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SB170444

Betrug etc.

Zürich OG · 2018-01-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Beschuldigte anerkennt vor Berufungsinstanz den ihr in der Anklage- schrift vorgeworfenen Betrug, wohingegen sie dessen gewerbsmässige Bege- hung bestreitet (Prot. II S. 27; Urk. 66 S. 3). Die seitens der Anklagebehörde wei- terhin geltend gemachte Gewerbsmässigkeit des Handelns der Beschuldigten

- 7 - (Urk. 52; Urk. 68 S. 2 ff.) gilt es nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung zu prüfen (vgl. Ziffer III.A.).

2. Hinsichtlich der ihr ferner vorgeworfenen schweren Geldwäscherei aner- kennt die Beschuldigte, dass sie das Couvert mit dem deliktisch erlangten Geld anklagegemäss nach Polen überführte und dort einer Drittperson übergab. Be- stritten wird demgegenüber nebst der rechtlichen Qualifikation ihres Handelns der Umstand, dass sie dabei wissentlich und willentlich als Mitglied einer Verbrecher- organisation gehandelt habe (Prot. II S. 27; Urk. 66 S. 4) Auch darauf ist nachste- hend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. Ziffer III.B.). III. Rechtliche Würdigung A. Gewerbsmässigkeit des Betrugs

1. Rechtsgrundlagen Gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB liegt laut bundes- gerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte in- nerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs aus- übt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbs- mässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehr- fach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlan- gen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewe- sen (BGE 6B_1077/2014, Urteil vom 21. April 2015, E. 3. mit dortigen Verweisen). Bloss versuchte Taten erfüllen diese Voraussetzungen indessen nicht (BGE 6S.89/2005 vom 11. Mai 2005, E. 3.3.). Die gewerbsmässige Tatbegehung muss sodann der Bestreitung des Lebensunterhalts des Täters selbst dienen (Art. 27 StGB; vgl. auch NIGGLI/ RIEDO, BSK-STGB II, Art. 139 N 105) und stellt somit ein persönliches Merkmal dar.

- 8 -

2. Subsumption Entgegen der Vorinstanz (Urk. 44 E. III.IV.2.4.) ist es hinsichtlich der Verurteilung der Beschuldigten durch das Amtsgericht Köln vom 20. April 2012 nicht der Fall, dass die damit beurteilte Tat – im Gegensatz zu den Verurteilungen der Beschul- digten durch das Amtsgericht Frankfurt a.M. vom 14. April 2011 (Urk. 10/5 insb. S. 4 des Urteils) und das Untersuchungsamt St. Gallen vom 30. November 2016 (Urk. 19/7) – im Versuchsstadium blieb. Was den versuchten Betrug in B._____ SG vom 23. November 2016 betrifft, ist zudem nicht erstellt, dass die Beschuldig- te diese Tat bereits zum Zeitpunkt des Betrugs im September 2016 geplant hatte. Bezüglich der Prüfung eines gewerbsmässigen Handelns dürfen damit nur die Verurteilung aus dem Jahr 2012 und die heute zu beurteilende Tat berücksichtigt werden. Demnach sind diesbezüglich zwei Einzelakte, einer vom Januar 2012 hinsichtlich eines Betrags von EUR 13'500.– und einer vom September 2016 hin- sichtlich eines Deliktserlöses von Fr. 40'000.– relevant. Abgesehen davon, dass der Beschuldigten aufgrund des deliktischen Zusammenwirkens mit weiteren Per- sonen lediglich ein Teil dieser Beträge zugedacht worden sein dürfte, erscheint der im Jahr 2012 – vorübergehend – erzielte Deliktserlös so oder anders zu tief, um ihr über einen Zeitraum von mehr als viereinhalb Jahren bis zur nächsten hier zu berücksichtigenden Delinquenz im September 2016 einen wesentlichen Bei- trag an ihre eigenen Lebenshaltungskosten liefern zu können, auch wenn diese an ihrem Wohnort in Polen deutlich tiefer sind als in der Schweiz. Bei dieser Sachlage kann deshalb nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte in der Absicht handelte, ein einigermassen regelmässiges Erwerbseinkommen zu erlangen. Ab- gesehen davon reicht entgegen der Auffassung der Anklagebehörde (vgl. Urk. 52 S. 3; Urk. 68 S. 4) ein Einzelakt wie die heute zu beurteilende Tat allein nicht aus, um Gewerbsmässigkeit annehmen zu können. Gestützt auf die erörterte bundes- gerichtliche Rechtsprechung liegt deshalb kein gewerbsmässiges Handeln der Beschuldigten vor.

3. Ergebnis Deshalb bleibt es in Bezug auf den Betrug bei einer Verurteilung der Beschuldig- ten gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.

- 9 - B. Schwere Geldwäscherei

1. Rechtsgrundlagen 1.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vor- nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Beim Geldwäschereitatbestand handelt es sich um ein Rechtspflegedelikt (BGE 119 IV 61). Geschützt wird der staatliche Einzie- hungsanspruch (BGE 127 IV 85; BGE 129 IV 326). 1.2. In objektiver Hinsicht ist bedeutsam, dass der Täterkreis nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts nicht beschränkt ist und insbesondere auch den Vortäter selbst umfasst (BGE 120 IV 323 E. 3.; bestätigt in BGE 124 IV 274 E. 3. sowie BGE 126 IV 255 E. 3.). Der Vortäter kann somit sein eigener Geldwäscher sein. Weiter ist in objektiver Hinsicht erforderlich, dass als Tatobjekt Vermögens- werte, die aus einem Verbrechen herrühren und der Einziehung unterliegen (BGE 119 IV 242 E. 1.b.), dienen. Vermögenswerte sind sämtliche Aktiven, d.h. ausser Bar- und Buchgeld auch Edelmetalle und andere Fahrnisgegenstände sowie Grundstücke und Rechte an diesen (JOSITSCH, Zürcher Grundrisse des Straf- rechts, Strafrecht IV, 5.A., Zürich 2017, S. 495 m.w.H.). Hinsichtlich der Tathand- lung ist zu ergänzen, dass es auf den Eintritt eines Vereitelungserfolges nicht an- kommt (BGE 136 IV 191). Erfasst werden Verhaltensweisen, die typischerweise zur Vereitelung der Einziehung geeignet erscheinen (BGer 6B_321/2010 vom

25. August 2010 E. 3.1. m.w.H.), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und herrschender Lehre der Transfer deliktisch erlangter Gelder ins Aus- land als taugliche Tathandlung anzusehen ist (BGE 127 IV 20 E. 3.; BGE 136 IV 188 E. 6.1.; BSK STGB II-PIETH, Art. Art. 305bis StGB N 49; JOSITSCH, a.a.O., S. 503 m.w.H.; OFK-KOMM. STGB-ISENRING, Art. 305bis StGB N 18; TRECH- SEL/PIETH IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), Praxiskommentar Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 3. A., Zürich 2018, Art. 305bis StGB N 18) und die blosse Möglichkeit einer erfolgreichen Rechtshilfe nicht genügt, um Geldwäscherei auszuschliessen (BGE 127 IV 20 E. 3.b.)

- 10 - 1.3. In subjektiver Hinsicht wird gefordert, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Aus der Formulierung des Tatbestandes ("weiss oder annehmen muss") wird klar, dass hinsichtlich der Vortat auch Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss min- destens in der "Parallelwertung in der Laienspähre" bewusst sein, dass die Ver- mögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sank- tionen nach sich zieht (PIETH, BSK-STGB II, Art. 305bis StGB N 59 m.w.H.). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und nimmt andererseits den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. 1.4. Gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäsche- rei vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt. Der Begriff der "Verbrechensorganisation" ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung derselbe wie jener der "kriminellen Organisation" im Sinne von Art. 260ter StGB (BGE 132 IV 132 E.4.1.1.). Als kriminell gilt eine aus mindestens drei Per- sonen bestehende Organisation, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusam- mensetzung geheim hält und einen verbrecherischen Zweck verfolgt. Die Existenz der Organisation muss nicht geheim sein, wohl aber ihre innere Struktur, Befehls- hierarchie, Rollenverteilung sowie der Kreis ihrer Mitglieder und Helfer (BSK STGB II-ENGLER, Art. 260ter StGB N 8 m.w.H.). Eine Verbrechensorganisation wird mit dem Ziel geschaffen, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammenset- zung dauerhaft zu bestehen (OFK-KOMM. STGB-ISENRING, Art. 305bis StGB N 24a m.w.H.).

- 11 -

2. Identität mit der Vortäterin Da der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann, stellt die Vereinigung von Vortäterschaft und Geldwäscherei in der (einen) Person der Beschuldigten kein Hindernis für ihre Bestrafung dar. Es ist deshalb – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 32 S. 3; Urk. 66 S. 3) – von echter Konkurrenz zwischen Be- trug und Geldwäscherei auszugehen.

3. Aus einem Verbrechen herrührende Vermögenswerte Vortat ist in casu der nach Art. 146 Abs. 1 StGB begangene Betrug der Beschul- digten, wobei es sich um ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB im Sinne des hier zu prüfenden Tatbestands handelt. Ferner wurde vorliegend von der Be- schuldigten das ihr von der geschädigten Person übergebene Bargeld ins Aus- land transferiert, weshalb es sich vorliegend um Vermögenswerte im Sinne des Tatbestandes handelt.

4. Vereitelungshandlung Der in Frage stehende per Zugreise vorgenommene Transfer der Vermögenswer- te nach Polen durch die Beschuldigte stellt – was auch seitens der Verteidigung bzw. der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 32 S. 3 f.; Prot. II S. 16)

– eine taugliche Vereitelungshandlung dar und ist deshalb tatbestandsmässig.

5. Vorsatz Vorliegend ist aufgrund der selbst begangenen Vortat offensichtlich, dass die Be- schuldigte wusste, dass das von ihr nach Polen transferierte Bargeld aus einem Verbrechen stammte. Auch wenn die Erschwerung der Einziehung dieser Gelder nicht im Fokus des Handelns der Beschuldigten gestanden haben dürfte, nahm sie diese ohne Weiteres in Kauf. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Unrechtsbewusstsein ein vom Vorsatz getrenntes Schuldelement bildet (BGE 129 IV 238 E. 3.1.).

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6. Mitgliedschaft in einer Verbrechensorganisation 6.1. Seitens der Vorinstanz wurde erwogen, dass sich das Verhalten der Be- schuldigten nur damit erklären lasse, dass sie als Teil einer Organisation wusste und davon Kenntnis hatte, dass zuvor die Geschädigte unter Vortäuschung fal- scher Tatsachen dazu bewegt worden war, das Geld abzuheben und einer ihr un- bekannten Person zu übergeben, wobei sie nur den Anweisungen des Keilers Folge leisten und sich zum Bahnhof in C._____ begeben musste, wo die Geld- übergabe geplant war. Angesichts dieser Umstände habe sie wissen müssen, dass sie als Mitglied einer Verbrechensorganisation für das Abholen des Geldes zuständig gewesen sei (Urk. 44 E. IV.2.5.5.). 6.2. Von der Verteidigung wird diesbezüglich eingewandt, dass keine kriminelle Organisation vorliege, wenn sich eine Gruppe über familiäre Bande zusammen- setze, bei denen die persönlichen Beziehungen unter den Mitgliedern im Vorder- grund stehen (Urk. 32 S. 3; Urk. 66 S. 4; Prot. I S. 8; Prot. II S. 27). 6.3. In casu ist – einhergehend mit der Vorinstanz – offensichtlich, dass die Be- schuldigte Teil einer international tätigen Verbrechensorganisation ist: So ist gestützt auf den anerkannten Sachverhalt, die Systematik des Vorgehens sowie die Aussagen der Beschuldigten (Prot. I S. 12 f.) erwiesen, dass die Be- schuldigte mit mindestens zwei weiteren Personen zusammenarbeitete. Damit ist die Anforderung einer Personenmehrheit von mindestens drei Personen, welche eine Verbrechensorganisation bilden kann, gegeben. Anhand der mehrjährigen Tätigkeit der Beschuldigten im Rahmen von jeweils ähnlich ausgeführten und massiven Enkeltrickbetrügen (Urk. 7/5 u. 9/8; vgl. nachstehend unter E. IV.5.4.- 5.5.) ist auch ohne Weiteres erwiesen, dass diese Gruppierung auf Dauer ange- legt wurde. Bereits anhand der heute zu beurteilenden Tat ergibt sich klar, dass sich die Gruppierung durch ein professionelles, planmässiges und systematisches Vorgehen auszeichnet, wofür auch die hochgradige Arbeitsteilung spricht. Aus- serdem ist die Gruppierung international tätig, was die Anforderungen an ihren Organisationsgrad nochmals erhöht. Falls die Beschuldigte, wie sie angibt, weder

- 13 - den Keiler, noch den Empfänger des Geldes in Polen tatsächlich kennen sollte (Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 15), was grundsätzlich unglaubhaft erscheint, würde dies für klare und hierarchisch organisierte Befehlsstrukturen innerhalb der Grup- pierung sprechen, welche selbst ihren eigenen Mitgliedern nicht umfassend preis- gegeben würden, was für eine kriminelle Organisation charakteristisch ist. Sollte die Beschuldigte ihre Mittäter in Wirklichkeit aber kennen, bezweckt ihr Still- schweigen (vgl. Prot. II S. 15 ff.) demgegenüber offensichtlich die Geheimhaltung des Aufbaus und der personellen Zusammensetzung der Gruppierung, was eben- falls ein Merkmal für das Vorliegen einer kriminellen Organisation darstellt. Die Konstruktion der Gruppe erscheint überdies dergestalt, dass die Rolle der Be- schuldigten als Abholerin des Geldes aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwir- kens ohne Weiteres austauschbar ist. Deshalb ist die Verhaftung der Beschuldig- ten allein nicht geeignet, eine weitere Delinquenz der Mittäter zu unterbinden, zumal die Beschuldigte auch konsequent davon absieht, deren Identität offen zu legen, was die Tätergruppe als eine bis zur Undurchdringlichkeit abgeschottete Vereinigung erscheinen lässt. Gerade der Umstand, dass der Ex-Ehemann sowie ihr ehemaliger Schwager und ihre ehemaligen Schwiegereltern einschlägig delin- quierten und zum Teil zu massiven mehrjährigen Strafen verurteilt worden sind (s. Prot. I S. 7; Urk. 4/3 S. 10; [nicht akturierter] Bericht des Polizeipräsidiums Frankfurt, Kriminaldirektion, vom 16. Dezember 2016), spricht dafür, dass es sich bei der Tätergruppierung zumindest in Teilen um einen Familienclan handeln dürf- te. Aufgrund der mit der Familienbande verbundenen Loyalität wird der Grad der Undurchdringlichkeit der Gruppierung weiter erhöht. Angesichts der erörterten Umstände ist klarerweise von der Mitgliedschaft der Beschuldigten in einer krimi- nellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB auszugehen, weshalb sie vor- liegend den Tatbestand der schweren Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB erfüllt.

7. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit Zu beachten ist, dass das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung er- fordert (s. hierzu BSK STGB II-NIGGLI/MAEDER, Art. 21 StGB N 13 ff. m.w.H.). Ein

- 14 - Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB kommt vorliegend klarerweise nicht in Frage, weil der Beschuldigten keine Unkenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Handelns an- gerechnet werden kann. Auch sind keine anderen Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe erkennbar.

8. Ergebnis Demgemäss ist die Beschuldigte auch der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es be- rücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hin- weisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände festzusetzen. Die schwerste Tat

- 15 - ist nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (TRECHSEL/THOMMEN IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), a.a.O., Art. 49 StGB N 8 m.w.H.). Sodann hat er in ei- nem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen sind. 1.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.2.5.) – keine Erweiterung des ordentlichen Straf- rahmens auf. 1.4. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für die schwere Geldwäscherei als vorliegend schwerstes zu beurteilendes Delikt reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wobei damit eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist.

2. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 44 E. V.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Geldwäscherei 3.1. Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere bei der schweren Geldwäscherei fällt zu Gunsten der Beschuldigten ins Gewicht, dass sie lediglich einmalig tätig wurde und dass der Deliktsbetrag von Fr. 40'000.– zwar nicht unbe- trächtlich, aber vor dem Hintergrund der mit diesem Straftatbestand anvisierten

- 16 - Summen doch noch als eher moderat einzustufen ist. Die seitens der Beschuldig- ten vorgenommene Vereitelungshandlung in Form eines Transfers des Bargeldes per Zug über Deutschland nach Polen erweist sich zudem als raffiniert, weil dadurch das Geld durch eine kluge Deponierung bei einer Kontrolle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Ihr Vorgehen erscheint geplant und wohl durchdacht, insbesondere indem sie zeitnah zur Vortat delinquierte und dadurch einen schnellen Zugriff der Schweizer Behörden auf das Geld frühzeitig verhinderte. Deutlich verschuldensmindernd ist der Umstand zu veranschlagen, dass die Beschuldigte lediglich auf Anweisung eines anderen Mitgliedes der Ver- brecherorganisation tätig wurde. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte letztlich wie von ihr behauptet mit lediglich Fr. 500.–bzw. EUR 500.– abgefunden wurde, weil der von ihr angegebene Betrag offensichtlich falsch ist (s. nachstehend unter E. 3.2.). Insgesamt erweist sich die von der Beschuldigten an den Tag gelegte kriminelle Energie vor dem Hintergrund des weiten Strafrah- mens als eher tief. 3.2. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Beschuldigte aufgrund der selbst begangenen Vortat hinsichtlich der Herkunft des Geldes aus einem Betrug vorsätzlich und nicht etwa eventualvorsätzlich handelte. Als Beweggrund für die von ihr durchgeführten Transaktionen dürften finanzielle und damit egoistische Interessen im Vordergrund stehen, wurde die Beschuldigte gestützt auf ihre eigenen Angaben für ihren Einsatz doch finanziell entschädigt, auch wenn die von ihr diesbezüglich angegeben EUR 500.– (Urk. 4/1 S. 6 u. 8; Urk. 4/2 S. 4) bzw. Fr. 500.– (Urk. 4/3 S. 4 f.; Prot. I S. 13 f.), welche sie dem ihr von der Geschädigten übergebenen Couvert entnommen habe, aufgrund der Stü- ckelung des Deliktsbetrages in 40 Noten à Fr. 1'000.– offensichtlich falsch sind. 3.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nach dem Gesagten nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der schweren Geldwäscherei ist als noch leicht einzustufen. Hierfür erweist sich eine Einsatz- strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Ferner ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– auszusprechen. Wie bereits erwähnt, ist diese Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt unter Einbezug der anderen Straftat in An-

- 17 - wendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen.

4. Betrug 4.1. In objektiver Hinsicht ist hinsichtlich des Verschuldens der Beschuldigten beim begangenen Betrug vorab zu berücksichtigen, dass sie – wie sie unter ande- rem durch Anerkennung des Schuldspruchs auch einräumt – nicht lediglich als Gehilfin, sondern als Mittäterin fungierte. Ihre Rolle als Geldabholerin, mittels wel- cher sie sich als einziges Mitglied der Tätergruppe exponierte – was letztlich auch zu ihrer Verhaftung führte, demgegenüber die Identität der übrigen Beteiligten nicht eruiert werden konnte – vermag ihre objektive Tatschwere – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.3.5.1.) – geringfügig zu relativieren, auch wenn es sich dabei um eine verantwortungsvolle und unabdingbare Tätigkeit handelte, womit der letzte entscheidende Schritt zur Vermögensschädigung aus- geführt wurde. Zu ihren Ungunsten fallen demgegenüber insbesondere der reali- sierte beträchtliche Deliktsbetrag im Wert von Fr. 40'000.–, welcher zudem in ei- nem sehr kurzen Zeitraum von wenigen Stunden erzielt wurde, sowie das von ihr mitgetragene bzw. an den Tag gelegte sorgfältig geplante und durchdachte ar- beitsteilige Vorgehen der Gruppierung ins Gewicht. Die Auswahl einer auf den Vornamen "D._____" lautenden Telefonnummer im öffentlichen Telefonverzeich- nis, womit die Wahrscheinlichkeit, auf eine Person im fortgeschrittenen Alter zu treffen, bei welcher die Möglichkeit der Beeinträchtigung einer raschen Entschei- dungs- und Beurteilungsfähigkeit und damit die Schutzbedürftigkeit erhöht war, und das Vorschieben einer finanziellen Notlage eines guten Bekannten erscheint dabei besonders skrupellos und perfid. Das von der Beschuldigten mitgetragene äusserst professionelle systematische Vorgehen offenbart sich denn auch gerade daran, dass der seitens des "Keilers" ausgeübte emotionale und zeitliche Druck auf die Geschädigte in hartnäckiger Art und Weise durch insgesamt dreizehn Te- lefonate, mittels welchen eine stimmige sich jeweils situativ angepasste Geschich- te geschaffen wurde, durchgehend aufrecht erhalten wurde. Ebenso zeugt der Umstand, dass die Geschädigte angewiesen wurde, gegenüber der Bank anzu- geben, das zu beziehende Geld für ein neues Fahrzeug oder eine Stereoanlage

- 18 - zu benötigen, wodurch offensichtlich bezweckt wurde, das Risiko, überführt zu werden, zu minimieren, ebenfalls von einem höchst professionellen Vorgehen. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere der Beschuldigten als erheblich. 4.2. In Bezug auf das subjektive Verschulden der Beschuldigten ist massgebend, dass sie hinsichtlich aller objektiv festgestellter Tatumstände direktvorsätzlich und aus finanziellen, und damit egoistischen Motiven handelte (s. auch vorstehend un- ter E. 3.2.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.3.5.2.) ist der direkte Vorsatz der Beschuldigten indes nicht straferhöhend, sondern neutral zu bewerten. Insge- samt vermag die subjektive die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 4.3. Hinsichtlich des Betruges ist nach den gemachten Erörterungen von einem erheblichen Verschulden der Beschuldigten auszugehen, wofür sich – bei isolier- ter Betrachtung und unter dem Aspekt der Generalprävention – eine Freiheitsstra- fe von 22 Monaten als angemessen erweisen würde. Daran vermögen auch die Hinweise der Verteidigung auf die Höhe der vom Bezirksgericht Bülach (vgl. Urk. 67) oder der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ande- ren Fällen ausgesprochenen Strafen nichts zu ändern, da das Gericht in seiner Rechtsanwendung grundsätzlich nicht an andere Urteile gebunden ist (Art. 4 Abs. 1 StPO), zumal die dort zu beurteilenden Sachverhalte und/oder prozessua- len Umstände anders als in diesem Verfahren gelagert waren. Bei der Asperation des Betrugsdeliktes zur schweren Geldwäscherei ist vorliegend festzustellen, dass der von der Beschuldigten begangene Betrug klar im Vordergrund steht, während ihre schwere Geldwäscherei als Nachtat erscheint. Zu Ungunsten der Beschuldigten ist zu werten, dass sie durch ihr Handeln gegen mehrere Rechts- güter verstiess. Zu ihren Gunsten wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass die beiden Straftaten in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex stehen. In Asperation zur bezüglich der schweren Geldwäscherei einge- setzten Einsatzstrafe erweist sich angesichts dieser Umstände eine Straferhö- hung für das Betrugsdelikt um 16 Monate auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstra- fe als angemessen.

- 19 -

5. Täterkomponente 5.1. Diese verschuldensangemessene Strafe ist aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, zu erhöhen oder herabzusetzen. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. BSK STGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 120 ff. m.w.H.; TRECHSEL/THOMMEN IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), a.a.O., Art. 47 StGB N 22 ff. m.w.H.). Das Vorleben um- fasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters. Diesbezüglich werden vor allem Vorstrafen belastend gewertet. Im Ausland begangene Straftaten und dort ver- büsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemes- sung der Strafe berücksichtigt werden (BGer 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E.1.2.1.; BGE 105 IV 225 E. 2.). 5.2. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 E. V.3.6.1.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergaben sich diesbe- züglich keine Neuerungen (Prot. II S. 9 ff.). Aus ihren persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevan- ten Erkenntnisse gewinnen. 5.3. Im Strafregister gelöschte Vorstrafen dürfen dem Betroffenen im Sinne eines Verwertungsverbotes nicht mehr entgegengehalten werden. Mit der Entfernung aus dem Strafregister erfolgt die vollständige Rehabilitation (Art. 369 Abs. 7 StGB). Entfernte Urteile dürfen daher weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten der betroffenen Person berücksichtigt werden. Diese Verwertungseinschränkung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung deshalb gerechtfertigt, da die Vortaten aufgrund der grosszügig bemesse- nen Entfernungsfristen gemäss Art. 369 Abs. 1 StGB Jahrzehnte zurückliegen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinte- ressen des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu gewichten als die öf-

- 20 - fentlichen Informations- und Strafbedürfnisse (BGE 135 IV 87 E. 2.4.). Gemäss Bundesgericht ist Art. 369 StGB ausnahmslos auf schweizerische und ausländi- sche Vortaten anzuwenden. Das Berücksichtigungsverbot für im Ausland began- gene Vortaten gilt jedenfalls dann, wenn die Fristen für die Löschung aus dem Register im anwendbaren ausländischen Recht länger sind als diejenigen von Art. 369 StGB. Den umgekehrten Fall erachtete das Bundesgericht als praktisch irrelevant, da die schweizerischen Behörden von im Ausland begangenen und dort gelöschten Vortaten in der Regel keine Kenntnis erhalten würden (BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1.), womit es die Beantwortung dieser Frage offen gelassen hat. 5.4. Vorliegend liegt indes genau diese Konstellation vor: So weist der in Deutschland eingeholte Strafregisterauszug über die Beschuldigte vom

6. Dezember 2016 zwar keine Eintragung auf (Urk. 19/3 S. 2), doch ist seitens der Beschuldigten anerkannt (Urk. 4/3 S. 8 ff.; Urk. 4/4 S. 2; Urk. 4/5 S. 4; Prot. I S. 8; Prot. II S. 11 f.) und überdies durch rechtshilfeweisen Beizug der Urteile rechts- genügend belegt, dass sie am 14. April 2011 vom Amtsgericht Frankfurt a.M. we- gen gemeinschaftlichen Diebstahls und versuchten Betrugs zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten auf Bewährung (Urk. 10/5) und am 20. April 2012 vom Amtsge- richt Köln wegen Betrugs – unter Einbezug der Verurteilung durch das Amtsge- richt Frankfurt – zu einer Einheitsjugendstrafe von 18 Monaten (Urk. 7/5) verurteilt wurde. Aus dem ebenfalls bei den Akten liegenden Beschluss des Jugendschöf- fengerichts Köln wird ersichtlich, dass der Beschuldigten die Reststrafe hinsicht- lich des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 20. April 2012 nach Ablauf der Bewäh- rungszeit erlassen und der Strafmakel als für beseitigt erklärt wurde (Urk. 7/5 letz- te Seite). Das Jugendschöffengericht stützte sich dabei auf § 100 des Deutschen Jugendgerichtsgesetzes (JGG) gemäss welchem der Strafmakel (also der Straf- registereintrag) – ausser bei Sexualdelikten gemäss §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches – als beseitigt erklärt wird, wenn die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilungen zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen wird. Abgesehen davon, dass die Beschuldigte für die in Deutschland abgeurteilten Taten in der Schweiz nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und nicht nach dem Jugendstrafrecht (JStG) beurteilt worden wäre, weil

- 21 - sie zu den Tatzeitpunkten bereits 18 bzw. 20 Jahre alt war (Urk. 7/5 und 10/5; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 3 JStG).), ist wesentlich, dass die beiden Vorstra- fen der Beschuldigten selbst bei einer Beurteilung nach Schweizer Jugendstraf- recht gemäss Art. 25 JStG erst nach zehn Jahren nach Ablauf der Strafdauer ei- nes – ausgesprochenen und nicht erforderlich effektiv vollzogenen (vgl. BSK STGB II-GRUBER, Art. 369 StGB N 36) – Freiheitsentzuges entfernt hätten werden können (vgl. Art. 369 Abs. 1 lit. d StGB), weshalb auch der Einwand der Verteidi- gung, dass in Deutschland Jugendstrafrecht angewandt worden sei (Prot. I S. 19), fehl geht. Bei dieser Sach- und Rechtslage tritt das Rehabilitierungs- und Reso- zialisierungsinteresse der Beschuldigten klar vor dem mit einem Registereintrag verbundenen öffentlichen Informations- und Strafbedürfnis zurück, weshalb die beiden Vorstrafen aus Deutschland vorliegend – mit der Vorinstanz (Urk. 44 E. 3.6.1.) – zu berücksichtigen sind. 5.5. Bei beiden Vorstrafen in Deutschland ging es – wie im vorliegend zu beurtei- lenden Fall – hauptsächlich um sogenannte Enkeltrickbetrüge, wobei die Be- schuldigte am 4. November 2011 in Frankfurt a.M. und am 26. Januar 2012 in Köln jeweils wiederum als Abholerin des Geldes fungierte. Der Deliktsbetrag be- trug damals EUR 32'000.– bzw. EUR 13'500.– (Urk. 7/5 und 10/5). Die beiden einschlägigen Vorstrafen sind – auch wenn sie eine gewisse Zeit zurückliegen – deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, zumal sich dadurch die Unbelehrbar- keit der Beschuldigten klar offenbart. Eine Straferhöhung der Freiheitsstrafe um 6 Monate erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen. 5.6. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Straferhöhend wirkt der Umstand, dass der Täter noch während der Strafuntersuchung delinquiert (TRECHSEL/THOMMEN IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), a.a.O., Art. 47 N 23 m.w.H.). Ein Geständnis, das ko- operative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Ein- sicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozess- entscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewir- ken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbe- sondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte.

- 22 - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom

20. November 2014 E. 2.4.7). 5.7. Vorliegend bestand aufgrund einer DNA-Spurenidentifizierung am Auto des Betrugsopfers, welche mit der DNA der in E._____ überführten Beschuldigten übereinstimmte, sowie der von ihr gemachten Bilder einer Videoüberwachung am Bahnhof C._____ (s. Urk. 2) bereits eine erdrückende Beweislage gegen die Be- schuldigte. Ihr Eingeständnis, dass sie von der Geschädigten ein Couvert mit Geld entgegengenommen habe (Prot. I S. 12), vermochte die Untersuchung vor diesem Hintergrund nicht zu erleichtern. Abgesehen davon, dass sie hinsichtlich ihres Deliktserlöses gelogen hat (s. vorstehend unter E. 3.2.), traf sie keinerlei massgebende Aussagen, insbesondere auch nicht solche, welche Rückschlüsse auf die Identität der Mittäter hätten geben können. Aufrichtige Einsicht und Reue war in ihren Aussagen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. I S. 20; Prot. II S. 28 f.) zudem – auch heute – nicht erkennbar (Prot. I S. 14; Prot. II S. 15 und 30). Mit der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.3.6.2.) resultiert deshalb aus dem Nach- tatverhalten der Beschuldigten keine Strafminderung. 5.8. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. I S. 20) ist vorliegend auf- grund des Umstands, dass sie einen Sohn (mit Jahrgang 2008) hat, auch nicht von einer bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Strafempfindlichkeit der Beschuldigten auszugehen. Eine Strafminderung aufgrund überlanger Verfah- rensdauer ist - entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 8) - ebenfalls nicht ange- zeigt, da die Begründungsfrist durch die Vorinstanz nur marginal überschritten wurde.

- 23 -

6. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten verbunden mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– als dem Verschulden der Beschuldigten ange- messen. Davon sind 422 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafantritt erstanden. V. Vollzug

1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Die Ausfällung einer teilbedingten Strafe verlangt, dass die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug er- füllt sind (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1. m.w.H.). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohl- verhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumstän- den auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täter- persönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbe- lastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzu-

- 24 - lässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und ande- re zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1. m.w.H.).

2. Wie bereits dargelegt (vorstehend unter E. IV.5.4. bzw. 5.5.) wurde die Be- schuldigte in Deutschland infolge ihrer Teilnahme an Enkeltrickbetrügen am

14. April 2011 zu einer Strafe von 8 Monaten sowie am 20. April 2012 zu einer Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Dies hielt sie aber nicht davon ab, vor- liegend am 27. September 2016 und wenige Wochen später am 23. November 2016 in B._____ SG erneut einschlägig zu delinquieren. Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde (Urk. 44 E. VI.2.3.) haben sich die persön- lichen Verhältnisse und beruflichen Umstände der Beschuldigten seit den Verur- teilungen in Deutschland nicht geändert: Weiterhin verfügt die Beschuldigte über keine Ausbildung, geht sie keiner geregelten Arbeit nach und ist nach wie vor in der Familienbande eingebunden. Eine aufrichtige Reue oder Einsicht der Be- schuldigten ist ausserdem nicht auszumachen. Umstände, welche die Gewährung einer teilbedingten Strafe rechtfertigen könnten, sind keine erkennbar. Die auszu- fällenden Strafen sind daher zu vollziehen. VI. Kostenfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom

15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe-

- 25 - sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

2. Die Beschuldigte unterliegt vorliegend zu einem deutlich grösseren Umfang als die Anklagebehörde, insbesondere hinsichtlich des Strafmasses und des Voll- zugs. Demgemäss rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'400.–, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen. Der geltend gemachte Honoraranspruch steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen, weshalb der amt- liche Verteidiger entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 18. Juli 2017 bezüglich Dispositivziffern 4 (Schadenersatz), 5 (Genug- tuung), 6 (Kostenaufstellung), 7 (Kostenauflage) und 8 (Prozessentschädi- gung Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig

- 26 -

- des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; sowie

- der schweren Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 422 Tage durch Haft bzw. durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbe- halten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben);

- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt; vorab per Fax);

- die Privatklägervertreterin im Doppel (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.);

- 27 -

- das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (versandt);

- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten;

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland;

- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;

- die Privatklägerschaft (sofern verlangt und nur hinsichtlich ihrer gestell- ten Anträge);

- das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern;

- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz;

- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

- die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Januar 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Vorinstanzliches Urteil

E. 1.1 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es be- rücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

E. 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hin- weisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände festzusetzen. Die schwerste Tat

- 15 - ist nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (TRECHSEL/THOMMEN IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), a.a.O., Art. 49 StGB N 8 m.w.H.). Sodann hat er in ei- nem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen sind.

E. 1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.2.5.) – keine Erweiterung des ordentlichen Straf- rahmens auf.

E. 1.4 Der massgebende ordentliche Strafrahmen für die schwere Geldwäscherei als vorliegend schwerstes zu beurteilendes Delikt reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wobei damit eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist.

2. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 44 E. V.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Geldwäscherei

E. 1.5 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 liess die Beschuldigte ein Haftentlas- sungsgesuch stellen (Urk. 57), welches nach Einholung einer Vernehmlassung seitens der Staatsanwaltschaft (Urk. 58; 60) mit Präsidialverfügung vom

19. Dezember 2017 abgewiesen wurde (Urk. 61).

E. 1.6 Am 29. Dezember 2017 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwalt- schaft, die Privatklägerin und die Beschuldigte zur heutigen Berufungsverhand- lung (vgl. Urk. 63), zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Ver- teidigers lic. iur. X._____, der Leitende Staatsanwalt Dr. Jäger, sowie die Privat- klägervertreterin lic. iur. Y._____ erschienen.

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur

- 6 - in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 2.2 Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der schweren Geldwäscherei, des Strafmasses und der Nichtgewährung des bedingten Straf- vollzugs an (Urk. 46 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Anschlussberufung bezüglich des Betrugs sowie des Strafmasses an (Urk. 52 S. 1 f.). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispo- sitivziffern 4 (Schadenersatz), 5 (Genugtuung), 6 (Kostenaufstellung), 7 (Kosten- auflage) und 8 (Prozessentschädigung Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzustellen ist.

E. 3 Aus einem Verbrechen herrührende Vermögenswerte Vortat ist in casu der nach Art. 146 Abs. 1 StGB begangene Betrug der Beschul- digten, wobei es sich um ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB im Sinne des hier zu prüfenden Tatbestands handelt. Ferner wurde vorliegend von der Be- schuldigten das ihr von der geschädigten Person übergebene Bargeld ins Aus- land transferiert, weshalb es sich vorliegend um Vermögenswerte im Sinne des Tatbestandes handelt.

E. 3.1 Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere bei der schweren Geldwäscherei fällt zu Gunsten der Beschuldigten ins Gewicht, dass sie lediglich einmalig tätig wurde und dass der Deliktsbetrag von Fr. 40'000.– zwar nicht unbe- trächtlich, aber vor dem Hintergrund der mit diesem Straftatbestand anvisierten

- 16 - Summen doch noch als eher moderat einzustufen ist. Die seitens der Beschuldig- ten vorgenommene Vereitelungshandlung in Form eines Transfers des Bargeldes per Zug über Deutschland nach Polen erweist sich zudem als raffiniert, weil dadurch das Geld durch eine kluge Deponierung bei einer Kontrolle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Ihr Vorgehen erscheint geplant und wohl durchdacht, insbesondere indem sie zeitnah zur Vortat delinquierte und dadurch einen schnellen Zugriff der Schweizer Behörden auf das Geld frühzeitig verhinderte. Deutlich verschuldensmindernd ist der Umstand zu veranschlagen, dass die Beschuldigte lediglich auf Anweisung eines anderen Mitgliedes der Ver- brecherorganisation tätig wurde. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte letztlich wie von ihr behauptet mit lediglich Fr. 500.–bzw. EUR 500.– abgefunden wurde, weil der von ihr angegebene Betrag offensichtlich falsch ist (s. nachstehend unter E. 3.2.). Insgesamt erweist sich die von der Beschuldigten an den Tag gelegte kriminelle Energie vor dem Hintergrund des weiten Strafrah- mens als eher tief.

E. 3.2 Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Beschuldigte aufgrund der selbst begangenen Vortat hinsichtlich der Herkunft des Geldes aus einem Betrug vorsätzlich und nicht etwa eventualvorsätzlich handelte. Als Beweggrund für die von ihr durchgeführten Transaktionen dürften finanzielle und damit egoistische Interessen im Vordergrund stehen, wurde die Beschuldigte gestützt auf ihre eigenen Angaben für ihren Einsatz doch finanziell entschädigt, auch wenn die von ihr diesbezüglich angegeben EUR 500.– (Urk. 4/1 S. 6 u. 8; Urk. 4/2 S. 4) bzw. Fr. 500.– (Urk. 4/3 S. 4 f.; Prot. I S. 13 f.), welche sie dem ihr von der Geschädigten übergebenen Couvert entnommen habe, aufgrund der Stü- ckelung des Deliktsbetrages in 40 Noten à Fr. 1'000.– offensichtlich falsch sind.

E. 3.3 Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nach dem Gesagten nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der schweren Geldwäscherei ist als noch leicht einzustufen. Hierfür erweist sich eine Einsatz- strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Ferner ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– auszusprechen. Wie bereits erwähnt, ist diese Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt unter Einbezug der anderen Straftat in An-

- 17 - wendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen.

4. Betrug

E. 4 Vereitelungshandlung Der in Frage stehende per Zugreise vorgenommene Transfer der Vermögenswer- te nach Polen durch die Beschuldigte stellt – was auch seitens der Verteidigung bzw. der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 32 S. 3 f.; Prot. II S. 16)

– eine taugliche Vereitelungshandlung dar und ist deshalb tatbestandsmässig.

E. 4.1 In objektiver Hinsicht ist hinsichtlich des Verschuldens der Beschuldigten beim begangenen Betrug vorab zu berücksichtigen, dass sie – wie sie unter ande- rem durch Anerkennung des Schuldspruchs auch einräumt – nicht lediglich als Gehilfin, sondern als Mittäterin fungierte. Ihre Rolle als Geldabholerin, mittels wel- cher sie sich als einziges Mitglied der Tätergruppe exponierte – was letztlich auch zu ihrer Verhaftung führte, demgegenüber die Identität der übrigen Beteiligten nicht eruiert werden konnte – vermag ihre objektive Tatschwere – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.3.5.1.) – geringfügig zu relativieren, auch wenn es sich dabei um eine verantwortungsvolle und unabdingbare Tätigkeit handelte, womit der letzte entscheidende Schritt zur Vermögensschädigung aus- geführt wurde. Zu ihren Ungunsten fallen demgegenüber insbesondere der reali- sierte beträchtliche Deliktsbetrag im Wert von Fr. 40'000.–, welcher zudem in ei- nem sehr kurzen Zeitraum von wenigen Stunden erzielt wurde, sowie das von ihr mitgetragene bzw. an den Tag gelegte sorgfältig geplante und durchdachte ar- beitsteilige Vorgehen der Gruppierung ins Gewicht. Die Auswahl einer auf den Vornamen "D._____" lautenden Telefonnummer im öffentlichen Telefonverzeich- nis, womit die Wahrscheinlichkeit, auf eine Person im fortgeschrittenen Alter zu treffen, bei welcher die Möglichkeit der Beeinträchtigung einer raschen Entschei- dungs- und Beurteilungsfähigkeit und damit die Schutzbedürftigkeit erhöht war, und das Vorschieben einer finanziellen Notlage eines guten Bekannten erscheint dabei besonders skrupellos und perfid. Das von der Beschuldigten mitgetragene äusserst professionelle systematische Vorgehen offenbart sich denn auch gerade daran, dass der seitens des "Keilers" ausgeübte emotionale und zeitliche Druck auf die Geschädigte in hartnäckiger Art und Weise durch insgesamt dreizehn Te- lefonate, mittels welchen eine stimmige sich jeweils situativ angepasste Geschich- te geschaffen wurde, durchgehend aufrecht erhalten wurde. Ebenso zeugt der Umstand, dass die Geschädigte angewiesen wurde, gegenüber der Bank anzu- geben, das zu beziehende Geld für ein neues Fahrzeug oder eine Stereoanlage

- 18 - zu benötigen, wodurch offensichtlich bezweckt wurde, das Risiko, überführt zu werden, zu minimieren, ebenfalls von einem höchst professionellen Vorgehen. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere der Beschuldigten als erheblich.

E. 4.2 In Bezug auf das subjektive Verschulden der Beschuldigten ist massgebend, dass sie hinsichtlich aller objektiv festgestellter Tatumstände direktvorsätzlich und aus finanziellen, und damit egoistischen Motiven handelte (s. auch vorstehend un- ter E. 3.2.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.3.5.2.) ist der direkte Vorsatz der Beschuldigten indes nicht straferhöhend, sondern neutral zu bewerten. Insge- samt vermag die subjektive die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

E. 4.3 Hinsichtlich des Betruges ist nach den gemachten Erörterungen von einem erheblichen Verschulden der Beschuldigten auszugehen, wofür sich – bei isolier- ter Betrachtung und unter dem Aspekt der Generalprävention – eine Freiheitsstra- fe von 22 Monaten als angemessen erweisen würde. Daran vermögen auch die Hinweise der Verteidigung auf die Höhe der vom Bezirksgericht Bülach (vgl. Urk. 67) oder der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ande- ren Fällen ausgesprochenen Strafen nichts zu ändern, da das Gericht in seiner Rechtsanwendung grundsätzlich nicht an andere Urteile gebunden ist (Art. 4 Abs. 1 StPO), zumal die dort zu beurteilenden Sachverhalte und/oder prozessua- len Umstände anders als in diesem Verfahren gelagert waren. Bei der Asperation des Betrugsdeliktes zur schweren Geldwäscherei ist vorliegend festzustellen, dass der von der Beschuldigten begangene Betrug klar im Vordergrund steht, während ihre schwere Geldwäscherei als Nachtat erscheint. Zu Ungunsten der Beschuldigten ist zu werten, dass sie durch ihr Handeln gegen mehrere Rechts- güter verstiess. Zu ihren Gunsten wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass die beiden Straftaten in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex stehen. In Asperation zur bezüglich der schweren Geldwäscherei einge- setzten Einsatzstrafe erweist sich angesichts dieser Umstände eine Straferhö- hung für das Betrugsdelikt um 16 Monate auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstra- fe als angemessen.

- 19 -

5. Täterkomponente

E. 5 Vorsatz Vorliegend ist aufgrund der selbst begangenen Vortat offensichtlich, dass die Be- schuldigte wusste, dass das von ihr nach Polen transferierte Bargeld aus einem Verbrechen stammte. Auch wenn die Erschwerung der Einziehung dieser Gelder nicht im Fokus des Handelns der Beschuldigten gestanden haben dürfte, nahm sie diese ohne Weiteres in Kauf. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Unrechtsbewusstsein ein vom Vorsatz getrenntes Schuldelement bildet (BGE 129 IV 238 E. 3.1.).

- 12 -

E. 5.1 Diese verschuldensangemessene Strafe ist aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, zu erhöhen oder herabzusetzen. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. BSK STGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 120 ff. m.w.H.; TRECHSEL/THOMMEN IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), a.a.O., Art. 47 StGB N 22 ff. m.w.H.). Das Vorleben um- fasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters. Diesbezüglich werden vor allem Vorstrafen belastend gewertet. Im Ausland begangene Straftaten und dort ver- büsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemes- sung der Strafe berücksichtigt werden (BGer 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E.1.2.1.; BGE 105 IV 225 E. 2.).

E. 5.2 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 E. V.3.6.1.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergaben sich diesbe- züglich keine Neuerungen (Prot. II S. 9 ff.). Aus ihren persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevan- ten Erkenntnisse gewinnen.

E. 5.3 Im Strafregister gelöschte Vorstrafen dürfen dem Betroffenen im Sinne eines Verwertungsverbotes nicht mehr entgegengehalten werden. Mit der Entfernung aus dem Strafregister erfolgt die vollständige Rehabilitation (Art. 369 Abs. 7 StGB). Entfernte Urteile dürfen daher weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten der betroffenen Person berücksichtigt werden. Diese Verwertungseinschränkung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung deshalb gerechtfertigt, da die Vortaten aufgrund der grosszügig bemesse- nen Entfernungsfristen gemäss Art. 369 Abs. 1 StGB Jahrzehnte zurückliegen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinte- ressen des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu gewichten als die öf-

- 20 - fentlichen Informations- und Strafbedürfnisse (BGE 135 IV 87 E. 2.4.). Gemäss Bundesgericht ist Art. 369 StGB ausnahmslos auf schweizerische und ausländi- sche Vortaten anzuwenden. Das Berücksichtigungsverbot für im Ausland began- gene Vortaten gilt jedenfalls dann, wenn die Fristen für die Löschung aus dem Register im anwendbaren ausländischen Recht länger sind als diejenigen von Art. 369 StGB. Den umgekehrten Fall erachtete das Bundesgericht als praktisch irrelevant, da die schweizerischen Behörden von im Ausland begangenen und dort gelöschten Vortaten in der Regel keine Kenntnis erhalten würden (BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1.), womit es die Beantwortung dieser Frage offen gelassen hat.

E. 5.4 Vorliegend liegt indes genau diese Konstellation vor: So weist der in Deutschland eingeholte Strafregisterauszug über die Beschuldigte vom

6. Dezember 2016 zwar keine Eintragung auf (Urk. 19/3 S. 2), doch ist seitens der Beschuldigten anerkannt (Urk. 4/3 S. 8 ff.; Urk. 4/4 S. 2; Urk. 4/5 S. 4; Prot. I S. 8; Prot. II S. 11 f.) und überdies durch rechtshilfeweisen Beizug der Urteile rechts- genügend belegt, dass sie am 14. April 2011 vom Amtsgericht Frankfurt a.M. we- gen gemeinschaftlichen Diebstahls und versuchten Betrugs zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten auf Bewährung (Urk. 10/5) und am 20. April 2012 vom Amtsge- richt Köln wegen Betrugs – unter Einbezug der Verurteilung durch das Amtsge- richt Frankfurt – zu einer Einheitsjugendstrafe von 18 Monaten (Urk. 7/5) verurteilt wurde. Aus dem ebenfalls bei den Akten liegenden Beschluss des Jugendschöf- fengerichts Köln wird ersichtlich, dass der Beschuldigten die Reststrafe hinsicht- lich des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 20. April 2012 nach Ablauf der Bewäh- rungszeit erlassen und der Strafmakel als für beseitigt erklärt wurde (Urk. 7/5 letz- te Seite). Das Jugendschöffengericht stützte sich dabei auf § 100 des Deutschen Jugendgerichtsgesetzes (JGG) gemäss welchem der Strafmakel (also der Straf- registereintrag) – ausser bei Sexualdelikten gemäss §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches – als beseitigt erklärt wird, wenn die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilungen zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen wird. Abgesehen davon, dass die Beschuldigte für die in Deutschland abgeurteilten Taten in der Schweiz nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und nicht nach dem Jugendstrafrecht (JStG) beurteilt worden wäre, weil

- 21 - sie zu den Tatzeitpunkten bereits 18 bzw. 20 Jahre alt war (Urk. 7/5 und 10/5; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 3 JStG).), ist wesentlich, dass die beiden Vorstra- fen der Beschuldigten selbst bei einer Beurteilung nach Schweizer Jugendstraf- recht gemäss Art. 25 JStG erst nach zehn Jahren nach Ablauf der Strafdauer ei- nes – ausgesprochenen und nicht erforderlich effektiv vollzogenen (vgl. BSK STGB II-GRUBER, Art. 369 StGB N 36) – Freiheitsentzuges entfernt hätten werden können (vgl. Art. 369 Abs. 1 lit. d StGB), weshalb auch der Einwand der Verteidi- gung, dass in Deutschland Jugendstrafrecht angewandt worden sei (Prot. I S. 19), fehl geht. Bei dieser Sach- und Rechtslage tritt das Rehabilitierungs- und Reso- zialisierungsinteresse der Beschuldigten klar vor dem mit einem Registereintrag verbundenen öffentlichen Informations- und Strafbedürfnis zurück, weshalb die beiden Vorstrafen aus Deutschland vorliegend – mit der Vorinstanz (Urk. 44 E. 3.6.1.) – zu berücksichtigen sind.

E. 5.5 Bei beiden Vorstrafen in Deutschland ging es – wie im vorliegend zu beurtei- lenden Fall – hauptsächlich um sogenannte Enkeltrickbetrüge, wobei die Be- schuldigte am 4. November 2011 in Frankfurt a.M. und am 26. Januar 2012 in Köln jeweils wiederum als Abholerin des Geldes fungierte. Der Deliktsbetrag be- trug damals EUR 32'000.– bzw. EUR 13'500.– (Urk. 7/5 und 10/5). Die beiden einschlägigen Vorstrafen sind – auch wenn sie eine gewisse Zeit zurückliegen – deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, zumal sich dadurch die Unbelehrbar- keit der Beschuldigten klar offenbart. Eine Straferhöhung der Freiheitsstrafe um 6 Monate erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen.

E. 5.6 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Straferhöhend wirkt der Umstand, dass der Täter noch während der Strafuntersuchung delinquiert (TRECHSEL/THOMMEN IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), a.a.O., Art. 47 N 23 m.w.H.). Ein Geständnis, das ko- operative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Ein- sicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozess- entscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewir- ken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbe- sondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte.

- 22 - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom

20. November 2014 E. 2.4.7).

E. 5.7 Vorliegend bestand aufgrund einer DNA-Spurenidentifizierung am Auto des Betrugsopfers, welche mit der DNA der in E._____ überführten Beschuldigten übereinstimmte, sowie der von ihr gemachten Bilder einer Videoüberwachung am Bahnhof C._____ (s. Urk. 2) bereits eine erdrückende Beweislage gegen die Be- schuldigte. Ihr Eingeständnis, dass sie von der Geschädigten ein Couvert mit Geld entgegengenommen habe (Prot. I S. 12), vermochte die Untersuchung vor diesem Hintergrund nicht zu erleichtern. Abgesehen davon, dass sie hinsichtlich ihres Deliktserlöses gelogen hat (s. vorstehend unter E. 3.2.), traf sie keinerlei massgebende Aussagen, insbesondere auch nicht solche, welche Rückschlüsse auf die Identität der Mittäter hätten geben können. Aufrichtige Einsicht und Reue war in ihren Aussagen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. I S. 20; Prot. II S. 28 f.) zudem – auch heute – nicht erkennbar (Prot. I S. 14; Prot. II S. 15 und 30). Mit der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.3.6.2.) resultiert deshalb aus dem Nach- tatverhalten der Beschuldigten keine Strafminderung.

E. 5.8 Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. I S. 20) ist vorliegend auf- grund des Umstands, dass sie einen Sohn (mit Jahrgang 2008) hat, auch nicht von einer bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Strafempfindlichkeit der Beschuldigten auszugehen. Eine Strafminderung aufgrund überlanger Verfah- rensdauer ist - entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 8) - ebenfalls nicht ange- zeigt, da die Begründungsfrist durch die Vorinstanz nur marginal überschritten wurde.

- 23 -

6. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten verbunden mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– als dem Verschulden der Beschuldigten ange- messen. Davon sind 422 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafantritt erstanden. V. Vollzug

1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Die Ausfällung einer teilbedingten Strafe verlangt, dass die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug er- füllt sind (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1. m.w.H.). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohl- verhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumstän- den auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täter- persönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbe- lastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzu-

- 24 - lässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und ande- re zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1. m.w.H.).

2. Wie bereits dargelegt (vorstehend unter E. IV.5.4. bzw. 5.5.) wurde die Be- schuldigte in Deutschland infolge ihrer Teilnahme an Enkeltrickbetrügen am

14. April 2011 zu einer Strafe von 8 Monaten sowie am 20. April 2012 zu einer Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Dies hielt sie aber nicht davon ab, vor- liegend am 27. September 2016 und wenige Wochen später am 23. November 2016 in B._____ SG erneut einschlägig zu delinquieren. Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde (Urk. 44 E. VI.2.3.) haben sich die persön- lichen Verhältnisse und beruflichen Umstände der Beschuldigten seit den Verur- teilungen in Deutschland nicht geändert: Weiterhin verfügt die Beschuldigte über keine Ausbildung, geht sie keiner geregelten Arbeit nach und ist nach wie vor in der Familienbande eingebunden. Eine aufrichtige Reue oder Einsicht der Be- schuldigten ist ausserdem nicht auszumachen. Umstände, welche die Gewährung einer teilbedingten Strafe rechtfertigen könnten, sind keine erkennbar. Die auszu- fällenden Strafen sind daher zu vollziehen. VI. Kostenfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom

15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe-

- 25 - sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

2. Die Beschuldigte unterliegt vorliegend zu einem deutlich grösseren Umfang als die Anklagebehörde, insbesondere hinsichtlich des Strafmasses und des Voll- zugs. Demgemäss rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'400.–, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen. Der geltend gemachte Honoraranspruch steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen, weshalb der amt- liche Verteidiger entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 18. Juli 2017 bezüglich Dispositivziffern 4 (Schadenersatz), 5 (Genug- tuung), 6 (Kostenaufstellung), 7 (Kostenauflage) und 8 (Prozessentschädi- gung Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig

- 26 -

- des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; sowie

- der schweren Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 422 Tage durch Haft bzw. durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbe- halten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben);

- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt; vorab per Fax);

- die Privatklägervertreterin im Doppel (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.);

- 27 -

- das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (versandt);

- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten;

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland;

- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;

- die Privatklägerschaft (sofern verlangt und nur hinsichtlich ihrer gestell- ten Anträge);

- das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern;

- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz;

- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

- die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

E. 6 Mitgliedschaft in einer Verbrechensorganisation

E. 6.1 Seitens der Vorinstanz wurde erwogen, dass sich das Verhalten der Be- schuldigten nur damit erklären lasse, dass sie als Teil einer Organisation wusste und davon Kenntnis hatte, dass zuvor die Geschädigte unter Vortäuschung fal- scher Tatsachen dazu bewegt worden war, das Geld abzuheben und einer ihr un- bekannten Person zu übergeben, wobei sie nur den Anweisungen des Keilers Folge leisten und sich zum Bahnhof in C._____ begeben musste, wo die Geld- übergabe geplant war. Angesichts dieser Umstände habe sie wissen müssen, dass sie als Mitglied einer Verbrechensorganisation für das Abholen des Geldes zuständig gewesen sei (Urk. 44 E. IV.2.5.5.).

E. 6.2 Von der Verteidigung wird diesbezüglich eingewandt, dass keine kriminelle Organisation vorliege, wenn sich eine Gruppe über familiäre Bande zusammen- setze, bei denen die persönlichen Beziehungen unter den Mitgliedern im Vorder- grund stehen (Urk. 32 S. 3; Urk. 66 S. 4; Prot. I S. 8; Prot. II S. 27).

E. 6.3 In casu ist – einhergehend mit der Vorinstanz – offensichtlich, dass die Be- schuldigte Teil einer international tätigen Verbrechensorganisation ist: So ist gestützt auf den anerkannten Sachverhalt, die Systematik des Vorgehens sowie die Aussagen der Beschuldigten (Prot. I S. 12 f.) erwiesen, dass die Be- schuldigte mit mindestens zwei weiteren Personen zusammenarbeitete. Damit ist die Anforderung einer Personenmehrheit von mindestens drei Personen, welche eine Verbrechensorganisation bilden kann, gegeben. Anhand der mehrjährigen Tätigkeit der Beschuldigten im Rahmen von jeweils ähnlich ausgeführten und massiven Enkeltrickbetrügen (Urk. 7/5 u. 9/8; vgl. nachstehend unter E. IV.5.4.- 5.5.) ist auch ohne Weiteres erwiesen, dass diese Gruppierung auf Dauer ange- legt wurde. Bereits anhand der heute zu beurteilenden Tat ergibt sich klar, dass sich die Gruppierung durch ein professionelles, planmässiges und systematisches Vorgehen auszeichnet, wofür auch die hochgradige Arbeitsteilung spricht. Aus- serdem ist die Gruppierung international tätig, was die Anforderungen an ihren Organisationsgrad nochmals erhöht. Falls die Beschuldigte, wie sie angibt, weder

- 13 - den Keiler, noch den Empfänger des Geldes in Polen tatsächlich kennen sollte (Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 15), was grundsätzlich unglaubhaft erscheint, würde dies für klare und hierarchisch organisierte Befehlsstrukturen innerhalb der Grup- pierung sprechen, welche selbst ihren eigenen Mitgliedern nicht umfassend preis- gegeben würden, was für eine kriminelle Organisation charakteristisch ist. Sollte die Beschuldigte ihre Mittäter in Wirklichkeit aber kennen, bezweckt ihr Still- schweigen (vgl. Prot. II S. 15 ff.) demgegenüber offensichtlich die Geheimhaltung des Aufbaus und der personellen Zusammensetzung der Gruppierung, was eben- falls ein Merkmal für das Vorliegen einer kriminellen Organisation darstellt. Die Konstruktion der Gruppe erscheint überdies dergestalt, dass die Rolle der Be- schuldigten als Abholerin des Geldes aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwir- kens ohne Weiteres austauschbar ist. Deshalb ist die Verhaftung der Beschuldig- ten allein nicht geeignet, eine weitere Delinquenz der Mittäter zu unterbinden, zumal die Beschuldigte auch konsequent davon absieht, deren Identität offen zu legen, was die Tätergruppe als eine bis zur Undurchdringlichkeit abgeschottete Vereinigung erscheinen lässt. Gerade der Umstand, dass der Ex-Ehemann sowie ihr ehemaliger Schwager und ihre ehemaligen Schwiegereltern einschlägig delin- quierten und zum Teil zu massiven mehrjährigen Strafen verurteilt worden sind (s. Prot. I S. 7; Urk. 4/3 S. 10; [nicht akturierter] Bericht des Polizeipräsidiums Frankfurt, Kriminaldirektion, vom 16. Dezember 2016), spricht dafür, dass es sich bei der Tätergruppierung zumindest in Teilen um einen Familienclan handeln dürf- te. Aufgrund der mit der Familienbande verbundenen Loyalität wird der Grad der Undurchdringlichkeit der Gruppierung weiter erhöht. Angesichts der erörterten Umstände ist klarerweise von der Mitgliedschaft der Beschuldigten in einer krimi- nellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB auszugehen, weshalb sie vor- liegend den Tatbestand der schweren Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB erfüllt.

E. 7 Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit Zu beachten ist, dass das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung er- fordert (s. hierzu BSK STGB II-NIGGLI/MAEDER, Art. 21 StGB N 13 ff. m.w.H.). Ein

- 14 - Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB kommt vorliegend klarerweise nicht in Frage, weil der Beschuldigten keine Unkenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Handelns an- gerechnet werden kann. Auch sind keine anderen Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe erkennbar.

E. 8 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Januar 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB - der schweren Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a StGB.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 230 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
  4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz im Be- trag von Fr. 40'520.– zu bezahlen.
  5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'160.– Auslagen Telefonkontrolle Fr. 670.– Auslagen Polizei Fr. 1'125.– Dolmetscherentschädigung Fr. 17'021.85 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- - 3 - chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
  8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'548.95 (inklusive Mehrwert- steuer) zu bezahlen.
  9. [Mitteilungen]
  10. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) der Verteidigung (Urk. 66 S. 1) "1. A._____ sei des Betrugs schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
  11. A._____ sei vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei freizu- sprechen.
  12. Sie sei für das Strafverfahren und insbesondere für die erlittene Haft angemessen zu entschädigen.
  13. Die Kosten des Strafverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien teilweise auf die Staatskasse zu nehmen.
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu neh- men." b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 68 S. 1) "1. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen (Dispositiv Ziff. 1) - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; - der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a StGB. - 4 -
  15. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit 40 Monaten Freiheitsstra- fe sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 (Dispositiv Ziff. 2)." c) der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 69 S. 1; sinngemäss) Es sei den Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zu entsprechen. __________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
  16. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 18. Juli 2017 (Urk. 44) wurde die Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der schweren Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen. Sie wurde mit 36 Monaten unbedingt zu vollziehender Freiheitsstrafe sowie mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Ferner wurde die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 40'520.– zu bezahlen. Das Ge- nugtuungsbegehren der Privatklägerin wurde demgegenüber abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter Vorbehalt der Rückforderung auf die Gerichtskasse genommen wurden – wurden der Beschul- digten auferlegt. Weiter wurde die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 4'548.95 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 1.2. Gegen dieses Urteil wurde seitens der Beschuldigten Berufung angemeldet (Urk. 34), wovon die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklage- - 5 - behörde) seitens der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Juli 2017 (Urk. 35) bzw. Verfügung vom 24. Oktober 2017 (Urk. 45) in Kenntnis gesetzt wurden. Die schriftliche Berufungserklärung der Beschuldigten erging am 3. November 2017 (Urk. 46). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2017 wurde der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldig- ten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 50). 1.4. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin mit Eingabe vom
  17. November 2017 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 52). Die Privat- klägerin erklärte demgegenüber ihren Verzicht auf Erhebung einer Anschlussbe- rufung (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2017 wurde der Be- schuldigten und der Privatklägerin daraufhin jeweils ein Doppel der Anschlussbe- rufung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 55). 1.5. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 liess die Beschuldigte ein Haftentlas- sungsgesuch stellen (Urk. 57), welches nach Einholung einer Vernehmlassung seitens der Staatsanwaltschaft (Urk. 58; 60) mit Präsidialverfügung vom
  18. Dezember 2017 abgewiesen wurde (Urk. 61). 1.6. Am 29. Dezember 2017 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwalt- schaft, die Privatklägerin und die Beschuldigte zur heutigen Berufungsverhand- lung (vgl. Urk. 63), zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Ver- teidigers lic. iur. X._____, der Leitende Staatsanwalt Dr. Jäger, sowie die Privat- klägervertreterin lic. iur. Y._____ erschienen.
  19. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur - 6 - in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der schweren Geldwäscherei, des Strafmasses und der Nichtgewährung des bedingten Straf- vollzugs an (Urk. 46 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Anschlussberufung bezüglich des Betrugs sowie des Strafmasses an (Urk. 52 S. 1 f.). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispo- sitivziffern 4 (Schadenersatz), 5 (Genugtuung), 6 (Kostenaufstellung), 7 (Kosten- auflage) und 8 (Prozessentschädigung Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzustellen ist.
  20. Beweisanträge Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet (Prot. II S. 7 f. und 18). Der von der Verteidigung gestellte Antrag, wonach die Privatklä- gervertreterin mangels Parteistellung an der Berufungsverhandlung nicht zu ei- nem Parteivortrag zuzulassen sei, wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Privatklägerin sich als Strafklägerin konstituiert habe und sich deshalb grund- sätzlich zum Schuldpunkt und zu den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidi- gung äussern könne (Art. 379 und Art. 382 Abs. 2 i.V.m. Art. 346 StPO; Prot. II S. 7 f.). II. Sachverhalt
  21. Die Beschuldigte anerkennt vor Berufungsinstanz den ihr in der Anklage- schrift vorgeworfenen Betrug, wohingegen sie dessen gewerbsmässige Bege- hung bestreitet (Prot. II S. 27; Urk. 66 S. 3). Die seitens der Anklagebehörde wei- terhin geltend gemachte Gewerbsmässigkeit des Handelns der Beschuldigten - 7 - (Urk. 52; Urk. 68 S. 2 ff.) gilt es nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung zu prüfen (vgl. Ziffer III.A.).
  22. Hinsichtlich der ihr ferner vorgeworfenen schweren Geldwäscherei aner- kennt die Beschuldigte, dass sie das Couvert mit dem deliktisch erlangten Geld anklagegemäss nach Polen überführte und dort einer Drittperson übergab. Be- stritten wird demgegenüber nebst der rechtlichen Qualifikation ihres Handelns der Umstand, dass sie dabei wissentlich und willentlich als Mitglied einer Verbrecher- organisation gehandelt habe (Prot. II S. 27; Urk. 66 S. 4) Auch darauf ist nachste- hend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. Ziffer III.B.). III. Rechtliche Würdigung A. Gewerbsmässigkeit des Betrugs
  23. Rechtsgrundlagen Gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB liegt laut bundes- gerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte in- nerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs aus- übt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbs- mässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehr- fach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlan- gen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewe- sen (BGE 6B_1077/2014, Urteil vom 21. April 2015, E. 3. mit dortigen Verweisen). Bloss versuchte Taten erfüllen diese Voraussetzungen indessen nicht (BGE 6S.89/2005 vom 11. Mai 2005, E. 3.3.). Die gewerbsmässige Tatbegehung muss sodann der Bestreitung des Lebensunterhalts des Täters selbst dienen (Art. 27 StGB; vgl. auch NIGGLI/ RIEDO, BSK-STGB II, Art. 139 N 105) und stellt somit ein persönliches Merkmal dar. - 8 -
  24. Subsumption Entgegen der Vorinstanz (Urk. 44 E. III.IV.2.4.) ist es hinsichtlich der Verurteilung der Beschuldigten durch das Amtsgericht Köln vom 20. April 2012 nicht der Fall, dass die damit beurteilte Tat – im Gegensatz zu den Verurteilungen der Beschul- digten durch das Amtsgericht Frankfurt a.M. vom 14. April 2011 (Urk. 10/5 insb. S. 4 des Urteils) und das Untersuchungsamt St. Gallen vom 30. November 2016 (Urk. 19/7) – im Versuchsstadium blieb. Was den versuchten Betrug in B._____ SG vom 23. November 2016 betrifft, ist zudem nicht erstellt, dass die Beschuldig- te diese Tat bereits zum Zeitpunkt des Betrugs im September 2016 geplant hatte. Bezüglich der Prüfung eines gewerbsmässigen Handelns dürfen damit nur die Verurteilung aus dem Jahr 2012 und die heute zu beurteilende Tat berücksichtigt werden. Demnach sind diesbezüglich zwei Einzelakte, einer vom Januar 2012 hinsichtlich eines Betrags von EUR 13'500.– und einer vom September 2016 hin- sichtlich eines Deliktserlöses von Fr. 40'000.– relevant. Abgesehen davon, dass der Beschuldigten aufgrund des deliktischen Zusammenwirkens mit weiteren Per- sonen lediglich ein Teil dieser Beträge zugedacht worden sein dürfte, erscheint der im Jahr 2012 – vorübergehend – erzielte Deliktserlös so oder anders zu tief, um ihr über einen Zeitraum von mehr als viereinhalb Jahren bis zur nächsten hier zu berücksichtigenden Delinquenz im September 2016 einen wesentlichen Bei- trag an ihre eigenen Lebenshaltungskosten liefern zu können, auch wenn diese an ihrem Wohnort in Polen deutlich tiefer sind als in der Schweiz. Bei dieser Sachlage kann deshalb nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte in der Absicht handelte, ein einigermassen regelmässiges Erwerbseinkommen zu erlangen. Ab- gesehen davon reicht entgegen der Auffassung der Anklagebehörde (vgl. Urk. 52 S. 3; Urk. 68 S. 4) ein Einzelakt wie die heute zu beurteilende Tat allein nicht aus, um Gewerbsmässigkeit annehmen zu können. Gestützt auf die erörterte bundes- gerichtliche Rechtsprechung liegt deshalb kein gewerbsmässiges Handeln der Beschuldigten vor.
  25. Ergebnis Deshalb bleibt es in Bezug auf den Betrug bei einer Verurteilung der Beschuldig- ten gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. - 9 - B. Schwere Geldwäscherei
  26. Rechtsgrundlagen 1.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vor- nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Beim Geldwäschereitatbestand handelt es sich um ein Rechtspflegedelikt (BGE 119 IV 61). Geschützt wird der staatliche Einzie- hungsanspruch (BGE 127 IV 85; BGE 129 IV 326). 1.2. In objektiver Hinsicht ist bedeutsam, dass der Täterkreis nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts nicht beschränkt ist und insbesondere auch den Vortäter selbst umfasst (BGE 120 IV 323 E. 3.; bestätigt in BGE 124 IV 274 E. 3. sowie BGE 126 IV 255 E. 3.). Der Vortäter kann somit sein eigener Geldwäscher sein. Weiter ist in objektiver Hinsicht erforderlich, dass als Tatobjekt Vermögens- werte, die aus einem Verbrechen herrühren und der Einziehung unterliegen (BGE 119 IV 242 E. 1.b.), dienen. Vermögenswerte sind sämtliche Aktiven, d.h. ausser Bar- und Buchgeld auch Edelmetalle und andere Fahrnisgegenstände sowie Grundstücke und Rechte an diesen (JOSITSCH, Zürcher Grundrisse des Straf- rechts, Strafrecht IV, 5.A., Zürich 2017, S. 495 m.w.H.). Hinsichtlich der Tathand- lung ist zu ergänzen, dass es auf den Eintritt eines Vereitelungserfolges nicht an- kommt (BGE 136 IV 191). Erfasst werden Verhaltensweisen, die typischerweise zur Vereitelung der Einziehung geeignet erscheinen (BGer 6B_321/2010 vom
  27. August 2010 E. 3.1. m.w.H.), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und herrschender Lehre der Transfer deliktisch erlangter Gelder ins Aus- land als taugliche Tathandlung anzusehen ist (BGE 127 IV 20 E. 3.; BGE 136 IV 188 E. 6.1.; BSK STGB II-PIETH, Art. Art. 305bis StGB N 49; JOSITSCH, a.a.O., S. 503 m.w.H.; OFK-KOMM. STGB-ISENRING, Art. 305bis StGB N 18; TRECH- SEL/PIETH IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), Praxiskommentar Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 3. A., Zürich 2018, Art. 305bis StGB N 18) und die blosse Möglichkeit einer erfolgreichen Rechtshilfe nicht genügt, um Geldwäscherei auszuschliessen (BGE 127 IV 20 E. 3.b.) - 10 - 1.3. In subjektiver Hinsicht wird gefordert, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Aus der Formulierung des Tatbestandes ("weiss oder annehmen muss") wird klar, dass hinsichtlich der Vortat auch Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss min- destens in der "Parallelwertung in der Laienspähre" bewusst sein, dass die Ver- mögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sank- tionen nach sich zieht (PIETH, BSK-STGB II, Art. 305bis StGB N 59 m.w.H.). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und nimmt andererseits den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. 1.4. Gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäsche- rei vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt. Der Begriff der "Verbrechensorganisation" ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung derselbe wie jener der "kriminellen Organisation" im Sinne von Art. 260ter StGB (BGE 132 IV 132 E.4.1.1.). Als kriminell gilt eine aus mindestens drei Per- sonen bestehende Organisation, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusam- mensetzung geheim hält und einen verbrecherischen Zweck verfolgt. Die Existenz der Organisation muss nicht geheim sein, wohl aber ihre innere Struktur, Befehls- hierarchie, Rollenverteilung sowie der Kreis ihrer Mitglieder und Helfer (BSK STGB II-ENGLER, Art. 260ter StGB N 8 m.w.H.). Eine Verbrechensorganisation wird mit dem Ziel geschaffen, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammenset- zung dauerhaft zu bestehen (OFK-KOMM. STGB-ISENRING, Art. 305bis StGB N 24a m.w.H.). - 11 -
  28. Identität mit der Vortäterin Da der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann, stellt die Vereinigung von Vortäterschaft und Geldwäscherei in der (einen) Person der Beschuldigten kein Hindernis für ihre Bestrafung dar. Es ist deshalb – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 32 S. 3; Urk. 66 S. 3) – von echter Konkurrenz zwischen Be- trug und Geldwäscherei auszugehen.
  29. Aus einem Verbrechen herrührende Vermögenswerte Vortat ist in casu der nach Art. 146 Abs. 1 StGB begangene Betrug der Beschul- digten, wobei es sich um ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB im Sinne des hier zu prüfenden Tatbestands handelt. Ferner wurde vorliegend von der Be- schuldigten das ihr von der geschädigten Person übergebene Bargeld ins Aus- land transferiert, weshalb es sich vorliegend um Vermögenswerte im Sinne des Tatbestandes handelt.
  30. Vereitelungshandlung Der in Frage stehende per Zugreise vorgenommene Transfer der Vermögenswer- te nach Polen durch die Beschuldigte stellt – was auch seitens der Verteidigung bzw. der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 32 S. 3 f.; Prot. II S. 16) – eine taugliche Vereitelungshandlung dar und ist deshalb tatbestandsmässig.
  31. Vorsatz Vorliegend ist aufgrund der selbst begangenen Vortat offensichtlich, dass die Be- schuldigte wusste, dass das von ihr nach Polen transferierte Bargeld aus einem Verbrechen stammte. Auch wenn die Erschwerung der Einziehung dieser Gelder nicht im Fokus des Handelns der Beschuldigten gestanden haben dürfte, nahm sie diese ohne Weiteres in Kauf. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Unrechtsbewusstsein ein vom Vorsatz getrenntes Schuldelement bildet (BGE 129 IV 238 E. 3.1.). - 12 -
  32. Mitgliedschaft in einer Verbrechensorganisation 6.1. Seitens der Vorinstanz wurde erwogen, dass sich das Verhalten der Be- schuldigten nur damit erklären lasse, dass sie als Teil einer Organisation wusste und davon Kenntnis hatte, dass zuvor die Geschädigte unter Vortäuschung fal- scher Tatsachen dazu bewegt worden war, das Geld abzuheben und einer ihr un- bekannten Person zu übergeben, wobei sie nur den Anweisungen des Keilers Folge leisten und sich zum Bahnhof in C._____ begeben musste, wo die Geld- übergabe geplant war. Angesichts dieser Umstände habe sie wissen müssen, dass sie als Mitglied einer Verbrechensorganisation für das Abholen des Geldes zuständig gewesen sei (Urk. 44 E. IV.2.5.5.). 6.2. Von der Verteidigung wird diesbezüglich eingewandt, dass keine kriminelle Organisation vorliege, wenn sich eine Gruppe über familiäre Bande zusammen- setze, bei denen die persönlichen Beziehungen unter den Mitgliedern im Vorder- grund stehen (Urk. 32 S. 3; Urk. 66 S. 4; Prot. I S. 8; Prot. II S. 27). 6.3. In casu ist – einhergehend mit der Vorinstanz – offensichtlich, dass die Be- schuldigte Teil einer international tätigen Verbrechensorganisation ist: So ist gestützt auf den anerkannten Sachverhalt, die Systematik des Vorgehens sowie die Aussagen der Beschuldigten (Prot. I S. 12 f.) erwiesen, dass die Be- schuldigte mit mindestens zwei weiteren Personen zusammenarbeitete. Damit ist die Anforderung einer Personenmehrheit von mindestens drei Personen, welche eine Verbrechensorganisation bilden kann, gegeben. Anhand der mehrjährigen Tätigkeit der Beschuldigten im Rahmen von jeweils ähnlich ausgeführten und massiven Enkeltrickbetrügen (Urk. 7/5 u. 9/8; vgl. nachstehend unter E. IV.5.4.- 5.5.) ist auch ohne Weiteres erwiesen, dass diese Gruppierung auf Dauer ange- legt wurde. Bereits anhand der heute zu beurteilenden Tat ergibt sich klar, dass sich die Gruppierung durch ein professionelles, planmässiges und systematisches Vorgehen auszeichnet, wofür auch die hochgradige Arbeitsteilung spricht. Aus- serdem ist die Gruppierung international tätig, was die Anforderungen an ihren Organisationsgrad nochmals erhöht. Falls die Beschuldigte, wie sie angibt, weder - 13 - den Keiler, noch den Empfänger des Geldes in Polen tatsächlich kennen sollte (Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 15), was grundsätzlich unglaubhaft erscheint, würde dies für klare und hierarchisch organisierte Befehlsstrukturen innerhalb der Grup- pierung sprechen, welche selbst ihren eigenen Mitgliedern nicht umfassend preis- gegeben würden, was für eine kriminelle Organisation charakteristisch ist. Sollte die Beschuldigte ihre Mittäter in Wirklichkeit aber kennen, bezweckt ihr Still- schweigen (vgl. Prot. II S. 15 ff.) demgegenüber offensichtlich die Geheimhaltung des Aufbaus und der personellen Zusammensetzung der Gruppierung, was eben- falls ein Merkmal für das Vorliegen einer kriminellen Organisation darstellt. Die Konstruktion der Gruppe erscheint überdies dergestalt, dass die Rolle der Be- schuldigten als Abholerin des Geldes aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwir- kens ohne Weiteres austauschbar ist. Deshalb ist die Verhaftung der Beschuldig- ten allein nicht geeignet, eine weitere Delinquenz der Mittäter zu unterbinden, zumal die Beschuldigte auch konsequent davon absieht, deren Identität offen zu legen, was die Tätergruppe als eine bis zur Undurchdringlichkeit abgeschottete Vereinigung erscheinen lässt. Gerade der Umstand, dass der Ex-Ehemann sowie ihr ehemaliger Schwager und ihre ehemaligen Schwiegereltern einschlägig delin- quierten und zum Teil zu massiven mehrjährigen Strafen verurteilt worden sind (s. Prot. I S. 7; Urk. 4/3 S. 10; [nicht akturierter] Bericht des Polizeipräsidiums Frankfurt, Kriminaldirektion, vom 16. Dezember 2016), spricht dafür, dass es sich bei der Tätergruppierung zumindest in Teilen um einen Familienclan handeln dürf- te. Aufgrund der mit der Familienbande verbundenen Loyalität wird der Grad der Undurchdringlichkeit der Gruppierung weiter erhöht. Angesichts der erörterten Umstände ist klarerweise von der Mitgliedschaft der Beschuldigten in einer krimi- nellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB auszugehen, weshalb sie vor- liegend den Tatbestand der schweren Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB erfüllt.
  33. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit Zu beachten ist, dass das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung er- fordert (s. hierzu BSK STGB II-NIGGLI/MAEDER, Art. 21 StGB N 13 ff. m.w.H.). Ein - 14 - Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB kommt vorliegend klarerweise nicht in Frage, weil der Beschuldigten keine Unkenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Handelns an- gerechnet werden kann. Auch sind keine anderen Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe erkennbar.
  34. Ergebnis Demgemäss ist die Beschuldigte auch der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
  35. Strafrahmen 1.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es be- rücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hin- weisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände festzusetzen. Die schwerste Tat - 15 - ist nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (TRECHSEL/THOMMEN IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), a.a.O., Art. 49 StGB N 8 m.w.H.). Sodann hat er in ei- nem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen sind. 1.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.2.5.) – keine Erweiterung des ordentlichen Straf- rahmens auf. 1.4. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für die schwere Geldwäscherei als vorliegend schwerstes zu beurteilendes Delikt reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wobei damit eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist.
  36. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 44 E. V.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  37. Geldwäscherei 3.1. Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere bei der schweren Geldwäscherei fällt zu Gunsten der Beschuldigten ins Gewicht, dass sie lediglich einmalig tätig wurde und dass der Deliktsbetrag von Fr. 40'000.– zwar nicht unbe- trächtlich, aber vor dem Hintergrund der mit diesem Straftatbestand anvisierten - 16 - Summen doch noch als eher moderat einzustufen ist. Die seitens der Beschuldig- ten vorgenommene Vereitelungshandlung in Form eines Transfers des Bargeldes per Zug über Deutschland nach Polen erweist sich zudem als raffiniert, weil dadurch das Geld durch eine kluge Deponierung bei einer Kontrolle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Ihr Vorgehen erscheint geplant und wohl durchdacht, insbesondere indem sie zeitnah zur Vortat delinquierte und dadurch einen schnellen Zugriff der Schweizer Behörden auf das Geld frühzeitig verhinderte. Deutlich verschuldensmindernd ist der Umstand zu veranschlagen, dass die Beschuldigte lediglich auf Anweisung eines anderen Mitgliedes der Ver- brecherorganisation tätig wurde. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte letztlich wie von ihr behauptet mit lediglich Fr. 500.–bzw. EUR 500.– abgefunden wurde, weil der von ihr angegebene Betrag offensichtlich falsch ist (s. nachstehend unter E. 3.2.). Insgesamt erweist sich die von der Beschuldigten an den Tag gelegte kriminelle Energie vor dem Hintergrund des weiten Strafrah- mens als eher tief. 3.2. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Beschuldigte aufgrund der selbst begangenen Vortat hinsichtlich der Herkunft des Geldes aus einem Betrug vorsätzlich und nicht etwa eventualvorsätzlich handelte. Als Beweggrund für die von ihr durchgeführten Transaktionen dürften finanzielle und damit egoistische Interessen im Vordergrund stehen, wurde die Beschuldigte gestützt auf ihre eigenen Angaben für ihren Einsatz doch finanziell entschädigt, auch wenn die von ihr diesbezüglich angegeben EUR 500.– (Urk. 4/1 S. 6 u. 8; Urk. 4/2 S. 4) bzw. Fr. 500.– (Urk. 4/3 S. 4 f.; Prot. I S. 13 f.), welche sie dem ihr von der Geschädigten übergebenen Couvert entnommen habe, aufgrund der Stü- ckelung des Deliktsbetrages in 40 Noten à Fr. 1'000.– offensichtlich falsch sind. 3.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nach dem Gesagten nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der schweren Geldwäscherei ist als noch leicht einzustufen. Hierfür erweist sich eine Einsatz- strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Ferner ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– auszusprechen. Wie bereits erwähnt, ist diese Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt unter Einbezug der anderen Straftat in An- - 17 - wendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen.
  38. Betrug 4.1. In objektiver Hinsicht ist hinsichtlich des Verschuldens der Beschuldigten beim begangenen Betrug vorab zu berücksichtigen, dass sie – wie sie unter ande- rem durch Anerkennung des Schuldspruchs auch einräumt – nicht lediglich als Gehilfin, sondern als Mittäterin fungierte. Ihre Rolle als Geldabholerin, mittels wel- cher sie sich als einziges Mitglied der Tätergruppe exponierte – was letztlich auch zu ihrer Verhaftung führte, demgegenüber die Identität der übrigen Beteiligten nicht eruiert werden konnte – vermag ihre objektive Tatschwere – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.3.5.1.) – geringfügig zu relativieren, auch wenn es sich dabei um eine verantwortungsvolle und unabdingbare Tätigkeit handelte, womit der letzte entscheidende Schritt zur Vermögensschädigung aus- geführt wurde. Zu ihren Ungunsten fallen demgegenüber insbesondere der reali- sierte beträchtliche Deliktsbetrag im Wert von Fr. 40'000.–, welcher zudem in ei- nem sehr kurzen Zeitraum von wenigen Stunden erzielt wurde, sowie das von ihr mitgetragene bzw. an den Tag gelegte sorgfältig geplante und durchdachte ar- beitsteilige Vorgehen der Gruppierung ins Gewicht. Die Auswahl einer auf den Vornamen "D._____" lautenden Telefonnummer im öffentlichen Telefonverzeich- nis, womit die Wahrscheinlichkeit, auf eine Person im fortgeschrittenen Alter zu treffen, bei welcher die Möglichkeit der Beeinträchtigung einer raschen Entschei- dungs- und Beurteilungsfähigkeit und damit die Schutzbedürftigkeit erhöht war, und das Vorschieben einer finanziellen Notlage eines guten Bekannten erscheint dabei besonders skrupellos und perfid. Das von der Beschuldigten mitgetragene äusserst professionelle systematische Vorgehen offenbart sich denn auch gerade daran, dass der seitens des "Keilers" ausgeübte emotionale und zeitliche Druck auf die Geschädigte in hartnäckiger Art und Weise durch insgesamt dreizehn Te- lefonate, mittels welchen eine stimmige sich jeweils situativ angepasste Geschich- te geschaffen wurde, durchgehend aufrecht erhalten wurde. Ebenso zeugt der Umstand, dass die Geschädigte angewiesen wurde, gegenüber der Bank anzu- geben, das zu beziehende Geld für ein neues Fahrzeug oder eine Stereoanlage - 18 - zu benötigen, wodurch offensichtlich bezweckt wurde, das Risiko, überführt zu werden, zu minimieren, ebenfalls von einem höchst professionellen Vorgehen. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere der Beschuldigten als erheblich. 4.2. In Bezug auf das subjektive Verschulden der Beschuldigten ist massgebend, dass sie hinsichtlich aller objektiv festgestellter Tatumstände direktvorsätzlich und aus finanziellen, und damit egoistischen Motiven handelte (s. auch vorstehend un- ter E. 3.2.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.3.5.2.) ist der direkte Vorsatz der Beschuldigten indes nicht straferhöhend, sondern neutral zu bewerten. Insge- samt vermag die subjektive die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 4.3. Hinsichtlich des Betruges ist nach den gemachten Erörterungen von einem erheblichen Verschulden der Beschuldigten auszugehen, wofür sich – bei isolier- ter Betrachtung und unter dem Aspekt der Generalprävention – eine Freiheitsstra- fe von 22 Monaten als angemessen erweisen würde. Daran vermögen auch die Hinweise der Verteidigung auf die Höhe der vom Bezirksgericht Bülach (vgl. Urk. 67) oder der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ande- ren Fällen ausgesprochenen Strafen nichts zu ändern, da das Gericht in seiner Rechtsanwendung grundsätzlich nicht an andere Urteile gebunden ist (Art. 4 Abs. 1 StPO), zumal die dort zu beurteilenden Sachverhalte und/oder prozessua- len Umstände anders als in diesem Verfahren gelagert waren. Bei der Asperation des Betrugsdeliktes zur schweren Geldwäscherei ist vorliegend festzustellen, dass der von der Beschuldigten begangene Betrug klar im Vordergrund steht, während ihre schwere Geldwäscherei als Nachtat erscheint. Zu Ungunsten der Beschuldigten ist zu werten, dass sie durch ihr Handeln gegen mehrere Rechts- güter verstiess. Zu ihren Gunsten wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass die beiden Straftaten in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex stehen. In Asperation zur bezüglich der schweren Geldwäscherei einge- setzten Einsatzstrafe erweist sich angesichts dieser Umstände eine Straferhö- hung für das Betrugsdelikt um 16 Monate auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstra- fe als angemessen. - 19 -
  39. Täterkomponente 5.1. Diese verschuldensangemessene Strafe ist aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, zu erhöhen oder herabzusetzen. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. BSK STGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 120 ff. m.w.H.; TRECHSEL/THOMMEN IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), a.a.O., Art. 47 StGB N 22 ff. m.w.H.). Das Vorleben um- fasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters. Diesbezüglich werden vor allem Vorstrafen belastend gewertet. Im Ausland begangene Straftaten und dort ver- büsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemes- sung der Strafe berücksichtigt werden (BGer 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E.1.2.1.; BGE 105 IV 225 E. 2.). 5.2. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 E. V.3.6.1.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergaben sich diesbe- züglich keine Neuerungen (Prot. II S. 9 ff.). Aus ihren persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevan- ten Erkenntnisse gewinnen. 5.3. Im Strafregister gelöschte Vorstrafen dürfen dem Betroffenen im Sinne eines Verwertungsverbotes nicht mehr entgegengehalten werden. Mit der Entfernung aus dem Strafregister erfolgt die vollständige Rehabilitation (Art. 369 Abs. 7 StGB). Entfernte Urteile dürfen daher weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten der betroffenen Person berücksichtigt werden. Diese Verwertungseinschränkung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung deshalb gerechtfertigt, da die Vortaten aufgrund der grosszügig bemesse- nen Entfernungsfristen gemäss Art. 369 Abs. 1 StGB Jahrzehnte zurückliegen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinte- ressen des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu gewichten als die öf- - 20 - fentlichen Informations- und Strafbedürfnisse (BGE 135 IV 87 E. 2.4.). Gemäss Bundesgericht ist Art. 369 StGB ausnahmslos auf schweizerische und ausländi- sche Vortaten anzuwenden. Das Berücksichtigungsverbot für im Ausland began- gene Vortaten gilt jedenfalls dann, wenn die Fristen für die Löschung aus dem Register im anwendbaren ausländischen Recht länger sind als diejenigen von Art. 369 StGB. Den umgekehrten Fall erachtete das Bundesgericht als praktisch irrelevant, da die schweizerischen Behörden von im Ausland begangenen und dort gelöschten Vortaten in der Regel keine Kenntnis erhalten würden (BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1.), womit es die Beantwortung dieser Frage offen gelassen hat. 5.4. Vorliegend liegt indes genau diese Konstellation vor: So weist der in Deutschland eingeholte Strafregisterauszug über die Beschuldigte vom
  40. Dezember 2016 zwar keine Eintragung auf (Urk. 19/3 S. 2), doch ist seitens der Beschuldigten anerkannt (Urk. 4/3 S. 8 ff.; Urk. 4/4 S. 2; Urk. 4/5 S. 4; Prot. I S. 8; Prot. II S. 11 f.) und überdies durch rechtshilfeweisen Beizug der Urteile rechts- genügend belegt, dass sie am 14. April 2011 vom Amtsgericht Frankfurt a.M. we- gen gemeinschaftlichen Diebstahls und versuchten Betrugs zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten auf Bewährung (Urk. 10/5) und am 20. April 2012 vom Amtsge- richt Köln wegen Betrugs – unter Einbezug der Verurteilung durch das Amtsge- richt Frankfurt – zu einer Einheitsjugendstrafe von 18 Monaten (Urk. 7/5) verurteilt wurde. Aus dem ebenfalls bei den Akten liegenden Beschluss des Jugendschöf- fengerichts Köln wird ersichtlich, dass der Beschuldigten die Reststrafe hinsicht- lich des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 20. April 2012 nach Ablauf der Bewäh- rungszeit erlassen und der Strafmakel als für beseitigt erklärt wurde (Urk. 7/5 letz- te Seite). Das Jugendschöffengericht stützte sich dabei auf § 100 des Deutschen Jugendgerichtsgesetzes (JGG) gemäss welchem der Strafmakel (also der Straf- registereintrag) – ausser bei Sexualdelikten gemäss §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches – als beseitigt erklärt wird, wenn die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilungen zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen wird. Abgesehen davon, dass die Beschuldigte für die in Deutschland abgeurteilten Taten in der Schweiz nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und nicht nach dem Jugendstrafrecht (JStG) beurteilt worden wäre, weil - 21 - sie zu den Tatzeitpunkten bereits 18 bzw. 20 Jahre alt war (Urk. 7/5 und 10/5; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 3 JStG).), ist wesentlich, dass die beiden Vorstra- fen der Beschuldigten selbst bei einer Beurteilung nach Schweizer Jugendstraf- recht gemäss Art. 25 JStG erst nach zehn Jahren nach Ablauf der Strafdauer ei- nes – ausgesprochenen und nicht erforderlich effektiv vollzogenen (vgl. BSK STGB II-GRUBER, Art. 369 StGB N 36) – Freiheitsentzuges entfernt hätten werden können (vgl. Art. 369 Abs. 1 lit. d StGB), weshalb auch der Einwand der Verteidi- gung, dass in Deutschland Jugendstrafrecht angewandt worden sei (Prot. I S. 19), fehl geht. Bei dieser Sach- und Rechtslage tritt das Rehabilitierungs- und Reso- zialisierungsinteresse der Beschuldigten klar vor dem mit einem Registereintrag verbundenen öffentlichen Informations- und Strafbedürfnis zurück, weshalb die beiden Vorstrafen aus Deutschland vorliegend – mit der Vorinstanz (Urk. 44 E. 3.6.1.) – zu berücksichtigen sind. 5.5. Bei beiden Vorstrafen in Deutschland ging es – wie im vorliegend zu beurtei- lenden Fall – hauptsächlich um sogenannte Enkeltrickbetrüge, wobei die Be- schuldigte am 4. November 2011 in Frankfurt a.M. und am 26. Januar 2012 in Köln jeweils wiederum als Abholerin des Geldes fungierte. Der Deliktsbetrag be- trug damals EUR 32'000.– bzw. EUR 13'500.– (Urk. 7/5 und 10/5). Die beiden einschlägigen Vorstrafen sind – auch wenn sie eine gewisse Zeit zurückliegen – deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, zumal sich dadurch die Unbelehrbar- keit der Beschuldigten klar offenbart. Eine Straferhöhung der Freiheitsstrafe um 6 Monate erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen. 5.6. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Straferhöhend wirkt der Umstand, dass der Täter noch während der Strafuntersuchung delinquiert (TRECHSEL/THOMMEN IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), a.a.O., Art. 47 N 23 m.w.H.). Ein Geständnis, das ko- operative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Ein- sicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozess- entscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewir- ken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbe- sondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. - 22 - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom
  41. November 2014 E. 2.4.7). 5.7. Vorliegend bestand aufgrund einer DNA-Spurenidentifizierung am Auto des Betrugsopfers, welche mit der DNA der in E._____ überführten Beschuldigten übereinstimmte, sowie der von ihr gemachten Bilder einer Videoüberwachung am Bahnhof C._____ (s. Urk. 2) bereits eine erdrückende Beweislage gegen die Be- schuldigte. Ihr Eingeständnis, dass sie von der Geschädigten ein Couvert mit Geld entgegengenommen habe (Prot. I S. 12), vermochte die Untersuchung vor diesem Hintergrund nicht zu erleichtern. Abgesehen davon, dass sie hinsichtlich ihres Deliktserlöses gelogen hat (s. vorstehend unter E. 3.2.), traf sie keinerlei massgebende Aussagen, insbesondere auch nicht solche, welche Rückschlüsse auf die Identität der Mittäter hätten geben können. Aufrichtige Einsicht und Reue war in ihren Aussagen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. I S. 20; Prot. II S. 28 f.) zudem – auch heute – nicht erkennbar (Prot. I S. 14; Prot. II S. 15 und 30). Mit der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.3.6.2.) resultiert deshalb aus dem Nach- tatverhalten der Beschuldigten keine Strafminderung. 5.8. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. I S. 20) ist vorliegend auf- grund des Umstands, dass sie einen Sohn (mit Jahrgang 2008) hat, auch nicht von einer bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Strafempfindlichkeit der Beschuldigten auszugehen. Eine Strafminderung aufgrund überlanger Verfah- rensdauer ist - entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 8) - ebenfalls nicht ange- zeigt, da die Begründungsfrist durch die Vorinstanz nur marginal überschritten wurde. - 23 -
  42. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten verbunden mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– als dem Verschulden der Beschuldigten ange- messen. Davon sind 422 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafantritt erstanden. V. Vollzug
  43. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Die Ausfällung einer teilbedingten Strafe verlangt, dass die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug er- füllt sind (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1. m.w.H.). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohl- verhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumstän- den auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täter- persönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbe- lastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzu- - 24 - lässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und ande- re zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1. m.w.H.).
  44. Wie bereits dargelegt (vorstehend unter E. IV.5.4. bzw. 5.5.) wurde die Be- schuldigte in Deutschland infolge ihrer Teilnahme an Enkeltrickbetrügen am
  45. April 2011 zu einer Strafe von 8 Monaten sowie am 20. April 2012 zu einer Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Dies hielt sie aber nicht davon ab, vor- liegend am 27. September 2016 und wenige Wochen später am 23. November 2016 in B._____ SG erneut einschlägig zu delinquieren. Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde (Urk. 44 E. VI.2.3.) haben sich die persön- lichen Verhältnisse und beruflichen Umstände der Beschuldigten seit den Verur- teilungen in Deutschland nicht geändert: Weiterhin verfügt die Beschuldigte über keine Ausbildung, geht sie keiner geregelten Arbeit nach und ist nach wie vor in der Familienbande eingebunden. Eine aufrichtige Reue oder Einsicht der Be- schuldigten ist ausserdem nicht auszumachen. Umstände, welche die Gewährung einer teilbedingten Strafe rechtfertigen könnten, sind keine erkennbar. Die auszu- fällenden Strafen sind daher zu vollziehen. VI. Kostenfolgen
  46. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom
  47. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- - 25 - sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
  48. Die Beschuldigte unterliegt vorliegend zu einem deutlich grösseren Umfang als die Anklagebehörde, insbesondere hinsichtlich des Strafmasses und des Voll- zugs. Demgemäss rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  49. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
  50. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'400.–, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen. Der geltend gemachte Honoraranspruch steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen, weshalb der amt- liche Verteidiger entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch vorbehalten. Es wird beschlossen:
  51. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 18. Juli 2017 bezüglich Dispositivziffern 4 (Schadenersatz), 5 (Genug- tuung), 6 (Kostenaufstellung), 7 (Kostenauflage) und 8 (Prozessentschädi- gung Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
  52. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  53. Die Beschuldigte ist schuldig - 26 - - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; sowie - der schweren Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a StGB.
  54. Die Beschuldigte wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 422 Tage durch Haft bzw. durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–.
  55. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
  56. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  57. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  58. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbe- halten.
  59. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben); - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt; vorab per Fax); - die Privatklägervertreterin im Doppel (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.); - 27 - - das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (versandt); - das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; - die Privatklägerschaft (sofern verlangt und nur hinsichtlich ihrer gestell- ten Anträge); - das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern; - das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz; - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; - die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
  60. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Januar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170444-O/U/hb-ad Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 26. Januar 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsan- walt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

18. Juli 2017 (DG170049)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 20. April 2017 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 31 ff.)

1. Die Beschuldigte ist schuldig

- des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB

- der schweren Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 230 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz im Be- trag von Fr. 40'520.– zu bezahlen.

5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'160.– Auslagen Telefonkontrolle Fr. 670.– Auslagen Polizei Fr. 1'125.– Dolmetscherentschädigung Fr. 17'021.85 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli-

- 3 - chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'548.95 (inklusive Mehrwert- steuer) zu bezahlen.

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel] Berufungsanträge:

a) der Verteidigung (Urk. 66 S. 1) "1. A._____ sei des Betrugs schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.

2. A._____ sei vom Vorwurf der schweren Geldwäscherei freizu- sprechen.

3. Sie sei für das Strafverfahren und insbesondere für die erlittene Haft angemessen zu entschädigen.

4. Die Kosten des Strafverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien teilweise auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu neh- men."

b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 68 S. 1) "1. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen (Dispositiv Ziff. 1)

- des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;

- der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a StGB.

- 4 -

2. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit 40 Monaten Freiheitsstra- fe sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 (Dispositiv Ziff. 2)."

c) der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 69 S. 1; sinngemäss) Es sei den Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zu entsprechen. __________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 18. Juli 2017 (Urk. 44) wurde die Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der schweren Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen. Sie wurde mit 36 Monaten unbedingt zu vollziehender Freiheitsstrafe sowie mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Ferner wurde die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 40'520.– zu bezahlen. Das Ge- nugtuungsbegehren der Privatklägerin wurde demgegenüber abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter Vorbehalt der Rückforderung auf die Gerichtskasse genommen wurden – wurden der Beschul- digten auferlegt. Weiter wurde die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 4'548.95 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 1.2. Gegen dieses Urteil wurde seitens der Beschuldigten Berufung angemeldet (Urk. 34), wovon die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklage-

- 5 - behörde) seitens der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Juli 2017 (Urk. 35) bzw. Verfügung vom 24. Oktober 2017 (Urk. 45) in Kenntnis gesetzt wurden. Die schriftliche Berufungserklärung der Beschuldigten erging am 3. November 2017 (Urk. 46). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2017 wurde der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldig- ten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 50). 1.4. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin mit Eingabe vom

17. November 2017 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 52). Die Privat- klägerin erklärte demgegenüber ihren Verzicht auf Erhebung einer Anschlussbe- rufung (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2017 wurde der Be- schuldigten und der Privatklägerin daraufhin jeweils ein Doppel der Anschlussbe- rufung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 55). 1.5. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 liess die Beschuldigte ein Haftentlas- sungsgesuch stellen (Urk. 57), welches nach Einholung einer Vernehmlassung seitens der Staatsanwaltschaft (Urk. 58; 60) mit Präsidialverfügung vom

19. Dezember 2017 abgewiesen wurde (Urk. 61). 1.6. Am 29. Dezember 2017 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwalt- schaft, die Privatklägerin und die Beschuldigte zur heutigen Berufungsverhand- lung (vgl. Urk. 63), zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Ver- teidigers lic. iur. X._____, der Leitende Staatsanwalt Dr. Jäger, sowie die Privat- klägervertreterin lic. iur. Y._____ erschienen.

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur

- 6 - in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der schweren Geldwäscherei, des Strafmasses und der Nichtgewährung des bedingten Straf- vollzugs an (Urk. 46 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Anschlussberufung bezüglich des Betrugs sowie des Strafmasses an (Urk. 52 S. 1 f.). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispo- sitivziffern 4 (Schadenersatz), 5 (Genugtuung), 6 (Kostenaufstellung), 7 (Kosten- auflage) und 8 (Prozessentschädigung Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzustellen ist.

3. Beweisanträge Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet (Prot. II S. 7 f. und 18). Der von der Verteidigung gestellte Antrag, wonach die Privatklä- gervertreterin mangels Parteistellung an der Berufungsverhandlung nicht zu ei- nem Parteivortrag zuzulassen sei, wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Privatklägerin sich als Strafklägerin konstituiert habe und sich deshalb grund- sätzlich zum Schuldpunkt und zu den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidi- gung äussern könne (Art. 379 und Art. 382 Abs. 2 i.V.m. Art. 346 StPO; Prot. II S. 7 f.). II. Sachverhalt

1. Die Beschuldigte anerkennt vor Berufungsinstanz den ihr in der Anklage- schrift vorgeworfenen Betrug, wohingegen sie dessen gewerbsmässige Bege- hung bestreitet (Prot. II S. 27; Urk. 66 S. 3). Die seitens der Anklagebehörde wei- terhin geltend gemachte Gewerbsmässigkeit des Handelns der Beschuldigten

- 7 - (Urk. 52; Urk. 68 S. 2 ff.) gilt es nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung zu prüfen (vgl. Ziffer III.A.).

2. Hinsichtlich der ihr ferner vorgeworfenen schweren Geldwäscherei aner- kennt die Beschuldigte, dass sie das Couvert mit dem deliktisch erlangten Geld anklagegemäss nach Polen überführte und dort einer Drittperson übergab. Be- stritten wird demgegenüber nebst der rechtlichen Qualifikation ihres Handelns der Umstand, dass sie dabei wissentlich und willentlich als Mitglied einer Verbrecher- organisation gehandelt habe (Prot. II S. 27; Urk. 66 S. 4) Auch darauf ist nachste- hend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. Ziffer III.B.). III. Rechtliche Würdigung A. Gewerbsmässigkeit des Betrugs

1. Rechtsgrundlagen Gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB liegt laut bundes- gerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte in- nerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs aus- übt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbs- mässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehr- fach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlan- gen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewe- sen (BGE 6B_1077/2014, Urteil vom 21. April 2015, E. 3. mit dortigen Verweisen). Bloss versuchte Taten erfüllen diese Voraussetzungen indessen nicht (BGE 6S.89/2005 vom 11. Mai 2005, E. 3.3.). Die gewerbsmässige Tatbegehung muss sodann der Bestreitung des Lebensunterhalts des Täters selbst dienen (Art. 27 StGB; vgl. auch NIGGLI/ RIEDO, BSK-STGB II, Art. 139 N 105) und stellt somit ein persönliches Merkmal dar.

- 8 -

2. Subsumption Entgegen der Vorinstanz (Urk. 44 E. III.IV.2.4.) ist es hinsichtlich der Verurteilung der Beschuldigten durch das Amtsgericht Köln vom 20. April 2012 nicht der Fall, dass die damit beurteilte Tat – im Gegensatz zu den Verurteilungen der Beschul- digten durch das Amtsgericht Frankfurt a.M. vom 14. April 2011 (Urk. 10/5 insb. S. 4 des Urteils) und das Untersuchungsamt St. Gallen vom 30. November 2016 (Urk. 19/7) – im Versuchsstadium blieb. Was den versuchten Betrug in B._____ SG vom 23. November 2016 betrifft, ist zudem nicht erstellt, dass die Beschuldig- te diese Tat bereits zum Zeitpunkt des Betrugs im September 2016 geplant hatte. Bezüglich der Prüfung eines gewerbsmässigen Handelns dürfen damit nur die Verurteilung aus dem Jahr 2012 und die heute zu beurteilende Tat berücksichtigt werden. Demnach sind diesbezüglich zwei Einzelakte, einer vom Januar 2012 hinsichtlich eines Betrags von EUR 13'500.– und einer vom September 2016 hin- sichtlich eines Deliktserlöses von Fr. 40'000.– relevant. Abgesehen davon, dass der Beschuldigten aufgrund des deliktischen Zusammenwirkens mit weiteren Per- sonen lediglich ein Teil dieser Beträge zugedacht worden sein dürfte, erscheint der im Jahr 2012 – vorübergehend – erzielte Deliktserlös so oder anders zu tief, um ihr über einen Zeitraum von mehr als viereinhalb Jahren bis zur nächsten hier zu berücksichtigenden Delinquenz im September 2016 einen wesentlichen Bei- trag an ihre eigenen Lebenshaltungskosten liefern zu können, auch wenn diese an ihrem Wohnort in Polen deutlich tiefer sind als in der Schweiz. Bei dieser Sachlage kann deshalb nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte in der Absicht handelte, ein einigermassen regelmässiges Erwerbseinkommen zu erlangen. Ab- gesehen davon reicht entgegen der Auffassung der Anklagebehörde (vgl. Urk. 52 S. 3; Urk. 68 S. 4) ein Einzelakt wie die heute zu beurteilende Tat allein nicht aus, um Gewerbsmässigkeit annehmen zu können. Gestützt auf die erörterte bundes- gerichtliche Rechtsprechung liegt deshalb kein gewerbsmässiges Handeln der Beschuldigten vor.

3. Ergebnis Deshalb bleibt es in Bezug auf den Betrug bei einer Verurteilung der Beschuldig- ten gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.

- 9 - B. Schwere Geldwäscherei

1. Rechtsgrundlagen 1.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vor- nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Beim Geldwäschereitatbestand handelt es sich um ein Rechtspflegedelikt (BGE 119 IV 61). Geschützt wird der staatliche Einzie- hungsanspruch (BGE 127 IV 85; BGE 129 IV 326). 1.2. In objektiver Hinsicht ist bedeutsam, dass der Täterkreis nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts nicht beschränkt ist und insbesondere auch den Vortäter selbst umfasst (BGE 120 IV 323 E. 3.; bestätigt in BGE 124 IV 274 E. 3. sowie BGE 126 IV 255 E. 3.). Der Vortäter kann somit sein eigener Geldwäscher sein. Weiter ist in objektiver Hinsicht erforderlich, dass als Tatobjekt Vermögens- werte, die aus einem Verbrechen herrühren und der Einziehung unterliegen (BGE 119 IV 242 E. 1.b.), dienen. Vermögenswerte sind sämtliche Aktiven, d.h. ausser Bar- und Buchgeld auch Edelmetalle und andere Fahrnisgegenstände sowie Grundstücke und Rechte an diesen (JOSITSCH, Zürcher Grundrisse des Straf- rechts, Strafrecht IV, 5.A., Zürich 2017, S. 495 m.w.H.). Hinsichtlich der Tathand- lung ist zu ergänzen, dass es auf den Eintritt eines Vereitelungserfolges nicht an- kommt (BGE 136 IV 191). Erfasst werden Verhaltensweisen, die typischerweise zur Vereitelung der Einziehung geeignet erscheinen (BGer 6B_321/2010 vom

25. August 2010 E. 3.1. m.w.H.), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und herrschender Lehre der Transfer deliktisch erlangter Gelder ins Aus- land als taugliche Tathandlung anzusehen ist (BGE 127 IV 20 E. 3.; BGE 136 IV 188 E. 6.1.; BSK STGB II-PIETH, Art. Art. 305bis StGB N 49; JOSITSCH, a.a.O., S. 503 m.w.H.; OFK-KOMM. STGB-ISENRING, Art. 305bis StGB N 18; TRECH- SEL/PIETH IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), Praxiskommentar Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 3. A., Zürich 2018, Art. 305bis StGB N 18) und die blosse Möglichkeit einer erfolgreichen Rechtshilfe nicht genügt, um Geldwäscherei auszuschliessen (BGE 127 IV 20 E. 3.b.)

- 10 - 1.3. In subjektiver Hinsicht wird gefordert, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Aus der Formulierung des Tatbestandes ("weiss oder annehmen muss") wird klar, dass hinsichtlich der Vortat auch Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss min- destens in der "Parallelwertung in der Laienspähre" bewusst sein, dass die Ver- mögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sank- tionen nach sich zieht (PIETH, BSK-STGB II, Art. 305bis StGB N 59 m.w.H.). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und nimmt andererseits den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. 1.4. Gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäsche- rei vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt. Der Begriff der "Verbrechensorganisation" ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung derselbe wie jener der "kriminellen Organisation" im Sinne von Art. 260ter StGB (BGE 132 IV 132 E.4.1.1.). Als kriminell gilt eine aus mindestens drei Per- sonen bestehende Organisation, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusam- mensetzung geheim hält und einen verbrecherischen Zweck verfolgt. Die Existenz der Organisation muss nicht geheim sein, wohl aber ihre innere Struktur, Befehls- hierarchie, Rollenverteilung sowie der Kreis ihrer Mitglieder und Helfer (BSK STGB II-ENGLER, Art. 260ter StGB N 8 m.w.H.). Eine Verbrechensorganisation wird mit dem Ziel geschaffen, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammenset- zung dauerhaft zu bestehen (OFK-KOMM. STGB-ISENRING, Art. 305bis StGB N 24a m.w.H.).

- 11 -

2. Identität mit der Vortäterin Da der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann, stellt die Vereinigung von Vortäterschaft und Geldwäscherei in der (einen) Person der Beschuldigten kein Hindernis für ihre Bestrafung dar. Es ist deshalb – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 32 S. 3; Urk. 66 S. 3) – von echter Konkurrenz zwischen Be- trug und Geldwäscherei auszugehen.

3. Aus einem Verbrechen herrührende Vermögenswerte Vortat ist in casu der nach Art. 146 Abs. 1 StGB begangene Betrug der Beschul- digten, wobei es sich um ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB im Sinne des hier zu prüfenden Tatbestands handelt. Ferner wurde vorliegend von der Be- schuldigten das ihr von der geschädigten Person übergebene Bargeld ins Aus- land transferiert, weshalb es sich vorliegend um Vermögenswerte im Sinne des Tatbestandes handelt.

4. Vereitelungshandlung Der in Frage stehende per Zugreise vorgenommene Transfer der Vermögenswer- te nach Polen durch die Beschuldigte stellt – was auch seitens der Verteidigung bzw. der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 32 S. 3 f.; Prot. II S. 16)

– eine taugliche Vereitelungshandlung dar und ist deshalb tatbestandsmässig.

5. Vorsatz Vorliegend ist aufgrund der selbst begangenen Vortat offensichtlich, dass die Be- schuldigte wusste, dass das von ihr nach Polen transferierte Bargeld aus einem Verbrechen stammte. Auch wenn die Erschwerung der Einziehung dieser Gelder nicht im Fokus des Handelns der Beschuldigten gestanden haben dürfte, nahm sie diese ohne Weiteres in Kauf. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Unrechtsbewusstsein ein vom Vorsatz getrenntes Schuldelement bildet (BGE 129 IV 238 E. 3.1.).

- 12 -

6. Mitgliedschaft in einer Verbrechensorganisation 6.1. Seitens der Vorinstanz wurde erwogen, dass sich das Verhalten der Be- schuldigten nur damit erklären lasse, dass sie als Teil einer Organisation wusste und davon Kenntnis hatte, dass zuvor die Geschädigte unter Vortäuschung fal- scher Tatsachen dazu bewegt worden war, das Geld abzuheben und einer ihr un- bekannten Person zu übergeben, wobei sie nur den Anweisungen des Keilers Folge leisten und sich zum Bahnhof in C._____ begeben musste, wo die Geld- übergabe geplant war. Angesichts dieser Umstände habe sie wissen müssen, dass sie als Mitglied einer Verbrechensorganisation für das Abholen des Geldes zuständig gewesen sei (Urk. 44 E. IV.2.5.5.). 6.2. Von der Verteidigung wird diesbezüglich eingewandt, dass keine kriminelle Organisation vorliege, wenn sich eine Gruppe über familiäre Bande zusammen- setze, bei denen die persönlichen Beziehungen unter den Mitgliedern im Vorder- grund stehen (Urk. 32 S. 3; Urk. 66 S. 4; Prot. I S. 8; Prot. II S. 27). 6.3. In casu ist – einhergehend mit der Vorinstanz – offensichtlich, dass die Be- schuldigte Teil einer international tätigen Verbrechensorganisation ist: So ist gestützt auf den anerkannten Sachverhalt, die Systematik des Vorgehens sowie die Aussagen der Beschuldigten (Prot. I S. 12 f.) erwiesen, dass die Be- schuldigte mit mindestens zwei weiteren Personen zusammenarbeitete. Damit ist die Anforderung einer Personenmehrheit von mindestens drei Personen, welche eine Verbrechensorganisation bilden kann, gegeben. Anhand der mehrjährigen Tätigkeit der Beschuldigten im Rahmen von jeweils ähnlich ausgeführten und massiven Enkeltrickbetrügen (Urk. 7/5 u. 9/8; vgl. nachstehend unter E. IV.5.4.- 5.5.) ist auch ohne Weiteres erwiesen, dass diese Gruppierung auf Dauer ange- legt wurde. Bereits anhand der heute zu beurteilenden Tat ergibt sich klar, dass sich die Gruppierung durch ein professionelles, planmässiges und systematisches Vorgehen auszeichnet, wofür auch die hochgradige Arbeitsteilung spricht. Aus- serdem ist die Gruppierung international tätig, was die Anforderungen an ihren Organisationsgrad nochmals erhöht. Falls die Beschuldigte, wie sie angibt, weder

- 13 - den Keiler, noch den Empfänger des Geldes in Polen tatsächlich kennen sollte (Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 15), was grundsätzlich unglaubhaft erscheint, würde dies für klare und hierarchisch organisierte Befehlsstrukturen innerhalb der Grup- pierung sprechen, welche selbst ihren eigenen Mitgliedern nicht umfassend preis- gegeben würden, was für eine kriminelle Organisation charakteristisch ist. Sollte die Beschuldigte ihre Mittäter in Wirklichkeit aber kennen, bezweckt ihr Still- schweigen (vgl. Prot. II S. 15 ff.) demgegenüber offensichtlich die Geheimhaltung des Aufbaus und der personellen Zusammensetzung der Gruppierung, was eben- falls ein Merkmal für das Vorliegen einer kriminellen Organisation darstellt. Die Konstruktion der Gruppe erscheint überdies dergestalt, dass die Rolle der Be- schuldigten als Abholerin des Geldes aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwir- kens ohne Weiteres austauschbar ist. Deshalb ist die Verhaftung der Beschuldig- ten allein nicht geeignet, eine weitere Delinquenz der Mittäter zu unterbinden, zumal die Beschuldigte auch konsequent davon absieht, deren Identität offen zu legen, was die Tätergruppe als eine bis zur Undurchdringlichkeit abgeschottete Vereinigung erscheinen lässt. Gerade der Umstand, dass der Ex-Ehemann sowie ihr ehemaliger Schwager und ihre ehemaligen Schwiegereltern einschlägig delin- quierten und zum Teil zu massiven mehrjährigen Strafen verurteilt worden sind (s. Prot. I S. 7; Urk. 4/3 S. 10; [nicht akturierter] Bericht des Polizeipräsidiums Frankfurt, Kriminaldirektion, vom 16. Dezember 2016), spricht dafür, dass es sich bei der Tätergruppierung zumindest in Teilen um einen Familienclan handeln dürf- te. Aufgrund der mit der Familienbande verbundenen Loyalität wird der Grad der Undurchdringlichkeit der Gruppierung weiter erhöht. Angesichts der erörterten Umstände ist klarerweise von der Mitgliedschaft der Beschuldigten in einer krimi- nellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB auszugehen, weshalb sie vor- liegend den Tatbestand der schweren Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB erfüllt.

7. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit Zu beachten ist, dass das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung er- fordert (s. hierzu BSK STGB II-NIGGLI/MAEDER, Art. 21 StGB N 13 ff. m.w.H.). Ein

- 14 - Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB kommt vorliegend klarerweise nicht in Frage, weil der Beschuldigten keine Unkenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Handelns an- gerechnet werden kann. Auch sind keine anderen Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe erkennbar.

8. Ergebnis Demgemäss ist die Beschuldigte auch der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es be- rücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hin- weisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände festzusetzen. Die schwerste Tat

- 15 - ist nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (TRECHSEL/THOMMEN IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), a.a.O., Art. 49 StGB N 8 m.w.H.). Sodann hat er in ei- nem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen sind. 1.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.2.5.) – keine Erweiterung des ordentlichen Straf- rahmens auf. 1.4. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für die schwere Geldwäscherei als vorliegend schwerstes zu beurteilendes Delikt reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wobei damit eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist.

2. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 44 E. V.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Geldwäscherei 3.1. Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere bei der schweren Geldwäscherei fällt zu Gunsten der Beschuldigten ins Gewicht, dass sie lediglich einmalig tätig wurde und dass der Deliktsbetrag von Fr. 40'000.– zwar nicht unbe- trächtlich, aber vor dem Hintergrund der mit diesem Straftatbestand anvisierten

- 16 - Summen doch noch als eher moderat einzustufen ist. Die seitens der Beschuldig- ten vorgenommene Vereitelungshandlung in Form eines Transfers des Bargeldes per Zug über Deutschland nach Polen erweist sich zudem als raffiniert, weil dadurch das Geld durch eine kluge Deponierung bei einer Kontrolle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Ihr Vorgehen erscheint geplant und wohl durchdacht, insbesondere indem sie zeitnah zur Vortat delinquierte und dadurch einen schnellen Zugriff der Schweizer Behörden auf das Geld frühzeitig verhinderte. Deutlich verschuldensmindernd ist der Umstand zu veranschlagen, dass die Beschuldigte lediglich auf Anweisung eines anderen Mitgliedes der Ver- brecherorganisation tätig wurde. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte letztlich wie von ihr behauptet mit lediglich Fr. 500.–bzw. EUR 500.– abgefunden wurde, weil der von ihr angegebene Betrag offensichtlich falsch ist (s. nachstehend unter E. 3.2.). Insgesamt erweist sich die von der Beschuldigten an den Tag gelegte kriminelle Energie vor dem Hintergrund des weiten Strafrah- mens als eher tief. 3.2. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Beschuldigte aufgrund der selbst begangenen Vortat hinsichtlich der Herkunft des Geldes aus einem Betrug vorsätzlich und nicht etwa eventualvorsätzlich handelte. Als Beweggrund für die von ihr durchgeführten Transaktionen dürften finanzielle und damit egoistische Interessen im Vordergrund stehen, wurde die Beschuldigte gestützt auf ihre eigenen Angaben für ihren Einsatz doch finanziell entschädigt, auch wenn die von ihr diesbezüglich angegeben EUR 500.– (Urk. 4/1 S. 6 u. 8; Urk. 4/2 S. 4) bzw. Fr. 500.– (Urk. 4/3 S. 4 f.; Prot. I S. 13 f.), welche sie dem ihr von der Geschädigten übergebenen Couvert entnommen habe, aufgrund der Stü- ckelung des Deliktsbetrages in 40 Noten à Fr. 1'000.– offensichtlich falsch sind. 3.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nach dem Gesagten nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der schweren Geldwäscherei ist als noch leicht einzustufen. Hierfür erweist sich eine Einsatz- strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Ferner ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– auszusprechen. Wie bereits erwähnt, ist diese Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt unter Einbezug der anderen Straftat in An-

- 17 - wendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen.

4. Betrug 4.1. In objektiver Hinsicht ist hinsichtlich des Verschuldens der Beschuldigten beim begangenen Betrug vorab zu berücksichtigen, dass sie – wie sie unter ande- rem durch Anerkennung des Schuldspruchs auch einräumt – nicht lediglich als Gehilfin, sondern als Mittäterin fungierte. Ihre Rolle als Geldabholerin, mittels wel- cher sie sich als einziges Mitglied der Tätergruppe exponierte – was letztlich auch zu ihrer Verhaftung führte, demgegenüber die Identität der übrigen Beteiligten nicht eruiert werden konnte – vermag ihre objektive Tatschwere – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.3.5.1.) – geringfügig zu relativieren, auch wenn es sich dabei um eine verantwortungsvolle und unabdingbare Tätigkeit handelte, womit der letzte entscheidende Schritt zur Vermögensschädigung aus- geführt wurde. Zu ihren Ungunsten fallen demgegenüber insbesondere der reali- sierte beträchtliche Deliktsbetrag im Wert von Fr. 40'000.–, welcher zudem in ei- nem sehr kurzen Zeitraum von wenigen Stunden erzielt wurde, sowie das von ihr mitgetragene bzw. an den Tag gelegte sorgfältig geplante und durchdachte ar- beitsteilige Vorgehen der Gruppierung ins Gewicht. Die Auswahl einer auf den Vornamen "D._____" lautenden Telefonnummer im öffentlichen Telefonverzeich- nis, womit die Wahrscheinlichkeit, auf eine Person im fortgeschrittenen Alter zu treffen, bei welcher die Möglichkeit der Beeinträchtigung einer raschen Entschei- dungs- und Beurteilungsfähigkeit und damit die Schutzbedürftigkeit erhöht war, und das Vorschieben einer finanziellen Notlage eines guten Bekannten erscheint dabei besonders skrupellos und perfid. Das von der Beschuldigten mitgetragene äusserst professionelle systematische Vorgehen offenbart sich denn auch gerade daran, dass der seitens des "Keilers" ausgeübte emotionale und zeitliche Druck auf die Geschädigte in hartnäckiger Art und Weise durch insgesamt dreizehn Te- lefonate, mittels welchen eine stimmige sich jeweils situativ angepasste Geschich- te geschaffen wurde, durchgehend aufrecht erhalten wurde. Ebenso zeugt der Umstand, dass die Geschädigte angewiesen wurde, gegenüber der Bank anzu- geben, das zu beziehende Geld für ein neues Fahrzeug oder eine Stereoanlage

- 18 - zu benötigen, wodurch offensichtlich bezweckt wurde, das Risiko, überführt zu werden, zu minimieren, ebenfalls von einem höchst professionellen Vorgehen. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere der Beschuldigten als erheblich. 4.2. In Bezug auf das subjektive Verschulden der Beschuldigten ist massgebend, dass sie hinsichtlich aller objektiv festgestellter Tatumstände direktvorsätzlich und aus finanziellen, und damit egoistischen Motiven handelte (s. auch vorstehend un- ter E. 3.2.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.3.5.2.) ist der direkte Vorsatz der Beschuldigten indes nicht straferhöhend, sondern neutral zu bewerten. Insge- samt vermag die subjektive die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 4.3. Hinsichtlich des Betruges ist nach den gemachten Erörterungen von einem erheblichen Verschulden der Beschuldigten auszugehen, wofür sich – bei isolier- ter Betrachtung und unter dem Aspekt der Generalprävention – eine Freiheitsstra- fe von 22 Monaten als angemessen erweisen würde. Daran vermögen auch die Hinweise der Verteidigung auf die Höhe der vom Bezirksgericht Bülach (vgl. Urk. 67) oder der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ande- ren Fällen ausgesprochenen Strafen nichts zu ändern, da das Gericht in seiner Rechtsanwendung grundsätzlich nicht an andere Urteile gebunden ist (Art. 4 Abs. 1 StPO), zumal die dort zu beurteilenden Sachverhalte und/oder prozessua- len Umstände anders als in diesem Verfahren gelagert waren. Bei der Asperation des Betrugsdeliktes zur schweren Geldwäscherei ist vorliegend festzustellen, dass der von der Beschuldigten begangene Betrug klar im Vordergrund steht, während ihre schwere Geldwäscherei als Nachtat erscheint. Zu Ungunsten der Beschuldigten ist zu werten, dass sie durch ihr Handeln gegen mehrere Rechts- güter verstiess. Zu ihren Gunsten wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass die beiden Straftaten in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex stehen. In Asperation zur bezüglich der schweren Geldwäscherei einge- setzten Einsatzstrafe erweist sich angesichts dieser Umstände eine Straferhö- hung für das Betrugsdelikt um 16 Monate auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstra- fe als angemessen.

- 19 -

5. Täterkomponente 5.1. Diese verschuldensangemessene Strafe ist aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, zu erhöhen oder herabzusetzen. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. BSK STGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 120 ff. m.w.H.; TRECHSEL/THOMMEN IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), a.a.O., Art. 47 StGB N 22 ff. m.w.H.). Das Vorleben um- fasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters. Diesbezüglich werden vor allem Vorstrafen belastend gewertet. Im Ausland begangene Straftaten und dort ver- büsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemes- sung der Strafe berücksichtigt werden (BGer 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E.1.2.1.; BGE 105 IV 225 E. 2.). 5.2. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 E. V.3.6.1.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergaben sich diesbe- züglich keine Neuerungen (Prot. II S. 9 ff.). Aus ihren persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevan- ten Erkenntnisse gewinnen. 5.3. Im Strafregister gelöschte Vorstrafen dürfen dem Betroffenen im Sinne eines Verwertungsverbotes nicht mehr entgegengehalten werden. Mit der Entfernung aus dem Strafregister erfolgt die vollständige Rehabilitation (Art. 369 Abs. 7 StGB). Entfernte Urteile dürfen daher weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten der betroffenen Person berücksichtigt werden. Diese Verwertungseinschränkung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung deshalb gerechtfertigt, da die Vortaten aufgrund der grosszügig bemesse- nen Entfernungsfristen gemäss Art. 369 Abs. 1 StGB Jahrzehnte zurückliegen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinte- ressen des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu gewichten als die öf-

- 20 - fentlichen Informations- und Strafbedürfnisse (BGE 135 IV 87 E. 2.4.). Gemäss Bundesgericht ist Art. 369 StGB ausnahmslos auf schweizerische und ausländi- sche Vortaten anzuwenden. Das Berücksichtigungsverbot für im Ausland began- gene Vortaten gilt jedenfalls dann, wenn die Fristen für die Löschung aus dem Register im anwendbaren ausländischen Recht länger sind als diejenigen von Art. 369 StGB. Den umgekehrten Fall erachtete das Bundesgericht als praktisch irrelevant, da die schweizerischen Behörden von im Ausland begangenen und dort gelöschten Vortaten in der Regel keine Kenntnis erhalten würden (BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1.), womit es die Beantwortung dieser Frage offen gelassen hat. 5.4. Vorliegend liegt indes genau diese Konstellation vor: So weist der in Deutschland eingeholte Strafregisterauszug über die Beschuldigte vom

6. Dezember 2016 zwar keine Eintragung auf (Urk. 19/3 S. 2), doch ist seitens der Beschuldigten anerkannt (Urk. 4/3 S. 8 ff.; Urk. 4/4 S. 2; Urk. 4/5 S. 4; Prot. I S. 8; Prot. II S. 11 f.) und überdies durch rechtshilfeweisen Beizug der Urteile rechts- genügend belegt, dass sie am 14. April 2011 vom Amtsgericht Frankfurt a.M. we- gen gemeinschaftlichen Diebstahls und versuchten Betrugs zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten auf Bewährung (Urk. 10/5) und am 20. April 2012 vom Amtsge- richt Köln wegen Betrugs – unter Einbezug der Verurteilung durch das Amtsge- richt Frankfurt – zu einer Einheitsjugendstrafe von 18 Monaten (Urk. 7/5) verurteilt wurde. Aus dem ebenfalls bei den Akten liegenden Beschluss des Jugendschöf- fengerichts Köln wird ersichtlich, dass der Beschuldigten die Reststrafe hinsicht- lich des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 20. April 2012 nach Ablauf der Bewäh- rungszeit erlassen und der Strafmakel als für beseitigt erklärt wurde (Urk. 7/5 letz- te Seite). Das Jugendschöffengericht stützte sich dabei auf § 100 des Deutschen Jugendgerichtsgesetzes (JGG) gemäss welchem der Strafmakel (also der Straf- registereintrag) – ausser bei Sexualdelikten gemäss §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches – als beseitigt erklärt wird, wenn die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilungen zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen wird. Abgesehen davon, dass die Beschuldigte für die in Deutschland abgeurteilten Taten in der Schweiz nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und nicht nach dem Jugendstrafrecht (JStG) beurteilt worden wäre, weil

- 21 - sie zu den Tatzeitpunkten bereits 18 bzw. 20 Jahre alt war (Urk. 7/5 und 10/5; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 3 JStG).), ist wesentlich, dass die beiden Vorstra- fen der Beschuldigten selbst bei einer Beurteilung nach Schweizer Jugendstraf- recht gemäss Art. 25 JStG erst nach zehn Jahren nach Ablauf der Strafdauer ei- nes – ausgesprochenen und nicht erforderlich effektiv vollzogenen (vgl. BSK STGB II-GRUBER, Art. 369 StGB N 36) – Freiheitsentzuges entfernt hätten werden können (vgl. Art. 369 Abs. 1 lit. d StGB), weshalb auch der Einwand der Verteidi- gung, dass in Deutschland Jugendstrafrecht angewandt worden sei (Prot. I S. 19), fehl geht. Bei dieser Sach- und Rechtslage tritt das Rehabilitierungs- und Reso- zialisierungsinteresse der Beschuldigten klar vor dem mit einem Registereintrag verbundenen öffentlichen Informations- und Strafbedürfnis zurück, weshalb die beiden Vorstrafen aus Deutschland vorliegend – mit der Vorinstanz (Urk. 44 E. 3.6.1.) – zu berücksichtigen sind. 5.5. Bei beiden Vorstrafen in Deutschland ging es – wie im vorliegend zu beurtei- lenden Fall – hauptsächlich um sogenannte Enkeltrickbetrüge, wobei die Be- schuldigte am 4. November 2011 in Frankfurt a.M. und am 26. Januar 2012 in Köln jeweils wiederum als Abholerin des Geldes fungierte. Der Deliktsbetrag be- trug damals EUR 32'000.– bzw. EUR 13'500.– (Urk. 7/5 und 10/5). Die beiden einschlägigen Vorstrafen sind – auch wenn sie eine gewisse Zeit zurückliegen – deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, zumal sich dadurch die Unbelehrbar- keit der Beschuldigten klar offenbart. Eine Straferhöhung der Freiheitsstrafe um 6 Monate erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen. 5.6. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Straferhöhend wirkt der Umstand, dass der Täter noch während der Strafuntersuchung delinquiert (TRECHSEL/THOMMEN IN: TRECHSEL/PIETH (HRSG.), a.a.O., Art. 47 N 23 m.w.H.). Ein Geständnis, das ko- operative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Ein- sicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozess- entscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewir- ken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbe- sondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte.

- 22 - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom

20. November 2014 E. 2.4.7). 5.7. Vorliegend bestand aufgrund einer DNA-Spurenidentifizierung am Auto des Betrugsopfers, welche mit der DNA der in E._____ überführten Beschuldigten übereinstimmte, sowie der von ihr gemachten Bilder einer Videoüberwachung am Bahnhof C._____ (s. Urk. 2) bereits eine erdrückende Beweislage gegen die Be- schuldigte. Ihr Eingeständnis, dass sie von der Geschädigten ein Couvert mit Geld entgegengenommen habe (Prot. I S. 12), vermochte die Untersuchung vor diesem Hintergrund nicht zu erleichtern. Abgesehen davon, dass sie hinsichtlich ihres Deliktserlöses gelogen hat (s. vorstehend unter E. 3.2.), traf sie keinerlei massgebende Aussagen, insbesondere auch nicht solche, welche Rückschlüsse auf die Identität der Mittäter hätten geben können. Aufrichtige Einsicht und Reue war in ihren Aussagen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. I S. 20; Prot. II S. 28 f.) zudem – auch heute – nicht erkennbar (Prot. I S. 14; Prot. II S. 15 und 30). Mit der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.3.6.2.) resultiert deshalb aus dem Nach- tatverhalten der Beschuldigten keine Strafminderung. 5.8. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. I S. 20) ist vorliegend auf- grund des Umstands, dass sie einen Sohn (mit Jahrgang 2008) hat, auch nicht von einer bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Strafempfindlichkeit der Beschuldigten auszugehen. Eine Strafminderung aufgrund überlanger Verfah- rensdauer ist - entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 8) - ebenfalls nicht ange- zeigt, da die Begründungsfrist durch die Vorinstanz nur marginal überschritten wurde.

- 23 -

6. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten verbunden mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– als dem Verschulden der Beschuldigten ange- messen. Davon sind 422 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafantritt erstanden. V. Vollzug

1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Die Ausfällung einer teilbedingten Strafe verlangt, dass die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug er- füllt sind (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1. m.w.H.). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohl- verhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumstän- den auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täter- persönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbe- lastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzu-

- 24 - lässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und ande- re zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1. m.w.H.).

2. Wie bereits dargelegt (vorstehend unter E. IV.5.4. bzw. 5.5.) wurde die Be- schuldigte in Deutschland infolge ihrer Teilnahme an Enkeltrickbetrügen am

14. April 2011 zu einer Strafe von 8 Monaten sowie am 20. April 2012 zu einer Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Dies hielt sie aber nicht davon ab, vor- liegend am 27. September 2016 und wenige Wochen später am 23. November 2016 in B._____ SG erneut einschlägig zu delinquieren. Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde (Urk. 44 E. VI.2.3.) haben sich die persön- lichen Verhältnisse und beruflichen Umstände der Beschuldigten seit den Verur- teilungen in Deutschland nicht geändert: Weiterhin verfügt die Beschuldigte über keine Ausbildung, geht sie keiner geregelten Arbeit nach und ist nach wie vor in der Familienbande eingebunden. Eine aufrichtige Reue oder Einsicht der Be- schuldigten ist ausserdem nicht auszumachen. Umstände, welche die Gewährung einer teilbedingten Strafe rechtfertigen könnten, sind keine erkennbar. Die auszu- fällenden Strafen sind daher zu vollziehen. VI. Kostenfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom

15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe-

- 25 - sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

2. Die Beschuldigte unterliegt vorliegend zu einem deutlich grösseren Umfang als die Anklagebehörde, insbesondere hinsichtlich des Strafmasses und des Voll- zugs. Demgemäss rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'400.–, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen. Der geltend gemachte Honoraranspruch steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen, weshalb der amt- liche Verteidiger entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 18. Juli 2017 bezüglich Dispositivziffern 4 (Schadenersatz), 5 (Genug- tuung), 6 (Kostenaufstellung), 7 (Kostenauflage) und 8 (Prozessentschädi- gung Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig

- 26 -

- des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; sowie

- der schweren Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 422 Tage durch Haft bzw. durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbe- halten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben);

- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt; vorab per Fax);

- die Privatklägervertreterin im Doppel (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.);

- 27 -

- das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (versandt);

- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten;

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland;

- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;

- die Privatklägerschaft (sofern verlangt und nur hinsichtlich ihrer gestell- ten Anträge);

- das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern;

- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz;

- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

- die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Januar 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec