Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen (Urk. 22 S. 2 ff.), er habe in seinem Coiffeursalon C._____ an der D._____-Strasse … in E._____ die damals gut 20-jährige Privatklägerin, seine damalige Lehrtochter, gegen deren ihm gegenüber geäusserten Willen ab September 2016 täglich mehrfach während der Arbeitszeit mit der Hand am Po gestreichelt, ihr Klapse auf den Po gegeben oder ihr mit der Hand zwischen die Beine gegriffen und ihren Intimbereich berührt. Im Oktober 2016 habe er sie an drei Donnerstagen, jeweils während der Arbeits- zeit, im Keller des Coiffeursalons unter schamloser Ausnützung ihrer jungen unsi- cheren Persönlichkeit und ihrer Stellung als Lernende und obwohl sie jeweils mehrfach unzweideutig "Nein" gesagt habe, dass sie dies nicht wolle, sowie trotz ihres vergeblich versuchten körperlichen Widerstandes unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit vergewaltigt, indem er ihr die Hose heruntergezogen und sich jeweils auf sie gelegt habe und ungeschützt von hinten vaginal in sie eingedrungen sei, wobei er nach einigen Minuten jeweils auf ihren Po bzw. Rü- cken ejakuliert habe. Anlässlich der ersten Tat habe er auch ein Mal versucht, anal in sie einzudringen. Dabei habe er jeweils gewusst und zumindest in Kauf
- 8 - genommen, dass sie keine dieser sexuellen Handlungen gewollt habe. Ebenso habe er gewusst und schamlos ausgenutzt, dass er als ihr Chef ihren Widerstand leichter überwinden könne.
2. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Tathandlungen gegen den Willen der Privatklägerin im Vorverfahren und vor Vorinstanz stets bestritten und im Wesentlichen geltend gemacht, es sei gar nicht möglich gewesen, die Privat- klägerin vor den Kunden und anderen Mitarbeitern mehrfach sexuell zu belästi- gen. Er anerkannte dagegen, im Keller seines Coiffeursalons drei Mal Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt zu haben, machte aber geltend, dieser sei stets einvernehmlich gewesen. Auch der versuchte Analverkehr sei einvernehmlich gewesen. Sie hätten sich jeweils auch gegenseitig oral befriedigt. Die Privatklägerin lüge. Sie habe es genossen und Freude gezeigt (Urk. 7/1 S. 2, S. 9 ff., S. 18, S. 23 ff.; Urk. 7/2 S. 2 ff.; Urk. 7/5 S. 2 ff., insbes. S. 5 ff. und S. 13 ff.; Prot. I S. 49 ff., insbes. S. 55 ff.). Diese Ausführungen wurden allerdings durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung widerlegt (vgl. nachfolgend, Erw. III.2.2.). 2.1. Nach dem Erheben der Berufung gegen die vollumfängliche vorinstanz- liche Verurteilung liess der Beschuldigte mit Schreiben der amtlichen Verteidigung vom 15. Februar 2018 mitteilen, dass er seine Aussagen revidieren wolle. Es sei eine Anerkennung eines wesentlichen Teils der Aussagen der Privatklägerin zu erwarten (Urk. 82). Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 reichte die amtliche Verteidi- gung einen an das Obergericht gerichteten übersetzten Brief des Beschuldigten vom 6. Juni 2018 ein (Urk. 85/1 S. 1; Urk. 85/2), in welchem dieser im Wesentli- chen inhaltlich eingestehe, dass er "bei den Vorfällen vom Oktober 2016" hätte merken müssen, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe. Er sei damals aber zu sehr von sich und seiner Verführungskunst über- zeugt gewesen, um die effektive Situation richtig einschätzen zu können. Er sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen ebenfalls gewollt habe, ohne ihr effektives Befinden richtig zu interpretieren. Nach wie vor bestreite der Beschuldigte aber, die Privatklägerin vorsätzlich vergewaltigt zu ha- ben (Urk. 85/1 S. 1).
- 9 - 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte im We- sentlichen aus, dass er eine falsche Wahrnehmung gehabt habe. Er habe ge- dacht, dass er die Privatklägerin als Mann überreden und erobern könne und sie gemeinsam eine schöne Zeit verbringen könnten. Er sei wirklich verliebt gewesen und habe starke Gefühle für sie gehabt. Er sei der Überzeugung gewesen, dass sie alles freiwillig mache. Er habe ihre Reaktion nicht als Abwehr erkannt. Er komme aus einer anderen Kultur und habe gedacht, ihre Reaktion sei ein Zeichen von Schüchternheit und Hemmungen. Er habe aber keine Gewalt angewendet und sie habe sich auch nicht gross gewehrt. Er habe ihre Abwehr falsch interpre- tiert. Heute sehe er aber ein, dass er es hätte merken müssen. Sie habe aber nicht gesagt, dass sie nicht wolle. Sie habe nicht geweint, und sie habe auch nicht gesagt, dass sie einen Freund habe. Das gegenseitige Berühren habe es schon gegeben. Er habe zu keinem Zeitpunkt gemerkt, dass sie nicht wolle (Prot. II S. 14 ff.). 2.3. Die Verteidigung machte zudem geltend, die Vorinstanz habe es sich, was die angeblich mehrfachen sexuellen Belästigungen anbelange, welche vom Beschuldigten auch heute bestritten worden seien, äusserst einfach gemacht. Sie habe den Beschuldigten einfach schuldig gesprochen, ohne den bestrittenen Sachverhalt auch nur mit einem Wort erstellt zu haben. Er habe bereits in seinem Plädoyer vor Vorinstanz aufgezeigt, was es mit den angeblichen Klapsen auf den Po und den unsittlichen Berührungen auf sich habe und wieso dies nicht stimmen könne. Wenn dem Beschuldigten ein Sachverhalt nicht rechtsgenügend nachge- wiesen werden könne, müsse es diesbezüglich zwingend zu einem Freispruch kommen (Urk. 91 S. 5 f.). 2.4. Der bestritten gebliebene Teil des Anklagesachverhaltes, insbesondere dass es mehrfach zu sexuellen Belästigungen gekommen ist, und die anklagege- genständlichen sexuellen Handlungen jeweils gegen den Willen der Privatklägerin und unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit und des ihr gegenüber bestehenden arbeitsrechtlichen Subordinationsverhältnisses erfolgt sind, ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu prüfen.
- 10 -
3. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 74 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Als Personalbeweismittel liegen die Aussagen
- des Beschuldigten (Urk. 7/1; Urk. 7/2; Urk. 7/5; Prot. I S. 49 ff.; Prot. II S. 14 ff.),
- der Privatklägerin (Urk. 8/1; Urk. 8/2, inkl. Videoaufzeichnung; Prot. I S. 15 ff.) und
- der Zeuginnen F._____, G._____, und H._____ (Urk. 9/1; Urk. 9/2; Urk. 9/4), und als Sachbeweismittel, resp. Indizien
- eine Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 27. Februar 2017 über den Tatort (Urk. 4/1), Fotos der Privatklägerin vom 28. Januar 2017 (Urk. 4/2) und von der Kantonspolizei Zürich hergestellte Ausdrucke des am
20. Oktober 2016 veröffentlichten Youtube-Videoclips des Beschuldigten mit der Privatklägerin (Urk. 4/3)
- ein Auszug aus der WhatsApp-Kommunikation inkl. Fotos zwischen der Pri- vatklägerin und der Zeugin F._____ im Zeitraum 9. September 2016 bis
11. Januar 2017 (Urk. 10) sowie
- der Lehrvertrag der Privatklägerin vom 14. September 2016 und das Kündi- gungsschreiben mit Datum 15. November 2016 (Urk. 11 = Urk. 56/3; Urk. 56/1), vor. Da die Privatklägerin die Strafanzeige vom 19. Dezember 2016 erst gegen zwei Monate nach den anklagegegenständlichen Vergewaltigungen erstattete (Urk. 1 S. 2), sind keine ärztlichen Untersuchungen und Befunde über ihren kör- perlichen Zustand oder jenen des Beschuldigten unmittelbar nach den sexuellen Handlungen vorhanden. 3.2. Die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (Urk. 74 S. 11, Ziff. 6.1.1. f.) und der Privatklägerin (Urk. 74 S. 19, Ziff. 6.2.1. f.) wurde durch die Vorderrichter zutreffend gewürdigt; es kann vollumfänglich darauf verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.1. So wurde im vorinstanzlichen Urteil im Zusammenhang mit der einge- schränkten Glaubwürdigkeit des Beschuldigten das Augenmerk zurecht auf die besondere Auffälligkeit in seinen Aussagen gelegt, wonach er von Anfang an
- 11 - sichtlich bemüht war, die Privatklägerin grundlegend schlechtzumachen (Urk. 74 S. 12 f.). Ohne die Vorwürfe im Einzelnen zu kennen, beschrieb er die Privatklä- gerin in seiner ersten Befragung als böse. Sie habe wenig gelacht, sei kein fröhli- cher und sozialer Mensch, sondern asozial und bösartig, wütend, total verschlos- sen und unhöflich. Sie hasse die Menschheit. Sie habe sich nicht an Termine ge- halten und sei inkompetent gewesen. Es vermag daher in keiner Weise einzu- leuchten, weshalb der Beschuldigte ausgerechnet eine angeblich so schlechte Person als Protagonistin eines Musikvideo-clips auswählte, welches er anschlies- send als YouTube-Video öffentlich zugänglich machte und ausgerechnet mit einer solchen Person dreimal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr respektive sich, wie von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen (Urk. 7/2 S. 3 Frage 12) geltend gemacht, in eine solche Per- son verliebt und starke Gefühle für sie gehabt haben will. Sein offenkundiges Be- streben, die Privatklägerin zu diskreditieren, gipfelte vor Vorinstanz in seiner durch keinerlei Anhaltspunkte objektivierbaren Behauptung, sie konsumiere übermässig viel Alkohol. Diese Beschreibungen durch den Beschuldigten wurden durch die Vorderrichter somit völlig zutreffend als klares Lügensignal und als Ag- gravationstendenzen gewürdigt. Hinzukommt, dass auch seine Beschreibungen des persönlichen Kennenlernens und der angeblichen gegenseitigen Annäherung mit Hände streicheln und aufeinanderlegen anlässlich von Barbesuchen, etc., wiederum diametral der angeblich düsteren Persönlichkeit der Privatklägerin wi- dersprechen. 3.2.2. Ebenfalls zutreffend haben die Vorderrichter Rache als mögliches Mo- tiv für die Strafanzeige der Privatklägerin ausgeschlossen (Urk. 74 S. 20 f.), da die Privatklägerin stets und in Übereinstimmung mit der Zeugin F._____, ihrer Lehr- lingsbetreuerin (Urk. 9/1 S. 7), angegeben hatte, ihr letzter Arbeitstag sei am
10. Dezember 2016, einem Samstag, gewesen, resp. eine Woche, bevor sie zur Polizei gegangen sei. Nach diesem Samstag habe sie sich eine Woche krankge- meldet und danach Strafanzeige erstattet (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/2 S. 6; Prot. I S. 25). Dass sie die Kündigung im Dezember 2016 erst nach der erfolgten Straf- anzeige erhielt, steht darüber hinaus auch aufgrund der WhatsApp-Nachrichten zwischen ihr und F._____ (Urk. 10) und deren Zeugenaussage fest. Die Privat-
- 12 - klägerin hatte der Zeugin gegenüber zu einem Zeitpunkt vom sexuellen Miss- brauch berichtet, als sie zwar bereits seit einigen Tagen der Arbeit ferngeblieben, das Lehrverhältnis aber noch nicht aufgelöst war. Ein möglicher Racheakt als Grund für eine beeinträchtigte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin fällt daher aus- ser Betracht. 3.3. Hinsichtlich der Gründe, der Anbahnung und des Zustandekommens der Anstellung der Privatklägerin als Lehrling im Coiffeursalon des Beschuldigten sowie der äusseren, nicht anklagegegenständlichen Geschehnisse im Rahmen dieser Anstellung kann wiederum vollumfänglich auf die korrekten Vorbemerkun- gen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 74 S. 9, Ziff. 5). 3.4. Die Vorderrichter haben die Aussagen der beteiligten Parteien und Zeu- gen und die weiteren Beweismittel und Indizien zutreffend, umfassend und über- zeugend gewürdigt; darauf kann vorab integral verwiesen werden (Urk. 74 S. 13–19 und S. 21–26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es verbleibt daher nachfolgend bloss, die wichtigsten Argumente nochmals hervorzuheben und die vorinstanzli- che Beweiswürdigung mit der Würdigung der vom Beschuldigten im Berufungs- verfahren teilweise revidierten Aussagen (Urk. 85/2; Prot. II S. 14 ff.) zu ergänzen. 3.4.1. Es fällt besonders auf, wie unklare und widersprüchliche Angaben der Beschuldigte zum angeblichen Zeitpunkt der Kündigung des Lehrverhältnisses der Privatklägerin machte. Anlässlich der ersten (delegierten) polizeilichen Befra- gung vom 26. Januar 2017 gab er an, diese gegen Ende Dezember 2016 entlas- sen zu haben (Urk. 7/1 S. 6). Während er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 27. Januar 2017 erklärte, ihr ungefähr am 18. Dezember 2016 gekündigt zu haben (Urk. 7/2 S. 4 f.), mithin zu einem Zeitpunkt, bevor er von den ihm gegenüber erhobenen Anschuldigungen erfahren habe, was er auch anlässlich der gleichentags durchgeführten Haftprüfungsverhandlung bestätigte (Urk. 7/3 S. 4). Vor Vorinstanz machte er zunächst geltend, nicht genau zu wis- sen, wann er ihr gekündigt habe. In der Folge wollte er sich dann aber doch daran erinnern, dass es im November 2016 gewesen sei, da das Kündigungsschreiben vom 15. November 2016 datiere (Prot. I S. 56 ff.; Urk. 56/1). Auf Vorhalt dessel- ben erklärte er alsdann, da das Dokument vom 15. November 2016 datiere, sei es
- 13 - am 11. oder 12. November 2016 in Absprache mit der Lehrlingsbetreuerin F._____ verfasst worden. Die Frage, ob die Privatklägerin nach dem 15. Novem- ber 2016 noch im Coiffeursalon gearbeitet habe, verneinte er. 3.4.1.1. Diese Angaben des Beschuldigten lassen sich indes nicht mit den von der Privatklägerin am 30. November 2016 an ihre Lehrlingsbetreuerin ge- sandten Nachrichten in Einklang bringen (vgl. Urk. 10). Damals schrieb die Privat- klägerin, dass sie nicht zur Arbeit komme, da sie verschlafen habe: "F._____ ich hab verschlafen tut mir leid. Bin erst um halb 11 im geschäft", "F._____, wir hatten einen Autounfall, ist nicht viel passiert. Aber wir müssen wegen dem Auto blei- ben.. ich weiss nicht um welche Zeit ich es schaffe zu kommen.. ich schreib dir nochmal" und "Darf ich sonst den Rest des Tages frei nehmen? Mein Freund ist noch in Untersuchung im Spital..". Daraufhin antwortete F._____ der Privatkläge- rin: "Ooo jeee total schaden. Hast du A._____ bescheid gesagt". Zwei Wochen später, am 14. Dezember 2016, schrieb F._____ der Privatklägerin: "Wo bist du", "Du weist das du model hast", "Ich find es sehr sehr schade das du nicht durch ziehst dein ausbildung." Aus diesen Nachrichten ergibt sich eindeutig, dass am
30. November 2016 weder die Privatklägerin noch F._____ als Lehrlingsbetreue- rin bereits etwas von einer Kündigung gewusst hatten, und dass in jenem Zeit- punkt von der Privatklägerin immer noch erwartet wurde, dass sie zur Arbeit er- scheine. Überdies bestätigte auch F._____ anlässlich ihrer delegierten polizeili- chen Befragung vom 14. Februar 2017 in Anwesenheit des Beschuldigten als Zeugin, dass die Privatklägerin anfangs/Mitte Dezember 2016 immer noch ange- stellt war und mutmasslich am 10. Dezember 2016 ihren letzten tatsächlichen Ar- beitstag gehabt habe (Urk. 9/1 S. 7). 3.4.1.2. Die Angaben des Beschuldigten, wonach der Privatklägerin am
15. November 2016 bereits gekündigt wurde und dies mit F._____ abgesprochen gewesen sei, sind damit widerlegt, und das Kündigungsschreiben, welches am
3. Januar 2017 dem zuständigen Amt zugestellt wurde, erweist sich als offensicht- lich rückdatiert. Aus dem Text der Kündigung geht überdies ein weiterer Versuch des Beschuldigten hervor, die Privatklägerin auch beim Mittelschul- und Berufs- bildungsamt zu diskreditieren. Darin wurde als einer der Kündigungsgründe an-
- 14 - gegeben, diese sei vom 9. September 2016 bis 14. September 2016 unentschul- digt nicht zur Arbeit erschienen (Urk. 56/1). Dem Lehrvertrag der Privatklägerin vom 14. September 2016 ist zu entnehmen, dass sie in jenem Zeitpunkt noch gar nicht als Lernende angestellt war. Dieser wurde offensichtlich erst am 14. Sep- tember 2016 unterzeichnet, und die offizielle Lehrzeit begann am 1. Oktober 2016 (Urk. 11 = Urk. 56/3). Es wäre absolut nicht einzusehen und ausgesprochen unlo- gisch, weshalb am 14. September 2016 ein Lehrvertrag mit der Privatklägerin ab- geschlossen worden wäre, wenn angebliche Abwesenheiten beim Probearbeiten ein Grund für die nachmalige (fristlose) Kündigung des Lehrverhältnisses gewe- sen sein sollen. Ausserdem wurden Abwesenheiten vom 9. bis am 14. November 2016 und am 10. Oktober 2016 sowie eine schriftliche Abmahnung vom 28. Okto- ber 2016 aufgeführt. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass das Kündigungs- schreiben nicht nur auf den 15. November 2016 rückdatiert wurde, sondern darin auch Gründe vorgeschoben wurden, um die Auflösung des Lehrverhältnisses auch gegenüber den Behörden irgendwie erklärbar zu machen. 3.4.1.3. Das rückdatierte Kündigungsschreiben erweist sich somit als ein weiterer Versuch des Beschuldigten, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken und gleichzeitig die zeitlichen Abläufe zu seinen Gunsten zu verschleiern. Darin zeigt sich sein Bestreben, die zeitlichen Abläufe so darzustellen, dass die Privatklägerin zuerst die Kündigung von ihm erhalten und als Reaktion darauf aus Rache die Anschuldigungen gegen ihn erhoben habe. Dass die zeitliche Abfolge umgekehrt war, geht aus ihren bereits erwähnten WhatsApp-Mitteilungen an die Zeugin und Lehrlingsbetreuerin (Erw. III.3.4.1.1.; Urk. 10 S. 2) und dem Umstand hervor, dass sie (erst) am 19. Dezember 2016 Strafanzeige bei der Polizei gegen den Beschuldigten erstattete (Urk. 1 S. 2). 3.4.2. Auch die Erklärungen des Beschuldigten, weshalb die angebliche se- xuelle Beziehung zur Privatklägerin aufhörte, erweisen sich als wenig überzeu- gend. Wie bereits erwogen, soll die Privatklägerin laut Kündigungsschreiben an- geblich bereits vom 9. September 2016 bis 14. September 2016 unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sein (Erw. III.3.4.1.2.; Urk. 56/1). Vor Vorinstanz machte er geltend, keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihr gehabt zu haben, weil
- 15 - sie oftmals nicht mehr oder zu spät zur Arbeit erschienen sei. Ausserdem sei sie inkompetent gewesen, habe sich nicht an Termine gehalten und viel Alkohol ge- trunken (Prot. I S. 72 f.). Laut Kündigungsschreiben fehlte die Privatklägerin in- dessen angeblich bereits vor Beginn des Lehrvertrages, weshalb sich allfällige Abwesenheiten als möglicher Grund für das Ende der sexuellen Kontakte als we- nig plausibel und damit als unglaubhaft erweisen. Der von den Vorderrichtern ins Feld geführte Grund (Urk. 74 S. 18, 2. Absatz), wonach die Ursache für das Ende der sexuellen Kontakte darin liegen könnte, dass die Schwester der Privatklägerin ab November 2016 ebenfalls (für kurze Zeit wieder) beim Beschuldigten gearbei- tet hatte und somit im Salon anwesend war, ist dagegen weit wahrscheinlicher. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, weshalb die angeblich einvernehmli- che sexuelle Beziehung zu Ende war, verfangen daher nicht. 3.4.3. Somit ist der Beschuldigte überführt, in seinen Einvernahmen diverse tatsachenwidrige Angaben gemacht und Unterlagen fingiert zu haben, um diese zugunsten seiner Version und gegen die Privatklägerin zu verwenden. Seine Be- streitungen und die Behauptung, die sexuellen Handlungen seien im Einverständ- nis der Privatklägerin erfolgt, erweisen sich daher bereits gestützt darauf als un- glaubhaft, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 19, Ziff. 6.1.10.) nicht auf diese abgestellt werden kann. 3.4.4. Den Vorderrichtern ist auch darin zuzustimmen (Urk. 74 S. 21), dass die Privatklägerin, hätte sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen erfinden wollen, sich wohl kaum für eine Version entschieden hätte, welche sie selbst kaum nachzuvollziehen vermag, welche gleich drei gleichgela- gerte Vorfälle im Abstand von jeweils einer Woche beinhaltet und in welcher ihr das eigene Verhalten unklar und peinlich ist. Offenkundig ist auch, dass die Pri- vatklägerin trotz ihrer Fassungslosigkeit über das Geschehene nicht versucht, sich selber in ein für sie positiveres Licht zu rücken. Ihre Aussagen sprechen für tatsächlich Erlebtes. Sie schildert die Vorkommnisse in nachvollziehbarer Weise, ohne dass stereotype Schilderungen der Handlungen erkennbar wären und ins- besondere, ohne dass sie zu mutmasslich übermässigen und übertriebenen Be- lastungen des Beschuldigten neigt.
- 16 - 3.4.4.1. Es wäre für sie zum Beispiel ein Leichtes gewesen, die Gelegenheit zu ergreifen und die Frage, ob sie vom Beschuldigten auch zu Oralsex gezwun- gen worden sei, wahrheitswidrig zu bestätigen. Dies tat sie indessen gerade nicht und verneinte dies konstant in allen drei Befragungen übereinstimmend (Urk. 8/1 S. 14; Urk. 8/2 S. 10 und S. 15; Prot. I S. 41), obwohl der Beschuldigte geltend machte, sie hätten sich auch einvernehmlich gegenseitig oral befriedigt. Auch beim Vorwurf des versuchten Analverkehrs anlässlich des ersten Vorfalles be- schrieb sie einen einzelnen Versuch, obwohl es für sie ein Leichtes gewesen wä- re, zu behaupten, es sei vollendeter Analverkehr gewesen, und es sei mehrmals dazu gekommen. Ebenso wenig machte sie geltend, der Beschuldigte hätte sie in irgend einer Weise bedroht. 3.4.4.2. Hinzukommt nun, dass die Darstellung der Privatklägerin auch mit äusseren Begebenheiten im Einklang steht. Ihre zeitliche Angabe, wonach die Vorkommnisse im Keller im Oktober stets an einem Donnerstag stattgefunden hätten, wird durch das Indiz untermauert, dass ihre Lehrlingsbetreuerin, die Zeu- gin F._____, donnerstags jeweils arbeitsfrei hatte, und die Privatklägerin im Monat Oktober dann jeweils die einzige weibliche Angestellte im Salon war. Die Lehr- lingsbetreuerin konnte an ihren Abwesenheiten somit auch nicht bemerken, dass die Privatklägerin längere Zeit im Keller war. Ab November 2016 arbeitete über- dies auch ihre Schwester wieder im Salon, weshalb es erklärbar und plausibel ist, dass es dannzumal zu keinen weiteren sexuellen Übergriffen im Keller mehr kam. 3.4.4.3. Im Übrigen gab die Schwester der Privatklägerin, H._____, anläss- lich ihrer delegierten polizeilichen Befragung vom 16. Februar 2017 in Anwesen- heit des Beschuldigten glaubhaft und unwiderlegbar zu Protokoll (Urk. 9/4 S. 4, auf Frage 23), diese habe ihr im September oder Oktober einmal ganz verzweifelt angerufen und erklärt, sie wolle nicht mehr beim Beschuldigten arbeiten. Sie habe der Privatklägerin gesagt, ebenfalls beim Beschuldigten zu arbeiten, um ihr dort zu helfen. Der verzweifelte Anruf zeigt, dass die Privatklägerin schon zuvor ver- sucht hatte, ihre Lehrstelle im Geschäft des Beschuldigten aufzugeben, anschei- nend jedoch nicht dazu bereit war, ihrer Schwester die wahren Gründe dafür zu nennen. Ausserdem bestätigte H._____ als Zeugin, dass auch sie vom Beschul-
- 17 - digten angemacht worden sei und aus diesem Grunde bei ihm gekündigt hatte (ebenda, auf Frage 28). Eine weitere frühere Angestellte des Beschuldigten, G._____, hatte anlässlich ihrer delegierten polizeilichen Befragung vom 16. Feb- ruar 2017 in Anwesenheit des Beschuldigten als Zeugin glaubhaft und unwider- legbar zu Protokoll gegeben (Urk. 9/2 S. 3 ff.), dass der Beschuldigte auch sie angemacht und ihr gegenüber im Keller des Coiffeursalons einmal vergeblich Avancen gemacht habe, weshalb sie die Privatklägerin vor ihm gewarnt habe (ebenda, S. 7 f.). Diese Aussagen der beiden Zeuginnen sind zwar für sich alleine nicht beweisbildend für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen, stellen aber immerhin starke Hinweise im Sinne von Indizien dafür dar, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Belästigungen und sexuellen Übergriffe ge- genüber der Privatklägerin bei ihm keineswegs persönlichkeitsfremd zu sein scheinen, was ein weiterer Hinweis auf den Wahrheitsgehalt der Darstellung der Privatklägerin darstellt. 3.4.5. Zusammenfassend ist die Darstellung der Privatklägerin als wider- spruchsfrei, konstant und nachvollziehbar zu bezeichnen. Ihre Schilderungen wir- ken plausibel und glaubhaft und lassen sich überdies mit äusseren Begebenhei- ten in Einklang bringen. Bereits die Vorderrichter haben zutreffend erwogen (Urk. 74 S. 25), dass die WhatsApp-Nachrichten zwischen der Zeugin F._____ und der Privatklägerin und die Angaben der Zeuginnen H._____ und G._____ gemeinsam mit den konstanten Aussagen der Privatklägerin ein stimmiges Gan- zes ergeben. Durch das Untersuchungsergebnis ist auch erstellt, dass die Privat- klägerin, welcher die Absolvierung des 3. Lehrjahres wichtig war, schon kurz nach Beginn des Lehrverhältnisses im Salon C._____ das Arbeitsverhältnis wieder auf- lösen wollte und bereits vor dem 14. Dezember 2016 mehrfach versuchte, ihrer Lehrlingsbetreuerin von den sexuellen Übergriffen des Beschuldigten zu erzählen (Urk. 9/1 S. 8, S. 11). Die Privatklägerin suchte somit bereits einige Zeit vor ihrer Anzeige bei der Polizei erfolglos Hilfe bei Aussenstehenden. Anhaltspunkte dafür, dass sie die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (z.B. aus Rache) er- funden haben könnte, finden sich nicht. Der Anklagesachverhalt ist daher bereits aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der weiteren Beweise und Indizien, welche ihre Darstellung untermauern, erstellt. Dies gilt insbesondere
- 18 - auch für die sexuellen Belästigungen, bei welchen der Beschuldigte die Privatklä- gerin während der Arbeit im Coiffeursalon gemäss Anklage mehrfach über den Kleidern am Po und im Intimbereich berührte, sie mit der Hand am Po streichelte, in den Po kniff, ihr Klapse auf den Po gab, ihr mit der Hand von hinten zwischen ihre Beine griff und ihren Intimbereich berührte. Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 58 S. 14 ff.; Urk. 91 S. 5 f.) lässt sich auch dieser Sachverhaltsteil gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellen, welche zudem durch die Aussagen der Zeuginnen H._____, G._____ und F._____ untermauert werden. Es gibt keinen Grund, einzig in Bezug auf die sexuellen Belästigungen an den insgesamt glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln. Daran ver- mögen auch die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin sicher nicht vor anderen Leuten im Coiffeursalon sexuell belästigt und berührt ha- ben will und dass er sich an keine Situation erinnern könne, in welcher sie nur zu zweit im Salon gewesen wären (Prot. II S. 14 f.), nichts zu ändern. Es ist schlicht unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin nie alleine im Sa- lon aufgehalten haben sollen. Dem Beschuldigten boten sich durchaus Gelegen- heiten, die Privatklägerin in Abwesenheit anderer Personen am Po und im Intim- bereich zu berühren oder zumindest so zu berühren, dass es Kunden nicht aufge- fallen wäre. Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich eine Anhörung der Privatklägerin im Berufungsverfahren, auch wenn es sich bei den Tatvorwürfen an sich um Vier-Augen-Delikte handelt. 3.4.6. Eine Anerkennung eines wesentlichen Teils der Aussagen der Privat- klägerin lässt sich in den im Berufungsverfahren teilweise revidierten Aussagen des Beschuldigten (Urk. 85/2; Prot. II S. 14 ff.) entgegen der Vorankündigung vom
15. Februar 2018 (Urk. 82) nicht erblicken. Aus den halbherzigen Teilanerken- nungen des Beschuldigten, wonach er einsehe, dass er hätte merken müssen, dass die Privatklägerin eigentlich nicht mit ihm habe schlafen wollen, dies aber nicht geschehen sei, da er wirklich verliebt in sie gewesen sei, so starke Gefühle für sie gehabt habe und so von seinem Ego überzeugt gewesen sei, dass er ihre Reaktionen völlig falsch interpretiert habe und nicht in der Lage gewesen sei, ihre Reaktionen als Abwehr zu erkennen, sondern davon ausgegangen sei, dass dies Teil ihres Spiels resp. Ausdruck von Schüchternheit und Hemmungen gewesen
- 19 - sei (Urk. 85/2; Prot. II S. 14 ff.), ergibt sich aber immerhin, dass er zu erkennen gibt resp. zumindest konkludent anerkennt, dass auch er Ablehnung im Verhalten der Privatklägerin erkannt haben musste, andernfalls ergäbe seine revidierte Dar- stellung, wonach er hätte merken müssen, dass sie eigentlich nicht mit ihm habe schlafen wollen, keinen Sinn. Damit bestätigt der Beschuldigte ansatzweise aber auch den Wahrheitsgehalt der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin, so- dass die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung noch zusätzlich zur bereits durch die Vorinstanz vorgenommenen überzeugenden Beweiswürdigung untermauert wird und keinerlei Restzweifel mehr verbleiben, weshalb uneingeschränkt auf ihre Dar- stellung abzustellen ist. 3.4.6.1. Insofern erweisen sich gleichzeitig aber auch die weiteren Äusse- rungen des Beschuldigten in seinem Brief vom 6. Juni 2018 und anlässlich der Berufungsverhandlung als widersprüchlich, wonach er damals gemeint habe, sei- ne männliche Überzeugungskraft sei so gross gewesen, dass die Privatklägerin mit Freuden zugestimmt und den Sex mit ihm habe geniessen können, zumal er nun entgegen seiner früheren – mithin tatsachenwidrigen – Darstellung (vgl. vor- stehend, Erw. III.2. a.E.) eben doch gemerkt habe, dass sie nicht so richtig Freu- de daran gehabt habe (Urk. 85/2 3. und 4. Satz; Prot. II S. 14 ff.). Freudige Zu- stimmung und Genuss liess die Privatklägerin damals offenkundig eben gerade nicht erkennen. 3.4.6.2. Als Erklärung dafür, aus welchen Gründen er so von seinem Ego überzeugt gewesen sei und sich angeblich für so unwiderstehlich gehalten haben will, dass er die unzweideutige Ablehnung der Privatklägerin nicht bloss bei ei- nem, sondern bei allen drei Vergewaltigungsvorwürfen im Oktober 2016 und dem Vorwurf der sexuellen Belästigungen im September 2016, angeblich völlig falsch interpretierte, brachte die Verteidigung vor, der Beschuldigte fühle sich als Araber als ganz grosser Chef und Verführer dieser Welt, wobei Frauen für ihn aufgrund seines kulturellen Hintergrundes vor allem als Schmuck und Zeitvertreib gelten würden. Zudem habe sein beruflicher Erfolg als Ausländer, führe er unterdessen doch drei Coiffeursalons, sicherlich auch zum Ego und seiner Selbstüberschät- zung beigetragen (Urk. 91 S. 2 f.). Diese Erklärung vermag allerdings die Hand-
- 20 - lungen des Beschuldigten nicht zu relativieren. Daraus ergibt sich, dass diese Re- lativierungen und weiteren Erklärungsversuche des Beschuldigten, z.B. dass er auch nicht erkannt habe, dass er der Chef der Privatklägerin gewesen sei und dies in seiner Position nicht hätte tun können (Urk. 85/2, 14. Satz; vor Vorinstanz hatte er dagegen noch erklärt, sich seiner Position bewusst gewesen zu sein, Prot. I S. 72) oder dass er sich wirklich in die Privatklägerin verliebt und starke Gefühle für sie gehabt habe (Prot. II S. 18; in der Hafteinvernahme vom
27. Januar 2017 bei der Staatsanwaltschaft hatte er allerdings ausgeführt, nicht in sie verliebt gewesen zu sein, Urk. 7/2 S. 3, Antw. auf Frage 12), als unglaubhafte Beteuerungen daherkommen und damit unbehelfliche Schutzbehauptungen dar- stellen, auf welche nicht abgestellt werden kann. 3.4.7. Die (verbleibenden) Bestreitungen des Beschuldigten erweisen sich somit (nach wie vor) als unglaubhaft, während die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin durch seine teilweise revidierten Aussagen noch untermauert wurde und sich der Anklagesachverhalt demzufolge als vollumfänglich erstellt er- weist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Urteil wurden die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin mit zutreffender Begründung als mehrfache Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als mehrfache sexuelle Belästigungen im Sinne von Art. 198 StGB gewürdigt (Urk. 74 S. 26 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person bzw. eine Person weiblichen Geschlechts, zu einer sexuellen Handlung zwingt bzw. zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine vollständige Widerstandsunfähigkeit des Opfers wird nicht verlangt. Stets ist je-
- 21 - doch eine erhebliche Einwirkung des Täters erforderlich, wobei minderjährigen Opfern in der Regel eine geringere Gegenwehr zuzumuten ist als Erwachsenen. Es genügt der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr bzw. die sexuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; 119 IV 309 E. 7b). 2.1. Bei den Taten zum Nachteil der Privatklägerin liegt die Tatbestandsvari- ante des Unter-psychischen-Druck-Setzens vor. Diese stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentli- che Gewalt anwendet oder droht, dass dem Opfer vielmehr eine Gegenwehr unter solchen Umständen nicht zuzumuten ist. Auch eine kognitive Unterlegenheit oder eine emotionale wie soziale Abhängigkeit können einen ausserordentlichen psy- chischen Druck erzeugen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_718/2013 vom 27. Feb- ruar 2014 E. 2.3.2). 2.2. Dem Beschuldigten gelang es, den Willen der Privatklägerin zu brechen unter Ausnützung des Umstandes, dass sie ihr drittes und damit letztes Lehrjahr bei ihm abschliessen wollte, sodass sie ihm gegenüber in einem speziellen Sub- ordinationsverhältnis stand. Der Lehrabschluss war ihr wichtig. Zudem wusste sie in ihrer Situation nicht recht, wie sie sich über ihre tatsächlichen verbalen und körperlichen Abwehrmassnahmen hinaus gegen seine sexuellen Übergriffe hätte zur Wehr setzen können, ohne ihre neue Lehrstelle beim Beschuldigten zu ge- fährden. Der Beschuldigte nutzte indessen nicht nur das bestehende Subordinati- onsverhältnis aus, sondern auch den Überraschungseffekt und eine gewisse Nai- vität der Privatklägerin. Sie hatte zunächst nicht mit den sexuellen Handlungen gerechnet, als sie sich für eine Massage aufs Bett gelegt hatte. Sie fühlte sich alsdann wie in einem Schockzustand erstarrt. Sie versuchte zwar noch, ihre Beine zusammenzupressen. Wegen ihrer körperlichen Unterlegenheit und ihrer Uner- fahrenheit gelang es ihr jedoch nicht, ihn dadurch aufzuhalten und sich so erfolg- reich zur Wehr zu setzen. Bei den weiteren Übergriffen nutzte der Beschuldigte zudem den Umstand aus, dass die Privatklägerin darauf vertraute und hoffte, er würde diese Tathandlung gegen ihren Willen nicht noch einmal wiederholen. In- dem er sich zudem auf sie legte und sie mit seinem Gewicht aufs Bett drückte, er- füllte er auch das Nötigungsmittel der Gewalt. Dabei nutzte er jeweils seine Stel-
- 22 - lung als Chef der Privatklägerin und die damit einhergehende Abhängigkeit, seine körperliche Überlegenheit sowie ihre Unerfahrenheit mit entsprechenden Situatio- nen gezielt aus, um ihren Willen zu brechen und sie zum Geschlechtsverkehr bzw. zum versuchten Analverkehr zu nötigen, resp. ihr keine weitere Möglichkeit zum Widerstand zu lassen. Die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und der Vergewaltigung sowie der versuchten sexuellen Nötigung ist somit gegeben und der objektive Tatbestand der Vergewaltigung jeweils erfüllt. 2.3. Beim subjektiven Tatbestand wird Vorsatz verlangt. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen und dies wollen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den ent- gegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden sein, und nach dem Einsatz eines Nötigungsmittels dennoch die sexuelle Handlung vor- nimmt oder das Opfer zu einer solchen veranlasst, handelt tatbestandsmässig (MEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 54 zu Art. 189 StGB und N 17 zu Art. 190 StGB). 2.3.1. Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe genügend Zeit gehabt, sein Verhalten zu reflektieren und sei dabei zum Schluss gekommen, dass er zum Zeitpunkt der Vorfälle so von seinem eigenen Riesenego geblendet und von sich selber überzeugt gewesen sei, dass er die Abwehrsignale der Pri- vatklägerin gar nicht wahrgenommen habe. In seiner Welt von traditioneller kultu- reller Herkunft, beruflichem Erfolg, Streben nach Anerkennung und seinem fal- schen Ich-Verständnis habe er die Fakten völlig ausgeblendet und sei davon aus- gegangen, dass die Privatklägerin ebenfalls gewollt habe, was da im Keller des Coiffeursalons passiert sei. Er habe zwar schon gemerkt, dass die Privatklägerin beim Sex nicht wirklich mit Freuden dabei gewesen sei. Trotzdem sei er in seiner Überzeugung der Meinung gewesen, dass sie es freiwillig mache. Er sei so von seinem Ego überzeugt gewesen, dass er die Reaktionen der Privatklägerin völlig falsch interpretiert und ihre Abwehrhandlungen als Teil ihres Spiels respektive seiner Eroberung gesehen habe. Dass sich die Privatklägerin nicht mit Händen und Füssen gewehrt, geschrien und umsichgeschlagen habe, sondern sich passiv
- 23 - der Sache hingegeben habe, habe er fälschlicherweise als Einverständnis inter- pretiert. In seiner Vorstellung habe zwischen ihm und der Privatklägerin eine ge- genseitige sexuelle Anziehungskraft bestanden, welche sich drei Mal im Keller des Coiffeursalons entladen habe und mit welcher beide einverstanden gewesen seien. Der Beschuldigte habe wohl tatsächlich nicht gewusst, dass die Privatklä- gerin den Sex nicht gewollt habe. Vor diesem Hintergrund sei also klar, dass es zu keiner Verurteilung wegen Vergewaltigung und/oder versuchter sexueller Nöti- gung kommen könne, weil ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB vorliege. Weil Vergewaltigung und/oder sexuelle Nötigung auch nicht fahrlässig begangen werden könne, scheide auch eine Bestrafung aufgrund von Art. 13 Abs. 2 StGB aus (Urk. 91 S. 2 ff.). 2.3.2. Die Privatklägerin äusserte gemäss erstelltem Sachverhalt bei jedem der eingeklagten Vorfälle mehrfach und deutlich ihren entgegenstehenden Willen. Zudem versuchte sie, ihre Hose festzuhalten und die Beine zusammenzupressen. Überdies weinte sie und sagte dem Beschuldigten, dass sie dies nicht wolle und einen Freund habe. Sie sagte ihm somit deutlich, dass sie seine Handlungen nicht wolle und ihre Abwehrhandlungen waren klare Zeichen, die keinen Raum für Irr- tümer respektive Fehlinterpretationen liessen, auch wenn der Beschuldigte über- mässig von sich selbst überzeugt war. Ihre Abwehrhandlungen können ganz klar nicht mehr als Teil des Liebesspiels respektive als Zeichen von Schüchternheit oder Hemmungen verstanden werden. Für einen Sachverhaltsirrtum bleibt damit kein Raum. Der Beschuldigte setzte sich folglich bewusst über ihren mehrfach er- klärten Willen hinweg und handelte entsprechend mit direktem Vorsatz. Der sub- jektive Tatbestand ist damit jeweils erfüllt. 2.4. Somit ist der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Indem der Beschuldigte nicht nur das bestehende Abhängigkeitsverhältnis aus- nützte, sondern auch gegen den klar geäusserten Willen der Privatklägerin han- delte, ist er nicht der Ausnützung der Notlage nach Art. 193 StGB schuldig zu sprechen, denn die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt neben dem Ausnützen
- 24 - eines Abhängigkeitsverhältnisses gerade nicht voraus, dass zusätzlich der Wille der Privatklägerin gebrochen wird. Zudem ist Art. 193 StGB subsidiär zu Art. 190 StGB.
3. Der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB macht sich straf- bar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. In- dem der Beschuldigte die Privatklägerin während der Arbeit mehrfach über den Kleidern am Po und im Intimbereich berührte, sie am Po streichelte und ihr Klapse gab oder mit der Hand von hinten zwischen ihre Beine griff, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 198 StGB mehrfach erfüllt. Da die Privatklägerin von ihm ver- langte, damit aufzuhören und seine Hand von sich wegnahm, wusste der Be- schuldigte, dass sie seine sexuell motivierten Annäherungen nicht wollte. Den- noch fuhr er mit diesen fort. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 198 StGB mehrfach erfüllt und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Tathandlungen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISEN- RING/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte mit einer längeren Freiheits- strafe und mit einer Busse zu bestrafen. Da eine Bestrafung des Beschuldigten nach neuem Recht zur Ausfällung derselben Strafe und mithin nicht zu einer mil-
- 25 - deren Bestrafung führen würde, gelangt das alte Sanktionenrecht zur Anwen- dung.
2. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 4 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 500.– Busse (Urk. 74 S. 36, 52). Die Anklagebehörde hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 79). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen, eventualiter eine beding- te Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten resp. eine teilbedingte Freiheitsstra- fe von höchstens 36 Monaten, wovon maximal 12 Monate zu vollziehen seien (Urk. 75; Urk. 91). Bei dieser Konstellation kann die Berufungsinstanz von vornhe- rein nicht über das Strafmass der Vorinstanz hinausgehen. Das Verbot der refor- matio in peius ist zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre im Wesentlichen korrekt wiedergegeben (Urk. 74 S. 30 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu wer- den. 3.1. Zu korrigieren ist, dass sich der abstrakte Strafrahmen beim Vorliegen von Strafschärfungsgründen "theoretisch um die Hälfte des ordentlichen Straf- rahmens auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht" (Urk. 74 S. 30). In der Regel findet keine Erweiterung und kein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens statt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 2.3.3, 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2 und 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.1; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Der massgebliche Strafrah- men für das schwerste Delikt, die Vergewaltigung, umfasst somit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. aArt. 40 StGB). 3.2. Zu ergänzen ist zudem, dass das Gericht bei der Bildung der Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen hat. Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist. Dabei ist zu
- 26 - beachten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Stra- fen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Ausnahmen hat die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zugelassen, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, so- dass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothe- tische Strafe zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Ok- tober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). 3.3. Als Strafschärfungsgründe liegen die innerhalb des Strafrahmens zu be- rücksichtigende Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung vor (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der sexuellen Nötigung ist zudem der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben. Für die mehrfache sexuelle Nötigung ist eine Busse auszufällen. Deren möglicher Höchstbetrag liegt bei Fr. 10'000.– (Art. 198 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB).
4. Da es sich bei den drei Vergewaltigungen um gleiche Delikte handelt, de- ren Tatvorgehen nahezu identisch war und sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sind sie gemeinsam zu behandeln, wie dies bereits die Vorinstanz ohne nähere Begründung gehandhabt hat (Urk. 74 S. 32 f.). Nachdem die versuchte sexuelle Nötigung das dann aufgegebene Vorhaben des Beschuldigten betrifft, anlässlich der ersten Vergewaltigung auch anal in die Pri- vatklägerin einzudringen und für die Begleitumstände dieser Tat das gezielte Ausnützen derselben das Selbe gilt wie bei der Vergewaltigung, dem entspre- chende Unrechtsgehalt somit bereits bei der (ersten) Vergewaltigung Rechnung
- 27 - zu tragen ist, wäre es wenig sinnvoll und nicht praktikabel dafür eine separate hy- pothetische Einsatzstrafe festzulegen, weshalb auch diese Tat gemeinsam mit den drei Vergewaltigungen zu behandeln ist. 4.1. Bei der objektiven Tatschwere dieser Taten fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr innerhalb eines Monats praktisch im Wochentakt insgesamt drei Mal von seiner Lernenden und damit zu ihm in ei- nem Subordinationsverhältnis stehenden Privatklägerin gegen deren für ihn er- kennbaren Willen erzwang. Sein Vorgehen war nicht von körperlicher Brutalität geprägt. Er nützte vielmehr gezielt scham- und skrupellos seine Machtposition, ih- re Hilflosigkeit und Abhängigkeit aus. Dass er dies jeweils an einem Donnerstag tat, wenn die Lehrlingsbetreuerin F._____ abwesend war und zudem noch im Kel- ler, zeigt sein durchaus berechnendes Vorgehen und verstärkte das Gefühl der Privatklägerin, ihm dort völlig hilflos ausgeliefert zu sein. Verschuldenserschwe- rend kommt hinzu, dass er den Geschlechtsverkehr jeweils ungeschützt vollzog und die Privatklägerin dadurch der Gefahr einer Ansteckung mit einer Ge- schlechtskrankheit oder einer Schwangerschaft aussetzte und dabei zusätzlich auch noch anal in die Privatklägerin eindringen wollte. Die Interessen der Privat- klägerin als Frau und dass sie ihre Lehrzeit ungestört absolvieren wollte, waren dem Beschuldigten offensichtlich völlig gleichgültig. Dass er die Tat zweimal wie- derholte, zeugt von erheblicher krimineller Energie. Die objektive Schwere der Tat ist insgesamt im mittleren Bereich anzusiedeln. 4.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Seine Beweggründe waren krass egoistisch, da es ihm einzig um die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürf- nisse ging. Dem Umstand, dass er dabei im Wissen handelte, dass es sich beim Opfer um seine auszubildende Mitarbeiterin handelte, ist verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen. Seine Entscheidungsfreiheit war nicht eingeschränkt. Er hät- te die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ohne weiteres bei Frauen in sei- nem Alter und ausserhalb seines beruflichen Umfeldes suchen können. Hinzu- kommt, dass er die Verfügbarkeit der Privatklägerin als seine Lehrtochter gezielt ausnutzte und ihr Vertrauen mehrfach in krasser Weise missbrauchte. Die objek-
- 28 - tive Tatschwere erfährt durch die subjektive Schwere seiner Tat daher eher noch eine leichte Erhöhung. 4.3. Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf die mehrfache Vergewalti- gung und versuchte sexuelle Nötigung als im mittleren Bereich liegend einzustu- fen. Eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 50 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.
5. Zwar liegt aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte vom Vorha- ben des Analverkehrs absah, nachdem dies aufgrund der körperlichen Gegeben- heiten bei der Privatklägerin nicht möglich war, eine versuchte Tat vor, welche ei- ne Strafmilderung vorsieht (Art. 22 Abs. 1 StGB). Da dieser Versuch aber im Zu- sammenhang mit vollendeten, viel schwereren Taten erfolgte, wirkt er sich bloss marginal strafreduzierend aus. Insgesamt resultiert daher eine hypothetische Ein- satzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe.
6. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 6.1. Der Beschuldigte wurde am tt. August 1987 in Syrien geboren und lebte dort bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2010. Seit gut acht Jahren lebt er in der Schweiz und verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B. Nach früherer Sozialhilfeabhängigkeit eröffnete er Ende 2015/Anfang 2016 ein Coiffeurgeschäft und ging bis zu seiner Festnahme am 26. Januar 2017 während gut eines Jahres einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach, wobei er Fr. 4'000.– netto pro Monat verdient habe. Sein Coiffeursalon sei vor seiner Verhaftung gut gelaufen, und er habe mehrere Angestellte gehabt. In Syrien habe er sieben Jahre die Schule be- sucht und anschliessend seine Ausbildung als Coiffeur absolviert. Er habe ein sy- risches Diplom als Coiffeur. Nebenbei ist er als Sänger tätig und produziert zu
- 29 - diesem Zweck Musikvideos, welche er auf YouTube stellt. Seine beiden Söhne I._____ und J._____, geboren tt.mm.2010 und tt.mm.2011, sowie seine Ex- Ehefrau, welche 2010 mit ihm zusammen in die Schweiz gereist sei, leben eben- falls in der Schweiz. Sie sind syrische Staatsangehörige; seine Ex-Ehefrau habe aber auch eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung. Seit ungefähr zwei Jahren ist der Beschuldigte geschieden und lebt von seiner Familie getrennt. Seither be- treut er seine Söhne an den Wochenenden, von Samstag bis Sonntagabend. Er habe zudem zehn Geschwister. Vier Schwestern und ein Bruder würden nach wie vor in Syrien leben, ein Bruder sei in Russland, einer sei verstorben und drei sei- en in Deutschland. Zu seinen Geschwistern in Syrien und Europa habe er aber nur wenig Kontakt. Früher habe er Filme über die Schweiz gesehen und genau deshalb habe er in der Schweiz wohnen wollen. In Syrien sei er aufgrund politisch kritischer Lieder von der Regierung unterdrückt worden. Der Beschuldigte leidet seit 2015 an Depressionen und ist laut eigenen Angaben auf die Einnahme diver- ser Medikamente angewiesen. Im Übrigen sind bei ihm aber zur Zeit keine Er- krankungen bekannt. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verfüg- te er über die Aufenthaltsbewilligung "B" und wohnte zusammen mit seinem Kol- legen und Angestellten K._____ in einer 3.5-Zimmerwohnung für Fr. 850.– Miete pro Monat. Über nennenswertes Vermögen verfüge er nicht. Dagegen habe er Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.– bei L._____ und Fr. 10'000.– bei einem Kollegen. Der Beschuldigte ist unterhaltspflichtig gegenüber seinen Kindern (Bei- zugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Geschäfts-Nr. B-5/2014/10009323, Urk. 17; Urk. 7/1 S. 3 ff., Prot. I S. 44 ff.). 6.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte (Prot. II S. 7 ff.), dass er seit Januar 2018 zwei weitere Coiffeursalons besitze, je einen in E._____ und in M._____. Unterdessen habe er insgesamt zehn Angestellte, und er verdiene monatlich zwischen Fr. 7'000.– und Fr. 8'000.–. Seine beiden Söhne würden alle zwei Wochen zu ihm kommen, und die Ferien würde er sich hälftig mit seiner Ex-Ehefrau teilen, was gerichtlich so festgelegt worden sei. Er sei zu- dem verpflichtet worden, für seine Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 501.50 je Kind zu bezahlen. Er habe keine Schulden und keine Er- sparnisse. Das Vermögen in Syrien würde alles der Familie respektive seinem
- 30 - Vater gehören. Er sei zudem nach wie vor in ärztlicher Behandlung und gehe zu einem Psychiater. Aus seinem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen gehen keine Umstände hervor, aus denen sich zusätzliche, strafmassrelevante Faktoren für die zu beurteilenden Taten ableiten lassen. Im Übrigen liegt, entgegen den Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 74 S. 35), auch keine Konstellation mit ausserge- wöhnlichen Umständen vor, welche irgendeine besondere Strafempfindlichkeit – aus persönlichen/familiären oder beruflichen Gründen – erkennen liesse. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheits- strafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Be- schuldigten eine gewisse Härte dar; trotzdem darf sie nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 150 ff. zu Art. 47 StGB). 6.3. Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 5. Okto- ber 2018 weist der Beschuldigte 4 Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 29. August 2013 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 30.–, bei einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 300.– Busse, bestraft. Mit Strafbefehl der selben Amtsstelle vom 3. September 2014 wurde er wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verwei- gerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 300.– Busse bestraft, wobei der bedingte Aufschub der Geldstrafe vom 29. August 2013 widerrufen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Oktober 2014 wurde er erneut we- gen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberken- nung des Ausweises mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September 2015 wegen Betruges und Urkundenfäl- schung sowie abermals wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz
- 31 - Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 87). Diese Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, deren Art und Anzahl zeigt indessen eine beträchtli- che Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Gesetzen, und es gelang ihm nicht, sich während der Probezeit zu bewähren. Bei seinen Widerhandlungen gegen das SVG handelte es sich jeweils um die gleiche Deliktsart, was verdeutlicht, dass er aus seinen Verurteilungen keine Lehre gezogen hat. Stattdessen beging er in der Folge auch ein Vermögens- und Urkundendelikt. All dies ist merklich strafer- höhend zu berücksichtigen. 6.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 6.4.1. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Beru- fungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerken- nung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen aufsichgenommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urtei-
- 32 - le des Bundesgerichtes 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). 6.4.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzli- chen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ge- hört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren er- füllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/ KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 6.4.3. Der Beschuldigte hat die Vergewaltigungsvorwürfe stets bestritten und macht im Wesentlichen geltend, die sexuellen Handlungen seien im Einverständ- nis der Privatklägerin erfolgt (vgl. vorstehend, Erw. III.2. ff.). Dies stellt eine voll- umfängliche Bestreitung der eigentlichen Tatvorwürfe dar. Erst im Berufungsver- fahren und damit nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen teilweise leicht revidiert (Urk. 85/2; Prot. II S. 14 ff.). Eine Anerkennung eines wesentlichen Teils der Aussagen der Privatklägerin oder von Anklagevorwürfen lässt sich darin aber nicht erblicken. Aus der halbherzigen Teilanerkennung, wonach er einsehe, dass er hätte merken müssen, dass die Privatklägerin eigentlich nicht mit ihm habe schlafen wollen, dies aber nicht ge- schehen sei, da er so von seinem Ego überzeugt und in sie verliebt gewesen sei, dass er ihre Reaktionen völlig falsch interpretiert habe und nicht in der Lage ge- wesen sei, ihre Reaktionen als Abwehr zu erkennen, sondern davon ausgegan-
- 33 - gen sei, dass dies Teil ihres Spiels respektive Ausdruck von Schüchternheit und Hemmungen gewesen sei (Urk. 85/2; Prot. II S. 14 ff.), zeugt auch nicht von Ein- sicht oder Reue. Zwar führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung mehrmals aus, er habe eine falsche Wahrnehmung gehabt und deshalb ihre Reaktionen nicht als Abwehr erkannt (als Beispiel brachte er vor, sie habe nicht so richtig Freude daran gehabt, die Hose herunterzulassen oder sich auszuzie- hen, Prot. II S. 16); auf die einzelnen Abwehrhandlungen konkret angesprochen, bestritt er allerdings weiterhin, dass sie ihm körperlich Widerstand geleistet habe. Sie habe weder versucht, die Beine zusammenzupressen, noch habe sie geweint. Auch habe sie ihm nicht konkret gesagt, dass sie seine Handlungen nicht wolle und dass sie einen Freund habe, habe sie auch nicht erwähnt. Im Gegenteil, sie habe ihn angemacht und durch aktives Tun erregt. Das gegenseitige Berühren habe es schon gegeben (Prot. II S. 16 f.). Von einem umfassenden Geständnis oder aufrichtiger Einsicht und Reue kann damit keine Rede sein. Unter dem Titel Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 36, Ziff. 4.4.) keine Strafminderung gewährt werden. 6.5. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren (vorstehend, Erw. V.6.3.). Da allerdings das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (vorste- hend, Erw. V.2.), bleibt es bei der vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
7. Der Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 128 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
8. Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe entfällt die Möglichkeit eines be- dingten oder teilbedingten Vollzuges derselben (Art. 42 f. StGB).
9. Die von der Vorinstanz für die mehrfachen sexuellen Belästigungen im Sinne von Art. 198 StGB ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 500.– erweist sich als dem Tatverschulden und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen. Einer höheren Busse stünde ohnehin wiederum das Ver- schlechterungsverbot entgegen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung derselben, ist eine Ersatzfrei-
- 34 - heitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszuspre- chen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, wes- halb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen ist. VI. Landesverweisung
1. Wird ein Ausländer der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewal- tigung (Art. 190 StGB) schuldig gesprochen, so verweist ihn das urteilende Ge- richt gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Im Bereich der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) steht dem Richter somit nur ein sehr beschränkter Ermessens- spielraum offen. Die Anwendung der Härtefallklausel soll nach dem ausdrückli- chen Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen die Landesverweisung in krasser Weise unverhältnismässig wäre. Zu denken ist etwa an Ausländer, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesver- weisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrati- onsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 102).
2. Aus den Akten und den Befragungen des Beschuldigten ergibt sich zu- sammengefasst Folgendes zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 7/1 S. 3
- 35 - ff., Prot. I S. 44 ff., Prot. II S. 7 ff.): Der Beschuldigte wurde am tt. August 1987 in Syrien geboren und lebte dort bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2010. Seit gut acht Jahren lebt er nun in der Schweiz und verfügt über die Aufenthalts- bewilligung B. Nach früherer Sozialhilfeabhängigkeit eröffnete er Ende 2015/ Anfang 2016 ein Coiffeurgeschäft und ging einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach. Sein Coiffeursalon sei vor seiner Verhaftung gut gelaufen, und er habe auch mehrere Angestellte gehabt. Seit Januar 2018 besitze er zwei weitere Coif- feursalons, je einen in E._____ und in M._____. Insgesamt habe er nun zehn An- gestellte, und er verdiene monatlich zwischen Fr. 7'000.– und Fr. 8'000.–. In Syri- en habe er sieben Jahre die Schule besucht und anschliessend seine Ausbildung als Coiffeur absolviert. Er habe auch ein syrisches Diplom als Coiffeur. Er habe ca. drei Jahre in Syrien als Coiffeur gearbeitet, und auch in Damaskus sei er eine Weile tätig gewesen. Seine beiden Söhne I._____ und J._____, geboren tt.mm.2010 und tt.mm.2011, sowie seine Ex-Ehefrau, welche 2010 mit ihm zu- sammen in die Schweiz gereist sei, leben ebenfalls in der Schweiz. Sie sind syri- sche Staatsangehörige; seine Ex-Ehefrau habe aber auch eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung. Seit ungefähr zwei Jahren ist der Beschuldigte geschie- den und lebt von seiner Familie getrennt. Gerichtlich sei geregelt worden, dass seine beiden Söhne alle zwei Wochen zu ihm kommen würden, und die Ferien seien hälftig zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau aufgeteilt worden. Er sei zudem verpflichtet worden, für seine beiden Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 501.50 zu bezahlen. Er habe zudem zehn Geschwister. Vier Schwestern und ein Bruder würden nach wie vor in Syrien leben, ein Bruder sei in Russland, einer sei verstorben und drei seien in Deutschland. Zu seinen Ge- schwistern in Syrien und Europa habe er aber nur wenig Kontakt. Seinen Vater und dessen neue Ehefrau habe er zwei oder drei Mal im irakischen Kurdistan ge- sehen, das letzte Mal im Oktober 2018. Früher habe er Filme über die Schweiz gesehen, und genau deshalb habe er in der Schweiz wohnen wollen. In Syrien sei er aufgrund politisch kritischer Lieder von der Regierung unterdrückt worden.
3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse,
- 36 - die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Si- tuation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen grund- sätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffe- nen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Ein- griff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (BUSSLINGER/ UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung spre- chenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprü- fung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). 3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 54 S. 2). Zusammengefasst führte sie aus, dass ein Härtefall klarerweise nicht vorliege. Das öffentliche Interesse, dass ein mehr- fach vorbestrafter Beschuldigter, welcher als Chef seine Lernende mehrfach ver- gewaltigt habe, des Landes verwiesen werde, überwiege das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich (Urk. 54 S. 18 f.). 3.2. Die Verteidigung bringt vor, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen kriminellen Kurzaufenthalter in der Schweiz handle, sondern um einen be- stens integrierten Ausländer, der hier Familie und mehrere Geschäfte habe. Er habe in der Schweiz seinen Lebensmittelpunkt und es hier zu weit mehr gebracht als viele seiner Landsleute. Er verdiene sein eigenes Geld und zahle Steuern. Ausserdem sei nicht auszuschliessen, dass er in Zukunft wieder mit seiner Ex- Frau zusammenkommen werde und ein geregeltes Familienleben führen könne. Zu seinem Heimatland habe er ein sehr gespaltenes Verhältnis, welches er in seinen Liedtexten und Videos verarbeite. Eine Rückkehr nach Syrien sei für ihn keine realistische Option, auch wenn ein Teil seiner Familie noch dort wohne.
- 37 - Ausserdem sei nicht auszuschliessen, dass er aufgrund seiner kritischen Ansich- ten, die er auch öffentlich teile, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien politisch verfolgt werden könnte. Angesichts dieser Gründe sei offensichtlich, dass er ein immenses Interesse am Verbleib in der Schweiz habe und es sich weder rechtfer- tige noch verhältnismässig sei, ihn für eine längere Zeit des Landes zu verweisen. Ein mehrjähriger Landesverweis würde die Aussicht auf ein Familienleben und die weitere selbständige Erwerbstätigkeit zunichtemachen, was weder notwendig noch zumutbar sei (Urk. 58 S. 17 f.; Urk. 91 S. 8 ff.). 3.3. Der Beschuldigte lebt seit gut acht Jahren in der Schweiz. Nach einigen Startschwierigkeiten ist es ihm vor zwei Jahren gelungen, seine Selbständigkeit durch ein eigenes Coiffeurgeschäft aufzubauen, welche er seit Januar 2018 auf zwei weitere Coiffeursalons ausbauen konnte. Eine Landesverweisung wäre für ihn deshalb aus beruflicher Sicht mit Unannehmlichkeiten verbunden, namentlich weil er seine drei Geschäfte hier nicht mehr weiterführen könnte. Da er aber in Syrien seine Ausbildung als Coiffeur absolvierte und dort bereits drei Jahre als solcher gearbeitet hat, dürfte es ihm grundsätzlich möglich sein, in Syrien wieder eine Existenz aufzubauen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. 3.3.1. Der Beschuldigte führte aus, dass er keine näheren Beziehungen mehr zu Syrien habe und auch mit seinen dort wohnhaften Geschwistern nur we- nig Kontakt pflege (Prot. I S. 44 f.). Mit seinem Vater habe er ein normales Vater- Sohn-Verhältnis. Er habe ihn und dessen Ehefrau zwei bis drei Mal im irakischen Kurdistan gesehen. Das letzte Mal sei er im Oktober dort gewesen; am 8. Oktober 2018 sei er zurückgekommen (Prot. II S. 11). Voraussetzung für die erfolgreiche Wiedereingliederung ist nicht, dass er über ein dichtes Beziehungsnetz verfügt. Gemäss seinen eigenen Ausführungen besteht ein Kontakt zu seinen Geschwis- tern und seinem Vater aber allemal (Prot. II S. 11). Zudem pflegt er auch mit sei- nen in Europa lebenden Brüdern nur wenig Kontakt (Prot. I S. 45). 3.3.2. Der Beschuldigte ist kein politischer Flüchtling, sondern hat in der Schweiz Aufenthaltsstatus B. Die von ihm behauptete angeblich drohende politi- sche Verfolgung in Syrien ist in keiner Weise belegt und beruht lediglich auf sei- nen Aussagen (Urk. 7/1 S. 4; Prot. I S. 44; Urk. 58 S. 18; Urk. 91 S. 9). Er führte
- 38 - zwar aus, er sei politisch aktiv gewesen, und dies habe der Regierung nicht ge- passt (Urk. 7/1 S. 4; Prot. I S. 44 f.). Zudem drohe ihm eine lange Gefängnisstrafe mit Folter (Prot. II S. 21). Da einige seiner Geschwister weiterhin in Syrien leben, verfügt er über genügend soziale Kontakte, und dieser Umstand zeigt, dass seine Familie in Syrien nicht per se verfolgt wird. Auch liegen keine substantiierten Hin- weise vor, dass ihm in Syrien tatsächlich eine (lange) Gefängnisstrafe bevorste- hen würde, und er führte nicht weiter aus, weshalb ihm dabei Folter drohen sollte. Es wird dem Beschuldigten somit kaum Schwierigkeiten bereiten, sich wie- der in die dortige Gesellschaft einzugliedern. Die Vorinstanz hat zudem, entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 91 S. 9), zutreffend erwogen (Urk. 74 S. 39), dass für eine allfällige Landesverweisung die Frage, ob eine Rückführung nach Syrien nach Verbüssung der Freiheitsstrafe aufgrund der dortigen politi- schen Situation möglich und zumutbar sei, nicht von Bedeutung sein könne. Es wird Sache der vollziehenden Behörde sein, dies im Zeitpunkt des Vollzuges ab- zuklären. Folglich ist für den Beschuldigten das Leben in Syrien nicht mit einer unverhältnismässigen Härte verbunden. 3.3.3. Der Beschuldigte ist familiär in der Schweiz verwurzelt, lebt aber seit rund zwei Jahren von seiner Familie getrennt. Er betreut seine beiden 7- und 8-jährigen Söhne regelmässig am Wochenende von Samstag bis Sonntagabend. Seit Januar 2017 müsste er für seine Ex-Ehefrau sowie die beiden Söhne Unter- haltsbeiträge bezahlen, was aufgrund seiner Inhaftierung allerdings nicht möglich gewesen sei (Prot. I S. 47). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte diesbezüglich aus, gerichtlich sei geregelt worden, dass seine Söhne alle zwei Wochen zu ihm kommen und die Ferien zwischen ihm und seiner Ex- Ehefrau aufgeteilt würden. Für seine beiden Söhne bezahle er monatliche Unter- haltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 501.50 (Prot. II S. 10 f. und S. 13). Von der Verteidigung wurde zwar geltend gemacht, dass der Beschuldigte in Zukunft wie- der mit seiner Ex-Frau zusammenkommen werde und ein geregeltes Familienle- ben führen könne, substantiiertere Ausführungen dazu folgten allerdings nicht. Dass dem Beschuldigten die Weiterführung seiner Vaterrolle ein grosses Anliegen ist, ist nachvollziehbar. Bei einer Landesverweisung könnte er insbesondere den
- 39 - Kontakt zu seinen beiden Söhnen nicht mehr in gewohnter Form pflegen. Gerade in diesem jungen Alter der Kinder ist die Eltern-Kind-Beziehung für beide Seiten von grosser Bedeutung. Es ist aber festzuhalten, dass der Härtefall nicht bei einer Drittperson begründet werden kann, sondern dass sich dieser bei der betroffenen Person persönlich auszuwirken hat. Bei einer Landesverweisung würde der per- sönliche Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern wohl deutlich eingeschränkt. Faktisch würde demnach die Vater-Kind-Beziehung auf einer tele- fonischen bzw. videoübertragenen Basis weiterexistieren. Selbst wenn er die Kin- der ferienhalber sehen würde, wäre dies kein Vergleich zum jetzigen persönlichen Kontakt, den er pflegt. Aufgrund der bestehenden Bindung zu den Kindern ist eine Härte für den Beschuldigten sicherlich zu bejahen. Insgesamt bewirken die per- sönlichen Umstände des Beschuldigten, namentlich dass er bei einer Landesver- weisung sein Coiffeurgeschäft nicht mehr weiterführen könnte und der Kontakt zu seinen Kindern erschwert würde, zweifellos eine gewisse Härte. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt indes nicht vor. Ei- ne Verweisung des Beschuldigten des Landes würde zudem den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangieren, da die Ausweisung einer Person aus einem Land, in welchem seine nahen Verwandten wohnen, einen entsprechenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen kann (Urteil des Bundesgerichtes 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; Ur- teil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Hasanbasic gegen die Schweiz vom 11. Juni 2013 [requête no 52166/09] § 46). Der Anspruch (auf Auf- enthalt) gilt aber nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zuläs- sig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Ge- sellschaft "notwendig" erscheint (Urteil des Bundesgerichtes 6B_659/2018 vom
