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SB170409

Versuchte einfache Körperverletzung

Zürich OG · 2018-06-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung ausführlich und zu- treffend dargelegt, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollum- fänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 140 S. 9 ff.). 4.2. Dasselbe gilt für die Darstellung und Würdigung der Beweismittel. Die Be- weismittel, insbesondere die Aussagen der einvernommenen Personen, wurden ausführlich wiedergegeben und ebenso ausführlich und zutreffend gewürdigt (Urk. 140 S. 10-22). Eine erneute Würdigung wäre nichts weiter als eine blosse Wiederholung des bereits Gesagten und somit unnötig, weshalb vorliegend darauf verzichtet werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Erwägungen verste- hen sich daher als blosse Ergänzungen, Vertiefungen oder Präzisierungen, wel- che sich insbesondere mit der Argumentation der Verteidigung anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung auseinandersetzen. 4.3 Die Beschuldigte machte heute keine Ausführungen zum inkriminierten Vor- fall (vgl. Urk. 174). Es ist daher aufgrund der sich bereits in den Akten befindli- chen Beweismittel (Aussagen und Eingaben der Beschuldigten, der Privatklägerin

- 7 - sowie der Zeugin C._____, Spurenauswertungen, Fotografien der Verletzungen, Arztberichte, zwei psychiatrische Gutachten) zu prüfen, ob sich der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt erstellen lässt. 4.3.1. Mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin getrübt ist respektive dass die beiden verfeindet sind. Dies ist jedoch kein Grund, weshalb die Privatklägerin die Be- schuldigte bewusst falsch belasten sollte. Es ist nicht ersichtlich, wie die Privat- klägerin die Beschuldigte mittels einer Falschbelastung "loswerden" (Terminologie der Verteidigung; vgl. Urk. 175 S. 4 N 5) könnte, da die Einleitung eines Strafver- fahrens nicht zur Kündigung einer Mietwohnung führt. Hätte die Privatklägerin die Beschuldigte tatsächlich durch eine falsche Belastung aus der Nachbarschaft ent- fernen wollen, wären zudem andere – massivere – Anschuldigungen zu erwarten gewesen. Mit Ausnahme der Erwähnung des Messers erfolgten die Belastungen der Beschuldigten durch die Privatklägerin nämlich sehr zurückhaltend. So erklär- te sie beispielsweise, die Beschuldigte habe nur eine Bewegung mit dem Messer gegen sie ausgeführt (Urk. 4 S. 5 Antwort 23; Urk. 8 S. 4 Antwort 19). 4.3.2. Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte habe noch nie Gewalt gegen jemanden angewendet, geschweige denn eine Waffe gegen jemanden ge- richtet, sondern lebe in ständiger Angst vor Angriffen und meide daher jegliche Gewaltanwendung (Urk. 175 S. 3 N 2). Daraus kann aber nicht einfach geschlos- sen werden, dass die Beschuldigte nicht doch einmal Gewalt gegen jemanden anwendet oder eine Waffe gegen jemanden richtet, zumal es – selbst gemäss Verteidigung (a.a.O. S. 3 N 2 und S. 4 N 5) – in der Vergangenheit immerhin zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen der Beschuldigten und der Privat- klägerin gekommen ist. So räumte die Beschuldigte denn auch – zumindest sinn- gemäss – ein, die Privatklägerin als Neger beschimpft (Urk. 5 S. 4) und den Mann der Privatklägerin als Mörder oder Scheisspack bezeichnet zu haben (Urk. 6 S. 5). 4.3.3. Die Verteidigung brachte ferner vor, es erstaune, dass jemand, der mit ei- nem Messer bedroht werde, anschliessend nicht in der Lage sei, dieses zu be- schreiben (Urk. 175 S. 5 N 7 f.). Dies erstaunt jedoch keineswegs. Den Griff des

- 8 - Messers hatte die Beschuldigte in der Hand, weshalb plausibel ist, dass die Pri- vatklägerin diesen nicht sehen (und nicht beschreiben) konnte. Im Übrigen ist es schwierig, die Marken von Schweizer Armeemessern zu unterscheiden. Die Be- schreibungen des durch die Beschuldigte verwendeten Messers durch die Privat- klägerin erweisen sich deswegen nicht als unpräzise und vermögen die Glaubhaf- tigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben nicht zu erschüttern. Es kommt hinzu, dass sich die Ereignisse sehr rasch hintereinander zugetragen haben, es war hektisch und für die Privatklägerin nicht alltäglich, so dass diese ihre Wahrnehmungen nicht in aller Ruhe machen konnte. Die Privatklägerin befand sich zudem in einer Ausnahmesituation. Das Zücken des Messers kam für sie völlig überraschend. Überzeugend ist ihre Antwort bei der Polizei "Ich erschrak mega" (Urk. 4 S. 6 oben). Dass sich in einer solchen Situation einzelne Details besonders einprägen und andere verblassen, entspricht der menschlichen Natur. 4.3.4. Seitens der Verteidigung wird des Weiteren geltend gemacht, ein 22 cm langes Messer habe nicht einfach so in einer üblichen Manteltasche Platz, es sei schlicht nicht möglich, dass die Beschuldigte das Messer in bereits geöffnetem Zustand auf sich getragen habe; zudem sei es absolut realitätsfremd, dass die Beschuldigte mit einem geöffneten Messer von solchem Format in ihrer Mantelta- sche Fahrrad fahre (Urk. 175 S. 6 f. N 10 f.). In diesem Punkt argumentiert die Verteidigung mit der Logik. Letztlich bleibt dies indes reine Spekulation. Auch ein 22 cm langes Messer kann durchaus in geöffnetem Zustand Platz in einer Mantel- tasche finden. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass die Manteltasche durch die scharfe Messerklinge zerschnitten worden wäre und die Gefahr bestanden hätte, sich an der scharfen Klinge zu verletzen (a.a.O.). Es ist eine blosse Mutmassung der Verteidigung, dass, wenn das Messer tatsächlich in geöffnetem Zustand transportiert worden wäre, die Manteltasche zerschnitten worden wäre – was of- fensichtlich nicht der Fall gewesen ist. Zudem kann man mit der entsprechenden Vorsicht fraglos ein Messer an der Klinge anfassen, ohne sich zwingend daran zu verletzen. Daraus ist jedenfalls nicht zu schliessen, dass die Beschuldigte ihrer Manteltasche kein geöffnetes Messer entnahm. Die Privatklägerin hat zudem bei der Polizei ausgesagt, die Beschuldigte habe das Messer unter ihrem Mantel her- vorgeholt (Urk. 4 S. 6 Antwort 29). Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte sie

- 9 - dann, dass sie nicht sagen könne, woher die Beschuldigte das Messer genom- men habe (Urk. 8 S. 4 Antwort 17). Es kann mithin auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte das Messer unmittelbar nach dem Absteigen von ihrem Fahrrad geöffnet hatte und unter ihrem Mantel versteckt hielt (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 4.3.11.). 4.3.5. Zur Frage der einhändigen Bedienbarkeit des Messers ist anzufügen, dass die Privatklägerin die entsprechende Frage bei der Polizei wohl falsch verstanden hat, als sie ausführte, das Messer sei einhändig bedienbar gewesen (Urk. 4 S. 2 Antwort 10). Im Anschluss daran hat die Privatklägerin nämlich konstant angege- ben, die Beschuldigte habe ein bereits geöffnetes Messer aus der Manteltasche genommen (Urk. 4 S. 4 Antwort 18; Urk. 8 S. 3 f. Antwort 13). 4.3.6. Ebenfalls rein spekulativ ist es, wenn seitens der Verteidigung behauptet wird, da die Privatklägerin um einiges jünger und kräftiger sei als die Beschuldig- te, sei es viel wahrscheinlicher, dass die Privatklägerin den ersten Schritt gemacht habe (Urk. 175 S. 8 N 14). Das von der Privatklägerin geschilderte Verhalten der Beschuldigten widerspricht ihrem Naturell nämlich gerade nicht. Es ist nicht so, dass sie Konfrontationen meidet, sondern es kam bekanntlich bereits in der Ver- gangenheit zu zumindest verbalen Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin, was von keiner Seite bestritten wird. 4.3.7. Es trifft zu, dass an der Klinge des Messers keine DNA-Spuren der Privat- klägerin gefunden (so die Verteidigung: Urk. 175 S. 8 f. N 15) bzw. kein DNA- Profil erstellt werden konnte respektive dasjenige, das erstellt werden konnte, nicht interpretierbar gewesen ist (Urk. 24/4). Der Schluss, dass die Beschuldigte das Messer deswegen nicht gegen die Privatklägerin eingesetzt hat, kann daraus aber nicht gezogen werden. Nur schon, wenn beispielsweise zwei Menschen denselben Türgriff angefasst haben, ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass ab diesem Türgriff bloss noch ein sogenanntes DNA-Mischprofil festgestellt werden kann, weil sich das biologische Material vermischt hat. Ob aus einem Asservat aussagekräftiges, das heisst einer einzigen und konkreten Person zuzuordnende DNA sichergestellt werden kann, hängt unter anderem von der Beschaffenheit des Spurenträgers ab, z.B. der Oberfläche, welche der Spurengeber angefasst

- 10 - hat, der Hautfeuchtigkeit des Spurengebers, der Intensität, mit welcher die Berüh- rung stattfand, oder ob die Spur nachträglich verwischt wurde, beispielsweise durch ein Kleidungsstück. Auch die Zeitdauer zwischen dem Kontakt und der Analyse kann eine Rolle spielen. In den meisten Fällen kann aus sichergestellten Asservaten kein interpretationsfähiges DNA-Material gewonnen werden. Aus die- sem Grund kann alleine der Umstand, dass aus Asservaten kein DNA-Profil einer einzelnen Person extrahiert werden kann, nie dahingehend gedeutet werden, dass diese Person einen Gegenstand nicht berührt hat. 4.3.8. Darüber hinaus wird seitens der Verteidigung unter Verweis auf die Anga- ben der Privatklägerin geltend gemacht, es entbehre jeglicher Logik, dass die Pri- vatklägerin nach dem angeblichen Messereinsatz auf die Beschuldigte losgegan- gen sein wolle, und dabei (erneute) Stichverletzungen in Kauf genommen habe; niemand würde das machen, sondern das Weite suchen (Urk. 175 S. 9 N 16). Es trifft zu, dass die Privatklägerin sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsan- waltschaft zu Protokoll gab, sie habe sich nach dem Messereinsatz verteidigt und die Beschuldigte mit den Fingernägeln im Gesicht gekratzt (Urk. 4 S. 4 Antwort 18; Urk. 8 S. 3 Antwort 12). Die Privatklägerin und die Zeugin C._____ führten je- doch übereinstimmend aus, dass es zunächst zu einem Gerangel gekommen sei, während welchem die Beschuldigte das Messer gezückt habe (Urk. 4 S. 4 Antwort 18: "Es gab ein Gerangel zwischen uns und plötzlich nahm sie ein Messer unter ihrem Mantel hervor."; Urk. 9 S. 2 Antwort 9). Die Anklage bzw. der Antrag stellt den Sachverhalt diesbezüglich sehr verkürzt dar. Den Kratzer mit den Fingernä- geln kann die Privatklägerin der Beschuldigten auch während des Handgemenges vor dem Messereinsatz zugefügt haben. Im Übrigen ist nochmals zu erwähnen, dass sich die Privatklägerin in einer Art Schockzustand befand (Urk. 4 S. 2 oben). Für sie offenbar völlig überraschend nahm die Beschuldigte ein Messer hervor (vgl. Urk. 4 S. 6 Antwort 28). Die beiden Frauen standen nahe beieinander (Urk. 8 S. 4 oben). Die Privatklägerin führte aus, dass sie die Beschuldigte aus Reflex im Gesicht gekratzt habe. Auch eine derartige Reflex-Reaktion kann nicht ausge- schlossen werden und ist nicht völlig lebensfremd, auch wenn der Verteidigung beizupflichten ist, dass eine logische Reaktion auf den Messerangriff wohl anders

- 11 - ausgesehen hätte. Somit verfängt auch diese Argumentation der Verteidigung nicht. 4.3.9. Offenbar hat die Beschuldigte immer ein Messer bei sich. Die Verteidigung führt dazu aus, dies geschehe aus Gewohnheit und aus praktischen Gründen, was in der näheren Umgebung allgemein bekannt sei und wovon auch die Privat- klägerin Kenntnis gehabt habe, weshalb nicht darauf geschlossen werden könne, dass das Messer auch tatsächlich zum Einsatz gelangt sei (Urk. 175 S. 10 N 18). Es trifft zu, dass aus dem blossen Umstand, dass die Beschuldigte jeweils ein Messer auf sich trägt, nicht geschlossen werden muss, dass sie dieses auch ge- gen die Privatklägerin eingesetzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin vor dem Vorfall gewusst hatte, dass die Beschuldigte immer ein Messer auf sich trug, gibt es nicht. Aus den Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich zwanglos, dass die beiden seit Jahren ein gespanntes Verhältnis zuei- nander hatten. Nähere Kontakte wurden nicht gepflegt. Woher die Privatklägerin gewusst haben sollte, dass die Beschuldigte immer ein Messer auf sich trug, kann nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Der erstmals im Berufungsverfahren gel- tend gemachte Umstand, dass die Beschuldigte das Messer öfters benutzt hatte, um bei der Post oder im Laden Verpackungen zu öffnen (a.a.O.) reicht dazu nicht. Selbst wenn die Privatklägerin eine derartige Handlung das eine oder andere Mal gesehen hätte, konnte sie deswegen nicht davon ausgehen, dass die Beschuldig- te immer ein Messer auf sich trug. Der von der Zeugin C._____ aufgeschnappte Schrei der Privatklägerin "Die hät es Mässer" (Urk. 9 S. 2 Antwort 9) spricht des- halb durchaus für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. 4.3.10. Es kommt hinzu, dass die Depositionen der Beschuldigten, warum es zur Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gekommen ist, nicht stimmen können. Die Beschuldigte gibt an, die Privatklägerin habe geschrien, weshalb sie (die Be- schuldigte) angehalten habe (Urk. 5 S. 3; Urk. 6 S. 3). Hätte die Beschuldigte je- doch tatsächlich Angst vor einem Angriff gehabt, wie dies die Verteidigung aus- führt (Urk. 175 S. 8 N 14), ist nicht plausibel, weshalb sie anhält und nicht einfach mit dem Fahrrad weiterfährt. Die diesbezüglichen Angaben der Beschuldigten entbehren daher jeglicher Logik und können nicht zutreffen.

- 12 - 4.3.11. Insofern die Verteidigung vorbringt, die Beschuldigte hätte nach den Schilderungen der Privatklägerin gar keine Zeit gehabt, das Messer aus der Ta- sche zu nehmen und zu öffnen (Urk. 175 S. 6 f. N 11), verfängt auch diese Argu- mentation nicht. Folgt man den Ausführungen der Privatklägerin, hat die Beschul- digte angehalten, weil sie (die Beschuldigte) die Privatklägerin gesehen und sie gerufen hat. Während die Privatklägerin die Strassenseite wechselte, hatte die Beschuldigte genügend Zeit, das Messer beidhändig zu öffnen und allenfalls unter dem Mantel versteckt zu halten. 4.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Argumente der Verteidi- gung die Schilderungen der Privatklägerin nicht unglaubhaft erscheinen lassen, zumal die Beschuldigte einräumt, ein Messer mit sich geführt zu haben (Urk. 5 S. 4; Urk. 6 S. 5). Gestützt werden die Aussagen der Privatklägerin schliesslich durch die unbeteiligte Zeugin C._____, die ebenfalls aussagte, sie habe zwei Frauen mit erhobenen Händen aufeinander losgehen sehen und die Privatkläge- rin habe geschrien, dass die Beschuldigte ein Messer habe (Urk. 9 S. 2). Insge- samt vermögen die Vorbringen der Verteidigung die Darstellung und Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz nicht zu erschüttern, weshalb der Sachver- halt, wie er im angefochtenen Entscheid erstellt wurde, auch für das vorliegende Urteil als erstellt gelten kann und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist.

5. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 140 S. 22). Diese Würdigung erweist sich als zutreffend und ist somit zu be- stätigen, da die Beschuldigte zwar eine Stichbewegung in Richtung Bauch der Privatklägerin machte, dieser aber keine Verletzung zuführte, weil letztere durch einen Sprung rückwärts dem Messer ausweichen konnte.

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6. Schuldunfähigkeit 6.1. Art. 19 Abs. 1 StGB regelt die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz aus Gründen, die in einem psychischen Defektzustand der Täterin liegen, darauf verzichtet, ihr die Tat vorzuwerfen (BOMMER/DITTMANN, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 19 N 13). Dieser psychische Defektzustand führt nicht schon als solcher, sondern nur dann zur Schuld- unfähigkeit und damit zur Straflosigkeit, wenn ihm die ("psychologische") Wirkung zukommt, die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat, oder – wo diese Fä- higkeit (noch) vorhanden war – die Fähigkeit, das eigene Verhalten an dieser Ein- sicht auszurichten, aufzuheben; treffender ist daher die Bezeichnung psycholo- gisch-normative Methode (BOMMER/DITTMANN, a.a.O., Art. 19 N 14). Zu über- prüfen ist somit, ob zum Zeitpunkt der Tatbegehung und mit Bezug auf das vor- geworfene Verhalten Schuldunfähigkeit vorlag. 6.2. Aktenkundig sind zwei psychiatrische Gutachten. Das eine, ein forensisch- psychiatrisches Gutachten von D._____ vom 13. Februar 2015, welches weitge- hend aktenbasiert ist, sich aber auch auf eigene telefonische Kontakte des Gut- achters stützt (Urk. 28/8), sowie ein eigentliches psychiatrisches Gutachten von E._____ vom 14. Dezember 2015 (Urk. 29/2/7). Beide Gutachter kommen zum selben Schluss, nämlich dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer psychi- schen Störung in Form einer wahnhaften Störung (ICD-10: 22.0) gelitten hat (Urk. 28/8 S. 16; Urk. 29/2/7 S. 23). Dieselbe Diagnose stellte auch die Psychiat- rische Universitätsklinik Zürich in ihrem Austrittsbericht vom 6. März 2014 (Urk. 26/2). Während sich das Gutachten von D._____ nicht zur Frage der Schuldunfähigkeit äussert, bejaht dasjenige von E._____ die Unfähigkeit der Be- schuldigten zur Einsicht in das Unrecht der Tat (Urk. 29/2/7 S. 23). 6.3. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens brachte die Verteidigung hin- sichtlich des Gutachtens E._____ vor, dass dieses ins Leere laufe, da es von ei- nem Sachverhalt ausgehe, welcher nicht zu erstellen sei. Zudem sei die Beschul- digte nicht gefährlich und es gehe von ihr keine Gefahr aus (Urk. 129 S. 17 ff.). Die Diagnose sowie Schlussfolgerung der Schuldunfähigkeit wurde aber nicht ex-

- 14 - plizit in Zweifel gezogen, geschweige denn fand eine inhaltliche Auseinanderset- zung mit den gutachterlichen Erwägungen statt. 6.4. Die Beschuldigte, welche notabene selbst E._____ als Gutachter vorge- schlagen und diesen ausdrücklich gewünscht hatte (Urk. 29/2/1), bezeichnete das Gutachten in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft als "fahrig und unsorg- fältig" verfasst. Was – mit Ausnahme des Verweises auf einen Verschreib bei ei- nem Datum eines Polizeirapports – sie zu dieser Beurteilung führte, geht aus ihrer Eingabe nicht hervor. Im gleichen Stil präsentiert sich ihr Brief an den Gutachter E._____: Auch dort wirft sie ihm vor, in einzelnen Punkten ungenau gewesen zu sein. So habe sie nicht, wie im Gutachten festgehalten, Herrn B._____ als aus Uganda, sondern aus Angola stammend bezeichnet. Ob diese Kritik berechtigt ist oder nicht, kann offen bleiben, da kein Zusammenhang zur eigentlichen Begut- achtung erkennbar ist (Urk. 18/2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich hielt sie wiederholt fest, dass sie nicht psychisch krank, sondern gesund sei und das Gutachten von E._____ an vielen Fehlern leide, ohne inhaltlich weiter darauf einzugehen (Urk. 127 S. 3). 6.5. Die Gutachten sind durch die Strafbehörde von Amtes wegen auf ihre Voll- ständigkeit, Klarheit sowie auf Widersprüche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 189 N 1). Diese Überprüfung ergibt vorliegend keinerlei Anlass zu Beanstandungen. Die Gutachten sind vollständig, da alle Fragen beantwortet wurden und je nachvollziehbare Begründungen enthalten, worauf noch zurück zu kommen ist. Ebenso fehlen Hinweise auf Ungenauigkeiten in den Gutachten. Bei den von der Beschuldigten angeführten Ungenauigkeiten handelt es sich um offensichtliche "Verschreiber", welche keine Auswirkungen auf das Resultat des Gutachtens haben. Beide Gutachten listen zudem auf, welche Unterlagen ihnen zu Grunde liegen und welche wissenschaftlichen Methoden zur Anwendung ge- langten. In ihrem Aufbau sind die Gutachten jeweils logisch und klar, der Inhalt ist auch für den Laien verständlich und es geht aus ihnen nichts hervor, was in for- meller oder materieller Hinsicht Zweifel erwecken könnte.

