Sachverhalt
1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 26. September 2016 wird vorweg festgehalten, die Beschuldigte sei ab 1. September 2009 bis 31. Dezember 2011 bei der N'._____ Switzerland AG [Bank] (nachfolgend N._____) als Director und nach deren Integration in die H'._____ (nachfolgend H._____) ab 1. Januar 2012 als Senior Privat Banker im Rang eines Executive Directors tätig gewesen und habe Geschäftsführerstellung gehabt. Sie habe ca. 70 bis 90 vornehmlich in der Türkei oder sonst wo im Ausland wohnhafte Kunden mit unterschiedlich grossen Portfolios betreut. Es wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 27. Januar 2010 bis 21. Januar 2014 für 14 Kunden (Kunden Nr. 1, 3, 6, 10, 12, 14, 15, 18, 19-21, 24, 25 und 28) ohne deren Wissen und Zustimmung oder unter falschen und/oder unvollständigen Angaben die im Anhang zur Anklageschrift aufgelisteten Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt und den Kunden einen Vermögensschaden von insgesamt rund USD 2,5 Mio., rund TRY 76,1 Mio. und CAD 4'900.– verursacht. Zwecks Verschleierung der unautorisierten Transaktionen und der daraus resultierenden Verluste habe sie in der Zeit vom 12. April 2010 bis 21. Januar 2014 gegenüber fünf Kunden (Nr. 6, 12, 20, 24 und 25) selbst kreierte Bankauszüge erstellt, auf welchen die Fremdwährungsoptionen nicht enthalten
- 16 - gewesen seien, weshalb nicht der wirkliche Vermögensstand, sondern ein davon abweichendes besseres Bild daraus hervorgegangen sei. Diese von ihr erstellten Konto- und Depotaufstellungen habe sie teils per E-Mail, per Fax oder per Post den betreffenden Kunden versandt. Zudem habe die Beschuldigte in der Zeit vom 24. Juni 2013 bis 21. Januar 2014 insgesamt 23 unbewilligte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten vorgenommen und insgesamt TRY 1'360'150.– und EUR 224'988.– unrechtmässig verschoben, um die durch die unautorisierten Transaktionen entstandenen Verluste zu verschleiern oder Margin-Anforderungen zu erfüllen.
2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Vorbemerkung Die Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe in der Untersuchung und vor Vorinstanz dem Grundsatze nach anerkannt. Es kann auf die zusammenfassende Darstellung ihrer Aussagen unter 2.2. nachfolgend verwiesen werden. Verschiedene Vorwürfe hat sie vollumfänglich bestritten, so insbesondere den Anklagevorwurf 1.2. B 1. zum Nachteil des Kunden 1, in welchem Anklagepunkt sie durch die Vorinstanz freigesprochen wurde, sowie die Anklagevorwürfe 1.2. B 4., 1.2. B 6., 1.2. B 8.+9. sowie 1.2. B 11. (vgl. Zusammenfassung 2.2.8. und 2.2.9. nachfolgend). Andere Sachverhalte (Anklageziffern 1.3.1. und 1.3.2.) wurden von ihr teilweise bestritten (vgl. 2.2.8.nachfolgend). Bestritten wurde von ihr auch die Berechnung des Schadens bzw. des Verlustes, indem sie geltend machte, dieser sei teilweise erst nach ihrem Weggang bei der H._____ realisiert worden. Ferner machte sie geltend, gewisse der unautorisierten Vermögenstransfers zwischen Kunden seien mehrfach gezählt worden. Angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte sich nur teilweise geständig erklärte, und im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragen liess, ist für alle Anklagepunkte (ausser Anklageziffer 1.2.B.1.) zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellen lässt. Nachfolgend sind vorweg die allgemeinen Aussagen der Beschuldigten zusammengefasst darzustellen. Auf
- 17 - ihre Ausführungen zu den einzelnen Anklagepunkten ist dann bei Prüfung der Sachverhaltsdarstellung in jedem Anklagepunkt einzeln einzugehen. 2.2. Allgemeine Aussagen der Beschuldigten 2.2.1. Hafteinvernahme vom 3. September 2014 (Ordner 113 Urk. 0610003 ff.) In der Hafteinvernahme bestätigte die Beschuldigte, es treffe zu, dass sie Kunden wiederholt gefälschte Konto- und Depotaufstellungen zugesandt habe, auf denen namentlich unautorisierte Währungsgeschäfte nicht wiedergegeben gewesen seien. Sie habe die Namen der betroffenen Kunden der Bank am 24. Januar 2014 anlässlich eines Treffens genannt. Sie habe einigen Kunden gefälschte Auszüge zugesandt (Ordner 113, Urk. 0610003). 2.2.2. Einvernahme vom 31. März 2015 (Ordner 113, Urk. 06100009 ff.): Die Beschuldigte anerkannte grundsätzlich, gefälschte Konto-bzw. Depotauszüge angefertigt zu haben (Ordner 113; 06100010). Auf den entsprechenden Dokumenten seien die Foreign-Exchange-Options bzw. die entsprechenden Verluste nicht ersichtlich gewesen, sie habe diese aus den Konto- bzw. Depotauszügen herausgenommen (Ordner 113, Urk. 06100013) und die Auszüge dem Kunden per Mail geschickt. Das habe sie getan, weil die Kunden keine Kenntnisse über die Foreign-Exchange-Options gehabt hätten. Sie habe diese unwahren Konto- und Depotauszüge für sich persönlich erstellt. Es habe Transaktionen gegeben, von denen der Kunde keine Ahnung gehabt habe. Sie habe festhalten wollen, was sie dem Kunden gegenüber gesagt habe (Ordner 113, Urk. 06100017). 2.2.3. Einvernahme vom 5. Juni 2015 (Ordner 113, Urk. 06100041 ff.):
- 18 - Sie erklärte, es habe Risikoprofile gegeben, die sie allein ausgefüllt hätten, O._____ habe ihr gesagt, sie solle bei allen Kunden einfach das Profil "balanced" ankreuzen. Sie glaube, dass die Kunden in der Regel nichts von den Risikoprofilen wussten (Ordner 113, Urk 06100053). Zur Motivation für ihr Handeln sagte die Beschuldigte aus, nachdem O._____ die Bank verlassen habe, habe sie Panik gehabt, weil sie seine Kunden nicht habe verlieren wollen. Im gleichen Zeitraum sei die Bank an die H._____ verkauft worden, sie habe Angst gehabt, Klienten und ihren Job zu verlieren (Ordner 113, Urk. 06100058). Sie habe die Klienten reich und glücklich machen wollen und die Bank glücklich machen wollen. Ihr eigener Nutzen sei gewesen, ihren Job nicht zu verlieren und erfolgreich zu sein (Ordner 113, Urk. 06100059). Sie habe sich nicht selber bereichern wollen, dies sei technisch gar nicht möglich gewesen. Die Beschuldigte räumte grundsätzlich ein, dass sie ohne das Wissen und die Anweisung bzw. Erlaubnis von Kunden Geld von deren Konto auf ein anderes Kundenkonto überwiesen habe. Dies habe sie ab 2013 getan, um den Verlust zu decken oder die nötigen Kundenguthaben für Transaktionen (Margin Requirements) zu erfüllen (Ordner 113, Urk. 06100060). Es treffe zu, dass sie den Kunden mündlich oder schriftlich unwahre Angaben über den Umfang und die Art der Verwendung von deren Vermögen gemacht habe (Ordner 113, Urk. 06100060) und Kontoauszüge mit falschen Angaben geschickt habe. In manchen Fällen habe sie dies getan, ohne es den Kunden zu schicken, um zu wissen, was sie den Kunden am Telefon sagen wolle (Ordner 113, Urk. 06100061). Diese unwahren Kontoauszüge habe sie erstellt, weil sie Transaktionen ohne Anweisung der Kunden vorgenommen habe (Ordner 113, Urk. 06100061). Manche der unwahren Dokumente habe sie nicht einmal ausgedruckt, sondern per E-Mail an den Kunden geschickt. Einen Kontoauszug habe sie einmal per Kurier an die Kunden geschickt. Soweit sie sich erinnern könne, habe sie unwahre Kontoauszüge nie persönlich an die Kunden bei Treffen übergeben (Ordner 113, Urk. 06100062).
- 19 - Sie habe gedacht, sie hätte alles unter Kontrolle, den ganzen weltweiten Markt und der Kunde würde kein Geld verlieren (Ordner 113, Urk 06100061). 2.2.4. Einvernahme vom 16. Juni 2015 (Ordner 113, Urk. 0610077 ff.) Die Beschuldigte führte aus, das Investment Questionnaire Dokument sei speziell für türkische Kunden nicht relevant, denn es sei entweder vom Assistenten oder vom Kundenberater ausgefüllt worden, sehe in 99 % der Fälle gleich aus und laute auf "risk profile balanced". 2.2.5. Einvernahme vom 22. Juni 2015 (Ordner 113, Urk 061100103 ff.) Die Beschuldigte anerkannte, unbewilligte Vermögensverschiebungen vorgenommen zu haben, um Margin Requirements zu erfüllen (Ordner 113, Urk. 06100118). 2.2.6. Einvernahme vom 29. Juni 2015 (Ordner 113, Urk. 06100158 ff.) Die Beschuldigte erklärte sich bezüglich der Vorwürfe geständig, führte jedoch aus, sie sei sich bezüglich der Einzelheiten unsicher, d.h. bezüglich der Anzahl Kunden sowie der Daten. Sie betonte ferner, der Vorwurf der Selbstbereicherung sei völlig unzutreffend und technisch und praktisch unmöglich (Ordner 113, Urk. 06100160). 2.2.7. Einvernahme vom 4. August 2016 (Ordner 113, Urk. 06100174 ff.) In dieser Einvernahme führte die Beschuldigte aus, sie wisse nicht mehr, für wie viele Kunden sie als Relationship Managerin insgesamt zuständig gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt antwortete sie, es sei möglich, dass es ca. 70 bis 90 gewesen seien (Ordner 113, Urk. 06100182). Sie räumte ein, viele Transaktionen getätigt zu haben, die nicht von Kunden in Auftrag gegeben worden seien. Sie habe die Fremdwährungsoptionsgeschäfte als Wunderprodukt angeschaut, ihr Super-Ego sei so hoch gestiegen, dass sie davon ausgegangen sei, dass sie auch die türkischen Märkte beherrschen könne, sie habe gedacht, dass man wegen dieser Strategie nie Geld verlieren werde (Ordner 113, Urk. 06100195).
- 20 - Der Beschuldigten wurde die durch den Revisor G._____ erstellte Liste der mit den Fremdwährungsoptionsgeschäften entstandenen Verluste je Kunde vorgehalten (Ordner 113, Urk. 06100196 ff.). Sie erklärte dazu, dass auf diesen Listen nicht nur Transaktionen ersichtlich seien, die sie getätigt habe, es falle ihr auf, dass bestimmte Positionen erst abgeschlossen worden seien, nachdem sie die Bank verlassen habe. 2.2.8. Schlusseinvernahme vom 5. August 2016 (Ordner 113, Urk. 06100355 ff.) Auf Vorhalt der Anklagevorwürfe 1.2. B 1-14 erklärte sie, die für die Kunden Nr. 1, 10, 14, 18, 19 und 21 getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte seien mit deren Wissen und Zustimmung erfolgt. Betreffend den Kunden Nr. 15 seien die Transaktionen vor Juni oder Juli 2013 ohne sein Wissen getätigt worden, wobei er in dieser Zeit keine Verluste erlitten habe, ab der zweiten Hälfte 2013 seien die Transaktionen mit Wissen und Zustimmung des Kunden erfolgt. Der Vorwurf betreffend Kunde Nr. 20 treffe zu. Betreffend Kunden Nr. 24, 25 und 28 verweise sie auf ihre früheren Aussagen (Ordner 113, Urk. 06100367). Betreffend die Kunden Nr. 3, 10 und 12 sei wohl der grösste Teil des Verlustes erst realisiert worden als sie die Bank verlassen habe (Ordner 113, Urk. 06100365). Es sei betreffend alle Kunden zu prüfen, welche Verluste durch sie und welche nach ihrem Weggang realisiert worden seien. Betreffend den Anklagevorwurf 1.3. (Falsche Berichterstattung über Vermögensentwicklung durch Gebrauch gefälschter/verfälschter Kontounterlagen) hielt die Beschuldigte fest, dem Kunden Nr. 6 seien die Dokumente nicht übergeben worden, da er ein wenig paranoid gewesen sei bezüglich des Erhalts von Dokumenten. Betreffend die Kunden 6 und 12 habe sie die Dokumente erstellt, um sich für das Treffen mit dem Kunden vorzubereiten, sie habe die Unterlagen jedoch den Kunden nicht übergeben oder geschickt. Bezüglich der Kunden Nr. 24 und 25 verwies sie auf ihre früheren Aussagen (Ordner 113, Urk. 06100369).
- 21 - Bezüglich Anklagevorwurf 1.4. (unautorisierte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten) sagte sie aus, sie habe nicht die Absicht gehabt, die Vermögenswerte der Kunden zu reduzieren, sondern sie habe die Verluste wettmachen wollen, die sie verursacht habe (Ordner 113, Urk. 06100370). 2.2.9. Befragung vor Vorinstanz In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte auf Vorhalt des Vorwurfs unautorisierter Fremdwährungsoptionsgeschäfte aus, sie habe ein schlechtes Gewissen gehabt, denn sie habe gewusst, dass sie etwas ohne die Kenntnis vieler Kunden getan habe (Prot. I S. 10). Sie habe dies getan, weil sie gewollt habe, dass die Kunden glücklich und zufrieden mit ihr seien. Sie habe aufrichtig geglaubt, dass diese Produkte den Kunden dienen würden (Prot. I S. 8 f.), habe sich eingeredet, dass die Risiken der Devisentransaktionen sich vermeiden liessen, wenn man sich richtig verhalte (Prot. I S. 9). In den ersten zwei Jahren habe sie viel Geld für die Kunden gemacht, was ihr mehr Selbstvertrauen gegeben habe. Einige Kunden, z.B. Nr. 1, 10, 12, 14, 15, 18, 19 und 21, hätten gewusst, dass sie mit Optionen handle, aber auch diese habe sie nicht gefragt, ob sie ihr Vermögensverwaltungsmandate unterschreiben würden, da es bei türkischen Leuten so sei, dass es beinahe als Beschimpfung und Misstrauensvotum verstanden werde, wenn man sie bitte, etwas zu unterschreiben (Prot. I S. 15). Auf Vorhalt des Gebrauchs von gefälschten bzw. verfälschten Kontounterlagen und falscher Information der Kunden über die Vermögensentwicklung erklärte sie, sich nicht mehr daran zu erinnern und die Stellungnahme ihrem Verteidiger zu überlassen (Prot. I S. 11). Hinsichtlich des Vorwurfs von 23 unbewilligten Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten erklärte sie, es gebe in diesen 23 Transaktionen einige Doppelzählungen, die Details überlasse sie ihrem Verteidiger (Prot. I S. 11). Abschliessend hielt sie fest, sie fühle sich schrecklich schuldig, sie habe etwas Fehlerhaftes gemacht, jedoch nicht aus böser Absicht gehandelt und sich selber nicht bereichert. Sie habe alle diese Leute unglücklich gemacht, aber auch ihr eigenes Leben ruiniert (Prot. I S. 12). 2.2.10. Einvernahme in der Berufungsverhandlung
- 22 - In der Berufungsverhandlung vom 5. April 2019 erklärte die Beschuldigte, sich nicht mehr zur Sache äussern zu wollen und verwies auf die Plädoyers ihrer Verteidiger (Prot. II S. 20 f.).
3. Beweismittel 3.1. Übersicht Zur Erstellung des Sachverhaltes stehen als persönliche Beweismittel neben den Aussagen der Beschuldigten (Ordner 113, Urk. 6100001 ff.), die Einvernahmen verschiedener Geschädigter als Auskunftspersonen (Ordner 114, Urk. 06200001 ff.) und die beiden Zeugeneinvernahmen von P._____ (Ordner 115, Urk. 06300001 ff.) zur Verfügung. Die Anklage stützt sich ferner auf verschiedene Urkunden:
- E-Mails zwischen der Beschuldigten und Kunden (Ordner 8 Urk. 05300658 ff.)
- Telefonabschriften je Kunde (Ordner 20-27 Urk. 05304031 ff.)
- Contact Reports je Kunde (Ordner 29-30 Urk. 05307223)
- Risikoprofile je Kunde (Ordner 28 Urk. 05307130 ff.)
- Kontoauszüge/Depotauszüge je Kunde (Ordner 81-100 Urk. 05309392 ff.)
- Detailbelege Fremdwährungsoptionsgeschäfte je Kunde (Ordner 35-80 Urk. 053309373 ff.)
- Vermögensverzeichnisse und Kontoauszüge, hinsichtlich welcher Fälschung vorgeworfen wird (Ordner 6 Urk. 05300084ff.)
- Aufstellung der internen Transfers zwischen Kundenkonten (Ordner 34 Urk. 05309094ff., 05309295 ff.)
- Rapport der Q._____ samt Arbeitsunterlagen (Ordner 34 Urk. 5309171ff.) Die Schadensberechnung gemäss Anklageschrift basiert auf Berechnungen des von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Revisors (Ordner 0 Urk. 00000098 ff.) sowie derjenigen der Q._____ (Ordner 34 Urk. 05309171 ff.). 3.2. Allgemeine Bemerkungen zu den Zeugenaussagen von P._____
- 23 - P._____ wurde als Zeuge einvernommen und machte Aussagen zu allen drei Deliktskomplexen (unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte, Gebrauch gefälschter/verfälschter Kontounterlagen und unautorisierte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten). Während des deliktsrelevanten Zeitraums war die Beschuldigte seine Vorgesetzte, er war ihr Assistent. Er sagte aus, die Beschuldigte sei die erste Kontaktperson zu den Kunden gewesen, er sei mehrheitlich für das Backoffice zuständig gewesen (Ordner 115, Urk. 06300021). Er habe die Beschuldigte nur zu Besprechungen in der Schweiz begleitet, in die Türkei habe er als Assistent nicht mitfliegen dürfen (Ordner 115, Urk. 06300022). Der Zeuge wurde vor der Einvernahme vom 21. Dezember 2015 seitens der H._____ kontaktiert. Letztere wollte sich mit ihm über die Einvernahme unterhalten und ein Treffen unter Beizug eines Anwaltes abhalten, um zu besprechen, wie der Zeuge sich in der Einvernahme verhalten solle. Der Zeuge stand im Zeitpunkt seiner Einvernahmen in einem Arbeitsverhältnis zur H._____ und Z1._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft, er stehe unter Druck seitens der H._____ und habe Angst um seinen Job (Ordner 115, Urk. 06300001 f.). Nachdem der Zeuge dies der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, erliess diese am
15. Dezember 2015 eine Verfügung, in welcher der Zeuge verpflichtet wurde, über den Gegenstand des Verfahrens und die von diesem betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren. Die Verfügung wurde auch der H._____ eröffnet (Ordner 115, Urk. 06300003 f.). Der Zeuge stand somit im Zeitpunkt seiner Einvernahmen in einem Arbeitsverhältnis zur H._____. Diese hatte (und hat weiterhin) ein eminentes Interesse am Ausgang des Verfahrens und hat dem Zeugen ein Merkblatt mit Anweisungen für das Verhalten als Zeuge abgegeben (Ordner 115, Urk. 06300013 und Urk. 06300043). P._____ war diese Interessenlage genauestens bekannt, und er fühlte sich unter Druck. Ausserdem war er von der Bank beauftragt worden, Kunden in der Türkei zu besuchen und die von der Beschuldigten verursachten Probleme anzusprechen (Ordner 115, Urk. 06300036 f.). Er sagte aus, er habe den Kunden die Situation erklären müssen und es habe die Gefahr bestanden, dass diese die Bank verklagen (Ordner 115, Urk. 06300037). Alle Kunden hätten ihren Einwand erklärt und gesagt, dass sie keine Optionsgeschäfte genehmigt hätten (Ordner 115, Urk.
- 24 - 06300073). Der Umstand, dass der Zeuge genaue Kenntnisse über die Interessenlage seiner Arbeitgeberin hatte, von dieser über die der Beschuldigten vorgeworfene Delinquenz orientiert worden war und den Auftrag erhielt, die Kunden auf die Probleme anzusprechen, ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der unbeeinflussten Aussage als Zeuge aufkommen zu lassen. Es ist aber auch festzuhalten, dass P._____ die Problematik von Anfang an offenlegte und die Staatsanwaltschaft von sich aus vor der Einvernahme kontaktiert hat. In seiner ersten Zeugenbefragung erklärte er im Detail, was ihm seitens der H._____ gesagt wurde und weshalb ihm die Bank einen Anwalt für die Einvernahme stellen wollte. Diese offenen Darlegungen des Zeugen wiederum sprechen dafür, dass er sich seiner Wahrheitspflicht bewusst war. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zweifeln liessen. Seine Position als Arbeitnehmer der Anzeigeerstatterin H._____ und das Wissen um deren Interesse am Ausgang des Verfahrens sind jedoch bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen. Festzuhalten ist auch, dass die Bank ein Interesse daran hat, dass möglichst viele Geschäfte als von den Kunden autorisiert gelten, da dies ihre Haftung gegenüber den Kunden einschränken oder gar ausschliessen würde. Ein Aussageverhalten von P._____ in diese Richtung ist aber gerade nicht zu erkennen. Wie sogleich darzulegen sein wird, sagte P._____ betreffend die Mehrheit der Kunden aus, er gehe davon aus, dass diese keine Kenntnisse von dem Fremdwährungsoptionsgeschäften hatten. Es zeigt sich somit keine Tendenz des Zeugen, sich durch die Interessen seiner Arbeitgeberin in seinem Aussageverhalten beeinflussen zu lassen. Der Zeuge wurde zudem von der Bank mit der Abhörung von aufgezeichneten Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und manchen Kunden beauftragt (Ordner 115 Urk. 06300019). Er hat auch einen Teil des Protokolls des internen Audit Reports von der Bank vorgelegt bekommen und wurde von der Bank gefragt, was er zu zwei Kunden sagen könne (Ordner 115, Urk. 06300029). Er sagte aus, er sei nur bei Kleinigkeiten gefragt worden und sei insgesamt eine Stunde beim internen Audit gewesen (Ordner 115, Urk. 06300028). Die H._____ hat gemäss den Aussagen des Zeugen Audiofiles im Umfang von 50 Ordnern extern übersetzen lassen, und ihn bei einigen problematischen Stellen bei der
- 25 - Übersetzung um Hilfe gebeten (Ordner 115, Urk. 06300031). Der Zeuge sagte aus, er könne nicht sagen, ob die Kunden die Fremdwährungsoptionsgeschäfte wollten oder nicht. Er habe jedoch einige Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden gehört, aus welchen sich entnehmen lasse, dass diese nichts über die Optionsgeschäfte wussten, es handle sich um die Kunden Nr. 3, 18, 19 und 28 (Ordner 115, Urk. 06300022). Er habe beim Kunden Nr. 18 bei einem mitgehörten Telefonat das Gefühl gehabt, die Beschuldigte informiere den Kunden nicht direkt, sie habe die Optionen gegenüber dem Kunden nicht erwähnt. Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte er auch, das Gefühl gehabt zu haben, dass sie nicht den wahren Kontostand mitgeteilt habe (Ordner 115, Urk. 06300026). Es habe sich bei den Kunden um "execution only" Vereinbarungen gehandelt, bei welchen sie die Kunden nicht anrufen dürften und keine Empfehlungen abgeben dürften (Ordner 115 Urk. 06300023; 06300058). Alle Risikoprofile der Kunden der Beschuldigten seien vom Relationship-Manager erstellt worden, dieser habe das Profil gewählt, die Kunden hätten nicht unterschrieben, daher seien die Risikoprofile nur pro forma erstellt worden (Ordner 115 Urk. 06300024). Zur fraglichen Zeit sei es die Regel gewesen, dass nur der Relationship Manager unterschrieb. Seine Aussagen betreffend die Erstellung der Risikoprofile stimmen mit den Aussagen der Beschuldigten überein und machen deutlich, dass diesen praktisch bei allen Kunden gleich lauteten und ihnen kein objektiver Beweiswert zukommt. Angesichts der Tatsache, dass P._____ von der H._____ für die Übersetzung von Gesprächsaufzeichnungen herangezogen wurde, besteht die Gefahr, dass er bei der Übersetzungstätigkeit Wahrgenommenes mit den eigenen direkten Wahrnehmungen vermischen und nicht mehr unbeeinflusst aussagen könnte. Dies wird im Rahmen der Würdigung seiner Aussagen zu den einzelnen Anklagepunkten zu berücksichtigen sein. 3.3. Allgemeine Bemerkungen zur Schadensberechnung Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Berechnung des durch unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte verursachten Schadens aufgrund der durch die Beschuldigte verwendeten Finanzinstrumente als sehr
- 26 - komplex erweist und hat dies einlässlich begründet (Urk. 218 S. 58 ff.). Es kann vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Berechnungstabellen der Q._____ (Ordner 34 Urk. 05309171 ff.) und diejenigen, welche die Staatsanwaltschaft unter Beizug eines Revisors (G._____) erstellte, nicht deckungsgleich sind. Die Vorinstanz hat die beiden Berechnungen bezüglich jeder Kundennummer betreffend Anklageziffern 1.2. B 1-14 einander gegenübergestellt (Urk. 218 S. 63, S. 65, S. 74, S. 81 f., S. 93 f., S. 107, S. 117, S. 119, S. 131, S. 133, S. 135 und S. 145). Aus dieser Gegenüberstellung geht hervor, dass aus den beiden Berechnungen ein Gesamtverlust in einer vergleichbaren Grössenordnung resultiert. Gemäss den Berechnungen der Q._____ beläuft sich dieser auf rund TRY 80 Mio. (TRY 79'983'053.–) und gemäss Berechnung der Staatsanwaltschaft auf rund TRY 77 Mio. (TRY 77'298'876.–) (Urk. 218 S. 61 f.). Die Differenz zwischen den beiden Berechnungen ist zwar nominal bedeutend, beträgt jedoch angesichts des insgesamt hohen Verlustbetrages nur 3,75 Prozent. Die Einholung einer gutachterlichen Bemessung der eingetretenen Verluste erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Wie sogleich darzulegen ist, ist der bei den Kunden eingetretene Vermögensschaden nicht mit den Verlusten gleichzusetzen. Deshalb erscheint auch für den Fall eines Schuldspruches eine exakte gutachterliche Beurteilung der Verlustsumme im Hinblick auf die Bewertung der Tatschwere als nicht erforderlich. Sofern für die Beurteilung der Zivilansprüche erforderlich, erschiene die Einholung einer Expertise als unverhältnismässig aufwändig. Entsprechend wären die Zivilansprüche gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Aus allen diesen Gründen ist auf die Einholung einer Expertise betreffend die durch unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte entstandenen Verluste zu verzichten. Betreffend die Schadensberechnung liess die Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend machen, die H._____ habe alle fraglichen Fremdwährungsoptionen ohne Anweisung der Kunden am 23./24. Januar 2014 liquidiert, indem sie diese zurückgekauft habe. Diese Notverkäufe hätten den Schaden exorbitant vergrösert, der Schaden wäre deutlich geringer ausgefallen, wenn die betreffenden Optionen bis zum Verfall gehalten worden wären (Urk. 254
- 27 - S. 14 f.). Ferner sei unberücksichtigt geblieben, wie sich die Alternativanlagen entwickelt hätten, was ein wichtiger Aspekt bei der Schadensberechnung sei (Urk. 254 S. 16). Diesen Vorbringen der Verteidigung ist dahingehend zu folgen, dass für eine detaillierte Schadensberechnung neben den eingetretenen Verlusten auch der hypothetische Vermögensstand bei vertragsgemässer Vermögensverwaltung, d.h. ohne die Fremdwährungsoptionsgeschäfte, zu ermitteln wäre. Bis zur Höhe des hypothetischen Vermögensstandes besteht ein vertraglicher Anspruch der betroffenen Kunden gegenüber der Bank. Da vorliegend Zahlungsfähigkeit der Bank vorausgesetzt werden kann, bleibt für die Kunden ohne Belang, ob die aus Fremdwährungsoptionsgeschäften resultierenden Verluste sich durch Rückkäufe seitens der Bank per 23./24. Januar 2014 vergrösserten. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Bank keinerlei Interesse daran hatte, die Verluste leichtfertig zu vergrössern, da dies die Gefahr einer Erhöhung von Schadenersatzforderungen der Kunden gegen die Bank mit sich gebracht hätte. Es geht denn auch nicht an, die Entscheidung der Bank zur Liquidation aufgrund einer ex post Betrachtung als den Verlust erhöhend zu taxieren. Insoweit ist dem Einwand der Verteidigung, es dürfe nicht auf die durch die Untersuchungsbehörde ermittelten Verluste abgestellt werden, da sie auf Liquidation der Positionen beruhten und sich die Kurse im weiteren Verlauf wieder erholt hätten, nicht zu folgen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter dem vorliegend relevanten strafrechtlichen Aspekt der Schaden bzw. der Deliktsbetrag nicht mit den durch die Q._____ und den von der Staatsanwaltschaft errechneten Verlust per 23./24. Januar 2014 gleichzusetzen ist. Massgebender Faktor ist der hypothetische Vermögensstand ohne die Fremdwährungsoptionsgeschäfte, welcher dem Vermögensstand mit den Fremdwährungsoptionsgeschäften bzw. den eingetretenen Verlusten gegenüberzustellen ist. Der hypothetische Vermögensstand wurde durch die Untersuchungsbehörde nicht ermittelt. Davon kann jedoch abgesehen werden, da in strafrechtlicher Hinsicht für die Bejahung eines Schadens genügt, dass eine Vermögensgefährdung eingetreten ist. Dass eine massive Gefährdung des Vermögens der betroffenen Kunden durch unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte eingetreten ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihre Forderungen gegenüber der Bank in höchstem Masse
- 28 - illiquid wurden, da die Kunden nach zivilrechtlichen bzw. zivilprozessrechtlichen Grundsätzen für eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzforderungen nebst dem Nachweis der fehlenden Autorisierung der Geschäfte und der eingetretenen Verluste den Nachweis für den Vermögensstand ohne die unautorisierten Transaktionen zu erbringen hätten. Nur soweit sie diesen Beweis erbringen könnten, würde es ihnen gelingen, ihre Forderung gegenüber der Bank durchzusetzen. Gemäss Bundesgericht gefährdet die Forderung des Treugebers, wer einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, denn eine illiquide Forderung hat im Vergleich zu einer liquiden Forderung weniger Wert. Die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers stellt für diesen einen Vermögensschaden dar (BGer 6B_199/2011 E.5.3.5.1. und 5.3.5.2.). Dass durch unautorisierte Währungsoptionsgeschäfte ein Schaden eingetreten ist, wird denn auch zu Recht von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Die durch den Revisor und die Q._____ ermittelten Verluste zeigen auf, dass es sich umgerechnet in Schweizerfranken um Verluste im zweistelligen Millionenbereich handelte. Die Fremdwährungsoptionsgeschäfte waren aufgrund des ihnen immanenten hohen Risikos zweifellos geeignet, hohe Verluste zu verursachen. Aus den von der Verteidigung eingereichten Entscheiden in den Zivilverfahren (Urk. 249/1-7) geht denn auch hervor, dass es den Kunden in den gegen die Bank angestrengten Zivilprozessen nicht gelungen ist, den Schaden hinreichend zu substantiieren, weshalb ihre Klagen abgewiesen wurden. Unter Berücksichtigung der Einwände der Verteidigung ist festzuhalten, dass sich entgegen der Anklage nicht erstellen lässt, dass ein Gesamtschaden von genau TRY 76'113'577.57, USD 2'541'770.81 und CAD 4'900.– resultierte. Erstellt ist jedoch, dass ab Frühling 2013 aufgrund der Währungsoptionsgeschäfte Verluste in Millionenhöhe entstanden sind (Anklage 1.2. A 4.) und dass die unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäfte das Vermögen der Kunden massiv gefährdeten.
4. Die einzelnen Anklagepunkte 4.1. Vorwurf unautorisierter Fremdwährungsoptionsgeschäfte 4.1.1. Kunde Nr. 3 (C._____ Ltd.)
- 29 - 4.1.1.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe für diesen Kunden ohne dessen Wissen und Zustimmung in der Zeit vom 21.02.2012 bis 20.01.2014 die in der Tabelle im Anhang zur Anklageschrift aufgeführten Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt und dem Kunden einen Verlust von TRY 10'574'200.– verursacht. 4.1.1.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Betreffend den Kunden Nr. 3 sagte die Beschuldigte aus, er habe gewollt, dass sie ihm Vorschläge mache und aktiver werde in den Devisenmärkten. Er habe einen grossen Gewinn erwartet, aber kein grosses Risiko eingehen wollen (Ordner 113, Urk. 06100097 und 06100207). Auf Vorhalt der entsprechenden Aussage von P._____ bestätigte sie ausdrücklich, dass der Kunde Nr. 3 nichts davon wusste, dass sie Optionen für ihn tätigte (Ordner 113, Urk. 06100199). Sie machte geltend, dass wohl der grösste Teil des Verlustes erst realisiert worden sei, als sie die Bank verlassen habe, sie beantrage, dass nachkontrolliert werde, was sie verursacht habe und was nach ihrem Weggang entstanden sei (Ordner 113, Urk. 06100365).
b) Aussagen P._____ In der Zeugeneinvernahme vom 21. Dezember 2015 sagte P._____ aus, er habe einige Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden gehört, aus welchen sich entnehmen lasse, dass die Kunden nichts über die Optionsgeschäfte wussten, darunter auch der Kunde Nr. 3 (Ordner 115, Urk. 06300022). Als er den Kunden nach dem 23. Januar 2014 angerufen und ihm gesagt habe, dass es Optionspositionen gebe, sei der Kunde schockiert gewesen. Von oben sei die Order gekommen, die Position müsse geschlossen werden, sie hätten daher zurückkaufen müssen. Der Betrag habe sich auf über 10 Mio. türkische Lira belaufen (Ordner 115, Urk. 06300037).
- 30 - 4.1.1.3. Würdigung Gestützt auf das mit den Aussagen von P._____ übereinstimmende Geständnis der Beschuldigten, welches auch im Berufungsverfahren nicht widerrufen wurde (Urk. 254 S. 12), ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. Bezüglich des Einwandes der Beschuldigten wonach der grösste Teil des Verlustes erst nach ihrem Weggang von der Bank realisiert worden sei, ist auf die vorstehenden Erwägungen zur Schadensberechnung zu verweisen und ist festzuhalten, dass sich der Verlust per Ende Januar 2014 in zweistelliger Millionenhöhe bewegte und eine Gefährdung des Vermögens zu bejahen ist. Der Anklagesachverhalt ist daher erstellt. Einschränkend ist festzuhalten, dass der erlittene Schaden in einer massiven Vermögensgefährdung bestand und nicht mit dem errechneten Verlust gleichzusetzen ist. 4.1.2. Kunde Nr. 6 (R._____) 4.1.2.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe für den Kunden Nr. 6 in der Zeit vom 31.08.2011 bis 10.01.2014 ohne dessen Wissen und Zustimmung Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, wodurch der Kunde einen Verlust von TRY 5'177'700.– erlitten habe. 4.1.2.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte räumte ein, auf dem Konto von R._____ unbewilligte Transaktionen vorgenommen zu haben, wobei dieser nichts von den Fremdwährungsoptionsgeschäften gewusst habe (Ordner 113, Urk. 06100071 f.). Auch bezüglich dieses Kunden machte sie geltend, es sei zu kontrollieren, ob Verluste nach ihrem Weggang von der Bank realisiert wurden (Ordner 113, Urk. 06100365).
- 31 -
b) Aussagen von P._____ P._____ bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 1. März 2016, es entspreche seinem Wissen, dass der Kunde Nr. 6 keine Kenntnis von den Fremdwährungsoptionsgeschäften gehabt habe (Ordner 115, Urk. 06300084). 4.1.2.3. Würdigung Auch in diesem Anklagepunkt wird das Geständnis der Beschuldigten, welches auch im Berufungsverfahren nicht widerrufen wurde (Urk. 254 S. 18), durch die Zeugenaussage von P._____ gestützt und ist der Sachverhalt erstellt. Hinsichtlich der Schadensberechnung kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen unter II. 3.3. verwiesen werden. Der Sachverhalt ist in diesem Anklagepunkt mit Einschränkung bezüglich der Schadenhöhe erstellt. 4.1.3. Kunde Nr. 10 (S._____) 4.1.3.1. Anklagevorwurf Gegenstand des Anklagevorwurfes bilden unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte in der Zeit vom 31.08.2012 bis 06.01.2014 und Verursachung eines Verlustes von TRY 19'514'000.–. 4.1.3.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte bestritt, mit dem Vermögen des Kunden Nr. 10 unbewilligte Transaktionen vorgenommen zu haben. Dieser Kunde habe ihr mündlich die grundlegende Anweisung gegeben, sein Vermögen zu verwalten. Er habe gesagt, sie brauche keine Genehmigung für einzelne Transaktionen. Es habe keine Grenzen für die Art der Investitionen gegeben. S._____ sei ein kluger Mann und habe gewusst, dass sie riskante Produkte habe kaufen müssen, um 10 % Gewinn
- 32 - im Jahr zu erreichen und er sei zu ihr gekommen, da er sich bei ihr einen Gewinn von 10% erhofft habe. Sie habe ihn nicht über die Risiken der Optionen aufgeklärt. Er habe immer gesagt, er wolle keine Details dazu hören. Im ersten Jahr habe sie glaublich sogar 15 % Gewinn erwirtschaftet (Ordner 113, Urk. 06100069). Er sei so glücklich mit dem Resultat nach dem ersten Jahr gewesen, dass er ihnen sein Geld von der T._____ [Bank] überwiesen habe. Als seine Geschäfte gegen Ende 2013 schlechter liefen, habe er sie mehrmals gefragt, ob etwas nicht in Ordnung sei. Seine Optionen hätten schlecht ausgesehen, sie habe es ihm aber nicht sagen können (Ordner 113, Urk. 06100204). Sie habe sämtliche Transaktionen mit Wissen und Autorisierung des Kunden Nr. 10 getätigt. Er habe gewusst, dass sie sein Portfolio gemanagt habe (Ordner 113, Urk. 06100365).
b) Aussagen von P._____ Im Gegensatz zur Beschuldigten sagte P._____ aus, der Kunde Nr. 10 sei ein execution only Kunde gewesen, es habe keinen Vertrag gegeben (Order 115, Urk. 06300058). Der Kunde sei nach seiner Erinnerung ein einziges Mal in die Schweiz gekommen, vermutlich im Jahre 2012. Er sei dabei gewesen. Die Beschuldigte habe die Kunden in der Türkei besucht. Zwischendurch habe der Kunde mit der Beschuldigten gesprochen. Er wisse nicht, wie oft dies der Fall gewesen sei, welche Ziele der Kunde mit seinem Vermögen verfolgte, welche Art von Geschäften er wollte und wie hoch dessen Risikobereitschaft war. Namentlich wisse er nicht, ob die Beschuldigte mit dem Kunden über Fremdwährungsoptionen gesprochen habe (Ordner 115, Urk. 06300063 f.).
c) Aussagen S._____ S._____ sagte aus, die Beschuldigte habe versucht, ihn zwischen 2009 und 2012 als Kunden zu gewinnen. Bevor sie mit der Arbeit begonnen hätten sei die Beschuldigte zu ihm ins Büro gekommen. Sie habe gesagt, sie sei besser als alle anderen. Aus Spass hätten sie eine Zahl von 10 % genannt, und er habe sie gefragt, ob sie das machen könne ohne Risiko. Sie habe geantwortet, ja warum nicht. Sie habe ihm gesagt, sie könne ihm helfen, etwas Besseres zu bekommen,
- 33 - also habe er von U._____ [Bank] zu H._____ gewechselt. Am Anfang hätten sie einmal über diese 10 % gesprochen, das sei nicht wirklich ernst gemeint gewesen. Zudem hätten sie am Anfang auch darüber gesprochen, dass sie keine Risiken eingehen (Ordner 114, Urk. 06200359). Er habe telefonischen Kontakt zur Beschuldigten gehabt und sie habe ihn 8-10 Mal pro Jahr in Istanbul besucht. Einmal in der Woche hätten sie telefoniert und sie habe ihm die Bankauszüge des Portfolios regelmässig mündlich gegeben. Er habe von ihr nur einmal einen Bankauszug zu sehen bekommen. Sie habe ihm diesen bei einem Besuch in Zürich gezeigt. Als er diesen habe behalten wollen, habe sie gesagt, das sei nicht schlau, da er ja ins Ausland müsse und durch den Zoll. Er habe den Auszug nicht erhalten (Ordner 114, Urk. 06200354 ff.). Die Beschuldigte habe ihn regelmässig angerufen. Dabei sei es um den Kontostand, die Vermögenssituation gegangen, sie habe ihn beraten wegen den Bonds etc., habe ihn gefragt, ob er interessiert sei, es gebe da etwas Neues bei den Bonds. Sie habe Vorschläge gemacht, was man kaufen könnte. Er habe angerufen, wenn er z.B. Gold oder Metall habe kaufen wollen. Am Anfang habe sie das verweigert, dann hätten sie das aber gemacht. Er habe ihr gesagt, was sie kaufen und verkaufen solle (Ordner 114, Urk. 06200356). Er habe nie etwas über die Optionen gewusst, er wisse nicht, warum sie Optionsgeschäfte getätigt habe, wahrscheinlich habe sie Profit machen wollen, aber Optionen seien ja bekanntlich sehr risikoreich. Bei einem Mittagessen in Zürich habe er ihr gesagt, er wolle Gold kaufen, was sie abgelehnt habe und gesagt habe, sie möge Optionsgeschäfte. Er habe erwidert, er möge diese nicht, denn er wisse nichts darüber. Das sei das einzige Mal gewesen, dass sie ihn überhaupt darauf angesprochen habe, nachher hätten sie nie mehr darüber gesprochen. Es treffe nicht zu, dass er eine Pauschalgenehmigung für die Verwaltung seiner Konten erteilt habe und gesagt habe, sie brauche nicht für jede einzelne Transaktion eine Genehmigung von ihm (Urk. 06200358). Auf Vorhalt eines contact reports vom 18.1.12 sagte er aus, was hier stehe mit den FX-Optionen und dem EM issues stimme überhaupt nicht, er wisse erst jetzt, was FX-Optionen seien, was EM sei, wisse er jetzt noch nicht. Es stimme nicht, dass er einen Vertrag unterschrieben habe. Die Beschuldigte habe ihm ein Bündel mit
- 34 - Dokumenten gegeben, aber er glaube nicht, dass er das unterzeichnet habe (Ordner 114, Urk. 06200359).
d) Unterlagen Aus der E-Mail der Beschuldigten an S._____ vom 20. November 2012 ist zu entnehmen, dass sie ihm ein "Investment Advisory Mandate" schickte (Ordner 114, Urk. 06200364 = Ordner 9, Urk. 05301081). Ein entsprechender unterzeichneter Vertrag liegt jedoch nicht vor. Die Beschuldigte macht denn auch geltend, der Kunde Nr. 10 habe sie mündlich beauftragt, ihr Vermögen zu verwalten und habe gesagt, sie brauche keine Genehmigung für die Transaktionen. Der weiteren bei den Akten liegenden Email-Korrespondenz zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 10 sind keine für die Sachverhaltserstellung relevanten Informationen zu entnehmen. Der Kunde Nr. 10 liess Kopien seines Notizbuches einreichen, in welchem er Buch führte über die telefonischen Informationen, die ihm die Beschuldigte über die Entwicklung und den Stand seiner Konten gegeben hat (Ordner 121, Urk. 09400022 ff.). Diesen vom Kunden Nr. 10 verfassten Notizen, auf welche er in seiner Befragung als Auskunftsperson Bezug genommen hat (Ordner 114, Urk. 06200355 f.), kommt kein erhöhter Beweiswert zu, sie bilden aber Bestandteil seiner Aussagen. Die Vorinstanz stellt ferner auf Transkriptionen von Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und S._____ ab und hält fest, dass gemäss diesen Gesprächsprotokollen nicht über Optionen gesprochen wurde, die Beschuldigte den Geschädigten darin über sein Portfolio orientierte, wobei sie einzig Bonds und Aktien erwähne (Urk. 218 S. 72 ff.). Bezüglich der Transkriptionen und deren Übersetzung ist festzuhalten, dass es sich nicht um Aufzeichnungen handelt, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft protokolliert und übersetzt wurden, vielmehr handelt es sich um von der H._____ erstellte und der Staatsanwaltschaft edierte Unterlagen. Es ist nicht ersichtlich, wer für die jeweilige Übersetzung verantwortlich zeichnet, insbesondere erfolgte keine Ermahnung des Übersetzers/der Übersetzerin nach Art. 307 StGB. Auch die Vollständigkeit der
- 35 - dokumentierten Aufzeichnungen kann nicht überprüft werden. Betreffend den anklagerelevanten Zeitraum (20.03.2012 bis 08.01.2014) liegt zudem nur ein Gespräch vom 9. Dezember 2013 über 30 Minuten vor, in welchem einlässlich über das Portfolio des Kunden gesprochen wird (Ordner 20, Urk. 05304577 ff.) und eines vom 8. Januar 2014 (Ordner 20, Urk. 05304601 f.), welches über weite Strecken schwer verständlich übersetzt wurde, die einleitende Bemerkung des Übersetzers lautet denn auch "Sinnliche und grammatikalische Ungereimtheiten im Text entsprechen den originalem Sprachverlauf überein und sind keine Übersetzungsfehler". Angesichts der geringen Anzahl der transkribierten Telefongespräche in der relevanten Zeit ergibt sich aus dem Umstand, dass darin keine Optionen erwähnt werden, kein gewichtiges Indiz für unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte. 4.1.3.3. Würdigung Betreffend die Vorwürfe zum Nachteil des Kunden Nr. 10 stehen im Wesentlichen die Aussagen der Beschuldigten und diejenigen des Kunden einander gegenüber. Der Zeuge P._____ konnte keine sachdienlichen Aussagen betreffend die Frage der Autorisierung der Fremdwährungsoptionsgeschäfte machen. Sowohl die Beschuldigte wie auch der Kunde haben ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich beim Kunden um ein mittelbares finanzielles Interesse, da er in Aussicht stellte, seine finanziellen Ansprüche im Zivilverfahren geltend zu machen (Urk. 218 S. 71). Weder die Aussagen der Beschuldigten noch diejenigen des Geschädigten wirken unglaubhaft. Das auffällige Vorbringen des Geschädigten, wonach aus Spass ein Gewinn von 10 % erwähnt worden sei, kann nicht a priori als Schutzbehauptung abgetan werden, denn wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hat sich die Beschuldigte gemäss den Gesprächsprotokollen der Bank betreffend die Gespräche vom 24. und 27. Januar 2014 ebenfalls in diesem Sinne. Sie erklärte, alles habe mit einem Witz angefangen, R._____ habe gesagt, wenn sie für ihn 10 % erwirtschaften könne, werde er sein Vermögen zu ihr transferieren (Ordner 5, Urk. 05300020). Feststeht, dass ein Gewinn von 10 % erwähnt wurde und der Kunde sein Vermögen von der T._____ auf die H._____ transferierte, nachdem
- 36 - dieses Gespräch stattgefunden hatte, in welchem ein Gewinn von 10 % zwischen ihm und der Beschuldigten erwähnt wurde. Aus dem von der Beschuldigten erstellten Contact report vom 18. Oktober 2012 (Ordner 29, Urk. 05307247) geht hervor, dass der Kunde plane, sein Portfolio von der T._____ zur H._____ zu transferieren. Ferner wird darin festgehalten: "He said he will be happy to receive advises about new EM issues an FX options, therefore sign de inv. advisory mandate." Wie vorstehend erwähnt, schickte die Beschuldigte dem Kunden am
20. November 2012 per E-Mail ein "Investment Advisory Mandate" (Ordner 114 Urk. 06200364 = Ordner 9, Urk. 05301081). Dass das erwähnte Treffen stattfand, wird von S._____ nicht bestritten, jedoch macht er geltend, es stimme nicht, was bezüglich der EM Issues und FX-Options stehe (Ordner 114, Urk. 06200359). Diese Umstände deuten zusammen mit der Erwähnung eines Gewinnes von 10 % darauf hin, dass über Fremdwährungsoptionen gesprochen wurde. Diesem Contact report ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschuldigte ohne beim Kunden nachzufragen Fremdwährungsoptionsgeschäfte tätigen konnte, vielmehr hielt die Beschuldigte selber fest, dass der Kunde glücklich wäre, Empfehlungen betreffend FX-Optionen zu erhalten. Der Geschädigte hat zudem glaubhaft dargetan, dass er sich regelmässig telefonisch nach dem Stand seines Portfolios erkundigt hat und entsprechende Einträge in sein Notizbuch gemacht hat. Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass er genau und in allen Einzelheiten über sein Portfolio informiert sein wollte und spricht gegen die Darstellung der Beschuldigten, wonach er sie zu Fremdwährungsoptionsgeschäften ermächtigt habe, ohne dass sie vorgängig seine Einwilligung hätte einholen müssen. Im Berufungsverfahren wies die Verteidigung darauf hin, dass der Kunde Nr. 10 das Formular "Conditions for Trading in Derivatives and Forward Contracts" unterschrieben habe (Urk. 254 S. 19). Es trifft zwar zu, dass der Kunde Nr. 10 am
2. März 2012 ein entsprechendes Formular unterzeichnet hat (Ordner 131 05308027 f.). Die blosse Unterzeichnung dieses Formulars indiziert jedoch noch keine Einwilligung zu Fremdwährungsoptionsgeschäften. Wie die Verteidigung zutreffend festhielt, hat sich der Kunde Nr. 10 im Oktober 2012 zudem bei der Bank eine Kreditlimite über USD 2,3 Millionen erteilen lassen. Der entsprechende Vertrag wurde am 18. Oktober 2012 vom Kunden Nr. 10 unterzeichnet (Ordner
- 37 - 131 054308032 ff.). Damit ist aber ebenfalls für sich allein betrachtet nicht erstellt, dass der Kunde diese Kreditlinie für Fremdwährungsoptionen verwenden wollte, denn in Ziffer 4 des Kreditvertrages wird festgehalten, zu welchen Zwecken die Kreditlinie verwendet werden kann. Neben anderen Verwendungszwecken finden sich darunter auch Fremdwährungstransaktionen (Ordner 131 05308032). Insgesamt lassen die Umstände, dass der Kunde mit der Beschuldigten über einen Gewinn von 10 % sprach, Fremdwährungsoptionsgeschäfte erwähnt wurden und der Kunde bei der H._____ einen Kredit im Betrage von USD 2,3 Mio. aufgenommen hat, welcher auch für Fremdwährungsoptionsgeschäfte verwendet werden konnte, rechtserhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die angeklagten Fremdwährungsoptionsgeschäfte ohne Wissen und Zustimmung des Kunden Nr. 10 getätigt wurden. Betreffend diesen Anklagepunkt ist die Beschuldigte dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. 4.1.4. Kunde Nr. 12 (V._____) 4.1.4.1 Anlagevorwurf Gegenstand der Anklage bilden unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte in der Zeit vom 15.11.2011 bis 20.01.2014, durch welche der Kunde Nr. 12 Verluste von TRY 13'440'160.– erlitten habe. 4.1.4.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte hat sich in der Untersuchung geständig erklärt, mit dem Vermögen des Kunden Nr. 12 ungenehmigte Transaktionen vorgenommen zu haben (Ordner 113, Urk. 06100069 ff, 06100205). Sie sagte aus, dieser Kunde habe nachdem er die Performance des Kontos seines Bruders (S._____) gesehen habe im Februar, März oder April 2013 gesagt, sie solle sein Vermögen verwalten mit einem Gewinnziel von 10 %. Sie habe in jenem Zeitpunkt schon unbewilligte Transaktionen für ihn getätigt. Alle Optionsgeschäfte vor der
- 38 - Anweisung im Frühling 2013 seien nicht bewilligt gewesen (Ordner 113 Urk. 06100070). Die Beschuldigte hat ihr Geständnis betreffend den Kunden Nr. 12 in der Befragung vor Vorinstanz nicht erneuert, vielmehr erklärte sie, einige Kunden, darunter der Kunde Nr. 12, hätten gewusst, dass sie mit Optionen handle (Prot. I S. 15).
b) Weitere Aussagen P._____ wurde als Zeuge befragt und konnte keine Angaben zu diesem Kunden machen. Er erklärte, er habe keinen Kontakt mit ihm gehabt und sei nie an einem Treffen mit ihm dabei gewesen (Ordner 115; Urk. 06300065). Der Geschädigte V._____ wurde nicht einvernommen.
c) Unterlagen In den Akten findet sich ein Vermögensausweis vom 22. November 2012 betreffend diesen Kunden (Ordner 6, Urk. 05300097 ff.). Auf diesem Ausweis sind keine Fremdwährungsoptionen aufgeführt. Die Beschuldigte anerkannte, diesen Auszug erstellt zu haben und dass dieser nicht den wahren Gegebenheiten entspricht (Ordner 113, Urk. 06100016). 4.1.4.3. Würdigung Das in der Untersuchung von der Beschuldigten abgelegte Geständnis erscheint glaubhaft, es erfolgte nicht pauschal, die Beschuldigte räumte auch ein, sie habe diesem Kunden gegenüber am Telefon oder bei persönlichen Treffen falsche Angaben über sein Portfolio gemacht (Ordner 113, Urk. 0610007). Ihr Geständnis, welches sich jedoch lediglich auf den Zeitraum bis längstens April 2013 bezog, wird gestützt durch den Umstand, dass sie bezüglich dieses Kunden einen falschen Vermögensausweis vom 22. November 2012 erstellte. Unter diesen Umständen ist auf das Geständnis abzustellen. Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass die Verteidigung gemäss ihren Ausführungen vor Vorinstanz von einem Geständnis der Beschuldigten ausging (Urk. 202 S. 17) und die Beschuldigte bei ihrer Befragung vor Vorinstanz auf das Plädoyer ihrer
- 39 - Verteidigung verwies (Urk. 198 S. 8). Es liegt jedoch kein klares Geständnis für den gesamten Zeitraum gemäss Anklage vor. Die Vorinstanz hat auf die vom Geschädigten eingereichten handschriftlichen Notizen abgestellt und ausgeführt, aus diesen liessen sich keine Hinweise auf durch die Beschuldigte getätigte Devisenoptionsgeschäfte bzw. eingetretene Verluste entnehmen (Urk. 218 S. 80). Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei den erwähnten Notizen um blosse Behauptungen handelt, welche nicht in einer Befragung des Geschädigten bestätigt worden wären. Hinzukommt, dass der Geschädigte selber geltend machte, für die Zeit ab Mai 2013 würden keine Notizen mehr vorliegen, da er selber keine Anlagen mehr getätigt habe und davon ausgegangen sei, dass der Kontostand mit Ausnahme von Zinsgewinnen im Wesentlichen konstant geblieben sei (Ordner 122, Urk. 09500022). Da keine Notizen des Kunden Nr. 12 betreffend die fragliche Zeit nach April 2013 vorliegen, lassen sich daraus keine belastenden Momente entnehmen, denn das Fehlen von Notizen kann auch für die Darstellung der Beschuldigten sprechen. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass betreffend den deliktsrelevanten Zeitraum nur wenige Aufzeichnungen von Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 12 vorhanden sind (Urk. 218 S. 80). In der Tat ist nur ein Gespräch über geschäftliche Angelegenheiten bei den Akten (Ordner 20, Urk. 05304575). Abgesehen von den Vorbehalten, welche auch betreffend die Übersetzung dieses Gespräches gelten, kann aus dem Umstand, dass darin nicht über Fremdwährungsoptionen gesprochen wurde, nicht geschlossen werden, dass solche unautorisiert getätigt wurden. Der Sachverhalt ist daher lediglich im Umfang ihres Geständnisses, d.h. für den Zeitraum bis längstens April 2013 erstellt. In dieser Zeit resultierte gemäss Liste der Staatsanwaltschaft aus den unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäften jedoch noch kein Verlust, vielmehr ein Überschuss von TRY 20'000.– (Ordner 0, Urk. 00000135 ff.). Da kein Schaden eingetreten ist, und da der Sachverhalt sich bezüglich des über April 2013 hinausgehenden Zeitraums nicht erstellen lässt, ist die Beschuldigte in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.
- 40 - 4.1.5. Kunden Nr. 14 (W1._____/W2._____) und Nr. 15 (AA._____ A.S.) 4.1.5.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, ohne Wissen und Zustimmung der Kunden oder unter falschen, unvollständigen oder irreführenden Angaben gegenüber dem Kunden in der Zeit vom 11.09.2013 (Kunde Nr. 14) bzw. 28.10.2011 (Kunde Nr.
15) bis 20.12.2013 Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt und einen Verlust von TRY 198'900.– und CAD 8'900.– (Kunde Nr. 14) bzw. TRY 709'001.78 (Kunde Nr. 15) verursacht zu haben.
- 41 - 4.1.5.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte bezüglich der Kunden Nr. 14 und 15 in der Befragung vom
16. Juni 2015 aus, es habe auf den Konten Devisenoptionen gegeben, diese seien aber bewilligt worden. Diese Kunden seien ähnlich wie der Kunde Nr. 1 von Verlusten durch U._____-Produkte betroffen gewesen und hätten die Bank einklagen wollen. Im Mai 2013 nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub habe ein Treffen in Istanbul stattgefunden, an welchem auch P._____ teilgenommen habe. Sie habe den Kunden Devisenoptionen vorgeschlagen, wobei sie die Positionen eigenständig verwalten würde. Bei diesem Treffen hätten die Kunden gesagt, sie würden sich das überlegen, später habe ihr W1._____die Zustimmung für dieses Vorgehen am Telefon oder per E-Mail gegeben. Es sei nichts Schriftliches festgehalten worden, es habe aber später Email-Verkehr über Optionen gegeben (Ordner 113; Urk. 06100089 f.). Später habe sie solche Devisenoptionen gehandelt, vielleicht habe sie auch schon vorher ein paar wenige Optionsgeschäfte gemacht, welche aber profitabel gewesen seien. Nach dem Meeting Mitte 2013 habe sie nach jeder Options-Transaktion eine entsprechende Benachrichtigung per E-Mail an W1._____geschickt und falls es das AA._____-Konto betroffen habe, auch an … als Empfänger im CC. Die Kunden hätten vierteljährlich Kontoauszüge und Portfoliostatements per E-Mail erhalten, welche der Wahrheit entsprachen. Bezüglich dieser Konten habe sie weder unwahre Angaben gemacht, noch unwahre Dokumente erstellt (Ordner 113, Urk. 06100090). Auf Vorhalt der Zeugenaussagen von P._____, wonach die Kunden keine Kenntnis von den Fremdwährungsoptionsgeschäften hatten, sagte sie in der Einvernahme vom 4. August 2016 aus, P._____ habe grosse Angst, in das ganze Verfahren hineingezogen zu werden. Sie hielt daran fest, sie haben den Kunden Nr. 14 und 15 den gleichen Vorschlag wie dem Kunden Nr. 1 unterbreitet, da diese Kunden unter O._____ grosse Verluste erlitten hatten und die Bank verklagen wollten. P._____ habe sehr viel geholfen, um den Kunden von den
- 42 - Optionsgeschäften zu überzeugen, er trage jedoch nicht die Verantwortung, die Idee sei von ihr gekommen (Urk. 06100200 f.). In der Schlusseinvernahme bestätigte die Beschuldigte erneut, beim Kunden Nr. 14 seien sämtliche Transaktionen mit dessen Wissen und Zustimmung getätigt worden, beim Kunden Nr. 15 seien vor Juni oder Juli 2013 Transaktionen ohne dessen Wissen getätigt worden, um ihm Gewinne zu bescheren, er habe in dieser Zeit keine Verluste erlitten, ab der zweiten Hälfte 2013 seien alle getätigten Transaktionen mit Wissen und Zustimmung des Kunden erfolgt (Ordner 113, Urk. 06100366).
b) Aussagen P._____ P._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 1. März 2016 aus, es treffe zu, dass er bei einem Treffen mit den Kunden Nr. 14 und 15 im Mai 2013 in Istanbul teilgenommen habe. Bei diesem Treffen habe die Beschuldigte mit den Kunden, welche mit den Produkten der U._____ einen Verlust von ca. 2 Mio. zu verzeichnen hatten, über diesen Verlust gesprochen und wie er wieder kompensiert werden könnte. Bei diesem Treffen sei auch über Investitionen in Fremdwährungsoptionsgeschäfte gesprochen worden. Die Beschuldigte habe anlässlich dieses Treffens vorgeschlagen, mit Optionen zu handeln, es sei aber nichts abgemacht worden. Es sei nur darum gegangen, wie zu verhindern sei, dass der Kunde wegen des Verlustes von 2 Mio. Strafanzeige einreiche. Was die Beschuldigte mit den Kunden nach diesem Treffen abgemacht habe, wisse er nicht, jedenfalls sei beim erwähnten Treffen kein Einverständnis abgegeben worden (Ordner 115, Urk. 06300092 f.).
c) Aussagen W1._____ Am 27. Mai 2016 erfolgte die delegierte Einvernahme als Auskunftsperson von W1._____ ohne Wahrung des Teilnahmerechts der Beschuldigten, weshalb diese Aussagen nur zugunsten der Beschuldigten verwertbar sind (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).
- 43 - W1._____ hatte für beide Konten (Kunden Nr. 14 und 15) Einzelunterschriftenberechtigung. Er sagte aus, er habe vor dem Treffen in Istanbul die H._____ gefragt, ob sie die Verluste aus den U._____-Produkten übernehmen wolle oder nicht. Als er lange keine Antwort bekommen habe, habe er der Bank einen Brief geschrieben und darauf hingewiesen, dass er die Bank einklagen werde, falls man ihm keine Antwort gebe. Die Beschuldigte habe mit ihm Kontakt aufgenommen und gesagt, man wolle ihn treffen und sei bereit, einen Teil des Verlustes zu übernehmen. Er bestätigte, dass die Beschuldigte ihm wegen der früheren Verluste einen Rettungsplan empfohlen habe, der eine Monatsrendite aus Optionsgeschäften beinhaltet habe. Er habe Zweifel an den von ihr prognostizierten Renditen gehabt und habe ihr erklärt, er würde sich mit der Hälfte der versprochenen Rendite zufrieden geben, falls die Bank ihm bestätige, dass sie die volle Verantwortung für die Transaktionen übernehme. Die Beschuldigte habe ihm per Mail mitgeteilt, dass die Bank bereit sei, die gesamte Verantwortung zu übernehmen und habe bestätigt, dass diese Geschäfte keine Risiken beinhalten würden (Urk. 06200158). Er habe lediglich dem unterbreiteten Rettungsplan allgemein seine Zustimmung erteilt, nicht jedoch für die einzelnen Optionsgeschäfte. Nach dem Treffen seien sie übereingekommen, dass die Bank das gesamte Risiko und die Haftung für die zu tätigenden Geschäfte übernehme und dass die Beschuldigte diese Positionen verwalte (Ordner 114, Urk. 06200158 ff.). Die ersten zwei drei Monate sei er mit den Geschäften zufrieden gewesen, weil die vorausgesagten Gewinne erzielt worden seien (Ordner 114, Urk. 06200159). 4.1.5.3. Würdigung Gemäss übereinstimmender Darstellung von W1._____, P._____ und der Beschuldigten hatten die Kunden Nr. 14 und Nr. 15 im Sommer 2013 aufgrund von U._____-Geschäften erhebliche Verluste erlitten und zogen in Betracht, die H._____ zu verklagen. Vor diesem Hintergrund fand im Juni 2013 ein Treffen mit den beiden Kunden in Istanbul statt, an welchem W1._____ für die beiden Kunden, die Beschuldigte und P._____ teilnahmen und bei welchem es seitens der Bank darum ging, eine Klage der Kunden wegen der bereits erlittenen
- 44 - Verluste abzuwenden. Bei diesem Treffen schlug die Beschuldigte gemäss übereinstimmender Darstellung aller Beteiligten Fremdwährungsoptionsgeschäfte vor. Betreffend die in der Zeit nach dem Treffen in Istanbul im Juni 2013 getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte ist aufgrund der Aussagen von W1._____ davon auszugehen, dass er seine Einwilligung zu Optionsgeschäften im Rahmen eines Rettungsplanes erteilt hatte, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, die Bank habe sich bereit erklärt, das Verlustrisiko zu tragen. Auch nach der Darstellung von W1._____ ist daher nicht erstellt, dass die Beschuldigte in der Zeit nach dem Treffen unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte tätigte. Anerkannt ist seitens der Kunden auch, dass sie Kenntnis davon hatten, dass die Beschuldigte solche Geschäfte mit ihrem Portfolio tätigte und dass in der ersten Zeit Gewinne erzielt wurden. Umstritten ist dagegen, wer das Verlustrisiko dieser Geschäfte zu tragen hatte. Die Kunden stellen sich auf den Standpunkt, es sei Bestandteil des Rettungsplanes gewesen, dass die Bank das Verlustrisiko trage. Wie es sich damit verhält, dürfte Gegenstand zivilrechtlicher Verfahren bilden, ist jedoch nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen, denn der Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, sie habe die Zustimmung der Kunden zu Fremdwährungsoptionsgeschäften unter Vorspiegelung der Verlusttragung durch die Bank erlangt. Ein solcher Vorwurf ist nicht vom pauschalen Vorhalt gedeckt, sie habe unter irreführenden Angaben gegenüber den Kunden Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, und ist nicht mehr mit dem Anklageprinzip zu vereinbaren. Der Vorwurf der Täuschung des Kunden durch Vorspieglung der Verlusttragung durch die Bank ist ein anderer als derjenige, dass sie unvollständige oder irreführende Angaben über die Optionsgeschäfte und deren Risiken als solche gemacht habe. Ausserdem sind die Aussagen von W1._____ nicht verwertbar, soweit sie die Beschuldigte belasten, also auch nicht bezüglich der Vorspiegelung der Verlusttragung durch die Bank. Betreffend den Zeitraum nach dem 21. Juni 2013 (Treffen in Istanbul) ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt. Mit Bezug auf die Zeit vor Juni/Juli 2013 sagte die Beschuldigte aus, betreffend den Kunden Nr. 15 seien Transaktionen ohne dessen Wissen getätigt worden, um ihm Gewinne zu bescheren. In dieser Zeitperiode habe er keine Verluste erlitten
- 45 - (Ordner 113, Urk. 06100366). Dieses Vorbringen der Beschuldigten lässt sich nicht widerlegen, weshalb bezüglich Anklageziffer 1.2. B 6. und 7. ein Freispruch zu ergehen hat. 4.1.6. Kunde Nr. 18 (D._____ Ltd.) 4.1.6.1. Anklagevorwurf Gegenstand der Anklage bildet der Vorwurf, die Beschuldigte habe in der Zeit vom 10.01.2012 bis 07.01.2014 ohne Wissen und Zustimmung des Kunden oder unter falschen und/oder unvollständigen und/oder irreführenden Angaben gegenüber dem Kunden Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, wodurch der Kunde einen Verlust von TRY 1'448'300.– erlitten habe. 4.1.6.2 Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte aus, es habe keine unbewilligten Geschäfte auf diesem Konto gegeben. Sie habe J._____ bei einem Telefonat vorgeschlagen, FX- Optionsgeschäfte für ihn zu tätigen. Sie habe sich schon in den Räumen der H._____ befunden, weshalb dies frühestens im Juni 2012 gewesen sei. Er habe gesagt, er verstehe nicht vollständig, wie diese FX-Optionen funktionieren. Sie habe ihm gesagt, er brauche sich nicht zu sorgen, sie würde eine kleine Position für ihn betreuen, und die Kosten seines Darlehens würden teilweise von den FX- Optionen gedeckt werden. Bevor sie die Bank verlassen habe, sei noch kein Verlust realisiert worden. Sie habe gegenüber dem Kunden die Existenz von nicht realisierten Verlusten auf den FX-Optionen nicht erwähnt. Er habe sie gefragt, ob etwas mit den FX-Optionen schief gehe, sie habe geantwortet, nichts gehe schief, die Optionsposition sei im Vergleich zu seinem Portfolio ohnehin nicht gross, er müsse sich keine Sorgen machen (Ordner 113, Urk. 06100109 f.; Urk. 06100121). Es treffe nicht zu, dass der Kunde erst nach ihrem Weggang von der H._____ von den Optionsgeschäften erfahren habe (Ordner 113, Urk. 06100122). Es treffe zu, dass sie den Kunden nicht über unrealisierte Optionsverluste informiert habe. Sie habe ihm bei einem der letzten Gespräche gesagt, er habe 1,4 oder 2,4 Mio.,
- 46 - ohne die unrealisierten Optionsverluste zu erwähnen (Urk. 06100122). Der Kunde habe am Anfang gewusst, dass sie Optionsgeschäfte mache. Sie erinnere sich an diverse Telefongespräche, in denen sie gesagt habe, die Zinsen des Kredits sollten ihn nicht gross schmerzen, wegen der Optionsgeschäfte, die sie für ihn tätige. In den letzten Monaten als die Märkte einbrachen und er sich immer mehr Sorgen gemacht habe, da habe sie wahrscheinlich aufgehört, über die Optionen zu sprechen. Es sei aber nie vorgekommen, dass er sie aufgefordert habe, mit den Optionsgeschäften aufzuhören (Ordner 113, Urk. 06100125). Der Kunde habe die Details ihrer Transkationen nicht gekannt, habe aber gewusst, dass sie Optionen getätigt habe (Ordner 113,Urk. 06100199). Auch in der Schlusseinvernahme hielt sie daran fest, dass sie seit dem ersten Tag als sie mit den Optionen begonnen habe durch den Kunden autorisiert gewesen sei, möglicherweise habe er dies vergessen. Sie habe dies getan, um die Zinsen der Kredite abzudecken. Es könne sein, dass sie als die Märkte sich verschlechterten ihm gegenüber nicht erwähnte, dass sie immer noch Fremdwährungsoptionsgeschäfte für ihn tätigte. Bei der letzten Unterredung hätten sie über alle Positionen in seinem Portfolio gesprochen, ausser seinen Fremdwährungsoptionsgeschäften. Wenn sie sich nicht irre, sei der grösste Teil des Verlustes nach ihrem Weggang von der Bank realisiert worden (Ordner 113, Urk. 06100366). In der Befragung vor Vorinstanz erklärte sie erneut, der Kunde Nr. 18 habe gewusst, dass sie mit Optionen handle (Urk. 198 S. 15).
b) Aussagen P._____ P._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 21. Dezember 2015 aus, er habe einige Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden, darunter auch der Kunde Nr. 18, gehört, aus denen sich entnehmen lasse, dass die Kunden nichts über Optionsgeschäfte wussten (Ordner 115, Urk. 06300022). Bei einem Telefongespräch mit dem Kunden Nr. 18, welches Ende 2013 oder anfangs 2014 stattgefunden habe, habe die Beschuldigte die Optionen nicht erwähnt (Ordner 115, Urk. 06300026). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 15.01.2014 habe
- 47 - die Beschuldigte dem Kunden nichts von Optionsgeschäften gesagt (Ordner 115, Urk. 06300096).
c) Aussagen von I._____ Bei I._____ und ihrem Ehemann J._____ handelt es sich um die wirtschaftlich Berechtigten des auf den Namen der D._____ Ltd. lautenden Kontos (Ordner 1, Urk. 01300012). Wie vorstehend dargelegt wurde (Erwägung I. 6.), sind die Aussagen von I._____ als Auskunftsperson entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung verwertbar. I._____ sagte in ihrer Befragung als Auskunftsperson vom 10. Juni 2016 aus, die Gelder auf dem Konto habe sie für das Rentenalter auf die Seite legen wollen und ihre Risikobereitschaft sei konservativ gewesen (Ordner 114, Urk. 06200250). Sie führte ferner aus, dass die Beschuldigte ihr von Zeit zu Zeit Vorschläge für Investitionen unterbreitet habe. Die Beschuldigte habe Optionsgeschäfte vorgeschlagen, sie könne sich nicht erinnern, ob Fremdwährungsoptionsgeschäfte je ein Thema gewesen seien, möglicherweise habe die Beschuldigte mit ihrem Ehemann darüber gesprochen. Es treffe nicht zu, dass Personen von der D._____ wussten, dass die Beschuldigte mit Optionen handelte. Sie hätten nie von sich aus Optionsgeschäfte in Auftrag gegeben (Ordner 114, Urk. 06200251 f.). Ihr Ehemann habe mit der Beschuldigten 2 bis 4 Mal pro Jahr telefoniert, wobei sie in der Regel neben ihm gesessen habe, aber auch nicht immer (Ordner 114, Urk. 06200252). Sie halte es angesichts ihrer konservativen Haltung hinsichtlich Risikobereitschaft für unwahrscheinlich, dass ihr Ehemann eine Bewilligung für Optionsgeschäfte erteilt habe. Solche Geschäfte würden ihrer Grundeinstellung widersprechen (Ordner 114, Urk. 06200253). 4.1.6.3 Würdigung Die Aussagen von P._____ sind betreffend diesen Kunden sehr pauschal ausgefallen und beschränken sich darauf, dass bei Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Ende 2013/Anfang 2014 nicht von Optionsgeschäften gesprochen worden sei und die Beschuldigte beim Gespräch vom 15. Januar 2014 nichts von Optionsgeschäften erwähnt habe. Diese
- 48 - Aussagen von P._____ stimmen mit der Darstellung der Beschuldigten dahingehend überein als sie einräumte, sie habe gegenüber dem Kunden als sich die Märkte verschlechterten die nicht realisierten Verluste aus Optionsgeschäften nicht erwähnt und sie habe bei der letzten Besprechung mit dem Kunden über alle Positionen in seinem Portfolio ausser den Fremdwährungsoptionsgeschäften gesprochen. Dieses Eingeständnis der Beschuldigten deckt sich mit der Transkription der Telefongespräche vom 21. November 2013 (Ordner 21, Urk.
05304789) und vom 16. Januar 2014 zwischen der Beschuldigten und J._____ (Ordner 34, Urk. 05309143 ff.). Der Umstand, dass die Beschuldigte die Fremdwährungsoptionsgeschäfte dem Kunden gegenüber in der letzten Unterredung nicht erwähnte und auch bei vorangehenden Telefongesprächen die noch nicht realisierten Verluste auf diesen Optionen nicht ansprach, stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die Optionsgeschäfte vom Kunden nicht autorisiert waren. Dies wird auch durch die Aussagen von I._____ gestützt, welche glaubhaft erklärte, bei den Geldern habe es sich um Vermögen für das Rentenalter gehandelt, welches konservativ angelegt sein sollte. Sie hat aber auch eingeräumt, dass die Beschuldigte ihnen Optionsgeschäfte vorgeschlagen habe. Ferner sagte sie aus, dass ihr Ehemann mit der Beschuldigten telefonischen Kontakt gehabt habe und sie das Gespräch in der Regel mitgehört habe. Sie könne nicht ausschliessen, dass ihr Mann, ohne dass sie es mitgehört hätte, mit der Beschuldigten über Fremdwährungsoptionsgeschäfte gesprochen habe. Jedenfalls hätte er ihr gesagt, wenn er die Einwilligung zu solchen Geschäften gegeben hätte. Die Darstellung von I._____ wirkt lebensnah und zeigt keine Tendenz zu Übertreibungen, vielmehr sagte sie zurückhaltend aus. Zugunsten der Beschuldigten räumte sie ein, dass diese Optionsgeschäfte vorgeschlagen habe. Die Aussagen von I._____ werden auch durch die Transkription des Telefongesprächs zwischen der Beschuldigten und J._____ vom 21. November 2013 (Ordner 21, Urk. 0534789 ff.) gestützt, in welchem er seine Besorgnis über die eingetretenen Verluste zum Ausdruck bringt und dass er auf das Geld für seinen Lebensunterhalt angewiesen ist. Das entsprechende Gespräch wurde der Beschuldigten vorgehalten und sie bestätigte, dass er sich Sorgen machte,
- 49 - weshalb sie ihn vermutlich nicht noch mehr habe belasten wollen und nicht über die Optionen habe sprechen wollen. Ferner räumte sie ein, dass in diesem Gespräch nicht besprochen worden sei, dass J._____ wünsche, dass am nächsten Tag ein Optionsgeschäft getätigt werde, um das Geld für Darlehenszinsen zu verwenden (Ordner 113, Urk. 06100124 f.). Dies wiederum ist nicht vereinbar mit dem von ihr erstellten Journaleintrag vom 21. November 2013, gemäss welchem der Kunde gefragt habe, ob morgen eine Option gemacht werden könne, um teilweise seine Ausgaben für Kreditzinsen zu decken (Ordner 29, Urk. 05307474). Dass die Beschuldigte im internen Journal etwas einträgt, was nicht besprochen wurde, lässt aufhorchen und stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Beschuldigte vertuschen wollte, dass die Optionsgeschäfte nicht vom Kunden autorisiert waren. An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis der Verteidigung nichts, wonach bei Einrichtung der Bankverbindung im Jahre 2009 die "Conditions for trading in Derivatives and Forward Contracts" seitens der Privatklägerschaft unterzeichnet wurden (Urk. 254 S. 28). Aus der Unterzeichnung des erwähnten Formulars am 9. Oktober 2009 (Ordner 132
05308581) lässt sich keine Einwilligung zu Fremdwährungsoptionsgeschäften herleiten, welche 3 bis 4 Jahre später getätigt wurden. Auch der Umstand, dass der D._____ Ltd. seitens der H._____ am 7. Februar 2012 eine Kreditlimite von EUR 5'100'000.– gewährt wurde, welche alle vorherige Kreditlimiten ersetzte, und neben anderen Formen der Benützung (Sollsaldo auf Kontokorrentkonten, Fester Vorschuss, Ausstellung von Garantien) auch für Deckung von Margenerfordernissen für Optionen verwendet werden konnte (Ordner 132 05308589), spricht nicht für eine Zustimmung zu Fremdwährungsoptionsgeschäften. Es bestehen zusammenfassend keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____. Gestützt auf ihre Aussagen, diejenigen von P._____, die Zugaben der Beschuldigten und die Transkription des Telefongespräches zwischen der Beschuldigten und J._____ vom 21. November 2013, welche ein stimmiges Ganzes ergeben, ist erstellt, dass I._____ und ihr Ehemann keine Kenntnis von den mit ihrem Portfolio getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäften hatten und diese nicht autorisiert waren.
