Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Endentscheid (Urk. 68 S. 8).
E. 1.1 Die Vorinstanz führte die bei der Bestimmung der Vollzugsform anzu- wendenden rechtstheoretischen Grundsätze vollständig und korrekt auf, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 68 S. 64 ff.).
E. 1.2 Aufgrund der auszufällenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ge- geben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Was das Fehlen einer ungünstigen Prognose betrifft, ist vorab auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 68 S. 65). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und verfügt grundsätzlich über ein stabiles Familien- und Erwerbsleben. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Beschuldigten sowie seinem Verteidiger vorgebracht, dass der Beschuldigte nach fast zwei Jahren der Arbeitslosigkeit seit dem 1. November 2015 wieder ei- ner Arbeit als Kellner nachgehe; zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers (Prot. II 7; Urk. 84 S. 10; Urk. 85). Da er in einem Pensum von 70% arbeitstätig sei, betreue er zudem noch - zusammen mit seiner Ehefrau - seinen zweijährigen Sohn (Prot. II S. 10). Die aktuelle persönliche Situation des Beschuldigten ist im
- 19 - Hinblick auf sein Wohlverhalten positiv zu werten. Es muss jedoch auch erwähnt werden, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens relativ kurze Zeit nach der Entlassung aus mehrmonatiger Untersuchungshaft erneut und mehrfach delinquierte. Auch wenn es sich dabei lediglich um Übertretungen handelte, hinterlässt die non-chalance, mit welcher der Beschuldigten die Verun- treuungen zum Nachteil seines Arbeitgebers begangen hat, gewisse Bedenken, was seine weitere deliktsfreie Zukunft betrifft. Nichtsdestotrotz vermögen die wäh- rend hängigem Verfahren begangenen Übertretungen die Vermutung der günsti- gen Prognose nicht zu widerlegen, zumal der Beschuldigte sich seit bald vier Jah- ren nicht mehr straffällig wurde und in stabilen Verhältnissen lebt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit ist auf 3 Jahre festzu- setzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind ( Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
E. 2 Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 sprach das Bezirksgericht Uster den Beschuldigten wegen Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB), versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von Fr. 500.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Restumfang von 16 Monaten (abzüglich der erstandenen Haft von 201 Tagen) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet (Urk. 68 S. 82 f.). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2016 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben bzw. gemäss Mitteilungssatz versandt (Prot. I S. 51). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 meldete die Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (Urk. 61). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldig- ten am 14. August 2017 zugestellt (Urk. 67). Die Berufungserklärung der Verteidi- gung erfolgte innert Frist mit Eingabe vom 31. August 2017, hierorts eingegangen am 1. September 2017 (Urk. 69).
E. 2.1 Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben (Urk. 68 S. 56 ff.).
E. 2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist
- 11 - an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und als- dann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtspre- chung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objek- tiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände festzusetzen. Sodann hat er in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täter- komponenten zu berücksichtigen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzel- nen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.1; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
E. 2.3 Kommen für einen Normverstoss Freiheitsstrafe und Geldstrafe alterna- tiv in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit regelmässig auf Geldstrafe zu erkennen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 97 ff., 101). Von diesem Grundsatz kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann abgewichen werden, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorlie- gen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom
22. Oktober 2013 E. 1.8) oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen
- 12 - und beurteilen liessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
E. 2.4 Zu den anklagegegenständlichen Erpressungshandlungen ist zu bemer- ken, dass sich diese jeweils gegen Personen aus demselben Umfeld richteten, das Tatvorgehen sich als im Wesentlichen gleich erwies und die Taten in kurzer zeitlicher Abfolge begangen bzw. versucht wurden. In Anbetracht dieses engen sachlichen und zeitlichen Konnexes sind die beiden Erpressungen als einzelner Deliktskomplex zu behandeln. Dieser stellt vorliegend das schwerste Delikt dar, weshalb - wie zu zeigen sein wird - einzig eine Freiheitsstrafe als hypothetische Gesamteinsatzstrafe in Frage kommt. In Anbetracht dessen, dass die weiter zu beurteilenden mehrfachen Dro- hungshandlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatkläger 1 und 3 in ei- ner engen sachlichen und zeitlichen Verbindung zu den Erpressungshandlungen stehen und mit dem Ziel begangen wurden, die Bezahlung der Erpressungssum- me durch den Privatkläger 5 zu fördern, ist in Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung für sämtliche dieser Delikte eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. Eine Asperation der mehrfachen (geringfügigen) Veruntreuung entfällt dage- gen. Für diese ist eine gesonderte Busse auszusprechen (Art. 172ter StGB).
3. Konkrete Strafzumessung
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2017 wurde den Privatklägern 1-5 sowie der Staatsanwaltschaft See/ Oberland des Kantons Zürich (fortan Staats- anwaltschaft oder Anklagebehörde) die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein be- gründetes Nichteintretensgesuch zu stellen (Urk. 70). Mit Eingabe vom 2. No- vember 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 72). Die Privat-
- 9 - kläger 3 und 4 erklärten innert Frist, nicht am Berufungsverfahren teilnehmen zu wollen (Urk. 73 und 74). Die Privatkläger 1, 2 und 5 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 3.1 Erpressungshandlungen zum Nachteil der Privatkläger 4 und 5
E. 3.1.1 Zunächst ist die Gesamtstrafe in Bezug auf den Deliktskomplex der vollendeten sowie der versuchten Erpressung zu bilden. Der Strafrahmen beträgt hierbei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Ausserordentliche Gründe für die Erweiterung des Strafrahmens sind keine er- sichtlich. Es ist damit vom genannten ordentlichen Strafrahmen auszugehen.
E. 3.1.2 Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass die vom Beschuldig- ten erbeutete Deliktssumme sich grundsätzlich als nicht sehr hoch erweist. Vom
- 13 - Privatkläger 4 konnte er Fr. 10'400.– erhältlich machen. Bei der Erpressung des Privatklägers 5 blieb es bei einem (vollendeten) Versuch, wobei der Beschuldigte die von diesem geforderte Summe von Fr. 22'250.– schlussendlich doch noch er- hielt, einfach von seiner eigenen Ehefrau. Das Tatvorgehen des Beschuldigten erweist sich sodann als ausseror- dentlich perfid und skrupellos. Systematisch hat er insbesondere betreffend den Privatkläger 5 dessen gesamtes familiäres und berufliches Umfeld in das Bedro- hungsszenario einbezogen. Er manipulierte und steuerte das Verhalten seiner Ehefrau - welche den Ausführungen des Beschuldigten zu den bösen Mächten und Geistern etc. gänzlich Glauben schenkte - und interagierte so indirekt und aus dem Hintergrund heraus mit den Privatklägern 4 und 5. Letztere hatten keine Ver- anlassung dazu, ihrer Arbeitskollegin irgendwelche - tatsächlich nicht vorhande- nen - bösen Absichten zu unterstellen, als diese ihnen ihre gutgemeinte Hilfe in der Bekämpfung der dunklen Mächte anbot. Dieses Vertrauensverhältnis führte unweigerlich dazu, dass den Drohbriefen des Beschuldigten, trotz des bizarr und unglaubhaft anmutenden und amateurhaft verfassten Inhalts, eine gewisse Glaub- haftigkeit verliehen wurde, indem die Ehefrau des Beschuldigten die Existenz der bösen Mächte gegenüber den Privatklägern 4 und 5 bestätigte und diesen ihre Hil- fe bei deren Bekämpfung anbot. Sodann benutzte der Beschuldigte seine eigene ahnungslose Ehefrau dafür, die Privatkläger 4 und 5, teilweise über einen Zeit- raum von mehreren Monaten - immer mehr unter immer stärkeren psychischen Druck zu setzen. Der Beschuldigte offenbarte mit seinem Verhalten das Bestehen einer erheblichen kriminellen Energie. Gegenüber beiden Privatklägern wurden Todesdrohungen ausgesprochen, welche betreffend den Privatkläger 5 auch dessen Familienangehörige miteinbe- zogen. Mit der Vorinstanz ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass sich die Privatkläger 4 und 5 relativ vorbehaltlos auf die Geistergeschichten ein- liessen, was aber wohl auch wesentlich dem Umstand geschuldet ist, dass die Ehefrau des Beschuldigten in der Rolle als Vertrauensperson mit ihren Handlun-
- 14 - gen und Äusserungen den Privatklägern gegenüber dazu beitrug, das okkulte Szenario glaubhafter erscheinen zu lassen. Während der Versuch betreffend Dossier 1 die Tatschwere mindert, wirkt sich die mehrfache Tatbegehung erhöhend aus. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.
E. 3.1.3 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich und aus rein finanziellen und egoistischen Motiven handelte. Die finanzielle Situation des Beschuldigten stellte sich zudem nicht als so desolat dar, als dass er sich zur Delinquenz genötigt sehen musste, zumal der Beschuldigte über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und seit seinem Zuzug in die Schweiz im Jahre 2005 immer einer geregelten Arbeitstätigkeit, zuletzt als stell- vertretender Filialleiter, nachging. Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten ist, wie das objektive Tat- verschulden, als nicht mehr leicht zu bezeichnen, womit es bei der hypothetischen Gesamteinsatzstrafe von 20 Monaten bleibt.
E. 3.2 Drohungen zum Nachteil der Privatkläger 1 und 3
E. 3.2.1 Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der vom Beschuldigten begangenen Drohungshandlungen rechtfertigt es sich, diese Delikte als einheitlichen Deliktskomplex zu beurteilen.
E. 3.2.2 In Bezug auf die objektive Tatschwere der Drohungen ist auszuführen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 und 3 Drohbriefe zukommen liess, wel- che drastisch formulierte Todesdrohungen zum Nachteil der Empfänger sowie de- ren Familien - unter anderem auch deren Kinder - enthielten, welche, trotz ihres wiederum amateurhaft anmutenden Äusseren, ohne Weiteres dazu geeignet wa- ren, die Privatkläger 1 und 3 in Angst zu versetzen. Der Beschuldigte verschickte sodann zuhanden des Privatklägers 3 bzw. des F._____ über mehrere Wochen
- 15 - hinweg in unregelmässigen Zeitabständen solche Todesdrohungen und erhielt so den Angstzustand über einen längeren Zeitraum aktiv aufrecht. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist vor dem Hintergrund des Gesagten als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
E. 3.2.3 Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich und aus rein finanziellen und egoistischen Beweg- gründen handelte. Besonders schwer wiegt dabei, dass es dem Beschuldigten of- fensichtlich völlig egal war, dass er die unbeteiligten Privatkläger 1 und 3 sowie deren Familien direkt, und teilweise wiederholt über einen längeren Zeitraum, mit dem Tod bedrohte und in einem Zustand der Angst und der Unsicherheit zurück- liess, nur um weiteren Druck auf den Privatkläger 5 aufzubauen, damit dieser die geforderte Zahlung leiste.
E. 3.2.4 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen würde sich für die mehrfachen Drohungen, bei isolierter Betrachtung, eine Freiheitsstrafe von
E. 3.3 Mehrfache (geringfügige) Veruntreuung zum Nachteil der Privatkläge- rin 2
E. 3.3.1 Zur Tatschwere der mehrfachen (geringfügigen) Veruntreuung ist zu bemerken, dass der Beschuldigte lediglich sehr geringe Deliktssummen erbeutete und dass aufgrund der Unregelmässigkeit und teilweise relativ grossen zeitlichen Distanz zwischen den einzelnen Vorgängen nicht auf ein geplantes, sondern eher ein spontanes Handeln des Beschuldigten zu schliessen ist. Dessen finanziell mo- tiviertes Tatvorgehen erweist sich als durchaus raffiniert und zeugt von einer ge- wissen Dreistigkeit und kriminellen Grundenergie, indem er auch in seinem All-
- 16 - tagshandeln nicht vor deliktischen Handlungen zurückschreckt, wenn sich ihm ei- ne günstige Gelegenheit bietet.
E. 3.3.2 Das Tatverschulden des Beschuldigten ist insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Unter weiterer Berücksichtigung dessen finanzieller Verhältnisse erscheint die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 500.– den konkreten Um- ständen als angemessen. Diese blieb auch unangefochten und ist zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszusprechen.
E. 3.4 Täterkomponente
E. 3.4.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entspre- chenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 61 f.) verwiesen werden. An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er zurzeit in einem 70%-Pensum in einem Restaurant als Kellner arbeite und so etwa Fr. 3'000.– netto pro Monat verdiene (Prot. II S. 8; Urk. 85). Während der üb- rigen Zeit betreue er seinen zweijährigen Sohn. Er und seine Frau hätten die Kin- derbetreuung untereinander aufgeteilt (Prot. II S. 10).
E. 3.4.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 83).
E. 3.4.3 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral.
E. 3.4.4 Nachtatverhalten Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Beschuldigte zeigte sich betreffend die mehrfache (geringfügige) Verun- treuung, den Drohungen zum Nachteil der Privatkläger 1, 3 und 5 sowie der ver-
- 17 - suchten Erpressung gegenüber dem Privatkläger 5 grundsätzlich geständig. Was die vollendete Erpressung zum Nachteil des Privatklägers 4 betrifft, bestritt der Beschuldigte zunächst, etwas mit der Sache zu tun zu haben, obwohl sich die Beweislage dem Beschuldigten gegenüber nur schon aufgrund der vorliegenden objektiven Beweismittel als erdrückend erwies und seine diesbezügliche Täter- schaft von der Vorinstanz ohne Weiteres rechtsgenügend erstellt werden konnte (vgl. Urk. 68 S. 43 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Be- schuldigte auch die Tathandlungen zum Nachteil des Privatklägers 4 (Prot. II S. 11 ff.). Insgesamt ist die zunächst teilweise und schliesslich sehr späte vollum- fängliche Geständigkeit des Beschuldigten leicht strafmindernd zu werten. Straferhöhend wirkt sich dagegen die Tatsache aus, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 1. März 2014, und damit während des laufenden Strafverfahrens, erneut und mehrfach deliktisch tätig wur- de, indem er Kassengelder seiner Arbeitgeberin veruntreute. Wirkliche Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten können unter diesen Umständen nicht angenom- men werden. Das Nachtatverhalten ist aufgrund des Gesagten insgesamt noch als straf- zumessungsneutral zu werten.
4. Lange Verfahrensdauer Die Verteidigung macht geltend, die lange Verfahrensdauer sei strafmin- dernd zu berücksichtigen (Urk. 1/57 S. 16). Die heute zu beurteilenden Delikte liegen ca. 5 Jahre zurück. Die lange Verfahrensdauer lässt sich weitgehend durch den überdurchschnittlichen Umfang des Verfahrens erklären. Festzuhalten ist je- doch, dass von der Anklageerhebung (15. Oktober 2015) bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung (8. Dezember 2016) über ein Jahr verstrich, da die Beschuldig- te schwanger war und mit der Durchführung der Hauptverhandlung bis nach der Geburt des Kindes zugewartet wurde. Diese Verzögerung hat nicht der Beschul- digte zu verantworten. Zwischen der mündlichen Urteilseröffnung und der Zustel- lung des (sorgfältig) begründeten Urteils verstrichen 8 Monate, welche Verzöge-
- 18 - rung ebenfalls nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, die lange Verfahrensdauer leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
5. Ergebnis Das teilweise Geständnis und die lange Verfahrensdauer, welche strafmin- dernd zu berücksichtigen sind, wiegen den Straferhöhungsgrund der Delinquenz während laufendem Verfahren auf. Nach der Würdigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Busse von Fr. 500.– dem Ver- schulden des Beschuldigten als angemessen. IV. Vollzug
1. Vollzug der Freiheitsstrafe
E. 4 Am 27. Dezember 2017 wurde zur Berufungsverhandlung am 23. Februar 2018 vorgeladen (Urk. 77). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). LStA lic. iur. Kehrli liess sich von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung dispensieren (vgl. Urk. 72 und 76). Nach der Befragung des Beschuldigten (Prot. II S. 5 ff.) und der Erstattung des Parteivortrags durch die Verteidigung (Urk. 84) erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
E. 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweisen. Unter besonderer Berück- sichtigung des Umstands, dass die Drohungshandlungen zum Nachteil der Pri- vatkläger 1 und 3 sachlich eng mit den Erpressungshandlungen zusammenhän- gen, rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips, die hypothetische Gesamteinsatzstrafe von 20 Monaten um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 8. De- zember 2016 bezüglich Dispositivziffern 1 (Freispruch Beschuldigte 1), 2 (Schuldspruch Berufungskläger), 3 teilweise (betreffend Busse), 4 (Ersatz- freiheitsstrafe), 5 - 10 (Beschlagnahmungen und Einziehungen), 11 - 14 (Zi- vilansprüche), 15 - 17 (Kostendispositiv), 18 (Genugtuung Beschuldigte 1), 19 - 21 (Entschädigung der amtlichen Verteidiger), 22 - 24 (Entschädigung Privatklägervertreter) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 20 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wo- von bis und mit heute 201 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz: Fr. ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'300.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft See/ Oberland (versandt; vorab per Fax); − die Privatklägerschaft (versandt) − (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft See/ Oberland; − die Privatklägerschaft (sofern verlangt); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 21 - − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170400-O/U/cw Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Bertschi und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Erb sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 23. Februar 2018 in Sachen
1. ...
2. A._____, Beschuldigter und Berufungskläger 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom
8. Dezember 2016 (DG150030)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/ Oberland des Kantons Zürich vom
15. Oktober 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1/8). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37) Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte 1, […], ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
2. Der Beschuldigte 2, A._____, ist schuldig
- der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (Dossier 1);
- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2);
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossi- er 2);
- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 4).
3. Der Beschuldigte 2, A._____, wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 201 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Restumfang von 16 Mona- ten (abzüglich 201 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheits- strafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
- 3 -
4. Bezahlt der Beschuldigte 2 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stel- le eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Mai 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Uster unter der Depot- Nr. … gelagerte iPhone 5 wird dem Beschuldigten 2 nach Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird der obgenannte Gegenstand nicht innert 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils vom Beschuldigten 2 herausverlangt, wird er der Bezirksge- richtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.
6. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
26. Mai 2015 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Uster un- ter der Depot-Nr. … gelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Verwertung oder Vernichtung überlassen:
- 1 Horror-Maske Scream
- 1 Gasdruck-Pistole, Kal. 4.5 mm, Steyr M9-A1
- 39 Gasdruck-Kartuschen für Gasdruckpistole
- 1 Plastikdose mit Stahlkügelchen, geöffnet
- 2 Plastikdosen mit je 1500 Stahlkügelchen
- 5 Briefmarken zu je Fr. 1.–
- 86 Couverts
- 2 Bogen Adressetiketten
- 1 Grabkerze mit rotem Glaskörper.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten E-Mails, SMS, Whats App-Nachrichten, Bilder und Videos werden bei den Akten gelassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter den FOR Re- ferenznummern … und … gelagerten Couverts, Dohbriefe, Post-it-Zettel und Zubehör, evt. Drucker, werden dem Forensischen Institut Zürich zur Vernich- tung überlassen.
- 4 -
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Mai 2015 ab dem Konto Nr. 1 der Beschuldigten 1 bei der Zürcher Kantonalbank be- schlagnahmten Fr. 11'900.– werden der Beschuldigten 1 herausgegeben.
10. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Mai 2015 ab den Konten des Beschuldigten 2 bei der St. Galler Kantonalbank (Sparkonto CHF 2) sowie der UBS AG (Privatkonto 3) insgesamt beschlag- nahmten Fr. 6'053.76 werden zur Deckung der Busse gemäss Dispositivzif- fer 2 und der Verfahrenskosten verwendet.
11. Der Beschuldigte 2 wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (B._____) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 10'400.– zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 2'400.– ab
15. Juli 2012 sowie 5 % Zins auf Fr. 8'000.– ab 19. Juli 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 4 mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Der Privatkläger 5 (C._____) wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Auf die Zivilforderung der Privatklägerin 1 (D._____) wird nicht eingetreten.
14. Der Beschuldigte 2 wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern folgende Beträge als Genugtuung zu bezahlen:
- Privatkläger 3 (E._____): Fr. 500.– nebst Zins zu 5 % seit 2. Mai 2013
- Privatkläger 4 (B._____): Fr. 500.– nebst Zins zu 5 % seit 13. Juli 2012
- Privatkläger 5 (C._____): Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 2. Mai 2013 Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 3, 4 und 5 abgewiesen.
15. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 6'000.–.
16. Die weiteren Kosten betragen:
- 5 - Fr. 4'890.– Auslagen MIG Fr. 19'333.65 Kosten Polizei Fr. 12'000.– Gebühren gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
17. Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten werden (mit Ausnahme von Fr. 6'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV, welche auf die Ge- richtskasse genommen werden) dem Beschuldigten 2 auferlegt.
18. Der Beschuldigten 1 werden Fr. 6'600.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Mai 2013 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
19. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 1 mit Fr. 30'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.
20. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird (zusätzlich zur bereits von der Staatsan- waltschaft See/Oberland bereits ausgerichteten Zahlung von Fr. 22'978.10) für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 mit Fr. 13'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten 2 ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
21. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 mit Fr. 4'475.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldig- ten 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 6 -
22. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Privatklägers 4 (B._____) mit Fr. 8'500.– (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers 4 werden auf die Gerichtskasse genommen.
23. Der Beschuldigte 2 wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (E._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'000.– zu bezah- len.
24. Der Beschuldigte 2 wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 (C._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'245.70 zu bezah- len.
25. [Mitteilungen]
26. [Rechtsmittel] Berufungsanträge:
a) der Verteidigung: (Urk. 84; sinngemäss) "1. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 8. De- zember 2016 sei vollständig aufzuheben und durch folgenden Urteils- spruch zu ersetzen: Der Beschuldigte (2) wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten, wovon 201 Tage durch Untersuchungs- haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 500.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird vollumfänglich aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Eventualiter: Der Beschuldigte (2) wird bestraft mit einer Frei- heitsstrafe von höchstens 24 Monaten, wovon 201 Antragsgegner durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 500.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Restumfang von 6 Monaten, jedoch in Anrechnung der 201 Tage
- 7 - erstandener Haft, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen."
b) der Staatsanwaltschaft See/ Oberland des Kantons Zürich: (Urk. 72; sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils
- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Endentscheid (Urk. 68 S. 8).
2. Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 sprach das Bezirksgericht Uster den Beschuldigten wegen Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB), versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von Fr. 500.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Restumfang von 16 Monaten (abzüglich der erstandenen Haft von 201 Tagen) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet (Urk. 68 S. 82 f.). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2016 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben bzw. gemäss Mitteilungssatz versandt (Prot. I S. 51). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 meldete die Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (Urk. 61). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldig- ten am 14. August 2017 zugestellt (Urk. 67). Die Berufungserklärung der Verteidi- gung erfolgte innert Frist mit Eingabe vom 31. August 2017, hierorts eingegangen am 1. September 2017 (Urk. 69).
3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2017 wurde den Privatklägern 1-5 sowie der Staatsanwaltschaft See/ Oberland des Kantons Zürich (fortan Staats- anwaltschaft oder Anklagebehörde) die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein be- gründetes Nichteintretensgesuch zu stellen (Urk. 70). Mit Eingabe vom 2. No- vember 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 72). Die Privat-
- 9 - kläger 3 und 4 erklärten innert Frist, nicht am Berufungsverfahren teilnehmen zu wollen (Urk. 73 und 74). Die Privatkläger 1, 2 und 5 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
4. Am 27. Dezember 2017 wurde zur Berufungsverhandlung am 23. Februar 2018 vorgeladen (Urk. 77). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). LStA lic. iur. Kehrli liess sich von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung dispensieren (vgl. Urk. 72 und 76). Nach der Befragung des Beschuldigten (Prot. II S. 5 ff.) und der Erstattung des Parteivortrags durch die Verteidigung (Urk. 84) erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.2. Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Straf- masses der Freiheitsstrafe sowie deren teilbedingtem Vollzug an (Urk. 69 S. 2). Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1 (Frei- spruch Beschuldigte 1), 2 (Schuldspruch Berufungskläger), 3 teilweise (betreffend Busse), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe), 5 - 10 (Beschlagnahmungen und Einziehungen), 11 - 14 (Zivilansprüche), 15 - 16 (Kostenaufstellung), 17 (Kostenauflage), 18 (Ge- nugtuung Beschuldigte 1), 19 - 21 (Entschädigung der amtlichen Verteidiger), 22 -
- 10 - 24 (Entschädigung Privatklägervertreter) in Rechtskraft erwachsen, was mit Be- schluss festzustellen ist.
2. Beweisanträge Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet und weitere prozessuale Einwendungen wurden nicht vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 3 ff.). III. Sanktion
1. Änderung des Sanktionenrechts Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vor- sieht und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu ei- nem für den Täter günstigeren Ergebnis führt, vorliegend nicht zur Diskussion steht.
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt wiedergegeben (Urk. 68 S. 56 ff.). 2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist
- 11 - an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und als- dann die Einsatzstrafe für diese Tat in Nachachtung der ständigen Rechtspre- chung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1) unter Beachtung aller objek- tiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände festzusetzen. Sodann hat er in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen, ehe nach Festlegung dieser (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täter- komponenten zu berücksichtigen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzel- nen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.1; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 2.3. Kommen für einen Normverstoss Freiheitsstrafe und Geldstrafe alterna- tiv in Betracht, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit regelmässig auf Geldstrafe zu erkennen, da diese als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 97 ff., 101). Von diesem Grundsatz kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann abgewichen werden, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorlie- gen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom
22. Oktober 2013 E. 1.8) oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen
- 12 - und beurteilen liessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). 2.4. Zu den anklagegegenständlichen Erpressungshandlungen ist zu bemer- ken, dass sich diese jeweils gegen Personen aus demselben Umfeld richteten, das Tatvorgehen sich als im Wesentlichen gleich erwies und die Taten in kurzer zeitlicher Abfolge begangen bzw. versucht wurden. In Anbetracht dieses engen sachlichen und zeitlichen Konnexes sind die beiden Erpressungen als einzelner Deliktskomplex zu behandeln. Dieser stellt vorliegend das schwerste Delikt dar, weshalb - wie zu zeigen sein wird - einzig eine Freiheitsstrafe als hypothetische Gesamteinsatzstrafe in Frage kommt. In Anbetracht dessen, dass die weiter zu beurteilenden mehrfachen Dro- hungshandlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatkläger 1 und 3 in ei- ner engen sachlichen und zeitlichen Verbindung zu den Erpressungshandlungen stehen und mit dem Ziel begangen wurden, die Bezahlung der Erpressungssum- me durch den Privatkläger 5 zu fördern, ist in Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung für sämtliche dieser Delikte eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. Eine Asperation der mehrfachen (geringfügigen) Veruntreuung entfällt dage- gen. Für diese ist eine gesonderte Busse auszusprechen (Art. 172ter StGB).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Erpressungshandlungen zum Nachteil der Privatkläger 4 und 5 3.1.1. Zunächst ist die Gesamtstrafe in Bezug auf den Deliktskomplex der vollendeten sowie der versuchten Erpressung zu bilden. Der Strafrahmen beträgt hierbei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Ausserordentliche Gründe für die Erweiterung des Strafrahmens sind keine er- sichtlich. Es ist damit vom genannten ordentlichen Strafrahmen auszugehen. 3.1.2. Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass die vom Beschuldig- ten erbeutete Deliktssumme sich grundsätzlich als nicht sehr hoch erweist. Vom
- 13 - Privatkläger 4 konnte er Fr. 10'400.– erhältlich machen. Bei der Erpressung des Privatklägers 5 blieb es bei einem (vollendeten) Versuch, wobei der Beschuldigte die von diesem geforderte Summe von Fr. 22'250.– schlussendlich doch noch er- hielt, einfach von seiner eigenen Ehefrau. Das Tatvorgehen des Beschuldigten erweist sich sodann als ausseror- dentlich perfid und skrupellos. Systematisch hat er insbesondere betreffend den Privatkläger 5 dessen gesamtes familiäres und berufliches Umfeld in das Bedro- hungsszenario einbezogen. Er manipulierte und steuerte das Verhalten seiner Ehefrau - welche den Ausführungen des Beschuldigten zu den bösen Mächten und Geistern etc. gänzlich Glauben schenkte - und interagierte so indirekt und aus dem Hintergrund heraus mit den Privatklägern 4 und 5. Letztere hatten keine Ver- anlassung dazu, ihrer Arbeitskollegin irgendwelche - tatsächlich nicht vorhande- nen - bösen Absichten zu unterstellen, als diese ihnen ihre gutgemeinte Hilfe in der Bekämpfung der dunklen Mächte anbot. Dieses Vertrauensverhältnis führte unweigerlich dazu, dass den Drohbriefen des Beschuldigten, trotz des bizarr und unglaubhaft anmutenden und amateurhaft verfassten Inhalts, eine gewisse Glaub- haftigkeit verliehen wurde, indem die Ehefrau des Beschuldigten die Existenz der bösen Mächte gegenüber den Privatklägern 4 und 5 bestätigte und diesen ihre Hil- fe bei deren Bekämpfung anbot. Sodann benutzte der Beschuldigte seine eigene ahnungslose Ehefrau dafür, die Privatkläger 4 und 5, teilweise über einen Zeit- raum von mehreren Monaten - immer mehr unter immer stärkeren psychischen Druck zu setzen. Der Beschuldigte offenbarte mit seinem Verhalten das Bestehen einer erheblichen kriminellen Energie. Gegenüber beiden Privatklägern wurden Todesdrohungen ausgesprochen, welche betreffend den Privatkläger 5 auch dessen Familienangehörige miteinbe- zogen. Mit der Vorinstanz ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass sich die Privatkläger 4 und 5 relativ vorbehaltlos auf die Geistergeschichten ein- liessen, was aber wohl auch wesentlich dem Umstand geschuldet ist, dass die Ehefrau des Beschuldigten in der Rolle als Vertrauensperson mit ihren Handlun-
- 14 - gen und Äusserungen den Privatklägern gegenüber dazu beitrug, das okkulte Szenario glaubhafter erscheinen zu lassen. Während der Versuch betreffend Dossier 1 die Tatschwere mindert, wirkt sich die mehrfache Tatbegehung erhöhend aus. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen. 3.1.3. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich und aus rein finanziellen und egoistischen Motiven handelte. Die finanzielle Situation des Beschuldigten stellte sich zudem nicht als so desolat dar, als dass er sich zur Delinquenz genötigt sehen musste, zumal der Beschuldigte über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und seit seinem Zuzug in die Schweiz im Jahre 2005 immer einer geregelten Arbeitstätigkeit, zuletzt als stell- vertretender Filialleiter, nachging. Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten ist, wie das objektive Tat- verschulden, als nicht mehr leicht zu bezeichnen, womit es bei der hypothetischen Gesamteinsatzstrafe von 20 Monaten bleibt. 3.2. Drohungen zum Nachteil der Privatkläger 1 und 3 3.2.1. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der vom Beschuldigten begangenen Drohungshandlungen rechtfertigt es sich, diese Delikte als einheitlichen Deliktskomplex zu beurteilen. 3.2.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere der Drohungen ist auszuführen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 und 3 Drohbriefe zukommen liess, wel- che drastisch formulierte Todesdrohungen zum Nachteil der Empfänger sowie de- ren Familien - unter anderem auch deren Kinder - enthielten, welche, trotz ihres wiederum amateurhaft anmutenden Äusseren, ohne Weiteres dazu geeignet wa- ren, die Privatkläger 1 und 3 in Angst zu versetzen. Der Beschuldigte verschickte sodann zuhanden des Privatklägers 3 bzw. des F._____ über mehrere Wochen
- 15 - hinweg in unregelmässigen Zeitabständen solche Todesdrohungen und erhielt so den Angstzustand über einen längeren Zeitraum aktiv aufrecht. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist vor dem Hintergrund des Gesagten als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 3.2.3. Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich und aus rein finanziellen und egoistischen Beweg- gründen handelte. Besonders schwer wiegt dabei, dass es dem Beschuldigten of- fensichtlich völlig egal war, dass er die unbeteiligten Privatkläger 1 und 3 sowie deren Familien direkt, und teilweise wiederholt über einen längeren Zeitraum, mit dem Tod bedrohte und in einem Zustand der Angst und der Unsicherheit zurück- liess, nur um weiteren Druck auf den Privatkläger 5 aufzubauen, damit dieser die geforderte Zahlung leiste. 3.2.4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen würde sich für die mehrfachen Drohungen, bei isolierter Betrachtung, eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweisen. Unter besonderer Berück- sichtigung des Umstands, dass die Drohungshandlungen zum Nachteil der Pri- vatkläger 1 und 3 sachlich eng mit den Erpressungshandlungen zusammenhän- gen, rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips, die hypothetische Gesamteinsatzstrafe von 20 Monaten um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.3. Mehrfache (geringfügige) Veruntreuung zum Nachteil der Privatkläge- rin 2 3.3.1. Zur Tatschwere der mehrfachen (geringfügigen) Veruntreuung ist zu bemerken, dass der Beschuldigte lediglich sehr geringe Deliktssummen erbeutete und dass aufgrund der Unregelmässigkeit und teilweise relativ grossen zeitlichen Distanz zwischen den einzelnen Vorgängen nicht auf ein geplantes, sondern eher ein spontanes Handeln des Beschuldigten zu schliessen ist. Dessen finanziell mo- tiviertes Tatvorgehen erweist sich als durchaus raffiniert und zeugt von einer ge- wissen Dreistigkeit und kriminellen Grundenergie, indem er auch in seinem All-
- 16 - tagshandeln nicht vor deliktischen Handlungen zurückschreckt, wenn sich ihm ei- ne günstige Gelegenheit bietet. 3.3.2. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Unter weiterer Berücksichtigung dessen finanzieller Verhältnisse erscheint die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 500.– den konkreten Um- ständen als angemessen. Diese blieb auch unangefochten und ist zusätzlich zur Freiheitsstrafe auszusprechen. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entspre- chenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 61 f.) verwiesen werden. An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er zurzeit in einem 70%-Pensum in einem Restaurant als Kellner arbeite und so etwa Fr. 3'000.– netto pro Monat verdiene (Prot. II S. 8; Urk. 85). Während der üb- rigen Zeit betreue er seinen zweijährigen Sohn. Er und seine Frau hätten die Kin- derbetreuung untereinander aufgeteilt (Prot. II S. 10). 3.4.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 83). 3.4.3. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral. 3.4.4. Nachtatverhalten Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Beschuldigte zeigte sich betreffend die mehrfache (geringfügige) Verun- treuung, den Drohungen zum Nachteil der Privatkläger 1, 3 und 5 sowie der ver-
- 17 - suchten Erpressung gegenüber dem Privatkläger 5 grundsätzlich geständig. Was die vollendete Erpressung zum Nachteil des Privatklägers 4 betrifft, bestritt der Beschuldigte zunächst, etwas mit der Sache zu tun zu haben, obwohl sich die Beweislage dem Beschuldigten gegenüber nur schon aufgrund der vorliegenden objektiven Beweismittel als erdrückend erwies und seine diesbezügliche Täter- schaft von der Vorinstanz ohne Weiteres rechtsgenügend erstellt werden konnte (vgl. Urk. 68 S. 43 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Be- schuldigte auch die Tathandlungen zum Nachteil des Privatklägers 4 (Prot. II S. 11 ff.). Insgesamt ist die zunächst teilweise und schliesslich sehr späte vollum- fängliche Geständigkeit des Beschuldigten leicht strafmindernd zu werten. Straferhöhend wirkt sich dagegen die Tatsache aus, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 1. März 2014, und damit während des laufenden Strafverfahrens, erneut und mehrfach deliktisch tätig wur- de, indem er Kassengelder seiner Arbeitgeberin veruntreute. Wirkliche Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten können unter diesen Umständen nicht angenom- men werden. Das Nachtatverhalten ist aufgrund des Gesagten insgesamt noch als straf- zumessungsneutral zu werten.
4. Lange Verfahrensdauer Die Verteidigung macht geltend, die lange Verfahrensdauer sei strafmin- dernd zu berücksichtigen (Urk. 1/57 S. 16). Die heute zu beurteilenden Delikte liegen ca. 5 Jahre zurück. Die lange Verfahrensdauer lässt sich weitgehend durch den überdurchschnittlichen Umfang des Verfahrens erklären. Festzuhalten ist je- doch, dass von der Anklageerhebung (15. Oktober 2015) bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung (8. Dezember 2016) über ein Jahr verstrich, da die Beschuldig- te schwanger war und mit der Durchführung der Hauptverhandlung bis nach der Geburt des Kindes zugewartet wurde. Diese Verzögerung hat nicht der Beschul- digte zu verantworten. Zwischen der mündlichen Urteilseröffnung und der Zustel- lung des (sorgfältig) begründeten Urteils verstrichen 8 Monate, welche Verzöge-
- 18 - rung ebenfalls nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, die lange Verfahrensdauer leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
5. Ergebnis Das teilweise Geständnis und die lange Verfahrensdauer, welche strafmin- dernd zu berücksichtigen sind, wiegen den Straferhöhungsgrund der Delinquenz während laufendem Verfahren auf. Nach der Würdigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Busse von Fr. 500.– dem Ver- schulden des Beschuldigten als angemessen. IV. Vollzug
1. Vollzug der Freiheitsstrafe 1.1. Die Vorinstanz führte die bei der Bestimmung der Vollzugsform anzu- wendenden rechtstheoretischen Grundsätze vollständig und korrekt auf, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 68 S. 64 ff.). 1.2. Aufgrund der auszufällenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ge- geben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Was das Fehlen einer ungünstigen Prognose betrifft, ist vorab auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 68 S. 65). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und verfügt grundsätzlich über ein stabiles Familien- und Erwerbsleben. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Beschuldigten sowie seinem Verteidiger vorgebracht, dass der Beschuldigte nach fast zwei Jahren der Arbeitslosigkeit seit dem 1. November 2015 wieder ei- ner Arbeit als Kellner nachgehe; zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers (Prot. II 7; Urk. 84 S. 10; Urk. 85). Da er in einem Pensum von 70% arbeitstätig sei, betreue er zudem noch - zusammen mit seiner Ehefrau - seinen zweijährigen Sohn (Prot. II S. 10). Die aktuelle persönliche Situation des Beschuldigten ist im
- 19 - Hinblick auf sein Wohlverhalten positiv zu werten. Es muss jedoch auch erwähnt werden, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens relativ kurze Zeit nach der Entlassung aus mehrmonatiger Untersuchungshaft erneut und mehrfach delinquierte. Auch wenn es sich dabei lediglich um Übertretungen handelte, hinterlässt die non-chalance, mit welcher der Beschuldigten die Verun- treuungen zum Nachteil seines Arbeitgebers begangen hat, gewisse Bedenken, was seine weitere deliktsfreie Zukunft betrifft. Nichtsdestotrotz vermögen die wäh- rend hängigem Verfahren begangenen Übertretungen die Vermutung der günsti- gen Prognose nicht zu widerlegen, zumal der Beschuldigte sich seit bald vier Jah- ren nicht mehr straffällig wurde und in stabilen Verhältnissen lebt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit ist auf 3 Jahre festzu- setzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind ( Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 8. De- zember 2016 bezüglich Dispositivziffern 1 (Freispruch Beschuldigte 1), 2 (Schuldspruch Berufungskläger), 3 teilweise (betreffend Busse), 4 (Ersatz- freiheitsstrafe), 5 - 10 (Beschlagnahmungen und Einziehungen), 11 - 14 (Zi- vilansprüche), 15 - 17 (Kostendispositiv), 18 (Genugtuung Beschuldigte 1), 19 - 21 (Entschädigung der amtlichen Verteidiger), 22 - 24 (Entschädigung Privatklägervertreter) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 20 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wo- von bis und mit heute 201 Tage durch Haft erstanden sind.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz: Fr. ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'300.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft See/ Oberland (versandt; vorab per Fax); − die Privatklägerschaft (versandt) − (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft See/ Oberland; − die Privatklägerschaft (sofern verlangt); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 21 - − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec
- 22 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.