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SB170440

Vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2018-06-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Beziehung zwischen der Beschuldigten und †C._____ Das Verhältnis der Beschuldigten zum Opfer ist vorliegend von wichtiger Bedeu- tung für die Beurteilung der Motivation zur Tat und der subjektiven und objektiven Bewertung einer Notwehrsituation. Die Staatsanwaltschaft hat dies richtig erkannt und aussergewöhnlich viele Zeugenbefragungen durchgeführt, welche ein gutes Bild ergeben. Vorgängig ist deshalb ausführlich auf diese Einvernahmen einzuge- hen. 1.1. Darstellung der Beschuldigten 1.1.1. Die Beschuldigte hatte mit dem Opfer eine problematische Beziehung. Sie führte in ihren Befragungen aus, sie hätten sich im Oktober 2008 kennen gelernt (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 2). Kurze Zeit danach seien sie zusammen gewesen.

- 12 - Es habe aber Unterbrüche gegeben. Es sei eine Beziehung gewesen, welche mal war und mal nicht (Urk. 4/1 S. 2; ähnlich zuletzt auch Urk. 180 S. 9). †C._____ [nachfolgend auch als C._____ zitiert] habe ihr vom Typ her gefallen, von seiner Art her, seinem Charme, vom Mann her, gross und stark. In ihren Augen sei er ein sehr schöner Mann gewesen, in den Augen ihrer Kollegin aber eher ein Monster (Urk. 4/2 S. 3). Die Zeit des Kennenlernens sei merkwürdig gewesen. Sie habe beispielsweise nicht immer zu ihm nach Hause gehen dürfen und das Gefühl ge- habt, er verheimliche ihr gegenüber etwas (Urk. 4/2 S. 4). So habe sie sich ge- wundert, dass auf dem Namensschild seiner Wohnung "C._____ + E._____" ge- standen habe (Urk. 4/2 S. 7). Sie habe ihn immer wieder danach gefragt, doch er habe ihr keine Erklärung geben wollen, weshalb sie vermutet habe, er lebe in ei- ner Scheinehe. Umgekehrt habe C._____ auch nicht zu ihr nach Hause kommen dürfen, weil ihr Vater sonst "den Neger mit der Pumpaction aus dem Haus beför- dert hätte", so der Wortlaut der Beschuldigten (Urk.4/1 S. 4). Das habe sie aber C._____ natürlich nicht so gesagt, aber weil er nicht habe kommen dürfen, sei er misstrauisch und eifersüchtig gewesen. Ab November 2008 hätten sie dann eine Beziehung gehabt, jedenfalls habe sie ab jenem Zeitpunkt den Eindruck gehabt, sie sei seine Freundin (Urk. 4/2 S. 5). Er habe ihr gefallen und sie habe angefan- gen, ihn zu mögen. Er habe viel von seinem Hobby, dem Kampfsport erzählt, dass er ein "mega Profi" sei. Sie habe viel Zeit bei ihm zuhause verbracht; er ha- be aber nicht gewollt, dass sie bei ihm einziehe. Was ihm gefallen habe, sei, dass er Kontrolle über sie gehabt habe, sie dann aber bei einem Streit aus seiner Wohnung habe weisen können (Urk. 4/2 S. 6). Einen Schlüssel für die Wohnung habe sie deshalb nie erhalten. 1.1.2. Im Dezember 2008 habe sie von den Geldproblemen von C._____ erfah- ren. Sie habe ihn in der Folge finanziell unterstützt. Natürlich habe sie dies ihrem Vater nie gesagt und C._____ habe ihr hoch und heilig versprochen, dass er es ihr zurück zahle. 2009 sei C._____ nach Brasilien geflogen und habe sich dort den Arm gebrochen (Urk. 4/2 S. 8). Sie habe dann seine ganze Rückreise organi- siert und bezahlt. Wegen dem gebrochenen Arm habe er seinen Job als Türste- her nicht mehr machen können, weshalb er sehr launisch gewesen sei und die Streitereien begonnen hätten.

- 13 - 1.1.3. Es habe immer wieder Streit gegeben und C._____ sei immer wieder ge- walttätig gewesen. Die Gewalt habe 2011 begonnen und stetig zugenommen und es sei immer schlimmer geworden. Wenn sie miteinander geredet hätten, habe es immer wieder in "Brüllereien" ausgeartet (Urk. 4/1 S. 4). Ein Streit habe aus einem ganz lächerlichen Grund entstehen können, beispielsweise weil er ihr vorge- worfen habe, einen Typen zu lange angeschaut zu haben (Urk. 4/2 S. 9; ähnlich zuletzt auch Urk. 180 S. 8-11). Er habe ihr auch gedroht, dass er sie zum Krüppel mache, dass er sie unkenntlich mache, in den Rollstuhl bringe, sie umbringe (Urk. 4/1 S. 8). Es habe auch richtig hässliche Beschimpfungen gegeben, bei- spielweise mit Worten wie Dreckschlampe und Schwanzlutscherin (Urk. 4/2 S. 9). Auch Alkohol und Kokain sei bei den Auseinandersetzungen im Spiel gewesen. Er habe jeweils verlangt, dass sie ihn anschaue, wenn er mit ihr spreche. Wenn sie dies nicht getan habe, habe er ihren Kopf in seine Richtung gedreht (Urk. 4/2 S. 9). Einmal habe er ihr seine geladene Glock17 an ihren Kopf gehalten und ge- sagt, wenn sie noch einen Mucks mache, drücke er ab (Urk. 4/1 S. 5). Er habe sie auch gewürgt, geschüttelt, "geschupft", "eben das ganze Programm" (Urk. 4/1 S.5). Einmal habe er sie mit einem Elektroschocker "gebraten", so dass es Brandspuren durch ihre Hosen an ihrem Gesäss gegeben habe. So habe er sie markiert (Urk. 4/2 S. 8). Sie habe darauf zu ihm gesagt, dass sie hoffe, dass er nicht noch andere Sachen mit ihr mache, nicht so wie mit einem Hund. Uriniert habe er aber nie über sie. Er sei sehr speziell gewesen. Wenn sie nicht gemacht habe, was er gesagt habe, dann habe es Konsequenzen gehabt (Urk. 4/1 S. 4). Er habe selbst gesagt, wenn man einen Knuddeltypen wünsche, so sei er der Falsche. Er sei cool und männlich. C._____ sei ihr aber ans Herz gewachsen und von seinem Aussehen und seiner Ausstrahlung her habe er ihr gefallen. Auch vom Job her hätten sie gemeinsame Interessen gehabt und geplant, eine Securi- ty-Firma zu gründen (Urk. 4/2 S. 8). 1.1.4. Trotz der Auseinandersetzungen hätten sie sich immer wieder versöhnt. "C._____ hat immer wieder Schluss mit mir gemacht, weil er genau wusste, wie sehr ich an ihm hing" (Urk. 4/2 S. 10). Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht so schnell aufgebe. Manchmal habe sie ihn um Verzeihung gebeten für Dinge, für welche sie gar nichts dafür konnte (Urk. 4/2 S. 10). Wenn sie beispielsweise im

- 14 - Autoverkehr in einen Stau gekommen sei, habe sie sich dafür entschuldigt, dass sie nicht früher losgefahren sei. Er habe jedoch geglaubt, sie sei zu spät gekom- men, weil sie bei einem anderen Mann gewesen sei. Deshalb habe sie angefan- gen, die Autofahrten zu Beweiszwecken zu filmen (Urk. 4/2 S. 10). Im Jahre 2010 sei sie von C._____ mit einer anderen Frau namens F._____ betrogen worden. Mit ihr habe er ein Kind, aber dies sei ein Unfall gewesen, er habe das nicht ge- wollt. Sie habe sich "verarscht" und verletzt gefühlt. Als sie C._____ damit kon- frontiert habe, habe er es abgestritten. Aber F._____ habe ihr die Fremdbezie- hung bestätigt und sei aus allen Wolken gefallen, als die Beschuldigte ihr eröffnet habe, dass eigentlich sie mit ihm zusammen sei (Urk. 4/2 S. 11). Umgekehrt sei C._____ unglaublich eifersüchtig gewesen. Aus seiner Sicht habe alles, was sie gemacht habe, mit fremden Männern zu tun gehabt. Wenn sie beispielsweise ei- nen neuen Job erhalten habe, dann sei es seiner Ansicht nach gewesen, weil sie einem Vorgesetzten den Schwanz gelutscht habe. Er habe auch gewollt, dass sie nicht mehr im Sicherheitsbereich arbeite, weil es dort zu viele Männer habe. Sie habe auch nicht mehr "shoppen" gehen dürfen, weil er der Ansicht gewesen sei, sie mache andere Männer an. In seinen Augen hätte sie bloss noch ungeschminkt und mit einem Kopftuch aus dem Hause gehen dürfen (Urk. 4/2 S. 12). Es habe sehr viel Streit wegen der Eifersucht von C._____ gegeben. Sie sei aber auch ei- fersüchtig gewesen und sei Indizien nachgegangen. Sie hätten beide halt schon Temperament gehabt, definitiv (Urk. 4/2 S. 9 und 11). Für Aussenstehende sei ih- re Beziehung nicht nachvollziehbar gewesen, nämlich dass sie trotz der Streite- reien immer wieder zusammen gekommen seien. Nahestehende hätten ihr Vor- würfe gemacht, weshalb sie sich das alles gefallen lasse und dass sie nicht mehr dieselbe wie früher sei. Sie habe sich dafür geschämt. Aber er habe ihr erklärt, dass er wahre Gefühle für sie habe und er sie gerne als Frau hätte. Er habe ge- meint, eigentlich stimme alles, wenn nur nicht ihr schlechter Charakter sei; an dem müsse sie arbeiten, dann komme alles gut (Urk. 4/2 S. 17). Sie ihrerseits ha- be gedacht, dass sie ihm helfen müsse. Er habe den Job verloren und sei in die Drogen abgestürzt. Sie habe es nicht übers Herz gebracht, ihn im Stich zu lassen. 1.1.5. Im Nachhinein betrachtet, denke sie jetzt schon, dass † C._____ mit ihr ge- spielt habe, aber nicht nur mit ihr, mit vielen. Damals allerdings habe sie das nicht

- 15 - so empfunden. Sie habe damals seine Eifersucht auch als Zeichen der Zuneigung verstanden. Sie sei von einer Beziehung ausgegangen, und das habe †C._____ auch ihrem Umfeld, bspw. ihrer Mutter, so vermittelt (Urk. 180 S. 20 f.). 1.2. Darstellung der Freundinnen / Bekanntschaften von †C._____ 1.2.1. F._____ F._____, welche ein gemeinsames Kind mit †C._____ hat und mit ihm während vier Monaten zusammen gelebt hatte, schilderte, dass sie im April 2011 wieder aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, weil ein Zusammenleben ein- fach nicht gegangen sei (Urk. 14/1 S. 3). Es sei unerträglich geworden, weil C._____ sie häufig attackiert habe. Geschlagen habe er sie zwar nicht, aber fest- gehalten, weggestossen oder weggeworfen. Dabei habe er auf ihre Schwanger- schaft keine Rücksicht genommen. Wenn es zu Schlägen gekommen wäre, dann hätte sie dies wohl nicht überlebt. Er sei sehr kräftig und ihr körperlich weit über- legen gewesen. Sie habe keine Chance gehabt, sich gegen seine Angriffe und Übergriffe zu wehren. Er habe sie jeweils mit seinem rechten Arm um den Hals gehalten und sie so gewürgt, dann weggeschleudert. Manchmal habe sie blaue Flecken und Prellungen davon getragen, einmal wegen einem Kantenschlag ge- gen ihre Nase Nasenbluten (Urk. 14/1 S. 6). Teilweise habe sie wie Verbrennun- gen gehabt, dann, wenn er sie mit nackter Haut über den Laminatboden gezogen habe. Es sie auch zu verbalen Streitigkeiten gekommen. C._____ habe den Ver- dacht gehabt, dass sie sich mit andern Männern treffe (Urk. 14/1 S. 4). Er habe viel Alkohol getrunken, meistens Whiskey. Sie habe ihm auch Geld geliehen, einmal Fr. 8'000.-- für ein Auto, ein anderes Mal Fr. 2'000.-- (Urk. 14/1 S. 7). Trotz der Übergriffe sei sie aber immer wieder schwach geworden und zu ihm zurück gekehrt. C._____ sei sehr überzeugend und habe auch eine weinerliche Art, so dass er sie immer wieder um den Finger habe wickeln können. Er habe ihr immer wieder versprochen, dass er sich ändern werde. Als sie von der Beschuldigten erfahren und diese getroffen habe, sei sie von der Beschuldigten vor C._____ gewarnt worden: "Sie hat mir eigentlich alles so offenbart und gesagt, wie es

- 16 - nachher mit C._____ herausgekommen war. Sie hatte absolut recht und ich wünschte heute, ich hätte A._____ geglaubt und wäre ihren Ratschlägen gefolgt. Es wäre mir viel erspart geblieben" (Urk. 14/1 S. 9). F._____ bekräftigte in ihrer Zeugeneinvernahme, dass ihre Aussagen bei der polizeilichen Befragung der Wahrheit entsprächen (Urk. 14/2 S. 3). Sie habe Angst vor ihm gehabt, weil er so gross und stark gewesen sei. Wenn er mit der Beschuldigten so wie mit ihr umge- gangen sei, dann könne sie verstehen, dass so etwas passiert sei. Körperlich ha- be die Beschuldigte so wie sie selbst nicht die geringste Chance gegen ihn ge- habt (Urk. 14/1 S. 14). 1.2.2. G._____ G._____ sagte als Zeugin aus, sie sei mit † C._____ von 2003 bis 2005 verheira- tet gewesen (Urk. 14/8 S. 2 f.). Getrennt hätten sie sich, weil C._____ tätlich ge- gen sie geworden sei. Er sei eines Abends betrunken nach Hause gekommen und habe Sex gewollt. Sie habe sich aber geekelt und abgelehnt, weil er stark nach Alkohol gerochen habe. Darauf sei er wütend geworden und habe behaup- tet, sie habe einen anderen. Als er sie an den Handgelenken gepackt und gegen die Badezimmertüre gedrückt habe, habe sie sich wehren wollen. Darauf sei er "total ausgetickt" und habe sie zu Boden gerissen. Er habe sie am Boden liegend getreten und sie als Schlampe betitelt. Er sei auf sie drauf gesessen und habe ih- ren Kopf auf den Boden geschlagen und sie gewürgt. Dann sei sie ohnmächtig geworden (Urk. 14/8 S. 4). Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei er weg ge- wesen und sie habe in Panik die Wohnung verlassen. Schon früher habe er ein- mal die Badezimmertüre mit der Faust eingeschlagen und einmal, als sie im Bett gelegen habe, das ganze Bett mit ihr gepackt und gegen die Dachschräge gewor- fen (Urk. 14/8 S. 5). C._____ sei immer sehr eifersüchtig gewesen und wenn sie nicht gemacht habe, was er wollte, sei er ausgerastet. Sie sei von ihm psychisch abhängig gewesen und habe ein schlechtes Gewissen beim Gedanken gehabt, ihn zu verlassen. Von aussen habe man gedacht, es sei klar, dass sie gehen müsse; aber sie sei wie in einer anderen Welt gewesen. Mit Hilfe von Dritten sei es ihr dann aber gelungen, sich von ihm zu trennen. Auf die Frage des Staatsan- waltes, ob sie sich vorstellen könne, wie er reagiert hätte, wenn jemand mit einer

- 17 - Waffe auf ihn zielte, gab die Zeugin G._____ zur Antwort, dass er dieser Person die Waffe wegnehmen würde. Solche Dinge seien bei ihm automatisch abgelau- fen. Auf den Vorhalt, dass es offenbar anders gelaufen und †C._____ erschossen worden sei, erwiderte die Zeugin: "Das hat mich sehr überrascht. Ich dachte, dass das Umgekehrte irgendwann der Fall sein würde" (Urk. 14/8 S. 9). 1.2.3. H._____ Die Zeugin H._____ gab als Zeugin zu Protokoll, sie sei eine Kollegin von I._____, der ersten Ehefrau von †C._____ (Urk. 14/10 S. 2). Sie wisse, dass die- se im Jahre 2001 gegen C._____ eine Strafanzeige wegen Körperverletzung ein- gereicht habe. I._____ habe ihr geklagt, dass sie in der Beziehung zu C._____ unter körperlicher Gewalt und psychischem Druck gelitten habe. Die Zeugin reich- te eine Emailkorrespondenz mit I._____ ein, worin Letztere die Darstellung sinn- gemäss bestätigte: "Er war kein Teddybär und Löcher in den Türen und Dellen in der Wohnung gab es damals auch" (Urk. 14/11 S. 7). 1.2.4. J._____ Etwas anders tönte es von der Zeugin J._____. Sie sei ca. 2010 für ein halbes Jahr mit †C._____ zusammen gewesen. Sein Spitzname sei C1._____ gewesen. Er sei der Mann, den sie am meisten geliebt habe (Urk. 14/12 S. 16). Gewalttätig oder aggressiv ihr gegenüber sei er nie gewesen und sie könne sich dies auch nicht vorstellen (Urk. 14/13 S. 5). Er habe nicht gerne Streit gehabt. Auf andere Frauen angesprochen gab sie an, davon gewusst zu haben. Er sei ein guter Lieb- haber gewesen und habe halt Sex mit anderen Frauen gehabt. Das sei aber et- was anderes als eine Beziehung (Urk. 14/13 S. 7). 1.2.5. K._____ Auch die Zeugin K._____ schilderte, gegen aussen sei †C._____ schon ein Ma- cho gewesen und habe hart gewirkt. Doch er habe einen ganz feinen Kern ge- habt, sei auch verletzlich gewesen (Urk. 14/14). Sie hätten sich gut miteinander verstanden und seien auch intim geworden. Sie habe sich jedoch wegen seiner Eifersucht von ihm getrennt. Er habe gewollt, dass sie zu ihm ziehe, doch mit dem Zusammenziehen sei sie vorsichtig. Es sei auch wegen ihrer Katze nicht gegan-

- 18 - gen, da sie im Parterre und er in einem oberen Stock gewohnt habe (Urk. 14/14 S. 9). Er sei nie handgreiflich ihr gegenüber geworden (Urk. 14/14 S. 12, Urk. 14/15 S. 15). Er habe mit ihr dann aber Schluss gemacht, weil es nicht funk- tioniert habe (Urk. 14/13 S. 4). 1.2.6. L._____ Die Zeugin L._____ schilderte, dass sie während vier oder fünf Jahren eine On- off-Beziehung mit †C._____ geführt habe (Urk. 14/16 S. 2). Die kürzeste Zeit der Trennung sei zwei Wochen gewesen, die längste fünf Monate. In diesen Zeiten habe er auch andere Frauen gehabt. Zusammengezogen seien sie aber nie. Sie seien sich im Charakter ähnlich gewesen, hätten aber verschiedene Vorstellun- gen von einer Beziehung gehabt (Urk. 14/17 S. 4). Auf entsprechende Frage gab die Zeugin zu Protokoll, C._____ sei nie tätlich ihr gegenüber geworden. Es sei eher sie selbst gewesen, welche manchmal laut geworden sei. C._____ sei ein ruhiger und geduldiger Typ gewesen, eigentlich ein einsamer Mensch, weil er kei- ne Familie gehabt habe (Urk. 14/16 S. 3). Sie habe ihn auch nie stark alkoholisiert gesehen und seine Selbstkontrolle habe er nie verloren (Urk. 14/16 S. 6). Ab und zu sei er eifersüchtig gewesen, aber nicht schlimm. Sie habe zwar jahrelang mit ihm gestritten, aber nie erlebt, dass er Gegenstände rumgeworfen habe. Gegen Ende sei er trauriger geworden, habe massiv abgenommen und sei unzufrieden mit der Arbeit gewesen. Er habe auch seinen Sohn vermisst und oft erwähnt, dass er von hier weg wolle (Urk 14/17 S. 5). Darauf angesprochen, was sie den- ke, wie †C._____ wohl reagiert hätte, wenn er von jemandem mit einer Waffe be- droht worden wäre, gab die Zeugin an: "Dann wäre er nicht mehr so ruhig, ich kann mir vorstellen, dass er dann auf Abwehr oder sogar auf Angriff übergeht. (…) Er ist nicht der Typ, der die Hände in die Höhe halten würde und "bitte, bitte" machen würde" (Urk. 14/17 S. 10). 1.2.7. E1._____ Die Zeugin E1._____ sagte aus, sie habe †C._____ kurz nach dem Kennenlernen geheiratet, weil er ansonsten die Schweiz hätte verlassen müssen (Urk. 14/19 S. 2). Die ersten zwei oder drei Monate nach der Heirat seien eigentlich ganz gut verlaufen. C._____ sei sehr liebenswürdig gewesen. Immer mehr habe sich aber

- 19 - auch sein anderes Gesicht gezeigt. Es sei ein hin und her gewesen. Zeitweise sei er sehr aggressiv und dann wieder sehr liebenswürdig gewesen. Er habe auch Af- fären mit anderen Frauen gehabt, was sie zu Beginn verdrängt habe. Wenn sie ihn darauf angesprochen habe, sei er dann auch gewalttätig geworden. Er habe ein Doppelleben geführt. Nach drei Jahren Zusammenleben habe sie dann einen Schlussstrich ziehen wollen und mit Hilfe eines Anwaltes und Geld sei ihr dann die Scheidung gelungen. Mit Geld habe man ihn immer gut ködern können. Er habe später noch eine Kollegschaft mit ihr gewollt, sie aber nicht, weshalb sie auch ihre Telefonnummer geändert habe (Urk. 14/19 S. 4). Auf die Frage, wie sie †C._____ als Mensch charakterisieren würde, meinte sie: "Als Kollege sicher ein guter Typ, als Ehemann würde ich ihn keiner Frau wünschen". Er sei manchmal sehr liebenswürdig und freundlich gewesen auch kinderliebend. Dann wiederum sei er sehr bestimmend, aggressiv und gewalttätig gewesen. Er habe aber immer sehr überlegt gehandelt und nie etwas im Affekt gemacht. Er habe sie beispiels- weise nie ins Gesicht geschlagen, da man dies ja hätte sehen können (Urk. 14/19 S. 5). Er habe Frauen sehr gut manipulieren und um den Finger wickeln können. Wenn sie keinen Streit miteinander gehabt hätten, habe sie sich wohl bei ihm ge- fühlt. Andernfalls habe sie sehr oft Angst vor ihm gehabt. Er habe sich auch schon mal gepackt, gewürgt und in die Ecke geworfen. Mehrmals habe sie blaue Fle- cken oder Beulen davongetragen. Es habe eine oder zwei Situationen gegeben, in denen sie sich nicht mehr sicher gewesen sei, ob sie heil davon komme (Urk. 14/19 S. 6). Einmal habe er seine Dienstwaffe gegen ihren Kopf gerichtet. Ob sie geladen gewesen sei, wisse sie nicht; sie sei einfach weggegangen. Aber von da an hätten sie nur noch nebeneinander her gelebt. Er habe sich bei Tätlich- keiten aber jeweils unter Kontrolle gehabt und sei nie total ausgerastet und schnell wieder "runter" gekommen. Über seine Gefühle habe er nicht sprechen können, ausser wenn er Alkohol getrunken habe. Manchmal habe er eine ganze Flasche Whiskey ausgetrunken. Er habe aber nie getrunken, wenn er gearbeitet habe (Urk. 14/19 S. 8). Er sei auch eifersüchtig gewesen. So habe sie beispiels- weise kaum noch in den Ausgang gehen dürfen.

- 20 - 1.2.8. M._____ und N._____ M._____ und N._____ schilderten in ihren Befragungen, dass sie †C._____ als angenehmen und freundlichen Kollegen gekannt hätten (Urk. 14/21, 14/22 und 14/23). Es habe auch sexuelle Kontakte gegeben; er sei halt ein Frauenheld ge- wesen. Aggressiv oder tätlich geworden sei er nie. 1.3. Darstellung der Untermieter von †C._____ 1.3.1. O._____ Die Zeugin O._____ war von April bis September 2012 Untermieterin eines Zim- mers in der Wohnung von †C._____. Ihr Verhältnis zu ihm sei rein mietrechtlicher Natur gewesen (Urk. 12/1 S. 3). Es habe noch einen anderen Untermieter gehabt, P._____ (Urk. 12/2 S. 4). Der sei dann aber von †C._____ rausgeschmissen wor- den, weil er sich nicht an den Putzplan gehalten und deswegen oft Streit mit C._____ gehabt habe (Urk. 12/2 S. 5). C._____ habe regelmässiges Staubsau- gen verlangt, mindestens zweimal die Woche, den Boden feucht aufnehmen usw. Sie habe mit dem strengen Putzplan keine Probleme gehabt. Nach P._____ sei dann Q._____ gekommen; der habe aber noch schlechter geputzt als P._____. O._____ berichtete, dass C._____ in der Zeit von April bis Herbst 2012 zahlreiche Frauenbesuche gehabt habe. Bevor sie eigenzogen sei, habe ihr C._____ gesagt, dass er seit mehreren Monaten zwei Frauen regelmässig treffe, jedoch keine fes- te Beziehung mit diesen habe (Urk. 12/2 S. 5). In ihrer Zeit als Untermieterin habe sie ca. sechs Frauen von C._____ flüchtig kennengelernt. Einzelne Frauen habe sie mehrmals gesehen, andere nicht mehr. Auch die Beschuldigte habe sie so kennengelernt. Sie habe schon gemerkt, dass sich C._____ gegenüber der Be- schuldigten nicht treu verhalten habe. Im Mai oder Juni 2012 sei fast jeden Tag eine deutsche Frau namens K._____ bei C._____ gewesen. Dann sei diese plötz- lich weg gewesen. Ab Sommer 2012 sei dann die Beschuldigte regelmässig in der Wohnung gewesen. Die beiden hätten schon eine spezielle Beziehung gehabt. Die Beschuldigte habe immer für C._____ gekocht und alles für ihn gemacht. Wenn sie [die Zeugin] an seine Zimmertüre geklopft habe, dann habe C._____ oft am Computer gesessen, während die Beschuldigte auf dem Bett gelegen und TV geschaut habe (Urk. 12/1 S. 8). Ansonsten habe sie die beiden, wenn sie beide in

- 21 - der Wohnung gewesen seien, selten zusammen gesehen. Ab und zu habe die Beschuldigte auch dort übernachtet. C._____ sei für die Beschuldigte zu 300 Pro- zent der Machotyp gewesen. An einen handfesten Streit zwischen den beiden könne sie sich nicht erinnern. Wenn etwas war, dann verbal und so, dass sie es wieder vergessen habe (Urk. 12/2 S. 8). Über Persönliches habe sie mit den bei- den nie gesprochen. Darauf angesprochen, ob C._____ eifersüchtig gewesen sei, meinte die Zeugin, sie denke schon, dass er ein bisschen eifersüchtig gewesen sei. So habe C._____ ihr gegenüber einmal geäussert, dass er es merkwürdig fände, dass sie einen Freund habe und trotzdem mit zwei Männern in einer WG lebe; er seinerseits würde dies seiner Freundin nie erlauben (Urk. 12/2 S. 11). Die Zeugin schloss ihre Darstellung mit der Bemerkung, dass sie, als sie aus der Zei- tung erfahren habe, dass C._____ von einer Frau erschossen worden sei, spon- tan an die Beschuldigte gedacht habe, weil sie sich niemand anderen habe vor- stellen können. Es habe sie aber schon überrascht (Urk. 12/2 S. 12). 1.3.2. Q._____ Der Zeuge Q._____, der zweite Untermieter von †C._____, gab an, er kenne †C._____ seit ca. acht Jahren (Urk. 12/3 S. 1). Sie hätten zusammen Krafttraining betrieben. Die Beschuldigte kenne er nur vom Sehen her. C._____ habe sie ihm auch nie richtig vorgestellt. C._____ habe oft Frauenbesuche gehabt. Wenn er mit seiner Freundin Streit gehabt habe, so sei dies in seinem Zimmer gewesen. Dann habe C._____ schon laut werden können und er sei deswegen jeweils erschro- cken. Er habe aber nie feststellen können, dass C._____ eine Frau geschlagen oder physisch auf sie eingewirkt habe (Urk. 12/3 S. 7). Vom Tod von C._____ ha- be er durch die Medien erfahren. Heute mache er sich Vorwürfe, dass er ihn nicht genügend klar aufgefordert habe, sich wieder intensiver dem Kampftraining zu widmen und seinen Lebenswandel in geordnete Bahnen zu lenken. C._____ habe die Zeit zuvor vermehrt dem Alkohol zugesprochen und innert einem oder zwei Tagen bis zu drei Flaschen Wodka getrunken. In den Monaten vor seinem Tod habe der Alkoholkonsum zugenommen und er vermute, C._____ habe auch Schlafmittel und Kokain genommen. Dann sei er jeweils fast nicht mehr an- sprechbar gewesen. Den Job als Security-Mitarbeiter habe C._____ aufgegeben,

- 22 - weil er einen normalen Tagesjob gewollt habe. Mit der Beschuldigten habe er zu- nehmend verbal gestritten, gegen Ende ca. drei Mal wöchentlich. Dass †C._____ bei solchen Streitigkeiten ausgerastet sei, habe er aber nie erlebt. C._____ habe immer einen kontrollierten Eindruck gemacht. Eine Stunde vor seinem Tod habe er C._____ noch in der Wohnung getroffen. Er sei ganz schlecht "zwäg" gewesen, er glaube kurz vor der Bewusstlosigkeit. Er sei nicht ansprechbar gewesen. Als er gesagt habe, dass er ins Training gehe, habe C._____ nicht geantwortet (Urk. 12/5 S. 8). 1.3.3. R._____ Die Zeugin R._____ war ab Oktober 2012 ebenfalls Untermieterin bei †C._____ (Urk. 12/6 S. 2). Die Beschuldigte kenne sie nur vom Sehen her; C._____ habe ihr diese auch nie vorgestellt. Zu deren persönlichem Verhältnis könne sie auch nichts sagen. Manchmal sie die Beschuldigte fast jeden Abend in der Wohnung gewesen, manchmal eine Woche lang nicht. Die Beschuldigte habe immer eine kleine Sporttasche mit Kleidern dabei gehabt. Einmal habe sie einen Streit zwi- schen den beiden mitbekommen; es sei aber mehr eine "Zickerei" gewesen und im Nachgang sei die Beschuldigte zu ihr gekommen und habe sich entschuldigt. Körperliche Übergriffe habe sie nie wahrgenommen, auch nicht blaue Flecken oder Ähnliches bei der Beschuldigten. Die Beschuldigte habe für C._____ kochen und waschen müssen, und er habe eigentlich nichts gemacht. Das sei aber nor- mal in einer Beziehung (Urk. 12/6 S. 4). Sie habe bei C._____ auch andere Frau- en gesehen und sie glaube schon, dass er die Beschuldigte betrogen habe; viel- leicht hätten sie aber auch eine offene Beziehung geführt. Aufgrund der leeren Wodkaflaschen habe sie angenommen, dass C._____ einiges an Alkohol getrun- ken habe. Betrunken habe sie ihn allerdings nie erlebt. 1.4. Darstellung weiterer Bekannter von †C._____ 1.4.1. S._____ S._____ kannte †C._____ vom Kampfsporttraining (Urk. 13/10 S. 2). Von Kolle- gen wisse er, dass C._____ viel Streit mit der Beschuldigten gehabt habe. Auch C._____ habe im gegenüber erwähnt, dass er ein Problem mit einer Frau habe.

- 23 - Er habe erwähnt, dass er sich von der Beschuldigten verfolgt fühle, dass sie ihn nicht in Ruhe lasse. Er [der Zeuge] habe das so aufgefasst, dass die Beschuldigte in C._____ verliebt gewesen sei, er aber so weiter leben wollte, wie bis anhin, nämlich mit vielen Frauen. C._____ habe gesagt, sie stritten, sie rufe ihn zu viel an, sie lasse ihn nicht atmen. Bis kurz vor seinem Tod sei C._____ häufig mit ei- ner anderen Frau im Ausgang gewesen, mit T._____ (Urk. 13/10 S. 4). 1.4.2. U._____ Die Zeugin U._____ gab zu Protokoll, †C._____ sei seit ca. Frühling 2012 ein Kol- lege von ihr gewesen (Urk. 113/12 S. 1). Sie hätten die Freizeit zusammen ver- bracht, seien gemeinsam essen gegangen und im Ausgang gewesen. Sie hätten praktisch jeden zweiten Tag miteinander telefoniert, zum letzten Mal ca. eine Stunde bevor er erschossen worden sei (Urk. 13/13 S. 3). Die Beschuldigte kenne sie nicht genauer. Sie habe diese durch C._____ kennengelernt. Die Beschuldigte sei arrogant gewesen und habe sie nicht einmal gegrüsst. Zur Beziehung zwi- schen †C._____ und der Beschuldigten gab die Zeugin an, sie wisse einfach, dass die beiden etwas miteinander gehabt hätten, also sexueller Art. Sie wisse aber nicht, ob da noch mehr war, ob sie eine Beziehung miteinander gehabt hät- ten. Sie wisse aber, dass C._____ die Sache habe beenden wollen. Er habe ihr auch gesagt, dass er Angst vor der Beschuldigten habe, dass ihn diese mit Tele- fonanrufen und SMS terrorisiere, dass sie eine "Psycho-Frau" sei (Urk. 13/13 S. 2, 13/13 S. 5). 1.5. Zusammenfassung Die geschilderten Aussagen sind unterschiedlich zu bewerten, da sie teilweise aus zu subjektiver Warte erfolgten bzw. in einzelnen Passagen manchmal von wenig Objektivität zeugen. Allerdings lassen sich solche unsachlichen Einfär- bungen in den Aussagen recht einfach erkennen und extrahieren. In der Summe ergibt sich deshalb ein relativ aussagekräftiges Bild. †C._____ besass offenbar eine starke Ausstrahlung auf zahlreiche Frauen, insbesondere wegen seiner sehr kräftigen körperlichen Statur. Besonders in der Kennenlernphase war er meist charmant, respektvoll und liebenswürdig aber auch direkt und somit vertrauens- würdig. Nicht allzu lange nach Beginn einer Beziehung zeigte er jedoch auch

- 24 - noch ein zweites Gesicht. Er hatte ein Machogehabe und in einer Mann-Frau- Beziehung ging er nicht von einem gleichberechtigten Rollenverständnis aus. So war er beispielsweise schnell eifersüchtig, beanspruchte aber seinerseits jegliche sexuelle Freiheiten, leugnete seine Eskapaden aber meist gegenüber Partnerin- nen und blieb in der Schilderung von vermeintlichen Nebenbuhlerinnen sehr zweckgerichtet und nicht immer bei der Wahrheit. Er fühlte sich in einer Bezie- hung schnell eingeengt und wollte unabhängig bleiben, war letztlich wohl nur be- schränkt beziehungsfähig, weshalb er sich gegen aussen auch nur schwer zu ei- ner Beziehung bekennen konnte. Seine Seite als kinderliebender Familienmensch führte aufgrund seiner promiskuitiven Seite zu inneren Konflikten. So friedliebend †C._____ gegenüber Dritten war, so beschränkt war seine Konfliktfähigkeit in Be- ziehungen zu Partnerinnen. Gesprächen über eigene Gefühle ging er aus dem Weg. Wiederholt wurde er tätlich oder zumindest körperlich übergriffig, allerdings meist ohne dass er die Grenze zu Körperverletzungen überschritt. Er hatte sich in der Regel gut unter Kontrolle, zeigte sich aber unter Alkohol-, Kokain oder Medi- kamenteneinfluss verändert, mit einem Hang zu Depressionen. In den Monaten vor seinem Tod war er der Beziehung zur Beschuldigten wohl etwas überdrüssig geworden. Ein Hinweis dafür ist auch die Abschrift eines Telefonates von †C._____ an die Stadtpolizei vom 22. Oktober 2012 (Urk. 25/1). Er bat damals um polizeiliche Hilfe, weil die Beschuldigte sich weigere, seine Wohnung zu verlas- sen. Er äusserte damals gegenüber dem diensthabenden Polizeibeamten, die Beschuldigte sei nicht seine Freundin und mache Probleme. Wenngleich die Streitigkeiten mit der Beschuldigten meistens nur verbaler Art waren, gab es aber auch tätliche Übergriffe, allerdings nicht von erheblicher Schwere. Die Beschuldig- te hing emotional noch stark an †C._____ und wollte die Realitäten nicht immer sehen. Sie fühlte sich von †C._____ einerseits magisch angezogen, andererseits aber persönlich abgewiesen. In ihren Vorstellungen von einer echten Beziehung zu ihm fühlte sie sich enttäuscht und in ihrer Ehre verletzt, zumal sie gegenüber Dritten die Beziehung rechtfertigen musste und realisierte, dass †C._____ gegen- über Dritten nicht zu ihr stand.

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2. Eskalation und Tötung am 17. November 2012 2.1. Grund des Zusammentreffens 2.1.1. Der Darstellungen der Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass es keinen speziellen Grund gab, weshalb sie †C._____ am Tattag in seiner Wohnung auf- suchte (so zuletzt Urk. 180 S. 14: "Es war der normale Ablauf wie schon in den Vortagen."). 2.1.2. Am Freitagmorgen sei noch alles in Ordnung gewesen (Urk. 4/6 S. 4). Es sei heile Welt gewesen, friedlich. Sauer sei C._____ erst gegen Abend geworden, als sie sich angeschickt habe, zur Arbeit zu gehen. Ihm habe ihre Arbeit beim Club V._____ nicht gepasst. Sie sei am Vorabend, d.h. am Freitag, den 16. No- vember 2017, noch bei †C._____ in seiner Wohnung gewesen. Sie hätten ge- meinsam gegessen und sich einmal mehr gezankt, weil er eifersüchtig gewesen sei. Sie sei dann gegangen und habe um ca. 23:00 Uhr im Club V._____ mit ihrer Arbeit als Security begonnen. Um 2:00 Uhr sei Arbeitsschluss gewesen (Urk. 4/1 S. 2). Sie habe mit C._____ eigentlich abgemacht, dass man sich danach noch treffe. Er sei aber auch im Ausgang gewesen. Sie hätten sich zusammen am Te- lefon unterhalten betreffend dem Stand der Dinge, ob sie zu ihm oder er zu ihr kommen solle (Urk. 4/3 S. 5). Die Verfassung von †C._____ sei zu diesem Zeit- punkt freundlich, normal gewesen. Sie selbst sei genervt gewesen, weil sie ihm habe Meldung machen müssen von ihrem Arbeitsende. Die Beschuldigte drückte dies mit den Worten aus: "Hätte ich dies mit ihm gemacht, so hätte es ein Riesen- donnerwetter gegeben", "sonst hätte er mich wieder angefickt" (Urk. 4/3 S. 6). Sie hätten einander auch noch SMS gesendet, sie sei dann aber zu Hause einge- schlafen und nicht mehr nach Zürich zu ihm. Sie habe ca. drei Stunden geschla- fen und sei ca. um 10:00 Uhr wieder aufgewacht, wahrscheinlich wegen dem pie- penden Handy. Sie sei übermüdet gewesen und habe die SMS von C._____ ge- sehen und gedacht, jetzt gehe dieser Psychostress wieder los, das heisst die Vorwürfe wegen anderer Männer und seine Unterstellungen (Urk. 4/3 S 10). Sie habe deshalb keine Lust gehabt, zu ihm zu gehen (Urk. 4/3 S. 11). Sie sei dann zur Coop-Tankstelle in W._____ gefahren und habe dort eingekauft und sich mit einem Kollegen getroffen und unterhalten (Urk. 4/3 S. 12). Danach sei sie wieder

- 26 - nach Hause gegangen und habe erneut mit †C._____ telefoniert, wobei sie sich am Telefon gestritten hätten. Er sei ziemlich wütend gewesen, weil sie nach Ar- beitsschluss nicht mehr zu ihm gekommen sei und weil sie auf seine Anrufversu- che und SMS nicht reagiert habe. Obschon sie lediglich geschlafen habe, sei sie aus seiner Sicht bei anderen Männern gewesen. Er sei am Telefon ihr gegenüber respektlos und aggressiv gewesen, habe sie beleidigt. Irgendwann, ca. um 16:00 Uhr, habe er ihr dann per SMS geschrieben, dass wenn ihr wirklich etwas an ihrer Beziehung läge, sie schon längst zu ihm gekommen wäre (Urk. 4/3 S. 14). Das sei ein typisches Spielchen von ihm gewesen. Er habe ihr noch per SMS ge- schrieben, dass sie von irgendwo her noch Alkohol auftreiben solle, was sie dann aber nicht getan habe. Alkohol brauche er immer dann, wenn er "drauf sei", das heisse, zum Runterfahren vom Kokain (Urk. 4/3 S. 21). Sie sei dann zu ihm ge- gangen. 2.1.3. Die Begründung der Beschuldigten für ihre Kehrtwende überzeugt aller- dings nicht. Auf entsprechende Frage, weshalb sie denn trotz der Aggressivität und den Beleidigungen trotzdem zu ihm gefahren sei, gab sie zu Protokoll: "Weil es sonst keine Chance mehr gegeben hätte. C._____ hat sich mit seinem Dro- genkonsum verändert. Er war sehr stimmungsschwankend. Ich wollte ihm helfen, doch er stürzte richtig ab. Auch um seine Steuerangelegenheiten kümmerte ich mich" (..) "Ich wollte wissen, woran ich bei ihm war und dass endlich das ewige Streiten aufhöre. Ich wollte Frieden" (Urk. 4/3 S. 14). Diese Erklärungen tönen reichlich konstruiert und es kann ausgeschlossen werden, dass es altruistische Gründe waren, welche die Beschuldigte dazu bewegten, sich zur Wohnung von †C._____ zu begeben. Die gesamte Darstellung der Beschuldigten von ihrer zwi- schenmenschlichen Beziehung lassen vielmehr nur den Schluss zu, dass sie wei- terhin ambivalente Gefühle hegte, in gewisser Weise zumindest psychisch von ihm abhängig war und sich zu ihm in seine Wohnung begab, weil sie nach wie vor an eine Beziehung glaubte oder zumindest noch nicht bereit war, sich von †C._____ zu lösen. Andernorts schilderte sie ausdrücklich: "Ich habe immer noch daran geglaubt" oder sprach davon, dass sie leide, weil sie einen Menschen getö- tet habe, den sie geliebt habe (Urk. 4/1 S. 9 und 13). Dieses Bild vermittelt auch der SMS-Verkehr zwischen den beiden am Nachmittag vor der Tat: Nach einem

- 27 - emotionalen Hin und Her mit Beschuldigungen, Vorwürfen und Beleidigungen sei- tens †C._____ schrieb dieser: "Du kannst schon kommen!!! Sex, Spaß!!! Aber mehr wirst du nicht bekommen!!!" Darauf erwiderte die Beschuldigte: "Ich will ne Chance, eine richtige!! Ansonsten tut es mir nur weh!! Spaß ist das keinen nur Schmerz." Und weiter: "Ohne Chance bringt es nichts." "Ich will mit dir keine Spaß und Sex Zeit, ich will eine Chance für eine Beziehung und Familie, ansonsten. Bringt es nichts." (Urk. 30/7 S. 207, Schreibweise übernommen). In den weiteren SMS im selben Stil flehte die Beschuldigte regelrecht um eine ernsthafte Chance und zum Beschuldigten gehen zu dürfen. 2.2. Prognose hinsichtlich einer gewalttätigen Auseinandersetzung Ebenso wird aus den Aussagen der Beschuldigten deutlich, dass sich die Probleme zwar mit zunehmender Zeit der Beziehung verschlimmerten und es sich abzeichnete, dass die übereinstimmenden Vorstellungen und Wünsche an eine Beziehung zu konträr waren, dass letztlich aber am Tattag, dem 17. November 2012, keine ausserordentliche Situation vorlag, welche sich von Spannungssitua- tionen in früheren Konflikten unterschied. So gab denn die Beschuldigte anläss- lich der Berufungsverhandlung bspw. zu Protokoll: "Es waren immer die gleichen Auseinandersetzungen" (Urk. 180 S. 8) oder "Es war der normale Ablauf wie schon in den Vortagen" (Urk. 180 S. 14). Die Beschuldigte schilderte in der Unter- suchung, wie †C._____ jeweils Druck auf sie ausübte und auch tätlich gegenüber ihr wurde, eigentliche Körperverletzungen machte sie jedoch nie oder nie klar gel- tend. So gab sie beispielsweise zu Protokoll: "Wenn man nicht macht, was er sagt, dann hat das Konsequenzen" (Urk. 4/1 S. 4). Darauf angesprochen, ob dies Prügel bedeute, verneinte die Beschuldigte. Es habe bedeutet, dass es mehr Streit gebe und dass er gedroht habe, wie zum Beispiel jenes Mal, als er ihr die geladene Waffe an den Kopf gehalten habe (Urk. 4/1 S. 5). Er habe sie dann auch jeweils gestossen und "gepiesackt" oder er habe gegen Gegenstände geschlagen (Urk. 4/1 S. 6). Was für Gewalt von †C._____ ausging, schilderte die Beschuldigte andernorts: "Ich habe bereits mehrere Gewalterfahrungen mit ihm gehabt. Auch Drohungen mit Schusswaffen von seiner Seite her. Ich hatte zwei Mal seine Glock 17 im geladenen entsicherten Zustand an meinem Kopf. Er würgte mich auch.

- 28 - Schütteln, schupfen, das ganze Programm. Was dazu gehörte, waren Gewaltde- monstrationen. Darunter verstehe ich, dass er mich beispielsweise fixierte und dabei auf mich sass, dass er mich einsperrte, dass er gegen die Wand mit der Faust schlug. Er hat davon auch noch Blut an der Wand" (Urk. 4/1 S. 5; vgl. zu- letzt auch Urk. 180 S. 13). Von erheblichen Körperverletzungen ist in den Darstel- lungen der Beschuldigten keine Rede. Es war auch nicht so, dass die Beschuldigte nur ein rein willenloses Objekt von †C._____ war, welches nur noch rein passiv auf dessen Anweisung hin handeln konnte. Insofern ist der Fall nicht vergleichbar mit einer Ehegattin unter demsel- ben Dach, welche ökonomisch vollständig abhängig vom gewalttätigen Ehemann ist, jahrelang massivste körperliche Misshandlungen erduldete und weder eigenen Willen aufbringen kann noch zu irgendwelchem nennenswerten Widerstand im- stande ist (analog bei einer sogenannten Haustyrannentötung). Die Beschuldigte hatte einerseits eine eigene Wohnung, ein eigenes Leben, eigene soziale Kontak- te und durchaus auch einen eigenen Willen und einen Stolz, und, was schon fast zynisch tönt, eine eigene Schusswaffe. Illustrativ ist dazu auch die Geschichte mit dem Pfefferspray, wo sie über einen Streit mit †C._____ erzählte: "C._____ hatte ein Messer und Pfefferspray hervorgenommen. Er war dann verwundert, als ich den Pfefferspray eingesetzt hatte, seitlich von seinem Auto. Pfefferspray war für C._____ wie Deo. Er war sich Pfefferspray gewohnt, durch seine Einsätze." (Urk. 4/2 Antwort 63). Andernorts schilderte die Beschuldigte: "Vor einer Woche hatten wir draussen einen Streit, wobei er mich mit dem Pfefferspray attackieren wollte." "Wir haben uns dann um den Pfefferspray gerangelt. Ich konnte diesen behändigen und sprayte damit eine Linie, was ihn ziemlich hässig machte" (Urk. 4/5 S. 13). "Ich kam ihm dann zuvor und habe ihn gepfeffert. Er fuhr mir dann nach und hatte dann ein Messer in der Hand. Er schlug gegen die Scheibe. Diese ging zum Glück nicht kaputt" (Urk. 4/1 S. 5). Bemerkenswert, dass die Sor- ge der Beschuldigten der Glasscheibe und nicht ihrem Leben galt. Sie sei im Auto geblieben und er habe sie aufgefordert, auszusteigen. Sie habe ihm gesagt, er solle ihr zuerst das Messer übergeben, was er darauf auch getan habe (Urk. 4/5 S. 13). Sie habe das Messer bei ihr deponiert und darauf hätten sie miteinander

- 29 - reden können. Am nächsten Tag habe sie ihm sein Messer wieder zurückgege- ben. Aufschlussreich sind die Aussagen der Beschuldigten, wenn sie einerseits vor- bringt, †C._____ sei regelmässig gewalttätig geworden, habe ihr gedroht, sie um- zubringen, ihr erklärt, sie müsse aufpassen und könne sich keine Fehler mehr er- lauben, auch damit gedroht, dass er ihrer Familie etwas antue, ihrer Mutter und ihrem Bruder (Urk. 4/5 S. 12; Urk. 180 S. 13, 21 f.), andererseits dann aber davon spricht, dass sie ihm habe helfen wollen, dass sie ihn geliebt habe. Sie sei zu ihm gegangen, weil sie ihn möge, nicht gewollt habe, dass es ihm schlecht gehe (Urk. 4/7 S. 3; vgl. auch Urk. 180 S. 15 f.). Aus diesen Aussagen ist nicht zu fol- gern, dass die behaupteten bedrohlichen und tätlichen Übergriffe nicht stattgefun- den hätten, aber immerhin stufte die Beschuldigte die Drohungen offenbar als im- pulsive Reaktionen von †C._____ im Zustand der Wut ein, ohne reelle Gefahr ei- ner Ausführung. Sie hatte mit anderen Worten durchaus noch die Möglichkeit, ei- nen eigenen Willen zu bilden und selbst zu entscheiden, ob sie die Beziehung weiterführen oder abbrechen wollte. Die Gefahr, dass sie von †C._____ spitalreif geschlagen oder sogar getötet würde, bestand nach ihrer subjektiven Einschät- zung nicht, ansonsten sie sicher nicht eine derartige Zuneigung zu †C._____ empfunden hätte. 2.3. Einstecken der Pistole Die Tatwaffe, eine Heckler & Koch USP, 9mm, hat die Beschuldigte gemäss ihren Angaben von †C._____ käuflich erworben (Urk. 4/1 S. 9; Waffenerwerbschein Urk. 4/3 S. 22-23). Einen Waffentragschein habe sie nicht. Sie habe mit der Waffe aber seit 2010 trainiert und schon viele Male damit geschossen (Urk. 4/3 S. 20). Eine Zeit lang habe sie damit viel geübt und auch Kurse besucht. Es sei aber das erste Mal gewesen, dass sie diese Pistole zu †C._____ mitgenommen habe. Dies wegen den erlittenen Erfahrungen mit dem Pfefferspray, dem Würgen, dem Mes- ser und dem "an den Kopf Halten der Waffe" durch †C._____ (Urk. 4/1 S. 9; ähn- lich auch Urk. 180 S. 14 f., 21 f.). Sie habe ein ungutes Gefühl gehabt, weil es oft zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, wenn sie sich über ihre Beziehung unter- halten hätten (Urk. 4/3 S. 14). Sie habe die Pistole mitgenommen, weil C._____

- 30 - sie im Vorfeld, d.h. in den letzten Monaten massiv bedroht habe (ähnlich auch Urk. 180 S. 14 f., 21 f.). Sie habe das Magazin eingesetzt, wisse aber nicht, wie viele Schüsse darin gewesen seien. Patronen habe sie nicht noch ins Magazin getan. Die Waffe könne man nicht sichern, man müsse einfach eine Ladebewe- gung machen, dann sei die Pistole scharf (Urk. 4/1 S. 10 f.). Ein zweites Mal da- rauf angesprochen, aus welchem Grund sie die Waffe eingesteckt hatte, erwiderte die Beschuldigte: "Aus Selbstschutz. Im Falle eines Angriffs, dass ich die Distanz zu C._____ halten könnte" (…) "Ich meinte damit, im Falle eines Angriffs ich die Waffe sichtbar ziehe und ihn so abschrecke und letztlich gehen kann. C._____ ist nahkampferfahren und fast drei Mal so schwer wie ich. Ich habe die Waffe mitge- nommen, weil ich schlechte Erfahrungen von früher hatte" (Urk 4/3 S. 16). Die Pistole habe sie aus einem kleinen Schrank genommen, wo verschiedene persön- liche Dinge von ihr wie Head-Set, Arbeitsausweis, Pfefferspray etc. lägen. Das Magazin sei geladen gewesen und sie habe es in die Pistole eingesteckt (Urk. 4/3 S. 18). Auf die Frage, weshalb sie die Pistole nicht ohne Magazin mitgenommen habe, gab die Beschuldigte an: "Ja wenn es zu einem Angriff gekommen wäre, hätte ich mich im allerschlimmsten Fall nicht verteidigen können" (Urk. 4/3 S. 19). Sie habe aber nicht gewusst, dass die Situation eskalieren würde. "Ich habe diese Situation schon oft erlebt. Ich wusste ja nicht, wie dies endet. Es hätte auch gut werden können. Wir hätten gut reden können" (Urk. 4/3 S. 19). Die Pistole habe sie in einer Ledertasche am Gurt getragen und damit sei sie zur Wohnung von C._____ gefahren (Urk. 4/1 S. 7 und 4/3 S. 20). Die Waffe habe ihr das Gefühl gegeben, jemanden abzuschrecken. Das Szenario Schiessen habe sie sich nicht überlegt (Urk. 4/7 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschul- digte aus, sie habe die Waffe mitgenommen, weil †C._____ davor seine Waffe so oft benutzt und damit gedroht habe. Die Waffe habe ihr das Gefühl gegeben, "auch etwas zu haben, eine Art ebenbürtig zu sein". Die ganze Gewalt, die Waffe und die Drohungen hätten sich vor dem Tattag summiert. Sie führte aber auch aus, dass sie sich keine grossen Gedanken gemacht und die Waffe einfach mit- genommen habe. Es sei ein Impuls gewesen (Urk. 180 S. 14 f., 21). Die Angaben der Beschuldigten zum Einstecken der Waffe sind mithin wider- sprüchlich. Einerseits will sie sich keine grossen Gedanken gemacht, andererseits

- 31 - will sie die Waffe für den Fall eines Angriffs eingesteckt haben. Vor dem Hinter- grund ihrer Aussage, wonach sie †C._____ mit der Waffe habe ebenbürtig sein wollen, muss gefolgert werden: Der Umstand, dass sie die Waffe just an jenem Tag das erste Mal zu †C._____ mitgenommen hat, kann nicht anders gedeutet werden, als dass sie an jenem Tag jedenfalls von der gesteigerten Möglichkeit ausgegangen ist, dass die Waffe – zumindest zur Abschreckung – zum Einsatz gelangen könnte. 2.4. Ereignisse in der Wohnung bis kurz vor der Schussabgabe Die Beschuldigte gab an, dass sie über keinen Schlüssel zur Wohnung von †C._____ verfügt habe. Bei ihrem Eintreffen habe sie ihm unten mit dem Handy telefoniert (Urk. 4/1 S. 3). Darauf habe C._____ den Türöffner betätigt und sie sei hinauf zur Wohnung im 3. Stock, sei eingetreten. Als sie ins Wohnzimmer gegan- gen sei, habe sie C._____ durch den Spalt seiner Zimmertüre gegrüsst und an- schliessend habe sie ihre Sachen, einschliesslich der Bauchtasche, aufs Sofa im Wohnzimmer gelegt (Urk. 4/3 S. 25). Darauf sei sie ins Zimmer von C._____ ge- gangen, wo sie zu Diskutieren begonnen hätten. Einmal sei sie in die Küche ge- gangen, um etwas zu trinken, einmal sei C._____ auf das WC gegangen, einmal ebenfalls in die Küche, wobei er mit einem Glas Smirnoff-Mix-Drink in der Hand zurück gekommen sei. Während des Gesprächs habe C._____ auch Kokain durch die Nase konsumiert. Das Ganze habe sich dann hochgeschaukelt und der fehlende Alkohol sei zum Problem geworden (Urk. 4/3 S. 26). Sie habe mit ihm weiter über ihre Beziehung gesprochen und ihm gesagt, dass er sich nicht überall einmischen solle. Wenn er sie schon nicht als Freundin haben wolle, dann solle er nicht so eifersüchtig sein. Man könne auch einfach nur Kollegen sein und einan- der aus dem Weg gehen. Darauf sei †C._____ so richtig böse geworden und ha- be sie aufs Neue beleidigt. Sie ihrerseits sei ins Wohnzimmer gegangen und habe auf dem Sofa ihre Sachen behändigt und angezogen, Schuhe, Cap, Bauchtasche, Jacke. Sie sei im Begriff gewesen zu gehen, als C._____ das Wohnzimmer betre- ten habe und richtig "ausgeflippt" sei (Urk. 4/3 S. 26; ähnlich auch Urk. 180 S. 16). Er habe herumgebrüllt und sich selber auf die Beine geschlagen, wie ein Gorilla oder ein Psycho (Urk. 4/3 S. 27; vgl. auch Urk. 180 S. 16). Andernorts erwähnt die

- 32 - Beschuldigte, er habe die Worte "schlissen" und "kaputtmachen" verwendet (Urk. 4/1 S. 8). Er werde sie "brätschen" (Urk. 4/1 S. 4). Dann fuhr die Beschuldigte fort: "Ich sagte zu ihm, dass ich gehen wolle. Da wur- de er mir gegenüber erstmals handgreiflich. Er schupfte mich mit einer Hand weg. Er kam auf mich zu und schupfte mich erneut weg, dabei schlug er mich auf die Brust. Er sagte mir, 'jetzt chunsch dra, jetzt wird’s wüescht, ich brätsche dich jetzt'. Ich konnte mich auffangen und konnte mich hinter das Sofa flüchten. C._____ rannte mir hinterher. Er sagte 'dich mach ich kaputt, so dass dich nach- här niemer meh bruche chan'. Ich sagte immer wieder zu ihm, dass er mich gehen lassen soll. Ich stand hinter dem Sofa, es schützte mich vor ihm. C._____ hob da Sofa hoch …. es kam wie eine Wand hoch.. ich weiss nicht mehr, wie er dies tat …. es flog hoch. Es war ein riesen Gerumpel. In diesem Moment hatte ich einen grossen riesen Schrecken. Nun war kein Sofa mehr zwischen uns. C._____ stand ca. 2 1/2 Meter von mir entfernt. In diesem Moment zog ich mit meiner rechten Hand meine Pistole aus der Bauchtasche. Der Reissverschluss war offen. Ich hielt die Pistole mit beiden Händen und sagte laut: 'lah mi jetzt gah, hör uf …' C._____ sagte: 'Jetzt isch fertig und du chunsch drah'...(Urk. 4/3 S. 27). Die Be- schuldigte macht geltend, in Todesangst gewesen zu sein: "Ich habe geschrien, er solle aufhören, weg weg. Ich weiss nicht mehr genau, was ich sagte. Ich schrie auch. Das ging alles sehr schnell" (Urk. 4/1 S. 7). †C._____ habe gesagt, jetzt sei sie dran. "Ich bettelte um mein Leben und sagte ihm, ich wolle gehen, bitte lass mich gehen. (…) Als er auf mich zustürmte, ging es um mein Leben. Entweder er oder ich" (Urk. 4/1 S. 8). Mit dem Hervornehmen der Pistole habe die Beschuldigte bezweckt, dass †C._____ erschrecke, dass sie ihn auf Distanz halten könne, dass er sie letztlich gehen lasse. Sie habe die Pistole in ungeladenem Zustand auf ihn gerichtet (Urk. 4/3 S. 28; vgl. auch Urk. 180 S. 16). 2.5. Schussabgabe †C._____ habe nicht auf die Pistole reagiert. Er habe so getan, wie wenn die Pis- tole gar nicht für ihn existiere. Er sei auf sie zugekommen, frontal, habe auf Angriff umgeschaltet. Dann habe sie mit der linken Hand eine Ladebewegung gemacht

- 33 - und zeitgleich gesagt, "geh weg". Sie habe ihn damit abschrecken wollen, die Ernsthaftigkeit ihres Tuns unterstützen wollen. Sie gab zu Protokoll: "Normale Menschen würden sich von einer Pistole abschrecken lassen. Ich jedenfalls wür- de dies. Doch C._____ nicht" (Urk. 4/3 S. 29; ähnlich auch Urk. 180 S. 16). Sie habe die Waffe mit gestreckten Armen mit beiden Händen gehalten und auf ihn gezielt. †C._____ sei ungefähr zwei Meter entfernt gewesen. Die Ladebewegung habe ihn nicht interessiert, er sei weiter in ihre Richtung gekommen, zuerst lang- sam, dann immer schneller. Um zur Wohnungstüre zu gelangen, hätte sie an C._____ vorbeikommen müssen, doch das sei nicht gegangen (Urk. 4/3 S. 31). "Dann habe ich auf ihn geschossen. Er stand ca. einen Meter von mir weg. Mit meinem Oberkörper lehnte ich noch etwas zurück und schoss dann auf C._____". Für Warnschüsse sei es zu spät gewesen. Sie habe nicht einmal an diese Mög- lichkeit gedacht. Alles ging schnell. Sie habe im Schrecken auf C._____ geschos- sen. Das sei kein Manöver gewesen, keine Taktik (Urk. 4/3 S. 32; ähnlich auch Urk. 180 S. 18). Sie habe einfach in seine Richtung geschossen. Es sei grau und Rauch gewesen, ein Schreckgefühl. Sie habe Panik gehabt und auch nichts ge- hört. Normalerweise habe man nach dem Schiessen ein dumpfes Rauschen im Ohr, doch dies habe sie nicht gehabt. Sie wisse nicht, wie viele Male sie geschossen und ob sie ihn getroffen habe. Er sei auf sie zugestürmt und habe sie packen wollen. Die Distanz sei nur noch ein Meter gewesen, alles sei sehr schnell gegangen, es sei eine Ausnahmesituation gewesen. Sie habe nicht gezielt auf ihn geschossen, sondern einfach aus der Abschreckposition auf ihn geschossen. Sie habe sich das gar nicht überlegt, zum Beispiel auf sein Bein zu zielen. Dafür wäre die Distanz ohnehin zu kurz gewesen. Sie habe nur noch aus der Wohnung gewollt. Sie habe sich in panischer Angst "freigeschossen" (Urk. 4/3 S. 34). Auf entsprechende Frage hin gab die Beschul- digte an, sie wisse nicht, weshalb sie ein viertes und fünftes Mal auf †C._____ geschossen habe. Sie erinnere sich, dass sie schiessend Richtung Wohnungstüre gegangen sei (Urk. 4/3 S. 37). Sie habe die Wohnung verlassen, sei die Treppe hinunter gerannt und habe dabei die Pistole in der Hand gehalten. Draussen habe sie dann ihrer Mutter telefoniert und gesagt, dass etwas Schlimmes passiert sei. Danach habe sie bei der Polizei angerufen (Urk. 4/3 S. 39). Erste Hilfe habe sie

- 34 - †C._____ nicht geleistet. Sie habe die Wohnung in Panik verlassen und das Ge- fühl gehabt, er verfolge sie (ähnlich zuletzt auch Urk. 180 S. 19 f.). Diese Aussagen bestätigte die Beschuldigten im Wesentlichen ohne Widersprü- che und sinngemäss gleichlautend anlässlich ihrer erneuten Schilderungen des Tatablaufs in späteren Einvernahmen (Urk. 4/4). Sie blieb insbesondere bei der Version, dass sie nur noch in Richtung des Angreifers geschossen, dabei aber nicht gezielt habe (Urk. 4/4 S. 5). Sie habe ein Blackout und keine Bilder mehr, weshalb sie †C._____ auch nie am Boden liegend gesehen habe (Urk. 4/4 S. 6). Auf Schuss-Serien angesprochen sagte sie aus, wenn es eine Pause gegeben habe, dann höchstens ein bis zwei Sekunden. Nach ihrem Gefühl sei sie schies- send aus der Wohnung gerannt (Urk. 4/5 S. 3). Wenn sie bewusst wahrgenom- men hätte, dass C._____ auf dem Boden lag, dann hätte sie nicht mehr geschos- sen (Urk. 4/6 S. 3). Sie habe keine Bilder mehr im Gedächtnis. Es sei wie ein Ge- fühl, bevor man ohnmächtig werde. Nebel grau. Sie habe wie Schatten gesehen. Dieser Schatten sei für sie der Angreifer gewesen. Auf Vorhalt, dass jeder Schuss ein Treffer gewesen sei, erwiderte die Beschuldigte, dass dies für sie unerklärlich sei (Urk. 4/6 S. 3). Sie habe Todesangst gehabt und sich verfolgt gefühlt, bis sie unten vor dem Haus gestanden habe. Auf den Vorhalt, dass sie die Schussrich- tung der Waffe ja verändert habe und zum Schluss nach unten gezielt und das Opfer getroffen habe, woraus man schliessen müsse, dass sie †C._____ sehr wohl gesehen und wahrgenommen habe, konnte die Beschuldigte keine Erklä- rung liefern (Urk. 4/7 S. 5 und 8).

3. Tatrekonstruktion durch das Forensische Institut Zürich 3.1. Das Forensische Institut Zürich erstellte ein aufschlussreiches 3D-Modell vom Tatablauf und dokumentierte dieses mittels Bilder (Urk. 16/5). Dabei wurden insbesondere die Schussrichtungen und die Standorte von Täterin und Opfer bei den Schussabgaben rekonstruiert (Urk. 15/4). Insbesondere durch Überblendung der fünf Situationen im Zeitpunkt der Schussabgaben in einem Bild ergibt sich mit hoher Sicherheit der exakte dynamische Ablauf (Urk. 16/5 S. 29). Grundlage für das Gutachten bildeten unter anderem die unveränderte Endlage des Opfers, die Körpergrösse von Opfer und Täter, die Orientierung der Schusskanäle im Körper

- 35 - des Opfers, die Details der Verletzungen bzw. der Einschussstellen, die physikali- schen Gesetze beim Fallen des Opfers auf den Boden, die Lage der Patronen- hülsen und der mutmassliche Fluchtweg der Täterin zur Wohnungstüre. Die Schilderungen der Beschuldigten zum Tatablauf konnten in dieser Studie weitge- hend bestätigt werden. Darüber hinaus konnte auch mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, wie bzw. aus welcher Position die Schüsse, insbesondere die letzten beiden abgegeben wurden und in welchen zeitlichen Abständen. Dies- bezüglich gab die Beschuldigte, wie bereits mehrfach erwähnt, an, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, es seien ihr keine Bilder mehr im Gedächtnis geblie- ben. Auf den Fotos des Tatortes lässt sich zudem erkennen, dass †C._____ das Sofa auf die Seite geworfen bzw. umgekippt hatte und so mutmasslich den Weg zwischen sich und der Beschuldigten "freiräumte" (Urk. 15/3). 3.2. Aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich geht hervor, dass zwischen den Schüssen 1 und 2 eine Vorwärtsbewegung von †C._____ in Rich- tung der Beschuldigten und ein Zurückweichen der Beschuldigten stattfand. Diese Schüsse trafen das Opfer gemäss Gutachten frontal im Oberbauch und der Brust (Urk. 16/4 S. 21). Die mutmassliche Distanz zwischen der Beschuldigten und †C._____ lag im Bereich von einem bis drei Metern. 3.3. Auf den Bildern, welche das Tatgeschehen von der Seite darstellen, ist er- sichtlich, dass beim Schuss 3 keine Vorwärtsbewegung von †C._____ mehr er- folgte, sondern dass er – die Arme vor dem Körper gebeugt – offenbar durch die ersten beiden Schüsse gestoppt nach hinten zusammensackte (Urk. 16/5 S. 22 und 23). Zu sehen ist weiter, dass zwischen C._____ und der Beschuldigten ein Salontisch steht und der Abstand zwischen den beiden Beteiligten deutlich mehr als eine Armlänge von C._____ beträgt. Die Position der Beschuldigten ist – ge- genüber der Anfangsposition bei Schuss 1 – schon leicht in Richtung Wohnungs- türe verschoben (Urk. 16/5 S. 23). 3.4. Bei Schuss 4 lag C._____ bereits auf dem Boden. Das schliesst der Gut- achter aus dem Umstand, dass der Einschuss im Unterbauch erfolgte und das Projektil im Körper des Opfers hochstieg und schliesslich unterhalb der Schulter-

- 36 - blätter stecken blieb (Urk. 16/5 S. 24). Das Opfer musste mit anderen Worten bereits mit den Füssen in Richtung Beschuldigte ausgerichtet gewesen sein. Die Beschuldigte war bei dieser vierten Schussabgabe noch nicht zum Gehen ge- wandt, aber sie hat ihre Position einen Schritt oder zwei Schritte weiter in Rich- tung Türe verschoben (Urk. 16/5 S. 25). 3.5. Bei Schuss 5 war die Beschuldigte bereits in Richtung Zimmerausgang unterwegs und mehrere Meter vom Standort der ersten drei Schussabgaben ent- fernt, was sich zwingend aus der Lage des Opfers am Boden und der Einschuss- richtung von oben gegen den Kopf bzw. der Aufprallstelle des Projektils auf dem Boden und der Zimmerdecke ergibt (Urk. 16/5 S. 28). 3.6. Ausgehend von der nicht zu widerlegenden Behauptung der Beschuldig- ten, dass sie panisch geflüchtet sei, ist es plausibel, dass sie den letzten Schuss einhändig und eher gegen rückwärts – relativ zu ihrer Laufrichtung zur Woh- nungstüre hin – abgegeben hat. Gleichwohl ist von einem im Rahmen dieser Vo- raussetzungen gezielt abgegebenen Schuss auszugehen, nachdem das Projektil am Boden ganz knapp neben dem Kopf von †C._____ einschlug und ein Teil des Geschosses nach dem Abpraller denn auch in den Kopf eindrang. Aus der Positi- onsveränderung der Beschuldigten ergibt sich zwingend, dass der fünfte Schuss in einem gewissen zeitlichen Abstand zum vierten Schuss erfolgte.

4. Angriff Die Untersuchungen des Forensischen Instituts (FOR) und des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) ergaben, dass alle Schüsse nicht aufgesetzt waren, das heisst aus einer gewissen Entfernung zum Körper des Opfers abgegeben wurden (Urk. 16/4 und Urk. 16/5 S. 30; Urk. 21/8 S. 6). 4.1. Erster Schuss 4.1.1. Im Moment, als †C._____ auf die Beschuldigte zukam, nachdem er das schwere, zwischen ihnen gestandene Sofa auf die Seite geworfen hatte, drohte ein tätlicher Angriff. Die Beschuldigte richtete zunächst ihre ungeladene Waffe auf

- 37 - †C._____, machte dann eine Ladebewegung und schoss auf seinen Oberkörper. Das Projektil traf ihn auf der rechten Seite des Oberbauchs, unterhalb des Rip- penbogens, drang durch das Bauchmuskelgewebe und die Leber, streifte bzw. durchschlug zwei Rippen und trat dann auf der rechten Flanke des Körpers wie- der aus (Urk. 21/8 S. 3 f.; Urk. 16/4 S. 21). Die Schussrichtung lässt sich aufgrund des weiteren Wegs des Projektils in den Kleiderschrank im Eingangsbereich der Wohnung recht exakt feststellen (Urk. 16/4 S. 21, S1). Daraus ergibt sich auch zweifelsfrei, dass †C._____ zwischen der Beschuldigten und der Wohnungstüre stand (Urk. 16/4 S. 21; Urk. 16/5 Abb. 9 und 10). 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft bestritt die Behauptung der Beschuldigten, dass †C._____ auf sie losgestürmt sei. Wäre dem so gewesen, dann wäre der über 100 kg schwere †C._____ nach ihrer Ansicht ungefähr dort bäuchlings zu Liegen gekommen, wo die Beschuldigte ursprünglich gestanden habe (Prot. II S. 11 f.). Dem kann insoweit beigepflichtet werden, als nicht von einer besonders schnellen Vorwärtsbewegung ausgegangen werden kann, einerseits weil †C._____ gar kei- ne lange Anlaufbahn hatte, sondern praktisch aus dem Stehen heraus "startete", andererseits weil eine schnelle Vorwärtsbewegung bzw. Beschleunigung einen stark nach vorne gebeugten Körper bedingt hätte, was wiederum einen von oben nach unten im Körper verlaufenden Schusskanal verursacht hätte. Die Dokumen- tation des Forensischen Instituts zeigt jedoch einen relativ waagrecht verlaufen- den Schusskanal (Urk. 16/5 S. 7, S1). Der Gutachter spricht von einem ganz leicht nach hinten aussen abfallenden Schusskanal, was auf ein leichtes Vorn- überbeugen des Opfers hindeute (Urk. 16/1 S. 21). Es steht auch fest, dass die Vorwärtsbewegung von †C._____ gestoppt wurde und dieser dann rückwärts auf den Boden fiel. Aufgrund dieser Umkehr der Bewegungsrichtung kann eine kraft- volle bzw. schnelle Vorwärtsbewegung ausgeschlossen werden. Abgesehen da- von kann jedoch nicht restlos bzw. auf Zentimeter genau geklärt werden, wie sich das Opfers in den letzten Sekunden vor seinem Tod bewegte und welche exakte Zeit zwischen den Schüssen verstrichen ist. Das forensische Gutachten gibt auch keinen Aufschluss darüber, welche mechanische Wirkung die Projektile auf die Eigenbewegung des Opfers hatten. Mangels rechtsgenügender Gegenbeweise ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass †C._____ sie packen

- 38 - wollte und aus diesem Grund auf sie zugegangen ist. Diese Behauptung der Be- schuldigten erscheint denn auch aufgrund der gesamten Umstände als plausibel. Subjektiv mag die Beschuldigte diese Bewegung als "Zustürmen" empfunden ha- ben, objektiv kann es sich aber nicht um eine sehr schnelle Bewegung gehandelt haben. Es ist deshalb von einem initialen Angriff von †C._____ auf die Beschul- digte auszugehen, der tätlich zu werden drohte, insbesondere weil er zuvor das Sofa umgeworfen hatte. Ein drohender bzw. im Gange befindlicher Angriff als Vo- raussetzung einer Notwehrhandlung ist als erwiesen zu betrachten. Auch die Staatsanwaltschaft geht nunmehr von einem Angriff ab dem Moment des Sofa- Wurfs aus (vgl. Urk. 184 S. 3). 4.2. Zweiter Schuss 4.2.1. Der zweite Schuss traf das Opfer aus ähnlicher Richtung, dieses Mal noch frontaler im mittleren Brustbereich, exakt in der Mitte der Tätowierung "keine Gnade" (Urk. 15/3 S. 6; Urk. 16/2 S. 16). Bevor das Projektil in den Oberkörper eindrang, traf es jedoch noch den linken Daumen, woraus zu schliessen ist, dass †C._____ seine Hand vor den Körper hielt. Ob er sich an den Bauch bzw. die ers- te Schusswunde griff, wie die Staatsanwaltschaft geltend machte (im ersten Beru- fungsverfahren SB150309, Prot. II S. 13), lässt sich nicht beweisen. Demgegen- über steht fest, dass der Schusskanal um 15° nach unten verläuft, was auf einen gesenkten Oberkörper und somit auf eine Vorwärtsbewegung des Opfers hindeu- tet. Darauf schloss auch der Gutachter (Urk. 16/4 S. 22). Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass †C._____ nach wie vor auf die Beschuldigte zuging, was im Gesamtkontext objektiv als Angriffssituation zu werten ist. 4.2.2. Das Projektil durchdrang wiederum die Bauchmuskulatur und die Leber, traf einen Lendenwirbelkörper und verletzte dabei die Spinalnervenwurzel und blieb schliesslich im rechten Wirbelsäulenaufrichtemuskel stecken (Gutachten des IRM, Urk. 21/8 S. 3). Aufgrund letzterer Verletzungen sei es möglich, das eine sofortige Lähmung der Beine eingetreten sei, was eine Erklärung für ein zu Bodenfallen von †C._____ sei (Urk. 21/8 S. 6).

- 39 - 4.3. Dritter Schuss Der Dritte Schuss durchschlug den linken Arm im Bereich des Ellbogens und durchschlug anschliessend den rechten Oberschenkel. Aufgrund des stark auf- steigenden Schusskanals im Oberschenkel ist zwingend zu schliessen, dass sich †C._____ im Moment der dritten Schussabgabe nicht mehr vorwärts bewegte, sondern sich vielmehr im rückwärts Fallen befand (Urk. 16/5 S. 7). Das korreliert auch mit der Endlage des Opfers auf dem Rücken liegend. Durch die Treffer am linken Arm und hernach am rechten Bein sowie der Fluchtrichtung der Beschul- digten Richtung Wohnungstüre steht ebenso fest, dass †C._____ nicht mehr fron- tal der Beschuldigten gegenüber stand, sondern sich von ihr abwendete (Urk. 16/5 S 21). Objektiv gesehen war der Angriff in diesem Moment bereits ge- stoppt bzw. vorüber. 4.4. Vierter Schuss Die Ausführungen der Verteidigung, wonach der vierte Schuss lediglich die Niere, aber keine lebenswichtige Organe getroffen habe (Urk. 182 S. 22), sind aktenwid- rig: Dieser Einschuss erfolgte im rechten Unterbauch, wobei das Projektil durch die Bauchmuskulatur drang, den Dickdarm und die rechte Niere durchquerte, dann die untere Hohlvene auf Höhe der Nierenarterie, anschliessend die Leber und das Zwerchfell sowie den rechten Lungenflügellappen (Urk. 21/8 S. 4). Es blieb schliesslich im Bereich der 10. und 11. Rippe in Wirbelsäulennähe unterhalb der Schulterblätter stecken (Urk. 21/8 S. 4). Aufgrund dieser Verletzung sei der rechte Lungenflügel des Opfers kollabiert. Der Schusskanal ist stark ansteigend, weshalb die Gutachter schliessen, dass die Schussabgabe auf das am Boden lie- gende Opfer erfolgt sei und die Schussdistanz bei einem Winkel von ca. 30° mehr als zwei Meter betragen habe (Urk. 21/8 S. 23). An dieser Schlussfolgerung kann nicht gezweifelt werden, zumal sie absolut kohärent mit einem dynamischen Ab- lauf ist. Auch bei der vierten Schussabgabe drohte objektiv kein Angriff mehr. 4.5. Fünfter Schuss Der fünfte Schuss feuerte die Beschuldigte ab, als sie bereits bei der Wohnzim- mertüre stand (Urk.16/5 S. 27). Das lässt sich aufgrund der Endlage des Opfers,

- 40 - welches durch diesen Schuss am Kopf getroffen wurde, und der Aufprallstelle an der gegenüberliegenden Wand ermitteln (Urk. 16/5 S. 27). Es muss deshalb einen gewissen zeitlichen Unterbruch im Sekundenbereich zwischen dem vierten und fünften Schuss gegeben haben. Das Projektil prallte am Boden ab und zersplitter- te in Kern und Mantel. Der Kern drang in den Kopf von †C._____, der Mantel setzte seinen Weg quer durch das Wohnzimmer fort und schlug an der Wand ein (Urk. 16/4 S. 23; Urk. 16/5 S. 27, Urk. 21/8 S. 6). Das Projektil im Kopf blieb im rechten Schläfenmuskel stecken und verursachte keine Verletzung des Knochens und des Gehirns (Urk. 21/8 S. 3). Auch bei diesem Schuss drohte selbstredend vom am Boden liegenden Opfer kein Angriff mehr.

5. Medizinische Befunde 5.1. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) hält als Todesursache fest: Verbluten infolge schussbedingter Organverletzungen (Urk. 21/8 S. 1). Dem Bericht der Legalinspektion ist zu entnehmen, es hätten insgesamt 10 Hautdefekte in Form von Schussverletzungen nachgewiesen wer- den können. Es seien vier Durchschüsse (Bauch, rechter Oberschenkel, linker Ellbogen und linker Daumen) feststellbar gewesen, wobei es sich bei den beiden Durchschussverletzungen am linken Arm wahrscheinlich um sekundäre Treffer gehandelt habe. Bei zwei von drei Einschussverletzungen am Bauch handle es sich um Steckschüsse (Urk. 21/2). Der dritte Steckschuss habe den Kopf be- troffen (Urk. 21/8 S. 5). 5.2. Gemäss den Gutachtern Dr. med. AA._____ und Dr. med. AB._____, bei- des Fachärzte für Rechtsmedizin, habe kein Treffer für sich allein zu einem sofor- tigen Todeseintritt oder zwingend zu einer sofortigen Handlungsunfähigkeit des Opfers geführt (Urk. 21/8 S. 6). Es könne davon ausgegangen werden, dass nach den Schusstreffern eine gewisse Überlebenszeit und Handlungsfähigkeit bestan- den habe. †C._____ sei bei Verletzungsbeibringung am Leben gewesen bzw. die Herz-Kreislauffunktion noch eine gewisse Zeit erhalten geblieben. Aufgrund des Verletzungsbildes sei von einer Überlebenszeit im Minutenbereich auszugehen. Der pharmakologische Befund hält fest, dass das Opfer im Zeitpunkt des Todes

- 41 - unter der kombinierten Wirkung von Alkohol und Kokain gestanden habe (Urk. 21/8, letzte Seite).

6. Telefonanruf der Beschuldigten an die Notrufzentrale Kurz nach der Tat telefonierte die Beschuldigte zuerst mit ihrer Mutter, hernach rief sie bei der Notrufzentrale der Polizei an (Urk. 23/4). Die Niederschrift des An- rufes erweckt zweifellos den Eindruck, dass die Beschuldigte geschockt war vom Vorgefallenen. Besonders auffällig ist aber auch, dass die Beschuldigte †C._____ sofort Vorwürfe machte und in überraschend hohem Ausmass Besorgnis über ihr eigenes Schicksal äusserte. So beginnt sie das Gespräch nicht etwa mit dem Hinweis, dass jemand erschossen worden sei und sofort jemand kommen müsse, was nach allgemeiner Erfahrung das typische Verhalten gewesen wäre. Vielmehr startet sie unmittelbar mit dem Hinweis, dass sie angegriffen worden sei, mit den Worten "er" sei auf Drogen und sie habe grosse Angst vor ihm (Urk. 23/4 S. 1): "Guten Tag. Ich bin angegriffen worden von meinem Freund. Er ist auf Drogen. Ich habe mega Angst vor ihm. Ich musste meine Waffe mitnehmen, um meine Sachen bei ihm zu holen. Ich habe meine Waffe mitgenommen. Ich wollte mit ihm noch sprechen und er hat mich angegriffen." Die Beschuldigte stellte in befremdli- cher Weise immer wieder Rechtfertigungsgründe für ihr Verhalten in den Vorder- grund, machte sich offenbar aber wenig Gedanken darüber, dass in diesem Mo- ment einzig und allein die sofortige medizinische Nothilfe für das Opfer gezählt hätte. Ins Auge springt dabei, dass sogar die Begründung, weshalb sie die Waffe mitgenommen habe – um ihre Sachen dort abzuholen –, nicht der Wahrheit ent- sprach. Sie hatte gar keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung von †C._____. Auch ihre Wortwahl – sie spricht mehrfach von "diesem Siech" oder "dä Dräcksiech" habe sie angegriffen – sowie der Umstand, dass sie während des gesamten Telefongespräch kein einziges Mal erwähnt, dass das Opfer dringend medizinische Hilfe benötige, zeigt wenig Empathie für das Opfer in diesem Mo- ment, wenig Bedauern über das Vorgefallene, sondern mehr oder fast aus- schliesslich Sorge über das eigene Schicksal. Eher untypisch für einen Notruf er- scheinen auch die Passagen, in welchen die Beschuldige erwähnt, dass er ihr auch schon mal seine Dienstwaffe an den Kopf gehalten habe, dass er sie schon

- 42 - gestossen und "getätscht" habe und sie nun nicht wegen ihm ins Gefängnis wolle. Ebenso ihre Gegenfragen, ob sie denn jetzt verhaftet werde, mit Handschellen "und allem", ob sie nun eingesperrt werde oder die Bemerkung, dass sie ihre ei- gene Waffe deswegen nicht abgeben wolle (Urk. 23/4 S. 6 und 7). Solche Äusse- rungen bei einem Notruf wegen eines Vorfalls mit Schussverletzungen erscheinen nicht kohärent mit einem Täter, der rein instinktiv, ohne Willens- und Steuerungs- fähigkeit, in reiner Angst und Panik auf die Person geschossen hat, welche er an- geblich liebt. Andererseits ist zu bedenken, dass Menschen sehr unterschiedlich in bzw. kurz nach Extremsituationen reagieren. Das Telefonat mit der Polizei fand auch nicht unmittelbar nach der Tat statt, sondern erst nachdem die Beschuldigte mit ihrer Mutter telefoniert hatte. Mit anderen Worten waren der Beschuldigten schon zahlreiche Gedanken über die Folgen ihrer Tat durch den Kopf gegangen. Es erscheint deshalb viel zu spekulativ, wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Äusserungen praktisch den ganzen subjektiven Tatbestand während der Schüsse herleitet (Urk. 106 S. 17 und 72). Aber immerhin muss aus dem Notruf geschlos- sen werden, dass sich die Beschuldigte sehr wohl darüber im Klaren war, dass sie †C._____ getroffen hatte. Nur so erklären sich die wiederholten Ausführungen der Beschuldigten, dass sie auf ihn geschossen (bspw. Urk. 23/4 S. 1, 2 und insb. S. 4: "Worauf haben Sie geschossen bei ihm?" "Ich habe einfach auf ihn ge- schossen."), dies aber zur Verteidigung und in Notwehr getan habe und nun fürchte, ins Gefängnis zu müssen.

7. Sachverhalt in der Anklageschrift Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt beschränkt sich in An- wendung von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO auf das zentrale Geschehen. Dieser Sachverhalt kann als vollumfänglich erstellt gelten. Auch die Verteidigung vertritt, zumindest in objektiver Hinsicht, keinen anderen Standpunkt. Der darüber hin- ausgehende und vorstehend geschilderte und als erwiesen betrachtete Sach- verhalt spielt für den subjektiven Tatbestand und die Frage des Rechtfertigungs- grundes eine relevante Rolle.

- 43 - VI. Rechtliche Würdigung

1. Begründung im vorinstanzlichen Entscheid Die Verteidigung wendete zu Recht ein, dass die Begründung im vorinstanzlichen Urteil Mängel aufweist. 1.1. Zum einen vertrat das Bezirksgericht die Auffassung, dass zu prüfen sei, ob die Staatsanwaltschaft den Nachweis des Vorsatzes oder Eventualvorsatzes erbracht habe "und damit" die Behauptung der Beschuldigten in Notwehr ge- handelt zu haben, widerlegt sei (Urk. 106 S. 16). Die Verteidigung bringt richtig vor, dass sich Vorsatz und Rechtfertigungsgrund dogmatisch in keiner Weise ge- genseitig ausschliessen und separat zu prüfen sind. 1.2. Das Bezirksgericht ging pauschal von einer Notwehrlage aus, obschon es im vorliegenden Fall aus juristischer Sicht in Bezug auf die Beurteilung der Not- wehr zwingend ist, das Geschehen rund um die Pistolenschüsse in Einzelteile zu zerlegen, auch wenn es subjektiv von der Beschuldigten als einheitlich erlebt wurde (Urk. 135 S. 21). Dies hat die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltswürdigung zwar zunächst getan und festgehalten, dass "sicher nicht alle Schüsse in Notwehr erfolgten" (Urk. 106 S. 46). Sie ging dann aber im Widerspruch dazu später in ih- rer Begründung pauschal und insgesamt von einer Notwehrsituation aus (Urk. 106 S. 68). Sie hat sich dann folgerichtig, aber deshalb ebenso unzu- treffend, nicht mit der Putativnotwehr auseinandergesetzt, was einer der zentralen Standpunkte der Beschuldigten war (und ist). Die Verteidigung schreibt dazu tref- fend, dass hier eine argumentative Lücke klaffe, die genau so gross sei wie die Zahl der Schüsse, die nicht in Notwehr abgegeben wurden (Urk. 135 S. 3 Rz 6). 1.3. Der Verteidigung ist auch beizupflichten, dass die Feststellung der Vor- instanz, wonach "aufgrund des erstellten Sachverhaltes und des Gesamtbildes sicher kein Anwendungsfall von Art. 16 Abs. 2 StGB vorliege (Notwehrexzess in entschuldbarer Aufregung, Urk. 106 S. 68) eine Nichtbegründung ist und den An- forderungen von Art. 81 Abs. 3 StPO nicht genügt.

- 44 -

2. Begründung im ersten Berufungsentscheid 2.1. Richtig hat das Bundesgericht festgehalten, dass es nicht angeht, wenn die Berufungsinstanz im ersten Entscheid einerseits in toto auf die Sachverhaltsdar- stellung des vorinstanzlichen Urteils verwies und dieser beipflichtete, andererseits dann im Rahmen der rechtlichen Würdigung von einem teilweise abweichenden Sachverhalt ausging (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.2.1). 2.2. Zuzustimmen ist dem Bundesgericht auch bei der Feststellung, dass die erkennende Kammer im ersten Berufungsentscheid nicht klar festgehalten hat, bei welchen Schüssen von einer Notwehrlage und bei welchen von Notwehr- exzess ausgegangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom

18. Oktober 2017 E. 3.2.2). Ebenso wurde nicht oder zu wenig auf den quantita- tiven Notwehrexzess eingegangen, d.h. auf die Frage, ob beispielsweise Schüsse auf weniger wichtige Körperteile genügt hätten bzw. angemessen gewesen wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.2.2). 2.3. Nur schwer nachvollziehbar ist hingegen die Rüge des Bundesgerichts, wenn es im ersten Berufungsentscheid des Obergerichts einen Widerspruch ortet, indem es einerseits davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte vorsätzlich eine geladene Waffe mitgenommen habe, weil nach ihrer Aussage eine ungela- dene Waffe wirkungslos sei, ihr andererseits dann aber zugestanden werde, von der Wirkungslosigkeit der Drohung mit der Waffe bestürzt gewesen zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.2.1 S. 13). Eine solche dialektische Betrachtung hat nichts mit der Lebenswirklichkeit gemein. Auch wer weiss, dass nur eine geladene Waffe einen Angriff effektiv abwehren kann, kann durchaus von der Hoffnung fest überzeugt sein, dass die blosse Dro- hung mit der geladenen Waffe ausreichen werde. Wirkungslosigkeit von "Schüs- sen" mit einer ungeladenen Waffe ist nicht dasselbe wie Wirkungslosigkeit einer Drohung mit einer Waffe. Schliesslich hat die Beschuldigte den Entscheid, eine geladene Waffe mitzunehmen, auch nicht in derselben dramatischen Angriffssitu- ation gefasst, wie sie vorlag, als †C._____ wütend auf sie losging. Der Auffassung des Bundesgerichts könnte nur beigepflichtet werden, wenn der Beschuldigten ein

- 45 - vorgefasster Entschluss zur Tötung nachgewiesen werden könnte, wovon selbst die Staatsanwaltschaft nicht ausgeht.

3. Objektiver und subjektiver Tatbestand 3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine besondere Voraus- setzung von Art. 112 StGB - Art. 117 StGB vorliegt, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 3.2. Zwar schliessen sich Totschlag gemäss Art. 113 StGB und Notwehrsitua- tion gemäss BGE 102 IV 228 nicht immer gegenseitig aus. Wenn die heftige Gemütsbewegung jedoch einzig aufgrund der Angriffs- bzw. Notwehrsituation entstand, scheidet der Tatbestand des Totschlags aus und es liegt Tötung in Notwehr vor. Auch die Verteidigung geht zu Recht nicht von Totschlag aus. 3.3. In einem früheren Eventualantrag beantragte die Verteidigung einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB. Diese Auffas- sung lässt sich auf überzeugende deutsche Lehrmeinungen zum mitverschulde- ten Notwehrexzess abstützen. Das Bundesgericht folgt allerdings einer anderen Auffassung, wonach die Schaffung einer Gefahrensituation für den Angreifer bei den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit der Abwehrreaktion zu berück- sichtigen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.und 3.2). Dies geht auch klar aus dem Rückweisungsentscheid hervor. Neu beantragt die Verteidigung einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung ge- mäss Art. 117 StGB mit der Begründung, die Beschuldigte sei in Bezug auf die Schüsse 4 und 5 irrigerweise von einer andauernden Notwehrsituation ausgegan- gen. Würde dieser Irrtum als vermeidbar qualifiziert werden, käme lediglich eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht (Urk. 182 S. 23 ff.). Darauf wird bei der Beurteilung einer allfälligen Putativnotwehr einzugehen sein. 3.4. Das IRM legte den Todeszeitpunkt von †C._____ in den Zeitraum zwi- schen 17:00 und 20:00 Uhr (Urk. 21/8 S. 5). Er starb somit unmittelbar oder ganz kurze Zeit nach der Tat um ca. 17:00 Uhr. Als Grund für das Versterben wird ein Verbluten in Folge schussbedingter Organverletzungen genannt (Urk. 21/8 S. 5).

- 46 - Da die ersten beiden Schüsse und der vierte Schuss das Opfer im Oberkörper trafen und lebenswichtige Organe verletzten, der kausale Anteil der einzelnen Verletzungen jedoch nicht quantifiziert werden kann, ist in rechtlicher Hinsicht von einer kumulativen Kausalität dieser drei Schüsse für die Todesfolge auszugehen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 105). Auf den dritten und fünften Schuss wird weiter unten noch eingegangen. Sie führte lediglich zu ver- gleichsweise leichten Verletzung an den Extremitäten und am Kopf. 3.5. Im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand ist es unzulässig, wenn die Vorinstanz die genaue Vorsatzart offen lässt und schreibt, es liege zu- mindest Eventualvorsatz vor (Urk. 106 S. 70). Die Art des Vorsatzes ist für die Strafzumessung relevant und das Gericht hat darüber zwingend zu entscheiden. 3.6. Der Vorsatz muss für den Zeitpunkt der Tat beurteilt werden. Direkter Vor- satz scheidet nicht deshalb aus, weil der Täter im Nachhinein die Tat bereut und äussert, er habe den Tod nicht gewollt. 3.7. Wenn jemand fünf Schüsse aus einer Pistole auf den Oberkörper und Kopf eines Menschen abgibt, dann liegt die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Todes so nahe, dass nur noch wenig Raum für die Annahme einer blossen Möglichkeit der Todesfolge, d.h. einen Eventualvorsatz verbleibt. Im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand ist jedoch weniger die objektive, natürliche Kausalität massgebend, sondern vielmehr aufgrund äusserer Umstände Wissen und Willen des Täters im Tatzeitpunkt zu ermitteln. Das geschilderte Verhältnis zwischen der Beschuldigten und †C._____ sowie die gesamten Umstände lassen darauf schliessen, dass die Beschuldigte den Tod des Opfers nicht geplant und auch nicht direkt – im Sinne eines eigentlichen Handlungsziels – gewollt hat. Immerhin war sie es, welche noch an eine gemeinsame Zukunft glaubte und den Kontakt zu †C._____ weder abbrach noch abzubrechen versuchte. Es kann ihr nicht wider- legt werden, dass sie die Pistole nur für den Eventualfall einer Eskalation des Streites und zum Zweck einer Drohung bzw. Abwehr eines Angriffs mitgenommen hat. Hätte sie tatsächlich einen vorbestehenden direkten Tötungsvorsatz gehabt, so hätte sie dieses Vorhaben zweifellos ohne grosse Umwege umgesetzt und es wäre nicht erst bei ihrem Vorhaben, die Wohnung zu verlassen, zur dramatischen

- 47 - Tat gekommen. Das umgeworfene Sofa und die geschilderte Persönlichkeit von †C._____ lassen auch keine rechtsgenügenden Zweifel daran, dass er die Be- schuldigte angegriffen hat und dass die Beschuldigte die Waffe erst in diesem Zeitpunkt einsetzte. Es liegt deshalb sehr nahe anzunehmen, dass sie die Waffe lediglich zum Zweck der Angriffsabwehr einsetzte. Andererseits hat auch die Be- schuldigte zu Recht nie geltend gemacht, dass sie geglaubt habe, die Schüsse seien harmlos bzw. nicht lebensgefährlich. Es ist daran zu erinnern, dass sie Schiesskurse besucht hatte und die verwendete Waffe genau kannte. Vor diesem Hintergrund war es ihr im Moment der Tat auch bewusst, dass †C._____ durch die Treffer sterben könnte. Wenngleich die Beschuldigte keinen vorbestehenden direkten Tötungsvorsatz hatte und diesen gedachte umzusetzen, als sie sich in die Wohnung von †C._____ begab, so handelte die Beschuldigte ab dem Moment des Angriffs doch in direktvorsätzlicher Weise. Dass sie dabei mit Abwehrwille handelte, schliesst einen direkten Tötungsvorsatz nicht aus. Das Handeln der Be- schuldigten, die fünfmal gezielt auf †C._____ geschossen hat, u.a. auch noch zweimal, als er am Boden lag, kann nicht anders ausgelegt werden, als sie im Rahmen ihrer (subjektiv so empfundenen) Abwehrhandlungen den Tod von †C._____ als unumgängliche Folge ihres eigentlichen Handlungsziels – sich des Angriffs zu erwehren und sich den Weg aus der Wohnung freizuschiessen – ak- zeptierte, ihn mithin in ihren Entschluss miteinbezogen hat. Demnach handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz zweiten Grades im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung. Danach handelt mit direktem Vorsatz zweiten Grades, wer den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1 m.H.). 3.8. Es ist deshalb von direktem Vorsatz zweiten Grades auszugehen.

4. Notwehr 4.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Es ist erwiesen, dass

- 48 - †C._____ zuerst das Sofa umwarf und dann auf die Beschuldigte zuging, um die- se zu packen, allenfalls zu schlagen. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach er wütend auf sie gewesen sei, passen stimmig in das gesamte Bild. Der Angriff war widerrechtlich, weil Wut oder Eifersucht nie ein Grund für tätliche Eingriffe in die physische Integrität eines Anderen darstellen. 4.2. Eine Notwehrsituation darf nicht vorsätzlich geplant bzw. herbeigeführt werden. Wer dies tut, kann sich nicht auf Notwehr berufen, sei es nun, weil es am erforderlichen subjektiven Rechtsfertigungselement fehlt oder weil es rechtsmiss- bräuchlich ist (sogenannte Absichtsprovokation; vgl. BGE 102 IV 230, 104 IV 56, Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 228). Die Staatsanwaltschaft wirft zumindest die Frage auf, ob die Beschuldigte "das Opfer "bis aufs Blut" ge- reizt und dessen Angriff provoziert" hat, "insbesondere durch das Ziehen der Waffe" (Urk. 184 S. 5 f.). Vorliegend kann der Beschuldigten einen Vorsatz, †C._____ zum Angriff zu provozieren, um dann auf ihn zu schiessen, allenfalls sogar zu töten, nicht nachgewiesen werden. Insbesondere ist – mit der Verteidi- gung (Urk. 182 S. 17 ff., insb. S. 20) – daran zu erinnern, dass die Beschuldigte die Waffe erst zog, als †C._____ das Sofa zur Seite geworfen, der Angriff mithin bereits begonnen hatte. Das Ziehen der Waffe war mit anderen Worten Reaktion auf den initiierten Angriff und gerade nicht dessen Ursache. Eine sogenannte Ab- sichtsprovokation entfällt deshalb.

5. Notwehrexzess Gemäss Wortlaut von Art 15 StGB darf ein Angriff nur in einer den Umständen angemessenen Weise abgewehrt werden. Überschreitet ein Angegriffener diese Angemessenheit, d.h. die Grenzen der Notwehr, so bleibt er im Grundsatz straf- bar, aber die Strafe ist zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Ange- griffene die Grenzen der Notwehr jedoch in entschuldbarer Aufregung und Be- stürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft, bleibt mit anderen Wor- ten straffrei (Art. 16 Abs. 2 StGB). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass nur wenige in eine Notwehrlage geratene Menschen kühles Blut und temperament- lose Überlegungen zu bewahren vermögen (Stratenwerth, Schweizerisches Straf-

- 49 - recht, AT I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 265 Rz 85). Eine Notwehrhandlung kann daher als weitgehend oder sogar völlig entschuldbar erscheinen.

6. Mitschuld an der Schwere der Folgen der Notwehrhandlung 6.1. Bereits als sich die Beschuldigte auf den Weg in die Wohnung von †C._____ aufmachte, wusste sie aufgrund der vorhergehenden Telefongespräche und SMS's, dass die Atmosphäre vergiftet und das Verhältnis zwischen ihnen ge- spannt war. †C._____ war zu diesem Zeitpunkt ein Pulverfass, das zu explodie- ren drohte (Urk. 134 S. 14). Dies war auch der konkrete Anlass, weshalb sie eine geladene Pistole einsteckte. Es ist deshalb erwiesen, dass die Beschuldigte vo- rausgesehen hat, dass es zu einem Einsatz der Waffe kommen könnte (dazu be- reits vorstehend). Sie hat mit anderen Worten die Angriffssituation nicht gezielt verursacht oder provoziert, aber zu einem gewissen Grad damit gerechnet und dagegen vorgesorgt. Eine Begegnung mit †C._____ an diesem Abend war auch nicht zwingend nötig bzw. die Beschuldigte hätte die Alternative gehabt abzuwar- ten, bis sich †C._____ wieder entspannt bzw. die Emotionen gelegt hätten. Dass sie trotzdem zu ihm gegangen ist, begründete sie mit den Worten: "Es war das Beste, ihn in solchen Situationen zu beschwichtigen. Ich musste ihm zeigen, dass alles in Ordnung ist, dass keine anderen Männer im Spiel sind" (Urk. 134 S. 14; ähnlich auch zuletzt Urk. 180 S. 13 f.). Die Beschuldigte war nicht im Besitz eines Waffentragscheines, weshalb sie mit der Mitnahme der Waffe zu diesem Zweck ungesetzlich handelte. 6.2. Um es etwas umgangssprachlich aber eben doch treffend auszudrücken, kann man wohl feststellen, dass das Verhalten der Beschuldigten äusserst "dumm" war, eine geladene Waffe mitzunehmen. Auch die Beschuldigte gab zu Protokoll: "Heute muss ich sagen, wie konntest du das nur machen" (Urk. 134 S. 19). Oder zuletzt im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung: "Wenn ich heute darüber nachdenke, dann war es mein grösster Fehler "ever" meines Le- bens gewesen" (Urk. 180 S. 14). Eine solche Beurteilung ergibt sich aber nicht al- lein aus einer retrospektiven Betrachtung, sondern ein durchschnittlicher Mensch hätte sich auch in der Lage der Beschuldigten sehr gut ausmalen können, welch hohes Risiko er durch die, notabene illegale Mitnahme der Waffe einging und

- 50 - welch unverhältnismässige Folgen daraus resultieren konnten. Es ist auch schwer nachvollziehbar, wie die Beschuldigte annehmen konnte, dass sich †C._____, ein über 100 kg schwerer Kampfsportler mit Macho-Gehabe und dem Übernamen C1._____, sich von der im körperlichen Verhältnis geradezu zierlichen Beschul- digten durch eine vorgehaltene Waffe hätte beeindrucken lassen sollen. Die Be- schuldigte kannte seine Persönlichkeit, sein Bestreben, den starken Mann zu markieren, und auch seine Unberechenbarkeit im alkoholisierten Zustand bzw. unter Drogen. Für den in diesem Moment wütenden †C._____ war es eine Frage der Ehre und der Selbstachtung; er konnte sich im Angesicht der durch die Be- schuldigte vorgehaltenen Pistole gar nicht anders verhalten wie getan und sich stattdessen ihr spontan handzahm unterzuordnen und zurück zu weichen. Die Mitnahme der geladenen Pistole ist der Beschuldigten auch vorzuwerfen, weil weder ein besonderer subjektiver oder objektiver Zwang, sich in die Wohnung von †C._____ zu begeben, bestand, noch die subjektiv oder objektiv berechtigte Be- fürchtung, dass †C._____ die Beschuldigte schwer verletzen oder sogar töten könnte, was die Mitnahme einer tödlichen Waffe als noch verhältnismässig hätte erscheinen lassen. Hätte die Beschuldigte diese Befürchtung subjektiv gehegt, wäre sie gar nicht hingegangen. Sie äusserte zudem auch mehrfach im Verfah- ren, dass sie †C._____ geliebt habe (Prot. II S. 21 im ersten Berufungsverfahren SB150309). Aufgrund dieser Umstände und aufgrund des bereits diskutierten SMS-Verkehrs vor der Tat ist davon auszugehen, dass sie aus eigenem Antrieb zu ihm ging, das heisst aus eigenen Motiven und nicht etwa, weil sie sich aus Angst und langjährig entstandener Abhängigkeit bedingungslos seinem Willen beugen musste. 6.3. Es stellt sich nun die Frage, inwieweit die Beschuldigte ein Mitverschulden trägt, weil sie durch die Mitnahme der geladenen Waffe das hohe Risiko einging, dass die Situation in der angeklagten Weise eskalierte. Die Verteidigung verneint ein derartiges, das Notwehrrecht einschränkendes Mitverschulden (Urk. 182 S. 17 ff.), wohingegen die Staatsanwaltschaft ein solches zumindest andeutet (Urk. 184 S. 5 f., dazu bereits vorstehend).

- 51 - 6.4. Das Thema eines Mitverschuldens in einer Notwehrsituation, insbesondere eines kausalen Vorverhaltens des Angegriffenen für die Folgen der Angriffsab- wehr wurde in der deutschen Lehre und Rechtsprechung ausführlich und kontro- vers diskutiert (anstelle vieler: Roxin, Die provozierte Notwehrlage, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, in: ZStW 75 (1963), S. 541 für die Fahrläs- sigkeitsprovokation und nochmals in: ZStW 93 (1981), S. 89 ff.; Bertel, Notwehr gegen verschuldete Angriffe, in: ZStW 84 (1972), S. 1 ff.; Retzko, Die Angriffsver- ursachung bei der Notwehr, Beiträge zur Strafrechtswissenschaft, Bd. 5, Münster LIT 2001). Terminologisch wird oft von Fahrlässigkeitsprovokation gesprochen, obschon auch Eventualvorsatz miteingeschlossen wird. Einig scheint man sich zu sein, dass ein bloss unkluges Verhalten eines Beschuldigten, mit welcher er sich einer objektiv voraussehbaren Gefahr für Leib und Leben aussetzt, die Notwehr nicht ausschliesst (Retzko, a.a.O., S. 20). Der deutsche Bundesgerichtshof in Strafsachen hat den Leitsatz bzw. den Ausdruck geprägt, dass ein sozialethisch nicht zu missbilligendes Verhalten des Angegriffenen nicht zu einer Einschrän- kung seiner Notwehrbefugnis führen könne (Entscheid vom 12. Januar 1978, BGHSt 27 S. 336). So wurde beispielsweise das regelmässige Mitführen eines Messers noch nicht als Mitverschulden qualifiziert (BGH NJW 1980 S. 2264). Die verwendete Formulierung in jenem Fall lässt allerdings vermuten, dass der Bun- desgerichtshof das einmalige, an einem konkreten Zweck orientierte Einstecken und Mitführen einer Waffe möglicherweise etwas anders beurteilt hätte. Gunter Arzt schrieb in einem Aufsatz in der Juristischen Rundschau unter Verweis auf Roxin, dass die mit einem hohen Exzessrisiko behaftete Abwehrvorbereitung Grundlage für den Vorwurf der fahrlässigen Tötung sein könne. Dabei zieht er Parallelen zur Rechtsfigur der actio libera in causa (Juristische Rundschau [JR] 1980, S. 213). 6.5. Die schweizerische Literatur und Rechtsprechung behandelte die Pro- blematik wenig. Meistens beschränken sich die Ausführungen in der Literatur und Rechtsprechung auf die direkt provozierte, d.h. geplante oder manipulierte Notwehrsituation (BGE 102 IV 230 und 104 IV 56; Donatsch/Tag, Strafrecht I,

9. Aufl., Zürich 2013, S. 228; BSK StGB I-Seelmann, N 14 zu Art. 15; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 3. Aufl.,

- 52 - Bern 2005, N 80 zu § 10). Stratenwerth schreibt dazu, dass das Verschulden bei der Herbeiführung der Notwehrlage von sehr unterschiedlicher Schwere sein könne, weshalb es wohl kaum möglich sei, für alle denkbaren Fälle eine gemein- same Regel zu finden (a.a.O., N 80). Andere Autoren gehen näher auf verschie- dene Varianten schuldhaften Vorverhaltens ein (Dubs, Notwehr unter besonderer Berücksichtigung der provozierten Notwehr, ZStrR 89 (1973), S. 337 ff.; Martin, Defensivnotstand unter besonderer Berücksichtigung der "Haustyrannentötung", Diss. Zürich 2010, S. 50 f.). Gemäss Dubs (a.a.O., S. 351 f.) könne sich derjeni- ge, der durch ein sozialethisch missbilligendes Verhalten eventualvorsätzlich eine gewaltsame Auseinandersetzung in Kauf nehme, nicht auf Notwehr berufen. Gleichzeitig mahnt er aber zu einer gewissen Zurückhaltung angesichts der schwierigen Abwägung in einer Notwehrsituation (a.a.O., S. 357). 6.6. Das Bundesgericht führt im Rückweisungsentscheid in der Erwägung 2.2.3 aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017): "Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deck- mantel der Notwehr zu verletzen oder gar zu töten (sogenannte Absichtsprovokation). Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten mit- verschuldet beziehungsweise mitverursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch ange- messen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urteile 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.1; 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen)." 6.7. Im vorliegenden Fall wurde indes die Notwehrlage gar nicht schuldhaft von der Beschuldigten herbeigeführt (dazu bereits vorstehend). Die Beschuldigte war in strafrechtlicher Hinsicht nicht (mit-)schuld am widerrechtlichen Angriff von †C._____, auch nicht in strafrechtlich vorwerfbarer Weise an seiner Wut und Ei-

- 53 - fersucht. Mitschuld war sie nicht an der Notwehrlage, sondern vielmehr an den Folgen ihrer Abwehr, weil sie durch das Mitführen einer geladenen Pistole eine Lebensgefahr oder zumindest die Gefahr einer schweren Körperverletzung schuf, obschon sie sich dem Risiko eines möglichen Waffeneinsatzes bewusst war und Alternativen gehabt hätte. Der Angriff von †C._____ und somit die Notwehrsituati- on war bereits im Gange, bevor die Beschuldigte die Waffe zückte. Der Hinweis auf frühere Entscheide des Bundesgerichts, in welchen der Angegriffene durch vorgängige widerrechtliche Schläge eine Retorsionshandlung provozierte (even- tualvorsätzliche Provokation), hinkt deshalb (Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017, 6B_352/2016 vom 29. Juli 2017 und 6B_811/2011 vom 30. August 2012). Abgesehen davon überzeugt auch die Ver- wendung des Begriffspaars 'uneingeschränkte Notwehr - eingeschränkte Notwehr' nicht vollends, weil das Notwehrrecht immer Grenzen hat, die Abwehr immer verhältnismässig sein muss und dem Gebot von Subsidiarität und Proportionalität unterliegt. Das Notwehrrecht ist in diesem Sinne nie uneingeschränkt. 6.8. Das Bundesgericht vertritt – und diesem folgend die Staatsanwaltschaft (Urk. 184 S. 3 ff.) – die Auffassung, dass aufgrund eines Mitverschuldens an den Folgen der Abwehrhandlung verschärfte Anforderungen an einen entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB gelten (Urteil des Bundesge- richts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.4, zweiter Absatz). Dies scheint im Falle provozierter Notwehr richtig und angemessen, denn wer zuerst schlägt, kann nicht besonders bestürzt darüber sein, wenn der Kontrahent zurückschlägt. Im Falle ohne Mitschuld an der Notwehrsituation erscheint es demgegenüber fraglich. Weshalb sollte der Beschuldigten im vorliegenden Fall weniger Auf- regung und Bestürzung über den Angriff von †C._____ zuzubilligen sein, als wenn sie eine vor Ort befindliche Waffe ergriffen und auf das Opfer geschossen hätte? Wie erwähnt, erfolgte der Angriff bereits vor dem Moment, als die Beschul- digte ihre Waffe zog. Sie zog die Pistole aufgrund des Angriffs und nicht umge- kehrt. Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 StGB spricht einzig von Aufregung und Be- stürzung über den Angriff. Ein Konnex zu einem Mitverschulden, das keinen Zu- sammenhang mit der Entstehung der Notwehrsituation hat, stellt der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 2 StGB nicht her.

- 54 - 6.9. Da das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid die Annahme eines ent- schuldbaren Notwehrexzesses gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB jedoch als bundes- rechtswidrig erachtet, ist vorliegend einzig ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu prüfen. Ein entschuldbarer Notwehrexzess wird denn auch nach der bundesgerichtlichen Rückweisung von keiner Partei mehr im zweiten Berufungsverfahren zum Thema gemacht (vgl. Urk. 182 S. 2; Urk. 184).

7. Notwehrexzess im vorliegenden Fall 7.1. Die Beschuldigte hatte Schiesskurse besucht und wusste, dass es sich bei der Waffe um eine solche mit hoher Schusskraft handelte, welche im Gegensatz zu leichteren Schusswaffen auch schnell zu tödlichen Verletzungen führen kann (Urk. 134 S. 8; vgl. auch Urk. 180 S. 17 f.). Da die illegale Mitnahme der gelade- nen Pistole Modell Heckler & Koch, USP Compact, Kaliber 9 mm, bereits unter den geschilderten Umständen in erheblichem Masse schuldhaft war, oblagen der Beschuldigten auch hohe Anforderungen für einen verhältnismässigen Einsatz im Falle einer Notwehrsituation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Ange- griffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Mass- nahmen hätte begnügen müssen (BGE 136 IV 49 E. 3.2; 102 IV 65 E. 2a mit Hin- weisen, insb. BGE 79 IV 148 E. 1). Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Eine tolerante Bewertung der ergriffenen Verteidigungsmassnahmen rechtfertigt sich vor allem dort, wo ein Opfer vom Angriff völlig überrascht wird, nicht im Voraus damit rechnete und schon gar nicht bereits etwas dagegen vorsorgte. Speziell im vorliegenden Fall ist jedoch, dass die Beschuldigte ernsthaft und im Voraus mit einer Notwehrsituation rechnen konnte. Als geübte Schützin und Security- Angestellte setzte sie sich auch im Vorfeld schon mit Bedrohungssituationen aus- einander, weshalb ihr vorgängige Überlegungen dazu auch zuzumuten waren. 7.2. Unter diesen Umstände gereicht der Beschuldigten sowohl die Anzahl der Schüsse, fünf insgesamt, wie auch der Umstand, dass drei Schüsse auf den Oberkörper und somit gegen lebenswichtige Organe erfolgten, zum Verschulden.

- 55 - Die Beschuldigte hat zwar – wie gezeigt – die eigentliche Notwehrlage resp. den Angriff nicht mitverschuldet, weshalb ihr Notwehrrecht unter diesem Aspekt nicht eingeschränkt war. Allerdings hat sie erheblich dazu beigetragen, dass es über- haupt zur Situation mit tödlichem Ausgang gekommen ist, indem sie in Erwartung eines möglichen Angriffs die geladene Pistole mitgenommen hatte. Daraus er- wuchs ihr nach der Praxis des Bundesgerichts eine besondere Verantwortung für den Schusswaffeneinsatz zur Verteidigung (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.5; vgl. insb. Urteil des Bun- desgerichts 6S.734/1999 vom 10. April 2001 E. 4b m.H.: "Wer Schusswaffen mit sich führt, unterliegt einer besonderen Verantwortung […]. Er muss sich im Klaren darüber sein, welche Gefahr von der Waffe ausgeht und wie sie im Ernstfall ein- zusetzen ist."). Dadurch, dass die Beschuldigte zur lebensgefährlichen Situation massgeblich beigetragen hat, stiegen wie erwähnt die Anforderungen an sie zur Vermeidung von Verletzungen des Angreifers. Angesichts dieser gesteigerten Anforderungen hätte sie sich – als im Umgang mit Waffen geübte Person – jeden- falls so verhalten müssen, dass sie die ersten Schüsse nicht potentiell tödlich in den Brust-/Bauchbereich von †C._____ abgibt. Weil die Beschuldigte die Lebens- gefahr durch Mitführen der geladenen Pistole schuf, wäre eine qualitativ geringere und somit noch verhältnismässige Gegenwehr, d.h. zum Beispiel durch früheres Ziehen der Waffe, mit einem Warnschuss oder Schuss in ein Bein, möglich und gefordert gewesen. 7.3. Situation bei den einzelnen Schüssen 7.3.1. Bereits der erste Schuss in den Oberkörper des Opfers ist als lebensge- fährlich im juristischen Sinne zu beurteilen. Er alleine hätte bereits ohne Weiteres tödlich sein können, denn die Beschuldigte hatte es im Rahmen des dynamischen Geschehens gar nicht mehr in ihrer Macht, auf die Art der Verletzungen und der betroffenen Organe Einfluss zu nehmen. So traf der Schuss rein zufällig nicht das Herz. Zwar drohte ein erheblicher körperlicher Angriff von †C._____, weshalb von einer Notwehrlage auszugehen ist. Dafür spricht auch, dass die Tatrekonstruktion und die Untersuchungen der Forensischen Instituts ergaben, dass †C._____ die Beschuldigte im Wohnzimmer eingekesselt hatte, das heisst, zwischen ihr und der

- 56 - Ausgangstüre stand. Im Lichte des vorerwähnten kausalen Verschuldens der Be- schuldigten an der Entstehung der Lebensgefahr für †C._____ ist unter Berück- sichtigung der Erwägungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid von einer quantitativen Überschreitung der Notwehr, einem sogenannten intensiven Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB auszugehen. 7.3.2. Auch beim zweiten Schuss dauerte der Angriff von †C._____ auf die Be- schuldigte an, weshalb ebenfalls von einer Notwehrsituation auszugehen ist. Auch dieser Schuss war lebensgefährlich, und selbst wenn †C._____ sofortige medizi- nische Hilfe zugekommen wäre, drohte durch die Verletzung der Spinalnerven- wurzel eine bleibende Lähmung des Bewegungsapparates und somit eine schwe- re Körperverletzung. Auch dieser Schuss erweist sich deshalb aufgrund des ge- schilderten Mitverschuldens der Beschuldigten als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB. Dies, zumal †C._____ bereits durch den ersten Schuss massiv verletzt worden war und er nicht mehr in derselben Weise hätte gegen- über der Beschuldigten gewalttätig werden können wie in unverletztem Zustand. 7.3.3. Beim dritten Schuss war das Opfer bereits am Rückwärtsfallen auf den Bo- den und drehte seinen Oberkörper von der Beschuldigten ab. Die Vorwärtsbewe- gung von †C._____ war gestoppt bzw. bereits in eine Rückwärtsbewegung über- gegangen. Der Auffassung der Verteidigung, dass die Beschuldigte noch in Arm- reichweite von †C._____ gewesen sei, weshalb durchaus noch ein Angriff gedroht habe, kann nicht gefolgt werden (Urk. 135 S. 9). Dies liesse sich nicht mit den be- reits geschilderten Richtungen der Schusskanäle im Arm und dem Oberschenkel vereinbaren. Deshalb, und nicht zuletzt auch weil er bereits durch zwei Pistolen- schüsse schwer getroffen war und sich wegen der Lähmung gar nicht mehr auf den Beinen halten konnte, drohte objektiv kein Angriff mehr, weshalb auch eine Notwehrsituation zu verneinen ist. 7.3.4. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den vierten und fünften Schuss. Das Opfer lag bereits am Boden und war objektiv gar nicht mehr zu einer Gegenwehr fähig. Es drohte auch kein Angriff mehr und deshalb lag objektiv keine Notwehrsituation mehr vor.

- 57 -

8. Putativnotwehr bei den Schüssen drei bis fünf 8.1. Die Beschuldigte machte stets geltend, sie sei in Panik gewesen und habe die Situation nicht mehr richtig wahrgenommen. Es sei gewesen, wie wenn je- mand nach ihr greife, sie verfolgen und packen wolle (Urk. 4/3 S. 32, 4/6 S. 2; vgl. auch Urk. 180 S. 18). Sie habe bis zum Verlassen der Wohnung nur noch einen Schatten gesehen, der sie angegriffen habe (Urk. 134 S. 25 und 27). An den ge- nauen Ablauf könne sie sich nicht mehr erinnern, sie habe es nicht in Bildern wahrgenommen bzw. nur als Schatten und Rauch (Urk. 134 S. 22). Sie habe gar nicht bemerkt, dass †C._____ auf dem Boden gelegen habe, sondern ihn, bis sie nach draussen vor dem Haus gelangt sei, im Nacken gespürt (Urk. 4/6 S. 2, Urk. 134 S. 31 und 32). "Wenn ich gesehen hätte, dass er am Boden lag, dann hätte ich nicht mehr geschossen" (Urk. 134 S. 31). Sie habe auch kein Rauschen in den Ohren gehabt, was nach einem Schuss üblich sei (Urk. 4/3 S. 32). 8.2. Gemäss Art. 13 StGB beurteilt das Gericht eine Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat, wenn sich dieser in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt befindet. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn ein Täter über das Vorliegen einer Notwehrsituation bzw. eines Angriffs irrt (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 232). 8.3. Die Darstellung der Beschuldigten über ihre Wahrnehmung des Opfers ist entweder nicht glaubhaft oder Folge einer Gedächtnisschwäche, nicht aber einer irrigen Realitätswahrnehmung, wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 182 S. 23 ff.). Der Umstand, das sie imstande war, die Schussrichtungen anzupassen bzw. stets auf das Opfer zu zielen und zu schiessen, dass jeder der fünf Schüsse das Opfer aus unterschiedlichen Winkeln traf, setzt voraus, dass sie die Position von †C._____ im Raum wahrgenommen hat. Hätte sie irrigerweise angenommen, er greife sie nach wie vor an, hätte sie beispielsweise nicht auf den am Boden lie- genden Körper gezielt und diesen getroffen, sondern weiterhin auf einen fiktiven, sie verfolgenden Schatten geschossen. Die Schussrichtungen und Einschusswin- kel beim Opfer lassen sich weder mit ihrer Darstellung vereinbaren, noch auf ei- nen puren Zufall zurückführen. Einzig hinsichtlich des dritten Schusses ist zu ih- ren Gunsten davon auszugehen, dass sie in der Aufregung nicht innert Sekun-

- 58 - denbruchteilen erkannte, dass †C._____ bereits im Rückwärtsfallen war und in- folge der Spinalnervenwurzel physisch gar nicht mehr zu einem Angriff imstande war. Beim vierten und fünften Schuss war für die Beschuldigte jedoch klar, dass von dem verletzt auf dem Boden liegenden †C._____ keine Gefahr mehr ausging. Es lag bei den Schüssen vier und fünf mithin kein Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrsituation vor, weshalb sich Weiterungen zum Eventualantrag der Vertei- digung erübrigen (Urk. 182 S. 26 f.: Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung für den Fall eines vermeidbaren Irrtums).

9. Zeitlicher, extensiver Notwehrexzess 9.1. Wie vorstehend erwähnt, bestand ab dem dritten Schuss objektiv gar keine Notwehrsituation mehr. Eine Abwehr, die zeitlich nach Beendigung der Bedro- hungslage erfolgt, gilt als Überschreitung der zeitlichen Begrenzung der Notwehr, als sogenannter extensiver, qualitativer Notwehrexzess (Urteile des Bundes- gerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1; 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 237). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundes- gerichts liegt bei extensivem Notwehrexzess gar keine Notwehrsituation vor, wes- halb Art. 16 StGB nicht zur Anwendung gelange (Urteile des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3; 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 3.4 6B_853/2016 vom18. Oktober 2017 E. 3.2.3). Das Bundesgericht weist im Rückweisungsentscheid auf diese Praxis hin, bemängelt jedoch einzig – und zu Recht – , dass im aufgehobenen Entscheid die Berufungsinstanz in diesem Zu- sammenhang keine Ausführungen über das Bestehen einer Notwehrlage gemäss Art. 15 StGB in zeitlicher Hinsicht gemacht habe und ob Art. 16 StGB überhaupt anwendbar sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.2.3). Dies ist dahingehend zu interpretieren, dass das Bundesgericht eine Begründung verlangt, die Frage aber im konkreten Fall noch nicht bindend ent- schieden hat. 9.2. Die vom Bundesgericht zitierten Präjudizien unterscheiden sich wesentlich vom vorliegenden Fall. Jenen Urteilen lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein erheblicher zeitlicher Zwischenraum zwischen dem Angriff des Angreifers und der Handlung des Angegriffenen lag, so dass ein ausreichender rechtlicher Zu-

- 59 - sammenhang offenkundig nicht mehr gegeben war. Dies im Gegensatz zum vor- liegenden Fall, wo nur eine ganz kurze zeitliche Überschreitung der Notwehrsitua- tion vorliegt, was eine andere Beurteilung oder zumindest Prüfung rechtfertigt. 9.3. Der Strafgesetzgeber will menschliches Verhalten bewerten und sanktio- nieren. Im Gegensatz zu den exakten Naturwissenschaften hat das Recht Begriffe im Lichte der gesetzlichen Wertungen und Zielsetzungen zu definieren. Die Be- urteilung der Kausalität von Angriff und Notwehrhandlung kann deshalb nicht rein logisch abstrakt betrachtet werden, sondern muss vielmehr im Lichte durch- schnittlichen menschlichen Handelns und Eigenschaften beurteilt werden. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Notwehrsituationen schon mehrfach festgehalten, dass insbesondere bei Verwendung von gefährlichen Werkzeugen wie z.B. Schusswaffen in Notwehrsituationen besondere Zurückhaltung bei der Rechtfertigung geboten ist (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.5). Andererseits hat es aber auch zu Recht statuiert, dass vom Angegriffenen nicht allzu subtile Überlegungen hinsichtlich der Subsidiarität der eingesetzten Mittel verlangt werden dürfen. Die dramatische Si- tuation für einen Angegriffenen stellt sich ganz anders dar als für jemanden, der die Sachlage stundenlang in aller Ruhe aufgrund von Akten studieren kann. Eine ganz kurze zeitliche Überschreitung der Notwehrsituation kann die Anwendung von Art. 15 StGB, und damit einhergehend von Art. 16 StGB, deshalb dann nicht ausschliessen, wenn die Abwehrhandlung als unmittelbare Folge einer emotiona- le Erregung infolge des Angriffs erscheint, oder etwas umgangssprachlich ausge- drückt, innerhalb der 'Schrecksekunde' erfolgt. Der verzögerten Reaktionsfähig- keit eines Menschen in Stresssituationen, die auch durch wissenschaftliche Stu- dien belegt ist (Beat Kneubühl, https://www.nzz.ch/zuerich/weshalb-polizisten-ihr- ziel-haeufig-verfehlen-1.18674304), muss auch in rechtlicher Hinsicht Rechnung getragen werden. In der schweizerischen Literatur vertreten zahlreiche Autoren die Auffassung, dass bei sehr geringfügiger zeitlicher Überschreitung der Not- wehrsituation Art. 15 StGB bzw. Art. 16 StGB trotzdem noch zur Anwendung ge- lange (BSK StGB I-Seelmann, N 4 zu Art. 16; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT, 4. Aufl., Bern 2011, N 86; Monnier, Code pénal, Basel 2012, S. 130; derselbe im Commentaire Romand, Code pénal I, Basel 2009, N 5 zu

- 60 - Art. 17, Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie génerale, Zürich 2008, N 957, Riklin, Schweizerisches Strafrecht, AT, 3. Aufl., Zürich 2007, § 14 N 38). Dem ist zuzu- stimmen. Eine völlige Ausklammerung des extensiven Notwehrexzesses aus dem Anwendungsbereich von Art. 16 bei zeitlicher Überschreitung um wenige Sekun- den oder Sekundenbruchteilen führt zu einem Wertungswiderspruch (BSK StGB I- Seelmann, N 4 zu Art. 16). Es wäre nicht einzusehen, dass derjenige, der vor Schrecken über den Angriff übermässig reagiert anders zu beurteilen ist als der- jenige, welcher aus demselben Grund nicht sofort messerscharf realisiert, dass der Angriff gestoppt wurde bzw. nicht mehr durchgeführt werden kann. Es ent- spricht allgemeiner menschlicher Erfahrung, dass Angst und Schrecken nicht in- nert Sekunden vollständig weg sind, bloss weil die Gefahr objektiv in demselben Sekundenbruchteil gebannt ist. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur ex- tensiven Notwehr ist aber grundsätzlich beizupflichten und Ausnahmefälle dürfen nur in ganz eingeschränktem Rahmen angenommen werden. Abgesehen davon ist aber daran zu erinnern, dass das freie richterliche Ermessen beim Ausmass der Strafmilderung aufgrund von Art. 16 Abs. 1 StGB es zulässt, den individuellen Gegebenheiten angemessen Rechnung zu tragen. 9.4. Wie erwähnt, fiel der dritte Schuss unmittelbar nachdem der "heranstür- mende" †C._____ gestoppt worden war. Soweit nicht Putativnotwehr angenom- men würde, ist der Beschuldigten aufgrund der extrem geringen zeitlichen Über- schreitung der Notwehr im Bereich von unter einer Sekunde eine Notwehrsituati- on im geschilderten Sinne zuzubilligen. Es lag mit anderen Worten zwar formal betrachtet ein gewisser zeitlicher (extensiver) Notwehrexzess vor. Diese geringfü- gige Überschreitung des Notwehrrechts in zeitlicher Hinsicht erscheint aber in der vorliegenden Konstellation derart untergeordnet, dass die marginal-zeitliche Überdehnung des Notwehrrechts einem intensiven Exzess gleichkommt und folg- lich nicht anders zu beurteilen ist als ein solcher. Somit ist auch bei Schuss drei von einer Notwehrsituation auszugehen, wobei die Abwehrhandlung intensiv- exzessiv (dazu vorstehend) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB erfolgte. 9.5. Wenngleich das forensische Institut den dynamischen Ablauf des Gesche- hens sowohl in sachlicher als in zeitlicher Hinsicht sehr akkurat rekonstruieren

- 61 - konnte, lässt sich nicht auf Zehntelsekunden genau feststellen, wann der vierte und fünfte Schuss abgegeben wurde. Beim vierten Schuss stand die Beschuldigte gemäss FOR-Gutachten ca. einen Meter weiter links von der Standposition bei den Schüssen zwei und drei (Urk. 16/5 S. 29). Berücksichtigt man zudem, dass der infolge Schwerkraft erfolgte Fall von †C._____ bis zum Boden eine gewisse Zeitspanne benötigte, so ist aber zu Gunsten der Beschuldigten davon auszuge- hen, dass auch beim vierten Schuss eine ganz kurze zeitliche Überschreitung der Notwehrsituation im Bereich von einer bis höchstens zwei Sekunden vorlag. Aus den vorstehend geschilderten Gründen ist auch bezüglich diesem Schuss von ei- nem Notwehrexzess auszugehen, obschon objektiv der Angriff bereits beendet war. 9.6. Eine deutliche Veränderung der Position der Beschuldigten ist zwischen dem Schuss vier und fünf auszumachen. Es steht mit Sicherheit fest, dass die Beschuldigte bereits bei der Türe stand. Auch wenn sie sich schnell bewegte, so lagen ca. drei bis vier Meter zu ihrer Position bei Schuss vier. Es ist plausibel, dass sie flüchtete und sich demgemäss relativ schnell durch den Raum bewegte, um die Türe zu erreichen. Es ist deshalb rechtsgenügend erwiesen, dass die Angriffssituation bereits seit mindestens drei bis ca. fünf Sekunden beendet war. Andererseits fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte immer noch im selben Raum stand, nach wie vor nur rund 3 Meter von †C._____ entfernt und ihr Handlungs- ziel, sich durch Flucht in Sicherheit zu bringen, noch nicht erreicht war. Indem die Beschuldigte vorliegend angesichts des Angriffs von †C._____ klar in einer Not- wehrsituation zu schiessen begonnen und die fünf Schüsse innert weniger Se- kunden in einer Tateinheit abgegeben hat, verdrängt der Sachzusammenhang zwischen den Schüssen den Umstand, dass insbesondere zwischen dem vierten und fünften Schuss möglicherweise mehr als nur ein Sekundenbruchteil verstri- chen ist. Der zeitliche Exzessaspekt erscheint damit auch in Bezug auf diesen letzten Schuss als eher untergeordnet bzw. es erscheint die Situation mit etwas Abstand betrachtet wiederum viel eher als intensiver Exzess. Wo sich – wie vor- liegend – ein zeitlicher Exzess von der Erscheinung her einem intensiven Exzess annähert bzw. gar eher als ein solcher erscheint, rechtfertigt es sich deshalb, (weiterhin) eine Notwehrsituation anzunehmen. Auch bezüglich dem fünften

- 62 - Schuss erscheint es deshalb sachgerecht, aufgrund des sehr engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zwischen Angriff und Notwehrhandlung noch von einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB auszugehen. Anders wäre die Situation wohl zu beurteilen gewesen, wenn die Beschuldigte bereits aus der Wohnung geflüchtet wäre und beispielsweise durch die Wohnungstüre ge- schossen hätte.

10. Schuss in den Arm und das Bein (3) sowie der Kopfsteckschuss (5) 10.1. Der dritte Schuss traf †C._____ zuerst in den Arm und durchschlug her- nach den Oberschenkel. Auch diese Verletzungen waren zwar erheblich aber nicht tödlich. Auch der fünfte Schuss war für sich nicht tödlich: Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Verletzung durch den Kopfsteckschuss am geringsten war. Das Projektiv blieb im Schläfenmuskel stecken und führte zu kei- ner Knochen- oder Hirnverletzung (Urk. 21/8 S. 3). 10.2. Die fünf Schüsse sind indes in Bezug auf die Tötung (die Tatbestandsmäs- sigkeit) als sogenannt natürliche Handlungseinheit zu verstehen. Eine solche ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willens- akt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Ge- schehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). Die Beschul- digte hat alle fünf Schüsse basierend auf einem einheitlichen Willensakt abgefeu- ert: Sie wollte sich des Angriffs erwehren und aus der Wohnung flüchten und hat dabei den Tod von †C._____ als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung dieses Ziels in ihren Entschluss miteinbezogen (dazu vorstehend). Die fünf Schüsse wurden wie gezeigt in sehr engem räumlichen und zeitlichen Zusam- menhang abgefeuert. Sie sind in Bezug auf die Beurteilung der Tat- bestandsmässigkeit als Einheit zu betrachten. Klar ist, dass diese Schüsse – als Einheit betrachtet – den Tod von †C._____ in kausaler Art und Weise verursacht haben. Vor diesem Hintergrund kann denn auch nicht bei den Schüssen 3 und 5 von fehlender Kausalität und deshalb von einer Versuchskonstellation gesprochen werden (so die Verteidigung in Bezug auf Schüsse 4 und 5: Urk. 182 S. 22).

- 63 -

11. Zusammenfassung Somit hat sich die Beschuldigte in Bezug auf alle Schüsse (verstanden als natür- liche Handlungseinheit) der vollendeten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Überschreitung der Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es liegt intensiver Notwehrexzess bezüglich aller Schüsse vor und kumulativ extensiver Notwehrexzess bezüglich der Schüsse drei bis fünf, wobei diese aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs einem in- tensiven Notwehrexzess gleichkommen und folglich auch unter Art. 16 Abs. 1 StGB fallen. Dem dritten Schuss lag zudem eine Putativnotwehr zu Grunde. Wie bereits oben erwähnt, ist diese unterschiedliche rechtliche Würdigung gegen- über der Vorinstanz allerdings lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu be- rücksichtigen, da der Schuldspruch der Vorinstanz unangefochten blieb. VII. Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1. Art. 111 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von mindestens 5 Jah- ren Freiheitsstrafe vor. Die Höchststrafe ergibt sich aufgrund von Art. 40 Abs. 2 StGB und liegt bei 20 Jahren. Aufgrund des Strafmilderungsgrunds von Art. 16 Abs. 1 StGB kann der untere Strafrahmen theoretisch unterschritten werden. 1.2. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 106 S. 79) und der Verteidigung (Urk. 182 S. 28 f.) führt das Vorliegen des Strafmilderungsgrunds nicht zu einer Öffnung des Strafrahmens gegen unten. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Öffnung des Strafrahmens kommt nur dann in Betracht, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es müsste zunächst schon ein objektiv an sich leicht wiegender Vorwurf vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011). Und davon kann

- 64 - vorliegend keine Rede sein, wenn schon die Vorinstanz – wie zu zeigen sein wird in zutreffender Weise – für das objektive Tatverschulden eine Einsatzstrafe von 14 Jahren angemessen erachtet und für die gesamte Tatschwere 7 Jahren fest- setzt. 1.3. Das Prinzip der Strafschärfung (Asperation) kommt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei Deliktsmehrheit und bei gleichartigen Strafen zur Anwendung. Da vorliegend, abgesehen vom Verstoss gegen das Waffengesetz, lediglich ein Tat- bestand zu beurteilen ist, vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, ist das Verschulden der Beschuldigten gesamthaft zu würdigen und nicht etwa eine Ein- satzstrafe für den ersten Schuss festzulegen und hernach Strafschärfungen für jeden weiteren Schuss vorzunehmen.

2. Objektives Tatverschulden Beim objektiven Tatverschulden gibt es bei einem Vergleich zu anderen Tötungs- delikten im Sinne von Art. 111 StGB wenig Varianz. Dies liegt letztlich auch daran, dass leichter oder schwerer zu qualifizierende Tatverschulden oft eine Sub- sumtion der Tat unter Totschlag oder Mord verlangen (Art. 113 StGB und Art. 112 StGB). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Beschuldigte insgesamt fünf Mal auf das Opfer schoss und insofern eine gewisse nicht unerhebliche kriminelle Energie zeigte (Urk. 106 S. 80). Wie bereits im Rahmen des subjektiven Tatbestands dargelegt, ist diese, das Ziel über- schiessende Handlungsweise jedoch hauptsächlich situationsbedingt und weniger geplant, weshalb der Anzahl der Schüsse beim objektiven Tatverschulden auch nicht ein zu grosses Gewicht beigemessen werden kann. Die von der Vorinstanz angesetzte Einsatzstrafe von 14 Jahren erscheint gut abgewogen und korreliert mit einem mittelschweren objektiven Tatverschulden (Urk. 106 S. 80).

3. Subjektives Tatverschulden 3.1. Die Verteidigung stellt sich in ihrem Subeventualantrag auf den Stand- punkt, die Beschuldigte habe die Tat im Zustand einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit begangen (Urk. 182 S. 28 f.). Das Bundesgericht hat völlig zu

- 65 - Recht darauf hingewiesen, dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten nicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB geschlos- sen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.4). Der Gutachter verneinte eine schwere psychische Störung und eine ver- minderte Einsichtsfähigkeit (Urk. 56/10/6 S. 58). Auch die Persönlichkeitszüge der Beschuldigten sind gemäss Gutachter nicht tathandlungsrelevant bzw. unterhalb einer Diagnoseschwelle (Urk. 56/10/6 S. 58). Wenn der Gutachter befand, dass die dünnhäutige psychische Verfassung der Beschuldigten im Zusammenwirken mit einem akuten Bedrohungsgefühl im Zeitpunkt des Angriffs zu einer mittelgra- digen Minderung der Steuerungsfähigkeit führte, so ist dies rechtlich nicht unter Art. 19 Abs. 1 StGB, sondern im Zusammenhang mit der Bewertung der Notwehr- lage, d.h. unter Art. 16 StGB zu würdigen. 3.2. Wie bereits vorstehend ausgeführt, handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz zweiten Grades, was allerdings strafzumessungsneutral zu bewerten ist. 3.3. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Die Verteidigung ruft weiter den Strafmilderungsgrund des Handelns in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Be- lastung gemäss Art. 48 lit. c StGB an (Urk. 182 S. 29 f.). Die konkreten Umstände des Notwehrexzesses sind indes nicht gesondert (unter Art. 48 lit. c StGB), son- dern vielmehr bei der Beurteilung des Notwehrexzesses selber gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB zu bewerten (vgl. dazu Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 145-148). 3.4. Hätte †C._____ die Beschuldigte nicht mit einem unmittelbar bevorstehen- den massiven tätlichen, widerrechtlichen Angriff bedroht, so wäre es nicht zur Tö- tung gekommen. Damit setzte †C._____ das wohl schwergewichtigste Glied in der Kausalkette, das zu seinem Tod führte. Ebenso fällt in die Waagschale, dass er im vollen Bewusstsein im Angesicht der Waffe darauf spekulierte, dass die Be- schuldigte nicht schiessen werde. Insofern lag der Ausgang auch in seinen Hän- den. Zu Gunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es ohne Abwehr zu einem strafrechtlich relevanten, gewalttätigen Übergriff auf sie gekommen wä-

- 66 - re. Niemand muss sich einen derart massiven Eingriff in die eigene physische In- tegrität gefallen lassen. Der Beschuldigten ist aber ebenso ein Verschulden anzu- lasten, weil sie eine Schusswaffe in die Wohnung von †C._____ mitgenommen hatte, mit der Absicht, sich damit gegebenenfalls zu verteidigen. Es kann ihr zwar nicht widerlegt werden, dass sie die Hoffnung hegte, eine Drohung mit dieser Waffe würde genügen. Diese Hoffnung war allerdings von wenig Voraussicht ge- prägt, denn es war leicht abzusehen, dass sich †C._____ mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit dadurch nicht beeindrucken lassen würde. Die Beschuldigte hat nicht die Notwehrsituation mitverschuldet, sondern zu den schweren Folgen ihrer Abwehr durch die Mitnahme einer Pistole erheblich beigetragen. Sie hat mit ande- ren Worten eine hochriskante Gefahrensituation geschaffen. Im Gegensatz zur Absichtsprovokation können im Zusammenhang mit der Verschuldensbewertung deshalb Vergleiche zu Fahrlässigkeitsdelikten gemacht werden. Das Verschulden ist deshalb deutlich geringer zu taxieren, als wenn die Beschuldigte die Notwehr- situation in verbrecherischer Absicht provoziert hätte mit dem Wissen und Willen, in der Folge zur Verteidigung Schüsse auf das Opfer abzugeben. 3.5. Vorzuwerfen ist der Beschuldigten jedoch vor allem, dass sie trotz ihrer Schiessausbildung und dem Bewusstsein, durch die Mitnahme der geladenen Pistole eine lebensgefährliche Situation zu schaffen, sogleich einen potentiell töd- lichen Schuss in den Brust-/Bauchbereich abgegeben hat, anstatt vorgängig ein milderes Abwehrmittel anzuwenden (wie bspw. früher Waffe ziehen und deutlich androhen, Warnschuss, Schuss in die Beine, allenfalls verbunden mit einem Zu- rück- oder Ausweichen etc.). Immerhin wäre ihr dies aufgrund ihrer Schiess- ausbildung und ihrer Tätigkeit als Security-Mitarbeiterin zuzumuten gewesen, weil dort ein Umgang mit Bedrohungssituationen im Zentrum steht. Für jemanden, der ein solches Gefahrenpotential durch vorgängiges Handeln schafft, müssen auch entsprechend hohe Anforderungen an eine angemessene und kontrollierte Ab- wehrreaktion gelten. Die Tötung von †C._____ kann und darf deshalb auch nicht einfach mit der Bestürzung und Aufregung der Beschuldigten über den Angriff entschuldigt werden. Schliesslich wäre es der Beschuldigten auch ohne weiteres möglich gewesen, diese potentielle Variante des Geschehensablaufs im Voraus

- 67 - zu überdenken. Im Zeitpunkt des Einsteckens der Waffe lag dies offenkundig auf der Hand. 3.6. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch das Mitverschulden von †C._____ und die subjektiven Komponenten deshalb sehr stark relativiert. Insgesamt erscheint eine Strafe von 7 Jahren angemessen.

4. Täterkomponenten 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 82 -84). Die Beschuldigte ist in geordneten Familienverhältnissen aufgewachsen und besuchte die Sekundarschule. Nach einigen Jahren der Diplommittelschule war sie als Coiffeuse und Nageldesignerin tätig, hernach im Fitnessbereich, dann als Security-Angestellte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Januar 2015 wurde die Beschuldig- te wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Probezeit 2 Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 160). 4.2. An der Berufungsverhandlung führte sie aktualisierend bzw. ergänzend aus, dass mit dem Verfahren und dessen langer Dauer nervliche Belastungen einhergingen, weswegen sie in Behandlung sei. Sie sei mittlerweile verlobt mit dem gleichen Freund, mit dem sie bereits seit 2014 zusammen sei. Sie sei aktuell zu 90% fix angestellt, wobei sie zu 30% in der Sicherheits- und jetzt neu noch zu 60% in der Fitnessbranche tätig sei. Nebenher habe sie noch ihr eigenes Ge- schäft – ebenfalls in der Fitnessbranche – aufgebaut. Sie verdiene zur Zeit noch nichts mit ihrer Selbständigkeit, aber die Kosten seien mittlerweile gedeckt. Sie verdiene insgesamt Fr. 3'500.– netto pro Monat (Urk. 180 S. 1 ff.). 4.3. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. 4.4. Die Beschuldigte ist in objektiver Hinsicht geständig. Allerdings wäre ein Bestreiten angesichts der Beweislage auch völlig aussichtslos gewesen. Sie war in der Untersuchung kooperativ und es kann ihr auch Glauben geschenkt werden

- 68 - hinsichtlich ihrer Beteuerungen, dass ihr der Tod von †C._____ sehr leid tue. Ins- gesamt ist ihr aufgrund der Täterkomponenten eine leichte Strafminderung zuzu- gestehen. Die Auffassung der Vorinstanz, dass von einer erheblichen Strafminde- rung auszugehen sei, überzeugt nicht (Urk. 106 S. 85). Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass eine Strafminderung unter diesem Titel von zwei Jahren massiv übersetzt ist. 4.5. Die Verteidigung sieht den Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs mit Wohl- verhalten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB gegeben (Urk. 182 S. 29 f.). Eine solche lange Verfahrensdauer – als Voraussetzung für die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB – ist praxisgemäss jedenfalls dann zu bejahen, wenn zwei Drittel der Ver- jährungsfrist verstrichen sind. Die Verfolgungsverjährung für vorsätzliche Tötung beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b; dies galt auch bereits unter altem, im Tat- zeitpunkt geltenden Recht, vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Strafgesetz- buches und des Militärstrafgesetzes (Verlängerung der Verfolgungsverjährung) vom 7. November 2012, BBl 2012 9253, S. 9259). Das vorliegende Urteil ergeht knapp sechs Jahre nach der Tat und damit deutlich vor Ablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist (10 Jahre). Deshalb und angesichts des gravierenden Schuldvorwurfs in Bezug auf Art. 111 StGB kommt der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e vorliegend nicht zum Tragen. Auch eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist we- der ersichtlich noch seitens der Verteidigung moniert. Dass eine Verfahrensdauer von knapp sechs Jahren verbunden mit den verschiedensten, schwankenden An- trägen (zwischen Freispruch und 11 Jahren Freiheitsstrafe) allerdings für die Be- schuldigte eine starke psychische Belastung bedeutet, ist nicht zu übersehen und leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.6. Insgesamt ist die Strafe für das Tatverschulden deshalb um ein Jahr zu re- duzieren, weshalb die Beschuldigte für die Tötung von †C._____ mit sechs Jah- ren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. 4.7. Die Anrechnung von 271 Tagen Haft ergibt sich gestützt auf Art. 51 StGB.

- 69 -

5. Strafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz 5.1. Wer vorsätzlich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstösst, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a desselben mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wenn die Vorinstanz aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Erhöhung der Einsatzstrafe verzichtet, ist dies eine pragmatische Lösung (Urk. 106 S. 82). Wenn sie die Tatschwere als leicht einstuft, lässt sich dies an- gesichts der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten jedoch nicht mit dem Gesetz vereinbaren. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sank- tionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Im Vorder- grund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Bei Sanktionen unter sechs Monaten kommt vorliegend aufgrund des Rückwirkungsverbotes von Art. 2 Abs. 2 StGB ohnehin nur Geldstrafe in Betracht (aArt. 40 StGB). Eine Strafschär- fung ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 2.2). Sie ist somit ausgeschlossen, wenn für das eine Delikt eine Freiheitsstrafe und für das andere eine Geldstrafe auszufällen ist. 5.2. Wie vorliegender Fall exemplarisch zeigt, handelt es sich beim Verbot des Mitführens von Waffen ausserhalb der zulässigen Zwecke nicht bloss um eine läs- tige Verwaltungsvorschrift, sondern um eine wichtige Vorschrift zur Gewährung der öffentlichen Sicherheit. Daraus ergibt sich auch der weite Strafrahmen. Den- noch hat die Beschuldigte die Waffe nur ein einziges Mal unerlaubt mitgeführt und auch nicht aus Vergnügen oder zur Stärkung ihres persönlichen Egos, sondern aus berechtigter Angst vor einem tätlichen Angriff. Andererseits lag ein Einsatz der Waffe im nahen Bereich der Möglichkeit. Nicht ganz ausser Acht lassen kann man auch die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich zum

- 70 - Bereich der sog. Klein- und Massenkriminalität, welche bei Verstössen gegen das Waffentragverbot eine Geldstrafe im Bereich von 30 Tagessätzen vorsehen. Ins- gesamt erscheint deshalb eine Bestrafung mit 80 Tagessätzen Geldstrafe dem Tatverschulden angemessen. 5.3. Die Beschuldigte hat das vorliegend zu beurteilende Delikt am 17. Novem- ber 2012 begangen, also bevor sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Januar 2015 wegen Verkehrsregelverletzungen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 400.– bestraft wurde (Urk. 160). Es liegt somit ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Somit darf der Täter nicht schwerer bestraft werden, als wenn alle Straftaten zusammen beurteilt worden wären. Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamt- strafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre. Eine Zusatzstrafe kann aber nur dann ausgefällt werden, wenn eine zur Grundstrafe gleichartige Strafe gegeben ist (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Die vorliegend auszusprechende Geldstrafe hat somit als Zusatz- strafe zur am 13. Januar 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu ergehen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG eine hypothetische Ge- samtstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen worden. Damit ist vorliegend – nach Abzug der Grundstrafe (Geldstrafe von 30 Tagessätzen) – eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Januar 2015 auszusprechen. 5.4. Für die Festsetzung der Tagessatzhöhe sind die aktuellen finanziellen Ver- hältnisse massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.3.). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich im Ver- gleich zum ersten Berufungsverfahren kaum verändert (dazu bereits vorstehend;

- 71 - so auch die Verteidigung, Urk. 182 S. 28), weshalb die Tagessatzhöhe wie im ers- ten Berufungsverfahren auf Fr. 30.– zu veranschlagen ist. 5.5. Da der Beschuldigten keine ungünstige Prognose zu stellen ist, ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren anzu- setzen (Art. 42 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). VIII. Zivilforderungen

1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte ficht den Zivilpunkt primär als Folge ihres beantragten Frei- spruchs vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung an. Eventualiter führte sie aus, dass die Genugtuungsforderungen auch für den Fall eines Schuldspruchs abzu- weisen seien, weil die Mutter des Verstorbenen kaum eine Beziehung zu ihrem Sohn gehabt habe (Prot. II S. 21).

2. Schadenersatz 2.1. Die Mutter des getöteten Opfers, B._____, verlangte im erstinstanzlichen Verfahren die Zusprechung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 66'240.– zu- züglich Zins zu 5% ab dem 17. November 2012 (Urk. 88 S. 2). Sie begründete dies mit dem Umstand, dass ihr †C._____ monatlich Fr. 200.– als familiären Un- terstützungsbeitrag überwiesen habe. Als Beweis wurden allerdings nur zwei weit vor dem Tod liegenden Bankbelege für Überweisungen eingereicht, welche eine regelmässige Zahlung nicht untermauern (Urk. 89/1-2). 2.2. Grundsätzlich ist gestützt auf Art. 45 Abs. 3 OR auch ein Versorger- schaden zu ersetzen. Im Grundsatz ist das Begehren deshalb ausgewiesen. Die Vorinstanz verwies die Privatklägerin jedoch mangels Substantiierung auf den Weg des Zivilprozesses. Da die Beschuldigte somit in Bezug auf den Betrag des Schadenersatzes nicht weiter beschwert ist und die Zusprechung einer höheren Entschädigung mangels Anfechtung durch die Privatklägerin nicht zur Diskussion steht, ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

- 72 - 2.3. In Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO ist festzustellen, dass die Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin auf den Weg des Zi- vilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuung 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass bei Tötung eines Menschen den Angehörigen des Getöteten eine Genugtuung zugesprochen werden kann, wobei nur Personen in Frage kommen, die vom Tod schwer getroffen werden, al- so namentlich solche Personen, die zum Getöteten enge – i.d.R. familiäre – Be- ziehungen unterhielten. Die Anspruchsberechtigung der Eltern kann selbst dann gegeben sein, wenn das getötete Kind verheiratet war und nicht mehr im elterli- chen Haushalt lebte (BSK OR I-Heierli/Schnyder, N 9 zu Art. 47, m.w.H.). Die Festsetzung der Genugtuungshöhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Um- stände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). 3.2. Die Privatklägerin verlangte vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 17. November 2012 (Urk. 88 S. 2). Die Vorinstanz sprach eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu. Soweit die Privatklägerin im Berufungsverfahren eine Fr. 10'000.– übersteigende Genug- tuungssumme fordert (Urk. 185 S. 2 und 8; vgl. auch Prot. II S. 14-16), ohne selbständig Berufung oder Anschlussberufung erhoben zu haben, erübrigen sich aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) diesbezüglich Weiterungen. 3.3. Wie hoch der seelische Schmerz über den Verlust eines Kindes ist, lässt sich kaum objektiv belegen. Das Bundesgericht erachtet es im Rahmen von Art. 4 ZGB deshalb als zulässig, weitgehend auf die Nähe der Verwandtschaft abzustel- len und im Übrigen zu einem gewissen Grad auch nach Billigkeit zu entscheiden. Der Vertreter der Privatklägerin führte aus, dass †C._____ bis zu seinem 22. Le- bensjahr bei seiner Mutter in Brasilien gelebt und ein sehr inniges Verhältnis ge-

- 73 - habt zu haben. Seit er in Europa wohne, habe er regelmässigen Kontakt zu ihr gepflegt, sei es mit Postkarten oder Emails (Urk. 88 S. 13). 3.4. In der Rechtsprechung finden sich ganz unterschiedliche Genugtuungs- summen für Eltern von getöteten Kindern. Hütte/Landolt gehen von einer Basis- genugtuung zwischen Fr. 15'000.– und 35'000.– aus (Hütte/Landolt, Genug- tuungsrecht, Bd. 1, Zürich/St. Gallen 2013, S. 105). Massgebend kann das Alter des Kindes sein, ob es ein Einzelkind war, die Enge der Beziehung und des Zu- sammenlebens, die Unterstützungskraft eines erwachsenden Kindes und andere Faktoren (Hütte/Landolt, a.a.O, S. 105-113). Zu Berücksichtigen sind insbesonde- re aber auch die Umstände des Todes und ein allfälliges Mitverschulden des Ge- töteten. 3.5. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass †C._____ ein Mitverschulden an der Es- kalation des Streites trägt, ebenso, dass er nicht mehr minderjährig war und ein selbständiges Leben mit eigenem Haushalt weit weg von seiner Mutter führte. Die Situation ist anders zu beurteilen als bei einem kleinen Kind, dass noch in der Obhut der Mutter steht und zu dem deshalb eine ganz enge emotionale Bindung besteht. Das schliesst natürlich nicht aus, dass der Schmerz über den Verlust ei- nes erwachsenen Kindes ebenfalls sehr gross sein kann. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst 5% Zins ab 17. November 2012 angemessen, jedenfalls aber nicht zu hoch. Der Entscheid ist deshalb auch diesbezüglich zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Ausgangsgemäss ist die erst- instanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

- 74 -

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb sie auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 StPO). Das geringfügigere Unterliegen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafmasses fällt im Verhältnis zum Unter- liegen der Beschuldigten nicht ins Gewicht. 2.2. Dass es allerdings zu einem zweiten Berufungsverfahren gekommen ist, hat die Beschuldigte nicht zu verantworten, nachdem sie im ersten Berufungs- verfahren obsiegt hatte. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind damit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist der Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'607.05 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, sind – wie erwähnt – der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

2. (…)

3. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 8. März 2013 beschlagnahm- te Pfefferspray sowie die beiden Klappmesser (Sachkautions-Nr. 9709) werden

- 75 - nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen.

4. Die folgenden Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nicht- abholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu Gunsten der Staatskasse verwertet bzw. – sofern davon kein die Verwertungskosten über- steigender Erlös zu erwarten ist – vernichtet:

a. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 8. März 2013 beschlag- nahmt (Sachkautions-Nr. 9709)

- 1 Handycam "Aiptek"

- 3 USB Memorysticks

- 2 SD-Karten

- 2 "PConKey" Karten

- 1 Ordner mit div. Papierware

b. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 28. März 2013 beschlag- nahmt (Sachkautions-Nr. 9735)

- 1 iPhone (Tigerfell-Muster-Schutzhülle)

- 1 iPhone (silberne Schutzhülle)

- 1 iPhone (schwarz)

c. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 17. Oktober 2013 be- schlagnahmt (Sachkautions-Nr. 9875)

- 1 Festplatte Seagate 750 GB

5. Die folgenden Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nicht- abholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich vernichtet:

a. die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 26. März 2013 be- schlagnahmten und in derselben aufgelisteten diversen Gegenstände (Sachkautions-Nr. 9727)

b. eine sich bei den Akten befindende Schachtel mit unakturierten Gegen- ständen (Dokumente, diverse Ausweise, Fotoaufnahmen, ein Küchen- messer)

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 29. August 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkautions-Nr. 9841) werden der Kantons- polizei Zürich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutscheinen- den Verwendung überlassen:

- 1 Soft-Air-Pistole HFC 33 mit Magazin

- 1 Pistole "Glock" 17 mit Magazin

- 2 Magazine zu Pistole "Glock"

7. Sämtliche beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren und weiteren Asservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Lagerbehörde vernichtet.

8. (…)

9. (…)

- 76 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 53'398.40 Auslagen Vorverfahren Fr. 6'466.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung gem. § 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV Fr. 15'000.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 48'072.85 amtliche Verteidigung Fr. 9'583.70 unentgeltliche Rechtsverbeiständung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. (…)

12. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger der Beschuldigten mit CHF 63'072.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt, wobei bereits eine Akontozahlung von CHF 15'000 erfolgt ist.

13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin B._____ mit CHF 9'583.70 aus der Gerichtskasse entschädigt.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wovon 271 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See / Oberland vom 13. Januar 2015.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.

- 77 -

4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.

7. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB150309) wird fest- gesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten für das erste Berufungsverfahren betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 1'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung (bereits bezahlt).

8. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB170440) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten für das zweite Berufungsverfahren betragen: Fr. 3'796.95 unentgeltliche Rechtsvertretung.

9. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 78 -

10. Der Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 20'607.05 für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (per Fax) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich, unter Angabe der Referenznummer K121117-085 − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 6 des vorinstanz- lichen Urteils

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 79 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Juni 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin

Erwägungen (91 Absätze)

E. 1 Am 17. November 2012 tötete die Beschuldigte ihren damaligen Freund †C._____ in dessen Wohnung im Verlaufe eines Streites mit fünf Schüssen aus einer Handfeuerwaffe.

E. 1.1 Art. 111 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von mindestens 5 Jah- ren Freiheitsstrafe vor. Die Höchststrafe ergibt sich aufgrund von Art. 40 Abs. 2 StGB und liegt bei 20 Jahren. Aufgrund des Strafmilderungsgrunds von Art. 16 Abs. 1 StGB kann der untere Strafrahmen theoretisch unterschritten werden.

E. 1.1.1 Die Beschuldigte hatte mit dem Opfer eine problematische Beziehung. Sie führte in ihren Befragungen aus, sie hätten sich im Oktober 2008 kennen gelernt (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 2). Kurze Zeit danach seien sie zusammen gewesen.

- 12 - Es habe aber Unterbrüche gegeben. Es sei eine Beziehung gewesen, welche mal war und mal nicht (Urk. 4/1 S. 2; ähnlich zuletzt auch Urk. 180 S. 9). †C._____ [nachfolgend auch als C._____ zitiert] habe ihr vom Typ her gefallen, von seiner Art her, seinem Charme, vom Mann her, gross und stark. In ihren Augen sei er ein sehr schöner Mann gewesen, in den Augen ihrer Kollegin aber eher ein Monster (Urk. 4/2 S. 3). Die Zeit des Kennenlernens sei merkwürdig gewesen. Sie habe beispielsweise nicht immer zu ihm nach Hause gehen dürfen und das Gefühl ge- habt, er verheimliche ihr gegenüber etwas (Urk. 4/2 S. 4). So habe sie sich ge- wundert, dass auf dem Namensschild seiner Wohnung "C._____ + E._____" ge- standen habe (Urk. 4/2 S. 7). Sie habe ihn immer wieder danach gefragt, doch er habe ihr keine Erklärung geben wollen, weshalb sie vermutet habe, er lebe in ei- ner Scheinehe. Umgekehrt habe C._____ auch nicht zu ihr nach Hause kommen dürfen, weil ihr Vater sonst "den Neger mit der Pumpaction aus dem Haus beför- dert hätte", so der Wortlaut der Beschuldigten (Urk.4/1 S. 4). Das habe sie aber C._____ natürlich nicht so gesagt, aber weil er nicht habe kommen dürfen, sei er misstrauisch und eifersüchtig gewesen. Ab November 2008 hätten sie dann eine Beziehung gehabt, jedenfalls habe sie ab jenem Zeitpunkt den Eindruck gehabt, sie sei seine Freundin (Urk. 4/2 S. 5). Er habe ihr gefallen und sie habe angefan- gen, ihn zu mögen. Er habe viel von seinem Hobby, dem Kampfsport erzählt, dass er ein "mega Profi" sei. Sie habe viel Zeit bei ihm zuhause verbracht; er ha- be aber nicht gewollt, dass sie bei ihm einziehe. Was ihm gefallen habe, sei, dass er Kontrolle über sie gehabt habe, sie dann aber bei einem Streit aus seiner Wohnung habe weisen können (Urk. 4/2 S. 6). Einen Schlüssel für die Wohnung habe sie deshalb nie erhalten.

E. 1.1.2 Im Dezember 2008 habe sie von den Geldproblemen von C._____ erfah- ren. Sie habe ihn in der Folge finanziell unterstützt. Natürlich habe sie dies ihrem Vater nie gesagt und C._____ habe ihr hoch und heilig versprochen, dass er es ihr zurück zahle. 2009 sei C._____ nach Brasilien geflogen und habe sich dort den Arm gebrochen (Urk. 4/2 S. 8). Sie habe dann seine ganze Rückreise organi- siert und bezahlt. Wegen dem gebrochenen Arm habe er seinen Job als Türste- her nicht mehr machen können, weshalb er sehr launisch gewesen sei und die Streitereien begonnen hätten.

- 13 -

E. 1.1.3 Es habe immer wieder Streit gegeben und C._____ sei immer wieder ge- walttätig gewesen. Die Gewalt habe 2011 begonnen und stetig zugenommen und es sei immer schlimmer geworden. Wenn sie miteinander geredet hätten, habe es immer wieder in "Brüllereien" ausgeartet (Urk. 4/1 S. 4). Ein Streit habe aus einem ganz lächerlichen Grund entstehen können, beispielsweise weil er ihr vorge- worfen habe, einen Typen zu lange angeschaut zu haben (Urk. 4/2 S. 9; ähnlich zuletzt auch Urk. 180 S. 8-11). Er habe ihr auch gedroht, dass er sie zum Krüppel mache, dass er sie unkenntlich mache, in den Rollstuhl bringe, sie umbringe (Urk. 4/1 S. 8). Es habe auch richtig hässliche Beschimpfungen gegeben, bei- spielweise mit Worten wie Dreckschlampe und Schwanzlutscherin (Urk. 4/2 S. 9). Auch Alkohol und Kokain sei bei den Auseinandersetzungen im Spiel gewesen. Er habe jeweils verlangt, dass sie ihn anschaue, wenn er mit ihr spreche. Wenn sie dies nicht getan habe, habe er ihren Kopf in seine Richtung gedreht (Urk. 4/2 S. 9). Einmal habe er ihr seine geladene Glock17 an ihren Kopf gehalten und ge- sagt, wenn sie noch einen Mucks mache, drücke er ab (Urk. 4/1 S. 5). Er habe sie auch gewürgt, geschüttelt, "geschupft", "eben das ganze Programm" (Urk. 4/1 S.5). Einmal habe er sie mit einem Elektroschocker "gebraten", so dass es Brandspuren durch ihre Hosen an ihrem Gesäss gegeben habe. So habe er sie markiert (Urk. 4/2 S. 8). Sie habe darauf zu ihm gesagt, dass sie hoffe, dass er nicht noch andere Sachen mit ihr mache, nicht so wie mit einem Hund. Uriniert habe er aber nie über sie. Er sei sehr speziell gewesen. Wenn sie nicht gemacht habe, was er gesagt habe, dann habe es Konsequenzen gehabt (Urk. 4/1 S. 4). Er habe selbst gesagt, wenn man einen Knuddeltypen wünsche, so sei er der Falsche. Er sei cool und männlich. C._____ sei ihr aber ans Herz gewachsen und von seinem Aussehen und seiner Ausstrahlung her habe er ihr gefallen. Auch vom Job her hätten sie gemeinsame Interessen gehabt und geplant, eine Securi- ty-Firma zu gründen (Urk. 4/2 S. 8).

E. 1.1.4 Trotz der Auseinandersetzungen hätten sie sich immer wieder versöhnt. "C._____ hat immer wieder Schluss mit mir gemacht, weil er genau wusste, wie sehr ich an ihm hing" (Urk. 4/2 S. 10). Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht so schnell aufgebe. Manchmal habe sie ihn um Verzeihung gebeten für Dinge, für welche sie gar nichts dafür konnte (Urk. 4/2 S. 10). Wenn sie beispielsweise im

- 14 - Autoverkehr in einen Stau gekommen sei, habe sie sich dafür entschuldigt, dass sie nicht früher losgefahren sei. Er habe jedoch geglaubt, sie sei zu spät gekom- men, weil sie bei einem anderen Mann gewesen sei. Deshalb habe sie angefan- gen, die Autofahrten zu Beweiszwecken zu filmen (Urk. 4/2 S. 10). Im Jahre 2010 sei sie von C._____ mit einer anderen Frau namens F._____ betrogen worden. Mit ihr habe er ein Kind, aber dies sei ein Unfall gewesen, er habe das nicht ge- wollt. Sie habe sich "verarscht" und verletzt gefühlt. Als sie C._____ damit kon- frontiert habe, habe er es abgestritten. Aber F._____ habe ihr die Fremdbezie- hung bestätigt und sei aus allen Wolken gefallen, als die Beschuldigte ihr eröffnet habe, dass eigentlich sie mit ihm zusammen sei (Urk. 4/2 S. 11). Umgekehrt sei C._____ unglaublich eifersüchtig gewesen. Aus seiner Sicht habe alles, was sie gemacht habe, mit fremden Männern zu tun gehabt. Wenn sie beispielsweise ei- nen neuen Job erhalten habe, dann sei es seiner Ansicht nach gewesen, weil sie einem Vorgesetzten den Schwanz gelutscht habe. Er habe auch gewollt, dass sie nicht mehr im Sicherheitsbereich arbeite, weil es dort zu viele Männer habe. Sie habe auch nicht mehr "shoppen" gehen dürfen, weil er der Ansicht gewesen sei, sie mache andere Männer an. In seinen Augen hätte sie bloss noch ungeschminkt und mit einem Kopftuch aus dem Hause gehen dürfen (Urk. 4/2 S. 12). Es habe sehr viel Streit wegen der Eifersucht von C._____ gegeben. Sie sei aber auch ei- fersüchtig gewesen und sei Indizien nachgegangen. Sie hätten beide halt schon Temperament gehabt, definitiv (Urk. 4/2 S. 9 und 11). Für Aussenstehende sei ih- re Beziehung nicht nachvollziehbar gewesen, nämlich dass sie trotz der Streite- reien immer wieder zusammen gekommen seien. Nahestehende hätten ihr Vor- würfe gemacht, weshalb sie sich das alles gefallen lasse und dass sie nicht mehr dieselbe wie früher sei. Sie habe sich dafür geschämt. Aber er habe ihr erklärt, dass er wahre Gefühle für sie habe und er sie gerne als Frau hätte. Er habe ge- meint, eigentlich stimme alles, wenn nur nicht ihr schlechter Charakter sei; an dem müsse sie arbeiten, dann komme alles gut (Urk. 4/2 S. 17). Sie ihrerseits ha- be gedacht, dass sie ihm helfen müsse. Er habe den Job verloren und sei in die Drogen abgestürzt. Sie habe es nicht übers Herz gebracht, ihn im Stich zu lassen.

E. 1.1.5 Im Nachhinein betrachtet, denke sie jetzt schon, dass † C._____ mit ihr ge- spielt habe, aber nicht nur mit ihr, mit vielen. Damals allerdings habe sie das nicht

- 15 - so empfunden. Sie habe damals seine Eifersucht auch als Zeichen der Zuneigung verstanden. Sie sei von einer Beziehung ausgegangen, und das habe †C._____ auch ihrem Umfeld, bspw. ihrer Mutter, so vermittelt (Urk. 180 S. 20 f.).

E. 1.2 Entgegen der Vorinstanz (Urk. 106 S. 79) und der Verteidigung (Urk. 182 S. 28 f.) führt das Vorliegen des Strafmilderungsgrunds nicht zu einer Öffnung des Strafrahmens gegen unten. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Öffnung des Strafrahmens kommt nur dann in Betracht, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es müsste zunächst schon ein objektiv an sich leicht wiegender Vorwurf vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011). Und davon kann

- 64 - vorliegend keine Rede sein, wenn schon die Vorinstanz – wie zu zeigen sein wird in zutreffender Weise – für das objektive Tatverschulden eine Einsatzstrafe von

E. 1.2.1 F._____ F._____, welche ein gemeinsames Kind mit †C._____ hat und mit ihm während vier Monaten zusammen gelebt hatte, schilderte, dass sie im April 2011 wieder aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, weil ein Zusammenleben ein- fach nicht gegangen sei (Urk. 14/1 S. 3). Es sei unerträglich geworden, weil C._____ sie häufig attackiert habe. Geschlagen habe er sie zwar nicht, aber fest- gehalten, weggestossen oder weggeworfen. Dabei habe er auf ihre Schwanger- schaft keine Rücksicht genommen. Wenn es zu Schlägen gekommen wäre, dann hätte sie dies wohl nicht überlebt. Er sei sehr kräftig und ihr körperlich weit über- legen gewesen. Sie habe keine Chance gehabt, sich gegen seine Angriffe und Übergriffe zu wehren. Er habe sie jeweils mit seinem rechten Arm um den Hals gehalten und sie so gewürgt, dann weggeschleudert. Manchmal habe sie blaue Flecken und Prellungen davon getragen, einmal wegen einem Kantenschlag ge- gen ihre Nase Nasenbluten (Urk. 14/1 S. 6). Teilweise habe sie wie Verbrennun- gen gehabt, dann, wenn er sie mit nackter Haut über den Laminatboden gezogen habe. Es sie auch zu verbalen Streitigkeiten gekommen. C._____ habe den Ver- dacht gehabt, dass sie sich mit andern Männern treffe (Urk. 14/1 S. 4). Er habe viel Alkohol getrunken, meistens Whiskey. Sie habe ihm auch Geld geliehen, einmal Fr. 8'000.-- für ein Auto, ein anderes Mal Fr. 2'000.-- (Urk. 14/1 S. 7). Trotz der Übergriffe sei sie aber immer wieder schwach geworden und zu ihm zurück gekehrt. C._____ sei sehr überzeugend und habe auch eine weinerliche Art, so dass er sie immer wieder um den Finger habe wickeln können. Er habe ihr immer wieder versprochen, dass er sich ändern werde. Als sie von der Beschuldigten erfahren und diese getroffen habe, sei sie von der Beschuldigten vor C._____ gewarnt worden: "Sie hat mir eigentlich alles so offenbart und gesagt, wie es

- 16 - nachher mit C._____ herausgekommen war. Sie hatte absolut recht und ich wünschte heute, ich hätte A._____ geglaubt und wäre ihren Ratschlägen gefolgt. Es wäre mir viel erspart geblieben" (Urk. 14/1 S. 9). F._____ bekräftigte in ihrer Zeugeneinvernahme, dass ihre Aussagen bei der polizeilichen Befragung der Wahrheit entsprächen (Urk. 14/2 S. 3). Sie habe Angst vor ihm gehabt, weil er so gross und stark gewesen sei. Wenn er mit der Beschuldigten so wie mit ihr umge- gangen sei, dann könne sie verstehen, dass so etwas passiert sei. Körperlich ha- be die Beschuldigte so wie sie selbst nicht die geringste Chance gegen ihn ge- habt (Urk. 14/1 S. 14).

E. 1.2.2 G._____ G._____ sagte als Zeugin aus, sie sei mit † C._____ von 2003 bis 2005 verheira- tet gewesen (Urk. 14/8 S. 2 f.). Getrennt hätten sie sich, weil C._____ tätlich ge- gen sie geworden sei. Er sei eines Abends betrunken nach Hause gekommen und habe Sex gewollt. Sie habe sich aber geekelt und abgelehnt, weil er stark nach Alkohol gerochen habe. Darauf sei er wütend geworden und habe behaup- tet, sie habe einen anderen. Als er sie an den Handgelenken gepackt und gegen die Badezimmertüre gedrückt habe, habe sie sich wehren wollen. Darauf sei er "total ausgetickt" und habe sie zu Boden gerissen. Er habe sie am Boden liegend getreten und sie als Schlampe betitelt. Er sei auf sie drauf gesessen und habe ih- ren Kopf auf den Boden geschlagen und sie gewürgt. Dann sei sie ohnmächtig geworden (Urk. 14/8 S. 4). Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei er weg ge- wesen und sie habe in Panik die Wohnung verlassen. Schon früher habe er ein- mal die Badezimmertüre mit der Faust eingeschlagen und einmal, als sie im Bett gelegen habe, das ganze Bett mit ihr gepackt und gegen die Dachschräge gewor- fen (Urk. 14/8 S. 5). C._____ sei immer sehr eifersüchtig gewesen und wenn sie nicht gemacht habe, was er wollte, sei er ausgerastet. Sie sei von ihm psychisch abhängig gewesen und habe ein schlechtes Gewissen beim Gedanken gehabt, ihn zu verlassen. Von aussen habe man gedacht, es sei klar, dass sie gehen müsse; aber sie sei wie in einer anderen Welt gewesen. Mit Hilfe von Dritten sei es ihr dann aber gelungen, sich von ihm zu trennen. Auf die Frage des Staatsan- waltes, ob sie sich vorstellen könne, wie er reagiert hätte, wenn jemand mit einer

- 17 - Waffe auf ihn zielte, gab die Zeugin G._____ zur Antwort, dass er dieser Person die Waffe wegnehmen würde. Solche Dinge seien bei ihm automatisch abgelau- fen. Auf den Vorhalt, dass es offenbar anders gelaufen und †C._____ erschossen worden sei, erwiderte die Zeugin: "Das hat mich sehr überrascht. Ich dachte, dass das Umgekehrte irgendwann der Fall sein würde" (Urk. 14/8 S. 9).

E. 1.2.3 H._____ Die Zeugin H._____ gab als Zeugin zu Protokoll, sie sei eine Kollegin von I._____, der ersten Ehefrau von †C._____ (Urk. 14/10 S. 2). Sie wisse, dass die- se im Jahre 2001 gegen C._____ eine Strafanzeige wegen Körperverletzung ein- gereicht habe. I._____ habe ihr geklagt, dass sie in der Beziehung zu C._____ unter körperlicher Gewalt und psychischem Druck gelitten habe. Die Zeugin reich- te eine Emailkorrespondenz mit I._____ ein, worin Letztere die Darstellung sinn- gemäss bestätigte: "Er war kein Teddybär und Löcher in den Türen und Dellen in der Wohnung gab es damals auch" (Urk. 14/11 S. 7).

E. 1.2.4 J._____ Etwas anders tönte es von der Zeugin J._____. Sie sei ca. 2010 für ein halbes Jahr mit †C._____ zusammen gewesen. Sein Spitzname sei C1._____ gewesen. Er sei der Mann, den sie am meisten geliebt habe (Urk. 14/12 S. 16). Gewalttätig oder aggressiv ihr gegenüber sei er nie gewesen und sie könne sich dies auch nicht vorstellen (Urk. 14/13 S. 5). Er habe nicht gerne Streit gehabt. Auf andere Frauen angesprochen gab sie an, davon gewusst zu haben. Er sei ein guter Lieb- haber gewesen und habe halt Sex mit anderen Frauen gehabt. Das sei aber et- was anderes als eine Beziehung (Urk. 14/13 S. 7).

E. 1.2.5 K._____ Auch die Zeugin K._____ schilderte, gegen aussen sei †C._____ schon ein Ma- cho gewesen und habe hart gewirkt. Doch er habe einen ganz feinen Kern ge- habt, sei auch verletzlich gewesen (Urk. 14/14). Sie hätten sich gut miteinander verstanden und seien auch intim geworden. Sie habe sich jedoch wegen seiner Eifersucht von ihm getrennt. Er habe gewollt, dass sie zu ihm ziehe, doch mit dem Zusammenziehen sei sie vorsichtig. Es sei auch wegen ihrer Katze nicht gegan-

- 18 - gen, da sie im Parterre und er in einem oberen Stock gewohnt habe (Urk. 14/14 S. 9). Er sei nie handgreiflich ihr gegenüber geworden (Urk. 14/14 S. 12, Urk. 14/15 S. 15). Er habe mit ihr dann aber Schluss gemacht, weil es nicht funk- tioniert habe (Urk. 14/13 S. 4).

E. 1.2.6 L._____ Die Zeugin L._____ schilderte, dass sie während vier oder fünf Jahren eine On- off-Beziehung mit †C._____ geführt habe (Urk. 14/16 S. 2). Die kürzeste Zeit der Trennung sei zwei Wochen gewesen, die längste fünf Monate. In diesen Zeiten habe er auch andere Frauen gehabt. Zusammengezogen seien sie aber nie. Sie seien sich im Charakter ähnlich gewesen, hätten aber verschiedene Vorstellun- gen von einer Beziehung gehabt (Urk. 14/17 S. 4). Auf entsprechende Frage gab die Zeugin zu Protokoll, C._____ sei nie tätlich ihr gegenüber geworden. Es sei eher sie selbst gewesen, welche manchmal laut geworden sei. C._____ sei ein ruhiger und geduldiger Typ gewesen, eigentlich ein einsamer Mensch, weil er kei- ne Familie gehabt habe (Urk. 14/16 S. 3). Sie habe ihn auch nie stark alkoholisiert gesehen und seine Selbstkontrolle habe er nie verloren (Urk. 14/16 S. 6). Ab und zu sei er eifersüchtig gewesen, aber nicht schlimm. Sie habe zwar jahrelang mit ihm gestritten, aber nie erlebt, dass er Gegenstände rumgeworfen habe. Gegen Ende sei er trauriger geworden, habe massiv abgenommen und sei unzufrieden mit der Arbeit gewesen. Er habe auch seinen Sohn vermisst und oft erwähnt, dass er von hier weg wolle (Urk 14/17 S. 5). Darauf angesprochen, was sie den- ke, wie †C._____ wohl reagiert hätte, wenn er von jemandem mit einer Waffe be- droht worden wäre, gab die Zeugin an: "Dann wäre er nicht mehr so ruhig, ich kann mir vorstellen, dass er dann auf Abwehr oder sogar auf Angriff übergeht. (…) Er ist nicht der Typ, der die Hände in die Höhe halten würde und "bitte, bitte" machen würde" (Urk. 14/17 S. 10).

E. 1.2.7 E1._____ Die Zeugin E1._____ sagte aus, sie habe †C._____ kurz nach dem Kennenlernen geheiratet, weil er ansonsten die Schweiz hätte verlassen müssen (Urk. 14/19 S. 2). Die ersten zwei oder drei Monate nach der Heirat seien eigentlich ganz gut verlaufen. C._____ sei sehr liebenswürdig gewesen. Immer mehr habe sich aber

- 19 - auch sein anderes Gesicht gezeigt. Es sei ein hin und her gewesen. Zeitweise sei er sehr aggressiv und dann wieder sehr liebenswürdig gewesen. Er habe auch Af- fären mit anderen Frauen gehabt, was sie zu Beginn verdrängt habe. Wenn sie ihn darauf angesprochen habe, sei er dann auch gewalttätig geworden. Er habe ein Doppelleben geführt. Nach drei Jahren Zusammenleben habe sie dann einen Schlussstrich ziehen wollen und mit Hilfe eines Anwaltes und Geld sei ihr dann die Scheidung gelungen. Mit Geld habe man ihn immer gut ködern können. Er habe später noch eine Kollegschaft mit ihr gewollt, sie aber nicht, weshalb sie auch ihre Telefonnummer geändert habe (Urk. 14/19 S. 4). Auf die Frage, wie sie †C._____ als Mensch charakterisieren würde, meinte sie: "Als Kollege sicher ein guter Typ, als Ehemann würde ich ihn keiner Frau wünschen". Er sei manchmal sehr liebenswürdig und freundlich gewesen auch kinderliebend. Dann wiederum sei er sehr bestimmend, aggressiv und gewalttätig gewesen. Er habe aber immer sehr überlegt gehandelt und nie etwas im Affekt gemacht. Er habe sie beispiels- weise nie ins Gesicht geschlagen, da man dies ja hätte sehen können (Urk. 14/19 S. 5). Er habe Frauen sehr gut manipulieren und um den Finger wickeln können. Wenn sie keinen Streit miteinander gehabt hätten, habe sie sich wohl bei ihm ge- fühlt. Andernfalls habe sie sehr oft Angst vor ihm gehabt. Er habe sich auch schon mal gepackt, gewürgt und in die Ecke geworfen. Mehrmals habe sie blaue Fle- cken oder Beulen davongetragen. Es habe eine oder zwei Situationen gegeben, in denen sie sich nicht mehr sicher gewesen sei, ob sie heil davon komme (Urk. 14/19 S. 6). Einmal habe er seine Dienstwaffe gegen ihren Kopf gerichtet. Ob sie geladen gewesen sei, wisse sie nicht; sie sei einfach weggegangen. Aber von da an hätten sie nur noch nebeneinander her gelebt. Er habe sich bei Tätlich- keiten aber jeweils unter Kontrolle gehabt und sei nie total ausgerastet und schnell wieder "runter" gekommen. Über seine Gefühle habe er nicht sprechen können, ausser wenn er Alkohol getrunken habe. Manchmal habe er eine ganze Flasche Whiskey ausgetrunken. Er habe aber nie getrunken, wenn er gearbeitet habe (Urk. 14/19 S. 8). Er sei auch eifersüchtig gewesen. So habe sie beispiels- weise kaum noch in den Ausgang gehen dürfen.

- 20 -

E. 1.2.8 M._____ und N._____ M._____ und N._____ schilderten in ihren Befragungen, dass sie †C._____ als angenehmen und freundlichen Kollegen gekannt hätten (Urk. 14/21, 14/22 und 14/23). Es habe auch sexuelle Kontakte gegeben; er sei halt ein Frauenheld ge- wesen. Aggressiv oder tätlich geworden sei er nie.

E. 1.3 Das Prinzip der Strafschärfung (Asperation) kommt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei Deliktsmehrheit und bei gleichartigen Strafen zur Anwendung. Da vorliegend, abgesehen vom Verstoss gegen das Waffengesetz, lediglich ein Tat- bestand zu beurteilen ist, vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, ist das Verschulden der Beschuldigten gesamthaft zu würdigen und nicht etwa eine Ein- satzstrafe für den ersten Schuss festzulegen und hernach Strafschärfungen für jeden weiteren Schuss vorzunehmen.

2. Objektives Tatverschulden Beim objektiven Tatverschulden gibt es bei einem Vergleich zu anderen Tötungs- delikten im Sinne von Art. 111 StGB wenig Varianz. Dies liegt letztlich auch daran, dass leichter oder schwerer zu qualifizierende Tatverschulden oft eine Sub- sumtion der Tat unter Totschlag oder Mord verlangen (Art. 113 StGB und Art. 112 StGB). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Beschuldigte insgesamt fünf Mal auf das Opfer schoss und insofern eine gewisse nicht unerhebliche kriminelle Energie zeigte (Urk. 106 S. 80). Wie bereits im Rahmen des subjektiven Tatbestands dargelegt, ist diese, das Ziel über- schiessende Handlungsweise jedoch hauptsächlich situationsbedingt und weniger geplant, weshalb der Anzahl der Schüsse beim objektiven Tatverschulden auch nicht ein zu grosses Gewicht beigemessen werden kann. Die von der Vorinstanz angesetzte Einsatzstrafe von 14 Jahren erscheint gut abgewogen und korreliert mit einem mittelschweren objektiven Tatverschulden (Urk. 106 S. 80).

3. Subjektives Tatverschulden

E. 1.3.1 O._____ Die Zeugin O._____ war von April bis September 2012 Untermieterin eines Zim- mers in der Wohnung von †C._____. Ihr Verhältnis zu ihm sei rein mietrechtlicher Natur gewesen (Urk. 12/1 S. 3). Es habe noch einen anderen Untermieter gehabt, P._____ (Urk. 12/2 S. 4). Der sei dann aber von †C._____ rausgeschmissen wor- den, weil er sich nicht an den Putzplan gehalten und deswegen oft Streit mit C._____ gehabt habe (Urk. 12/2 S. 5). C._____ habe regelmässiges Staubsau- gen verlangt, mindestens zweimal die Woche, den Boden feucht aufnehmen usw. Sie habe mit dem strengen Putzplan keine Probleme gehabt. Nach P._____ sei dann Q._____ gekommen; der habe aber noch schlechter geputzt als P._____. O._____ berichtete, dass C._____ in der Zeit von April bis Herbst 2012 zahlreiche Frauenbesuche gehabt habe. Bevor sie eigenzogen sei, habe ihr C._____ gesagt, dass er seit mehreren Monaten zwei Frauen regelmässig treffe, jedoch keine fes- te Beziehung mit diesen habe (Urk. 12/2 S. 5). In ihrer Zeit als Untermieterin habe sie ca. sechs Frauen von C._____ flüchtig kennengelernt. Einzelne Frauen habe sie mehrmals gesehen, andere nicht mehr. Auch die Beschuldigte habe sie so kennengelernt. Sie habe schon gemerkt, dass sich C._____ gegenüber der Be- schuldigten nicht treu verhalten habe. Im Mai oder Juni 2012 sei fast jeden Tag eine deutsche Frau namens K._____ bei C._____ gewesen. Dann sei diese plötz- lich weg gewesen. Ab Sommer 2012 sei dann die Beschuldigte regelmässig in der Wohnung gewesen. Die beiden hätten schon eine spezielle Beziehung gehabt. Die Beschuldigte habe immer für C._____ gekocht und alles für ihn gemacht. Wenn sie [die Zeugin] an seine Zimmertüre geklopft habe, dann habe C._____ oft am Computer gesessen, während die Beschuldigte auf dem Bett gelegen und TV geschaut habe (Urk. 12/1 S. 8). Ansonsten habe sie die beiden, wenn sie beide in

- 21 - der Wohnung gewesen seien, selten zusammen gesehen. Ab und zu habe die Beschuldigte auch dort übernachtet. C._____ sei für die Beschuldigte zu 300 Pro- zent der Machotyp gewesen. An einen handfesten Streit zwischen den beiden könne sie sich nicht erinnern. Wenn etwas war, dann verbal und so, dass sie es wieder vergessen habe (Urk. 12/2 S. 8). Über Persönliches habe sie mit den bei- den nie gesprochen. Darauf angesprochen, ob C._____ eifersüchtig gewesen sei, meinte die Zeugin, sie denke schon, dass er ein bisschen eifersüchtig gewesen sei. So habe C._____ ihr gegenüber einmal geäussert, dass er es merkwürdig fände, dass sie einen Freund habe und trotzdem mit zwei Männern in einer WG lebe; er seinerseits würde dies seiner Freundin nie erlauben (Urk. 12/2 S. 11). Die Zeugin schloss ihre Darstellung mit der Bemerkung, dass sie, als sie aus der Zei- tung erfahren habe, dass C._____ von einer Frau erschossen worden sei, spon- tan an die Beschuldigte gedacht habe, weil sie sich niemand anderen habe vor- stellen können. Es habe sie aber schon überrascht (Urk. 12/2 S. 12).

E. 1.3.2 Q._____ Der Zeuge Q._____, der zweite Untermieter von †C._____, gab an, er kenne †C._____ seit ca. acht Jahren (Urk. 12/3 S. 1). Sie hätten zusammen Krafttraining betrieben. Die Beschuldigte kenne er nur vom Sehen her. C._____ habe sie ihm auch nie richtig vorgestellt. C._____ habe oft Frauenbesuche gehabt. Wenn er mit seiner Freundin Streit gehabt habe, so sei dies in seinem Zimmer gewesen. Dann habe C._____ schon laut werden können und er sei deswegen jeweils erschro- cken. Er habe aber nie feststellen können, dass C._____ eine Frau geschlagen oder physisch auf sie eingewirkt habe (Urk. 12/3 S. 7). Vom Tod von C._____ ha- be er durch die Medien erfahren. Heute mache er sich Vorwürfe, dass er ihn nicht genügend klar aufgefordert habe, sich wieder intensiver dem Kampftraining zu widmen und seinen Lebenswandel in geordnete Bahnen zu lenken. C._____ habe die Zeit zuvor vermehrt dem Alkohol zugesprochen und innert einem oder zwei Tagen bis zu drei Flaschen Wodka getrunken. In den Monaten vor seinem Tod habe der Alkoholkonsum zugenommen und er vermute, C._____ habe auch Schlafmittel und Kokain genommen. Dann sei er jeweils fast nicht mehr an- sprechbar gewesen. Den Job als Security-Mitarbeiter habe C._____ aufgegeben,

- 22 - weil er einen normalen Tagesjob gewollt habe. Mit der Beschuldigten habe er zu- nehmend verbal gestritten, gegen Ende ca. drei Mal wöchentlich. Dass †C._____ bei solchen Streitigkeiten ausgerastet sei, habe er aber nie erlebt. C._____ habe immer einen kontrollierten Eindruck gemacht. Eine Stunde vor seinem Tod habe er C._____ noch in der Wohnung getroffen. Er sei ganz schlecht "zwäg" gewesen, er glaube kurz vor der Bewusstlosigkeit. Er sei nicht ansprechbar gewesen. Als er gesagt habe, dass er ins Training gehe, habe C._____ nicht geantwortet (Urk. 12/5 S. 8).

E. 1.3.3 R._____ Die Zeugin R._____ war ab Oktober 2012 ebenfalls Untermieterin bei †C._____ (Urk. 12/6 S. 2). Die Beschuldigte kenne sie nur vom Sehen her; C._____ habe ihr diese auch nie vorgestellt. Zu deren persönlichem Verhältnis könne sie auch nichts sagen. Manchmal sie die Beschuldigte fast jeden Abend in der Wohnung gewesen, manchmal eine Woche lang nicht. Die Beschuldigte habe immer eine kleine Sporttasche mit Kleidern dabei gehabt. Einmal habe sie einen Streit zwi- schen den beiden mitbekommen; es sei aber mehr eine "Zickerei" gewesen und im Nachgang sei die Beschuldigte zu ihr gekommen und habe sich entschuldigt. Körperliche Übergriffe habe sie nie wahrgenommen, auch nicht blaue Flecken oder Ähnliches bei der Beschuldigten. Die Beschuldigte habe für C._____ kochen und waschen müssen, und er habe eigentlich nichts gemacht. Das sei aber nor- mal in einer Beziehung (Urk. 12/6 S. 4). Sie habe bei C._____ auch andere Frau- en gesehen und sie glaube schon, dass er die Beschuldigte betrogen habe; viel- leicht hätten sie aber auch eine offene Beziehung geführt. Aufgrund der leeren Wodkaflaschen habe sie angenommen, dass C._____ einiges an Alkohol getrun- ken habe. Betrunken habe sie ihn allerdings nie erlebt.

E. 1.4 Darstellung weiterer Bekannter von †C._____

E. 1.4.1 S._____ S._____ kannte †C._____ vom Kampfsporttraining (Urk. 13/10 S. 2). Von Kolle- gen wisse er, dass C._____ viel Streit mit der Beschuldigten gehabt habe. Auch C._____ habe im gegenüber erwähnt, dass er ein Problem mit einer Frau habe.

- 23 - Er habe erwähnt, dass er sich von der Beschuldigten verfolgt fühle, dass sie ihn nicht in Ruhe lasse. Er [der Zeuge] habe das so aufgefasst, dass die Beschuldigte in C._____ verliebt gewesen sei, er aber so weiter leben wollte, wie bis anhin, nämlich mit vielen Frauen. C._____ habe gesagt, sie stritten, sie rufe ihn zu viel an, sie lasse ihn nicht atmen. Bis kurz vor seinem Tod sei C._____ häufig mit ei- ner anderen Frau im Ausgang gewesen, mit T._____ (Urk. 13/10 S. 4).

E. 1.4.2 U._____ Die Zeugin U._____ gab zu Protokoll, †C._____ sei seit ca. Frühling 2012 ein Kol- lege von ihr gewesen (Urk. 113/12 S. 1). Sie hätten die Freizeit zusammen ver- bracht, seien gemeinsam essen gegangen und im Ausgang gewesen. Sie hätten praktisch jeden zweiten Tag miteinander telefoniert, zum letzten Mal ca. eine Stunde bevor er erschossen worden sei (Urk. 13/13 S. 3). Die Beschuldigte kenne sie nicht genauer. Sie habe diese durch C._____ kennengelernt. Die Beschuldigte sei arrogant gewesen und habe sie nicht einmal gegrüsst. Zur Beziehung zwi- schen †C._____ und der Beschuldigten gab die Zeugin an, sie wisse einfach, dass die beiden etwas miteinander gehabt hätten, also sexueller Art. Sie wisse aber nicht, ob da noch mehr war, ob sie eine Beziehung miteinander gehabt hät- ten. Sie wisse aber, dass C._____ die Sache habe beenden wollen. Er habe ihr auch gesagt, dass er Angst vor der Beschuldigten habe, dass ihn diese mit Tele- fonanrufen und SMS terrorisiere, dass sie eine "Psycho-Frau" sei (Urk. 13/13 S. 2, 13/13 S. 5).

E. 1.5 Zusammenfassung Die geschilderten Aussagen sind unterschiedlich zu bewerten, da sie teilweise aus zu subjektiver Warte erfolgten bzw. in einzelnen Passagen manchmal von wenig Objektivität zeugen. Allerdings lassen sich solche unsachlichen Einfär- bungen in den Aussagen recht einfach erkennen und extrahieren. In der Summe ergibt sich deshalb ein relativ aussagekräftiges Bild. †C._____ besass offenbar eine starke Ausstrahlung auf zahlreiche Frauen, insbesondere wegen seiner sehr kräftigen körperlichen Statur. Besonders in der Kennenlernphase war er meist charmant, respektvoll und liebenswürdig aber auch direkt und somit vertrauens- würdig. Nicht allzu lange nach Beginn einer Beziehung zeigte er jedoch auch

- 24 - noch ein zweites Gesicht. Er hatte ein Machogehabe und in einer Mann-Frau- Beziehung ging er nicht von einem gleichberechtigten Rollenverständnis aus. So war er beispielsweise schnell eifersüchtig, beanspruchte aber seinerseits jegliche sexuelle Freiheiten, leugnete seine Eskapaden aber meist gegenüber Partnerin- nen und blieb in der Schilderung von vermeintlichen Nebenbuhlerinnen sehr zweckgerichtet und nicht immer bei der Wahrheit. Er fühlte sich in einer Bezie- hung schnell eingeengt und wollte unabhängig bleiben, war letztlich wohl nur be- schränkt beziehungsfähig, weshalb er sich gegen aussen auch nur schwer zu ei- ner Beziehung bekennen konnte. Seine Seite als kinderliebender Familienmensch führte aufgrund seiner promiskuitiven Seite zu inneren Konflikten. So friedliebend †C._____ gegenüber Dritten war, so beschränkt war seine Konfliktfähigkeit in Be- ziehungen zu Partnerinnen. Gesprächen über eigene Gefühle ging er aus dem Weg. Wiederholt wurde er tätlich oder zumindest körperlich übergriffig, allerdings meist ohne dass er die Grenze zu Körperverletzungen überschritt. Er hatte sich in der Regel gut unter Kontrolle, zeigte sich aber unter Alkohol-, Kokain oder Medi- kamenteneinfluss verändert, mit einem Hang zu Depressionen. In den Monaten vor seinem Tod war er der Beziehung zur Beschuldigten wohl etwas überdrüssig geworden. Ein Hinweis dafür ist auch die Abschrift eines Telefonates von †C._____ an die Stadtpolizei vom 22. Oktober 2012 (Urk. 25/1). Er bat damals um polizeiliche Hilfe, weil die Beschuldigte sich weigere, seine Wohnung zu verlas- sen. Er äusserte damals gegenüber dem diensthabenden Polizeibeamten, die Beschuldigte sei nicht seine Freundin und mache Probleme. Wenngleich die Streitigkeiten mit der Beschuldigten meistens nur verbaler Art waren, gab es aber auch tätliche Übergriffe, allerdings nicht von erheblicher Schwere. Die Beschuldig- te hing emotional noch stark an †C._____ und wollte die Realitäten nicht immer sehen. Sie fühlte sich von †C._____ einerseits magisch angezogen, andererseits aber persönlich abgewiesen. In ihren Vorstellungen von einer echten Beziehung zu ihm fühlte sie sich enttäuscht und in ihrer Ehre verletzt, zumal sie gegenüber Dritten die Beziehung rechtfertigen musste und realisierte, dass †C._____ gegen- über Dritten nicht zu ihr stand.

- 25 -

2. Eskalation und Tötung am 17. November 2012

E. 2 Mit Datum vom 23. Juni 2014 wurde Anklage wegen vorsätzlicher Tötung erhoben (Urk. 63). Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 11. März 2015 sprach

- 7 - das Bezirksgericht Zürich die Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB (Notwehrexzess) sowie des Verstosses gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte sie mit einer Frei- heitsstrafe von 5 Jahren (Urk. 106).

E. 2.1 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb sie auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 StPO). Das geringfügigere Unterliegen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafmasses fällt im Verhältnis zum Unter- liegen der Beschuldigten nicht ins Gewicht.

E. 2.1.1 Der Darstellungen der Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass es keinen speziellen Grund gab, weshalb sie †C._____ am Tattag in seiner Wohnung auf- suchte (so zuletzt Urk. 180 S. 14: "Es war der normale Ablauf wie schon in den Vortagen.").

E. 2.1.2 Am Freitagmorgen sei noch alles in Ordnung gewesen (Urk. 4/6 S. 4). Es sei heile Welt gewesen, friedlich. Sauer sei C._____ erst gegen Abend geworden, als sie sich angeschickt habe, zur Arbeit zu gehen. Ihm habe ihre Arbeit beim Club V._____ nicht gepasst. Sie sei am Vorabend, d.h. am Freitag, den 16. No- vember 2017, noch bei †C._____ in seiner Wohnung gewesen. Sie hätten ge- meinsam gegessen und sich einmal mehr gezankt, weil er eifersüchtig gewesen sei. Sie sei dann gegangen und habe um ca. 23:00 Uhr im Club V._____ mit ihrer Arbeit als Security begonnen. Um 2:00 Uhr sei Arbeitsschluss gewesen (Urk. 4/1 S. 2). Sie habe mit C._____ eigentlich abgemacht, dass man sich danach noch treffe. Er sei aber auch im Ausgang gewesen. Sie hätten sich zusammen am Te- lefon unterhalten betreffend dem Stand der Dinge, ob sie zu ihm oder er zu ihr kommen solle (Urk. 4/3 S. 5). Die Verfassung von †C._____ sei zu diesem Zeit- punkt freundlich, normal gewesen. Sie selbst sei genervt gewesen, weil sie ihm habe Meldung machen müssen von ihrem Arbeitsende. Die Beschuldigte drückte dies mit den Worten aus: "Hätte ich dies mit ihm gemacht, so hätte es ein Riesen- donnerwetter gegeben", "sonst hätte er mich wieder angefickt" (Urk. 4/3 S. 6). Sie hätten einander auch noch SMS gesendet, sie sei dann aber zu Hause einge- schlafen und nicht mehr nach Zürich zu ihm. Sie habe ca. drei Stunden geschla- fen und sei ca. um 10:00 Uhr wieder aufgewacht, wahrscheinlich wegen dem pie- penden Handy. Sie sei übermüdet gewesen und habe die SMS von C._____ ge- sehen und gedacht, jetzt gehe dieser Psychostress wieder los, das heisst die Vorwürfe wegen anderer Männer und seine Unterstellungen (Urk. 4/3 S 10). Sie habe deshalb keine Lust gehabt, zu ihm zu gehen (Urk. 4/3 S. 11). Sie sei dann zur Coop-Tankstelle in W._____ gefahren und habe dort eingekauft und sich mit einem Kollegen getroffen und unterhalten (Urk. 4/3 S. 12). Danach sei sie wieder

- 26 - nach Hause gegangen und habe erneut mit †C._____ telefoniert, wobei sie sich am Telefon gestritten hätten. Er sei ziemlich wütend gewesen, weil sie nach Ar- beitsschluss nicht mehr zu ihm gekommen sei und weil sie auf seine Anrufversu- che und SMS nicht reagiert habe. Obschon sie lediglich geschlafen habe, sei sie aus seiner Sicht bei anderen Männern gewesen. Er sei am Telefon ihr gegenüber respektlos und aggressiv gewesen, habe sie beleidigt. Irgendwann, ca. um 16:00 Uhr, habe er ihr dann per SMS geschrieben, dass wenn ihr wirklich etwas an ihrer Beziehung läge, sie schon längst zu ihm gekommen wäre (Urk. 4/3 S. 14). Das sei ein typisches Spielchen von ihm gewesen. Er habe ihr noch per SMS ge- schrieben, dass sie von irgendwo her noch Alkohol auftreiben solle, was sie dann aber nicht getan habe. Alkohol brauche er immer dann, wenn er "drauf sei", das heisse, zum Runterfahren vom Kokain (Urk. 4/3 S. 21). Sie sei dann zu ihm ge- gangen.

E. 2.1.3 Die Begründung der Beschuldigten für ihre Kehrtwende überzeugt aller- dings nicht. Auf entsprechende Frage, weshalb sie denn trotz der Aggressivität und den Beleidigungen trotzdem zu ihm gefahren sei, gab sie zu Protokoll: "Weil es sonst keine Chance mehr gegeben hätte. C._____ hat sich mit seinem Dro- genkonsum verändert. Er war sehr stimmungsschwankend. Ich wollte ihm helfen, doch er stürzte richtig ab. Auch um seine Steuerangelegenheiten kümmerte ich mich" (..) "Ich wollte wissen, woran ich bei ihm war und dass endlich das ewige Streiten aufhöre. Ich wollte Frieden" (Urk. 4/3 S. 14). Diese Erklärungen tönen reichlich konstruiert und es kann ausgeschlossen werden, dass es altruistische Gründe waren, welche die Beschuldigte dazu bewegten, sich zur Wohnung von †C._____ zu begeben. Die gesamte Darstellung der Beschuldigten von ihrer zwi- schenmenschlichen Beziehung lassen vielmehr nur den Schluss zu, dass sie wei- terhin ambivalente Gefühle hegte, in gewisser Weise zumindest psychisch von ihm abhängig war und sich zu ihm in seine Wohnung begab, weil sie nach wie vor an eine Beziehung glaubte oder zumindest noch nicht bereit war, sich von †C._____ zu lösen. Andernorts schilderte sie ausdrücklich: "Ich habe immer noch daran geglaubt" oder sprach davon, dass sie leide, weil sie einen Menschen getö- tet habe, den sie geliebt habe (Urk. 4/1 S. 9 und 13). Dieses Bild vermittelt auch der SMS-Verkehr zwischen den beiden am Nachmittag vor der Tat: Nach einem

- 27 - emotionalen Hin und Her mit Beschuldigungen, Vorwürfen und Beleidigungen sei- tens †C._____ schrieb dieser: "Du kannst schon kommen!!! Sex, Spaß!!! Aber mehr wirst du nicht bekommen!!!" Darauf erwiderte die Beschuldigte: "Ich will ne Chance, eine richtige!! Ansonsten tut es mir nur weh!! Spaß ist das keinen nur Schmerz." Und weiter: "Ohne Chance bringt es nichts." "Ich will mit dir keine Spaß und Sex Zeit, ich will eine Chance für eine Beziehung und Familie, ansonsten. Bringt es nichts." (Urk. 30/7 S. 207, Schreibweise übernommen). In den weiteren SMS im selben Stil flehte die Beschuldigte regelrecht um eine ernsthafte Chance und zum Beschuldigten gehen zu dürfen.

E. 2.2 Dass es allerdings zu einem zweiten Berufungsverfahren gekommen ist, hat die Beschuldigte nicht zu verantworten, nachdem sie im ersten Berufungs- verfahren obsiegt hatte. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind damit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist der Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'607.05 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 2.3 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, sind – wie erwähnt – der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

2. (…)

3. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 8. März 2013 beschlagnahm- te Pfefferspray sowie die beiden Klappmesser (Sachkautions-Nr. 9709) werden

- 75 - nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen.

4. Die folgenden Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nicht- abholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu Gunsten der Staatskasse verwertet bzw. – sofern davon kein die Verwertungskosten über- steigender Erlös zu erwarten ist – vernichtet:

a. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 8. März 2013 beschlag- nahmt (Sachkautions-Nr. 9709)

- 1 Handycam "Aiptek"

- 3 USB Memorysticks

- 2 SD-Karten

- 2 "PConKey" Karten

- 1 Ordner mit div. Papierware

b. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 28. März 2013 beschlag- nahmt (Sachkautions-Nr. 9735)

- 1 iPhone (Tigerfell-Muster-Schutzhülle)

- 1 iPhone (silberne Schutzhülle)

- 1 iPhone (schwarz)

c. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 17. Oktober 2013 be- schlagnahmt (Sachkautions-Nr. 9875)

- 1 Festplatte Seagate 750 GB

5. Die folgenden Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nicht- abholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich vernichtet:

a. die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 26. März 2013 be- schlagnahmten und in derselben aufgelisteten diversen Gegenstände (Sachkautions-Nr. 9727)

b. eine sich bei den Akten befindende Schachtel mit unakturierten Gegen- ständen (Dokumente, diverse Ausweise, Fotoaufnahmen, ein Küchen- messer)

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 29. August 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkautions-Nr. 9841) werden der Kantons- polizei Zürich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutscheinen- den Verwendung überlassen:

- 1 Soft-Air-Pistole HFC 33 mit Magazin

- 1 Pistole "Glock" 17 mit Magazin

- 2 Magazine zu Pistole "Glock"

7. Sämtliche beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren und weiteren Asservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Lagerbehörde vernichtet.

8. (…)

9. (…)

- 76 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 53'398.40 Auslagen Vorverfahren Fr. 6'466.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung gem. § 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV Fr. 15'000.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 48'072.85 amtliche Verteidigung Fr. 9'583.70 unentgeltliche Rechtsverbeiständung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. (…)

12. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger der Beschuldigten mit CHF 63'072.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt, wobei bereits eine Akontozahlung von CHF 15'000 erfolgt ist.

13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin B._____ mit CHF 9'583.70 aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 2.4 Ereignisse in der Wohnung bis kurz vor der Schussabgabe Die Beschuldigte gab an, dass sie über keinen Schlüssel zur Wohnung von †C._____ verfügt habe. Bei ihrem Eintreffen habe sie ihm unten mit dem Handy telefoniert (Urk. 4/1 S. 3). Darauf habe C._____ den Türöffner betätigt und sie sei hinauf zur Wohnung im 3. Stock, sei eingetreten. Als sie ins Wohnzimmer gegan- gen sei, habe sie C._____ durch den Spalt seiner Zimmertüre gegrüsst und an- schliessend habe sie ihre Sachen, einschliesslich der Bauchtasche, aufs Sofa im Wohnzimmer gelegt (Urk. 4/3 S. 25). Darauf sei sie ins Zimmer von C._____ ge- gangen, wo sie zu Diskutieren begonnen hätten. Einmal sei sie in die Küche ge- gangen, um etwas zu trinken, einmal sei C._____ auf das WC gegangen, einmal ebenfalls in die Küche, wobei er mit einem Glas Smirnoff-Mix-Drink in der Hand zurück gekommen sei. Während des Gesprächs habe C._____ auch Kokain durch die Nase konsumiert. Das Ganze habe sich dann hochgeschaukelt und der fehlende Alkohol sei zum Problem geworden (Urk. 4/3 S. 26). Sie habe mit ihm weiter über ihre Beziehung gesprochen und ihm gesagt, dass er sich nicht überall einmischen solle. Wenn er sie schon nicht als Freundin haben wolle, dann solle er nicht so eifersüchtig sein. Man könne auch einfach nur Kollegen sein und einan- der aus dem Weg gehen. Darauf sei †C._____ so richtig böse geworden und ha- be sie aufs Neue beleidigt. Sie ihrerseits sei ins Wohnzimmer gegangen und habe auf dem Sofa ihre Sachen behändigt und angezogen, Schuhe, Cap, Bauchtasche, Jacke. Sie sei im Begriff gewesen zu gehen, als C._____ das Wohnzimmer betre- ten habe und richtig "ausgeflippt" sei (Urk. 4/3 S. 26; ähnlich auch Urk. 180 S. 16). Er habe herumgebrüllt und sich selber auf die Beine geschlagen, wie ein Gorilla oder ein Psycho (Urk. 4/3 S. 27; vgl. auch Urk. 180 S. 16). Andernorts erwähnt die

- 32 - Beschuldigte, er habe die Worte "schlissen" und "kaputtmachen" verwendet (Urk. 4/1 S. 8). Er werde sie "brätschen" (Urk. 4/1 S. 4). Dann fuhr die Beschuldigte fort: "Ich sagte zu ihm, dass ich gehen wolle. Da wur- de er mir gegenüber erstmals handgreiflich. Er schupfte mich mit einer Hand weg. Er kam auf mich zu und schupfte mich erneut weg, dabei schlug er mich auf die Brust. Er sagte mir, 'jetzt chunsch dra, jetzt wird’s wüescht, ich brätsche dich jetzt'. Ich konnte mich auffangen und konnte mich hinter das Sofa flüchten. C._____ rannte mir hinterher. Er sagte 'dich mach ich kaputt, so dass dich nach- här niemer meh bruche chan'. Ich sagte immer wieder zu ihm, dass er mich gehen lassen soll. Ich stand hinter dem Sofa, es schützte mich vor ihm. C._____ hob da Sofa hoch …. es kam wie eine Wand hoch.. ich weiss nicht mehr, wie er dies tat …. es flog hoch. Es war ein riesen Gerumpel. In diesem Moment hatte ich einen grossen riesen Schrecken. Nun war kein Sofa mehr zwischen uns. C._____ stand ca. 2 1/2 Meter von mir entfernt. In diesem Moment zog ich mit meiner rechten Hand meine Pistole aus der Bauchtasche. Der Reissverschluss war offen. Ich hielt die Pistole mit beiden Händen und sagte laut: 'lah mi jetzt gah, hör uf …' C._____ sagte: 'Jetzt isch fertig und du chunsch drah'...(Urk. 4/3 S. 27). Die Be- schuldigte macht geltend, in Todesangst gewesen zu sein: "Ich habe geschrien, er solle aufhören, weg weg. Ich weiss nicht mehr genau, was ich sagte. Ich schrie auch. Das ging alles sehr schnell" (Urk. 4/1 S. 7). †C._____ habe gesagt, jetzt sei sie dran. "Ich bettelte um mein Leben und sagte ihm, ich wolle gehen, bitte lass mich gehen. (…) Als er auf mich zustürmte, ging es um mein Leben. Entweder er oder ich" (Urk. 4/1 S. 8). Mit dem Hervornehmen der Pistole habe die Beschuldigte bezweckt, dass †C._____ erschrecke, dass sie ihn auf Distanz halten könne, dass er sie letztlich gehen lasse. Sie habe die Pistole in ungeladenem Zustand auf ihn gerichtet (Urk. 4/3 S. 28; vgl. auch Urk. 180 S. 16).

E. 2.5 Schussabgabe †C._____ habe nicht auf die Pistole reagiert. Er habe so getan, wie wenn die Pis- tole gar nicht für ihn existiere. Er sei auf sie zugekommen, frontal, habe auf Angriff umgeschaltet. Dann habe sie mit der linken Hand eine Ladebewegung gemacht

- 33 - und zeitgleich gesagt, "geh weg". Sie habe ihn damit abschrecken wollen, die Ernsthaftigkeit ihres Tuns unterstützen wollen. Sie gab zu Protokoll: "Normale Menschen würden sich von einer Pistole abschrecken lassen. Ich jedenfalls wür- de dies. Doch C._____ nicht" (Urk. 4/3 S. 29; ähnlich auch Urk. 180 S. 16). Sie habe die Waffe mit gestreckten Armen mit beiden Händen gehalten und auf ihn gezielt. †C._____ sei ungefähr zwei Meter entfernt gewesen. Die Ladebewegung habe ihn nicht interessiert, er sei weiter in ihre Richtung gekommen, zuerst lang- sam, dann immer schneller. Um zur Wohnungstüre zu gelangen, hätte sie an C._____ vorbeikommen müssen, doch das sei nicht gegangen (Urk. 4/3 S. 31). "Dann habe ich auf ihn geschossen. Er stand ca. einen Meter von mir weg. Mit meinem Oberkörper lehnte ich noch etwas zurück und schoss dann auf C._____". Für Warnschüsse sei es zu spät gewesen. Sie habe nicht einmal an diese Mög- lichkeit gedacht. Alles ging schnell. Sie habe im Schrecken auf C._____ geschos- sen. Das sei kein Manöver gewesen, keine Taktik (Urk. 4/3 S. 32; ähnlich auch Urk. 180 S. 18). Sie habe einfach in seine Richtung geschossen. Es sei grau und Rauch gewesen, ein Schreckgefühl. Sie habe Panik gehabt und auch nichts ge- hört. Normalerweise habe man nach dem Schiessen ein dumpfes Rauschen im Ohr, doch dies habe sie nicht gehabt. Sie wisse nicht, wie viele Male sie geschossen und ob sie ihn getroffen habe. Er sei auf sie zugestürmt und habe sie packen wollen. Die Distanz sei nur noch ein Meter gewesen, alles sei sehr schnell gegangen, es sei eine Ausnahmesituation gewesen. Sie habe nicht gezielt auf ihn geschossen, sondern einfach aus der Abschreckposition auf ihn geschossen. Sie habe sich das gar nicht überlegt, zum Beispiel auf sein Bein zu zielen. Dafür wäre die Distanz ohnehin zu kurz gewesen. Sie habe nur noch aus der Wohnung gewollt. Sie habe sich in panischer Angst "freigeschossen" (Urk. 4/3 S. 34). Auf entsprechende Frage hin gab die Beschul- digte an, sie wisse nicht, weshalb sie ein viertes und fünftes Mal auf †C._____ geschossen habe. Sie erinnere sich, dass sie schiessend Richtung Wohnungstüre gegangen sei (Urk. 4/3 S. 37). Sie habe die Wohnung verlassen, sei die Treppe hinunter gerannt und habe dabei die Pistole in der Hand gehalten. Draussen habe sie dann ihrer Mutter telefoniert und gesagt, dass etwas Schlimmes passiert sei. Danach habe sie bei der Polizei angerufen (Urk. 4/3 S. 39). Erste Hilfe habe sie

- 34 - †C._____ nicht geleistet. Sie habe die Wohnung in Panik verlassen und das Ge- fühl gehabt, er verfolge sie (ähnlich zuletzt auch Urk. 180 S. 19 f.). Diese Aussagen bestätigte die Beschuldigten im Wesentlichen ohne Widersprü- che und sinngemäss gleichlautend anlässlich ihrer erneuten Schilderungen des Tatablaufs in späteren Einvernahmen (Urk. 4/4). Sie blieb insbesondere bei der Version, dass sie nur noch in Richtung des Angreifers geschossen, dabei aber nicht gezielt habe (Urk. 4/4 S. 5). Sie habe ein Blackout und keine Bilder mehr, weshalb sie †C._____ auch nie am Boden liegend gesehen habe (Urk. 4/4 S. 6). Auf Schuss-Serien angesprochen sagte sie aus, wenn es eine Pause gegeben habe, dann höchstens ein bis zwei Sekunden. Nach ihrem Gefühl sei sie schies- send aus der Wohnung gerannt (Urk. 4/5 S. 3). Wenn sie bewusst wahrgenom- men hätte, dass C._____ auf dem Boden lag, dann hätte sie nicht mehr geschos- sen (Urk. 4/6 S. 3). Sie habe keine Bilder mehr im Gedächtnis. Es sei wie ein Ge- fühl, bevor man ohnmächtig werde. Nebel grau. Sie habe wie Schatten gesehen. Dieser Schatten sei für sie der Angreifer gewesen. Auf Vorhalt, dass jeder Schuss ein Treffer gewesen sei, erwiderte die Beschuldigte, dass dies für sie unerklärlich sei (Urk. 4/6 S. 3). Sie habe Todesangst gehabt und sich verfolgt gefühlt, bis sie unten vor dem Haus gestanden habe. Auf den Vorhalt, dass sie die Schussrich- tung der Waffe ja verändert habe und zum Schluss nach unten gezielt und das Opfer getroffen habe, woraus man schliessen müsse, dass sie †C._____ sehr wohl gesehen und wahrgenommen habe, konnte die Beschuldigte keine Erklä- rung liefern (Urk. 4/7 S. 5 und 8).

E. 3 Tatrekonstruktion durch das Forensische Institut Zürich

E. 3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass bei Tötung eines Menschen den Angehörigen des Getöteten eine Genugtuung zugesprochen werden kann, wobei nur Personen in Frage kommen, die vom Tod schwer getroffen werden, al- so namentlich solche Personen, die zum Getöteten enge – i.d.R. familiäre – Be- ziehungen unterhielten. Die Anspruchsberechtigung der Eltern kann selbst dann gegeben sein, wenn das getötete Kind verheiratet war und nicht mehr im elterli- chen Haushalt lebte (BSK OR I-Heierli/Schnyder, N 9 zu Art. 47, m.w.H.). Die Festsetzung der Genugtuungshöhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Um- stände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB).

E. 3.2 Die Privatklägerin verlangte vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 17. November 2012 (Urk. 88 S. 2). Die Vorinstanz sprach eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu. Soweit die Privatklägerin im Berufungsverfahren eine Fr. 10'000.– übersteigende Genug- tuungssumme fordert (Urk. 185 S. 2 und 8; vgl. auch Prot. II S. 14-16), ohne selbständig Berufung oder Anschlussberufung erhoben zu haben, erübrigen sich aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) diesbezüglich Weiterungen.

E. 3.3 Wie hoch der seelische Schmerz über den Verlust eines Kindes ist, lässt sich kaum objektiv belegen. Das Bundesgericht erachtet es im Rahmen von Art. 4 ZGB deshalb als zulässig, weitgehend auf die Nähe der Verwandtschaft abzustel- len und im Übrigen zu einem gewissen Grad auch nach Billigkeit zu entscheiden. Der Vertreter der Privatklägerin führte aus, dass †C._____ bis zu seinem 22. Le- bensjahr bei seiner Mutter in Brasilien gelebt und ein sehr inniges Verhältnis ge-

- 73 - habt zu haben. Seit er in Europa wohne, habe er regelmässigen Kontakt zu ihr gepflegt, sei es mit Postkarten oder Emails (Urk. 88 S. 13).

E. 3.4 In der Rechtsprechung finden sich ganz unterschiedliche Genugtuungs- summen für Eltern von getöteten Kindern. Hütte/Landolt gehen von einer Basis- genugtuung zwischen Fr. 15'000.– und 35'000.– aus (Hütte/Landolt, Genug- tuungsrecht, Bd. 1, Zürich/St. Gallen 2013, S. 105). Massgebend kann das Alter des Kindes sein, ob es ein Einzelkind war, die Enge der Beziehung und des Zu- sammenlebens, die Unterstützungskraft eines erwachsenden Kindes und andere Faktoren (Hütte/Landolt, a.a.O, S. 105-113). Zu Berücksichtigen sind insbesonde- re aber auch die Umstände des Todes und ein allfälliges Mitverschulden des Ge- töteten.

E. 3.5 Vorliegend fällt ins Gewicht, dass †C._____ ein Mitverschulden an der Es- kalation des Streites trägt, ebenso, dass er nicht mehr minderjährig war und ein selbständiges Leben mit eigenem Haushalt weit weg von seiner Mutter führte. Die Situation ist anders zu beurteilen als bei einem kleinen Kind, dass noch in der Obhut der Mutter steht und zu dem deshalb eine ganz enge emotionale Bindung besteht. Das schliesst natürlich nicht aus, dass der Schmerz über den Verlust ei- nes erwachsenen Kindes ebenfalls sehr gross sein kann. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst 5% Zins ab 17. November 2012 angemessen, jedenfalls aber nicht zu hoch. Der Entscheid ist deshalb auch diesbezüglich zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Ausgangsgemäss ist die erst- instanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

- 74 -

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

E. 3.6 Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch das Mitverschulden von †C._____ und die subjektiven Komponenten deshalb sehr stark relativiert. Insgesamt erscheint eine Strafe von 7 Jahren angemessen.

4. Täterkomponenten

E. 3.7 Wenn jemand fünf Schüsse aus einer Pistole auf den Oberkörper und Kopf eines Menschen abgibt, dann liegt die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Todes so nahe, dass nur noch wenig Raum für die Annahme einer blossen Möglichkeit der Todesfolge, d.h. einen Eventualvorsatz verbleibt. Im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand ist jedoch weniger die objektive, natürliche Kausalität massgebend, sondern vielmehr aufgrund äusserer Umstände Wissen und Willen des Täters im Tatzeitpunkt zu ermitteln. Das geschilderte Verhältnis zwischen der Beschuldigten und †C._____ sowie die gesamten Umstände lassen darauf schliessen, dass die Beschuldigte den Tod des Opfers nicht geplant und auch nicht direkt – im Sinne eines eigentlichen Handlungsziels – gewollt hat. Immerhin war sie es, welche noch an eine gemeinsame Zukunft glaubte und den Kontakt zu †C._____ weder abbrach noch abzubrechen versuchte. Es kann ihr nicht wider- legt werden, dass sie die Pistole nur für den Eventualfall einer Eskalation des Streites und zum Zweck einer Drohung bzw. Abwehr eines Angriffs mitgenommen hat. Hätte sie tatsächlich einen vorbestehenden direkten Tötungsvorsatz gehabt, so hätte sie dieses Vorhaben zweifellos ohne grosse Umwege umgesetzt und es wäre nicht erst bei ihrem Vorhaben, die Wohnung zu verlassen, zur dramatischen

- 47 - Tat gekommen. Das umgeworfene Sofa und die geschilderte Persönlichkeit von †C._____ lassen auch keine rechtsgenügenden Zweifel daran, dass er die Be- schuldigte angegriffen hat und dass die Beschuldigte die Waffe erst in diesem Zeitpunkt einsetzte. Es liegt deshalb sehr nahe anzunehmen, dass sie die Waffe lediglich zum Zweck der Angriffsabwehr einsetzte. Andererseits hat auch die Be- schuldigte zu Recht nie geltend gemacht, dass sie geglaubt habe, die Schüsse seien harmlos bzw. nicht lebensgefährlich. Es ist daran zu erinnern, dass sie Schiesskurse besucht hatte und die verwendete Waffe genau kannte. Vor diesem Hintergrund war es ihr im Moment der Tat auch bewusst, dass †C._____ durch die Treffer sterben könnte. Wenngleich die Beschuldigte keinen vorbestehenden direkten Tötungsvorsatz hatte und diesen gedachte umzusetzen, als sie sich in die Wohnung von †C._____ begab, so handelte die Beschuldigte ab dem Moment des Angriffs doch in direktvorsätzlicher Weise. Dass sie dabei mit Abwehrwille handelte, schliesst einen direkten Tötungsvorsatz nicht aus. Das Handeln der Be- schuldigten, die fünfmal gezielt auf †C._____ geschossen hat, u.a. auch noch zweimal, als er am Boden lag, kann nicht anders ausgelegt werden, als sie im Rahmen ihrer (subjektiv so empfundenen) Abwehrhandlungen den Tod von †C._____ als unumgängliche Folge ihres eigentlichen Handlungsziels – sich des Angriffs zu erwehren und sich den Weg aus der Wohnung freizuschiessen – ak- zeptierte, ihn mithin in ihren Entschluss miteinbezogen hat. Demnach handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz zweiten Grades im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung. Danach handelt mit direktem Vorsatz zweiten Grades, wer den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1 m.H.).

E. 3.8 Es ist deshalb von direktem Vorsatz zweiten Grades auszugehen.

4. Notwehr

E. 4 Angriff Die Untersuchungen des Forensischen Instituts (FOR) und des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) ergaben, dass alle Schüsse nicht aufgesetzt waren, das heisst aus einer gewissen Entfernung zum Körper des Opfers abgegeben wurden (Urk. 16/4 und Urk. 16/5 S. 30; Urk. 21/8 S. 6).

E. 4.1 Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 82 -84). Die Beschuldigte ist in geordneten Familienverhältnissen aufgewachsen und besuchte die Sekundarschule. Nach einigen Jahren der Diplommittelschule war sie als Coiffeuse und Nageldesignerin tätig, hernach im Fitnessbereich, dann als Security-Angestellte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Januar 2015 wurde die Beschuldig- te wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Probezeit 2 Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 160).

E. 4.1.1 Im Moment, als †C._____ auf die Beschuldigte zukam, nachdem er das schwere, zwischen ihnen gestandene Sofa auf die Seite geworfen hatte, drohte ein tätlicher Angriff. Die Beschuldigte richtete zunächst ihre ungeladene Waffe auf

- 37 - †C._____, machte dann eine Ladebewegung und schoss auf seinen Oberkörper. Das Projektil traf ihn auf der rechten Seite des Oberbauchs, unterhalb des Rip- penbogens, drang durch das Bauchmuskelgewebe und die Leber, streifte bzw. durchschlug zwei Rippen und trat dann auf der rechten Flanke des Körpers wie- der aus (Urk. 21/8 S. 3 f.; Urk. 16/4 S. 21). Die Schussrichtung lässt sich aufgrund des weiteren Wegs des Projektils in den Kleiderschrank im Eingangsbereich der Wohnung recht exakt feststellen (Urk. 16/4 S. 21, S1). Daraus ergibt sich auch zweifelsfrei, dass †C._____ zwischen der Beschuldigten und der Wohnungstüre stand (Urk. 16/4 S. 21; Urk. 16/5 Abb. 9 und 10).

E. 4.1.2 Die Staatsanwaltschaft bestritt die Behauptung der Beschuldigten, dass †C._____ auf sie losgestürmt sei. Wäre dem so gewesen, dann wäre der über 100 kg schwere †C._____ nach ihrer Ansicht ungefähr dort bäuchlings zu Liegen gekommen, wo die Beschuldigte ursprünglich gestanden habe (Prot. II S. 11 f.). Dem kann insoweit beigepflichtet werden, als nicht von einer besonders schnellen Vorwärtsbewegung ausgegangen werden kann, einerseits weil †C._____ gar kei- ne lange Anlaufbahn hatte, sondern praktisch aus dem Stehen heraus "startete", andererseits weil eine schnelle Vorwärtsbewegung bzw. Beschleunigung einen stark nach vorne gebeugten Körper bedingt hätte, was wiederum einen von oben nach unten im Körper verlaufenden Schusskanal verursacht hätte. Die Dokumen- tation des Forensischen Instituts zeigt jedoch einen relativ waagrecht verlaufen- den Schusskanal (Urk. 16/5 S. 7, S1). Der Gutachter spricht von einem ganz leicht nach hinten aussen abfallenden Schusskanal, was auf ein leichtes Vorn- überbeugen des Opfers hindeute (Urk. 16/1 S. 21). Es steht auch fest, dass die Vorwärtsbewegung von †C._____ gestoppt wurde und dieser dann rückwärts auf den Boden fiel. Aufgrund dieser Umkehr der Bewegungsrichtung kann eine kraft- volle bzw. schnelle Vorwärtsbewegung ausgeschlossen werden. Abgesehen da- von kann jedoch nicht restlos bzw. auf Zentimeter genau geklärt werden, wie sich das Opfers in den letzten Sekunden vor seinem Tod bewegte und welche exakte Zeit zwischen den Schüssen verstrichen ist. Das forensische Gutachten gibt auch keinen Aufschluss darüber, welche mechanische Wirkung die Projektile auf die Eigenbewegung des Opfers hatten. Mangels rechtsgenügender Gegenbeweise ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass †C._____ sie packen

- 38 - wollte und aus diesem Grund auf sie zugegangen ist. Diese Behauptung der Be- schuldigten erscheint denn auch aufgrund der gesamten Umstände als plausibel. Subjektiv mag die Beschuldigte diese Bewegung als "Zustürmen" empfunden ha- ben, objektiv kann es sich aber nicht um eine sehr schnelle Bewegung gehandelt haben. Es ist deshalb von einem initialen Angriff von †C._____ auf die Beschul- digte auszugehen, der tätlich zu werden drohte, insbesondere weil er zuvor das Sofa umgeworfen hatte. Ein drohender bzw. im Gange befindlicher Angriff als Vo- raussetzung einer Notwehrhandlung ist als erwiesen zu betrachten. Auch die Staatsanwaltschaft geht nunmehr von einem Angriff ab dem Moment des Sofa- Wurfs aus (vgl. Urk. 184 S. 3).

E. 4.2 An der Berufungsverhandlung führte sie aktualisierend bzw. ergänzend aus, dass mit dem Verfahren und dessen langer Dauer nervliche Belastungen einhergingen, weswegen sie in Behandlung sei. Sie sei mittlerweile verlobt mit dem gleichen Freund, mit dem sie bereits seit 2014 zusammen sei. Sie sei aktuell zu 90% fix angestellt, wobei sie zu 30% in der Sicherheits- und jetzt neu noch zu 60% in der Fitnessbranche tätig sei. Nebenher habe sie noch ihr eigenes Ge- schäft – ebenfalls in der Fitnessbranche – aufgebaut. Sie verdiene zur Zeit noch nichts mit ihrer Selbständigkeit, aber die Kosten seien mittlerweile gedeckt. Sie verdiene insgesamt Fr. 3'500.– netto pro Monat (Urk. 180 S. 1 ff.).

E. 4.2.1 Der zweite Schuss traf das Opfer aus ähnlicher Richtung, dieses Mal noch frontaler im mittleren Brustbereich, exakt in der Mitte der Tätowierung "keine Gnade" (Urk. 15/3 S. 6; Urk. 16/2 S. 16). Bevor das Projektil in den Oberkörper eindrang, traf es jedoch noch den linken Daumen, woraus zu schliessen ist, dass †C._____ seine Hand vor den Körper hielt. Ob er sich an den Bauch bzw. die ers- te Schusswunde griff, wie die Staatsanwaltschaft geltend machte (im ersten Beru- fungsverfahren SB150309, Prot. II S. 13), lässt sich nicht beweisen. Demgegen- über steht fest, dass der Schusskanal um 15° nach unten verläuft, was auf einen gesenkten Oberkörper und somit auf eine Vorwärtsbewegung des Opfers hindeu- tet. Darauf schloss auch der Gutachter (Urk. 16/4 S. 22). Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass †C._____ nach wie vor auf die Beschuldigte zuging, was im Gesamtkontext objektiv als Angriffssituation zu werten ist.

E. 4.2.2 Das Projektil durchdrang wiederum die Bauchmuskulatur und die Leber, traf einen Lendenwirbelkörper und verletzte dabei die Spinalnervenwurzel und blieb schliesslich im rechten Wirbelsäulenaufrichtemuskel stecken (Gutachten des IRM, Urk. 21/8 S. 3). Aufgrund letzterer Verletzungen sei es möglich, das eine sofortige Lähmung der Beine eingetreten sei, was eine Erklärung für ein zu Bodenfallen von †C._____ sei (Urk. 21/8 S. 6).

- 39 -

E. 4.3 Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus.

E. 4.4 Die Beschuldigte ist in objektiver Hinsicht geständig. Allerdings wäre ein Bestreiten angesichts der Beweislage auch völlig aussichtslos gewesen. Sie war in der Untersuchung kooperativ und es kann ihr auch Glauben geschenkt werden

- 68 - hinsichtlich ihrer Beteuerungen, dass ihr der Tod von †C._____ sehr leid tue. Ins- gesamt ist ihr aufgrund der Täterkomponenten eine leichte Strafminderung zuzu- gestehen. Die Auffassung der Vorinstanz, dass von einer erheblichen Strafminde- rung auszugehen sei, überzeugt nicht (Urk. 106 S. 85). Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass eine Strafminderung unter diesem Titel von zwei Jahren massiv übersetzt ist.

E. 4.5 Die Verteidigung sieht den Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs mit Wohl- verhalten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB gegeben (Urk. 182 S. 29 f.). Eine solche lange Verfahrensdauer – als Voraussetzung für die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB – ist praxisgemäss jedenfalls dann zu bejahen, wenn zwei Drittel der Ver- jährungsfrist verstrichen sind. Die Verfolgungsverjährung für vorsätzliche Tötung beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b; dies galt auch bereits unter altem, im Tat- zeitpunkt geltenden Recht, vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Strafgesetz- buches und des Militärstrafgesetzes (Verlängerung der Verfolgungsverjährung) vom 7. November 2012, BBl 2012 9253, S. 9259). Das vorliegende Urteil ergeht knapp sechs Jahre nach der Tat und damit deutlich vor Ablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist (10 Jahre). Deshalb und angesichts des gravierenden Schuldvorwurfs in Bezug auf Art. 111 StGB kommt der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e vorliegend nicht zum Tragen. Auch eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist we- der ersichtlich noch seitens der Verteidigung moniert. Dass eine Verfahrensdauer von knapp sechs Jahren verbunden mit den verschiedensten, schwankenden An- trägen (zwischen Freispruch und 11 Jahren Freiheitsstrafe) allerdings für die Be- schuldigte eine starke psychische Belastung bedeutet, ist nicht zu übersehen und leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 4.6 Insgesamt ist die Strafe für das Tatverschulden deshalb um ein Jahr zu re- duzieren, weshalb die Beschuldigte für die Tötung von †C._____ mit sechs Jah- ren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.

E. 4.7 Die Anrechnung von 271 Tagen Haft ergibt sich gestützt auf Art. 51 StGB.

- 69 -

5. Strafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz

E. 5 Medizinische Befunde

E. 5.1 Wer vorsätzlich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstösst, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a desselben mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wenn die Vorinstanz aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Erhöhung der Einsatzstrafe verzichtet, ist dies eine pragmatische Lösung (Urk. 106 S. 82). Wenn sie die Tatschwere als leicht einstuft, lässt sich dies an- gesichts der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten jedoch nicht mit dem Gesetz vereinbaren. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sank- tionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Im Vorder- grund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Bei Sanktionen unter sechs Monaten kommt vorliegend aufgrund des Rückwirkungsverbotes von Art. 2 Abs. 2 StGB ohnehin nur Geldstrafe in Betracht (aArt. 40 StGB). Eine Strafschär- fung ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 2.2). Sie ist somit ausgeschlossen, wenn für das eine Delikt eine Freiheitsstrafe und für das andere eine Geldstrafe auszufällen ist.

E. 5.2 Wie vorliegender Fall exemplarisch zeigt, handelt es sich beim Verbot des Mitführens von Waffen ausserhalb der zulässigen Zwecke nicht bloss um eine läs- tige Verwaltungsvorschrift, sondern um eine wichtige Vorschrift zur Gewährung der öffentlichen Sicherheit. Daraus ergibt sich auch der weite Strafrahmen. Den- noch hat die Beschuldigte die Waffe nur ein einziges Mal unerlaubt mitgeführt und auch nicht aus Vergnügen oder zur Stärkung ihres persönlichen Egos, sondern aus berechtigter Angst vor einem tätlichen Angriff. Andererseits lag ein Einsatz der Waffe im nahen Bereich der Möglichkeit. Nicht ganz ausser Acht lassen kann man auch die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich zum

- 70 - Bereich der sog. Klein- und Massenkriminalität, welche bei Verstössen gegen das Waffentragverbot eine Geldstrafe im Bereich von 30 Tagessätzen vorsehen. Ins- gesamt erscheint deshalb eine Bestrafung mit 80 Tagessätzen Geldstrafe dem Tatverschulden angemessen.

E. 5.3 Die Beschuldigte hat das vorliegend zu beurteilende Delikt am 17. Novem- ber 2012 begangen, also bevor sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Januar 2015 wegen Verkehrsregelverletzungen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 400.– bestraft wurde (Urk. 160). Es liegt somit ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Somit darf der Täter nicht schwerer bestraft werden, als wenn alle Straftaten zusammen beurteilt worden wären. Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamt- strafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre. Eine Zusatzstrafe kann aber nur dann ausgefällt werden, wenn eine zur Grundstrafe gleichartige Strafe gegeben ist (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Die vorliegend auszusprechende Geldstrafe hat somit als Zusatz- strafe zur am 13. Januar 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu ergehen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG eine hypothetische Ge- samtstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen worden. Damit ist vorliegend – nach Abzug der Grundstrafe (Geldstrafe von 30 Tagessätzen) – eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Januar 2015 auszusprechen.

E. 5.4 Für die Festsetzung der Tagessatzhöhe sind die aktuellen finanziellen Ver- hältnisse massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.3.). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich im Ver- gleich zum ersten Berufungsverfahren kaum verändert (dazu bereits vorstehend;

- 71 - so auch die Verteidigung, Urk. 182 S. 28), weshalb die Tagessatzhöhe wie im ers- ten Berufungsverfahren auf Fr. 30.– zu veranschlagen ist.

E. 5.5 Da der Beschuldigten keine ungünstige Prognose zu stellen ist, ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren anzu- setzen (Art. 42 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). VIII. Zivilforderungen

1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte ficht den Zivilpunkt primär als Folge ihres beantragten Frei- spruchs vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung an. Eventualiter führte sie aus, dass die Genugtuungsforderungen auch für den Fall eines Schuldspruchs abzu- weisen seien, weil die Mutter des Verstorbenen kaum eine Beziehung zu ihrem Sohn gehabt habe (Prot. II S. 21).

2. Schadenersatz

E. 6 Telefonanruf der Beschuldigten an die Notrufzentrale Kurz nach der Tat telefonierte die Beschuldigte zuerst mit ihrer Mutter, hernach rief sie bei der Notrufzentrale der Polizei an (Urk. 23/4). Die Niederschrift des An- rufes erweckt zweifellos den Eindruck, dass die Beschuldigte geschockt war vom Vorgefallenen. Besonders auffällig ist aber auch, dass die Beschuldigte †C._____ sofort Vorwürfe machte und in überraschend hohem Ausmass Besorgnis über ihr eigenes Schicksal äusserte. So beginnt sie das Gespräch nicht etwa mit dem Hinweis, dass jemand erschossen worden sei und sofort jemand kommen müsse, was nach allgemeiner Erfahrung das typische Verhalten gewesen wäre. Vielmehr startet sie unmittelbar mit dem Hinweis, dass sie angegriffen worden sei, mit den Worten "er" sei auf Drogen und sie habe grosse Angst vor ihm (Urk. 23/4 S. 1): "Guten Tag. Ich bin angegriffen worden von meinem Freund. Er ist auf Drogen. Ich habe mega Angst vor ihm. Ich musste meine Waffe mitnehmen, um meine Sachen bei ihm zu holen. Ich habe meine Waffe mitgenommen. Ich wollte mit ihm noch sprechen und er hat mich angegriffen." Die Beschuldigte stellte in befremdli- cher Weise immer wieder Rechtfertigungsgründe für ihr Verhalten in den Vorder- grund, machte sich offenbar aber wenig Gedanken darüber, dass in diesem Mo- ment einzig und allein die sofortige medizinische Nothilfe für das Opfer gezählt hätte. Ins Auge springt dabei, dass sogar die Begründung, weshalb sie die Waffe mitgenommen habe – um ihre Sachen dort abzuholen –, nicht der Wahrheit ent- sprach. Sie hatte gar keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung von †C._____. Auch ihre Wortwahl – sie spricht mehrfach von "diesem Siech" oder "dä Dräcksiech" habe sie angegriffen – sowie der Umstand, dass sie während des gesamten Telefongespräch kein einziges Mal erwähnt, dass das Opfer dringend medizinische Hilfe benötige, zeigt wenig Empathie für das Opfer in diesem Mo- ment, wenig Bedauern über das Vorgefallene, sondern mehr oder fast aus- schliesslich Sorge über das eigene Schicksal. Eher untypisch für einen Notruf er- scheinen auch die Passagen, in welchen die Beschuldige erwähnt, dass er ihr auch schon mal seine Dienstwaffe an den Kopf gehalten habe, dass er sie schon

- 42 - gestossen und "getätscht" habe und sie nun nicht wegen ihm ins Gefängnis wolle. Ebenso ihre Gegenfragen, ob sie denn jetzt verhaftet werde, mit Handschellen "und allem", ob sie nun eingesperrt werde oder die Bemerkung, dass sie ihre ei- gene Waffe deswegen nicht abgeben wolle (Urk. 23/4 S. 6 und 7). Solche Äusse- rungen bei einem Notruf wegen eines Vorfalls mit Schussverletzungen erscheinen nicht kohärent mit einem Täter, der rein instinktiv, ohne Willens- und Steuerungs- fähigkeit, in reiner Angst und Panik auf die Person geschossen hat, welche er an- geblich liebt. Andererseits ist zu bedenken, dass Menschen sehr unterschiedlich in bzw. kurz nach Extremsituationen reagieren. Das Telefonat mit der Polizei fand auch nicht unmittelbar nach der Tat statt, sondern erst nachdem die Beschuldigte mit ihrer Mutter telefoniert hatte. Mit anderen Worten waren der Beschuldigten schon zahlreiche Gedanken über die Folgen ihrer Tat durch den Kopf gegangen. Es erscheint deshalb viel zu spekulativ, wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Äusserungen praktisch den ganzen subjektiven Tatbestand während der Schüsse herleitet (Urk. 106 S. 17 und 72). Aber immerhin muss aus dem Notruf geschlos- sen werden, dass sich die Beschuldigte sehr wohl darüber im Klaren war, dass sie †C._____ getroffen hatte. Nur so erklären sich die wiederholten Ausführungen der Beschuldigten, dass sie auf ihn geschossen (bspw. Urk. 23/4 S. 1, 2 und insb. S. 4: "Worauf haben Sie geschossen bei ihm?" "Ich habe einfach auf ihn ge- schossen."), dies aber zur Verteidigung und in Notwehr getan habe und nun fürchte, ins Gefängnis zu müssen.

E. 6.1 Bereits als sich die Beschuldigte auf den Weg in die Wohnung von †C._____ aufmachte, wusste sie aufgrund der vorhergehenden Telefongespräche und SMS's, dass die Atmosphäre vergiftet und das Verhältnis zwischen ihnen ge- spannt war. †C._____ war zu diesem Zeitpunkt ein Pulverfass, das zu explodie- ren drohte (Urk. 134 S. 14). Dies war auch der konkrete Anlass, weshalb sie eine geladene Pistole einsteckte. Es ist deshalb erwiesen, dass die Beschuldigte vo- rausgesehen hat, dass es zu einem Einsatz der Waffe kommen könnte (dazu be- reits vorstehend). Sie hat mit anderen Worten die Angriffssituation nicht gezielt verursacht oder provoziert, aber zu einem gewissen Grad damit gerechnet und dagegen vorgesorgt. Eine Begegnung mit †C._____ an diesem Abend war auch nicht zwingend nötig bzw. die Beschuldigte hätte die Alternative gehabt abzuwar- ten, bis sich †C._____ wieder entspannt bzw. die Emotionen gelegt hätten. Dass sie trotzdem zu ihm gegangen ist, begründete sie mit den Worten: "Es war das Beste, ihn in solchen Situationen zu beschwichtigen. Ich musste ihm zeigen, dass alles in Ordnung ist, dass keine anderen Männer im Spiel sind" (Urk. 134 S. 14; ähnlich auch zuletzt Urk. 180 S. 13 f.). Die Beschuldigte war nicht im Besitz eines Waffentragscheines, weshalb sie mit der Mitnahme der Waffe zu diesem Zweck ungesetzlich handelte.

E. 6.2 Um es etwas umgangssprachlich aber eben doch treffend auszudrücken, kann man wohl feststellen, dass das Verhalten der Beschuldigten äusserst "dumm" war, eine geladene Waffe mitzunehmen. Auch die Beschuldigte gab zu Protokoll: "Heute muss ich sagen, wie konntest du das nur machen" (Urk. 134 S. 19). Oder zuletzt im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung: "Wenn ich heute darüber nachdenke, dann war es mein grösster Fehler "ever" meines Le- bens gewesen" (Urk. 180 S. 14). Eine solche Beurteilung ergibt sich aber nicht al- lein aus einer retrospektiven Betrachtung, sondern ein durchschnittlicher Mensch hätte sich auch in der Lage der Beschuldigten sehr gut ausmalen können, welch hohes Risiko er durch die, notabene illegale Mitnahme der Waffe einging und

- 50 - welch unverhältnismässige Folgen daraus resultieren konnten. Es ist auch schwer nachvollziehbar, wie die Beschuldigte annehmen konnte, dass sich †C._____, ein über 100 kg schwerer Kampfsportler mit Macho-Gehabe und dem Übernamen C1._____, sich von der im körperlichen Verhältnis geradezu zierlichen Beschul- digten durch eine vorgehaltene Waffe hätte beeindrucken lassen sollen. Die Be- schuldigte kannte seine Persönlichkeit, sein Bestreben, den starken Mann zu markieren, und auch seine Unberechenbarkeit im alkoholisierten Zustand bzw. unter Drogen. Für den in diesem Moment wütenden †C._____ war es eine Frage der Ehre und der Selbstachtung; er konnte sich im Angesicht der durch die Be- schuldigte vorgehaltenen Pistole gar nicht anders verhalten wie getan und sich stattdessen ihr spontan handzahm unterzuordnen und zurück zu weichen. Die Mitnahme der geladenen Pistole ist der Beschuldigten auch vorzuwerfen, weil weder ein besonderer subjektiver oder objektiver Zwang, sich in die Wohnung von †C._____ zu begeben, bestand, noch die subjektiv oder objektiv berechtigte Be- fürchtung, dass †C._____ die Beschuldigte schwer verletzen oder sogar töten könnte, was die Mitnahme einer tödlichen Waffe als noch verhältnismässig hätte erscheinen lassen. Hätte die Beschuldigte diese Befürchtung subjektiv gehegt, wäre sie gar nicht hingegangen. Sie äusserte zudem auch mehrfach im Verfah- ren, dass sie †C._____ geliebt habe (Prot. II S. 21 im ersten Berufungsverfahren SB150309). Aufgrund dieser Umstände und aufgrund des bereits diskutierten SMS-Verkehrs vor der Tat ist davon auszugehen, dass sie aus eigenem Antrieb zu ihm ging, das heisst aus eigenen Motiven und nicht etwa, weil sie sich aus Angst und langjährig entstandener Abhängigkeit bedingungslos seinem Willen beugen musste.

E. 6.3 Es stellt sich nun die Frage, inwieweit die Beschuldigte ein Mitverschulden trägt, weil sie durch die Mitnahme der geladenen Waffe das hohe Risiko einging, dass die Situation in der angeklagten Weise eskalierte. Die Verteidigung verneint ein derartiges, das Notwehrrecht einschränkendes Mitverschulden (Urk. 182 S. 17 ff.), wohingegen die Staatsanwaltschaft ein solches zumindest andeutet (Urk. 184 S. 5 f., dazu bereits vorstehend).

- 51 -

E. 6.4 Das Thema eines Mitverschuldens in einer Notwehrsituation, insbesondere eines kausalen Vorverhaltens des Angegriffenen für die Folgen der Angriffsab- wehr wurde in der deutschen Lehre und Rechtsprechung ausführlich und kontro- vers diskutiert (anstelle vieler: Roxin, Die provozierte Notwehrlage, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, in: ZStW 75 (1963), S. 541 für die Fahrläs- sigkeitsprovokation und nochmals in: ZStW 93 (1981), S. 89 ff.; Bertel, Notwehr gegen verschuldete Angriffe, in: ZStW 84 (1972), S. 1 ff.; Retzko, Die Angriffsver- ursachung bei der Notwehr, Beiträge zur Strafrechtswissenschaft, Bd. 5, Münster LIT 2001). Terminologisch wird oft von Fahrlässigkeitsprovokation gesprochen, obschon auch Eventualvorsatz miteingeschlossen wird. Einig scheint man sich zu sein, dass ein bloss unkluges Verhalten eines Beschuldigten, mit welcher er sich einer objektiv voraussehbaren Gefahr für Leib und Leben aussetzt, die Notwehr nicht ausschliesst (Retzko, a.a.O., S. 20). Der deutsche Bundesgerichtshof in Strafsachen hat den Leitsatz bzw. den Ausdruck geprägt, dass ein sozialethisch nicht zu missbilligendes Verhalten des Angegriffenen nicht zu einer Einschrän- kung seiner Notwehrbefugnis führen könne (Entscheid vom 12. Januar 1978, BGHSt 27 S. 336). So wurde beispielsweise das regelmässige Mitführen eines Messers noch nicht als Mitverschulden qualifiziert (BGH NJW 1980 S. 2264). Die verwendete Formulierung in jenem Fall lässt allerdings vermuten, dass der Bun- desgerichtshof das einmalige, an einem konkreten Zweck orientierte Einstecken und Mitführen einer Waffe möglicherweise etwas anders beurteilt hätte. Gunter Arzt schrieb in einem Aufsatz in der Juristischen Rundschau unter Verweis auf Roxin, dass die mit einem hohen Exzessrisiko behaftete Abwehrvorbereitung Grundlage für den Vorwurf der fahrlässigen Tötung sein könne. Dabei zieht er Parallelen zur Rechtsfigur der actio libera in causa (Juristische Rundschau [JR] 1980, S. 213).

E. 6.5 Die schweizerische Literatur und Rechtsprechung behandelte die Pro- blematik wenig. Meistens beschränken sich die Ausführungen in der Literatur und Rechtsprechung auf die direkt provozierte, d.h. geplante oder manipulierte Notwehrsituation (BGE 102 IV 230 und 104 IV 56; Donatsch/Tag, Strafrecht I,

E. 6.6 Das Bundesgericht führt im Rückweisungsentscheid in der Erwägung 2.2.3 aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017): "Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deck- mantel der Notwehr zu verletzen oder gar zu töten (sogenannte Absichtsprovokation). Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten mit- verschuldet beziehungsweise mitverursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch ange- messen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urteile 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.1; 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen)."

E. 6.7 Im vorliegenden Fall wurde indes die Notwehrlage gar nicht schuldhaft von der Beschuldigten herbeigeführt (dazu bereits vorstehend). Die Beschuldigte war in strafrechtlicher Hinsicht nicht (mit-)schuld am widerrechtlichen Angriff von †C._____, auch nicht in strafrechtlich vorwerfbarer Weise an seiner Wut und Ei-

- 53 - fersucht. Mitschuld war sie nicht an der Notwehrlage, sondern vielmehr an den Folgen ihrer Abwehr, weil sie durch das Mitführen einer geladenen Pistole eine Lebensgefahr oder zumindest die Gefahr einer schweren Körperverletzung schuf, obschon sie sich dem Risiko eines möglichen Waffeneinsatzes bewusst war und Alternativen gehabt hätte. Der Angriff von †C._____ und somit die Notwehrsituati- on war bereits im Gange, bevor die Beschuldigte die Waffe zückte. Der Hinweis auf frühere Entscheide des Bundesgerichts, in welchen der Angegriffene durch vorgängige widerrechtliche Schläge eine Retorsionshandlung provozierte (even- tualvorsätzliche Provokation), hinkt deshalb (Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017, 6B_352/2016 vom 29. Juli 2017 und 6B_811/2011 vom 30. August 2012). Abgesehen davon überzeugt auch die Ver- wendung des Begriffspaars 'uneingeschränkte Notwehr - eingeschränkte Notwehr' nicht vollends, weil das Notwehrrecht immer Grenzen hat, die Abwehr immer verhältnismässig sein muss und dem Gebot von Subsidiarität und Proportionalität unterliegt. Das Notwehrrecht ist in diesem Sinne nie uneingeschränkt.

E. 6.8 Das Bundesgericht vertritt – und diesem folgend die Staatsanwaltschaft (Urk. 184 S. 3 ff.) – die Auffassung, dass aufgrund eines Mitverschuldens an den Folgen der Abwehrhandlung verschärfte Anforderungen an einen entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB gelten (Urteil des Bundesge- richts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.4, zweiter Absatz). Dies scheint im Falle provozierter Notwehr richtig und angemessen, denn wer zuerst schlägt, kann nicht besonders bestürzt darüber sein, wenn der Kontrahent zurückschlägt. Im Falle ohne Mitschuld an der Notwehrsituation erscheint es demgegenüber fraglich. Weshalb sollte der Beschuldigten im vorliegenden Fall weniger Auf- regung und Bestürzung über den Angriff von †C._____ zuzubilligen sein, als wenn sie eine vor Ort befindliche Waffe ergriffen und auf das Opfer geschossen hätte? Wie erwähnt, erfolgte der Angriff bereits vor dem Moment, als die Beschul- digte ihre Waffe zog. Sie zog die Pistole aufgrund des Angriffs und nicht umge- kehrt. Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 StGB spricht einzig von Aufregung und Be- stürzung über den Angriff. Ein Konnex zu einem Mitverschulden, das keinen Zu- sammenhang mit der Entstehung der Notwehrsituation hat, stellt der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 2 StGB nicht her.

- 54 -

E. 6.9 Da das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid die Annahme eines ent- schuldbaren Notwehrexzesses gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB jedoch als bundes- rechtswidrig erachtet, ist vorliegend einzig ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu prüfen. Ein entschuldbarer Notwehrexzess wird denn auch nach der bundesgerichtlichen Rückweisung von keiner Partei mehr im zweiten Berufungsverfahren zum Thema gemacht (vgl. Urk. 182 S. 2; Urk. 184).

7. Notwehrexzess im vorliegenden Fall

E. 7 Sachverhalt in der Anklageschrift Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt beschränkt sich in An- wendung von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO auf das zentrale Geschehen. Dieser Sachverhalt kann als vollumfänglich erstellt gelten. Auch die Verteidigung vertritt, zumindest in objektiver Hinsicht, keinen anderen Standpunkt. Der darüber hin- ausgehende und vorstehend geschilderte und als erwiesen betrachtete Sach- verhalt spielt für den subjektiven Tatbestand und die Frage des Rechtfertigungs- grundes eine relevante Rolle.

- 43 - VI. Rechtliche Würdigung

1. Begründung im vorinstanzlichen Entscheid Die Verteidigung wendete zu Recht ein, dass die Begründung im vorinstanzlichen Urteil Mängel aufweist.

E. 7.1 Die Beschuldigte hatte Schiesskurse besucht und wusste, dass es sich bei der Waffe um eine solche mit hoher Schusskraft handelte, welche im Gegensatz zu leichteren Schusswaffen auch schnell zu tödlichen Verletzungen führen kann (Urk. 134 S. 8; vgl. auch Urk. 180 S. 17 f.). Da die illegale Mitnahme der gelade- nen Pistole Modell Heckler & Koch, USP Compact, Kaliber 9 mm, bereits unter den geschilderten Umständen in erheblichem Masse schuldhaft war, oblagen der Beschuldigten auch hohe Anforderungen für einen verhältnismässigen Einsatz im Falle einer Notwehrsituation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Ange- griffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Mass- nahmen hätte begnügen müssen (BGE 136 IV 49 E. 3.2; 102 IV 65 E. 2a mit Hin- weisen, insb. BGE 79 IV 148 E. 1). Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Eine tolerante Bewertung der ergriffenen Verteidigungsmassnahmen rechtfertigt sich vor allem dort, wo ein Opfer vom Angriff völlig überrascht wird, nicht im Voraus damit rechnete und schon gar nicht bereits etwas dagegen vorsorgte. Speziell im vorliegenden Fall ist jedoch, dass die Beschuldigte ernsthaft und im Voraus mit einer Notwehrsituation rechnen konnte. Als geübte Schützin und Security- Angestellte setzte sie sich auch im Vorfeld schon mit Bedrohungssituationen aus- einander, weshalb ihr vorgängige Überlegungen dazu auch zuzumuten waren.

E. 7.2 Unter diesen Umstände gereicht der Beschuldigten sowohl die Anzahl der Schüsse, fünf insgesamt, wie auch der Umstand, dass drei Schüsse auf den Oberkörper und somit gegen lebenswichtige Organe erfolgten, zum Verschulden.

- 55 - Die Beschuldigte hat zwar – wie gezeigt – die eigentliche Notwehrlage resp. den Angriff nicht mitverschuldet, weshalb ihr Notwehrrecht unter diesem Aspekt nicht eingeschränkt war. Allerdings hat sie erheblich dazu beigetragen, dass es über- haupt zur Situation mit tödlichem Ausgang gekommen ist, indem sie in Erwartung eines möglichen Angriffs die geladene Pistole mitgenommen hatte. Daraus er- wuchs ihr nach der Praxis des Bundesgerichts eine besondere Verantwortung für den Schusswaffeneinsatz zur Verteidigung (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.5; vgl. insb. Urteil des Bun- desgerichts 6S.734/1999 vom 10. April 2001 E. 4b m.H.: "Wer Schusswaffen mit sich führt, unterliegt einer besonderen Verantwortung […]. Er muss sich im Klaren darüber sein, welche Gefahr von der Waffe ausgeht und wie sie im Ernstfall ein- zusetzen ist."). Dadurch, dass die Beschuldigte zur lebensgefährlichen Situation massgeblich beigetragen hat, stiegen wie erwähnt die Anforderungen an sie zur Vermeidung von Verletzungen des Angreifers. Angesichts dieser gesteigerten Anforderungen hätte sie sich – als im Umgang mit Waffen geübte Person – jeden- falls so verhalten müssen, dass sie die ersten Schüsse nicht potentiell tödlich in den Brust-/Bauchbereich von †C._____ abgibt. Weil die Beschuldigte die Lebens- gefahr durch Mitführen der geladenen Pistole schuf, wäre eine qualitativ geringere und somit noch verhältnismässige Gegenwehr, d.h. zum Beispiel durch früheres Ziehen der Waffe, mit einem Warnschuss oder Schuss in ein Bein, möglich und gefordert gewesen.

E. 7.3 Situation bei den einzelnen Schüssen

E. 7.3.1 Bereits der erste Schuss in den Oberkörper des Opfers ist als lebensge- fährlich im juristischen Sinne zu beurteilen. Er alleine hätte bereits ohne Weiteres tödlich sein können, denn die Beschuldigte hatte es im Rahmen des dynamischen Geschehens gar nicht mehr in ihrer Macht, auf die Art der Verletzungen und der betroffenen Organe Einfluss zu nehmen. So traf der Schuss rein zufällig nicht das Herz. Zwar drohte ein erheblicher körperlicher Angriff von †C._____, weshalb von einer Notwehrlage auszugehen ist. Dafür spricht auch, dass die Tatrekonstruktion und die Untersuchungen der Forensischen Instituts ergaben, dass †C._____ die Beschuldigte im Wohnzimmer eingekesselt hatte, das heisst, zwischen ihr und der

- 56 - Ausgangstüre stand. Im Lichte des vorerwähnten kausalen Verschuldens der Be- schuldigten an der Entstehung der Lebensgefahr für †C._____ ist unter Berück- sichtigung der Erwägungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid von einer quantitativen Überschreitung der Notwehr, einem sogenannten intensiven Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB auszugehen.

E. 7.3.2 Auch beim zweiten Schuss dauerte der Angriff von †C._____ auf die Be- schuldigte an, weshalb ebenfalls von einer Notwehrsituation auszugehen ist. Auch dieser Schuss war lebensgefährlich, und selbst wenn †C._____ sofortige medizi- nische Hilfe zugekommen wäre, drohte durch die Verletzung der Spinalnerven- wurzel eine bleibende Lähmung des Bewegungsapparates und somit eine schwe- re Körperverletzung. Auch dieser Schuss erweist sich deshalb aufgrund des ge- schilderten Mitverschuldens der Beschuldigten als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB. Dies, zumal †C._____ bereits durch den ersten Schuss massiv verletzt worden war und er nicht mehr in derselben Weise hätte gegen- über der Beschuldigten gewalttätig werden können wie in unverletztem Zustand.

E. 7.3.3 Beim dritten Schuss war das Opfer bereits am Rückwärtsfallen auf den Bo- den und drehte seinen Oberkörper von der Beschuldigten ab. Die Vorwärtsbewe- gung von †C._____ war gestoppt bzw. bereits in eine Rückwärtsbewegung über- gegangen. Der Auffassung der Verteidigung, dass die Beschuldigte noch in Arm- reichweite von †C._____ gewesen sei, weshalb durchaus noch ein Angriff gedroht habe, kann nicht gefolgt werden (Urk. 135 S. 9). Dies liesse sich nicht mit den be- reits geschilderten Richtungen der Schusskanäle im Arm und dem Oberschenkel vereinbaren. Deshalb, und nicht zuletzt auch weil er bereits durch zwei Pistolen- schüsse schwer getroffen war und sich wegen der Lähmung gar nicht mehr auf den Beinen halten konnte, drohte objektiv kein Angriff mehr, weshalb auch eine Notwehrsituation zu verneinen ist.

E. 7.3.4 Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den vierten und fünften Schuss. Das Opfer lag bereits am Boden und war objektiv gar nicht mehr zu einer Gegenwehr fähig. Es drohte auch kein Angriff mehr und deshalb lag objektiv keine Notwehrsituation mehr vor.

- 57 -

8. Putativnotwehr bei den Schüssen drei bis fünf 8.1. Die Beschuldigte machte stets geltend, sie sei in Panik gewesen und habe die Situation nicht mehr richtig wahrgenommen. Es sei gewesen, wie wenn je- mand nach ihr greife, sie verfolgen und packen wolle (Urk. 4/3 S. 32, 4/6 S. 2; vgl. auch Urk. 180 S. 18). Sie habe bis zum Verlassen der Wohnung nur noch einen Schatten gesehen, der sie angegriffen habe (Urk. 134 S. 25 und 27). An den ge- nauen Ablauf könne sie sich nicht mehr erinnern, sie habe es nicht in Bildern wahrgenommen bzw. nur als Schatten und Rauch (Urk. 134 S. 22). Sie habe gar nicht bemerkt, dass †C._____ auf dem Boden gelegen habe, sondern ihn, bis sie nach draussen vor dem Haus gelangt sei, im Nacken gespürt (Urk. 4/6 S. 2, Urk. 134 S. 31 und 32). "Wenn ich gesehen hätte, dass er am Boden lag, dann hätte ich nicht mehr geschossen" (Urk. 134 S. 31). Sie habe auch kein Rauschen in den Ohren gehabt, was nach einem Schuss üblich sei (Urk. 4/3 S. 32). 8.2. Gemäss Art. 13 StGB beurteilt das Gericht eine Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat, wenn sich dieser in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt befindet. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn ein Täter über das Vorliegen einer Notwehrsituation bzw. eines Angriffs irrt (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 232). 8.3. Die Darstellung der Beschuldigten über ihre Wahrnehmung des Opfers ist entweder nicht glaubhaft oder Folge einer Gedächtnisschwäche, nicht aber einer irrigen Realitätswahrnehmung, wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 182 S. 23 ff.). Der Umstand, das sie imstande war, die Schussrichtungen anzupassen bzw. stets auf das Opfer zu zielen und zu schiessen, dass jeder der fünf Schüsse das Opfer aus unterschiedlichen Winkeln traf, setzt voraus, dass sie die Position von †C._____ im Raum wahrgenommen hat. Hätte sie irrigerweise angenommen, er greife sie nach wie vor an, hätte sie beispielsweise nicht auf den am Boden lie- genden Körper gezielt und diesen getroffen, sondern weiterhin auf einen fiktiven, sie verfolgenden Schatten geschossen. Die Schussrichtungen und Einschusswin- kel beim Opfer lassen sich weder mit ihrer Darstellung vereinbaren, noch auf ei- nen puren Zufall zurückführen. Einzig hinsichtlich des dritten Schusses ist zu ih- ren Gunsten davon auszugehen, dass sie in der Aufregung nicht innert Sekun-

- 58 - denbruchteilen erkannte, dass †C._____ bereits im Rückwärtsfallen war und in- folge der Spinalnervenwurzel physisch gar nicht mehr zu einem Angriff imstande war. Beim vierten und fünften Schuss war für die Beschuldigte jedoch klar, dass von dem verletzt auf dem Boden liegenden †C._____ keine Gefahr mehr ausging. Es lag bei den Schüssen vier und fünf mithin kein Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrsituation vor, weshalb sich Weiterungen zum Eventualantrag der Vertei- digung erübrigen (Urk. 182 S. 26 f.: Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung für den Fall eines vermeidbaren Irrtums).

E. 9 Zeitlicher, extensiver Notwehrexzess

E. 9.1 Wie vorstehend erwähnt, bestand ab dem dritten Schuss objektiv gar keine Notwehrsituation mehr. Eine Abwehr, die zeitlich nach Beendigung der Bedro- hungslage erfolgt, gilt als Überschreitung der zeitlichen Begrenzung der Notwehr, als sogenannter extensiver, qualitativer Notwehrexzess (Urteile des Bundes- gerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1; 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 237). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundes- gerichts liegt bei extensivem Notwehrexzess gar keine Notwehrsituation vor, wes- halb Art. 16 StGB nicht zur Anwendung gelange (Urteile des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3; 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 3.4 6B_853/2016 vom18. Oktober 2017 E. 3.2.3). Das Bundesgericht weist im Rückweisungsentscheid auf diese Praxis hin, bemängelt jedoch einzig – und zu Recht – , dass im aufgehobenen Entscheid die Berufungsinstanz in diesem Zu- sammenhang keine Ausführungen über das Bestehen einer Notwehrlage gemäss Art. 15 StGB in zeitlicher Hinsicht gemacht habe und ob Art. 16 StGB überhaupt anwendbar sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.2.3). Dies ist dahingehend zu interpretieren, dass das Bundesgericht eine Begründung verlangt, die Frage aber im konkreten Fall noch nicht bindend ent- schieden hat.

E. 9.2 Die vom Bundesgericht zitierten Präjudizien unterscheiden sich wesentlich vom vorliegenden Fall. Jenen Urteilen lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein erheblicher zeitlicher Zwischenraum zwischen dem Angriff des Angreifers und der Handlung des Angegriffenen lag, so dass ein ausreichender rechtlicher Zu-

- 59 - sammenhang offenkundig nicht mehr gegeben war. Dies im Gegensatz zum vor- liegenden Fall, wo nur eine ganz kurze zeitliche Überschreitung der Notwehrsitua- tion vorliegt, was eine andere Beurteilung oder zumindest Prüfung rechtfertigt.

E. 9.3 Der Strafgesetzgeber will menschliches Verhalten bewerten und sanktio- nieren. Im Gegensatz zu den exakten Naturwissenschaften hat das Recht Begriffe im Lichte der gesetzlichen Wertungen und Zielsetzungen zu definieren. Die Be- urteilung der Kausalität von Angriff und Notwehrhandlung kann deshalb nicht rein logisch abstrakt betrachtet werden, sondern muss vielmehr im Lichte durch- schnittlichen menschlichen Handelns und Eigenschaften beurteilt werden. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Notwehrsituationen schon mehrfach festgehalten, dass insbesondere bei Verwendung von gefährlichen Werkzeugen wie z.B. Schusswaffen in Notwehrsituationen besondere Zurückhaltung bei der Rechtfertigung geboten ist (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.5). Andererseits hat es aber auch zu Recht statuiert, dass vom Angegriffenen nicht allzu subtile Überlegungen hinsichtlich der Subsidiarität der eingesetzten Mittel verlangt werden dürfen. Die dramatische Si- tuation für einen Angegriffenen stellt sich ganz anders dar als für jemanden, der die Sachlage stundenlang in aller Ruhe aufgrund von Akten studieren kann. Eine ganz kurze zeitliche Überschreitung der Notwehrsituation kann die Anwendung von Art. 15 StGB, und damit einhergehend von Art. 16 StGB, deshalb dann nicht ausschliessen, wenn die Abwehrhandlung als unmittelbare Folge einer emotiona- le Erregung infolge des Angriffs erscheint, oder etwas umgangssprachlich ausge- drückt, innerhalb der 'Schrecksekunde' erfolgt. Der verzögerten Reaktionsfähig- keit eines Menschen in Stresssituationen, die auch durch wissenschaftliche Stu- dien belegt ist (Beat Kneubühl, https://www.nzz.ch/zuerich/weshalb-polizisten-ihr- ziel-haeufig-verfehlen-1.18674304), muss auch in rechtlicher Hinsicht Rechnung getragen werden. In der schweizerischen Literatur vertreten zahlreiche Autoren die Auffassung, dass bei sehr geringfügiger zeitlicher Überschreitung der Not- wehrsituation Art. 15 StGB bzw. Art. 16 StGB trotzdem noch zur Anwendung ge- lange (BSK StGB I-Seelmann, N 4 zu Art. 16; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT, 4. Aufl., Bern 2011, N 86; Monnier, Code pénal, Basel 2012, S. 130; derselbe im Commentaire Romand, Code pénal I, Basel 2009, N 5 zu

- 60 - Art. 17, Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie génerale, Zürich 2008, N 957, Riklin, Schweizerisches Strafrecht, AT, 3. Aufl., Zürich 2007, § 14 N 38). Dem ist zuzu- stimmen. Eine völlige Ausklammerung des extensiven Notwehrexzesses aus dem Anwendungsbereich von Art. 16 bei zeitlicher Überschreitung um wenige Sekun- den oder Sekundenbruchteilen führt zu einem Wertungswiderspruch (BSK StGB I- Seelmann, N 4 zu Art. 16). Es wäre nicht einzusehen, dass derjenige, der vor Schrecken über den Angriff übermässig reagiert anders zu beurteilen ist als der- jenige, welcher aus demselben Grund nicht sofort messerscharf realisiert, dass der Angriff gestoppt wurde bzw. nicht mehr durchgeführt werden kann. Es ent- spricht allgemeiner menschlicher Erfahrung, dass Angst und Schrecken nicht in- nert Sekunden vollständig weg sind, bloss weil die Gefahr objektiv in demselben Sekundenbruchteil gebannt ist. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur ex- tensiven Notwehr ist aber grundsätzlich beizupflichten und Ausnahmefälle dürfen nur in ganz eingeschränktem Rahmen angenommen werden. Abgesehen davon ist aber daran zu erinnern, dass das freie richterliche Ermessen beim Ausmass der Strafmilderung aufgrund von Art. 16 Abs. 1 StGB es zulässt, den individuellen Gegebenheiten angemessen Rechnung zu tragen.

E. 9.4 Wie erwähnt, fiel der dritte Schuss unmittelbar nachdem der "heranstür- mende" †C._____ gestoppt worden war. Soweit nicht Putativnotwehr angenom- men würde, ist der Beschuldigten aufgrund der extrem geringen zeitlichen Über- schreitung der Notwehr im Bereich von unter einer Sekunde eine Notwehrsituati- on im geschilderten Sinne zuzubilligen. Es lag mit anderen Worten zwar formal betrachtet ein gewisser zeitlicher (extensiver) Notwehrexzess vor. Diese geringfü- gige Überschreitung des Notwehrrechts in zeitlicher Hinsicht erscheint aber in der vorliegenden Konstellation derart untergeordnet, dass die marginal-zeitliche Überdehnung des Notwehrrechts einem intensiven Exzess gleichkommt und folg- lich nicht anders zu beurteilen ist als ein solcher. Somit ist auch bei Schuss drei von einer Notwehrsituation auszugehen, wobei die Abwehrhandlung intensiv- exzessiv (dazu vorstehend) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB erfolgte.

E. 9.5 Wenngleich das forensische Institut den dynamischen Ablauf des Gesche- hens sowohl in sachlicher als in zeitlicher Hinsicht sehr akkurat rekonstruieren

- 61 - konnte, lässt sich nicht auf Zehntelsekunden genau feststellen, wann der vierte und fünfte Schuss abgegeben wurde. Beim vierten Schuss stand die Beschuldigte gemäss FOR-Gutachten ca. einen Meter weiter links von der Standposition bei den Schüssen zwei und drei (Urk. 16/5 S. 29). Berücksichtigt man zudem, dass der infolge Schwerkraft erfolgte Fall von †C._____ bis zum Boden eine gewisse Zeitspanne benötigte, so ist aber zu Gunsten der Beschuldigten davon auszuge- hen, dass auch beim vierten Schuss eine ganz kurze zeitliche Überschreitung der Notwehrsituation im Bereich von einer bis höchstens zwei Sekunden vorlag. Aus den vorstehend geschilderten Gründen ist auch bezüglich diesem Schuss von ei- nem Notwehrexzess auszugehen, obschon objektiv der Angriff bereits beendet war.

E. 9.6 Eine deutliche Veränderung der Position der Beschuldigten ist zwischen dem Schuss vier und fünf auszumachen. Es steht mit Sicherheit fest, dass die Beschuldigte bereits bei der Türe stand. Auch wenn sie sich schnell bewegte, so lagen ca. drei bis vier Meter zu ihrer Position bei Schuss vier. Es ist plausibel, dass sie flüchtete und sich demgemäss relativ schnell durch den Raum bewegte, um die Türe zu erreichen. Es ist deshalb rechtsgenügend erwiesen, dass die Angriffssituation bereits seit mindestens drei bis ca. fünf Sekunden beendet war. Andererseits fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte immer noch im selben Raum stand, nach wie vor nur rund 3 Meter von †C._____ entfernt und ihr Handlungs- ziel, sich durch Flucht in Sicherheit zu bringen, noch nicht erreicht war. Indem die Beschuldigte vorliegend angesichts des Angriffs von †C._____ klar in einer Not- wehrsituation zu schiessen begonnen und die fünf Schüsse innert weniger Se- kunden in einer Tateinheit abgegeben hat, verdrängt der Sachzusammenhang zwischen den Schüssen den Umstand, dass insbesondere zwischen dem vierten und fünften Schuss möglicherweise mehr als nur ein Sekundenbruchteil verstri- chen ist. Der zeitliche Exzessaspekt erscheint damit auch in Bezug auf diesen letzten Schuss als eher untergeordnet bzw. es erscheint die Situation mit etwas Abstand betrachtet wiederum viel eher als intensiver Exzess. Wo sich – wie vor- liegend – ein zeitlicher Exzess von der Erscheinung her einem intensiven Exzess annähert bzw. gar eher als ein solcher erscheint, rechtfertigt es sich deshalb, (weiterhin) eine Notwehrsituation anzunehmen. Auch bezüglich dem fünften

- 62 - Schuss erscheint es deshalb sachgerecht, aufgrund des sehr engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zwischen Angriff und Notwehrhandlung noch von einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB auszugehen. Anders wäre die Situation wohl zu beurteilen gewesen, wenn die Beschuldigte bereits aus der Wohnung geflüchtet wäre und beispielsweise durch die Wohnungstüre ge- schossen hätte.

E. 10 Schuss in den Arm und das Bein (3) sowie der Kopfsteckschuss (5)

E. 10.1 Der dritte Schuss traf †C._____ zuerst in den Arm und durchschlug her- nach den Oberschenkel. Auch diese Verletzungen waren zwar erheblich aber nicht tödlich. Auch der fünfte Schuss war für sich nicht tödlich: Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Verletzung durch den Kopfsteckschuss am geringsten war. Das Projektiv blieb im Schläfenmuskel stecken und führte zu kei- ner Knochen- oder Hirnverletzung (Urk. 21/8 S. 3).

E. 10.2 Die fünf Schüsse sind indes in Bezug auf die Tötung (die Tatbestandsmäs- sigkeit) als sogenannt natürliche Handlungseinheit zu verstehen. Eine solche ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willens- akt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Ge- schehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). Die Beschul- digte hat alle fünf Schüsse basierend auf einem einheitlichen Willensakt abgefeu- ert: Sie wollte sich des Angriffs erwehren und aus der Wohnung flüchten und hat dabei den Tod von †C._____ als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung dieses Ziels in ihren Entschluss miteinbezogen (dazu vorstehend). Die fünf Schüsse wurden wie gezeigt in sehr engem räumlichen und zeitlichen Zusam- menhang abgefeuert. Sie sind in Bezug auf die Beurteilung der Tat- bestandsmässigkeit als Einheit zu betrachten. Klar ist, dass diese Schüsse – als Einheit betrachtet – den Tod von †C._____ in kausaler Art und Weise verursacht haben. Vor diesem Hintergrund kann denn auch nicht bei den Schüssen 3 und 5 von fehlender Kausalität und deshalb von einer Versuchskonstellation gesprochen werden (so die Verteidigung in Bezug auf Schüsse 4 und 5: Urk. 182 S. 22).

- 63 -

E. 11 Zusammenfassung Somit hat sich die Beschuldigte in Bezug auf alle Schüsse (verstanden als natür- liche Handlungseinheit) der vollendeten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Überschreitung der Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es liegt intensiver Notwehrexzess bezüglich aller Schüsse vor und kumulativ extensiver Notwehrexzess bezüglich der Schüsse drei bis fünf, wobei diese aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs einem in- tensiven Notwehrexzess gleichkommen und folglich auch unter Art. 16 Abs. 1 StGB fallen. Dem dritten Schuss lag zudem eine Putativnotwehr zu Grunde. Wie bereits oben erwähnt, ist diese unterschiedliche rechtliche Würdigung gegen- über der Vorinstanz allerdings lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu be- rücksichtigen, da der Schuldspruch der Vorinstanz unangefochten blieb. VII. Strafzumessung

1. Strafrahmen

E. 14 (Mitteilungen)

E. 15 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wovon 271 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See / Oberland vom 13. Januar 2015.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.

- 77 -

4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.

7. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB150309) wird fest- gesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten für das erste Berufungsverfahren betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 1'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung (bereits bezahlt).

8. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB170440) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten für das zweite Berufungsverfahren betragen: Fr. 3'796.95 unentgeltliche Rechtsvertretung.

9. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 78 -

10. Der Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 20'607.05 für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (per Fax) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich, unter Angabe der Referenznummer K121117-085 − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 6 des vorinstanz- lichen Urteils

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 79 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Juni 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170440-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 28. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend vorsätzliche Tötung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 11. März 2015 (DG140187) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. April 2016 (SB150309) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 18. Oktober 2017 (6B_853/2016)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juni 2014 (Urk. 63) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. März 2015 (DG140187): (Urk. 106 S. 97 ff.) "Das Gericht erkennt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig

- der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB so- wie

- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 271 Tage durch Untersu- chungshaft erstanden sind.

3. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 8. März 2013 beschlagnahmte Pfeffer- spray sowie die beiden Klappmesser (Sachkautions-Nr. 9709) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen.

4. Die folgenden Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegen- stände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Be- zirksgerichts Zürich zu Gunsten der Staatskasse verwertet bzw. – sofern davon kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist – vernichtet:

a. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 8. März 2013 beschlagnahmt (Sach- kautions-Nr. 9709)

- 1 Handycam "Aiptek"

- 3 USB Memorysticks

- 2 SD-Karten

- 2 "PConKey" Karten

- 1 Ordner mit div. Papierware

b. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 28. März 2013 beschlagnahmt (Sach- kautions-Nr. 9735)

- 1 iPhone (Tigerfell-Muster-Schutzhülle)

- 3 -

- 1 iPhone (silberne Schutzhülle)

- 1 iPhone (schwarz)

c. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 17. Oktober 2013 beschlagnahmt (Sachkautions-Nr. 9875)

- 1 Festplatte Seagate 750 GB

5. Die folgenden Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegen- stände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Be- zirksgerichts Zürich vernichtet:

a. die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 26. März 2013 beschlagnahmten und in derselben aufgelisteten diversen Gegenstände (Sachkautions-Nr. 9727)

b. eine sich bei den Akten befindende Schachtel mit unakturierten Gegenständen (Dokumente, diverse Ausweise, Fotoaufnahmen, ein Küchenmesser)

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 29. August 2013 beschlag- nahmten Gegenstände (Sachkautions-Nr. 9841) werden der Kantonspolizei Zürich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

- 1 Soft-Air-Pistole HFC 33 mit Magazin

- 1 Pistole "Glock" 17 mit Magazin

- 2 Magazine zu Pistole "Glock"

7. Sämtliche beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren und weiteren Asservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Lagerbehörde vernichtet.

8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 10'000 zuzüglich 5 % Zins ab 17. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 4 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 53'398.40 Auslagen Vorverfahren CHF 6'466.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich CHF 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung gem. § 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV CHF 15'000.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) CHF 48'072.85 amtliche Verteidigung CHF 9'583.70 unentgeltliche Rechtsverbeiständung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung.

12. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit CHF 63'072.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei bereits eine Akontozahlung von CHF 15'000 erfolgt ist.

13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin B._____ mit CHF 9'583.70 aus der Gerichtskasse entschädigt.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (SB170440):

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 182 S. 1 f.) A. Hauptanträge Das Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. April 2016 (SB150309) sei

1. in Dispositivziffer 1 im Ergebnis zu bestätigen und die Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen.

- 5 -

2. in allen weiteren Dispositivziffern zu bestätigen. B. Eventualanträge

1. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. April 2016 (SB150309) aufzuheben und die Beschuldigte wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB i.V.m. Art. 111 StGB, 15 StGB, Art. 13 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

2. Diesfalls sei die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von höchstens neun Monaten zu bestrafen, welche durch 271 Tage Untersuchungs- haft bereits erstanden sind.

3. Subeventualiter sei die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren zu bestrafen, deren Vollzug in dem die bereits erstandene Haft von 271 Tagen überschiessenden Anteil unter An- setzung einer Probezeit aufzuschieben sei. C. Kosten des Rechtsmittelverfahrens Die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens seien der Staatskasse auf- zuerlegen und der Beschuldigten sei für das Verfahren im Umfang des Obsiegens eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 184 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2015 (DG140187) sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgenden Ausnahmen (Dispositiv Ziff. 1 & 2):

2. Neu Dispositiv Ziff. 1: Die Beschuldigte sei der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.

- 6 -

3. Neu Dispositiv Ziff. 2: Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Frei- heitsstrafe von 11 Jahren (unter Anrechnung der erstandenen Haft).

c) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____: (Urk. 185 S. 2)

1. Die Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Es sei festzustellen, das die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist.

3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine ange- messene Genugtuung zuzüglich eines Genugtuungszinses zu 5% seit dem 17.11.2012 zu bezahlen.

4. Die Bestellung des Referierenden zum unentgeltlichen Geschädigten- vertreter sei für das Gerichtsverfahren zu bestätigen.

5. Alles unter Auflage der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Be- schuldigte. Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang

1. Am 17. November 2012 tötete die Beschuldigte ihren damaligen Freund †C._____ in dessen Wohnung im Verlaufe eines Streites mit fünf Schüssen aus einer Handfeuerwaffe.

2. Mit Datum vom 23. Juni 2014 wurde Anklage wegen vorsätzlicher Tötung erhoben (Urk. 63). Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 11. März 2015 sprach

- 7 - das Bezirksgericht Zürich die Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB (Notwehrexzess) sowie des Verstosses gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte sie mit einer Frei- heitsstrafe von 5 Jahren (Urk. 106).

3. Auf Berufung sowohl der Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft hin, sprach die I. Strafkammer des Obergerichts (SB150309; in anderer Zusammen- setzung) die Beschuldigte mit Urteil vom 21. April 2016 vom Vorwurf der vorsätz- lichen Tötung frei und bestrafte sie wegen Verstosses gegen das Waffengesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Urk. 143). Diesen Entscheid hob das Bundesgericht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin mit Urteil vom 18. Oktober 2017 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017; Urk. 155). II. Umfang der Berufung

1. Beschuldigte Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt betreffend die vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, die Höhe der Strafe, die Zivil- forderungen der Privatklägerin und die Kostenauflage (Urk. 135 S. 1; Urk. 182 S. 1 f.; Prot. II S. 5 f. und 7).

2. Die Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ficht den Schuldpunkt betreffend Tötung insofern an, als sie sich gegen die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB wendet und eine Verurtei- lung wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB beantragt. Ferner richtet sich die Berufung gegen die Strafhöhe (Urk. 107; Urk. 185 S. 2; Prot. II S. 6 und 7).

- 8 -

3. Rechtskräftiger Teil des vorinstanzlichen Urteils Nicht angefochten und somit gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nicht mehr zu überprü- fen sind somit der Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 1 al. 2), der Entscheid über die sichergestellten Gegenstände (Dispositivziffern 3 - 7), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) und die Ent- schädigungen der Rechtsvertreter (Dispositivziffern 12 und 13) (vgl. Prot. II S. 7). III. Prozessuales

1. Geschädigter D._____ 1.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Verfahren als Privatklägerschaft einzig die Mutter des Getöteten, B._____ (Urk. 106 S. 1). Weitere Privatkläger wurden we- der in den Untersuchungsakten noch im Urteil der Vorinstanz erwähnt und es wurde auch nicht über Zivilansprüche solcher formell entschieden. 1.2. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 meldete sich Fürsprecherin Z._____ und teilte mit, dass sie den minderjährigen Sohn des Getöteten, D._____, geb. tt.mm.2011, vertrete (Urk. 156). Sie ersuchte um Zustellung der bisher ergange- nen Urteile sowie um Klärung der Situation, weshalb über die von ihr eingegebe- nen Ansprüche ihres Klienten nicht entschieden worden sei. Sie machte geltend, dass sie mit Vollmacht der gesetzlichen Vertreterin von D._____ am

12. Dezember 2012 mandatiert worden sei und seinerzeit der Staatsanwaltschaft Zivilforderungen angemeldet habe. Sie reichte eine Kopie der entsprechenden Vollmacht und des Formulars betreffend Geltendmachung von Rechten als Pri- vatklägerschaft ein, Dokumente, welche sich in den bisher angelegten Akten nicht auffinden liessen (Urk. 158/1-3). 1.3. In ihren Stellungnahmen erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vertreterin der Beschuldigten und der Vorsitzende der Vorinstanz, ihnen sei eine Konstituierung von D._____ als Privatkläger im Laufe der Untersuchung bzw. des erstinstanzlichen Verfahrens unbekannt (Urk. 166, 170 und 171).

- 9 - 1.4. Da kein Nachweis über die Zustellung der mit gewöhnlicher Post versende- ten, eingangs erwähnten Dokumente von Fürsprecherin Z._____ vorlagen und die Vorinstanz auch nicht über deren Ansprüche befunden hatte, beschloss die hiesi- ge Kammer am 19. Dezember 2017, dass D._____ im Berufungsverfahren nicht als Privatkläger konstituiert gelte (Urk. 173). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Reformatio in peius 2.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Dispositiv fest, dass die Beschuldigte der vor- sätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werde. Gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr überschreitet. Die Vorinstanz ging in ihrem Schuldspruch also explizit von einem sogenannten Notwehrexzess aus. 2.2. Die Staatsanwaltschaft focht in ihrer Berufung diesen Schuldspruch bzw. das Bestehen einer Notwehrsituation nicht an. Die Beschuldigte verlangte mit ih- rer Berufung anstelle des Schuldspruchs wegen Tötung in Notwehrexzess einen Freispruch. Die hiesige Kammer ging in ihrem aufgehobenen Urteil vom 21. April 2016 davon aus, dass demzufolge der Schuldspruch und damit Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides aufgrund von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu Lasten des Beschuldigten abgeändert werden könne und das Vorliegen einer Notwehrsituation als gegeben zu betrachten sei. Davon ging auch die Verteidi- gung aus (Urk. 135 S. 6). 2.3. Das Bundesgericht verwirft diese Auffassung in ihrem Rückweisungsent- scheid. Es sei nicht einzusehen, dass mangels Anfechtung des Schuldspruchs nicht mehr auf das Bestehen einer Notwehrsituation zurück zu kommen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1). Die hiesige Kammer habe den Anwendungsbereich und den Regelungsgehalt von Art. 391 und Art. 404 Abs. 1 StPO vermengt (Urk. 155 E. 3.1.). Das Bundesgericht habe schon mehrfach festgehalten, dass im Falle einer auf die Strafzumessung be- schränkten Berufung eine umfassende Kognition bestehe, welche nicht unter

- 10 - Hinweis auf den nicht angefochtenen Schuldpunkt beschränkt sei (Urk. 155 E. 3.1.1.). Bei den entsprechenden Hinweisen auf andere Bundesgerichtsent- scheide lässt das Bundesgericht jedoch unerwähnt, dass Berufungsgegenstand in den zitierten Entscheiden ausnahmslos eine Strafzumessung war, welche nicht in einem Widerspruch zum nicht angefochtenen, rechtskräftigen Schuldspruch der Vorinstanz resultierte (Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017; BGE 139 IV 282, 141 IV 132, 141 IV 244). Es erstaunt zudem, wenn das Bundes- gericht in der Rückweisungsbegründung seinen Entscheid 139 IV 282 zitiert (Urk. 155 E. 3.1.2.), worin es ausdrücklich festhielt: "Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv". In Erwägung 2.5 und 2.6 jenes Entscheids hielt das Bundesgericht fest, dass der Wegfall eines fakultativen oder obligatorischen Strafmilderungsgrundes, beispielsweise bei Annahme eines vollendeten Deliktes anstelle eines versuchten Deliktes, eine Ver- letzung des Verschlechterungsverbotes darstelle. Die I. Strafkammer des Ober- gerichts hat aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheides im aufgehobenen Ent- scheid befunden, dass sie im Rahmen der Strafzumessung an das Vorliegen ei- ner Notwehrsituation gebunden sei, weil die Vorinstanz im nicht von der Staats- anwaltschaft angefochtenen Schuldpunkt des Dispositivs ausdrücklich Art. 16 Abs. 1 StGB nennt, welche Bestimmung zwingend eine Notwehrsituation voraus- setzt und somit einen Strafmilderungsgrund vorsieht. Wenn das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid schreibt, der Vorinstanz wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, abweichend von der ersten Instanz den Strafmilderungsgrund des Not- wehrexzesses (Art. 16 Abs. 1 StGB) mangels Vorliegen einer Notwehrsituation zu verneinen, erscheint dies als Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 139 IV 282, welche für die damals entscheidende Kammer nicht vorhersehbar war. IV. Standpunkte der Parteien

1. Beschuldigte Die Verteidigung verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung. Sie vertritt den Standpunkt, dass die Beschuldigte, soweit keine Notwehrlage

- 11 - vorgelegen habe, einem Irrtum über das Fortbestehen der Notwehrlage – einer Putativnotwehr – unterlegen sei (Urk. 135 Rz 6 und 29-52; Urk. 182 Rz 63 ff.). Eventualiter – sollte der Irrtum als vermeidbar angesehen werden – sei von einer fahrlässigen Tötung auszugehen (Urk. 182 Rz 75-77). Bei den letzten beiden Schüssen stünde zudem die Kausalität für den tatbestandlichen Erfolg nicht fest (Urk. 182 Rz 60-62).

2. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass zwar bei den Schüssen 1-3 eine Notwehrsituation vorgelegen, die Beschuldigte aber in einem massiven, nicht entschuldbaren Notwehrexzess gehandelt habe. Bei den Schüssen 4 und 5 sei keine Notwehrsituation mehr vorgelegen. Die fünf Schüsse seien als Tateinheit zu betrachten, weshalb in einer Gesamtschau das Verhalten als vorsätzliche Tötung zu werten sei (Urk. 184 S. 1-7). Sie beantragt eine höhere Strafe, nämlich 11 Jahre anstelle der von der Vorinstanz ausgefällten fünf Jahre (Urk. 138 und Urk. 184 S. 7-11). V. Sachverhalt

1. Die Beziehung zwischen der Beschuldigten und †C._____ Das Verhältnis der Beschuldigten zum Opfer ist vorliegend von wichtiger Bedeu- tung für die Beurteilung der Motivation zur Tat und der subjektiven und objektiven Bewertung einer Notwehrsituation. Die Staatsanwaltschaft hat dies richtig erkannt und aussergewöhnlich viele Zeugenbefragungen durchgeführt, welche ein gutes Bild ergeben. Vorgängig ist deshalb ausführlich auf diese Einvernahmen einzuge- hen. 1.1. Darstellung der Beschuldigten 1.1.1. Die Beschuldigte hatte mit dem Opfer eine problematische Beziehung. Sie führte in ihren Befragungen aus, sie hätten sich im Oktober 2008 kennen gelernt (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 2). Kurze Zeit danach seien sie zusammen gewesen.

- 12 - Es habe aber Unterbrüche gegeben. Es sei eine Beziehung gewesen, welche mal war und mal nicht (Urk. 4/1 S. 2; ähnlich zuletzt auch Urk. 180 S. 9). †C._____ [nachfolgend auch als C._____ zitiert] habe ihr vom Typ her gefallen, von seiner Art her, seinem Charme, vom Mann her, gross und stark. In ihren Augen sei er ein sehr schöner Mann gewesen, in den Augen ihrer Kollegin aber eher ein Monster (Urk. 4/2 S. 3). Die Zeit des Kennenlernens sei merkwürdig gewesen. Sie habe beispielsweise nicht immer zu ihm nach Hause gehen dürfen und das Gefühl ge- habt, er verheimliche ihr gegenüber etwas (Urk. 4/2 S. 4). So habe sie sich ge- wundert, dass auf dem Namensschild seiner Wohnung "C._____ + E._____" ge- standen habe (Urk. 4/2 S. 7). Sie habe ihn immer wieder danach gefragt, doch er habe ihr keine Erklärung geben wollen, weshalb sie vermutet habe, er lebe in ei- ner Scheinehe. Umgekehrt habe C._____ auch nicht zu ihr nach Hause kommen dürfen, weil ihr Vater sonst "den Neger mit der Pumpaction aus dem Haus beför- dert hätte", so der Wortlaut der Beschuldigten (Urk.4/1 S. 4). Das habe sie aber C._____ natürlich nicht so gesagt, aber weil er nicht habe kommen dürfen, sei er misstrauisch und eifersüchtig gewesen. Ab November 2008 hätten sie dann eine Beziehung gehabt, jedenfalls habe sie ab jenem Zeitpunkt den Eindruck gehabt, sie sei seine Freundin (Urk. 4/2 S. 5). Er habe ihr gefallen und sie habe angefan- gen, ihn zu mögen. Er habe viel von seinem Hobby, dem Kampfsport erzählt, dass er ein "mega Profi" sei. Sie habe viel Zeit bei ihm zuhause verbracht; er ha- be aber nicht gewollt, dass sie bei ihm einziehe. Was ihm gefallen habe, sei, dass er Kontrolle über sie gehabt habe, sie dann aber bei einem Streit aus seiner Wohnung habe weisen können (Urk. 4/2 S. 6). Einen Schlüssel für die Wohnung habe sie deshalb nie erhalten. 1.1.2. Im Dezember 2008 habe sie von den Geldproblemen von C._____ erfah- ren. Sie habe ihn in der Folge finanziell unterstützt. Natürlich habe sie dies ihrem Vater nie gesagt und C._____ habe ihr hoch und heilig versprochen, dass er es ihr zurück zahle. 2009 sei C._____ nach Brasilien geflogen und habe sich dort den Arm gebrochen (Urk. 4/2 S. 8). Sie habe dann seine ganze Rückreise organi- siert und bezahlt. Wegen dem gebrochenen Arm habe er seinen Job als Türste- her nicht mehr machen können, weshalb er sehr launisch gewesen sei und die Streitereien begonnen hätten.

- 13 - 1.1.3. Es habe immer wieder Streit gegeben und C._____ sei immer wieder ge- walttätig gewesen. Die Gewalt habe 2011 begonnen und stetig zugenommen und es sei immer schlimmer geworden. Wenn sie miteinander geredet hätten, habe es immer wieder in "Brüllereien" ausgeartet (Urk. 4/1 S. 4). Ein Streit habe aus einem ganz lächerlichen Grund entstehen können, beispielsweise weil er ihr vorge- worfen habe, einen Typen zu lange angeschaut zu haben (Urk. 4/2 S. 9; ähnlich zuletzt auch Urk. 180 S. 8-11). Er habe ihr auch gedroht, dass er sie zum Krüppel mache, dass er sie unkenntlich mache, in den Rollstuhl bringe, sie umbringe (Urk. 4/1 S. 8). Es habe auch richtig hässliche Beschimpfungen gegeben, bei- spielweise mit Worten wie Dreckschlampe und Schwanzlutscherin (Urk. 4/2 S. 9). Auch Alkohol und Kokain sei bei den Auseinandersetzungen im Spiel gewesen. Er habe jeweils verlangt, dass sie ihn anschaue, wenn er mit ihr spreche. Wenn sie dies nicht getan habe, habe er ihren Kopf in seine Richtung gedreht (Urk. 4/2 S. 9). Einmal habe er ihr seine geladene Glock17 an ihren Kopf gehalten und ge- sagt, wenn sie noch einen Mucks mache, drücke er ab (Urk. 4/1 S. 5). Er habe sie auch gewürgt, geschüttelt, "geschupft", "eben das ganze Programm" (Urk. 4/1 S.5). Einmal habe er sie mit einem Elektroschocker "gebraten", so dass es Brandspuren durch ihre Hosen an ihrem Gesäss gegeben habe. So habe er sie markiert (Urk. 4/2 S. 8). Sie habe darauf zu ihm gesagt, dass sie hoffe, dass er nicht noch andere Sachen mit ihr mache, nicht so wie mit einem Hund. Uriniert habe er aber nie über sie. Er sei sehr speziell gewesen. Wenn sie nicht gemacht habe, was er gesagt habe, dann habe es Konsequenzen gehabt (Urk. 4/1 S. 4). Er habe selbst gesagt, wenn man einen Knuddeltypen wünsche, so sei er der Falsche. Er sei cool und männlich. C._____ sei ihr aber ans Herz gewachsen und von seinem Aussehen und seiner Ausstrahlung her habe er ihr gefallen. Auch vom Job her hätten sie gemeinsame Interessen gehabt und geplant, eine Securi- ty-Firma zu gründen (Urk. 4/2 S. 8). 1.1.4. Trotz der Auseinandersetzungen hätten sie sich immer wieder versöhnt. "C._____ hat immer wieder Schluss mit mir gemacht, weil er genau wusste, wie sehr ich an ihm hing" (Urk. 4/2 S. 10). Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht so schnell aufgebe. Manchmal habe sie ihn um Verzeihung gebeten für Dinge, für welche sie gar nichts dafür konnte (Urk. 4/2 S. 10). Wenn sie beispielsweise im

- 14 - Autoverkehr in einen Stau gekommen sei, habe sie sich dafür entschuldigt, dass sie nicht früher losgefahren sei. Er habe jedoch geglaubt, sie sei zu spät gekom- men, weil sie bei einem anderen Mann gewesen sei. Deshalb habe sie angefan- gen, die Autofahrten zu Beweiszwecken zu filmen (Urk. 4/2 S. 10). Im Jahre 2010 sei sie von C._____ mit einer anderen Frau namens F._____ betrogen worden. Mit ihr habe er ein Kind, aber dies sei ein Unfall gewesen, er habe das nicht ge- wollt. Sie habe sich "verarscht" und verletzt gefühlt. Als sie C._____ damit kon- frontiert habe, habe er es abgestritten. Aber F._____ habe ihr die Fremdbezie- hung bestätigt und sei aus allen Wolken gefallen, als die Beschuldigte ihr eröffnet habe, dass eigentlich sie mit ihm zusammen sei (Urk. 4/2 S. 11). Umgekehrt sei C._____ unglaublich eifersüchtig gewesen. Aus seiner Sicht habe alles, was sie gemacht habe, mit fremden Männern zu tun gehabt. Wenn sie beispielsweise ei- nen neuen Job erhalten habe, dann sei es seiner Ansicht nach gewesen, weil sie einem Vorgesetzten den Schwanz gelutscht habe. Er habe auch gewollt, dass sie nicht mehr im Sicherheitsbereich arbeite, weil es dort zu viele Männer habe. Sie habe auch nicht mehr "shoppen" gehen dürfen, weil er der Ansicht gewesen sei, sie mache andere Männer an. In seinen Augen hätte sie bloss noch ungeschminkt und mit einem Kopftuch aus dem Hause gehen dürfen (Urk. 4/2 S. 12). Es habe sehr viel Streit wegen der Eifersucht von C._____ gegeben. Sie sei aber auch ei- fersüchtig gewesen und sei Indizien nachgegangen. Sie hätten beide halt schon Temperament gehabt, definitiv (Urk. 4/2 S. 9 und 11). Für Aussenstehende sei ih- re Beziehung nicht nachvollziehbar gewesen, nämlich dass sie trotz der Streite- reien immer wieder zusammen gekommen seien. Nahestehende hätten ihr Vor- würfe gemacht, weshalb sie sich das alles gefallen lasse und dass sie nicht mehr dieselbe wie früher sei. Sie habe sich dafür geschämt. Aber er habe ihr erklärt, dass er wahre Gefühle für sie habe und er sie gerne als Frau hätte. Er habe ge- meint, eigentlich stimme alles, wenn nur nicht ihr schlechter Charakter sei; an dem müsse sie arbeiten, dann komme alles gut (Urk. 4/2 S. 17). Sie ihrerseits ha- be gedacht, dass sie ihm helfen müsse. Er habe den Job verloren und sei in die Drogen abgestürzt. Sie habe es nicht übers Herz gebracht, ihn im Stich zu lassen. 1.1.5. Im Nachhinein betrachtet, denke sie jetzt schon, dass † C._____ mit ihr ge- spielt habe, aber nicht nur mit ihr, mit vielen. Damals allerdings habe sie das nicht

- 15 - so empfunden. Sie habe damals seine Eifersucht auch als Zeichen der Zuneigung verstanden. Sie sei von einer Beziehung ausgegangen, und das habe †C._____ auch ihrem Umfeld, bspw. ihrer Mutter, so vermittelt (Urk. 180 S. 20 f.). 1.2. Darstellung der Freundinnen / Bekanntschaften von †C._____ 1.2.1. F._____ F._____, welche ein gemeinsames Kind mit †C._____ hat und mit ihm während vier Monaten zusammen gelebt hatte, schilderte, dass sie im April 2011 wieder aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, weil ein Zusammenleben ein- fach nicht gegangen sei (Urk. 14/1 S. 3). Es sei unerträglich geworden, weil C._____ sie häufig attackiert habe. Geschlagen habe er sie zwar nicht, aber fest- gehalten, weggestossen oder weggeworfen. Dabei habe er auf ihre Schwanger- schaft keine Rücksicht genommen. Wenn es zu Schlägen gekommen wäre, dann hätte sie dies wohl nicht überlebt. Er sei sehr kräftig und ihr körperlich weit über- legen gewesen. Sie habe keine Chance gehabt, sich gegen seine Angriffe und Übergriffe zu wehren. Er habe sie jeweils mit seinem rechten Arm um den Hals gehalten und sie so gewürgt, dann weggeschleudert. Manchmal habe sie blaue Flecken und Prellungen davon getragen, einmal wegen einem Kantenschlag ge- gen ihre Nase Nasenbluten (Urk. 14/1 S. 6). Teilweise habe sie wie Verbrennun- gen gehabt, dann, wenn er sie mit nackter Haut über den Laminatboden gezogen habe. Es sie auch zu verbalen Streitigkeiten gekommen. C._____ habe den Ver- dacht gehabt, dass sie sich mit andern Männern treffe (Urk. 14/1 S. 4). Er habe viel Alkohol getrunken, meistens Whiskey. Sie habe ihm auch Geld geliehen, einmal Fr. 8'000.-- für ein Auto, ein anderes Mal Fr. 2'000.-- (Urk. 14/1 S. 7). Trotz der Übergriffe sei sie aber immer wieder schwach geworden und zu ihm zurück gekehrt. C._____ sei sehr überzeugend und habe auch eine weinerliche Art, so dass er sie immer wieder um den Finger habe wickeln können. Er habe ihr immer wieder versprochen, dass er sich ändern werde. Als sie von der Beschuldigten erfahren und diese getroffen habe, sei sie von der Beschuldigten vor C._____ gewarnt worden: "Sie hat mir eigentlich alles so offenbart und gesagt, wie es

- 16 - nachher mit C._____ herausgekommen war. Sie hatte absolut recht und ich wünschte heute, ich hätte A._____ geglaubt und wäre ihren Ratschlägen gefolgt. Es wäre mir viel erspart geblieben" (Urk. 14/1 S. 9). F._____ bekräftigte in ihrer Zeugeneinvernahme, dass ihre Aussagen bei der polizeilichen Befragung der Wahrheit entsprächen (Urk. 14/2 S. 3). Sie habe Angst vor ihm gehabt, weil er so gross und stark gewesen sei. Wenn er mit der Beschuldigten so wie mit ihr umge- gangen sei, dann könne sie verstehen, dass so etwas passiert sei. Körperlich ha- be die Beschuldigte so wie sie selbst nicht die geringste Chance gegen ihn ge- habt (Urk. 14/1 S. 14). 1.2.2. G._____ G._____ sagte als Zeugin aus, sie sei mit † C._____ von 2003 bis 2005 verheira- tet gewesen (Urk. 14/8 S. 2 f.). Getrennt hätten sie sich, weil C._____ tätlich ge- gen sie geworden sei. Er sei eines Abends betrunken nach Hause gekommen und habe Sex gewollt. Sie habe sich aber geekelt und abgelehnt, weil er stark nach Alkohol gerochen habe. Darauf sei er wütend geworden und habe behaup- tet, sie habe einen anderen. Als er sie an den Handgelenken gepackt und gegen die Badezimmertüre gedrückt habe, habe sie sich wehren wollen. Darauf sei er "total ausgetickt" und habe sie zu Boden gerissen. Er habe sie am Boden liegend getreten und sie als Schlampe betitelt. Er sei auf sie drauf gesessen und habe ih- ren Kopf auf den Boden geschlagen und sie gewürgt. Dann sei sie ohnmächtig geworden (Urk. 14/8 S. 4). Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei er weg ge- wesen und sie habe in Panik die Wohnung verlassen. Schon früher habe er ein- mal die Badezimmertüre mit der Faust eingeschlagen und einmal, als sie im Bett gelegen habe, das ganze Bett mit ihr gepackt und gegen die Dachschräge gewor- fen (Urk. 14/8 S. 5). C._____ sei immer sehr eifersüchtig gewesen und wenn sie nicht gemacht habe, was er wollte, sei er ausgerastet. Sie sei von ihm psychisch abhängig gewesen und habe ein schlechtes Gewissen beim Gedanken gehabt, ihn zu verlassen. Von aussen habe man gedacht, es sei klar, dass sie gehen müsse; aber sie sei wie in einer anderen Welt gewesen. Mit Hilfe von Dritten sei es ihr dann aber gelungen, sich von ihm zu trennen. Auf die Frage des Staatsan- waltes, ob sie sich vorstellen könne, wie er reagiert hätte, wenn jemand mit einer

- 17 - Waffe auf ihn zielte, gab die Zeugin G._____ zur Antwort, dass er dieser Person die Waffe wegnehmen würde. Solche Dinge seien bei ihm automatisch abgelau- fen. Auf den Vorhalt, dass es offenbar anders gelaufen und †C._____ erschossen worden sei, erwiderte die Zeugin: "Das hat mich sehr überrascht. Ich dachte, dass das Umgekehrte irgendwann der Fall sein würde" (Urk. 14/8 S. 9). 1.2.3. H._____ Die Zeugin H._____ gab als Zeugin zu Protokoll, sie sei eine Kollegin von I._____, der ersten Ehefrau von †C._____ (Urk. 14/10 S. 2). Sie wisse, dass die- se im Jahre 2001 gegen C._____ eine Strafanzeige wegen Körperverletzung ein- gereicht habe. I._____ habe ihr geklagt, dass sie in der Beziehung zu C._____ unter körperlicher Gewalt und psychischem Druck gelitten habe. Die Zeugin reich- te eine Emailkorrespondenz mit I._____ ein, worin Letztere die Darstellung sinn- gemäss bestätigte: "Er war kein Teddybär und Löcher in den Türen und Dellen in der Wohnung gab es damals auch" (Urk. 14/11 S. 7). 1.2.4. J._____ Etwas anders tönte es von der Zeugin J._____. Sie sei ca. 2010 für ein halbes Jahr mit †C._____ zusammen gewesen. Sein Spitzname sei C1._____ gewesen. Er sei der Mann, den sie am meisten geliebt habe (Urk. 14/12 S. 16). Gewalttätig oder aggressiv ihr gegenüber sei er nie gewesen und sie könne sich dies auch nicht vorstellen (Urk. 14/13 S. 5). Er habe nicht gerne Streit gehabt. Auf andere Frauen angesprochen gab sie an, davon gewusst zu haben. Er sei ein guter Lieb- haber gewesen und habe halt Sex mit anderen Frauen gehabt. Das sei aber et- was anderes als eine Beziehung (Urk. 14/13 S. 7). 1.2.5. K._____ Auch die Zeugin K._____ schilderte, gegen aussen sei †C._____ schon ein Ma- cho gewesen und habe hart gewirkt. Doch er habe einen ganz feinen Kern ge- habt, sei auch verletzlich gewesen (Urk. 14/14). Sie hätten sich gut miteinander verstanden und seien auch intim geworden. Sie habe sich jedoch wegen seiner Eifersucht von ihm getrennt. Er habe gewollt, dass sie zu ihm ziehe, doch mit dem Zusammenziehen sei sie vorsichtig. Es sei auch wegen ihrer Katze nicht gegan-

- 18 - gen, da sie im Parterre und er in einem oberen Stock gewohnt habe (Urk. 14/14 S. 9). Er sei nie handgreiflich ihr gegenüber geworden (Urk. 14/14 S. 12, Urk. 14/15 S. 15). Er habe mit ihr dann aber Schluss gemacht, weil es nicht funk- tioniert habe (Urk. 14/13 S. 4). 1.2.6. L._____ Die Zeugin L._____ schilderte, dass sie während vier oder fünf Jahren eine On- off-Beziehung mit †C._____ geführt habe (Urk. 14/16 S. 2). Die kürzeste Zeit der Trennung sei zwei Wochen gewesen, die längste fünf Monate. In diesen Zeiten habe er auch andere Frauen gehabt. Zusammengezogen seien sie aber nie. Sie seien sich im Charakter ähnlich gewesen, hätten aber verschiedene Vorstellun- gen von einer Beziehung gehabt (Urk. 14/17 S. 4). Auf entsprechende Frage gab die Zeugin zu Protokoll, C._____ sei nie tätlich ihr gegenüber geworden. Es sei eher sie selbst gewesen, welche manchmal laut geworden sei. C._____ sei ein ruhiger und geduldiger Typ gewesen, eigentlich ein einsamer Mensch, weil er kei- ne Familie gehabt habe (Urk. 14/16 S. 3). Sie habe ihn auch nie stark alkoholisiert gesehen und seine Selbstkontrolle habe er nie verloren (Urk. 14/16 S. 6). Ab und zu sei er eifersüchtig gewesen, aber nicht schlimm. Sie habe zwar jahrelang mit ihm gestritten, aber nie erlebt, dass er Gegenstände rumgeworfen habe. Gegen Ende sei er trauriger geworden, habe massiv abgenommen und sei unzufrieden mit der Arbeit gewesen. Er habe auch seinen Sohn vermisst und oft erwähnt, dass er von hier weg wolle (Urk 14/17 S. 5). Darauf angesprochen, was sie den- ke, wie †C._____ wohl reagiert hätte, wenn er von jemandem mit einer Waffe be- droht worden wäre, gab die Zeugin an: "Dann wäre er nicht mehr so ruhig, ich kann mir vorstellen, dass er dann auf Abwehr oder sogar auf Angriff übergeht. (…) Er ist nicht der Typ, der die Hände in die Höhe halten würde und "bitte, bitte" machen würde" (Urk. 14/17 S. 10). 1.2.7. E1._____ Die Zeugin E1._____ sagte aus, sie habe †C._____ kurz nach dem Kennenlernen geheiratet, weil er ansonsten die Schweiz hätte verlassen müssen (Urk. 14/19 S. 2). Die ersten zwei oder drei Monate nach der Heirat seien eigentlich ganz gut verlaufen. C._____ sei sehr liebenswürdig gewesen. Immer mehr habe sich aber

- 19 - auch sein anderes Gesicht gezeigt. Es sei ein hin und her gewesen. Zeitweise sei er sehr aggressiv und dann wieder sehr liebenswürdig gewesen. Er habe auch Af- fären mit anderen Frauen gehabt, was sie zu Beginn verdrängt habe. Wenn sie ihn darauf angesprochen habe, sei er dann auch gewalttätig geworden. Er habe ein Doppelleben geführt. Nach drei Jahren Zusammenleben habe sie dann einen Schlussstrich ziehen wollen und mit Hilfe eines Anwaltes und Geld sei ihr dann die Scheidung gelungen. Mit Geld habe man ihn immer gut ködern können. Er habe später noch eine Kollegschaft mit ihr gewollt, sie aber nicht, weshalb sie auch ihre Telefonnummer geändert habe (Urk. 14/19 S. 4). Auf die Frage, wie sie †C._____ als Mensch charakterisieren würde, meinte sie: "Als Kollege sicher ein guter Typ, als Ehemann würde ich ihn keiner Frau wünschen". Er sei manchmal sehr liebenswürdig und freundlich gewesen auch kinderliebend. Dann wiederum sei er sehr bestimmend, aggressiv und gewalttätig gewesen. Er habe aber immer sehr überlegt gehandelt und nie etwas im Affekt gemacht. Er habe sie beispiels- weise nie ins Gesicht geschlagen, da man dies ja hätte sehen können (Urk. 14/19 S. 5). Er habe Frauen sehr gut manipulieren und um den Finger wickeln können. Wenn sie keinen Streit miteinander gehabt hätten, habe sie sich wohl bei ihm ge- fühlt. Andernfalls habe sie sehr oft Angst vor ihm gehabt. Er habe sich auch schon mal gepackt, gewürgt und in die Ecke geworfen. Mehrmals habe sie blaue Fle- cken oder Beulen davongetragen. Es habe eine oder zwei Situationen gegeben, in denen sie sich nicht mehr sicher gewesen sei, ob sie heil davon komme (Urk. 14/19 S. 6). Einmal habe er seine Dienstwaffe gegen ihren Kopf gerichtet. Ob sie geladen gewesen sei, wisse sie nicht; sie sei einfach weggegangen. Aber von da an hätten sie nur noch nebeneinander her gelebt. Er habe sich bei Tätlich- keiten aber jeweils unter Kontrolle gehabt und sei nie total ausgerastet und schnell wieder "runter" gekommen. Über seine Gefühle habe er nicht sprechen können, ausser wenn er Alkohol getrunken habe. Manchmal habe er eine ganze Flasche Whiskey ausgetrunken. Er habe aber nie getrunken, wenn er gearbeitet habe (Urk. 14/19 S. 8). Er sei auch eifersüchtig gewesen. So habe sie beispiels- weise kaum noch in den Ausgang gehen dürfen.

- 20 - 1.2.8. M._____ und N._____ M._____ und N._____ schilderten in ihren Befragungen, dass sie †C._____ als angenehmen und freundlichen Kollegen gekannt hätten (Urk. 14/21, 14/22 und 14/23). Es habe auch sexuelle Kontakte gegeben; er sei halt ein Frauenheld ge- wesen. Aggressiv oder tätlich geworden sei er nie. 1.3. Darstellung der Untermieter von †C._____ 1.3.1. O._____ Die Zeugin O._____ war von April bis September 2012 Untermieterin eines Zim- mers in der Wohnung von †C._____. Ihr Verhältnis zu ihm sei rein mietrechtlicher Natur gewesen (Urk. 12/1 S. 3). Es habe noch einen anderen Untermieter gehabt, P._____ (Urk. 12/2 S. 4). Der sei dann aber von †C._____ rausgeschmissen wor- den, weil er sich nicht an den Putzplan gehalten und deswegen oft Streit mit C._____ gehabt habe (Urk. 12/2 S. 5). C._____ habe regelmässiges Staubsau- gen verlangt, mindestens zweimal die Woche, den Boden feucht aufnehmen usw. Sie habe mit dem strengen Putzplan keine Probleme gehabt. Nach P._____ sei dann Q._____ gekommen; der habe aber noch schlechter geputzt als P._____. O._____ berichtete, dass C._____ in der Zeit von April bis Herbst 2012 zahlreiche Frauenbesuche gehabt habe. Bevor sie eigenzogen sei, habe ihr C._____ gesagt, dass er seit mehreren Monaten zwei Frauen regelmässig treffe, jedoch keine fes- te Beziehung mit diesen habe (Urk. 12/2 S. 5). In ihrer Zeit als Untermieterin habe sie ca. sechs Frauen von C._____ flüchtig kennengelernt. Einzelne Frauen habe sie mehrmals gesehen, andere nicht mehr. Auch die Beschuldigte habe sie so kennengelernt. Sie habe schon gemerkt, dass sich C._____ gegenüber der Be- schuldigten nicht treu verhalten habe. Im Mai oder Juni 2012 sei fast jeden Tag eine deutsche Frau namens K._____ bei C._____ gewesen. Dann sei diese plötz- lich weg gewesen. Ab Sommer 2012 sei dann die Beschuldigte regelmässig in der Wohnung gewesen. Die beiden hätten schon eine spezielle Beziehung gehabt. Die Beschuldigte habe immer für C._____ gekocht und alles für ihn gemacht. Wenn sie [die Zeugin] an seine Zimmertüre geklopft habe, dann habe C._____ oft am Computer gesessen, während die Beschuldigte auf dem Bett gelegen und TV geschaut habe (Urk. 12/1 S. 8). Ansonsten habe sie die beiden, wenn sie beide in

- 21 - der Wohnung gewesen seien, selten zusammen gesehen. Ab und zu habe die Beschuldigte auch dort übernachtet. C._____ sei für die Beschuldigte zu 300 Pro- zent der Machotyp gewesen. An einen handfesten Streit zwischen den beiden könne sie sich nicht erinnern. Wenn etwas war, dann verbal und so, dass sie es wieder vergessen habe (Urk. 12/2 S. 8). Über Persönliches habe sie mit den bei- den nie gesprochen. Darauf angesprochen, ob C._____ eifersüchtig gewesen sei, meinte die Zeugin, sie denke schon, dass er ein bisschen eifersüchtig gewesen sei. So habe C._____ ihr gegenüber einmal geäussert, dass er es merkwürdig fände, dass sie einen Freund habe und trotzdem mit zwei Männern in einer WG lebe; er seinerseits würde dies seiner Freundin nie erlauben (Urk. 12/2 S. 11). Die Zeugin schloss ihre Darstellung mit der Bemerkung, dass sie, als sie aus der Zei- tung erfahren habe, dass C._____ von einer Frau erschossen worden sei, spon- tan an die Beschuldigte gedacht habe, weil sie sich niemand anderen habe vor- stellen können. Es habe sie aber schon überrascht (Urk. 12/2 S. 12). 1.3.2. Q._____ Der Zeuge Q._____, der zweite Untermieter von †C._____, gab an, er kenne †C._____ seit ca. acht Jahren (Urk. 12/3 S. 1). Sie hätten zusammen Krafttraining betrieben. Die Beschuldigte kenne er nur vom Sehen her. C._____ habe sie ihm auch nie richtig vorgestellt. C._____ habe oft Frauenbesuche gehabt. Wenn er mit seiner Freundin Streit gehabt habe, so sei dies in seinem Zimmer gewesen. Dann habe C._____ schon laut werden können und er sei deswegen jeweils erschro- cken. Er habe aber nie feststellen können, dass C._____ eine Frau geschlagen oder physisch auf sie eingewirkt habe (Urk. 12/3 S. 7). Vom Tod von C._____ ha- be er durch die Medien erfahren. Heute mache er sich Vorwürfe, dass er ihn nicht genügend klar aufgefordert habe, sich wieder intensiver dem Kampftraining zu widmen und seinen Lebenswandel in geordnete Bahnen zu lenken. C._____ habe die Zeit zuvor vermehrt dem Alkohol zugesprochen und innert einem oder zwei Tagen bis zu drei Flaschen Wodka getrunken. In den Monaten vor seinem Tod habe der Alkoholkonsum zugenommen und er vermute, C._____ habe auch Schlafmittel und Kokain genommen. Dann sei er jeweils fast nicht mehr an- sprechbar gewesen. Den Job als Security-Mitarbeiter habe C._____ aufgegeben,

- 22 - weil er einen normalen Tagesjob gewollt habe. Mit der Beschuldigten habe er zu- nehmend verbal gestritten, gegen Ende ca. drei Mal wöchentlich. Dass †C._____ bei solchen Streitigkeiten ausgerastet sei, habe er aber nie erlebt. C._____ habe immer einen kontrollierten Eindruck gemacht. Eine Stunde vor seinem Tod habe er C._____ noch in der Wohnung getroffen. Er sei ganz schlecht "zwäg" gewesen, er glaube kurz vor der Bewusstlosigkeit. Er sei nicht ansprechbar gewesen. Als er gesagt habe, dass er ins Training gehe, habe C._____ nicht geantwortet (Urk. 12/5 S. 8). 1.3.3. R._____ Die Zeugin R._____ war ab Oktober 2012 ebenfalls Untermieterin bei †C._____ (Urk. 12/6 S. 2). Die Beschuldigte kenne sie nur vom Sehen her; C._____ habe ihr diese auch nie vorgestellt. Zu deren persönlichem Verhältnis könne sie auch nichts sagen. Manchmal sie die Beschuldigte fast jeden Abend in der Wohnung gewesen, manchmal eine Woche lang nicht. Die Beschuldigte habe immer eine kleine Sporttasche mit Kleidern dabei gehabt. Einmal habe sie einen Streit zwi- schen den beiden mitbekommen; es sei aber mehr eine "Zickerei" gewesen und im Nachgang sei die Beschuldigte zu ihr gekommen und habe sich entschuldigt. Körperliche Übergriffe habe sie nie wahrgenommen, auch nicht blaue Flecken oder Ähnliches bei der Beschuldigten. Die Beschuldigte habe für C._____ kochen und waschen müssen, und er habe eigentlich nichts gemacht. Das sei aber nor- mal in einer Beziehung (Urk. 12/6 S. 4). Sie habe bei C._____ auch andere Frau- en gesehen und sie glaube schon, dass er die Beschuldigte betrogen habe; viel- leicht hätten sie aber auch eine offene Beziehung geführt. Aufgrund der leeren Wodkaflaschen habe sie angenommen, dass C._____ einiges an Alkohol getrun- ken habe. Betrunken habe sie ihn allerdings nie erlebt. 1.4. Darstellung weiterer Bekannter von †C._____ 1.4.1. S._____ S._____ kannte †C._____ vom Kampfsporttraining (Urk. 13/10 S. 2). Von Kolle- gen wisse er, dass C._____ viel Streit mit der Beschuldigten gehabt habe. Auch C._____ habe im gegenüber erwähnt, dass er ein Problem mit einer Frau habe.

- 23 - Er habe erwähnt, dass er sich von der Beschuldigten verfolgt fühle, dass sie ihn nicht in Ruhe lasse. Er [der Zeuge] habe das so aufgefasst, dass die Beschuldigte in C._____ verliebt gewesen sei, er aber so weiter leben wollte, wie bis anhin, nämlich mit vielen Frauen. C._____ habe gesagt, sie stritten, sie rufe ihn zu viel an, sie lasse ihn nicht atmen. Bis kurz vor seinem Tod sei C._____ häufig mit ei- ner anderen Frau im Ausgang gewesen, mit T._____ (Urk. 13/10 S. 4). 1.4.2. U._____ Die Zeugin U._____ gab zu Protokoll, †C._____ sei seit ca. Frühling 2012 ein Kol- lege von ihr gewesen (Urk. 113/12 S. 1). Sie hätten die Freizeit zusammen ver- bracht, seien gemeinsam essen gegangen und im Ausgang gewesen. Sie hätten praktisch jeden zweiten Tag miteinander telefoniert, zum letzten Mal ca. eine Stunde bevor er erschossen worden sei (Urk. 13/13 S. 3). Die Beschuldigte kenne sie nicht genauer. Sie habe diese durch C._____ kennengelernt. Die Beschuldigte sei arrogant gewesen und habe sie nicht einmal gegrüsst. Zur Beziehung zwi- schen †C._____ und der Beschuldigten gab die Zeugin an, sie wisse einfach, dass die beiden etwas miteinander gehabt hätten, also sexueller Art. Sie wisse aber nicht, ob da noch mehr war, ob sie eine Beziehung miteinander gehabt hät- ten. Sie wisse aber, dass C._____ die Sache habe beenden wollen. Er habe ihr auch gesagt, dass er Angst vor der Beschuldigten habe, dass ihn diese mit Tele- fonanrufen und SMS terrorisiere, dass sie eine "Psycho-Frau" sei (Urk. 13/13 S. 2, 13/13 S. 5). 1.5. Zusammenfassung Die geschilderten Aussagen sind unterschiedlich zu bewerten, da sie teilweise aus zu subjektiver Warte erfolgten bzw. in einzelnen Passagen manchmal von wenig Objektivität zeugen. Allerdings lassen sich solche unsachlichen Einfär- bungen in den Aussagen recht einfach erkennen und extrahieren. In der Summe ergibt sich deshalb ein relativ aussagekräftiges Bild. †C._____ besass offenbar eine starke Ausstrahlung auf zahlreiche Frauen, insbesondere wegen seiner sehr kräftigen körperlichen Statur. Besonders in der Kennenlernphase war er meist charmant, respektvoll und liebenswürdig aber auch direkt und somit vertrauens- würdig. Nicht allzu lange nach Beginn einer Beziehung zeigte er jedoch auch

- 24 - noch ein zweites Gesicht. Er hatte ein Machogehabe und in einer Mann-Frau- Beziehung ging er nicht von einem gleichberechtigten Rollenverständnis aus. So war er beispielsweise schnell eifersüchtig, beanspruchte aber seinerseits jegliche sexuelle Freiheiten, leugnete seine Eskapaden aber meist gegenüber Partnerin- nen und blieb in der Schilderung von vermeintlichen Nebenbuhlerinnen sehr zweckgerichtet und nicht immer bei der Wahrheit. Er fühlte sich in einer Bezie- hung schnell eingeengt und wollte unabhängig bleiben, war letztlich wohl nur be- schränkt beziehungsfähig, weshalb er sich gegen aussen auch nur schwer zu ei- ner Beziehung bekennen konnte. Seine Seite als kinderliebender Familienmensch führte aufgrund seiner promiskuitiven Seite zu inneren Konflikten. So friedliebend †C._____ gegenüber Dritten war, so beschränkt war seine Konfliktfähigkeit in Be- ziehungen zu Partnerinnen. Gesprächen über eigene Gefühle ging er aus dem Weg. Wiederholt wurde er tätlich oder zumindest körperlich übergriffig, allerdings meist ohne dass er die Grenze zu Körperverletzungen überschritt. Er hatte sich in der Regel gut unter Kontrolle, zeigte sich aber unter Alkohol-, Kokain oder Medi- kamenteneinfluss verändert, mit einem Hang zu Depressionen. In den Monaten vor seinem Tod war er der Beziehung zur Beschuldigten wohl etwas überdrüssig geworden. Ein Hinweis dafür ist auch die Abschrift eines Telefonates von †C._____ an die Stadtpolizei vom 22. Oktober 2012 (Urk. 25/1). Er bat damals um polizeiliche Hilfe, weil die Beschuldigte sich weigere, seine Wohnung zu verlas- sen. Er äusserte damals gegenüber dem diensthabenden Polizeibeamten, die Beschuldigte sei nicht seine Freundin und mache Probleme. Wenngleich die Streitigkeiten mit der Beschuldigten meistens nur verbaler Art waren, gab es aber auch tätliche Übergriffe, allerdings nicht von erheblicher Schwere. Die Beschuldig- te hing emotional noch stark an †C._____ und wollte die Realitäten nicht immer sehen. Sie fühlte sich von †C._____ einerseits magisch angezogen, andererseits aber persönlich abgewiesen. In ihren Vorstellungen von einer echten Beziehung zu ihm fühlte sie sich enttäuscht und in ihrer Ehre verletzt, zumal sie gegenüber Dritten die Beziehung rechtfertigen musste und realisierte, dass †C._____ gegen- über Dritten nicht zu ihr stand.

- 25 -

2. Eskalation und Tötung am 17. November 2012 2.1. Grund des Zusammentreffens 2.1.1. Der Darstellungen der Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass es keinen speziellen Grund gab, weshalb sie †C._____ am Tattag in seiner Wohnung auf- suchte (so zuletzt Urk. 180 S. 14: "Es war der normale Ablauf wie schon in den Vortagen."). 2.1.2. Am Freitagmorgen sei noch alles in Ordnung gewesen (Urk. 4/6 S. 4). Es sei heile Welt gewesen, friedlich. Sauer sei C._____ erst gegen Abend geworden, als sie sich angeschickt habe, zur Arbeit zu gehen. Ihm habe ihre Arbeit beim Club V._____ nicht gepasst. Sie sei am Vorabend, d.h. am Freitag, den 16. No- vember 2017, noch bei †C._____ in seiner Wohnung gewesen. Sie hätten ge- meinsam gegessen und sich einmal mehr gezankt, weil er eifersüchtig gewesen sei. Sie sei dann gegangen und habe um ca. 23:00 Uhr im Club V._____ mit ihrer Arbeit als Security begonnen. Um 2:00 Uhr sei Arbeitsschluss gewesen (Urk. 4/1 S. 2). Sie habe mit C._____ eigentlich abgemacht, dass man sich danach noch treffe. Er sei aber auch im Ausgang gewesen. Sie hätten sich zusammen am Te- lefon unterhalten betreffend dem Stand der Dinge, ob sie zu ihm oder er zu ihr kommen solle (Urk. 4/3 S. 5). Die Verfassung von †C._____ sei zu diesem Zeit- punkt freundlich, normal gewesen. Sie selbst sei genervt gewesen, weil sie ihm habe Meldung machen müssen von ihrem Arbeitsende. Die Beschuldigte drückte dies mit den Worten aus: "Hätte ich dies mit ihm gemacht, so hätte es ein Riesen- donnerwetter gegeben", "sonst hätte er mich wieder angefickt" (Urk. 4/3 S. 6). Sie hätten einander auch noch SMS gesendet, sie sei dann aber zu Hause einge- schlafen und nicht mehr nach Zürich zu ihm. Sie habe ca. drei Stunden geschla- fen und sei ca. um 10:00 Uhr wieder aufgewacht, wahrscheinlich wegen dem pie- penden Handy. Sie sei übermüdet gewesen und habe die SMS von C._____ ge- sehen und gedacht, jetzt gehe dieser Psychostress wieder los, das heisst die Vorwürfe wegen anderer Männer und seine Unterstellungen (Urk. 4/3 S 10). Sie habe deshalb keine Lust gehabt, zu ihm zu gehen (Urk. 4/3 S. 11). Sie sei dann zur Coop-Tankstelle in W._____ gefahren und habe dort eingekauft und sich mit einem Kollegen getroffen und unterhalten (Urk. 4/3 S. 12). Danach sei sie wieder

- 26 - nach Hause gegangen und habe erneut mit †C._____ telefoniert, wobei sie sich am Telefon gestritten hätten. Er sei ziemlich wütend gewesen, weil sie nach Ar- beitsschluss nicht mehr zu ihm gekommen sei und weil sie auf seine Anrufversu- che und SMS nicht reagiert habe. Obschon sie lediglich geschlafen habe, sei sie aus seiner Sicht bei anderen Männern gewesen. Er sei am Telefon ihr gegenüber respektlos und aggressiv gewesen, habe sie beleidigt. Irgendwann, ca. um 16:00 Uhr, habe er ihr dann per SMS geschrieben, dass wenn ihr wirklich etwas an ihrer Beziehung läge, sie schon längst zu ihm gekommen wäre (Urk. 4/3 S. 14). Das sei ein typisches Spielchen von ihm gewesen. Er habe ihr noch per SMS ge- schrieben, dass sie von irgendwo her noch Alkohol auftreiben solle, was sie dann aber nicht getan habe. Alkohol brauche er immer dann, wenn er "drauf sei", das heisse, zum Runterfahren vom Kokain (Urk. 4/3 S. 21). Sie sei dann zu ihm ge- gangen. 2.1.3. Die Begründung der Beschuldigten für ihre Kehrtwende überzeugt aller- dings nicht. Auf entsprechende Frage, weshalb sie denn trotz der Aggressivität und den Beleidigungen trotzdem zu ihm gefahren sei, gab sie zu Protokoll: "Weil es sonst keine Chance mehr gegeben hätte. C._____ hat sich mit seinem Dro- genkonsum verändert. Er war sehr stimmungsschwankend. Ich wollte ihm helfen, doch er stürzte richtig ab. Auch um seine Steuerangelegenheiten kümmerte ich mich" (..) "Ich wollte wissen, woran ich bei ihm war und dass endlich das ewige Streiten aufhöre. Ich wollte Frieden" (Urk. 4/3 S. 14). Diese Erklärungen tönen reichlich konstruiert und es kann ausgeschlossen werden, dass es altruistische Gründe waren, welche die Beschuldigte dazu bewegten, sich zur Wohnung von †C._____ zu begeben. Die gesamte Darstellung der Beschuldigten von ihrer zwi- schenmenschlichen Beziehung lassen vielmehr nur den Schluss zu, dass sie wei- terhin ambivalente Gefühle hegte, in gewisser Weise zumindest psychisch von ihm abhängig war und sich zu ihm in seine Wohnung begab, weil sie nach wie vor an eine Beziehung glaubte oder zumindest noch nicht bereit war, sich von †C._____ zu lösen. Andernorts schilderte sie ausdrücklich: "Ich habe immer noch daran geglaubt" oder sprach davon, dass sie leide, weil sie einen Menschen getö- tet habe, den sie geliebt habe (Urk. 4/1 S. 9 und 13). Dieses Bild vermittelt auch der SMS-Verkehr zwischen den beiden am Nachmittag vor der Tat: Nach einem

- 27 - emotionalen Hin und Her mit Beschuldigungen, Vorwürfen und Beleidigungen sei- tens †C._____ schrieb dieser: "Du kannst schon kommen!!! Sex, Spaß!!! Aber mehr wirst du nicht bekommen!!!" Darauf erwiderte die Beschuldigte: "Ich will ne Chance, eine richtige!! Ansonsten tut es mir nur weh!! Spaß ist das keinen nur Schmerz." Und weiter: "Ohne Chance bringt es nichts." "Ich will mit dir keine Spaß und Sex Zeit, ich will eine Chance für eine Beziehung und Familie, ansonsten. Bringt es nichts." (Urk. 30/7 S. 207, Schreibweise übernommen). In den weiteren SMS im selben Stil flehte die Beschuldigte regelrecht um eine ernsthafte Chance und zum Beschuldigten gehen zu dürfen. 2.2. Prognose hinsichtlich einer gewalttätigen Auseinandersetzung Ebenso wird aus den Aussagen der Beschuldigten deutlich, dass sich die Probleme zwar mit zunehmender Zeit der Beziehung verschlimmerten und es sich abzeichnete, dass die übereinstimmenden Vorstellungen und Wünsche an eine Beziehung zu konträr waren, dass letztlich aber am Tattag, dem 17. November 2012, keine ausserordentliche Situation vorlag, welche sich von Spannungssitua- tionen in früheren Konflikten unterschied. So gab denn die Beschuldigte anläss- lich der Berufungsverhandlung bspw. zu Protokoll: "Es waren immer die gleichen Auseinandersetzungen" (Urk. 180 S. 8) oder "Es war der normale Ablauf wie schon in den Vortagen" (Urk. 180 S. 14). Die Beschuldigte schilderte in der Unter- suchung, wie †C._____ jeweils Druck auf sie ausübte und auch tätlich gegenüber ihr wurde, eigentliche Körperverletzungen machte sie jedoch nie oder nie klar gel- tend. So gab sie beispielsweise zu Protokoll: "Wenn man nicht macht, was er sagt, dann hat das Konsequenzen" (Urk. 4/1 S. 4). Darauf angesprochen, ob dies Prügel bedeute, verneinte die Beschuldigte. Es habe bedeutet, dass es mehr Streit gebe und dass er gedroht habe, wie zum Beispiel jenes Mal, als er ihr die geladene Waffe an den Kopf gehalten habe (Urk. 4/1 S. 5). Er habe sie dann auch jeweils gestossen und "gepiesackt" oder er habe gegen Gegenstände geschlagen (Urk. 4/1 S. 6). Was für Gewalt von †C._____ ausging, schilderte die Beschuldigte andernorts: "Ich habe bereits mehrere Gewalterfahrungen mit ihm gehabt. Auch Drohungen mit Schusswaffen von seiner Seite her. Ich hatte zwei Mal seine Glock 17 im geladenen entsicherten Zustand an meinem Kopf. Er würgte mich auch.

- 28 - Schütteln, schupfen, das ganze Programm. Was dazu gehörte, waren Gewaltde- monstrationen. Darunter verstehe ich, dass er mich beispielsweise fixierte und dabei auf mich sass, dass er mich einsperrte, dass er gegen die Wand mit der Faust schlug. Er hat davon auch noch Blut an der Wand" (Urk. 4/1 S. 5; vgl. zu- letzt auch Urk. 180 S. 13). Von erheblichen Körperverletzungen ist in den Darstel- lungen der Beschuldigten keine Rede. Es war auch nicht so, dass die Beschuldigte nur ein rein willenloses Objekt von †C._____ war, welches nur noch rein passiv auf dessen Anweisung hin handeln konnte. Insofern ist der Fall nicht vergleichbar mit einer Ehegattin unter demsel- ben Dach, welche ökonomisch vollständig abhängig vom gewalttätigen Ehemann ist, jahrelang massivste körperliche Misshandlungen erduldete und weder eigenen Willen aufbringen kann noch zu irgendwelchem nennenswerten Widerstand im- stande ist (analog bei einer sogenannten Haustyrannentötung). Die Beschuldigte hatte einerseits eine eigene Wohnung, ein eigenes Leben, eigene soziale Kontak- te und durchaus auch einen eigenen Willen und einen Stolz, und, was schon fast zynisch tönt, eine eigene Schusswaffe. Illustrativ ist dazu auch die Geschichte mit dem Pfefferspray, wo sie über einen Streit mit †C._____ erzählte: "C._____ hatte ein Messer und Pfefferspray hervorgenommen. Er war dann verwundert, als ich den Pfefferspray eingesetzt hatte, seitlich von seinem Auto. Pfefferspray war für C._____ wie Deo. Er war sich Pfefferspray gewohnt, durch seine Einsätze." (Urk. 4/2 Antwort 63). Andernorts schilderte die Beschuldigte: "Vor einer Woche hatten wir draussen einen Streit, wobei er mich mit dem Pfefferspray attackieren wollte." "Wir haben uns dann um den Pfefferspray gerangelt. Ich konnte diesen behändigen und sprayte damit eine Linie, was ihn ziemlich hässig machte" (Urk. 4/5 S. 13). "Ich kam ihm dann zuvor und habe ihn gepfeffert. Er fuhr mir dann nach und hatte dann ein Messer in der Hand. Er schlug gegen die Scheibe. Diese ging zum Glück nicht kaputt" (Urk. 4/1 S. 5). Bemerkenswert, dass die Sor- ge der Beschuldigten der Glasscheibe und nicht ihrem Leben galt. Sie sei im Auto geblieben und er habe sie aufgefordert, auszusteigen. Sie habe ihm gesagt, er solle ihr zuerst das Messer übergeben, was er darauf auch getan habe (Urk. 4/5 S. 13). Sie habe das Messer bei ihr deponiert und darauf hätten sie miteinander

- 29 - reden können. Am nächsten Tag habe sie ihm sein Messer wieder zurückgege- ben. Aufschlussreich sind die Aussagen der Beschuldigten, wenn sie einerseits vor- bringt, †C._____ sei regelmässig gewalttätig geworden, habe ihr gedroht, sie um- zubringen, ihr erklärt, sie müsse aufpassen und könne sich keine Fehler mehr er- lauben, auch damit gedroht, dass er ihrer Familie etwas antue, ihrer Mutter und ihrem Bruder (Urk. 4/5 S. 12; Urk. 180 S. 13, 21 f.), andererseits dann aber davon spricht, dass sie ihm habe helfen wollen, dass sie ihn geliebt habe. Sie sei zu ihm gegangen, weil sie ihn möge, nicht gewollt habe, dass es ihm schlecht gehe (Urk. 4/7 S. 3; vgl. auch Urk. 180 S. 15 f.). Aus diesen Aussagen ist nicht zu fol- gern, dass die behaupteten bedrohlichen und tätlichen Übergriffe nicht stattgefun- den hätten, aber immerhin stufte die Beschuldigte die Drohungen offenbar als im- pulsive Reaktionen von †C._____ im Zustand der Wut ein, ohne reelle Gefahr ei- ner Ausführung. Sie hatte mit anderen Worten durchaus noch die Möglichkeit, ei- nen eigenen Willen zu bilden und selbst zu entscheiden, ob sie die Beziehung weiterführen oder abbrechen wollte. Die Gefahr, dass sie von †C._____ spitalreif geschlagen oder sogar getötet würde, bestand nach ihrer subjektiven Einschät- zung nicht, ansonsten sie sicher nicht eine derartige Zuneigung zu †C._____ empfunden hätte. 2.3. Einstecken der Pistole Die Tatwaffe, eine Heckler & Koch USP, 9mm, hat die Beschuldigte gemäss ihren Angaben von †C._____ käuflich erworben (Urk. 4/1 S. 9; Waffenerwerbschein Urk. 4/3 S. 22-23). Einen Waffentragschein habe sie nicht. Sie habe mit der Waffe aber seit 2010 trainiert und schon viele Male damit geschossen (Urk. 4/3 S. 20). Eine Zeit lang habe sie damit viel geübt und auch Kurse besucht. Es sei aber das erste Mal gewesen, dass sie diese Pistole zu †C._____ mitgenommen habe. Dies wegen den erlittenen Erfahrungen mit dem Pfefferspray, dem Würgen, dem Mes- ser und dem "an den Kopf Halten der Waffe" durch †C._____ (Urk. 4/1 S. 9; ähn- lich auch Urk. 180 S. 14 f., 21 f.). Sie habe ein ungutes Gefühl gehabt, weil es oft zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, wenn sie sich über ihre Beziehung unter- halten hätten (Urk. 4/3 S. 14). Sie habe die Pistole mitgenommen, weil C._____

- 30 - sie im Vorfeld, d.h. in den letzten Monaten massiv bedroht habe (ähnlich auch Urk. 180 S. 14 f., 21 f.). Sie habe das Magazin eingesetzt, wisse aber nicht, wie viele Schüsse darin gewesen seien. Patronen habe sie nicht noch ins Magazin getan. Die Waffe könne man nicht sichern, man müsse einfach eine Ladebewe- gung machen, dann sei die Pistole scharf (Urk. 4/1 S. 10 f.). Ein zweites Mal da- rauf angesprochen, aus welchem Grund sie die Waffe eingesteckt hatte, erwiderte die Beschuldigte: "Aus Selbstschutz. Im Falle eines Angriffs, dass ich die Distanz zu C._____ halten könnte" (…) "Ich meinte damit, im Falle eines Angriffs ich die Waffe sichtbar ziehe und ihn so abschrecke und letztlich gehen kann. C._____ ist nahkampferfahren und fast drei Mal so schwer wie ich. Ich habe die Waffe mitge- nommen, weil ich schlechte Erfahrungen von früher hatte" (Urk 4/3 S. 16). Die Pistole habe sie aus einem kleinen Schrank genommen, wo verschiedene persön- liche Dinge von ihr wie Head-Set, Arbeitsausweis, Pfefferspray etc. lägen. Das Magazin sei geladen gewesen und sie habe es in die Pistole eingesteckt (Urk. 4/3 S. 18). Auf die Frage, weshalb sie die Pistole nicht ohne Magazin mitgenommen habe, gab die Beschuldigte an: "Ja wenn es zu einem Angriff gekommen wäre, hätte ich mich im allerschlimmsten Fall nicht verteidigen können" (Urk. 4/3 S. 19). Sie habe aber nicht gewusst, dass die Situation eskalieren würde. "Ich habe diese Situation schon oft erlebt. Ich wusste ja nicht, wie dies endet. Es hätte auch gut werden können. Wir hätten gut reden können" (Urk. 4/3 S. 19). Die Pistole habe sie in einer Ledertasche am Gurt getragen und damit sei sie zur Wohnung von C._____ gefahren (Urk. 4/1 S. 7 und 4/3 S. 20). Die Waffe habe ihr das Gefühl gegeben, jemanden abzuschrecken. Das Szenario Schiessen habe sie sich nicht überlegt (Urk. 4/7 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschul- digte aus, sie habe die Waffe mitgenommen, weil †C._____ davor seine Waffe so oft benutzt und damit gedroht habe. Die Waffe habe ihr das Gefühl gegeben, "auch etwas zu haben, eine Art ebenbürtig zu sein". Die ganze Gewalt, die Waffe und die Drohungen hätten sich vor dem Tattag summiert. Sie führte aber auch aus, dass sie sich keine grossen Gedanken gemacht und die Waffe einfach mit- genommen habe. Es sei ein Impuls gewesen (Urk. 180 S. 14 f., 21). Die Angaben der Beschuldigten zum Einstecken der Waffe sind mithin wider- sprüchlich. Einerseits will sie sich keine grossen Gedanken gemacht, andererseits

- 31 - will sie die Waffe für den Fall eines Angriffs eingesteckt haben. Vor dem Hinter- grund ihrer Aussage, wonach sie †C._____ mit der Waffe habe ebenbürtig sein wollen, muss gefolgert werden: Der Umstand, dass sie die Waffe just an jenem Tag das erste Mal zu †C._____ mitgenommen hat, kann nicht anders gedeutet werden, als dass sie an jenem Tag jedenfalls von der gesteigerten Möglichkeit ausgegangen ist, dass die Waffe – zumindest zur Abschreckung – zum Einsatz gelangen könnte. 2.4. Ereignisse in der Wohnung bis kurz vor der Schussabgabe Die Beschuldigte gab an, dass sie über keinen Schlüssel zur Wohnung von †C._____ verfügt habe. Bei ihrem Eintreffen habe sie ihm unten mit dem Handy telefoniert (Urk. 4/1 S. 3). Darauf habe C._____ den Türöffner betätigt und sie sei hinauf zur Wohnung im 3. Stock, sei eingetreten. Als sie ins Wohnzimmer gegan- gen sei, habe sie C._____ durch den Spalt seiner Zimmertüre gegrüsst und an- schliessend habe sie ihre Sachen, einschliesslich der Bauchtasche, aufs Sofa im Wohnzimmer gelegt (Urk. 4/3 S. 25). Darauf sei sie ins Zimmer von C._____ ge- gangen, wo sie zu Diskutieren begonnen hätten. Einmal sei sie in die Küche ge- gangen, um etwas zu trinken, einmal sei C._____ auf das WC gegangen, einmal ebenfalls in die Küche, wobei er mit einem Glas Smirnoff-Mix-Drink in der Hand zurück gekommen sei. Während des Gesprächs habe C._____ auch Kokain durch die Nase konsumiert. Das Ganze habe sich dann hochgeschaukelt und der fehlende Alkohol sei zum Problem geworden (Urk. 4/3 S. 26). Sie habe mit ihm weiter über ihre Beziehung gesprochen und ihm gesagt, dass er sich nicht überall einmischen solle. Wenn er sie schon nicht als Freundin haben wolle, dann solle er nicht so eifersüchtig sein. Man könne auch einfach nur Kollegen sein und einan- der aus dem Weg gehen. Darauf sei †C._____ so richtig böse geworden und ha- be sie aufs Neue beleidigt. Sie ihrerseits sei ins Wohnzimmer gegangen und habe auf dem Sofa ihre Sachen behändigt und angezogen, Schuhe, Cap, Bauchtasche, Jacke. Sie sei im Begriff gewesen zu gehen, als C._____ das Wohnzimmer betre- ten habe und richtig "ausgeflippt" sei (Urk. 4/3 S. 26; ähnlich auch Urk. 180 S. 16). Er habe herumgebrüllt und sich selber auf die Beine geschlagen, wie ein Gorilla oder ein Psycho (Urk. 4/3 S. 27; vgl. auch Urk. 180 S. 16). Andernorts erwähnt die

- 32 - Beschuldigte, er habe die Worte "schlissen" und "kaputtmachen" verwendet (Urk. 4/1 S. 8). Er werde sie "brätschen" (Urk. 4/1 S. 4). Dann fuhr die Beschuldigte fort: "Ich sagte zu ihm, dass ich gehen wolle. Da wur- de er mir gegenüber erstmals handgreiflich. Er schupfte mich mit einer Hand weg. Er kam auf mich zu und schupfte mich erneut weg, dabei schlug er mich auf die Brust. Er sagte mir, 'jetzt chunsch dra, jetzt wird’s wüescht, ich brätsche dich jetzt'. Ich konnte mich auffangen und konnte mich hinter das Sofa flüchten. C._____ rannte mir hinterher. Er sagte 'dich mach ich kaputt, so dass dich nach- här niemer meh bruche chan'. Ich sagte immer wieder zu ihm, dass er mich gehen lassen soll. Ich stand hinter dem Sofa, es schützte mich vor ihm. C._____ hob da Sofa hoch …. es kam wie eine Wand hoch.. ich weiss nicht mehr, wie er dies tat …. es flog hoch. Es war ein riesen Gerumpel. In diesem Moment hatte ich einen grossen riesen Schrecken. Nun war kein Sofa mehr zwischen uns. C._____ stand ca. 2 1/2 Meter von mir entfernt. In diesem Moment zog ich mit meiner rechten Hand meine Pistole aus der Bauchtasche. Der Reissverschluss war offen. Ich hielt die Pistole mit beiden Händen und sagte laut: 'lah mi jetzt gah, hör uf …' C._____ sagte: 'Jetzt isch fertig und du chunsch drah'...(Urk. 4/3 S. 27). Die Be- schuldigte macht geltend, in Todesangst gewesen zu sein: "Ich habe geschrien, er solle aufhören, weg weg. Ich weiss nicht mehr genau, was ich sagte. Ich schrie auch. Das ging alles sehr schnell" (Urk. 4/1 S. 7). †C._____ habe gesagt, jetzt sei sie dran. "Ich bettelte um mein Leben und sagte ihm, ich wolle gehen, bitte lass mich gehen. (…) Als er auf mich zustürmte, ging es um mein Leben. Entweder er oder ich" (Urk. 4/1 S. 8). Mit dem Hervornehmen der Pistole habe die Beschuldigte bezweckt, dass †C._____ erschrecke, dass sie ihn auf Distanz halten könne, dass er sie letztlich gehen lasse. Sie habe die Pistole in ungeladenem Zustand auf ihn gerichtet (Urk. 4/3 S. 28; vgl. auch Urk. 180 S. 16). 2.5. Schussabgabe †C._____ habe nicht auf die Pistole reagiert. Er habe so getan, wie wenn die Pis- tole gar nicht für ihn existiere. Er sei auf sie zugekommen, frontal, habe auf Angriff umgeschaltet. Dann habe sie mit der linken Hand eine Ladebewegung gemacht

- 33 - und zeitgleich gesagt, "geh weg". Sie habe ihn damit abschrecken wollen, die Ernsthaftigkeit ihres Tuns unterstützen wollen. Sie gab zu Protokoll: "Normale Menschen würden sich von einer Pistole abschrecken lassen. Ich jedenfalls wür- de dies. Doch C._____ nicht" (Urk. 4/3 S. 29; ähnlich auch Urk. 180 S. 16). Sie habe die Waffe mit gestreckten Armen mit beiden Händen gehalten und auf ihn gezielt. †C._____ sei ungefähr zwei Meter entfernt gewesen. Die Ladebewegung habe ihn nicht interessiert, er sei weiter in ihre Richtung gekommen, zuerst lang- sam, dann immer schneller. Um zur Wohnungstüre zu gelangen, hätte sie an C._____ vorbeikommen müssen, doch das sei nicht gegangen (Urk. 4/3 S. 31). "Dann habe ich auf ihn geschossen. Er stand ca. einen Meter von mir weg. Mit meinem Oberkörper lehnte ich noch etwas zurück und schoss dann auf C._____". Für Warnschüsse sei es zu spät gewesen. Sie habe nicht einmal an diese Mög- lichkeit gedacht. Alles ging schnell. Sie habe im Schrecken auf C._____ geschos- sen. Das sei kein Manöver gewesen, keine Taktik (Urk. 4/3 S. 32; ähnlich auch Urk. 180 S. 18). Sie habe einfach in seine Richtung geschossen. Es sei grau und Rauch gewesen, ein Schreckgefühl. Sie habe Panik gehabt und auch nichts ge- hört. Normalerweise habe man nach dem Schiessen ein dumpfes Rauschen im Ohr, doch dies habe sie nicht gehabt. Sie wisse nicht, wie viele Male sie geschossen und ob sie ihn getroffen habe. Er sei auf sie zugestürmt und habe sie packen wollen. Die Distanz sei nur noch ein Meter gewesen, alles sei sehr schnell gegangen, es sei eine Ausnahmesituation gewesen. Sie habe nicht gezielt auf ihn geschossen, sondern einfach aus der Abschreckposition auf ihn geschossen. Sie habe sich das gar nicht überlegt, zum Beispiel auf sein Bein zu zielen. Dafür wäre die Distanz ohnehin zu kurz gewesen. Sie habe nur noch aus der Wohnung gewollt. Sie habe sich in panischer Angst "freigeschossen" (Urk. 4/3 S. 34). Auf entsprechende Frage hin gab die Beschul- digte an, sie wisse nicht, weshalb sie ein viertes und fünftes Mal auf †C._____ geschossen habe. Sie erinnere sich, dass sie schiessend Richtung Wohnungstüre gegangen sei (Urk. 4/3 S. 37). Sie habe die Wohnung verlassen, sei die Treppe hinunter gerannt und habe dabei die Pistole in der Hand gehalten. Draussen habe sie dann ihrer Mutter telefoniert und gesagt, dass etwas Schlimmes passiert sei. Danach habe sie bei der Polizei angerufen (Urk. 4/3 S. 39). Erste Hilfe habe sie

- 34 - †C._____ nicht geleistet. Sie habe die Wohnung in Panik verlassen und das Ge- fühl gehabt, er verfolge sie (ähnlich zuletzt auch Urk. 180 S. 19 f.). Diese Aussagen bestätigte die Beschuldigten im Wesentlichen ohne Widersprü- che und sinngemäss gleichlautend anlässlich ihrer erneuten Schilderungen des Tatablaufs in späteren Einvernahmen (Urk. 4/4). Sie blieb insbesondere bei der Version, dass sie nur noch in Richtung des Angreifers geschossen, dabei aber nicht gezielt habe (Urk. 4/4 S. 5). Sie habe ein Blackout und keine Bilder mehr, weshalb sie †C._____ auch nie am Boden liegend gesehen habe (Urk. 4/4 S. 6). Auf Schuss-Serien angesprochen sagte sie aus, wenn es eine Pause gegeben habe, dann höchstens ein bis zwei Sekunden. Nach ihrem Gefühl sei sie schies- send aus der Wohnung gerannt (Urk. 4/5 S. 3). Wenn sie bewusst wahrgenom- men hätte, dass C._____ auf dem Boden lag, dann hätte sie nicht mehr geschos- sen (Urk. 4/6 S. 3). Sie habe keine Bilder mehr im Gedächtnis. Es sei wie ein Ge- fühl, bevor man ohnmächtig werde. Nebel grau. Sie habe wie Schatten gesehen. Dieser Schatten sei für sie der Angreifer gewesen. Auf Vorhalt, dass jeder Schuss ein Treffer gewesen sei, erwiderte die Beschuldigte, dass dies für sie unerklärlich sei (Urk. 4/6 S. 3). Sie habe Todesangst gehabt und sich verfolgt gefühlt, bis sie unten vor dem Haus gestanden habe. Auf den Vorhalt, dass sie die Schussrich- tung der Waffe ja verändert habe und zum Schluss nach unten gezielt und das Opfer getroffen habe, woraus man schliessen müsse, dass sie †C._____ sehr wohl gesehen und wahrgenommen habe, konnte die Beschuldigte keine Erklä- rung liefern (Urk. 4/7 S. 5 und 8).

3. Tatrekonstruktion durch das Forensische Institut Zürich 3.1. Das Forensische Institut Zürich erstellte ein aufschlussreiches 3D-Modell vom Tatablauf und dokumentierte dieses mittels Bilder (Urk. 16/5). Dabei wurden insbesondere die Schussrichtungen und die Standorte von Täterin und Opfer bei den Schussabgaben rekonstruiert (Urk. 15/4). Insbesondere durch Überblendung der fünf Situationen im Zeitpunkt der Schussabgaben in einem Bild ergibt sich mit hoher Sicherheit der exakte dynamische Ablauf (Urk. 16/5 S. 29). Grundlage für das Gutachten bildeten unter anderem die unveränderte Endlage des Opfers, die Körpergrösse von Opfer und Täter, die Orientierung der Schusskanäle im Körper

- 35 - des Opfers, die Details der Verletzungen bzw. der Einschussstellen, die physikali- schen Gesetze beim Fallen des Opfers auf den Boden, die Lage der Patronen- hülsen und der mutmassliche Fluchtweg der Täterin zur Wohnungstüre. Die Schilderungen der Beschuldigten zum Tatablauf konnten in dieser Studie weitge- hend bestätigt werden. Darüber hinaus konnte auch mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, wie bzw. aus welcher Position die Schüsse, insbesondere die letzten beiden abgegeben wurden und in welchen zeitlichen Abständen. Dies- bezüglich gab die Beschuldigte, wie bereits mehrfach erwähnt, an, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, es seien ihr keine Bilder mehr im Gedächtnis geblie- ben. Auf den Fotos des Tatortes lässt sich zudem erkennen, dass †C._____ das Sofa auf die Seite geworfen bzw. umgekippt hatte und so mutmasslich den Weg zwischen sich und der Beschuldigten "freiräumte" (Urk. 15/3). 3.2. Aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich geht hervor, dass zwischen den Schüssen 1 und 2 eine Vorwärtsbewegung von †C._____ in Rich- tung der Beschuldigten und ein Zurückweichen der Beschuldigten stattfand. Diese Schüsse trafen das Opfer gemäss Gutachten frontal im Oberbauch und der Brust (Urk. 16/4 S. 21). Die mutmassliche Distanz zwischen der Beschuldigten und †C._____ lag im Bereich von einem bis drei Metern. 3.3. Auf den Bildern, welche das Tatgeschehen von der Seite darstellen, ist er- sichtlich, dass beim Schuss 3 keine Vorwärtsbewegung von †C._____ mehr er- folgte, sondern dass er – die Arme vor dem Körper gebeugt – offenbar durch die ersten beiden Schüsse gestoppt nach hinten zusammensackte (Urk. 16/5 S. 22 und 23). Zu sehen ist weiter, dass zwischen C._____ und der Beschuldigten ein Salontisch steht und der Abstand zwischen den beiden Beteiligten deutlich mehr als eine Armlänge von C._____ beträgt. Die Position der Beschuldigten ist – ge- genüber der Anfangsposition bei Schuss 1 – schon leicht in Richtung Wohnungs- türe verschoben (Urk. 16/5 S. 23). 3.4. Bei Schuss 4 lag C._____ bereits auf dem Boden. Das schliesst der Gut- achter aus dem Umstand, dass der Einschuss im Unterbauch erfolgte und das Projektil im Körper des Opfers hochstieg und schliesslich unterhalb der Schulter-

- 36 - blätter stecken blieb (Urk. 16/5 S. 24). Das Opfer musste mit anderen Worten bereits mit den Füssen in Richtung Beschuldigte ausgerichtet gewesen sein. Die Beschuldigte war bei dieser vierten Schussabgabe noch nicht zum Gehen ge- wandt, aber sie hat ihre Position einen Schritt oder zwei Schritte weiter in Rich- tung Türe verschoben (Urk. 16/5 S. 25). 3.5. Bei Schuss 5 war die Beschuldigte bereits in Richtung Zimmerausgang unterwegs und mehrere Meter vom Standort der ersten drei Schussabgaben ent- fernt, was sich zwingend aus der Lage des Opfers am Boden und der Einschuss- richtung von oben gegen den Kopf bzw. der Aufprallstelle des Projektils auf dem Boden und der Zimmerdecke ergibt (Urk. 16/5 S. 28). 3.6. Ausgehend von der nicht zu widerlegenden Behauptung der Beschuldig- ten, dass sie panisch geflüchtet sei, ist es plausibel, dass sie den letzten Schuss einhändig und eher gegen rückwärts – relativ zu ihrer Laufrichtung zur Woh- nungstüre hin – abgegeben hat. Gleichwohl ist von einem im Rahmen dieser Vo- raussetzungen gezielt abgegebenen Schuss auszugehen, nachdem das Projektil am Boden ganz knapp neben dem Kopf von †C._____ einschlug und ein Teil des Geschosses nach dem Abpraller denn auch in den Kopf eindrang. Aus der Positi- onsveränderung der Beschuldigten ergibt sich zwingend, dass der fünfte Schuss in einem gewissen zeitlichen Abstand zum vierten Schuss erfolgte.

4. Angriff Die Untersuchungen des Forensischen Instituts (FOR) und des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) ergaben, dass alle Schüsse nicht aufgesetzt waren, das heisst aus einer gewissen Entfernung zum Körper des Opfers abgegeben wurden (Urk. 16/4 und Urk. 16/5 S. 30; Urk. 21/8 S. 6). 4.1. Erster Schuss 4.1.1. Im Moment, als †C._____ auf die Beschuldigte zukam, nachdem er das schwere, zwischen ihnen gestandene Sofa auf die Seite geworfen hatte, drohte ein tätlicher Angriff. Die Beschuldigte richtete zunächst ihre ungeladene Waffe auf

- 37 - †C._____, machte dann eine Ladebewegung und schoss auf seinen Oberkörper. Das Projektil traf ihn auf der rechten Seite des Oberbauchs, unterhalb des Rip- penbogens, drang durch das Bauchmuskelgewebe und die Leber, streifte bzw. durchschlug zwei Rippen und trat dann auf der rechten Flanke des Körpers wie- der aus (Urk. 21/8 S. 3 f.; Urk. 16/4 S. 21). Die Schussrichtung lässt sich aufgrund des weiteren Wegs des Projektils in den Kleiderschrank im Eingangsbereich der Wohnung recht exakt feststellen (Urk. 16/4 S. 21, S1). Daraus ergibt sich auch zweifelsfrei, dass †C._____ zwischen der Beschuldigten und der Wohnungstüre stand (Urk. 16/4 S. 21; Urk. 16/5 Abb. 9 und 10). 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft bestritt die Behauptung der Beschuldigten, dass †C._____ auf sie losgestürmt sei. Wäre dem so gewesen, dann wäre der über 100 kg schwere †C._____ nach ihrer Ansicht ungefähr dort bäuchlings zu Liegen gekommen, wo die Beschuldigte ursprünglich gestanden habe (Prot. II S. 11 f.). Dem kann insoweit beigepflichtet werden, als nicht von einer besonders schnellen Vorwärtsbewegung ausgegangen werden kann, einerseits weil †C._____ gar kei- ne lange Anlaufbahn hatte, sondern praktisch aus dem Stehen heraus "startete", andererseits weil eine schnelle Vorwärtsbewegung bzw. Beschleunigung einen stark nach vorne gebeugten Körper bedingt hätte, was wiederum einen von oben nach unten im Körper verlaufenden Schusskanal verursacht hätte. Die Dokumen- tation des Forensischen Instituts zeigt jedoch einen relativ waagrecht verlaufen- den Schusskanal (Urk. 16/5 S. 7, S1). Der Gutachter spricht von einem ganz leicht nach hinten aussen abfallenden Schusskanal, was auf ein leichtes Vorn- überbeugen des Opfers hindeute (Urk. 16/1 S. 21). Es steht auch fest, dass die Vorwärtsbewegung von †C._____ gestoppt wurde und dieser dann rückwärts auf den Boden fiel. Aufgrund dieser Umkehr der Bewegungsrichtung kann eine kraft- volle bzw. schnelle Vorwärtsbewegung ausgeschlossen werden. Abgesehen da- von kann jedoch nicht restlos bzw. auf Zentimeter genau geklärt werden, wie sich das Opfers in den letzten Sekunden vor seinem Tod bewegte und welche exakte Zeit zwischen den Schüssen verstrichen ist. Das forensische Gutachten gibt auch keinen Aufschluss darüber, welche mechanische Wirkung die Projektile auf die Eigenbewegung des Opfers hatten. Mangels rechtsgenügender Gegenbeweise ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass †C._____ sie packen

- 38 - wollte und aus diesem Grund auf sie zugegangen ist. Diese Behauptung der Be- schuldigten erscheint denn auch aufgrund der gesamten Umstände als plausibel. Subjektiv mag die Beschuldigte diese Bewegung als "Zustürmen" empfunden ha- ben, objektiv kann es sich aber nicht um eine sehr schnelle Bewegung gehandelt haben. Es ist deshalb von einem initialen Angriff von †C._____ auf die Beschul- digte auszugehen, der tätlich zu werden drohte, insbesondere weil er zuvor das Sofa umgeworfen hatte. Ein drohender bzw. im Gange befindlicher Angriff als Vo- raussetzung einer Notwehrhandlung ist als erwiesen zu betrachten. Auch die Staatsanwaltschaft geht nunmehr von einem Angriff ab dem Moment des Sofa- Wurfs aus (vgl. Urk. 184 S. 3). 4.2. Zweiter Schuss 4.2.1. Der zweite Schuss traf das Opfer aus ähnlicher Richtung, dieses Mal noch frontaler im mittleren Brustbereich, exakt in der Mitte der Tätowierung "keine Gnade" (Urk. 15/3 S. 6; Urk. 16/2 S. 16). Bevor das Projektil in den Oberkörper eindrang, traf es jedoch noch den linken Daumen, woraus zu schliessen ist, dass †C._____ seine Hand vor den Körper hielt. Ob er sich an den Bauch bzw. die ers- te Schusswunde griff, wie die Staatsanwaltschaft geltend machte (im ersten Beru- fungsverfahren SB150309, Prot. II S. 13), lässt sich nicht beweisen. Demgegen- über steht fest, dass der Schusskanal um 15° nach unten verläuft, was auf einen gesenkten Oberkörper und somit auf eine Vorwärtsbewegung des Opfers hindeu- tet. Darauf schloss auch der Gutachter (Urk. 16/4 S. 22). Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass †C._____ nach wie vor auf die Beschuldigte zuging, was im Gesamtkontext objektiv als Angriffssituation zu werten ist. 4.2.2. Das Projektil durchdrang wiederum die Bauchmuskulatur und die Leber, traf einen Lendenwirbelkörper und verletzte dabei die Spinalnervenwurzel und blieb schliesslich im rechten Wirbelsäulenaufrichtemuskel stecken (Gutachten des IRM, Urk. 21/8 S. 3). Aufgrund letzterer Verletzungen sei es möglich, das eine sofortige Lähmung der Beine eingetreten sei, was eine Erklärung für ein zu Bodenfallen von †C._____ sei (Urk. 21/8 S. 6).

- 39 - 4.3. Dritter Schuss Der Dritte Schuss durchschlug den linken Arm im Bereich des Ellbogens und durchschlug anschliessend den rechten Oberschenkel. Aufgrund des stark auf- steigenden Schusskanals im Oberschenkel ist zwingend zu schliessen, dass sich †C._____ im Moment der dritten Schussabgabe nicht mehr vorwärts bewegte, sondern sich vielmehr im rückwärts Fallen befand (Urk. 16/5 S. 7). Das korreliert auch mit der Endlage des Opfers auf dem Rücken liegend. Durch die Treffer am linken Arm und hernach am rechten Bein sowie der Fluchtrichtung der Beschul- digten Richtung Wohnungstüre steht ebenso fest, dass †C._____ nicht mehr fron- tal der Beschuldigten gegenüber stand, sondern sich von ihr abwendete (Urk. 16/5 S 21). Objektiv gesehen war der Angriff in diesem Moment bereits ge- stoppt bzw. vorüber. 4.4. Vierter Schuss Die Ausführungen der Verteidigung, wonach der vierte Schuss lediglich die Niere, aber keine lebenswichtige Organe getroffen habe (Urk. 182 S. 22), sind aktenwid- rig: Dieser Einschuss erfolgte im rechten Unterbauch, wobei das Projektil durch die Bauchmuskulatur drang, den Dickdarm und die rechte Niere durchquerte, dann die untere Hohlvene auf Höhe der Nierenarterie, anschliessend die Leber und das Zwerchfell sowie den rechten Lungenflügellappen (Urk. 21/8 S. 4). Es blieb schliesslich im Bereich der 10. und 11. Rippe in Wirbelsäulennähe unterhalb der Schulterblätter stecken (Urk. 21/8 S. 4). Aufgrund dieser Verletzung sei der rechte Lungenflügel des Opfers kollabiert. Der Schusskanal ist stark ansteigend, weshalb die Gutachter schliessen, dass die Schussabgabe auf das am Boden lie- gende Opfer erfolgt sei und die Schussdistanz bei einem Winkel von ca. 30° mehr als zwei Meter betragen habe (Urk. 21/8 S. 23). An dieser Schlussfolgerung kann nicht gezweifelt werden, zumal sie absolut kohärent mit einem dynamischen Ab- lauf ist. Auch bei der vierten Schussabgabe drohte objektiv kein Angriff mehr. 4.5. Fünfter Schuss Der fünfte Schuss feuerte die Beschuldigte ab, als sie bereits bei der Wohnzim- mertüre stand (Urk.16/5 S. 27). Das lässt sich aufgrund der Endlage des Opfers,

- 40 - welches durch diesen Schuss am Kopf getroffen wurde, und der Aufprallstelle an der gegenüberliegenden Wand ermitteln (Urk. 16/5 S. 27). Es muss deshalb einen gewissen zeitlichen Unterbruch im Sekundenbereich zwischen dem vierten und fünften Schuss gegeben haben. Das Projektil prallte am Boden ab und zersplitter- te in Kern und Mantel. Der Kern drang in den Kopf von †C._____, der Mantel setzte seinen Weg quer durch das Wohnzimmer fort und schlug an der Wand ein (Urk. 16/4 S. 23; Urk. 16/5 S. 27, Urk. 21/8 S. 6). Das Projektil im Kopf blieb im rechten Schläfenmuskel stecken und verursachte keine Verletzung des Knochens und des Gehirns (Urk. 21/8 S. 3). Auch bei diesem Schuss drohte selbstredend vom am Boden liegenden Opfer kein Angriff mehr.

5. Medizinische Befunde 5.1. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) hält als Todesursache fest: Verbluten infolge schussbedingter Organverletzungen (Urk. 21/8 S. 1). Dem Bericht der Legalinspektion ist zu entnehmen, es hätten insgesamt 10 Hautdefekte in Form von Schussverletzungen nachgewiesen wer- den können. Es seien vier Durchschüsse (Bauch, rechter Oberschenkel, linker Ellbogen und linker Daumen) feststellbar gewesen, wobei es sich bei den beiden Durchschussverletzungen am linken Arm wahrscheinlich um sekundäre Treffer gehandelt habe. Bei zwei von drei Einschussverletzungen am Bauch handle es sich um Steckschüsse (Urk. 21/2). Der dritte Steckschuss habe den Kopf be- troffen (Urk. 21/8 S. 5). 5.2. Gemäss den Gutachtern Dr. med. AA._____ und Dr. med. AB._____, bei- des Fachärzte für Rechtsmedizin, habe kein Treffer für sich allein zu einem sofor- tigen Todeseintritt oder zwingend zu einer sofortigen Handlungsunfähigkeit des Opfers geführt (Urk. 21/8 S. 6). Es könne davon ausgegangen werden, dass nach den Schusstreffern eine gewisse Überlebenszeit und Handlungsfähigkeit bestan- den habe. †C._____ sei bei Verletzungsbeibringung am Leben gewesen bzw. die Herz-Kreislauffunktion noch eine gewisse Zeit erhalten geblieben. Aufgrund des Verletzungsbildes sei von einer Überlebenszeit im Minutenbereich auszugehen. Der pharmakologische Befund hält fest, dass das Opfer im Zeitpunkt des Todes

- 41 - unter der kombinierten Wirkung von Alkohol und Kokain gestanden habe (Urk. 21/8, letzte Seite).

6. Telefonanruf der Beschuldigten an die Notrufzentrale Kurz nach der Tat telefonierte die Beschuldigte zuerst mit ihrer Mutter, hernach rief sie bei der Notrufzentrale der Polizei an (Urk. 23/4). Die Niederschrift des An- rufes erweckt zweifellos den Eindruck, dass die Beschuldigte geschockt war vom Vorgefallenen. Besonders auffällig ist aber auch, dass die Beschuldigte †C._____ sofort Vorwürfe machte und in überraschend hohem Ausmass Besorgnis über ihr eigenes Schicksal äusserte. So beginnt sie das Gespräch nicht etwa mit dem Hinweis, dass jemand erschossen worden sei und sofort jemand kommen müsse, was nach allgemeiner Erfahrung das typische Verhalten gewesen wäre. Vielmehr startet sie unmittelbar mit dem Hinweis, dass sie angegriffen worden sei, mit den Worten "er" sei auf Drogen und sie habe grosse Angst vor ihm (Urk. 23/4 S. 1): "Guten Tag. Ich bin angegriffen worden von meinem Freund. Er ist auf Drogen. Ich habe mega Angst vor ihm. Ich musste meine Waffe mitnehmen, um meine Sachen bei ihm zu holen. Ich habe meine Waffe mitgenommen. Ich wollte mit ihm noch sprechen und er hat mich angegriffen." Die Beschuldigte stellte in befremdli- cher Weise immer wieder Rechtfertigungsgründe für ihr Verhalten in den Vorder- grund, machte sich offenbar aber wenig Gedanken darüber, dass in diesem Mo- ment einzig und allein die sofortige medizinische Nothilfe für das Opfer gezählt hätte. Ins Auge springt dabei, dass sogar die Begründung, weshalb sie die Waffe mitgenommen habe – um ihre Sachen dort abzuholen –, nicht der Wahrheit ent- sprach. Sie hatte gar keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung von †C._____. Auch ihre Wortwahl – sie spricht mehrfach von "diesem Siech" oder "dä Dräcksiech" habe sie angegriffen – sowie der Umstand, dass sie während des gesamten Telefongespräch kein einziges Mal erwähnt, dass das Opfer dringend medizinische Hilfe benötige, zeigt wenig Empathie für das Opfer in diesem Mo- ment, wenig Bedauern über das Vorgefallene, sondern mehr oder fast aus- schliesslich Sorge über das eigene Schicksal. Eher untypisch für einen Notruf er- scheinen auch die Passagen, in welchen die Beschuldige erwähnt, dass er ihr auch schon mal seine Dienstwaffe an den Kopf gehalten habe, dass er sie schon

- 42 - gestossen und "getätscht" habe und sie nun nicht wegen ihm ins Gefängnis wolle. Ebenso ihre Gegenfragen, ob sie denn jetzt verhaftet werde, mit Handschellen "und allem", ob sie nun eingesperrt werde oder die Bemerkung, dass sie ihre ei- gene Waffe deswegen nicht abgeben wolle (Urk. 23/4 S. 6 und 7). Solche Äusse- rungen bei einem Notruf wegen eines Vorfalls mit Schussverletzungen erscheinen nicht kohärent mit einem Täter, der rein instinktiv, ohne Willens- und Steuerungs- fähigkeit, in reiner Angst und Panik auf die Person geschossen hat, welche er an- geblich liebt. Andererseits ist zu bedenken, dass Menschen sehr unterschiedlich in bzw. kurz nach Extremsituationen reagieren. Das Telefonat mit der Polizei fand auch nicht unmittelbar nach der Tat statt, sondern erst nachdem die Beschuldigte mit ihrer Mutter telefoniert hatte. Mit anderen Worten waren der Beschuldigten schon zahlreiche Gedanken über die Folgen ihrer Tat durch den Kopf gegangen. Es erscheint deshalb viel zu spekulativ, wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Äusserungen praktisch den ganzen subjektiven Tatbestand während der Schüsse herleitet (Urk. 106 S. 17 und 72). Aber immerhin muss aus dem Notruf geschlos- sen werden, dass sich die Beschuldigte sehr wohl darüber im Klaren war, dass sie †C._____ getroffen hatte. Nur so erklären sich die wiederholten Ausführungen der Beschuldigten, dass sie auf ihn geschossen (bspw. Urk. 23/4 S. 1, 2 und insb. S. 4: "Worauf haben Sie geschossen bei ihm?" "Ich habe einfach auf ihn ge- schossen."), dies aber zur Verteidigung und in Notwehr getan habe und nun fürchte, ins Gefängnis zu müssen.

7. Sachverhalt in der Anklageschrift Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt beschränkt sich in An- wendung von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO auf das zentrale Geschehen. Dieser Sachverhalt kann als vollumfänglich erstellt gelten. Auch die Verteidigung vertritt, zumindest in objektiver Hinsicht, keinen anderen Standpunkt. Der darüber hin- ausgehende und vorstehend geschilderte und als erwiesen betrachtete Sach- verhalt spielt für den subjektiven Tatbestand und die Frage des Rechtfertigungs- grundes eine relevante Rolle.

- 43 - VI. Rechtliche Würdigung

1. Begründung im vorinstanzlichen Entscheid Die Verteidigung wendete zu Recht ein, dass die Begründung im vorinstanzlichen Urteil Mängel aufweist. 1.1. Zum einen vertrat das Bezirksgericht die Auffassung, dass zu prüfen sei, ob die Staatsanwaltschaft den Nachweis des Vorsatzes oder Eventualvorsatzes erbracht habe "und damit" die Behauptung der Beschuldigten in Notwehr ge- handelt zu haben, widerlegt sei (Urk. 106 S. 16). Die Verteidigung bringt richtig vor, dass sich Vorsatz und Rechtfertigungsgrund dogmatisch in keiner Weise ge- genseitig ausschliessen und separat zu prüfen sind. 1.2. Das Bezirksgericht ging pauschal von einer Notwehrlage aus, obschon es im vorliegenden Fall aus juristischer Sicht in Bezug auf die Beurteilung der Not- wehr zwingend ist, das Geschehen rund um die Pistolenschüsse in Einzelteile zu zerlegen, auch wenn es subjektiv von der Beschuldigten als einheitlich erlebt wurde (Urk. 135 S. 21). Dies hat die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltswürdigung zwar zunächst getan und festgehalten, dass "sicher nicht alle Schüsse in Notwehr erfolgten" (Urk. 106 S. 46). Sie ging dann aber im Widerspruch dazu später in ih- rer Begründung pauschal und insgesamt von einer Notwehrsituation aus (Urk. 106 S. 68). Sie hat sich dann folgerichtig, aber deshalb ebenso unzu- treffend, nicht mit der Putativnotwehr auseinandergesetzt, was einer der zentralen Standpunkte der Beschuldigten war (und ist). Die Verteidigung schreibt dazu tref- fend, dass hier eine argumentative Lücke klaffe, die genau so gross sei wie die Zahl der Schüsse, die nicht in Notwehr abgegeben wurden (Urk. 135 S. 3 Rz 6). 1.3. Der Verteidigung ist auch beizupflichten, dass die Feststellung der Vor- instanz, wonach "aufgrund des erstellten Sachverhaltes und des Gesamtbildes sicher kein Anwendungsfall von Art. 16 Abs. 2 StGB vorliege (Notwehrexzess in entschuldbarer Aufregung, Urk. 106 S. 68) eine Nichtbegründung ist und den An- forderungen von Art. 81 Abs. 3 StPO nicht genügt.

- 44 -

2. Begründung im ersten Berufungsentscheid 2.1. Richtig hat das Bundesgericht festgehalten, dass es nicht angeht, wenn die Berufungsinstanz im ersten Entscheid einerseits in toto auf die Sachverhaltsdar- stellung des vorinstanzlichen Urteils verwies und dieser beipflichtete, andererseits dann im Rahmen der rechtlichen Würdigung von einem teilweise abweichenden Sachverhalt ausging (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.2.1). 2.2. Zuzustimmen ist dem Bundesgericht auch bei der Feststellung, dass die erkennende Kammer im ersten Berufungsentscheid nicht klar festgehalten hat, bei welchen Schüssen von einer Notwehrlage und bei welchen von Notwehr- exzess ausgegangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom

18. Oktober 2017 E. 3.2.2). Ebenso wurde nicht oder zu wenig auf den quantita- tiven Notwehrexzess eingegangen, d.h. auf die Frage, ob beispielsweise Schüsse auf weniger wichtige Körperteile genügt hätten bzw. angemessen gewesen wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.2.2). 2.3. Nur schwer nachvollziehbar ist hingegen die Rüge des Bundesgerichts, wenn es im ersten Berufungsentscheid des Obergerichts einen Widerspruch ortet, indem es einerseits davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte vorsätzlich eine geladene Waffe mitgenommen habe, weil nach ihrer Aussage eine ungela- dene Waffe wirkungslos sei, ihr andererseits dann aber zugestanden werde, von der Wirkungslosigkeit der Drohung mit der Waffe bestürzt gewesen zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.2.1 S. 13). Eine solche dialektische Betrachtung hat nichts mit der Lebenswirklichkeit gemein. Auch wer weiss, dass nur eine geladene Waffe einen Angriff effektiv abwehren kann, kann durchaus von der Hoffnung fest überzeugt sein, dass die blosse Dro- hung mit der geladenen Waffe ausreichen werde. Wirkungslosigkeit von "Schüs- sen" mit einer ungeladenen Waffe ist nicht dasselbe wie Wirkungslosigkeit einer Drohung mit einer Waffe. Schliesslich hat die Beschuldigte den Entscheid, eine geladene Waffe mitzunehmen, auch nicht in derselben dramatischen Angriffssitu- ation gefasst, wie sie vorlag, als †C._____ wütend auf sie losging. Der Auffassung des Bundesgerichts könnte nur beigepflichtet werden, wenn der Beschuldigten ein

- 45 - vorgefasster Entschluss zur Tötung nachgewiesen werden könnte, wovon selbst die Staatsanwaltschaft nicht ausgeht.

3. Objektiver und subjektiver Tatbestand 3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine besondere Voraus- setzung von Art. 112 StGB - Art. 117 StGB vorliegt, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 3.2. Zwar schliessen sich Totschlag gemäss Art. 113 StGB und Notwehrsitua- tion gemäss BGE 102 IV 228 nicht immer gegenseitig aus. Wenn die heftige Gemütsbewegung jedoch einzig aufgrund der Angriffs- bzw. Notwehrsituation entstand, scheidet der Tatbestand des Totschlags aus und es liegt Tötung in Notwehr vor. Auch die Verteidigung geht zu Recht nicht von Totschlag aus. 3.3. In einem früheren Eventualantrag beantragte die Verteidigung einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB. Diese Auffas- sung lässt sich auf überzeugende deutsche Lehrmeinungen zum mitverschulde- ten Notwehrexzess abstützen. Das Bundesgericht folgt allerdings einer anderen Auffassung, wonach die Schaffung einer Gefahrensituation für den Angreifer bei den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit der Abwehrreaktion zu berück- sichtigen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.und 3.2). Dies geht auch klar aus dem Rückweisungsentscheid hervor. Neu beantragt die Verteidigung einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung ge- mäss Art. 117 StGB mit der Begründung, die Beschuldigte sei in Bezug auf die Schüsse 4 und 5 irrigerweise von einer andauernden Notwehrsituation ausgegan- gen. Würde dieser Irrtum als vermeidbar qualifiziert werden, käme lediglich eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht (Urk. 182 S. 23 ff.). Darauf wird bei der Beurteilung einer allfälligen Putativnotwehr einzugehen sein. 3.4. Das IRM legte den Todeszeitpunkt von †C._____ in den Zeitraum zwi- schen 17:00 und 20:00 Uhr (Urk. 21/8 S. 5). Er starb somit unmittelbar oder ganz kurze Zeit nach der Tat um ca. 17:00 Uhr. Als Grund für das Versterben wird ein Verbluten in Folge schussbedingter Organverletzungen genannt (Urk. 21/8 S. 5).

- 46 - Da die ersten beiden Schüsse und der vierte Schuss das Opfer im Oberkörper trafen und lebenswichtige Organe verletzten, der kausale Anteil der einzelnen Verletzungen jedoch nicht quantifiziert werden kann, ist in rechtlicher Hinsicht von einer kumulativen Kausalität dieser drei Schüsse für die Todesfolge auszugehen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 105). Auf den dritten und fünften Schuss wird weiter unten noch eingegangen. Sie führte lediglich zu ver- gleichsweise leichten Verletzung an den Extremitäten und am Kopf. 3.5. Im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand ist es unzulässig, wenn die Vorinstanz die genaue Vorsatzart offen lässt und schreibt, es liege zu- mindest Eventualvorsatz vor (Urk. 106 S. 70). Die Art des Vorsatzes ist für die Strafzumessung relevant und das Gericht hat darüber zwingend zu entscheiden. 3.6. Der Vorsatz muss für den Zeitpunkt der Tat beurteilt werden. Direkter Vor- satz scheidet nicht deshalb aus, weil der Täter im Nachhinein die Tat bereut und äussert, er habe den Tod nicht gewollt. 3.7. Wenn jemand fünf Schüsse aus einer Pistole auf den Oberkörper und Kopf eines Menschen abgibt, dann liegt die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Todes so nahe, dass nur noch wenig Raum für die Annahme einer blossen Möglichkeit der Todesfolge, d.h. einen Eventualvorsatz verbleibt. Im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand ist jedoch weniger die objektive, natürliche Kausalität massgebend, sondern vielmehr aufgrund äusserer Umstände Wissen und Willen des Täters im Tatzeitpunkt zu ermitteln. Das geschilderte Verhältnis zwischen der Beschuldigten und †C._____ sowie die gesamten Umstände lassen darauf schliessen, dass die Beschuldigte den Tod des Opfers nicht geplant und auch nicht direkt – im Sinne eines eigentlichen Handlungsziels – gewollt hat. Immerhin war sie es, welche noch an eine gemeinsame Zukunft glaubte und den Kontakt zu †C._____ weder abbrach noch abzubrechen versuchte. Es kann ihr nicht wider- legt werden, dass sie die Pistole nur für den Eventualfall einer Eskalation des Streites und zum Zweck einer Drohung bzw. Abwehr eines Angriffs mitgenommen hat. Hätte sie tatsächlich einen vorbestehenden direkten Tötungsvorsatz gehabt, so hätte sie dieses Vorhaben zweifellos ohne grosse Umwege umgesetzt und es wäre nicht erst bei ihrem Vorhaben, die Wohnung zu verlassen, zur dramatischen

- 47 - Tat gekommen. Das umgeworfene Sofa und die geschilderte Persönlichkeit von †C._____ lassen auch keine rechtsgenügenden Zweifel daran, dass er die Be- schuldigte angegriffen hat und dass die Beschuldigte die Waffe erst in diesem Zeitpunkt einsetzte. Es liegt deshalb sehr nahe anzunehmen, dass sie die Waffe lediglich zum Zweck der Angriffsabwehr einsetzte. Andererseits hat auch die Be- schuldigte zu Recht nie geltend gemacht, dass sie geglaubt habe, die Schüsse seien harmlos bzw. nicht lebensgefährlich. Es ist daran zu erinnern, dass sie Schiesskurse besucht hatte und die verwendete Waffe genau kannte. Vor diesem Hintergrund war es ihr im Moment der Tat auch bewusst, dass †C._____ durch die Treffer sterben könnte. Wenngleich die Beschuldigte keinen vorbestehenden direkten Tötungsvorsatz hatte und diesen gedachte umzusetzen, als sie sich in die Wohnung von †C._____ begab, so handelte die Beschuldigte ab dem Moment des Angriffs doch in direktvorsätzlicher Weise. Dass sie dabei mit Abwehrwille handelte, schliesst einen direkten Tötungsvorsatz nicht aus. Das Handeln der Be- schuldigten, die fünfmal gezielt auf †C._____ geschossen hat, u.a. auch noch zweimal, als er am Boden lag, kann nicht anders ausgelegt werden, als sie im Rahmen ihrer (subjektiv so empfundenen) Abwehrhandlungen den Tod von †C._____ als unumgängliche Folge ihres eigentlichen Handlungsziels – sich des Angriffs zu erwehren und sich den Weg aus der Wohnung freizuschiessen – ak- zeptierte, ihn mithin in ihren Entschluss miteinbezogen hat. Demnach handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz zweiten Grades im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung. Danach handelt mit direktem Vorsatz zweiten Grades, wer den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1 m.H.). 3.8. Es ist deshalb von direktem Vorsatz zweiten Grades auszugehen.

4. Notwehr 4.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Es ist erwiesen, dass

- 48 - †C._____ zuerst das Sofa umwarf und dann auf die Beschuldigte zuging, um die- se zu packen, allenfalls zu schlagen. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach er wütend auf sie gewesen sei, passen stimmig in das gesamte Bild. Der Angriff war widerrechtlich, weil Wut oder Eifersucht nie ein Grund für tätliche Eingriffe in die physische Integrität eines Anderen darstellen. 4.2. Eine Notwehrsituation darf nicht vorsätzlich geplant bzw. herbeigeführt werden. Wer dies tut, kann sich nicht auf Notwehr berufen, sei es nun, weil es am erforderlichen subjektiven Rechtsfertigungselement fehlt oder weil es rechtsmiss- bräuchlich ist (sogenannte Absichtsprovokation; vgl. BGE 102 IV 230, 104 IV 56, Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 228). Die Staatsanwaltschaft wirft zumindest die Frage auf, ob die Beschuldigte "das Opfer "bis aufs Blut" ge- reizt und dessen Angriff provoziert" hat, "insbesondere durch das Ziehen der Waffe" (Urk. 184 S. 5 f.). Vorliegend kann der Beschuldigten einen Vorsatz, †C._____ zum Angriff zu provozieren, um dann auf ihn zu schiessen, allenfalls sogar zu töten, nicht nachgewiesen werden. Insbesondere ist – mit der Verteidi- gung (Urk. 182 S. 17 ff., insb. S. 20) – daran zu erinnern, dass die Beschuldigte die Waffe erst zog, als †C._____ das Sofa zur Seite geworfen, der Angriff mithin bereits begonnen hatte. Das Ziehen der Waffe war mit anderen Worten Reaktion auf den initiierten Angriff und gerade nicht dessen Ursache. Eine sogenannte Ab- sichtsprovokation entfällt deshalb.

5. Notwehrexzess Gemäss Wortlaut von Art 15 StGB darf ein Angriff nur in einer den Umständen angemessenen Weise abgewehrt werden. Überschreitet ein Angegriffener diese Angemessenheit, d.h. die Grenzen der Notwehr, so bleibt er im Grundsatz straf- bar, aber die Strafe ist zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Ange- griffene die Grenzen der Notwehr jedoch in entschuldbarer Aufregung und Be- stürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft, bleibt mit anderen Wor- ten straffrei (Art. 16 Abs. 2 StGB). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass nur wenige in eine Notwehrlage geratene Menschen kühles Blut und temperament- lose Überlegungen zu bewahren vermögen (Stratenwerth, Schweizerisches Straf-

- 49 - recht, AT I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 265 Rz 85). Eine Notwehrhandlung kann daher als weitgehend oder sogar völlig entschuldbar erscheinen.

6. Mitschuld an der Schwere der Folgen der Notwehrhandlung 6.1. Bereits als sich die Beschuldigte auf den Weg in die Wohnung von †C._____ aufmachte, wusste sie aufgrund der vorhergehenden Telefongespräche und SMS's, dass die Atmosphäre vergiftet und das Verhältnis zwischen ihnen ge- spannt war. †C._____ war zu diesem Zeitpunkt ein Pulverfass, das zu explodie- ren drohte (Urk. 134 S. 14). Dies war auch der konkrete Anlass, weshalb sie eine geladene Pistole einsteckte. Es ist deshalb erwiesen, dass die Beschuldigte vo- rausgesehen hat, dass es zu einem Einsatz der Waffe kommen könnte (dazu be- reits vorstehend). Sie hat mit anderen Worten die Angriffssituation nicht gezielt verursacht oder provoziert, aber zu einem gewissen Grad damit gerechnet und dagegen vorgesorgt. Eine Begegnung mit †C._____ an diesem Abend war auch nicht zwingend nötig bzw. die Beschuldigte hätte die Alternative gehabt abzuwar- ten, bis sich †C._____ wieder entspannt bzw. die Emotionen gelegt hätten. Dass sie trotzdem zu ihm gegangen ist, begründete sie mit den Worten: "Es war das Beste, ihn in solchen Situationen zu beschwichtigen. Ich musste ihm zeigen, dass alles in Ordnung ist, dass keine anderen Männer im Spiel sind" (Urk. 134 S. 14; ähnlich auch zuletzt Urk. 180 S. 13 f.). Die Beschuldigte war nicht im Besitz eines Waffentragscheines, weshalb sie mit der Mitnahme der Waffe zu diesem Zweck ungesetzlich handelte. 6.2. Um es etwas umgangssprachlich aber eben doch treffend auszudrücken, kann man wohl feststellen, dass das Verhalten der Beschuldigten äusserst "dumm" war, eine geladene Waffe mitzunehmen. Auch die Beschuldigte gab zu Protokoll: "Heute muss ich sagen, wie konntest du das nur machen" (Urk. 134 S. 19). Oder zuletzt im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung: "Wenn ich heute darüber nachdenke, dann war es mein grösster Fehler "ever" meines Le- bens gewesen" (Urk. 180 S. 14). Eine solche Beurteilung ergibt sich aber nicht al- lein aus einer retrospektiven Betrachtung, sondern ein durchschnittlicher Mensch hätte sich auch in der Lage der Beschuldigten sehr gut ausmalen können, welch hohes Risiko er durch die, notabene illegale Mitnahme der Waffe einging und

- 50 - welch unverhältnismässige Folgen daraus resultieren konnten. Es ist auch schwer nachvollziehbar, wie die Beschuldigte annehmen konnte, dass sich †C._____, ein über 100 kg schwerer Kampfsportler mit Macho-Gehabe und dem Übernamen C1._____, sich von der im körperlichen Verhältnis geradezu zierlichen Beschul- digten durch eine vorgehaltene Waffe hätte beeindrucken lassen sollen. Die Be- schuldigte kannte seine Persönlichkeit, sein Bestreben, den starken Mann zu markieren, und auch seine Unberechenbarkeit im alkoholisierten Zustand bzw. unter Drogen. Für den in diesem Moment wütenden †C._____ war es eine Frage der Ehre und der Selbstachtung; er konnte sich im Angesicht der durch die Be- schuldigte vorgehaltenen Pistole gar nicht anders verhalten wie getan und sich stattdessen ihr spontan handzahm unterzuordnen und zurück zu weichen. Die Mitnahme der geladenen Pistole ist der Beschuldigten auch vorzuwerfen, weil weder ein besonderer subjektiver oder objektiver Zwang, sich in die Wohnung von †C._____ zu begeben, bestand, noch die subjektiv oder objektiv berechtigte Be- fürchtung, dass †C._____ die Beschuldigte schwer verletzen oder sogar töten könnte, was die Mitnahme einer tödlichen Waffe als noch verhältnismässig hätte erscheinen lassen. Hätte die Beschuldigte diese Befürchtung subjektiv gehegt, wäre sie gar nicht hingegangen. Sie äusserte zudem auch mehrfach im Verfah- ren, dass sie †C._____ geliebt habe (Prot. II S. 21 im ersten Berufungsverfahren SB150309). Aufgrund dieser Umstände und aufgrund des bereits diskutierten SMS-Verkehrs vor der Tat ist davon auszugehen, dass sie aus eigenem Antrieb zu ihm ging, das heisst aus eigenen Motiven und nicht etwa, weil sie sich aus Angst und langjährig entstandener Abhängigkeit bedingungslos seinem Willen beugen musste. 6.3. Es stellt sich nun die Frage, inwieweit die Beschuldigte ein Mitverschulden trägt, weil sie durch die Mitnahme der geladenen Waffe das hohe Risiko einging, dass die Situation in der angeklagten Weise eskalierte. Die Verteidigung verneint ein derartiges, das Notwehrrecht einschränkendes Mitverschulden (Urk. 182 S. 17 ff.), wohingegen die Staatsanwaltschaft ein solches zumindest andeutet (Urk. 184 S. 5 f., dazu bereits vorstehend).

- 51 - 6.4. Das Thema eines Mitverschuldens in einer Notwehrsituation, insbesondere eines kausalen Vorverhaltens des Angegriffenen für die Folgen der Angriffsab- wehr wurde in der deutschen Lehre und Rechtsprechung ausführlich und kontro- vers diskutiert (anstelle vieler: Roxin, Die provozierte Notwehrlage, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, in: ZStW 75 (1963), S. 541 für die Fahrläs- sigkeitsprovokation und nochmals in: ZStW 93 (1981), S. 89 ff.; Bertel, Notwehr gegen verschuldete Angriffe, in: ZStW 84 (1972), S. 1 ff.; Retzko, Die Angriffsver- ursachung bei der Notwehr, Beiträge zur Strafrechtswissenschaft, Bd. 5, Münster LIT 2001). Terminologisch wird oft von Fahrlässigkeitsprovokation gesprochen, obschon auch Eventualvorsatz miteingeschlossen wird. Einig scheint man sich zu sein, dass ein bloss unkluges Verhalten eines Beschuldigten, mit welcher er sich einer objektiv voraussehbaren Gefahr für Leib und Leben aussetzt, die Notwehr nicht ausschliesst (Retzko, a.a.O., S. 20). Der deutsche Bundesgerichtshof in Strafsachen hat den Leitsatz bzw. den Ausdruck geprägt, dass ein sozialethisch nicht zu missbilligendes Verhalten des Angegriffenen nicht zu einer Einschrän- kung seiner Notwehrbefugnis führen könne (Entscheid vom 12. Januar 1978, BGHSt 27 S. 336). So wurde beispielsweise das regelmässige Mitführen eines Messers noch nicht als Mitverschulden qualifiziert (BGH NJW 1980 S. 2264). Die verwendete Formulierung in jenem Fall lässt allerdings vermuten, dass der Bun- desgerichtshof das einmalige, an einem konkreten Zweck orientierte Einstecken und Mitführen einer Waffe möglicherweise etwas anders beurteilt hätte. Gunter Arzt schrieb in einem Aufsatz in der Juristischen Rundschau unter Verweis auf Roxin, dass die mit einem hohen Exzessrisiko behaftete Abwehrvorbereitung Grundlage für den Vorwurf der fahrlässigen Tötung sein könne. Dabei zieht er Parallelen zur Rechtsfigur der actio libera in causa (Juristische Rundschau [JR] 1980, S. 213). 6.5. Die schweizerische Literatur und Rechtsprechung behandelte die Pro- blematik wenig. Meistens beschränken sich die Ausführungen in der Literatur und Rechtsprechung auf die direkt provozierte, d.h. geplante oder manipulierte Notwehrsituation (BGE 102 IV 230 und 104 IV 56; Donatsch/Tag, Strafrecht I,

9. Aufl., Zürich 2013, S. 228; BSK StGB I-Seelmann, N 14 zu Art. 15; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 3. Aufl.,

- 52 - Bern 2005, N 80 zu § 10). Stratenwerth schreibt dazu, dass das Verschulden bei der Herbeiführung der Notwehrlage von sehr unterschiedlicher Schwere sein könne, weshalb es wohl kaum möglich sei, für alle denkbaren Fälle eine gemein- same Regel zu finden (a.a.O., N 80). Andere Autoren gehen näher auf verschie- dene Varianten schuldhaften Vorverhaltens ein (Dubs, Notwehr unter besonderer Berücksichtigung der provozierten Notwehr, ZStrR 89 (1973), S. 337 ff.; Martin, Defensivnotstand unter besonderer Berücksichtigung der "Haustyrannentötung", Diss. Zürich 2010, S. 50 f.). Gemäss Dubs (a.a.O., S. 351 f.) könne sich derjeni- ge, der durch ein sozialethisch missbilligendes Verhalten eventualvorsätzlich eine gewaltsame Auseinandersetzung in Kauf nehme, nicht auf Notwehr berufen. Gleichzeitig mahnt er aber zu einer gewissen Zurückhaltung angesichts der schwierigen Abwägung in einer Notwehrsituation (a.a.O., S. 357). 6.6. Das Bundesgericht führt im Rückweisungsentscheid in der Erwägung 2.2.3 aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017): "Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deck- mantel der Notwehr zu verletzen oder gar zu töten (sogenannte Absichtsprovokation). Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten mit- verschuldet beziehungsweise mitverursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch ange- messen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urteile 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.1; 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen)." 6.7. Im vorliegenden Fall wurde indes die Notwehrlage gar nicht schuldhaft von der Beschuldigten herbeigeführt (dazu bereits vorstehend). Die Beschuldigte war in strafrechtlicher Hinsicht nicht (mit-)schuld am widerrechtlichen Angriff von †C._____, auch nicht in strafrechtlich vorwerfbarer Weise an seiner Wut und Ei-

- 53 - fersucht. Mitschuld war sie nicht an der Notwehrlage, sondern vielmehr an den Folgen ihrer Abwehr, weil sie durch das Mitführen einer geladenen Pistole eine Lebensgefahr oder zumindest die Gefahr einer schweren Körperverletzung schuf, obschon sie sich dem Risiko eines möglichen Waffeneinsatzes bewusst war und Alternativen gehabt hätte. Der Angriff von †C._____ und somit die Notwehrsituati- on war bereits im Gange, bevor die Beschuldigte die Waffe zückte. Der Hinweis auf frühere Entscheide des Bundesgerichts, in welchen der Angegriffene durch vorgängige widerrechtliche Schläge eine Retorsionshandlung provozierte (even- tualvorsätzliche Provokation), hinkt deshalb (Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017, 6B_352/2016 vom 29. Juli 2017 und 6B_811/2011 vom 30. August 2012). Abgesehen davon überzeugt auch die Ver- wendung des Begriffspaars 'uneingeschränkte Notwehr - eingeschränkte Notwehr' nicht vollends, weil das Notwehrrecht immer Grenzen hat, die Abwehr immer verhältnismässig sein muss und dem Gebot von Subsidiarität und Proportionalität unterliegt. Das Notwehrrecht ist in diesem Sinne nie uneingeschränkt. 6.8. Das Bundesgericht vertritt – und diesem folgend die Staatsanwaltschaft (Urk. 184 S. 3 ff.) – die Auffassung, dass aufgrund eines Mitverschuldens an den Folgen der Abwehrhandlung verschärfte Anforderungen an einen entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB gelten (Urteil des Bundesge- richts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.4, zweiter Absatz). Dies scheint im Falle provozierter Notwehr richtig und angemessen, denn wer zuerst schlägt, kann nicht besonders bestürzt darüber sein, wenn der Kontrahent zurückschlägt. Im Falle ohne Mitschuld an der Notwehrsituation erscheint es demgegenüber fraglich. Weshalb sollte der Beschuldigten im vorliegenden Fall weniger Auf- regung und Bestürzung über den Angriff von †C._____ zuzubilligen sein, als wenn sie eine vor Ort befindliche Waffe ergriffen und auf das Opfer geschossen hätte? Wie erwähnt, erfolgte der Angriff bereits vor dem Moment, als die Beschul- digte ihre Waffe zog. Sie zog die Pistole aufgrund des Angriffs und nicht umge- kehrt. Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 StGB spricht einzig von Aufregung und Be- stürzung über den Angriff. Ein Konnex zu einem Mitverschulden, das keinen Zu- sammenhang mit der Entstehung der Notwehrsituation hat, stellt der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 2 StGB nicht her.

- 54 - 6.9. Da das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid die Annahme eines ent- schuldbaren Notwehrexzesses gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB jedoch als bundes- rechtswidrig erachtet, ist vorliegend einzig ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu prüfen. Ein entschuldbarer Notwehrexzess wird denn auch nach der bundesgerichtlichen Rückweisung von keiner Partei mehr im zweiten Berufungsverfahren zum Thema gemacht (vgl. Urk. 182 S. 2; Urk. 184).

7. Notwehrexzess im vorliegenden Fall 7.1. Die Beschuldigte hatte Schiesskurse besucht und wusste, dass es sich bei der Waffe um eine solche mit hoher Schusskraft handelte, welche im Gegensatz zu leichteren Schusswaffen auch schnell zu tödlichen Verletzungen führen kann (Urk. 134 S. 8; vgl. auch Urk. 180 S. 17 f.). Da die illegale Mitnahme der gelade- nen Pistole Modell Heckler & Koch, USP Compact, Kaliber 9 mm, bereits unter den geschilderten Umständen in erheblichem Masse schuldhaft war, oblagen der Beschuldigten auch hohe Anforderungen für einen verhältnismässigen Einsatz im Falle einer Notwehrsituation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Ange- griffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Mass- nahmen hätte begnügen müssen (BGE 136 IV 49 E. 3.2; 102 IV 65 E. 2a mit Hin- weisen, insb. BGE 79 IV 148 E. 1). Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Eine tolerante Bewertung der ergriffenen Verteidigungsmassnahmen rechtfertigt sich vor allem dort, wo ein Opfer vom Angriff völlig überrascht wird, nicht im Voraus damit rechnete und schon gar nicht bereits etwas dagegen vorsorgte. Speziell im vorliegenden Fall ist jedoch, dass die Beschuldigte ernsthaft und im Voraus mit einer Notwehrsituation rechnen konnte. Als geübte Schützin und Security- Angestellte setzte sie sich auch im Vorfeld schon mit Bedrohungssituationen aus- einander, weshalb ihr vorgängige Überlegungen dazu auch zuzumuten waren. 7.2. Unter diesen Umstände gereicht der Beschuldigten sowohl die Anzahl der Schüsse, fünf insgesamt, wie auch der Umstand, dass drei Schüsse auf den Oberkörper und somit gegen lebenswichtige Organe erfolgten, zum Verschulden.

- 55 - Die Beschuldigte hat zwar – wie gezeigt – die eigentliche Notwehrlage resp. den Angriff nicht mitverschuldet, weshalb ihr Notwehrrecht unter diesem Aspekt nicht eingeschränkt war. Allerdings hat sie erheblich dazu beigetragen, dass es über- haupt zur Situation mit tödlichem Ausgang gekommen ist, indem sie in Erwartung eines möglichen Angriffs die geladene Pistole mitgenommen hatte. Daraus er- wuchs ihr nach der Praxis des Bundesgerichts eine besondere Verantwortung für den Schusswaffeneinsatz zur Verteidigung (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.5; vgl. insb. Urteil des Bun- desgerichts 6S.734/1999 vom 10. April 2001 E. 4b m.H.: "Wer Schusswaffen mit sich führt, unterliegt einer besonderen Verantwortung […]. Er muss sich im Klaren darüber sein, welche Gefahr von der Waffe ausgeht und wie sie im Ernstfall ein- zusetzen ist."). Dadurch, dass die Beschuldigte zur lebensgefährlichen Situation massgeblich beigetragen hat, stiegen wie erwähnt die Anforderungen an sie zur Vermeidung von Verletzungen des Angreifers. Angesichts dieser gesteigerten Anforderungen hätte sie sich – als im Umgang mit Waffen geübte Person – jeden- falls so verhalten müssen, dass sie die ersten Schüsse nicht potentiell tödlich in den Brust-/Bauchbereich von †C._____ abgibt. Weil die Beschuldigte die Lebens- gefahr durch Mitführen der geladenen Pistole schuf, wäre eine qualitativ geringere und somit noch verhältnismässige Gegenwehr, d.h. zum Beispiel durch früheres Ziehen der Waffe, mit einem Warnschuss oder Schuss in ein Bein, möglich und gefordert gewesen. 7.3. Situation bei den einzelnen Schüssen 7.3.1. Bereits der erste Schuss in den Oberkörper des Opfers ist als lebensge- fährlich im juristischen Sinne zu beurteilen. Er alleine hätte bereits ohne Weiteres tödlich sein können, denn die Beschuldigte hatte es im Rahmen des dynamischen Geschehens gar nicht mehr in ihrer Macht, auf die Art der Verletzungen und der betroffenen Organe Einfluss zu nehmen. So traf der Schuss rein zufällig nicht das Herz. Zwar drohte ein erheblicher körperlicher Angriff von †C._____, weshalb von einer Notwehrlage auszugehen ist. Dafür spricht auch, dass die Tatrekonstruktion und die Untersuchungen der Forensischen Instituts ergaben, dass †C._____ die Beschuldigte im Wohnzimmer eingekesselt hatte, das heisst, zwischen ihr und der

- 56 - Ausgangstüre stand. Im Lichte des vorerwähnten kausalen Verschuldens der Be- schuldigten an der Entstehung der Lebensgefahr für †C._____ ist unter Berück- sichtigung der Erwägungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid von einer quantitativen Überschreitung der Notwehr, einem sogenannten intensiven Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB auszugehen. 7.3.2. Auch beim zweiten Schuss dauerte der Angriff von †C._____ auf die Be- schuldigte an, weshalb ebenfalls von einer Notwehrsituation auszugehen ist. Auch dieser Schuss war lebensgefährlich, und selbst wenn †C._____ sofortige medizi- nische Hilfe zugekommen wäre, drohte durch die Verletzung der Spinalnerven- wurzel eine bleibende Lähmung des Bewegungsapparates und somit eine schwe- re Körperverletzung. Auch dieser Schuss erweist sich deshalb aufgrund des ge- schilderten Mitverschuldens der Beschuldigten als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB. Dies, zumal †C._____ bereits durch den ersten Schuss massiv verletzt worden war und er nicht mehr in derselben Weise hätte gegen- über der Beschuldigten gewalttätig werden können wie in unverletztem Zustand. 7.3.3. Beim dritten Schuss war das Opfer bereits am Rückwärtsfallen auf den Bo- den und drehte seinen Oberkörper von der Beschuldigten ab. Die Vorwärtsbewe- gung von †C._____ war gestoppt bzw. bereits in eine Rückwärtsbewegung über- gegangen. Der Auffassung der Verteidigung, dass die Beschuldigte noch in Arm- reichweite von †C._____ gewesen sei, weshalb durchaus noch ein Angriff gedroht habe, kann nicht gefolgt werden (Urk. 135 S. 9). Dies liesse sich nicht mit den be- reits geschilderten Richtungen der Schusskanäle im Arm und dem Oberschenkel vereinbaren. Deshalb, und nicht zuletzt auch weil er bereits durch zwei Pistolen- schüsse schwer getroffen war und sich wegen der Lähmung gar nicht mehr auf den Beinen halten konnte, drohte objektiv kein Angriff mehr, weshalb auch eine Notwehrsituation zu verneinen ist. 7.3.4. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den vierten und fünften Schuss. Das Opfer lag bereits am Boden und war objektiv gar nicht mehr zu einer Gegenwehr fähig. Es drohte auch kein Angriff mehr und deshalb lag objektiv keine Notwehrsituation mehr vor.

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8. Putativnotwehr bei den Schüssen drei bis fünf 8.1. Die Beschuldigte machte stets geltend, sie sei in Panik gewesen und habe die Situation nicht mehr richtig wahrgenommen. Es sei gewesen, wie wenn je- mand nach ihr greife, sie verfolgen und packen wolle (Urk. 4/3 S. 32, 4/6 S. 2; vgl. auch Urk. 180 S. 18). Sie habe bis zum Verlassen der Wohnung nur noch einen Schatten gesehen, der sie angegriffen habe (Urk. 134 S. 25 und 27). An den ge- nauen Ablauf könne sie sich nicht mehr erinnern, sie habe es nicht in Bildern wahrgenommen bzw. nur als Schatten und Rauch (Urk. 134 S. 22). Sie habe gar nicht bemerkt, dass †C._____ auf dem Boden gelegen habe, sondern ihn, bis sie nach draussen vor dem Haus gelangt sei, im Nacken gespürt (Urk. 4/6 S. 2, Urk. 134 S. 31 und 32). "Wenn ich gesehen hätte, dass er am Boden lag, dann hätte ich nicht mehr geschossen" (Urk. 134 S. 31). Sie habe auch kein Rauschen in den Ohren gehabt, was nach einem Schuss üblich sei (Urk. 4/3 S. 32). 8.2. Gemäss Art. 13 StGB beurteilt das Gericht eine Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat, wenn sich dieser in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt befindet. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn ein Täter über das Vorliegen einer Notwehrsituation bzw. eines Angriffs irrt (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 232). 8.3. Die Darstellung der Beschuldigten über ihre Wahrnehmung des Opfers ist entweder nicht glaubhaft oder Folge einer Gedächtnisschwäche, nicht aber einer irrigen Realitätswahrnehmung, wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 182 S. 23 ff.). Der Umstand, das sie imstande war, die Schussrichtungen anzupassen bzw. stets auf das Opfer zu zielen und zu schiessen, dass jeder der fünf Schüsse das Opfer aus unterschiedlichen Winkeln traf, setzt voraus, dass sie die Position von †C._____ im Raum wahrgenommen hat. Hätte sie irrigerweise angenommen, er greife sie nach wie vor an, hätte sie beispielsweise nicht auf den am Boden lie- genden Körper gezielt und diesen getroffen, sondern weiterhin auf einen fiktiven, sie verfolgenden Schatten geschossen. Die Schussrichtungen und Einschusswin- kel beim Opfer lassen sich weder mit ihrer Darstellung vereinbaren, noch auf ei- nen puren Zufall zurückführen. Einzig hinsichtlich des dritten Schusses ist zu ih- ren Gunsten davon auszugehen, dass sie in der Aufregung nicht innert Sekun-

- 58 - denbruchteilen erkannte, dass †C._____ bereits im Rückwärtsfallen war und in- folge der Spinalnervenwurzel physisch gar nicht mehr zu einem Angriff imstande war. Beim vierten und fünften Schuss war für die Beschuldigte jedoch klar, dass von dem verletzt auf dem Boden liegenden †C._____ keine Gefahr mehr ausging. Es lag bei den Schüssen vier und fünf mithin kein Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrsituation vor, weshalb sich Weiterungen zum Eventualantrag der Vertei- digung erübrigen (Urk. 182 S. 26 f.: Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung für den Fall eines vermeidbaren Irrtums).

9. Zeitlicher, extensiver Notwehrexzess 9.1. Wie vorstehend erwähnt, bestand ab dem dritten Schuss objektiv gar keine Notwehrsituation mehr. Eine Abwehr, die zeitlich nach Beendigung der Bedro- hungslage erfolgt, gilt als Überschreitung der zeitlichen Begrenzung der Notwehr, als sogenannter extensiver, qualitativer Notwehrexzess (Urteile des Bundes- gerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1; 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 237). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundes- gerichts liegt bei extensivem Notwehrexzess gar keine Notwehrsituation vor, wes- halb Art. 16 StGB nicht zur Anwendung gelange (Urteile des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3; 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 3.4 6B_853/2016 vom18. Oktober 2017 E. 3.2.3). Das Bundesgericht weist im Rückweisungsentscheid auf diese Praxis hin, bemängelt jedoch einzig – und zu Recht – , dass im aufgehobenen Entscheid die Berufungsinstanz in diesem Zu- sammenhang keine Ausführungen über das Bestehen einer Notwehrlage gemäss Art. 15 StGB in zeitlicher Hinsicht gemacht habe und ob Art. 16 StGB überhaupt anwendbar sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.2.3). Dies ist dahingehend zu interpretieren, dass das Bundesgericht eine Begründung verlangt, die Frage aber im konkreten Fall noch nicht bindend ent- schieden hat. 9.2. Die vom Bundesgericht zitierten Präjudizien unterscheiden sich wesentlich vom vorliegenden Fall. Jenen Urteilen lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein erheblicher zeitlicher Zwischenraum zwischen dem Angriff des Angreifers und der Handlung des Angegriffenen lag, so dass ein ausreichender rechtlicher Zu-

- 59 - sammenhang offenkundig nicht mehr gegeben war. Dies im Gegensatz zum vor- liegenden Fall, wo nur eine ganz kurze zeitliche Überschreitung der Notwehrsitua- tion vorliegt, was eine andere Beurteilung oder zumindest Prüfung rechtfertigt. 9.3. Der Strafgesetzgeber will menschliches Verhalten bewerten und sanktio- nieren. Im Gegensatz zu den exakten Naturwissenschaften hat das Recht Begriffe im Lichte der gesetzlichen Wertungen und Zielsetzungen zu definieren. Die Be- urteilung der Kausalität von Angriff und Notwehrhandlung kann deshalb nicht rein logisch abstrakt betrachtet werden, sondern muss vielmehr im Lichte durch- schnittlichen menschlichen Handelns und Eigenschaften beurteilt werden. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Notwehrsituationen schon mehrfach festgehalten, dass insbesondere bei Verwendung von gefährlichen Werkzeugen wie z.B. Schusswaffen in Notwehrsituationen besondere Zurückhaltung bei der Rechtfertigung geboten ist (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.5). Andererseits hat es aber auch zu Recht statuiert, dass vom Angegriffenen nicht allzu subtile Überlegungen hinsichtlich der Subsidiarität der eingesetzten Mittel verlangt werden dürfen. Die dramatische Si- tuation für einen Angegriffenen stellt sich ganz anders dar als für jemanden, der die Sachlage stundenlang in aller Ruhe aufgrund von Akten studieren kann. Eine ganz kurze zeitliche Überschreitung der Notwehrsituation kann die Anwendung von Art. 15 StGB, und damit einhergehend von Art. 16 StGB, deshalb dann nicht ausschliessen, wenn die Abwehrhandlung als unmittelbare Folge einer emotiona- le Erregung infolge des Angriffs erscheint, oder etwas umgangssprachlich ausge- drückt, innerhalb der 'Schrecksekunde' erfolgt. Der verzögerten Reaktionsfähig- keit eines Menschen in Stresssituationen, die auch durch wissenschaftliche Stu- dien belegt ist (Beat Kneubühl, https://www.nzz.ch/zuerich/weshalb-polizisten-ihr- ziel-haeufig-verfehlen-1.18674304), muss auch in rechtlicher Hinsicht Rechnung getragen werden. In der schweizerischen Literatur vertreten zahlreiche Autoren die Auffassung, dass bei sehr geringfügiger zeitlicher Überschreitung der Not- wehrsituation Art. 15 StGB bzw. Art. 16 StGB trotzdem noch zur Anwendung ge- lange (BSK StGB I-Seelmann, N 4 zu Art. 16; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT, 4. Aufl., Bern 2011, N 86; Monnier, Code pénal, Basel 2012, S. 130; derselbe im Commentaire Romand, Code pénal I, Basel 2009, N 5 zu

- 60 - Art. 17, Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie génerale, Zürich 2008, N 957, Riklin, Schweizerisches Strafrecht, AT, 3. Aufl., Zürich 2007, § 14 N 38). Dem ist zuzu- stimmen. Eine völlige Ausklammerung des extensiven Notwehrexzesses aus dem Anwendungsbereich von Art. 16 bei zeitlicher Überschreitung um wenige Sekun- den oder Sekundenbruchteilen führt zu einem Wertungswiderspruch (BSK StGB I- Seelmann, N 4 zu Art. 16). Es wäre nicht einzusehen, dass derjenige, der vor Schrecken über den Angriff übermässig reagiert anders zu beurteilen ist als der- jenige, welcher aus demselben Grund nicht sofort messerscharf realisiert, dass der Angriff gestoppt wurde bzw. nicht mehr durchgeführt werden kann. Es ent- spricht allgemeiner menschlicher Erfahrung, dass Angst und Schrecken nicht in- nert Sekunden vollständig weg sind, bloss weil die Gefahr objektiv in demselben Sekundenbruchteil gebannt ist. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur ex- tensiven Notwehr ist aber grundsätzlich beizupflichten und Ausnahmefälle dürfen nur in ganz eingeschränktem Rahmen angenommen werden. Abgesehen davon ist aber daran zu erinnern, dass das freie richterliche Ermessen beim Ausmass der Strafmilderung aufgrund von Art. 16 Abs. 1 StGB es zulässt, den individuellen Gegebenheiten angemessen Rechnung zu tragen. 9.4. Wie erwähnt, fiel der dritte Schuss unmittelbar nachdem der "heranstür- mende" †C._____ gestoppt worden war. Soweit nicht Putativnotwehr angenom- men würde, ist der Beschuldigten aufgrund der extrem geringen zeitlichen Über- schreitung der Notwehr im Bereich von unter einer Sekunde eine Notwehrsituati- on im geschilderten Sinne zuzubilligen. Es lag mit anderen Worten zwar formal betrachtet ein gewisser zeitlicher (extensiver) Notwehrexzess vor. Diese geringfü- gige Überschreitung des Notwehrrechts in zeitlicher Hinsicht erscheint aber in der vorliegenden Konstellation derart untergeordnet, dass die marginal-zeitliche Überdehnung des Notwehrrechts einem intensiven Exzess gleichkommt und folg- lich nicht anders zu beurteilen ist als ein solcher. Somit ist auch bei Schuss drei von einer Notwehrsituation auszugehen, wobei die Abwehrhandlung intensiv- exzessiv (dazu vorstehend) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB erfolgte. 9.5. Wenngleich das forensische Institut den dynamischen Ablauf des Gesche- hens sowohl in sachlicher als in zeitlicher Hinsicht sehr akkurat rekonstruieren

- 61 - konnte, lässt sich nicht auf Zehntelsekunden genau feststellen, wann der vierte und fünfte Schuss abgegeben wurde. Beim vierten Schuss stand die Beschuldigte gemäss FOR-Gutachten ca. einen Meter weiter links von der Standposition bei den Schüssen zwei und drei (Urk. 16/5 S. 29). Berücksichtigt man zudem, dass der infolge Schwerkraft erfolgte Fall von †C._____ bis zum Boden eine gewisse Zeitspanne benötigte, so ist aber zu Gunsten der Beschuldigten davon auszuge- hen, dass auch beim vierten Schuss eine ganz kurze zeitliche Überschreitung der Notwehrsituation im Bereich von einer bis höchstens zwei Sekunden vorlag. Aus den vorstehend geschilderten Gründen ist auch bezüglich diesem Schuss von ei- nem Notwehrexzess auszugehen, obschon objektiv der Angriff bereits beendet war. 9.6. Eine deutliche Veränderung der Position der Beschuldigten ist zwischen dem Schuss vier und fünf auszumachen. Es steht mit Sicherheit fest, dass die Beschuldigte bereits bei der Türe stand. Auch wenn sie sich schnell bewegte, so lagen ca. drei bis vier Meter zu ihrer Position bei Schuss vier. Es ist plausibel, dass sie flüchtete und sich demgemäss relativ schnell durch den Raum bewegte, um die Türe zu erreichen. Es ist deshalb rechtsgenügend erwiesen, dass die Angriffssituation bereits seit mindestens drei bis ca. fünf Sekunden beendet war. Andererseits fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte immer noch im selben Raum stand, nach wie vor nur rund 3 Meter von †C._____ entfernt und ihr Handlungs- ziel, sich durch Flucht in Sicherheit zu bringen, noch nicht erreicht war. Indem die Beschuldigte vorliegend angesichts des Angriffs von †C._____ klar in einer Not- wehrsituation zu schiessen begonnen und die fünf Schüsse innert weniger Se- kunden in einer Tateinheit abgegeben hat, verdrängt der Sachzusammenhang zwischen den Schüssen den Umstand, dass insbesondere zwischen dem vierten und fünften Schuss möglicherweise mehr als nur ein Sekundenbruchteil verstri- chen ist. Der zeitliche Exzessaspekt erscheint damit auch in Bezug auf diesen letzten Schuss als eher untergeordnet bzw. es erscheint die Situation mit etwas Abstand betrachtet wiederum viel eher als intensiver Exzess. Wo sich – wie vor- liegend – ein zeitlicher Exzess von der Erscheinung her einem intensiven Exzess annähert bzw. gar eher als ein solcher erscheint, rechtfertigt es sich deshalb, (weiterhin) eine Notwehrsituation anzunehmen. Auch bezüglich dem fünften

- 62 - Schuss erscheint es deshalb sachgerecht, aufgrund des sehr engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zwischen Angriff und Notwehrhandlung noch von einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB auszugehen. Anders wäre die Situation wohl zu beurteilen gewesen, wenn die Beschuldigte bereits aus der Wohnung geflüchtet wäre und beispielsweise durch die Wohnungstüre ge- schossen hätte.

10. Schuss in den Arm und das Bein (3) sowie der Kopfsteckschuss (5) 10.1. Der dritte Schuss traf †C._____ zuerst in den Arm und durchschlug her- nach den Oberschenkel. Auch diese Verletzungen waren zwar erheblich aber nicht tödlich. Auch der fünfte Schuss war für sich nicht tödlich: Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Verletzung durch den Kopfsteckschuss am geringsten war. Das Projektiv blieb im Schläfenmuskel stecken und führte zu kei- ner Knochen- oder Hirnverletzung (Urk. 21/8 S. 3). 10.2. Die fünf Schüsse sind indes in Bezug auf die Tötung (die Tatbestandsmäs- sigkeit) als sogenannt natürliche Handlungseinheit zu verstehen. Eine solche ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willens- akt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Ge- schehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). Die Beschul- digte hat alle fünf Schüsse basierend auf einem einheitlichen Willensakt abgefeu- ert: Sie wollte sich des Angriffs erwehren und aus der Wohnung flüchten und hat dabei den Tod von †C._____ als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung dieses Ziels in ihren Entschluss miteinbezogen (dazu vorstehend). Die fünf Schüsse wurden wie gezeigt in sehr engem räumlichen und zeitlichen Zusam- menhang abgefeuert. Sie sind in Bezug auf die Beurteilung der Tat- bestandsmässigkeit als Einheit zu betrachten. Klar ist, dass diese Schüsse – als Einheit betrachtet – den Tod von †C._____ in kausaler Art und Weise verursacht haben. Vor diesem Hintergrund kann denn auch nicht bei den Schüssen 3 und 5 von fehlender Kausalität und deshalb von einer Versuchskonstellation gesprochen werden (so die Verteidigung in Bezug auf Schüsse 4 und 5: Urk. 182 S. 22).

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11. Zusammenfassung Somit hat sich die Beschuldigte in Bezug auf alle Schüsse (verstanden als natür- liche Handlungseinheit) der vollendeten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Überschreitung der Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es liegt intensiver Notwehrexzess bezüglich aller Schüsse vor und kumulativ extensiver Notwehrexzess bezüglich der Schüsse drei bis fünf, wobei diese aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs einem in- tensiven Notwehrexzess gleichkommen und folglich auch unter Art. 16 Abs. 1 StGB fallen. Dem dritten Schuss lag zudem eine Putativnotwehr zu Grunde. Wie bereits oben erwähnt, ist diese unterschiedliche rechtliche Würdigung gegen- über der Vorinstanz allerdings lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu be- rücksichtigen, da der Schuldspruch der Vorinstanz unangefochten blieb. VII. Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1. Art. 111 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von mindestens 5 Jah- ren Freiheitsstrafe vor. Die Höchststrafe ergibt sich aufgrund von Art. 40 Abs. 2 StGB und liegt bei 20 Jahren. Aufgrund des Strafmilderungsgrunds von Art. 16 Abs. 1 StGB kann der untere Strafrahmen theoretisch unterschritten werden. 1.2. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 106 S. 79) und der Verteidigung (Urk. 182 S. 28 f.) führt das Vorliegen des Strafmilderungsgrunds nicht zu einer Öffnung des Strafrahmens gegen unten. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Öffnung des Strafrahmens kommt nur dann in Betracht, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es müsste zunächst schon ein objektiv an sich leicht wiegender Vorwurf vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011). Und davon kann

- 64 - vorliegend keine Rede sein, wenn schon die Vorinstanz – wie zu zeigen sein wird in zutreffender Weise – für das objektive Tatverschulden eine Einsatzstrafe von 14 Jahren angemessen erachtet und für die gesamte Tatschwere 7 Jahren fest- setzt. 1.3. Das Prinzip der Strafschärfung (Asperation) kommt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei Deliktsmehrheit und bei gleichartigen Strafen zur Anwendung. Da vorliegend, abgesehen vom Verstoss gegen das Waffengesetz, lediglich ein Tat- bestand zu beurteilen ist, vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, ist das Verschulden der Beschuldigten gesamthaft zu würdigen und nicht etwa eine Ein- satzstrafe für den ersten Schuss festzulegen und hernach Strafschärfungen für jeden weiteren Schuss vorzunehmen.

2. Objektives Tatverschulden Beim objektiven Tatverschulden gibt es bei einem Vergleich zu anderen Tötungs- delikten im Sinne von Art. 111 StGB wenig Varianz. Dies liegt letztlich auch daran, dass leichter oder schwerer zu qualifizierende Tatverschulden oft eine Sub- sumtion der Tat unter Totschlag oder Mord verlangen (Art. 113 StGB und Art. 112 StGB). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Beschuldigte insgesamt fünf Mal auf das Opfer schoss und insofern eine gewisse nicht unerhebliche kriminelle Energie zeigte (Urk. 106 S. 80). Wie bereits im Rahmen des subjektiven Tatbestands dargelegt, ist diese, das Ziel über- schiessende Handlungsweise jedoch hauptsächlich situationsbedingt und weniger geplant, weshalb der Anzahl der Schüsse beim objektiven Tatverschulden auch nicht ein zu grosses Gewicht beigemessen werden kann. Die von der Vorinstanz angesetzte Einsatzstrafe von 14 Jahren erscheint gut abgewogen und korreliert mit einem mittelschweren objektiven Tatverschulden (Urk. 106 S. 80).

3. Subjektives Tatverschulden 3.1. Die Verteidigung stellt sich in ihrem Subeventualantrag auf den Stand- punkt, die Beschuldigte habe die Tat im Zustand einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit begangen (Urk. 182 S. 28 f.). Das Bundesgericht hat völlig zu

- 65 - Recht darauf hingewiesen, dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten nicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB geschlos- sen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.4). Der Gutachter verneinte eine schwere psychische Störung und eine ver- minderte Einsichtsfähigkeit (Urk. 56/10/6 S. 58). Auch die Persönlichkeitszüge der Beschuldigten sind gemäss Gutachter nicht tathandlungsrelevant bzw. unterhalb einer Diagnoseschwelle (Urk. 56/10/6 S. 58). Wenn der Gutachter befand, dass die dünnhäutige psychische Verfassung der Beschuldigten im Zusammenwirken mit einem akuten Bedrohungsgefühl im Zeitpunkt des Angriffs zu einer mittelgra- digen Minderung der Steuerungsfähigkeit führte, so ist dies rechtlich nicht unter Art. 19 Abs. 1 StGB, sondern im Zusammenhang mit der Bewertung der Notwehr- lage, d.h. unter Art. 16 StGB zu würdigen. 3.2. Wie bereits vorstehend ausgeführt, handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz zweiten Grades, was allerdings strafzumessungsneutral zu bewerten ist. 3.3. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Die Verteidigung ruft weiter den Strafmilderungsgrund des Handelns in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Be- lastung gemäss Art. 48 lit. c StGB an (Urk. 182 S. 29 f.). Die konkreten Umstände des Notwehrexzesses sind indes nicht gesondert (unter Art. 48 lit. c StGB), son- dern vielmehr bei der Beurteilung des Notwehrexzesses selber gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB zu bewerten (vgl. dazu Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 145-148). 3.4. Hätte †C._____ die Beschuldigte nicht mit einem unmittelbar bevorstehen- den massiven tätlichen, widerrechtlichen Angriff bedroht, so wäre es nicht zur Tö- tung gekommen. Damit setzte †C._____ das wohl schwergewichtigste Glied in der Kausalkette, das zu seinem Tod führte. Ebenso fällt in die Waagschale, dass er im vollen Bewusstsein im Angesicht der Waffe darauf spekulierte, dass die Be- schuldigte nicht schiessen werde. Insofern lag der Ausgang auch in seinen Hän- den. Zu Gunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es ohne Abwehr zu einem strafrechtlich relevanten, gewalttätigen Übergriff auf sie gekommen wä-

- 66 - re. Niemand muss sich einen derart massiven Eingriff in die eigene physische In- tegrität gefallen lassen. Der Beschuldigten ist aber ebenso ein Verschulden anzu- lasten, weil sie eine Schusswaffe in die Wohnung von †C._____ mitgenommen hatte, mit der Absicht, sich damit gegebenenfalls zu verteidigen. Es kann ihr zwar nicht widerlegt werden, dass sie die Hoffnung hegte, eine Drohung mit dieser Waffe würde genügen. Diese Hoffnung war allerdings von wenig Voraussicht ge- prägt, denn es war leicht abzusehen, dass sich †C._____ mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit dadurch nicht beeindrucken lassen würde. Die Beschuldigte hat nicht die Notwehrsituation mitverschuldet, sondern zu den schweren Folgen ihrer Abwehr durch die Mitnahme einer Pistole erheblich beigetragen. Sie hat mit ande- ren Worten eine hochriskante Gefahrensituation geschaffen. Im Gegensatz zur Absichtsprovokation können im Zusammenhang mit der Verschuldensbewertung deshalb Vergleiche zu Fahrlässigkeitsdelikten gemacht werden. Das Verschulden ist deshalb deutlich geringer zu taxieren, als wenn die Beschuldigte die Notwehr- situation in verbrecherischer Absicht provoziert hätte mit dem Wissen und Willen, in der Folge zur Verteidigung Schüsse auf das Opfer abzugeben. 3.5. Vorzuwerfen ist der Beschuldigten jedoch vor allem, dass sie trotz ihrer Schiessausbildung und dem Bewusstsein, durch die Mitnahme der geladenen Pistole eine lebensgefährliche Situation zu schaffen, sogleich einen potentiell töd- lichen Schuss in den Brust-/Bauchbereich abgegeben hat, anstatt vorgängig ein milderes Abwehrmittel anzuwenden (wie bspw. früher Waffe ziehen und deutlich androhen, Warnschuss, Schuss in die Beine, allenfalls verbunden mit einem Zu- rück- oder Ausweichen etc.). Immerhin wäre ihr dies aufgrund ihrer Schiess- ausbildung und ihrer Tätigkeit als Security-Mitarbeiterin zuzumuten gewesen, weil dort ein Umgang mit Bedrohungssituationen im Zentrum steht. Für jemanden, der ein solches Gefahrenpotential durch vorgängiges Handeln schafft, müssen auch entsprechend hohe Anforderungen an eine angemessene und kontrollierte Ab- wehrreaktion gelten. Die Tötung von †C._____ kann und darf deshalb auch nicht einfach mit der Bestürzung und Aufregung der Beschuldigten über den Angriff entschuldigt werden. Schliesslich wäre es der Beschuldigten auch ohne weiteres möglich gewesen, diese potentielle Variante des Geschehensablaufs im Voraus

- 67 - zu überdenken. Im Zeitpunkt des Einsteckens der Waffe lag dies offenkundig auf der Hand. 3.6. Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch das Mitverschulden von †C._____ und die subjektiven Komponenten deshalb sehr stark relativiert. Insgesamt erscheint eine Strafe von 7 Jahren angemessen.

4. Täterkomponenten 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 82 -84). Die Beschuldigte ist in geordneten Familienverhältnissen aufgewachsen und besuchte die Sekundarschule. Nach einigen Jahren der Diplommittelschule war sie als Coiffeuse und Nageldesignerin tätig, hernach im Fitnessbereich, dann als Security-Angestellte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Januar 2015 wurde die Beschuldig- te wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Probezeit 2 Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 160). 4.2. An der Berufungsverhandlung führte sie aktualisierend bzw. ergänzend aus, dass mit dem Verfahren und dessen langer Dauer nervliche Belastungen einhergingen, weswegen sie in Behandlung sei. Sie sei mittlerweile verlobt mit dem gleichen Freund, mit dem sie bereits seit 2014 zusammen sei. Sie sei aktuell zu 90% fix angestellt, wobei sie zu 30% in der Sicherheits- und jetzt neu noch zu 60% in der Fitnessbranche tätig sei. Nebenher habe sie noch ihr eigenes Ge- schäft – ebenfalls in der Fitnessbranche – aufgebaut. Sie verdiene zur Zeit noch nichts mit ihrer Selbständigkeit, aber die Kosten seien mittlerweile gedeckt. Sie verdiene insgesamt Fr. 3'500.– netto pro Monat (Urk. 180 S. 1 ff.). 4.3. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. 4.4. Die Beschuldigte ist in objektiver Hinsicht geständig. Allerdings wäre ein Bestreiten angesichts der Beweislage auch völlig aussichtslos gewesen. Sie war in der Untersuchung kooperativ und es kann ihr auch Glauben geschenkt werden

- 68 - hinsichtlich ihrer Beteuerungen, dass ihr der Tod von †C._____ sehr leid tue. Ins- gesamt ist ihr aufgrund der Täterkomponenten eine leichte Strafminderung zuzu- gestehen. Die Auffassung der Vorinstanz, dass von einer erheblichen Strafminde- rung auszugehen sei, überzeugt nicht (Urk. 106 S. 85). Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass eine Strafminderung unter diesem Titel von zwei Jahren massiv übersetzt ist. 4.5. Die Verteidigung sieht den Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs mit Wohl- verhalten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB gegeben (Urk. 182 S. 29 f.). Eine solche lange Verfahrensdauer – als Voraussetzung für die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB – ist praxisgemäss jedenfalls dann zu bejahen, wenn zwei Drittel der Ver- jährungsfrist verstrichen sind. Die Verfolgungsverjährung für vorsätzliche Tötung beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b; dies galt auch bereits unter altem, im Tat- zeitpunkt geltenden Recht, vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Strafgesetz- buches und des Militärstrafgesetzes (Verlängerung der Verfolgungsverjährung) vom 7. November 2012, BBl 2012 9253, S. 9259). Das vorliegende Urteil ergeht knapp sechs Jahre nach der Tat und damit deutlich vor Ablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist (10 Jahre). Deshalb und angesichts des gravierenden Schuldvorwurfs in Bezug auf Art. 111 StGB kommt der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e vorliegend nicht zum Tragen. Auch eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist we- der ersichtlich noch seitens der Verteidigung moniert. Dass eine Verfahrensdauer von knapp sechs Jahren verbunden mit den verschiedensten, schwankenden An- trägen (zwischen Freispruch und 11 Jahren Freiheitsstrafe) allerdings für die Be- schuldigte eine starke psychische Belastung bedeutet, ist nicht zu übersehen und leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.6. Insgesamt ist die Strafe für das Tatverschulden deshalb um ein Jahr zu re- duzieren, weshalb die Beschuldigte für die Tötung von †C._____ mit sechs Jah- ren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. 4.7. Die Anrechnung von 271 Tagen Haft ergibt sich gestützt auf Art. 51 StGB.

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5. Strafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz 5.1. Wer vorsätzlich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstösst, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a desselben mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wenn die Vorinstanz aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Erhöhung der Einsatzstrafe verzichtet, ist dies eine pragmatische Lösung (Urk. 106 S. 82). Wenn sie die Tatschwere als leicht einstuft, lässt sich dies an- gesichts der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten jedoch nicht mit dem Gesetz vereinbaren. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sank- tionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Im Vorder- grund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Bei Sanktionen unter sechs Monaten kommt vorliegend aufgrund des Rückwirkungsverbotes von Art. 2 Abs. 2 StGB ohnehin nur Geldstrafe in Betracht (aArt. 40 StGB). Eine Strafschär- fung ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 2.2). Sie ist somit ausgeschlossen, wenn für das eine Delikt eine Freiheitsstrafe und für das andere eine Geldstrafe auszufällen ist. 5.2. Wie vorliegender Fall exemplarisch zeigt, handelt es sich beim Verbot des Mitführens von Waffen ausserhalb der zulässigen Zwecke nicht bloss um eine läs- tige Verwaltungsvorschrift, sondern um eine wichtige Vorschrift zur Gewährung der öffentlichen Sicherheit. Daraus ergibt sich auch der weite Strafrahmen. Den- noch hat die Beschuldigte die Waffe nur ein einziges Mal unerlaubt mitgeführt und auch nicht aus Vergnügen oder zur Stärkung ihres persönlichen Egos, sondern aus berechtigter Angst vor einem tätlichen Angriff. Andererseits lag ein Einsatz der Waffe im nahen Bereich der Möglichkeit. Nicht ganz ausser Acht lassen kann man auch die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich zum

- 70 - Bereich der sog. Klein- und Massenkriminalität, welche bei Verstössen gegen das Waffentragverbot eine Geldstrafe im Bereich von 30 Tagessätzen vorsehen. Ins- gesamt erscheint deshalb eine Bestrafung mit 80 Tagessätzen Geldstrafe dem Tatverschulden angemessen. 5.3. Die Beschuldigte hat das vorliegend zu beurteilende Delikt am 17. Novem- ber 2012 begangen, also bevor sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Januar 2015 wegen Verkehrsregelverletzungen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 400.– bestraft wurde (Urk. 160). Es liegt somit ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Somit darf der Täter nicht schwerer bestraft werden, als wenn alle Straftaten zusammen beurteilt worden wären. Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamt- strafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre. Eine Zusatzstrafe kann aber nur dann ausgefällt werden, wenn eine zur Grundstrafe gleichartige Strafe gegeben ist (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Die vorliegend auszusprechende Geldstrafe hat somit als Zusatz- strafe zur am 13. Januar 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu ergehen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG eine hypothetische Ge- samtstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen worden. Damit ist vorliegend – nach Abzug der Grundstrafe (Geldstrafe von 30 Tagessätzen) – eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Januar 2015 auszusprechen. 5.4. Für die Festsetzung der Tagessatzhöhe sind die aktuellen finanziellen Ver- hältnisse massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.3.). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich im Ver- gleich zum ersten Berufungsverfahren kaum verändert (dazu bereits vorstehend;

- 71 - so auch die Verteidigung, Urk. 182 S. 28), weshalb die Tagessatzhöhe wie im ers- ten Berufungsverfahren auf Fr. 30.– zu veranschlagen ist. 5.5. Da der Beschuldigten keine ungünstige Prognose zu stellen ist, ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren anzu- setzen (Art. 42 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). VIII. Zivilforderungen

1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte ficht den Zivilpunkt primär als Folge ihres beantragten Frei- spruchs vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung an. Eventualiter führte sie aus, dass die Genugtuungsforderungen auch für den Fall eines Schuldspruchs abzu- weisen seien, weil die Mutter des Verstorbenen kaum eine Beziehung zu ihrem Sohn gehabt habe (Prot. II S. 21).

2. Schadenersatz 2.1. Die Mutter des getöteten Opfers, B._____, verlangte im erstinstanzlichen Verfahren die Zusprechung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 66'240.– zu- züglich Zins zu 5% ab dem 17. November 2012 (Urk. 88 S. 2). Sie begründete dies mit dem Umstand, dass ihr †C._____ monatlich Fr. 200.– als familiären Un- terstützungsbeitrag überwiesen habe. Als Beweis wurden allerdings nur zwei weit vor dem Tod liegenden Bankbelege für Überweisungen eingereicht, welche eine regelmässige Zahlung nicht untermauern (Urk. 89/1-2). 2.2. Grundsätzlich ist gestützt auf Art. 45 Abs. 3 OR auch ein Versorger- schaden zu ersetzen. Im Grundsatz ist das Begehren deshalb ausgewiesen. Die Vorinstanz verwies die Privatklägerin jedoch mangels Substantiierung auf den Weg des Zivilprozesses. Da die Beschuldigte somit in Bezug auf den Betrag des Schadenersatzes nicht weiter beschwert ist und die Zusprechung einer höheren Entschädigung mangels Anfechtung durch die Privatklägerin nicht zur Diskussion steht, ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

- 72 - 2.3. In Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO ist festzustellen, dass die Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin auf den Weg des Zi- vilprozesses zu verweisen.

3. Genugtuung 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass bei Tötung eines Menschen den Angehörigen des Getöteten eine Genugtuung zugesprochen werden kann, wobei nur Personen in Frage kommen, die vom Tod schwer getroffen werden, al- so namentlich solche Personen, die zum Getöteten enge – i.d.R. familiäre – Be- ziehungen unterhielten. Die Anspruchsberechtigung der Eltern kann selbst dann gegeben sein, wenn das getötete Kind verheiratet war und nicht mehr im elterli- chen Haushalt lebte (BSK OR I-Heierli/Schnyder, N 9 zu Art. 47, m.w.H.). Die Festsetzung der Genugtuungshöhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Um- stände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). 3.2. Die Privatklägerin verlangte vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 17. November 2012 (Urk. 88 S. 2). Die Vorinstanz sprach eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu. Soweit die Privatklägerin im Berufungsverfahren eine Fr. 10'000.– übersteigende Genug- tuungssumme fordert (Urk. 185 S. 2 und 8; vgl. auch Prot. II S. 14-16), ohne selbständig Berufung oder Anschlussberufung erhoben zu haben, erübrigen sich aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) diesbezüglich Weiterungen. 3.3. Wie hoch der seelische Schmerz über den Verlust eines Kindes ist, lässt sich kaum objektiv belegen. Das Bundesgericht erachtet es im Rahmen von Art. 4 ZGB deshalb als zulässig, weitgehend auf die Nähe der Verwandtschaft abzustel- len und im Übrigen zu einem gewissen Grad auch nach Billigkeit zu entscheiden. Der Vertreter der Privatklägerin führte aus, dass †C._____ bis zu seinem 22. Le- bensjahr bei seiner Mutter in Brasilien gelebt und ein sehr inniges Verhältnis ge-

- 73 - habt zu haben. Seit er in Europa wohne, habe er regelmässigen Kontakt zu ihr gepflegt, sei es mit Postkarten oder Emails (Urk. 88 S. 13). 3.4. In der Rechtsprechung finden sich ganz unterschiedliche Genugtuungs- summen für Eltern von getöteten Kindern. Hütte/Landolt gehen von einer Basis- genugtuung zwischen Fr. 15'000.– und 35'000.– aus (Hütte/Landolt, Genug- tuungsrecht, Bd. 1, Zürich/St. Gallen 2013, S. 105). Massgebend kann das Alter des Kindes sein, ob es ein Einzelkind war, die Enge der Beziehung und des Zu- sammenlebens, die Unterstützungskraft eines erwachsenden Kindes und andere Faktoren (Hütte/Landolt, a.a.O, S. 105-113). Zu Berücksichtigen sind insbesonde- re aber auch die Umstände des Todes und ein allfälliges Mitverschulden des Ge- töteten. 3.5. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass †C._____ ein Mitverschulden an der Es- kalation des Streites trägt, ebenso, dass er nicht mehr minderjährig war und ein selbständiges Leben mit eigenem Haushalt weit weg von seiner Mutter führte. Die Situation ist anders zu beurteilen als bei einem kleinen Kind, dass noch in der Obhut der Mutter steht und zu dem deshalb eine ganz enge emotionale Bindung besteht. Das schliesst natürlich nicht aus, dass der Schmerz über den Verlust ei- nes erwachsenen Kindes ebenfalls sehr gross sein kann. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst 5% Zins ab 17. November 2012 angemessen, jedenfalls aber nicht zu hoch. Der Entscheid ist deshalb auch diesbezüglich zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Ausgangsgemäss ist die erst- instanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

- 74 -

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb sie auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 StPO). Das geringfügigere Unterliegen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafmasses fällt im Verhältnis zum Unter- liegen der Beschuldigten nicht ins Gewicht. 2.2. Dass es allerdings zu einem zweiten Berufungsverfahren gekommen ist, hat die Beschuldigte nicht zu verantworten, nachdem sie im ersten Berufungs- verfahren obsiegt hatte. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind damit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist der Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'607.05 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, sind – wie erwähnt – der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

2. (…)

3. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 8. März 2013 beschlagnahm- te Pfefferspray sowie die beiden Klappmesser (Sachkautions-Nr. 9709) werden

- 75 - nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen.

4. Die folgenden Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nicht- abholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu Gunsten der Staatskasse verwertet bzw. – sofern davon kein die Verwertungskosten über- steigender Erlös zu erwarten ist – vernichtet:

a. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 8. März 2013 beschlag- nahmt (Sachkautions-Nr. 9709)

- 1 Handycam "Aiptek"

- 3 USB Memorysticks

- 2 SD-Karten

- 2 "PConKey" Karten

- 1 Ordner mit div. Papierware

b. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 28. März 2013 beschlag- nahmt (Sachkautions-Nr. 9735)

- 1 iPhone (Tigerfell-Muster-Schutzhülle)

- 1 iPhone (silberne Schutzhülle)

- 1 iPhone (schwarz)

c. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 17. Oktober 2013 be- schlagnahmt (Sachkautions-Nr. 9875)

- 1 Festplatte Seagate 750 GB

5. Die folgenden Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nicht- abholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich vernichtet:

a. die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 26. März 2013 be- schlagnahmten und in derselben aufgelisteten diversen Gegenstände (Sachkautions-Nr. 9727)

b. eine sich bei den Akten befindende Schachtel mit unakturierten Gegen- ständen (Dokumente, diverse Ausweise, Fotoaufnahmen, ein Küchen- messer)

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 29. August 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkautions-Nr. 9841) werden der Kantons- polizei Zürich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutscheinen- den Verwendung überlassen:

- 1 Soft-Air-Pistole HFC 33 mit Magazin

- 1 Pistole "Glock" 17 mit Magazin

- 2 Magazine zu Pistole "Glock"

7. Sämtliche beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren und weiteren Asservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Lagerbehörde vernichtet.

8. (…)

9. (…)

- 76 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 53'398.40 Auslagen Vorverfahren Fr. 6'466.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung gem. § 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV Fr. 15'000.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 48'072.85 amtliche Verteidigung Fr. 9'583.70 unentgeltliche Rechtsverbeiständung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. (…)

12. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger der Beschuldigten mit CHF 63'072.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt, wobei bereits eine Akontozahlung von CHF 15'000 erfolgt ist.

13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin B._____ mit CHF 9'583.70 aus der Gerichtskasse entschädigt.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wovon 271 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See / Oberland vom 13. Januar 2015.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.

- 77 -

4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.

7. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB150309) wird fest- gesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten für das erste Berufungsverfahren betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 1'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung (bereits bezahlt).

8. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB170440) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten für das zweite Berufungsverfahren betragen: Fr. 3'796.95 unentgeltliche Rechtsvertretung.

9. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 78 -

10. Der Beschuldigten wird für das zweite Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 20'607.05 für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (per Fax) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich, unter Angabe der Referenznummer K121117-085 − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 6 des vorinstanz- lichen Urteils

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 79 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Juni 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin