Sachverhalt
stark zusammengefasst festzuhalten, dass der Beschuldigten vorgeworfen wird, an ihrem Arbeitsplatz über ca. zwei Jahre diverse Briefmarkenbestellungen mani- puliert und sodann aus der ihr anvertrauten Kasse von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ jeweils unrechtmässig Geldbeträge im Umfang der Differenz zwischen den tatsächlich erfolgten Briefmarkenkäufen und den manipuliert höheren Bestel- lungen entnommen zu haben (Urk. 20). III. Sachverhalt
1. Vorbemerkung 1.1. Die Vorinstanz hat sich einleitend ausführlich zu den Regeln geäussert, welchen die Strafbehörden, insbesondere das Strafgericht bei der Beweisführung bzw. -würdigung verpflichtet sind. Sie hat sich insbesondere zutreffend zum
- 8 - Grundsatz "in dubio pro reo" und zur Beweisführung mittels Indizien geäussert (Urk. 38 S. 4 f.). Nachfolgende Ausführungen erfolgen ergänzend bzw. präzisie- rend, wobei der Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO erfolgt, ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 1.2. Bei Indizien handelt es sich um Tatsachen, die indirekt einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, kann der Nachweis der Tat gegebenenfalls mit Indizien geführt werden, wobei in einer Schlussbetrachtung die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist. Mithin gründet der Indizienbeweis auf der Vermutung, dass eine nicht bewiesene Tatsache zutrifft, weil sich diese Schlussfolgerung nach der Lebenserfahrung indirekt aufgrund anderer bewiese- ner Tatsachen (Indizien) aufdrängt. Wie auch die Vorinstanz betont (Urk. 38 S. 5), ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Besteht die Beweisfüh- rung aus einer Mehrzahl von Indizien, ist der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf jedes Indiz einzeln, sondern nur auf die Beweiswürdigung als Ganzes anzu- wenden (BGer Urteile 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2; 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 1.4; 6B_1053/2009 vom 29. März 2010 E. 2.4). 1.3. Die Beschuldigte wurde von Anfang an in Anwesenheit ihres Verteidigers befragt und über ihre Rechte und den Gegenstand der Untersuchung belehrt. Die von der Privatklägerin eingereichten Dokumente und Belege wurden ihr zur Stellungnahme unterbreitet, und an den Befragungen der unter Strafandrohung auf ihre Wahrheitspflicht ermahnten Zeugen nahm sie teil. Der Vorinstanz ist da- her darin beizupflichten, dass die vorhandenen Beweismittel einschränkungslos verwertbar sind (Urk. 38 S. 8).
2. Unbestrittene Tatsachen 2.1. Auszugehen ist zunächst vom vorne bereits beschriebenen grundsätzli- chen Ablauf der Briefmarkenbestellungen durch die einzelnen Assistentinnen (vgl. vorstehend Ziff. II.1.2) und von den in den Akten vorhandenen 23, von der Beschuldigten unterzeichneten Formularen für Briefmarkenbestellungen, welche vom 18. Dezember 2013 bis 11. Dezember 2015 datieren (Urk. 2/3; Urk. 4/1-16;
- 9 - Urk. 12/12-23 jeweils im Anhang; Urk. 20 S. 5). Deren Authentizität wurde seitens der Beschuldigten nie in Abrede gestellt (Urk. 30 S. 9); sie bestätigte ausdrück- lich, diese ihr vorgehaltenen Bestellformulare unterzeichnet zu haben (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/2 S. 3). Unbestritten sind daher die aus diesen Bestellformularen her- vorgehenden angeblichen Ausgaben für Briefmarken in Höhe der in der Anklage- schrift aufgelisteten Einzelbeträge bzw. von insgesamt Fr. 14'105.– für das Jahr 2014 und von Fr. 29'742.– für das Jahr 2015 (Urk. 20 S. 5). Weiter bestätigte die Beschuldigte bereits in der Untersuchung explizit, ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Quittungen der Post in den Couverts, welche mit den Briefmarken und allfäl- ligem Wechselgeld von der Post zurückkamen, mehr vorgefunden zu haben (vgl. etwa Urk. 9/1 S. 2; zuletzt sinngemäss Urk. 60 S. 7 und S. 9). Dies korres- pondiert insofern mit der Darstellung der Privatklägerin, als den in ihrer Buchhal- tung abgelegten Briefmarkenbestellformularen der Beschuldigten der Jahre 2014 und 2015 keine Kaufquittungen der Post beigefügt waren (Urk. 1 N 31). 2.2. Die Vorinstanz arbeitete im angefochtenen Entscheid ausführlich verschie- dene für eine Manipulation der Bestellvorgänge durch die Beschuldigte sprechen- de Indizien heraus. Darauf und auf weitere solche Hinweise ist im Folgenden ein- zugehen:
3. Postquittung / Beleg vom 18. Dezember 2013 3.1. Die Vorinstanz erwähnte unter dem Titel Täterschaft die am Arbeitsplatz der Beschuldigten gefundene Postquittung vom 18. Dezember 2013 über den Kauf von Briefmarken im Wert von Fr. 870.– (Urk. 38 S. 13; Urk. 2/4). 3.2. Da diesem Beleg im vorliegenden Verfahren eine grosse Bedeutung zu- kommt, ist vorab separat darauf einzugehen. Aufgefunden wurde die Quittung, nachdem in der Buchhaltung der Privatklägerin am 29. Februar 2016 die bereits erwähnten Unstimmigkeiten bei den Briefmarkenbezügen sowie das Fehlen von Postquittungen für die Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten festgestellt worden war und hierauf von der Personalverantwortlichen der Privatklägerin, D._____, am 4. März 2016 ein abgeschlossenes Büromöbel der Beschuldigten kontrolliert wurde. Der Beleg befand sich lose und etwas versteckt hinter
- 10 - bzw. unter anderen Unterlagen (Urk. 1 S. 6; Urk. 10/3 S. 5; Urk. 10/5 S. 6). Bei ih- ren Bemühungen, diese Quittung einer Bestellung zuzuordnen, fand die Privat- klägerin nur eine einzige Briefmarkenbestellung der Beschuldigten vom
17. Dezember 2013, welche als Pendant in Frage kommen konnte, sich aber nicht auf total Fr. 870.– gemäss dieser Postquittung, sondern auf total Fr. 1'120.– belief (Urk. 2/3+5). Im Übrigen gab es im Dezember 2013 gemäss dem von der Be- schuldigten für das Sekretariat von Rechtsanwalt C._____ geführten Kassajournal gar keine andere als diese eine Briefmarkenbestellung (Urk. 2/5 = Urk. 6/600100). Auf den in einer Befragung vom 29. August 2016 geäusserten Einwand der Be- schuldigten hin, dass es sich bei der in ihrem Büromöbel aufgefundenen möglich- erweise um eine an sie fehlgeleitete Quittung gehandelt haben könnte, die irgend einer anderen Sekretärin fehlen würde (Urk. 9/2 S. 5 f.), reichte die Privatklägerin am 7. September 2016 eine Aufstellung samt Kopien aus den Kassajournalen und Quittungen über den Briefmarkenbezug aller anderen Sekretariate für Dezember 2013 ein (Urk. 10/5 im Anhang). Es handelte sich um vier weitere Bestellungen, welche mit Quittungen belegt waren und wovon keine auch nur annähernd mit der im Schrank der Beschuldigten aufgefundenen Quittung korrespondierte. 3.3. Die Quittung vom 18. Dezember 2013 muss also die von der Beschuldigten am 17. Dezember 2013 veranlasste Briefmarkenbestellung betroffen haben. Die Bestellmengen gemäss diesen beiden Belegen sahen folgendermassen aus: Bestellung vom 17.12.2013 Quittung vom 18.12.2013 Briefmarken zu 1.00 250 200 Briefmarken zu 1.80 50 50 Briefmarken zu 2.00 150 100 Briefmarken zu 2.60 50 50 Briefmarken zu 5.00 70 50 Es war demzufolge nicht etwa so, dass eine ganze Kategorie an Briefmarken zu- sätzlich aufgenommen bzw. weggelassen wurde. Vielmehr wurden gemäss bei-
- 11 - den Belegen exakt die gleichen Kategorien Briefmarken bestellt bzw. quittiert. Die Diskrepanzen beschränkten sich lediglich auf die Anzahl der bestellten Fr. 1.–, Fr. 2.– und Fr. 5.– Marken und damit just die "runden" Briefmarkenbeträge, d.h. diejenigen ohne Rappen nach der Kommastelle. Dies führte zu einer ebenfalls "runden" Differenz von Fr. 250.– zwischen dem Bestellbetrag von Fr. 1'120.– und der quittierten Kaufsumme von Fr. 870.–. 3.4. Die Beschuldigte gab hierzu an der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der Diskrepanz zwischen der Postquittung vom 18. Dezember 2013 und der Bestel- lung gemäss Beleg vom 17. Dezember 2013 zu Protokoll, sie könne sich dies nicht erklären, da sie sich an diese Quittung nicht mehr erinnern könne. Sie wisse auch nicht, ob sie diese Quittung jemals gesehen habe. Sodann führte sie auf den weiteren Vorhalt, die Quittung vom 18. Dezember 2013 müsse die von ihr am
17. Dezember 2013 veranlasste Briefmarkenbestellung betroffen haben, aus, dies sei für sie nicht nachvollziehbar und sie habe die Bestellungen immer so mit der Kasse abgerechnet, wie sie diese auch getätigt habe (Urk. 60 S. 6 f.). 3.5. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Fundort der vorge- nannten Quittung und die Ähnlichkeit einerseits und andererseits die Diskrepan- zen im Vergleich zu dem von der Beschuldigten unterzeichneten Bestellformular vom 17. Dezember 2016 doch deutliche Hinweise auf Manipulationen durch die Beschuldigte liefern. Zudem wird dadurch auch recht klar das in der Anklage ge- schilderte Vorgehen dokumentiert, nämlich die nach der Ausführung der Bestel- lung vorgenommene Abänderung des Bestellformulars, welches als Beleg für das Kassenjournal und somit jeweils für die überhöhten Bargeldbezüge diente. Der diesbezüglich erhobene Einwand der Verteidigung, wonach ein Dritttäter diese Quittung erstellt haben könnte (Urk. S. 8), wird nachfolgend unter Ziff. 8 abgehan- delt.
4. Fehlende Postquittungen 4.1. Die Schwachstelle des gerade dargelegten Vorgehens bestand darin, dass die Manipulation durch die von den Bestellungen divergierenden Postquittungen leicht erkennbar gewesen wären. Daher musste sich die Täterschaft der den Be-
- 12 - stellformularen widersprechenden Quittungen entledigen. Genau dies geschah: Währenddem alle von der Beschuldigten erstellten Bestellformulare der Jahre 2014 und 2015 lückenlos und in Übereinstimmung mit den Einträgen ins Kassa- buch vorhanden sind, fehlen sämtliche Kaufquittungen betreffend die von ihr aus- gelösten und hier zur Diskussion stehenden Briefmarkenbestellungen. Die er- wähnte Postquittung vom 18. Dezember 2013 war somit der letzte vorhandene Zahlungsbeleg. 4.2. Die Beschuldigte brachte diesbezüglich wie erwähnt vor, dass die Kaufquit- tungen der von ihr bestellten Briefmarken ab einem gewissen Zeitpunkt gefehlt hätten, was sie auch an der Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage bestätigte (Urk. 60 S. 7 und S. 9). Sie machte also nicht etwa geltend, die Quit- tungen der Post betreffend die Käufe der von ihr bestellten Briefmarken seien bei ihr eingetroffen und erst im weiteren Verlauf verschwunden. Bereits in der Unter- suchung – ebenso wie an der Berufungsverhandlung – äusserte die Beschuldigte die Vermutung, dass die Belege direkt in die Buchhaltung gegangen seien (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 60 S. 7). Ergänzend führte sie an der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, ihre Kolleginnen hätten ihr gesagt, sie hätten ebenfalls teilweise keine Quittungen erhalten, weshalb sie – die Beschuldigte – dies nicht als Alarmzeichen angesehen habe. Die Kassenabrechnungen hätten sich ebenfalls in der Buchhaltung befunden und es sei von der Buchhaltung nie eine Reklamation gekommen, dass eine Quittung gefehlt habe (vgl. Urk. 60 S. 7). In Widerspruch zu dieser Darstellung erklärten allerdings sämtliche der zu diesem Thema als Zeugen befragten Mitarbeiterinnen der Privatklägerin, nämlich die Lei- terin des Empfangs D._____, der für die Finanzen zuständige E._____, die bei- den Empfangsmitarbeiterinnen F._____ und G._____ sowie ihre beiden in der gleichen Position wie die Beschuldigte tätigen Kolleginnen, H._____ und I._____ klar, die Postquittungen hätten sich immer zusammen mit den bestellten Brief- marken und allfälligem Wechselgeld in dem an die Assistentin retournierten Cou- vert befunden (Urk. 10/3 S. 6; Urk.10/4 S. 4 f.; Urk. 10/7 S. 4 f.; Urk. 10/9 S. 3 f.; Urk. 10/11 S. 4; Urk. 10/12 S. 4 ff.; vgl. Urk. 38 S. 8 ff.). E._____ erklärte zudem explizit, die Vermutung der Beschuldigten, wonach die Quittungen direkt in die Buchhaltung gegangen seien, stimme nicht, dies sei nie der Fall gewesen
- 13 - (Urk. 10/4 S. 5). Ferner ergab eine von der Privatklägerin zusätzlich vorgenom- mene Überprüfung aller von den anderen Sekretariaten in den Jahren 2013 bis 2015 getätigten Briefmarkenbestellungen, dass lediglich drei der in diesem Zeit- raum getätigten 124 Bestellungen nicht mit einer Postquittung versehen waren (Urk. 7/1). Alle Belege hierzu wurden in Kopie eingereicht (Urk. 7/3-140). Damit konfrontiert gab die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, sie könne nur wiederholen, dass sie keine Quittungen gehabt habe und sie könne sich nach dieser langen Zeit nicht mehr an jedes Detail erinnern (Urk. 60 S. 7). 4.3. Diese auffällige Diskrepanz, dass keine einzige Postquittung existiert, wel- che mit den ab Januar 2014 von der Beschuldigten getätigten Briefmarkenbe- stellungen korrespondiert, währenddem nahezu alle Briefmarkenbestellungen der anderen Sekretariate durch solche belegt waren, sowie die gerade erwähnten Aussagen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Privatklägerin betreffend den Verbleib der Quittungen, stellen einen weiteren deutlichen Hinweis dafür dar, dass bei der Beschuldigten Unregelmässigkeiten stattfanden und ihr die Postquittungen sehr wohl weitergeleitet worden waren, worauf sie diese Belege verschwinden liess. Vor diesem Hintergrund dürfte die erwähnte, offensichtlich bereits manipu- lierte Postquittung vom 18. Dezember 2013 von der Beschuldigten versehentlich in ihrem Büromöbel liegen gelassen worden sein. 4.4. Anhaltspunkte in die gleiche Richtung geben nicht zuletzt die Aussagen der Beschuldigten zu diesem Thema. So erklärte sie – wie erwähnt – einerseits, sie habe, nachdem sie keine Quittungen mehr erhalten habe, angenommen, dass die Zahlungsbelege direkt in die Buchhaltung der Privatklägerin gegangen seien (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 60 S. 7). Andererseits gab sie an, aus Unterhaltungen mit ih- ren Kolleginnen erfahren zu haben, dass auch bei diesen gelegentlich Quittungen gefehlt hätten (Urk. 9/2 S. 6; Urk. 9/3 S. 3 f.; Urk. 60 S. 7). Auch wenn es mit der Verteidigung erstaunlich erscheint, dass die Buchhaltung die fehlenden Quittun- gen nicht bemerkte, kann ihrem weiteren Vorbringen nicht gefolgt werden, wo- nach die Aussagen der Beschuldigten deshalb glaubhaft seien, da sie davon aus- gegangen sei, den Grund für das Fehlen der Quittungen zu kennen (Urk. 61 S. 4). Entgegen der Verteidigung konnte für die Beschuldigte doch angesichts des bloss
- 14 - gelegentlichen Fehlens von Quittungen bei Kolleginnen kein Grund für die An- nahme bestanden haben, dass die Belege nun automatisch an die Buchhaltung weitergeleitet würden. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte die bei ihr durchwegs fehlenden Quittungen bei ihrer Arbeitgeberin nie thematisierte, ist ihr Aussageverhalten als nicht glaubhaft anzusehen.
5. Keine tatsächliche Ausführung der von der Beschuldigten aufgegebenen Briefmarkenbestellungen / Bestellmengen 5.1. Die Anklagebehörde wandte sich am 22. September 2016 mit einer Editi- onsverfügung an die PostFinance. Darin schilderte sie den gegen die Beschuldig- te bestehenden Tatverdacht sowie den Ablauf der Briefmarkenbestellungen bei der Privatklägerin. Sie liess der PostFinance Kopien sämtlicher der hier fraglichen Briefmarkenbestellformulare der Beschuldigten zukommen und forderte diese auf, Postquittungen, welche mit den entsprechenden Bestellbeträgen korrespondieren, herauszugeben (Urk. 11/1). Die Antwort der PostFinance vom 28. September 2016 lautete wie folgt: "Im angegebenen Zeitraum sind keine Postquittungen, welche in Zusammenhang mit den von Ihnen belegten Briefmarkenbestellungen stehen, vorhanden/nachweisbar" (Urk. 11/29). Gemäss einer aktuellen telefoni- schen Auskunft ist diese Mitteilung so zu verstehen, dass überhaupt keine Unter- lagen bzw. Aufzeichnungen bezüglich Briefmarkenbestellungen und Quittungen bei der Post vorhanden waren bzw. sind und mangels vorhandener Belege eine Edition nicht möglich war. Weiter ergibt sich aus der gleichen telefonischen Aus- kunft, dass eine Überprüfung, ob von der Post Quittungen in einer den fraglichen Bestellformularen entsprechenden Höhe ausgestellt worden sind, in Ermangelung aufbewahrter oder gespeicherter Daten unmöglich war bzw. ist (Urk. 55). Dem- nach ergibt sich aus dem erwähnten Schreiben der Post vom 28. September 2016 mit der Verteidigung (Urk. 61 S. 5) nichts, was sich zu Lasten der Beschuldigten auswirken könnte. 5.2. Indessen berücksichtigte die Vorinstanz zur Frage, ob Briefmarkenbestel- lungen gemäss den von der Beschuldigten ausgefüllten Formularen tatsächlich so ausgeführt wurden, zu Recht Aussagen der beiden einvernommenen Empfangs-
- 15 - mitarbeiterinnen der Privatklägerin, F._____ und G._____. Letztere antwortete auf die Frage nach den durchschnittlich bestellten Mengen an Briefmarken, dass die- se variiert hätten. Der Höchstbetrag sei etwa Fr. 800.– bis Fr. 900.– gewesen. Ei- ne Bestellung über Fr. 1'000.– habe sie nie gesehen (Urk. 10/9 S. 4 f.). F._____ gab den Wert der üblicherweise erfolgten Briefmarkenbestellungen mit Fr. 300.– bis Fr. 700.– an und erklärte auf Frage, ob es während ihrer Anstellungszeit Be- stellungen von über Fr. 3'000.– gegeben habe, dass dies bei ihr zu 100% nie der Fall gewesen sei (Urk. 10/7 S. 6). Blättert man die von der Privatklägerin einge- reichten Bestellformulare und Quittungen der anderen Sekretariate der Jahre 2013 bis 2015 durch, ergibt sich, dass die Angaben der beiden Empfangsmitar- beiterinnen betreffend übliche Beträge und Höchstbeträge der Bestellungen weit- gehend zutreffen (Urk. 7/700003 ff.). Zur Bemerkung von G._____, sie habe nie eine Bestellung von über Fr. 1'000.– gesehen, ist allerdings festzuhalten, dass es unter diesen 124 Bestellungen der anderen Sekretariate immerhin acht Stück – entsprechend einem Anteil von ca. 6.5% – gab, welche über Fr. 1'000.– lagen; die höchste belief sich auf Fr. 1'823.– (Urk. 7/3 ff.; namentlich Urk. 7/71). Diese ge- ringfügige Unstimmigkeit tut angesichts der Seltenheit der Abweichung an der Zu- verlässigkeit der Aussagen der beiden Empfangsmitarbeiterinnen – entgegen der Verteidigung (Urk. 61 S. 5) keinen Abbruch. Bestimmt hätten sie auf die expliziten Fragen zu den üblichen Bestell- und Höchstbeträgen Bestellungen von über Fr. 2'000.– oder Fr. 3'000.– erwähnt, von welchen es gemäss den von der Be- schuldigten unterzeichneten Bestellformularen allein im Jahr 2015 immerhin acht Stück gegeben haben müsste. Auffallend ist im Vergleich zu den Bestellungen der anderen Sekretariate überdies, dass von den 23 von der Beschuldigten veran- lassten Briefmarkenbestellungen 19, d.h. ein Anteil von ca. 82.5%, ein Total von über Fr. 1'000.– auswiesen. Ferner lagen die Bestelltotale gemäss den Formula- ren der Beschuldigten ab Februar 2015 mit Fr. 1'857.– bis Fr. 4'045.– um Fr. 857.– bis enorme Fr. 3'045.– höher als der von G._____ als Spitze angegebe- ne Betrag von Fr. 1'000.– (vgl. Urk. 2/3 ff.). 5.3. Aufgrund des Vergleichs der Totalbeträge der Bestellungen der Beschul- digten mit den Angaben der Empfangsmitarbeiterin und den Briefmarkenbestel- lungen der anderen Sekretariate kann als praktisch erwiesen betrachtet werden,
- 16 - dass die Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten nie in der von ihr unter- zeichneten Höhe ausgeführt wurden und daher fiktiv waren. Da es unbestritte- nermassen die Beschuldigte war, welche diese Bestellungen unterzeichnete und gemäss ihren eigenen Angaben auch tatsächlich veranlasst haben will, sprechen auch diese Aspekte indiziell für Manipulationen durch sie.
6. Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten und Briefmarkenverbrauch bei der Privatklägerin 6.1. Die Vorinstanz weist im Weiteren zu Recht auf die vergleichsweise exorbi- tant hohen Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten in den Jahren 2014 von rund Fr. 13'000.– und 2015 von rund Fr. 30'000.– hin (Urk. 38 S. 11). Diese Zah- len sind zunächst vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Team von Rechts- anwalt C._____ gemäss einer Aufstellung der Privatklägerin im Jahr 2012 Fr. 1'755.– und im Jahr 2013 Fr. 4'178.– für Briefmarken ausgab (Urk. 2/6). Rechtsanwalt C._____ führte zu diesem Thema aus, ihm sei von der Finanzabtei- lung mitgeteilt worden, dass sein Verbrauch für Porti pro Jahr etwa Fr. 4'000.– be- trage. Er habe selber eine Plausibilitätsüberprüfung gemacht, indem er auf der Basis der von ihm geführten Verfahren und des sonst erforderlichen Postversands auf einen ähnlichen Betrag gekommen sei. Zudem hätte der Briefmarkenver- brauch gleichbleibend sein sollen, weil sich an der Arbeit nichts geändert habe; sie hätten immer etwa gleich viel Post gehabt. Mehrheitlich habe er ohnehin per E-Mail kommuniziert und Porti seien lediglich für Eingaben an das Gericht, Be- hörden oder zur Abmahnung von Gegenparteien angefallen (Urk. 10/8 S. 5). Rechtsanwalt J._____ erklärte, im Durchschnitt habe er in der Woche vielleicht sieben Einschreiben und täglich vielleicht zwei Briefe mit A-Post zum Versand gehabt. Es sei allerdings schwierig zu sagen, weil es auch Phasen gäbe, in denen es während zwei Wochen gar kein Einschreiben gäbe. Er sei als Mitarbeiter von Rechtsanwalt C._____ derjenige gewesen, der eher für den Versand, bis alles draussen gewesen sei, zuständig gewesen sei (Urk. 10/6 S. 5). Gestützt auf seine Ausführungen ergibt sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 61 S. 6) – grosszügig gerechnet bei durchwegs sieben Einschreiben wöchentlich zu Fr. 5.–, multipliziert mit 52 Wochen im Jahr sowie bei zwei A-Post-Briefen täglich zu Fr. 1.–, multi-
- 17 - pliziert mit 365 Tagen im Jahr, ein Ausgabentotal für Porti von rund Fr. 2'600.–, also ein Betrag der noch weit von den von Rechtsanwalt C._____ erwähnten durchschnittlichen Ausgaben von Porti von jährlich Fr. 4'000.– entfernt liegt. Die durch die Privatklägerin erfolgte Auswertung der Postbüchlein des Jahres 2015 von Rechtsanwalt C._____ und Rechtsanwalt J._____ ergab zudem ein Total von lediglich Fr. 1'335.70 für eingeschriebene Sendungen (Urk. 2/36). Damit zeigen die Aussagen der beiden Rechtsanwälte sowie diese Auswertung der das Jahr 2015 betreffenden Einträge in ihre Postbüchlein auf, dass die immer höher wer- denden Briefmarkenausgaben ihres Sekretariats keine reale Grundlage, etwa in veränderten Bedürfnissen, Gepflogenheiten, Klientenzahlen, Strukturen oder Ähn- lichem hatten. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Aussagen der Zeugen K._____ und E._____ gegen einen realen Hintergrund der Briefmarkenbestellun- gen der Beschuldigten sprechen. Sie sagten aus, der Briefmarkenverbrauch habe sich wieder normalisiert, seit die Beschuldigte nicht mehr bei der Privatklägerin arbeite bzw. seien die Ausgaben für Briefmarken im 1. Semester 2016 im Ver- gleich zum Vorjahr bei besserem Geschäftsumsatz von Fr. 33'000.– auf Fr. 16'000.– zurückgegangen (Urk. 10/5 S. 6; Urk. 10/4 S. 7). Insgesamt sind auf- grund dieser Angaben und Belege die sinngemässen Aussagen der Beschuldig- ten, die Ausgaben seien durch einen entsprechenden Verbrauch notwendig ge- wesen (Urk. 9/2 S. 3 und S. 5; zuletzt Urk. 60 S. 9) als widerlegt zu betrachten. 6.2. Wie sodann das von der Privatklägerin erstellte Dokument Portiumsätze von 2012 bis 2015 zeigt, hielten die Ausgaben des Sekretariats von Rechtsanwalt C._____ für Porti weder mit den Rechnungen noch mit den entsprechenden Aus- gaben der anderen Sekretariate Schritt (Urk. 2/6). Bei keinem einzigen anderen Sekretariat kam es zu einem permanenten, geschweige denn derart starken An- stieg wie beim Sekretariat C._____. Vielmehr stiegen und fielen deren Portiaus- gaben innerhalb gewisser Bandbreiten von Jahr zu Jahr uneinheitlich, unregel- mässig und willkürlich. Gestützt auf alle Vergleichszahlen und die Aussagen der Rechtsanwälte C._____ und J._____ und den Durchschnittsverbrauch aller Sek- retariate ist es sodann zwar nicht schlechthin verfehlt, den Fr. 4'000.– überstei- genden Briefmarkenverbrauch als fiktiv zu betrachten, wie die Vorinstanz erwog (vgl. Urk. 38 S. 11). Jedoch kamen in den verschiedenen Sekretariaten der Pri-
- 18 - vatklägerin jährliche Ausgaben von über Fr. 4'000.– zwar selten, aber mehrmals vor, so in den Jahren 2012 und 2014 im Sekretariat "L._____" mit Fr. 4'211.– und mit Fr. 5'066.– sowie im Sekretariat "M._____" mit Fr. 4'657.– und mit Fr. 4'742.– (Urk. 2/6). Mit der Verteidigung ist deshalb zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der jährliche Briefmarkenverbrauch höher war (Urk. 61 S. 6). Hinzu kommt, dass gemäss Zeugenaussagen auch andere Personen ab und zu von der Beschuldigten Briefmarken bezogen hätten (vgl. z.B. N._____, Urk. 10/10 S. 6 oder I._____, Urk. 10/12 S. 6), worauf auch die Verteidigung zu Recht hin- gewiesen hat (Urk. 61 S. 6). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Schwelle, über welcher der jährliche Verbrauch an Briefmarken im Sekretariat C._____ als fiktiv zu betrachten ist, sicherheitshalber bei rund Fr. 10'000.– anzu- siedeln. Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung dieses Sicherheits- zuschlags ergibt sich ein den Betrag von Fr. 24'000.– nicht übersteigenden De- liktsbetrag. 6.3. In welchen Teilbeträgen die zur Beurteilung stehenden Bestellungen der Beschuldigten der Wahrheit entsprachen, ob es Bestellungen gab, welche voll- ends den Tatsachen entsprechen oder vollends fingiert waren, kann nicht mehr eruiert werden. Nichtsdestotrotz ist von einem exponentiellen Anstieg der Ausga- ben für Briefmarken auszugehen, welcher alleine das Sekretariat von Rechtsan- walt C._____ betraf und sich zudem nicht durch einen entsprechend höheren Verbrauch begründen, aber ebenso wenig mit anderen Parametern in Einklang bringen lässt. Diese Aspekte weisen wiederum auf Manipulationen durch die für die entsprechenden Bestellungen zuständige Beschuldigte hin.
7. Aussageverhalten der Beschuldigten 7.1. Abgesehen von den bereits erwähnten und widerlegten Einwänden der Beschuldigten ergeben sich auch aus ihrem übrigen Aussageverhalten über das gesamte Verfahren hinweg betrachtet gewisse Anhaltspunkte, welche gegen sie sprechen. 7.2. Die Beschuldigte äusserte in der Untersuchung etwa die Vermutung, das Ganze, d.h. die Strafanzeige, sei eine Retourkutsche der Privatklägerin, weil sie
- 19 - so lange krank gewesen sei und gesagt habe, dass sie gegen die Kündigung rechtlich vorgehen werde (Urk. 9/1 S. 2; vgl. auch Urk. 9/3 S. 5). Allerdings bestä- tigte sie auch, bereits am 21. März 2016 von der Privatklägerin auf die Brief- markenbestellungen angesprochen worden zu sein (Urk. 9/1 S. 2), also zu einem Zeitpunkt, als man ihr noch gar nicht gekündigt hatte. Ihre Darstellung muss daher schon in zeitlicher Hinsicht als haltlos betrachtet werden. 7.3. An anderer Stelle beanstandete die Beschuldigte sodann, dass sie den Ordner in welchem ihre Kopien der ganzen Buchhaltung enthalten gewesen sei- en, am 21. März 2016 der Privatklägerin habe abgeben müssen (Urk. 9/1 S. 3). Tatsächlich hatte die Privatklägerin den Ordner in diesem Gespräch verlangt, um die von der Beschuldigten abgegebenen Erklärungen zum Briefmarkenverbrauch überprüfen zu können (Urk. 10/5 S. 4). Dabei handelte es sich um ein nachvoll- ziehbares und legitimes Anliegen, wogegen die Beschuldigte offensichtlich nicht opponierte. Im Übrigen war der Ordner auch während der vorangegangenen dreiwöchigen Krankheitsabwesenheit der Beschuldigten ständig am Arbeitsplatz und damit in der Obhut der Privatklägerin. Dort wäre er auch nach dem überstürz- ten Abgang der Beschuldigten selbst dann geblieben, wenn die Privatklägerin ihn nicht schon vorher herausverlangt gehabt hätte. Als die Privatklägerin der Ankla- gebehörde diesen Ordner offenbar angesichts der Einwände der Beschuldigten am 24. Februar 2017 einreichte (Urk. 5; Urk. 6) und die Beschuldigte damit kon- frontiert wurde, behauptete sie zunächst, der Ordner befinde sich nicht in dem Zustand, in welchem sie ihn übergeben habe, zumal die Beschriftung der Register nicht ihrer Handschrift entspreche. Nach dem Hinweis, dass der Inhalt des Ord- ners kopiert worden sei, erörterte sie, die Belege würden auf den ersten Blick schon denjenigen entsprechen, die sie darin abgelegt habe, was sie aber nicht im Detail sagen könne. In ihren folgenden Antworten liess sie zudem Zweifel an der Vollständigkeit des Ordners bzw. an der ordnungsgemässen Vervielfältigung durchblicken (Urk. 9/8 S. 3). Konkrete Hinweise, was ihres Erachtens in diesem Ordner fehlen oder verändert worden sein könnte bzw. inwiefern die Erstellung der Kopien nicht ordnungsgemäss verlaufen sein sollte, lieferte die Beschuldigte jedoch nie. Insgesamt wirken diese nicht weiter ergiebigen Ausführungen der Be- schuldigten wie ein Ablenkungsversuch.
- 20 - 7.4. Die Beschuldigte wurde mehrfach und im Rahmen teilweise sehr konkreter Fragen nach dem tatsächlichen Briefmarkenverbrauch damit konfrontiert, dass sich selbst unter Zugrundelegung ihrer Angaben eine Bestellmenge von schliess- lich knapp Fr. 30'000.– im Jahr nicht erklären lasse. Bei ihren Antworten auf sol- che Fragen begnügte die Beschuldigte sich durchwegs mit vagen Äusserungen, wie sie habe "immer grosszügig Briefmarken bestellt", vielleicht "grosszügiger als sie hätte müssen", damit "immer genügend Vorrat da" gewesen sei. Dabei blieb es, obwohl sich im Verlauf der Untersuchung durch weitere Vergleiche und Abklä- rungen der Privatklägerin und Zeugenaussagen immer deutlicher ergab, dass ein Briefmarkenverbrauch von knapp Fr. 14'000.– bzw. Fr. 30'000.– im Jahr jenseits aller Realitäten lag (Urk. 9/1 S. 2 f.; Urk. 9/2 S. 3 und S. 5; Urk. 9/3 S. 2 f.; Urk. 9/8 S. 2). Ferner steht ihre Erklärung, grosszügig bestellt zu haben, welche sie auch im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung wiederholte (Urk. 60 S. 5) in einem gewissen Widerspruch zu ihren eigenen Andeutungen, jemand anders könnte durch Entnahmen aus ihrem Briefmarkenbestand (z.B. Urk. 9/2 S. 2; Urk. 9/3 S. 2 und S. 4; zuletzt Urk. 60 S. 9) oder sonstwie für die Unregelmässigkeiten verantwortlich sein (Urk. 9/6 S. 3). In diesem Fall hätte die Beschuldigte angesichts der eklatant hohen Bestellmengen zumindest feststellen müssen, dass sie zwar grosszügig bestellte, aber nicht grosszügig beliefert wurde bzw. keinen grosszügigen Vorrat anlegen konnte. Auf den Hinweis der Ankläge- rin, dass zu guter Letzt nur für rund Fr. 1'000.– Briefmarken in ihrem Bestand ge- funden worden seien, meinte sie, am 21. März 2016 keine Bestandesaufnahme gemacht zu haben; zudem hätte der Bestand zwischenzeitlich auch aufgebraucht worden sein können (Urk. 9/2 S. 3). Einerseits fragt sich, weshalb die angeblich unbescholtene Beschuldigte am 21. März 2016 auf eine solche Bestandesauf- nahme hätte verzichten sollen, wenn sie zuvor ausdrücklich auf Unregelmässig- keiten angesprochen worden war. Andererseits war es ausgeschlossen, nur schon die gemäss Bestellformular vom 11. Dezember 2015 bestellten Briefmar- ken im Wert von Fr. 4'045.–, welche mehr oder weniger dem Jahresvorrat eines Sekretariats entsprachen, bis im folgenden März 2016 aufzubrauchen. 7.5. Zum Teil bereits behandelt wurde der Einwand der Beschuldigten, die Aus- sage des Zeugen E._____, wonach ausschliesslich bei ihren Bestellungen die
- 21 - Postquittungen gefehlt hätten, decke sich nicht mit den Unterhaltungen, die sie mit ihren Kolleginnen, H._____ und I._____, aber auch N._____, geführt habe. Auch bei diesen Mitarbeiterinnen hätten gelegentlich Quittungen gefehlt. Ihre Kol- leginnen würden das doch nicht erfinden (Urk. 9/2 S. 6; Urk. 9/3 S. 3 f.). Die Zeu- gin N._____, die mit der Beschuldigten befreundet ist, erwähnte zwar, ein Ge- spräch der Beschuldigten mit H._____ mitbekommen zu haben, in welchem es um die fehlenden Quittungen gegangen sei (Urk. 10/10 S. 5). Allerdings führte besagte H._____ aus, die Postquittung meistens erhalten zu haben (Urk. 10/11 S. 4). Auch F._____ gab auf Vorhalt der Depositionen der Beschuldigten, wonach sie die Quittungen nur anfänglich und später nie mehr erhalten und angenommen habe, diese seien direkt in der Buchhaltung abgelegt worden, zu Protokoll, sie würden dies nie so machen und die Beschuldigte habe die Quittungen erhalten (Urk. 10/7). I._____ erklärte sodann entgegen den Depositionen der Beschuldig- ten an der Berufungsverhandlung (Urk. 60 S. 9), die Postquittungen der Briefmar- kenkäufe in den letzten fünf Jahren ihrer Anstellung immer erhalten zu haben (Urk. 10/12 S. 5 f.). Die Aussagen der von ihr angerufenen Zeuginnen ergaben letztlich also das Gegenteil dessen, was die Beschuldigte behauptete, von diesen erfahren zu haben. Dennoch beharrte sie in der Folge nach wie vor darauf, die Quittungen nicht erhalten zu haben, und erklärte nun, auch gerne wissen zu wol- len, warum dies ausgerechnet bei ihr anders gewesen sei (Urk. 9/8 S. 5). Die Er- gebnisse der voranschreitenden Untersuchung entkräfteten ihren Standpunkt so- mit zusehends. 7.6. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte ausführte, mit der Kas- se abgerechnet zu haben, wobei es seitens der Buchhaltung nie eine Beschwerde gegeben habe (Urk. 9/2 S. 2). Sie frage sich, warum die Abklärungen nicht bereits vor dem 21. März 2016 stattgefunden hätten, zumal die Einschreibebücher und das Kassenjournal vorgelegen und die Originale sich bei der Buchhaltung befun- den hätten. Die Unregelmässigkeiten hätten nicht erst nach vier Jahren auffallen dürfen (Urk. 9/3 S. 3). Die Buchhaltung hätte reklamieren müssen, dies aber nicht getan (Urk. 9/4 S. 2). Abgesehen davon, dass die Privatklägerin Versäumnisse ih- rer Buchhaltung bezüglich Vollständigkeit ihrer Belege einräumen musste – wel- che allerdings lediglich zwei und nicht vier Geschäftsjahre betrafen –, war schon
- 22 - früh klar, dass die Buchhaltung jedenfalls nichts mit Unregelmässigkeiten bezüg- lich Briefmarkenbestellungen zu tun haben konnte. Da solche Anschuldigungen der Beschuldigten daher von Vornherein keine Entlastung bewirken konnten, sind sie als Ablenkungsmanöver zu sehen. 7.7. Das durch diese Beispiele illustrierte Aussageverhalten der Beschuldigten stellt im Ergebnis ein weiteres Indiz dafür dar, dass sie es war, welche die Brief- markenbestellungen manipulierte und davon finanziell profitierte. Die Aussagen waren geprägt durch Ausflüchte, aber auch Erklärungsversuche, welche im Ver- lauf der Untersuchung immer deutlicher widerlegt wurden, sowie nicht zuletzt durch Schuldzuweisungen an andere, für welche eine überzeugende Grundlage fehlte.
8. Täterschaft 8.1. Die Vorinstanz argumentierte schliesslich absolut überzeugend, dass an- gesichts der fiktiv hohen Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten, die in dieser Höhe nicht in guten Treuen erstellt worden sein konnten sowie in Anbetracht der von der Beschuldigten selbst ausgefüllten und unterzeichneten Bestellformulare als auch wegen der durch sie im Kassenjournal erfolgten Verbuchung und der von ihr ausgeführten Urkundenablage die Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit einer Dritttäterschaft verschwindend klein sei (Urk. 38 S. 12 f.). Auf diese zutreffenden Überlegungen kann verwiesen werden. 8.2. Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung wie bereits vor Vor- instanz geltend, dass eine Drittperson die Briefmarkenbestellungen manipuliert haben könnte, wobei in erster Linie die beim Empfang tätigen Personen in Frage kommen würden (Urk. 30 S. 10; Urk. 61 S. 7), welchen Verdacht auch die Be- schuldigte äusserte (Urk. 60 S. 8). Folgt man der Hypothese der Verteidigung, so hätte eine Dritttäterschaft zuverlässigen und unbeobachteten Zugang zu den Be- stellcouverts haben müssen, um einen Teil des darin liegenden Bargeldes zu ent- nehmen, allenfalls das Bestellformular zu fingieren sowie auch um die Postquit- tung zu entfernen. Dafür käme nur eine Empfangsmitarbeiterin der Privatklägerin oder ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Post in Frage. Beide Varianten
- 23 - können aber – mit der Vorinstanz – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit ausgeschlossen werden, weil es angesichts des Ablaufs der Bestellungen, der sich zum Teil über zwei Tage erstreckte und der wechselnden Besetzung der Positionen im Empfang der Privatklägerin und sicher auch bei der Post, nicht zu bewerkstelligen war, über zwei Jahre hinweg jedes Mal bei Aus- und Eingang den Zugriff auf das Couvert der Beschuldigten sicherzustellen. Hätte tatsächlich je- mand anders als die Beschuldigte Manipulationen vorgenommen, hätte ihr sol- ches aufgefallen müssen. Dem weiteren Einwand der Verteidigung, wonach die Beschuldigte von Personen der Anwaltskanzlei gemobbt worden sei und diese Personen als alternative Täter in Frage kommen würden (Urk. 61 S. 8), sind die Depositionen der Beschuldigten entgegenzuhalten. Sie bestätigte an der Beru- fungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage, dass die Mobbingvorwürfe nicht die Leute des Empfangs betroffen hätten und gab an, dass dies ehemalige Kolle- ginnen gewesen seien. Weiter führte die Beschuldigte auch aus, sie sei mit sämt- lichen Mitarbeitern sehr gut ausgekommen (Urk. 60 S. 10). Folglich liegen damit keine genügenden Hinweise für eine Dritttäterschaft vor. 8.3. Gegen die Annahme der Dritttäterschaft spricht überdies – wie die Vor- instanz zu Recht festhält – aber so oder anders der vorher gezogene Schluss, dass die von der Beschuldigten eigenhändig unterzeichneten Bestellungen sich grösstenteils ohnehin als fiktiv erweisen und daher nicht als in guten Treuen er- stellt gelten können. Dass es – wie die Verteidigung meint (Urk. 30 S. 11) – ver- schiedene ähnlich plausible Varianten gab wie diejenige, dass es angesichts der nur für ihre Bestellungen fehlenden Postquittungen eben die Beschuldigte war, welche diese verschwinden liess, ist zu verneinen. 8.4. Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Anschuldigung der Beschuldigten durch die Privatklägerin bestehen ebenfalls nicht. Dass diese bei der Analyse ih- res Geschäftsabschlusses auf auffällige Werte stiess und Abklärungen hierzu ein- leitete, ist glaubhaft und nachvollziehbar. Die Beschuldigte nach deren krank- heitsbedingter Abwesenheit in einem persönlichen Gespräch mit den von ihr fest- gestellten Ungereimtheiten zu konfrontieren, stellte eine gleichermassen übliche wie notwendige Intervention dar.
- 24 - 8.5. Explizit für die Täterschaft der Beschuldigten spricht neben der bereits aus- führlich besprochenen, an ihrem Arbeitsplatz gefundenen Postquittung vom
18. Dezember 2013 ihr finanzielles Motiv, nämlich ihre damals trotz ihres regel- mässigen Einkommens höchst angespannte finanzielle Situation. Auf die entspre- chenden zutreffenden Bemerkungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 38 S. 13 f.).
9. Gesamtbetrachtung der Indizien 9.1. Im Sinne einer Schlussbetrachtung ist Folgendes zu resümieren: 9.2. Einzig das von der Beschuldigten betreute Sekretariat von Rechtsanwalt C._____ hatte bei der Privatklagerin in den Jahren 2014 und 2015 einen nicht durch objektive Umstände erklärbaren, exponentiellen Anstieg der Briefmarken- bestellungen zu verzeichnen. Die bestellten Mengen erweisen sich als (teilweise) fiktiv, beliefen sie sich doch auf ein Vielfaches der Bestellmenge der anderen Sek- retariate bzw. früherer eigener Vergleichszahlen und liessen sich weder durch ei- nen entsprechenden Briefmarkenverbrauch plausibilisieren, noch konnten sie durch die Post verifiziert werden, geschweige denn ihren Niederschlag in einem übermässig hohen Briefmarkenvorrat finden. Weiter fehlten lediglich dem von der Beschuldigten betreuten Sekretariat die Quittungen der Post für die Briefmarken- käufe der Jahre 2014 und 2015 durchwegs, d.h. zu hundert Prozent, währenddem sie bei allen anderen Sekretariaten zusammen in nicht einmal drei Prozent der Fälle fehlten. Sodann wurde im Büroschrank der Beschuldigten eine offensichtlich vergessene Postquittung vom 18. Dezember 2013 gefunden, welche sich auch nach zusätzlichen Abklärungen der Belege aller weiteren Sekretariate keinem an- deren als einem von ihr unterzeichneten und auf den 17. Dezember 2013 datier- ten Bestellformular zuordnen liess. Dieses Bestellformular wies jedoch einen hö- heren Bestellbetrag als diese Quittung aus, woraus klar auf eine entsprechende Manipulation und die Urheberschaft der Beschuldigten geschlossen werden kann. Weiter wurden verschiedene Einwände der Beschuldigten durch andere Aus- sagen als haltlos entkräftet. Und schliesslich kann aufgrund sämtlicher Anhalts- punkte und in Anbetracht des üblichen Ablaufs der Briefmarkenbestellungen eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden.
- 25 - 9.3. Angesichts dieser gesamten Umständen besteht kein erheblicher Zweifel, dass die Beschuldigte die Briefmarkenbestellungen manipulierte sowie die da- durch entstehenden Differenzbeträge für sich abzweigte, d.h. der Anklage- sachverhalt sich hinsichtlich der fiktiven Briefmarkenbestellungen letztlich wie an- geklagt zutrug. Eine (einzige) Präzisierung ist wie dargetan insofern zu machen, als dass zugunsten der Beschuldigten von einem den Betrag von Fr. 24'000.– nicht übersteigenden Deliktsbetrag auszugehen ist. III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Anklagebehörde verlangt im Berufungsverfahren die Bestätigung der vor- instanzlichen Schuld- und Freisprüche (Urk. 48 S. 2), besteht also nicht weiter auf einer rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts als mehrfacher Betrug eventualiter mehrfache Veruntreuung gemäss ihre Anklage vom 14. März 2017. Diese Problematik wurde von der Vorinstanz mit überzeugenden Überlegungen gelöst. Insbesondere wurde die für die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs notwendige Arglist wegen einer Mitverantwortung der Privatklägerin, deren Buch- haltung das Ausbleiben der Postquittungen für die Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten über zwei Jahre hinweg entging, zu Recht verneint (Urk. 38 S. 16). Ebensowenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Gewahrsam, welche die Beschuldigte über die von ihr betreute Bürokasse ausübte, als untergeordne- ten Mitgewahrsam qualifizierte und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor diesem Hintergrund den Tatbestand der Veruntreuung als nicht erfüllt betrach- tete (Urk. 38 S. 17).
2. Diebstahl Ebenso wenig zu beanstanden ist die rechtliche Qualifikation der durch die Be- schuldigte erfolgten Wegnahmen derjenigen Geldbeträge aus der Bürokasse, welche gemäss vorstehenden Ausführungen den üblichen jährlichen Verbrauch an Briefmarken überstiegen, als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (vgl. Urk. 38 S. 17).
- 26 -
3. Urkundenfälschung 3.1. Die Vorinstanz hat die Tatbestandselemente der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zutreffend dargelegt. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 18 f.). Zutreffend sind insbesondere die Ausführungen, wonach die kaufmännische Buchführung und deren Bestandteile, insbesondere Belege, grundsätzlich Urkun- den im Sinne von Art. 110 Abs. 4 oder 5 StGB sowie auch im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellen, da sie bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von recht- lich erheblicher Bedeutung zu beweisen (vgl. Urk. 38 S. 18). 3.2. Nachdem der Vorwurf gegen die Beschuldigte gemäss erstelltem Anklage- sachverhalt dahin geht, dass sie in Abweichung zu den ursprünglichen Brief- markenbestellformularen, welche den tatsächlichen Briefmarkenkäufen zu Grunde lagen, jeweils ein neues Formular mit höheren Beträgen ausfüllte und die Totale dieser manipulierten Formulare in ihr Kassenjournal eintrug bzw. dort verbuchte, ist zu fragen, ob eine strafbare Falschbeurkundung vorliegt. Darunter ist die ge- setzlich verpönte Errichtung einer zwar echten Urkunde, welche jedoch einen un- wahren Inhalt aufweist, zu verstehen. Den weiteren Überlegungen hierzu ist vor- auszuschicken, dass die Errichtung einer Urkunde unwahren Inhalts straflos zu bleiben hat, wenn sie eine blosse schriftliche Lüge darstellt. Beizupflichten ist der Vorinstanz daher darin, dass eine strafbare Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge erfordert. Eine solche wird etwa dann angenommen, wenn ein Schriftstück mit erhöhter Glaubwürdigkeit, welchem ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird, Gegenstand des Deliktes ist. Dies ist der Fall, wenn all- gemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, so etwa, wenn der Verfasser eine besonders vertrauenswürdige, garantenähnliche Stellung inne hat, aber auch bei Vorliegen einer besonderen In- teressenlage bzw. wenn der Urkunde in der konkreten Situation aus bestimmten anderen Gründen ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. In die Beur- teilung einzubeziehen ist demnach die Beweisbestimmung und Beweiseignung der Urkunde, an welche bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen zu stel- len sind (TRECHSEL/ERNE, StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, N 9 vor Art. 251;
- 27 - BOOG, Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 251 N 104). Letztlich ist die Grenze zwischen strafbarer Falschbeurkundung und strafloser schriftlicher Lüge unter Zugrunde- legung der gegebenen Umstände im konkreten Fall zu ziehen (BGE 129 IV 134). 3.3. Dass die Beschuldigte mit den fingierten Bestellformularen Schriftstücke herstellte, deren Inhalt unwahr war, liegt auf der Hand, zumal sie tatsächlich nicht erfolgte Bestellungen hinzufügte und das entsprechende Total erhöhte bzw. allen- falls sogar komplett wahrheitswidrige Bestellformulare ausfertigte. Verwendet hat sie diese Bestellformulare und das gestützt darauf geführte und damit ebenfalls unwahre Kassenjournal nicht etwa gegenüber unbeteiligten Dritten, sondern im Verkehr mit der Privatklägerin, ihrer Arbeitgeberin. Als Anwaltsassistentin genoss sie, wie die Anklage zutreffend beschreibt, das volle Vertrauen ihrer Arbeitgeberin sowie ihres Vorgesetzten, Rechtsanwalt C._____, und befand sich innerhalb sei- nes Sekretariats in administrativer Hinsicht in einer zentralen Position. Namentlich durfte sie für die von ihr betreute Bürokasse ohne weitere Nachprüfung bei der Buchhaltungsabteilung Bargeld aus dem Tresor beziehen. Wenn die Beschuldigte nun in dieser Vertrauensstellung bzw. in dieser zentralen administrativen Position Schriftstücke erstellte, welche sie im Verkehr mit ihrer Arbeitgeberin verwendete und aufgrund welcher letztlich ihre Bargeldbezüge für die Bürokasse verifiziert wurden, ist einerseits davon auszugehen, dass den betreffenden Dokumenten Urkundencharakter zukommt. Andererseits ist zu schliessen, dass den von ihr er- stellten Bestellformularen und den darauf basierenden Einträgen im Kassenbuch berechtigterweise eine erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen war. Die Stellung der Beschuldigten, die sie bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber der Privat- klägerin inne hatte, ist als garantenähnlich zu qualifizieren. Unter den gegebenen Umständen durfte die Privatklägerin den in diesem Zusammenhang von der Be- schuldigten erstellten Dokumenten ein besonderes Vertrauen entgegen bringen, was sie auch getan hat. Folglich liegt in objektiver Hinsicht nicht mehr nur eine einfache schriftliche Lüge, sondern eine strafbare Falschbeurkundung vor. 3.4. Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB gestützt auf die in BGE 138 IV 130 weiter entwickelte Rechtsprechung auch deswegen als objektiv erfüllt zu betrach-
- 28 - ten sind, weil die von der Beschuldigten fingierten Bestellformulare nicht mehr nur die Funktion von Bestellformularen hatten, sondern auch als Belege für die Buch- haltung der Privatklägerin akzeptiert bzw. verwendet und von der Beschuldigten zu diesem Zweck und im Wissen darum an die Buchhaltung weitergeleitet wurden (vgl. dazu Urk. 38 S. 18 f.). 3.5. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, ist der zutreffenden Begrün- dung im angefochtenen Entscheid nichts beizufügen (Urk. 38 S. 19). 3.6. Der Tatbestand der Urkundenfälschung wurde somit, sowohl was die Be- stellformulare als auch was die Führung des Kassenbuches anbelangt, von der Beschuldigten mehrfach erfüllt.
4. Unterdrückung von Urkunden 4.1. Gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, je- manden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder ent- wendet. 4.2. Nachdem erstellt ist, dass die Beschuldigte die diversen Postquittungen der auf ihre Bestellungen hin im 2014 und 2015 getätigten Briefmarkenkäufe ver- nichtete oder sonstwie beseitigte, weshalb sie der Buchhaltungsabteilung der Pri- vatklägerin, welcher sie als Belege dienen sollten, fehlen, erachtet die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB zu Recht als erfüllt (Urk. 38 S. 19 f.). Angesichts der vorsätzlichen und der von der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, getragenen Handlungsweise der Beschuldigten ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt.
5. Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
- 29 - Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Ausgangslage / Anwendbares Recht 1.1. Die Vorinstanz sprach im angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, aus (Urk. 38 S. 25). 1.2. Die Beschuldigte lässt zur Sanktion zusammengefasst geltend machen, die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 14 Monaten sei vor dem Hin- tergrund des zu hoch bezifferten Deliktbetrags und der von ihr nicht äusserst durchdachten Machenschaften massiv überhöht (Urk. 61 S. 10). 1.3. Per 1. Januar 2018 ist die Änderung des Strafgesetzbuches über das Sanktionenrecht in Kraft getreten. Grundsätzlich ist ein Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem geänderten Recht zu beurteilen, wenn dieses für ihn milder aus- fällt. Eine Strafe von 360 Tagessätzen oder 12 Monaten konnte vor der aktuellen Revision des Sanktionenrechts sowohl als Geldstrafe als auch als Freiheitsstrafe ausgefällt werden (Art. 34 und Art. 40 aStGB). Gemäss den neuen Gesetzes- bestimmungen ist dagegen nur noch eine Freiheitsstrafe denkbar (Art. 34 und Art. 40 StGB), welche im Vergleich mit der Geldstrafe die härtere Sanktion dar- stellt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 3), ist vorliegend eine Strafe von 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen festzusetzen. Unter diesem Gesichts- punkt erweist sich das alte Recht als das mildere, weshalb es bei dessen Anwen- dung bleibt.
2. Strafrahmen / Strafzumessungsregeln / Methodisches Vorgehen 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die drei von der Beschuldig- ten mehrfach erfüllten Tatbestände des Diebstahls, der Urkundenfälschung und der Urkundenunterdrückung den gleichen abstrakten Strafrahmen vorsehen, näm-
- 30 - lich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ein Täter, wel- cher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, ist zur Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche angemessen zu erhöhen ist, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbe- gehung jedoch in der Regel nicht strafschärfend im Sinne einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Diesen zu verlassen rechtfertigt sich vielmehr nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu mild (bzw. zu hart) er- scheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 38 S. 20 f.), sind vorliegend keine solchen Gründe ersichtlich, weshalb die Delikts- mehrheit und die mehrfache Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens des als schwerste Tat zu qualifizierenden Diebstahls straferhöhend zu berücksichtigen sind. 2.2. Im Übrigen hat die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsregeln in ih- rem Entscheid aufgeführt und ebenso zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 38 S. 21 ff.). 2.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, zumal das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetz- ungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5. 2; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Ausnahmen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung namentlich dann zugelassen, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorlagen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypotheti-
- 31 - sche Strafe zu ermitteln (vgl. BGer Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng mitei- nander verknüpft waren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (BGer Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; BGer Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2). Sodann ist es sinnvoll und zulässig, Taten in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen, wenn die Delikte Teile eines zusammenhängenden Vorgehens und derart eng miteinander verknüpft sind oder aber als gleich gelagerte Einzelhandlungen einen Gesamtkontext bilden (BGer Urteile 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.5.2; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_499/2013 vom
22. Oktober 2013 E. 1.7 f.). 2.4. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht für jedes Delikt gesondert die Strafart ermittelte und eine hypothetische Strafe festsetzte, sondern die mehrfach begangenen Delikte nach Tatbeständen zu- sammenfasste, diese in einem Gesamtzusammenhang würdigte und eine Ge- samtstrafe aussprach (Urk. 38 S. 21 ff.). 2.5. Da im zu beurteilenden Fall eine spezielle Konstellation vorliegt, erscheint nachfolgend eine andere methodische Vorgehensweise angezeigt. Die Beschul- digte hat die zu beurteilenden Delikte in einem Zeitraum von zwei Jahren nach demselben Muster und mit den gleichen Absichten begangen. Gewisse Einzel- heiten, wie etwa die exakten einzelnen Deliktssummen lassen sich aus den vorne dargelegten Gründen nicht mehr exakt bestimmen. Dennoch kann gesagt werden, dass die Taten, was das Verschulden anbelangt, miteinander vergleichbar sind. Die einzelnen Diebstähle waren immer gleich gelagert und wurden stets mit einer Falschbeurkundung und soweit nötig mit einer Urkundenunterdrückung kombi- niert, was die Diebstähle sowohl ermöglichte als auch verschleierte. Nachdem die Beschuldigte also in allen Fällen zwei oder drei verschiedene Tatbestände (in echter Konkurrenz) erfüllte, erscheint es sachgerecht, die vorliegend angeklagten Taten als Gesamtheit zu betrachten und das Verschulden derselben in einem Ge- samtzusammenhang zu würdigen.
- 32 -
3. Strafzumessung im konkreten Fall 3.1. Objektives Tatverschulden 3.1.1. Der Bewertung der objektiven Tatkomponente ist der gestückelt erzielte De- liktsbetrag von insgesamt maximal Fr. 24'000.– voranzustellen, welcher aus der Begehung von um die zwanzig Straftaten innert zwei Jahren resultierte. Absolut betrachtet, aber auch in Relation zum bei der Privatklägerin erzielten Bruttolohn der Beschuldigten von jährlich rund Fr. 89'000.–, ist von einer durchaus erheb- lichen, wenn auch nicht von einer eklatant hohen Deliktssumme zu sprechen. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Diebstähle unter Ausnutzung der Position der Beschuldigten im Betrieb der Privatklägerin und des in sie gesetzten Vertrauens erfolgten, was sich zu ihren Lasten auswirkt (Urk. 38 S. 22). Die Be- schuldigte verletzte ihre arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht immer aufs neue und gesamthaft betrachtet massiv, machte die Schwachstelle im System ihrer Arbeit- geberin gezielt aus und begann bereits knapp eineinhalb Jahre nach ihrer Anstel- lung damit, über eine längere Zeit hinweg immer mehr an zusätzlichen finanziel- len Vorteilen für sich herauszuholen. Die Wegnahme der Differenzbeträge wurde sodann durch die fingierten Briefmarkenbestellungen erst ermöglicht und durch die Falschbeurkundungen abgesichert. Bei den Briefmarkenbestellformularen handelte es sich um Urkunden, welchen im üblichen Geschäftsverkehr eine eini- germassen geringe Bedeutung zukommt, weshalb die Art und Weise der von der Beschuldigten jeweils vorgenommenen Falschbeurkundung als eher banal zu be- zeichnen ist. Betreffend das objektive Verschulden der Urkundenunterdrückung ist zu erwähnen, dass – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt (Urk. 38 S. 23) –, ein Teil der Briefmarkenbestellungen vollständig fingiert gewesen sein dürfte, so dass diesbezüglich gar keine Postquittungen vorgelegen haben dürften, welche unterdrückt werden mussten. Verglichen mit der Anzahl Diebstähle und Falsch- beurkundungen ist daher von weniger Fällen von Urkundenunterdrückungen aus- zugehen. Zudem handelt es sich auch bei den Postquittungen um grundsätzlich nicht weiter bedeutungsvolle Urkunden, deren Fehlen ohne Weiteres sofort von einer Buchhaltungsabteilung, welche eigentlich auf die Vorlage dieser Belege hät- te bestehen sollen, bemerkt werden konnte. Obwohl der Beschuldigten betreffend
- 33 - ihre Vorgehensweise eine gewisse Berechnung vorgeworfen werden muss (vgl. Urk. 38 S. 23), liegt das Verschulden noch im unteren Bereich. 3.1.2. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als noch leicht einzustufen. 3.2. Subjektives Tatverschulden 3.2.1. Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und voll schuldfähig ist. Die Tatsache, dass die Beschuldigte – wie die Vorinstanz festhält (Urk. 38 S. 23) – mit der Fälschung der Bestellformulare fiktive Buchhaltungsbelege pro- duzierte, was zu einer Verfälschung der Buchhaltung der Privatklägerin führte, ist nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, da dies in die Beurteilung des Schuldpunkts, d.h. die Qualifizierung der Bestellformulare als Urkunde im Sinne der erfüllten Tatbestände mit eingeflossen ist. Richtig ist, dass die Beschuldigte die Postquittungen beiseite schaffte, um sich Hinweisen auf ihre Taten zu entledi- gen. Dass dieses konkrete Verhalten darauf abzielte, den Verdacht auf andere Mitarbeiterinnen zu lenken oder diese einer unsorgfältigen Arbeitsweise zu be- zichtigen (vgl. dazu Urk. 38 S. 23 f.), ist allerdings zu verneinen. Da die Beschul- digte eine strafbare Handlung von sich weist, war nichts Eindeutiges zu ihren Be- weggründen zu erfahren. Sicherlich war ihr Handeln finanziell motiviert, was grundsätzlich als egoistisch zu werten, bei Vermögensdelikten aber nicht speziell auffällig ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich, wie zum Teil bereits dargelegt, aus den Akten klare Anhaltspunkte für eine seit Jahren bestehende – zeitweise extrem – prekäre finanzielle Situation der Beschuldigten ergeben, mit nach wie vor bestehenden Schulden von ca. Fr. 50'000.–, Betreibungen und zeitweise stil- len Lohnpfändungen. Überdies unterhält sie seit Jahren ihren gesundheitlich be- einträchtigten Lebensgefährten, von welchem offenbar kein eigener Beitrag an die Lebenskosten zu erwarten ist (Urk. 60 S. 3; Prot. I S. 7 f.; Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/5 S. 4; Urk. 9/6 S. 3; Urk. 9/8 S. 6). Da die Beschuldigte ein sicheres und regel- mässiges Einkommen erzielte, kann zwar nicht von einer eigentlichen Notlage gesprochen werden. Allerdings kann ihr unter den geschilderten Umständen auch nicht unterstellt werden, aus Gier, etwa zur Finanzierung eines luxuriösen Le- bensstils, gehandelt zu haben. Sie stand angesichts ihrer Schulden und Ausga-
- 34 - ben unter erheblichem finanziellem Druck und dürfte versucht haben, ihre Finan- zen unter Kontrolle zu bringen, namentlich Schulden zu tilgen und daneben den Lebensunterhalt für sich und ihren Partner aufzubringen, ohne sich neu zu ver- schulden. Vor diesem Hintergrund kann von einer in erster Linie egoistisch moti- vierten Tat nicht die Rede sein. Ferner ist im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 38 S. 22) – wie dies die Verteidigung zutreffend vorbrachte (Urk. 61 S. 10) – nicht von durchdachten Machenschaften und damit von einer nicht wirklich ausge- prägten kriminellen Energie der Beschuldigten auszugehen. Zwar musste die Be- schuldigte eine gewisse Raffinesse aufbringen, um die Schwachstelle im System der Privatklägerin zu eruieren und das deliktisches Vorgehen zu etablieren. Eine grosse Anstrengung oder aufwendige Planung war dafür jedoch nicht erforderlich, begünstigte doch die Organisation der Privatklägerin, d.h. die fehlende Kontrolle der Belege, ein solches Vorhaben enorm. Dies zeigt sich auch darin, dass die Be- schuldigte die ganze Zeit über in exakt der gleichen Weise vorgehen konnte, ohne nennenswerte Anpassungen am Tatvorgehen machen zu müssen. Insgesamt ist das subjektive Verschulden noch als sehr leicht zu werten, was das objektive Tat- verschulden relativiert. 3.2.2. Unter Berücksichtigung beider Tatkomponenten ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen, was eine Strafe von 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen angemessen erscheinen lässt, eine Strafe mithin, die sich im unteren Drittel des Strafrahmens, und dort im mittleren Bereich befindet. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Was die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang der Beschuldigten anbelangt, kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid (Urk. 38 S. 24) und die vorstehenden Erwägungen zum subjektiven Tat- verschulden hingewiesen werden. An der Berufungsverhandlung aktualisierte die Beschuldigte, seit Oktober 2017 auf Stellensuche zu sein und momentan Arbeits- losengeld in der Höhe von ca. Fr. 4'500.– monatlich zu beziehen. Betreffend ihre aktuellen Schulden von ca. Fr. 50'000.– gab sie auf Nachfrage zu Protokoll, diese Kredite habe ihr Ex-Mann, damals als sie in die Schweiz gezogen seien für Auto, Möbel etc., aufgenommen. Weiter führte sie aus, nach wie vor monatlich Fr. 150.–
- 35 - bis Fr. 200.– für die Tilgung ihrer Schulden zu zahlen und mit ihrem Arbeitslosen- geld für die Kosten eines mit ihrem Partner gemieteten Hauses in O._____ aufzu- kommen (vgl. Urk. 60 S. 3 f.). Ihre in finanzieller Hinsicht bestehende Drucksitua- tion wurde bereits unter dem subjektiven Tatverschulden berücksichtigt. Vorstra- fen sind keine bekannt. Weitere für die Strafzumessung relevante Aspekte sind nicht ersichtlich. 3.3.2. Gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz ergibt sich auch aus dem Verhalten der Beschuldigten nach den Taten und im Strafverfahren nichts, was auf die Strafzumessung weiteren Einfluss hätte (Urk. 38 S. 24 f.). 3.3.3. Besondere tat- und täterunabhängigen Faktoren, welche Auswirkungen auf die Strafzumessung haben könnten, sind ebenso wenig auszumachen. 3.3.4. Im Resultat führt die Beurteilung der Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen Strafe von 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen. 3.4. Sanktionsart 3.4.1. Was die Wahl der Sanktionsart anbelangt, ist auf die inzwischen gefestigte bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach die Geldstrafe nach der Konzep- tion des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Hauptsanktion darstellt und Freiheitsstrafen nur verhängt werden sollen, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Aus dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit ergibt sich ferner, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die weniger stark in die persön- liche Freiheit des Betroffenen eingreift, beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 3.4.2. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb gegenüber der Beschuldigten dieses Primat der Geldstrafe durchbrochen werden und sie statt mit einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden sollte. Folglich ist es angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- 36 - 3.5. Höhe des Tagessatzes Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen fami- lienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1). Gestützt auf die vorstehenden Angaben der Beschuldigten zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen, rechtfertigt es sich vorliegend, ein Tagessatz von Fr. 90.– festzusetzen, wobei Steuerabzüge bereits berücksichtigt sind. 3.6. Auszufällende Strafe Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz äusserte sich zutreffend zu den Voraussetzungen, unter wel- chen eine Strafe bedingt ausgesprochen werden kann (Urk. 38 S. 25).
2. Die gleichen Überlegungen gelten bei Ausfällung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe. Dass der nicht vorbestraften Beschuldigten der bedingten Straf- vollzug gewährt wird, liegt auf der Hand und ist auch unter der neuen Prämisse angemessen. Demzufolge ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. VI. Zivilansprüche
1. Anträge im Berufungsverfahren 1.1. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivil- forderungen infolge ihres beantragten Freispruchs. Jedenfalls seien die Zivilforde-
- 37 - rungen auf den Zivilweg zu verweisen, wie die Ausführungen zum angeblichen Briefmarkenverbrauch zeigen würden (Urk. 61 S. 9). 1.2. Die Privatklägerin hat kein Rechtsmittel gegen die von der Vorinstanz ge- troffene Schadenersatzregelung erhoben und verweist im Berufungsverfahren auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 7).
2. Vorbemerkung Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann im Strafverfahren adhäsionsweise ein zivil- rechtlicher Anspruch aus der Straftat geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit ist somit Ansprüchen vorbehalten, welche aus dem im Strafprozess beurteilten Delikt entstanden. Erforderlich ist, dass es sich bei der Straftat um das schädi- gende Ereignis handelt, welches zu einem Schaden führte. Nebst Schaden und schädigender Handlung ist daher gemäss Art. 41 OR das Bestehen eines Kausal- zusammenhanges zwischen beidem notwendig. In prozessualer Hinsicht ist zu sagen, dass die grundsätzlich wie im Zivilprozess bestehende Substantiierungs- und Beweislast der ansprechenden Partei dadurch gemindert wird, dass diese von den Ergebnissen der Strafuntersuchung, auf welche verwiesen werden darf, profitieren kann (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I,
2. Auflage, Basel 2014, Art. 122 N 23).
3. Anspruchsprüfung 3.1. Nachdem die Privatklägerin im Strafverfahren Schadenersatz geltend machte und ein Schaden als Ergebnis der rechtswidrigen Straftaten der Beschul- digten aufgrund der Ausführungen und Belege der Privatklägerin sowie des Er- gebnisses des Strafverfahrens grundsätzlich zu bejahen ist, sind die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 OR sowie die prozessualen Voraus- setzungen als erfüllt zu betrachten. Eine Korrektur ist lediglich insoweit zu ma- chen, als der jährliche Verbrauch an Briefmarken gemäss den vorstehenden Er- wägungen auf rund Fr. 10'000.– festzusetzen ist, wodurch sich der als aus- gewiesen zu betrachtende Schaden auf maximal Fr. 24'000.– reduziert. Der
- 38 - Schadenersatzanspruch ist ab dem Zeitpunkt der letzten schädigenden Handlung zu verzinsen. 3.2. Demnach ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von Fr. 24'000.– zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Angesichts des Ergebnisses des Berufungsverfahrens bleibt es bei der Ko- tenfestsetzung sowie Auflage der erstinstanzlichen Kosten an die Beschuldigte mit Ausnahme derjenigen für ihre amtliche Verteidigung von Fr. 16'226.40, welche unter Vorbehalt einer späteren Nachforderung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.2. Damit ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-8) zu bestätigen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.2. Die zu den Verfahrenskosten zählenden Kosten des inzwischen aus dem Mandat entlassenen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten und diejenigen ih- res neuen amtlichen Verteidigers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men, unter Vorbehalt einer Rückzahlung des der Beschuldigten auferlegten Kos- tenanteils, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ermög- lichen (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren fiel ein Betrag von Fr. 1'599.15 für den inzwischen entlassenen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X2._____, an. Der Betrag wurde bereits vergütet (Urk. 52; Urk. 52A). Der Aufwand des der Beschuldigten daraufhin bestellten amtlichen
- 39 - Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, belief sich gemäss dessen Honorar- note auf Fr. 6'664.75 (inkl. 8 % bzw. 7,7 % MwSt., vgl. Urk. 59). Der geltend ge- machte Aufwand ist sowohl ausgewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung, das Stu- dium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit der Beschuldigten im Umfang von 4.5 Stunden zu entschädigen, was einer Forderung von Fr. 1'066.25 (4.5 h à Fr. 220.– = Fr. 990.– + Fr. 76.25 [7,7 % MwSt.]) entspricht. Damit ist Rechtsan- walt lic. iur. X1._____ für den Aufwand im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 7'731.– zu entschädigen. 2.3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.4. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid weitgehend zu bestätigen ist, un- terliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren mehrheitlich. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 der Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
3. Entschädigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren 3.1. Da die Beschuldigte von der Vorinstanz nicht freigesprochen wurde, hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse (Art. 429 Abs. 1 StPO). 3.2. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. BGE 139 IV 102
- 40 - E. 4.3; BGer Urteil 6B_423/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.3). Bei der Ent- scheidung, ob eine Parteientschädigung geschuldet ist, wird gemäss der zitierten Bestimmung auf den zivilprozessualen Grundsatz des Obsiegens abgestellt. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird oder wenn sie im Zivilpunkt durchdringt (EYMANN, Die Parteientschädigung an die Pri- vatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 314). Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung des Obsiegens ist dabei zwischen Aufwendungen zum Strafpunkt einerseits und zum Zivilpunkt andererseits zu unterscheiden. Wenn die Privatkläger hinsichtlich des Strafpunktes obsiegen, sind die damit zusammen- hängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu entschädigen. Ge- genteiliges gilt aber klarerweise für jene Aufwendungen, welche einzig den Zivil- punkt betreffen, sofern die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg ver- wiesen werden. Denn für den Fall, dass die Zivilansprüche vollumfänglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, rechtfertigt es sich nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung für ihre Aufwendungen betreffend den Zivilpunkt zuzuspre- chen und es ist vielmehr die beschuldigte Person hinsichtlich ihrer Aufwendungen zum Zivilpunkt entschädigungsberechtigt (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO). Wenn die Zivilansprüche – wie vorliegend – nur teilweise auf den Zivilweg verwiesen wer- den, so genügt dies für ein Obsiegen ebenfalls, wobei die Kosten in diesem Fall proportional verteilt werden (EYMANN, a.a.O., S. 314; WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 433 N 10 ff.). 3.3. Was den Strafpunkt anbelangt, ist von einem mehrheitlichen Obsiegen der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren auszugehen, zumal lediglich hin- sichtlich des Vorwurfs des zwischen Januar und 23. März 2016 erfolgten Geld- diebstahls aus der Kasse ein Freispruch und im Übrigen Schuldsprüche resul- tieren. Auch ihr Zivilanspruch wurde von der Vorinstanz grösstenteils gutge- heissen, jedoch im Mehrbetrag, d.h. im Umfang von Fr. 3'879.–, was rund zehn Prozent des geltend gemachten Schadens entspricht, auf den Zivilweg verwiesen. Dies lag offensichtlich ebenfalls daran, dass mit Bezug auf den Gelddiebstahl aus der Kasse ein Freispruch erfolgte. Nachdem insofern eine von der Beschuldigten gesetzte Schadensursache nicht erstellt, d.h. nicht genügend bewiesen werden
- 41 - konnte, ist dieser Verweis auf den Zivilweg als Unterliegen zu taxieren. Mit vorlie- gendem Urteil wird nun ein weiterer Teilbetrag auf den Zivilweg verwiesen. Unter diesen Umständen ist die der Privatklägerin für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Strafverfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 18'564.45 zu reduzieren (dazu sogleich). 3.4. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO, soweit sie ob- siegt, gegenüber der Privatklägerschaft grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwen- dungen. Vorliegend ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung bezüglich desjenigen Teils der Zivilansprüche, in welchem sie obsiegt, gemessen an ihren gesamten Bemühungen einen nennenswerten separaten Aufwand treiben musste. Von der Zusprechung einer Entschädigung an die Beschuldigte ist daher abzusehen. 3.5. Angesichts des Ergebnisses des Berufungsverfahrens besteht auch zweit- instanzlich kein Anspruch der Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädi- gung aus der Gerichtskasse (Art. 429 Abs. 1 StPO). 3.6. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, reichte an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 824.30 samt Leistungsverzeichnis für das Berufungsverfahren ein (Urk. 63), welcher Aufwand ausgewiesen sowie angemessen und demzufolge zu entschä- digen ist. Weiter ist auch ihm ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung, das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin im Um- fang von 4.5 Stunden zu entschädigen, was einer Forderung von Fr. 1'453.95 (4.5 h à Fr. 300.– = Fr. 1'350.– + Fr. 103.95 [7,7% MwSt.]) entspricht. Daraus re- sultiert für den Aufwand im Berufungsverfahren eine Forderung von Fr. 2'278.25. 3.7. Insgesamt ergibt sich damit für das gesamte Verfahren eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 20'842.70, welche im Lichte einer interessensgemässen Gewichtung der Anträge um rund 10% zu reduzieren ist. Da das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren im Strafpunkt nicht und im Zivilpunkt marginal zu Lasten der Beschuldigten zu korri-
- 42 - gieren ist, ist von einem mehrheitlichen Obsiegen der Privatklägerin auszugehen. Demnach ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 18'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Angesichts des Ergebnisses des Berufungsverfahrens bleibt es bei der Ko- tenfestsetzung sowie Auflage der erstinstanzlichen Kosten an die Beschuldigte mit Ausnahme derjenigen für ihre amtliche Verteidigung von Fr. 16'226.40, welche unter Vorbehalt einer späteren Nachforderung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Damit ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-8) zu bestätigen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens
E. 1.3 Per 1. Januar 2018 ist die Änderung des Strafgesetzbuches über das Sanktionenrecht in Kraft getreten. Grundsätzlich ist ein Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem geänderten Recht zu beurteilen, wenn dieses für ihn milder aus- fällt. Eine Strafe von 360 Tagessätzen oder 12 Monaten konnte vor der aktuellen Revision des Sanktionenrechts sowohl als Geldstrafe als auch als Freiheitsstrafe ausgefällt werden (Art. 34 und Art. 40 aStGB). Gemäss den neuen Gesetzes- bestimmungen ist dagegen nur noch eine Freiheitsstrafe denkbar (Art. 34 und Art. 40 StGB), welche im Vergleich mit der Geldstrafe die härtere Sanktion dar- stellt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 3), ist vorliegend eine Strafe von 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen festzusetzen. Unter diesem Gesichts- punkt erweist sich das alte Recht als das mildere, weshalb es bei dessen Anwen- dung bleibt.
2. Strafrahmen / Strafzumessungsregeln / Methodisches Vorgehen
E. 2 Unbestrittene Tatsachen
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
E. 2.2 Die zu den Verfahrenskosten zählenden Kosten des inzwischen aus dem Mandat entlassenen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten und diejenigen ih- res neuen amtlichen Verteidigers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men, unter Vorbehalt einer Rückzahlung des der Beschuldigten auferlegten Kos- tenanteils, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ermög- lichen (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren fiel ein Betrag von Fr. 1'599.15 für den inzwischen entlassenen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X2._____, an. Der Betrag wurde bereits vergütet (Urk. 52; Urk. 52A). Der Aufwand des der Beschuldigten daraufhin bestellten amtlichen
- 39 - Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, belief sich gemäss dessen Honorar- note auf Fr. 6'664.75 (inkl. 8 % bzw. 7,7 % MwSt., vgl. Urk. 59). Der geltend ge- machte Aufwand ist sowohl ausgewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung, das Stu- dium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit der Beschuldigten im Umfang von 4.5 Stunden zu entschädigen, was einer Forderung von Fr. 1'066.25 (4.5 h à Fr. 220.– = Fr. 990.– + Fr. 76.25 [7,7 % MwSt.]) entspricht. Damit ist Rechtsan- walt lic. iur. X1._____ für den Aufwand im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 7'731.– zu entschädigen.
E. 2.3 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.4 Nachdem der vorinstanzliche Entscheid weitgehend zu bestätigen ist, un- terliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren mehrheitlich. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 der Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
3. Entschädigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren
E. 2.5 Da im zu beurteilenden Fall eine spezielle Konstellation vorliegt, erscheint nachfolgend eine andere methodische Vorgehensweise angezeigt. Die Beschul- digte hat die zu beurteilenden Delikte in einem Zeitraum von zwei Jahren nach demselben Muster und mit den gleichen Absichten begangen. Gewisse Einzel- heiten, wie etwa die exakten einzelnen Deliktssummen lassen sich aus den vorne dargelegten Gründen nicht mehr exakt bestimmen. Dennoch kann gesagt werden, dass die Taten, was das Verschulden anbelangt, miteinander vergleichbar sind. Die einzelnen Diebstähle waren immer gleich gelagert und wurden stets mit einer Falschbeurkundung und soweit nötig mit einer Urkundenunterdrückung kombi- niert, was die Diebstähle sowohl ermöglichte als auch verschleierte. Nachdem die Beschuldigte also in allen Fällen zwei oder drei verschiedene Tatbestände (in echter Konkurrenz) erfüllte, erscheint es sachgerecht, die vorliegend angeklagten Taten als Gesamtheit zu betrachten und das Verschulden derselben in einem Ge- samtzusammenhang zu würdigen.
- 32 -
3. Strafzumessung im konkreten Fall
E. 3 Postquittung / Beleg vom 18. Dezember 2013
E. 3.1 Da die Beschuldigte von der Vorinstanz nicht freigesprochen wurde, hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse (Art. 429 Abs. 1 StPO).
E. 3.1.1 Der Bewertung der objektiven Tatkomponente ist der gestückelt erzielte De- liktsbetrag von insgesamt maximal Fr. 24'000.– voranzustellen, welcher aus der Begehung von um die zwanzig Straftaten innert zwei Jahren resultierte. Absolut betrachtet, aber auch in Relation zum bei der Privatklägerin erzielten Bruttolohn der Beschuldigten von jährlich rund Fr. 89'000.–, ist von einer durchaus erheb- lichen, wenn auch nicht von einer eklatant hohen Deliktssumme zu sprechen. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Diebstähle unter Ausnutzung der Position der Beschuldigten im Betrieb der Privatklägerin und des in sie gesetzten Vertrauens erfolgten, was sich zu ihren Lasten auswirkt (Urk. 38 S. 22). Die Be- schuldigte verletzte ihre arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht immer aufs neue und gesamthaft betrachtet massiv, machte die Schwachstelle im System ihrer Arbeit- geberin gezielt aus und begann bereits knapp eineinhalb Jahre nach ihrer Anstel- lung damit, über eine längere Zeit hinweg immer mehr an zusätzlichen finanziel- len Vorteilen für sich herauszuholen. Die Wegnahme der Differenzbeträge wurde sodann durch die fingierten Briefmarkenbestellungen erst ermöglicht und durch die Falschbeurkundungen abgesichert. Bei den Briefmarkenbestellformularen handelte es sich um Urkunden, welchen im üblichen Geschäftsverkehr eine eini- germassen geringe Bedeutung zukommt, weshalb die Art und Weise der von der Beschuldigten jeweils vorgenommenen Falschbeurkundung als eher banal zu be- zeichnen ist. Betreffend das objektive Verschulden der Urkundenunterdrückung ist zu erwähnen, dass – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt (Urk. 38 S. 23) –, ein Teil der Briefmarkenbestellungen vollständig fingiert gewesen sein dürfte, so dass diesbezüglich gar keine Postquittungen vorgelegen haben dürften, welche unterdrückt werden mussten. Verglichen mit der Anzahl Diebstähle und Falsch- beurkundungen ist daher von weniger Fällen von Urkundenunterdrückungen aus- zugehen. Zudem handelt es sich auch bei den Postquittungen um grundsätzlich nicht weiter bedeutungsvolle Urkunden, deren Fehlen ohne Weiteres sofort von einer Buchhaltungsabteilung, welche eigentlich auf die Vorlage dieser Belege hät- te bestehen sollen, bemerkt werden konnte. Obwohl der Beschuldigten betreffend
- 33 - ihre Vorgehensweise eine gewisse Berechnung vorgeworfen werden muss (vgl. Urk. 38 S. 23), liegt das Verschulden noch im unteren Bereich.
E. 3.1.2 Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als noch leicht einzustufen.
E. 3.2 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. BGE 139 IV 102
- 40 - E. 4.3; BGer Urteil 6B_423/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.3). Bei der Ent- scheidung, ob eine Parteientschädigung geschuldet ist, wird gemäss der zitierten Bestimmung auf den zivilprozessualen Grundsatz des Obsiegens abgestellt. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird oder wenn sie im Zivilpunkt durchdringt (EYMANN, Die Parteientschädigung an die Pri- vatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 314). Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung des Obsiegens ist dabei zwischen Aufwendungen zum Strafpunkt einerseits und zum Zivilpunkt andererseits zu unterscheiden. Wenn die Privatkläger hinsichtlich des Strafpunktes obsiegen, sind die damit zusammen- hängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu entschädigen. Ge- genteiliges gilt aber klarerweise für jene Aufwendungen, welche einzig den Zivil- punkt betreffen, sofern die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg ver- wiesen werden. Denn für den Fall, dass die Zivilansprüche vollumfänglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, rechtfertigt es sich nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung für ihre Aufwendungen betreffend den Zivilpunkt zuzuspre- chen und es ist vielmehr die beschuldigte Person hinsichtlich ihrer Aufwendungen zum Zivilpunkt entschädigungsberechtigt (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO). Wenn die Zivilansprüche – wie vorliegend – nur teilweise auf den Zivilweg verwiesen wer- den, so genügt dies für ein Obsiegen ebenfalls, wobei die Kosten in diesem Fall proportional verteilt werden (EYMANN, a.a.O., S. 314; WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 433 N 10 ff.).
E. 3.2.1 Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und voll schuldfähig ist. Die Tatsache, dass die Beschuldigte – wie die Vorinstanz festhält (Urk. 38 S. 23) – mit der Fälschung der Bestellformulare fiktive Buchhaltungsbelege pro- duzierte, was zu einer Verfälschung der Buchhaltung der Privatklägerin führte, ist nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, da dies in die Beurteilung des Schuldpunkts, d.h. die Qualifizierung der Bestellformulare als Urkunde im Sinne der erfüllten Tatbestände mit eingeflossen ist. Richtig ist, dass die Beschuldigte die Postquittungen beiseite schaffte, um sich Hinweisen auf ihre Taten zu entledi- gen. Dass dieses konkrete Verhalten darauf abzielte, den Verdacht auf andere Mitarbeiterinnen zu lenken oder diese einer unsorgfältigen Arbeitsweise zu be- zichtigen (vgl. dazu Urk. 38 S. 23 f.), ist allerdings zu verneinen. Da die Beschul- digte eine strafbare Handlung von sich weist, war nichts Eindeutiges zu ihren Be- weggründen zu erfahren. Sicherlich war ihr Handeln finanziell motiviert, was grundsätzlich als egoistisch zu werten, bei Vermögensdelikten aber nicht speziell auffällig ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich, wie zum Teil bereits dargelegt, aus den Akten klare Anhaltspunkte für eine seit Jahren bestehende – zeitweise extrem – prekäre finanzielle Situation der Beschuldigten ergeben, mit nach wie vor bestehenden Schulden von ca. Fr. 50'000.–, Betreibungen und zeitweise stil- len Lohnpfändungen. Überdies unterhält sie seit Jahren ihren gesundheitlich be- einträchtigten Lebensgefährten, von welchem offenbar kein eigener Beitrag an die Lebenskosten zu erwarten ist (Urk. 60 S. 3; Prot. I S. 7 f.; Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/5 S. 4; Urk. 9/6 S. 3; Urk. 9/8 S. 6). Da die Beschuldigte ein sicheres und regel- mässiges Einkommen erzielte, kann zwar nicht von einer eigentlichen Notlage gesprochen werden. Allerdings kann ihr unter den geschilderten Umständen auch nicht unterstellt werden, aus Gier, etwa zur Finanzierung eines luxuriösen Le- bensstils, gehandelt zu haben. Sie stand angesichts ihrer Schulden und Ausga-
- 34 - ben unter erheblichem finanziellem Druck und dürfte versucht haben, ihre Finan- zen unter Kontrolle zu bringen, namentlich Schulden zu tilgen und daneben den Lebensunterhalt für sich und ihren Partner aufzubringen, ohne sich neu zu ver- schulden. Vor diesem Hintergrund kann von einer in erster Linie egoistisch moti- vierten Tat nicht die Rede sein. Ferner ist im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 38 S. 22) – wie dies die Verteidigung zutreffend vorbrachte (Urk. 61 S. 10) – nicht von durchdachten Machenschaften und damit von einer nicht wirklich ausge- prägten kriminellen Energie der Beschuldigten auszugehen. Zwar musste die Be- schuldigte eine gewisse Raffinesse aufbringen, um die Schwachstelle im System der Privatklägerin zu eruieren und das deliktisches Vorgehen zu etablieren. Eine grosse Anstrengung oder aufwendige Planung war dafür jedoch nicht erforderlich, begünstigte doch die Organisation der Privatklägerin, d.h. die fehlende Kontrolle der Belege, ein solches Vorhaben enorm. Dies zeigt sich auch darin, dass die Be- schuldigte die ganze Zeit über in exakt der gleichen Weise vorgehen konnte, ohne nennenswerte Anpassungen am Tatvorgehen machen zu müssen. Insgesamt ist das subjektive Verschulden noch als sehr leicht zu werten, was das objektive Tat- verschulden relativiert.
E. 3.2.2 Unter Berücksichtigung beider Tatkomponenten ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen, was eine Strafe von 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen angemessen erscheinen lässt, eine Strafe mithin, die sich im unteren Drittel des Strafrahmens, und dort im mittleren Bereich befindet.
E. 3.3 Was den Strafpunkt anbelangt, ist von einem mehrheitlichen Obsiegen der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren auszugehen, zumal lediglich hin- sichtlich des Vorwurfs des zwischen Januar und 23. März 2016 erfolgten Geld- diebstahls aus der Kasse ein Freispruch und im Übrigen Schuldsprüche resul- tieren. Auch ihr Zivilanspruch wurde von der Vorinstanz grösstenteils gutge- heissen, jedoch im Mehrbetrag, d.h. im Umfang von Fr. 3'879.–, was rund zehn Prozent des geltend gemachten Schadens entspricht, auf den Zivilweg verwiesen. Dies lag offensichtlich ebenfalls daran, dass mit Bezug auf den Gelddiebstahl aus der Kasse ein Freispruch erfolgte. Nachdem insofern eine von der Beschuldigten gesetzte Schadensursache nicht erstellt, d.h. nicht genügend bewiesen werden
- 41 - konnte, ist dieser Verweis auf den Zivilweg als Unterliegen zu taxieren. Mit vorlie- gendem Urteil wird nun ein weiterer Teilbetrag auf den Zivilweg verwiesen. Unter diesen Umständen ist die der Privatklägerin für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Strafverfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 18'564.45 zu reduzieren (dazu sogleich).
E. 3.3.1 Was die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang der Beschuldigten anbelangt, kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid (Urk. 38 S. 24) und die vorstehenden Erwägungen zum subjektiven Tat- verschulden hingewiesen werden. An der Berufungsverhandlung aktualisierte die Beschuldigte, seit Oktober 2017 auf Stellensuche zu sein und momentan Arbeits- losengeld in der Höhe von ca. Fr. 4'500.– monatlich zu beziehen. Betreffend ihre aktuellen Schulden von ca. Fr. 50'000.– gab sie auf Nachfrage zu Protokoll, diese Kredite habe ihr Ex-Mann, damals als sie in die Schweiz gezogen seien für Auto, Möbel etc., aufgenommen. Weiter führte sie aus, nach wie vor monatlich Fr. 150.–
- 35 - bis Fr. 200.– für die Tilgung ihrer Schulden zu zahlen und mit ihrem Arbeitslosen- geld für die Kosten eines mit ihrem Partner gemieteten Hauses in O._____ aufzu- kommen (vgl. Urk. 60 S. 3 f.). Ihre in finanzieller Hinsicht bestehende Drucksitua- tion wurde bereits unter dem subjektiven Tatverschulden berücksichtigt. Vorstra- fen sind keine bekannt. Weitere für die Strafzumessung relevante Aspekte sind nicht ersichtlich.
E. 3.3.2 Gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz ergibt sich auch aus dem Verhalten der Beschuldigten nach den Taten und im Strafverfahren nichts, was auf die Strafzumessung weiteren Einfluss hätte (Urk. 38 S. 24 f.).
E. 3.3.3 Besondere tat- und täterunabhängigen Faktoren, welche Auswirkungen auf die Strafzumessung haben könnten, sind ebenso wenig auszumachen.
E. 3.3.4 Im Resultat führt die Beurteilung der Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen Strafe von 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen.
E. 3.4 Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO, soweit sie ob- siegt, gegenüber der Privatklägerschaft grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwen- dungen. Vorliegend ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung bezüglich desjenigen Teils der Zivilansprüche, in welchem sie obsiegt, gemessen an ihren gesamten Bemühungen einen nennenswerten separaten Aufwand treiben musste. Von der Zusprechung einer Entschädigung an die Beschuldigte ist daher abzusehen.
E. 3.4.1 Was die Wahl der Sanktionsart anbelangt, ist auf die inzwischen gefestigte bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach die Geldstrafe nach der Konzep- tion des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Hauptsanktion darstellt und Freiheitsstrafen nur verhängt werden sollen, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Aus dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit ergibt sich ferner, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die weniger stark in die persön- liche Freiheit des Betroffenen eingreift, beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
E. 3.4.2 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb gegenüber der Beschuldigten dieses Primat der Geldstrafe durchbrochen werden und sie statt mit einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden sollte. Folglich ist es angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- 36 -
E. 3.5 Angesichts des Ergebnisses des Berufungsverfahrens besteht auch zweit- instanzlich kein Anspruch der Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädi- gung aus der Gerichtskasse (Art. 429 Abs. 1 StPO).
E. 3.6 Der Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, reichte an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 824.30 samt Leistungsverzeichnis für das Berufungsverfahren ein (Urk. 63), welcher Aufwand ausgewiesen sowie angemessen und demzufolge zu entschä- digen ist. Weiter ist auch ihm ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung, das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin im Um- fang von 4.5 Stunden zu entschädigen, was einer Forderung von Fr. 1'453.95 (4.5 h à Fr. 300.– = Fr. 1'350.– + Fr. 103.95 [7,7% MwSt.]) entspricht. Daraus re- sultiert für den Aufwand im Berufungsverfahren eine Forderung von Fr. 2'278.25.
E. 3.7 Insgesamt ergibt sich damit für das gesamte Verfahren eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 20'842.70, welche im Lichte einer interessensgemässen Gewichtung der Anträge um rund 10% zu reduzieren ist. Da das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren im Strafpunkt nicht und im Zivilpunkt marginal zu Lasten der Beschuldigten zu korri-
- 42 - gieren ist, ist von einem mehrheitlichen Obsiegen der Privatklägerin auszugehen. Demnach ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 18'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
E. 4 Fehlende Postquittungen
E. 4.1 Gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, je- manden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder ent- wendet.
E. 4.2 Nachdem erstellt ist, dass die Beschuldigte die diversen Postquittungen der auf ihre Bestellungen hin im 2014 und 2015 getätigten Briefmarkenkäufe ver- nichtete oder sonstwie beseitigte, weshalb sie der Buchhaltungsabteilung der Pri- vatklägerin, welcher sie als Belege dienen sollten, fehlen, erachtet die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB zu Recht als erfüllt (Urk. 38 S. 19 f.). Angesichts der vorsätzlichen und der von der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, getragenen Handlungsweise der Beschuldigten ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt.
5. Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
- 29 - Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Ausgangslage / Anwendbares Recht
E. 4.3 Diese auffällige Diskrepanz, dass keine einzige Postquittung existiert, wel- che mit den ab Januar 2014 von der Beschuldigten getätigten Briefmarkenbe- stellungen korrespondiert, währenddem nahezu alle Briefmarkenbestellungen der anderen Sekretariate durch solche belegt waren, sowie die gerade erwähnten Aussagen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Privatklägerin betreffend den Verbleib der Quittungen, stellen einen weiteren deutlichen Hinweis dafür dar, dass bei der Beschuldigten Unregelmässigkeiten stattfanden und ihr die Postquittungen sehr wohl weitergeleitet worden waren, worauf sie diese Belege verschwinden liess. Vor diesem Hintergrund dürfte die erwähnte, offensichtlich bereits manipu- lierte Postquittung vom 18. Dezember 2013 von der Beschuldigten versehentlich in ihrem Büromöbel liegen gelassen worden sein.
E. 4.4 Anhaltspunkte in die gleiche Richtung geben nicht zuletzt die Aussagen der Beschuldigten zu diesem Thema. So erklärte sie – wie erwähnt – einerseits, sie habe, nachdem sie keine Quittungen mehr erhalten habe, angenommen, dass die Zahlungsbelege direkt in die Buchhaltung der Privatklägerin gegangen seien (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 60 S. 7). Andererseits gab sie an, aus Unterhaltungen mit ih- ren Kolleginnen erfahren zu haben, dass auch bei diesen gelegentlich Quittungen gefehlt hätten (Urk. 9/2 S. 6; Urk. 9/3 S. 3 f.; Urk. 60 S. 7). Auch wenn es mit der Verteidigung erstaunlich erscheint, dass die Buchhaltung die fehlenden Quittun- gen nicht bemerkte, kann ihrem weiteren Vorbringen nicht gefolgt werden, wo- nach die Aussagen der Beschuldigten deshalb glaubhaft seien, da sie davon aus- gegangen sei, den Grund für das Fehlen der Quittungen zu kennen (Urk. 61 S. 4). Entgegen der Verteidigung konnte für die Beschuldigte doch angesichts des bloss
- 14 - gelegentlichen Fehlens von Quittungen bei Kolleginnen kein Grund für die An- nahme bestanden haben, dass die Belege nun automatisch an die Buchhaltung weitergeleitet würden. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte die bei ihr durchwegs fehlenden Quittungen bei ihrer Arbeitgeberin nie thematisierte, ist ihr Aussageverhalten als nicht glaubhaft anzusehen.
E. 5 Keine tatsächliche Ausführung der von der Beschuldigten aufgegebenen Briefmarkenbestellungen / Bestellmengen
E. 5.1 Die Anklagebehörde wandte sich am 22. September 2016 mit einer Editi- onsverfügung an die PostFinance. Darin schilderte sie den gegen die Beschuldig- te bestehenden Tatverdacht sowie den Ablauf der Briefmarkenbestellungen bei der Privatklägerin. Sie liess der PostFinance Kopien sämtlicher der hier fraglichen Briefmarkenbestellformulare der Beschuldigten zukommen und forderte diese auf, Postquittungen, welche mit den entsprechenden Bestellbeträgen korrespondieren, herauszugeben (Urk. 11/1). Die Antwort der PostFinance vom 28. September 2016 lautete wie folgt: "Im angegebenen Zeitraum sind keine Postquittungen, welche in Zusammenhang mit den von Ihnen belegten Briefmarkenbestellungen stehen, vorhanden/nachweisbar" (Urk. 11/29). Gemäss einer aktuellen telefoni- schen Auskunft ist diese Mitteilung so zu verstehen, dass überhaupt keine Unter- lagen bzw. Aufzeichnungen bezüglich Briefmarkenbestellungen und Quittungen bei der Post vorhanden waren bzw. sind und mangels vorhandener Belege eine Edition nicht möglich war. Weiter ergibt sich aus der gleichen telefonischen Aus- kunft, dass eine Überprüfung, ob von der Post Quittungen in einer den fraglichen Bestellformularen entsprechenden Höhe ausgestellt worden sind, in Ermangelung aufbewahrter oder gespeicherter Daten unmöglich war bzw. ist (Urk. 55). Dem- nach ergibt sich aus dem erwähnten Schreiben der Post vom 28. September 2016 mit der Verteidigung (Urk. 61 S. 5) nichts, was sich zu Lasten der Beschuldigten auswirken könnte.
E. 5.2 Indessen berücksichtigte die Vorinstanz zur Frage, ob Briefmarkenbestel- lungen gemäss den von der Beschuldigten ausgefüllten Formularen tatsächlich so ausgeführt wurden, zu Recht Aussagen der beiden einvernommenen Empfangs-
- 15 - mitarbeiterinnen der Privatklägerin, F._____ und G._____. Letztere antwortete auf die Frage nach den durchschnittlich bestellten Mengen an Briefmarken, dass die- se variiert hätten. Der Höchstbetrag sei etwa Fr. 800.– bis Fr. 900.– gewesen. Ei- ne Bestellung über Fr. 1'000.– habe sie nie gesehen (Urk. 10/9 S. 4 f.). F._____ gab den Wert der üblicherweise erfolgten Briefmarkenbestellungen mit Fr. 300.– bis Fr. 700.– an und erklärte auf Frage, ob es während ihrer Anstellungszeit Be- stellungen von über Fr. 3'000.– gegeben habe, dass dies bei ihr zu 100% nie der Fall gewesen sei (Urk. 10/7 S. 6). Blättert man die von der Privatklägerin einge- reichten Bestellformulare und Quittungen der anderen Sekretariate der Jahre 2013 bis 2015 durch, ergibt sich, dass die Angaben der beiden Empfangsmitar- beiterinnen betreffend übliche Beträge und Höchstbeträge der Bestellungen weit- gehend zutreffen (Urk. 7/700003 ff.). Zur Bemerkung von G._____, sie habe nie eine Bestellung von über Fr. 1'000.– gesehen, ist allerdings festzuhalten, dass es unter diesen 124 Bestellungen der anderen Sekretariate immerhin acht Stück – entsprechend einem Anteil von ca. 6.5% – gab, welche über Fr. 1'000.– lagen; die höchste belief sich auf Fr. 1'823.– (Urk. 7/3 ff.; namentlich Urk. 7/71). Diese ge- ringfügige Unstimmigkeit tut angesichts der Seltenheit der Abweichung an der Zu- verlässigkeit der Aussagen der beiden Empfangsmitarbeiterinnen – entgegen der Verteidigung (Urk. 61 S. 5) keinen Abbruch. Bestimmt hätten sie auf die expliziten Fragen zu den üblichen Bestell- und Höchstbeträgen Bestellungen von über Fr. 2'000.– oder Fr. 3'000.– erwähnt, von welchen es gemäss den von der Be- schuldigten unterzeichneten Bestellformularen allein im Jahr 2015 immerhin acht Stück gegeben haben müsste. Auffallend ist im Vergleich zu den Bestellungen der anderen Sekretariate überdies, dass von den 23 von der Beschuldigten veran- lassten Briefmarkenbestellungen 19, d.h. ein Anteil von ca. 82.5%, ein Total von über Fr. 1'000.– auswiesen. Ferner lagen die Bestelltotale gemäss den Formula- ren der Beschuldigten ab Februar 2015 mit Fr. 1'857.– bis Fr. 4'045.– um Fr. 857.– bis enorme Fr. 3'045.– höher als der von G._____ als Spitze angegebe- ne Betrag von Fr. 1'000.– (vgl. Urk. 2/3 ff.).
E. 5.3 Aufgrund des Vergleichs der Totalbeträge der Bestellungen der Beschul- digten mit den Angaben der Empfangsmitarbeiterin und den Briefmarkenbestel- lungen der anderen Sekretariate kann als praktisch erwiesen betrachtet werden,
- 16 - dass die Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten nie in der von ihr unter- zeichneten Höhe ausgeführt wurden und daher fiktiv waren. Da es unbestritte- nermassen die Beschuldigte war, welche diese Bestellungen unterzeichnete und gemäss ihren eigenen Angaben auch tatsächlich veranlasst haben will, sprechen auch diese Aspekte indiziell für Manipulationen durch sie.
E. 6 Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten und Briefmarkenverbrauch bei der Privatklägerin
E. 6.1 Die Vorinstanz weist im Weiteren zu Recht auf die vergleichsweise exorbi- tant hohen Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten in den Jahren 2014 von rund Fr. 13'000.– und 2015 von rund Fr. 30'000.– hin (Urk. 38 S. 11). Diese Zah- len sind zunächst vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Team von Rechts- anwalt C._____ gemäss einer Aufstellung der Privatklägerin im Jahr 2012 Fr. 1'755.– und im Jahr 2013 Fr. 4'178.– für Briefmarken ausgab (Urk. 2/6). Rechtsanwalt C._____ führte zu diesem Thema aus, ihm sei von der Finanzabtei- lung mitgeteilt worden, dass sein Verbrauch für Porti pro Jahr etwa Fr. 4'000.– be- trage. Er habe selber eine Plausibilitätsüberprüfung gemacht, indem er auf der Basis der von ihm geführten Verfahren und des sonst erforderlichen Postversands auf einen ähnlichen Betrag gekommen sei. Zudem hätte der Briefmarkenver- brauch gleichbleibend sein sollen, weil sich an der Arbeit nichts geändert habe; sie hätten immer etwa gleich viel Post gehabt. Mehrheitlich habe er ohnehin per E-Mail kommuniziert und Porti seien lediglich für Eingaben an das Gericht, Be- hörden oder zur Abmahnung von Gegenparteien angefallen (Urk. 10/8 S. 5). Rechtsanwalt J._____ erklärte, im Durchschnitt habe er in der Woche vielleicht sieben Einschreiben und täglich vielleicht zwei Briefe mit A-Post zum Versand gehabt. Es sei allerdings schwierig zu sagen, weil es auch Phasen gäbe, in denen es während zwei Wochen gar kein Einschreiben gäbe. Er sei als Mitarbeiter von Rechtsanwalt C._____ derjenige gewesen, der eher für den Versand, bis alles draussen gewesen sei, zuständig gewesen sei (Urk. 10/6 S. 5). Gestützt auf seine Ausführungen ergibt sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 61 S. 6) – grosszügig gerechnet bei durchwegs sieben Einschreiben wöchentlich zu Fr. 5.–, multipliziert mit 52 Wochen im Jahr sowie bei zwei A-Post-Briefen täglich zu Fr. 1.–, multi-
- 17 - pliziert mit 365 Tagen im Jahr, ein Ausgabentotal für Porti von rund Fr. 2'600.–, also ein Betrag der noch weit von den von Rechtsanwalt C._____ erwähnten durchschnittlichen Ausgaben von Porti von jährlich Fr. 4'000.– entfernt liegt. Die durch die Privatklägerin erfolgte Auswertung der Postbüchlein des Jahres 2015 von Rechtsanwalt C._____ und Rechtsanwalt J._____ ergab zudem ein Total von lediglich Fr. 1'335.70 für eingeschriebene Sendungen (Urk. 2/36). Damit zeigen die Aussagen der beiden Rechtsanwälte sowie diese Auswertung der das Jahr 2015 betreffenden Einträge in ihre Postbüchlein auf, dass die immer höher wer- denden Briefmarkenausgaben ihres Sekretariats keine reale Grundlage, etwa in veränderten Bedürfnissen, Gepflogenheiten, Klientenzahlen, Strukturen oder Ähn- lichem hatten. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Aussagen der Zeugen K._____ und E._____ gegen einen realen Hintergrund der Briefmarkenbestellun- gen der Beschuldigten sprechen. Sie sagten aus, der Briefmarkenverbrauch habe sich wieder normalisiert, seit die Beschuldigte nicht mehr bei der Privatklägerin arbeite bzw. seien die Ausgaben für Briefmarken im 1. Semester 2016 im Ver- gleich zum Vorjahr bei besserem Geschäftsumsatz von Fr. 33'000.– auf Fr. 16'000.– zurückgegangen (Urk. 10/5 S. 6; Urk. 10/4 S. 7). Insgesamt sind auf- grund dieser Angaben und Belege die sinngemässen Aussagen der Beschuldig- ten, die Ausgaben seien durch einen entsprechenden Verbrauch notwendig ge- wesen (Urk. 9/2 S. 3 und S. 5; zuletzt Urk. 60 S. 9) als widerlegt zu betrachten.
E. 6.2 Wie sodann das von der Privatklägerin erstellte Dokument Portiumsätze von 2012 bis 2015 zeigt, hielten die Ausgaben des Sekretariats von Rechtsanwalt C._____ für Porti weder mit den Rechnungen noch mit den entsprechenden Aus- gaben der anderen Sekretariate Schritt (Urk. 2/6). Bei keinem einzigen anderen Sekretariat kam es zu einem permanenten, geschweige denn derart starken An- stieg wie beim Sekretariat C._____. Vielmehr stiegen und fielen deren Portiaus- gaben innerhalb gewisser Bandbreiten von Jahr zu Jahr uneinheitlich, unregel- mässig und willkürlich. Gestützt auf alle Vergleichszahlen und die Aussagen der Rechtsanwälte C._____ und J._____ und den Durchschnittsverbrauch aller Sek- retariate ist es sodann zwar nicht schlechthin verfehlt, den Fr. 4'000.– überstei- genden Briefmarkenverbrauch als fiktiv zu betrachten, wie die Vorinstanz erwog (vgl. Urk. 38 S. 11). Jedoch kamen in den verschiedenen Sekretariaten der Pri-
- 18 - vatklägerin jährliche Ausgaben von über Fr. 4'000.– zwar selten, aber mehrmals vor, so in den Jahren 2012 und 2014 im Sekretariat "L._____" mit Fr. 4'211.– und mit Fr. 5'066.– sowie im Sekretariat "M._____" mit Fr. 4'657.– und mit Fr. 4'742.– (Urk. 2/6). Mit der Verteidigung ist deshalb zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der jährliche Briefmarkenverbrauch höher war (Urk. 61 S. 6). Hinzu kommt, dass gemäss Zeugenaussagen auch andere Personen ab und zu von der Beschuldigten Briefmarken bezogen hätten (vgl. z.B. N._____, Urk. 10/10 S. 6 oder I._____, Urk. 10/12 S. 6), worauf auch die Verteidigung zu Recht hin- gewiesen hat (Urk. 61 S. 6). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Schwelle, über welcher der jährliche Verbrauch an Briefmarken im Sekretariat C._____ als fiktiv zu betrachten ist, sicherheitshalber bei rund Fr. 10'000.– anzu- siedeln. Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung dieses Sicherheits- zuschlags ergibt sich ein den Betrag von Fr. 24'000.– nicht übersteigenden De- liktsbetrag.
E. 6.3 In welchen Teilbeträgen die zur Beurteilung stehenden Bestellungen der Beschuldigten der Wahrheit entsprachen, ob es Bestellungen gab, welche voll- ends den Tatsachen entsprechen oder vollends fingiert waren, kann nicht mehr eruiert werden. Nichtsdestotrotz ist von einem exponentiellen Anstieg der Ausga- ben für Briefmarken auszugehen, welcher alleine das Sekretariat von Rechtsan- walt C._____ betraf und sich zudem nicht durch einen entsprechend höheren Verbrauch begründen, aber ebenso wenig mit anderen Parametern in Einklang bringen lässt. Diese Aspekte weisen wiederum auf Manipulationen durch die für die entsprechenden Bestellungen zuständige Beschuldigte hin.
E. 7 Aussageverhalten der Beschuldigten
E. 7.1 Abgesehen von den bereits erwähnten und widerlegten Einwänden der Beschuldigten ergeben sich auch aus ihrem übrigen Aussageverhalten über das gesamte Verfahren hinweg betrachtet gewisse Anhaltspunkte, welche gegen sie sprechen.
E. 7.2 Die Beschuldigte äusserte in der Untersuchung etwa die Vermutung, das Ganze, d.h. die Strafanzeige, sei eine Retourkutsche der Privatklägerin, weil sie
- 19 - so lange krank gewesen sei und gesagt habe, dass sie gegen die Kündigung rechtlich vorgehen werde (Urk. 9/1 S. 2; vgl. auch Urk. 9/3 S. 5). Allerdings bestä- tigte sie auch, bereits am 21. März 2016 von der Privatklägerin auf die Brief- markenbestellungen angesprochen worden zu sein (Urk. 9/1 S. 2), also zu einem Zeitpunkt, als man ihr noch gar nicht gekündigt hatte. Ihre Darstellung muss daher schon in zeitlicher Hinsicht als haltlos betrachtet werden.
E. 7.3 An anderer Stelle beanstandete die Beschuldigte sodann, dass sie den Ordner in welchem ihre Kopien der ganzen Buchhaltung enthalten gewesen sei- en, am 21. März 2016 der Privatklägerin habe abgeben müssen (Urk. 9/1 S. 3). Tatsächlich hatte die Privatklägerin den Ordner in diesem Gespräch verlangt, um die von der Beschuldigten abgegebenen Erklärungen zum Briefmarkenverbrauch überprüfen zu können (Urk. 10/5 S. 4). Dabei handelte es sich um ein nachvoll- ziehbares und legitimes Anliegen, wogegen die Beschuldigte offensichtlich nicht opponierte. Im Übrigen war der Ordner auch während der vorangegangenen dreiwöchigen Krankheitsabwesenheit der Beschuldigten ständig am Arbeitsplatz und damit in der Obhut der Privatklägerin. Dort wäre er auch nach dem überstürz- ten Abgang der Beschuldigten selbst dann geblieben, wenn die Privatklägerin ihn nicht schon vorher herausverlangt gehabt hätte. Als die Privatklägerin der Ankla- gebehörde diesen Ordner offenbar angesichts der Einwände der Beschuldigten am 24. Februar 2017 einreichte (Urk. 5; Urk. 6) und die Beschuldigte damit kon- frontiert wurde, behauptete sie zunächst, der Ordner befinde sich nicht in dem Zustand, in welchem sie ihn übergeben habe, zumal die Beschriftung der Register nicht ihrer Handschrift entspreche. Nach dem Hinweis, dass der Inhalt des Ord- ners kopiert worden sei, erörterte sie, die Belege würden auf den ersten Blick schon denjenigen entsprechen, die sie darin abgelegt habe, was sie aber nicht im Detail sagen könne. In ihren folgenden Antworten liess sie zudem Zweifel an der Vollständigkeit des Ordners bzw. an der ordnungsgemässen Vervielfältigung durchblicken (Urk. 9/8 S. 3). Konkrete Hinweise, was ihres Erachtens in diesem Ordner fehlen oder verändert worden sein könnte bzw. inwiefern die Erstellung der Kopien nicht ordnungsgemäss verlaufen sein sollte, lieferte die Beschuldigte jedoch nie. Insgesamt wirken diese nicht weiter ergiebigen Ausführungen der Be- schuldigten wie ein Ablenkungsversuch.
- 20 -
E. 7.4 Die Beschuldigte wurde mehrfach und im Rahmen teilweise sehr konkreter Fragen nach dem tatsächlichen Briefmarkenverbrauch damit konfrontiert, dass sich selbst unter Zugrundelegung ihrer Angaben eine Bestellmenge von schliess- lich knapp Fr. 30'000.– im Jahr nicht erklären lasse. Bei ihren Antworten auf sol- che Fragen begnügte die Beschuldigte sich durchwegs mit vagen Äusserungen, wie sie habe "immer grosszügig Briefmarken bestellt", vielleicht "grosszügiger als sie hätte müssen", damit "immer genügend Vorrat da" gewesen sei. Dabei blieb es, obwohl sich im Verlauf der Untersuchung durch weitere Vergleiche und Abklä- rungen der Privatklägerin und Zeugenaussagen immer deutlicher ergab, dass ein Briefmarkenverbrauch von knapp Fr. 14'000.– bzw. Fr. 30'000.– im Jahr jenseits aller Realitäten lag (Urk. 9/1 S. 2 f.; Urk. 9/2 S. 3 und S. 5; Urk. 9/3 S. 2 f.; Urk. 9/8 S. 2). Ferner steht ihre Erklärung, grosszügig bestellt zu haben, welche sie auch im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung wiederholte (Urk. 60 S. 5) in einem gewissen Widerspruch zu ihren eigenen Andeutungen, jemand anders könnte durch Entnahmen aus ihrem Briefmarkenbestand (z.B. Urk. 9/2 S. 2; Urk. 9/3 S. 2 und S. 4; zuletzt Urk. 60 S. 9) oder sonstwie für die Unregelmässigkeiten verantwortlich sein (Urk. 9/6 S. 3). In diesem Fall hätte die Beschuldigte angesichts der eklatant hohen Bestellmengen zumindest feststellen müssen, dass sie zwar grosszügig bestellte, aber nicht grosszügig beliefert wurde bzw. keinen grosszügigen Vorrat anlegen konnte. Auf den Hinweis der Ankläge- rin, dass zu guter Letzt nur für rund Fr. 1'000.– Briefmarken in ihrem Bestand ge- funden worden seien, meinte sie, am 21. März 2016 keine Bestandesaufnahme gemacht zu haben; zudem hätte der Bestand zwischenzeitlich auch aufgebraucht worden sein können (Urk. 9/2 S. 3). Einerseits fragt sich, weshalb die angeblich unbescholtene Beschuldigte am 21. März 2016 auf eine solche Bestandesauf- nahme hätte verzichten sollen, wenn sie zuvor ausdrücklich auf Unregelmässig- keiten angesprochen worden war. Andererseits war es ausgeschlossen, nur schon die gemäss Bestellformular vom 11. Dezember 2015 bestellten Briefmar- ken im Wert von Fr. 4'045.–, welche mehr oder weniger dem Jahresvorrat eines Sekretariats entsprachen, bis im folgenden März 2016 aufzubrauchen.
E. 7.5 Zum Teil bereits behandelt wurde der Einwand der Beschuldigten, die Aus- sage des Zeugen E._____, wonach ausschliesslich bei ihren Bestellungen die
- 21 - Postquittungen gefehlt hätten, decke sich nicht mit den Unterhaltungen, die sie mit ihren Kolleginnen, H._____ und I._____, aber auch N._____, geführt habe. Auch bei diesen Mitarbeiterinnen hätten gelegentlich Quittungen gefehlt. Ihre Kol- leginnen würden das doch nicht erfinden (Urk. 9/2 S. 6; Urk. 9/3 S. 3 f.). Die Zeu- gin N._____, die mit der Beschuldigten befreundet ist, erwähnte zwar, ein Ge- spräch der Beschuldigten mit H._____ mitbekommen zu haben, in welchem es um die fehlenden Quittungen gegangen sei (Urk. 10/10 S. 5). Allerdings führte besagte H._____ aus, die Postquittung meistens erhalten zu haben (Urk. 10/11 S. 4). Auch F._____ gab auf Vorhalt der Depositionen der Beschuldigten, wonach sie die Quittungen nur anfänglich und später nie mehr erhalten und angenommen habe, diese seien direkt in der Buchhaltung abgelegt worden, zu Protokoll, sie würden dies nie so machen und die Beschuldigte habe die Quittungen erhalten (Urk. 10/7). I._____ erklärte sodann entgegen den Depositionen der Beschuldig- ten an der Berufungsverhandlung (Urk. 60 S. 9), die Postquittungen der Briefmar- kenkäufe in den letzten fünf Jahren ihrer Anstellung immer erhalten zu haben (Urk. 10/12 S. 5 f.). Die Aussagen der von ihr angerufenen Zeuginnen ergaben letztlich also das Gegenteil dessen, was die Beschuldigte behauptete, von diesen erfahren zu haben. Dennoch beharrte sie in der Folge nach wie vor darauf, die Quittungen nicht erhalten zu haben, und erklärte nun, auch gerne wissen zu wol- len, warum dies ausgerechnet bei ihr anders gewesen sei (Urk. 9/8 S. 5). Die Er- gebnisse der voranschreitenden Untersuchung entkräfteten ihren Standpunkt so- mit zusehends.
E. 7.6 Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte ausführte, mit der Kas- se abgerechnet zu haben, wobei es seitens der Buchhaltung nie eine Beschwerde gegeben habe (Urk. 9/2 S. 2). Sie frage sich, warum die Abklärungen nicht bereits vor dem 21. März 2016 stattgefunden hätten, zumal die Einschreibebücher und das Kassenjournal vorgelegen und die Originale sich bei der Buchhaltung befun- den hätten. Die Unregelmässigkeiten hätten nicht erst nach vier Jahren auffallen dürfen (Urk. 9/3 S. 3). Die Buchhaltung hätte reklamieren müssen, dies aber nicht getan (Urk. 9/4 S. 2). Abgesehen davon, dass die Privatklägerin Versäumnisse ih- rer Buchhaltung bezüglich Vollständigkeit ihrer Belege einräumen musste – wel- che allerdings lediglich zwei und nicht vier Geschäftsjahre betrafen –, war schon
- 22 - früh klar, dass die Buchhaltung jedenfalls nichts mit Unregelmässigkeiten bezüg- lich Briefmarkenbestellungen zu tun haben konnte. Da solche Anschuldigungen der Beschuldigten daher von Vornherein keine Entlastung bewirken konnten, sind sie als Ablenkungsmanöver zu sehen.
E. 7.7 Das durch diese Beispiele illustrierte Aussageverhalten der Beschuldigten stellt im Ergebnis ein weiteres Indiz dafür dar, dass sie es war, welche die Brief- markenbestellungen manipulierte und davon finanziell profitierte. Die Aussagen waren geprägt durch Ausflüchte, aber auch Erklärungsversuche, welche im Ver- lauf der Untersuchung immer deutlicher widerlegt wurden, sowie nicht zuletzt durch Schuldzuweisungen an andere, für welche eine überzeugende Grundlage fehlte.
E. 8 Täterschaft
E. 8.1 Die Vorinstanz argumentierte schliesslich absolut überzeugend, dass an- gesichts der fiktiv hohen Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten, die in dieser Höhe nicht in guten Treuen erstellt worden sein konnten sowie in Anbetracht der von der Beschuldigten selbst ausgefüllten und unterzeichneten Bestellformulare als auch wegen der durch sie im Kassenjournal erfolgten Verbuchung und der von ihr ausgeführten Urkundenablage die Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit einer Dritttäterschaft verschwindend klein sei (Urk. 38 S. 12 f.). Auf diese zutreffenden Überlegungen kann verwiesen werden.
E. 8.2 Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung wie bereits vor Vor- instanz geltend, dass eine Drittperson die Briefmarkenbestellungen manipuliert haben könnte, wobei in erster Linie die beim Empfang tätigen Personen in Frage kommen würden (Urk. 30 S. 10; Urk. 61 S. 7), welchen Verdacht auch die Be- schuldigte äusserte (Urk. 60 S. 8). Folgt man der Hypothese der Verteidigung, so hätte eine Dritttäterschaft zuverlässigen und unbeobachteten Zugang zu den Be- stellcouverts haben müssen, um einen Teil des darin liegenden Bargeldes zu ent- nehmen, allenfalls das Bestellformular zu fingieren sowie auch um die Postquit- tung zu entfernen. Dafür käme nur eine Empfangsmitarbeiterin der Privatklägerin oder ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Post in Frage. Beide Varianten
- 23 - können aber – mit der Vorinstanz – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit ausgeschlossen werden, weil es angesichts des Ablaufs der Bestellungen, der sich zum Teil über zwei Tage erstreckte und der wechselnden Besetzung der Positionen im Empfang der Privatklägerin und sicher auch bei der Post, nicht zu bewerkstelligen war, über zwei Jahre hinweg jedes Mal bei Aus- und Eingang den Zugriff auf das Couvert der Beschuldigten sicherzustellen. Hätte tatsächlich je- mand anders als die Beschuldigte Manipulationen vorgenommen, hätte ihr sol- ches aufgefallen müssen. Dem weiteren Einwand der Verteidigung, wonach die Beschuldigte von Personen der Anwaltskanzlei gemobbt worden sei und diese Personen als alternative Täter in Frage kommen würden (Urk. 61 S. 8), sind die Depositionen der Beschuldigten entgegenzuhalten. Sie bestätigte an der Beru- fungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage, dass die Mobbingvorwürfe nicht die Leute des Empfangs betroffen hätten und gab an, dass dies ehemalige Kolle- ginnen gewesen seien. Weiter führte die Beschuldigte auch aus, sie sei mit sämt- lichen Mitarbeitern sehr gut ausgekommen (Urk. 60 S. 10). Folglich liegen damit keine genügenden Hinweise für eine Dritttäterschaft vor.
E. 8.3 Gegen die Annahme der Dritttäterschaft spricht überdies – wie die Vor- instanz zu Recht festhält – aber so oder anders der vorher gezogene Schluss, dass die von der Beschuldigten eigenhändig unterzeichneten Bestellungen sich grösstenteils ohnehin als fiktiv erweisen und daher nicht als in guten Treuen er- stellt gelten können. Dass es – wie die Verteidigung meint (Urk. 30 S. 11) – ver- schiedene ähnlich plausible Varianten gab wie diejenige, dass es angesichts der nur für ihre Bestellungen fehlenden Postquittungen eben die Beschuldigte war, welche diese verschwinden liess, ist zu verneinen.
E. 8.4 Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Anschuldigung der Beschuldigten durch die Privatklägerin bestehen ebenfalls nicht. Dass diese bei der Analyse ih- res Geschäftsabschlusses auf auffällige Werte stiess und Abklärungen hierzu ein- leitete, ist glaubhaft und nachvollziehbar. Die Beschuldigte nach deren krank- heitsbedingter Abwesenheit in einem persönlichen Gespräch mit den von ihr fest- gestellten Ungereimtheiten zu konfrontieren, stellte eine gleichermassen übliche wie notwendige Intervention dar.
- 24 -
E. 8.5 Explizit für die Täterschaft der Beschuldigten spricht neben der bereits aus- führlich besprochenen, an ihrem Arbeitsplatz gefundenen Postquittung vom
18. Dezember 2013 ihr finanzielles Motiv, nämlich ihre damals trotz ihres regel- mässigen Einkommens höchst angespannte finanzielle Situation. Auf die entspre- chenden zutreffenden Bemerkungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 38 S. 13 f.).
E. 9 Gesamtbetrachtung der Indizien
E. 9.1 Im Sinne einer Schlussbetrachtung ist Folgendes zu resümieren:
E. 9.2 Einzig das von der Beschuldigten betreute Sekretariat von Rechtsanwalt C._____ hatte bei der Privatklagerin in den Jahren 2014 und 2015 einen nicht durch objektive Umstände erklärbaren, exponentiellen Anstieg der Briefmarken- bestellungen zu verzeichnen. Die bestellten Mengen erweisen sich als (teilweise) fiktiv, beliefen sie sich doch auf ein Vielfaches der Bestellmenge der anderen Sek- retariate bzw. früherer eigener Vergleichszahlen und liessen sich weder durch ei- nen entsprechenden Briefmarkenverbrauch plausibilisieren, noch konnten sie durch die Post verifiziert werden, geschweige denn ihren Niederschlag in einem übermässig hohen Briefmarkenvorrat finden. Weiter fehlten lediglich dem von der Beschuldigten betreuten Sekretariat die Quittungen der Post für die Briefmarken- käufe der Jahre 2014 und 2015 durchwegs, d.h. zu hundert Prozent, währenddem sie bei allen anderen Sekretariaten zusammen in nicht einmal drei Prozent der Fälle fehlten. Sodann wurde im Büroschrank der Beschuldigten eine offensichtlich vergessene Postquittung vom 18. Dezember 2013 gefunden, welche sich auch nach zusätzlichen Abklärungen der Belege aller weiteren Sekretariate keinem an- deren als einem von ihr unterzeichneten und auf den 17. Dezember 2013 datier- ten Bestellformular zuordnen liess. Dieses Bestellformular wies jedoch einen hö- heren Bestellbetrag als diese Quittung aus, woraus klar auf eine entsprechende Manipulation und die Urheberschaft der Beschuldigten geschlossen werden kann. Weiter wurden verschiedene Einwände der Beschuldigten durch andere Aus- sagen als haltlos entkräftet. Und schliesslich kann aufgrund sämtlicher Anhalts- punkte und in Anbetracht des üblichen Ablaufs der Briefmarkenbestellungen eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden.
- 25 -
E. 9.3 Angesichts dieser gesamten Umständen besteht kein erheblicher Zweifel, dass die Beschuldigte die Briefmarkenbestellungen manipulierte sowie die da- durch entstehenden Differenzbeträge für sich abzweigte, d.h. der Anklage- sachverhalt sich hinsichtlich der fiktiven Briefmarkenbestellungen letztlich wie an- geklagt zutrug. Eine (einzige) Präzisierung ist wie dargetan insofern zu machen, als dass zugunsten der Beschuldigten von einem den Betrag von Fr. 24'000.– nicht übersteigenden Deliktsbetrag auszugehen ist. III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Anklagebehörde verlangt im Berufungsverfahren die Bestätigung der vor- instanzlichen Schuld- und Freisprüche (Urk. 48 S. 2), besteht also nicht weiter auf einer rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts als mehrfacher Betrug eventualiter mehrfache Veruntreuung gemäss ihre Anklage vom 14. März 2017. Diese Problematik wurde von der Vorinstanz mit überzeugenden Überlegungen gelöst. Insbesondere wurde die für die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs notwendige Arglist wegen einer Mitverantwortung der Privatklägerin, deren Buch- haltung das Ausbleiben der Postquittungen für die Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten über zwei Jahre hinweg entging, zu Recht verneint (Urk. 38 S. 16). Ebensowenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Gewahrsam, welche die Beschuldigte über die von ihr betreute Bürokasse ausübte, als untergeordne- ten Mitgewahrsam qualifizierte und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor diesem Hintergrund den Tatbestand der Veruntreuung als nicht erfüllt betrach- tete (Urk. 38 S. 17).
2. Diebstahl Ebenso wenig zu beanstanden ist die rechtliche Qualifikation der durch die Be- schuldigte erfolgten Wegnahmen derjenigen Geldbeträge aus der Bürokasse, welche gemäss vorstehenden Ausführungen den üblichen jährlichen Verbrauch an Briefmarken überstiegen, als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (vgl. Urk. 38 S. 17).
- 26 -
3. Urkundenfälschung
Dispositiv
- Vom Rückzug der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 23. März 2016 wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-9. (…)
- (Mitteilung) 11.-12. (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB - 43 - − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schaden- ersatz von Fr. 24'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2015 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin B._____ AG mit ihrem Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____ (bereits Fr. 1599.15 ausbezahlt) Fr. 7'731.– amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu 2/3 der Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 18'000.– zu bezahlen. - 44 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 45 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170408-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 26. März 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin ab 23. November 2017 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 15. Juni 2017 (DG170075)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. März 2017 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 28 ff.)
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und
- der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 23. März 2016 wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird mit 16 Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von
- Fr. 250.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Dezember 2013,
- Fr. 8'985.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2014 und
- Fr. 25'724.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin B._____ AG mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Anklägerin Fr. 16'226.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 16'226.40 (inkl. MwSt. sowie die bereits im Vorverfah- ren ausbezahlte Akontozahlung von Fr. 6'600.–) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'564.45 zu bezahlen.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel). Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 61 S. 1)
1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben.
2. Meine Mandantin sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die gesamten Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Meiner Mandatin sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
- 4 -
b) Des Rechtsvertreters der Privatklägerin: (Urk. 62 S. 2)
1. Die Ziff. 1, 5, 7 und 9 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A._____ aufzuerlegen.
3. A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren in Höhe der von mir heute eingereichten Hono- rarnote zu zahlen zuzüglich des anfallenden Zeitaufwandes für die heutige Verhandlung zzgl. MWST. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 15. Juni 2017 wurde die Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Unter- drückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Mit Bezug auf den (weiteren) Vorwurf des im Zeitraum vom 1. Januar bis 23. März 2016 begangenen Diebstahls wurde die Be- schuldigte freigesprochen. Sie wurde verpflichtet, der Privatklägerin Schadener- satz von insgesamt Fr. 34'959.– zuzüglich Verzugszins ab verschiedenen Zeit- punkten zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Privatklägerin mit ihrem Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ferner auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten die Verfahrenskosten mit Ausnahme derjenigen für ihre amtliche Verteidigung, für welche aber das Nachforderungsrecht vorbehal- ten wurde, und verpflichtete sie, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 18'564.45 zu bezahlen (Urk. 38 S. 28 f.).
- 5 - 1.2. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte durch ihren Verteidiger mit Schreiben vom 19. Juni 2017 innert Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 34). Die Berufungserklärung ihres damaligen amtlichen Verteidigers vom 16. Oktober 2017 (Datum des Poststempels) ging nach Zustellung des be- gründeten erstinstanzlichen Urteils am 12. Oktober 2017 fristgerecht bei der Beru- fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 37/2; Urk. 39). Gleichentags ersuchte die Beschuldigte um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 41), worauf ihr nach Einholung einer Stellungnahme des bisherigen Verteidigers, Rechtsan- walt lic. iur. X2._____ (Urk. 46), mit Verfügung vom 23. November 2017 neu Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (Urk. 50). Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 fristgerecht Anschlussberufung erklärt (Urk. 48). Beweisanträge wurden von kei- ner Seite gestellt. 1.3. Am 26. März 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ namens der Privatklägerin er- schienen sind (Prot. II S. 5). Die Staatsanwaltschaft ist der Berufungsverhandlung entschuldigt ferngeblieben und erklärte noch während derselben ihren Rückzug der Anschlussberufung (Urk. 66, vorab per Fax Urk. 64). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Aufgrund der Berufungserklärung der Beschuldigten sind die Dispositiv- Ziffern 1 (Schuldpunkt), 3 und 4 (Strafe und Vollzugsregelung), 5 bis 7 (Schaden- ersatzregelung, Kostenfestsetzung und Kostenauflage) sowie 9 (Prozessentschä- digung) angefochten (Urk. 39). Ferner ist, da ein Freispruch beantragt wird, auch Ziffer 8 des Dispositivs (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) als angefoch- ten zu betrachten, zumal darin das Nachforderungsrecht des Staates vorbehalten wird. Diese Punkte sind im Rahmen der Berufung zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 6 - 2.2. Damit ist einzig Ziffer 2 des Dispositivs der Vorinstanz in Rechtskraft er- wachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Ausgangslage und Anklagevorwurf
1. Ausgangslage 1.1. Die Beschuldigte trat im August 2012 ihre Stelle als Anwaltsassistentin bei der Privatklägerin, der Anwaltskanzlei B._____ AG, an. Sie arbeitete für das Sek- retariat von Rechtsanwalt lic. iur. C._____, Partner der Privatklägerin und Chef der …-Abteilung. Zum Aufgabenbereich der Beschuldigten gehörten sämtliche Tätigkeiten einer Anwaltsassistentin, so z.B. Administration, Telefondienst, Unter- stützung in EDV-Belangen, Ablage, Archivierung, Vorbereitung des Postversands und von Geschäftsreisen sowie auch die Verwaltung der Bürokasse. Namentlich war sie für die Bestellung der Briefmarken zur Frankierung der von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ bzw. seinem Team veranlassten Postsendungen zuständig (Urk. 1 S. 5; Urk. 11/8 S. 3). 1.2. Die Briefmarken wurden bei der Privatklägerin durch jedes Sekretariat, d.h. für jeden Rechtsanwalt der Kanzlei bzw. sein Team separat bestellt. Dazu füllte die jeweilige Assistentin ein Word-Formular aus und gab dieses zusammen mit dem entsprechenden Bargeldbetrag aus ihrer Bürokasse in einem Umschlag am Empfang der Kanzlei ab. Mitarbeiterinnen des Empfangs besorgten sodann die Briefmarken bei der Post und gaben diese anschliessend zusammen mit dem er- wähnten Bestellformular und allfälligem Wechselgeld im – nun verschlossenen – Umschlag an das jeweilige Sekretariat, d.h. die entsprechende Anwaltsassistentin zurück. Im diesem verschlossenen Umschlag hätte sich auch die jeweilige Post- quittung für den entsprechenden Briefmarkenkauf befinden sollen. Ferner hatte die Anwaltsassistentin die Briefmarkenbestellung in ihrem Kassenjournal nachzu- tragen. Die Bürokasse befand sich im Pult der Assistentin, welches am Abend verschlossen werden sollte (Urk. 1 S. 5 f.; Urk. 9/1 S. 2; Urk. 10/3 S. 4 f., S. 6; Urk. 10/4 S. 4; Urk. 10/7 S. 4; Urk. 10/9 S. 3; Urk. 11/8 S. 7; Prot. I S. 9).
- 7 - 1.3. Anlässlich einer Analyse der Konten der Erfolgsrechnung der Privatklägerin durch ihren Chef Finanzen und Administration im Februar 2016 fielen Ungereimt- heiten im Konto "Porti", d.h. bei den Briefmarkenbestellungen auf. Nachdem die daraufhin getätigten Abklärungen ergaben, dass die für Rechtsanwalt lic. iur. C._____ getätigten Ausgaben für Briefmarken seit 2013 auf ein Vielfaches seiner früheren Ausgaben bzw. auf ein Vielfaches der Ausgaben der anderen Rechts- anwälte gestiegen waren, die entsprechenden Kaufquittungen im Gegensatz zu denjenigen aller anderen in der Kanzlei getätigten Briefmarkenkäufe fehlten und sich die Ungereimtheiten auch nach einem Gespräch mit der Beschuldigten nicht klären liessen, erhob die Privatklägerin Strafanzeige (Urk. 1 namentlich S. 6 ff.), welche zur Strafuntersuchung und schliesslich zur Anklageerhebung gegen die Beschuldigte führte.
2. Anklagevorwurf 2.1. Der Anklagevorwurf wurde im angefochtenen Entscheid bereits zusam- menfassend wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 38 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. An dieser Stelle bleibt daher betreffend den noch zu prüfenden Sachverhalt stark zusammengefasst festzuhalten, dass der Beschuldigten vorgeworfen wird, an ihrem Arbeitsplatz über ca. zwei Jahre diverse Briefmarkenbestellungen mani- puliert und sodann aus der ihr anvertrauten Kasse von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ jeweils unrechtmässig Geldbeträge im Umfang der Differenz zwischen den tatsächlich erfolgten Briefmarkenkäufen und den manipuliert höheren Bestel- lungen entnommen zu haben (Urk. 20). III. Sachverhalt
1. Vorbemerkung 1.1. Die Vorinstanz hat sich einleitend ausführlich zu den Regeln geäussert, welchen die Strafbehörden, insbesondere das Strafgericht bei der Beweisführung bzw. -würdigung verpflichtet sind. Sie hat sich insbesondere zutreffend zum
- 8 - Grundsatz "in dubio pro reo" und zur Beweisführung mittels Indizien geäussert (Urk. 38 S. 4 f.). Nachfolgende Ausführungen erfolgen ergänzend bzw. präzisie- rend, wobei der Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO erfolgt, ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 1.2. Bei Indizien handelt es sich um Tatsachen, die indirekt einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, kann der Nachweis der Tat gegebenenfalls mit Indizien geführt werden, wobei in einer Schlussbetrachtung die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist. Mithin gründet der Indizienbeweis auf der Vermutung, dass eine nicht bewiesene Tatsache zutrifft, weil sich diese Schlussfolgerung nach der Lebenserfahrung indirekt aufgrund anderer bewiese- ner Tatsachen (Indizien) aufdrängt. Wie auch die Vorinstanz betont (Urk. 38 S. 5), ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Besteht die Beweisfüh- rung aus einer Mehrzahl von Indizien, ist der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf jedes Indiz einzeln, sondern nur auf die Beweiswürdigung als Ganzes anzu- wenden (BGer Urteile 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2; 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 1.4; 6B_1053/2009 vom 29. März 2010 E. 2.4). 1.3. Die Beschuldigte wurde von Anfang an in Anwesenheit ihres Verteidigers befragt und über ihre Rechte und den Gegenstand der Untersuchung belehrt. Die von der Privatklägerin eingereichten Dokumente und Belege wurden ihr zur Stellungnahme unterbreitet, und an den Befragungen der unter Strafandrohung auf ihre Wahrheitspflicht ermahnten Zeugen nahm sie teil. Der Vorinstanz ist da- her darin beizupflichten, dass die vorhandenen Beweismittel einschränkungslos verwertbar sind (Urk. 38 S. 8).
2. Unbestrittene Tatsachen 2.1. Auszugehen ist zunächst vom vorne bereits beschriebenen grundsätzli- chen Ablauf der Briefmarkenbestellungen durch die einzelnen Assistentinnen (vgl. vorstehend Ziff. II.1.2) und von den in den Akten vorhandenen 23, von der Beschuldigten unterzeichneten Formularen für Briefmarkenbestellungen, welche vom 18. Dezember 2013 bis 11. Dezember 2015 datieren (Urk. 2/3; Urk. 4/1-16;
- 9 - Urk. 12/12-23 jeweils im Anhang; Urk. 20 S. 5). Deren Authentizität wurde seitens der Beschuldigten nie in Abrede gestellt (Urk. 30 S. 9); sie bestätigte ausdrück- lich, diese ihr vorgehaltenen Bestellformulare unterzeichnet zu haben (Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/2 S. 3). Unbestritten sind daher die aus diesen Bestellformularen her- vorgehenden angeblichen Ausgaben für Briefmarken in Höhe der in der Anklage- schrift aufgelisteten Einzelbeträge bzw. von insgesamt Fr. 14'105.– für das Jahr 2014 und von Fr. 29'742.– für das Jahr 2015 (Urk. 20 S. 5). Weiter bestätigte die Beschuldigte bereits in der Untersuchung explizit, ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Quittungen der Post in den Couverts, welche mit den Briefmarken und allfäl- ligem Wechselgeld von der Post zurückkamen, mehr vorgefunden zu haben (vgl. etwa Urk. 9/1 S. 2; zuletzt sinngemäss Urk. 60 S. 7 und S. 9). Dies korres- pondiert insofern mit der Darstellung der Privatklägerin, als den in ihrer Buchhal- tung abgelegten Briefmarkenbestellformularen der Beschuldigten der Jahre 2014 und 2015 keine Kaufquittungen der Post beigefügt waren (Urk. 1 N 31). 2.2. Die Vorinstanz arbeitete im angefochtenen Entscheid ausführlich verschie- dene für eine Manipulation der Bestellvorgänge durch die Beschuldigte sprechen- de Indizien heraus. Darauf und auf weitere solche Hinweise ist im Folgenden ein- zugehen:
3. Postquittung / Beleg vom 18. Dezember 2013 3.1. Die Vorinstanz erwähnte unter dem Titel Täterschaft die am Arbeitsplatz der Beschuldigten gefundene Postquittung vom 18. Dezember 2013 über den Kauf von Briefmarken im Wert von Fr. 870.– (Urk. 38 S. 13; Urk. 2/4). 3.2. Da diesem Beleg im vorliegenden Verfahren eine grosse Bedeutung zu- kommt, ist vorab separat darauf einzugehen. Aufgefunden wurde die Quittung, nachdem in der Buchhaltung der Privatklägerin am 29. Februar 2016 die bereits erwähnten Unstimmigkeiten bei den Briefmarkenbezügen sowie das Fehlen von Postquittungen für die Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten festgestellt worden war und hierauf von der Personalverantwortlichen der Privatklägerin, D._____, am 4. März 2016 ein abgeschlossenes Büromöbel der Beschuldigten kontrolliert wurde. Der Beleg befand sich lose und etwas versteckt hinter
- 10 - bzw. unter anderen Unterlagen (Urk. 1 S. 6; Urk. 10/3 S. 5; Urk. 10/5 S. 6). Bei ih- ren Bemühungen, diese Quittung einer Bestellung zuzuordnen, fand die Privat- klägerin nur eine einzige Briefmarkenbestellung der Beschuldigten vom
17. Dezember 2013, welche als Pendant in Frage kommen konnte, sich aber nicht auf total Fr. 870.– gemäss dieser Postquittung, sondern auf total Fr. 1'120.– belief (Urk. 2/3+5). Im Übrigen gab es im Dezember 2013 gemäss dem von der Be- schuldigten für das Sekretariat von Rechtsanwalt C._____ geführten Kassajournal gar keine andere als diese eine Briefmarkenbestellung (Urk. 2/5 = Urk. 6/600100). Auf den in einer Befragung vom 29. August 2016 geäusserten Einwand der Be- schuldigten hin, dass es sich bei der in ihrem Büromöbel aufgefundenen möglich- erweise um eine an sie fehlgeleitete Quittung gehandelt haben könnte, die irgend einer anderen Sekretärin fehlen würde (Urk. 9/2 S. 5 f.), reichte die Privatklägerin am 7. September 2016 eine Aufstellung samt Kopien aus den Kassajournalen und Quittungen über den Briefmarkenbezug aller anderen Sekretariate für Dezember 2013 ein (Urk. 10/5 im Anhang). Es handelte sich um vier weitere Bestellungen, welche mit Quittungen belegt waren und wovon keine auch nur annähernd mit der im Schrank der Beschuldigten aufgefundenen Quittung korrespondierte. 3.3. Die Quittung vom 18. Dezember 2013 muss also die von der Beschuldigten am 17. Dezember 2013 veranlasste Briefmarkenbestellung betroffen haben. Die Bestellmengen gemäss diesen beiden Belegen sahen folgendermassen aus: Bestellung vom 17.12.2013 Quittung vom 18.12.2013 Briefmarken zu 1.00 250 200 Briefmarken zu 1.80 50 50 Briefmarken zu 2.00 150 100 Briefmarken zu 2.60 50 50 Briefmarken zu 5.00 70 50 Es war demzufolge nicht etwa so, dass eine ganze Kategorie an Briefmarken zu- sätzlich aufgenommen bzw. weggelassen wurde. Vielmehr wurden gemäss bei-
- 11 - den Belegen exakt die gleichen Kategorien Briefmarken bestellt bzw. quittiert. Die Diskrepanzen beschränkten sich lediglich auf die Anzahl der bestellten Fr. 1.–, Fr. 2.– und Fr. 5.– Marken und damit just die "runden" Briefmarkenbeträge, d.h. diejenigen ohne Rappen nach der Kommastelle. Dies führte zu einer ebenfalls "runden" Differenz von Fr. 250.– zwischen dem Bestellbetrag von Fr. 1'120.– und der quittierten Kaufsumme von Fr. 870.–. 3.4. Die Beschuldigte gab hierzu an der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der Diskrepanz zwischen der Postquittung vom 18. Dezember 2013 und der Bestel- lung gemäss Beleg vom 17. Dezember 2013 zu Protokoll, sie könne sich dies nicht erklären, da sie sich an diese Quittung nicht mehr erinnern könne. Sie wisse auch nicht, ob sie diese Quittung jemals gesehen habe. Sodann führte sie auf den weiteren Vorhalt, die Quittung vom 18. Dezember 2013 müsse die von ihr am
17. Dezember 2013 veranlasste Briefmarkenbestellung betroffen haben, aus, dies sei für sie nicht nachvollziehbar und sie habe die Bestellungen immer so mit der Kasse abgerechnet, wie sie diese auch getätigt habe (Urk. 60 S. 6 f.). 3.5. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Fundort der vorge- nannten Quittung und die Ähnlichkeit einerseits und andererseits die Diskrepan- zen im Vergleich zu dem von der Beschuldigten unterzeichneten Bestellformular vom 17. Dezember 2016 doch deutliche Hinweise auf Manipulationen durch die Beschuldigte liefern. Zudem wird dadurch auch recht klar das in der Anklage ge- schilderte Vorgehen dokumentiert, nämlich die nach der Ausführung der Bestel- lung vorgenommene Abänderung des Bestellformulars, welches als Beleg für das Kassenjournal und somit jeweils für die überhöhten Bargeldbezüge diente. Der diesbezüglich erhobene Einwand der Verteidigung, wonach ein Dritttäter diese Quittung erstellt haben könnte (Urk. S. 8), wird nachfolgend unter Ziff. 8 abgehan- delt.
4. Fehlende Postquittungen 4.1. Die Schwachstelle des gerade dargelegten Vorgehens bestand darin, dass die Manipulation durch die von den Bestellungen divergierenden Postquittungen leicht erkennbar gewesen wären. Daher musste sich die Täterschaft der den Be-
- 12 - stellformularen widersprechenden Quittungen entledigen. Genau dies geschah: Währenddem alle von der Beschuldigten erstellten Bestellformulare der Jahre 2014 und 2015 lückenlos und in Übereinstimmung mit den Einträgen ins Kassa- buch vorhanden sind, fehlen sämtliche Kaufquittungen betreffend die von ihr aus- gelösten und hier zur Diskussion stehenden Briefmarkenbestellungen. Die er- wähnte Postquittung vom 18. Dezember 2013 war somit der letzte vorhandene Zahlungsbeleg. 4.2. Die Beschuldigte brachte diesbezüglich wie erwähnt vor, dass die Kaufquit- tungen der von ihr bestellten Briefmarken ab einem gewissen Zeitpunkt gefehlt hätten, was sie auch an der Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage bestätigte (Urk. 60 S. 7 und S. 9). Sie machte also nicht etwa geltend, die Quit- tungen der Post betreffend die Käufe der von ihr bestellten Briefmarken seien bei ihr eingetroffen und erst im weiteren Verlauf verschwunden. Bereits in der Unter- suchung – ebenso wie an der Berufungsverhandlung – äusserte die Beschuldigte die Vermutung, dass die Belege direkt in die Buchhaltung gegangen seien (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 60 S. 7). Ergänzend führte sie an der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, ihre Kolleginnen hätten ihr gesagt, sie hätten ebenfalls teilweise keine Quittungen erhalten, weshalb sie – die Beschuldigte – dies nicht als Alarmzeichen angesehen habe. Die Kassenabrechnungen hätten sich ebenfalls in der Buchhaltung befunden und es sei von der Buchhaltung nie eine Reklamation gekommen, dass eine Quittung gefehlt habe (vgl. Urk. 60 S. 7). In Widerspruch zu dieser Darstellung erklärten allerdings sämtliche der zu diesem Thema als Zeugen befragten Mitarbeiterinnen der Privatklägerin, nämlich die Lei- terin des Empfangs D._____, der für die Finanzen zuständige E._____, die bei- den Empfangsmitarbeiterinnen F._____ und G._____ sowie ihre beiden in der gleichen Position wie die Beschuldigte tätigen Kolleginnen, H._____ und I._____ klar, die Postquittungen hätten sich immer zusammen mit den bestellten Brief- marken und allfälligem Wechselgeld in dem an die Assistentin retournierten Cou- vert befunden (Urk. 10/3 S. 6; Urk.10/4 S. 4 f.; Urk. 10/7 S. 4 f.; Urk. 10/9 S. 3 f.; Urk. 10/11 S. 4; Urk. 10/12 S. 4 ff.; vgl. Urk. 38 S. 8 ff.). E._____ erklärte zudem explizit, die Vermutung der Beschuldigten, wonach die Quittungen direkt in die Buchhaltung gegangen seien, stimme nicht, dies sei nie der Fall gewesen
- 13 - (Urk. 10/4 S. 5). Ferner ergab eine von der Privatklägerin zusätzlich vorgenom- mene Überprüfung aller von den anderen Sekretariaten in den Jahren 2013 bis 2015 getätigten Briefmarkenbestellungen, dass lediglich drei der in diesem Zeit- raum getätigten 124 Bestellungen nicht mit einer Postquittung versehen waren (Urk. 7/1). Alle Belege hierzu wurden in Kopie eingereicht (Urk. 7/3-140). Damit konfrontiert gab die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, sie könne nur wiederholen, dass sie keine Quittungen gehabt habe und sie könne sich nach dieser langen Zeit nicht mehr an jedes Detail erinnern (Urk. 60 S. 7). 4.3. Diese auffällige Diskrepanz, dass keine einzige Postquittung existiert, wel- che mit den ab Januar 2014 von der Beschuldigten getätigten Briefmarkenbe- stellungen korrespondiert, währenddem nahezu alle Briefmarkenbestellungen der anderen Sekretariate durch solche belegt waren, sowie die gerade erwähnten Aussagen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Privatklägerin betreffend den Verbleib der Quittungen, stellen einen weiteren deutlichen Hinweis dafür dar, dass bei der Beschuldigten Unregelmässigkeiten stattfanden und ihr die Postquittungen sehr wohl weitergeleitet worden waren, worauf sie diese Belege verschwinden liess. Vor diesem Hintergrund dürfte die erwähnte, offensichtlich bereits manipu- lierte Postquittung vom 18. Dezember 2013 von der Beschuldigten versehentlich in ihrem Büromöbel liegen gelassen worden sein. 4.4. Anhaltspunkte in die gleiche Richtung geben nicht zuletzt die Aussagen der Beschuldigten zu diesem Thema. So erklärte sie – wie erwähnt – einerseits, sie habe, nachdem sie keine Quittungen mehr erhalten habe, angenommen, dass die Zahlungsbelege direkt in die Buchhaltung der Privatklägerin gegangen seien (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 60 S. 7). Andererseits gab sie an, aus Unterhaltungen mit ih- ren Kolleginnen erfahren zu haben, dass auch bei diesen gelegentlich Quittungen gefehlt hätten (Urk. 9/2 S. 6; Urk. 9/3 S. 3 f.; Urk. 60 S. 7). Auch wenn es mit der Verteidigung erstaunlich erscheint, dass die Buchhaltung die fehlenden Quittun- gen nicht bemerkte, kann ihrem weiteren Vorbringen nicht gefolgt werden, wo- nach die Aussagen der Beschuldigten deshalb glaubhaft seien, da sie davon aus- gegangen sei, den Grund für das Fehlen der Quittungen zu kennen (Urk. 61 S. 4). Entgegen der Verteidigung konnte für die Beschuldigte doch angesichts des bloss
- 14 - gelegentlichen Fehlens von Quittungen bei Kolleginnen kein Grund für die An- nahme bestanden haben, dass die Belege nun automatisch an die Buchhaltung weitergeleitet würden. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte die bei ihr durchwegs fehlenden Quittungen bei ihrer Arbeitgeberin nie thematisierte, ist ihr Aussageverhalten als nicht glaubhaft anzusehen.
5. Keine tatsächliche Ausführung der von der Beschuldigten aufgegebenen Briefmarkenbestellungen / Bestellmengen 5.1. Die Anklagebehörde wandte sich am 22. September 2016 mit einer Editi- onsverfügung an die PostFinance. Darin schilderte sie den gegen die Beschuldig- te bestehenden Tatverdacht sowie den Ablauf der Briefmarkenbestellungen bei der Privatklägerin. Sie liess der PostFinance Kopien sämtlicher der hier fraglichen Briefmarkenbestellformulare der Beschuldigten zukommen und forderte diese auf, Postquittungen, welche mit den entsprechenden Bestellbeträgen korrespondieren, herauszugeben (Urk. 11/1). Die Antwort der PostFinance vom 28. September 2016 lautete wie folgt: "Im angegebenen Zeitraum sind keine Postquittungen, welche in Zusammenhang mit den von Ihnen belegten Briefmarkenbestellungen stehen, vorhanden/nachweisbar" (Urk. 11/29). Gemäss einer aktuellen telefoni- schen Auskunft ist diese Mitteilung so zu verstehen, dass überhaupt keine Unter- lagen bzw. Aufzeichnungen bezüglich Briefmarkenbestellungen und Quittungen bei der Post vorhanden waren bzw. sind und mangels vorhandener Belege eine Edition nicht möglich war. Weiter ergibt sich aus der gleichen telefonischen Aus- kunft, dass eine Überprüfung, ob von der Post Quittungen in einer den fraglichen Bestellformularen entsprechenden Höhe ausgestellt worden sind, in Ermangelung aufbewahrter oder gespeicherter Daten unmöglich war bzw. ist (Urk. 55). Dem- nach ergibt sich aus dem erwähnten Schreiben der Post vom 28. September 2016 mit der Verteidigung (Urk. 61 S. 5) nichts, was sich zu Lasten der Beschuldigten auswirken könnte. 5.2. Indessen berücksichtigte die Vorinstanz zur Frage, ob Briefmarkenbestel- lungen gemäss den von der Beschuldigten ausgefüllten Formularen tatsächlich so ausgeführt wurden, zu Recht Aussagen der beiden einvernommenen Empfangs-
- 15 - mitarbeiterinnen der Privatklägerin, F._____ und G._____. Letztere antwortete auf die Frage nach den durchschnittlich bestellten Mengen an Briefmarken, dass die- se variiert hätten. Der Höchstbetrag sei etwa Fr. 800.– bis Fr. 900.– gewesen. Ei- ne Bestellung über Fr. 1'000.– habe sie nie gesehen (Urk. 10/9 S. 4 f.). F._____ gab den Wert der üblicherweise erfolgten Briefmarkenbestellungen mit Fr. 300.– bis Fr. 700.– an und erklärte auf Frage, ob es während ihrer Anstellungszeit Be- stellungen von über Fr. 3'000.– gegeben habe, dass dies bei ihr zu 100% nie der Fall gewesen sei (Urk. 10/7 S. 6). Blättert man die von der Privatklägerin einge- reichten Bestellformulare und Quittungen der anderen Sekretariate der Jahre 2013 bis 2015 durch, ergibt sich, dass die Angaben der beiden Empfangsmitar- beiterinnen betreffend übliche Beträge und Höchstbeträge der Bestellungen weit- gehend zutreffen (Urk. 7/700003 ff.). Zur Bemerkung von G._____, sie habe nie eine Bestellung von über Fr. 1'000.– gesehen, ist allerdings festzuhalten, dass es unter diesen 124 Bestellungen der anderen Sekretariate immerhin acht Stück – entsprechend einem Anteil von ca. 6.5% – gab, welche über Fr. 1'000.– lagen; die höchste belief sich auf Fr. 1'823.– (Urk. 7/3 ff.; namentlich Urk. 7/71). Diese ge- ringfügige Unstimmigkeit tut angesichts der Seltenheit der Abweichung an der Zu- verlässigkeit der Aussagen der beiden Empfangsmitarbeiterinnen – entgegen der Verteidigung (Urk. 61 S. 5) keinen Abbruch. Bestimmt hätten sie auf die expliziten Fragen zu den üblichen Bestell- und Höchstbeträgen Bestellungen von über Fr. 2'000.– oder Fr. 3'000.– erwähnt, von welchen es gemäss den von der Be- schuldigten unterzeichneten Bestellformularen allein im Jahr 2015 immerhin acht Stück gegeben haben müsste. Auffallend ist im Vergleich zu den Bestellungen der anderen Sekretariate überdies, dass von den 23 von der Beschuldigten veran- lassten Briefmarkenbestellungen 19, d.h. ein Anteil von ca. 82.5%, ein Total von über Fr. 1'000.– auswiesen. Ferner lagen die Bestelltotale gemäss den Formula- ren der Beschuldigten ab Februar 2015 mit Fr. 1'857.– bis Fr. 4'045.– um Fr. 857.– bis enorme Fr. 3'045.– höher als der von G._____ als Spitze angegebe- ne Betrag von Fr. 1'000.– (vgl. Urk. 2/3 ff.). 5.3. Aufgrund des Vergleichs der Totalbeträge der Bestellungen der Beschul- digten mit den Angaben der Empfangsmitarbeiterin und den Briefmarkenbestel- lungen der anderen Sekretariate kann als praktisch erwiesen betrachtet werden,
- 16 - dass die Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten nie in der von ihr unter- zeichneten Höhe ausgeführt wurden und daher fiktiv waren. Da es unbestritte- nermassen die Beschuldigte war, welche diese Bestellungen unterzeichnete und gemäss ihren eigenen Angaben auch tatsächlich veranlasst haben will, sprechen auch diese Aspekte indiziell für Manipulationen durch sie.
6. Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten und Briefmarkenverbrauch bei der Privatklägerin 6.1. Die Vorinstanz weist im Weiteren zu Recht auf die vergleichsweise exorbi- tant hohen Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten in den Jahren 2014 von rund Fr. 13'000.– und 2015 von rund Fr. 30'000.– hin (Urk. 38 S. 11). Diese Zah- len sind zunächst vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Team von Rechts- anwalt C._____ gemäss einer Aufstellung der Privatklägerin im Jahr 2012 Fr. 1'755.– und im Jahr 2013 Fr. 4'178.– für Briefmarken ausgab (Urk. 2/6). Rechtsanwalt C._____ führte zu diesem Thema aus, ihm sei von der Finanzabtei- lung mitgeteilt worden, dass sein Verbrauch für Porti pro Jahr etwa Fr. 4'000.– be- trage. Er habe selber eine Plausibilitätsüberprüfung gemacht, indem er auf der Basis der von ihm geführten Verfahren und des sonst erforderlichen Postversands auf einen ähnlichen Betrag gekommen sei. Zudem hätte der Briefmarkenver- brauch gleichbleibend sein sollen, weil sich an der Arbeit nichts geändert habe; sie hätten immer etwa gleich viel Post gehabt. Mehrheitlich habe er ohnehin per E-Mail kommuniziert und Porti seien lediglich für Eingaben an das Gericht, Be- hörden oder zur Abmahnung von Gegenparteien angefallen (Urk. 10/8 S. 5). Rechtsanwalt J._____ erklärte, im Durchschnitt habe er in der Woche vielleicht sieben Einschreiben und täglich vielleicht zwei Briefe mit A-Post zum Versand gehabt. Es sei allerdings schwierig zu sagen, weil es auch Phasen gäbe, in denen es während zwei Wochen gar kein Einschreiben gäbe. Er sei als Mitarbeiter von Rechtsanwalt C._____ derjenige gewesen, der eher für den Versand, bis alles draussen gewesen sei, zuständig gewesen sei (Urk. 10/6 S. 5). Gestützt auf seine Ausführungen ergibt sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 61 S. 6) – grosszügig gerechnet bei durchwegs sieben Einschreiben wöchentlich zu Fr. 5.–, multipliziert mit 52 Wochen im Jahr sowie bei zwei A-Post-Briefen täglich zu Fr. 1.–, multi-
- 17 - pliziert mit 365 Tagen im Jahr, ein Ausgabentotal für Porti von rund Fr. 2'600.–, also ein Betrag der noch weit von den von Rechtsanwalt C._____ erwähnten durchschnittlichen Ausgaben von Porti von jährlich Fr. 4'000.– entfernt liegt. Die durch die Privatklägerin erfolgte Auswertung der Postbüchlein des Jahres 2015 von Rechtsanwalt C._____ und Rechtsanwalt J._____ ergab zudem ein Total von lediglich Fr. 1'335.70 für eingeschriebene Sendungen (Urk. 2/36). Damit zeigen die Aussagen der beiden Rechtsanwälte sowie diese Auswertung der das Jahr 2015 betreffenden Einträge in ihre Postbüchlein auf, dass die immer höher wer- denden Briefmarkenausgaben ihres Sekretariats keine reale Grundlage, etwa in veränderten Bedürfnissen, Gepflogenheiten, Klientenzahlen, Strukturen oder Ähn- lichem hatten. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Aussagen der Zeugen K._____ und E._____ gegen einen realen Hintergrund der Briefmarkenbestellun- gen der Beschuldigten sprechen. Sie sagten aus, der Briefmarkenverbrauch habe sich wieder normalisiert, seit die Beschuldigte nicht mehr bei der Privatklägerin arbeite bzw. seien die Ausgaben für Briefmarken im 1. Semester 2016 im Ver- gleich zum Vorjahr bei besserem Geschäftsumsatz von Fr. 33'000.– auf Fr. 16'000.– zurückgegangen (Urk. 10/5 S. 6; Urk. 10/4 S. 7). Insgesamt sind auf- grund dieser Angaben und Belege die sinngemässen Aussagen der Beschuldig- ten, die Ausgaben seien durch einen entsprechenden Verbrauch notwendig ge- wesen (Urk. 9/2 S. 3 und S. 5; zuletzt Urk. 60 S. 9) als widerlegt zu betrachten. 6.2. Wie sodann das von der Privatklägerin erstellte Dokument Portiumsätze von 2012 bis 2015 zeigt, hielten die Ausgaben des Sekretariats von Rechtsanwalt C._____ für Porti weder mit den Rechnungen noch mit den entsprechenden Aus- gaben der anderen Sekretariate Schritt (Urk. 2/6). Bei keinem einzigen anderen Sekretariat kam es zu einem permanenten, geschweige denn derart starken An- stieg wie beim Sekretariat C._____. Vielmehr stiegen und fielen deren Portiaus- gaben innerhalb gewisser Bandbreiten von Jahr zu Jahr uneinheitlich, unregel- mässig und willkürlich. Gestützt auf alle Vergleichszahlen und die Aussagen der Rechtsanwälte C._____ und J._____ und den Durchschnittsverbrauch aller Sek- retariate ist es sodann zwar nicht schlechthin verfehlt, den Fr. 4'000.– überstei- genden Briefmarkenverbrauch als fiktiv zu betrachten, wie die Vorinstanz erwog (vgl. Urk. 38 S. 11). Jedoch kamen in den verschiedenen Sekretariaten der Pri-
- 18 - vatklägerin jährliche Ausgaben von über Fr. 4'000.– zwar selten, aber mehrmals vor, so in den Jahren 2012 und 2014 im Sekretariat "L._____" mit Fr. 4'211.– und mit Fr. 5'066.– sowie im Sekretariat "M._____" mit Fr. 4'657.– und mit Fr. 4'742.– (Urk. 2/6). Mit der Verteidigung ist deshalb zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der jährliche Briefmarkenverbrauch höher war (Urk. 61 S. 6). Hinzu kommt, dass gemäss Zeugenaussagen auch andere Personen ab und zu von der Beschuldigten Briefmarken bezogen hätten (vgl. z.B. N._____, Urk. 10/10 S. 6 oder I._____, Urk. 10/12 S. 6), worauf auch die Verteidigung zu Recht hin- gewiesen hat (Urk. 61 S. 6). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Schwelle, über welcher der jährliche Verbrauch an Briefmarken im Sekretariat C._____ als fiktiv zu betrachten ist, sicherheitshalber bei rund Fr. 10'000.– anzu- siedeln. Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung dieses Sicherheits- zuschlags ergibt sich ein den Betrag von Fr. 24'000.– nicht übersteigenden De- liktsbetrag. 6.3. In welchen Teilbeträgen die zur Beurteilung stehenden Bestellungen der Beschuldigten der Wahrheit entsprachen, ob es Bestellungen gab, welche voll- ends den Tatsachen entsprechen oder vollends fingiert waren, kann nicht mehr eruiert werden. Nichtsdestotrotz ist von einem exponentiellen Anstieg der Ausga- ben für Briefmarken auszugehen, welcher alleine das Sekretariat von Rechtsan- walt C._____ betraf und sich zudem nicht durch einen entsprechend höheren Verbrauch begründen, aber ebenso wenig mit anderen Parametern in Einklang bringen lässt. Diese Aspekte weisen wiederum auf Manipulationen durch die für die entsprechenden Bestellungen zuständige Beschuldigte hin.
7. Aussageverhalten der Beschuldigten 7.1. Abgesehen von den bereits erwähnten und widerlegten Einwänden der Beschuldigten ergeben sich auch aus ihrem übrigen Aussageverhalten über das gesamte Verfahren hinweg betrachtet gewisse Anhaltspunkte, welche gegen sie sprechen. 7.2. Die Beschuldigte äusserte in der Untersuchung etwa die Vermutung, das Ganze, d.h. die Strafanzeige, sei eine Retourkutsche der Privatklägerin, weil sie
- 19 - so lange krank gewesen sei und gesagt habe, dass sie gegen die Kündigung rechtlich vorgehen werde (Urk. 9/1 S. 2; vgl. auch Urk. 9/3 S. 5). Allerdings bestä- tigte sie auch, bereits am 21. März 2016 von der Privatklägerin auf die Brief- markenbestellungen angesprochen worden zu sein (Urk. 9/1 S. 2), also zu einem Zeitpunkt, als man ihr noch gar nicht gekündigt hatte. Ihre Darstellung muss daher schon in zeitlicher Hinsicht als haltlos betrachtet werden. 7.3. An anderer Stelle beanstandete die Beschuldigte sodann, dass sie den Ordner in welchem ihre Kopien der ganzen Buchhaltung enthalten gewesen sei- en, am 21. März 2016 der Privatklägerin habe abgeben müssen (Urk. 9/1 S. 3). Tatsächlich hatte die Privatklägerin den Ordner in diesem Gespräch verlangt, um die von der Beschuldigten abgegebenen Erklärungen zum Briefmarkenverbrauch überprüfen zu können (Urk. 10/5 S. 4). Dabei handelte es sich um ein nachvoll- ziehbares und legitimes Anliegen, wogegen die Beschuldigte offensichtlich nicht opponierte. Im Übrigen war der Ordner auch während der vorangegangenen dreiwöchigen Krankheitsabwesenheit der Beschuldigten ständig am Arbeitsplatz und damit in der Obhut der Privatklägerin. Dort wäre er auch nach dem überstürz- ten Abgang der Beschuldigten selbst dann geblieben, wenn die Privatklägerin ihn nicht schon vorher herausverlangt gehabt hätte. Als die Privatklägerin der Ankla- gebehörde diesen Ordner offenbar angesichts der Einwände der Beschuldigten am 24. Februar 2017 einreichte (Urk. 5; Urk. 6) und die Beschuldigte damit kon- frontiert wurde, behauptete sie zunächst, der Ordner befinde sich nicht in dem Zustand, in welchem sie ihn übergeben habe, zumal die Beschriftung der Register nicht ihrer Handschrift entspreche. Nach dem Hinweis, dass der Inhalt des Ord- ners kopiert worden sei, erörterte sie, die Belege würden auf den ersten Blick schon denjenigen entsprechen, die sie darin abgelegt habe, was sie aber nicht im Detail sagen könne. In ihren folgenden Antworten liess sie zudem Zweifel an der Vollständigkeit des Ordners bzw. an der ordnungsgemässen Vervielfältigung durchblicken (Urk. 9/8 S. 3). Konkrete Hinweise, was ihres Erachtens in diesem Ordner fehlen oder verändert worden sein könnte bzw. inwiefern die Erstellung der Kopien nicht ordnungsgemäss verlaufen sein sollte, lieferte die Beschuldigte jedoch nie. Insgesamt wirken diese nicht weiter ergiebigen Ausführungen der Be- schuldigten wie ein Ablenkungsversuch.
- 20 - 7.4. Die Beschuldigte wurde mehrfach und im Rahmen teilweise sehr konkreter Fragen nach dem tatsächlichen Briefmarkenverbrauch damit konfrontiert, dass sich selbst unter Zugrundelegung ihrer Angaben eine Bestellmenge von schliess- lich knapp Fr. 30'000.– im Jahr nicht erklären lasse. Bei ihren Antworten auf sol- che Fragen begnügte die Beschuldigte sich durchwegs mit vagen Äusserungen, wie sie habe "immer grosszügig Briefmarken bestellt", vielleicht "grosszügiger als sie hätte müssen", damit "immer genügend Vorrat da" gewesen sei. Dabei blieb es, obwohl sich im Verlauf der Untersuchung durch weitere Vergleiche und Abklä- rungen der Privatklägerin und Zeugenaussagen immer deutlicher ergab, dass ein Briefmarkenverbrauch von knapp Fr. 14'000.– bzw. Fr. 30'000.– im Jahr jenseits aller Realitäten lag (Urk. 9/1 S. 2 f.; Urk. 9/2 S. 3 und S. 5; Urk. 9/3 S. 2 f.; Urk. 9/8 S. 2). Ferner steht ihre Erklärung, grosszügig bestellt zu haben, welche sie auch im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung wiederholte (Urk. 60 S. 5) in einem gewissen Widerspruch zu ihren eigenen Andeutungen, jemand anders könnte durch Entnahmen aus ihrem Briefmarkenbestand (z.B. Urk. 9/2 S. 2; Urk. 9/3 S. 2 und S. 4; zuletzt Urk. 60 S. 9) oder sonstwie für die Unregelmässigkeiten verantwortlich sein (Urk. 9/6 S. 3). In diesem Fall hätte die Beschuldigte angesichts der eklatant hohen Bestellmengen zumindest feststellen müssen, dass sie zwar grosszügig bestellte, aber nicht grosszügig beliefert wurde bzw. keinen grosszügigen Vorrat anlegen konnte. Auf den Hinweis der Ankläge- rin, dass zu guter Letzt nur für rund Fr. 1'000.– Briefmarken in ihrem Bestand ge- funden worden seien, meinte sie, am 21. März 2016 keine Bestandesaufnahme gemacht zu haben; zudem hätte der Bestand zwischenzeitlich auch aufgebraucht worden sein können (Urk. 9/2 S. 3). Einerseits fragt sich, weshalb die angeblich unbescholtene Beschuldigte am 21. März 2016 auf eine solche Bestandesauf- nahme hätte verzichten sollen, wenn sie zuvor ausdrücklich auf Unregelmässig- keiten angesprochen worden war. Andererseits war es ausgeschlossen, nur schon die gemäss Bestellformular vom 11. Dezember 2015 bestellten Briefmar- ken im Wert von Fr. 4'045.–, welche mehr oder weniger dem Jahresvorrat eines Sekretariats entsprachen, bis im folgenden März 2016 aufzubrauchen. 7.5. Zum Teil bereits behandelt wurde der Einwand der Beschuldigten, die Aus- sage des Zeugen E._____, wonach ausschliesslich bei ihren Bestellungen die
- 21 - Postquittungen gefehlt hätten, decke sich nicht mit den Unterhaltungen, die sie mit ihren Kolleginnen, H._____ und I._____, aber auch N._____, geführt habe. Auch bei diesen Mitarbeiterinnen hätten gelegentlich Quittungen gefehlt. Ihre Kol- leginnen würden das doch nicht erfinden (Urk. 9/2 S. 6; Urk. 9/3 S. 3 f.). Die Zeu- gin N._____, die mit der Beschuldigten befreundet ist, erwähnte zwar, ein Ge- spräch der Beschuldigten mit H._____ mitbekommen zu haben, in welchem es um die fehlenden Quittungen gegangen sei (Urk. 10/10 S. 5). Allerdings führte besagte H._____ aus, die Postquittung meistens erhalten zu haben (Urk. 10/11 S. 4). Auch F._____ gab auf Vorhalt der Depositionen der Beschuldigten, wonach sie die Quittungen nur anfänglich und später nie mehr erhalten und angenommen habe, diese seien direkt in der Buchhaltung abgelegt worden, zu Protokoll, sie würden dies nie so machen und die Beschuldigte habe die Quittungen erhalten (Urk. 10/7). I._____ erklärte sodann entgegen den Depositionen der Beschuldig- ten an der Berufungsverhandlung (Urk. 60 S. 9), die Postquittungen der Briefmar- kenkäufe in den letzten fünf Jahren ihrer Anstellung immer erhalten zu haben (Urk. 10/12 S. 5 f.). Die Aussagen der von ihr angerufenen Zeuginnen ergaben letztlich also das Gegenteil dessen, was die Beschuldigte behauptete, von diesen erfahren zu haben. Dennoch beharrte sie in der Folge nach wie vor darauf, die Quittungen nicht erhalten zu haben, und erklärte nun, auch gerne wissen zu wol- len, warum dies ausgerechnet bei ihr anders gewesen sei (Urk. 9/8 S. 5). Die Er- gebnisse der voranschreitenden Untersuchung entkräfteten ihren Standpunkt so- mit zusehends. 7.6. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte ausführte, mit der Kas- se abgerechnet zu haben, wobei es seitens der Buchhaltung nie eine Beschwerde gegeben habe (Urk. 9/2 S. 2). Sie frage sich, warum die Abklärungen nicht bereits vor dem 21. März 2016 stattgefunden hätten, zumal die Einschreibebücher und das Kassenjournal vorgelegen und die Originale sich bei der Buchhaltung befun- den hätten. Die Unregelmässigkeiten hätten nicht erst nach vier Jahren auffallen dürfen (Urk. 9/3 S. 3). Die Buchhaltung hätte reklamieren müssen, dies aber nicht getan (Urk. 9/4 S. 2). Abgesehen davon, dass die Privatklägerin Versäumnisse ih- rer Buchhaltung bezüglich Vollständigkeit ihrer Belege einräumen musste – wel- che allerdings lediglich zwei und nicht vier Geschäftsjahre betrafen –, war schon
- 22 - früh klar, dass die Buchhaltung jedenfalls nichts mit Unregelmässigkeiten bezüg- lich Briefmarkenbestellungen zu tun haben konnte. Da solche Anschuldigungen der Beschuldigten daher von Vornherein keine Entlastung bewirken konnten, sind sie als Ablenkungsmanöver zu sehen. 7.7. Das durch diese Beispiele illustrierte Aussageverhalten der Beschuldigten stellt im Ergebnis ein weiteres Indiz dafür dar, dass sie es war, welche die Brief- markenbestellungen manipulierte und davon finanziell profitierte. Die Aussagen waren geprägt durch Ausflüchte, aber auch Erklärungsversuche, welche im Ver- lauf der Untersuchung immer deutlicher widerlegt wurden, sowie nicht zuletzt durch Schuldzuweisungen an andere, für welche eine überzeugende Grundlage fehlte.
8. Täterschaft 8.1. Die Vorinstanz argumentierte schliesslich absolut überzeugend, dass an- gesichts der fiktiv hohen Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten, die in dieser Höhe nicht in guten Treuen erstellt worden sein konnten sowie in Anbetracht der von der Beschuldigten selbst ausgefüllten und unterzeichneten Bestellformulare als auch wegen der durch sie im Kassenjournal erfolgten Verbuchung und der von ihr ausgeführten Urkundenablage die Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit einer Dritttäterschaft verschwindend klein sei (Urk. 38 S. 12 f.). Auf diese zutreffenden Überlegungen kann verwiesen werden. 8.2. Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung wie bereits vor Vor- instanz geltend, dass eine Drittperson die Briefmarkenbestellungen manipuliert haben könnte, wobei in erster Linie die beim Empfang tätigen Personen in Frage kommen würden (Urk. 30 S. 10; Urk. 61 S. 7), welchen Verdacht auch die Be- schuldigte äusserte (Urk. 60 S. 8). Folgt man der Hypothese der Verteidigung, so hätte eine Dritttäterschaft zuverlässigen und unbeobachteten Zugang zu den Be- stellcouverts haben müssen, um einen Teil des darin liegenden Bargeldes zu ent- nehmen, allenfalls das Bestellformular zu fingieren sowie auch um die Postquit- tung zu entfernen. Dafür käme nur eine Empfangsmitarbeiterin der Privatklägerin oder ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Post in Frage. Beide Varianten
- 23 - können aber – mit der Vorinstanz – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit ausgeschlossen werden, weil es angesichts des Ablaufs der Bestellungen, der sich zum Teil über zwei Tage erstreckte und der wechselnden Besetzung der Positionen im Empfang der Privatklägerin und sicher auch bei der Post, nicht zu bewerkstelligen war, über zwei Jahre hinweg jedes Mal bei Aus- und Eingang den Zugriff auf das Couvert der Beschuldigten sicherzustellen. Hätte tatsächlich je- mand anders als die Beschuldigte Manipulationen vorgenommen, hätte ihr sol- ches aufgefallen müssen. Dem weiteren Einwand der Verteidigung, wonach die Beschuldigte von Personen der Anwaltskanzlei gemobbt worden sei und diese Personen als alternative Täter in Frage kommen würden (Urk. 61 S. 8), sind die Depositionen der Beschuldigten entgegenzuhalten. Sie bestätigte an der Beru- fungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage, dass die Mobbingvorwürfe nicht die Leute des Empfangs betroffen hätten und gab an, dass dies ehemalige Kolle- ginnen gewesen seien. Weiter führte die Beschuldigte auch aus, sie sei mit sämt- lichen Mitarbeitern sehr gut ausgekommen (Urk. 60 S. 10). Folglich liegen damit keine genügenden Hinweise für eine Dritttäterschaft vor. 8.3. Gegen die Annahme der Dritttäterschaft spricht überdies – wie die Vor- instanz zu Recht festhält – aber so oder anders der vorher gezogene Schluss, dass die von der Beschuldigten eigenhändig unterzeichneten Bestellungen sich grösstenteils ohnehin als fiktiv erweisen und daher nicht als in guten Treuen er- stellt gelten können. Dass es – wie die Verteidigung meint (Urk. 30 S. 11) – ver- schiedene ähnlich plausible Varianten gab wie diejenige, dass es angesichts der nur für ihre Bestellungen fehlenden Postquittungen eben die Beschuldigte war, welche diese verschwinden liess, ist zu verneinen. 8.4. Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Anschuldigung der Beschuldigten durch die Privatklägerin bestehen ebenfalls nicht. Dass diese bei der Analyse ih- res Geschäftsabschlusses auf auffällige Werte stiess und Abklärungen hierzu ein- leitete, ist glaubhaft und nachvollziehbar. Die Beschuldigte nach deren krank- heitsbedingter Abwesenheit in einem persönlichen Gespräch mit den von ihr fest- gestellten Ungereimtheiten zu konfrontieren, stellte eine gleichermassen übliche wie notwendige Intervention dar.
- 24 - 8.5. Explizit für die Täterschaft der Beschuldigten spricht neben der bereits aus- führlich besprochenen, an ihrem Arbeitsplatz gefundenen Postquittung vom
18. Dezember 2013 ihr finanzielles Motiv, nämlich ihre damals trotz ihres regel- mässigen Einkommens höchst angespannte finanzielle Situation. Auf die entspre- chenden zutreffenden Bemerkungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 38 S. 13 f.).
9. Gesamtbetrachtung der Indizien 9.1. Im Sinne einer Schlussbetrachtung ist Folgendes zu resümieren: 9.2. Einzig das von der Beschuldigten betreute Sekretariat von Rechtsanwalt C._____ hatte bei der Privatklagerin in den Jahren 2014 und 2015 einen nicht durch objektive Umstände erklärbaren, exponentiellen Anstieg der Briefmarken- bestellungen zu verzeichnen. Die bestellten Mengen erweisen sich als (teilweise) fiktiv, beliefen sie sich doch auf ein Vielfaches der Bestellmenge der anderen Sek- retariate bzw. früherer eigener Vergleichszahlen und liessen sich weder durch ei- nen entsprechenden Briefmarkenverbrauch plausibilisieren, noch konnten sie durch die Post verifiziert werden, geschweige denn ihren Niederschlag in einem übermässig hohen Briefmarkenvorrat finden. Weiter fehlten lediglich dem von der Beschuldigten betreuten Sekretariat die Quittungen der Post für die Briefmarken- käufe der Jahre 2014 und 2015 durchwegs, d.h. zu hundert Prozent, währenddem sie bei allen anderen Sekretariaten zusammen in nicht einmal drei Prozent der Fälle fehlten. Sodann wurde im Büroschrank der Beschuldigten eine offensichtlich vergessene Postquittung vom 18. Dezember 2013 gefunden, welche sich auch nach zusätzlichen Abklärungen der Belege aller weiteren Sekretariate keinem an- deren als einem von ihr unterzeichneten und auf den 17. Dezember 2013 datier- ten Bestellformular zuordnen liess. Dieses Bestellformular wies jedoch einen hö- heren Bestellbetrag als diese Quittung aus, woraus klar auf eine entsprechende Manipulation und die Urheberschaft der Beschuldigten geschlossen werden kann. Weiter wurden verschiedene Einwände der Beschuldigten durch andere Aus- sagen als haltlos entkräftet. Und schliesslich kann aufgrund sämtlicher Anhalts- punkte und in Anbetracht des üblichen Ablaufs der Briefmarkenbestellungen eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden.
- 25 - 9.3. Angesichts dieser gesamten Umständen besteht kein erheblicher Zweifel, dass die Beschuldigte die Briefmarkenbestellungen manipulierte sowie die da- durch entstehenden Differenzbeträge für sich abzweigte, d.h. der Anklage- sachverhalt sich hinsichtlich der fiktiven Briefmarkenbestellungen letztlich wie an- geklagt zutrug. Eine (einzige) Präzisierung ist wie dargetan insofern zu machen, als dass zugunsten der Beschuldigten von einem den Betrag von Fr. 24'000.– nicht übersteigenden Deliktsbetrag auszugehen ist. III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Anklagebehörde verlangt im Berufungsverfahren die Bestätigung der vor- instanzlichen Schuld- und Freisprüche (Urk. 48 S. 2), besteht also nicht weiter auf einer rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts als mehrfacher Betrug eventualiter mehrfache Veruntreuung gemäss ihre Anklage vom 14. März 2017. Diese Problematik wurde von der Vorinstanz mit überzeugenden Überlegungen gelöst. Insbesondere wurde die für die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs notwendige Arglist wegen einer Mitverantwortung der Privatklägerin, deren Buch- haltung das Ausbleiben der Postquittungen für die Briefmarkenbestellungen der Beschuldigten über zwei Jahre hinweg entging, zu Recht verneint (Urk. 38 S. 16). Ebensowenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Gewahrsam, welche die Beschuldigte über die von ihr betreute Bürokasse ausübte, als untergeordne- ten Mitgewahrsam qualifizierte und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor diesem Hintergrund den Tatbestand der Veruntreuung als nicht erfüllt betrach- tete (Urk. 38 S. 17).
2. Diebstahl Ebenso wenig zu beanstanden ist die rechtliche Qualifikation der durch die Be- schuldigte erfolgten Wegnahmen derjenigen Geldbeträge aus der Bürokasse, welche gemäss vorstehenden Ausführungen den üblichen jährlichen Verbrauch an Briefmarken überstiegen, als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (vgl. Urk. 38 S. 17).
- 26 -
3. Urkundenfälschung 3.1. Die Vorinstanz hat die Tatbestandselemente der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zutreffend dargelegt. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 18 f.). Zutreffend sind insbesondere die Ausführungen, wonach die kaufmännische Buchführung und deren Bestandteile, insbesondere Belege, grundsätzlich Urkun- den im Sinne von Art. 110 Abs. 4 oder 5 StGB sowie auch im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellen, da sie bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von recht- lich erheblicher Bedeutung zu beweisen (vgl. Urk. 38 S. 18). 3.2. Nachdem der Vorwurf gegen die Beschuldigte gemäss erstelltem Anklage- sachverhalt dahin geht, dass sie in Abweichung zu den ursprünglichen Brief- markenbestellformularen, welche den tatsächlichen Briefmarkenkäufen zu Grunde lagen, jeweils ein neues Formular mit höheren Beträgen ausfüllte und die Totale dieser manipulierten Formulare in ihr Kassenjournal eintrug bzw. dort verbuchte, ist zu fragen, ob eine strafbare Falschbeurkundung vorliegt. Darunter ist die ge- setzlich verpönte Errichtung einer zwar echten Urkunde, welche jedoch einen un- wahren Inhalt aufweist, zu verstehen. Den weiteren Überlegungen hierzu ist vor- auszuschicken, dass die Errichtung einer Urkunde unwahren Inhalts straflos zu bleiben hat, wenn sie eine blosse schriftliche Lüge darstellt. Beizupflichten ist der Vorinstanz daher darin, dass eine strafbare Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge erfordert. Eine solche wird etwa dann angenommen, wenn ein Schriftstück mit erhöhter Glaubwürdigkeit, welchem ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird, Gegenstand des Deliktes ist. Dies ist der Fall, wenn all- gemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, so etwa, wenn der Verfasser eine besonders vertrauenswürdige, garantenähnliche Stellung inne hat, aber auch bei Vorliegen einer besonderen In- teressenlage bzw. wenn der Urkunde in der konkreten Situation aus bestimmten anderen Gründen ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. In die Beur- teilung einzubeziehen ist demnach die Beweisbestimmung und Beweiseignung der Urkunde, an welche bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen zu stel- len sind (TRECHSEL/ERNE, StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, N 9 vor Art. 251;
- 27 - BOOG, Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 251 N 104). Letztlich ist die Grenze zwischen strafbarer Falschbeurkundung und strafloser schriftlicher Lüge unter Zugrunde- legung der gegebenen Umstände im konkreten Fall zu ziehen (BGE 129 IV 134). 3.3. Dass die Beschuldigte mit den fingierten Bestellformularen Schriftstücke herstellte, deren Inhalt unwahr war, liegt auf der Hand, zumal sie tatsächlich nicht erfolgte Bestellungen hinzufügte und das entsprechende Total erhöhte bzw. allen- falls sogar komplett wahrheitswidrige Bestellformulare ausfertigte. Verwendet hat sie diese Bestellformulare und das gestützt darauf geführte und damit ebenfalls unwahre Kassenjournal nicht etwa gegenüber unbeteiligten Dritten, sondern im Verkehr mit der Privatklägerin, ihrer Arbeitgeberin. Als Anwaltsassistentin genoss sie, wie die Anklage zutreffend beschreibt, das volle Vertrauen ihrer Arbeitgeberin sowie ihres Vorgesetzten, Rechtsanwalt C._____, und befand sich innerhalb sei- nes Sekretariats in administrativer Hinsicht in einer zentralen Position. Namentlich durfte sie für die von ihr betreute Bürokasse ohne weitere Nachprüfung bei der Buchhaltungsabteilung Bargeld aus dem Tresor beziehen. Wenn die Beschuldigte nun in dieser Vertrauensstellung bzw. in dieser zentralen administrativen Position Schriftstücke erstellte, welche sie im Verkehr mit ihrer Arbeitgeberin verwendete und aufgrund welcher letztlich ihre Bargeldbezüge für die Bürokasse verifiziert wurden, ist einerseits davon auszugehen, dass den betreffenden Dokumenten Urkundencharakter zukommt. Andererseits ist zu schliessen, dass den von ihr er- stellten Bestellformularen und den darauf basierenden Einträgen im Kassenbuch berechtigterweise eine erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen war. Die Stellung der Beschuldigten, die sie bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber der Privat- klägerin inne hatte, ist als garantenähnlich zu qualifizieren. Unter den gegebenen Umständen durfte die Privatklägerin den in diesem Zusammenhang von der Be- schuldigten erstellten Dokumenten ein besonderes Vertrauen entgegen bringen, was sie auch getan hat. Folglich liegt in objektiver Hinsicht nicht mehr nur eine einfache schriftliche Lüge, sondern eine strafbare Falschbeurkundung vor. 3.4. Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB gestützt auf die in BGE 138 IV 130 weiter entwickelte Rechtsprechung auch deswegen als objektiv erfüllt zu betrach-
- 28 - ten sind, weil die von der Beschuldigten fingierten Bestellformulare nicht mehr nur die Funktion von Bestellformularen hatten, sondern auch als Belege für die Buch- haltung der Privatklägerin akzeptiert bzw. verwendet und von der Beschuldigten zu diesem Zweck und im Wissen darum an die Buchhaltung weitergeleitet wurden (vgl. dazu Urk. 38 S. 18 f.). 3.5. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, ist der zutreffenden Begrün- dung im angefochtenen Entscheid nichts beizufügen (Urk. 38 S. 19). 3.6. Der Tatbestand der Urkundenfälschung wurde somit, sowohl was die Be- stellformulare als auch was die Führung des Kassenbuches anbelangt, von der Beschuldigten mehrfach erfüllt.
4. Unterdrückung von Urkunden 4.1. Gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, je- manden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder ent- wendet. 4.2. Nachdem erstellt ist, dass die Beschuldigte die diversen Postquittungen der auf ihre Bestellungen hin im 2014 und 2015 getätigten Briefmarkenkäufe ver- nichtete oder sonstwie beseitigte, weshalb sie der Buchhaltungsabteilung der Pri- vatklägerin, welcher sie als Belege dienen sollten, fehlen, erachtet die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB zu Recht als erfüllt (Urk. 38 S. 19 f.). Angesichts der vorsätzlichen und der von der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, getragenen Handlungsweise der Beschuldigten ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt.
5. Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
- 29 - Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Ausgangslage / Anwendbares Recht 1.1. Die Vorinstanz sprach im angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, aus (Urk. 38 S. 25). 1.2. Die Beschuldigte lässt zur Sanktion zusammengefasst geltend machen, die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 14 Monaten sei vor dem Hin- tergrund des zu hoch bezifferten Deliktbetrags und der von ihr nicht äusserst durchdachten Machenschaften massiv überhöht (Urk. 61 S. 10). 1.3. Per 1. Januar 2018 ist die Änderung des Strafgesetzbuches über das Sanktionenrecht in Kraft getreten. Grundsätzlich ist ein Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem geänderten Recht zu beurteilen, wenn dieses für ihn milder aus- fällt. Eine Strafe von 360 Tagessätzen oder 12 Monaten konnte vor der aktuellen Revision des Sanktionenrechts sowohl als Geldstrafe als auch als Freiheitsstrafe ausgefällt werden (Art. 34 und Art. 40 aStGB). Gemäss den neuen Gesetzes- bestimmungen ist dagegen nur noch eine Freiheitsstrafe denkbar (Art. 34 und Art. 40 StGB), welche im Vergleich mit der Geldstrafe die härtere Sanktion dar- stellt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 3), ist vorliegend eine Strafe von 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen festzusetzen. Unter diesem Gesichts- punkt erweist sich das alte Recht als das mildere, weshalb es bei dessen Anwen- dung bleibt.
2. Strafrahmen / Strafzumessungsregeln / Methodisches Vorgehen 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die drei von der Beschuldig- ten mehrfach erfüllten Tatbestände des Diebstahls, der Urkundenfälschung und der Urkundenunterdrückung den gleichen abstrakten Strafrahmen vorsehen, näm-
- 30 - lich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ein Täter, wel- cher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, ist zur Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche angemessen zu erhöhen ist, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbe- gehung jedoch in der Regel nicht strafschärfend im Sinne einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Diesen zu verlassen rechtfertigt sich vielmehr nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu mild (bzw. zu hart) er- scheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 38 S. 20 f.), sind vorliegend keine solchen Gründe ersichtlich, weshalb die Delikts- mehrheit und die mehrfache Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens des als schwerste Tat zu qualifizierenden Diebstahls straferhöhend zu berücksichtigen sind. 2.2. Im Übrigen hat die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsregeln in ih- rem Entscheid aufgeführt und ebenso zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 38 S. 21 ff.). 2.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, zumal das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetz- ungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5. 2; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Ausnahmen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung namentlich dann zugelassen, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorlagen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypotheti-
- 31 - sche Strafe zu ermitteln (vgl. BGer Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng mitei- nander verknüpft waren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (BGer Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; BGer Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2). Sodann ist es sinnvoll und zulässig, Taten in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen, wenn die Delikte Teile eines zusammenhängenden Vorgehens und derart eng miteinander verknüpft sind oder aber als gleich gelagerte Einzelhandlungen einen Gesamtkontext bilden (BGer Urteile 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.5.2; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_499/2013 vom
22. Oktober 2013 E. 1.7 f.). 2.4. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht für jedes Delikt gesondert die Strafart ermittelte und eine hypothetische Strafe festsetzte, sondern die mehrfach begangenen Delikte nach Tatbeständen zu- sammenfasste, diese in einem Gesamtzusammenhang würdigte und eine Ge- samtstrafe aussprach (Urk. 38 S. 21 ff.). 2.5. Da im zu beurteilenden Fall eine spezielle Konstellation vorliegt, erscheint nachfolgend eine andere methodische Vorgehensweise angezeigt. Die Beschul- digte hat die zu beurteilenden Delikte in einem Zeitraum von zwei Jahren nach demselben Muster und mit den gleichen Absichten begangen. Gewisse Einzel- heiten, wie etwa die exakten einzelnen Deliktssummen lassen sich aus den vorne dargelegten Gründen nicht mehr exakt bestimmen. Dennoch kann gesagt werden, dass die Taten, was das Verschulden anbelangt, miteinander vergleichbar sind. Die einzelnen Diebstähle waren immer gleich gelagert und wurden stets mit einer Falschbeurkundung und soweit nötig mit einer Urkundenunterdrückung kombi- niert, was die Diebstähle sowohl ermöglichte als auch verschleierte. Nachdem die Beschuldigte also in allen Fällen zwei oder drei verschiedene Tatbestände (in echter Konkurrenz) erfüllte, erscheint es sachgerecht, die vorliegend angeklagten Taten als Gesamtheit zu betrachten und das Verschulden derselben in einem Ge- samtzusammenhang zu würdigen.
- 32 -
3. Strafzumessung im konkreten Fall 3.1. Objektives Tatverschulden 3.1.1. Der Bewertung der objektiven Tatkomponente ist der gestückelt erzielte De- liktsbetrag von insgesamt maximal Fr. 24'000.– voranzustellen, welcher aus der Begehung von um die zwanzig Straftaten innert zwei Jahren resultierte. Absolut betrachtet, aber auch in Relation zum bei der Privatklägerin erzielten Bruttolohn der Beschuldigten von jährlich rund Fr. 89'000.–, ist von einer durchaus erheb- lichen, wenn auch nicht von einer eklatant hohen Deliktssumme zu sprechen. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Diebstähle unter Ausnutzung der Position der Beschuldigten im Betrieb der Privatklägerin und des in sie gesetzten Vertrauens erfolgten, was sich zu ihren Lasten auswirkt (Urk. 38 S. 22). Die Be- schuldigte verletzte ihre arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht immer aufs neue und gesamthaft betrachtet massiv, machte die Schwachstelle im System ihrer Arbeit- geberin gezielt aus und begann bereits knapp eineinhalb Jahre nach ihrer Anstel- lung damit, über eine längere Zeit hinweg immer mehr an zusätzlichen finanziel- len Vorteilen für sich herauszuholen. Die Wegnahme der Differenzbeträge wurde sodann durch die fingierten Briefmarkenbestellungen erst ermöglicht und durch die Falschbeurkundungen abgesichert. Bei den Briefmarkenbestellformularen handelte es sich um Urkunden, welchen im üblichen Geschäftsverkehr eine eini- germassen geringe Bedeutung zukommt, weshalb die Art und Weise der von der Beschuldigten jeweils vorgenommenen Falschbeurkundung als eher banal zu be- zeichnen ist. Betreffend das objektive Verschulden der Urkundenunterdrückung ist zu erwähnen, dass – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt (Urk. 38 S. 23) –, ein Teil der Briefmarkenbestellungen vollständig fingiert gewesen sein dürfte, so dass diesbezüglich gar keine Postquittungen vorgelegen haben dürften, welche unterdrückt werden mussten. Verglichen mit der Anzahl Diebstähle und Falsch- beurkundungen ist daher von weniger Fällen von Urkundenunterdrückungen aus- zugehen. Zudem handelt es sich auch bei den Postquittungen um grundsätzlich nicht weiter bedeutungsvolle Urkunden, deren Fehlen ohne Weiteres sofort von einer Buchhaltungsabteilung, welche eigentlich auf die Vorlage dieser Belege hät- te bestehen sollen, bemerkt werden konnte. Obwohl der Beschuldigten betreffend
- 33 - ihre Vorgehensweise eine gewisse Berechnung vorgeworfen werden muss (vgl. Urk. 38 S. 23), liegt das Verschulden noch im unteren Bereich. 3.1.2. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als noch leicht einzustufen. 3.2. Subjektives Tatverschulden 3.2.1. Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und voll schuldfähig ist. Die Tatsache, dass die Beschuldigte – wie die Vorinstanz festhält (Urk. 38 S. 23) – mit der Fälschung der Bestellformulare fiktive Buchhaltungsbelege pro- duzierte, was zu einer Verfälschung der Buchhaltung der Privatklägerin führte, ist nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, da dies in die Beurteilung des Schuldpunkts, d.h. die Qualifizierung der Bestellformulare als Urkunde im Sinne der erfüllten Tatbestände mit eingeflossen ist. Richtig ist, dass die Beschuldigte die Postquittungen beiseite schaffte, um sich Hinweisen auf ihre Taten zu entledi- gen. Dass dieses konkrete Verhalten darauf abzielte, den Verdacht auf andere Mitarbeiterinnen zu lenken oder diese einer unsorgfältigen Arbeitsweise zu be- zichtigen (vgl. dazu Urk. 38 S. 23 f.), ist allerdings zu verneinen. Da die Beschul- digte eine strafbare Handlung von sich weist, war nichts Eindeutiges zu ihren Be- weggründen zu erfahren. Sicherlich war ihr Handeln finanziell motiviert, was grundsätzlich als egoistisch zu werten, bei Vermögensdelikten aber nicht speziell auffällig ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich, wie zum Teil bereits dargelegt, aus den Akten klare Anhaltspunkte für eine seit Jahren bestehende – zeitweise extrem – prekäre finanzielle Situation der Beschuldigten ergeben, mit nach wie vor bestehenden Schulden von ca. Fr. 50'000.–, Betreibungen und zeitweise stil- len Lohnpfändungen. Überdies unterhält sie seit Jahren ihren gesundheitlich be- einträchtigten Lebensgefährten, von welchem offenbar kein eigener Beitrag an die Lebenskosten zu erwarten ist (Urk. 60 S. 3; Prot. I S. 7 f.; Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/5 S. 4; Urk. 9/6 S. 3; Urk. 9/8 S. 6). Da die Beschuldigte ein sicheres und regel- mässiges Einkommen erzielte, kann zwar nicht von einer eigentlichen Notlage gesprochen werden. Allerdings kann ihr unter den geschilderten Umständen auch nicht unterstellt werden, aus Gier, etwa zur Finanzierung eines luxuriösen Le- bensstils, gehandelt zu haben. Sie stand angesichts ihrer Schulden und Ausga-
- 34 - ben unter erheblichem finanziellem Druck und dürfte versucht haben, ihre Finan- zen unter Kontrolle zu bringen, namentlich Schulden zu tilgen und daneben den Lebensunterhalt für sich und ihren Partner aufzubringen, ohne sich neu zu ver- schulden. Vor diesem Hintergrund kann von einer in erster Linie egoistisch moti- vierten Tat nicht die Rede sein. Ferner ist im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 38 S. 22) – wie dies die Verteidigung zutreffend vorbrachte (Urk. 61 S. 10) – nicht von durchdachten Machenschaften und damit von einer nicht wirklich ausge- prägten kriminellen Energie der Beschuldigten auszugehen. Zwar musste die Be- schuldigte eine gewisse Raffinesse aufbringen, um die Schwachstelle im System der Privatklägerin zu eruieren und das deliktisches Vorgehen zu etablieren. Eine grosse Anstrengung oder aufwendige Planung war dafür jedoch nicht erforderlich, begünstigte doch die Organisation der Privatklägerin, d.h. die fehlende Kontrolle der Belege, ein solches Vorhaben enorm. Dies zeigt sich auch darin, dass die Be- schuldigte die ganze Zeit über in exakt der gleichen Weise vorgehen konnte, ohne nennenswerte Anpassungen am Tatvorgehen machen zu müssen. Insgesamt ist das subjektive Verschulden noch als sehr leicht zu werten, was das objektive Tat- verschulden relativiert. 3.2.2. Unter Berücksichtigung beider Tatkomponenten ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen, was eine Strafe von 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen angemessen erscheinen lässt, eine Strafe mithin, die sich im unteren Drittel des Strafrahmens, und dort im mittleren Bereich befindet. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Was die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang der Beschuldigten anbelangt, kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid (Urk. 38 S. 24) und die vorstehenden Erwägungen zum subjektiven Tat- verschulden hingewiesen werden. An der Berufungsverhandlung aktualisierte die Beschuldigte, seit Oktober 2017 auf Stellensuche zu sein und momentan Arbeits- losengeld in der Höhe von ca. Fr. 4'500.– monatlich zu beziehen. Betreffend ihre aktuellen Schulden von ca. Fr. 50'000.– gab sie auf Nachfrage zu Protokoll, diese Kredite habe ihr Ex-Mann, damals als sie in die Schweiz gezogen seien für Auto, Möbel etc., aufgenommen. Weiter führte sie aus, nach wie vor monatlich Fr. 150.–
- 35 - bis Fr. 200.– für die Tilgung ihrer Schulden zu zahlen und mit ihrem Arbeitslosen- geld für die Kosten eines mit ihrem Partner gemieteten Hauses in O._____ aufzu- kommen (vgl. Urk. 60 S. 3 f.). Ihre in finanzieller Hinsicht bestehende Drucksitua- tion wurde bereits unter dem subjektiven Tatverschulden berücksichtigt. Vorstra- fen sind keine bekannt. Weitere für die Strafzumessung relevante Aspekte sind nicht ersichtlich. 3.3.2. Gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz ergibt sich auch aus dem Verhalten der Beschuldigten nach den Taten und im Strafverfahren nichts, was auf die Strafzumessung weiteren Einfluss hätte (Urk. 38 S. 24 f.). 3.3.3. Besondere tat- und täterunabhängigen Faktoren, welche Auswirkungen auf die Strafzumessung haben könnten, sind ebenso wenig auszumachen. 3.3.4. Im Resultat führt die Beurteilung der Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen Strafe von 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen. 3.4. Sanktionsart 3.4.1. Was die Wahl der Sanktionsart anbelangt, ist auf die inzwischen gefestigte bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach die Geldstrafe nach der Konzep- tion des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Hauptsanktion darstellt und Freiheitsstrafen nur verhängt werden sollen, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Aus dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit ergibt sich ferner, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die weniger stark in die persön- liche Freiheit des Betroffenen eingreift, beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 3.4.2. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb gegenüber der Beschuldigten dieses Primat der Geldstrafe durchbrochen werden und sie statt mit einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden sollte. Folglich ist es angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- 36 - 3.5. Höhe des Tagessatzes Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen fami- lienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1). Gestützt auf die vorstehenden Angaben der Beschuldigten zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen, rechtfertigt es sich vorliegend, ein Tagessatz von Fr. 90.– festzusetzen, wobei Steuerabzüge bereits berücksichtigt sind. 3.6. Auszufällende Strafe Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz äusserte sich zutreffend zu den Voraussetzungen, unter wel- chen eine Strafe bedingt ausgesprochen werden kann (Urk. 38 S. 25).
2. Die gleichen Überlegungen gelten bei Ausfällung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe. Dass der nicht vorbestraften Beschuldigten der bedingten Straf- vollzug gewährt wird, liegt auf der Hand und ist auch unter der neuen Prämisse angemessen. Demzufolge ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. VI. Zivilansprüche
1. Anträge im Berufungsverfahren 1.1. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivil- forderungen infolge ihres beantragten Freispruchs. Jedenfalls seien die Zivilforde-
- 37 - rungen auf den Zivilweg zu verweisen, wie die Ausführungen zum angeblichen Briefmarkenverbrauch zeigen würden (Urk. 61 S. 9). 1.2. Die Privatklägerin hat kein Rechtsmittel gegen die von der Vorinstanz ge- troffene Schadenersatzregelung erhoben und verweist im Berufungsverfahren auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 7).
2. Vorbemerkung Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann im Strafverfahren adhäsionsweise ein zivil- rechtlicher Anspruch aus der Straftat geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit ist somit Ansprüchen vorbehalten, welche aus dem im Strafprozess beurteilten Delikt entstanden. Erforderlich ist, dass es sich bei der Straftat um das schädi- gende Ereignis handelt, welches zu einem Schaden führte. Nebst Schaden und schädigender Handlung ist daher gemäss Art. 41 OR das Bestehen eines Kausal- zusammenhanges zwischen beidem notwendig. In prozessualer Hinsicht ist zu sagen, dass die grundsätzlich wie im Zivilprozess bestehende Substantiierungs- und Beweislast der ansprechenden Partei dadurch gemindert wird, dass diese von den Ergebnissen der Strafuntersuchung, auf welche verwiesen werden darf, profitieren kann (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I,
2. Auflage, Basel 2014, Art. 122 N 23).
3. Anspruchsprüfung 3.1. Nachdem die Privatklägerin im Strafverfahren Schadenersatz geltend machte und ein Schaden als Ergebnis der rechtswidrigen Straftaten der Beschul- digten aufgrund der Ausführungen und Belege der Privatklägerin sowie des Er- gebnisses des Strafverfahrens grundsätzlich zu bejahen ist, sind die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 OR sowie die prozessualen Voraus- setzungen als erfüllt zu betrachten. Eine Korrektur ist lediglich insoweit zu ma- chen, als der jährliche Verbrauch an Briefmarken gemäss den vorstehenden Er- wägungen auf rund Fr. 10'000.– festzusetzen ist, wodurch sich der als aus- gewiesen zu betrachtende Schaden auf maximal Fr. 24'000.– reduziert. Der
- 38 - Schadenersatzanspruch ist ab dem Zeitpunkt der letzten schädigenden Handlung zu verzinsen. 3.2. Demnach ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von Fr. 24'000.– zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Angesichts des Ergebnisses des Berufungsverfahrens bleibt es bei der Ko- tenfestsetzung sowie Auflage der erstinstanzlichen Kosten an die Beschuldigte mit Ausnahme derjenigen für ihre amtliche Verteidigung von Fr. 16'226.40, welche unter Vorbehalt einer späteren Nachforderung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.2. Damit ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-8) zu bestätigen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.2. Die zu den Verfahrenskosten zählenden Kosten des inzwischen aus dem Mandat entlassenen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten und diejenigen ih- res neuen amtlichen Verteidigers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men, unter Vorbehalt einer Rückzahlung des der Beschuldigten auferlegten Kos- tenanteils, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ermög- lichen (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren fiel ein Betrag von Fr. 1'599.15 für den inzwischen entlassenen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X2._____, an. Der Betrag wurde bereits vergütet (Urk. 52; Urk. 52A). Der Aufwand des der Beschuldigten daraufhin bestellten amtlichen
- 39 - Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, belief sich gemäss dessen Honorar- note auf Fr. 6'664.75 (inkl. 8 % bzw. 7,7 % MwSt., vgl. Urk. 59). Der geltend ge- machte Aufwand ist sowohl ausgewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung, das Stu- dium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit der Beschuldigten im Umfang von 4.5 Stunden zu entschädigen, was einer Forderung von Fr. 1'066.25 (4.5 h à Fr. 220.– = Fr. 990.– + Fr. 76.25 [7,7 % MwSt.]) entspricht. Damit ist Rechtsan- walt lic. iur. X1._____ für den Aufwand im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 7'731.– zu entschädigen. 2.3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.4. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid weitgehend zu bestätigen ist, un- terliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren mehrheitlich. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 der Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
3. Entschädigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren 3.1. Da die Beschuldigte von der Vorinstanz nicht freigesprochen wurde, hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse (Art. 429 Abs. 1 StPO). 3.2. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. BGE 139 IV 102
- 40 - E. 4.3; BGer Urteil 6B_423/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.3). Bei der Ent- scheidung, ob eine Parteientschädigung geschuldet ist, wird gemäss der zitierten Bestimmung auf den zivilprozessualen Grundsatz des Obsiegens abgestellt. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird oder wenn sie im Zivilpunkt durchdringt (EYMANN, Die Parteientschädigung an die Pri- vatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 314). Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung des Obsiegens ist dabei zwischen Aufwendungen zum Strafpunkt einerseits und zum Zivilpunkt andererseits zu unterscheiden. Wenn die Privatkläger hinsichtlich des Strafpunktes obsiegen, sind die damit zusammen- hängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu entschädigen. Ge- genteiliges gilt aber klarerweise für jene Aufwendungen, welche einzig den Zivil- punkt betreffen, sofern die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg ver- wiesen werden. Denn für den Fall, dass die Zivilansprüche vollumfänglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, rechtfertigt es sich nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung für ihre Aufwendungen betreffend den Zivilpunkt zuzuspre- chen und es ist vielmehr die beschuldigte Person hinsichtlich ihrer Aufwendungen zum Zivilpunkt entschädigungsberechtigt (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO). Wenn die Zivilansprüche – wie vorliegend – nur teilweise auf den Zivilweg verwiesen wer- den, so genügt dies für ein Obsiegen ebenfalls, wobei die Kosten in diesem Fall proportional verteilt werden (EYMANN, a.a.O., S. 314; WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 433 N 10 ff.). 3.3. Was den Strafpunkt anbelangt, ist von einem mehrheitlichen Obsiegen der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren auszugehen, zumal lediglich hin- sichtlich des Vorwurfs des zwischen Januar und 23. März 2016 erfolgten Geld- diebstahls aus der Kasse ein Freispruch und im Übrigen Schuldsprüche resul- tieren. Auch ihr Zivilanspruch wurde von der Vorinstanz grösstenteils gutge- heissen, jedoch im Mehrbetrag, d.h. im Umfang von Fr. 3'879.–, was rund zehn Prozent des geltend gemachten Schadens entspricht, auf den Zivilweg verwiesen. Dies lag offensichtlich ebenfalls daran, dass mit Bezug auf den Gelddiebstahl aus der Kasse ein Freispruch erfolgte. Nachdem insofern eine von der Beschuldigten gesetzte Schadensursache nicht erstellt, d.h. nicht genügend bewiesen werden
- 41 - konnte, ist dieser Verweis auf den Zivilweg als Unterliegen zu taxieren. Mit vorlie- gendem Urteil wird nun ein weiterer Teilbetrag auf den Zivilweg verwiesen. Unter diesen Umständen ist die der Privatklägerin für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Strafverfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 18'564.45 zu reduzieren (dazu sogleich). 3.4. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO, soweit sie ob- siegt, gegenüber der Privatklägerschaft grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwen- dungen. Vorliegend ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung bezüglich desjenigen Teils der Zivilansprüche, in welchem sie obsiegt, gemessen an ihren gesamten Bemühungen einen nennenswerten separaten Aufwand treiben musste. Von der Zusprechung einer Entschädigung an die Beschuldigte ist daher abzusehen. 3.5. Angesichts des Ergebnisses des Berufungsverfahrens besteht auch zweit- instanzlich kein Anspruch der Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädi- gung aus der Gerichtskasse (Art. 429 Abs. 1 StPO). 3.6. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, reichte an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 824.30 samt Leistungsverzeichnis für das Berufungsverfahren ein (Urk. 63), welcher Aufwand ausgewiesen sowie angemessen und demzufolge zu entschä- digen ist. Weiter ist auch ihm ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung, das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin im Um- fang von 4.5 Stunden zu entschädigen, was einer Forderung von Fr. 1'453.95 (4.5 h à Fr. 300.– = Fr. 1'350.– + Fr. 103.95 [7,7% MwSt.]) entspricht. Daraus re- sultiert für den Aufwand im Berufungsverfahren eine Forderung von Fr. 2'278.25. 3.7. Insgesamt ergibt sich damit für das gesamte Verfahren eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 20'842.70, welche im Lichte einer interessensgemässen Gewichtung der Anträge um rund 10% zu reduzieren ist. Da das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren im Strafpunkt nicht und im Zivilpunkt marginal zu Lasten der Beschuldigten zu korri-
- 42 - gieren ist, ist von einem mehrheitlichen Obsiegen der Privatklägerin auszugehen. Demnach ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 18'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 23. März 2016 wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-9. (…)
10. (Mitteilung) 11.-12. (Rechtsmittel)"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB
- 43 - − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schaden- ersatz von Fr. 24'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2015 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin B._____ AG mit ihrem Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____ (bereits Fr. 1599.15 ausbezahlt) Fr. 7'731.– amtliche Verteidigung RA lic. iur. X1._____.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu 2/3 der Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 18'000.– zu bezahlen.
- 44 -
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 45 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. März 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Burger MLaw M. Konrad Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.