Sachverhalt
A. Ausgangslage 1.1. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf dessen zutreffende Wiedergabe durch die Vorinstanz (Urk. 34 E. 2.) verwiesen werden. 1.2. Der Beschuldigte anerkennt, sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZH … am
10. April 2016 um 11:45 Uhr bei der Einfahrt Kloten Süd vom Beschleunigungs- streifen auf die Autobahn eingespurt zu haben. 1.3. Er bestreitet demgegenüber, dass er beim Einspuren vom Beschleuni- gungsstreifen auf die Normalspur den Blinker nicht gestellt und dass kein genü- gender Abstand zwischen seinem und dem nachfolgenden Fahrzeug bestanden habe. Ebenso bestreitet er, einen "Schikanestopp" vorgenommen zu haben (Prot. I S. 8 ff.). B. Würdigung
1. Beweisgrundsätze 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus
- 10 - Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [Schmid, Handbuch], N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig ein- leuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll- ziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnis- mitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Da- her muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227-228; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche
- 11 - Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). 1.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK STPO-TOPHINKE, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 21). 1.4. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014).
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2. Beweismittel 2.1. Im Allgemeinen Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen vorliegend der Polizeirapport vom
8. Juni 2016 (Urk. 1), soweit die darin zusammengefassten Aussagen von den Aussagenden verwertbar bestätigt wurden, ein von B._____ verfasster Situati- onsplan der Einfahrt Kloten Süd (Urk. 5), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-2/3; Prot. I S. 5 ff.) sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Auskunftsperson B._____ (Urk. 4). 2.2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ih- ren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem an- hand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran inte- ressiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Hervorzuheben ist, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Beschuldigten deren Glaub- haftigkeit das massgebende Kriterium bleibt. B._____ wurde im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson einver- nommen, weshalb er ebenfalls nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Allerdings wurde er gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irrefüh- rung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen (Urk. 4 S. 1 f.), was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch ist zu beachten, das ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Polizeibeamter grundsätzlich eine nicht einge- schränkte Glaubwürdigkeit zukommt, er den Beschuldigten nicht persönlich kennt und keine Motive erkennbar sind, weshalb er diesen zu Unrecht belasten sollte. Im Zentrum steht aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
- 13 - 2.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen und übrige Beweismittel 2.3.1. Die massgebenden Aussagen des Beschuldigten und von B._____ wurden seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 34 E. 3.4. u. 3.5.). 2.3.2. Im Rahmen ihrer Würdigung hat die Vorinstanz allerdings aus nicht nach- vollziehbaren Gründen davon abgesehen (vgl. Urk. 34), die vor Polizei gemachte Aussage des Beschuldigten, wonach er konfrontiert mit den Angaben von B._____ zu Protokoll gab, dass er keine andere Wahl gehabt habe und die Auto- bahneinfahrt zu Ende gewesen sei (Urk. 2/1 S. 1), zu berücksichtigen. 2.3.3. Diese Aussage wirkt sich – mit der Anklagebehörde (Urk. 36 S. 2 f.; Urk. 50 S. 9) – zu Ungunsten des Beschuldigten aus, da er sich selbst belastet. Zu Guns- ten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich seine Aussage lediglich auf die Unterschreitung eines genügenden Abstandes beim Einspuren und somit auf das Nichtgewähren des Vortrittsrechts von B._____ bezieht und nicht auf die Unterlassung der Betätigung des Blinkers. Diesbezüglich erscheint seine Aussage zu wenig konkret. 2.3.4. Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezüglich des Vor- wurfs der Nichtgewährung des Vortrittsrechts gemachten Aussagen des Beschul- digten lassen sich mit den polizeilich gemachten teilweise nicht in Einklang brin- gen. Neu brachte er vor, der Abstand zu seinem Fahrzeug sei gross genug gewe- sen bzw. dass das andere Fahrzeug genug Platz gehabt habe (Prot. I S. 8 f. u. 11). Auffällig erscheint allerdings seine damit im Zusammenhang stehende Aus- sage, dass er auf die Autobahn gefahren sei, weil die Einspurstrecke zu Ende gewesen sei (Prot. I S. 9), was darauf schliessen lässt, dass dieser Umstand aus seiner Sicht prioritär für sein Einspuren war und nicht derjenige, dass im besagten Zeitpunkt der erforderliche Abstand zum auf der rechten Autobahnspur fahrenden B._____ gegeben war. Ferner gab der Beschuldigte mehrfach an, dass zwischen den Fahrzeugen mindestens 15 Meter gelegen seien (Prot. I S. 9 f.), womit er die Unterschreitung des erforderlichen Abstands – auch wenn Distanzschätzungen im Strassenverkehr schwierig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom
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20. August 2015 E. 2.5, mit Verweis auf BOLL, Verkehrsregelverletzung, Eine ein- gehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, Davos 1999) – anerkennt (vgl. dazu auch die rechtliche Würdigung unter E. III. nachstehend), sagte er doch gleichzeitig aus, mit "etwas mehr als 80 km/h" bzw. "mindestens 80 km/h" einge- spurt bzw. weitergefahren zu sein (Prot. I S. 9 f.). Bereits gestützt auf die Aussa- gen des Beschuldigten selbst ergibt sich hiermit, dass der Beschuldigte derart knapp vor B._____ auf die rechte Spur der Autobahn einfuhr, dass letzterer seine Fahrt verlangsamen bzw. bremsen musste, um den notwendigen Sicherheitsab- stand wiederherzustellen, zumal dieser glaubhaft angab, mit 100 km/h unterwegs gewesen zu sein (Urk. 1 bzw. Urk. 4 S. 4), was auch der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit entspricht und deshalb plausibel erscheint. Die gegenteili- ge Annahme der Vorinstanz (Urk. 34 E. 3.6.2.-3.6.4.), dass sich nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte B._____ beim Einspuren auf die Autobahn den Vor- tritt genommen habe, erweist sich bereits angesichts dieser erörterten Umstände als unzutreffend. 2.3.5. Im Übrigen erweist sich ihre detaillierte Würdigung der übrigen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 34 E. 3.6.2.) indes als richtig. So trifft es zu, dass der Be- schuldigte den Vorfall anlässlich seiner Befragung in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung in logischer Abfolge nachvollziehbar und lebensnah und durchaus differenziert geschildert hat. Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich aber
– abgesehen vom bereits erstellten Anklagesachverhalt – ein anklagegemässes Vorgehen seinerseits nicht erstellen, auch wenn ihm gestützt auf sein eigenes Aussageverhalten ein gewisses Fehlverhalten mit Hinblick auf das eingestandene Bremsmanöver anzurechnen ist. Die vorgebrachte Verhaltensweise erscheint aber nachvollziehbar. So ist das von ihm geltend gemachte Erschrecken als Folge auf die Betätigung der Lichthupe und Hupe durch B._____ und die durch diese Ir- ritation hervorgerufene kurzzeitige Betätigung der Bremse, da er nicht gewusst habe, was geschehen bzw. los sei (Prot. I S. 8 u. 10), jedenfalls nicht unplausibel. Ferner stellte der Beschuldigte in Abrede, beim Einspuren den Blinker nicht betä- tigt zu haben (Prot. I S. 8). Auch wenn sich der Beschuldigte gegenüber dem Po- lizisten unmittelbar nach dem Vorfall 100 Male entschuldigt und gesagt haben soll, jener solle keinen Rapport schreiben (Urk. 4 S. 7), lässt dieser Umstand noch
- 15 - nicht zwingend auf ein vollumfänglich der Anklage entsprechendes Verhalten des Beschuldigten schliessen. Auch wenn gestützt auf das Aussageverhalten des Be- schuldigten gewisse Restzweifel an seiner Sachverhaltsdarstellung bleiben, lässt sich der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Unterlassens der Betätigung des Blinkers sowie des Schikanestopps allerdings auch unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel nicht erstellen. 2.3.6. So vermochte B._____ den angeklagten Vorfall anlässlich seiner staatsan- waltschaftlichen Einvernahme weder präzise noch überzeugend zu schildern. Seine damaligen Verweise auf den dem Vorfall zeitnäheren Polizeirapport vom
8. Juni 2016 (Urk. 1) erscheinen zwar grundsätzlich als naheliegend und nach- vollziehbar. Allerdings fällt auf, dass dieser Polizeirapport undetailliert verfasst wurde und relevante Umstände wie insbesondere Distanzangaben zum Fahrzeug des Beschuldigten, zur Geschwindigkeit des Beschuldigten sowie zum allgemei- nen und konkret relevanten Verkehrsaufkommen fehlen. Unklar erscheint zudem, wie zeitnah der Polizeirapport letztlich verfasst wurde, datiert der bei den Akten liegende Rapport doch vom 8. Juni 2016, mithin immerhin rund zwei Monate nach dem in Frage stehenden Vorfall vom 10. April 2016. Gleichzeitig erweist sich – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. 3.6.3.) – das selektive Erinnerungsvermögen von B._____ als auffällig. Einerseits konnte er anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme weder Angaben zum damaligen Verkehrsaufkommen, seiner Ge- schwindigkeit und derjenigen des Beschuldigten vor und nach dem Bremsmanö- ver, ihrer Geschwindigkeitsdifferenz, der Dauer des Spurwechsels des Beschul- digten, der Lage seines Wagens zu demjenigen des Beschuldigten bei Bemerken des letzteren sowie zur Dauer des Bremsmanövers machen. Andererseits gab B._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht geblinkt habe, dass sich vor dem Beschuldigten und hinter ihm kein Fahrzeug, links neben ihm aber eines be- funden habe und dass der Beschuldigte lediglich ein bis zwei Meter vor ihm ein- gespurt habe (Urk. 4 S. 3 ff.). Es kann demnach festgestellt werden, dass B._____ sich lediglich an das den Beschuldigten belastende Kerngeschehen zu erinnern vorgibt, demgegenüber die weiteren wesentlichen Umstände des Vorfalls unerwähnt bleiben. Auch wenn B._____ tagtäglich mit ähnlichen oder gleichen Si- tuationen zu tun hat und deshalb – wie es die Anklagebehörde vorbringt (Urk. 36
- 16 - S. 3; Urk. 50 S. 10) – in seiner Erinnerung eingeschränkt ist, vermag sich dieser Umstand vorliegend nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auszuwirken. Eine de- tailliertere Erstellung des Polizeirapports durch B._____ wäre vorliegend jeden- falls hilfreich gewesen, nur bereits um selbst über eine bessere Erinnerungsstütze an den in Frage stehenden Vorfall zu verfügen. Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. 3.6.3.) erwecken die Aussagen von B._____ zudem insgesamt den Eindruck, dass er die Situation – soweit er sich zu erinnern vorgibt – drastischer schildert, als er sie damals tatsächlich erlebt hat, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls einschränkt. So geht aus dem Polizeirapport denn auch in keiner Weise hervor, dass der Abstand beim Einspuren – wie hernach durch ihn geltend gemacht (Urk. 4 S. 5) – lediglich ein bis zwei Meter betragen haben soll. Der unpräzise verfasste Polizeirapport von B._____ vom 8. Juni 2016 (Urk. 1) und die wenigen anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2016 (Urk. 4) gemachten Angaben lassen die seitens des Beschuldigten vorge- brachten Einwände, insbesondere hinsichtlich des Bremsmanövers infolge Er- schreckens, jedenfalls nicht als unplausibel erscheinen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass auch B._____ zu Protokoll gab, dass er vor dem vermeintlichen Schikanestopp des Beschuldigten gehupt habe, weil er nicht ge- wusst habe, ob der Beschuldigte ihn gesehen habe oder nicht (Urk. 4 S. 7 f.). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung des Beschuldigten nicht ausgeschlossen, dass sein Bremsmanöver Folge eines durch das Hupen hervor- gerufenen Erschreckens bzw. einer dadurch verursachten Irritation war. Die Beur- teilung von B._____, dass es nicht möglich sei, dass der Beschuldigte aufgrund des Hupens erschrocken sei und aus diesem Grund die Bremse betätigt habe (Urk. 4 S. 8), erscheint vor dem Hintergrund, dass er sich im Übrigen lediglich an wenige der wesentlichen Umstände des Vorfalls zu erinnern vermag, wenig über- zeugend. Abgesehen davon kann er dies auch nicht abschliessend beurteilen handelt es sich hierbei – mit der Verteidigung (Urk. 23 S. 4) – um einen inneren Motivvorgang des Beschuldigten. An dieser dürftigen Beweislage – so fehlt insbe- sondere auch ein ausgewerteter Fahrtenschreiber (vgl. Urk. 4 S. 9) – vermag auch der von B._____ erstellte Situationsplan vom 8. Juni 2016 (Urk. 5) nichts zu ändern.
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3. Ergebnis Der Anklagesachverhalt ist angesichts des Beweisergebnisses hinsichtlich Unter- lassen der Richtungsanzeige und Vornahme eines Schikanestopps durch den Beschuldigten nicht erstellt. Hinsichtlich des Nichtgewährens des Vortrittrechts bei der Einfahrt auf die Autobahn durch den Beschuldigten und der dadurch verur- sachten Behinderung des vortrittsberechtigten B._____, welcher daraufhin brüsk bremsen musste, ist der Anklagesachverhalt demgegenüber erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Der objektive Tatbestand der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 4 VRV ist erfüllt, wenn der auf der Autobahn fahrende Vortrittsberechtigte in seiner Fahrt von einem auf die Autobahn einspurenden Fahrer behindert wird, ohne dass dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen wird. Subjektiv ist sowohl die (eventual-)vorsätzliche als auch fahrlässige Bege- hung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Der Berechtigte darf grundsätzlich da- von ausgehen, dass der Vortrittsverpflichtete sein Vortrittsrecht beachtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011, E. 2.3.2). Bei hohem Ver- kehrsaufkommen wird eine gewisse Erheblichkeit der Behinderung verlangt, wel- che aber nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts führen darf (vgl. BGer 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2.), wobei eine erhebliche Behinderung nur ausnahmsweise zu verneinen ist (BGE 114 IV 146 S. 147 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_263/2009 vom 14. Juli 2009 E. 1.1.2).
2. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt fuhr der Beschuldigte etwa 15 Meter vor dem sich bereits auf der rechten Autobahnspur befindlichen Fahrzeug mit et- was mehr als 80 km/h auf die Autobahn, womit er den gebotenen Abstand zu dem mit einer Geschwindigkeit 100 km/h heranfahrenden B._____ – auch in Anbe- tracht der Faustregel "halber Tacho" (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1.) – deutlich un- terbot und diesen insofern behinderte, als dass dieser brüsk bremsen musste. Dem Beschuldigten oblag die Pflicht, ein Einspurmanöver erst dann vorzuneh-
- 18 - men, wenn er sichergehen konnte, dass der sich bereits auf der Autobahn befind- liche Vortrittsberechtigte dadurch nicht behindert wird. Eine allfällige Sorgfalts- pflichtsverletzung auf Seiten von B._____ vermindert die Schuld des Beschuldig- ten nicht, da im Strafrecht keine Kompensation dieser Schuld besteht. Die Verlet- zung einer Sorgfaltspflicht durch den Vortrittsberechtigten könnte den Beschuldig- ten nur entlasten, wenn seine eigene Fahrweise einwandfrei gewesen wäre und wenn das Verhalten des Vortrittsberechtigten derart ausserhalb der normalen Er- fahrung gelegen hätte, dass vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden musste (vgl. BGE 106 IV 58 E. 1; Urk. 17 S. 8 f.), wofür vorliegend keinerlei An- zeichen bestehen. B._____ durfte deshalb darauf vertrauen, dass sich der Be- schuldigte regelkonform verhält. Insofern ist auch unerheblich, ob er den Be- schuldigten bzw. sein Fahrzeug hat sehen können. Entscheidend ist, dass der vortrittsbelastete Beschuldigte sich nicht regelkonform verhalten hat. An dieser rechtlichen Würdigung würde auch das – vorliegend nicht erwiesene – Bestehen eines hohen Verkehrsaufkommens nichts ändern. Folglich steht fest, dass der Beschuldigte beim Einspuren den erforderlichen Abstand deutlich unterschritten und den mit einer zulässigen höheren Geschwindigkeit fahrenden B._____ dadurch behindert hat, ohne aber bereits eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit eines anderen Verkehrsteilnehmers geschaffen zu haben. Der objektive Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 4 VRV ist demnach erfüllt.
3. Als erfahrener Lenker musste der Beschuldigte zudem wissen, wie wichtig das Einhalten eines genügenden Abstandes und einer genügend schnellen Ein- fahrtsgeschwindigkeit beim Einspuren auf die Autobahn für die Verkehrssicherheit ist. Indem er den erforderlichen Abstand unterschritt, handelte er zumindest even- tualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 4 VRV ist somit ebenfalls erfüllt.
4. Demgemäss ist der Beschuldigte mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverlet-
- 19 - zung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 4 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Die gesetzlich vorgesehene Sanktion für eine einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist gestützt auf Art. 102 SVG in Ver- bindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB Busse bis Fr. 10'000.–. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindes- tens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Busse und Ersatz- freiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 u. 3 StGB). 2.1 In objektiver Hinsicht fällt zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er den gebotenen Abstand beim Einspuren deutlich unterschritt, wobei er mit einer tieferen Geschwindigkeit als der nachfolgende B._____ unterwegs war. 2.2. In subjektiver Hinsicht fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Be- schuldigte lediglich – allenthalben mindestens – eventualvorsätzlich handelte, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive etwas zu relativieren vermag. 2.3. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er 1984 im Kosovo geboren wurde, seit August 2005 in der Schweiz wohnt, ver- heiratet ist und zwei Kinder im Alter von elf und neun Jahren hat. Seine bisherige Arbeitsstelle als Gipser bei der C._____ GmbH wurde ihm gekündigt, weshalb er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle ist. Von der Arbeitslosenversiche- rung erhält er monatlich Fr. 3'800.– bis Fr. 4'000.– netto ausbezahlt. Seine Ehe- frau arbeitet nach einem viermonatigen Unterbruch wieder auf Abruf bei der Firma D._____. Ihr monatliches Einkommen hängt davon ab, zu wievielen Arbeitsein- sätzen sie aufgeboten wird. Der Beschuldigte verfügt weder über Vermögen noch über Schulden. Sein Mietkostenanteil beträgt Fr. 1'000.– pro Monat. Die monatli- chen Krankenkassenkosten für die gesamte Familie betragen Fr. 612.– und Steu-
- 20 - ern fallen jährlich im Umfang von etwa Fr. 1'800.– bis Fr. 2'300.– an (Prot. I S. 5 ff; Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Strafregisterauszug vom 22. März 2018 (Urk. 47) geht hervor, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Am 22. März 2016 wurde er von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 110.–, wobei eine Probezeit von zwei Jahren gewährt wurde, sowie einer Busse von Fr. 800.– verurteilt. Diese einschlägige Vorstrafe sowie das Begehen der Übertretung während der Probezeit – und dies nur knapp drei Wochen nach dem Tatzeitpunkt der Vorstrafe – wirken sich deutlich verschul- denserschwerend aus. Aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ergeben sich im Hinblick auf die auszusprechende Sanktion demgegenüber keine relevan- ten Umstände. 2.4. Vorliegend erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschul- digten eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. Ferner rechtfertigt sich die An- ordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse. V. Widerruf
1. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB).
2. Vorliegend machte sich der Beschuldigte lediglich einer Übertretung schul- dig, weshalb es an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf – dem Begehen eines Verbrechens oder Vergehens – fehlt. Von einem Widerruf der am
22. März 2016 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ausgesprochenen Geldstra- fe ist deshalb abzusehen.
- 21 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der be- schuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schul- dig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, sind die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Der beschuldigten Person dür- fen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (BSK-STPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist in Anwen- dung von Art. 424. Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 14 Abs. 1 lit. a, 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten einen Drittel der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, lassen sich die Anklagekomplexe doch genügend auseinanderhalten und wäre eine vollumfängliche Kostenauflage nicht vertretbar. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).
- 22 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Berufungsverfahren zwar mehrheitlich, indes nicht vollumfänglich. Ausgangsgemäss erscheint eine Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel als angemessen. Im Übri- gen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Kollegialgerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'400.– festzusetzen. 2.4. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von zwei Dritteln des von ihm geltend gemachten und auch ausgewiese- nen Honorars für seine erbetene anwaltliche Vertretung für das gesamte Verfah- ren zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 4 VRV.
2. Von den weiteren Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV wird der Be- schuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- 23 -
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. März 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird nicht widerrufen.
6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Die wei- teren Auslagen betragen Fr. 1'500.– (Gebühr für das Vorverfahren).
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
8. Die Kosten des Vorverfahrens sowie der Gerichtsverfahren beider Instanzen werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 6'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, (PIN Nr. …).
11. Rechtsmittel:
- 24 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. März 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Vorinstanzliches Urteil
E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der be- schuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schul- dig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, sind die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Der beschuldigten Person dür- fen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (BSK-STPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.).
E. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist in Anwen- dung von Art. 424. Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 14 Abs. 1 lit. a, 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten einen Drittel der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, lassen sich die Anklagekomplexe doch genügend auseinanderhalten und wäre eine vollumfängliche Kostenauflage nicht vertretbar.
E. 1.3 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK STPO-TOPHINKE, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 21).
E. 1.4 Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014).
- 12 -
2. Beweismittel
E. 1.5 Am 3. Januar 2018 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 45), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers sowie die stellver- tretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser erschienen. Nach der Durchführung der Berufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruch- reif.
E. 2 Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung vorliegend nicht beschränkt, weshalb das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).
- 22 -
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Berufungsverfahren zwar mehrheitlich, indes nicht vollumfänglich. Ausgangsgemäss erscheint eine Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel als angemessen. Im Übri- gen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 2.3 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Kollegialgerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'400.– festzusetzen.
E. 2.3.1 Die massgebenden Aussagen des Beschuldigten und von B._____ wurden seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 34 E. 3.4. u. 3.5.).
E. 2.3.2 Im Rahmen ihrer Würdigung hat die Vorinstanz allerdings aus nicht nach- vollziehbaren Gründen davon abgesehen (vgl. Urk. 34), die vor Polizei gemachte Aussage des Beschuldigten, wonach er konfrontiert mit den Angaben von B._____ zu Protokoll gab, dass er keine andere Wahl gehabt habe und die Auto- bahneinfahrt zu Ende gewesen sei (Urk. 2/1 S. 1), zu berücksichtigen.
E. 2.3.3 Diese Aussage wirkt sich – mit der Anklagebehörde (Urk. 36 S. 2 f.; Urk. 50 S. 9) – zu Ungunsten des Beschuldigten aus, da er sich selbst belastet. Zu Guns- ten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich seine Aussage lediglich auf die Unterschreitung eines genügenden Abstandes beim Einspuren und somit auf das Nichtgewähren des Vortrittsrechts von B._____ bezieht und nicht auf die Unterlassung der Betätigung des Blinkers. Diesbezüglich erscheint seine Aussage zu wenig konkret.
E. 2.3.4 Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezüglich des Vor- wurfs der Nichtgewährung des Vortrittsrechts gemachten Aussagen des Beschul- digten lassen sich mit den polizeilich gemachten teilweise nicht in Einklang brin- gen. Neu brachte er vor, der Abstand zu seinem Fahrzeug sei gross genug gewe- sen bzw. dass das andere Fahrzeug genug Platz gehabt habe (Prot. I S. 8 f. u. 11). Auffällig erscheint allerdings seine damit im Zusammenhang stehende Aus- sage, dass er auf die Autobahn gefahren sei, weil die Einspurstrecke zu Ende gewesen sei (Prot. I S. 9), was darauf schliessen lässt, dass dieser Umstand aus seiner Sicht prioritär für sein Einspuren war und nicht derjenige, dass im besagten Zeitpunkt der erforderliche Abstand zum auf der rechten Autobahnspur fahrenden B._____ gegeben war. Ferner gab der Beschuldigte mehrfach an, dass zwischen den Fahrzeugen mindestens 15 Meter gelegen seien (Prot. I S. 9 f.), womit er die Unterschreitung des erforderlichen Abstands – auch wenn Distanzschätzungen im Strassenverkehr schwierig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom
- 14 -
20. August 2015 E. 2.5, mit Verweis auf BOLL, Verkehrsregelverletzung, Eine ein- gehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, Davos 1999) – anerkennt (vgl. dazu auch die rechtliche Würdigung unter E. III. nachstehend), sagte er doch gleichzeitig aus, mit "etwas mehr als 80 km/h" bzw. "mindestens 80 km/h" einge- spurt bzw. weitergefahren zu sein (Prot. I S. 9 f.). Bereits gestützt auf die Aussa- gen des Beschuldigten selbst ergibt sich hiermit, dass der Beschuldigte derart knapp vor B._____ auf die rechte Spur der Autobahn einfuhr, dass letzterer seine Fahrt verlangsamen bzw. bremsen musste, um den notwendigen Sicherheitsab- stand wiederherzustellen, zumal dieser glaubhaft angab, mit 100 km/h unterwegs gewesen zu sein (Urk. 1 bzw. Urk. 4 S. 4), was auch der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit entspricht und deshalb plausibel erscheint. Die gegenteili- ge Annahme der Vorinstanz (Urk. 34 E. 3.6.2.-3.6.4.), dass sich nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte B._____ beim Einspuren auf die Autobahn den Vor- tritt genommen habe, erweist sich bereits angesichts dieser erörterten Umstände als unzutreffend.
E. 2.3.5 Im Übrigen erweist sich ihre detaillierte Würdigung der übrigen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 34 E. 3.6.2.) indes als richtig. So trifft es zu, dass der Be- schuldigte den Vorfall anlässlich seiner Befragung in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung in logischer Abfolge nachvollziehbar und lebensnah und durchaus differenziert geschildert hat. Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich aber
– abgesehen vom bereits erstellten Anklagesachverhalt – ein anklagegemässes Vorgehen seinerseits nicht erstellen, auch wenn ihm gestützt auf sein eigenes Aussageverhalten ein gewisses Fehlverhalten mit Hinblick auf das eingestandene Bremsmanöver anzurechnen ist. Die vorgebrachte Verhaltensweise erscheint aber nachvollziehbar. So ist das von ihm geltend gemachte Erschrecken als Folge auf die Betätigung der Lichthupe und Hupe durch B._____ und die durch diese Ir- ritation hervorgerufene kurzzeitige Betätigung der Bremse, da er nicht gewusst habe, was geschehen bzw. los sei (Prot. I S. 8 u. 10), jedenfalls nicht unplausibel. Ferner stellte der Beschuldigte in Abrede, beim Einspuren den Blinker nicht betä- tigt zu haben (Prot. I S. 8). Auch wenn sich der Beschuldigte gegenüber dem Po- lizisten unmittelbar nach dem Vorfall 100 Male entschuldigt und gesagt haben soll, jener solle keinen Rapport schreiben (Urk. 4 S. 7), lässt dieser Umstand noch
- 15 - nicht zwingend auf ein vollumfänglich der Anklage entsprechendes Verhalten des Beschuldigten schliessen. Auch wenn gestützt auf das Aussageverhalten des Be- schuldigten gewisse Restzweifel an seiner Sachverhaltsdarstellung bleiben, lässt sich der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Unterlassens der Betätigung des Blinkers sowie des Schikanestopps allerdings auch unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel nicht erstellen.
E. 2.3.6 So vermochte B._____ den angeklagten Vorfall anlässlich seiner staatsan- waltschaftlichen Einvernahme weder präzise noch überzeugend zu schildern. Seine damaligen Verweise auf den dem Vorfall zeitnäheren Polizeirapport vom
E. 2.4 Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von zwei Dritteln des von ihm geltend gemachten und auch ausgewiese- nen Honorars für seine erbetene anwaltliche Vertretung für das gesamte Verfah- ren zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 4 VRV.
2. Von den weiteren Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV wird der Be- schuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- 23 -
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. März 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird nicht widerrufen.
6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Die wei- teren Auslagen betragen Fr. 1'500.– (Gebühr für das Vorverfahren).
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
E. 3 Beweisanträge
E. 3.1 Die Verteidigung stellte heute erneut den Beweisantrag, dass ein Amtsbe- richt des Kommandos der Kantonspolizei Zürich einzuholen sei, um zu zeigen, dass der vom Bremsmanöver direkt betroffene Polizeibeamte B._____ aufgrund der geltenden Dienstvorschriften den Beschuldigten weder selber habe rapportie- ren noch befragen dürfen. Weil der B._____ entgegen diesen Vorschriften gehan- delt habe, seien der Polizeirapport und der Situationsplan vom 8. Juni 2016 sowie die Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Juni 2016 nicht verwertbar (Urk. 48 S. 1; Prot. II S. 12).
E. 3.2 Für die Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln, welche von Poli- zeibeamten erhoben wurden, sind nicht polizeiliche Dienstvorschriften, sondern die Bestimmungen des Polizeigesetzes des Kantons Zürich sowie der StPO massgebend. Entsprechend erübrigt sich das Einholen eines Amtsberichts des Kommandos der Kantonspolizei Zürich, weshalb der Beweisantrag der Verteidi- gung abzuweisen ist. Auf die Frage der Verwertbarkeit der massgeblichen Be- weismittel wird nachfolgend in Ziff. 4.2. einzugehen sein.
- 6 -
E. 4 Prozessuales
E. 4.1 Nichteintreten
E. 4.1.1 Die Verteidigung machte heute geltend, dass auf die Berufung der Staats- anwaltschaft nicht einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft sei nicht zur erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erschienen, womit sie ihr Recht auf einen zweiten Parteivortrag verwirkt habe. Mit der heutigen Berufungsverhandlung erschleiche sich die Staatsanwaltschaft diesen verwirkten zweiten Parteivortrag. Dies verletze den Grundsatz des fairen Verfahrens, da der Instanzenzug funktional verkürzt werde. Das Bundesgericht werde sich nicht mehr mit Tat- oder Ermessensfragen befassen wollen. Hätte die Staatsanwaltschaft ihren zweiten Vortrag vor erster In- stanz gehalten, hätte die Rechtsmittelinstanz bei einer Verurteilung zur Beurtei- lung von Tat- oder Ermessensfragen angerufen werden können. Diese Möglich- keit bestehe nun nicht mehr (Urk. 48 S. 1).
E. 4.1.2 Nach Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, dass die Anmeldung oder Erklärung der Berufung verspätet oder unzuläs- sig sei (lit. a), die Berufung im Sinne von Artikel 398 unzulässig sei (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen fehlten bzw. Prozesshindernisse vorlägen (lit. c).
E. 4.1.3 Die Berufungsanmeldung sowie die Erstattung der Berufungserklärung durch die Staatsanwaltschaft erfolgten unbestrittenermassen fristgerecht. Unzu- lässigkeitsgründe im Sinne von Art. 398 StPO oder Prozesshindernisse sind keine ersichtlich. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom
1. Dezember 2017 zu verweisen, in welcher auf die heute vorgebrachten Argu- mente der Verteidigung bereits eingegangen und insbesondere festgehalten wur- de, dass der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Teilnahme an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung keine Verwirkung der Legitimation zur Anhebung der Be- rufung oder eine faktische Verkürzung des Instanzenzugs bewirkt (vgl. zum Gan- zen Urk. 43). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist folglich einzutreten.
- 7 -
E. 4.2 Verwertbarkeit
E. 4.2.1 Seitens der Verteidigung wurde heute erneut vorgebracht, dass der vom Polizeibeamten B._____ erstellte Rapport vom 8. Juni 2016 (Urk. 1), der ebenfalls von ihm erstellte Situationsplan vom 8. Juni 2016 (Urk. 5) sowie die von ihm mit dem Beschuldigten durchgeführte Einvernahme vom 8. Juni 2016 (Urk. 2/1) alle- samt unverwertbar seien. B._____ sei persönlich von der anklagegegenständli- chen Bremsung betroffen gewesen, weshalb er nach der Strafprozessordnung funktional die Stellung eines Geschädigten habe (Urk. 23 S. 5 f.; Urk. 48 S. 1; Prot. II S. 11 f.)
E. 4.2.2 Nach Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finan- zieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person in jedem Fall aber so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht (qualifizierte Betroffenheit). Nicht je- de denkbare Mitbetroffenheit ist relevant. Erforderlich ist ein ableitbares erhebli- ches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BSK StPO-BOOG, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 15). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlan- gen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandgrund Kenntnis genommen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer es trotz Kenntnis aller Umstände, die den Ausstand begründen kön- nen, unterlässt, die Befangenheit unverzüglich geltend zu machen, und den Ver- fahrensfortgang nicht unterbricht, handelt gegen Treu und Glauben und verwirkt sein Recht (BSK StPO-BOOG, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 8).
E. 4.2.3 Der Einwand der Unverwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Juni 2016 wurde von der Verteidigung mit Eingabe vom 15. Mai 2017 zum ersten Mal geltend gemacht (Urk. 12/8 S. 6). Der Ausstandsgrund, auf den sich die Verteidigung beruft, namentlich die behauptete Geschädigtenstellung von B._____, war dieser aber grundsätzlich seit Beginn der Untersuchung, spätestens
- 8 - aber seit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2016 be- kannt, verlangte sie doch damals die Einvernahme von B._____ als Auskunfts- person, statt als Zeugen (vgl. Urk. 4 S. 1). Die Geltendmachung der Befangenheit des Polizeibeamten B._____ erfolgte unter diesen Umständen nicht mehr unver- züglich im Sinne von Art. 58 StPO, weshalb sich die Verteidigung nicht mehr da- rauf berufen kann. Weiter ist auch keine Geschädigtenstellung des Polizeibeamten B._____ ersicht- lich, zumal Letzterer auch nicht in der Anklage vom 16. Mai 2017 als Geschädig- ter aufgeführt wurde (vgl. Urk. 15). Dass es grundsätzlich besser gewesen wäre, die Befragung des Beschuldigten von einem anderen Polizeifunktionär, als von B._____, durchführen zu lassen, damit gar nicht erst Zweifel an der Verwertbar- keit der Einvernahme aufgekommen wären, liegt auf der Hand. Andererseits ist kein persönliches Interesse von B._____ im Sinne von Art. 56 lit. a StPO auszu- machen, welchem im Sinne einer qualifizierten Betroffenheit eine ernsthafte Ge- fahr für unsachliches Handeln inhärent ist. Aus dem Protokoll vom 8. Juni 2016 geht nicht hervor, dass die Einvernahme in unsachlicher Weise geführt oder dem Beschuldigten tendenziöse oder suggestive Fragen gestellt wurden. Die Einver- nahme wurde von B._____ so durchgeführt, wie dies auch jeder andere Polizei- funktionär getan hätte. Schliesslich wurden weder der Befragungsstil, noch die gestellten Fragen von dem an der Einvernahme vom 8. Juni 2016 anwesenden ju- ristischen Beistand des Beschuldigten gerügt, noch machte die Verteidigung in der Folge solche Rügen geltend.
E. 4.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass betreffend den Polizeibeamten B._____ kein Ausstandsgrund im Sinne von § 24 Abs. 2 PolG ZH i.V.m. Art. 56 StGB vorlag. Die vom Polizeibeamten B._____ durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Juni 2016 (Urk. 2/1), der von ihm verfasste Polizeirapport vom 8. Juni 2016 (Urk. 1) sowie der von ihm angefertigte Situationsplan vom 8. Juni 2016 (Urk. 5) sind damit verwertbar.
E. 4.2.5 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2016 wurde der Polizeibeamte B._____ auf Antrag der Verteidigung als Aus- kunftsperson befragt (vgl. Urk. 3 S. 1 und Urk. 4 S. 1), obwohl er aufgrund Feh-
- 9 - lens der Voraussetzungen von Art. 187 StPO grundsätzlich als Zeuge zu befragen gewesen wäre. Der Verwertbarkeit der Einvernahme von B._____ vom 9. De- zember 2016 schadet dies jedoch nicht, da die von einer Auskunftsperson depo- nierten Aussagen beweismässig verwertbar bleiben, wenn sie im Verlauf des Ver- fahrens zu einem Zeugen wird. Die früheren Aussagen werden aufgrund des Rol- lenwechsels aber nicht zu Zeugenaussagen, da sie nicht unter den entsprechen- den formellen Voraussetzungen erhoben wurden (BSK StPO-KERNER, 2. Auflage 2014, Art. 178 N 15; mit Hinweis auf SCHMID in: ZStrR 112/1994, S. 111). II. Sachverhalt A. Ausgangslage
E. 8 Die Kosten des Vorverfahrens sowie der Gerichtsverfahren beider Instanzen werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
E. 9 Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 6'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 10 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, (PIN Nr. …).
E. 11 Rechtsmittel:
- 24 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. März 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren.
- Die weiteren Auslagen werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 36 S. 5 f. und Urk. 50 S. 2; sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen - der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, sowie - der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV - 3 - Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV.
- Es sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. März 2016 bedingt angesetzte Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu CHF 110.– zu widerrufen.
- Es sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Gesamtstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 80.– sowie eine Busse von CHF 500.– auszufällen.
- Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.
- Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuer- legen. eventualiter:
- Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen - der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV
- Es sei der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 1'000.– zu be- strafen.
- Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. 9 Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuer- legen. b) Der Verteidigung: (Urk. 41 S. 1 und Urk. 48 S. 2; sinngemäss) Es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei der Beschul- digte betreffend den Vorwurf der Verkehrsregelverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei das erstinstanzliche Urteil zu be- stätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staa- tes. - 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
- Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. Juni 2017 (Urk. 34) wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV sowie Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV und der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV freigesprochen. Ferner wurde festgehalten, dass die Entscheidgebühr ausser Ansatz falle und dass die weiteren Auslagen auf die Gerichtskasse genommen würden. Dem Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) für seine anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 1.2. Gegen dieses Urteil wurde seitens der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) Berufung angemeldet (Urk. 28), wovon der Beschuldigte seitens der Vorinstanz mit Verfü- gung vom 7. Juli 2017 (Urk. 29) in Kenntnis gesetzt wurde. Die schriftliche Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft erging am 25. Oktober 2017 (Urk. 36). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2017 wurde dem Beschuldigten ei- ne Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 38). 1.4. Seitens des Beschuldigten wurde daraufhin mit Eingabe vom 22. November 2017 innert Frist Nichteintreten auf die Berufung beantragt (Urk. 41). Mit Präsidi- alverfügung vom 1. Dezember 2017 (Urk. 43) wurde entgegen diesem Antrag auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten. - 5 - 1.5. Am 3. Januar 2018 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 45), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers sowie die stellver- tretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser erschienen. Nach der Durchführung der Berufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruch- reif.
- Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung vorliegend nicht beschränkt, weshalb das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- Beweisanträge 3.1. Die Verteidigung stellte heute erneut den Beweisantrag, dass ein Amtsbe- richt des Kommandos der Kantonspolizei Zürich einzuholen sei, um zu zeigen, dass der vom Bremsmanöver direkt betroffene Polizeibeamte B._____ aufgrund der geltenden Dienstvorschriften den Beschuldigten weder selber habe rapportie- ren noch befragen dürfen. Weil der B._____ entgegen diesen Vorschriften gehan- delt habe, seien der Polizeirapport und der Situationsplan vom 8. Juni 2016 sowie die Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Juni 2016 nicht verwertbar (Urk. 48 S. 1; Prot. II S. 12). 3.2. Für die Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln, welche von Poli- zeibeamten erhoben wurden, sind nicht polizeiliche Dienstvorschriften, sondern die Bestimmungen des Polizeigesetzes des Kantons Zürich sowie der StPO massgebend. Entsprechend erübrigt sich das Einholen eines Amtsberichts des Kommandos der Kantonspolizei Zürich, weshalb der Beweisantrag der Verteidi- gung abzuweisen ist. Auf die Frage der Verwertbarkeit der massgeblichen Be- weismittel wird nachfolgend in Ziff. 4.2. einzugehen sein. - 6 -
- Prozessuales 4.1. Nichteintreten 4.1.1. Die Verteidigung machte heute geltend, dass auf die Berufung der Staats- anwaltschaft nicht einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft sei nicht zur erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erschienen, womit sie ihr Recht auf einen zweiten Parteivortrag verwirkt habe. Mit der heutigen Berufungsverhandlung erschleiche sich die Staatsanwaltschaft diesen verwirkten zweiten Parteivortrag. Dies verletze den Grundsatz des fairen Verfahrens, da der Instanzenzug funktional verkürzt werde. Das Bundesgericht werde sich nicht mehr mit Tat- oder Ermessensfragen befassen wollen. Hätte die Staatsanwaltschaft ihren zweiten Vortrag vor erster In- stanz gehalten, hätte die Rechtsmittelinstanz bei einer Verurteilung zur Beurtei- lung von Tat- oder Ermessensfragen angerufen werden können. Diese Möglich- keit bestehe nun nicht mehr (Urk. 48 S. 1). 4.1.2. Nach Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, dass die Anmeldung oder Erklärung der Berufung verspätet oder unzuläs- sig sei (lit. a), die Berufung im Sinne von Artikel 398 unzulässig sei (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen fehlten bzw. Prozesshindernisse vorlägen (lit. c). 4.1.3. Die Berufungsanmeldung sowie die Erstattung der Berufungserklärung durch die Staatsanwaltschaft erfolgten unbestrittenermassen fristgerecht. Unzu- lässigkeitsgründe im Sinne von Art. 398 StPO oder Prozesshindernisse sind keine ersichtlich. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom
- Dezember 2017 zu verweisen, in welcher auf die heute vorgebrachten Argu- mente der Verteidigung bereits eingegangen und insbesondere festgehalten wur- de, dass der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Teilnahme an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung keine Verwirkung der Legitimation zur Anhebung der Be- rufung oder eine faktische Verkürzung des Instanzenzugs bewirkt (vgl. zum Gan- zen Urk. 43). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist folglich einzutreten. - 7 - 4.2. Verwertbarkeit 4.2.1. Seitens der Verteidigung wurde heute erneut vorgebracht, dass der vom Polizeibeamten B._____ erstellte Rapport vom 8. Juni 2016 (Urk. 1), der ebenfalls von ihm erstellte Situationsplan vom 8. Juni 2016 (Urk. 5) sowie die von ihm mit dem Beschuldigten durchgeführte Einvernahme vom 8. Juni 2016 (Urk. 2/1) alle- samt unverwertbar seien. B._____ sei persönlich von der anklagegegenständli- chen Bremsung betroffen gewesen, weshalb er nach der Strafprozessordnung funktional die Stellung eines Geschädigten habe (Urk. 23 S. 5 f.; Urk. 48 S. 1; Prot. II S. 11 f.) 4.2.2. Nach Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finan- zieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person in jedem Fall aber so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht (qualifizierte Betroffenheit). Nicht je- de denkbare Mitbetroffenheit ist relevant. Erforderlich ist ein ableitbares erhebli- ches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BSK StPO-BOOG, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 15). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlan- gen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandgrund Kenntnis genommen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer es trotz Kenntnis aller Umstände, die den Ausstand begründen kön- nen, unterlässt, die Befangenheit unverzüglich geltend zu machen, und den Ver- fahrensfortgang nicht unterbricht, handelt gegen Treu und Glauben und verwirkt sein Recht (BSK StPO-BOOG, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 8). 4.2.3. Der Einwand der Unverwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Juni 2016 wurde von der Verteidigung mit Eingabe vom 15. Mai 2017 zum ersten Mal geltend gemacht (Urk. 12/8 S. 6). Der Ausstandsgrund, auf den sich die Verteidigung beruft, namentlich die behauptete Geschädigtenstellung von B._____, war dieser aber grundsätzlich seit Beginn der Untersuchung, spätestens - 8 - aber seit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2016 be- kannt, verlangte sie doch damals die Einvernahme von B._____ als Auskunfts- person, statt als Zeugen (vgl. Urk. 4 S. 1). Die Geltendmachung der Befangenheit des Polizeibeamten B._____ erfolgte unter diesen Umständen nicht mehr unver- züglich im Sinne von Art. 58 StPO, weshalb sich die Verteidigung nicht mehr da- rauf berufen kann. Weiter ist auch keine Geschädigtenstellung des Polizeibeamten B._____ ersicht- lich, zumal Letzterer auch nicht in der Anklage vom 16. Mai 2017 als Geschädig- ter aufgeführt wurde (vgl. Urk. 15). Dass es grundsätzlich besser gewesen wäre, die Befragung des Beschuldigten von einem anderen Polizeifunktionär, als von B._____, durchführen zu lassen, damit gar nicht erst Zweifel an der Verwertbar- keit der Einvernahme aufgekommen wären, liegt auf der Hand. Andererseits ist kein persönliches Interesse von B._____ im Sinne von Art. 56 lit. a StPO auszu- machen, welchem im Sinne einer qualifizierten Betroffenheit eine ernsthafte Ge- fahr für unsachliches Handeln inhärent ist. Aus dem Protokoll vom 8. Juni 2016 geht nicht hervor, dass die Einvernahme in unsachlicher Weise geführt oder dem Beschuldigten tendenziöse oder suggestive Fragen gestellt wurden. Die Einver- nahme wurde von B._____ so durchgeführt, wie dies auch jeder andere Polizei- funktionär getan hätte. Schliesslich wurden weder der Befragungsstil, noch die gestellten Fragen von dem an der Einvernahme vom 8. Juni 2016 anwesenden ju- ristischen Beistand des Beschuldigten gerügt, noch machte die Verteidigung in der Folge solche Rügen geltend. 4.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass betreffend den Polizeibeamten B._____ kein Ausstandsgrund im Sinne von § 24 Abs. 2 PolG ZH i.V.m. Art. 56 StGB vorlag. Die vom Polizeibeamten B._____ durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Juni 2016 (Urk. 2/1), der von ihm verfasste Polizeirapport vom 8. Juni 2016 (Urk. 1) sowie der von ihm angefertigte Situationsplan vom 8. Juni 2016 (Urk. 5) sind damit verwertbar. 4.2.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2016 wurde der Polizeibeamte B._____ auf Antrag der Verteidigung als Aus- kunftsperson befragt (vgl. Urk. 3 S. 1 und Urk. 4 S. 1), obwohl er aufgrund Feh- - 9 - lens der Voraussetzungen von Art. 187 StPO grundsätzlich als Zeuge zu befragen gewesen wäre. Der Verwertbarkeit der Einvernahme von B._____ vom 9. De- zember 2016 schadet dies jedoch nicht, da die von einer Auskunftsperson depo- nierten Aussagen beweismässig verwertbar bleiben, wenn sie im Verlauf des Ver- fahrens zu einem Zeugen wird. Die früheren Aussagen werden aufgrund des Rol- lenwechsels aber nicht zu Zeugenaussagen, da sie nicht unter den entsprechen- den formellen Voraussetzungen erhoben wurden (BSK StPO-KERNER, 2. Auflage 2014, Art. 178 N 15; mit Hinweis auf SCHMID in: ZStrR 112/1994, S. 111). II. Sachverhalt A. Ausgangslage 1.1. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf dessen zutreffende Wiedergabe durch die Vorinstanz (Urk. 34 E. 2.) verwiesen werden. 1.2. Der Beschuldigte anerkennt, sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZH … am
- April 2016 um 11:45 Uhr bei der Einfahrt Kloten Süd vom Beschleunigungs- streifen auf die Autobahn eingespurt zu haben. 1.3. Er bestreitet demgegenüber, dass er beim Einspuren vom Beschleuni- gungsstreifen auf die Normalspur den Blinker nicht gestellt und dass kein genü- gender Abstand zwischen seinem und dem nachfolgenden Fahrzeug bestanden habe. Ebenso bestreitet er, einen "Schikanestopp" vorgenommen zu haben (Prot. I S. 8 ff.). B. Würdigung
- Beweisgrundsätze 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus - 10 - Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [Schmid, Handbuch], N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig ein- leuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll- ziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnis- mitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Da- her muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227-228; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche - 11 - Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). 1.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK STPO-TOPHINKE, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 21). 1.4. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014). - 12 -
- Beweismittel 2.1. Im Allgemeinen Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen vorliegend der Polizeirapport vom
- Juni 2016 (Urk. 1), soweit die darin zusammengefassten Aussagen von den Aussagenden verwertbar bestätigt wurden, ein von B._____ verfasster Situati- onsplan der Einfahrt Kloten Süd (Urk. 5), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-2/3; Prot. I S. 5 ff.) sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Auskunftsperson B._____ (Urk. 4). 2.2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ih- ren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem an- hand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran inte- ressiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Hervorzuheben ist, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Beschuldigten deren Glaub- haftigkeit das massgebende Kriterium bleibt. B._____ wurde im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson einver- nommen, weshalb er ebenfalls nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Allerdings wurde er gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irrefüh- rung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen (Urk. 4 S. 1 f.), was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch ist zu beachten, das ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Polizeibeamter grundsätzlich eine nicht einge- schränkte Glaubwürdigkeit zukommt, er den Beschuldigten nicht persönlich kennt und keine Motive erkennbar sind, weshalb er diesen zu Unrecht belasten sollte. Im Zentrum steht aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. - 13 - 2.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen und übrige Beweismittel 2.3.1. Die massgebenden Aussagen des Beschuldigten und von B._____ wurden seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 34 E. 3.4. u. 3.5.). 2.3.2. Im Rahmen ihrer Würdigung hat die Vorinstanz allerdings aus nicht nach- vollziehbaren Gründen davon abgesehen (vgl. Urk. 34), die vor Polizei gemachte Aussage des Beschuldigten, wonach er konfrontiert mit den Angaben von B._____ zu Protokoll gab, dass er keine andere Wahl gehabt habe und die Auto- bahneinfahrt zu Ende gewesen sei (Urk. 2/1 S. 1), zu berücksichtigen. 2.3.3. Diese Aussage wirkt sich – mit der Anklagebehörde (Urk. 36 S. 2 f.; Urk. 50 S. 9) – zu Ungunsten des Beschuldigten aus, da er sich selbst belastet. Zu Guns- ten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich seine Aussage lediglich auf die Unterschreitung eines genügenden Abstandes beim Einspuren und somit auf das Nichtgewähren des Vortrittsrechts von B._____ bezieht und nicht auf die Unterlassung der Betätigung des Blinkers. Diesbezüglich erscheint seine Aussage zu wenig konkret. 2.3.4. Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezüglich des Vor- wurfs der Nichtgewährung des Vortrittsrechts gemachten Aussagen des Beschul- digten lassen sich mit den polizeilich gemachten teilweise nicht in Einklang brin- gen. Neu brachte er vor, der Abstand zu seinem Fahrzeug sei gross genug gewe- sen bzw. dass das andere Fahrzeug genug Platz gehabt habe (Prot. I S. 8 f. u. 11). Auffällig erscheint allerdings seine damit im Zusammenhang stehende Aus- sage, dass er auf die Autobahn gefahren sei, weil die Einspurstrecke zu Ende gewesen sei (Prot. I S. 9), was darauf schliessen lässt, dass dieser Umstand aus seiner Sicht prioritär für sein Einspuren war und nicht derjenige, dass im besagten Zeitpunkt der erforderliche Abstand zum auf der rechten Autobahnspur fahrenden B._____ gegeben war. Ferner gab der Beschuldigte mehrfach an, dass zwischen den Fahrzeugen mindestens 15 Meter gelegen seien (Prot. I S. 9 f.), womit er die Unterschreitung des erforderlichen Abstands – auch wenn Distanzschätzungen im Strassenverkehr schwierig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom - 14 -
- August 2015 E. 2.5, mit Verweis auf BOLL, Verkehrsregelverletzung, Eine ein- gehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, Davos 1999) – anerkennt (vgl. dazu auch die rechtliche Würdigung unter E. III. nachstehend), sagte er doch gleichzeitig aus, mit "etwas mehr als 80 km/h" bzw. "mindestens 80 km/h" einge- spurt bzw. weitergefahren zu sein (Prot. I S. 9 f.). Bereits gestützt auf die Aussa- gen des Beschuldigten selbst ergibt sich hiermit, dass der Beschuldigte derart knapp vor B._____ auf die rechte Spur der Autobahn einfuhr, dass letzterer seine Fahrt verlangsamen bzw. bremsen musste, um den notwendigen Sicherheitsab- stand wiederherzustellen, zumal dieser glaubhaft angab, mit 100 km/h unterwegs gewesen zu sein (Urk. 1 bzw. Urk. 4 S. 4), was auch der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit entspricht und deshalb plausibel erscheint. Die gegenteili- ge Annahme der Vorinstanz (Urk. 34 E. 3.6.2.-3.6.4.), dass sich nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte B._____ beim Einspuren auf die Autobahn den Vor- tritt genommen habe, erweist sich bereits angesichts dieser erörterten Umstände als unzutreffend. 2.3.5. Im Übrigen erweist sich ihre detaillierte Würdigung der übrigen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 34 E. 3.6.2.) indes als richtig. So trifft es zu, dass der Be- schuldigte den Vorfall anlässlich seiner Befragung in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung in logischer Abfolge nachvollziehbar und lebensnah und durchaus differenziert geschildert hat. Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich aber – abgesehen vom bereits erstellten Anklagesachverhalt – ein anklagegemässes Vorgehen seinerseits nicht erstellen, auch wenn ihm gestützt auf sein eigenes Aussageverhalten ein gewisses Fehlverhalten mit Hinblick auf das eingestandene Bremsmanöver anzurechnen ist. Die vorgebrachte Verhaltensweise erscheint aber nachvollziehbar. So ist das von ihm geltend gemachte Erschrecken als Folge auf die Betätigung der Lichthupe und Hupe durch B._____ und die durch diese Ir- ritation hervorgerufene kurzzeitige Betätigung der Bremse, da er nicht gewusst habe, was geschehen bzw. los sei (Prot. I S. 8 u. 10), jedenfalls nicht unplausibel. Ferner stellte der Beschuldigte in Abrede, beim Einspuren den Blinker nicht betä- tigt zu haben (Prot. I S. 8). Auch wenn sich der Beschuldigte gegenüber dem Po- lizisten unmittelbar nach dem Vorfall 100 Male entschuldigt und gesagt haben soll, jener solle keinen Rapport schreiben (Urk. 4 S. 7), lässt dieser Umstand noch - 15 - nicht zwingend auf ein vollumfänglich der Anklage entsprechendes Verhalten des Beschuldigten schliessen. Auch wenn gestützt auf das Aussageverhalten des Be- schuldigten gewisse Restzweifel an seiner Sachverhaltsdarstellung bleiben, lässt sich der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Unterlassens der Betätigung des Blinkers sowie des Schikanestopps allerdings auch unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel nicht erstellen. 2.3.6. So vermochte B._____ den angeklagten Vorfall anlässlich seiner staatsan- waltschaftlichen Einvernahme weder präzise noch überzeugend zu schildern. Seine damaligen Verweise auf den dem Vorfall zeitnäheren Polizeirapport vom
- Juni 2016 (Urk. 1) erscheinen zwar grundsätzlich als naheliegend und nach- vollziehbar. Allerdings fällt auf, dass dieser Polizeirapport undetailliert verfasst wurde und relevante Umstände wie insbesondere Distanzangaben zum Fahrzeug des Beschuldigten, zur Geschwindigkeit des Beschuldigten sowie zum allgemei- nen und konkret relevanten Verkehrsaufkommen fehlen. Unklar erscheint zudem, wie zeitnah der Polizeirapport letztlich verfasst wurde, datiert der bei den Akten liegende Rapport doch vom 8. Juni 2016, mithin immerhin rund zwei Monate nach dem in Frage stehenden Vorfall vom 10. April 2016. Gleichzeitig erweist sich – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. 3.6.3.) – das selektive Erinnerungsvermögen von B._____ als auffällig. Einerseits konnte er anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme weder Angaben zum damaligen Verkehrsaufkommen, seiner Ge- schwindigkeit und derjenigen des Beschuldigten vor und nach dem Bremsmanö- ver, ihrer Geschwindigkeitsdifferenz, der Dauer des Spurwechsels des Beschul- digten, der Lage seines Wagens zu demjenigen des Beschuldigten bei Bemerken des letzteren sowie zur Dauer des Bremsmanövers machen. Andererseits gab B._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht geblinkt habe, dass sich vor dem Beschuldigten und hinter ihm kein Fahrzeug, links neben ihm aber eines be- funden habe und dass der Beschuldigte lediglich ein bis zwei Meter vor ihm ein- gespurt habe (Urk. 4 S. 3 ff.). Es kann demnach festgestellt werden, dass B._____ sich lediglich an das den Beschuldigten belastende Kerngeschehen zu erinnern vorgibt, demgegenüber die weiteren wesentlichen Umstände des Vorfalls unerwähnt bleiben. Auch wenn B._____ tagtäglich mit ähnlichen oder gleichen Si- tuationen zu tun hat und deshalb – wie es die Anklagebehörde vorbringt (Urk. 36 - 16 - S. 3; Urk. 50 S. 10) – in seiner Erinnerung eingeschränkt ist, vermag sich dieser Umstand vorliegend nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auszuwirken. Eine de- tailliertere Erstellung des Polizeirapports durch B._____ wäre vorliegend jeden- falls hilfreich gewesen, nur bereits um selbst über eine bessere Erinnerungsstütze an den in Frage stehenden Vorfall zu verfügen. Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. 3.6.3.) erwecken die Aussagen von B._____ zudem insgesamt den Eindruck, dass er die Situation – soweit er sich zu erinnern vorgibt – drastischer schildert, als er sie damals tatsächlich erlebt hat, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls einschränkt. So geht aus dem Polizeirapport denn auch in keiner Weise hervor, dass der Abstand beim Einspuren – wie hernach durch ihn geltend gemacht (Urk. 4 S. 5) – lediglich ein bis zwei Meter betragen haben soll. Der unpräzise verfasste Polizeirapport von B._____ vom 8. Juni 2016 (Urk. 1) und die wenigen anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2016 (Urk. 4) gemachten Angaben lassen die seitens des Beschuldigten vorge- brachten Einwände, insbesondere hinsichtlich des Bremsmanövers infolge Er- schreckens, jedenfalls nicht als unplausibel erscheinen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass auch B._____ zu Protokoll gab, dass er vor dem vermeintlichen Schikanestopp des Beschuldigten gehupt habe, weil er nicht ge- wusst habe, ob der Beschuldigte ihn gesehen habe oder nicht (Urk. 4 S. 7 f.). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung des Beschuldigten nicht ausgeschlossen, dass sein Bremsmanöver Folge eines durch das Hupen hervor- gerufenen Erschreckens bzw. einer dadurch verursachten Irritation war. Die Beur- teilung von B._____, dass es nicht möglich sei, dass der Beschuldigte aufgrund des Hupens erschrocken sei und aus diesem Grund die Bremse betätigt habe (Urk. 4 S. 8), erscheint vor dem Hintergrund, dass er sich im Übrigen lediglich an wenige der wesentlichen Umstände des Vorfalls zu erinnern vermag, wenig über- zeugend. Abgesehen davon kann er dies auch nicht abschliessend beurteilen handelt es sich hierbei – mit der Verteidigung (Urk. 23 S. 4) – um einen inneren Motivvorgang des Beschuldigten. An dieser dürftigen Beweislage – so fehlt insbe- sondere auch ein ausgewerteter Fahrtenschreiber (vgl. Urk. 4 S. 9) – vermag auch der von B._____ erstellte Situationsplan vom 8. Juni 2016 (Urk. 5) nichts zu ändern. - 17 -
- Ergebnis Der Anklagesachverhalt ist angesichts des Beweisergebnisses hinsichtlich Unter- lassen der Richtungsanzeige und Vornahme eines Schikanestopps durch den Beschuldigten nicht erstellt. Hinsichtlich des Nichtgewährens des Vortrittrechts bei der Einfahrt auf die Autobahn durch den Beschuldigten und der dadurch verur- sachten Behinderung des vortrittsberechtigten B._____, welcher daraufhin brüsk bremsen musste, ist der Anklagesachverhalt demgegenüber erstellt. III. Rechtliche Würdigung
- Der objektive Tatbestand der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 4 VRV ist erfüllt, wenn der auf der Autobahn fahrende Vortrittsberechtigte in seiner Fahrt von einem auf die Autobahn einspurenden Fahrer behindert wird, ohne dass dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen wird. Subjektiv ist sowohl die (eventual-)vorsätzliche als auch fahrlässige Bege- hung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Der Berechtigte darf grundsätzlich da- von ausgehen, dass der Vortrittsverpflichtete sein Vortrittsrecht beachtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011, E. 2.3.2). Bei hohem Ver- kehrsaufkommen wird eine gewisse Erheblichkeit der Behinderung verlangt, wel- che aber nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts führen darf (vgl. BGer 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2.), wobei eine erhebliche Behinderung nur ausnahmsweise zu verneinen ist (BGE 114 IV 146 S. 147 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_263/2009 vom 14. Juli 2009 E. 1.1.2).
- Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt fuhr der Beschuldigte etwa 15 Meter vor dem sich bereits auf der rechten Autobahnspur befindlichen Fahrzeug mit et- was mehr als 80 km/h auf die Autobahn, womit er den gebotenen Abstand zu dem mit einer Geschwindigkeit 100 km/h heranfahrenden B._____ – auch in Anbe- tracht der Faustregel "halber Tacho" (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1.) – deutlich un- terbot und diesen insofern behinderte, als dass dieser brüsk bremsen musste. Dem Beschuldigten oblag die Pflicht, ein Einspurmanöver erst dann vorzuneh- - 18 - men, wenn er sichergehen konnte, dass der sich bereits auf der Autobahn befind- liche Vortrittsberechtigte dadurch nicht behindert wird. Eine allfällige Sorgfalts- pflichtsverletzung auf Seiten von B._____ vermindert die Schuld des Beschuldig- ten nicht, da im Strafrecht keine Kompensation dieser Schuld besteht. Die Verlet- zung einer Sorgfaltspflicht durch den Vortrittsberechtigten könnte den Beschuldig- ten nur entlasten, wenn seine eigene Fahrweise einwandfrei gewesen wäre und wenn das Verhalten des Vortrittsberechtigten derart ausserhalb der normalen Er- fahrung gelegen hätte, dass vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden musste (vgl. BGE 106 IV 58 E. 1; Urk. 17 S. 8 f.), wofür vorliegend keinerlei An- zeichen bestehen. B._____ durfte deshalb darauf vertrauen, dass sich der Be- schuldigte regelkonform verhält. Insofern ist auch unerheblich, ob er den Be- schuldigten bzw. sein Fahrzeug hat sehen können. Entscheidend ist, dass der vortrittsbelastete Beschuldigte sich nicht regelkonform verhalten hat. An dieser rechtlichen Würdigung würde auch das – vorliegend nicht erwiesene – Bestehen eines hohen Verkehrsaufkommens nichts ändern. Folglich steht fest, dass der Beschuldigte beim Einspuren den erforderlichen Abstand deutlich unterschritten und den mit einer zulässigen höheren Geschwindigkeit fahrenden B._____ dadurch behindert hat, ohne aber bereits eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit eines anderen Verkehrsteilnehmers geschaffen zu haben. Der objektive Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 4 VRV ist demnach erfüllt.
- Als erfahrener Lenker musste der Beschuldigte zudem wissen, wie wichtig das Einhalten eines genügenden Abstandes und einer genügend schnellen Ein- fahrtsgeschwindigkeit beim Einspuren auf die Autobahn für die Verkehrssicherheit ist. Indem er den erforderlichen Abstand unterschritt, handelte er zumindest even- tualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 4 VRV ist somit ebenfalls erfüllt.
- Demgemäss ist der Beschuldigte mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverlet- - 19 - zung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 4 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
- Die gesetzlich vorgesehene Sanktion für eine einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist gestützt auf Art. 102 SVG in Ver- bindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB Busse bis Fr. 10'000.–. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindes- tens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Busse und Ersatz- freiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 u. 3 StGB). 2.1 In objektiver Hinsicht fällt zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er den gebotenen Abstand beim Einspuren deutlich unterschritt, wobei er mit einer tieferen Geschwindigkeit als der nachfolgende B._____ unterwegs war. 2.2. In subjektiver Hinsicht fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Be- schuldigte lediglich – allenthalben mindestens – eventualvorsätzlich handelte, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive etwas zu relativieren vermag. 2.3. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er 1984 im Kosovo geboren wurde, seit August 2005 in der Schweiz wohnt, ver- heiratet ist und zwei Kinder im Alter von elf und neun Jahren hat. Seine bisherige Arbeitsstelle als Gipser bei der C._____ GmbH wurde ihm gekündigt, weshalb er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle ist. Von der Arbeitslosenversiche- rung erhält er monatlich Fr. 3'800.– bis Fr. 4'000.– netto ausbezahlt. Seine Ehe- frau arbeitet nach einem viermonatigen Unterbruch wieder auf Abruf bei der Firma D._____. Ihr monatliches Einkommen hängt davon ab, zu wievielen Arbeitsein- sätzen sie aufgeboten wird. Der Beschuldigte verfügt weder über Vermögen noch über Schulden. Sein Mietkostenanteil beträgt Fr. 1'000.– pro Monat. Die monatli- chen Krankenkassenkosten für die gesamte Familie betragen Fr. 612.– und Steu- - 20 - ern fallen jährlich im Umfang von etwa Fr. 1'800.– bis Fr. 2'300.– an (Prot. I S. 5 ff; Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Strafregisterauszug vom 22. März 2018 (Urk. 47) geht hervor, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Am 22. März 2016 wurde er von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 110.–, wobei eine Probezeit von zwei Jahren gewährt wurde, sowie einer Busse von Fr. 800.– verurteilt. Diese einschlägige Vorstrafe sowie das Begehen der Übertretung während der Probezeit – und dies nur knapp drei Wochen nach dem Tatzeitpunkt der Vorstrafe – wirken sich deutlich verschul- denserschwerend aus. Aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ergeben sich im Hinblick auf die auszusprechende Sanktion demgegenüber keine relevan- ten Umstände. 2.4. Vorliegend erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschul- digten eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. Ferner rechtfertigt sich die An- ordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse. V. Widerruf
- Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB).
- Vorliegend machte sich der Beschuldigte lediglich einer Übertretung schul- dig, weshalb es an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf – dem Begehen eines Verbrechens oder Vergehens – fehlt. Von einem Widerruf der am
- März 2016 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ausgesprochenen Geldstra- fe ist deshalb abzusehen. - 21 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der be- schuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schul- dig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, sind die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Der beschuldigten Person dür- fen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (BSK-STPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist in Anwen- dung von Art. 424. Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 14 Abs. 1 lit. a, 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten einen Drittel der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, lassen sich die Anklagekomplexe doch genügend auseinanderhalten und wäre eine vollumfängliche Kostenauflage nicht vertretbar. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). - 22 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Berufungsverfahren zwar mehrheitlich, indes nicht vollumfänglich. Ausgangsgemäss erscheint eine Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel als angemessen. Im Übri- gen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Kollegialgerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'400.– festzusetzen. 2.4. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von zwei Dritteln des von ihm geltend gemachten und auch ausgewiese- nen Honorars für seine erbetene anwaltliche Vertretung für das gesamte Verfah- ren zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 4 VRV.
- Von den weiteren Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV wird der Be- schuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. - 23 -
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. März 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird nicht widerrufen.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Die wei- teren Auslagen betragen Fr. 1'500.– (Gebühr für das Vorverfahren).
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
- Die Kosten des Vorverfahrens sowie der Gerichtsverfahren beider Instanzen werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 6'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, (PIN Nr. …).
- Rechtsmittel: - 24 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170429-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 23. März 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staats- anwältin lic. iur. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X._____ betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
28. Juni 2017 (GG170031)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Mai 2017 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 12 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren.
3. Die weiteren Auslagen werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. [Mitteilungen]
6. [Rechtsmittel] Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 36 S. 5 f. und Urk. 50 S. 2; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen
- der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, sowie
- der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV
- 3 - Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV.
2. Es sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. März 2016 bedingt angesetzte Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu CHF 110.– zu widerrufen.
3. Es sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Gesamtstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 80.– sowie eine Busse von CHF 500.– auszufällen.
4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.
5. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuer- legen. eventualiter:
6. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen
- der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV
7. Es sei der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 1'000.– zu be- strafen.
8. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. 9 Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuer- legen.
b) Der Verteidigung: (Urk. 41 S. 1 und Urk. 48 S. 2; sinngemäss) Es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei der Beschul- digte betreffend den Vorwurf der Verkehrsregelverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei das erstinstanzliche Urteil zu be- stätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staa- tes.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. Juni 2017 (Urk. 34) wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 4 VRV sowie Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV und der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV freigesprochen. Ferner wurde festgehalten, dass die Entscheidgebühr ausser Ansatz falle und dass die weiteren Auslagen auf die Gerichtskasse genommen würden. Dem Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) für seine anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 1.2. Gegen dieses Urteil wurde seitens der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) Berufung angemeldet (Urk. 28), wovon der Beschuldigte seitens der Vorinstanz mit Verfü- gung vom 7. Juli 2017 (Urk. 29) in Kenntnis gesetzt wurde. Die schriftliche Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft erging am 25. Oktober 2017 (Urk. 36). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2017 wurde dem Beschuldigten ei- ne Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 38). 1.4. Seitens des Beschuldigten wurde daraufhin mit Eingabe vom 22. November 2017 innert Frist Nichteintreten auf die Berufung beantragt (Urk. 41). Mit Präsidi- alverfügung vom 1. Dezember 2017 (Urk. 43) wurde entgegen diesem Antrag auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten.
- 5 - 1.5. Am 3. Januar 2018 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 45), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers sowie die stellver- tretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser erschienen. Nach der Durchführung der Berufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruch- reif.
2. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung vorliegend nicht beschränkt, weshalb das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
3. Beweisanträge 3.1. Die Verteidigung stellte heute erneut den Beweisantrag, dass ein Amtsbe- richt des Kommandos der Kantonspolizei Zürich einzuholen sei, um zu zeigen, dass der vom Bremsmanöver direkt betroffene Polizeibeamte B._____ aufgrund der geltenden Dienstvorschriften den Beschuldigten weder selber habe rapportie- ren noch befragen dürfen. Weil der B._____ entgegen diesen Vorschriften gehan- delt habe, seien der Polizeirapport und der Situationsplan vom 8. Juni 2016 sowie die Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Juni 2016 nicht verwertbar (Urk. 48 S. 1; Prot. II S. 12). 3.2. Für die Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln, welche von Poli- zeibeamten erhoben wurden, sind nicht polizeiliche Dienstvorschriften, sondern die Bestimmungen des Polizeigesetzes des Kantons Zürich sowie der StPO massgebend. Entsprechend erübrigt sich das Einholen eines Amtsberichts des Kommandos der Kantonspolizei Zürich, weshalb der Beweisantrag der Verteidi- gung abzuweisen ist. Auf die Frage der Verwertbarkeit der massgeblichen Be- weismittel wird nachfolgend in Ziff. 4.2. einzugehen sein.
- 6 -
4. Prozessuales 4.1. Nichteintreten 4.1.1. Die Verteidigung machte heute geltend, dass auf die Berufung der Staats- anwaltschaft nicht einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft sei nicht zur erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erschienen, womit sie ihr Recht auf einen zweiten Parteivortrag verwirkt habe. Mit der heutigen Berufungsverhandlung erschleiche sich die Staatsanwaltschaft diesen verwirkten zweiten Parteivortrag. Dies verletze den Grundsatz des fairen Verfahrens, da der Instanzenzug funktional verkürzt werde. Das Bundesgericht werde sich nicht mehr mit Tat- oder Ermessensfragen befassen wollen. Hätte die Staatsanwaltschaft ihren zweiten Vortrag vor erster In- stanz gehalten, hätte die Rechtsmittelinstanz bei einer Verurteilung zur Beurtei- lung von Tat- oder Ermessensfragen angerufen werden können. Diese Möglich- keit bestehe nun nicht mehr (Urk. 48 S. 1). 4.1.2. Nach Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, dass die Anmeldung oder Erklärung der Berufung verspätet oder unzuläs- sig sei (lit. a), die Berufung im Sinne von Artikel 398 unzulässig sei (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen fehlten bzw. Prozesshindernisse vorlägen (lit. c). 4.1.3. Die Berufungsanmeldung sowie die Erstattung der Berufungserklärung durch die Staatsanwaltschaft erfolgten unbestrittenermassen fristgerecht. Unzu- lässigkeitsgründe im Sinne von Art. 398 StPO oder Prozesshindernisse sind keine ersichtlich. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom
1. Dezember 2017 zu verweisen, in welcher auf die heute vorgebrachten Argu- mente der Verteidigung bereits eingegangen und insbesondere festgehalten wur- de, dass der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Teilnahme an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung keine Verwirkung der Legitimation zur Anhebung der Be- rufung oder eine faktische Verkürzung des Instanzenzugs bewirkt (vgl. zum Gan- zen Urk. 43). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist folglich einzutreten.
- 7 - 4.2. Verwertbarkeit 4.2.1. Seitens der Verteidigung wurde heute erneut vorgebracht, dass der vom Polizeibeamten B._____ erstellte Rapport vom 8. Juni 2016 (Urk. 1), der ebenfalls von ihm erstellte Situationsplan vom 8. Juni 2016 (Urk. 5) sowie die von ihm mit dem Beschuldigten durchgeführte Einvernahme vom 8. Juni 2016 (Urk. 2/1) alle- samt unverwertbar seien. B._____ sei persönlich von der anklagegegenständli- chen Bremsung betroffen gewesen, weshalb er nach der Strafprozessordnung funktional die Stellung eines Geschädigten habe (Urk. 23 S. 5 f.; Urk. 48 S. 1; Prot. II S. 11 f.) 4.2.2. Nach Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finan- zieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person in jedem Fall aber so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht (qualifizierte Betroffenheit). Nicht je- de denkbare Mitbetroffenheit ist relevant. Erforderlich ist ein ableitbares erhebli- ches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BSK StPO-BOOG, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 15). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlan- gen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandgrund Kenntnis genommen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer es trotz Kenntnis aller Umstände, die den Ausstand begründen kön- nen, unterlässt, die Befangenheit unverzüglich geltend zu machen, und den Ver- fahrensfortgang nicht unterbricht, handelt gegen Treu und Glauben und verwirkt sein Recht (BSK StPO-BOOG, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 8). 4.2.3. Der Einwand der Unverwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Juni 2016 wurde von der Verteidigung mit Eingabe vom 15. Mai 2017 zum ersten Mal geltend gemacht (Urk. 12/8 S. 6). Der Ausstandsgrund, auf den sich die Verteidigung beruft, namentlich die behauptete Geschädigtenstellung von B._____, war dieser aber grundsätzlich seit Beginn der Untersuchung, spätestens
- 8 - aber seit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2016 be- kannt, verlangte sie doch damals die Einvernahme von B._____ als Auskunfts- person, statt als Zeugen (vgl. Urk. 4 S. 1). Die Geltendmachung der Befangenheit des Polizeibeamten B._____ erfolgte unter diesen Umständen nicht mehr unver- züglich im Sinne von Art. 58 StPO, weshalb sich die Verteidigung nicht mehr da- rauf berufen kann. Weiter ist auch keine Geschädigtenstellung des Polizeibeamten B._____ ersicht- lich, zumal Letzterer auch nicht in der Anklage vom 16. Mai 2017 als Geschädig- ter aufgeführt wurde (vgl. Urk. 15). Dass es grundsätzlich besser gewesen wäre, die Befragung des Beschuldigten von einem anderen Polizeifunktionär, als von B._____, durchführen zu lassen, damit gar nicht erst Zweifel an der Verwertbar- keit der Einvernahme aufgekommen wären, liegt auf der Hand. Andererseits ist kein persönliches Interesse von B._____ im Sinne von Art. 56 lit. a StPO auszu- machen, welchem im Sinne einer qualifizierten Betroffenheit eine ernsthafte Ge- fahr für unsachliches Handeln inhärent ist. Aus dem Protokoll vom 8. Juni 2016 geht nicht hervor, dass die Einvernahme in unsachlicher Weise geführt oder dem Beschuldigten tendenziöse oder suggestive Fragen gestellt wurden. Die Einver- nahme wurde von B._____ so durchgeführt, wie dies auch jeder andere Polizei- funktionär getan hätte. Schliesslich wurden weder der Befragungsstil, noch die gestellten Fragen von dem an der Einvernahme vom 8. Juni 2016 anwesenden ju- ristischen Beistand des Beschuldigten gerügt, noch machte die Verteidigung in der Folge solche Rügen geltend. 4.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass betreffend den Polizeibeamten B._____ kein Ausstandsgrund im Sinne von § 24 Abs. 2 PolG ZH i.V.m. Art. 56 StGB vorlag. Die vom Polizeibeamten B._____ durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Juni 2016 (Urk. 2/1), der von ihm verfasste Polizeirapport vom 8. Juni 2016 (Urk. 1) sowie der von ihm angefertigte Situationsplan vom 8. Juni 2016 (Urk. 5) sind damit verwertbar. 4.2.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2016 wurde der Polizeibeamte B._____ auf Antrag der Verteidigung als Aus- kunftsperson befragt (vgl. Urk. 3 S. 1 und Urk. 4 S. 1), obwohl er aufgrund Feh-
- 9 - lens der Voraussetzungen von Art. 187 StPO grundsätzlich als Zeuge zu befragen gewesen wäre. Der Verwertbarkeit der Einvernahme von B._____ vom 9. De- zember 2016 schadet dies jedoch nicht, da die von einer Auskunftsperson depo- nierten Aussagen beweismässig verwertbar bleiben, wenn sie im Verlauf des Ver- fahrens zu einem Zeugen wird. Die früheren Aussagen werden aufgrund des Rol- lenwechsels aber nicht zu Zeugenaussagen, da sie nicht unter den entsprechen- den formellen Voraussetzungen erhoben wurden (BSK StPO-KERNER, 2. Auflage 2014, Art. 178 N 15; mit Hinweis auf SCHMID in: ZStrR 112/1994, S. 111). II. Sachverhalt A. Ausgangslage 1.1. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf dessen zutreffende Wiedergabe durch die Vorinstanz (Urk. 34 E. 2.) verwiesen werden. 1.2. Der Beschuldigte anerkennt, sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZH … am
10. April 2016 um 11:45 Uhr bei der Einfahrt Kloten Süd vom Beschleunigungs- streifen auf die Autobahn eingespurt zu haben. 1.3. Er bestreitet demgegenüber, dass er beim Einspuren vom Beschleuni- gungsstreifen auf die Normalspur den Blinker nicht gestellt und dass kein genü- gender Abstand zwischen seinem und dem nachfolgenden Fahrzeug bestanden habe. Ebenso bestreitet er, einen "Schikanestopp" vorgenommen zu haben (Prot. I S. 8 ff.). B. Würdigung
1. Beweisgrundsätze 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus
- 10 - Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [Schmid, Handbuch], N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig ein- leuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll- ziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnis- mitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Da- her muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227-228; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche
- 11 - Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). 1.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK STPO-TOPHINKE, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 21). 1.4. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014).
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2. Beweismittel 2.1. Im Allgemeinen Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen vorliegend der Polizeirapport vom
8. Juni 2016 (Urk. 1), soweit die darin zusammengefassten Aussagen von den Aussagenden verwertbar bestätigt wurden, ein von B._____ verfasster Situati- onsplan der Einfahrt Kloten Süd (Urk. 5), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-2/3; Prot. I S. 5 ff.) sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Auskunftsperson B._____ (Urk. 4). 2.2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ih- ren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem an- hand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran inte- ressiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Hervorzuheben ist, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Beschuldigten deren Glaub- haftigkeit das massgebende Kriterium bleibt. B._____ wurde im Sinne von Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson einver- nommen, weshalb er ebenfalls nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Allerdings wurde er gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irrefüh- rung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen (Urk. 4 S. 1 f.), was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch ist zu beachten, das ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Polizeibeamter grundsätzlich eine nicht einge- schränkte Glaubwürdigkeit zukommt, er den Beschuldigten nicht persönlich kennt und keine Motive erkennbar sind, weshalb er diesen zu Unrecht belasten sollte. Im Zentrum steht aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
- 13 - 2.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen und übrige Beweismittel 2.3.1. Die massgebenden Aussagen des Beschuldigten und von B._____ wurden seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 34 E. 3.4. u. 3.5.). 2.3.2. Im Rahmen ihrer Würdigung hat die Vorinstanz allerdings aus nicht nach- vollziehbaren Gründen davon abgesehen (vgl. Urk. 34), die vor Polizei gemachte Aussage des Beschuldigten, wonach er konfrontiert mit den Angaben von B._____ zu Protokoll gab, dass er keine andere Wahl gehabt habe und die Auto- bahneinfahrt zu Ende gewesen sei (Urk. 2/1 S. 1), zu berücksichtigen. 2.3.3. Diese Aussage wirkt sich – mit der Anklagebehörde (Urk. 36 S. 2 f.; Urk. 50 S. 9) – zu Ungunsten des Beschuldigten aus, da er sich selbst belastet. Zu Guns- ten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich seine Aussage lediglich auf die Unterschreitung eines genügenden Abstandes beim Einspuren und somit auf das Nichtgewähren des Vortrittsrechts von B._____ bezieht und nicht auf die Unterlassung der Betätigung des Blinkers. Diesbezüglich erscheint seine Aussage zu wenig konkret. 2.3.4. Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezüglich des Vor- wurfs der Nichtgewährung des Vortrittsrechts gemachten Aussagen des Beschul- digten lassen sich mit den polizeilich gemachten teilweise nicht in Einklang brin- gen. Neu brachte er vor, der Abstand zu seinem Fahrzeug sei gross genug gewe- sen bzw. dass das andere Fahrzeug genug Platz gehabt habe (Prot. I S. 8 f. u. 11). Auffällig erscheint allerdings seine damit im Zusammenhang stehende Aus- sage, dass er auf die Autobahn gefahren sei, weil die Einspurstrecke zu Ende gewesen sei (Prot. I S. 9), was darauf schliessen lässt, dass dieser Umstand aus seiner Sicht prioritär für sein Einspuren war und nicht derjenige, dass im besagten Zeitpunkt der erforderliche Abstand zum auf der rechten Autobahnspur fahrenden B._____ gegeben war. Ferner gab der Beschuldigte mehrfach an, dass zwischen den Fahrzeugen mindestens 15 Meter gelegen seien (Prot. I S. 9 f.), womit er die Unterschreitung des erforderlichen Abstands – auch wenn Distanzschätzungen im Strassenverkehr schwierig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom
- 14 -
20. August 2015 E. 2.5, mit Verweis auf BOLL, Verkehrsregelverletzung, Eine ein- gehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, Davos 1999) – anerkennt (vgl. dazu auch die rechtliche Würdigung unter E. III. nachstehend), sagte er doch gleichzeitig aus, mit "etwas mehr als 80 km/h" bzw. "mindestens 80 km/h" einge- spurt bzw. weitergefahren zu sein (Prot. I S. 9 f.). Bereits gestützt auf die Aussa- gen des Beschuldigten selbst ergibt sich hiermit, dass der Beschuldigte derart knapp vor B._____ auf die rechte Spur der Autobahn einfuhr, dass letzterer seine Fahrt verlangsamen bzw. bremsen musste, um den notwendigen Sicherheitsab- stand wiederherzustellen, zumal dieser glaubhaft angab, mit 100 km/h unterwegs gewesen zu sein (Urk. 1 bzw. Urk. 4 S. 4), was auch der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit entspricht und deshalb plausibel erscheint. Die gegenteili- ge Annahme der Vorinstanz (Urk. 34 E. 3.6.2.-3.6.4.), dass sich nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte B._____ beim Einspuren auf die Autobahn den Vor- tritt genommen habe, erweist sich bereits angesichts dieser erörterten Umstände als unzutreffend. 2.3.5. Im Übrigen erweist sich ihre detaillierte Würdigung der übrigen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 34 E. 3.6.2.) indes als richtig. So trifft es zu, dass der Be- schuldigte den Vorfall anlässlich seiner Befragung in der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung in logischer Abfolge nachvollziehbar und lebensnah und durchaus differenziert geschildert hat. Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich aber
– abgesehen vom bereits erstellten Anklagesachverhalt – ein anklagegemässes Vorgehen seinerseits nicht erstellen, auch wenn ihm gestützt auf sein eigenes Aussageverhalten ein gewisses Fehlverhalten mit Hinblick auf das eingestandene Bremsmanöver anzurechnen ist. Die vorgebrachte Verhaltensweise erscheint aber nachvollziehbar. So ist das von ihm geltend gemachte Erschrecken als Folge auf die Betätigung der Lichthupe und Hupe durch B._____ und die durch diese Ir- ritation hervorgerufene kurzzeitige Betätigung der Bremse, da er nicht gewusst habe, was geschehen bzw. los sei (Prot. I S. 8 u. 10), jedenfalls nicht unplausibel. Ferner stellte der Beschuldigte in Abrede, beim Einspuren den Blinker nicht betä- tigt zu haben (Prot. I S. 8). Auch wenn sich der Beschuldigte gegenüber dem Po- lizisten unmittelbar nach dem Vorfall 100 Male entschuldigt und gesagt haben soll, jener solle keinen Rapport schreiben (Urk. 4 S. 7), lässt dieser Umstand noch
- 15 - nicht zwingend auf ein vollumfänglich der Anklage entsprechendes Verhalten des Beschuldigten schliessen. Auch wenn gestützt auf das Aussageverhalten des Be- schuldigten gewisse Restzweifel an seiner Sachverhaltsdarstellung bleiben, lässt sich der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Unterlassens der Betätigung des Blinkers sowie des Schikanestopps allerdings auch unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel nicht erstellen. 2.3.6. So vermochte B._____ den angeklagten Vorfall anlässlich seiner staatsan- waltschaftlichen Einvernahme weder präzise noch überzeugend zu schildern. Seine damaligen Verweise auf den dem Vorfall zeitnäheren Polizeirapport vom
8. Juni 2016 (Urk. 1) erscheinen zwar grundsätzlich als naheliegend und nach- vollziehbar. Allerdings fällt auf, dass dieser Polizeirapport undetailliert verfasst wurde und relevante Umstände wie insbesondere Distanzangaben zum Fahrzeug des Beschuldigten, zur Geschwindigkeit des Beschuldigten sowie zum allgemei- nen und konkret relevanten Verkehrsaufkommen fehlen. Unklar erscheint zudem, wie zeitnah der Polizeirapport letztlich verfasst wurde, datiert der bei den Akten liegende Rapport doch vom 8. Juni 2016, mithin immerhin rund zwei Monate nach dem in Frage stehenden Vorfall vom 10. April 2016. Gleichzeitig erweist sich – mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. 3.6.3.) – das selektive Erinnerungsvermögen von B._____ als auffällig. Einerseits konnte er anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme weder Angaben zum damaligen Verkehrsaufkommen, seiner Ge- schwindigkeit und derjenigen des Beschuldigten vor und nach dem Bremsmanö- ver, ihrer Geschwindigkeitsdifferenz, der Dauer des Spurwechsels des Beschul- digten, der Lage seines Wagens zu demjenigen des Beschuldigten bei Bemerken des letzteren sowie zur Dauer des Bremsmanövers machen. Andererseits gab B._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht geblinkt habe, dass sich vor dem Beschuldigten und hinter ihm kein Fahrzeug, links neben ihm aber eines be- funden habe und dass der Beschuldigte lediglich ein bis zwei Meter vor ihm ein- gespurt habe (Urk. 4 S. 3 ff.). Es kann demnach festgestellt werden, dass B._____ sich lediglich an das den Beschuldigten belastende Kerngeschehen zu erinnern vorgibt, demgegenüber die weiteren wesentlichen Umstände des Vorfalls unerwähnt bleiben. Auch wenn B._____ tagtäglich mit ähnlichen oder gleichen Si- tuationen zu tun hat und deshalb – wie es die Anklagebehörde vorbringt (Urk. 36
- 16 - S. 3; Urk. 50 S. 10) – in seiner Erinnerung eingeschränkt ist, vermag sich dieser Umstand vorliegend nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auszuwirken. Eine de- tailliertere Erstellung des Polizeirapports durch B._____ wäre vorliegend jeden- falls hilfreich gewesen, nur bereits um selbst über eine bessere Erinnerungsstütze an den in Frage stehenden Vorfall zu verfügen. Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 34 E. 3.6.3.) erwecken die Aussagen von B._____ zudem insgesamt den Eindruck, dass er die Situation – soweit er sich zu erinnern vorgibt – drastischer schildert, als er sie damals tatsächlich erlebt hat, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls einschränkt. So geht aus dem Polizeirapport denn auch in keiner Weise hervor, dass der Abstand beim Einspuren – wie hernach durch ihn geltend gemacht (Urk. 4 S. 5) – lediglich ein bis zwei Meter betragen haben soll. Der unpräzise verfasste Polizeirapport von B._____ vom 8. Juni 2016 (Urk. 1) und die wenigen anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2016 (Urk. 4) gemachten Angaben lassen die seitens des Beschuldigten vorge- brachten Einwände, insbesondere hinsichtlich des Bremsmanövers infolge Er- schreckens, jedenfalls nicht als unplausibel erscheinen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass auch B._____ zu Protokoll gab, dass er vor dem vermeintlichen Schikanestopp des Beschuldigten gehupt habe, weil er nicht ge- wusst habe, ob der Beschuldigte ihn gesehen habe oder nicht (Urk. 4 S. 7 f.). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung des Beschuldigten nicht ausgeschlossen, dass sein Bremsmanöver Folge eines durch das Hupen hervor- gerufenen Erschreckens bzw. einer dadurch verursachten Irritation war. Die Beur- teilung von B._____, dass es nicht möglich sei, dass der Beschuldigte aufgrund des Hupens erschrocken sei und aus diesem Grund die Bremse betätigt habe (Urk. 4 S. 8), erscheint vor dem Hintergrund, dass er sich im Übrigen lediglich an wenige der wesentlichen Umstände des Vorfalls zu erinnern vermag, wenig über- zeugend. Abgesehen davon kann er dies auch nicht abschliessend beurteilen handelt es sich hierbei – mit der Verteidigung (Urk. 23 S. 4) – um einen inneren Motivvorgang des Beschuldigten. An dieser dürftigen Beweislage – so fehlt insbe- sondere auch ein ausgewerteter Fahrtenschreiber (vgl. Urk. 4 S. 9) – vermag auch der von B._____ erstellte Situationsplan vom 8. Juni 2016 (Urk. 5) nichts zu ändern.
- 17 -
3. Ergebnis Der Anklagesachverhalt ist angesichts des Beweisergebnisses hinsichtlich Unter- lassen der Richtungsanzeige und Vornahme eines Schikanestopps durch den Beschuldigten nicht erstellt. Hinsichtlich des Nichtgewährens des Vortrittrechts bei der Einfahrt auf die Autobahn durch den Beschuldigten und der dadurch verur- sachten Behinderung des vortrittsberechtigten B._____, welcher daraufhin brüsk bremsen musste, ist der Anklagesachverhalt demgegenüber erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Der objektive Tatbestand der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 4 VRV ist erfüllt, wenn der auf der Autobahn fahrende Vortrittsberechtigte in seiner Fahrt von einem auf die Autobahn einspurenden Fahrer behindert wird, ohne dass dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen wird. Subjektiv ist sowohl die (eventual-)vorsätzliche als auch fahrlässige Bege- hung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Der Berechtigte darf grundsätzlich da- von ausgehen, dass der Vortrittsverpflichtete sein Vortrittsrecht beachtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011, E. 2.3.2). Bei hohem Ver- kehrsaufkommen wird eine gewisse Erheblichkeit der Behinderung verlangt, wel- che aber nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts führen darf (vgl. BGer 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2.), wobei eine erhebliche Behinderung nur ausnahmsweise zu verneinen ist (BGE 114 IV 146 S. 147 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_263/2009 vom 14. Juli 2009 E. 1.1.2).
2. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt fuhr der Beschuldigte etwa 15 Meter vor dem sich bereits auf der rechten Autobahnspur befindlichen Fahrzeug mit et- was mehr als 80 km/h auf die Autobahn, womit er den gebotenen Abstand zu dem mit einer Geschwindigkeit 100 km/h heranfahrenden B._____ – auch in Anbe- tracht der Faustregel "halber Tacho" (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1.) – deutlich un- terbot und diesen insofern behinderte, als dass dieser brüsk bremsen musste. Dem Beschuldigten oblag die Pflicht, ein Einspurmanöver erst dann vorzuneh-
- 18 - men, wenn er sichergehen konnte, dass der sich bereits auf der Autobahn befind- liche Vortrittsberechtigte dadurch nicht behindert wird. Eine allfällige Sorgfalts- pflichtsverletzung auf Seiten von B._____ vermindert die Schuld des Beschuldig- ten nicht, da im Strafrecht keine Kompensation dieser Schuld besteht. Die Verlet- zung einer Sorgfaltspflicht durch den Vortrittsberechtigten könnte den Beschuldig- ten nur entlasten, wenn seine eigene Fahrweise einwandfrei gewesen wäre und wenn das Verhalten des Vortrittsberechtigten derart ausserhalb der normalen Er- fahrung gelegen hätte, dass vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden musste (vgl. BGE 106 IV 58 E. 1; Urk. 17 S. 8 f.), wofür vorliegend keinerlei An- zeichen bestehen. B._____ durfte deshalb darauf vertrauen, dass sich der Be- schuldigte regelkonform verhält. Insofern ist auch unerheblich, ob er den Be- schuldigten bzw. sein Fahrzeug hat sehen können. Entscheidend ist, dass der vortrittsbelastete Beschuldigte sich nicht regelkonform verhalten hat. An dieser rechtlichen Würdigung würde auch das – vorliegend nicht erwiesene – Bestehen eines hohen Verkehrsaufkommens nichts ändern. Folglich steht fest, dass der Beschuldigte beim Einspuren den erforderlichen Abstand deutlich unterschritten und den mit einer zulässigen höheren Geschwindigkeit fahrenden B._____ dadurch behindert hat, ohne aber bereits eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit eines anderen Verkehrsteilnehmers geschaffen zu haben. Der objektive Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 4 VRV ist demnach erfüllt.
3. Als erfahrener Lenker musste der Beschuldigte zudem wissen, wie wichtig das Einhalten eines genügenden Abstandes und einer genügend schnellen Ein- fahrtsgeschwindigkeit beim Einspuren auf die Autobahn für die Verkehrssicherheit ist. Indem er den erforderlichen Abstand unterschritt, handelte er zumindest even- tualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 4 VRV ist somit ebenfalls erfüllt.
4. Demgemäss ist der Beschuldigte mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverlet-
- 19 - zung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 4 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Die gesetzlich vorgesehene Sanktion für eine einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist gestützt auf Art. 102 SVG in Ver- bindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB Busse bis Fr. 10'000.–. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindes- tens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Busse und Ersatz- freiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 u. 3 StGB). 2.1 In objektiver Hinsicht fällt zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er den gebotenen Abstand beim Einspuren deutlich unterschritt, wobei er mit einer tieferen Geschwindigkeit als der nachfolgende B._____ unterwegs war. 2.2. In subjektiver Hinsicht fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Be- schuldigte lediglich – allenthalben mindestens – eventualvorsätzlich handelte, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive etwas zu relativieren vermag. 2.3. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er 1984 im Kosovo geboren wurde, seit August 2005 in der Schweiz wohnt, ver- heiratet ist und zwei Kinder im Alter von elf und neun Jahren hat. Seine bisherige Arbeitsstelle als Gipser bei der C._____ GmbH wurde ihm gekündigt, weshalb er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle ist. Von der Arbeitslosenversiche- rung erhält er monatlich Fr. 3'800.– bis Fr. 4'000.– netto ausbezahlt. Seine Ehe- frau arbeitet nach einem viermonatigen Unterbruch wieder auf Abruf bei der Firma D._____. Ihr monatliches Einkommen hängt davon ab, zu wievielen Arbeitsein- sätzen sie aufgeboten wird. Der Beschuldigte verfügt weder über Vermögen noch über Schulden. Sein Mietkostenanteil beträgt Fr. 1'000.– pro Monat. Die monatli- chen Krankenkassenkosten für die gesamte Familie betragen Fr. 612.– und Steu-
- 20 - ern fallen jährlich im Umfang von etwa Fr. 1'800.– bis Fr. 2'300.– an (Prot. I S. 5 ff; Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Strafregisterauszug vom 22. März 2018 (Urk. 47) geht hervor, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Am 22. März 2016 wurde er von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 110.–, wobei eine Probezeit von zwei Jahren gewährt wurde, sowie einer Busse von Fr. 800.– verurteilt. Diese einschlägige Vorstrafe sowie das Begehen der Übertretung während der Probezeit – und dies nur knapp drei Wochen nach dem Tatzeitpunkt der Vorstrafe – wirken sich deutlich verschul- denserschwerend aus. Aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ergeben sich im Hinblick auf die auszusprechende Sanktion demgegenüber keine relevan- ten Umstände. 2.4. Vorliegend erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschul- digten eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. Ferner rechtfertigt sich die An- ordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse. V. Widerruf
1. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB).
2. Vorliegend machte sich der Beschuldigte lediglich einer Übertretung schul- dig, weshalb es an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf – dem Begehen eines Verbrechens oder Vergehens – fehlt. Von einem Widerruf der am
22. März 2016 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ausgesprochenen Geldstra- fe ist deshalb abzusehen.
- 21 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der be- schuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schul- dig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, sind die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Der beschuldigten Person dür- fen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (BSK-STPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist in Anwen- dung von Art. 424. Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 14 Abs. 1 lit. a, 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten einen Drittel der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, lassen sich die Anklagekomplexe doch genügend auseinanderhalten und wäre eine vollumfängliche Kostenauflage nicht vertretbar. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).
- 22 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Berufungsverfahren zwar mehrheitlich, indes nicht vollumfänglich. Ausgangsgemäss erscheint eine Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel als angemessen. Im Übri- gen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Kollegialgerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'400.– festzusetzen. 2.4. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von zwei Dritteln des von ihm geltend gemachten und auch ausgewiese- nen Honorars für seine erbetene anwaltliche Vertretung für das gesamte Verfah- ren zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 4 VRV.
2. Von den weiteren Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV wird der Be- schuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- 23 -
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. März 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird nicht widerrufen.
6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Die wei- teren Auslagen betragen Fr. 1'500.– (Gebühr für das Vorverfahren).
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
8. Die Kosten des Vorverfahrens sowie der Gerichtsverfahren beider Instanzen werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 6'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, (PIN Nr. …).
11. Rechtsmittel:
- 24 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. März 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec