflichtet, dem Staat eine Er- satzforderung von Fr. 2'080.– zu bezahlen (Urk. 55 S. 25 f.).
E. 1.1 In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter lit. a - o genannten strafba- ren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Auslän- der einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen In-
- 13 - teressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
E. 1.2 Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Re- gel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen da- von ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Vorausset- zungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öf- fentliches Interesse an der Landesverweisung (Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 102).
E. 1.3 Der Beschuldigte wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und verurteilt (Urk. 55). Dabei handelt es sich um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), welche in der Regel zur Landesverweisung des Täters führt.
2. Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten
E. 2 Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 59) meldete die Staatsanwaltschaft am 6. September 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 48). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte sie ihre Berufungserklärung innert Frist am 12. Dezember 2017 ein (Urk. 56). Ihre Berufung richtet sich lediglich ge- gen das Absehen von einer Landesverweisung. Mit Präsidialverfügung vom
22. Dezember 2017 wurde dem Beschuldigten auf entsprechendes Gesuch hin
- 6 - (Urk. 61) Rechtsanwalt lic. iur.X1._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 62). Letzterer erhob im Namen des Beschuldigten mit Eingabe vom 27. De- zember 2017 Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung sowie die Ersatzforderung (Urk. 64). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil be- züglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldpunkt), 6 und 8 (Einziehungen) sowie 9 - 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzu- stellen ist.
E. 2.1 Aus den Akten und den Befragungen des Beschuldigten bei der Staatsan- waltschaft sowie vor erster Instanz ergibt sich Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 5/2 S. 4 f., Urk. 5/4 S. 10 ff., Prot. I S. 10 ff., Prot. II S. 7 ff.):
- 14 - Der Beschuldigte kam im April 2001 im Alter von 15 Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs mit seinen beiden Schwestern in die Schweiz. Sein Vater war politischer Flüchtling, weshalb er ein Jahr zuvor Asyl in der Schweiz erhielt, die Mutter lebt in Frankreich. In Tunesien hat der Beschuldigte Verwandte, diese kennt er aber nicht und pflegt auch sonst zu niemandem dort Kontakt. In der Schweiz absolvierte der Beschuldigte die Sekundarschule und begann eine Lehre als Karosserie-Spengler, welche er jedoch abbrach. Er arbeitete dann in einer Au- togarage, später im Sicherheitsdienst und als Chauffeur. Vor seiner Verhaftung arbeitete der Beschuldigte seit knapp drei Jahren am B._____ in der Abteilung … als Teamleiter. Dort verdiente er zwischen monatlich Fr. 4'000.– und Fr. 4'500.– netto. Aufgrund der Verhaftung wurde dieses Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt. Im Moment erhalte er Arbeitslosentaggelder und könne dank Temporäreinsätzen Zwischenverdienste generieren. Bis vor Kurzem wohnte er mit seiner Frau und dem am tt.mm.2017 geborenen gemeinsamen Sohn zusammen. Sie stammt aus Tunesien und ist vor rund zwei Jahren in die Schweiz gezogen. In der Berufungsverhandlung führte der Beschul- digte aus, er habe sich aufgrund von Integrationsschwierigkeiten ihrerseits Ende März 2018 von ihr getrennt. Mit seinem Vater und den Schwestern kommuniziere er auf Deutsch. Tunesisch-Arabisch habe er grösstenteils vergessen; auch die Mentalität kenne er nicht mehr. Mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau kommuniziere er auf Französisch. Aus einer früheren Ehe und einer früheren Be- ziehung gingen mit der jeweiligen Frau je ein Kind hervor. Pro Kind bezahlt der Beschuldigte Unterhaltsbeiträge von je Fr. 400.–. Die Mütter der beiden Kinder sind beide Schweizerinnen, der Beschuldigte hat die Kinder grundsätzlich jedes Wochenende zu Besuch bei sich und die sechsjährige Tochter betreut er zum Teil auch unter der Woche, da sie in der Nähe wohne. Auch seine Schwestern und sein Vater haben einen engen Kontakt zu den Kindern des Beschuldigten.
3. Härtefallprüfung
E. 3 Anlässlich der geheimen Urteilsberatung äusserte die Ko-Referentin eine abweichende Meinung. Dieses Minderheitsvotum wurde mit Begründung ins Pro- tokoll aufgenommen (Prot. II S. 37 ff.) und wird den Parteien zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt (§ 124 GOG; vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Art. 232 N 7).
E. 3.1 Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse,
- 15 - die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Si- tuation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen grund- sätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffe- nen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Ein- griff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtli- che härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landes- verweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 99).
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragt, der Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 56 S. 3). Zusammengefasst führt sie aus, dass der Beschuldigte keinen Bezug zur Schweiz habe, da er aufgrund der Ver- haftung seine Stelle verloren habe und seine Ehefrau Tunesierin sei und erst seit 2 Jahren in der Schweiz lebe. Der Beschuldigte habe nie eine Ausbildung abge- schlossen in der Schweiz und von einer erfolgreichen Integration oder einer posi- tiven Persönlichkeitsentwicklung könne nicht gesprochen werden, da er seit An- kunft in der Schweiz immer wieder straffällig geworden sei. Ein schwerer persönli- cher Härtefall könne nicht angenommen werden und es könne ohne Weiteres vom Beschuldigten erwartet werden, dass er sich – allenfalls zusammen mit sei- ner Ehefrau – zurück in sein Heimatland begebe, wo er Kollegen habe und in die Ferien gehe. Der Bezug zu seinen beiden älteren Kindern rechtfertigten keinen Härtefall (Urk. 56 S. 2 f., Urk. 45 S. 5 f., Urk. 71 S. 6).
- 16 -
E. 3.3 Der Beschuldigte lässt vorbringen, dass er seit über 16 Jahren in der Schweiz lebe, fliessend schweizerdeutsch spreche und, weil er noch als Minder- jähriger in die Schweiz gekommen sei, zumindest teilweise hier aufgewachsen sei. Sein Vater und seine beiden Schwestern, mit welchen er seit Jahren eine en- ge Beziehung pflege, leben auch in der Schweiz. Zudem habe er in der Schweiz die Sekundarschule und einen Teil einer Berufslehre absolviert. In den letzten Jahren habe er regelmässig und vollzeitig gearbeitet. Mit seinen beiden älteren Kindern habe er einen regelmässigen Kontakt und er bezahle die vereinbarten Unterhaltsbeiträge. Würde er des Landes verwiesen, könne er den Kontakt zu seiner Familie nicht mehr pflegen. Daher würde in sein Recht auf Privat- und Fa- milienleben im Sinne von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO Pakt II einge- griffen, was einen schweren persönlichen Härtefall begründe (Urk. 46 S. 16 ff.). Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass er in Tunesien keine Beziehungen oder Kontakte pflege. Er kenne dort auch keinen einzigen Verwandten und weder die arabische Sprache noch die Mentalität seien ihm geläufig. Sämtliche Kollegen befänden sich in der Schweiz und auch seine Mutter lebe in Frankreich. Ferien- halber sei er zuletzt vor etwa 5 Jahren und im September 2015 wegen der stan- desamtlichen Hochzeit in Tunesien gewesen. Da er mit den tunesischen Verhält- nissen nicht vertraut sei, seien seine Chancen auf eine Resozialisierung in Tune- sien äusserst schlecht. Da er von seiner Ehefrau inzwischen getrennt lebe, würde er von ihrer Familie nicht aufgenommen werden. Daher scheide auch die Mög- lichkeit, von seiner Schwiegerfamilie unterstützt zu werden, aus (Urk. 46 S. 18 f., Urk. 72 S. 6, Prot. II S. 31). Zudem bringt die Verteidigung vor, dass die medizinische Behandlung der gravie- renden Geburtsgebrechen (Herzfehler und Klumpfuss) seines jüngsten Sohnes in Tunesien nicht gewährleistet wären (Urk. 46 S. 19).
E. 3.4 Konkrete Prüfung
E. 3.4.1 Integration in der Schweiz
- 17 - Der Beschuldigte führte aus, dass er sich mit der Schweiz verbunden fühle und er zu Tunesien keinen Bezug mehr habe; dieses Land sei für ihn ein Ferienland, wie jedes andere auch. Er kenne dort niemanden und seine Familie lebe in Zürich bzw. in Frankreich. Er könne auch kein Arabisch-Tunesisch mehr; mit seiner Ehe- frau spreche er Französisch. Da er vor rund 17 Jahren im Alter von 15 Jahren in die Schweiz kam, zunächst die Sprache lernte und sodann die obligatorische Schulzeit hier beendete, ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte – nachdem er mehr als die Hälfte seines Lebens, und davon die prägende Jugendzeit, hier ver- brachte – die Schweiz als seine Heimat bezeichnet. Der Erwägung der Vor- instanz, wonach die ersten von (Jugend-)Delinquenz und Spannung gezeichneten Jahre in der Schweiz etwas relativiert werden können, da er sich von 2009 bis 2017, somit während rund 8 Jahren nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen und einer redlichen Arbeit nachging, ist beizupflichten (Urk. 55 S. 20). Durch das Erlernen der Sprache, des Aufbaus eines sozialen Netzwerks und das Nachge- hen einer geregelten Arbeit hat sich der Beschuldigte nach einigen Startschwie- rigkeiten in der Schweiz integriert. Dies zeigt sich denn auch dadurch, dass er nach seiner Haftentlassung mehrere Festanstellungen hätte antreten können, was bisher lediglich aufgrund des Strafverfahrens bzw. des Eintrags im Strafregister und des ebenfalls aufgrund des Strafverfahrens vorsorglich entzogenen Führe- rausweises erschwert wurde. Immerhin kann er zur Zeit Temporäreinsätze leisten und bemüht sich um eine Festanstellung (Prot. II S. 24).
E. 3.4.2 Resozialisierungschancen in Tunesien Sein Argument, dass die Familie seiner Ehefrau ihn nicht aufnehmen würde, da er inzwischen getrennt von ihr sei, leuchtet grundsätzlich ein. Dem ist jedoch entge- genzuhalten, dass das Aufenthaltsrecht seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohns in der Schweiz an das seinige bzw. an den Bestand der Ehe geknüpft sind. Sowohl bei einer Landesverweisung als auch bei einer Scheidung ist die Wahr- scheinlichkeit gross, dass seine Ehefrau mit dem Sohn zurück nach Tunesien ge- hen müsste. Dass sie ein Interesse an der Wiedereingliederung des Beschuldig- ten als Vater ihres Kindes in Tunesien hätte, liegt auf der Hand. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass er bis zu seinem fünfzehnten Lebensjahr in Tunesien lebte und
- 18 - die Mentalität kennt. Voraussetzung für die erfolgreiche Wiedereingliederung ist ohnehin nicht, dass er über ein dichtes Beziehungsnetz verfügt. Natürlich hilft ein solches, es ist aber nicht notwendig. Seine Resozialisierung auf dem Arbeitsmarkt muss er auf jeden Fall, ob in Tunesien oder in der Schweiz, ohne abgeschlossene Berufsausbildung bestreiten. Dass er in der Schweiz wohl die besseren Chancen hat, da er hier über Berufserfahrung verfügt, ist evident. Jedoch führte er hier nicht Arbeiten mit einem derart lokalen Charakter aus, dass er seine Berufserfah- rung an einer Arbeitsstelle in Tunesien nicht einbringen könnte.
E. 3.4.3 Medizinische Versorgung Dass sein jüngstes Kind an gravierenden Geburtsgebrechen leidet, kann aufgrund der medizinischen Grundversorgung in Tunesien nicht als Grund für die Annahme eines persönlichen Härtefalls gelten.
E. 3.4.4 Familiäre Bindungen in der Schweiz Wie bereits angedeutet, würden seine Ehefrau und das gemeinsame Kind bei ei- ner Landesverweisung – und auch bei einer Scheidung – dem Beschuldigten wohl nach Tunesien folgen müssen, da ihre Aufenthaltsbewilligungen an diejenige des Beschuldigten geknüpft sind. Daher sind insbesondere die Beziehungen des Be- schuldigten zu seinen beiden älteren Kindern bei der Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalls zu prüfen. Sein neunjähriger Sohn (tt.mm.2009) aus erster Ehe und seine siebenjährige Tochter (tt.mm.2011) hat der Beschuldigte jeweils jedes zweite Wochenende bei sich auf Besuch. Die Tochter, welche in der Nähe wohne, sehe er auch unter der Woche, indem er sie z.B. vom Hort abhole und mit ihr spiele. Auch die monatlichen Unterhaltsbeiträge für beide Kinder in der Höhe von je Fr. 400.– bezahlte er regelmässig (vgl. betreffend C._____ Urk. 44/8). Seit sei- ner Inhaftierung sei ihm dies nicht mehr möglich gewesen, weshalb die Alimen- tenhilfe diese Beiträge vorschiesse und er diese – sobald er eine Festanstellung habe – zurückzahle (Prot. II S. 22). Das enge Verhältnis zwischen dem Beschul- digten und seiner Tochter bestätigt auch die Kindsmutter, welche ausführt, nach Beendigung der Paarbeziehung den Kontakt zur ganzen Familie stets weiterhin zu pflegen. So seien sie und ihre Tochter auch regelmässig im Elternhaus des
- 19 - Beschuldigten eingeladen. Bei Betreuungsengpässen hätten sowohl der Beschul- digte als auch seine Familie immer geholfen, eine Lösung zu finden (Urk. 22/2). Zudem tönte der Beschuldigte an, dass er seit der Trennung von seiner Ehefrau wieder einen intensiveren Kontakt zur Mutter seiner Tochter pflege (Prot. II S. 12). Dass die Weiterführung seiner Vaterrolle sowie die Wahrnehmung seiner finanzi- ellen Verpflichtungen beim beschriebenen engen Kontakt dem Beschuldigten ein grosses Anliegen ist, ist nachvollziehbar. Bei einer Landesverweisung könnte er insbesondere den Kontakt zu seinen beiden älteren Kindern nicht mehr pflegen. Gerade in diesem jungen Alter der Kinder ist die Eltern-Kind-Beziehung für beide Seiten von grosser Bedeutung. Es ist festzuhalten, dass der Härtefall nicht bei ei- ner Drittperson begründet werden kann, sondern dass sich dieser bei der be- troffenen Person persönlich auszuwirken hat. Bei einer allfälligen Landesverwei- sung würde der persönliche Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern wohl deutlich eingeschränkt. Die Mütter der beiden Kinder sind Schweize- rinnen und es ist nicht anzunehmen, dass sie nach Tunesien auswandern wür- den. Faktisch würde demnach die Vater-Kind-Beziehung auf einer telefonischen bzw. videoübertragenen Basis weiterexistieren. Selbst wenn er die Kinder einmal pro Jahr ferienhalber sehen würde, wäre dies kein Vergleich zum jetzigen persön- lichen Kontakt, den er pflegt. Aufgrund der engen Bindung zu den Kindern ist eine gewisse Härte sicherlich zu bejahen.
E. 3.5 Interessenabwägung
E. 3.5.1 Aufgrund der bestehenden Kongruenz bezüglich der für den Härtefall rele- vanten Aspekte mit den für die Bestimmung des privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten, ist die Interessensabwägung bereits bei der Prüfung des Vorlie- gens eines Härtefalls miteinzubeziehen. Das private Interesse wiegt umso schwe- rer, je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkun- gen auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die Reintegration im Heimat- land gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung zu- nichte gemacht würde und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im Heimat- land scheitern würde (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 102 f.). Das Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz.
- 20 - Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses spielen daher die folgenden As- pekte eine Rolle: Die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, eine grosse Rückfallgefahr, eine wiederholte Straffälligkeit, eine erneute Straffälligkeit nach einer verbüssten Freiheitsstrafe, eine Straffälligkeit nach einer migrations- rechtlichen Verwarnung. Das gesamte öffentliche Interesse ist dem gesamten pri- vaten Interesse gegenüberzustellen. Resultiert dabei ein überwiegendes öffentli- ches Interesse, ist die Landesverweisung auszusprechen (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 103).
E. 3.5.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass selbst wenn ein Härtefall zu bejahen wäre, das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aufgrund des verbrecherischen Verhaltens des Beschuldigten und der wiederholten Straffällig- keit überwiege (Urk. 45 S. 6, Urk. 71 S. 6).
E. 3.5.3 Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die harte Droge Kokain verkaufte und damit die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. In einer finanziellen Notlage befand er sich nicht. Weder mit Betreibungen noch besonders hohen Kreditschulden sah sich der Beschuldig- te konfrontiert. Obschon er legale Möglichkeiten gehabt hätte, um seine finanziel- len Schwierigkeiten zu bewältigen (Aufnahme [Privat-]Kredit), griff er aus nichti- gem Anlass zu kriminellen Massnahmen. Aus der auszufällenden Sanktionshöhe geht hervor, dass ein schweres Delikt im Rahmen der Katalogtat vorliegt. Auch die Vorstrafe aus dem Jahre 2008 betraf schon eine Katalogtat (Raub). Unter die- sen Umständen besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverwei- sung.
E. 3.5.4 Zum privaten Interesse des Beschuldigten ist auf die bereits gemachten Erwägungen zu verweisen (vgl. E. IV.3.4.). Das private Interesse des Beschuldig- ten an der Aufrechterhaltung seiner familiären Bindungen in der Schweiz über- wiegt bei einer Gesamtbetrachtung die öffentlichen Interessen nicht. Es liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, welcher es als gerechtfertigt erscheinen lies- se, ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Der Beschuldigte ist daher des Landes zu verweisen. Aufgrund der familiären Bindungen in der
- 21 - Schweiz ist die Landesverweisung jedoch lediglich für eine Dauer von 5 Jahren auszusprechen. V. Ersatzforderung Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die unter anderem durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einzie- hung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Ge- richt auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Be- troffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesge- richts 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013, E. 3). Der Beschuldigte nahm mit dem Verkauf des Kokains Fr. 9'000.– ein. Die mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Februar 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 6'920.– wurde in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB als aner- kannter Deliktserlös zu Gunsten der Staatskasse eingezogen (Urk. 55 Dispositiv- Ziffer 6). Die Verteidigung beantragt, von einer Ersatzforderung der Differenz von Fr. 2'180.– sei abzusehen. Unstrittig ist, dass dieses Geld beim Beschuldigten nicht mehr vorhanden ist. Wie sich aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergibt, sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse eher knapp, momentan erhält er Arbeitslosentaggelder und generiert teilweise einen Zwischenverdienst, wobei ein grosser Teil seiner Einkünfte an das Sozialamt gehen. Er hat unter Schulden anderem aufgrund der bevorschussten Alimenten. Da sich die Ersatz- forderung unter den gegebenen Umständen angesichts der Landesverweisung und der Unterhaltspflichten des Beschuldigten gegenüber drei minderjährigen Kindern voraussichtlich als uneinbringlich herausstellen dürfte, ist entgegen der Vorinstanz von einer Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung der beantrag- ten Ersatzforderung an den Staat abzusehen.
- 22 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten. Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf die eingereichte Honorar- note auf pauschal Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
E. 4 Täterkomponente
E. 4.1 persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und zutreffend festgestellt, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht strafzumessungsrelevant sind (Urk. 55 S. 11 f.). Es ist darauf im Rahmen der Härtefallprüfung nachstehend näher einzugehen (vgl. E. IV.2.).
E. 4.2 Vorstrafen Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 57). So wurde er mit Urteil des Obergerichts vom 4. Dezember 2008 unter anderem wegen diversen Vermögens- und Gewaltdelikten, sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes, zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt voll- ziehbar, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt. Aus den Beizugsakten geht hervor, dass es sich bei den Betäubungsmitteldelikten um den Konsum von Kokain und Marihuana handelte. Am 3. Februar 2009 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Strassenverkehrsdelikten und wiederum wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, verurteilt. Von der Ausfällung ei- ner Zusatzstrafe wurde in Berücksichtigung der mit Urteil vom 4. Dezember 2008 ausgefällten Strafe abgesehen, da bei einer Gesamtbeurteilung aller Delikte kaum
- 10 - eine höhere Strafe zu erwarten gewesen wäre (vgl. Strafbefehl vom 3. Februar 2009). Bei den mit Strafbefehl beurteilten Betäubungsmitteldelikten handelte es sich gemäss den Beizugsakten um Handel mit und Konsum von Marihuana. Die Vorstrafen sind zum Teil einschlägig, liegen jedoch schon einige Zeit zurück (Tatbegehung in den Jahren 2003 bis 2008), weshalb sie erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen.
E. 4.3 Geständnis und Reue/Einsicht Das Geständnis erfolgte nicht bereits zu Beginn weg umfassend, sondern schritt- weise. Er anerkannte nach Auswertung seines Mobiltelefons, mindestens 100 Verkäufe getätigt zu haben. Dadurch wurde die Untersuchung sicher erheblich er- leichtert, da rund 6900 weitere Seiten Chat-Verläufe auszuwerten gewesen wä- ren. Der Beschuldigte sah sich jedoch mit diesen, ihn belastenden Beweismitteln konfrontiert und wusste wohl, dass weitere Bestreitungen keinen Sinn machten, da ihm die entsprechenden Verkäufe mittels Auswertung der Beweismitteln ohne- hin hätten nachgewiesen werden können. Das Geständnis ist daher deutlich strafmindernd anzurechnen. Der Beschuldigte erklärte wiederholt, dass er eine Dummheit gemacht habe und am liebsten die Zeit zurückdrehen wolle. Er bringt damit sicher Reue zum Ausdruck; in erster Linie bezieht er aber die Reue auf sein eigenes Handeln. Es ist ihm indes zugute zu halten, dass er reinen Tisch machen wollte und auch den Namen seines Lieferanten bekanntgegeben hatte bzw. ge- gen diesen auch in einer Konfrontationseinvernahme aussagte.
E. 4.4 Fazit Insgesamt überwiegen die strafmindernden Faktoren des Geständnisses und des Nachtatverhaltens den straferhöhenden Faktor der Vorstrafen leicht. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 28 erweist sich daher als angemessen und ist zu bestätigen. Insofern kann offenbleiben, ob die Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot verletzt, wenn sie – nachdem sie mit ihrer Berufung le- diglich die Landesverweisung anfocht – eine höhere Strafe erst in Beantwortung der Anschlussberufung fordert (vgl. Urk. 71 S. 1).
- 11 - Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 400.– für die Konsumhandlun- gen ist angemessen und wurde vom Beschuldigten nicht angefochten, weshalb die Busse zu bestätigen ist. III. Vollzug
1. Teilbedingter Vollzug Bei einer Dauer von 28 Monaten Freiheitsstrafe fällt der vollbedingte Strafvollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann jedoch den Vollzug einer Freiheitsstrafe einem bis drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewäh- rung des teilbedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose be- züglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5, 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beach- ten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten sei- ner Bewährung zulassen (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, OFK-StGB, Zürich 2013, 19. Auflage, Art. 42 N 7). Der Beschuldigte ist zwar einschlägig vorbestraft, seine letzte Verurteilung liegt aber schon rund 9 Jahre zurück. Angesichts der rund sechsmonatigen Haft (Un- tersuchungshaft und vorzeitigem Strafantritt), welche der Beschuldigte kurz vor der Geburt seines Kindes antrat, verpasste er eine wichtige Phase in seinem Le- ben. Es ist davon auszugehen, dass die erstandene Haft gerade unter diesen Umständen Eindruck hinterlassen hat und der Beschuldigte die richtigen Schlüsse und Lehren daraus gezogen hat und sich künftig wohl verhalten wird. Es kann da- her von günstigen Bewährungsaussichten ausgegangen werden, welche die Ge- währung des teilbedingten Strafvollzuges erlauben.
- 12 - Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils der Strafe ist sowohl die Prognose als auch das Verschulden zu berücksichtigen Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht und die Prognose ist aufgrund der Vorstrafen belastet. Mit der Festlegung des vollziehbaren Teils der Strafe auf 12 Monate und dem Aufschub des Straf- vollzuges für die verbleibenden 16 Monate hat die Vorinstanz allen massgeben- den Faktoren angemessen Rechnung getragen, weshalb ihr Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen ist.
2. Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls insbeson- dere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121 S. 122). In Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen und des bereits einmal erlittenen Vollzugs einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten scheint die Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zur Ausräumung von gewissen Bedenken angemessen.
3. Anrechnung der erstandenen Haft Die erstandene Haft (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug vom 3. Feb- ruar 2017 bis 26. Juli 2017) von 173 Tagen sind an die Freiheitsstrafe anzurech- nen. IV. Landesverweisung
1. Obligatorischen Landesverweisung
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 4. September 2017 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuld- punkt), 6 und 8 (Einziehungen) sowie 9 - 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 173 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit Fr. 400.-- Busse.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 173 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. - 23 -
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforde- rung des Staates wird abgesehen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 24 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. April 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170494-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Was- ser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Urteil vom 24. April 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Moder, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger von 20. Dezember 2017 bis 8. Mai 2018 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ab 9. Mai 2018 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom
4. September 2017 (DG170171)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juni 2017 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d, und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 173 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 173 Tage, die durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstan- den sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Februar 2017 beschlagnahmten Fr. 6'920.– (Kassenbeleg-Nr. 1; Sachkaution-Nr. 32623) werden zu Gunsten der Staatskasse eingezogen.
- 3 -
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 2'080.– zu bezah- len.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
8. Februar 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 2 Knittersäckli Kokain (Asservat-Nr. A010'083'611, Betäubungsmittel- Lagernr. …); − 5 Knittersäckli Kokain (Asservat-Nr. A010'083'622, Betäubungsmittel- Lagernr. …); − 3 Knittersäckli Kokain (Asservat-Nr. A010'083'633, Betäubungsmittel- Lagernr. …); − Verpackungsbehälter "JETgum" und Knittersack mit Kokainrückstän- den (Asservat-Nr. A010'083'644, Betäubungsmittel-Lagernr. …); − 1 Knittersäckli Kokain (Asservat-Nr. A010'083'655, Betäubungsmittel- Lagernr. …); − 2 Knittersäckli Kokain (Asservat-Nr. A010'084'954, Betäubungsmittel- Lagernr. …); − 1 Mobiltelefon Samsung schwarz (Asservat-Nr. A010'083'677).
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 2'851.20 amtliche Verteidigung durch RA lic. iur. X3._____ Fr. 1'550.– Kosten Gutachten/Expertisen etc. Fr. 280.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 71 S. 1)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. September 2017 in Bezug auf den Schuldpunkt (Dispositiv Ziffer 1) und die Einziehungen (Dispositiv Ziffer 6 und 8) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie einer Busse von CHF 400.00 zu bestrafen.
3. Hiervon seien 15 Monate Freiheitsstrafe für vollziehbar zu erklä- ren und für 15 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren auszusprechen.
4. Der Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen und es sei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Betrag von CHF 2'080.00 als Ersatzforderung dem Staat für den unrechtmässig er- langten Vermögensvorteil abzuliefern.
b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 2 f.)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
4. Abteilung, vom 4. September 2017 bezüglich der Dispositivzif- fer 1 (Schuldsprüche betreffend mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), Dispositivziffer 4 (Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse), Dispositivziffer 6 (Einziehung des beschlagnahm- ten Bargeldes), Dispositivziffer 8 (Einziehung der beschlagnahm- ten Gegenstände und Betäubungsmittel) und Dispositivziffer 9, 10 und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 173 Tagen erstandenen Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 400.00.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 12 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. Im
- 5 - Übrigen (12 Monate, abzüglich 173 Tage, die durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sei die Freiheitsstra- fe zu vollziehen. Die Busse sei zu bezahlen.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
5. Von der Verpflichtung des Beschuldigten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögens- vorteil Fr. 2'080.00 zu bezahlen, sei abzusehen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. ________________________ Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens / Prozessuales
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 4. September 2017 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz und der mehrfachen Übertretung desselbigen schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 16 Mona- ten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Das Bezirksgericht sah von der Anordnung einer Landesverweisung ab. Weiter wurde die beim Be- schuldigten beschlagnahmte Barschaft eingezogen, die Vernichtung von diversen Gegenständen angeordnet und der Beschuldigte verpflichtet, dem Staat eine Er- satzforderung von Fr. 2'080.– zu bezahlen (Urk. 55 S. 25 f.).
2. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 59) meldete die Staatsanwaltschaft am 6. September 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 48). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte sie ihre Berufungserklärung innert Frist am 12. Dezember 2017 ein (Urk. 56). Ihre Berufung richtet sich lediglich ge- gen das Absehen von einer Landesverweisung. Mit Präsidialverfügung vom
22. Dezember 2017 wurde dem Beschuldigten auf entsprechendes Gesuch hin
- 6 - (Urk. 61) Rechtsanwalt lic. iur.X1._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 62). Letzterer erhob im Namen des Beschuldigten mit Eingabe vom 27. De- zember 2017 Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung sowie die Ersatzforderung (Urk. 64). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil be- züglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldpunkt), 6 und 8 (Einziehungen) sowie 9 - 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzu- stellen ist.
3. Anlässlich der geheimen Urteilsberatung äusserte die Ko-Referentin eine abweichende Meinung. Dieses Minderheitsvotum wurde mit Begründung ins Pro- tokoll aufgenommen (Prot. II S. 37 ff.) und wird den Parteien zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt (§ 124 GOG; vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Art. 232 N 7).
4. Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2018 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger entlassen, nachdem der Be- schuldigte mitteilen liess, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als erbetener Verteidiger mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt zu haben (vgl. Urk. 80, Urk. 82 und Urk. 83). II. Sanktion
1. Allgemeine Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungsregeln sowie die besonderen Regeln bei Betäubungsmitteldelikten zutreffend dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 55 S. 7 ff.). Es ist zu betonen, dass den Faktoren Gefährlichkeit der Droge, Drogenmenge und Reinheitsgrad bei der Strafzumessung eine wesentliche, jedoch keine vorrangige Rolle zukommt. Es darf nicht im Sinne eines "Tarifs" allein oder überwiegend auf diese Kriterien abgestellt werden. Das Verschulden hängt aber auch von der Funktion des Täters und der Hierarchiestufe im Betäubungsmittelhandel ab. Zu berücksichtigen ist, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte, welche Tathandlungen er aus-
- 7 - führte, ob er aus einem Suchtzustand heraus handelte oder nur, um Geld zu ver- dienen (BGE 121 IV 193; Urteil BGer vom 12. Mai 2005 [6S.465/2004], E. 3.1).
2. Strafrahmen Der Strafrahmen wurde von der Vorinstanz zutreffend ermittelt. Er erstreckt sich für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von einem Jahr bis 20 Jahren Freiheitsstrafe. Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Da sich die mehrfache Tatbegehung auf gleichwertige Delikte bezieht, welche sich hinsichtlich der Tatschwere nicht unter- scheiden, ist die Strafzumessung für alle Taten gemeinsam vorzunehmen.
3. Tatkomponente 3.1. Objektive Tatkomponente Der Beschuldigte hat während rund einem Monat von Anfang Januar 2017 bis
3. Februar 2017 mindestens 40 verschiedenen Abnehmern insgesamt mindestens 100 Mal Kokainportionen von jeweils ca. 0.5 bis 1.0 Gramm (insgesamt mindes- tens 100 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 95 %) für insgesamt mindestens Fr. 9'000.– verkauft. Am 3. Februar 2017 verkaufte er einem polizeilichen Schein- verkäufer zwei Portionen Kokaingemisch von insgesamt 1.53 Gramm, welches mindestens 1.46 Gramm Reinsubstanz aufwies, für Fr. 200.–. Zudem lagerte der Beschuldigte weitere 166.07 Gramm Kokaingemisch (mindestens 157.75 Gramm Reinsubstanz) zwecks Verkauf (Urk. 5/4 S. 8 f.). Es liegt eine intensive Delin- quenz während relativ kurzer Zeit vor. Mit der Vorinstanz fallen bei der objektiven Tatschwere die Gefährlichkeit der Droge und die gehandelte Menge ins Gewicht, da es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt. Die verkauften 96.46 Gramm reines Kokain sowie die weiteren zum Verkauf bestimmten gelagerten 157.75 Gramm reines Kokain übersteigen die Schwelle zum Qualifikationstatbestand von 18 Gramm um ein Mehrfaches (Urk. 55 S. 9).
- 8 - Mit der Vorinstanz ist weiter die hierarchische Stellung des Beschuldigten nicht auf unterster Stufe anzusiedeln. Er lagerte eine erhebliche Menge an Kokain und nahm innert eines Monats einen Betrag von Fr. 9'000.– ein. Dass er kein erfahre- ner Betäubungsmittelhändler ist, zeigt sich dadurch, dass er das hochprozentige Kokaingemisch nicht weiter streckte, um einen höheren Gewinn zu erzielen. So hat er – wie die Verteidigung vorbringt – mit dem Verkauf der rund 100 Gramm Kokain lediglich Fr. 2'000.– Gewinn gemacht. Seine Bezugsquelle verlangte pro verkaufte 100 Gramm des Kokaingemischs Fr. 7'000.–. Immerhin verwendete er ein separates Telefon als Vorsichtsmassnahme, wobei das Absprechen der Übergaben teilweise mittels eher unverblümten Nachrichten geschah. Der Be- schuldigte scheint in seinem Handeln nicht in eine Organisation eingebettet zu sein. Nach seiner Darstellung bezog er die Betäubungsmittel ohne dafür im Vo- raus zu bezahlen. Er vereinbarte mit seinem Lieferanten, dass er erst bezahle, nachdem er das Kokain weiterverkauft habe, was auf eine Vertrauensposition des Beschuldigten hinweist. Sein Tun lässt sich durchaus als autonomer Kleindrogen- handel an Endabnehmer beschreiben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der Kokain-Menge, die unabhän- gige Stellung des Beschuldigten sowie die mehrfache – bzw. sehr umtriebige und häufige – Tatbegehung (mindestens 100 Verkäufe) mit einer grossen Zahl von Abnehmern (mindestens 40) ins Gewicht fallen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen eines schweren Falles mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht einzustufen. 3.2. Subjektive Tatkomponente Das Motiv des Beschuldigten erschöpft sich in rein egoistischen finanziellen Be- weggründen. Dies wird unwesentlich dadurch relativiert, dass er mit der Absicht handelte, seine in eher bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebende Familie vor grösseren Schulden zu bewahren. Er hatte eine feste Arbeitsstelle und lebte in geregelten finanziellen Verhältnissen, weshalb nicht von einer finanziellen Not- lage auszugehen ist. Er handelte direktvorsätzlich, wobei er zumindest in Kauf nahm, dass das Kokain einen hohen Reinheitsgrad aufwies, zumal keine Anhalts-
- 9 - punkte ersichtlich sind, weshalb er – wie von der Verteidigung vorgebracht – hätte davon ausgehen dürfen, dass das Kokain lediglich einen Reinheitsgrad von 33 Prozent aufweise. Gelegentlich konsumierte der Beschuldigte selber Kokain und kannte sich daher mit der Materie aus, weshalb auch in Bezug auf den Reinheits- gehalt zumindest von Eventualvorsatz auszugehen ist. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden ebenfalls nicht mehr leicht. 3.3. Einsatzstrafe Insgesamt ist die Tatschwere als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Dem Tatver- schulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Monaten.
4. Täterkomponente 4.1. persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und zutreffend festgestellt, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht strafzumessungsrelevant sind (Urk. 55 S. 11 f.). Es ist darauf im Rahmen der Härtefallprüfung nachstehend näher einzugehen (vgl. E. IV.2.). 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 57). So wurde er mit Urteil des Obergerichts vom 4. Dezember 2008 unter anderem wegen diversen Vermögens- und Gewaltdelikten, sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes, zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt voll- ziehbar, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt. Aus den Beizugsakten geht hervor, dass es sich bei den Betäubungsmitteldelikten um den Konsum von Kokain und Marihuana handelte. Am 3. Februar 2009 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Strassenverkehrsdelikten und wiederum wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, verurteilt. Von der Ausfällung ei- ner Zusatzstrafe wurde in Berücksichtigung der mit Urteil vom 4. Dezember 2008 ausgefällten Strafe abgesehen, da bei einer Gesamtbeurteilung aller Delikte kaum
- 10 - eine höhere Strafe zu erwarten gewesen wäre (vgl. Strafbefehl vom 3. Februar 2009). Bei den mit Strafbefehl beurteilten Betäubungsmitteldelikten handelte es sich gemäss den Beizugsakten um Handel mit und Konsum von Marihuana. Die Vorstrafen sind zum Teil einschlägig, liegen jedoch schon einige Zeit zurück (Tatbegehung in den Jahren 2003 bis 2008), weshalb sie erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen. 4.3. Geständnis und Reue/Einsicht Das Geständnis erfolgte nicht bereits zu Beginn weg umfassend, sondern schritt- weise. Er anerkannte nach Auswertung seines Mobiltelefons, mindestens 100 Verkäufe getätigt zu haben. Dadurch wurde die Untersuchung sicher erheblich er- leichtert, da rund 6900 weitere Seiten Chat-Verläufe auszuwerten gewesen wä- ren. Der Beschuldigte sah sich jedoch mit diesen, ihn belastenden Beweismitteln konfrontiert und wusste wohl, dass weitere Bestreitungen keinen Sinn machten, da ihm die entsprechenden Verkäufe mittels Auswertung der Beweismitteln ohne- hin hätten nachgewiesen werden können. Das Geständnis ist daher deutlich strafmindernd anzurechnen. Der Beschuldigte erklärte wiederholt, dass er eine Dummheit gemacht habe und am liebsten die Zeit zurückdrehen wolle. Er bringt damit sicher Reue zum Ausdruck; in erster Linie bezieht er aber die Reue auf sein eigenes Handeln. Es ist ihm indes zugute zu halten, dass er reinen Tisch machen wollte und auch den Namen seines Lieferanten bekanntgegeben hatte bzw. ge- gen diesen auch in einer Konfrontationseinvernahme aussagte. 4.4. Fazit Insgesamt überwiegen die strafmindernden Faktoren des Geständnisses und des Nachtatverhaltens den straferhöhenden Faktor der Vorstrafen leicht. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 28 erweist sich daher als angemessen und ist zu bestätigen. Insofern kann offenbleiben, ob die Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot verletzt, wenn sie – nachdem sie mit ihrer Berufung le- diglich die Landesverweisung anfocht – eine höhere Strafe erst in Beantwortung der Anschlussberufung fordert (vgl. Urk. 71 S. 1).
- 11 - Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 400.– für die Konsumhandlun- gen ist angemessen und wurde vom Beschuldigten nicht angefochten, weshalb die Busse zu bestätigen ist. III. Vollzug
1. Teilbedingter Vollzug Bei einer Dauer von 28 Monaten Freiheitsstrafe fällt der vollbedingte Strafvollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann jedoch den Vollzug einer Freiheitsstrafe einem bis drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewäh- rung des teilbedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose be- züglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5, 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beach- ten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten sei- ner Bewährung zulassen (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, OFK-StGB, Zürich 2013, 19. Auflage, Art. 42 N 7). Der Beschuldigte ist zwar einschlägig vorbestraft, seine letzte Verurteilung liegt aber schon rund 9 Jahre zurück. Angesichts der rund sechsmonatigen Haft (Un- tersuchungshaft und vorzeitigem Strafantritt), welche der Beschuldigte kurz vor der Geburt seines Kindes antrat, verpasste er eine wichtige Phase in seinem Le- ben. Es ist davon auszugehen, dass die erstandene Haft gerade unter diesen Umständen Eindruck hinterlassen hat und der Beschuldigte die richtigen Schlüsse und Lehren daraus gezogen hat und sich künftig wohl verhalten wird. Es kann da- her von günstigen Bewährungsaussichten ausgegangen werden, welche die Ge- währung des teilbedingten Strafvollzuges erlauben.
- 12 - Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils der Strafe ist sowohl die Prognose als auch das Verschulden zu berücksichtigen Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht und die Prognose ist aufgrund der Vorstrafen belastet. Mit der Festlegung des vollziehbaren Teils der Strafe auf 12 Monate und dem Aufschub des Straf- vollzuges für die verbleibenden 16 Monate hat die Vorinstanz allen massgeben- den Faktoren angemessen Rechnung getragen, weshalb ihr Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen ist.
2. Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls insbeson- dere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121 S. 122). In Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen und des bereits einmal erlittenen Vollzugs einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten scheint die Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zur Ausräumung von gewissen Bedenken angemessen.
3. Anrechnung der erstandenen Haft Die erstandene Haft (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug vom 3. Feb- ruar 2017 bis 26. Juli 2017) von 173 Tagen sind an die Freiheitsstrafe anzurech- nen. IV. Landesverweisung
1. Obligatorischen Landesverweisung 1.1. In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter lit. a - o genannten strafba- ren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Auslän- der einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen In-
- 13 - teressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2. Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Re- gel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen da- von ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Vorausset- zungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öf- fentliches Interesse an der Landesverweisung (Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 102). 1.3. Der Beschuldigte wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und verurteilt (Urk. 55). Dabei handelt es sich um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), welche in der Regel zur Landesverweisung des Täters führt.
2. Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten 2.1. Aus den Akten und den Befragungen des Beschuldigten bei der Staatsan- waltschaft sowie vor erster Instanz ergibt sich Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 5/2 S. 4 f., Urk. 5/4 S. 10 ff., Prot. I S. 10 ff., Prot. II S. 7 ff.):
- 14 - Der Beschuldigte kam im April 2001 im Alter von 15 Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs mit seinen beiden Schwestern in die Schweiz. Sein Vater war politischer Flüchtling, weshalb er ein Jahr zuvor Asyl in der Schweiz erhielt, die Mutter lebt in Frankreich. In Tunesien hat der Beschuldigte Verwandte, diese kennt er aber nicht und pflegt auch sonst zu niemandem dort Kontakt. In der Schweiz absolvierte der Beschuldigte die Sekundarschule und begann eine Lehre als Karosserie-Spengler, welche er jedoch abbrach. Er arbeitete dann in einer Au- togarage, später im Sicherheitsdienst und als Chauffeur. Vor seiner Verhaftung arbeitete der Beschuldigte seit knapp drei Jahren am B._____ in der Abteilung … als Teamleiter. Dort verdiente er zwischen monatlich Fr. 4'000.– und Fr. 4'500.– netto. Aufgrund der Verhaftung wurde dieses Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt. Im Moment erhalte er Arbeitslosentaggelder und könne dank Temporäreinsätzen Zwischenverdienste generieren. Bis vor Kurzem wohnte er mit seiner Frau und dem am tt.mm.2017 geborenen gemeinsamen Sohn zusammen. Sie stammt aus Tunesien und ist vor rund zwei Jahren in die Schweiz gezogen. In der Berufungsverhandlung führte der Beschul- digte aus, er habe sich aufgrund von Integrationsschwierigkeiten ihrerseits Ende März 2018 von ihr getrennt. Mit seinem Vater und den Schwestern kommuniziere er auf Deutsch. Tunesisch-Arabisch habe er grösstenteils vergessen; auch die Mentalität kenne er nicht mehr. Mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau kommuniziere er auf Französisch. Aus einer früheren Ehe und einer früheren Be- ziehung gingen mit der jeweiligen Frau je ein Kind hervor. Pro Kind bezahlt der Beschuldigte Unterhaltsbeiträge von je Fr. 400.–. Die Mütter der beiden Kinder sind beide Schweizerinnen, der Beschuldigte hat die Kinder grundsätzlich jedes Wochenende zu Besuch bei sich und die sechsjährige Tochter betreut er zum Teil auch unter der Woche, da sie in der Nähe wohne. Auch seine Schwestern und sein Vater haben einen engen Kontakt zu den Kindern des Beschuldigten.
3. Härtefallprüfung 3.1. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse,
- 15 - die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Si- tuation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen grund- sätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffe- nen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Ein- griff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtli- che härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landes- verweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 99). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragt, der Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 56 S. 3). Zusammengefasst führt sie aus, dass der Beschuldigte keinen Bezug zur Schweiz habe, da er aufgrund der Ver- haftung seine Stelle verloren habe und seine Ehefrau Tunesierin sei und erst seit 2 Jahren in der Schweiz lebe. Der Beschuldigte habe nie eine Ausbildung abge- schlossen in der Schweiz und von einer erfolgreichen Integration oder einer posi- tiven Persönlichkeitsentwicklung könne nicht gesprochen werden, da er seit An- kunft in der Schweiz immer wieder straffällig geworden sei. Ein schwerer persönli- cher Härtefall könne nicht angenommen werden und es könne ohne Weiteres vom Beschuldigten erwartet werden, dass er sich – allenfalls zusammen mit sei- ner Ehefrau – zurück in sein Heimatland begebe, wo er Kollegen habe und in die Ferien gehe. Der Bezug zu seinen beiden älteren Kindern rechtfertigten keinen Härtefall (Urk. 56 S. 2 f., Urk. 45 S. 5 f., Urk. 71 S. 6).
- 16 - 3.3. Der Beschuldigte lässt vorbringen, dass er seit über 16 Jahren in der Schweiz lebe, fliessend schweizerdeutsch spreche und, weil er noch als Minder- jähriger in die Schweiz gekommen sei, zumindest teilweise hier aufgewachsen sei. Sein Vater und seine beiden Schwestern, mit welchen er seit Jahren eine en- ge Beziehung pflege, leben auch in der Schweiz. Zudem habe er in der Schweiz die Sekundarschule und einen Teil einer Berufslehre absolviert. In den letzten Jahren habe er regelmässig und vollzeitig gearbeitet. Mit seinen beiden älteren Kindern habe er einen regelmässigen Kontakt und er bezahle die vereinbarten Unterhaltsbeiträge. Würde er des Landes verwiesen, könne er den Kontakt zu seiner Familie nicht mehr pflegen. Daher würde in sein Recht auf Privat- und Fa- milienleben im Sinne von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO Pakt II einge- griffen, was einen schweren persönlichen Härtefall begründe (Urk. 46 S. 16 ff.). Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass er in Tunesien keine Beziehungen oder Kontakte pflege. Er kenne dort auch keinen einzigen Verwandten und weder die arabische Sprache noch die Mentalität seien ihm geläufig. Sämtliche Kollegen befänden sich in der Schweiz und auch seine Mutter lebe in Frankreich. Ferien- halber sei er zuletzt vor etwa 5 Jahren und im September 2015 wegen der stan- desamtlichen Hochzeit in Tunesien gewesen. Da er mit den tunesischen Verhält- nissen nicht vertraut sei, seien seine Chancen auf eine Resozialisierung in Tune- sien äusserst schlecht. Da er von seiner Ehefrau inzwischen getrennt lebe, würde er von ihrer Familie nicht aufgenommen werden. Daher scheide auch die Mög- lichkeit, von seiner Schwiegerfamilie unterstützt zu werden, aus (Urk. 46 S. 18 f., Urk. 72 S. 6, Prot. II S. 31). Zudem bringt die Verteidigung vor, dass die medizinische Behandlung der gravie- renden Geburtsgebrechen (Herzfehler und Klumpfuss) seines jüngsten Sohnes in Tunesien nicht gewährleistet wären (Urk. 46 S. 19). 3.4. Konkrete Prüfung 3.4.1. Integration in der Schweiz
- 17 - Der Beschuldigte führte aus, dass er sich mit der Schweiz verbunden fühle und er zu Tunesien keinen Bezug mehr habe; dieses Land sei für ihn ein Ferienland, wie jedes andere auch. Er kenne dort niemanden und seine Familie lebe in Zürich bzw. in Frankreich. Er könne auch kein Arabisch-Tunesisch mehr; mit seiner Ehe- frau spreche er Französisch. Da er vor rund 17 Jahren im Alter von 15 Jahren in die Schweiz kam, zunächst die Sprache lernte und sodann die obligatorische Schulzeit hier beendete, ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte – nachdem er mehr als die Hälfte seines Lebens, und davon die prägende Jugendzeit, hier ver- brachte – die Schweiz als seine Heimat bezeichnet. Der Erwägung der Vor- instanz, wonach die ersten von (Jugend-)Delinquenz und Spannung gezeichneten Jahre in der Schweiz etwas relativiert werden können, da er sich von 2009 bis 2017, somit während rund 8 Jahren nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen und einer redlichen Arbeit nachging, ist beizupflichten (Urk. 55 S. 20). Durch das Erlernen der Sprache, des Aufbaus eines sozialen Netzwerks und das Nachge- hen einer geregelten Arbeit hat sich der Beschuldigte nach einigen Startschwie- rigkeiten in der Schweiz integriert. Dies zeigt sich denn auch dadurch, dass er nach seiner Haftentlassung mehrere Festanstellungen hätte antreten können, was bisher lediglich aufgrund des Strafverfahrens bzw. des Eintrags im Strafregister und des ebenfalls aufgrund des Strafverfahrens vorsorglich entzogenen Führe- rausweises erschwert wurde. Immerhin kann er zur Zeit Temporäreinsätze leisten und bemüht sich um eine Festanstellung (Prot. II S. 24). 3.4.2. Resozialisierungschancen in Tunesien Sein Argument, dass die Familie seiner Ehefrau ihn nicht aufnehmen würde, da er inzwischen getrennt von ihr sei, leuchtet grundsätzlich ein. Dem ist jedoch entge- genzuhalten, dass das Aufenthaltsrecht seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohns in der Schweiz an das seinige bzw. an den Bestand der Ehe geknüpft sind. Sowohl bei einer Landesverweisung als auch bei einer Scheidung ist die Wahr- scheinlichkeit gross, dass seine Ehefrau mit dem Sohn zurück nach Tunesien ge- hen müsste. Dass sie ein Interesse an der Wiedereingliederung des Beschuldig- ten als Vater ihres Kindes in Tunesien hätte, liegt auf der Hand. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass er bis zu seinem fünfzehnten Lebensjahr in Tunesien lebte und
- 18 - die Mentalität kennt. Voraussetzung für die erfolgreiche Wiedereingliederung ist ohnehin nicht, dass er über ein dichtes Beziehungsnetz verfügt. Natürlich hilft ein solches, es ist aber nicht notwendig. Seine Resozialisierung auf dem Arbeitsmarkt muss er auf jeden Fall, ob in Tunesien oder in der Schweiz, ohne abgeschlossene Berufsausbildung bestreiten. Dass er in der Schweiz wohl die besseren Chancen hat, da er hier über Berufserfahrung verfügt, ist evident. Jedoch führte er hier nicht Arbeiten mit einem derart lokalen Charakter aus, dass er seine Berufserfah- rung an einer Arbeitsstelle in Tunesien nicht einbringen könnte. 3.4.3. Medizinische Versorgung Dass sein jüngstes Kind an gravierenden Geburtsgebrechen leidet, kann aufgrund der medizinischen Grundversorgung in Tunesien nicht als Grund für die Annahme eines persönlichen Härtefalls gelten. 3.4.4. Familiäre Bindungen in der Schweiz Wie bereits angedeutet, würden seine Ehefrau und das gemeinsame Kind bei ei- ner Landesverweisung – und auch bei einer Scheidung – dem Beschuldigten wohl nach Tunesien folgen müssen, da ihre Aufenthaltsbewilligungen an diejenige des Beschuldigten geknüpft sind. Daher sind insbesondere die Beziehungen des Be- schuldigten zu seinen beiden älteren Kindern bei der Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalls zu prüfen. Sein neunjähriger Sohn (tt.mm.2009) aus erster Ehe und seine siebenjährige Tochter (tt.mm.2011) hat der Beschuldigte jeweils jedes zweite Wochenende bei sich auf Besuch. Die Tochter, welche in der Nähe wohne, sehe er auch unter der Woche, indem er sie z.B. vom Hort abhole und mit ihr spiele. Auch die monatlichen Unterhaltsbeiträge für beide Kinder in der Höhe von je Fr. 400.– bezahlte er regelmässig (vgl. betreffend C._____ Urk. 44/8). Seit sei- ner Inhaftierung sei ihm dies nicht mehr möglich gewesen, weshalb die Alimen- tenhilfe diese Beiträge vorschiesse und er diese – sobald er eine Festanstellung habe – zurückzahle (Prot. II S. 22). Das enge Verhältnis zwischen dem Beschul- digten und seiner Tochter bestätigt auch die Kindsmutter, welche ausführt, nach Beendigung der Paarbeziehung den Kontakt zur ganzen Familie stets weiterhin zu pflegen. So seien sie und ihre Tochter auch regelmässig im Elternhaus des
- 19 - Beschuldigten eingeladen. Bei Betreuungsengpässen hätten sowohl der Beschul- digte als auch seine Familie immer geholfen, eine Lösung zu finden (Urk. 22/2). Zudem tönte der Beschuldigte an, dass er seit der Trennung von seiner Ehefrau wieder einen intensiveren Kontakt zur Mutter seiner Tochter pflege (Prot. II S. 12). Dass die Weiterführung seiner Vaterrolle sowie die Wahrnehmung seiner finanzi- ellen Verpflichtungen beim beschriebenen engen Kontakt dem Beschuldigten ein grosses Anliegen ist, ist nachvollziehbar. Bei einer Landesverweisung könnte er insbesondere den Kontakt zu seinen beiden älteren Kindern nicht mehr pflegen. Gerade in diesem jungen Alter der Kinder ist die Eltern-Kind-Beziehung für beide Seiten von grosser Bedeutung. Es ist festzuhalten, dass der Härtefall nicht bei ei- ner Drittperson begründet werden kann, sondern dass sich dieser bei der be- troffenen Person persönlich auszuwirken hat. Bei einer allfälligen Landesverwei- sung würde der persönliche Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern wohl deutlich eingeschränkt. Die Mütter der beiden Kinder sind Schweize- rinnen und es ist nicht anzunehmen, dass sie nach Tunesien auswandern wür- den. Faktisch würde demnach die Vater-Kind-Beziehung auf einer telefonischen bzw. videoübertragenen Basis weiterexistieren. Selbst wenn er die Kinder einmal pro Jahr ferienhalber sehen würde, wäre dies kein Vergleich zum jetzigen persön- lichen Kontakt, den er pflegt. Aufgrund der engen Bindung zu den Kindern ist eine gewisse Härte sicherlich zu bejahen. 3.5. Interessenabwägung 3.5.1. Aufgrund der bestehenden Kongruenz bezüglich der für den Härtefall rele- vanten Aspekte mit den für die Bestimmung des privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten, ist die Interessensabwägung bereits bei der Prüfung des Vorlie- gens eines Härtefalls miteinzubeziehen. Das private Interesse wiegt umso schwe- rer, je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkun- gen auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die Reintegration im Heimat- land gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung zu- nichte gemacht würde und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im Heimat- land scheitern würde (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 102 f.). Das Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz.
- 20 - Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses spielen daher die folgenden As- pekte eine Rolle: Die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, eine grosse Rückfallgefahr, eine wiederholte Straffälligkeit, eine erneute Straffälligkeit nach einer verbüssten Freiheitsstrafe, eine Straffälligkeit nach einer migrations- rechtlichen Verwarnung. Das gesamte öffentliche Interesse ist dem gesamten pri- vaten Interesse gegenüberzustellen. Resultiert dabei ein überwiegendes öffentli- ches Interesse, ist die Landesverweisung auszusprechen (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 103). 3.5.2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass selbst wenn ein Härtefall zu bejahen wäre, das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aufgrund des verbrecherischen Verhaltens des Beschuldigten und der wiederholten Straffällig- keit überwiege (Urk. 45 S. 6, Urk. 71 S. 6). 3.5.3. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die harte Droge Kokain verkaufte und damit die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. In einer finanziellen Notlage befand er sich nicht. Weder mit Betreibungen noch besonders hohen Kreditschulden sah sich der Beschuldig- te konfrontiert. Obschon er legale Möglichkeiten gehabt hätte, um seine finanziel- len Schwierigkeiten zu bewältigen (Aufnahme [Privat-]Kredit), griff er aus nichti- gem Anlass zu kriminellen Massnahmen. Aus der auszufällenden Sanktionshöhe geht hervor, dass ein schweres Delikt im Rahmen der Katalogtat vorliegt. Auch die Vorstrafe aus dem Jahre 2008 betraf schon eine Katalogtat (Raub). Unter die- sen Umständen besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverwei- sung. 3.5.4. Zum privaten Interesse des Beschuldigten ist auf die bereits gemachten Erwägungen zu verweisen (vgl. E. IV.3.4.). Das private Interesse des Beschuldig- ten an der Aufrechterhaltung seiner familiären Bindungen in der Schweiz über- wiegt bei einer Gesamtbetrachtung die öffentlichen Interessen nicht. Es liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, welcher es als gerechtfertigt erscheinen lies- se, ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Der Beschuldigte ist daher des Landes zu verweisen. Aufgrund der familiären Bindungen in der
- 21 - Schweiz ist die Landesverweisung jedoch lediglich für eine Dauer von 5 Jahren auszusprechen. V. Ersatzforderung Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die unter anderem durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einzie- hung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Ge- richt auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Be- troffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesge- richts 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013, E. 3). Der Beschuldigte nahm mit dem Verkauf des Kokains Fr. 9'000.– ein. Die mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Februar 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 6'920.– wurde in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB als aner- kannter Deliktserlös zu Gunsten der Staatskasse eingezogen (Urk. 55 Dispositiv- Ziffer 6). Die Verteidigung beantragt, von einer Ersatzforderung der Differenz von Fr. 2'180.– sei abzusehen. Unstrittig ist, dass dieses Geld beim Beschuldigten nicht mehr vorhanden ist. Wie sich aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergibt, sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse eher knapp, momentan erhält er Arbeitslosentaggelder und generiert teilweise einen Zwischenverdienst, wobei ein grosser Teil seiner Einkünfte an das Sozialamt gehen. Er hat unter Schulden anderem aufgrund der bevorschussten Alimenten. Da sich die Ersatz- forderung unter den gegebenen Umständen angesichts der Landesverweisung und der Unterhaltspflichten des Beschuldigten gegenüber drei minderjährigen Kindern voraussichtlich als uneinbringlich herausstellen dürfte, ist entgegen der Vorinstanz von einer Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung der beantrag- ten Ersatzforderung an den Staat abzusehen.
- 22 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten. Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf die eingereichte Honorar- note auf pauschal Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 4. September 2017 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuld- punkt), 6 und 8 (Einziehungen) sowie 9 - 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 173 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit Fr. 400.-- Busse.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 173 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- 23 -
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforde- rung des Staates wird abgesehen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 24 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. April 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Guennéguès
- 25 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.