Erwägungen (70 Absätze)
E. 1 Teilrechtskraft
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und des anwendbaren Rechts korrekt dargelegt (Urk. 110 S. 94-100), so dass vorab da- rauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Vorinstanz ging gedanklich für alle Delikte davon aus, dass diese nur mit einer Freiheitsstrafe adäquat zu sanktionieren seien (Urk. 110 S. 79, 100 und 113 f.). Soweit und sofern die Vorinstanz annimmt, eine Gesamtstrafenbildung er- gebe sich alleine schon aus dem Umstand, dass die vom Beschuldigten erfüllten Straftatbestände mit gleichartigen Strafen, nämlich mit Geld- oder Freiheitsstrafe, bedroht seien (Urk. 110 S. 97), verkennt sie jedoch, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe voraussetzt, dass für die einzelnen Delikte – hypothetisch – konkrete Einzelstrafen mit gleicher Strafart auszufällen wären. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2).
E. 1.3 Im Sinne einer Ergänzung resp. Präzisierung der allgemeinen Grundsätze zur Gesamtstrafenbildung ist Folgendes festzuhalten:
E. 1.3.1 Im Hinblick auf das konkrete Vorgehen zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann auf die neuste diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gesamtstrafenbildung verwiesen werden (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 (zur Publ. vorgesehen). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich
- 39 - von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hinweis auf den Gesetz- geber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamt- strafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht im Urteil 6B_483/2016 grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3), so wenn – un- ter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat ei- ne Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemes- sen erhöht wird (Urteile 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/ 2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auf- trennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geld- strafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Ge- setzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der
- 40 - ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. März 2016 in https://ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2016/ 2016-0329.html; Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Sanktionenrechts, BBl 2012 4721, 4731 ff.). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere, Strafe in Betracht kommt (BBl 1999 2043 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen, zur Publ. vorgesehen).
E. 1.3.3 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rah- men der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publ. vorgesehen). Das Gericht hat im Urteil jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis).
- 41 -
2. Strafrahmen
E. 1.4 Insgesamt sei die für die schwerste Tat vorinstanzlich festgesetzte Einsatz- strafe mit 7 Jahren zu hoch ausgefallen und dürfe höchstens im Bereich von 5 Jahren festgesetzt werden. Sodann sei die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfa- chen sexuellen Handlungen mit Kindern nur um 9, statt um 15 Monate zu erhö- hen. Die übrigen von der Vorinstanz vorgenommenen Erhöhungen der Einsatz- strafe um insgesamt 15 Monate seien dagegen angemessen, womit eine Frei- heitsstrafe von höchstens 7 Jahren dem Verschulden des Beschuldigten ange- messen sei (ebenda S. 19).
2. Die Staatsanwaltschaft erachtet demgegenüber die von der Vorinstanz aus- gefällte Sanktion als zu niedrig und beantragt eine Bestrafung mit 12 Jahren Frei- heitsstrafe (Urk. 113 S. 3; Urk. 137 S. 2). Sie begründet das massgeblich damit, dass es sich angesichts einer Delinquenz des Beschuldigten über einen Zeitraum von über 20 Jahren ausnahmsweise rechtfertige, den ordentlichen Strafrahmen
- 37 - auszuweiten. Die Maximalstrafe für die weit überwiegende Anzahl der vom Be- schuldigten begangenen mehrfachen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB liege bei fünf Jahren Freiheitsstrafe, was vorliegend als zu milde zu betrachten sei. Der Beschuldigte habe die meisten Geschädigten zahl- reiche Male mit einem sedierenden bzw. schlaffördernden Medikament sediert, wobei gemäss Gutachten des IRM die Gefahr der Überdosierung und damit ein- hergehend oder auch unabhängig davon die Gefahr einer ernsthaften gesundheit- lichen Schädigung, je nach Konstellation, bis zum Tod, bestanden habe. Durch diese mehrfache skrupellose Gefährdung der Kinder einzig zwecks Befriedigung seiner sexuellen Triebe, den Missbrauch über Jahre hinweg und die mehrfache Verletzung von verschiedenen Tatbeständen sei auch die in Art. 189 StGB betref- fend die sexuelle Nötigung angedrohte Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe als zu mild zu betrachten, weshalb der ordentliche Strafrahmen zu erweitern sei. Als Einsatzstrafe seien 8 Jahre (statt 7) angemessen. Da der Beschuldigte bezüg- lich der Sedierung bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung weder einsichtig noch geständig gewesen sei, dürfe sich die Täterkomponente entgegen der Vor- instanz nicht spürbar strafmindernd auswirken. Die Einsatzstrafe sei statt zu min- dern, um 8 Monate zu erhöhen (Urk. 113 S. 2; Urk. 137 S. 3). In Bezug auf die Straferhöhung wegen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sin- ne von Art. 187 StGB sei angesichts der zwischen 437 und 497 Vorfällen eine Er- höhung um 24 Monate (statt 15) angemessen. Betreffend den Schuldspruch we- gen Pornographie rechtfertige sich vor dem Hintergrund der grossen Anzahl Bil- der und Filme von über 30'000 eine Erhöhung um 8 Monate, zumal diesbezüglich ein Geständnis angesichts der klaren Beweislage nicht gross strafmindernd zu berücksichtigen sei. Schliesslich sei auch die Straferhöhung wegen der Verlet- zung von Art. 179quater StGB, 136 StGB und 19bis BetmG durch die Vorinstanz zu milde ausgefallen. Es rechtfertige sich diesbezüglich eine Erhöhung um 8 Monate und das Teilgeständnis diesbezüglich sei ebenfalls nicht stark zu gewichten, da der Beschuldigte nur teilgeständig gewesen sei und die abgegebene Menge als geringer bezeichnet habe als dies die Geschädigten getan hätten (Urk. 113 S. 3; Urk. 137 S. 3f.).
- 38 -
3. Die Vorinstanz bildete angesichts der Tatmehrheit in Anwendung des Aspe- rationsprinzips eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Sie fällte ei- ne Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe aus, indem sie die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die mehrfache sexu- elle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, auf 7 Jahre Freiheitsstrafe fest- setzte und diese für die weiteren erfüllten Tatbestände um 2 Jahre und 4 Monate erhöhte (Urk. 110 S. 113-115). B. Strafzumessung
1. Grundsätze
E. 2 Verschlechterungsverbot
E. 2.1 Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüche bilden die nachstehend aufgeführten Delikte Gegenstand der Strafzumessung, bei welchen folgende Strafen angedroht sind (FH= Freiheitsstrafe; GS= Geldstrafe; J= Jahre): sexuelle Nötigung Art. 189 Abs. 1 StGB FH bis 10 J. od. GS Schändung Art. 191 StGB FH bis 10 J. od. GS sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187 Ziff. 1 StGB FH bis 5 J. od. GS Pornographie Art. 197 Ziff. 3bis a StGB FH bis 3 J. od. GS sowie Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB Verletzung d. Geheim- oder Privatbe- Art. 179quater Abs. 1 und FH bis 3 J. od. GS reichs durch Aufnahmegeräte 4 StGB Verabreichen gesundheitsgefährden- Art. 136 aStGB und Art. FH bis 3 J. od. GS der Stoffe an Kinder 136 StGB Widerhandlung gegen das BetmG 19bis BetmG FH bis 3 J. od. GS
E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft obsiegt, wobei das Ausmass nicht in beantragtem Umfang ausfiel, was jedoch auf das dem Berufungsgericht zustehende weite Er- messen bei der Strafzumessung zurückzuführen ist und sich entsprechend nicht auf die Kostenfolgen auswirkt. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte von den Anklagevorwürfen der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil des Geschädigten K._____ freizusprechen ist, unterliegt er mit seinen Anträgen vollständig. Da sich der Teilfreispruch auf einen winzigen Bruchteil der dem Beschuldigten insgesamt vorgeworfenen Delikte bezieht, für deren Begehung er im Übrigen schuldig gesprochen wurde, und angesichts des
- 61 - Umstands, dass der Beschuldigte mit seinen übrigen Berufungsanträgen vollstän- dig unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zunächst auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten wird.
E. 2.4 Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 13'514.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 135/1-2) gel- tend. Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er insgesamt mit gerundet Fr. 13'600.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. 2.5.1. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 7 reichte mit Eingabe vom 17. Okto- ber 2018 seine Honorarnote ein (Urk. 134/1-2). Er machte Aufwendungen für das Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 2'358.87 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) geltend. 2.5.2. Die Anträge des Rechtsvertreters des Privatklägers 7 im Berufungsverfah- ren (Urk. 134/1 S. 2) erweisen sich – selbst wenn sie im Sinne einer Anschluss- berufung entgegengenommen worden wären – als unbehelflich. Die beantragte Vormerknahme der grundsätzlichen und vollumfänglichen Haftbarkeit des Be- schuldigten gegenüber dem Privatkläger 7 für den Schaden aus dem eingeklag- ten Sachverhalt erfolgte bereits durch die Vorinstanz (Urk. 110 S. 130 ff. und 148), wobei die entsprechende Dispositivziffer 14 zudem unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wie auch die übrigen den Privatkläger 7 betreffenden An- ordnungen (vorinstanzliche Dispositivziffer 2 alinea 3; vgl. vorstehend Ziffer II.1.2.). Im Übrigen beantragte der Rechtsvertreter des Privatklägers 7 lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bzw. die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Aus dem Gesagten erhellt, dass dem Privatkläger 7 bereits von der Vorinstanz all das rechtskräftig zugesprochen wurde, was von seinem Rechtsvertreter im Berufungsverfahren erneut beantragt wurde. Die im Beru- fungsverfahren gestellten Anträge waren zur Wahrung der Interessen des Privat- klägers 7 folglich nicht mehr geboten; im Strafpunkt ist der Privatkläger nicht legi- timiert und im übrigen hatte er kein Rechtsschutzinteresse. Es rechtfertigt sich
- 62 - deshalb von der Ausrichtung einer Prozessentschädigung für anwaltliche Verbei- ständung im Berufungsverfahren an den Privatkläger 7 abzusehen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Dietikon vom
19. Mai 2017 sowie die folgenden Dispositivziffern des gleichentags ergan- genen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:
- 1 (Freispruch)
- 2 alinea 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil der Ge- schädigten B._____ und C._____, D._____, E._____ und G._____)
- 2 alinea 2 (Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung zum Nachteil des Geschädig- ten G._____)
- 2 alinea 3 (Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____, D._____, E._____, G._____, H._____ und I._____)
- 2 alinea 4 (Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie, teilweise zum Nachteil der Geschädigten D._____ und E._____)
- 2 alinea 5 (Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil des Geschädigten D._____)
- 2 alinea 6 (Schuldspruch wegen mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zum Nachteil des Geschädigten E._____)
- 2 alinea 7 (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz zum Nachteil des Geschädigten E._____)
- 5 (Anordnung ambulante Massnahme)
- 7 (Einziehung der in Antrag Ziffer 7 der Anklägerin aufgelisteten Gerätschaften)
- 8 bis 15 (Zivilforderungen)
- 16 bis 23 (Kosten- und Entschädigungsfolgen).
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB zum Nachteil des Privatklägers E._____.
2. Der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB
- 63 - zum Nachteil des Geschädigten K._____ ist der Beschuldigte nicht schuldig. Er wird diesbezüglich freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1362 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
4. Die in Antrag Ziffer 6 der Anklägerin aufgelisteten sichergestellten Gerät- schaften (Urk. 64 S. 1-3; dem vorinstanzlichen Urteil angeheftet) werden eingezogen und vernichtet, bei der Spindel mit 9 DVD's lediglich "0072.15.39.R003".
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'600.– amtliche Verteidigung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
7. Dem Privatkläger 7 wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschä- digung zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben); − die Privatklägerschaft: − Privatkläger 1, B._____, − Privatkläger 2, C._____, − Privatkläger 5, F._____, − Privatkläger 6, G._____, − Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 3,
- 64 - − Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 4, − Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 7, − Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 8, (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft (sofern verlangt); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Kantonspolizei Zürich betreffend Dispositivziffer 4.
E. 3 Strafantrag
E. 3.1 Hypothetische Einsatzstrafe / mehrfache sexuelle Nötigung
E. 3.1.1 Die Vorinstanz ging korrekt von der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB als schwerster Straftat aus. Sie betrachtete das objektive Tatverschulden als im oberen Bereich des Strafrahmens liegend und begründete dies einlässlich. Zusammenfassend fällt zur objektiven Tatschwere in Betracht, dass meist mehrere Jahre andauernde, regelmässige, Übergriffe nicht nur gegen- über einem Geschädigten, sondern gegenüber sechs Geschädigten begangen wurden, welche zur Tatzeit zwischen 5 und 15 Jahre alt, somit teilweise gar noch sehr jung, waren. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand gegenüber den sechs Geschädigten durch eine nicht genau bekannte Anzahl Vorfälle, wobei er die Übergriffe mindestens 37 mal filmte, einmal nur sedierte und 100 mal leicht fixier- te, woraus sich eine Zahl von mindestens 138 Vorfällen ergibt (Urk. 110 S. 93). Folglich wiegt die mehrfache Tatbegehung besonders schwer, da die Intensität des Eingriffs des Beschuldigten in die sexuelle Integrität der Geschädigten durch den jahrelangen Missbrauch sehr hoch ist und der Beschuldigte die Wehr- und Ahnungslosigkeit der schlafenden bzw. sedierten Geschädigten schamlos aus- nützte. Dagegen liegt die Schwere der eigentlichen sexuellen Handlungen eher im mittleren Bereich, da nur in einem Fall eine anale Penetration, nur teilweise eine Oralstimulation und nur teilweise eine Ejakulation erfolgte und weitgehend ohne grössere bzw. schmerzhafte Gewalteinwirkung resp. ohne Brutalität vorgegangen wurde. Allerdings kam es zu den Übergriffen überwiegend – aber jedenfalls nicht nur – nach erfolgter Sedierung oder mit leichter Fixierung (Festhalten) oder mit psychischem Druck, so dass jedenfalls die sedierten Geschädigten die Übergriffe nicht bewusst erlebten, so dass die Auswirkungen auf ihr Befinden vordergründig gering waren. Das heisst aber gerade nicht, dass die Übergriffe, von welchen sie
- 44 - erst im Rahmen der Strafuntersuchung erfuhren, nicht trotzdem bereits im Zeit- punkt der Tathandlungen psychische und physische Auswirkungen auf die Ge- schädigten hatten. Ebenfalls kann das Erlebte auch jetzt, nach der Konfrontation durch das Strafverfahren, psychische Auswirkungen auf die Geschädigten haben, da die Übergriffe während langer Zeit und regelmässig vorgekommen sind. Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 138 S. 16 f.) fällt in objektiver Hinsicht betreffend die Sedierung auch negativ in Betracht, dass der Beschuldigte hierfür ein rezeptpflichtiges Schlafmittel verwendete, bei dessen Abgabe an Kinder – trotz einer gewissen Vorsicht bei der Dosierungsfindung – die Gefahr einer Über- dosierung und daraus folgend einer ernsthaften gesundheitlichen Schädigung nicht ausgeschlossen werden konnte und der Beschuldigte diese Gefahr mithin in Kauf nahm. Mit der Vorinstanz ist von einem perfiden Vorgehen des Beschuldig- ten auszugehen, indem er sich über seine Tätigkeit als …-Leiter beim L._____ (L._____), über Geschwister oder über Bekannte oder Nachbarn, an die Geschä- digten herantastete, welche mehrheitlich aus eher problembehafteten Familien (Ehe- bzw. Beziehungsprobleme, Trennungssituation, Alleinerziehende Mütter) stammten und so als Ersatzvater oder Götti das Vertrauen der Eltern erlangte, in- dem er Unterstützungsleistungen verschiedener Art anbot, den Kontakt zuneh- mend intensivierte, um dann mit den Geschädigten selber und alleine Kontakt zu haben. Dabei ging er subtil manipulativ vor. So machte er den Geschädigten Ge- schenke und Zugeständnisse von sonst nicht Erlaubtem oder Möglichem, indem er sie Fernsehsendungen oder Videos sehen liess, ihnen Videospiele und die Be- nützung des Computers erlaubte und mit ihnen "coole" Aktivitäten unternahm so- wie Essen resp. Getränke erlaubte, die sie sonst nicht einfach erhielten. Er miss- brauchte damit sowohl das Vertrauen der Eltern, deren schwierige persönliche Si- tuation und das Vertrauen der Kinder, auch in seine Integrität als …-Leiter (Urk. 110 S. 100 f.).
E. 3.1.2 Das Tatverschulden wird auch nicht etwa durch Eventualvorsatz relati- viert, da der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, und dies aus rein egoisti- schen Beweggründen zu seiner eigenen sexuellen Erregung und Befriedigung. Wie bereits zum Thema Strafrahmenerweiterung dargelegt, liegt zwar eine psy- chische Störung – Pädophilie nach ICD-10: F65.4 – beim Beschuldigten vor, die
- 45 - jedoch seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht in relevanter Weise beeinträchtigte, sodass keine Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben ist. Der Schwerpunkt der Handlungen war nicht gewalttätig-dominant oder sadis- tisch, dennoch aber zielgerichtet, geplant und geprägt von einer gewissen Durch- setzungsbereitschaft (Beharrlichkeit, psychischer Druck, leichte körperliche Fixie- rung). Dabei ging der Beschuldigte, wie dargelegt, in mehrfacher Hinsicht manipu- lativ vor, mithin ohne dass seine Absichten erkennbar gewesen wären. Der Be- schuldigte verfolgte dabei sein Ziel, immer wieder an weitere Geschädigte und junge Opfer zu kommen, sowohl hartnäckig, als auch gezielt. Er betrieb dazu ei- nen erheblichen Aufwand (sowohl zeitlich wie finanziell) und offenbarte damit eine ausgeprägte kriminelle Energie. Demgegenüber ist aber ebenfalls zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte die anerbotenen Unterstützungsleistungen auch tat- sächlich erbrachte und nicht nur versprach, um in Kontakt mit den Geschädigten zu kommen, was allerdings nur so lange währte, als der Kontakt zum jeweiligen Geschädigten aufrecht erhalten werden konnte, was ein Indiz dafür darstellt, dass die Hilfestellungen eher als Mittel zum Zweck dienten, als eigentlicher Fürsorg- lichkeit entsprangen. Damit erscheint im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 110 S. 102) das subjektive Tatverschulden keineswegs mehr gering und wirkt sich somit spürbar zulasten des Beschuldigten auf das Verschulden aus.
E. 3.1.3 Insgesamt wiegt das Verschulden bezüglich der sexuellen Nötigung an- gesichts der mehrfachen Tathandlungen und der Anzahl der Geschädigten sowie des langen Tatzeitraums sehr schwer und ist jedenfalls im obersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, so dass sich eine hypothetische Einsatzstrafe im Be- reich von 7 Jahren als angemessen erweist.
E. 3.2 Hypothetische Einzelstrafen resp. Tatkomponenten der weiteren Delikte
E. 3.2.1 Mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 StGB
E. 3.2.1.1 Dieser Schuldspruch betrifft einzig den Geschädigten G._____ und es handelt sich bei der mehrfachen Tatbegehung um zwei Vorfälle in der Zeit zwi- schen dem 16. Juni 2007 und dem 15. Juni 2008, als der Geschädigte dem Be- schuldigten bereits gesagt hatte, dass er im Gästezimmer schlafen wolle und die
- 46 - sexuellen Handlungen nicht mehr toleriere. Die sexuellen Handlungen, der Be- schuldigte berührte das Glied des schlafenden Geschädigten und frottierte dies, worauf der Geschädigte erwachte, liegen noch im unteren Bereich, wie die Vo- rinstanz zutreffend im einzelnen noch begründet (Urk. 110 S. 102). In objektiver Hinsicht sieht sie zutreffend die Tatschwere als im unteren bis mittleren Bereich liegend, auch weil die Übergriffe nur von kurzer Dauer gewesen sei dürften und der Beschuldigte nach dem Aufwachen vom Geschädigten abgelassen habe. Das Vorgehen ist hier als noch hinterhältiger zu gewichten, da die bei der sexuellen Nötigung beschriebenen vorbereitenden Handlungen (Erschleichen Vertrauen, Kontakte intensivieren, Hilfestellungen, etc.) auch hier überhaupt erst die Voraus- setzungen schafften, um die Übergriffe zu begehen, aber zusätzlich eine klar ne- gierende Haltung des Opfers zum Ausdruck gebracht worden war, die zum ge- trennten Schlafen in zwei Zimmern führte und über welche klare Willensäusse- rung sich der Beschuldigte hinwegsetzte und die Phase des Schlafes ausnützte, um seine sexuellen Gelüste trotzdem zu befriedigen. Dabei manifestiert sich eine schwerwiegende Geringschätzung der psychischen und physischen Integrität des Geschädigten durch den Beschuldigten. In leichter Abweichung von der vorin- stanzlichen Einschätzung ist in Anbetracht aller denkbaren tatbestandsmässigen Tathandlungen die objektive Tatschwere als im unteren Bereich liegend zu wer- ten.
E. 3.2.1.2 Die subjektive Tatschwere, welche geprägt ist von rein egoistischen Beweggründen und keine Relativierung durch die diagnostizierte psychische Stö- rung des Beschuldigten erfährt (siehe vorstehend Ziffer 3.1.2.), vermag das objek- tive Tatverschulden jedenfalls nicht in einem milderen Lichte erscheinen zu las- sen. Dass die beiden Taten im Urteilszeitpunkt bereits lange zurückliegen, womit das Strafbedürfnis tangiert wird, hat entgegen der Vorinstanz (Urk. 110 S. 104) keinen Einfluss auf die Tatkomponente, sondern ist bei den tatunabhängigen Fak- toren zu berücksichtigen.
E. 3.2.1.3 Die Vorinstanz betrachtet das Verschulden insgesamt einmal als im un- teren bis mittleren Bereich liegend und ein anderes Mal als mittelschwer (Urk. 110 S. 102 und 113). Abgesehen von der dadurch entstehenden Unklarheit kann ihr,
- 47 - insoweit sie für das mittelschwere Verschulden eine Erhöhung der Einsatzstrafe – unter Berücksichtigung der strafmindernden Wirkung der Täterkomponenten – um lediglich drei Monate vornimmt (Urk. 113), nicht gefolgt werden. Das Verschulden erscheint demgegenüber insgesamt für die beiden Tathandlungen als eher noch leicht.
E. 3.2.1.4 Zudem sind die Täterkomponenten grundsätzlich nur einmal nach Be- rücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten in Anschlag zu bringen oder es sind gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts effektiv hypothetische Ein- zelstrafen festzusetzen, welche dann naturgemäss noch nicht asperiert sind. Da- gegen erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe um drei Monate für die Schändung, wobei sie die Täterkomponenten deutlich strafmindernd in Anschlag bringt und bereits asperiert (Urk. 110 S.113). Für das – vor dem Hintergrund des Strafrahmens bis 10 Jahre Freiheitsstrafe – noch leichte Verschulden des Beschuldigten, rechtfertigt sich isoliert betrachtet eine hypothetische Strafe von rund 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessät- zen Geldstrafe. Die beiden Tathandlungen der Schändung stehen vorliegend nicht zusammen- hangslos da, sondern fügen sich ein in eine lange Reihe regelmässiger sexueller Übergriffe gegen den Geschädigten G._____ (siehe Anklage S. 28-31; Urk. D1/27). Der enge sachliche und situative Zusammenhang, welcher eine iso- lierte Betrachtung des Verschuldens erschwert, zum Beispiel, weil die vorberei- tenden Handlungen, die zur Möglichkeit der Übergriffe führten, nicht von den übri- gen sexuellen Nötigungen zu trennen sind, die der Beschuldigte am Geschädig- ten beging, hat zur Folge, dass auch für die Schändung nur eine Freiheitsstrafe und keinesfalls eine Geldstrafe als adäquate Sanktion in Frage kommt.
E. 3.2.1.5 Isoliert betrachtet und ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten drängt sich eine Strafe für die mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 StGB von 6 Monaten Freiheitsstrafe auf.
- 48 -
E. 3.2.2 Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB
E. 3.2.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt vorab in Betracht, dass sie- ben Geschädigte, welche im Tatzeitpunkt zwischen 5 und 15 Jahre alt waren, be- troffen sind und dass es sich um eine ausserordentlich grosse Anzahl von Vorfäl- len handelt, nämlich um mindestens 437 bis 497 während rund 20 Jahren, darin inbegriffen die vorgenannten sexuellen Nötigungen (138 Vorfälle) und die Schän- dungen (2 Vorfälle), wie die Vorinstanz detailliert darlegt (Urk. 110 S. 89-91 und S. 92 ff.). Dabei fanden die Übergriffe regelmässig und in den meisten Fällen während mehrerer Jahre statt. Für die Strafzumessung sind die folgenden Über- griffe zu berücksichtigen: B._____ 23. Jan. 2001 – 22. Jan. 2002 13 Übergriffe im Wachzustand und 2 Filme C._____ ca. 1994 – 30. Okt. 1998 108 Übergriffe im Wachzustand und 5 Filme D._____ ca. Okt. 2013. ca. Ende Dez. 2014 25 Übergriffe im Wachzustand und
E. 3.2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist auch hier festzustellen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus purem Eigennutz handelte. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit ist nicht gegeben. Angesichts seiner Hartnäckigkeit im Bedrängen der Geschädigten, mit dem Reiben bzw. Frottieren weiterzufahren, selbst wenn diese das nicht mehr wollten, und in den manipulativen Handlungen (Zeigen von pornografischen Filmen, Stoppen des Films) zeigt sich auch bezüglich der sexuel-
- 50 - len Handlungen mit Kindern eine grosse kriminelle Energie. Ausserdem fällt be- züglich der subjektiven Tatschwere ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Situa- tion von jungen Knaben, deren Vertrauen (und dasjenige der Eltern) er erschli- chen hatte und die – auswärts und ohne Unterstützung ihrer Eltern – auf den Be- schuldigten angewiesen und ihm auch ausgeliefert waren, schamlos ausnützte. Zudem machte sich der Beschuldigte die Scham der Geschädigten über das Er- lebte zu nutze, indem sie gegenüber anderen über die Vorfälle schwiegen. Die subjektiven Aspekte vermögen mithin das objektive Tatverschulden nicht in einem besseren Licht erscheinen zu lassen, ganz im Gegenteil.
E. 3.2.2.3 Mit der Vorinstanz (Urk. 110 S. 106) ist das Verschulden im Hinblick auf die sexuellen Handlungen mit Kindern als schwer zu qualifizieren, selbst wenn man die vorgenannten sexuellen Nötigungen unberücksichtigt lässt.
E. 3.2.2.4 Angesichts der Schwere des Verschuldens kommt bezüglich der sexu- ellen Handlungen mit Kindern vorliegend – isoliert betrachtet – jedenfalls keine Sanktion von weniger als einem Jahr in Frage, so dass einzig die Freiheitsstrafe als adäquate Sanktionsart verbleibt, wobei sich – noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Strafe von mindestens 5 Jahren (Strafmaximum), wenn nicht darüber hinaus von gegen 6 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erweist, wobei die sexuellen Nötigungen und die Schändung davon nicht erfasst sind.
E. 3.2.3 Mehrfache Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB und Art. 197 Ziff. 3bis aStGB (gemäss Fassung zwischen 1. April 2002 und 30. Juni 2014)
E. 3.2.3.1 Zunächst fällt bezüglich der objektiven Tatschwere das Ausmass des Erfolges erheblich zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, denn er hat aus dem Internet im Zeitraum Januar 2000 bis Januar 2015 eine riesige Anzahl inkriminier- ter Video- und Bilddateien heruntergeladen und auf diversen Datenträgern abge- speichert. Zudem hat er eigene Filme und Bilder von den Geschädigten erstellt. Dabei handelt es sich um 5'072 Video- und 31'162 Bilddateien, wovon zumindest 37 Videos und 1 Foto vom Geschädigten selber erstellt worden sind. Diese be- wahrte er alle bei sich zuhause auf und schaute sie sich bis zu seiner Verhaftung
- 51 - mehrmals pro Woche an (Prot. II S. 27); ausserdem zeigte er diese auch den Ge- schädigten (Urk. 110 S. 67, 80 und 106). Die aus dem Internet heruntergeladenen Video- und Bilddateien zeigen tatsächliche und virtuelle sexuelle Handlungen, teilweise auch derbe Inhalte bis hin zu Oral- und Analverkehr. Der Vorinstanz fol- gend ist das objektive Tatverschulden als schwer zu gewichten.
E. 3.2.3.2 Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist wie bei den vorerwähn- ten Delikten darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Taten direktvorsätz- lich und einzig aus egoistischen Motiven beging, jedoch auch hier gestützt auf das psychiatrische Gutachten keine verminderte Schuldfähigkeit gegeben ist (vgl. auch Urk. 110 S. 106 f.). Jedenfalls liegt hier aber ein Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten vor. Insgesamt vermögen die subjektiven Aspekte das schwere Verschulden jedoch nicht zu relativeren.
E. 3.2.3.3 Mit der Vorinstanz ist das Verschulden bezüglich dieses Anklagevor- wurfs als schwer einzustufen. Das hat angesichts des Strafrahmens, der bis drei Jahre Freiheitsstrafe reicht, zur Folge, dass – isoliert betrachtet – dafür eine an- gemessene Strafe im Bereich von 1 ½ bis 2 Jahren Freiheitsstrafe liegt. Eine Geldstrafe fällt somit auch hier ausser Betracht. Eine solche käme aber auch bei einer tieferen Sanktion schon alleine deshalb nicht in Frage, da ein Teil der Tat- handlungen derart eng sowohl situativ, zeitlich wie auch sachlich mit den sexuel- len Übergriffen gegenüber den Geschädigten zusammenhängt, dass eine andere Strafart bereits aus diesem Grund nicht als adäquat erscheint.
E. 3.2.4 Mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte im Sinne von Art. 197quater Abs. 1 und 4 StGB
E. 3.2.4.1 Die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te ist nur auf Antrag strafbar. Entsprechend umfasst der Schuldspruch gestützt auf die Anklage 9 Filmaufnahmen im Zeitpunkt ca. Oktober 2013 bis ca. 23. De- zember 2014 zum Nachteil von D._____ und 12 Filmaufnahmen im Zeitraum ca. August 2007 bis ca. August 2010 oder 2011 (Urk. 110 S. 80 f., S. 93 f. und S. 108). Dabei handelt es sich um pornographische Aufnahmen von sexuellen Missbräuchen. Zunächst fallen objektiv die mehrfache Tatbegehung gegenüber
- 52 - ein und demselben Opfer einerseits, als auch die mehreren Geschädigten ande- rerseits ins Gewicht. Das objektive Tatverschulden lässt sich jedoch nicht leicht von demjenigen betreffend die sexuellen Handlungen an sich trennen, welche für sich genommen bereits schwer wiegen. Der Unrechtsgehalt in Bezug auf die se- xuellen Handlungen wurde jedoch bereits berücksichtigt, so dass hier der Schutz vor dem Missbrauch optischer Aufnahmegeräte massgeblich ist. Indem der Be- schuldigte sexuelle Handlungen nicht nur beobachtete, sondern auch filmte und damit eine wiederholte Betrachtung ermöglichte, hat er das geschützte Rechtsgut massiv verletzt. Die Tathandlungen betreffen den Geheimbereich und verletzen diesen in einem ganz besonders sensiblen Aspekt, was sich erschwerend auf das Verschulden auswirkt. Immerhin hat der Beschuldigte die Aufnahmen wenigstens nicht weiterverbreitet. Insofern wären noch schlimmere Tathandlungen durchaus vorstellbar und in Zeiten der alltäglichen Nutzung von sozialen Medien auch nahe- liegend. Das objektive Tatverschulden ist – mit leichter Abweichung von der Vor- instanz – im mittleren Bereich anzusiedeln (Urk. 110 S. 108).
E. 3.2.4.2 In subjektiver Hinsicht liegt nichts vor, was das objektive Tatverschul- den relativieren könnte (Urk. 110 S. 108), so dass ein mittleres Verschulden für die Strafzumessung relevant bleibt.
E. 3.2.4.3 Wie bereits erwähnt, erfolgten die Tathandlungen der inkriminierten Aufnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit den vom Beschuldigten an den sedierten bzw. schlafenden Geschädigten vorgenommenen sexuellen Handlun- gen. Eine andere Strafart für die dergestalt angefertigten Aufnahmen zu wählen als die Freiheitsstrafe, drängt sich daher nicht auf und zwar ebenfalls nicht vor dem Hintergrund des mittleren Verschuldens. Isoliert betrachtet – und auch hier ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – wäre eine Freiheitsstrafe im Be- reich von ca. 1 Jahr angemessen.
- 53 -
E. 3.2.5 Mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB (sowie Art. 136 aStGB) und mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG
E. 3.2.5.1 Indem der Beschuldigte dem damals 13- bis 15-jährigen Geschädigten E._____ über einen Zeitraum von 2 ¼ Jahren mehrfach monatlich Bier und mo- natlich Wodka, Apfelschnaps, Birnenschnaps oder Liqueur zum Konsum verab- reicht, bzw. zugänglich gemacht und ca. zwei Mal pro Monat mit ihm zusammen einen Joint Haschisch oder Marihuana geraucht hatte (Urk. D1/27 S. 22-23; Urk. 110 S. 81 f.), wohl wissend, dass das Kind noch nicht 16 Jahre alt war, liegt mit der Vorinstanz ein gerade noch mittleres objektives Verschulden vor (Urk. 110 S. 109). Dabei wurde das mehrfache Handeln ebenso berücksichtigt, wie das Er- füllen zweier Straftatbestände.
E. 3.2.5.2 Das objektive Tatverschulden wird durch subjektive Faktoren nicht rela- tiviert, so dass es bei einem mittleren Verschulden bleibt. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe aufdrängt. Die Delikte wurden im gleichen Umfeld begangen wie die sexuellen Übergriffe, nämlich in der Wohnung des Beschuldigten und der Beschuldigte gewährte, wie ebenfalls bereits dargelegt, den Geschädigten Zugang zu sonst nicht Erlaubtem, um sie gefügig zu machen. Der Gesamtzusammenhang legt daher nahe, auch hier eine Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion zu bestimmen, die in Anbetracht des Strafrahmens und der Höhe des Verschuldens – isolierte betrachtet und noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – bei ca. 1 Jahr Freiheitsstrafe liegt.
E. 3.3 Gesamtstrafenbildung mittels Asperation
E. 3.3.1 Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass die hypothetische Einsatzstra- fe von 7 Jahren Freiheitsstrafe unter anderem für die mehrfache sexuelle Nöti- gung angemessen um die Tatkomponenten der weiteren Delikte zu erhöhen ist, dabei indessen der ordentliche Strafrahmen nicht ausreicht, um eine verschul- densangemessene Strafe im vorliegenden Fall aussprechen zu können. Es ist daher ausnahmsweise der ordentliche Strafrahmen nach der gesetzlichen Mög-
- 54 - lichkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB auf das Maximum von 15 Jahren Freiheitsstrafe zu erweitern.
E. 3.3.2 In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstra- fe für die mehrfache sexuelle Nötigung um 4 Monate wegen der mehrfachen Schändung zu erhöhen.
E. 3.3.3 Was die Erhöhung aufgrund der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Tathandlungen in Tateinheit mit sexuellen Nötigungen erfolgten, sondern dass eine überwiegende Anzahl an inkriminierten Handlungen zusätzlich zu den sexuellen Nötigungen da- zukommen. Mithin kann nicht gesagt werden, der Unrechtsgehalt bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern sei massgeblich bereits mit der Einsatzstrafe abgegolten und es bedürfe nur noch einer minimalen Erhöhung, um die Verlet- zung des von Art. 187 StGB geschützten Rechtsgutes der ungestörten körperli- chen und seelischen Entwicklung vor verfrühten sexuellen Erfahrungen. Ange- sichts des schweren Verschuldens erscheint denn auch mit der Staatsanwalt- schaft – und entgegen der Ansicht der Verteidigung – die vorinstanzlich vorge- nommene Erhöhung um 15 Monate als deutlich zu mild. Es gebietet sich auch un- ter dem Aspekt, dass sich mehrfache und langjährig andauernde Delinquenz nicht lohnen soll, eine Erhöhung um 3 Jahre.
E. 3.3.4 Wegen der mehrfachen Pornographie, für welche eine angemessene iso- liert betrachtete Sanktion bei schwerem Verschulden rund 1 ½ bis 2 Jahre betra- gen würde, drängt es sich jedoch vor dem Hintergrund des erwähnten engen situ- ativen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs auf, das Verschulden zumin- dest bezüglich der Tathandlungen, die im Zusammenhang mit den Übergriffen gegen die Geschädigten stehen, insofern zu relativieren, dass sich diesbezüglich nur eine massvolle Straferhöhung aufdrängt. Aber auch hier muss deutlich ge- macht werden, dass der Beschuldigte den Straftatbestand ohne Bezug auf die vorliegenden Geschädigten in einer enormen Anzahl von Fällen erfüllt hat. Eine Straferhöhung um lediglich vier Monate erscheint auch hier als zu mild. In An- wendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des soeben Darge-
- 55 - legten erscheint statt dessen eine Erhöhung der Strafe um weitere 10 Monate als in jedem Falle angezeigt.
E. 3.3.5 Bezüglich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte ist bei einem mittleren Verschulden dem Umstand spürbar Rech- nung zu tragen, dass diese Tathandlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den sexuellen Nötigungen stehen. Selbstverständlich wird dadurch nicht der ge- samte Unrechtsgehalt bagatellisiert, jedoch ist der verschuldensentsprechend ho- hen Einsatzstrafe Rechnung zu tragen, so dass für die inkriminierten Aufnahmen eine Erhöhung um 6 Monate angemessen erscheint.
E. 3.3.6 Aufgrund des mittleren Tatverschuldens ist die Strafe wegen des Verab- reichens gesundheitsgefährdender Stoffe und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz asperierend um 4 Monate Rechnung zu tragen.
E. 3.3.7 Es ergibt sich somit – vor Berücksichtigung der Täter- und tatfremden Komponenten – eine Gesamtstrafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe: Einsatzstrafe mehrfache sexuelle Nötigung 7 Jahre Freiheitsstrafe Mehrfache Schändung 4 Monate Freiheitsstrafe Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 3 Jahre Freiheitsstrafe Mehrfache Pornographie 10 Monate Freiheitsstrafe Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs 6 Monate Freiheitsstrafe durch Aufnahmegeräte Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe 4 Monate Freiheitsstrafe und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 3.4 Täter- und tatfremde Komponenten
E. 3.4.1 Zum Vorleben und der Biographie des Beschuldigten kann auf das erstin- stanzliche Urteil verwiesen werden, wo diesbezüglich sämtliche relevanten As- pekte richtig aufgeführt sind (Urk. 110 S. 110 ff.). Ergänzend ergab sich aus der
- 56 - Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die vom Beschuldigten ge- gründete Firma M._____ zurzeit inaktiv sei (Prot. II S. 15). Seine Ersparnisse, welche zum Zeitpunkt seiner Verhaftung etwa Fr. 25'000.– bis Fr. 30'000.– betra- gen hätten, seien inzwischen aufgebraucht. Zudem habe er Schulden, welche aber ausschliesslich dem vorliegenden Strafverfahren geschuldet seien (Prot. II S. 13). Im Gefängnis gehe es ihm gut. Er arbeite in der Montageabteilung und baue Feuchtigkeitssensoren zusammen. Disziplinarische Vorfälle habe es nie ge- geben. Sein Führungsbericht attestiere ihm sodann ein gutes Vollzugs- und Ar- beitsverhalten. Weiter erhalte er regelmässigen Besuch von seinen Eltern. Auf seine Zukunftspläne angesprochen gab der Beschuldigte an, dass er nach seiner Haftentlassung möglichst schnell wieder eine Arbeitsstelle finden wolle, was in seinem erlernten Fachgebiet aber kaum möglich sein werde. Alternativ habe er auch in Betracht gezogen seine Firma wieder in Betrieb zu nehmen, wenn er aus dem Gefängnis komme (Prot. II S. 14). Aus den persönlichen Verhältnissen erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Ebenso hat sich seine Vorstrafenlosigkeit ebenfalls neutral auf die Strafzumessung auszuwirken.
E. 3.4.2 Gemäss Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
E. 3.4.3 Dass verschiedene Tathandlungen mittlerweile bereits lange zurücklie- gen, rechtfertigt eine geringe Strafminderung, da die Taten zumindest teilweise lange zurückliegen (siehe dazu vorstehende Tabelle unter Ziffer 3.2.2.1.; betr. Schändung Ziffer 3.2.1.1; Pornographie Ziffer 3.2.3.1).
E. 3.4.4 Auch wenn der Beschuldigte, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 110 S. 110), mit Ausnahme der Sedierung der Geschädigten zunächst weit-
- 57 - gehend und im Verlaufe des Verfahrens immer weniger geständig war, haben seine anfänglichen Zugaben die Untersuchung erleichtert, indem er Missbräuche von sich aus eingestand und weitere Geschädigte nannte. Das nachträgliche Ein- geständnis betreffend die Sedierung anlässlich der Berufungsverhandlung ver- mag sich dagegen nicht mehr strafmindernd auszuwirken. Auch ist z.B. beim Tat- bestand der Pornographie keine Strafminderung in Anschlag zu bringen, nach- dem das deliktische Verhalten bereits aufgrund der Sicherstellung des inkriminier- ten Materials nachweisbar war. Mit der Vorinstanz ist jedoch aufgrund des – frü- hen – Geständnisses eine spürbare Strafminderung angezeigt.
E. 3.4.5 Insgesamt erscheint eine Strafminderung im Umfang von zwei Jahren (entsprechend 1/6) als angemessen, aber auch ausreichend, so dass der Be- schuldigte mit 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.
E. 3.5 Anrechnung von Haft Die Vorinstanz hat korrekt die erstandene Haft an die ausgesprochene Strafe ge- stützt auf Art. 51 StGB angerechnet (Urk. 110 S. 114 f.). Da sich der Beschuldigte seit dem 27. Januar 2015 (06.20 Uhr) und bis heute in Haft bzw. vorzeitigem Strafvollzug befindet, sind nunmehr 1362 Tage auf die Strafe anzurechnen. V. Einziehungen
1. Der Beschuldigte beantragte berufungshalber, es seien die in Antrag Ziffer 6 der Anklägerin aufgelisteten Gerätschaften, welche keine pornographischen Bil- der oder Filme enthalten, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an den Be- schuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben (Urk. 115 S. 2 f.; Urk. 138 S. 4). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Sicherungseinziehung keinen Strafcharakter habe, sondern eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allge- meinheit vor der rechtsgutgefährdenden (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen sei. Da die Einziehung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstelle, unterstehe sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. In Anwendung des vom Bundesgericht im Urteil 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 statuierten
- 58 - Subsidiaritätsprinzips dürften die sichergestellten Datenträger nicht vernichtet, sondern lediglich die sich darauf befindlichen pornografischen Daten gelöscht werden. Die Vollzugsbehörde könne die Löschung – allenfalls unter Beizug eines Experten – einerseits selber vornehmen und die damit verbundenen Aufwendun- gen auf den Beschuldigten überwälzen. Andererseits könne sie aber auch den Beschuldigten dazu auffordern, die nicht zu löschenden legalen Dateien zu be- zeichnen und – nach einer Überprüfung der bezeichneten Dateien – eine Kopie derselben anfertigen und dem Beschuldigten zusammen mit den neu formatierten Festplatten aushändigen (Urk. 138 S. 21 f.) Die Behauptung der Staatsanwalt- schaft, dass sämtliche Geräte und Datenträger pornografische Inhalte enthielten, werde bestritten. Auf den sichergestellten Computern und Datenträgern würden sich auch und vor allem legale private und berufliche Daten des Beschuldigten, insbesondere auch die Daten seiner Firma, befinden. Diese dürften dem Beschul- digten nicht entzogen werden (Urk. 138 S. 23; Prot. II S. 35).
2. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Sicherstellungen lediglich dahingehend, dass sich auf den beschlagnahm- ten Datenträgern, neben den kinderpornographischen Dateien, auch noch norma- le Fotos der Geschädigten befinden würden. Letztere hätten bei der Polizei aus- gesagt, dass sie nicht wollten, dass der Beschuldigte noch Bilder von ihnen besit- ze, weshalb diese Bilder nicht mehr an den Beschuldigten herausgegeben wer- den sollten (Prot. II S. 37). Im Übrigen beantragte die Staatsanwaltschaft die Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 137 S. 4).
3. Die Vorinstanz hat sich mit dem Antrag des Beschuldigten bereits einlässlich befasst und nachvollziehbar sowie zutreffend dargelegt, weshalb die in Antrag Zif- fer 6 der Anklägerin (Urk. 64; dem vorinstanzlichen Urteil nach der Anklage bei- geheftet) aufgeführten Gerätschaften als Ganzes einzuziehen sind (Urk. 110 S. 119 f.). An diesem Ergebnis vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichtes 6B_748/2008 vom
16. Februar 2009 erweist sich nicht als einschlägig. Der Sachverhalt im erwähn- ten Entscheid betraf u.a. die Einziehung von vier Festplatten eines Notebooks,
- 59 - zweier Memory-Sticks und sechs Wireless-Cards (E. 4.1), auf welchen sich ge- mäss Angaben des Beschwerdeführers maximal 20 Dateien befinden würden, welche zur Begehung von Urkundenfälschungen verwendet worden seien (E. 4.3). Dass es in einem solchen Fall unverhältnissmässig wäre, das Notebook und die Datenträger einzuziehen, statt die wenigen deliktischen Daten zu löschen, liegt auf der Hand. Vorliegend wurden jedoch mehrere Computer und Mobiltelefo- ne, mehr als ein Dutzend Festplatten sowie zahlreiche weitere Datenträger si- chergestellt (vgl. Urk. 64 S. 24 ff.) und insgesamt weit über zehntausend Bild- und mehrere tausend Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt gefunden (Urk. D1/27 S. 38 ff.). Der Beschuldigte machte zwar geltend, dass die delikti- schen Dateien allesamt auf einer einzigen Harddisk abgespeichert worden seien, konnte selbst aber nicht ausschliessen, dass gewisse Dateien im "cache" abge- legt oder vom Betriebssystem "screenshots" gemacht wurden (Prot. II S. 28). Zu- dem kann der Anklageschrift entnommen werden, dass die deliktischen Dateien – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – nicht nur auf einem einzigen, son- dern auf mehreren verschiedenen Datenträgern abgespeichert waren (Urk. D1/27 S. 38 ff.). Dies dürfte gemäss den Aussagen des Beschuldigten eigentlich nicht möglich sein (Prot. II S. 27), zeigt aber, dass sich die entsprechenden Dateien of- fenbar auch ohne sein Zutun auf verschiedene Geräte und Datenträger verteilt haben. Angesichts dieser unkontrolliert erfolgten Migration von deliktischen Datei- en und deren Vermischung mit legalen Speicherinhalten wäre es unerlässlich, sämtliche herausverlangten Geräte und Datenträger erneut zu sichten, um einer- seits die legalen privaten Dateien des Beschuldigten herauszufiltern – deren Her- ausgabe ebenfalls verlangt wird und deren genauer Speicherort unklar ist – und andererseits die vollständige und nachhaltige Löschung sämtlicher deliktischer Dateien auf sämtlichen Gerätschaften sicherzustellen. Dies würde mithin zu ei- nem nicht mehr verhältnismässigen Aufwand für die betroffene Vollzugsbehörde führen und zudem auch einen nicht mehr unerheblichen und den Warenwert der herausverlangten Gegenstände ohne Weiteres übersteigenden finanziellen Auf- wand für den Beschuldigten bedeuten. Angesichts seiner aktuellen finanziellen Lage wäre der Beschuldigte sodann auch nicht in der Lage, die für eine solche umfassende Säuberungsaktion anfallenden Kosten vorzuschiessen. Demzufolge
- 60 - sind – mit der Vorinstanz – gestützt auf Art. 69 StGB und Art. 197 Abs. 6 StGB die in Antrag Ziffer 6 aufgeführten Gerätschaften (mit Ausnahme der Nummer 0072.15.39. R003 in "Spindel mit 9 DVD's") einzuziehen und zu vernichten. VI. Kostenfolgen
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichtes 6B_803/2014 vom
15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 4 Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertre- tung der Privatklägerschaft zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. mit Hinweisen).
- 25 -
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen des Beschuldigten, des Geschädigten K._____ und dessen als Zeugin befragter Mutter korrekt zusam- menfassend dargelegt (Urk. 110, S. 50-58), worauf vorab zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen verwiesen werden kann.
E. 4.2 Die Vorinstanz hielt aufgrund der Aussagenwürdigung der Beteiligten fest, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb der Geschädigte K._____ den Be- schuldigten, der sein Götti war, zu Unrecht belasten sollte (Urk. 110 S. 58). Hinzu komme, dass das Vorgehen und der Ablauf der Geschehnisse betreffend den Geschädigten K._____ stark demjenigen bei den anderen Geschädigten gleiche, indem sich der Geschädigte wiederholt alleine in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten hatte, bevor es schliesslich auf Anregung des Beschuldigten zu Übernachtungen und/oder Übernachtungsversuchen bei ihm gekommen sei und
- 30 - der Beschuldigte regelmässig auch den anderen Geschädigten vor dem Schla- fengehen noch ein Getränk, meistens Eistee im Tetrapak von der Migros, gege- ben und man zusammen im Bett des Beschuldigten geschlafen habe. In den Schilderungen des Geschädigten K._____ liessen sich sodann keine nen- nenswerten Widersprüche o.ä. erkennen. Seine Aussagen seien strukturiert, de- tailliert, logisch konsistent, ungesteuert, gefühlsbeteiligt und insofern glaubhaft (Urk. 110 S. 60). Es sei richtig, dass der Geschädigte lange damit zugewartet ha- be, sich seiner Mutter gegenüber zu offenbaren und ihr vom nächtlichen Übergriff zu erzählen und dass er anlässlich seiner ersten Einvernahme zunächst nichts von den sexuellen Handlungen berichtet, sondern erst auf Nachfrage davon er- zählt habe, wobei er angegeben habe, dass er sich "nicht (ganz) sicher" sei, ob es wirklich passiert oder nur ein Traum gewesen sei. Diese Umstände seien jedoch ohne Weiteres dadurch erklärbar, dass der Geschädigte K._____ zum Zeitpunkt der fraglichen Übernachtungen erst 7 oder 8 Jahre alt gewesen sei und noch kei- nerlei sexuellen Erfahrungen gehabt habe. Es gebe sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte K._____ sich mit anderen Geschädigten abgespro- chen habe. Weiter dürfte es ihm schwer gefallen sein, das Erlebte korrekt einzu- ordnen, insbesondere das dahinter stehende sexuelle Motiv des Beschuldigten zu erkennen, zumal es sich beim Beschuldigten um seinen Götti gehandelt habe. Sodann habe der Geschädigte K._____ wiederholt und mit Nachdruck ausgesagt, dass ihm das Ganze peinlich sei und dass er nicht schwul sei. Das peinliche Be- rührtsein aufgrund des Erlebten und die Angst, nun als schwul zu gelten, hätten den Geschädigten offenbar psychisch stark belastet und gehemmt. Dies habe ihn wohl während Jahren dazu bewogen zu schweigen und das Erlebte zu verdrän- gen, was wiederum dazu geführt habe, dass er sich im Laufe der Zeit auch nicht mehr (ganz) sicher gewesen sei, ob das damals passiert oder nur ein Traum ge- wesen sei. Insgesamt betrachtet erscheine es praktisch ausgeschlossen, dass der Geschädigte seine Schilderungen der Ereignisse, insbesondere des nächtli- chen Übergriffs, auch ohne realen Erlebnishintergrund gemacht haben könnte. Im Ergebnis bestünden keine vernünftigen bzw. erheblichen und unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so, wie in der Anklage- schrift wiedergegeben, ereignet habe (Urk. 110 S. 60 f.).
- 31 -
E. 4.3 Im Ergebnis kann dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden.
E. 4.3.1 Was das Zustandekommen des Kontakts zum Beschuldigten, dessen Verhältnis zum Geschädigten K._____ und den allgemeinen Ablauf der Besuche betrifft erwog die Vorinstanz zurecht, dass sich die Aussagen des Geschädigten K._____ im Wesentlichen als widerspruchsfrei, in sich logisch und relativ detail- liert erweisen. Dieser führte aus, dass seine Mutter den Beschuldigten über deren Schwester kennengelernt habe. Die Übernachtungen beim Beschuldigten hätten erst stattgefunden, nachdem der Beschuldigte sein Götti geworden sei (Urk. D8/3/1 S. 1 f; Urk. D8/3/2 S. 6). Der Beschuldigte hätte jeweils ihn oder sei- ne Mutter gefragt, ob er bei ihm übernachten wolle (Urk. D8/3/1 S. 4; Urk. D8/3/2 S. 6). Daraufhin hätte er jeweils an den Wochenenden beim Beschuldigten über- nachtet, wobei er sich bezüglich der konkreten Anzahl von Übernachtungen nicht sicher war und diese bei seiner polizeilichen Befragung mit "ca. 7 oder 8 Mal" und bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit "mindestens 3 Mal" beziffer- te (Urk. D8/3/1 S. 2; Urk. D8/3/2 S. 6). Die Übernachtungen seien aber nicht so gut gegangen, da er immer Heimweh gehabt und geweint habe. Er habe deswe- gen auch mehrere Male von seiner Mutter abgeholt werden müssen, wobei es einmal auch vorgekommen sei, dass ihn seine Mutter mitten in der Nacht habe abholen müssen, weil er so stark geweint habe (Urk. D8/3/1 S. 2, Urk. D8/3/2 S. 15). Sein Heimweh habe den Beschuldigten genervt, weshalb dieser auch kei- ne weiteren Übernachtungen gewollt habe und schliesslich der Kontakt gänzlich abgebrochen sei, was der Geschädigte K._____ schade gefunden habe (Urk. D8/3/1 S. 2 f.; Urk. D8/3/2 S. 13). Er habe sich gerne beim Beschuldigten aufgehalten, da dieser eine Playstation, eine Xbox und coole Filme gehabt habe (Urk. D8/3/1 S. 3; Urk. D8/3/2 S. 7). Die Übernachtungen seien so abgelaufen, dass man zu Abend gegessen und TV oder einen Film geschaut bzw. Videospiele gespielt und dann schlafen gegangen sei, wobei es vor dem Schlafengehen je- weils kalten Eistee aus der Migros zu trinken gegeben habe (Urk. D8/3/1 S. 3 f.; Urk. D8/3/2 S. 7 und 11). Er habe in der Regel beim Beschuldigten im Bett, ein- mal jedoch in einem separaten Zimmer geschlafen, weil er Heimweh gehabt und geweint habe und den Beschuldigten nicht habe stören wollen bzw. dieser ihm
- 32 - gesagt habe, er solle doch versuchen in einem anderen Zimmer zu schlafen (Urk. D8/3/1 S. 3; Urk. D8/3/2 S. 7 f.).
E. 4.3.2 Zur eigentlichen Tathandlung gab der Geschädigte K._____ im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme an, dass er und der Beschuldigte zusam- men im Schlafzimmer im Bett gelegen seien und TV geschaut hätten, worauf der Beschuldigte ihn – ohne Zunge – auf den Mund geküsst und ihm etwa 5 bis 10 Minuten "am Penis hin und her gemacht" habe. Der Beschuldigte habe ihm die Pyjamahose runtergezogen oder in diese reingefasst. Es sei nur ein Mal passiert. Der Fernseher sei währenddessen gelaufen. Der Beschuldigte sei auf seinem Rücken gelegen und er "eine Art auf ihm". Dann habe es Küsse gegeben. Er ha- be den Beschuldigten auch auf den Mund geküsst. Letzterer habe dann zuerst den Penis des Geschädigten K._____ gerieben und ihm dann gezeigt, wie dieser den Penis des Beschuldigten reiben solle. Der Penis des Beschuldigten sei feucht geworden. Was dann gewesen sei, daran erinnere er sich nicht mehr (Urk. D8/3/1 S. 6 ff.). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Juni 2016 hielt der Geschädigte K._____ zum genauen Tathergang zunächst fest, dass er nicht mehr wisse, wie die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten ganz genau abgelaufen seien. Er wisse nur noch, dass er einmal bei einer Übernachtung auf einmal auf dem rücklings liegenden Beschuldigten gelegen sei, sie sich geküsst und gegenseitig ihre Penisse berührt hätten. Es seien ganz normale Küsse auf den Mund gewesen, keine Zungenküsse. Auf wessen Initiative es zu diesen Küs- sen gekommen sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe ihm glaublich in die Py- jamahose gefasst und am Penis hin und her gerieben. Er habe das Gleiche getan, wie der Beschuldigte, wobei er auch nicht ganz genau wisse, ob dieser ihm ge- sagt oder gezeigt habe, wie er dies tun solle. Er habe dem Beschuldigten glaub- lich auch in seine Hosen gefasst. Wie lange das gegenseitige Frottieren gedauert habe, wisse er nicht. Er denke es seien ein paar Minuten oder Sekunden gewe- sen. Er habe sodann beim Beschuldigten etwas Feuchtes gespürt, was er auch bei der Polizei ausgeführt habe (Urk. D8/3/2 S. 8 ff.).
- 33 -
E. 4.3.3 Abgesehen davon, dass sich die Aussagen des Geschädigten K._____ hinsichtlich der Tathandlung als relativ knapp erweisen, beinhalten sie im Kernge- schehen auch einige kleinere Unsicherheiten. Der Geschädigte K._____ konnte einerseits nicht sagen, wie er plötzlich auf dem Beschuldigten zu liegen gekom- men war (Urk. D8/3/1 S. 6; Urk. D8/3/2 S. 9). Weiter wusste er auch nicht, auf wessen Initiative es zu den Küssen gekommen sei oder ob der Beschuldigte ihm die Pyjamahosen abgezogen oder in diese hineingefasst habe (Urk. D8/3/1 S. 7; Urk. D8/3/2 S. 9). Nachdem er in der polizeilichen Einvernahme noch angegeben hatte, dass der Beschuldigte ihm gesagt bzw. gezeigt habe, wie er dessen Penis berühren solle, verneinte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte ihm solche Anweisungen gegeben habe bzw. ergänzte, dass er es nicht mehr genau wisse (Urk. D8/3/1 S. 7; Urk. D8/3/2 S. 10).
E. 4.3.4 Entscheidender ist jedoch vielmehr, dass der Geschädigte K._____ seine belastenden Aussagen immer wieder relativierte bzw. die Begründetheit seiner Vorwürfe in Frage stellte.
E. 4.3.4.1 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme verneinte der Geschädigte K._____ zunächst bis zum eigentlichen Ende der Befragung, dass es zum sexuel- len Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen sei (Urk. D8/3/1 S. 1 ff.). Über die dem Beschuldigten gemachten Anklagevorwürfe zeigte er sich zudem erstaunt ("Das hätte ich jetzt nicht von ihm erwartet. Er kam immer sehr nett rüber." [Urk. D8/3/1 S. 2]). Erst als er gefragt wurde, ob er der Befragung noch etwas bei- fügen wolle, erzählte er schliesslich vom Übergriff durch den Beschuldigten (Urk. D 8/3/1 S. 5), wobei er aber wiederum relativierend anfügte, dass er nicht mehr wisse, ob er zum Zeitpunkt der Tat ganz bei sich gewesen sei. Es sei wie ein Traum gewesen. Er wisse darum auch nicht, ob er ganz wach gewesen sei (Urk. D8/3/1 S. 6). Er habe auch einmal seiner Mutter davon erzählt, wobei er ihr auch gesagt habe, dass er sich nicht sicher sei, ob es ein Traum gewesen sei. Er habe dabei geweint und gedacht, sie könnte es falsch verstehen, sie könnte mei- nen, er sei schwul, was er aber nicht sei. Seine Mutter habe ihn aufgemuntert und gesagt, dass es sicher nur ein Traum gewesen sei, so wie eine Mutter dies halt tue (Urk. D8/3/1 S. 8).
- 34 -
E. 4.3.4.2 Nachdem der Geschädigte K._____ anlässlich seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme den Tathergang nochmals geschildert hatte, hielt er wiederum ergänzend fest, dass er bereits bei der Polizei gesagt habe, dass er sich nicht zu 100 Prozent sicher sei, ob es in Wirklichkeit so oder nur ein Traum gewesen sei. Bei einem Traum sei man ja, wie so nicht wirklich ganz wach. Es sei dann wie unecht (Urk. D8/3/2 S. 8 ff.). Darauf angesprochen, dass er bereits in der polizeilichen Einvernahme gesagt habe, dass er sich zur Tatzeit so gefühlt habe, als ob er nicht richtig wach gewesen sei und was er damit gemeint habe, gab der Geschädigte K._____ an, dass im Traum ja eh alles anders sei. Da sei ja alles verschwommen und man fühle sich auch anders. Irgendwie fühle er sich auch so. Er könne es nicht richtig beschreiben. Es sei auch schon sehr lange her (Urk. D8/3/2 S. 11). Als er sich seiner Mutter anvertraut habe, habe er ihr auch gesagt, dass es sich wie ein Traum angefühlt habe, worauf sie ihn getröstet und erwidert hätte, dass es sich bestimmt nur um einen Traum gehandelt habe (Urk. D8/3/2 S. 13). Danach gefragt, was er seiner Mutter konkret erzählt habe, antwortete der Geschädigte K._____, dass er "von A._____ geträumt habe und dass es so war". Er wisse nicht mehr genau, was er ihr erzählt habe. Er wisse, dass er ihr gesagt habe, dass sie sich geküsst hätten und dass es sich wie ein Traum angefühlt habe. Ob er ihr davon erzählt habe, dass sie sich gegenseitig an den Penis gefasst hätten, wisse er nicht mehr. Seine Mutter habe ihm dann ge- sagt, dass es sich bestimmt nur um einen Traum gehandelt habe und nichts pas- siert sei. Er brauche keine Angst zu haben. Sie habe ihn aufmuntern wollen (Urk. D8/3/2 S. 13 f.). Von der Verteidigung am Ende der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme darauf angesprochen, dass der Beschuldigte bestreite, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, hielt der Geschädigte K._____ wiederum fest: "Ich sagte, dass ich es geträumt habe. Ich sagte, dass ich nicht sicher war, ob das wirklich passiert ist, oder ob ich das nur geträumt habe." [Urk. D8/3/2 S. 17]).
E. 4.3.5 Aus den vorstehenden Aussagen erhellt, dass es vorliegend an einer klaren und eindeutigen Belastung des Beschuldigten durch den Geschädigten K._____ fehlt. Letzterer hielt es bis zum Ende der Untersuchung für möglich, dass der von ihm geschilderte Übergriff durch den Beschuldigten nie stattgefunden und
- 35 - er diesen lediglich geträumt habe. Auch wenn sich seine Aussagen deswegen zwar nicht als grundsätzlich unglaubhaft erweisen, kann nicht von der zweifels- freien Erstellung des Anklagesachverhalts ausgegangen werden, wenn sich nicht einmal der von der angeklagten Tathandlung direkt betroffene Geschädigte K._____ wirklich sicher war, ob er tatsächlich das Opfer eines sexuellen Über- griffs durch den Beschuldigten wurde. Weiter ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte von den ihm in hundertfacher Anzahl vorgeworfenen sexuellen Übergriffen lediglich eine einzige Tathandlung bestreiten sollte, zumal ihm dies auch im Hinblick auf die Festlegung der Strafhöhe keine substantiellen Vorteile bringen würde. Der Beschuldigte ist damit in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB und der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von K._____ freizusprechen. IV. Strafzumessung A. Parteistandpunkte und Vorinstanz
1. Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit 7 Jahren Freiheitsstrafe statt der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten (Urk. 115 S. 3; Urk. 138 S. 4; Prot. II S. 8).
E. 4.4 Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren lediglich die Begehung der Tathandlungen zum Nachteil des Geschädigten K._____ bestreiten. Die übrigen Anklagevorwürfe wurden von ihm bereits vor Vorinstanz anerkannt und erwuch- sen – abgesehen vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs
- 22 - zum Nachteil des Geschädigten E._____ – zufolge fehlender Anfechtung in Rechtskraft (vgl. vorstehend Ziffer II.1.2.). Entsprechend ist die Rüge der Unver- wertbarkeit auch nur noch im Hinblick auf die bestritten gebliebenen Tathandlun- gen zum Nachteil des Geschädigten K._____ beachtlich. Letzterer wurde anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 27. Juni 2016 (Urk. D8/3/2) als Zeuge befragt, wobei der Beschuldigte und dessen Verteidiger die Zeugeneinvernahme mittels Videoübertragung mitverfolgen konnten und die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen, was auch getan wurde (Urk. D8/3/2 S. 15 ff.). Damit sind sowohl die polizeilichen als auch die staatsan- waltschaftlichen Aussagen des Geschädigten K._____ zweifelsohne verwertbar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind auch die Aussagen der übrigen Ge- schädigten und Auskunftspersonen verwertbar. Die Vorinstanz wies diesbezüglich bereits zutreffend darauf hin (Urk. 110 S. 17 f.), dass dem Beschuldigten anläss- lich seiner Einvernahmen der wesentliche Inhalt der polizeilichen Aussagen der Geschädigten und Auskunftspersonen vorgehalten wurde (vgl. Urk. D1/8/1-22), so dass er und sein Verteidiger dazu in der Lage waren, die belastenden Aussagen zu prüfen und sich zu diesen zu äussern oder aber auch die Durchführung einer kontradiktorischen Einvernahme zu beantragen, was jedoch nie getan wurde. Die Verteidigung stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt akzeptiert oder auf das Konfrontations- recht bzw. auf eine Wiederholung der Einvernahmen verzichtet worden sei (Urk. 138 S. 10). Wie bereits vorstehend in Ziffer II.4.3. erwähnt, ist nach ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch auch ein konkludenter Verzicht auf das Konfrontationsrecht möglich. Der Beschuldigte und sein Verteidiger ver- langten zu keinem Zeitpunkt während des gesamten Untersuchungsverfahrens die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme. Ebensowenig wurde in ir- gendeiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass man nicht damit einverstanden war, dass der Beschuldigte nicht mit sämtlichen Zeugen und Auskunftspersonen konfrontiert wurde. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschuldigte betreffend die ihm vorgeworfenen Tathandlungen im Wesentli- chen geständig zeigte, konnte ohne Weiteres von einem konkludenten Verzicht auf das Konfrontationsrecht ausgegangen werden. Angesichts dieser Umstände
- 23 - erweist sich auch die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmali- ge Geltendmachung der Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten als verspätet. Damit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sämtliche im Recht liegenden Einvernahmeprotokolle der Geschädigten und der weiteren befragten Personen auch zulasten des Beschuldigten verwertbar sind. III. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a). Das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nach- zuweisen (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. A. Zürich/St. Gallen 2017 [kurz: Handbuch], Rz 216 f.) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen).
2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider-
- 24 - legt werden muss (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 10 N 2a; Tophinke in: BSK StPO, a.a.O., Art. 10 N 21).
3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indi- zienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehr- lich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt gemäss Bundes- gericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine An- wendung (Urteile 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1).
E. 5 Die Vorinstanz hat sich mit jedem Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift ausführlich auseinandergesetzt. Dabei hat sie vorerst die zur Beurteilung des um- strittenen Sachverhalts zur Verfügung stehenden relevanten Beweismittel voll- ständig aufgezählt und die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen je- weils zu den einzelnen Anklagepunkten zusammenfassend detailliert und korrekt aufgeführt. Diese konzisen Aussagenzusammenfassungen sind hier nicht zu wie- derholen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die Aussagen der einzelnen Beteiligten ist nachfolgend, soweit notwendig, im betreffenden Sachverhaltsabschnitt zurückzu- kommen. Ebenfalls sind, wo nötig, Ergänzungen oder Korrekturen im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Anklagepunkten anzubringen. B. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im quater Sinne von Art. 179 Abs. 1 und 4 StGB zN des Geschädigten E._____ (Dossier 4)
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich und den Geschädigten E._____ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen dem 12. August 2005 und dem 11. August 2012, mithin als der Geschädigte E._____ 9- bis 15-jährig war, mindestens 12 mal gefilmt zu haben, als er am sedierten bzw. tief schlafen- den Geschädigten die in der Anklageschrift beschriebenen sexuellen Handlungen vornahm (Urk. D1/27 S. 17 f.).
2. Parteistandpunkte
E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 65 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Oktober 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec
Dispositiv
- Prozess Nr. DG170010-M wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG160031-M vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nummer weitergeführt.
- Prozess Nr. DG170010-M wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Er- öffnung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. - 4 - Es wird weiter beschlossen:
- Das Verfahren wird in Bezug auf folgende Geschädigte hinsichtlich folgen- der Delikte in folgenden Zeiträumen infolge Verjährung eingestellt: − B._____: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB im Zeitraum 23. Januar 2002 bis 19. Mai 2002, − C._____: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB im Zeitraum 31. Oktober 1998 bis 15. Oktober 2000, − E._____: mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB im Zeitraum August 2007 bis 19. Mai 2010 und mehrfaches Verabrei- chen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 aStGB im Zeitraum 12. August 2009 bis 19. Mai 2010, − F._____: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB im Zeitraum 25. Januar 2001 bis 24. Januar 2002 und − "unbekannter Junge": sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB am 8. April 2000.
- Das Verfahren wird sodann in Bezug auf die mehrfache Pornografie im Sin- ne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB sowie Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB im Zeit- raum anfangs 2000 bis 19. Mai 2010 infolge Verjährung eingestellt, soweit es um das Herunterladen, Herstellen, Abspeichern, Anschauen und Zeigen bzw. Anschauen lassen geht.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 5 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Er- öffnung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Sodann wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird in folgenden Anklagepunkten freigesprochen: − K._____: sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, soweit es um das Waschen bzw. Duschen geht und − I._____: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, soweit es um das Waschen bzw. Duschen geht.
- Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____, D._____, E._____, G._____ und K._____, − der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zum Nachteil des Geschädigten G._____, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____, D._____, E._____, G._____, K._____, H._____ und I._____, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB so- wie Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB, teilweise zum Nachteil der Geschädig- ten D._____ und E._____, − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB zum Nachteil der Geschädigten D._____ und E._____, - 6 - − des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 aStGB und Art. 136 StGB zum Nachteil des Geschädigten E._____ und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil des Geschädigten E._____.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten, wovon bis und mit heute 844 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Es wird eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschul- digten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an- geordnet.
- Die in Antrag Ziff. 6 der Anklägerin aufgelisteten, sichergestellten Gerät- schaften (act. 64 S. 1-3; dem begründeten Urteil angeheftet) werden einge- zogen und vernichtet, bei der "Spindel mit 9 DVD's" lediglich "0072.15.39.R003".
- Die in Antrag Ziff. 7 der Anklägerin aufgelisteten, sichergestellten Gerät- schaften (act. 64 S. 3-4; dem begründeten Urteil angeheftet) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschuldigten auf ers- tes Verlangen herausgegeben, bei der "Spindel mit 9 DVD's" alles ausser "0072.15.39.R003". Wird die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils verlangt, so werden die Gegen- stände eingezogen und der Polizei bzw. Hinterlegungsstelle zur ihr gut- scheinenden Verwendung überlassen.
- Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 1 eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. - 7 -
- Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 2 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5% seit dem
- Oktober 1998 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh- ren abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird (teilweise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, dem Privatkläger 3 Schadenersatz von Fr. 254.80 nebst Zins zu 5% seit dem 25. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrumfang (Zins vor 25. April 2017) wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. Im Übrigen wird davon Vor- merk genommen, dass der Beschuldigte den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 3 ihm gegenüber aus dem angeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. Der Beschuldigte wird sodann (teilweise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, dem Privatkläger 3 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (inkl. Nachklagevorbehalt) wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte den Schadener- satzanspruch des Privatklägers 4 ihm gegenüber aus dem angeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wird sodann (teil- weise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, dem Privatkläger 4 eine Genugtuung von Fr. 12'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2009 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 5 wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
- Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 6 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu bezahlen. - 8 -
- Der Beschuldigte wird (teilweise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, dem Privatkläger 7 Schadenersatz von Fr. 1'440.– nebst Zins zu 5% seit dem 19. April 2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird davon Vormerk genom- men, dass der Beschuldigte den Schadenersatzanspruch des Privatklä- gers 7 ihm gegenüber aus dem angeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruches wird der Privatkläger 7auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wird sodann gemäss seiner Anerkennung ver- pflichtet, dem Privatkläger 7 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 1994 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Ge- nugtuungsbegehren abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird (teilweise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, dem Privatkläger 8 Schadenersatz von Fr. 315.– zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird der Privatkläger 8 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wird sodann gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 8 eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.00 Gebühr Vorverfahren (DG160031-M) Fr. 19'818.55 Gutachten Fr. 1'061.00 Auslagen Untersuchung Fr. 60.00 Auslagen Kapo Zürich Fr. 900.00 Gebühr Vorverfahren (DG170010-M) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 39'975.80 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) entschädigt, zusätzlich zur bereits geleisteten Akon- tozahlung in der Höhe von Fr. 11'878.55. - 9 -
- Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Vertreter des Privatklägers 4 aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'033.35 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) entschädigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen des unent- geltlichen Vertreters des Privatklägers 4, werden dem Beschuldigten aufer- legt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers 4 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 eine Prozessentschä- digung von Fr. 5'736.60 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 eine Prozessentschä- digung von Fr. 3'368.95 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 8 eine Prozessentschä- digung von Fr. 3'370.– (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu be- zahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 138 S. 2 ff.) "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, I. Abteilung, vom 19. Mai 2017 bezüglich der Dispositivziffer 2 alinea 1 (Schuldsprüche betreffend mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ und - 10 - C._____, D._____, E._____ und G._____), Dispositivziffer 2 alinea 2 (mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zum Nachteil des Geschädigten G._____), Dispositivziffer 2 alinea 3 (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nach- teil der Geschädigten B._____ und C._____, D._____, E._____, G._____, H._____ und I._____), Dispositivziffer 2 alinea 4 (mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB sowie Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB, teilweise zum Nachteil der Geschädigten D._____ und E._____), Dispositivziffer 2 alinea 5 (mehrfache Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB zum Nachteil des Geschädigten D._____), Dispositivziffer 2 alinea 6 (mehrfache Verabreichung ge- sundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136a StGB und Art. 136 StGB zum Nachteil des Geschädigten E._____), Disposi- tivziffer 2 alinea 7 (mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil des Geschä- digten E._____) und Dispositivziffer 4 (Vollzug der Freiheitsstrafe), Dispositivziffer 5 (ambulante Behandlung), Dispositivziffer 7 (Heraus- gabe sichergestellter Gegenstände), Dispositivziffer 8 (Genugtuung Privatkläger 1), Dispositivziffer 9 (Genugtuung Privatkläger 2), Disposi- tivziffer 10 (Schadenersatz und Genugtuung Privatkläger 3), Dispositiv- ziffer 11 (Schadenersatz und Genugtuung Privatkläger 4), Dispositivzif- fer 12 (Genugtuung Privatkläger 5), Dispositivziffer 13 (Genugtuung Privatkläger 6), Dispositivziffer 14 (Schadenersatz und Genugtuung Privatkläger 7), Dispositivziffer 15 (Schadenersatz und Genugtuung Privatkläger 8), Dispositivziffer 16 (Gerichtskosten), Dispositivziffer 17 (Honorar amtliche Verteidigung), Dispositivziffer 18 (Honorar Rechts- anwalt Dr. Y2._____), Dispositivziffer 19 und 20 (Kostenauflage), Dis- positivziffer 21 bis 23 (Prozessentschädigungen Privatkläger 3, 7 und 8), Kosten- und Entschädigung) in Rechtskraft erwachsen sind.
- Das Verfahren sei betreffend mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 - 11 - und 4 StGB zum Nachteil des Geschädigten E._____ infolge Fehlen eines Strafantrages einzustellen.
- Der Beschuldigte sei von der Anklage wegen mehrfacher sexueller Nö- tigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschä- digten K._____ freizusprechen.
- Der Beschuldigte sei von der Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nach- teil des Geschädigten K._____ freizusprechen.
- Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung von 1'362 Tagen erstandener Haft.
- Die in Antrag Ziff. 6 der Anklägerin aufgelisteten, sichergestellten Ge- rätschaften und Datenträger (act. 64 S. 1-3), welche keine pornografi- schen Bilder oder Filme enthalten, seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 137 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestra- fen.
- Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Mai 2017 zu bestätigen." _______________________ - 12 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. Mai 2017, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dis- positiv übergeben worden war (Prot. I S. 44 ff.; Urk. 77), meldeten die Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Be- schuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 83 und 84) und reichten fristgemäss ihre Berufungserklärungen mittels Eingaben vom 15. resp. 21. November 2017 ein (Urk. 113 und 115). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf An- schlussberufung (Urk. 119) und es wurde auch sonst von keiner Seite Anschluss- berufung erhoben. Von Amtes wegen wurde ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 133). Die Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2018, zu welcher am 26. April 2018 vorgeladen worden war (Urk. 125), fand in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlicher Verteidigung sowie von Staatsanwältin lic. iur. Altenburger statt (Prot. II. S. 5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
- Teilrechtskraft 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprü- fung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den ange- - 13 - fochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer Über- prüfung des Strafmasses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug zu entscheiden. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Frei- spruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammen- hängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Ent- scheidungen über Einziehungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxis- kommentar StPO], 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [kurz: ZH StPO Komm.], 2.A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz nur in Teilen an. Seine Beru- fung richtet sich gegen die Schuldsprüche betreffend den Geschädigten K._____ wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen (Dispositivziffer 2 alinea 1 und 3) sowie gegen den Schuldspruch wegen mehrfa- cher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil des Geschädigten E._____ (Dispositivziffer 2 alinea 5). Ausserdem wird die Strafzumessung (Dispositivziffer 3) und die Einziehung der in Antrag Ziffer 6 der Anklägerin aufgelisteten Gerätschaften (Dispositivziffer 6) angefochten (Urk. 115 S. 3). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits ficht ebenfalls und einzig die Strafzumessung an (Urk. 113). Infolgedessen sind die Beschlüsse der Vorinstanz - 14 - betreffend die Vereinigung der Verfahren und betreffend die Einstellung des Ver- fahrens hinsichtlich diverser Delikte (Urk. 110 S. 143-145) sowie die folgenden Dispositivziffern des Urteils in Rechtskraft erwachsen: - 1 (Freispruch) - 2 alinea 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil der Geschädig- ten B._____ und C._____, D._____, E._____ und G._____) - 2 alinea 2 (Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung zum Nachteil des Geschädigten G._____) - 2 alinea 3 (Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____, D._____, E._____, G._____, H._____ und I._____) - 2 alinea 4 (Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie, teilweise zum Nachteil der Ge- schädigten D._____ und E._____) - 2 alinea 5 (Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil des Geschädigten D._____) - 2 alinea 6 (Schuldspruch wegen mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zum Nachteil des Geschädigten E._____) - 2 alinea 7 (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz zum Nachteil des Geschädigten E._____) - 5 (Anordnung ambulante Massnahme) - 7 (Einziehung der in Antrag Ziffer 7 der Anklägerin aufgelisteten Gerätschaften) - 8 bis 15 (Zivilforderungen) - 16 bis 23 (Kosten- und Entschädigungsfolgen).
- Verschlechterungsverbot 2.1. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vor- liegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechts- mittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entsprechend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sank- tion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen sowie dann, wenn der neue Straftatbe- stand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe (BGE 139 IV 282, E. 2.6). - 15 - 2.2. Nachdem die Anklagebehörde sowohl die erstinstanzlichen Freisprüche als auch die Schuldsprüche nicht anficht, ist der Anklagesachverhalt betreffend die Schuldsprüche zum Nachteil des Geschädigten K._____ und betreffend die Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil des Geschädigten E._____ in Nachachtung des Verschlechterungsverbots einzig zugunsten des Beschuldigten zu prüfen und fällt eine andere oder schwerere Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten ausser Betracht. Allerdings ist das Berufungsgericht infolge der Berufung der Staatsanwaltschaft beim Strafmass nicht an die Maximalhöhe gemäss vorinstanzlichem Urteil gebunden.
- Strafantrag 3.1. Der Beschuldigte begründet die Berufung gegen den Schuldspruch wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB zum Nachteil von E._____ mit dem Fehlen eines rechtzeitigen und damit rechtsgenügenden Strafantrages seitens des Geschädig- ten (Urk. 63 S. 2 und 10 f., Urk. 69 S. 4, Prot. I S. 18), wie er es bereits vor Vo- rinstanz geltend machte (Urk. 115 S. 3). Dabei wies er darauf hin, dass dem Ge- schädigten von der Polizei bereits am 10. April 2015 mitgeteilt worden sei, dass von ihm Filmaufnahmen gemacht wurden, während er beim Beschuldigten ge- schlafen habe. Somit habe der Geschädigte seit dem 10. April 2015 gewusst, dass der Beschuldigte von ihm Filmaufnahmen gemacht hatte. Der Geschädigte habe aber den Strafantrag auf explizite Nachfrage seitens der Kantonspolizei Zü- rich dannzumal noch nicht stellen wollen, sondern habe solches vom konkreten Inhalt abhängig machen wollen. Durch einen solchen Vorbehalt lasse sich jedoch die Strafantragsfrist nicht verlängern. Diese sei somit bei Stellen des schriftlichen Antrags am 9. resp. 10. Februar 2016 bereits abgelaufen gewesen und damit der Strafantrag verspätet (Urk. 63 S. 11). Diese Position vertrat der Verteidiger auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 138 S. 5 ff.). 3.2. Unbestritten blieb, dass der Geschädigte E._____, anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 9. Februar 2016, zur Post gegeben am 10. Februar 2016, Strafan- trag wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte - 16 - im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB gestellt hat, wie die Vorinstanz fest- hielt (Urk. D4/10/3; Urk. 110 S. 13). 3.3. Die Vorinstanz hält diesen Strafantrag für rechtzeitig, da sie erst den 14. De- zember 2015 als fristauslösend betrachtet. Erstmals seien dann anlässlich der Befragung des Vaters des Geschädigten die Filme, welche der Beschuldigte vom Geschädigten E._____ erstellt hatte, konkret und im Einzelnen somit auch in- haltsbezogen Thema gewesen. Unter der Annahme, der Vater habe dem Sohn von den Filmen berichtet, gelte dieser nicht genau bekannte Zeitpunkt, jedenfalls aber nach dem 14. Dezember 2015, als fristauslösend. 3.4. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB je- de Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantra- gen. 3.4.1. Das Vorliegen eines Strafantrages ist dabei eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3.; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Ist die Strafverfolgung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren in Anwen- dung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A. Basel 2013 [kurz: BSK Strafrecht I], Vor Art. 30 N 21 und Art. 30 N 108; Urteil des Bundesgerichtes 6B_284/2013 vom
- Oktober 2013 E. 2.4). Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter und die Tat bekannt wird (BGE 142 IV 129 E.4.3), und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Mit Bezug auf die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 90 und 91 StPO. Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungs- strafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO), wobei über die mündliche Antragstellung nach Massgabe von Art. 76 StPO ein Protokoll aufzunehmen ist (Riedo in: BSK Strafrecht I, N 60 - 17 - zu Art. 30; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich 2018 [kurz: StPO Praxiskommentar], N 1 zu Art. 304). 3.4.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ih- ren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des – bekannten oder noch un- bekannten – Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklä- rung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; BGE 131 IV 97 E. 3.1). Dazu ist erfor- derlich, dass das Tatgeschehen, mithin der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_65/2015 vom
- März 2015 E. 2.4 und 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1). Dessen rechtliche Würdigung ist hingegen nicht verlangt, dies obliegt der Strafbehörde. Das schliesst aber nicht aus, dass der Verletzte einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung stellt, indem er den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht be- schränkt (BGE 131 IV 97 E. 3.1, BGE 115 IV 1 E. 2a; BGE 85 IV 73; Riedo in: BSK Strafrecht I, N 55 zu Art. 30; Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. Zürich/St. Gal- len 2018 [kurz: Praxiskommentar StGB], N 8 zu Vor Art. 30). Das Antragserfor- dernis besteht auch, wenn im gleichen Lebenssachverhalt sowohl Offizial- wie auch Antragsdelikte vorkommen und zwar selbst dann, wenn noch unklar ist, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, da gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung im Zweifelsfall stets Strafantrag gestellt werden muss (BGE 129 IV 1 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_303/2017 vom 16. No- vember 2017 E. 6.3 und 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.2 und 1.3.4; je mit Hinweisen). 3.5. Der Geschädigte E._____ war im Zeitpunkt der ersten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 10. April 2015 rund 18 ½ Jahre alt, somit volljährig und mündig. Dabei wurde er gemäss Einvernahmeprotokoll über seine Rechte und die Dienstleistungen der Opferhilfe und -beratung umfassend mittels Merkblatt infor- miert und hatte dazu keine Fragen oder Bemerkungen (Urk. D4/7/1 S. 1). Der Ge- schädigte wurde des weiteren darüber informiert, dass A._____ möglicherweise - 18 - sexuelle Handlungen filmte, als der Geschädigte schlief. Auf die Frage, ob er deswegen Strafantrag wegen Verletzung des Privat-/ Geheimbereichs durch Auf- nahmegeräte unterzeichnen wolle, antwortete der Geschädigte nicht sofort. Statt- dessen wurde ihm die Frage erklärt, worauf er antwortete, er wolle zuerst schau- en, was der Beschuldigte gefilmt habe. Er entscheide dann. Auch konnte er sich nicht daran erinnern, gesehen zu haben, dass er gefilmt worden war (Urk. D4/7/1 S. 6). Mit Schreiben vom 28. April 2015 sandte die Staatsanwältin dem Geschä- digten überdies nochmals die Formulare betreffend seine Rechte als Opfer im Strafverfahren und seine Möglichkeiten zu, sich am Verfahren zu beteiligen (Urk. D4/9/1). Der Geschädigte reagierte jedoch weder darauf noch auf das schriftliche Ersuchen der Kantonspolizei Zürich vom 11. November 2015 betref- fend Vereinbarung eines Befragungstermins, wobei ausdrücklich auf "Filme" Be- zug genommen wurde (Urk. D4/7/2), noch auf die mehrfachen Aufforderungen seines Vaters, sich bei der Kantonspolizei zu melden (Urk. D4/7/3 S. 1). Aufgrund dieser Sachlage ist entgegen der Verteidigung davon auszugehen, dass der Ge- schädigte E._____ anlässlich der ersten Befragung noch nicht wusste, ob er überhaupt vom Beschuldigten gefilmt worden war oder nicht, denn der einver- nehmende Beamte gab mit der Formulierung, "möglicherweise" seien Filme ge- macht worden, zu verstehen, dass im damaligen Zeitpunkt noch nicht ausrei- chend ermittelt, respektive klar war, dass der Beschuldigte effektiv auch die sexu- ellen Handlungen mit dem Geschädigten E._____ gefilmt hatte. Somit war dieser dann auch noch nicht gehalten, Strafantrag zu stellen. Lediglich der Betreff "A._____ (Filme)" in der schriftlichen Aufforderung zur Vereinbarung eines Befra- gungstermins reichte des weiteren ebenfalls nicht für eine sichere Kenntnis einer strafbaren Handlung zum Nachteil des Geschädigten E._____ aus, wurde dabei doch weder auf ihn noch auf andere Geschädigte konkret Bezug genommen. Somit ist davon auszugehen, dass der Geschädigte E._____ erstmals durch sei- nen Vater nach dessen protokollarischer Befragung vom 14. Dezember 2015, wo die 14 Filme des Beschuldigten den Geschädigten betreffend konkret und im Ein- zelnen Thema waren (Urk. D4/7/3 S. 5 f.), Kenntnis darüber erlangte, dass der Beschuldigte tatsächlich von ihm 14 Filme erstellt hatte und was konkret darauf zu sehen war. Der Geschädigte hatte somit erst nach dem 14. Dezember 2015 zu- - 19 - verlässige Kenntnis vom Tatgeschehen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass jedenfalls frühestens der 14. Dezember 2015 hinsichtlich des Strafantrages fristauslösend war (Urk. 110 S. 12). Der vom gültig und auch spezifisch zur Straf- antragstellung bevollmächtigten Rechtsvertreter des Geschädigten E._____ (Urk. D4/10/1) mit Schreiben vom 9. Februar 2015 (zur Post gegeben am 10. Feb- ruar 2015; Urk. D4/101/3 [beigeheftetes Couvert]) erhobene Strafantrag erfolgte mit der Vorinstanz innerhalb der Dreimonatsfrist von Art. 31 StGB und damit rechtzeitig (Urk. 110 S. 13). Auf die Anklage betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB zum Nachteil des Geschädigten E._____ (Dossier 4) ist damit einzutreten.
- Verwertbarkeit 4.1. Der Beschuldigte liess – wie vor Vorinstanz (Urk. 69 S. 4 ff.) – geltend ma- chen, die Aussagen sämtlicher Belastungszeugen seien nicht zulasten des Be- schuldigten verwertbar, da bei den von der Polizei durchgeführten Einvernahmen die Teilnahme-, Konfrontations- und Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beachtet bzw. diese verletzt worden seien. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hätten die Parteien das Recht an Beweiserhebungen, d.h. auch an Einvernahmen von Geschädigten und Auskunftspersonen teilzunehmen. Dem Beschuldigten sei die- se Möglichkeit grundlos und ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ver- wehrt worden. Insbesondere sei es dem Beschuldigten auch in fast allen Fällen – abgesehen von den Fällen K._____ und E._____ – nicht ermöglicht worden, die Belastungszeugen in direkter Konfrontation zu befragen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage stellen zu können. Ein Anwendungsfall von Art. 108 Abs. 1 StPO habe auch nicht vorgelegen. Art. 147 Abs. 4 StPO müsse von Amtes wegen beachtet werden. Vorliegend hätten der Beschuldigte und die Verteidigung das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt akzeptiert oder auf das Konfrontationsrecht bzw. auf die Wiederholung der Einvernahmen verzichtet. Auch aus dem Umstand, dass keine Beweisanträge gestellt wurden, dürfe nicht auf einen solchen Verzicht geschlossen werden (Urk. 138 S. 8 ff.). - 20 - 4.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die im Recht liegenden Protokolle der Aussagen der Geschädigten sowie der weiteren Personen vollumfänglich verwertbar seien. Es treffe zu, dass der Beschuldigte und sein Verteidiger ledig- lich an den von der Staatsanwaltschaft selbst durchgeführten Einvernahmen der Geschädigten K._____ und E._____ teilgenommen hätten, nicht aber an den de- legierten polizeilichen Einvernahmen der übrigen Geschädigten und Auskunfts- personen. Jedoch seien dem Beschuldigten anlässlich seiner diversen Einver- nahmen in Anwesenheit seines Verteidigers jeweils die wesentlichen Angaben der Geschädigten und Auskunftspersonen vorgehalten und ihm die Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu ausführlich zu äussern und sich mit seinem Vertei- diger zu besprechen. Dieses Vorgehen sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insgesamt betrachtet seien der Beschuldigte und dessen Verteidiger sehr wohl in der Lage gewesen, die Glaubhaftigkeit der den Beschuldigten belastenden Aus- sagen der Geschädigten sowie der weiteren Personen zu prüfen und deren Be- weiswert – auf Verlangen auch in kontradiktorischer Weise – auf die Probe und in Frage zu stellen, wobei von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei. Zudem hätten sich weder der Beschuldigte noch der Verteidiger klar dazu ge- äussert, welche Aussagen bzw. Angaben der Geschädigten und der weiteren Personen konkret und im Einzelnen nicht glaubhaft sein sollen (Urk. 110 S. 15 ff.). 4.3. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anwesenheit der Verteidi- gung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben somit kein Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunfts- personen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einver- nahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Bewei- se, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss - 21 - Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwe- send war (Urteil des Bundesgerichtes 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1. m.w.H.). Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzli- chen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger aus- gehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiser- hebung aus (Urteil des Bundesgerichtes 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1., mit Hinweis auf BGE 143 IV 397 E.3.3.1.). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dem Be- lastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hin- reichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzu- räumen. Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2., m.w.H.). 4.4. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren lediglich die Begehung der Tathandlungen zum Nachteil des Geschädigten K._____ bestreiten. Die übrigen Anklagevorwürfe wurden von ihm bereits vor Vorinstanz anerkannt und erwuch- sen – abgesehen vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs - 22 - zum Nachteil des Geschädigten E._____ – zufolge fehlender Anfechtung in Rechtskraft (vgl. vorstehend Ziffer II.1.2.). Entsprechend ist die Rüge der Unver- wertbarkeit auch nur noch im Hinblick auf die bestritten gebliebenen Tathandlun- gen zum Nachteil des Geschädigten K._____ beachtlich. Letzterer wurde anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 27. Juni 2016 (Urk. D8/3/2) als Zeuge befragt, wobei der Beschuldigte und dessen Verteidiger die Zeugeneinvernahme mittels Videoübertragung mitverfolgen konnten und die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen, was auch getan wurde (Urk. D8/3/2 S. 15 ff.). Damit sind sowohl die polizeilichen als auch die staatsan- waltschaftlichen Aussagen des Geschädigten K._____ zweifelsohne verwertbar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind auch die Aussagen der übrigen Ge- schädigten und Auskunftspersonen verwertbar. Die Vorinstanz wies diesbezüglich bereits zutreffend darauf hin (Urk. 110 S. 17 f.), dass dem Beschuldigten anläss- lich seiner Einvernahmen der wesentliche Inhalt der polizeilichen Aussagen der Geschädigten und Auskunftspersonen vorgehalten wurde (vgl. Urk. D1/8/1-22), so dass er und sein Verteidiger dazu in der Lage waren, die belastenden Aussagen zu prüfen und sich zu diesen zu äussern oder aber auch die Durchführung einer kontradiktorischen Einvernahme zu beantragen, was jedoch nie getan wurde. Die Verteidigung stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt akzeptiert oder auf das Konfrontations- recht bzw. auf eine Wiederholung der Einvernahmen verzichtet worden sei (Urk. 138 S. 10). Wie bereits vorstehend in Ziffer II.4.3. erwähnt, ist nach ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch auch ein konkludenter Verzicht auf das Konfrontationsrecht möglich. Der Beschuldigte und sein Verteidiger ver- langten zu keinem Zeitpunkt während des gesamten Untersuchungsverfahrens die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme. Ebensowenig wurde in ir- gendeiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass man nicht damit einverstanden war, dass der Beschuldigte nicht mit sämtlichen Zeugen und Auskunftspersonen konfrontiert wurde. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschuldigte betreffend die ihm vorgeworfenen Tathandlungen im Wesentli- chen geständig zeigte, konnte ohne Weiteres von einem konkludenten Verzicht auf das Konfrontationsrecht ausgegangen werden. Angesichts dieser Umstände - 23 - erweist sich auch die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmali- ge Geltendmachung der Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten als verspätet. Damit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sämtliche im Recht liegenden Einvernahmeprotokolle der Geschädigten und der weiteren befragten Personen auch zulasten des Beschuldigten verwertbar sind. III. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen
- Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a). Das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nach- zuweisen (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. A. Zürich/St. Gallen 2017 [kurz: Handbuch], Rz 216 f.) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen).
- Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- - 24 - legt werden muss (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 10 N 2a; Tophinke in: BSK StPO, a.a.O., Art. 10 N 21).
- Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indi- zienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehr- lich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt gemäss Bundes- gericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine An- wendung (Urteile 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1).
- Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertre- tung der Privatklägerschaft zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. mit Hinweisen). - 25 -
- Die Vorinstanz hat sich mit jedem Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift ausführlich auseinandergesetzt. Dabei hat sie vorerst die zur Beurteilung des um- strittenen Sachverhalts zur Verfügung stehenden relevanten Beweismittel voll- ständig aufgezählt und die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen je- weils zu den einzelnen Anklagepunkten zusammenfassend detailliert und korrekt aufgeführt. Diese konzisen Aussagenzusammenfassungen sind hier nicht zu wie- derholen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die Aussagen der einzelnen Beteiligten ist nachfolgend, soweit notwendig, im betreffenden Sachverhaltsabschnitt zurückzu- kommen. Ebenfalls sind, wo nötig, Ergänzungen oder Korrekturen im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Anklagepunkten anzubringen. B. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im quater Sinne von Art. 179 Abs. 1 und 4 StGB zN des Geschädigten E._____ (Dossier 4)
- Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich und den Geschädigten E._____ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen dem 12. August 2005 und dem 11. August 2012, mithin als der Geschädigte E._____ 9- bis 15-jährig war, mindestens 12 mal gefilmt zu haben, als er am sedierten bzw. tief schlafen- den Geschädigten die in der Anklageschrift beschriebenen sexuellen Handlungen vornahm (Urk. D1/27 S. 17 f.).
- Parteistandpunkte 2.1. Durch die Nichtanfechtung der bezüglich E._____ erfolgten Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern ist unter Heran- ziehen der vorinstanzlichen Urteilserwägungen dazu (Urk. 110 S. 41-42, S. 72-77) und dem Geständnis des Beschuldigten bezüglich der sexuellen Übergriffe (Urk. 8/22 S. 13 ff.) von einer Anerkennung der dem Beschuldigten diesbezüglich in der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen auszugehen, wobei die Vo- rinstanz zugunsten des Beschuldigten den Beginn der inkriminierten Taten auf August 2007 festsetzte und die Anzahl der Übergriffe korrigierte. So liegen den - 26 - Schuldsprüchen 78 bis 104 Vorfälle im Bett des Beschuldigten und 72 bis 96 Vor- fälle auf dem Sofa in der Wohnung des Beschuldigten zugrunde (Urk. 110 S. 42). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet angesichts der bei ihm zuhause sichergestellten und ausgewerteten Datenträger, worauf sich auch die 12 Filmaufnahmen von den durch ihn am Geschädigten E._____ vorgenommenen sexuellen Handlungen be- finden (Urk. D1/8/11 S. 1), zu Recht den Anklagevorwurf nicht. Die Vorinstanz hielt denn auch bezüglich der fehlenden Einwilligung in die Aufnahmen fest, dass keiner der Geschädigten von den nächtlichen Übergriffen des Beschuldigten und den davon bestehenden Film- und Fotoaufnahmen etwas wusste (Urk. 110 S. 34). Die Anfechtung des vorinstanzlichen Schuldspruchs stützt sich denn auch einzig auf die abweichende Haltung in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Strafantrags. Für das vorliegende Urteil ist somit ohne weiteres vom anklagegemäss erstellten Sachverhalt auszugehen.
- Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz nahm eine zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vor und subsumierte das inkriminierte Verhalten zu Recht unter Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB, da der Beschuldigte mit den 12 Filmaufnahmen mehrfach ei- ne Tatsache aus dem Geheimbereich oder zumindest eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne des- sen Einwilligung auf einen Bildträger aufgenommen hatte (Urk. 110 S. 80 f.). Ent- sprechend ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte auch zum Nachteil des Geschädigten E._____ schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. C. Mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zN des Gesch. K._____ (Dossier 8)
- Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten bezüglich des Geschädigten K._____ (Dossier 8) vor, zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum zwi- - 27 - schen ca. dem 4. Oktober 2005 und ca. dem 3. Oktober 2007, als der Geschädig- te K._____ 9- bis 10-jährig war, anlässlich einer von insgesamt mindestens drei Übernachtungen des Geschädigten bei ihm zuhause dem Geschädigten K._____ ein nicht bekanntes, sedierendes bzw. schlafförderndes Medikament verabreicht zu haben, das er vorgängig mutmasslich einem Süssgetränk beigemischt hatte und das der Geschädigte hernach einnahm. Dies habe der Beschuldigte getan, um ungestört und ohne Gegenwehr mit dem Geschädigten K._____ sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Als das Medikament noch nicht ganz gewirkt und sich der Geschädigte in einem Dämmerzustand befunden habe, hätten sich der Beschuldigte und der Geschädigte K._____ gegenseitig auf den Mund ge- küsst, wobei der Geschädigte bäuchlings auf dem Beschuldigten gelegen sei, der seinerseits rücklings auf dem Bett gelegen habe. Währenddessen habe der Be- schuldigte in die Pyjamahose des Geschädigten gegriffen und während einigen Minuten das entblösste Glied des Geschädigten frottiert. Der Geschädigte K._____ habe ebenfalls in die Pyjamahose des Beschuldigten gegriffen und des- sen Glied einige Minuten frottiert, bis der Beschuldigte zum Samenerguss gelangt sei. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass der Geschädigte das 16. Alters- jahr noch nicht zurückgelegt hatte und dass sich dieser in einer Halbsedierung bzw. in einem Dämmerzustand befunden habe und sich somit nicht gegen die Handlungen zur Wehr habe setzen können (Urk. D1/27 S. 33-34). 1.2. Da der Schuldpunkt mit Bezug auf den Geschädigten K._____ nur vom Be- schuldigten (und nicht auch von der Staatsanwaltschaft) angefochten wurde, ist in Nachachtung des Verschlechterungsverbots der vorinstanzliche Freispruch hin- sichtlich des weiteren Vorwurfs einer sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil des Geschädigten K._____ anlässlich eines Duschvorgangs (Urk. D1/27 S. 35) zu beachten (Urk. 110 S. 63-66 E. 3.12.12.1-12.) und ist daher dieses Tat- geschehen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, auch wenn sich dieser Freispruch richtigerweise trotz der mehrfachen Verurteilung betreffend das gleiche Delikt gegenüber anderen Geschädigten im Dispositiv des vorinstanzli- chen Entscheids niederzuschlagen gehabt hätte (BGE 142 IV 378). - 28 -
- Einwendungen des Beschuldigten Der Beschuldigte liess gegen die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von K._____ zusam- mengefasst einwenden, dass er die sexuellen Handlungen zum Nachteil sämtli- cher Geschädigten, mit Ausnahme von K._____, zugegeben habe. Es sei deshalb naheliegend, dass er auch die Tathandlungen gegenüber K._____ zugeben wür- de, hätten diese stattgefunden (Urk. 138 S. 12). Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Geschädigten K._____ aufgrund fehlender nennenswerter Widersprüche oder Ungereimtheiten glaubhaft seien, wobei Wis- sens- und Erinnerungslücken zu dessen Gunsten gewertet worden seien. Dass der Geschädigte K._____ seine Schilderungen und Belastungen selbst in Frage gestellt habe, habe das Gericht ebenfalls als Zeichen der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewertet (Urk. 138 S. 13). Solche Zweifel an den eigenen Aussagen und Erinnerungen würden die Beweisqualität der Aussagen jedoch nicht erhöhen. Der Geschädigte K._____ habe durchgehend erhebliche Zweifel an seinen Aus- sagen geäussert und sogar selbst eingeräumt, es könnte auch nur ein Traum ge- wesen sein. Zudem habe er in seiner polizeilichen Einvernahme die sexuellen Handlungen bestritten. Auf die ihm gestellte Frage, was er von den Anschuldi- gungen der übrigen Geschädigten gegenüber dem Beschuldigten halte, habe er geantwortet, dass er dies nicht vom Beschuldigten erwartet hätte, was soviel heisse wie, dass er sich das nicht vorstellen könne. Die Aussagen des Geschä- digten K._____ seien viel zu unklar und es könne auf deren Basis nicht mit der er- forderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Beschuldigte den Ge- schädigten sediert und dann sexuell genötigt habe (Urk. 138 S. 13 f.). Aus der Sicht des Beschuldigten habe es auch keinen Grund dafür gegeben, den Ge- schädigten K._____ zu sedieren, da er diesen ja weder fotografiert noch gefilmt habe. Der Beschuldigte habe die Geschädigten nur dann sediert, wenn er von diesen Film-oder Fotoaufnahmen habe machen wollen (Prot. II S. 29). Es könne letztendlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte K._____ tat- sächlich "nur" geträumt habe, wonach es zwischen ihm und dem Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Es könne dem Beschuldigten jedenfalls - 29 - nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er die anklagegegenständli- chen sexuellen Handlungen zum Nachteil des Geschädigten K._____ begangen habe (Urk. 138 S. 15).
- Rechtsgrundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und namentlich die Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der sexuellen Handlungen mit Kin- dern (Art. 187 StGB) korrekt dargelegt (Urk. 110 S. 72 und 74 f.), so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt sodann, dass unter den Tatbestand auch fällt, wer sein Opfer narkoti- siert oder betäubt (Urk. 110 S. 75). Sie hat ebenfalls zutreffend darauf hingewie- sen, dass wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Idealkonkurrenz an- zunehmen ist, wenn sexuelle Handlungen mit Kindern zugleich den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllen (Urk. 110 S. 74). Dies entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 124 IV 154 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_173/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.1; je mit Hin- weisen).
- Subsumtion 4.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen des Beschuldigten, des Geschädigten K._____ und dessen als Zeugin befragter Mutter korrekt zusam- menfassend dargelegt (Urk. 110, S. 50-58), worauf vorab zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen verwiesen werden kann. 4.2. Die Vorinstanz hielt aufgrund der Aussagenwürdigung der Beteiligten fest, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb der Geschädigte K._____ den Be- schuldigten, der sein Götti war, zu Unrecht belasten sollte (Urk. 110 S. 58). Hinzu komme, dass das Vorgehen und der Ablauf der Geschehnisse betreffend den Geschädigten K._____ stark demjenigen bei den anderen Geschädigten gleiche, indem sich der Geschädigte wiederholt alleine in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten hatte, bevor es schliesslich auf Anregung des Beschuldigten zu Übernachtungen und/oder Übernachtungsversuchen bei ihm gekommen sei und - 30 - der Beschuldigte regelmässig auch den anderen Geschädigten vor dem Schla- fengehen noch ein Getränk, meistens Eistee im Tetrapak von der Migros, gege- ben und man zusammen im Bett des Beschuldigten geschlafen habe. In den Schilderungen des Geschädigten K._____ liessen sich sodann keine nen- nenswerten Widersprüche o.ä. erkennen. Seine Aussagen seien strukturiert, de- tailliert, logisch konsistent, ungesteuert, gefühlsbeteiligt und insofern glaubhaft (Urk. 110 S. 60). Es sei richtig, dass der Geschädigte lange damit zugewartet ha- be, sich seiner Mutter gegenüber zu offenbaren und ihr vom nächtlichen Übergriff zu erzählen und dass er anlässlich seiner ersten Einvernahme zunächst nichts von den sexuellen Handlungen berichtet, sondern erst auf Nachfrage davon er- zählt habe, wobei er angegeben habe, dass er sich "nicht (ganz) sicher" sei, ob es wirklich passiert oder nur ein Traum gewesen sei. Diese Umstände seien jedoch ohne Weiteres dadurch erklärbar, dass der Geschädigte K._____ zum Zeitpunkt der fraglichen Übernachtungen erst 7 oder 8 Jahre alt gewesen sei und noch kei- nerlei sexuellen Erfahrungen gehabt habe. Es gebe sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte K._____ sich mit anderen Geschädigten abgespro- chen habe. Weiter dürfte es ihm schwer gefallen sein, das Erlebte korrekt einzu- ordnen, insbesondere das dahinter stehende sexuelle Motiv des Beschuldigten zu erkennen, zumal es sich beim Beschuldigten um seinen Götti gehandelt habe. Sodann habe der Geschädigte K._____ wiederholt und mit Nachdruck ausgesagt, dass ihm das Ganze peinlich sei und dass er nicht schwul sei. Das peinliche Be- rührtsein aufgrund des Erlebten und die Angst, nun als schwul zu gelten, hätten den Geschädigten offenbar psychisch stark belastet und gehemmt. Dies habe ihn wohl während Jahren dazu bewogen zu schweigen und das Erlebte zu verdrän- gen, was wiederum dazu geführt habe, dass er sich im Laufe der Zeit auch nicht mehr (ganz) sicher gewesen sei, ob das damals passiert oder nur ein Traum ge- wesen sei. Insgesamt betrachtet erscheine es praktisch ausgeschlossen, dass der Geschädigte seine Schilderungen der Ereignisse, insbesondere des nächtli- chen Übergriffs, auch ohne realen Erlebnishintergrund gemacht haben könnte. Im Ergebnis bestünden keine vernünftigen bzw. erheblichen und unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so, wie in der Anklage- schrift wiedergegeben, ereignet habe (Urk. 110 S. 60 f.). - 31 - 4.3. Im Ergebnis kann dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden. 4.3.1. Was das Zustandekommen des Kontakts zum Beschuldigten, dessen Verhältnis zum Geschädigten K._____ und den allgemeinen Ablauf der Besuche betrifft erwog die Vorinstanz zurecht, dass sich die Aussagen des Geschädigten K._____ im Wesentlichen als widerspruchsfrei, in sich logisch und relativ detail- liert erweisen. Dieser führte aus, dass seine Mutter den Beschuldigten über deren Schwester kennengelernt habe. Die Übernachtungen beim Beschuldigten hätten erst stattgefunden, nachdem der Beschuldigte sein Götti geworden sei (Urk. D8/3/1 S. 1 f; Urk. D8/3/2 S. 6). Der Beschuldigte hätte jeweils ihn oder sei- ne Mutter gefragt, ob er bei ihm übernachten wolle (Urk. D8/3/1 S. 4; Urk. D8/3/2 S. 6). Daraufhin hätte er jeweils an den Wochenenden beim Beschuldigten über- nachtet, wobei er sich bezüglich der konkreten Anzahl von Übernachtungen nicht sicher war und diese bei seiner polizeilichen Befragung mit "ca. 7 oder 8 Mal" und bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit "mindestens 3 Mal" beziffer- te (Urk. D8/3/1 S. 2; Urk. D8/3/2 S. 6). Die Übernachtungen seien aber nicht so gut gegangen, da er immer Heimweh gehabt und geweint habe. Er habe deswe- gen auch mehrere Male von seiner Mutter abgeholt werden müssen, wobei es einmal auch vorgekommen sei, dass ihn seine Mutter mitten in der Nacht habe abholen müssen, weil er so stark geweint habe (Urk. D8/3/1 S. 2, Urk. D8/3/2 S. 15). Sein Heimweh habe den Beschuldigten genervt, weshalb dieser auch kei- ne weiteren Übernachtungen gewollt habe und schliesslich der Kontakt gänzlich abgebrochen sei, was der Geschädigte K._____ schade gefunden habe (Urk. D8/3/1 S. 2 f.; Urk. D8/3/2 S. 13). Er habe sich gerne beim Beschuldigten aufgehalten, da dieser eine Playstation, eine Xbox und coole Filme gehabt habe (Urk. D8/3/1 S. 3; Urk. D8/3/2 S. 7). Die Übernachtungen seien so abgelaufen, dass man zu Abend gegessen und TV oder einen Film geschaut bzw. Videospiele gespielt und dann schlafen gegangen sei, wobei es vor dem Schlafengehen je- weils kalten Eistee aus der Migros zu trinken gegeben habe (Urk. D8/3/1 S. 3 f.; Urk. D8/3/2 S. 7 und 11). Er habe in der Regel beim Beschuldigten im Bett, ein- mal jedoch in einem separaten Zimmer geschlafen, weil er Heimweh gehabt und geweint habe und den Beschuldigten nicht habe stören wollen bzw. dieser ihm - 32 - gesagt habe, er solle doch versuchen in einem anderen Zimmer zu schlafen (Urk. D8/3/1 S. 3; Urk. D8/3/2 S. 7 f.). 4.3.2. Zur eigentlichen Tathandlung gab der Geschädigte K._____ im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme an, dass er und der Beschuldigte zusam- men im Schlafzimmer im Bett gelegen seien und TV geschaut hätten, worauf der Beschuldigte ihn – ohne Zunge – auf den Mund geküsst und ihm etwa 5 bis 10 Minuten "am Penis hin und her gemacht" habe. Der Beschuldigte habe ihm die Pyjamahose runtergezogen oder in diese reingefasst. Es sei nur ein Mal passiert. Der Fernseher sei währenddessen gelaufen. Der Beschuldigte sei auf seinem Rücken gelegen und er "eine Art auf ihm". Dann habe es Küsse gegeben. Er ha- be den Beschuldigten auch auf den Mund geküsst. Letzterer habe dann zuerst den Penis des Geschädigten K._____ gerieben und ihm dann gezeigt, wie dieser den Penis des Beschuldigten reiben solle. Der Penis des Beschuldigten sei feucht geworden. Was dann gewesen sei, daran erinnere er sich nicht mehr (Urk. D8/3/1 S. 6 ff.). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Juni 2016 hielt der Geschädigte K._____ zum genauen Tathergang zunächst fest, dass er nicht mehr wisse, wie die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten ganz genau abgelaufen seien. Er wisse nur noch, dass er einmal bei einer Übernachtung auf einmal auf dem rücklings liegenden Beschuldigten gelegen sei, sie sich geküsst und gegenseitig ihre Penisse berührt hätten. Es seien ganz normale Küsse auf den Mund gewesen, keine Zungenküsse. Auf wessen Initiative es zu diesen Küs- sen gekommen sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe ihm glaublich in die Py- jamahose gefasst und am Penis hin und her gerieben. Er habe das Gleiche getan, wie der Beschuldigte, wobei er auch nicht ganz genau wisse, ob dieser ihm ge- sagt oder gezeigt habe, wie er dies tun solle. Er habe dem Beschuldigten glaub- lich auch in seine Hosen gefasst. Wie lange das gegenseitige Frottieren gedauert habe, wisse er nicht. Er denke es seien ein paar Minuten oder Sekunden gewe- sen. Er habe sodann beim Beschuldigten etwas Feuchtes gespürt, was er auch bei der Polizei ausgeführt habe (Urk. D8/3/2 S. 8 ff.). - 33 - 4.3.3. Abgesehen davon, dass sich die Aussagen des Geschädigten K._____ hinsichtlich der Tathandlung als relativ knapp erweisen, beinhalten sie im Kernge- schehen auch einige kleinere Unsicherheiten. Der Geschädigte K._____ konnte einerseits nicht sagen, wie er plötzlich auf dem Beschuldigten zu liegen gekom- men war (Urk. D8/3/1 S. 6; Urk. D8/3/2 S. 9). Weiter wusste er auch nicht, auf wessen Initiative es zu den Küssen gekommen sei oder ob der Beschuldigte ihm die Pyjamahosen abgezogen oder in diese hineingefasst habe (Urk. D8/3/1 S. 7; Urk. D8/3/2 S. 9). Nachdem er in der polizeilichen Einvernahme noch angegeben hatte, dass der Beschuldigte ihm gesagt bzw. gezeigt habe, wie er dessen Penis berühren solle, verneinte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte ihm solche Anweisungen gegeben habe bzw. ergänzte, dass er es nicht mehr genau wisse (Urk. D8/3/1 S. 7; Urk. D8/3/2 S. 10). 4.3.4. Entscheidender ist jedoch vielmehr, dass der Geschädigte K._____ seine belastenden Aussagen immer wieder relativierte bzw. die Begründetheit seiner Vorwürfe in Frage stellte. 4.3.4.1. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme verneinte der Geschädigte K._____ zunächst bis zum eigentlichen Ende der Befragung, dass es zum sexuel- len Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen sei (Urk. D8/3/1 S. 1 ff.). Über die dem Beschuldigten gemachten Anklagevorwürfe zeigte er sich zudem erstaunt ("Das hätte ich jetzt nicht von ihm erwartet. Er kam immer sehr nett rüber." [Urk. D8/3/1 S. 2]). Erst als er gefragt wurde, ob er der Befragung noch etwas bei- fügen wolle, erzählte er schliesslich vom Übergriff durch den Beschuldigten (Urk. D 8/3/1 S. 5), wobei er aber wiederum relativierend anfügte, dass er nicht mehr wisse, ob er zum Zeitpunkt der Tat ganz bei sich gewesen sei. Es sei wie ein Traum gewesen. Er wisse darum auch nicht, ob er ganz wach gewesen sei (Urk. D8/3/1 S. 6). Er habe auch einmal seiner Mutter davon erzählt, wobei er ihr auch gesagt habe, dass er sich nicht sicher sei, ob es ein Traum gewesen sei. Er habe dabei geweint und gedacht, sie könnte es falsch verstehen, sie könnte mei- nen, er sei schwul, was er aber nicht sei. Seine Mutter habe ihn aufgemuntert und gesagt, dass es sicher nur ein Traum gewesen sei, so wie eine Mutter dies halt tue (Urk. D8/3/1 S. 8). - 34 - 4.3.4.2. Nachdem der Geschädigte K._____ anlässlich seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme den Tathergang nochmals geschildert hatte, hielt er wiederum ergänzend fest, dass er bereits bei der Polizei gesagt habe, dass er sich nicht zu 100 Prozent sicher sei, ob es in Wirklichkeit so oder nur ein Traum gewesen sei. Bei einem Traum sei man ja, wie so nicht wirklich ganz wach. Es sei dann wie unecht (Urk. D8/3/2 S. 8 ff.). Darauf angesprochen, dass er bereits in der polizeilichen Einvernahme gesagt habe, dass er sich zur Tatzeit so gefühlt habe, als ob er nicht richtig wach gewesen sei und was er damit gemeint habe, gab der Geschädigte K._____ an, dass im Traum ja eh alles anders sei. Da sei ja alles verschwommen und man fühle sich auch anders. Irgendwie fühle er sich auch so. Er könne es nicht richtig beschreiben. Es sei auch schon sehr lange her (Urk. D8/3/2 S. 11). Als er sich seiner Mutter anvertraut habe, habe er ihr auch gesagt, dass es sich wie ein Traum angefühlt habe, worauf sie ihn getröstet und erwidert hätte, dass es sich bestimmt nur um einen Traum gehandelt habe (Urk. D8/3/2 S. 13). Danach gefragt, was er seiner Mutter konkret erzählt habe, antwortete der Geschädigte K._____, dass er "von A._____ geträumt habe und dass es so war". Er wisse nicht mehr genau, was er ihr erzählt habe. Er wisse, dass er ihr gesagt habe, dass sie sich geküsst hätten und dass es sich wie ein Traum angefühlt habe. Ob er ihr davon erzählt habe, dass sie sich gegenseitig an den Penis gefasst hätten, wisse er nicht mehr. Seine Mutter habe ihm dann ge- sagt, dass es sich bestimmt nur um einen Traum gehandelt habe und nichts pas- siert sei. Er brauche keine Angst zu haben. Sie habe ihn aufmuntern wollen (Urk. D8/3/2 S. 13 f.). Von der Verteidigung am Ende der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme darauf angesprochen, dass der Beschuldigte bestreite, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, hielt der Geschädigte K._____ wiederum fest: "Ich sagte, dass ich es geträumt habe. Ich sagte, dass ich nicht sicher war, ob das wirklich passiert ist, oder ob ich das nur geträumt habe." [Urk. D8/3/2 S. 17]). 4.3.5. Aus den vorstehenden Aussagen erhellt, dass es vorliegend an einer klaren und eindeutigen Belastung des Beschuldigten durch den Geschädigten K._____ fehlt. Letzterer hielt es bis zum Ende der Untersuchung für möglich, dass der von ihm geschilderte Übergriff durch den Beschuldigten nie stattgefunden und - 35 - er diesen lediglich geträumt habe. Auch wenn sich seine Aussagen deswegen zwar nicht als grundsätzlich unglaubhaft erweisen, kann nicht von der zweifels- freien Erstellung des Anklagesachverhalts ausgegangen werden, wenn sich nicht einmal der von der angeklagten Tathandlung direkt betroffene Geschädigte K._____ wirklich sicher war, ob er tatsächlich das Opfer eines sexuellen Über- griffs durch den Beschuldigten wurde. Weiter ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte von den ihm in hundertfacher Anzahl vorgeworfenen sexuellen Übergriffen lediglich eine einzige Tathandlung bestreiten sollte, zumal ihm dies auch im Hinblick auf die Festlegung der Strafhöhe keine substantiellen Vorteile bringen würde. Der Beschuldigte ist damit in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB und der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von K._____ freizusprechen. IV. Strafzumessung A. Parteistandpunkte und Vorinstanz
- Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit 7 Jahren Freiheitsstrafe statt der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten (Urk. 115 S. 3; Urk. 138 S. 4; Prot. II S. 8). 1.1. Zur Begründung liess er namentlich ausführen, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung über weite Strecken zutreffend seien und soweit auch akzeptiert würden. Beanstandet werde, dass die Vorinstanz grundlos den oberen gesetzlichen Strafrahmen der schwersten Tat überschritten habe, um die verschuldensangemessene Strafe festzusetzen (Urk. 138 S. 16). 1.2. Betreffend die mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sei die von der Vorinstanz getroffene Annahme, bei der Sedierung habe die Gefahr einer Überdosierung und damit verbunden auch die Gefahr einer ernsthaf- ten gesundheitlichen Schädigung bestanden, nicht haltbar, da der Beschuldigte den Geschädigten nicht bei jedem Besuch Dormicum verabreicht habe, sondern - 36 - nur, wenn er von diesen Filmaufnahmen habe machen wollen (Urk. 138 S. 16 f.; Prot. II S. 29). Zudem sei die Gefahr der Überdosierung nicht Gegenstand der Anklageschrift. Weiter gehe es nicht an, dass bei der Würdigung der subjektiven Tatschwere der sexuellen Nötigungen der rein egoistische Beweggrund der Er- langung sexueller Befriedigung und Erregung straferhöhend gewichtet worden sei, da ein solcher Beweggrund allen Sexualdelikten inhärent sei. Insgesamt sei das Verschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich einzustufen (Urk. 138 S. 17). Dies gelte auch für das Verschulden betreffend die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. 1.3. Hinsichtlich der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens brachte die Verteidigung vor, dass die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten heute umfassend und die Reue für das den Opfern zugefügte Leid tief sei und mit fortschreitender Therapiedauer laufend zunehme. Zudem habe er sich während der ganzen Untersuchung stets kooperativ verhalten und sei von Anfang an be- müht gewesen, an der Aufklärung der von ihm begangenen Straftaten mitzuwir- ken. So habe er sich bereits im Vorverfahren weitgehend geständig gezeigt und anlässlich der Berufungsverhandlung zudem auch die Sedierungen der Kinder nicht mehr bestritten (Urk. 138 S. 17 und 19). 1.4. Insgesamt sei die für die schwerste Tat vorinstanzlich festgesetzte Einsatz- strafe mit 7 Jahren zu hoch ausgefallen und dürfe höchstens im Bereich von 5 Jahren festgesetzt werden. Sodann sei die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfa- chen sexuellen Handlungen mit Kindern nur um 9, statt um 15 Monate zu erhö- hen. Die übrigen von der Vorinstanz vorgenommenen Erhöhungen der Einsatz- strafe um insgesamt 15 Monate seien dagegen angemessen, womit eine Frei- heitsstrafe von höchstens 7 Jahren dem Verschulden des Beschuldigten ange- messen sei (ebenda S. 19).
- Die Staatsanwaltschaft erachtet demgegenüber die von der Vorinstanz aus- gefällte Sanktion als zu niedrig und beantragt eine Bestrafung mit 12 Jahren Frei- heitsstrafe (Urk. 113 S. 3; Urk. 137 S. 2). Sie begründet das massgeblich damit, dass es sich angesichts einer Delinquenz des Beschuldigten über einen Zeitraum von über 20 Jahren ausnahmsweise rechtfertige, den ordentlichen Strafrahmen - 37 - auszuweiten. Die Maximalstrafe für die weit überwiegende Anzahl der vom Be- schuldigten begangenen mehrfachen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB liege bei fünf Jahren Freiheitsstrafe, was vorliegend als zu milde zu betrachten sei. Der Beschuldigte habe die meisten Geschädigten zahl- reiche Male mit einem sedierenden bzw. schlaffördernden Medikament sediert, wobei gemäss Gutachten des IRM die Gefahr der Überdosierung und damit ein- hergehend oder auch unabhängig davon die Gefahr einer ernsthaften gesundheit- lichen Schädigung, je nach Konstellation, bis zum Tod, bestanden habe. Durch diese mehrfache skrupellose Gefährdung der Kinder einzig zwecks Befriedigung seiner sexuellen Triebe, den Missbrauch über Jahre hinweg und die mehrfache Verletzung von verschiedenen Tatbeständen sei auch die in Art. 189 StGB betref- fend die sexuelle Nötigung angedrohte Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe als zu mild zu betrachten, weshalb der ordentliche Strafrahmen zu erweitern sei. Als Einsatzstrafe seien 8 Jahre (statt 7) angemessen. Da der Beschuldigte bezüg- lich der Sedierung bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung weder einsichtig noch geständig gewesen sei, dürfe sich die Täterkomponente entgegen der Vor- instanz nicht spürbar strafmindernd auswirken. Die Einsatzstrafe sei statt zu min- dern, um 8 Monate zu erhöhen (Urk. 113 S. 2; Urk. 137 S. 3). In Bezug auf die Straferhöhung wegen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sin- ne von Art. 187 StGB sei angesichts der zwischen 437 und 497 Vorfällen eine Er- höhung um 24 Monate (statt 15) angemessen. Betreffend den Schuldspruch we- gen Pornographie rechtfertige sich vor dem Hintergrund der grossen Anzahl Bil- der und Filme von über 30'000 eine Erhöhung um 8 Monate, zumal diesbezüglich ein Geständnis angesichts der klaren Beweislage nicht gross strafmindernd zu berücksichtigen sei. Schliesslich sei auch die Straferhöhung wegen der Verlet- zung von Art. 179quater StGB, 136 StGB und 19bis BetmG durch die Vorinstanz zu milde ausgefallen. Es rechtfertige sich diesbezüglich eine Erhöhung um 8 Monate und das Teilgeständnis diesbezüglich sei ebenfalls nicht stark zu gewichten, da der Beschuldigte nur teilgeständig gewesen sei und die abgegebene Menge als geringer bezeichnet habe als dies die Geschädigten getan hätten (Urk. 113 S. 3; Urk. 137 S. 3f.). - 38 -
- Die Vorinstanz bildete angesichts der Tatmehrheit in Anwendung des Aspe- rationsprinzips eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Sie fällte ei- ne Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe aus, indem sie die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die mehrfache sexu- elle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, auf 7 Jahre Freiheitsstrafe fest- setzte und diese für die weiteren erfüllten Tatbestände um 2 Jahre und 4 Monate erhöhte (Urk. 110 S. 113-115). B. Strafzumessung
- Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und des anwendbaren Rechts korrekt dargelegt (Urk. 110 S. 94-100), so dass vorab da- rauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Vorinstanz ging gedanklich für alle Delikte davon aus, dass diese nur mit einer Freiheitsstrafe adäquat zu sanktionieren seien (Urk. 110 S. 79, 100 und 113 f.). Soweit und sofern die Vorinstanz annimmt, eine Gesamtstrafenbildung er- gebe sich alleine schon aus dem Umstand, dass die vom Beschuldigten erfüllten Straftatbestände mit gleichartigen Strafen, nämlich mit Geld- oder Freiheitsstrafe, bedroht seien (Urk. 110 S. 97), verkennt sie jedoch, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe voraussetzt, dass für die einzelnen Delikte – hypothetisch – konkrete Einzelstrafen mit gleicher Strafart auszufällen wären. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2). 1.3. Im Sinne einer Ergänzung resp. Präzisierung der allgemeinen Grundsätze zur Gesamtstrafenbildung ist Folgendes festzuhalten: 1.3.1. Im Hinblick auf das konkrete Vorgehen zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann auf die neuste diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gesamtstrafenbildung verwiesen werden (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 (zur Publ. vorgesehen). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich - 39 - von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hinweis auf den Gesetz- geber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamt- strafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht im Urteil 6B_483/2016 grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3), so wenn – un- ter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat ei- ne Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemes- sen erhöht wird (Urteile 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/ 2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auf- trennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 1.3.2. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geld- strafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Ge- setzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der - 40 - ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. März 2016 in https://ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2016/ 2016-0329.html; Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Sanktionenrechts, BBl 2012 4721, 4731 ff.). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere, Strafe in Betracht kommt (BBl 1999 2043 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen, zur Publ. vorgesehen). 1.3.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rah- men der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publ. vorgesehen). Das Gericht hat im Urteil jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis). - 41 -
- Strafrahmen 2.1. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüche bilden die nachstehend aufgeführten Delikte Gegenstand der Strafzumessung, bei welchen folgende Strafen angedroht sind (FH= Freiheitsstrafe; GS= Geldstrafe; J= Jahre): sexuelle Nötigung Art. 189 Abs. 1 StGB FH bis 10 J. od. GS Schändung Art. 191 StGB FH bis 10 J. od. GS sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187 Ziff. 1 StGB FH bis 5 J. od. GS Pornographie Art. 197 Ziff. 3bis a StGB FH bis 3 J. od. GS sowie Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB Verletzung d. Geheim- oder Privatbe- Art. 179quater Abs. 1 und FH bis 3 J. od. GS reichs durch Aufnahmegeräte 4 StGB Verabreichen gesundheitsgefährden- Art. 136 aStGB und Art. FH bis 3 J. od. GS der Stoffe an Kinder 136 StGB Widerhandlung gegen das BetmG 19bis BetmG FH bis 3 J. od. GS 2.2. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die verschuldensan- gemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzu- legen ist. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Re- gel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). - 42 - Dass ausnahmsweise eine Strafrahmenerweiterung zur Anwendung gelangen kann, erscheint nicht ausgeschlossen. Jedoch ist dies nur in den engen Grenzen denkbar, die für die Strafrahmenerweiterung bei der Gesamtstrafenbildung gelten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Da im Rahmen der Gesamtstrafenbildung die Tat mit der abstrakt höchsten Strafandrohung die Einsatzstrafe bildet, muss die Gesamt- strafe als erhöhte Einsatzstrafe einerseits die gesetzlich vorgeschriebene Min- deststrafe für das schwerste Delikt (um mindestens eine Strafeinheit) überschrei- ten und darf andererseits nicht niedriger ausfallen als die höchste verwirkte Ein- zelstrafe. Der Täter würde ansonsten aufgrund mehrfacher Tatbegehung eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Strafminderung erfahren. Umgekehrt ist zu be- achten, dass die fakultative Strafschärfung, d.h. die Möglichkeit, das Höchstmass der angedrohten schwersten Strafe um maximal die Hälfte im Rahmen des ge- setzlichen Höchstmasses zu erhöhen, dem Umstand Rechnung trägt, dass meh- rere Delikte gleichzeitig beurteilt werden. Sie kommt – aufgrund der einheitlichen Regelung von Ideal- und Realkonkurrenz – auch bei Tatmehrheit nur zur Anwen- dung, wenn aufgrund der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten Tat keine schuldangemessene Strafe mehr ausgesprochen werden kann (BGE 142 IV 265 E. 2.4.5). 2.3. Ob sich demnach vorliegend die Erweiterung des Strafrahmens der schwersten Tat, mithin der sexuellen Nötigung, um maximal die Hälfte auf 15 Jah- re Freiheitsstrafe aufdrängt, wie das die Staatsanwaltschaft geltend macht, ist nicht theoretisch zu beantworten, sondern wird sich anhand der konkreten Straf- zumessung für die vom Beschuldigten begangenen Delikte und die dafür festzu- setzenden Einzelstrafen ergeben. Der Vorinstanz ist indessen zu folgen, wenn sie argumentiert (Urk. 110 S. 99), dass vorliegend eine Strafrahmenerweiterung nach unten nicht in Frage kommt, da der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung weiter delinquierte, ihm also kein Wohlverhalten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zugute gehalten werden kann und eine Strafmilderung gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StGB angesichts des Ausmasses des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der teilweise bereits verjährten Verfehlungen des Beschuldigten nicht angemes- sen erscheint. Ebenso wenig kommt eine Öffnung des Strafrahmens nach unten in Betracht, da die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten ergab, dass er - 43 - trotz der (Kern-)Pädophilie nach ICD-10: F65.4, an der er im Zeitpunkt der Taten litt, weder gänzlich schuldunfähig noch vermindert schuldfähig im Sinne von Art. 19 StGB war (Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
- März 2016; Urk. D1/18/8).
- Konkrete Strafzumessung 3.1. Hypothetische Einsatzstrafe / mehrfache sexuelle Nötigung 3.1.1. Die Vorinstanz ging korrekt von der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB als schwerster Straftat aus. Sie betrachtete das objektive Tatverschulden als im oberen Bereich des Strafrahmens liegend und begründete dies einlässlich. Zusammenfassend fällt zur objektiven Tatschwere in Betracht, dass meist mehrere Jahre andauernde, regelmässige, Übergriffe nicht nur gegen- über einem Geschädigten, sondern gegenüber sechs Geschädigten begangen wurden, welche zur Tatzeit zwischen 5 und 15 Jahre alt, somit teilweise gar noch sehr jung, waren. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand gegenüber den sechs Geschädigten durch eine nicht genau bekannte Anzahl Vorfälle, wobei er die Übergriffe mindestens 37 mal filmte, einmal nur sedierte und 100 mal leicht fixier- te, woraus sich eine Zahl von mindestens 138 Vorfällen ergibt (Urk. 110 S. 93). Folglich wiegt die mehrfache Tatbegehung besonders schwer, da die Intensität des Eingriffs des Beschuldigten in die sexuelle Integrität der Geschädigten durch den jahrelangen Missbrauch sehr hoch ist und der Beschuldigte die Wehr- und Ahnungslosigkeit der schlafenden bzw. sedierten Geschädigten schamlos aus- nützte. Dagegen liegt die Schwere der eigentlichen sexuellen Handlungen eher im mittleren Bereich, da nur in einem Fall eine anale Penetration, nur teilweise eine Oralstimulation und nur teilweise eine Ejakulation erfolgte und weitgehend ohne grössere bzw. schmerzhafte Gewalteinwirkung resp. ohne Brutalität vorgegangen wurde. Allerdings kam es zu den Übergriffen überwiegend – aber jedenfalls nicht nur – nach erfolgter Sedierung oder mit leichter Fixierung (Festhalten) oder mit psychischem Druck, so dass jedenfalls die sedierten Geschädigten die Übergriffe nicht bewusst erlebten, so dass die Auswirkungen auf ihr Befinden vordergründig gering waren. Das heisst aber gerade nicht, dass die Übergriffe, von welchen sie - 44 - erst im Rahmen der Strafuntersuchung erfuhren, nicht trotzdem bereits im Zeit- punkt der Tathandlungen psychische und physische Auswirkungen auf die Ge- schädigten hatten. Ebenfalls kann das Erlebte auch jetzt, nach der Konfrontation durch das Strafverfahren, psychische Auswirkungen auf die Geschädigten haben, da die Übergriffe während langer Zeit und regelmässig vorgekommen sind. Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 138 S. 16 f.) fällt in objektiver Hinsicht betreffend die Sedierung auch negativ in Betracht, dass der Beschuldigte hierfür ein rezeptpflichtiges Schlafmittel verwendete, bei dessen Abgabe an Kinder – trotz einer gewissen Vorsicht bei der Dosierungsfindung – die Gefahr einer Über- dosierung und daraus folgend einer ernsthaften gesundheitlichen Schädigung nicht ausgeschlossen werden konnte und der Beschuldigte diese Gefahr mithin in Kauf nahm. Mit der Vorinstanz ist von einem perfiden Vorgehen des Beschuldig- ten auszugehen, indem er sich über seine Tätigkeit als …-Leiter beim L._____ (L._____), über Geschwister oder über Bekannte oder Nachbarn, an die Geschä- digten herantastete, welche mehrheitlich aus eher problembehafteten Familien (Ehe- bzw. Beziehungsprobleme, Trennungssituation, Alleinerziehende Mütter) stammten und so als Ersatzvater oder Götti das Vertrauen der Eltern erlangte, in- dem er Unterstützungsleistungen verschiedener Art anbot, den Kontakt zuneh- mend intensivierte, um dann mit den Geschädigten selber und alleine Kontakt zu haben. Dabei ging er subtil manipulativ vor. So machte er den Geschädigten Ge- schenke und Zugeständnisse von sonst nicht Erlaubtem oder Möglichem, indem er sie Fernsehsendungen oder Videos sehen liess, ihnen Videospiele und die Be- nützung des Computers erlaubte und mit ihnen "coole" Aktivitäten unternahm so- wie Essen resp. Getränke erlaubte, die sie sonst nicht einfach erhielten. Er miss- brauchte damit sowohl das Vertrauen der Eltern, deren schwierige persönliche Si- tuation und das Vertrauen der Kinder, auch in seine Integrität als …-Leiter (Urk. 110 S. 100 f.). 3.1.2. Das Tatverschulden wird auch nicht etwa durch Eventualvorsatz relati- viert, da der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, und dies aus rein egoisti- schen Beweggründen zu seiner eigenen sexuellen Erregung und Befriedigung. Wie bereits zum Thema Strafrahmenerweiterung dargelegt, liegt zwar eine psy- chische Störung – Pädophilie nach ICD-10: F65.4 – beim Beschuldigten vor, die - 45 - jedoch seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht in relevanter Weise beeinträchtigte, sodass keine Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben ist. Der Schwerpunkt der Handlungen war nicht gewalttätig-dominant oder sadis- tisch, dennoch aber zielgerichtet, geplant und geprägt von einer gewissen Durch- setzungsbereitschaft (Beharrlichkeit, psychischer Druck, leichte körperliche Fixie- rung). Dabei ging der Beschuldigte, wie dargelegt, in mehrfacher Hinsicht manipu- lativ vor, mithin ohne dass seine Absichten erkennbar gewesen wären. Der Be- schuldigte verfolgte dabei sein Ziel, immer wieder an weitere Geschädigte und junge Opfer zu kommen, sowohl hartnäckig, als auch gezielt. Er betrieb dazu ei- nen erheblichen Aufwand (sowohl zeitlich wie finanziell) und offenbarte damit eine ausgeprägte kriminelle Energie. Demgegenüber ist aber ebenfalls zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte die anerbotenen Unterstützungsleistungen auch tat- sächlich erbrachte und nicht nur versprach, um in Kontakt mit den Geschädigten zu kommen, was allerdings nur so lange währte, als der Kontakt zum jeweiligen Geschädigten aufrecht erhalten werden konnte, was ein Indiz dafür darstellt, dass die Hilfestellungen eher als Mittel zum Zweck dienten, als eigentlicher Fürsorg- lichkeit entsprangen. Damit erscheint im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 110 S. 102) das subjektive Tatverschulden keineswegs mehr gering und wirkt sich somit spürbar zulasten des Beschuldigten auf das Verschulden aus. 3.1.3. Insgesamt wiegt das Verschulden bezüglich der sexuellen Nötigung an- gesichts der mehrfachen Tathandlungen und der Anzahl der Geschädigten sowie des langen Tatzeitraums sehr schwer und ist jedenfalls im obersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, so dass sich eine hypothetische Einsatzstrafe im Be- reich von 7 Jahren als angemessen erweist. 3.2. Hypothetische Einzelstrafen resp. Tatkomponenten der weiteren Delikte 3.2.1. Mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 StGB 3.2.1.1. Dieser Schuldspruch betrifft einzig den Geschädigten G._____ und es handelt sich bei der mehrfachen Tatbegehung um zwei Vorfälle in der Zeit zwi- schen dem 16. Juni 2007 und dem 15. Juni 2008, als der Geschädigte dem Be- schuldigten bereits gesagt hatte, dass er im Gästezimmer schlafen wolle und die - 46 - sexuellen Handlungen nicht mehr toleriere. Die sexuellen Handlungen, der Be- schuldigte berührte das Glied des schlafenden Geschädigten und frottierte dies, worauf der Geschädigte erwachte, liegen noch im unteren Bereich, wie die Vo- rinstanz zutreffend im einzelnen noch begründet (Urk. 110 S. 102). In objektiver Hinsicht sieht sie zutreffend die Tatschwere als im unteren bis mittleren Bereich liegend, auch weil die Übergriffe nur von kurzer Dauer gewesen sei dürften und der Beschuldigte nach dem Aufwachen vom Geschädigten abgelassen habe. Das Vorgehen ist hier als noch hinterhältiger zu gewichten, da die bei der sexuellen Nötigung beschriebenen vorbereitenden Handlungen (Erschleichen Vertrauen, Kontakte intensivieren, Hilfestellungen, etc.) auch hier überhaupt erst die Voraus- setzungen schafften, um die Übergriffe zu begehen, aber zusätzlich eine klar ne- gierende Haltung des Opfers zum Ausdruck gebracht worden war, die zum ge- trennten Schlafen in zwei Zimmern führte und über welche klare Willensäusse- rung sich der Beschuldigte hinwegsetzte und die Phase des Schlafes ausnützte, um seine sexuellen Gelüste trotzdem zu befriedigen. Dabei manifestiert sich eine schwerwiegende Geringschätzung der psychischen und physischen Integrität des Geschädigten durch den Beschuldigten. In leichter Abweichung von der vorin- stanzlichen Einschätzung ist in Anbetracht aller denkbaren tatbestandsmässigen Tathandlungen die objektive Tatschwere als im unteren Bereich liegend zu wer- ten. 3.2.1.2. Die subjektive Tatschwere, welche geprägt ist von rein egoistischen Beweggründen und keine Relativierung durch die diagnostizierte psychische Stö- rung des Beschuldigten erfährt (siehe vorstehend Ziffer 3.1.2.), vermag das objek- tive Tatverschulden jedenfalls nicht in einem milderen Lichte erscheinen zu las- sen. Dass die beiden Taten im Urteilszeitpunkt bereits lange zurückliegen, womit das Strafbedürfnis tangiert wird, hat entgegen der Vorinstanz (Urk. 110 S. 104) keinen Einfluss auf die Tatkomponente, sondern ist bei den tatunabhängigen Fak- toren zu berücksichtigen. 3.2.1.3. Die Vorinstanz betrachtet das Verschulden insgesamt einmal als im un- teren bis mittleren Bereich liegend und ein anderes Mal als mittelschwer (Urk. 110 S. 102 und 113). Abgesehen von der dadurch entstehenden Unklarheit kann ihr, - 47 - insoweit sie für das mittelschwere Verschulden eine Erhöhung der Einsatzstrafe – unter Berücksichtigung der strafmindernden Wirkung der Täterkomponenten – um lediglich drei Monate vornimmt (Urk. 113), nicht gefolgt werden. Das Verschulden erscheint demgegenüber insgesamt für die beiden Tathandlungen als eher noch leicht. 3.2.1.4. Zudem sind die Täterkomponenten grundsätzlich nur einmal nach Be- rücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten in Anschlag zu bringen oder es sind gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts effektiv hypothetische Ein- zelstrafen festzusetzen, welche dann naturgemäss noch nicht asperiert sind. Da- gegen erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe um drei Monate für die Schändung, wobei sie die Täterkomponenten deutlich strafmindernd in Anschlag bringt und bereits asperiert (Urk. 110 S.113). Für das – vor dem Hintergrund des Strafrahmens bis 10 Jahre Freiheitsstrafe – noch leichte Verschulden des Beschuldigten, rechtfertigt sich isoliert betrachtet eine hypothetische Strafe von rund 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessät- zen Geldstrafe. Die beiden Tathandlungen der Schändung stehen vorliegend nicht zusammen- hangslos da, sondern fügen sich ein in eine lange Reihe regelmässiger sexueller Übergriffe gegen den Geschädigten G._____ (siehe Anklage S. 28-31; Urk. D1/27). Der enge sachliche und situative Zusammenhang, welcher eine iso- lierte Betrachtung des Verschuldens erschwert, zum Beispiel, weil die vorberei- tenden Handlungen, die zur Möglichkeit der Übergriffe führten, nicht von den übri- gen sexuellen Nötigungen zu trennen sind, die der Beschuldigte am Geschädig- ten beging, hat zur Folge, dass auch für die Schändung nur eine Freiheitsstrafe und keinesfalls eine Geldstrafe als adäquate Sanktion in Frage kommt. 3.2.1.5. Isoliert betrachtet und ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten drängt sich eine Strafe für die mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 StGB von 6 Monaten Freiheitsstrafe auf. - 48 - 3.2.2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB 3.2.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt vorab in Betracht, dass sie- ben Geschädigte, welche im Tatzeitpunkt zwischen 5 und 15 Jahre alt waren, be- troffen sind und dass es sich um eine ausserordentlich grosse Anzahl von Vorfäl- len handelt, nämlich um mindestens 437 bis 497 während rund 20 Jahren, darin inbegriffen die vorgenannten sexuellen Nötigungen (138 Vorfälle) und die Schän- dungen (2 Vorfälle), wie die Vorinstanz detailliert darlegt (Urk. 110 S. 89-91 und S. 92 ff.). Dabei fanden die Übergriffe regelmässig und in den meisten Fällen während mehrerer Jahre statt. Für die Strafzumessung sind die folgenden Über- griffe zu berücksichtigen: B._____ 23. Jan. 2001 – 22. Jan. 2002 13 Übergriffe im Wachzustand und 2 Filme C._____ ca. 1994 – 30. Okt. 1998 108 Übergriffe im Wachzustand und 5 Filme D._____ ca. Okt. 2013. ca. Ende Dez. 2014 25 Übergriffe im Wachzustand und 9 Filme E._____ ca. Aug. 2007 – ca. August 2010 od. 2011 150-210 Übergriffe im Wachzu- stand und 14 Filme G._____ ca. 16. Juni 2001 – ca. 15. Juni 2008 100 Übergriffe im Wachzustand, mit leichter Fixierung und psych. Druck, 7 Filme und 2 Übergriffe im Schlafzustand H._____ ca. zw. 1993 und 1994 1 Übergriff im Wachzustand I._____ ca. anfangs 1994 unbekannte Anzahl Übergriffe im Wachzustand Die Tathandlungen bestanden daraus, dass der Beschuldigte jeweils das Glied des Geschädigten, der sich neben ihm im Bett oder auf dem Sofa befand, wäh- rend sie TV oder Spielfilme oder auch pornographische Filme schauten, frottierte - 49 - (teilweise bis zum Samenerguss) oder streichelte oder den Geschädigten oral be- friedigte bzw. dessen Penis in den Mund nahm, aber auch darin, dass der Be- schuldigte von den Geschädigten verlangte, dass sie ihn manuell (bis zum Sa- menerguss) befriedigten. Ausserdem küsste der Beschuldigte die Geschädigten am Hals, auf den Mund und tauschte auch Zungenküsse aus. Die Vorinstanz ver- ortete die Schwere dieser sexuellen Handlungen im mittleren Bereich, da sie weitgehend ohne grössere bzw. schmerzhafte Gewalteinwirkung, ohne Brutalität und nur teilweise mit Oralstimulation und nur teilweise mit Ejakulation einhergin- gen (Urk. 110 S. 104). Dem kann insofern nur bedingt zugestimmt werden, als sie unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB fallen würden, wäre Gewalt im Spiel gewesen. Insofern trifft die Relativierung lediglich auf die letztgenannten Faktoren zu. Die sexuellen Handlungen sind mithin eher als schwer zu gewichten. Das Vorgehen ist – was die vorbereitenden Handlungen zum Vertrauensgewinn und zum Übernachten beim Beschuldigten betrifft – als perfid zu bezeichnen. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen ver- wiesen werden (vorstehend, Ziffer 3.1.1.). Was die eigentlichen sexuellen Hand- lungen betrifft, geschahen diese plump und praktisch immer während dem Filme- schauen. Dabei nutzte der Beschuldigte die Unerfahrenheit und Neugier der jun- gen Geschädigten aus, die sich wohl bewusst waren, dass sie Filme zu sehen bekamen, die sonst verboten waren bzw. zu welchen sie sonst keinen Zugang hatten. Des weiteren stoppte der Beschuldigte oft den Film, um den jeweiligen Geschädigten dazu zu motivieren, ihn zu befriedigen, damit er nachher den Film weiterschauen dürfe. Auch dieses Vorgehen kann als durchtrieben und perfide bezeichnet werden. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden insbesondere auch in Anbetracht der schieren Anzahl der Übergriffe im Gesamten, aber auch in Bezug auf fast jeden Geschädigten, schwer. 3.2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist auch hier festzustellen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus purem Eigennutz handelte. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit ist nicht gegeben. Angesichts seiner Hartnäckigkeit im Bedrängen der Geschädigten, mit dem Reiben bzw. Frottieren weiterzufahren, selbst wenn diese das nicht mehr wollten, und in den manipulativen Handlungen (Zeigen von pornografischen Filmen, Stoppen des Films) zeigt sich auch bezüglich der sexuel- - 50 - len Handlungen mit Kindern eine grosse kriminelle Energie. Ausserdem fällt be- züglich der subjektiven Tatschwere ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Situa- tion von jungen Knaben, deren Vertrauen (und dasjenige der Eltern) er erschli- chen hatte und die – auswärts und ohne Unterstützung ihrer Eltern – auf den Be- schuldigten angewiesen und ihm auch ausgeliefert waren, schamlos ausnützte. Zudem machte sich der Beschuldigte die Scham der Geschädigten über das Er- lebte zu nutze, indem sie gegenüber anderen über die Vorfälle schwiegen. Die subjektiven Aspekte vermögen mithin das objektive Tatverschulden nicht in einem besseren Licht erscheinen zu lassen, ganz im Gegenteil. 3.2.2.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 110 S. 106) ist das Verschulden im Hinblick auf die sexuellen Handlungen mit Kindern als schwer zu qualifizieren, selbst wenn man die vorgenannten sexuellen Nötigungen unberücksichtigt lässt. 3.2.2.4. Angesichts der Schwere des Verschuldens kommt bezüglich der sexu- ellen Handlungen mit Kindern vorliegend – isoliert betrachtet – jedenfalls keine Sanktion von weniger als einem Jahr in Frage, so dass einzig die Freiheitsstrafe als adäquate Sanktionsart verbleibt, wobei sich – noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Strafe von mindestens 5 Jahren (Strafmaximum), wenn nicht darüber hinaus von gegen 6 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erweist, wobei die sexuellen Nötigungen und die Schändung davon nicht erfasst sind. 3.2.3. Mehrfache Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB und Art. 197 Ziff. 3bis aStGB (gemäss Fassung zwischen 1. April 2002 und 30. Juni 2014) 3.2.3.1. Zunächst fällt bezüglich der objektiven Tatschwere das Ausmass des Erfolges erheblich zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, denn er hat aus dem Internet im Zeitraum Januar 2000 bis Januar 2015 eine riesige Anzahl inkriminier- ter Video- und Bilddateien heruntergeladen und auf diversen Datenträgern abge- speichert. Zudem hat er eigene Filme und Bilder von den Geschädigten erstellt. Dabei handelt es sich um 5'072 Video- und 31'162 Bilddateien, wovon zumindest 37 Videos und 1 Foto vom Geschädigten selber erstellt worden sind. Diese be- wahrte er alle bei sich zuhause auf und schaute sie sich bis zu seiner Verhaftung - 51 - mehrmals pro Woche an (Prot. II S. 27); ausserdem zeigte er diese auch den Ge- schädigten (Urk. 110 S. 67, 80 und 106). Die aus dem Internet heruntergeladenen Video- und Bilddateien zeigen tatsächliche und virtuelle sexuelle Handlungen, teilweise auch derbe Inhalte bis hin zu Oral- und Analverkehr. Der Vorinstanz fol- gend ist das objektive Tatverschulden als schwer zu gewichten. 3.2.3.2. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist wie bei den vorerwähn- ten Delikten darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Taten direktvorsätz- lich und einzig aus egoistischen Motiven beging, jedoch auch hier gestützt auf das psychiatrische Gutachten keine verminderte Schuldfähigkeit gegeben ist (vgl. auch Urk. 110 S. 106 f.). Jedenfalls liegt hier aber ein Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten vor. Insgesamt vermögen die subjektiven Aspekte das schwere Verschulden jedoch nicht zu relativeren. 3.2.3.3. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden bezüglich dieses Anklagevor- wurfs als schwer einzustufen. Das hat angesichts des Strafrahmens, der bis drei Jahre Freiheitsstrafe reicht, zur Folge, dass – isoliert betrachtet – dafür eine an- gemessene Strafe im Bereich von 1 ½ bis 2 Jahren Freiheitsstrafe liegt. Eine Geldstrafe fällt somit auch hier ausser Betracht. Eine solche käme aber auch bei einer tieferen Sanktion schon alleine deshalb nicht in Frage, da ein Teil der Tat- handlungen derart eng sowohl situativ, zeitlich wie auch sachlich mit den sexuel- len Übergriffen gegenüber den Geschädigten zusammenhängt, dass eine andere Strafart bereits aus diesem Grund nicht als adäquat erscheint. 3.2.4. Mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte im Sinne von Art. 197quater Abs. 1 und 4 StGB 3.2.4.1. Die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te ist nur auf Antrag strafbar. Entsprechend umfasst der Schuldspruch gestützt auf die Anklage 9 Filmaufnahmen im Zeitpunkt ca. Oktober 2013 bis ca. 23. De- zember 2014 zum Nachteil von D._____ und 12 Filmaufnahmen im Zeitraum ca. August 2007 bis ca. August 2010 oder 2011 (Urk. 110 S. 80 f., S. 93 f. und S. 108). Dabei handelt es sich um pornographische Aufnahmen von sexuellen Missbräuchen. Zunächst fallen objektiv die mehrfache Tatbegehung gegenüber - 52 - ein und demselben Opfer einerseits, als auch die mehreren Geschädigten ande- rerseits ins Gewicht. Das objektive Tatverschulden lässt sich jedoch nicht leicht von demjenigen betreffend die sexuellen Handlungen an sich trennen, welche für sich genommen bereits schwer wiegen. Der Unrechtsgehalt in Bezug auf die se- xuellen Handlungen wurde jedoch bereits berücksichtigt, so dass hier der Schutz vor dem Missbrauch optischer Aufnahmegeräte massgeblich ist. Indem der Be- schuldigte sexuelle Handlungen nicht nur beobachtete, sondern auch filmte und damit eine wiederholte Betrachtung ermöglichte, hat er das geschützte Rechtsgut massiv verletzt. Die Tathandlungen betreffen den Geheimbereich und verletzen diesen in einem ganz besonders sensiblen Aspekt, was sich erschwerend auf das Verschulden auswirkt. Immerhin hat der Beschuldigte die Aufnahmen wenigstens nicht weiterverbreitet. Insofern wären noch schlimmere Tathandlungen durchaus vorstellbar und in Zeiten der alltäglichen Nutzung von sozialen Medien auch nahe- liegend. Das objektive Tatverschulden ist – mit leichter Abweichung von der Vor- instanz – im mittleren Bereich anzusiedeln (Urk. 110 S. 108). 3.2.4.2. In subjektiver Hinsicht liegt nichts vor, was das objektive Tatverschul- den relativieren könnte (Urk. 110 S. 108), so dass ein mittleres Verschulden für die Strafzumessung relevant bleibt. 3.2.4.3. Wie bereits erwähnt, erfolgten die Tathandlungen der inkriminierten Aufnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit den vom Beschuldigten an den sedierten bzw. schlafenden Geschädigten vorgenommenen sexuellen Handlun- gen. Eine andere Strafart für die dergestalt angefertigten Aufnahmen zu wählen als die Freiheitsstrafe, drängt sich daher nicht auf und zwar ebenfalls nicht vor dem Hintergrund des mittleren Verschuldens. Isoliert betrachtet – und auch hier ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – wäre eine Freiheitsstrafe im Be- reich von ca. 1 Jahr angemessen. - 53 - 3.2.5. Mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB (sowie Art. 136 aStGB) und mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG 3.2.5.1. Indem der Beschuldigte dem damals 13- bis 15-jährigen Geschädigten E._____ über einen Zeitraum von 2 ¼ Jahren mehrfach monatlich Bier und mo- natlich Wodka, Apfelschnaps, Birnenschnaps oder Liqueur zum Konsum verab- reicht, bzw. zugänglich gemacht und ca. zwei Mal pro Monat mit ihm zusammen einen Joint Haschisch oder Marihuana geraucht hatte (Urk. D1/27 S. 22-23; Urk. 110 S. 81 f.), wohl wissend, dass das Kind noch nicht 16 Jahre alt war, liegt mit der Vorinstanz ein gerade noch mittleres objektives Verschulden vor (Urk. 110 S. 109). Dabei wurde das mehrfache Handeln ebenso berücksichtigt, wie das Er- füllen zweier Straftatbestände. 3.2.5.2. Das objektive Tatverschulden wird durch subjektive Faktoren nicht rela- tiviert, so dass es bei einem mittleren Verschulden bleibt. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe aufdrängt. Die Delikte wurden im gleichen Umfeld begangen wie die sexuellen Übergriffe, nämlich in der Wohnung des Beschuldigten und der Beschuldigte gewährte, wie ebenfalls bereits dargelegt, den Geschädigten Zugang zu sonst nicht Erlaubtem, um sie gefügig zu machen. Der Gesamtzusammenhang legt daher nahe, auch hier eine Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion zu bestimmen, die in Anbetracht des Strafrahmens und der Höhe des Verschuldens – isolierte betrachtet und noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – bei ca. 1 Jahr Freiheitsstrafe liegt. 3.3. Gesamtstrafenbildung mittels Asperation 3.3.1. Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass die hypothetische Einsatzstra- fe von 7 Jahren Freiheitsstrafe unter anderem für die mehrfache sexuelle Nöti- gung angemessen um die Tatkomponenten der weiteren Delikte zu erhöhen ist, dabei indessen der ordentliche Strafrahmen nicht ausreicht, um eine verschul- densangemessene Strafe im vorliegenden Fall aussprechen zu können. Es ist daher ausnahmsweise der ordentliche Strafrahmen nach der gesetzlichen Mög- - 54 - lichkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB auf das Maximum von 15 Jahren Freiheitsstrafe zu erweitern. 3.3.2. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstra- fe für die mehrfache sexuelle Nötigung um 4 Monate wegen der mehrfachen Schändung zu erhöhen. 3.3.3. Was die Erhöhung aufgrund der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Tathandlungen in Tateinheit mit sexuellen Nötigungen erfolgten, sondern dass eine überwiegende Anzahl an inkriminierten Handlungen zusätzlich zu den sexuellen Nötigungen da- zukommen. Mithin kann nicht gesagt werden, der Unrechtsgehalt bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern sei massgeblich bereits mit der Einsatzstrafe abgegolten und es bedürfe nur noch einer minimalen Erhöhung, um die Verlet- zung des von Art. 187 StGB geschützten Rechtsgutes der ungestörten körperli- chen und seelischen Entwicklung vor verfrühten sexuellen Erfahrungen. Ange- sichts des schweren Verschuldens erscheint denn auch mit der Staatsanwalt- schaft – und entgegen der Ansicht der Verteidigung – die vorinstanzlich vorge- nommene Erhöhung um 15 Monate als deutlich zu mild. Es gebietet sich auch un- ter dem Aspekt, dass sich mehrfache und langjährig andauernde Delinquenz nicht lohnen soll, eine Erhöhung um 3 Jahre. 3.3.4. Wegen der mehrfachen Pornographie, für welche eine angemessene iso- liert betrachtete Sanktion bei schwerem Verschulden rund 1 ½ bis 2 Jahre betra- gen würde, drängt es sich jedoch vor dem Hintergrund des erwähnten engen situ- ativen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs auf, das Verschulden zumin- dest bezüglich der Tathandlungen, die im Zusammenhang mit den Übergriffen gegen die Geschädigten stehen, insofern zu relativieren, dass sich diesbezüglich nur eine massvolle Straferhöhung aufdrängt. Aber auch hier muss deutlich ge- macht werden, dass der Beschuldigte den Straftatbestand ohne Bezug auf die vorliegenden Geschädigten in einer enormen Anzahl von Fällen erfüllt hat. Eine Straferhöhung um lediglich vier Monate erscheint auch hier als zu mild. In An- wendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des soeben Darge- - 55 - legten erscheint statt dessen eine Erhöhung der Strafe um weitere 10 Monate als in jedem Falle angezeigt. 3.3.5. Bezüglich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte ist bei einem mittleren Verschulden dem Umstand spürbar Rech- nung zu tragen, dass diese Tathandlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den sexuellen Nötigungen stehen. Selbstverständlich wird dadurch nicht der ge- samte Unrechtsgehalt bagatellisiert, jedoch ist der verschuldensentsprechend ho- hen Einsatzstrafe Rechnung zu tragen, so dass für die inkriminierten Aufnahmen eine Erhöhung um 6 Monate angemessen erscheint. 3.3.6. Aufgrund des mittleren Tatverschuldens ist die Strafe wegen des Verab- reichens gesundheitsgefährdender Stoffe und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz asperierend um 4 Monate Rechnung zu tragen. 3.3.7. Es ergibt sich somit – vor Berücksichtigung der Täter- und tatfremden Komponenten – eine Gesamtstrafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe: Einsatzstrafe mehrfache sexuelle Nötigung 7 Jahre Freiheitsstrafe Mehrfache Schändung 4 Monate Freiheitsstrafe Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 3 Jahre Freiheitsstrafe Mehrfache Pornographie 10 Monate Freiheitsstrafe Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs 6 Monate Freiheitsstrafe durch Aufnahmegeräte Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe 4 Monate Freiheitsstrafe und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.4. Täter- und tatfremde Komponenten 3.4.1. Zum Vorleben und der Biographie des Beschuldigten kann auf das erstin- stanzliche Urteil verwiesen werden, wo diesbezüglich sämtliche relevanten As- pekte richtig aufgeführt sind (Urk. 110 S. 110 ff.). Ergänzend ergab sich aus der - 56 - Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die vom Beschuldigten ge- gründete Firma M._____ zurzeit inaktiv sei (Prot. II S. 15). Seine Ersparnisse, welche zum Zeitpunkt seiner Verhaftung etwa Fr. 25'000.– bis Fr. 30'000.– betra- gen hätten, seien inzwischen aufgebraucht. Zudem habe er Schulden, welche aber ausschliesslich dem vorliegenden Strafverfahren geschuldet seien (Prot. II S. 13). Im Gefängnis gehe es ihm gut. Er arbeite in der Montageabteilung und baue Feuchtigkeitssensoren zusammen. Disziplinarische Vorfälle habe es nie ge- geben. Sein Führungsbericht attestiere ihm sodann ein gutes Vollzugs- und Ar- beitsverhalten. Weiter erhalte er regelmässigen Besuch von seinen Eltern. Auf seine Zukunftspläne angesprochen gab der Beschuldigte an, dass er nach seiner Haftentlassung möglichst schnell wieder eine Arbeitsstelle finden wolle, was in seinem erlernten Fachgebiet aber kaum möglich sein werde. Alternativ habe er auch in Betracht gezogen seine Firma wieder in Betrieb zu nehmen, wenn er aus dem Gefängnis komme (Prot. II S. 14). Aus den persönlichen Verhältnissen erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Ebenso hat sich seine Vorstrafenlosigkeit ebenfalls neutral auf die Strafzumessung auszuwirken. 3.4.2. Gemäss Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
- März 2016 lautet die Diagnose betreffend den Beschuldigten auf Pädophilie (ICD 10: F65.4) und weist der Beschuldigte manipulative und narzisstische Per- sönlichkeitszüge auf (Urk. D1/18/8 S. 42). Dennoch wird im Gutachten nachvoll- ziehbar und sorgfältig dargelegt, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine foren- sisch relevanten Aspekte ergeben, welche die Steuerungsfähigkeit des Beschul- digten vermindert hätten. Daraus ergibt sich wiederum eine erhaltene Schuldfä- higkeit für die – nunmehr verurteilten – Delikte (Urk. D1/8/8 S. 50). 3.4.3. Dass verschiedene Tathandlungen mittlerweile bereits lange zurücklie- gen, rechtfertigt eine geringe Strafminderung, da die Taten zumindest teilweise lange zurückliegen (siehe dazu vorstehende Tabelle unter Ziffer 3.2.2.1.; betr. Schändung Ziffer 3.2.1.1; Pornographie Ziffer 3.2.3.1). 3.4.4. Auch wenn der Beschuldigte, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 110 S. 110), mit Ausnahme der Sedierung der Geschädigten zunächst weit- - 57 - gehend und im Verlaufe des Verfahrens immer weniger geständig war, haben seine anfänglichen Zugaben die Untersuchung erleichtert, indem er Missbräuche von sich aus eingestand und weitere Geschädigte nannte. Das nachträgliche Ein- geständnis betreffend die Sedierung anlässlich der Berufungsverhandlung ver- mag sich dagegen nicht mehr strafmindernd auszuwirken. Auch ist z.B. beim Tat- bestand der Pornographie keine Strafminderung in Anschlag zu bringen, nach- dem das deliktische Verhalten bereits aufgrund der Sicherstellung des inkriminier- ten Materials nachweisbar war. Mit der Vorinstanz ist jedoch aufgrund des – frü- hen – Geständnisses eine spürbare Strafminderung angezeigt. 3.4.5. Insgesamt erscheint eine Strafminderung im Umfang von zwei Jahren (entsprechend 1/6) als angemessen, aber auch ausreichend, so dass der Be- schuldigte mit 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. 3.5. Anrechnung von Haft Die Vorinstanz hat korrekt die erstandene Haft an die ausgesprochene Strafe ge- stützt auf Art. 51 StGB angerechnet (Urk. 110 S. 114 f.). Da sich der Beschuldigte seit dem 27. Januar 2015 (06.20 Uhr) und bis heute in Haft bzw. vorzeitigem Strafvollzug befindet, sind nunmehr 1362 Tage auf die Strafe anzurechnen. V. Einziehungen
- Der Beschuldigte beantragte berufungshalber, es seien die in Antrag Ziffer 6 der Anklägerin aufgelisteten Gerätschaften, welche keine pornographischen Bil- der oder Filme enthalten, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an den Be- schuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben (Urk. 115 S. 2 f.; Urk. 138 S. 4). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Sicherungseinziehung keinen Strafcharakter habe, sondern eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allge- meinheit vor der rechtsgutgefährdenden (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen sei. Da die Einziehung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstelle, unterstehe sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. In Anwendung des vom Bundesgericht im Urteil 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 statuierten - 58 - Subsidiaritätsprinzips dürften die sichergestellten Datenträger nicht vernichtet, sondern lediglich die sich darauf befindlichen pornografischen Daten gelöscht werden. Die Vollzugsbehörde könne die Löschung – allenfalls unter Beizug eines Experten – einerseits selber vornehmen und die damit verbundenen Aufwendun- gen auf den Beschuldigten überwälzen. Andererseits könne sie aber auch den Beschuldigten dazu auffordern, die nicht zu löschenden legalen Dateien zu be- zeichnen und – nach einer Überprüfung der bezeichneten Dateien – eine Kopie derselben anfertigen und dem Beschuldigten zusammen mit den neu formatierten Festplatten aushändigen (Urk. 138 S. 21 f.) Die Behauptung der Staatsanwalt- schaft, dass sämtliche Geräte und Datenträger pornografische Inhalte enthielten, werde bestritten. Auf den sichergestellten Computern und Datenträgern würden sich auch und vor allem legale private und berufliche Daten des Beschuldigten, insbesondere auch die Daten seiner Firma, befinden. Diese dürften dem Beschul- digten nicht entzogen werden (Urk. 138 S. 23; Prot. II S. 35).
- Die Staatsanwaltschaft äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Sicherstellungen lediglich dahingehend, dass sich auf den beschlagnahm- ten Datenträgern, neben den kinderpornographischen Dateien, auch noch norma- le Fotos der Geschädigten befinden würden. Letztere hätten bei der Polizei aus- gesagt, dass sie nicht wollten, dass der Beschuldigte noch Bilder von ihnen besit- ze, weshalb diese Bilder nicht mehr an den Beschuldigten herausgegeben wer- den sollten (Prot. II S. 37). Im Übrigen beantragte die Staatsanwaltschaft die Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 137 S. 4).
- Die Vorinstanz hat sich mit dem Antrag des Beschuldigten bereits einlässlich befasst und nachvollziehbar sowie zutreffend dargelegt, weshalb die in Antrag Zif- fer 6 der Anklägerin (Urk. 64; dem vorinstanzlichen Urteil nach der Anklage bei- geheftet) aufgeführten Gerätschaften als Ganzes einzuziehen sind (Urk. 110 S. 119 f.). An diesem Ergebnis vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichtes 6B_748/2008 vom
- Februar 2009 erweist sich nicht als einschlägig. Der Sachverhalt im erwähn- ten Entscheid betraf u.a. die Einziehung von vier Festplatten eines Notebooks, - 59 - zweier Memory-Sticks und sechs Wireless-Cards (E. 4.1), auf welchen sich ge- mäss Angaben des Beschwerdeführers maximal 20 Dateien befinden würden, welche zur Begehung von Urkundenfälschungen verwendet worden seien (E. 4.3). Dass es in einem solchen Fall unverhältnissmässig wäre, das Notebook und die Datenträger einzuziehen, statt die wenigen deliktischen Daten zu löschen, liegt auf der Hand. Vorliegend wurden jedoch mehrere Computer und Mobiltelefo- ne, mehr als ein Dutzend Festplatten sowie zahlreiche weitere Datenträger si- chergestellt (vgl. Urk. 64 S. 24 ff.) und insgesamt weit über zehntausend Bild- und mehrere tausend Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt gefunden (Urk. D1/27 S. 38 ff.). Der Beschuldigte machte zwar geltend, dass die delikti- schen Dateien allesamt auf einer einzigen Harddisk abgespeichert worden seien, konnte selbst aber nicht ausschliessen, dass gewisse Dateien im "cache" abge- legt oder vom Betriebssystem "screenshots" gemacht wurden (Prot. II S. 28). Zu- dem kann der Anklageschrift entnommen werden, dass die deliktischen Dateien – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – nicht nur auf einem einzigen, son- dern auf mehreren verschiedenen Datenträgern abgespeichert waren (Urk. D1/27 S. 38 ff.). Dies dürfte gemäss den Aussagen des Beschuldigten eigentlich nicht möglich sein (Prot. II S. 27), zeigt aber, dass sich die entsprechenden Dateien of- fenbar auch ohne sein Zutun auf verschiedene Geräte und Datenträger verteilt haben. Angesichts dieser unkontrolliert erfolgten Migration von deliktischen Datei- en und deren Vermischung mit legalen Speicherinhalten wäre es unerlässlich, sämtliche herausverlangten Geräte und Datenträger erneut zu sichten, um einer- seits die legalen privaten Dateien des Beschuldigten herauszufiltern – deren Her- ausgabe ebenfalls verlangt wird und deren genauer Speicherort unklar ist – und andererseits die vollständige und nachhaltige Löschung sämtlicher deliktischer Dateien auf sämtlichen Gerätschaften sicherzustellen. Dies würde mithin zu ei- nem nicht mehr verhältnismässigen Aufwand für die betroffene Vollzugsbehörde führen und zudem auch einen nicht mehr unerheblichen und den Warenwert der herausverlangten Gegenstände ohne Weiteres übersteigenden finanziellen Auf- wand für den Beschuldigten bedeuten. Angesichts seiner aktuellen finanziellen Lage wäre der Beschuldigte sodann auch nicht in der Lage, die für eine solche umfassende Säuberungsaktion anfallenden Kosten vorzuschiessen. Demzufolge - 60 - sind – mit der Vorinstanz – gestützt auf Art. 69 StGB und Art. 197 Abs. 6 StGB die in Antrag Ziffer 6 aufgeführten Gerätschaften (mit Ausnahme der Nummer 0072.15.39. R003 in "Spindel mit 9 DVD's") einzuziehen und zu vernichten. VI. Kostenfolgen
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichtes 6B_803/2014 vom
- Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft obsiegt, wobei das Ausmass nicht in beantragtem Umfang ausfiel, was jedoch auf das dem Berufungsgericht zustehende weite Er- messen bei der Strafzumessung zurückzuführen ist und sich entsprechend nicht auf die Kostenfolgen auswirkt. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte von den Anklagevorwürfen der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil des Geschädigten K._____ freizusprechen ist, unterliegt er mit seinen Anträgen vollständig. Da sich der Teilfreispruch auf einen winzigen Bruchteil der dem Beschuldigten insgesamt vorgeworfenen Delikte bezieht, für deren Begehung er im Übrigen schuldig gesprochen wurde, und angesichts des - 61 - Umstands, dass der Beschuldigte mit seinen übrigen Berufungsanträgen vollstän- dig unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zunächst auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten wird. 2.4. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 13'514.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 135/1-2) gel- tend. Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er insgesamt mit gerundet Fr. 13'600.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. 2.5.1. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 7 reichte mit Eingabe vom 17. Okto- ber 2018 seine Honorarnote ein (Urk. 134/1-2). Er machte Aufwendungen für das Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 2'358.87 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) geltend. 2.5.2. Die Anträge des Rechtsvertreters des Privatklägers 7 im Berufungsverfah- ren (Urk. 134/1 S. 2) erweisen sich – selbst wenn sie im Sinne einer Anschluss- berufung entgegengenommen worden wären – als unbehelflich. Die beantragte Vormerknahme der grundsätzlichen und vollumfänglichen Haftbarkeit des Be- schuldigten gegenüber dem Privatkläger 7 für den Schaden aus dem eingeklag- ten Sachverhalt erfolgte bereits durch die Vorinstanz (Urk. 110 S. 130 ff. und 148), wobei die entsprechende Dispositivziffer 14 zudem unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wie auch die übrigen den Privatkläger 7 betreffenden An- ordnungen (vorinstanzliche Dispositivziffer 2 alinea 3; vgl. vorstehend Ziffer II.1.2.). Im Übrigen beantragte der Rechtsvertreter des Privatklägers 7 lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bzw. die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Aus dem Gesagten erhellt, dass dem Privatkläger 7 bereits von der Vorinstanz all das rechtskräftig zugesprochen wurde, was von seinem Rechtsvertreter im Berufungsverfahren erneut beantragt wurde. Die im Beru- fungsverfahren gestellten Anträge waren zur Wahrung der Interessen des Privat- klägers 7 folglich nicht mehr geboten; im Strafpunkt ist der Privatkläger nicht legi- timiert und im übrigen hatte er kein Rechtsschutzinteresse. Es rechtfertigt sich - 62 - deshalb von der Ausrichtung einer Prozessentschädigung für anwaltliche Verbei- ständung im Berufungsverfahren an den Privatkläger 7 abzusehen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Dietikon vom
- Mai 2017 sowie die folgenden Dispositivziffern des gleichentags ergan- genen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind: - 1 (Freispruch) - 2 alinea 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil der Ge- schädigten B._____ und C._____, D._____, E._____ und G._____) - 2 alinea 2 (Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung zum Nachteil des Geschädig- ten G._____) - 2 alinea 3 (Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____, D._____, E._____, G._____, H._____ und I._____) - 2 alinea 4 (Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie, teilweise zum Nachteil der Geschädigten D._____ und E._____) - 2 alinea 5 (Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil des Geschädigten D._____) - 2 alinea 6 (Schuldspruch wegen mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zum Nachteil des Geschädigten E._____) - 2 alinea 7 (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz zum Nachteil des Geschädigten E._____) - 5 (Anordnung ambulante Massnahme) - 7 (Einziehung der in Antrag Ziffer 7 der Anklägerin aufgelisteten Gerätschaften) - 8 bis 15 (Zivilforderungen) - 16 bis 23 (Kosten- und Entschädigungsfolgen).
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB zum Nachteil des Privatklägers E._____.
- Der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB - 63 - zum Nachteil des Geschädigten K._____ ist der Beschuldigte nicht schuldig. Er wird diesbezüglich freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1362 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
- Die in Antrag Ziffer 6 der Anklägerin aufgelisteten sichergestellten Gerät- schaften (Urk. 64 S. 1-3; dem vorinstanzlichen Urteil angeheftet) werden eingezogen und vernichtet, bei der Spindel mit 9 DVD's lediglich "0072.15.39.R003".
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'600.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- Dem Privatkläger 7 wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschä- digung zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben); − die Privatklägerschaft: − Privatkläger 1, B._____, − Privatkläger 2, C._____, − Privatkläger 5, F._____, − Privatkläger 6, G._____, − Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 3, - 64 - − Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 4, − Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 7, − Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 8, (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft (sofern verlangt); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Kantonspolizei Zürich betreffend Dispositivziffer 4.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 65 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170442-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Was- ser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sa- mokec Urteil vom 19. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Altenburger, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____,
8. I._____, Privatkläger
- 2 - 3 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge J._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Y1._____ 4 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ 7 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ 8 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. Mai 2017 (DG160031)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Sep- tember 2016 (Urk. D1/27), die Zusatzanklageschrift vom 12. April 2017 (Urk. D1/13 in DG170010) sowie der Nachtrag vom 25. April 2017 (Urk. 64) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 110 S. 143) Es wird beschlossen:
1. Prozess Nr. DG170010-M wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG160031-M vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nummer weitergeführt.
2. Prozess Nr. DG170010-M wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
3. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Erkenntnis.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Er- öffnung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen.
- 4 - Es wird weiter beschlossen:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf folgende Geschädigte hinsichtlich folgen- der Delikte in folgenden Zeiträumen infolge Verjährung eingestellt: − B._____: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB im Zeitraum 23. Januar 2002 bis 19. Mai 2002, − C._____: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB im Zeitraum 31. Oktober 1998 bis 15. Oktober 2000, − E._____: mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB im Zeitraum August 2007 bis 19. Mai 2010 und mehrfaches Verabrei- chen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 aStGB im Zeitraum 12. August 2009 bis 19. Mai 2010, − F._____: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB im Zeitraum 25. Januar 2001 bis 24. Januar 2002 und − "unbekannter Junge": sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB am 8. April 2000.
2. Das Verfahren wird sodann in Bezug auf die mehrfache Pornografie im Sin- ne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB sowie Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB im Zeit- raum anfangs 2000 bis 19. Mai 2010 infolge Verjährung eingestellt, soweit es um das Herunterladen, Herstellen, Abspeichern, Anschauen und Zeigen bzw. Anschauen lassen geht.
3. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 5 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Er- öffnung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Sodann wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird in folgenden Anklagepunkten freigesprochen: − K._____: sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, soweit es um das Waschen bzw. Duschen geht und − I._____: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, soweit es um das Waschen bzw. Duschen geht.
2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____, D._____, E._____, G._____ und K._____, − der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zum Nachteil des Geschädigten G._____, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____, D._____, E._____, G._____, K._____, H._____ und I._____, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB so- wie Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB, teilweise zum Nachteil der Geschädig- ten D._____ und E._____, − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB zum Nachteil der Geschädigten D._____ und E._____,
- 6 - − des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 aStGB und Art. 136 StGB zum Nachteil des Geschädigten E._____ und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil des Geschädigten E._____.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten, wovon bis und mit heute 844 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Es wird eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschul- digten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an- geordnet.
6. Die in Antrag Ziff. 6 der Anklägerin aufgelisteten, sichergestellten Gerät- schaften (act. 64 S. 1-3; dem begründeten Urteil angeheftet) werden einge- zogen und vernichtet, bei der "Spindel mit 9 DVD's" lediglich "0072.15.39.R003".
7. Die in Antrag Ziff. 7 der Anklägerin aufgelisteten, sichergestellten Gerät- schaften (act. 64 S. 3-4; dem begründeten Urteil angeheftet) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschuldigten auf ers- tes Verlangen herausgegeben, bei der "Spindel mit 9 DVD's" alles ausser "0072.15.39.R003". Wird die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils verlangt, so werden die Gegen- stände eingezogen und der Polizei bzw. Hinterlegungsstelle zur ihr gut- scheinenden Verwendung überlassen.
8. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 1 eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 7 -
9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 2 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5% seit dem
30. Oktober 1998 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh- ren abgewiesen.
10. Der Beschuldigte wird (teilweise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, dem Privatkläger 3 Schadenersatz von Fr. 254.80 nebst Zins zu 5% seit dem 25. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrumfang (Zins vor 25. April 2017) wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. Im Übrigen wird davon Vor- merk genommen, dass der Beschuldigte den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 3 ihm gegenüber aus dem angeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. Der Beschuldigte wird sodann (teilweise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, dem Privatkläger 3 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (inkl. Nachklagevorbehalt) wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
11. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte den Schadener- satzanspruch des Privatklägers 4 ihm gegenüber aus dem angeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wird sodann (teil- weise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, dem Privatkläger 4 eine Genugtuung von Fr. 12'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2009 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 5 wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 6 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.
- 8 -
14. Der Beschuldigte wird (teilweise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, dem Privatkläger 7 Schadenersatz von Fr. 1'440.– nebst Zins zu 5% seit dem 19. April 2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird davon Vormerk genom- men, dass der Beschuldigte den Schadenersatzanspruch des Privatklä- gers 7 ihm gegenüber aus dem angeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruches wird der Privatkläger 7auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wird sodann gemäss seiner Anerkennung ver- pflichtet, dem Privatkläger 7 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 1994 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Ge- nugtuungsbegehren abgewiesen.
15. Der Beschuldigte wird (teilweise gemäss seiner Anerkennung) verpflichtet, dem Privatkläger 8 Schadenersatz von Fr. 315.– zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird der Privatkläger 8 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wird sodann gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 8 eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.00 Gebühr Vorverfahren (DG160031-M) Fr. 19'818.55 Gutachten Fr. 1'061.00 Auslagen Untersuchung Fr. 60.00 Auslagen Kapo Zürich Fr. 900.00 Gebühr Vorverfahren (DG170010-M) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 39'975.80 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) entschädigt, zusätzlich zur bereits geleisteten Akon- tozahlung in der Höhe von Fr. 11'878.55.
- 9 -
18. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Vertreter des Privatklägers 4 aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'033.35 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) entschädigt.
19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen des unent- geltlichen Vertreters des Privatklägers 4, werden dem Beschuldigten aufer- legt.
20. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers 4 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 eine Prozessentschä- digung von Fr. 5'736.60 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.
22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 eine Prozessentschä- digung von Fr. 3'368.95 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.
23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 8 eine Prozessentschä- digung von Fr. 3'370.– (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu be- zahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 138 S. 2 ff.) "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, I. Abteilung, vom 19. Mai 2017 bezüglich der Dispositivziffer 2 alinea 1 (Schuldsprüche betreffend mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ und
- 10 - C._____, D._____, E._____ und G._____), Dispositivziffer 2 alinea 2 (mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zum Nachteil des Geschädigten G._____), Dispositivziffer 2 alinea 3 (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nach- teil der Geschädigten B._____ und C._____, D._____, E._____, G._____, H._____ und I._____), Dispositivziffer 2 alinea 4 (mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB sowie Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB, teilweise zum Nachteil der Geschädigten D._____ und E._____), Dispositivziffer 2 alinea 5 (mehrfache Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB zum Nachteil des Geschädigten D._____), Dispositivziffer 2 alinea 6 (mehrfache Verabreichung ge- sundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136a StGB und Art. 136 StGB zum Nachteil des Geschädigten E._____), Disposi- tivziffer 2 alinea 7 (mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil des Geschä- digten E._____) und Dispositivziffer 4 (Vollzug der Freiheitsstrafe), Dispositivziffer 5 (ambulante Behandlung), Dispositivziffer 7 (Heraus- gabe sichergestellter Gegenstände), Dispositivziffer 8 (Genugtuung Privatkläger 1), Dispositivziffer 9 (Genugtuung Privatkläger 2), Disposi- tivziffer 10 (Schadenersatz und Genugtuung Privatkläger 3), Dispositiv- ziffer 11 (Schadenersatz und Genugtuung Privatkläger 4), Dispositivzif- fer 12 (Genugtuung Privatkläger 5), Dispositivziffer 13 (Genugtuung Privatkläger 6), Dispositivziffer 14 (Schadenersatz und Genugtuung Privatkläger 7), Dispositivziffer 15 (Schadenersatz und Genugtuung Privatkläger 8), Dispositivziffer 16 (Gerichtskosten), Dispositivziffer 17 (Honorar amtliche Verteidigung), Dispositivziffer 18 (Honorar Rechts- anwalt Dr. Y2._____), Dispositivziffer 19 und 20 (Kostenauflage), Dis- positivziffer 21 bis 23 (Prozessentschädigungen Privatkläger 3, 7 und 8), Kosten- und Entschädigung) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Verfahren sei betreffend mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1
- 11 - und 4 StGB zum Nachteil des Geschädigten E._____ infolge Fehlen eines Strafantrages einzustellen.
3. Der Beschuldigte sei von der Anklage wegen mehrfacher sexueller Nö- tigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschä- digten K._____ freizusprechen.
4. Der Beschuldigte sei von der Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nach- teil des Geschädigten K._____ freizusprechen.
5. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung von 1'362 Tagen erstandener Haft.
6. Die in Antrag Ziff. 6 der Anklägerin aufgelisteten, sichergestellten Ge- rätschaften und Datenträger (act. 64 S. 1-3), welche keine pornografi- schen Bilder oder Filme enthalten, seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 137 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu bestra- fen.
2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Mai 2017 zu bestätigen." _______________________
- 12 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. Mai 2017, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dis- positiv übergeben worden war (Prot. I S. 44 ff.; Urk. 77), meldeten die Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Be- schuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 83 und 84) und reichten fristgemäss ihre Berufungserklärungen mittels Eingaben vom 15. resp. 21. November 2017 ein (Urk. 113 und 115). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf An- schlussberufung (Urk. 119) und es wurde auch sonst von keiner Seite Anschluss- berufung erhoben. Von Amtes wegen wurde ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 133). Die Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2018, zu welcher am 26. April 2018 vorgeladen worden war (Urk. 125), fand in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlicher Verteidigung sowie von Staatsanwältin lic. iur. Altenburger statt (Prot. II. S. 5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Teilrechtskraft 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprü- fung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den ange-
- 13 - fochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer Über- prüfung des Strafmasses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug zu entscheiden. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Frei- spruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammen- hängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Ent- scheidungen über Einziehungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxis- kommentar StPO], 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [kurz: ZH StPO Komm.], 2.A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz nur in Teilen an. Seine Beru- fung richtet sich gegen die Schuldsprüche betreffend den Geschädigten K._____ wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen (Dispositivziffer 2 alinea 1 und 3) sowie gegen den Schuldspruch wegen mehrfa- cher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil des Geschädigten E._____ (Dispositivziffer 2 alinea 5). Ausserdem wird die Strafzumessung (Dispositivziffer 3) und die Einziehung der in Antrag Ziffer 6 der Anklägerin aufgelisteten Gerätschaften (Dispositivziffer 6) angefochten (Urk. 115 S. 3). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits ficht ebenfalls und einzig die Strafzumessung an (Urk. 113). Infolgedessen sind die Beschlüsse der Vorinstanz
- 14 - betreffend die Vereinigung der Verfahren und betreffend die Einstellung des Ver- fahrens hinsichtlich diverser Delikte (Urk. 110 S. 143-145) sowie die folgenden Dispositivziffern des Urteils in Rechtskraft erwachsen:
- 1 (Freispruch)
- 2 alinea 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil der Geschädig- ten B._____ und C._____, D._____, E._____ und G._____)
- 2 alinea 2 (Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung zum Nachteil des Geschädigten G._____)
- 2 alinea 3 (Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____, D._____, E._____, G._____, H._____ und I._____)
- 2 alinea 4 (Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie, teilweise zum Nachteil der Ge- schädigten D._____ und E._____)
- 2 alinea 5 (Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil des Geschädigten D._____)
- 2 alinea 6 (Schuldspruch wegen mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zum Nachteil des Geschädigten E._____)
- 2 alinea 7 (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz zum Nachteil des Geschädigten E._____)
- 5 (Anordnung ambulante Massnahme)
- 7 (Einziehung der in Antrag Ziffer 7 der Anklägerin aufgelisteten Gerätschaften)
- 8 bis 15 (Zivilforderungen)
- 16 bis 23 (Kosten- und Entschädigungsfolgen).
2. Verschlechterungsverbot 2.1. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vor- liegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechts- mittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entsprechend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sank- tion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen sowie dann, wenn der neue Straftatbe- stand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe (BGE 139 IV 282, E. 2.6).
- 15 - 2.2. Nachdem die Anklagebehörde sowohl die erstinstanzlichen Freisprüche als auch die Schuldsprüche nicht anficht, ist der Anklagesachverhalt betreffend die Schuldsprüche zum Nachteil des Geschädigten K._____ und betreffend die Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil des Geschädigten E._____ in Nachachtung des Verschlechterungsverbots einzig zugunsten des Beschuldigten zu prüfen und fällt eine andere oder schwerere Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten ausser Betracht. Allerdings ist das Berufungsgericht infolge der Berufung der Staatsanwaltschaft beim Strafmass nicht an die Maximalhöhe gemäss vorinstanzlichem Urteil gebunden.
3. Strafantrag 3.1. Der Beschuldigte begründet die Berufung gegen den Schuldspruch wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB zum Nachteil von E._____ mit dem Fehlen eines rechtzeitigen und damit rechtsgenügenden Strafantrages seitens des Geschädig- ten (Urk. 63 S. 2 und 10 f., Urk. 69 S. 4, Prot. I S. 18), wie er es bereits vor Vo- rinstanz geltend machte (Urk. 115 S. 3). Dabei wies er darauf hin, dass dem Ge- schädigten von der Polizei bereits am 10. April 2015 mitgeteilt worden sei, dass von ihm Filmaufnahmen gemacht wurden, während er beim Beschuldigten ge- schlafen habe. Somit habe der Geschädigte seit dem 10. April 2015 gewusst, dass der Beschuldigte von ihm Filmaufnahmen gemacht hatte. Der Geschädigte habe aber den Strafantrag auf explizite Nachfrage seitens der Kantonspolizei Zü- rich dannzumal noch nicht stellen wollen, sondern habe solches vom konkreten Inhalt abhängig machen wollen. Durch einen solchen Vorbehalt lasse sich jedoch die Strafantragsfrist nicht verlängern. Diese sei somit bei Stellen des schriftlichen Antrags am 9. resp. 10. Februar 2016 bereits abgelaufen gewesen und damit der Strafantrag verspätet (Urk. 63 S. 11). Diese Position vertrat der Verteidiger auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 138 S. 5 ff.). 3.2. Unbestritten blieb, dass der Geschädigte E._____, anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 9. Februar 2016, zur Post gegeben am 10. Februar 2016, Strafan- trag wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
- 16 - im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB gestellt hat, wie die Vorinstanz fest- hielt (Urk. D4/10/3; Urk. 110 S. 13). 3.3. Die Vorinstanz hält diesen Strafantrag für rechtzeitig, da sie erst den 14. De- zember 2015 als fristauslösend betrachtet. Erstmals seien dann anlässlich der Befragung des Vaters des Geschädigten die Filme, welche der Beschuldigte vom Geschädigten E._____ erstellt hatte, konkret und im Einzelnen somit auch in- haltsbezogen Thema gewesen. Unter der Annahme, der Vater habe dem Sohn von den Filmen berichtet, gelte dieser nicht genau bekannte Zeitpunkt, jedenfalls aber nach dem 14. Dezember 2015, als fristauslösend. 3.4. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB je- de Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantra- gen. 3.4.1. Das Vorliegen eines Strafantrages ist dabei eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3.; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Ist die Strafverfolgung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren in Anwen- dung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A. Basel 2013 [kurz: BSK Strafrecht I], Vor Art. 30 N 21 und Art. 30 N 108; Urteil des Bundesgerichtes 6B_284/2013 vom
10. Oktober 2013 E. 2.4). Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter und die Tat bekannt wird (BGE 142 IV 129 E.4.3), und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Mit Bezug auf die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 90 und 91 StPO. Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungs- strafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO), wobei über die mündliche Antragstellung nach Massgabe von Art. 76 StPO ein Protokoll aufzunehmen ist (Riedo in: BSK Strafrecht I, N 60
- 17 - zu Art. 30; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich 2018 [kurz: StPO Praxiskommentar], N 1 zu Art. 304). 3.4.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ih- ren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des – bekannten oder noch un- bekannten – Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklä- rung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; BGE 131 IV 97 E. 3.1). Dazu ist erfor- derlich, dass das Tatgeschehen, mithin der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_65/2015 vom
25. März 2015 E. 2.4 und 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1). Dessen rechtliche Würdigung ist hingegen nicht verlangt, dies obliegt der Strafbehörde. Das schliesst aber nicht aus, dass der Verletzte einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung stellt, indem er den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht be- schränkt (BGE 131 IV 97 E. 3.1, BGE 115 IV 1 E. 2a; BGE 85 IV 73; Riedo in: BSK Strafrecht I, N 55 zu Art. 30; Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. Zürich/St. Gal- len 2018 [kurz: Praxiskommentar StGB], N 8 zu Vor Art. 30). Das Antragserfor- dernis besteht auch, wenn im gleichen Lebenssachverhalt sowohl Offizial- wie auch Antragsdelikte vorkommen und zwar selbst dann, wenn noch unklar ist, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, da gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung im Zweifelsfall stets Strafantrag gestellt werden muss (BGE 129 IV 1 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_303/2017 vom 16. No- vember 2017 E. 6.3 und 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.2 und 1.3.4; je mit Hinweisen). 3.5. Der Geschädigte E._____ war im Zeitpunkt der ersten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 10. April 2015 rund 18 ½ Jahre alt, somit volljährig und mündig. Dabei wurde er gemäss Einvernahmeprotokoll über seine Rechte und die Dienstleistungen der Opferhilfe und -beratung umfassend mittels Merkblatt infor- miert und hatte dazu keine Fragen oder Bemerkungen (Urk. D4/7/1 S. 1). Der Ge- schädigte wurde des weiteren darüber informiert, dass A._____ möglicherweise
- 18 - sexuelle Handlungen filmte, als der Geschädigte schlief. Auf die Frage, ob er deswegen Strafantrag wegen Verletzung des Privat-/ Geheimbereichs durch Auf- nahmegeräte unterzeichnen wolle, antwortete der Geschädigte nicht sofort. Statt- dessen wurde ihm die Frage erklärt, worauf er antwortete, er wolle zuerst schau- en, was der Beschuldigte gefilmt habe. Er entscheide dann. Auch konnte er sich nicht daran erinnern, gesehen zu haben, dass er gefilmt worden war (Urk. D4/7/1 S. 6). Mit Schreiben vom 28. April 2015 sandte die Staatsanwältin dem Geschä- digten überdies nochmals die Formulare betreffend seine Rechte als Opfer im Strafverfahren und seine Möglichkeiten zu, sich am Verfahren zu beteiligen (Urk. D4/9/1). Der Geschädigte reagierte jedoch weder darauf noch auf das schriftliche Ersuchen der Kantonspolizei Zürich vom 11. November 2015 betref- fend Vereinbarung eines Befragungstermins, wobei ausdrücklich auf "Filme" Be- zug genommen wurde (Urk. D4/7/2), noch auf die mehrfachen Aufforderungen seines Vaters, sich bei der Kantonspolizei zu melden (Urk. D4/7/3 S. 1). Aufgrund dieser Sachlage ist entgegen der Verteidigung davon auszugehen, dass der Ge- schädigte E._____ anlässlich der ersten Befragung noch nicht wusste, ob er überhaupt vom Beschuldigten gefilmt worden war oder nicht, denn der einver- nehmende Beamte gab mit der Formulierung, "möglicherweise" seien Filme ge- macht worden, zu verstehen, dass im damaligen Zeitpunkt noch nicht ausrei- chend ermittelt, respektive klar war, dass der Beschuldigte effektiv auch die sexu- ellen Handlungen mit dem Geschädigten E._____ gefilmt hatte. Somit war dieser dann auch noch nicht gehalten, Strafantrag zu stellen. Lediglich der Betreff "A._____ (Filme)" in der schriftlichen Aufforderung zur Vereinbarung eines Befra- gungstermins reichte des weiteren ebenfalls nicht für eine sichere Kenntnis einer strafbaren Handlung zum Nachteil des Geschädigten E._____ aus, wurde dabei doch weder auf ihn noch auf andere Geschädigte konkret Bezug genommen. Somit ist davon auszugehen, dass der Geschädigte E._____ erstmals durch sei- nen Vater nach dessen protokollarischer Befragung vom 14. Dezember 2015, wo die 14 Filme des Beschuldigten den Geschädigten betreffend konkret und im Ein- zelnen Thema waren (Urk. D4/7/3 S. 5 f.), Kenntnis darüber erlangte, dass der Beschuldigte tatsächlich von ihm 14 Filme erstellt hatte und was konkret darauf zu sehen war. Der Geschädigte hatte somit erst nach dem 14. Dezember 2015 zu-
- 19 - verlässige Kenntnis vom Tatgeschehen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass jedenfalls frühestens der 14. Dezember 2015 hinsichtlich des Strafantrages fristauslösend war (Urk. 110 S. 12). Der vom gültig und auch spezifisch zur Straf- antragstellung bevollmächtigten Rechtsvertreter des Geschädigten E._____ (Urk. D4/10/1) mit Schreiben vom 9. Februar 2015 (zur Post gegeben am 10. Feb- ruar 2015; Urk. D4/101/3 [beigeheftetes Couvert]) erhobene Strafantrag erfolgte mit der Vorinstanz innerhalb der Dreimonatsfrist von Art. 31 StGB und damit rechtzeitig (Urk. 110 S. 13). Auf die Anklage betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB zum Nachteil des Geschädigten E._____ (Dossier 4) ist damit einzutreten.
4. Verwertbarkeit 4.1. Der Beschuldigte liess – wie vor Vorinstanz (Urk. 69 S. 4 ff.) – geltend ma- chen, die Aussagen sämtlicher Belastungszeugen seien nicht zulasten des Be- schuldigten verwertbar, da bei den von der Polizei durchgeführten Einvernahmen die Teilnahme-, Konfrontations- und Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beachtet bzw. diese verletzt worden seien. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hätten die Parteien das Recht an Beweiserhebungen, d.h. auch an Einvernahmen von Geschädigten und Auskunftspersonen teilzunehmen. Dem Beschuldigten sei die- se Möglichkeit grundlos und ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ver- wehrt worden. Insbesondere sei es dem Beschuldigten auch in fast allen Fällen – abgesehen von den Fällen K._____ und E._____ – nicht ermöglicht worden, die Belastungszeugen in direkter Konfrontation zu befragen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage stellen zu können. Ein Anwendungsfall von Art. 108 Abs. 1 StPO habe auch nicht vorgelegen. Art. 147 Abs. 4 StPO müsse von Amtes wegen beachtet werden. Vorliegend hätten der Beschuldigte und die Verteidigung das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt akzeptiert oder auf das Konfrontationsrecht bzw. auf die Wiederholung der Einvernahmen verzichtet. Auch aus dem Umstand, dass keine Beweisanträge gestellt wurden, dürfe nicht auf einen solchen Verzicht geschlossen werden (Urk. 138 S. 8 ff.).
- 20 - 4.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die im Recht liegenden Protokolle der Aussagen der Geschädigten sowie der weiteren Personen vollumfänglich verwertbar seien. Es treffe zu, dass der Beschuldigte und sein Verteidiger ledig- lich an den von der Staatsanwaltschaft selbst durchgeführten Einvernahmen der Geschädigten K._____ und E._____ teilgenommen hätten, nicht aber an den de- legierten polizeilichen Einvernahmen der übrigen Geschädigten und Auskunfts- personen. Jedoch seien dem Beschuldigten anlässlich seiner diversen Einver- nahmen in Anwesenheit seines Verteidigers jeweils die wesentlichen Angaben der Geschädigten und Auskunftspersonen vorgehalten und ihm die Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu ausführlich zu äussern und sich mit seinem Vertei- diger zu besprechen. Dieses Vorgehen sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insgesamt betrachtet seien der Beschuldigte und dessen Verteidiger sehr wohl in der Lage gewesen, die Glaubhaftigkeit der den Beschuldigten belastenden Aus- sagen der Geschädigten sowie der weiteren Personen zu prüfen und deren Be- weiswert – auf Verlangen auch in kontradiktorischer Weise – auf die Probe und in Frage zu stellen, wobei von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei. Zudem hätten sich weder der Beschuldigte noch der Verteidiger klar dazu ge- äussert, welche Aussagen bzw. Angaben der Geschädigten und der weiteren Personen konkret und im Einzelnen nicht glaubhaft sein sollen (Urk. 110 S. 15 ff.). 4.3. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anwesenheit der Verteidi- gung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben somit kein Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunfts- personen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einver- nahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Bewei- se, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss
- 21 - Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwe- send war (Urteil des Bundesgerichtes 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1. m.w.H.). Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzli- chen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger aus- gehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiser- hebung aus (Urteil des Bundesgerichtes 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1., mit Hinweis auf BGE 143 IV 397 E.3.3.1.). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dem Be- lastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hin- reichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzu- räumen. Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2., m.w.H.). 4.4. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren lediglich die Begehung der Tathandlungen zum Nachteil des Geschädigten K._____ bestreiten. Die übrigen Anklagevorwürfe wurden von ihm bereits vor Vorinstanz anerkannt und erwuch- sen – abgesehen vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs
- 22 - zum Nachteil des Geschädigten E._____ – zufolge fehlender Anfechtung in Rechtskraft (vgl. vorstehend Ziffer II.1.2.). Entsprechend ist die Rüge der Unver- wertbarkeit auch nur noch im Hinblick auf die bestritten gebliebenen Tathandlun- gen zum Nachteil des Geschädigten K._____ beachtlich. Letzterer wurde anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 27. Juni 2016 (Urk. D8/3/2) als Zeuge befragt, wobei der Beschuldigte und dessen Verteidiger die Zeugeneinvernahme mittels Videoübertragung mitverfolgen konnten und die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen, was auch getan wurde (Urk. D8/3/2 S. 15 ff.). Damit sind sowohl die polizeilichen als auch die staatsan- waltschaftlichen Aussagen des Geschädigten K._____ zweifelsohne verwertbar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind auch die Aussagen der übrigen Ge- schädigten und Auskunftspersonen verwertbar. Die Vorinstanz wies diesbezüglich bereits zutreffend darauf hin (Urk. 110 S. 17 f.), dass dem Beschuldigten anläss- lich seiner Einvernahmen der wesentliche Inhalt der polizeilichen Aussagen der Geschädigten und Auskunftspersonen vorgehalten wurde (vgl. Urk. D1/8/1-22), so dass er und sein Verteidiger dazu in der Lage waren, die belastenden Aussagen zu prüfen und sich zu diesen zu äussern oder aber auch die Durchführung einer kontradiktorischen Einvernahme zu beantragen, was jedoch nie getan wurde. Die Verteidigung stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt akzeptiert oder auf das Konfrontations- recht bzw. auf eine Wiederholung der Einvernahmen verzichtet worden sei (Urk. 138 S. 10). Wie bereits vorstehend in Ziffer II.4.3. erwähnt, ist nach ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch auch ein konkludenter Verzicht auf das Konfrontationsrecht möglich. Der Beschuldigte und sein Verteidiger ver- langten zu keinem Zeitpunkt während des gesamten Untersuchungsverfahrens die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme. Ebensowenig wurde in ir- gendeiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass man nicht damit einverstanden war, dass der Beschuldigte nicht mit sämtlichen Zeugen und Auskunftspersonen konfrontiert wurde. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschuldigte betreffend die ihm vorgeworfenen Tathandlungen im Wesentli- chen geständig zeigte, konnte ohne Weiteres von einem konkludenten Verzicht auf das Konfrontationsrecht ausgegangen werden. Angesichts dieser Umstände
- 23 - erweist sich auch die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmali- ge Geltendmachung der Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten als verspätet. Damit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sämtliche im Recht liegenden Einvernahmeprotokolle der Geschädigten und der weiteren befragten Personen auch zulasten des Beschuldigten verwertbar sind. III. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a). Das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nach- zuweisen (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. A. Zürich/St. Gallen 2017 [kurz: Handbuch], Rz 216 f.) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen).
2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider-
- 24 - legt werden muss (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 10 N 2a; Tophinke in: BSK StPO, a.a.O., Art. 10 N 21).
3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indi- zienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehr- lich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt gemäss Bundes- gericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine An- wendung (Urteile 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1).
4. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertre- tung der Privatklägerschaft zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. mit Hinweisen).
- 25 -
5. Die Vorinstanz hat sich mit jedem Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift ausführlich auseinandergesetzt. Dabei hat sie vorerst die zur Beurteilung des um- strittenen Sachverhalts zur Verfügung stehenden relevanten Beweismittel voll- ständig aufgezählt und die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen je- weils zu den einzelnen Anklagepunkten zusammenfassend detailliert und korrekt aufgeführt. Diese konzisen Aussagenzusammenfassungen sind hier nicht zu wie- derholen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die Aussagen der einzelnen Beteiligten ist nachfolgend, soweit notwendig, im betreffenden Sachverhaltsabschnitt zurückzu- kommen. Ebenfalls sind, wo nötig, Ergänzungen oder Korrekturen im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Anklagepunkten anzubringen. B. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im quater Sinne von Art. 179 Abs. 1 und 4 StGB zN des Geschädigten E._____ (Dossier 4)
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich und den Geschädigten E._____ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen dem 12. August 2005 und dem 11. August 2012, mithin als der Geschädigte E._____ 9- bis 15-jährig war, mindestens 12 mal gefilmt zu haben, als er am sedierten bzw. tief schlafen- den Geschädigten die in der Anklageschrift beschriebenen sexuellen Handlungen vornahm (Urk. D1/27 S. 17 f.).
2. Parteistandpunkte 2.1. Durch die Nichtanfechtung der bezüglich E._____ erfolgten Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern ist unter Heran- ziehen der vorinstanzlichen Urteilserwägungen dazu (Urk. 110 S. 41-42, S. 72-77) und dem Geständnis des Beschuldigten bezüglich der sexuellen Übergriffe (Urk. 8/22 S. 13 ff.) von einer Anerkennung der dem Beschuldigten diesbezüglich in der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen auszugehen, wobei die Vo- rinstanz zugunsten des Beschuldigten den Beginn der inkriminierten Taten auf August 2007 festsetzte und die Anzahl der Übergriffe korrigierte. So liegen den
- 26 - Schuldsprüchen 78 bis 104 Vorfälle im Bett des Beschuldigten und 72 bis 96 Vor- fälle auf dem Sofa in der Wohnung des Beschuldigten zugrunde (Urk. 110 S. 42). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet angesichts der bei ihm zuhause sichergestellten und ausgewerteten Datenträger, worauf sich auch die 12 Filmaufnahmen von den durch ihn am Geschädigten E._____ vorgenommenen sexuellen Handlungen be- finden (Urk. D1/8/11 S. 1), zu Recht den Anklagevorwurf nicht. Die Vorinstanz hielt denn auch bezüglich der fehlenden Einwilligung in die Aufnahmen fest, dass keiner der Geschädigten von den nächtlichen Übergriffen des Beschuldigten und den davon bestehenden Film- und Fotoaufnahmen etwas wusste (Urk. 110 S. 34). Die Anfechtung des vorinstanzlichen Schuldspruchs stützt sich denn auch einzig auf die abweichende Haltung in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Strafantrags. Für das vorliegende Urteil ist somit ohne weiteres vom anklagegemäss erstellten Sachverhalt auszugehen.
3. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz nahm eine zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vor und subsumierte das inkriminierte Verhalten zu Recht unter Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB, da der Beschuldigte mit den 12 Filmaufnahmen mehrfach ei- ne Tatsache aus dem Geheimbereich oder zumindest eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne des- sen Einwilligung auf einen Bildträger aufgenommen hatte (Urk. 110 S. 80 f.). Ent- sprechend ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte auch zum Nachteil des Geschädigten E._____ schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. C. Mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zN des Gesch. K._____ (Dossier 8)
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten bezüglich des Geschädigten K._____ (Dossier 8) vor, zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum zwi-
- 27 - schen ca. dem 4. Oktober 2005 und ca. dem 3. Oktober 2007, als der Geschädig- te K._____ 9- bis 10-jährig war, anlässlich einer von insgesamt mindestens drei Übernachtungen des Geschädigten bei ihm zuhause dem Geschädigten K._____ ein nicht bekanntes, sedierendes bzw. schlafförderndes Medikament verabreicht zu haben, das er vorgängig mutmasslich einem Süssgetränk beigemischt hatte und das der Geschädigte hernach einnahm. Dies habe der Beschuldigte getan, um ungestört und ohne Gegenwehr mit dem Geschädigten K._____ sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Als das Medikament noch nicht ganz gewirkt und sich der Geschädigte in einem Dämmerzustand befunden habe, hätten sich der Beschuldigte und der Geschädigte K._____ gegenseitig auf den Mund ge- küsst, wobei der Geschädigte bäuchlings auf dem Beschuldigten gelegen sei, der seinerseits rücklings auf dem Bett gelegen habe. Währenddessen habe der Be- schuldigte in die Pyjamahose des Geschädigten gegriffen und während einigen Minuten das entblösste Glied des Geschädigten frottiert. Der Geschädigte K._____ habe ebenfalls in die Pyjamahose des Beschuldigten gegriffen und des- sen Glied einige Minuten frottiert, bis der Beschuldigte zum Samenerguss gelangt sei. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass der Geschädigte das 16. Alters- jahr noch nicht zurückgelegt hatte und dass sich dieser in einer Halbsedierung bzw. in einem Dämmerzustand befunden habe und sich somit nicht gegen die Handlungen zur Wehr habe setzen können (Urk. D1/27 S. 33-34). 1.2. Da der Schuldpunkt mit Bezug auf den Geschädigten K._____ nur vom Be- schuldigten (und nicht auch von der Staatsanwaltschaft) angefochten wurde, ist in Nachachtung des Verschlechterungsverbots der vorinstanzliche Freispruch hin- sichtlich des weiteren Vorwurfs einer sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil des Geschädigten K._____ anlässlich eines Duschvorgangs (Urk. D1/27 S. 35) zu beachten (Urk. 110 S. 63-66 E. 3.12.12.1-12.) und ist daher dieses Tat- geschehen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, auch wenn sich dieser Freispruch richtigerweise trotz der mehrfachen Verurteilung betreffend das gleiche Delikt gegenüber anderen Geschädigten im Dispositiv des vorinstanzli- chen Entscheids niederzuschlagen gehabt hätte (BGE 142 IV 378).
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2. Einwendungen des Beschuldigten Der Beschuldigte liess gegen die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von K._____ zusam- mengefasst einwenden, dass er die sexuellen Handlungen zum Nachteil sämtli- cher Geschädigten, mit Ausnahme von K._____, zugegeben habe. Es sei deshalb naheliegend, dass er auch die Tathandlungen gegenüber K._____ zugeben wür- de, hätten diese stattgefunden (Urk. 138 S. 12). Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Geschädigten K._____ aufgrund fehlender nennenswerter Widersprüche oder Ungereimtheiten glaubhaft seien, wobei Wis- sens- und Erinnerungslücken zu dessen Gunsten gewertet worden seien. Dass der Geschädigte K._____ seine Schilderungen und Belastungen selbst in Frage gestellt habe, habe das Gericht ebenfalls als Zeichen der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewertet (Urk. 138 S. 13). Solche Zweifel an den eigenen Aussagen und Erinnerungen würden die Beweisqualität der Aussagen jedoch nicht erhöhen. Der Geschädigte K._____ habe durchgehend erhebliche Zweifel an seinen Aus- sagen geäussert und sogar selbst eingeräumt, es könnte auch nur ein Traum ge- wesen sein. Zudem habe er in seiner polizeilichen Einvernahme die sexuellen Handlungen bestritten. Auf die ihm gestellte Frage, was er von den Anschuldi- gungen der übrigen Geschädigten gegenüber dem Beschuldigten halte, habe er geantwortet, dass er dies nicht vom Beschuldigten erwartet hätte, was soviel heisse wie, dass er sich das nicht vorstellen könne. Die Aussagen des Geschä- digten K._____ seien viel zu unklar und es könne auf deren Basis nicht mit der er- forderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Beschuldigte den Ge- schädigten sediert und dann sexuell genötigt habe (Urk. 138 S. 13 f.). Aus der Sicht des Beschuldigten habe es auch keinen Grund dafür gegeben, den Ge- schädigten K._____ zu sedieren, da er diesen ja weder fotografiert noch gefilmt habe. Der Beschuldigte habe die Geschädigten nur dann sediert, wenn er von diesen Film-oder Fotoaufnahmen habe machen wollen (Prot. II S. 29). Es könne letztendlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte K._____ tat- sächlich "nur" geträumt habe, wonach es zwischen ihm und dem Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Es könne dem Beschuldigten jedenfalls
- 29 - nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er die anklagegegenständli- chen sexuellen Handlungen zum Nachteil des Geschädigten K._____ begangen habe (Urk. 138 S. 15).
3. Rechtsgrundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und namentlich die Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der sexuellen Handlungen mit Kin- dern (Art. 187 StGB) korrekt dargelegt (Urk. 110 S. 72 und 74 f.), so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt sodann, dass unter den Tatbestand auch fällt, wer sein Opfer narkoti- siert oder betäubt (Urk. 110 S. 75). Sie hat ebenfalls zutreffend darauf hingewie- sen, dass wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Idealkonkurrenz an- zunehmen ist, wenn sexuelle Handlungen mit Kindern zugleich den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllen (Urk. 110 S. 74). Dies entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 124 IV 154 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_173/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.1; je mit Hin- weisen).
4. Subsumtion 4.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen des Beschuldigten, des Geschädigten K._____ und dessen als Zeugin befragter Mutter korrekt zusam- menfassend dargelegt (Urk. 110, S. 50-58), worauf vorab zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen verwiesen werden kann. 4.2. Die Vorinstanz hielt aufgrund der Aussagenwürdigung der Beteiligten fest, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb der Geschädigte K._____ den Be- schuldigten, der sein Götti war, zu Unrecht belasten sollte (Urk. 110 S. 58). Hinzu komme, dass das Vorgehen und der Ablauf der Geschehnisse betreffend den Geschädigten K._____ stark demjenigen bei den anderen Geschädigten gleiche, indem sich der Geschädigte wiederholt alleine in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten hatte, bevor es schliesslich auf Anregung des Beschuldigten zu Übernachtungen und/oder Übernachtungsversuchen bei ihm gekommen sei und
- 30 - der Beschuldigte regelmässig auch den anderen Geschädigten vor dem Schla- fengehen noch ein Getränk, meistens Eistee im Tetrapak von der Migros, gege- ben und man zusammen im Bett des Beschuldigten geschlafen habe. In den Schilderungen des Geschädigten K._____ liessen sich sodann keine nen- nenswerten Widersprüche o.ä. erkennen. Seine Aussagen seien strukturiert, de- tailliert, logisch konsistent, ungesteuert, gefühlsbeteiligt und insofern glaubhaft (Urk. 110 S. 60). Es sei richtig, dass der Geschädigte lange damit zugewartet ha- be, sich seiner Mutter gegenüber zu offenbaren und ihr vom nächtlichen Übergriff zu erzählen und dass er anlässlich seiner ersten Einvernahme zunächst nichts von den sexuellen Handlungen berichtet, sondern erst auf Nachfrage davon er- zählt habe, wobei er angegeben habe, dass er sich "nicht (ganz) sicher" sei, ob es wirklich passiert oder nur ein Traum gewesen sei. Diese Umstände seien jedoch ohne Weiteres dadurch erklärbar, dass der Geschädigte K._____ zum Zeitpunkt der fraglichen Übernachtungen erst 7 oder 8 Jahre alt gewesen sei und noch kei- nerlei sexuellen Erfahrungen gehabt habe. Es gebe sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte K._____ sich mit anderen Geschädigten abgespro- chen habe. Weiter dürfte es ihm schwer gefallen sein, das Erlebte korrekt einzu- ordnen, insbesondere das dahinter stehende sexuelle Motiv des Beschuldigten zu erkennen, zumal es sich beim Beschuldigten um seinen Götti gehandelt habe. Sodann habe der Geschädigte K._____ wiederholt und mit Nachdruck ausgesagt, dass ihm das Ganze peinlich sei und dass er nicht schwul sei. Das peinliche Be- rührtsein aufgrund des Erlebten und die Angst, nun als schwul zu gelten, hätten den Geschädigten offenbar psychisch stark belastet und gehemmt. Dies habe ihn wohl während Jahren dazu bewogen zu schweigen und das Erlebte zu verdrän- gen, was wiederum dazu geführt habe, dass er sich im Laufe der Zeit auch nicht mehr (ganz) sicher gewesen sei, ob das damals passiert oder nur ein Traum ge- wesen sei. Insgesamt betrachtet erscheine es praktisch ausgeschlossen, dass der Geschädigte seine Schilderungen der Ereignisse, insbesondere des nächtli- chen Übergriffs, auch ohne realen Erlebnishintergrund gemacht haben könnte. Im Ergebnis bestünden keine vernünftigen bzw. erheblichen und unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so, wie in der Anklage- schrift wiedergegeben, ereignet habe (Urk. 110 S. 60 f.).
- 31 - 4.3. Im Ergebnis kann dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden. 4.3.1. Was das Zustandekommen des Kontakts zum Beschuldigten, dessen Verhältnis zum Geschädigten K._____ und den allgemeinen Ablauf der Besuche betrifft erwog die Vorinstanz zurecht, dass sich die Aussagen des Geschädigten K._____ im Wesentlichen als widerspruchsfrei, in sich logisch und relativ detail- liert erweisen. Dieser führte aus, dass seine Mutter den Beschuldigten über deren Schwester kennengelernt habe. Die Übernachtungen beim Beschuldigten hätten erst stattgefunden, nachdem der Beschuldigte sein Götti geworden sei (Urk. D8/3/1 S. 1 f; Urk. D8/3/2 S. 6). Der Beschuldigte hätte jeweils ihn oder sei- ne Mutter gefragt, ob er bei ihm übernachten wolle (Urk. D8/3/1 S. 4; Urk. D8/3/2 S. 6). Daraufhin hätte er jeweils an den Wochenenden beim Beschuldigten über- nachtet, wobei er sich bezüglich der konkreten Anzahl von Übernachtungen nicht sicher war und diese bei seiner polizeilichen Befragung mit "ca. 7 oder 8 Mal" und bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit "mindestens 3 Mal" beziffer- te (Urk. D8/3/1 S. 2; Urk. D8/3/2 S. 6). Die Übernachtungen seien aber nicht so gut gegangen, da er immer Heimweh gehabt und geweint habe. Er habe deswe- gen auch mehrere Male von seiner Mutter abgeholt werden müssen, wobei es einmal auch vorgekommen sei, dass ihn seine Mutter mitten in der Nacht habe abholen müssen, weil er so stark geweint habe (Urk. D8/3/1 S. 2, Urk. D8/3/2 S. 15). Sein Heimweh habe den Beschuldigten genervt, weshalb dieser auch kei- ne weiteren Übernachtungen gewollt habe und schliesslich der Kontakt gänzlich abgebrochen sei, was der Geschädigte K._____ schade gefunden habe (Urk. D8/3/1 S. 2 f.; Urk. D8/3/2 S. 13). Er habe sich gerne beim Beschuldigten aufgehalten, da dieser eine Playstation, eine Xbox und coole Filme gehabt habe (Urk. D8/3/1 S. 3; Urk. D8/3/2 S. 7). Die Übernachtungen seien so abgelaufen, dass man zu Abend gegessen und TV oder einen Film geschaut bzw. Videospiele gespielt und dann schlafen gegangen sei, wobei es vor dem Schlafengehen je- weils kalten Eistee aus der Migros zu trinken gegeben habe (Urk. D8/3/1 S. 3 f.; Urk. D8/3/2 S. 7 und 11). Er habe in der Regel beim Beschuldigten im Bett, ein- mal jedoch in einem separaten Zimmer geschlafen, weil er Heimweh gehabt und geweint habe und den Beschuldigten nicht habe stören wollen bzw. dieser ihm
- 32 - gesagt habe, er solle doch versuchen in einem anderen Zimmer zu schlafen (Urk. D8/3/1 S. 3; Urk. D8/3/2 S. 7 f.). 4.3.2. Zur eigentlichen Tathandlung gab der Geschädigte K._____ im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme an, dass er und der Beschuldigte zusam- men im Schlafzimmer im Bett gelegen seien und TV geschaut hätten, worauf der Beschuldigte ihn – ohne Zunge – auf den Mund geküsst und ihm etwa 5 bis 10 Minuten "am Penis hin und her gemacht" habe. Der Beschuldigte habe ihm die Pyjamahose runtergezogen oder in diese reingefasst. Es sei nur ein Mal passiert. Der Fernseher sei währenddessen gelaufen. Der Beschuldigte sei auf seinem Rücken gelegen und er "eine Art auf ihm". Dann habe es Küsse gegeben. Er ha- be den Beschuldigten auch auf den Mund geküsst. Letzterer habe dann zuerst den Penis des Geschädigten K._____ gerieben und ihm dann gezeigt, wie dieser den Penis des Beschuldigten reiben solle. Der Penis des Beschuldigten sei feucht geworden. Was dann gewesen sei, daran erinnere er sich nicht mehr (Urk. D8/3/1 S. 6 ff.). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Juni 2016 hielt der Geschädigte K._____ zum genauen Tathergang zunächst fest, dass er nicht mehr wisse, wie die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten ganz genau abgelaufen seien. Er wisse nur noch, dass er einmal bei einer Übernachtung auf einmal auf dem rücklings liegenden Beschuldigten gelegen sei, sie sich geküsst und gegenseitig ihre Penisse berührt hätten. Es seien ganz normale Küsse auf den Mund gewesen, keine Zungenküsse. Auf wessen Initiative es zu diesen Küs- sen gekommen sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe ihm glaublich in die Py- jamahose gefasst und am Penis hin und her gerieben. Er habe das Gleiche getan, wie der Beschuldigte, wobei er auch nicht ganz genau wisse, ob dieser ihm ge- sagt oder gezeigt habe, wie er dies tun solle. Er habe dem Beschuldigten glaub- lich auch in seine Hosen gefasst. Wie lange das gegenseitige Frottieren gedauert habe, wisse er nicht. Er denke es seien ein paar Minuten oder Sekunden gewe- sen. Er habe sodann beim Beschuldigten etwas Feuchtes gespürt, was er auch bei der Polizei ausgeführt habe (Urk. D8/3/2 S. 8 ff.).
- 33 - 4.3.3. Abgesehen davon, dass sich die Aussagen des Geschädigten K._____ hinsichtlich der Tathandlung als relativ knapp erweisen, beinhalten sie im Kernge- schehen auch einige kleinere Unsicherheiten. Der Geschädigte K._____ konnte einerseits nicht sagen, wie er plötzlich auf dem Beschuldigten zu liegen gekom- men war (Urk. D8/3/1 S. 6; Urk. D8/3/2 S. 9). Weiter wusste er auch nicht, auf wessen Initiative es zu den Küssen gekommen sei oder ob der Beschuldigte ihm die Pyjamahosen abgezogen oder in diese hineingefasst habe (Urk. D8/3/1 S. 7; Urk. D8/3/2 S. 9). Nachdem er in der polizeilichen Einvernahme noch angegeben hatte, dass der Beschuldigte ihm gesagt bzw. gezeigt habe, wie er dessen Penis berühren solle, verneinte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte ihm solche Anweisungen gegeben habe bzw. ergänzte, dass er es nicht mehr genau wisse (Urk. D8/3/1 S. 7; Urk. D8/3/2 S. 10). 4.3.4. Entscheidender ist jedoch vielmehr, dass der Geschädigte K._____ seine belastenden Aussagen immer wieder relativierte bzw. die Begründetheit seiner Vorwürfe in Frage stellte. 4.3.4.1. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme verneinte der Geschädigte K._____ zunächst bis zum eigentlichen Ende der Befragung, dass es zum sexuel- len Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen sei (Urk. D8/3/1 S. 1 ff.). Über die dem Beschuldigten gemachten Anklagevorwürfe zeigte er sich zudem erstaunt ("Das hätte ich jetzt nicht von ihm erwartet. Er kam immer sehr nett rüber." [Urk. D8/3/1 S. 2]). Erst als er gefragt wurde, ob er der Befragung noch etwas bei- fügen wolle, erzählte er schliesslich vom Übergriff durch den Beschuldigten (Urk. D 8/3/1 S. 5), wobei er aber wiederum relativierend anfügte, dass er nicht mehr wisse, ob er zum Zeitpunkt der Tat ganz bei sich gewesen sei. Es sei wie ein Traum gewesen. Er wisse darum auch nicht, ob er ganz wach gewesen sei (Urk. D8/3/1 S. 6). Er habe auch einmal seiner Mutter davon erzählt, wobei er ihr auch gesagt habe, dass er sich nicht sicher sei, ob es ein Traum gewesen sei. Er habe dabei geweint und gedacht, sie könnte es falsch verstehen, sie könnte mei- nen, er sei schwul, was er aber nicht sei. Seine Mutter habe ihn aufgemuntert und gesagt, dass es sicher nur ein Traum gewesen sei, so wie eine Mutter dies halt tue (Urk. D8/3/1 S. 8).
- 34 - 4.3.4.2. Nachdem der Geschädigte K._____ anlässlich seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme den Tathergang nochmals geschildert hatte, hielt er wiederum ergänzend fest, dass er bereits bei der Polizei gesagt habe, dass er sich nicht zu 100 Prozent sicher sei, ob es in Wirklichkeit so oder nur ein Traum gewesen sei. Bei einem Traum sei man ja, wie so nicht wirklich ganz wach. Es sei dann wie unecht (Urk. D8/3/2 S. 8 ff.). Darauf angesprochen, dass er bereits in der polizeilichen Einvernahme gesagt habe, dass er sich zur Tatzeit so gefühlt habe, als ob er nicht richtig wach gewesen sei und was er damit gemeint habe, gab der Geschädigte K._____ an, dass im Traum ja eh alles anders sei. Da sei ja alles verschwommen und man fühle sich auch anders. Irgendwie fühle er sich auch so. Er könne es nicht richtig beschreiben. Es sei auch schon sehr lange her (Urk. D8/3/2 S. 11). Als er sich seiner Mutter anvertraut habe, habe er ihr auch gesagt, dass es sich wie ein Traum angefühlt habe, worauf sie ihn getröstet und erwidert hätte, dass es sich bestimmt nur um einen Traum gehandelt habe (Urk. D8/3/2 S. 13). Danach gefragt, was er seiner Mutter konkret erzählt habe, antwortete der Geschädigte K._____, dass er "von A._____ geträumt habe und dass es so war". Er wisse nicht mehr genau, was er ihr erzählt habe. Er wisse, dass er ihr gesagt habe, dass sie sich geküsst hätten und dass es sich wie ein Traum angefühlt habe. Ob er ihr davon erzählt habe, dass sie sich gegenseitig an den Penis gefasst hätten, wisse er nicht mehr. Seine Mutter habe ihm dann ge- sagt, dass es sich bestimmt nur um einen Traum gehandelt habe und nichts pas- siert sei. Er brauche keine Angst zu haben. Sie habe ihn aufmuntern wollen (Urk. D8/3/2 S. 13 f.). Von der Verteidigung am Ende der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme darauf angesprochen, dass der Beschuldigte bestreite, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, hielt der Geschädigte K._____ wiederum fest: "Ich sagte, dass ich es geträumt habe. Ich sagte, dass ich nicht sicher war, ob das wirklich passiert ist, oder ob ich das nur geträumt habe." [Urk. D8/3/2 S. 17]). 4.3.5. Aus den vorstehenden Aussagen erhellt, dass es vorliegend an einer klaren und eindeutigen Belastung des Beschuldigten durch den Geschädigten K._____ fehlt. Letzterer hielt es bis zum Ende der Untersuchung für möglich, dass der von ihm geschilderte Übergriff durch den Beschuldigten nie stattgefunden und
- 35 - er diesen lediglich geträumt habe. Auch wenn sich seine Aussagen deswegen zwar nicht als grundsätzlich unglaubhaft erweisen, kann nicht von der zweifels- freien Erstellung des Anklagesachverhalts ausgegangen werden, wenn sich nicht einmal der von der angeklagten Tathandlung direkt betroffene Geschädigte K._____ wirklich sicher war, ob er tatsächlich das Opfer eines sexuellen Über- griffs durch den Beschuldigten wurde. Weiter ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte von den ihm in hundertfacher Anzahl vorgeworfenen sexuellen Übergriffen lediglich eine einzige Tathandlung bestreiten sollte, zumal ihm dies auch im Hinblick auf die Festlegung der Strafhöhe keine substantiellen Vorteile bringen würde. Der Beschuldigte ist damit in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB und der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von K._____ freizusprechen. IV. Strafzumessung A. Parteistandpunkte und Vorinstanz
1. Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit 7 Jahren Freiheitsstrafe statt der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten (Urk. 115 S. 3; Urk. 138 S. 4; Prot. II S. 8). 1.1. Zur Begründung liess er namentlich ausführen, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung über weite Strecken zutreffend seien und soweit auch akzeptiert würden. Beanstandet werde, dass die Vorinstanz grundlos den oberen gesetzlichen Strafrahmen der schwersten Tat überschritten habe, um die verschuldensangemessene Strafe festzusetzen (Urk. 138 S. 16). 1.2. Betreffend die mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sei die von der Vorinstanz getroffene Annahme, bei der Sedierung habe die Gefahr einer Überdosierung und damit verbunden auch die Gefahr einer ernsthaf- ten gesundheitlichen Schädigung bestanden, nicht haltbar, da der Beschuldigte den Geschädigten nicht bei jedem Besuch Dormicum verabreicht habe, sondern
- 36 - nur, wenn er von diesen Filmaufnahmen habe machen wollen (Urk. 138 S. 16 f.; Prot. II S. 29). Zudem sei die Gefahr der Überdosierung nicht Gegenstand der Anklageschrift. Weiter gehe es nicht an, dass bei der Würdigung der subjektiven Tatschwere der sexuellen Nötigungen der rein egoistische Beweggrund der Er- langung sexueller Befriedigung und Erregung straferhöhend gewichtet worden sei, da ein solcher Beweggrund allen Sexualdelikten inhärent sei. Insgesamt sei das Verschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich einzustufen (Urk. 138 S. 17). Dies gelte auch für das Verschulden betreffend die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. 1.3. Hinsichtlich der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens brachte die Verteidigung vor, dass die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten heute umfassend und die Reue für das den Opfern zugefügte Leid tief sei und mit fortschreitender Therapiedauer laufend zunehme. Zudem habe er sich während der ganzen Untersuchung stets kooperativ verhalten und sei von Anfang an be- müht gewesen, an der Aufklärung der von ihm begangenen Straftaten mitzuwir- ken. So habe er sich bereits im Vorverfahren weitgehend geständig gezeigt und anlässlich der Berufungsverhandlung zudem auch die Sedierungen der Kinder nicht mehr bestritten (Urk. 138 S. 17 und 19). 1.4. Insgesamt sei die für die schwerste Tat vorinstanzlich festgesetzte Einsatz- strafe mit 7 Jahren zu hoch ausgefallen und dürfe höchstens im Bereich von 5 Jahren festgesetzt werden. Sodann sei die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfa- chen sexuellen Handlungen mit Kindern nur um 9, statt um 15 Monate zu erhö- hen. Die übrigen von der Vorinstanz vorgenommenen Erhöhungen der Einsatz- strafe um insgesamt 15 Monate seien dagegen angemessen, womit eine Frei- heitsstrafe von höchstens 7 Jahren dem Verschulden des Beschuldigten ange- messen sei (ebenda S. 19).
2. Die Staatsanwaltschaft erachtet demgegenüber die von der Vorinstanz aus- gefällte Sanktion als zu niedrig und beantragt eine Bestrafung mit 12 Jahren Frei- heitsstrafe (Urk. 113 S. 3; Urk. 137 S. 2). Sie begründet das massgeblich damit, dass es sich angesichts einer Delinquenz des Beschuldigten über einen Zeitraum von über 20 Jahren ausnahmsweise rechtfertige, den ordentlichen Strafrahmen
- 37 - auszuweiten. Die Maximalstrafe für die weit überwiegende Anzahl der vom Be- schuldigten begangenen mehrfachen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB liege bei fünf Jahren Freiheitsstrafe, was vorliegend als zu milde zu betrachten sei. Der Beschuldigte habe die meisten Geschädigten zahl- reiche Male mit einem sedierenden bzw. schlaffördernden Medikament sediert, wobei gemäss Gutachten des IRM die Gefahr der Überdosierung und damit ein- hergehend oder auch unabhängig davon die Gefahr einer ernsthaften gesundheit- lichen Schädigung, je nach Konstellation, bis zum Tod, bestanden habe. Durch diese mehrfache skrupellose Gefährdung der Kinder einzig zwecks Befriedigung seiner sexuellen Triebe, den Missbrauch über Jahre hinweg und die mehrfache Verletzung von verschiedenen Tatbeständen sei auch die in Art. 189 StGB betref- fend die sexuelle Nötigung angedrohte Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe als zu mild zu betrachten, weshalb der ordentliche Strafrahmen zu erweitern sei. Als Einsatzstrafe seien 8 Jahre (statt 7) angemessen. Da der Beschuldigte bezüg- lich der Sedierung bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung weder einsichtig noch geständig gewesen sei, dürfe sich die Täterkomponente entgegen der Vor- instanz nicht spürbar strafmindernd auswirken. Die Einsatzstrafe sei statt zu min- dern, um 8 Monate zu erhöhen (Urk. 113 S. 2; Urk. 137 S. 3). In Bezug auf die Straferhöhung wegen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sin- ne von Art. 187 StGB sei angesichts der zwischen 437 und 497 Vorfällen eine Er- höhung um 24 Monate (statt 15) angemessen. Betreffend den Schuldspruch we- gen Pornographie rechtfertige sich vor dem Hintergrund der grossen Anzahl Bil- der und Filme von über 30'000 eine Erhöhung um 8 Monate, zumal diesbezüglich ein Geständnis angesichts der klaren Beweislage nicht gross strafmindernd zu berücksichtigen sei. Schliesslich sei auch die Straferhöhung wegen der Verlet- zung von Art. 179quater StGB, 136 StGB und 19bis BetmG durch die Vorinstanz zu milde ausgefallen. Es rechtfertige sich diesbezüglich eine Erhöhung um 8 Monate und das Teilgeständnis diesbezüglich sei ebenfalls nicht stark zu gewichten, da der Beschuldigte nur teilgeständig gewesen sei und die abgegebene Menge als geringer bezeichnet habe als dies die Geschädigten getan hätten (Urk. 113 S. 3; Urk. 137 S. 3f.).
- 38 -
3. Die Vorinstanz bildete angesichts der Tatmehrheit in Anwendung des Aspe- rationsprinzips eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Sie fällte ei- ne Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe aus, indem sie die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die mehrfache sexu- elle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, auf 7 Jahre Freiheitsstrafe fest- setzte und diese für die weiteren erfüllten Tatbestände um 2 Jahre und 4 Monate erhöhte (Urk. 110 S. 113-115). B. Strafzumessung
1. Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und des anwendbaren Rechts korrekt dargelegt (Urk. 110 S. 94-100), so dass vorab da- rauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Vorinstanz ging gedanklich für alle Delikte davon aus, dass diese nur mit einer Freiheitsstrafe adäquat zu sanktionieren seien (Urk. 110 S. 79, 100 und 113 f.). Soweit und sofern die Vorinstanz annimmt, eine Gesamtstrafenbildung er- gebe sich alleine schon aus dem Umstand, dass die vom Beschuldigten erfüllten Straftatbestände mit gleichartigen Strafen, nämlich mit Geld- oder Freiheitsstrafe, bedroht seien (Urk. 110 S. 97), verkennt sie jedoch, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe voraussetzt, dass für die einzelnen Delikte – hypothetisch – konkrete Einzelstrafen mit gleicher Strafart auszufällen wären. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2). 1.3. Im Sinne einer Ergänzung resp. Präzisierung der allgemeinen Grundsätze zur Gesamtstrafenbildung ist Folgendes festzuhalten: 1.3.1. Im Hinblick auf das konkrete Vorgehen zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann auf die neuste diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gesamtstrafenbildung verwiesen werden (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 (zur Publ. vorgesehen). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich
- 39 - von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hinweis auf den Gesetz- geber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamt- strafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht im Urteil 6B_483/2016 grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3), so wenn – un- ter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat ei- ne Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemes- sen erhöht wird (Urteile 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/ 2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auf- trennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 1.3.2. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geld- strafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Ge- setzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der
- 40 - ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. März 2016 in https://ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2016/ 2016-0329.html; Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Sanktionenrechts, BBl 2012 4721, 4731 ff.). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere, Strafe in Betracht kommt (BBl 1999 2043 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen, zur Publ. vorgesehen). 1.3.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rah- men der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publ. vorgesehen). Das Gericht hat im Urteil jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis).
- 41 -
2. Strafrahmen 2.1. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüche bilden die nachstehend aufgeführten Delikte Gegenstand der Strafzumessung, bei welchen folgende Strafen angedroht sind (FH= Freiheitsstrafe; GS= Geldstrafe; J= Jahre): sexuelle Nötigung Art. 189 Abs. 1 StGB FH bis 10 J. od. GS Schändung Art. 191 StGB FH bis 10 J. od. GS sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187 Ziff. 1 StGB FH bis 5 J. od. GS Pornographie Art. 197 Ziff. 3bis a StGB FH bis 3 J. od. GS sowie Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB Verletzung d. Geheim- oder Privatbe- Art. 179quater Abs. 1 und FH bis 3 J. od. GS reichs durch Aufnahmegeräte 4 StGB Verabreichen gesundheitsgefährden- Art. 136 aStGB und Art. FH bis 3 J. od. GS der Stoffe an Kinder 136 StGB Widerhandlung gegen das BetmG 19bis BetmG FH bis 3 J. od. GS 2.2. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die verschuldensan- gemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzu- legen ist. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Re- gel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
- 42 - Dass ausnahmsweise eine Strafrahmenerweiterung zur Anwendung gelangen kann, erscheint nicht ausgeschlossen. Jedoch ist dies nur in den engen Grenzen denkbar, die für die Strafrahmenerweiterung bei der Gesamtstrafenbildung gelten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Da im Rahmen der Gesamtstrafenbildung die Tat mit der abstrakt höchsten Strafandrohung die Einsatzstrafe bildet, muss die Gesamt- strafe als erhöhte Einsatzstrafe einerseits die gesetzlich vorgeschriebene Min- deststrafe für das schwerste Delikt (um mindestens eine Strafeinheit) überschrei- ten und darf andererseits nicht niedriger ausfallen als die höchste verwirkte Ein- zelstrafe. Der Täter würde ansonsten aufgrund mehrfacher Tatbegehung eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Strafminderung erfahren. Umgekehrt ist zu be- achten, dass die fakultative Strafschärfung, d.h. die Möglichkeit, das Höchstmass der angedrohten schwersten Strafe um maximal die Hälfte im Rahmen des ge- setzlichen Höchstmasses zu erhöhen, dem Umstand Rechnung trägt, dass meh- rere Delikte gleichzeitig beurteilt werden. Sie kommt – aufgrund der einheitlichen Regelung von Ideal- und Realkonkurrenz – auch bei Tatmehrheit nur zur Anwen- dung, wenn aufgrund der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten Tat keine schuldangemessene Strafe mehr ausgesprochen werden kann (BGE 142 IV 265 E. 2.4.5). 2.3. Ob sich demnach vorliegend die Erweiterung des Strafrahmens der schwersten Tat, mithin der sexuellen Nötigung, um maximal die Hälfte auf 15 Jah- re Freiheitsstrafe aufdrängt, wie das die Staatsanwaltschaft geltend macht, ist nicht theoretisch zu beantworten, sondern wird sich anhand der konkreten Straf- zumessung für die vom Beschuldigten begangenen Delikte und die dafür festzu- setzenden Einzelstrafen ergeben. Der Vorinstanz ist indessen zu folgen, wenn sie argumentiert (Urk. 110 S. 99), dass vorliegend eine Strafrahmenerweiterung nach unten nicht in Frage kommt, da der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung weiter delinquierte, ihm also kein Wohlverhalten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zugute gehalten werden kann und eine Strafmilderung gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StGB angesichts des Ausmasses des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der teilweise bereits verjährten Verfehlungen des Beschuldigten nicht angemes- sen erscheint. Ebenso wenig kommt eine Öffnung des Strafrahmens nach unten in Betracht, da die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten ergab, dass er
- 43 - trotz der (Kern-)Pädophilie nach ICD-10: F65.4, an der er im Zeitpunkt der Taten litt, weder gänzlich schuldunfähig noch vermindert schuldfähig im Sinne von Art. 19 StGB war (Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
9. März 2016; Urk. D1/18/8).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Hypothetische Einsatzstrafe / mehrfache sexuelle Nötigung 3.1.1. Die Vorinstanz ging korrekt von der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB als schwerster Straftat aus. Sie betrachtete das objektive Tatverschulden als im oberen Bereich des Strafrahmens liegend und begründete dies einlässlich. Zusammenfassend fällt zur objektiven Tatschwere in Betracht, dass meist mehrere Jahre andauernde, regelmässige, Übergriffe nicht nur gegen- über einem Geschädigten, sondern gegenüber sechs Geschädigten begangen wurden, welche zur Tatzeit zwischen 5 und 15 Jahre alt, somit teilweise gar noch sehr jung, waren. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand gegenüber den sechs Geschädigten durch eine nicht genau bekannte Anzahl Vorfälle, wobei er die Übergriffe mindestens 37 mal filmte, einmal nur sedierte und 100 mal leicht fixier- te, woraus sich eine Zahl von mindestens 138 Vorfällen ergibt (Urk. 110 S. 93). Folglich wiegt die mehrfache Tatbegehung besonders schwer, da die Intensität des Eingriffs des Beschuldigten in die sexuelle Integrität der Geschädigten durch den jahrelangen Missbrauch sehr hoch ist und der Beschuldigte die Wehr- und Ahnungslosigkeit der schlafenden bzw. sedierten Geschädigten schamlos aus- nützte. Dagegen liegt die Schwere der eigentlichen sexuellen Handlungen eher im mittleren Bereich, da nur in einem Fall eine anale Penetration, nur teilweise eine Oralstimulation und nur teilweise eine Ejakulation erfolgte und weitgehend ohne grössere bzw. schmerzhafte Gewalteinwirkung resp. ohne Brutalität vorgegangen wurde. Allerdings kam es zu den Übergriffen überwiegend – aber jedenfalls nicht nur – nach erfolgter Sedierung oder mit leichter Fixierung (Festhalten) oder mit psychischem Druck, so dass jedenfalls die sedierten Geschädigten die Übergriffe nicht bewusst erlebten, so dass die Auswirkungen auf ihr Befinden vordergründig gering waren. Das heisst aber gerade nicht, dass die Übergriffe, von welchen sie
- 44 - erst im Rahmen der Strafuntersuchung erfuhren, nicht trotzdem bereits im Zeit- punkt der Tathandlungen psychische und physische Auswirkungen auf die Ge- schädigten hatten. Ebenfalls kann das Erlebte auch jetzt, nach der Konfrontation durch das Strafverfahren, psychische Auswirkungen auf die Geschädigten haben, da die Übergriffe während langer Zeit und regelmässig vorgekommen sind. Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 138 S. 16 f.) fällt in objektiver Hinsicht betreffend die Sedierung auch negativ in Betracht, dass der Beschuldigte hierfür ein rezeptpflichtiges Schlafmittel verwendete, bei dessen Abgabe an Kinder – trotz einer gewissen Vorsicht bei der Dosierungsfindung – die Gefahr einer Über- dosierung und daraus folgend einer ernsthaften gesundheitlichen Schädigung nicht ausgeschlossen werden konnte und der Beschuldigte diese Gefahr mithin in Kauf nahm. Mit der Vorinstanz ist von einem perfiden Vorgehen des Beschuldig- ten auszugehen, indem er sich über seine Tätigkeit als …-Leiter beim L._____ (L._____), über Geschwister oder über Bekannte oder Nachbarn, an die Geschä- digten herantastete, welche mehrheitlich aus eher problembehafteten Familien (Ehe- bzw. Beziehungsprobleme, Trennungssituation, Alleinerziehende Mütter) stammten und so als Ersatzvater oder Götti das Vertrauen der Eltern erlangte, in- dem er Unterstützungsleistungen verschiedener Art anbot, den Kontakt zuneh- mend intensivierte, um dann mit den Geschädigten selber und alleine Kontakt zu haben. Dabei ging er subtil manipulativ vor. So machte er den Geschädigten Ge- schenke und Zugeständnisse von sonst nicht Erlaubtem oder Möglichem, indem er sie Fernsehsendungen oder Videos sehen liess, ihnen Videospiele und die Be- nützung des Computers erlaubte und mit ihnen "coole" Aktivitäten unternahm so- wie Essen resp. Getränke erlaubte, die sie sonst nicht einfach erhielten. Er miss- brauchte damit sowohl das Vertrauen der Eltern, deren schwierige persönliche Si- tuation und das Vertrauen der Kinder, auch in seine Integrität als …-Leiter (Urk. 110 S. 100 f.). 3.1.2. Das Tatverschulden wird auch nicht etwa durch Eventualvorsatz relati- viert, da der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, und dies aus rein egoisti- schen Beweggründen zu seiner eigenen sexuellen Erregung und Befriedigung. Wie bereits zum Thema Strafrahmenerweiterung dargelegt, liegt zwar eine psy- chische Störung – Pädophilie nach ICD-10: F65.4 – beim Beschuldigten vor, die
- 45 - jedoch seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht in relevanter Weise beeinträchtigte, sodass keine Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben ist. Der Schwerpunkt der Handlungen war nicht gewalttätig-dominant oder sadis- tisch, dennoch aber zielgerichtet, geplant und geprägt von einer gewissen Durch- setzungsbereitschaft (Beharrlichkeit, psychischer Druck, leichte körperliche Fixie- rung). Dabei ging der Beschuldigte, wie dargelegt, in mehrfacher Hinsicht manipu- lativ vor, mithin ohne dass seine Absichten erkennbar gewesen wären. Der Be- schuldigte verfolgte dabei sein Ziel, immer wieder an weitere Geschädigte und junge Opfer zu kommen, sowohl hartnäckig, als auch gezielt. Er betrieb dazu ei- nen erheblichen Aufwand (sowohl zeitlich wie finanziell) und offenbarte damit eine ausgeprägte kriminelle Energie. Demgegenüber ist aber ebenfalls zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte die anerbotenen Unterstützungsleistungen auch tat- sächlich erbrachte und nicht nur versprach, um in Kontakt mit den Geschädigten zu kommen, was allerdings nur so lange währte, als der Kontakt zum jeweiligen Geschädigten aufrecht erhalten werden konnte, was ein Indiz dafür darstellt, dass die Hilfestellungen eher als Mittel zum Zweck dienten, als eigentlicher Fürsorg- lichkeit entsprangen. Damit erscheint im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 110 S. 102) das subjektive Tatverschulden keineswegs mehr gering und wirkt sich somit spürbar zulasten des Beschuldigten auf das Verschulden aus. 3.1.3. Insgesamt wiegt das Verschulden bezüglich der sexuellen Nötigung an- gesichts der mehrfachen Tathandlungen und der Anzahl der Geschädigten sowie des langen Tatzeitraums sehr schwer und ist jedenfalls im obersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, so dass sich eine hypothetische Einsatzstrafe im Be- reich von 7 Jahren als angemessen erweist. 3.2. Hypothetische Einzelstrafen resp. Tatkomponenten der weiteren Delikte 3.2.1. Mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 StGB 3.2.1.1. Dieser Schuldspruch betrifft einzig den Geschädigten G._____ und es handelt sich bei der mehrfachen Tatbegehung um zwei Vorfälle in der Zeit zwi- schen dem 16. Juni 2007 und dem 15. Juni 2008, als der Geschädigte dem Be- schuldigten bereits gesagt hatte, dass er im Gästezimmer schlafen wolle und die
- 46 - sexuellen Handlungen nicht mehr toleriere. Die sexuellen Handlungen, der Be- schuldigte berührte das Glied des schlafenden Geschädigten und frottierte dies, worauf der Geschädigte erwachte, liegen noch im unteren Bereich, wie die Vo- rinstanz zutreffend im einzelnen noch begründet (Urk. 110 S. 102). In objektiver Hinsicht sieht sie zutreffend die Tatschwere als im unteren bis mittleren Bereich liegend, auch weil die Übergriffe nur von kurzer Dauer gewesen sei dürften und der Beschuldigte nach dem Aufwachen vom Geschädigten abgelassen habe. Das Vorgehen ist hier als noch hinterhältiger zu gewichten, da die bei der sexuellen Nötigung beschriebenen vorbereitenden Handlungen (Erschleichen Vertrauen, Kontakte intensivieren, Hilfestellungen, etc.) auch hier überhaupt erst die Voraus- setzungen schafften, um die Übergriffe zu begehen, aber zusätzlich eine klar ne- gierende Haltung des Opfers zum Ausdruck gebracht worden war, die zum ge- trennten Schlafen in zwei Zimmern führte und über welche klare Willensäusse- rung sich der Beschuldigte hinwegsetzte und die Phase des Schlafes ausnützte, um seine sexuellen Gelüste trotzdem zu befriedigen. Dabei manifestiert sich eine schwerwiegende Geringschätzung der psychischen und physischen Integrität des Geschädigten durch den Beschuldigten. In leichter Abweichung von der vorin- stanzlichen Einschätzung ist in Anbetracht aller denkbaren tatbestandsmässigen Tathandlungen die objektive Tatschwere als im unteren Bereich liegend zu wer- ten. 3.2.1.2. Die subjektive Tatschwere, welche geprägt ist von rein egoistischen Beweggründen und keine Relativierung durch die diagnostizierte psychische Stö- rung des Beschuldigten erfährt (siehe vorstehend Ziffer 3.1.2.), vermag das objek- tive Tatverschulden jedenfalls nicht in einem milderen Lichte erscheinen zu las- sen. Dass die beiden Taten im Urteilszeitpunkt bereits lange zurückliegen, womit das Strafbedürfnis tangiert wird, hat entgegen der Vorinstanz (Urk. 110 S. 104) keinen Einfluss auf die Tatkomponente, sondern ist bei den tatunabhängigen Fak- toren zu berücksichtigen. 3.2.1.3. Die Vorinstanz betrachtet das Verschulden insgesamt einmal als im un- teren bis mittleren Bereich liegend und ein anderes Mal als mittelschwer (Urk. 110 S. 102 und 113). Abgesehen von der dadurch entstehenden Unklarheit kann ihr,
- 47 - insoweit sie für das mittelschwere Verschulden eine Erhöhung der Einsatzstrafe – unter Berücksichtigung der strafmindernden Wirkung der Täterkomponenten – um lediglich drei Monate vornimmt (Urk. 113), nicht gefolgt werden. Das Verschulden erscheint demgegenüber insgesamt für die beiden Tathandlungen als eher noch leicht. 3.2.1.4. Zudem sind die Täterkomponenten grundsätzlich nur einmal nach Be- rücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten in Anschlag zu bringen oder es sind gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts effektiv hypothetische Ein- zelstrafen festzusetzen, welche dann naturgemäss noch nicht asperiert sind. Da- gegen erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe um drei Monate für die Schändung, wobei sie die Täterkomponenten deutlich strafmindernd in Anschlag bringt und bereits asperiert (Urk. 110 S.113). Für das – vor dem Hintergrund des Strafrahmens bis 10 Jahre Freiheitsstrafe – noch leichte Verschulden des Beschuldigten, rechtfertigt sich isoliert betrachtet eine hypothetische Strafe von rund 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessät- zen Geldstrafe. Die beiden Tathandlungen der Schändung stehen vorliegend nicht zusammen- hangslos da, sondern fügen sich ein in eine lange Reihe regelmässiger sexueller Übergriffe gegen den Geschädigten G._____ (siehe Anklage S. 28-31; Urk. D1/27). Der enge sachliche und situative Zusammenhang, welcher eine iso- lierte Betrachtung des Verschuldens erschwert, zum Beispiel, weil die vorberei- tenden Handlungen, die zur Möglichkeit der Übergriffe führten, nicht von den übri- gen sexuellen Nötigungen zu trennen sind, die der Beschuldigte am Geschädig- ten beging, hat zur Folge, dass auch für die Schändung nur eine Freiheitsstrafe und keinesfalls eine Geldstrafe als adäquate Sanktion in Frage kommt. 3.2.1.5. Isoliert betrachtet und ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten drängt sich eine Strafe für die mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 StGB von 6 Monaten Freiheitsstrafe auf.
- 48 - 3.2.2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB 3.2.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt vorab in Betracht, dass sie- ben Geschädigte, welche im Tatzeitpunkt zwischen 5 und 15 Jahre alt waren, be- troffen sind und dass es sich um eine ausserordentlich grosse Anzahl von Vorfäl- len handelt, nämlich um mindestens 437 bis 497 während rund 20 Jahren, darin inbegriffen die vorgenannten sexuellen Nötigungen (138 Vorfälle) und die Schän- dungen (2 Vorfälle), wie die Vorinstanz detailliert darlegt (Urk. 110 S. 89-91 und S. 92 ff.). Dabei fanden die Übergriffe regelmässig und in den meisten Fällen während mehrerer Jahre statt. Für die Strafzumessung sind die folgenden Über- griffe zu berücksichtigen: B._____ 23. Jan. 2001 – 22. Jan. 2002 13 Übergriffe im Wachzustand und 2 Filme C._____ ca. 1994 – 30. Okt. 1998 108 Übergriffe im Wachzustand und 5 Filme D._____ ca. Okt. 2013. ca. Ende Dez. 2014 25 Übergriffe im Wachzustand und 9 Filme E._____ ca. Aug. 2007 – ca. August 2010 od. 2011 150-210 Übergriffe im Wachzu- stand und 14 Filme G._____ ca. 16. Juni 2001 – ca. 15. Juni 2008 100 Übergriffe im Wachzustand, mit leichter Fixierung und psych. Druck, 7 Filme und 2 Übergriffe im Schlafzustand H._____ ca. zw. 1993 und 1994 1 Übergriff im Wachzustand I._____ ca. anfangs 1994 unbekannte Anzahl Übergriffe im Wachzustand Die Tathandlungen bestanden daraus, dass der Beschuldigte jeweils das Glied des Geschädigten, der sich neben ihm im Bett oder auf dem Sofa befand, wäh- rend sie TV oder Spielfilme oder auch pornographische Filme schauten, frottierte
- 49 - (teilweise bis zum Samenerguss) oder streichelte oder den Geschädigten oral be- friedigte bzw. dessen Penis in den Mund nahm, aber auch darin, dass der Be- schuldigte von den Geschädigten verlangte, dass sie ihn manuell (bis zum Sa- menerguss) befriedigten. Ausserdem küsste der Beschuldigte die Geschädigten am Hals, auf den Mund und tauschte auch Zungenküsse aus. Die Vorinstanz ver- ortete die Schwere dieser sexuellen Handlungen im mittleren Bereich, da sie weitgehend ohne grössere bzw. schmerzhafte Gewalteinwirkung, ohne Brutalität und nur teilweise mit Oralstimulation und nur teilweise mit Ejakulation einhergin- gen (Urk. 110 S. 104). Dem kann insofern nur bedingt zugestimmt werden, als sie unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB fallen würden, wäre Gewalt im Spiel gewesen. Insofern trifft die Relativierung lediglich auf die letztgenannten Faktoren zu. Die sexuellen Handlungen sind mithin eher als schwer zu gewichten. Das Vorgehen ist – was die vorbereitenden Handlungen zum Vertrauensgewinn und zum Übernachten beim Beschuldigten betrifft – als perfid zu bezeichnen. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen ver- wiesen werden (vorstehend, Ziffer 3.1.1.). Was die eigentlichen sexuellen Hand- lungen betrifft, geschahen diese plump und praktisch immer während dem Filme- schauen. Dabei nutzte der Beschuldigte die Unerfahrenheit und Neugier der jun- gen Geschädigten aus, die sich wohl bewusst waren, dass sie Filme zu sehen bekamen, die sonst verboten waren bzw. zu welchen sie sonst keinen Zugang hatten. Des weiteren stoppte der Beschuldigte oft den Film, um den jeweiligen Geschädigten dazu zu motivieren, ihn zu befriedigen, damit er nachher den Film weiterschauen dürfe. Auch dieses Vorgehen kann als durchtrieben und perfide bezeichnet werden. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden insbesondere auch in Anbetracht der schieren Anzahl der Übergriffe im Gesamten, aber auch in Bezug auf fast jeden Geschädigten, schwer. 3.2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist auch hier festzustellen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus purem Eigennutz handelte. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit ist nicht gegeben. Angesichts seiner Hartnäckigkeit im Bedrängen der Geschädigten, mit dem Reiben bzw. Frottieren weiterzufahren, selbst wenn diese das nicht mehr wollten, und in den manipulativen Handlungen (Zeigen von pornografischen Filmen, Stoppen des Films) zeigt sich auch bezüglich der sexuel-
- 50 - len Handlungen mit Kindern eine grosse kriminelle Energie. Ausserdem fällt be- züglich der subjektiven Tatschwere ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Situa- tion von jungen Knaben, deren Vertrauen (und dasjenige der Eltern) er erschli- chen hatte und die – auswärts und ohne Unterstützung ihrer Eltern – auf den Be- schuldigten angewiesen und ihm auch ausgeliefert waren, schamlos ausnützte. Zudem machte sich der Beschuldigte die Scham der Geschädigten über das Er- lebte zu nutze, indem sie gegenüber anderen über die Vorfälle schwiegen. Die subjektiven Aspekte vermögen mithin das objektive Tatverschulden nicht in einem besseren Licht erscheinen zu lassen, ganz im Gegenteil. 3.2.2.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 110 S. 106) ist das Verschulden im Hinblick auf die sexuellen Handlungen mit Kindern als schwer zu qualifizieren, selbst wenn man die vorgenannten sexuellen Nötigungen unberücksichtigt lässt. 3.2.2.4. Angesichts der Schwere des Verschuldens kommt bezüglich der sexu- ellen Handlungen mit Kindern vorliegend – isoliert betrachtet – jedenfalls keine Sanktion von weniger als einem Jahr in Frage, so dass einzig die Freiheitsstrafe als adäquate Sanktionsart verbleibt, wobei sich – noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Strafe von mindestens 5 Jahren (Strafmaximum), wenn nicht darüber hinaus von gegen 6 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erweist, wobei die sexuellen Nötigungen und die Schändung davon nicht erfasst sind. 3.2.3. Mehrfache Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB und Art. 197 Ziff. 3bis aStGB (gemäss Fassung zwischen 1. April 2002 und 30. Juni 2014) 3.2.3.1. Zunächst fällt bezüglich der objektiven Tatschwere das Ausmass des Erfolges erheblich zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, denn er hat aus dem Internet im Zeitraum Januar 2000 bis Januar 2015 eine riesige Anzahl inkriminier- ter Video- und Bilddateien heruntergeladen und auf diversen Datenträgern abge- speichert. Zudem hat er eigene Filme und Bilder von den Geschädigten erstellt. Dabei handelt es sich um 5'072 Video- und 31'162 Bilddateien, wovon zumindest 37 Videos und 1 Foto vom Geschädigten selber erstellt worden sind. Diese be- wahrte er alle bei sich zuhause auf und schaute sie sich bis zu seiner Verhaftung
- 51 - mehrmals pro Woche an (Prot. II S. 27); ausserdem zeigte er diese auch den Ge- schädigten (Urk. 110 S. 67, 80 und 106). Die aus dem Internet heruntergeladenen Video- und Bilddateien zeigen tatsächliche und virtuelle sexuelle Handlungen, teilweise auch derbe Inhalte bis hin zu Oral- und Analverkehr. Der Vorinstanz fol- gend ist das objektive Tatverschulden als schwer zu gewichten. 3.2.3.2. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist wie bei den vorerwähn- ten Delikten darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Taten direktvorsätz- lich und einzig aus egoistischen Motiven beging, jedoch auch hier gestützt auf das psychiatrische Gutachten keine verminderte Schuldfähigkeit gegeben ist (vgl. auch Urk. 110 S. 106 f.). Jedenfalls liegt hier aber ein Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten vor. Insgesamt vermögen die subjektiven Aspekte das schwere Verschulden jedoch nicht zu relativeren. 3.2.3.3. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden bezüglich dieses Anklagevor- wurfs als schwer einzustufen. Das hat angesichts des Strafrahmens, der bis drei Jahre Freiheitsstrafe reicht, zur Folge, dass – isoliert betrachtet – dafür eine an- gemessene Strafe im Bereich von 1 ½ bis 2 Jahren Freiheitsstrafe liegt. Eine Geldstrafe fällt somit auch hier ausser Betracht. Eine solche käme aber auch bei einer tieferen Sanktion schon alleine deshalb nicht in Frage, da ein Teil der Tat- handlungen derart eng sowohl situativ, zeitlich wie auch sachlich mit den sexuel- len Übergriffen gegenüber den Geschädigten zusammenhängt, dass eine andere Strafart bereits aus diesem Grund nicht als adäquat erscheint. 3.2.4. Mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte im Sinne von Art. 197quater Abs. 1 und 4 StGB 3.2.4.1. Die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te ist nur auf Antrag strafbar. Entsprechend umfasst der Schuldspruch gestützt auf die Anklage 9 Filmaufnahmen im Zeitpunkt ca. Oktober 2013 bis ca. 23. De- zember 2014 zum Nachteil von D._____ und 12 Filmaufnahmen im Zeitraum ca. August 2007 bis ca. August 2010 oder 2011 (Urk. 110 S. 80 f., S. 93 f. und S. 108). Dabei handelt es sich um pornographische Aufnahmen von sexuellen Missbräuchen. Zunächst fallen objektiv die mehrfache Tatbegehung gegenüber
- 52 - ein und demselben Opfer einerseits, als auch die mehreren Geschädigten ande- rerseits ins Gewicht. Das objektive Tatverschulden lässt sich jedoch nicht leicht von demjenigen betreffend die sexuellen Handlungen an sich trennen, welche für sich genommen bereits schwer wiegen. Der Unrechtsgehalt in Bezug auf die se- xuellen Handlungen wurde jedoch bereits berücksichtigt, so dass hier der Schutz vor dem Missbrauch optischer Aufnahmegeräte massgeblich ist. Indem der Be- schuldigte sexuelle Handlungen nicht nur beobachtete, sondern auch filmte und damit eine wiederholte Betrachtung ermöglichte, hat er das geschützte Rechtsgut massiv verletzt. Die Tathandlungen betreffen den Geheimbereich und verletzen diesen in einem ganz besonders sensiblen Aspekt, was sich erschwerend auf das Verschulden auswirkt. Immerhin hat der Beschuldigte die Aufnahmen wenigstens nicht weiterverbreitet. Insofern wären noch schlimmere Tathandlungen durchaus vorstellbar und in Zeiten der alltäglichen Nutzung von sozialen Medien auch nahe- liegend. Das objektive Tatverschulden ist – mit leichter Abweichung von der Vor- instanz – im mittleren Bereich anzusiedeln (Urk. 110 S. 108). 3.2.4.2. In subjektiver Hinsicht liegt nichts vor, was das objektive Tatverschul- den relativieren könnte (Urk. 110 S. 108), so dass ein mittleres Verschulden für die Strafzumessung relevant bleibt. 3.2.4.3. Wie bereits erwähnt, erfolgten die Tathandlungen der inkriminierten Aufnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit den vom Beschuldigten an den sedierten bzw. schlafenden Geschädigten vorgenommenen sexuellen Handlun- gen. Eine andere Strafart für die dergestalt angefertigten Aufnahmen zu wählen als die Freiheitsstrafe, drängt sich daher nicht auf und zwar ebenfalls nicht vor dem Hintergrund des mittleren Verschuldens. Isoliert betrachtet – und auch hier ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – wäre eine Freiheitsstrafe im Be- reich von ca. 1 Jahr angemessen.
- 53 - 3.2.5. Mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB (sowie Art. 136 aStGB) und mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG 3.2.5.1. Indem der Beschuldigte dem damals 13- bis 15-jährigen Geschädigten E._____ über einen Zeitraum von 2 ¼ Jahren mehrfach monatlich Bier und mo- natlich Wodka, Apfelschnaps, Birnenschnaps oder Liqueur zum Konsum verab- reicht, bzw. zugänglich gemacht und ca. zwei Mal pro Monat mit ihm zusammen einen Joint Haschisch oder Marihuana geraucht hatte (Urk. D1/27 S. 22-23; Urk. 110 S. 81 f.), wohl wissend, dass das Kind noch nicht 16 Jahre alt war, liegt mit der Vorinstanz ein gerade noch mittleres objektives Verschulden vor (Urk. 110 S. 109). Dabei wurde das mehrfache Handeln ebenso berücksichtigt, wie das Er- füllen zweier Straftatbestände. 3.2.5.2. Das objektive Tatverschulden wird durch subjektive Faktoren nicht rela- tiviert, so dass es bei einem mittleren Verschulden bleibt. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe aufdrängt. Die Delikte wurden im gleichen Umfeld begangen wie die sexuellen Übergriffe, nämlich in der Wohnung des Beschuldigten und der Beschuldigte gewährte, wie ebenfalls bereits dargelegt, den Geschädigten Zugang zu sonst nicht Erlaubtem, um sie gefügig zu machen. Der Gesamtzusammenhang legt daher nahe, auch hier eine Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion zu bestimmen, die in Anbetracht des Strafrahmens und der Höhe des Verschuldens – isolierte betrachtet und noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – bei ca. 1 Jahr Freiheitsstrafe liegt. 3.3. Gesamtstrafenbildung mittels Asperation 3.3.1. Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass die hypothetische Einsatzstra- fe von 7 Jahren Freiheitsstrafe unter anderem für die mehrfache sexuelle Nöti- gung angemessen um die Tatkomponenten der weiteren Delikte zu erhöhen ist, dabei indessen der ordentliche Strafrahmen nicht ausreicht, um eine verschul- densangemessene Strafe im vorliegenden Fall aussprechen zu können. Es ist daher ausnahmsweise der ordentliche Strafrahmen nach der gesetzlichen Mög-
- 54 - lichkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB auf das Maximum von 15 Jahren Freiheitsstrafe zu erweitern. 3.3.2. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstra- fe für die mehrfache sexuelle Nötigung um 4 Monate wegen der mehrfachen Schändung zu erhöhen. 3.3.3. Was die Erhöhung aufgrund der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Tathandlungen in Tateinheit mit sexuellen Nötigungen erfolgten, sondern dass eine überwiegende Anzahl an inkriminierten Handlungen zusätzlich zu den sexuellen Nötigungen da- zukommen. Mithin kann nicht gesagt werden, der Unrechtsgehalt bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern sei massgeblich bereits mit der Einsatzstrafe abgegolten und es bedürfe nur noch einer minimalen Erhöhung, um die Verlet- zung des von Art. 187 StGB geschützten Rechtsgutes der ungestörten körperli- chen und seelischen Entwicklung vor verfrühten sexuellen Erfahrungen. Ange- sichts des schweren Verschuldens erscheint denn auch mit der Staatsanwalt- schaft – und entgegen der Ansicht der Verteidigung – die vorinstanzlich vorge- nommene Erhöhung um 15 Monate als deutlich zu mild. Es gebietet sich auch un- ter dem Aspekt, dass sich mehrfache und langjährig andauernde Delinquenz nicht lohnen soll, eine Erhöhung um 3 Jahre. 3.3.4. Wegen der mehrfachen Pornographie, für welche eine angemessene iso- liert betrachtete Sanktion bei schwerem Verschulden rund 1 ½ bis 2 Jahre betra- gen würde, drängt es sich jedoch vor dem Hintergrund des erwähnten engen situ- ativen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs auf, das Verschulden zumin- dest bezüglich der Tathandlungen, die im Zusammenhang mit den Übergriffen gegen die Geschädigten stehen, insofern zu relativieren, dass sich diesbezüglich nur eine massvolle Straferhöhung aufdrängt. Aber auch hier muss deutlich ge- macht werden, dass der Beschuldigte den Straftatbestand ohne Bezug auf die vorliegenden Geschädigten in einer enormen Anzahl von Fällen erfüllt hat. Eine Straferhöhung um lediglich vier Monate erscheint auch hier als zu mild. In An- wendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des soeben Darge-
- 55 - legten erscheint statt dessen eine Erhöhung der Strafe um weitere 10 Monate als in jedem Falle angezeigt. 3.3.5. Bezüglich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte ist bei einem mittleren Verschulden dem Umstand spürbar Rech- nung zu tragen, dass diese Tathandlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den sexuellen Nötigungen stehen. Selbstverständlich wird dadurch nicht der ge- samte Unrechtsgehalt bagatellisiert, jedoch ist der verschuldensentsprechend ho- hen Einsatzstrafe Rechnung zu tragen, so dass für die inkriminierten Aufnahmen eine Erhöhung um 6 Monate angemessen erscheint. 3.3.6. Aufgrund des mittleren Tatverschuldens ist die Strafe wegen des Verab- reichens gesundheitsgefährdender Stoffe und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz asperierend um 4 Monate Rechnung zu tragen. 3.3.7. Es ergibt sich somit – vor Berücksichtigung der Täter- und tatfremden Komponenten – eine Gesamtstrafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe: Einsatzstrafe mehrfache sexuelle Nötigung 7 Jahre Freiheitsstrafe Mehrfache Schändung 4 Monate Freiheitsstrafe Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 3 Jahre Freiheitsstrafe Mehrfache Pornographie 10 Monate Freiheitsstrafe Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs 6 Monate Freiheitsstrafe durch Aufnahmegeräte Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe 4 Monate Freiheitsstrafe und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.4. Täter- und tatfremde Komponenten 3.4.1. Zum Vorleben und der Biographie des Beschuldigten kann auf das erstin- stanzliche Urteil verwiesen werden, wo diesbezüglich sämtliche relevanten As- pekte richtig aufgeführt sind (Urk. 110 S. 110 ff.). Ergänzend ergab sich aus der
- 56 - Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die vom Beschuldigten ge- gründete Firma M._____ zurzeit inaktiv sei (Prot. II S. 15). Seine Ersparnisse, welche zum Zeitpunkt seiner Verhaftung etwa Fr. 25'000.– bis Fr. 30'000.– betra- gen hätten, seien inzwischen aufgebraucht. Zudem habe er Schulden, welche aber ausschliesslich dem vorliegenden Strafverfahren geschuldet seien (Prot. II S. 13). Im Gefängnis gehe es ihm gut. Er arbeite in der Montageabteilung und baue Feuchtigkeitssensoren zusammen. Disziplinarische Vorfälle habe es nie ge- geben. Sein Führungsbericht attestiere ihm sodann ein gutes Vollzugs- und Ar- beitsverhalten. Weiter erhalte er regelmässigen Besuch von seinen Eltern. Auf seine Zukunftspläne angesprochen gab der Beschuldigte an, dass er nach seiner Haftentlassung möglichst schnell wieder eine Arbeitsstelle finden wolle, was in seinem erlernten Fachgebiet aber kaum möglich sein werde. Alternativ habe er auch in Betracht gezogen seine Firma wieder in Betrieb zu nehmen, wenn er aus dem Gefängnis komme (Prot. II S. 14). Aus den persönlichen Verhältnissen erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Ebenso hat sich seine Vorstrafenlosigkeit ebenfalls neutral auf die Strafzumessung auszuwirken. 3.4.2. Gemäss Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
9. März 2016 lautet die Diagnose betreffend den Beschuldigten auf Pädophilie (ICD 10: F65.4) und weist der Beschuldigte manipulative und narzisstische Per- sönlichkeitszüge auf (Urk. D1/18/8 S. 42). Dennoch wird im Gutachten nachvoll- ziehbar und sorgfältig dargelegt, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine foren- sisch relevanten Aspekte ergeben, welche die Steuerungsfähigkeit des Beschul- digten vermindert hätten. Daraus ergibt sich wiederum eine erhaltene Schuldfä- higkeit für die – nunmehr verurteilten – Delikte (Urk. D1/8/8 S. 50). 3.4.3. Dass verschiedene Tathandlungen mittlerweile bereits lange zurücklie- gen, rechtfertigt eine geringe Strafminderung, da die Taten zumindest teilweise lange zurückliegen (siehe dazu vorstehende Tabelle unter Ziffer 3.2.2.1.; betr. Schändung Ziffer 3.2.1.1; Pornographie Ziffer 3.2.3.1). 3.4.4. Auch wenn der Beschuldigte, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 110 S. 110), mit Ausnahme der Sedierung der Geschädigten zunächst weit-
- 57 - gehend und im Verlaufe des Verfahrens immer weniger geständig war, haben seine anfänglichen Zugaben die Untersuchung erleichtert, indem er Missbräuche von sich aus eingestand und weitere Geschädigte nannte. Das nachträgliche Ein- geständnis betreffend die Sedierung anlässlich der Berufungsverhandlung ver- mag sich dagegen nicht mehr strafmindernd auszuwirken. Auch ist z.B. beim Tat- bestand der Pornographie keine Strafminderung in Anschlag zu bringen, nach- dem das deliktische Verhalten bereits aufgrund der Sicherstellung des inkriminier- ten Materials nachweisbar war. Mit der Vorinstanz ist jedoch aufgrund des – frü- hen – Geständnisses eine spürbare Strafminderung angezeigt. 3.4.5. Insgesamt erscheint eine Strafminderung im Umfang von zwei Jahren (entsprechend 1/6) als angemessen, aber auch ausreichend, so dass der Be- schuldigte mit 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. 3.5. Anrechnung von Haft Die Vorinstanz hat korrekt die erstandene Haft an die ausgesprochene Strafe ge- stützt auf Art. 51 StGB angerechnet (Urk. 110 S. 114 f.). Da sich der Beschuldigte seit dem 27. Januar 2015 (06.20 Uhr) und bis heute in Haft bzw. vorzeitigem Strafvollzug befindet, sind nunmehr 1362 Tage auf die Strafe anzurechnen. V. Einziehungen
1. Der Beschuldigte beantragte berufungshalber, es seien die in Antrag Ziffer 6 der Anklägerin aufgelisteten Gerätschaften, welche keine pornographischen Bil- der oder Filme enthalten, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an den Be- schuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben (Urk. 115 S. 2 f.; Urk. 138 S. 4). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Sicherungseinziehung keinen Strafcharakter habe, sondern eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allge- meinheit vor der rechtsgutgefährdenden (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen sei. Da die Einziehung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstelle, unterstehe sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. In Anwendung des vom Bundesgericht im Urteil 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 statuierten
- 58 - Subsidiaritätsprinzips dürften die sichergestellten Datenträger nicht vernichtet, sondern lediglich die sich darauf befindlichen pornografischen Daten gelöscht werden. Die Vollzugsbehörde könne die Löschung – allenfalls unter Beizug eines Experten – einerseits selber vornehmen und die damit verbundenen Aufwendun- gen auf den Beschuldigten überwälzen. Andererseits könne sie aber auch den Beschuldigten dazu auffordern, die nicht zu löschenden legalen Dateien zu be- zeichnen und – nach einer Überprüfung der bezeichneten Dateien – eine Kopie derselben anfertigen und dem Beschuldigten zusammen mit den neu formatierten Festplatten aushändigen (Urk. 138 S. 21 f.) Die Behauptung der Staatsanwalt- schaft, dass sämtliche Geräte und Datenträger pornografische Inhalte enthielten, werde bestritten. Auf den sichergestellten Computern und Datenträgern würden sich auch und vor allem legale private und berufliche Daten des Beschuldigten, insbesondere auch die Daten seiner Firma, befinden. Diese dürften dem Beschul- digten nicht entzogen werden (Urk. 138 S. 23; Prot. II S. 35).
2. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Sicherstellungen lediglich dahingehend, dass sich auf den beschlagnahm- ten Datenträgern, neben den kinderpornographischen Dateien, auch noch norma- le Fotos der Geschädigten befinden würden. Letztere hätten bei der Polizei aus- gesagt, dass sie nicht wollten, dass der Beschuldigte noch Bilder von ihnen besit- ze, weshalb diese Bilder nicht mehr an den Beschuldigten herausgegeben wer- den sollten (Prot. II S. 37). Im Übrigen beantragte die Staatsanwaltschaft die Be- stätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 137 S. 4).
3. Die Vorinstanz hat sich mit dem Antrag des Beschuldigten bereits einlässlich befasst und nachvollziehbar sowie zutreffend dargelegt, weshalb die in Antrag Zif- fer 6 der Anklägerin (Urk. 64; dem vorinstanzlichen Urteil nach der Anklage bei- geheftet) aufgeführten Gerätschaften als Ganzes einzuziehen sind (Urk. 110 S. 119 f.). An diesem Ergebnis vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichtes 6B_748/2008 vom
16. Februar 2009 erweist sich nicht als einschlägig. Der Sachverhalt im erwähn- ten Entscheid betraf u.a. die Einziehung von vier Festplatten eines Notebooks,
- 59 - zweier Memory-Sticks und sechs Wireless-Cards (E. 4.1), auf welchen sich ge- mäss Angaben des Beschwerdeführers maximal 20 Dateien befinden würden, welche zur Begehung von Urkundenfälschungen verwendet worden seien (E. 4.3). Dass es in einem solchen Fall unverhältnissmässig wäre, das Notebook und die Datenträger einzuziehen, statt die wenigen deliktischen Daten zu löschen, liegt auf der Hand. Vorliegend wurden jedoch mehrere Computer und Mobiltelefo- ne, mehr als ein Dutzend Festplatten sowie zahlreiche weitere Datenträger si- chergestellt (vgl. Urk. 64 S. 24 ff.) und insgesamt weit über zehntausend Bild- und mehrere tausend Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt gefunden (Urk. D1/27 S. 38 ff.). Der Beschuldigte machte zwar geltend, dass die delikti- schen Dateien allesamt auf einer einzigen Harddisk abgespeichert worden seien, konnte selbst aber nicht ausschliessen, dass gewisse Dateien im "cache" abge- legt oder vom Betriebssystem "screenshots" gemacht wurden (Prot. II S. 28). Zu- dem kann der Anklageschrift entnommen werden, dass die deliktischen Dateien – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – nicht nur auf einem einzigen, son- dern auf mehreren verschiedenen Datenträgern abgespeichert waren (Urk. D1/27 S. 38 ff.). Dies dürfte gemäss den Aussagen des Beschuldigten eigentlich nicht möglich sein (Prot. II S. 27), zeigt aber, dass sich die entsprechenden Dateien of- fenbar auch ohne sein Zutun auf verschiedene Geräte und Datenträger verteilt haben. Angesichts dieser unkontrolliert erfolgten Migration von deliktischen Datei- en und deren Vermischung mit legalen Speicherinhalten wäre es unerlässlich, sämtliche herausverlangten Geräte und Datenträger erneut zu sichten, um einer- seits die legalen privaten Dateien des Beschuldigten herauszufiltern – deren Her- ausgabe ebenfalls verlangt wird und deren genauer Speicherort unklar ist – und andererseits die vollständige und nachhaltige Löschung sämtlicher deliktischer Dateien auf sämtlichen Gerätschaften sicherzustellen. Dies würde mithin zu ei- nem nicht mehr verhältnismässigen Aufwand für die betroffene Vollzugsbehörde führen und zudem auch einen nicht mehr unerheblichen und den Warenwert der herausverlangten Gegenstände ohne Weiteres übersteigenden finanziellen Auf- wand für den Beschuldigten bedeuten. Angesichts seiner aktuellen finanziellen Lage wäre der Beschuldigte sodann auch nicht in der Lage, die für eine solche umfassende Säuberungsaktion anfallenden Kosten vorzuschiessen. Demzufolge
- 60 - sind – mit der Vorinstanz – gestützt auf Art. 69 StGB und Art. 197 Abs. 6 StGB die in Antrag Ziffer 6 aufgeführten Gerätschaften (mit Ausnahme der Nummer 0072.15.39. R003 in "Spindel mit 9 DVD's") einzuziehen und zu vernichten. VI. Kostenfolgen
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichtes 6B_803/2014 vom
15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft obsiegt, wobei das Ausmass nicht in beantragtem Umfang ausfiel, was jedoch auf das dem Berufungsgericht zustehende weite Er- messen bei der Strafzumessung zurückzuführen ist und sich entsprechend nicht auf die Kostenfolgen auswirkt. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte von den Anklagevorwürfen der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil des Geschädigten K._____ freizusprechen ist, unterliegt er mit seinen Anträgen vollständig. Da sich der Teilfreispruch auf einen winzigen Bruchteil der dem Beschuldigten insgesamt vorgeworfenen Delikte bezieht, für deren Begehung er im Übrigen schuldig gesprochen wurde, und angesichts des
- 61 - Umstands, dass der Beschuldigte mit seinen übrigen Berufungsanträgen vollstän- dig unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zunächst auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten wird. 2.4. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen in der Höhe von Fr. 13'514.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 135/1-2) gel- tend. Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er insgesamt mit gerundet Fr. 13'600.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. 2.5.1. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 7 reichte mit Eingabe vom 17. Okto- ber 2018 seine Honorarnote ein (Urk. 134/1-2). Er machte Aufwendungen für das Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 2'358.87 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) geltend. 2.5.2. Die Anträge des Rechtsvertreters des Privatklägers 7 im Berufungsverfah- ren (Urk. 134/1 S. 2) erweisen sich – selbst wenn sie im Sinne einer Anschluss- berufung entgegengenommen worden wären – als unbehelflich. Die beantragte Vormerknahme der grundsätzlichen und vollumfänglichen Haftbarkeit des Be- schuldigten gegenüber dem Privatkläger 7 für den Schaden aus dem eingeklag- ten Sachverhalt erfolgte bereits durch die Vorinstanz (Urk. 110 S. 130 ff. und 148), wobei die entsprechende Dispositivziffer 14 zudem unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wie auch die übrigen den Privatkläger 7 betreffenden An- ordnungen (vorinstanzliche Dispositivziffer 2 alinea 3; vgl. vorstehend Ziffer II.1.2.). Im Übrigen beantragte der Rechtsvertreter des Privatklägers 7 lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bzw. die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Aus dem Gesagten erhellt, dass dem Privatkläger 7 bereits von der Vorinstanz all das rechtskräftig zugesprochen wurde, was von seinem Rechtsvertreter im Berufungsverfahren erneut beantragt wurde. Die im Beru- fungsverfahren gestellten Anträge waren zur Wahrung der Interessen des Privat- klägers 7 folglich nicht mehr geboten; im Strafpunkt ist der Privatkläger nicht legi- timiert und im übrigen hatte er kein Rechtsschutzinteresse. Es rechtfertigt sich
- 62 - deshalb von der Ausrichtung einer Prozessentschädigung für anwaltliche Verbei- ständung im Berufungsverfahren an den Privatkläger 7 abzusehen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Dietikon vom
19. Mai 2017 sowie die folgenden Dispositivziffern des gleichentags ergan- genen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:
- 1 (Freispruch)
- 2 alinea 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil der Ge- schädigten B._____ und C._____, D._____, E._____ und G._____)
- 2 alinea 2 (Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung zum Nachteil des Geschädig- ten G._____)
- 2 alinea 3 (Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten B._____ und C._____, D._____, E._____, G._____, H._____ und I._____)
- 2 alinea 4 (Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie, teilweise zum Nachteil der Geschädigten D._____ und E._____)
- 2 alinea 5 (Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil des Geschädigten D._____)
- 2 alinea 6 (Schuldspruch wegen mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zum Nachteil des Geschädigten E._____)
- 2 alinea 7 (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz zum Nachteil des Geschädigten E._____)
- 5 (Anordnung ambulante Massnahme)
- 7 (Einziehung der in Antrag Ziffer 7 der Anklägerin aufgelisteten Gerätschaften)
- 8 bis 15 (Zivilforderungen)
- 16 bis 23 (Kosten- und Entschädigungsfolgen).
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB zum Nachteil des Privatklägers E._____.
2. Der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB
- 63 - zum Nachteil des Geschädigten K._____ ist der Beschuldigte nicht schuldig. Er wird diesbezüglich freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1362 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden sind.
4. Die in Antrag Ziffer 6 der Anklägerin aufgelisteten sichergestellten Gerät- schaften (Urk. 64 S. 1-3; dem vorinstanzlichen Urteil angeheftet) werden eingezogen und vernichtet, bei der Spindel mit 9 DVD's lediglich "0072.15.39.R003".
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'600.– amtliche Verteidigung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
7. Dem Privatkläger 7 wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschä- digung zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben); − die Privatklägerschaft: − Privatkläger 1, B._____, − Privatkläger 2, C._____, − Privatkläger 5, F._____, − Privatkläger 6, G._____, − Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 3,
- 64 - − Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 4, − Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 7, − Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 8, (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft (sofern verlangt); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Kantonspolizei Zürich betreffend Dispositivziffer 4.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 65 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Oktober 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec