Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
- Juli 2017 rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170472-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Beschluss vom 12. Dezember 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Fahren im fahrunfähigem Zustand Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
12. Juli 2017 (GG170006)
- 2 - Erwägungen: Am 14. Juli 2017 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. Juli 2017 Berufung an (Urk. 43). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 21. November 2017 zog sie ihre Beru- fung mit Eingabe vom 27. November 2017, eingegangen am 29. November 2017, zurück (Urk. 47 und 50). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Ent- schädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
12. Juli 2017 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Dezember 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir