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SB170445

Gefährdung des Lebens etc.

Zürich OG · 2018-04-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens kann auf die Anklageschrift vom 12. Dezember 2016 sowie auf die Zusammenfassung im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. Im Wesentlichen geht es darum, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung gewürgt, verletzt und ihn sowie E._____† und F._____ bedroht haben soll (Urk. 26 S. 2 ff.; Urk. 199 S. 4 f.). 1.2. Der Beschuldigte bestritt den ihm gemachten Vorwurf sowohl während der Untersuchung, an der Hauptverhandlung sowie anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung (Urk. 4/1 S. 3 ff.; Urk. 4/2 S. 3 f.; Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 4/4 S. 2; Urk. 4/6 S. 2 ff.; Urk. 149 S. 12 ff.; Urk. 238 S. 10 ff.). Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, der Privatkläger sei der Aggressor gewesen und er habe sich nur gegen diesen verteidigt (Urk. 4/1 S. 7 F/A 30; Urk. 4/2 S. 3 F/A 7; Urk. 149 S. 6, 9, 12 f., 17 f; Urk. 238 S. 10). 1.3. Der Sachverhalt ist demgemäss nachfolgend aufgrund der verfügbaren Beweismittel zu erstellen.

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstel- lung, den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagenwürdigung) sowie den verfügbaren Beweismitteln ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 199 S. 6 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden.

3. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die einzelnen Aussagen der involvierten Personen so- wie der beiden Leumundszeugen zutreffend wiedergegeben. Auf eine Wieder- holung dieser Aussagen kann deshalb verzichtet werden. Vorauszuschicken ist, dass sich eine Würdigung der Aussagen der beiden Leumundszeugen G._____ und H._____ erübrigt. Deren Angaben bedeuten keinen Erkenntnisgewinn für den

- 8 - zu erstellenden Sachverhalt, da diese am 17. April 2016 im Haus an der C._____- Strasse … in D._____ nicht zugegen waren und deshalb nichts zum konkreten Vorfall zu berichten wussten. 3.2. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Aussagewürdigung. Ins- gesamt sei die Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz einseitig zu Lasten des Beschuldigten ausgefallen. Dem Privatkläger und den beiden Zeugen sei auf- fallend viel Wohlwollen entgegengebracht worden. Demgegenüber habe die Vor- instanz beim Beschuldigten gezielt nur nach Elementen gesucht, die geeignet seien, vermeintliche oder tatsächliche Widersprüche aufzuzeigen und die Aus- sagen als unglaubhaft erscheinen zu lassen (Urk. 240 S. 11). Mit den von der Verteidigung aufgezeigten Ungereimtheiten und unauflösbaren Widersprüchen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Stattdessen würden im ange- fochtenen Urteil die Aussagen des Privatklägers und der Zeuginnen als stimmig und grösstenteils widerspruchsfrei taxiert, auch wenn sie dies bei genauerer Be- trachtung nicht seien. Die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Leu- mundszeugen habe die Vorinstanz demgegenüber kurzerhand als oftmals ober- flächlich und widersprüchlich erachtet (Urk. 240 S. 3). Entgegen der Vorinstanz bestünden weiterhin erhebliche Zweifel, ob sich das Geschehen so, wie in der Anklageschrift dargestellt, zugetragen habe, weshalb der Beschuldigte freizuspre- chen sei (Urk. 240 S. 11). Auf diese Kritik wird im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen sein. 3.3. Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers moniert die Verteidigung, es sei mit den Aussagen des Privatklägers unklar, ob der Beschuldigte den Privat- kläger im Stehen gewürgt haben soll oder erst dann, als der Privatkläger bereits am Boden lag (Urk. 240 S. 6). Auch wenn dies nicht klar aus der Anklageschrift hervorgeht, muss aus den Aussagen des Beschuldigten geschlossen werden, dass - nach seiner Darstellung - der Beschuldigte ihn bereits im Stehen gewürgt hatte: 3.3.1. Am 17. April 2016 erklärte der Privatkläger gegenüber der Polizei, der Be- schuldigte habe ihn nach einem verbalen Disput unvermittelt mit beiden Händen am Hals gepackt, ihn aus dem Gleichgewicht bringen können und seinen Hals

- 9 - ca. 20 bis 30 Sekunden fest umschlossen, bis ihm schwarz vor den Augen mit Sternen geworden sei. Er habe noch gemerkt, wie er zu Boden gesunken sei. Er sei auf jeden Fall so rückwärts zu Boden gekommen in seinem Zimmer. Dabei habe der Beschuldigte immer noch seinen Hals umschlossen. Der Beschuldigte habe sich noch auf ihn knien wollen, als er auf dem Boden gelegen habe. Dies habe er aber nicht mehr tun können, da seine Mutter, E._____†, den Beschuldig- ten in den Korridor gezogen habe (Urk. 5/1 S. 4 f. F/A 14 und 16). Anlässlich der ersten Einvernahme gab er demnach klar zu Protokoll, bereits im Stehen gewürgt worden zu sein. 3.3.2. Als Privatkläger am 8. Juni 2016 befragt, gab er – nach Bestätigung der wahrheitsgemässen Aussage bei der Polizei (Urk. 5/2 S. 3 F/A 10) – dann im We- sentlichen gleichlautend das Folgende zu Protokoll: Der Beschuldigte sei sehr nahe vor ihm gestanden und aggressiv gewesen. Er habe seine Hände gehoben, seine Fäuste geballt und gezittert. Er habe ihn mit seinen Händen vorne an der Brust berührt. Der Privatkläger habe dann erahnt, dass er ihn schlagen wolle. Er habe das verhindern wollen und den Beschuldigten an den Handgelenken ge- packt. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben. Der Beschuldigte habe sich versucht zu lösen. Er - der Privatkläger - habe sich dann rückwärts bewegt, sei an seinen Tisch angekommen und gestolpert, so dass sich der Beschuldigte habe von ihm lösen können. In der Folge habe ihn der Beschuldigte mit beiden Händen am Hals gepackt und ihm gegen die Gurgel gedrückt. Irgendwann sei es ihm "ne- belig", langsam schwarz vor den Augen geworden. Er habe nichts mehr gesehen. Er habe sich zu lösen versucht, er habe aber keine Kraft mehr gehabt. Als er auf dem Boden gelegen habe, habe ihn der Beschuldigte von oben am Hals gepackt. Der Beschuldigte sei dabei auf den Knien gewesen. Das rechte Knie habe er da- bei auf der Brust des Privatklägers platziert. Zum Glück sei wegen dem ganzen Geschrei seine Mutter nach unten gekommen. Als sie den Beschuldigten von ihm weggezogen habe, sei er wieder zu sich gekommen. Er habe langsam wieder aufstehen können (Urk. 5/2 S. 4 f. F/A 14 und 18). Auch aus dieser Aussage muss geschlossen werden, dass der Privatkläger - nach seiner Darstellung - be- reits im Stehen gewürgt worden war, auch wenn der Privatkläger dies im Verlaufe der Einvernahme dann nicht mehr so deutlich zum Ausdruck brachte. So be-

- 10 - schrieb er auf die Frage des Staatsanwaltes zur Position der Beiden die Situation, als er und der Beschuldigte bereits am Boden waren (Urk. 5/2 S. 6 F/A 18). So- dann antwortete er auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob er in der ersten Phase während des Kampfes zu Boden gegangen sei: "Es war ja Selbstverteidi- gung, als er auf mich loskam. Ich bin ja dann beim Rückwärtsgehen gestolpert und nach hinten gefallen. So ging er dann mit mir und war dann mit dem Knie auf mir und würgte mich. So entstand die Situation (Urk. 5/2 S. 9 F/A 39). Aus dieser verkürzten Darstellung könnte geschlossen werden, dass der Würgevorgang ge- mäss der Darstellung des Privatklägers erst am Boden begonnen hatte, was dann auch so Eingang in die Anklageschrift gefunden hat (Urk. 26 S. 2). Gestützt auf die Schilderungen des Privatklägers ist aber wie gesehen davon auszugehen, dass der Würgevorgang - gemäss der Darstellung des Privatklägers - bereits im Stehen begonnen hatte, sich der Privatkläger im Rahmen des dynamischen Ge- schehens an einem Tisch gestossen hatte und gestolpert war und hernach - der Würgevorgang nach dem zu Boden gehen des Privatklägers - im Liegen fortge- setzt wurde. An der Hauptverhandlung schilderte der Privatkläger den Vorgang dann nicht mehr so genau. Er wiederholte aber, bereits im Stehen keine Luft mehr bekommen zu haben (Urk. 150 S. 8 f.). 3.3.3. Entsprechend bestehen in den Angaben des Privatklägers gewisse Unge- nauigkeiten. Diese lassen sich aber plausibel erklären und führen nicht zu un- lösbaren Widersprüchen. Zunächst ist zu vergegenwärtigen, dass das Aussage- verhalten einer einvernommenen Person durch die Befragungsweise beeinflusst wird. So sind unterschiedliche Schwerpunkte in den Ausführungen erkennbar, je nach dem wie die Frage gestellt wird bzw. ob der Einvernommene das Erlebte frei wiedergibt. Ebenso wie der Privatkläger den Geschehensablauf betreffend den Würgevorgang jeweils nicht identisch geschildert hatte, erklärte er etwa bei der Polizei, der Beschuldigte habe sich auf ihn knien wollen, bei der Staatsanwalt- schaft hingegen, der Beschuldigte habe dies effektiv getan. Nicht nur sind solche Ungenauigkeiten in den Schilderungen der beteiligten Personen für einen dyna- mischen Geschehensablauf wie den vorliegenden durchaus typisch, sondern las- sen sich diese auch ohne Weiteres auf den Umstand zurückführen, dass sich der Privatkläger im Moment des Erlebens in einer Ausnahmesituation befunden hat,

- 11 - was das Erinnerungsvermögen durchaus beeinflussen kann. So spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass der Privatkläger bei der Polizei noch meinte und auch entsprechend so aussagte, dass der Beschuldigte "nur" die Absicht gehabt habe, sich auf ihn zu knien, dies aber nicht geschafft habe. Dann später aber, als eine gewisse Zeit verstrichen war und der Privatkläger sich den Vorfall nochmals vergegenwärtigen konnte, erinnerte er sich - allenfalls auch nach einem Austausch mit seiner Mutter E._____† - daran, dass der Beschuldigte ihn dann tatsächlich mit dem Knie fixiert hat. Diese Version macht letztlich auch Sinn: So ist es unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte den sich am Boden liegenden Privatkläger aus einer stehenden Position gewürgt haben könnte, hätte er sich doch hierfür sehr weit hinunterbeugen müssen. Vielmehr besteht in einer solchen Situation die natürliche Tendenz sich hinzuknien, um das Opfer besser erreichen zu können. Ebenfalls naheliegend ist zudem, dass man sich zumindest teilweise auf das Opfer kniet, wenn man es von vorne um den Hals greift, ist doch aus die- ser Position der Hals entsprechend leichter zu ergreifen. 3.4. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Privatklägers als eher zurückhal- tend. Obwohl er gemäss eigenen Angaben die Zeit aufgrund des Würgens und Schwarzwerdens vor Augen nicht mehr richtig habe einschätzen können, sagte er bei der Polizei aus, er sei vom Beschuldigten ca. 20 bis 30 Sekunden gewürgt worden. Er könne nicht mehr exakt sagen, wie lange die ganze "Würge-Attacke" gedauert habe, da aber die Zeugin E._____† sofort eingegriffen habe, als sie ge- kommen sei, könne es nicht allzu lange gedauert haben (Urk. 5/1 S. 4 f. F/A 14 und 17 f.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er auf die Frage, wie lange der Be- schuldigte zugedrückt habe, es seien etwa 10 oder 15 Sekunden vergangen, bis ihm schlecht geworden sei. Danach wisse er nicht mehr, wie lange es gegangen sei (Urk. 5/2 S. 6 F/A 16). Typischerweise werden in solchen Fällen ansonsten von Opfern eher Zeiträume im Minutenbereich genannt. Kommt noch hinzu, dass der Privatkläger wiederholt aussagte, er habe durch das Würgen nicht das Be- wusstsein verloren (Urk. 5/1 S. 4 f. F/A 14 und 19), obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, solches zu behaupten.

- 12 - Lebensnah schilderte er auch den Umstand des unkontrollierten Urinabgangs. Diesen habe er erst bemerkt, als die Polizistin ihn danach gefragt habe. Dies er- scheint plausibel, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte im Moment des Würgens Todesangst hatte und sich danach in einem Ausnahmezustand befand, weshalb der Urinabgang eben unkontrolliert erfolgte und danach unbemerkt blieb, bis der Privatkläger durch Greifen an seine Hose die Nässe ertasten konnte (Urk. 5/2 S. 7 F/A 19 und 21). 3.5. Vom Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 5 F/A 16; Urk. 4/2 S. 4 F/A 11; Urk. 4/3 S. 4 F/A 16 ff.; Urk. 4/6 S. 3 F/A 8; Urk. 149 S. 17, Urk. 238 S. 14) wie auch der Verteidigung (Urk. 157 S. 6, Urk. 240 S. 7) wird wiederholt auf das Kräftever- hältnis des Beschuldigten zum Privatkläger hingewiesen und geltend gemacht, dass es nur schwer vorstellbar sei, dass es dem Beschuldigten gelungen sei, dem Privatkläger während 20 bis 30 Sekunden den Hals zuzudrücken. Der Beschuldig- te sei dem grösseren und schweren Privatkläger deutlich unterlegen. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte zwar kleiner und leichter als der Privatkläger ist, das Kräfteverhältnis aber nicht derart frappant ungleich wäre, dass der Be- schuldigte den Privatkläger unter keinen Umständen dominieren konnte. Es gilt zudem zu bedenken, dass der Privatkläger gestolpert ist und deswegen die Kon- trolle über die Situation verloren hat. Kommt noch hinzu, dass dem Privatkläger mit der zunehmenden Dauer des Würgens die Kräfte geschwunden sind, weshalb ihm eine wirksame Gegenwehr je länger je weniger möglich war. Dass sich der Privatkläger zumindest am Anfang zur Wehr gesetzt hat, zeigen die Verletzungen des Beschuldigten, welche gemäss Gutachten vom 25. April 2016 durchaus auf einen Druck oder Kratzen mit Fingerspitzen oder Festhalten im Rahmen der kör- perlichen Auseinandersetzung zurückgeführt werden können (Urk. 9 S. 4). Und mit der Vorinstanz kann auch eine Rolle gespielt haben, dass sich der Privat- kläger angesichts des in der Familie der Beteiligten herrschenden patriarchali- schen Wertesystems - im Sinne seiner Aussagen - gehemmt gesehen hat, den eigenen Vater tätlich anzugehen (Urk. 199 S. 53). 3.6. Schliesslich sprechen auch die von der Verteidigung eingereichten und auch heute erwähnten SUVA-Akten über den Beschuldigten (Urk. 240 S. 7) mit

- 13 - der Vorinstanz nicht gegen ein (wirkungsvolles) Würgen des Privatklägers durch den Beschuldigten (Urk. 199 S. 52). Aus diesen Akten erhellt zwar, dass die Funktionsfähigkeit des kleinen Fingers sowie des Ringfingers der rechten Hand des Beschuldigten durch eine Schnittverletzung am rechten Arm eingeschränkt ist, der Faustschluss, welcher aber vorliegend im Zusammenhang mit einem Würgen relevant ist, vollständig und kraftvoll erfolgen kann (Urk. 11/2). 3.7. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Privatklägers damit als über- zeugend. Mit den vorstehenden Ergänzungen kann insofern der Vorinstanz ge- folgt werden, wenn sie seine Aussagen als in den wesentlichen Punkten wider- spruchsfrei und im Kerngehalt übereinstimmend taxiert (Urk. 199 S. 44). Auch wenn der Beschuldigte und der Privatkläger, wie dies auch die Verteidigung dar- legt (Urk. 240 S. 5, 9 f.), im Tatzeitpunkt und auch andauernd offenbar in einer be- lasteten Beziehung zueinander standen bzw. stehen, sind den Aussagen des Pri- vatklägers keine unnötigen Übertreibungen oder übermässige Belastungen zu entnehmen, die auf eine Falschbelastung hinweisen würden. 3.8. Recht zu geben ist hingegen der Verteidigung, wenn sie auf die Wider- sprüche in den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten, E._____†, hinweist (Urk. 157 S. 7 f., Urk. 240 S. 2 ff.). Die Aussagen von E._____† in der polizeili- chen Einvernahme vom 18. April 2016 (Urk. 6/1) sind offensichtlich ganz unter- schiedlich gelagert als die Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2016 (Urk. 6/2), wobei aber kein Grund ersichtlich ist, die Aussagen in der tatnahen und ersten polizeilichen Einvernahme - welche sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigt hatte (Urk. 6/4 S. 2 F/A 10) - in Zweifel zu ziehen: 3.8.1. Ihre dortigen Aussagen sind nachvollziehbar und in sich stimmig. Wider- sprüche sind keine zu erkennen und die Schilderungen authentisch (vgl. Urk. 199 S. 26 f. Urk. 6/1 S. 7 ff.). Die Äusserungen passen denn auch zwanglos zu den Aussagen des Privatklägers: Danach wurde E._____† durch den verbalen Disput und das Gerumpel auf die Auseinandersetzung im unteren Stock aufmerksam und begab sich ins Zimmer von B._____, wo sie den Beschuldigten auf diesem knien sah und ihn versuchte wegzuziehen. Der Beschuldigte liess darob vom Pri-

- 14 - vatkläger ab, und E._____† begab sich wieder ins obere Stockwerk, um ihrer Tochter zu telefonieren. Als sie dann wieder herunter kam, lagen sich der Be- schuldigte und der Privatkläger vor dem Zimmer in den Haaren. Wenn sie erklär- te, sie habe zwar am Beschuldigten gezogen, diesen aber nicht weggebracht (Urk. 6/1 S. 7 f. F/A 52 und 60), während der Privatkläger das Gefühl hatte, es habe seine Mutter den Beschuldigten weggezogen (vgl. vorstehende Erw. II.3.3.1), ist das nur eine scheinbare Diskrepanz, völlig nachvollziehbar konstelliert insbesondere durch die verschieden gelagerte Wahrnehmungs- situation, in welcher sich der Privatkläger und dessen Mutter befanden. Sowohl nach der Schilderung des Privatklägers als auch jener von E._____† ergibt sich jedenfalls, dass der Beschuldigte aufgrund der Intervention von E._____† vom Privatkläger abgelassen hat; ob er nun tatsächlich physisch weggezogen worden ist oder nach dem Eingreifen seiner Frau von sich aus losgelassen hat, ist letztlich irrelevant und kann auch gar ineinander übergehen. 3.8.2. Demgegenüber ist offensichtlich, wie E._____† in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme am 21. Juni 2016, also zwei Monate später, einfach das wie- dergibt, was sie zur Unterstützung des Privatklägers glaubt wiedergeben zu müs- sen: Ganz offenkundig äussert sie hier als vermeintlich eigene Wahrnehmungen das, was ihr B._____ in der Zwischenzeit erzählt hat und was sie - aufgrund ihrer Abwesenheit während eines Teils des Geschehens - gar nicht hat wahrnehmen können. Nur vermag sie das von ihrem Sohn Berichtete nicht stringent wiederzu- geben. Anders sind ihre widersprüchlichen und teilweise verkürzten Aussagen nicht zu erklären; sie vermischt ihre eigenen Wahrnehmungen mit dem, was ihr B._____ gesagt hat. Auf diese Aussagen kann demnach nicht abgestellt werden. Aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von E._____† ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass sie in der tatnahen polizeilichen Einvernahme die Unwahrheit gesagt hätte. 3.9. Massgebliche Bedeutung kommt vorliegend auch dem Gutachten zur kör- perlichen Untersuchung des Privatklägers vom 26. April 2016 zu (Urk. 8/2). Es fanden sich bei der rechtmedizinischen Untersuchung an der Halshaut und in Umgebung der Drosselgrube geformte und ungeformte Hautrötungen, die im Sin-

- 15 - ne einer Kombination aus Hautirritationen und Blutergüssen interpretiert und auf stumpfe Gewalteinwirkungen zurückgeführt werden können. Insbesondere an der Halsvorderseite, im Bereich des Kehlkopfes, fanden sich zusätzlich feinste Ober- hautläsionen, die die Folgen tangential-schürfender Gewalt darstellen. Diese Be- funde können ohne weiteres durch ein Würgen von vorne erklärt werden. Die zu- dem im Bereich des Halsansatzes sichtbaren, relativ scharf begrenzten, band- förmigen Hauteinblutung und -schürfungen, betont an der linken Halsseite und im Nacken, sind ebenfalls durch stumpfe und tangential-schürfende Gewalt entstan- den und können ohne weiteres durch die Einwirkung eines Hemdkragens, z.B. bei einem Reissen am T-Shirt des Privatklägers, entstanden sein. Diese Erkenntnisse im Gutachten decken sich mit den vom Privatkläger deponierten Aussagen, ins- besondere auch im Zusammenhang mit dem Reissen am Shirtkragen durch den Beschuldigten, und runden das so gewonnene Bild ab. 3.10. Die Tochter des Beschuldigten, F._____, kam unbestrittenermassen erst zum Geschehen hinzu, als der Beschuldigte bereits im Zimmer eingeschlossen war (Urk. 6/3 S. 5 F/A 30 f., Urk. 6/4 S. 6 F/A 29 ff., Urk. 152 S. 11, Urk. 240 S. 9). Soweit es den ersten Sachverhaltsabschnitt betrifft (Dossier 1: Gefährdung des Lebens) können aus ihren Aussagen demnach keine zur Sachverhaltserstellung relevanten Angaben entnommen werden. Soweit aber die Verteidigung kritisiert, F._____ habe sich auf die Seite des Privatklägers geschlagen und berichte, wie wenn sie von Anfang an dabei gewesen sei, so trifft dies nicht zu (Urk. 240 S. 9). Zwar hat sie - wie die Verteidigung richtig vorbringt - anlässlich der Hauptverhand- lung auf Vorhalt, dass der Beschuldigte behauptete, er sei von seinem Sohn an- gegriffen worden, entgegnet, dass dies unmöglich sei und der Vater zuerst ge- schlagen habe (Urk. 152 S. 11). Aus ihrer Aussage geht aber gleichzeitig hervor, dass sie diese Aussage gestützt auf frühere Erfahrungen machte und am Tattag nicht vor Ort gewesen sei. 3.11. Nach Würdigung der Aussagen des Privatklägers sowie der Aussagen von E._____† ist im Ergebnis der Vorinstanz zu folgen, wenn sie betreffend den ers- ten Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift (Dossier 1, Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung, Urk. 26 S. 2 f.) bei ihrer Sachverhaltserstellung

- 16 - auf diese Aussagen abstellt, welche sich im übrigen mit dem Gutachten zur kör- perlichen Untersuchung des Privatklägers vom 26. April 2016 (Urk. 8/2) vereinba- ren lassen (Urk. 199 S. 3 3.12. Daran vermögen auch die diesem Beweisergebnis entgegenstehenden Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. 3.12.1. Soweit der Beschuldigte überhaupt Aussagen zum anklagerelevanten Sachverhalt macht, schildert er diesen derart diametral anders, dass es mit den Aussagen des Privatklägers, E._____s† und den objektiven Beweismitteln (insb. die Gutachten des IRM über die Verletzungen der beiden Beteiligten, Urk. 8/2 und

9) nicht in Einklang zu bringen ist. 3.12.2. Was er nicht getan hat, kann kein Beschuldigter detailreich berichten (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage 2014, N 334). Denn naturgemäss können Bestreitungen nicht besonders ausführlich sein. Dennoch ist deren Detailarmut beim Beschuldigten auffällig, zumal er nicht etwa abstreitet, dass eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat, sondern eine solche durchaus einräumt. Tendenziell werden die Antworten beim Be- schuldigten karg, sobald der Sachverhalt rechtsrelevant wird. Oftmals sagt der Beschuldigte gar nichts Materielles zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten aus, sondern reagiert auf Belastungen mit Gegenbelastungen (frühere Bedrohung mit einem Messer oder Beschädigung eines Fensters durch den Privatkläger; Urk. 4/2 S. 4 F/A 19, Urk. 238 S. 10), antwortet ausweichend, so beispielsweise an der Hafteinvernahme vom 19. April 2016 oder auch anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 4/2 S. 3 F/A 7 und Urk. 149 S. 19; vgl. Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 339) oder stellt der einvernehmenden Person Gegenfragen (Urk. 4/2 S. 4 F/A 11; Urk. 4/6 S. 4 F/A 13; Urk. 149 S. 14). Zudem verweist er immer wieder auf sein Alter und seine diversen Gebrechen (Urk. 4/1 S. 4 F/A 12 und 16; Urk. 4/3 S. 3 f. F/A 14, 16 und 18; Urk. 4/6 S. 3 und 9 F/A 8 und 31; Urk. 149 S. 17, Urk. 238 S. 14) respektive auf das Alter und die körperliche Verfassung des Privatklägers (Urk. 4/3 S. 4 F/A 18 und Urk. 4/6 S. 2 F/A 5, Urk. 149 S. 18, Urk. 238 S. 14), womit der Beschuldigte geltend machen will, es sei der vom Privatkläger be- schriebene Tatablauf objektiv gar nicht möglich. Es fehlen just in den relevanten

- 17 - Passagen Detailangaben und inhaltliche Erweiterungen. Damit weisen die Aus- sagen sogenannte Zurückhaltungs- und Verweigerungssignale auf, welche gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. Zwar mag es mit der Verteidigung zutreffen, dass der Beschuldigte auch im Alltag einen wortreichen und weitreichenden Kommuni- kationsstil pflegt, was weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht (Urk. 240 S. 4). Doch auch bei einem solchen Kommunikationsstil wäre zu erwarten, dass irgendwann nähere Ausführungen zum engeren Sachverhalt er- folgten, zumal der Beschuldigte wie gesehen die tätliche Auseinandersetzung nicht vollends in Abrede stellt. Auch heute folgten zur Frage, weshalb F._____ die Polizei gerufen habe, Ausführungen, die sich im Protokoll der Berufungsverhand- lung auf eine Seite erstrecken. Die Angaben zur Sache beschränkten sich auf wenige Sätze (vgl. Urk. 238 S. 10). 3.12.3. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht so- dann der Umstand, dass der Beschuldigte - soweit er überhaupt Aussagen zum engeren Sachverhalt machte - im Laufe der Untersuchung immer grössere Zuge- ständnisse machte und seine Aussagen dem Untersuchungsergebnis anpasste: So sagte er zu Beginn der Untersuchung bei der Polizei am 18. April 2016 aus, der Privatkläger habe ihn gestossen, er sei dann umgefallen und der Privatkläger sei auf ihn draufgekniet (Urk. 4/1 S. 3 f. F/A 10). Ein wenig später räumte er dann ein, dass er den Privatkläger beim Kragen am T-Shirt gezerrt habe, er habe ihn aber nicht gewürgt (Urk. 4/1 S. 4 F/A 14). Schliesslich gab er zu, den Privatkläger weggestossen zu haben (Urk. 4/1 S. 4 F/A 15). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. April 2016 sagte er zunächst (leicht abweichend) aus, dass der Privat- kläger ihn am Kragen gepackt habe, dann habe der Privatkläger ihn umgestossen und er sei auf den Rücken gefallen (Urk. 4/2 S. 3 F/A 7). Der Privatkläger habe gegen seine Brust gedrückt und er habe den Privatkläger weggestossen und ihn am Kragen gehalten (Urk. 4/2 S. 4 F/A 10). An der Einvernahme vom 8. Juni 2016 machte der Beschuldigte dann zunächst die gleichen Angaben. Allerdings erklärte er, er habe den Privatkläger vielleicht zu fest am T-Shirt gezogen, so dass dieses zerrissen sei (Urk. 4/3 S. 3 F/A 11). Auf Vorhalt der Fotodokumentation an der Einvernahme vom 18. August 2016 räumte der Beschuldigte schliesslich ein, dass er das T-Shirt des Privatklägers zerrissen habe (Urk. 4/6 S. 2 F/A 5). In der glei-

- 18 - chen Einvernahme gab der Beschuldigte auf Vorhalt der gutachterlich festgestell- ten Verletzungen beim Privatkläger letztlich auch zu Protokoll, dass er den Privat- kläger mit der Hand gegen den Hals gedrückt habe (Urk. 4/6 S. 4 f. F/A 13 ff.). An der Hauptverhandlung schliesslich räumte der Beschuldigte ein, er habe den Pri- vatkläger am Hals gepackt, jedoch will er dies nur mit einer Hand getan haben (Urk. 149 S. 14 und 17). Heute gab er dagegen an, den Privatkläger höchstens am Kragen seines T-Shirts festgehalten und ihn nicht am Hals berührt zu haben (Urk. 238 S. 10, 14). Dass der Beschuldigte nur auf Vorhalt der gegen ihn spre- chenden Indizien Zugeständnisse machte, spricht nicht für die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen. 3.12.4. Mit der Vorinstanz ist zwar festzuhalten, dass der Beschuldigte in den Grundzügen konstante Angaben machte (vgl. Urk. 199 S. 39), die Aussagen des Beschuldigten sich aber dennoch als nicht glaubhaft erweisen. So führte er bei- spielsweise an der polizeilichen Befragung vom 18. April 2017 aus, er sei (nach der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger) aufgestanden und in sein Zimmer geflüchtet. Seine Frau (E._____†) habe dann das Zimmer aus ihm unbekannten Gründen abgeschlossen. Er habe mehrmals geschrien, man solle die Türe öffnen, damit er die Polizei rufen könne (Urk. 4/1 S. 3 F/A 10). Später gab er davon ab- weichend zu Protokoll, er sei in sein Zimmer gegangen, um zu telefonieren. Dort sei er dann von der Frau eingeschlossen worden. Weil im Zimmer kein Telefon gewesen sei, habe er gewollt, dass man ihn aus dem Zimmer lasse (Urk. 4/2 S. 4 F/A 10). Auch heute gab er zum Grund des Einschliessens befragt an, dass er eher freiwillig in das Zimmer gegangen sei, da er die Polizei habe anrufen wollen. Dann habe er bemerkt, wie er eingeschlossen worden sei (Urk. 238 S. 11). Der Beschuldigte widerspricht sich hier offensichtlich. Gleichzeitig sind diese Aussa- gen für den zu erstellenden Sachverhalt aber auch äusserst erhellend. Der Be- schuldigte führte mehrfach aus, er sei von der Zeugin E._____† eingeschlossen worden. Dieses Verhalten der Zeugin macht aber nur dann Sinn, wenn man ent- gegen den Angaben des Beschuldigten und im Sinne der Ausführungen des Pri- vatklägers davon ausgeht, dass nicht der Privatkläger, sondern der Beschuldigte der Aggressor war. Jedenfalls vermag nicht zu überzeugen, wenn der Beschuldig- te mutmasst, dass seine Frau ihn vielleicht zu seinem Schutz vor seinem Sohn

- 19 - eingeschlossen haben könnte (Urk. 238 S. 11). Das findet keine Stütze in den Aussagen von E._____†. 3.12.5. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte starke Übertreibungstendenzen in seinen Aussagen zeigte. So erklärte er beispielsweise auf Vorhalt, dass der Pri- vatkläger ein Schwarzwerden vor den Augen sowie Urinabgang geschildert habe, er habe den Privatkläger nicht einmal berührt (Urk. 4/2 S. 4 F/A 11). Dies wohl- gemerkt nur wenige Augenblicke nachdem der Beschuldigte eingeräumt hatte, den Privatkläger weggestossen und am Kragen gehalten zu haben (Urk. 4/2 S. 4 F/A 10). Doch auch an anderer Stelle neigte der Beschuldigte zu teilweise fast schon theatralischen Angaben, indem er ausführte, er habe sich um die Regen- würmer auf der Strasse gekümmert (Urk. 4/2 S. 4 F/A 12), er habe in seinem Le- ben nicht einmal einer Ameise etwas zu leide getan (Urk. 4/3 S. 2 F/A 10), er sei 75 Jahre alt und habe bis heute noch nie eine Schnecke getötet. Er habe das Wort "töten" respektive "Tod" in seinem ganzen Leben noch nicht benutzt. Er ha- be in seinem Leben nie bewusst ein Lebewesen getötet (Urk. 4/4 S. 2 F/A 3; Urk. 4/6 S. 2 F/A 4). Er habe noch nie ein Insekt getötet, er bringe sogar Schnecken, die bei Regen auf der Strasse seien, in Sicherheit (Urk. 149 S. 19). Er habe sein Leben lang keinem lebendigen Wesen etwas angetan (Urk. 238 S. 12). 3.12.6. Weiter machte der Beschuldigte nachweislich auch falsche Angaben: Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung erklärte der Beschuldigte, dass er vom Privatkläger beidhändig ca. drei Minuten gewürgt worden sei (Urk. 9 S. 2). Auf Vorhalt des Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft, wonach keine derartigen Verletzungen festgestellt werden konnten, welche auf besagten Vorfall hätten zu- rückgeführt werden können, räumte der Beschuldigte dann ein, dass er nicht ge- würgt worden sei (Urk. 4/6 S. 4 F/A 11 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten das natürlich Erklärbare übersteigen (Urk. 199 S. 42). 3.12.7. Es ist zwar offensichtlich, dass der Privatkläger und der Beschuldigte in einem angespannten Verhältnis zueinander stehen, weshalb anzunehmen ist, dass sie nur wenig Positives voneinander zu berichten wissen. Nicht zuletzt des- halb kam es an besagtem Tag zur Eskalation der Situation. Doch ist nun schon

- 20 - sehr auffällig – wie dies auch die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 199 S. 41 und 43) –, dass der Beschuldigte in ausgeprägtem Masse einerseits bemüht ist, sich selbst in einem möglichst günstigen Licht zu präsentieren und andererseits den Privatkläger, aber auch die Zeugin F._____ (Urk. 4/2 S. 6 F/A 16), zu diskreditie- ren: So erachtete der Beschuldigte es beispielsweise als vordringlich, auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts bei der Hafteinvernahme am 19. April 2016 nicht etwas zu den ihn treffenden Belastungen zu sagen, sondern vielmehr sich über den Pri- vatkläger auszulassen, indem er sagte, dieser sei seelisch krank, habe Konzent- rationsschwierigkeiten, prahle gegenüber anderen, lebe getrennt und habe keine abgeschlossene Ausbildung (Urk. 4/2 S. 2 F/A 6) und sei einfach zu faul (Urk. 4/2 S. 3 F/A 8). Gleiches gilt für die Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger am 8. Juni 2016: Auf die Frage, ob er sonst noch etwas sagen möchte, sagte er, der Privatkläger sei nicht ganz normal, dieser habe POS, das psychoorganische Syndrom. Er habe eine antisoziale Persönlichkeitsstörung, darum lüge er zu viel. Zudem sei er vom Privatkläger schon immer beschimpft und bedroht worden (Urk. 4/3 S. 2 F/A 6 f.). Er sei geistig behindert (Urk. 4/6 S. 4 F/A 15). Auch an der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage nach dem Verhältnis zu seinen Kindern erneut überwiegend Negatives über den Privatkläger zu Protokoll, indem er aussagte, das eigentliche Problem sei, dass der Privatkläger geistig krank sei. Er habe ein psychoorganisches Syndrom und leide an antisozialen Stö- rungen. Er sei ein wenig schizophren. Er zeige ein antisoziales Verhalten und ha- be nicht viele Freunde (Urk. 149 S. 5). Auch heute erwähnte er wiederum, dass der Privatkläger psychologische Probleme habe (Urk. 238 S. 10). Wie die Vor- instanz zu Recht herausgestrichen hat, zielt dieses Vorgehen einerseits darauf ab, die Glaubwürdigkeit des Privatklägers zu untergraben (Urk. 199 S. 41). Ande- rerseits ist es aber auch Ausdruck der tiefen Ablehnung und Geringschätzung des Beschuldigten für den Privatkläger. Umgekehrt betonte er immer wieder, wie er sich gegenüber der Familie immer ta- dellos verhalten habe und wie er alles für sie getan habe (Urk. 4/1 S. 5 F/A 19; Urk. 4/2 S. 3 F/A 7 f.; Urk. 4/3 S. 2 F/A 6); er sei kein schlechter Vater gewesen,

- 21 - habe alle vier Kinder gleich behandelt, sich sehr viel Mühe gegeben, tagsüber und nachts gearbeitet und seiner Frau, die nicht einen Tag habe arbeiten müssen, al- les gegeben (Urk. 4/4 S. 2 F/A 3 ff.), er habe so viel Mühe auf sich genommen (Urk. 149 S. 5, 14). 3.12.8. Auch Vermissen lässt der Beschuldigte fast gänzlich selbstbelastende Aussagen, die für Wahrheitswillen sprechen würden (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 415). Der Streit entstand ziemlich sicher daraus, dass beide Parteien in einer aufgeladenen Situation auf ihrem Standpunkt beharrten und ihre Emotionen sie übermannten. Eine - untechnisch verstandene - "Schuld" nur bei einer Seite kann nicht ausgemacht werden, unabhängig davon, ob man von der Darstellung des Beschuldigten oder derjenigen des Privatklägers ausgeht. Es hätte somit durch- aus Raum bestanden für selbstkritische Äusserungen seitens des Beschuldigten. Dennoch waren solche vom Beschuldigten während der ganzen Untersuchung nicht zu hören. Vielmehr betonte er wiederholt, wie enttäuscht er von den ihn be- lastenden Personen sei (exemplarisch: Urk. 4/1 S. 5 und 7 F/A 19 und 32). 3.12.9. Stattdessen versucht er mit scheinobjektiven Argumenten die Vorwürfe zu entkräften, namentlich dem Hinweis darauf, dass er selber 74 Jahre alt sei, währenddem der Privatkläger 39 Jahre zähle, kräftig und trainiert sei und grosse Dosen Vitamin und Red Bull zu sich nehme (vgl. vorstehende Erw. II.3.12.2). 3.12.10. Durch sein Aussageverhalten offenbart der Beschuldigte vorab die Hal- tung, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, indem er nicht akzeptieren kann, dass mit dem Vorfall das von ihm so krampfhaft angestrebte Bild einer intakten, erfolgreichen Familie zerstört worden ist. So erklärte er auch heute, dass es doch nicht sein könne, dass er seinem Sohn so etwas angetan habe (Urk. 238 S. 10). Wenn er schuldig gewesen wäre, hätte er sich entschuldigt und allen die Füsse geküsst. Er habe seine Frau verloren. Warum sei dies denn alles passiert, vor zwei Jahren sei er doch noch glücklich gewesen (Urk. 238 S. 13). 3.12.11. Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschuldigte gemäss den Ein- schätzungen der Gutachterin Dr. I._____ narzisstische, impulsive und dominanz-

- 22 - orientierte Persönlichkeitszüge aufweist (Urk. 15/4 S. 51), was eine Handlung wie die vorgeworfene als keineswegs persönlichkeitsfremd erscheinen lässt. 3.12.12. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten damit als un- glaubhaft. Als reichlich abstrus wirkt sodann die vom Beschuldigten an der Haupt- verhandlung aufgestellte und auch heute vertretene Theorie, dass F._____ die ganzen falschen Anschuldigungen organisiert und initiiert habe, weil sie das Haus des Beschuldigten wolle bzw. wünsche, dass das Haus verkauft werde, damit sie eine Anzahlung für einen Hauskauf machen könne und der Privatkläger seine Schulden bezahlen könne (Urk. 149 S. 15, 19; Urk. 238 S. 4 f., 12 ff.). Diese Komplotttheorie macht schlicht keinen Sinn. Es ist völlig unverständlich und konn- te auch vom Beschuldigten nicht nachvollziehbar dargelegt werden, inwiefern F._____ davon profitieren sollte, wenn der Beschuldigte zu Unrecht verurteilt bzw. inhaftiert würde. Jedenfalls ist nicht einleuchtend, weshalb F._____ oder auch der Privatkläger bei einer Inhaftierung des Beschuldigten schneller an ihr Erbe kom- men sollten. Auch vom zeitlichen Ablauf her erscheint ein Komplott reichlich un- wahrscheinlich. Der Privatkläger wurde noch am Tattag und damit kurz nach der Auseinandersetzung befragt, weshalb nur ein kurzes Zeitfenster bestanden hätte, um Absprachen zu tätigen, wobei wohlbemerkt zu diesem Zeitpunkt die Polizei ja schon gerufen worden war und die ersten Erhebungen am Tatort bereits erfolgt waren (vgl. Polizeirapport, Urk. 1). 3.13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtlich relevante Sachver- halt betreffend den ersten Sachverhaltsteil der Anklageschrift (Dossier 1, Gefähr- dung des Lebens und einfache Körperverletzung, Urk. 26 S. 2) gestützt auf die überzeugenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie E._____s† erstellt ist. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen an diesem Beweisergeb- nis nichts zu ändern und finden im Übrigen auch keine Stütze in den Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten sowie des Privatklägers. 3.14. Was die dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen angeht, so stützen sich diese auf die Aussagen von F._____, vom Privatkläger sowie von E._____†. Der Privatkläger sagte mehrfach aus, der Beschuldigte habe geschrien, er werde sie alle umbringen, auch E._____ und F._____ werde er töten und verbrennen. Er

- 23 - habe deswegen Angst vor dem Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 4 und 6 F/A 14 und 22; Urk. 5/2 S. 5 und 7 F/A 14 und 25 f.; Urk. 150 S. 9). Untermauert werden diese Angaben durch die Aussagen der Zeugin F._____. Ihre Aussagen erweisen sich als sehr detailliert und lebensnah. Dass die Zeugin auch immer wieder spontan über ihre Gefühlslage berichtet, spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen. Ihre Schilderungen, auch zur Vorgeschichte und den Tatumständen am

17. April 2016, erfolgen in einer Art und Weise, wie sie nur jemand machen kann, der dies selbst erlebt hat. Zum Tatvorwurf führte die Zeugin F._____ aus, dass der Beschuldigte geschrien habe, es werde für sie alle kein gutes Ende nehmen. Es werde was passieren. Er werde sie umbringen. Er werde das Haus abfackeln. Diese Worte hätten bei ihr Todesangst ausgelöst (Urk. 6/3 S. 6 f. F/A 35 und 37 f.). Diese Aussagen bestätigte sie sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2016 (Urk. 6/4 S. 6 ff. F/A 31, 36 und 41) und an der Hauptverhandlung (Urk. 152 S. 8). Schliesslich bestätigte auch E._____†, dass der Beschuldigte gedroht habe, dass er das Haus anzünden und sie töten werde. Diese Worte hätten auch bei ihr Angst ausgelöst (Urk. 6/1 S. 9 F/A 71 ff.; Urk. 6/2 S. 12 f. F/A 82, 86 f., 93 und 95). Diesen glaubhaften Belastungen vermag der Beschuldigte nichts entgegen zu halten. So sagte er zu Beginn bei der Polizei, er habe nur geschrien, man solle ihn rauslassen, dass er der Polizei telefonieren könne bzw. er werde ansonsten Schaden erleiden und sich etwas antun (Urk. 4/1 S. 4 F/A 10). Später ergänzte er dann, er habe noch geschrien, er hasse sie alle, sie sollen sein Haus verlassen, er wolle nur seine Ruhe haben (Urk. 4/1 S. 5 F/A 19). Noch später in der gleichen Einvernahme räumte er schliesslich ein, es kön- ne sein, dass er in der Wut geschrien habe, dass er das Haus anzünden werde, was er aber nicht so gemeint habe (Urk. 4/1 S. 6 F/A 20). An der Hauptverhand- lung stellte er dann aber wieder in Abrede, etwas derartiges gesagt zu haben (Urk. 149 S. 18). Heute bestätigte er hingegen wieder, dass er, als er im Zimmer eingeschlossen gewesen sei, in der Wut gesagt habe, "lasst mich das Haus nicht in Brand stecken". Das bedeute aber nicht, dass er das wirklich habe machen wollen (Urk. 238 S. 11). Diese Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er in der fortlaufenden Befragung immer mehr Zugeständnisse macht und diese anschlies- send wieder relativiert, vermögen die Überzeugungskraft der Aussagen von

- 24 - F._____, E._____† sowie des Privatklägers nicht zu erschüttern bzw. stützen die- se gar, indem er im Verlaufe des Verfahrens ja zumindest teilweise dahingehende Zugeständnisse machte. 3.15. Hingegen ist der Verteidigung Recht zu geben, wenn sie darauf hinweist, dass dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, dass sich die Drohung auch gegen F._____ gerichtet habe (Urk. 240 S. 12). Zwar ist gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, F._____ sowie E._____† davon auszugehen, dass sich die Drohungen gegen sämtliche anwesenden Familienan- gehörigen gerichtet hatten. Da aber F._____ ausführte, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte mitbekommen habe, dass sie ins Haus gekommen sei (Urk. 6/4 S. 6 F/A 32) und der Beschuldigte angab, F._____ erst gesehen zu haben, als er mit der Polizei ins Haus gegangen sei (Urk. 4/1 S. 4 F/A 11), kann dem Beschuldigten mit der Verteidigung nicht positiv nachgewiesen werden, dass er von ihrer Anwe- senheit wusste und damit auch sie in seine Drohungen miteinbezogen hatte. 3.16. Der zweite Sachverhaltsteil betreffend Drohung (Urk. 26 S. 3 f.) ist damit nur insoweit erstellt, als er sich gegen E._____† sowie den Privatkläger richtet. III. Rechtliche Würdigung

1. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB 1.1. Es kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, welche die theoretischen Voraussetzungen korrekt abgehandelt hat (Urk. 199 S. 54 ff.). 1.2. Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung und auch heute geltend, nicht jede Würgehandlung führe zu einer unmittelbaren Lebensgefahr für das Opfer. Die Würgehandlung müsse eine gewisse Intensität erreichen. Von ent- scheidender Bedeutung für die Erfüllung des objektiven Tatbestands sei deshalb die Stärke des Würgegriffs. Das Institut für Rechtsmedizin habe keine objektiven Zeichen einer Lebensgefahr feststellen können. Es stehe damit medizinisch nicht zuverlässig fest, wie heftig der Würgevorgang – falls überhaupt – ausgeführt wor-

- 25 - den sei. Subjektive Angaben eines Geschädigten wie unkontrollierter Harnabgang oder "schwarz vor den Augen" würden nicht genügen, um eine unmittelbare Le- bensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB zu belegen (Urk. 157 S. 11, Urk. 240 S. 11). Heute führte die Verteidigung ergänzend aus, dass schon aus dem Um- stand, dass der Privatkläger gemäss der Darstellung von E._____† während des Würgevorganges mit ihr gesprochen habe, geschlossen werden könne, dass der Würgegriff nicht mit grösstmöglicher Kraft erfolgt sei und kein erheblicher Druck auf den Hals bestanden habe (Urk. 240 S. 11). 1.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat die Vorinstanz richtigerweise eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr bejaht. Was das Würgen betrifft, so wendet die rechtsmedizinische Praxis eine symptomorientierte Abgrenzung an. Bei Kompressionen des Halses besteht die Gefahr, dass die Venen abgeklemmt werden und dadurch ein Stau in der Blutzufuhr des Hirns entsteht. Damit in die- sem Zusammenhang eine unmittelbare Lebensgefahr angenommen werden kann, müssen handfeste Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vor- liegen. Diese können sich in Form von punktförmigen Stauungsblutungen, ins- besondere an den Augenbindehäuten, oder als Symptome einer Asphyxie (Atem- stillstand mit Bewusstseinsstörung) manifestieren, z.B. in Form von Ohnmacht, Einnässen, Heiserkeit, Schluckbeschwerden oder anderen vegetativen Sympto- men. Die Rechtsprechung nimmt bei entsprechender gutachterlicher Feststellung der Lebensgefahr eine Gefährdung des Lebens auch bei der Gefahr eines Re- flextodes (durch einen reflektorischen Blutdruckabfall und anschliessenden Herz- und Atemstillstand) an. In der Regel ist bereits von einer unmittelbaren Lebens- gefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1). Der zeitliche Aspekt des Würgevorgangs für die Beurteilung der Unmittelbarkeit der Lebensgefahr ist dabei nur von sekundärer Bedeutung. Der Begriff der Unmittelbarkeit bezieht sich weniger auf die zeitliche Nähe als die per se bestehende Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts beim Opfer, welche sich aus dem Verhalten des Täters ergeben muss.

- 26 - Im vorliegenden Fall konnten gemäss Gutachten der körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 26. April 2016 zwar keine objektiven Zeichen einer Le- bensgefahr beim Privatkläger, wie Stauungsblutungen im Gesichtsbereich oder Einblutungen in kritische Halsregionen, festgestellt werden (Urk. 8/2 S. 5). Aller- dings ergibt sich aus den Schilderungen des Privatklägers selber, dass es im Rahmen des Würgens bei ihm zu Schwindel, Sehstörungen und einem unwillkür- lichen Urinabgang gekommen ist, was Symptome einer manifesten sauerstoff- mangelbedingten Hirnfunktionsstörung darstellen, weshalb eine Lebensgefahr vorgelegen hat (vgl. Urk. 8/2 S. 6). Er berichtete sodann über Schluckbeschwer- den (Urk. 5/1 S. 7 F/A 31). Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist es nicht so, dass es unzulässig wäre, bei der Beurteilung der Lebensgefahr auf die subjek- tiven Angaben des Privatklägers abzustellen. Zu vergegenwärtigen ist weiter, dass die Lebensgefahr direkt mit dem Verhalten des Beschuldigten zusammen- hing und nicht auch noch von Handlungen Dritter oder sonstigen äusseren Um- ständen mitentscheidend beeinflusst wurde (vgl. BGE 106 IV 12 E. 2a m.w.H.). Ob die konkrete Lebensgefahr den Tod des Privatklägers nach sich zog oder nicht, war nicht von äusseren Einflüssen abhängig, sondern ganz entscheidend und zentral vom Verhalten des Beschuldigten: Der Privatkläger lag gemäss er- stelltem Sachverhalt unter anderem rücklings auf dem Boden, während der Be- schuldigte sich mit dem rechten Bein auf die Brust des Privatklägers kniete und diesen würgte, indem er mit beiden Händen um den Hals des Privatklägers griff und mit den Daumen gegen dessen Kehlkopf drückte, bis diesem schwarz vor Augen wurde und er unkontrollierten Urinabgang hatte. Dass dies für den Privat- kläger nicht tödlich geendet hat, lag nur darin begründet, dass der Beschuldigte dann von ihm abliess. Der Beschuldigte war zudem in einem äusserst erregten Zustand, was die Situation für den Privatkläger noch gefährlicher machte. 1.4. Eine Tatbestandserfüllung gemäss Art. 129 StGB erfordert direkten Vor- satz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr. Eventualvorsatz reicht nicht. Zu beachten ist, dass vorsätzlich nur handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit stellt das Gesetz klar, dass das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht genügt.

