Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 16 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksge- richtes Baden vom 21. Februar 2014 ausgefällten Strafe (Urk. 65 S. 42). Die Ver- teidigung beantragt im Berufungsverfahren eine bedingte Freiheitsstrafe von
E. 1.2 Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Ge- mäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist demgegenüber anwend- bar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der- selben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2). Wie sich nachfolgend ergibt (Ziff. III.3.1.), ist der Beschuldigte nach bisherigem Recht mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Das neue Recht hat diesbezüglich nicht zu einer Milderung geführt. Demgemäss gelangt das vor 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung.
2. Widerruf / Verlängerung der Probezeit Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Januar 2013 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Mit Urteil des Be- zirksgerichtes Baden vom 21. Februar 2014 wurde er sodann wegen Vernachläs- sigung von Unterhaltspflichten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 4'000.– bestraft (Urk. 134). Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs im Zeitraum vom
E. 1.3 Die Verteidigung macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, die Anklage gebe als Deliktszeitraum 13. August 2012 bis 26. November 2013 an. Das Ankla- geprinzip gelte strikt und sei einzuhalten, weshalb nicht relevant sei, wie viel der Beschuldigte im Zeitraum davor verdient habe. Zu berücksichtigen sei lediglich das ab August 2012 erzielte Einkommen (Urk. 57 S. 2 i.V.m. Prot. I S. 19; Urk. 123 S. 3).
E. 1.4 Dem Beschuldigten wird in der Anklage wie erwähnt vorgeworfen, anläss- lich von mehreren Pfändungsvollzügen gegenüber dem Betreibungsamt wahr- heitswidrig zu Protokoll gegeben zu haben, über keinerlei Vermögen zu verfügen und keiner das Existenzminimum übersteigenden Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 17 S. 3). Beginn der deliktischen Tätigkeit war gemäss Anklage der
13. August 2012 (Urk. 17 S. 2). In der Anklage werden mehrere Pfändungsvollzü- ge aufgelistet, wobei ebenfalls mit der am 13. August 2012 vollzogenen Pfändung begonnen wird (Urk. 17 S. 4 f.). Bei der Sachverhaltsumschreibung werden zu- sätzlich die Pfändungsvollzüge vom 18. Juli 2011, 27. September 2011 und
14. Juni 2012 erwähnt (Urk. 17 S. 3 oben). Die diesbezüglichen Protokolle befin- den sich jedoch nicht bei den Akten (vgl. D1 Urk. 3/2-9; D1 Urk. 6/32 ff.). Im Vor- verfahren wurde dem Beschuldigten denn auch nicht vorgeworfen, anlässlich der vor dem 13. August 2012 erfolgten Pfändungen falsche Angaben zu seinem Ein-
- 10 - kommen gemacht zu haben (vgl. D1 Urk. 2 S. 3 ff.; D1 Urk. 4 S. 3, Frage 15). Vor- liegend ist daher auf den in der Anklage ausdrücklich genannten Deliktzeitraum,
13. August 2012 bis 26. November 2013, abzustellen.
E. 1.5 Der Zwangsvollstreckung unterliegen künftige Lohnforderungen des Schuldners. Bereits ausbezahlte Einkünfte können nicht Gegenstand einer Lohn- pfändung bilden. Dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht vorgeworfen, er habe aus den ihm vor August 2012 ausbezahlten Einkünften Vermögen gebildet, das hätte gepfändet werden können. Vor diesem Hintergrund ist mit der Verteidi- gung und entgegen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 11 Mitte) lediglich das vom Be- schuldigten ab August 2012 erzielte Einkommen zu berücksichtigen, da nur die- ses bei den gemäss Anklage relevanten Pfändungsvollzügen Gegenstand einer Lohnpfändung hätte bilden können.
E. 1.6 Der Beschuldigte war vom 1. Januar 2012 bis 5. August 2013 im Rahmen eines befristeten Vertrags bei der I._____ GmbH angestellt. Gemäss Arbeitgeber- bescheinigung vom 10. Dezember 2013 betrug der AHV-pflichtige Gesamtver- dienst im Jahr 2012 Fr. 226'009.80 und im Jahr 2013 Fr. 122'548.70 (D1 Urk. 3/10 = D1 Urk. 6/1). Diese Zahlen fanden Eingang in die Anklageschrift (Urk. 17 S. 3). Nachdem bei einer Lohnpfändung der Nettoverdienst massgebend ist, ist mit der Vorinstanz auf das dem Beschuldigten ausbezahlte Einkommen abzustellen. Lohnabrechnungen liegen nur für die Monate Oktober 2012 bis August 2013 vor (D1 Urk. 6/2-12). Für die Monate August und September 2012 ist mit der Vor- instanz (Urk. 65 S. 11) ein Durchschnittswert anzunehmen, zumal die vorhande- nen Lohnabrechnungen aufzeigen, dass es zwischen den einzelnen Monatslöh- nen nicht zu grossen Schwankungen kam. Dies macht im Übrigen auch der Be- schuldigte nicht geltend. Aus den Abrechnungen für das Jahr 2012 ergibt sich zu- dem, dass der Nettolohn stets rund Fr. 16'000.– betrug (D1 Urk. 6/2-4). Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 11), welche von der Ver- teidigung nicht näher bestritten wurden, ist für das Jahr 2012 von einem Einkom- men von insgesamt Fr. 198'546.65 netto sowie für August und September 2012 von einem Einkommen von Fr. 16'752.35 netto auszugehen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte in den Jahren 2011 und 2012 gegenüber dem Betrei-
- 11 - bungsamt eine Stelle bei der K._____ Ltd. mit einem Einkommen von ca. Fr. 8'600.– bis 9'000.– deklariert hat. Dadurch habe er bis Ende Juli bzw. August 2012 Einkommen erzielen können (D1 Urk. 3/1; D1 Urk. 3/2 = D1 Urk. 6/33; D1 Urk. 5 S. 2; D1 Urk. 6/18; D1 Urk. 6/24; D1 Urk. 6/27). Dazu befragt, gab der Be- schuldigte vor Vorinstanz an, bis Juli oder August 2012 bei der K._____ Ltd. ge- arbeitet zu haben. Beim angegebenen Einkommen habe es sich nicht um zusätz- liche Einkünfte gehandelt. Vielmehr sei dieses Einkommen im Lohn der I._____ GmbH enthalten gewesen. Er habe von der K._____ Ltd. nicht noch zusätzlich Lohn ausbezahlt erhalten (Prot. I S. 7 f. und 14 f.). Bei den Akten befinden sich keine Unterlagen zur Anstellung des Beschuldigten bei der K._____ Ltd. Es muss daher gemäss den Angaben des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um zusätzliches Einkommen handelt. Dies hat vorliegend keine praktischen Auswirkungen, zumal wie erwähnt lediglich die ab August 2012 erziel- ten Einkünfte massgebend sind.
E. 1.7 Vom 2. August bis 4. Oktober 2013 war der Beschuldigte bei der J._____ AG angestellt (D1 Urk. 6/13). Die bei dieser Arbeitgeberin erzielten Einkünfte er- geben sich aus den Lohnabrechnungen August bis Oktober 2013 (D1 Urk. 3/11 = D1 Urk. 6/14-16) und betragen insgesamt Fr. 38'190.10.
E. 1.8 Gemäss Anklage betrug das Existenzminimum des Beschuldigten im massgebenden Zeitraum Fr. 9'200.– (Urk. 17 S. 5). Dieser Betrag entspricht (auf- gerundet) dem im Betreibungsverfahren bestimmten Existenzminimum (D1 Urk. 3/2-9 = D1 Urk. 6/33 ff.) und ist zu übernehmen. Bei Anrechnung der vom Beschuldigten rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge (vgl. unten Ziff. II.2.3.) wäre sein Existenzminimum zwar höher gewesen. Unterhaltsbeiträge werden bei der Berechnung des Existenzminimums jedoch nur berücksichtigt, wenn der Schuldner sie in der letzten Zeit vor der Pfändung nachweisbar geleistet hat und voraussichtlich während der Dauer der Pfändung leisten wird (vgl. Ziffer III.4 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Ankla- gevorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ergibt, hat der Beschul-
- 12 - digte im massgebenden Zeitraum Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 5'400.– bezahlt (D1 Urk. 13/22), weshalb ihm zu Recht Unterhaltsleistungen in dieser Hö- he angerechnet wurden.
E. 1.9 Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten hat die Vorinstanz das vom Beschuldigten in den Jahren 2012 und 2013 erzielte Einkommen dem Total seines Existenzminimums in diesem Zeitraum gegenübergestellt (Urk. 65 S. 12). Dieses Vorgehen erweist sich nicht als sachgerecht. Erwerbseinkommen kann nur insoweit gepfändet werden, als es das Existenzminimum des Schuld- ners übersteigt (vgl. zum Ganzen KREN KOSTKIEWICZ, in: Kurzkommentar SchKG,
E. 1.10 Gemäss Anklage wurden aufgrund der falschen Angaben des Beschuldig- ten und dem darauf basierenden errechneten Existenzminimum Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 161'295.60 ausgestellt (Urk. 17 S. 3 ff.). Demgegenüber wird in der Strafanzeige des Betreibungsamts Birmensdorf vom 24. April 2015 ein Verlust von insgesamt Fr. 103'759.80 angegeben (D1 Urk. 5 S. 4). Die Differenz gegenüber der Angabe in der Anklage ergibt sich daraus, dass das Betreibungs- amt die beiden Verlustscheine vom 28. November 2013 über Fr. 4'223.80 bzw. Fr. 53'312.– nicht in die Rechnung einbezogen hat. Dies erscheint richtig. Zwar hält das Betreibungsamt in der Strafanzeige fest, es sei am 26. November 2013 keine Einkommenspfändung verfügt worden, da damals (fälschlicherweise) davon ausgegangen worden sei, dass der Beschuldigte keinen Anspruch auf Taggelder habe (D1 Urk. 5 S. 3). Bei korrekter Deklaration durch den Beschuldigten wäre somit wohl die Pfändung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung geprüft worden. In der Anklage wird jedoch ausschliesslich auf das vom Beschuldigten bei der I._____ GmbH und J._____ AG erzielte Einkommen Bezug genommen. Allfällige Taggelder der Arbeitslosenversicherung werden nicht erwähnt. Das Ge- richt ist an den angeklagten Sachverhalt gebunden. Nachdem die Anstellung des Beschuldigten bei der J._____ AG anfangs Oktober 2013 endete und er danach – zumindest gemäss Anklage – keine Einnahmen mehr generierte, müssen die Be- träge der beiden Verlustscheine vom 28. November 2013 beim Total der gegen den Beschuldigten ausgestellten Verlustscheine unberücksichtigt bleiben. Dies hat im Ergebnis keine wesentliche Auswirkung, zumal die Vorinstanz zu Recht da- rauf hingewiesen hat, dass den Verlustscheinen Nr. 1 vom 11. Juli 2013 bzw. Nr. 2 vom 28. November 2013 (Staat Aargau, Einwohnergemeinde L._____) die-
- 14 - selbe Forderung zugrunde liegt (Urk. 65 S. 12 f.). Von dem in der Anklage ge- nannten Totalbetrag sind schon allein deshalb rund Fr. 53'000.– abzuziehen. Ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 65 S. 13) steht sodann fest, dass den Verlustscheinen Nr. 3 vom 24. Oktober 2012 bzw. Nr. 4 vom 5. Dezember 2012 (M._____ AG) nicht dieselbe Forderung zugrunde liegt. Aus den Akten ergibt sich, dass die monatlichen Krankenkassenprämien im Jahr 2012 Fr. 331.30 betrugen (D1 Urk. 6/54; D1 Urk. 6/57). Demzufolge betrugen die Krankenkassenprämien für das Jahr 2011 monatlich Fr. 313.05 (vgl. D1 Urk. 6/45: Fr. 3'829.60 - 4x Fr. 331.30 / 8). Insofern steht fest, dass die dem Verlustschein vom 5. Dezember 2012 zugrunde liegende Forderung von Fr. 1'252.20 (D1 Urk. 6/51) Krankenkas- senprämien für vier Monate umfasst und somit den Zeitraum 1. Januar 2011 bis
30. April 2011 betrifft. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 14) von Ver- lustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 103'759.80 auszugehen. Die Forderungen der Gläubiger hätten durch den beim Beschuldigten erhältlich gemachten Betrag von rund Fr. 95'646.– (vgl. oben Ziff. II.1.6.) zu einem grossen Teil gedeckt wer- den können.
E. 1.11 Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend ( Urk. 65 S. 19) und wurde auch von der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 57 S. 3 und 10; Urk. 123 S. 3). Zu ergänzen ist, dass sich der Beschuldigte dem Be- treibungsverfahren nicht entzogen, sondern – zumindest teilweise – Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht hat. Die Vollzugsbehörden konnten und durften deshalb davon ausgehen, vom Beschuldigten eine vollständige Auf- stellung der Vermögenswerte erhalten zu haben. Entsprechend war es nicht not- wendig, weitere Nachforschungen über seine finanziellen Verhältnisse vorzuneh- men (vgl. dazu TRECHSEL/OGG, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 163 N 6). Durch bloss teilweise Anga- ben zur Einkommenssituation ist die Tathandlung des Verheimlichens erfüllt (Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Der Be- schuldigte ist daher auch in Bezug auf den Zeitraum vom 13. August 2012 bis
E. 2 Aufl. 2014, Art. 93 N 2 und 8). Dies ist für jeden Monat gesondert zu prüfen, zumal das Einkommen des Beschuldigten im Oktober 2013 unter seinem Exis- tenzminimum lag und er im November 2013 nicht mehr erwerbstätig war. Aus der nachfolgenden Aufstellung ergibt sich, dass durch Lohnpfändungen ein Betrag von rund Fr. 95'646.– beim Beschuldigten hätte erhältlich gemacht werden kön- nen: Monat Einkommen Pfändbarer Betrag August 2012 Fr. 16'752.35 Fr. 7'552.35 September 2012 Fr. 16'752.35 Fr. 7'552.35 Oktober 2012 Fr. 16'145.20 Fr. 6'945.20 November 2012 Fr. 16'038.75 Fr. 6'838.75 Dezember 2012 Fr. 15'591.35 Fr. 6'391.35 Januar 2013 Fr. 15'540.65 Fr. 6'340.65 Februar 2013 Fr. 15'754.00 Fr. 6'554.00 März 2013 Fr. 14'847.85 Fr. 5'647.85 April 2013 Fr. 15'957.30 Fr. 6'757.30 Mai 2013 Fr. 15'373.60 Fr. 6'173.60 Juni 2013 Fr. 17'846.50 Fr. 8'645.50
- 13 - Juli 2013 Fr. 13'781.75 Fr. 4'581.75 Fr. 291.25 August 2013 Fr. 7'223.80 Fr. 16'132.55 September 2013 Fr. 17'642.10 Fr. 8'442.10 Oktober 2013 Fr. 4'415.45 Fr. -- November 2013 -- Fr. --
E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 freigesprochen. Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf das Jahr 2013 wird der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vom Beschuldigten akzeptiert (Ziff. I.2.). Zu beurteilen ist des- halb der Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegt, seinen Unterhaltspflichten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau sowie den gemeinsamen vier Kindern nicht vollumfänglich nachgekommen zu sein. Dies obwohl es ihm aufgrund der monatlichen Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 101‘033.– möglich gewesen wäre, seiner Verpflichtung zur Bezahlung der geschuldeten Unterhalts- beiträgen von monatlich insgesamt Fr. 8‘100.– vollumfänglich nachzukommen (Urk. 17 S. 6 f.).
E. 2.2 Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er von seiner Unterhaltsverpflichtung gewusst hat und dieser nicht vollständig nachgekommen ist (D2 Urk. 14 S. 1 ff.; D2 Urk. 22 S. 4; Urk. 57 S. 3 ff.). Er macht indes geltend, dass er im Jahr 2014 angesichts der ihm ausbezahlten Arbeitslosengelder nicht in der Lage gewesen sei, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 57 S. 4 f.; Urk. 123 S. 4; vgl. auch D2 Urk. 14 S. 2 f.). Im Berufungsverfahren brachte der Beschuldig- te weiter vor, er habe in jener Zeit ein Medizinstudium im Ausland belegt, was für ihn zusätzliche Kosten bedeutet habe (Urk. 123 S. 4). Auf diese und weitere Ein- wände wird im Folgenden einzugehen sein.
E. 2.3 Gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 10. März 2008 war der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum verpflichtet, für jedes seiner vier Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.– sowie für seine geschiedene Ehefrau monatlich Fr. 2'900.–, je zuzüglich Indexierung, zu bezahlen (D2 Urk. 6). Dies ergibt Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 8'100.– pro Monat (zuzüglich In- dexierung). Davon gehen auch die Staatsanwaltschaft (Urk. 17 S. 7) und die Ver- teidigung (Urk. 57 S. 3) aus. Im Jahr 2014 hat der Beschuldigte gemäss der von der Privatklägerschaft 2 eingereichten Aufstellung (bis August 2014) insgesamt
- 16 - rund Fr. 35'200.– an Unterhaltsbeiträgen bezahlt (vgl. auch D2 Urk. 22 S. 4). Aus den vom Beschuldigten eingereichten Auszügen (Urk. 40; Urk. 41) ergeben sich keine höheren Beträge. Ab September 2014 erfolgten Zahlungen vom Betrei- bungsamt (D1 Urk. 13/8; D1 Urk. 13/22; vgl. auch D2 Urk. 31/7; D2 Urk. 32/2).
E. 2.4 Im Jahr 2014 wurden dem Beschuldigten Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung ausbezahlt (D2 Urk. 29/3; D2 Urk. 31/7). Die Vorinstanz nahm entspre- chend der Anklage (Urk. 17 S. 7) an, dass die Arbeitslosenkasse insgesamt Fr. 101'033.– an Taggeldern ausgerichtet hat (Urk. 65 S. 17). Diese Zahl ergibt sich aus dem Kontoauszug der SVA Zürich betreffend die Jahre 2012 bis 2014 (D2 Urk. 30/9). Es handelt sich dabei jedoch um den Bruttobetrag (vgl. D2 Urk. 29/3; D2 Urk. 31/7). Nicht berücksichtigt wurde zudem, dass die Taggelder ab Ende August 2014 teilweise dem Betreibungsamt überwiesen wurden (D2 Urk. 32/2). Gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse (D2 Urk. 31/7) wurden dem Beschuldigten für die Monate Januar bis November 2014 insgesamt Fr. 67'639.30 ausbezahlt. Für November und Dezember 2013 sowie Dezember 2014 liegen keine Abrechnungen vor. Dem Kontoauszug des Beschuldigten (PostFinance CH…; D2 Urk. 26/6 S. 13, 16 und 43) lässt sich jedoch entnehmen, dass dem Beschuldigten im Jahr 2014 für November 2013 Fr. 1'770.60 (Fr. 9'915.35 - Fr. 8'144.75; D2 Urk. 31/7), für Dezember 2013 Fr. 6'020.05 und für Dezember 2014 Fr. 3'450.– ausbezahlt wurden (vgl. hierzu auch D2 Urk. 29/3 [Bruttobetrag] und D1 Urk. 6/74). Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von Fr. 78'878.95 (vgl. unten stehende Aufstellung). Kontrollperiode Taggelder (ausbezahlt am) November 2013 Fr. 1'770.60 (11.02.2014) Dezember 2013 Fr. 6'020.05 (17.01.2014) Januar 2014 Fr. 8'144.75 (11.02.2014) Februar 2014 Fr. 7'082.40 (11.03.2014) März 2014 Fr. 7'436.50 (08.04.2014) April 2014 Fr. 7'790.60 (08.05.2014)
- 17 - Mai 2014 Fr. 7'790.60 (05.06.2014) Juni 2014 Fr. 7'435.50 (03.07.2014) Juli 2014 Fr. 8'144.75 (06.08.2014) Fr. 3'450.00 (28.08.2014) August 2014 September 2014 Fr. 3'450.00 (01.10.2014) Oktober 2014 Fr. 3'463.20 (31.10.2014) November 2014 Fr. 3'450.00 (01.12.2014) Dezember 2014 Fr. 3'450.00 (19.12.2014)
E. 2.5 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 65 S. 14), ist Leistungsfähigkeit Voraussetzung der Tatbestandsmässigkeit. Das Gesetz fordert ausdrücklich, dass der Täter über die Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten "verfügt oder verfügen könnte". Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat der Richter gestützt auf die Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu prüfen (TRECHSEL, in Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 217 N 12). Die Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach betreibungsrechtlichen Ge- sichtspunkten. Bei Betreibung auf Unterhaltsansprüche kann der Schuldner nicht in jedem Fall das Existenzminimum für sich beanspruchen (TRECHSEL, in Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 217 N 12). Dass sich der Beschuldigte einen Eingriff ins Existenzminimum hätte gefal- len lassen müssen, wird in der Anklageschrift nicht behauptet. Diese nimmt ledig- lich beim Vorwurf des Pfändungsbetrugs auf das Existenzminimum des Beschul- digten Bezug (Urk. 17 S. 5). Der dort genannte Betrag von Fr. 9'200.– ergibt sich aus den betreibungsrechtlichen Akten (D1 Urk. 3/2-9 = D1 Urk. 6/33 ff.). Davon sind die dem Beschuldigten damals angerechneten Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'400.– abzuziehen, womit sich ein monatliches Existenzminimum von Fr. 3'800.– bzw. von insgesamt Fr. 45'600.– für das Jahr 2014 ergibt. Aufgrund des Anklageprinzips kann nicht (zu Lasten des Beschuldigten) auf das sich aus den Akten ergebende tiefere Existenzminimum von Fr. 3'450.– (D2 Urk. 32/2; vgl. auch D2 Urk. 31/7) abgestellt werden.
- 18 -
E. 2.6 Nachdem die Unterhaltsbeiträge monatlich zu leisten sind und nicht am Ende einer Zeitspanne gesamthaft in Rechnung gestellt werden, reicht es zur Be- stimmung der verfügbaren Mittel nicht aus, die Summe der ausbezahlten Taggel- der zusammenzurechnen. Es ist für jeden Monat einzeln zu prüfen, ob der Be- schuldigte in der Lage war, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dies gilt umso mehr, als dem Beschuldigten ab August 2014 lediglich noch rund Fr. 3'400.– pro Monat ausbezahlt wurden (vgl. dazu auch D2 Urk. 32/2). Eine Ge- samtbetrachtung kann jedoch insofern erfolgen, als dem Beschuldigten bei zeit- weilig unter dem Existenzminimum bleibenden Lohn Ausgleich aus den Über- schüssen der anderen Perioden gewährt werden bzw. er sich umgekehrt Über- schüsse aus vorangehenden Monaten, die er nicht zur Deckung des Notbedarfs benötigt, anrechnen lassen muss (WEDER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/ Weder, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, Art. 217 N 13). Gemäss der vorstehenden Aufstellung wäre der Beschuldigte in einzelnen Monaten angesichts der ihm ausbezahlten Taggelder finanziell in der Lage gewesen, mehr als die effektiv bezahlten Unterhaltsbeiträge (u.a. D1 Urk. 13/22) zu leisten. Nachdem der Beschuldigte in den vorangehenden Mona- ten jeweils mehr Unterhalt bezahlt hat, als ihm (nachweislich) finanziell zumutbar gewesen wäre, stand ihm jedoch ein Ausgleichsanspruch zu. Eine Gesamtbe- trachtung ergibt kein anderes Bild: Wie erwähnt, wurden dem Beschuldigten im Jahr 2014 Taggelder in der Höhe von Fr. 78'878.95 ausbezahlt. Angesichts des anrechenbaren Existenzminimums von Fr. 45'600.– (12x Fr. 3'800.–) ergeben sich im Jahr 2014 verfügbare Mittel von insgesamt Fr. 33'278.95. Im Jahr 2014 hat der Beschuldigte Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 35'200.– geleistet. Es lässt sich vorliegend daher nicht erstellen, dass der Beschuldigte seiner Unter- haltspflicht vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 trotz entsprechender fi- nanzieller Mittel nicht vollständig nachgekommen ist. Angesichts des Umstands, dass die Arbeitslosenentschädigung für die Monate November und Dezember 2013 erst im Jahr 2014 ausbezahlt wurde (Ziff. II.2.4.), ist auch fraglich, ob der Beschuldigte in dieser Zeit finanziell in der Lage gewesen wäre, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Nachdem das vorinstanzliche Urteil in diesem
- 19 - Punkt unangefochten geblieben ist und kein Fall von Art. 404 Abs. 2 StPO vor- liegt, ist darauf jedoch nicht zurückzukommen.
E. 2.7 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das Vorbringen des Beschuldig- ten, wonach er im Jahr 2014 aufgrund eines Medizinstudiums zusätzliche Kosten gehabt habe (Urk. 123 S. 4), einzugehen. Es erweist sich deshalb auch nicht als erforderlich, zur Verifizierung dieser Behauptung die Akten des hängigen Strafver- fahrens gegen den Beschuldigten wegen Fälschung von Ausweisen beizuziehen, wie von der Privatklägerin B._____ beantragt wurde (Urk. 136 S. 7). Soweit die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz geltend machte, der Beschuldigte müsse sich entgegenhalten lassen, dass er es unterlassen habe, das Scheidungsurteil abzu- ändern (Prot. I S. 21), kann ihr nicht gefolgt werden. Ein Schuldspruch wegen Art. 217 Abs. 1 StGB setzt in jedem Fall voraus, dass der Täter über die finanziel- len Mittel zur Bezahlung seiner Unterhaltspflichten verfügt bzw. verfügen könnte. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis
31. Dezember 2014 freizusprechen. III. Strafzumessung
1. Ausgangslage
E. 5 Dezember 2012 des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 15 -
2. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Dossier 2)
E. 5.1 Beim Tatverschulden betreffend den Tatbestand des Pfändungsbetrugs gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt
- 23 - trotz hoher Schuldenlast sämtliche in den Jahren 2012 und 2013 bei der I._____ GmbH und J._____ AG erzielten Einkünfte verheimlicht hat. Bei den betriebenen Forderungen handelte es sich um namhafte Beträge. Infolge der unterbliebenen Lohnpfändungen mussten Verlustscheine in einer Gesamthöhe von insgesamt Fr. 103'759.80 ausgestellt werden. Vom Beschuldigten wurden erhebliche Ein- künfte verheimlicht. Wie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung dargelegt, hätte durch Lohnpfändungen ein Betrag von rund Fr. 95'600.– erhältlich gemacht wer- den können. Die Forderungen der Gläubiger hätten daher zu einem grossen Teil gedeckt werden können. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich auch die mehr- fache Tatbegehung aus. Der Beschuldigte hat die von ihm erzielten Einkünfte bei insgesamt acht Pfändungsvollzügen im Zeitraum August 2012 bis November 2013 verheimlicht. Mit seinen anhaltenden deliktischen Handlungen offenbarte er ein hohes Mass an krimineller Energie. Mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 25) trifft es zu, dass das Vorgehen des Beschuldigten keiner besonderen Raffinesse bedurf- te. Dies kann jedoch nicht zu seinen Gunsten gewertet werden; vielmehr wäre es straferhöhend zu gewichten, wenn er zusätzliche Vertuschungshandlungen an- gewandt hätte. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 26) davon auszugehen, dass er sich aus egoistischen Gründen zur Tatbegehung entschloss, obwohl er durchaus die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätte, durch Offenle- gung seiner Einkommensverhältnisse einen wesentlichen Teil seiner Schulden zu tilgen. Der Beschuldigte macht nicht geltend, in einer finanzielle Notlage gewesen zu sein. Vielmehr gab er an, damals unter Stress gestanden zu sein. Weiter habe er seine Geschwister unterstützen wollen. Das Betreibungsamt habe so viel wis- sen wollen. Er habe sein Leben aber privat halten wollen (D1 Urk. 2 S. 8; D1 Urk. 4 S. 5; Prot. I S. 7 f.). Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Als angemessen erweist sich eine Freiheitsstrafe im Bereich von
E. 5.2 Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden der Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte sei- ner gerichtlich festgesetzten Unterhaltspflicht über einen Zeitraum von zwölf Mo- naten lediglich teilweise nachkam. Gemäss der Sachverhaltserstellung der Vor- instanz, welche von der Verteidigung nicht beanstandet wurde, wäre es dem Be-
- 24 - schuldigten finanziell ohne weiteres möglich gewesen, die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge vollumfänglich zu bezahlen. Der tatbestandsmässige Erfolg wäre damit einfach zu vermeiden gewesen. Immerhin hat der Beschuldigte mo- natlich Unterhaltsleistungen von Fr. 5'400.– geleistet, was dem Total der Kin- derunterhaltsbeiträge (je Fr. 1'300.–) entspricht. Nachdem der Beschuldigte mit rund Fr. 34'500.– in Rückstand geraten ist, liegt jedoch ein nicht unerheblicher Deliktsbetrag vor. Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass dieser Betrag nicht zur Deliktssumme gemäss Pfändungsbetrug (Ziff. III.5.1.) hin- zugerechnet werden kann. Wäre der Beschuldigte seinen Unterhaltspflichten voll- umfänglich nachgekommen, wäre ihm dies auch im Rahmen der Lohnpfändungen angerechnet worden, womit im Ergebnis ein kleinerer Betrag pfändbar gewesen wäre. In Bezug auf die subjektive Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend er- kannt, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt hat (Urk. 65 S. 27). Nachdem die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge gerichtlich festgesetzt worden waren, konnte hinsichtlich seiner Leistungspflicht keinerlei Zweifel beste- hen. Vor dem Hintergrund der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln kann die Unterlassung des Beschuldigten nur auf egoistische Motive zurückge- führt werden. Dass er in dieser Zeit teilweise seine Schwester finanziell unter- stützt hat (vgl. Prot. I S. 7 f.), entlastet ihn nicht. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei teilweise schlichtweg nicht in der Lage gewesen, die ge- schuldeten Alimente zu bezahlen. Selbstverständlich hätte er die Möglichkeit ge- habt, eine Abänderungsklage zur Reduzierung der Alimente beim Gericht einzu- reichen. Er habe aber demonstrieren wollen, dass er für seine Familie da sei und die Forderung später zurückzahlen werde. Er habe immer darauf gehofft, den Einstieg ins Erwerbsleben zu finden, um Einkommen für die Bezahlung der Ali- mente zu generieren. Er habe den Kopf in den Sand gesteckt, anstatt sich der Angelegenheit aktiv anzunehmen. Mit dieser Einstellung habe er sich in die straf- rechtliche Misere hineingeritten (Urk. 57 S. 6; Urk. 123 S. 4 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, weil er seinen fa- milienrechtlichen Unterhaltspflichten trotz finanzieller Leistungsfähigkeit nicht nachgekommen ist. Insofern ist nicht massgebend, weshalb er keine Abänderung des Scheidungsurteils erwirkt hat. Für die im vorliegenden Verfahren zu beurtei-
- 25 - lende Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate.
6. Täterkomponenten 6.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 65 S. 28); diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Gemäss seinen Angaben hat der Beschuldigte im Ausland erfolg- reich ein Medizinstudium abgeschlossen. Auf seinem angestammten Beruf als In- formatiker habe er nach langer Stellenlosigkeit sowie aufgrund seines Alters keine Chancen mehr gehabt, weshalb er bewusst die Branche gewechselt habe. Sein Diplom sei im Jahr 2017 in der Schweiz anerkannt worden. Er sei nun Arzt, Fach- richtung Plastische Chirurgie. Seit dem Jahr 2018 sei er auch im Besitz eines FMH-Titels. Eine Arbeitsstelle habe er noch nicht gefunden. Derzeit werde er von seiner Schwester finanziell unterstützt (Urk. 123 S. 5; Urk. 124/2-3). Aus den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsre- levanten Faktoren ableiten. Entgegen der Verteidigung (Urk. 57 S. 7; Urk. 123 S. 6) ist auch keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Eine solche ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Um- ständen zu bejahen, namentlich wenn Abweichungen vom Grundsatz einer ein- heitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3; mit Hinwei- sen). Solche Umstände wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich. 6.2. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Delinquenz bereits vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Januar 2013 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz so- wie Fahren im fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Urk. 134). Die Vorstrafe des Beschuldigten ist nicht einschlägig und wiegt auch im Vergleich mit den vorliegenden Delikten nicht schwer. Straferhöhend wirkt sich hingegen aus,
- 26 - dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt jenes Urteils während eines laufenden Strafverfahrens und anschliessend während laufender Probezeit delinquiert hat. Dieses Verhalten zeugt von Unbelehrbarkeit und Einsichtslosigkeit. Offenkundig vermochten weder das damalige Strafverfahren noch die ergangene Verurteilung den Beschuldigten in irgendeiner Weise zu beeindrucken. Demgegenüber stellt das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 21. Februar 2014 keine Vorstrafe dar, da es nach der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz erging. Insgesamt recht- fertigt sich aufgrund des strafrechtlich relevanten Vorlebens des Beschuldigten eine Straferhöhung im Bereich von einem Monat. 6.3. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt in der Untersuchung und vor Vorinstanz in weiten Teilen anerkannt. Einwände erfolgten lediglich in Bezug auf den Deliktszeitraum sowie die Deliktssumme. Von einem sofortigen und freiwilli- gen Geständnis kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden. So wurde der Anklagevorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs vom Beschuldigten in der ers- ten polizeilichen Einvernahme noch bestritten. Der Beschuldigte machte damals geltend, seinen Lohn gegenüber dem Betreibungsamt deklariert zu haben (D1 Urk. 2 S. 3 ff.). Erst auf Vorlage entsprechender Belege (Arbeitgeberbescheini- gung, Lohnabrechnungen) räumte er ein, Einkünfte verheimlicht zu haben (D1 Urk. 2 S. 7). In Anbetracht der vorliegenden Beweislage kann dem Beschuldigten auch nicht attestiert werden, er habe Straftaten von sich aus offen gelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Die von ihm erzielten Einkünfte sowie bezahlten Unterhaltsbeiträge ergaben sich allesamt aus den Akten. Ebenfalls bei- gezogen wurden die massgebenden Pfändungsprotokolle, aus denen sich das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Pfändungsvollzüge ergibt. Ein Bestrei- ten der Tatvorwürfe wäre deshalb wenig aussichtsreich gewesen. Mit der Vo- rinstanz (Urk. 65 S. 28) ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte nur be- schränkt Einsicht und Reue erkennen lässt. Im Berufungsverfahren lässt der Be- schuldigte vorbringen, er habe sich hochgerappelt und sei bestrebt, ein hohes Einkommen zu generieren, um die Forderungen begleichen zu können. Er habe die letzten Monate und Jahre genutzt, um eine Weiterbildung zu machen. Sein er- klärtes Ziel sei es, die rückständigen Alimente seiner Familie bzw. den zuständi- gen Sozialbehörden zurückzuzahlen und auch die anderen Gläubiger zu befriedi-
- 27 - gen (Urk. 123 S. 5 f.). Dass bereits Zahlungen zur Wiedergutmachung des verur- sachten Schadens geleistet wurden, wurde jedoch nicht geltend gemacht. Im Üb- rigen ist fraglich, ob der Beschuldigte sein Medizinstudium allein deshalb absol- viert hat, um seine Schulden begleichen zu können. Letztlich kann dies aber offen bleiben. Weder ist eine Wiedergutmachung des Schadens noch eine besondere Anstrengung des Beschuldigten ersichtlich, die er freiwillig und uneigennützig er- bracht hätte. Im Ergebnis ist das Geständnis des Beschuldigten lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 6.4. Seit der Tatbegehung sind mittlerweile rund acht Jahre vergangen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde seitens des Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal die lange Dauer des Beru- fungsverfahrens auf sein Verhalten zurückzuführen ist (vgl. dazu Ziff. I.1.3.). Die Voraussetzungen, unter welchen in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB eine Strafmilderung zu erfolgen hat, sind nicht erfüllt. Gemäss den Ausführungen der Vertreterin der Privatklägerin B._____ kommt der Beschuldigte seinen Unterhalts- pflichten nach wie vor nicht nach. Es sei deshalb ein neues Verfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten bei der Staatsanwaltschaft Baden hän- gig (Urk. 136 S. 5; vgl. auch Urk. 19; Urk. 54 S. 2; Urk. 134). Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, seinen Unterhaltspflichten in den letzten Jahren nachgekommen zu sein.
7. Fazit Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldig- ten strafzumessungsneutral verhalten, ist die Delinquenz während laufender Un- tersuchung und Probezeit straferhöhend zu berücksichtigen. Das Geständnis des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erweist sich für die neu zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Wie bereits dargelegt, ist heute eine Zusatzstrafe zur mit Urteil vom Bezirksgericht Baden vom 21. Februar 2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu fällen. In Anwendung des Asperationsprin- zips erweist sich für die neu zu beurteilenden Delikte sowie die bereits mit Urteil vom 21. Februar 2014 abgeurteilten Straftaten (Vernachlässigung von Unterhalts-
- 28 - pflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012) eine hypotheti- sche Gesamtstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Davon sind die bereits mit Urteil vom 21. Februar 2014 ausgesprochenen 9 Monate Freiheits- strafe abzuziehen. Damit ist der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 21. Februar 2014. IV. Strafvollzug Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht der be- dingte Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zur Disposition, weshalb die diesbezügli- che vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist. Die Probezeit ist aufgrund des strafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten auf 3 Jahre anzusetzen. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil erfolgte die vorliegend zu beurteilende Delinquenz nicht während der mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden angesetzten Probezeit, weshalb eine vierjährige Probezeit nicht angemessen erscheint. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Im angefochtenen Urteil wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollum- fänglich dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 65 S. 43). Dies mit der Begründung, dass kein ausscheidbarer Aufwand und keine Untersuchungshandlungen ent- standen seien, die ausschliesslich auf die freisprechenden Punkte entfielen (Urk. 65 S. 39). Die vorinstanzliche Regelung ist für die Untersuchungskosten zu übernehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchung in den freispre- chenden Punkten zu Mehrkosten geführt hat. Die Strafuntersuchung hätte ohne- hin durchgeführt werden müssen und hätte auch nicht abgekürzt werden können, wenn lediglich jene Anklagepunkte untersucht worden wären, die schliesslich auch zu einer Verurteilung geführt haben. Die Kosten der Untersuchung von Fr. 2'000.– (Gebühr für das Vorverfahren; Urk. 18) sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass
- 29 - das vorinstanzliche Verfahren insgesamt weniger aufwändig gewesen wäre, wenn lediglich noch diejenigen Anklagevorwürfe geprüft worden wären, die letztendlich zu einer Verurteilung führen. Die im Zusammenhang mit den Teilfreisprüchen ent- standenen Aufwendungen, d.h. die diesbezüglichen Abklärungen und Ausführun- gen im vorinstanzlichen Urteil, hat der Beschuldigte nicht zu verantworten. Insge- samt rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens von Fr. 4'500.– (Urk. 65 S. 43) zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Vertei- digung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln ist vorzubehalten.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit den Anträgen auf Frei- spruch vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe sowie teilweise mit den Anträgen zu Sanktion und Kostenregelung. Er unterliegt mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens betreffend betrügeri- scher Pfändungsbetrug für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012. Bei diesem Ver- fahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ei- nem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel vorzubehalten ist. Der von der Vertei- digung für das Berufungsverfahren geltend gemachte Zeitaufwand (Urk. 139/2-3) ist um drei Stunden zu kürzen. Nachdem die Verhandlung vom 30. November 2018 nicht stattfand, kann dafür keine Wegentschädigung zugesprochen werden. Weiter wurde der Aufwand für den Fallabschluss, inklusive Durchsicht des be- gründeten Urteils, von zwei Stunden doppelt aufgeführt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit auf Fr. 8'737.15 festzusetzen. Der Privatkläge- rin B._____ ist für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzu-
- 30 - sprechen, nachdem in dem sie betreffenden Sachverhalt (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) ein Freispruch ergeht. Es wird beschlossen:
E. 10 Monaten (Urk. 66 S. 3; Urk. 123 S. 8), die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 130 i.V.m. Urk. 70). Die Vertreterin der Privat- klägerin B._____ nimmt in der Berufungsantwort vom 24. Februar 2021 ebenfalls zur Strafzumessung (und zum Widerruf) Stellung (Urk. 136 S. 5 ff.). Die Privatklä- gerschaft kann indes nicht zur Sanktion plädieren (SCHMID/JOSITSCH, StPO Pra- xiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 346 N 7; vgl. dazu auch Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085,
- 20 - 1286). Auf die entsprechenden Ausführungen ist nachfolgend deshalb nicht weiter einzugehen.
E. 13 August 2012 bis 26. November 2013 sowie wegen Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 schuldig gesprochen. Demzufolge beging er mit den hier zu beurteilenden Delikten keine Verletzung der mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 21. Februar 2014 an- gesetzten Probezeit. Damit ist die Frage des Widerrufs des bedingten Vollzugs jener Strafe nicht zu prüfen. Auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwalt- schaft ist nicht einzutreten. Demgegenüber liegt eine Verletzung der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Januar 2013 angesetzten Probezeit vor. Diesbezüglich wurde von der Vorinstanz die Verlängerung der Probezeit an-
- 21 - geordnet (Urk. 65 S. 42), was von der Verteidigung nicht beanstandet wurde und zu übernehmen ist.
3. Zusatzstrafe 3.1. Der Beschuldigte hat die hier zu beurteilenden Delikte ausnahmslos vor dem am 21. Februar 2014 ergangenen Urteil des Bezirksgerichtes Baden sowie teilweise vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Januar 2013 begangen. Es ist deshalb die Ausfällung einer Zusatzstrafe zu prüfen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Vor- instanz hat für alle Delikte Freiheitsstrafen verhängt, was von der Verteidigung nicht beanstandet wurde. Zur Begründung führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass eine Geldstrafe aufgrund der Verschuldensfaktoren (u.a. langer Deliktzeits- raum, erheblicher Deliktsbetrag und Anzahl Geschädigte) ausser Betracht falle (Urk. 65 S. 24 f.). Der Beschuldigte hat über längere Zeit immer wieder gleich de- linquiert, womit er eine gesteigerte kriminelle Energie offenbart hat. Eine blosse Geldstrafe ist daher nicht geeignet, die angestrebte Wirkung zu erreichen (vgl. dazu MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 562 ff.). Dies erweist sich auch bei einer Gesamtwürdigung, wie sie die Vorinstanz zu Recht vorge- nommen hat (Urk. 65 S. 25 ff.), als angemessen. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die dar- aus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Zu berücksichtigen ist zu- dem, dass der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 21. Feb- ruar 2014 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom
1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Vorliegend ist die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im
- 22 - Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 zu sanktionieren. Es er- weist sich als sachgerecht, für diese Delikte eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden, wie wenn sie gleichzeitig beurteilt worden wären. 3.2. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Das Ermessen des Gerichts beschränkt sich dabei auf die von ihm vorzunehmen- de Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht be- urteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 ff.). Bei der Bemessung der Zusatzstrafe ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im zweiten Fall ist die Strafe für die neuen Taten um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe zu erhöhen. Wird von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die rechtskräftige Grund- strafe abgezogen, gelangt man zur Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; MATHYS, a.a.O., N 528).
4. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Schwerstes Delikt ist der Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Die Strafe ist wegen der mehrfachen Tatbegehung und der Erfüllung weiterer Straftatbestände angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Mit der Vor- instanz (Urk. 65 S. 24) sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden.
5. Tatkomponenten
E. 15 Monaten.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom
- Juni 2017 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch we- gen mehrfachen Pfändungsbetrugs im Zeitraum vom 21. Januar 2013 bis
- November 2013 sowie Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015), 5 (Absehen von der Erteilung einer Weisung), 8 und 9 (Entscheid über Feststellungsbegehren und Zivilansprüche), 10 und 11 (Kostenfestsetzung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie 14 (Nichteintreten auf den Antrag der Privat- klägerschaft 2 auf Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des mehrfachen Pfändungsbe- trugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB im Zeitraum vom 13. August 2012 bis 5. Dezember 2012.
- Vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis betreffend Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 21. Februar 2014 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird nicht eingetreten. - 31 -
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Januar 2013 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 21. Februar 2014.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten im Umfang von Fr. 5'600.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'737.15 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von einem Viertel vorbehalten.
- Der Privatklägerin B._____ wird für das Berufungsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis - 32 - − die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − die übrige Privatklägerschaft (im Dispositiv) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Baden, in die Akten ST.2012.7189 (im Disposi- tiv). - 33 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170441-O/U/mc-hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreibe- rin MLaw Meier Urteil vom 16. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Pfändungsbetrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 23. Juni 2017 (DG160026)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. August 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig: − des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB; − der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014.
2. Vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 21. Februar 2014 ausgefällten Strafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Vom Erteilen einer Weisung, regelmässig die fälligen Unterhaltsbeiträge an die Privatkläger 2. a)-e) zu leisten, wird abgesehen.
6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Januar 2013 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
- 3 -
7. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 21. Februar 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird wi- derrufen; der Vollzug der Freiheitsstrafe wird angeordnet.
8. Die Privatkläger 2. a)-e) werden mit ihrem Feststellungsbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
9. Die nachfolgenden Privatkläger werden mit ihren Zivilansprüchen (Schaden- ersatz- und Feststellungsbegehren) auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen: − Privatkläger 1 (Kanton Aargau); − Privatkläger 2. a)-e) (B._____, C._____, D._____, E._____, F._____); − Privatkläger 5 (Stadt Zürich); − Privatkläger 6 (Staat Zürich und Politische Gemeinde G._____).
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren.
11. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'460.70 (inkl. 8% MwSt.) ent- schädigt.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Auf den Antrag betreffend Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatkläger 2. a)-e) wird nicht eingetreten.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 123 S. 8)
1. Die Ziffern 1, 3, 4, 7 und 12 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 23.06.2017 seien aufzuheben.
2. Das Verfahren bezüglich betrügerischen Konkurses und Pfändungsbe- truges für die Zeitperiode bis zum 31.12.2012 sei einzustellen.
3. Der Beschuldigte sei in Bezug auf folgende Anklagepunkte von Schuld und Strafe freizusprechen: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für die Periode 01.01.-31.12.2014.
4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu be- strafen. Es sei ihm dafür der bedingte Vollzug zu gewähren mit Anset- zung einer Probezeit von 3 Jahren.
5. Auf den Widerruf des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 21.02.2014 sei zu verzichten und es sei die Probezeit um ein weiteres Jahr zu verlängern.
6. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten im Umfange von maximal 3/5 aufzuerlegen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft Limmtattal / Albis: (Urk. 130 i.V.m. Urk. 70) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 -
c) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____: (Urk. 136 S. 2)
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil vom
23. Juni 2017 des Bezirksgerichts Dietikon vollumfänglich zu bestäti- gen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. ____________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 65 S. 6 f.). Mit Urteil des Bezirksgerich- tes Dietikon vom 23. Juni 2017 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 65 S. 41 f.). 1.2. Gegen das ihm am 26. Juni 2017 (Urk. 60/2-3) schriftlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Juli 2017 fristgerecht Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 61). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 30. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 64/3). Mit Eingabe vom 17. November 2017 reichte der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2017 wurde diese den Privatklägern 1 - 6 sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 24. November 2017 bean-
- 6 - tragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). Der damalige Vertreter der Privatkläger B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____ (nachfolgend: Privatklägerschaft 2) teilte mit Eingabe vom
19. Dezember 2017 mit, dass keine Anschlussberufung erhoben werde, und be- antragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten (Urk. 72). Am 7. Februar 2018 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 8. Mai 2018 vorgeladen (Urk. 75). 1.3. Die auf den 8. Mai 2018 angesetzte Berufungsverhandlung konnte infolge Erkrankung der Verteidigung nicht durchgeführt werden (Urk. 77 f.). In der Folge wurde neu auf den 30. November 2018 vorgeladen. Zufolge Erkrankung des Be- schuldigten musste die Berufungsverhandlung erneut abgesagt werden. Es wurde neu auf den 10. Mai 2019 vorgeladen (Urk. 80 ff.). Mit Eingabe vom 29. April 2019 ersuchte der Beschuldigte um Verschiebung der Berufungsverhandlung, da er vom 1. Mai 2019 bis 31. [sic] Juni 2019 ein Praktikum für Plastische Chirurgie an einem Spital in H._____ absolviere (Urk. 87 ff.). Das Verschiebungsgesuch wurde bewilligt und neu auf den 14. Januar 2020 vorgeladen (Urk. 94). Mit Eingabe vom
13. Januar 2020 ersuchte die Verteidigung erneut um Verschiebung der Verhand- lung. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich der Beschuldigte in … [Ort] in medizinischer Behandlung befinde und nicht reisen dürfe (Urk. 96). Das Ver- schiebungsgesuch wurde bewilligt und die Vorladungen abgenommen (Urk. 98). Zwecks Eindämmung der Coronavirus-Pandemie wurde der Verhandlungsbetrieb der Zürcher Gerichte von Mitte März bis Ende April 2020 eingestellt. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2020 wurde im Einverständnis mit den Parteien (Urk. 101; Urk. 103) die schriftliche Durchführung des Berufungsver- fahrens angeordnet (Urk. 107). Dies da zur Erstellung der noch bestrittenen (rele- vanten) Sachverhaltselemente (vgl. dazu Ziff. II.1.2 und 2.2) auf objektive Be- weismittel (Akten des Betreibungsamtes sowie Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten) abzustellen ist. Der Sachverhalt lässt sich da- her auf Grundlage der Akten beurteilen. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 reichte die Verteidigung innert mehrfach erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (Urk. 123). Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Hinweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil vom 23. Juni 2017 sowie die bereits gestellten Beru-
- 7 - fungsanträge auf weitere Ausführungen (Urk. 130). Die Vertreterin der Privatklä- gerin B._____ reichte mit Eingabe vom 24. Februar 2021 innert erstreckter Frist die Berufungsantwort ein (Urk. 136). Die übrigen Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingereicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Wie sich nachfolgend im Rahmen der Be- weiswürdigung ergibt, kann auf den Beizug der Akten des hängigen Strafverfah- rens gegen den Beschuldigten wegen Fälschung von Ausweisen (vgl. dazu Urk. 134) verzichtet werden. Der entsprechende Antrag der Privatklägerin B._____ (Urk. 136 S. 7) ist abzuweisen.
2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich explizit gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 und 4 (Strafe und Vollzug), 7 (Widerruf) sowie 12 (Kostenauf- lage) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66 S. 3; Urk. 123 S. 8). Wie schon vor Vor- instanz (Urk. 57 S. 3), bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht, sich im Jahr 2013 (gemäss Anklage: Zeitraum vom 21. Januar 2013 bis 26. No- vember 2013; vgl. Urk. 17 S. 2 f.) des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig gemacht zu haben. In diesem Umfang wird der vorinstanzliche Schuldspruch we- gen mehrfachen Pfändungsbetrugs akzeptiert. Nicht angefochten wird auch der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 (Urk. 66 S. 3 f.; Urk. 123 S. 4 und 8; vgl. dazu auch Urk. 57 S. 3 ff.). In diesem Umfang ist Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Der von der Vorinstanz angeordnete Verzicht auf Widerruf und die Verlängerung der Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Januar 2013 ausgefällten Geldstrafe (Dispositivziffer 6) wird vom Beschuldigten nicht angefochten. Als Teil der Sanktion gilt diese Dispositivziffer jedoch als mitangefochten. Nachdem der Beschuldigte mit der Berufung beantragt, es seien ihm die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens im Umfang von maximal drei Fünfteln aufzuerlegen, hat auch Dispositivziffer 13 als mitangefochten zu gelten, enthält diese doch einen vollumfänglichen Rückforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten. Die Pri- vatkläger sowie die Staatsanwaltschaft haben weder Berufung noch Anschlussbe-
- 8 - rufung erhoben. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 23. Juni 2017 ist deshalb hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehr- fachen Pfändungsbetrugs im Zeitraum vom 21. Januar 2013 bis 26. November 2013 sowie Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis
31. Dezember 2015), 5 (Absehen von der Erteilung einer Weisung), 8 und 9 (Ent- scheid über Feststellungsbegehren und Zivilansprüche), 10 und 11 (Kostenfest- setzung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie 14 (Nichteintreten auf den Antrag der Privatklägerschaft 2 auf Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Pfändungsbetrug (Dossier 1) 1.1. Dem Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt kurz zusammengefasst vorgeworfen, in mehreren Betreibungsverfahren von ihm erzieltes Einkommen gegenüber dem Betreibungsamt nicht angegeben zu haben. Konkret habe der Beschuldigte verschwiegen, dass er im Jahr 2012 bei der I._____ GmbH insge- samt Fr. 226‘009.80 brutto verdient und somit ein monatliches Durchschnittsein- kommen von Fr. 18‘834.15 brutto erzielt habe. Im Jahr 2013 habe er monatlich zwischen Fr. 15‘499.25 und Fr. 19‘829.85 brutto verdient (Jahreseinkommen 2013 Fr. 122‘548.70 brutto). Zudem sei der Beschuldigte im Jahr 2013 bei der J._____ AG angestellt gewesen, wo er insgesamt Fr. 40‘900.05 brutto innerhalb von drei Monaten verdient habe. Hätte der Beschuldigte sämtliches erzieltes Einkommen gegenüber dem Betreibungsamt deklariert, hätte nach Abzug des maximalen Existenzminimums von Fr. 9‘200.– ein Überschuss an Einkommen in der Höhe von nach wie vor insgesamt Fr. 203‘327.70 bestanden. Damit hätten sämtliche von den Gläubigern geltend gemachten Forderungen beglichen werden können (Urk. 17 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte hat anerkannt, Einkommen gegenüber dem Betreibungs- amt verheimlicht zu haben (D1 Urk. 2 S. 7 f.; D1 Urk. 4 S. 2 ff.; Prot. I S. 6 ff.; vgl.
- 9 - auch Urk. 57 S. 2). Sein Geständnis deckt sich mit den Akten. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte vom 1. Januar 2012 bis 5. August 2013 bei der I._____ GmbH (D1 Urk. 3/10 = D1 Urk. 6/1) bzw. vom 2. August bis 4. Oktober 2013 bei der J._____ AG (D1 Urk. 6/13) angestellt war. Gemäss den Pfändungsprotokollen für den Zeitraum vom 13. August 2012 bis 26. November 2013 hat sich der Be- schuldigte über die bei diesen Arbeitgebern erzielten Einkünfte ausgeschwiegen (D1 Urk. 3/2-9 = D1 Urk. 6/33 ff.). Vom Beschuldigten bestritten wurde demge- genüber die in der Anklageschrift genannte Höhe der betriebenen Forderungen (Urk. 57 S. 2; Prot. I S. 6). Weiter beanstandete er die in der Anklage aufgeführten Einkünfte (Urk. 123 S. 3; Prot. I S. 6 ff.). Auf diese und weitere Einwände wird im Folgenden einzugehen sein. Dies gilt auch in Bezug auf das Jahr 2013, soweit es sich um Punkte handelt, die sich auf die Strafzumessung auswirken können. 1.3. Die Verteidigung macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, die Anklage gebe als Deliktszeitraum 13. August 2012 bis 26. November 2013 an. Das Ankla- geprinzip gelte strikt und sei einzuhalten, weshalb nicht relevant sei, wie viel der Beschuldigte im Zeitraum davor verdient habe. Zu berücksichtigen sei lediglich das ab August 2012 erzielte Einkommen (Urk. 57 S. 2 i.V.m. Prot. I S. 19; Urk. 123 S. 3). 1.4. Dem Beschuldigten wird in der Anklage wie erwähnt vorgeworfen, anläss- lich von mehreren Pfändungsvollzügen gegenüber dem Betreibungsamt wahr- heitswidrig zu Protokoll gegeben zu haben, über keinerlei Vermögen zu verfügen und keiner das Existenzminimum übersteigenden Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 17 S. 3). Beginn der deliktischen Tätigkeit war gemäss Anklage der
13. August 2012 (Urk. 17 S. 2). In der Anklage werden mehrere Pfändungsvollzü- ge aufgelistet, wobei ebenfalls mit der am 13. August 2012 vollzogenen Pfändung begonnen wird (Urk. 17 S. 4 f.). Bei der Sachverhaltsumschreibung werden zu- sätzlich die Pfändungsvollzüge vom 18. Juli 2011, 27. September 2011 und
14. Juni 2012 erwähnt (Urk. 17 S. 3 oben). Die diesbezüglichen Protokolle befin- den sich jedoch nicht bei den Akten (vgl. D1 Urk. 3/2-9; D1 Urk. 6/32 ff.). Im Vor- verfahren wurde dem Beschuldigten denn auch nicht vorgeworfen, anlässlich der vor dem 13. August 2012 erfolgten Pfändungen falsche Angaben zu seinem Ein-
- 10 - kommen gemacht zu haben (vgl. D1 Urk. 2 S. 3 ff.; D1 Urk. 4 S. 3, Frage 15). Vor- liegend ist daher auf den in der Anklage ausdrücklich genannten Deliktzeitraum,
13. August 2012 bis 26. November 2013, abzustellen. 1.5. Der Zwangsvollstreckung unterliegen künftige Lohnforderungen des Schuldners. Bereits ausbezahlte Einkünfte können nicht Gegenstand einer Lohn- pfändung bilden. Dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht vorgeworfen, er habe aus den ihm vor August 2012 ausbezahlten Einkünften Vermögen gebildet, das hätte gepfändet werden können. Vor diesem Hintergrund ist mit der Verteidi- gung und entgegen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 11 Mitte) lediglich das vom Be- schuldigten ab August 2012 erzielte Einkommen zu berücksichtigen, da nur die- ses bei den gemäss Anklage relevanten Pfändungsvollzügen Gegenstand einer Lohnpfändung hätte bilden können. 1.6. Der Beschuldigte war vom 1. Januar 2012 bis 5. August 2013 im Rahmen eines befristeten Vertrags bei der I._____ GmbH angestellt. Gemäss Arbeitgeber- bescheinigung vom 10. Dezember 2013 betrug der AHV-pflichtige Gesamtver- dienst im Jahr 2012 Fr. 226'009.80 und im Jahr 2013 Fr. 122'548.70 (D1 Urk. 3/10 = D1 Urk. 6/1). Diese Zahlen fanden Eingang in die Anklageschrift (Urk. 17 S. 3). Nachdem bei einer Lohnpfändung der Nettoverdienst massgebend ist, ist mit der Vorinstanz auf das dem Beschuldigten ausbezahlte Einkommen abzustellen. Lohnabrechnungen liegen nur für die Monate Oktober 2012 bis August 2013 vor (D1 Urk. 6/2-12). Für die Monate August und September 2012 ist mit der Vor- instanz (Urk. 65 S. 11) ein Durchschnittswert anzunehmen, zumal die vorhande- nen Lohnabrechnungen aufzeigen, dass es zwischen den einzelnen Monatslöh- nen nicht zu grossen Schwankungen kam. Dies macht im Übrigen auch der Be- schuldigte nicht geltend. Aus den Abrechnungen für das Jahr 2012 ergibt sich zu- dem, dass der Nettolohn stets rund Fr. 16'000.– betrug (D1 Urk. 6/2-4). Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 11), welche von der Ver- teidigung nicht näher bestritten wurden, ist für das Jahr 2012 von einem Einkom- men von insgesamt Fr. 198'546.65 netto sowie für August und September 2012 von einem Einkommen von Fr. 16'752.35 netto auszugehen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte in den Jahren 2011 und 2012 gegenüber dem Betrei-
- 11 - bungsamt eine Stelle bei der K._____ Ltd. mit einem Einkommen von ca. Fr. 8'600.– bis 9'000.– deklariert hat. Dadurch habe er bis Ende Juli bzw. August 2012 Einkommen erzielen können (D1 Urk. 3/1; D1 Urk. 3/2 = D1 Urk. 6/33; D1 Urk. 5 S. 2; D1 Urk. 6/18; D1 Urk. 6/24; D1 Urk. 6/27). Dazu befragt, gab der Be- schuldigte vor Vorinstanz an, bis Juli oder August 2012 bei der K._____ Ltd. ge- arbeitet zu haben. Beim angegebenen Einkommen habe es sich nicht um zusätz- liche Einkünfte gehandelt. Vielmehr sei dieses Einkommen im Lohn der I._____ GmbH enthalten gewesen. Er habe von der K._____ Ltd. nicht noch zusätzlich Lohn ausbezahlt erhalten (Prot. I S. 7 f. und 14 f.). Bei den Akten befinden sich keine Unterlagen zur Anstellung des Beschuldigten bei der K._____ Ltd. Es muss daher gemäss den Angaben des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um zusätzliches Einkommen handelt. Dies hat vorliegend keine praktischen Auswirkungen, zumal wie erwähnt lediglich die ab August 2012 erziel- ten Einkünfte massgebend sind. 1.7. Vom 2. August bis 4. Oktober 2013 war der Beschuldigte bei der J._____ AG angestellt (D1 Urk. 6/13). Die bei dieser Arbeitgeberin erzielten Einkünfte er- geben sich aus den Lohnabrechnungen August bis Oktober 2013 (D1 Urk. 3/11 = D1 Urk. 6/14-16) und betragen insgesamt Fr. 38'190.10. 1.8. Gemäss Anklage betrug das Existenzminimum des Beschuldigten im massgebenden Zeitraum Fr. 9'200.– (Urk. 17 S. 5). Dieser Betrag entspricht (auf- gerundet) dem im Betreibungsverfahren bestimmten Existenzminimum (D1 Urk. 3/2-9 = D1 Urk. 6/33 ff.) und ist zu übernehmen. Bei Anrechnung der vom Beschuldigten rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge (vgl. unten Ziff. II.2.3.) wäre sein Existenzminimum zwar höher gewesen. Unterhaltsbeiträge werden bei der Berechnung des Existenzminimums jedoch nur berücksichtigt, wenn der Schuldner sie in der letzten Zeit vor der Pfändung nachweisbar geleistet hat und voraussichtlich während der Dauer der Pfändung leisten wird (vgl. Ziffer III.4 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Ankla- gevorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ergibt, hat der Beschul-
- 12 - digte im massgebenden Zeitraum Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 5'400.– bezahlt (D1 Urk. 13/22), weshalb ihm zu Recht Unterhaltsleistungen in dieser Hö- he angerechnet wurden. 1.9. Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten hat die Vorinstanz das vom Beschuldigten in den Jahren 2012 und 2013 erzielte Einkommen dem Total seines Existenzminimums in diesem Zeitraum gegenübergestellt (Urk. 65 S. 12). Dieses Vorgehen erweist sich nicht als sachgerecht. Erwerbseinkommen kann nur insoweit gepfändet werden, als es das Existenzminimum des Schuld- ners übersteigt (vgl. zum Ganzen KREN KOSTKIEWICZ, in: Kurzkommentar SchKG,
2. Aufl. 2014, Art. 93 N 2 und 8). Dies ist für jeden Monat gesondert zu prüfen, zumal das Einkommen des Beschuldigten im Oktober 2013 unter seinem Exis- tenzminimum lag und er im November 2013 nicht mehr erwerbstätig war. Aus der nachfolgenden Aufstellung ergibt sich, dass durch Lohnpfändungen ein Betrag von rund Fr. 95'646.– beim Beschuldigten hätte erhältlich gemacht werden kön- nen: Monat Einkommen Pfändbarer Betrag August 2012 Fr. 16'752.35 Fr. 7'552.35 September 2012 Fr. 16'752.35 Fr. 7'552.35 Oktober 2012 Fr. 16'145.20 Fr. 6'945.20 November 2012 Fr. 16'038.75 Fr. 6'838.75 Dezember 2012 Fr. 15'591.35 Fr. 6'391.35 Januar 2013 Fr. 15'540.65 Fr. 6'340.65 Februar 2013 Fr. 15'754.00 Fr. 6'554.00 März 2013 Fr. 14'847.85 Fr. 5'647.85 April 2013 Fr. 15'957.30 Fr. 6'757.30 Mai 2013 Fr. 15'373.60 Fr. 6'173.60 Juni 2013 Fr. 17'846.50 Fr. 8'645.50
- 13 - Juli 2013 Fr. 13'781.75 Fr. 4'581.75 Fr. 291.25 August 2013 Fr. 7'223.80 Fr. 16'132.55 September 2013 Fr. 17'642.10 Fr. 8'442.10 Oktober 2013 Fr. 4'415.45 Fr. -- November 2013 -- Fr. -- 1.10. Gemäss Anklage wurden aufgrund der falschen Angaben des Beschuldig- ten und dem darauf basierenden errechneten Existenzminimum Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 161'295.60 ausgestellt (Urk. 17 S. 3 ff.). Demgegenüber wird in der Strafanzeige des Betreibungsamts Birmensdorf vom 24. April 2015 ein Verlust von insgesamt Fr. 103'759.80 angegeben (D1 Urk. 5 S. 4). Die Differenz gegenüber der Angabe in der Anklage ergibt sich daraus, dass das Betreibungs- amt die beiden Verlustscheine vom 28. November 2013 über Fr. 4'223.80 bzw. Fr. 53'312.– nicht in die Rechnung einbezogen hat. Dies erscheint richtig. Zwar hält das Betreibungsamt in der Strafanzeige fest, es sei am 26. November 2013 keine Einkommenspfändung verfügt worden, da damals (fälschlicherweise) davon ausgegangen worden sei, dass der Beschuldigte keinen Anspruch auf Taggelder habe (D1 Urk. 5 S. 3). Bei korrekter Deklaration durch den Beschuldigten wäre somit wohl die Pfändung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung geprüft worden. In der Anklage wird jedoch ausschliesslich auf das vom Beschuldigten bei der I._____ GmbH und J._____ AG erzielte Einkommen Bezug genommen. Allfällige Taggelder der Arbeitslosenversicherung werden nicht erwähnt. Das Ge- richt ist an den angeklagten Sachverhalt gebunden. Nachdem die Anstellung des Beschuldigten bei der J._____ AG anfangs Oktober 2013 endete und er danach – zumindest gemäss Anklage – keine Einnahmen mehr generierte, müssen die Be- träge der beiden Verlustscheine vom 28. November 2013 beim Total der gegen den Beschuldigten ausgestellten Verlustscheine unberücksichtigt bleiben. Dies hat im Ergebnis keine wesentliche Auswirkung, zumal die Vorinstanz zu Recht da- rauf hingewiesen hat, dass den Verlustscheinen Nr. 1 vom 11. Juli 2013 bzw. Nr. 2 vom 28. November 2013 (Staat Aargau, Einwohnergemeinde L._____) die-
- 14 - selbe Forderung zugrunde liegt (Urk. 65 S. 12 f.). Von dem in der Anklage ge- nannten Totalbetrag sind schon allein deshalb rund Fr. 53'000.– abzuziehen. Ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 65 S. 13) steht sodann fest, dass den Verlustscheinen Nr. 3 vom 24. Oktober 2012 bzw. Nr. 4 vom 5. Dezember 2012 (M._____ AG) nicht dieselbe Forderung zugrunde liegt. Aus den Akten ergibt sich, dass die monatlichen Krankenkassenprämien im Jahr 2012 Fr. 331.30 betrugen (D1 Urk. 6/54; D1 Urk. 6/57). Demzufolge betrugen die Krankenkassenprämien für das Jahr 2011 monatlich Fr. 313.05 (vgl. D1 Urk. 6/45: Fr. 3'829.60 - 4x Fr. 331.30 / 8). Insofern steht fest, dass die dem Verlustschein vom 5. Dezember 2012 zugrunde liegende Forderung von Fr. 1'252.20 (D1 Urk. 6/51) Krankenkas- senprämien für vier Monate umfasst und somit den Zeitraum 1. Januar 2011 bis
30. April 2011 betrifft. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 14) von Ver- lustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 103'759.80 auszugehen. Die Forderungen der Gläubiger hätten durch den beim Beschuldigten erhältlich gemachten Betrag von rund Fr. 95'646.– (vgl. oben Ziff. II.1.6.) zu einem grossen Teil gedeckt wer- den können. 1.11. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend ( Urk. 65 S. 19) und wurde auch von der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 57 S. 3 und 10; Urk. 123 S. 3). Zu ergänzen ist, dass sich der Beschuldigte dem Be- treibungsverfahren nicht entzogen, sondern – zumindest teilweise – Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht hat. Die Vollzugsbehörden konnten und durften deshalb davon ausgehen, vom Beschuldigten eine vollständige Auf- stellung der Vermögenswerte erhalten zu haben. Entsprechend war es nicht not- wendig, weitere Nachforschungen über seine finanziellen Verhältnisse vorzuneh- men (vgl. dazu TRECHSEL/OGG, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 163 N 6). Durch bloss teilweise Anga- ben zur Einkommenssituation ist die Tathandlung des Verheimlichens erfüllt (Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Der Be- schuldigte ist daher auch in Bezug auf den Zeitraum vom 13. August 2012 bis
5. Dezember 2012 des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 15 -
2. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Dossier 2) 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 freigesprochen. Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf das Jahr 2013 wird der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vom Beschuldigten akzeptiert (Ziff. I.2.). Zu beurteilen ist des- halb der Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegt, seinen Unterhaltspflichten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau sowie den gemeinsamen vier Kindern nicht vollumfänglich nachgekommen zu sein. Dies obwohl es ihm aufgrund der monatlichen Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 101‘033.– möglich gewesen wäre, seiner Verpflichtung zur Bezahlung der geschuldeten Unterhalts- beiträgen von monatlich insgesamt Fr. 8‘100.– vollumfänglich nachzukommen (Urk. 17 S. 6 f.). 2.2. Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er von seiner Unterhaltsverpflichtung gewusst hat und dieser nicht vollständig nachgekommen ist (D2 Urk. 14 S. 1 ff.; D2 Urk. 22 S. 4; Urk. 57 S. 3 ff.). Er macht indes geltend, dass er im Jahr 2014 angesichts der ihm ausbezahlten Arbeitslosengelder nicht in der Lage gewesen sei, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 57 S. 4 f.; Urk. 123 S. 4; vgl. auch D2 Urk. 14 S. 2 f.). Im Berufungsverfahren brachte der Beschuldig- te weiter vor, er habe in jener Zeit ein Medizinstudium im Ausland belegt, was für ihn zusätzliche Kosten bedeutet habe (Urk. 123 S. 4). Auf diese und weitere Ein- wände wird im Folgenden einzugehen sein. 2.3. Gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 10. März 2008 war der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum verpflichtet, für jedes seiner vier Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.– sowie für seine geschiedene Ehefrau monatlich Fr. 2'900.–, je zuzüglich Indexierung, zu bezahlen (D2 Urk. 6). Dies ergibt Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 8'100.– pro Monat (zuzüglich In- dexierung). Davon gehen auch die Staatsanwaltschaft (Urk. 17 S. 7) und die Ver- teidigung (Urk. 57 S. 3) aus. Im Jahr 2014 hat der Beschuldigte gemäss der von der Privatklägerschaft 2 eingereichten Aufstellung (bis August 2014) insgesamt
- 16 - rund Fr. 35'200.– an Unterhaltsbeiträgen bezahlt (vgl. auch D2 Urk. 22 S. 4). Aus den vom Beschuldigten eingereichten Auszügen (Urk. 40; Urk. 41) ergeben sich keine höheren Beträge. Ab September 2014 erfolgten Zahlungen vom Betrei- bungsamt (D1 Urk. 13/8; D1 Urk. 13/22; vgl. auch D2 Urk. 31/7; D2 Urk. 32/2). 2.4. Im Jahr 2014 wurden dem Beschuldigten Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung ausbezahlt (D2 Urk. 29/3; D2 Urk. 31/7). Die Vorinstanz nahm entspre- chend der Anklage (Urk. 17 S. 7) an, dass die Arbeitslosenkasse insgesamt Fr. 101'033.– an Taggeldern ausgerichtet hat (Urk. 65 S. 17). Diese Zahl ergibt sich aus dem Kontoauszug der SVA Zürich betreffend die Jahre 2012 bis 2014 (D2 Urk. 30/9). Es handelt sich dabei jedoch um den Bruttobetrag (vgl. D2 Urk. 29/3; D2 Urk. 31/7). Nicht berücksichtigt wurde zudem, dass die Taggelder ab Ende August 2014 teilweise dem Betreibungsamt überwiesen wurden (D2 Urk. 32/2). Gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse (D2 Urk. 31/7) wurden dem Beschuldigten für die Monate Januar bis November 2014 insgesamt Fr. 67'639.30 ausbezahlt. Für November und Dezember 2013 sowie Dezember 2014 liegen keine Abrechnungen vor. Dem Kontoauszug des Beschuldigten (PostFinance CH…; D2 Urk. 26/6 S. 13, 16 und 43) lässt sich jedoch entnehmen, dass dem Beschuldigten im Jahr 2014 für November 2013 Fr. 1'770.60 (Fr. 9'915.35 - Fr. 8'144.75; D2 Urk. 31/7), für Dezember 2013 Fr. 6'020.05 und für Dezember 2014 Fr. 3'450.– ausbezahlt wurden (vgl. hierzu auch D2 Urk. 29/3 [Bruttobetrag] und D1 Urk. 6/74). Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von Fr. 78'878.95 (vgl. unten stehende Aufstellung). Kontrollperiode Taggelder (ausbezahlt am) November 2013 Fr. 1'770.60 (11.02.2014) Dezember 2013 Fr. 6'020.05 (17.01.2014) Januar 2014 Fr. 8'144.75 (11.02.2014) Februar 2014 Fr. 7'082.40 (11.03.2014) März 2014 Fr. 7'436.50 (08.04.2014) April 2014 Fr. 7'790.60 (08.05.2014)
- 17 - Mai 2014 Fr. 7'790.60 (05.06.2014) Juni 2014 Fr. 7'435.50 (03.07.2014) Juli 2014 Fr. 8'144.75 (06.08.2014) Fr. 3'450.00 (28.08.2014) August 2014 September 2014 Fr. 3'450.00 (01.10.2014) Oktober 2014 Fr. 3'463.20 (31.10.2014) November 2014 Fr. 3'450.00 (01.12.2014) Dezember 2014 Fr. 3'450.00 (19.12.2014) 2.5. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 65 S. 14), ist Leistungsfähigkeit Voraussetzung der Tatbestandsmässigkeit. Das Gesetz fordert ausdrücklich, dass der Täter über die Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten "verfügt oder verfügen könnte". Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat der Richter gestützt auf die Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu prüfen (TRECHSEL, in Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 217 N 12). Die Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach betreibungsrechtlichen Ge- sichtspunkten. Bei Betreibung auf Unterhaltsansprüche kann der Schuldner nicht in jedem Fall das Existenzminimum für sich beanspruchen (TRECHSEL, in Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 217 N 12). Dass sich der Beschuldigte einen Eingriff ins Existenzminimum hätte gefal- len lassen müssen, wird in der Anklageschrift nicht behauptet. Diese nimmt ledig- lich beim Vorwurf des Pfändungsbetrugs auf das Existenzminimum des Beschul- digten Bezug (Urk. 17 S. 5). Der dort genannte Betrag von Fr. 9'200.– ergibt sich aus den betreibungsrechtlichen Akten (D1 Urk. 3/2-9 = D1 Urk. 6/33 ff.). Davon sind die dem Beschuldigten damals angerechneten Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'400.– abzuziehen, womit sich ein monatliches Existenzminimum von Fr. 3'800.– bzw. von insgesamt Fr. 45'600.– für das Jahr 2014 ergibt. Aufgrund des Anklageprinzips kann nicht (zu Lasten des Beschuldigten) auf das sich aus den Akten ergebende tiefere Existenzminimum von Fr. 3'450.– (D2 Urk. 32/2; vgl. auch D2 Urk. 31/7) abgestellt werden.
- 18 - 2.6. Nachdem die Unterhaltsbeiträge monatlich zu leisten sind und nicht am Ende einer Zeitspanne gesamthaft in Rechnung gestellt werden, reicht es zur Be- stimmung der verfügbaren Mittel nicht aus, die Summe der ausbezahlten Taggel- der zusammenzurechnen. Es ist für jeden Monat einzeln zu prüfen, ob der Be- schuldigte in der Lage war, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dies gilt umso mehr, als dem Beschuldigten ab August 2014 lediglich noch rund Fr. 3'400.– pro Monat ausbezahlt wurden (vgl. dazu auch D2 Urk. 32/2). Eine Ge- samtbetrachtung kann jedoch insofern erfolgen, als dem Beschuldigten bei zeit- weilig unter dem Existenzminimum bleibenden Lohn Ausgleich aus den Über- schüssen der anderen Perioden gewährt werden bzw. er sich umgekehrt Über- schüsse aus vorangehenden Monaten, die er nicht zur Deckung des Notbedarfs benötigt, anrechnen lassen muss (WEDER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/ Weder, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, Art. 217 N 13). Gemäss der vorstehenden Aufstellung wäre der Beschuldigte in einzelnen Monaten angesichts der ihm ausbezahlten Taggelder finanziell in der Lage gewesen, mehr als die effektiv bezahlten Unterhaltsbeiträge (u.a. D1 Urk. 13/22) zu leisten. Nachdem der Beschuldigte in den vorangehenden Mona- ten jeweils mehr Unterhalt bezahlt hat, als ihm (nachweislich) finanziell zumutbar gewesen wäre, stand ihm jedoch ein Ausgleichsanspruch zu. Eine Gesamtbe- trachtung ergibt kein anderes Bild: Wie erwähnt, wurden dem Beschuldigten im Jahr 2014 Taggelder in der Höhe von Fr. 78'878.95 ausbezahlt. Angesichts des anrechenbaren Existenzminimums von Fr. 45'600.– (12x Fr. 3'800.–) ergeben sich im Jahr 2014 verfügbare Mittel von insgesamt Fr. 33'278.95. Im Jahr 2014 hat der Beschuldigte Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 35'200.– geleistet. Es lässt sich vorliegend daher nicht erstellen, dass der Beschuldigte seiner Unter- haltspflicht vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 trotz entsprechender fi- nanzieller Mittel nicht vollständig nachgekommen ist. Angesichts des Umstands, dass die Arbeitslosenentschädigung für die Monate November und Dezember 2013 erst im Jahr 2014 ausbezahlt wurde (Ziff. II.2.4.), ist auch fraglich, ob der Beschuldigte in dieser Zeit finanziell in der Lage gewesen wäre, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Nachdem das vorinstanzliche Urteil in diesem
- 19 - Punkt unangefochten geblieben ist und kein Fall von Art. 404 Abs. 2 StPO vor- liegt, ist darauf jedoch nicht zurückzukommen. 2.7. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das Vorbringen des Beschuldig- ten, wonach er im Jahr 2014 aufgrund eines Medizinstudiums zusätzliche Kosten gehabt habe (Urk. 123 S. 4), einzugehen. Es erweist sich deshalb auch nicht als erforderlich, zur Verifizierung dieser Behauptung die Akten des hängigen Strafver- fahrens gegen den Beschuldigten wegen Fälschung von Ausweisen beizuziehen, wie von der Privatklägerin B._____ beantragt wurde (Urk. 136 S. 7). Soweit die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz geltend machte, der Beschuldigte müsse sich entgegenhalten lassen, dass er es unterlassen habe, das Scheidungsurteil abzu- ändern (Prot. I S. 21), kann ihr nicht gefolgt werden. Ein Schuldspruch wegen Art. 217 Abs. 1 StGB setzt in jedem Fall voraus, dass der Täter über die finanziel- len Mittel zur Bezahlung seiner Unterhaltspflichten verfügt bzw. verfügen könnte. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis
31. Dezember 2014 freizusprechen. III. Strafzumessung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 16 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksge- richtes Baden vom 21. Februar 2014 ausgefällten Strafe (Urk. 65 S. 42). Die Ver- teidigung beantragt im Berufungsverfahren eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 66 S. 3; Urk. 123 S. 8), die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 130 i.V.m. Urk. 70). Die Vertreterin der Privat- klägerin B._____ nimmt in der Berufungsantwort vom 24. Februar 2021 ebenfalls zur Strafzumessung (und zum Widerruf) Stellung (Urk. 136 S. 5 ff.). Die Privatklä- gerschaft kann indes nicht zur Sanktion plädieren (SCHMID/JOSITSCH, StPO Pra- xiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 346 N 7; vgl. dazu auch Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085,
- 20 - 1286). Auf die entsprechenden Ausführungen ist nachfolgend deshalb nicht weiter einzugehen. 1.2. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Ge- mäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist demgegenüber anwend- bar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der- selben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2). Wie sich nachfolgend ergibt (Ziff. III.3.1.), ist der Beschuldigte nach bisherigem Recht mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Das neue Recht hat diesbezüglich nicht zu einer Milderung geführt. Demgemäss gelangt das vor 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung.
2. Widerruf / Verlängerung der Probezeit Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Januar 2013 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Mit Urteil des Be- zirksgerichtes Baden vom 21. Februar 2014 wurde er sodann wegen Vernachläs- sigung von Unterhaltspflichten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 4'000.– bestraft (Urk. 134). Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs im Zeitraum vom
13. August 2012 bis 26. November 2013 sowie wegen Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 schuldig gesprochen. Demzufolge beging er mit den hier zu beurteilenden Delikten keine Verletzung der mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 21. Februar 2014 an- gesetzten Probezeit. Damit ist die Frage des Widerrufs des bedingten Vollzugs jener Strafe nicht zu prüfen. Auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwalt- schaft ist nicht einzutreten. Demgegenüber liegt eine Verletzung der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Januar 2013 angesetzten Probezeit vor. Diesbezüglich wurde von der Vorinstanz die Verlängerung der Probezeit an-
- 21 - geordnet (Urk. 65 S. 42), was von der Verteidigung nicht beanstandet wurde und zu übernehmen ist.
3. Zusatzstrafe 3.1. Der Beschuldigte hat die hier zu beurteilenden Delikte ausnahmslos vor dem am 21. Februar 2014 ergangenen Urteil des Bezirksgerichtes Baden sowie teilweise vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Januar 2013 begangen. Es ist deshalb die Ausfällung einer Zusatzstrafe zu prüfen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Vor- instanz hat für alle Delikte Freiheitsstrafen verhängt, was von der Verteidigung nicht beanstandet wurde. Zur Begründung führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass eine Geldstrafe aufgrund der Verschuldensfaktoren (u.a. langer Deliktzeits- raum, erheblicher Deliktsbetrag und Anzahl Geschädigte) ausser Betracht falle (Urk. 65 S. 24 f.). Der Beschuldigte hat über längere Zeit immer wieder gleich de- linquiert, womit er eine gesteigerte kriminelle Energie offenbart hat. Eine blosse Geldstrafe ist daher nicht geeignet, die angestrebte Wirkung zu erreichen (vgl. dazu MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 562 ff.). Dies erweist sich auch bei einer Gesamtwürdigung, wie sie die Vorinstanz zu Recht vorge- nommen hat (Urk. 65 S. 25 ff.), als angemessen. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die dar- aus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Zu berücksichtigen ist zu- dem, dass der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 21. Feb- ruar 2014 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom
1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Vorliegend ist die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im
- 22 - Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 zu sanktionieren. Es er- weist sich als sachgerecht, für diese Delikte eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden, wie wenn sie gleichzeitig beurteilt worden wären. 3.2. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Das Ermessen des Gerichts beschränkt sich dabei auf die von ihm vorzunehmen- de Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht be- urteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 ff.). Bei der Bemessung der Zusatzstrafe ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im zweiten Fall ist die Strafe für die neuen Taten um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe zu erhöhen. Wird von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die rechtskräftige Grund- strafe abgezogen, gelangt man zur Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; MATHYS, a.a.O., N 528).
4. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Schwerstes Delikt ist der Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Die Strafe ist wegen der mehrfachen Tatbegehung und der Erfüllung weiterer Straftatbestände angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Mit der Vor- instanz (Urk. 65 S. 24) sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden.
5. Tatkomponenten 5.1. Beim Tatverschulden betreffend den Tatbestand des Pfändungsbetrugs gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt
- 23 - trotz hoher Schuldenlast sämtliche in den Jahren 2012 und 2013 bei der I._____ GmbH und J._____ AG erzielten Einkünfte verheimlicht hat. Bei den betriebenen Forderungen handelte es sich um namhafte Beträge. Infolge der unterbliebenen Lohnpfändungen mussten Verlustscheine in einer Gesamthöhe von insgesamt Fr. 103'759.80 ausgestellt werden. Vom Beschuldigten wurden erhebliche Ein- künfte verheimlicht. Wie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung dargelegt, hätte durch Lohnpfändungen ein Betrag von rund Fr. 95'600.– erhältlich gemacht wer- den können. Die Forderungen der Gläubiger hätten daher zu einem grossen Teil gedeckt werden können. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich auch die mehr- fache Tatbegehung aus. Der Beschuldigte hat die von ihm erzielten Einkünfte bei insgesamt acht Pfändungsvollzügen im Zeitraum August 2012 bis November 2013 verheimlicht. Mit seinen anhaltenden deliktischen Handlungen offenbarte er ein hohes Mass an krimineller Energie. Mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 25) trifft es zu, dass das Vorgehen des Beschuldigten keiner besonderen Raffinesse bedurf- te. Dies kann jedoch nicht zu seinen Gunsten gewertet werden; vielmehr wäre es straferhöhend zu gewichten, wenn er zusätzliche Vertuschungshandlungen an- gewandt hätte. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 26) davon auszugehen, dass er sich aus egoistischen Gründen zur Tatbegehung entschloss, obwohl er durchaus die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätte, durch Offenle- gung seiner Einkommensverhältnisse einen wesentlichen Teil seiner Schulden zu tilgen. Der Beschuldigte macht nicht geltend, in einer finanzielle Notlage gewesen zu sein. Vielmehr gab er an, damals unter Stress gestanden zu sein. Weiter habe er seine Geschwister unterstützen wollen. Das Betreibungsamt habe so viel wis- sen wollen. Er habe sein Leben aber privat halten wollen (D1 Urk. 2 S. 8; D1 Urk. 4 S. 5; Prot. I S. 7 f.). Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Als angemessen erweist sich eine Freiheitsstrafe im Bereich von 15 Monaten. 5.2. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden der Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte sei- ner gerichtlich festgesetzten Unterhaltspflicht über einen Zeitraum von zwölf Mo- naten lediglich teilweise nachkam. Gemäss der Sachverhaltserstellung der Vor- instanz, welche von der Verteidigung nicht beanstandet wurde, wäre es dem Be-
- 24 - schuldigten finanziell ohne weiteres möglich gewesen, die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge vollumfänglich zu bezahlen. Der tatbestandsmässige Erfolg wäre damit einfach zu vermeiden gewesen. Immerhin hat der Beschuldigte mo- natlich Unterhaltsleistungen von Fr. 5'400.– geleistet, was dem Total der Kin- derunterhaltsbeiträge (je Fr. 1'300.–) entspricht. Nachdem der Beschuldigte mit rund Fr. 34'500.– in Rückstand geraten ist, liegt jedoch ein nicht unerheblicher Deliktsbetrag vor. Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass dieser Betrag nicht zur Deliktssumme gemäss Pfändungsbetrug (Ziff. III.5.1.) hin- zugerechnet werden kann. Wäre der Beschuldigte seinen Unterhaltspflichten voll- umfänglich nachgekommen, wäre ihm dies auch im Rahmen der Lohnpfändungen angerechnet worden, womit im Ergebnis ein kleinerer Betrag pfändbar gewesen wäre. In Bezug auf die subjektive Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend er- kannt, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt hat (Urk. 65 S. 27). Nachdem die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge gerichtlich festgesetzt worden waren, konnte hinsichtlich seiner Leistungspflicht keinerlei Zweifel beste- hen. Vor dem Hintergrund der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln kann die Unterlassung des Beschuldigten nur auf egoistische Motive zurückge- führt werden. Dass er in dieser Zeit teilweise seine Schwester finanziell unter- stützt hat (vgl. Prot. I S. 7 f.), entlastet ihn nicht. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei teilweise schlichtweg nicht in der Lage gewesen, die ge- schuldeten Alimente zu bezahlen. Selbstverständlich hätte er die Möglichkeit ge- habt, eine Abänderungsklage zur Reduzierung der Alimente beim Gericht einzu- reichen. Er habe aber demonstrieren wollen, dass er für seine Familie da sei und die Forderung später zurückzahlen werde. Er habe immer darauf gehofft, den Einstieg ins Erwerbsleben zu finden, um Einkommen für die Bezahlung der Ali- mente zu generieren. Er habe den Kopf in den Sand gesteckt, anstatt sich der Angelegenheit aktiv anzunehmen. Mit dieser Einstellung habe er sich in die straf- rechtliche Misere hineingeritten (Urk. 57 S. 6; Urk. 123 S. 4 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, weil er seinen fa- milienrechtlichen Unterhaltspflichten trotz finanzieller Leistungsfähigkeit nicht nachgekommen ist. Insofern ist nicht massgebend, weshalb er keine Abänderung des Scheidungsurteils erwirkt hat. Für die im vorliegenden Verfahren zu beurtei-
- 25 - lende Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate.
6. Täterkomponenten 6.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 65 S. 28); diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Gemäss seinen Angaben hat der Beschuldigte im Ausland erfolg- reich ein Medizinstudium abgeschlossen. Auf seinem angestammten Beruf als In- formatiker habe er nach langer Stellenlosigkeit sowie aufgrund seines Alters keine Chancen mehr gehabt, weshalb er bewusst die Branche gewechselt habe. Sein Diplom sei im Jahr 2017 in der Schweiz anerkannt worden. Er sei nun Arzt, Fach- richtung Plastische Chirurgie. Seit dem Jahr 2018 sei er auch im Besitz eines FMH-Titels. Eine Arbeitsstelle habe er noch nicht gefunden. Derzeit werde er von seiner Schwester finanziell unterstützt (Urk. 123 S. 5; Urk. 124/2-3). Aus den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsre- levanten Faktoren ableiten. Entgegen der Verteidigung (Urk. 57 S. 7; Urk. 123 S. 6) ist auch keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Eine solche ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Um- ständen zu bejahen, namentlich wenn Abweichungen vom Grundsatz einer ein- heitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3; mit Hinwei- sen). Solche Umstände wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich. 6.2. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Delinquenz bereits vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Januar 2013 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz so- wie Fahren im fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Urk. 134). Die Vorstrafe des Beschuldigten ist nicht einschlägig und wiegt auch im Vergleich mit den vorliegenden Delikten nicht schwer. Straferhöhend wirkt sich hingegen aus,
- 26 - dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt jenes Urteils während eines laufenden Strafverfahrens und anschliessend während laufender Probezeit delinquiert hat. Dieses Verhalten zeugt von Unbelehrbarkeit und Einsichtslosigkeit. Offenkundig vermochten weder das damalige Strafverfahren noch die ergangene Verurteilung den Beschuldigten in irgendeiner Weise zu beeindrucken. Demgegenüber stellt das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 21. Februar 2014 keine Vorstrafe dar, da es nach der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz erging. Insgesamt recht- fertigt sich aufgrund des strafrechtlich relevanten Vorlebens des Beschuldigten eine Straferhöhung im Bereich von einem Monat. 6.3. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt in der Untersuchung und vor Vorinstanz in weiten Teilen anerkannt. Einwände erfolgten lediglich in Bezug auf den Deliktszeitraum sowie die Deliktssumme. Von einem sofortigen und freiwilli- gen Geständnis kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden. So wurde der Anklagevorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs vom Beschuldigten in der ers- ten polizeilichen Einvernahme noch bestritten. Der Beschuldigte machte damals geltend, seinen Lohn gegenüber dem Betreibungsamt deklariert zu haben (D1 Urk. 2 S. 3 ff.). Erst auf Vorlage entsprechender Belege (Arbeitgeberbescheini- gung, Lohnabrechnungen) räumte er ein, Einkünfte verheimlicht zu haben (D1 Urk. 2 S. 7). In Anbetracht der vorliegenden Beweislage kann dem Beschuldigten auch nicht attestiert werden, er habe Straftaten von sich aus offen gelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Die von ihm erzielten Einkünfte sowie bezahlten Unterhaltsbeiträge ergaben sich allesamt aus den Akten. Ebenfalls bei- gezogen wurden die massgebenden Pfändungsprotokolle, aus denen sich das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Pfändungsvollzüge ergibt. Ein Bestrei- ten der Tatvorwürfe wäre deshalb wenig aussichtsreich gewesen. Mit der Vo- rinstanz (Urk. 65 S. 28) ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte nur be- schränkt Einsicht und Reue erkennen lässt. Im Berufungsverfahren lässt der Be- schuldigte vorbringen, er habe sich hochgerappelt und sei bestrebt, ein hohes Einkommen zu generieren, um die Forderungen begleichen zu können. Er habe die letzten Monate und Jahre genutzt, um eine Weiterbildung zu machen. Sein er- klärtes Ziel sei es, die rückständigen Alimente seiner Familie bzw. den zuständi- gen Sozialbehörden zurückzuzahlen und auch die anderen Gläubiger zu befriedi-
- 27 - gen (Urk. 123 S. 5 f.). Dass bereits Zahlungen zur Wiedergutmachung des verur- sachten Schadens geleistet wurden, wurde jedoch nicht geltend gemacht. Im Üb- rigen ist fraglich, ob der Beschuldigte sein Medizinstudium allein deshalb absol- viert hat, um seine Schulden begleichen zu können. Letztlich kann dies aber offen bleiben. Weder ist eine Wiedergutmachung des Schadens noch eine besondere Anstrengung des Beschuldigten ersichtlich, die er freiwillig und uneigennützig er- bracht hätte. Im Ergebnis ist das Geständnis des Beschuldigten lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 6.4. Seit der Tatbegehung sind mittlerweile rund acht Jahre vergangen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde seitens des Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal die lange Dauer des Beru- fungsverfahrens auf sein Verhalten zurückzuführen ist (vgl. dazu Ziff. I.1.3.). Die Voraussetzungen, unter welchen in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB eine Strafmilderung zu erfolgen hat, sind nicht erfüllt. Gemäss den Ausführungen der Vertreterin der Privatklägerin B._____ kommt der Beschuldigte seinen Unterhalts- pflichten nach wie vor nicht nach. Es sei deshalb ein neues Verfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten bei der Staatsanwaltschaft Baden hän- gig (Urk. 136 S. 5; vgl. auch Urk. 19; Urk. 54 S. 2; Urk. 134). Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, seinen Unterhaltspflichten in den letzten Jahren nachgekommen zu sein.
7. Fazit Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldig- ten strafzumessungsneutral verhalten, ist die Delinquenz während laufender Un- tersuchung und Probezeit straferhöhend zu berücksichtigen. Das Geständnis des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erweist sich für die neu zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Wie bereits dargelegt, ist heute eine Zusatzstrafe zur mit Urteil vom Bezirksgericht Baden vom 21. Februar 2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu fällen. In Anwendung des Asperationsprin- zips erweist sich für die neu zu beurteilenden Delikte sowie die bereits mit Urteil vom 21. Februar 2014 abgeurteilten Straftaten (Vernachlässigung von Unterhalts-
- 28 - pflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012) eine hypotheti- sche Gesamtstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Davon sind die bereits mit Urteil vom 21. Februar 2014 ausgesprochenen 9 Monate Freiheits- strafe abzuziehen. Damit ist der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 21. Februar 2014. IV. Strafvollzug Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht der be- dingte Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zur Disposition, weshalb die diesbezügli- che vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist. Die Probezeit ist aufgrund des strafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten auf 3 Jahre anzusetzen. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil erfolgte die vorliegend zu beurteilende Delinquenz nicht während der mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden angesetzten Probezeit, weshalb eine vierjährige Probezeit nicht angemessen erscheint. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Im angefochtenen Urteil wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollum- fänglich dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 65 S. 43). Dies mit der Begründung, dass kein ausscheidbarer Aufwand und keine Untersuchungshandlungen ent- standen seien, die ausschliesslich auf die freisprechenden Punkte entfielen (Urk. 65 S. 39). Die vorinstanzliche Regelung ist für die Untersuchungskosten zu übernehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchung in den freispre- chenden Punkten zu Mehrkosten geführt hat. Die Strafuntersuchung hätte ohne- hin durchgeführt werden müssen und hätte auch nicht abgekürzt werden können, wenn lediglich jene Anklagepunkte untersucht worden wären, die schliesslich auch zu einer Verurteilung geführt haben. Die Kosten der Untersuchung von Fr. 2'000.– (Gebühr für das Vorverfahren; Urk. 18) sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass
- 29 - das vorinstanzliche Verfahren insgesamt weniger aufwändig gewesen wäre, wenn lediglich noch diejenigen Anklagevorwürfe geprüft worden wären, die letztendlich zu einer Verurteilung führen. Die im Zusammenhang mit den Teilfreisprüchen ent- standenen Aufwendungen, d.h. die diesbezüglichen Abklärungen und Ausführun- gen im vorinstanzlichen Urteil, hat der Beschuldigte nicht zu verantworten. Insge- samt rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens von Fr. 4'500.– (Urk. 65 S. 43) zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Vertei- digung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln ist vorzubehalten.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit den Anträgen auf Frei- spruch vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe sowie teilweise mit den Anträgen zu Sanktion und Kostenregelung. Er unterliegt mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens betreffend betrügeri- scher Pfändungsbetrug für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012. Bei diesem Ver- fahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ei- nem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel vorzubehalten ist. Der von der Vertei- digung für das Berufungsverfahren geltend gemachte Zeitaufwand (Urk. 139/2-3) ist um drei Stunden zu kürzen. Nachdem die Verhandlung vom 30. November 2018 nicht stattfand, kann dafür keine Wegentschädigung zugesprochen werden. Weiter wurde der Aufwand für den Fallabschluss, inklusive Durchsicht des be- gründeten Urteils, von zwei Stunden doppelt aufgeführt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit auf Fr. 8'737.15 festzusetzen. Der Privatkläge- rin B._____ ist für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzu-
- 30 - sprechen, nachdem in dem sie betreffenden Sachverhalt (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) ein Freispruch ergeht. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom
23. Juni 2017 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch we- gen mehrfachen Pfändungsbetrugs im Zeitraum vom 21. Januar 2013 bis
26. November 2013 sowie Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015), 5 (Absehen von der Erteilung einer Weisung), 8 und 9 (Entscheid über Feststellungsbegehren und Zivilansprüche), 10 und 11 (Kostenfestsetzung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie 14 (Nichteintreten auf den Antrag der Privat- klägerschaft 2 auf Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des mehrfachen Pfändungsbe- trugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB im Zeitraum vom 13. August 2012 bis 5. Dezember 2012.
2. Vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis betreffend Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 21. Februar 2014 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird nicht eingetreten.
- 31 -
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Januar 2013 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 21. Februar 2014.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten im Umfang von Fr. 5'600.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'737.15 amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von einem Viertel vorbehalten.
10. Der Privatklägerin B._____ wird für das Berufungsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen.
11. Schriftliche Mitteilung im vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
- 32 - − die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − die übrige Privatklägerschaft (im Dispositiv) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Baden, in die Akten ST.2012.7189 (im Disposi- tiv).
- 33 -
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.