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SB170426

Versuchte Tötung und Widerruf

Zürich OG · 2018-05-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 12. Januar 2017 im Wesent- lichen vorgeworfen, eine Bierflasche zerbrochen zu haben und mit dieser im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten B._____ be- wusst und gewollt auf dessen Oberkörper eingeschlagen und -gestochen zu ha- ben. Durch diese Schläge und Stiche habe der Geschädigte eine Schnittverlet- zung am linken Ohr erlitten, mit Durchtrennung der oberflächlichen Schläfenarte- rie und der querverlaufenden Schlagader des Gesichts. Das Ohr inklusive Knorpel sei an mehreren Stellen vollständig durchtrennt gewesen. Ausserdem habe er ei- ne 4 cm lange oberflächliche Schnittverletzung über der linken Schulter sowie 3 cm lange bis ca. 5 cm tief in die Muskulatur reichende Schnittverletzungen ne- ben der Wirbelsäule am Rücken erlitten. Infolge der Stich-/Schnittverletzung im Gesicht am linken Ohr sei das Blut spritzend aus der Wunde ausgetreten, so dass nur eine sofortige ärztliche Versorgung einen lebensbedrohlichen Blutverlust habe verhindern können. Ohne ärztliche Betreuung wäre der Geschädigte verblutet, weshalb die nahe Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts bestanden habe. Der Be- schuldigte habe dem Geschädigten lebensgefährliche Verletzungen zufügen wol- len, als er mit dem gefährlichen Gegenstand derart auf ihn eingestochen habe. Er habe ihn Kauf genommen, dem Geschädigten ein Auge auszustechen oder sogar dessen Tod (Urk. 20/3 S. 2 f.).

2. Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte anerkennt, eine Bierflasche zerbrochen und damit dem Geschädigten die Schnittverletzungen am Ohr und an der Schulter zugefügt zu haben. Er bestreitet jedoch, den Geschädigten am Rücken verletzt zu haben. Ausserdem macht er eine Notwehrsituation geltend. Er sei vom Geschädigten mit einem Glas angegriffen worden, weshalb er sich mit der zerbrochenen Flasche habe verteidigen müssen. Auch bestreitet er, in Verletzungs- oder Tötungsabsicht gehandelt zu haben.

- 8 - 2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei erstellt, dass es an jenem Abend bereits vor dem C._____ zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen sei, wobei der Geschädigte deutlich aufgebracht und genervt gewesen sei. Danach habe sich der Beschuldig- te mit seiner Freundin in Richtung D._____ entfernt, wobei der Geschädigte wei- terhin geschimpft und dem Beschuldigten Schimpfwörter hinterher geschrien ha- be. Als der Beschuldigte den aufgebrachten Geschädigten habe kommen sehen, habe er eine Bierflasche gefunden und diese zerschlagen. Der Beschuldigte habe seiner Freundin gesagt, dass der Geschädigte ein Problem haben werde, sollte er ihn schlagen. Obwohl seine Freundin ihn aufgefordert habe zu gehen, habe der Beschuldigte mit der Bierflasche hinter dem Rücken auf den Geschädigten gewar- tet. Der Geschädigte sei daraufhin zusammen mit E._____, F._____ und G._____ beim D._____ angekommen. Daraufhin seien der Beschuldigte und der Geschä- digte bewusst aufeinander losgegangen und es sei zu einer tätlichen Auseinan- dersetzung von rund zehn Sekunden gekommen, welche zu den in der Anklage- schrift umschriebenen Verletzungen geführt hätten, wobei nicht klar sei, wer zu- erst geschlagen habe. Nach Würdigung sämtlicher vorhandenen Beweismittel würden keine ernsthaften und unüberwindbaren Zweifel verbleiben, dass sich der Geschehensablauf so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift umschrieben worden sei (Urk. 49 S. 50 f.). 2.3. Die Verteidigung wendet demgegenüber im Berufungsverfahren im We- sentlichen ein, der Beschuldigte könne aufgrund seines Intellektes, seiner Fremd- sprachigkeit sowie seiner Erinnerungslücken infolge eines Unfalls in der Jugend- zeit das Vergangene nur in groben Zügen schildern, sich jedoch nicht an alle De- tails erinnern und deren Reihenfolge richtig wiedergeben. Dennoch dürften seine Aussagen nicht insgesamt als sehr unglaubhaft taxiert werden, zumal er von Be- ginn an geständig gewesen sei und in den Grundzügen gleichbleibend ausgesagt habe. Die Vorinstanz schildere die Auseinandersetzung beim C._____ zutreffend, wie auch, dass der Beschuldigte mit H._____ zum D._____ gegangen sei, wobei der Geschädigte weiterhin geschimpft habe und dem Beschuldigten Schimpfwör- ter hinterhergerufen habe. Dann stelle sie aber auf die Aussagen der Zeugin H._____ ab, wonach der Beschuldigte beim Erblicken des herannahenden Ge-

- 9 - schädigten ausser dessen Sichtweite eine Bierflasche gefunden, diese zerschla- gen und zu H._____ gesagt habe, der Geschädigte werde ein Problem haben, wenn er ihn schlage. Allerdings werde nur äusserst selektiv auf deren Aussagen abgestellt, da diese auch geschildert habe, dass der Geschädigte ein Glas in der Hand gehabt habe. Insgesamt würden die Aussagen von H._____ aber ohnehin wenig Sinn ergeben und sich zeitlich nicht in das Video einordnen lassen. Auch sei sie an jenem Abend stark alkoholisiert gewesen. Es lasse sich daher nicht er- stellen, dass der Beschuldigte noch in der Anwesenheit der Zeugin eine Bier- flasche aufgehoben, zerbrochen und hinter seinem Rücken versteckt habe. Die Vorinstanz komme sodann zum Schluss, es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte ein Glas in der Hand gehalten habe. Auch auf der Videoaufnahme sei ersichtlich, dass der Geschädigte etwas Glänzendes in der Hand gehalten habe. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass der Geschädigte mit einem Glas auf den Beschuldigten losgegangen sei. Es sei nämlich auch unbe- stritten, dass der Beschuldigte seine Verletzungen während dieser Auseinan- dersetzung erlitten habe. Dass sich der Beschuldigte in diverse Widersprüche verstricke, sei damit erklärbar, dass er sich in einer Notwehrsituation befunden habe, wo es regelmässig schwer falle, sich nachträglich an die Details zu erin- nern. Mithin würden ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Geschehensablauf in der Art zugetragen habe, wie es die Vorinstanz an- nehme (Urk. 69 S. 3 ff.).

3. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wieder- gegeben, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 49 S. 7 und S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da vorliegend insbesondere Aussagen zu würdigen sind, ist ergänzend festzuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden darf. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes da- rauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Anga-

- 10 - ben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhanden- sein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gera- de nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothe- se) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird ge- schlossen, dass die Aussage wirklich Erlebtem entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 128 I 81, E. 2). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehen- sablaufes", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demje- nigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", die "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", die "Selbst- belastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemer- kungen zugunsten des Beschuldigten", die "Konstanz der Aussage bei verschie- denen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können". Als Phantasie- oder Lügensignale gel- ten gemeinhin "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aus- sagen", "Zurücknahme" oder "erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 313 ff.; Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beur- teilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 316). 3.2. Auch in Bezug auf die vorliegenden Beweismittel kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 7). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Geschä- digten sowie der Zeugen detailliert zusammengefasst und wiedergegeben sowie

- 11 - im Anschluss ausführlich, überzeugend, objektiv und sehr gründlich gewürdigt (Urk. 49 S. 8 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen sind namentlich Ergänzungen bzw. Verdeutlichungen. 3.2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aus- sagen von H._____ als erstellt erachtet. Vorab ist deshalb in Bezug auf die Vor- wurf der Verteidigung, die Aussage der Zeugin H._____ seien durch die Vo- rinstanz selektiv gewürdigt worden, festzuhalten, dass die Aussagen der Zeugin H._____ nicht ohne Weiteres gesamthaft als glaubhaft übernommen werden kön- nen und gesamthaft auf diese abgestellt werden kann oder nicht, zumal diese teilweise widersprüchlich sind. Vielmehr sind die einzelnen relevanten Aussagen auf ihre Überzeugungskraft sowie ihre Übereinstimmung mit den übrigen Be- weismitteln zu überprüfen, wie dies bereits die Vorinstanz machte. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten bzw. dessen allgemeines Aussageverhalten lässt sich sodann entgegen der Verteidigung nicht sagen, dass dieser jeweils ein- gestehe, wenn er etwas tatsächlich gemacht habe. Dass er sich im laufenden Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz geständig zeigt, nachdem bei ihm Kokain sichergestellt werden konnte, ist naheliegend, da jegliches Abstreiten sinnlos wäre (vgl. Urk. 67b). Im vorliegenden Verfahren flüch- tete er jedoch zunächst und versteckte sich vor der Polizei. Anschliessend zeigte er sich zwar geständig, dem Geschädigten zumindest einen Teil der Verletzungen zugefügt zu haben. Dabei sagte er zwar nicht durchwegs widersprüchlich aus. Was aber das Kerngeschehen, nämlich die tätliche Auseinandersetzung auf dem D._____, betrifft, sind seine Aussagen äusserst inkonstant und widersprüchlich, was letztlich auch die Verteidigung eingestehen muss (vgl. Urk. 69 S. 3 u. 12). Dies lässt sich auch nicht einfach mit seinem – tiefen – Intellekt oder fehlenden Sprachkenntnissen erklären. Vielmehr fällt auf, dass der Beschuldigte seine Aus- sagen immer wieder an die Fragen anpasste. Schliesslich können diese Wider- sprüche auch nicht mit dem Vorliegen einer angeblichen Notwehrsituation erklärt werden. Entgegen der Verteidigung und mit der Anklagebehörde ist nämlich da- von auszugehen, dass eine solche Ausnahmesituation besonders einprägsam ist, so dass man sich im Nachhinein noch gut an die Details erinnern kann.

- 12 - 3.2.2. In Bezug auf den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt ist zu- nächst erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten be- reits vor dem C._____ zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist, wo- bei der Geschädigte deutlich aufgebracht und genervt war. Dass der Beschuldigte dabei vom Geschädigten eine Ohrfeige oder einen Schlag ins Gesicht erhalten hatte, hat hingegen – mit Ausnahme von H._____ – niemand beobachtet, obwohl der Beschuldigte ausführte, ein Kollege des Geschädigten habe diesen zurückge- zogen (Urk. 2/1 S. 3). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind wi- dersprüchlich. Während er zu Beginn der Untersuchung von einem plötzlichen Schlag ins Gesicht bzw. einer Ohrfeige sprach, war vor Vorinstanz auf einmal von zwei Schlägen ins Gesicht die Rede (vgl. Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 3 und Urk. 35 S. 4). H._____ erwähnte in der ersten Einvernahme zwar die verbale Auseinan- dersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten (Urk. 4/4 S. 2), dass dieser den Beschuldigten mit der Hand ins Gesicht geschlagen habe, brach- te sie allerdings erst anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vor (Urk. 4/11 S. 3). Diese Aussage widerspricht denn auch der Aussage bei der Poli- zei, wonach sie – nachdem der betrunkene Geschädigte den Beschuldigten nach dem Geld gefragt habe – zum Beschuldigten gesagt habe, "gehen wir" und sich auf den Weg gemacht habe, woraufhin sie einen Anruf von ihrem Ehemann erhal- ten habe (Urk. 4/4 S. 2). Insgesamt erscheint es fraglich, ob der Geschädigte dem Beschuldigten bei der Auseinandersetzung vor dem Pub tatsächlich eine Ohrfeige oder einen Schlag ins Gesicht verpasste. Letztlich kann dies mit der Vorinstanz aber offen gelassen werden (vgl. zum Ganzen Urk. 49 S. 37 f.), selbst wenn nach dem Grundsatz in dubio pro reo im Zweifelsfall von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO), da eine Ohrfeige in diesem Zeitpunkt den nachfolgenden Angriff des Beschuldigten im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung keineswegs zu rechtfertigen vermag. 3.2.3. In Bezug darauf, was sich nach dem Verlassen des Pubs und vor dem Auf- einandertreffen des Beschuldigten sowie des Geschädigten auf dem D._____ ab- spielte, insbesondere wann der Beschuldigte sich der Flasche behändigte, sagte die Zeugin H._____ bei der polizeilichen Einvernahme aus, der Geschädigte sei hinter ihr und dem Beschuldigten gegangen und am Schreien und Schimpfen ge-

- 13 - wesen. Sie habe sich kurz umgedreht und gesehen, dass der Geschädigte mit ei- nem Glas in der Hand auf den Beschuldigten zugekommen sei. Der Beschuldigte habe in diesem Moment eine Flasche gefunden und kaputt gemacht, um sich zu verteidigen. Genau deswegen habe sie zu ihm gesagt "komm, wir gehen nach Hause" (Urk. 4/4 S. 3). Auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft führte sie aus, der Geschädigte sei schreiend hinter ihnen her gegangen. Der Beschuldigte sei sehr, sehr ruhig gewesen. Der Geschädigte habe ein Glas in der Hand gehalten und der Beschuldigte habe ihn angeschaut. Der Beschuldigte habe dann eine Flasche genommen, diese an der Treppe zerschlagen und die Hände hinter den Rücken gelegt. Sie habe ihm gesagt "Schwarzer komm, lass uns gehen und lass uns keine Probleme haben". Er habe nein gesagt und sei stumm geblieben (Urk. 4/11 S. 4). Auf Nachfrage erklärte sie, der Beschuldigte habe beim Eingang vom Platz eine Glasflasche gefunden. Dort habe es eine Treppe, wo er die Flasche zerschlagen habe. Sie habe ihm in diesem Moment gesagt, er solle keine Probleme machen, sie sollten in die nächste Bar gehen. Der Geschädigte habe ihm die ganze Zeit hinterher geschrien und sei betrunken ge- wesen. Er sei sehr aggressiv gewesen an diesem Tag. Sie habe zum Beschuldig- ten gesagt, dass sie gehen sollten, aber er habe das nicht gewollt. Er habe ge- sagt, sollte der Geschädigte sie schlagen, werde er ein Problem haben (Urk. 4/11 S. 7). Zwar liegen für diesen in der Anklageschrift geschilderten Zeitabschnitt aus- schliesslich die Aussagen von H._____ vor. Jedoch hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass H._____ diese Szene äusserst dicht und detailreich beschreibt. Ihre Ausführungen weisen keine Widersprüche aus, sind sehr konkret und über- aus realitätsnah. Auch konnte sie ohne Weiteres auf einem Plan aufzeichnen, was wo geschehen war (vgl. Urk. 4/12). Der Vorinstanz ist vollumfänglich beizu- pflichten, wenn sie festhält, es gebe überhaupt keinen Grund, diese Schilderun- gen in Zweifel zu ziehen, zumal H._____ als Freundin des Beschuldigten durch- aus versucht sein könnte, diesen in Schutz zu nehmen (vgl. Urk. 49 S. 39 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem lassen sich ihre Aussagen zumindest was die Chro- nologie sowie das Telefonieren mit Ihrem Ehemann angeht auch durch die Video- aufnahmen der VBZ verifizieren. Schliesslich vermögen auch die Ausführungen

- 14 - der Verteidigung, wonach der von H._____ geschilderte Ablauf in zeitlicher Hin- sicht nicht aufgehe, nicht zu überzeugen. So schilderte die Zeugin nämlich nicht, dass der Beschuldigte rund 25 Meter von ihr entfernt eine Bierflasche gefunden habe (vgl. Urk. 69 S. 6 und Urk. 37 S. 9 ff.), sondern dass er die Bierflasche ge- funden habe, als sie sich gemeinsam beim Coop Gebäude unterhalten hätten (Urk. 4/4 S. 3 und 4; Urk. 11 S. 4 und S. 7). Entsprechend hat sie auf dem Plan auch eingezeichnet, dass der Beschuldigte die Flasche neben ihrem Standpunkt gefunden (ausgemalter Kreis auf dem Plan neben Nr. 1) und dann etwas weiter entfernt an der Treppe (Kreuz auf dem Plan) zerschlagen habe (Urk. 4/12). Der Beschuldigte verstrickt sich demgegenüber in Bezug auf das Auffinden der Flasche in diverse Widersprüche. So sagte er während der ersten Einvernahme durch die Polizei aus, der Geschädigte habe sich ihm mit einem Glas in der Hand bedrohlich genährt. Er sei ihm sehr nahe gekommen mit dem Glas in der Hand. Das sei für ihn eine bedrohliche Situation gewesen und er habe eine Glasflasche in die Hand genommen. Es habe ein Handgemenge gegeben und er habe die Flasche gebrochen, wie wisse er nicht mehr (Urk. 2/1 S. 3). Er habe die Flache am Boden zerschlagen (Urk. 2/1 S. 8). Anlässlich der Hafteinvernahme führte er aus, der Geschädigte sei mit Kollegen auf ihn zugekommen. Er habe Angst ge- habt und der Geschädigte habe ständig seine Drohungen wiederholt. Er habe in diesem Moment gedacht, er brauche etwas zur Verteidigung. So habe er eine Flasche genommen und zerbrochen. Diese habe er dann in der Hand gehalten. Der Geschädigte sei auf ihn zugekommen und habe ihn weiter beleidigt (Urk. 2/2 S. 3). Auf die Frage, woher er die Flasche gehabt habe, führte der Beschuldigte aus, er habe gesehen, wie der Geschädigte mit seinen Kollegen am D._____ an- gekommen sei und am Reden gewesen sei. Als er gesehen habe, dass der Ge- schädigte auf ihn zukomme, habe er sich umgedreht und eine Flasche gesehen. Der Geschädigte habe ihm gedroht, dass er ihn umbringen werde. Aus Angst ha- be er die Flasche zerbrochen (Urk. 2/2 S. 5). Mit den Aussagen von H._____ kon- frontiert bestätigte der Beschuldigte seine Aussage, dass der Geschädigte Prob- leme bekomme, wenn er ihn schlage. Er habe das aber einfach in der Hitze des Gefechtes gesagt. Er habe nur seine Hände hinter dem Rücken gelegt, als er al- leine gewesen sei, aber das Flaschenstück nicht in den Händen gehabt. H._____

- 15 - habe nicht sehen können, ob er etwas aufgenommen habe. Er habe nichts aufge- nommen. Im Übrigen erklärte er, keine zerbrochene Flasche in der Hand gehabt zu haben, als er mit dem Geschädigten diskutiert habe (Urk. 2/5 S. 1 ff.). Anläss- lich der Tatrekonstruktion vom 24. August 2016 schilderte der Beschuldigte wie- derum eine völlig neue Version: Der Geschädigte sei auf ihn zu und viel zu nahe an ihn rangekommen, da habe er ihn geschubst. Dann habe der Geschädigte ihn zweimal geschlagen, weshalb er ihm auch eine habe rein schlagen wollen. Dann sei der Geschädigte nochmals auf ihn zugekommen und habe ein Glas in der rechten Hand gehabt. Er habe das Glas von einer Hand in die andere genommen. Dann habe er ihn noch zwei Mal mit der rechten Hand geschlagen. Nach diesen Schlägen sei ihm schwindlig gewesen und er habe sich nicht wohl gefühlt. Er ha- be ein Geräusch gehört, wie wenn ein Glas kaputt ging. Er habe gemerkt, dass er nicht mehr könne und den Arm gehoben. Er habe die linke Hand empor gehoben und mit der rechten Hand dazwischen gehalten, als der Geschädigte ihn mit dem Glas habe schlagen wollen. Er habe mit dem Glas gegen ihn geschlagen und ihn geschnitten. Er – der Beschuldigte – habe sehr viel Blut auf seiner Hand gesehen und auch aus dem Mund geblutet. Er habe sich nach hinten bewegt, dort habe es einen Veloständer gehabt. Da habe er die Bierfalsche gesehen. Auch habe er ge- sehen, dass der Geschädigte ihn weiterschlagen wolle. Er habe die Bierflasche genommen und gegen den Veloständer geschlagen, um zu sehen, ob er auswei- chen würde. Trotzdem sei der Geschädigte weiter auf ihn zugekommen (Urk.2/7 S. 4 ff.). Auch vor Vorinstanz hielt der Beschuldigte daran fest, dass er die Fla- sche erst gesehen habe, nachdem der Geschädigte ihm zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst und ihm ein Glas angeworfen habe. Er habe die Falsche kaputt gemacht und ihn angegriffen, weil er sich habe verteidigen müssen (Urk. 35 S. 5). Sie seien bis zu den Velos gerannt. Als der Geschädigte ihn geschlagen und er – der Beschuldigte – sich umgedreht habe, habe er die Flasche gesehen. Der Ge- schädigte habe ihn weitergeschlagen. Er habe die Flasche zerbrochen und wis- sen wollen, ob der Geschädigte ihn weiterschlage. Dann habe er ihn mit der Fla- sche geschlagen (Urk. 35 S. 7). Er habe die Flasche nicht absichtlich zerbrochen, er habe bloss gewollt, dass der Geschädigte ihn in Ruhe lasse. Die Flasche sei im Streit zerbrochen, das sei keine Absicht gewesen. Er habe die Falsche zerbro-

- 16 - chen, weil er die Schläge nicht mehr habe aushalten können, nicht um den Ge- schädigten zu verletzen (Urk. 35 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er schliesslich aus, der Geschädigte habe das Glas kaputt gemacht und ihn damit beworfen, als sie miteinander gestritten hätten. Er habe seine Hand dazwi- schen gehalten und sei dabei geschnitten worden. Er sei einige Schritte zurück- gegangen und habe eine Flasche kaputt gemacht, damit er ihn in Ruhe lasse. Er habe ihn aber nicht in Ruhe gelassen, weshalb er ihn mit dem Stück Flasche, welches in seiner Hand noch übrig gewesen sei, geschlagen habe (Urk. 67 S. 12) . Zusammenfassend machte der Beschuldigte ursprünglich geltend, die Bierflasche behändigt zu haben, als der Geschädigte sich ihm bedrohlich genähert habe. An- lässlich der Tatrekonstruktion änderte er dann seine Darstellung dahingehend, dass er die Bierflasche erst während laufender Auseinandersetzung, nachdem ihm der Geschädigte bereits zwei Faustschläge verpasst hatte, gefunden haben und anschliessend zerbrochen haben will, wobei er zwischendurch auch ausführ- te, die Flasche sei unabsichtlich im Streit zerbrochen. Schon die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass dieser Ablauf bereits aufgrund der Dauer der Aus- einandersetzung nicht möglich ist. Durch die Aufzeichnungen der Überwachungs- kameras der VBZ beim D._____ ist nämlich belegt, dass die tätliche Auseinan- dersetzung bloss rund zehn Sekunden dauerte (Urk. 1/8). Dass der Beschuldigte in dieser Zeit zunächst Schläge durch den Geschädigten einsteckte, dann – zufäl- ligerweise genau am Ort der Auseinandersetzung – eine Flasche auffand, diese zerbrach und diese gegen den Geschädigten einsetzte, ist nicht vorstellbar. Hinzu kommt, dass der Ort der Auseinandersetzung anschliessend durch die Polizei un- tersucht wurde, wobei keine Glasscherben aufgefunden werden konnten (vgl. Urk. 9/6). Hätte der Beschuldigte die Glasflasche an diesem Ort zerschlagen, wie er es geltend macht, hätten dort nicht nur Blutspuren, sondern auch Glasscherben aufgefunden werden müssen. Ohnehin sind die Aussagen des Beschuldigten zum Auffinden sowie Zerbrechen dieser Flasche aber derart widersprüchlich, dass sie absolut unglaubhaft wirken.

- 17 - 3.2.4. Dass der Beschuldigte die Flasche hinter seinem Rücken versteckte, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen von H._____ (Urk. 4/11 S. 4). Auch der Be- schuldigte bestritt mit diesen Aussagen konfrontiert nicht, die Hände hinter den Rücken gelegt zu haben, sondern bloss, dabei eine Flasche in den Händen gehal- ten zu haben (vgl. Urk. 2/5 S. 2). Ferner sagte auch der Zeuge F._____ aus, der Beschuldigte sei am Warten gewesen und habe die Hände hinter dem Rücken verschränkt gehabt (Urk. 4/9 S. 6). Schliesslich sagte auch der Geschädigte sel- ber aus, der Beschuldigte habe die rechte Hand seitlich am Körper gehabt, so- dass man nicht habe sehen können, ob er etwas in der Hand halte (act. 3/4 S. 10). Wenn B._____ nun anlässlich der Berufungsverhandlung im gegen ihn ge- führten Parallelverfahren SB170351 ausführte, der Beschuldigte habe die Hand auf Höhe Hüfte/Gesäss hinter seinem Rücken gehabt (Verfahren SB170351 Urk. 59 S. 10 f.), so macht das seine Aussage in Anbetracht der inzwischen ver- flossenen Zeit entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 9) nicht unglaubhaft, zumal er wiederum erklärte, keinen Gegenstand gesehen zu haben (Verfahren SB170351 Urk. 59 S. 10). Mit der Vorinstanz ist daher gestützt auf diese überein- stimmenden, stimmigen Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte die abgebrochene Bierflasche hinter seinem Rücken bzw. so versteckt hielt, dass der Geschädigte diese nicht sehen konnte, und beim D._____ auf den Geschädigten wartete (vgl. Urk. 49 S. 42). Hätte der Beschuldigte die Flasche bloss zu Warn- zwecken, damit der Geschädigte ihn in Ruhe lasse, kaputt gemacht, wie er es an- lässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 67 S. 12), hätte er kei- nen Grund gehabt, diese Flasche zu verstecken, sondern diese vielmehr dem Geschädigten zeigen müssen. 3.2.5. Offengelassen werden muss demgegenüber mit der Vorinstanz, wie die beiden Männer genau aufeinandertrafen und wer wen zuerst schlug (Urk. 49 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist zunächst, dass aufgrund der Zeu- genaussagen der Begleitpersonen des Geschädigten sowie der Aufnahmen der Überwachungskameras keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Geschädigte den Beschuldigten vom C._____ in Richtung D._____ verfolgte. Demgegenüber ist er- kennbar, wie der Geschädigte auf den Beschuldigten zugeht, wobei jedoch unklar ist, ob der Beschuldigte ihn dazu aufgefordert hat oder der Geschädigte dies von

- 18 - sich aus tat. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Ge- schädigte auf den Beschuldigten losging, als diese auf dem D._____ aufeinander trafen. Nichtsdestotrotz ist wie nachfolgend gleich zu zeigen sein wird aber ohne- hin nicht von einer Notwehrsituation auszugehen. 3.2.6. Umstritten ist schliesslich, ob der Geschädigte den Beschuldigten mit einem Glas angriff sowie an der Hand verletzte, so dass der Beschuldigte sich mit der angebrochenen Flasche bloss zur Wehr setzte. 3.2.6.1. Gestützt auf die Arztberichte der Permanence Hauptbahnhof vom 31. Mai 2016 bzw. 9. Juni 2016 ist erstellt, dass der Beschuldigte eine ca. 2 cm lange Schnittwunde am Handrücken der linken Hand, am Übergang zum Kleinfinger, er- litten hat (Urk. 5/1 und Urk. 5/4). Des Weiteren kann gestützt auf die durch das FOR dokumentierte Blutspur zum Zufluchtsort des Beschuldigten an der …- strasse … in Zürich-I._____ als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte diese Verletzung im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten er- litten hat (vgl. Urk. 9 S. 15 ff.). Allerdings erweckt bereits der Arztbericht gewisse Zweifel, ob der Geschädigte dem Beschuldigten diese Schnittverletzung zugefügt hat. So schilderte der Beschuldigte gemäss dem Arztbericht vom 31. Mai 2016 dem behandelnden Arzt, er habe eine Auseinandersetzung mit einer ihm bekann- ten Person gehabt. Im Rahmen dieser Streitigkeit sei ein Glas des Gegners zer- brochen und der Beschuldigte habe sich daran geschnitten (Urk. 5/1). Er schilder- te folglich nicht, der Geschädigte habe ihn (absichtlich) mit dem Glas geschnitten, sondern er habe sich selber am zerbrochenen Glas geschnitten. Der behandelnde Arzt beurteilt diese Schilderung als nachvollziehbar, wobei auch eine Selbstbei- bringung durchaus möglich sei (Urk. 5/4 S. 1). Weitere Verletzungen wurden nicht festgestellt, obwohl der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung be- hauptete, aufgrund des Faustschlages des Geschädigten, welcher dem Einsatz der Bierflasche vorgegangen sei, ein blaues und geschwollenes Gesicht gehabt zu haben, so dass der Arzt eine Radiographie gemacht habe (Urk. 67 S. 11 f.). 3.2.6.2. Die Aussagen des Beschuldigten zur Zufügung dieser Schnittverletzung sind in den verschiedenen Einvernahmen in wesentlichen Punkten äusserst wi-

- 19 - dersprüchlich. Es fällt insbesondere auch auf, dass er seine Aussagen immer wieder an die Fragen anpasste und auch teilweise die Fragen wiederholte, um Zeit zu gewinnen. So sagte er während der ersten Einvernahme durch die Polizei aus, der Geschädigte habe sich ihm mit einem Glas in der Hand bedrohlich ge- nährt. Er sei ihm sehr nahe gekommen mit dem Glas in der Hand. Das sei für ihn eine bedrohliche Situation gewesen und er habe eine Glasflasche in die Hand ge- nommen. Es habe ein Handgemenge gegeben und er habe die Flasche gebro- chen. Der Beschuldigte habe ihn angegriffen und ihn in die Hand geschnitten (Urk. 2/1 S. 3). Auf Nachfrage erklärte er sodann, es sei ein Eistee-Glas, ein gros- ses Glas, gewesen. Er habe dieses glaublich aus der Bar, wo sie vorher alle ge- wesen seien, gehabt (Urk. 2/1 S. 5). Auf die Frage, in welchem Zustand dieses Glas gewesen sei, antwortete er, er wisse es nicht (Urk. 2/1 S. 8). Auffallend ist, dass der Beschuldigte zwar erzählte, er selber habe die Flasche in seiner Hand zerbrochen, jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass das Glas in der Hand des Ge- schädigten ebenfalls zerbrochen gewesen sei. Auch anlässlich der Hafteinver- nahme erklärte er, der Geschädigte habe ihn mit einem Eistee-Glas geschnitten. Auf Nachfrage, ob das Glas noch ganz gewesen sei, führte er nun aber plötzlich aus, es sei zur Hälfte abgebrochen gewesen (Urk. 2/2 S. 4). Anlässlich der Tat- rekonstruktion erklärte er zum Zustand des Glases sodann, er habe ein Geräusch gehört, wie wenn ein Glas kaputt gehe (Urk. 2/7 S. 7). Auf Nachfrage, ob er nochmals beschreiben könne, wie der Geschädigte das Glas zerbrochen habe, führte der Beschuldigte aus, es gebe in I._____ solche Eisen auf dem Platz, wo man Plakate hinstelle. Sie seien in der Nähe eines solchen gewesen. Der Ge- schädigte habe das Glas, welches er in der rechten Hand gehabt habe, an die- sem Eisenstück angeschlagen, so dass es am Rand oben kaputt gegangen sei. Er habe das Glas auf der Höhe von ca. einem Meter an dieses Eisenstück ge- schlagen, er habe auch das Geräusch gehört. Auf Nachfrage erklärte er, er habe das nicht nur gehört, sondern auch gesehen (Urk. 2/7 S. 10). Vor Vorinstanz er- klärte er sodann, der Geschädigte habe ihm das Glas angeworfen, er habe es mit der Hand abgewehrt und sich verletzt (Urk. 35 S. 5). Er habe das Glas erst gese- hen, als der Geschädigte ihn geschlagen habe. Es sei ein Whiskeyglas gewesen, welches halb zerbrochen gewesen sei, nicht ganz zerbrochen. Er habe eine

- 20 - Baseballmütze getragen. Das Glas habe die Baseballmütze erwischt und seine Hand berührt. Dann sei es zerbrochen. Auf Ergänzungsfrage, ob das Glas vorher ganz oder kaputt gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, es sei kaputt gewe- sen. Er habe das gesehen, weil es geschnitten habe. Als das Glas seine Mütze und seine Hand erwischt habe, habe es ihn an der Hand geschnitten. Er habe ge- sehen, dass das Glas kaputt gewesen sei, als der Geschädigte es ihm angewor- fen habe. Auf Nachfrage, ob er das während des Fluges gesehen habe, antworte- te der Beschuldigte, das Glas sei während der Schlägerei ganz gewesen, aber danach kaputt. Er wisse nicht, wie der Geschädigte es kaputt gemacht habe. Es habe dort Eisen gehabt und er habe ein Geräusch gehört. Als Erklärung, weshalb er nun im Gegensatz zu den polizeilichen Einvernahmen Angaben zum Zustand des Glases machen könne, gab der Beschuldigte an, er könne sich jetzt gut daran erinnern, wie es genau gewesen sei. Als er mit seinem Verteidiger gesprochen habe, habe er ihm die Rekonstruktion gezeigt, wie es sich abgespielt habe. Und da sei das Glas kaputt gewesen (Urk. 35 S. 10 f.). Betrachtet man diese widersprüchlichen Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte sich verzweifelt bemüht, seinen Angriff auf den Geschädigten mit der abge- brochenen Bierflasche zu rechtfertigen. Zunächst ist von einem Eistee-Glas die Rede, dann auf einmal von einem Whiskey-Glas. Insbesondere ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme – trotz Nachfrage – unerwähnt liess, dass das Glas angebrochen gewesen sei, während er schildert, dass er selber die Flasche angebrochen habe, um sich zu verteidi- gen. Noch weniger nachvollziehbar erscheint dies, wenn er tatsächlich beobachtet haben sollte, wie der Geschädigte das Glas an einem Eisenstück kaputt geschla- gen hatte. Ein solches Detail, wäre es wahr, wäre zu einprägsam, als dass man es in seiner Schilderung einfach weglassen würde. Vor Vorinstanz erzählte er wiederum, das Glas sei während der Schlägerei ganz gewesen, aber danach ka- putt, ohne dass er erklären konnte, wie es kaputt gegangen sei. Mithin wirkt die Attacke mit dem abgebrochenen Glas konstruiert, um den eigenen Einsatz der angebrochenen Bierflasche zu rechtfertigen. Dass der Beschuldigte verzweifelt versucht, den Einsatz der abgebrochenen Bierflasche zu rechtfertigen, ergibt sich ferner auch aus den – wiederum äusserst unsteten – Aussagen des Beschuldig-

- 21 - ten zum Ablauf der eigentlichen Auseinandersetzung. Es fällt auf, dass der Be- schuldigte die Auseinandersetzung und insbesondere die angeblichen Übergriffe des Geschädigten auf ihn von Einvernahme zu Einvernahme drastischer darstellt, während er seine eigenen Handlungen verharmlost. 3.2.6.3. Demgegenüber bestreitet der Geschädigte zwar, während der Auseinan- dersetzung ein Glas in der Hand gehabt zu haben, nicht jedoch das Lokal mit ei- nem Plastikbecher in der Hand verlassen zu haben. So antwortete er anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die Frage, ob er ein Getränk in der Hand gehabt habe, einen Becher Bier, weil man ja keine Biergläser aus dem Pub nehmen dürfe (Urk. 3/2 S. 5). Diese Antwort erfolgte spontan, bevor der Geschädigte mit den Anschuldigungen des Beschuldigten konfrontiert wurde, weshalb sie besonders glaubhaft wirkt. Auf Vorhalt, dass auf den Aufzeichnungen vom Tatort der Eindruck entstehe, er habe etwas in der Hand, antwortete der Ge- schädigte: "Eben den Becher mit dem Bier. Sicherlich nichts um auf einen Men- schen loszugehen" (Urk. 3/2 S. 7). Anlässlich der Tatrekonstruktion führte er aus, er habe während der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten nichts in der Hand gehabt. Den Becher habe er vorgängig, als er aus dem Pub hinaus- ging, gehabt. Der Chef vom Pub wisse, dass man kein Glas mithinausnehmen dürfe (Urk. 3/4 S. 10). 3.2.6.4. Mit der Vorinstanz kann zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte etwas in der Hand hielt, als er auf dem D._____ eintraf (vgl. Urk. 49 S. 44 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So sagte auch die Zeugin H._____ aus, der Geschädigte habe ein Glas in der Hand gehabt, als er ihnen gefolgt sei (Urk. 4/4 S. 3). Auf Nachfrage erklärte sie, sie könne das Glas nicht beschreiben. "Ganz ehrlich" wisse sie nicht, ob der Geschädigte das Glas dabei gehabt habe, weil er davon getrunken habe, oder ob er damit jemanden habe schlagen wollen. Sie habe nicht gesehen, ob das Glas ganz oder kaputt war (Urk. 44 S. 4). Gegen- über der Staatsanwaltschaft sagte sie in Bezug auf das Glas aus, es sei wie ein normales Bierglas gewesen. Sie könne nicht sagen, wie das Glas ausgesehen habe. Sie wisse nicht, aus welchem Material das Glas gewesen sei, ob es ein Bierglas gewesen sei oder ein anderes Glas. Er habe auf jeden Fall ein Glas in

- 22 - der Hand gehabt und daraus getrunken. Auf Nachfrage, ob es sich auch um ein Plastikglas gehandelt haben könnte, erklärte die Zeugin demgegenüber auf ein- mal, dass es ein Kristallglas gewesen sei (Urk. 4/11 S. 6). Diese Spezifizierung erweckt jedoch erhebliche Zweifel, nachdem die – mit dem Beschuldigten be- freundete – Zeugin vorher konstant erklärt hatte, sie könne das Glas nicht näher beschreiben. Die Zeugin scheint sich vor allem deshalb an das vermeintliche Glas zu erinnern, weil sie gesehen habe, wie der Geschädigte daraus getrunken habe, was sie überzeugend dartut. Daraus leitet sie wohl ab, dass es sich um ein Glas gehandelt haben muss. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen des Geschädigten, von E._____, G._____ und J._____ sowie der Art, wie der Be- schuldigte den Gegenstand in der Hand hält, erscheint es jedoch weit wahr- scheinlicher, dass es sich dabei um einen Plastikbecher handelte, als um ein Glas (vgl. Urk. 4/7 S. 6; Urk. 4/8 S. 5 und Urk. 4/9 S. 6). Schliesslich bestätigte der Be- schuldigte selber anlässlich seiner Einvernahme durch das Berufungsgericht, dass man in der Bar den Gästen Plastikbecher gebe, wenn sie betrunken seien oder das Lokal geschlossen werde (Urk. 67 S. 10). Weshalb der – zumindest an- getrunkene – Geschädigte ein Glas gehabt haben soll, erklärt er damit, dass die- ser bereits vor der Schliessung das Pub mit dem Glas verlassen habe (Urk. 67 S. 16). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass durch die Polizei am Ort der Auseinandersetzung weder ein Glas noch Scherben vorgefunden werden konnten. Zwar befindet sich dort tatsächlich wie vom Beschuldigten be- schrieben eine Werbetafel mit Metallrahmen, an welcher der Geschädigte das Glas in der einen Version zerschlagen haben soll, Scherben wurden aber

– wie bereits vorstehend erwogen – keine sichergestellt. 3.2.6.5. Insbesondere lässt sich aber nicht erstellen, dass der Geschädigte den Beschuldigten mit einem Glas attackierte. Zwar ist erstellt, dass der Beschuldigte eine Schnittverletzung davon trug, wobei jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich diese selbst beibrachte, als er mit der zerbrochenen Flasche auf den Geschädigten einschlug. Mit Ausnahme des Beschuldigten schilderte niemand, dass der Geschädigte mit einem Glas oder Becher in der Hand auf den Beschuldigten losging, obschon Zeugen bestätigten, dass der Privatkläger vor der Auseinandersetzung aufgebracht und wütend gewesen sei. Selbst H._____ sagte

- 23 - lediglich aus, der Geschädigte habe ein Glas in der Hand gehabt, nicht aber dass er mit diesem auf den Beschuldigten losging. Wie vorstehend ausgeführt sind die Aussagen des Beschuldigten zu diesem angeblichen Angriff mit dem Glas viel zu widersprüchlich und realitätsfremd und damit unglaubhaft. Sie erscheinen als blosse Schutzbehauptungen, um den Einsatz der abgebrochenen Bierflasche zu rechtfertigen. 3.3. Mit der Vorinstanz ist daher der in der Anklageschrift umschriebene Sach- verhalt vollumfänglich erstellt (vgl. Urk. 49 S. 50 f.). III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Überein- stimmung mit der Anklagebehörde als versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 49 S. 52 ff.). 1.2. Die Verteidigung stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Be- schuldigte habe aufgrund seines fehlenden Tötungsvorsatzes höchstens den Tat- bestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt, wobei er aufgrund einer rechtfertigenden Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB oder einer entschuldbaren Notwehrsituation im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB oh- nehin freizusprechen, eventualiter die Strafe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern sei (Urk. 53 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Vertei- digung aus, der Beschuldigte habe sich mitten in der nach auf sich allein gestellt und umringt von unbekannten Personen in einer Ausnahmesituation befunden. Er sei nicht bewusst auf Kopfhöhe vorgegangen, sondern habe sich recht ziellos in der äusserst heftigen Auseinandersetzung gewehrt. Es sei daher nicht zutreffend, dass der Beschuldigte den Tod des Geschädigten in Kauf genommen habe, zu- mal es sich bei ihm um einen Freund gehandelt habe (Urk. 59 S. 16).

- 24 -

2. Objektiver Tatbestand 2.1. Der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraus- setzungen von Art. 112 bis 116 StGB vorliegt. 2.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt schlug bzw. stach der Beschuldigte mehrfach mit einer abgebrochenen Glasflasche auf den Oberkörper und Kopf des Geschädigten B._____ ein, wobei er diesem die folgenden Verletzungen zufügte (vgl. Urk. 7/9 S. 4 f.): − 2 bis 3 cm tiefe Schnittverletzung des linken Ohrs und der linken Ohr- muschel mit Durchtrennung der oberflächlichen Schläfenarterie und der querverlaufenden Schlagader des Gesichts. Das Ohr inklusive Knorpel wurde an mehreren Stellen vollständig durchtrennt − 4 cm lange oberflächliche Schnittverletzung über der linken Schulter − 3 cm lange bis 5 cm tief in die Muskulatur reichende Schnittverletzung neben der Wirbelsäule am Rücken. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich wurden insgesamt sieben Verletzungen, die infolge scharfer Gewalteinwirkung entstanden sind, gefunden. Der Beschuldigte habe durch die massiv nach aussen blutenden Verletzungen der Schlagader im Ge- sichtsbereich einen relativen Blutverlust von ca. 1 Liter erlitten. Aus rechts- medizinischer Sicht habe zum Ereigniszeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden. Weitere lebenswichtige Strukturen hätten z.T. in unmittelbarer Nähe gelegen, wie z.B. die Halsgefässe und die linke Lunge. Beispielshaft zu nennen seien im Hin- blick auf die Verletzungslokalisation im vorliegenden Fall u.a. auch die Möglichkeit von Venenläsionen mit der Gefahr einer Luftembolie und Blutverlust, Verletz- ungen des Rückenmarkes mit der Möglichkeit eines sog. spinalen Schocks oder Blutungen in der Luftröhre, die zu einem Ersticken führen könnten (Urk. 7/9 S. 6 f.).

- 25 - 2.3. Folglich erlitt der Geschädigte durch die Schläge und Stiche des Beschul- digten lebensgefährliche Verletzungen an der Schlagader im Gesichtsbereich. Dass der Geschädigte nicht gestorben ist, ist dem rechtzeitigen Eingreifen der Rettungssanitäter zu verdanken, welche die Gefahr eines Verblutens und damit die Lebensgefahr durch das Ergreifen medizinischer Massnahmen abwenden konnten (vgl. Urk. 7/9 S. 6). Mithin ist es lediglich dem raschen Eingreifen der Rettungssanitäter zu verdanken, dass vorliegend der objektive Tatbestand der versuchten Tötung – glücklicherweise – nicht erfüllt ist. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Beschuldigte durch sein Verhalten der versuchten vorsätzli- chen Tötung schuldig gemacht hat.

3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die objektiven Merkmale des Deliktstatbe- standes subsumieren lassen, sowie bei Erfolgsdelikten auf den Geschehensver- lauf, der zum Eintritt des Erfolges führt (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/ Isenring/Weder [Hrsg.], StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 12 N 4). Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Ein- treten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 103 IV 65 E. I.2 S. 67 f.; vgl. schon BGE 69 IV 75 E. 5 S. 79 f.; BSK StGB I-Niggli/Maeder, Art. 12 N 26). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entschei- den. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das ei- gentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraus- setzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirk- lichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BSK StGB I- Niggli/ Maeder, Art. 12 N 46 f.)

- 26 - 3.1.1. Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Even- tualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a, je mit Hinweisen). Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; 103 IV 65 E I.2 S. 68). 3.1.2. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war (Urteil 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2). Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Weitere Umstände müssen hinzu- kommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). Wesentlich ist, dass der Täter den Erfolg "in Kauf nimmt" (Art. 12 Abs. 2 StGB) und nicht, ob er ihm unerwünscht ist, ob er ihn billigt oder ob er ihn aus an-

- 27 - deren, nur ihm einsichtigen oder nicht einsichtigen, Gründen in Kauf nimmt. So kommt es etwa auf die innere Ablehnung nicht an, wenn der Täter auf das Aus- bleiben des Erfolges nicht mehr vertrauen, sondern es sich bloss noch erhoffen konnte (BSK StGB I-Niggli/Maeder, Art. 12 N 56 m.w.H.). Welches die Beweg- gründe der Tat waren, ist ohne Einfluss auf den Vorsatz (BGE 99 IV 266 E. I/5 S. 274). Der Beweggrund kann ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c S. 66). Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weite- ren Verweisen). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass er den Geschädigten habe töten wollen, als er mit der abgebrochenen Glasflasche auf diesen einschlug bzw. einstach. Nachdem sich ein direkter Tötungsvorsatz aufgrund der Beweismittel nicht erstel- len lässt, stellt sich die Frage, ob der Beschuldigten eventualvorsätzlich handelte. Es ist folglich zu prüfen, ob der Beschuldigte willentlich mehrfach mit dem abge- brochenen Teil der Glasflasche auf den Oberkörper und Kopf des Geschädigten einstach bzw. einschlug und dabei um die Möglichkeit des Todeseintritts wusste und diese in Kauf nahm. 3.2.1. Dass beim Einsatz einer abgebrochenen Glasflasche gegen den Hals eines Opfers auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden kann, hat auch das Bun- desgericht in seinem Entscheid 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 erkannt (E. 2.2.): "Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einer abgebrochenen, scharf- kantigen Glasflasche gegen den Hals des Privatklägers stach und dass er um die Todesgefahr für den Verletzten wusste, gab er doch an, dieser hätte sterben kön- nen, zumal sich am Hals lebenswichtige Gefässe befänden. Die Vorinstanz bejaht daher einen Tötungsvorsatz zu Recht. Ihr ist zuzustimmen, dass der Beschwerde- führer die geschaffene Gefahr angesichts seines unvermittelten, gezielten Stichs in die Halsregion nicht kontrollieren konnte und es daher vom Zufall abhing, ob er

- 28 - lebenswichtige Strukturen verletzten würde. Auch hatte das Opfer keinerlei Ab- wehrchance. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 1.3.1), kommt es auf die exakte Stichtiefe und die konkreten Verletzungen nicht an. Soweit der Beschwerdeführer eine Notwehrlage und -handlung behauptet, stützt er sich auf einen anderen als den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. dazu oben E. 1.3.2), ohne Willkür darzutun. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht." 3.2.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt schlug bzw. stach der Beschuldigte während einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem abgebrochenen Teil einer Glasflasche auf den Oberkörper und den Kopf des Geschädigten ein und durch- trennte dabei unter anderem die oberflächliche Schläfenarterie und die querver- laufende Schlagader des Gesichts. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zum Schluss, der Beschuldigte habe die Flasche absichtlich an der Treppe abgeschlagen, um diese gefährlicher zu machen, wes- halb er sich nicht darauf berufen könne, von deren Gefährlichkeit nichts gewusst zu haben (Urk. 49 S. 54 f.). Dieser überzeugenden Schlussfolgerung ist vollum- fänglich zuzustimmen. Auch ohne Sicherstellung der Glasflasche kann gesagt werden, dass die Gefährlichkeit einer abgeschlagenen Glasflasche ohne Weiteres mit der Gefährlichkeit eines Messers mittlerer Grösse zu vergleichen ist, was sich allein schon aufgrund der beim Geschädigten festgestellten lebensgefährlichen Verletzungen ergibt. Mit der Vorinstanz gehört sodann zum Allgemeinwissen, dass eine solche abgeschlagene Glasflasche geeignet ist, erhebliche Verletzun- gen zuzufügen. Ferner gehört es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Intelligenz, dass Stichverlet- zungen am Hals tödlich enden können (Urteil des Bundesgericht 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018, E. 1.3.). Indem der Beschuldigte die abgeschlagene Glas- flasche gegen den Oberkörper und insbesondere auch den Kopf- bzw. Halsbe- reich des Geschädigten einsetzte, ging er das Risiko ein, diesem tödliche Schnitt- verletzungen zuzufügen. Entgegen der Verteidigung kann aufgrund des festge- stellten Verletzungsbildes ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte ziellos vorging, um sich zu wehren. In diesem Fall wären sicherlich auch Verletzungen an den Armen oder Händen des Geschädigten festgestellt worden. Die insgesamt

- 29 - sieben Verletzungen im Gesichtsbereich und am Oberkörper weisen vielmehr auf ein gezieltes Vorgehen hin. Hinzu kommt, dass die Schläge und Stiche gegen den Geschädigten im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung und damit eines dynamischen Geschehens erfolgten, welches der Beschuldigte nur schlecht kon- trollieren konnte, weshalb ihm auch eine Eindämmung der Gefahr nicht möglich war. Folglich setzte der Beschuldigte den Geschädigten einem hohen und ihm bekannten Risiko des Eintritts des Todes aus, wobei er dieses Risiko nicht kalku- lieren konnte. 3.2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte durch diese Art seines Handelns eine äusserst schwere Sorgfaltspflichtverletzung beging. Der Beschuldigte nahm bewusst eine Flasche und zerbrach diese an einer Treppe. Sodann wartete er mit der extrem gefährlichen, abgeschlagenen Flasche hinter dem Rücken auf den Geschädigten und machte sich auf die Kon- frontation mit diesem bereit (vgl. Urk. 49 S. 56 f.). In der Folge stach bzw. schlug er mit der abgeschlagenen Glasflasche auf den Oberkörper und Kopf des Ge- schädigten ein. Nach dem Gesagten liegt bei einer Stich- bzw. Schnittverletzung im Halsbereich eine Todesfolge im allgemein bekannten Rahmen des Kausal- verlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machen will, dass er keine Ahnung habe, was eine Schlagader sei, da er kein Arzt sei (Urk. 67 S. 13 f.) ist dies nicht überzeugend. Diese Ausführungen sind blosse Schutzbehauptungen. Es darf als allgemein be- kannt vorausgesetzt werden, dass angesichts der Empfindlichkeit der gesamten Halsregion grundsätzlich Stiche mit einer abgeschlagenen Glasflasche gegen den Hals bzw. Schnittverletzungen am Hals zu massiven Blutungen und zum Tod ei- nes Menschen führen können. Demnach muss, wer entsprechende Gewalt gegen den Kopf und insbesondere den sensiblen Halsbereich eines Menschen ausübt, aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit von tödlichen Verletzungen mit solchen Konsequenzen rechnen und nimmt sie damit zumindest in Kauf. 3.3. Zusammenfassend ist somit Eventualvorsatz gegeben, weil der Beschul- digte in Kauf nahm, den Geschädigten durch die Schläge und Stiche mit der ab- geschlagenen Glasflasche tödlich zu verletzen. Der Beschuldigte unternahm

- 30 - nichts, um den drohenden Tod des Geschädigten zu verhindern. Dass dieser nicht eintrat, ist allein dem rechtzeitigen Einschreiten der Rettungssanitäter zu verdanken. Somit liegt ein vollendeter Versuch vor.

4. Notwehr 4.1. Der Beschuldigte macht geltend, er habe sich an jenem Abend gegen den Angriff des Geschädigten zur Wehr gesetzt und in Notwehr gehandelt. Seine kör- perliche Integrität sei auf dem Spiel gestanden, da er vom aggressiven und alko- holisierten Geschädigten angegriffen worden sei, welcher überdies ein Glas, mit- hin einen gefährlichen Gegenstand, verwendet habe. Somit sei unzweifelhaft eine Notwehrsituation gegeben gewesen. Der Geschädigte habe nicht locker gelassen und den Beschuldigten mit dem Glas verletzt, weshalb dieser keine andere Mög- lichkeit gesehen habe, als sich mit der zufällig gefundenen Bierflasche zur Wehr zu setzen. Dank dem Einsatz der Flasche habe er sich vom Geschädigten lösen und davon rennen können, weshalb sein Handeln gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 37 S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschul- digte einsichtig, dass keine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vorliege. Jedoch liege ein entschuldbarer Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB vor, zumal der Beschuldigte aufgrund der vorhergehenden Auseinandersetzung äusserst bestürzt und bloss darauf bedacht gewesen sei, heil aus der Situation rauszukommen (Urk. 69 S. 15). 4.2. In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 58 f.). 4.3. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt fällt eine Notwehrsituation ausser Betracht. Zwar ist erstellt, dass der Geschädigte nach der ersten verbalen Ausei- nandersetzung dem Beschuldigten aufgebracht war und diesem auf dem Weg zum D._____ Schimpfwörter hinterher geschrien hatte. Hingegen ist entgegen der Verteidigung nicht erstellt, dass der Geschädigte den Beschuldigten mit einem Glas in der Hand angegriffen hatte und sich dieser mit der Flasche bloss vertei- digte. Vielmehr fand der Beschuldigte eine Glasflasche und zerbrach diese an ei-

- 31 - ner Treppe, bevor der Geschädigte überhaupt bei ihm angekommen war. An- schliessend versteckte er die angebrochene Flasche hinter seinem Rücken. Er sagte daraufhin zu H._____, dass der Geschädigte ein Problem haben werde, wenn dieser ihn schlagen sollte. Obwohl diese ihn zum gehen aufforderte, wartete der Beschuldigte im Wissen um die aufgeheizte Situation auf den Geschädigten. Mithin fasste er den Vorsatz, die angebrochene Flasche gegen den Geschädigten einzusetzen, bereits vor der Konfrontation mit dem Geschädigten auf dem D._____. Die Vorinstanz hat völlig zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte folglich die Situation, welche später den Angriff des Geschädigten zur Folge hatte, selbst herbeigeführt und den Angriff gezielt provoziert hatte, weshalb er sich nicht auf Notwehr berufen kann (vgl. Urk. 49 S. 59). Dies zeigt sich überdies auch da- rin, dass der Beschuldigte gemäss Aussagen von H._____ sehr, sehr ruhig gewe- sen sei, als der Geschädigte schreiend hinter ihnen hergegangen sei (Urk. 4/11 S. 4). Auch sie selber habe sich durch den Geschädigten nicht bedroht gefühlt (Urk. 4/4 S. 5). Sie habe den Beschuldigten zum Weggehen aufgefordert, aber dieser habe nein gesagt und sei stumm geblieben (Urk. 4/11 S. 4). Hätte sich der Beschuldigte in diesem Moment vom Geschädigten derart bedroht gefühlt, wie er geltend machen will, hätte er in diesem Moment weggehen können. Es kann des- halb keine Rede davon sein, dass der Einsatz der abgebrochenen Glasflasche notwendig gewesen sei, damit der Beschuldigte vor dem Geschädigten habe wegrennen können. 4.4. Mit der Vorinstanz liegt folglich keine Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vor. Überdies fällt auch eine entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB, bei welcher der Abwehrende die Grenze der Notwehr überschreitet, bei dieser Ausgangslage ausser Betracht.

5. Fazit Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der versuchten vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wes- halb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist, zumal weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen.

- 32 - IV. Strafe und Vollzug

1. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Strafzumessung einleitende Erwäg- ungen zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung gemacht. Auf diese zutreffenden und mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehenden Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab verwiesen werden (Urk. 49 S. 60 f.). 1.2. Der Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB be- trägt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wobei die Obergrenze bei 20 Jahren liegt (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB). Dieser ist mit der Vorinstanz nicht zu verlassen (vgl. Urk. 49 S. 59 f.). Der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.

2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe von 5.5 Jahren dem Ver- schulden des Beschuldigten, welches sie in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht einstufte, als angemessen (Urk. 49 S. 63 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft wendet demgegenüber ein, die Vorinstanz habe die objektive Tatschwere als leicht gewertet. Dem könne keinesfalls gefolgt werden, zumal eine abgebrochene Bierflasche eine massive Verletzungsgefahr berge, da gleich mehrere scharfe Glasteile das Gesicht und den Hals des Geschädigten hätten treffen können. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschuldigte die Flasche ergriffen, zerbrochen und hinter seinem Rücken versteckt sowie auf den Geschädigten gewartet habe. Der Beschuldigte sei hinterrücks vorgegangen. Auch die Qualifizierung der subjektiven Tatschwere als leicht sei keineswegs an- gemessen, weshalb der Beschuldigte mit 8 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen sei (Urk. 51 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie ferner aus, das Verschulden des Beschuldigten sei als mittelschwer festzulegen und die Einsatz- strafe auf ca. 11 bis 12 Jahre festzulegen. Der Versuch könne sich nicht erheblich

- 33 - strafmindernd auswirken, da es lediglich dem Zufall und der raschen ärztlichen In- tervention zu verdanken sei, dass der Geschädigte nicht verblutet sei. Ange- messen erscheine eine Reduktion von ca. einem Sechstel, also zwei Jahren. Das Geständnis könne im Umfang von einem Jahr berücksichtig werden, zumal der Beschuldigte keine Reue zeige. Sodann sei die Vorstrafe sowie die Tatbegehung während laufender Probezeit als straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb ins- gesamt eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren als angemessen erscheine (Urk. 68 S. 2 f.) 2.3. Die Verteidigung beantragt hingegen – ausgehend von einem Schuld- spruch wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB – die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, welche im Umfang von 8 Monaten für vollziehbar zu erklären und im Restumfang unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren aufzu- schieben sei (Urk. 53 S. 2). An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, sofern das vorinstanzliche Urteil bestätigt werde, sei die Strafe auf maximal fünf Jahre festzusetzen. Eine zerbrochene Glasflasche sei zwar un- bestritten gefährlich, aber es sei nicht bekannt, wie diese ausgesehen habe. Die Anklägerin gehe zu unrecht davon aus, dass der Beschuldigte mit dieser Tatwaffe gleich Hals und Gesicht hätte treffen können. Auch sei klar zu widersprechen, dass der Beschuldigte hinterrücks gehandelt habe, sondern es sei viel mehr spon- tan zur Tat gekommen, wie dies auch die Vorinstanz festgestellt habe (Urk. 69 S. 17 f. i.V.m. Prot. II S. 10).

3. Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Geschädigten im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung, welche er durch das Warten auf den Geschädigten mindestens mitprovozierte, völlig unver- mittelt mit einer abgebrochenen Bierflasche am Oberkörper und Kopf attackierte

- 34 - und diesem dabei unter anderem die oberflächliche Schläfenarterie und die quer- verlaufende Schlagader des Gesichts durchtrennte. Auch das Ohr inklusive Knor- pel wurde an mehreren Stellen vollständig durchtrennt (Urk. 9/7 S. 6 f.). Anhand der vom Geschädigten erlittenen Verletzungen, insbesondere auch der Tiefe der Schnittwunden, erhellt, dass der Beschuldigte mit einer beachtlichen Kraft sowie Gewalt mit der abgebrochenen Bierflasche auf den Geschädigten einwirkte. Der Geschädigte erlitt erhebliche Verletzungen, an welchen er ohne das rechtzeitige Einschreiten der Sanität infolge Verblutens gestorben wäre. Zwar ist mit der Vor- instanz zu Gunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass die Stim- mung aufgeheizt war und der Geschädigte den Beschuldigten verbal massiv be- schimpft hatte oder sogar gegen den Geschädigten tätlich wurde, er sich mithin gegenüber dem Beschuldigten durchaus provokativ verhalten hatte, weshalb der Geschädigte ein gewisses Mitverschulden an der Auseinandersetzung trägt. Nichtsdestotrotz muss aber das Vorgehen des Beschuldigten bei objektiver Be- trachtung als heimtückisch und rücksichtslos bezeichnet werden. Der Beschuldig- te hatte sich nach der ersten Auseinandersetzung vor dem Pub bereits vom Ge- schädigten entfernt und war auf dem Weg nach Hause bzw. in die nächste Bar. Der Geschädigte war ein ehemaliger Kollege von ihm und er wusste, dass dieser betrunken war. Statt seinen Weg weiter und damit der Konflikt-Situation aus dem Weg zugehen, suchte er erneut die Konfrontation mit dem Geschädigten, in dem er auf diesen wartete. Der Beschuldigte behändigte eine Glasflasche und zer- brach diese absichtlich, um diese danach gegen den Geschädigten einzusetzen. Mithin schuf er eine gefährliche Waffe, welche verschiedene scharfe Abbruch- stellen aufwies, was sich bereits aus dem Verletzungsbild des Geschädigten ergibt. Er versteckte diese anschliessend hinter seinem Rücken und wartete so auf den Geschädigten. Mithin entschloss er sich – entgegen seinen eigenen Be- hauptungen – nicht erst im Verlaufe dieser tätlichen Auseinandersetzung, mit der abgebrochenen Glasflasche auf den Geschädigten einzuschlagen, sondern er plante dies im Voraus, wenn auch spontan unmittelbar vor der Auseinander- setzung. Dass die eigentliche tätliche Auseinandersetzung bloss zehn Sekunden dauerte, ist entgegen der Vorinstanz nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu be- rücksichtigen, reichte diese kurze Zeit doch immerhin aus, dem Geschädigten

- 35 - insgesamt sieben, teilweise lebensgefährliche, Schnittverletzungen zuzufügen. Insgesamt wiegt daher das objektive Verschulden mittelschwer. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser eventualvorsätzlich handelte und sich aufgrund der vorhergehenden Auseinandersetzung mit dem Geschädigten sowie dessen Beschimpfungen in ei- ner aufgewühlten Verfassung befand. Nichtsdestotrotz erfolgte die Tat aus nichti- gem Grund, zumal der Beschuldigte der Situation einfach hätte entgehen können, indem er den Platz mit seiner Freundin verlassen hätte, wozu diese ihn sogar ex- plizit aufgefordert hatte. Stattdessen wartete auf den Geschädigten, wodurch er letztlich das erneute Aufeinandertreffen provozierte. Er wartete aber nicht bloss und provozierte eine weitere (tätliche) Auseinandersetzung, sondern fertigte – oh- ne entschuldbaren Grund – wissentlich und willentlich eine gefährliche Waffe an und zögerte nicht, diese in der anschliessenden Auseinandersetzung umgehend gezielt gegen den Oberkörper und Kopf des Geschädigten und somit gegen sen- sible Körperstellen einzusetzen. Dabei nahm er folglich in Kauf, dem Geschädig- ten tödliche Verletzungen zuzufügen. Dieses Verhalten ist zweifellos als rück- sichtslos, verwerflich sowie hinterrücks zu qualifizieren und erweckt den Anschein eines Racheakts. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive dennoch leicht zu relativieren, weshalb von einem nicht mehr leichten Verschul- den auszugehen ist. Insgesamt erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren dem objektiven und subjektiven Verschulden des Beschuldigten an- gemessen. 3.1.3. Bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). Der Beschuldigte stach bzw. schlug mit der abgebrochenen Bierflasche mehrfach gegen den Ober- körper und den Kopf des Geschädigten ein, wobei er unter anderem die ober- flächliche Schläfenarterie und die querverlaufende Schlagader des Gesichts durchtrennte (Urk. 9/7 S. 6 f.). Dass die dadurch verursachten, schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Verletzungen letztlich nicht zum Tod des Geschädigten

- 36 - führten, ist einzig der sofortigen medizinischen Versorgung und der anschliessen- den spitalärztlichen Intervention zu verdanken. Zwar liess der Beschuldigte frei- willig vom Geschädigten ab, jedoch rannte er davon und unternahm nichts, um dem Geschädigten zu helfen. Wenn die Vorinstanz unter dem Titel "Versuch" eine Strafminderung von 1.5 Jahren (mithin rund 21.5 %) vornimmt, erscheint dies da- her als zu milde. Angemessen ist es, die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund des vollendeten Versuches um ein Jahr auf sieben Jahre zu senken. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk.49 S. 62; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zudem, inzwischen Vater geworden zu sein, wobei das Kind bei dessen Mutter in Spanien lebe. Er unterstütze das Kind finanziell, wozu er allerdings nicht durch ein Gericht verpflichtet worden sei. Ferner befindet sich der Beschuldigte seit Oktober 2017 aufgrund von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersu- chungshaft (Urk. 67 S. 2 ff.; Urk. 67a S. 1). Mit der Vorinstanz lässt sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen nichts ableiten, was die Strafzu- messung in massgeblicher Weise beeinflussen würde. 3.2.2. Lediglich marginal straferhöhend berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte – nicht einschlägig – vorbestraft ist (Urk. 49 S. 63). Dies ist allzu wohlwollend. Auch nicht einschlägige Vorstrafen belegen eine gleichgültige Ein- stellung des Delinquenten gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Sodann ist der Beschuldigte nicht nur vorbestraft, er beging die vorliegend zu beurteilende Tat auch während laufender Probezeit (Urk. 50). Insgesamt resultiert mindestens eine leichte Straferhöhung. 3.2.3. Bloss leicht strafmindernd ist demgegenüber das teilweise, jedoch dürftige Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen, zumal ein Abstreiten der Betei- ligung angesichts der Zeugen sinnlos gewesen wäre und die Polizei bereits nach dem Beschuldigten fahndete (vgl. Urk. 1/3). Aus dem Nachtatverhalten lässt sich

- 37 - sodann nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung war beim Beschuldigten weder aufrichtige Reue noch Einsicht in seine Tat spürbar (Urk. 67 S. 15 u. 17). Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden, weshalb sich somit insgesamt die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren neutralisieren (Urk. 49 S. 63; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Fazit 3.3.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.3.2. Der Beschuldigte befand sich vom 1. Juni 2016 bis 19. September 2016 in Haft (Urk. 20/3 S. 1). Die erstandene Haft von 111 Tagen sind dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Vollzug In Anbetracht der heute auszufällenden Freiheitstrafe von 7 Jahren fällt die Ge- währung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Widerruf

1. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 widerrufen, weil der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Straftat während der Probezeit von drei Jahren begangen hat (Urk. 49 S. 64 f.). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es sei vom Widerruf der bedingten Geldstrafe abzusehen (Urk. 53 S. 2), ohne dies im Beru- fungsverfahren weiter zu begründen (Urk. 69 i.V.m. Prot. II S. 9 ff.).

- 38 - 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 29. Januar 2015 wegen Hehlerei, Vergehen bzw. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– be- straft. Die Geldstrafe wurde für bedingt vollziehbar erklärt, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde (Urk. 15/2). Die vorliegend zu beurteilende Straftat vom 28. Mai 2016 erfolgte folglich während laufender Probezeit. 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine bedingte Strafe zu widerrufen ist bzw. wann auf einen Widerruf verzichtet werden kann (Urk. 49 S. 64; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, der Beschuldigte, welcher wegen unerlaubtem Waffenbesitz vorbe- straft sei, habe einen waffenähnlichen, gefährlichen Gegenstand eingesetzt, einen Angriff provoziert und eine Verhaltensweise an den Tag gelegt, welche zu massi- ven Verletzungen von Personen führen könne, weshalb ihm keine günstige Prog- nose gestellt werden könne, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen (vgl. Urk. 49 S. 65). Zu berücksichtigen ist ferner neu, dass der Beschuldigte in- zwischen – sowohl während der laufenden Strafuntersuchung im vorliegenden Verfahren als auch nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils – erneut delin- quierte und deshalb ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz pendent ist, in welchem er geständig ist (Urk. 67B). Dies spricht ebenfalls deutlich gegen eine günstige Prognose. Dementsprechend ist der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu widerrufen

3. Die Umwandlung dieser Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe fällt schliesslich bereits aufgrund des angepassten und per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Wortlauts von Art. 46 Abs. 1 StGB ausser Betracht, wonach eine Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen auszufällen ist.

- 39 - VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten, der Privatklägerin Unfallversi- cherung der Stadt Zürich Fr. 15'257.80 zu bezahlen (Urk. 49 S. 65 f.; S. 67). Der Beschuldigte erklärte im Berufungsverfahren, im Falle einer Verurteilung die Zivil- forderung der Unfallversicherung der Stadt Zürich im Grundsatze nach zu aner- kennen (Urk. 53 S. 2).

2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergibt sich aus der Eingabe der Un- fallversicherung Stadt Zürich vom 18. November 2016, dass diese dem Geschä- digten B._____ einerseits Heilungskosten von Fr. 14'214.10 sowie andererseits UVG-Taggelder in der Höhe von Fr. 1'043.70, insgesamt also Fr. 15'257.80 aus- bezahlt hat. Des Weiteren ist ersichtlich, dass die Taggelder für den Zeitraum vom

31. Mai 2016 bis 13. Juni 2016 ausbezahlt wurden und die Heilungskosten eben- falls in den Zeitraum ab 28. Mai 2016 fallen (Urk. 10/1/10). Mithin ist erwiesen, dass diese Kosten mit der versuchten Tötung im Zusammenhang stehen. Zudem bringt die Verteidigung keine Argumente vor, weshalb die Höhe dieser Forderung durch den Beschuldigten bestritten wird. Dass die Unfallversicherung Stadt Zürich gestützt auf die Legalzession von Art. 72 ATSG berechtigt ist, ihre Schadener- satzforderung im vorliegenden Strafverfahren adhäsionsweise geltend zu ma- chen, hat die Vorinstanz bereits dargelegt (Urk. 49 S. 65 f.). Somit ist der Be- schuldigte auch im Berufungsverfahren zu verpflichten, der Unfallversicherung Stadt Zürich Fr. 15'257.80 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch heute zu bestätigen ist, ist ausgangsgemäss auch die erstinstanzliche Kostenauflage (Urk. 49 Dispositiv Zif- fer 8) zu bestätigen.

- 40 - 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung in Bezug auf die Erhöhung des Strafmasses grössten- teils, während der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Freispruch, eventualiter Verurteilung wegen einer schweren Körperverletzung, vollumfänglich unterliegt. Angesichts des bloss marginalen Unterliegens der Staatsanwaltschaft sowie des vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Kosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.

2. Entschädigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 23. Mai 2018 seine Honorarnote ins Recht (Urk. 70). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Zusätzlich ist dem Verteidiger der Aufwand für die Beru- fungsverhandlung sowie ein Zuschlag für das Studium des Urteils und eine Nach- besprechung zu entschädigen, weshalb der amtliche Verteidiger der Beschuldig- ten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit pauschal Fr. 5'300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. - 5. (…)

6. Auf die Begehren des Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten.

- 41 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 4'450.00 Kosten Kantonspolizei CHF 403.05 Auslagen Untersuchung CHF 1'944.05 Gutachten/Expertisen etc. CHF 160.00 Zeugenentschädigung CHF 7'635.00 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) CHF 10'445.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. (…)

9. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 18'080.40 (inkl. MwSt.; wovon CHF 7'635.00 bereits ausbezahlt wurden) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 111 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tages-

- 42 - sätzen zu CHF 30.00, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, wird wider- rufen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Unfallversicherung Stadt Zürich an- stelle des Geschädigten B._____ Fr. 15'257.80 zu bezahlen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.00 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Geschädigten B._____ − die Privatklägerin Unfallversicherung Stadt Zürich betr. Unfall-Nr. … (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Geschädigten und der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 43 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Disp.-Ziff. 3 − Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten des Verfahrens Nr. D-1/2014/2236.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Leuthold

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch heute zu bestätigen ist, ist ausgangsgemäss auch die erstinstanzliche Kostenauflage (Urk. 49 Dispositiv Zif- fer 8) zu bestätigen.

- 40 -

E. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

E. 1.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung in Bezug auf die Erhöhung des Strafmasses grössten- teils, während der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Freispruch, eventualiter Verurteilung wegen einer schweren Körperverletzung, vollumfänglich unterliegt. Angesichts des bloss marginalen Unterliegens der Staatsanwaltschaft sowie des vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Kosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.

2. Entschädigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 23. Mai 2018 seine Honorarnote ins Recht (Urk. 70). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Zusätzlich ist dem Verteidiger der Aufwand für die Beru- fungsverhandlung sowie ein Zuschlag für das Studium des Urteils und eine Nach- besprechung zu entschädigen, weshalb der amtliche Verteidiger der Beschuldig- ten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit pauschal Fr. 5'300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. - 5. (…)

E. 1.4 Am 23. Mai 2018 fand zunächst die Berufungsverhandlung im Verfahren SB170351 statt. Anschliessend fand die Berufungsverhandlung im vorliegenden Verfahren statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Ver- teidigers RA lic. iur. X._____ sowie der stellvertretende Leitende Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner erschienen sind (Prot. II. S. 5).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 29. Januar 2015 wegen Hehlerei, Vergehen bzw. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– be- straft. Die Geldstrafe wurde für bedingt vollziehbar erklärt, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde (Urk. 15/2). Die vorliegend zu beurteilende Straftat vom 28. Mai 2016 erfolgte folglich während laufender Probezeit.

E. 2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine bedingte Strafe zu widerrufen ist bzw. wann auf einen Widerruf verzichtet werden kann (Urk. 49 S. 64; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, der Beschuldigte, welcher wegen unerlaubtem Waffenbesitz vorbe- straft sei, habe einen waffenähnlichen, gefährlichen Gegenstand eingesetzt, einen Angriff provoziert und eine Verhaltensweise an den Tag gelegt, welche zu massi- ven Verletzungen von Personen führen könne, weshalb ihm keine günstige Prog- nose gestellt werden könne, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen (vgl. Urk. 49 S. 65). Zu berücksichtigen ist ferner neu, dass der Beschuldigte in- zwischen – sowohl während der laufenden Strafuntersuchung im vorliegenden Verfahren als auch nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils – erneut delin- quierte und deshalb ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz pendent ist, in welchem er geständig ist (Urk. 67B). Dies spricht ebenfalls deutlich gegen eine günstige Prognose. Dementsprechend ist der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu widerrufen

3. Die Umwandlung dieser Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe fällt schliesslich bereits aufgrund des angepassten und per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Wortlauts von Art. 46 Abs. 1 StGB ausser Betracht, wonach eine Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen auszufällen ist.

- 39 - VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten, der Privatklägerin Unfallversi- cherung der Stadt Zürich Fr. 15'257.80 zu bezahlen (Urk. 49 S. 65 f.; S. 67). Der Beschuldigte erklärte im Berufungsverfahren, im Falle einer Verurteilung die Zivil- forderung der Unfallversicherung der Stadt Zürich im Grundsatze nach zu aner- kennen (Urk. 53 S. 2).

2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergibt sich aus der Eingabe der Un- fallversicherung Stadt Zürich vom 18. November 2016, dass diese dem Geschä- digten B._____ einerseits Heilungskosten von Fr. 14'214.10 sowie andererseits UVG-Taggelder in der Höhe von Fr. 1'043.70, insgesamt also Fr. 15'257.80 aus- bezahlt hat. Des Weiteren ist ersichtlich, dass die Taggelder für den Zeitraum vom

31. Mai 2016 bis 13. Juni 2016 ausbezahlt wurden und die Heilungskosten eben- falls in den Zeitraum ab 28. Mai 2016 fallen (Urk. 10/1/10). Mithin ist erwiesen, dass diese Kosten mit der versuchten Tötung im Zusammenhang stehen. Zudem bringt die Verteidigung keine Argumente vor, weshalb die Höhe dieser Forderung durch den Beschuldigten bestritten wird. Dass die Unfallversicherung Stadt Zürich gestützt auf die Legalzession von Art. 72 ATSG berechtigt ist, ihre Schadener- satzforderung im vorliegenden Strafverfahren adhäsionsweise geltend zu ma- chen, hat die Vorinstanz bereits dargelegt (Urk. 49 S. 65 f.). Somit ist der Be- schuldigte auch im Berufungsverfahren zu verpflichten, der Unfallversicherung Stadt Zürich Fr. 15'257.80 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

E. 2.3 Die Verteidigung beantragt hingegen – ausgehend von einem Schuld- spruch wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB – die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, welche im Umfang von 8 Monaten für vollziehbar zu erklären und im Restumfang unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren aufzu- schieben sei (Urk. 53 S. 2). An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, sofern das vorinstanzliche Urteil bestätigt werde, sei die Strafe auf maximal fünf Jahre festzusetzen. Eine zerbrochene Glasflasche sei zwar un- bestritten gefährlich, aber es sei nicht bekannt, wie diese ausgesehen habe. Die Anklägerin gehe zu unrecht davon aus, dass der Beschuldigte mit dieser Tatwaffe gleich Hals und Gesicht hätte treffen können. Auch sei klar zu widersprechen, dass der Beschuldigte hinterrücks gehandelt habe, sondern es sei viel mehr spon- tan zur Tat gekommen, wie dies auch die Vorinstanz festgestellt habe (Urk. 69 S. 17 f. i.V.m. Prot. II S. 10).

3. Strafzumessung

E. 3 Subjektiver Tatbestand

E. 3.1 Tatkomponente

E. 3.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Geschädigten im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung, welche er durch das Warten auf den Geschädigten mindestens mitprovozierte, völlig unver- mittelt mit einer abgebrochenen Bierflasche am Oberkörper und Kopf attackierte

- 34 - und diesem dabei unter anderem die oberflächliche Schläfenarterie und die quer- verlaufende Schlagader des Gesichts durchtrennte. Auch das Ohr inklusive Knor- pel wurde an mehreren Stellen vollständig durchtrennt (Urk. 9/7 S. 6 f.). Anhand der vom Geschädigten erlittenen Verletzungen, insbesondere auch der Tiefe der Schnittwunden, erhellt, dass der Beschuldigte mit einer beachtlichen Kraft sowie Gewalt mit der abgebrochenen Bierflasche auf den Geschädigten einwirkte. Der Geschädigte erlitt erhebliche Verletzungen, an welchen er ohne das rechtzeitige Einschreiten der Sanität infolge Verblutens gestorben wäre. Zwar ist mit der Vor- instanz zu Gunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass die Stim- mung aufgeheizt war und der Geschädigte den Beschuldigten verbal massiv be- schimpft hatte oder sogar gegen den Geschädigten tätlich wurde, er sich mithin gegenüber dem Beschuldigten durchaus provokativ verhalten hatte, weshalb der Geschädigte ein gewisses Mitverschulden an der Auseinandersetzung trägt. Nichtsdestotrotz muss aber das Vorgehen des Beschuldigten bei objektiver Be- trachtung als heimtückisch und rücksichtslos bezeichnet werden. Der Beschuldig- te hatte sich nach der ersten Auseinandersetzung vor dem Pub bereits vom Ge- schädigten entfernt und war auf dem Weg nach Hause bzw. in die nächste Bar. Der Geschädigte war ein ehemaliger Kollege von ihm und er wusste, dass dieser betrunken war. Statt seinen Weg weiter und damit der Konflikt-Situation aus dem Weg zugehen, suchte er erneut die Konfrontation mit dem Geschädigten, in dem er auf diesen wartete. Der Beschuldigte behändigte eine Glasflasche und zer- brach diese absichtlich, um diese danach gegen den Geschädigten einzusetzen. Mithin schuf er eine gefährliche Waffe, welche verschiedene scharfe Abbruch- stellen aufwies, was sich bereits aus dem Verletzungsbild des Geschädigten ergibt. Er versteckte diese anschliessend hinter seinem Rücken und wartete so auf den Geschädigten. Mithin entschloss er sich – entgegen seinen eigenen Be- hauptungen – nicht erst im Verlaufe dieser tätlichen Auseinandersetzung, mit der abgebrochenen Glasflasche auf den Geschädigten einzuschlagen, sondern er plante dies im Voraus, wenn auch spontan unmittelbar vor der Auseinander- setzung. Dass die eigentliche tätliche Auseinandersetzung bloss zehn Sekunden dauerte, ist entgegen der Vorinstanz nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu be- rücksichtigen, reichte diese kurze Zeit doch immerhin aus, dem Geschädigten

- 35 - insgesamt sieben, teilweise lebensgefährliche, Schnittverletzungen zuzufügen. Insgesamt wiegt daher das objektive Verschulden mittelschwer.

E. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser eventualvorsätzlich handelte und sich aufgrund der vorhergehenden Auseinandersetzung mit dem Geschädigten sowie dessen Beschimpfungen in ei- ner aufgewühlten Verfassung befand. Nichtsdestotrotz erfolgte die Tat aus nichti- gem Grund, zumal der Beschuldigte der Situation einfach hätte entgehen können, indem er den Platz mit seiner Freundin verlassen hätte, wozu diese ihn sogar ex- plizit aufgefordert hatte. Stattdessen wartete auf den Geschädigten, wodurch er letztlich das erneute Aufeinandertreffen provozierte. Er wartete aber nicht bloss und provozierte eine weitere (tätliche) Auseinandersetzung, sondern fertigte – oh- ne entschuldbaren Grund – wissentlich und willentlich eine gefährliche Waffe an und zögerte nicht, diese in der anschliessenden Auseinandersetzung umgehend gezielt gegen den Oberkörper und Kopf des Geschädigten und somit gegen sen- sible Körperstellen einzusetzen. Dabei nahm er folglich in Kauf, dem Geschädig- ten tödliche Verletzungen zuzufügen. Dieses Verhalten ist zweifellos als rück- sichtslos, verwerflich sowie hinterrücks zu qualifizieren und erweckt den Anschein eines Racheakts. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive dennoch leicht zu relativieren, weshalb von einem nicht mehr leichten Verschul- den auszugehen ist. Insgesamt erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren dem objektiven und subjektiven Verschulden des Beschuldigten an- gemessen.

E. 3.1.3 Bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). Der Beschuldigte stach bzw. schlug mit der abgebrochenen Bierflasche mehrfach gegen den Ober- körper und den Kopf des Geschädigten ein, wobei er unter anderem die ober- flächliche Schläfenarterie und die querverlaufende Schlagader des Gesichts durchtrennte (Urk. 9/7 S. 6 f.). Dass die dadurch verursachten, schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Verletzungen letztlich nicht zum Tod des Geschädigten

- 36 - führten, ist einzig der sofortigen medizinischen Versorgung und der anschliessen- den spitalärztlichen Intervention zu verdanken. Zwar liess der Beschuldigte frei- willig vom Geschädigten ab, jedoch rannte er davon und unternahm nichts, um dem Geschädigten zu helfen. Wenn die Vorinstanz unter dem Titel "Versuch" eine Strafminderung von 1.5 Jahren (mithin rund 21.5 %) vornimmt, erscheint dies da- her als zu milde. Angemessen ist es, die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund des vollendeten Versuches um ein Jahr auf sieben Jahre zu senken.

E. 3.2 Täterkomponente

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk.49 S. 62; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zudem, inzwischen Vater geworden zu sein, wobei das Kind bei dessen Mutter in Spanien lebe. Er unterstütze das Kind finanziell, wozu er allerdings nicht durch ein Gericht verpflichtet worden sei. Ferner befindet sich der Beschuldigte seit Oktober 2017 aufgrund von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersu- chungshaft (Urk. 67 S. 2 ff.; Urk. 67a S. 1). Mit der Vorinstanz lässt sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen nichts ableiten, was die Strafzu- messung in massgeblicher Weise beeinflussen würde.

E. 3.2.2 Lediglich marginal straferhöhend berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte – nicht einschlägig – vorbestraft ist (Urk. 49 S. 63). Dies ist allzu wohlwollend. Auch nicht einschlägige Vorstrafen belegen eine gleichgültige Ein- stellung des Delinquenten gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Sodann ist der Beschuldigte nicht nur vorbestraft, er beging die vorliegend zu beurteilende Tat auch während laufender Probezeit (Urk. 50). Insgesamt resultiert mindestens eine leichte Straferhöhung.

E. 3.2.3 Bloss leicht strafmindernd ist demgegenüber das teilweise, jedoch dürftige Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen, zumal ein Abstreiten der Betei- ligung angesichts der Zeugen sinnlos gewesen wäre und die Polizei bereits nach dem Beschuldigten fahndete (vgl. Urk. 1/3). Aus dem Nachtatverhalten lässt sich

- 37 - sodann nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung war beim Beschuldigten weder aufrichtige Reue noch Einsicht in seine Tat spürbar (Urk. 67 S. 15 u. 17). Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden, weshalb sich somit insgesamt die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren neutralisieren (Urk. 49 S. 63; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.2.4 Dass der Beschuldigte die Flasche hinter seinem Rücken versteckte, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen von H._____ (Urk. 4/11 S. 4). Auch der Be- schuldigte bestritt mit diesen Aussagen konfrontiert nicht, die Hände hinter den Rücken gelegt zu haben, sondern bloss, dabei eine Flasche in den Händen gehal- ten zu haben (vgl. Urk. 2/5 S. 2). Ferner sagte auch der Zeuge F._____ aus, der Beschuldigte sei am Warten gewesen und habe die Hände hinter dem Rücken verschränkt gehabt (Urk. 4/9 S. 6). Schliesslich sagte auch der Geschädigte sel- ber aus, der Beschuldigte habe die rechte Hand seitlich am Körper gehabt, so- dass man nicht habe sehen können, ob er etwas in der Hand halte (act. 3/4 S. 10). Wenn B._____ nun anlässlich der Berufungsverhandlung im gegen ihn ge- führten Parallelverfahren SB170351 ausführte, der Beschuldigte habe die Hand auf Höhe Hüfte/Gesäss hinter seinem Rücken gehabt (Verfahren SB170351 Urk. 59 S. 10 f.), so macht das seine Aussage in Anbetracht der inzwischen ver- flossenen Zeit entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 9) nicht unglaubhaft, zumal er wiederum erklärte, keinen Gegenstand gesehen zu haben (Verfahren SB170351 Urk. 59 S. 10). Mit der Vorinstanz ist daher gestützt auf diese überein- stimmenden, stimmigen Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte die abgebrochene Bierflasche hinter seinem Rücken bzw. so versteckt hielt, dass der Geschädigte diese nicht sehen konnte, und beim D._____ auf den Geschädigten wartete (vgl. Urk. 49 S. 42). Hätte der Beschuldigte die Flasche bloss zu Warn- zwecken, damit der Geschädigte ihn in Ruhe lasse, kaputt gemacht, wie er es an- lässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 67 S. 12), hätte er kei- nen Grund gehabt, diese Flasche zu verstecken, sondern diese vielmehr dem Geschädigten zeigen müssen.

E. 3.2.5 Offengelassen werden muss demgegenüber mit der Vorinstanz, wie die beiden Männer genau aufeinandertrafen und wer wen zuerst schlug (Urk. 49 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist zunächst, dass aufgrund der Zeu- genaussagen der Begleitpersonen des Geschädigten sowie der Aufnahmen der Überwachungskameras keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Geschädigte den Beschuldigten vom C._____ in Richtung D._____ verfolgte. Demgegenüber ist er- kennbar, wie der Geschädigte auf den Beschuldigten zugeht, wobei jedoch unklar ist, ob der Beschuldigte ihn dazu aufgefordert hat oder der Geschädigte dies von

- 18 - sich aus tat. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Ge- schädigte auf den Beschuldigten losging, als diese auf dem D._____ aufeinander trafen. Nichtsdestotrotz ist wie nachfolgend gleich zu zeigen sein wird aber ohne- hin nicht von einer Notwehrsituation auszugehen.

E. 3.2.6 Umstritten ist schliesslich, ob der Geschädigte den Beschuldigten mit einem Glas angriff sowie an der Hand verletzte, so dass der Beschuldigte sich mit der angebrochenen Flasche bloss zur Wehr setzte.

E. 3.2.6.1 Gestützt auf die Arztberichte der Permanence Hauptbahnhof vom 31. Mai 2016 bzw. 9. Juni 2016 ist erstellt, dass der Beschuldigte eine ca. 2 cm lange Schnittwunde am Handrücken der linken Hand, am Übergang zum Kleinfinger, er- litten hat (Urk. 5/1 und Urk. 5/4). Des Weiteren kann gestützt auf die durch das FOR dokumentierte Blutspur zum Zufluchtsort des Beschuldigten an der …- strasse … in Zürich-I._____ als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte diese Verletzung im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten er- litten hat (vgl. Urk. 9 S. 15 ff.). Allerdings erweckt bereits der Arztbericht gewisse Zweifel, ob der Geschädigte dem Beschuldigten diese Schnittverletzung zugefügt hat. So schilderte der Beschuldigte gemäss dem Arztbericht vom 31. Mai 2016 dem behandelnden Arzt, er habe eine Auseinandersetzung mit einer ihm bekann- ten Person gehabt. Im Rahmen dieser Streitigkeit sei ein Glas des Gegners zer- brochen und der Beschuldigte habe sich daran geschnitten (Urk. 5/1). Er schilder- te folglich nicht, der Geschädigte habe ihn (absichtlich) mit dem Glas geschnitten, sondern er habe sich selber am zerbrochenen Glas geschnitten. Der behandelnde Arzt beurteilt diese Schilderung als nachvollziehbar, wobei auch eine Selbstbei- bringung durchaus möglich sei (Urk. 5/4 S. 1). Weitere Verletzungen wurden nicht festgestellt, obwohl der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung be- hauptete, aufgrund des Faustschlages des Geschädigten, welcher dem Einsatz der Bierflasche vorgegangen sei, ein blaues und geschwollenes Gesicht gehabt zu haben, so dass der Arzt eine Radiographie gemacht habe (Urk. 67 S. 11 f.).

E. 3.2.6.2 Die Aussagen des Beschuldigten zur Zufügung dieser Schnittverletzung sind in den verschiedenen Einvernahmen in wesentlichen Punkten äusserst wi-

- 19 - dersprüchlich. Es fällt insbesondere auch auf, dass er seine Aussagen immer wieder an die Fragen anpasste und auch teilweise die Fragen wiederholte, um Zeit zu gewinnen. So sagte er während der ersten Einvernahme durch die Polizei aus, der Geschädigte habe sich ihm mit einem Glas in der Hand bedrohlich ge- nährt. Er sei ihm sehr nahe gekommen mit dem Glas in der Hand. Das sei für ihn eine bedrohliche Situation gewesen und er habe eine Glasflasche in die Hand ge- nommen. Es habe ein Handgemenge gegeben und er habe die Flasche gebro- chen. Der Beschuldigte habe ihn angegriffen und ihn in die Hand geschnitten (Urk. 2/1 S. 3). Auf Nachfrage erklärte er sodann, es sei ein Eistee-Glas, ein gros- ses Glas, gewesen. Er habe dieses glaublich aus der Bar, wo sie vorher alle ge- wesen seien, gehabt (Urk. 2/1 S. 5). Auf die Frage, in welchem Zustand dieses Glas gewesen sei, antwortete er, er wisse es nicht (Urk. 2/1 S. 8). Auffallend ist, dass der Beschuldigte zwar erzählte, er selber habe die Flasche in seiner Hand zerbrochen, jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass das Glas in der Hand des Ge- schädigten ebenfalls zerbrochen gewesen sei. Auch anlässlich der Hafteinver- nahme erklärte er, der Geschädigte habe ihn mit einem Eistee-Glas geschnitten. Auf Nachfrage, ob das Glas noch ganz gewesen sei, führte er nun aber plötzlich aus, es sei zur Hälfte abgebrochen gewesen (Urk. 2/2 S. 4). Anlässlich der Tat- rekonstruktion erklärte er zum Zustand des Glases sodann, er habe ein Geräusch gehört, wie wenn ein Glas kaputt gehe (Urk. 2/7 S. 7). Auf Nachfrage, ob er nochmals beschreiben könne, wie der Geschädigte das Glas zerbrochen habe, führte der Beschuldigte aus, es gebe in I._____ solche Eisen auf dem Platz, wo man Plakate hinstelle. Sie seien in der Nähe eines solchen gewesen. Der Ge- schädigte habe das Glas, welches er in der rechten Hand gehabt habe, an die- sem Eisenstück angeschlagen, so dass es am Rand oben kaputt gegangen sei. Er habe das Glas auf der Höhe von ca. einem Meter an dieses Eisenstück ge- schlagen, er habe auch das Geräusch gehört. Auf Nachfrage erklärte er, er habe das nicht nur gehört, sondern auch gesehen (Urk. 2/7 S. 10). Vor Vorinstanz er- klärte er sodann, der Geschädigte habe ihm das Glas angeworfen, er habe es mit der Hand abgewehrt und sich verletzt (Urk. 35 S. 5). Er habe das Glas erst gese- hen, als der Geschädigte ihn geschlagen habe. Es sei ein Whiskeyglas gewesen, welches halb zerbrochen gewesen sei, nicht ganz zerbrochen. Er habe eine

- 20 - Baseballmütze getragen. Das Glas habe die Baseballmütze erwischt und seine Hand berührt. Dann sei es zerbrochen. Auf Ergänzungsfrage, ob das Glas vorher ganz oder kaputt gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, es sei kaputt gewe- sen. Er habe das gesehen, weil es geschnitten habe. Als das Glas seine Mütze und seine Hand erwischt habe, habe es ihn an der Hand geschnitten. Er habe ge- sehen, dass das Glas kaputt gewesen sei, als der Geschädigte es ihm angewor- fen habe. Auf Nachfrage, ob er das während des Fluges gesehen habe, antworte- te der Beschuldigte, das Glas sei während der Schlägerei ganz gewesen, aber danach kaputt. Er wisse nicht, wie der Geschädigte es kaputt gemacht habe. Es habe dort Eisen gehabt und er habe ein Geräusch gehört. Als Erklärung, weshalb er nun im Gegensatz zu den polizeilichen Einvernahmen Angaben zum Zustand des Glases machen könne, gab der Beschuldigte an, er könne sich jetzt gut daran erinnern, wie es genau gewesen sei. Als er mit seinem Verteidiger gesprochen habe, habe er ihm die Rekonstruktion gezeigt, wie es sich abgespielt habe. Und da sei das Glas kaputt gewesen (Urk. 35 S. 10 f.). Betrachtet man diese widersprüchlichen Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte sich verzweifelt bemüht, seinen Angriff auf den Geschädigten mit der abge- brochenen Bierflasche zu rechtfertigen. Zunächst ist von einem Eistee-Glas die Rede, dann auf einmal von einem Whiskey-Glas. Insbesondere ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme – trotz Nachfrage – unerwähnt liess, dass das Glas angebrochen gewesen sei, während er schildert, dass er selber die Flasche angebrochen habe, um sich zu verteidi- gen. Noch weniger nachvollziehbar erscheint dies, wenn er tatsächlich beobachtet haben sollte, wie der Geschädigte das Glas an einem Eisenstück kaputt geschla- gen hatte. Ein solches Detail, wäre es wahr, wäre zu einprägsam, als dass man es in seiner Schilderung einfach weglassen würde. Vor Vorinstanz erzählte er wiederum, das Glas sei während der Schlägerei ganz gewesen, aber danach ka- putt, ohne dass er erklären konnte, wie es kaputt gegangen sei. Mithin wirkt die Attacke mit dem abgebrochenen Glas konstruiert, um den eigenen Einsatz der angebrochenen Bierflasche zu rechtfertigen. Dass der Beschuldigte verzweifelt versucht, den Einsatz der abgebrochenen Bierflasche zu rechtfertigen, ergibt sich ferner auch aus den – wiederum äusserst unsteten – Aussagen des Beschuldig-

- 21 - ten zum Ablauf der eigentlichen Auseinandersetzung. Es fällt auf, dass der Be- schuldigte die Auseinandersetzung und insbesondere die angeblichen Übergriffe des Geschädigten auf ihn von Einvernahme zu Einvernahme drastischer darstellt, während er seine eigenen Handlungen verharmlost.

E. 3.2.6.3 Demgegenüber bestreitet der Geschädigte zwar, während der Auseinan- dersetzung ein Glas in der Hand gehabt zu haben, nicht jedoch das Lokal mit ei- nem Plastikbecher in der Hand verlassen zu haben. So antwortete er anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die Frage, ob er ein Getränk in der Hand gehabt habe, einen Becher Bier, weil man ja keine Biergläser aus dem Pub nehmen dürfe (Urk. 3/2 S. 5). Diese Antwort erfolgte spontan, bevor der Geschädigte mit den Anschuldigungen des Beschuldigten konfrontiert wurde, weshalb sie besonders glaubhaft wirkt. Auf Vorhalt, dass auf den Aufzeichnungen vom Tatort der Eindruck entstehe, er habe etwas in der Hand, antwortete der Ge- schädigte: "Eben den Becher mit dem Bier. Sicherlich nichts um auf einen Men- schen loszugehen" (Urk. 3/2 S. 7). Anlässlich der Tatrekonstruktion führte er aus, er habe während der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten nichts in der Hand gehabt. Den Becher habe er vorgängig, als er aus dem Pub hinaus- ging, gehabt. Der Chef vom Pub wisse, dass man kein Glas mithinausnehmen dürfe (Urk. 3/4 S. 10).

E. 3.2.6.4 Mit der Vorinstanz kann zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte etwas in der Hand hielt, als er auf dem D._____ eintraf (vgl. Urk. 49 S. 44 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So sagte auch die Zeugin H._____ aus, der Geschädigte habe ein Glas in der Hand gehabt, als er ihnen gefolgt sei (Urk. 4/4 S. 3). Auf Nachfrage erklärte sie, sie könne das Glas nicht beschreiben. "Ganz ehrlich" wisse sie nicht, ob der Geschädigte das Glas dabei gehabt habe, weil er davon getrunken habe, oder ob er damit jemanden habe schlagen wollen. Sie habe nicht gesehen, ob das Glas ganz oder kaputt war (Urk. 44 S. 4). Gegen- über der Staatsanwaltschaft sagte sie in Bezug auf das Glas aus, es sei wie ein normales Bierglas gewesen. Sie könne nicht sagen, wie das Glas ausgesehen habe. Sie wisse nicht, aus welchem Material das Glas gewesen sei, ob es ein Bierglas gewesen sei oder ein anderes Glas. Er habe auf jeden Fall ein Glas in

- 22 - der Hand gehabt und daraus getrunken. Auf Nachfrage, ob es sich auch um ein Plastikglas gehandelt haben könnte, erklärte die Zeugin demgegenüber auf ein- mal, dass es ein Kristallglas gewesen sei (Urk. 4/11 S. 6). Diese Spezifizierung erweckt jedoch erhebliche Zweifel, nachdem die – mit dem Beschuldigten be- freundete – Zeugin vorher konstant erklärt hatte, sie könne das Glas nicht näher beschreiben. Die Zeugin scheint sich vor allem deshalb an das vermeintliche Glas zu erinnern, weil sie gesehen habe, wie der Geschädigte daraus getrunken habe, was sie überzeugend dartut. Daraus leitet sie wohl ab, dass es sich um ein Glas gehandelt haben muss. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen des Geschädigten, von E._____, G._____ und J._____ sowie der Art, wie der Be- schuldigte den Gegenstand in der Hand hält, erscheint es jedoch weit wahr- scheinlicher, dass es sich dabei um einen Plastikbecher handelte, als um ein Glas (vgl. Urk. 4/7 S. 6; Urk. 4/8 S. 5 und Urk. 4/9 S. 6). Schliesslich bestätigte der Be- schuldigte selber anlässlich seiner Einvernahme durch das Berufungsgericht, dass man in der Bar den Gästen Plastikbecher gebe, wenn sie betrunken seien oder das Lokal geschlossen werde (Urk. 67 S. 10). Weshalb der – zumindest an- getrunkene – Geschädigte ein Glas gehabt haben soll, erklärt er damit, dass die- ser bereits vor der Schliessung das Pub mit dem Glas verlassen habe (Urk. 67 S. 16). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass durch die Polizei am Ort der Auseinandersetzung weder ein Glas noch Scherben vorgefunden werden konnten. Zwar befindet sich dort tatsächlich wie vom Beschuldigten be- schrieben eine Werbetafel mit Metallrahmen, an welcher der Geschädigte das Glas in der einen Version zerschlagen haben soll, Scherben wurden aber

– wie bereits vorstehend erwogen – keine sichergestellt.

E. 3.2.6.5 Insbesondere lässt sich aber nicht erstellen, dass der Geschädigte den Beschuldigten mit einem Glas attackierte. Zwar ist erstellt, dass der Beschuldigte eine Schnittverletzung davon trug, wobei jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich diese selbst beibrachte, als er mit der zerbrochenen Flasche auf den Geschädigten einschlug. Mit Ausnahme des Beschuldigten schilderte niemand, dass der Geschädigte mit einem Glas oder Becher in der Hand auf den Beschuldigten losging, obschon Zeugen bestätigten, dass der Privatkläger vor der Auseinandersetzung aufgebracht und wütend gewesen sei. Selbst H._____ sagte

- 23 - lediglich aus, der Geschädigte habe ein Glas in der Hand gehabt, nicht aber dass er mit diesem auf den Beschuldigten losging. Wie vorstehend ausgeführt sind die Aussagen des Beschuldigten zu diesem angeblichen Angriff mit dem Glas viel zu widersprüchlich und realitätsfremd und damit unglaubhaft. Sie erscheinen als blosse Schutzbehauptungen, um den Einsatz der abgebrochenen Bierflasche zu rechtfertigen.

E. 3.3 Fazit

E. 3.3.1 Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

E. 3.3.2 Der Beschuldigte befand sich vom 1. Juni 2016 bis 19. September 2016 in Haft (Urk. 20/3 S. 1). Die erstandene Haft von 111 Tagen sind dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Vollzug In Anbetracht der heute auszufällenden Freiheitstrafe von 7 Jahren fällt die Ge- währung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Widerruf

1. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 widerrufen, weil der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Straftat während der Probezeit von drei Jahren begangen hat (Urk. 49 S. 64 f.). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es sei vom Widerruf der bedingten Geldstrafe abzusehen (Urk. 53 S. 2), ohne dies im Beru- fungsverfahren weiter zu begründen (Urk. 69 i.V.m. Prot. II S. 9 ff.).

- 38 -

E. 4 Notwehr

E. 4.1 Der Beschuldigte macht geltend, er habe sich an jenem Abend gegen den Angriff des Geschädigten zur Wehr gesetzt und in Notwehr gehandelt. Seine kör- perliche Integrität sei auf dem Spiel gestanden, da er vom aggressiven und alko- holisierten Geschädigten angegriffen worden sei, welcher überdies ein Glas, mit- hin einen gefährlichen Gegenstand, verwendet habe. Somit sei unzweifelhaft eine Notwehrsituation gegeben gewesen. Der Geschädigte habe nicht locker gelassen und den Beschuldigten mit dem Glas verletzt, weshalb dieser keine andere Mög- lichkeit gesehen habe, als sich mit der zufällig gefundenen Bierflasche zur Wehr zu setzen. Dank dem Einsatz der Flasche habe er sich vom Geschädigten lösen und davon rennen können, weshalb sein Handeln gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 37 S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschul- digte einsichtig, dass keine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vorliege. Jedoch liege ein entschuldbarer Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB vor, zumal der Beschuldigte aufgrund der vorhergehenden Auseinandersetzung äusserst bestürzt und bloss darauf bedacht gewesen sei, heil aus der Situation rauszukommen (Urk. 69 S. 15).

E. 4.2 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 58 f.).

E. 4.3 Gestützt auf den erstellten Sachverhalt fällt eine Notwehrsituation ausser Betracht. Zwar ist erstellt, dass der Geschädigte nach der ersten verbalen Ausei- nandersetzung dem Beschuldigten aufgebracht war und diesem auf dem Weg zum D._____ Schimpfwörter hinterher geschrien hatte. Hingegen ist entgegen der Verteidigung nicht erstellt, dass der Geschädigte den Beschuldigten mit einem Glas in der Hand angegriffen hatte und sich dieser mit der Flasche bloss vertei- digte. Vielmehr fand der Beschuldigte eine Glasflasche und zerbrach diese an ei-

- 31 - ner Treppe, bevor der Geschädigte überhaupt bei ihm angekommen war. An- schliessend versteckte er die angebrochene Flasche hinter seinem Rücken. Er sagte daraufhin zu H._____, dass der Geschädigte ein Problem haben werde, wenn dieser ihn schlagen sollte. Obwohl diese ihn zum gehen aufforderte, wartete der Beschuldigte im Wissen um die aufgeheizte Situation auf den Geschädigten. Mithin fasste er den Vorsatz, die angebrochene Flasche gegen den Geschädigten einzusetzen, bereits vor der Konfrontation mit dem Geschädigten auf dem D._____. Die Vorinstanz hat völlig zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte folglich die Situation, welche später den Angriff des Geschädigten zur Folge hatte, selbst herbeigeführt und den Angriff gezielt provoziert hatte, weshalb er sich nicht auf Notwehr berufen kann (vgl. Urk. 49 S. 59). Dies zeigt sich überdies auch da- rin, dass der Beschuldigte gemäss Aussagen von H._____ sehr, sehr ruhig gewe- sen sei, als der Geschädigte schreiend hinter ihnen hergegangen sei (Urk. 4/11 S. 4). Auch sie selber habe sich durch den Geschädigten nicht bedroht gefühlt (Urk. 4/4 S. 5). Sie habe den Beschuldigten zum Weggehen aufgefordert, aber dieser habe nein gesagt und sei stumm geblieben (Urk. 4/11 S. 4). Hätte sich der Beschuldigte in diesem Moment vom Geschädigten derart bedroht gefühlt, wie er geltend machen will, hätte er in diesem Moment weggehen können. Es kann des- halb keine Rede davon sein, dass der Einsatz der abgebrochenen Glasflasche notwendig gewesen sei, damit der Beschuldigte vor dem Geschädigten habe wegrennen können.

E. 4.4 Mit der Vorinstanz liegt folglich keine Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vor. Überdies fällt auch eine entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB, bei welcher der Abwehrende die Grenze der Notwehr überschreitet, bei dieser Ausgangslage ausser Betracht.

E. 5 Fazit Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der versuchten vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wes- halb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist, zumal weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen.

- 32 - IV. Strafe und Vollzug

1. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen

E. 6 Auf die Begehren des Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten.

- 41 -

E. 7 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 4'450.00 Kosten Kantonspolizei CHF 403.05 Auslagen Untersuchung CHF 1'944.05 Gutachten/Expertisen etc. CHF 160.00 Zeugenentschädigung CHF 7'635.00 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) CHF 10'445.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 8 (…)

E. 9 Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 18'080.40 (inkl. MwSt.; wovon CHF 7'635.00 bereits ausbezahlt wurden) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 10 (Mitteilungen)

E. 11 (Rechtsmittel)

E. 12 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 111 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tages-

- 42 - sätzen zu CHF 30.00, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, wird wider- rufen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Unfallversicherung Stadt Zürich an- stelle des Geschädigten B._____ Fr. 15'257.80 zu bezahlen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.00 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Geschädigten B._____ − die Privatklägerin Unfallversicherung Stadt Zürich betr. Unfall-Nr. … (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Geschädigten und der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 43 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Disp.-Ziff. 3 − Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten des Verfahrens Nr. D-1/2014/2236.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Leuthold

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 111 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
  4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 29. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird widerrufen, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Unfallversicherung Stadt Zürich anstelle des Geschädigten B._____ CHF 15'257.80 zu bezahlen.
  6. Auf die Begehren des Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten.
  7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 4'450.00 Kosten Kantonspolizei CHF 403.05 Auslagen Untersuchung CHF 1'944.05 Gutachten/Expertisen etc. CHF 160.00 Zeugenentschädigung CHF 7'635.00 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) CHF 10'445.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 3 -
  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  9. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 18'080.40 (inkl. MwSt.; wovon CHF 7'635.00 bereits ausbezahlt wurden) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  10. (Mitteilungen)
  11. (Rechtsmittel)
  12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 68 S. 1 i.V.m. Urk. 51 S. 2)
  13. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen un- ter Anrechnung der erstandenen Haft von 111 Tagen.
  14. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2017 zu bestätigen.
  15. Die Berufung von A._____ gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2017 sei abzuweisen.
  16. Gegen den Beschuldigten sei im Sinne von Art. 229 ff. StPO Sicherheitshaft anzuordnen.
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuer- legen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1 ff. i.V.m. Urk. 69 S. 1 ff.).
  18. Es seien die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des Urteils vom 29. Juni 2017 auf- zuheben. - 4 -
  19. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Tötung, eventualiter der schweren Körperverletzung, in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB freizusprechen. Eventualiter: Es sei der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.
  20. Es sei die Zivilforderung der Unfallversicherung der Stadt Zürich abzuwei- sen. Eventualiter (im Falle einer Verurteilung gemäss Eventualantrag Ziff. 2): Es sei vorzumerken, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Stadt Zürich dem Grundsatze nach anerkennt.
  21. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 29. Januar 2015 ausgesprochenen, bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen sei abzusehen.
  22. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erstandene Haft zu entschädigen.
  23. Es sei die selbständig erhobene Berufung der Anklägerin vom 27. Oktober 2017 abzuweisen.
  24. Es sei von der Anordnung von Sicherheitshaft abzusehen. Kosten und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss. - 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
  25. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 49 S. 5 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. Juni 2017 wur- de der Beschuldigte A._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5.5 Jahren bestraft (Urk. 39). Gegen dieses Urteil, welches den Parteien im Anschluss an die Hauptverhandlung münd- lich im Dispositiv eröffnet wurde (Prot. I S. 13 ff.), meldete sowohl die Staatsan- waltschaft mit Schreiben vom 30. Juni 2017 als auch der Beschuldigte mit Schrei- ben vom 7. Juli 2017 innert Frist Berufung an (Urk. 41 und 42). Das begründete Urteil (Urk. 44) wurde sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Verteidiger des Beschuldigten am 13. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 48/1-2), woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 und der Verteidiger mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 fristgerecht die Berufungserklärungen beim hiesi- gen Gericht einreichten (Urk. 51 und Urk. 53). Die Verteidigung beantragte aus- serdem, das vorliegende Berufungsverfahren mit dem Berufungsverfahren gegen den B._____ zu vereinigen und gemeinsam zu verhandeln, eventualiter sei B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson einzuverneh- men (Urk. 53 S. 3). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen sowie um zu den Anträgen des Beschuldigten auf Verfahrensvereinigung sowie auf Einvernahme des Geschädigten Stellung zu nehmen (Urk. 55). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom
  26. November 2017 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Abweisung des Antrages auf Verfahrensvereinigung sowie des - 6 - Beweisantrages (Urk. 57). Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 27. November 2017 mit, angesichts seiner eigenen Berufung erübrige sich die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 59). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. In der Folge wurden der Antrag auf Vereinigung der Berufungsverfahren sowie der Beweisantrag des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom
  27. Dezember 2017 abgewiesen, wobei den Parteien aber gleichzeitig angezeigt wurde, dass das vorliegende Verfahren gemeinsam mit dem Verfahren SB170351 (Strafverfahren gegen den Geschädigten B._____) zu verhandeln sei, um der Ge- fahr sich widersprechender Urteile zu begegnen (Urk. 61). 1.4. Am 23. Mai 2018 fand zunächst die Berufungsverhandlung im Verfahren SB170351 statt. Anschliessend fand die Berufungsverhandlung im vorliegenden Verfahren statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Ver- teidigers RA lic. iur. X._____ sowie der stellvertretende Leitende Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner erschienen sind (Prot. II. S. 5).
  28. Umfang der Berufung 2.1. Während die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe sowie den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe beschränkte (Dispositiv Ziffer 2; Urk. 51), richtete der Beschuldigte seine Berufung gegen Dispositiv Ziffer 1 (Schuldspruch vorsätzliche Tötung), Ziffer 2 und 3 (Strafe und Vollzug), Ziffer 4 (Widerruf), Ziffer 5 (Zivilforderung der Privat- klägerin) und Ziffer 8 (Kostenauflage). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in Dispositiv Ziffer 6 (Nicht- eintreten auf das Begehren des Geschädigten), Ziffer 7 (Kostenfestsetzung) und 9 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 8), was vorab mittels Beschluss festzu- stellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. - 7 - II. Sachverhalt
  29. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 12. Januar 2017 im Wesent- lichen vorgeworfen, eine Bierflasche zerbrochen zu haben und mit dieser im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten B._____ be- wusst und gewollt auf dessen Oberkörper eingeschlagen und -gestochen zu ha- ben. Durch diese Schläge und Stiche habe der Geschädigte eine Schnittverlet- zung am linken Ohr erlitten, mit Durchtrennung der oberflächlichen Schläfenarte- rie und der querverlaufenden Schlagader des Gesichts. Das Ohr inklusive Knorpel sei an mehreren Stellen vollständig durchtrennt gewesen. Ausserdem habe er ei- ne 4 cm lange oberflächliche Schnittverletzung über der linken Schulter sowie 3 cm lange bis ca. 5 cm tief in die Muskulatur reichende Schnittverletzungen ne- ben der Wirbelsäule am Rücken erlitten. Infolge der Stich-/Schnittverletzung im Gesicht am linken Ohr sei das Blut spritzend aus der Wunde ausgetreten, so dass nur eine sofortige ärztliche Versorgung einen lebensbedrohlichen Blutverlust habe verhindern können. Ohne ärztliche Betreuung wäre der Geschädigte verblutet, weshalb die nahe Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts bestanden habe. Der Be- schuldigte habe dem Geschädigten lebensgefährliche Verletzungen zufügen wol- len, als er mit dem gefährlichen Gegenstand derart auf ihn eingestochen habe. Er habe ihn Kauf genommen, dem Geschädigten ein Auge auszustechen oder sogar dessen Tod (Urk. 20/3 S. 2 f.).
  30. Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte anerkennt, eine Bierflasche zerbrochen und damit dem Geschädigten die Schnittverletzungen am Ohr und an der Schulter zugefügt zu haben. Er bestreitet jedoch, den Geschädigten am Rücken verletzt zu haben. Ausserdem macht er eine Notwehrsituation geltend. Er sei vom Geschädigten mit einem Glas angegriffen worden, weshalb er sich mit der zerbrochenen Flasche habe verteidigen müssen. Auch bestreitet er, in Verletzungs- oder Tötungsabsicht gehandelt zu haben. - 8 - 2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei erstellt, dass es an jenem Abend bereits vor dem C._____ zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen sei, wobei der Geschädigte deutlich aufgebracht und genervt gewesen sei. Danach habe sich der Beschuldig- te mit seiner Freundin in Richtung D._____ entfernt, wobei der Geschädigte wei- terhin geschimpft und dem Beschuldigten Schimpfwörter hinterher geschrien ha- be. Als der Beschuldigte den aufgebrachten Geschädigten habe kommen sehen, habe er eine Bierflasche gefunden und diese zerschlagen. Der Beschuldigte habe seiner Freundin gesagt, dass der Geschädigte ein Problem haben werde, sollte er ihn schlagen. Obwohl seine Freundin ihn aufgefordert habe zu gehen, habe der Beschuldigte mit der Bierflasche hinter dem Rücken auf den Geschädigten gewar- tet. Der Geschädigte sei daraufhin zusammen mit E._____, F._____ und G._____ beim D._____ angekommen. Daraufhin seien der Beschuldigte und der Geschä- digte bewusst aufeinander losgegangen und es sei zu einer tätlichen Auseinan- dersetzung von rund zehn Sekunden gekommen, welche zu den in der Anklage- schrift umschriebenen Verletzungen geführt hätten, wobei nicht klar sei, wer zu- erst geschlagen habe. Nach Würdigung sämtlicher vorhandenen Beweismittel würden keine ernsthaften und unüberwindbaren Zweifel verbleiben, dass sich der Geschehensablauf so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift umschrieben worden sei (Urk. 49 S. 50 f.). 2.3. Die Verteidigung wendet demgegenüber im Berufungsverfahren im We- sentlichen ein, der Beschuldigte könne aufgrund seines Intellektes, seiner Fremd- sprachigkeit sowie seiner Erinnerungslücken infolge eines Unfalls in der Jugend- zeit das Vergangene nur in groben Zügen schildern, sich jedoch nicht an alle De- tails erinnern und deren Reihenfolge richtig wiedergeben. Dennoch dürften seine Aussagen nicht insgesamt als sehr unglaubhaft taxiert werden, zumal er von Be- ginn an geständig gewesen sei und in den Grundzügen gleichbleibend ausgesagt habe. Die Vorinstanz schildere die Auseinandersetzung beim C._____ zutreffend, wie auch, dass der Beschuldigte mit H._____ zum D._____ gegangen sei, wobei der Geschädigte weiterhin geschimpft habe und dem Beschuldigten Schimpfwör- ter hinterhergerufen habe. Dann stelle sie aber auf die Aussagen der Zeugin H._____ ab, wonach der Beschuldigte beim Erblicken des herannahenden Ge- - 9 - schädigten ausser dessen Sichtweite eine Bierflasche gefunden, diese zerschla- gen und zu H._____ gesagt habe, der Geschädigte werde ein Problem haben, wenn er ihn schlage. Allerdings werde nur äusserst selektiv auf deren Aussagen abgestellt, da diese auch geschildert habe, dass der Geschädigte ein Glas in der Hand gehabt habe. Insgesamt würden die Aussagen von H._____ aber ohnehin wenig Sinn ergeben und sich zeitlich nicht in das Video einordnen lassen. Auch sei sie an jenem Abend stark alkoholisiert gewesen. Es lasse sich daher nicht er- stellen, dass der Beschuldigte noch in der Anwesenheit der Zeugin eine Bier- flasche aufgehoben, zerbrochen und hinter seinem Rücken versteckt habe. Die Vorinstanz komme sodann zum Schluss, es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte ein Glas in der Hand gehalten habe. Auch auf der Videoaufnahme sei ersichtlich, dass der Geschädigte etwas Glänzendes in der Hand gehalten habe. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass der Geschädigte mit einem Glas auf den Beschuldigten losgegangen sei. Es sei nämlich auch unbe- stritten, dass der Beschuldigte seine Verletzungen während dieser Auseinan- dersetzung erlitten habe. Dass sich der Beschuldigte in diverse Widersprüche verstricke, sei damit erklärbar, dass er sich in einer Notwehrsituation befunden habe, wo es regelmässig schwer falle, sich nachträglich an die Details zu erin- nern. Mithin würden ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Geschehensablauf in der Art zugetragen habe, wie es die Vorinstanz an- nehme (Urk. 69 S. 3 ff.).
  31. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wieder- gegeben, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 49 S. 7 und S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da vorliegend insbesondere Aussagen zu würdigen sind, ist ergänzend festzuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden darf. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes da- rauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Anga- - 10 - ben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhanden- sein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gera- de nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothe- se) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird ge- schlossen, dass die Aussage wirklich Erlebtem entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 128 I 81, E. 2). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehen- sablaufes", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demje- nigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", die "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", die "Selbst- belastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemer- kungen zugunsten des Beschuldigten", die "Konstanz der Aussage bei verschie- denen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können". Als Phantasie- oder Lügensignale gel- ten gemeinhin "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aus- sagen", "Zurücknahme" oder "erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 313 ff.; Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beur- teilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 316). 3.2. Auch in Bezug auf die vorliegenden Beweismittel kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 7). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Geschä- digten sowie der Zeugen detailliert zusammengefasst und wiedergegeben sowie - 11 - im Anschluss ausführlich, überzeugend, objektiv und sehr gründlich gewürdigt (Urk. 49 S. 8 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen sind namentlich Ergänzungen bzw. Verdeutlichungen. 3.2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aus- sagen von H._____ als erstellt erachtet. Vorab ist deshalb in Bezug auf die Vor- wurf der Verteidigung, die Aussage der Zeugin H._____ seien durch die Vo- rinstanz selektiv gewürdigt worden, festzuhalten, dass die Aussagen der Zeugin H._____ nicht ohne Weiteres gesamthaft als glaubhaft übernommen werden kön- nen und gesamthaft auf diese abgestellt werden kann oder nicht, zumal diese teilweise widersprüchlich sind. Vielmehr sind die einzelnen relevanten Aussagen auf ihre Überzeugungskraft sowie ihre Übereinstimmung mit den übrigen Be- weismitteln zu überprüfen, wie dies bereits die Vorinstanz machte. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten bzw. dessen allgemeines Aussageverhalten lässt sich sodann entgegen der Verteidigung nicht sagen, dass dieser jeweils ein- gestehe, wenn er etwas tatsächlich gemacht habe. Dass er sich im laufenden Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz geständig zeigt, nachdem bei ihm Kokain sichergestellt werden konnte, ist naheliegend, da jegliches Abstreiten sinnlos wäre (vgl. Urk. 67b). Im vorliegenden Verfahren flüch- tete er jedoch zunächst und versteckte sich vor der Polizei. Anschliessend zeigte er sich zwar geständig, dem Geschädigten zumindest einen Teil der Verletzungen zugefügt zu haben. Dabei sagte er zwar nicht durchwegs widersprüchlich aus. Was aber das Kerngeschehen, nämlich die tätliche Auseinandersetzung auf dem D._____, betrifft, sind seine Aussagen äusserst inkonstant und widersprüchlich, was letztlich auch die Verteidigung eingestehen muss (vgl. Urk. 69 S. 3 u. 12). Dies lässt sich auch nicht einfach mit seinem – tiefen – Intellekt oder fehlenden Sprachkenntnissen erklären. Vielmehr fällt auf, dass der Beschuldigte seine Aus- sagen immer wieder an die Fragen anpasste. Schliesslich können diese Wider- sprüche auch nicht mit dem Vorliegen einer angeblichen Notwehrsituation erklärt werden. Entgegen der Verteidigung und mit der Anklagebehörde ist nämlich da- von auszugehen, dass eine solche Ausnahmesituation besonders einprägsam ist, so dass man sich im Nachhinein noch gut an die Details erinnern kann. - 12 - 3.2.2. In Bezug auf den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt ist zu- nächst erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten be- reits vor dem C._____ zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist, wo- bei der Geschädigte deutlich aufgebracht und genervt war. Dass der Beschuldigte dabei vom Geschädigten eine Ohrfeige oder einen Schlag ins Gesicht erhalten hatte, hat hingegen – mit Ausnahme von H._____ – niemand beobachtet, obwohl der Beschuldigte ausführte, ein Kollege des Geschädigten habe diesen zurückge- zogen (Urk. 2/1 S. 3). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind wi- dersprüchlich. Während er zu Beginn der Untersuchung von einem plötzlichen Schlag ins Gesicht bzw. einer Ohrfeige sprach, war vor Vorinstanz auf einmal von zwei Schlägen ins Gesicht die Rede (vgl. Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 3 und Urk. 35 S. 4). H._____ erwähnte in der ersten Einvernahme zwar die verbale Auseinan- dersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten (Urk. 4/4 S. 2), dass dieser den Beschuldigten mit der Hand ins Gesicht geschlagen habe, brach- te sie allerdings erst anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vor (Urk. 4/11 S. 3). Diese Aussage widerspricht denn auch der Aussage bei der Poli- zei, wonach sie – nachdem der betrunkene Geschädigte den Beschuldigten nach dem Geld gefragt habe – zum Beschuldigten gesagt habe, "gehen wir" und sich auf den Weg gemacht habe, woraufhin sie einen Anruf von ihrem Ehemann erhal- ten habe (Urk. 4/4 S. 2). Insgesamt erscheint es fraglich, ob der Geschädigte dem Beschuldigten bei der Auseinandersetzung vor dem Pub tatsächlich eine Ohrfeige oder einen Schlag ins Gesicht verpasste. Letztlich kann dies mit der Vorinstanz aber offen gelassen werden (vgl. zum Ganzen Urk. 49 S. 37 f.), selbst wenn nach dem Grundsatz in dubio pro reo im Zweifelsfall von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO), da eine Ohrfeige in diesem Zeitpunkt den nachfolgenden Angriff des Beschuldigten im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung keineswegs zu rechtfertigen vermag. 3.2.3. In Bezug darauf, was sich nach dem Verlassen des Pubs und vor dem Auf- einandertreffen des Beschuldigten sowie des Geschädigten auf dem D._____ ab- spielte, insbesondere wann der Beschuldigte sich der Flasche behändigte, sagte die Zeugin H._____ bei der polizeilichen Einvernahme aus, der Geschädigte sei hinter ihr und dem Beschuldigten gegangen und am Schreien und Schimpfen ge- - 13 - wesen. Sie habe sich kurz umgedreht und gesehen, dass der Geschädigte mit ei- nem Glas in der Hand auf den Beschuldigten zugekommen sei. Der Beschuldigte habe in diesem Moment eine Flasche gefunden und kaputt gemacht, um sich zu verteidigen. Genau deswegen habe sie zu ihm gesagt "komm, wir gehen nach Hause" (Urk. 4/4 S. 3). Auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft führte sie aus, der Geschädigte sei schreiend hinter ihnen her gegangen. Der Beschuldigte sei sehr, sehr ruhig gewesen. Der Geschädigte habe ein Glas in der Hand gehalten und der Beschuldigte habe ihn angeschaut. Der Beschuldigte habe dann eine Flasche genommen, diese an der Treppe zerschlagen und die Hände hinter den Rücken gelegt. Sie habe ihm gesagt "Schwarzer komm, lass uns gehen und lass uns keine Probleme haben". Er habe nein gesagt und sei stumm geblieben (Urk. 4/11 S. 4). Auf Nachfrage erklärte sie, der Beschuldigte habe beim Eingang vom Platz eine Glasflasche gefunden. Dort habe es eine Treppe, wo er die Flasche zerschlagen habe. Sie habe ihm in diesem Moment gesagt, er solle keine Probleme machen, sie sollten in die nächste Bar gehen. Der Geschädigte habe ihm die ganze Zeit hinterher geschrien und sei betrunken ge- wesen. Er sei sehr aggressiv gewesen an diesem Tag. Sie habe zum Beschuldig- ten gesagt, dass sie gehen sollten, aber er habe das nicht gewollt. Er habe ge- sagt, sollte der Geschädigte sie schlagen, werde er ein Problem haben (Urk. 4/11 S. 7). Zwar liegen für diesen in der Anklageschrift geschilderten Zeitabschnitt aus- schliesslich die Aussagen von H._____ vor. Jedoch hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass H._____ diese Szene äusserst dicht und detailreich beschreibt. Ihre Ausführungen weisen keine Widersprüche aus, sind sehr konkret und über- aus realitätsnah. Auch konnte sie ohne Weiteres auf einem Plan aufzeichnen, was wo geschehen war (vgl. Urk. 4/12). Der Vorinstanz ist vollumfänglich beizu- pflichten, wenn sie festhält, es gebe überhaupt keinen Grund, diese Schilderun- gen in Zweifel zu ziehen, zumal H._____ als Freundin des Beschuldigten durch- aus versucht sein könnte, diesen in Schutz zu nehmen (vgl. Urk. 49 S. 39 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem lassen sich ihre Aussagen zumindest was die Chro- nologie sowie das Telefonieren mit Ihrem Ehemann angeht auch durch die Video- aufnahmen der VBZ verifizieren. Schliesslich vermögen auch die Ausführungen - 14 - der Verteidigung, wonach der von H._____ geschilderte Ablauf in zeitlicher Hin- sicht nicht aufgehe, nicht zu überzeugen. So schilderte die Zeugin nämlich nicht, dass der Beschuldigte rund 25 Meter von ihr entfernt eine Bierflasche gefunden habe (vgl. Urk. 69 S. 6 und Urk. 37 S. 9 ff.), sondern dass er die Bierflasche ge- funden habe, als sie sich gemeinsam beim Coop Gebäude unterhalten hätten (Urk. 4/4 S. 3 und 4; Urk. 11 S. 4 und S. 7). Entsprechend hat sie auf dem Plan auch eingezeichnet, dass der Beschuldigte die Flasche neben ihrem Standpunkt gefunden (ausgemalter Kreis auf dem Plan neben Nr. 1) und dann etwas weiter entfernt an der Treppe (Kreuz auf dem Plan) zerschlagen habe (Urk. 4/12). Der Beschuldigte verstrickt sich demgegenüber in Bezug auf das Auffinden der Flasche in diverse Widersprüche. So sagte er während der ersten Einvernahme durch die Polizei aus, der Geschädigte habe sich ihm mit einem Glas in der Hand bedrohlich genährt. Er sei ihm sehr nahe gekommen mit dem Glas in der Hand. Das sei für ihn eine bedrohliche Situation gewesen und er habe eine Glasflasche in die Hand genommen. Es habe ein Handgemenge gegeben und er habe die Flasche gebrochen, wie wisse er nicht mehr (Urk. 2/1 S. 3). Er habe die Flache am Boden zerschlagen (Urk. 2/1 S. 8). Anlässlich der Hafteinvernahme führte er aus, der Geschädigte sei mit Kollegen auf ihn zugekommen. Er habe Angst ge- habt und der Geschädigte habe ständig seine Drohungen wiederholt. Er habe in diesem Moment gedacht, er brauche etwas zur Verteidigung. So habe er eine Flasche genommen und zerbrochen. Diese habe er dann in der Hand gehalten. Der Geschädigte sei auf ihn zugekommen und habe ihn weiter beleidigt (Urk. 2/2 S. 3). Auf die Frage, woher er die Flasche gehabt habe, führte der Beschuldigte aus, er habe gesehen, wie der Geschädigte mit seinen Kollegen am D._____ an- gekommen sei und am Reden gewesen sei. Als er gesehen habe, dass der Ge- schädigte auf ihn zukomme, habe er sich umgedreht und eine Flasche gesehen. Der Geschädigte habe ihm gedroht, dass er ihn umbringen werde. Aus Angst ha- be er die Flasche zerbrochen (Urk. 2/2 S. 5). Mit den Aussagen von H._____ kon- frontiert bestätigte der Beschuldigte seine Aussage, dass der Geschädigte Prob- leme bekomme, wenn er ihn schlage. Er habe das aber einfach in der Hitze des Gefechtes gesagt. Er habe nur seine Hände hinter dem Rücken gelegt, als er al- leine gewesen sei, aber das Flaschenstück nicht in den Händen gehabt. H._____ - 15 - habe nicht sehen können, ob er etwas aufgenommen habe. Er habe nichts aufge- nommen. Im Übrigen erklärte er, keine zerbrochene Flasche in der Hand gehabt zu haben, als er mit dem Geschädigten diskutiert habe (Urk. 2/5 S. 1 ff.). Anläss- lich der Tatrekonstruktion vom 24. August 2016 schilderte der Beschuldigte wie- derum eine völlig neue Version: Der Geschädigte sei auf ihn zu und viel zu nahe an ihn rangekommen, da habe er ihn geschubst. Dann habe der Geschädigte ihn zweimal geschlagen, weshalb er ihm auch eine habe rein schlagen wollen. Dann sei der Geschädigte nochmals auf ihn zugekommen und habe ein Glas in der rechten Hand gehabt. Er habe das Glas von einer Hand in die andere genommen. Dann habe er ihn noch zwei Mal mit der rechten Hand geschlagen. Nach diesen Schlägen sei ihm schwindlig gewesen und er habe sich nicht wohl gefühlt. Er ha- be ein Geräusch gehört, wie wenn ein Glas kaputt ging. Er habe gemerkt, dass er nicht mehr könne und den Arm gehoben. Er habe die linke Hand empor gehoben und mit der rechten Hand dazwischen gehalten, als der Geschädigte ihn mit dem Glas habe schlagen wollen. Er habe mit dem Glas gegen ihn geschlagen und ihn geschnitten. Er – der Beschuldigte – habe sehr viel Blut auf seiner Hand gesehen und auch aus dem Mund geblutet. Er habe sich nach hinten bewegt, dort habe es einen Veloständer gehabt. Da habe er die Bierfalsche gesehen. Auch habe er ge- sehen, dass der Geschädigte ihn weiterschlagen wolle. Er habe die Bierflasche genommen und gegen den Veloständer geschlagen, um zu sehen, ob er auswei- chen würde. Trotzdem sei der Geschädigte weiter auf ihn zugekommen (Urk.2/7 S. 4 ff.). Auch vor Vorinstanz hielt der Beschuldigte daran fest, dass er die Fla- sche erst gesehen habe, nachdem der Geschädigte ihm zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst und ihm ein Glas angeworfen habe. Er habe die Falsche kaputt gemacht und ihn angegriffen, weil er sich habe verteidigen müssen (Urk. 35 S. 5). Sie seien bis zu den Velos gerannt. Als der Geschädigte ihn geschlagen und er – der Beschuldigte – sich umgedreht habe, habe er die Flasche gesehen. Der Ge- schädigte habe ihn weitergeschlagen. Er habe die Flasche zerbrochen und wis- sen wollen, ob der Geschädigte ihn weiterschlage. Dann habe er ihn mit der Fla- sche geschlagen (Urk. 35 S. 7). Er habe die Flasche nicht absichtlich zerbrochen, er habe bloss gewollt, dass der Geschädigte ihn in Ruhe lasse. Die Flasche sei im Streit zerbrochen, das sei keine Absicht gewesen. Er habe die Falsche zerbro- - 16 - chen, weil er die Schläge nicht mehr habe aushalten können, nicht um den Ge- schädigten zu verletzen (Urk. 35 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er schliesslich aus, der Geschädigte habe das Glas kaputt gemacht und ihn damit beworfen, als sie miteinander gestritten hätten. Er habe seine Hand dazwi- schen gehalten und sei dabei geschnitten worden. Er sei einige Schritte zurück- gegangen und habe eine Flasche kaputt gemacht, damit er ihn in Ruhe lasse. Er habe ihn aber nicht in Ruhe gelassen, weshalb er ihn mit dem Stück Flasche, welches in seiner Hand noch übrig gewesen sei, geschlagen habe (Urk. 67 S. 12) . Zusammenfassend machte der Beschuldigte ursprünglich geltend, die Bierflasche behändigt zu haben, als der Geschädigte sich ihm bedrohlich genähert habe. An- lässlich der Tatrekonstruktion änderte er dann seine Darstellung dahingehend, dass er die Bierflasche erst während laufender Auseinandersetzung, nachdem ihm der Geschädigte bereits zwei Faustschläge verpasst hatte, gefunden haben und anschliessend zerbrochen haben will, wobei er zwischendurch auch ausführ- te, die Flasche sei unabsichtlich im Streit zerbrochen. Schon die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass dieser Ablauf bereits aufgrund der Dauer der Aus- einandersetzung nicht möglich ist. Durch die Aufzeichnungen der Überwachungs- kameras der VBZ beim D._____ ist nämlich belegt, dass die tätliche Auseinan- dersetzung bloss rund zehn Sekunden dauerte (Urk. 1/8). Dass der Beschuldigte in dieser Zeit zunächst Schläge durch den Geschädigten einsteckte, dann – zufäl- ligerweise genau am Ort der Auseinandersetzung – eine Flasche auffand, diese zerbrach und diese gegen den Geschädigten einsetzte, ist nicht vorstellbar. Hinzu kommt, dass der Ort der Auseinandersetzung anschliessend durch die Polizei un- tersucht wurde, wobei keine Glasscherben aufgefunden werden konnten (vgl. Urk. 9/6). Hätte der Beschuldigte die Glasflasche an diesem Ort zerschlagen, wie er es geltend macht, hätten dort nicht nur Blutspuren, sondern auch Glasscherben aufgefunden werden müssen. Ohnehin sind die Aussagen des Beschuldigten zum Auffinden sowie Zerbrechen dieser Flasche aber derart widersprüchlich, dass sie absolut unglaubhaft wirken. - 17 - 3.2.4. Dass der Beschuldigte die Flasche hinter seinem Rücken versteckte, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen von H._____ (Urk. 4/11 S. 4). Auch der Be- schuldigte bestritt mit diesen Aussagen konfrontiert nicht, die Hände hinter den Rücken gelegt zu haben, sondern bloss, dabei eine Flasche in den Händen gehal- ten zu haben (vgl. Urk. 2/5 S. 2). Ferner sagte auch der Zeuge F._____ aus, der Beschuldigte sei am Warten gewesen und habe die Hände hinter dem Rücken verschränkt gehabt (Urk. 4/9 S. 6). Schliesslich sagte auch der Geschädigte sel- ber aus, der Beschuldigte habe die rechte Hand seitlich am Körper gehabt, so- dass man nicht habe sehen können, ob er etwas in der Hand halte (act. 3/4 S. 10). Wenn B._____ nun anlässlich der Berufungsverhandlung im gegen ihn ge- führten Parallelverfahren SB170351 ausführte, der Beschuldigte habe die Hand auf Höhe Hüfte/Gesäss hinter seinem Rücken gehabt (Verfahren SB170351 Urk. 59 S. 10 f.), so macht das seine Aussage in Anbetracht der inzwischen ver- flossenen Zeit entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 9) nicht unglaubhaft, zumal er wiederum erklärte, keinen Gegenstand gesehen zu haben (Verfahren SB170351 Urk. 59 S. 10). Mit der Vorinstanz ist daher gestützt auf diese überein- stimmenden, stimmigen Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte die abgebrochene Bierflasche hinter seinem Rücken bzw. so versteckt hielt, dass der Geschädigte diese nicht sehen konnte, und beim D._____ auf den Geschädigten wartete (vgl. Urk. 49 S. 42). Hätte der Beschuldigte die Flasche bloss zu Warn- zwecken, damit der Geschädigte ihn in Ruhe lasse, kaputt gemacht, wie er es an- lässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 67 S. 12), hätte er kei- nen Grund gehabt, diese Flasche zu verstecken, sondern diese vielmehr dem Geschädigten zeigen müssen. 3.2.5. Offengelassen werden muss demgegenüber mit der Vorinstanz, wie die beiden Männer genau aufeinandertrafen und wer wen zuerst schlug (Urk. 49 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist zunächst, dass aufgrund der Zeu- genaussagen der Begleitpersonen des Geschädigten sowie der Aufnahmen der Überwachungskameras keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Geschädigte den Beschuldigten vom C._____ in Richtung D._____ verfolgte. Demgegenüber ist er- kennbar, wie der Geschädigte auf den Beschuldigten zugeht, wobei jedoch unklar ist, ob der Beschuldigte ihn dazu aufgefordert hat oder der Geschädigte dies von - 18 - sich aus tat. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Ge- schädigte auf den Beschuldigten losging, als diese auf dem D._____ aufeinander trafen. Nichtsdestotrotz ist wie nachfolgend gleich zu zeigen sein wird aber ohne- hin nicht von einer Notwehrsituation auszugehen. 3.2.6. Umstritten ist schliesslich, ob der Geschädigte den Beschuldigten mit einem Glas angriff sowie an der Hand verletzte, so dass der Beschuldigte sich mit der angebrochenen Flasche bloss zur Wehr setzte. 3.2.6.1. Gestützt auf die Arztberichte der Permanence Hauptbahnhof vom 31. Mai 2016 bzw. 9. Juni 2016 ist erstellt, dass der Beschuldigte eine ca. 2 cm lange Schnittwunde am Handrücken der linken Hand, am Übergang zum Kleinfinger, er- litten hat (Urk. 5/1 und Urk. 5/4). Des Weiteren kann gestützt auf die durch das FOR dokumentierte Blutspur zum Zufluchtsort des Beschuldigten an der …- strasse … in Zürich-I._____ als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte diese Verletzung im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten er- litten hat (vgl. Urk. 9 S. 15 ff.). Allerdings erweckt bereits der Arztbericht gewisse Zweifel, ob der Geschädigte dem Beschuldigten diese Schnittverletzung zugefügt hat. So schilderte der Beschuldigte gemäss dem Arztbericht vom 31. Mai 2016 dem behandelnden Arzt, er habe eine Auseinandersetzung mit einer ihm bekann- ten Person gehabt. Im Rahmen dieser Streitigkeit sei ein Glas des Gegners zer- brochen und der Beschuldigte habe sich daran geschnitten (Urk. 5/1). Er schilder- te folglich nicht, der Geschädigte habe ihn (absichtlich) mit dem Glas geschnitten, sondern er habe sich selber am zerbrochenen Glas geschnitten. Der behandelnde Arzt beurteilt diese Schilderung als nachvollziehbar, wobei auch eine Selbstbei- bringung durchaus möglich sei (Urk. 5/4 S. 1). Weitere Verletzungen wurden nicht festgestellt, obwohl der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung be- hauptete, aufgrund des Faustschlages des Geschädigten, welcher dem Einsatz der Bierflasche vorgegangen sei, ein blaues und geschwollenes Gesicht gehabt zu haben, so dass der Arzt eine Radiographie gemacht habe (Urk. 67 S. 11 f.). 3.2.6.2. Die Aussagen des Beschuldigten zur Zufügung dieser Schnittverletzung sind in den verschiedenen Einvernahmen in wesentlichen Punkten äusserst wi- - 19 - dersprüchlich. Es fällt insbesondere auch auf, dass er seine Aussagen immer wieder an die Fragen anpasste und auch teilweise die Fragen wiederholte, um Zeit zu gewinnen. So sagte er während der ersten Einvernahme durch die Polizei aus, der Geschädigte habe sich ihm mit einem Glas in der Hand bedrohlich ge- nährt. Er sei ihm sehr nahe gekommen mit dem Glas in der Hand. Das sei für ihn eine bedrohliche Situation gewesen und er habe eine Glasflasche in die Hand ge- nommen. Es habe ein Handgemenge gegeben und er habe die Flasche gebro- chen. Der Beschuldigte habe ihn angegriffen und ihn in die Hand geschnitten (Urk. 2/1 S. 3). Auf Nachfrage erklärte er sodann, es sei ein Eistee-Glas, ein gros- ses Glas, gewesen. Er habe dieses glaublich aus der Bar, wo sie vorher alle ge- wesen seien, gehabt (Urk. 2/1 S. 5). Auf die Frage, in welchem Zustand dieses Glas gewesen sei, antwortete er, er wisse es nicht (Urk. 2/1 S. 8). Auffallend ist, dass der Beschuldigte zwar erzählte, er selber habe die Flasche in seiner Hand zerbrochen, jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass das Glas in der Hand des Ge- schädigten ebenfalls zerbrochen gewesen sei. Auch anlässlich der Hafteinver- nahme erklärte er, der Geschädigte habe ihn mit einem Eistee-Glas geschnitten. Auf Nachfrage, ob das Glas noch ganz gewesen sei, führte er nun aber plötzlich aus, es sei zur Hälfte abgebrochen gewesen (Urk. 2/2 S. 4). Anlässlich der Tat- rekonstruktion erklärte er zum Zustand des Glases sodann, er habe ein Geräusch gehört, wie wenn ein Glas kaputt gehe (Urk. 2/7 S. 7). Auf Nachfrage, ob er nochmals beschreiben könne, wie der Geschädigte das Glas zerbrochen habe, führte der Beschuldigte aus, es gebe in I._____ solche Eisen auf dem Platz, wo man Plakate hinstelle. Sie seien in der Nähe eines solchen gewesen. Der Ge- schädigte habe das Glas, welches er in der rechten Hand gehabt habe, an die- sem Eisenstück angeschlagen, so dass es am Rand oben kaputt gegangen sei. Er habe das Glas auf der Höhe von ca. einem Meter an dieses Eisenstück ge- schlagen, er habe auch das Geräusch gehört. Auf Nachfrage erklärte er, er habe das nicht nur gehört, sondern auch gesehen (Urk. 2/7 S. 10). Vor Vorinstanz er- klärte er sodann, der Geschädigte habe ihm das Glas angeworfen, er habe es mit der Hand abgewehrt und sich verletzt (Urk. 35 S. 5). Er habe das Glas erst gese- hen, als der Geschädigte ihn geschlagen habe. Es sei ein Whiskeyglas gewesen, welches halb zerbrochen gewesen sei, nicht ganz zerbrochen. Er habe eine - 20 - Baseballmütze getragen. Das Glas habe die Baseballmütze erwischt und seine Hand berührt. Dann sei es zerbrochen. Auf Ergänzungsfrage, ob das Glas vorher ganz oder kaputt gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, es sei kaputt gewe- sen. Er habe das gesehen, weil es geschnitten habe. Als das Glas seine Mütze und seine Hand erwischt habe, habe es ihn an der Hand geschnitten. Er habe ge- sehen, dass das Glas kaputt gewesen sei, als der Geschädigte es ihm angewor- fen habe. Auf Nachfrage, ob er das während des Fluges gesehen habe, antworte- te der Beschuldigte, das Glas sei während der Schlägerei ganz gewesen, aber danach kaputt. Er wisse nicht, wie der Geschädigte es kaputt gemacht habe. Es habe dort Eisen gehabt und er habe ein Geräusch gehört. Als Erklärung, weshalb er nun im Gegensatz zu den polizeilichen Einvernahmen Angaben zum Zustand des Glases machen könne, gab der Beschuldigte an, er könne sich jetzt gut daran erinnern, wie es genau gewesen sei. Als er mit seinem Verteidiger gesprochen habe, habe er ihm die Rekonstruktion gezeigt, wie es sich abgespielt habe. Und da sei das Glas kaputt gewesen (Urk. 35 S. 10 f.). Betrachtet man diese widersprüchlichen Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte sich verzweifelt bemüht, seinen Angriff auf den Geschädigten mit der abge- brochenen Bierflasche zu rechtfertigen. Zunächst ist von einem Eistee-Glas die Rede, dann auf einmal von einem Whiskey-Glas. Insbesondere ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme – trotz Nachfrage – unerwähnt liess, dass das Glas angebrochen gewesen sei, während er schildert, dass er selber die Flasche angebrochen habe, um sich zu verteidi- gen. Noch weniger nachvollziehbar erscheint dies, wenn er tatsächlich beobachtet haben sollte, wie der Geschädigte das Glas an einem Eisenstück kaputt geschla- gen hatte. Ein solches Detail, wäre es wahr, wäre zu einprägsam, als dass man es in seiner Schilderung einfach weglassen würde. Vor Vorinstanz erzählte er wiederum, das Glas sei während der Schlägerei ganz gewesen, aber danach ka- putt, ohne dass er erklären konnte, wie es kaputt gegangen sei. Mithin wirkt die Attacke mit dem abgebrochenen Glas konstruiert, um den eigenen Einsatz der angebrochenen Bierflasche zu rechtfertigen. Dass der Beschuldigte verzweifelt versucht, den Einsatz der abgebrochenen Bierflasche zu rechtfertigen, ergibt sich ferner auch aus den – wiederum äusserst unsteten – Aussagen des Beschuldig- - 21 - ten zum Ablauf der eigentlichen Auseinandersetzung. Es fällt auf, dass der Be- schuldigte die Auseinandersetzung und insbesondere die angeblichen Übergriffe des Geschädigten auf ihn von Einvernahme zu Einvernahme drastischer darstellt, während er seine eigenen Handlungen verharmlost. 3.2.6.3. Demgegenüber bestreitet der Geschädigte zwar, während der Auseinan- dersetzung ein Glas in der Hand gehabt zu haben, nicht jedoch das Lokal mit ei- nem Plastikbecher in der Hand verlassen zu haben. So antwortete er anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die Frage, ob er ein Getränk in der Hand gehabt habe, einen Becher Bier, weil man ja keine Biergläser aus dem Pub nehmen dürfe (Urk. 3/2 S. 5). Diese Antwort erfolgte spontan, bevor der Geschädigte mit den Anschuldigungen des Beschuldigten konfrontiert wurde, weshalb sie besonders glaubhaft wirkt. Auf Vorhalt, dass auf den Aufzeichnungen vom Tatort der Eindruck entstehe, er habe etwas in der Hand, antwortete der Ge- schädigte: "Eben den Becher mit dem Bier. Sicherlich nichts um auf einen Men- schen loszugehen" (Urk. 3/2 S. 7). Anlässlich der Tatrekonstruktion führte er aus, er habe während der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten nichts in der Hand gehabt. Den Becher habe er vorgängig, als er aus dem Pub hinaus- ging, gehabt. Der Chef vom Pub wisse, dass man kein Glas mithinausnehmen dürfe (Urk. 3/4 S. 10). 3.2.6.4. Mit der Vorinstanz kann zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte etwas in der Hand hielt, als er auf dem D._____ eintraf (vgl. Urk. 49 S. 44 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So sagte auch die Zeugin H._____ aus, der Geschädigte habe ein Glas in der Hand gehabt, als er ihnen gefolgt sei (Urk. 4/4 S. 3). Auf Nachfrage erklärte sie, sie könne das Glas nicht beschreiben. "Ganz ehrlich" wisse sie nicht, ob der Geschädigte das Glas dabei gehabt habe, weil er davon getrunken habe, oder ob er damit jemanden habe schlagen wollen. Sie habe nicht gesehen, ob das Glas ganz oder kaputt war (Urk. 44 S. 4). Gegen- über der Staatsanwaltschaft sagte sie in Bezug auf das Glas aus, es sei wie ein normales Bierglas gewesen. Sie könne nicht sagen, wie das Glas ausgesehen habe. Sie wisse nicht, aus welchem Material das Glas gewesen sei, ob es ein Bierglas gewesen sei oder ein anderes Glas. Er habe auf jeden Fall ein Glas in - 22 - der Hand gehabt und daraus getrunken. Auf Nachfrage, ob es sich auch um ein Plastikglas gehandelt haben könnte, erklärte die Zeugin demgegenüber auf ein- mal, dass es ein Kristallglas gewesen sei (Urk. 4/11 S. 6). Diese Spezifizierung erweckt jedoch erhebliche Zweifel, nachdem die – mit dem Beschuldigten be- freundete – Zeugin vorher konstant erklärt hatte, sie könne das Glas nicht näher beschreiben. Die Zeugin scheint sich vor allem deshalb an das vermeintliche Glas zu erinnern, weil sie gesehen habe, wie der Geschädigte daraus getrunken habe, was sie überzeugend dartut. Daraus leitet sie wohl ab, dass es sich um ein Glas gehandelt haben muss. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen des Geschädigten, von E._____, G._____ und J._____ sowie der Art, wie der Be- schuldigte den Gegenstand in der Hand hält, erscheint es jedoch weit wahr- scheinlicher, dass es sich dabei um einen Plastikbecher handelte, als um ein Glas (vgl. Urk. 4/7 S. 6; Urk. 4/8 S. 5 und Urk. 4/9 S. 6). Schliesslich bestätigte der Be- schuldigte selber anlässlich seiner Einvernahme durch das Berufungsgericht, dass man in der Bar den Gästen Plastikbecher gebe, wenn sie betrunken seien oder das Lokal geschlossen werde (Urk. 67 S. 10). Weshalb der – zumindest an- getrunkene – Geschädigte ein Glas gehabt haben soll, erklärt er damit, dass die- ser bereits vor der Schliessung das Pub mit dem Glas verlassen habe (Urk. 67 S. 16). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass durch die Polizei am Ort der Auseinandersetzung weder ein Glas noch Scherben vorgefunden werden konnten. Zwar befindet sich dort tatsächlich wie vom Beschuldigten be- schrieben eine Werbetafel mit Metallrahmen, an welcher der Geschädigte das Glas in der einen Version zerschlagen haben soll, Scherben wurden aber – wie bereits vorstehend erwogen – keine sichergestellt. 3.2.6.5. Insbesondere lässt sich aber nicht erstellen, dass der Geschädigte den Beschuldigten mit einem Glas attackierte. Zwar ist erstellt, dass der Beschuldigte eine Schnittverletzung davon trug, wobei jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich diese selbst beibrachte, als er mit der zerbrochenen Flasche auf den Geschädigten einschlug. Mit Ausnahme des Beschuldigten schilderte niemand, dass der Geschädigte mit einem Glas oder Becher in der Hand auf den Beschuldigten losging, obschon Zeugen bestätigten, dass der Privatkläger vor der Auseinandersetzung aufgebracht und wütend gewesen sei. Selbst H._____ sagte - 23 - lediglich aus, der Geschädigte habe ein Glas in der Hand gehabt, nicht aber dass er mit diesem auf den Beschuldigten losging. Wie vorstehend ausgeführt sind die Aussagen des Beschuldigten zu diesem angeblichen Angriff mit dem Glas viel zu widersprüchlich und realitätsfremd und damit unglaubhaft. Sie erscheinen als blosse Schutzbehauptungen, um den Einsatz der abgebrochenen Bierflasche zu rechtfertigen. 3.3. Mit der Vorinstanz ist daher der in der Anklageschrift umschriebene Sach- verhalt vollumfänglich erstellt (vgl. Urk. 49 S. 50 f.). III. Rechtliche Würdigung
  32. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Überein- stimmung mit der Anklagebehörde als versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 49 S. 52 ff.). 1.2. Die Verteidigung stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Be- schuldigte habe aufgrund seines fehlenden Tötungsvorsatzes höchstens den Tat- bestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt, wobei er aufgrund einer rechtfertigenden Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB oder einer entschuldbaren Notwehrsituation im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB oh- nehin freizusprechen, eventualiter die Strafe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern sei (Urk. 53 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Vertei- digung aus, der Beschuldigte habe sich mitten in der nach auf sich allein gestellt und umringt von unbekannten Personen in einer Ausnahmesituation befunden. Er sei nicht bewusst auf Kopfhöhe vorgegangen, sondern habe sich recht ziellos in der äusserst heftigen Auseinandersetzung gewehrt. Es sei daher nicht zutreffend, dass der Beschuldigte den Tod des Geschädigten in Kauf genommen habe, zu- mal es sich bei ihm um einen Freund gehandelt habe (Urk. 59 S. 16). - 24 -
  33. Objektiver Tatbestand 2.1. Der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraus- setzungen von Art. 112 bis 116 StGB vorliegt. 2.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt schlug bzw. stach der Beschuldigte mehrfach mit einer abgebrochenen Glasflasche auf den Oberkörper und Kopf des Geschädigten B._____ ein, wobei er diesem die folgenden Verletzungen zufügte (vgl. Urk. 7/9 S. 4 f.): − 2 bis 3 cm tiefe Schnittverletzung des linken Ohrs und der linken Ohr- muschel mit Durchtrennung der oberflächlichen Schläfenarterie und der querverlaufenden Schlagader des Gesichts. Das Ohr inklusive Knorpel wurde an mehreren Stellen vollständig durchtrennt − 4 cm lange oberflächliche Schnittverletzung über der linken Schulter − 3 cm lange bis 5 cm tief in die Muskulatur reichende Schnittverletzung neben der Wirbelsäule am Rücken. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich wurden insgesamt sieben Verletzungen, die infolge scharfer Gewalteinwirkung entstanden sind, gefunden. Der Beschuldigte habe durch die massiv nach aussen blutenden Verletzungen der Schlagader im Ge- sichtsbereich einen relativen Blutverlust von ca. 1 Liter erlitten. Aus rechts- medizinischer Sicht habe zum Ereigniszeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden. Weitere lebenswichtige Strukturen hätten z.T. in unmittelbarer Nähe gelegen, wie z.B. die Halsgefässe und die linke Lunge. Beispielshaft zu nennen seien im Hin- blick auf die Verletzungslokalisation im vorliegenden Fall u.a. auch die Möglichkeit von Venenläsionen mit der Gefahr einer Luftembolie und Blutverlust, Verletz- ungen des Rückenmarkes mit der Möglichkeit eines sog. spinalen Schocks oder Blutungen in der Luftröhre, die zu einem Ersticken führen könnten (Urk. 7/9 S. 6 f.). - 25 - 2.3. Folglich erlitt der Geschädigte durch die Schläge und Stiche des Beschul- digten lebensgefährliche Verletzungen an der Schlagader im Gesichtsbereich. Dass der Geschädigte nicht gestorben ist, ist dem rechtzeitigen Eingreifen der Rettungssanitäter zu verdanken, welche die Gefahr eines Verblutens und damit die Lebensgefahr durch das Ergreifen medizinischer Massnahmen abwenden konnten (vgl. Urk. 7/9 S. 6). Mithin ist es lediglich dem raschen Eingreifen der Rettungssanitäter zu verdanken, dass vorliegend der objektive Tatbestand der versuchten Tötung – glücklicherweise – nicht erfüllt ist. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Beschuldigte durch sein Verhalten der versuchten vorsätzli- chen Tötung schuldig gemacht hat.
  34. Subjektiver Tatbestand 3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die objektiven Merkmale des Deliktstatbe- standes subsumieren lassen, sowie bei Erfolgsdelikten auf den Geschehensver- lauf, der zum Eintritt des Erfolges führt (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/ Isenring/Weder [Hrsg.], StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 12 N 4). Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Ein- treten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 103 IV 65 E. I.2 S. 67 f.; vgl. schon BGE 69 IV 75 E. 5 S. 79 f.; BSK StGB I-Niggli/Maeder, Art. 12 N 26). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entschei- den. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das ei- gentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraus- setzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirk- lichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BSK StGB I- Niggli/ Maeder, Art. 12 N 46 f.) - 26 - 3.1.1. Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Even- tualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a, je mit Hinweisen). Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; 103 IV 65 E I.2 S. 68). 3.1.2. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war (Urteil 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2). Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Weitere Umstände müssen hinzu- kommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). Wesentlich ist, dass der Täter den Erfolg "in Kauf nimmt" (Art. 12 Abs. 2 StGB) und nicht, ob er ihm unerwünscht ist, ob er ihn billigt oder ob er ihn aus an- - 27 - deren, nur ihm einsichtigen oder nicht einsichtigen, Gründen in Kauf nimmt. So kommt es etwa auf die innere Ablehnung nicht an, wenn der Täter auf das Aus- bleiben des Erfolges nicht mehr vertrauen, sondern es sich bloss noch erhoffen konnte (BSK StGB I-Niggli/Maeder, Art. 12 N 56 m.w.H.). Welches die Beweg- gründe der Tat waren, ist ohne Einfluss auf den Vorsatz (BGE 99 IV 266 E. I/5 S. 274). Der Beweggrund kann ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c S. 66). Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weite- ren Verweisen). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass er den Geschädigten habe töten wollen, als er mit der abgebrochenen Glasflasche auf diesen einschlug bzw. einstach. Nachdem sich ein direkter Tötungsvorsatz aufgrund der Beweismittel nicht erstel- len lässt, stellt sich die Frage, ob der Beschuldigten eventualvorsätzlich handelte. Es ist folglich zu prüfen, ob der Beschuldigte willentlich mehrfach mit dem abge- brochenen Teil der Glasflasche auf den Oberkörper und Kopf des Geschädigten einstach bzw. einschlug und dabei um die Möglichkeit des Todeseintritts wusste und diese in Kauf nahm. 3.2.1. Dass beim Einsatz einer abgebrochenen Glasflasche gegen den Hals eines Opfers auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden kann, hat auch das Bun- desgericht in seinem Entscheid 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 erkannt (E. 2.2.): "Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einer abgebrochenen, scharf- kantigen Glasflasche gegen den Hals des Privatklägers stach und dass er um die Todesgefahr für den Verletzten wusste, gab er doch an, dieser hätte sterben kön- nen, zumal sich am Hals lebenswichtige Gefässe befänden. Die Vorinstanz bejaht daher einen Tötungsvorsatz zu Recht. Ihr ist zuzustimmen, dass der Beschwerde- führer die geschaffene Gefahr angesichts seines unvermittelten, gezielten Stichs in die Halsregion nicht kontrollieren konnte und es daher vom Zufall abhing, ob er - 28 - lebenswichtige Strukturen verletzten würde. Auch hatte das Opfer keinerlei Ab- wehrchance. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 1.3.1), kommt es auf die exakte Stichtiefe und die konkreten Verletzungen nicht an. Soweit der Beschwerdeführer eine Notwehrlage und -handlung behauptet, stützt er sich auf einen anderen als den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. dazu oben E. 1.3.2), ohne Willkür darzutun. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht." 3.2.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt schlug bzw. stach der Beschuldigte während einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem abgebrochenen Teil einer Glasflasche auf den Oberkörper und den Kopf des Geschädigten ein und durch- trennte dabei unter anderem die oberflächliche Schläfenarterie und die querver- laufende Schlagader des Gesichts. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zum Schluss, der Beschuldigte habe die Flasche absichtlich an der Treppe abgeschlagen, um diese gefährlicher zu machen, wes- halb er sich nicht darauf berufen könne, von deren Gefährlichkeit nichts gewusst zu haben (Urk. 49 S. 54 f.). Dieser überzeugenden Schlussfolgerung ist vollum- fänglich zuzustimmen. Auch ohne Sicherstellung der Glasflasche kann gesagt werden, dass die Gefährlichkeit einer abgeschlagenen Glasflasche ohne Weiteres mit der Gefährlichkeit eines Messers mittlerer Grösse zu vergleichen ist, was sich allein schon aufgrund der beim Geschädigten festgestellten lebensgefährlichen Verletzungen ergibt. Mit der Vorinstanz gehört sodann zum Allgemeinwissen, dass eine solche abgeschlagene Glasflasche geeignet ist, erhebliche Verletzun- gen zuzufügen. Ferner gehört es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Intelligenz, dass Stichverlet- zungen am Hals tödlich enden können (Urteil des Bundesgericht 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018, E. 1.3.). Indem der Beschuldigte die abgeschlagene Glas- flasche gegen den Oberkörper und insbesondere auch den Kopf- bzw. Halsbe- reich des Geschädigten einsetzte, ging er das Risiko ein, diesem tödliche Schnitt- verletzungen zuzufügen. Entgegen der Verteidigung kann aufgrund des festge- stellten Verletzungsbildes ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte ziellos vorging, um sich zu wehren. In diesem Fall wären sicherlich auch Verletzungen an den Armen oder Händen des Geschädigten festgestellt worden. Die insgesamt - 29 - sieben Verletzungen im Gesichtsbereich und am Oberkörper weisen vielmehr auf ein gezieltes Vorgehen hin. Hinzu kommt, dass die Schläge und Stiche gegen den Geschädigten im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung und damit eines dynamischen Geschehens erfolgten, welches der Beschuldigte nur schlecht kon- trollieren konnte, weshalb ihm auch eine Eindämmung der Gefahr nicht möglich war. Folglich setzte der Beschuldigte den Geschädigten einem hohen und ihm bekannten Risiko des Eintritts des Todes aus, wobei er dieses Risiko nicht kalku- lieren konnte. 3.2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte durch diese Art seines Handelns eine äusserst schwere Sorgfaltspflichtverletzung beging. Der Beschuldigte nahm bewusst eine Flasche und zerbrach diese an einer Treppe. Sodann wartete er mit der extrem gefährlichen, abgeschlagenen Flasche hinter dem Rücken auf den Geschädigten und machte sich auf die Kon- frontation mit diesem bereit (vgl. Urk. 49 S. 56 f.). In der Folge stach bzw. schlug er mit der abgeschlagenen Glasflasche auf den Oberkörper und Kopf des Ge- schädigten ein. Nach dem Gesagten liegt bei einer Stich- bzw. Schnittverletzung im Halsbereich eine Todesfolge im allgemein bekannten Rahmen des Kausal- verlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machen will, dass er keine Ahnung habe, was eine Schlagader sei, da er kein Arzt sei (Urk. 67 S. 13 f.) ist dies nicht überzeugend. Diese Ausführungen sind blosse Schutzbehauptungen. Es darf als allgemein be- kannt vorausgesetzt werden, dass angesichts der Empfindlichkeit der gesamten Halsregion grundsätzlich Stiche mit einer abgeschlagenen Glasflasche gegen den Hals bzw. Schnittverletzungen am Hals zu massiven Blutungen und zum Tod ei- nes Menschen führen können. Demnach muss, wer entsprechende Gewalt gegen den Kopf und insbesondere den sensiblen Halsbereich eines Menschen ausübt, aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit von tödlichen Verletzungen mit solchen Konsequenzen rechnen und nimmt sie damit zumindest in Kauf. 3.3. Zusammenfassend ist somit Eventualvorsatz gegeben, weil der Beschul- digte in Kauf nahm, den Geschädigten durch die Schläge und Stiche mit der ab- geschlagenen Glasflasche tödlich zu verletzen. Der Beschuldigte unternahm - 30 - nichts, um den drohenden Tod des Geschädigten zu verhindern. Dass dieser nicht eintrat, ist allein dem rechtzeitigen Einschreiten der Rettungssanitäter zu verdanken. Somit liegt ein vollendeter Versuch vor.
  35. Notwehr 4.1. Der Beschuldigte macht geltend, er habe sich an jenem Abend gegen den Angriff des Geschädigten zur Wehr gesetzt und in Notwehr gehandelt. Seine kör- perliche Integrität sei auf dem Spiel gestanden, da er vom aggressiven und alko- holisierten Geschädigten angegriffen worden sei, welcher überdies ein Glas, mit- hin einen gefährlichen Gegenstand, verwendet habe. Somit sei unzweifelhaft eine Notwehrsituation gegeben gewesen. Der Geschädigte habe nicht locker gelassen und den Beschuldigten mit dem Glas verletzt, weshalb dieser keine andere Mög- lichkeit gesehen habe, als sich mit der zufällig gefundenen Bierflasche zur Wehr zu setzen. Dank dem Einsatz der Flasche habe er sich vom Geschädigten lösen und davon rennen können, weshalb sein Handeln gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 37 S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschul- digte einsichtig, dass keine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vorliege. Jedoch liege ein entschuldbarer Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB vor, zumal der Beschuldigte aufgrund der vorhergehenden Auseinandersetzung äusserst bestürzt und bloss darauf bedacht gewesen sei, heil aus der Situation rauszukommen (Urk. 69 S. 15). 4.2. In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 58 f.). 4.3. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt fällt eine Notwehrsituation ausser Betracht. Zwar ist erstellt, dass der Geschädigte nach der ersten verbalen Ausei- nandersetzung dem Beschuldigten aufgebracht war und diesem auf dem Weg zum D._____ Schimpfwörter hinterher geschrien hatte. Hingegen ist entgegen der Verteidigung nicht erstellt, dass der Geschädigte den Beschuldigten mit einem Glas in der Hand angegriffen hatte und sich dieser mit der Flasche bloss vertei- digte. Vielmehr fand der Beschuldigte eine Glasflasche und zerbrach diese an ei- - 31 - ner Treppe, bevor der Geschädigte überhaupt bei ihm angekommen war. An- schliessend versteckte er die angebrochene Flasche hinter seinem Rücken. Er sagte daraufhin zu H._____, dass der Geschädigte ein Problem haben werde, wenn dieser ihn schlagen sollte. Obwohl diese ihn zum gehen aufforderte, wartete der Beschuldigte im Wissen um die aufgeheizte Situation auf den Geschädigten. Mithin fasste er den Vorsatz, die angebrochene Flasche gegen den Geschädigten einzusetzen, bereits vor der Konfrontation mit dem Geschädigten auf dem D._____. Die Vorinstanz hat völlig zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte folglich die Situation, welche später den Angriff des Geschädigten zur Folge hatte, selbst herbeigeführt und den Angriff gezielt provoziert hatte, weshalb er sich nicht auf Notwehr berufen kann (vgl. Urk. 49 S. 59). Dies zeigt sich überdies auch da- rin, dass der Beschuldigte gemäss Aussagen von H._____ sehr, sehr ruhig gewe- sen sei, als der Geschädigte schreiend hinter ihnen hergegangen sei (Urk. 4/11 S. 4). Auch sie selber habe sich durch den Geschädigten nicht bedroht gefühlt (Urk. 4/4 S. 5). Sie habe den Beschuldigten zum Weggehen aufgefordert, aber dieser habe nein gesagt und sei stumm geblieben (Urk. 4/11 S. 4). Hätte sich der Beschuldigte in diesem Moment vom Geschädigten derart bedroht gefühlt, wie er geltend machen will, hätte er in diesem Moment weggehen können. Es kann des- halb keine Rede davon sein, dass der Einsatz der abgebrochenen Glasflasche notwendig gewesen sei, damit der Beschuldigte vor dem Geschädigten habe wegrennen können. 4.4. Mit der Vorinstanz liegt folglich keine Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vor. Überdies fällt auch eine entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB, bei welcher der Abwehrende die Grenze der Notwehr überschreitet, bei dieser Ausgangslage ausser Betracht.
  36. Fazit Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der versuchten vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wes- halb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist, zumal weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen. - 32 - IV. Strafe und Vollzug
  37. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Strafzumessung einleitende Erwäg- ungen zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung gemacht. Auf diese zutreffenden und mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehenden Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab verwiesen werden (Urk. 49 S. 60 f.). 1.2. Der Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB be- trägt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wobei die Obergrenze bei 20 Jahren liegt (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB). Dieser ist mit der Vorinstanz nicht zu verlassen (vgl. Urk. 49 S. 59 f.). Der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.
  38. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe von 5.5 Jahren dem Ver- schulden des Beschuldigten, welches sie in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht einstufte, als angemessen (Urk. 49 S. 63 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft wendet demgegenüber ein, die Vorinstanz habe die objektive Tatschwere als leicht gewertet. Dem könne keinesfalls gefolgt werden, zumal eine abgebrochene Bierflasche eine massive Verletzungsgefahr berge, da gleich mehrere scharfe Glasteile das Gesicht und den Hals des Geschädigten hätten treffen können. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschuldigte die Flasche ergriffen, zerbrochen und hinter seinem Rücken versteckt sowie auf den Geschädigten gewartet habe. Der Beschuldigte sei hinterrücks vorgegangen. Auch die Qualifizierung der subjektiven Tatschwere als leicht sei keineswegs an- gemessen, weshalb der Beschuldigte mit 8 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen sei (Urk. 51 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie ferner aus, das Verschulden des Beschuldigten sei als mittelschwer festzulegen und die Einsatz- strafe auf ca. 11 bis 12 Jahre festzulegen. Der Versuch könne sich nicht erheblich - 33 - strafmindernd auswirken, da es lediglich dem Zufall und der raschen ärztlichen In- tervention zu verdanken sei, dass der Geschädigte nicht verblutet sei. Ange- messen erscheine eine Reduktion von ca. einem Sechstel, also zwei Jahren. Das Geständnis könne im Umfang von einem Jahr berücksichtig werden, zumal der Beschuldigte keine Reue zeige. Sodann sei die Vorstrafe sowie die Tatbegehung während laufender Probezeit als straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb ins- gesamt eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren als angemessen erscheine (Urk. 68 S. 2 f.) 2.3. Die Verteidigung beantragt hingegen – ausgehend von einem Schuld- spruch wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB – die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, welche im Umfang von 8 Monaten für vollziehbar zu erklären und im Restumfang unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren aufzu- schieben sei (Urk. 53 S. 2). An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, sofern das vorinstanzliche Urteil bestätigt werde, sei die Strafe auf maximal fünf Jahre festzusetzen. Eine zerbrochene Glasflasche sei zwar un- bestritten gefährlich, aber es sei nicht bekannt, wie diese ausgesehen habe. Die Anklägerin gehe zu unrecht davon aus, dass der Beschuldigte mit dieser Tatwaffe gleich Hals und Gesicht hätte treffen können. Auch sei klar zu widersprechen, dass der Beschuldigte hinterrücks gehandelt habe, sondern es sei viel mehr spon- tan zur Tat gekommen, wie dies auch die Vorinstanz festgestellt habe (Urk. 69 S. 17 f. i.V.m. Prot. II S. 10).
  39. Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Geschädigten im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung, welche er durch das Warten auf den Geschädigten mindestens mitprovozierte, völlig unver- mittelt mit einer abgebrochenen Bierflasche am Oberkörper und Kopf attackierte - 34 - und diesem dabei unter anderem die oberflächliche Schläfenarterie und die quer- verlaufende Schlagader des Gesichts durchtrennte. Auch das Ohr inklusive Knor- pel wurde an mehreren Stellen vollständig durchtrennt (Urk. 9/7 S. 6 f.). Anhand der vom Geschädigten erlittenen Verletzungen, insbesondere auch der Tiefe der Schnittwunden, erhellt, dass der Beschuldigte mit einer beachtlichen Kraft sowie Gewalt mit der abgebrochenen Bierflasche auf den Geschädigten einwirkte. Der Geschädigte erlitt erhebliche Verletzungen, an welchen er ohne das rechtzeitige Einschreiten der Sanität infolge Verblutens gestorben wäre. Zwar ist mit der Vor- instanz zu Gunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass die Stim- mung aufgeheizt war und der Geschädigte den Beschuldigten verbal massiv be- schimpft hatte oder sogar gegen den Geschädigten tätlich wurde, er sich mithin gegenüber dem Beschuldigten durchaus provokativ verhalten hatte, weshalb der Geschädigte ein gewisses Mitverschulden an der Auseinandersetzung trägt. Nichtsdestotrotz muss aber das Vorgehen des Beschuldigten bei objektiver Be- trachtung als heimtückisch und rücksichtslos bezeichnet werden. Der Beschuldig- te hatte sich nach der ersten Auseinandersetzung vor dem Pub bereits vom Ge- schädigten entfernt und war auf dem Weg nach Hause bzw. in die nächste Bar. Der Geschädigte war ein ehemaliger Kollege von ihm und er wusste, dass dieser betrunken war. Statt seinen Weg weiter und damit der Konflikt-Situation aus dem Weg zugehen, suchte er erneut die Konfrontation mit dem Geschädigten, in dem er auf diesen wartete. Der Beschuldigte behändigte eine Glasflasche und zer- brach diese absichtlich, um diese danach gegen den Geschädigten einzusetzen. Mithin schuf er eine gefährliche Waffe, welche verschiedene scharfe Abbruch- stellen aufwies, was sich bereits aus dem Verletzungsbild des Geschädigten ergibt. Er versteckte diese anschliessend hinter seinem Rücken und wartete so auf den Geschädigten. Mithin entschloss er sich – entgegen seinen eigenen Be- hauptungen – nicht erst im Verlaufe dieser tätlichen Auseinandersetzung, mit der abgebrochenen Glasflasche auf den Geschädigten einzuschlagen, sondern er plante dies im Voraus, wenn auch spontan unmittelbar vor der Auseinander- setzung. Dass die eigentliche tätliche Auseinandersetzung bloss zehn Sekunden dauerte, ist entgegen der Vorinstanz nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu be- rücksichtigen, reichte diese kurze Zeit doch immerhin aus, dem Geschädigten - 35 - insgesamt sieben, teilweise lebensgefährliche, Schnittverletzungen zuzufügen. Insgesamt wiegt daher das objektive Verschulden mittelschwer. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser eventualvorsätzlich handelte und sich aufgrund der vorhergehenden Auseinandersetzung mit dem Geschädigten sowie dessen Beschimpfungen in ei- ner aufgewühlten Verfassung befand. Nichtsdestotrotz erfolgte die Tat aus nichti- gem Grund, zumal der Beschuldigte der Situation einfach hätte entgehen können, indem er den Platz mit seiner Freundin verlassen hätte, wozu diese ihn sogar ex- plizit aufgefordert hatte. Stattdessen wartete auf den Geschädigten, wodurch er letztlich das erneute Aufeinandertreffen provozierte. Er wartete aber nicht bloss und provozierte eine weitere (tätliche) Auseinandersetzung, sondern fertigte – oh- ne entschuldbaren Grund – wissentlich und willentlich eine gefährliche Waffe an und zögerte nicht, diese in der anschliessenden Auseinandersetzung umgehend gezielt gegen den Oberkörper und Kopf des Geschädigten und somit gegen sen- sible Körperstellen einzusetzen. Dabei nahm er folglich in Kauf, dem Geschädig- ten tödliche Verletzungen zuzufügen. Dieses Verhalten ist zweifellos als rück- sichtslos, verwerflich sowie hinterrücks zu qualifizieren und erweckt den Anschein eines Racheakts. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive dennoch leicht zu relativieren, weshalb von einem nicht mehr leichten Verschul- den auszugehen ist. Insgesamt erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren dem objektiven und subjektiven Verschulden des Beschuldigten an- gemessen. 3.1.3. Bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). Der Beschuldigte stach bzw. schlug mit der abgebrochenen Bierflasche mehrfach gegen den Ober- körper und den Kopf des Geschädigten ein, wobei er unter anderem die ober- flächliche Schläfenarterie und die querverlaufende Schlagader des Gesichts durchtrennte (Urk. 9/7 S. 6 f.). Dass die dadurch verursachten, schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Verletzungen letztlich nicht zum Tod des Geschädigten - 36 - führten, ist einzig der sofortigen medizinischen Versorgung und der anschliessen- den spitalärztlichen Intervention zu verdanken. Zwar liess der Beschuldigte frei- willig vom Geschädigten ab, jedoch rannte er davon und unternahm nichts, um dem Geschädigten zu helfen. Wenn die Vorinstanz unter dem Titel "Versuch" eine Strafminderung von 1.5 Jahren (mithin rund 21.5 %) vornimmt, erscheint dies da- her als zu milde. Angemessen ist es, die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund des vollendeten Versuches um ein Jahr auf sieben Jahre zu senken. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk.49 S. 62; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zudem, inzwischen Vater geworden zu sein, wobei das Kind bei dessen Mutter in Spanien lebe. Er unterstütze das Kind finanziell, wozu er allerdings nicht durch ein Gericht verpflichtet worden sei. Ferner befindet sich der Beschuldigte seit Oktober 2017 aufgrund von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersu- chungshaft (Urk. 67 S. 2 ff.; Urk. 67a S. 1). Mit der Vorinstanz lässt sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen nichts ableiten, was die Strafzu- messung in massgeblicher Weise beeinflussen würde. 3.2.2. Lediglich marginal straferhöhend berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte – nicht einschlägig – vorbestraft ist (Urk. 49 S. 63). Dies ist allzu wohlwollend. Auch nicht einschlägige Vorstrafen belegen eine gleichgültige Ein- stellung des Delinquenten gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Sodann ist der Beschuldigte nicht nur vorbestraft, er beging die vorliegend zu beurteilende Tat auch während laufender Probezeit (Urk. 50). Insgesamt resultiert mindestens eine leichte Straferhöhung. 3.2.3. Bloss leicht strafmindernd ist demgegenüber das teilweise, jedoch dürftige Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen, zumal ein Abstreiten der Betei- ligung angesichts der Zeugen sinnlos gewesen wäre und die Polizei bereits nach dem Beschuldigten fahndete (vgl. Urk. 1/3). Aus dem Nachtatverhalten lässt sich - 37 - sodann nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung war beim Beschuldigten weder aufrichtige Reue noch Einsicht in seine Tat spürbar (Urk. 67 S. 15 u. 17). Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden, weshalb sich somit insgesamt die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren neutralisieren (Urk. 49 S. 63; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Fazit 3.3.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.3.2. Der Beschuldigte befand sich vom 1. Juni 2016 bis 19. September 2016 in Haft (Urk. 20/3 S. 1). Die erstandene Haft von 111 Tagen sind dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
  40. Vollzug In Anbetracht der heute auszufällenden Freiheitstrafe von 7 Jahren fällt die Ge- währung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Widerruf
  41. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 widerrufen, weil der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Straftat während der Probezeit von drei Jahren begangen hat (Urk. 49 S. 64 f.). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es sei vom Widerruf der bedingten Geldstrafe abzusehen (Urk. 53 S. 2), ohne dies im Beru- fungsverfahren weiter zu begründen (Urk. 69 i.V.m. Prot. II S. 9 ff.). - 38 - 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 29. Januar 2015 wegen Hehlerei, Vergehen bzw. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– be- straft. Die Geldstrafe wurde für bedingt vollziehbar erklärt, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde (Urk. 15/2). Die vorliegend zu beurteilende Straftat vom 28. Mai 2016 erfolgte folglich während laufender Probezeit. 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine bedingte Strafe zu widerrufen ist bzw. wann auf einen Widerruf verzichtet werden kann (Urk. 49 S. 64; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, der Beschuldigte, welcher wegen unerlaubtem Waffenbesitz vorbe- straft sei, habe einen waffenähnlichen, gefährlichen Gegenstand eingesetzt, einen Angriff provoziert und eine Verhaltensweise an den Tag gelegt, welche zu massi- ven Verletzungen von Personen führen könne, weshalb ihm keine günstige Prog- nose gestellt werden könne, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen (vgl. Urk. 49 S. 65). Zu berücksichtigen ist ferner neu, dass der Beschuldigte in- zwischen – sowohl während der laufenden Strafuntersuchung im vorliegenden Verfahren als auch nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils – erneut delin- quierte und deshalb ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz pendent ist, in welchem er geständig ist (Urk. 67B). Dies spricht ebenfalls deutlich gegen eine günstige Prognose. Dementsprechend ist der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu widerrufen
  42. Die Umwandlung dieser Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe fällt schliesslich bereits aufgrund des angepassten und per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Wortlauts von Art. 46 Abs. 1 StGB ausser Betracht, wonach eine Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen auszufällen ist. - 39 - VI. Zivilansprüche
  43. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten, der Privatklägerin Unfallversi- cherung der Stadt Zürich Fr. 15'257.80 zu bezahlen (Urk. 49 S. 65 f.; S. 67). Der Beschuldigte erklärte im Berufungsverfahren, im Falle einer Verurteilung die Zivil- forderung der Unfallversicherung der Stadt Zürich im Grundsatze nach zu aner- kennen (Urk. 53 S. 2).
  44. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergibt sich aus der Eingabe der Un- fallversicherung Stadt Zürich vom 18. November 2016, dass diese dem Geschä- digten B._____ einerseits Heilungskosten von Fr. 14'214.10 sowie andererseits UVG-Taggelder in der Höhe von Fr. 1'043.70, insgesamt also Fr. 15'257.80 aus- bezahlt hat. Des Weiteren ist ersichtlich, dass die Taggelder für den Zeitraum vom
  45. Mai 2016 bis 13. Juni 2016 ausbezahlt wurden und die Heilungskosten eben- falls in den Zeitraum ab 28. Mai 2016 fallen (Urk. 10/1/10). Mithin ist erwiesen, dass diese Kosten mit der versuchten Tötung im Zusammenhang stehen. Zudem bringt die Verteidigung keine Argumente vor, weshalb die Höhe dieser Forderung durch den Beschuldigten bestritten wird. Dass die Unfallversicherung Stadt Zürich gestützt auf die Legalzession von Art. 72 ATSG berechtigt ist, ihre Schadener- satzforderung im vorliegenden Strafverfahren adhäsionsweise geltend zu ma- chen, hat die Vorinstanz bereits dargelegt (Urk. 49 S. 65 f.). Somit ist der Be- schuldigte auch im Berufungsverfahren zu verpflichten, der Unfallversicherung Stadt Zürich Fr. 15'257.80 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  46. Kosten 1.1. Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch heute zu bestätigen ist, ist ausgangsgemäss auch die erstinstanzliche Kostenauflage (Urk. 49 Dispositiv Zif- fer 8) zu bestätigen. - 40 - 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung in Bezug auf die Erhöhung des Strafmasses grössten- teils, während der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Freispruch, eventualiter Verurteilung wegen einer schweren Körperverletzung, vollumfänglich unterliegt. Angesichts des bloss marginalen Unterliegens der Staatsanwaltschaft sowie des vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Kosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
  47. Entschädigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 23. Mai 2018 seine Honorarnote ins Recht (Urk. 70). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Zusätzlich ist dem Verteidiger der Aufwand für die Beru- fungsverhandlung sowie ein Zuschlag für das Studium des Urteils und eine Nach- besprechung zu entschädigen, weshalb der amtliche Verteidiger der Beschuldig- ten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit pauschal Fr. 5'300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
  48. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. - 5. (…)
  49. Auf die Begehren des Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten. - 41 -
  50. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 4'450.00 Kosten Kantonspolizei CHF 403.05 Auslagen Untersuchung CHF 1'944.05 Gutachten/Expertisen etc. CHF 160.00 Zeugenentschädigung CHF 7'635.00 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) CHF 10'445.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  51. (…)
  52. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 18'080.40 (inkl. MwSt.; wovon CHF 7'635.00 bereits ausbezahlt wurden) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  53. (Mitteilungen)
  54. (Rechtsmittel)
  55. (Rechtsmittel)"
  56. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  57. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  58. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 111 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  59. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tages- - 42 - sätzen zu CHF 30.00, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, wird wider- rufen.
  60. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Unfallversicherung Stadt Zürich an- stelle des Geschädigten B._____ Fr. 15'257.80 zu bezahlen.
  61. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 8) wird bestätigt.
  62. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.00 amtliche Verteidigung
  63. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  64. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Geschädigten B._____ − die Privatklägerin Unfallversicherung Stadt Zürich betr. Unfall-Nr. … (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Geschädigten und der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 43 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Disp.-Ziff. 3 − Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten des Verfahrens Nr. D-1/2014/2236.
  65. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170426-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz, und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold Urteil vom 23. Mai 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend versuchte Tötung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 29. Juni 2017 (DG170019)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Januar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20/3). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 67 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 111 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 29. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird widerrufen, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Unfallversicherung Stadt Zürich anstelle des Geschädigten B._____ CHF 15'257.80 zu bezahlen.

6. Auf die Begehren des Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 4'450.00 Kosten Kantonspolizei CHF 403.05 Auslagen Untersuchung CHF 1'944.05 Gutachten/Expertisen etc. CHF 160.00 Zeugenentschädigung CHF 7'635.00 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) CHF 10'445.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 18'080.40 (inkl. MwSt.; wovon CHF 7'635.00 bereits ausbezahlt wurden) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)

12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 68 S. 1 i.V.m. Urk. 51 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen un- ter Anrechnung der erstandenen Haft von 111 Tagen.

2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2017 zu bestätigen.

3. Die Berufung von A._____ gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2017 sei abzuweisen.

4. Gegen den Beschuldigten sei im Sinne von Art. 229 ff. StPO Sicherheitshaft anzuordnen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuer- legen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1 ff. i.V.m. Urk. 69 S. 1 ff.).

1. Es seien die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des Urteils vom 29. Juni 2017 auf- zuheben.

- 4 -

2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Tötung, eventualiter der schweren Körperverletzung, in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB freizusprechen. Eventualiter: Es sei der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.

3. Es sei die Zivilforderung der Unfallversicherung der Stadt Zürich abzuwei- sen. Eventualiter (im Falle einer Verurteilung gemäss Eventualantrag Ziff. 2): Es sei vorzumerken, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Stadt Zürich dem Grundsatze nach anerkennt.

4. Von einem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 29. Januar 2015 ausgesprochenen, bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen sei abzusehen.

5. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erstandene Haft zu entschädigen.

6. Es sei die selbständig erhobene Berufung der Anklägerin vom 27. Oktober 2017 abzuweisen.

7. Es sei von der Anordnung von Sicherheitshaft abzusehen. Kosten und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 49 S. 5 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. Juni 2017 wur- de der Beschuldigte A._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5.5 Jahren bestraft (Urk. 39). Gegen dieses Urteil, welches den Parteien im Anschluss an die Hauptverhandlung münd- lich im Dispositiv eröffnet wurde (Prot. I S. 13 ff.), meldete sowohl die Staatsan- waltschaft mit Schreiben vom 30. Juni 2017 als auch der Beschuldigte mit Schrei- ben vom 7. Juli 2017 innert Frist Berufung an (Urk. 41 und 42). Das begründete Urteil (Urk. 44) wurde sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Verteidiger des Beschuldigten am 13. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 48/1-2), woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 und der Verteidiger mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 fristgerecht die Berufungserklärungen beim hiesi- gen Gericht einreichten (Urk. 51 und Urk. 53). Die Verteidigung beantragte aus- serdem, das vorliegende Berufungsverfahren mit dem Berufungsverfahren gegen den B._____ zu vereinigen und gemeinsam zu verhandeln, eventualiter sei B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson einzuverneh- men (Urk. 53 S. 3). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen sowie um zu den Anträgen des Beschuldigten auf Verfahrensvereinigung sowie auf Einvernahme des Geschädigten Stellung zu nehmen (Urk. 55). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom

27. November 2017 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Abweisung des Antrages auf Verfahrensvereinigung sowie des

- 6 - Beweisantrages (Urk. 57). Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 27. November 2017 mit, angesichts seiner eigenen Berufung erübrige sich die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 59). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. In der Folge wurden der Antrag auf Vereinigung der Berufungsverfahren sowie der Beweisantrag des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom

14. Dezember 2017 abgewiesen, wobei den Parteien aber gleichzeitig angezeigt wurde, dass das vorliegende Verfahren gemeinsam mit dem Verfahren SB170351 (Strafverfahren gegen den Geschädigten B._____) zu verhandeln sei, um der Ge- fahr sich widersprechender Urteile zu begegnen (Urk. 61). 1.4. Am 23. Mai 2018 fand zunächst die Berufungsverhandlung im Verfahren SB170351 statt. Anschliessend fand die Berufungsverhandlung im vorliegenden Verfahren statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Ver- teidigers RA lic. iur. X._____ sowie der stellvertretende Leitende Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner erschienen sind (Prot. II. S. 5).

2. Umfang der Berufung 2.1. Während die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe sowie den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe beschränkte (Dispositiv Ziffer 2; Urk. 51), richtete der Beschuldigte seine Berufung gegen Dispositiv Ziffer 1 (Schuldspruch vorsätzliche Tötung), Ziffer 2 und 3 (Strafe und Vollzug), Ziffer 4 (Widerruf), Ziffer 5 (Zivilforderung der Privat- klägerin) und Ziffer 8 (Kostenauflage). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in Dispositiv Ziffer 6 (Nicht- eintreten auf das Begehren des Geschädigten), Ziffer 7 (Kostenfestsetzung) und 9 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 8), was vorab mittels Beschluss festzu- stellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.

- 7 - II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 12. Januar 2017 im Wesent- lichen vorgeworfen, eine Bierflasche zerbrochen zu haben und mit dieser im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten B._____ be- wusst und gewollt auf dessen Oberkörper eingeschlagen und -gestochen zu ha- ben. Durch diese Schläge und Stiche habe der Geschädigte eine Schnittverlet- zung am linken Ohr erlitten, mit Durchtrennung der oberflächlichen Schläfenarte- rie und der querverlaufenden Schlagader des Gesichts. Das Ohr inklusive Knorpel sei an mehreren Stellen vollständig durchtrennt gewesen. Ausserdem habe er ei- ne 4 cm lange oberflächliche Schnittverletzung über der linken Schulter sowie 3 cm lange bis ca. 5 cm tief in die Muskulatur reichende Schnittverletzungen ne- ben der Wirbelsäule am Rücken erlitten. Infolge der Stich-/Schnittverletzung im Gesicht am linken Ohr sei das Blut spritzend aus der Wunde ausgetreten, so dass nur eine sofortige ärztliche Versorgung einen lebensbedrohlichen Blutverlust habe verhindern können. Ohne ärztliche Betreuung wäre der Geschädigte verblutet, weshalb die nahe Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts bestanden habe. Der Be- schuldigte habe dem Geschädigten lebensgefährliche Verletzungen zufügen wol- len, als er mit dem gefährlichen Gegenstand derart auf ihn eingestochen habe. Er habe ihn Kauf genommen, dem Geschädigten ein Auge auszustechen oder sogar dessen Tod (Urk. 20/3 S. 2 f.).

2. Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte anerkennt, eine Bierflasche zerbrochen und damit dem Geschädigten die Schnittverletzungen am Ohr und an der Schulter zugefügt zu haben. Er bestreitet jedoch, den Geschädigten am Rücken verletzt zu haben. Ausserdem macht er eine Notwehrsituation geltend. Er sei vom Geschädigten mit einem Glas angegriffen worden, weshalb er sich mit der zerbrochenen Flasche habe verteidigen müssen. Auch bestreitet er, in Verletzungs- oder Tötungsabsicht gehandelt zu haben.

- 8 - 2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei erstellt, dass es an jenem Abend bereits vor dem C._____ zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen sei, wobei der Geschädigte deutlich aufgebracht und genervt gewesen sei. Danach habe sich der Beschuldig- te mit seiner Freundin in Richtung D._____ entfernt, wobei der Geschädigte wei- terhin geschimpft und dem Beschuldigten Schimpfwörter hinterher geschrien ha- be. Als der Beschuldigte den aufgebrachten Geschädigten habe kommen sehen, habe er eine Bierflasche gefunden und diese zerschlagen. Der Beschuldigte habe seiner Freundin gesagt, dass der Geschädigte ein Problem haben werde, sollte er ihn schlagen. Obwohl seine Freundin ihn aufgefordert habe zu gehen, habe der Beschuldigte mit der Bierflasche hinter dem Rücken auf den Geschädigten gewar- tet. Der Geschädigte sei daraufhin zusammen mit E._____, F._____ und G._____ beim D._____ angekommen. Daraufhin seien der Beschuldigte und der Geschä- digte bewusst aufeinander losgegangen und es sei zu einer tätlichen Auseinan- dersetzung von rund zehn Sekunden gekommen, welche zu den in der Anklage- schrift umschriebenen Verletzungen geführt hätten, wobei nicht klar sei, wer zu- erst geschlagen habe. Nach Würdigung sämtlicher vorhandenen Beweismittel würden keine ernsthaften und unüberwindbaren Zweifel verbleiben, dass sich der Geschehensablauf so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift umschrieben worden sei (Urk. 49 S. 50 f.). 2.3. Die Verteidigung wendet demgegenüber im Berufungsverfahren im We- sentlichen ein, der Beschuldigte könne aufgrund seines Intellektes, seiner Fremd- sprachigkeit sowie seiner Erinnerungslücken infolge eines Unfalls in der Jugend- zeit das Vergangene nur in groben Zügen schildern, sich jedoch nicht an alle De- tails erinnern und deren Reihenfolge richtig wiedergeben. Dennoch dürften seine Aussagen nicht insgesamt als sehr unglaubhaft taxiert werden, zumal er von Be- ginn an geständig gewesen sei und in den Grundzügen gleichbleibend ausgesagt habe. Die Vorinstanz schildere die Auseinandersetzung beim C._____ zutreffend, wie auch, dass der Beschuldigte mit H._____ zum D._____ gegangen sei, wobei der Geschädigte weiterhin geschimpft habe und dem Beschuldigten Schimpfwör- ter hinterhergerufen habe. Dann stelle sie aber auf die Aussagen der Zeugin H._____ ab, wonach der Beschuldigte beim Erblicken des herannahenden Ge-

- 9 - schädigten ausser dessen Sichtweite eine Bierflasche gefunden, diese zerschla- gen und zu H._____ gesagt habe, der Geschädigte werde ein Problem haben, wenn er ihn schlage. Allerdings werde nur äusserst selektiv auf deren Aussagen abgestellt, da diese auch geschildert habe, dass der Geschädigte ein Glas in der Hand gehabt habe. Insgesamt würden die Aussagen von H._____ aber ohnehin wenig Sinn ergeben und sich zeitlich nicht in das Video einordnen lassen. Auch sei sie an jenem Abend stark alkoholisiert gewesen. Es lasse sich daher nicht er- stellen, dass der Beschuldigte noch in der Anwesenheit der Zeugin eine Bier- flasche aufgehoben, zerbrochen und hinter seinem Rücken versteckt habe. Die Vorinstanz komme sodann zum Schluss, es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte ein Glas in der Hand gehalten habe. Auch auf der Videoaufnahme sei ersichtlich, dass der Geschädigte etwas Glänzendes in der Hand gehalten habe. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass der Geschädigte mit einem Glas auf den Beschuldigten losgegangen sei. Es sei nämlich auch unbe- stritten, dass der Beschuldigte seine Verletzungen während dieser Auseinan- dersetzung erlitten habe. Dass sich der Beschuldigte in diverse Widersprüche verstricke, sei damit erklärbar, dass er sich in einer Notwehrsituation befunden habe, wo es regelmässig schwer falle, sich nachträglich an die Details zu erin- nern. Mithin würden ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Geschehensablauf in der Art zugetragen habe, wie es die Vorinstanz an- nehme (Urk. 69 S. 3 ff.).

3. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wieder- gegeben, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 49 S. 7 und S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da vorliegend insbesondere Aussagen zu würdigen sind, ist ergänzend festzuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden darf. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes da- rauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Anga-

- 10 - ben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhanden- sein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gera- de nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothe- se) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird ge- schlossen, dass die Aussage wirklich Erlebtem entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 128 I 81, E. 2). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehen- sablaufes", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demje- nigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", die "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", die "Selbst- belastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemer- kungen zugunsten des Beschuldigten", die "Konstanz der Aussage bei verschie- denen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können". Als Phantasie- oder Lügensignale gel- ten gemeinhin "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aus- sagen", "Zurücknahme" oder "erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 313 ff.; Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beur- teilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 316). 3.2. Auch in Bezug auf die vorliegenden Beweismittel kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 7). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Geschä- digten sowie der Zeugen detailliert zusammengefasst und wiedergegeben sowie

- 11 - im Anschluss ausführlich, überzeugend, objektiv und sehr gründlich gewürdigt (Urk. 49 S. 8 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen sind namentlich Ergänzungen bzw. Verdeutlichungen. 3.2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aus- sagen von H._____ als erstellt erachtet. Vorab ist deshalb in Bezug auf die Vor- wurf der Verteidigung, die Aussage der Zeugin H._____ seien durch die Vo- rinstanz selektiv gewürdigt worden, festzuhalten, dass die Aussagen der Zeugin H._____ nicht ohne Weiteres gesamthaft als glaubhaft übernommen werden kön- nen und gesamthaft auf diese abgestellt werden kann oder nicht, zumal diese teilweise widersprüchlich sind. Vielmehr sind die einzelnen relevanten Aussagen auf ihre Überzeugungskraft sowie ihre Übereinstimmung mit den übrigen Be- weismitteln zu überprüfen, wie dies bereits die Vorinstanz machte. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten bzw. dessen allgemeines Aussageverhalten lässt sich sodann entgegen der Verteidigung nicht sagen, dass dieser jeweils ein- gestehe, wenn er etwas tatsächlich gemacht habe. Dass er sich im laufenden Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz geständig zeigt, nachdem bei ihm Kokain sichergestellt werden konnte, ist naheliegend, da jegliches Abstreiten sinnlos wäre (vgl. Urk. 67b). Im vorliegenden Verfahren flüch- tete er jedoch zunächst und versteckte sich vor der Polizei. Anschliessend zeigte er sich zwar geständig, dem Geschädigten zumindest einen Teil der Verletzungen zugefügt zu haben. Dabei sagte er zwar nicht durchwegs widersprüchlich aus. Was aber das Kerngeschehen, nämlich die tätliche Auseinandersetzung auf dem D._____, betrifft, sind seine Aussagen äusserst inkonstant und widersprüchlich, was letztlich auch die Verteidigung eingestehen muss (vgl. Urk. 69 S. 3 u. 12). Dies lässt sich auch nicht einfach mit seinem – tiefen – Intellekt oder fehlenden Sprachkenntnissen erklären. Vielmehr fällt auf, dass der Beschuldigte seine Aus- sagen immer wieder an die Fragen anpasste. Schliesslich können diese Wider- sprüche auch nicht mit dem Vorliegen einer angeblichen Notwehrsituation erklärt werden. Entgegen der Verteidigung und mit der Anklagebehörde ist nämlich da- von auszugehen, dass eine solche Ausnahmesituation besonders einprägsam ist, so dass man sich im Nachhinein noch gut an die Details erinnern kann.

- 12 - 3.2.2. In Bezug auf den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt ist zu- nächst erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten be- reits vor dem C._____ zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist, wo- bei der Geschädigte deutlich aufgebracht und genervt war. Dass der Beschuldigte dabei vom Geschädigten eine Ohrfeige oder einen Schlag ins Gesicht erhalten hatte, hat hingegen – mit Ausnahme von H._____ – niemand beobachtet, obwohl der Beschuldigte ausführte, ein Kollege des Geschädigten habe diesen zurückge- zogen (Urk. 2/1 S. 3). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind wi- dersprüchlich. Während er zu Beginn der Untersuchung von einem plötzlichen Schlag ins Gesicht bzw. einer Ohrfeige sprach, war vor Vorinstanz auf einmal von zwei Schlägen ins Gesicht die Rede (vgl. Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 3 und Urk. 35 S. 4). H._____ erwähnte in der ersten Einvernahme zwar die verbale Auseinan- dersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten (Urk. 4/4 S. 2), dass dieser den Beschuldigten mit der Hand ins Gesicht geschlagen habe, brach- te sie allerdings erst anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vor (Urk. 4/11 S. 3). Diese Aussage widerspricht denn auch der Aussage bei der Poli- zei, wonach sie – nachdem der betrunkene Geschädigte den Beschuldigten nach dem Geld gefragt habe – zum Beschuldigten gesagt habe, "gehen wir" und sich auf den Weg gemacht habe, woraufhin sie einen Anruf von ihrem Ehemann erhal- ten habe (Urk. 4/4 S. 2). Insgesamt erscheint es fraglich, ob der Geschädigte dem Beschuldigten bei der Auseinandersetzung vor dem Pub tatsächlich eine Ohrfeige oder einen Schlag ins Gesicht verpasste. Letztlich kann dies mit der Vorinstanz aber offen gelassen werden (vgl. zum Ganzen Urk. 49 S. 37 f.), selbst wenn nach dem Grundsatz in dubio pro reo im Zweifelsfall von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO), da eine Ohrfeige in diesem Zeitpunkt den nachfolgenden Angriff des Beschuldigten im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung keineswegs zu rechtfertigen vermag. 3.2.3. In Bezug darauf, was sich nach dem Verlassen des Pubs und vor dem Auf- einandertreffen des Beschuldigten sowie des Geschädigten auf dem D._____ ab- spielte, insbesondere wann der Beschuldigte sich der Flasche behändigte, sagte die Zeugin H._____ bei der polizeilichen Einvernahme aus, der Geschädigte sei hinter ihr und dem Beschuldigten gegangen und am Schreien und Schimpfen ge-

- 13 - wesen. Sie habe sich kurz umgedreht und gesehen, dass der Geschädigte mit ei- nem Glas in der Hand auf den Beschuldigten zugekommen sei. Der Beschuldigte habe in diesem Moment eine Flasche gefunden und kaputt gemacht, um sich zu verteidigen. Genau deswegen habe sie zu ihm gesagt "komm, wir gehen nach Hause" (Urk. 4/4 S. 3). Auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft führte sie aus, der Geschädigte sei schreiend hinter ihnen her gegangen. Der Beschuldigte sei sehr, sehr ruhig gewesen. Der Geschädigte habe ein Glas in der Hand gehalten und der Beschuldigte habe ihn angeschaut. Der Beschuldigte habe dann eine Flasche genommen, diese an der Treppe zerschlagen und die Hände hinter den Rücken gelegt. Sie habe ihm gesagt "Schwarzer komm, lass uns gehen und lass uns keine Probleme haben". Er habe nein gesagt und sei stumm geblieben (Urk. 4/11 S. 4). Auf Nachfrage erklärte sie, der Beschuldigte habe beim Eingang vom Platz eine Glasflasche gefunden. Dort habe es eine Treppe, wo er die Flasche zerschlagen habe. Sie habe ihm in diesem Moment gesagt, er solle keine Probleme machen, sie sollten in die nächste Bar gehen. Der Geschädigte habe ihm die ganze Zeit hinterher geschrien und sei betrunken ge- wesen. Er sei sehr aggressiv gewesen an diesem Tag. Sie habe zum Beschuldig- ten gesagt, dass sie gehen sollten, aber er habe das nicht gewollt. Er habe ge- sagt, sollte der Geschädigte sie schlagen, werde er ein Problem haben (Urk. 4/11 S. 7). Zwar liegen für diesen in der Anklageschrift geschilderten Zeitabschnitt aus- schliesslich die Aussagen von H._____ vor. Jedoch hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass H._____ diese Szene äusserst dicht und detailreich beschreibt. Ihre Ausführungen weisen keine Widersprüche aus, sind sehr konkret und über- aus realitätsnah. Auch konnte sie ohne Weiteres auf einem Plan aufzeichnen, was wo geschehen war (vgl. Urk. 4/12). Der Vorinstanz ist vollumfänglich beizu- pflichten, wenn sie festhält, es gebe überhaupt keinen Grund, diese Schilderun- gen in Zweifel zu ziehen, zumal H._____ als Freundin des Beschuldigten durch- aus versucht sein könnte, diesen in Schutz zu nehmen (vgl. Urk. 49 S. 39 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem lassen sich ihre Aussagen zumindest was die Chro- nologie sowie das Telefonieren mit Ihrem Ehemann angeht auch durch die Video- aufnahmen der VBZ verifizieren. Schliesslich vermögen auch die Ausführungen

- 14 - der Verteidigung, wonach der von H._____ geschilderte Ablauf in zeitlicher Hin- sicht nicht aufgehe, nicht zu überzeugen. So schilderte die Zeugin nämlich nicht, dass der Beschuldigte rund 25 Meter von ihr entfernt eine Bierflasche gefunden habe (vgl. Urk. 69 S. 6 und Urk. 37 S. 9 ff.), sondern dass er die Bierflasche ge- funden habe, als sie sich gemeinsam beim Coop Gebäude unterhalten hätten (Urk. 4/4 S. 3 und 4; Urk. 11 S. 4 und S. 7). Entsprechend hat sie auf dem Plan auch eingezeichnet, dass der Beschuldigte die Flasche neben ihrem Standpunkt gefunden (ausgemalter Kreis auf dem Plan neben Nr. 1) und dann etwas weiter entfernt an der Treppe (Kreuz auf dem Plan) zerschlagen habe (Urk. 4/12). Der Beschuldigte verstrickt sich demgegenüber in Bezug auf das Auffinden der Flasche in diverse Widersprüche. So sagte er während der ersten Einvernahme durch die Polizei aus, der Geschädigte habe sich ihm mit einem Glas in der Hand bedrohlich genährt. Er sei ihm sehr nahe gekommen mit dem Glas in der Hand. Das sei für ihn eine bedrohliche Situation gewesen und er habe eine Glasflasche in die Hand genommen. Es habe ein Handgemenge gegeben und er habe die Flasche gebrochen, wie wisse er nicht mehr (Urk. 2/1 S. 3). Er habe die Flache am Boden zerschlagen (Urk. 2/1 S. 8). Anlässlich der Hafteinvernahme führte er aus, der Geschädigte sei mit Kollegen auf ihn zugekommen. Er habe Angst ge- habt und der Geschädigte habe ständig seine Drohungen wiederholt. Er habe in diesem Moment gedacht, er brauche etwas zur Verteidigung. So habe er eine Flasche genommen und zerbrochen. Diese habe er dann in der Hand gehalten. Der Geschädigte sei auf ihn zugekommen und habe ihn weiter beleidigt (Urk. 2/2 S. 3). Auf die Frage, woher er die Flasche gehabt habe, führte der Beschuldigte aus, er habe gesehen, wie der Geschädigte mit seinen Kollegen am D._____ an- gekommen sei und am Reden gewesen sei. Als er gesehen habe, dass der Ge- schädigte auf ihn zukomme, habe er sich umgedreht und eine Flasche gesehen. Der Geschädigte habe ihm gedroht, dass er ihn umbringen werde. Aus Angst ha- be er die Flasche zerbrochen (Urk. 2/2 S. 5). Mit den Aussagen von H._____ kon- frontiert bestätigte der Beschuldigte seine Aussage, dass der Geschädigte Prob- leme bekomme, wenn er ihn schlage. Er habe das aber einfach in der Hitze des Gefechtes gesagt. Er habe nur seine Hände hinter dem Rücken gelegt, als er al- leine gewesen sei, aber das Flaschenstück nicht in den Händen gehabt. H._____

- 15 - habe nicht sehen können, ob er etwas aufgenommen habe. Er habe nichts aufge- nommen. Im Übrigen erklärte er, keine zerbrochene Flasche in der Hand gehabt zu haben, als er mit dem Geschädigten diskutiert habe (Urk. 2/5 S. 1 ff.). Anläss- lich der Tatrekonstruktion vom 24. August 2016 schilderte der Beschuldigte wie- derum eine völlig neue Version: Der Geschädigte sei auf ihn zu und viel zu nahe an ihn rangekommen, da habe er ihn geschubst. Dann habe der Geschädigte ihn zweimal geschlagen, weshalb er ihm auch eine habe rein schlagen wollen. Dann sei der Geschädigte nochmals auf ihn zugekommen und habe ein Glas in der rechten Hand gehabt. Er habe das Glas von einer Hand in die andere genommen. Dann habe er ihn noch zwei Mal mit der rechten Hand geschlagen. Nach diesen Schlägen sei ihm schwindlig gewesen und er habe sich nicht wohl gefühlt. Er ha- be ein Geräusch gehört, wie wenn ein Glas kaputt ging. Er habe gemerkt, dass er nicht mehr könne und den Arm gehoben. Er habe die linke Hand empor gehoben und mit der rechten Hand dazwischen gehalten, als der Geschädigte ihn mit dem Glas habe schlagen wollen. Er habe mit dem Glas gegen ihn geschlagen und ihn geschnitten. Er – der Beschuldigte – habe sehr viel Blut auf seiner Hand gesehen und auch aus dem Mund geblutet. Er habe sich nach hinten bewegt, dort habe es einen Veloständer gehabt. Da habe er die Bierfalsche gesehen. Auch habe er ge- sehen, dass der Geschädigte ihn weiterschlagen wolle. Er habe die Bierflasche genommen und gegen den Veloständer geschlagen, um zu sehen, ob er auswei- chen würde. Trotzdem sei der Geschädigte weiter auf ihn zugekommen (Urk.2/7 S. 4 ff.). Auch vor Vorinstanz hielt der Beschuldigte daran fest, dass er die Fla- sche erst gesehen habe, nachdem der Geschädigte ihm zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst und ihm ein Glas angeworfen habe. Er habe die Falsche kaputt gemacht und ihn angegriffen, weil er sich habe verteidigen müssen (Urk. 35 S. 5). Sie seien bis zu den Velos gerannt. Als der Geschädigte ihn geschlagen und er – der Beschuldigte – sich umgedreht habe, habe er die Flasche gesehen. Der Ge- schädigte habe ihn weitergeschlagen. Er habe die Flasche zerbrochen und wis- sen wollen, ob der Geschädigte ihn weiterschlage. Dann habe er ihn mit der Fla- sche geschlagen (Urk. 35 S. 7). Er habe die Flasche nicht absichtlich zerbrochen, er habe bloss gewollt, dass der Geschädigte ihn in Ruhe lasse. Die Flasche sei im Streit zerbrochen, das sei keine Absicht gewesen. Er habe die Falsche zerbro-

- 16 - chen, weil er die Schläge nicht mehr habe aushalten können, nicht um den Ge- schädigten zu verletzen (Urk. 35 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er schliesslich aus, der Geschädigte habe das Glas kaputt gemacht und ihn damit beworfen, als sie miteinander gestritten hätten. Er habe seine Hand dazwi- schen gehalten und sei dabei geschnitten worden. Er sei einige Schritte zurück- gegangen und habe eine Flasche kaputt gemacht, damit er ihn in Ruhe lasse. Er habe ihn aber nicht in Ruhe gelassen, weshalb er ihn mit dem Stück Flasche, welches in seiner Hand noch übrig gewesen sei, geschlagen habe (Urk. 67 S. 12) . Zusammenfassend machte der Beschuldigte ursprünglich geltend, die Bierflasche behändigt zu haben, als der Geschädigte sich ihm bedrohlich genähert habe. An- lässlich der Tatrekonstruktion änderte er dann seine Darstellung dahingehend, dass er die Bierflasche erst während laufender Auseinandersetzung, nachdem ihm der Geschädigte bereits zwei Faustschläge verpasst hatte, gefunden haben und anschliessend zerbrochen haben will, wobei er zwischendurch auch ausführ- te, die Flasche sei unabsichtlich im Streit zerbrochen. Schon die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass dieser Ablauf bereits aufgrund der Dauer der Aus- einandersetzung nicht möglich ist. Durch die Aufzeichnungen der Überwachungs- kameras der VBZ beim D._____ ist nämlich belegt, dass die tätliche Auseinan- dersetzung bloss rund zehn Sekunden dauerte (Urk. 1/8). Dass der Beschuldigte in dieser Zeit zunächst Schläge durch den Geschädigten einsteckte, dann – zufäl- ligerweise genau am Ort der Auseinandersetzung – eine Flasche auffand, diese zerbrach und diese gegen den Geschädigten einsetzte, ist nicht vorstellbar. Hinzu kommt, dass der Ort der Auseinandersetzung anschliessend durch die Polizei un- tersucht wurde, wobei keine Glasscherben aufgefunden werden konnten (vgl. Urk. 9/6). Hätte der Beschuldigte die Glasflasche an diesem Ort zerschlagen, wie er es geltend macht, hätten dort nicht nur Blutspuren, sondern auch Glasscherben aufgefunden werden müssen. Ohnehin sind die Aussagen des Beschuldigten zum Auffinden sowie Zerbrechen dieser Flasche aber derart widersprüchlich, dass sie absolut unglaubhaft wirken.

- 17 - 3.2.4. Dass der Beschuldigte die Flasche hinter seinem Rücken versteckte, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen von H._____ (Urk. 4/11 S. 4). Auch der Be- schuldigte bestritt mit diesen Aussagen konfrontiert nicht, die Hände hinter den Rücken gelegt zu haben, sondern bloss, dabei eine Flasche in den Händen gehal- ten zu haben (vgl. Urk. 2/5 S. 2). Ferner sagte auch der Zeuge F._____ aus, der Beschuldigte sei am Warten gewesen und habe die Hände hinter dem Rücken verschränkt gehabt (Urk. 4/9 S. 6). Schliesslich sagte auch der Geschädigte sel- ber aus, der Beschuldigte habe die rechte Hand seitlich am Körper gehabt, so- dass man nicht habe sehen können, ob er etwas in der Hand halte (act. 3/4 S. 10). Wenn B._____ nun anlässlich der Berufungsverhandlung im gegen ihn ge- führten Parallelverfahren SB170351 ausführte, der Beschuldigte habe die Hand auf Höhe Hüfte/Gesäss hinter seinem Rücken gehabt (Verfahren SB170351 Urk. 59 S. 10 f.), so macht das seine Aussage in Anbetracht der inzwischen ver- flossenen Zeit entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 9) nicht unglaubhaft, zumal er wiederum erklärte, keinen Gegenstand gesehen zu haben (Verfahren SB170351 Urk. 59 S. 10). Mit der Vorinstanz ist daher gestützt auf diese überein- stimmenden, stimmigen Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte die abgebrochene Bierflasche hinter seinem Rücken bzw. so versteckt hielt, dass der Geschädigte diese nicht sehen konnte, und beim D._____ auf den Geschädigten wartete (vgl. Urk. 49 S. 42). Hätte der Beschuldigte die Flasche bloss zu Warn- zwecken, damit der Geschädigte ihn in Ruhe lasse, kaputt gemacht, wie er es an- lässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 67 S. 12), hätte er kei- nen Grund gehabt, diese Flasche zu verstecken, sondern diese vielmehr dem Geschädigten zeigen müssen. 3.2.5. Offengelassen werden muss demgegenüber mit der Vorinstanz, wie die beiden Männer genau aufeinandertrafen und wer wen zuerst schlug (Urk. 49 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist zunächst, dass aufgrund der Zeu- genaussagen der Begleitpersonen des Geschädigten sowie der Aufnahmen der Überwachungskameras keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Geschädigte den Beschuldigten vom C._____ in Richtung D._____ verfolgte. Demgegenüber ist er- kennbar, wie der Geschädigte auf den Beschuldigten zugeht, wobei jedoch unklar ist, ob der Beschuldigte ihn dazu aufgefordert hat oder der Geschädigte dies von

- 18 - sich aus tat. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Ge- schädigte auf den Beschuldigten losging, als diese auf dem D._____ aufeinander trafen. Nichtsdestotrotz ist wie nachfolgend gleich zu zeigen sein wird aber ohne- hin nicht von einer Notwehrsituation auszugehen. 3.2.6. Umstritten ist schliesslich, ob der Geschädigte den Beschuldigten mit einem Glas angriff sowie an der Hand verletzte, so dass der Beschuldigte sich mit der angebrochenen Flasche bloss zur Wehr setzte. 3.2.6.1. Gestützt auf die Arztberichte der Permanence Hauptbahnhof vom 31. Mai 2016 bzw. 9. Juni 2016 ist erstellt, dass der Beschuldigte eine ca. 2 cm lange Schnittwunde am Handrücken der linken Hand, am Übergang zum Kleinfinger, er- litten hat (Urk. 5/1 und Urk. 5/4). Des Weiteren kann gestützt auf die durch das FOR dokumentierte Blutspur zum Zufluchtsort des Beschuldigten an der …- strasse … in Zürich-I._____ als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte diese Verletzung im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten er- litten hat (vgl. Urk. 9 S. 15 ff.). Allerdings erweckt bereits der Arztbericht gewisse Zweifel, ob der Geschädigte dem Beschuldigten diese Schnittverletzung zugefügt hat. So schilderte der Beschuldigte gemäss dem Arztbericht vom 31. Mai 2016 dem behandelnden Arzt, er habe eine Auseinandersetzung mit einer ihm bekann- ten Person gehabt. Im Rahmen dieser Streitigkeit sei ein Glas des Gegners zer- brochen und der Beschuldigte habe sich daran geschnitten (Urk. 5/1). Er schilder- te folglich nicht, der Geschädigte habe ihn (absichtlich) mit dem Glas geschnitten, sondern er habe sich selber am zerbrochenen Glas geschnitten. Der behandelnde Arzt beurteilt diese Schilderung als nachvollziehbar, wobei auch eine Selbstbei- bringung durchaus möglich sei (Urk. 5/4 S. 1). Weitere Verletzungen wurden nicht festgestellt, obwohl der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung be- hauptete, aufgrund des Faustschlages des Geschädigten, welcher dem Einsatz der Bierflasche vorgegangen sei, ein blaues und geschwollenes Gesicht gehabt zu haben, so dass der Arzt eine Radiographie gemacht habe (Urk. 67 S. 11 f.). 3.2.6.2. Die Aussagen des Beschuldigten zur Zufügung dieser Schnittverletzung sind in den verschiedenen Einvernahmen in wesentlichen Punkten äusserst wi-

- 19 - dersprüchlich. Es fällt insbesondere auch auf, dass er seine Aussagen immer wieder an die Fragen anpasste und auch teilweise die Fragen wiederholte, um Zeit zu gewinnen. So sagte er während der ersten Einvernahme durch die Polizei aus, der Geschädigte habe sich ihm mit einem Glas in der Hand bedrohlich ge- nährt. Er sei ihm sehr nahe gekommen mit dem Glas in der Hand. Das sei für ihn eine bedrohliche Situation gewesen und er habe eine Glasflasche in die Hand ge- nommen. Es habe ein Handgemenge gegeben und er habe die Flasche gebro- chen. Der Beschuldigte habe ihn angegriffen und ihn in die Hand geschnitten (Urk. 2/1 S. 3). Auf Nachfrage erklärte er sodann, es sei ein Eistee-Glas, ein gros- ses Glas, gewesen. Er habe dieses glaublich aus der Bar, wo sie vorher alle ge- wesen seien, gehabt (Urk. 2/1 S. 5). Auf die Frage, in welchem Zustand dieses Glas gewesen sei, antwortete er, er wisse es nicht (Urk. 2/1 S. 8). Auffallend ist, dass der Beschuldigte zwar erzählte, er selber habe die Flasche in seiner Hand zerbrochen, jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass das Glas in der Hand des Ge- schädigten ebenfalls zerbrochen gewesen sei. Auch anlässlich der Hafteinver- nahme erklärte er, der Geschädigte habe ihn mit einem Eistee-Glas geschnitten. Auf Nachfrage, ob das Glas noch ganz gewesen sei, führte er nun aber plötzlich aus, es sei zur Hälfte abgebrochen gewesen (Urk. 2/2 S. 4). Anlässlich der Tat- rekonstruktion erklärte er zum Zustand des Glases sodann, er habe ein Geräusch gehört, wie wenn ein Glas kaputt gehe (Urk. 2/7 S. 7). Auf Nachfrage, ob er nochmals beschreiben könne, wie der Geschädigte das Glas zerbrochen habe, führte der Beschuldigte aus, es gebe in I._____ solche Eisen auf dem Platz, wo man Plakate hinstelle. Sie seien in der Nähe eines solchen gewesen. Der Ge- schädigte habe das Glas, welches er in der rechten Hand gehabt habe, an die- sem Eisenstück angeschlagen, so dass es am Rand oben kaputt gegangen sei. Er habe das Glas auf der Höhe von ca. einem Meter an dieses Eisenstück ge- schlagen, er habe auch das Geräusch gehört. Auf Nachfrage erklärte er, er habe das nicht nur gehört, sondern auch gesehen (Urk. 2/7 S. 10). Vor Vorinstanz er- klärte er sodann, der Geschädigte habe ihm das Glas angeworfen, er habe es mit der Hand abgewehrt und sich verletzt (Urk. 35 S. 5). Er habe das Glas erst gese- hen, als der Geschädigte ihn geschlagen habe. Es sei ein Whiskeyglas gewesen, welches halb zerbrochen gewesen sei, nicht ganz zerbrochen. Er habe eine

- 20 - Baseballmütze getragen. Das Glas habe die Baseballmütze erwischt und seine Hand berührt. Dann sei es zerbrochen. Auf Ergänzungsfrage, ob das Glas vorher ganz oder kaputt gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, es sei kaputt gewe- sen. Er habe das gesehen, weil es geschnitten habe. Als das Glas seine Mütze und seine Hand erwischt habe, habe es ihn an der Hand geschnitten. Er habe ge- sehen, dass das Glas kaputt gewesen sei, als der Geschädigte es ihm angewor- fen habe. Auf Nachfrage, ob er das während des Fluges gesehen habe, antworte- te der Beschuldigte, das Glas sei während der Schlägerei ganz gewesen, aber danach kaputt. Er wisse nicht, wie der Geschädigte es kaputt gemacht habe. Es habe dort Eisen gehabt und er habe ein Geräusch gehört. Als Erklärung, weshalb er nun im Gegensatz zu den polizeilichen Einvernahmen Angaben zum Zustand des Glases machen könne, gab der Beschuldigte an, er könne sich jetzt gut daran erinnern, wie es genau gewesen sei. Als er mit seinem Verteidiger gesprochen habe, habe er ihm die Rekonstruktion gezeigt, wie es sich abgespielt habe. Und da sei das Glas kaputt gewesen (Urk. 35 S. 10 f.). Betrachtet man diese widersprüchlichen Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte sich verzweifelt bemüht, seinen Angriff auf den Geschädigten mit der abge- brochenen Bierflasche zu rechtfertigen. Zunächst ist von einem Eistee-Glas die Rede, dann auf einmal von einem Whiskey-Glas. Insbesondere ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme – trotz Nachfrage – unerwähnt liess, dass das Glas angebrochen gewesen sei, während er schildert, dass er selber die Flasche angebrochen habe, um sich zu verteidi- gen. Noch weniger nachvollziehbar erscheint dies, wenn er tatsächlich beobachtet haben sollte, wie der Geschädigte das Glas an einem Eisenstück kaputt geschla- gen hatte. Ein solches Detail, wäre es wahr, wäre zu einprägsam, als dass man es in seiner Schilderung einfach weglassen würde. Vor Vorinstanz erzählte er wiederum, das Glas sei während der Schlägerei ganz gewesen, aber danach ka- putt, ohne dass er erklären konnte, wie es kaputt gegangen sei. Mithin wirkt die Attacke mit dem abgebrochenen Glas konstruiert, um den eigenen Einsatz der angebrochenen Bierflasche zu rechtfertigen. Dass der Beschuldigte verzweifelt versucht, den Einsatz der abgebrochenen Bierflasche zu rechtfertigen, ergibt sich ferner auch aus den – wiederum äusserst unsteten – Aussagen des Beschuldig-

- 21 - ten zum Ablauf der eigentlichen Auseinandersetzung. Es fällt auf, dass der Be- schuldigte die Auseinandersetzung und insbesondere die angeblichen Übergriffe des Geschädigten auf ihn von Einvernahme zu Einvernahme drastischer darstellt, während er seine eigenen Handlungen verharmlost. 3.2.6.3. Demgegenüber bestreitet der Geschädigte zwar, während der Auseinan- dersetzung ein Glas in der Hand gehabt zu haben, nicht jedoch das Lokal mit ei- nem Plastikbecher in der Hand verlassen zu haben. So antwortete er anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die Frage, ob er ein Getränk in der Hand gehabt habe, einen Becher Bier, weil man ja keine Biergläser aus dem Pub nehmen dürfe (Urk. 3/2 S. 5). Diese Antwort erfolgte spontan, bevor der Geschädigte mit den Anschuldigungen des Beschuldigten konfrontiert wurde, weshalb sie besonders glaubhaft wirkt. Auf Vorhalt, dass auf den Aufzeichnungen vom Tatort der Eindruck entstehe, er habe etwas in der Hand, antwortete der Ge- schädigte: "Eben den Becher mit dem Bier. Sicherlich nichts um auf einen Men- schen loszugehen" (Urk. 3/2 S. 7). Anlässlich der Tatrekonstruktion führte er aus, er habe während der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten nichts in der Hand gehabt. Den Becher habe er vorgängig, als er aus dem Pub hinaus- ging, gehabt. Der Chef vom Pub wisse, dass man kein Glas mithinausnehmen dürfe (Urk. 3/4 S. 10). 3.2.6.4. Mit der Vorinstanz kann zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte etwas in der Hand hielt, als er auf dem D._____ eintraf (vgl. Urk. 49 S. 44 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So sagte auch die Zeugin H._____ aus, der Geschädigte habe ein Glas in der Hand gehabt, als er ihnen gefolgt sei (Urk. 4/4 S. 3). Auf Nachfrage erklärte sie, sie könne das Glas nicht beschreiben. "Ganz ehrlich" wisse sie nicht, ob der Geschädigte das Glas dabei gehabt habe, weil er davon getrunken habe, oder ob er damit jemanden habe schlagen wollen. Sie habe nicht gesehen, ob das Glas ganz oder kaputt war (Urk. 44 S. 4). Gegen- über der Staatsanwaltschaft sagte sie in Bezug auf das Glas aus, es sei wie ein normales Bierglas gewesen. Sie könne nicht sagen, wie das Glas ausgesehen habe. Sie wisse nicht, aus welchem Material das Glas gewesen sei, ob es ein Bierglas gewesen sei oder ein anderes Glas. Er habe auf jeden Fall ein Glas in

- 22 - der Hand gehabt und daraus getrunken. Auf Nachfrage, ob es sich auch um ein Plastikglas gehandelt haben könnte, erklärte die Zeugin demgegenüber auf ein- mal, dass es ein Kristallglas gewesen sei (Urk. 4/11 S. 6). Diese Spezifizierung erweckt jedoch erhebliche Zweifel, nachdem die – mit dem Beschuldigten be- freundete – Zeugin vorher konstant erklärt hatte, sie könne das Glas nicht näher beschreiben. Die Zeugin scheint sich vor allem deshalb an das vermeintliche Glas zu erinnern, weil sie gesehen habe, wie der Geschädigte daraus getrunken habe, was sie überzeugend dartut. Daraus leitet sie wohl ab, dass es sich um ein Glas gehandelt haben muss. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen des Geschädigten, von E._____, G._____ und J._____ sowie der Art, wie der Be- schuldigte den Gegenstand in der Hand hält, erscheint es jedoch weit wahr- scheinlicher, dass es sich dabei um einen Plastikbecher handelte, als um ein Glas (vgl. Urk. 4/7 S. 6; Urk. 4/8 S. 5 und Urk. 4/9 S. 6). Schliesslich bestätigte der Be- schuldigte selber anlässlich seiner Einvernahme durch das Berufungsgericht, dass man in der Bar den Gästen Plastikbecher gebe, wenn sie betrunken seien oder das Lokal geschlossen werde (Urk. 67 S. 10). Weshalb der – zumindest an- getrunkene – Geschädigte ein Glas gehabt haben soll, erklärt er damit, dass die- ser bereits vor der Schliessung das Pub mit dem Glas verlassen habe (Urk. 67 S. 16). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass durch die Polizei am Ort der Auseinandersetzung weder ein Glas noch Scherben vorgefunden werden konnten. Zwar befindet sich dort tatsächlich wie vom Beschuldigten be- schrieben eine Werbetafel mit Metallrahmen, an welcher der Geschädigte das Glas in der einen Version zerschlagen haben soll, Scherben wurden aber

– wie bereits vorstehend erwogen – keine sichergestellt. 3.2.6.5. Insbesondere lässt sich aber nicht erstellen, dass der Geschädigte den Beschuldigten mit einem Glas attackierte. Zwar ist erstellt, dass der Beschuldigte eine Schnittverletzung davon trug, wobei jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich diese selbst beibrachte, als er mit der zerbrochenen Flasche auf den Geschädigten einschlug. Mit Ausnahme des Beschuldigten schilderte niemand, dass der Geschädigte mit einem Glas oder Becher in der Hand auf den Beschuldigten losging, obschon Zeugen bestätigten, dass der Privatkläger vor der Auseinandersetzung aufgebracht und wütend gewesen sei. Selbst H._____ sagte

- 23 - lediglich aus, der Geschädigte habe ein Glas in der Hand gehabt, nicht aber dass er mit diesem auf den Beschuldigten losging. Wie vorstehend ausgeführt sind die Aussagen des Beschuldigten zu diesem angeblichen Angriff mit dem Glas viel zu widersprüchlich und realitätsfremd und damit unglaubhaft. Sie erscheinen als blosse Schutzbehauptungen, um den Einsatz der abgebrochenen Bierflasche zu rechtfertigen. 3.3. Mit der Vorinstanz ist daher der in der Anklageschrift umschriebene Sach- verhalt vollumfänglich erstellt (vgl. Urk. 49 S. 50 f.). III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Überein- stimmung mit der Anklagebehörde als versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 49 S. 52 ff.). 1.2. Die Verteidigung stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Be- schuldigte habe aufgrund seines fehlenden Tötungsvorsatzes höchstens den Tat- bestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt, wobei er aufgrund einer rechtfertigenden Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB oder einer entschuldbaren Notwehrsituation im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB oh- nehin freizusprechen, eventualiter die Strafe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern sei (Urk. 53 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Vertei- digung aus, der Beschuldigte habe sich mitten in der nach auf sich allein gestellt und umringt von unbekannten Personen in einer Ausnahmesituation befunden. Er sei nicht bewusst auf Kopfhöhe vorgegangen, sondern habe sich recht ziellos in der äusserst heftigen Auseinandersetzung gewehrt. Es sei daher nicht zutreffend, dass der Beschuldigte den Tod des Geschädigten in Kauf genommen habe, zu- mal es sich bei ihm um einen Freund gehandelt habe (Urk. 59 S. 16).

- 24 -

2. Objektiver Tatbestand 2.1. Der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraus- setzungen von Art. 112 bis 116 StGB vorliegt. 2.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt schlug bzw. stach der Beschuldigte mehrfach mit einer abgebrochenen Glasflasche auf den Oberkörper und Kopf des Geschädigten B._____ ein, wobei er diesem die folgenden Verletzungen zufügte (vgl. Urk. 7/9 S. 4 f.): − 2 bis 3 cm tiefe Schnittverletzung des linken Ohrs und der linken Ohr- muschel mit Durchtrennung der oberflächlichen Schläfenarterie und der querverlaufenden Schlagader des Gesichts. Das Ohr inklusive Knorpel wurde an mehreren Stellen vollständig durchtrennt − 4 cm lange oberflächliche Schnittverletzung über der linken Schulter − 3 cm lange bis 5 cm tief in die Muskulatur reichende Schnittverletzung neben der Wirbelsäule am Rücken. Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich wurden insgesamt sieben Verletzungen, die infolge scharfer Gewalteinwirkung entstanden sind, gefunden. Der Beschuldigte habe durch die massiv nach aussen blutenden Verletzungen der Schlagader im Ge- sichtsbereich einen relativen Blutverlust von ca. 1 Liter erlitten. Aus rechts- medizinischer Sicht habe zum Ereigniszeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden. Weitere lebenswichtige Strukturen hätten z.T. in unmittelbarer Nähe gelegen, wie z.B. die Halsgefässe und die linke Lunge. Beispielshaft zu nennen seien im Hin- blick auf die Verletzungslokalisation im vorliegenden Fall u.a. auch die Möglichkeit von Venenläsionen mit der Gefahr einer Luftembolie und Blutverlust, Verletz- ungen des Rückenmarkes mit der Möglichkeit eines sog. spinalen Schocks oder Blutungen in der Luftröhre, die zu einem Ersticken führen könnten (Urk. 7/9 S. 6 f.).

- 25 - 2.3. Folglich erlitt der Geschädigte durch die Schläge und Stiche des Beschul- digten lebensgefährliche Verletzungen an der Schlagader im Gesichtsbereich. Dass der Geschädigte nicht gestorben ist, ist dem rechtzeitigen Eingreifen der Rettungssanitäter zu verdanken, welche die Gefahr eines Verblutens und damit die Lebensgefahr durch das Ergreifen medizinischer Massnahmen abwenden konnten (vgl. Urk. 7/9 S. 6). Mithin ist es lediglich dem raschen Eingreifen der Rettungssanitäter zu verdanken, dass vorliegend der objektive Tatbestand der versuchten Tötung – glücklicherweise – nicht erfüllt ist. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Beschuldigte durch sein Verhalten der versuchten vorsätzli- chen Tötung schuldig gemacht hat.

3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Das Wissen bezieht sich auf die Tatumstände, welche sich unter die objektiven Merkmale des Deliktstatbe- standes subsumieren lassen, sowie bei Erfolgsdelikten auf den Geschehensver- lauf, der zum Eintritt des Erfolges führt (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/ Isenring/Weder [Hrsg.], StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 12 N 4). Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Ein- treten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 103 IV 65 E. I.2 S. 67 f.; vgl. schon BGE 69 IV 75 E. 5 S. 79 f.; BSK StGB I-Niggli/Maeder, Art. 12 N 26). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entschei- den. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das ei- gentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraus- setzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirk- lichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BSK StGB I- Niggli/ Maeder, Art. 12 N 46 f.)

- 26 - 3.1.1. Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Even- tualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a, je mit Hinweisen). Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; 103 IV 65 E I.2 S. 68). 3.1.2. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war (Urteil 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2). Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Weitere Umstände müssen hinzu- kommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). Wesentlich ist, dass der Täter den Erfolg "in Kauf nimmt" (Art. 12 Abs. 2 StGB) und nicht, ob er ihm unerwünscht ist, ob er ihn billigt oder ob er ihn aus an-

- 27 - deren, nur ihm einsichtigen oder nicht einsichtigen, Gründen in Kauf nimmt. So kommt es etwa auf die innere Ablehnung nicht an, wenn der Täter auf das Aus- bleiben des Erfolges nicht mehr vertrauen, sondern es sich bloss noch erhoffen konnte (BSK StGB I-Niggli/Maeder, Art. 12 N 56 m.w.H.). Welches die Beweg- gründe der Tat waren, ist ohne Einfluss auf den Vorsatz (BGE 99 IV 266 E. I/5 S. 274). Der Beweggrund kann ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c S. 66). Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weite- ren Verweisen). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass er den Geschädigten habe töten wollen, als er mit der abgebrochenen Glasflasche auf diesen einschlug bzw. einstach. Nachdem sich ein direkter Tötungsvorsatz aufgrund der Beweismittel nicht erstel- len lässt, stellt sich die Frage, ob der Beschuldigten eventualvorsätzlich handelte. Es ist folglich zu prüfen, ob der Beschuldigte willentlich mehrfach mit dem abge- brochenen Teil der Glasflasche auf den Oberkörper und Kopf des Geschädigten einstach bzw. einschlug und dabei um die Möglichkeit des Todeseintritts wusste und diese in Kauf nahm. 3.2.1. Dass beim Einsatz einer abgebrochenen Glasflasche gegen den Hals eines Opfers auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden kann, hat auch das Bun- desgericht in seinem Entscheid 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 erkannt (E. 2.2.): "Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einer abgebrochenen, scharf- kantigen Glasflasche gegen den Hals des Privatklägers stach und dass er um die Todesgefahr für den Verletzten wusste, gab er doch an, dieser hätte sterben kön- nen, zumal sich am Hals lebenswichtige Gefässe befänden. Die Vorinstanz bejaht daher einen Tötungsvorsatz zu Recht. Ihr ist zuzustimmen, dass der Beschwerde- führer die geschaffene Gefahr angesichts seines unvermittelten, gezielten Stichs in die Halsregion nicht kontrollieren konnte und es daher vom Zufall abhing, ob er

- 28 - lebenswichtige Strukturen verletzten würde. Auch hatte das Opfer keinerlei Ab- wehrchance. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 1.3.1), kommt es auf die exakte Stichtiefe und die konkreten Verletzungen nicht an. Soweit der Beschwerdeführer eine Notwehrlage und -handlung behauptet, stützt er sich auf einen anderen als den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. dazu oben E. 1.3.2), ohne Willkür darzutun. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht." 3.2.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt schlug bzw. stach der Beschuldigte während einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem abgebrochenen Teil einer Glasflasche auf den Oberkörper und den Kopf des Geschädigten ein und durch- trennte dabei unter anderem die oberflächliche Schläfenarterie und die querver- laufende Schlagader des Gesichts. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zum Schluss, der Beschuldigte habe die Flasche absichtlich an der Treppe abgeschlagen, um diese gefährlicher zu machen, wes- halb er sich nicht darauf berufen könne, von deren Gefährlichkeit nichts gewusst zu haben (Urk. 49 S. 54 f.). Dieser überzeugenden Schlussfolgerung ist vollum- fänglich zuzustimmen. Auch ohne Sicherstellung der Glasflasche kann gesagt werden, dass die Gefährlichkeit einer abgeschlagenen Glasflasche ohne Weiteres mit der Gefährlichkeit eines Messers mittlerer Grösse zu vergleichen ist, was sich allein schon aufgrund der beim Geschädigten festgestellten lebensgefährlichen Verletzungen ergibt. Mit der Vorinstanz gehört sodann zum Allgemeinwissen, dass eine solche abgeschlagene Glasflasche geeignet ist, erhebliche Verletzun- gen zuzufügen. Ferner gehört es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Intelligenz, dass Stichverlet- zungen am Hals tödlich enden können (Urteil des Bundesgericht 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018, E. 1.3.). Indem der Beschuldigte die abgeschlagene Glas- flasche gegen den Oberkörper und insbesondere auch den Kopf- bzw. Halsbe- reich des Geschädigten einsetzte, ging er das Risiko ein, diesem tödliche Schnitt- verletzungen zuzufügen. Entgegen der Verteidigung kann aufgrund des festge- stellten Verletzungsbildes ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte ziellos vorging, um sich zu wehren. In diesem Fall wären sicherlich auch Verletzungen an den Armen oder Händen des Geschädigten festgestellt worden. Die insgesamt

- 29 - sieben Verletzungen im Gesichtsbereich und am Oberkörper weisen vielmehr auf ein gezieltes Vorgehen hin. Hinzu kommt, dass die Schläge und Stiche gegen den Geschädigten im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung und damit eines dynamischen Geschehens erfolgten, welches der Beschuldigte nur schlecht kon- trollieren konnte, weshalb ihm auch eine Eindämmung der Gefahr nicht möglich war. Folglich setzte der Beschuldigte den Geschädigten einem hohen und ihm bekannten Risiko des Eintritts des Todes aus, wobei er dieses Risiko nicht kalku- lieren konnte. 3.2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte durch diese Art seines Handelns eine äusserst schwere Sorgfaltspflichtverletzung beging. Der Beschuldigte nahm bewusst eine Flasche und zerbrach diese an einer Treppe. Sodann wartete er mit der extrem gefährlichen, abgeschlagenen Flasche hinter dem Rücken auf den Geschädigten und machte sich auf die Kon- frontation mit diesem bereit (vgl. Urk. 49 S. 56 f.). In der Folge stach bzw. schlug er mit der abgeschlagenen Glasflasche auf den Oberkörper und Kopf des Ge- schädigten ein. Nach dem Gesagten liegt bei einer Stich- bzw. Schnittverletzung im Halsbereich eine Todesfolge im allgemein bekannten Rahmen des Kausal- verlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machen will, dass er keine Ahnung habe, was eine Schlagader sei, da er kein Arzt sei (Urk. 67 S. 13 f.) ist dies nicht überzeugend. Diese Ausführungen sind blosse Schutzbehauptungen. Es darf als allgemein be- kannt vorausgesetzt werden, dass angesichts der Empfindlichkeit der gesamten Halsregion grundsätzlich Stiche mit einer abgeschlagenen Glasflasche gegen den Hals bzw. Schnittverletzungen am Hals zu massiven Blutungen und zum Tod ei- nes Menschen führen können. Demnach muss, wer entsprechende Gewalt gegen den Kopf und insbesondere den sensiblen Halsbereich eines Menschen ausübt, aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit von tödlichen Verletzungen mit solchen Konsequenzen rechnen und nimmt sie damit zumindest in Kauf. 3.3. Zusammenfassend ist somit Eventualvorsatz gegeben, weil der Beschul- digte in Kauf nahm, den Geschädigten durch die Schläge und Stiche mit der ab- geschlagenen Glasflasche tödlich zu verletzen. Der Beschuldigte unternahm

- 30 - nichts, um den drohenden Tod des Geschädigten zu verhindern. Dass dieser nicht eintrat, ist allein dem rechtzeitigen Einschreiten der Rettungssanitäter zu verdanken. Somit liegt ein vollendeter Versuch vor.

4. Notwehr 4.1. Der Beschuldigte macht geltend, er habe sich an jenem Abend gegen den Angriff des Geschädigten zur Wehr gesetzt und in Notwehr gehandelt. Seine kör- perliche Integrität sei auf dem Spiel gestanden, da er vom aggressiven und alko- holisierten Geschädigten angegriffen worden sei, welcher überdies ein Glas, mit- hin einen gefährlichen Gegenstand, verwendet habe. Somit sei unzweifelhaft eine Notwehrsituation gegeben gewesen. Der Geschädigte habe nicht locker gelassen und den Beschuldigten mit dem Glas verletzt, weshalb dieser keine andere Mög- lichkeit gesehen habe, als sich mit der zufällig gefundenen Bierflasche zur Wehr zu setzen. Dank dem Einsatz der Flasche habe er sich vom Geschädigten lösen und davon rennen können, weshalb sein Handeln gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 37 S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschul- digte einsichtig, dass keine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vorliege. Jedoch liege ein entschuldbarer Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB vor, zumal der Beschuldigte aufgrund der vorhergehenden Auseinandersetzung äusserst bestürzt und bloss darauf bedacht gewesen sei, heil aus der Situation rauszukommen (Urk. 69 S. 15). 4.2. In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 58 f.). 4.3. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt fällt eine Notwehrsituation ausser Betracht. Zwar ist erstellt, dass der Geschädigte nach der ersten verbalen Ausei- nandersetzung dem Beschuldigten aufgebracht war und diesem auf dem Weg zum D._____ Schimpfwörter hinterher geschrien hatte. Hingegen ist entgegen der Verteidigung nicht erstellt, dass der Geschädigte den Beschuldigten mit einem Glas in der Hand angegriffen hatte und sich dieser mit der Flasche bloss vertei- digte. Vielmehr fand der Beschuldigte eine Glasflasche und zerbrach diese an ei-

- 31 - ner Treppe, bevor der Geschädigte überhaupt bei ihm angekommen war. An- schliessend versteckte er die angebrochene Flasche hinter seinem Rücken. Er sagte daraufhin zu H._____, dass der Geschädigte ein Problem haben werde, wenn dieser ihn schlagen sollte. Obwohl diese ihn zum gehen aufforderte, wartete der Beschuldigte im Wissen um die aufgeheizte Situation auf den Geschädigten. Mithin fasste er den Vorsatz, die angebrochene Flasche gegen den Geschädigten einzusetzen, bereits vor der Konfrontation mit dem Geschädigten auf dem D._____. Die Vorinstanz hat völlig zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte folglich die Situation, welche später den Angriff des Geschädigten zur Folge hatte, selbst herbeigeführt und den Angriff gezielt provoziert hatte, weshalb er sich nicht auf Notwehr berufen kann (vgl. Urk. 49 S. 59). Dies zeigt sich überdies auch da- rin, dass der Beschuldigte gemäss Aussagen von H._____ sehr, sehr ruhig gewe- sen sei, als der Geschädigte schreiend hinter ihnen hergegangen sei (Urk. 4/11 S. 4). Auch sie selber habe sich durch den Geschädigten nicht bedroht gefühlt (Urk. 4/4 S. 5). Sie habe den Beschuldigten zum Weggehen aufgefordert, aber dieser habe nein gesagt und sei stumm geblieben (Urk. 4/11 S. 4). Hätte sich der Beschuldigte in diesem Moment vom Geschädigten derart bedroht gefühlt, wie er geltend machen will, hätte er in diesem Moment weggehen können. Es kann des- halb keine Rede davon sein, dass der Einsatz der abgebrochenen Glasflasche notwendig gewesen sei, damit der Beschuldigte vor dem Geschädigten habe wegrennen können. 4.4. Mit der Vorinstanz liegt folglich keine Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vor. Überdies fällt auch eine entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB, bei welcher der Abwehrende die Grenze der Notwehr überschreitet, bei dieser Ausgangslage ausser Betracht.

5. Fazit Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der versuchten vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wes- halb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist, zumal weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen.

- 32 - IV. Strafe und Vollzug

1. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Strafzumessung einleitende Erwäg- ungen zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung gemacht. Auf diese zutreffenden und mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehenden Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab verwiesen werden (Urk. 49 S. 60 f.). 1.2. Der Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB be- trägt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wobei die Obergrenze bei 20 Jahren liegt (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB). Dieser ist mit der Vorinstanz nicht zu verlassen (vgl. Urk. 49 S. 59 f.). Der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.

2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe von 5.5 Jahren dem Ver- schulden des Beschuldigten, welches sie in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht einstufte, als angemessen (Urk. 49 S. 63 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft wendet demgegenüber ein, die Vorinstanz habe die objektive Tatschwere als leicht gewertet. Dem könne keinesfalls gefolgt werden, zumal eine abgebrochene Bierflasche eine massive Verletzungsgefahr berge, da gleich mehrere scharfe Glasteile das Gesicht und den Hals des Geschädigten hätten treffen können. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschuldigte die Flasche ergriffen, zerbrochen und hinter seinem Rücken versteckt sowie auf den Geschädigten gewartet habe. Der Beschuldigte sei hinterrücks vorgegangen. Auch die Qualifizierung der subjektiven Tatschwere als leicht sei keineswegs an- gemessen, weshalb der Beschuldigte mit 8 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen sei (Urk. 51 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie ferner aus, das Verschulden des Beschuldigten sei als mittelschwer festzulegen und die Einsatz- strafe auf ca. 11 bis 12 Jahre festzulegen. Der Versuch könne sich nicht erheblich

- 33 - strafmindernd auswirken, da es lediglich dem Zufall und der raschen ärztlichen In- tervention zu verdanken sei, dass der Geschädigte nicht verblutet sei. Ange- messen erscheine eine Reduktion von ca. einem Sechstel, also zwei Jahren. Das Geständnis könne im Umfang von einem Jahr berücksichtig werden, zumal der Beschuldigte keine Reue zeige. Sodann sei die Vorstrafe sowie die Tatbegehung während laufender Probezeit als straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb ins- gesamt eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren als angemessen erscheine (Urk. 68 S. 2 f.) 2.3. Die Verteidigung beantragt hingegen – ausgehend von einem Schuld- spruch wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB – die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, welche im Umfang von 8 Monaten für vollziehbar zu erklären und im Restumfang unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren aufzu- schieben sei (Urk. 53 S. 2). An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, sofern das vorinstanzliche Urteil bestätigt werde, sei die Strafe auf maximal fünf Jahre festzusetzen. Eine zerbrochene Glasflasche sei zwar un- bestritten gefährlich, aber es sei nicht bekannt, wie diese ausgesehen habe. Die Anklägerin gehe zu unrecht davon aus, dass der Beschuldigte mit dieser Tatwaffe gleich Hals und Gesicht hätte treffen können. Auch sei klar zu widersprechen, dass der Beschuldigte hinterrücks gehandelt habe, sondern es sei viel mehr spon- tan zur Tat gekommen, wie dies auch die Vorinstanz festgestellt habe (Urk. 69 S. 17 f. i.V.m. Prot. II S. 10).

3. Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Geschädigten im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung, welche er durch das Warten auf den Geschädigten mindestens mitprovozierte, völlig unver- mittelt mit einer abgebrochenen Bierflasche am Oberkörper und Kopf attackierte

- 34 - und diesem dabei unter anderem die oberflächliche Schläfenarterie und die quer- verlaufende Schlagader des Gesichts durchtrennte. Auch das Ohr inklusive Knor- pel wurde an mehreren Stellen vollständig durchtrennt (Urk. 9/7 S. 6 f.). Anhand der vom Geschädigten erlittenen Verletzungen, insbesondere auch der Tiefe der Schnittwunden, erhellt, dass der Beschuldigte mit einer beachtlichen Kraft sowie Gewalt mit der abgebrochenen Bierflasche auf den Geschädigten einwirkte. Der Geschädigte erlitt erhebliche Verletzungen, an welchen er ohne das rechtzeitige Einschreiten der Sanität infolge Verblutens gestorben wäre. Zwar ist mit der Vor- instanz zu Gunsten des Beschuldigten auch zu berücksichtigen, dass die Stim- mung aufgeheizt war und der Geschädigte den Beschuldigten verbal massiv be- schimpft hatte oder sogar gegen den Geschädigten tätlich wurde, er sich mithin gegenüber dem Beschuldigten durchaus provokativ verhalten hatte, weshalb der Geschädigte ein gewisses Mitverschulden an der Auseinandersetzung trägt. Nichtsdestotrotz muss aber das Vorgehen des Beschuldigten bei objektiver Be- trachtung als heimtückisch und rücksichtslos bezeichnet werden. Der Beschuldig- te hatte sich nach der ersten Auseinandersetzung vor dem Pub bereits vom Ge- schädigten entfernt und war auf dem Weg nach Hause bzw. in die nächste Bar. Der Geschädigte war ein ehemaliger Kollege von ihm und er wusste, dass dieser betrunken war. Statt seinen Weg weiter und damit der Konflikt-Situation aus dem Weg zugehen, suchte er erneut die Konfrontation mit dem Geschädigten, in dem er auf diesen wartete. Der Beschuldigte behändigte eine Glasflasche und zer- brach diese absichtlich, um diese danach gegen den Geschädigten einzusetzen. Mithin schuf er eine gefährliche Waffe, welche verschiedene scharfe Abbruch- stellen aufwies, was sich bereits aus dem Verletzungsbild des Geschädigten ergibt. Er versteckte diese anschliessend hinter seinem Rücken und wartete so auf den Geschädigten. Mithin entschloss er sich – entgegen seinen eigenen Be- hauptungen – nicht erst im Verlaufe dieser tätlichen Auseinandersetzung, mit der abgebrochenen Glasflasche auf den Geschädigten einzuschlagen, sondern er plante dies im Voraus, wenn auch spontan unmittelbar vor der Auseinander- setzung. Dass die eigentliche tätliche Auseinandersetzung bloss zehn Sekunden dauerte, ist entgegen der Vorinstanz nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu be- rücksichtigen, reichte diese kurze Zeit doch immerhin aus, dem Geschädigten

- 35 - insgesamt sieben, teilweise lebensgefährliche, Schnittverletzungen zuzufügen. Insgesamt wiegt daher das objektive Verschulden mittelschwer. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser eventualvorsätzlich handelte und sich aufgrund der vorhergehenden Auseinandersetzung mit dem Geschädigten sowie dessen Beschimpfungen in ei- ner aufgewühlten Verfassung befand. Nichtsdestotrotz erfolgte die Tat aus nichti- gem Grund, zumal der Beschuldigte der Situation einfach hätte entgehen können, indem er den Platz mit seiner Freundin verlassen hätte, wozu diese ihn sogar ex- plizit aufgefordert hatte. Stattdessen wartete auf den Geschädigten, wodurch er letztlich das erneute Aufeinandertreffen provozierte. Er wartete aber nicht bloss und provozierte eine weitere (tätliche) Auseinandersetzung, sondern fertigte – oh- ne entschuldbaren Grund – wissentlich und willentlich eine gefährliche Waffe an und zögerte nicht, diese in der anschliessenden Auseinandersetzung umgehend gezielt gegen den Oberkörper und Kopf des Geschädigten und somit gegen sen- sible Körperstellen einzusetzen. Dabei nahm er folglich in Kauf, dem Geschädig- ten tödliche Verletzungen zuzufügen. Dieses Verhalten ist zweifellos als rück- sichtslos, verwerflich sowie hinterrücks zu qualifizieren und erweckt den Anschein eines Racheakts. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive dennoch leicht zu relativieren, weshalb von einem nicht mehr leichten Verschul- den auszugehen ist. Insgesamt erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren dem objektiven und subjektiven Verschulden des Beschuldigten an- gemessen. 3.1.3. Bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). Der Beschuldigte stach bzw. schlug mit der abgebrochenen Bierflasche mehrfach gegen den Ober- körper und den Kopf des Geschädigten ein, wobei er unter anderem die ober- flächliche Schläfenarterie und die querverlaufende Schlagader des Gesichts durchtrennte (Urk. 9/7 S. 6 f.). Dass die dadurch verursachten, schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Verletzungen letztlich nicht zum Tod des Geschädigten

- 36 - führten, ist einzig der sofortigen medizinischen Versorgung und der anschliessen- den spitalärztlichen Intervention zu verdanken. Zwar liess der Beschuldigte frei- willig vom Geschädigten ab, jedoch rannte er davon und unternahm nichts, um dem Geschädigten zu helfen. Wenn die Vorinstanz unter dem Titel "Versuch" eine Strafminderung von 1.5 Jahren (mithin rund 21.5 %) vornimmt, erscheint dies da- her als zu milde. Angemessen ist es, die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund des vollendeten Versuches um ein Jahr auf sieben Jahre zu senken. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk.49 S. 62; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zudem, inzwischen Vater geworden zu sein, wobei das Kind bei dessen Mutter in Spanien lebe. Er unterstütze das Kind finanziell, wozu er allerdings nicht durch ein Gericht verpflichtet worden sei. Ferner befindet sich der Beschuldigte seit Oktober 2017 aufgrund von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersu- chungshaft (Urk. 67 S. 2 ff.; Urk. 67a S. 1). Mit der Vorinstanz lässt sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen nichts ableiten, was die Strafzu- messung in massgeblicher Weise beeinflussen würde. 3.2.2. Lediglich marginal straferhöhend berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte – nicht einschlägig – vorbestraft ist (Urk. 49 S. 63). Dies ist allzu wohlwollend. Auch nicht einschlägige Vorstrafen belegen eine gleichgültige Ein- stellung des Delinquenten gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Sodann ist der Beschuldigte nicht nur vorbestraft, er beging die vorliegend zu beurteilende Tat auch während laufender Probezeit (Urk. 50). Insgesamt resultiert mindestens eine leichte Straferhöhung. 3.2.3. Bloss leicht strafmindernd ist demgegenüber das teilweise, jedoch dürftige Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen, zumal ein Abstreiten der Betei- ligung angesichts der Zeugen sinnlos gewesen wäre und die Polizei bereits nach dem Beschuldigten fahndete (vgl. Urk. 1/3). Aus dem Nachtatverhalten lässt sich

- 37 - sodann nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung war beim Beschuldigten weder aufrichtige Reue noch Einsicht in seine Tat spürbar (Urk. 67 S. 15 u. 17). Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden, weshalb sich somit insgesamt die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren neutralisieren (Urk. 49 S. 63; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Fazit 3.3.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.3.2. Der Beschuldigte befand sich vom 1. Juni 2016 bis 19. September 2016 in Haft (Urk. 20/3 S. 1). Die erstandene Haft von 111 Tagen sind dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Vollzug In Anbetracht der heute auszufällenden Freiheitstrafe von 7 Jahren fällt die Ge- währung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Widerruf

1. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 widerrufen, weil der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Straftat während der Probezeit von drei Jahren begangen hat (Urk. 49 S. 64 f.). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es sei vom Widerruf der bedingten Geldstrafe abzusehen (Urk. 53 S. 2), ohne dies im Beru- fungsverfahren weiter zu begründen (Urk. 69 i.V.m. Prot. II S. 9 ff.).

- 38 - 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 29. Januar 2015 wegen Hehlerei, Vergehen bzw. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– be- straft. Die Geldstrafe wurde für bedingt vollziehbar erklärt, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde (Urk. 15/2). Die vorliegend zu beurteilende Straftat vom 28. Mai 2016 erfolgte folglich während laufender Probezeit. 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine bedingte Strafe zu widerrufen ist bzw. wann auf einen Widerruf verzichtet werden kann (Urk. 49 S. 64; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, der Beschuldigte, welcher wegen unerlaubtem Waffenbesitz vorbe- straft sei, habe einen waffenähnlichen, gefährlichen Gegenstand eingesetzt, einen Angriff provoziert und eine Verhaltensweise an den Tag gelegt, welche zu massi- ven Verletzungen von Personen führen könne, weshalb ihm keine günstige Prog- nose gestellt werden könne, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen (vgl. Urk. 49 S. 65). Zu berücksichtigen ist ferner neu, dass der Beschuldigte in- zwischen – sowohl während der laufenden Strafuntersuchung im vorliegenden Verfahren als auch nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils – erneut delin- quierte und deshalb ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz pendent ist, in welchem er geständig ist (Urk. 67B). Dies spricht ebenfalls deutlich gegen eine günstige Prognose. Dementsprechend ist der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu widerrufen

3. Die Umwandlung dieser Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe fällt schliesslich bereits aufgrund des angepassten und per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Wortlauts von Art. 46 Abs. 1 StGB ausser Betracht, wonach eine Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen auszufällen ist.

- 39 - VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten, der Privatklägerin Unfallversi- cherung der Stadt Zürich Fr. 15'257.80 zu bezahlen (Urk. 49 S. 65 f.; S. 67). Der Beschuldigte erklärte im Berufungsverfahren, im Falle einer Verurteilung die Zivil- forderung der Unfallversicherung der Stadt Zürich im Grundsatze nach zu aner- kennen (Urk. 53 S. 2).

2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergibt sich aus der Eingabe der Un- fallversicherung Stadt Zürich vom 18. November 2016, dass diese dem Geschä- digten B._____ einerseits Heilungskosten von Fr. 14'214.10 sowie andererseits UVG-Taggelder in der Höhe von Fr. 1'043.70, insgesamt also Fr. 15'257.80 aus- bezahlt hat. Des Weiteren ist ersichtlich, dass die Taggelder für den Zeitraum vom

31. Mai 2016 bis 13. Juni 2016 ausbezahlt wurden und die Heilungskosten eben- falls in den Zeitraum ab 28. Mai 2016 fallen (Urk. 10/1/10). Mithin ist erwiesen, dass diese Kosten mit der versuchten Tötung im Zusammenhang stehen. Zudem bringt die Verteidigung keine Argumente vor, weshalb die Höhe dieser Forderung durch den Beschuldigten bestritten wird. Dass die Unfallversicherung Stadt Zürich gestützt auf die Legalzession von Art. 72 ATSG berechtigt ist, ihre Schadener- satzforderung im vorliegenden Strafverfahren adhäsionsweise geltend zu ma- chen, hat die Vorinstanz bereits dargelegt (Urk. 49 S. 65 f.). Somit ist der Be- schuldigte auch im Berufungsverfahren zu verpflichten, der Unfallversicherung Stadt Zürich Fr. 15'257.80 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch heute zu bestätigen ist, ist ausgangsgemäss auch die erstinstanzliche Kostenauflage (Urk. 49 Dispositiv Zif- fer 8) zu bestätigen.

- 40 - 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung in Bezug auf die Erhöhung des Strafmasses grössten- teils, während der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Freispruch, eventualiter Verurteilung wegen einer schweren Körperverletzung, vollumfänglich unterliegt. Angesichts des bloss marginalen Unterliegens der Staatsanwaltschaft sowie des vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Kosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.

2. Entschädigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 23. Mai 2018 seine Honorarnote ins Recht (Urk. 70). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Zusätzlich ist dem Verteidiger der Aufwand für die Beru- fungsverhandlung sowie ein Zuschlag für das Studium des Urteils und eine Nach- besprechung zu entschädigen, weshalb der amtliche Verteidiger der Beschuldig- ten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit pauschal Fr. 5'300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. - 5. (…)

6. Auf die Begehren des Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten.

- 41 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 4'450.00 Kosten Kantonspolizei CHF 403.05 Auslagen Untersuchung CHF 1'944.05 Gutachten/Expertisen etc. CHF 160.00 Zeugenentschädigung CHF 7'635.00 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) CHF 10'445.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. (…)

9. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 18'080.40 (inkl. MwSt.; wovon CHF 7'635.00 bereits ausbezahlt wurden) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 111 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tages-

- 42 - sätzen zu CHF 30.00, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, wird wider- rufen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Unfallversicherung Stadt Zürich an- stelle des Geschädigten B._____ Fr. 15'257.80 zu bezahlen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.00 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Geschädigten B._____ − die Privatklägerin Unfallversicherung Stadt Zürich betr. Unfall-Nr. … (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Geschädigten und der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 43 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Disp.-Ziff. 3 − Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten des Verfahrens Nr. D-1/2014/2236.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Leuthold