- 27 - Das Handeln des Beschuldigten kann nicht anders denn als direkt vorsätzlich in Bezug auf die Herbeiführung einer Lebensgefahr bezeichnet werden. Es darf füg- lich angenommen werden, dass er den Privatkläger nicht umbringen wollte. Wäre dies der Fall, müsste dies zu einer Verurteilung wegen versuchter (eventual-) vor- sätzlicher Tötung führen. Der Beschuldigte hat aber im Bewusstsein, dass Wür- gen tödliche Folgen haben kann, den Privatkläger während eines Zeitraums von 20 bis 30 Sekunden in einer Art und Weise stranguliert, dass die vom Privatkläger glaubhaft geschilderten Folgen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat damit den Privatkläger bewusst und gewollt in Lebensgefahr gebracht. 1.5. Zweites subjektives Tatbestandsmerkmal ist die Skrupellosigkeit. Skrupel- los ist eine Handlung dann, wenn sie allgemein vom Standpunkt der Ethik aus missbilligt werden muss, mit dem öffentlichen Gewissen nicht zu vereinbaren ist und den anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2a mit Hinweisen). Verlangt wird ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten, das von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.3.2). Je grösser die Gefahr ist, die der Täter verursacht, je weniger seine Beweggründe Beachtung verdienen, umso eher wird man auf Skrupellosigkeit schliessen (BGE 107 IV 163 E. 3). Skrupellosigkeit liegt demnach vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnis- mässig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). Entgegen der Verteidigung (Urk. 240 S. 11 f.) ist auch das vorliegend gegeben: Selbst wenn mit der Verteidigung davon auszugehen ist, dass sich zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger über die Jahre ein Konflikt ange- staut hatte, brachte der Beschuldigte den Privatkläger – von aussen betrachtet – eben doch aus nichtigem Anlass in Lebensgefahr. Als Auslöser genügte dem Be- schuldigten, dass der Privatkläger die Türe des Zimmers mit dem Fuss zuge- stossen hat, was der Beschuldigte offenbar als Respektlosigkeit ihm gegenüber empfand. Sein Verhalten ist nicht nachvollziehbar und angesichts der Umstände auch völlig unverhältnismässig. Hinzu kommt, dass der Angriff in der Familien- wohnung und damit in einem intimen und geschützten Bereich erfolgte.

- 28 - 1.6. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu bestätigen ist.

2. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist sodann auch der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu bestätigen (Urk. 199 S. 56 f.).

3. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB Ebenso verwiesen werden kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 199 S. 57 ff.). In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil ist dieser Tatbestand aber nur insoweit erfüllt, als dass sich die Drohungen gegen E._____† sowie den Privatkläger richteten. Vom Vorwurf der Drohung zulasten von F._____ ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen, da ihm - wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. II.3.15 und Erw. II.3.16) - nicht posi- tiv nachgewiesen werden kann, dass er von ihrer Anwesenheit im Zeitpunkt der Drohung wusste. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, ist für die Verwirkli- chung des Tatbestandes der Drohung entscheidend, dass der Drohende den Ein- tritt des in Aussicht gestellten künftigen Übels als von seinem Willen abhängig darstellt (Urk. 199 S. 57). Wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er zwar in der Wut gesagt habe "Lasst mich das Haus nicht in Brand stecken", dies aber sicher nicht getan hätte (Urk. 238 S. 11), vermag ihn das nicht zu entlasten. Entschei- dend ist, dass die Drohung gegenüber den Bedrohten als ernst gemeint erscheint (PK StGB-Trechsel/Mona, 3. Auflage 2018, Art. 180 N 2 mit Verweis auf BGE 137 IV 258), wovon vorliegend unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auszugehen ist (Urk. 199 S. 58).

- 29 - IV. Sanktion

1. Strafrahmen und konkrete Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt wieder- gegeben und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, wo- rauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 119 S. 61 ff). 1.2. Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens 1.2.1. Auszugehen ist von der Strafe für das schwerste Delikt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend sieht Art. 129 StGB einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 1.2.1.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu sagen, dass der Beschul- digte den Privatkläger in einer Position fixierte, in der dieser zu keiner effektiven Gegenwehr mehr fähig war. Gleichzeitig kommt die vom Beschuldigten verur- sachte Lebensgefahr im Vergleich zu allen denkbaren tatbestandsmässigen Handlungen im Sinne von Art. 129 StGB eher im unteren Bereich der Skala zu liegen: Sowohl die zeitliche Dauer des Würgevorgangs als auch dessen Intensität waren – relativ gesehen – nicht sehr gross. Der Privatkläger behielt stets das Be- wusstsein und das Würgen führte zwar zu unkontrolliertem Urinabgang (Urk. 5/1 S. 5 F/A 19), war aber nicht derart intensiv, dass es etwa zu Stauungsblutungen oder einer Beeinträchtigung der Sprechfähigkeit während oder nach dem Vorfall gekommen wäre. Dennoch war die Gefährdung hoch und zeitigte die Tat beim Privatkläger eine spürbare psychische Belastung. Er erlitt während des Würge- vorgangs Todesangst (Urk. 5/1 S. 5 F/A 20 f.). 1.2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass die Tat – mit der Vorinstanz (Urk. 199 S. 64) – als "Kurzschlussreaktion" erscheint und jedenfalls nicht von langer Hand geplant gewesen ist. Sodann ist dem Beschuldigten zugute zu hal- ten, dass zwischen ihm und dem Privatkläger eine schwierige und konfliktbehafte- te Vater-Sohn-Beziehung bestanden hatte. Vor diesem Hintergrund mag zu- treffen, wenn die Verteidigung geltend macht, dass der Auslöser des Streites der Tropfen gewesen sei, der das Fass zum überlaufen gebracht habe (Urk. 240

- 30 - S. 12). Gleichwohl ist herauszustreichen, dass die Tat von aussen betrachtet aus einem nichtigen Anlass heraus begangen wurde. Eine nach Ansicht des Beschul- digten nicht korrekt geschlossene Türe respektive die empfundene Respekt- losigkeit ihm gegenüber genügte, um den Beschuldigten zur Tat zu motivieren. Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 207 S. 2, Urk. 241 S. 2) zu wohlwollend ist die Vorinstanz, wenn sie die narzisstischen Persönlichkeitszüge des Beschuldigten leicht schuldmildernd berücksichtigt (Urk. 119 S. 64). Gemäss Gutachten vom

26. Oktober 2016 von Prof. Dr. med. J._____ wurden beim Beschuldigten zwar narzisstische, impulsive und dominanzorientierte Persönlichkeitszüge festgestellt. Allerdings erreichten diese weder das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung noch konnte zu dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt eine forensisch relevante Verminde- rung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit festgestellt werden (Urk. 15/4 S. 51). Diese Persönlichkeitszüge können deshalb keinen Einfluss auf das Tatverschul- den zeitigen. Wenn die Staatsanwaltschaft ein erhebliches Verschulden sieht, welches eine Einsatzstrafe von 3 Jahren rechtfertige (Urk. 241 S. 2), so über- marcht sie nach dem Gesagten aber erheblich und auch die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint mit zwei Fünfteln der höchstmöglichen Strafe noch als etwas zu hoch. In Anbetracht aller strafzumes- sungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten an- gemessen, eine Einsatzstrafe von 18 Monaten festzusetzen. 1.3. Straferhöhung für die weiteren Delikte 1.3.1. Nachdem sich sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte innerhalb des selben Lebenssachverhaltes abspielten und damit in direktem Zusammenhang zueinander stehen, ist auch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Entsprechend ist wegen dieser zusätzlich begangenen Delikte die hypothetische Einsatzstrafe ange- messen zu erhöhen. 1.3.2. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung ist in objektiver Hinsicht in Be- tracht zu ziehen, dass die durch die Tat erlittenen Verletzungen oberflächlich und nicht schwer waren und schnell wieder verheilt sind. Bleibende Schäden sind kei- ne zurückgeblieben. Zwar berichtete der Privatkläger nach der Tat von Schluck-

- 31 - beschwerden und Druckempfindlichkeiten seitlich der Zunge, weitergehende Ein- schränkungen sind aber keine bekannt. Die Tat ist mehrheitlich nur eine Begleit- erscheinung der Gefährdung des Lebens und war nicht für sich alleine motiviert. Eine leichte Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe erscheint aufgrund des Gesagten als angemessen. 1.3.3. Hinsichtlich der Drohung erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Morddrohungen während und nachdem er den Privatkläger gewürgt hatte, geäus- sert, womit diese umso gefährlicher empfunden hätten werden müssen. Das völlig überschiessende und rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten sei ent- sprechend erschwerend zu berücksichtigen. Erschwerend wirke sich auch der Umstand aus, dass der Beschuldigte nicht nur den Privatkläger, sondern auch die Zeuginnen mit dem Tod bedroht habe (Urk. 199 S. 65). Den Erwägungen der Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen. Wie gesehen hat sich der Beschuldigte aber "nur" wegen der Drohungen gegenüber E._____† so- wie dem Privatkläger strafbar gemacht. Entsprechend entfällt die dem Beschuldig- ten zur Last gelegte Drohung gegenüber F._____. Festzuhalten ist, dass es sich bei einer Todesdrohung mitunter um die denkbar schwerste Androhung eines Nachteils handelt. Der Beschuldigte hat die Drohung zudem dadurch konkretisiert, dass er gesagt hat, er werde das Haus anzünden. Diese Drohung hat er nicht nur mehrfach ausgesprochen, sondern auch gegenüber mehreren Personen geäus- sert, bei welchen es sich zudem um die Angehörigen des Beschuldigten handelt. Gleichzeitig ist aber auch zu bemerken, dass er - abgesehen vom Würgevorgang zulasten des Privatklägers - keine Vorkehrungen getroffen hat, seinen Drohungen Nachdruck zu verleihen. Schliesslich ist von einem spontanen Tatentschluss aus- zugehen. Insgesamt erscheint es angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Drohung merklich zu erhöhen. 1.4. Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponente kann vorab auf die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 199 S. 66). Ergänzend anzufügen ist, dass er von seiner Ehefrau E._____† getrennt lebte, wobei diese wie gesehen am

- 32 -

26. Januar 2018 im Universitätsspital Zürich verstorben ist (vgl. vorstehende Erw. I.3.2, Urk. 238 S. 2). Darüber hinaus haben sich anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung keine wesentlichen Änderungen ergeben (Urk. 238 S. 2). Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 204) wie auch die übrigen persön- lichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass beim Beschuldigten konsequenterweise

– der Beschuldigte bestreitet auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung das ihm vorgeworfene Verhalten – kein strafminderndes Nachtatverhalten, insbe- sondere ein substantielles Geständnis, Einsicht oder gar Reue, auszumachen ist. Entsprechend kann ihm unter diesem Titel keine Strafminderung zugestanden werden. Richtigerweise hat die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung eine besondere Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten verneint (Urk. 119 S. 66 f.). Fazit: Insgesamt erscheint es damit angemessen, den Beschuldigten ausgehend von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten, einer leichten Erhöhung wegen der ein- fachen Körperverletzung sowie einer merklichen Erhöhung wegen der mehr- fachen Drohung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Bei diesem Strafmass war lediglich ein teilbedingter Vollzug möglich (Urk. 199 S. 67 ff.). Neu wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Damit sind die objektiven Voraussetzungen für einen (voll- )bedingten Strafvollzug erfüllt (Art. 41 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und auch nach den vorliegend an- geklagten Delikten bis zum Urteilspunkt nicht wegen weiterer Delikte verurteilt worden. Insgesamt kann vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden und ist zu erwarten, dass dem Beschuldigten durch das Strafverfahren und insbesondere auch aufgrund der Untersuchungshaft die volle Tragweite sei- nes Fehlverhaltens aufgezeigt wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit be-

- 33 - dingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3. Der Beschuldigte befand sich vom 17. April 2016 bis zum 9. Mai 2017 in Haft. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten bereits erstandenen Unter- suchungshaft im Umfang von 388 Tagen an die Freiheitsstrafe steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB). VI. Zivilansprüche

1. Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1.1. Die Vorinstanz erwog, mit dem Schuldspruch wegen Gefährdung des Le- bens, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung zulasten des Privat- klägers stehe fest, dass sich der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft ge- genüber dem Privatkläger verhalten habe und ihm daher zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sei. Da es an einer Substantiierung des Schadenersatzanspruches fehle, sei der Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20.– an den Privatkläger für dessen zer- rissenes T-Shirt (Urk. 199 S. 70). 1.2. Nachdem nun der Beschuldigte im Sinne des bereits so von der Vorinstanz gefällten Urteils schuldig gesprochen wird, ist folgerichtig und unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch der Entscheid zum Schaden- ersatz zu bestätigen.

2. Genugtuung 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– nebst Zins seit 17. April 2016 an den Pri- vatkläger. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderung des Privatklägers ab (Urk. 199 S. 71 f.).

- 34 - 2.2. Hinsichtlich der theoretischen Voraussetzungen für eine Genugtuung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat dazu erwogen, dass das Würgen sowie die anschliessende Todesdrohung ohne Weiteres zu ei- ner widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung des Privatklägers geführt hätten, deren Schwere eine Genugtuung rechtfertige. Die Gewaltanwendung des Be- schuldigten habe zu Verletzungen des Privatklägers geführt. Dieser habe in der Folge Hautrötungen, Hautirritationen, Blutergüsse, Oberhautläsionen sowie relativ scharf begrenzte, bandförmige Hauteinblutungen und -schürfungen gehabt. Der Privatkläger habe sodann über Schluckbeschwerden und Gefühlsstörungen in der Zunge geklagt. Insbesondere während des Würgevorgangs, aber auch während der nachfolgenden Drohung habe der Privatkläger nebst den Schmerzen Todes- angst erleiden müssen. Es sei notorisch, dass eine solche Beeinträchtigung zwin- gend zu seelischer Unbill führe (Urk. 199 S. 71 f.). 2.3. Der Privatkläger erlitt durch das Würgen nur oberflächliche und schnell ab- heilende Verletzungen. Es handelt sich dabei um kleinere physische Beeinträch- tigungen, welche für sich allein keine Genugtuung rechtfertigen würden. Im Vor- dergrund stehen indessen nicht die physischen, sondern die psychischen Folgen der Würgeattacke. Der Privatkläger wurde durch den Beschuldigten in eine le- bensbedrohliche Situation gebracht, in welcher der Privatkläger auch Todesangst erlitten hat. Verstärkt wurde dieses Gefühl zusätzlich durch die begleitenden und nachfolgenden Todesdrohungen durch den Beschuldigten. Zwar macht der Pri- vatkläger geltend, dass er nach der Tat noch durch die Ereignisse belastet war. Eine Therapie oder Ähnliches musste der Privatkläger allerdings nicht in An- spruch nehmen, weshalb die Tat zwar psychische Folgen für den Privatkläger hat- te, welche aber nicht als besonders gravierend qualifiziert werden müssen. Den- noch stellt das Verhalten des Beschuldigten eine schwere Persönlichkeits- verletzung dar, welche – da widerrechtlich und schuldhaft vom Beschuldigten ver- ursacht – die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Unter Berücksichtigung der in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Genugtuungen (vgl. Entschei- de des Obergerichts des Kantons Zürich SB150386 vom 21. März 2016; SB100186 vom 29. November 2010; SB140009 vom 13. Mai 2014; SB140165 vom 9. Oktober 2014) sowie angesichts des Umstands, dass dem Gericht bei der

- 35 - Festsetzung von Genugtuungen ein grosses Ermessen zukommt, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– (nebst 5% Zins seit 17. April 2016) angemessen und ist zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Im Wesentlichen bleibt es bei einer Verurteilung des Beschuldigten. Einzig hin- sichtlich des Vorwurfes der Drohung gegenüber F._____ erfolgte ein Freispruch. Eine Kostenumverteilung rechtfertigt sich aufgrund dieses Teilfreispruchs aber nicht. Ausgangsgemäss bleibt es damit bei der vorinstanzliche Kostenverlegung und ist diese zu bestätigen (Dispositivziffer 7; Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, Art. 428 N 6). 2.3. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch beantragen. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 201 S. 2, Urk. 240 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und verlangte eine (stren- gere) Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Urk. 207, Urk. 241). 2.4. Vorliegend obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich des Teilfreispruches in Bezug auf den Vorwurf der Drohung gegenüber F._____. Sodann erreicht er ei- nen merklich günstigeren Entscheid in Bezug auf die Strafhöhe und den Vollzug. Im Übrigen unterliegt er mit seinen Anträgen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit

- 36 - ihrem Antrag auf eine höhere Strafe vollumfänglich. Diese Ausgangslage gewich- tend, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind im Umfang von zwei Dritteln einstweilen und im Umfang eines Drittels definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genomme- nen Kosten ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Auslagen Vorverfahren (Gutachten, abzüglich Fr. 20'502.70 Kaution/Sicherstellung/Depositum) Fr. 993.75 Entschädigung Dolmetscher Vorverfahren Fr. 8'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Kosten amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Fr. 886.– Bar Fr. 13'973.00 auslagen und 8% MwSt), mit Verfügung vom 21. Februar 2017 bereits vergütet Kosten amtliche Verteidigung RAin X1._____ (inkl. Fr. 470.20 Fr. 10'130.60 Barauslagen und 8% MwSt), Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Fr. 10'148.05 (inkl. Fr. 506.40 Barauslagen und 8% MwSt)

- 37 -

7. […]

8. Dem Beschuldigten werden nach Eintritt der Rechtskraft und auf erstes Verlangen hin die ihm nicht weitergeleiteten Sendungen herausgegeben."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Drohung gegenüber F._____ wird der Beschuldigte freige- sprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 388 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20.– zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des weiteren Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 4'000.– zu- züglich 5% Zins ab 17. April 2016 als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 38 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'900.00 amtliche Verteidigung Fr. 1'176.00 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang der einst- weilen auf die Gerichtskasse genommenen zwei Dritteln vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 39 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. April 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (63 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, mit dem Schuldspruch wegen Gefährdung des Le- bens, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung zulasten des Privat- klägers stehe fest, dass sich der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft ge- genüber dem Privatkläger verhalten habe und ihm daher zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sei. Da es an einer Substantiierung des Schadenersatzanspruches fehle, sei der Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20.– an den Privatkläger für dessen zer- rissenes T-Shirt (Urk. 199 S. 70).

E. 1.2 Nachdem nun der Beschuldigte im Sinne des bereits so von der Vorinstanz gefällten Urteils schuldig gesprochen wird, ist folgerichtig und unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch der Entscheid zum Schaden- ersatz zu bestätigen.

2. Genugtuung

E. 1.2.1 Auszugehen ist von der Strafe für das schwerste Delikt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend sieht Art. 129 StGB einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

E. 1.2.1.1 In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu sagen, dass der Beschul- digte den Privatkläger in einer Position fixierte, in der dieser zu keiner effektiven Gegenwehr mehr fähig war. Gleichzeitig kommt die vom Beschuldigten verur- sachte Lebensgefahr im Vergleich zu allen denkbaren tatbestandsmässigen Handlungen im Sinne von Art. 129 StGB eher im unteren Bereich der Skala zu liegen: Sowohl die zeitliche Dauer des Würgevorgangs als auch dessen Intensität waren – relativ gesehen – nicht sehr gross. Der Privatkläger behielt stets das Be- wusstsein und das Würgen führte zwar zu unkontrolliertem Urinabgang (Urk. 5/1 S. 5 F/A 19), war aber nicht derart intensiv, dass es etwa zu Stauungsblutungen oder einer Beeinträchtigung der Sprechfähigkeit während oder nach dem Vorfall gekommen wäre. Dennoch war die Gefährdung hoch und zeitigte die Tat beim Privatkläger eine spürbare psychische Belastung. Er erlitt während des Würge- vorgangs Todesangst (Urk. 5/1 S. 5 F/A 20 f.).

E. 1.2.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass die Tat – mit der Vorinstanz (Urk. 199 S. 64) – als "Kurzschlussreaktion" erscheint und jedenfalls nicht von langer Hand geplant gewesen ist. Sodann ist dem Beschuldigten zugute zu hal- ten, dass zwischen ihm und dem Privatkläger eine schwierige und konfliktbehafte- te Vater-Sohn-Beziehung bestanden hatte. Vor diesem Hintergrund mag zu- treffen, wenn die Verteidigung geltend macht, dass der Auslöser des Streites der Tropfen gewesen sei, der das Fass zum überlaufen gebracht habe (Urk. 240

- 30 - S. 12). Gleichwohl ist herauszustreichen, dass die Tat von aussen betrachtet aus einem nichtigen Anlass heraus begangen wurde. Eine nach Ansicht des Beschul- digten nicht korrekt geschlossene Türe respektive die empfundene Respekt- losigkeit ihm gegenüber genügte, um den Beschuldigten zur Tat zu motivieren. Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 207 S. 2, Urk. 241 S. 2) zu wohlwollend ist die Vorinstanz, wenn sie die narzisstischen Persönlichkeitszüge des Beschuldigten leicht schuldmildernd berücksichtigt (Urk. 119 S. 64). Gemäss Gutachten vom

26. Oktober 2016 von Prof. Dr. med. J._____ wurden beim Beschuldigten zwar narzisstische, impulsive und dominanzorientierte Persönlichkeitszüge festgestellt. Allerdings erreichten diese weder das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung noch konnte zu dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt eine forensisch relevante Verminde- rung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit festgestellt werden (Urk. 15/4 S. 51). Diese Persönlichkeitszüge können deshalb keinen Einfluss auf das Tatverschul- den zeitigen. Wenn die Staatsanwaltschaft ein erhebliches Verschulden sieht, welches eine Einsatzstrafe von 3 Jahren rechtfertige (Urk. 241 S. 2), so über- marcht sie nach dem Gesagten aber erheblich und auch die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint mit zwei Fünfteln der höchstmöglichen Strafe noch als etwas zu hoch. In Anbetracht aller strafzumes- sungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten an- gemessen, eine Einsatzstrafe von 18 Monaten festzusetzen.

E. 1.3 Straferhöhung für die weiteren Delikte

E. 1.3.1 Nachdem sich sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte innerhalb des selben Lebenssachverhaltes abspielten und damit in direktem Zusammenhang zueinander stehen, ist auch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Entsprechend ist wegen dieser zusätzlich begangenen Delikte die hypothetische Einsatzstrafe ange- messen zu erhöhen.

E. 1.3.2 Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung ist in objektiver Hinsicht in Be- tracht zu ziehen, dass die durch die Tat erlittenen Verletzungen oberflächlich und nicht schwer waren und schnell wieder verheilt sind. Bleibende Schäden sind kei- ne zurückgeblieben. Zwar berichtete der Privatkläger nach der Tat von Schluck-

- 31 - beschwerden und Druckempfindlichkeiten seitlich der Zunge, weitergehende Ein- schränkungen sind aber keine bekannt. Die Tat ist mehrheitlich nur eine Begleit- erscheinung der Gefährdung des Lebens und war nicht für sich alleine motiviert. Eine leichte Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe erscheint aufgrund des Gesagten als angemessen.

E. 1.3.3 Hinsichtlich der Drohung erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Morddrohungen während und nachdem er den Privatkläger gewürgt hatte, geäus- sert, womit diese umso gefährlicher empfunden hätten werden müssen. Das völlig überschiessende und rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten sei ent- sprechend erschwerend zu berücksichtigen. Erschwerend wirke sich auch der Umstand aus, dass der Beschuldigte nicht nur den Privatkläger, sondern auch die Zeuginnen mit dem Tod bedroht habe (Urk. 199 S. 65). Den Erwägungen der Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen. Wie gesehen hat sich der Beschuldigte aber "nur" wegen der Drohungen gegenüber E._____† so- wie dem Privatkläger strafbar gemacht. Entsprechend entfällt die dem Beschuldig- ten zur Last gelegte Drohung gegenüber F._____. Festzuhalten ist, dass es sich bei einer Todesdrohung mitunter um die denkbar schwerste Androhung eines Nachteils handelt. Der Beschuldigte hat die Drohung zudem dadurch konkretisiert, dass er gesagt hat, er werde das Haus anzünden. Diese Drohung hat er nicht nur mehrfach ausgesprochen, sondern auch gegenüber mehreren Personen geäus- sert, bei welchen es sich zudem um die Angehörigen des Beschuldigten handelt. Gleichzeitig ist aber auch zu bemerken, dass er - abgesehen vom Würgevorgang zulasten des Privatklägers - keine Vorkehrungen getroffen hat, seinen Drohungen Nachdruck zu verleihen. Schliesslich ist von einem spontanen Tatentschluss aus- zugehen. Insgesamt erscheint es angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Drohung merklich zu erhöhen.

E. 1.4 Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponente kann vorab auf die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 199 S. 66). Ergänzend anzufügen ist, dass er von seiner Ehefrau E._____† getrennt lebte, wobei diese wie gesehen am

- 32 -

26. Januar 2018 im Universitätsspital Zürich verstorben ist (vgl. vorstehende Erw. I.3.2, Urk. 238 S. 2). Darüber hinaus haben sich anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung keine wesentlichen Änderungen ergeben (Urk. 238 S. 2). Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 204) wie auch die übrigen persön- lichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass beim Beschuldigten konsequenterweise

– der Beschuldigte bestreitet auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung das ihm vorgeworfene Verhalten – kein strafminderndes Nachtatverhalten, insbe- sondere ein substantielles Geständnis, Einsicht oder gar Reue, auszumachen ist. Entsprechend kann ihm unter diesem Titel keine Strafminderung zugestanden werden. Richtigerweise hat die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung eine besondere Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten verneint (Urk. 119 S. 66 f.). Fazit: Insgesamt erscheint es damit angemessen, den Beschuldigten ausgehend von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten, einer leichten Erhöhung wegen der ein- fachen Körperverletzung sowie einer merklichen Erhöhung wegen der mehr- fachen Drohung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Bei diesem Strafmass war lediglich ein teilbedingter Vollzug möglich (Urk. 199 S. 67 ff.). Neu wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Damit sind die objektiven Voraussetzungen für einen (voll- )bedingten Strafvollzug erfüllt (Art. 41 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und auch nach den vorliegend an- geklagten Delikten bis zum Urteilspunkt nicht wegen weiterer Delikte verurteilt worden. Insgesamt kann vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden und ist zu erwarten, dass dem Beschuldigten durch das Strafverfahren und insbesondere auch aufgrund der Untersuchungshaft die volle Tragweite sei- nes Fehlverhaltens aufgezeigt wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit be-

- 33 - dingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3. Der Beschuldigte befand sich vom 17. April 2016 bis zum 9. Mai 2017 in Haft. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten bereits erstandenen Unter- suchungshaft im Umfang von 388 Tagen an die Freiheitsstrafe steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB). VI. Zivilansprüche

1. Schadenersatzanspruch des Privatklägers

E. 1.5 Zweites subjektives Tatbestandsmerkmal ist die Skrupellosigkeit. Skrupel- los ist eine Handlung dann, wenn sie allgemein vom Standpunkt der Ethik aus missbilligt werden muss, mit dem öffentlichen Gewissen nicht zu vereinbaren ist und den anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2a mit Hinweisen). Verlangt wird ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten, das von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.3.2). Je grösser die Gefahr ist, die der Täter verursacht, je weniger seine Beweggründe Beachtung verdienen, umso eher wird man auf Skrupellosigkeit schliessen (BGE 107 IV 163 E. 3). Skrupellosigkeit liegt demnach vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnis- mässig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). Entgegen der Verteidigung (Urk. 240 S. 11 f.) ist auch das vorliegend gegeben: Selbst wenn mit der Verteidigung davon auszugehen ist, dass sich zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger über die Jahre ein Konflikt ange- staut hatte, brachte der Beschuldigte den Privatkläger – von aussen betrachtet – eben doch aus nichtigem Anlass in Lebensgefahr. Als Auslöser genügte dem Be- schuldigten, dass der Privatkläger die Türe des Zimmers mit dem Fuss zuge- stossen hat, was der Beschuldigte offenbar als Respektlosigkeit ihm gegenüber empfand. Sein Verhalten ist nicht nachvollziehbar und angesichts der Umstände auch völlig unverhältnismässig. Hinzu kommt, dass der Angriff in der Familien- wohnung und damit in einem intimen und geschützten Bereich erfolgte.

- 28 -

E. 1.6 Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu bestätigen ist.

2. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist sodann auch der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu bestätigen (Urk. 199 S. 56 f.).

3. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB Ebenso verwiesen werden kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 199 S. 57 ff.). In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil ist dieser Tatbestand aber nur insoweit erfüllt, als dass sich die Drohungen gegen E._____† sowie den Privatkläger richteten. Vom Vorwurf der Drohung zulasten von F._____ ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen, da ihm - wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. II.3.15 und Erw. II.3.16) - nicht posi- tiv nachgewiesen werden kann, dass er von ihrer Anwesenheit im Zeitpunkt der Drohung wusste. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, ist für die Verwirkli- chung des Tatbestandes der Drohung entscheidend, dass der Drohende den Ein- tritt des in Aussicht gestellten künftigen Übels als von seinem Willen abhängig darstellt (Urk. 199 S. 57). Wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er zwar in der Wut gesagt habe "Lasst mich das Haus nicht in Brand stecken", dies aber sicher nicht getan hätte (Urk. 238 S. 11), vermag ihn das nicht zu entlasten. Entschei- dend ist, dass die Drohung gegenüber den Bedrohten als ernst gemeint erscheint (PK StGB-Trechsel/Mona, 3. Auflage 2018, Art. 180 N 2 mit Verweis auf BGE 137 IV 258), wovon vorliegend unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auszugehen ist (Urk. 199 S. 58).

- 29 - IV. Sanktion

1. Strafrahmen und konkrete Strafzumessung

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen.

E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, Art. 428 N 6).

E. 2.3 Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch beantragen. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 201 S. 2, Urk. 240 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und verlangte eine (stren- gere) Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Urk. 207, Urk. 241).

E. 2.4 Vorliegend obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich des Teilfreispruches in Bezug auf den Vorwurf der Drohung gegenüber F._____. Sodann erreicht er ei- nen merklich günstigeren Entscheid in Bezug auf die Strafhöhe und den Vollzug. Im Übrigen unterliegt er mit seinen Anträgen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit

- 36 - ihrem Antrag auf eine höhere Strafe vollumfänglich. Diese Ausgangslage gewich- tend, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind im Umfang von zwei Dritteln einstweilen und im Umfang eines Drittels definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genomme- nen Kosten ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. […]

2. […]

3. […]

E. 3 Zwangsmassnahmen

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die einzelnen Aussagen der involvierten Personen so- wie der beiden Leumundszeugen zutreffend wiedergegeben. Auf eine Wieder- holung dieser Aussagen kann deshalb verzichtet werden. Vorauszuschicken ist, dass sich eine Würdigung der Aussagen der beiden Leumundszeugen G._____ und H._____ erübrigt. Deren Angaben bedeuten keinen Erkenntnisgewinn für den

- 8 - zu erstellenden Sachverhalt, da diese am 17. April 2016 im Haus an der C._____- Strasse … in D._____ nicht zugegen waren und deshalb nichts zum konkreten Vorfall zu berichten wussten.

E. 3.2 Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Aussagewürdigung. Ins- gesamt sei die Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz einseitig zu Lasten des Beschuldigten ausgefallen. Dem Privatkläger und den beiden Zeugen sei auf- fallend viel Wohlwollen entgegengebracht worden. Demgegenüber habe die Vor- instanz beim Beschuldigten gezielt nur nach Elementen gesucht, die geeignet seien, vermeintliche oder tatsächliche Widersprüche aufzuzeigen und die Aus- sagen als unglaubhaft erscheinen zu lassen (Urk. 240 S. 11). Mit den von der Verteidigung aufgezeigten Ungereimtheiten und unauflösbaren Widersprüchen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Stattdessen würden im ange- fochtenen Urteil die Aussagen des Privatklägers und der Zeuginnen als stimmig und grösstenteils widerspruchsfrei taxiert, auch wenn sie dies bei genauerer Be- trachtung nicht seien. Die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Leu- mundszeugen habe die Vorinstanz demgegenüber kurzerhand als oftmals ober- flächlich und widersprüchlich erachtet (Urk. 240 S. 3). Entgegen der Vorinstanz bestünden weiterhin erhebliche Zweifel, ob sich das Geschehen so, wie in der Anklageschrift dargestellt, zugetragen habe, weshalb der Beschuldigte freizuspre- chen sei (Urk. 240 S. 11). Auf diese Kritik wird im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen sein.

E. 3.3 Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers moniert die Verteidigung, es sei mit den Aussagen des Privatklägers unklar, ob der Beschuldigte den Privat- kläger im Stehen gewürgt haben soll oder erst dann, als der Privatkläger bereits am Boden lag (Urk. 240 S. 6). Auch wenn dies nicht klar aus der Anklageschrift hervorgeht, muss aus den Aussagen des Beschuldigten geschlossen werden, dass - nach seiner Darstellung - der Beschuldigte ihn bereits im Stehen gewürgt hatte:

E. 3.3.1 Am 17. April 2016 erklärte der Privatkläger gegenüber der Polizei, der Be- schuldigte habe ihn nach einem verbalen Disput unvermittelt mit beiden Händen am Hals gepackt, ihn aus dem Gleichgewicht bringen können und seinen Hals

- 9 - ca. 20 bis 30 Sekunden fest umschlossen, bis ihm schwarz vor den Augen mit Sternen geworden sei. Er habe noch gemerkt, wie er zu Boden gesunken sei. Er sei auf jeden Fall so rückwärts zu Boden gekommen in seinem Zimmer. Dabei habe der Beschuldigte immer noch seinen Hals umschlossen. Der Beschuldigte habe sich noch auf ihn knien wollen, als er auf dem Boden gelegen habe. Dies habe er aber nicht mehr tun können, da seine Mutter, E._____†, den Beschuldig- ten in den Korridor gezogen habe (Urk. 5/1 S. 4 f. F/A 14 und 16). Anlässlich der ersten Einvernahme gab er demnach klar zu Protokoll, bereits im Stehen gewürgt worden zu sein.

E. 3.3.2 Als Privatkläger am 8. Juni 2016 befragt, gab er – nach Bestätigung der wahrheitsgemässen Aussage bei der Polizei (Urk. 5/2 S. 3 F/A 10) – dann im We- sentlichen gleichlautend das Folgende zu Protokoll: Der Beschuldigte sei sehr nahe vor ihm gestanden und aggressiv gewesen. Er habe seine Hände gehoben, seine Fäuste geballt und gezittert. Er habe ihn mit seinen Händen vorne an der Brust berührt. Der Privatkläger habe dann erahnt, dass er ihn schlagen wolle. Er habe das verhindern wollen und den Beschuldigten an den Handgelenken ge- packt. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben. Der Beschuldigte habe sich versucht zu lösen. Er - der Privatkläger - habe sich dann rückwärts bewegt, sei an seinen Tisch angekommen und gestolpert, so dass sich der Beschuldigte habe von ihm lösen können. In der Folge habe ihn der Beschuldigte mit beiden Händen am Hals gepackt und ihm gegen die Gurgel gedrückt. Irgendwann sei es ihm "ne- belig", langsam schwarz vor den Augen geworden. Er habe nichts mehr gesehen. Er habe sich zu lösen versucht, er habe aber keine Kraft mehr gehabt. Als er auf dem Boden gelegen habe, habe ihn der Beschuldigte von oben am Hals gepackt. Der Beschuldigte sei dabei auf den Knien gewesen. Das rechte Knie habe er da- bei auf der Brust des Privatklägers platziert. Zum Glück sei wegen dem ganzen Geschrei seine Mutter nach unten gekommen. Als sie den Beschuldigten von ihm weggezogen habe, sei er wieder zu sich gekommen. Er habe langsam wieder aufstehen können (Urk. 5/2 S. 4 f. F/A 14 und 18). Auch aus dieser Aussage muss geschlossen werden, dass der Privatkläger - nach seiner Darstellung - be- reits im Stehen gewürgt worden war, auch wenn der Privatkläger dies im Verlaufe der Einvernahme dann nicht mehr so deutlich zum Ausdruck brachte. So be-

- 10 - schrieb er auf die Frage des Staatsanwaltes zur Position der Beiden die Situation, als er und der Beschuldigte bereits am Boden waren (Urk. 5/2 S. 6 F/A 18). So- dann antwortete er auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob er in der ersten Phase während des Kampfes zu Boden gegangen sei: "Es war ja Selbstverteidi- gung, als er auf mich loskam. Ich bin ja dann beim Rückwärtsgehen gestolpert und nach hinten gefallen. So ging er dann mit mir und war dann mit dem Knie auf mir und würgte mich. So entstand die Situation (Urk. 5/2 S. 9 F/A 39). Aus dieser verkürzten Darstellung könnte geschlossen werden, dass der Würgevorgang ge- mäss der Darstellung des Privatklägers erst am Boden begonnen hatte, was dann auch so Eingang in die Anklageschrift gefunden hat (Urk. 26 S. 2). Gestützt auf die Schilderungen des Privatklägers ist aber wie gesehen davon auszugehen, dass der Würgevorgang - gemäss der Darstellung des Privatklägers - bereits im Stehen begonnen hatte, sich der Privatkläger im Rahmen des dynamischen Ge- schehens an einem Tisch gestossen hatte und gestolpert war und hernach - der Würgevorgang nach dem zu Boden gehen des Privatklägers - im Liegen fortge- setzt wurde. An der Hauptverhandlung schilderte der Privatkläger den Vorgang dann nicht mehr so genau. Er wiederholte aber, bereits im Stehen keine Luft mehr bekommen zu haben (Urk. 150 S. 8 f.).

E. 3.3.3 Entsprechend bestehen in den Angaben des Privatklägers gewisse Unge- nauigkeiten. Diese lassen sich aber plausibel erklären und führen nicht zu un- lösbaren Widersprüchen. Zunächst ist zu vergegenwärtigen, dass das Aussage- verhalten einer einvernommenen Person durch die Befragungsweise beeinflusst wird. So sind unterschiedliche Schwerpunkte in den Ausführungen erkennbar, je nach dem wie die Frage gestellt wird bzw. ob der Einvernommene das Erlebte frei wiedergibt. Ebenso wie der Privatkläger den Geschehensablauf betreffend den Würgevorgang jeweils nicht identisch geschildert hatte, erklärte er etwa bei der Polizei, der Beschuldigte habe sich auf ihn knien wollen, bei der Staatsanwalt- schaft hingegen, der Beschuldigte habe dies effektiv getan. Nicht nur sind solche Ungenauigkeiten in den Schilderungen der beteiligten Personen für einen dyna- mischen Geschehensablauf wie den vorliegenden durchaus typisch, sondern las- sen sich diese auch ohne Weiteres auf den Umstand zurückführen, dass sich der Privatkläger im Moment des Erlebens in einer Ausnahmesituation befunden hat,

- 11 - was das Erinnerungsvermögen durchaus beeinflussen kann. So spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass der Privatkläger bei der Polizei noch meinte und auch entsprechend so aussagte, dass der Beschuldigte "nur" die Absicht gehabt habe, sich auf ihn zu knien, dies aber nicht geschafft habe. Dann später aber, als eine gewisse Zeit verstrichen war und der Privatkläger sich den Vorfall nochmals vergegenwärtigen konnte, erinnerte er sich - allenfalls auch nach einem Austausch mit seiner Mutter E._____† - daran, dass der Beschuldigte ihn dann tatsächlich mit dem Knie fixiert hat. Diese Version macht letztlich auch Sinn: So ist es unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte den sich am Boden liegenden Privatkläger aus einer stehenden Position gewürgt haben könnte, hätte er sich doch hierfür sehr weit hinunterbeugen müssen. Vielmehr besteht in einer solchen Situation die natürliche Tendenz sich hinzuknien, um das Opfer besser erreichen zu können. Ebenfalls naheliegend ist zudem, dass man sich zumindest teilweise auf das Opfer kniet, wenn man es von vorne um den Hals greift, ist doch aus die- ser Position der Hals entsprechend leichter zu ergreifen.

E. 3.4 Insgesamt erscheinen die Aussagen des Privatklägers als eher zurückhal- tend. Obwohl er gemäss eigenen Angaben die Zeit aufgrund des Würgens und Schwarzwerdens vor Augen nicht mehr richtig habe einschätzen können, sagte er bei der Polizei aus, er sei vom Beschuldigten ca. 20 bis 30 Sekunden gewürgt worden. Er könne nicht mehr exakt sagen, wie lange die ganze "Würge-Attacke" gedauert habe, da aber die Zeugin E._____† sofort eingegriffen habe, als sie ge- kommen sei, könne es nicht allzu lange gedauert haben (Urk. 5/1 S. 4 f. F/A 14 und 17 f.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er auf die Frage, wie lange der Be- schuldigte zugedrückt habe, es seien etwa 10 oder 15 Sekunden vergangen, bis ihm schlecht geworden sei. Danach wisse er nicht mehr, wie lange es gegangen sei (Urk. 5/2 S. 6 F/A 16). Typischerweise werden in solchen Fällen ansonsten von Opfern eher Zeiträume im Minutenbereich genannt. Kommt noch hinzu, dass der Privatkläger wiederholt aussagte, er habe durch das Würgen nicht das Be- wusstsein verloren (Urk. 5/1 S. 4 f. F/A 14 und 19), obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, solches zu behaupten.

- 12 - Lebensnah schilderte er auch den Umstand des unkontrollierten Urinabgangs. Diesen habe er erst bemerkt, als die Polizistin ihn danach gefragt habe. Dies er- scheint plausibel, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte im Moment des Würgens Todesangst hatte und sich danach in einem Ausnahmezustand befand, weshalb der Urinabgang eben unkontrolliert erfolgte und danach unbemerkt blieb, bis der Privatkläger durch Greifen an seine Hose die Nässe ertasten konnte (Urk. 5/2 S. 7 F/A 19 und 21).

E. 3.5 Vom Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 5 F/A 16; Urk. 4/2 S. 4 F/A 11; Urk. 4/3 S. 4 F/A 16 ff.; Urk. 4/6 S. 3 F/A 8; Urk. 149 S. 17, Urk. 238 S. 14) wie auch der Verteidigung (Urk. 157 S. 6, Urk. 240 S. 7) wird wiederholt auf das Kräftever- hältnis des Beschuldigten zum Privatkläger hingewiesen und geltend gemacht, dass es nur schwer vorstellbar sei, dass es dem Beschuldigten gelungen sei, dem Privatkläger während 20 bis 30 Sekunden den Hals zuzudrücken. Der Beschuldig- te sei dem grösseren und schweren Privatkläger deutlich unterlegen. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte zwar kleiner und leichter als der Privatkläger ist, das Kräfteverhältnis aber nicht derart frappant ungleich wäre, dass der Be- schuldigte den Privatkläger unter keinen Umständen dominieren konnte. Es gilt zudem zu bedenken, dass der Privatkläger gestolpert ist und deswegen die Kon- trolle über die Situation verloren hat. Kommt noch hinzu, dass dem Privatkläger mit der zunehmenden Dauer des Würgens die Kräfte geschwunden sind, weshalb ihm eine wirksame Gegenwehr je länger je weniger möglich war. Dass sich der Privatkläger zumindest am Anfang zur Wehr gesetzt hat, zeigen die Verletzungen des Beschuldigten, welche gemäss Gutachten vom 25. April 2016 durchaus auf einen Druck oder Kratzen mit Fingerspitzen oder Festhalten im Rahmen der kör- perlichen Auseinandersetzung zurückgeführt werden können (Urk. 9 S. 4). Und mit der Vorinstanz kann auch eine Rolle gespielt haben, dass sich der Privat- kläger angesichts des in der Familie der Beteiligten herrschenden patriarchali- schen Wertesystems - im Sinne seiner Aussagen - gehemmt gesehen hat, den eigenen Vater tätlich anzugehen (Urk. 199 S. 53).

E. 3.6 Schliesslich sprechen auch die von der Verteidigung eingereichten und auch heute erwähnten SUVA-Akten über den Beschuldigten (Urk. 240 S. 7) mit

- 13 - der Vorinstanz nicht gegen ein (wirkungsvolles) Würgen des Privatklägers durch den Beschuldigten (Urk. 199 S. 52). Aus diesen Akten erhellt zwar, dass die Funktionsfähigkeit des kleinen Fingers sowie des Ringfingers der rechten Hand des Beschuldigten durch eine Schnittverletzung am rechten Arm eingeschränkt ist, der Faustschluss, welcher aber vorliegend im Zusammenhang mit einem Würgen relevant ist, vollständig und kraftvoll erfolgen kann (Urk. 11/2).

E. 3.7 Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Privatklägers damit als über- zeugend. Mit den vorstehenden Ergänzungen kann insofern der Vorinstanz ge- folgt werden, wenn sie seine Aussagen als in den wesentlichen Punkten wider- spruchsfrei und im Kerngehalt übereinstimmend taxiert (Urk. 199 S. 44). Auch wenn der Beschuldigte und der Privatkläger, wie dies auch die Verteidigung dar- legt (Urk. 240 S. 5, 9 f.), im Tatzeitpunkt und auch andauernd offenbar in einer be- lasteten Beziehung zueinander standen bzw. stehen, sind den Aussagen des Pri- vatklägers keine unnötigen Übertreibungen oder übermässige Belastungen zu entnehmen, die auf eine Falschbelastung hinweisen würden.

E. 3.8 Recht zu geben ist hingegen der Verteidigung, wenn sie auf die Wider- sprüche in den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten, E._____†, hinweist (Urk. 157 S. 7 f., Urk. 240 S. 2 ff.). Die Aussagen von E._____† in der polizeili- chen Einvernahme vom 18. April 2016 (Urk. 6/1) sind offensichtlich ganz unter- schiedlich gelagert als die Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2016 (Urk. 6/2), wobei aber kein Grund ersichtlich ist, die Aussagen in der tatnahen und ersten polizeilichen Einvernahme - welche sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigt hatte (Urk. 6/4 S. 2 F/A 10) - in Zweifel zu ziehen:

E. 3.8.1 Ihre dortigen Aussagen sind nachvollziehbar und in sich stimmig. Wider- sprüche sind keine zu erkennen und die Schilderungen authentisch (vgl. Urk. 199 S. 26 f. Urk. 6/1 S. 7 ff.). Die Äusserungen passen denn auch zwanglos zu den Aussagen des Privatklägers: Danach wurde E._____† durch den verbalen Disput und das Gerumpel auf die Auseinandersetzung im unteren Stock aufmerksam und begab sich ins Zimmer von B._____, wo sie den Beschuldigten auf diesem knien sah und ihn versuchte wegzuziehen. Der Beschuldigte liess darob vom Pri-

- 14 - vatkläger ab, und E._____† begab sich wieder ins obere Stockwerk, um ihrer Tochter zu telefonieren. Als sie dann wieder herunter kam, lagen sich der Be- schuldigte und der Privatkläger vor dem Zimmer in den Haaren. Wenn sie erklär- te, sie habe zwar am Beschuldigten gezogen, diesen aber nicht weggebracht (Urk. 6/1 S. 7 f. F/A 52 und 60), während der Privatkläger das Gefühl hatte, es habe seine Mutter den Beschuldigten weggezogen (vgl. vorstehende Erw. II.3.3.1), ist das nur eine scheinbare Diskrepanz, völlig nachvollziehbar konstelliert insbesondere durch die verschieden gelagerte Wahrnehmungs- situation, in welcher sich der Privatkläger und dessen Mutter befanden. Sowohl nach der Schilderung des Privatklägers als auch jener von E._____† ergibt sich jedenfalls, dass der Beschuldigte aufgrund der Intervention von E._____† vom Privatkläger abgelassen hat; ob er nun tatsächlich physisch weggezogen worden ist oder nach dem Eingreifen seiner Frau von sich aus losgelassen hat, ist letztlich irrelevant und kann auch gar ineinander übergehen.

E. 3.8.2 Demgegenüber ist offensichtlich, wie E._____† in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme am 21. Juni 2016, also zwei Monate später, einfach das wie- dergibt, was sie zur Unterstützung des Privatklägers glaubt wiedergeben zu müs- sen: Ganz offenkundig äussert sie hier als vermeintlich eigene Wahrnehmungen das, was ihr B._____ in der Zwischenzeit erzählt hat und was sie - aufgrund ihrer Abwesenheit während eines Teils des Geschehens - gar nicht hat wahrnehmen können. Nur vermag sie das von ihrem Sohn Berichtete nicht stringent wiederzu- geben. Anders sind ihre widersprüchlichen und teilweise verkürzten Aussagen nicht zu erklären; sie vermischt ihre eigenen Wahrnehmungen mit dem, was ihr B._____ gesagt hat. Auf diese Aussagen kann demnach nicht abgestellt werden. Aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von E._____† ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass sie in der tatnahen polizeilichen Einvernahme die Unwahrheit gesagt hätte.

