Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 22. September 2017 wurde der Beschuldigte der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig ge- sprochen, wofür er mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 20.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft wurde (Urk. 41 S. 3).
E. 2 Mit elektronischer Eingabe vom 2. Oktober 2017 liess der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Entscheid Berufung anmelden und eine schriftliche Begrün- dung des obengenannten Urteils verlangen (Urk. 43). Das begründete Urteil wur- de den Parteien am 28. respektive 29. November 2017 zugestellt (Urk. 47/1-4).
E. 3 Der Berufungskläger hat innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig er- folgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO- EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
E. 4 Die zwanzigtägige Frist für die Berufungserklärung hat für den Beschuldigten am 30. November 2017 zu laufen begonnen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist am
19. Dezember 2017 abgelaufen. Diese Frist liess der Beschuldigte ungenutzt ver- streichen. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxis- gemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die
- 3 - Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
E. 5 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 2. Oktober 2017 wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Januar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170487-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Beschluss vom 4. Januar 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 22. September 2017 (GB170006)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 22. September 2017 wurde der Beschuldigte der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig ge- sprochen, wofür er mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 20.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft wurde (Urk. 41 S. 3).
2. Mit elektronischer Eingabe vom 2. Oktober 2017 liess der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Entscheid Berufung anmelden und eine schriftliche Begrün- dung des obengenannten Urteils verlangen (Urk. 43). Das begründete Urteil wur- de den Parteien am 28. respektive 29. November 2017 zugestellt (Urk. 47/1-4).
3. Der Berufungskläger hat innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig er- folgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO- EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
4. Die zwanzigtägige Frist für die Berufungserklärung hat für den Beschuldigten am 30. November 2017 zu laufen begonnen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist am
19. Dezember 2017 abgelaufen. Diese Frist liess der Beschuldigte ungenutzt ver- streichen. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxis- gemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die
- 3 - Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
5. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 2. Oktober 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Januar 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. R. Bretscher