- 50 - Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2. B 8. ist erstellt. Bezüglich des eingetretenen Schadens kann auf die allgemeinen Ausführungen zur Schadensberechnung verwiesen werden (Erwägung II. 3.3.).
- 51 - 4.1.7. Kunde Nr. 19 (L._____ Ltd.) 4.1.7.1 Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 27.01.2010 bis 17.01.2014 ohne Wissen und Zustimmung des Kunden oder unter falschen und/oder unvollständigen und/oder irreführenden Angaben gegenüber dem Kunden Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, wodurch der Kunde einen Verlust von TRY 8'245'440.– erlitten habe. 4.1.7.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte aus, M._____ habe einige Gold-Options-Trades bei der N._____ gemacht. Dabei habe sie ihn nicht beraten, vielmehr habe er sie einfach mit der Ausführung beauftragt. Dann habe er sein ganzes Geld bei einer anderen Bank verloren und auch einen grossen Verlust bei der N._____ realisiert. Er habe die Goldoptionsgeschäfte beendet und habe sie instruiert, für ihn ein FX- Optionen-Portfolio zu verwalten. Er habe gesagt, er sei bereits gestresst über das, was mit dem Gold passiert sei, deswegen wolle er nichts über die Details der Optionen wissen, vor allem habe er einen jährlichen Gewinn von 12 % gewollt. Er habe nicht alle Transaktionen einzeln bewilligt. Die Bewilligung habe er bei einem Besuch in Istanbul in seinem Haus erteilt. Er habe den nominalen Betrag der ausstehenden FX-Optionen immer gekannt, soweit sie sich erinnere, aber er habe keine Details über die Strikes kennen wollen, habe nicht gestresst sein wollen (Ordner 113, Urk. 06100112). Der Kunde habe auf jeden Fall gewusst, dass sie Optionen getätigt habe (Ordner 113, Urk. 06100200). Nachdem der Kunde in Goldgeschäften sein Geld verloren habe, habe er gesagt, er lasse Optionsgeschäfte konservativer Art tätigen. Er habe ihr gesagt, wenn sie ihm einen Gewinn von 10-15 % erwirtschafte, mache er mit und habe die Bedingung geäussert, dass er sich gar nicht mit diesen Geschäften auseinandersetzen möchte. Er habe nicht gewollt, dass sie Optionen tätige, die mehr als einen Monat oder eineinhalb dauern (Ordner 113, Urk. 06100201). Die
- 52 - Fremdwährungsoptionen seien mit seiner Zustimmung und seinem Wissen erfolgt (Ordner 113, Urk. 06100366). Er habe gewusst, dass sie mit Optionen handle (Urk. 198 S. 15).
b) Aussagen P._____ P._____ sagte aus, er habe einige Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden gehört, aus denen sich entnehmen lasse, dass verschiedene Kunden, darunter der Kunde Nr. 19, nichts von Optionsgeschäften wussten (Ordner 115 , Urk. 06300022). Beim Kunden Nr. 19 handle es sich um einen execution only Kunden. Es habe mit keinem Kunden unterzeichnete Verträge betreffend "investment advisory mandate" gegeben. Er habe den Kunden einmal in Istanbul getroffen, sonst habe er keinen Kontakt mit dem Kunden gehabt. Der Kunde habe mindestens 1 Mal pro Monat mit der Beschuldigten telefoniert. Er wisse nicht, welche Art von Transaktionen/Geschäften der Kunde wollte. Auf Vorhalt der contact reports vom 07.3.2011 (Urk. 05307693), gemäss welchem der Kunde erklärt habe, Interesse am Handel mit Optionsgeschäften zu haben und vom 01.02.2012 (Urk. 05300089), gemäss welchem der Kunde die H._____ angewiesen habe, kontinuierlich Optionsgeschäfte im Umfang von USD 10 Mio. zu tätigen, sagte P._____ aus, er sei nicht dabei gewesen und es dürfte die Beschuldigte gewesen sein, welche diese reports erstellt habe (Urk. 06300089). Auf Vorhalt eines contact reports vom 05.11.2012 (Urk. 05307683) betreffend ein Treffen mit dem Kunden in Istanbul, bei welchem der Kunde sich interessiert habe für "short term option ideas about fx" bestätigte P._____, dass er diesen Report erstellt habe. Er erklärte zuerst, der Kunde habe zu Zeiten von O._____ Optionsgeschäfte vorgenommen und habe grosse Verluste zu verzeichnen gehabt, weshalb er solche Geschäfte dann auch vermieden habe und erklärt habe, er werde solche Geschäfte künftig nicht mehr durchführen (Urk. 06300090). Auf Vorhalt, dass der Eintrag im Report nicht mit der Aussage von P._____ vereinbar sei, wonach der Kunde keine Optionsgeschäfte mehr machen wolle, wich P._____ zuerst aus, sagte, er wisse nicht mehr, was bei diesem Treffen mit dem Kunden gesprochen worden sei, um schliesslich zu bestätigen, was im Report stehe, treffe zu (Ordner 115, Urk. 06300090 f.).
- 53 -
c) Aussagen M._____ Betreffend die Verwertbarkeit der Einvernahme des wirtschaftlich Berechtigten als Auskunftsperson kann auf die vorstehenden Erwägungen unter I.6. verwiesen werden. In der Befragung als Auskunftsperson erklärte M._____, das Konto lautend auf L._____ Ltd. gehöre ihm. Er habe damit keine geschäftlichen Ziele verfolgt, es sei darum gegangen, einen Teil des Vermögens zu sparen. Er habe einfach sein Geld sicher deponieren und von den Zinsen profitieren wollen, irgendwelche Gewinne habe er nicht anvisiert (Ordner 114, Urk. 06200118). Es treffe nicht zu, dass er der Beschuldigten Instruktion erteilt habe, ein FX- Optionskonto für ihn zu verwalten (Urk. 06200118). Er habe keine Kontoauszüge erhalten, denn er habe in der Türkei keine Unterlagen über dieses Konto haben wollen. Er habe mit der Beschuldigten telefoniert oder sie in Istanbul getroffen. Sie habe ihm jeweils gesagt, die Lage sei gut, er müsse sich keine Sorgen machen, sein Geld sei sicher. Von Zeit zu Zeit habe er sie gefragt, was sie denn mache, worauf sie geantwortet habe, dass er sich keine Sorgen machen müsse. Bei den Gesprächen sei nie über konkrete Anlagen oder Anlagestrategie gesprochen worden (Urk. 06200120). Es treffe zu, dass er im Jahr 2011 über die Bank AB._____ Gold-Optionsgeschäfte getätigt habe. Er habe der Beschuldigten diesbezüglich ganz konkrete Anweisungen gegeben. Es sei nicht so gewesen, dass sie ihm die Geschäfte mit Gold vorgeschlagen habe, vielmehr habe er ihr den Optionshandel mit Gold beigebracht. Nachdem er Verluste mit dem Goldgeschäft eingefahren habe, habe er sich geschworen, nie wieder solche Geschäfte zu machen (Urk. 06200120). Er habe ausschliesslich im Jahre 2011 mit Optionen gehandelt, und zwar mit Gold. Er habe keine Anweisung gemäss Report vom 01.02.2012 (Ordner 30, Urk. 05307685) erteilt (Urk. 06200121). Auf Vorhalt des von P._____ verfassten Contact Reports vom 05.11.2012 (Ordner 30 Urk. 05307683), wonach der Klient "wants to have short term option ideas about fx" und nach einem Vermögensberatungsmandat fragt, erklärt M._____ er könne nicht ausschliessen, dass er P._____ so etwas gefragt habe, auch wenn er sich jetzt nicht daran erinnern könne. Er habe nicht von sich aus über "short term options ideas" gesprochen, es sei möglich, dass P._____ davon gesprochen
- 54 - habe. Er habe im Anschluss an das Treffen kein "investment advisory mandate" geschickt bekommen und auch keines unterschrieben (Urk. 06200122). Die ihm vorgehaltenen Contact Reports, gemäss welchen er mit der Beschuldigten über Optionen gesprochen habe, bezeichnete er als reine Erfindung. 4.1.7.3. Würdigung Die Beschuldigte hat den Vorwurf konstant bestritten und macht geltend, der Kunde habe sie allgemein beauftragt, für ihn ein Fremdwährungsoptionskonto zu verwalten, habe einen Gewinn von 12 % erzielen wollen und habe die Bedingung geäussert, dass er sich gar nicht mit diesen Geschäften auseinandersetzen möchte. Er habe nicht gewollt, dass sie Optionen tätige, die mehr als einen Monat oder eineinhalb dauern. Den nominalen Betrag der ausstehenden FX-Optionen habe er immer gekannt, habe aber keine Details über die Strikes kennen wollen, da er nicht habe gestresst sein wollen. Der Darstellung der Beschuldigten steht diejenige des Zeugen P._____ gegenüber. Er sagte aus, der Kunde habe aufgrund der erlittenen Verluste mit Goldoptionen erklärt, er werde solche Geschäfte künftig nicht mehr durchführen. Zweifel an der Aussage von P._____ erweckt der contact report vom 05.11.2012 (Ordner 30, Urk. 05307683), welcher von P._____ erstellt wurde. Diesem ist zu entnehmen, dass P._____ den Kunden Nr. 19 in Istanbul getroffen hat, der Kunde Ideen für short term Fremdwährungsoptionen haben wollte und fragte, ob er ein Vermögensberatungsmandat haben und unterzeichnen könne. Dieser contact report widerspricht jedoch auch der Aussage der Beschuldigten, da er überhaupt nicht zu vereinbaren ist mit dem von ihr verfassten contact report vom 01.02.2012, in welchem festgehalten wird, sie habe das Ehepaar M._____ in der Türkei besucht. Das letzte Jahr sei ein schlechtes Jahr für das Paar gewesen, sie hätten mit Goldgeschäften, hauptsächlich bei AB._____, einen Haufen Geld verloren. Für das laufende Jahr sei Herr M._____ optimistisch betreffend türkische Lira und wolle Optionen in USD/TRY handeln im Umfang von einem kontinuierlich aufzubauenden Maximalbetrag von 10 Mio. USD mit einer maximalen Dauer von einem Monat (Ordner 30, Urk. 05307685). Hätte der Kunde am 01.02.2012 tatsächlich diese Anweisung an die Beschuldigte gegeben, wäre
- 55 - nicht einzusehen, weshalb er P._____ rund 9 Monate später nach Ideen für short term Fremdwährungsoptionen fragen und Interesse an einem Vermögensberatungsvertrag bekunden sollte. Ferner fällt zulasten der Beschuldigten ins Gewicht, dass sie für den Kunden Nr. 19 bereits anfangs 2010 Devisenoptionsgeschäfte tätigte (Urk. 00000157), somit bereits über zwei Jahre vor dem am 1. Februar 2012 verfassten contact report. Die Aussagen von M._____ sind grundsätzlich plausibel, wirken nicht übertrieben und zeigen insbesondere keine Tendenz zu übermässiger Belastung der Beschuldigten. In einem zentralen Punkt erweist sich seine Darstellung dagegen als nicht stimmig. Seine Aussage, wonach er mit dem Geld bei der H._____ (bzw. N._____) keinen Gewinn avisiert habe, die Gelder vielmehr sicher habe deponieren und von den Zinsen habe profitieren wollen, ist nicht vereinbar mit der Tatsache, dass er unbestrittenermassen Optionsgeschäfte mit Gold getätigt hatte und am 5. November 2012 einen Vertrag mit der H._____ betreffend Gewährung einer Kreditlinie im Betrage von USD 1'100'000.– unterzeichnete, welche unter anderem auch als Marge für Fremdwährungsoptionsgeschäfte genutzt werden konnte (Ordner 33 05308849). Dass er nach den erlittenen Verlusten mit den Goldgeschäften nie wieder solche Geschäfte habe tätigen wollen, ist mit dem Kreditvertrag und seiner Anfrage vom 5. November 2012 gegenüber P._____ betreffend Ideen für Fremdwährungsoptionsgeschäfte nicht vereinbar. Der contact report von P._____ vom 5. November 2012, welcher der Darstellung der Beschuldigen klar widerspricht, die Aussage von P._____ wonach Fremdwährungsoptionen bei den von ihm mitgehörten Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 19 nicht erwähnt worden seien, und die Aussage von M._____, wonach er keine Kenntnis von den Fremdwährungsoptionsgeschäften hatte, bilden Indizien zulasten der Beschuldigten. Auf der anderen Seite erweisen sich die Aussagen der Auskunftsperson in einem zentralen Punkt als nicht glaubhaft. P._____ hat sich in seiner Zeugeneinvernahme ebenfalls widersprochen. Zuerst sagte er aus, der Kunde habe nachdem er mit Goldoptionen Verluste erlitten habe, keine Optionsgeschäfte mehr tätigen wollen, dann räumte er auf Vorhalt des contact reports vom 5. November 2012 ein, dieser treffe zu. Diese Umstände sind
- 56 - geeignet, rechtserhebliche Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhaltes aufkommen zu lassen und führen im Zweifel zugunsten der Beschuldigten zu einem Freispruch in diesem Anklagepunkt. 4.1.8. Kunde Nr. 20 (E._____) 4.1.8.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, mit unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäften in der Zeit vom 01.09.2011 bis 20.01.2014 betreffend den Kunden Nr. 20 einen Verlust von TRY 1'911'700.– verursacht zu haben. 4.1.8.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte erklärte sich geständig, ohne das Wissen und ohne Anweisung der wirtschaftlich Berechtigten betreffend das Konto der E._____ in Devisenoptionen gehandelt zu haben und der Berechtigten gegenüber falsche Angaben gemacht zu haben, Übersichtsdokumente zu deren Handen ohne die Optionen erstellt und ihr geschickt zu haben (Ordner 113, Urk. 06100068, Urk. 06100205, Urk. 06100366, Urk. 06100368). Das Geständnis wurde auch in der Berufungsverhandlung nicht widerrufen (Urk. 254 S. 32).
b) Aussagen P._____ P._____ konnte keine Angaben zum Kunden Nr. 20 machen, er bestätigte jedoch, dass das Portfolio, welches dem Kunden geschickt worden sei, sich von demjenigen unterschied, welches der Bank vorlag. Die Optionsgeschäfte seien aus dem Dokument entfernt worden, welches dem Kunden geschickt worden sei, so dass für den Kunden nicht erkennbar gewesen sei, dass Optionsgeschäfte getätigt wurden (Ordner 115, Urk. 06300073).
- 57 - 4.1.8.3 Würdigung Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, welche am Geständnis der Beschuldigten zweifeln liessen. Das Geständnis wird denn auch durch das Erstellen gefälschter Depotaufstellungen gestützt. Der Anklagesachverhalt ist vollumfänglich erstellt. Hinsichtlich des Schadens ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (Erwägung II. 3.3.). 4.1.9. Kunde Nr. 21 (AC._____) 4.1.9.1. Anklagevorwurf Gegenstand der Anklage bilden Fremdwährungsoptionsgeschäfte, welche in der Zeit vom 12.07.2012 bis 21.01.2014 ohne Wissen und Zustimmung des Kunden oder unter falschen und/oder unvollständigen und/oder irreführenden Angaben zum Nachteil des Kunden von der Beschuldigten getätigt worden seien unter Verursachung eines Verlustes von TRY 5'521'500.–. 4.1.9.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte aus, es habe auf dem Cube-Konto Devisenoptionsgeschäfte gegeben, AC._____ habe dies gewusst. Er habe E- Banking gehabt und habe sein Konto auf diese Weise geprüft. Bevor sie zum ersten Mal mit Optionen gehandelt habe, habe sie ein Treffen mit den Herren AC._____ und AD._____ in deren Büro in Istanbul gehabt. Sie habe vorgeschlagen, mit Devisenoptionen zu handeln und dass sie die Positionen verwalten solle. Sie wisse nicht mehr, ob AC._____ in diesem Meeting oder erst später seine Zustimmung zu diesem Vorgehen gegeben habe, es sei nichts schriftlich festgehalten und unterschrieben worden. Er habe ihr eine Limite von 15 oder 20 Mio. USD oder EUR gegeben. Sie habe ihn nicht über die einzelnen Geschäfte informiert, er habe nicht informiert werden wollen und sie habe ihn auch nicht gut erreichen können (Ordner 113 Urk. 06100090 f.). Der Kunde sei
- 58 - nicht explizit zu ihr gekommen und habe dieses Produkt in Anspruch nehmen wollen, sie habe ihm dieses vorgeschlagen. Er habe gesagt, dass er von diesen Geschäften nichts verstehe und diese Positionen nicht verfolgen könne. Sie habe für ihn eine Abrechnung gemacht wonach er, wenn ein Optionenportfolio im Wert von USD 15 Mio. zusammengestellt werde, auch wenn die Geschäfte schlecht laufen, keinerlei Verluste erleiden müsse (Ordner 113, Urk. 06100202). Sie habe mit dem Kunden über die Beträge der FX-Optionen gesprochen, wenn sie sich nicht täusche, habe es sich um eine Summe von USD oder EUR 15 Mio. gehandelt (Ordner 113, Urk. 06100202). Wie den Telefonprotokollen und den E- Mails entnommen werden könne, seien alle Transaktionen mit dem Wissen und der Zustimmung des Kunden erfolgt (Ordner 113, Urk. 06100366 f., Urk. 198 S. 15).
b) Aussagen P._____ P._____ sagte aus, er habe erstmals am 23. Januar 2014 Kontakt mit dem Kunden Nr. 21 gehabt. Er wusste nichts darüber, ob die Beschuldigte Fremdwährungsoptionsgeschäfte tätigte, die nicht vom Kunden autorisiert waren. P._____ bestätigte ein Telefongespräch zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 21 mitgehört zu haben, in welchem es darum gegangen sei, ob der Kunde sich bei den türkischen Steuerbehörden melden solle, um von einer Steueramnestie zu profitieren. Er erklärte, die Beschuldigte habe dem Kunden nicht direkt gesagt, er solle es nicht machen (Urk. 06300077).
c) Aussagen AC._____ AC._____ sagte aus, die Beschuldigte sei seine Bankberaterin gewesen, sie habe ihm konkrete Vorschläge für Investitionen unterbreitet (Ordner 114, Urk. 06200084). Sie sei mit ihm durchschnittlich einmal im Jahr sein Konto durchgegangen und habe gesagt, was er kaufen oder verkaufen sollte. Er habe die Kontenbewegungen per E-Banking verfolgen können, habe dies aber nur sehr selten getan, vielleicht ein Mal im Jahr. Er habe der Beschuldigten gesagt, dass er an der Performance eines abgelaufenen Jahrs interessiert sei und diesen Punkt gerne mit ihr besprechen wolle. Bankauszüge habe er keine zugestellt bekommen
- 59 - (Ordner 114, Urk. 06200086). Ab Mai 2013 habe sie ihm teils per Mail, teils per Telefon mitgeteilt, welche Investitionsmöglichkeiten bestünden. Sie habe von Gelegenheiten gesprochen, die nicht verpasst werden sollten. Er habe damals gar nicht die Zeit gehabt, sich damit gross auseinanderzusetzen. Auf Vorhalt entsprechender E-Mails von Mai und Juni 2013, in welchen die Beschuldigte ihm eine Strategie mit Fremdwährungsoptionsgeschäften vorschlug, erklärt er, er habe die E-Mails der Beschuldigten meistens nicht beantwortet. Er habe damals keine Zeit gehabt, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen und habe auch nicht viel verstanden. Er habe ihr auch am Telefon weder ja noch nein gesagt oder dass er es sich mal anschauen werde (Ordner 114, Urk. 0620087). Es treffe nicht zu, dass ein Treffen in Istanbul stattgefunden habe, bei welchem auch Herr AD._____ teilgenommen habe bevor die Beschuldigte mit Fremdwährungsoptionsgeschäften angefangen habe. Die Beschuldigte habe bei diesem Treffen vom 30. Juli 2013 einige Sachen über die Lage der Wirtschaft gesagt, über Optionsgeschäfte sei nicht gesprochen worden (Ordner 114, Urk. 06200088). Es sei möglich, dass er bei einem Telefongespräch ganz allgemein gesagt habe, wenn es so sicher sei, weshalb nicht. Dies habe er aber nicht als konkrete Zustimmung verstanden (Ordner 114, Urk. 06200089). Auch von den Fremdwährungsoptionsgeschäften vor Juni 2013 habe er keine Kenntnis gehabt, diese seien nicht autorisiert gewesen (Ordner 114, Urk. 06200090). Es habe ein Telefongespräch mit der Beschuldigten stattgefunden im Zusammenhang mit Steueramnestie in der Türkei. Die Beschuldigte sei völlig dagegen gewesen und habe alles unternommen, damit er es nicht mache. Sie habe gesagt, die türkischen Steuerbehörden würden ihn ansonsten nicht mehr in Ruhe lassen und es sei eine sehr lange Prozedur, für die er gar nicht die Zeit aufbringen könne (Ordner 114, Urk. 06200093). 4.1.9.3. Würdigung Der Zeuge P._____ konnte aus eigener Wahrnehmung nur über ein Telefongespräch zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 21 berichten, bei welchem die Beschuldigte dem Kunden davon abriet, von der Steueramnestie Gebrauch zu machen. Über die Beweggründe für diesen Rat stellte der Zeuge
- 60 - Mutmassungen an, indem er betonte, es wäre ausgekommen, dass der Kunde massive Verluste erlitten habe, von denen er noch keine Kenntnis hatte. Die Erklärung des Zeugen ist zwar nachvollziehbar, beruht aber nicht auf konkreten Wahrnehmungen und stellt nur eine wahrscheinliche Hypothese dar. Fakt ist, dass die Beschuldigte dem Kunden Nr. 21 davon abriet, sein Vermögen in der Schweiz im Rahmen einer Steueramnestie den türkischen Steuerbehörden anzugeben. Alles Weitere ist Interpretation seitens des Zeugen. Die Beschuldigte hat konstant ausgesagt, dass der Kunde Nr. 21 Kenntnis von den Optionsgeschäften gehabt habe. Aus dem E-Mail vom 22. Mai 2013 (Ordner 8, Urk. 05300762) geht hervor, dass die Beschuldigte dem Kunden Nr. 21 empfahl "Bargeld nicht anzutasten und die von mir am Telefon erwähnte konservative Options-Portfolio zu erstellen und mit den Prämien eine schöne Bareinnahme sicherzustellen" und "das von mir erwähnte Options-Portfolio hat eine Zieleinnahme von 10-12 %, auch wenn sich der Markt von der heutigen Situation sehr viel entfernt (beispielsweise wie die Krise 2008-2009 oder noch schlimmer) erreicht, würde solch ein Portfolio uns nicht traurig machen." Ferner umschrieb die Beschuldigte die Modalitäten für die Optionen (maximale Laufzeit, 15 Mio. Gesamtwert etc.). Da der Kunde scheinbar auf diese E-Mail nicht antwortete, was denn auch den Aussagen von AC._____ entspricht, schrieb die Beschuldigte dem Kunden am 6. Juni 2013 eine neue Mitteilung und fragte ihn, ob er sich habe entscheiden können, ob sie so langsam anfangen könne (Ordner 8, Urk. 05300762). Aus diesen Mitteilungen geht hervor, dass der Kunde Nr. 21 keine Kenntnis von den bereits seit Juli 2012 getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäften hatte. Betreffend diese Phase vor dem 6. Juni 2013 ist erstellt, dass diese Geschäfte nicht vom Kunden autorisiert waren. Betreffend die Zeit danach räumte AC._____ ein, es sei möglich, dass er einmal bei einem Telefongespräch ganz allgemein gesagt habe, wenn es so sicher sei, weshalb nicht. Dies habe er aber nicht als konkrete Zustimmung verstanden (Ordner 114, Urk. 06200089). Da seine genaue Äusserung nicht erstellt werden kann, ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie seine allgemeine Erklärung als Autorisierung der von ihr mit Mail vom 22. Mai 2013 umschriebenen Optionsgeschäfte verstehen durfte. Dies ändert aber nichts daran,
- 61 - dass sie die Risiken der Geschäfte verharmloste und dem Privatkläger falsche und irreführende Angaben machte, indem sie von einem konservativen Options- Portfolio sprach und ausführte, die von ihr vorgeschlagene Strategie würde auch im Falle einer Krise wie 2008-2009 nicht dazu führen, dass der Kunde durch dieses Portfolio gezwungen wäre, einen Verlust zu realisieren und so ein Portfolio würde "nicht traurig machen". Demzufolge ist erstellt, dass die vor dem 6. Juni 2013 getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte vom Kunden nicht autorisiert waren. Betreffend die Geschäfte nach diesem Datum ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie mit Wissen und Zustimmung des Kunden erfolgten, welche jedoch auf falschen bzw. irreführenden Angaben der Beschuldigten beruhten. Bezüglich des Schadens kann auf die vorstehenden Ausführungen (Erwägung II. 3.3.) verwiesen werden. 4.1.10. Kunden Nr. 24 (AE._____) und Nr. 25 (AF._____) 4.1.10.1. Anklagevorwurf Betreffend die Kunden Nr. 24 und Nr. 25 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe ohne Wissen und Kenntnis der Kunden Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, betreffend den Kunden Nr. 24 in der Zeit vom 27.10.2011 bis 10.01.2014 und betreffend den Kunden Nr. 25 in der Zeit vom 11.10.2011 bis 20.01.2014 und habe einen Verlust von TRY 5'841'775.79 und USD 1'495'601.70 (Kunde Nr. 24) bzw. TRY 4'099'650.– (Kunde Nr. 25) verursacht. 4.1.10.2. Beweismittel / Beweiswürdigung Die Beschuldigte hat den Anklagevorwurf betreffend beide Kunden in der Untersuchung und vor Vorinstanz anerkannt (Ordner 113, Urk. 06100071, 06100086 f., Urk. 06100205, Urk. 06100208, Urk. 06100367 und Urk. 06100367; Urk. 198 S. 15). Das Geständnis hat sie auch im Berufungsverfahren nicht widerrufen (Urk. 254 S. 36 und S. 38). Es wird gestützt durch die Aussagen von P._____ (Ordner 115, Urk. 06300086 f. und Urk. 06300104) sowie die Erstellung
- 62 - und den Versand von Konto- bzw. Depotaufstellungen ohne die getätigten Fremdwährungsoptionen. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist somit erstellt, wobei auch in diesen Anklagepunkten Einschränkungen hinsichtlich des Schadens anzubringen sind (Erwägung II. 3.3.). 4.1.11. Kunde Nr. 28 (AG._____) 4.1.11.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe betreffend diesen Kunden in der Zeit vom 31.10.2011 bis 05.07.2013 ohne dessen Wissen und Zustimmung oder unter falschen und/oder unvollständigen und/oder irreführenden Angaben Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, wodurch der Kunde einen Verlust von TRY 616'550.– erlitten habe. 4.1.11.2. Beweismittel
a) Aussagen Beschuldigte In der Einvernahme vom 16. Juni 2015 sagte die Beschuldigte aus, es habe auf dem Konto von AG._____ unbewilligte Devisenoptionsgeschäfte gegeben. AG._____ habe gesagt, man müsse etwas tun, um seine Verluste wettzumachen. Der Kunde habe sie und P._____ bedrängt, es sei ihm gleichgültig gewesen, wie sie dies erreichte, aber es habe nicht auf sein Risiko geschehen dürfen. Als die Märkte zusammengebrochen seien und Verluste anfielen, habe der Kunde nachgefragt. Sie habe sich vor AG._____ gefürchtet, er habe sie und P._____ terrorisiert, habe gesagt, er habe die Türkei verlassen müssen, um nicht seine Frau zu töten. Nachdem er mit zwei Anleihen Geld verloren habe, habe er begonnen, sie zu beschuldigen und sie und ihre Familie zu bedrohen. Er habe gesagt, er habe in seinem Leben nichts mehr zu verlieren, liebe sein Geld mehr als seinen Sohn und könne ihr alles Erdenkliche antun wegen des Geldes. Sie habe ihm erklärt, dass das Risiko dieser Devisenoptionen bei der Bank liege. Sie habe AG._____ gegenüber falsche Angaben gemacht indem sie ihm gesagt
- 63 - habe, er habe mit den Devisenoptionen kein Risiko, da dieses bei der Bank liege. Der Kunde habe gesagt, sie müsse aufhören. Unter Druck habe sie von weiteren Roll-Overs abgesehen, die Position geschlossen und den Verlust realisiert (Ordner 113, Urk. 06100092 f.). In der Einvernahme vom 4. August 2016 bestätigte sie, dass der Kunde keine Kenntnis gehabt habe, das sie Optionsgeschäfte getätigt habe. Er habe gewusst, dass sie manchmal seinem Konto gewisse Beträge gutgeschrieben habe, er habe aber nicht gewusst, dass es sich dabei um FX-Optionsgeschäfte gehandelt habe. Der Kunde habe nicht verlangt, dass sie Optionsgeschäfte mache, er habe lediglich gewollt, dass sie einen Verlust, welchen er bei der Bank AH._____ erlitten habe, kompensieren solle. Da sie ihm diese Bank empfohlen habe, habe er sie für den Verlust verantwortlich gemacht. Sie habe ihm erklärt, dass er keinerlei Verluste erleiden werde und keine Risiken eingehe, wenn sie Geschäfte im Bereich von 1'000.– - 2'000.– USD tätige. Der Kunde habe keine Kenntnis davon gehabt, welche spezifischen Transaktionen sie getätigt habe, sie habe ihm zugesichert, dass er keine Risiken eingehe (Ordner 113, Urk. 06100193 f.). Er habe sie unter Druck gesetzt, habe ständig angerufen nachdem er mit der Bank AH._____ Geld verloren habe und habe von ihr verlangt, dass sie den Verlust zurückerwirtschafte. Nachdem er ins Ausland gegangen sei und seinen Sohn nicht mehr habe sehen können, hätte er nichts mehr zu verlieren gehabt. Er habe ihr gesagt, er werde ihr nicht erlauben, mit ihrem Mann und ihren beiden Kindern ein ruhiges Leben zu führen. Sie sei in jener Zeit sehr verängstigt gewesen (Ordner 113 Urk. 00206 f.).
b) Aussagen P._____ P._____ sagte aus, er habe Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden gehört, aus denen sich entnehmen lasse, dass die Kunden nichts über die Optionsgeschäfte wussten, darunter auch der Kunde Nr. 28 (Ordner 115, Urk. 06300022). Im Portfolio dieses Kunden hätten sich nur einige Produkte bzw. Bonds befunden. Mit dem Kunden sei täglich oder alle zwei Tage über die Entwicklung des Marktes gesprochen worden, über das Portfolio selber 1 Mal pro Woche oder alle 2 Wochen (Ordner 113, Urk. 06300067). Es habe einen faulen
- 64 - Bond im Portfolio des Kunden gegeben. Der Kunde habe AAA Credit Bonds in seinem Portfolio gehabt. Die Risikobereitschaft des Kunden sei seiner Meinung nach sehr niedrig gewesen. Er selber habe mit dem Kunden über keine anderen Geschäfte als Bonds gesprochen (Ordner 113, Urk. 06300068 ff.).
c) Aussagen AG._____ In seiner Befragung als Auskunftsperson vom 16. Juni 2016 sagte AG._____ aus, er sei sehr risikoscheu, habe sein Vermögen schützen und Zinsgewinn erzielen wollen. Da er nicht auf flüssiges Geld angewiesen gewesen sei, habe er eine längerfristige Anlagestrategie anpeilen können. Bei der Kontoeröffnung habe er zur Beschuldigten ausdrücklich und unmissverständlich gesagt, dass er Risiko überhaupt nicht möge und habe sie darauf hingewiesen, dass er AA … Bonds habe, falls sie ähnlich risikoarme Investitionen vorschlagen könne, solle sie dies tun. Er habe sie immer darauf hingewiesen, dass sein Hauptziel darin bestehe, das Vermögen zu bewahren und womöglich aus Zinserträgen Gewinne zu erwirtschaften. Die Beschuldigte habe bei allen getätigten Geschäften gesagt, dass diese risikolos seien (Ordner 114, Urk. 06200319). Er habe mit der Beschuldigten nie über Fremdwährungsoptionsgeschäfte gesprochen (Ordner 114, Urk. 06200322). Abgesehen von Bondsgeschäften habe er über anderweitige Transaktionen keinerlei Kenntnisse gehabt (Ordner 114, Urk. 06200323, Urk. 06200324). Die Beschuldigte habe ihm entweder telefonisch oder anlässlich ihrer Besuche in der Türkei gesagt, es sei alles in Ordnung, er brauche sich keine Sorgen zu machen. Die Beschuldigte habe ihn einmal angerufen und gesagt, dass die Bonds der Bank AH._____ im Minus liegen würden, wenn man das Verfalldatum abwarte, entstehe kein Verlust, bei einem Verkauf müsse ein Verlust einberechnet werden. Er habe gesagt, es sei nicht zu verkaufen, da er das Geld nicht sofort benötige (Ordner 114, Urk. 06200321). Bezüglich Zustellung von Bankauszügen sagte er aus, die Beschuldigte habe ihm erklärt, es sei besser/sicherer für sein geheimes Konto, wenn er keine Auszüge verlange. Während des Mutterschaftsurlaubes der Beschuldigten habe P._____ ihm einen E-banking Zugang eröffnet. Damit habe er am 20.08.2013 sein Konto kontrolliert und habe darauf einen Minusbetrag von USD 140'959.– festgestellt. Er habe die
- 65 - Beschuldigte angerufen, sie habe ihm erklärt, es handle sich um einen technischen Fehler und dass dieser am 07.10 2013 berichtigt werde. An diesem Tag habe er per E-Banking sein Konto wieder kontrolliert und der Fehler sei behoben gewesen (Ordner 114, Urk. 06200323). 4.1.11.3. Würdigung Die Aussagen von P._____ und diejenigen von AG._____ stimmen dahingehend überein, dass der Kunde eine sichere Anlagestrategie verfolgte und in Bonds mit hohem Rating investierte. Übereinstimmung herrscht zwischen ihren Aussagen auch dahingehend, dass sie nie über Fremdwährungsoptionen sprachen. Da kein Motiv seitens P._____ ersichtlich ist, in diesem Punkt wahrheitswidrig auszusagen, zumal sich seine Aussage zulasten seiner Arbeitgeberin auswirkt, kann auf die übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und des Geschädigten abgestellt werden. Es bestehen somit keine Zweifel, dass Fremdwährungsoptionen aufgrund des ihnen inhärenten Risikos nicht zur Anlagestrategie des Kunden passten und nicht ohne Weiteres von einer Zustimmung zu Devisenoptionsgeschäften ausgegangen werden konnte. Dies wird auch von der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Sie räumte anfänglich auch ein, dass es auf dem Konto unbewilligte Devisenoptionsgeschäfte gab. Im Widerspruch dazu sagte sie später in derselben Einvernahme aus, sie habe ihm erklärt, dass das Risiko dieser Devisenoptionen bei der Bank liege. Sie habe AG._____ gegenüber falsche Angaben gemacht indem sie ihm gesagt habe, er habe mit den Devisenoptionen kein Risiko, da dieses bei der Bank liege. Mit dieser Aussage bringt sie zum Ausdruck, dass der Kunde wusste, dass sie mit seinem Geld Devisenoptionsgeschäfte tätigte. In die gleiche Richtung geht auch ihre Erklärung, der Kunde habe gesagt, sie müsse aufhören. Unter Druck habe sie von weiteren Roll-Overs abgesehen, die Position geschlossen und den Verlust realisiert. Dies wiederum ist nicht vereinbar mit ihrer Behauptung, sie habe dem Kunden zugesichert, dass die Bank das Risiko trage. Würde dies zutreffen, wäre wiederum nicht einzusehen, weshalb der Kunde Druck machen sollte, von weiteren Roll-Overs abzusehen und die Position zu schliessen, zumal ja die Bank das Risiko für diese Geschäfte tragen würde. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer
- 66 - Darstellung spricht auch der Umstand, dass sie einräumen musste, der Contact Report vom 4. Februar 2012, gemäss welchem der Kunde Fremdwährungsoptionsgeschäfte bis max. 5 Mio. USD gewollt habe, sei falsch (Ordner 113, Urk. 06100193 i.V. mit Ordner 29, Urk. 05307546). Insgesamt erscheinen die widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten als nicht glaubhaft, wogegen die Aussagen von AG._____ ein stimmiges Bild ergeben und über weite Teile durch die Aussagen von P._____ gestützt werden. Der Anklagesachverhalt ist vollumfänglich erstellt. Bezüglich der Berechnung des Verlustes kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. 4.2. Falsche Berichterstattung über Vermögensentwicklung durch Gebrauch gefälschter/verfälschter Kontounterlagen 4.2.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe auf ihrem Computer selbstkreierte Bankauszüge erstellt, welche sie zwecks Verschleierung der getätigten unautorisierten Transaktionen und der daraus entstandenen Verluste den Kunden vorgelegt oder geschickt habe. Dem Kunden Nr. 6 (R._____) habe sie anlässlich von Treffen zwei Vermögensausweise vom 17. Oktober 2011 und vom 26. April 2012 vorgelegt. V._____ (Kunde Nr. 12) habe sie einen Vermögensausweis mit Datum vom 22. November 2012 anlässlich eines Treffens vorgelegt. Für den Kunden Nr. 20 (E._____ Ltd.) habe sie in der Zeit vom 10. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2013 vier Konto- bzw. Depotaufstellungen angefertigt und diese dem Kunden geschickt, für die Kunden Nr. 24 (AE._____) und Nr. 25 (AF._____) habe sie in der Zeit vom 12. April 2010 bis 21. Januar 2014, bzw. vom 16. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013, Konto- bzw. Depotaufstellungen angefertigt und an die Kunden verschickt. 4.2.2. Standpunkt der Beschuldigten
- 67 - Die Beschuldigte hat den Vorwurf des Gebrauchs gefälschter/verfälschter Kontounterlagen bezüglich aller fünf Kunden anerkannt (Ordner 113, Urk. 06100017 ff., Urk. 06100023, Urk. 06100024 f., Urk. 06100070 f., Urk. 06100087 und Urk. 06100368). Das Geständnis betreffend die Erstellung gefälschter Kontounterlagen korreliert denn auch mit dem Vorwurf unautorisierter Fremdwährungsoptionsgeschäfte, welcher betreffend diese Kunden von der Beschuldigten anerkannt wurde und (bezüglich Kunde Nr. 12 nur teilweise) erstellt werden konnte (vgl. vorstehend 4.1.2., 4.1.4., 4.1.8. und 4.1.10.). In der Befragung vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte betreffend den Vorwurf des Gebrauchs von gefälschten bzw. verfälschten Kontounterlagen aus, sie könne sich nicht mehr daran erinnern (Urk. 198 S. 11). Bezüglich der Kunden Nr. 6 und 12 machte sie geltend, sie habe die gefälschten Unterlagen zur Vorbereitung von Treffen bzw. Gesprächen mit den Kunden erstellt, hauptsächlich für den eigenen Gebrauch. Die Unterlagen seien nicht den Kunden geschickt worden (Ordner 113, Urk. 06100368). Bezüglich dieser beiden Kunden wird in der Anklage denn auch nicht der Versand an die Kunden vorgeworfen, sondern das Vorlegen der gefälschten Vermögensausweise. 4.2.3. Beweismittel/Beweiswürdigung Das in der Untersuchung abgelegte Geständnis der Beschuldigten betreffend die Erstellung gefälschter Vermögensausweise wird gestützt durch die entsprechenden bei den Akten liegenden Ausweise (Ordner 6, Urk. 05300344- 05300349, Urk. 05300097-0500099, Urk. 05300084-05300096, Urk. 05300100- 05300266 und Urk. 05300350-05300383). Bezüglich der Kunden Nr. 6 und 12 hat sich die Vorinstanz zutreffend mit dem Einwand der Beschuldigten befasst, wonach sie die verfälschten Aufstellungen hauptsächlich für den eigenen Gebrauch als Vorbereitung für Treffen und Gespräche mit Kunden erstellt habe. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 218 S. 149 f. und S. 151 f.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte, die zur Vorbereitung der Treffen mit Kunden erstellten Dokumente auch zu diesen Treffen mitnahm, da es gerade darum ging,
- 68 - die im Depot des Kunden befindlichen Positionen durchzugehen, und es lebensfremd erscheint, dass dem Kunden dabei kein Einblick in die Übersicht gewährt worden sein soll (Urk. 218 S. 149 f. und S. 151 f.). Somit ist der Anklagesachverhalt 1.3.1. und 1.3.2. vollumfänglich erstellt und ist nicht weiter auf den Einwand der Verteidigung einzugehen, wonach die bei den Akten liegenden Auszüge nicht die Unterschriften der Kunden enthalten würden, bzw. diese Unterschriften nachträglich erfolgt seien (Urk. 254 S. 52 f. Rz 275 ff.) Bezüglich der Kunden Nr. 20, 24 und 25 geht der Anklagevorwurf dahin, dass die Beschuldigte die gefälschten Konto- bzw. Depotaufstellungen den Kunden geschickt habe. Die Beschuldigte anerkannte, dem Kunden Nr. 20 Übersichtsdokumente ohne die Optionen geschickt zu haben (Ordner 113, Urk. 06100068). Ihr Geständnis bezog sich auf den Versand von zwei Dokumenten (Ordner 113, Urk. 06100368 f.), Gegenstand der Anklage bilden jedoch vier Konto- bzw. Depotaufstellungen. Mit der Vorinstanz (Urk. 218 S. 153) ist davon auszugehen, dass die beiden weiteren Dokumente ebenfalls versandt wurden, zumal sie in den Zeitraum fallen, in welchem betreffend diesen Kunden unautorisierte Devisenoptionsgeschäfte von der Beschuldigten getätigt wurden. Betreffend den Kunden Nr. 24 wird der Beschuldigten der Versand von 93 Konto- bzw. Depotaufstellungen in der Zeit vom 12. April 2010 bis 21. Januar 2014 vorgeworfen. Sie hat die Erstellung verfälschter Auszüge gestanden, ebenso, dass sie diese dem Kunden per Fax zugestellt hat (Ordner 113, Urk. 06100020). Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die Beschuldigte die Kontoauszüge nur monatlich dem Kunden zugestellt habe (Urk. 218 S. 154). Sie nimmt damit Bezug auf die Aussage der Beschuldigten, wonach der Kunde von Monat zu Monat Auszüge generell gewünscht habe (Ordner 113, Urk. 06100020) und errechnet auf den Zeitraum, in welchem unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt wurden (27.10.2011 bis 21.01.2014), 28 monatliche Depotauszüge. Dieser Argumentation der Vorinstanz kann ohne weiteres gefolgt werden, weshalb der Anklagesachverhalt nur bezüglich 28 der angeklagten 93 Auszüge erstellt ist. Ausserdem ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Reduktion
- 69 - der erstellten Anzahl der versandten Dokumente keinen formellen Teilfreispruch rechtfertigt. Die Beschuldigte erklärte sich geständig, dem Kunden Nr. 25 die angefertigten Konto- bzw. Depotauszüge in der Regel per E-Mail zugestellt zu haben, wenn sie sich nicht irre, habe der Kunde auch ein oder zwei Mal eine Zustellung per Post gewünscht, es sei daher möglich, dass sie ihm die Auszüge jeweils per Post zugestellt habe (Ordner 113, Urk. 06100024). Der Sachverhalt ist gestützt auf das Geständnis der Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1.3.5. vollumfänglich erstellt. 4.2.3. Fazit Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3. ist erstellt mit Ausnahme der Anzahl versandter Konto- bzw. Depotaufstellungen gemäss Anklageziffer 1.3.4. (28 statt 93). Das Vorbringen der Verteidigung, wonach die produzierten Dokumente kein Logo der Bank aufgewiesen hätten, nicht unterzeichnet gewesen seien und keinen Hinweis enthalten hätten, dass sie alle Assets der Kunden enthalten und der Kunde sie zu prüfen habe, andernfalls sie als genehmigt gelten würden (Urk. 254 S. 50 ff.), erweist sich als nicht stichhaltig. Die Kunden wussten, dass die Dokumente ihnen von der Beschuldigten als ihrer Kontakt- und Vertrauensperson gesandt bzw. von ihr vorgelegt wurden. An der Herkunft der Unterlagen bestand auch ohne Logo der Bank und ohne Unterzeichnung der Dokumente kein Zweifel. 4.3. Unautorisierte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten 4.3.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 24. Juni 2013 bis
21. Januar 2014 ohne Wissen der betroffenen Kunden 23 in der Anklage aufgelistete unbewilligte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten vorgenommen und dadurch insgesamt Vermögenswerte im Umfang von USD 593'399.–, TRY 1'360'150.– und EUR 224'988.– unrechtmässig verschoben. Sie habe dies getan, um die durch die unautorisierten Transaktionen entstandenen Verluste zu verschleiern oder um Margin-Anforderungen zu erfüllen. Sie habe
- 70 - nicht dafür garantieren können, dass die verschobenen Vermögenswerte den geschädigten Kunden zeitgerecht wieder gutgeschrieben werden konnten. Die Liste der unautorisierten Vermögenstransfers gemäss Anklageziffer 1.4. entspricht der von der H._____ erstellten und eingereichten Liste (Ordner 0, Urk. 05300064). 4.3.2. Standpunkt der Beschuldigten In der Einvernahme vom 5. Juni 2015 räumte die Beschuldigte allgemein ein, dass sie ohne Wissen und Anweisung bzw. Erlaubnis der Kunden Geld von deren Konto auf ein anderes Kundenkonto überwiesen habe. Dies habe sie vor allem getan, um den Verlust zu decken und die nötigen Kundenguthaben für Transaktionen (Margin Requirements) zu erfüllen (Ordner 113, Urk. 06100060). Auf Vorhalt der von der H._____ erstellten Liste der unbewilligten Vermögensverschiebungen (Ordner 5, Urk. 05300064) erklärte die Beschuldige in der Einvernahme vom 22. Juni 2015, sie sehe diese Liste zum ersten Mal und könne sich nur zu den Überweisungen äussern, an die sie sich erinnern könne. Sie wisse nicht, ob etwas auf der Liste nicht stimme, denn es sei jetzt eineinhalb Jahre her, jedoch habe sie gegenüber der Bank betreffend die Überweisungen die Wahrheit gesagt. Sie anerkannte ausdrücklich die Transaktionen gemäss Liste vom 04.09.2013, 10.09.2013, 11.09.2013 und 21.01.2014 (Ordner 113, Urk. 06100087 und Urk. 06100117 f.). Die Beschuldigte sagte in der Schlusseinvernahme aus, sie denke, sie habe sich in jenem Moment sehr schlecht gefühlt und habe so gehandelt, weil sie keinen anderen Ausweg gesehen habe. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, die Vermögenswerte ihrer Kunden zu reduzieren, sondern die Verluste wieder wettzumachen (Ordner 113, Urk. 06100370). In der Befragung vor Vorinstanz hat die Beschuldigte den Vorwurf unbewilligter Vermögenstransfers nicht grundsätzlich bestritten, sie machte jedoch geltend, es gebe einige Doppelzählungen in den 23 Transaktionen gemäss der in der Anklageschrift enthaltenen Liste (Urk. 198 S. 11).
- 71 - Im Berufungsverfahren wurde am Geständnis festgehalten (Urk. 254 S. 58). Neben der grundsätzlichen Anerkennung unbewilligter Vermögenstransfers brachte die Beschuldigte betreffend einzelne Konten Einschränkungen an. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 4.3.3. Beweismittel/Beweiswürdigung 4.3.3.1. Überweisungen zum Nachteil des Kunden Nr. 2 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe zu Lasten des Kunden Nr. 2 am
7. Januar 2014 USD 38'000.– auf das Konto des Kunden Nr. 4 transferiert. Die Beschuldigte hat eine unbewilligte Überweisung zu Lasten des Kunden Nr. 2 anerkannt (Ordner 113, Urk 06100087). Die entsprechende Überweisung im Betrage von USD 38'000.– ist zudem dokumentiert (Ordner 113, Urk. 05309303). Der Sachverhalt ist somit erstellt. 4.3.3.2. Überweisungen zum Nachteil der Kunden Nr. 4 und Nr. 5 Die Beschuldigte sagte aus, sie habe das Konto des Kunden Nr. 4 vielleicht als Durchgangskonto bei unbewilligten Überweisungen benützt (Ordner 113, Urk. 06100088). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wurden am 30. Dezember 2013 vom Konto des Kunden Nr. 5 EUR 50'000.– und USD 50'000.– auf das Konto des Kunden Nr. 4 überwiesen, wobei diese Beträge gleichentags vom Konto des Kunden Nr. 4 auf das Konto des Kunden Nr. 19 transferiert wurden. Insofern hatte das Konto des Kunden Nr. 4 die Funktion eines Durchgangskontos und erlitt der Kunde Nr. 4 keinen Schaden. Dagegen wurde am 7. Januar 2014 vom Konto des Kunden Nr. 5 der Betrag von USD 100'000.– und vom Kunden Nr. 2 USD 38'000.– auf das Konto des Kunden Nr. 4 transferiert, von letzterem wurden am gleichen Tag USD 150'000.– auf das Konto des Kunden Nr. 19 weitergeleitet, wodurch der Kunde Nr. 4 einen Schaden von USD 12'000.– erlitt. Auch der Transfer vom 23. Dezember 2013 von EUR 23'000.– vom Konto des Kunden Nr. 4 auf dasjenige des Kunden Nr. 25 erfolgte ohne vorgängige Überweisung eines entsprechenden Betrages auf das Konto des Kunden Nr. 4.
- 72 - Betreffend den Kunden Nr. 5 hat die Beschuldigte ausgesagt, sie glaube, es habe ein oder zwei unbewilligte Überweisungen gegeben (Ordner 113, Urk. 06100088). Entgegen ihrer Zugabe sind jedoch drei Überweisungen (zwei vom 30.12.2013 und eine vom 07.01.2014) belegt (Ordner 34, Urk. 05309301 f. und Urk. 05309304). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle Überweisungen zu Lasten der Kunden Nr. 4 und Nr. 5 gemäss Liste in der Anklageschrift dokumentiert sind (Ordner 34, Urk. 05309301 f., Urk. 053093304, Urk. 05309317-05309324). Die Transaktionen zu Lasten des Kunden Nr. 4 erfolgten im Umfang von insgesamt EUR 23'000.– und USD 12'000.– und zu Lasten des Kunden Nr. 5 im Betrage von total EUR 50'000.– und USD 150'000.–. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 4.3.3.3. Überweisungen zum Nachteil der Kunden Nr. 6 und Nr. 7 Die Beschuldigte sagte aus, es habe glaublich unbewilligte Überweisungen vom Konto des Kunden Nr. 6 gegeben und es habe eine unbewilIigte Überweisung vom Konto des Kunden Nr. 7 im Umfang von USD 5'000.– gegeben (Ordner 113, Urk. 06100072 und Urk. 06100117). Bezüglich des Kunden Nr. 6 werden der Beschuldigten zwei Überweisungen vom
24. Juni 2013 und vom 11. Juli 2013 zugunsten des Kontos des Kunden Nr. 19 vorgeworfen. Als Beweismittel liegt die Erklärung der Beschuldigten vor, wonach es glaublich unbewilligte Überweisungen vom Konto des Kunden Nr. 6 gegeben habe. Für diese Überweisungen liegen keine direkten Beweismittel vor, jedoch Belege für die Rückabwicklung, auf denen das Datum der ursprünglichen Belastungen, der jeweilige Betrag sowie die beteiligten Konten erkennbar sind (Ordner 34, Urk. 05309327 f. und Urk. 05309350 f.). Der Anklagesachverhalt ist aufgrund der Zugabe der Beschuldigten betreffend unbewilligte Überweisungen vom Konto des Kunden Nr. 6 erstellt. Das Geständnis der Beschuldigten bezüglich des Kunden Nr. 7 deckt sich mit der Aktenlage (Ordner 34, Urk. 05309305). Bezüglich dieses Kunden ist der Anklagesachverhalt erstellt.
- 73 - 4.3.3.4. Überweisungen zum Nachteil der Kunden Nr. 8 und Nr. 11 Die Beschuldigte erklärte, die unbewilligten Überweisungen vom Konto des Kunden Nr. 8 seien erfolgt, um die Verluste des Kunden Nr. 28 zu decken, wobei die Überweisungen nicht direkt auf das Konto des Kunden Nr. 28 erfolgt seien, damit dieser den Namen des Kunden Nr. 8 nicht sehe (Ordner 113, Urk. 06100086). Sie anerkannte ausdrücklich die Überweisungen vom 10. September 2013 und vom 11. September 2013 (Ordner 113, Urk. 06100117), welche durch die Überweisungsbelege dokumentiert sind (Ordner 34 Urk. 05309307 f.). Gemäss Liste können weitere Überweisungen vom Konto des Kunden Nr. 8 über das Konto des Kunden Nr. 11 auf das Konto des Kunden Nr. 28 verfolgt werden (Überweisungen vom 13.09.2013 und 19.09.2013, vom 30.09.2013 und 01.10.2013 sowie vom 02.10.2013 und 04.10.2013). Die Darstellung der Beschuldigten stimmt insoweit mit der Liste gemäss Anklage überein und die entsprechenden Transfers sind dokumentiert (Ordner 34, Urk. 05309309, Urk. 053093010, Urk. 05309312-05309315). Weiter wird der Beschuldigten ein unautorisierter Transfer vom Konto des Kunden Nr. 8 auf das Konto des Kunden Nr. 19 vom 13. September 2013 im Betrage von TRY 130'000.– vorgeworfen. Der Transfer als solcher ist belegt (Ordner 34, Urk. 05309311). Der Transfer steht zudem in engem zeitlichen Zusammenhang mit den vorstehend erstellten unautorisierten Transaktionen vom Konto des Kunden Nr. 8. Deshalb kann als erstellt betrachtet werden, dass auch die Überweisung vom 13. September 2013 zur Verschleierung von Verlusten aus unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäften diente, oder um Margin- Anforderungen zu erfüllen. Der Anklagesachverhalt ist auch bezüglich dieser Überweisung erstellt. Betreffend den Kunden Nr. 11 hat die Beschuldigte die Überweisung vom 4. September 2013 anerkannt (Ordner 113, Urk. 0610017). Sie ist ebenfalls belegt (Ordner 34, Urk. 05309306).
- 74 - Hinzukommt gemäss Liste eine weitere Überweisung am 12. November 2013 vom Konto des Kunden Nr. 11 auf dasjenige des Kunden Nr. 13 im Betrage von EUR 1'988.48. Zu diesem Transfer hat sich die Beschuldigte nicht geäussert. Da weder der Kunde Nr. 11 noch der Kunde Nr. 13 von unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäften betroffen waren, keine Weiterüberweisung des Betrages vom Konto des Kunden Nr. 13 auf ein Konto eines von unautorisierten Geschäften betroffenen Kunden erkennbar ist und der überwiesene Betrag deutlich geringer ist als bei den anderen Transfers gemäss Liste, ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um einen autorisierten Vermögenstransfer handelte. Dieser Teilsachverhalt ist nicht erstellt, ein diesbezüglicher formeller Freispruch erscheint jedoch als nicht angezeigt. 4.3.3.5. Überweisung zum Nachteil des Kunden Nr. 29 In der Liste gemäss Anklage findet sich eine Überweisung vom Konto des Kunden Nr. 29 auf dasjenige des Kunden Nr. 17 vom 21. Januar 2014 im Betrage von EUR 100'000.–. Die Beschuldigte hat diesen Vorwurf anerkannt (Ordner 113, Urk. 06100117) und die Überweisung ist dokumentiert (Order 34, Urk. 05309326). Der Sachverhalt ist erstellt. 4.3.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Ausnahme der Überweisung vom
12. November 2013 sämtliche Vermögenstransfers gemäss der Liste in Anklageziffer 1.4. unautorisiert erfolgten. Abschliessend ist zum Einwand der Beschuldigten Stellung zu nehmen, wonach die Überweisungen teilweise doppelt gezählt worden seien. Dieser Einwand ist insoweit berechtigt als Vermögenstransfers über Durchgangskonten erfolgten. Dies trifft zu für die vier Überweisungen vom 30.12.2013. Die drei Überweisungen vom 07.01.2014 sind zugunsten der Beschuldigten auch als Einheit zu betrachten, indem von den Konten der Kunden 2 und 5 über das Konto des Kunden Nr. 4 USD 150'000.– auf das Konto des Kunden Nr. 19 überwiesen wurden und davon auszugehen ist, dass USD 138'000.– von den Kunden Nr. 2 und 5 und USD 12'000.– vom Konto des Kunden Nr. 4 stammen. Solche "Durchgangsüberweisungen" stellen auch die
- 75 - Transfers vom 30.09./01.10.2013, vom 02./04.10.2013, sowie vom 10./11.09.2013 sowie vom 13./19.09.2013 dar. Unter Berücksichtigung dieser Doppelzählungen in der Anklageschrift ist die Gesamtsumme der unrechtmässig verschobenen Vermögenswerte wie folgt zu berichtigen: 24.06.2013 USD 22'399.00 11.07.2013 USD 178'000.00 04.09.2013 TRY 33'000.00 10./11.09.2013 TRY 57'000.00 13./19.09.2013 TRY 90'000.00 13.09.2013 TRY 130'000.00 30.09./01.10.2013 TRY 247'500.00 02./04.10.2013 TRY 215'000.00 23.12.2013 EUR 23'000.00 30.12.2013 EUR 50'000.00 30.12.2013 USD 50'000.00 07.01.2014 USD 150'000.00 21.01.2014 USD 5'000.00 21.01.2014 EUR 100'000.00 Entsprechend dieser Aufstellung wurden insgesamt USD 405'399.–, TRY 772'500.– und EUR 173'000.– unautorisiert verschoben. III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz qualifizierten das Verhalten der Beschuldigten als mehrfache qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Verteidigung hatte die rechtliche Würdigung vor Vorinstanz dem Gericht überlassen (Urk. 202 S. 3 f.), sie warf lediglich die Frage auf, ob das Vermögen der Bank oder das Vermögen der Kunden von der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten betroffen sei, erklärte jedoch, die Beschuldigte wolle das Verfahren nicht mit solchen dogmatischen Auseinandersetzungen belasten (Prot. I S. 14, Urk. 202 S. 4). Ferner liess die Beschuldigte vor Vorinstanz geltend machen, Eventualvorsatz in Bezug auf Optionstransaktionen sei nur zurückhaltend anzunehmen, denn die Rechtsprechung stelle beim Tatbestand von Art. 158 StGB strenge
- 76 - Anforderungen an den Nachweis von Eventualvorsatz. Ein solcher dürfe nur angenommen werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung rechne bzw. sich ihm diese als wahrscheinlich aufdränge und er sich damit auch abfinde (BGer 6B_446/2010 E. 8.5.1; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Im Zweifelsfall sei gemäss Bundesgericht nur von bewusster Fahrlässigkeit auszugehen (BGer 4A_594/2009 E. 3.5.). Die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass man kein Geld verliere, wenn man den Optionshandel praktisch gut beherrsche. In den Jahren 2011 und 2012 hätten denn auch zum überwiegenden Teil effektiv Gewinne für die Kunden resultiert, die grossen Verluste hätten denn erst ab Mai 2013 resultiert und hätten massgeblich mit den politischen Veränderungen in der Türkei und den entsprechenden Auswirkungen auf die türkische Lira zusammengehängt. Sie habe die Entwicklungen falsch eingeschätzt und dadurch die Risiken der Optionen verkannt. Es sei höchstens von einem Eventualvorsatz am unteren Rand, im Grenzbereich zur bewussten Fahrlässigkeit, auszugehen (Urk. 202 S. 27 ff.). Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung bezüglich aller angeklagten Tatbestände Einwendungen geltend, auf welche nachfolgend für jeden Tatbestand im Einzelnen einzugehen ist. Die Staatsanwaltschaft äussert sich vor Vorinstanz nur am Rande zur rechtlichen Würdigung. Ihre Ausführungen befassen sich im Wesentlichen mit der von der Verteidigung im Vorfeld der Hauptverhandlung aufgeworfenen Frage der Genehmigung der Geschäfte durch die Kunden, welche über einen e-banking- Zugriff von den Fremdwährungsoptionsgeschäften Kenntnis nehmen konnten (Urk. 199 S. 10 ff.). Im Berufungsverfahren machte die Staatsanwaltschaft geltend, entgegen der Auffassung der Verteidigung seien die Währungsoptionsgeschäfte der Beschuldigten auch durch eine nachträgliche Kenntnisnahme der Geschädigten nicht genehmigt worden, weshalb kein Rechtfertigungsgrund vorliege (Urk. 253 S. 3).
- 77 - 2.1. Unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte 2.1.1. Allgemeines Gemäss Art. 158 Ziff.1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt, oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Betreffend die allgemeinen Ausführungen zu diesem Tatbestand kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 218 S. 163 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende vier Voraussetzungen für den Tatbestand gemäss Art. 158 Ziff.1 Abs. 1 StGB erfüllt sein müssen: Die Tätereigenschaft als Geschäftsführerin, Verletzung einer mit der Geschäftsführerstellung zusammenhängenden Pflicht, Verursachung eines Vermögensschadens und Vorsatz bezogen auf alle Elemente (BGE 120 IV 190 E. 2 b) ). Wie sogleich darzulegen ist, sind alle vier Elemente erfüllt. 2.1.2. Stellung als Geschäftsführerin Unbestritten ist, dass die Beschuldigte im deliktsrelevanten Zeitraum sowohl bei der N._____ wie bei der H._____ als Relationship Managerin im Range eines Directors bzw. Executive Directors tätig war und bei beiden Banken Kollektivunterschrift zu zweien hatte (Ordner 4, Urk. 01700046 und Urk. 01700052). Ihr kam die Verantwortung betreffend die Handhabung der Kundenkonti zu. Ihre selbständige Position manifestierte sich unter anderem darin, dass sie die Fremdwährungsoptionsgeschäfte selbständig tätigen und die Vermögensverschiebungen zwischen den Kundenkonten veranlassen konnte. Aufgrund dieser selbständigen Verfügungsmacht und ihrer Funktion in der Bank kam ihr die Stellung einer Geschäftsführerin zu. Ausserdem hatte sie für namhafte Vermögenskomplexe in zwei- bis dreistelliger Millionenhöhe zu sorgen. Dass das
- 78 - von ihr verwaltete Vermögen die für die Erfüllung des Tatbestandes notwendige Erheblichkeit aufwies, steht ausser Frage. 2.1.3. Pflichtverletzung Festzuhalten ist ferner, dass die auf Bankkonten deponierten Guthaben und die hinterlegten Wertschriften den Banken anvertraut sind (BGer 6B_199/2011 E. 5.3.3.) und dass die Bank und damit auch die Beschuldigte als leitende Angestellte, eine vertragliche Pflicht traf, das Vermögen im Interessen der Kunden zu verwahren und zu verwalten. Die Verteidigung macht geltend, eine Pflichtwidrigkeit seitens der Beschuldigten sei nur dann gegeben, wenn sie Risiken eingegangen sei, welche den ausdrücklichen oder konkludent getroffenen Vereinbarungen und Weisungen des Auftraggebers zuwidergelaufen seien (Urk. 254 S. 42). Bei den Kunden Nr. 10. 12, 14,15, 18, 19 und 21, mit welchen die Beschuldigte über eine "konservative Optionsstrategie" oder dergleichen gesprochen habe und welche das Formular "Conditions for Trading in Derivatives and Forward Contracts" unterzeichnet und damit bestätigt hätten, über die Kenntnisse zu verfügen, um die Risiken von Optionstransaktionen einzuschätzen und zudem über eine Kreditlinie für entsprechende Geschäfte verfügt hätten, sei die Beschuldigte kein Risiko eingegangen, welches den Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufe. Daher liege bezüglich dieser Kunden keine Pflichtverletzung vor (Urk. 254 S. 45). Da vorliegend bezüglich der Kunden Nr. 10, 12, 14, 15 und 19 bereits mangels Sachverhaltserstellung ein Freispruch ergeht, ist auf das Vorbringen der Verteidigung nur im Zusammenhang mit den Kunden Nr. 18 und 21 einzugehen. Bezüglich des Kunden Nr. 18 wurde bei der Sachverhaltserstellung dargelegt, dass die Geschäfte vom Kunden nicht autorisiert waren, wobei abgestellt wurde auf die Aussagen von I._____, welche glaubhaft erklärte, bei den Geldern habe es sich um Vermögen für das Rentenalter gehandelt, welches konservativ angelegt sein sollte. I._____ hat zwar eingeräumt, dass die Beschuldigte ihnen Optionsgeschäfte vorgeschlagen habe, jedoch konnte sie ausschliessen, dass ihr
- 79 - Ehemann der Beschuldigten die Einwilligung zu solchen Geschäften gegeben habe. Vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts, gemäss welchem der Kunde eine konservative Anlagestrategie verfolgen wollte und trotz entsprechendem Vorschlag der Beschuldigten keine Einwilligung zu Optionsgeschäften erteilte, bedarf es keiner weiteren Erklärungen dazu, dass das Handeln der Beschuldigten gegen den Willen des Kunden pflichtwidrig war. Betreffend den Kunden Nr. 21 wurde bereits bei der Sachverhaltserstellung erwähnt, dass die Beschuldigte selber aussagte, der Kunde sei nicht explizit zu ihr gekommen und habe dieses Produkt in Anspruch nehmen wollen, sie habe ihm dieses vorgeschlagen. Er habe gesagt, dass er von diesen Geschäften nichts verstehe und diese Positionen nicht verfolgen könne. Sie habe für ihn eine Abrechnung gemacht wonach er, wenn ein Optionenportfolio im Wert von USD 15 Mio. zusammengestellt werde, auch wenn die Geschäfte schlecht laufen, keinerlei Verluste erleiden müsse (Ordner 113, Urk. 06100202). Betreffend die Phase vor dem 6. Juni 2013 wurde erstellt, dass diese Geschäfte nicht vom Kunden autorisiert waren. Betreffend die Zeit danach wurde zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen, dass sie die Erklärung des Kunden als Einwilligung zu den vorgeschlagenen Optionsgeschäften verstehen durfte. Angesichts der Tatsache, dass er gemäss ihrer eigenen Aussage erklärt hatte, er verstehe nichts von diesen Geschäften und könne die Positionen nicht verfolgen, handelte es sich um falsche und irreführende Angaben, wenn sie von einem konservativen Options- Portfolio sprach und ausführte, die von ihr vorgeschlagene Strategie würde auch im Falle einer Krise wie 2008-2009 nicht dazu führen, dass der Kunde gezwungen wäre, einen Verlust zu realisieren und so ein Portfolio würde "nicht traurig machen". Indem sie den Kunden, welcher ihr mitgeteilt hatte, er kenne sich bei diesen Geschäften nicht aus, nicht wahrheitsgemäss über die mit Fremdwährungsoptionen verbundenen Risiken aufklärte, diese vielmehr verharmloste, hat sie zweifellos ihre Pflichten in grober Weise verletzt. Bezüglich der Kunden Nr. 3, 6, 20, 24, 25 und 28 macht die Verteidigung geltend, auch diese Kunden hätten das Formular "Conditions for Trading in Derivates and Forward Contract" unterzeichnet und eine Kreditlinie für solche Geschäfte gehabt.
- 80 - Das Risiko sei auch bei diesen Kunden nicht unvertretbar gewesen, da sie konkludent kundgetan hätten, mit solchen Geschäften einverstanden zu sein. Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingen der N._____ und der H._____ hätten die Geschäfte bei banklagernden Dokumenten einen Monat nach der Empfangsmöglichkeit der Dokumente als bewilligt gegolten (Urk. 254 S. 45). Wenn das Zivilrecht bestimme, dass Handlungen genehmigt und damit rechtmässig seien, könne das Strafrecht sie bei gleicher Tatsachengrundlage nicht trotzdem zu Unrecht machen (Urk. 254 S. 46). Da alle Transaktionen nach den Geschäftsbedingungen der Bank bewilligt gewesen seien, habe die Beschuldigte auch gegenüber diesen Kunden nicht pflichtwidrig gehandelt. Dieser Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte betreffend die Kunden Nr. 6, 12, 20, 24 und 25 Unterlagen erstellte, auf welchen die Fremdwährungsoptionsgeschäfte nicht aufgeführt waren und diese den Kunden entweder bei Besprechungen vorlegte oder ihnen zustellte. Dass sie solche Unterlagen erstellte, auf welchen die unautorisiert getätigten Geschäfte nicht enthalten waren, zeigt in optima forma, dass die Beschuldigte nicht von einer Einwilligung der entsprechenden Kunden ausging und auch aufgrund von Erklärungen betreffend banklagernde Post nicht ausgehen durfte. Die Argumentation der Verteidigung verkennt, dass die Genehmigungsfiktion nur Geschäfte beschlagen kann, mit denen der Kunde rechnen musste. Dagegen stellt eine solche Banklagernd-Erklärung keinen Freipass für pflichtwidriges Handeln der Geschäftsführerin dar. Diese Erklärung kann sich nach Treu und Glauben nur auf pflichtgemässes Handeln beziehen. Überspitzt formuliert würde die Argumentation der Verteidigung dazu führen, dass auch eine Abdisposition von Vermögen zwecks ungerechtfertigter Bereicherung der Beschuldigten oder eines Dritten von der Genehmigungsfiktion erfasst wäre. Zusammenfassend stellt der Umstand, dass die Beschuldigte als Portfoliomanagerin ohne Kenntnis der Kunden oder unter falschen Angaben hochspekulative Fremdwährungsoptionsgeschäfte tätigte, einen Treuebruch und eine Verletzung der grundlegenden Pflicht dar, die Interessen der Kunden zu wahren und deren Anweisungen umzusetzen.
- 81 - 2.1.4. Schaden Bezüglich des Schadens kann vollumfänglich auf die Erwägungen unter II. 3.3. verwiesen werden. Die Voraussetzung des Schadenseintrittes ist daher erfüllt. 2.1.5. Vorsatz Schliesslich handelte die Beschuldigte auch vorsätzlich, wobei hinsichtlich des Eintrittes eines Verlustes bzw. der Verursachung eines Schadens von Eventualvorsatz auszugehen ist. Die Beschuldigte musste aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Stellung in Betracht ziehen, dass die von ihr getätigten hochspekulativen Geschäfte zu namhaften Verlusten führen können. Wenn sie geltend macht, sie habe sich vorgestellt, dass keine Verluste eintreten können, sie den Markt beherrschen könne, ist dies als naives Wunschdenken ohne Realitätsbezug zu bezeichnen, welches nicht ihren beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen entsprach, und ist nicht geeignet, den Eventualvorsatz der Beschuldigten in Frage zu stellen. Das Argument der Verteidigung, wonach die Rechtsprechung beim Tatbestand von Art. 158 StGB strenge Anforderungen an den Nachweis von Eventualvorsatz stelle, ein solcher nur angenommen werden dürfe, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögenschädigung rechne bzw. sich ihm diese als wahrscheinlich aufdrängt und er sich damit auch abfindet, führt vorliegend nicht zur Verneinung von Eventualvorsatz, da die Beschuldigte als Bankfachfrau über besondere Kenntnisse betreffend die dem Instrument der Optionsgeschäfte immanenten Risiken verfügte. Dass die Höhe der eingetretenen Verluste zusätzlich in Zusammenhang stehen mit der politischen Entwicklung in der Türkei und im Jahre 2013 und deren Auswirkungen auf den Kurs der türkischen Lira, spricht nicht gegen die Bejahung von Eventualvorsatz. 2.2. Gebrauch gefälschter/verfälschter Unterlagen Der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
- 82 - Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Beschuldigte hat Bankauszüge erstellt, auf denen die unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäfte nicht enthalten waren und hat diese den Kunden Nr. 6, 20, 24 und 25 entweder bei Besprechungen gezeigt oder ihnen diese Konto- bzw. Depotauszüge per Mail, per Fax oder per Post zugestellt. Da diese Auszüge nicht alle effektiv getätigten Transaktionen enthielten, wurde den Kunden vorgespiegelt, über grössere Vermögenswerte zu verfügen als tatsächlich auf ihren Konti noch vorhanden waren. Damit stimmte der Inhalt des Bankauszuges nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein und wurde eine rechtlich erhebliche Tatsache durch die Beschuldigte unrichtig beurkundet. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 218 S. 171), ist zu prüfen, ob eine straflose schriftliche Lüge vorliegt oder eine strafbare Falschbeurkundung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert der Tatbestand der Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, was dann zutrifft, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGer 6B_199/2011 E. 9.3.). Das Bundesgericht kam in BGE 120 IV 361 E. 2 c) zum Schluss, einem leitenden Angestellten einer Bank komme gegenüber den Kunden eine Garantenstellung zu, welche gerechtfertigt sei durch das besondere Vertrauen, welches den Banken und ihren geschäftlichen Aktivitäten entgegengebracht werde. Deshalb begehe eine Falschbeurkundung, wer als leitender Angestellter einer Bank die garantenähnliche Stellung eines Vermögensverwalters habe und in dieser Eigenschaft einem Bankkunden brieflich falsche Angaben über den Stand seines Kontos mache (BGE 120 IV 361). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschuldigte als kollektivzeichnungsberechtigte Angestellte der Bank und Portfoliomanagerin eine garantenähnliche Stellung innehatte und durch die Erstellung und Verwendung falscher Bankbelege den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt hat. Wie bereits erwähnt, ändert daran entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 254 S. 50 ff. und S. 57) auch nichts, dass die den Kunden vorgelegten oder zugestellten Belege keine Unterschrift trugen
- 83 - oder kein Logo der Bank aufwiesen. Für die Kunden war entscheidend, dass sie die Unterlagen von ihrer Vertrauensperson vorgelegt bzw. zugestellt erhielten, für sie bestand kein Zweifel, dass der Aussteller die Bank bzw. die Beschuldigte als deren leitende Angestellte war. Die Beschuldigte hat die Fremdwährungsoptionsgeschäfte wissentlich und willentlich nicht auf den Bankauszügen aufgeführt. Diesbezüglich liegt Vorsatz vor. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 251 StGB zudem Handeln in Vorteilsabsicht (Schädigungsabsicht scheidet vorliegend aus), wobei jede angestrebte Besserstellung ausreicht und der Vorteil nicht vermögensrechtlicher Natur sein muss. Ferner ist erforderlich, dass die Besserstellung unrechtmässig ist. Die Beschuldigte bezweckte mit ihrem Handeln, die unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäfte und die daraus entstandenen Verluste zu vertuschen, da sie bei deren Offenlegung mit Sanktionen seitens ihrer Arbeitgeberin, Klagen seitens der geschädigten Kunden oder Strafanzeigen rechnen musste. Dass die Beschuldigte damit eine Besserstellung erreichen wollte, auf die sie keinen Anspruch hatte, ist somit erstellt. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. 2.3. Unautorisierte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben die unautorisierten Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten gemäss Anklageziffer 1.3. als mehrfache qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB qualifiziert. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Beschuldigte hat ohne Wissen und Zustimmung der Kunden unbewilligte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten vorgenommen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Vermögenswerte der Kunden der H._____ zwecks Vermögensverwaltung bzw. Vermögensanlage anvertraut wurden. Die Pflicht zur
- 84 - vereinbarungsgemässen Verwendung der anvertrauten Mittel, welche die Bank direkt trifft, ist gestützt auf Art. 29 StGB der Beschuldigten als Mitarbeiterin der Bank mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätigkeitsbereich zuzurechnen (Urk. 218 S. 178). Die Vermögenswerte waren der Beschuldigten mittelbar anvertraut. Sie hat abredewidrig ohne das Wissen der Kunden und damit unrechtmässig über die ihr anvertrauten Vermögenswerte verfügt. Die Verteidigung bestreitet, dass die Gelder unrechtmässig verwendet wurden. Sie macht geltend, die Beschuldigte habe lediglich Kontokorrente verändert und habe über das Vermögen der Bank verfügt. Deshalb liege keine unrechtmässige Verwendung von Kundengeldern vor (Urk. 254 S. 60 f.). Diese Argumentation berücksichtigt nicht, dass das Vermögen der Kunden durch die Transfers zwischen den Konten sehr wohl gefährdet wurde. Zwar blieb die Forderung der betroffenen Kunden gegenüber der Bank dem Grundsatze nach bestehen, sie wurde jedoch illiquid. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Kunden nach zivilrechtlichen bzw. zivilprozessrechtlichen Grundsätzen den Nachweis zu erbringen haben, dass die entsprechenden Transaktionen ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen erfolgten und zudem den Nachweis für den Vermögensstand ohne die unautorisierten Transaktionen zu erbringen haben. Nur soweit dieser Beweis gelingt, können sie ihre Forderung gegenüber der Bank durchsetzen. Gemäss Bundesgericht gefährdet die Forderung des Treugebers, wer einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, denn eine illiquide Forderung hat im Vergleich zu einer liquiden Forderung weniger Wert. Die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers stellt für diesen einen Vermögensschaden dar (BGer 6B_199/2011 E.5.3.5.1. und 5.3.5.2.). Dass ein Schaden eingetreten ist, steht somit ausser Frage. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte vorsätzlich, indem sie die Vermögensverschiebungen zwischen den Kundenkonten mit Wissen und Willen sowohl bezüglich der Fremdheit der Vermögenswerte als auch der Unrechtmässigkeit der Verschiebungen vorgenommen hat. Neben Vorsatz erfordert der subjektive Tatbestand der Veruntreuung das Handeln mit der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk.
- 85 - 218 S. 177), ist ungerechtfertigte Bereicherung beim Tatbestand der Veruntreuung zu bejahen, wenn die Täterin die Vermögenswerte, die sie den Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in ihrem oder eines anderen Nutzen verwendet, ohne fähig oder gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 27). Dass die Beschuldigte nicht jederzeit ersatzfähig war, ergibt sich daraus, dass sie die Vermögensverschiebungen vornahm, um die durch unautorisierte Transaktionen entstandenen Verluste zu verschleiern oder Margin- Anforderungen zu erfüllen, wozu sie mit legalen Transaktionen nicht in der Lage war. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung nichts, wonach die Bank jederzeit in der Lage gewesen wäre, Korrekturen vorzunehmen, somit Ersatzbereitschaft vorgelegen habe (Urk. 254 S. 63). Diese Argumentation blendet aus, dass Ersatzbereitschaft voraussetzt, dass die Bank überhaupt Kenntnis von den erfolgten unautorisierten Transaktionen erlangt hat, was gerade nicht der Fall war, da die Beschuldigte handelte, um die Marginanforderungen auf verschiedenen Kundenkonten zu erfüllen und die eingetretenen Verluste zu verschleiern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Angestellte einer Bank, der für die Verwaltung von Kundengeldern mitverantwortlich ist, ein berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB (BGE 120 IV 182). Somit steht ausser Frage, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Vermögensverschiebungen als berufsmässige Vermögensverwalterin vorgenommen hat und die Voraussetzungen des qualifizierten Tatbestandes von Art. 138 Ziff. 2 StGB erfüllt sind.
3. Fazit Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist in allen Punkten zutreffend. In Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs ist die Beschuldigte schuldig zu sprechen:
- der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
- 86 -
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,
- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB. IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen Bezüglich der Grundlagen für die Strafzumessung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 218 S. 182 ff.). Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
16. März 2015 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Da die heute zu beurteilenden Delikte alle vor dem erwähnten Strafbefehl begangen wurden, liegt retrospektive Konkurrenz vor. Wie nachfolgend darzulegen ist, ist für die heute zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen, weshalb mangels Gleichartigkeit der Sanktionsart mit derjenigen gemäss Strafbefehl keine Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu erfolgen hat. Die Beschuldigte ist der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung und der qualifizierten Veruntreuung schuldig zu sprechen. Es liegt Konkurrenz betreffend dieser Delikte vor. Mit der Vorinstanz (Urk. 218 S. 190) liegt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Deliktskategorien vor, so dass davon auszugehen ist, dass für die Delikte eine einheitliche Sanktionsart auszufällen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips ist das Zusammentreffen der mehreren strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. Auszugehen ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen für das schwerste Delikt (vorliegend qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB). Für dieses ist die Einsatzstrafe zu bilden, welche für die weiteren Straftaten durch Asperation angemessen zu erhöhen ist.
- 87 -
2. Strafzumessung in concreto 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Qualifizierte Veruntreuung 2.1.1.1. Strafrahmen Der Strafrahmen für qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB erstreckt sich von Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Über- oder Unterschreitung des Strafrahmens angezeigt erscheinen liessen. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen, Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 2.1.1.2. Tatschwere
a) objektive Tatschwere Die Beschuldigte hat in der Zeit von Ende Juni 2013 bis Ende Januar 2014 insgesamt USD 405'399.–, TRY 772'500.– und EUR 173'000.– unautorisiert zwischen Kundenkonten verschoben. Die Delinquenz erfolgte somit während eines Zeitraums von über einem halben Jahr und betraf einen erheblichen Betrag. Durch dieses deliktische Handeln büssten die obligatorischen Ansprüche der durch die Vermögensverschiebungen belasteten Kunden gegenüber der Bank an Wert ein, da sie illiquid wurden. Deutlich relativierend ist bezüglich des Deliktsbetrages festzuhalten, dass der aus den unautorisierten Optionsgeschäften entstandene und letztlich von der Bank zu tragende Gesamtschaden durch die Vermögensverschiebungen nicht vergrössert wurde. Dies geschah nur mittelbar indem durch die Verschiebungen die Margin-Anforderungen für neue unautorisierte Geschäfte erfüllt wurden, aus welchen in dieser Phase neue Verluste resultierten. Letztere führen zu einer Erhöhung des Schadens im Sinne einer Vermögensgefährdung im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung
- 88 - und dürfen bei der Bewertung der objektiven Tatschwere nicht zweimal berücksichtigt werden.
b) subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Ihr Motiv bestand in der Verschleierung der unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäfte und der daraus entstandenen Verluste und um Margin-Anforderungen für neue ungetreue Geschäfte zu erfüllen, mit denen sie hoffte, die eingetretenen Verluste wettzumachen. Der Nutzen, den die Beschuldigte aus den Vermögenstransfers zog, bestand einzig darin, ihr illegales Verhalten zu vertuschen, was in untechnischem Sinn eine Art Selbstbegünstigung darstellt und nicht von besonders hoher krimineller Energie getragen war. 2.1.1.3. Einsatzstrafe Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch leicht und lässt innerhalb des weiten Strafrahmens eine Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen erscheinen. 2.1.2. Urkundenfälschung 2.1.2.1. Strafrahmen Der Strafrahmen für Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff.1 StGB beträgt Freiheitstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe. Auch bezüglich dieses Deliktes liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, welche ausnahmsweise zu einer Erweiterung des Strafrahmens führen würden. 2.1.2.2. Tatschwere
a) objektive Tatschwere Die Beschuldigte hat in der Zeit vom 12. April 2010 bis 21. Januar 2014 über 50 gefälschte Konto- bzw. Depotaufstellungen erstellt und diese 5 Kunden zugestellt oder bei Besprechungen gezeigt. Die Fälschung bestand darin, dass die
- 89 - Beschuldigte die unautorisiert getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte aus den Konto- bzw. Depotaufstellungen entfernte. Die Vorgehensweise war simpel und zeugt nicht von besonderer Raffinesse. Die Beschuldigte hat im Computer mittels Excel oder Word selber Bankauszüge kreiert, auf denen die unautorisierten Transaktionen nicht ersichtlich waren. Die mehrfache Tatbegehung gegenüber verschiedenen Kunden wirkt sich straferhöhend aus.
b) subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte vorsätzlich. Es ging ihr darum, die ohne Kenntnis der betreffenden Kunden getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte und die eingetretenen Verluste zu vertuschen. Wie bereits betreffend die Vermögensverschiebungen erwähnt, ging es ihr auch bei der Falschbeurkundung darum, ihre Delinquenz im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung verdeckt zu halten und den Eintritt schwerwiegender beruflicher, prestigemässiger und finanzieller Konsequenzen abzuwenden. 2.1.2.3 Einsatzstrafe/Asperation Mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden betreffend die Falschbeurkundung leicht (Urk. 218 S. 199 f.). Die Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung ist durch Asperation für die Falschbeurkundungen um 4 Monate zu erhöhen. 2.1.3. Ungetreue Geschäftsbesorgung 2.1.3.1. Strafrahmen Für ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Es liegen auch betreffend diese Deliktskategorie keine besonderen Umstände vor, welche dazu führen würden, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen werden müsste. 2.1.3.2. Tatschwere
- 90 -
a) objektive Tatschwere Die Beschuldigte hat während rund 2,5 Jahren von Ende August 2011 bis Ende Januar 2014 unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, von denen 8 Kunden betroffen waren. Aus den Geschäften resultierten Verluste in zweistelliger Millionenhöhe. Die Höhe des eingetretenen Gesamtverlustes ist zu einem Teil auch auf die Veränderungen der politischen Lage in der Türkei (Gezi- Park-Proteste) im Jahre 2013 und den damit einhergehen Wertverlust der türkischen Lira zurückzuführen, die grossen Verluste traten denn auch erst ab Mitte 2013 ein (vgl. Liste betreffend die Verluste pro Kunde im Anhang zur Anklage). Auch wenn die Beschuldigte mit einem hohen Risiko behaftete Geschäfte tätigte, ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die politische Entwicklung in der Türkei im Jahre 2013 und deren Einfluss auf die Devisenkurse in diesem Ausmass nicht voraussehbar waren, was die Höhe der eingetretenen Verluste als Faktor für die Bewertung der Tatschwere etwas relativiert. Ausserdem ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die per Ende Januar 2014 ermittelten Verluste nicht mit dem eingetretenen Schaden gleichzusetzen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Tätigen von Fremdwährungsoptionsgeschäften ohne Kenntnis der Kunden angesichts des diesen Geschäften immanenten hohen Verlustrisikos eine schwere Pflichtverletzung der Beschuldigten darstellt.
b) subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht liegt eventualvorsätzliche Tatbegehung vor. Wenn die Beschuldigte geltend macht, sie habe die Vorstellung gehabt, sie habe den weltweiten Markt unter Kontrolle und die Kunden würden kein Geld verlieren (Urk. 202 S. 28), so steht diese naive Vorstellung in klarem Widerspruch zu ihren Erfahrungen und Kenntnissen als Bankfachfrau, und vermag das Verschulden in keiner Weise zu relativieren. Das Tatmotiv der Beschuldigten bestand in ihrem Geltungsdrang und dem Bedürfnis, gegenüber den Kunden und der Bank als erfolgreiche Relationship-Managerin dazustehen. Zu ihren Gunsten ist auf der anderen Seite auch zu berücksichtigen, dass mehrere Kunden, welche sich von ihrem Vorgänger O._____ übernommen hatte, mit den von diesem getätigten
- 91 - Geschäften Verluste erlitten hatten und in Aussicht stellten, gegen die Bank vorzugehen. Wie auch P._____ bestätigte (Ordner 115 Urk. 06300035), erwartete die Bank von der Beschuldigten, die Kunden zu halten und Klagen abzuwenden, was die Tatschwere etwas relativiert. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass auch ein finanzieller Anreiz für die Beschuldigte nicht von der Hand zu weisen ist, zumal sie leistungsabhängige Bonuszahlungen von der Bank ausbezahlt erhielt (Urk. 218 S. 197; Ordner 101, Urk. 05333311 ff.). Wenn die Beschuldigte geltend machen liess, aufgrund der hohen Renditeerwartungen der Kunden habe ein grosser Druck auf ihr gelastet (Urk. 202 S. 29), muss sie sich entgegenhalten lassen, dass es gerade zu ihrem Verantwortungsbereich als Relationship- Managerin gehört hätte, die Kunden dahingehend zu unterrichten, dass solche Renditen nur mit entsprechend risikoreichen Instrumenten zu erzielen sind. Aus den Renditeerwartungen der Kunden kann sie hinsichtlich der Tatschwere nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2.1.3.3. Einsatzstrafe/Asperation Das Tatverschulden wiegt bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung erheblich und führt zu einer Strafe im mittleren Drittel des Strafrahmens. Die Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 20 Monate zu erhöhen. 2.1.4. Fazit Tatkomponente Ausgehend von der Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung von 15 Monaten ist die Strafe um 4 Monate für die Urkundenfälschung und um 20 Monate für die ungetreue Geschäftsbesorgung zu asperieren. Der Tatschwere angemessen erscheint eine Sanktion von 39 Monaten Freiheitsstrafe. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Vorleben Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 16. März 2015
- 92 - betreffend Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Urk. 186) erging nach den heute zu beurteilenden Delikten und stellt keine Vorstrafe dar. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz ist die Delinquenz gemäss Strafbefehl, welche teilweise während hängiger Untersuchung betreffend die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen wurde, nicht straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 218 S. 202). Eine Straferhöhung könnte sich nur auf die Strafe gemäss Strafbefehl beziehen. 2.2.2. Persönliche Verhältnisse Den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Insbesondere lebte sie im Deliktszeitraum und auch heute noch in geordneten familiären und finanziellen Verhältnissen. Sie ist in Istanbul geboren und aufgewachsen und absolvierte dort ein Studium der Business Adminstration. Nach dem Studium arbeitete sie auf Banken in der Türkei, den Niederlanden und in England bis sie schliesslich Ende 2007 in die Schweiz kam und hier ebenfalls als Bankangestellte tätig war. Seit 2015 lebt die Beschuldigte mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen 7 und 11 Jahre alten Kindern in Dubai. Ihr Ehemann ist als Broker tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.– zuzüglich vom Arbeitgeber bezahlter Krankenkasse für die ganze Familie (Prot. I S. 4). Die Beschuldigte ist nicht erwerbstätig. Sie sagte aus, sie sei in psychologischer Behandlung und nehme Psychopharmaka ein (Prot. II S. 16). Sie sei zur Zeit nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Die Beschuldigte besitzt kein Vermögen und hat keine Schulden (Prot. II S. 18). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten als Mutter zweier Kinder vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Strafminderung infolge erhöhter Strafempfindlichkeit nur bei ausserordentlichen Umständen in Betracht. Solche liegen bei der Beschuldigten nicht vor. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 218 S. 204). Insbesondere wird die Beschuldigte keine langjährige Freiheitsstrafe verbüssen müssen, da ihr -
- 93 - wie nachfolgend darzulegen ist - der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann. 2.2.3. Geständnis und Kooperation Die Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe dem Grundsatze nach anerkannt. Sie hat sich bereits in den Gesprächen mit der H._____ nach Aufdeckung der Delikte kooperativ gezeigt und mitgewirkt bei der Eruierung der von der Delinquenz betroffenen Kunden. Einschränkend gilt es jedoch auch festzuhalten, dass sich die Beschuldigte in 3 der 8 Anklagepunkte betreffend unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte, in welchen ein Schuldspruch erfolgt, nicht geständig erklärte und geltend machte, die betreffenden Kunden hätten von den Fremdwährungsoptionen gewusst (Kunden Nr. 18, 21 und 28). Entsprechend ist von einem Teilgeständnis auszugehen. Auch betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung liess sich der Sachverhalt in einem weiteren Umfang erstellen als die Beschuldigte anerkannte. Das Teilgeständnis der Beschuldigten rechtfertigt eine Reduktion der Einsatzstrafe von 39 Monaten auf 33 Monate.
3. Sanktion Die Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestrafen unter Anrechnung eines Tages erstandener Haft (Urk. 218 S. 206). V. Vollzug Da die auszufällende Freiheitsstrafe zwei Jahre übersteigt, fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 218 S. 206 f.). Die Beschuldigte war im Zeitpunkt der Delikte nicht vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 16. März 2015 wurde sie wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer
- 94 - bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 900.– bestraft. Diese nicht einschlägige Vorstrafe, welche keinerlei Zusammenhang mit der heute zu beurteilenden Delinquenz hat, belastet die Prognosestellung nicht massgeblich. Es ist von einer günstigen Prognose auszugehen, welche die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erlaubt. Bei der Bemessung des vollziehbaren und des aufzuschiebenden Teils der Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens gemäss Art. 43 StGB ist dem Verschulden und der Legalprognose Rechnung zu tragen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 15 E. 5.6). Vorliegend beträgt der maximal aufschiebbare Teil der Strafe 27 Monate, da der vollziehbare Teil nach den gesetzlichen Vorgaben mindestens 6 Monate betragen muss (Art. 43 Abs. 3 StGB), und der vollziehbare Teil darf maximal 16,5 Monate betragen (Art. 43 Abs.2 StGB). Die Beschuldigte lebt in stabilen familiären und finanziellen Verhältnissen und es kann davon ausgegangen werden, dass sie das vorliegende Strafverfahren nachhaltig beeindruckt hat. Die Prognose erscheint günstig. Das Verschulden betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung liegt im mittleren Bereich, betreffend die qualifizierte Veruntreuung und die Falschbeurkundung wiegt es leicht. Angesichts der günstigen Prognose und des leichten bis mittelschweren Verschuldens erscheint ein Aufschub der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten und ein Vollzug im Umfang von 11 Monaten als angemessen. VI. Zivilansprüche
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, den Privatklägern 2 (Kunde Nr. 3), 9 und 10 (Kunde Nr. 14), 11 (Kunde Nr. 15), 12 (Kunde Nr. 18), 15 (Kunde Nr. 21), 18 (Kunde Nr. 24), 19 (Kunde Nr. 25) und 20 (Kunde Nr. 28) Schadenersatz zu bezahlen, wobei die Schadenersatzbegehren im allfälligen Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen wurden (Dispositiv-Ziffer 6). Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 13
- 95 - (Kunde Nr. 19) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, zur genauen Feststellung des Umfangs der Schadenersatzansprüche wurde die Privatklägerin 13 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositiv-Ziffer 7). Bezüglich der Kunden Nr. 14, 15, 19 erfolgt im Berufungsverfahren ein Freispruch, betreffend die Privatkläger 2 (Kunde Nr. 3), 12 (Kunde Nr. 18), 15 (Kunde Nr. 21), 18 (Kunde Nr. 24), 19 (Kunde Nr. 25) und 20 (Kunde Nr. 28) ein Schuldspruch. Bezüglich der Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd.) und Nr. 18 (D._____ Ltd.) beantragte die Beschuldigte im Berufungsverfahren, es sei auf deren Zivilklage nicht einzutreten, da keine gültige Konstituierung als Privatkläger vorliege. Ferner liess sie bezüglich Kunden Nr. 3, 14, 15, 18, 19, 21, 24, 25 und 28 Abweisung der Schadenersatzbegehren beantragen (Urk. 262 S. 29).
2. Nichteintretensantrag betreffend Zivilklage der Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd.) und 18 (D._____ Ltd) 2.1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte machte geltend, die Adhäsionsklage sei von den wirtschaftlich Berechtigten, nicht von der Kontoinhaberin erhoben worden (Urk. 262 S. 4). Die wirtschaftlich Berechtigten seien nicht Geschädigte im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO, da sie nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden seien. 2.2. Kunde Nr. 3 (C._____ Ltd.) Betreffend den Kunden Nr. 3 wurde bereits vorstehend (Erwägung I. 5.) festgehalten, dass Rechtsanwalt X3._____, welcher sich mit einer Vollmacht für die C._____ Ltd. auswies (Urk. 195), die Erklärung betreffend Konstituierung als Privatkläger unterzeichnete, welche sich auf die C._____ Ltd. bezog und die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Betrage von CAD 5,0 Mio. beinhaltete (Ordner 126 0900015). Auf die adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzklage ist daher einzutreten.
- 96 - 2.3. Kunde Nr. 18 (D._____ Ltd.) Betreffend den Kunden Nr. 18 ist auf die Erwägungen unter I. 5. zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass eine gültige Konstituierung als Privatklägerschaft vorliegt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass I._____, J._____ und K._____ je Alleinzeichnungsberechtigung mit Bezug auf die Geschäftsverbindung mit der H._____ hatten (Ordner 1 01300013). Alle drei Personen unterzeichneten im vorliegenden Verfahren je eine Vollmacht an Rechtsanwalt Z._____ (Ordner 1 01300005-7). Rechtsanwalt Z._____ leitete denn auch das von J._____ und I._____ unterzeichnete Formular betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft an die Staatsanwaltschaft weiter und bestätigte, dass Frau und Herr I._____, J._____ sich durch ihn am Verfahren beteiligen und Rechte als Privatklägerschaft ausüben wollen (Ordner 130 10300011-15). Diese Erklärung von Rechtsanwalt Z._____ zeigt, dass der Rechtsvertreter nicht unterschied zwischen den wirtschaftlich Berechtigten natürlichen Personen und der Gesellschaft. Zudem war er auch von K._____, der Direktorin der D._____ Ltd (Ordner 1 01300011), mandatiert. In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz beantragte Rechtsanwalt Z._____ die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 12 (Kunde Nr. 18) TRY 1'448'300.– zu bezahlen und es sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklägern (Kunde Nr. 18) grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 262 S. 16) ist aus dem Umstand, dass der Rechtsvertreter von den Privatklägern 12 in der Mehrzahl sprach, nicht abzuleiten, dass die Klage nicht für die D._____ Ltd. geführt wurde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass gültig für die D._____ Ltd. ein Schadenersatzbegehren im Betrage von TRY 1'448'300.– adhäsionsweise geltend gemacht wurde (Ordner 130 10300011), auf welches einzutreten ist.
- 97 -
3. Kunden Nr. 14 (W1._____/W2._____), 15 (AA._____ A.S.) und Nr. 19 (L._____ Ltd.) 3.1. Kunden Nr. 14 und 15 Entgegen dem vorinstanzlichen Schuldspruch ergeht im Berufungsverfahren bezüglich der Kunden Nr. 14 und 15 ein Freispruch. Die Zivilforderungen dieser Kunden wurden vor Vorinstanz bis zum Betrag der Verluste gemäss Anklagesachverhalt anerkannt. Da der Sachverhalt im Umfang der Anerkennungserklärung spruchreif ist, ist über die Zivilforderungen zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 3.2. Kunde Nr. 19 Der Kunde Nr. 19 hat eine Schadenersatzforderung im Betrage von USD 2'628'032.– geltend gemacht (Ordner 138 11100012). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte bezüglich Kunde Nr. 19 (L._____) schuldig gesprochen und festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber diesem Kunden aus den eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, zur genauen Feststellung des Umfangs der Schadenersatzansprüche wurde der Kunde Nr. 19 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Beschuldigte liess geltend machen, die Adhäsionsklage sei abzuweisen, da in der falschen Währung geklagt worden sei (Urk. 262 S. 10). Betreffend den Kunden Nr. 19 ergeht im Berufungsverfahren ein Freispruch. Dieser erfolgt, da der Sachverhalt dem Grundsatz in dubio pro reo folgend nicht erstellt werden kann. Der Sachverhalt erweist sich unter zivilrechtlichem Aspekt als nicht spruchreif, weshalb die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.
4. Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd.), 14 (W1._____/W2._____), 15 AA._____ A.S,), 18 (D._____ Ltd.), 19 (L._____ Ltd.), 21 (17233 Cube), 24 (AE._____), 25 (AF._____) und 28 (AG._____)
- 98 - 4.1. Vorbemerkung Kunde Nr. 28 Die Beschuldigte liess geltend machen, der Kunde Nr. 28 habe Klage gegen die Bank erhoben, weshalb die Adhäsionsklage mangels Passivlegitimation abzuweisen sei (Urk. 262 S. 4 und S. 13 f.). Diesem Einwand der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. AG._____ war am 26. Mai 2015 persönlich bei der Staatsanwaltschaft erschienen, um Strafanzeige gegen die Beschuldigte und die H._____ zu erstatten und hat gleichentags in Sachen gegen A._____ das Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft unterzeichnet, worin er Schadenersatz in der Höhe von TRY 630'150.– geltend machte (Ordner 1 01400001). Der angebrachte Vermerk "Korrektur der TRY durch die Bank" ist nicht als Klage gegen die Bank zu verstehen, zumal das Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft sich eindeutig auf die Beschuldigte bezieht. 4.2. Anerkennungserklärung 4.2.1. Allgemeines Die Verteidigung der Beschuldigten hat vor Vorinstanz betreffend die Schadenersatzforderungen ausgeführt, die Beschuldigte anerkenne in jenen Fällen, in denen sie geständig sei, die Zivilforderungen der Kunden in der Höhe der von Revisor G._____ berechneten Verluste. Dies seien alle Fälle ausser die drei eingangs erwähnten Fälle. Soweit die Kunden höhere Forderungen geltend machen, würden diese in entsprechendem Mehrbetrag bestritten (Urk. 202 S. 34). Betreffend welche Kunden von einer Anerkennung des Sachverhalts auszugehen ist, ergibt sich aus den Plädoyernotizen klar (vgl. Zusammenstellung der drei Kunden bezüglich welcher ein Freispruch beantragt wird und jener Fälle, in denen der Sachverhalt anerkannt wird in Urk. 202 S. 2). Mit dieser Erklärung der Verteidigung wurden unmissverständlich die Schadenersatzforderungen der Kunden Nr. 3, 6, 12, 14, 15, 18, 20, 21, 24, 25 und 28 bis zum Betrage der vom Revisor G._____ ermittelten Verluste anerkannt. Es handelt sich um eine durch den Verteidiger namens und mit Vollmacht der Beschuldigten abgegebene Anerkennungserklärung, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt.
- 99 - Entgegen der Auffassung der Verteidigung im Berufungsverfahren wurde nicht die Klage der betreffenden Kunden anerkannt, vielmehr die Schadenersatzforderungen (soweit solche geltend gemacht wurden) und auch das nur bis zum Maximalbetrag der in der Anklage aufgeführten Beträge. Entsprechend wurden die betreffenden Privatkläger im allfälligen Mehrbetrag mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen und konnte keine Abschreibung durch einen Erledigungsbeschluss erfolgen wie die Verteidigung im Berufungsverfahren vorbringt (Urk. 262 S. 22). Angesichts der Klarheit der Anerkennungserklärung des Verteidigers vor Vorinstanz bleibt kein Raum für eine Auslegung der Willenserklärung, wie sie von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebracht wird (Urk. 262 S. 20 ff.). Ferner liess die Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend machen, der Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren habe sich bei Abgabe der Anerkennungserklärung in einem Erklärungs- und Sachverhaltsirrtum befunden (Urk. 262 S. 25). Er habe vor Vorinstanz betreffend den Kunden Nr. 18 eine nicht bestehende Forderung gegenüber dem Gericht anerkannt, weil er sich im Irrtum befunden habe, die Beschuldigte würde dem Kunden Nr. 18 den anerkannten Betrag schulden (Urk. 262 S. 26). Ausserdem habe er sich in einem Erklärungsirrtum befunden, denn er habe der Klientin durch seine Erklärung keinen Schaden zufügen wollen. Der Irrtum wird damit begründet, dass in diversen nach dem vorinstanzlichen Urteil ergangenen Zivilurteilen die Klagen von Kunden gegen die H._____ durch das Handelsgericht und das Bundesgericht mit der Begründung abgewiesen worden seien, mit dem Verlust sei noch kein Schaden dieser Kunden bewiesen. Ferner sei die Bank mit der Einrede durchgedrungen, alle strittigen Transaktionen seien von den Kunden genehmigt worden (Urk. 262 S. 27). Die Argumentation der Verteidigung vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren der Beschuldigten nicht schaden wollte. Indessen lag auch die von ihm gewählte Strategie, das Geständnis der Beschuldigen, ihre Kooperation und Reue zu betonen und diese durch Anerkennung der Schadenersatzforderungen in Höhe der in der Anklage aufgeführten Verluste zu unterstreichen, durchaus im Interesse der Beschuldigten und wirkte sich bei der
- 100 - Strafzumessung erheblich zu ihren Gunsten aus. Dass in den später ergangenen Urteilen in den Zivilverfahren gegen die Bank Klageabweisungen infolge mangelnder Substanzierung des Schadens erfolgten, vermag keinen Willensmangel bezüglich der Anerkennungserklärung zu begründen. Die Beschuldigte war anwaltlich vertreten, ihrem rechtskundigen Vertreter musste die Problematik der Schadensberechnung bei den Gegenstand der Anklage bildenden Geschäften bekannt sein. Die Anerkennungserklärung ist als Teil seiner Verteidigungsstrategie zu sehen. Da eine gültige Anerkennungserklärung vorliegt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob und inwieweit die geltend gemachten Schadenersatzforderungen von den Kunden hinreichend begründet wurden. Entgegen der von der Verteidigung im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung ist auch nicht mehr zu prüfen, ob die Kunden ihre Schadenersatzforderungen in der richtigen Währung adhäsionsweise geltend machten. Anerkannt wurden seitens der Beschuldigten jene Beträge in jenen Währungen, welche in der Anklageschrift aufgeführt wurden. Genau diese Beträge und Währungen hat die Vorinstanz den einzelnen Kunden gestützt auf die Anerkennung zugesprochen. Vollkommen korrekt hat sie jenen Kunden, welche keine Schadenersatzforderungen geltend machten (Kunden Nr. 6 und 12), auch nichts zugesprochen. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Vorinstanz den einzelnen Kunden mehr zugesprochen hat, als diese gefordert haben. Ferner ist auf das Vorbringen der Verteidigung einzugehen, wonach einzelne Kunden gar kein gültiges Schadenersatzbegehren gestellt hätten. 4.2.2. Einzelne Adhäsionsklagen 4.2.2.1. Kunde Nr. 3 Bezüglich dieses Kunden macht die Verteidigung geltend, Rechtsanwalt X3._____ habe das Formular Geltendmachung von Rechten als Privatkläger ausdrücklich für L'._____ Ince unterzeichnet, welcher nicht Inhaber des fraglichen Kontos gewesen sei und somit nicht aktivlegitimiert (Urk. 262 S. 6 f.). Damit beruft
- 101 - sich die Beschuldigte darauf, es sei gar nicht gültig eine Schadenersatzforderung geltend gemacht worden, welche Gegenstand einer Anerkennung sein könnte. Der Argumentation der Verteidigung ist nicht zu folgen. Es kann zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft verwiesen werden. Festzuhalten ist nochmals zusammengefasst, dass Rechtsanwalt X3._____ über eine Vollmacht der C._____ Ltd. verfügte (Urk. 195). Das Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatkläger betrifft die Sache C._____ Ltd. gegen die Beschuldigte (Ordner 126 09900011) und wurde von Rechtsanwalt X3._____ unterschrieben. Auch wenn neben der Unterschrift des Rechtsvertreters der Hinweis steht für " L'._____ Ince", bei welchem es sich um den wirtschaftlich Berechtigten betreffend das fragliche Konto handelt, ändert dies nichts daran, dass Rechtsanwalt X3._____ über eine gültige Vollmacht des Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd.) verfügte, die gesamte Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsvertreter sich auf die Gesellschaft bezog und der Rechtsvertreter, wusste, dass es sich bei L'._____ Ince um die wirtschaftlich berechtigte Person handelte. Da somit rechtsgültig eine Schadenersatzforderung für die C._____ Ltd. geltend gemacht wurde, beruft sich die Verteidigung zu Unrecht auf fehlende Aktivlegitimation (Urk. 262 S. 7). Der Kunde Nr. 3 verlangte die Zusprechung von CAD 5 Mio. (Ordner 126 Urk. 09900014), die Vorinstanz hat ihm TRY 10'574'200.– zugesprochen, was weit weniger entspricht als die verlangten CAD 5 Mio. (bei einem Umrechnungskurs von 1 TRY = 0,23 CAD entspricht dies 2'432'066.– CAD). Bezüglich dieses Kunden hat die Vorinstanz die Dispositionsmaxime nicht verletzt. 4.2.2.2. Kunden Nr. 14 und 15 Entgegen dem vorinstanzlichen Schuldspruch ergeht im Berufungsverfahren bezüglich der Kunden Nr. 14 und 15 ein Freispruch. Die Zivilforderungen dieser Kunden wurden vor Vorinstanz bis zum Betrag der Verluste gemäss Anklagesachverhalt anerkannt. Da der Sachverhalt im Umfang der
- 102 - Anerkennungserklärung spruchreif ist, ist über die Zivilforderungen zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Kunden Nr. 14 und 15 haben ein Schadenersatzbegehren im Betrage von USD 389'614.– gestellt (Ordner 139 11200012). Die Vorinstanz hat dem Kunden Nr. 14 TRY 198'900.– und CAD 8'900.– zugesprochen, was (bei einem Umrechnungskurs von 1 TRY = 0,17 USD und 1 CAD = 4,30 TRY) insgesamt rund USD 40'380.– entspricht und dem Kunden Nr. 15 TRY 709'001.78, was USD 120'530.– entspricht. Damit hat die Vorinstanz auch bezüglich dieser Kunden klar die Dispositionsmaxime beachtet. 4.2.2.3. Kunde Nr. 18 Dem Kunden Nr. 18 hat die Vorinstanz TRY 1'448'300.– zugesprochen. Dieser Kunde hat Schadenersatz im Betrage von TRY 1'448'300.– verlangt, was auch dem errechneten Verlust gemäss Anklage entspricht (Urk. 200). Auch in diesem Punkt wurde die Dispositionsmaxime nicht verletzt. 4.2.2.4. Kunde Nr. 21 Der Kunde Nr. 21 beantragte die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von USD 2'365'324.– (Ordner 1 01600004). Zugesprochen wurden ihm TRY 5'521'500.–, was USD 938'655.– entspricht. Es ist keine Verletzung der Dispositionsmaxime erkennbar. 4.2.2.5. Kunde Nr. 24 Der Kunde Nr. 24 hat Schadenersatz im Betrage von ca. CHF 7 Mio. verlangt (Ordner 125 09800014). Zugesprochen wurden ihm von der Vorinstanz TRY 5'841'775.79 und USD 1'495'601.70, was den errechneten Verlusten gemäss Anklage entspricht und den geforderten Betrag von CHF 7 Mio. nicht übersteigt. 4.2.2.6. Kunde Nr. 25
- 103 - Kunde Nr. 25 verlangte die Zusprechung von Schadenersatz im Betrage von CHF 2,6 Mio. (Ordner 136 10900015), zugesprochen wurden ihm TRY 4'099'650.– - entsprechend dem Anklagevorhalt, was bei Weitem den eingeklagten Betrag in CHF nicht erreicht. 4.2.2.7. Kunde Nr. 28 Schliesslich wurde dem Kunden Nr. 28 der Betrag von TRY 616'550.– zugesprochen, verlangt hatte er TRY 630'150.– (Ordner 1 01400007). Auch in diesem Punkt ist keine Verletzung der Dispositionsmaxime auszumachen. 4.3. Die Anerkennung übersteigender Mehrbetrag der Zivilforderungen Soweit die Kunden Nr. 3, 14, 15, 18, 21, 24, 25 und 28 über den von der Beschuldigten anerkannten Betrag hinaus Schadenersatzforderungen geltend machten, sind sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, da die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs aufgrund der mehrfach erwähnten Problematik der Schadensermittlung unverhältnismässig aufwändig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO).
5. Fazit Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 13 (Kunde Nr. 19) ist auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. In Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 6 des vorin- stanzlichen Urteils ist die Beschuldigte zu verpflichten, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen:
- Privatkläger 2 (Kunde 3), TRY 10'574'200.–;
- Privatkläger 9 und 10 (Kunde Nr. 14), TRY 198'900.– und CAD 8'900.–;
- Privatkläger 11 (Kunde Nr. 15), TRY 709'001.78;
- Privatkläger 12 (Kunde Nr. 18), TRY 1'448'300.–;
- Privatkläger 15 (Kunde Nr. 21), TRY5'521'500.–;
- Privatkläger 18 (Kunde Nr. 24), TRY 5'841'775.79 und USD 1'495'601.70;
- Privatkläger 19 (Kunde Nr. 25), TRY 4'099'650.–;
- Privatkläger 20 (Kunde Nr. 28), TRY 616'550.–.
- 104 - Im allfälligen Mehrbetrag sind die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Sicherheitsleistung Die Beschuldigte wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 8. Juli 2015 verpflichtet, eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 70'000.– als Ersatzmassnahme für Haft zu leisten, und es wurde davon Vormerk genommen, dass der Ehemann der Beschuldigten diese Sicherheit bereits überwiesen hat (Ordner 116, Urk. 07000047). Gemäss Beschluss der Vorinstanz vom 23. August 2017 bleibt die vom Ehemann der Beschuldigten geleistete Sicherheit in der Höhe von Fr. 70'000.– bis zum Vollzug des unbedingt ausgefällten Teils der Freiheitsstrafe bei der Kasse des AI._____ unter Beschlag und verfällt diese Sicherheitsleistung dem Kanton Zürich, sofern sich die Beschuldigte dem Vollzug der Freiheitstrafe entzieht (Urk. 207). Gemäss Art. 239 Abs. 3 StPO und Art. 240 Abs. 3 StPO entscheidet über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheitsleistung die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war. Demzufolge ist im vorliegenden Berufungsverfahren über die Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 70'000.– zu befinden. Da sie vorliegend dazu dient, den Antritt des Vollzuges sicherzustellen, ist sie gestützt auf Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO freizugeben, wenn die Beschuldigte den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angetreten hat. Dagegen verfällt sie dem Kanton Zürich, wenn sich die Beschuldigte dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht (Art. 240 Abs. 1 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen
- 105 - 1.1. Berufungsverfahren Die Beschuldigte dringt im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag auf Freispruch bezüglich der Anklagepunkte 1.2.B.1., 1.2.B.4., 1.2.B.5., 1.2.B.6., 1.2.B.7. und 1.2.B.9. durch. In allen übrigen Punkten unterliegt sie. Bereits vor Vorinstanz wurde sie betreffend den Anklagepunkt 1.2.B.1. freigesprochen. Auf diesen Anklagepunkt bezog sich die Berufung des Kunden Nr. 1, welcher einen Schuldspruch beantragen und die Berufung noch vor erfolgter Vorladung zur Berufungsverhandlung zurückziehen liess. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren eine Erhöhung der Strafe auf 42 Monate und unterliegt mit ihrem Antrag. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Kunde Nr. 1 hat seine Berufung erst zurückgezogen, nachdem das Berufungsverfahren schon über 10 Monate pendent war und sich das Berufungsgericht bereits mit der Bearbeitung des Falles befasst hat. Die Prüfung der Erstellung des Anklagesachverhaltes betreffend den Kunden Nr. 1 stellte sich aufwändig dar, was sich bereits aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ergibt, welche sich über 20 Seiten allein mit diesem Anklagesachverhalt befasst (Urk. 218 S. 35-56). Angesichts des im Vergleich zum gesamten Aufwand für das Berufungsverfahren infolge Berufungsrückzuges vor der Berufungsverhandlung relativ geringfügigen auf den Kunden Nr. 1 entfallenden Anteils, erscheint es gerechtfertigt, von einer teilweisen Kostenauflage an den Privatkläger 1 (Kunden Nr. 1) abzusehen. Der über die Kostenauflage an die Beschuldigte verbleibende Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 15'000.– festzulegen (§ 16 Abs. 1 GebVO i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 lit. b GebVO). 1.2. Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren
- 106 - Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind der Beschuldigten ausgangsgemäss zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigungsfolgen 2.1. Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ist der Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschuldigte hat vor Vorinstanz keinen entsprechenden Antrag gestellt und keine Honorarnote eingereicht, im Berufungsverfahren reichte sie Honorarnoten von Rechtsanwalt Z.______ für die Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren im Gesamtbetrag von Fr. 119'687.80 ein (Urk. 257). Bis auf die letzte Rechnung vom 2. Oktober 2017 (Urk. 257/1), in welcher der Zeitaufwand aufgeführt ist, enthalten die weiteren eingereichten Rechnungen keine Aufstellung des Zeitaufwandes, es wird darin lediglich die Art der erbrachten Leistung spezifiziert. Die Rechnungen für die Zeit des Vorverfahrens (Urk. 257/6-16) belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von Fr. 69'212.50. Für das Vorverfahren bemisst sich die Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebVO nach dem notwendigen Stundenaufwand, und es geltend die Ansätze gemäss § 3 AnwGebVO. Ausgehend vom höchsten Stundenansatz von Fr. 350.– gemäss § 3 Abs. 1 AnwGebVO würde der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 69'212.50 einem Zeitaufwand von rund 197 Stunden entsprechen. Ein solcher Zeitaufwand erscheint der langen Dauer der Untersuchung, der Komplexität der Materie und der Bedeutung des Falles für das Leben der Beschuldigten durchaus angemessen. Es ist für Bemessung der Entschädigung daher auf den in Rechnung gestellten Betrag abzustellen.
- 107 - Für die Vertretung im erstinstanzlichen Hauptverfahren stellte Rechtsanwalt Z.______ der Beschuldigten einen Aufwand von Fr. 50'475.– in Rechnung (Urk. 257/1-5). Gemäss § 17 AnwGebVO beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kollegialgericht in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zu dieser Grundgebühr werden für zusätzliche Verhandlungen und notwendige weitere Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebVO). Bei offensichtlichem Missverhältnis zwischen dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung und der aufgrund der Verordnung berechneten Gebühr wird diese entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 und 3 AnwGebVO). Vorliegend trägt selbst die höchste Grundgebühr für einen Kollegialstraffall von Fr. 28'000.– der Komplexität des Falles, dem ausserordentlichen Umfang und dem entsprechend hohen zeitlichen Aufwand nicht angemessen Rechnung. Der von Rechtsanwalt Z.______ in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 50'475.– berücksichtigt diese Elemente in angemessener Weise. Für die Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren beträgt die volle Entschädigung somit Fr. 119'687.80. Entsprechend ist der Beschuldigten für die Kosten der Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine auf einen Drittel reduzierte Entschädigung von (gerundet) Fr. 40'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren mandatierte die Beschuldigte eine neue Rechtsvertretung. Sie liess sich durch zwei Rechtsanwälte vertreten. Rechtsanwalt X1._____ stellte für seine Bemühungen im Zusammenhang mit den strafrechtliche Aspekten des Berufungsverfahrens Fr. 56'424.70 in Rechnung (Urk. 258), Rechtsanwalt X2._____ für seine Bemühungen betreffend die zivilrechtlichen Aspekte Fr. 85'037.30 (inkl. Fr. 12'937.30 betreffend Übersetzungskosten für das Plädoyer im Berufungsverfahren).
- 108 - Vorweg ist festzuhalten, dass es der Beschuldigten selbstverständlich freisteht, für das Berufungsverfahren einen Verteidigerwechsel vorzunehmen. Der durch die Einarbeitung des neuen Rechtsvertreters in die umfangreichen Akten entstehende Mehraufwand, kann jedoch im Rahmen der Bemessung der aus der Staatskasse zu leistenden Entschädigung nicht berücksichtigt werden, zumal auch nicht dargetan wurde, dass ein Verteidigerwechsel unter dem Aspekt einer angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte notwendig war (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Unter diesem Aspekt ebenfalls nicht notwendig war die Übersetzung der Plädoyernotizen der Verteidigung im Berufungsverfahren im Betrage von Fr. 12'937.30, welche von der Beschuldigten zu tragen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühr im Berufungsverfahren gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebVO grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemisst, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde. Eine Gegenüberstellung der für das erstinstanzliche Verfahren in Rechnung gestellten Fr. 50'475.– mit den (unter Ausklammerung der Übersetzungskosten im Betrage von Fr. 12'937.30) für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellten Fr. 128'524.70 zeigt ein Missverhältnis selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das vorinstanzliche Urteil praktisch vollständig angefochten wurde. Dieses lässt sich teilweise durch den Mehraufwand für die Einarbeitung des neuen Rechtsvertreters in die Akten erklären. Wie bereits erwähnt, ist dieser Mehraufwand jedoch nicht aus der Staatskasse zu entschädigen. Zu einem weiteren Teil dürfte Mehraufwand durch den Beizug von zwei Rechtsvertretern für das Berufungsverfahren entstanden sein. Es liegt auf der Hand, dass auch Rechtsanwalt X2._____ welcher sich im Berufungsverfahren mit den Zivilansprüchen befasste, sich in die Akten bezüglich des strafrechtlichen Aspektes einlesen musste. Auch der durch eine Doppelvertretung bedingte Mehraufwand ist nicht durch den Staat zu vergüten. Insgesamt erscheint es angemessen, für das Berufungsverfahren eine Gebühr von Fr. 50'000.– festzulegen, was der gleichen Grössenordnung wie im erstinstanzlichen Verfahren entspricht und dem Umstand Rechnung trägt, dass eine neue Verteidigungsstrategie eingeschlagen wurde. Der Beschuldigten ist somit für die
- 109 - Kosten der Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von (gerundet) Fr. 17'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
4. Reisekosten und Aufwendungen für Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Instruktionsgesprächen mit der Verteidigung Die Beschuldigte liess die Zusprechung einer Entschädigung für Reiskosten, Aufwendungen für Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Instruktionsgespräche mit der Verteidigung beantragen (Urk. 254 S. 73). Angesichts der Tatsache, dass nur ein Teilfreispruch erfolgt, sind die entsprechenden Aufwendungen nicht zu entschädigen, da sie ohnehin angefallen wären. Es wird beschlossen:
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2017 wurde die Beschuldigte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Anklageziffer 1.2.B.1. wurde sie freigesprochen. Sie wurde bestraft mit einer Freiheitstrafe von 30 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wurde über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft entschieden und die Kontosperren der auf die Beschuldigte lautenden Freizügigkeitskonten wurden aufgehoben. Gegen das Urteil haben die Beschuldigte mit Eingabe vom 24. August 2017 (Urk. 210) und der Privatkläger 1 mit Eingabe vom 28. August 2017 (Urk. 211) fristgerecht Berufung angemeldet. Die entsprechenden Berufungserklärungen wurden ebenfalls innert Frist erstattet. Der Privatkläger 1 beantragte, Dispositiv Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Beschuldigte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen (Urk. 219). Die Beschuldigte beantragte vollumfänglichen Freispruch und Verweisung der Privatkläger auf den Zivilweg (Urk. 221). Innert der mit Präsidialverfügung vom 17. November 2017 (Urk. 223) angesetzten Frist hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben (Urk. 226). Sie beantragte die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 42
- 8 - Monaten. Seitens der Privatklägerschaft wurde keine Anschlussberufung erhoben. Mit Eingabe vom 24. August 2018 hat der Privatkläger 1 seine Berufung zurückgezogen (Urk. 232). Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 1 ist Vormerk zu nehmen. Infolge dieses Berufungsrückzuges ist der Freispruch der Beschuldigten in Bezug auf Anklageziffer 1.2.B.1. sowie die Abweisung des Schadenersatzbegehrens in Rechtskraft erwachsen. Der vom Privatkläger 1 mit der Berufungserklärung gestellte Beweisantrag auf Einvernahme von F._____ als Zeuge/Auskunftsperson ist aufgrund des Berufungsrückzuges gegenstandslos geworden. Demzufolge ist vorweg festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch betreffend Anklageziffer 1.2.B.1), 5 (Schadenersatzbegehren Privatklägerin 1), 8 (Genugtuungsbegehren Privatklägerin 14), 9 (Aufhebung Kontosperren), 10 (Kostenfestsetzung) und 12 (Nichteintreten auf Anträge betr. Prozessentschädigung Privatkläger 4,5,6,12 und 15) in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 1.1 Berufungsverfahren Die Beschuldigte dringt im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag auf Freispruch bezüglich der Anklagepunkte 1.2.B.1., 1.2.B.4., 1.2.B.5., 1.2.B.6., 1.2.B.7. und 1.2.B.9. durch. In allen übrigen Punkten unterliegt sie. Bereits vor Vorinstanz wurde sie betreffend den Anklagepunkt 1.2.B.1. freigesprochen. Auf diesen Anklagepunkt bezog sich die Berufung des Kunden Nr. 1, welcher einen Schuldspruch beantragen und die Berufung noch vor erfolgter Vorladung zur Berufungsverhandlung zurückziehen liess. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren eine Erhöhung der Strafe auf 42 Monate und unterliegt mit ihrem Antrag. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Kunde Nr. 1 hat seine Berufung erst zurückgezogen, nachdem das Berufungsverfahren schon über 10 Monate pendent war und sich das Berufungsgericht bereits mit der Bearbeitung des Falles befasst hat. Die Prüfung der Erstellung des Anklagesachverhaltes betreffend den Kunden Nr. 1 stellte sich aufwändig dar, was sich bereits aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ergibt, welche sich über 20 Seiten allein mit diesem Anklagesachverhalt befasst (Urk. 218 S. 35-56). Angesichts des im Vergleich zum gesamten Aufwand für das Berufungsverfahren infolge Berufungsrückzuges vor der Berufungsverhandlung relativ geringfügigen auf den Kunden Nr. 1 entfallenden Anteils, erscheint es gerechtfertigt, von einer teilweisen Kostenauflage an den Privatkläger 1 (Kunden Nr. 1) abzusehen. Der über die Kostenauflage an die Beschuldigte verbleibende Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 15'000.– festzulegen (§ 16 Abs. 1 GebVO i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 lit. b GebVO).
E. 1.2 Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren
- 106 - Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind der Beschuldigten ausgangsgemäss zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigungsfolgen
E. 2 Berufungsverhandlung und Urteilsberatung Die Beschuldigte liess für die Berufungsverhandlung einen Antrag auf freies Geleit stellen (Urk. 221 S. 3). Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom
17. September 2018 stattgegeben (Urk. 237). Zur Berufungsverhandlung vom
E. 2.1 Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ist der Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschuldigte hat vor Vorinstanz keinen entsprechenden Antrag gestellt und keine Honorarnote eingereicht, im Berufungsverfahren reichte sie Honorarnoten von Rechtsanwalt Z.______ für die Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren im Gesamtbetrag von Fr. 119'687.80 ein (Urk. 257). Bis auf die letzte Rechnung vom 2. Oktober 2017 (Urk. 257/1), in welcher der Zeitaufwand aufgeführt ist, enthalten die weiteren eingereichten Rechnungen keine Aufstellung des Zeitaufwandes, es wird darin lediglich die Art der erbrachten Leistung spezifiziert. Die Rechnungen für die Zeit des Vorverfahrens (Urk. 257/6-16) belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von Fr. 69'212.50. Für das Vorverfahren bemisst sich die Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebVO nach dem notwendigen Stundenaufwand, und es geltend die Ansätze gemäss § 3 AnwGebVO. Ausgehend vom höchsten Stundenansatz von Fr. 350.– gemäss § 3 Abs. 1 AnwGebVO würde der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 69'212.50 einem Zeitaufwand von rund 197 Stunden entsprechen. Ein solcher Zeitaufwand erscheint der langen Dauer der Untersuchung, der Komplexität der Materie und der Bedeutung des Falles für das Leben der Beschuldigten durchaus angemessen. Es ist für Bemessung der Entschädigung daher auf den in Rechnung gestellten Betrag abzustellen.
- 107 - Für die Vertretung im erstinstanzlichen Hauptverfahren stellte Rechtsanwalt Z.______ der Beschuldigten einen Aufwand von Fr. 50'475.– in Rechnung (Urk. 257/1-5). Gemäss § 17 AnwGebVO beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kollegialgericht in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zu dieser Grundgebühr werden für zusätzliche Verhandlungen und notwendige weitere Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebVO). Bei offensichtlichem Missverhältnis zwischen dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung und der aufgrund der Verordnung berechneten Gebühr wird diese entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 und 3 AnwGebVO). Vorliegend trägt selbst die höchste Grundgebühr für einen Kollegialstraffall von Fr. 28'000.– der Komplexität des Falles, dem ausserordentlichen Umfang und dem entsprechend hohen zeitlichen Aufwand nicht angemessen Rechnung. Der von Rechtsanwalt Z.______ in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 50'475.– berücksichtigt diese Elemente in angemessener Weise. Für die Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren beträgt die volle Entschädigung somit Fr. 119'687.80. Entsprechend ist der Beschuldigten für die Kosten der Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine auf einen Drittel reduzierte Entschädigung von (gerundet) Fr. 40'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
E. 2.1.1 Qualifizierte Veruntreuung
E. 2.1.1.1 Strafrahmen Der Strafrahmen für qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB erstreckt sich von Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Über- oder Unterschreitung des Strafrahmens angezeigt erscheinen liessen. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen, Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
E. 2.1.1.2 Tatschwere
a) objektive Tatschwere Die Beschuldigte hat in der Zeit von Ende Juni 2013 bis Ende Januar 2014 insgesamt USD 405'399.–, TRY 772'500.– und EUR 173'000.– unautorisiert zwischen Kundenkonten verschoben. Die Delinquenz erfolgte somit während eines Zeitraums von über einem halben Jahr und betraf einen erheblichen Betrag. Durch dieses deliktische Handeln büssten die obligatorischen Ansprüche der durch die Vermögensverschiebungen belasteten Kunden gegenüber der Bank an Wert ein, da sie illiquid wurden. Deutlich relativierend ist bezüglich des Deliktsbetrages festzuhalten, dass der aus den unautorisierten Optionsgeschäften entstandene und letztlich von der Bank zu tragende Gesamtschaden durch die Vermögensverschiebungen nicht vergrössert wurde. Dies geschah nur mittelbar indem durch die Verschiebungen die Margin-Anforderungen für neue unautorisierte Geschäfte erfüllt wurden, aus welchen in dieser Phase neue Verluste resultierten. Letztere führen zu einer Erhöhung des Schadens im Sinne einer Vermögensgefährdung im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung
- 88 - und dürfen bei der Bewertung der objektiven Tatschwere nicht zweimal berücksichtigt werden.
b) subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Ihr Motiv bestand in der Verschleierung der unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäfte und der daraus entstandenen Verluste und um Margin-Anforderungen für neue ungetreue Geschäfte zu erfüllen, mit denen sie hoffte, die eingetretenen Verluste wettzumachen. Der Nutzen, den die Beschuldigte aus den Vermögenstransfers zog, bestand einzig darin, ihr illegales Verhalten zu vertuschen, was in untechnischem Sinn eine Art Selbstbegünstigung darstellt und nicht von besonders hoher krimineller Energie getragen war.
E. 2.1.1.3 Einsatzstrafe Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch leicht und lässt innerhalb des weiten Strafrahmens eine Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen erscheinen.
E. 2.1.2 Urkundenfälschung
E. 2.1.2.1 Strafrahmen Der Strafrahmen für Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff.1 StGB beträgt Freiheitstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe. Auch bezüglich dieses Deliktes liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, welche ausnahmsweise zu einer Erweiterung des Strafrahmens führen würden.
E. 2.1.2.2 Tatschwere
a) objektive Tatschwere Die Beschuldigte hat in der Zeit vom 12. April 2010 bis 21. Januar 2014 über 50 gefälschte Konto- bzw. Depotaufstellungen erstellt und diese 5 Kunden zugestellt oder bei Besprechungen gezeigt. Die Fälschung bestand darin, dass die
- 89 - Beschuldigte die unautorisiert getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte aus den Konto- bzw. Depotaufstellungen entfernte. Die Vorgehensweise war simpel und zeugt nicht von besonderer Raffinesse. Die Beschuldigte hat im Computer mittels Excel oder Word selber Bankauszüge kreiert, auf denen die unautorisierten Transaktionen nicht ersichtlich waren. Die mehrfache Tatbegehung gegenüber verschiedenen Kunden wirkt sich straferhöhend aus.
b) subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte vorsätzlich. Es ging ihr darum, die ohne Kenntnis der betreffenden Kunden getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte und die eingetretenen Verluste zu vertuschen. Wie bereits betreffend die Vermögensverschiebungen erwähnt, ging es ihr auch bei der Falschbeurkundung darum, ihre Delinquenz im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung verdeckt zu halten und den Eintritt schwerwiegender beruflicher, prestigemässiger und finanzieller Konsequenzen abzuwenden.
E. 2.1.2.3 Einsatzstrafe/Asperation Mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden betreffend die Falschbeurkundung leicht (Urk. 218 S. 199 f.). Die Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung ist durch Asperation für die Falschbeurkundungen um 4 Monate zu erhöhen.
E. 2.1.3 Ungetreue Geschäftsbesorgung
E. 2.1.3.1 Strafrahmen Für ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Es liegen auch betreffend diese Deliktskategorie keine besonderen Umstände vor, welche dazu führen würden, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen werden müsste.
E. 2.1.3.2 Tatschwere
- 90 -
a) objektive Tatschwere Die Beschuldigte hat während rund 2,5 Jahren von Ende August 2011 bis Ende Januar 2014 unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, von denen 8 Kunden betroffen waren. Aus den Geschäften resultierten Verluste in zweistelliger Millionenhöhe. Die Höhe des eingetretenen Gesamtverlustes ist zu einem Teil auch auf die Veränderungen der politischen Lage in der Türkei (Gezi- Park-Proteste) im Jahre 2013 und den damit einhergehen Wertverlust der türkischen Lira zurückzuführen, die grossen Verluste traten denn auch erst ab Mitte 2013 ein (vgl. Liste betreffend die Verluste pro Kunde im Anhang zur Anklage). Auch wenn die Beschuldigte mit einem hohen Risiko behaftete Geschäfte tätigte, ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die politische Entwicklung in der Türkei im Jahre 2013 und deren Einfluss auf die Devisenkurse in diesem Ausmass nicht voraussehbar waren, was die Höhe der eingetretenen Verluste als Faktor für die Bewertung der Tatschwere etwas relativiert. Ausserdem ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die per Ende Januar 2014 ermittelten Verluste nicht mit dem eingetretenen Schaden gleichzusetzen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Tätigen von Fremdwährungsoptionsgeschäften ohne Kenntnis der Kunden angesichts des diesen Geschäften immanenten hohen Verlustrisikos eine schwere Pflichtverletzung der Beschuldigten darstellt.
b) subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht liegt eventualvorsätzliche Tatbegehung vor. Wenn die Beschuldigte geltend macht, sie habe die Vorstellung gehabt, sie habe den weltweiten Markt unter Kontrolle und die Kunden würden kein Geld verlieren (Urk. 202 S. 28), so steht diese naive Vorstellung in klarem Widerspruch zu ihren Erfahrungen und Kenntnissen als Bankfachfrau, und vermag das Verschulden in keiner Weise zu relativieren. Das Tatmotiv der Beschuldigten bestand in ihrem Geltungsdrang und dem Bedürfnis, gegenüber den Kunden und der Bank als erfolgreiche Relationship-Managerin dazustehen. Zu ihren Gunsten ist auf der anderen Seite auch zu berücksichtigen, dass mehrere Kunden, welche sich von ihrem Vorgänger O._____ übernommen hatte, mit den von diesem getätigten
- 91 - Geschäften Verluste erlitten hatten und in Aussicht stellten, gegen die Bank vorzugehen. Wie auch P._____ bestätigte (Ordner 115 Urk. 06300035), erwartete die Bank von der Beschuldigten, die Kunden zu halten und Klagen abzuwenden, was die Tatschwere etwas relativiert. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass auch ein finanzieller Anreiz für die Beschuldigte nicht von der Hand zu weisen ist, zumal sie leistungsabhängige Bonuszahlungen von der Bank ausbezahlt erhielt (Urk. 218 S. 197; Ordner 101, Urk. 05333311 ff.). Wenn die Beschuldigte geltend machen liess, aufgrund der hohen Renditeerwartungen der Kunden habe ein grosser Druck auf ihr gelastet (Urk. 202 S. 29), muss sie sich entgegenhalten lassen, dass es gerade zu ihrem Verantwortungsbereich als Relationship- Managerin gehört hätte, die Kunden dahingehend zu unterrichten, dass solche Renditen nur mit entsprechend risikoreichen Instrumenten zu erzielen sind. Aus den Renditeerwartungen der Kunden kann sie hinsichtlich der Tatschwere nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 2.1.3.3 Einsatzstrafe/Asperation Das Tatverschulden wiegt bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung erheblich und führt zu einer Strafe im mittleren Drittel des Strafrahmens. Die Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 20 Monate zu erhöhen.
E. 2.1.4 Fazit Tatkomponente Ausgehend von der Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung von 15 Monaten ist die Strafe um 4 Monate für die Urkundenfälschung und um 20 Monate für die ungetreue Geschäftsbesorgung zu asperieren. Der Tatschwere angemessen erscheint eine Sanktion von 39 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 2.1.5 Vorsatz Schliesslich handelte die Beschuldigte auch vorsätzlich, wobei hinsichtlich des Eintrittes eines Verlustes bzw. der Verursachung eines Schadens von Eventualvorsatz auszugehen ist. Die Beschuldigte musste aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Stellung in Betracht ziehen, dass die von ihr getätigten hochspekulativen Geschäfte zu namhaften Verlusten führen können. Wenn sie geltend macht, sie habe sich vorgestellt, dass keine Verluste eintreten können, sie den Markt beherrschen könne, ist dies als naives Wunschdenken ohne Realitätsbezug zu bezeichnen, welches nicht ihren beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen entsprach, und ist nicht geeignet, den Eventualvorsatz der Beschuldigten in Frage zu stellen. Das Argument der Verteidigung, wonach die Rechtsprechung beim Tatbestand von Art. 158 StGB strenge Anforderungen an den Nachweis von Eventualvorsatz stelle, ein solcher nur angenommen werden dürfe, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögenschädigung rechne bzw. sich ihm diese als wahrscheinlich aufdrängt und er sich damit auch abfindet, führt vorliegend nicht zur Verneinung von Eventualvorsatz, da die Beschuldigte als Bankfachfrau über besondere Kenntnisse betreffend die dem Instrument der Optionsgeschäfte immanenten Risiken verfügte. Dass die Höhe der eingetretenen Verluste zusätzlich in Zusammenhang stehen mit der politischen Entwicklung in der Türkei und im Jahre 2013 und deren Auswirkungen auf den Kurs der türkischen Lira, spricht nicht gegen die Bejahung von Eventualvorsatz.
E. 2.2 Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren mandatierte die Beschuldigte eine neue Rechtsvertretung. Sie liess sich durch zwei Rechtsanwälte vertreten. Rechtsanwalt X1._____ stellte für seine Bemühungen im Zusammenhang mit den strafrechtliche Aspekten des Berufungsverfahrens Fr. 56'424.70 in Rechnung (Urk. 258), Rechtsanwalt X2._____ für seine Bemühungen betreffend die zivilrechtlichen Aspekte Fr. 85'037.30 (inkl. Fr. 12'937.30 betreffend Übersetzungskosten für das Plädoyer im Berufungsverfahren).
- 108 - Vorweg ist festzuhalten, dass es der Beschuldigten selbstverständlich freisteht, für das Berufungsverfahren einen Verteidigerwechsel vorzunehmen. Der durch die Einarbeitung des neuen Rechtsvertreters in die umfangreichen Akten entstehende Mehraufwand, kann jedoch im Rahmen der Bemessung der aus der Staatskasse zu leistenden Entschädigung nicht berücksichtigt werden, zumal auch nicht dargetan wurde, dass ein Verteidigerwechsel unter dem Aspekt einer angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte notwendig war (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Unter diesem Aspekt ebenfalls nicht notwendig war die Übersetzung der Plädoyernotizen der Verteidigung im Berufungsverfahren im Betrage von Fr. 12'937.30, welche von der Beschuldigten zu tragen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühr im Berufungsverfahren gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebVO grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemisst, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde. Eine Gegenüberstellung der für das erstinstanzliche Verfahren in Rechnung gestellten Fr. 50'475.– mit den (unter Ausklammerung der Übersetzungskosten im Betrage von Fr. 12'937.30) für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellten Fr. 128'524.70 zeigt ein Missverhältnis selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das vorinstanzliche Urteil praktisch vollständig angefochten wurde. Dieses lässt sich teilweise durch den Mehraufwand für die Einarbeitung des neuen Rechtsvertreters in die Akten erklären. Wie bereits erwähnt, ist dieser Mehraufwand jedoch nicht aus der Staatskasse zu entschädigen. Zu einem weiteren Teil dürfte Mehraufwand durch den Beizug von zwei Rechtsvertretern für das Berufungsverfahren entstanden sein. Es liegt auf der Hand, dass auch Rechtsanwalt X2._____ welcher sich im Berufungsverfahren mit den Zivilansprüchen befasste, sich in die Akten bezüglich des strafrechtlichen Aspektes einlesen musste. Auch der durch eine Doppelvertretung bedingte Mehraufwand ist nicht durch den Staat zu vergüten. Insgesamt erscheint es angemessen, für das Berufungsverfahren eine Gebühr von Fr. 50'000.– festzulegen, was der gleichen Grössenordnung wie im erstinstanzlichen Verfahren entspricht und dem Umstand Rechnung trägt, dass eine neue Verteidigungsstrategie eingeschlagen wurde. Der Beschuldigten ist somit für die
- 109 - Kosten der Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von (gerundet) Fr. 17'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
4. Reisekosten und Aufwendungen für Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Instruktionsgesprächen mit der Verteidigung Die Beschuldigte liess die Zusprechung einer Entschädigung für Reiskosten, Aufwendungen für Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Instruktionsgespräche mit der Verteidigung beantragen (Urk. 254 S. 73). Angesichts der Tatsache, dass nur ein Teilfreispruch erfolgt, sind die entsprechenden Aufwendungen nicht zu entschädigen, da sie ohnehin angefallen wären. Es wird beschlossen:
E. 2.2.1 Vorleben Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 16. März 2015
- 92 - betreffend Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Urk. 186) erging nach den heute zu beurteilenden Delikten und stellt keine Vorstrafe dar. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz ist die Delinquenz gemäss Strafbefehl, welche teilweise während hängiger Untersuchung betreffend die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen wurde, nicht straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 218 S. 202). Eine Straferhöhung könnte sich nur auf die Strafe gemäss Strafbefehl beziehen.
E. 2.2.2 Persönliche Verhältnisse Den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Insbesondere lebte sie im Deliktszeitraum und auch heute noch in geordneten familiären und finanziellen Verhältnissen. Sie ist in Istanbul geboren und aufgewachsen und absolvierte dort ein Studium der Business Adminstration. Nach dem Studium arbeitete sie auf Banken in der Türkei, den Niederlanden und in England bis sie schliesslich Ende 2007 in die Schweiz kam und hier ebenfalls als Bankangestellte tätig war. Seit 2015 lebt die Beschuldigte mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen 7 und 11 Jahre alten Kindern in Dubai. Ihr Ehemann ist als Broker tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.– zuzüglich vom Arbeitgeber bezahlter Krankenkasse für die ganze Familie (Prot. I S. 4). Die Beschuldigte ist nicht erwerbstätig. Sie sagte aus, sie sei in psychologischer Behandlung und nehme Psychopharmaka ein (Prot. II S. 16). Sie sei zur Zeit nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Die Beschuldigte besitzt kein Vermögen und hat keine Schulden (Prot. II S. 18). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten als Mutter zweier Kinder vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Strafminderung infolge erhöhter Strafempfindlichkeit nur bei ausserordentlichen Umständen in Betracht. Solche liegen bei der Beschuldigten nicht vor. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 218 S. 204). Insbesondere wird die Beschuldigte keine langjährige Freiheitsstrafe verbüssen müssen, da ihr -
- 93 - wie nachfolgend darzulegen ist - der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann.
E. 2.2.3 Geständnis und Kooperation Die Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe dem Grundsatze nach anerkannt. Sie hat sich bereits in den Gesprächen mit der H._____ nach Aufdeckung der Delikte kooperativ gezeigt und mitgewirkt bei der Eruierung der von der Delinquenz betroffenen Kunden. Einschränkend gilt es jedoch auch festzuhalten, dass sich die Beschuldigte in 3 der 8 Anklagepunkte betreffend unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte, in welchen ein Schuldspruch erfolgt, nicht geständig erklärte und geltend machte, die betreffenden Kunden hätten von den Fremdwährungsoptionen gewusst (Kunden Nr. 18, 21 und 28). Entsprechend ist von einem Teilgeständnis auszugehen. Auch betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung liess sich der Sachverhalt in einem weiteren Umfang erstellen als die Beschuldigte anerkannte. Das Teilgeständnis der Beschuldigten rechtfertigt eine Reduktion der Einsatzstrafe von 39 Monaten auf 33 Monate.
3. Sanktion Die Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestrafen unter Anrechnung eines Tages erstandener Haft (Urk. 218 S. 206). V. Vollzug Da die auszufällende Freiheitsstrafe zwei Jahre übersteigt, fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 218 S. 206 f.). Die Beschuldigte war im Zeitpunkt der Delikte nicht vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 16. März 2015 wurde sie wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer
- 94 - bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 900.– bestraft. Diese nicht einschlägige Vorstrafe, welche keinerlei Zusammenhang mit der heute zu beurteilenden Delinquenz hat, belastet die Prognosestellung nicht massgeblich. Es ist von einer günstigen Prognose auszugehen, welche die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erlaubt. Bei der Bemessung des vollziehbaren und des aufzuschiebenden Teils der Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens gemäss Art. 43 StGB ist dem Verschulden und der Legalprognose Rechnung zu tragen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 15 E. 5.6). Vorliegend beträgt der maximal aufschiebbare Teil der Strafe 27 Monate, da der vollziehbare Teil nach den gesetzlichen Vorgaben mindestens 6 Monate betragen muss (Art. 43 Abs. 3 StGB), und der vollziehbare Teil darf maximal 16,5 Monate betragen (Art. 43 Abs.2 StGB). Die Beschuldigte lebt in stabilen familiären und finanziellen Verhältnissen und es kann davon ausgegangen werden, dass sie das vorliegende Strafverfahren nachhaltig beeindruckt hat. Die Prognose erscheint günstig. Das Verschulden betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung liegt im mittleren Bereich, betreffend die qualifizierte Veruntreuung und die Falschbeurkundung wiegt es leicht. Angesichts der günstigen Prognose und des leichten bis mittelschweren Verschuldens erscheint ein Aufschub der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten und ein Vollzug im Umfang von 11 Monaten als angemessen. VI. Zivilansprüche
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, den Privatklägern 2 (Kunde Nr. 3), 9 und 10 (Kunde Nr. 14), 11 (Kunde Nr. 15), 12 (Kunde Nr. 18), 15 (Kunde Nr. 21), 18 (Kunde Nr. 24), 19 (Kunde Nr. 25) und 20 (Kunde Nr. 28) Schadenersatz zu bezahlen, wobei die Schadenersatzbegehren im allfälligen Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen wurden (Dispositiv-Ziffer 6). Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 13
- 95 - (Kunde Nr. 19) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, zur genauen Feststellung des Umfangs der Schadenersatzansprüche wurde die Privatklägerin 13 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositiv-Ziffer 7). Bezüglich der Kunden Nr. 14, 15, 19 erfolgt im Berufungsverfahren ein Freispruch, betreffend die Privatkläger 2 (Kunde Nr. 3), 12 (Kunde Nr. 18), 15 (Kunde Nr. 21), 18 (Kunde Nr. 24), 19 (Kunde Nr. 25) und 20 (Kunde Nr. 28) ein Schuldspruch. Bezüglich der Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd.) und Nr. 18 (D._____ Ltd.) beantragte die Beschuldigte im Berufungsverfahren, es sei auf deren Zivilklage nicht einzutreten, da keine gültige Konstituierung als Privatkläger vorliege. Ferner liess sie bezüglich Kunden Nr. 3, 14, 15, 18, 19, 21, 24, 25 und 28 Abweisung der Schadenersatzbegehren beantragen (Urk. 262 S. 29).
2. Nichteintretensantrag betreffend Zivilklage der Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd.) und 18 (D._____ Ltd)
E. 2.2.4 Einvernahme vom 16. Juni 2015 (Ordner 113, Urk. 0610077 ff.) Die Beschuldigte führte aus, das Investment Questionnaire Dokument sei speziell für türkische Kunden nicht relevant, denn es sei entweder vom Assistenten oder vom Kundenberater ausgefüllt worden, sehe in 99 % der Fälle gleich aus und laute auf "risk profile balanced".
E. 2.2.5 Einvernahme vom 22. Juni 2015 (Ordner 113, Urk 061100103 ff.) Die Beschuldigte anerkannte, unbewilligte Vermögensverschiebungen vorgenommen zu haben, um Margin Requirements zu erfüllen (Ordner 113, Urk. 06100118).
E. 2.2.6 Einvernahme vom 29. Juni 2015 (Ordner 113, Urk. 06100158 ff.) Die Beschuldigte erklärte sich bezüglich der Vorwürfe geständig, führte jedoch aus, sie sei sich bezüglich der Einzelheiten unsicher, d.h. bezüglich der Anzahl Kunden sowie der Daten. Sie betonte ferner, der Vorwurf der Selbstbereicherung sei völlig unzutreffend und technisch und praktisch unmöglich (Ordner 113, Urk. 06100160).
E. 2.2.7 Einvernahme vom 4. August 2016 (Ordner 113, Urk. 06100174 ff.) In dieser Einvernahme führte die Beschuldigte aus, sie wisse nicht mehr, für wie viele Kunden sie als Relationship Managerin insgesamt zuständig gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt antwortete sie, es sei möglich, dass es ca. 70 bis 90 gewesen seien (Ordner 113, Urk. 06100182). Sie räumte ein, viele Transaktionen getätigt zu haben, die nicht von Kunden in Auftrag gegeben worden seien. Sie habe die Fremdwährungsoptionsgeschäfte als Wunderprodukt angeschaut, ihr Super-Ego sei so hoch gestiegen, dass sie davon ausgegangen sei, dass sie auch die türkischen Märkte beherrschen könne, sie habe gedacht, dass man wegen dieser Strategie nie Geld verlieren werde (Ordner 113, Urk. 06100195).
- 20 - Der Beschuldigten wurde die durch den Revisor G._____ erstellte Liste der mit den Fremdwährungsoptionsgeschäften entstandenen Verluste je Kunde vorgehalten (Ordner 113, Urk. 06100196 ff.). Sie erklärte dazu, dass auf diesen Listen nicht nur Transaktionen ersichtlich seien, die sie getätigt habe, es falle ihr auf, dass bestimmte Positionen erst abgeschlossen worden seien, nachdem sie die Bank verlassen habe.
E. 2.2.8 Schlusseinvernahme vom 5. August 2016 (Ordner 113, Urk. 06100355 ff.) Auf Vorhalt der Anklagevorwürfe 1.2. B 1-14 erklärte sie, die für die Kunden Nr. 1, 10, 14, 18, 19 und 21 getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte seien mit deren Wissen und Zustimmung erfolgt. Betreffend den Kunden Nr. 15 seien die Transaktionen vor Juni oder Juli 2013 ohne sein Wissen getätigt worden, wobei er in dieser Zeit keine Verluste erlitten habe, ab der zweiten Hälfte 2013 seien die Transaktionen mit Wissen und Zustimmung des Kunden erfolgt. Der Vorwurf betreffend Kunde Nr. 20 treffe zu. Betreffend Kunden Nr. 24, 25 und 28 verweise sie auf ihre früheren Aussagen (Ordner 113, Urk. 06100367). Betreffend die Kunden Nr. 3, 10 und 12 sei wohl der grösste Teil des Verlustes erst realisiert worden als sie die Bank verlassen habe (Ordner 113, Urk. 06100365). Es sei betreffend alle Kunden zu prüfen, welche Verluste durch sie und welche nach ihrem Weggang realisiert worden seien. Betreffend den Anklagevorwurf 1.3. (Falsche Berichterstattung über Vermögensentwicklung durch Gebrauch gefälschter/verfälschter Kontounterlagen) hielt die Beschuldigte fest, dem Kunden Nr. 6 seien die Dokumente nicht übergeben worden, da er ein wenig paranoid gewesen sei bezüglich des Erhalts von Dokumenten. Betreffend die Kunden 6 und 12 habe sie die Dokumente erstellt, um sich für das Treffen mit dem Kunden vorzubereiten, sie habe die Unterlagen jedoch den Kunden nicht übergeben oder geschickt. Bezüglich der Kunden Nr. 24 und 25 verwies sie auf ihre früheren Aussagen (Ordner 113, Urk. 06100369).
- 21 - Bezüglich Anklagevorwurf 1.4. (unautorisierte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten) sagte sie aus, sie habe nicht die Absicht gehabt, die Vermögenswerte der Kunden zu reduzieren, sondern sie habe die Verluste wettmachen wollen, die sie verursacht habe (Ordner 113, Urk. 06100370).
E. 2.2.9 Befragung vor Vorinstanz In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte auf Vorhalt des Vorwurfs unautorisierter Fremdwährungsoptionsgeschäfte aus, sie habe ein schlechtes Gewissen gehabt, denn sie habe gewusst, dass sie etwas ohne die Kenntnis vieler Kunden getan habe (Prot. I S. 10). Sie habe dies getan, weil sie gewollt habe, dass die Kunden glücklich und zufrieden mit ihr seien. Sie habe aufrichtig geglaubt, dass diese Produkte den Kunden dienen würden (Prot. I S. 8 f.), habe sich eingeredet, dass die Risiken der Devisentransaktionen sich vermeiden liessen, wenn man sich richtig verhalte (Prot. I S. 9). In den ersten zwei Jahren habe sie viel Geld für die Kunden gemacht, was ihr mehr Selbstvertrauen gegeben habe. Einige Kunden, z.B. Nr. 1, 10, 12, 14, 15, 18, 19 und 21, hätten gewusst, dass sie mit Optionen handle, aber auch diese habe sie nicht gefragt, ob sie ihr Vermögensverwaltungsmandate unterschreiben würden, da es bei türkischen Leuten so sei, dass es beinahe als Beschimpfung und Misstrauensvotum verstanden werde, wenn man sie bitte, etwas zu unterschreiben (Prot. I S. 15). Auf Vorhalt des Gebrauchs von gefälschten bzw. verfälschten Kontounterlagen und falscher Information der Kunden über die Vermögensentwicklung erklärte sie, sich nicht mehr daran zu erinnern und die Stellungnahme ihrem Verteidiger zu überlassen (Prot. I S. 11). Hinsichtlich des Vorwurfs von 23 unbewilligten Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten erklärte sie, es gebe in diesen 23 Transaktionen einige Doppelzählungen, die Details überlasse sie ihrem Verteidiger (Prot. I S. 11). Abschliessend hielt sie fest, sie fühle sich schrecklich schuldig, sie habe etwas Fehlerhaftes gemacht, jedoch nicht aus böser Absicht gehandelt und sich selber nicht bereichert. Sie habe alle diese Leute unglücklich gemacht, aber auch ihr eigenes Leben ruiniert (Prot. I S. 12).
E. 2.2.10 Einvernahme in der Berufungsverhandlung
- 22 - In der Berufungsverhandlung vom 5. April 2019 erklärte die Beschuldigte, sich nicht mehr zur Sache äussern zu wollen und verwies auf die Plädoyers ihrer Verteidiger (Prot. II S. 20 f.).
3. Beweismittel 3.1. Übersicht Zur Erstellung des Sachverhaltes stehen als persönliche Beweismittel neben den Aussagen der Beschuldigten (Ordner 113, Urk. 6100001 ff.), die Einvernahmen verschiedener Geschädigter als Auskunftspersonen (Ordner 114, Urk. 06200001 ff.) und die beiden Zeugeneinvernahmen von P._____ (Ordner 115, Urk. 06300001 ff.) zur Verfügung. Die Anklage stützt sich ferner auf verschiedene Urkunden:
- E-Mails zwischen der Beschuldigten und Kunden (Ordner 8 Urk. 05300658 ff.)
- Telefonabschriften je Kunde (Ordner 20-27 Urk. 05304031 ff.)
- Contact Reports je Kunde (Ordner 29-30 Urk. 05307223)
- Risikoprofile je Kunde (Ordner 28 Urk. 05307130 ff.)
- Kontoauszüge/Depotauszüge je Kunde (Ordner 81-100 Urk. 05309392 ff.)
- Detailbelege Fremdwährungsoptionsgeschäfte je Kunde (Ordner 35-80 Urk. 053309373 ff.)
- Vermögensverzeichnisse und Kontoauszüge, hinsichtlich welcher Fälschung vorgeworfen wird (Ordner 6 Urk. 05300084ff.)
- Aufstellung der internen Transfers zwischen Kundenkonten (Ordner 34 Urk. 05309094ff., 05309295 ff.)
- Rapport der Q._____ samt Arbeitsunterlagen (Ordner 34 Urk. 5309171ff.) Die Schadensberechnung gemäss Anklageschrift basiert auf Berechnungen des von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Revisors (Ordner 0 Urk. 00000098 ff.) sowie derjenigen der Q._____ (Ordner 34 Urk. 05309171 ff.). 3.2. Allgemeine Bemerkungen zu den Zeugenaussagen von P._____
- 23 - P._____ wurde als Zeuge einvernommen und machte Aussagen zu allen drei Deliktskomplexen (unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte, Gebrauch gefälschter/verfälschter Kontounterlagen und unautorisierte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten). Während des deliktsrelevanten Zeitraums war die Beschuldigte seine Vorgesetzte, er war ihr Assistent. Er sagte aus, die Beschuldigte sei die erste Kontaktperson zu den Kunden gewesen, er sei mehrheitlich für das Backoffice zuständig gewesen (Ordner 115, Urk. 06300021). Er habe die Beschuldigte nur zu Besprechungen in der Schweiz begleitet, in die Türkei habe er als Assistent nicht mitfliegen dürfen (Ordner 115, Urk. 06300022). Der Zeuge wurde vor der Einvernahme vom 21. Dezember 2015 seitens der H._____ kontaktiert. Letztere wollte sich mit ihm über die Einvernahme unterhalten und ein Treffen unter Beizug eines Anwaltes abhalten, um zu besprechen, wie der Zeuge sich in der Einvernahme verhalten solle. Der Zeuge stand im Zeitpunkt seiner Einvernahmen in einem Arbeitsverhältnis zur H._____ und Z1._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft, er stehe unter Druck seitens der H._____ und habe Angst um seinen Job (Ordner 115, Urk. 06300001 f.). Nachdem der Zeuge dies der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, erliess diese am
15. Dezember 2015 eine Verfügung, in welcher der Zeuge verpflichtet wurde, über den Gegenstand des Verfahrens und die von diesem betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren. Die Verfügung wurde auch der H._____ eröffnet (Ordner 115, Urk. 06300003 f.). Der Zeuge stand somit im Zeitpunkt seiner Einvernahmen in einem Arbeitsverhältnis zur H._____. Diese hatte (und hat weiterhin) ein eminentes Interesse am Ausgang des Verfahrens und hat dem Zeugen ein Merkblatt mit Anweisungen für das Verhalten als Zeuge abgegeben (Ordner 115, Urk. 06300013 und Urk. 06300043). P._____ war diese Interessenlage genauestens bekannt, und er fühlte sich unter Druck. Ausserdem war er von der Bank beauftragt worden, Kunden in der Türkei zu besuchen und die von der Beschuldigten verursachten Probleme anzusprechen (Ordner 115, Urk. 06300036 f.). Er sagte aus, er habe den Kunden die Situation erklären müssen und es habe die Gefahr bestanden, dass diese die Bank verklagen (Ordner 115, Urk. 06300037). Alle Kunden hätten ihren Einwand erklärt und gesagt, dass sie keine Optionsgeschäfte genehmigt hätten (Ordner 115, Urk.
- 24 - 06300073). Der Umstand, dass der Zeuge genaue Kenntnisse über die Interessenlage seiner Arbeitgeberin hatte, von dieser über die der Beschuldigten vorgeworfene Delinquenz orientiert worden war und den Auftrag erhielt, die Kunden auf die Probleme anzusprechen, ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der unbeeinflussten Aussage als Zeuge aufkommen zu lassen. Es ist aber auch festzuhalten, dass P._____ die Problematik von Anfang an offenlegte und die Staatsanwaltschaft von sich aus vor der Einvernahme kontaktiert hat. In seiner ersten Zeugenbefragung erklärte er im Detail, was ihm seitens der H._____ gesagt wurde und weshalb ihm die Bank einen Anwalt für die Einvernahme stellen wollte. Diese offenen Darlegungen des Zeugen wiederum sprechen dafür, dass er sich seiner Wahrheitspflicht bewusst war. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zweifeln liessen. Seine Position als Arbeitnehmer der Anzeigeerstatterin H._____ und das Wissen um deren Interesse am Ausgang des Verfahrens sind jedoch bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen. Festzuhalten ist auch, dass die Bank ein Interesse daran hat, dass möglichst viele Geschäfte als von den Kunden autorisiert gelten, da dies ihre Haftung gegenüber den Kunden einschränken oder gar ausschliessen würde. Ein Aussageverhalten von P._____ in diese Richtung ist aber gerade nicht zu erkennen. Wie sogleich darzulegen sein wird, sagte P._____ betreffend die Mehrheit der Kunden aus, er gehe davon aus, dass diese keine Kenntnisse von dem Fremdwährungsoptionsgeschäften hatten. Es zeigt sich somit keine Tendenz des Zeugen, sich durch die Interessen seiner Arbeitgeberin in seinem Aussageverhalten beeinflussen zu lassen. Der Zeuge wurde zudem von der Bank mit der Abhörung von aufgezeichneten Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und manchen Kunden beauftragt (Ordner 115 Urk. 06300019). Er hat auch einen Teil des Protokolls des internen Audit Reports von der Bank vorgelegt bekommen und wurde von der Bank gefragt, was er zu zwei Kunden sagen könne (Ordner 115, Urk. 06300029). Er sagte aus, er sei nur bei Kleinigkeiten gefragt worden und sei insgesamt eine Stunde beim internen Audit gewesen (Ordner 115, Urk. 06300028). Die H._____ hat gemäss den Aussagen des Zeugen Audiofiles im Umfang von 50 Ordnern extern übersetzen lassen, und ihn bei einigen problematischen Stellen bei der
- 25 - Übersetzung um Hilfe gebeten (Ordner 115, Urk. 06300031). Der Zeuge sagte aus, er könne nicht sagen, ob die Kunden die Fremdwährungsoptionsgeschäfte wollten oder nicht. Er habe jedoch einige Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden gehört, aus welchen sich entnehmen lasse, dass diese nichts über die Optionsgeschäfte wussten, es handle sich um die Kunden Nr. 3, 18, 19 und 28 (Ordner 115, Urk. 06300022). Er habe beim Kunden Nr. 18 bei einem mitgehörten Telefonat das Gefühl gehabt, die Beschuldigte informiere den Kunden nicht direkt, sie habe die Optionen gegenüber dem Kunden nicht erwähnt. Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte er auch, das Gefühl gehabt zu haben, dass sie nicht den wahren Kontostand mitgeteilt habe (Ordner 115, Urk. 06300026). Es habe sich bei den Kunden um "execution only" Vereinbarungen gehandelt, bei welchen sie die Kunden nicht anrufen dürften und keine Empfehlungen abgeben dürften (Ordner 115 Urk. 06300023; 06300058). Alle Risikoprofile der Kunden der Beschuldigten seien vom Relationship-Manager erstellt worden, dieser habe das Profil gewählt, die Kunden hätten nicht unterschrieben, daher seien die Risikoprofile nur pro forma erstellt worden (Ordner 115 Urk. 06300024). Zur fraglichen Zeit sei es die Regel gewesen, dass nur der Relationship Manager unterschrieb. Seine Aussagen betreffend die Erstellung der Risikoprofile stimmen mit den Aussagen der Beschuldigten überein und machen deutlich, dass diesen praktisch bei allen Kunden gleich lauteten und ihnen kein objektiver Beweiswert zukommt. Angesichts der Tatsache, dass P._____ von der H._____ für die Übersetzung von Gesprächsaufzeichnungen herangezogen wurde, besteht die Gefahr, dass er bei der Übersetzungstätigkeit Wahrgenommenes mit den eigenen direkten Wahrnehmungen vermischen und nicht mehr unbeeinflusst aussagen könnte. Dies wird im Rahmen der Würdigung seiner Aussagen zu den einzelnen Anklagepunkten zu berücksichtigen sein. 3.3. Allgemeine Bemerkungen zur Schadensberechnung Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Berechnung des durch unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte verursachten Schadens aufgrund der durch die Beschuldigte verwendeten Finanzinstrumente als sehr
- 26 - komplex erweist und hat dies einlässlich begründet (Urk. 218 S. 58 ff.). Es kann vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Berechnungstabellen der Q._____ (Ordner 34 Urk. 05309171 ff.) und diejenigen, welche die Staatsanwaltschaft unter Beizug eines Revisors (G._____) erstellte, nicht deckungsgleich sind. Die Vorinstanz hat die beiden Berechnungen bezüglich jeder Kundennummer betreffend Anklageziffern 1.2. B 1-14 einander gegenübergestellt (Urk. 218 S. 63, S. 65, S. 74, S. 81 f., S. 93 f., S. 107, S. 117, S. 119, S. 131, S. 133, S. 135 und S. 145). Aus dieser Gegenüberstellung geht hervor, dass aus den beiden Berechnungen ein Gesamtverlust in einer vergleichbaren Grössenordnung resultiert. Gemäss den Berechnungen der Q._____ beläuft sich dieser auf rund TRY 80 Mio. (TRY 79'983'053.–) und gemäss Berechnung der Staatsanwaltschaft auf rund TRY 77 Mio. (TRY 77'298'876.–) (Urk. 218 S. 61 f.). Die Differenz zwischen den beiden Berechnungen ist zwar nominal bedeutend, beträgt jedoch angesichts des insgesamt hohen Verlustbetrages nur 3,75 Prozent. Die Einholung einer gutachterlichen Bemessung der eingetretenen Verluste erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Wie sogleich darzulegen ist, ist der bei den Kunden eingetretene Vermögensschaden nicht mit den Verlusten gleichzusetzen. Deshalb erscheint auch für den Fall eines Schuldspruches eine exakte gutachterliche Beurteilung der Verlustsumme im Hinblick auf die Bewertung der Tatschwere als nicht erforderlich. Sofern für die Beurteilung der Zivilansprüche erforderlich, erschiene die Einholung einer Expertise als unverhältnismässig aufwändig. Entsprechend wären die Zivilansprüche gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Aus allen diesen Gründen ist auf die Einholung einer Expertise betreffend die durch unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte entstandenen Verluste zu verzichten. Betreffend die Schadensberechnung liess die Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend machen, die H._____ habe alle fraglichen Fremdwährungsoptionen ohne Anweisung der Kunden am 23./24. Januar 2014 liquidiert, indem sie diese zurückgekauft habe. Diese Notverkäufe hätten den Schaden exorbitant vergrösert, der Schaden wäre deutlich geringer ausgefallen, wenn die betreffenden Optionen bis zum Verfall gehalten worden wären (Urk. 254
- 27 - S. 14 f.). Ferner sei unberücksichtigt geblieben, wie sich die Alternativanlagen entwickelt hätten, was ein wichtiger Aspekt bei der Schadensberechnung sei (Urk. 254 S. 16). Diesen Vorbringen der Verteidigung ist dahingehend zu folgen, dass für eine detaillierte Schadensberechnung neben den eingetretenen Verlusten auch der hypothetische Vermögensstand bei vertragsgemässer Vermögensverwaltung, d.h. ohne die Fremdwährungsoptionsgeschäfte, zu ermitteln wäre. Bis zur Höhe des hypothetischen Vermögensstandes besteht ein vertraglicher Anspruch der betroffenen Kunden gegenüber der Bank. Da vorliegend Zahlungsfähigkeit der Bank vorausgesetzt werden kann, bleibt für die Kunden ohne Belang, ob die aus Fremdwährungsoptionsgeschäften resultierenden Verluste sich durch Rückkäufe seitens der Bank per 23./24. Januar 2014 vergrösserten. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Bank keinerlei Interesse daran hatte, die Verluste leichtfertig zu vergrössern, da dies die Gefahr einer Erhöhung von Schadenersatzforderungen der Kunden gegen die Bank mit sich gebracht hätte. Es geht denn auch nicht an, die Entscheidung der Bank zur Liquidation aufgrund einer ex post Betrachtung als den Verlust erhöhend zu taxieren. Insoweit ist dem Einwand der Verteidigung, es dürfe nicht auf die durch die Untersuchungsbehörde ermittelten Verluste abgestellt werden, da sie auf Liquidation der Positionen beruhten und sich die Kurse im weiteren Verlauf wieder erholt hätten, nicht zu folgen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter dem vorliegend relevanten strafrechtlichen Aspekt der Schaden bzw. der Deliktsbetrag nicht mit den durch die Q._____ und den von der Staatsanwaltschaft errechneten Verlust per 23./24. Januar 2014 gleichzusetzen ist. Massgebender Faktor ist der hypothetische Vermögensstand ohne die Fremdwährungsoptionsgeschäfte, welcher dem Vermögensstand mit den Fremdwährungsoptionsgeschäften bzw. den eingetretenen Verlusten gegenüberzustellen ist. Der hypothetische Vermögensstand wurde durch die Untersuchungsbehörde nicht ermittelt. Davon kann jedoch abgesehen werden, da in strafrechtlicher Hinsicht für die Bejahung eines Schadens genügt, dass eine Vermögensgefährdung eingetreten ist. Dass eine massive Gefährdung des Vermögens der betroffenen Kunden durch unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte eingetreten ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihre Forderungen gegenüber der Bank in höchstem Masse
- 28 - illiquid wurden, da die Kunden nach zivilrechtlichen bzw. zivilprozessrechtlichen Grundsätzen für eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzforderungen nebst dem Nachweis der fehlenden Autorisierung der Geschäfte und der eingetretenen Verluste den Nachweis für den Vermögensstand ohne die unautorisierten Transaktionen zu erbringen hätten. Nur soweit sie diesen Beweis erbringen könnten, würde es ihnen gelingen, ihre Forderung gegenüber der Bank durchzusetzen. Gemäss Bundesgericht gefährdet die Forderung des Treugebers, wer einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, denn eine illiquide Forderung hat im Vergleich zu einer liquiden Forderung weniger Wert. Die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers stellt für diesen einen Vermögensschaden dar (BGer 6B_199/2011 E.5.3.5.1. und 5.3.5.2.). Dass durch unautorisierte Währungsoptionsgeschäfte ein Schaden eingetreten ist, wird denn auch zu Recht von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Die durch den Revisor und die Q._____ ermittelten Verluste zeigen auf, dass es sich umgerechnet in Schweizerfranken um Verluste im zweistelligen Millionenbereich handelte. Die Fremdwährungsoptionsgeschäfte waren aufgrund des ihnen immanenten hohen Risikos zweifellos geeignet, hohe Verluste zu verursachen. Aus den von der Verteidigung eingereichten Entscheiden in den Zivilverfahren (Urk. 249/1-7) geht denn auch hervor, dass es den Kunden in den gegen die Bank angestrengten Zivilprozessen nicht gelungen ist, den Schaden hinreichend zu substantiieren, weshalb ihre Klagen abgewiesen wurden. Unter Berücksichtigung der Einwände der Verteidigung ist festzuhalten, dass sich entgegen der Anklage nicht erstellen lässt, dass ein Gesamtschaden von genau TRY 76'113'577.57, USD 2'541'770.81 und CAD 4'900.– resultierte. Erstellt ist jedoch, dass ab Frühling 2013 aufgrund der Währungsoptionsgeschäfte Verluste in Millionenhöhe entstanden sind (Anklage 1.2. A 4.) und dass die unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäfte das Vermögen der Kunden massiv gefährdeten.
4. Die einzelnen Anklagepunkte 4.1. Vorwurf unautorisierter Fremdwährungsoptionsgeschäfte 4.1.1. Kunde Nr. 3 (C._____ Ltd.)
- 29 - 4.1.1.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe für diesen Kunden ohne dessen Wissen und Zustimmung in der Zeit vom 21.02.2012 bis 20.01.2014 die in der Tabelle im Anhang zur Anklageschrift aufgeführten Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt und dem Kunden einen Verlust von TRY 10'574'200.– verursacht. 4.1.1.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Betreffend den Kunden Nr. 3 sagte die Beschuldigte aus, er habe gewollt, dass sie ihm Vorschläge mache und aktiver werde in den Devisenmärkten. Er habe einen grossen Gewinn erwartet, aber kein grosses Risiko eingehen wollen (Ordner 113, Urk. 06100097 und 06100207). Auf Vorhalt der entsprechenden Aussage von P._____ bestätigte sie ausdrücklich, dass der Kunde Nr. 3 nichts davon wusste, dass sie Optionen für ihn tätigte (Ordner 113, Urk. 06100199). Sie machte geltend, dass wohl der grösste Teil des Verlustes erst realisiert worden sei, als sie die Bank verlassen habe, sie beantrage, dass nachkontrolliert werde, was sie verursacht habe und was nach ihrem Weggang entstanden sei (Ordner 113, Urk. 06100365).
b) Aussagen P._____ In der Zeugeneinvernahme vom 21. Dezember 2015 sagte P._____ aus, er habe einige Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden gehört, aus welchen sich entnehmen lasse, dass die Kunden nichts über die Optionsgeschäfte wussten, darunter auch der Kunde Nr. 3 (Ordner 115, Urk. 06300022). Als er den Kunden nach dem 23. Januar 2014 angerufen und ihm gesagt habe, dass es Optionspositionen gebe, sei der Kunde schockiert gewesen. Von oben sei die Order gekommen, die Position müsse geschlossen werden, sie hätten daher zurückkaufen müssen. Der Betrag habe sich auf über 10 Mio. türkische Lira belaufen (Ordner 115, Urk. 06300037).
- 30 - 4.1.1.3. Würdigung Gestützt auf das mit den Aussagen von P._____ übereinstimmende Geständnis der Beschuldigten, welches auch im Berufungsverfahren nicht widerrufen wurde (Urk. 254 S. 12), ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. Bezüglich des Einwandes der Beschuldigten wonach der grösste Teil des Verlustes erst nach ihrem Weggang von der Bank realisiert worden sei, ist auf die vorstehenden Erwägungen zur Schadensberechnung zu verweisen und ist festzuhalten, dass sich der Verlust per Ende Januar 2014 in zweistelliger Millionenhöhe bewegte und eine Gefährdung des Vermögens zu bejahen ist. Der Anklagesachverhalt ist daher erstellt. Einschränkend ist festzuhalten, dass der erlittene Schaden in einer massiven Vermögensgefährdung bestand und nicht mit dem errechneten Verlust gleichzusetzen ist. 4.1.2. Kunde Nr. 6 (R._____) 4.1.2.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe für den Kunden Nr. 6 in der Zeit vom 31.08.2011 bis 10.01.2014 ohne dessen Wissen und Zustimmung Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, wodurch der Kunde einen Verlust von TRY 5'177'700.– erlitten habe. 4.1.2.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte räumte ein, auf dem Konto von R._____ unbewilligte Transaktionen vorgenommen zu haben, wobei dieser nichts von den Fremdwährungsoptionsgeschäften gewusst habe (Ordner 113, Urk. 06100071 f.). Auch bezüglich dieses Kunden machte sie geltend, es sei zu kontrollieren, ob Verluste nach ihrem Weggang von der Bank realisiert wurden (Ordner 113, Urk. 06100365).
- 31 -
b) Aussagen von P._____ P._____ bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 1. März 2016, es entspreche seinem Wissen, dass der Kunde Nr. 6 keine Kenntnis von den Fremdwährungsoptionsgeschäften gehabt habe (Ordner 115, Urk. 06300084). 4.1.2.3. Würdigung Auch in diesem Anklagepunkt wird das Geständnis der Beschuldigten, welches auch im Berufungsverfahren nicht widerrufen wurde (Urk. 254 S. 18), durch die Zeugenaussage von P._____ gestützt und ist der Sachverhalt erstellt. Hinsichtlich der Schadensberechnung kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen unter II. 3.3. verwiesen werden. Der Sachverhalt ist in diesem Anklagepunkt mit Einschränkung bezüglich der Schadenhöhe erstellt. 4.1.3. Kunde Nr. 10 (S._____) 4.1.3.1. Anklagevorwurf Gegenstand des Anklagevorwurfes bilden unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte in der Zeit vom 31.08.2012 bis 06.01.2014 und Verursachung eines Verlustes von TRY 19'514'000.–. 4.1.3.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte bestritt, mit dem Vermögen des Kunden Nr. 10 unbewilligte Transaktionen vorgenommen zu haben. Dieser Kunde habe ihr mündlich die grundlegende Anweisung gegeben, sein Vermögen zu verwalten. Er habe gesagt, sie brauche keine Genehmigung für einzelne Transaktionen. Es habe keine Grenzen für die Art der Investitionen gegeben. S._____ sei ein kluger Mann und habe gewusst, dass sie riskante Produkte habe kaufen müssen, um 10 % Gewinn
- 32 - im Jahr zu erreichen und er sei zu ihr gekommen, da er sich bei ihr einen Gewinn von 10% erhofft habe. Sie habe ihn nicht über die Risiken der Optionen aufgeklärt. Er habe immer gesagt, er wolle keine Details dazu hören. Im ersten Jahr habe sie glaublich sogar 15 % Gewinn erwirtschaftet (Ordner 113, Urk. 06100069). Er sei so glücklich mit dem Resultat nach dem ersten Jahr gewesen, dass er ihnen sein Geld von der T._____ [Bank] überwiesen habe. Als seine Geschäfte gegen Ende 2013 schlechter liefen, habe er sie mehrmals gefragt, ob etwas nicht in Ordnung sei. Seine Optionen hätten schlecht ausgesehen, sie habe es ihm aber nicht sagen können (Ordner 113, Urk. 06100204). Sie habe sämtliche Transaktionen mit Wissen und Autorisierung des Kunden Nr. 10 getätigt. Er habe gewusst, dass sie sein Portfolio gemanagt habe (Ordner 113, Urk. 06100365).
b) Aussagen von P._____ Im Gegensatz zur Beschuldigten sagte P._____ aus, der Kunde Nr. 10 sei ein execution only Kunde gewesen, es habe keinen Vertrag gegeben (Order 115, Urk. 06300058). Der Kunde sei nach seiner Erinnerung ein einziges Mal in die Schweiz gekommen, vermutlich im Jahre 2012. Er sei dabei gewesen. Die Beschuldigte habe die Kunden in der Türkei besucht. Zwischendurch habe der Kunde mit der Beschuldigten gesprochen. Er wisse nicht, wie oft dies der Fall gewesen sei, welche Ziele der Kunde mit seinem Vermögen verfolgte, welche Art von Geschäften er wollte und wie hoch dessen Risikobereitschaft war. Namentlich wisse er nicht, ob die Beschuldigte mit dem Kunden über Fremdwährungsoptionen gesprochen habe (Ordner 115, Urk. 06300063 f.).
c) Aussagen S._____ S._____ sagte aus, die Beschuldigte habe versucht, ihn zwischen 2009 und 2012 als Kunden zu gewinnen. Bevor sie mit der Arbeit begonnen hätten sei die Beschuldigte zu ihm ins Büro gekommen. Sie habe gesagt, sie sei besser als alle anderen. Aus Spass hätten sie eine Zahl von 10 % genannt, und er habe sie gefragt, ob sie das machen könne ohne Risiko. Sie habe geantwortet, ja warum nicht. Sie habe ihm gesagt, sie könne ihm helfen, etwas Besseres zu bekommen,
- 33 - also habe er von U._____ [Bank] zu H._____ gewechselt. Am Anfang hätten sie einmal über diese 10 % gesprochen, das sei nicht wirklich ernst gemeint gewesen. Zudem hätten sie am Anfang auch darüber gesprochen, dass sie keine Risiken eingehen (Ordner 114, Urk. 06200359). Er habe telefonischen Kontakt zur Beschuldigten gehabt und sie habe ihn 8-10 Mal pro Jahr in Istanbul besucht. Einmal in der Woche hätten sie telefoniert und sie habe ihm die Bankauszüge des Portfolios regelmässig mündlich gegeben. Er habe von ihr nur einmal einen Bankauszug zu sehen bekommen. Sie habe ihm diesen bei einem Besuch in Zürich gezeigt. Als er diesen habe behalten wollen, habe sie gesagt, das sei nicht schlau, da er ja ins Ausland müsse und durch den Zoll. Er habe den Auszug nicht erhalten (Ordner 114, Urk. 06200354 ff.). Die Beschuldigte habe ihn regelmässig angerufen. Dabei sei es um den Kontostand, die Vermögenssituation gegangen, sie habe ihn beraten wegen den Bonds etc., habe ihn gefragt, ob er interessiert sei, es gebe da etwas Neues bei den Bonds. Sie habe Vorschläge gemacht, was man kaufen könnte. Er habe angerufen, wenn er z.B. Gold oder Metall habe kaufen wollen. Am Anfang habe sie das verweigert, dann hätten sie das aber gemacht. Er habe ihr gesagt, was sie kaufen und verkaufen solle (Ordner 114, Urk. 06200356). Er habe nie etwas über die Optionen gewusst, er wisse nicht, warum sie Optionsgeschäfte getätigt habe, wahrscheinlich habe sie Profit machen wollen, aber Optionen seien ja bekanntlich sehr risikoreich. Bei einem Mittagessen in Zürich habe er ihr gesagt, er wolle Gold kaufen, was sie abgelehnt habe und gesagt habe, sie möge Optionsgeschäfte. Er habe erwidert, er möge diese nicht, denn er wisse nichts darüber. Das sei das einzige Mal gewesen, dass sie ihn überhaupt darauf angesprochen habe, nachher hätten sie nie mehr darüber gesprochen. Es treffe nicht zu, dass er eine Pauschalgenehmigung für die Verwaltung seiner Konten erteilt habe und gesagt habe, sie brauche nicht für jede einzelne Transaktion eine Genehmigung von ihm (Urk. 06200358). Auf Vorhalt eines contact reports vom 18.1.12 sagte er aus, was hier stehe mit den FX-Optionen und dem EM issues stimme überhaupt nicht, er wisse erst jetzt, was FX-Optionen seien, was EM sei, wisse er jetzt noch nicht. Es stimme nicht, dass er einen Vertrag unterschrieben habe. Die Beschuldigte habe ihm ein Bündel mit
- 34 - Dokumenten gegeben, aber er glaube nicht, dass er das unterzeichnet habe (Ordner 114, Urk. 06200359).
d) Unterlagen Aus der E-Mail der Beschuldigten an S._____ vom 20. November 2012 ist zu entnehmen, dass sie ihm ein "Investment Advisory Mandate" schickte (Ordner 114, Urk. 06200364 = Ordner 9, Urk. 05301081). Ein entsprechender unterzeichneter Vertrag liegt jedoch nicht vor. Die Beschuldigte macht denn auch geltend, der Kunde Nr. 10 habe sie mündlich beauftragt, ihr Vermögen zu verwalten und habe gesagt, sie brauche keine Genehmigung für die Transaktionen. Der weiteren bei den Akten liegenden Email-Korrespondenz zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 10 sind keine für die Sachverhaltserstellung relevanten Informationen zu entnehmen. Der Kunde Nr. 10 liess Kopien seines Notizbuches einreichen, in welchem er Buch führte über die telefonischen Informationen, die ihm die Beschuldigte über die Entwicklung und den Stand seiner Konten gegeben hat (Ordner 121, Urk. 09400022 ff.). Diesen vom Kunden Nr. 10 verfassten Notizen, auf welche er in seiner Befragung als Auskunftsperson Bezug genommen hat (Ordner 114, Urk. 06200355 f.), kommt kein erhöhter Beweiswert zu, sie bilden aber Bestandteil seiner Aussagen. Die Vorinstanz stellt ferner auf Transkriptionen von Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und S._____ ab und hält fest, dass gemäss diesen Gesprächsprotokollen nicht über Optionen gesprochen wurde, die Beschuldigte den Geschädigten darin über sein Portfolio orientierte, wobei sie einzig Bonds und Aktien erwähne (Urk. 218 S. 72 ff.). Bezüglich der Transkriptionen und deren Übersetzung ist festzuhalten, dass es sich nicht um Aufzeichnungen handelt, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft protokolliert und übersetzt wurden, vielmehr handelt es sich um von der H._____ erstellte und der Staatsanwaltschaft edierte Unterlagen. Es ist nicht ersichtlich, wer für die jeweilige Übersetzung verantwortlich zeichnet, insbesondere erfolgte keine Ermahnung des Übersetzers/der Übersetzerin nach Art. 307 StGB. Auch die Vollständigkeit der
- 35 - dokumentierten Aufzeichnungen kann nicht überprüft werden. Betreffend den anklagerelevanten Zeitraum (20.03.2012 bis 08.01.2014) liegt zudem nur ein Gespräch vom 9. Dezember 2013 über 30 Minuten vor, in welchem einlässlich über das Portfolio des Kunden gesprochen wird (Ordner 20, Urk. 05304577 ff.) und eines vom 8. Januar 2014 (Ordner 20, Urk. 05304601 f.), welches über weite Strecken schwer verständlich übersetzt wurde, die einleitende Bemerkung des Übersetzers lautet denn auch "Sinnliche und grammatikalische Ungereimtheiten im Text entsprechen den originalem Sprachverlauf überein und sind keine Übersetzungsfehler". Angesichts der geringen Anzahl der transkribierten Telefongespräche in der relevanten Zeit ergibt sich aus dem Umstand, dass darin keine Optionen erwähnt werden, kein gewichtiges Indiz für unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte. 4.1.3.3. Würdigung Betreffend die Vorwürfe zum Nachteil des Kunden Nr. 10 stehen im Wesentlichen die Aussagen der Beschuldigten und diejenigen des Kunden einander gegenüber. Der Zeuge P._____ konnte keine sachdienlichen Aussagen betreffend die Frage der Autorisierung der Fremdwährungsoptionsgeschäfte machen. Sowohl die Beschuldigte wie auch der Kunde haben ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich beim Kunden um ein mittelbares finanzielles Interesse, da er in Aussicht stellte, seine finanziellen Ansprüche im Zivilverfahren geltend zu machen (Urk. 218 S. 71). Weder die Aussagen der Beschuldigten noch diejenigen des Geschädigten wirken unglaubhaft. Das auffällige Vorbringen des Geschädigten, wonach aus Spass ein Gewinn von 10 % erwähnt worden sei, kann nicht a priori als Schutzbehauptung abgetan werden, denn wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hat sich die Beschuldigte gemäss den Gesprächsprotokollen der Bank betreffend die Gespräche vom 24. und 27. Januar 2014 ebenfalls in diesem Sinne. Sie erklärte, alles habe mit einem Witz angefangen, R._____ habe gesagt, wenn sie für ihn
E. 2.3 Kunde Nr. 18 (D._____ Ltd.) Betreffend den Kunden Nr. 18 ist auf die Erwägungen unter I. 5. zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass eine gültige Konstituierung als Privatklägerschaft vorliegt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass I._____, J._____ und K._____ je Alleinzeichnungsberechtigung mit Bezug auf die Geschäftsverbindung mit der H._____ hatten (Ordner 1 01300013). Alle drei Personen unterzeichneten im vorliegenden Verfahren je eine Vollmacht an Rechtsanwalt Z._____ (Ordner 1 01300005-7). Rechtsanwalt Z._____ leitete denn auch das von J._____ und I._____ unterzeichnete Formular betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft an die Staatsanwaltschaft weiter und bestätigte, dass Frau und Herr I._____, J._____ sich durch ihn am Verfahren beteiligen und Rechte als Privatklägerschaft ausüben wollen (Ordner 130 10300011-15). Diese Erklärung von Rechtsanwalt Z._____ zeigt, dass der Rechtsvertreter nicht unterschied zwischen den wirtschaftlich Berechtigten natürlichen Personen und der Gesellschaft. Zudem war er auch von K._____, der Direktorin der D._____ Ltd (Ordner 1 01300011), mandatiert. In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz beantragte Rechtsanwalt Z._____ die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 12 (Kunde Nr. 18) TRY 1'448'300.– zu bezahlen und es sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklägern (Kunde Nr. 18) grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 262 S. 16) ist aus dem Umstand, dass der Rechtsvertreter von den Privatklägern 12 in der Mehrzahl sprach, nicht abzuleiten, dass die Klage nicht für die D._____ Ltd. geführt wurde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass gültig für die D._____ Ltd. ein Schadenersatzbegehren im Betrage von TRY 1'448'300.– adhäsionsweise geltend gemacht wurde (Ordner 130 10300011), auf welches einzutreten ist.
- 97 -
3. Kunden Nr. 14 (W1._____/W2._____), 15 (AA._____ A.S.) und Nr. 19 (L._____ Ltd.) 3.1. Kunden Nr. 14 und 15 Entgegen dem vorinstanzlichen Schuldspruch ergeht im Berufungsverfahren bezüglich der Kunden Nr. 14 und 15 ein Freispruch. Die Zivilforderungen dieser Kunden wurden vor Vorinstanz bis zum Betrag der Verluste gemäss Anklagesachverhalt anerkannt. Da der Sachverhalt im Umfang der Anerkennungserklärung spruchreif ist, ist über die Zivilforderungen zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 3.2. Kunde Nr. 19 Der Kunde Nr. 19 hat eine Schadenersatzforderung im Betrage von USD 2'628'032.– geltend gemacht (Ordner 138 11100012). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte bezüglich Kunde Nr. 19 (L._____) schuldig gesprochen und festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber diesem Kunden aus den eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, zur genauen Feststellung des Umfangs der Schadenersatzansprüche wurde der Kunde Nr. 19 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Beschuldigte liess geltend machen, die Adhäsionsklage sei abzuweisen, da in der falschen Währung geklagt worden sei (Urk. 262 S. 10). Betreffend den Kunden Nr. 19 ergeht im Berufungsverfahren ein Freispruch. Dieser erfolgt, da der Sachverhalt dem Grundsatz in dubio pro reo folgend nicht erstellt werden kann. Der Sachverhalt erweist sich unter zivilrechtlichem Aspekt als nicht spruchreif, weshalb die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.
4. Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd.), 14 (W1._____/W2._____), 15 AA._____ A.S,),
E. 5 Antrag auf Nichteintreten auf die Straf- und Zivilklagen der Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd), Nr. 18 (D._____ Ltd.) und Nr. 20 (E._____) Die Verteidigung machte geltend, die Kunden Nr. 3, 18 und 20 seien von der Staatsanwaltschaft fälschlicherweise als Privatkläger aufgeführt worden, denn es fehle an einer gültigen Konstituierung als Privatklägerschaft (Urk. S. 7 f.). Zur Begründung führte sie aus, betreffend diese Gesellschaften sei die Konstituierungserklärung von den wirtschaftlich Berechtigten unterzeichnet worden, nicht von den für die Gesellschaft vertretungsberechtigten Personen. Da ausschliesslich Offizialdelikte angeklagt wurden, ist die Frage einer gültigen Konstituierung als Privatklägerschaft für die Beurteilung des strafrechtlichen Aspektes ohne Belang, weshalb der Antrag der Beschuldigen auf Nichteintreten auf die Strafklage der Kunden Nr. 3, 18 und 20 ins Leere stösst. Der Nichteintretensantrag betreffend die Zivilklage ist betreffend die Kunden Nr. 3 und Nr. 18 im Zusammenhang mit der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen zu prüfen. Betreffend den Kunden Nr. 20 wurde der geltend gemachte Zivilanspruch (Genugtuungsbegehren) von der Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 8), weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage der Konstituierung als Privatklägerschaft zum vornherein erübrigen. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob auf die Zivilforderung einzutreten ist, namentlich davon abhängt, ob die Vertretungsmacht der antragstellenden Person gegeben ist und die Aktivlegitimation zu bejahen ist. Diese Fragen sind unabhängig davon zu prüfen, ob die erwähnten Kunden im bisherigen Verfahren als Privatkläger zugelassen wurden. An dieser Stelle ist denn auch festzuhalten, dass den Kunden Nr. 3, 18 und 20 während der ganzen Dauer des bisherigen Verfahrens vom Vorverfahren bis und mit Berufungsverhandlung die Stellung als Privatklägerschaft eingeräumt war, sie entsprechend Parteirechte ausüben konnten und auch ausübten. Daran würde auch eine nachträgliche Feststellung im Berufungsverfahren, wonach die betreffenden Personen nicht als Privatkläger hätten zugelassen werden dürfen,
- 12 - nichts ändern. Den Vorbringen der Verteidigung ist jedoch betreffend die Kunden Nr. 3 und Nr. 18 aus anderen Gründen nicht zu folgen: Betreffend den Kunden Nr. 18 hatten I._____, J._____ und K._____ je Alleinzeichnungsberechtigung mit Bezug auf die Geschäftsverbindung mit der H._____ (Ordner 1 01300013). Alle drei Personen unterzeichneten im vorliegenden Verfahren je eine Vollmacht an Rechtsanwalt Z._____ (Ordner 1 01300005-7). Rechtsanwalt Z._____ leitete denn auch das von J._____ und I._____ unterzeichnete Formular betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft an die Staatsanwaltschaft weiter und bestätigte, dass Frau und Herr I._____, J._____ sich durch ihn am Verfahren beteiligen und Rechte als Privatklägerschaft ausüben wollen (Ordner 130 10300011-15). Diese Erklärung von Rechtsanwalt Z._____ zeigt, dass der Rechtsvertreter betreffend die Konstituierungserklärung zwischen den wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen und der Gesellschaft nicht unterschied. Zudem war er auch von K._____, der Direktorin der D._____ Ltd (Ordner 1 01300011), mandatiert. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die D._____ Ltd. als Privatklägerin führte. Dem Vorbringen der Verteidigung bezüglich fehlender Konstituierung des Kunden Nr. 18 als Privatkläger ist daher nicht zu folgen. Der Kunde Nr. 3 (C._____ Ltd.) wurde vor Vorinstanz vertreten durch Rechtsanwalt X3._____, welcher sich mit einer Vollmacht für die C._____ Ltd. auswies (Urk. 195). Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 an die C._____ Ltd. c/o Rechtsanwalt X3._____ hatte die Staatsanwaltschaft L._____ zu einem schriftlichen Bericht betreffend die Delikte eingeladen und ihm verschiedene Fragen unterbreitet. Sie schrieb darin "Gemäss unseren bisherigen Erkenntnissen liessen Sie (gemeint ist jeweils auch die durch Sie vertretene juristische Person) in der genannten Zeit Vermögenswerte bei den genannten Banken durch A._____ betreuen. Wenn Sie durch eine Straftat im Zusammenhang mit dieser Vermögensbetreuung geschädigt wurden, haben sie das Recht, dies bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und als Privatkläger am Verfahren teilzunehmen." (Ordner 126 09900001). Dem Schreiben wurde ein Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" beigelegt. Die Erklärung betreffend
- 13 - Konstituierung als Privatkläger wurde von Rechtsanwalt X3._____ unterzeichnet und bezog sich auf die C._____ Ltd. (Ordner 126 0900015). Diese Erklärung wurde vom Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. August 2015 eingereicht, in welchem auch die von der Staatsanwaltschaft an L'._____ Ince gerichteten Fragen zu den Delikten beantwortet wurden (Ordner 126 09900011 ff.). Dieser Ablauf zeigt deutlich, dass weder seitens der Staatsanwaltschaft noch seitens des Rechtsvertreters zwischen der juristischen Person und dem wirtschaftlich Berechtigten klar unterschieden wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die C._____ Ltd. von der Staatsanwaltschaft als Privatklägerschaft aufgenommen wurde und Parteirechte ausüben konnte.
E. 6 Verwertbarkeit der Einvernahmen der wirtschaftlich Berechtigten als Auskunftsperson Ob eine gültige Konstituierung als Privatklägerschaft vorliegt, kann eine Rolle spielen bezüglich der Form, in welcher die wirtschaftlich berechtigte Person in der Untersuchung einzuvernehmen war. Während die Privatklägerschaft als Auskunftsperson einzuvernehmen ist (Art. 178 Abs. 1 lit a StPO), ist der Geschädigte, der sich nicht als Privatkläger konstituiert hat, als Zeuge einzuvernehmen (Art. 162 StPO). Betreffend die Kunden Nr. 3 und Nr. 20 erfolgte keine Einvernahme der wirtschaftlich berechtigten Person. Dagegen wurde betreffend die Kunden Nr. 18 (D._____ Ltd.) und Nr. 19 (L._____ Ltd) die wirtschaftlich berechtigte Person einvernommen (Kunde Nr. 18 I._____ und Kunde Nr. 19 M._____). Die Verteidigung moniert, diese Personen hätten als Zeugen einvernommen werden müssen, ihre Aussagen als Auskunftsperson seien gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar (Urk. 254 S. 28 und S. 31). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bloss mittelbar verletzt sind die Gesellschafter oder der wirtschaftlich Berechtigte, der unmittelbar
- 14 - verletzten juristischen Person (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 115 , N 28). Als geschädigte Person gilt, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung unmittelbar geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.2.-2.4). Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB stellen Vermögensdelikte dar, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB ein Urkundendelikt. Bei den Vermögensdelikten ist das geschützte Rechtsgut das Vermögen. Demzufolge kommt derjenigen Person Geschädigtenstellung zu, welche Trägerin des Vermögens ist. Dies ist sowohl im Falle des Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd.) wie auch des Kunden Nr. 18 (D._____ Ltd) die juristische Person. Als Privatklägerschaft konstituieren kann sich betreffend die Vermögensdelikte somit nur die juristische Person. Bei Urkundendelikten ist das geschützte Rechtsgut der Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BSK StPO-Boog, Vor Art. 251 StGB). Damit wird sowohl die Allgemeinheit als auch direkt der Einzelne geschützt. Die wirtschaftlich Berechtigten als natürliche Personen, denen die fraglichen Urkunden geschickt oder vorgelegt wurden, sind somit betreffend das Urkundendelikt Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO und konnten sich diesbezüglich als Privatklägerschaft konstituieren. Betreffend den Kunden Nr. 20 käme der wirtschaftlich berechtigten Person somit die Stellung als Privatklägerschaft betreffend das Urkundendelikt zu, nicht jedoch betreffend das Vermögensdelikt. Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den angeklagten Vermögensdelikten und dem Urkundendelikt rechtfertigt sich keine solche Gabelung betreffend die Stellung als Privatklägerschaft und eine unterschiedliche Einvernahmeform betreffend die verschiedenen Deliktskategorien. Auch betreffend diejenigen Kunden, bezüglich welcher kein Urkundendelikt angeklagt wurde, entspricht das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen der Einvernahme der wirtschaftlich berechtigten Person als Auskunftsperson der Interessenlage und der unmittelbaren Betroffenheit der natürlichen Person, auch wenn diese nicht formell Träger des Vermögens sind. Von zentraler Bedeutung ist sodann, dass der Beschuldigten kein Nachteil daraus erwächst, dass die wirtschaftlich Berechtigten als Auskunftspersonen
- 15 - einvernommen wurden, vielmehr kommt der belastenden Aussage einer Auskunftsperson geringeres Gewicht zu als derjenigen eines Zeugen, welcher unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagt. Entsprechend erfolgte bis zur Berufungsverhandlung zu Recht auch keine Beanstandung der entsprechenden Befragungsformen seitens der anwaltlich vertretenen Beschuldigten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von I._____ und M._____ als Auskunftspersonen verwertbar sind. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 26. September 2016 wird vorweg festgehalten, die Beschuldigte sei ab 1. September 2009 bis 31. Dezember 2011 bei der N'._____ Switzerland AG [Bank] (nachfolgend N._____) als Director und nach deren Integration in die H'._____ (nachfolgend H._____) ab 1. Januar 2012 als Senior Privat Banker im Rang eines Executive Directors tätig gewesen und habe Geschäftsführerstellung gehabt. Sie habe ca. 70 bis 90 vornehmlich in der Türkei oder sonst wo im Ausland wohnhafte Kunden mit unterschiedlich grossen Portfolios betreut. Es wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 27. Januar 2010 bis 21. Januar 2014 für 14 Kunden (Kunden Nr. 1, 3, 6, 10, 12, 14, 15, 18, 19-21, 24, 25 und 28) ohne deren Wissen und Zustimmung oder unter falschen und/oder unvollständigen Angaben die im Anhang zur Anklageschrift aufgelisteten Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt und den Kunden einen Vermögensschaden von insgesamt rund USD 2,5 Mio., rund TRY 76,1 Mio. und CAD 4'900.– verursacht. Zwecks Verschleierung der unautorisierten Transaktionen und der daraus resultierenden Verluste habe sie in der Zeit vom 12. April 2010 bis 21. Januar 2014 gegenüber fünf Kunden (Nr. 6, 12, 20, 24 und 25) selbst kreierte Bankauszüge erstellt, auf welchen die Fremdwährungsoptionen nicht enthalten
- 16 - gewesen seien, weshalb nicht der wirkliche Vermögensstand, sondern ein davon abweichendes besseres Bild daraus hervorgegangen sei. Diese von ihr erstellten Konto- und Depotaufstellungen habe sie teils per E-Mail, per Fax oder per Post den betreffenden Kunden versandt. Zudem habe die Beschuldigte in der Zeit vom 24. Juni 2013 bis 21. Januar 2014 insgesamt 23 unbewilligte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten vorgenommen und insgesamt TRY 1'360'150.– und EUR 224'988.– unrechtmässig verschoben, um die durch die unautorisierten Transaktionen entstandenen Verluste zu verschleiern oder Margin-Anforderungen zu erfüllen.
2. Standpunkt der Beschuldigten
E. 10 % darauf hin, dass über Fremdwährungsoptionen gesprochen wurde. Diesem Contact report ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschuldigte ohne beim Kunden nachzufragen Fremdwährungsoptionsgeschäfte tätigen konnte, vielmehr hielt die Beschuldigte selber fest, dass der Kunde glücklich wäre, Empfehlungen betreffend FX-Optionen zu erhalten. Der Geschädigte hat zudem glaubhaft dargetan, dass er sich regelmässig telefonisch nach dem Stand seines Portfolios erkundigt hat und entsprechende Einträge in sein Notizbuch gemacht hat. Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass er genau und in allen Einzelheiten über sein Portfolio informiert sein wollte und spricht gegen die Darstellung der Beschuldigten, wonach er sie zu Fremdwährungsoptionsgeschäften ermächtigt habe, ohne dass sie vorgängig seine Einwilligung hätte einholen müssen. Im Berufungsverfahren wies die Verteidigung darauf hin, dass der Kunde Nr. 10 das Formular "Conditions for Trading in Derivatives and Forward Contracts" unterschrieben habe (Urk. 254 S. 19). Es trifft zwar zu, dass der Kunde Nr. 10 am
2. März 2012 ein entsprechendes Formular unterzeichnet hat (Ordner 131 05308027 f.). Die blosse Unterzeichnung dieses Formulars indiziert jedoch noch keine Einwilligung zu Fremdwährungsoptionsgeschäften. Wie die Verteidigung zutreffend festhielt, hat sich der Kunde Nr. 10 im Oktober 2012 zudem bei der Bank eine Kreditlimite über USD 2,3 Millionen erteilen lassen. Der entsprechende Vertrag wurde am 18. Oktober 2012 vom Kunden Nr. 10 unterzeichnet (Ordner
- 37 - 131 054308032 ff.). Damit ist aber ebenfalls für sich allein betrachtet nicht erstellt, dass der Kunde diese Kreditlinie für Fremdwährungsoptionen verwenden wollte, denn in Ziffer 4 des Kreditvertrages wird festgehalten, zu welchen Zwecken die Kreditlinie verwendet werden kann. Neben anderen Verwendungszwecken finden sich darunter auch Fremdwährungstransaktionen (Ordner 131 05308032). Insgesamt lassen die Umstände, dass der Kunde mit der Beschuldigten über einen Gewinn von 10 % sprach, Fremdwährungsoptionsgeschäfte erwähnt wurden und der Kunde bei der H._____ einen Kredit im Betrage von USD 2,3 Mio. aufgenommen hat, welcher auch für Fremdwährungsoptionsgeschäfte verwendet werden konnte, rechtserhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die angeklagten Fremdwährungsoptionsgeschäfte ohne Wissen und Zustimmung des Kunden Nr. 10 getätigt wurden. Betreffend diesen Anklagepunkt ist die Beschuldigte dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. 4.1.4. Kunde Nr. 12 (V._____) 4.1.4.1 Anlagevorwurf Gegenstand der Anklage bilden unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte in der Zeit vom 15.11.2011 bis 20.01.2014, durch welche der Kunde Nr. 12 Verluste von TRY 13'440'160.– erlitten habe. 4.1.4.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte hat sich in der Untersuchung geständig erklärt, mit dem Vermögen des Kunden Nr. 12 ungenehmigte Transaktionen vorgenommen zu haben (Ordner 113, Urk. 06100069 ff, 06100205). Sie sagte aus, dieser Kunde habe nachdem er die Performance des Kontos seines Bruders (S._____) gesehen habe im Februar, März oder April 2013 gesagt, sie solle sein Vermögen verwalten mit einem Gewinnziel von 10 %. Sie habe in jenem Zeitpunkt schon unbewilligte Transaktionen für ihn getätigt. Alle Optionsgeschäfte vor der
- 38 - Anweisung im Frühling 2013 seien nicht bewilligt gewesen (Ordner 113 Urk. 06100070). Die Beschuldigte hat ihr Geständnis betreffend den Kunden Nr. 12 in der Befragung vor Vorinstanz nicht erneuert, vielmehr erklärte sie, einige Kunden, darunter der Kunde Nr. 12, hätten gewusst, dass sie mit Optionen handle (Prot. I S. 15).
b) Weitere Aussagen P._____ wurde als Zeuge befragt und konnte keine Angaben zu diesem Kunden machen. Er erklärte, er habe keinen Kontakt mit ihm gehabt und sei nie an einem Treffen mit ihm dabei gewesen (Ordner 115; Urk. 06300065). Der Geschädigte V._____ wurde nicht einvernommen.
c) Unterlagen In den Akten findet sich ein Vermögensausweis vom 22. November 2012 betreffend diesen Kunden (Ordner 6, Urk. 05300097 ff.). Auf diesem Ausweis sind keine Fremdwährungsoptionen aufgeführt. Die Beschuldigte anerkannte, diesen Auszug erstellt zu haben und dass dieser nicht den wahren Gegebenheiten entspricht (Ordner 113, Urk. 06100016). 4.1.4.3. Würdigung Das in der Untersuchung von der Beschuldigten abgelegte Geständnis erscheint glaubhaft, es erfolgte nicht pauschal, die Beschuldigte räumte auch ein, sie habe diesem Kunden gegenüber am Telefon oder bei persönlichen Treffen falsche Angaben über sein Portfolio gemacht (Ordner 113, Urk. 0610007). Ihr Geständnis, welches sich jedoch lediglich auf den Zeitraum bis längstens April 2013 bezog, wird gestützt durch den Umstand, dass sie bezüglich dieses Kunden einen falschen Vermögensausweis vom 22. November 2012 erstellte. Unter diesen Umständen ist auf das Geständnis abzustellen. Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass die Verteidigung gemäss ihren Ausführungen vor Vorinstanz von einem Geständnis der Beschuldigten ausging (Urk. 202 S. 17) und die Beschuldigte bei ihrer Befragung vor Vorinstanz auf das Plädoyer ihrer
- 39 - Verteidigung verwies (Urk. 198 S. 8). Es liegt jedoch kein klares Geständnis für den gesamten Zeitraum gemäss Anklage vor. Die Vorinstanz hat auf die vom Geschädigten eingereichten handschriftlichen Notizen abgestellt und ausgeführt, aus diesen liessen sich keine Hinweise auf durch die Beschuldigte getätigte Devisenoptionsgeschäfte bzw. eingetretene Verluste entnehmen (Urk. 218 S. 80). Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei den erwähnten Notizen um blosse Behauptungen handelt, welche nicht in einer Befragung des Geschädigten bestätigt worden wären. Hinzukommt, dass der Geschädigte selber geltend machte, für die Zeit ab Mai 2013 würden keine Notizen mehr vorliegen, da er selber keine Anlagen mehr getätigt habe und davon ausgegangen sei, dass der Kontostand mit Ausnahme von Zinsgewinnen im Wesentlichen konstant geblieben sei (Ordner 122, Urk. 09500022). Da keine Notizen des Kunden Nr. 12 betreffend die fragliche Zeit nach April 2013 vorliegen, lassen sich daraus keine belastenden Momente entnehmen, denn das Fehlen von Notizen kann auch für die Darstellung der Beschuldigten sprechen. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass betreffend den deliktsrelevanten Zeitraum nur wenige Aufzeichnungen von Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 12 vorhanden sind (Urk. 218 S. 80). In der Tat ist nur ein Gespräch über geschäftliche Angelegenheiten bei den Akten (Ordner 20, Urk. 05304575). Abgesehen von den Vorbehalten, welche auch betreffend die Übersetzung dieses Gespräches gelten, kann aus dem Umstand, dass darin nicht über Fremdwährungsoptionen gesprochen wurde, nicht geschlossen werden, dass solche unautorisiert getätigt wurden. Der Sachverhalt ist daher lediglich im Umfang ihres Geständnisses, d.h. für den Zeitraum bis längstens April 2013 erstellt. In dieser Zeit resultierte gemäss Liste der Staatsanwaltschaft aus den unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäften jedoch noch kein Verlust, vielmehr ein Überschuss von TRY 20'000.– (Ordner 0, Urk. 00000135 ff.). Da kein Schaden eingetreten ist, und da der Sachverhalt sich bezüglich des über April 2013 hinausgehenden Zeitraums nicht erstellen lässt, ist die Beschuldigte in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.
- 40 - 4.1.5. Kunden Nr. 14 (W1._____/W2._____) und Nr. 15 (AA._____ A.S.) 4.1.5.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, ohne Wissen und Zustimmung der Kunden oder unter falschen, unvollständigen oder irreführenden Angaben gegenüber dem Kunden in der Zeit vom 11.09.2013 (Kunde Nr. 14) bzw. 28.10.2011 (Kunde Nr.
15) bis 20.12.2013 Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt und einen Verlust von TRY 198'900.– und CAD 8'900.– (Kunde Nr. 14) bzw. TRY 709'001.78 (Kunde Nr. 15) verursacht zu haben.
- 41 - 4.1.5.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte bezüglich der Kunden Nr. 14 und 15 in der Befragung vom
16. Juni 2015 aus, es habe auf den Konten Devisenoptionen gegeben, diese seien aber bewilligt worden. Diese Kunden seien ähnlich wie der Kunde Nr. 1 von Verlusten durch U._____-Produkte betroffen gewesen und hätten die Bank einklagen wollen. Im Mai 2013 nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub habe ein Treffen in Istanbul stattgefunden, an welchem auch P._____ teilgenommen habe. Sie habe den Kunden Devisenoptionen vorgeschlagen, wobei sie die Positionen eigenständig verwalten würde. Bei diesem Treffen hätten die Kunden gesagt, sie würden sich das überlegen, später habe ihr W1._____die Zustimmung für dieses Vorgehen am Telefon oder per E-Mail gegeben. Es sei nichts Schriftliches festgehalten worden, es habe aber später Email-Verkehr über Optionen gegeben (Ordner 113; Urk. 06100089 f.). Später habe sie solche Devisenoptionen gehandelt, vielleicht habe sie auch schon vorher ein paar wenige Optionsgeschäfte gemacht, welche aber profitabel gewesen seien. Nach dem Meeting Mitte 2013 habe sie nach jeder Options-Transaktion eine entsprechende Benachrichtigung per E-Mail an W1._____geschickt und falls es das AA._____-Konto betroffen habe, auch an … als Empfänger im CC. Die Kunden hätten vierteljährlich Kontoauszüge und Portfoliostatements per E-Mail erhalten, welche der Wahrheit entsprachen. Bezüglich dieser Konten habe sie weder unwahre Angaben gemacht, noch unwahre Dokumente erstellt (Ordner 113, Urk. 06100090). Auf Vorhalt der Zeugenaussagen von P._____, wonach die Kunden keine Kenntnis von den Fremdwährungsoptionsgeschäften hatten, sagte sie in der Einvernahme vom 4. August 2016 aus, P._____ habe grosse Angst, in das ganze Verfahren hineingezogen zu werden. Sie hielt daran fest, sie haben den Kunden Nr. 14 und 15 den gleichen Vorschlag wie dem Kunden Nr. 1 unterbreitet, da diese Kunden unter O._____ grosse Verluste erlitten hatten und die Bank verklagen wollten. P._____ habe sehr viel geholfen, um den Kunden von den
- 42 - Optionsgeschäften zu überzeugen, er trage jedoch nicht die Verantwortung, die Idee sei von ihr gekommen (Urk. 06100200 f.). In der Schlusseinvernahme bestätigte die Beschuldigte erneut, beim Kunden Nr. 14 seien sämtliche Transaktionen mit dessen Wissen und Zustimmung getätigt worden, beim Kunden Nr. 15 seien vor Juni oder Juli 2013 Transaktionen ohne dessen Wissen getätigt worden, um ihm Gewinne zu bescheren, er habe in dieser Zeit keine Verluste erlitten, ab der zweiten Hälfte 2013 seien alle getätigten Transaktionen mit Wissen und Zustimmung des Kunden erfolgt (Ordner 113, Urk. 06100366).
b) Aussagen P._____ P._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 1. März 2016 aus, es treffe zu, dass er bei einem Treffen mit den Kunden Nr. 14 und 15 im Mai 2013 in Istanbul teilgenommen habe. Bei diesem Treffen habe die Beschuldigte mit den Kunden, welche mit den Produkten der U._____ einen Verlust von ca. 2 Mio. zu verzeichnen hatten, über diesen Verlust gesprochen und wie er wieder kompensiert werden könnte. Bei diesem Treffen sei auch über Investitionen in Fremdwährungsoptionsgeschäfte gesprochen worden. Die Beschuldigte habe anlässlich dieses Treffens vorgeschlagen, mit Optionen zu handeln, es sei aber nichts abgemacht worden. Es sei nur darum gegangen, wie zu verhindern sei, dass der Kunde wegen des Verlustes von 2 Mio. Strafanzeige einreiche. Was die Beschuldigte mit den Kunden nach diesem Treffen abgemacht habe, wisse er nicht, jedenfalls sei beim erwähnten Treffen kein Einverständnis abgegeben worden (Ordner 115, Urk. 06300092 f.).
c) Aussagen W1._____ Am 27. Mai 2016 erfolgte die delegierte Einvernahme als Auskunftsperson von W1._____ ohne Wahrung des Teilnahmerechts der Beschuldigten, weshalb diese Aussagen nur zugunsten der Beschuldigten verwertbar sind (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).
- 43 - W1._____ hatte für beide Konten (Kunden Nr. 14 und 15) Einzelunterschriftenberechtigung. Er sagte aus, er habe vor dem Treffen in Istanbul die H._____ gefragt, ob sie die Verluste aus den U._____-Produkten übernehmen wolle oder nicht. Als er lange keine Antwort bekommen habe, habe er der Bank einen Brief geschrieben und darauf hingewiesen, dass er die Bank einklagen werde, falls man ihm keine Antwort gebe. Die Beschuldigte habe mit ihm Kontakt aufgenommen und gesagt, man wolle ihn treffen und sei bereit, einen Teil des Verlustes zu übernehmen. Er bestätigte, dass die Beschuldigte ihm wegen der früheren Verluste einen Rettungsplan empfohlen habe, der eine Monatsrendite aus Optionsgeschäften beinhaltet habe. Er habe Zweifel an den von ihr prognostizierten Renditen gehabt und habe ihr erklärt, er würde sich mit der Hälfte der versprochenen Rendite zufrieden geben, falls die Bank ihm bestätige, dass sie die volle Verantwortung für die Transaktionen übernehme. Die Beschuldigte habe ihm per Mail mitgeteilt, dass die Bank bereit sei, die gesamte Verantwortung zu übernehmen und habe bestätigt, dass diese Geschäfte keine Risiken beinhalten würden (Urk. 06200158). Er habe lediglich dem unterbreiteten Rettungsplan allgemein seine Zustimmung erteilt, nicht jedoch für die einzelnen Optionsgeschäfte. Nach dem Treffen seien sie übereingekommen, dass die Bank das gesamte Risiko und die Haftung für die zu tätigenden Geschäfte übernehme und dass die Beschuldigte diese Positionen verwalte (Ordner 114, Urk. 06200158 ff.). Die ersten zwei drei Monate sei er mit den Geschäften zufrieden gewesen, weil die vorausgesagten Gewinne erzielt worden seien (Ordner 114, Urk. 06200159). 4.1.5.3. Würdigung Gemäss übereinstimmender Darstellung von W1._____, P._____ und der Beschuldigten hatten die Kunden Nr. 14 und Nr. 15 im Sommer 2013 aufgrund von U._____-Geschäften erhebliche Verluste erlitten und zogen in Betracht, die H._____ zu verklagen. Vor diesem Hintergrund fand im Juni 2013 ein Treffen mit den beiden Kunden in Istanbul statt, an welchem W1._____ für die beiden Kunden, die Beschuldigte und P._____ teilnahmen und bei welchem es seitens der Bank darum ging, eine Klage der Kunden wegen der bereits erlittenen
- 44 - Verluste abzuwenden. Bei diesem Treffen schlug die Beschuldigte gemäss übereinstimmender Darstellung aller Beteiligten Fremdwährungsoptionsgeschäfte vor. Betreffend die in der Zeit nach dem Treffen in Istanbul im Juni 2013 getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte ist aufgrund der Aussagen von W1._____ davon auszugehen, dass er seine Einwilligung zu Optionsgeschäften im Rahmen eines Rettungsplanes erteilt hatte, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, die Bank habe sich bereit erklärt, das Verlustrisiko zu tragen. Auch nach der Darstellung von W1._____ ist daher nicht erstellt, dass die Beschuldigte in der Zeit nach dem Treffen unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte tätigte. Anerkannt ist seitens der Kunden auch, dass sie Kenntnis davon hatten, dass die Beschuldigte solche Geschäfte mit ihrem Portfolio tätigte und dass in der ersten Zeit Gewinne erzielt wurden. Umstritten ist dagegen, wer das Verlustrisiko dieser Geschäfte zu tragen hatte. Die Kunden stellen sich auf den Standpunkt, es sei Bestandteil des Rettungsplanes gewesen, dass die Bank das Verlustrisiko trage. Wie es sich damit verhält, dürfte Gegenstand zivilrechtlicher Verfahren bilden, ist jedoch nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen, denn der Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, sie habe die Zustimmung der Kunden zu Fremdwährungsoptionsgeschäften unter Vorspiegelung der Verlusttragung durch die Bank erlangt. Ein solcher Vorwurf ist nicht vom pauschalen Vorhalt gedeckt, sie habe unter irreführenden Angaben gegenüber den Kunden Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, und ist nicht mehr mit dem Anklageprinzip zu vereinbaren. Der Vorwurf der Täuschung des Kunden durch Vorspieglung der Verlusttragung durch die Bank ist ein anderer als derjenige, dass sie unvollständige oder irreführende Angaben über die Optionsgeschäfte und deren Risiken als solche gemacht habe. Ausserdem sind die Aussagen von W1._____ nicht verwertbar, soweit sie die Beschuldigte belasten, also auch nicht bezüglich der Vorspiegelung der Verlusttragung durch die Bank. Betreffend den Zeitraum nach dem 21. Juni 2013 (Treffen in Istanbul) ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt. Mit Bezug auf die Zeit vor Juni/Juli 2013 sagte die Beschuldigte aus, betreffend den Kunden Nr. 15 seien Transaktionen ohne dessen Wissen getätigt worden, um ihm Gewinne zu bescheren. In dieser Zeitperiode habe er keine Verluste erlitten
- 45 - (Ordner 113, Urk. 06100366). Dieses Vorbringen der Beschuldigten lässt sich nicht widerlegen, weshalb bezüglich Anklageziffer 1.2. B 6. und 7. ein Freispruch zu ergehen hat. 4.1.6. Kunde Nr. 18 (D._____ Ltd.) 4.1.6.1. Anklagevorwurf Gegenstand der Anklage bildet der Vorwurf, die Beschuldigte habe in der Zeit vom 10.01.2012 bis 07.01.2014 ohne Wissen und Zustimmung des Kunden oder unter falschen und/oder unvollständigen und/oder irreführenden Angaben gegenüber dem Kunden Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, wodurch der Kunde einen Verlust von TRY 1'448'300.– erlitten habe. 4.1.6.2 Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte aus, es habe keine unbewilligten Geschäfte auf diesem Konto gegeben. Sie habe J._____ bei einem Telefonat vorgeschlagen, FX- Optionsgeschäfte für ihn zu tätigen. Sie habe sich schon in den Räumen der H._____ befunden, weshalb dies frühestens im Juni 2012 gewesen sei. Er habe gesagt, er verstehe nicht vollständig, wie diese FX-Optionen funktionieren. Sie habe ihm gesagt, er brauche sich nicht zu sorgen, sie würde eine kleine Position für ihn betreuen, und die Kosten seines Darlehens würden teilweise von den FX- Optionen gedeckt werden. Bevor sie die Bank verlassen habe, sei noch kein Verlust realisiert worden. Sie habe gegenüber dem Kunden die Existenz von nicht realisierten Verlusten auf den FX-Optionen nicht erwähnt. Er habe sie gefragt, ob etwas mit den FX-Optionen schief gehe, sie habe geantwortet, nichts gehe schief, die Optionsposition sei im Vergleich zu seinem Portfolio ohnehin nicht gross, er müsse sich keine Sorgen machen (Ordner 113, Urk. 06100109 f.; Urk. 06100121). Es treffe nicht zu, dass der Kunde erst nach ihrem Weggang von der H._____ von den Optionsgeschäften erfahren habe (Ordner 113, Urk. 06100122). Es treffe zu, dass sie den Kunden nicht über unrealisierte Optionsverluste informiert habe. Sie habe ihm bei einem der letzten Gespräche gesagt, er habe 1,4 oder 2,4 Mio.,
- 46 - ohne die unrealisierten Optionsverluste zu erwähnen (Urk. 06100122). Der Kunde habe am Anfang gewusst, dass sie Optionsgeschäfte mache. Sie erinnere sich an diverse Telefongespräche, in denen sie gesagt habe, die Zinsen des Kredits sollten ihn nicht gross schmerzen, wegen der Optionsgeschäfte, die sie für ihn tätige. In den letzten Monaten als die Märkte einbrachen und er sich immer mehr Sorgen gemacht habe, da habe sie wahrscheinlich aufgehört, über die Optionen zu sprechen. Es sei aber nie vorgekommen, dass er sie aufgefordert habe, mit den Optionsgeschäften aufzuhören (Ordner 113, Urk. 06100125). Der Kunde habe die Details ihrer Transkationen nicht gekannt, habe aber gewusst, dass sie Optionen getätigt habe (Ordner 113,Urk. 06100199). Auch in der Schlusseinvernahme hielt sie daran fest, dass sie seit dem ersten Tag als sie mit den Optionen begonnen habe durch den Kunden autorisiert gewesen sei, möglicherweise habe er dies vergessen. Sie habe dies getan, um die Zinsen der Kredite abzudecken. Es könne sein, dass sie als die Märkte sich verschlechterten ihm gegenüber nicht erwähnte, dass sie immer noch Fremdwährungsoptionsgeschäfte für ihn tätigte. Bei der letzten Unterredung hätten sie über alle Positionen in seinem Portfolio gesprochen, ausser seinen Fremdwährungsoptionsgeschäften. Wenn sie sich nicht irre, sei der grösste Teil des Verlustes nach ihrem Weggang von der Bank realisiert worden (Ordner 113, Urk. 06100366). In der Befragung vor Vorinstanz erklärte sie erneut, der Kunde Nr. 18 habe gewusst, dass sie mit Optionen handle (Urk. 198 S. 15).
b) Aussagen P._____ P._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 21. Dezember 2015 aus, er habe einige Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden, darunter auch der Kunde Nr. 18, gehört, aus denen sich entnehmen lasse, dass die Kunden nichts über Optionsgeschäfte wussten (Ordner 115, Urk. 06300022). Bei einem Telefongespräch mit dem Kunden Nr. 18, welches Ende 2013 oder anfangs 2014 stattgefunden habe, habe die Beschuldigte die Optionen nicht erwähnt (Ordner 115, Urk. 06300026). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 15.01.2014 habe
- 47 - die Beschuldigte dem Kunden nichts von Optionsgeschäften gesagt (Ordner 115, Urk. 06300096).
c) Aussagen von I._____ Bei I._____ und ihrem Ehemann J._____ handelt es sich um die wirtschaftlich Berechtigten des auf den Namen der D._____ Ltd. lautenden Kontos (Ordner 1, Urk. 01300012). Wie vorstehend dargelegt wurde (Erwägung I. 6.), sind die Aussagen von I._____ als Auskunftsperson entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung verwertbar. I._____ sagte in ihrer Befragung als Auskunftsperson vom 10. Juni 2016 aus, die Gelder auf dem Konto habe sie für das Rentenalter auf die Seite legen wollen und ihre Risikobereitschaft sei konservativ gewesen (Ordner 114, Urk. 06200250). Sie führte ferner aus, dass die Beschuldigte ihr von Zeit zu Zeit Vorschläge für Investitionen unterbreitet habe. Die Beschuldigte habe Optionsgeschäfte vorgeschlagen, sie könne sich nicht erinnern, ob Fremdwährungsoptionsgeschäfte je ein Thema gewesen seien, möglicherweise habe die Beschuldigte mit ihrem Ehemann darüber gesprochen. Es treffe nicht zu, dass Personen von der D._____ wussten, dass die Beschuldigte mit Optionen handelte. Sie hätten nie von sich aus Optionsgeschäfte in Auftrag gegeben (Ordner 114, Urk. 06200251 f.). Ihr Ehemann habe mit der Beschuldigten 2 bis 4 Mal pro Jahr telefoniert, wobei sie in der Regel neben ihm gesessen habe, aber auch nicht immer (Ordner 114, Urk. 06200252). Sie halte es angesichts ihrer konservativen Haltung hinsichtlich Risikobereitschaft für unwahrscheinlich, dass ihr Ehemann eine Bewilligung für Optionsgeschäfte erteilt habe. Solche Geschäfte würden ihrer Grundeinstellung widersprechen (Ordner 114, Urk. 06200253). 4.1.6.3 Würdigung Die Aussagen von P._____ sind betreffend diesen Kunden sehr pauschal ausgefallen und beschränken sich darauf, dass bei Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Ende 2013/Anfang 2014 nicht von Optionsgeschäften gesprochen worden sei und die Beschuldigte beim Gespräch vom 15. Januar 2014 nichts von Optionsgeschäften erwähnt habe. Diese
- 48 - Aussagen von P._____ stimmen mit der Darstellung der Beschuldigten dahingehend überein als sie einräumte, sie habe gegenüber dem Kunden als sich die Märkte verschlechterten die nicht realisierten Verluste aus Optionsgeschäften nicht erwähnt und sie habe bei der letzten Besprechung mit dem Kunden über alle Positionen in seinem Portfolio ausser den Fremdwährungsoptionsgeschäften gesprochen. Dieses Eingeständnis der Beschuldigten deckt sich mit der Transkription der Telefongespräche vom 21. November 2013 (Ordner 21, Urk.
05304789) und vom 16. Januar 2014 zwischen der Beschuldigten und J._____ (Ordner 34, Urk. 05309143 ff.). Der Umstand, dass die Beschuldigte die Fremdwährungsoptionsgeschäfte dem Kunden gegenüber in der letzten Unterredung nicht erwähnte und auch bei vorangehenden Telefongesprächen die noch nicht realisierten Verluste auf diesen Optionen nicht ansprach, stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die Optionsgeschäfte vom Kunden nicht autorisiert waren. Dies wird auch durch die Aussagen von I._____ gestützt, welche glaubhaft erklärte, bei den Geldern habe es sich um Vermögen für das Rentenalter gehandelt, welches konservativ angelegt sein sollte. Sie hat aber auch eingeräumt, dass die Beschuldigte ihnen Optionsgeschäfte vorgeschlagen habe. Ferner sagte sie aus, dass ihr Ehemann mit der Beschuldigten telefonischen Kontakt gehabt habe und sie das Gespräch in der Regel mitgehört habe. Sie könne nicht ausschliessen, dass ihr Mann, ohne dass sie es mitgehört hätte, mit der Beschuldigten über Fremdwährungsoptionsgeschäfte gesprochen habe. Jedenfalls hätte er ihr gesagt, wenn er die Einwilligung zu solchen Geschäften gegeben hätte. Die Darstellung von I._____ wirkt lebensnah und zeigt keine Tendenz zu Übertreibungen, vielmehr sagte sie zurückhaltend aus. Zugunsten der Beschuldigten räumte sie ein, dass diese Optionsgeschäfte vorgeschlagen habe. Die Aussagen von I._____ werden auch durch die Transkription des Telefongesprächs zwischen der Beschuldigten und J._____ vom 21. November 2013 (Ordner 21, Urk. 0534789 ff.) gestützt, in welchem er seine Besorgnis über die eingetretenen Verluste zum Ausdruck bringt und dass er auf das Geld für seinen Lebensunterhalt angewiesen ist. Das entsprechende Gespräch wurde der Beschuldigten vorgehalten und sie bestätigte, dass er sich Sorgen machte,
- 49 - weshalb sie ihn vermutlich nicht noch mehr habe belasten wollen und nicht über die Optionen habe sprechen wollen. Ferner räumte sie ein, dass in diesem Gespräch nicht besprochen worden sei, dass J._____ wünsche, dass am nächsten Tag ein Optionsgeschäft getätigt werde, um das Geld für Darlehenszinsen zu verwenden (Ordner 113, Urk. 06100124 f.). Dies wiederum ist nicht vereinbar mit dem von ihr erstellten Journaleintrag vom 21. November 2013, gemäss welchem der Kunde gefragt habe, ob morgen eine Option gemacht werden könne, um teilweise seine Ausgaben für Kreditzinsen zu decken (Ordner 29, Urk. 05307474). Dass die Beschuldigte im internen Journal etwas einträgt, was nicht besprochen wurde, lässt aufhorchen und stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Beschuldigte vertuschen wollte, dass die Optionsgeschäfte nicht vom Kunden autorisiert waren. An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis der Verteidigung nichts, wonach bei Einrichtung der Bankverbindung im Jahre 2009 die "Conditions for trading in Derivatives and Forward Contracts" seitens der Privatklägerschaft unterzeichnet wurden (Urk. 254 S. 28). Aus der Unterzeichnung des erwähnten Formulars am 9. Oktober 2009 (Ordner 132
05308581) lässt sich keine Einwilligung zu Fremdwährungsoptionsgeschäften herleiten, welche 3 bis 4 Jahre später getätigt wurden. Auch der Umstand, dass der D._____ Ltd. seitens der H._____ am 7. Februar 2012 eine Kreditlimite von EUR 5'100'000.– gewährt wurde, welche alle vorherige Kreditlimiten ersetzte, und neben anderen Formen der Benützung (Sollsaldo auf Kontokorrentkonten, Fester Vorschuss, Ausstellung von Garantien) auch für Deckung von Margenerfordernissen für Optionen verwendet werden konnte (Ordner 132 05308589), spricht nicht für eine Zustimmung zu Fremdwährungsoptionsgeschäften. Es bestehen zusammenfassend keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____. Gestützt auf ihre Aussagen, diejenigen von P._____, die Zugaben der Beschuldigten und die Transkription des Telefongespräches zwischen der Beschuldigten und J._____ vom 21. November 2013, welche ein stimmiges Ganzes ergeben, ist erstellt, dass I._____ und ihr Ehemann keine Kenntnis von den mit ihrem Portfolio getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäften hatten und diese nicht autorisiert waren.
- 50 - Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2. B 8. ist erstellt. Bezüglich des eingetretenen Schadens kann auf die allgemeinen Ausführungen zur Schadensberechnung verwiesen werden (Erwägung II. 3.3.).
- 51 - 4.1.7. Kunde Nr. 19 (L._____ Ltd.) 4.1.7.1 Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 27.01.2010 bis 17.01.2014 ohne Wissen und Zustimmung des Kunden oder unter falschen und/oder unvollständigen und/oder irreführenden Angaben gegenüber dem Kunden Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, wodurch der Kunde einen Verlust von TRY 8'245'440.– erlitten habe. 4.1.7.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte aus, M._____ habe einige Gold-Options-Trades bei der N._____ gemacht. Dabei habe sie ihn nicht beraten, vielmehr habe er sie einfach mit der Ausführung beauftragt. Dann habe er sein ganzes Geld bei einer anderen Bank verloren und auch einen grossen Verlust bei der N._____ realisiert. Er habe die Goldoptionsgeschäfte beendet und habe sie instruiert, für ihn ein FX- Optionen-Portfolio zu verwalten. Er habe gesagt, er sei bereits gestresst über das, was mit dem Gold passiert sei, deswegen wolle er nichts über die Details der Optionen wissen, vor allem habe er einen jährlichen Gewinn von 12 % gewollt. Er habe nicht alle Transaktionen einzeln bewilligt. Die Bewilligung habe er bei einem Besuch in Istanbul in seinem Haus erteilt. Er habe den nominalen Betrag der ausstehenden FX-Optionen immer gekannt, soweit sie sich erinnere, aber er habe keine Details über die Strikes kennen wollen, habe nicht gestresst sein wollen (Ordner 113, Urk. 06100112). Der Kunde habe auf jeden Fall gewusst, dass sie Optionen getätigt habe (Ordner 113, Urk. 06100200). Nachdem der Kunde in Goldgeschäften sein Geld verloren habe, habe er gesagt, er lasse Optionsgeschäfte konservativer Art tätigen. Er habe ihr gesagt, wenn sie ihm einen Gewinn von 10-15 % erwirtschafte, mache er mit und habe die Bedingung geäussert, dass er sich gar nicht mit diesen Geschäften auseinandersetzen möchte. Er habe nicht gewollt, dass sie Optionen tätige, die mehr als einen Monat oder eineinhalb dauern (Ordner 113, Urk. 06100201). Die
- 52 - Fremdwährungsoptionen seien mit seiner Zustimmung und seinem Wissen erfolgt (Ordner 113, Urk. 06100366). Er habe gewusst, dass sie mit Optionen handle (Urk. 198 S. 15).
b) Aussagen P._____ P._____ sagte aus, er habe einige Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden gehört, aus denen sich entnehmen lasse, dass verschiedene Kunden, darunter der Kunde Nr. 19, nichts von Optionsgeschäften wussten (Ordner 115 , Urk. 06300022). Beim Kunden Nr. 19 handle es sich um einen execution only Kunden. Es habe mit keinem Kunden unterzeichnete Verträge betreffend "investment advisory mandate" gegeben. Er habe den Kunden einmal in Istanbul getroffen, sonst habe er keinen Kontakt mit dem Kunden gehabt. Der Kunde habe mindestens 1 Mal pro Monat mit der Beschuldigten telefoniert. Er wisse nicht, welche Art von Transaktionen/Geschäften der Kunde wollte. Auf Vorhalt der contact reports vom 07.3.2011 (Urk. 05307693), gemäss welchem der Kunde erklärt habe, Interesse am Handel mit Optionsgeschäften zu haben und vom 01.02.2012 (Urk. 05300089), gemäss welchem der Kunde die H._____ angewiesen habe, kontinuierlich Optionsgeschäfte im Umfang von USD 10 Mio. zu tätigen, sagte P._____ aus, er sei nicht dabei gewesen und es dürfte die Beschuldigte gewesen sein, welche diese reports erstellt habe (Urk. 06300089). Auf Vorhalt eines contact reports vom 05.11.2012 (Urk. 05307683) betreffend ein Treffen mit dem Kunden in Istanbul, bei welchem der Kunde sich interessiert habe für "short term option ideas about fx" bestätigte P._____, dass er diesen Report erstellt habe. Er erklärte zuerst, der Kunde habe zu Zeiten von O._____ Optionsgeschäfte vorgenommen und habe grosse Verluste zu verzeichnen gehabt, weshalb er solche Geschäfte dann auch vermieden habe und erklärt habe, er werde solche Geschäfte künftig nicht mehr durchführen (Urk. 06300090). Auf Vorhalt, dass der Eintrag im Report nicht mit der Aussage von P._____ vereinbar sei, wonach der Kunde keine Optionsgeschäfte mehr machen wolle, wich P._____ zuerst aus, sagte, er wisse nicht mehr, was bei diesem Treffen mit dem Kunden gesprochen worden sei, um schliesslich zu bestätigen, was im Report stehe, treffe zu (Ordner 115, Urk. 06300090 f.).
- 53 -
c) Aussagen M._____ Betreffend die Verwertbarkeit der Einvernahme des wirtschaftlich Berechtigten als Auskunftsperson kann auf die vorstehenden Erwägungen unter I.6. verwiesen werden. In der Befragung als Auskunftsperson erklärte M._____, das Konto lautend auf L._____ Ltd. gehöre ihm. Er habe damit keine geschäftlichen Ziele verfolgt, es sei darum gegangen, einen Teil des Vermögens zu sparen. Er habe einfach sein Geld sicher deponieren und von den Zinsen profitieren wollen, irgendwelche Gewinne habe er nicht anvisiert (Ordner 114, Urk. 06200118). Es treffe nicht zu, dass er der Beschuldigten Instruktion erteilt habe, ein FX- Optionskonto für ihn zu verwalten (Urk. 06200118). Er habe keine Kontoauszüge erhalten, denn er habe in der Türkei keine Unterlagen über dieses Konto haben wollen. Er habe mit der Beschuldigten telefoniert oder sie in Istanbul getroffen. Sie habe ihm jeweils gesagt, die Lage sei gut, er müsse sich keine Sorgen machen, sein Geld sei sicher. Von Zeit zu Zeit habe er sie gefragt, was sie denn mache, worauf sie geantwortet habe, dass er sich keine Sorgen machen müsse. Bei den Gesprächen sei nie über konkrete Anlagen oder Anlagestrategie gesprochen worden (Urk. 06200120). Es treffe zu, dass er im Jahr 2011 über die Bank AB._____ Gold-Optionsgeschäfte getätigt habe. Er habe der Beschuldigten diesbezüglich ganz konkrete Anweisungen gegeben. Es sei nicht so gewesen, dass sie ihm die Geschäfte mit Gold vorgeschlagen habe, vielmehr habe er ihr den Optionshandel mit Gold beigebracht. Nachdem er Verluste mit dem Goldgeschäft eingefahren habe, habe er sich geschworen, nie wieder solche Geschäfte zu machen (Urk. 06200120). Er habe ausschliesslich im Jahre 2011 mit Optionen gehandelt, und zwar mit Gold. Er habe keine Anweisung gemäss Report vom 01.02.2012 (Ordner 30, Urk. 05307685) erteilt (Urk. 06200121). Auf Vorhalt des von P._____ verfassten Contact Reports vom 05.11.2012 (Ordner 30 Urk. 05307683), wonach der Klient "wants to have short term option ideas about fx" und nach einem Vermögensberatungsmandat fragt, erklärt M._____ er könne nicht ausschliessen, dass er P._____ so etwas gefragt habe, auch wenn er sich jetzt nicht daran erinnern könne. Er habe nicht von sich aus über "short term options ideas" gesprochen, es sei möglich, dass P._____ davon gesprochen
- 54 - habe. Er habe im Anschluss an das Treffen kein "investment advisory mandate" geschickt bekommen und auch keines unterschrieben (Urk. 06200122). Die ihm vorgehaltenen Contact Reports, gemäss welchen er mit der Beschuldigten über Optionen gesprochen habe, bezeichnete er als reine Erfindung. 4.1.7.3. Würdigung Die Beschuldigte hat den Vorwurf konstant bestritten und macht geltend, der Kunde habe sie allgemein beauftragt, für ihn ein Fremdwährungsoptionskonto zu verwalten, habe einen Gewinn von 12 % erzielen wollen und habe die Bedingung geäussert, dass er sich gar nicht mit diesen Geschäften auseinandersetzen möchte. Er habe nicht gewollt, dass sie Optionen tätige, die mehr als einen Monat oder eineinhalb dauern. Den nominalen Betrag der ausstehenden FX-Optionen habe er immer gekannt, habe aber keine Details über die Strikes kennen wollen, da er nicht habe gestresst sein wollen. Der Darstellung der Beschuldigten steht diejenige des Zeugen P._____ gegenüber. Er sagte aus, der Kunde habe aufgrund der erlittenen Verluste mit Goldoptionen erklärt, er werde solche Geschäfte künftig nicht mehr durchführen. Zweifel an der Aussage von P._____ erweckt der contact report vom 05.11.2012 (Ordner 30, Urk. 05307683), welcher von P._____ erstellt wurde. Diesem ist zu entnehmen, dass P._____ den Kunden Nr. 19 in Istanbul getroffen hat, der Kunde Ideen für short term Fremdwährungsoptionen haben wollte und fragte, ob er ein Vermögensberatungsmandat haben und unterzeichnen könne. Dieser contact report widerspricht jedoch auch der Aussage der Beschuldigten, da er überhaupt nicht zu vereinbaren ist mit dem von ihr verfassten contact report vom 01.02.2012, in welchem festgehalten wird, sie habe das Ehepaar M._____ in der Türkei besucht. Das letzte Jahr sei ein schlechtes Jahr für das Paar gewesen, sie hätten mit Goldgeschäften, hauptsächlich bei AB._____, einen Haufen Geld verloren. Für das laufende Jahr sei Herr M._____ optimistisch betreffend türkische Lira und wolle Optionen in USD/TRY handeln im Umfang von einem kontinuierlich aufzubauenden Maximalbetrag von 10 Mio. USD mit einer maximalen Dauer von einem Monat (Ordner 30, Urk. 05307685). Hätte der Kunde am 01.02.2012 tatsächlich diese Anweisung an die Beschuldigte gegeben, wäre
- 55 - nicht einzusehen, weshalb er P._____ rund 9 Monate später nach Ideen für short term Fremdwährungsoptionen fragen und Interesse an einem Vermögensberatungsvertrag bekunden sollte. Ferner fällt zulasten der Beschuldigten ins Gewicht, dass sie für den Kunden Nr. 19 bereits anfangs 2010 Devisenoptionsgeschäfte tätigte (Urk. 00000157), somit bereits über zwei Jahre vor dem am 1. Februar 2012 verfassten contact report. Die Aussagen von M._____ sind grundsätzlich plausibel, wirken nicht übertrieben und zeigen insbesondere keine Tendenz zu übermässiger Belastung der Beschuldigten. In einem zentralen Punkt erweist sich seine Darstellung dagegen als nicht stimmig. Seine Aussage, wonach er mit dem Geld bei der H._____ (bzw. N._____) keinen Gewinn avisiert habe, die Gelder vielmehr sicher habe deponieren und von den Zinsen habe profitieren wollen, ist nicht vereinbar mit der Tatsache, dass er unbestrittenermassen Optionsgeschäfte mit Gold getätigt hatte und am 5. November 2012 einen Vertrag mit der H._____ betreffend Gewährung einer Kreditlinie im Betrage von USD 1'100'000.– unterzeichnete, welche unter anderem auch als Marge für Fremdwährungsoptionsgeschäfte genutzt werden konnte (Ordner 33 05308849). Dass er nach den erlittenen Verlusten mit den Goldgeschäften nie wieder solche Geschäfte habe tätigen wollen, ist mit dem Kreditvertrag und seiner Anfrage vom 5. November 2012 gegenüber P._____ betreffend Ideen für Fremdwährungsoptionsgeschäfte nicht vereinbar. Der contact report von P._____ vom 5. November 2012, welcher der Darstellung der Beschuldigen klar widerspricht, die Aussage von P._____ wonach Fremdwährungsoptionen bei den von ihm mitgehörten Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 19 nicht erwähnt worden seien, und die Aussage von M._____, wonach er keine Kenntnis von den Fremdwährungsoptionsgeschäften hatte, bilden Indizien zulasten der Beschuldigten. Auf der anderen Seite erweisen sich die Aussagen der Auskunftsperson in einem zentralen Punkt als nicht glaubhaft. P._____ hat sich in seiner Zeugeneinvernahme ebenfalls widersprochen. Zuerst sagte er aus, der Kunde habe nachdem er mit Goldoptionen Verluste erlitten habe, keine Optionsgeschäfte mehr tätigen wollen, dann räumte er auf Vorhalt des contact reports vom 5. November 2012 ein, dieser treffe zu. Diese Umstände sind
- 56 - geeignet, rechtserhebliche Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhaltes aufkommen zu lassen und führen im Zweifel zugunsten der Beschuldigten zu einem Freispruch in diesem Anklagepunkt. 4.1.8. Kunde Nr. 20 (E._____) 4.1.8.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, mit unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäften in der Zeit vom 01.09.2011 bis 20.01.2014 betreffend den Kunden Nr. 20 einen Verlust von TRY 1'911'700.– verursacht zu haben. 4.1.8.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte erklärte sich geständig, ohne das Wissen und ohne Anweisung der wirtschaftlich Berechtigten betreffend das Konto der E._____ in Devisenoptionen gehandelt zu haben und der Berechtigten gegenüber falsche Angaben gemacht zu haben, Übersichtsdokumente zu deren Handen ohne die Optionen erstellt und ihr geschickt zu haben (Ordner 113, Urk. 06100068, Urk. 06100205, Urk. 06100366, Urk. 06100368). Das Geständnis wurde auch in der Berufungsverhandlung nicht widerrufen (Urk. 254 S. 32).
b) Aussagen P._____ P._____ konnte keine Angaben zum Kunden Nr. 20 machen, er bestätigte jedoch, dass das Portfolio, welches dem Kunden geschickt worden sei, sich von demjenigen unterschied, welches der Bank vorlag. Die Optionsgeschäfte seien aus dem Dokument entfernt worden, welches dem Kunden geschickt worden sei, so dass für den Kunden nicht erkennbar gewesen sei, dass Optionsgeschäfte getätigt wurden (Ordner 115, Urk. 06300073).
- 57 - 4.1.8.3 Würdigung Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, welche am Geständnis der Beschuldigten zweifeln liessen. Das Geständnis wird denn auch durch das Erstellen gefälschter Depotaufstellungen gestützt. Der Anklagesachverhalt ist vollumfänglich erstellt. Hinsichtlich des Schadens ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (Erwägung II. 3.3.). 4.1.9. Kunde Nr. 21 (AC._____) 4.1.9.1. Anklagevorwurf Gegenstand der Anklage bilden Fremdwährungsoptionsgeschäfte, welche in der Zeit vom 12.07.2012 bis 21.01.2014 ohne Wissen und Zustimmung des Kunden oder unter falschen und/oder unvollständigen und/oder irreführenden Angaben zum Nachteil des Kunden von der Beschuldigten getätigt worden seien unter Verursachung eines Verlustes von TRY 5'521'500.–. 4.1.9.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte aus, es habe auf dem Cube-Konto Devisenoptionsgeschäfte gegeben, AC._____ habe dies gewusst. Er habe E- Banking gehabt und habe sein Konto auf diese Weise geprüft. Bevor sie zum ersten Mal mit Optionen gehandelt habe, habe sie ein Treffen mit den Herren AC._____ und AD._____ in deren Büro in Istanbul gehabt. Sie habe vorgeschlagen, mit Devisenoptionen zu handeln und dass sie die Positionen verwalten solle. Sie wisse nicht mehr, ob AC._____ in diesem Meeting oder erst später seine Zustimmung zu diesem Vorgehen gegeben habe, es sei nichts schriftlich festgehalten und unterschrieben worden. Er habe ihr eine Limite von 15 oder 20 Mio. USD oder EUR gegeben. Sie habe ihn nicht über die einzelnen Geschäfte informiert, er habe nicht informiert werden wollen und sie habe ihn auch nicht gut erreichen können (Ordner 113 Urk. 06100090 f.). Der Kunde sei
- 58 - nicht explizit zu ihr gekommen und habe dieses Produkt in Anspruch nehmen wollen, sie habe ihm dieses vorgeschlagen. Er habe gesagt, dass er von diesen Geschäften nichts verstehe und diese Positionen nicht verfolgen könne. Sie habe für ihn eine Abrechnung gemacht wonach er, wenn ein Optionenportfolio im Wert von USD 15 Mio. zusammengestellt werde, auch wenn die Geschäfte schlecht laufen, keinerlei Verluste erleiden müsse (Ordner 113, Urk. 06100202). Sie habe mit dem Kunden über die Beträge der FX-Optionen gesprochen, wenn sie sich nicht täusche, habe es sich um eine Summe von USD oder EUR 15 Mio. gehandelt (Ordner 113, Urk. 06100202). Wie den Telefonprotokollen und den E- Mails entnommen werden könne, seien alle Transaktionen mit dem Wissen und der Zustimmung des Kunden erfolgt (Ordner 113, Urk. 06100366 f., Urk. 198 S. 15).
b) Aussagen P._____ P._____ sagte aus, er habe erstmals am 23. Januar 2014 Kontakt mit dem Kunden Nr. 21 gehabt. Er wusste nichts darüber, ob die Beschuldigte Fremdwährungsoptionsgeschäfte tätigte, die nicht vom Kunden autorisiert waren. P._____ bestätigte ein Telefongespräch zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 21 mitgehört zu haben, in welchem es darum gegangen sei, ob der Kunde sich bei den türkischen Steuerbehörden melden solle, um von einer Steueramnestie zu profitieren. Er erklärte, die Beschuldigte habe dem Kunden nicht direkt gesagt, er solle es nicht machen (Urk. 06300077).
c) Aussagen AC._____ AC._____ sagte aus, die Beschuldigte sei seine Bankberaterin gewesen, sie habe ihm konkrete Vorschläge für Investitionen unterbreitet (Ordner 114, Urk. 06200084). Sie sei mit ihm durchschnittlich einmal im Jahr sein Konto durchgegangen und habe gesagt, was er kaufen oder verkaufen sollte. Er habe die Kontenbewegungen per E-Banking verfolgen können, habe dies aber nur sehr selten getan, vielleicht ein Mal im Jahr. Er habe der Beschuldigten gesagt, dass er an der Performance eines abgelaufenen Jahrs interessiert sei und diesen Punkt gerne mit ihr besprechen wolle. Bankauszüge habe er keine zugestellt bekommen
- 59 - (Ordner 114, Urk. 06200086). Ab Mai 2013 habe sie ihm teils per Mail, teils per Telefon mitgeteilt, welche Investitionsmöglichkeiten bestünden. Sie habe von Gelegenheiten gesprochen, die nicht verpasst werden sollten. Er habe damals gar nicht die Zeit gehabt, sich damit gross auseinanderzusetzen. Auf Vorhalt entsprechender E-Mails von Mai und Juni 2013, in welchen die Beschuldigte ihm eine Strategie mit Fremdwährungsoptionsgeschäften vorschlug, erklärt er, er habe die E-Mails der Beschuldigten meistens nicht beantwortet. Er habe damals keine Zeit gehabt, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen und habe auch nicht viel verstanden. Er habe ihr auch am Telefon weder ja noch nein gesagt oder dass er es sich mal anschauen werde (Ordner 114, Urk. 0620087). Es treffe nicht zu, dass ein Treffen in Istanbul stattgefunden habe, bei welchem auch Herr AD._____ teilgenommen habe bevor die Beschuldigte mit Fremdwährungsoptionsgeschäften angefangen habe. Die Beschuldigte habe bei diesem Treffen vom 30. Juli 2013 einige Sachen über die Lage der Wirtschaft gesagt, über Optionsgeschäfte sei nicht gesprochen worden (Ordner 114, Urk. 06200088). Es sei möglich, dass er bei einem Telefongespräch ganz allgemein gesagt habe, wenn es so sicher sei, weshalb nicht. Dies habe er aber nicht als konkrete Zustimmung verstanden (Ordner 114, Urk. 06200089). Auch von den Fremdwährungsoptionsgeschäften vor Juni 2013 habe er keine Kenntnis gehabt, diese seien nicht autorisiert gewesen (Ordner 114, Urk. 06200090). Es habe ein Telefongespräch mit der Beschuldigten stattgefunden im Zusammenhang mit Steueramnestie in der Türkei. Die Beschuldigte sei völlig dagegen gewesen und habe alles unternommen, damit er es nicht mache. Sie habe gesagt, die türkischen Steuerbehörden würden ihn ansonsten nicht mehr in Ruhe lassen und es sei eine sehr lange Prozedur, für die er gar nicht die Zeit aufbringen könne (Ordner 114, Urk. 06200093). 4.1.9.3. Würdigung Der Zeuge P._____ konnte aus eigener Wahrnehmung nur über ein Telefongespräch zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 21 berichten, bei welchem die Beschuldigte dem Kunden davon abriet, von der Steueramnestie Gebrauch zu machen. Über die Beweggründe für diesen Rat stellte der Zeuge
- 60 - Mutmassungen an, indem er betonte, es wäre ausgekommen, dass der Kunde massive Verluste erlitten habe, von denen er noch keine Kenntnis hatte. Die Erklärung des Zeugen ist zwar nachvollziehbar, beruht aber nicht auf konkreten Wahrnehmungen und stellt nur eine wahrscheinliche Hypothese dar. Fakt ist, dass die Beschuldigte dem Kunden Nr. 21 davon abriet, sein Vermögen in der Schweiz im Rahmen einer Steueramnestie den türkischen Steuerbehörden anzugeben. Alles Weitere ist Interpretation seitens des Zeugen. Die Beschuldigte hat konstant ausgesagt, dass der Kunde Nr. 21 Kenntnis von den Optionsgeschäften gehabt habe. Aus dem E-Mail vom 22. Mai 2013 (Ordner 8, Urk. 05300762) geht hervor, dass die Beschuldigte dem Kunden Nr. 21 empfahl "Bargeld nicht anzutasten und die von mir am Telefon erwähnte konservative Options-Portfolio zu erstellen und mit den Prämien eine schöne Bareinnahme sicherzustellen" und "das von mir erwähnte Options-Portfolio hat eine Zieleinnahme von 10-12 %, auch wenn sich der Markt von der heutigen Situation sehr viel entfernt (beispielsweise wie die Krise 2008-2009 oder noch schlimmer) erreicht, würde solch ein Portfolio uns nicht traurig machen." Ferner umschrieb die Beschuldigte die Modalitäten für die Optionen (maximale Laufzeit,
E. 15 Mio. Gesamtwert etc.). Da der Kunde scheinbar auf diese E-Mail nicht antwortete, was denn auch den Aussagen von AC._____ entspricht, schrieb die Beschuldigte dem Kunden am 6. Juni 2013 eine neue Mitteilung und fragte ihn, ob er sich habe entscheiden können, ob sie so langsam anfangen könne (Ordner 8, Urk. 05300762). Aus diesen Mitteilungen geht hervor, dass der Kunde Nr. 21 keine Kenntnis von den bereits seit Juli 2012 getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäften hatte. Betreffend diese Phase vor dem 6. Juni 2013 ist erstellt, dass diese Geschäfte nicht vom Kunden autorisiert waren. Betreffend die Zeit danach räumte AC._____ ein, es sei möglich, dass er einmal bei einem Telefongespräch ganz allgemein gesagt habe, wenn es so sicher sei, weshalb nicht. Dies habe er aber nicht als konkrete Zustimmung verstanden (Ordner 114, Urk. 06200089). Da seine genaue Äusserung nicht erstellt werden kann, ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie seine allgemeine Erklärung als Autorisierung der von ihr mit Mail vom 22. Mai 2013 umschriebenen Optionsgeschäfte verstehen durfte. Dies ändert aber nichts daran,
- 61 - dass sie die Risiken der Geschäfte verharmloste und dem Privatkläger falsche und irreführende Angaben machte, indem sie von einem konservativen Options- Portfolio sprach und ausführte, die von ihr vorgeschlagene Strategie würde auch im Falle einer Krise wie 2008-2009 nicht dazu führen, dass der Kunde durch dieses Portfolio gezwungen wäre, einen Verlust zu realisieren und so ein Portfolio würde "nicht traurig machen". Demzufolge ist erstellt, dass die vor dem 6. Juni 2013 getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte vom Kunden nicht autorisiert waren. Betreffend die Geschäfte nach diesem Datum ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie mit Wissen und Zustimmung des Kunden erfolgten, welche jedoch auf falschen bzw. irreführenden Angaben der Beschuldigten beruhten. Bezüglich des Schadens kann auf die vorstehenden Ausführungen (Erwägung II. 3.3.) verwiesen werden. 4.1.10. Kunden Nr. 24 (AE._____) und Nr. 25 (AF._____) 4.1.10.1. Anklagevorwurf Betreffend die Kunden Nr. 24 und Nr. 25 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe ohne Wissen und Kenntnis der Kunden Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, betreffend den Kunden Nr. 24 in der Zeit vom 27.10.2011 bis 10.01.2014 und betreffend den Kunden Nr. 25 in der Zeit vom 11.10.2011 bis 20.01.2014 und habe einen Verlust von TRY 5'841'775.79 und USD 1'495'601.70 (Kunde Nr. 24) bzw. TRY 4'099'650.– (Kunde Nr. 25) verursacht. 4.1.10.2. Beweismittel / Beweiswürdigung Die Beschuldigte hat den Anklagevorwurf betreffend beide Kunden in der Untersuchung und vor Vorinstanz anerkannt (Ordner 113, Urk. 06100071, 06100086 f., Urk. 06100205, Urk. 06100208, Urk. 06100367 und Urk. 06100367; Urk. 198 S. 15). Das Geständnis hat sie auch im Berufungsverfahren nicht widerrufen (Urk. 254 S. 36 und S. 38). Es wird gestützt durch die Aussagen von P._____ (Ordner 115, Urk. 06300086 f. und Urk. 06300104) sowie die Erstellung
- 62 - und den Versand von Konto- bzw. Depotaufstellungen ohne die getätigten Fremdwährungsoptionen. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist somit erstellt, wobei auch in diesen Anklagepunkten Einschränkungen hinsichtlich des Schadens anzubringen sind (Erwägung II. 3.3.). 4.1.11. Kunde Nr. 28 (AG._____) 4.1.11.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe betreffend diesen Kunden in der Zeit vom 31.10.2011 bis 05.07.2013 ohne dessen Wissen und Zustimmung oder unter falschen und/oder unvollständigen und/oder irreführenden Angaben Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, wodurch der Kunde einen Verlust von TRY 616'550.– erlitten habe. 4.1.11.2. Beweismittel
a) Aussagen Beschuldigte In der Einvernahme vom 16. Juni 2015 sagte die Beschuldigte aus, es habe auf dem Konto von AG._____ unbewilligte Devisenoptionsgeschäfte gegeben. AG._____ habe gesagt, man müsse etwas tun, um seine Verluste wettzumachen. Der Kunde habe sie und P._____ bedrängt, es sei ihm gleichgültig gewesen, wie sie dies erreichte, aber es habe nicht auf sein Risiko geschehen dürfen. Als die Märkte zusammengebrochen seien und Verluste anfielen, habe der Kunde nachgefragt. Sie habe sich vor AG._____ gefürchtet, er habe sie und P._____ terrorisiert, habe gesagt, er habe die Türkei verlassen müssen, um nicht seine Frau zu töten. Nachdem er mit zwei Anleihen Geld verloren habe, habe er begonnen, sie zu beschuldigen und sie und ihre Familie zu bedrohen. Er habe gesagt, er habe in seinem Leben nichts mehr zu verlieren, liebe sein Geld mehr als seinen Sohn und könne ihr alles Erdenkliche antun wegen des Geldes. Sie habe ihm erklärt, dass das Risiko dieser Devisenoptionen bei der Bank liege. Sie habe AG._____ gegenüber falsche Angaben gemacht indem sie ihm gesagt
- 63 - habe, er habe mit den Devisenoptionen kein Risiko, da dieses bei der Bank liege. Der Kunde habe gesagt, sie müsse aufhören. Unter Druck habe sie von weiteren Roll-Overs abgesehen, die Position geschlossen und den Verlust realisiert (Ordner 113, Urk. 06100092 f.). In der Einvernahme vom 4. August 2016 bestätigte sie, dass der Kunde keine Kenntnis gehabt habe, das sie Optionsgeschäfte getätigt habe. Er habe gewusst, dass sie manchmal seinem Konto gewisse Beträge gutgeschrieben habe, er habe aber nicht gewusst, dass es sich dabei um FX-Optionsgeschäfte gehandelt habe. Der Kunde habe nicht verlangt, dass sie Optionsgeschäfte mache, er habe lediglich gewollt, dass sie einen Verlust, welchen er bei der Bank AH._____ erlitten habe, kompensieren solle. Da sie ihm diese Bank empfohlen habe, habe er sie für den Verlust verantwortlich gemacht. Sie habe ihm erklärt, dass er keinerlei Verluste erleiden werde und keine Risiken eingehe, wenn sie Geschäfte im Bereich von 1'000.– - 2'000.– USD tätige. Der Kunde habe keine Kenntnis davon gehabt, welche spezifischen Transaktionen sie getätigt habe, sie habe ihm zugesichert, dass er keine Risiken eingehe (Ordner 113, Urk. 06100193 f.). Er habe sie unter Druck gesetzt, habe ständig angerufen nachdem er mit der Bank AH._____ Geld verloren habe und habe von ihr verlangt, dass sie den Verlust zurückerwirtschafte. Nachdem er ins Ausland gegangen sei und seinen Sohn nicht mehr habe sehen können, hätte er nichts mehr zu verlieren gehabt. Er habe ihr gesagt, er werde ihr nicht erlauben, mit ihrem Mann und ihren beiden Kindern ein ruhiges Leben zu führen. Sie sei in jener Zeit sehr verängstigt gewesen (Ordner 113 Urk. 00206 f.).
b) Aussagen P._____ P._____ sagte aus, er habe Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden gehört, aus denen sich entnehmen lasse, dass die Kunden nichts über die Optionsgeschäfte wussten, darunter auch der Kunde Nr. 28 (Ordner 115, Urk. 06300022). Im Portfolio dieses Kunden hätten sich nur einige Produkte bzw. Bonds befunden. Mit dem Kunden sei täglich oder alle zwei Tage über die Entwicklung des Marktes gesprochen worden, über das Portfolio selber 1 Mal pro Woche oder alle 2 Wochen (Ordner 113, Urk. 06300067). Es habe einen faulen
- 64 - Bond im Portfolio des Kunden gegeben. Der Kunde habe AAA Credit Bonds in seinem Portfolio gehabt. Die Risikobereitschaft des Kunden sei seiner Meinung nach sehr niedrig gewesen. Er selber habe mit dem Kunden über keine anderen Geschäfte als Bonds gesprochen (Ordner 113, Urk. 06300068 ff.).
c) Aussagen AG._____ In seiner Befragung als Auskunftsperson vom 16. Juni 2016 sagte AG._____ aus, er sei sehr risikoscheu, habe sein Vermögen schützen und Zinsgewinn erzielen wollen. Da er nicht auf flüssiges Geld angewiesen gewesen sei, habe er eine längerfristige Anlagestrategie anpeilen können. Bei der Kontoeröffnung habe er zur Beschuldigten ausdrücklich und unmissverständlich gesagt, dass er Risiko überhaupt nicht möge und habe sie darauf hingewiesen, dass er AA … Bonds habe, falls sie ähnlich risikoarme Investitionen vorschlagen könne, solle sie dies tun. Er habe sie immer darauf hingewiesen, dass sein Hauptziel darin bestehe, das Vermögen zu bewahren und womöglich aus Zinserträgen Gewinne zu erwirtschaften. Die Beschuldigte habe bei allen getätigten Geschäften gesagt, dass diese risikolos seien (Ordner 114, Urk. 06200319). Er habe mit der Beschuldigten nie über Fremdwährungsoptionsgeschäfte gesprochen (Ordner 114, Urk. 06200322). Abgesehen von Bondsgeschäften habe er über anderweitige Transaktionen keinerlei Kenntnisse gehabt (Ordner 114, Urk. 06200323, Urk. 06200324). Die Beschuldigte habe ihm entweder telefonisch oder anlässlich ihrer Besuche in der Türkei gesagt, es sei alles in Ordnung, er brauche sich keine Sorgen zu machen. Die Beschuldigte habe ihn einmal angerufen und gesagt, dass die Bonds der Bank AH._____ im Minus liegen würden, wenn man das Verfalldatum abwarte, entstehe kein Verlust, bei einem Verkauf müsse ein Verlust einberechnet werden. Er habe gesagt, es sei nicht zu verkaufen, da er das Geld nicht sofort benötige (Ordner 114, Urk. 06200321). Bezüglich Zustellung von Bankauszügen sagte er aus, die Beschuldigte habe ihm erklärt, es sei besser/sicherer für sein geheimes Konto, wenn er keine Auszüge verlange. Während des Mutterschaftsurlaubes der Beschuldigten habe P._____ ihm einen E-banking Zugang eröffnet. Damit habe er am 20.08.2013 sein Konto kontrolliert und habe darauf einen Minusbetrag von USD 140'959.– festgestellt. Er habe die
- 65 - Beschuldigte angerufen, sie habe ihm erklärt, es handle sich um einen technischen Fehler und dass dieser am 07.10 2013 berichtigt werde. An diesem Tag habe er per E-Banking sein Konto wieder kontrolliert und der Fehler sei behoben gewesen (Ordner 114, Urk. 06200323). 4.1.11.3. Würdigung Die Aussagen von P._____ und diejenigen von AG._____ stimmen dahingehend überein, dass der Kunde eine sichere Anlagestrategie verfolgte und in Bonds mit hohem Rating investierte. Übereinstimmung herrscht zwischen ihren Aussagen auch dahingehend, dass sie nie über Fremdwährungsoptionen sprachen. Da kein Motiv seitens P._____ ersichtlich ist, in diesem Punkt wahrheitswidrig auszusagen, zumal sich seine Aussage zulasten seiner Arbeitgeberin auswirkt, kann auf die übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und des Geschädigten abgestellt werden. Es bestehen somit keine Zweifel, dass Fremdwährungsoptionen aufgrund des ihnen inhärenten Risikos nicht zur Anlagestrategie des Kunden passten und nicht ohne Weiteres von einer Zustimmung zu Devisenoptionsgeschäften ausgegangen werden konnte. Dies wird auch von der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Sie räumte anfänglich auch ein, dass es auf dem Konto unbewilligte Devisenoptionsgeschäfte gab. Im Widerspruch dazu sagte sie später in derselben Einvernahme aus, sie habe ihm erklärt, dass das Risiko dieser Devisenoptionen bei der Bank liege. Sie habe AG._____ gegenüber falsche Angaben gemacht indem sie ihm gesagt habe, er habe mit den Devisenoptionen kein Risiko, da dieses bei der Bank liege. Mit dieser Aussage bringt sie zum Ausdruck, dass der Kunde wusste, dass sie mit seinem Geld Devisenoptionsgeschäfte tätigte. In die gleiche Richtung geht auch ihre Erklärung, der Kunde habe gesagt, sie müsse aufhören. Unter Druck habe sie von weiteren Roll-Overs abgesehen, die Position geschlossen und den Verlust realisiert. Dies wiederum ist nicht vereinbar mit ihrer Behauptung, sie habe dem Kunden zugesichert, dass die Bank das Risiko trage. Würde dies zutreffen, wäre wiederum nicht einzusehen, weshalb der Kunde Druck machen sollte, von weiteren Roll-Overs abzusehen und die Position zu schliessen, zumal ja die Bank das Risiko für diese Geschäfte tragen würde. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer
- 66 - Darstellung spricht auch der Umstand, dass sie einräumen musste, der Contact Report vom 4. Februar 2012, gemäss welchem der Kunde Fremdwährungsoptionsgeschäfte bis max. 5 Mio. USD gewollt habe, sei falsch (Ordner 113, Urk. 06100193 i.V. mit Ordner 29, Urk. 05307546). Insgesamt erscheinen die widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten als nicht glaubhaft, wogegen die Aussagen von AG._____ ein stimmiges Bild ergeben und über weite Teile durch die Aussagen von P._____ gestützt werden. Der Anklagesachverhalt ist vollumfänglich erstellt. Bezüglich der Berechnung des Verlustes kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. 4.2. Falsche Berichterstattung über Vermögensentwicklung durch Gebrauch gefälschter/verfälschter Kontounterlagen 4.2.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe auf ihrem Computer selbstkreierte Bankauszüge erstellt, welche sie zwecks Verschleierung der getätigten unautorisierten Transaktionen und der daraus entstandenen Verluste den Kunden vorgelegt oder geschickt habe. Dem Kunden Nr. 6 (R._____) habe sie anlässlich von Treffen zwei Vermögensausweise vom 17. Oktober 2011 und vom 26. April 2012 vorgelegt. V._____ (Kunde Nr. 12) habe sie einen Vermögensausweis mit Datum vom 22. November 2012 anlässlich eines Treffens vorgelegt. Für den Kunden Nr. 20 (E._____ Ltd.) habe sie in der Zeit vom 10. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2013 vier Konto- bzw. Depotaufstellungen angefertigt und diese dem Kunden geschickt, für die Kunden Nr. 24 (AE._____) und Nr. 25 (AF._____) habe sie in der Zeit vom 12. April 2010 bis 21. Januar 2014, bzw. vom 16. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013, Konto- bzw. Depotaufstellungen angefertigt und an die Kunden verschickt. 4.2.2. Standpunkt der Beschuldigten
- 67 - Die Beschuldigte hat den Vorwurf des Gebrauchs gefälschter/verfälschter Kontounterlagen bezüglich aller fünf Kunden anerkannt (Ordner 113, Urk. 06100017 ff., Urk. 06100023, Urk. 06100024 f., Urk. 06100070 f., Urk. 06100087 und Urk. 06100368). Das Geständnis betreffend die Erstellung gefälschter Kontounterlagen korreliert denn auch mit dem Vorwurf unautorisierter Fremdwährungsoptionsgeschäfte, welcher betreffend diese Kunden von der Beschuldigten anerkannt wurde und (bezüglich Kunde Nr. 12 nur teilweise) erstellt werden konnte (vgl. vorstehend 4.1.2., 4.1.4., 4.1.8. und 4.1.10.). In der Befragung vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte betreffend den Vorwurf des Gebrauchs von gefälschten bzw. verfälschten Kontounterlagen aus, sie könne sich nicht mehr daran erinnern (Urk. 198 S. 11). Bezüglich der Kunden Nr. 6 und 12 machte sie geltend, sie habe die gefälschten Unterlagen zur Vorbereitung von Treffen bzw. Gesprächen mit den Kunden erstellt, hauptsächlich für den eigenen Gebrauch. Die Unterlagen seien nicht den Kunden geschickt worden (Ordner 113, Urk. 06100368). Bezüglich dieser beiden Kunden wird in der Anklage denn auch nicht der Versand an die Kunden vorgeworfen, sondern das Vorlegen der gefälschten Vermögensausweise. 4.2.3. Beweismittel/Beweiswürdigung Das in der Untersuchung abgelegte Geständnis der Beschuldigten betreffend die Erstellung gefälschter Vermögensausweise wird gestützt durch die entsprechenden bei den Akten liegenden Ausweise (Ordner 6, Urk. 05300344- 05300349, Urk. 05300097-0500099, Urk. 05300084-05300096, Urk. 05300100- 05300266 und Urk. 05300350-05300383). Bezüglich der Kunden Nr. 6 und 12 hat sich die Vorinstanz zutreffend mit dem Einwand der Beschuldigten befasst, wonach sie die verfälschten Aufstellungen hauptsächlich für den eigenen Gebrauch als Vorbereitung für Treffen und Gespräche mit Kunden erstellt habe. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 218 S. 149 f. und S. 151 f.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte, die zur Vorbereitung der Treffen mit Kunden erstellten Dokumente auch zu diesen Treffen mitnahm, da es gerade darum ging,
- 68 - die im Depot des Kunden befindlichen Positionen durchzugehen, und es lebensfremd erscheint, dass dem Kunden dabei kein Einblick in die Übersicht gewährt worden sein soll (Urk. 218 S. 149 f. und S. 151 f.). Somit ist der Anklagesachverhalt 1.3.1. und 1.3.2. vollumfänglich erstellt und ist nicht weiter auf den Einwand der Verteidigung einzugehen, wonach die bei den Akten liegenden Auszüge nicht die Unterschriften der Kunden enthalten würden, bzw. diese Unterschriften nachträglich erfolgt seien (Urk. 254 S. 52 f. Rz 275 ff.) Bezüglich der Kunden Nr. 20, 24 und 25 geht der Anklagevorwurf dahin, dass die Beschuldigte die gefälschten Konto- bzw. Depotaufstellungen den Kunden geschickt habe. Die Beschuldigte anerkannte, dem Kunden Nr. 20 Übersichtsdokumente ohne die Optionen geschickt zu haben (Ordner 113, Urk. 06100068). Ihr Geständnis bezog sich auf den Versand von zwei Dokumenten (Ordner 113, Urk. 06100368 f.), Gegenstand der Anklage bilden jedoch vier Konto- bzw. Depotaufstellungen. Mit der Vorinstanz (Urk. 218 S. 153) ist davon auszugehen, dass die beiden weiteren Dokumente ebenfalls versandt wurden, zumal sie in den Zeitraum fallen, in welchem betreffend diesen Kunden unautorisierte Devisenoptionsgeschäfte von der Beschuldigten getätigt wurden. Betreffend den Kunden Nr. 24 wird der Beschuldigten der Versand von 93 Konto- bzw. Depotaufstellungen in der Zeit vom 12. April 2010 bis 21. Januar 2014 vorgeworfen. Sie hat die Erstellung verfälschter Auszüge gestanden, ebenso, dass sie diese dem Kunden per Fax zugestellt hat (Ordner 113, Urk. 06100020). Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die Beschuldigte die Kontoauszüge nur monatlich dem Kunden zugestellt habe (Urk. 218 S. 154). Sie nimmt damit Bezug auf die Aussage der Beschuldigten, wonach der Kunde von Monat zu Monat Auszüge generell gewünscht habe (Ordner 113, Urk. 06100020) und errechnet auf den Zeitraum, in welchem unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt wurden (27.10.2011 bis 21.01.2014), 28 monatliche Depotauszüge. Dieser Argumentation der Vorinstanz kann ohne weiteres gefolgt werden, weshalb der Anklagesachverhalt nur bezüglich 28 der angeklagten 93 Auszüge erstellt ist. Ausserdem ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Reduktion
- 69 - der erstellten Anzahl der versandten Dokumente keinen formellen Teilfreispruch rechtfertigt. Die Beschuldigte erklärte sich geständig, dem Kunden Nr. 25 die angefertigten Konto- bzw. Depotauszüge in der Regel per E-Mail zugestellt zu haben, wenn sie sich nicht irre, habe der Kunde auch ein oder zwei Mal eine Zustellung per Post gewünscht, es sei daher möglich, dass sie ihm die Auszüge jeweils per Post zugestellt habe (Ordner 113, Urk. 06100024). Der Sachverhalt ist gestützt auf das Geständnis der Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1.3.5. vollumfänglich erstellt. 4.2.3. Fazit Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3. ist erstellt mit Ausnahme der Anzahl versandter Konto- bzw. Depotaufstellungen gemäss Anklageziffer 1.3.4. (28 statt 93). Das Vorbringen der Verteidigung, wonach die produzierten Dokumente kein Logo der Bank aufgewiesen hätten, nicht unterzeichnet gewesen seien und keinen Hinweis enthalten hätten, dass sie alle Assets der Kunden enthalten und der Kunde sie zu prüfen habe, andernfalls sie als genehmigt gelten würden (Urk. 254 S. 50 ff.), erweist sich als nicht stichhaltig. Die Kunden wussten, dass die Dokumente ihnen von der Beschuldigten als ihrer Kontakt- und Vertrauensperson gesandt bzw. von ihr vorgelegt wurden. An der Herkunft der Unterlagen bestand auch ohne Logo der Bank und ohne Unterzeichnung der Dokumente kein Zweifel. 4.3. Unautorisierte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten 4.3.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 24. Juni 2013 bis
21. Januar 2014 ohne Wissen der betroffenen Kunden 23 in der Anklage aufgelistete unbewilligte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten vorgenommen und dadurch insgesamt Vermögenswerte im Umfang von USD 593'399.–, TRY 1'360'150.– und EUR 224'988.– unrechtmässig verschoben. Sie habe dies getan, um die durch die unautorisierten Transaktionen entstandenen Verluste zu verschleiern oder um Margin-Anforderungen zu erfüllen. Sie habe
- 70 - nicht dafür garantieren können, dass die verschobenen Vermögenswerte den geschädigten Kunden zeitgerecht wieder gutgeschrieben werden konnten. Die Liste der unautorisierten Vermögenstransfers gemäss Anklageziffer 1.4. entspricht der von der H._____ erstellten und eingereichten Liste (Ordner 0, Urk. 05300064). 4.3.2. Standpunkt der Beschuldigten In der Einvernahme vom 5. Juni 2015 räumte die Beschuldigte allgemein ein, dass sie ohne Wissen und Anweisung bzw. Erlaubnis der Kunden Geld von deren Konto auf ein anderes Kundenkonto überwiesen habe. Dies habe sie vor allem getan, um den Verlust zu decken und die nötigen Kundenguthaben für Transaktionen (Margin Requirements) zu erfüllen (Ordner 113, Urk. 06100060). Auf Vorhalt der von der H._____ erstellten Liste der unbewilligten Vermögensverschiebungen (Ordner 5, Urk. 05300064) erklärte die Beschuldige in der Einvernahme vom 22. Juni 2015, sie sehe diese Liste zum ersten Mal und könne sich nur zu den Überweisungen äussern, an die sie sich erinnern könne. Sie wisse nicht, ob etwas auf der Liste nicht stimme, denn es sei jetzt eineinhalb Jahre her, jedoch habe sie gegenüber der Bank betreffend die Überweisungen die Wahrheit gesagt. Sie anerkannte ausdrücklich die Transaktionen gemäss Liste vom 04.09.2013, 10.09.2013, 11.09.2013 und 21.01.2014 (Ordner 113, Urk. 06100087 und Urk. 06100117 f.). Die Beschuldigte sagte in der Schlusseinvernahme aus, sie denke, sie habe sich in jenem Moment sehr schlecht gefühlt und habe so gehandelt, weil sie keinen anderen Ausweg gesehen habe. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, die Vermögenswerte ihrer Kunden zu reduzieren, sondern die Verluste wieder wettzumachen (Ordner 113, Urk. 06100370). In der Befragung vor Vorinstanz hat die Beschuldigte den Vorwurf unbewilligter Vermögenstransfers nicht grundsätzlich bestritten, sie machte jedoch geltend, es gebe einige Doppelzählungen in den 23 Transaktionen gemäss der in der Anklageschrift enthaltenen Liste (Urk. 198 S. 11).
- 71 - Im Berufungsverfahren wurde am Geständnis festgehalten (Urk. 254 S. 58). Neben der grundsätzlichen Anerkennung unbewilligter Vermögenstransfers brachte die Beschuldigte betreffend einzelne Konten Einschränkungen an. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 4.3.3. Beweismittel/Beweiswürdigung 4.3.3.1. Überweisungen zum Nachteil des Kunden Nr. 2 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe zu Lasten des Kunden Nr. 2 am
7. Januar 2014 USD 38'000.– auf das Konto des Kunden Nr. 4 transferiert. Die Beschuldigte hat eine unbewilligte Überweisung zu Lasten des Kunden Nr. 2 anerkannt (Ordner 113, Urk 06100087). Die entsprechende Überweisung im Betrage von USD 38'000.– ist zudem dokumentiert (Ordner 113, Urk. 05309303). Der Sachverhalt ist somit erstellt. 4.3.3.2. Überweisungen zum Nachteil der Kunden Nr. 4 und Nr. 5 Die Beschuldigte sagte aus, sie habe das Konto des Kunden Nr. 4 vielleicht als Durchgangskonto bei unbewilligten Überweisungen benützt (Ordner 113, Urk. 06100088). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wurden am 30. Dezember 2013 vom Konto des Kunden Nr. 5 EUR 50'000.– und USD 50'000.– auf das Konto des Kunden Nr. 4 überwiesen, wobei diese Beträge gleichentags vom Konto des Kunden Nr. 4 auf das Konto des Kunden Nr. 19 transferiert wurden. Insofern hatte das Konto des Kunden Nr. 4 die Funktion eines Durchgangskontos und erlitt der Kunde Nr. 4 keinen Schaden. Dagegen wurde am 7. Januar 2014 vom Konto des Kunden Nr. 5 der Betrag von USD 100'000.– und vom Kunden Nr. 2 USD 38'000.– auf das Konto des Kunden Nr. 4 transferiert, von letzterem wurden am gleichen Tag USD 150'000.– auf das Konto des Kunden Nr. 19 weitergeleitet, wodurch der Kunde Nr. 4 einen Schaden von USD 12'000.– erlitt. Auch der Transfer vom 23. Dezember 2013 von EUR 23'000.– vom Konto des Kunden Nr. 4 auf dasjenige des Kunden Nr. 25 erfolgte ohne vorgängige Überweisung eines entsprechenden Betrages auf das Konto des Kunden Nr. 4.
- 72 - Betreffend den Kunden Nr. 5 hat die Beschuldigte ausgesagt, sie glaube, es habe ein oder zwei unbewilligte Überweisungen gegeben (Ordner 113, Urk. 06100088). Entgegen ihrer Zugabe sind jedoch drei Überweisungen (zwei vom 30.12.2013 und eine vom 07.01.2014) belegt (Ordner 34, Urk. 05309301 f. und Urk. 05309304). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle Überweisungen zu Lasten der Kunden Nr. 4 und Nr. 5 gemäss Liste in der Anklageschrift dokumentiert sind (Ordner 34, Urk. 05309301 f., Urk. 053093304, Urk. 05309317-05309324). Die Transaktionen zu Lasten des Kunden Nr. 4 erfolgten im Umfang von insgesamt EUR 23'000.– und USD 12'000.– und zu Lasten des Kunden Nr. 5 im Betrage von total EUR 50'000.– und USD 150'000.–. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 4.3.3.3. Überweisungen zum Nachteil der Kunden Nr. 6 und Nr. 7 Die Beschuldigte sagte aus, es habe glaublich unbewilligte Überweisungen vom Konto des Kunden Nr. 6 gegeben und es habe eine unbewilIigte Überweisung vom Konto des Kunden Nr. 7 im Umfang von USD 5'000.– gegeben (Ordner 113, Urk. 06100072 und Urk. 06100117). Bezüglich des Kunden Nr. 6 werden der Beschuldigten zwei Überweisungen vom
24. Juni 2013 und vom 11. Juli 2013 zugunsten des Kontos des Kunden Nr. 19 vorgeworfen. Als Beweismittel liegt die Erklärung der Beschuldigten vor, wonach es glaublich unbewilligte Überweisungen vom Konto des Kunden Nr. 6 gegeben habe. Für diese Überweisungen liegen keine direkten Beweismittel vor, jedoch Belege für die Rückabwicklung, auf denen das Datum der ursprünglichen Belastungen, der jeweilige Betrag sowie die beteiligten Konten erkennbar sind (Ordner 34, Urk. 05309327 f. und Urk. 05309350 f.). Der Anklagesachverhalt ist aufgrund der Zugabe der Beschuldigten betreffend unbewilligte Überweisungen vom Konto des Kunden Nr. 6 erstellt. Das Geständnis der Beschuldigten bezüglich des Kunden Nr. 7 deckt sich mit der Aktenlage (Ordner 34, Urk. 05309305). Bezüglich dieses Kunden ist der Anklagesachverhalt erstellt.
- 73 - 4.3.3.4. Überweisungen zum Nachteil der Kunden Nr. 8 und Nr. 11 Die Beschuldigte erklärte, die unbewilligten Überweisungen vom Konto des Kunden Nr. 8 seien erfolgt, um die Verluste des Kunden Nr. 28 zu decken, wobei die Überweisungen nicht direkt auf das Konto des Kunden Nr. 28 erfolgt seien, damit dieser den Namen des Kunden Nr. 8 nicht sehe (Ordner 113, Urk. 06100086). Sie anerkannte ausdrücklich die Überweisungen vom 10. September 2013 und vom 11. September 2013 (Ordner 113, Urk. 06100117), welche durch die Überweisungsbelege dokumentiert sind (Ordner 34 Urk. 05309307 f.). Gemäss Liste können weitere Überweisungen vom Konto des Kunden Nr. 8 über das Konto des Kunden Nr. 11 auf das Konto des Kunden Nr. 28 verfolgt werden (Überweisungen vom 13.09.2013 und 19.09.2013, vom 30.09.2013 und 01.10.2013 sowie vom 02.10.2013 und 04.10.2013). Die Darstellung der Beschuldigten stimmt insoweit mit der Liste gemäss Anklage überein und die entsprechenden Transfers sind dokumentiert (Ordner 34, Urk. 05309309, Urk. 053093010, Urk. 05309312-05309315). Weiter wird der Beschuldigten ein unautorisierter Transfer vom Konto des Kunden Nr. 8 auf das Konto des Kunden Nr. 19 vom 13. September 2013 im Betrage von TRY 130'000.– vorgeworfen. Der Transfer als solcher ist belegt (Ordner 34, Urk. 05309311). Der Transfer steht zudem in engem zeitlichen Zusammenhang mit den vorstehend erstellten unautorisierten Transaktionen vom Konto des Kunden Nr. 8. Deshalb kann als erstellt betrachtet werden, dass auch die Überweisung vom 13. September 2013 zur Verschleierung von Verlusten aus unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäften diente, oder um Margin- Anforderungen zu erfüllen. Der Anklagesachverhalt ist auch bezüglich dieser Überweisung erstellt. Betreffend den Kunden Nr. 11 hat die Beschuldigte die Überweisung vom 4. September 2013 anerkannt (Ordner 113, Urk. 0610017). Sie ist ebenfalls belegt (Ordner 34, Urk. 05309306).
- 74 - Hinzukommt gemäss Liste eine weitere Überweisung am 12. November 2013 vom Konto des Kunden Nr. 11 auf dasjenige des Kunden Nr. 13 im Betrage von EUR 1'988.48. Zu diesem Transfer hat sich die Beschuldigte nicht geäussert. Da weder der Kunde Nr. 11 noch der Kunde Nr. 13 von unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäften betroffen waren, keine Weiterüberweisung des Betrages vom Konto des Kunden Nr. 13 auf ein Konto eines von unautorisierten Geschäften betroffenen Kunden erkennbar ist und der überwiesene Betrag deutlich geringer ist als bei den anderen Transfers gemäss Liste, ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um einen autorisierten Vermögenstransfer handelte. Dieser Teilsachverhalt ist nicht erstellt, ein diesbezüglicher formeller Freispruch erscheint jedoch als nicht angezeigt. 4.3.3.5. Überweisung zum Nachteil des Kunden Nr. 29 In der Liste gemäss Anklage findet sich eine Überweisung vom Konto des Kunden Nr. 29 auf dasjenige des Kunden Nr. 17 vom 21. Januar 2014 im Betrage von EUR 100'000.–. Die Beschuldigte hat diesen Vorwurf anerkannt (Ordner 113, Urk. 06100117) und die Überweisung ist dokumentiert (Order 34, Urk. 05309326). Der Sachverhalt ist erstellt. 4.3.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Ausnahme der Überweisung vom
12. November 2013 sämtliche Vermögenstransfers gemäss der Liste in Anklageziffer 1.4. unautorisiert erfolgten. Abschliessend ist zum Einwand der Beschuldigten Stellung zu nehmen, wonach die Überweisungen teilweise doppelt gezählt worden seien. Dieser Einwand ist insoweit berechtigt als Vermögenstransfers über Durchgangskonten erfolgten. Dies trifft zu für die vier Überweisungen vom 30.12.2013. Die drei Überweisungen vom 07.01.2014 sind zugunsten der Beschuldigten auch als Einheit zu betrachten, indem von den Konten der Kunden 2 und 5 über das Konto des Kunden Nr. 4 USD 150'000.– auf das Konto des Kunden Nr. 19 überwiesen wurden und davon auszugehen ist, dass USD 138'000.– von den Kunden Nr. 2 und 5 und USD 12'000.– vom Konto des Kunden Nr. 4 stammen. Solche "Durchgangsüberweisungen" stellen auch die
- 75 - Transfers vom 30.09./01.10.2013, vom 02./04.10.2013, sowie vom 10./11.09.2013 sowie vom 13./19.09.2013 dar. Unter Berücksichtigung dieser Doppelzählungen in der Anklageschrift ist die Gesamtsumme der unrechtmässig verschobenen Vermögenswerte wie folgt zu berichtigen: 24.06.2013 USD 22'399.00 11.07.2013 USD 178'000.00 04.09.2013 TRY 33'000.00 10./11.09.2013 TRY 57'000.00 13./19.09.2013 TRY 90'000.00 13.09.2013 TRY 130'000.00 30.09./01.10.2013 TRY 247'500.00 02./04.10.2013 TRY 215'000.00 23.12.2013 EUR 23'000.00 30.12.2013 EUR 50'000.00 30.12.2013 USD 50'000.00 07.01.2014 USD 150'000.00 21.01.2014 USD 5'000.00 21.01.2014 EUR 100'000.00 Entsprechend dieser Aufstellung wurden insgesamt USD 405'399.–, TRY 772'500.– und EUR 173'000.– unautorisiert verschoben. III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz qualifizierten das Verhalten der Beschuldigten als mehrfache qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Verteidigung hatte die rechtliche Würdigung vor Vorinstanz dem Gericht überlassen (Urk. 202 S. 3 f.), sie warf lediglich die Frage auf, ob das Vermögen der Bank oder das Vermögen der Kunden von der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten betroffen sei, erklärte jedoch, die Beschuldigte wolle das Verfahren nicht mit solchen dogmatischen Auseinandersetzungen belasten (Prot. I S. 14, Urk. 202 S. 4). Ferner liess die Beschuldigte vor Vorinstanz geltend machen, Eventualvorsatz in Bezug auf Optionstransaktionen sei nur zurückhaltend anzunehmen, denn die Rechtsprechung stelle beim Tatbestand von Art. 158 StGB strenge
- 76 - Anforderungen an den Nachweis von Eventualvorsatz. Ein solcher dürfe nur angenommen werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung rechne bzw. sich ihm diese als wahrscheinlich aufdränge und er sich damit auch abfinde (BGer 6B_446/2010 E. 8.5.1; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Im Zweifelsfall sei gemäss Bundesgericht nur von bewusster Fahrlässigkeit auszugehen (BGer 4A_594/2009 E. 3.5.). Die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass man kein Geld verliere, wenn man den Optionshandel praktisch gut beherrsche. In den Jahren 2011 und 2012 hätten denn auch zum überwiegenden Teil effektiv Gewinne für die Kunden resultiert, die grossen Verluste hätten denn erst ab Mai 2013 resultiert und hätten massgeblich mit den politischen Veränderungen in der Türkei und den entsprechenden Auswirkungen auf die türkische Lira zusammengehängt. Sie habe die Entwicklungen falsch eingeschätzt und dadurch die Risiken der Optionen verkannt. Es sei höchstens von einem Eventualvorsatz am unteren Rand, im Grenzbereich zur bewussten Fahrlässigkeit, auszugehen (Urk. 202 S. 27 ff.). Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung bezüglich aller angeklagten Tatbestände Einwendungen geltend, auf welche nachfolgend für jeden Tatbestand im Einzelnen einzugehen ist. Die Staatsanwaltschaft äussert sich vor Vorinstanz nur am Rande zur rechtlichen Würdigung. Ihre Ausführungen befassen sich im Wesentlichen mit der von der Verteidigung im Vorfeld der Hauptverhandlung aufgeworfenen Frage der Genehmigung der Geschäfte durch die Kunden, welche über einen e-banking- Zugriff von den Fremdwährungsoptionsgeschäften Kenntnis nehmen konnten (Urk. 199 S. 10 ff.). Im Berufungsverfahren machte die Staatsanwaltschaft geltend, entgegen der Auffassung der Verteidigung seien die Währungsoptionsgeschäfte der Beschuldigten auch durch eine nachträgliche Kenntnisnahme der Geschädigten nicht genehmigt worden, weshalb kein Rechtfertigungsgrund vorliege (Urk. 253 S. 3).
- 77 -
E. 16 März 2015 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Da die heute zu beurteilenden Delikte alle vor dem erwähnten Strafbefehl begangen wurden, liegt retrospektive Konkurrenz vor. Wie nachfolgend darzulegen ist, ist für die heute zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen, weshalb mangels Gleichartigkeit der Sanktionsart mit derjenigen gemäss Strafbefehl keine Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu erfolgen hat. Die Beschuldigte ist der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung und der qualifizierten Veruntreuung schuldig zu sprechen. Es liegt Konkurrenz betreffend dieser Delikte vor. Mit der Vorinstanz (Urk. 218 S. 190) liegt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Deliktskategorien vor, so dass davon auszugehen ist, dass für die Delikte eine einheitliche Sanktionsart auszufällen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips ist das Zusammentreffen der mehreren strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. Auszugehen ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen für das schwerste Delikt (vorliegend qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB). Für dieses ist die Einsatzstrafe zu bilden, welche für die weiteren Straftaten durch Asperation angemessen zu erhöhen ist.
- 87 -
2. Strafzumessung in concreto
E. 18 (D._____ Ltd.), 19 (L._____ Ltd.), 21 (17233 Cube), 24 (AE._____), 25 (AF._____) und 28 (AG._____)
- 98 - 4.1. Vorbemerkung Kunde Nr. 28 Die Beschuldigte liess geltend machen, der Kunde Nr. 28 habe Klage gegen die Bank erhoben, weshalb die Adhäsionsklage mangels Passivlegitimation abzuweisen sei (Urk. 262 S. 4 und S. 13 f.). Diesem Einwand der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. AG._____ war am 26. Mai 2015 persönlich bei der Staatsanwaltschaft erschienen, um Strafanzeige gegen die Beschuldigte und die H._____ zu erstatten und hat gleichentags in Sachen gegen A._____ das Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft unterzeichnet, worin er Schadenersatz in der Höhe von TRY 630'150.– geltend machte (Ordner 1 01400001). Der angebrachte Vermerk "Korrektur der TRY durch die Bank" ist nicht als Klage gegen die Bank zu verstehen, zumal das Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft sich eindeutig auf die Beschuldigte bezieht. 4.2. Anerkennungserklärung 4.2.1. Allgemeines Die Verteidigung der Beschuldigten hat vor Vorinstanz betreffend die Schadenersatzforderungen ausgeführt, die Beschuldigte anerkenne in jenen Fällen, in denen sie geständig sei, die Zivilforderungen der Kunden in der Höhe der von Revisor G._____ berechneten Verluste. Dies seien alle Fälle ausser die drei eingangs erwähnten Fälle. Soweit die Kunden höhere Forderungen geltend machen, würden diese in entsprechendem Mehrbetrag bestritten (Urk. 202 S. 34). Betreffend welche Kunden von einer Anerkennung des Sachverhalts auszugehen ist, ergibt sich aus den Plädoyernotizen klar (vgl. Zusammenstellung der drei Kunden bezüglich welcher ein Freispruch beantragt wird und jener Fälle, in denen der Sachverhalt anerkannt wird in Urk. 202 S. 2). Mit dieser Erklärung der Verteidigung wurden unmissverständlich die Schadenersatzforderungen der Kunden Nr. 3, 6, 12, 14, 15, 18, 20, 21, 24, 25 und 28 bis zum Betrage der vom Revisor G._____ ermittelten Verluste anerkannt. Es handelt sich um eine durch den Verteidiger namens und mit Vollmacht der Beschuldigten abgegebene Anerkennungserklärung, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt.
- 99 - Entgegen der Auffassung der Verteidigung im Berufungsverfahren wurde nicht die Klage der betreffenden Kunden anerkannt, vielmehr die Schadenersatzforderungen (soweit solche geltend gemacht wurden) und auch das nur bis zum Maximalbetrag der in der Anklage aufgeführten Beträge. Entsprechend wurden die betreffenden Privatkläger im allfälligen Mehrbetrag mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen und konnte keine Abschreibung durch einen Erledigungsbeschluss erfolgen wie die Verteidigung im Berufungsverfahren vorbringt (Urk. 262 S. 22). Angesichts der Klarheit der Anerkennungserklärung des Verteidigers vor Vorinstanz bleibt kein Raum für eine Auslegung der Willenserklärung, wie sie von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebracht wird (Urk. 262 S. 20 ff.). Ferner liess die Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend machen, der Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren habe sich bei Abgabe der Anerkennungserklärung in einem Erklärungs- und Sachverhaltsirrtum befunden (Urk. 262 S. 25). Er habe vor Vorinstanz betreffend den Kunden Nr. 18 eine nicht bestehende Forderung gegenüber dem Gericht anerkannt, weil er sich im Irrtum befunden habe, die Beschuldigte würde dem Kunden Nr. 18 den anerkannten Betrag schulden (Urk. 262 S. 26). Ausserdem habe er sich in einem Erklärungsirrtum befunden, denn er habe der Klientin durch seine Erklärung keinen Schaden zufügen wollen. Der Irrtum wird damit begründet, dass in diversen nach dem vorinstanzlichen Urteil ergangenen Zivilurteilen die Klagen von Kunden gegen die H._____ durch das Handelsgericht und das Bundesgericht mit der Begründung abgewiesen worden seien, mit dem Verlust sei noch kein Schaden dieser Kunden bewiesen. Ferner sei die Bank mit der Einrede durchgedrungen, alle strittigen Transaktionen seien von den Kunden genehmigt worden (Urk. 262 S. 27). Die Argumentation der Verteidigung vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren der Beschuldigten nicht schaden wollte. Indessen lag auch die von ihm gewählte Strategie, das Geständnis der Beschuldigen, ihre Kooperation und Reue zu betonen und diese durch Anerkennung der Schadenersatzforderungen in Höhe der in der Anklage aufgeführten Verluste zu unterstreichen, durchaus im Interesse der Beschuldigten und wirkte sich bei der
- 100 - Strafzumessung erheblich zu ihren Gunsten aus. Dass in den später ergangenen Urteilen in den Zivilverfahren gegen die Bank Klageabweisungen infolge mangelnder Substanzierung des Schadens erfolgten, vermag keinen Willensmangel bezüglich der Anerkennungserklärung zu begründen. Die Beschuldigte war anwaltlich vertreten, ihrem rechtskundigen Vertreter musste die Problematik der Schadensberechnung bei den Gegenstand der Anklage bildenden Geschäften bekannt sein. Die Anerkennungserklärung ist als Teil seiner Verteidigungsstrategie zu sehen. Da eine gültige Anerkennungserklärung vorliegt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob und inwieweit die geltend gemachten Schadenersatzforderungen von den Kunden hinreichend begründet wurden. Entgegen der von der Verteidigung im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung ist auch nicht mehr zu prüfen, ob die Kunden ihre Schadenersatzforderungen in der richtigen Währung adhäsionsweise geltend machten. Anerkannt wurden seitens der Beschuldigten jene Beträge in jenen Währungen, welche in der Anklageschrift aufgeführt wurden. Genau diese Beträge und Währungen hat die Vorinstanz den einzelnen Kunden gestützt auf die Anerkennung zugesprochen. Vollkommen korrekt hat sie jenen Kunden, welche keine Schadenersatzforderungen geltend machten (Kunden Nr. 6 und 12), auch nichts zugesprochen. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Vorinstanz den einzelnen Kunden mehr zugesprochen hat, als diese gefordert haben. Ferner ist auf das Vorbringen der Verteidigung einzugehen, wonach einzelne Kunden gar kein gültiges Schadenersatzbegehren gestellt hätten. 4.2.2. Einzelne Adhäsionsklagen 4.2.2.1. Kunde Nr. 3 Bezüglich dieses Kunden macht die Verteidigung geltend, Rechtsanwalt X3._____ habe das Formular Geltendmachung von Rechten als Privatkläger ausdrücklich für L'._____ Ince unterzeichnet, welcher nicht Inhaber des fraglichen Kontos gewesen sei und somit nicht aktivlegitimiert (Urk. 262 S. 6 f.). Damit beruft
- 101 - sich die Beschuldigte darauf, es sei gar nicht gültig eine Schadenersatzforderung geltend gemacht worden, welche Gegenstand einer Anerkennung sein könnte. Der Argumentation der Verteidigung ist nicht zu folgen. Es kann zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft verwiesen werden. Festzuhalten ist nochmals zusammengefasst, dass Rechtsanwalt X3._____ über eine Vollmacht der C._____ Ltd. verfügte (Urk. 195). Das Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatkläger betrifft die Sache C._____ Ltd. gegen die Beschuldigte (Ordner 126 09900011) und wurde von Rechtsanwalt X3._____ unterschrieben. Auch wenn neben der Unterschrift des Rechtsvertreters der Hinweis steht für " L'._____ Ince", bei welchem es sich um den wirtschaftlich Berechtigten betreffend das fragliche Konto handelt, ändert dies nichts daran, dass Rechtsanwalt X3._____ über eine gültige Vollmacht des Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd.) verfügte, die gesamte Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsvertreter sich auf die Gesellschaft bezog und der Rechtsvertreter, wusste, dass es sich bei L'._____ Ince um die wirtschaftlich berechtigte Person handelte. Da somit rechtsgültig eine Schadenersatzforderung für die C._____ Ltd. geltend gemacht wurde, beruft sich die Verteidigung zu Unrecht auf fehlende Aktivlegitimation (Urk. 262 S. 7). Der Kunde Nr. 3 verlangte die Zusprechung von CAD 5 Mio. (Ordner 126 Urk. 09900014), die Vorinstanz hat ihm TRY 10'574'200.– zugesprochen, was weit weniger entspricht als die verlangten CAD 5 Mio. (bei einem Umrechnungskurs von 1 TRY = 0,23 CAD entspricht dies 2'432'066.– CAD). Bezüglich dieses Kunden hat die Vorinstanz die Dispositionsmaxime nicht verletzt. 4.2.2.2. Kunden Nr. 14 und 15 Entgegen dem vorinstanzlichen Schuldspruch ergeht im Berufungsverfahren bezüglich der Kunden Nr. 14 und 15 ein Freispruch. Die Zivilforderungen dieser Kunden wurden vor Vorinstanz bis zum Betrag der Verluste gemäss Anklagesachverhalt anerkannt. Da der Sachverhalt im Umfang der
- 102 - Anerkennungserklärung spruchreif ist, ist über die Zivilforderungen zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Kunden Nr. 14 und 15 haben ein Schadenersatzbegehren im Betrage von USD 389'614.– gestellt (Ordner 139 11200012). Die Vorinstanz hat dem Kunden Nr. 14 TRY 198'900.– und CAD 8'900.– zugesprochen, was (bei einem Umrechnungskurs von 1 TRY = 0,17 USD und 1 CAD = 4,30 TRY) insgesamt rund USD 40'380.– entspricht und dem Kunden Nr. 15 TRY 709'001.78, was USD 120'530.– entspricht. Damit hat die Vorinstanz auch bezüglich dieser Kunden klar die Dispositionsmaxime beachtet. 4.2.2.3. Kunde Nr. 18 Dem Kunden Nr. 18 hat die Vorinstanz TRY 1'448'300.– zugesprochen. Dieser Kunde hat Schadenersatz im Betrage von TRY 1'448'300.– verlangt, was auch dem errechneten Verlust gemäss Anklage entspricht (Urk. 200). Auch in diesem Punkt wurde die Dispositionsmaxime nicht verletzt. 4.2.2.4. Kunde Nr. 21 Der Kunde Nr. 21 beantragte die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von USD 2'365'324.– (Ordner 1 01600004). Zugesprochen wurden ihm TRY 5'521'500.–, was USD 938'655.– entspricht. Es ist keine Verletzung der Dispositionsmaxime erkennbar. 4.2.2.5. Kunde Nr. 24 Der Kunde Nr. 24 hat Schadenersatz im Betrage von ca. CHF 7 Mio. verlangt (Ordner 125 09800014). Zugesprochen wurden ihm von der Vorinstanz TRY 5'841'775.79 und USD 1'495'601.70, was den errechneten Verlusten gemäss Anklage entspricht und den geforderten Betrag von CHF 7 Mio. nicht übersteigt. 4.2.2.6. Kunde Nr. 25
- 103 - Kunde Nr. 25 verlangte die Zusprechung von Schadenersatz im Betrage von CHF 2,6 Mio. (Ordner 136 10900015), zugesprochen wurden ihm TRY 4'099'650.– - entsprechend dem Anklagevorhalt, was bei Weitem den eingeklagten Betrag in CHF nicht erreicht. 4.2.2.7. Kunde Nr. 28 Schliesslich wurde dem Kunden Nr. 28 der Betrag von TRY 616'550.– zugesprochen, verlangt hatte er TRY 630'150.– (Ordner 1 01400007). Auch in diesem Punkt ist keine Verletzung der Dispositionsmaxime auszumachen. 4.3. Die Anerkennung übersteigender Mehrbetrag der Zivilforderungen Soweit die Kunden Nr. 3, 14, 15, 18, 21, 24, 25 und 28 über den von der Beschuldigten anerkannten Betrag hinaus Schadenersatzforderungen geltend machten, sind sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, da die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs aufgrund der mehrfach erwähnten Problematik der Schadensermittlung unverhältnismässig aufwändig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO).
5. Fazit Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 13 (Kunde Nr. 19) ist auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. In Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 6 des vorin- stanzlichen Urteils ist die Beschuldigte zu verpflichten, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen:
- Privatkläger 2 (Kunde 3), TRY 10'574'200.–;
- Privatkläger 9 und 10 (Kunde Nr. 14), TRY 198'900.– und CAD 8'900.–;
- Privatkläger 11 (Kunde Nr. 15), TRY 709'001.78;
- Privatkläger 12 (Kunde Nr. 18), TRY 1'448'300.–;
- Privatkläger 15 (Kunde Nr. 21), TRY5'521'500.–;
- Privatkläger 18 (Kunde Nr. 24), TRY 5'841'775.79 und USD 1'495'601.70;
- Privatkläger 19 (Kunde Nr. 25), TRY 4'099'650.–;
- Privatkläger 20 (Kunde Nr. 28), TRY 616'550.–.
- 104 - Im allfälligen Mehrbetrag sind die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Sicherheitsleistung Die Beschuldigte wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 8. Juli 2015 verpflichtet, eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 70'000.– als Ersatzmassnahme für Haft zu leisten, und es wurde davon Vormerk genommen, dass der Ehemann der Beschuldigten diese Sicherheit bereits überwiesen hat (Ordner 116, Urk. 07000047). Gemäss Beschluss der Vorinstanz vom 23. August 2017 bleibt die vom Ehemann der Beschuldigten geleistete Sicherheit in der Höhe von Fr. 70'000.– bis zum Vollzug des unbedingt ausgefällten Teils der Freiheitsstrafe bei der Kasse des AI._____ unter Beschlag und verfällt diese Sicherheitsleistung dem Kanton Zürich, sofern sich die Beschuldigte dem Vollzug der Freiheitstrafe entzieht (Urk. 207). Gemäss Art. 239 Abs. 3 StPO und Art. 240 Abs. 3 StPO entscheidet über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheitsleistung die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war. Demzufolge ist im vorliegenden Berufungsverfahren über die Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 70'000.– zu befinden. Da sie vorliegend dazu dient, den Antritt des Vollzuges sicherzustellen, ist sie gestützt auf Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO freizugeben, wenn die Beschuldigte den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angetreten hat. Dagegen verfällt sie dem Kanton Zürich, wenn sich die Beschuldigte dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht (Art. 240 Abs. 1 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen
- 105 -
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 1 (Kunde Nr. 1) wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2017 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend Anklageziffer 1.2.B.1), 5 (Schadenersatzbegehren Privatklägerin 1), 8 (Genugtuungsbegehren Privatklägerin 14), 9 (Aufhebung Kontosperren), 10 (Kostenfestsetzung) und 12 (Nichteintreten auf Anträge betr. Prozessentschädigung Privatkläger 4,5,6,12 und 15) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - 110 - - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB.
- Die Beschuldigte wird bezüglich der Anklageziffern 1.2.B.4., 1.2.B.5., 1.2.B.6., 1.2.B.7. und 1.2.B.9 vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon ein Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (11 Monate abzüglich 1 Tag erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die vom Ehemann der Beschuldigten geleistete und bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich lagernde Sicherheit in der Höhe von Fr. 70'000.– bleibt unter Beschlag. Sie verfällt dem Kanton Zürich, sofern sich die Beschuldigte dem Vollzug der Freiheitstrafe entzieht und wird freigegeben, sobald die Beschuldigte die Freiheitsstrafe angetreten hat.
- Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 13 (Kunde Nr. 19) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Beschuldigte wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: - Privatkläger 2 (Kunde 3), TRY 10'574'200.–; - Privatkläger 9 und 10 (Kunde Nr. 14), TRY 198'900.– und CAD 8'900.–; - Privatkläger 11 (Kunde Nr. 15), TRY 709'001.78; - Privatkläger 12 (Kunde Nr. 18), TRY 1'448'300.–; - Privatkläger 15 (Kunde Nr. 21), TRY5'521'500.–; - Privatkläger 18 (Kunde Nr. 24), TRY 5'841'775.79 und USD 1'495'601.70; - 111 - - Privatkläger 19 (Kunde Nr. 25), TRY 4'099'650.–; - Privatkläger 20 (Kunde Nr. 28), TRY 616'550.–. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 40'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 17'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Der Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertreter der Privatkläger 1 - 2, 4 - 6, 9 - 15, 18 und 19 für sich und zuhanden der Privatkläger − die Privatkläger 3 und 20 − den Vertreter der anderen Verfahrensbeteiligten H._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 112 - − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die B._____ AG betr. Dispositivziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170415-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 4. Juni 2019 in Sachen A._____, Beschuldigte, Erstberufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X2._____ gegen
1. (Kunde Nr. 1), Privatklägerin, Zweitberufungsklägerin und Berufungsbeklagte
2. - 3. …
4. (Kunde Nr. 6),
5. (Kunde Nr. 7),
6. (Kunde Nr. 8),
7. - 14. …
- 2 -
15. (Kunde Nr. 21),
16. - 20. … Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 4, 5, 6, 15 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Pellegrini, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache qualifizierte Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
23. August 2017 (DG160301)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. September 2016 (Urk. 00000073 ff., Ordner 0) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,
- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB.
2. Die Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Anklageziffer 1.2.B.1. freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 1 Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (Kunde Nr. 1) wird abgewiesen.
6. Die Beschuldigte wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − Privatklägerin 2 (Kunde Nr. 3), TRY 10'574'200; − Privatkläger 9 und 10 (Kunde Nr. 14), TRY 198'900 und CAD 8'900;
- 4 - − Privatklägerin 11 (Kunde Nr. 15), TRY 709'001.78; − Privatklägerin 12 (Kunde Nr. 18), TRY 1'448'300; − Privatkläger 15 (Kunde Nr. 21), TRY 5'521'500; − Privatkläger 18 (Kunde Nr. 24),TRY 5'841'775.79 und USD 1'495'601.70; − Privatkläger 19 (Kunde Nr. 25), TRY 4'099'650; − Privatkläger 20 (Kunde Nr. 28), TRY 616'550. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
7. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 13 (Kunde Nr. 19) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs der Schadenersatzansprüche wird die Privatklägerin 13 (Kunde Nr. 19) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 14 (Kunde Nr. 20) wird abgewiesen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Juli 2015 angeordnete Sperre der Freizügigkeitskonten Nr. 1 und Nr. 2 bei der B._____ AG, lautend auf die Beschuldigte, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 20'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 120'000.– Gebühr Anklagebehörde CHF 1'043.75 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- 5 -
12. Auf die Anträge der folgenden Privatkläger betreffend Prozessentschädigung wird nicht eingetreten: − Privatkläger 4 (Kunde Nr. 6); − Privatklägerin 5 (Kunde Nr. 7); − Privatkläger 6 (Kunde Nr. 8); − Privatklägerin 12 (Kunde Nr. 18); − Privatkläger 15 (Kunde Nr. 21). Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung: (Urk. 254 S. 3 f.; Urk. 262 S. 29, sinngemäss) Unter vollständiger Ersetzung der Ziff. 1, 3, 4, 6, 7 und 11 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2017 und der zugehörigen Erwägungen sei
1. auf die Straf- und Zivilklagen der Privatklägerin Nr. 2 (Kunde Nr. 3, C._____ Ltd.) und der Privatklägerin Nr. 12 (D._____ Ltd., Kunde Nr.
18) sowie auf die Strafklage der Privatklägerin 14 (E._____ Ltd., Kunde Nr. 20) nicht einzutreten und diese seien aus dem Verfahren zu weisen.
2. Auf die Anklage sei in den Anklagepunkten 1.2 und 1.3 nicht einzutreten.
3. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2, Ziff. 2 StGB in Anklagepunkt 1.4 freizusprechen. eventualiter Die Beschuldigte sei überdies auch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.2 und vom Vorwurf der mehrfachen
- 6 - Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Anklagepunkt 1.3 freizusprechen.
4. Die Zivilklagen der Privatkläger 2, 9 - 11, 12, 13, 15, 18, 19 und 20 seien abzuweisen.
5. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens, einschliesslich des Berufungsverfahrens, seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit diese nicht den Privatklägern aufzuerlegen sind.
6. Es sei der Beschuldigten eine Entschädigung für die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte auf Grundlage der heute eingereichten Honorarnoten zzgl. des Zeitaufwands für den Tag der Berufungsverhandlung sowie ihrer Auslagen gemäss den heute eingereichten Belegen zuzusprechen.
7. Die für die Beschuldigte eingezahlte Sicherheitsleistung von Fr. 70'000.– sei freizugeben.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 253 S. 1)
1. Die Anschlussberufung der Anklägerin und Berufungsbeklagten vom
28. November 2017 sei gutzuheissen und die Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2017 mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen, welche zu vollziehen sei.
2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen und die Berufung der Beschuldigten abzuweisen.
c) Des Vertreters der Privatkläger 4, 5, 6, 15: (Prot. II S. 28, sinngemäss) Abweisung der Berufung der Beschuldigten.
- 7 - ____________________________ Erwägungen: I. Prozessuales
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2017 wurde die Beschuldigte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Anklageziffer 1.2.B.1. wurde sie freigesprochen. Sie wurde bestraft mit einer Freiheitstrafe von 30 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wurde über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft entschieden und die Kontosperren der auf die Beschuldigte lautenden Freizügigkeitskonten wurden aufgehoben. Gegen das Urteil haben die Beschuldigte mit Eingabe vom 24. August 2017 (Urk. 210) und der Privatkläger 1 mit Eingabe vom 28. August 2017 (Urk. 211) fristgerecht Berufung angemeldet. Die entsprechenden Berufungserklärungen wurden ebenfalls innert Frist erstattet. Der Privatkläger 1 beantragte, Dispositiv Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Beschuldigte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen (Urk. 219). Die Beschuldigte beantragte vollumfänglichen Freispruch und Verweisung der Privatkläger auf den Zivilweg (Urk. 221). Innert der mit Präsidialverfügung vom 17. November 2017 (Urk. 223) angesetzten Frist hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben (Urk. 226). Sie beantragte die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 42
- 8 - Monaten. Seitens der Privatklägerschaft wurde keine Anschlussberufung erhoben. Mit Eingabe vom 24. August 2018 hat der Privatkläger 1 seine Berufung zurückgezogen (Urk. 232). Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 1 ist Vormerk zu nehmen. Infolge dieses Berufungsrückzuges ist der Freispruch der Beschuldigten in Bezug auf Anklageziffer 1.2.B.1. sowie die Abweisung des Schadenersatzbegehrens in Rechtskraft erwachsen. Der vom Privatkläger 1 mit der Berufungserklärung gestellte Beweisantrag auf Einvernahme von F._____ als Zeuge/Auskunftsperson ist aufgrund des Berufungsrückzuges gegenstandslos geworden. Demzufolge ist vorweg festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch betreffend Anklageziffer 1.2.B.1), 5 (Schadenersatzbegehren Privatklägerin 1), 8 (Genugtuungsbegehren Privatklägerin 14), 9 (Aufhebung Kontosperren), 10 (Kostenfestsetzung) und 12 (Nichteintreten auf Anträge betr. Prozessentschädigung Privatkläger 4,5,6,12 und 15) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Berufungsverhandlung und Urteilsberatung Die Beschuldigte liess für die Berufungsverhandlung einen Antrag auf freies Geleit stellen (Urk. 221 S. 3). Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom
17. September 2018 stattgegeben (Urk. 237). Zur Berufungsverhandlung vom
5. April 2019 erschienen die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihrer beiden Verteidiger, zwei Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Revisor G._____ sowie der Rechtsvertreter der Privatkläger 4, 5, 6 und 15. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung haben die Parteien auf mündliche Urteilseröffnung verzichtet (Prot. II S. 58). Ein erster Teil der Urteilsberatung erfolgte am 9. April 2019, die abschliessende Beratung und Urteilsfällung unter heutigem Datum (Prot. II S. 59 f.).
3. Beweisanträge
- 9 - Mit Eingabe vom 27. März 2019 liess die Beschuldigte die Beweisanträge stellen, es seien die Urteile und die Akten inklusive der Parteieingaben der Verfahren am Handelsgericht des Kantons Zürich beizuziehen und zu den Akten des Strafverfahrens zu nehmen (Urk. 248), welche von den Privatklägern 9/10, 11, 14 und 15 gegen die H._____ SA geführt worden seien (Urk. 248). Zur Begründung dieser Beweisanträge liess die Beschuldigte geltend machen, es sei keinem Kunden gelungen, einen Anspruch gegen die H._____ SA rechtskräftig zugesprochen zu bekommen. Für die Abklärung der materiellen Wahrheit sei es relevant, mit welchen Beweismitteln und in welchem Umfang die Kunden und die Bank angebliche Schäden geltend gemacht, bzw. abgewehrt hätten (Urk 248 S. 4). Die Beweisanträge wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung durch die Verteidigung nicht weiter begründet. Im vorliegenden Strafverfahren ist einzig zu beurteilen, ob sich die gegenüber der Beschuldigten erhobenen Anklagevorwürfe erstellen lassen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Frage, ob die Geschädigten Schadenersatzansprüche im Zivilverfahren gegen die H._____ durchsetzen konnten, für die Sachverhaltserstellung im vorliegenden Strafverfahren wegleitend sein soll. Die Beweisanträge der Beschuldigten sind abzuweisen.
4. Nichteintretensantrag betreffend Anklagepunkte 1.2. und 1.3. Die Beschuldigte liess in der Berufungsverhandlung beantragen, auf die Anklage sei in den Anklagepunkten 1.2. und 1.3. nicht einzutreten (Urk. 254 S. 3). Zur Begründung ihres Nichteintretensantrages machte sie geltend, das Anklageprinzip sei bezüglich dieser Anklagepunkte verletzt. Betreffend die Vornahme von Fremdwährungsoptionsgeschäften liess sie geltend machen, der Vorwurf, sie habe ohne Zustimmung des Kunden Geschäfte ausgeführt, sei noch klar nachvollziehbar, dagegen nicht die Alternativvorwürfe, wonach sie die Geschäfte unter falschen und/oder unvollständigen und/oder irreführenden Angaben vorgenommen habe (Urk. 254 S. 10). Dem Einwand der Verteidigung ist nicht zu folgen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass in 1.2.A 2. der Anklageschrift festgehalten wird, die Beschuldigte habe zumindest gegenüber
- 10 - einem Teil der betroffenen Kunden die vorhandenen Verlustrisiken untertrieben, indem sie vorgegeben habe, Fremdwährungsoptionsgeschäfte seien überhaupt nicht mit Risiken behaftet oder sie hätte diese stets unter Kontrolle und der Kunde müsse sich keine Sorgen machen oder indem sie die Risiken ganz verschwiegen habe. Damit ist der Alternativvorwurf hinreichend umschrieben. Die fundierten und detaillierten Ausführungen der Verteidigung zeigen denn auch in optima forma, dass für die Beschuldigte klar erkennbar war, was ihr vorgeworfen wurde und sie sich ohne weiteres gegen die Vorwürfe verteidigen konnte. Betreffend Anklagepunkt 1.3. liess die Beschuldigte ebenfalls geltend machen, in der Anklage werde nicht genau beschrieben, was an den Konto- und Depotaufstellungen genau falsch gewesen sein soll. Es sei nicht Aufgabe der Verteidigung darüber zu mutmassen, welche Angaben auf welchen Papieren unzutreffend seien, vielmehr sei es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, in der Anklage darzulegen, welche Zahl, bzw. welcher Eintrag auf welchem Aktenstück falsch sei (Urk. 254 S. 49 f.). Auch diesem Einwand der Verteidigung ist nicht zu folgen. In der Einleitung wird in der Anklageschrift festgehalten, die Beschuldigte habe einem Teil der betroffenen Kunden wiederholt gefälschte Konto- bzw. Depotaufstellungen überlassen, auf denen namentlich die unautorisierten Transaktionen nicht wiedergegeben gewesen seien (Anklageschrift S. 3 Absatz 3). In Anklageziffer 1.3. wird erneut ausgeführt, auf den von der Beschuldigten erstellten Konto- und Depotaufstellungen seien nicht alle von ihr getätigten Transaktionen respektive Positionen (insbesondere Fremdwährungsoptionsgeschäfte) wiedergegeben worden. Zudem werden die entsprechenden Vermögensausweise je Kunde in der Anklage aufgeführt mit entsprechender Fundstelle in den Akten (Anklage S. 9 f.). Was am Anklagevorhalt Ziffer 1.3. unklar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Entsprechend konnte die Beschuldigte sich denn auch in diesem Anklagepunkt fundiert und ausführlich verteidigen lassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Anklageprinzip betreffend alle Anklagepunkte gewahrt ist und der entsprechende Nichteintretensantrag der Verteidigung abzuweisen ist.
- 11 -
5. Antrag auf Nichteintreten auf die Straf- und Zivilklagen der Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd), Nr. 18 (D._____ Ltd.) und Nr. 20 (E._____) Die Verteidigung machte geltend, die Kunden Nr. 3, 18 und 20 seien von der Staatsanwaltschaft fälschlicherweise als Privatkläger aufgeführt worden, denn es fehle an einer gültigen Konstituierung als Privatklägerschaft (Urk. S. 7 f.). Zur Begründung führte sie aus, betreffend diese Gesellschaften sei die Konstituierungserklärung von den wirtschaftlich Berechtigten unterzeichnet worden, nicht von den für die Gesellschaft vertretungsberechtigten Personen. Da ausschliesslich Offizialdelikte angeklagt wurden, ist die Frage einer gültigen Konstituierung als Privatklägerschaft für die Beurteilung des strafrechtlichen Aspektes ohne Belang, weshalb der Antrag der Beschuldigen auf Nichteintreten auf die Strafklage der Kunden Nr. 3, 18 und 20 ins Leere stösst. Der Nichteintretensantrag betreffend die Zivilklage ist betreffend die Kunden Nr. 3 und Nr. 18 im Zusammenhang mit der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen zu prüfen. Betreffend den Kunden Nr. 20 wurde der geltend gemachte Zivilanspruch (Genugtuungsbegehren) von der Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 8), weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage der Konstituierung als Privatklägerschaft zum vornherein erübrigen. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob auf die Zivilforderung einzutreten ist, namentlich davon abhängt, ob die Vertretungsmacht der antragstellenden Person gegeben ist und die Aktivlegitimation zu bejahen ist. Diese Fragen sind unabhängig davon zu prüfen, ob die erwähnten Kunden im bisherigen Verfahren als Privatkläger zugelassen wurden. An dieser Stelle ist denn auch festzuhalten, dass den Kunden Nr. 3, 18 und 20 während der ganzen Dauer des bisherigen Verfahrens vom Vorverfahren bis und mit Berufungsverhandlung die Stellung als Privatklägerschaft eingeräumt war, sie entsprechend Parteirechte ausüben konnten und auch ausübten. Daran würde auch eine nachträgliche Feststellung im Berufungsverfahren, wonach die betreffenden Personen nicht als Privatkläger hätten zugelassen werden dürfen,
- 12 - nichts ändern. Den Vorbringen der Verteidigung ist jedoch betreffend die Kunden Nr. 3 und Nr. 18 aus anderen Gründen nicht zu folgen: Betreffend den Kunden Nr. 18 hatten I._____, J._____ und K._____ je Alleinzeichnungsberechtigung mit Bezug auf die Geschäftsverbindung mit der H._____ (Ordner 1 01300013). Alle drei Personen unterzeichneten im vorliegenden Verfahren je eine Vollmacht an Rechtsanwalt Z._____ (Ordner 1 01300005-7). Rechtsanwalt Z._____ leitete denn auch das von J._____ und I._____ unterzeichnete Formular betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft an die Staatsanwaltschaft weiter und bestätigte, dass Frau und Herr I._____, J._____ sich durch ihn am Verfahren beteiligen und Rechte als Privatklägerschaft ausüben wollen (Ordner 130 10300011-15). Diese Erklärung von Rechtsanwalt Z._____ zeigt, dass der Rechtsvertreter betreffend die Konstituierungserklärung zwischen den wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen und der Gesellschaft nicht unterschied. Zudem war er auch von K._____, der Direktorin der D._____ Ltd (Ordner 1 01300011), mandatiert. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die D._____ Ltd. als Privatklägerin führte. Dem Vorbringen der Verteidigung bezüglich fehlender Konstituierung des Kunden Nr. 18 als Privatkläger ist daher nicht zu folgen. Der Kunde Nr. 3 (C._____ Ltd.) wurde vor Vorinstanz vertreten durch Rechtsanwalt X3._____, welcher sich mit einer Vollmacht für die C._____ Ltd. auswies (Urk. 195). Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 an die C._____ Ltd. c/o Rechtsanwalt X3._____ hatte die Staatsanwaltschaft L._____ zu einem schriftlichen Bericht betreffend die Delikte eingeladen und ihm verschiedene Fragen unterbreitet. Sie schrieb darin "Gemäss unseren bisherigen Erkenntnissen liessen Sie (gemeint ist jeweils auch die durch Sie vertretene juristische Person) in der genannten Zeit Vermögenswerte bei den genannten Banken durch A._____ betreuen. Wenn Sie durch eine Straftat im Zusammenhang mit dieser Vermögensbetreuung geschädigt wurden, haben sie das Recht, dies bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und als Privatkläger am Verfahren teilzunehmen." (Ordner 126 09900001). Dem Schreiben wurde ein Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" beigelegt. Die Erklärung betreffend
- 13 - Konstituierung als Privatkläger wurde von Rechtsanwalt X3._____ unterzeichnet und bezog sich auf die C._____ Ltd. (Ordner 126 0900015). Diese Erklärung wurde vom Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. August 2015 eingereicht, in welchem auch die von der Staatsanwaltschaft an L'._____ Ince gerichteten Fragen zu den Delikten beantwortet wurden (Ordner 126 09900011 ff.). Dieser Ablauf zeigt deutlich, dass weder seitens der Staatsanwaltschaft noch seitens des Rechtsvertreters zwischen der juristischen Person und dem wirtschaftlich Berechtigten klar unterschieden wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die C._____ Ltd. von der Staatsanwaltschaft als Privatklägerschaft aufgenommen wurde und Parteirechte ausüben konnte.
6. Verwertbarkeit der Einvernahmen der wirtschaftlich Berechtigten als Auskunftsperson Ob eine gültige Konstituierung als Privatklägerschaft vorliegt, kann eine Rolle spielen bezüglich der Form, in welcher die wirtschaftlich berechtigte Person in der Untersuchung einzuvernehmen war. Während die Privatklägerschaft als Auskunftsperson einzuvernehmen ist (Art. 178 Abs. 1 lit a StPO), ist der Geschädigte, der sich nicht als Privatkläger konstituiert hat, als Zeuge einzuvernehmen (Art. 162 StPO). Betreffend die Kunden Nr. 3 und Nr. 20 erfolgte keine Einvernahme der wirtschaftlich berechtigten Person. Dagegen wurde betreffend die Kunden Nr. 18 (D._____ Ltd.) und Nr. 19 (L._____ Ltd) die wirtschaftlich berechtigte Person einvernommen (Kunde Nr. 18 I._____ und Kunde Nr. 19 M._____). Die Verteidigung moniert, diese Personen hätten als Zeugen einvernommen werden müssen, ihre Aussagen als Auskunftsperson seien gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar (Urk. 254 S. 28 und S. 31). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bloss mittelbar verletzt sind die Gesellschafter oder der wirtschaftlich Berechtigte, der unmittelbar
- 14 - verletzten juristischen Person (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 115 , N 28). Als geschädigte Person gilt, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung unmittelbar geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.2.-2.4). Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB stellen Vermögensdelikte dar, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB ein Urkundendelikt. Bei den Vermögensdelikten ist das geschützte Rechtsgut das Vermögen. Demzufolge kommt derjenigen Person Geschädigtenstellung zu, welche Trägerin des Vermögens ist. Dies ist sowohl im Falle des Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd.) wie auch des Kunden Nr. 18 (D._____ Ltd) die juristische Person. Als Privatklägerschaft konstituieren kann sich betreffend die Vermögensdelikte somit nur die juristische Person. Bei Urkundendelikten ist das geschützte Rechtsgut der Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BSK StPO-Boog, Vor Art. 251 StGB). Damit wird sowohl die Allgemeinheit als auch direkt der Einzelne geschützt. Die wirtschaftlich Berechtigten als natürliche Personen, denen die fraglichen Urkunden geschickt oder vorgelegt wurden, sind somit betreffend das Urkundendelikt Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO und konnten sich diesbezüglich als Privatklägerschaft konstituieren. Betreffend den Kunden Nr. 20 käme der wirtschaftlich berechtigten Person somit die Stellung als Privatklägerschaft betreffend das Urkundendelikt zu, nicht jedoch betreffend das Vermögensdelikt. Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den angeklagten Vermögensdelikten und dem Urkundendelikt rechtfertigt sich keine solche Gabelung betreffend die Stellung als Privatklägerschaft und eine unterschiedliche Einvernahmeform betreffend die verschiedenen Deliktskategorien. Auch betreffend diejenigen Kunden, bezüglich welcher kein Urkundendelikt angeklagt wurde, entspricht das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen der Einvernahme der wirtschaftlich berechtigten Person als Auskunftsperson der Interessenlage und der unmittelbaren Betroffenheit der natürlichen Person, auch wenn diese nicht formell Träger des Vermögens sind. Von zentraler Bedeutung ist sodann, dass der Beschuldigten kein Nachteil daraus erwächst, dass die wirtschaftlich Berechtigten als Auskunftspersonen
- 15 - einvernommen wurden, vielmehr kommt der belastenden Aussage einer Auskunftsperson geringeres Gewicht zu als derjenigen eines Zeugen, welcher unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagt. Entsprechend erfolgte bis zur Berufungsverhandlung zu Recht auch keine Beanstandung der entsprechenden Befragungsformen seitens der anwaltlich vertretenen Beschuldigten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von I._____ und M._____ als Auskunftspersonen verwertbar sind. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 26. September 2016 wird vorweg festgehalten, die Beschuldigte sei ab 1. September 2009 bis 31. Dezember 2011 bei der N'._____ Switzerland AG [Bank] (nachfolgend N._____) als Director und nach deren Integration in die H'._____ (nachfolgend H._____) ab 1. Januar 2012 als Senior Privat Banker im Rang eines Executive Directors tätig gewesen und habe Geschäftsführerstellung gehabt. Sie habe ca. 70 bis 90 vornehmlich in der Türkei oder sonst wo im Ausland wohnhafte Kunden mit unterschiedlich grossen Portfolios betreut. Es wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 27. Januar 2010 bis 21. Januar 2014 für 14 Kunden (Kunden Nr. 1, 3, 6, 10, 12, 14, 15, 18, 19-21, 24, 25 und 28) ohne deren Wissen und Zustimmung oder unter falschen und/oder unvollständigen Angaben die im Anhang zur Anklageschrift aufgelisteten Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt und den Kunden einen Vermögensschaden von insgesamt rund USD 2,5 Mio., rund TRY 76,1 Mio. und CAD 4'900.– verursacht. Zwecks Verschleierung der unautorisierten Transaktionen und der daraus resultierenden Verluste habe sie in der Zeit vom 12. April 2010 bis 21. Januar 2014 gegenüber fünf Kunden (Nr. 6, 12, 20, 24 und 25) selbst kreierte Bankauszüge erstellt, auf welchen die Fremdwährungsoptionen nicht enthalten
- 16 - gewesen seien, weshalb nicht der wirkliche Vermögensstand, sondern ein davon abweichendes besseres Bild daraus hervorgegangen sei. Diese von ihr erstellten Konto- und Depotaufstellungen habe sie teils per E-Mail, per Fax oder per Post den betreffenden Kunden versandt. Zudem habe die Beschuldigte in der Zeit vom 24. Juni 2013 bis 21. Januar 2014 insgesamt 23 unbewilligte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten vorgenommen und insgesamt TRY 1'360'150.– und EUR 224'988.– unrechtmässig verschoben, um die durch die unautorisierten Transaktionen entstandenen Verluste zu verschleiern oder Margin-Anforderungen zu erfüllen.
2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Vorbemerkung Die Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe in der Untersuchung und vor Vorinstanz dem Grundsatze nach anerkannt. Es kann auf die zusammenfassende Darstellung ihrer Aussagen unter 2.2. nachfolgend verwiesen werden. Verschiedene Vorwürfe hat sie vollumfänglich bestritten, so insbesondere den Anklagevorwurf 1.2. B 1. zum Nachteil des Kunden 1, in welchem Anklagepunkt sie durch die Vorinstanz freigesprochen wurde, sowie die Anklagevorwürfe 1.2. B 4., 1.2. B 6., 1.2. B 8.+9. sowie 1.2. B 11. (vgl. Zusammenfassung 2.2.8. und 2.2.9. nachfolgend). Andere Sachverhalte (Anklageziffern 1.3.1. und 1.3.2.) wurden von ihr teilweise bestritten (vgl. 2.2.8.nachfolgend). Bestritten wurde von ihr auch die Berechnung des Schadens bzw. des Verlustes, indem sie geltend machte, dieser sei teilweise erst nach ihrem Weggang bei der H._____ realisiert worden. Ferner machte sie geltend, gewisse der unautorisierten Vermögenstransfers zwischen Kunden seien mehrfach gezählt worden. Angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte sich nur teilweise geständig erklärte, und im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragen liess, ist für alle Anklagepunkte (ausser Anklageziffer 1.2.B.1.) zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellen lässt. Nachfolgend sind vorweg die allgemeinen Aussagen der Beschuldigten zusammengefasst darzustellen. Auf
- 17 - ihre Ausführungen zu den einzelnen Anklagepunkten ist dann bei Prüfung der Sachverhaltsdarstellung in jedem Anklagepunkt einzeln einzugehen. 2.2. Allgemeine Aussagen der Beschuldigten 2.2.1. Hafteinvernahme vom 3. September 2014 (Ordner 113 Urk. 0610003 ff.) In der Hafteinvernahme bestätigte die Beschuldigte, es treffe zu, dass sie Kunden wiederholt gefälschte Konto- und Depotaufstellungen zugesandt habe, auf denen namentlich unautorisierte Währungsgeschäfte nicht wiedergegeben gewesen seien. Sie habe die Namen der betroffenen Kunden der Bank am 24. Januar 2014 anlässlich eines Treffens genannt. Sie habe einigen Kunden gefälschte Auszüge zugesandt (Ordner 113, Urk. 0610003). 2.2.2. Einvernahme vom 31. März 2015 (Ordner 113, Urk. 06100009 ff.): Die Beschuldigte anerkannte grundsätzlich, gefälschte Konto-bzw. Depotauszüge angefertigt zu haben (Ordner 113; 06100010). Auf den entsprechenden Dokumenten seien die Foreign-Exchange-Options bzw. die entsprechenden Verluste nicht ersichtlich gewesen, sie habe diese aus den Konto- bzw. Depotauszügen herausgenommen (Ordner 113, Urk. 06100013) und die Auszüge dem Kunden per Mail geschickt. Das habe sie getan, weil die Kunden keine Kenntnisse über die Foreign-Exchange-Options gehabt hätten. Sie habe diese unwahren Konto- und Depotauszüge für sich persönlich erstellt. Es habe Transaktionen gegeben, von denen der Kunde keine Ahnung gehabt habe. Sie habe festhalten wollen, was sie dem Kunden gegenüber gesagt habe (Ordner 113, Urk. 06100017). 2.2.3. Einvernahme vom 5. Juni 2015 (Ordner 113, Urk. 06100041 ff.):
- 18 - Sie erklärte, es habe Risikoprofile gegeben, die sie allein ausgefüllt hätten, O._____ habe ihr gesagt, sie solle bei allen Kunden einfach das Profil "balanced" ankreuzen. Sie glaube, dass die Kunden in der Regel nichts von den Risikoprofilen wussten (Ordner 113, Urk 06100053). Zur Motivation für ihr Handeln sagte die Beschuldigte aus, nachdem O._____ die Bank verlassen habe, habe sie Panik gehabt, weil sie seine Kunden nicht habe verlieren wollen. Im gleichen Zeitraum sei die Bank an die H._____ verkauft worden, sie habe Angst gehabt, Klienten und ihren Job zu verlieren (Ordner 113, Urk. 06100058). Sie habe die Klienten reich und glücklich machen wollen und die Bank glücklich machen wollen. Ihr eigener Nutzen sei gewesen, ihren Job nicht zu verlieren und erfolgreich zu sein (Ordner 113, Urk. 06100059). Sie habe sich nicht selber bereichern wollen, dies sei technisch gar nicht möglich gewesen. Die Beschuldigte räumte grundsätzlich ein, dass sie ohne das Wissen und die Anweisung bzw. Erlaubnis von Kunden Geld von deren Konto auf ein anderes Kundenkonto überwiesen habe. Dies habe sie ab 2013 getan, um den Verlust zu decken oder die nötigen Kundenguthaben für Transaktionen (Margin Requirements) zu erfüllen (Ordner 113, Urk. 06100060). Es treffe zu, dass sie den Kunden mündlich oder schriftlich unwahre Angaben über den Umfang und die Art der Verwendung von deren Vermögen gemacht habe (Ordner 113, Urk. 06100060) und Kontoauszüge mit falschen Angaben geschickt habe. In manchen Fällen habe sie dies getan, ohne es den Kunden zu schicken, um zu wissen, was sie den Kunden am Telefon sagen wolle (Ordner 113, Urk. 06100061). Diese unwahren Kontoauszüge habe sie erstellt, weil sie Transaktionen ohne Anweisung der Kunden vorgenommen habe (Ordner 113, Urk. 06100061). Manche der unwahren Dokumente habe sie nicht einmal ausgedruckt, sondern per E-Mail an den Kunden geschickt. Einen Kontoauszug habe sie einmal per Kurier an die Kunden geschickt. Soweit sie sich erinnern könne, habe sie unwahre Kontoauszüge nie persönlich an die Kunden bei Treffen übergeben (Ordner 113, Urk. 06100062).
- 19 - Sie habe gedacht, sie hätte alles unter Kontrolle, den ganzen weltweiten Markt und der Kunde würde kein Geld verlieren (Ordner 113, Urk 06100061). 2.2.4. Einvernahme vom 16. Juni 2015 (Ordner 113, Urk. 0610077 ff.) Die Beschuldigte führte aus, das Investment Questionnaire Dokument sei speziell für türkische Kunden nicht relevant, denn es sei entweder vom Assistenten oder vom Kundenberater ausgefüllt worden, sehe in 99 % der Fälle gleich aus und laute auf "risk profile balanced". 2.2.5. Einvernahme vom 22. Juni 2015 (Ordner 113, Urk 061100103 ff.) Die Beschuldigte anerkannte, unbewilligte Vermögensverschiebungen vorgenommen zu haben, um Margin Requirements zu erfüllen (Ordner 113, Urk. 06100118). 2.2.6. Einvernahme vom 29. Juni 2015 (Ordner 113, Urk. 06100158 ff.) Die Beschuldigte erklärte sich bezüglich der Vorwürfe geständig, führte jedoch aus, sie sei sich bezüglich der Einzelheiten unsicher, d.h. bezüglich der Anzahl Kunden sowie der Daten. Sie betonte ferner, der Vorwurf der Selbstbereicherung sei völlig unzutreffend und technisch und praktisch unmöglich (Ordner 113, Urk. 06100160). 2.2.7. Einvernahme vom 4. August 2016 (Ordner 113, Urk. 06100174 ff.) In dieser Einvernahme führte die Beschuldigte aus, sie wisse nicht mehr, für wie viele Kunden sie als Relationship Managerin insgesamt zuständig gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt antwortete sie, es sei möglich, dass es ca. 70 bis 90 gewesen seien (Ordner 113, Urk. 06100182). Sie räumte ein, viele Transaktionen getätigt zu haben, die nicht von Kunden in Auftrag gegeben worden seien. Sie habe die Fremdwährungsoptionsgeschäfte als Wunderprodukt angeschaut, ihr Super-Ego sei so hoch gestiegen, dass sie davon ausgegangen sei, dass sie auch die türkischen Märkte beherrschen könne, sie habe gedacht, dass man wegen dieser Strategie nie Geld verlieren werde (Ordner 113, Urk. 06100195).
- 20 - Der Beschuldigten wurde die durch den Revisor G._____ erstellte Liste der mit den Fremdwährungsoptionsgeschäften entstandenen Verluste je Kunde vorgehalten (Ordner 113, Urk. 06100196 ff.). Sie erklärte dazu, dass auf diesen Listen nicht nur Transaktionen ersichtlich seien, die sie getätigt habe, es falle ihr auf, dass bestimmte Positionen erst abgeschlossen worden seien, nachdem sie die Bank verlassen habe. 2.2.8. Schlusseinvernahme vom 5. August 2016 (Ordner 113, Urk. 06100355 ff.) Auf Vorhalt der Anklagevorwürfe 1.2. B 1-14 erklärte sie, die für die Kunden Nr. 1, 10, 14, 18, 19 und 21 getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte seien mit deren Wissen und Zustimmung erfolgt. Betreffend den Kunden Nr. 15 seien die Transaktionen vor Juni oder Juli 2013 ohne sein Wissen getätigt worden, wobei er in dieser Zeit keine Verluste erlitten habe, ab der zweiten Hälfte 2013 seien die Transaktionen mit Wissen und Zustimmung des Kunden erfolgt. Der Vorwurf betreffend Kunde Nr. 20 treffe zu. Betreffend Kunden Nr. 24, 25 und 28 verweise sie auf ihre früheren Aussagen (Ordner 113, Urk. 06100367). Betreffend die Kunden Nr. 3, 10 und 12 sei wohl der grösste Teil des Verlustes erst realisiert worden als sie die Bank verlassen habe (Ordner 113, Urk. 06100365). Es sei betreffend alle Kunden zu prüfen, welche Verluste durch sie und welche nach ihrem Weggang realisiert worden seien. Betreffend den Anklagevorwurf 1.3. (Falsche Berichterstattung über Vermögensentwicklung durch Gebrauch gefälschter/verfälschter Kontounterlagen) hielt die Beschuldigte fest, dem Kunden Nr. 6 seien die Dokumente nicht übergeben worden, da er ein wenig paranoid gewesen sei bezüglich des Erhalts von Dokumenten. Betreffend die Kunden 6 und 12 habe sie die Dokumente erstellt, um sich für das Treffen mit dem Kunden vorzubereiten, sie habe die Unterlagen jedoch den Kunden nicht übergeben oder geschickt. Bezüglich der Kunden Nr. 24 und 25 verwies sie auf ihre früheren Aussagen (Ordner 113, Urk. 06100369).
- 21 - Bezüglich Anklagevorwurf 1.4. (unautorisierte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten) sagte sie aus, sie habe nicht die Absicht gehabt, die Vermögenswerte der Kunden zu reduzieren, sondern sie habe die Verluste wettmachen wollen, die sie verursacht habe (Ordner 113, Urk. 06100370). 2.2.9. Befragung vor Vorinstanz In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte auf Vorhalt des Vorwurfs unautorisierter Fremdwährungsoptionsgeschäfte aus, sie habe ein schlechtes Gewissen gehabt, denn sie habe gewusst, dass sie etwas ohne die Kenntnis vieler Kunden getan habe (Prot. I S. 10). Sie habe dies getan, weil sie gewollt habe, dass die Kunden glücklich und zufrieden mit ihr seien. Sie habe aufrichtig geglaubt, dass diese Produkte den Kunden dienen würden (Prot. I S. 8 f.), habe sich eingeredet, dass die Risiken der Devisentransaktionen sich vermeiden liessen, wenn man sich richtig verhalte (Prot. I S. 9). In den ersten zwei Jahren habe sie viel Geld für die Kunden gemacht, was ihr mehr Selbstvertrauen gegeben habe. Einige Kunden, z.B. Nr. 1, 10, 12, 14, 15, 18, 19 und 21, hätten gewusst, dass sie mit Optionen handle, aber auch diese habe sie nicht gefragt, ob sie ihr Vermögensverwaltungsmandate unterschreiben würden, da es bei türkischen Leuten so sei, dass es beinahe als Beschimpfung und Misstrauensvotum verstanden werde, wenn man sie bitte, etwas zu unterschreiben (Prot. I S. 15). Auf Vorhalt des Gebrauchs von gefälschten bzw. verfälschten Kontounterlagen und falscher Information der Kunden über die Vermögensentwicklung erklärte sie, sich nicht mehr daran zu erinnern und die Stellungnahme ihrem Verteidiger zu überlassen (Prot. I S. 11). Hinsichtlich des Vorwurfs von 23 unbewilligten Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten erklärte sie, es gebe in diesen 23 Transaktionen einige Doppelzählungen, die Details überlasse sie ihrem Verteidiger (Prot. I S. 11). Abschliessend hielt sie fest, sie fühle sich schrecklich schuldig, sie habe etwas Fehlerhaftes gemacht, jedoch nicht aus böser Absicht gehandelt und sich selber nicht bereichert. Sie habe alle diese Leute unglücklich gemacht, aber auch ihr eigenes Leben ruiniert (Prot. I S. 12). 2.2.10. Einvernahme in der Berufungsverhandlung
- 22 - In der Berufungsverhandlung vom 5. April 2019 erklärte die Beschuldigte, sich nicht mehr zur Sache äussern zu wollen und verwies auf die Plädoyers ihrer Verteidiger (Prot. II S. 20 f.).
3. Beweismittel 3.1. Übersicht Zur Erstellung des Sachverhaltes stehen als persönliche Beweismittel neben den Aussagen der Beschuldigten (Ordner 113, Urk. 6100001 ff.), die Einvernahmen verschiedener Geschädigter als Auskunftspersonen (Ordner 114, Urk. 06200001 ff.) und die beiden Zeugeneinvernahmen von P._____ (Ordner 115, Urk. 06300001 ff.) zur Verfügung. Die Anklage stützt sich ferner auf verschiedene Urkunden:
- E-Mails zwischen der Beschuldigten und Kunden (Ordner 8 Urk. 05300658 ff.)
- Telefonabschriften je Kunde (Ordner 20-27 Urk. 05304031 ff.)
- Contact Reports je Kunde (Ordner 29-30 Urk. 05307223)
- Risikoprofile je Kunde (Ordner 28 Urk. 05307130 ff.)
- Kontoauszüge/Depotauszüge je Kunde (Ordner 81-100 Urk. 05309392 ff.)
- Detailbelege Fremdwährungsoptionsgeschäfte je Kunde (Ordner 35-80 Urk. 053309373 ff.)
- Vermögensverzeichnisse und Kontoauszüge, hinsichtlich welcher Fälschung vorgeworfen wird (Ordner 6 Urk. 05300084ff.)
- Aufstellung der internen Transfers zwischen Kundenkonten (Ordner 34 Urk. 05309094ff., 05309295 ff.)
- Rapport der Q._____ samt Arbeitsunterlagen (Ordner 34 Urk. 5309171ff.) Die Schadensberechnung gemäss Anklageschrift basiert auf Berechnungen des von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Revisors (Ordner 0 Urk. 00000098 ff.) sowie derjenigen der Q._____ (Ordner 34 Urk. 05309171 ff.). 3.2. Allgemeine Bemerkungen zu den Zeugenaussagen von P._____
- 23 - P._____ wurde als Zeuge einvernommen und machte Aussagen zu allen drei Deliktskomplexen (unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte, Gebrauch gefälschter/verfälschter Kontounterlagen und unautorisierte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten). Während des deliktsrelevanten Zeitraums war die Beschuldigte seine Vorgesetzte, er war ihr Assistent. Er sagte aus, die Beschuldigte sei die erste Kontaktperson zu den Kunden gewesen, er sei mehrheitlich für das Backoffice zuständig gewesen (Ordner 115, Urk. 06300021). Er habe die Beschuldigte nur zu Besprechungen in der Schweiz begleitet, in die Türkei habe er als Assistent nicht mitfliegen dürfen (Ordner 115, Urk. 06300022). Der Zeuge wurde vor der Einvernahme vom 21. Dezember 2015 seitens der H._____ kontaktiert. Letztere wollte sich mit ihm über die Einvernahme unterhalten und ein Treffen unter Beizug eines Anwaltes abhalten, um zu besprechen, wie der Zeuge sich in der Einvernahme verhalten solle. Der Zeuge stand im Zeitpunkt seiner Einvernahmen in einem Arbeitsverhältnis zur H._____ und Z1._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft, er stehe unter Druck seitens der H._____ und habe Angst um seinen Job (Ordner 115, Urk. 06300001 f.). Nachdem der Zeuge dies der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, erliess diese am
15. Dezember 2015 eine Verfügung, in welcher der Zeuge verpflichtet wurde, über den Gegenstand des Verfahrens und die von diesem betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren. Die Verfügung wurde auch der H._____ eröffnet (Ordner 115, Urk. 06300003 f.). Der Zeuge stand somit im Zeitpunkt seiner Einvernahmen in einem Arbeitsverhältnis zur H._____. Diese hatte (und hat weiterhin) ein eminentes Interesse am Ausgang des Verfahrens und hat dem Zeugen ein Merkblatt mit Anweisungen für das Verhalten als Zeuge abgegeben (Ordner 115, Urk. 06300013 und Urk. 06300043). P._____ war diese Interessenlage genauestens bekannt, und er fühlte sich unter Druck. Ausserdem war er von der Bank beauftragt worden, Kunden in der Türkei zu besuchen und die von der Beschuldigten verursachten Probleme anzusprechen (Ordner 115, Urk. 06300036 f.). Er sagte aus, er habe den Kunden die Situation erklären müssen und es habe die Gefahr bestanden, dass diese die Bank verklagen (Ordner 115, Urk. 06300037). Alle Kunden hätten ihren Einwand erklärt und gesagt, dass sie keine Optionsgeschäfte genehmigt hätten (Ordner 115, Urk.
- 24 - 06300073). Der Umstand, dass der Zeuge genaue Kenntnisse über die Interessenlage seiner Arbeitgeberin hatte, von dieser über die der Beschuldigten vorgeworfene Delinquenz orientiert worden war und den Auftrag erhielt, die Kunden auf die Probleme anzusprechen, ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der unbeeinflussten Aussage als Zeuge aufkommen zu lassen. Es ist aber auch festzuhalten, dass P._____ die Problematik von Anfang an offenlegte und die Staatsanwaltschaft von sich aus vor der Einvernahme kontaktiert hat. In seiner ersten Zeugenbefragung erklärte er im Detail, was ihm seitens der H._____ gesagt wurde und weshalb ihm die Bank einen Anwalt für die Einvernahme stellen wollte. Diese offenen Darlegungen des Zeugen wiederum sprechen dafür, dass er sich seiner Wahrheitspflicht bewusst war. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zweifeln liessen. Seine Position als Arbeitnehmer der Anzeigeerstatterin H._____ und das Wissen um deren Interesse am Ausgang des Verfahrens sind jedoch bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen. Festzuhalten ist auch, dass die Bank ein Interesse daran hat, dass möglichst viele Geschäfte als von den Kunden autorisiert gelten, da dies ihre Haftung gegenüber den Kunden einschränken oder gar ausschliessen würde. Ein Aussageverhalten von P._____ in diese Richtung ist aber gerade nicht zu erkennen. Wie sogleich darzulegen sein wird, sagte P._____ betreffend die Mehrheit der Kunden aus, er gehe davon aus, dass diese keine Kenntnisse von dem Fremdwährungsoptionsgeschäften hatten. Es zeigt sich somit keine Tendenz des Zeugen, sich durch die Interessen seiner Arbeitgeberin in seinem Aussageverhalten beeinflussen zu lassen. Der Zeuge wurde zudem von der Bank mit der Abhörung von aufgezeichneten Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und manchen Kunden beauftragt (Ordner 115 Urk. 06300019). Er hat auch einen Teil des Protokolls des internen Audit Reports von der Bank vorgelegt bekommen und wurde von der Bank gefragt, was er zu zwei Kunden sagen könne (Ordner 115, Urk. 06300029). Er sagte aus, er sei nur bei Kleinigkeiten gefragt worden und sei insgesamt eine Stunde beim internen Audit gewesen (Ordner 115, Urk. 06300028). Die H._____ hat gemäss den Aussagen des Zeugen Audiofiles im Umfang von 50 Ordnern extern übersetzen lassen, und ihn bei einigen problematischen Stellen bei der
- 25 - Übersetzung um Hilfe gebeten (Ordner 115, Urk. 06300031). Der Zeuge sagte aus, er könne nicht sagen, ob die Kunden die Fremdwährungsoptionsgeschäfte wollten oder nicht. Er habe jedoch einige Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden gehört, aus welchen sich entnehmen lasse, dass diese nichts über die Optionsgeschäfte wussten, es handle sich um die Kunden Nr. 3, 18, 19 und 28 (Ordner 115, Urk. 06300022). Er habe beim Kunden Nr. 18 bei einem mitgehörten Telefonat das Gefühl gehabt, die Beschuldigte informiere den Kunden nicht direkt, sie habe die Optionen gegenüber dem Kunden nicht erwähnt. Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte er auch, das Gefühl gehabt zu haben, dass sie nicht den wahren Kontostand mitgeteilt habe (Ordner 115, Urk. 06300026). Es habe sich bei den Kunden um "execution only" Vereinbarungen gehandelt, bei welchen sie die Kunden nicht anrufen dürften und keine Empfehlungen abgeben dürften (Ordner 115 Urk. 06300023; 06300058). Alle Risikoprofile der Kunden der Beschuldigten seien vom Relationship-Manager erstellt worden, dieser habe das Profil gewählt, die Kunden hätten nicht unterschrieben, daher seien die Risikoprofile nur pro forma erstellt worden (Ordner 115 Urk. 06300024). Zur fraglichen Zeit sei es die Regel gewesen, dass nur der Relationship Manager unterschrieb. Seine Aussagen betreffend die Erstellung der Risikoprofile stimmen mit den Aussagen der Beschuldigten überein und machen deutlich, dass diesen praktisch bei allen Kunden gleich lauteten und ihnen kein objektiver Beweiswert zukommt. Angesichts der Tatsache, dass P._____ von der H._____ für die Übersetzung von Gesprächsaufzeichnungen herangezogen wurde, besteht die Gefahr, dass er bei der Übersetzungstätigkeit Wahrgenommenes mit den eigenen direkten Wahrnehmungen vermischen und nicht mehr unbeeinflusst aussagen könnte. Dies wird im Rahmen der Würdigung seiner Aussagen zu den einzelnen Anklagepunkten zu berücksichtigen sein. 3.3. Allgemeine Bemerkungen zur Schadensberechnung Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Berechnung des durch unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte verursachten Schadens aufgrund der durch die Beschuldigte verwendeten Finanzinstrumente als sehr
- 26 - komplex erweist und hat dies einlässlich begründet (Urk. 218 S. 58 ff.). Es kann vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Berechnungstabellen der Q._____ (Ordner 34 Urk. 05309171 ff.) und diejenigen, welche die Staatsanwaltschaft unter Beizug eines Revisors (G._____) erstellte, nicht deckungsgleich sind. Die Vorinstanz hat die beiden Berechnungen bezüglich jeder Kundennummer betreffend Anklageziffern 1.2. B 1-14 einander gegenübergestellt (Urk. 218 S. 63, S. 65, S. 74, S. 81 f., S. 93 f., S. 107, S. 117, S. 119, S. 131, S. 133, S. 135 und S. 145). Aus dieser Gegenüberstellung geht hervor, dass aus den beiden Berechnungen ein Gesamtverlust in einer vergleichbaren Grössenordnung resultiert. Gemäss den Berechnungen der Q._____ beläuft sich dieser auf rund TRY 80 Mio. (TRY 79'983'053.–) und gemäss Berechnung der Staatsanwaltschaft auf rund TRY 77 Mio. (TRY 77'298'876.–) (Urk. 218 S. 61 f.). Die Differenz zwischen den beiden Berechnungen ist zwar nominal bedeutend, beträgt jedoch angesichts des insgesamt hohen Verlustbetrages nur 3,75 Prozent. Die Einholung einer gutachterlichen Bemessung der eingetretenen Verluste erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Wie sogleich darzulegen ist, ist der bei den Kunden eingetretene Vermögensschaden nicht mit den Verlusten gleichzusetzen. Deshalb erscheint auch für den Fall eines Schuldspruches eine exakte gutachterliche Beurteilung der Verlustsumme im Hinblick auf die Bewertung der Tatschwere als nicht erforderlich. Sofern für die Beurteilung der Zivilansprüche erforderlich, erschiene die Einholung einer Expertise als unverhältnismässig aufwändig. Entsprechend wären die Zivilansprüche gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Aus allen diesen Gründen ist auf die Einholung einer Expertise betreffend die durch unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte entstandenen Verluste zu verzichten. Betreffend die Schadensberechnung liess die Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend machen, die H._____ habe alle fraglichen Fremdwährungsoptionen ohne Anweisung der Kunden am 23./24. Januar 2014 liquidiert, indem sie diese zurückgekauft habe. Diese Notverkäufe hätten den Schaden exorbitant vergrösert, der Schaden wäre deutlich geringer ausgefallen, wenn die betreffenden Optionen bis zum Verfall gehalten worden wären (Urk. 254
- 27 - S. 14 f.). Ferner sei unberücksichtigt geblieben, wie sich die Alternativanlagen entwickelt hätten, was ein wichtiger Aspekt bei der Schadensberechnung sei (Urk. 254 S. 16). Diesen Vorbringen der Verteidigung ist dahingehend zu folgen, dass für eine detaillierte Schadensberechnung neben den eingetretenen Verlusten auch der hypothetische Vermögensstand bei vertragsgemässer Vermögensverwaltung, d.h. ohne die Fremdwährungsoptionsgeschäfte, zu ermitteln wäre. Bis zur Höhe des hypothetischen Vermögensstandes besteht ein vertraglicher Anspruch der betroffenen Kunden gegenüber der Bank. Da vorliegend Zahlungsfähigkeit der Bank vorausgesetzt werden kann, bleibt für die Kunden ohne Belang, ob die aus Fremdwährungsoptionsgeschäften resultierenden Verluste sich durch Rückkäufe seitens der Bank per 23./24. Januar 2014 vergrösserten. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Bank keinerlei Interesse daran hatte, die Verluste leichtfertig zu vergrössern, da dies die Gefahr einer Erhöhung von Schadenersatzforderungen der Kunden gegen die Bank mit sich gebracht hätte. Es geht denn auch nicht an, die Entscheidung der Bank zur Liquidation aufgrund einer ex post Betrachtung als den Verlust erhöhend zu taxieren. Insoweit ist dem Einwand der Verteidigung, es dürfe nicht auf die durch die Untersuchungsbehörde ermittelten Verluste abgestellt werden, da sie auf Liquidation der Positionen beruhten und sich die Kurse im weiteren Verlauf wieder erholt hätten, nicht zu folgen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter dem vorliegend relevanten strafrechtlichen Aspekt der Schaden bzw. der Deliktsbetrag nicht mit den durch die Q._____ und den von der Staatsanwaltschaft errechneten Verlust per 23./24. Januar 2014 gleichzusetzen ist. Massgebender Faktor ist der hypothetische Vermögensstand ohne die Fremdwährungsoptionsgeschäfte, welcher dem Vermögensstand mit den Fremdwährungsoptionsgeschäften bzw. den eingetretenen Verlusten gegenüberzustellen ist. Der hypothetische Vermögensstand wurde durch die Untersuchungsbehörde nicht ermittelt. Davon kann jedoch abgesehen werden, da in strafrechtlicher Hinsicht für die Bejahung eines Schadens genügt, dass eine Vermögensgefährdung eingetreten ist. Dass eine massive Gefährdung des Vermögens der betroffenen Kunden durch unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte eingetreten ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihre Forderungen gegenüber der Bank in höchstem Masse
- 28 - illiquid wurden, da die Kunden nach zivilrechtlichen bzw. zivilprozessrechtlichen Grundsätzen für eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzforderungen nebst dem Nachweis der fehlenden Autorisierung der Geschäfte und der eingetretenen Verluste den Nachweis für den Vermögensstand ohne die unautorisierten Transaktionen zu erbringen hätten. Nur soweit sie diesen Beweis erbringen könnten, würde es ihnen gelingen, ihre Forderung gegenüber der Bank durchzusetzen. Gemäss Bundesgericht gefährdet die Forderung des Treugebers, wer einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, denn eine illiquide Forderung hat im Vergleich zu einer liquiden Forderung weniger Wert. Die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers stellt für diesen einen Vermögensschaden dar (BGer 6B_199/2011 E.5.3.5.1. und 5.3.5.2.). Dass durch unautorisierte Währungsoptionsgeschäfte ein Schaden eingetreten ist, wird denn auch zu Recht von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Die durch den Revisor und die Q._____ ermittelten Verluste zeigen auf, dass es sich umgerechnet in Schweizerfranken um Verluste im zweistelligen Millionenbereich handelte. Die Fremdwährungsoptionsgeschäfte waren aufgrund des ihnen immanenten hohen Risikos zweifellos geeignet, hohe Verluste zu verursachen. Aus den von der Verteidigung eingereichten Entscheiden in den Zivilverfahren (Urk. 249/1-7) geht denn auch hervor, dass es den Kunden in den gegen die Bank angestrengten Zivilprozessen nicht gelungen ist, den Schaden hinreichend zu substantiieren, weshalb ihre Klagen abgewiesen wurden. Unter Berücksichtigung der Einwände der Verteidigung ist festzuhalten, dass sich entgegen der Anklage nicht erstellen lässt, dass ein Gesamtschaden von genau TRY 76'113'577.57, USD 2'541'770.81 und CAD 4'900.– resultierte. Erstellt ist jedoch, dass ab Frühling 2013 aufgrund der Währungsoptionsgeschäfte Verluste in Millionenhöhe entstanden sind (Anklage 1.2. A 4.) und dass die unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäfte das Vermögen der Kunden massiv gefährdeten.
4. Die einzelnen Anklagepunkte 4.1. Vorwurf unautorisierter Fremdwährungsoptionsgeschäfte 4.1.1. Kunde Nr. 3 (C._____ Ltd.)
- 29 - 4.1.1.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe für diesen Kunden ohne dessen Wissen und Zustimmung in der Zeit vom 21.02.2012 bis 20.01.2014 die in der Tabelle im Anhang zur Anklageschrift aufgeführten Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt und dem Kunden einen Verlust von TRY 10'574'200.– verursacht. 4.1.1.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Betreffend den Kunden Nr. 3 sagte die Beschuldigte aus, er habe gewollt, dass sie ihm Vorschläge mache und aktiver werde in den Devisenmärkten. Er habe einen grossen Gewinn erwartet, aber kein grosses Risiko eingehen wollen (Ordner 113, Urk. 06100097 und 06100207). Auf Vorhalt der entsprechenden Aussage von P._____ bestätigte sie ausdrücklich, dass der Kunde Nr. 3 nichts davon wusste, dass sie Optionen für ihn tätigte (Ordner 113, Urk. 06100199). Sie machte geltend, dass wohl der grösste Teil des Verlustes erst realisiert worden sei, als sie die Bank verlassen habe, sie beantrage, dass nachkontrolliert werde, was sie verursacht habe und was nach ihrem Weggang entstanden sei (Ordner 113, Urk. 06100365).
b) Aussagen P._____ In der Zeugeneinvernahme vom 21. Dezember 2015 sagte P._____ aus, er habe einige Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden gehört, aus welchen sich entnehmen lasse, dass die Kunden nichts über die Optionsgeschäfte wussten, darunter auch der Kunde Nr. 3 (Ordner 115, Urk. 06300022). Als er den Kunden nach dem 23. Januar 2014 angerufen und ihm gesagt habe, dass es Optionspositionen gebe, sei der Kunde schockiert gewesen. Von oben sei die Order gekommen, die Position müsse geschlossen werden, sie hätten daher zurückkaufen müssen. Der Betrag habe sich auf über 10 Mio. türkische Lira belaufen (Ordner 115, Urk. 06300037).
- 30 - 4.1.1.3. Würdigung Gestützt auf das mit den Aussagen von P._____ übereinstimmende Geständnis der Beschuldigten, welches auch im Berufungsverfahren nicht widerrufen wurde (Urk. 254 S. 12), ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. Bezüglich des Einwandes der Beschuldigten wonach der grösste Teil des Verlustes erst nach ihrem Weggang von der Bank realisiert worden sei, ist auf die vorstehenden Erwägungen zur Schadensberechnung zu verweisen und ist festzuhalten, dass sich der Verlust per Ende Januar 2014 in zweistelliger Millionenhöhe bewegte und eine Gefährdung des Vermögens zu bejahen ist. Der Anklagesachverhalt ist daher erstellt. Einschränkend ist festzuhalten, dass der erlittene Schaden in einer massiven Vermögensgefährdung bestand und nicht mit dem errechneten Verlust gleichzusetzen ist. 4.1.2. Kunde Nr. 6 (R._____) 4.1.2.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe für den Kunden Nr. 6 in der Zeit vom 31.08.2011 bis 10.01.2014 ohne dessen Wissen und Zustimmung Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, wodurch der Kunde einen Verlust von TRY 5'177'700.– erlitten habe. 4.1.2.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte räumte ein, auf dem Konto von R._____ unbewilligte Transaktionen vorgenommen zu haben, wobei dieser nichts von den Fremdwährungsoptionsgeschäften gewusst habe (Ordner 113, Urk. 06100071 f.). Auch bezüglich dieses Kunden machte sie geltend, es sei zu kontrollieren, ob Verluste nach ihrem Weggang von der Bank realisiert wurden (Ordner 113, Urk. 06100365).
- 31 -
b) Aussagen von P._____ P._____ bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 1. März 2016, es entspreche seinem Wissen, dass der Kunde Nr. 6 keine Kenntnis von den Fremdwährungsoptionsgeschäften gehabt habe (Ordner 115, Urk. 06300084). 4.1.2.3. Würdigung Auch in diesem Anklagepunkt wird das Geständnis der Beschuldigten, welches auch im Berufungsverfahren nicht widerrufen wurde (Urk. 254 S. 18), durch die Zeugenaussage von P._____ gestützt und ist der Sachverhalt erstellt. Hinsichtlich der Schadensberechnung kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen unter II. 3.3. verwiesen werden. Der Sachverhalt ist in diesem Anklagepunkt mit Einschränkung bezüglich der Schadenhöhe erstellt. 4.1.3. Kunde Nr. 10 (S._____) 4.1.3.1. Anklagevorwurf Gegenstand des Anklagevorwurfes bilden unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte in der Zeit vom 31.08.2012 bis 06.01.2014 und Verursachung eines Verlustes von TRY 19'514'000.–. 4.1.3.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte bestritt, mit dem Vermögen des Kunden Nr. 10 unbewilligte Transaktionen vorgenommen zu haben. Dieser Kunde habe ihr mündlich die grundlegende Anweisung gegeben, sein Vermögen zu verwalten. Er habe gesagt, sie brauche keine Genehmigung für einzelne Transaktionen. Es habe keine Grenzen für die Art der Investitionen gegeben. S._____ sei ein kluger Mann und habe gewusst, dass sie riskante Produkte habe kaufen müssen, um 10 % Gewinn
- 32 - im Jahr zu erreichen und er sei zu ihr gekommen, da er sich bei ihr einen Gewinn von 10% erhofft habe. Sie habe ihn nicht über die Risiken der Optionen aufgeklärt. Er habe immer gesagt, er wolle keine Details dazu hören. Im ersten Jahr habe sie glaublich sogar 15 % Gewinn erwirtschaftet (Ordner 113, Urk. 06100069). Er sei so glücklich mit dem Resultat nach dem ersten Jahr gewesen, dass er ihnen sein Geld von der T._____ [Bank] überwiesen habe. Als seine Geschäfte gegen Ende 2013 schlechter liefen, habe er sie mehrmals gefragt, ob etwas nicht in Ordnung sei. Seine Optionen hätten schlecht ausgesehen, sie habe es ihm aber nicht sagen können (Ordner 113, Urk. 06100204). Sie habe sämtliche Transaktionen mit Wissen und Autorisierung des Kunden Nr. 10 getätigt. Er habe gewusst, dass sie sein Portfolio gemanagt habe (Ordner 113, Urk. 06100365).
b) Aussagen von P._____ Im Gegensatz zur Beschuldigten sagte P._____ aus, der Kunde Nr. 10 sei ein execution only Kunde gewesen, es habe keinen Vertrag gegeben (Order 115, Urk. 06300058). Der Kunde sei nach seiner Erinnerung ein einziges Mal in die Schweiz gekommen, vermutlich im Jahre 2012. Er sei dabei gewesen. Die Beschuldigte habe die Kunden in der Türkei besucht. Zwischendurch habe der Kunde mit der Beschuldigten gesprochen. Er wisse nicht, wie oft dies der Fall gewesen sei, welche Ziele der Kunde mit seinem Vermögen verfolgte, welche Art von Geschäften er wollte und wie hoch dessen Risikobereitschaft war. Namentlich wisse er nicht, ob die Beschuldigte mit dem Kunden über Fremdwährungsoptionen gesprochen habe (Ordner 115, Urk. 06300063 f.).
c) Aussagen S._____ S._____ sagte aus, die Beschuldigte habe versucht, ihn zwischen 2009 und 2012 als Kunden zu gewinnen. Bevor sie mit der Arbeit begonnen hätten sei die Beschuldigte zu ihm ins Büro gekommen. Sie habe gesagt, sie sei besser als alle anderen. Aus Spass hätten sie eine Zahl von 10 % genannt, und er habe sie gefragt, ob sie das machen könne ohne Risiko. Sie habe geantwortet, ja warum nicht. Sie habe ihm gesagt, sie könne ihm helfen, etwas Besseres zu bekommen,
- 33 - also habe er von U._____ [Bank] zu H._____ gewechselt. Am Anfang hätten sie einmal über diese 10 % gesprochen, das sei nicht wirklich ernst gemeint gewesen. Zudem hätten sie am Anfang auch darüber gesprochen, dass sie keine Risiken eingehen (Ordner 114, Urk. 06200359). Er habe telefonischen Kontakt zur Beschuldigten gehabt und sie habe ihn 8-10 Mal pro Jahr in Istanbul besucht. Einmal in der Woche hätten sie telefoniert und sie habe ihm die Bankauszüge des Portfolios regelmässig mündlich gegeben. Er habe von ihr nur einmal einen Bankauszug zu sehen bekommen. Sie habe ihm diesen bei einem Besuch in Zürich gezeigt. Als er diesen habe behalten wollen, habe sie gesagt, das sei nicht schlau, da er ja ins Ausland müsse und durch den Zoll. Er habe den Auszug nicht erhalten (Ordner 114, Urk. 06200354 ff.). Die Beschuldigte habe ihn regelmässig angerufen. Dabei sei es um den Kontostand, die Vermögenssituation gegangen, sie habe ihn beraten wegen den Bonds etc., habe ihn gefragt, ob er interessiert sei, es gebe da etwas Neues bei den Bonds. Sie habe Vorschläge gemacht, was man kaufen könnte. Er habe angerufen, wenn er z.B. Gold oder Metall habe kaufen wollen. Am Anfang habe sie das verweigert, dann hätten sie das aber gemacht. Er habe ihr gesagt, was sie kaufen und verkaufen solle (Ordner 114, Urk. 06200356). Er habe nie etwas über die Optionen gewusst, er wisse nicht, warum sie Optionsgeschäfte getätigt habe, wahrscheinlich habe sie Profit machen wollen, aber Optionen seien ja bekanntlich sehr risikoreich. Bei einem Mittagessen in Zürich habe er ihr gesagt, er wolle Gold kaufen, was sie abgelehnt habe und gesagt habe, sie möge Optionsgeschäfte. Er habe erwidert, er möge diese nicht, denn er wisse nichts darüber. Das sei das einzige Mal gewesen, dass sie ihn überhaupt darauf angesprochen habe, nachher hätten sie nie mehr darüber gesprochen. Es treffe nicht zu, dass er eine Pauschalgenehmigung für die Verwaltung seiner Konten erteilt habe und gesagt habe, sie brauche nicht für jede einzelne Transaktion eine Genehmigung von ihm (Urk. 06200358). Auf Vorhalt eines contact reports vom 18.1.12 sagte er aus, was hier stehe mit den FX-Optionen und dem EM issues stimme überhaupt nicht, er wisse erst jetzt, was FX-Optionen seien, was EM sei, wisse er jetzt noch nicht. Es stimme nicht, dass er einen Vertrag unterschrieben habe. Die Beschuldigte habe ihm ein Bündel mit
- 34 - Dokumenten gegeben, aber er glaube nicht, dass er das unterzeichnet habe (Ordner 114, Urk. 06200359).
d) Unterlagen Aus der E-Mail der Beschuldigten an S._____ vom 20. November 2012 ist zu entnehmen, dass sie ihm ein "Investment Advisory Mandate" schickte (Ordner 114, Urk. 06200364 = Ordner 9, Urk. 05301081). Ein entsprechender unterzeichneter Vertrag liegt jedoch nicht vor. Die Beschuldigte macht denn auch geltend, der Kunde Nr. 10 habe sie mündlich beauftragt, ihr Vermögen zu verwalten und habe gesagt, sie brauche keine Genehmigung für die Transaktionen. Der weiteren bei den Akten liegenden Email-Korrespondenz zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 10 sind keine für die Sachverhaltserstellung relevanten Informationen zu entnehmen. Der Kunde Nr. 10 liess Kopien seines Notizbuches einreichen, in welchem er Buch führte über die telefonischen Informationen, die ihm die Beschuldigte über die Entwicklung und den Stand seiner Konten gegeben hat (Ordner 121, Urk. 09400022 ff.). Diesen vom Kunden Nr. 10 verfassten Notizen, auf welche er in seiner Befragung als Auskunftsperson Bezug genommen hat (Ordner 114, Urk. 06200355 f.), kommt kein erhöhter Beweiswert zu, sie bilden aber Bestandteil seiner Aussagen. Die Vorinstanz stellt ferner auf Transkriptionen von Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und S._____ ab und hält fest, dass gemäss diesen Gesprächsprotokollen nicht über Optionen gesprochen wurde, die Beschuldigte den Geschädigten darin über sein Portfolio orientierte, wobei sie einzig Bonds und Aktien erwähne (Urk. 218 S. 72 ff.). Bezüglich der Transkriptionen und deren Übersetzung ist festzuhalten, dass es sich nicht um Aufzeichnungen handelt, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft protokolliert und übersetzt wurden, vielmehr handelt es sich um von der H._____ erstellte und der Staatsanwaltschaft edierte Unterlagen. Es ist nicht ersichtlich, wer für die jeweilige Übersetzung verantwortlich zeichnet, insbesondere erfolgte keine Ermahnung des Übersetzers/der Übersetzerin nach Art. 307 StGB. Auch die Vollständigkeit der
- 35 - dokumentierten Aufzeichnungen kann nicht überprüft werden. Betreffend den anklagerelevanten Zeitraum (20.03.2012 bis 08.01.2014) liegt zudem nur ein Gespräch vom 9. Dezember 2013 über 30 Minuten vor, in welchem einlässlich über das Portfolio des Kunden gesprochen wird (Ordner 20, Urk. 05304577 ff.) und eines vom 8. Januar 2014 (Ordner 20, Urk. 05304601 f.), welches über weite Strecken schwer verständlich übersetzt wurde, die einleitende Bemerkung des Übersetzers lautet denn auch "Sinnliche und grammatikalische Ungereimtheiten im Text entsprechen den originalem Sprachverlauf überein und sind keine Übersetzungsfehler". Angesichts der geringen Anzahl der transkribierten Telefongespräche in der relevanten Zeit ergibt sich aus dem Umstand, dass darin keine Optionen erwähnt werden, kein gewichtiges Indiz für unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte. 4.1.3.3. Würdigung Betreffend die Vorwürfe zum Nachteil des Kunden Nr. 10 stehen im Wesentlichen die Aussagen der Beschuldigten und diejenigen des Kunden einander gegenüber. Der Zeuge P._____ konnte keine sachdienlichen Aussagen betreffend die Frage der Autorisierung der Fremdwährungsoptionsgeschäfte machen. Sowohl die Beschuldigte wie auch der Kunde haben ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich beim Kunden um ein mittelbares finanzielles Interesse, da er in Aussicht stellte, seine finanziellen Ansprüche im Zivilverfahren geltend zu machen (Urk. 218 S. 71). Weder die Aussagen der Beschuldigten noch diejenigen des Geschädigten wirken unglaubhaft. Das auffällige Vorbringen des Geschädigten, wonach aus Spass ein Gewinn von 10 % erwähnt worden sei, kann nicht a priori als Schutzbehauptung abgetan werden, denn wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hat sich die Beschuldigte gemäss den Gesprächsprotokollen der Bank betreffend die Gespräche vom 24. und 27. Januar 2014 ebenfalls in diesem Sinne. Sie erklärte, alles habe mit einem Witz angefangen, R._____ habe gesagt, wenn sie für ihn 10 % erwirtschaften könne, werde er sein Vermögen zu ihr transferieren (Ordner 5, Urk. 05300020). Feststeht, dass ein Gewinn von 10 % erwähnt wurde und der Kunde sein Vermögen von der T._____ auf die H._____ transferierte, nachdem
- 36 - dieses Gespräch stattgefunden hatte, in welchem ein Gewinn von 10 % zwischen ihm und der Beschuldigten erwähnt wurde. Aus dem von der Beschuldigten erstellten Contact report vom 18. Oktober 2012 (Ordner 29, Urk. 05307247) geht hervor, dass der Kunde plane, sein Portfolio von der T._____ zur H._____ zu transferieren. Ferner wird darin festgehalten: "He said he will be happy to receive advises about new EM issues an FX options, therefore sign de inv. advisory mandate." Wie vorstehend erwähnt, schickte die Beschuldigte dem Kunden am
20. November 2012 per E-Mail ein "Investment Advisory Mandate" (Ordner 114 Urk. 06200364 = Ordner 9, Urk. 05301081). Dass das erwähnte Treffen stattfand, wird von S._____ nicht bestritten, jedoch macht er geltend, es stimme nicht, was bezüglich der EM Issues und FX-Options stehe (Ordner 114, Urk. 06200359). Diese Umstände deuten zusammen mit der Erwähnung eines Gewinnes von 10 % darauf hin, dass über Fremdwährungsoptionen gesprochen wurde. Diesem Contact report ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschuldigte ohne beim Kunden nachzufragen Fremdwährungsoptionsgeschäfte tätigen konnte, vielmehr hielt die Beschuldigte selber fest, dass der Kunde glücklich wäre, Empfehlungen betreffend FX-Optionen zu erhalten. Der Geschädigte hat zudem glaubhaft dargetan, dass er sich regelmässig telefonisch nach dem Stand seines Portfolios erkundigt hat und entsprechende Einträge in sein Notizbuch gemacht hat. Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass er genau und in allen Einzelheiten über sein Portfolio informiert sein wollte und spricht gegen die Darstellung der Beschuldigten, wonach er sie zu Fremdwährungsoptionsgeschäften ermächtigt habe, ohne dass sie vorgängig seine Einwilligung hätte einholen müssen. Im Berufungsverfahren wies die Verteidigung darauf hin, dass der Kunde Nr. 10 das Formular "Conditions for Trading in Derivatives and Forward Contracts" unterschrieben habe (Urk. 254 S. 19). Es trifft zwar zu, dass der Kunde Nr. 10 am
2. März 2012 ein entsprechendes Formular unterzeichnet hat (Ordner 131 05308027 f.). Die blosse Unterzeichnung dieses Formulars indiziert jedoch noch keine Einwilligung zu Fremdwährungsoptionsgeschäften. Wie die Verteidigung zutreffend festhielt, hat sich der Kunde Nr. 10 im Oktober 2012 zudem bei der Bank eine Kreditlimite über USD 2,3 Millionen erteilen lassen. Der entsprechende Vertrag wurde am 18. Oktober 2012 vom Kunden Nr. 10 unterzeichnet (Ordner
- 37 - 131 054308032 ff.). Damit ist aber ebenfalls für sich allein betrachtet nicht erstellt, dass der Kunde diese Kreditlinie für Fremdwährungsoptionen verwenden wollte, denn in Ziffer 4 des Kreditvertrages wird festgehalten, zu welchen Zwecken die Kreditlinie verwendet werden kann. Neben anderen Verwendungszwecken finden sich darunter auch Fremdwährungstransaktionen (Ordner 131 05308032). Insgesamt lassen die Umstände, dass der Kunde mit der Beschuldigten über einen Gewinn von 10 % sprach, Fremdwährungsoptionsgeschäfte erwähnt wurden und der Kunde bei der H._____ einen Kredit im Betrage von USD 2,3 Mio. aufgenommen hat, welcher auch für Fremdwährungsoptionsgeschäfte verwendet werden konnte, rechtserhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die angeklagten Fremdwährungsoptionsgeschäfte ohne Wissen und Zustimmung des Kunden Nr. 10 getätigt wurden. Betreffend diesen Anklagepunkt ist die Beschuldigte dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. 4.1.4. Kunde Nr. 12 (V._____) 4.1.4.1 Anlagevorwurf Gegenstand der Anklage bilden unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte in der Zeit vom 15.11.2011 bis 20.01.2014, durch welche der Kunde Nr. 12 Verluste von TRY 13'440'160.– erlitten habe. 4.1.4.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte hat sich in der Untersuchung geständig erklärt, mit dem Vermögen des Kunden Nr. 12 ungenehmigte Transaktionen vorgenommen zu haben (Ordner 113, Urk. 06100069 ff, 06100205). Sie sagte aus, dieser Kunde habe nachdem er die Performance des Kontos seines Bruders (S._____) gesehen habe im Februar, März oder April 2013 gesagt, sie solle sein Vermögen verwalten mit einem Gewinnziel von 10 %. Sie habe in jenem Zeitpunkt schon unbewilligte Transaktionen für ihn getätigt. Alle Optionsgeschäfte vor der
- 38 - Anweisung im Frühling 2013 seien nicht bewilligt gewesen (Ordner 113 Urk. 06100070). Die Beschuldigte hat ihr Geständnis betreffend den Kunden Nr. 12 in der Befragung vor Vorinstanz nicht erneuert, vielmehr erklärte sie, einige Kunden, darunter der Kunde Nr. 12, hätten gewusst, dass sie mit Optionen handle (Prot. I S. 15).
b) Weitere Aussagen P._____ wurde als Zeuge befragt und konnte keine Angaben zu diesem Kunden machen. Er erklärte, er habe keinen Kontakt mit ihm gehabt und sei nie an einem Treffen mit ihm dabei gewesen (Ordner 115; Urk. 06300065). Der Geschädigte V._____ wurde nicht einvernommen.
c) Unterlagen In den Akten findet sich ein Vermögensausweis vom 22. November 2012 betreffend diesen Kunden (Ordner 6, Urk. 05300097 ff.). Auf diesem Ausweis sind keine Fremdwährungsoptionen aufgeführt. Die Beschuldigte anerkannte, diesen Auszug erstellt zu haben und dass dieser nicht den wahren Gegebenheiten entspricht (Ordner 113, Urk. 06100016). 4.1.4.3. Würdigung Das in der Untersuchung von der Beschuldigten abgelegte Geständnis erscheint glaubhaft, es erfolgte nicht pauschal, die Beschuldigte räumte auch ein, sie habe diesem Kunden gegenüber am Telefon oder bei persönlichen Treffen falsche Angaben über sein Portfolio gemacht (Ordner 113, Urk. 0610007). Ihr Geständnis, welches sich jedoch lediglich auf den Zeitraum bis längstens April 2013 bezog, wird gestützt durch den Umstand, dass sie bezüglich dieses Kunden einen falschen Vermögensausweis vom 22. November 2012 erstellte. Unter diesen Umständen ist auf das Geständnis abzustellen. Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass die Verteidigung gemäss ihren Ausführungen vor Vorinstanz von einem Geständnis der Beschuldigten ausging (Urk. 202 S. 17) und die Beschuldigte bei ihrer Befragung vor Vorinstanz auf das Plädoyer ihrer
- 39 - Verteidigung verwies (Urk. 198 S. 8). Es liegt jedoch kein klares Geständnis für den gesamten Zeitraum gemäss Anklage vor. Die Vorinstanz hat auf die vom Geschädigten eingereichten handschriftlichen Notizen abgestellt und ausgeführt, aus diesen liessen sich keine Hinweise auf durch die Beschuldigte getätigte Devisenoptionsgeschäfte bzw. eingetretene Verluste entnehmen (Urk. 218 S. 80). Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei den erwähnten Notizen um blosse Behauptungen handelt, welche nicht in einer Befragung des Geschädigten bestätigt worden wären. Hinzukommt, dass der Geschädigte selber geltend machte, für die Zeit ab Mai 2013 würden keine Notizen mehr vorliegen, da er selber keine Anlagen mehr getätigt habe und davon ausgegangen sei, dass der Kontostand mit Ausnahme von Zinsgewinnen im Wesentlichen konstant geblieben sei (Ordner 122, Urk. 09500022). Da keine Notizen des Kunden Nr. 12 betreffend die fragliche Zeit nach April 2013 vorliegen, lassen sich daraus keine belastenden Momente entnehmen, denn das Fehlen von Notizen kann auch für die Darstellung der Beschuldigten sprechen. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass betreffend den deliktsrelevanten Zeitraum nur wenige Aufzeichnungen von Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 12 vorhanden sind (Urk. 218 S. 80). In der Tat ist nur ein Gespräch über geschäftliche Angelegenheiten bei den Akten (Ordner 20, Urk. 05304575). Abgesehen von den Vorbehalten, welche auch betreffend die Übersetzung dieses Gespräches gelten, kann aus dem Umstand, dass darin nicht über Fremdwährungsoptionen gesprochen wurde, nicht geschlossen werden, dass solche unautorisiert getätigt wurden. Der Sachverhalt ist daher lediglich im Umfang ihres Geständnisses, d.h. für den Zeitraum bis längstens April 2013 erstellt. In dieser Zeit resultierte gemäss Liste der Staatsanwaltschaft aus den unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäften jedoch noch kein Verlust, vielmehr ein Überschuss von TRY 20'000.– (Ordner 0, Urk. 00000135 ff.). Da kein Schaden eingetreten ist, und da der Sachverhalt sich bezüglich des über April 2013 hinausgehenden Zeitraums nicht erstellen lässt, ist die Beschuldigte in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.
- 40 - 4.1.5. Kunden Nr. 14 (W1._____/W2._____) und Nr. 15 (AA._____ A.S.) 4.1.5.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, ohne Wissen und Zustimmung der Kunden oder unter falschen, unvollständigen oder irreführenden Angaben gegenüber dem Kunden in der Zeit vom 11.09.2013 (Kunde Nr. 14) bzw. 28.10.2011 (Kunde Nr.
15) bis 20.12.2013 Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt und einen Verlust von TRY 198'900.– und CAD 8'900.– (Kunde Nr. 14) bzw. TRY 709'001.78 (Kunde Nr. 15) verursacht zu haben.
- 41 - 4.1.5.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte bezüglich der Kunden Nr. 14 und 15 in der Befragung vom
16. Juni 2015 aus, es habe auf den Konten Devisenoptionen gegeben, diese seien aber bewilligt worden. Diese Kunden seien ähnlich wie der Kunde Nr. 1 von Verlusten durch U._____-Produkte betroffen gewesen und hätten die Bank einklagen wollen. Im Mai 2013 nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub habe ein Treffen in Istanbul stattgefunden, an welchem auch P._____ teilgenommen habe. Sie habe den Kunden Devisenoptionen vorgeschlagen, wobei sie die Positionen eigenständig verwalten würde. Bei diesem Treffen hätten die Kunden gesagt, sie würden sich das überlegen, später habe ihr W1._____die Zustimmung für dieses Vorgehen am Telefon oder per E-Mail gegeben. Es sei nichts Schriftliches festgehalten worden, es habe aber später Email-Verkehr über Optionen gegeben (Ordner 113; Urk. 06100089 f.). Später habe sie solche Devisenoptionen gehandelt, vielleicht habe sie auch schon vorher ein paar wenige Optionsgeschäfte gemacht, welche aber profitabel gewesen seien. Nach dem Meeting Mitte 2013 habe sie nach jeder Options-Transaktion eine entsprechende Benachrichtigung per E-Mail an W1._____geschickt und falls es das AA._____-Konto betroffen habe, auch an … als Empfänger im CC. Die Kunden hätten vierteljährlich Kontoauszüge und Portfoliostatements per E-Mail erhalten, welche der Wahrheit entsprachen. Bezüglich dieser Konten habe sie weder unwahre Angaben gemacht, noch unwahre Dokumente erstellt (Ordner 113, Urk. 06100090). Auf Vorhalt der Zeugenaussagen von P._____, wonach die Kunden keine Kenntnis von den Fremdwährungsoptionsgeschäften hatten, sagte sie in der Einvernahme vom 4. August 2016 aus, P._____ habe grosse Angst, in das ganze Verfahren hineingezogen zu werden. Sie hielt daran fest, sie haben den Kunden Nr. 14 und 15 den gleichen Vorschlag wie dem Kunden Nr. 1 unterbreitet, da diese Kunden unter O._____ grosse Verluste erlitten hatten und die Bank verklagen wollten. P._____ habe sehr viel geholfen, um den Kunden von den
- 42 - Optionsgeschäften zu überzeugen, er trage jedoch nicht die Verantwortung, die Idee sei von ihr gekommen (Urk. 06100200 f.). In der Schlusseinvernahme bestätigte die Beschuldigte erneut, beim Kunden Nr. 14 seien sämtliche Transaktionen mit dessen Wissen und Zustimmung getätigt worden, beim Kunden Nr. 15 seien vor Juni oder Juli 2013 Transaktionen ohne dessen Wissen getätigt worden, um ihm Gewinne zu bescheren, er habe in dieser Zeit keine Verluste erlitten, ab der zweiten Hälfte 2013 seien alle getätigten Transaktionen mit Wissen und Zustimmung des Kunden erfolgt (Ordner 113, Urk. 06100366).
b) Aussagen P._____ P._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 1. März 2016 aus, es treffe zu, dass er bei einem Treffen mit den Kunden Nr. 14 und 15 im Mai 2013 in Istanbul teilgenommen habe. Bei diesem Treffen habe die Beschuldigte mit den Kunden, welche mit den Produkten der U._____ einen Verlust von ca. 2 Mio. zu verzeichnen hatten, über diesen Verlust gesprochen und wie er wieder kompensiert werden könnte. Bei diesem Treffen sei auch über Investitionen in Fremdwährungsoptionsgeschäfte gesprochen worden. Die Beschuldigte habe anlässlich dieses Treffens vorgeschlagen, mit Optionen zu handeln, es sei aber nichts abgemacht worden. Es sei nur darum gegangen, wie zu verhindern sei, dass der Kunde wegen des Verlustes von 2 Mio. Strafanzeige einreiche. Was die Beschuldigte mit den Kunden nach diesem Treffen abgemacht habe, wisse er nicht, jedenfalls sei beim erwähnten Treffen kein Einverständnis abgegeben worden (Ordner 115, Urk. 06300092 f.).
c) Aussagen W1._____ Am 27. Mai 2016 erfolgte die delegierte Einvernahme als Auskunftsperson von W1._____ ohne Wahrung des Teilnahmerechts der Beschuldigten, weshalb diese Aussagen nur zugunsten der Beschuldigten verwertbar sind (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).
- 43 - W1._____ hatte für beide Konten (Kunden Nr. 14 und 15) Einzelunterschriftenberechtigung. Er sagte aus, er habe vor dem Treffen in Istanbul die H._____ gefragt, ob sie die Verluste aus den U._____-Produkten übernehmen wolle oder nicht. Als er lange keine Antwort bekommen habe, habe er der Bank einen Brief geschrieben und darauf hingewiesen, dass er die Bank einklagen werde, falls man ihm keine Antwort gebe. Die Beschuldigte habe mit ihm Kontakt aufgenommen und gesagt, man wolle ihn treffen und sei bereit, einen Teil des Verlustes zu übernehmen. Er bestätigte, dass die Beschuldigte ihm wegen der früheren Verluste einen Rettungsplan empfohlen habe, der eine Monatsrendite aus Optionsgeschäften beinhaltet habe. Er habe Zweifel an den von ihr prognostizierten Renditen gehabt und habe ihr erklärt, er würde sich mit der Hälfte der versprochenen Rendite zufrieden geben, falls die Bank ihm bestätige, dass sie die volle Verantwortung für die Transaktionen übernehme. Die Beschuldigte habe ihm per Mail mitgeteilt, dass die Bank bereit sei, die gesamte Verantwortung zu übernehmen und habe bestätigt, dass diese Geschäfte keine Risiken beinhalten würden (Urk. 06200158). Er habe lediglich dem unterbreiteten Rettungsplan allgemein seine Zustimmung erteilt, nicht jedoch für die einzelnen Optionsgeschäfte. Nach dem Treffen seien sie übereingekommen, dass die Bank das gesamte Risiko und die Haftung für die zu tätigenden Geschäfte übernehme und dass die Beschuldigte diese Positionen verwalte (Ordner 114, Urk. 06200158 ff.). Die ersten zwei drei Monate sei er mit den Geschäften zufrieden gewesen, weil die vorausgesagten Gewinne erzielt worden seien (Ordner 114, Urk. 06200159). 4.1.5.3. Würdigung Gemäss übereinstimmender Darstellung von W1._____, P._____ und der Beschuldigten hatten die Kunden Nr. 14 und Nr. 15 im Sommer 2013 aufgrund von U._____-Geschäften erhebliche Verluste erlitten und zogen in Betracht, die H._____ zu verklagen. Vor diesem Hintergrund fand im Juni 2013 ein Treffen mit den beiden Kunden in Istanbul statt, an welchem W1._____ für die beiden Kunden, die Beschuldigte und P._____ teilnahmen und bei welchem es seitens der Bank darum ging, eine Klage der Kunden wegen der bereits erlittenen
- 44 - Verluste abzuwenden. Bei diesem Treffen schlug die Beschuldigte gemäss übereinstimmender Darstellung aller Beteiligten Fremdwährungsoptionsgeschäfte vor. Betreffend die in der Zeit nach dem Treffen in Istanbul im Juni 2013 getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte ist aufgrund der Aussagen von W1._____ davon auszugehen, dass er seine Einwilligung zu Optionsgeschäften im Rahmen eines Rettungsplanes erteilt hatte, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, die Bank habe sich bereit erklärt, das Verlustrisiko zu tragen. Auch nach der Darstellung von W1._____ ist daher nicht erstellt, dass die Beschuldigte in der Zeit nach dem Treffen unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte tätigte. Anerkannt ist seitens der Kunden auch, dass sie Kenntnis davon hatten, dass die Beschuldigte solche Geschäfte mit ihrem Portfolio tätigte und dass in der ersten Zeit Gewinne erzielt wurden. Umstritten ist dagegen, wer das Verlustrisiko dieser Geschäfte zu tragen hatte. Die Kunden stellen sich auf den Standpunkt, es sei Bestandteil des Rettungsplanes gewesen, dass die Bank das Verlustrisiko trage. Wie es sich damit verhält, dürfte Gegenstand zivilrechtlicher Verfahren bilden, ist jedoch nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen, denn der Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, sie habe die Zustimmung der Kunden zu Fremdwährungsoptionsgeschäften unter Vorspiegelung der Verlusttragung durch die Bank erlangt. Ein solcher Vorwurf ist nicht vom pauschalen Vorhalt gedeckt, sie habe unter irreführenden Angaben gegenüber den Kunden Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, und ist nicht mehr mit dem Anklageprinzip zu vereinbaren. Der Vorwurf der Täuschung des Kunden durch Vorspieglung der Verlusttragung durch die Bank ist ein anderer als derjenige, dass sie unvollständige oder irreführende Angaben über die Optionsgeschäfte und deren Risiken als solche gemacht habe. Ausserdem sind die Aussagen von W1._____ nicht verwertbar, soweit sie die Beschuldigte belasten, also auch nicht bezüglich der Vorspiegelung der Verlusttragung durch die Bank. Betreffend den Zeitraum nach dem 21. Juni 2013 (Treffen in Istanbul) ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt. Mit Bezug auf die Zeit vor Juni/Juli 2013 sagte die Beschuldigte aus, betreffend den Kunden Nr. 15 seien Transaktionen ohne dessen Wissen getätigt worden, um ihm Gewinne zu bescheren. In dieser Zeitperiode habe er keine Verluste erlitten
- 45 - (Ordner 113, Urk. 06100366). Dieses Vorbringen der Beschuldigten lässt sich nicht widerlegen, weshalb bezüglich Anklageziffer 1.2. B 6. und 7. ein Freispruch zu ergehen hat. 4.1.6. Kunde Nr. 18 (D._____ Ltd.) 4.1.6.1. Anklagevorwurf Gegenstand der Anklage bildet der Vorwurf, die Beschuldigte habe in der Zeit vom 10.01.2012 bis 07.01.2014 ohne Wissen und Zustimmung des Kunden oder unter falschen und/oder unvollständigen und/oder irreführenden Angaben gegenüber dem Kunden Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, wodurch der Kunde einen Verlust von TRY 1'448'300.– erlitten habe. 4.1.6.2 Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte aus, es habe keine unbewilligten Geschäfte auf diesem Konto gegeben. Sie habe J._____ bei einem Telefonat vorgeschlagen, FX- Optionsgeschäfte für ihn zu tätigen. Sie habe sich schon in den Räumen der H._____ befunden, weshalb dies frühestens im Juni 2012 gewesen sei. Er habe gesagt, er verstehe nicht vollständig, wie diese FX-Optionen funktionieren. Sie habe ihm gesagt, er brauche sich nicht zu sorgen, sie würde eine kleine Position für ihn betreuen, und die Kosten seines Darlehens würden teilweise von den FX- Optionen gedeckt werden. Bevor sie die Bank verlassen habe, sei noch kein Verlust realisiert worden. Sie habe gegenüber dem Kunden die Existenz von nicht realisierten Verlusten auf den FX-Optionen nicht erwähnt. Er habe sie gefragt, ob etwas mit den FX-Optionen schief gehe, sie habe geantwortet, nichts gehe schief, die Optionsposition sei im Vergleich zu seinem Portfolio ohnehin nicht gross, er müsse sich keine Sorgen machen (Ordner 113, Urk. 06100109 f.; Urk. 06100121). Es treffe nicht zu, dass der Kunde erst nach ihrem Weggang von der H._____ von den Optionsgeschäften erfahren habe (Ordner 113, Urk. 06100122). Es treffe zu, dass sie den Kunden nicht über unrealisierte Optionsverluste informiert habe. Sie habe ihm bei einem der letzten Gespräche gesagt, er habe 1,4 oder 2,4 Mio.,
- 46 - ohne die unrealisierten Optionsverluste zu erwähnen (Urk. 06100122). Der Kunde habe am Anfang gewusst, dass sie Optionsgeschäfte mache. Sie erinnere sich an diverse Telefongespräche, in denen sie gesagt habe, die Zinsen des Kredits sollten ihn nicht gross schmerzen, wegen der Optionsgeschäfte, die sie für ihn tätige. In den letzten Monaten als die Märkte einbrachen und er sich immer mehr Sorgen gemacht habe, da habe sie wahrscheinlich aufgehört, über die Optionen zu sprechen. Es sei aber nie vorgekommen, dass er sie aufgefordert habe, mit den Optionsgeschäften aufzuhören (Ordner 113, Urk. 06100125). Der Kunde habe die Details ihrer Transkationen nicht gekannt, habe aber gewusst, dass sie Optionen getätigt habe (Ordner 113,Urk. 06100199). Auch in der Schlusseinvernahme hielt sie daran fest, dass sie seit dem ersten Tag als sie mit den Optionen begonnen habe durch den Kunden autorisiert gewesen sei, möglicherweise habe er dies vergessen. Sie habe dies getan, um die Zinsen der Kredite abzudecken. Es könne sein, dass sie als die Märkte sich verschlechterten ihm gegenüber nicht erwähnte, dass sie immer noch Fremdwährungsoptionsgeschäfte für ihn tätigte. Bei der letzten Unterredung hätten sie über alle Positionen in seinem Portfolio gesprochen, ausser seinen Fremdwährungsoptionsgeschäften. Wenn sie sich nicht irre, sei der grösste Teil des Verlustes nach ihrem Weggang von der Bank realisiert worden (Ordner 113, Urk. 06100366). In der Befragung vor Vorinstanz erklärte sie erneut, der Kunde Nr. 18 habe gewusst, dass sie mit Optionen handle (Urk. 198 S. 15).
b) Aussagen P._____ P._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 21. Dezember 2015 aus, er habe einige Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden, darunter auch der Kunde Nr. 18, gehört, aus denen sich entnehmen lasse, dass die Kunden nichts über Optionsgeschäfte wussten (Ordner 115, Urk. 06300022). Bei einem Telefongespräch mit dem Kunden Nr. 18, welches Ende 2013 oder anfangs 2014 stattgefunden habe, habe die Beschuldigte die Optionen nicht erwähnt (Ordner 115, Urk. 06300026). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 15.01.2014 habe
- 47 - die Beschuldigte dem Kunden nichts von Optionsgeschäften gesagt (Ordner 115, Urk. 06300096).
c) Aussagen von I._____ Bei I._____ und ihrem Ehemann J._____ handelt es sich um die wirtschaftlich Berechtigten des auf den Namen der D._____ Ltd. lautenden Kontos (Ordner 1, Urk. 01300012). Wie vorstehend dargelegt wurde (Erwägung I. 6.), sind die Aussagen von I._____ als Auskunftsperson entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung verwertbar. I._____ sagte in ihrer Befragung als Auskunftsperson vom 10. Juni 2016 aus, die Gelder auf dem Konto habe sie für das Rentenalter auf die Seite legen wollen und ihre Risikobereitschaft sei konservativ gewesen (Ordner 114, Urk. 06200250). Sie führte ferner aus, dass die Beschuldigte ihr von Zeit zu Zeit Vorschläge für Investitionen unterbreitet habe. Die Beschuldigte habe Optionsgeschäfte vorgeschlagen, sie könne sich nicht erinnern, ob Fremdwährungsoptionsgeschäfte je ein Thema gewesen seien, möglicherweise habe die Beschuldigte mit ihrem Ehemann darüber gesprochen. Es treffe nicht zu, dass Personen von der D._____ wussten, dass die Beschuldigte mit Optionen handelte. Sie hätten nie von sich aus Optionsgeschäfte in Auftrag gegeben (Ordner 114, Urk. 06200251 f.). Ihr Ehemann habe mit der Beschuldigten 2 bis 4 Mal pro Jahr telefoniert, wobei sie in der Regel neben ihm gesessen habe, aber auch nicht immer (Ordner 114, Urk. 06200252). Sie halte es angesichts ihrer konservativen Haltung hinsichtlich Risikobereitschaft für unwahrscheinlich, dass ihr Ehemann eine Bewilligung für Optionsgeschäfte erteilt habe. Solche Geschäfte würden ihrer Grundeinstellung widersprechen (Ordner 114, Urk. 06200253). 4.1.6.3 Würdigung Die Aussagen von P._____ sind betreffend diesen Kunden sehr pauschal ausgefallen und beschränken sich darauf, dass bei Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Ende 2013/Anfang 2014 nicht von Optionsgeschäften gesprochen worden sei und die Beschuldigte beim Gespräch vom 15. Januar 2014 nichts von Optionsgeschäften erwähnt habe. Diese
- 48 - Aussagen von P._____ stimmen mit der Darstellung der Beschuldigten dahingehend überein als sie einräumte, sie habe gegenüber dem Kunden als sich die Märkte verschlechterten die nicht realisierten Verluste aus Optionsgeschäften nicht erwähnt und sie habe bei der letzten Besprechung mit dem Kunden über alle Positionen in seinem Portfolio ausser den Fremdwährungsoptionsgeschäften gesprochen. Dieses Eingeständnis der Beschuldigten deckt sich mit der Transkription der Telefongespräche vom 21. November 2013 (Ordner 21, Urk.
05304789) und vom 16. Januar 2014 zwischen der Beschuldigten und J._____ (Ordner 34, Urk. 05309143 ff.). Der Umstand, dass die Beschuldigte die Fremdwährungsoptionsgeschäfte dem Kunden gegenüber in der letzten Unterredung nicht erwähnte und auch bei vorangehenden Telefongesprächen die noch nicht realisierten Verluste auf diesen Optionen nicht ansprach, stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die Optionsgeschäfte vom Kunden nicht autorisiert waren. Dies wird auch durch die Aussagen von I._____ gestützt, welche glaubhaft erklärte, bei den Geldern habe es sich um Vermögen für das Rentenalter gehandelt, welches konservativ angelegt sein sollte. Sie hat aber auch eingeräumt, dass die Beschuldigte ihnen Optionsgeschäfte vorgeschlagen habe. Ferner sagte sie aus, dass ihr Ehemann mit der Beschuldigten telefonischen Kontakt gehabt habe und sie das Gespräch in der Regel mitgehört habe. Sie könne nicht ausschliessen, dass ihr Mann, ohne dass sie es mitgehört hätte, mit der Beschuldigten über Fremdwährungsoptionsgeschäfte gesprochen habe. Jedenfalls hätte er ihr gesagt, wenn er die Einwilligung zu solchen Geschäften gegeben hätte. Die Darstellung von I._____ wirkt lebensnah und zeigt keine Tendenz zu Übertreibungen, vielmehr sagte sie zurückhaltend aus. Zugunsten der Beschuldigten räumte sie ein, dass diese Optionsgeschäfte vorgeschlagen habe. Die Aussagen von I._____ werden auch durch die Transkription des Telefongesprächs zwischen der Beschuldigten und J._____ vom 21. November 2013 (Ordner 21, Urk. 0534789 ff.) gestützt, in welchem er seine Besorgnis über die eingetretenen Verluste zum Ausdruck bringt und dass er auf das Geld für seinen Lebensunterhalt angewiesen ist. Das entsprechende Gespräch wurde der Beschuldigten vorgehalten und sie bestätigte, dass er sich Sorgen machte,
- 49 - weshalb sie ihn vermutlich nicht noch mehr habe belasten wollen und nicht über die Optionen habe sprechen wollen. Ferner räumte sie ein, dass in diesem Gespräch nicht besprochen worden sei, dass J._____ wünsche, dass am nächsten Tag ein Optionsgeschäft getätigt werde, um das Geld für Darlehenszinsen zu verwenden (Ordner 113, Urk. 06100124 f.). Dies wiederum ist nicht vereinbar mit dem von ihr erstellten Journaleintrag vom 21. November 2013, gemäss welchem der Kunde gefragt habe, ob morgen eine Option gemacht werden könne, um teilweise seine Ausgaben für Kreditzinsen zu decken (Ordner 29, Urk. 05307474). Dass die Beschuldigte im internen Journal etwas einträgt, was nicht besprochen wurde, lässt aufhorchen und stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Beschuldigte vertuschen wollte, dass die Optionsgeschäfte nicht vom Kunden autorisiert waren. An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis der Verteidigung nichts, wonach bei Einrichtung der Bankverbindung im Jahre 2009 die "Conditions for trading in Derivatives and Forward Contracts" seitens der Privatklägerschaft unterzeichnet wurden (Urk. 254 S. 28). Aus der Unterzeichnung des erwähnten Formulars am 9. Oktober 2009 (Ordner 132
05308581) lässt sich keine Einwilligung zu Fremdwährungsoptionsgeschäften herleiten, welche 3 bis 4 Jahre später getätigt wurden. Auch der Umstand, dass der D._____ Ltd. seitens der H._____ am 7. Februar 2012 eine Kreditlimite von EUR 5'100'000.– gewährt wurde, welche alle vorherige Kreditlimiten ersetzte, und neben anderen Formen der Benützung (Sollsaldo auf Kontokorrentkonten, Fester Vorschuss, Ausstellung von Garantien) auch für Deckung von Margenerfordernissen für Optionen verwendet werden konnte (Ordner 132 05308589), spricht nicht für eine Zustimmung zu Fremdwährungsoptionsgeschäften. Es bestehen zusammenfassend keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____. Gestützt auf ihre Aussagen, diejenigen von P._____, die Zugaben der Beschuldigten und die Transkription des Telefongespräches zwischen der Beschuldigten und J._____ vom 21. November 2013, welche ein stimmiges Ganzes ergeben, ist erstellt, dass I._____ und ihr Ehemann keine Kenntnis von den mit ihrem Portfolio getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäften hatten und diese nicht autorisiert waren.
- 50 - Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2. B 8. ist erstellt. Bezüglich des eingetretenen Schadens kann auf die allgemeinen Ausführungen zur Schadensberechnung verwiesen werden (Erwägung II. 3.3.).
- 51 - 4.1.7. Kunde Nr. 19 (L._____ Ltd.) 4.1.7.1 Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 27.01.2010 bis 17.01.2014 ohne Wissen und Zustimmung des Kunden oder unter falschen und/oder unvollständigen und/oder irreführenden Angaben gegenüber dem Kunden Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, wodurch der Kunde einen Verlust von TRY 8'245'440.– erlitten habe. 4.1.7.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte aus, M._____ habe einige Gold-Options-Trades bei der N._____ gemacht. Dabei habe sie ihn nicht beraten, vielmehr habe er sie einfach mit der Ausführung beauftragt. Dann habe er sein ganzes Geld bei einer anderen Bank verloren und auch einen grossen Verlust bei der N._____ realisiert. Er habe die Goldoptionsgeschäfte beendet und habe sie instruiert, für ihn ein FX- Optionen-Portfolio zu verwalten. Er habe gesagt, er sei bereits gestresst über das, was mit dem Gold passiert sei, deswegen wolle er nichts über die Details der Optionen wissen, vor allem habe er einen jährlichen Gewinn von 12 % gewollt. Er habe nicht alle Transaktionen einzeln bewilligt. Die Bewilligung habe er bei einem Besuch in Istanbul in seinem Haus erteilt. Er habe den nominalen Betrag der ausstehenden FX-Optionen immer gekannt, soweit sie sich erinnere, aber er habe keine Details über die Strikes kennen wollen, habe nicht gestresst sein wollen (Ordner 113, Urk. 06100112). Der Kunde habe auf jeden Fall gewusst, dass sie Optionen getätigt habe (Ordner 113, Urk. 06100200). Nachdem der Kunde in Goldgeschäften sein Geld verloren habe, habe er gesagt, er lasse Optionsgeschäfte konservativer Art tätigen. Er habe ihr gesagt, wenn sie ihm einen Gewinn von 10-15 % erwirtschafte, mache er mit und habe die Bedingung geäussert, dass er sich gar nicht mit diesen Geschäften auseinandersetzen möchte. Er habe nicht gewollt, dass sie Optionen tätige, die mehr als einen Monat oder eineinhalb dauern (Ordner 113, Urk. 06100201). Die
- 52 - Fremdwährungsoptionen seien mit seiner Zustimmung und seinem Wissen erfolgt (Ordner 113, Urk. 06100366). Er habe gewusst, dass sie mit Optionen handle (Urk. 198 S. 15).
b) Aussagen P._____ P._____ sagte aus, er habe einige Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden gehört, aus denen sich entnehmen lasse, dass verschiedene Kunden, darunter der Kunde Nr. 19, nichts von Optionsgeschäften wussten (Ordner 115 , Urk. 06300022). Beim Kunden Nr. 19 handle es sich um einen execution only Kunden. Es habe mit keinem Kunden unterzeichnete Verträge betreffend "investment advisory mandate" gegeben. Er habe den Kunden einmal in Istanbul getroffen, sonst habe er keinen Kontakt mit dem Kunden gehabt. Der Kunde habe mindestens 1 Mal pro Monat mit der Beschuldigten telefoniert. Er wisse nicht, welche Art von Transaktionen/Geschäften der Kunde wollte. Auf Vorhalt der contact reports vom 07.3.2011 (Urk. 05307693), gemäss welchem der Kunde erklärt habe, Interesse am Handel mit Optionsgeschäften zu haben und vom 01.02.2012 (Urk. 05300089), gemäss welchem der Kunde die H._____ angewiesen habe, kontinuierlich Optionsgeschäfte im Umfang von USD 10 Mio. zu tätigen, sagte P._____ aus, er sei nicht dabei gewesen und es dürfte die Beschuldigte gewesen sein, welche diese reports erstellt habe (Urk. 06300089). Auf Vorhalt eines contact reports vom 05.11.2012 (Urk. 05307683) betreffend ein Treffen mit dem Kunden in Istanbul, bei welchem der Kunde sich interessiert habe für "short term option ideas about fx" bestätigte P._____, dass er diesen Report erstellt habe. Er erklärte zuerst, der Kunde habe zu Zeiten von O._____ Optionsgeschäfte vorgenommen und habe grosse Verluste zu verzeichnen gehabt, weshalb er solche Geschäfte dann auch vermieden habe und erklärt habe, er werde solche Geschäfte künftig nicht mehr durchführen (Urk. 06300090). Auf Vorhalt, dass der Eintrag im Report nicht mit der Aussage von P._____ vereinbar sei, wonach der Kunde keine Optionsgeschäfte mehr machen wolle, wich P._____ zuerst aus, sagte, er wisse nicht mehr, was bei diesem Treffen mit dem Kunden gesprochen worden sei, um schliesslich zu bestätigen, was im Report stehe, treffe zu (Ordner 115, Urk. 06300090 f.).
- 53 -
c) Aussagen M._____ Betreffend die Verwertbarkeit der Einvernahme des wirtschaftlich Berechtigten als Auskunftsperson kann auf die vorstehenden Erwägungen unter I.6. verwiesen werden. In der Befragung als Auskunftsperson erklärte M._____, das Konto lautend auf L._____ Ltd. gehöre ihm. Er habe damit keine geschäftlichen Ziele verfolgt, es sei darum gegangen, einen Teil des Vermögens zu sparen. Er habe einfach sein Geld sicher deponieren und von den Zinsen profitieren wollen, irgendwelche Gewinne habe er nicht anvisiert (Ordner 114, Urk. 06200118). Es treffe nicht zu, dass er der Beschuldigten Instruktion erteilt habe, ein FX- Optionskonto für ihn zu verwalten (Urk. 06200118). Er habe keine Kontoauszüge erhalten, denn er habe in der Türkei keine Unterlagen über dieses Konto haben wollen. Er habe mit der Beschuldigten telefoniert oder sie in Istanbul getroffen. Sie habe ihm jeweils gesagt, die Lage sei gut, er müsse sich keine Sorgen machen, sein Geld sei sicher. Von Zeit zu Zeit habe er sie gefragt, was sie denn mache, worauf sie geantwortet habe, dass er sich keine Sorgen machen müsse. Bei den Gesprächen sei nie über konkrete Anlagen oder Anlagestrategie gesprochen worden (Urk. 06200120). Es treffe zu, dass er im Jahr 2011 über die Bank AB._____ Gold-Optionsgeschäfte getätigt habe. Er habe der Beschuldigten diesbezüglich ganz konkrete Anweisungen gegeben. Es sei nicht so gewesen, dass sie ihm die Geschäfte mit Gold vorgeschlagen habe, vielmehr habe er ihr den Optionshandel mit Gold beigebracht. Nachdem er Verluste mit dem Goldgeschäft eingefahren habe, habe er sich geschworen, nie wieder solche Geschäfte zu machen (Urk. 06200120). Er habe ausschliesslich im Jahre 2011 mit Optionen gehandelt, und zwar mit Gold. Er habe keine Anweisung gemäss Report vom 01.02.2012 (Ordner 30, Urk. 05307685) erteilt (Urk. 06200121). Auf Vorhalt des von P._____ verfassten Contact Reports vom 05.11.2012 (Ordner 30 Urk. 05307683), wonach der Klient "wants to have short term option ideas about fx" und nach einem Vermögensberatungsmandat fragt, erklärt M._____ er könne nicht ausschliessen, dass er P._____ so etwas gefragt habe, auch wenn er sich jetzt nicht daran erinnern könne. Er habe nicht von sich aus über "short term options ideas" gesprochen, es sei möglich, dass P._____ davon gesprochen
- 54 - habe. Er habe im Anschluss an das Treffen kein "investment advisory mandate" geschickt bekommen und auch keines unterschrieben (Urk. 06200122). Die ihm vorgehaltenen Contact Reports, gemäss welchen er mit der Beschuldigten über Optionen gesprochen habe, bezeichnete er als reine Erfindung. 4.1.7.3. Würdigung Die Beschuldigte hat den Vorwurf konstant bestritten und macht geltend, der Kunde habe sie allgemein beauftragt, für ihn ein Fremdwährungsoptionskonto zu verwalten, habe einen Gewinn von 12 % erzielen wollen und habe die Bedingung geäussert, dass er sich gar nicht mit diesen Geschäften auseinandersetzen möchte. Er habe nicht gewollt, dass sie Optionen tätige, die mehr als einen Monat oder eineinhalb dauern. Den nominalen Betrag der ausstehenden FX-Optionen habe er immer gekannt, habe aber keine Details über die Strikes kennen wollen, da er nicht habe gestresst sein wollen. Der Darstellung der Beschuldigten steht diejenige des Zeugen P._____ gegenüber. Er sagte aus, der Kunde habe aufgrund der erlittenen Verluste mit Goldoptionen erklärt, er werde solche Geschäfte künftig nicht mehr durchführen. Zweifel an der Aussage von P._____ erweckt der contact report vom 05.11.2012 (Ordner 30, Urk. 05307683), welcher von P._____ erstellt wurde. Diesem ist zu entnehmen, dass P._____ den Kunden Nr. 19 in Istanbul getroffen hat, der Kunde Ideen für short term Fremdwährungsoptionen haben wollte und fragte, ob er ein Vermögensberatungsmandat haben und unterzeichnen könne. Dieser contact report widerspricht jedoch auch der Aussage der Beschuldigten, da er überhaupt nicht zu vereinbaren ist mit dem von ihr verfassten contact report vom 01.02.2012, in welchem festgehalten wird, sie habe das Ehepaar M._____ in der Türkei besucht. Das letzte Jahr sei ein schlechtes Jahr für das Paar gewesen, sie hätten mit Goldgeschäften, hauptsächlich bei AB._____, einen Haufen Geld verloren. Für das laufende Jahr sei Herr M._____ optimistisch betreffend türkische Lira und wolle Optionen in USD/TRY handeln im Umfang von einem kontinuierlich aufzubauenden Maximalbetrag von 10 Mio. USD mit einer maximalen Dauer von einem Monat (Ordner 30, Urk. 05307685). Hätte der Kunde am 01.02.2012 tatsächlich diese Anweisung an die Beschuldigte gegeben, wäre
- 55 - nicht einzusehen, weshalb er P._____ rund 9 Monate später nach Ideen für short term Fremdwährungsoptionen fragen und Interesse an einem Vermögensberatungsvertrag bekunden sollte. Ferner fällt zulasten der Beschuldigten ins Gewicht, dass sie für den Kunden Nr. 19 bereits anfangs 2010 Devisenoptionsgeschäfte tätigte (Urk. 00000157), somit bereits über zwei Jahre vor dem am 1. Februar 2012 verfassten contact report. Die Aussagen von M._____ sind grundsätzlich plausibel, wirken nicht übertrieben und zeigen insbesondere keine Tendenz zu übermässiger Belastung der Beschuldigten. In einem zentralen Punkt erweist sich seine Darstellung dagegen als nicht stimmig. Seine Aussage, wonach er mit dem Geld bei der H._____ (bzw. N._____) keinen Gewinn avisiert habe, die Gelder vielmehr sicher habe deponieren und von den Zinsen habe profitieren wollen, ist nicht vereinbar mit der Tatsache, dass er unbestrittenermassen Optionsgeschäfte mit Gold getätigt hatte und am 5. November 2012 einen Vertrag mit der H._____ betreffend Gewährung einer Kreditlinie im Betrage von USD 1'100'000.– unterzeichnete, welche unter anderem auch als Marge für Fremdwährungsoptionsgeschäfte genutzt werden konnte (Ordner 33 05308849). Dass er nach den erlittenen Verlusten mit den Goldgeschäften nie wieder solche Geschäfte habe tätigen wollen, ist mit dem Kreditvertrag und seiner Anfrage vom 5. November 2012 gegenüber P._____ betreffend Ideen für Fremdwährungsoptionsgeschäfte nicht vereinbar. Der contact report von P._____ vom 5. November 2012, welcher der Darstellung der Beschuldigen klar widerspricht, die Aussage von P._____ wonach Fremdwährungsoptionen bei den von ihm mitgehörten Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 19 nicht erwähnt worden seien, und die Aussage von M._____, wonach er keine Kenntnis von den Fremdwährungsoptionsgeschäften hatte, bilden Indizien zulasten der Beschuldigten. Auf der anderen Seite erweisen sich die Aussagen der Auskunftsperson in einem zentralen Punkt als nicht glaubhaft. P._____ hat sich in seiner Zeugeneinvernahme ebenfalls widersprochen. Zuerst sagte er aus, der Kunde habe nachdem er mit Goldoptionen Verluste erlitten habe, keine Optionsgeschäfte mehr tätigen wollen, dann räumte er auf Vorhalt des contact reports vom 5. November 2012 ein, dieser treffe zu. Diese Umstände sind
- 56 - geeignet, rechtserhebliche Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhaltes aufkommen zu lassen und führen im Zweifel zugunsten der Beschuldigten zu einem Freispruch in diesem Anklagepunkt. 4.1.8. Kunde Nr. 20 (E._____) 4.1.8.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, mit unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäften in der Zeit vom 01.09.2011 bis 20.01.2014 betreffend den Kunden Nr. 20 einen Verlust von TRY 1'911'700.– verursacht zu haben. 4.1.8.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte erklärte sich geständig, ohne das Wissen und ohne Anweisung der wirtschaftlich Berechtigten betreffend das Konto der E._____ in Devisenoptionen gehandelt zu haben und der Berechtigten gegenüber falsche Angaben gemacht zu haben, Übersichtsdokumente zu deren Handen ohne die Optionen erstellt und ihr geschickt zu haben (Ordner 113, Urk. 06100068, Urk. 06100205, Urk. 06100366, Urk. 06100368). Das Geständnis wurde auch in der Berufungsverhandlung nicht widerrufen (Urk. 254 S. 32).
b) Aussagen P._____ P._____ konnte keine Angaben zum Kunden Nr. 20 machen, er bestätigte jedoch, dass das Portfolio, welches dem Kunden geschickt worden sei, sich von demjenigen unterschied, welches der Bank vorlag. Die Optionsgeschäfte seien aus dem Dokument entfernt worden, welches dem Kunden geschickt worden sei, so dass für den Kunden nicht erkennbar gewesen sei, dass Optionsgeschäfte getätigt wurden (Ordner 115, Urk. 06300073).
- 57 - 4.1.8.3 Würdigung Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, welche am Geständnis der Beschuldigten zweifeln liessen. Das Geständnis wird denn auch durch das Erstellen gefälschter Depotaufstellungen gestützt. Der Anklagesachverhalt ist vollumfänglich erstellt. Hinsichtlich des Schadens ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (Erwägung II. 3.3.). 4.1.9. Kunde Nr. 21 (AC._____) 4.1.9.1. Anklagevorwurf Gegenstand der Anklage bilden Fremdwährungsoptionsgeschäfte, welche in der Zeit vom 12.07.2012 bis 21.01.2014 ohne Wissen und Zustimmung des Kunden oder unter falschen und/oder unvollständigen und/oder irreführenden Angaben zum Nachteil des Kunden von der Beschuldigten getätigt worden seien unter Verursachung eines Verlustes von TRY 5'521'500.–. 4.1.9.2. Beweismittel
a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte aus, es habe auf dem Cube-Konto Devisenoptionsgeschäfte gegeben, AC._____ habe dies gewusst. Er habe E- Banking gehabt und habe sein Konto auf diese Weise geprüft. Bevor sie zum ersten Mal mit Optionen gehandelt habe, habe sie ein Treffen mit den Herren AC._____ und AD._____ in deren Büro in Istanbul gehabt. Sie habe vorgeschlagen, mit Devisenoptionen zu handeln und dass sie die Positionen verwalten solle. Sie wisse nicht mehr, ob AC._____ in diesem Meeting oder erst später seine Zustimmung zu diesem Vorgehen gegeben habe, es sei nichts schriftlich festgehalten und unterschrieben worden. Er habe ihr eine Limite von 15 oder 20 Mio. USD oder EUR gegeben. Sie habe ihn nicht über die einzelnen Geschäfte informiert, er habe nicht informiert werden wollen und sie habe ihn auch nicht gut erreichen können (Ordner 113 Urk. 06100090 f.). Der Kunde sei
- 58 - nicht explizit zu ihr gekommen und habe dieses Produkt in Anspruch nehmen wollen, sie habe ihm dieses vorgeschlagen. Er habe gesagt, dass er von diesen Geschäften nichts verstehe und diese Positionen nicht verfolgen könne. Sie habe für ihn eine Abrechnung gemacht wonach er, wenn ein Optionenportfolio im Wert von USD 15 Mio. zusammengestellt werde, auch wenn die Geschäfte schlecht laufen, keinerlei Verluste erleiden müsse (Ordner 113, Urk. 06100202). Sie habe mit dem Kunden über die Beträge der FX-Optionen gesprochen, wenn sie sich nicht täusche, habe es sich um eine Summe von USD oder EUR 15 Mio. gehandelt (Ordner 113, Urk. 06100202). Wie den Telefonprotokollen und den E- Mails entnommen werden könne, seien alle Transaktionen mit dem Wissen und der Zustimmung des Kunden erfolgt (Ordner 113, Urk. 06100366 f., Urk. 198 S. 15).
b) Aussagen P._____ P._____ sagte aus, er habe erstmals am 23. Januar 2014 Kontakt mit dem Kunden Nr. 21 gehabt. Er wusste nichts darüber, ob die Beschuldigte Fremdwährungsoptionsgeschäfte tätigte, die nicht vom Kunden autorisiert waren. P._____ bestätigte ein Telefongespräch zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 21 mitgehört zu haben, in welchem es darum gegangen sei, ob der Kunde sich bei den türkischen Steuerbehörden melden solle, um von einer Steueramnestie zu profitieren. Er erklärte, die Beschuldigte habe dem Kunden nicht direkt gesagt, er solle es nicht machen (Urk. 06300077).
c) Aussagen AC._____ AC._____ sagte aus, die Beschuldigte sei seine Bankberaterin gewesen, sie habe ihm konkrete Vorschläge für Investitionen unterbreitet (Ordner 114, Urk. 06200084). Sie sei mit ihm durchschnittlich einmal im Jahr sein Konto durchgegangen und habe gesagt, was er kaufen oder verkaufen sollte. Er habe die Kontenbewegungen per E-Banking verfolgen können, habe dies aber nur sehr selten getan, vielleicht ein Mal im Jahr. Er habe der Beschuldigten gesagt, dass er an der Performance eines abgelaufenen Jahrs interessiert sei und diesen Punkt gerne mit ihr besprechen wolle. Bankauszüge habe er keine zugestellt bekommen
- 59 - (Ordner 114, Urk. 06200086). Ab Mai 2013 habe sie ihm teils per Mail, teils per Telefon mitgeteilt, welche Investitionsmöglichkeiten bestünden. Sie habe von Gelegenheiten gesprochen, die nicht verpasst werden sollten. Er habe damals gar nicht die Zeit gehabt, sich damit gross auseinanderzusetzen. Auf Vorhalt entsprechender E-Mails von Mai und Juni 2013, in welchen die Beschuldigte ihm eine Strategie mit Fremdwährungsoptionsgeschäften vorschlug, erklärt er, er habe die E-Mails der Beschuldigten meistens nicht beantwortet. Er habe damals keine Zeit gehabt, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen und habe auch nicht viel verstanden. Er habe ihr auch am Telefon weder ja noch nein gesagt oder dass er es sich mal anschauen werde (Ordner 114, Urk. 0620087). Es treffe nicht zu, dass ein Treffen in Istanbul stattgefunden habe, bei welchem auch Herr AD._____ teilgenommen habe bevor die Beschuldigte mit Fremdwährungsoptionsgeschäften angefangen habe. Die Beschuldigte habe bei diesem Treffen vom 30. Juli 2013 einige Sachen über die Lage der Wirtschaft gesagt, über Optionsgeschäfte sei nicht gesprochen worden (Ordner 114, Urk. 06200088). Es sei möglich, dass er bei einem Telefongespräch ganz allgemein gesagt habe, wenn es so sicher sei, weshalb nicht. Dies habe er aber nicht als konkrete Zustimmung verstanden (Ordner 114, Urk. 06200089). Auch von den Fremdwährungsoptionsgeschäften vor Juni 2013 habe er keine Kenntnis gehabt, diese seien nicht autorisiert gewesen (Ordner 114, Urk. 06200090). Es habe ein Telefongespräch mit der Beschuldigten stattgefunden im Zusammenhang mit Steueramnestie in der Türkei. Die Beschuldigte sei völlig dagegen gewesen und habe alles unternommen, damit er es nicht mache. Sie habe gesagt, die türkischen Steuerbehörden würden ihn ansonsten nicht mehr in Ruhe lassen und es sei eine sehr lange Prozedur, für die er gar nicht die Zeit aufbringen könne (Ordner 114, Urk. 06200093). 4.1.9.3. Würdigung Der Zeuge P._____ konnte aus eigener Wahrnehmung nur über ein Telefongespräch zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 21 berichten, bei welchem die Beschuldigte dem Kunden davon abriet, von der Steueramnestie Gebrauch zu machen. Über die Beweggründe für diesen Rat stellte der Zeuge
- 60 - Mutmassungen an, indem er betonte, es wäre ausgekommen, dass der Kunde massive Verluste erlitten habe, von denen er noch keine Kenntnis hatte. Die Erklärung des Zeugen ist zwar nachvollziehbar, beruht aber nicht auf konkreten Wahrnehmungen und stellt nur eine wahrscheinliche Hypothese dar. Fakt ist, dass die Beschuldigte dem Kunden Nr. 21 davon abriet, sein Vermögen in der Schweiz im Rahmen einer Steueramnestie den türkischen Steuerbehörden anzugeben. Alles Weitere ist Interpretation seitens des Zeugen. Die Beschuldigte hat konstant ausgesagt, dass der Kunde Nr. 21 Kenntnis von den Optionsgeschäften gehabt habe. Aus dem E-Mail vom 22. Mai 2013 (Ordner 8, Urk. 05300762) geht hervor, dass die Beschuldigte dem Kunden Nr. 21 empfahl "Bargeld nicht anzutasten und die von mir am Telefon erwähnte konservative Options-Portfolio zu erstellen und mit den Prämien eine schöne Bareinnahme sicherzustellen" und "das von mir erwähnte Options-Portfolio hat eine Zieleinnahme von 10-12 %, auch wenn sich der Markt von der heutigen Situation sehr viel entfernt (beispielsweise wie die Krise 2008-2009 oder noch schlimmer) erreicht, würde solch ein Portfolio uns nicht traurig machen." Ferner umschrieb die Beschuldigte die Modalitäten für die Optionen (maximale Laufzeit, 15 Mio. Gesamtwert etc.). Da der Kunde scheinbar auf diese E-Mail nicht antwortete, was denn auch den Aussagen von AC._____ entspricht, schrieb die Beschuldigte dem Kunden am 6. Juni 2013 eine neue Mitteilung und fragte ihn, ob er sich habe entscheiden können, ob sie so langsam anfangen könne (Ordner 8, Urk. 05300762). Aus diesen Mitteilungen geht hervor, dass der Kunde Nr. 21 keine Kenntnis von den bereits seit Juli 2012 getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäften hatte. Betreffend diese Phase vor dem 6. Juni 2013 ist erstellt, dass diese Geschäfte nicht vom Kunden autorisiert waren. Betreffend die Zeit danach räumte AC._____ ein, es sei möglich, dass er einmal bei einem Telefongespräch ganz allgemein gesagt habe, wenn es so sicher sei, weshalb nicht. Dies habe er aber nicht als konkrete Zustimmung verstanden (Ordner 114, Urk. 06200089). Da seine genaue Äusserung nicht erstellt werden kann, ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie seine allgemeine Erklärung als Autorisierung der von ihr mit Mail vom 22. Mai 2013 umschriebenen Optionsgeschäfte verstehen durfte. Dies ändert aber nichts daran,
- 61 - dass sie die Risiken der Geschäfte verharmloste und dem Privatkläger falsche und irreführende Angaben machte, indem sie von einem konservativen Options- Portfolio sprach und ausführte, die von ihr vorgeschlagene Strategie würde auch im Falle einer Krise wie 2008-2009 nicht dazu führen, dass der Kunde durch dieses Portfolio gezwungen wäre, einen Verlust zu realisieren und so ein Portfolio würde "nicht traurig machen". Demzufolge ist erstellt, dass die vor dem 6. Juni 2013 getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte vom Kunden nicht autorisiert waren. Betreffend die Geschäfte nach diesem Datum ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie mit Wissen und Zustimmung des Kunden erfolgten, welche jedoch auf falschen bzw. irreführenden Angaben der Beschuldigten beruhten. Bezüglich des Schadens kann auf die vorstehenden Ausführungen (Erwägung II. 3.3.) verwiesen werden. 4.1.10. Kunden Nr. 24 (AE._____) und Nr. 25 (AF._____) 4.1.10.1. Anklagevorwurf Betreffend die Kunden Nr. 24 und Nr. 25 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe ohne Wissen und Kenntnis der Kunden Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, betreffend den Kunden Nr. 24 in der Zeit vom 27.10.2011 bis 10.01.2014 und betreffend den Kunden Nr. 25 in der Zeit vom 11.10.2011 bis 20.01.2014 und habe einen Verlust von TRY 5'841'775.79 und USD 1'495'601.70 (Kunde Nr. 24) bzw. TRY 4'099'650.– (Kunde Nr. 25) verursacht. 4.1.10.2. Beweismittel / Beweiswürdigung Die Beschuldigte hat den Anklagevorwurf betreffend beide Kunden in der Untersuchung und vor Vorinstanz anerkannt (Ordner 113, Urk. 06100071, 06100086 f., Urk. 06100205, Urk. 06100208, Urk. 06100367 und Urk. 06100367; Urk. 198 S. 15). Das Geständnis hat sie auch im Berufungsverfahren nicht widerrufen (Urk. 254 S. 36 und S. 38). Es wird gestützt durch die Aussagen von P._____ (Ordner 115, Urk. 06300086 f. und Urk. 06300104) sowie die Erstellung
- 62 - und den Versand von Konto- bzw. Depotaufstellungen ohne die getätigten Fremdwährungsoptionen. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist somit erstellt, wobei auch in diesen Anklagepunkten Einschränkungen hinsichtlich des Schadens anzubringen sind (Erwägung II. 3.3.). 4.1.11. Kunde Nr. 28 (AG._____) 4.1.11.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe betreffend diesen Kunden in der Zeit vom 31.10.2011 bis 05.07.2013 ohne dessen Wissen und Zustimmung oder unter falschen und/oder unvollständigen und/oder irreführenden Angaben Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, wodurch der Kunde einen Verlust von TRY 616'550.– erlitten habe. 4.1.11.2. Beweismittel
a) Aussagen Beschuldigte In der Einvernahme vom 16. Juni 2015 sagte die Beschuldigte aus, es habe auf dem Konto von AG._____ unbewilligte Devisenoptionsgeschäfte gegeben. AG._____ habe gesagt, man müsse etwas tun, um seine Verluste wettzumachen. Der Kunde habe sie und P._____ bedrängt, es sei ihm gleichgültig gewesen, wie sie dies erreichte, aber es habe nicht auf sein Risiko geschehen dürfen. Als die Märkte zusammengebrochen seien und Verluste anfielen, habe der Kunde nachgefragt. Sie habe sich vor AG._____ gefürchtet, er habe sie und P._____ terrorisiert, habe gesagt, er habe die Türkei verlassen müssen, um nicht seine Frau zu töten. Nachdem er mit zwei Anleihen Geld verloren habe, habe er begonnen, sie zu beschuldigen und sie und ihre Familie zu bedrohen. Er habe gesagt, er habe in seinem Leben nichts mehr zu verlieren, liebe sein Geld mehr als seinen Sohn und könne ihr alles Erdenkliche antun wegen des Geldes. Sie habe ihm erklärt, dass das Risiko dieser Devisenoptionen bei der Bank liege. Sie habe AG._____ gegenüber falsche Angaben gemacht indem sie ihm gesagt
- 63 - habe, er habe mit den Devisenoptionen kein Risiko, da dieses bei der Bank liege. Der Kunde habe gesagt, sie müsse aufhören. Unter Druck habe sie von weiteren Roll-Overs abgesehen, die Position geschlossen und den Verlust realisiert (Ordner 113, Urk. 06100092 f.). In der Einvernahme vom 4. August 2016 bestätigte sie, dass der Kunde keine Kenntnis gehabt habe, das sie Optionsgeschäfte getätigt habe. Er habe gewusst, dass sie manchmal seinem Konto gewisse Beträge gutgeschrieben habe, er habe aber nicht gewusst, dass es sich dabei um FX-Optionsgeschäfte gehandelt habe. Der Kunde habe nicht verlangt, dass sie Optionsgeschäfte mache, er habe lediglich gewollt, dass sie einen Verlust, welchen er bei der Bank AH._____ erlitten habe, kompensieren solle. Da sie ihm diese Bank empfohlen habe, habe er sie für den Verlust verantwortlich gemacht. Sie habe ihm erklärt, dass er keinerlei Verluste erleiden werde und keine Risiken eingehe, wenn sie Geschäfte im Bereich von 1'000.– - 2'000.– USD tätige. Der Kunde habe keine Kenntnis davon gehabt, welche spezifischen Transaktionen sie getätigt habe, sie habe ihm zugesichert, dass er keine Risiken eingehe (Ordner 113, Urk. 06100193 f.). Er habe sie unter Druck gesetzt, habe ständig angerufen nachdem er mit der Bank AH._____ Geld verloren habe und habe von ihr verlangt, dass sie den Verlust zurückerwirtschafte. Nachdem er ins Ausland gegangen sei und seinen Sohn nicht mehr habe sehen können, hätte er nichts mehr zu verlieren gehabt. Er habe ihr gesagt, er werde ihr nicht erlauben, mit ihrem Mann und ihren beiden Kindern ein ruhiges Leben zu führen. Sie sei in jener Zeit sehr verängstigt gewesen (Ordner 113 Urk. 00206 f.).
b) Aussagen P._____ P._____ sagte aus, er habe Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden gehört, aus denen sich entnehmen lasse, dass die Kunden nichts über die Optionsgeschäfte wussten, darunter auch der Kunde Nr. 28 (Ordner 115, Urk. 06300022). Im Portfolio dieses Kunden hätten sich nur einige Produkte bzw. Bonds befunden. Mit dem Kunden sei täglich oder alle zwei Tage über die Entwicklung des Marktes gesprochen worden, über das Portfolio selber 1 Mal pro Woche oder alle 2 Wochen (Ordner 113, Urk. 06300067). Es habe einen faulen
- 64 - Bond im Portfolio des Kunden gegeben. Der Kunde habe AAA Credit Bonds in seinem Portfolio gehabt. Die Risikobereitschaft des Kunden sei seiner Meinung nach sehr niedrig gewesen. Er selber habe mit dem Kunden über keine anderen Geschäfte als Bonds gesprochen (Ordner 113, Urk. 06300068 ff.).
c) Aussagen AG._____ In seiner Befragung als Auskunftsperson vom 16. Juni 2016 sagte AG._____ aus, er sei sehr risikoscheu, habe sein Vermögen schützen und Zinsgewinn erzielen wollen. Da er nicht auf flüssiges Geld angewiesen gewesen sei, habe er eine längerfristige Anlagestrategie anpeilen können. Bei der Kontoeröffnung habe er zur Beschuldigten ausdrücklich und unmissverständlich gesagt, dass er Risiko überhaupt nicht möge und habe sie darauf hingewiesen, dass er AA … Bonds habe, falls sie ähnlich risikoarme Investitionen vorschlagen könne, solle sie dies tun. Er habe sie immer darauf hingewiesen, dass sein Hauptziel darin bestehe, das Vermögen zu bewahren und womöglich aus Zinserträgen Gewinne zu erwirtschaften. Die Beschuldigte habe bei allen getätigten Geschäften gesagt, dass diese risikolos seien (Ordner 114, Urk. 06200319). Er habe mit der Beschuldigten nie über Fremdwährungsoptionsgeschäfte gesprochen (Ordner 114, Urk. 06200322). Abgesehen von Bondsgeschäften habe er über anderweitige Transaktionen keinerlei Kenntnisse gehabt (Ordner 114, Urk. 06200323, Urk. 06200324). Die Beschuldigte habe ihm entweder telefonisch oder anlässlich ihrer Besuche in der Türkei gesagt, es sei alles in Ordnung, er brauche sich keine Sorgen zu machen. Die Beschuldigte habe ihn einmal angerufen und gesagt, dass die Bonds der Bank AH._____ im Minus liegen würden, wenn man das Verfalldatum abwarte, entstehe kein Verlust, bei einem Verkauf müsse ein Verlust einberechnet werden. Er habe gesagt, es sei nicht zu verkaufen, da er das Geld nicht sofort benötige (Ordner 114, Urk. 06200321). Bezüglich Zustellung von Bankauszügen sagte er aus, die Beschuldigte habe ihm erklärt, es sei besser/sicherer für sein geheimes Konto, wenn er keine Auszüge verlange. Während des Mutterschaftsurlaubes der Beschuldigten habe P._____ ihm einen E-banking Zugang eröffnet. Damit habe er am 20.08.2013 sein Konto kontrolliert und habe darauf einen Minusbetrag von USD 140'959.– festgestellt. Er habe die
- 65 - Beschuldigte angerufen, sie habe ihm erklärt, es handle sich um einen technischen Fehler und dass dieser am 07.10 2013 berichtigt werde. An diesem Tag habe er per E-Banking sein Konto wieder kontrolliert und der Fehler sei behoben gewesen (Ordner 114, Urk. 06200323). 4.1.11.3. Würdigung Die Aussagen von P._____ und diejenigen von AG._____ stimmen dahingehend überein, dass der Kunde eine sichere Anlagestrategie verfolgte und in Bonds mit hohem Rating investierte. Übereinstimmung herrscht zwischen ihren Aussagen auch dahingehend, dass sie nie über Fremdwährungsoptionen sprachen. Da kein Motiv seitens P._____ ersichtlich ist, in diesem Punkt wahrheitswidrig auszusagen, zumal sich seine Aussage zulasten seiner Arbeitgeberin auswirkt, kann auf die übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und des Geschädigten abgestellt werden. Es bestehen somit keine Zweifel, dass Fremdwährungsoptionen aufgrund des ihnen inhärenten Risikos nicht zur Anlagestrategie des Kunden passten und nicht ohne Weiteres von einer Zustimmung zu Devisenoptionsgeschäften ausgegangen werden konnte. Dies wird auch von der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Sie räumte anfänglich auch ein, dass es auf dem Konto unbewilligte Devisenoptionsgeschäfte gab. Im Widerspruch dazu sagte sie später in derselben Einvernahme aus, sie habe ihm erklärt, dass das Risiko dieser Devisenoptionen bei der Bank liege. Sie habe AG._____ gegenüber falsche Angaben gemacht indem sie ihm gesagt habe, er habe mit den Devisenoptionen kein Risiko, da dieses bei der Bank liege. Mit dieser Aussage bringt sie zum Ausdruck, dass der Kunde wusste, dass sie mit seinem Geld Devisenoptionsgeschäfte tätigte. In die gleiche Richtung geht auch ihre Erklärung, der Kunde habe gesagt, sie müsse aufhören. Unter Druck habe sie von weiteren Roll-Overs abgesehen, die Position geschlossen und den Verlust realisiert. Dies wiederum ist nicht vereinbar mit ihrer Behauptung, sie habe dem Kunden zugesichert, dass die Bank das Risiko trage. Würde dies zutreffen, wäre wiederum nicht einzusehen, weshalb der Kunde Druck machen sollte, von weiteren Roll-Overs abzusehen und die Position zu schliessen, zumal ja die Bank das Risiko für diese Geschäfte tragen würde. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer
- 66 - Darstellung spricht auch der Umstand, dass sie einräumen musste, der Contact Report vom 4. Februar 2012, gemäss welchem der Kunde Fremdwährungsoptionsgeschäfte bis max. 5 Mio. USD gewollt habe, sei falsch (Ordner 113, Urk. 06100193 i.V. mit Ordner 29, Urk. 05307546). Insgesamt erscheinen die widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten als nicht glaubhaft, wogegen die Aussagen von AG._____ ein stimmiges Bild ergeben und über weite Teile durch die Aussagen von P._____ gestützt werden. Der Anklagesachverhalt ist vollumfänglich erstellt. Bezüglich der Berechnung des Verlustes kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. 4.2. Falsche Berichterstattung über Vermögensentwicklung durch Gebrauch gefälschter/verfälschter Kontounterlagen 4.2.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe auf ihrem Computer selbstkreierte Bankauszüge erstellt, welche sie zwecks Verschleierung der getätigten unautorisierten Transaktionen und der daraus entstandenen Verluste den Kunden vorgelegt oder geschickt habe. Dem Kunden Nr. 6 (R._____) habe sie anlässlich von Treffen zwei Vermögensausweise vom 17. Oktober 2011 und vom 26. April 2012 vorgelegt. V._____ (Kunde Nr. 12) habe sie einen Vermögensausweis mit Datum vom 22. November 2012 anlässlich eines Treffens vorgelegt. Für den Kunden Nr. 20 (E._____ Ltd.) habe sie in der Zeit vom 10. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2013 vier Konto- bzw. Depotaufstellungen angefertigt und diese dem Kunden geschickt, für die Kunden Nr. 24 (AE._____) und Nr. 25 (AF._____) habe sie in der Zeit vom 12. April 2010 bis 21. Januar 2014, bzw. vom 16. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013, Konto- bzw. Depotaufstellungen angefertigt und an die Kunden verschickt. 4.2.2. Standpunkt der Beschuldigten
- 67 - Die Beschuldigte hat den Vorwurf des Gebrauchs gefälschter/verfälschter Kontounterlagen bezüglich aller fünf Kunden anerkannt (Ordner 113, Urk. 06100017 ff., Urk. 06100023, Urk. 06100024 f., Urk. 06100070 f., Urk. 06100087 und Urk. 06100368). Das Geständnis betreffend die Erstellung gefälschter Kontounterlagen korreliert denn auch mit dem Vorwurf unautorisierter Fremdwährungsoptionsgeschäfte, welcher betreffend diese Kunden von der Beschuldigten anerkannt wurde und (bezüglich Kunde Nr. 12 nur teilweise) erstellt werden konnte (vgl. vorstehend 4.1.2., 4.1.4., 4.1.8. und 4.1.10.). In der Befragung vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte betreffend den Vorwurf des Gebrauchs von gefälschten bzw. verfälschten Kontounterlagen aus, sie könne sich nicht mehr daran erinnern (Urk. 198 S. 11). Bezüglich der Kunden Nr. 6 und 12 machte sie geltend, sie habe die gefälschten Unterlagen zur Vorbereitung von Treffen bzw. Gesprächen mit den Kunden erstellt, hauptsächlich für den eigenen Gebrauch. Die Unterlagen seien nicht den Kunden geschickt worden (Ordner 113, Urk. 06100368). Bezüglich dieser beiden Kunden wird in der Anklage denn auch nicht der Versand an die Kunden vorgeworfen, sondern das Vorlegen der gefälschten Vermögensausweise. 4.2.3. Beweismittel/Beweiswürdigung Das in der Untersuchung abgelegte Geständnis der Beschuldigten betreffend die Erstellung gefälschter Vermögensausweise wird gestützt durch die entsprechenden bei den Akten liegenden Ausweise (Ordner 6, Urk. 05300344- 05300349, Urk. 05300097-0500099, Urk. 05300084-05300096, Urk. 05300100- 05300266 und Urk. 05300350-05300383). Bezüglich der Kunden Nr. 6 und 12 hat sich die Vorinstanz zutreffend mit dem Einwand der Beschuldigten befasst, wonach sie die verfälschten Aufstellungen hauptsächlich für den eigenen Gebrauch als Vorbereitung für Treffen und Gespräche mit Kunden erstellt habe. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 218 S. 149 f. und S. 151 f.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte, die zur Vorbereitung der Treffen mit Kunden erstellten Dokumente auch zu diesen Treffen mitnahm, da es gerade darum ging,
- 68 - die im Depot des Kunden befindlichen Positionen durchzugehen, und es lebensfremd erscheint, dass dem Kunden dabei kein Einblick in die Übersicht gewährt worden sein soll (Urk. 218 S. 149 f. und S. 151 f.). Somit ist der Anklagesachverhalt 1.3.1. und 1.3.2. vollumfänglich erstellt und ist nicht weiter auf den Einwand der Verteidigung einzugehen, wonach die bei den Akten liegenden Auszüge nicht die Unterschriften der Kunden enthalten würden, bzw. diese Unterschriften nachträglich erfolgt seien (Urk. 254 S. 52 f. Rz 275 ff.) Bezüglich der Kunden Nr. 20, 24 und 25 geht der Anklagevorwurf dahin, dass die Beschuldigte die gefälschten Konto- bzw. Depotaufstellungen den Kunden geschickt habe. Die Beschuldigte anerkannte, dem Kunden Nr. 20 Übersichtsdokumente ohne die Optionen geschickt zu haben (Ordner 113, Urk. 06100068). Ihr Geständnis bezog sich auf den Versand von zwei Dokumenten (Ordner 113, Urk. 06100368 f.), Gegenstand der Anklage bilden jedoch vier Konto- bzw. Depotaufstellungen. Mit der Vorinstanz (Urk. 218 S. 153) ist davon auszugehen, dass die beiden weiteren Dokumente ebenfalls versandt wurden, zumal sie in den Zeitraum fallen, in welchem betreffend diesen Kunden unautorisierte Devisenoptionsgeschäfte von der Beschuldigten getätigt wurden. Betreffend den Kunden Nr. 24 wird der Beschuldigten der Versand von 93 Konto- bzw. Depotaufstellungen in der Zeit vom 12. April 2010 bis 21. Januar 2014 vorgeworfen. Sie hat die Erstellung verfälschter Auszüge gestanden, ebenso, dass sie diese dem Kunden per Fax zugestellt hat (Ordner 113, Urk. 06100020). Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die Beschuldigte die Kontoauszüge nur monatlich dem Kunden zugestellt habe (Urk. 218 S. 154). Sie nimmt damit Bezug auf die Aussage der Beschuldigten, wonach der Kunde von Monat zu Monat Auszüge generell gewünscht habe (Ordner 113, Urk. 06100020) und errechnet auf den Zeitraum, in welchem unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt wurden (27.10.2011 bis 21.01.2014), 28 monatliche Depotauszüge. Dieser Argumentation der Vorinstanz kann ohne weiteres gefolgt werden, weshalb der Anklagesachverhalt nur bezüglich 28 der angeklagten 93 Auszüge erstellt ist. Ausserdem ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Reduktion
- 69 - der erstellten Anzahl der versandten Dokumente keinen formellen Teilfreispruch rechtfertigt. Die Beschuldigte erklärte sich geständig, dem Kunden Nr. 25 die angefertigten Konto- bzw. Depotauszüge in der Regel per E-Mail zugestellt zu haben, wenn sie sich nicht irre, habe der Kunde auch ein oder zwei Mal eine Zustellung per Post gewünscht, es sei daher möglich, dass sie ihm die Auszüge jeweils per Post zugestellt habe (Ordner 113, Urk. 06100024). Der Sachverhalt ist gestützt auf das Geständnis der Beschuldigten betreffend Anklageziffer 1.3.5. vollumfänglich erstellt. 4.2.3. Fazit Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3. ist erstellt mit Ausnahme der Anzahl versandter Konto- bzw. Depotaufstellungen gemäss Anklageziffer 1.3.4. (28 statt 93). Das Vorbringen der Verteidigung, wonach die produzierten Dokumente kein Logo der Bank aufgewiesen hätten, nicht unterzeichnet gewesen seien und keinen Hinweis enthalten hätten, dass sie alle Assets der Kunden enthalten und der Kunde sie zu prüfen habe, andernfalls sie als genehmigt gelten würden (Urk. 254 S. 50 ff.), erweist sich als nicht stichhaltig. Die Kunden wussten, dass die Dokumente ihnen von der Beschuldigten als ihrer Kontakt- und Vertrauensperson gesandt bzw. von ihr vorgelegt wurden. An der Herkunft der Unterlagen bestand auch ohne Logo der Bank und ohne Unterzeichnung der Dokumente kein Zweifel. 4.3. Unautorisierte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten 4.3.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 24. Juni 2013 bis
21. Januar 2014 ohne Wissen der betroffenen Kunden 23 in der Anklage aufgelistete unbewilligte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten vorgenommen und dadurch insgesamt Vermögenswerte im Umfang von USD 593'399.–, TRY 1'360'150.– und EUR 224'988.– unrechtmässig verschoben. Sie habe dies getan, um die durch die unautorisierten Transaktionen entstandenen Verluste zu verschleiern oder um Margin-Anforderungen zu erfüllen. Sie habe
- 70 - nicht dafür garantieren können, dass die verschobenen Vermögenswerte den geschädigten Kunden zeitgerecht wieder gutgeschrieben werden konnten. Die Liste der unautorisierten Vermögenstransfers gemäss Anklageziffer 1.4. entspricht der von der H._____ erstellten und eingereichten Liste (Ordner 0, Urk. 05300064). 4.3.2. Standpunkt der Beschuldigten In der Einvernahme vom 5. Juni 2015 räumte die Beschuldigte allgemein ein, dass sie ohne Wissen und Anweisung bzw. Erlaubnis der Kunden Geld von deren Konto auf ein anderes Kundenkonto überwiesen habe. Dies habe sie vor allem getan, um den Verlust zu decken und die nötigen Kundenguthaben für Transaktionen (Margin Requirements) zu erfüllen (Ordner 113, Urk. 06100060). Auf Vorhalt der von der H._____ erstellten Liste der unbewilligten Vermögensverschiebungen (Ordner 5, Urk. 05300064) erklärte die Beschuldige in der Einvernahme vom 22. Juni 2015, sie sehe diese Liste zum ersten Mal und könne sich nur zu den Überweisungen äussern, an die sie sich erinnern könne. Sie wisse nicht, ob etwas auf der Liste nicht stimme, denn es sei jetzt eineinhalb Jahre her, jedoch habe sie gegenüber der Bank betreffend die Überweisungen die Wahrheit gesagt. Sie anerkannte ausdrücklich die Transaktionen gemäss Liste vom 04.09.2013, 10.09.2013, 11.09.2013 und 21.01.2014 (Ordner 113, Urk. 06100087 und Urk. 06100117 f.). Die Beschuldigte sagte in der Schlusseinvernahme aus, sie denke, sie habe sich in jenem Moment sehr schlecht gefühlt und habe so gehandelt, weil sie keinen anderen Ausweg gesehen habe. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, die Vermögenswerte ihrer Kunden zu reduzieren, sondern die Verluste wieder wettzumachen (Ordner 113, Urk. 06100370). In der Befragung vor Vorinstanz hat die Beschuldigte den Vorwurf unbewilligter Vermögenstransfers nicht grundsätzlich bestritten, sie machte jedoch geltend, es gebe einige Doppelzählungen in den 23 Transaktionen gemäss der in der Anklageschrift enthaltenen Liste (Urk. 198 S. 11).
- 71 - Im Berufungsverfahren wurde am Geständnis festgehalten (Urk. 254 S. 58). Neben der grundsätzlichen Anerkennung unbewilligter Vermögenstransfers brachte die Beschuldigte betreffend einzelne Konten Einschränkungen an. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 4.3.3. Beweismittel/Beweiswürdigung 4.3.3.1. Überweisungen zum Nachteil des Kunden Nr. 2 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe zu Lasten des Kunden Nr. 2 am
7. Januar 2014 USD 38'000.– auf das Konto des Kunden Nr. 4 transferiert. Die Beschuldigte hat eine unbewilligte Überweisung zu Lasten des Kunden Nr. 2 anerkannt (Ordner 113, Urk 06100087). Die entsprechende Überweisung im Betrage von USD 38'000.– ist zudem dokumentiert (Ordner 113, Urk. 05309303). Der Sachverhalt ist somit erstellt. 4.3.3.2. Überweisungen zum Nachteil der Kunden Nr. 4 und Nr. 5 Die Beschuldigte sagte aus, sie habe das Konto des Kunden Nr. 4 vielleicht als Durchgangskonto bei unbewilligten Überweisungen benützt (Ordner 113, Urk. 06100088). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wurden am 30. Dezember 2013 vom Konto des Kunden Nr. 5 EUR 50'000.– und USD 50'000.– auf das Konto des Kunden Nr. 4 überwiesen, wobei diese Beträge gleichentags vom Konto des Kunden Nr. 4 auf das Konto des Kunden Nr. 19 transferiert wurden. Insofern hatte das Konto des Kunden Nr. 4 die Funktion eines Durchgangskontos und erlitt der Kunde Nr. 4 keinen Schaden. Dagegen wurde am 7. Januar 2014 vom Konto des Kunden Nr. 5 der Betrag von USD 100'000.– und vom Kunden Nr. 2 USD 38'000.– auf das Konto des Kunden Nr. 4 transferiert, von letzterem wurden am gleichen Tag USD 150'000.– auf das Konto des Kunden Nr. 19 weitergeleitet, wodurch der Kunde Nr. 4 einen Schaden von USD 12'000.– erlitt. Auch der Transfer vom 23. Dezember 2013 von EUR 23'000.– vom Konto des Kunden Nr. 4 auf dasjenige des Kunden Nr. 25 erfolgte ohne vorgängige Überweisung eines entsprechenden Betrages auf das Konto des Kunden Nr. 4.
- 72 - Betreffend den Kunden Nr. 5 hat die Beschuldigte ausgesagt, sie glaube, es habe ein oder zwei unbewilligte Überweisungen gegeben (Ordner 113, Urk. 06100088). Entgegen ihrer Zugabe sind jedoch drei Überweisungen (zwei vom 30.12.2013 und eine vom 07.01.2014) belegt (Ordner 34, Urk. 05309301 f. und Urk. 05309304). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle Überweisungen zu Lasten der Kunden Nr. 4 und Nr. 5 gemäss Liste in der Anklageschrift dokumentiert sind (Ordner 34, Urk. 05309301 f., Urk. 053093304, Urk. 05309317-05309324). Die Transaktionen zu Lasten des Kunden Nr. 4 erfolgten im Umfang von insgesamt EUR 23'000.– und USD 12'000.– und zu Lasten des Kunden Nr. 5 im Betrage von total EUR 50'000.– und USD 150'000.–. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 4.3.3.3. Überweisungen zum Nachteil der Kunden Nr. 6 und Nr. 7 Die Beschuldigte sagte aus, es habe glaublich unbewilligte Überweisungen vom Konto des Kunden Nr. 6 gegeben und es habe eine unbewilIigte Überweisung vom Konto des Kunden Nr. 7 im Umfang von USD 5'000.– gegeben (Ordner 113, Urk. 06100072 und Urk. 06100117). Bezüglich des Kunden Nr. 6 werden der Beschuldigten zwei Überweisungen vom
24. Juni 2013 und vom 11. Juli 2013 zugunsten des Kontos des Kunden Nr. 19 vorgeworfen. Als Beweismittel liegt die Erklärung der Beschuldigten vor, wonach es glaublich unbewilligte Überweisungen vom Konto des Kunden Nr. 6 gegeben habe. Für diese Überweisungen liegen keine direkten Beweismittel vor, jedoch Belege für die Rückabwicklung, auf denen das Datum der ursprünglichen Belastungen, der jeweilige Betrag sowie die beteiligten Konten erkennbar sind (Ordner 34, Urk. 05309327 f. und Urk. 05309350 f.). Der Anklagesachverhalt ist aufgrund der Zugabe der Beschuldigten betreffend unbewilligte Überweisungen vom Konto des Kunden Nr. 6 erstellt. Das Geständnis der Beschuldigten bezüglich des Kunden Nr. 7 deckt sich mit der Aktenlage (Ordner 34, Urk. 05309305). Bezüglich dieses Kunden ist der Anklagesachverhalt erstellt.
- 73 - 4.3.3.4. Überweisungen zum Nachteil der Kunden Nr. 8 und Nr. 11 Die Beschuldigte erklärte, die unbewilligten Überweisungen vom Konto des Kunden Nr. 8 seien erfolgt, um die Verluste des Kunden Nr. 28 zu decken, wobei die Überweisungen nicht direkt auf das Konto des Kunden Nr. 28 erfolgt seien, damit dieser den Namen des Kunden Nr. 8 nicht sehe (Ordner 113, Urk. 06100086). Sie anerkannte ausdrücklich die Überweisungen vom 10. September 2013 und vom 11. September 2013 (Ordner 113, Urk. 06100117), welche durch die Überweisungsbelege dokumentiert sind (Ordner 34 Urk. 05309307 f.). Gemäss Liste können weitere Überweisungen vom Konto des Kunden Nr. 8 über das Konto des Kunden Nr. 11 auf das Konto des Kunden Nr. 28 verfolgt werden (Überweisungen vom 13.09.2013 und 19.09.2013, vom 30.09.2013 und 01.10.2013 sowie vom 02.10.2013 und 04.10.2013). Die Darstellung der Beschuldigten stimmt insoweit mit der Liste gemäss Anklage überein und die entsprechenden Transfers sind dokumentiert (Ordner 34, Urk. 05309309, Urk. 053093010, Urk. 05309312-05309315). Weiter wird der Beschuldigten ein unautorisierter Transfer vom Konto des Kunden Nr. 8 auf das Konto des Kunden Nr. 19 vom 13. September 2013 im Betrage von TRY 130'000.– vorgeworfen. Der Transfer als solcher ist belegt (Ordner 34, Urk. 05309311). Der Transfer steht zudem in engem zeitlichen Zusammenhang mit den vorstehend erstellten unautorisierten Transaktionen vom Konto des Kunden Nr. 8. Deshalb kann als erstellt betrachtet werden, dass auch die Überweisung vom 13. September 2013 zur Verschleierung von Verlusten aus unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäften diente, oder um Margin- Anforderungen zu erfüllen. Der Anklagesachverhalt ist auch bezüglich dieser Überweisung erstellt. Betreffend den Kunden Nr. 11 hat die Beschuldigte die Überweisung vom 4. September 2013 anerkannt (Ordner 113, Urk. 0610017). Sie ist ebenfalls belegt (Ordner 34, Urk. 05309306).
- 74 - Hinzukommt gemäss Liste eine weitere Überweisung am 12. November 2013 vom Konto des Kunden Nr. 11 auf dasjenige des Kunden Nr. 13 im Betrage von EUR 1'988.48. Zu diesem Transfer hat sich die Beschuldigte nicht geäussert. Da weder der Kunde Nr. 11 noch der Kunde Nr. 13 von unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäften betroffen waren, keine Weiterüberweisung des Betrages vom Konto des Kunden Nr. 13 auf ein Konto eines von unautorisierten Geschäften betroffenen Kunden erkennbar ist und der überwiesene Betrag deutlich geringer ist als bei den anderen Transfers gemäss Liste, ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um einen autorisierten Vermögenstransfer handelte. Dieser Teilsachverhalt ist nicht erstellt, ein diesbezüglicher formeller Freispruch erscheint jedoch als nicht angezeigt. 4.3.3.5. Überweisung zum Nachteil des Kunden Nr. 29 In der Liste gemäss Anklage findet sich eine Überweisung vom Konto des Kunden Nr. 29 auf dasjenige des Kunden Nr. 17 vom 21. Januar 2014 im Betrage von EUR 100'000.–. Die Beschuldigte hat diesen Vorwurf anerkannt (Ordner 113, Urk. 06100117) und die Überweisung ist dokumentiert (Order 34, Urk. 05309326). Der Sachverhalt ist erstellt. 4.3.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Ausnahme der Überweisung vom
12. November 2013 sämtliche Vermögenstransfers gemäss der Liste in Anklageziffer 1.4. unautorisiert erfolgten. Abschliessend ist zum Einwand der Beschuldigten Stellung zu nehmen, wonach die Überweisungen teilweise doppelt gezählt worden seien. Dieser Einwand ist insoweit berechtigt als Vermögenstransfers über Durchgangskonten erfolgten. Dies trifft zu für die vier Überweisungen vom 30.12.2013. Die drei Überweisungen vom 07.01.2014 sind zugunsten der Beschuldigten auch als Einheit zu betrachten, indem von den Konten der Kunden 2 und 5 über das Konto des Kunden Nr. 4 USD 150'000.– auf das Konto des Kunden Nr. 19 überwiesen wurden und davon auszugehen ist, dass USD 138'000.– von den Kunden Nr. 2 und 5 und USD 12'000.– vom Konto des Kunden Nr. 4 stammen. Solche "Durchgangsüberweisungen" stellen auch die
- 75 - Transfers vom 30.09./01.10.2013, vom 02./04.10.2013, sowie vom 10./11.09.2013 sowie vom 13./19.09.2013 dar. Unter Berücksichtigung dieser Doppelzählungen in der Anklageschrift ist die Gesamtsumme der unrechtmässig verschobenen Vermögenswerte wie folgt zu berichtigen: 24.06.2013 USD 22'399.00 11.07.2013 USD 178'000.00 04.09.2013 TRY 33'000.00 10./11.09.2013 TRY 57'000.00 13./19.09.2013 TRY 90'000.00 13.09.2013 TRY 130'000.00 30.09./01.10.2013 TRY 247'500.00 02./04.10.2013 TRY 215'000.00 23.12.2013 EUR 23'000.00 30.12.2013 EUR 50'000.00 30.12.2013 USD 50'000.00 07.01.2014 USD 150'000.00 21.01.2014 USD 5'000.00 21.01.2014 EUR 100'000.00 Entsprechend dieser Aufstellung wurden insgesamt USD 405'399.–, TRY 772'500.– und EUR 173'000.– unautorisiert verschoben. III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz qualifizierten das Verhalten der Beschuldigten als mehrfache qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Verteidigung hatte die rechtliche Würdigung vor Vorinstanz dem Gericht überlassen (Urk. 202 S. 3 f.), sie warf lediglich die Frage auf, ob das Vermögen der Bank oder das Vermögen der Kunden von der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten betroffen sei, erklärte jedoch, die Beschuldigte wolle das Verfahren nicht mit solchen dogmatischen Auseinandersetzungen belasten (Prot. I S. 14, Urk. 202 S. 4). Ferner liess die Beschuldigte vor Vorinstanz geltend machen, Eventualvorsatz in Bezug auf Optionstransaktionen sei nur zurückhaltend anzunehmen, denn die Rechtsprechung stelle beim Tatbestand von Art. 158 StGB strenge
- 76 - Anforderungen an den Nachweis von Eventualvorsatz. Ein solcher dürfe nur angenommen werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung rechne bzw. sich ihm diese als wahrscheinlich aufdränge und er sich damit auch abfinde (BGer 6B_446/2010 E. 8.5.1; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Im Zweifelsfall sei gemäss Bundesgericht nur von bewusster Fahrlässigkeit auszugehen (BGer 4A_594/2009 E. 3.5.). Die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass man kein Geld verliere, wenn man den Optionshandel praktisch gut beherrsche. In den Jahren 2011 und 2012 hätten denn auch zum überwiegenden Teil effektiv Gewinne für die Kunden resultiert, die grossen Verluste hätten denn erst ab Mai 2013 resultiert und hätten massgeblich mit den politischen Veränderungen in der Türkei und den entsprechenden Auswirkungen auf die türkische Lira zusammengehängt. Sie habe die Entwicklungen falsch eingeschätzt und dadurch die Risiken der Optionen verkannt. Es sei höchstens von einem Eventualvorsatz am unteren Rand, im Grenzbereich zur bewussten Fahrlässigkeit, auszugehen (Urk. 202 S. 27 ff.). Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung bezüglich aller angeklagten Tatbestände Einwendungen geltend, auf welche nachfolgend für jeden Tatbestand im Einzelnen einzugehen ist. Die Staatsanwaltschaft äussert sich vor Vorinstanz nur am Rande zur rechtlichen Würdigung. Ihre Ausführungen befassen sich im Wesentlichen mit der von der Verteidigung im Vorfeld der Hauptverhandlung aufgeworfenen Frage der Genehmigung der Geschäfte durch die Kunden, welche über einen e-banking- Zugriff von den Fremdwährungsoptionsgeschäften Kenntnis nehmen konnten (Urk. 199 S. 10 ff.). Im Berufungsverfahren machte die Staatsanwaltschaft geltend, entgegen der Auffassung der Verteidigung seien die Währungsoptionsgeschäfte der Beschuldigten auch durch eine nachträgliche Kenntnisnahme der Geschädigten nicht genehmigt worden, weshalb kein Rechtfertigungsgrund vorliege (Urk. 253 S. 3).
- 77 - 2.1. Unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte 2.1.1. Allgemeines Gemäss Art. 158 Ziff.1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt, oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Betreffend die allgemeinen Ausführungen zu diesem Tatbestand kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 218 S. 163 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende vier Voraussetzungen für den Tatbestand gemäss Art. 158 Ziff.1 Abs. 1 StGB erfüllt sein müssen: Die Tätereigenschaft als Geschäftsführerin, Verletzung einer mit der Geschäftsführerstellung zusammenhängenden Pflicht, Verursachung eines Vermögensschadens und Vorsatz bezogen auf alle Elemente (BGE 120 IV 190 E. 2 b) ). Wie sogleich darzulegen ist, sind alle vier Elemente erfüllt. 2.1.2. Stellung als Geschäftsführerin Unbestritten ist, dass die Beschuldigte im deliktsrelevanten Zeitraum sowohl bei der N._____ wie bei der H._____ als Relationship Managerin im Range eines Directors bzw. Executive Directors tätig war und bei beiden Banken Kollektivunterschrift zu zweien hatte (Ordner 4, Urk. 01700046 und Urk. 01700052). Ihr kam die Verantwortung betreffend die Handhabung der Kundenkonti zu. Ihre selbständige Position manifestierte sich unter anderem darin, dass sie die Fremdwährungsoptionsgeschäfte selbständig tätigen und die Vermögensverschiebungen zwischen den Kundenkonten veranlassen konnte. Aufgrund dieser selbständigen Verfügungsmacht und ihrer Funktion in der Bank kam ihr die Stellung einer Geschäftsführerin zu. Ausserdem hatte sie für namhafte Vermögenskomplexe in zwei- bis dreistelliger Millionenhöhe zu sorgen. Dass das
- 78 - von ihr verwaltete Vermögen die für die Erfüllung des Tatbestandes notwendige Erheblichkeit aufwies, steht ausser Frage. 2.1.3. Pflichtverletzung Festzuhalten ist ferner, dass die auf Bankkonten deponierten Guthaben und die hinterlegten Wertschriften den Banken anvertraut sind (BGer 6B_199/2011 E. 5.3.3.) und dass die Bank und damit auch die Beschuldigte als leitende Angestellte, eine vertragliche Pflicht traf, das Vermögen im Interessen der Kunden zu verwahren und zu verwalten. Die Verteidigung macht geltend, eine Pflichtwidrigkeit seitens der Beschuldigten sei nur dann gegeben, wenn sie Risiken eingegangen sei, welche den ausdrücklichen oder konkludent getroffenen Vereinbarungen und Weisungen des Auftraggebers zuwidergelaufen seien (Urk. 254 S. 42). Bei den Kunden Nr. 10. 12, 14,15, 18, 19 und 21, mit welchen die Beschuldigte über eine "konservative Optionsstrategie" oder dergleichen gesprochen habe und welche das Formular "Conditions for Trading in Derivatives and Forward Contracts" unterzeichnet und damit bestätigt hätten, über die Kenntnisse zu verfügen, um die Risiken von Optionstransaktionen einzuschätzen und zudem über eine Kreditlinie für entsprechende Geschäfte verfügt hätten, sei die Beschuldigte kein Risiko eingegangen, welches den Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufe. Daher liege bezüglich dieser Kunden keine Pflichtverletzung vor (Urk. 254 S. 45). Da vorliegend bezüglich der Kunden Nr. 10, 12, 14, 15 und 19 bereits mangels Sachverhaltserstellung ein Freispruch ergeht, ist auf das Vorbringen der Verteidigung nur im Zusammenhang mit den Kunden Nr. 18 und 21 einzugehen. Bezüglich des Kunden Nr. 18 wurde bei der Sachverhaltserstellung dargelegt, dass die Geschäfte vom Kunden nicht autorisiert waren, wobei abgestellt wurde auf die Aussagen von I._____, welche glaubhaft erklärte, bei den Geldern habe es sich um Vermögen für das Rentenalter gehandelt, welches konservativ angelegt sein sollte. I._____ hat zwar eingeräumt, dass die Beschuldigte ihnen Optionsgeschäfte vorgeschlagen habe, jedoch konnte sie ausschliessen, dass ihr
- 79 - Ehemann der Beschuldigten die Einwilligung zu solchen Geschäften gegeben habe. Vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts, gemäss welchem der Kunde eine konservative Anlagestrategie verfolgen wollte und trotz entsprechendem Vorschlag der Beschuldigten keine Einwilligung zu Optionsgeschäften erteilte, bedarf es keiner weiteren Erklärungen dazu, dass das Handeln der Beschuldigten gegen den Willen des Kunden pflichtwidrig war. Betreffend den Kunden Nr. 21 wurde bereits bei der Sachverhaltserstellung erwähnt, dass die Beschuldigte selber aussagte, der Kunde sei nicht explizit zu ihr gekommen und habe dieses Produkt in Anspruch nehmen wollen, sie habe ihm dieses vorgeschlagen. Er habe gesagt, dass er von diesen Geschäften nichts verstehe und diese Positionen nicht verfolgen könne. Sie habe für ihn eine Abrechnung gemacht wonach er, wenn ein Optionenportfolio im Wert von USD 15 Mio. zusammengestellt werde, auch wenn die Geschäfte schlecht laufen, keinerlei Verluste erleiden müsse (Ordner 113, Urk. 06100202). Betreffend die Phase vor dem 6. Juni 2013 wurde erstellt, dass diese Geschäfte nicht vom Kunden autorisiert waren. Betreffend die Zeit danach wurde zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen, dass sie die Erklärung des Kunden als Einwilligung zu den vorgeschlagenen Optionsgeschäften verstehen durfte. Angesichts der Tatsache, dass er gemäss ihrer eigenen Aussage erklärt hatte, er verstehe nichts von diesen Geschäften und könne die Positionen nicht verfolgen, handelte es sich um falsche und irreführende Angaben, wenn sie von einem konservativen Options- Portfolio sprach und ausführte, die von ihr vorgeschlagene Strategie würde auch im Falle einer Krise wie 2008-2009 nicht dazu führen, dass der Kunde gezwungen wäre, einen Verlust zu realisieren und so ein Portfolio würde "nicht traurig machen". Indem sie den Kunden, welcher ihr mitgeteilt hatte, er kenne sich bei diesen Geschäften nicht aus, nicht wahrheitsgemäss über die mit Fremdwährungsoptionen verbundenen Risiken aufklärte, diese vielmehr verharmloste, hat sie zweifellos ihre Pflichten in grober Weise verletzt. Bezüglich der Kunden Nr. 3, 6, 20, 24, 25 und 28 macht die Verteidigung geltend, auch diese Kunden hätten das Formular "Conditions for Trading in Derivates and Forward Contract" unterzeichnet und eine Kreditlinie für solche Geschäfte gehabt.
- 80 - Das Risiko sei auch bei diesen Kunden nicht unvertretbar gewesen, da sie konkludent kundgetan hätten, mit solchen Geschäften einverstanden zu sein. Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingen der N._____ und der H._____ hätten die Geschäfte bei banklagernden Dokumenten einen Monat nach der Empfangsmöglichkeit der Dokumente als bewilligt gegolten (Urk. 254 S. 45). Wenn das Zivilrecht bestimme, dass Handlungen genehmigt und damit rechtmässig seien, könne das Strafrecht sie bei gleicher Tatsachengrundlage nicht trotzdem zu Unrecht machen (Urk. 254 S. 46). Da alle Transaktionen nach den Geschäftsbedingungen der Bank bewilligt gewesen seien, habe die Beschuldigte auch gegenüber diesen Kunden nicht pflichtwidrig gehandelt. Dieser Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte betreffend die Kunden Nr. 6, 12, 20, 24 und 25 Unterlagen erstellte, auf welchen die Fremdwährungsoptionsgeschäfte nicht aufgeführt waren und diese den Kunden entweder bei Besprechungen vorlegte oder ihnen zustellte. Dass sie solche Unterlagen erstellte, auf welchen die unautorisiert getätigten Geschäfte nicht enthalten waren, zeigt in optima forma, dass die Beschuldigte nicht von einer Einwilligung der entsprechenden Kunden ausging und auch aufgrund von Erklärungen betreffend banklagernde Post nicht ausgehen durfte. Die Argumentation der Verteidigung verkennt, dass die Genehmigungsfiktion nur Geschäfte beschlagen kann, mit denen der Kunde rechnen musste. Dagegen stellt eine solche Banklagernd-Erklärung keinen Freipass für pflichtwidriges Handeln der Geschäftsführerin dar. Diese Erklärung kann sich nach Treu und Glauben nur auf pflichtgemässes Handeln beziehen. Überspitzt formuliert würde die Argumentation der Verteidigung dazu führen, dass auch eine Abdisposition von Vermögen zwecks ungerechtfertigter Bereicherung der Beschuldigten oder eines Dritten von der Genehmigungsfiktion erfasst wäre. Zusammenfassend stellt der Umstand, dass die Beschuldigte als Portfoliomanagerin ohne Kenntnis der Kunden oder unter falschen Angaben hochspekulative Fremdwährungsoptionsgeschäfte tätigte, einen Treuebruch und eine Verletzung der grundlegenden Pflicht dar, die Interessen der Kunden zu wahren und deren Anweisungen umzusetzen.
- 81 - 2.1.4. Schaden Bezüglich des Schadens kann vollumfänglich auf die Erwägungen unter II. 3.3. verwiesen werden. Die Voraussetzung des Schadenseintrittes ist daher erfüllt. 2.1.5. Vorsatz Schliesslich handelte die Beschuldigte auch vorsätzlich, wobei hinsichtlich des Eintrittes eines Verlustes bzw. der Verursachung eines Schadens von Eventualvorsatz auszugehen ist. Die Beschuldigte musste aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Stellung in Betracht ziehen, dass die von ihr getätigten hochspekulativen Geschäfte zu namhaften Verlusten führen können. Wenn sie geltend macht, sie habe sich vorgestellt, dass keine Verluste eintreten können, sie den Markt beherrschen könne, ist dies als naives Wunschdenken ohne Realitätsbezug zu bezeichnen, welches nicht ihren beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen entsprach, und ist nicht geeignet, den Eventualvorsatz der Beschuldigten in Frage zu stellen. Das Argument der Verteidigung, wonach die Rechtsprechung beim Tatbestand von Art. 158 StGB strenge Anforderungen an den Nachweis von Eventualvorsatz stelle, ein solcher nur angenommen werden dürfe, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögenschädigung rechne bzw. sich ihm diese als wahrscheinlich aufdrängt und er sich damit auch abfindet, führt vorliegend nicht zur Verneinung von Eventualvorsatz, da die Beschuldigte als Bankfachfrau über besondere Kenntnisse betreffend die dem Instrument der Optionsgeschäfte immanenten Risiken verfügte. Dass die Höhe der eingetretenen Verluste zusätzlich in Zusammenhang stehen mit der politischen Entwicklung in der Türkei und im Jahre 2013 und deren Auswirkungen auf den Kurs der türkischen Lira, spricht nicht gegen die Bejahung von Eventualvorsatz. 2.2. Gebrauch gefälschter/verfälschter Unterlagen Der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
- 82 - Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Beschuldigte hat Bankauszüge erstellt, auf denen die unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäfte nicht enthalten waren und hat diese den Kunden Nr. 6, 20, 24 und 25 entweder bei Besprechungen gezeigt oder ihnen diese Konto- bzw. Depotauszüge per Mail, per Fax oder per Post zugestellt. Da diese Auszüge nicht alle effektiv getätigten Transaktionen enthielten, wurde den Kunden vorgespiegelt, über grössere Vermögenswerte zu verfügen als tatsächlich auf ihren Konti noch vorhanden waren. Damit stimmte der Inhalt des Bankauszuges nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein und wurde eine rechtlich erhebliche Tatsache durch die Beschuldigte unrichtig beurkundet. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 218 S. 171), ist zu prüfen, ob eine straflose schriftliche Lüge vorliegt oder eine strafbare Falschbeurkundung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert der Tatbestand der Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, was dann zutrifft, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGer 6B_199/2011 E. 9.3.). Das Bundesgericht kam in BGE 120 IV 361 E. 2 c) zum Schluss, einem leitenden Angestellten einer Bank komme gegenüber den Kunden eine Garantenstellung zu, welche gerechtfertigt sei durch das besondere Vertrauen, welches den Banken und ihren geschäftlichen Aktivitäten entgegengebracht werde. Deshalb begehe eine Falschbeurkundung, wer als leitender Angestellter einer Bank die garantenähnliche Stellung eines Vermögensverwalters habe und in dieser Eigenschaft einem Bankkunden brieflich falsche Angaben über den Stand seines Kontos mache (BGE 120 IV 361). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschuldigte als kollektivzeichnungsberechtigte Angestellte der Bank und Portfoliomanagerin eine garantenähnliche Stellung innehatte und durch die Erstellung und Verwendung falscher Bankbelege den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt hat. Wie bereits erwähnt, ändert daran entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 254 S. 50 ff. und S. 57) auch nichts, dass die den Kunden vorgelegten oder zugestellten Belege keine Unterschrift trugen
- 83 - oder kein Logo der Bank aufwiesen. Für die Kunden war entscheidend, dass sie die Unterlagen von ihrer Vertrauensperson vorgelegt bzw. zugestellt erhielten, für sie bestand kein Zweifel, dass der Aussteller die Bank bzw. die Beschuldigte als deren leitende Angestellte war. Die Beschuldigte hat die Fremdwährungsoptionsgeschäfte wissentlich und willentlich nicht auf den Bankauszügen aufgeführt. Diesbezüglich liegt Vorsatz vor. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 251 StGB zudem Handeln in Vorteilsabsicht (Schädigungsabsicht scheidet vorliegend aus), wobei jede angestrebte Besserstellung ausreicht und der Vorteil nicht vermögensrechtlicher Natur sein muss. Ferner ist erforderlich, dass die Besserstellung unrechtmässig ist. Die Beschuldigte bezweckte mit ihrem Handeln, die unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäfte und die daraus entstandenen Verluste zu vertuschen, da sie bei deren Offenlegung mit Sanktionen seitens ihrer Arbeitgeberin, Klagen seitens der geschädigten Kunden oder Strafanzeigen rechnen musste. Dass die Beschuldigte damit eine Besserstellung erreichen wollte, auf die sie keinen Anspruch hatte, ist somit erstellt. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. 2.3. Unautorisierte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben die unautorisierten Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten gemäss Anklageziffer 1.3. als mehrfache qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB qualifiziert. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Beschuldigte hat ohne Wissen und Zustimmung der Kunden unbewilligte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten vorgenommen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Vermögenswerte der Kunden der H._____ zwecks Vermögensverwaltung bzw. Vermögensanlage anvertraut wurden. Die Pflicht zur
- 84 - vereinbarungsgemässen Verwendung der anvertrauten Mittel, welche die Bank direkt trifft, ist gestützt auf Art. 29 StGB der Beschuldigten als Mitarbeiterin der Bank mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätigkeitsbereich zuzurechnen (Urk. 218 S. 178). Die Vermögenswerte waren der Beschuldigten mittelbar anvertraut. Sie hat abredewidrig ohne das Wissen der Kunden und damit unrechtmässig über die ihr anvertrauten Vermögenswerte verfügt. Die Verteidigung bestreitet, dass die Gelder unrechtmässig verwendet wurden. Sie macht geltend, die Beschuldigte habe lediglich Kontokorrente verändert und habe über das Vermögen der Bank verfügt. Deshalb liege keine unrechtmässige Verwendung von Kundengeldern vor (Urk. 254 S. 60 f.). Diese Argumentation berücksichtigt nicht, dass das Vermögen der Kunden durch die Transfers zwischen den Konten sehr wohl gefährdet wurde. Zwar blieb die Forderung der betroffenen Kunden gegenüber der Bank dem Grundsatze nach bestehen, sie wurde jedoch illiquid. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Kunden nach zivilrechtlichen bzw. zivilprozessrechtlichen Grundsätzen den Nachweis zu erbringen haben, dass die entsprechenden Transaktionen ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen erfolgten und zudem den Nachweis für den Vermögensstand ohne die unautorisierten Transaktionen zu erbringen haben. Nur soweit dieser Beweis gelingt, können sie ihre Forderung gegenüber der Bank durchsetzen. Gemäss Bundesgericht gefährdet die Forderung des Treugebers, wer einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, denn eine illiquide Forderung hat im Vergleich zu einer liquiden Forderung weniger Wert. Die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers stellt für diesen einen Vermögensschaden dar (BGer 6B_199/2011 E.5.3.5.1. und 5.3.5.2.). Dass ein Schaden eingetreten ist, steht somit ausser Frage. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte vorsätzlich, indem sie die Vermögensverschiebungen zwischen den Kundenkonten mit Wissen und Willen sowohl bezüglich der Fremdheit der Vermögenswerte als auch der Unrechtmässigkeit der Verschiebungen vorgenommen hat. Neben Vorsatz erfordert der subjektive Tatbestand der Veruntreuung das Handeln mit der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk.
- 85 - 218 S. 177), ist ungerechtfertigte Bereicherung beim Tatbestand der Veruntreuung zu bejahen, wenn die Täterin die Vermögenswerte, die sie den Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in ihrem oder eines anderen Nutzen verwendet, ohne fähig oder gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 27). Dass die Beschuldigte nicht jederzeit ersatzfähig war, ergibt sich daraus, dass sie die Vermögensverschiebungen vornahm, um die durch unautorisierte Transaktionen entstandenen Verluste zu verschleiern oder Margin- Anforderungen zu erfüllen, wozu sie mit legalen Transaktionen nicht in der Lage war. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung nichts, wonach die Bank jederzeit in der Lage gewesen wäre, Korrekturen vorzunehmen, somit Ersatzbereitschaft vorgelegen habe (Urk. 254 S. 63). Diese Argumentation blendet aus, dass Ersatzbereitschaft voraussetzt, dass die Bank überhaupt Kenntnis von den erfolgten unautorisierten Transaktionen erlangt hat, was gerade nicht der Fall war, da die Beschuldigte handelte, um die Marginanforderungen auf verschiedenen Kundenkonten zu erfüllen und die eingetretenen Verluste zu verschleiern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Angestellte einer Bank, der für die Verwaltung von Kundengeldern mitverantwortlich ist, ein berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB (BGE 120 IV 182). Somit steht ausser Frage, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Vermögensverschiebungen als berufsmässige Vermögensverwalterin vorgenommen hat und die Voraussetzungen des qualifizierten Tatbestandes von Art. 138 Ziff. 2 StGB erfüllt sind.
3. Fazit Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist in allen Punkten zutreffend. In Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs ist die Beschuldigte schuldig zu sprechen:
- der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
- 86 -
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,
- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB. IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen Bezüglich der Grundlagen für die Strafzumessung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 218 S. 182 ff.). Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
16. März 2015 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Da die heute zu beurteilenden Delikte alle vor dem erwähnten Strafbefehl begangen wurden, liegt retrospektive Konkurrenz vor. Wie nachfolgend darzulegen ist, ist für die heute zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen, weshalb mangels Gleichartigkeit der Sanktionsart mit derjenigen gemäss Strafbefehl keine Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu erfolgen hat. Die Beschuldigte ist der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung und der qualifizierten Veruntreuung schuldig zu sprechen. Es liegt Konkurrenz betreffend dieser Delikte vor. Mit der Vorinstanz (Urk. 218 S. 190) liegt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Deliktskategorien vor, so dass davon auszugehen ist, dass für die Delikte eine einheitliche Sanktionsart auszufällen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips ist das Zusammentreffen der mehreren strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. Auszugehen ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen für das schwerste Delikt (vorliegend qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB). Für dieses ist die Einsatzstrafe zu bilden, welche für die weiteren Straftaten durch Asperation angemessen zu erhöhen ist.
- 87 -
2. Strafzumessung in concreto 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Qualifizierte Veruntreuung 2.1.1.1. Strafrahmen Der Strafrahmen für qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB erstreckt sich von Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Über- oder Unterschreitung des Strafrahmens angezeigt erscheinen liessen. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen, Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 2.1.1.2. Tatschwere
a) objektive Tatschwere Die Beschuldigte hat in der Zeit von Ende Juni 2013 bis Ende Januar 2014 insgesamt USD 405'399.–, TRY 772'500.– und EUR 173'000.– unautorisiert zwischen Kundenkonten verschoben. Die Delinquenz erfolgte somit während eines Zeitraums von über einem halben Jahr und betraf einen erheblichen Betrag. Durch dieses deliktische Handeln büssten die obligatorischen Ansprüche der durch die Vermögensverschiebungen belasteten Kunden gegenüber der Bank an Wert ein, da sie illiquid wurden. Deutlich relativierend ist bezüglich des Deliktsbetrages festzuhalten, dass der aus den unautorisierten Optionsgeschäften entstandene und letztlich von der Bank zu tragende Gesamtschaden durch die Vermögensverschiebungen nicht vergrössert wurde. Dies geschah nur mittelbar indem durch die Verschiebungen die Margin-Anforderungen für neue unautorisierte Geschäfte erfüllt wurden, aus welchen in dieser Phase neue Verluste resultierten. Letztere führen zu einer Erhöhung des Schadens im Sinne einer Vermögensgefährdung im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung
- 88 - und dürfen bei der Bewertung der objektiven Tatschwere nicht zweimal berücksichtigt werden.
b) subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Ihr Motiv bestand in der Verschleierung der unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäfte und der daraus entstandenen Verluste und um Margin-Anforderungen für neue ungetreue Geschäfte zu erfüllen, mit denen sie hoffte, die eingetretenen Verluste wettzumachen. Der Nutzen, den die Beschuldigte aus den Vermögenstransfers zog, bestand einzig darin, ihr illegales Verhalten zu vertuschen, was in untechnischem Sinn eine Art Selbstbegünstigung darstellt und nicht von besonders hoher krimineller Energie getragen war. 2.1.1.3. Einsatzstrafe Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch leicht und lässt innerhalb des weiten Strafrahmens eine Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen erscheinen. 2.1.2. Urkundenfälschung 2.1.2.1. Strafrahmen Der Strafrahmen für Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff.1 StGB beträgt Freiheitstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe. Auch bezüglich dieses Deliktes liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, welche ausnahmsweise zu einer Erweiterung des Strafrahmens führen würden. 2.1.2.2. Tatschwere
a) objektive Tatschwere Die Beschuldigte hat in der Zeit vom 12. April 2010 bis 21. Januar 2014 über 50 gefälschte Konto- bzw. Depotaufstellungen erstellt und diese 5 Kunden zugestellt oder bei Besprechungen gezeigt. Die Fälschung bestand darin, dass die
- 89 - Beschuldigte die unautorisiert getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte aus den Konto- bzw. Depotaufstellungen entfernte. Die Vorgehensweise war simpel und zeugt nicht von besonderer Raffinesse. Die Beschuldigte hat im Computer mittels Excel oder Word selber Bankauszüge kreiert, auf denen die unautorisierten Transaktionen nicht ersichtlich waren. Die mehrfache Tatbegehung gegenüber verschiedenen Kunden wirkt sich straferhöhend aus.
b) subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte vorsätzlich. Es ging ihr darum, die ohne Kenntnis der betreffenden Kunden getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte und die eingetretenen Verluste zu vertuschen. Wie bereits betreffend die Vermögensverschiebungen erwähnt, ging es ihr auch bei der Falschbeurkundung darum, ihre Delinquenz im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung verdeckt zu halten und den Eintritt schwerwiegender beruflicher, prestigemässiger und finanzieller Konsequenzen abzuwenden. 2.1.2.3 Einsatzstrafe/Asperation Mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden betreffend die Falschbeurkundung leicht (Urk. 218 S. 199 f.). Die Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung ist durch Asperation für die Falschbeurkundungen um 4 Monate zu erhöhen. 2.1.3. Ungetreue Geschäftsbesorgung 2.1.3.1. Strafrahmen Für ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Es liegen auch betreffend diese Deliktskategorie keine besonderen Umstände vor, welche dazu führen würden, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen werden müsste. 2.1.3.2. Tatschwere
- 90 -
a) objektive Tatschwere Die Beschuldigte hat während rund 2,5 Jahren von Ende August 2011 bis Ende Januar 2014 unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, von denen 8 Kunden betroffen waren. Aus den Geschäften resultierten Verluste in zweistelliger Millionenhöhe. Die Höhe des eingetretenen Gesamtverlustes ist zu einem Teil auch auf die Veränderungen der politischen Lage in der Türkei (Gezi- Park-Proteste) im Jahre 2013 und den damit einhergehen Wertverlust der türkischen Lira zurückzuführen, die grossen Verluste traten denn auch erst ab Mitte 2013 ein (vgl. Liste betreffend die Verluste pro Kunde im Anhang zur Anklage). Auch wenn die Beschuldigte mit einem hohen Risiko behaftete Geschäfte tätigte, ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die politische Entwicklung in der Türkei im Jahre 2013 und deren Einfluss auf die Devisenkurse in diesem Ausmass nicht voraussehbar waren, was die Höhe der eingetretenen Verluste als Faktor für die Bewertung der Tatschwere etwas relativiert. Ausserdem ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die per Ende Januar 2014 ermittelten Verluste nicht mit dem eingetretenen Schaden gleichzusetzen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Tätigen von Fremdwährungsoptionsgeschäften ohne Kenntnis der Kunden angesichts des diesen Geschäften immanenten hohen Verlustrisikos eine schwere Pflichtverletzung der Beschuldigten darstellt.
b) subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht liegt eventualvorsätzliche Tatbegehung vor. Wenn die Beschuldigte geltend macht, sie habe die Vorstellung gehabt, sie habe den weltweiten Markt unter Kontrolle und die Kunden würden kein Geld verlieren (Urk. 202 S. 28), so steht diese naive Vorstellung in klarem Widerspruch zu ihren Erfahrungen und Kenntnissen als Bankfachfrau, und vermag das Verschulden in keiner Weise zu relativieren. Das Tatmotiv der Beschuldigten bestand in ihrem Geltungsdrang und dem Bedürfnis, gegenüber den Kunden und der Bank als erfolgreiche Relationship-Managerin dazustehen. Zu ihren Gunsten ist auf der anderen Seite auch zu berücksichtigen, dass mehrere Kunden, welche sich von ihrem Vorgänger O._____ übernommen hatte, mit den von diesem getätigten
- 91 - Geschäften Verluste erlitten hatten und in Aussicht stellten, gegen die Bank vorzugehen. Wie auch P._____ bestätigte (Ordner 115 Urk. 06300035), erwartete die Bank von der Beschuldigten, die Kunden zu halten und Klagen abzuwenden, was die Tatschwere etwas relativiert. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass auch ein finanzieller Anreiz für die Beschuldigte nicht von der Hand zu weisen ist, zumal sie leistungsabhängige Bonuszahlungen von der Bank ausbezahlt erhielt (Urk. 218 S. 197; Ordner 101, Urk. 05333311 ff.). Wenn die Beschuldigte geltend machen liess, aufgrund der hohen Renditeerwartungen der Kunden habe ein grosser Druck auf ihr gelastet (Urk. 202 S. 29), muss sie sich entgegenhalten lassen, dass es gerade zu ihrem Verantwortungsbereich als Relationship- Managerin gehört hätte, die Kunden dahingehend zu unterrichten, dass solche Renditen nur mit entsprechend risikoreichen Instrumenten zu erzielen sind. Aus den Renditeerwartungen der Kunden kann sie hinsichtlich der Tatschwere nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2.1.3.3. Einsatzstrafe/Asperation Das Tatverschulden wiegt bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung erheblich und führt zu einer Strafe im mittleren Drittel des Strafrahmens. Die Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 20 Monate zu erhöhen. 2.1.4. Fazit Tatkomponente Ausgehend von der Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung von 15 Monaten ist die Strafe um 4 Monate für die Urkundenfälschung und um 20 Monate für die ungetreue Geschäftsbesorgung zu asperieren. Der Tatschwere angemessen erscheint eine Sanktion von 39 Monaten Freiheitsstrafe. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Vorleben Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 16. März 2015
- 92 - betreffend Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Urk. 186) erging nach den heute zu beurteilenden Delikten und stellt keine Vorstrafe dar. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz ist die Delinquenz gemäss Strafbefehl, welche teilweise während hängiger Untersuchung betreffend die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen wurde, nicht straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 218 S. 202). Eine Straferhöhung könnte sich nur auf die Strafe gemäss Strafbefehl beziehen. 2.2.2. Persönliche Verhältnisse Den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Insbesondere lebte sie im Deliktszeitraum und auch heute noch in geordneten familiären und finanziellen Verhältnissen. Sie ist in Istanbul geboren und aufgewachsen und absolvierte dort ein Studium der Business Adminstration. Nach dem Studium arbeitete sie auf Banken in der Türkei, den Niederlanden und in England bis sie schliesslich Ende 2007 in die Schweiz kam und hier ebenfalls als Bankangestellte tätig war. Seit 2015 lebt die Beschuldigte mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen 7 und 11 Jahre alten Kindern in Dubai. Ihr Ehemann ist als Broker tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.– zuzüglich vom Arbeitgeber bezahlter Krankenkasse für die ganze Familie (Prot. I S. 4). Die Beschuldigte ist nicht erwerbstätig. Sie sagte aus, sie sei in psychologischer Behandlung und nehme Psychopharmaka ein (Prot. II S. 16). Sie sei zur Zeit nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Die Beschuldigte besitzt kein Vermögen und hat keine Schulden (Prot. II S. 18). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten als Mutter zweier Kinder vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Strafminderung infolge erhöhter Strafempfindlichkeit nur bei ausserordentlichen Umständen in Betracht. Solche liegen bei der Beschuldigten nicht vor. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 218 S. 204). Insbesondere wird die Beschuldigte keine langjährige Freiheitsstrafe verbüssen müssen, da ihr -
- 93 - wie nachfolgend darzulegen ist - der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann. 2.2.3. Geständnis und Kooperation Die Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe dem Grundsatze nach anerkannt. Sie hat sich bereits in den Gesprächen mit der H._____ nach Aufdeckung der Delikte kooperativ gezeigt und mitgewirkt bei der Eruierung der von der Delinquenz betroffenen Kunden. Einschränkend gilt es jedoch auch festzuhalten, dass sich die Beschuldigte in 3 der 8 Anklagepunkte betreffend unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte, in welchen ein Schuldspruch erfolgt, nicht geständig erklärte und geltend machte, die betreffenden Kunden hätten von den Fremdwährungsoptionen gewusst (Kunden Nr. 18, 21 und 28). Entsprechend ist von einem Teilgeständnis auszugehen. Auch betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung liess sich der Sachverhalt in einem weiteren Umfang erstellen als die Beschuldigte anerkannte. Das Teilgeständnis der Beschuldigten rechtfertigt eine Reduktion der Einsatzstrafe von 39 Monaten auf 33 Monate.
3. Sanktion Die Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestrafen unter Anrechnung eines Tages erstandener Haft (Urk. 218 S. 206). V. Vollzug Da die auszufällende Freiheitsstrafe zwei Jahre übersteigt, fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 218 S. 206 f.). Die Beschuldigte war im Zeitpunkt der Delikte nicht vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 16. März 2015 wurde sie wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer
- 94 - bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 900.– bestraft. Diese nicht einschlägige Vorstrafe, welche keinerlei Zusammenhang mit der heute zu beurteilenden Delinquenz hat, belastet die Prognosestellung nicht massgeblich. Es ist von einer günstigen Prognose auszugehen, welche die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erlaubt. Bei der Bemessung des vollziehbaren und des aufzuschiebenden Teils der Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens gemäss Art. 43 StGB ist dem Verschulden und der Legalprognose Rechnung zu tragen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 15 E. 5.6). Vorliegend beträgt der maximal aufschiebbare Teil der Strafe 27 Monate, da der vollziehbare Teil nach den gesetzlichen Vorgaben mindestens 6 Monate betragen muss (Art. 43 Abs. 3 StGB), und der vollziehbare Teil darf maximal 16,5 Monate betragen (Art. 43 Abs.2 StGB). Die Beschuldigte lebt in stabilen familiären und finanziellen Verhältnissen und es kann davon ausgegangen werden, dass sie das vorliegende Strafverfahren nachhaltig beeindruckt hat. Die Prognose erscheint günstig. Das Verschulden betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung liegt im mittleren Bereich, betreffend die qualifizierte Veruntreuung und die Falschbeurkundung wiegt es leicht. Angesichts der günstigen Prognose und des leichten bis mittelschweren Verschuldens erscheint ein Aufschub der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten und ein Vollzug im Umfang von 11 Monaten als angemessen. VI. Zivilansprüche
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, den Privatklägern 2 (Kunde Nr. 3), 9 und 10 (Kunde Nr. 14), 11 (Kunde Nr. 15), 12 (Kunde Nr. 18), 15 (Kunde Nr. 21), 18 (Kunde Nr. 24), 19 (Kunde Nr. 25) und 20 (Kunde Nr. 28) Schadenersatz zu bezahlen, wobei die Schadenersatzbegehren im allfälligen Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen wurden (Dispositiv-Ziffer 6). Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 13
- 95 - (Kunde Nr. 19) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, zur genauen Feststellung des Umfangs der Schadenersatzansprüche wurde die Privatklägerin 13 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositiv-Ziffer 7). Bezüglich der Kunden Nr. 14, 15, 19 erfolgt im Berufungsverfahren ein Freispruch, betreffend die Privatkläger 2 (Kunde Nr. 3), 12 (Kunde Nr. 18), 15 (Kunde Nr. 21), 18 (Kunde Nr. 24), 19 (Kunde Nr. 25) und 20 (Kunde Nr. 28) ein Schuldspruch. Bezüglich der Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd.) und Nr. 18 (D._____ Ltd.) beantragte die Beschuldigte im Berufungsverfahren, es sei auf deren Zivilklage nicht einzutreten, da keine gültige Konstituierung als Privatkläger vorliege. Ferner liess sie bezüglich Kunden Nr. 3, 14, 15, 18, 19, 21, 24, 25 und 28 Abweisung der Schadenersatzbegehren beantragen (Urk. 262 S. 29).
2. Nichteintretensantrag betreffend Zivilklage der Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd.) und 18 (D._____ Ltd) 2.1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte machte geltend, die Adhäsionsklage sei von den wirtschaftlich Berechtigten, nicht von der Kontoinhaberin erhoben worden (Urk. 262 S. 4). Die wirtschaftlich Berechtigten seien nicht Geschädigte im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO, da sie nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden seien. 2.2. Kunde Nr. 3 (C._____ Ltd.) Betreffend den Kunden Nr. 3 wurde bereits vorstehend (Erwägung I. 5.) festgehalten, dass Rechtsanwalt X3._____, welcher sich mit einer Vollmacht für die C._____ Ltd. auswies (Urk. 195), die Erklärung betreffend Konstituierung als Privatkläger unterzeichnete, welche sich auf die C._____ Ltd. bezog und die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung im Betrage von CAD 5,0 Mio. beinhaltete (Ordner 126 0900015). Auf die adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzklage ist daher einzutreten.
- 96 - 2.3. Kunde Nr. 18 (D._____ Ltd.) Betreffend den Kunden Nr. 18 ist auf die Erwägungen unter I. 5. zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass eine gültige Konstituierung als Privatklägerschaft vorliegt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass I._____, J._____ und K._____ je Alleinzeichnungsberechtigung mit Bezug auf die Geschäftsverbindung mit der H._____ hatten (Ordner 1 01300013). Alle drei Personen unterzeichneten im vorliegenden Verfahren je eine Vollmacht an Rechtsanwalt Z._____ (Ordner 1 01300005-7). Rechtsanwalt Z._____ leitete denn auch das von J._____ und I._____ unterzeichnete Formular betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft an die Staatsanwaltschaft weiter und bestätigte, dass Frau und Herr I._____, J._____ sich durch ihn am Verfahren beteiligen und Rechte als Privatklägerschaft ausüben wollen (Ordner 130 10300011-15). Diese Erklärung von Rechtsanwalt Z._____ zeigt, dass der Rechtsvertreter nicht unterschied zwischen den wirtschaftlich Berechtigten natürlichen Personen und der Gesellschaft. Zudem war er auch von K._____, der Direktorin der D._____ Ltd (Ordner 1 01300011), mandatiert. In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz beantragte Rechtsanwalt Z._____ die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 12 (Kunde Nr. 18) TRY 1'448'300.– zu bezahlen und es sei festzustellen, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklägern (Kunde Nr. 18) grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 262 S. 16) ist aus dem Umstand, dass der Rechtsvertreter von den Privatklägern 12 in der Mehrzahl sprach, nicht abzuleiten, dass die Klage nicht für die D._____ Ltd. geführt wurde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass gültig für die D._____ Ltd. ein Schadenersatzbegehren im Betrage von TRY 1'448'300.– adhäsionsweise geltend gemacht wurde (Ordner 130 10300011), auf welches einzutreten ist.
- 97 -
3. Kunden Nr. 14 (W1._____/W2._____), 15 (AA._____ A.S.) und Nr. 19 (L._____ Ltd.) 3.1. Kunden Nr. 14 und 15 Entgegen dem vorinstanzlichen Schuldspruch ergeht im Berufungsverfahren bezüglich der Kunden Nr. 14 und 15 ein Freispruch. Die Zivilforderungen dieser Kunden wurden vor Vorinstanz bis zum Betrag der Verluste gemäss Anklagesachverhalt anerkannt. Da der Sachverhalt im Umfang der Anerkennungserklärung spruchreif ist, ist über die Zivilforderungen zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 3.2. Kunde Nr. 19 Der Kunde Nr. 19 hat eine Schadenersatzforderung im Betrage von USD 2'628'032.– geltend gemacht (Ordner 138 11100012). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte bezüglich Kunde Nr. 19 (L._____) schuldig gesprochen und festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber diesem Kunden aus den eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, zur genauen Feststellung des Umfangs der Schadenersatzansprüche wurde der Kunde Nr. 19 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Beschuldigte liess geltend machen, die Adhäsionsklage sei abzuweisen, da in der falschen Währung geklagt worden sei (Urk. 262 S. 10). Betreffend den Kunden Nr. 19 ergeht im Berufungsverfahren ein Freispruch. Dieser erfolgt, da der Sachverhalt dem Grundsatz in dubio pro reo folgend nicht erstellt werden kann. Der Sachverhalt erweist sich unter zivilrechtlichem Aspekt als nicht spruchreif, weshalb die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.
4. Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd.), 14 (W1._____/W2._____), 15 AA._____ A.S,), 18 (D._____ Ltd.), 19 (L._____ Ltd.), 21 (17233 Cube), 24 (AE._____), 25 (AF._____) und 28 (AG._____)
- 98 - 4.1. Vorbemerkung Kunde Nr. 28 Die Beschuldigte liess geltend machen, der Kunde Nr. 28 habe Klage gegen die Bank erhoben, weshalb die Adhäsionsklage mangels Passivlegitimation abzuweisen sei (Urk. 262 S. 4 und S. 13 f.). Diesem Einwand der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. AG._____ war am 26. Mai 2015 persönlich bei der Staatsanwaltschaft erschienen, um Strafanzeige gegen die Beschuldigte und die H._____ zu erstatten und hat gleichentags in Sachen gegen A._____ das Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft unterzeichnet, worin er Schadenersatz in der Höhe von TRY 630'150.– geltend machte (Ordner 1 01400001). Der angebrachte Vermerk "Korrektur der TRY durch die Bank" ist nicht als Klage gegen die Bank zu verstehen, zumal das Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft sich eindeutig auf die Beschuldigte bezieht. 4.2. Anerkennungserklärung 4.2.1. Allgemeines Die Verteidigung der Beschuldigten hat vor Vorinstanz betreffend die Schadenersatzforderungen ausgeführt, die Beschuldigte anerkenne in jenen Fällen, in denen sie geständig sei, die Zivilforderungen der Kunden in der Höhe der von Revisor G._____ berechneten Verluste. Dies seien alle Fälle ausser die drei eingangs erwähnten Fälle. Soweit die Kunden höhere Forderungen geltend machen, würden diese in entsprechendem Mehrbetrag bestritten (Urk. 202 S. 34). Betreffend welche Kunden von einer Anerkennung des Sachverhalts auszugehen ist, ergibt sich aus den Plädoyernotizen klar (vgl. Zusammenstellung der drei Kunden bezüglich welcher ein Freispruch beantragt wird und jener Fälle, in denen der Sachverhalt anerkannt wird in Urk. 202 S. 2). Mit dieser Erklärung der Verteidigung wurden unmissverständlich die Schadenersatzforderungen der Kunden Nr. 3, 6, 12, 14, 15, 18, 20, 21, 24, 25 und 28 bis zum Betrage der vom Revisor G._____ ermittelten Verluste anerkannt. Es handelt sich um eine durch den Verteidiger namens und mit Vollmacht der Beschuldigten abgegebene Anerkennungserklärung, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt.
- 99 - Entgegen der Auffassung der Verteidigung im Berufungsverfahren wurde nicht die Klage der betreffenden Kunden anerkannt, vielmehr die Schadenersatzforderungen (soweit solche geltend gemacht wurden) und auch das nur bis zum Maximalbetrag der in der Anklage aufgeführten Beträge. Entsprechend wurden die betreffenden Privatkläger im allfälligen Mehrbetrag mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen und konnte keine Abschreibung durch einen Erledigungsbeschluss erfolgen wie die Verteidigung im Berufungsverfahren vorbringt (Urk. 262 S. 22). Angesichts der Klarheit der Anerkennungserklärung des Verteidigers vor Vorinstanz bleibt kein Raum für eine Auslegung der Willenserklärung, wie sie von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebracht wird (Urk. 262 S. 20 ff.). Ferner liess die Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend machen, der Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren habe sich bei Abgabe der Anerkennungserklärung in einem Erklärungs- und Sachverhaltsirrtum befunden (Urk. 262 S. 25). Er habe vor Vorinstanz betreffend den Kunden Nr. 18 eine nicht bestehende Forderung gegenüber dem Gericht anerkannt, weil er sich im Irrtum befunden habe, die Beschuldigte würde dem Kunden Nr. 18 den anerkannten Betrag schulden (Urk. 262 S. 26). Ausserdem habe er sich in einem Erklärungsirrtum befunden, denn er habe der Klientin durch seine Erklärung keinen Schaden zufügen wollen. Der Irrtum wird damit begründet, dass in diversen nach dem vorinstanzlichen Urteil ergangenen Zivilurteilen die Klagen von Kunden gegen die H._____ durch das Handelsgericht und das Bundesgericht mit der Begründung abgewiesen worden seien, mit dem Verlust sei noch kein Schaden dieser Kunden bewiesen. Ferner sei die Bank mit der Einrede durchgedrungen, alle strittigen Transaktionen seien von den Kunden genehmigt worden (Urk. 262 S. 27). Die Argumentation der Verteidigung vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren der Beschuldigten nicht schaden wollte. Indessen lag auch die von ihm gewählte Strategie, das Geständnis der Beschuldigen, ihre Kooperation und Reue zu betonen und diese durch Anerkennung der Schadenersatzforderungen in Höhe der in der Anklage aufgeführten Verluste zu unterstreichen, durchaus im Interesse der Beschuldigten und wirkte sich bei der
- 100 - Strafzumessung erheblich zu ihren Gunsten aus. Dass in den später ergangenen Urteilen in den Zivilverfahren gegen die Bank Klageabweisungen infolge mangelnder Substanzierung des Schadens erfolgten, vermag keinen Willensmangel bezüglich der Anerkennungserklärung zu begründen. Die Beschuldigte war anwaltlich vertreten, ihrem rechtskundigen Vertreter musste die Problematik der Schadensberechnung bei den Gegenstand der Anklage bildenden Geschäften bekannt sein. Die Anerkennungserklärung ist als Teil seiner Verteidigungsstrategie zu sehen. Da eine gültige Anerkennungserklärung vorliegt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob und inwieweit die geltend gemachten Schadenersatzforderungen von den Kunden hinreichend begründet wurden. Entgegen der von der Verteidigung im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung ist auch nicht mehr zu prüfen, ob die Kunden ihre Schadenersatzforderungen in der richtigen Währung adhäsionsweise geltend machten. Anerkannt wurden seitens der Beschuldigten jene Beträge in jenen Währungen, welche in der Anklageschrift aufgeführt wurden. Genau diese Beträge und Währungen hat die Vorinstanz den einzelnen Kunden gestützt auf die Anerkennung zugesprochen. Vollkommen korrekt hat sie jenen Kunden, welche keine Schadenersatzforderungen geltend machten (Kunden Nr. 6 und 12), auch nichts zugesprochen. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Vorinstanz den einzelnen Kunden mehr zugesprochen hat, als diese gefordert haben. Ferner ist auf das Vorbringen der Verteidigung einzugehen, wonach einzelne Kunden gar kein gültiges Schadenersatzbegehren gestellt hätten. 4.2.2. Einzelne Adhäsionsklagen 4.2.2.1. Kunde Nr. 3 Bezüglich dieses Kunden macht die Verteidigung geltend, Rechtsanwalt X3._____ habe das Formular Geltendmachung von Rechten als Privatkläger ausdrücklich für L'._____ Ince unterzeichnet, welcher nicht Inhaber des fraglichen Kontos gewesen sei und somit nicht aktivlegitimiert (Urk. 262 S. 6 f.). Damit beruft
- 101 - sich die Beschuldigte darauf, es sei gar nicht gültig eine Schadenersatzforderung geltend gemacht worden, welche Gegenstand einer Anerkennung sein könnte. Der Argumentation der Verteidigung ist nicht zu folgen. Es kann zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft verwiesen werden. Festzuhalten ist nochmals zusammengefasst, dass Rechtsanwalt X3._____ über eine Vollmacht der C._____ Ltd. verfügte (Urk. 195). Das Formular betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatkläger betrifft die Sache C._____ Ltd. gegen die Beschuldigte (Ordner 126 09900011) und wurde von Rechtsanwalt X3._____ unterschrieben. Auch wenn neben der Unterschrift des Rechtsvertreters der Hinweis steht für " L'._____ Ince", bei welchem es sich um den wirtschaftlich Berechtigten betreffend das fragliche Konto handelt, ändert dies nichts daran, dass Rechtsanwalt X3._____ über eine gültige Vollmacht des Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd.) verfügte, die gesamte Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsvertreter sich auf die Gesellschaft bezog und der Rechtsvertreter, wusste, dass es sich bei L'._____ Ince um die wirtschaftlich berechtigte Person handelte. Da somit rechtsgültig eine Schadenersatzforderung für die C._____ Ltd. geltend gemacht wurde, beruft sich die Verteidigung zu Unrecht auf fehlende Aktivlegitimation (Urk. 262 S. 7). Der Kunde Nr. 3 verlangte die Zusprechung von CAD 5 Mio. (Ordner 126 Urk. 09900014), die Vorinstanz hat ihm TRY 10'574'200.– zugesprochen, was weit weniger entspricht als die verlangten CAD 5 Mio. (bei einem Umrechnungskurs von 1 TRY = 0,23 CAD entspricht dies 2'432'066.– CAD). Bezüglich dieses Kunden hat die Vorinstanz die Dispositionsmaxime nicht verletzt. 4.2.2.2. Kunden Nr. 14 und 15 Entgegen dem vorinstanzlichen Schuldspruch ergeht im Berufungsverfahren bezüglich der Kunden Nr. 14 und 15 ein Freispruch. Die Zivilforderungen dieser Kunden wurden vor Vorinstanz bis zum Betrag der Verluste gemäss Anklagesachverhalt anerkannt. Da der Sachverhalt im Umfang der
- 102 - Anerkennungserklärung spruchreif ist, ist über die Zivilforderungen zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Kunden Nr. 14 und 15 haben ein Schadenersatzbegehren im Betrage von USD 389'614.– gestellt (Ordner 139 11200012). Die Vorinstanz hat dem Kunden Nr. 14 TRY 198'900.– und CAD 8'900.– zugesprochen, was (bei einem Umrechnungskurs von 1 TRY = 0,17 USD und 1 CAD = 4,30 TRY) insgesamt rund USD 40'380.– entspricht und dem Kunden Nr. 15 TRY 709'001.78, was USD 120'530.– entspricht. Damit hat die Vorinstanz auch bezüglich dieser Kunden klar die Dispositionsmaxime beachtet. 4.2.2.3. Kunde Nr. 18 Dem Kunden Nr. 18 hat die Vorinstanz TRY 1'448'300.– zugesprochen. Dieser Kunde hat Schadenersatz im Betrage von TRY 1'448'300.– verlangt, was auch dem errechneten Verlust gemäss Anklage entspricht (Urk. 200). Auch in diesem Punkt wurde die Dispositionsmaxime nicht verletzt. 4.2.2.4. Kunde Nr. 21 Der Kunde Nr. 21 beantragte die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von USD 2'365'324.– (Ordner 1 01600004). Zugesprochen wurden ihm TRY 5'521'500.–, was USD 938'655.– entspricht. Es ist keine Verletzung der Dispositionsmaxime erkennbar. 4.2.2.5. Kunde Nr. 24 Der Kunde Nr. 24 hat Schadenersatz im Betrage von ca. CHF 7 Mio. verlangt (Ordner 125 09800014). Zugesprochen wurden ihm von der Vorinstanz TRY 5'841'775.79 und USD 1'495'601.70, was den errechneten Verlusten gemäss Anklage entspricht und den geforderten Betrag von CHF 7 Mio. nicht übersteigt. 4.2.2.6. Kunde Nr. 25
- 103 - Kunde Nr. 25 verlangte die Zusprechung von Schadenersatz im Betrage von CHF 2,6 Mio. (Ordner 136 10900015), zugesprochen wurden ihm TRY 4'099'650.– - entsprechend dem Anklagevorhalt, was bei Weitem den eingeklagten Betrag in CHF nicht erreicht. 4.2.2.7. Kunde Nr. 28 Schliesslich wurde dem Kunden Nr. 28 der Betrag von TRY 616'550.– zugesprochen, verlangt hatte er TRY 630'150.– (Ordner 1 01400007). Auch in diesem Punkt ist keine Verletzung der Dispositionsmaxime auszumachen. 4.3. Die Anerkennung übersteigender Mehrbetrag der Zivilforderungen Soweit die Kunden Nr. 3, 14, 15, 18, 21, 24, 25 und 28 über den von der Beschuldigten anerkannten Betrag hinaus Schadenersatzforderungen geltend machten, sind sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, da die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs aufgrund der mehrfach erwähnten Problematik der Schadensermittlung unverhältnismässig aufwändig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO).
5. Fazit Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 13 (Kunde Nr. 19) ist auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. In Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 6 des vorin- stanzlichen Urteils ist die Beschuldigte zu verpflichten, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen:
- Privatkläger 2 (Kunde 3), TRY 10'574'200.–;
- Privatkläger 9 und 10 (Kunde Nr. 14), TRY 198'900.– und CAD 8'900.–;
- Privatkläger 11 (Kunde Nr. 15), TRY 709'001.78;
- Privatkläger 12 (Kunde Nr. 18), TRY 1'448'300.–;
- Privatkläger 15 (Kunde Nr. 21), TRY5'521'500.–;
- Privatkläger 18 (Kunde Nr. 24), TRY 5'841'775.79 und USD 1'495'601.70;
- Privatkläger 19 (Kunde Nr. 25), TRY 4'099'650.–;
- Privatkläger 20 (Kunde Nr. 28), TRY 616'550.–.
- 104 - Im allfälligen Mehrbetrag sind die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Sicherheitsleistung Die Beschuldigte wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 8. Juli 2015 verpflichtet, eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 70'000.– als Ersatzmassnahme für Haft zu leisten, und es wurde davon Vormerk genommen, dass der Ehemann der Beschuldigten diese Sicherheit bereits überwiesen hat (Ordner 116, Urk. 07000047). Gemäss Beschluss der Vorinstanz vom 23. August 2017 bleibt die vom Ehemann der Beschuldigten geleistete Sicherheit in der Höhe von Fr. 70'000.– bis zum Vollzug des unbedingt ausgefällten Teils der Freiheitsstrafe bei der Kasse des AI._____ unter Beschlag und verfällt diese Sicherheitsleistung dem Kanton Zürich, sofern sich die Beschuldigte dem Vollzug der Freiheitstrafe entzieht (Urk. 207). Gemäss Art. 239 Abs. 3 StPO und Art. 240 Abs. 3 StPO entscheidet über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheitsleistung die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war. Demzufolge ist im vorliegenden Berufungsverfahren über die Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 70'000.– zu befinden. Da sie vorliegend dazu dient, den Antritt des Vollzuges sicherzustellen, ist sie gestützt auf Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO freizugeben, wenn die Beschuldigte den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angetreten hat. Dagegen verfällt sie dem Kanton Zürich, wenn sich die Beschuldigte dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht (Art. 240 Abs. 1 StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen
- 105 - 1.1. Berufungsverfahren Die Beschuldigte dringt im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag auf Freispruch bezüglich der Anklagepunkte 1.2.B.1., 1.2.B.4., 1.2.B.5., 1.2.B.6., 1.2.B.7. und 1.2.B.9. durch. In allen übrigen Punkten unterliegt sie. Bereits vor Vorinstanz wurde sie betreffend den Anklagepunkt 1.2.B.1. freigesprochen. Auf diesen Anklagepunkt bezog sich die Berufung des Kunden Nr. 1, welcher einen Schuldspruch beantragen und die Berufung noch vor erfolgter Vorladung zur Berufungsverhandlung zurückziehen liess. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren eine Erhöhung der Strafe auf 42 Monate und unterliegt mit ihrem Antrag. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Kunde Nr. 1 hat seine Berufung erst zurückgezogen, nachdem das Berufungsverfahren schon über 10 Monate pendent war und sich das Berufungsgericht bereits mit der Bearbeitung des Falles befasst hat. Die Prüfung der Erstellung des Anklagesachverhaltes betreffend den Kunden Nr. 1 stellte sich aufwändig dar, was sich bereits aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ergibt, welche sich über 20 Seiten allein mit diesem Anklagesachverhalt befasst (Urk. 218 S. 35-56). Angesichts des im Vergleich zum gesamten Aufwand für das Berufungsverfahren infolge Berufungsrückzuges vor der Berufungsverhandlung relativ geringfügigen auf den Kunden Nr. 1 entfallenden Anteils, erscheint es gerechtfertigt, von einer teilweisen Kostenauflage an den Privatkläger 1 (Kunden Nr. 1) abzusehen. Der über die Kostenauflage an die Beschuldigte verbleibende Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 15'000.– festzulegen (§ 16 Abs. 1 GebVO i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 lit. b GebVO). 1.2. Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren
- 106 - Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind der Beschuldigten ausgangsgemäss zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigungsfolgen 2.1. Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ist der Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschuldigte hat vor Vorinstanz keinen entsprechenden Antrag gestellt und keine Honorarnote eingereicht, im Berufungsverfahren reichte sie Honorarnoten von Rechtsanwalt Z.______ für die Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren im Gesamtbetrag von Fr. 119'687.80 ein (Urk. 257). Bis auf die letzte Rechnung vom 2. Oktober 2017 (Urk. 257/1), in welcher der Zeitaufwand aufgeführt ist, enthalten die weiteren eingereichten Rechnungen keine Aufstellung des Zeitaufwandes, es wird darin lediglich die Art der erbrachten Leistung spezifiziert. Die Rechnungen für die Zeit des Vorverfahrens (Urk. 257/6-16) belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von Fr. 69'212.50. Für das Vorverfahren bemisst sich die Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebVO nach dem notwendigen Stundenaufwand, und es geltend die Ansätze gemäss § 3 AnwGebVO. Ausgehend vom höchsten Stundenansatz von Fr. 350.– gemäss § 3 Abs. 1 AnwGebVO würde der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 69'212.50 einem Zeitaufwand von rund 197 Stunden entsprechen. Ein solcher Zeitaufwand erscheint der langen Dauer der Untersuchung, der Komplexität der Materie und der Bedeutung des Falles für das Leben der Beschuldigten durchaus angemessen. Es ist für Bemessung der Entschädigung daher auf den in Rechnung gestellten Betrag abzustellen.
- 107 - Für die Vertretung im erstinstanzlichen Hauptverfahren stellte Rechtsanwalt Z.______ der Beschuldigten einen Aufwand von Fr. 50'475.– in Rechnung (Urk. 257/1-5). Gemäss § 17 AnwGebVO beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kollegialgericht in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zu dieser Grundgebühr werden für zusätzliche Verhandlungen und notwendige weitere Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebVO). Bei offensichtlichem Missverhältnis zwischen dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung und der aufgrund der Verordnung berechneten Gebühr wird diese entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 und 3 AnwGebVO). Vorliegend trägt selbst die höchste Grundgebühr für einen Kollegialstraffall von Fr. 28'000.– der Komplexität des Falles, dem ausserordentlichen Umfang und dem entsprechend hohen zeitlichen Aufwand nicht angemessen Rechnung. Der von Rechtsanwalt Z.______ in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 50'475.– berücksichtigt diese Elemente in angemessener Weise. Für die Vertretung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren beträgt die volle Entschädigung somit Fr. 119'687.80. Entsprechend ist der Beschuldigten für die Kosten der Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine auf einen Drittel reduzierte Entschädigung von (gerundet) Fr. 40'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren mandatierte die Beschuldigte eine neue Rechtsvertretung. Sie liess sich durch zwei Rechtsanwälte vertreten. Rechtsanwalt X1._____ stellte für seine Bemühungen im Zusammenhang mit den strafrechtliche Aspekten des Berufungsverfahrens Fr. 56'424.70 in Rechnung (Urk. 258), Rechtsanwalt X2._____ für seine Bemühungen betreffend die zivilrechtlichen Aspekte Fr. 85'037.30 (inkl. Fr. 12'937.30 betreffend Übersetzungskosten für das Plädoyer im Berufungsverfahren).
- 108 - Vorweg ist festzuhalten, dass es der Beschuldigten selbstverständlich freisteht, für das Berufungsverfahren einen Verteidigerwechsel vorzunehmen. Der durch die Einarbeitung des neuen Rechtsvertreters in die umfangreichen Akten entstehende Mehraufwand, kann jedoch im Rahmen der Bemessung der aus der Staatskasse zu leistenden Entschädigung nicht berücksichtigt werden, zumal auch nicht dargetan wurde, dass ein Verteidigerwechsel unter dem Aspekt einer angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte notwendig war (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Unter diesem Aspekt ebenfalls nicht notwendig war die Übersetzung der Plädoyernotizen der Verteidigung im Berufungsverfahren im Betrage von Fr. 12'937.30, welche von der Beschuldigten zu tragen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühr im Berufungsverfahren gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebVO grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemisst, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde. Eine Gegenüberstellung der für das erstinstanzliche Verfahren in Rechnung gestellten Fr. 50'475.– mit den (unter Ausklammerung der Übersetzungskosten im Betrage von Fr. 12'937.30) für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellten Fr. 128'524.70 zeigt ein Missverhältnis selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das vorinstanzliche Urteil praktisch vollständig angefochten wurde. Dieses lässt sich teilweise durch den Mehraufwand für die Einarbeitung des neuen Rechtsvertreters in die Akten erklären. Wie bereits erwähnt, ist dieser Mehraufwand jedoch nicht aus der Staatskasse zu entschädigen. Zu einem weiteren Teil dürfte Mehraufwand durch den Beizug von zwei Rechtsvertretern für das Berufungsverfahren entstanden sein. Es liegt auf der Hand, dass auch Rechtsanwalt X2._____ welcher sich im Berufungsverfahren mit den Zivilansprüchen befasste, sich in die Akten bezüglich des strafrechtlichen Aspektes einlesen musste. Auch der durch eine Doppelvertretung bedingte Mehraufwand ist nicht durch den Staat zu vergüten. Insgesamt erscheint es angemessen, für das Berufungsverfahren eine Gebühr von Fr. 50'000.– festzulegen, was der gleichen Grössenordnung wie im erstinstanzlichen Verfahren entspricht und dem Umstand Rechnung trägt, dass eine neue Verteidigungsstrategie eingeschlagen wurde. Der Beschuldigten ist somit für die
- 109 - Kosten der Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von (gerundet) Fr. 17'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
4. Reisekosten und Aufwendungen für Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Instruktionsgesprächen mit der Verteidigung Die Beschuldigte liess die Zusprechung einer Entschädigung für Reiskosten, Aufwendungen für Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Instruktionsgespräche mit der Verteidigung beantragen (Urk. 254 S. 73). Angesichts der Tatsache, dass nur ein Teilfreispruch erfolgt, sind die entsprechenden Aufwendungen nicht zu entschädigen, da sie ohnehin angefallen wären. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 1 (Kunde Nr. 1) wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2017 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend Anklageziffer 1.2.B.1), 5 (Schadenersatzbegehren Privatklägerin 1), 8 (Genugtuungsbegehren Privatklägerin 14), 9 (Aufhebung Kontosperren), 10 (Kostenfestsetzung) und 12 (Nichteintreten auf Anträge betr. Prozessentschädigung Privatkläger 4,5,6,12 und 15) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
- 110 -
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,
- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bezüglich der Anklageziffern 1.2.B.4., 1.2.B.5., 1.2.B.6., 1.2.B.7. und 1.2.B.9 vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon ein Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (11 Monate abzüglich 1 Tag erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die vom Ehemann der Beschuldigten geleistete und bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich lagernde Sicherheit in der Höhe von Fr. 70'000.– bleibt unter Beschlag. Sie verfällt dem Kanton Zürich, sofern sich die Beschuldigte dem Vollzug der Freiheitstrafe entzieht und wird freigegeben, sobald die Beschuldigte die Freiheitsstrafe angetreten hat.
6. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 13 (Kunde Nr. 19) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Beschuldigte wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen:
- Privatkläger 2 (Kunde 3), TRY 10'574'200.–;
- Privatkläger 9 und 10 (Kunde Nr. 14), TRY 198'900.– und CAD 8'900.–;
- Privatkläger 11 (Kunde Nr. 15), TRY 709'001.78;
- Privatkläger 12 (Kunde Nr. 18), TRY 1'448'300.–;
- Privatkläger 15 (Kunde Nr. 21), TRY5'521'500.–;
- Privatkläger 18 (Kunde Nr. 24), TRY 5'841'775.79 und USD 1'495'601.70;
- 111 -
- Privatkläger 19 (Kunde Nr. 25), TRY 4'099'650.–;
- Privatkläger 20 (Kunde Nr. 28), TRY 616'550.–. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
9. Der Beschuldigten wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 40'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.–.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
12. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 17'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
13. Der Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertreter der Privatkläger 1 - 2, 4 - 6, 9 - 15, 18 und 19 für sich und zuhanden der Privatkläger − die Privatkläger 3 und 20 − den Vertreter der anderen Verfahrensbeteiligten H._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 112 - − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die B._____ AG betr. Dispositivziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich.
15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli
- 113 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.