E. 3.9 Massgebliche Bedeutung kommt vorliegend auch dem Gutachten zur kör- perlichen Untersuchung des Privatklägers vom 26. April 2016 zu (Urk. 8/2). Es fanden sich bei der rechtmedizinischen Untersuchung an der Halshaut und in Umgebung der Drosselgrube geformte und ungeformte Hautrötungen, die im Sin-

- 15 - ne einer Kombination aus Hautirritationen und Blutergüssen interpretiert und auf stumpfe Gewalteinwirkungen zurückgeführt werden können. Insbesondere an der Halsvorderseite, im Bereich des Kehlkopfes, fanden sich zusätzlich feinste Ober- hautläsionen, die die Folgen tangential-schürfender Gewalt darstellen. Diese Be- funde können ohne weiteres durch ein Würgen von vorne erklärt werden. Die zu- dem im Bereich des Halsansatzes sichtbaren, relativ scharf begrenzten, band- förmigen Hauteinblutung und -schürfungen, betont an der linken Halsseite und im Nacken, sind ebenfalls durch stumpfe und tangential-schürfende Gewalt entstan- den und können ohne weiteres durch die Einwirkung eines Hemdkragens, z.B. bei einem Reissen am T-Shirt des Privatklägers, entstanden sein. Diese Erkenntnisse im Gutachten decken sich mit den vom Privatkläger deponierten Aussagen, ins- besondere auch im Zusammenhang mit dem Reissen am Shirtkragen durch den Beschuldigten, und runden das so gewonnene Bild ab.

E. 3.10 Die Tochter des Beschuldigten, F._____, kam unbestrittenermassen erst zum Geschehen hinzu, als der Beschuldigte bereits im Zimmer eingeschlossen war (Urk. 6/3 S. 5 F/A 30 f., Urk. 6/4 S. 6 F/A 29 ff., Urk. 152 S. 11, Urk. 240 S. 9). Soweit es den ersten Sachverhaltsabschnitt betrifft (Dossier 1: Gefährdung des Lebens) können aus ihren Aussagen demnach keine zur Sachverhaltserstellung relevanten Angaben entnommen werden. Soweit aber die Verteidigung kritisiert, F._____ habe sich auf die Seite des Privatklägers geschlagen und berichte, wie wenn sie von Anfang an dabei gewesen sei, so trifft dies nicht zu (Urk. 240 S. 9). Zwar hat sie - wie die Verteidigung richtig vorbringt - anlässlich der Hauptverhand- lung auf Vorhalt, dass der Beschuldigte behauptete, er sei von seinem Sohn an- gegriffen worden, entgegnet, dass dies unmöglich sei und der Vater zuerst ge- schlagen habe (Urk. 152 S. 11). Aus ihrer Aussage geht aber gleichzeitig hervor, dass sie diese Aussage gestützt auf frühere Erfahrungen machte und am Tattag nicht vor Ort gewesen sei.

E. 3.11 Nach Würdigung der Aussagen des Privatklägers sowie der Aussagen von E._____† ist im Ergebnis der Vorinstanz zu folgen, wenn sie betreffend den ers- ten Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift (Dossier 1, Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung, Urk. 26 S. 2 f.) bei ihrer Sachverhaltserstellung

- 16 - auf diese Aussagen abstellt, welche sich im übrigen mit dem Gutachten zur kör- perlichen Untersuchung des Privatklägers vom 26. April 2016 (Urk. 8/2) vereinba- ren lassen (Urk. 199 S. 3

E. 3.12 Daran vermögen auch die diesem Beweisergebnis entgegenstehenden Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern.

E. 3.12.1 Soweit der Beschuldigte überhaupt Aussagen zum anklagerelevanten Sachverhalt macht, schildert er diesen derart diametral anders, dass es mit den Aussagen des Privatklägers, E._____s† und den objektiven Beweismitteln (insb. die Gutachten des IRM über die Verletzungen der beiden Beteiligten, Urk. 8/2 und

9) nicht in Einklang zu bringen ist.

E. 3.12.2 Was er nicht getan hat, kann kein Beschuldigter detailreich berichten (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage 2014, N 334). Denn naturgemäss können Bestreitungen nicht besonders ausführlich sein. Dennoch ist deren Detailarmut beim Beschuldigten auffällig, zumal er nicht etwa abstreitet, dass eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat, sondern eine solche durchaus einräumt. Tendenziell werden die Antworten beim Be- schuldigten karg, sobald der Sachverhalt rechtsrelevant wird. Oftmals sagt der Beschuldigte gar nichts Materielles zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten aus, sondern reagiert auf Belastungen mit Gegenbelastungen (frühere Bedrohung mit einem Messer oder Beschädigung eines Fensters durch den Privatkläger; Urk. 4/2 S. 4 F/A 19, Urk. 238 S. 10), antwortet ausweichend, so beispielsweise an der Hafteinvernahme vom 19. April 2016 oder auch anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 4/2 S. 3 F/A 7 und Urk. 149 S. 19; vgl. Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 339) oder stellt der einvernehmenden Person Gegenfragen (Urk. 4/2 S. 4 F/A 11; Urk. 4/6 S. 4 F/A 13; Urk. 149 S. 14). Zudem verweist er immer wieder auf sein Alter und seine diversen Gebrechen (Urk. 4/1 S. 4 F/A 12 und 16; Urk. 4/3 S. 3 f. F/A 14, 16 und 18; Urk. 4/6 S. 3 und 9 F/A 8 und 31; Urk. 149 S. 17, Urk. 238 S. 14) respektive auf das Alter und die körperliche Verfassung des Privatklägers (Urk. 4/3 S. 4 F/A 18 und Urk. 4/6 S. 2 F/A 5, Urk. 149 S. 18, Urk. 238 S. 14), womit der Beschuldigte geltend machen will, es sei der vom Privatkläger be- schriebene Tatablauf objektiv gar nicht möglich. Es fehlen just in den relevanten

- 17 - Passagen Detailangaben und inhaltliche Erweiterungen. Damit weisen die Aus- sagen sogenannte Zurückhaltungs- und Verweigerungssignale auf, welche gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. Zwar mag es mit der Verteidigung zutreffen, dass der Beschuldigte auch im Alltag einen wortreichen und weitreichenden Kommuni- kationsstil pflegt, was weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht (Urk. 240 S. 4). Doch auch bei einem solchen Kommunikationsstil wäre zu erwarten, dass irgendwann nähere Ausführungen zum engeren Sachverhalt er- folgten, zumal der Beschuldigte wie gesehen die tätliche Auseinandersetzung nicht vollends in Abrede stellt. Auch heute folgten zur Frage, weshalb F._____ die Polizei gerufen habe, Ausführungen, die sich im Protokoll der Berufungsverhand- lung auf eine Seite erstrecken. Die Angaben zur Sache beschränkten sich auf wenige Sätze (vgl. Urk. 238 S. 10).

E. 3.12.3 Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht so- dann der Umstand, dass der Beschuldigte - soweit er überhaupt Aussagen zum engeren Sachverhalt machte - im Laufe der Untersuchung immer grössere Zuge- ständnisse machte und seine Aussagen dem Untersuchungsergebnis anpasste: So sagte er zu Beginn der Untersuchung bei der Polizei am 18. April 2016 aus, der Privatkläger habe ihn gestossen, er sei dann umgefallen und der Privatkläger sei auf ihn draufgekniet (Urk. 4/1 S. 3 f. F/A 10). Ein wenig später räumte er dann ein, dass er den Privatkläger beim Kragen am T-Shirt gezerrt habe, er habe ihn aber nicht gewürgt (Urk. 4/1 S. 4 F/A 14). Schliesslich gab er zu, den Privatkläger weggestossen zu haben (Urk. 4/1 S. 4 F/A 15). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. April 2016 sagte er zunächst (leicht abweichend) aus, dass der Privat- kläger ihn am Kragen gepackt habe, dann habe der Privatkläger ihn umgestossen und er sei auf den Rücken gefallen (Urk. 4/2 S. 3 F/A 7). Der Privatkläger habe gegen seine Brust gedrückt und er habe den Privatkläger weggestossen und ihn am Kragen gehalten (Urk. 4/2 S. 4 F/A 10). An der Einvernahme vom 8. Juni 2016 machte der Beschuldigte dann zunächst die gleichen Angaben. Allerdings erklärte er, er habe den Privatkläger vielleicht zu fest am T-Shirt gezogen, so dass dieses zerrissen sei (Urk. 4/3 S. 3 F/A 11). Auf Vorhalt der Fotodokumentation an der Einvernahme vom 18. August 2016 räumte der Beschuldigte schliesslich ein, dass er das T-Shirt des Privatklägers zerrissen habe (Urk. 4/6 S. 2 F/A 5). In der glei-

- 18 - chen Einvernahme gab der Beschuldigte auf Vorhalt der gutachterlich festgestell- ten Verletzungen beim Privatkläger letztlich auch zu Protokoll, dass er den Privat- kläger mit der Hand gegen den Hals gedrückt habe (Urk. 4/6 S. 4 f. F/A 13 ff.). An der Hauptverhandlung schliesslich räumte der Beschuldigte ein, er habe den Pri- vatkläger am Hals gepackt, jedoch will er dies nur mit einer Hand getan haben (Urk. 149 S. 14 und 17). Heute gab er dagegen an, den Privatkläger höchstens am Kragen seines T-Shirts festgehalten und ihn nicht am Hals berührt zu haben (Urk. 238 S. 10, 14). Dass der Beschuldigte nur auf Vorhalt der gegen ihn spre- chenden Indizien Zugeständnisse machte, spricht nicht für die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen.

E. 3.12.4 Mit der Vorinstanz ist zwar festzuhalten, dass der Beschuldigte in den Grundzügen konstante Angaben machte (vgl. Urk. 199 S. 39), die Aussagen des Beschuldigten sich aber dennoch als nicht glaubhaft erweisen. So führte er bei- spielsweise an der polizeilichen Befragung vom 18. April 2017 aus, er sei (nach der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger) aufgestanden und in sein Zimmer geflüchtet. Seine Frau (E._____†) habe dann das Zimmer aus ihm unbekannten Gründen abgeschlossen. Er habe mehrmals geschrien, man solle die Türe öffnen, damit er die Polizei rufen könne (Urk. 4/1 S. 3 F/A 10). Später gab er davon ab- weichend zu Protokoll, er sei in sein Zimmer gegangen, um zu telefonieren. Dort sei er dann von der Frau eingeschlossen worden. Weil im Zimmer kein Telefon gewesen sei, habe er gewollt, dass man ihn aus dem Zimmer lasse (Urk. 4/2 S. 4 F/A 10). Auch heute gab er zum Grund des Einschliessens befragt an, dass er eher freiwillig in das Zimmer gegangen sei, da er die Polizei habe anrufen wollen. Dann habe er bemerkt, wie er eingeschlossen worden sei (Urk. 238 S. 11). Der Beschuldigte widerspricht sich hier offensichtlich. Gleichzeitig sind diese Aussa- gen für den zu erstellenden Sachverhalt aber auch äusserst erhellend. Der Be- schuldigte führte mehrfach aus, er sei von der Zeugin E._____† eingeschlossen worden. Dieses Verhalten der Zeugin macht aber nur dann Sinn, wenn man ent- gegen den Angaben des Beschuldigten und im Sinne der Ausführungen des Pri- vatklägers davon ausgeht, dass nicht der Privatkläger, sondern der Beschuldigte der Aggressor war. Jedenfalls vermag nicht zu überzeugen, wenn der Beschuldig- te mutmasst, dass seine Frau ihn vielleicht zu seinem Schutz vor seinem Sohn

- 19 - eingeschlossen haben könnte (Urk. 238 S. 11). Das findet keine Stütze in den Aussagen von E._____†.

E. 3.12.5 Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte starke Übertreibungstendenzen in seinen Aussagen zeigte. So erklärte er beispielsweise auf Vorhalt, dass der Pri- vatkläger ein Schwarzwerden vor den Augen sowie Urinabgang geschildert habe, er habe den Privatkläger nicht einmal berührt (Urk. 4/2 S. 4 F/A 11). Dies wohl- gemerkt nur wenige Augenblicke nachdem der Beschuldigte eingeräumt hatte, den Privatkläger weggestossen und am Kragen gehalten zu haben (Urk. 4/2 S. 4 F/A 10). Doch auch an anderer Stelle neigte der Beschuldigte zu teilweise fast schon theatralischen Angaben, indem er ausführte, er habe sich um die Regen- würmer auf der Strasse gekümmert (Urk. 4/2 S. 4 F/A 12), er habe in seinem Le- ben nicht einmal einer Ameise etwas zu leide getan (Urk. 4/3 S. 2 F/A 10), er sei 75 Jahre alt und habe bis heute noch nie eine Schnecke getötet. Er habe das Wort "töten" respektive "Tod" in seinem ganzen Leben noch nicht benutzt. Er ha- be in seinem Leben nie bewusst ein Lebewesen getötet (Urk. 4/4 S. 2 F/A 3; Urk. 4/6 S. 2 F/A 4). Er habe noch nie ein Insekt getötet, er bringe sogar Schnecken, die bei Regen auf der Strasse seien, in Sicherheit (Urk. 149 S. 19). Er habe sein Leben lang keinem lebendigen Wesen etwas angetan (Urk. 238 S. 12).

E. 3.12.6 Weiter machte der Beschuldigte nachweislich auch falsche Angaben: Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung erklärte der Beschuldigte, dass er vom Privatkläger beidhändig ca. drei Minuten gewürgt worden sei (Urk. 9 S. 2). Auf Vorhalt des Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft, wonach keine derartigen Verletzungen festgestellt werden konnten, welche auf besagten Vorfall hätten zu- rückgeführt werden können, räumte der Beschuldigte dann ein, dass er nicht ge- würgt worden sei (Urk. 4/6 S. 4 F/A 11 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten das natürlich Erklärbare übersteigen (Urk. 199 S. 42).

E. 3.12.7 Es ist zwar offensichtlich, dass der Privatkläger und der Beschuldigte in einem angespannten Verhältnis zueinander stehen, weshalb anzunehmen ist, dass sie nur wenig Positives voneinander zu berichten wissen. Nicht zuletzt des- halb kam es an besagtem Tag zur Eskalation der Situation. Doch ist nun schon

- 20 - sehr auffällig – wie dies auch die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 199 S. 41 und 43) –, dass der Beschuldigte in ausgeprägtem Masse einerseits bemüht ist, sich selbst in einem möglichst günstigen Licht zu präsentieren und andererseits den Privatkläger, aber auch die Zeugin F._____ (Urk. 4/2 S. 6 F/A 16), zu diskreditie- ren: So erachtete der Beschuldigte es beispielsweise als vordringlich, auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts bei der Hafteinvernahme am 19. April 2016 nicht etwas zu den ihn treffenden Belastungen zu sagen, sondern vielmehr sich über den Pri- vatkläger auszulassen, indem er sagte, dieser sei seelisch krank, habe Konzent- rationsschwierigkeiten, prahle gegenüber anderen, lebe getrennt und habe keine abgeschlossene Ausbildung (Urk. 4/2 S. 2 F/A 6) und sei einfach zu faul (Urk. 4/2 S. 3 F/A 8). Gleiches gilt für die Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger am 8. Juni 2016: Auf die Frage, ob er sonst noch etwas sagen möchte, sagte er, der Privatkläger sei nicht ganz normal, dieser habe POS, das psychoorganische Syndrom. Er habe eine antisoziale Persönlichkeitsstörung, darum lüge er zu viel. Zudem sei er vom Privatkläger schon immer beschimpft und bedroht worden (Urk. 4/3 S. 2 F/A 6 f.). Er sei geistig behindert (Urk. 4/6 S. 4 F/A 15). Auch an der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage nach dem Verhältnis zu seinen Kindern erneut überwiegend Negatives über den Privatkläger zu Protokoll, indem er aussagte, das eigentliche Problem sei, dass der Privatkläger geistig krank sei. Er habe ein psychoorganisches Syndrom und leide an antisozialen Stö- rungen. Er sei ein wenig schizophren. Er zeige ein antisoziales Verhalten und ha- be nicht viele Freunde (Urk. 149 S. 5). Auch heute erwähnte er wiederum, dass der Privatkläger psychologische Probleme habe (Urk. 238 S. 10). Wie die Vor- instanz zu Recht herausgestrichen hat, zielt dieses Vorgehen einerseits darauf ab, die Glaubwürdigkeit des Privatklägers zu untergraben (Urk. 199 S. 41). Ande- rerseits ist es aber auch Ausdruck der tiefen Ablehnung und Geringschätzung des Beschuldigten für den Privatkläger. Umgekehrt betonte er immer wieder, wie er sich gegenüber der Familie immer ta- dellos verhalten habe und wie er alles für sie getan habe (Urk. 4/1 S. 5 F/A 19; Urk. 4/2 S. 3 F/A 7 f.; Urk. 4/3 S. 2 F/A 6); er sei kein schlechter Vater gewesen,

- 21 - habe alle vier Kinder gleich behandelt, sich sehr viel Mühe gegeben, tagsüber und nachts gearbeitet und seiner Frau, die nicht einen Tag habe arbeiten müssen, al- les gegeben (Urk. 4/4 S. 2 F/A 3 ff.), er habe so viel Mühe auf sich genommen (Urk. 149 S. 5, 14).

E. 3.12.8 Auch Vermissen lässt der Beschuldigte fast gänzlich selbstbelastende Aussagen, die für Wahrheitswillen sprechen würden (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 415). Der Streit entstand ziemlich sicher daraus, dass beide Parteien in einer aufgeladenen Situation auf ihrem Standpunkt beharrten und ihre Emotionen sie übermannten. Eine - untechnisch verstandene - "Schuld" nur bei einer Seite kann nicht ausgemacht werden, unabhängig davon, ob man von der Darstellung des Beschuldigten oder derjenigen des Privatklägers ausgeht. Es hätte somit durch- aus Raum bestanden für selbstkritische Äusserungen seitens des Beschuldigten. Dennoch waren solche vom Beschuldigten während der ganzen Untersuchung nicht zu hören. Vielmehr betonte er wiederholt, wie enttäuscht er von den ihn be- lastenden Personen sei (exemplarisch: Urk. 4/1 S. 5 und 7 F/A 19 und 32).

E. 3.12.9 Stattdessen versucht er mit scheinobjektiven Argumenten die Vorwürfe zu entkräften, namentlich dem Hinweis darauf, dass er selber 74 Jahre alt sei, währenddem der Privatkläger 39 Jahre zähle, kräftig und trainiert sei und grosse Dosen Vitamin und Red Bull zu sich nehme (vgl. vorstehende Erw. II.3.12.2).

E. 3.12.10 Durch sein Aussageverhalten offenbart der Beschuldigte vorab die Hal- tung, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, indem er nicht akzeptieren kann, dass mit dem Vorfall das von ihm so krampfhaft angestrebte Bild einer intakten, erfolgreichen Familie zerstört worden ist. So erklärte er auch heute, dass es doch nicht sein könne, dass er seinem Sohn so etwas angetan habe (Urk. 238 S. 10). Wenn er schuldig gewesen wäre, hätte er sich entschuldigt und allen die Füsse geküsst. Er habe seine Frau verloren. Warum sei dies denn alles passiert, vor zwei Jahren sei er doch noch glücklich gewesen (Urk. 238 S. 13).

E. 3.12.11 Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschuldigte gemäss den Ein- schätzungen der Gutachterin Dr. I._____ narzisstische, impulsive und dominanz-

- 22 - orientierte Persönlichkeitszüge aufweist (Urk. 15/4 S. 51), was eine Handlung wie die vorgeworfene als keineswegs persönlichkeitsfremd erscheinen lässt.

E. 3.12.12 Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten damit als un- glaubhaft. Als reichlich abstrus wirkt sodann die vom Beschuldigten an der Haupt- verhandlung aufgestellte und auch heute vertretene Theorie, dass F._____ die ganzen falschen Anschuldigungen organisiert und initiiert habe, weil sie das Haus des Beschuldigten wolle bzw. wünsche, dass das Haus verkauft werde, damit sie eine Anzahlung für einen Hauskauf machen könne und der Privatkläger seine Schulden bezahlen könne (Urk. 149 S. 15, 19; Urk. 238 S. 4 f., 12 ff.). Diese Komplotttheorie macht schlicht keinen Sinn. Es ist völlig unverständlich und konn- te auch vom Beschuldigten nicht nachvollziehbar dargelegt werden, inwiefern F._____ davon profitieren sollte, wenn der Beschuldigte zu Unrecht verurteilt bzw. inhaftiert würde. Jedenfalls ist nicht einleuchtend, weshalb F._____ oder auch der Privatkläger bei einer Inhaftierung des Beschuldigten schneller an ihr Erbe kom- men sollten. Auch vom zeitlichen Ablauf her erscheint ein Komplott reichlich un- wahrscheinlich. Der Privatkläger wurde noch am Tattag und damit kurz nach der Auseinandersetzung befragt, weshalb nur ein kurzes Zeitfenster bestanden hätte, um Absprachen zu tätigen, wobei wohlbemerkt zu diesem Zeitpunkt die Polizei ja schon gerufen worden war und die ersten Erhebungen am Tatort bereits erfolgt waren (vgl. Polizeirapport, Urk. 1).

E. 3.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtlich relevante Sachver- halt betreffend den ersten Sachverhaltsteil der Anklageschrift (Dossier 1, Gefähr- dung des Lebens und einfache Körperverletzung, Urk. 26 S. 2) gestützt auf die überzeugenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie E._____s† erstellt ist. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen an diesem Beweisergeb- nis nichts zu ändern und finden im Übrigen auch keine Stütze in den Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten sowie des Privatklägers.

E. 3.14 Was die dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen angeht, so stützen sich diese auf die Aussagen von F._____, vom Privatkläger sowie von E._____†. Der Privatkläger sagte mehrfach aus, der Beschuldigte habe geschrien, er werde sie alle umbringen, auch E._____ und F._____ werde er töten und verbrennen. Er

- 23 - habe deswegen Angst vor dem Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 4 und 6 F/A 14 und 22; Urk. 5/2 S. 5 und 7 F/A 14 und 25 f.; Urk. 150 S. 9). Untermauert werden diese Angaben durch die Aussagen der Zeugin F._____. Ihre Aussagen erweisen sich als sehr detailliert und lebensnah. Dass die Zeugin auch immer wieder spontan über ihre Gefühlslage berichtet, spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen. Ihre Schilderungen, auch zur Vorgeschichte und den Tatumständen am

17. April 2016, erfolgen in einer Art und Weise, wie sie nur jemand machen kann, der dies selbst erlebt hat. Zum Tatvorwurf führte die Zeugin F._____ aus, dass der Beschuldigte geschrien habe, es werde für sie alle kein gutes Ende nehmen. Es werde was passieren. Er werde sie umbringen. Er werde das Haus abfackeln. Diese Worte hätten bei ihr Todesangst ausgelöst (Urk. 6/3 S. 6 f. F/A 35 und 37 f.). Diese Aussagen bestätigte sie sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2016 (Urk. 6/4 S. 6 ff. F/A 31, 36 und 41) und an der Hauptverhandlung (Urk. 152 S. 8). Schliesslich bestätigte auch E._____†, dass der Beschuldigte gedroht habe, dass er das Haus anzünden und sie töten werde. Diese Worte hätten auch bei ihr Angst ausgelöst (Urk. 6/1 S. 9 F/A 71 ff.; Urk. 6/2 S. 12 f. F/A 82, 86 f., 93 und 95). Diesen glaubhaften Belastungen vermag der Beschuldigte nichts entgegen zu halten. So sagte er zu Beginn bei der Polizei, er habe nur geschrien, man solle ihn rauslassen, dass er der Polizei telefonieren könne bzw. er werde ansonsten Schaden erleiden und sich etwas antun (Urk. 4/1 S. 4 F/A 10). Später ergänzte er dann, er habe noch geschrien, er hasse sie alle, sie sollen sein Haus verlassen, er wolle nur seine Ruhe haben (Urk. 4/1 S. 5 F/A 19). Noch später in der gleichen Einvernahme räumte er schliesslich ein, es kön- ne sein, dass er in der Wut geschrien habe, dass er das Haus anzünden werde, was er aber nicht so gemeint habe (Urk. 4/1 S. 6 F/A 20). An der Hauptverhand- lung stellte er dann aber wieder in Abrede, etwas derartiges gesagt zu haben (Urk. 149 S. 18). Heute bestätigte er hingegen wieder, dass er, als er im Zimmer eingeschlossen gewesen sei, in der Wut gesagt habe, "lasst mich das Haus nicht in Brand stecken". Das bedeute aber nicht, dass er das wirklich habe machen wollen (Urk. 238 S. 11). Diese Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er in der fortlaufenden Befragung immer mehr Zugeständnisse macht und diese anschlies- send wieder relativiert, vermögen die Überzeugungskraft der Aussagen von

- 24 - F._____, E._____† sowie des Privatklägers nicht zu erschüttern bzw. stützen die- se gar, indem er im Verlaufe des Verfahrens ja zumindest teilweise dahingehende Zugeständnisse machte.

E. 3.15 Hingegen ist der Verteidigung Recht zu geben, wenn sie darauf hinweist, dass dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, dass sich die Drohung auch gegen F._____ gerichtet habe (Urk. 240 S. 12). Zwar ist gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, F._____ sowie E._____† davon auszugehen, dass sich die Drohungen gegen sämtliche anwesenden Familienan- gehörigen gerichtet hatten. Da aber F._____ ausführte, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte mitbekommen habe, dass sie ins Haus gekommen sei (Urk. 6/4 S. 6 F/A 32) und der Beschuldigte angab, F._____ erst gesehen zu haben, als er mit der Polizei ins Haus gegangen sei (Urk. 4/1 S. 4 F/A 11), kann dem Beschuldigten mit der Verteidigung nicht positiv nachgewiesen werden, dass er von ihrer Anwe- senheit wusste und damit auch sie in seine Drohungen miteinbezogen hatte.

E. 3.16 Der zweite Sachverhaltsteil betreffend Drohung (Urk. 26 S. 3 f.) ist damit nur insoweit erstellt, als er sich gegen E._____† sowie den Privatkläger richtet. III. Rechtliche Würdigung

1. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB

E. 4 […]

E. 4.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.

E. 4.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 7 - II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten

E. 5 […]

E. 6 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Auslagen Vorverfahren (Gutachten, abzüglich Fr. 20'502.70 Kaution/Sicherstellung/Depositum) Fr. 993.75 Entschädigung Dolmetscher Vorverfahren Fr. 8'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Kosten amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Fr. 886.– Bar Fr. 13'973.00 auslagen und 8% MwSt), mit Verfügung vom 21. Februar 2017 bereits vergütet Kosten amtliche Verteidigung RAin X1._____ (inkl. Fr. 470.20 Fr. 10'130.60 Barauslagen und 8% MwSt), Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Fr. 10'148.05 (inkl. Fr. 506.40 Barauslagen und 8% MwSt)

- 37 -

E. 7 […]

E. 8 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 38 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'900.00 amtliche Verteidigung Fr. 1'176.00 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers

E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang der einst- weilen auf die Gerichtskasse genommenen zwei Dritteln vorbehalten.

E. 10 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 39 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. April 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170445-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 19. April 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 9. Mai 2017 (DG160025)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

12. Dezember 2016 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 199 S. 76 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

– der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB (Dossier 1)

– der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1)

– der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossier 1-3)

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 388 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate, abzüglich 388 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das zerrissene T-Shirt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20.– zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des weiteren Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 17. April 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Auslagen Vorverfahren (Gutachten, abzüglich Kauti- Fr. 20'502.70 on/Sicherstellung/Depositum) Fr. 993.75 Entschädigung Dolmetscher Vorverfahren

- 3 - Fr. 8'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Kosten amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Fr. 886.– Bar- Fr. 13'973.00 auslagen und 8% MwSt), mit Verfügung vom 21. Februar 2017 bereits vergütet Kosten amtliche Verteidigung RAin X1._____ (inkl. Fr. 470.20 Fr. 10'130.60 Barauslagen und 8% MwSt), Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers (inkl. Fr. 10'148.05 Fr. 506.40 Barauslagen und 8% MwSt)

7. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Dol- metscherentschädigung im Rahmen des Vorverfahrens, der Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Dolmetscherentschädigung wird auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten werden nach Eintritt der Rechtskraft und auf erstes Verlangen hin die ihm nicht weitergeleiteten Sendungen herausgegeben.

9. (Mitteilung)

10. (Rechtsmittel)

11. (Rechtsmittel)

12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 240 S. 1)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. DG160025) aufzuheben. Betrifft nicht Dispositivziffer 6 und 8, wie eingangs der Verhandlung geklärt.

2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123

- 4 - Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a, vollumfänglich freizusprechen.

3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Berufungs- verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Es sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine angemessene Genug- tuung auszurichten zuzüglich 5 % Zins ab 21. Oktober 2017 (mittlerer Ver- fall).

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 241 S. 1)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Mai 2017 bezüglich des Schuldpunktes, der Nebenfolgen des Urteils und den Kostenfolgen zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 199 S. 3 f.). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Hinwil vom 9. Mai 2017 (Prot. I S. 43 ff.) liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung am 17. Mai 2017 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 167) und nach Zustellung des begründeten Urteils am

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13. Oktober 2017 (Urk. 197) – ebenfalls fristgerecht – am 2. November 2017 dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 201). Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2017 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger zuge- stellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 205). Innert Frist erklärte die Staatsanwalt- schaft Anschlussberufung (Urk. 207). Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2017 wurde dem Privatkläger sowie dem Beschuldigten die Anschlussberufung zugestellt (Urk. 209). Der Privatkläger liess sich in der Folge nicht vernehmen. 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie Staatsanwältin lic. iur. B. Groth als Vertreterin der Anklagebehörde. Vorfragen waren keine zu entscheiden und – ab- gesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 238) – auch keine Bewei- se abzunehmen (Prot. II S. 8). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung, wobei die Parteien übereinstimmend auf eine mündliche Urteilser- öffnung und -erläuterung verzichteten, weshalb es ihnen schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Prot. II S. 10 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Nachdem das Urteil der Vorinstanz durch die amtliche Verteidigung voll- umfänglich angefochten worden war (Urk. 201), beschränkte sie in der Folge die Berufung auf den Schuld-, Straf- und Zivilpunkt sowie auf die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 240 S. 1). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die Höhe der Strafe (Urk. 207, Urk. 241 S. 1). 2.2. Damit kann festgehalten werden, dass die Dispositiv-Ziffern 6 und 8 betref- fend die Kostenfestsetzung sowie Herausgabe von nicht weitergeleiteten Sen- dungen nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist (Prot. II S. 7, Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Be- rufungsverfahrens zur Disposition.

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3. Zwangsmassnahmen 3.1. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 wurde dem Beschuldigten im Sinne einer Ersatzmassnahme unter anderem untersagt, die Liegenschaft (inkl. Umschwung) an der C._____-Strasse … in D._____ zu betreten (Urk. 162). Mit Eingabe der Verteidigung vom 7. Februar 2018 stellte diese den Antrag, es sei das betreffende Rayonverbot gegenüber dem Beschuldigten aufzuheben (Urk. 215). 3.2. Das Rayonverbot war ursprünglich angeordnet worden, um der Kollusions- gefahr des Beschuldigten mit B._____ sowie mit E._____ zu begegnen (Urk. 162 S. 3). Nachdem B._____ nun aber nicht mehr in D._____ wohnhaft (Urk. 217) und E._____ am 26. Januar 2018 im Universitätsspital Zürich verstorben ist (Urk. 218), ist die Grundlage, weswegen das Rayonverbot gegenüber dem Beschuldig- ten ausgesprochen wurde, weggefallen. Deshalb wurde das Rayonverbot mit Präsidialverfügung vom 6. März 2018 aufgehoben (Urk. 227).

4. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 4.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Be- rufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 7 - II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens kann auf die Anklageschrift vom 12. Dezember 2016 sowie auf die Zusammenfassung im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. Im Wesentlichen geht es darum, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung gewürgt, verletzt und ihn sowie E._____† und F._____ bedroht haben soll (Urk. 26 S. 2 ff.; Urk. 199 S. 4 f.). 1.2. Der Beschuldigte bestritt den ihm gemachten Vorwurf sowohl während der Untersuchung, an der Hauptverhandlung sowie anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung (Urk. 4/1 S. 3 ff.; Urk. 4/2 S. 3 f.; Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 4/4 S. 2; Urk. 4/6 S. 2 ff.; Urk. 149 S. 12 ff.; Urk. 238 S. 10 ff.). Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, der Privatkläger sei der Aggressor gewesen und er habe sich nur gegen diesen verteidigt (Urk. 4/1 S. 7 F/A 30; Urk. 4/2 S. 3 F/A 7; Urk. 149 S. 6, 9, 12 f., 17 f; Urk. 238 S. 10). 1.3. Der Sachverhalt ist demgemäss nachfolgend aufgrund der verfügbaren Beweismittel zu erstellen.

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstel- lung, den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagenwürdigung) sowie den verfügbaren Beweismitteln ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 199 S. 6 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden.

3. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die einzelnen Aussagen der involvierten Personen so- wie der beiden Leumundszeugen zutreffend wiedergegeben. Auf eine Wieder- holung dieser Aussagen kann deshalb verzichtet werden. Vorauszuschicken ist, dass sich eine Würdigung der Aussagen der beiden Leumundszeugen G._____ und H._____ erübrigt. Deren Angaben bedeuten keinen Erkenntnisgewinn für den

- 8 - zu erstellenden Sachverhalt, da diese am 17. April 2016 im Haus an der C._____- Strasse … in D._____ nicht zugegen waren und deshalb nichts zum konkreten Vorfall zu berichten wussten. 3.2. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Aussagewürdigung. Ins- gesamt sei die Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz einseitig zu Lasten des Beschuldigten ausgefallen. Dem Privatkläger und den beiden Zeugen sei auf- fallend viel Wohlwollen entgegengebracht worden. Demgegenüber habe die Vor- instanz beim Beschuldigten gezielt nur nach Elementen gesucht, die geeignet seien, vermeintliche oder tatsächliche Widersprüche aufzuzeigen und die Aus- sagen als unglaubhaft erscheinen zu lassen (Urk. 240 S. 11). Mit den von der Verteidigung aufgezeigten Ungereimtheiten und unauflösbaren Widersprüchen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Stattdessen würden im ange- fochtenen Urteil die Aussagen des Privatklägers und der Zeuginnen als stimmig und grösstenteils widerspruchsfrei taxiert, auch wenn sie dies bei genauerer Be- trachtung nicht seien. Die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Leu- mundszeugen habe die Vorinstanz demgegenüber kurzerhand als oftmals ober- flächlich und widersprüchlich erachtet (Urk. 240 S. 3). Entgegen der Vorinstanz bestünden weiterhin erhebliche Zweifel, ob sich das Geschehen so, wie in der Anklageschrift dargestellt, zugetragen habe, weshalb der Beschuldigte freizuspre- chen sei (Urk. 240 S. 11). Auf diese Kritik wird im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen sein. 3.3. Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers moniert die Verteidigung, es sei mit den Aussagen des Privatklägers unklar, ob der Beschuldigte den Privat- kläger im Stehen gewürgt haben soll oder erst dann, als der Privatkläger bereits am Boden lag (Urk. 240 S. 6). Auch wenn dies nicht klar aus der Anklageschrift hervorgeht, muss aus den Aussagen des Beschuldigten geschlossen werden, dass - nach seiner Darstellung - der Beschuldigte ihn bereits im Stehen gewürgt hatte: 3.3.1. Am 17. April 2016 erklärte der Privatkläger gegenüber der Polizei, der Be- schuldigte habe ihn nach einem verbalen Disput unvermittelt mit beiden Händen am Hals gepackt, ihn aus dem Gleichgewicht bringen können und seinen Hals

- 9 - ca. 20 bis 30 Sekunden fest umschlossen, bis ihm schwarz vor den Augen mit Sternen geworden sei. Er habe noch gemerkt, wie er zu Boden gesunken sei. Er sei auf jeden Fall so rückwärts zu Boden gekommen in seinem Zimmer. Dabei habe der Beschuldigte immer noch seinen Hals umschlossen. Der Beschuldigte habe sich noch auf ihn knien wollen, als er auf dem Boden gelegen habe. Dies habe er aber nicht mehr tun können, da seine Mutter, E._____†, den Beschuldig- ten in den Korridor gezogen habe (Urk. 5/1 S. 4 f. F/A 14 und 16). Anlässlich der ersten Einvernahme gab er demnach klar zu Protokoll, bereits im Stehen gewürgt worden zu sein. 3.3.2. Als Privatkläger am 8. Juni 2016 befragt, gab er – nach Bestätigung der wahrheitsgemässen Aussage bei der Polizei (Urk. 5/2 S. 3 F/A 10) – dann im We- sentlichen gleichlautend das Folgende zu Protokoll: Der Beschuldigte sei sehr nahe vor ihm gestanden und aggressiv gewesen. Er habe seine Hände gehoben, seine Fäuste geballt und gezittert. Er habe ihn mit seinen Händen vorne an der Brust berührt. Der Privatkläger habe dann erahnt, dass er ihn schlagen wolle. Er habe das verhindern wollen und den Beschuldigten an den Handgelenken ge- packt. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben. Der Beschuldigte habe sich versucht zu lösen. Er - der Privatkläger - habe sich dann rückwärts bewegt, sei an seinen Tisch angekommen und gestolpert, so dass sich der Beschuldigte habe von ihm lösen können. In der Folge habe ihn der Beschuldigte mit beiden Händen am Hals gepackt und ihm gegen die Gurgel gedrückt. Irgendwann sei es ihm "ne- belig", langsam schwarz vor den Augen geworden. Er habe nichts mehr gesehen. Er habe sich zu lösen versucht, er habe aber keine Kraft mehr gehabt. Als er auf dem Boden gelegen habe, habe ihn der Beschuldigte von oben am Hals gepackt. Der Beschuldigte sei dabei auf den Knien gewesen. Das rechte Knie habe er da- bei auf der Brust des Privatklägers platziert. Zum Glück sei wegen dem ganzen Geschrei seine Mutter nach unten gekommen. Als sie den Beschuldigten von ihm weggezogen habe, sei er wieder zu sich gekommen. Er habe langsam wieder aufstehen können (Urk. 5/2 S. 4 f. F/A 14 und 18). Auch aus dieser Aussage muss geschlossen werden, dass der Privatkläger - nach seiner Darstellung - be- reits im Stehen gewürgt worden war, auch wenn der Privatkläger dies im Verlaufe der Einvernahme dann nicht mehr so deutlich zum Ausdruck brachte. So be-

- 10 - schrieb er auf die Frage des Staatsanwaltes zur Position der Beiden die Situation, als er und der Beschuldigte bereits am Boden waren (Urk. 5/2 S. 6 F/A 18). So- dann antwortete er auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob er in der ersten Phase während des Kampfes zu Boden gegangen sei: "Es war ja Selbstverteidi- gung, als er auf mich loskam. Ich bin ja dann beim Rückwärtsgehen gestolpert und nach hinten gefallen. So ging er dann mit mir und war dann mit dem Knie auf mir und würgte mich. So entstand die Situation (Urk. 5/2 S. 9 F/A 39). Aus dieser verkürzten Darstellung könnte geschlossen werden, dass der Würgevorgang ge- mäss der Darstellung des Privatklägers erst am Boden begonnen hatte, was dann auch so Eingang in die Anklageschrift gefunden hat (Urk. 26 S. 2). Gestützt auf die Schilderungen des Privatklägers ist aber wie gesehen davon auszugehen, dass der Würgevorgang - gemäss der Darstellung des Privatklägers - bereits im Stehen begonnen hatte, sich der Privatkläger im Rahmen des dynamischen Ge- schehens an einem Tisch gestossen hatte und gestolpert war und hernach - der Würgevorgang nach dem zu Boden gehen des Privatklägers - im Liegen fortge- setzt wurde. An der Hauptverhandlung schilderte der Privatkläger den Vorgang dann nicht mehr so genau. Er wiederholte aber, bereits im Stehen keine Luft mehr bekommen zu haben (Urk. 150 S. 8 f.). 3.3.3. Entsprechend bestehen in den Angaben des Privatklägers gewisse Unge- nauigkeiten. Diese lassen sich aber plausibel erklären und führen nicht zu un- lösbaren Widersprüchen. Zunächst ist zu vergegenwärtigen, dass das Aussage- verhalten einer einvernommenen Person durch die Befragungsweise beeinflusst wird. So sind unterschiedliche Schwerpunkte in den Ausführungen erkennbar, je nach dem wie die Frage gestellt wird bzw. ob der Einvernommene das Erlebte frei wiedergibt. Ebenso wie der Privatkläger den Geschehensablauf betreffend den Würgevorgang jeweils nicht identisch geschildert hatte, erklärte er etwa bei der Polizei, der Beschuldigte habe sich auf ihn knien wollen, bei der Staatsanwalt- schaft hingegen, der Beschuldigte habe dies effektiv getan. Nicht nur sind solche Ungenauigkeiten in den Schilderungen der beteiligten Personen für einen dyna- mischen Geschehensablauf wie den vorliegenden durchaus typisch, sondern las- sen sich diese auch ohne Weiteres auf den Umstand zurückführen, dass sich der Privatkläger im Moment des Erlebens in einer Ausnahmesituation befunden hat,

- 11 - was das Erinnerungsvermögen durchaus beeinflussen kann. So spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass der Privatkläger bei der Polizei noch meinte und auch entsprechend so aussagte, dass der Beschuldigte "nur" die Absicht gehabt habe, sich auf ihn zu knien, dies aber nicht geschafft habe. Dann später aber, als eine gewisse Zeit verstrichen war und der Privatkläger sich den Vorfall nochmals vergegenwärtigen konnte, erinnerte er sich - allenfalls auch nach einem Austausch mit seiner Mutter E._____† - daran, dass der Beschuldigte ihn dann tatsächlich mit dem Knie fixiert hat. Diese Version macht letztlich auch Sinn: So ist es unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte den sich am Boden liegenden Privatkläger aus einer stehenden Position gewürgt haben könnte, hätte er sich doch hierfür sehr weit hinunterbeugen müssen. Vielmehr besteht in einer solchen Situation die natürliche Tendenz sich hinzuknien, um das Opfer besser erreichen zu können. Ebenfalls naheliegend ist zudem, dass man sich zumindest teilweise auf das Opfer kniet, wenn man es von vorne um den Hals greift, ist doch aus die- ser Position der Hals entsprechend leichter zu ergreifen. 3.4. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Privatklägers als eher zurückhal- tend. Obwohl er gemäss eigenen Angaben die Zeit aufgrund des Würgens und Schwarzwerdens vor Augen nicht mehr richtig habe einschätzen können, sagte er bei der Polizei aus, er sei vom Beschuldigten ca. 20 bis 30 Sekunden gewürgt worden. Er könne nicht mehr exakt sagen, wie lange die ganze "Würge-Attacke" gedauert habe, da aber die Zeugin E._____† sofort eingegriffen habe, als sie ge- kommen sei, könne es nicht allzu lange gedauert haben (Urk. 5/1 S. 4 f. F/A 14 und 17 f.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er auf die Frage, wie lange der Be- schuldigte zugedrückt habe, es seien etwa 10 oder 15 Sekunden vergangen, bis ihm schlecht geworden sei. Danach wisse er nicht mehr, wie lange es gegangen sei (Urk. 5/2 S. 6 F/A 16). Typischerweise werden in solchen Fällen ansonsten von Opfern eher Zeiträume im Minutenbereich genannt. Kommt noch hinzu, dass der Privatkläger wiederholt aussagte, er habe durch das Würgen nicht das Be- wusstsein verloren (Urk. 5/1 S. 4 f. F/A 14 und 19), obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, solches zu behaupten.

- 12 - Lebensnah schilderte er auch den Umstand des unkontrollierten Urinabgangs. Diesen habe er erst bemerkt, als die Polizistin ihn danach gefragt habe. Dies er- scheint plausibel, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte im Moment des Würgens Todesangst hatte und sich danach in einem Ausnahmezustand befand, weshalb der Urinabgang eben unkontrolliert erfolgte und danach unbemerkt blieb, bis der Privatkläger durch Greifen an seine Hose die Nässe ertasten konnte (Urk. 5/2 S. 7 F/A 19 und 21). 3.5. Vom Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 5 F/A 16; Urk. 4/2 S. 4 F/A 11; Urk. 4/3 S. 4 F/A 16 ff.; Urk. 4/6 S. 3 F/A 8; Urk. 149 S. 17, Urk. 238 S. 14) wie auch der Verteidigung (Urk. 157 S. 6, Urk. 240 S. 7) wird wiederholt auf das Kräftever- hältnis des Beschuldigten zum Privatkläger hingewiesen und geltend gemacht, dass es nur schwer vorstellbar sei, dass es dem Beschuldigten gelungen sei, dem Privatkläger während 20 bis 30 Sekunden den Hals zuzudrücken. Der Beschuldig- te sei dem grösseren und schweren Privatkläger deutlich unterlegen. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte zwar kleiner und leichter als der Privatkläger ist, das Kräfteverhältnis aber nicht derart frappant ungleich wäre, dass der Be- schuldigte den Privatkläger unter keinen Umständen dominieren konnte. Es gilt zudem zu bedenken, dass der Privatkläger gestolpert ist und deswegen die Kon- trolle über die Situation verloren hat. Kommt noch hinzu, dass dem Privatkläger mit der zunehmenden Dauer des Würgens die Kräfte geschwunden sind, weshalb ihm eine wirksame Gegenwehr je länger je weniger möglich war. Dass sich der Privatkläger zumindest am Anfang zur Wehr gesetzt hat, zeigen die Verletzungen des Beschuldigten, welche gemäss Gutachten vom 25. April 2016 durchaus auf einen Druck oder Kratzen mit Fingerspitzen oder Festhalten im Rahmen der kör- perlichen Auseinandersetzung zurückgeführt werden können (Urk. 9 S. 4). Und mit der Vorinstanz kann auch eine Rolle gespielt haben, dass sich der Privat- kläger angesichts des in der Familie der Beteiligten herrschenden patriarchali- schen Wertesystems - im Sinne seiner Aussagen - gehemmt gesehen hat, den eigenen Vater tätlich anzugehen (Urk. 199 S. 53). 3.6. Schliesslich sprechen auch die von der Verteidigung eingereichten und auch heute erwähnten SUVA-Akten über den Beschuldigten (Urk. 240 S. 7) mit

- 13 - der Vorinstanz nicht gegen ein (wirkungsvolles) Würgen des Privatklägers durch den Beschuldigten (Urk. 199 S. 52). Aus diesen Akten erhellt zwar, dass die Funktionsfähigkeit des kleinen Fingers sowie des Ringfingers der rechten Hand des Beschuldigten durch eine Schnittverletzung am rechten Arm eingeschränkt ist, der Faustschluss, welcher aber vorliegend im Zusammenhang mit einem Würgen relevant ist, vollständig und kraftvoll erfolgen kann (Urk. 11/2). 3.7. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Privatklägers damit als über- zeugend. Mit den vorstehenden Ergänzungen kann insofern der Vorinstanz ge- folgt werden, wenn sie seine Aussagen als in den wesentlichen Punkten wider- spruchsfrei und im Kerngehalt übereinstimmend taxiert (Urk. 199 S. 44). Auch wenn der Beschuldigte und der Privatkläger, wie dies auch die Verteidigung dar- legt (Urk. 240 S. 5, 9 f.), im Tatzeitpunkt und auch andauernd offenbar in einer be- lasteten Beziehung zueinander standen bzw. stehen, sind den Aussagen des Pri- vatklägers keine unnötigen Übertreibungen oder übermässige Belastungen zu entnehmen, die auf eine Falschbelastung hinweisen würden. 3.8. Recht zu geben ist hingegen der Verteidigung, wenn sie auf die Wider- sprüche in den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten, E._____†, hinweist (Urk. 157 S. 7 f., Urk. 240 S. 2 ff.). Die Aussagen von E._____† in der polizeili- chen Einvernahme vom 18. April 2016 (Urk. 6/1) sind offensichtlich ganz unter- schiedlich gelagert als die Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2016 (Urk. 6/2), wobei aber kein Grund ersichtlich ist, die Aussagen in der tatnahen und ersten polizeilichen Einvernahme - welche sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigt hatte (Urk. 6/4 S. 2 F/A 10) - in Zweifel zu ziehen: 3.8.1. Ihre dortigen Aussagen sind nachvollziehbar und in sich stimmig. Wider- sprüche sind keine zu erkennen und die Schilderungen authentisch (vgl. Urk. 199 S. 26 f. Urk. 6/1 S. 7 ff.). Die Äusserungen passen denn auch zwanglos zu den Aussagen des Privatklägers: Danach wurde E._____† durch den verbalen Disput und das Gerumpel auf die Auseinandersetzung im unteren Stock aufmerksam und begab sich ins Zimmer von B._____, wo sie den Beschuldigten auf diesem knien sah und ihn versuchte wegzuziehen. Der Beschuldigte liess darob vom Pri-

- 14 - vatkläger ab, und E._____† begab sich wieder ins obere Stockwerk, um ihrer Tochter zu telefonieren. Als sie dann wieder herunter kam, lagen sich der Be- schuldigte und der Privatkläger vor dem Zimmer in den Haaren. Wenn sie erklär- te, sie habe zwar am Beschuldigten gezogen, diesen aber nicht weggebracht (Urk. 6/1 S. 7 f. F/A 52 und 60), während der Privatkläger das Gefühl hatte, es habe seine Mutter den Beschuldigten weggezogen (vgl. vorstehende Erw. II.3.3.1), ist das nur eine scheinbare Diskrepanz, völlig nachvollziehbar konstelliert insbesondere durch die verschieden gelagerte Wahrnehmungs- situation, in welcher sich der Privatkläger und dessen Mutter befanden. Sowohl nach der Schilderung des Privatklägers als auch jener von E._____† ergibt sich jedenfalls, dass der Beschuldigte aufgrund der Intervention von E._____† vom Privatkläger abgelassen hat; ob er nun tatsächlich physisch weggezogen worden ist oder nach dem Eingreifen seiner Frau von sich aus losgelassen hat, ist letztlich irrelevant und kann auch gar ineinander übergehen. 3.8.2. Demgegenüber ist offensichtlich, wie E._____† in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme am 21. Juni 2016, also zwei Monate später, einfach das wie- dergibt, was sie zur Unterstützung des Privatklägers glaubt wiedergeben zu müs- sen: Ganz offenkundig äussert sie hier als vermeintlich eigene Wahrnehmungen das, was ihr B._____ in der Zwischenzeit erzählt hat und was sie - aufgrund ihrer Abwesenheit während eines Teils des Geschehens - gar nicht hat wahrnehmen können. Nur vermag sie das von ihrem Sohn Berichtete nicht stringent wiederzu- geben. Anders sind ihre widersprüchlichen und teilweise verkürzten Aussagen nicht zu erklären; sie vermischt ihre eigenen Wahrnehmungen mit dem, was ihr B._____ gesagt hat. Auf diese Aussagen kann demnach nicht abgestellt werden. Aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von E._____† ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass sie in der tatnahen polizeilichen Einvernahme die Unwahrheit gesagt hätte. 3.9. Massgebliche Bedeutung kommt vorliegend auch dem Gutachten zur kör- perlichen Untersuchung des Privatklägers vom 26. April 2016 zu (Urk. 8/2). Es fanden sich bei der rechtmedizinischen Untersuchung an der Halshaut und in Umgebung der Drosselgrube geformte und ungeformte Hautrötungen, die im Sin-

- 15 - ne einer Kombination aus Hautirritationen und Blutergüssen interpretiert und auf stumpfe Gewalteinwirkungen zurückgeführt werden können. Insbesondere an der Halsvorderseite, im Bereich des Kehlkopfes, fanden sich zusätzlich feinste Ober- hautläsionen, die die Folgen tangential-schürfender Gewalt darstellen. Diese Be- funde können ohne weiteres durch ein Würgen von vorne erklärt werden. Die zu- dem im Bereich des Halsansatzes sichtbaren, relativ scharf begrenzten, band- förmigen Hauteinblutung und -schürfungen, betont an der linken Halsseite und im Nacken, sind ebenfalls durch stumpfe und tangential-schürfende Gewalt entstan- den und können ohne weiteres durch die Einwirkung eines Hemdkragens, z.B. bei einem Reissen am T-Shirt des Privatklägers, entstanden sein. Diese Erkenntnisse im Gutachten decken sich mit den vom Privatkläger deponierten Aussagen, ins- besondere auch im Zusammenhang mit dem Reissen am Shirtkragen durch den Beschuldigten, und runden das so gewonnene Bild ab. 3.10. Die Tochter des Beschuldigten, F._____, kam unbestrittenermassen erst zum Geschehen hinzu, als der Beschuldigte bereits im Zimmer eingeschlossen war (Urk. 6/3 S. 5 F/A 30 f., Urk. 6/4 S. 6 F/A 29 ff., Urk. 152 S. 11, Urk. 240 S. 9). Soweit es den ersten Sachverhaltsabschnitt betrifft (Dossier 1: Gefährdung des Lebens) können aus ihren Aussagen demnach keine zur Sachverhaltserstellung relevanten Angaben entnommen werden. Soweit aber die Verteidigung kritisiert, F._____ habe sich auf die Seite des Privatklägers geschlagen und berichte, wie wenn sie von Anfang an dabei gewesen sei, so trifft dies nicht zu (Urk. 240 S. 9). Zwar hat sie - wie die Verteidigung richtig vorbringt - anlässlich der Hauptverhand- lung auf Vorhalt, dass der Beschuldigte behauptete, er sei von seinem Sohn an- gegriffen worden, entgegnet, dass dies unmöglich sei und der Vater zuerst ge- schlagen habe (Urk. 152 S. 11). Aus ihrer Aussage geht aber gleichzeitig hervor, dass sie diese Aussage gestützt auf frühere Erfahrungen machte und am Tattag nicht vor Ort gewesen sei. 3.11. Nach Würdigung der Aussagen des Privatklägers sowie der Aussagen von E._____† ist im Ergebnis der Vorinstanz zu folgen, wenn sie betreffend den ers- ten Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift (Dossier 1, Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung, Urk. 26 S. 2 f.) bei ihrer Sachverhaltserstellung

- 16 - auf diese Aussagen abstellt, welche sich im übrigen mit dem Gutachten zur kör- perlichen Untersuchung des Privatklägers vom 26. April 2016 (Urk. 8/2) vereinba- ren lassen (Urk. 199 S. 3 3.12. Daran vermögen auch die diesem Beweisergebnis entgegenstehenden Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. 3.12.1. Soweit der Beschuldigte überhaupt Aussagen zum anklagerelevanten Sachverhalt macht, schildert er diesen derart diametral anders, dass es mit den Aussagen des Privatklägers, E._____s† und den objektiven Beweismitteln (insb. die Gutachten des IRM über die Verletzungen der beiden Beteiligten, Urk. 8/2 und

9) nicht in Einklang zu bringen ist. 3.12.2. Was er nicht getan hat, kann kein Beschuldigter detailreich berichten (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage 2014, N 334). Denn naturgemäss können Bestreitungen nicht besonders ausführlich sein. Dennoch ist deren Detailarmut beim Beschuldigten auffällig, zumal er nicht etwa abstreitet, dass eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat, sondern eine solche durchaus einräumt. Tendenziell werden die Antworten beim Be- schuldigten karg, sobald der Sachverhalt rechtsrelevant wird. Oftmals sagt der Beschuldigte gar nichts Materielles zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten aus, sondern reagiert auf Belastungen mit Gegenbelastungen (frühere Bedrohung mit einem Messer oder Beschädigung eines Fensters durch den Privatkläger; Urk. 4/2 S. 4 F/A 19, Urk. 238 S. 10), antwortet ausweichend, so beispielsweise an der Hafteinvernahme vom 19. April 2016 oder auch anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 4/2 S. 3 F/A 7 und Urk. 149 S. 19; vgl. Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 339) oder stellt der einvernehmenden Person Gegenfragen (Urk. 4/2 S. 4 F/A 11; Urk. 4/6 S. 4 F/A 13; Urk. 149 S. 14). Zudem verweist er immer wieder auf sein Alter und seine diversen Gebrechen (Urk. 4/1 S. 4 F/A 12 und 16; Urk. 4/3 S. 3 f. F/A 14, 16 und 18; Urk. 4/6 S. 3 und 9 F/A 8 und 31; Urk. 149 S. 17, Urk. 238 S. 14) respektive auf das Alter und die körperliche Verfassung des Privatklägers (Urk. 4/3 S. 4 F/A 18 und Urk. 4/6 S. 2 F/A 5, Urk. 149 S. 18, Urk. 238 S. 14), womit der Beschuldigte geltend machen will, es sei der vom Privatkläger be- schriebene Tatablauf objektiv gar nicht möglich. Es fehlen just in den relevanten

- 17 - Passagen Detailangaben und inhaltliche Erweiterungen. Damit weisen die Aus- sagen sogenannte Zurückhaltungs- und Verweigerungssignale auf, welche gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. Zwar mag es mit der Verteidigung zutreffen, dass der Beschuldigte auch im Alltag einen wortreichen und weitreichenden Kommuni- kationsstil pflegt, was weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht (Urk. 240 S. 4). Doch auch bei einem solchen Kommunikationsstil wäre zu erwarten, dass irgendwann nähere Ausführungen zum engeren Sachverhalt er- folgten, zumal der Beschuldigte wie gesehen die tätliche Auseinandersetzung nicht vollends in Abrede stellt. Auch heute folgten zur Frage, weshalb F._____ die Polizei gerufen habe, Ausführungen, die sich im Protokoll der Berufungsverhand- lung auf eine Seite erstrecken. Die Angaben zur Sache beschränkten sich auf wenige Sätze (vgl. Urk. 238 S. 10). 3.12.3. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht so- dann der Umstand, dass der Beschuldigte - soweit er überhaupt Aussagen zum engeren Sachverhalt machte - im Laufe der Untersuchung immer grössere Zuge- ständnisse machte und seine Aussagen dem Untersuchungsergebnis anpasste: So sagte er zu Beginn der Untersuchung bei der Polizei am 18. April 2016 aus, der Privatkläger habe ihn gestossen, er sei dann umgefallen und der Privatkläger sei auf ihn draufgekniet (Urk. 4/1 S. 3 f. F/A 10). Ein wenig später räumte er dann ein, dass er den Privatkläger beim Kragen am T-Shirt gezerrt habe, er habe ihn aber nicht gewürgt (Urk. 4/1 S. 4 F/A 14). Schliesslich gab er zu, den Privatkläger weggestossen zu haben (Urk. 4/1 S. 4 F/A 15). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. April 2016 sagte er zunächst (leicht abweichend) aus, dass der Privat- kläger ihn am Kragen gepackt habe, dann habe der Privatkläger ihn umgestossen und er sei auf den Rücken gefallen (Urk. 4/2 S. 3 F/A 7). Der Privatkläger habe gegen seine Brust gedrückt und er habe den Privatkläger weggestossen und ihn am Kragen gehalten (Urk. 4/2 S. 4 F/A 10). An der Einvernahme vom 8. Juni 2016 machte der Beschuldigte dann zunächst die gleichen Angaben. Allerdings erklärte er, er habe den Privatkläger vielleicht zu fest am T-Shirt gezogen, so dass dieses zerrissen sei (Urk. 4/3 S. 3 F/A 11). Auf Vorhalt der Fotodokumentation an der Einvernahme vom 18. August 2016 räumte der Beschuldigte schliesslich ein, dass er das T-Shirt des Privatklägers zerrissen habe (Urk. 4/6 S. 2 F/A 5). In der glei-

- 18 - chen Einvernahme gab der Beschuldigte auf Vorhalt der gutachterlich festgestell- ten Verletzungen beim Privatkläger letztlich auch zu Protokoll, dass er den Privat- kläger mit der Hand gegen den Hals gedrückt habe (Urk. 4/6 S. 4 f. F/A 13 ff.). An der Hauptverhandlung schliesslich räumte der Beschuldigte ein, er habe den Pri- vatkläger am Hals gepackt, jedoch will er dies nur mit einer Hand getan haben (Urk. 149 S. 14 und 17). Heute gab er dagegen an, den Privatkläger höchstens am Kragen seines T-Shirts festgehalten und ihn nicht am Hals berührt zu haben (Urk. 238 S. 10, 14). Dass der Beschuldigte nur auf Vorhalt der gegen ihn spre- chenden Indizien Zugeständnisse machte, spricht nicht für die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen. 3.12.4. Mit der Vorinstanz ist zwar festzuhalten, dass der Beschuldigte in den Grundzügen konstante Angaben machte (vgl. Urk. 199 S. 39), die Aussagen des Beschuldigten sich aber dennoch als nicht glaubhaft erweisen. So führte er bei- spielsweise an der polizeilichen Befragung vom 18. April 2017 aus, er sei (nach der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger) aufgestanden und in sein Zimmer geflüchtet. Seine Frau (E._____†) habe dann das Zimmer aus ihm unbekannten Gründen abgeschlossen. Er habe mehrmals geschrien, man solle die Türe öffnen, damit er die Polizei rufen könne (Urk. 4/1 S. 3 F/A 10). Später gab er davon ab- weichend zu Protokoll, er sei in sein Zimmer gegangen, um zu telefonieren. Dort sei er dann von der Frau eingeschlossen worden. Weil im Zimmer kein Telefon gewesen sei, habe er gewollt, dass man ihn aus dem Zimmer lasse (Urk. 4/2 S. 4 F/A 10). Auch heute gab er zum Grund des Einschliessens befragt an, dass er eher freiwillig in das Zimmer gegangen sei, da er die Polizei habe anrufen wollen. Dann habe er bemerkt, wie er eingeschlossen worden sei (Urk. 238 S. 11). Der Beschuldigte widerspricht sich hier offensichtlich. Gleichzeitig sind diese Aussa- gen für den zu erstellenden Sachverhalt aber auch äusserst erhellend. Der Be- schuldigte führte mehrfach aus, er sei von der Zeugin E._____† eingeschlossen worden. Dieses Verhalten der Zeugin macht aber nur dann Sinn, wenn man ent- gegen den Angaben des Beschuldigten und im Sinne der Ausführungen des Pri- vatklägers davon ausgeht, dass nicht der Privatkläger, sondern der Beschuldigte der Aggressor war. Jedenfalls vermag nicht zu überzeugen, wenn der Beschuldig- te mutmasst, dass seine Frau ihn vielleicht zu seinem Schutz vor seinem Sohn

- 19 - eingeschlossen haben könnte (Urk. 238 S. 11). Das findet keine Stütze in den Aussagen von E._____†. 3.12.5. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte starke Übertreibungstendenzen in seinen Aussagen zeigte. So erklärte er beispielsweise auf Vorhalt, dass der Pri- vatkläger ein Schwarzwerden vor den Augen sowie Urinabgang geschildert habe, er habe den Privatkläger nicht einmal berührt (Urk. 4/2 S. 4 F/A 11). Dies wohl- gemerkt nur wenige Augenblicke nachdem der Beschuldigte eingeräumt hatte, den Privatkläger weggestossen und am Kragen gehalten zu haben (Urk. 4/2 S. 4 F/A 10). Doch auch an anderer Stelle neigte der Beschuldigte zu teilweise fast schon theatralischen Angaben, indem er ausführte, er habe sich um die Regen- würmer auf der Strasse gekümmert (Urk. 4/2 S. 4 F/A 12), er habe in seinem Le- ben nicht einmal einer Ameise etwas zu leide getan (Urk. 4/3 S. 2 F/A 10), er sei 75 Jahre alt und habe bis heute noch nie eine Schnecke getötet. Er habe das Wort "töten" respektive "Tod" in seinem ganzen Leben noch nicht benutzt. Er ha- be in seinem Leben nie bewusst ein Lebewesen getötet (Urk. 4/4 S. 2 F/A 3; Urk. 4/6 S. 2 F/A 4). Er habe noch nie ein Insekt getötet, er bringe sogar Schnecken, die bei Regen auf der Strasse seien, in Sicherheit (Urk. 149 S. 19). Er habe sein Leben lang keinem lebendigen Wesen etwas angetan (Urk. 238 S. 12). 3.12.6. Weiter machte der Beschuldigte nachweislich auch falsche Angaben: Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung erklärte der Beschuldigte, dass er vom Privatkläger beidhändig ca. drei Minuten gewürgt worden sei (Urk. 9 S. 2). Auf Vorhalt des Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft, wonach keine derartigen Verletzungen festgestellt werden konnten, welche auf besagten Vorfall hätten zu- rückgeführt werden können, räumte der Beschuldigte dann ein, dass er nicht ge- würgt worden sei (Urk. 4/6 S. 4 F/A 11 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten das natürlich Erklärbare übersteigen (Urk. 199 S. 42). 3.12.7. Es ist zwar offensichtlich, dass der Privatkläger und der Beschuldigte in einem angespannten Verhältnis zueinander stehen, weshalb anzunehmen ist, dass sie nur wenig Positives voneinander zu berichten wissen. Nicht zuletzt des- halb kam es an besagtem Tag zur Eskalation der Situation. Doch ist nun schon

- 20 - sehr auffällig – wie dies auch die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 199 S. 41 und 43) –, dass der Beschuldigte in ausgeprägtem Masse einerseits bemüht ist, sich selbst in einem möglichst günstigen Licht zu präsentieren und andererseits den Privatkläger, aber auch die Zeugin F._____ (Urk. 4/2 S. 6 F/A 16), zu diskreditie- ren: So erachtete der Beschuldigte es beispielsweise als vordringlich, auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts bei der Hafteinvernahme am 19. April 2016 nicht etwas zu den ihn treffenden Belastungen zu sagen, sondern vielmehr sich über den Pri- vatkläger auszulassen, indem er sagte, dieser sei seelisch krank, habe Konzent- rationsschwierigkeiten, prahle gegenüber anderen, lebe getrennt und habe keine abgeschlossene Ausbildung (Urk. 4/2 S. 2 F/A 6) und sei einfach zu faul (Urk. 4/2 S. 3 F/A 8). Gleiches gilt für die Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger am 8. Juni 2016: Auf die Frage, ob er sonst noch etwas sagen möchte, sagte er, der Privatkläger sei nicht ganz normal, dieser habe POS, das psychoorganische Syndrom. Er habe eine antisoziale Persönlichkeitsstörung, darum lüge er zu viel. Zudem sei er vom Privatkläger schon immer beschimpft und bedroht worden (Urk. 4/3 S. 2 F/A 6 f.). Er sei geistig behindert (Urk. 4/6 S. 4 F/A 15). Auch an der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage nach dem Verhältnis zu seinen Kindern erneut überwiegend Negatives über den Privatkläger zu Protokoll, indem er aussagte, das eigentliche Problem sei, dass der Privatkläger geistig krank sei. Er habe ein psychoorganisches Syndrom und leide an antisozialen Stö- rungen. Er sei ein wenig schizophren. Er zeige ein antisoziales Verhalten und ha- be nicht viele Freunde (Urk. 149 S. 5). Auch heute erwähnte er wiederum, dass der Privatkläger psychologische Probleme habe (Urk. 238 S. 10). Wie die Vor- instanz zu Recht herausgestrichen hat, zielt dieses Vorgehen einerseits darauf ab, die Glaubwürdigkeit des Privatklägers zu untergraben (Urk. 199 S. 41). Ande- rerseits ist es aber auch Ausdruck der tiefen Ablehnung und Geringschätzung des Beschuldigten für den Privatkläger. Umgekehrt betonte er immer wieder, wie er sich gegenüber der Familie immer ta- dellos verhalten habe und wie er alles für sie getan habe (Urk. 4/1 S. 5 F/A 19; Urk. 4/2 S. 3 F/A 7 f.; Urk. 4/3 S. 2 F/A 6); er sei kein schlechter Vater gewesen,

- 21 - habe alle vier Kinder gleich behandelt, sich sehr viel Mühe gegeben, tagsüber und nachts gearbeitet und seiner Frau, die nicht einen Tag habe arbeiten müssen, al- les gegeben (Urk. 4/4 S. 2 F/A 3 ff.), er habe so viel Mühe auf sich genommen (Urk. 149 S. 5, 14). 3.12.8. Auch Vermissen lässt der Beschuldigte fast gänzlich selbstbelastende Aussagen, die für Wahrheitswillen sprechen würden (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 415). Der Streit entstand ziemlich sicher daraus, dass beide Parteien in einer aufgeladenen Situation auf ihrem Standpunkt beharrten und ihre Emotionen sie übermannten. Eine - untechnisch verstandene - "Schuld" nur bei einer Seite kann nicht ausgemacht werden, unabhängig davon, ob man von der Darstellung des Beschuldigten oder derjenigen des Privatklägers ausgeht. Es hätte somit durch- aus Raum bestanden für selbstkritische Äusserungen seitens des Beschuldigten. Dennoch waren solche vom Beschuldigten während der ganzen Untersuchung nicht zu hören. Vielmehr betonte er wiederholt, wie enttäuscht er von den ihn be- lastenden Personen sei (exemplarisch: Urk. 4/1 S. 5 und 7 F/A 19 und 32). 3.12.9. Stattdessen versucht er mit scheinobjektiven Argumenten die Vorwürfe zu entkräften, namentlich dem Hinweis darauf, dass er selber 74 Jahre alt sei, währenddem der Privatkläger 39 Jahre zähle, kräftig und trainiert sei und grosse Dosen Vitamin und Red Bull zu sich nehme (vgl. vorstehende Erw. II.3.12.2). 3.12.10. Durch sein Aussageverhalten offenbart der Beschuldigte vorab die Hal- tung, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, indem er nicht akzeptieren kann, dass mit dem Vorfall das von ihm so krampfhaft angestrebte Bild einer intakten, erfolgreichen Familie zerstört worden ist. So erklärte er auch heute, dass es doch nicht sein könne, dass er seinem Sohn so etwas angetan habe (Urk. 238 S. 10). Wenn er schuldig gewesen wäre, hätte er sich entschuldigt und allen die Füsse geküsst. Er habe seine Frau verloren. Warum sei dies denn alles passiert, vor zwei Jahren sei er doch noch glücklich gewesen (Urk. 238 S. 13). 3.12.11. Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschuldigte gemäss den Ein- schätzungen der Gutachterin Dr. I._____ narzisstische, impulsive und dominanz-

- 22 - orientierte Persönlichkeitszüge aufweist (Urk. 15/4 S. 51), was eine Handlung wie die vorgeworfene als keineswegs persönlichkeitsfremd erscheinen lässt. 3.12.12. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten damit als un- glaubhaft. Als reichlich abstrus wirkt sodann die vom Beschuldigten an der Haupt- verhandlung aufgestellte und auch heute vertretene Theorie, dass F._____ die ganzen falschen Anschuldigungen organisiert und initiiert habe, weil sie das Haus des Beschuldigten wolle bzw. wünsche, dass das Haus verkauft werde, damit sie eine Anzahlung für einen Hauskauf machen könne und der Privatkläger seine Schulden bezahlen könne (Urk. 149 S. 15, 19; Urk. 238 S. 4 f., 12 ff.). Diese Komplotttheorie macht schlicht keinen Sinn. Es ist völlig unverständlich und konn- te auch vom Beschuldigten nicht nachvollziehbar dargelegt werden, inwiefern F._____ davon profitieren sollte, wenn der Beschuldigte zu Unrecht verurteilt bzw. inhaftiert würde. Jedenfalls ist nicht einleuchtend, weshalb F._____ oder auch der Privatkläger bei einer Inhaftierung des Beschuldigten schneller an ihr Erbe kom- men sollten. Auch vom zeitlichen Ablauf her erscheint ein Komplott reichlich un- wahrscheinlich. Der Privatkläger wurde noch am Tattag und damit kurz nach der Auseinandersetzung befragt, weshalb nur ein kurzes Zeitfenster bestanden hätte, um Absprachen zu tätigen, wobei wohlbemerkt zu diesem Zeitpunkt die Polizei ja schon gerufen worden war und die ersten Erhebungen am Tatort bereits erfolgt waren (vgl. Polizeirapport, Urk. 1). 3.13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtlich relevante Sachver- halt betreffend den ersten Sachverhaltsteil der Anklageschrift (Dossier 1, Gefähr- dung des Lebens und einfache Körperverletzung, Urk. 26 S. 2) gestützt auf die überzeugenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie E._____s† erstellt ist. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen an diesem Beweisergeb- nis nichts zu ändern und finden im Übrigen auch keine Stütze in den Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten sowie des Privatklägers. 3.14. Was die dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen angeht, so stützen sich diese auf die Aussagen von F._____, vom Privatkläger sowie von E._____†. Der Privatkläger sagte mehrfach aus, der Beschuldigte habe geschrien, er werde sie alle umbringen, auch E._____ und F._____ werde er töten und verbrennen. Er

- 23 - habe deswegen Angst vor dem Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 4 und 6 F/A 14 und 22; Urk. 5/2 S. 5 und 7 F/A 14 und 25 f.; Urk. 150 S. 9). Untermauert werden diese Angaben durch die Aussagen der Zeugin F._____. Ihre Aussagen erweisen sich als sehr detailliert und lebensnah. Dass die Zeugin auch immer wieder spontan über ihre Gefühlslage berichtet, spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen. Ihre Schilderungen, auch zur Vorgeschichte und den Tatumständen am

17. April 2016, erfolgen in einer Art und Weise, wie sie nur jemand machen kann, der dies selbst erlebt hat. Zum Tatvorwurf führte die Zeugin F._____ aus, dass der Beschuldigte geschrien habe, es werde für sie alle kein gutes Ende nehmen. Es werde was passieren. Er werde sie umbringen. Er werde das Haus abfackeln. Diese Worte hätten bei ihr Todesangst ausgelöst (Urk. 6/3 S. 6 f. F/A 35 und 37 f.). Diese Aussagen bestätigte sie sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2016 (Urk. 6/4 S. 6 ff. F/A 31, 36 und 41) und an der Hauptverhandlung (Urk. 152 S. 8). Schliesslich bestätigte auch E._____†, dass der Beschuldigte gedroht habe, dass er das Haus anzünden und sie töten werde. Diese Worte hätten auch bei ihr Angst ausgelöst (Urk. 6/1 S. 9 F/A 71 ff.; Urk. 6/2 S. 12 f. F/A 82, 86 f., 93 und 95). Diesen glaubhaften Belastungen vermag der Beschuldigte nichts entgegen zu halten. So sagte er zu Beginn bei der Polizei, er habe nur geschrien, man solle ihn rauslassen, dass er der Polizei telefonieren könne bzw. er werde ansonsten Schaden erleiden und sich etwas antun (Urk. 4/1 S. 4 F/A 10). Später ergänzte er dann, er habe noch geschrien, er hasse sie alle, sie sollen sein Haus verlassen, er wolle nur seine Ruhe haben (Urk. 4/1 S. 5 F/A 19). Noch später in der gleichen Einvernahme räumte er schliesslich ein, es kön- ne sein, dass er in der Wut geschrien habe, dass er das Haus anzünden werde, was er aber nicht so gemeint habe (Urk. 4/1 S. 6 F/A 20). An der Hauptverhand- lung stellte er dann aber wieder in Abrede, etwas derartiges gesagt zu haben (Urk. 149 S. 18). Heute bestätigte er hingegen wieder, dass er, als er im Zimmer eingeschlossen gewesen sei, in der Wut gesagt habe, "lasst mich das Haus nicht in Brand stecken". Das bedeute aber nicht, dass er das wirklich habe machen wollen (Urk. 238 S. 11). Diese Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er in der fortlaufenden Befragung immer mehr Zugeständnisse macht und diese anschlies- send wieder relativiert, vermögen die Überzeugungskraft der Aussagen von

- 24 - F._____, E._____† sowie des Privatklägers nicht zu erschüttern bzw. stützen die- se gar, indem er im Verlaufe des Verfahrens ja zumindest teilweise dahingehende Zugeständnisse machte. 3.15. Hingegen ist der Verteidigung Recht zu geben, wenn sie darauf hinweist, dass dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, dass sich die Drohung auch gegen F._____ gerichtet habe (Urk. 240 S. 12). Zwar ist gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, F._____ sowie E._____† davon auszugehen, dass sich die Drohungen gegen sämtliche anwesenden Familienan- gehörigen gerichtet hatten. Da aber F._____ ausführte, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte mitbekommen habe, dass sie ins Haus gekommen sei (Urk. 6/4 S. 6 F/A 32) und der Beschuldigte angab, F._____ erst gesehen zu haben, als er mit der Polizei ins Haus gegangen sei (Urk. 4/1 S. 4 F/A 11), kann dem Beschuldigten mit der Verteidigung nicht positiv nachgewiesen werden, dass er von ihrer Anwe- senheit wusste und damit auch sie in seine Drohungen miteinbezogen hatte. 3.16. Der zweite Sachverhaltsteil betreffend Drohung (Urk. 26 S. 3 f.) ist damit nur insoweit erstellt, als er sich gegen E._____† sowie den Privatkläger richtet. III. Rechtliche Würdigung

1. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB 1.1. Es kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, welche die theoretischen Voraussetzungen korrekt abgehandelt hat (Urk. 199 S. 54 ff.). 1.2. Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung und auch heute geltend, nicht jede Würgehandlung führe zu einer unmittelbaren Lebensgefahr für das Opfer. Die Würgehandlung müsse eine gewisse Intensität erreichen. Von ent- scheidender Bedeutung für die Erfüllung des objektiven Tatbestands sei deshalb die Stärke des Würgegriffs. Das Institut für Rechtsmedizin habe keine objektiven Zeichen einer Lebensgefahr feststellen können. Es stehe damit medizinisch nicht zuverlässig fest, wie heftig der Würgevorgang – falls überhaupt – ausgeführt wor-

- 25 - den sei. Subjektive Angaben eines Geschädigten wie unkontrollierter Harnabgang oder "schwarz vor den Augen" würden nicht genügen, um eine unmittelbare Le- bensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB zu belegen (Urk. 157 S. 11, Urk. 240 S. 11). Heute führte die Verteidigung ergänzend aus, dass schon aus dem Um- stand, dass der Privatkläger gemäss der Darstellung von E._____† während des Würgevorganges mit ihr gesprochen habe, geschlossen werden könne, dass der Würgegriff nicht mit grösstmöglicher Kraft erfolgt sei und kein erheblicher Druck auf den Hals bestanden habe (Urk. 240 S. 11). 1.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat die Vorinstanz richtigerweise eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr bejaht. Was das Würgen betrifft, so wendet die rechtsmedizinische Praxis eine symptomorientierte Abgrenzung an. Bei Kompressionen des Halses besteht die Gefahr, dass die Venen abgeklemmt werden und dadurch ein Stau in der Blutzufuhr des Hirns entsteht. Damit in die- sem Zusammenhang eine unmittelbare Lebensgefahr angenommen werden kann, müssen handfeste Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vor- liegen. Diese können sich in Form von punktförmigen Stauungsblutungen, ins- besondere an den Augenbindehäuten, oder als Symptome einer Asphyxie (Atem- stillstand mit Bewusstseinsstörung) manifestieren, z.B. in Form von Ohnmacht, Einnässen, Heiserkeit, Schluckbeschwerden oder anderen vegetativen Sympto- men. Die Rechtsprechung nimmt bei entsprechender gutachterlicher Feststellung der Lebensgefahr eine Gefährdung des Lebens auch bei der Gefahr eines Re- flextodes (durch einen reflektorischen Blutdruckabfall und anschliessenden Herz- und Atemstillstand) an. In der Regel ist bereits von einer unmittelbaren Lebens- gefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1). Der zeitliche Aspekt des Würgevorgangs für die Beurteilung der Unmittelbarkeit der Lebensgefahr ist dabei nur von sekundärer Bedeutung. Der Begriff der Unmittelbarkeit bezieht sich weniger auf die zeitliche Nähe als die per se bestehende Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts beim Opfer, welche sich aus dem Verhalten des Täters ergeben muss.

- 26 - Im vorliegenden Fall konnten gemäss Gutachten der körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 26. April 2016 zwar keine objektiven Zeichen einer Le- bensgefahr beim Privatkläger, wie Stauungsblutungen im Gesichtsbereich oder Einblutungen in kritische Halsregionen, festgestellt werden (Urk. 8/2 S. 5). Aller- dings ergibt sich aus den Schilderungen des Privatklägers selber, dass es im Rahmen des Würgens bei ihm zu Schwindel, Sehstörungen und einem unwillkür- lichen Urinabgang gekommen ist, was Symptome einer manifesten sauerstoff- mangelbedingten Hirnfunktionsstörung darstellen, weshalb eine Lebensgefahr vorgelegen hat (vgl. Urk. 8/2 S. 6). Er berichtete sodann über Schluckbeschwer- den (Urk. 5/1 S. 7 F/A 31). Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist es nicht so, dass es unzulässig wäre, bei der Beurteilung der Lebensgefahr auf die subjek- tiven Angaben des Privatklägers abzustellen. Zu vergegenwärtigen ist weiter, dass die Lebensgefahr direkt mit dem Verhalten des Beschuldigten zusammen- hing und nicht auch noch von Handlungen Dritter oder sonstigen äusseren Um- ständen mitentscheidend beeinflusst wurde (vgl. BGE 106 IV 12 E. 2a m.w.H.). Ob die konkrete Lebensgefahr den Tod des Privatklägers nach sich zog oder nicht, war nicht von äusseren Einflüssen abhängig, sondern ganz entscheidend und zentral vom Verhalten des Beschuldigten: Der Privatkläger lag gemäss er- stelltem Sachverhalt unter anderem rücklings auf dem Boden, während der Be- schuldigte sich mit dem rechten Bein auf die Brust des Privatklägers kniete und diesen würgte, indem er mit beiden Händen um den Hals des Privatklägers griff und mit den Daumen gegen dessen Kehlkopf drückte, bis diesem schwarz vor Augen wurde und er unkontrollierten Urinabgang hatte. Dass dies für den Privat- kläger nicht tödlich geendet hat, lag nur darin begründet, dass der Beschuldigte dann von ihm abliess. Der Beschuldigte war zudem in einem äusserst erregten Zustand, was die Situation für den Privatkläger noch gefährlicher machte. 1.4. Eine Tatbestandserfüllung gemäss Art. 129 StGB erfordert direkten Vor- satz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr. Eventualvorsatz reicht nicht. Zu beachten ist, dass vorsätzlich nur handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit stellt das Gesetz klar, dass das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht genügt.

- 27 - Das Handeln des Beschuldigten kann nicht anders denn als direkt vorsätzlich in Bezug auf die Herbeiführung einer Lebensgefahr bezeichnet werden. Es darf füg- lich angenommen werden, dass er den Privatkläger nicht umbringen wollte. Wäre dies der Fall, müsste dies zu einer Verurteilung wegen versuchter (eventual-) vor- sätzlicher Tötung führen. Der Beschuldigte hat aber im Bewusstsein, dass Wür- gen tödliche Folgen haben kann, den Privatkläger während eines Zeitraums von 20 bis 30 Sekunden in einer Art und Weise stranguliert, dass die vom Privatkläger glaubhaft geschilderten Folgen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat damit den Privatkläger bewusst und gewollt in Lebensgefahr gebracht. 1.5. Zweites subjektives Tatbestandsmerkmal ist die Skrupellosigkeit. Skrupel- los ist eine Handlung dann, wenn sie allgemein vom Standpunkt der Ethik aus missbilligt werden muss, mit dem öffentlichen Gewissen nicht zu vereinbaren ist und den anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2a mit Hinweisen). Verlangt wird ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten, das von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.3.2). Je grösser die Gefahr ist, die der Täter verursacht, je weniger seine Beweggründe Beachtung verdienen, umso eher wird man auf Skrupellosigkeit schliessen (BGE 107 IV 163 E. 3). Skrupellosigkeit liegt demnach vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnis- mässig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). Entgegen der Verteidigung (Urk. 240 S. 11 f.) ist auch das vorliegend gegeben: Selbst wenn mit der Verteidigung davon auszugehen ist, dass sich zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger über die Jahre ein Konflikt ange- staut hatte, brachte der Beschuldigte den Privatkläger – von aussen betrachtet – eben doch aus nichtigem Anlass in Lebensgefahr. Als Auslöser genügte dem Be- schuldigten, dass der Privatkläger die Türe des Zimmers mit dem Fuss zuge- stossen hat, was der Beschuldigte offenbar als Respektlosigkeit ihm gegenüber empfand. Sein Verhalten ist nicht nachvollziehbar und angesichts der Umstände auch völlig unverhältnismässig. Hinzu kommt, dass der Angriff in der Familien- wohnung und damit in einem intimen und geschützten Bereich erfolgte.

- 28 - 1.6. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu bestätigen ist.

2. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist sodann auch der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu bestätigen (Urk. 199 S. 56 f.).

3. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB Ebenso verwiesen werden kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschuldigten begangenen mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 199 S. 57 ff.). In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil ist dieser Tatbestand aber nur insoweit erfüllt, als dass sich die Drohungen gegen E._____† sowie den Privatkläger richteten. Vom Vorwurf der Drohung zulasten von F._____ ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen, da ihm - wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. II.3.15 und Erw. II.3.16) - nicht posi- tiv nachgewiesen werden kann, dass er von ihrer Anwesenheit im Zeitpunkt der Drohung wusste. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, ist für die Verwirkli- chung des Tatbestandes der Drohung entscheidend, dass der Drohende den Ein- tritt des in Aussicht gestellten künftigen Übels als von seinem Willen abhängig darstellt (Urk. 199 S. 57). Wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er zwar in der Wut gesagt habe "Lasst mich das Haus nicht in Brand stecken", dies aber sicher nicht getan hätte (Urk. 238 S. 11), vermag ihn das nicht zu entlasten. Entschei- dend ist, dass die Drohung gegenüber den Bedrohten als ernst gemeint erscheint (PK StGB-Trechsel/Mona, 3. Auflage 2018, Art. 180 N 2 mit Verweis auf BGE 137 IV 258), wovon vorliegend unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auszugehen ist (Urk. 199 S. 58).

- 29 - IV. Sanktion

1. Strafrahmen und konkrete Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt wieder- gegeben und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, wo- rauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 119 S. 61 ff). 1.2. Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens 1.2.1. Auszugehen ist von der Strafe für das schwerste Delikt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend sieht Art. 129 StGB einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 1.2.1.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu sagen, dass der Beschul- digte den Privatkläger in einer Position fixierte, in der dieser zu keiner effektiven Gegenwehr mehr fähig war. Gleichzeitig kommt die vom Beschuldigten verur- sachte Lebensgefahr im Vergleich zu allen denkbaren tatbestandsmässigen Handlungen im Sinne von Art. 129 StGB eher im unteren Bereich der Skala zu liegen: Sowohl die zeitliche Dauer des Würgevorgangs als auch dessen Intensität waren – relativ gesehen – nicht sehr gross. Der Privatkläger behielt stets das Be- wusstsein und das Würgen führte zwar zu unkontrolliertem Urinabgang (Urk. 5/1 S. 5 F/A 19), war aber nicht derart intensiv, dass es etwa zu Stauungsblutungen oder einer Beeinträchtigung der Sprechfähigkeit während oder nach dem Vorfall gekommen wäre. Dennoch war die Gefährdung hoch und zeitigte die Tat beim Privatkläger eine spürbare psychische Belastung. Er erlitt während des Würge- vorgangs Todesangst (Urk. 5/1 S. 5 F/A 20 f.). 1.2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass die Tat – mit der Vorinstanz (Urk. 199 S. 64) – als "Kurzschlussreaktion" erscheint und jedenfalls nicht von langer Hand geplant gewesen ist. Sodann ist dem Beschuldigten zugute zu hal- ten, dass zwischen ihm und dem Privatkläger eine schwierige und konfliktbehafte- te Vater-Sohn-Beziehung bestanden hatte. Vor diesem Hintergrund mag zu- treffen, wenn die Verteidigung geltend macht, dass der Auslöser des Streites der Tropfen gewesen sei, der das Fass zum überlaufen gebracht habe (Urk. 240

- 30 - S. 12). Gleichwohl ist herauszustreichen, dass die Tat von aussen betrachtet aus einem nichtigen Anlass heraus begangen wurde. Eine nach Ansicht des Beschul- digten nicht korrekt geschlossene Türe respektive die empfundene Respekt- losigkeit ihm gegenüber genügte, um den Beschuldigten zur Tat zu motivieren. Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 207 S. 2, Urk. 241 S. 2) zu wohlwollend ist die Vorinstanz, wenn sie die narzisstischen Persönlichkeitszüge des Beschuldigten leicht schuldmildernd berücksichtigt (Urk. 119 S. 64). Gemäss Gutachten vom

26. Oktober 2016 von Prof. Dr. med. J._____ wurden beim Beschuldigten zwar narzisstische, impulsive und dominanzorientierte Persönlichkeitszüge festgestellt. Allerdings erreichten diese weder das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung noch konnte zu dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt eine forensisch relevante Verminde- rung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit festgestellt werden (Urk. 15/4 S. 51). Diese Persönlichkeitszüge können deshalb keinen Einfluss auf das Tatverschul- den zeitigen. Wenn die Staatsanwaltschaft ein erhebliches Verschulden sieht, welches eine Einsatzstrafe von 3 Jahren rechtfertige (Urk. 241 S. 2), so über- marcht sie nach dem Gesagten aber erheblich und auch die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint mit zwei Fünfteln der höchstmöglichen Strafe noch als etwas zu hoch. In Anbetracht aller strafzumes- sungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten an- gemessen, eine Einsatzstrafe von 18 Monaten festzusetzen. 1.3. Straferhöhung für die weiteren Delikte 1.3.1. Nachdem sich sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte innerhalb des selben Lebenssachverhaltes abspielten und damit in direktem Zusammenhang zueinander stehen, ist auch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Entsprechend ist wegen dieser zusätzlich begangenen Delikte die hypothetische Einsatzstrafe ange- messen zu erhöhen. 1.3.2. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung ist in objektiver Hinsicht in Be- tracht zu ziehen, dass die durch die Tat erlittenen Verletzungen oberflächlich und nicht schwer waren und schnell wieder verheilt sind. Bleibende Schäden sind kei- ne zurückgeblieben. Zwar berichtete der Privatkläger nach der Tat von Schluck-

- 31 - beschwerden und Druckempfindlichkeiten seitlich der Zunge, weitergehende Ein- schränkungen sind aber keine bekannt. Die Tat ist mehrheitlich nur eine Begleit- erscheinung der Gefährdung des Lebens und war nicht für sich alleine motiviert. Eine leichte Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe erscheint aufgrund des Gesagten als angemessen. 1.3.3. Hinsichtlich der Drohung erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Morddrohungen während und nachdem er den Privatkläger gewürgt hatte, geäus- sert, womit diese umso gefährlicher empfunden hätten werden müssen. Das völlig überschiessende und rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten sei ent- sprechend erschwerend zu berücksichtigen. Erschwerend wirke sich auch der Umstand aus, dass der Beschuldigte nicht nur den Privatkläger, sondern auch die Zeuginnen mit dem Tod bedroht habe (Urk. 199 S. 65). Den Erwägungen der Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen. Wie gesehen hat sich der Beschuldigte aber "nur" wegen der Drohungen gegenüber E._____† so- wie dem Privatkläger strafbar gemacht. Entsprechend entfällt die dem Beschuldig- ten zur Last gelegte Drohung gegenüber F._____. Festzuhalten ist, dass es sich bei einer Todesdrohung mitunter um die denkbar schwerste Androhung eines Nachteils handelt. Der Beschuldigte hat die Drohung zudem dadurch konkretisiert, dass er gesagt hat, er werde das Haus anzünden. Diese Drohung hat er nicht nur mehrfach ausgesprochen, sondern auch gegenüber mehreren Personen geäus- sert, bei welchen es sich zudem um die Angehörigen des Beschuldigten handelt. Gleichzeitig ist aber auch zu bemerken, dass er - abgesehen vom Würgevorgang zulasten des Privatklägers - keine Vorkehrungen getroffen hat, seinen Drohungen Nachdruck zu verleihen. Schliesslich ist von einem spontanen Tatentschluss aus- zugehen. Insgesamt erscheint es angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Drohung merklich zu erhöhen. 1.4. Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponente kann vorab auf die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 199 S. 66). Ergänzend anzufügen ist, dass er von seiner Ehefrau E._____† getrennt lebte, wobei diese wie gesehen am

- 32 -

26. Januar 2018 im Universitätsspital Zürich verstorben ist (vgl. vorstehende Erw. I.3.2, Urk. 238 S. 2). Darüber hinaus haben sich anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung keine wesentlichen Änderungen ergeben (Urk. 238 S. 2). Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 204) wie auch die übrigen persön- lichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass beim Beschuldigten konsequenterweise

– der Beschuldigte bestreitet auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung das ihm vorgeworfene Verhalten – kein strafminderndes Nachtatverhalten, insbe- sondere ein substantielles Geständnis, Einsicht oder gar Reue, auszumachen ist. Entsprechend kann ihm unter diesem Titel keine Strafminderung zugestanden werden. Richtigerweise hat die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung eine besondere Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten verneint (Urk. 119 S. 66 f.). Fazit: Insgesamt erscheint es damit angemessen, den Beschuldigten ausgehend von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten, einer leichten Erhöhung wegen der ein- fachen Körperverletzung sowie einer merklichen Erhöhung wegen der mehr- fachen Drohung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Bei diesem Strafmass war lediglich ein teilbedingter Vollzug möglich (Urk. 199 S. 67 ff.). Neu wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Damit sind die objektiven Voraussetzungen für einen (voll- )bedingten Strafvollzug erfüllt (Art. 41 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und auch nach den vorliegend an- geklagten Delikten bis zum Urteilspunkt nicht wegen weiterer Delikte verurteilt worden. Insgesamt kann vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden und ist zu erwarten, dass dem Beschuldigten durch das Strafverfahren und insbesondere auch aufgrund der Untersuchungshaft die volle Tragweite sei- nes Fehlverhaltens aufgezeigt wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit be-

- 33 - dingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3. Der Beschuldigte befand sich vom 17. April 2016 bis zum 9. Mai 2017 in Haft. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten bereits erstandenen Unter- suchungshaft im Umfang von 388 Tagen an die Freiheitsstrafe steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB). VI. Zivilansprüche

1. Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1.1. Die Vorinstanz erwog, mit dem Schuldspruch wegen Gefährdung des Le- bens, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung zulasten des Privat- klägers stehe fest, dass sich der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft ge- genüber dem Privatkläger verhalten habe und ihm daher zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sei. Da es an einer Substantiierung des Schadenersatzanspruches fehle, sei der Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20.– an den Privatkläger für dessen zer- rissenes T-Shirt (Urk. 199 S. 70). 1.2. Nachdem nun der Beschuldigte im Sinne des bereits so von der Vorinstanz gefällten Urteils schuldig gesprochen wird, ist folgerichtig und unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch der Entscheid zum Schaden- ersatz zu bestätigen.

2. Genugtuung 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– nebst Zins seit 17. April 2016 an den Pri- vatkläger. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderung des Privatklägers ab (Urk. 199 S. 71 f.).

- 34 - 2.2. Hinsichtlich der theoretischen Voraussetzungen für eine Genugtuung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat dazu erwogen, dass das Würgen sowie die anschliessende Todesdrohung ohne Weiteres zu ei- ner widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung des Privatklägers geführt hätten, deren Schwere eine Genugtuung rechtfertige. Die Gewaltanwendung des Be- schuldigten habe zu Verletzungen des Privatklägers geführt. Dieser habe in der Folge Hautrötungen, Hautirritationen, Blutergüsse, Oberhautläsionen sowie relativ scharf begrenzte, bandförmige Hauteinblutungen und -schürfungen gehabt. Der Privatkläger habe sodann über Schluckbeschwerden und Gefühlsstörungen in der Zunge geklagt. Insbesondere während des Würgevorgangs, aber auch während der nachfolgenden Drohung habe der Privatkläger nebst den Schmerzen Todes- angst erleiden müssen. Es sei notorisch, dass eine solche Beeinträchtigung zwin- gend zu seelischer Unbill führe (Urk. 199 S. 71 f.). 2.3. Der Privatkläger erlitt durch das Würgen nur oberflächliche und schnell ab- heilende Verletzungen. Es handelt sich dabei um kleinere physische Beeinträch- tigungen, welche für sich allein keine Genugtuung rechtfertigen würden. Im Vor- dergrund stehen indessen nicht die physischen, sondern die psychischen Folgen der Würgeattacke. Der Privatkläger wurde durch den Beschuldigten in eine le- bensbedrohliche Situation gebracht, in welcher der Privatkläger auch Todesangst erlitten hat. Verstärkt wurde dieses Gefühl zusätzlich durch die begleitenden und nachfolgenden Todesdrohungen durch den Beschuldigten. Zwar macht der Pri- vatkläger geltend, dass er nach der Tat noch durch die Ereignisse belastet war. Eine Therapie oder Ähnliches musste der Privatkläger allerdings nicht in An- spruch nehmen, weshalb die Tat zwar psychische Folgen für den Privatkläger hat- te, welche aber nicht als besonders gravierend qualifiziert werden müssen. Den- noch stellt das Verhalten des Beschuldigten eine schwere Persönlichkeits- verletzung dar, welche – da widerrechtlich und schuldhaft vom Beschuldigten ver- ursacht – die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Unter Berücksichtigung der in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Genugtuungen (vgl. Entschei- de des Obergerichts des Kantons Zürich SB150386 vom 21. März 2016; SB100186 vom 29. November 2010; SB140009 vom 13. Mai 2014; SB140165 vom 9. Oktober 2014) sowie angesichts des Umstands, dass dem Gericht bei der

- 35 - Festsetzung von Genugtuungen ein grosses Ermessen zukommt, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– (nebst 5% Zins seit 17. April 2016) angemessen und ist zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Im Wesentlichen bleibt es bei einer Verurteilung des Beschuldigten. Einzig hin- sichtlich des Vorwurfes der Drohung gegenüber F._____ erfolgte ein Freispruch. Eine Kostenumverteilung rechtfertigt sich aufgrund dieses Teilfreispruchs aber nicht. Ausgangsgemäss bleibt es damit bei der vorinstanzliche Kostenverlegung und ist diese zu bestätigen (Dispositivziffer 7; Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, Art. 428 N 6). 2.3. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch beantragen. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 201 S. 2, Urk. 240 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und verlangte eine (stren- gere) Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Urk. 207, Urk. 241). 2.4. Vorliegend obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich des Teilfreispruches in Bezug auf den Vorwurf der Drohung gegenüber F._____. Sodann erreicht er ei- nen merklich günstigeren Entscheid in Bezug auf die Strafhöhe und den Vollzug. Im Übrigen unterliegt er mit seinen Anträgen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit

- 36 - ihrem Antrag auf eine höhere Strafe vollumfänglich. Diese Ausgangslage gewich- tend, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind im Umfang von zwei Dritteln einstweilen und im Umfang eines Drittels definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genomme- nen Kosten ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Auslagen Vorverfahren (Gutachten, abzüglich Fr. 20'502.70 Kaution/Sicherstellung/Depositum) Fr. 993.75 Entschädigung Dolmetscher Vorverfahren Fr. 8'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Kosten amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Fr. 886.– Bar Fr. 13'973.00 auslagen und 8% MwSt), mit Verfügung vom 21. Februar 2017 bereits vergütet Kosten amtliche Verteidigung RAin X1._____ (inkl. Fr. 470.20 Fr. 10'130.60 Barauslagen und 8% MwSt), Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Fr. 10'148.05 (inkl. Fr. 506.40 Barauslagen und 8% MwSt)

- 37 -

7. […]

8. Dem Beschuldigten werden nach Eintritt der Rechtskraft und auf erstes Verlangen hin die ihm nicht weitergeleiteten Sendungen herausgegeben."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Drohung gegenüber F._____ wird der Beschuldigte freige- sprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 388 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20.– zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des weiteren Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 4'000.– zu- züglich 5% Zins ab 17. April 2016 als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 38 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'900.00 amtliche Verteidigung Fr. 1'176.00 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang der einst- weilen auf die Gerichtskasse genommenen zwei Dritteln vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 39 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. April 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.