- 15 - 6.6. Somit besteht vorliegend keine Notwendigkeit, die Gutachten zu ergänzen oder weitere Expertisen einzuholen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe er- sichtlich, welche ein Abweichen von den Gutachten bzw. deren Schlussfolgerun- gen gebieten würden. Dazu bestünde einzig Veranlassung, wenn gewichtige, zu- verlässige begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Fest- stellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögten (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 189 N 23 ff.). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Schlussfolgerungen, wonach die Beschuldigte an Wahn leide, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die Schilderung, wonach sie sich beeinträchtigt, ver- folgt, bedroht und als Opfer fühle, ohne dass objektivierbare Hinweise dafür be- stehen, bestätigt die Beschuldigte auch durch ihre eigenen Aussagen und ihr üb- riges Verhalten über das ganze Verfahren hinweg. Auch die für diese Krankheit typische Unverrückbarkeit der eigenen Überzeugung und die Interpretation aller Wahrnehmungen im Dienste der Richtigkeit dieser Überzeugungen finden sich in zahlreiche Belegstellen nicht nur im Gutachten selbst, sondern auch in den übri- gen Akten. Schliesslich überzeugt auch die im Gutachten E._____ diskutierte Ab- grenzung zur Schizophrenie: Die für diese Erkrankung typischen Symptome wie Halluzinationen und Ich-Störungen (Auflösung der Ich-Grenzen) sind vorliegend nicht erkennbar (Urk. 29/2/7 S. 19 ff.; Urk. 28/8 S. 16 f.). Dass schliesslich auch die Psychiatrische Universitätsklinik in ihrem provisorischen Austrittsbericht die- selbe Diagnose stellt und diese im Wesentlichen gleich begründet wie die beiden Gutachter, ist ein weiteres, gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der beiden Gut- achten (Urk. 26/2). 6.7. Somit kann abschliessend und zusammenfassend mit den Gutachtern fest- gehalten werden, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht schuldfähig war und ihr Verhalten deshalb straflos bleibt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

7. Genugtuung Nachdem die Beschuldigte vor Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung sowie ei- ne Genugtuung beantragen liess (Urk. 129 S. 2 ff., Prot. I S. 24 ff.), beantragt sie heute nunmehr bloss noch eine nach Ermessen des Gerichts festzusetzende Ge-

- 16 - nugtuung für die durch das Verfahren erlittene Unbill (Urk. 175 S. 2 und S. 13). Die Zusprechung einer Genugtuung gestützt auf Art. 429 StPO kommt vorliegend jedoch nicht in Frage, da diese einen vollumfänglichen oder teilweisen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung voraussetzen. Der Beschuldigten ist daher keine Genugtuung zuzusprechen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Zwar unterliegt die Beschuldigte mit der Berufung vollumfänglich. Mit der Begründung der Vorinstanz sind aber auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 140 S. 38). Da die Beschuldigte bekannt- lich in finanziell ungünstigen Verhältnissen lebt (AHV-Rente und Ergänzungs- leistungen; Urk. 5 S. 1 f. und S. 7; Urk. 42/2), erscheint es nicht als unbillig, wenn die Kosten beim Staat verbleiben. Es sind somit sämtliche Kosten des Berufungs- verfahrens, auch diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2. Der ehemalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Dr. X2._____, wurde für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren bereits mit Fr. 860.50 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 151A). 8.3. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, reichte hierorts eine Honorarnote für Aufwendungen von 34.8 Stunden sowie Bar- auslagen von Fr. 292.– ein (Urk. 172), wobei die Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt sind. Zu vergüten wären daher weitere 4 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Weg) sowie eine Nachbesprechung bzw. die Abschlussarbeiten. Wie bereits erwähnt, hat sich der amtliche Verteidiger für die heutige Berufungsverhandlung jedoch durch Rechts- anwältin MLaw X3._____ substituieren lassen, weshalb wesentliche Doppelspu- rigkeiten in der Bearbeitung des Falles entstanden. Nachdem sich bereits der amtliche Verteidiger neu in den Fall einarbeiten musste, da dieser das Mandat erst übernahm, als das Verfahren schon vor der Berufungsinstanz hängig war (vgl. Urk. 161), fiel auch Rechtsanwältin MLaw X3._____ erheblicher Aufwand für Aktenstudium an, da sie schliesslich die Plädoyernotizen verfasste und die Be-

- 17 - schuldigte heute verteidigte (vgl. Positionen vom 4. Januar 2018, 11. Januar 2018, 16. Februar 2018, 12. März 2018, 8. Mai 2018 je durch "X1._____"; 17. Mai 2018, 18. Mai 2018, 22. Mai 2018 je durch "X3._____"). Diese doppelten Aufwen- dungen aufgrund des "Verteidigerwechsels" sind nicht zu entschädigen, selbst wenn die Beschuldigte wohl eine etwas anspruchsvollere bzw. schwierigere Man- dantin sein dürfte. Zudem handelt es sich um einen eher kleinen Fall mit wenigen und kurzen Einvernahmen und keinen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Der amtliche Verteidiger ist daher für seine Aufwendungen und Auslagen im vor- liegenden Verfahren mit pauschal Fr. 8'000.– (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 140 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

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E. 1.2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 12. Juli 2017 wurde festge- stellt, dass die Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Von der Anordnung von Mass- nahmen wurde abgesehen. Die Genugtuungsbegehren der Beschuldigten und der Privatklägerin wurden abgewiesen. Die Gerichtsgebühr wurde für ausser Ansatz fallend erklärt und die übrigen Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 140 S. 39 ff.).

E. 1.3 Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 136). Die Berufungserklärung ging am 31. Oktober 2017 ein. Gleichzeitig wurde um Entlassung des bisherigen und Bestellung eines neuen amtlichen Ver- teidigers ersucht (Urk. 142). Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2017 wur- de Rechtsanwalt Dr. X2._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und der Be- schuldigten Frist angesetzt, um einen Vorschlag zur Person des Verteidigers zu machen (Urk. 147). Nachdem die Beschuldigte innert erstreckter Frist eine Person als amtlichen Verteidiger vorgeschlagen, diese aber keine Kapazität für das Man- dat gehabt hatte (Urk. 154), wurde der Beschuldigten erneut eine zehntägige Frist angesetzt, um einen amtlichen Verteidiger vorzuschlagen (Urk. 155). Dieser Auf- forderung kam die Beschuldigte nach und mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2018 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger eingesetzt (Urk. 161). Gleichzeitig wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein begründetes Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 161). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 16. Januar 2018 Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung (Urk. 163). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

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E. 1.4 In der Folge wurde am 28. Februar 2018 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 164), welche heute im Beisein der Beschuldigten stattfand (Prot. II S. 5). Der amtliche Verteidiger erschien zur heutigen Berufungsverhandlung nicht. Er hat sich indes durch Rechtsanwältin MLaw X3._____ vertreten lassen (vgl. Urk. 173), womit sich die Beschuldigte ausdrücklich einverstanden erklärte (Prot. II S. 6). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 6), und – abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 174) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 N 2).

E. 2.2 Die Beschuldigte lässt mit der Berufungserklärung die vollumfängliche Auf- hebung des erstinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 142 S. 2). Im Rahmen der Begründung der Berufungsanträge wurde ausgeführt, dass die Beschuldigte energisch bestreite, dass sie zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat an einer psy- chischen Erkrankung gelitten habe. Vielmehr sei sie von der Geschädigten B._____ angegriffen worden (Urk. 142 S. 4).

E. 2.3 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde von der Verteidigung nunmehr lediglich noch die Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziffern 1 und 3 bean- tragt und bestätigt, dass die übrigen Dispositiv-Ziffern 2 und 4-9 in Rechtskraft erwachsen sind (Prot. II S. 6; Urk. 175 S. 2). Dementsprechend ist das vor- instanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 rechtskräftig ge-

- 6 - worden. Dies ist vorab mittels eines Beschlusses festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil zu überprüfen.

E. 3 Formales

E. 3.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.

E. 3.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_1126/2017 vom 27. April 2018 E. 2.2.3). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

E. 4 Sachverhalt

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung ausführlich und zu- treffend dargelegt, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollum- fänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 140 S. 9 ff.).

E. 4.2 Dasselbe gilt für die Darstellung und Würdigung der Beweismittel. Die Be- weismittel, insbesondere die Aussagen der einvernommenen Personen, wurden ausführlich wiedergegeben und ebenso ausführlich und zutreffend gewürdigt (Urk. 140 S. 10-22). Eine erneute Würdigung wäre nichts weiter als eine blosse Wiederholung des bereits Gesagten und somit unnötig, weshalb vorliegend darauf verzichtet werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Erwägungen verste- hen sich daher als blosse Ergänzungen, Vertiefungen oder Präzisierungen, wel- che sich insbesondere mit der Argumentation der Verteidigung anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung auseinandersetzen.

E. 4.3 Die Beschuldigte machte heute keine Ausführungen zum inkriminierten Vor- fall (vgl. Urk. 174). Es ist daher aufgrund der sich bereits in den Akten befindli- chen Beweismittel (Aussagen und Eingaben der Beschuldigten, der Privatklägerin

- 7 - sowie der Zeugin C._____, Spurenauswertungen, Fotografien der Verletzungen, Arztberichte, zwei psychiatrische Gutachten) zu prüfen, ob sich der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt erstellen lässt.

E. 4.3.1 Mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin getrübt ist respektive dass die beiden verfeindet sind. Dies ist jedoch kein Grund, weshalb die Privatklägerin die Be- schuldigte bewusst falsch belasten sollte. Es ist nicht ersichtlich, wie die Privat- klägerin die Beschuldigte mittels einer Falschbelastung "loswerden" (Terminologie der Verteidigung; vgl. Urk. 175 S. 4 N 5) könnte, da die Einleitung eines Strafver- fahrens nicht zur Kündigung einer Mietwohnung führt. Hätte die Privatklägerin die Beschuldigte tatsächlich durch eine falsche Belastung aus der Nachbarschaft ent- fernen wollen, wären zudem andere – massivere – Anschuldigungen zu erwarten gewesen. Mit Ausnahme der Erwähnung des Messers erfolgten die Belastungen der Beschuldigten durch die Privatklägerin nämlich sehr zurückhaltend. So erklär- te sie beispielsweise, die Beschuldigte habe nur eine Bewegung mit dem Messer gegen sie ausgeführt (Urk. 4 S. 5 Antwort 23; Urk. 8 S. 4 Antwort 19).

E. 4.3.2 Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte habe noch nie Gewalt gegen jemanden angewendet, geschweige denn eine Waffe gegen jemanden ge- richtet, sondern lebe in ständiger Angst vor Angriffen und meide daher jegliche Gewaltanwendung (Urk. 175 S. 3 N 2). Daraus kann aber nicht einfach geschlos- sen werden, dass die Beschuldigte nicht doch einmal Gewalt gegen jemanden anwendet oder eine Waffe gegen jemanden richtet, zumal es – selbst gemäss Verteidigung (a.a.O. S. 3 N 2 und S. 4 N 5) – in der Vergangenheit immerhin zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen der Beschuldigten und der Privat- klägerin gekommen ist. So räumte die Beschuldigte denn auch – zumindest sinn- gemäss – ein, die Privatklägerin als Neger beschimpft (Urk. 5 S. 4) und den Mann der Privatklägerin als Mörder oder Scheisspack bezeichnet zu haben (Urk. 6 S. 5).

E. 4.3.3 Die Verteidigung brachte ferner vor, es erstaune, dass jemand, der mit ei- nem Messer bedroht werde, anschliessend nicht in der Lage sei, dieses zu be- schreiben (Urk. 175 S. 5 N 7 f.). Dies erstaunt jedoch keineswegs. Den Griff des

- 8 - Messers hatte die Beschuldigte in der Hand, weshalb plausibel ist, dass die Pri- vatklägerin diesen nicht sehen (und nicht beschreiben) konnte. Im Übrigen ist es schwierig, die Marken von Schweizer Armeemessern zu unterscheiden. Die Be- schreibungen des durch die Beschuldigte verwendeten Messers durch die Privat- klägerin erweisen sich deswegen nicht als unpräzise und vermögen die Glaubhaf- tigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben nicht zu erschüttern. Es kommt hinzu, dass sich die Ereignisse sehr rasch hintereinander zugetragen haben, es war hektisch und für die Privatklägerin nicht alltäglich, so dass diese ihre Wahrnehmungen nicht in aller Ruhe machen konnte. Die Privatklägerin befand sich zudem in einer Ausnahmesituation. Das Zücken des Messers kam für sie völlig überraschend. Überzeugend ist ihre Antwort bei der Polizei "Ich erschrak mega" (Urk. 4 S. 6 oben). Dass sich in einer solchen Situation einzelne Details besonders einprägen und andere verblassen, entspricht der menschlichen Natur.

E. 4.3.4 Seitens der Verteidigung wird des Weiteren geltend gemacht, ein 22 cm langes Messer habe nicht einfach so in einer üblichen Manteltasche Platz, es sei schlicht nicht möglich, dass die Beschuldigte das Messer in bereits geöffnetem Zustand auf sich getragen habe; zudem sei es absolut realitätsfremd, dass die Beschuldigte mit einem geöffneten Messer von solchem Format in ihrer Mantelta- sche Fahrrad fahre (Urk. 175 S. 6 f. N 10 f.). In diesem Punkt argumentiert die Verteidigung mit der Logik. Letztlich bleibt dies indes reine Spekulation. Auch ein 22 cm langes Messer kann durchaus in geöffnetem Zustand Platz in einer Mantel- tasche finden. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass die Manteltasche durch die scharfe Messerklinge zerschnitten worden wäre und die Gefahr bestanden hätte, sich an der scharfen Klinge zu verletzen (a.a.O.). Es ist eine blosse Mutmassung der Verteidigung, dass, wenn das Messer tatsächlich in geöffnetem Zustand transportiert worden wäre, die Manteltasche zerschnitten worden wäre – was of- fensichtlich nicht der Fall gewesen ist. Zudem kann man mit der entsprechenden Vorsicht fraglos ein Messer an der Klinge anfassen, ohne sich zwingend daran zu verletzen. Daraus ist jedenfalls nicht zu schliessen, dass die Beschuldigte ihrer Manteltasche kein geöffnetes Messer entnahm. Die Privatklägerin hat zudem bei der Polizei ausgesagt, die Beschuldigte habe das Messer unter ihrem Mantel her- vorgeholt (Urk. 4 S. 6 Antwort 29). Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte sie

- 9 - dann, dass sie nicht sagen könne, woher die Beschuldigte das Messer genom- men habe (Urk. 8 S. 4 Antwort 17). Es kann mithin auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte das Messer unmittelbar nach dem Absteigen von ihrem Fahrrad geöffnet hatte und unter ihrem Mantel versteckt hielt (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 4.3.11.).

E. 4.3.5 Zur Frage der einhändigen Bedienbarkeit des Messers ist anzufügen, dass die Privatklägerin die entsprechende Frage bei der Polizei wohl falsch verstanden hat, als sie ausführte, das Messer sei einhändig bedienbar gewesen (Urk. 4 S. 2 Antwort 10). Im Anschluss daran hat die Privatklägerin nämlich konstant angege- ben, die Beschuldigte habe ein bereits geöffnetes Messer aus der Manteltasche genommen (Urk. 4 S. 4 Antwort 18; Urk. 8 S. 3 f. Antwort 13).

E. 4.3.6 Ebenfalls rein spekulativ ist es, wenn seitens der Verteidigung behauptet wird, da die Privatklägerin um einiges jünger und kräftiger sei als die Beschuldig- te, sei es viel wahrscheinlicher, dass die Privatklägerin den ersten Schritt gemacht habe (Urk. 175 S. 8 N 14). Das von der Privatklägerin geschilderte Verhalten der Beschuldigten widerspricht ihrem Naturell nämlich gerade nicht. Es ist nicht so, dass sie Konfrontationen meidet, sondern es kam bekanntlich bereits in der Ver- gangenheit zu zumindest verbalen Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin, was von keiner Seite bestritten wird.

E. 4.3.7 Es trifft zu, dass an der Klinge des Messers keine DNA-Spuren der Privat- klägerin gefunden (so die Verteidigung: Urk. 175 S. 8 f. N 15) bzw. kein DNA- Profil erstellt werden konnte respektive dasjenige, das erstellt werden konnte, nicht interpretierbar gewesen ist (Urk. 24/4). Der Schluss, dass die Beschuldigte das Messer deswegen nicht gegen die Privatklägerin eingesetzt hat, kann daraus aber nicht gezogen werden. Nur schon, wenn beispielsweise zwei Menschen denselben Türgriff angefasst haben, ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass ab diesem Türgriff bloss noch ein sogenanntes DNA-Mischprofil festgestellt werden kann, weil sich das biologische Material vermischt hat. Ob aus einem Asservat aussagekräftiges, das heisst einer einzigen und konkreten Person zuzuordnende DNA sichergestellt werden kann, hängt unter anderem von der Beschaffenheit des Spurenträgers ab, z.B. der Oberfläche, welche der Spurengeber angefasst

- 10 - hat, der Hautfeuchtigkeit des Spurengebers, der Intensität, mit welcher die Berüh- rung stattfand, oder ob die Spur nachträglich verwischt wurde, beispielsweise durch ein Kleidungsstück. Auch die Zeitdauer zwischen dem Kontakt und der Analyse kann eine Rolle spielen. In den meisten Fällen kann aus sichergestellten Asservaten kein interpretationsfähiges DNA-Material gewonnen werden. Aus die- sem Grund kann alleine der Umstand, dass aus Asservaten kein DNA-Profil einer einzelnen Person extrahiert werden kann, nie dahingehend gedeutet werden, dass diese Person einen Gegenstand nicht berührt hat.

E. 4.3.8 Darüber hinaus wird seitens der Verteidigung unter Verweis auf die Anga- ben der Privatklägerin geltend gemacht, es entbehre jeglicher Logik, dass die Pri- vatklägerin nach dem angeblichen Messereinsatz auf die Beschuldigte losgegan- gen sein wolle, und dabei (erneute) Stichverletzungen in Kauf genommen habe; niemand würde das machen, sondern das Weite suchen (Urk. 175 S. 9 N 16). Es trifft zu, dass die Privatklägerin sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsan- waltschaft zu Protokoll gab, sie habe sich nach dem Messereinsatz verteidigt und die Beschuldigte mit den Fingernägeln im Gesicht gekratzt (Urk. 4 S. 4 Antwort 18; Urk. 8 S. 3 Antwort 12). Die Privatklägerin und die Zeugin C._____ führten je- doch übereinstimmend aus, dass es zunächst zu einem Gerangel gekommen sei, während welchem die Beschuldigte das Messer gezückt habe (Urk. 4 S. 4 Antwort 18: "Es gab ein Gerangel zwischen uns und plötzlich nahm sie ein Messer unter ihrem Mantel hervor."; Urk. 9 S. 2 Antwort 9). Die Anklage bzw. der Antrag stellt den Sachverhalt diesbezüglich sehr verkürzt dar. Den Kratzer mit den Fingernä- geln kann die Privatklägerin der Beschuldigten auch während des Handgemenges vor dem Messereinsatz zugefügt haben. Im Übrigen ist nochmals zu erwähnen, dass sich die Privatklägerin in einer Art Schockzustand befand (Urk. 4 S. 2 oben). Für sie offenbar völlig überraschend nahm die Beschuldigte ein Messer hervor (vgl. Urk. 4 S. 6 Antwort 28). Die beiden Frauen standen nahe beieinander (Urk. 8 S. 4 oben). Die Privatklägerin führte aus, dass sie die Beschuldigte aus Reflex im Gesicht gekratzt habe. Auch eine derartige Reflex-Reaktion kann nicht ausge- schlossen werden und ist nicht völlig lebensfremd, auch wenn der Verteidigung beizupflichten ist, dass eine logische Reaktion auf den Messerangriff wohl anders

- 11 - ausgesehen hätte. Somit verfängt auch diese Argumentation der Verteidigung nicht.

E. 4.3.9 Offenbar hat die Beschuldigte immer ein Messer bei sich. Die Verteidigung führt dazu aus, dies geschehe aus Gewohnheit und aus praktischen Gründen, was in der näheren Umgebung allgemein bekannt sei und wovon auch die Privat- klägerin Kenntnis gehabt habe, weshalb nicht darauf geschlossen werden könne, dass das Messer auch tatsächlich zum Einsatz gelangt sei (Urk. 175 S. 10 N 18). Es trifft zu, dass aus dem blossen Umstand, dass die Beschuldigte jeweils ein Messer auf sich trägt, nicht geschlossen werden muss, dass sie dieses auch ge- gen die Privatklägerin eingesetzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin vor dem Vorfall gewusst hatte, dass die Beschuldigte immer ein Messer auf sich trug, gibt es nicht. Aus den Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich zwanglos, dass die beiden seit Jahren ein gespanntes Verhältnis zuei- nander hatten. Nähere Kontakte wurden nicht gepflegt. Woher die Privatklägerin gewusst haben sollte, dass die Beschuldigte immer ein Messer auf sich trug, kann nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Der erstmals im Berufungsverfahren gel- tend gemachte Umstand, dass die Beschuldigte das Messer öfters benutzt hatte, um bei der Post oder im Laden Verpackungen zu öffnen (a.a.O.) reicht dazu nicht. Selbst wenn die Privatklägerin eine derartige Handlung das eine oder andere Mal gesehen hätte, konnte sie deswegen nicht davon ausgehen, dass die Beschuldig- te immer ein Messer auf sich trug. Der von der Zeugin C._____ aufgeschnappte Schrei der Privatklägerin "Die hät es Mässer" (Urk. 9 S. 2 Antwort 9) spricht des- halb durchaus für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.

E. 4.3.10 Es kommt hinzu, dass die Depositionen der Beschuldigten, warum es zur Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gekommen ist, nicht stimmen können. Die Beschuldigte gibt an, die Privatklägerin habe geschrien, weshalb sie (die Be- schuldigte) angehalten habe (Urk. 5 S. 3; Urk. 6 S. 3). Hätte die Beschuldigte je- doch tatsächlich Angst vor einem Angriff gehabt, wie dies die Verteidigung aus- führt (Urk. 175 S. 8 N 14), ist nicht plausibel, weshalb sie anhält und nicht einfach mit dem Fahrrad weiterfährt. Die diesbezüglichen Angaben der Beschuldigten entbehren daher jeglicher Logik und können nicht zutreffen.

- 12 -

E. 4.3.11 Insofern die Verteidigung vorbringt, die Beschuldigte hätte nach den Schilderungen der Privatklägerin gar keine Zeit gehabt, das Messer aus der Ta- sche zu nehmen und zu öffnen (Urk. 175 S. 6 f. N 11), verfängt auch diese Argu- mentation nicht. Folgt man den Ausführungen der Privatklägerin, hat die Beschul- digte angehalten, weil sie (die Beschuldigte) die Privatklägerin gesehen und sie gerufen hat. Während die Privatklägerin die Strassenseite wechselte, hatte die Beschuldigte genügend Zeit, das Messer beidhändig zu öffnen und allenfalls unter dem Mantel versteckt zu halten.

E. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Argumente der Verteidi- gung die Schilderungen der Privatklägerin nicht unglaubhaft erscheinen lassen, zumal die Beschuldigte einräumt, ein Messer mit sich geführt zu haben (Urk. 5 S. 4; Urk. 6 S. 5). Gestützt werden die Aussagen der Privatklägerin schliesslich durch die unbeteiligte Zeugin C._____, die ebenfalls aussagte, sie habe zwei Frauen mit erhobenen Händen aufeinander losgehen sehen und die Privatkläge- rin habe geschrien, dass die Beschuldigte ein Messer habe (Urk. 9 S. 2). Insge- samt vermögen die Vorbringen der Verteidigung die Darstellung und Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz nicht zu erschüttern, weshalb der Sachver- halt, wie er im angefochtenen Entscheid erstellt wurde, auch für das vorliegende Urteil als erstellt gelten kann und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist.

E. 5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 140 S. 22). Diese Würdigung erweist sich als zutreffend und ist somit zu be- stätigen, da die Beschuldigte zwar eine Stichbewegung in Richtung Bauch der Privatklägerin machte, dieser aber keine Verletzung zuführte, weil letztere durch einen Sprung rückwärts dem Messer ausweichen konnte.

- 13 -

E. 6 Schuldunfähigkeit

E. 6.1 Art. 19 Abs. 1 StGB regelt die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz aus Gründen, die in einem psychischen Defektzustand der Täterin liegen, darauf verzichtet, ihr die Tat vorzuwerfen (BOMMER/DITTMANN, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 19 N 13). Dieser psychische Defektzustand führt nicht schon als solcher, sondern nur dann zur Schuld- unfähigkeit und damit zur Straflosigkeit, wenn ihm die ("psychologische") Wirkung zukommt, die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat, oder – wo diese Fä- higkeit (noch) vorhanden war – die Fähigkeit, das eigene Verhalten an dieser Ein- sicht auszurichten, aufzuheben; treffender ist daher die Bezeichnung psycholo- gisch-normative Methode (BOMMER/DITTMANN, a.a.O., Art. 19 N 14). Zu über- prüfen ist somit, ob zum Zeitpunkt der Tatbegehung und mit Bezug auf das vor- geworfene Verhalten Schuldunfähigkeit vorlag.

E. 6.2 Aktenkundig sind zwei psychiatrische Gutachten. Das eine, ein forensisch- psychiatrisches Gutachten von D._____ vom 13. Februar 2015, welches weitge- hend aktenbasiert ist, sich aber auch auf eigene telefonische Kontakte des Gut- achters stützt (Urk. 28/8), sowie ein eigentliches psychiatrisches Gutachten von E._____ vom 14. Dezember 2015 (Urk. 29/2/7). Beide Gutachter kommen zum selben Schluss, nämlich dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer psychi- schen Störung in Form einer wahnhaften Störung (ICD-10: 22.0) gelitten hat (Urk. 28/8 S. 16; Urk. 29/2/7 S. 23). Dieselbe Diagnose stellte auch die Psychiat- rische Universitätsklinik Zürich in ihrem Austrittsbericht vom 6. März 2014 (Urk. 26/2). Während sich das Gutachten von D._____ nicht zur Frage der Schuldunfähigkeit äussert, bejaht dasjenige von E._____ die Unfähigkeit der Be- schuldigten zur Einsicht in das Unrecht der Tat (Urk. 29/2/7 S. 23).

E. 6.3 Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens brachte die Verteidigung hin- sichtlich des Gutachtens E._____ vor, dass dieses ins Leere laufe, da es von ei- nem Sachverhalt ausgehe, welcher nicht zu erstellen sei. Zudem sei die Beschul- digte nicht gefährlich und es gehe von ihr keine Gefahr aus (Urk. 129 S. 17 ff.). Die Diagnose sowie Schlussfolgerung der Schuldunfähigkeit wurde aber nicht ex-

- 14 - plizit in Zweifel gezogen, geschweige denn fand eine inhaltliche Auseinanderset- zung mit den gutachterlichen Erwägungen statt.

E. 6.4 Die Beschuldigte, welche notabene selbst E._____ als Gutachter vorge- schlagen und diesen ausdrücklich gewünscht hatte (Urk. 29/2/1), bezeichnete das Gutachten in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft als "fahrig und unsorg- fältig" verfasst. Was – mit Ausnahme des Verweises auf einen Verschreib bei ei- nem Datum eines Polizeirapports – sie zu dieser Beurteilung führte, geht aus ihrer Eingabe nicht hervor. Im gleichen Stil präsentiert sich ihr Brief an den Gutachter E._____: Auch dort wirft sie ihm vor, in einzelnen Punkten ungenau gewesen zu sein. So habe sie nicht, wie im Gutachten festgehalten, Herrn B._____ als aus Uganda, sondern aus Angola stammend bezeichnet. Ob diese Kritik berechtigt ist oder nicht, kann offen bleiben, da kein Zusammenhang zur eigentlichen Begut- achtung erkennbar ist (Urk. 18/2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich hielt sie wiederholt fest, dass sie nicht psychisch krank, sondern gesund sei und das Gutachten von E._____ an vielen Fehlern leide, ohne inhaltlich weiter darauf einzugehen (Urk. 127 S. 3).

E. 6.5 Die Gutachten sind durch die Strafbehörde von Amtes wegen auf ihre Voll- ständigkeit, Klarheit sowie auf Widersprüche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 189 N 1). Diese Überprüfung ergibt vorliegend keinerlei Anlass zu Beanstandungen. Die Gutachten sind vollständig, da alle Fragen beantwortet wurden und je nachvollziehbare Begründungen enthalten, worauf noch zurück zu kommen ist. Ebenso fehlen Hinweise auf Ungenauigkeiten in den Gutachten. Bei den von der Beschuldigten angeführten Ungenauigkeiten handelt es sich um offensichtliche "Verschreiber", welche keine Auswirkungen auf das Resultat des Gutachtens haben. Beide Gutachten listen zudem auf, welche Unterlagen ihnen zu Grunde liegen und welche wissenschaftlichen Methoden zur Anwendung ge- langten. In ihrem Aufbau sind die Gutachten jeweils logisch und klar, der Inhalt ist auch für den Laien verständlich und es geht aus ihnen nichts hervor, was in for- meller oder materieller Hinsicht Zweifel erwecken könnte.

- 15 -

E. 6.6 Somit besteht vorliegend keine Notwendigkeit, die Gutachten zu ergänzen oder weitere Expertisen einzuholen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe er- sichtlich, welche ein Abweichen von den Gutachten bzw. deren Schlussfolgerun- gen gebieten würden. Dazu bestünde einzig Veranlassung, wenn gewichtige, zu- verlässige begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Fest- stellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögten (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 189 N 23 ff.). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Schlussfolgerungen, wonach die Beschuldigte an Wahn leide, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die Schilderung, wonach sie sich beeinträchtigt, ver- folgt, bedroht und als Opfer fühle, ohne dass objektivierbare Hinweise dafür be- stehen, bestätigt die Beschuldigte auch durch ihre eigenen Aussagen und ihr üb- riges Verhalten über das ganze Verfahren hinweg. Auch die für diese Krankheit typische Unverrückbarkeit der eigenen Überzeugung und die Interpretation aller Wahrnehmungen im Dienste der Richtigkeit dieser Überzeugungen finden sich in zahlreiche Belegstellen nicht nur im Gutachten selbst, sondern auch in den übri- gen Akten. Schliesslich überzeugt auch die im Gutachten E._____ diskutierte Ab- grenzung zur Schizophrenie: Die für diese Erkrankung typischen Symptome wie Halluzinationen und Ich-Störungen (Auflösung der Ich-Grenzen) sind vorliegend nicht erkennbar (Urk. 29/2/7 S. 19 ff.; Urk. 28/8 S. 16 f.). Dass schliesslich auch die Psychiatrische Universitätsklinik in ihrem provisorischen Austrittsbericht die- selbe Diagnose stellt und diese im Wesentlichen gleich begründet wie die beiden Gutachter, ist ein weiteres, gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der beiden Gut- achten (Urk. 26/2).

E. 6.7 Somit kann abschliessend und zusammenfassend mit den Gutachtern fest- gehalten werden, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht schuldfähig war und ihr Verhalten deshalb straflos bleibt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

E. 7 Genugtuung Nachdem die Beschuldigte vor Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung sowie ei- ne Genugtuung beantragen liess (Urk. 129 S. 2 ff., Prot. I S. 24 ff.), beantragt sie heute nunmehr bloss noch eine nach Ermessen des Gerichts festzusetzende Ge-

- 16 - nugtuung für die durch das Verfahren erlittene Unbill (Urk. 175 S. 2 und S. 13). Die Zusprechung einer Genugtuung gestützt auf Art. 429 StPO kommt vorliegend jedoch nicht in Frage, da diese einen vollumfänglichen oder teilweisen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung voraussetzen. Der Beschuldigten ist daher keine Genugtuung zuzusprechen.

E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 8.1 Zwar unterliegt die Beschuldigte mit der Berufung vollumfänglich. Mit der Begründung der Vorinstanz sind aber auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 140 S. 38). Da die Beschuldigte bekannt- lich in finanziell ungünstigen Verhältnissen lebt (AHV-Rente und Ergänzungs- leistungen; Urk. 5 S. 1 f. und S. 7; Urk. 42/2), erscheint es nicht als unbillig, wenn die Kosten beim Staat verbleiben. Es sind somit sämtliche Kosten des Berufungs- verfahrens, auch diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 8.2 Der ehemalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Dr. X2._____, wurde für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren bereits mit Fr. 860.50 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 151A).

E. 8.3 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, reichte hierorts eine Honorarnote für Aufwendungen von 34.8 Stunden sowie Bar- auslagen von Fr. 292.– ein (Urk. 172), wobei die Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt sind. Zu vergüten wären daher weitere 4 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Weg) sowie eine Nachbesprechung bzw. die Abschlussarbeiten. Wie bereits erwähnt, hat sich der amtliche Verteidiger für die heutige Berufungsverhandlung jedoch durch Rechts- anwältin MLaw X3._____ substituieren lassen, weshalb wesentliche Doppelspu- rigkeiten in der Bearbeitung des Falles entstanden. Nachdem sich bereits der amtliche Verteidiger neu in den Fall einarbeiten musste, da dieser das Mandat erst übernahm, als das Verfahren schon vor der Berufungsinstanz hängig war (vgl. Urk. 161), fiel auch Rechtsanwältin MLaw X3._____ erheblicher Aufwand für Aktenstudium an, da sie schliesslich die Plädoyernotizen verfasste und die Be-

- 17 - schuldigte heute verteidigte (vgl. Positionen vom 4. Januar 2018, 11. Januar 2018, 16. Februar 2018, 12. März 2018, 8. Mai 2018 je durch "X1._____"; 17. Mai 2018, 18. Mai 2018, 22. Mai 2018 je durch "X3._____"). Diese doppelten Aufwen- dungen aufgrund des "Verteidigerwechsels" sind nicht zu entschädigen, selbst wenn die Beschuldigte wohl eine etwas anspruchsvollere bzw. schwierigere Man- dantin sein dürfte. Zudem handelt es sich um einen eher kleinen Fall mit wenigen und kurzen Einvernahmen und keinen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Der amtliche Verteidiger ist daher für seine Aufwendungen und Auslagen im vor- liegenden Verfahren mit pauschal Fr. 8'000.– (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 12. Juli 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  2. (…)
  3. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen.
  4. (…)
  5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
  6. Das polizeilich sichergestellte Taschenmesser (Asservat Nr. A006'531'631) wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  7. Die polizeilich sichergestellte schwarze Damenjacke (Asservat Nr. A006'532'189) wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- geben. Erfolgt innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft kein entsprechendes Herausgabebegehren, wird die Damenjacke vernichtet.
  8. Rechtsanwalt Dr. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit insgesamt Fr. 23'250.– inkl. 8.0 % Mehrwertsteuer entschädigt, wovon bereits Fr. 13'000.– durch Akontozahlung ausgerichtet wurden. - 18 -
  9. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten inkl. diejenigen des Vor- verfahrens, des Beschwerdeverfahrens betreffend Verteidigerwechsel und der amt- lichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen.
  10. Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  12. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ im Zustand der Schuld- unfähigkeit den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
  13. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____) Fr. 860.50 amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X2._____)
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 19 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung.
  17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juni 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170409-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier, und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 7. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juli 2017 (DG160101)

- 2 - Anklage: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 45). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 140 S. 39 ff.) Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tat- bestand der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

2. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen.

3. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen.

4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.

5. Das polizeilich sichergestellte Taschenmesser (Asservat Nr. A006'531'631) wird der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Die polizeilich sichergestellte schwarze Damenjacke (Asservat Nr. A006'532'189) wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt in- nert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft kein entsprechendes Herausgabebegehren, wird die Damenjacke vernichtet.

7. Rechtsanwalt Dr. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Be- schuldigten mit insgesamt Fr. 23'250.– inkl. 8.0 % Mehrwertsteuer entschädigt, wovon be- reits Fr. 13'000.– durch Akontozahlung ausgerichtet wurden.

8. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten inkl. diejenigen des Vorverfah- rens, des Beschwerdeverfahrens betreffend Verteidigerwechsel und der amtlichen Verteidi- gungen werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)

a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 175 S. 2)

1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juli 2017 (Geschäfts-Nr. DG160101-L) aufzu- heben.

2. Es sei festzustellen, dass das zur Beurteilung stehende Verhalten der Be- schuldigten in objektiver und in subjektiver Hinsicht keinen Straftatbestand erfüllt.

3. Es sei der Beschuldigten für die durch das Verfahren erlittene Unbill nach Ermessen des Gerichts eine Genugtuung zuzusprechen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der amtlichen Vertei- digung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 163) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 140 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 4 - 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 12. Juli 2017 wurde festge- stellt, dass die Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Von der Anordnung von Mass- nahmen wurde abgesehen. Die Genugtuungsbegehren der Beschuldigten und der Privatklägerin wurden abgewiesen. Die Gerichtsgebühr wurde für ausser Ansatz fallend erklärt und die übrigen Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 140 S. 39 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 136). Die Berufungserklärung ging am 31. Oktober 2017 ein. Gleichzeitig wurde um Entlassung des bisherigen und Bestellung eines neuen amtlichen Ver- teidigers ersucht (Urk. 142). Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2017 wur- de Rechtsanwalt Dr. X2._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und der Be- schuldigten Frist angesetzt, um einen Vorschlag zur Person des Verteidigers zu machen (Urk. 147). Nachdem die Beschuldigte innert erstreckter Frist eine Person als amtlichen Verteidiger vorgeschlagen, diese aber keine Kapazität für das Man- dat gehabt hatte (Urk. 154), wurde der Beschuldigten erneut eine zehntägige Frist angesetzt, um einen amtlichen Verteidiger vorzuschlagen (Urk. 155). Dieser Auf- forderung kam die Beschuldigte nach und mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2018 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger eingesetzt (Urk. 161). Gleichzeitig wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein begründetes Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 161). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 16. Januar 2018 Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung (Urk. 163). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

- 5 - 1.4. In der Folge wurde am 28. Februar 2018 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 164), welche heute im Beisein der Beschuldigten stattfand (Prot. II S. 5). Der amtliche Verteidiger erschien zur heutigen Berufungsverhandlung nicht. Er hat sich indes durch Rechtsanwältin MLaw X3._____ vertreten lassen (vgl. Urk. 173), womit sich die Beschuldigte ausdrücklich einverstanden erklärte (Prot. II S. 6). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 6), und – abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 174) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 N 2). 2.2. Die Beschuldigte lässt mit der Berufungserklärung die vollumfängliche Auf- hebung des erstinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 142 S. 2). Im Rahmen der Begründung der Berufungsanträge wurde ausgeführt, dass die Beschuldigte energisch bestreite, dass sie zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat an einer psy- chischen Erkrankung gelitten habe. Vielmehr sei sie von der Geschädigten B._____ angegriffen worden (Urk. 142 S. 4). 2.3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde von der Verteidigung nunmehr lediglich noch die Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziffern 1 und 3 bean- tragt und bestätigt, dass die übrigen Dispositiv-Ziffern 2 und 4-9 in Rechtskraft erwachsen sind (Prot. II S. 6; Urk. 175 S. 2). Dementsprechend ist das vor- instanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 rechtskräftig ge-

- 6 - worden. Dies ist vorab mittels eines Beschlusses festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil zu überprüfen.

3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_1126/2017 vom 27. April 2018 E. 2.2.3). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung ausführlich und zu- treffend dargelegt, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollum- fänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 140 S. 9 ff.). 4.2. Dasselbe gilt für die Darstellung und Würdigung der Beweismittel. Die Be- weismittel, insbesondere die Aussagen der einvernommenen Personen, wurden ausführlich wiedergegeben und ebenso ausführlich und zutreffend gewürdigt (Urk. 140 S. 10-22). Eine erneute Würdigung wäre nichts weiter als eine blosse Wiederholung des bereits Gesagten und somit unnötig, weshalb vorliegend darauf verzichtet werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Erwägungen verste- hen sich daher als blosse Ergänzungen, Vertiefungen oder Präzisierungen, wel- che sich insbesondere mit der Argumentation der Verteidigung anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung auseinandersetzen. 4.3 Die Beschuldigte machte heute keine Ausführungen zum inkriminierten Vor- fall (vgl. Urk. 174). Es ist daher aufgrund der sich bereits in den Akten befindli- chen Beweismittel (Aussagen und Eingaben der Beschuldigten, der Privatklägerin

- 7 - sowie der Zeugin C._____, Spurenauswertungen, Fotografien der Verletzungen, Arztberichte, zwei psychiatrische Gutachten) zu prüfen, ob sich der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt erstellen lässt. 4.3.1. Mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin getrübt ist respektive dass die beiden verfeindet sind. Dies ist jedoch kein Grund, weshalb die Privatklägerin die Be- schuldigte bewusst falsch belasten sollte. Es ist nicht ersichtlich, wie die Privat- klägerin die Beschuldigte mittels einer Falschbelastung "loswerden" (Terminologie der Verteidigung; vgl. Urk. 175 S. 4 N 5) könnte, da die Einleitung eines Strafver- fahrens nicht zur Kündigung einer Mietwohnung führt. Hätte die Privatklägerin die Beschuldigte tatsächlich durch eine falsche Belastung aus der Nachbarschaft ent- fernen wollen, wären zudem andere – massivere – Anschuldigungen zu erwarten gewesen. Mit Ausnahme der Erwähnung des Messers erfolgten die Belastungen der Beschuldigten durch die Privatklägerin nämlich sehr zurückhaltend. So erklär- te sie beispielsweise, die Beschuldigte habe nur eine Bewegung mit dem Messer gegen sie ausgeführt (Urk. 4 S. 5 Antwort 23; Urk. 8 S. 4 Antwort 19). 4.3.2. Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte habe noch nie Gewalt gegen jemanden angewendet, geschweige denn eine Waffe gegen jemanden ge- richtet, sondern lebe in ständiger Angst vor Angriffen und meide daher jegliche Gewaltanwendung (Urk. 175 S. 3 N 2). Daraus kann aber nicht einfach geschlos- sen werden, dass die Beschuldigte nicht doch einmal Gewalt gegen jemanden anwendet oder eine Waffe gegen jemanden richtet, zumal es – selbst gemäss Verteidigung (a.a.O. S. 3 N 2 und S. 4 N 5) – in der Vergangenheit immerhin zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen der Beschuldigten und der Privat- klägerin gekommen ist. So räumte die Beschuldigte denn auch – zumindest sinn- gemäss – ein, die Privatklägerin als Neger beschimpft (Urk. 5 S. 4) und den Mann der Privatklägerin als Mörder oder Scheisspack bezeichnet zu haben (Urk. 6 S. 5). 4.3.3. Die Verteidigung brachte ferner vor, es erstaune, dass jemand, der mit ei- nem Messer bedroht werde, anschliessend nicht in der Lage sei, dieses zu be- schreiben (Urk. 175 S. 5 N 7 f.). Dies erstaunt jedoch keineswegs. Den Griff des

- 8 - Messers hatte die Beschuldigte in der Hand, weshalb plausibel ist, dass die Pri- vatklägerin diesen nicht sehen (und nicht beschreiben) konnte. Im Übrigen ist es schwierig, die Marken von Schweizer Armeemessern zu unterscheiden. Die Be- schreibungen des durch die Beschuldigte verwendeten Messers durch die Privat- klägerin erweisen sich deswegen nicht als unpräzise und vermögen die Glaubhaf- tigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben nicht zu erschüttern. Es kommt hinzu, dass sich die Ereignisse sehr rasch hintereinander zugetragen haben, es war hektisch und für die Privatklägerin nicht alltäglich, so dass diese ihre Wahrnehmungen nicht in aller Ruhe machen konnte. Die Privatklägerin befand sich zudem in einer Ausnahmesituation. Das Zücken des Messers kam für sie völlig überraschend. Überzeugend ist ihre Antwort bei der Polizei "Ich erschrak mega" (Urk. 4 S. 6 oben). Dass sich in einer solchen Situation einzelne Details besonders einprägen und andere verblassen, entspricht der menschlichen Natur. 4.3.4. Seitens der Verteidigung wird des Weiteren geltend gemacht, ein 22 cm langes Messer habe nicht einfach so in einer üblichen Manteltasche Platz, es sei schlicht nicht möglich, dass die Beschuldigte das Messer in bereits geöffnetem Zustand auf sich getragen habe; zudem sei es absolut realitätsfremd, dass die Beschuldigte mit einem geöffneten Messer von solchem Format in ihrer Mantelta- sche Fahrrad fahre (Urk. 175 S. 6 f. N 10 f.). In diesem Punkt argumentiert die Verteidigung mit der Logik. Letztlich bleibt dies indes reine Spekulation. Auch ein 22 cm langes Messer kann durchaus in geöffnetem Zustand Platz in einer Mantel- tasche finden. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass die Manteltasche durch die scharfe Messerklinge zerschnitten worden wäre und die Gefahr bestanden hätte, sich an der scharfen Klinge zu verletzen (a.a.O.). Es ist eine blosse Mutmassung der Verteidigung, dass, wenn das Messer tatsächlich in geöffnetem Zustand transportiert worden wäre, die Manteltasche zerschnitten worden wäre – was of- fensichtlich nicht der Fall gewesen ist. Zudem kann man mit der entsprechenden Vorsicht fraglos ein Messer an der Klinge anfassen, ohne sich zwingend daran zu verletzen. Daraus ist jedenfalls nicht zu schliessen, dass die Beschuldigte ihrer Manteltasche kein geöffnetes Messer entnahm. Die Privatklägerin hat zudem bei der Polizei ausgesagt, die Beschuldigte habe das Messer unter ihrem Mantel her- vorgeholt (Urk. 4 S. 6 Antwort 29). Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte sie

- 9 - dann, dass sie nicht sagen könne, woher die Beschuldigte das Messer genom- men habe (Urk. 8 S. 4 Antwort 17). Es kann mithin auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte das Messer unmittelbar nach dem Absteigen von ihrem Fahrrad geöffnet hatte und unter ihrem Mantel versteckt hielt (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 4.3.11.). 4.3.5. Zur Frage der einhändigen Bedienbarkeit des Messers ist anzufügen, dass die Privatklägerin die entsprechende Frage bei der Polizei wohl falsch verstanden hat, als sie ausführte, das Messer sei einhändig bedienbar gewesen (Urk. 4 S. 2 Antwort 10). Im Anschluss daran hat die Privatklägerin nämlich konstant angege- ben, die Beschuldigte habe ein bereits geöffnetes Messer aus der Manteltasche genommen (Urk. 4 S. 4 Antwort 18; Urk. 8 S. 3 f. Antwort 13). 4.3.6. Ebenfalls rein spekulativ ist es, wenn seitens der Verteidigung behauptet wird, da die Privatklägerin um einiges jünger und kräftiger sei als die Beschuldig- te, sei es viel wahrscheinlicher, dass die Privatklägerin den ersten Schritt gemacht habe (Urk. 175 S. 8 N 14). Das von der Privatklägerin geschilderte Verhalten der Beschuldigten widerspricht ihrem Naturell nämlich gerade nicht. Es ist nicht so, dass sie Konfrontationen meidet, sondern es kam bekanntlich bereits in der Ver- gangenheit zu zumindest verbalen Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin, was von keiner Seite bestritten wird. 4.3.7. Es trifft zu, dass an der Klinge des Messers keine DNA-Spuren der Privat- klägerin gefunden (so die Verteidigung: Urk. 175 S. 8 f. N 15) bzw. kein DNA- Profil erstellt werden konnte respektive dasjenige, das erstellt werden konnte, nicht interpretierbar gewesen ist (Urk. 24/4). Der Schluss, dass die Beschuldigte das Messer deswegen nicht gegen die Privatklägerin eingesetzt hat, kann daraus aber nicht gezogen werden. Nur schon, wenn beispielsweise zwei Menschen denselben Türgriff angefasst haben, ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass ab diesem Türgriff bloss noch ein sogenanntes DNA-Mischprofil festgestellt werden kann, weil sich das biologische Material vermischt hat. Ob aus einem Asservat aussagekräftiges, das heisst einer einzigen und konkreten Person zuzuordnende DNA sichergestellt werden kann, hängt unter anderem von der Beschaffenheit des Spurenträgers ab, z.B. der Oberfläche, welche der Spurengeber angefasst

- 10 - hat, der Hautfeuchtigkeit des Spurengebers, der Intensität, mit welcher die Berüh- rung stattfand, oder ob die Spur nachträglich verwischt wurde, beispielsweise durch ein Kleidungsstück. Auch die Zeitdauer zwischen dem Kontakt und der Analyse kann eine Rolle spielen. In den meisten Fällen kann aus sichergestellten Asservaten kein interpretationsfähiges DNA-Material gewonnen werden. Aus die- sem Grund kann alleine der Umstand, dass aus Asservaten kein DNA-Profil einer einzelnen Person extrahiert werden kann, nie dahingehend gedeutet werden, dass diese Person einen Gegenstand nicht berührt hat. 4.3.8. Darüber hinaus wird seitens der Verteidigung unter Verweis auf die Anga- ben der Privatklägerin geltend gemacht, es entbehre jeglicher Logik, dass die Pri- vatklägerin nach dem angeblichen Messereinsatz auf die Beschuldigte losgegan- gen sein wolle, und dabei (erneute) Stichverletzungen in Kauf genommen habe; niemand würde das machen, sondern das Weite suchen (Urk. 175 S. 9 N 16). Es trifft zu, dass die Privatklägerin sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsan- waltschaft zu Protokoll gab, sie habe sich nach dem Messereinsatz verteidigt und die Beschuldigte mit den Fingernägeln im Gesicht gekratzt (Urk. 4 S. 4 Antwort 18; Urk. 8 S. 3 Antwort 12). Die Privatklägerin und die Zeugin C._____ führten je- doch übereinstimmend aus, dass es zunächst zu einem Gerangel gekommen sei, während welchem die Beschuldigte das Messer gezückt habe (Urk. 4 S. 4 Antwort 18: "Es gab ein Gerangel zwischen uns und plötzlich nahm sie ein Messer unter ihrem Mantel hervor."; Urk. 9 S. 2 Antwort 9). Die Anklage bzw. der Antrag stellt den Sachverhalt diesbezüglich sehr verkürzt dar. Den Kratzer mit den Fingernä- geln kann die Privatklägerin der Beschuldigten auch während des Handgemenges vor dem Messereinsatz zugefügt haben. Im Übrigen ist nochmals zu erwähnen, dass sich die Privatklägerin in einer Art Schockzustand befand (Urk. 4 S. 2 oben). Für sie offenbar völlig überraschend nahm die Beschuldigte ein Messer hervor (vgl. Urk. 4 S. 6 Antwort 28). Die beiden Frauen standen nahe beieinander (Urk. 8 S. 4 oben). Die Privatklägerin führte aus, dass sie die Beschuldigte aus Reflex im Gesicht gekratzt habe. Auch eine derartige Reflex-Reaktion kann nicht ausge- schlossen werden und ist nicht völlig lebensfremd, auch wenn der Verteidigung beizupflichten ist, dass eine logische Reaktion auf den Messerangriff wohl anders

- 11 - ausgesehen hätte. Somit verfängt auch diese Argumentation der Verteidigung nicht. 4.3.9. Offenbar hat die Beschuldigte immer ein Messer bei sich. Die Verteidigung führt dazu aus, dies geschehe aus Gewohnheit und aus praktischen Gründen, was in der näheren Umgebung allgemein bekannt sei und wovon auch die Privat- klägerin Kenntnis gehabt habe, weshalb nicht darauf geschlossen werden könne, dass das Messer auch tatsächlich zum Einsatz gelangt sei (Urk. 175 S. 10 N 18). Es trifft zu, dass aus dem blossen Umstand, dass die Beschuldigte jeweils ein Messer auf sich trägt, nicht geschlossen werden muss, dass sie dieses auch ge- gen die Privatklägerin eingesetzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin vor dem Vorfall gewusst hatte, dass die Beschuldigte immer ein Messer auf sich trug, gibt es nicht. Aus den Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich zwanglos, dass die beiden seit Jahren ein gespanntes Verhältnis zuei- nander hatten. Nähere Kontakte wurden nicht gepflegt. Woher die Privatklägerin gewusst haben sollte, dass die Beschuldigte immer ein Messer auf sich trug, kann nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Der erstmals im Berufungsverfahren gel- tend gemachte Umstand, dass die Beschuldigte das Messer öfters benutzt hatte, um bei der Post oder im Laden Verpackungen zu öffnen (a.a.O.) reicht dazu nicht. Selbst wenn die Privatklägerin eine derartige Handlung das eine oder andere Mal gesehen hätte, konnte sie deswegen nicht davon ausgehen, dass die Beschuldig- te immer ein Messer auf sich trug. Der von der Zeugin C._____ aufgeschnappte Schrei der Privatklägerin "Die hät es Mässer" (Urk. 9 S. 2 Antwort 9) spricht des- halb durchaus für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. 4.3.10. Es kommt hinzu, dass die Depositionen der Beschuldigten, warum es zur Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gekommen ist, nicht stimmen können. Die Beschuldigte gibt an, die Privatklägerin habe geschrien, weshalb sie (die Be- schuldigte) angehalten habe (Urk. 5 S. 3; Urk. 6 S. 3). Hätte die Beschuldigte je- doch tatsächlich Angst vor einem Angriff gehabt, wie dies die Verteidigung aus- führt (Urk. 175 S. 8 N 14), ist nicht plausibel, weshalb sie anhält und nicht einfach mit dem Fahrrad weiterfährt. Die diesbezüglichen Angaben der Beschuldigten entbehren daher jeglicher Logik und können nicht zutreffen.

- 12 - 4.3.11. Insofern die Verteidigung vorbringt, die Beschuldigte hätte nach den Schilderungen der Privatklägerin gar keine Zeit gehabt, das Messer aus der Ta- sche zu nehmen und zu öffnen (Urk. 175 S. 6 f. N 11), verfängt auch diese Argu- mentation nicht. Folgt man den Ausführungen der Privatklägerin, hat die Beschul- digte angehalten, weil sie (die Beschuldigte) die Privatklägerin gesehen und sie gerufen hat. Während die Privatklägerin die Strassenseite wechselte, hatte die Beschuldigte genügend Zeit, das Messer beidhändig zu öffnen und allenfalls unter dem Mantel versteckt zu halten. 4.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Argumente der Verteidi- gung die Schilderungen der Privatklägerin nicht unglaubhaft erscheinen lassen, zumal die Beschuldigte einräumt, ein Messer mit sich geführt zu haben (Urk. 5 S. 4; Urk. 6 S. 5). Gestützt werden die Aussagen der Privatklägerin schliesslich durch die unbeteiligte Zeugin C._____, die ebenfalls aussagte, sie habe zwei Frauen mit erhobenen Händen aufeinander losgehen sehen und die Privatkläge- rin habe geschrien, dass die Beschuldigte ein Messer habe (Urk. 9 S. 2). Insge- samt vermögen die Vorbringen der Verteidigung die Darstellung und Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz nicht zu erschüttern, weshalb der Sachver- halt, wie er im angefochtenen Entscheid erstellt wurde, auch für das vorliegende Urteil als erstellt gelten kann und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist.

5. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 140 S. 22). Diese Würdigung erweist sich als zutreffend und ist somit zu be- stätigen, da die Beschuldigte zwar eine Stichbewegung in Richtung Bauch der Privatklägerin machte, dieser aber keine Verletzung zuführte, weil letztere durch einen Sprung rückwärts dem Messer ausweichen konnte.

- 13 -

6. Schuldunfähigkeit 6.1. Art. 19 Abs. 1 StGB regelt die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz aus Gründen, die in einem psychischen Defektzustand der Täterin liegen, darauf verzichtet, ihr die Tat vorzuwerfen (BOMMER/DITTMANN, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 19 N 13). Dieser psychische Defektzustand führt nicht schon als solcher, sondern nur dann zur Schuld- unfähigkeit und damit zur Straflosigkeit, wenn ihm die ("psychologische") Wirkung zukommt, die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat, oder – wo diese Fä- higkeit (noch) vorhanden war – die Fähigkeit, das eigene Verhalten an dieser Ein- sicht auszurichten, aufzuheben; treffender ist daher die Bezeichnung psycholo- gisch-normative Methode (BOMMER/DITTMANN, a.a.O., Art. 19 N 14). Zu über- prüfen ist somit, ob zum Zeitpunkt der Tatbegehung und mit Bezug auf das vor- geworfene Verhalten Schuldunfähigkeit vorlag. 6.2. Aktenkundig sind zwei psychiatrische Gutachten. Das eine, ein forensisch- psychiatrisches Gutachten von D._____ vom 13. Februar 2015, welches weitge- hend aktenbasiert ist, sich aber auch auf eigene telefonische Kontakte des Gut- achters stützt (Urk. 28/8), sowie ein eigentliches psychiatrisches Gutachten von E._____ vom 14. Dezember 2015 (Urk. 29/2/7). Beide Gutachter kommen zum selben Schluss, nämlich dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer psychi- schen Störung in Form einer wahnhaften Störung (ICD-10: 22.0) gelitten hat (Urk. 28/8 S. 16; Urk. 29/2/7 S. 23). Dieselbe Diagnose stellte auch die Psychiat- rische Universitätsklinik Zürich in ihrem Austrittsbericht vom 6. März 2014 (Urk. 26/2). Während sich das Gutachten von D._____ nicht zur Frage der Schuldunfähigkeit äussert, bejaht dasjenige von E._____ die Unfähigkeit der Be- schuldigten zur Einsicht in das Unrecht der Tat (Urk. 29/2/7 S. 23). 6.3. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens brachte die Verteidigung hin- sichtlich des Gutachtens E._____ vor, dass dieses ins Leere laufe, da es von ei- nem Sachverhalt ausgehe, welcher nicht zu erstellen sei. Zudem sei die Beschul- digte nicht gefährlich und es gehe von ihr keine Gefahr aus (Urk. 129 S. 17 ff.). Die Diagnose sowie Schlussfolgerung der Schuldunfähigkeit wurde aber nicht ex-

- 14 - plizit in Zweifel gezogen, geschweige denn fand eine inhaltliche Auseinanderset- zung mit den gutachterlichen Erwägungen statt. 6.4. Die Beschuldigte, welche notabene selbst E._____ als Gutachter vorge- schlagen und diesen ausdrücklich gewünscht hatte (Urk. 29/2/1), bezeichnete das Gutachten in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft als "fahrig und unsorg- fältig" verfasst. Was – mit Ausnahme des Verweises auf einen Verschreib bei ei- nem Datum eines Polizeirapports – sie zu dieser Beurteilung führte, geht aus ihrer Eingabe nicht hervor. Im gleichen Stil präsentiert sich ihr Brief an den Gutachter E._____: Auch dort wirft sie ihm vor, in einzelnen Punkten ungenau gewesen zu sein. So habe sie nicht, wie im Gutachten festgehalten, Herrn B._____ als aus Uganda, sondern aus Angola stammend bezeichnet. Ob diese Kritik berechtigt ist oder nicht, kann offen bleiben, da kein Zusammenhang zur eigentlichen Begut- achtung erkennbar ist (Urk. 18/2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich hielt sie wiederholt fest, dass sie nicht psychisch krank, sondern gesund sei und das Gutachten von E._____ an vielen Fehlern leide, ohne inhaltlich weiter darauf einzugehen (Urk. 127 S. 3). 6.5. Die Gutachten sind durch die Strafbehörde von Amtes wegen auf ihre Voll- ständigkeit, Klarheit sowie auf Widersprüche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 189 N 1). Diese Überprüfung ergibt vorliegend keinerlei Anlass zu Beanstandungen. Die Gutachten sind vollständig, da alle Fragen beantwortet wurden und je nachvollziehbare Begründungen enthalten, worauf noch zurück zu kommen ist. Ebenso fehlen Hinweise auf Ungenauigkeiten in den Gutachten. Bei den von der Beschuldigten angeführten Ungenauigkeiten handelt es sich um offensichtliche "Verschreiber", welche keine Auswirkungen auf das Resultat des Gutachtens haben. Beide Gutachten listen zudem auf, welche Unterlagen ihnen zu Grunde liegen und welche wissenschaftlichen Methoden zur Anwendung ge- langten. In ihrem Aufbau sind die Gutachten jeweils logisch und klar, der Inhalt ist auch für den Laien verständlich und es geht aus ihnen nichts hervor, was in for- meller oder materieller Hinsicht Zweifel erwecken könnte.

- 15 - 6.6. Somit besteht vorliegend keine Notwendigkeit, die Gutachten zu ergänzen oder weitere Expertisen einzuholen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe er- sichtlich, welche ein Abweichen von den Gutachten bzw. deren Schlussfolgerun- gen gebieten würden. Dazu bestünde einzig Veranlassung, wenn gewichtige, zu- verlässige begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Fest- stellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögten (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 189 N 23 ff.). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Schlussfolgerungen, wonach die Beschuldigte an Wahn leide, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die Schilderung, wonach sie sich beeinträchtigt, ver- folgt, bedroht und als Opfer fühle, ohne dass objektivierbare Hinweise dafür be- stehen, bestätigt die Beschuldigte auch durch ihre eigenen Aussagen und ihr üb- riges Verhalten über das ganze Verfahren hinweg. Auch die für diese Krankheit typische Unverrückbarkeit der eigenen Überzeugung und die Interpretation aller Wahrnehmungen im Dienste der Richtigkeit dieser Überzeugungen finden sich in zahlreiche Belegstellen nicht nur im Gutachten selbst, sondern auch in den übri- gen Akten. Schliesslich überzeugt auch die im Gutachten E._____ diskutierte Ab- grenzung zur Schizophrenie: Die für diese Erkrankung typischen Symptome wie Halluzinationen und Ich-Störungen (Auflösung der Ich-Grenzen) sind vorliegend nicht erkennbar (Urk. 29/2/7 S. 19 ff.; Urk. 28/8 S. 16 f.). Dass schliesslich auch die Psychiatrische Universitätsklinik in ihrem provisorischen Austrittsbericht die- selbe Diagnose stellt und diese im Wesentlichen gleich begründet wie die beiden Gutachter, ist ein weiteres, gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der beiden Gut- achten (Urk. 26/2). 6.7. Somit kann abschliessend und zusammenfassend mit den Gutachtern fest- gehalten werden, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht schuldfähig war und ihr Verhalten deshalb straflos bleibt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

7. Genugtuung Nachdem die Beschuldigte vor Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung sowie ei- ne Genugtuung beantragen liess (Urk. 129 S. 2 ff., Prot. I S. 24 ff.), beantragt sie heute nunmehr bloss noch eine nach Ermessen des Gerichts festzusetzende Ge-

- 16 - nugtuung für die durch das Verfahren erlittene Unbill (Urk. 175 S. 2 und S. 13). Die Zusprechung einer Genugtuung gestützt auf Art. 429 StPO kommt vorliegend jedoch nicht in Frage, da diese einen vollumfänglichen oder teilweisen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung voraussetzen. Der Beschuldigten ist daher keine Genugtuung zuzusprechen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Zwar unterliegt die Beschuldigte mit der Berufung vollumfänglich. Mit der Begründung der Vorinstanz sind aber auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 140 S. 38). Da die Beschuldigte bekannt- lich in finanziell ungünstigen Verhältnissen lebt (AHV-Rente und Ergänzungs- leistungen; Urk. 5 S. 1 f. und S. 7; Urk. 42/2), erscheint es nicht als unbillig, wenn die Kosten beim Staat verbleiben. Es sind somit sämtliche Kosten des Berufungs- verfahrens, auch diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2. Der ehemalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Dr. X2._____, wurde für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren bereits mit Fr. 860.50 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 151A). 8.3. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, reichte hierorts eine Honorarnote für Aufwendungen von 34.8 Stunden sowie Bar- auslagen von Fr. 292.– ein (Urk. 172), wobei die Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt sind. Zu vergüten wären daher weitere 4 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Weg) sowie eine Nachbesprechung bzw. die Abschlussarbeiten. Wie bereits erwähnt, hat sich der amtliche Verteidiger für die heutige Berufungsverhandlung jedoch durch Rechts- anwältin MLaw X3._____ substituieren lassen, weshalb wesentliche Doppelspu- rigkeiten in der Bearbeitung des Falles entstanden. Nachdem sich bereits der amtliche Verteidiger neu in den Fall einarbeiten musste, da dieser das Mandat erst übernahm, als das Verfahren schon vor der Berufungsinstanz hängig war (vgl. Urk. 161), fiel auch Rechtsanwältin MLaw X3._____ erheblicher Aufwand für Aktenstudium an, da sie schliesslich die Plädoyernotizen verfasste und die Be-

- 17 - schuldigte heute verteidigte (vgl. Positionen vom 4. Januar 2018, 11. Januar 2018, 16. Februar 2018, 12. März 2018, 8. Mai 2018 je durch "X1._____"; 17. Mai 2018, 18. Mai 2018, 22. Mai 2018 je durch "X3._____"). Diese doppelten Aufwen- dungen aufgrund des "Verteidigerwechsels" sind nicht zu entschädigen, selbst wenn die Beschuldigte wohl eine etwas anspruchsvollere bzw. schwierigere Man- dantin sein dürfte. Zudem handelt es sich um einen eher kleinen Fall mit wenigen und kurzen Einvernahmen und keinen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Der amtliche Verteidiger ist daher für seine Aufwendungen und Auslagen im vor- liegenden Verfahren mit pauschal Fr. 8'000.– (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 12. Juli 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. (…)

2. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen.

3. (…)

4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.

5. Das polizeilich sichergestellte Taschenmesser (Asservat Nr. A006'531'631) wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Die polizeilich sichergestellte schwarze Damenjacke (Asservat Nr. A006'532'189) wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- geben. Erfolgt innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft kein entsprechendes Herausgabebegehren, wird die Damenjacke vernichtet.

7. Rechtsanwalt Dr. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit insgesamt Fr. 23'250.– inkl. 8.0 % Mehrwertsteuer entschädigt, wovon bereits Fr. 13'000.– durch Akontozahlung ausgerichtet wurden.

- 18 -

8. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten inkl. diejenigen des Vor- verfahrens, des Beschwerdeverfahrens betreffend Verteidigerwechsel und der amt- lichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ im Zustand der Schuld- unfähigkeit den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

2. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____) Fr. 860.50 amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X2._____)

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 19 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juni 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer