Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom
21. Juni 2012 wurde der Beschuldigte des unbefugten Eindringens in ein Daten- verarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 1'000.– bestraft. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG (nachfolgend: B._____) wurde nicht eingetreten. Hinsichtlich der Straf- und Zivilklage von Dr. C._____ wurde das Verfahren eingestellt.
E. 2 Der Beschuldigte meldete gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 25. Juni 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 38) und reichte mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und die Zusprechung einer Prozessentschädigung, alles unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse und der B._____. Die Privatklä- gerschaft und die Staatsanwaltschaft erhoben keine Berufung und verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 49; Urk. 53 S. 4). Nicht angefochten wurden die Dis- positivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils (Nichteintreten auf das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin B._____ und Einstellung des Verfahrens betreffend Straf- und Zivilklage von Dr. C._____).
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2013 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten gemäss Eingabe vom 22. Oktober 2012 auf Einvernahme von Zeugen, Edition von EDV-Anlagen-Nutzungsverträgen und Einholung eines Gut- achtens über die existenzbedrohende Situation der B1._____ einstweilen abge- wiesen (Urk. 54).
E. 4 Mit Eingabe vom 25. März 2013 reichte der Beschuldigte im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2013 eine kurze Begründung seiner Berufung ein. Darin liess er unter anderem – wie bereits vor Vorinstanz – geltend machen, die B._____ sei nicht strafantragsberechtigt (Urk. 58). Mit Eingabe vom
- 5 -
10. April 2013 beantragte er, das Verfahren sei auf die Vorfrage des Vorliegens eines Strafantrages zu beschränken (Urk. 59). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 24. April 2013 abgewiesen (Urk. 60).
E. 4.1 Phase 1: Kündigung Der Beschuldigte arbeitete seit 1. September 2005 bei der B1._____ Versi- cherung AG mit Sitz in G._____, wo er insbesondere als Versicherungsvermittler für Kunden mit Domizil in Deutschland und Österreich zuständig war (Urk. 166 S. 9, Urk. 167/6). Gemäss Zwischenzeugnis wurde das Arbeitsverhältnis von der B1._____ Versicherung AG aufgrund eines Vertrauensmissbrauchs per
30. September 2011 aufgelöst und der Beschuldigte per 3. März 2011 freigestellt (Urk. 167/6). Hintergrund der Kündigung war, dass der Beschuldigte in den Ge- schäftsräumlichkeiten der Firma B1._____ Versicherung AG bzw. der Firma B2._____ Management AG an Computerarbeitsstationen, welche von anderen Personen unter Verwendung eines personifizierten und geheimen Benutzerna- mens genutzt wurden, einen Keylogger einsetzte, um die Logins und Passwörter dieser Personen zu erlangen und um so an passwortgeschützte Informationen zu kommen. Diese Vorgänge wurden vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. Urk. 33 S. 3, Urk. 36, Urk. 59). Auch wenn der Beschuldigte sein Verhalten immer als ge- rechtfertigt erachtete, da er Missstände in der Firma habe aufdecken wollen (vgl. Urk. 33 S. 4, Urk. 36, Urk. 59), wurde ihm deswegen gekündigt.
- 18 - Die Kündigung des Beschuldigten und die damit zusammenhängende Frei- stellung erfolgte also aufgrund seines - aus Sicht seiner Arbeitgeberin - Fehlver- haltens am Arbeitsplatz und nicht wegen des Strafverfahrens. Das Verhalten des Beschuldigten führte nicht nur zur Kündigung und damit zum Einkommensverlust, sondern auch zur Einleitung des Strafverfahrens. Dies erfolgte aber zeitgleich. Auch ohne das Strafverfahren wäre dem Beschuldigten gekündigt worden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Kündi- gung besteht nicht.
E. 4.2 Phase 2: 3. März 2011 - 3. März 2012 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte eine sehr spezialisierte Arbeitstä- tigkeit ausführte (vgl. Urk. 166 S. 24 ff.). Er war auf liechtensteinische Versiche- rungsprodukte spezialisiert, und seine Arbeit bestand in der Vermittlung von Ver- sicherungsverträgen an in Deutschland und Österreich ansässige Versicherungs- kunden. Da er mit einer anderen Arbeitstätigkeit kaum ein vergleichbares Ein- kommen hätte erzielen können wie mit seiner Tätigkeit als Versicherungsvermitt- ler an Versicherungsnehmer aus der EU, ist naheliegend, dass sich der Beschul- digte nach seiner Kündigung als Versicherungsvermittler im Fürstentum Liechten- stein selbständig machen wollte. Aufgrund des wohl angeschlagenen Rufs und mit einem Zwischenzeugnis, das als Kündigungsgrund einen Vertrauensmiss- brauch aufführt, waren seine Chancen, in einer Firma in dieser Branche angestellt zu werden, eher gering, weshalb seine Aussichten, wieder seiner Arbeitstätigkeit nachgehen zu können, grösser waren, indem er sich selbständig machte. Macht man sich selbständig, ist damit zu rechnen, dass es mindestens ein halbes bis ein Jahr dauert, bis man seine Firma aufgebaut und Kunden akquiriert hat und mit deren Aufträgen ein Einkommen erzielen kann. Selbst wenn der Be- schuldigte nach seiner Entlassung bereits eine Zulassung als selbständig tätiger Versicherungsmakler von der FMA (Finanzmarktaufsicht Liechtenstein) erhalten hätte, wäre er bis am 3. März 2012 (d.h. ein Jahr nach der Freistellung bzw. ca. ein halbes Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) daran verhindert gewesen, ein Einkommen zu erzielen, weil es Zeit braucht, sich selbständig zu machen. Auch ohne das Strafverfahren hätte er in dieser Phase kein oder kein
- 19 - vergleichbares Einkommen erzielen können. Es steht damit nicht mit hoher oder überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschuldigte wegen des hängi- gen Strafverfahrens kein Einkommen erzielte. Vielmehr fehlt es in dieser Phase am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren und dessen Arbeitslosigkeit bzw. dem fehlenden Ein- kommen. Damit fehlt es auch an einer Voraussetzung für die Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO.
E. 4.3 Phase 3: 3. März 2012 - 7. Mai 2013 Am 7. Mai 2013 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Be- schluss der erkennenden Kammer eingestellt (Urk. 67). Dass die FMA dem Be- schuldigten ohne das Vorliegen eines hängigen Strafverfahrens bereits vor dem
7. Mai 2013 eine Bewilligung zur Tätigkeit als Versicherungsvermittler erteilt hätte, ist naheliegend, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der wirtschaftlichen Einbusse für diese Phase zu bejahen ist. Sodann war das hängige Strafverfahren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, zu verhindern, dass dem Beschuldigten bereits vor der Einstellung des Strafverfahrens eine Lizenz als selbständig tätiger Versicherungsmakler erteilt wird. Die wirtschaftliche Einbusse für diese Phase erscheint durch das Vorliegen des Strafverfahrens wesentlich be- günstigt, weshalb das Strafverfahren für die Einkommenseinbusse adäquat kau- sal war. Es fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte vor der Einstellung des Strafver- fahrens gar nicht erst versucht hatte, die Bewilligung zur Tätigkeit als Versiche- rungsmakler zu erhalten. Er stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass er diese ohnehin nicht erhalten hätte. Dazu ist aber Folgendes auszuführen: Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Liechtensteinischen Verordnung über die Versi- cherungsvermittlung darf nur als Versicherungsvermittler, als Geschäftsleitungs- mitglied eines solchen oder als dessen Arbeitnehmer, der direkt bei der Versiche- rungsvermittlung mitwirkt, tätig sein, wer über einen einwandfreien Leumund ver-
- 20 - fügt. Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn jemand wegen einer straf- baren Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches im liechtensteinischen oder einem ausländischen Strafregister eingetragen ist (Art. 4 Abs. 1 lit. b Versicherungsvermittlungsverordnung). Da es nie zu einer rechtskräf- tigen Verurteilung des Beschuldigten wegen unbefugten Eindringens in ein Da- tenverarbeitungssystem kam, gab es auch nie einen entsprechenden Strafregis- tereintrag. Im Strafregister war nur die Strafuntersuchung eingetragen (vgl. Urk. 44). Diese ist im Übrigen mangels eines rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens auch heute noch eingetragen, was die FMA nicht daran gehindert hat, dem Beschuldigten eine Lizenz auszustellen. Weiter kann die FMA gemäss Art. 4 Abs. 2 der Versicherungsvermittlungs- verordnung das Bewilligungsverfahren unterbrechen, wenn ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen anhängig ist. Dabei handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Besteht also ein hängiges Strafverfah- ren, besteht die Möglichkeit, dass dem Gesuchsteller (vorerst) keine Zulassung erteilt wird, was aber nicht zwingend ist. Diese Bestimmung schliesst nicht aus, dass auch einem Gesuchsteller, gegen den eine Strafuntersuchung läuft, eine Li- zenz erteilt wird. Aufgrund der für den Beschuldigten bestehenden Schadensmin- derungspflicht hätte er wenigstens versuchen müssen, bereits vor der Einstellung des Strafverfahrens eine Zulassung zum Versicherungsvermittler zu erhalten. So hätte er den gegen ihn erhobenen Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Da- tenverarbeitungssystem erklären können, indem er seine Beweggründe dargelegt hätte (Einsetzen des Keyloggers zur Überprüfung der Missstände in den betroffe- nen Gesellschaften, vgl. Urk. 84 S. 14 ff.). Er hätte gegenüber der FMA auch ar- gumentieren können, dass sich seine Tat nicht gegen seine Kunden und deren Vermögen gerichtet habe, er vielmehr seine Kunden habe schützen wollen. Wei- ter hätte er gegenüber der FMA darlegen können, dass es sich beim Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem an sich gar nicht um ein Vermögensdelikt handelt. Art. 143bis StGB findet sich im Schweizerischen Strafgesetzbuch zwar unter dem Titel "Strafbare Handlungen gegen das Vermö- gen", es handelt sich dabei aber um einen Auffangtatbestand von Art. 143 StGB. In Art. 143 StGB geht es um die unbefugte Datenbeschaffung zwecks unrecht-
- 21 - mässiger Bereicherung, was ein Vermögensdelikt darstellt. In Art. 143bis StGB ist aber keine Bereicherungsabsicht erwähnt. Das unbefugte Eindringen in ein Da- tenverarbeitungssystem ist nicht gegen fremdes Vermögen gerichtet und damit an sich kein Vermögensdelikt. Geschützt wird mit Art. 143bis StGB eher der Geheim- und Privatbereich. Zusammenfassend hätte sich der Beschuldigte nach Erhalt der Kündigung um die Erteilung einer Bewilligung zur Tätigkeit als Versicherungsvermittler be- mühen müssen, da es nicht ausgeschlossen war, eine solche zu erhalten. Dadurch, dass er dies nicht getan hat, hat er seine Schadensminderungspflicht vernachlässigt. Sein Verhalten ist als grobes Selbstverschulden zu qualifizieren, das den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der wirtschaftlichen Einbusse unterbricht. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte gar nicht erst um den Erhalt einer Lizenz bemühte, ist eine derart intensive Ursa- che, dass sie das Strafverfahren als unbedeutende Ursache erscheinen lässt. Damit fehlt es auch für diese Phase an einer Voraussetzung für die Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO.
E. 4.4 Phase 4: 7. Mai 2013 bis 10. Dezember 2013 Es steht mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschuldigte, hätte es die Strafuntersuchung nicht gegeben, in dieser Phase bereits eine Arbeitsstelle gehabt hätte, weshalb das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Strafverfahren und wirtschaftlicher Einbusse auch hier zu bejahen ist. Das zwar eingestellte, aber noch nicht rechtskräftig eingestellte Strafverfah- ren war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung auch in dieser Phase noch geeignet, zu verhindern, dass dem Beschul- digten eine Lizenz als selbständig tätiger Versicherungsmakler erteilt wird, wes- halb es für die Einkommenseinbusse adäquat kausal war. Der Schaden wurde aber insbesondere durch eine andere Ursache verursacht, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die Ursache des Strafverfahrens nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Der Beschuldigte liess nämlich erst am 9. und 10. Dezember 2013 - und damit 7 Monate nach der
- 22 - Einstellung des Strafverfahrens - den Antrag zur Zulassung als Versicherungs- vermittler stellen (Urk. 166 S. 12, Urk. 167/7, Urk. 167/9). Dass der Beschuldigte den Antrag nicht unmittelbar nach Erhalt des Beschlusses betreffend Einstellung des Strafverfahrens stellte, begründet er damit, dass er umfangreiche Unterlagen habe beschaffen, erstellen und zusammenstellen müssen, dass er habe abklären müssen, ob er die geforderte Erklärung zu bestehenden Strafverfahren unter- schreiben dürfe und dass nicht klar gewesen sei, wie er seine geschäftliche Tätig- keit organisieren könne (Urk. 166 S. 11). Das Zusammenstellen aller nötigen Un- terlagen, Überlegungen zur Organisation seiner Selbständigkeit, die Aufstellung eines Businessplanes und alle weiteren geltend gemachten Abklärungen hätte er indessen viel früher in die Wege leiten können, war doch nicht auszuschliessen, dass das Verfahren eingestellt oder er freigesprochen werden würde. Dadurch, dass er nicht unmittelbar nach Erhalt des Beschlusses betreffend Einstellung des Strafverfahrens den Antrag auf die Zulassung zum Versicherungsvermittler stellte, hat er die wirtschaftliche Einbusse, die ihm dadurch entstand, dass er in dieser Phase noch nicht über die Lizenz verfügte, selber verursacht. Sein grobes Selbst- verschulden unterbricht auch hier den adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen dem Strafverfahren und der wirtschaftlichen Einbusse. Die Voraussetzun- gen für die Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind deshalb auch für diese Phase nicht gegeben.
E. 4.5 Phase 5: 10. Dezember 2013 - 7. März 2014 Nachdem der Beschuldigte im Dezember 2013 das Gesuch auf Zulassung zum Versicherungsvermittler gestellt hatte, wurde seinem Antrag mit Schreiben der FMA vom 7. März 2014 entsprochen (Urk. 167/10). Der Beschuldigte wurde von der FMA am 12. Dezember 2013 zwar aufgefordert, bezüglich des Strafver- fahrens Stellung zu nehmen und sämtliche massgeblichen Unterlagen einzu- reichen (Urk. 167/9), diese Überprüfung allein führte jedoch nicht dazu, dass die FMA drei Monate brauchte, bis sie seinen Antrag guthiess. Vielmehr hatte die FMA noch viele andere Unterlagen, die der Beschuldigte einreichen musste und nichts mit dem Strafverfahren zu tun hatten (vgl. Urk. 167/2 S. 3 f.), zu prüfen. Auch ohne das Strafverfahren wäre es zu einer Wartezeit gekommen, während
- 23 - welcher die FMA den Antrag hätte prüfen müssen. Dass ein Gesuchsteller in der Zeit zwischen Antragstellung und Erteilung der Lizenz noch nicht arbeiten kann und dementsprechend einen Einkommensverlust erleidet, liegt in der Natur des Prüfverfahrens. Demnach war das Strafverfahren für diese Phase nicht natürlich kausal für die wirtschaftliche Einbusse. Es fehlt auch hier an einer Voraussetzung für die Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dem Beschuldigten nach der Kündigung bis zur Aufnahme der Arbeit als Selbständigerwerbender entstan- dene Einkommensausfall nicht bzw. nicht primär durch das Strafverfahren verur- sacht wurde. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind nicht gegeben, weshalb der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbus- sen abzuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vierte Berufungsverfahren
1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im dritten Verfahren vor Bundesgericht teilweise obsiegte, hat er das vorliegende vierte Berufungsverfahren nicht zu vertreten, weshalb die Gerichtsgebühr des vor- liegenden Verfahrens ausser Ansatz zu fallen hat. Die Privatklägerschaft hat ge- genüber dem Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (und eine solche ohnehin nicht geltend gemacht), da der Beschuldigte nicht kostenpflichtig ist (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO e contrario).
2. Für das vierte Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten eine Pro- zessentschädigung auszurichten, da er erneut seine Berufung begründen musste. Diese ist anhand der Anwaltsgebührenverordnung festzulegen, welche besagt, dass die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen wird (§ 18 Abs. 1 AnwGebV), aus welchen sich eine Grundgebühr zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– ergibt (§ 17 Abs. 1 AnwGebV).
- 24 - Aufgrund der relativen Komplexität des Falles und der geltend gemachten Auf- wendungen der Verteidigung (Urk. 167/35), rechtfertigt es sich, dem Beschuldig- ten für das vierte Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'583.55 (inkl. 8 % MWST für die Aufwendungen im Jahr 2017 bzw. 7.7 % MWST für die Auf- wendungen im Jahr 2018) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung
- Einzelgericht, vom 21. Juni 2012, bezüglich der Dispositivziffern 4 (Nicht- eintreten auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG) und 5 (Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Straf- und Zivilklage von Dr. C._____) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird eingestellt.
3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.
4. Die Gerichtsgebühr für das erste, zweite, dritte und vierte Berufungsverfah- ren fällt ausser Ansatz.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'640.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen wird abgewiesen.
8. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird ab- gewiesen.
- 25 -
9. Dem Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. Dem Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 5 Am 7. Mai 2013 fand die Verhandlung des ersten Berufungsverfahrens statt (Urk. 66 S. 6 ff.). Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 7. Mai 2013 wurde festge- stellt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde eingestellt und das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) bestätigt. Dem Beschuldigten wurde sodann für das Berufungsverfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 67). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und beantragte insbesondere die Aufhe- bung der Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 7. Mai 2013 (Urk. 71/2 S. 2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 22. April 2014 wur- de die Beschwerde gutgeheissen, der genannte Beschluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 75 = Urk. 76).
E. 6 Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wurde im zweiten Berufungs- verfahren mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 30. Januar 2015 festge- stellt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde eingestellt und das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) bestätigt. Dem Beschuldigten wurde sodann für das erste und das zweite Berufungsverfahren je eine Prozessentschädigung von Fr. 8'640.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen (Urk. 108). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und beantragte insbesondere die Aufhe-
- 6 - bung der Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 30. Januar 2015 (Urk. 112/2 S. 2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 26. Janu- ar 2016 wurde die Beschwerde gutgeheissen, der genannte Beschluss aufgeho- ben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 119 = Urk. 120).
E. 7 Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wurde im dritten Berufungsver- fahren mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 8. September 2016 festge- stellt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde eingestellt und die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) bestätigt. Gerichts- gebühren für das erste, zweite und dritte Berufungsverfahren wurden nicht erho- ben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde so- dann für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 35'640.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Auf den Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung für entgangenes Einkommen und auf Zusprechung ei- ner Genugtuung wurde nicht eingetreten. Für das erste und das zweite Beru- fungsverfahren wurde dem Beschuldigten je eine Prozessentschädigung von Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zugesprochen, für das dritte Berufungsverfah- ren eine solche von Fr. 5'400.– (Urk. 149). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und beantragte insbesondere die Aufhe- bung der Dispositivziffern 6 und 7 des Beschlusses vom 8. September 2016 (Urk. 154/2 S. 2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 16. November 2017 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, der ge- nannte Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 160 = Urk. 161).
E. 8 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 wurde die schriftliche Durch- führung des vierten Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten
- 7 - Frist zur Begründung der Berufung angesetzt (Urk. 162). Die Berufungsbegrün- dung des Beschuldigten erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 21. März 2018 (Urk. 166). Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2018 wurde der Staatsan- waltschaft, der Privatklägerschaft und der Vorinstanz Frist zur Beantwortung der Berufung bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 168). Die Vor- instanz und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Vernehmlassung bzw. eine Berufungsantwort (Urk. 170, Urk. 171). Die Privatklägerschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 169/3).
E. 9 Mit der Berufungsbegründung vom 21. März 2018 stellte der Beschul- digte den Antrag, die Akten des Verfahrens vor Bezirksgericht, die Akten des ers- ten, des zweiten und des dritten Berufungsverfahrens sowie die Akten des ersten, des zweiten und des dritten Verfahrens vor Bundesgericht beizuziehen (Urk. 166 S. 3). Die Akten der Vorinstanz sowie des ersten, zweiten und dritten Berufungs- verfahrens befinden sich bereits in den Akten des vorliegenden Berufungsverfah- rens (Urk. 1-160). Von den drei Verfahren vor Bundesgericht liegen der erken- nenden Kammer die Beschwerden des Beschuldigten ans Bundesgericht (Urk. 71/2, Urk. 112/2 und Urk. 154/2) sowie die drei Urteile des Bundesgerichtes (Urk. 76, Urk. 120 und Urk. 161) vor. Es erweist sich demnach nicht als notwendig, wei- tere Akten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens beizuziehen. II. Prozessuales
1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen (Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, Handkommen- tar, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 107 N 8 f.; BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil BGer 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2). Die Vorinstanz – mithin die erken- nende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesgerichtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen
- 8 - Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im vorherigen Beru- fungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. Allerdings galt schon unter dem bisherigen Recht, dass die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu entscheiden muss, nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurück- kommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bun- desgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist, auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Urteils ab- zustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insge- samt oder nur teilweise aufgehoben wurde. Mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht focht der Beschuldigte nur die Dispositivziffern 6 und 7 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 8. Sep- tember 2016 an, worin dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'640.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen und auf den Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung für entgangenes Einkommen und auf Zusprechung einer Genugtuung nicht eingetreten wurde (Urk. 154/2). Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich nur auf die Frage, ob die dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren zugesprochene Prozessentschädigung angemessen war, was vom Bundesgericht bejaht wurde (Urk. 161 S. 4-8), und ob die erkennende Kammer zu Recht auf den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für entgangenes Einkommen und auf Zusprechung einer Genugtuung nicht eingetre- ten war, was vom Bundesgericht verneint wurde (Urk. 161 S. 8-11). Sodann machte das Bundesgericht theoretische Ausführungen zum Anspruch auf Ent- schädigung von wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und kam zum Schluss, dass die erkennende Kammer eine vollumfängliche Neubeurteilung des allfälligen Bestandes bzw. des Umfanges der dem Beschul- digten zustehenden Prozessentschädigung nach Art. 429 StPO vorzunehmen ha- be (Urk. 161 S. 12-14). Die Eventualbegründung der erkennenden Kammer in Bezug auf den Antrag des Beschuldigten auf Genugtuung erachtete das Bundes- gericht hingegen als zutreffend und führte aus, dass der Staat nicht für allfällige
- 9 - Verletzungen der persönlichen Verhältnisse durch die Privatklägerschaft haftbar gemacht werden könne, wenn diese den Beschuldigten gegenüber anderen Be- hörden in einem schlechten Licht dargestellt habe (Urk. 161 S. 14). Da hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9 und 10 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 8. September 2016 keine Anfechtung durch den Beschuldigten und entsprechend keine Korrektur durch das Bundesgericht erfolgte, bleibt der ange- fochtene obergerichtliche Entscheid bezüglich dieser Punkte grundsätzlich beste- hen. Ebenso bleibt es bei der Entscheidung, wonach dem Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'640.– für anwaltliche Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen wird (Dispositivziffer 6 des Be- schlusses vom 8. September 2016), da dies vom Bundesgericht bestätigt und die Beschwerde des Beschuldigten in diesem Punkt abgewiesen wurde (Urk. 161 S. 6-8 und S. 14 f.). Dies entspricht auch den Berufungsanträgen des Beschuldig- ten, welcher beantragte, die Dispositivziffern 1-6 und 8-12 des genannten Be- schlusses zu bestätigen, und welcher davon ausgeht, dass sich das vierte Beru- fungsverfahren auf die Frage der Entschädigung für entgangenes Einkommen beschränkt (vgl. Urk. 166 S. 2 f. und S. 7). Nachdem das Bundesgericht den im dritten Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Genugtuung im Sin- ne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verneint hatte (Urk. 166 S. 14), stellte der Be- schuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren keinen Antrag auf Genugtuung mehr. Die erkennende Kammer hat den aufgehobenen Entscheid nur nach Mass- gabe des bundesgerichtlichen Urteils zu überprüfen. Um eine extensive Wieder- holung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden. Der Übersichtlichkeit halber (und weil mit Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Novem- ber 2017 der gesamte Beschluss der erkennenden Kammer vom 8. September 2016 aufgehoben wurde) wird im vorliegenden Entscheid allerdings das vollstän- dige Dispositiv wiederzugeben sein. Ebenso wird im Dispositiv festzuhalten sein, dass der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung, welchen er im dritten Berufungsverfahren stellte, abgewiesen wird.
- 10 - Insbesondere was die Feststellung der Rechtskraft der Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids, den Strafantrag und die Verletzung des Anklageprinzips betrifft, kann auf E. II Ziff. 1 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 8. September 2016 verwiesen werden (Urk. 149 S. 9), wo auf E. II Ziff. 1 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 30. Januar 2015 verwie- sen wird (Urk. 161 S. 10 f.), wo wiederum auf die Erwägungen im Beschluss der erkennenden Kammer vom 7. Mai 2013 E. I Ziff. 2 (mit der Korrektur, dass Dispo- sitivziffer 4 und 5 statt 4 bis 6 in Rechtskraft erwachsen sind) sowie E. II (Urk. 67 S. 2 ff.) verwiesen wird. Was die vorinstanzliche Kostenauflage und die Prozess- entschädigung für anwaltliche Verteidigung für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO betrifft, kann sodann auf E. III Ziff. 1 und Ziff. 2 des Beschlusses vom 8. September 2016 ver- wiesen werden (Urk. 149 S. 10-20). Bezüglich der Abweisung der Genugtuung kann sodann auf die Eventualbegründung im Beschluss vom 8. September 2016 verwiesen werden (Urk. 149 S. 23 unten). Betreffend die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des ersten, zweiten und dritten Berufungsverfahrens kann schliess- lich auf E. III Ziff. 4 des Beschlusses vom 8. September 2016 verwiesen werden (Urk. 149 S. 24-26). Im Folgenden ist hingegen erneut auf das Thema der Ent- schädigung für wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO einzugehen.
2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3). Deshalb ist vorab festzuhalten, dass im Folgenden einzig auf die entscheidrelevanten Ar- gumente einzugehen ist.
- 11 - III. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen
1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden sind. Der Beschuldigte machte in seiner Berufungsbegründung geltend, das Bun- desgericht habe bereits entschieden, dass ihm eine Prozessentschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zuzusprechen sei (Urk. 166 S. 29). Dem ist nicht so. Vielmehr hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. November 2017 ausgeführt, die Vorinstanz (und damit die erkennende Kammer) habe die Frage, ob dem Beschuldigten dem Grundsatze nach ein Anspruch auf Entschädi- gung seiner wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zustehe, nicht behandelt. Die Angelegenheit sei deshalb zur vollumfänglichen Neubeurteilung des allfälligen Bestandes bzw. des Umfanges der dem Beschwer- deführer zustehenden Prozessentschädigung nach Art. 429 StPO an die Vor- instanz zurückzuweisen (Urk. 161 E. 4.4). Ob der Beschuldigte ein Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat, ist deshalb im Folgenden zu prüfen. Sodann ist bezüglich der Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Privat- klägerin ihn überall in ein schlechtes Licht zu rücken versucht habe und dadurch seine persönliche und berufliche Reputation, als ehrbarer Mensch zu gelten, stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei (vgl. Urk. 166 S. 18 ff.), darauf hinzuwei- sen, dass das Bundesgericht festgehalten hat, dass für allfällige Verletzungen der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten durch die Privatklägerschaft, wenn sie den Beschuldigten gegenüber anderen Behörden in einem schlechten Licht dargestellt hat, nicht der Staat haftbar gemacht werden kann (Urk. 161 E. 4.5).
2. Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für wirtschaftliche Ein- bussen in der Höhe von Fr. 1'218'749.– zuzüglich Zins von 5 % seit 21. Juni 2012 (Urk. 166 S. 2).
- 12 - Er führte dazu in seiner Berufungsbegründung aus, der Beschuldigte sei vom Jahr 2005 bis ins Jahr 2011 in der Unternehmensgruppe der B._____ als Versicherungsvermittler tätig gewesen und habe vorgehabt, unmittelbar nach sei- nem Ausscheiden Ende September 2011 in seinem hochregulierten Beruf als selbständiger Versicherungsvermittler im Fürstentum Liechtenstein tätig zu wer- den. Für die Erlangung der entsprechenden aufsichtsrechtlichen Bewilligung sei jedoch der Nachweis eines einwandfreien Leumunds erforderlich. Dieser Nach- weis sei dadurch zu erbringen, dass ein eintragsfreier Strafregisterauszug vorzu- weisen und schriftlich zu bestätigen sei, dass keine laufenden Strafverfahren oder Urteile bestehen (Urk. 166 S. 8). Die Berufstätigkeit des Beschuldigten habe aus- schliesslich darin bestanden, bei einem in Liechtenstein regulierten Finanzdienst- leister in verantwortlicher Position Versicherungsverträge an in Deutschland an- sässige Versicherungskunden zu vermitteln. Aufgrund der Einleitung des Strafver- fahrens und der erstinstanzlichen Verurteilung habe der Beschuldigte naturge- mäss weder in diesem Berufsfeld noch bei anderen Finanzdienstleistern arbeiten können. Die Versicherungsvermittlung an Versicherungsnehmer aus der EU, die das einzige Tätigkeitsfeld des Beschuldigten dargestellt habe, könne auch aus aufsichtsrechtlichen Gründen (EWR-Mitgliedschaft) nur von Liechtenstein, nicht aber von der Schweiz oder anderen Ländern aus ausgeübt werden, womit nur ein sehr enges Betätigungsfeld für den Beschuldigten in Frage gekommen sei (Urk. 166 S. 9). Auch eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler sei zu- nächst nicht in Betracht gekommen, denn Art. 4 Abs. 1 lit. a der liechtensteini- schen Versicherungsvermittlungsverordnung sage, dass als Versicherungsver- mittler, als Geschäftsleitungsmitglied eines solchen oder als dessen Arbeitneh- mer, der direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirke, nur tätig sein dürfe, wer über einen einwandfreien Leumund verfüge, was nicht der Fall sei, wenn jemand wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Straf- gesetzbuches im liechtensteinischen oder einem ausländischen Strafregister ein- getragen sei. Angesicht der Tatsache, dass der Beschuldigte wegen "Eindringens in ein fremdes Datenverarbeitungssystem", was eine "strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen" darstelle, in der Schweiz nicht nur strafrechtlich verfolgt, son- dern (zu Unrecht) sogar erstinstanzlich verurteilt worden sei, wäre die Beantra-
- 13 - gung einer solchen Zulassung ohne einen gerichtlichen Freispruch völlig aus- sichtslos gewesen, wie auch vorgängig telefonisch eingeholte Auskünfte des Be- schuldigten und von D._____ bei der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) ergeben hätten. Dies ergebe sich auch daraus, dass bei der Antragstellung sei- tens der Bewerber eine "Erklärung betreffend hängige Straf- und Verwaltungsver- fahren" verlangt werde, in welcher der Bewerber schriftlich bestätigen müsse, dass keine diesbezüglich relevanten Strafverfahren hängig seien. Eine derartige Erklärung habe der Beschuldigte nach Eröffnung des Strafverfahrens und erst recht nicht nach der erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung abgeben können. Ferner würden im schweizerischen Strafregister auch Personen aufgeführt, gegen die in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sei. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem gegen den Beschuldigten das Strafverfahren eröffnet worden sei bis zu dessen rechtskräftigen Einstellung sei es für den Be- schuldigten aufgrund des Eintrages im Strafregister somit unmöglich gewesen, eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler in Liechtenstein aufzu- nehmen (Urk. 166 S. 9 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe erst nach dem Beschluss des Obergerichtes vom 17. [recte: 7.] Mai 2013, in welchem die Einstellung des Ver- fahrens verfügt worden sei, die Zulassung als selbständig tätiger Versicherungs- makler bei der FMA beantragen können. Obwohl die Einstellung des Verfahrens Mitte 2013 noch nicht rechtskräftig gewesen sei, habe sich der Beschuldigte un- mittelbar im Anschluss an die Einstellung des Verfahrens im Mai 2013 um die Vorbereitung der Aufnahme der Versicherungsvermittlungstätigkeit bemüht und die entsprechenden Anträge zeitnah bei der FMA eingereicht. Ein solcher Antrag habe die Zusammenstellung umfangreicher Unterlagen benötigt, die erst hätten beschafft bzw. erstellt (Business Plan) werden müssen. Es habe zudem rechtlich abgeklärt werden müssen, ob der Beschuldigte die geforderte Erklärung zu be- stehenden Strafverfahren überhaupt unterschreiben dürfe, wenn die Einstellungs- verfügung noch nicht rechtskräftig ist. Auch sei nicht klar gewesen, wie der Be- schuldigte seine geschäftliche Tätigkeit habe organisieren können (über welche Gesellschaften). Auch um ein endgültiges Arbeitszeugnis habe er die B1._____ ersuchen müssen, dieses aber nicht erhalten und es dann mit dem provisorischen
- 14 - Arbeitszeugnis versucht (Urk. 166 S. 11). Das Antragsschreiben zur Zulassung zur Versicherungsvermittlung für den Beschuldigten sei schliesslich von Frau D._____, der damaligen Alleinaktionärin der E._____ AG, versandt worden, da der Beschuldigte in dieser (von seiner F._____ AG zu übernehmenden) Gesell- schaft tätig werden sollte. Im gleichen Schreiben vom 9. Dezember 2013 sei der Antrag zur Genehmigung der Übernahme der E._____ AG durch die F._____ AG gestellt und mit E-Mail vom 10. Dezember 2013 die erforderlichen Unterlagen eingereicht worden. Eine provisorische Zulassung zur Berufstätigkeit sei durch die FMA erst am 7. März 2014 erteilt worden, da der strafrechtliche Verfahrensstand und das Strafverfahren zuerst behördlich habe geprüft werden müssen. Der Be- schuldigte habe somit einen durch das vorliegende Strafverfahren verursachten Dienstausfall von zweieinhalb Jahren gehabt zwischen dem Ende des Arbeitsver- hältnisses per 30. September 2011 und dem 7. März 2014, an welchem er die Zu- lassung wieder erhalten habe, in seinem angestammten Beruf tätig zu werden. Es seien ihm dadurch substanzielle wirtschaftliche Einbussen entstanden. Der Höhe nach lasse sich der Verdienstausfall dadurch beziffern, in dem man den damali- gen Verdienst des Beschuldigten als Versicherungsvermittler während der letzten Jahre in der Firmengruppe der B._____ heranziehe. Der Beschuldigte habe wäh- rend dieser Zeit bereits als unselbständig beschäftigter Versicherungsvermittler ein Einkommen von jährlich deutlich mehr als Fr. 600'000.– bezogen (Urk. 166 S.
E. 11 Dem Beschuldigten wird für das dritte Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 5'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 12 Dem Beschuldigten wird für das vierte Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'583.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 13 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerschaft (dreifach, für sich und zuhanden der B._____ AG sowie Dr. C._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 44 zur Lö- schung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 26 -
E. 14 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170474-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Beschluss vom 17. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Rück- weisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2012 (GG120108); Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. September 2016 (SB160047); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 16. November 2017 (6B_1189/2016)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. April 2012 ist diesem Beschluss beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 1'000.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG wird nicht eingetreten.
5. Das Verfahren wird hinsichtlich der Straf- und Zivilklage von Dr. C._____ eingestellt.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'800.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von total Fr. 60'253.05 zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 166 S. 2) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2012 i.S. GG120108 sei mit Ausnahme von Dispositivziffern 4 und 5 sowie 9 und 10 vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Dispositivziffern 1-6 und 8-12 des Beschlusses der II. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2016 (SB160047) seien zu bestätigen.
3. Es sei dem Berufungsführer eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von CHF 1'218'749 zuzüglich Zins von 5% seit 21. Juni 2012 für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Be- zirksgericht Zürich (Proz. Nr.: GG120108) zuzusprechen.
4. Dem Berufungsführer sei eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'583.54 für das vorliegende obergerichtliche Verfahren (SB160047; recte: SB170474) aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen."
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 171 S. 1) Keine Anträge.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom
21. Juni 2012 wurde der Beschuldigte des unbefugten Eindringens in ein Daten- verarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 1'000.– bestraft. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG (nachfolgend: B._____) wurde nicht eingetreten. Hinsichtlich der Straf- und Zivilklage von Dr. C._____ wurde das Verfahren eingestellt.
2. Der Beschuldigte meldete gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 25. Juni 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 38) und reichte mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und die Zusprechung einer Prozessentschädigung, alles unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse und der B._____. Die Privatklä- gerschaft und die Staatsanwaltschaft erhoben keine Berufung und verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 49; Urk. 53 S. 4). Nicht angefochten wurden die Dis- positivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils (Nichteintreten auf das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin B._____ und Einstellung des Verfahrens betreffend Straf- und Zivilklage von Dr. C._____).
3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2013 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten gemäss Eingabe vom 22. Oktober 2012 auf Einvernahme von Zeugen, Edition von EDV-Anlagen-Nutzungsverträgen und Einholung eines Gut- achtens über die existenzbedrohende Situation der B1._____ einstweilen abge- wiesen (Urk. 54).
4. Mit Eingabe vom 25. März 2013 reichte der Beschuldigte im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2013 eine kurze Begründung seiner Berufung ein. Darin liess er unter anderem – wie bereits vor Vorinstanz – geltend machen, die B._____ sei nicht strafantragsberechtigt (Urk. 58). Mit Eingabe vom
- 5 -
10. April 2013 beantragte er, das Verfahren sei auf die Vorfrage des Vorliegens eines Strafantrages zu beschränken (Urk. 59). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 24. April 2013 abgewiesen (Urk. 60).
5. Am 7. Mai 2013 fand die Verhandlung des ersten Berufungsverfahrens statt (Urk. 66 S. 6 ff.). Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 7. Mai 2013 wurde festge- stellt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde eingestellt und das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) bestätigt. Dem Beschuldigten wurde sodann für das Berufungsverfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 67). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und beantragte insbesondere die Aufhe- bung der Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 7. Mai 2013 (Urk. 71/2 S. 2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 22. April 2014 wur- de die Beschwerde gutgeheissen, der genannte Beschluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 75 = Urk. 76).
6. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wurde im zweiten Berufungs- verfahren mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 30. Januar 2015 festge- stellt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde eingestellt und das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) bestätigt. Dem Beschuldigten wurde sodann für das erste und das zweite Berufungsverfahren je eine Prozessentschädigung von Fr. 8'640.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen (Urk. 108). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und beantragte insbesondere die Aufhe-
- 6 - bung der Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 30. Januar 2015 (Urk. 112/2 S. 2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 26. Janu- ar 2016 wurde die Beschwerde gutgeheissen, der genannte Beschluss aufgeho- ben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 119 = Urk. 120).
7. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wurde im dritten Berufungsver- fahren mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 8. September 2016 festge- stellt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde eingestellt und die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) bestätigt. Gerichts- gebühren für das erste, zweite und dritte Berufungsverfahren wurden nicht erho- ben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde so- dann für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 35'640.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Auf den Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung für entgangenes Einkommen und auf Zusprechung ei- ner Genugtuung wurde nicht eingetreten. Für das erste und das zweite Beru- fungsverfahren wurde dem Beschuldigten je eine Prozessentschädigung von Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zugesprochen, für das dritte Berufungsverfah- ren eine solche von Fr. 5'400.– (Urk. 149). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und beantragte insbesondere die Aufhe- bung der Dispositivziffern 6 und 7 des Beschlusses vom 8. September 2016 (Urk. 154/2 S. 2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 16. November 2017 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, der ge- nannte Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 160 = Urk. 161).
8. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 wurde die schriftliche Durch- führung des vierten Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten
- 7 - Frist zur Begründung der Berufung angesetzt (Urk. 162). Die Berufungsbegrün- dung des Beschuldigten erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 21. März 2018 (Urk. 166). Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2018 wurde der Staatsan- waltschaft, der Privatklägerschaft und der Vorinstanz Frist zur Beantwortung der Berufung bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 168). Die Vor- instanz und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Vernehmlassung bzw. eine Berufungsantwort (Urk. 170, Urk. 171). Die Privatklägerschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 169/3).
9. Mit der Berufungsbegründung vom 21. März 2018 stellte der Beschul- digte den Antrag, die Akten des Verfahrens vor Bezirksgericht, die Akten des ers- ten, des zweiten und des dritten Berufungsverfahrens sowie die Akten des ersten, des zweiten und des dritten Verfahrens vor Bundesgericht beizuziehen (Urk. 166 S. 3). Die Akten der Vorinstanz sowie des ersten, zweiten und dritten Berufungs- verfahrens befinden sich bereits in den Akten des vorliegenden Berufungsverfah- rens (Urk. 1-160). Von den drei Verfahren vor Bundesgericht liegen der erken- nenden Kammer die Beschwerden des Beschuldigten ans Bundesgericht (Urk. 71/2, Urk. 112/2 und Urk. 154/2) sowie die drei Urteile des Bundesgerichtes (Urk. 76, Urk. 120 und Urk. 161) vor. Es erweist sich demnach nicht als notwendig, wei- tere Akten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens beizuziehen. II. Prozessuales
1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen (Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, Handkommen- tar, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 107 N 8 f.; BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil BGer 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2). Die Vorinstanz – mithin die erken- nende Kammer – ist somit an die Auffassung des Bundesgerichtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen
- 8 - Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im vorherigen Beru- fungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. Allerdings galt schon unter dem bisherigen Recht, dass die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu entscheiden muss, nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurück- kommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bun- desgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist, auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Urteils ab- zustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insge- samt oder nur teilweise aufgehoben wurde. Mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht focht der Beschuldigte nur die Dispositivziffern 6 und 7 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 8. Sep- tember 2016 an, worin dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'640.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen und auf den Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung für entgangenes Einkommen und auf Zusprechung einer Genugtuung nicht eingetreten wurde (Urk. 154/2). Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich nur auf die Frage, ob die dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren zugesprochene Prozessentschädigung angemessen war, was vom Bundesgericht bejaht wurde (Urk. 161 S. 4-8), und ob die erkennende Kammer zu Recht auf den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für entgangenes Einkommen und auf Zusprechung einer Genugtuung nicht eingetre- ten war, was vom Bundesgericht verneint wurde (Urk. 161 S. 8-11). Sodann machte das Bundesgericht theoretische Ausführungen zum Anspruch auf Ent- schädigung von wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und kam zum Schluss, dass die erkennende Kammer eine vollumfängliche Neubeurteilung des allfälligen Bestandes bzw. des Umfanges der dem Beschul- digten zustehenden Prozessentschädigung nach Art. 429 StPO vorzunehmen ha- be (Urk. 161 S. 12-14). Die Eventualbegründung der erkennenden Kammer in Bezug auf den Antrag des Beschuldigten auf Genugtuung erachtete das Bundes- gericht hingegen als zutreffend und führte aus, dass der Staat nicht für allfällige
- 9 - Verletzungen der persönlichen Verhältnisse durch die Privatklägerschaft haftbar gemacht werden könne, wenn diese den Beschuldigten gegenüber anderen Be- hörden in einem schlechten Licht dargestellt habe (Urk. 161 S. 14). Da hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9 und 10 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 8. September 2016 keine Anfechtung durch den Beschuldigten und entsprechend keine Korrektur durch das Bundesgericht erfolgte, bleibt der ange- fochtene obergerichtliche Entscheid bezüglich dieser Punkte grundsätzlich beste- hen. Ebenso bleibt es bei der Entscheidung, wonach dem Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'640.– für anwaltliche Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen wird (Dispositivziffer 6 des Be- schlusses vom 8. September 2016), da dies vom Bundesgericht bestätigt und die Beschwerde des Beschuldigten in diesem Punkt abgewiesen wurde (Urk. 161 S. 6-8 und S. 14 f.). Dies entspricht auch den Berufungsanträgen des Beschuldig- ten, welcher beantragte, die Dispositivziffern 1-6 und 8-12 des genannten Be- schlusses zu bestätigen, und welcher davon ausgeht, dass sich das vierte Beru- fungsverfahren auf die Frage der Entschädigung für entgangenes Einkommen beschränkt (vgl. Urk. 166 S. 2 f. und S. 7). Nachdem das Bundesgericht den im dritten Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Genugtuung im Sin- ne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verneint hatte (Urk. 166 S. 14), stellte der Be- schuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren keinen Antrag auf Genugtuung mehr. Die erkennende Kammer hat den aufgehobenen Entscheid nur nach Mass- gabe des bundesgerichtlichen Urteils zu überprüfen. Um eine extensive Wieder- holung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden. Der Übersichtlichkeit halber (und weil mit Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Novem- ber 2017 der gesamte Beschluss der erkennenden Kammer vom 8. September 2016 aufgehoben wurde) wird im vorliegenden Entscheid allerdings das vollstän- dige Dispositiv wiederzugeben sein. Ebenso wird im Dispositiv festzuhalten sein, dass der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung, welchen er im dritten Berufungsverfahren stellte, abgewiesen wird.
- 10 - Insbesondere was die Feststellung der Rechtskraft der Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids, den Strafantrag und die Verletzung des Anklageprinzips betrifft, kann auf E. II Ziff. 1 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 8. September 2016 verwiesen werden (Urk. 149 S. 9), wo auf E. II Ziff. 1 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 30. Januar 2015 verwie- sen wird (Urk. 161 S. 10 f.), wo wiederum auf die Erwägungen im Beschluss der erkennenden Kammer vom 7. Mai 2013 E. I Ziff. 2 (mit der Korrektur, dass Dispo- sitivziffer 4 und 5 statt 4 bis 6 in Rechtskraft erwachsen sind) sowie E. II (Urk. 67 S. 2 ff.) verwiesen wird. Was die vorinstanzliche Kostenauflage und die Prozess- entschädigung für anwaltliche Verteidigung für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO betrifft, kann sodann auf E. III Ziff. 1 und Ziff. 2 des Beschlusses vom 8. September 2016 ver- wiesen werden (Urk. 149 S. 10-20). Bezüglich der Abweisung der Genugtuung kann sodann auf die Eventualbegründung im Beschluss vom 8. September 2016 verwiesen werden (Urk. 149 S. 23 unten). Betreffend die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des ersten, zweiten und dritten Berufungsverfahrens kann schliess- lich auf E. III Ziff. 4 des Beschlusses vom 8. September 2016 verwiesen werden (Urk. 149 S. 24-26). Im Folgenden ist hingegen erneut auf das Thema der Ent- schädigung für wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO einzugehen.
2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3). Deshalb ist vorab festzuhalten, dass im Folgenden einzig auf die entscheidrelevanten Ar- gumente einzugehen ist.
- 11 - III. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen
1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Be- teiligung am Strafverfahren entstanden sind. Der Beschuldigte machte in seiner Berufungsbegründung geltend, das Bun- desgericht habe bereits entschieden, dass ihm eine Prozessentschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zuzusprechen sei (Urk. 166 S. 29). Dem ist nicht so. Vielmehr hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. November 2017 ausgeführt, die Vorinstanz (und damit die erkennende Kammer) habe die Frage, ob dem Beschuldigten dem Grundsatze nach ein Anspruch auf Entschädi- gung seiner wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zustehe, nicht behandelt. Die Angelegenheit sei deshalb zur vollumfänglichen Neubeurteilung des allfälligen Bestandes bzw. des Umfanges der dem Beschwer- deführer zustehenden Prozessentschädigung nach Art. 429 StPO an die Vor- instanz zurückzuweisen (Urk. 161 E. 4.4). Ob der Beschuldigte ein Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat, ist deshalb im Folgenden zu prüfen. Sodann ist bezüglich der Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Privat- klägerin ihn überall in ein schlechtes Licht zu rücken versucht habe und dadurch seine persönliche und berufliche Reputation, als ehrbarer Mensch zu gelten, stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei (vgl. Urk. 166 S. 18 ff.), darauf hinzuwei- sen, dass das Bundesgericht festgehalten hat, dass für allfällige Verletzungen der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten durch die Privatklägerschaft, wenn sie den Beschuldigten gegenüber anderen Behörden in einem schlechten Licht dargestellt hat, nicht der Staat haftbar gemacht werden kann (Urk. 161 E. 4.5).
2. Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für wirtschaftliche Ein- bussen in der Höhe von Fr. 1'218'749.– zuzüglich Zins von 5 % seit 21. Juni 2012 (Urk. 166 S. 2).
- 12 - Er führte dazu in seiner Berufungsbegründung aus, der Beschuldigte sei vom Jahr 2005 bis ins Jahr 2011 in der Unternehmensgruppe der B._____ als Versicherungsvermittler tätig gewesen und habe vorgehabt, unmittelbar nach sei- nem Ausscheiden Ende September 2011 in seinem hochregulierten Beruf als selbständiger Versicherungsvermittler im Fürstentum Liechtenstein tätig zu wer- den. Für die Erlangung der entsprechenden aufsichtsrechtlichen Bewilligung sei jedoch der Nachweis eines einwandfreien Leumunds erforderlich. Dieser Nach- weis sei dadurch zu erbringen, dass ein eintragsfreier Strafregisterauszug vorzu- weisen und schriftlich zu bestätigen sei, dass keine laufenden Strafverfahren oder Urteile bestehen (Urk. 166 S. 8). Die Berufstätigkeit des Beschuldigten habe aus- schliesslich darin bestanden, bei einem in Liechtenstein regulierten Finanzdienst- leister in verantwortlicher Position Versicherungsverträge an in Deutschland an- sässige Versicherungskunden zu vermitteln. Aufgrund der Einleitung des Strafver- fahrens und der erstinstanzlichen Verurteilung habe der Beschuldigte naturge- mäss weder in diesem Berufsfeld noch bei anderen Finanzdienstleistern arbeiten können. Die Versicherungsvermittlung an Versicherungsnehmer aus der EU, die das einzige Tätigkeitsfeld des Beschuldigten dargestellt habe, könne auch aus aufsichtsrechtlichen Gründen (EWR-Mitgliedschaft) nur von Liechtenstein, nicht aber von der Schweiz oder anderen Ländern aus ausgeübt werden, womit nur ein sehr enges Betätigungsfeld für den Beschuldigten in Frage gekommen sei (Urk. 166 S. 9). Auch eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler sei zu- nächst nicht in Betracht gekommen, denn Art. 4 Abs. 1 lit. a der liechtensteini- schen Versicherungsvermittlungsverordnung sage, dass als Versicherungsver- mittler, als Geschäftsleitungsmitglied eines solchen oder als dessen Arbeitneh- mer, der direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirke, nur tätig sein dürfe, wer über einen einwandfreien Leumund verfüge, was nicht der Fall sei, wenn jemand wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Straf- gesetzbuches im liechtensteinischen oder einem ausländischen Strafregister ein- getragen sei. Angesicht der Tatsache, dass der Beschuldigte wegen "Eindringens in ein fremdes Datenverarbeitungssystem", was eine "strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen" darstelle, in der Schweiz nicht nur strafrechtlich verfolgt, son- dern (zu Unrecht) sogar erstinstanzlich verurteilt worden sei, wäre die Beantra-
- 13 - gung einer solchen Zulassung ohne einen gerichtlichen Freispruch völlig aus- sichtslos gewesen, wie auch vorgängig telefonisch eingeholte Auskünfte des Be- schuldigten und von D._____ bei der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) ergeben hätten. Dies ergebe sich auch daraus, dass bei der Antragstellung sei- tens der Bewerber eine "Erklärung betreffend hängige Straf- und Verwaltungsver- fahren" verlangt werde, in welcher der Bewerber schriftlich bestätigen müsse, dass keine diesbezüglich relevanten Strafverfahren hängig seien. Eine derartige Erklärung habe der Beschuldigte nach Eröffnung des Strafverfahrens und erst recht nicht nach der erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung abgeben können. Ferner würden im schweizerischen Strafregister auch Personen aufgeführt, gegen die in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sei. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem gegen den Beschuldigten das Strafverfahren eröffnet worden sei bis zu dessen rechtskräftigen Einstellung sei es für den Be- schuldigten aufgrund des Eintrages im Strafregister somit unmöglich gewesen, eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler in Liechtenstein aufzu- nehmen (Urk. 166 S. 9 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe erst nach dem Beschluss des Obergerichtes vom 17. [recte: 7.] Mai 2013, in welchem die Einstellung des Ver- fahrens verfügt worden sei, die Zulassung als selbständig tätiger Versicherungs- makler bei der FMA beantragen können. Obwohl die Einstellung des Verfahrens Mitte 2013 noch nicht rechtskräftig gewesen sei, habe sich der Beschuldigte un- mittelbar im Anschluss an die Einstellung des Verfahrens im Mai 2013 um die Vorbereitung der Aufnahme der Versicherungsvermittlungstätigkeit bemüht und die entsprechenden Anträge zeitnah bei der FMA eingereicht. Ein solcher Antrag habe die Zusammenstellung umfangreicher Unterlagen benötigt, die erst hätten beschafft bzw. erstellt (Business Plan) werden müssen. Es habe zudem rechtlich abgeklärt werden müssen, ob der Beschuldigte die geforderte Erklärung zu be- stehenden Strafverfahren überhaupt unterschreiben dürfe, wenn die Einstellungs- verfügung noch nicht rechtskräftig ist. Auch sei nicht klar gewesen, wie der Be- schuldigte seine geschäftliche Tätigkeit habe organisieren können (über welche Gesellschaften). Auch um ein endgültiges Arbeitszeugnis habe er die B1._____ ersuchen müssen, dieses aber nicht erhalten und es dann mit dem provisorischen
- 14 - Arbeitszeugnis versucht (Urk. 166 S. 11). Das Antragsschreiben zur Zulassung zur Versicherungsvermittlung für den Beschuldigten sei schliesslich von Frau D._____, der damaligen Alleinaktionärin der E._____ AG, versandt worden, da der Beschuldigte in dieser (von seiner F._____ AG zu übernehmenden) Gesell- schaft tätig werden sollte. Im gleichen Schreiben vom 9. Dezember 2013 sei der Antrag zur Genehmigung der Übernahme der E._____ AG durch die F._____ AG gestellt und mit E-Mail vom 10. Dezember 2013 die erforderlichen Unterlagen eingereicht worden. Eine provisorische Zulassung zur Berufstätigkeit sei durch die FMA erst am 7. März 2014 erteilt worden, da der strafrechtliche Verfahrensstand und das Strafverfahren zuerst behördlich habe geprüft werden müssen. Der Be- schuldigte habe somit einen durch das vorliegende Strafverfahren verursachten Dienstausfall von zweieinhalb Jahren gehabt zwischen dem Ende des Arbeitsver- hältnisses per 30. September 2011 und dem 7. März 2014, an welchem er die Zu- lassung wieder erhalten habe, in seinem angestammten Beruf tätig zu werden. Es seien ihm dadurch substanzielle wirtschaftliche Einbussen entstanden. Der Höhe nach lasse sich der Verdienstausfall dadurch beziffern, in dem man den damali- gen Verdienst des Beschuldigten als Versicherungsvermittler während der letzten Jahre in der Firmengruppe der B._____ heranziehe. Der Beschuldigte habe wäh- rend dieser Zeit bereits als unselbständig beschäftigter Versicherungsvermittler ein Einkommen von jährlich deutlich mehr als Fr. 600'000.– bezogen (Urk. 166 S. 11 ff.). Sodann führte der Beschuldigte aus, ab dem 30. September 2011 habe der Beschuldigte so gut wie kein Einkommen mehr gehabt. Es sei aufgrund des Straf- verfahrens nicht daran zu denken gewesen, eine Versicherungsvermittlungstätig- keit aufzunehmen oder einen Job in der Finanzindustrie zu finden. Dennoch habe der Beschwerdeführer alles getan, um irgend eine Anstellung zu finden. Er habe sich in dieser Zeit insbesondere für verschiedene Professuren beworben und ver- sucht, sich über kleinere Vorträge und Veranstaltungen zu beschäftigen. All dies sie kurzfristig aber finanziell nicht besonders erfolgreich gewesen; die meisten Bewerbungen seien nicht erfolgreich und die Aufträge finanziell nicht lukrativ ge- wesen (Urk. 166 S. 14).
- 15 - Der Beschuldigte habe so schnell wie möglich seine ursprüngliche Tätigkeit als Vermittler liechtensteinischer Versicherungen wieder aufzunehmen versucht, um seinen durch das Strafverfahren verursachten Schaden so gering wie möglich zu halten. Noch bevor die Einstellung des Strafverfahrens rechtskräftig gewesen sei, habe er sich um die umfangreiche Vorbereitung der Aufnahme der Versiche- rungsvermittlungstätigkeit gekümmert und den entsprechenden Antrag so bald als möglich bei der FMA eingereicht. Zusätzlich habe er alles unternommen, um ir- gendwie eine Anstellung zu finden bzw. sich für eine zukünftige Anstellung in ei- nem anderen Bereich bestmöglich vorzubereiten. Von einem schweren Selbstver- schulden des Beschuldigten könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Der Beschuldigte habe sämtliche ihm zumutbaren Massnahmen unternommen, um seinen Schaden so gering wie möglich zu halten. Der adäquate Kausalzusam- menhang sei nicht unterbrochen worden (Urk. 166 S. 21).
3. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfah- ren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Unter wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind Lohn- oder Er- werbseinbussen zu verstehen, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Be- teiligung an Verfahrenshandlungen erlitten wurden. Zu entschädigen ist nicht nur der unmittelbar aus einer bestimmten Verfahrenshandlung entstandene Schaden, sondern auch die mittelbar aus dem Strafverfahren sich ergebende wirtschaftliche Einbusse, beispielsweise aufgrund des Verlusts der Arbeitsstelle. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Einbusse und dem Strafver- fahren genügt dabei (BGer 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 4.3.1; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 ff. mit Hinweisen). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Re- geln berechnet. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Dif- ferenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festge- stellten - Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädi- gende Ereignis hätte. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurtei- lung des Entschädigungsanspruches bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen
- 16 - abzuklären. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schaden- ersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschät- zen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGer 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 4.3.1; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGer 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 4.3.2; BGE 142 IV 237 E. 1.5.1; BGE 139 V 176 E. 8.4.1 und E. 8.4.3; je mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Be- dingung wesentlich begünstigt erscheint (BGer 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 4.3.2; BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; BGE 139 V 176 8.4.2; je mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der bei- den Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges angenommen (BGer 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 4.3.2; BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; BGE 130 III 182 E. 5.4; je mit Hinweisen).
- 17 -
4. Der Beschuldigte beziffert den ihm entstandenen Schaden bzw. die wirtschaftlichen Einbussen mit insgesamt Fr. 1'218'749.– (zuzüglich Zins). Dass der Beschuldigte als unselbständig beschäftigter Versicherungsvermittler der B1._____ Versicherung AG, bevor ihm gekündigt wurde, jährlich Fr. 500'000.– bis Fr. 600'000.– und mehr verdiente, ist belegt (Urk. 167/14-16). Glaubhaft ist so- dann, dass er mit den Firmen F._____ AG und E._____ AG, welche ihm und sei- ner Ehefrau gehören und über welche er seine Tätigkeit als selbständiger Versi- cherungsvermittler und Berater abwickelt, inzwischen wieder einen Verdienst in ähnlicher Höhe wie sein früheres Einkommen erzielt (vgl. Urk. 166 S. 16 f., Urk. 167/28-29). Wie noch zu zeigen sein wird, kann die effektive Höhe des Schadens vorliegend offen bleiben. Vorerst ist zu prüfen, ob der nach der Kündigung bis zur Aufnahme der Arbeit als Selbständigerwerbender entstandene Einkommensaus- fall durch das Strafverfahren verursacht wurde. Dabei werden im Folgenden ver- schiedene Phasen unterschieden. 4.1. Phase 1: Kündigung Der Beschuldigte arbeitete seit 1. September 2005 bei der B1._____ Versi- cherung AG mit Sitz in G._____, wo er insbesondere als Versicherungsvermittler für Kunden mit Domizil in Deutschland und Österreich zuständig war (Urk. 166 S. 9, Urk. 167/6). Gemäss Zwischenzeugnis wurde das Arbeitsverhältnis von der B1._____ Versicherung AG aufgrund eines Vertrauensmissbrauchs per
30. September 2011 aufgelöst und der Beschuldigte per 3. März 2011 freigestellt (Urk. 167/6). Hintergrund der Kündigung war, dass der Beschuldigte in den Ge- schäftsräumlichkeiten der Firma B1._____ Versicherung AG bzw. der Firma B2._____ Management AG an Computerarbeitsstationen, welche von anderen Personen unter Verwendung eines personifizierten und geheimen Benutzerna- mens genutzt wurden, einen Keylogger einsetzte, um die Logins und Passwörter dieser Personen zu erlangen und um so an passwortgeschützte Informationen zu kommen. Diese Vorgänge wurden vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. Urk. 33 S. 3, Urk. 36, Urk. 59). Auch wenn der Beschuldigte sein Verhalten immer als ge- rechtfertigt erachtete, da er Missstände in der Firma habe aufdecken wollen (vgl. Urk. 33 S. 4, Urk. 36, Urk. 59), wurde ihm deswegen gekündigt.
- 18 - Die Kündigung des Beschuldigten und die damit zusammenhängende Frei- stellung erfolgte also aufgrund seines - aus Sicht seiner Arbeitgeberin - Fehlver- haltens am Arbeitsplatz und nicht wegen des Strafverfahrens. Das Verhalten des Beschuldigten führte nicht nur zur Kündigung und damit zum Einkommensverlust, sondern auch zur Einleitung des Strafverfahrens. Dies erfolgte aber zeitgleich. Auch ohne das Strafverfahren wäre dem Beschuldigten gekündigt worden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Kündi- gung besteht nicht. 4.2. Phase 2: 3. März 2011 - 3. März 2012 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte eine sehr spezialisierte Arbeitstä- tigkeit ausführte (vgl. Urk. 166 S. 24 ff.). Er war auf liechtensteinische Versiche- rungsprodukte spezialisiert, und seine Arbeit bestand in der Vermittlung von Ver- sicherungsverträgen an in Deutschland und Österreich ansässige Versicherungs- kunden. Da er mit einer anderen Arbeitstätigkeit kaum ein vergleichbares Ein- kommen hätte erzielen können wie mit seiner Tätigkeit als Versicherungsvermitt- ler an Versicherungsnehmer aus der EU, ist naheliegend, dass sich der Beschul- digte nach seiner Kündigung als Versicherungsvermittler im Fürstentum Liechten- stein selbständig machen wollte. Aufgrund des wohl angeschlagenen Rufs und mit einem Zwischenzeugnis, das als Kündigungsgrund einen Vertrauensmiss- brauch aufführt, waren seine Chancen, in einer Firma in dieser Branche angestellt zu werden, eher gering, weshalb seine Aussichten, wieder seiner Arbeitstätigkeit nachgehen zu können, grösser waren, indem er sich selbständig machte. Macht man sich selbständig, ist damit zu rechnen, dass es mindestens ein halbes bis ein Jahr dauert, bis man seine Firma aufgebaut und Kunden akquiriert hat und mit deren Aufträgen ein Einkommen erzielen kann. Selbst wenn der Be- schuldigte nach seiner Entlassung bereits eine Zulassung als selbständig tätiger Versicherungsmakler von der FMA (Finanzmarktaufsicht Liechtenstein) erhalten hätte, wäre er bis am 3. März 2012 (d.h. ein Jahr nach der Freistellung bzw. ca. ein halbes Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) daran verhindert gewesen, ein Einkommen zu erzielen, weil es Zeit braucht, sich selbständig zu machen. Auch ohne das Strafverfahren hätte er in dieser Phase kein oder kein
- 19 - vergleichbares Einkommen erzielen können. Es steht damit nicht mit hoher oder überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschuldigte wegen des hängi- gen Strafverfahrens kein Einkommen erzielte. Vielmehr fehlt es in dieser Phase am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren und dessen Arbeitslosigkeit bzw. dem fehlenden Ein- kommen. Damit fehlt es auch an einer Voraussetzung für die Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. 4.3. Phase 3: 3. März 2012 - 7. Mai 2013 Am 7. Mai 2013 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Be- schluss der erkennenden Kammer eingestellt (Urk. 67). Dass die FMA dem Be- schuldigten ohne das Vorliegen eines hängigen Strafverfahrens bereits vor dem
7. Mai 2013 eine Bewilligung zur Tätigkeit als Versicherungsvermittler erteilt hätte, ist naheliegend, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der wirtschaftlichen Einbusse für diese Phase zu bejahen ist. Sodann war das hängige Strafverfahren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, zu verhindern, dass dem Beschuldigten bereits vor der Einstellung des Strafverfahrens eine Lizenz als selbständig tätiger Versicherungsmakler erteilt wird. Die wirtschaftliche Einbusse für diese Phase erscheint durch das Vorliegen des Strafverfahrens wesentlich be- günstigt, weshalb das Strafverfahren für die Einkommenseinbusse adäquat kau- sal war. Es fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte vor der Einstellung des Strafver- fahrens gar nicht erst versucht hatte, die Bewilligung zur Tätigkeit als Versiche- rungsmakler zu erhalten. Er stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass er diese ohnehin nicht erhalten hätte. Dazu ist aber Folgendes auszuführen: Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Liechtensteinischen Verordnung über die Versi- cherungsvermittlung darf nur als Versicherungsvermittler, als Geschäftsleitungs- mitglied eines solchen oder als dessen Arbeitnehmer, der direkt bei der Versiche- rungsvermittlung mitwirkt, tätig sein, wer über einen einwandfreien Leumund ver-
- 20 - fügt. Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn jemand wegen einer straf- baren Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches im liechtensteinischen oder einem ausländischen Strafregister eingetragen ist (Art. 4 Abs. 1 lit. b Versicherungsvermittlungsverordnung). Da es nie zu einer rechtskräf- tigen Verurteilung des Beschuldigten wegen unbefugten Eindringens in ein Da- tenverarbeitungssystem kam, gab es auch nie einen entsprechenden Strafregis- tereintrag. Im Strafregister war nur die Strafuntersuchung eingetragen (vgl. Urk. 44). Diese ist im Übrigen mangels eines rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens auch heute noch eingetragen, was die FMA nicht daran gehindert hat, dem Beschuldigten eine Lizenz auszustellen. Weiter kann die FMA gemäss Art. 4 Abs. 2 der Versicherungsvermittlungs- verordnung das Bewilligungsverfahren unterbrechen, wenn ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen anhängig ist. Dabei handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Besteht also ein hängiges Strafverfah- ren, besteht die Möglichkeit, dass dem Gesuchsteller (vorerst) keine Zulassung erteilt wird, was aber nicht zwingend ist. Diese Bestimmung schliesst nicht aus, dass auch einem Gesuchsteller, gegen den eine Strafuntersuchung läuft, eine Li- zenz erteilt wird. Aufgrund der für den Beschuldigten bestehenden Schadensmin- derungspflicht hätte er wenigstens versuchen müssen, bereits vor der Einstellung des Strafverfahrens eine Zulassung zum Versicherungsvermittler zu erhalten. So hätte er den gegen ihn erhobenen Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Da- tenverarbeitungssystem erklären können, indem er seine Beweggründe dargelegt hätte (Einsetzen des Keyloggers zur Überprüfung der Missstände in den betroffe- nen Gesellschaften, vgl. Urk. 84 S. 14 ff.). Er hätte gegenüber der FMA auch ar- gumentieren können, dass sich seine Tat nicht gegen seine Kunden und deren Vermögen gerichtet habe, er vielmehr seine Kunden habe schützen wollen. Wei- ter hätte er gegenüber der FMA darlegen können, dass es sich beim Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem an sich gar nicht um ein Vermögensdelikt handelt. Art. 143bis StGB findet sich im Schweizerischen Strafgesetzbuch zwar unter dem Titel "Strafbare Handlungen gegen das Vermö- gen", es handelt sich dabei aber um einen Auffangtatbestand von Art. 143 StGB. In Art. 143 StGB geht es um die unbefugte Datenbeschaffung zwecks unrecht-
- 21 - mässiger Bereicherung, was ein Vermögensdelikt darstellt. In Art. 143bis StGB ist aber keine Bereicherungsabsicht erwähnt. Das unbefugte Eindringen in ein Da- tenverarbeitungssystem ist nicht gegen fremdes Vermögen gerichtet und damit an sich kein Vermögensdelikt. Geschützt wird mit Art. 143bis StGB eher der Geheim- und Privatbereich. Zusammenfassend hätte sich der Beschuldigte nach Erhalt der Kündigung um die Erteilung einer Bewilligung zur Tätigkeit als Versicherungsvermittler be- mühen müssen, da es nicht ausgeschlossen war, eine solche zu erhalten. Dadurch, dass er dies nicht getan hat, hat er seine Schadensminderungspflicht vernachlässigt. Sein Verhalten ist als grobes Selbstverschulden zu qualifizieren, das den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der wirtschaftlichen Einbusse unterbricht. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte gar nicht erst um den Erhalt einer Lizenz bemühte, ist eine derart intensive Ursa- che, dass sie das Strafverfahren als unbedeutende Ursache erscheinen lässt. Damit fehlt es auch für diese Phase an einer Voraussetzung für die Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. 4.4. Phase 4: 7. Mai 2013 bis 10. Dezember 2013 Es steht mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschuldigte, hätte es die Strafuntersuchung nicht gegeben, in dieser Phase bereits eine Arbeitsstelle gehabt hätte, weshalb das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Strafverfahren und wirtschaftlicher Einbusse auch hier zu bejahen ist. Das zwar eingestellte, aber noch nicht rechtskräftig eingestellte Strafverfah- ren war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung auch in dieser Phase noch geeignet, zu verhindern, dass dem Beschul- digten eine Lizenz als selbständig tätiger Versicherungsmakler erteilt wird, wes- halb es für die Einkommenseinbusse adäquat kausal war. Der Schaden wurde aber insbesondere durch eine andere Ursache verursacht, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die Ursache des Strafverfahrens nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Der Beschuldigte liess nämlich erst am 9. und 10. Dezember 2013 - und damit 7 Monate nach der
- 22 - Einstellung des Strafverfahrens - den Antrag zur Zulassung als Versicherungs- vermittler stellen (Urk. 166 S. 12, Urk. 167/7, Urk. 167/9). Dass der Beschuldigte den Antrag nicht unmittelbar nach Erhalt des Beschlusses betreffend Einstellung des Strafverfahrens stellte, begründet er damit, dass er umfangreiche Unterlagen habe beschaffen, erstellen und zusammenstellen müssen, dass er habe abklären müssen, ob er die geforderte Erklärung zu bestehenden Strafverfahren unter- schreiben dürfe und dass nicht klar gewesen sei, wie er seine geschäftliche Tätig- keit organisieren könne (Urk. 166 S. 11). Das Zusammenstellen aller nötigen Un- terlagen, Überlegungen zur Organisation seiner Selbständigkeit, die Aufstellung eines Businessplanes und alle weiteren geltend gemachten Abklärungen hätte er indessen viel früher in die Wege leiten können, war doch nicht auszuschliessen, dass das Verfahren eingestellt oder er freigesprochen werden würde. Dadurch, dass er nicht unmittelbar nach Erhalt des Beschlusses betreffend Einstellung des Strafverfahrens den Antrag auf die Zulassung zum Versicherungsvermittler stellte, hat er die wirtschaftliche Einbusse, die ihm dadurch entstand, dass er in dieser Phase noch nicht über die Lizenz verfügte, selber verursacht. Sein grobes Selbst- verschulden unterbricht auch hier den adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen dem Strafverfahren und der wirtschaftlichen Einbusse. Die Voraussetzun- gen für die Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind deshalb auch für diese Phase nicht gegeben. 4.5. Phase 5: 10. Dezember 2013 - 7. März 2014 Nachdem der Beschuldigte im Dezember 2013 das Gesuch auf Zulassung zum Versicherungsvermittler gestellt hatte, wurde seinem Antrag mit Schreiben der FMA vom 7. März 2014 entsprochen (Urk. 167/10). Der Beschuldigte wurde von der FMA am 12. Dezember 2013 zwar aufgefordert, bezüglich des Strafver- fahrens Stellung zu nehmen und sämtliche massgeblichen Unterlagen einzu- reichen (Urk. 167/9), diese Überprüfung allein führte jedoch nicht dazu, dass die FMA drei Monate brauchte, bis sie seinen Antrag guthiess. Vielmehr hatte die FMA noch viele andere Unterlagen, die der Beschuldigte einreichen musste und nichts mit dem Strafverfahren zu tun hatten (vgl. Urk. 167/2 S. 3 f.), zu prüfen. Auch ohne das Strafverfahren wäre es zu einer Wartezeit gekommen, während
- 23 - welcher die FMA den Antrag hätte prüfen müssen. Dass ein Gesuchsteller in der Zeit zwischen Antragstellung und Erteilung der Lizenz noch nicht arbeiten kann und dementsprechend einen Einkommensverlust erleidet, liegt in der Natur des Prüfverfahrens. Demnach war das Strafverfahren für diese Phase nicht natürlich kausal für die wirtschaftliche Einbusse. Es fehlt auch hier an einer Voraussetzung für die Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dem Beschuldigten nach der Kündigung bis zur Aufnahme der Arbeit als Selbständigerwerbender entstan- dene Einkommensausfall nicht bzw. nicht primär durch das Strafverfahren verur- sacht wurde. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind nicht gegeben, weshalb der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbus- sen abzuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vierte Berufungsverfahren
1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im dritten Verfahren vor Bundesgericht teilweise obsiegte, hat er das vorliegende vierte Berufungsverfahren nicht zu vertreten, weshalb die Gerichtsgebühr des vor- liegenden Verfahrens ausser Ansatz zu fallen hat. Die Privatklägerschaft hat ge- genüber dem Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (und eine solche ohnehin nicht geltend gemacht), da der Beschuldigte nicht kostenpflichtig ist (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO e contrario).
2. Für das vierte Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten eine Pro- zessentschädigung auszurichten, da er erneut seine Berufung begründen musste. Diese ist anhand der Anwaltsgebührenverordnung festzulegen, welche besagt, dass die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen wird (§ 18 Abs. 1 AnwGebV), aus welchen sich eine Grundgebühr zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– ergibt (§ 17 Abs. 1 AnwGebV).
- 24 - Aufgrund der relativen Komplexität des Falles und der geltend gemachten Auf- wendungen der Verteidigung (Urk. 167/35), rechtfertigt es sich, dem Beschuldig- ten für das vierte Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'583.55 (inkl. 8 % MWST für die Aufwendungen im Jahr 2017 bzw. 7.7 % MWST für die Auf- wendungen im Jahr 2018) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung
- Einzelgericht, vom 21. Juni 2012, bezüglich der Dispositivziffern 4 (Nicht- eintreten auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG) und 5 (Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Straf- und Zivilklage von Dr. C._____) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird eingestellt.
3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.
4. Die Gerichtsgebühr für das erste, zweite, dritte und vierte Berufungsverfah- ren fällt ausser Ansatz.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'640.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen wird abgewiesen.
8. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird ab- gewiesen.
- 25 -
9. Dem Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. Dem Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 8'640.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
11. Dem Beschuldigten wird für das dritte Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 5'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
12. Dem Beschuldigten wird für das vierte Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'583.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerschaft (dreifach, für sich und zuhanden der B._____ AG sowie Dr. C._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 44 zur Lö- schung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 26 -
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schwarzenbach-Oswald