20. September 2018 E. 3.4). Die Landesverweisung erweist sich auch unter die- sem Aspekt als zulässig.
4. Das Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses spielen daher die folgenden Aspekte eine Rolle: Die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen De-
- 40 - likte, eine grosse Rückfallgefahr, eine wiederholte Straffälligkeit, eine erneute Straffälligkeit nach einer verbüssten Freiheitsstrafe, eine Straffälligkeit nach einer migrationsrechtlichen Verwarnung. Das gesamte öffentliche Interesse ist dem ge- samten privaten Interesse gegenüberzustellen. Resultiert dabei ein überwiegen- des öffentliches Interesse, ist die Landesverweisung auszusprechen (BUSSLIN- GER/UEBERSAX, a.a.O., S. 103). 4.1. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte wegen der Begehung mehrerer Verbrechen (mehrfache Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und versuchter sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zu ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen ist. Aus der auszufäl- lenden Sanktionshöhe geht hervor, dass ein schweres Delikt im Rahmen der Ka- talogtat vorliegt. 4.2. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Schweiz schon mehrfach vorbestraft ist (vgl. vorstehend, Erw. V.6.3.; Urk. 87). Die Art der von ihm in der Vergangenheit verübten Delikte zeigt eine beträchtliche Gleichgül- tigkeit gegenüber den hiesigen Gesetzen. Ihm gelang es auch nicht, sich während der Probezeit zu bewähren. Bei seinen Widerhandlungen gegen das SVG handel- te es sich jeweils um die gleiche Deliktsart, was verdeutlicht, dass er aus seinen Verurteilungen keine Lehre gezogen hat. Stattdessen war er bereit, wieder neue Delikte zu begehen und seine kriminelle Energie zu steigern. Die bisher ausge- sprochenen Strafen (mehrere Geldstrafen und Bussen) konnten bei ihm offenbar keine nachhaltige Wirkung entfalten. Die mehrfache Vergewaltigung seiner Lehr- tochter mit versuchter sexueller Nötigung und mehrfachen sexuellen Belästigun- gen stellen grobe Steigerungen seines bisherigen delinquenten Verhaltens dar und zeigen, dass es ihm am nötigen Respekt vor der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen fehlt. Unter diesen Umständen besteht ein grosses öf- fentliches Interesse an der Landesverweisung.
5. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegt das private Inte- resse des Beschuldigten, insbesondere an der Aufrechterhaltung seiner familiären Bindungen in der Schweiz, die öffentlichen Interessen nicht. Es liegt kein schwe-
- 41 - rer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, welcher es als gerechtfertigt erscheinen liesse, ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Der Beschuldigte ist daher des Landes zu verweisen. Unter Berück- sichtigung aller Umstände, insbesondere dass mehrere Verbrechen begangen worden sind, ist die Landesverweisung für eine Dauer von 8 Jahren auszuspre- chen.
6. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengen-Informationssystem ausge- schrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Frei- heitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ), es sei denn, ein anderer Schengen-Vertragsstaat hätte dieser Person aus humanitä- ren oder anderen gewichtigen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder zugesichert (Art. 25 SDÜ; vgl. zum Ganzen BVGer. C-4656/2012, Erw. 5). 6.1. Das Schengener Durchführungsabkommen ist in diesem Punkt unklar formuliert. Auch ein Blick auf den englischen, französischen oder italienischen Text des Abkommens [im Internet abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal- content/EN/ALL/?uri=celex:42000A0922(02)] verschafft keine Klarheit, ob eine Höchststrafe von mindestens einem Jahr oder eine Mindeststrafe von einem Jahr gemeint ist. Ersteres kann indessen nicht die richtige Auslegung des Abkommens sein, denn so würden von der Ausschreibung im Schengen-Informationssystem nicht nur schwere Straftaten erfasst, sondern auch eine Vielzahl eher geringfügi- ger Delikte. Mit der Ausweitung einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme auf den gesamten Schengenraum wird deren Sanktionswirkung sehr stark erhöht. Dies rechtfertigt sich nur bei gravierenden Taten, die – soweit nicht Strafmilde- rungsgründe gegeben sind – mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden müssen. 6.2. Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), bei welcher die Mindeststrafe ein Jahr beträgt, versuchter sexueller
- 42 - Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen sexuellen Belästigungen (Art. 198 StGB) zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Landesverweisung gegen den Beschuldigten ist folglich im Schen- gen-Informationssystem auszuschreiben. VII. Zivilansprüche
1. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendma- chung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 42 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der Beschuldigte machte geltend, es gebe keinen Grund für die Ausrich- tung von Schadenersatz oder einer Genugtuung an die Privatklägerin und bean- tragte, auf die geltend gemachten Zivilansprüche sei nicht einzutreten (Urk. 58 S. 19; Urk. 91 S. 1 und S. 6).
3. Die Privatklägerin beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus den eingeklagten Ereignissen für den zukünftigen Schaden aus Arzt- und Therapiekosten ersatzpflichtig sei, soweit dieser kausal zu den vorlie- genden Straftaten stehe und nicht von Dritten übernommen werde (Urk. 55 S. 2 f.). 3.1. Der Beschuldigte ist diverser Delikte zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Aufgrund des Schuldspruches haftet er grundsätzlich ge- genüber der Privatklägerin aus den beurteilten Ereignissen. Ein damit zusam- menhängender Schaden aus Arzt- und Therapiekosten wurde aber nicht substan- tiiert behauptet und belegt. 3.2. Da die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind (Art. 41 Abs. 1 OR), ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Festlegung des Umfanges ist die Privatklägerin allerdings auf den Zivilweg zu verweisen.
- 43 -
4. Die Privatklägerin beantragte zudem den Ersatz des durch die erlittenen Straftaten verursachten Erwerbsausfalles. Ihre Rechtsvertretung führte dazu aus, es sei unmittelbar nachdem sie der Lehrlingsverantwortlichen vom erlittenen Missbrauch erzählt habe, zur fristlosen Kündigung des Lehrvertrages gekommen, was zeige, dass diese in einem Konnex zu den Straftaten stehe. Auch der Be- schuldigte habe bestätigt, dass die Auflösung des Lehrvertrages erst erfolgt sei, nachdem sie sich der Lehrlingsverantwortlichen auf WhatsApp anvertraut habe. Die Privatklägerin habe sich bei der Arbeit angewidert und beschämt gefühlt. Es sei für sie einfach nur erniedrigend gewesen. Sie sei nicht mehr zur Arbeit gegan- gen, da sie es psychisch nicht mehr habe verkraften können. Dass die Privatklä- gerin oft am Arbeitsplatz gefehlt habe, stehe somit in einem kausalen Zusam- menhang mit dem erlittenen sexuellen Missbrauch. Die Fortsetzung des Lehrver- hältnisses sei für sie absolut nicht mehr zumutbar gewesen. Durch den Wegfall des Lehrlingslohnes und den erschwerten sowie verzögerten beruflichen Werde- gang sei ein Schaden entstanden. Der Lehrlingslohn von monatlich brutto Fr. 700.– sei der Privatklägerin in der Zeit von Januar bis Ende April 2017 nicht mehr bezahlt worden. Ab Mai 2017 habe sie eine neue Lehrstelle gefunden. So- mit sei ihr ein Erwerbsschaden von Fr. 2'800.– (4x Fr. 700.–) entstanden, zuzüg- lich 5% Zins ab 1. Juni 2017 (Urk. 55 S. 3 ff.; Prot. I S. 80). 4.1. Da die Privatklägerin ohne die an ihr verübten Delikte voraussichtlich bis zum Abschluss ihrer Lehre beim Beschuldigten angestellt gewesen wäre und ih- ren Lehrlingslohn erhalten hätte, besteht der Schaden in einem entgangenen Ge- winn. Der Lehrlingslohn betrug monatlich Fr. 700.– (Urk. 56/3) und wurde ihr ab Januar 2017 nicht mehr bezahlt. Da sie ab Mai 2017 eine neue Lehrstelle gefun- den hat, ist ihr ein Erwerbsschaden für die Zeit von Januar bis April 2017 in der Höhe von Fr. 2'800.– entstanden. Die Widerrechtlichkeit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zutreffend zu bejahen (Urk. 74 S. 44), da die Privatklägerin Op- fer der vom Beschuldigten begangenen Delikte ist und ihre psychische und physi- sche respektive sexuelle Integrität ein absolut geschütztes Rechtsgut darstellt. Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen des natürlichen Kausalzu- sammenhangs korrekt aufgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 74 S. 44; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Verhalten des Beschuldigten hatte die
- 44 - Auflösung des Lehrverhältnisses zur Folge, und zwar unabhängig davon, ob er ihr im Wissen um die gegen ihn zu recht erhobenen Anschuldigungen oder aufgrund ihres Fernbleibens von der Arbeit, verursacht durch die von ihm verübten Taten, kündigte. Aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlor die Privatkläge- rin ihr Einkommen, womit der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang ge- geben ist. Der Beschuldigte handelte bewusst und nahm den Schaden zumindest in Kauf; ein Verschulden liegt somit vor. 4.2. Die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht sind erfüllt, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin Schadenersatz für den erlitte- nen Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 2'800.– nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2017 zu bezahlen.
5. Die Privatklägerin beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Oktober 2016 (Urk. 55 S. 1). Zur Be- gründung liess sie ausführen, dass die mehrfache Vergewaltigung, die versuchte sexuelle Nötigung und die mehrfachen sexuellen Belästigungen eine Verletzung ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR darstellen würden. Der Be- schuldigte habe seine Autoritätsstellung als Lehrmeister und Chef gegenüber ihr als seiner ihm anvertrauten Lehrtochter krass missbraucht. Er habe nicht nur sei- ne Stellung, sondern auch das Vertrauen, welches sie in ihn gesetzt habe, miss- braucht. Er habe sie psychisch massiv unter Druck gesetzt, da er gewusst habe, wie wichtig es ihr gewesen sei, die Lehre abschliessen zu können. Im Wissen um seine Machtstellung sei bei ihr ein Gefühl der Abhängigkeit entstanden. Dieses Gefühl habe er genutzt, um ihre Gegenwehr zu brechen und den Geschlechtsver- kehr mit ihr zu erzwingen. Damit habe er bei ihr ein Gefühl enormer Ohnmacht er- zeugt. Durch die vorgefallenen sexuellen Übergriffe sei ihr Eintritt ins Berufsleben zusätzlich erschwert worden, was sich auf ihr Selbstwertgefühl auswirke. Sie komme mit dem Erlebten bis heute überhaupt nicht klar. Durch den erlittenen Missbrauch sei ein Leid entstanden und ihr Leben stark beeinträchtigt worden (Urk. 55 S. 5 ff.). 5.1. Der Beschuldigte missbrauchte die Privatklägerin in einem relativ engen Zeitraum mehrfach auf die gleiche Art und Weise. Er vergewaltigte die Privatklä-
- 45 - gerin mehrfach im Keller seines Coiffeursalons und benutzte dabei das schon er- folgreich erprobte Muster. Bei den sexuellen Übergriffen war der Beschuldigte die aktive Person, welcher die Privatklägerin zur Duldung seiner Handlungen zwang. Neben den mehrfachen Vergewaltigungen und der versuchten sexuellen Nötigung war die Privatklägerin während der ganzen Dauer ihrer Anstellung den sexuellen Belästigungen des Beschuldigten ausgesetzt. Sie war zum Zeitpunkt der Übergrif- fe in ihrem letzten Lehrjahr und wollte dieses erfolgreich abschliessen. Aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit und dem Subordinationsverhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten war es ihr nicht möglich, sich ernsthaft gegen ihn zur Wehr zu setzen. Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte nicht nur ihre kör- perliche und sexuelle Integrität massiv verletzt, sondern auch ihre freie Willensbil- dung missachtet. Das Tatverschulden hinsichtlich der zum Nachteil der Privatklä- gerin verübten Delikte wiegt keineswegs mehr leicht. Zudem sind die Beeinträch- tigungen, welche sie angesichts der Übergriffe erlitten hat, auch nach den Taten noch belastend und führen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Lebens- qualität, wobei sich allfällige dauerhafte Schäden noch nicht näher beurteilen las- sen. Der Beschuldigte griff durch die von ihm verübten Taten widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische respektive sexuelle Integrität der Pri- vatklägerin ein, wodurch sie erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde. 5.2. Im angefochtenen Urteil wurde der Genugtuungsanspruch angesichts der Art und Schwere der Übergriffe, der Intensität und der Dauer der Auswirkun- gen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin zurecht bejaht und auf Fr. 15'000.– festgesetzt (Urk. 74 S. 48 f.). Die Höhe der zugesprochenen Genugtuung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sowie des Umstandes, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Übergriffe aufgrund des Arbeitsverhält- nisses vom Beschuldigten abhängig war und er das damit einhergehende Ver- trauensverhältnis ausgenutzt hat sowie angesichts der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten, als angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. In Übereinstimmung mit den zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 74 S. 49) ist auf die Genugtuungssum-
- 46 - me der gesetzliche Zins von 5% ab dem 28. Oktober 2016, mithin einem Datum nach dem letzten Übergriff, zuzusprechen.
6. Die Privatklägerin machte eine Entschädigung wegen erlittener Diskrimi- nierung während der Lehre gestützt auf das Gleichstellungsgesetz (Art. 5 Abs. 3 und 4 GIG) geltend. Zur Begründung liess sie ausführen, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber sie als Lehrtochter belästigt respektive vergewaltigt habe, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung nach Gleichstel- lungsgesetz gegeben seien. Da die Diskriminierung durch den Arbeitgeber und Lehrmeister selbst in der schwersten denkbaren Form einer sexuellen Belästi- gung, nämlich in Form von Vergewaltigungen, erfolgt sei, sei sie besonders de- mütigend. Ihr sei es dadurch verunmöglicht worden, weiterhin bei dieser Lehrstel- le zu verbleiben und sie leide nach wie vor an den daraus resultierenden psychi- schen und wirtschaftlichen Folgen. Die Entschädigung sei daher im obersten Be- reich anzusetzen. Massgebend für die Bemessung der Entschädigung sei nach Gleichstellungsgesetz der schweizerische Durchschnittslohn, wobei sich für das Jahr 2016 ein Durchschnittslohn von monatlich Fr. 6'195.– ergebe. Entsprechend werde eine Entschädigung von insgesamt Fr. 37'170.– zuzüglich 5% Zins ab
1. Juni 2017 gefordert (Urk. 55 S. 7 ff.). 6.1. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltend- machung einer Entschädigung wegen erlittener Diskriminierung während des Lehrverhältnisses gestützt auf das Gleichstellungsgesetz (Art. 4 und 5 GIG), kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 49; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist als Arbeitgeber selbst Belästiger, welcher die Lehrtochter mehrfach vergewaltigt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 50) erübrigt sich damit für den Beschuldigten der Nach- weis, dass er alle notwendigen, angemessenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung seitens seiner Arbeitnehmer getroffen hat (Urteil des Bundesgerichtes 4A_330/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.3). Die Vo- raussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung nach Gleichstellungsge- setz sind damit gegeben. Die Entschädigung ist im oberen Bereich anzusetzen,
- 47 - da die Diskriminierung besonders demütigend und durch den Lehrmeister selbst in der schwersten denkbaren Form einer sexuellen Belästigung erfolgt ist. 6.2. Insgesamt rechtfertigt sich als Entschädigung die Festsetzung eines Be- trages in der Höhe von fünf Monatslöhnen, wobei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 50) gestützt auf einen Durchschnittslohn für das Jahr 2015 von monatlich Fr. 6'058.– sowie unter Berücksichtigung der Teuerung eine Ent- schädigung von Fr. 30'300.– zuzüglich Zins ab 1. Juni 2017 festzulegen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei einem vollumfänglichen Schuldspruch bleibt, ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 6 und 7) zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, und die von der Vorin- stanz festgesetzte Strafe wird ebenfalls vollumfänglich bestätigt. Bei diesem Aus- gang des Berufungsverfahrens wird der Beschuldigte vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB
- 48 - − der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen sexuellen Belästigungen im Sinne von Art. 198 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 128 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind und mit Fr. 500.– Busse.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 2’800.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2017 zu bezahlen (Ersatz des Erwerbsschadens vom 1. Januar 2017 bis Ende April 2017).
b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin B._____ für deliktskausale Kosten aus Therapien und ärztlichen Behandlungen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Entschädigung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 Gleichstellungs-gesetz (GlG) in der Höhe von Fr. 30'300.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2017 zu bezahlen.
d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15’000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2016 als Genugtuung
- 49 - zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'300.00 amtliche Verteidigung Fr. 3'000.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehal- ten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
- 50 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Baechler
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1 November 2017 (Datum des Poststempels) beantragte die Staatsanwaltschaft Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, erklärte ihren Verzicht auf Beweisanträ- ge und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung, welches am 26. April 2018 im Einverständnis der Parteien bewilligt wurde (Urk. 79; Urk. 83). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Beweisan- träge wurden von keiner Partei gestellt.
E. 2 Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Tathandlungen gegen den Willen der Privatklägerin im Vorverfahren und vor Vorinstanz stets bestritten und im Wesentlichen geltend gemacht, es sei gar nicht möglich gewesen, die Privat- klägerin vor den Kunden und anderen Mitarbeitern mehrfach sexuell zu belästi- gen. Er anerkannte dagegen, im Keller seines Coiffeursalons drei Mal Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt zu haben, machte aber geltend, dieser sei stets einvernehmlich gewesen. Auch der versuchte Analverkehr sei einvernehmlich gewesen. Sie hätten sich jeweils auch gegenseitig oral befriedigt. Die Privatklägerin lüge. Sie habe es genossen und Freude gezeigt (Urk. 7/1 S. 2, S. 9 ff., S. 18, S. 23 ff.; Urk. 7/2 S. 2 ff.; Urk. 7/5 S. 2 ff., insbes. S. 5 ff. und S. 13 ff.; Prot. I S. 49 ff., insbes. S. 55 ff.). Diese Ausführungen wurden allerdings durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung widerlegt (vgl. nachfolgend, Erw. III.2.2.).
E. 2.1 Bei den Taten zum Nachteil der Privatklägerin liegt die Tatbestandsvari- ante des Unter-psychischen-Druck-Setzens vor. Diese stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentli- che Gewalt anwendet oder droht, dass dem Opfer vielmehr eine Gegenwehr unter solchen Umständen nicht zuzumuten ist. Auch eine kognitive Unterlegenheit oder eine emotionale wie soziale Abhängigkeit können einen ausserordentlichen psy- chischen Druck erzeugen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_718/2013 vom 27. Feb- ruar 2014 E. 2.3.2).
E. 2.2 Dem Beschuldigten gelang es, den Willen der Privatklägerin zu brechen unter Ausnützung des Umstandes, dass sie ihr drittes und damit letztes Lehrjahr bei ihm abschliessen wollte, sodass sie ihm gegenüber in einem speziellen Sub- ordinationsverhältnis stand. Der Lehrabschluss war ihr wichtig. Zudem wusste sie in ihrer Situation nicht recht, wie sie sich über ihre tatsächlichen verbalen und körperlichen Abwehrmassnahmen hinaus gegen seine sexuellen Übergriffe hätte zur Wehr setzen können, ohne ihre neue Lehrstelle beim Beschuldigten zu ge- fährden. Der Beschuldigte nutzte indessen nicht nur das bestehende Subordinati- onsverhältnis aus, sondern auch den Überraschungseffekt und eine gewisse Nai- vität der Privatklägerin. Sie hatte zunächst nicht mit den sexuellen Handlungen gerechnet, als sie sich für eine Massage aufs Bett gelegt hatte. Sie fühlte sich alsdann wie in einem Schockzustand erstarrt. Sie versuchte zwar noch, ihre Beine zusammenzupressen. Wegen ihrer körperlichen Unterlegenheit und ihrer Uner- fahrenheit gelang es ihr jedoch nicht, ihn dadurch aufzuhalten und sich so erfolg- reich zur Wehr zu setzen. Bei den weiteren Übergriffen nutzte der Beschuldigte zudem den Umstand aus, dass die Privatklägerin darauf vertraute und hoffte, er würde diese Tathandlung gegen ihren Willen nicht noch einmal wiederholen. In- dem er sich zudem auf sie legte und sie mit seinem Gewicht aufs Bett drückte, er- füllte er auch das Nötigungsmittel der Gewalt. Dabei nutzte er jeweils seine Stel-
- 22 - lung als Chef der Privatklägerin und die damit einhergehende Abhängigkeit, seine körperliche Überlegenheit sowie ihre Unerfahrenheit mit entsprechenden Situatio- nen gezielt aus, um ihren Willen zu brechen und sie zum Geschlechtsverkehr bzw. zum versuchten Analverkehr zu nötigen, resp. ihr keine weitere Möglichkeit zum Widerstand zu lassen. Die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und der Vergewaltigung sowie der versuchten sexuellen Nötigung ist somit gegeben und der objektive Tatbestand der Vergewaltigung jeweils erfüllt.
E. 2.3 Beim subjektiven Tatbestand wird Vorsatz verlangt. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen und dies wollen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den ent- gegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden sein, und nach dem Einsatz eines Nötigungsmittels dennoch die sexuelle Handlung vor- nimmt oder das Opfer zu einer solchen veranlasst, handelt tatbestandsmässig (MEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 54 zu Art. 189 StGB und N 17 zu Art. 190 StGB).
E. 2.3.1 Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe genügend Zeit gehabt, sein Verhalten zu reflektieren und sei dabei zum Schluss gekommen, dass er zum Zeitpunkt der Vorfälle so von seinem eigenen Riesenego geblendet und von sich selber überzeugt gewesen sei, dass er die Abwehrsignale der Pri- vatklägerin gar nicht wahrgenommen habe. In seiner Welt von traditioneller kultu- reller Herkunft, beruflichem Erfolg, Streben nach Anerkennung und seinem fal- schen Ich-Verständnis habe er die Fakten völlig ausgeblendet und sei davon aus- gegangen, dass die Privatklägerin ebenfalls gewollt habe, was da im Keller des Coiffeursalons passiert sei. Er habe zwar schon gemerkt, dass die Privatklägerin beim Sex nicht wirklich mit Freuden dabei gewesen sei. Trotzdem sei er in seiner Überzeugung der Meinung gewesen, dass sie es freiwillig mache. Er sei so von seinem Ego überzeugt gewesen, dass er die Reaktionen der Privatklägerin völlig falsch interpretiert und ihre Abwehrhandlungen als Teil ihres Spiels respektive seiner Eroberung gesehen habe. Dass sich die Privatklägerin nicht mit Händen und Füssen gewehrt, geschrien und umsichgeschlagen habe, sondern sich passiv
- 23 - der Sache hingegeben habe, habe er fälschlicherweise als Einverständnis inter- pretiert. In seiner Vorstellung habe zwischen ihm und der Privatklägerin eine ge- genseitige sexuelle Anziehungskraft bestanden, welche sich drei Mal im Keller des Coiffeursalons entladen habe und mit welcher beide einverstanden gewesen seien. Der Beschuldigte habe wohl tatsächlich nicht gewusst, dass die Privatklä- gerin den Sex nicht gewollt habe. Vor diesem Hintergrund sei also klar, dass es zu keiner Verurteilung wegen Vergewaltigung und/oder versuchter sexueller Nöti- gung kommen könne, weil ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB vorliege. Weil Vergewaltigung und/oder sexuelle Nötigung auch nicht fahrlässig begangen werden könne, scheide auch eine Bestrafung aufgrund von Art. 13 Abs. 2 StGB aus (Urk. 91 S. 2 ff.).
E. 2.3.2 Die Privatklägerin äusserte gemäss erstelltem Sachverhalt bei jedem der eingeklagten Vorfälle mehrfach und deutlich ihren entgegenstehenden Willen. Zudem versuchte sie, ihre Hose festzuhalten und die Beine zusammenzupressen. Überdies weinte sie und sagte dem Beschuldigten, dass sie dies nicht wolle und einen Freund habe. Sie sagte ihm somit deutlich, dass sie seine Handlungen nicht wolle und ihre Abwehrhandlungen waren klare Zeichen, die keinen Raum für Irr- tümer respektive Fehlinterpretationen liessen, auch wenn der Beschuldigte über- mässig von sich selbst überzeugt war. Ihre Abwehrhandlungen können ganz klar nicht mehr als Teil des Liebesspiels respektive als Zeichen von Schüchternheit oder Hemmungen verstanden werden. Für einen Sachverhaltsirrtum bleibt damit kein Raum. Der Beschuldigte setzte sich folglich bewusst über ihren mehrfach er- klärten Willen hinweg und handelte entsprechend mit direktem Vorsatz. Der sub- jektive Tatbestand ist damit jeweils erfüllt.
E. 2.4 Somit ist der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Indem der Beschuldigte nicht nur das bestehende Abhängigkeitsverhältnis aus- nützte, sondern auch gegen den klar geäusserten Willen der Privatklägerin han- delte, ist er nicht der Ausnützung der Notlage nach Art. 193 StGB schuldig zu sprechen, denn die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt neben dem Ausnützen
- 24 - eines Abhängigkeitsverhältnisses gerade nicht voraus, dass zusätzlich der Wille der Privatklägerin gebrochen wird. Zudem ist Art. 193 StGB subsidiär zu Art. 190 StGB.
E. 3 Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre im Wesentlichen korrekt wiedergegeben (Urk. 74 S. 30 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu wer- den.
E. 3.1 Der Beschuldigte ist diverser Delikte zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Aufgrund des Schuldspruches haftet er grundsätzlich ge- genüber der Privatklägerin aus den beurteilten Ereignissen. Ein damit zusam- menhängender Schaden aus Arzt- und Therapiekosten wurde aber nicht substan- tiiert behauptet und belegt.
E. 3.2 Da die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind (Art. 41 Abs. 1 OR), ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Festlegung des Umfanges ist die Privatklägerin allerdings auf den Zivilweg zu verweisen.
- 43 -
4. Die Privatklägerin beantragte zudem den Ersatz des durch die erlittenen Straftaten verursachten Erwerbsausfalles. Ihre Rechtsvertretung führte dazu aus, es sei unmittelbar nachdem sie der Lehrlingsverantwortlichen vom erlittenen Missbrauch erzählt habe, zur fristlosen Kündigung des Lehrvertrages gekommen, was zeige, dass diese in einem Konnex zu den Straftaten stehe. Auch der Be- schuldigte habe bestätigt, dass die Auflösung des Lehrvertrages erst erfolgt sei, nachdem sie sich der Lehrlingsverantwortlichen auf WhatsApp anvertraut habe. Die Privatklägerin habe sich bei der Arbeit angewidert und beschämt gefühlt. Es sei für sie einfach nur erniedrigend gewesen. Sie sei nicht mehr zur Arbeit gegan- gen, da sie es psychisch nicht mehr habe verkraften können. Dass die Privatklä- gerin oft am Arbeitsplatz gefehlt habe, stehe somit in einem kausalen Zusam- menhang mit dem erlittenen sexuellen Missbrauch. Die Fortsetzung des Lehrver- hältnisses sei für sie absolut nicht mehr zumutbar gewesen. Durch den Wegfall des Lehrlingslohnes und den erschwerten sowie verzögerten beruflichen Werde- gang sei ein Schaden entstanden. Der Lehrlingslohn von monatlich brutto Fr. 700.– sei der Privatklägerin in der Zeit von Januar bis Ende April 2017 nicht mehr bezahlt worden. Ab Mai 2017 habe sie eine neue Lehrstelle gefunden. So- mit sei ihr ein Erwerbsschaden von Fr. 2'800.– (4x Fr. 700.–) entstanden, zuzüg- lich 5% Zins ab 1. Juni 2017 (Urk. 55 S. 3 ff.; Prot. I S. 80).
E. 3.2.1 So wurde im vorinstanzlichen Urteil im Zusammenhang mit der einge- schränkten Glaubwürdigkeit des Beschuldigten das Augenmerk zurecht auf die besondere Auffälligkeit in seinen Aussagen gelegt, wonach er von Anfang an
- 11 - sichtlich bemüht war, die Privatklägerin grundlegend schlechtzumachen (Urk. 74 S. 12 f.). Ohne die Vorwürfe im Einzelnen zu kennen, beschrieb er die Privatklä- gerin in seiner ersten Befragung als böse. Sie habe wenig gelacht, sei kein fröhli- cher und sozialer Mensch, sondern asozial und bösartig, wütend, total verschlos- sen und unhöflich. Sie hasse die Menschheit. Sie habe sich nicht an Termine ge- halten und sei inkompetent gewesen. Es vermag daher in keiner Weise einzu- leuchten, weshalb der Beschuldigte ausgerechnet eine angeblich so schlechte Person als Protagonistin eines Musikvideo-clips auswählte, welches er anschlies- send als YouTube-Video öffentlich zugänglich machte und ausgerechnet mit einer solchen Person dreimal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr respektive sich, wie von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen (Urk. 7/2 S. 3 Frage 12) geltend gemacht, in eine solche Per- son verliebt und starke Gefühle für sie gehabt haben will. Sein offenkundiges Be- streben, die Privatklägerin zu diskreditieren, gipfelte vor Vorinstanz in seiner durch keinerlei Anhaltspunkte objektivierbaren Behauptung, sie konsumiere übermässig viel Alkohol. Diese Beschreibungen durch den Beschuldigten wurden durch die Vorderrichter somit völlig zutreffend als klares Lügensignal und als Ag- gravationstendenzen gewürdigt. Hinzukommt, dass auch seine Beschreibungen des persönlichen Kennenlernens und der angeblichen gegenseitigen Annäherung mit Hände streicheln und aufeinanderlegen anlässlich von Barbesuchen, etc., wiederum diametral der angeblich düsteren Persönlichkeit der Privatklägerin wi- dersprechen.
E. 3.2.2 Ebenfalls zutreffend haben die Vorderrichter Rache als mögliches Mo- tiv für die Strafanzeige der Privatklägerin ausgeschlossen (Urk. 74 S. 20 f.), da die Privatklägerin stets und in Übereinstimmung mit der Zeugin F._____, ihrer Lehr- lingsbetreuerin (Urk. 9/1 S. 7), angegeben hatte, ihr letzter Arbeitstag sei am
10. Dezember 2016, einem Samstag, gewesen, resp. eine Woche, bevor sie zur Polizei gegangen sei. Nach diesem Samstag habe sie sich eine Woche krankge- meldet und danach Strafanzeige erstattet (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/2 S. 6; Prot. I S. 25). Dass sie die Kündigung im Dezember 2016 erst nach der erfolgten Straf- anzeige erhielt, steht darüber hinaus auch aufgrund der WhatsApp-Nachrichten zwischen ihr und F._____ (Urk. 10) und deren Zeugenaussage fest. Die Privat-
- 12 - klägerin hatte der Zeugin gegenüber zu einem Zeitpunkt vom sexuellen Miss- brauch berichtet, als sie zwar bereits seit einigen Tagen der Arbeit ferngeblieben, das Lehrverhältnis aber noch nicht aufgelöst war. Ein möglicher Racheakt als Grund für eine beeinträchtigte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin fällt daher aus- ser Betracht.
E. 3.3 Der Beschuldigte lebt seit gut acht Jahren in der Schweiz. Nach einigen Startschwierigkeiten ist es ihm vor zwei Jahren gelungen, seine Selbständigkeit durch ein eigenes Coiffeurgeschäft aufzubauen, welche er seit Januar 2018 auf zwei weitere Coiffeursalons ausbauen konnte. Eine Landesverweisung wäre für ihn deshalb aus beruflicher Sicht mit Unannehmlichkeiten verbunden, namentlich weil er seine drei Geschäfte hier nicht mehr weiterführen könnte. Da er aber in Syrien seine Ausbildung als Coiffeur absolvierte und dort bereits drei Jahre als solcher gearbeitet hat, dürfte es ihm grundsätzlich möglich sein, in Syrien wieder eine Existenz aufzubauen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
E. 3.3.1 Der Beschuldigte führte aus, dass er keine näheren Beziehungen mehr zu Syrien habe und auch mit seinen dort wohnhaften Geschwistern nur we- nig Kontakt pflege (Prot. I S. 44 f.). Mit seinem Vater habe er ein normales Vater- Sohn-Verhältnis. Er habe ihn und dessen Ehefrau zwei bis drei Mal im irakischen Kurdistan gesehen. Das letzte Mal sei er im Oktober dort gewesen; am 8. Oktober 2018 sei er zurückgekommen (Prot. II S. 11). Voraussetzung für die erfolgreiche Wiedereingliederung ist nicht, dass er über ein dichtes Beziehungsnetz verfügt. Gemäss seinen eigenen Ausführungen besteht ein Kontakt zu seinen Geschwis- tern und seinem Vater aber allemal (Prot. II S. 11). Zudem pflegt er auch mit sei- nen in Europa lebenden Brüdern nur wenig Kontakt (Prot. I S. 45).
E. 3.3.2 Der Beschuldigte ist kein politischer Flüchtling, sondern hat in der Schweiz Aufenthaltsstatus B. Die von ihm behauptete angeblich drohende politi- sche Verfolgung in Syrien ist in keiner Weise belegt und beruht lediglich auf sei- nen Aussagen (Urk. 7/1 S. 4; Prot. I S. 44; Urk. 58 S. 18; Urk. 91 S. 9). Er führte
- 38 - zwar aus, er sei politisch aktiv gewesen, und dies habe der Regierung nicht ge- passt (Urk. 7/1 S. 4; Prot. I S. 44 f.). Zudem drohe ihm eine lange Gefängnisstrafe mit Folter (Prot. II S. 21). Da einige seiner Geschwister weiterhin in Syrien leben, verfügt er über genügend soziale Kontakte, und dieser Umstand zeigt, dass seine Familie in Syrien nicht per se verfolgt wird. Auch liegen keine substantiierten Hin- weise vor, dass ihm in Syrien tatsächlich eine (lange) Gefängnisstrafe bevorste- hen würde, und er führte nicht weiter aus, weshalb ihm dabei Folter drohen sollte. Es wird dem Beschuldigten somit kaum Schwierigkeiten bereiten, sich wie- der in die dortige Gesellschaft einzugliedern. Die Vorinstanz hat zudem, entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 91 S. 9), zutreffend erwogen (Urk. 74 S. 39), dass für eine allfällige Landesverweisung die Frage, ob eine Rückführung nach Syrien nach Verbüssung der Freiheitsstrafe aufgrund der dortigen politi- schen Situation möglich und zumutbar sei, nicht von Bedeutung sein könne. Es wird Sache der vollziehenden Behörde sein, dies im Zeitpunkt des Vollzuges ab- zuklären. Folglich ist für den Beschuldigten das Leben in Syrien nicht mit einer unverhältnismässigen Härte verbunden.
E. 3.3.3 Der Beschuldigte ist familiär in der Schweiz verwurzelt, lebt aber seit rund zwei Jahren von seiner Familie getrennt. Er betreut seine beiden 7- und 8-jährigen Söhne regelmässig am Wochenende von Samstag bis Sonntagabend. Seit Januar 2017 müsste er für seine Ex-Ehefrau sowie die beiden Söhne Unter- haltsbeiträge bezahlen, was aufgrund seiner Inhaftierung allerdings nicht möglich gewesen sei (Prot. I S. 47). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte diesbezüglich aus, gerichtlich sei geregelt worden, dass seine Söhne alle zwei Wochen zu ihm kommen und die Ferien zwischen ihm und seiner Ex- Ehefrau aufgeteilt würden. Für seine beiden Söhne bezahle er monatliche Unter- haltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 501.50 (Prot. II S. 10 f. und S. 13). Von der Verteidigung wurde zwar geltend gemacht, dass der Beschuldigte in Zukunft wie- der mit seiner Ex-Frau zusammenkommen werde und ein geregeltes Familienle- ben führen könne, substantiiertere Ausführungen dazu folgten allerdings nicht. Dass dem Beschuldigten die Weiterführung seiner Vaterrolle ein grosses Anliegen ist, ist nachvollziehbar. Bei einer Landesverweisung könnte er insbesondere den
- 39 - Kontakt zu seinen beiden Söhnen nicht mehr in gewohnter Form pflegen. Gerade in diesem jungen Alter der Kinder ist die Eltern-Kind-Beziehung für beide Seiten von grosser Bedeutung. Es ist aber festzuhalten, dass der Härtefall nicht bei einer Drittperson begründet werden kann, sondern dass sich dieser bei der betroffenen Person persönlich auszuwirken hat. Bei einer Landesverweisung würde der per- sönliche Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern wohl deutlich eingeschränkt. Faktisch würde demnach die Vater-Kind-Beziehung auf einer tele- fonischen bzw. videoübertragenen Basis weiterexistieren. Selbst wenn er die Kin- der ferienhalber sehen würde, wäre dies kein Vergleich zum jetzigen persönlichen Kontakt, den er pflegt. Aufgrund der bestehenden Bindung zu den Kindern ist eine Härte für den Beschuldigten sicherlich zu bejahen. Insgesamt bewirken die per- sönlichen Umstände des Beschuldigten, namentlich dass er bei einer Landesver- weisung sein Coiffeurgeschäft nicht mehr weiterführen könnte und der Kontakt zu seinen Kindern erschwert würde, zweifellos eine gewisse Härte. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt indes nicht vor. Ei- ne Verweisung des Beschuldigten des Landes würde zudem den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangieren, da die Ausweisung einer Person aus einem Land, in welchem seine nahen Verwandten wohnen, einen entsprechenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen kann (Urteil des Bundesgerichtes 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; Ur- teil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Hasanbasic gegen die Schweiz vom 11. Juni 2013 [requête no 52166/09] § 46). Der Anspruch (auf Auf- enthalt) gilt aber nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zuläs- sig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Ge- sellschaft "notwendig" erscheint (Urteil des Bundesgerichtes 6B_659/2018 vom
20. September 2018 E. 3.4). Die Landesverweisung erweist sich auch unter die- sem Aspekt als zulässig.
4. Das Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses spielen daher die folgenden Aspekte eine Rolle: Die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen De-
- 40 - likte, eine grosse Rückfallgefahr, eine wiederholte Straffälligkeit, eine erneute Straffälligkeit nach einer verbüssten Freiheitsstrafe, eine Straffälligkeit nach einer migrationsrechtlichen Verwarnung. Das gesamte öffentliche Interesse ist dem ge- samten privaten Interesse gegenüberzustellen. Resultiert dabei ein überwiegen- des öffentliches Interesse, ist die Landesverweisung auszusprechen (BUSSLIN- GER/UEBERSAX, a.a.O., S. 103).
E. 3.4 Die Vorderrichter haben die Aussagen der beteiligten Parteien und Zeu- gen und die weiteren Beweismittel und Indizien zutreffend, umfassend und über- zeugend gewürdigt; darauf kann vorab integral verwiesen werden (Urk. 74 S. 13–19 und S. 21–26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es verbleibt daher nachfolgend bloss, die wichtigsten Argumente nochmals hervorzuheben und die vorinstanzli- che Beweiswürdigung mit der Würdigung der vom Beschuldigten im Berufungs- verfahren teilweise revidierten Aussagen (Urk. 85/2; Prot. II S. 14 ff.) zu ergänzen.
E. 3.4.1 Es fällt besonders auf, wie unklare und widersprüchliche Angaben der Beschuldigte zum angeblichen Zeitpunkt der Kündigung des Lehrverhältnisses der Privatklägerin machte. Anlässlich der ersten (delegierten) polizeilichen Befra- gung vom 26. Januar 2017 gab er an, diese gegen Ende Dezember 2016 entlas- sen zu haben (Urk. 7/1 S. 6). Während er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 27. Januar 2017 erklärte, ihr ungefähr am 18. Dezember 2016 gekündigt zu haben (Urk. 7/2 S. 4 f.), mithin zu einem Zeitpunkt, bevor er von den ihm gegenüber erhobenen Anschuldigungen erfahren habe, was er auch anlässlich der gleichentags durchgeführten Haftprüfungsverhandlung bestätigte (Urk. 7/3 S. 4). Vor Vorinstanz machte er zunächst geltend, nicht genau zu wis- sen, wann er ihr gekündigt habe. In der Folge wollte er sich dann aber doch daran erinnern, dass es im November 2016 gewesen sei, da das Kündigungsschreiben vom 15. November 2016 datiere (Prot. I S. 56 ff.; Urk. 56/1). Auf Vorhalt dessel- ben erklärte er alsdann, da das Dokument vom 15. November 2016 datiere, sei es
- 13 - am 11. oder 12. November 2016 in Absprache mit der Lehrlingsbetreuerin F._____ verfasst worden. Die Frage, ob die Privatklägerin nach dem 15. Novem- ber 2016 noch im Coiffeursalon gearbeitet habe, verneinte er.
E. 3.4.1.1 Diese Angaben des Beschuldigten lassen sich indes nicht mit den von der Privatklägerin am 30. November 2016 an ihre Lehrlingsbetreuerin ge- sandten Nachrichten in Einklang bringen (vgl. Urk. 10). Damals schrieb die Privat- klägerin, dass sie nicht zur Arbeit komme, da sie verschlafen habe: "F._____ ich hab verschlafen tut mir leid. Bin erst um halb 11 im geschäft", "F._____, wir hatten einen Autounfall, ist nicht viel passiert. Aber wir müssen wegen dem Auto blei- ben.. ich weiss nicht um welche Zeit ich es schaffe zu kommen.. ich schreib dir nochmal" und "Darf ich sonst den Rest des Tages frei nehmen? Mein Freund ist noch in Untersuchung im Spital..". Daraufhin antwortete F._____ der Privatkläge- rin: "Ooo jeee total schaden. Hast du A._____ bescheid gesagt". Zwei Wochen später, am 14. Dezember 2016, schrieb F._____ der Privatklägerin: "Wo bist du", "Du weist das du model hast", "Ich find es sehr sehr schade das du nicht durch ziehst dein ausbildung." Aus diesen Nachrichten ergibt sich eindeutig, dass am
30. November 2016 weder die Privatklägerin noch F._____ als Lehrlingsbetreue- rin bereits etwas von einer Kündigung gewusst hatten, und dass in jenem Zeit- punkt von der Privatklägerin immer noch erwartet wurde, dass sie zur Arbeit er- scheine. Überdies bestätigte auch F._____ anlässlich ihrer delegierten polizeili- chen Befragung vom 14. Februar 2017 in Anwesenheit des Beschuldigten als Zeugin, dass die Privatklägerin anfangs/Mitte Dezember 2016 immer noch ange- stellt war und mutmasslich am 10. Dezember 2016 ihren letzten tatsächlichen Ar- beitstag gehabt habe (Urk. 9/1 S. 7).
E. 3.4.1.2 Die Angaben des Beschuldigten, wonach der Privatklägerin am
15. November 2016 bereits gekündigt wurde und dies mit F._____ abgesprochen gewesen sei, sind damit widerlegt, und das Kündigungsschreiben, welches am
E. 3.4.1.3 Das rückdatierte Kündigungsschreiben erweist sich somit als ein weiterer Versuch des Beschuldigten, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken und gleichzeitig die zeitlichen Abläufe zu seinen Gunsten zu verschleiern. Darin zeigt sich sein Bestreben, die zeitlichen Abläufe so darzustellen, dass die Privatklägerin zuerst die Kündigung von ihm erhalten und als Reaktion darauf aus Rache die Anschuldigungen gegen ihn erhoben habe. Dass die zeitliche Abfolge umgekehrt war, geht aus ihren bereits erwähnten WhatsApp-Mitteilungen an die Zeugin und Lehrlingsbetreuerin (Erw. III.3.4.1.1.; Urk. 10 S. 2) und dem Umstand hervor, dass sie (erst) am 19. Dezember 2016 Strafanzeige bei der Polizei gegen den Beschuldigten erstattete (Urk. 1 S. 2).
E. 3.4.2 Auch die Erklärungen des Beschuldigten, weshalb die angebliche se- xuelle Beziehung zur Privatklägerin aufhörte, erweisen sich als wenig überzeu- gend. Wie bereits erwogen, soll die Privatklägerin laut Kündigungsschreiben an- geblich bereits vom 9. September 2016 bis 14. September 2016 unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sein (Erw. III.3.4.1.2.; Urk. 56/1). Vor Vorinstanz machte er geltend, keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihr gehabt zu haben, weil
- 15 - sie oftmals nicht mehr oder zu spät zur Arbeit erschienen sei. Ausserdem sei sie inkompetent gewesen, habe sich nicht an Termine gehalten und viel Alkohol ge- trunken (Prot. I S. 72 f.). Laut Kündigungsschreiben fehlte die Privatklägerin in- dessen angeblich bereits vor Beginn des Lehrvertrages, weshalb sich allfällige Abwesenheiten als möglicher Grund für das Ende der sexuellen Kontakte als we- nig plausibel und damit als unglaubhaft erweisen. Der von den Vorderrichtern ins Feld geführte Grund (Urk. 74 S. 18, 2. Absatz), wonach die Ursache für das Ende der sexuellen Kontakte darin liegen könnte, dass die Schwester der Privatklägerin ab November 2016 ebenfalls (für kurze Zeit wieder) beim Beschuldigten gearbei- tet hatte und somit im Salon anwesend war, ist dagegen weit wahrscheinlicher. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, weshalb die angeblich einvernehmli- che sexuelle Beziehung zu Ende war, verfangen daher nicht.
E. 3.4.3 Somit ist der Beschuldigte überführt, in seinen Einvernahmen diverse tatsachenwidrige Angaben gemacht und Unterlagen fingiert zu haben, um diese zugunsten seiner Version und gegen die Privatklägerin zu verwenden. Seine Be- streitungen und die Behauptung, die sexuellen Handlungen seien im Einverständ- nis der Privatklägerin erfolgt, erweisen sich daher bereits gestützt darauf als un- glaubhaft, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 19, Ziff. 6.1.10.) nicht auf diese abgestellt werden kann.
E. 3.4.4 Den Vorderrichtern ist auch darin zuzustimmen (Urk. 74 S. 21), dass die Privatklägerin, hätte sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen erfinden wollen, sich wohl kaum für eine Version entschieden hätte, welche sie selbst kaum nachzuvollziehen vermag, welche gleich drei gleichgela- gerte Vorfälle im Abstand von jeweils einer Woche beinhaltet und in welcher ihr das eigene Verhalten unklar und peinlich ist. Offenkundig ist auch, dass die Pri- vatklägerin trotz ihrer Fassungslosigkeit über das Geschehene nicht versucht, sich selber in ein für sie positiveres Licht zu rücken. Ihre Aussagen sprechen für tatsächlich Erlebtes. Sie schildert die Vorkommnisse in nachvollziehbarer Weise, ohne dass stereotype Schilderungen der Handlungen erkennbar wären und ins- besondere, ohne dass sie zu mutmasslich übermässigen und übertriebenen Be- lastungen des Beschuldigten neigt.
- 16 -
E. 3.4.4.1 Es wäre für sie zum Beispiel ein Leichtes gewesen, die Gelegenheit zu ergreifen und die Frage, ob sie vom Beschuldigten auch zu Oralsex gezwun- gen worden sei, wahrheitswidrig zu bestätigen. Dies tat sie indessen gerade nicht und verneinte dies konstant in allen drei Befragungen übereinstimmend (Urk. 8/1 S. 14; Urk. 8/2 S. 10 und S. 15; Prot. I S. 41), obwohl der Beschuldigte geltend machte, sie hätten sich auch einvernehmlich gegenseitig oral befriedigt. Auch beim Vorwurf des versuchten Analverkehrs anlässlich des ersten Vorfalles be- schrieb sie einen einzelnen Versuch, obwohl es für sie ein Leichtes gewesen wä- re, zu behaupten, es sei vollendeter Analverkehr gewesen, und es sei mehrmals dazu gekommen. Ebenso wenig machte sie geltend, der Beschuldigte hätte sie in irgend einer Weise bedroht.
E. 3.4.4.2 Hinzukommt nun, dass die Darstellung der Privatklägerin auch mit äusseren Begebenheiten im Einklang steht. Ihre zeitliche Angabe, wonach die Vorkommnisse im Keller im Oktober stets an einem Donnerstag stattgefunden hätten, wird durch das Indiz untermauert, dass ihre Lehrlingsbetreuerin, die Zeu- gin F._____, donnerstags jeweils arbeitsfrei hatte, und die Privatklägerin im Monat Oktober dann jeweils die einzige weibliche Angestellte im Salon war. Die Lehr- lingsbetreuerin konnte an ihren Abwesenheiten somit auch nicht bemerken, dass die Privatklägerin längere Zeit im Keller war. Ab November 2016 arbeitete über- dies auch ihre Schwester wieder im Salon, weshalb es erklärbar und plausibel ist, dass es dannzumal zu keinen weiteren sexuellen Übergriffen im Keller mehr kam.
E. 3.4.4.3 Im Übrigen gab die Schwester der Privatklägerin, H._____, anläss- lich ihrer delegierten polizeilichen Befragung vom 16. Februar 2017 in Anwesen- heit des Beschuldigten glaubhaft und unwiderlegbar zu Protokoll (Urk. 9/4 S. 4, auf Frage 23), diese habe ihr im September oder Oktober einmal ganz verzweifelt angerufen und erklärt, sie wolle nicht mehr beim Beschuldigten arbeiten. Sie habe der Privatklägerin gesagt, ebenfalls beim Beschuldigten zu arbeiten, um ihr dort zu helfen. Der verzweifelte Anruf zeigt, dass die Privatklägerin schon zuvor ver- sucht hatte, ihre Lehrstelle im Geschäft des Beschuldigten aufzugeben, anschei- nend jedoch nicht dazu bereit war, ihrer Schwester die wahren Gründe dafür zu nennen. Ausserdem bestätigte H._____ als Zeugin, dass auch sie vom Beschul-
- 17 - digten angemacht worden sei und aus diesem Grunde bei ihm gekündigt hatte (ebenda, auf Frage 28). Eine weitere frühere Angestellte des Beschuldigten, G._____, hatte anlässlich ihrer delegierten polizeilichen Befragung vom 16. Feb- ruar 2017 in Anwesenheit des Beschuldigten als Zeugin glaubhaft und unwider- legbar zu Protokoll gegeben (Urk. 9/2 S. 3 ff.), dass der Beschuldigte auch sie angemacht und ihr gegenüber im Keller des Coiffeursalons einmal vergeblich Avancen gemacht habe, weshalb sie die Privatklägerin vor ihm gewarnt habe (ebenda, S. 7 f.). Diese Aussagen der beiden Zeuginnen sind zwar für sich alleine nicht beweisbildend für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen, stellen aber immerhin starke Hinweise im Sinne von Indizien dafür dar, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Belästigungen und sexuellen Übergriffe ge- genüber der Privatklägerin bei ihm keineswegs persönlichkeitsfremd zu sein scheinen, was ein weiterer Hinweis auf den Wahrheitsgehalt der Darstellung der Privatklägerin darstellt.
E. 3.4.5 Zusammenfassend ist die Darstellung der Privatklägerin als wider- spruchsfrei, konstant und nachvollziehbar zu bezeichnen. Ihre Schilderungen wir- ken plausibel und glaubhaft und lassen sich überdies mit äusseren Begebenhei- ten in Einklang bringen. Bereits die Vorderrichter haben zutreffend erwogen (Urk. 74 S. 25), dass die WhatsApp-Nachrichten zwischen der Zeugin F._____ und der Privatklägerin und die Angaben der Zeuginnen H._____ und G._____ gemeinsam mit den konstanten Aussagen der Privatklägerin ein stimmiges Gan- zes ergeben. Durch das Untersuchungsergebnis ist auch erstellt, dass die Privat- klägerin, welcher die Absolvierung des 3. Lehrjahres wichtig war, schon kurz nach Beginn des Lehrverhältnisses im Salon C._____ das Arbeitsverhältnis wieder auf- lösen wollte und bereits vor dem 14. Dezember 2016 mehrfach versuchte, ihrer Lehrlingsbetreuerin von den sexuellen Übergriffen des Beschuldigten zu erzählen (Urk. 9/1 S. 8, S. 11). Die Privatklägerin suchte somit bereits einige Zeit vor ihrer Anzeige bei der Polizei erfolglos Hilfe bei Aussenstehenden. Anhaltspunkte dafür, dass sie die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (z.B. aus Rache) er- funden haben könnte, finden sich nicht. Der Anklagesachverhalt ist daher bereits aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der weiteren Beweise und Indizien, welche ihre Darstellung untermauern, erstellt. Dies gilt insbesondere
- 18 - auch für die sexuellen Belästigungen, bei welchen der Beschuldigte die Privatklä- gerin während der Arbeit im Coiffeursalon gemäss Anklage mehrfach über den Kleidern am Po und im Intimbereich berührte, sie mit der Hand am Po streichelte, in den Po kniff, ihr Klapse auf den Po gab, ihr mit der Hand von hinten zwischen ihre Beine griff und ihren Intimbereich berührte. Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 58 S. 14 ff.; Urk. 91 S. 5 f.) lässt sich auch dieser Sachverhaltsteil gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellen, welche zudem durch die Aussagen der Zeuginnen H._____, G._____ und F._____ untermauert werden. Es gibt keinen Grund, einzig in Bezug auf die sexuellen Belästigungen an den insgesamt glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln. Daran ver- mögen auch die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin sicher nicht vor anderen Leuten im Coiffeursalon sexuell belästigt und berührt ha- ben will und dass er sich an keine Situation erinnern könne, in welcher sie nur zu zweit im Salon gewesen wären (Prot. II S. 14 f.), nichts zu ändern. Es ist schlicht unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin nie alleine im Sa- lon aufgehalten haben sollen. Dem Beschuldigten boten sich durchaus Gelegen- heiten, die Privatklägerin in Abwesenheit anderer Personen am Po und im Intim- bereich zu berühren oder zumindest so zu berühren, dass es Kunden nicht aufge- fallen wäre. Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich eine Anhörung der Privatklägerin im Berufungsverfahren, auch wenn es sich bei den Tatvorwürfen an sich um Vier-Augen-Delikte handelt.
E. 3.4.6 Eine Anerkennung eines wesentlichen Teils der Aussagen der Privat- klägerin lässt sich in den im Berufungsverfahren teilweise revidierten Aussagen des Beschuldigten (Urk. 85/2; Prot. II S. 14 ff.) entgegen der Vorankündigung vom
15. Februar 2018 (Urk. 82) nicht erblicken. Aus den halbherzigen Teilanerken- nungen des Beschuldigten, wonach er einsehe, dass er hätte merken müssen, dass die Privatklägerin eigentlich nicht mit ihm habe schlafen wollen, dies aber nicht geschehen sei, da er wirklich verliebt in sie gewesen sei, so starke Gefühle für sie gehabt habe und so von seinem Ego überzeugt gewesen sei, dass er ihre Reaktionen völlig falsch interpretiert habe und nicht in der Lage gewesen sei, ihre Reaktionen als Abwehr zu erkennen, sondern davon ausgegangen sei, dass dies Teil ihres Spiels resp. Ausdruck von Schüchternheit und Hemmungen gewesen
- 19 - sei (Urk. 85/2; Prot. II S. 14 ff.), ergibt sich aber immerhin, dass er zu erkennen gibt resp. zumindest konkludent anerkennt, dass auch er Ablehnung im Verhalten der Privatklägerin erkannt haben musste, andernfalls ergäbe seine revidierte Dar- stellung, wonach er hätte merken müssen, dass sie eigentlich nicht mit ihm habe schlafen wollen, keinen Sinn. Damit bestätigt der Beschuldigte ansatzweise aber auch den Wahrheitsgehalt der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin, so- dass die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung noch zusätzlich zur bereits durch die Vorinstanz vorgenommenen überzeugenden Beweiswürdigung untermauert wird und keinerlei Restzweifel mehr verbleiben, weshalb uneingeschränkt auf ihre Dar- stellung abzustellen ist.
E. 3.4.6.1 Insofern erweisen sich gleichzeitig aber auch die weiteren Äusse- rungen des Beschuldigten in seinem Brief vom 6. Juni 2018 und anlässlich der Berufungsverhandlung als widersprüchlich, wonach er damals gemeint habe, sei- ne männliche Überzeugungskraft sei so gross gewesen, dass die Privatklägerin mit Freuden zugestimmt und den Sex mit ihm habe geniessen können, zumal er nun entgegen seiner früheren – mithin tatsachenwidrigen – Darstellung (vgl. vor- stehend, Erw. III.2. a.E.) eben doch gemerkt habe, dass sie nicht so richtig Freu- de daran gehabt habe (Urk. 85/2 3. und 4. Satz; Prot. II S. 14 ff.). Freudige Zu- stimmung und Genuss liess die Privatklägerin damals offenkundig eben gerade nicht erkennen.
E. 3.4.6.2 Als Erklärung dafür, aus welchen Gründen er so von seinem Ego überzeugt gewesen sei und sich angeblich für so unwiderstehlich gehalten haben will, dass er die unzweideutige Ablehnung der Privatklägerin nicht bloss bei ei- nem, sondern bei allen drei Vergewaltigungsvorwürfen im Oktober 2016 und dem Vorwurf der sexuellen Belästigungen im September 2016, angeblich völlig falsch interpretierte, brachte die Verteidigung vor, der Beschuldigte fühle sich als Araber als ganz grosser Chef und Verführer dieser Welt, wobei Frauen für ihn aufgrund seines kulturellen Hintergrundes vor allem als Schmuck und Zeitvertreib gelten würden. Zudem habe sein beruflicher Erfolg als Ausländer, führe er unterdessen doch drei Coiffeursalons, sicherlich auch zum Ego und seiner Selbstüberschät- zung beigetragen (Urk. 91 S. 2 f.). Diese Erklärung vermag allerdings die Hand-
- 20 - lungen des Beschuldigten nicht zu relativieren. Daraus ergibt sich, dass diese Re- lativierungen und weiteren Erklärungsversuche des Beschuldigten, z.B. dass er auch nicht erkannt habe, dass er der Chef der Privatklägerin gewesen sei und dies in seiner Position nicht hätte tun können (Urk. 85/2, 14. Satz; vor Vorinstanz hatte er dagegen noch erklärt, sich seiner Position bewusst gewesen zu sein, Prot. I S. 72) oder dass er sich wirklich in die Privatklägerin verliebt und starke Gefühle für sie gehabt habe (Prot. II S. 18; in der Hafteinvernahme vom
27. Januar 2017 bei der Staatsanwaltschaft hatte er allerdings ausgeführt, nicht in sie verliebt gewesen zu sein, Urk. 7/2 S. 3, Antw. auf Frage 12), als unglaubhafte Beteuerungen daherkommen und damit unbehelfliche Schutzbehauptungen dar- stellen, auf welche nicht abgestellt werden kann.
E. 3.4.7 Die (verbleibenden) Bestreitungen des Beschuldigten erweisen sich somit (nach wie vor) als unglaubhaft, während die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin durch seine teilweise revidierten Aussagen noch untermauert wurde und sich der Anklagesachverhalt demzufolge als vollumfänglich erstellt er- weist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Urteil wurden die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin mit zutreffender Begründung als mehrfache Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als mehrfache sexuelle Belästigungen im Sinne von Art. 198 StGB gewürdigt (Urk. 74 S. 26 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person bzw. eine Person weiblichen Geschlechts, zu einer sexuellen Handlung zwingt bzw. zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine vollständige Widerstandsunfähigkeit des Opfers wird nicht verlangt. Stets ist je-
- 21 - doch eine erhebliche Einwirkung des Täters erforderlich, wobei minderjährigen Opfern in der Regel eine geringere Gegenwehr zuzumuten ist als Erwachsenen. Es genügt der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr bzw. die sexuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; 119 IV 309 E. 7b).
E. 4 Da es sich bei den drei Vergewaltigungen um gleiche Delikte handelt, de- ren Tatvorgehen nahezu identisch war und sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sind sie gemeinsam zu behandeln, wie dies bereits die Vorinstanz ohne nähere Begründung gehandhabt hat (Urk. 74 S. 32 f.). Nachdem die versuchte sexuelle Nötigung das dann aufgegebene Vorhaben des Beschuldigten betrifft, anlässlich der ersten Vergewaltigung auch anal in die Pri- vatklägerin einzudringen und für die Begleitumstände dieser Tat das gezielte Ausnützen derselben das Selbe gilt wie bei der Vergewaltigung, dem entspre- chende Unrechtsgehalt somit bereits bei der (ersten) Vergewaltigung Rechnung
- 27 - zu tragen ist, wäre es wenig sinnvoll und nicht praktikabel dafür eine separate hy- pothetische Einsatzstrafe festzulegen, weshalb auch diese Tat gemeinsam mit den drei Vergewaltigungen zu behandeln ist.
E. 4.1 Da die Privatklägerin ohne die an ihr verübten Delikte voraussichtlich bis zum Abschluss ihrer Lehre beim Beschuldigten angestellt gewesen wäre und ih- ren Lehrlingslohn erhalten hätte, besteht der Schaden in einem entgangenen Ge- winn. Der Lehrlingslohn betrug monatlich Fr. 700.– (Urk. 56/3) und wurde ihr ab Januar 2017 nicht mehr bezahlt. Da sie ab Mai 2017 eine neue Lehrstelle gefun- den hat, ist ihr ein Erwerbsschaden für die Zeit von Januar bis April 2017 in der Höhe von Fr. 2'800.– entstanden. Die Widerrechtlichkeit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zutreffend zu bejahen (Urk. 74 S. 44), da die Privatklägerin Op- fer der vom Beschuldigten begangenen Delikte ist und ihre psychische und physi- sche respektive sexuelle Integrität ein absolut geschütztes Rechtsgut darstellt. Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen des natürlichen Kausalzu- sammenhangs korrekt aufgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 74 S. 44; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Verhalten des Beschuldigten hatte die
- 44 - Auflösung des Lehrverhältnisses zur Folge, und zwar unabhängig davon, ob er ihr im Wissen um die gegen ihn zu recht erhobenen Anschuldigungen oder aufgrund ihres Fernbleibens von der Arbeit, verursacht durch die von ihm verübten Taten, kündigte. Aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlor die Privatkläge- rin ihr Einkommen, womit der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang ge- geben ist. Der Beschuldigte handelte bewusst und nahm den Schaden zumindest in Kauf; ein Verschulden liegt somit vor.
E. 4.2 Die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht sind erfüllt, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin Schadenersatz für den erlitte- nen Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 2'800.– nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2017 zu bezahlen.
5. Die Privatklägerin beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Oktober 2016 (Urk. 55 S. 1). Zur Be- gründung liess sie ausführen, dass die mehrfache Vergewaltigung, die versuchte sexuelle Nötigung und die mehrfachen sexuellen Belästigungen eine Verletzung ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR darstellen würden. Der Be- schuldigte habe seine Autoritätsstellung als Lehrmeister und Chef gegenüber ihr als seiner ihm anvertrauten Lehrtochter krass missbraucht. Er habe nicht nur sei- ne Stellung, sondern auch das Vertrauen, welches sie in ihn gesetzt habe, miss- braucht. Er habe sie psychisch massiv unter Druck gesetzt, da er gewusst habe, wie wichtig es ihr gewesen sei, die Lehre abschliessen zu können. Im Wissen um seine Machtstellung sei bei ihr ein Gefühl der Abhängigkeit entstanden. Dieses Gefühl habe er genutzt, um ihre Gegenwehr zu brechen und den Geschlechtsver- kehr mit ihr zu erzwingen. Damit habe er bei ihr ein Gefühl enormer Ohnmacht er- zeugt. Durch die vorgefallenen sexuellen Übergriffe sei ihr Eintritt ins Berufsleben zusätzlich erschwert worden, was sich auf ihr Selbstwertgefühl auswirke. Sie komme mit dem Erlebten bis heute überhaupt nicht klar. Durch den erlittenen Missbrauch sei ein Leid entstanden und ihr Leben stark beeinträchtigt worden (Urk. 55 S. 5 ff.).
E. 4.3 Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf die mehrfache Vergewalti- gung und versuchte sexuelle Nötigung als im mittleren Bereich liegend einzustu- fen. Eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 50 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.
E. 5 Zwar liegt aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte vom Vorha- ben des Analverkehrs absah, nachdem dies aufgrund der körperlichen Gegeben- heiten bei der Privatklägerin nicht möglich war, eine versuchte Tat vor, welche ei- ne Strafmilderung vorsieht (Art. 22 Abs. 1 StGB). Da dieser Versuch aber im Zu- sammenhang mit vollendeten, viel schwereren Taten erfolgte, wirkt er sich bloss marginal strafreduzierend aus. Insgesamt resultiert daher eine hypothetische Ein- satzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe.
E. 5.1 Der Beschuldigte missbrauchte die Privatklägerin in einem relativ engen Zeitraum mehrfach auf die gleiche Art und Weise. Er vergewaltigte die Privatklä-
- 45 - gerin mehrfach im Keller seines Coiffeursalons und benutzte dabei das schon er- folgreich erprobte Muster. Bei den sexuellen Übergriffen war der Beschuldigte die aktive Person, welcher die Privatklägerin zur Duldung seiner Handlungen zwang. Neben den mehrfachen Vergewaltigungen und der versuchten sexuellen Nötigung war die Privatklägerin während der ganzen Dauer ihrer Anstellung den sexuellen Belästigungen des Beschuldigten ausgesetzt. Sie war zum Zeitpunkt der Übergrif- fe in ihrem letzten Lehrjahr und wollte dieses erfolgreich abschliessen. Aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit und dem Subordinationsverhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten war es ihr nicht möglich, sich ernsthaft gegen ihn zur Wehr zu setzen. Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte nicht nur ihre kör- perliche und sexuelle Integrität massiv verletzt, sondern auch ihre freie Willensbil- dung missachtet. Das Tatverschulden hinsichtlich der zum Nachteil der Privatklä- gerin verübten Delikte wiegt keineswegs mehr leicht. Zudem sind die Beeinträch- tigungen, welche sie angesichts der Übergriffe erlitten hat, auch nach den Taten noch belastend und führen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Lebens- qualität, wobei sich allfällige dauerhafte Schäden noch nicht näher beurteilen las- sen. Der Beschuldigte griff durch die von ihm verübten Taten widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische respektive sexuelle Integrität der Pri- vatklägerin ein, wodurch sie erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde.
E. 5.2 Im angefochtenen Urteil wurde der Genugtuungsanspruch angesichts der Art und Schwere der Übergriffe, der Intensität und der Dauer der Auswirkun- gen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin zurecht bejaht und auf Fr. 15'000.– festgesetzt (Urk. 74 S. 48 f.). Die Höhe der zugesprochenen Genugtuung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sowie des Umstandes, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Übergriffe aufgrund des Arbeitsverhält- nisses vom Beschuldigten abhängig war und er das damit einhergehende Ver- trauensverhältnis ausgenutzt hat sowie angesichts der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten, als angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. In Übereinstimmung mit den zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 74 S. 49) ist auf die Genugtuungssum-
- 46 - me der gesetzliche Zins von 5% ab dem 28. Oktober 2016, mithin einem Datum nach dem letzten Übergriff, zuzusprechen.
6. Die Privatklägerin machte eine Entschädigung wegen erlittener Diskrimi- nierung während der Lehre gestützt auf das Gleichstellungsgesetz (Art. 5 Abs. 3 und 4 GIG) geltend. Zur Begründung liess sie ausführen, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber sie als Lehrtochter belästigt respektive vergewaltigt habe, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung nach Gleichstel- lungsgesetz gegeben seien. Da die Diskriminierung durch den Arbeitgeber und Lehrmeister selbst in der schwersten denkbaren Form einer sexuellen Belästi- gung, nämlich in Form von Vergewaltigungen, erfolgt sei, sei sie besonders de- mütigend. Ihr sei es dadurch verunmöglicht worden, weiterhin bei dieser Lehrstel- le zu verbleiben und sie leide nach wie vor an den daraus resultierenden psychi- schen und wirtschaftlichen Folgen. Die Entschädigung sei daher im obersten Be- reich anzusetzen. Massgebend für die Bemessung der Entschädigung sei nach Gleichstellungsgesetz der schweizerische Durchschnittslohn, wobei sich für das Jahr 2016 ein Durchschnittslohn von monatlich Fr. 6'195.– ergebe. Entsprechend werde eine Entschädigung von insgesamt Fr. 37'170.– zuzüglich 5% Zins ab
1. Juni 2017 gefordert (Urk. 55 S. 7 ff.).
E. 6 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).
E. 6.1 Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltend- machung einer Entschädigung wegen erlittener Diskriminierung während des Lehrverhältnisses gestützt auf das Gleichstellungsgesetz (Art. 4 und 5 GIG), kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 49; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist als Arbeitgeber selbst Belästiger, welcher die Lehrtochter mehrfach vergewaltigt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 50) erübrigt sich damit für den Beschuldigten der Nach- weis, dass er alle notwendigen, angemessenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung seitens seiner Arbeitnehmer getroffen hat (Urteil des Bundesgerichtes 4A_330/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.3). Die Vo- raussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung nach Gleichstellungsge- setz sind damit gegeben. Die Entschädigung ist im oberen Bereich anzusetzen,
- 47 - da die Diskriminierung besonders demütigend und durch den Lehrmeister selbst in der schwersten denkbaren Form einer sexuellen Belästigung erfolgt ist.
E. 6.2 Insgesamt rechtfertigt sich als Entschädigung die Festsetzung eines Be- trages in der Höhe von fünf Monatslöhnen, wobei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 50) gestützt auf einen Durchschnittslohn für das Jahr 2015 von monatlich Fr. 6'058.– sowie unter Berücksichtigung der Teuerung eine Ent- schädigung von Fr. 30'300.– zuzüglich Zins ab 1. Juni 2017 festzulegen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei einem vollumfänglichen Schuldspruch bleibt, ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 6 und 7) zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, und die von der Vorin- stanz festgesetzte Strafe wird ebenfalls vollumfänglich bestätigt. Bei diesem Aus- gang des Berufungsverfahrens wird der Beschuldigte vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB
- 48 - − der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen sexuellen Belästigungen im Sinne von Art. 198 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 128 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind und mit Fr. 500.– Busse.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 2’800.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2017 zu bezahlen (Ersatz des Erwerbsschadens vom 1. Januar 2017 bis Ende April 2017).
b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin B._____ für deliktskausale Kosten aus Therapien und ärztlichen Behandlungen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Entschädigung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 Gleichstellungs-gesetz (GlG) in der Höhe von Fr. 30'300.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2017 zu bezahlen.
d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15’000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2016 als Genugtuung
- 49 - zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'300.00 amtliche Verteidigung Fr. 3'000.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
E. 6.3 Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 5. Okto- ber 2018 weist der Beschuldigte 4 Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 29. August 2013 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 30.–, bei einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 300.– Busse, bestraft. Mit Strafbefehl der selben Amtsstelle vom 3. September 2014 wurde er wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verwei- gerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 300.– Busse bestraft, wobei der bedingte Aufschub der Geldstrafe vom 29. August 2013 widerrufen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Oktober 2014 wurde er erneut we- gen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberken- nung des Ausweises mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September 2015 wegen Betruges und Urkundenfäl- schung sowie abermals wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz
- 31 - Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 87). Diese Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, deren Art und Anzahl zeigt indessen eine beträchtli- che Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Gesetzen, und es gelang ihm nicht, sich während der Probezeit zu bewähren. Bei seinen Widerhandlungen gegen das SVG handelte es sich jeweils um die gleiche Deliktsart, was verdeutlicht, dass er aus seinen Verurteilungen keine Lehre gezogen hat. Stattdessen beging er in der Folge auch ein Vermögens- und Urkundendelikt. All dies ist merklich strafer- höhend zu berücksichtigen.
E. 6.4 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.
E. 6.4.1 Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Beru- fungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerken- nung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen aufsichgenommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urtei-
- 32 - le des Bundesgerichtes 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1).
E. 6.4.2 Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzli- chen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ge- hört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren er- füllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/ KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB).
E. 6.4.3 Der Beschuldigte hat die Vergewaltigungsvorwürfe stets bestritten und macht im Wesentlichen geltend, die sexuellen Handlungen seien im Einverständ- nis der Privatklägerin erfolgt (vgl. vorstehend, Erw. III.2. ff.). Dies stellt eine voll- umfängliche Bestreitung der eigentlichen Tatvorwürfe dar. Erst im Berufungsver- fahren und damit nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen teilweise leicht revidiert (Urk. 85/2; Prot. II S. 14 ff.). Eine Anerkennung eines wesentlichen Teils der Aussagen der Privatklägerin oder von Anklagevorwürfen lässt sich darin aber nicht erblicken. Aus der halbherzigen Teilanerkennung, wonach er einsehe, dass er hätte merken müssen, dass die Privatklägerin eigentlich nicht mit ihm habe schlafen wollen, dies aber nicht ge- schehen sei, da er so von seinem Ego überzeugt und in sie verliebt gewesen sei, dass er ihre Reaktionen völlig falsch interpretiert habe und nicht in der Lage ge- wesen sei, ihre Reaktionen als Abwehr zu erkennen, sondern davon ausgegan-
- 33 - gen sei, dass dies Teil ihres Spiels respektive Ausdruck von Schüchternheit und Hemmungen gewesen sei (Urk. 85/2; Prot. II S. 14 ff.), zeugt auch nicht von Ein- sicht oder Reue. Zwar führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung mehrmals aus, er habe eine falsche Wahrnehmung gehabt und deshalb ihre Reaktionen nicht als Abwehr erkannt (als Beispiel brachte er vor, sie habe nicht so richtig Freude daran gehabt, die Hose herunterzulassen oder sich auszuzie- hen, Prot. II S. 16); auf die einzelnen Abwehrhandlungen konkret angesprochen, bestritt er allerdings weiterhin, dass sie ihm körperlich Widerstand geleistet habe. Sie habe weder versucht, die Beine zusammenzupressen, noch habe sie geweint. Auch habe sie ihm nicht konkret gesagt, dass sie seine Handlungen nicht wolle und dass sie einen Freund habe, habe sie auch nicht erwähnt. Im Gegenteil, sie habe ihn angemacht und durch aktives Tun erregt. Das gegenseitige Berühren habe es schon gegeben (Prot. II S. 16 f.). Von einem umfassenden Geständnis oder aufrichtiger Einsicht und Reue kann damit keine Rede sein. Unter dem Titel Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 36, Ziff. 4.4.) keine Strafminderung gewährt werden.
E. 6.5 Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren (vorstehend, Erw. V.6.3.). Da allerdings das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (vorste- hend, Erw. V.2.), bleibt es bei der vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
E. 7 Der Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 128 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 8 Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe entfällt die Möglichkeit eines be- dingten oder teilbedingten Vollzuges derselben (Art. 42 f. StGB).
E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehal- ten.
E. 10 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
- 50 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
E. 11 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Baechler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170394-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 16. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Vergewaltigung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Juni 2017 (DG170034) _____________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. April 2017 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 128 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft er- standen sind (gerechnet bis und mit 2. Juni 2017) und mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2’800.– zuzüglich 5 % Zins ab
- 3 -
1. Juni 2017 zu bezahlen (Ersatz des Erwerbsschadens vom 1. Januar 2017 bis Ende April 2017).
b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin B._____ für deliktskausale Kosten aus Therapien und ärztlichen Behandlungen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Zivilweg verwiesen.
c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Entschädigung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 Gleichstellungsgesetz (GlG) in der Höhe von Fr. 30'300.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2017 zu bezahlen.
d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 15’000.– zuzüglich 5 % Zins ab
28. Oktober 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren der Privatklägerin abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr Vorverfahren Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 25'908.45 MWSt.) Fr. 7'734.20 Kosten unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 44'842.65 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ sowie derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4
- 4 - StPO und Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO bleiben vorbehalten. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 91 S. 1)
1. Vollständiger Freispruch von sämtlichen Vorwürfen;
2. Absehen von einem Landesverweis;
3. Zusprechen einer Genugtuung von mindestens CHF 35'200.00;
4. Nichteintreten auf die Zivilforderungen der Geschädigten;
5. Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. Eventualiter:
1. Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher mehrfacher Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der versuchten sexuellen Nö- tigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
2. Belegen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten resp. einer teilbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten, wovon maximal 12 Monate vollziehbar sind;
3. Absehen von einem Landesverweis;
4. Zusprechen von Schadenersatz und einer angemessenen Genugtuung an die Privatklägerin.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 79, schriftlich)
1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 -
2. Verzicht auf Beweisanträge
3. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung
c) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin: (Urk. 92 S. 1)
1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei vollum- fänglich zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der unent- geltlichen Geschädigtenvertreterin seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen, wobei die Kosten der Geschädigtenvertreterin vorab aus der Ge- richtskasse zu erstatten seien. _____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Juni 2017 liess der Beschuldigte mit Eingabe der amtlichen Verteidigung vom 23. Juli 2017 rechtzeitig Berufung an- melden (Urk. 66; Prot. I S. 92 ff.; Urk. 93/2; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 12. September 2017 reichte die amtliche Verteidi- gung am 26. September 2017 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Beru- fungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein und beantragte einen voll-
- 6 - umfänglichen Freispruch (Urk. 75; Urk. 71/2). Mit Präsidialverfügung vom 24. Ok- tober 2017 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Der Privatklägerin wurde zudem Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie beantrage, dass dem urteilenden Gericht eine Person glei- chen Geschlechts angehöre und sie gegebenenfalls durch diese einvernommen werden wolle, wobei bei Stillschweigen die Auswahl der Mitglieder des Gerichtes ins Ermessen der Verfahrensleitung gestellt würde (Urk. 77). Mit Eingabe vom
1. November 2017 (Datum des Poststempels) beantragte die Staatsanwaltschaft Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, erklärte ihren Verzicht auf Beweisanträ- ge und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung, welches am 26. April 2018 im Einverständnis der Parteien bewilligt wurde (Urk. 79; Urk. 83). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Beweisan- träge wurden von keiner Partei gestellt.
2. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 bat die amtliche Verteidigung darum, mit der Detailvorbereitung des Falles noch zuzuwarten, da der Beschuldigte seine Aussagen revidieren wolle. Offenbar sei "eine Anerkennung eines wesentlichen Teils der Aussagen der Privatklägerin zu erwarten" (Urk. 82). Am 2. Mai 2018 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 16. Oktober 2018 vorge- laden (Urk. 84). Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 reichte die amtliche Verteidigung ein übersetztes Schreiben des Beschuldigten ein, in welchem dieser im Wesentli- chen inhaltlich eingestehe, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe. Er sei damals aber zu sehr von sich und seiner Verführungskunst überzeugt gewesen, um die Situation richtig einschätzen zu können. Für die Beru- fungsverhandlung wünsche er einen Kurdisch- anstelle eines Arabisch-Überset- zers, da erstere seine Muttersprache sei (Urk. 85/1+2). Mit Eingabe vom 21. Sep- tember 2018 liess er ein Verschiebungsgesuch stellen, da er in der betreffenden Herbstferienwoche mit seinen Kindern einige Tage verreisen wolle. Das Gesuch wurde abgelehnt. Ausserdem liess der Beschuldigte mitteilen, dass die erbetene Verteidigung nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde (Urk. 86).
- 7 - Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er die eingangs aufgeführten An- träge stellen (Prot. II S. 4 f.; Urk. 91 S. 1). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung das gesamte Urteil anfechten liess (Urk. 75), ist keine der vorinstanzlichen Anordnungen in Rechtskraft erwach- sen.
2. Beim Tatbestand der sexuellen Belästigungen im Sinne von Art. 198 StGB liegt ein formgültiger und fristgerechter Strafantrag der Privatklägerin vom
20. Dezember 2016 vor (Art. 30 f. StGB; Urk. 5). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen (Urk. 22 S. 2 ff.), er habe in seinem Coiffeursalon C._____ an der D._____-Strasse … in E._____ die damals gut 20-jährige Privatklägerin, seine damalige Lehrtochter, gegen deren ihm gegenüber geäusserten Willen ab September 2016 täglich mehrfach während der Arbeitszeit mit der Hand am Po gestreichelt, ihr Klapse auf den Po gegeben oder ihr mit der Hand zwischen die Beine gegriffen und ihren Intimbereich berührt. Im Oktober 2016 habe er sie an drei Donnerstagen, jeweils während der Arbeits- zeit, im Keller des Coiffeursalons unter schamloser Ausnützung ihrer jungen unsi- cheren Persönlichkeit und ihrer Stellung als Lernende und obwohl sie jeweils mehrfach unzweideutig "Nein" gesagt habe, dass sie dies nicht wolle, sowie trotz ihres vergeblich versuchten körperlichen Widerstandes unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit vergewaltigt, indem er ihr die Hose heruntergezogen und sich jeweils auf sie gelegt habe und ungeschützt von hinten vaginal in sie eingedrungen sei, wobei er nach einigen Minuten jeweils auf ihren Po bzw. Rü- cken ejakuliert habe. Anlässlich der ersten Tat habe er auch ein Mal versucht, anal in sie einzudringen. Dabei habe er jeweils gewusst und zumindest in Kauf
- 8 - genommen, dass sie keine dieser sexuellen Handlungen gewollt habe. Ebenso habe er gewusst und schamlos ausgenutzt, dass er als ihr Chef ihren Widerstand leichter überwinden könne.
2. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Tathandlungen gegen den Willen der Privatklägerin im Vorverfahren und vor Vorinstanz stets bestritten und im Wesentlichen geltend gemacht, es sei gar nicht möglich gewesen, die Privat- klägerin vor den Kunden und anderen Mitarbeitern mehrfach sexuell zu belästi- gen. Er anerkannte dagegen, im Keller seines Coiffeursalons drei Mal Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt zu haben, machte aber geltend, dieser sei stets einvernehmlich gewesen. Auch der versuchte Analverkehr sei einvernehmlich gewesen. Sie hätten sich jeweils auch gegenseitig oral befriedigt. Die Privatklägerin lüge. Sie habe es genossen und Freude gezeigt (Urk. 7/1 S. 2, S. 9 ff., S. 18, S. 23 ff.; Urk. 7/2 S. 2 ff.; Urk. 7/5 S. 2 ff., insbes. S. 5 ff. und S. 13 ff.; Prot. I S. 49 ff., insbes. S. 55 ff.). Diese Ausführungen wurden allerdings durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung widerlegt (vgl. nachfolgend, Erw. III.2.2.). 2.1. Nach dem Erheben der Berufung gegen die vollumfängliche vorinstanz- liche Verurteilung liess der Beschuldigte mit Schreiben der amtlichen Verteidigung vom 15. Februar 2018 mitteilen, dass er seine Aussagen revidieren wolle. Es sei eine Anerkennung eines wesentlichen Teils der Aussagen der Privatklägerin zu erwarten (Urk. 82). Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 reichte die amtliche Verteidi- gung einen an das Obergericht gerichteten übersetzten Brief des Beschuldigten vom 6. Juni 2018 ein (Urk. 85/1 S. 1; Urk. 85/2), in welchem dieser im Wesentli- chen inhaltlich eingestehe, dass er "bei den Vorfällen vom Oktober 2016" hätte merken müssen, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe. Er sei damals aber zu sehr von sich und seiner Verführungskunst über- zeugt gewesen, um die effektive Situation richtig einschätzen zu können. Er sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen ebenfalls gewollt habe, ohne ihr effektives Befinden richtig zu interpretieren. Nach wie vor bestreite der Beschuldigte aber, die Privatklägerin vorsätzlich vergewaltigt zu ha- ben (Urk. 85/1 S. 1).
- 9 - 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte im We- sentlichen aus, dass er eine falsche Wahrnehmung gehabt habe. Er habe ge- dacht, dass er die Privatklägerin als Mann überreden und erobern könne und sie gemeinsam eine schöne Zeit verbringen könnten. Er sei wirklich verliebt gewesen und habe starke Gefühle für sie gehabt. Er sei der Überzeugung gewesen, dass sie alles freiwillig mache. Er habe ihre Reaktion nicht als Abwehr erkannt. Er komme aus einer anderen Kultur und habe gedacht, ihre Reaktion sei ein Zeichen von Schüchternheit und Hemmungen. Er habe aber keine Gewalt angewendet und sie habe sich auch nicht gross gewehrt. Er habe ihre Abwehr falsch interpre- tiert. Heute sehe er aber ein, dass er es hätte merken müssen. Sie habe aber nicht gesagt, dass sie nicht wolle. Sie habe nicht geweint, und sie habe auch nicht gesagt, dass sie einen Freund habe. Das gegenseitige Berühren habe es schon gegeben. Er habe zu keinem Zeitpunkt gemerkt, dass sie nicht wolle (Prot. II S. 14 ff.). 2.3. Die Verteidigung machte zudem geltend, die Vorinstanz habe es sich, was die angeblich mehrfachen sexuellen Belästigungen anbelange, welche vom Beschuldigten auch heute bestritten worden seien, äusserst einfach gemacht. Sie habe den Beschuldigten einfach schuldig gesprochen, ohne den bestrittenen Sachverhalt auch nur mit einem Wort erstellt zu haben. Er habe bereits in seinem Plädoyer vor Vorinstanz aufgezeigt, was es mit den angeblichen Klapsen auf den Po und den unsittlichen Berührungen auf sich habe und wieso dies nicht stimmen könne. Wenn dem Beschuldigten ein Sachverhalt nicht rechtsgenügend nachge- wiesen werden könne, müsse es diesbezüglich zwingend zu einem Freispruch kommen (Urk. 91 S. 5 f.). 2.4. Der bestritten gebliebene Teil des Anklagesachverhaltes, insbesondere dass es mehrfach zu sexuellen Belästigungen gekommen ist, und die anklagege- genständlichen sexuellen Handlungen jeweils gegen den Willen der Privatklägerin und unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit und des ihr gegenüber bestehenden arbeitsrechtlichen Subordinationsverhältnisses erfolgt sind, ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu prüfen.
- 10 -
3. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 74 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Als Personalbeweismittel liegen die Aussagen
- des Beschuldigten (Urk. 7/1; Urk. 7/2; Urk. 7/5; Prot. I S. 49 ff.; Prot. II S. 14 ff.),
- der Privatklägerin (Urk. 8/1; Urk. 8/2, inkl. Videoaufzeichnung; Prot. I S. 15 ff.) und
- der Zeuginnen F._____, G._____, und H._____ (Urk. 9/1; Urk. 9/2; Urk. 9/4), und als Sachbeweismittel, resp. Indizien
- eine Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 27. Februar 2017 über den Tatort (Urk. 4/1), Fotos der Privatklägerin vom 28. Januar 2017 (Urk. 4/2) und von der Kantonspolizei Zürich hergestellte Ausdrucke des am
20. Oktober 2016 veröffentlichten Youtube-Videoclips des Beschuldigten mit der Privatklägerin (Urk. 4/3)
- ein Auszug aus der WhatsApp-Kommunikation inkl. Fotos zwischen der Pri- vatklägerin und der Zeugin F._____ im Zeitraum 9. September 2016 bis
11. Januar 2017 (Urk. 10) sowie
- der Lehrvertrag der Privatklägerin vom 14. September 2016 und das Kündi- gungsschreiben mit Datum 15. November 2016 (Urk. 11 = Urk. 56/3; Urk. 56/1), vor. Da die Privatklägerin die Strafanzeige vom 19. Dezember 2016 erst gegen zwei Monate nach den anklagegegenständlichen Vergewaltigungen erstattete (Urk. 1 S. 2), sind keine ärztlichen Untersuchungen und Befunde über ihren kör- perlichen Zustand oder jenen des Beschuldigten unmittelbar nach den sexuellen Handlungen vorhanden. 3.2. Die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (Urk. 74 S. 11, Ziff. 6.1.1. f.) und der Privatklägerin (Urk. 74 S. 19, Ziff. 6.2.1. f.) wurde durch die Vorderrichter zutreffend gewürdigt; es kann vollumfänglich darauf verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.1. So wurde im vorinstanzlichen Urteil im Zusammenhang mit der einge- schränkten Glaubwürdigkeit des Beschuldigten das Augenmerk zurecht auf die besondere Auffälligkeit in seinen Aussagen gelegt, wonach er von Anfang an
- 11 - sichtlich bemüht war, die Privatklägerin grundlegend schlechtzumachen (Urk. 74 S. 12 f.). Ohne die Vorwürfe im Einzelnen zu kennen, beschrieb er die Privatklä- gerin in seiner ersten Befragung als böse. Sie habe wenig gelacht, sei kein fröhli- cher und sozialer Mensch, sondern asozial und bösartig, wütend, total verschlos- sen und unhöflich. Sie hasse die Menschheit. Sie habe sich nicht an Termine ge- halten und sei inkompetent gewesen. Es vermag daher in keiner Weise einzu- leuchten, weshalb der Beschuldigte ausgerechnet eine angeblich so schlechte Person als Protagonistin eines Musikvideo-clips auswählte, welches er anschlies- send als YouTube-Video öffentlich zugänglich machte und ausgerechnet mit einer solchen Person dreimal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr respektive sich, wie von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen (Urk. 7/2 S. 3 Frage 12) geltend gemacht, in eine solche Per- son verliebt und starke Gefühle für sie gehabt haben will. Sein offenkundiges Be- streben, die Privatklägerin zu diskreditieren, gipfelte vor Vorinstanz in seiner durch keinerlei Anhaltspunkte objektivierbaren Behauptung, sie konsumiere übermässig viel Alkohol. Diese Beschreibungen durch den Beschuldigten wurden durch die Vorderrichter somit völlig zutreffend als klares Lügensignal und als Ag- gravationstendenzen gewürdigt. Hinzukommt, dass auch seine Beschreibungen des persönlichen Kennenlernens und der angeblichen gegenseitigen Annäherung mit Hände streicheln und aufeinanderlegen anlässlich von Barbesuchen, etc., wiederum diametral der angeblich düsteren Persönlichkeit der Privatklägerin wi- dersprechen. 3.2.2. Ebenfalls zutreffend haben die Vorderrichter Rache als mögliches Mo- tiv für die Strafanzeige der Privatklägerin ausgeschlossen (Urk. 74 S. 20 f.), da die Privatklägerin stets und in Übereinstimmung mit der Zeugin F._____, ihrer Lehr- lingsbetreuerin (Urk. 9/1 S. 7), angegeben hatte, ihr letzter Arbeitstag sei am
10. Dezember 2016, einem Samstag, gewesen, resp. eine Woche, bevor sie zur Polizei gegangen sei. Nach diesem Samstag habe sie sich eine Woche krankge- meldet und danach Strafanzeige erstattet (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/2 S. 6; Prot. I S. 25). Dass sie die Kündigung im Dezember 2016 erst nach der erfolgten Straf- anzeige erhielt, steht darüber hinaus auch aufgrund der WhatsApp-Nachrichten zwischen ihr und F._____ (Urk. 10) und deren Zeugenaussage fest. Die Privat-
- 12 - klägerin hatte der Zeugin gegenüber zu einem Zeitpunkt vom sexuellen Miss- brauch berichtet, als sie zwar bereits seit einigen Tagen der Arbeit ferngeblieben, das Lehrverhältnis aber noch nicht aufgelöst war. Ein möglicher Racheakt als Grund für eine beeinträchtigte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin fällt daher aus- ser Betracht. 3.3. Hinsichtlich der Gründe, der Anbahnung und des Zustandekommens der Anstellung der Privatklägerin als Lehrling im Coiffeursalon des Beschuldigten sowie der äusseren, nicht anklagegegenständlichen Geschehnisse im Rahmen dieser Anstellung kann wiederum vollumfänglich auf die korrekten Vorbemerkun- gen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 74 S. 9, Ziff. 5). 3.4. Die Vorderrichter haben die Aussagen der beteiligten Parteien und Zeu- gen und die weiteren Beweismittel und Indizien zutreffend, umfassend und über- zeugend gewürdigt; darauf kann vorab integral verwiesen werden (Urk. 74 S. 13–19 und S. 21–26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es verbleibt daher nachfolgend bloss, die wichtigsten Argumente nochmals hervorzuheben und die vorinstanzli- che Beweiswürdigung mit der Würdigung der vom Beschuldigten im Berufungs- verfahren teilweise revidierten Aussagen (Urk. 85/2; Prot. II S. 14 ff.) zu ergänzen. 3.4.1. Es fällt besonders auf, wie unklare und widersprüchliche Angaben der Beschuldigte zum angeblichen Zeitpunkt der Kündigung des Lehrverhältnisses der Privatklägerin machte. Anlässlich der ersten (delegierten) polizeilichen Befra- gung vom 26. Januar 2017 gab er an, diese gegen Ende Dezember 2016 entlas- sen zu haben (Urk. 7/1 S. 6). Während er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 27. Januar 2017 erklärte, ihr ungefähr am 18. Dezember 2016 gekündigt zu haben (Urk. 7/2 S. 4 f.), mithin zu einem Zeitpunkt, bevor er von den ihm gegenüber erhobenen Anschuldigungen erfahren habe, was er auch anlässlich der gleichentags durchgeführten Haftprüfungsverhandlung bestätigte (Urk. 7/3 S. 4). Vor Vorinstanz machte er zunächst geltend, nicht genau zu wis- sen, wann er ihr gekündigt habe. In der Folge wollte er sich dann aber doch daran erinnern, dass es im November 2016 gewesen sei, da das Kündigungsschreiben vom 15. November 2016 datiere (Prot. I S. 56 ff.; Urk. 56/1). Auf Vorhalt dessel- ben erklärte er alsdann, da das Dokument vom 15. November 2016 datiere, sei es
- 13 - am 11. oder 12. November 2016 in Absprache mit der Lehrlingsbetreuerin F._____ verfasst worden. Die Frage, ob die Privatklägerin nach dem 15. Novem- ber 2016 noch im Coiffeursalon gearbeitet habe, verneinte er. 3.4.1.1. Diese Angaben des Beschuldigten lassen sich indes nicht mit den von der Privatklägerin am 30. November 2016 an ihre Lehrlingsbetreuerin ge- sandten Nachrichten in Einklang bringen (vgl. Urk. 10). Damals schrieb die Privat- klägerin, dass sie nicht zur Arbeit komme, da sie verschlafen habe: "F._____ ich hab verschlafen tut mir leid. Bin erst um halb 11 im geschäft", "F._____, wir hatten einen Autounfall, ist nicht viel passiert. Aber wir müssen wegen dem Auto blei- ben.. ich weiss nicht um welche Zeit ich es schaffe zu kommen.. ich schreib dir nochmal" und "Darf ich sonst den Rest des Tages frei nehmen? Mein Freund ist noch in Untersuchung im Spital..". Daraufhin antwortete F._____ der Privatkläge- rin: "Ooo jeee total schaden. Hast du A._____ bescheid gesagt". Zwei Wochen später, am 14. Dezember 2016, schrieb F._____ der Privatklägerin: "Wo bist du", "Du weist das du model hast", "Ich find es sehr sehr schade das du nicht durch ziehst dein ausbildung." Aus diesen Nachrichten ergibt sich eindeutig, dass am
30. November 2016 weder die Privatklägerin noch F._____ als Lehrlingsbetreue- rin bereits etwas von einer Kündigung gewusst hatten, und dass in jenem Zeit- punkt von der Privatklägerin immer noch erwartet wurde, dass sie zur Arbeit er- scheine. Überdies bestätigte auch F._____ anlässlich ihrer delegierten polizeili- chen Befragung vom 14. Februar 2017 in Anwesenheit des Beschuldigten als Zeugin, dass die Privatklägerin anfangs/Mitte Dezember 2016 immer noch ange- stellt war und mutmasslich am 10. Dezember 2016 ihren letzten tatsächlichen Ar- beitstag gehabt habe (Urk. 9/1 S. 7). 3.4.1.2. Die Angaben des Beschuldigten, wonach der Privatklägerin am
15. November 2016 bereits gekündigt wurde und dies mit F._____ abgesprochen gewesen sei, sind damit widerlegt, und das Kündigungsschreiben, welches am
3. Januar 2017 dem zuständigen Amt zugestellt wurde, erweist sich als offensicht- lich rückdatiert. Aus dem Text der Kündigung geht überdies ein weiterer Versuch des Beschuldigten hervor, die Privatklägerin auch beim Mittelschul- und Berufs- bildungsamt zu diskreditieren. Darin wurde als einer der Kündigungsgründe an-
- 14 - gegeben, diese sei vom 9. September 2016 bis 14. September 2016 unentschul- digt nicht zur Arbeit erschienen (Urk. 56/1). Dem Lehrvertrag der Privatklägerin vom 14. September 2016 ist zu entnehmen, dass sie in jenem Zeitpunkt noch gar nicht als Lernende angestellt war. Dieser wurde offensichtlich erst am 14. Sep- tember 2016 unterzeichnet, und die offizielle Lehrzeit begann am 1. Oktober 2016 (Urk. 11 = Urk. 56/3). Es wäre absolut nicht einzusehen und ausgesprochen unlo- gisch, weshalb am 14. September 2016 ein Lehrvertrag mit der Privatklägerin ab- geschlossen worden wäre, wenn angebliche Abwesenheiten beim Probearbeiten ein Grund für die nachmalige (fristlose) Kündigung des Lehrverhältnisses gewe- sen sein sollen. Ausserdem wurden Abwesenheiten vom 9. bis am 14. November 2016 und am 10. Oktober 2016 sowie eine schriftliche Abmahnung vom 28. Okto- ber 2016 aufgeführt. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass das Kündigungs- schreiben nicht nur auf den 15. November 2016 rückdatiert wurde, sondern darin auch Gründe vorgeschoben wurden, um die Auflösung des Lehrverhältnisses auch gegenüber den Behörden irgendwie erklärbar zu machen. 3.4.1.3. Das rückdatierte Kündigungsschreiben erweist sich somit als ein weiterer Versuch des Beschuldigten, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken und gleichzeitig die zeitlichen Abläufe zu seinen Gunsten zu verschleiern. Darin zeigt sich sein Bestreben, die zeitlichen Abläufe so darzustellen, dass die Privatklägerin zuerst die Kündigung von ihm erhalten und als Reaktion darauf aus Rache die Anschuldigungen gegen ihn erhoben habe. Dass die zeitliche Abfolge umgekehrt war, geht aus ihren bereits erwähnten WhatsApp-Mitteilungen an die Zeugin und Lehrlingsbetreuerin (Erw. III.3.4.1.1.; Urk. 10 S. 2) und dem Umstand hervor, dass sie (erst) am 19. Dezember 2016 Strafanzeige bei der Polizei gegen den Beschuldigten erstattete (Urk. 1 S. 2). 3.4.2. Auch die Erklärungen des Beschuldigten, weshalb die angebliche se- xuelle Beziehung zur Privatklägerin aufhörte, erweisen sich als wenig überzeu- gend. Wie bereits erwogen, soll die Privatklägerin laut Kündigungsschreiben an- geblich bereits vom 9. September 2016 bis 14. September 2016 unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sein (Erw. III.3.4.1.2.; Urk. 56/1). Vor Vorinstanz machte er geltend, keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihr gehabt zu haben, weil
- 15 - sie oftmals nicht mehr oder zu spät zur Arbeit erschienen sei. Ausserdem sei sie inkompetent gewesen, habe sich nicht an Termine gehalten und viel Alkohol ge- trunken (Prot. I S. 72 f.). Laut Kündigungsschreiben fehlte die Privatklägerin in- dessen angeblich bereits vor Beginn des Lehrvertrages, weshalb sich allfällige Abwesenheiten als möglicher Grund für das Ende der sexuellen Kontakte als we- nig plausibel und damit als unglaubhaft erweisen. Der von den Vorderrichtern ins Feld geführte Grund (Urk. 74 S. 18, 2. Absatz), wonach die Ursache für das Ende der sexuellen Kontakte darin liegen könnte, dass die Schwester der Privatklägerin ab November 2016 ebenfalls (für kurze Zeit wieder) beim Beschuldigten gearbei- tet hatte und somit im Salon anwesend war, ist dagegen weit wahrscheinlicher. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, weshalb die angeblich einvernehmli- che sexuelle Beziehung zu Ende war, verfangen daher nicht. 3.4.3. Somit ist der Beschuldigte überführt, in seinen Einvernahmen diverse tatsachenwidrige Angaben gemacht und Unterlagen fingiert zu haben, um diese zugunsten seiner Version und gegen die Privatklägerin zu verwenden. Seine Be- streitungen und die Behauptung, die sexuellen Handlungen seien im Einverständ- nis der Privatklägerin erfolgt, erweisen sich daher bereits gestützt darauf als un- glaubhaft, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 19, Ziff. 6.1.10.) nicht auf diese abgestellt werden kann. 3.4.4. Den Vorderrichtern ist auch darin zuzustimmen (Urk. 74 S. 21), dass die Privatklägerin, hätte sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen erfinden wollen, sich wohl kaum für eine Version entschieden hätte, welche sie selbst kaum nachzuvollziehen vermag, welche gleich drei gleichgela- gerte Vorfälle im Abstand von jeweils einer Woche beinhaltet und in welcher ihr das eigene Verhalten unklar und peinlich ist. Offenkundig ist auch, dass die Pri- vatklägerin trotz ihrer Fassungslosigkeit über das Geschehene nicht versucht, sich selber in ein für sie positiveres Licht zu rücken. Ihre Aussagen sprechen für tatsächlich Erlebtes. Sie schildert die Vorkommnisse in nachvollziehbarer Weise, ohne dass stereotype Schilderungen der Handlungen erkennbar wären und ins- besondere, ohne dass sie zu mutmasslich übermässigen und übertriebenen Be- lastungen des Beschuldigten neigt.
- 16 - 3.4.4.1. Es wäre für sie zum Beispiel ein Leichtes gewesen, die Gelegenheit zu ergreifen und die Frage, ob sie vom Beschuldigten auch zu Oralsex gezwun- gen worden sei, wahrheitswidrig zu bestätigen. Dies tat sie indessen gerade nicht und verneinte dies konstant in allen drei Befragungen übereinstimmend (Urk. 8/1 S. 14; Urk. 8/2 S. 10 und S. 15; Prot. I S. 41), obwohl der Beschuldigte geltend machte, sie hätten sich auch einvernehmlich gegenseitig oral befriedigt. Auch beim Vorwurf des versuchten Analverkehrs anlässlich des ersten Vorfalles be- schrieb sie einen einzelnen Versuch, obwohl es für sie ein Leichtes gewesen wä- re, zu behaupten, es sei vollendeter Analverkehr gewesen, und es sei mehrmals dazu gekommen. Ebenso wenig machte sie geltend, der Beschuldigte hätte sie in irgend einer Weise bedroht. 3.4.4.2. Hinzukommt nun, dass die Darstellung der Privatklägerin auch mit äusseren Begebenheiten im Einklang steht. Ihre zeitliche Angabe, wonach die Vorkommnisse im Keller im Oktober stets an einem Donnerstag stattgefunden hätten, wird durch das Indiz untermauert, dass ihre Lehrlingsbetreuerin, die Zeu- gin F._____, donnerstags jeweils arbeitsfrei hatte, und die Privatklägerin im Monat Oktober dann jeweils die einzige weibliche Angestellte im Salon war. Die Lehr- lingsbetreuerin konnte an ihren Abwesenheiten somit auch nicht bemerken, dass die Privatklägerin längere Zeit im Keller war. Ab November 2016 arbeitete über- dies auch ihre Schwester wieder im Salon, weshalb es erklärbar und plausibel ist, dass es dannzumal zu keinen weiteren sexuellen Übergriffen im Keller mehr kam. 3.4.4.3. Im Übrigen gab die Schwester der Privatklägerin, H._____, anläss- lich ihrer delegierten polizeilichen Befragung vom 16. Februar 2017 in Anwesen- heit des Beschuldigten glaubhaft und unwiderlegbar zu Protokoll (Urk. 9/4 S. 4, auf Frage 23), diese habe ihr im September oder Oktober einmal ganz verzweifelt angerufen und erklärt, sie wolle nicht mehr beim Beschuldigten arbeiten. Sie habe der Privatklägerin gesagt, ebenfalls beim Beschuldigten zu arbeiten, um ihr dort zu helfen. Der verzweifelte Anruf zeigt, dass die Privatklägerin schon zuvor ver- sucht hatte, ihre Lehrstelle im Geschäft des Beschuldigten aufzugeben, anschei- nend jedoch nicht dazu bereit war, ihrer Schwester die wahren Gründe dafür zu nennen. Ausserdem bestätigte H._____ als Zeugin, dass auch sie vom Beschul-
- 17 - digten angemacht worden sei und aus diesem Grunde bei ihm gekündigt hatte (ebenda, auf Frage 28). Eine weitere frühere Angestellte des Beschuldigten, G._____, hatte anlässlich ihrer delegierten polizeilichen Befragung vom 16. Feb- ruar 2017 in Anwesenheit des Beschuldigten als Zeugin glaubhaft und unwider- legbar zu Protokoll gegeben (Urk. 9/2 S. 3 ff.), dass der Beschuldigte auch sie angemacht und ihr gegenüber im Keller des Coiffeursalons einmal vergeblich Avancen gemacht habe, weshalb sie die Privatklägerin vor ihm gewarnt habe (ebenda, S. 7 f.). Diese Aussagen der beiden Zeuginnen sind zwar für sich alleine nicht beweisbildend für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen, stellen aber immerhin starke Hinweise im Sinne von Indizien dafür dar, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Belästigungen und sexuellen Übergriffe ge- genüber der Privatklägerin bei ihm keineswegs persönlichkeitsfremd zu sein scheinen, was ein weiterer Hinweis auf den Wahrheitsgehalt der Darstellung der Privatklägerin darstellt. 3.4.5. Zusammenfassend ist die Darstellung der Privatklägerin als wider- spruchsfrei, konstant und nachvollziehbar zu bezeichnen. Ihre Schilderungen wir- ken plausibel und glaubhaft und lassen sich überdies mit äusseren Begebenhei- ten in Einklang bringen. Bereits die Vorderrichter haben zutreffend erwogen (Urk. 74 S. 25), dass die WhatsApp-Nachrichten zwischen der Zeugin F._____ und der Privatklägerin und die Angaben der Zeuginnen H._____ und G._____ gemeinsam mit den konstanten Aussagen der Privatklägerin ein stimmiges Gan- zes ergeben. Durch das Untersuchungsergebnis ist auch erstellt, dass die Privat- klägerin, welcher die Absolvierung des 3. Lehrjahres wichtig war, schon kurz nach Beginn des Lehrverhältnisses im Salon C._____ das Arbeitsverhältnis wieder auf- lösen wollte und bereits vor dem 14. Dezember 2016 mehrfach versuchte, ihrer Lehrlingsbetreuerin von den sexuellen Übergriffen des Beschuldigten zu erzählen (Urk. 9/1 S. 8, S. 11). Die Privatklägerin suchte somit bereits einige Zeit vor ihrer Anzeige bei der Polizei erfolglos Hilfe bei Aussenstehenden. Anhaltspunkte dafür, dass sie die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (z.B. aus Rache) er- funden haben könnte, finden sich nicht. Der Anklagesachverhalt ist daher bereits aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der weiteren Beweise und Indizien, welche ihre Darstellung untermauern, erstellt. Dies gilt insbesondere
- 18 - auch für die sexuellen Belästigungen, bei welchen der Beschuldigte die Privatklä- gerin während der Arbeit im Coiffeursalon gemäss Anklage mehrfach über den Kleidern am Po und im Intimbereich berührte, sie mit der Hand am Po streichelte, in den Po kniff, ihr Klapse auf den Po gab, ihr mit der Hand von hinten zwischen ihre Beine griff und ihren Intimbereich berührte. Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 58 S. 14 ff.; Urk. 91 S. 5 f.) lässt sich auch dieser Sachverhaltsteil gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellen, welche zudem durch die Aussagen der Zeuginnen H._____, G._____ und F._____ untermauert werden. Es gibt keinen Grund, einzig in Bezug auf die sexuellen Belästigungen an den insgesamt glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln. Daran ver- mögen auch die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin sicher nicht vor anderen Leuten im Coiffeursalon sexuell belästigt und berührt ha- ben will und dass er sich an keine Situation erinnern könne, in welcher sie nur zu zweit im Salon gewesen wären (Prot. II S. 14 f.), nichts zu ändern. Es ist schlicht unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin nie alleine im Sa- lon aufgehalten haben sollen. Dem Beschuldigten boten sich durchaus Gelegen- heiten, die Privatklägerin in Abwesenheit anderer Personen am Po und im Intim- bereich zu berühren oder zumindest so zu berühren, dass es Kunden nicht aufge- fallen wäre. Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich eine Anhörung der Privatklägerin im Berufungsverfahren, auch wenn es sich bei den Tatvorwürfen an sich um Vier-Augen-Delikte handelt. 3.4.6. Eine Anerkennung eines wesentlichen Teils der Aussagen der Privat- klägerin lässt sich in den im Berufungsverfahren teilweise revidierten Aussagen des Beschuldigten (Urk. 85/2; Prot. II S. 14 ff.) entgegen der Vorankündigung vom
15. Februar 2018 (Urk. 82) nicht erblicken. Aus den halbherzigen Teilanerken- nungen des Beschuldigten, wonach er einsehe, dass er hätte merken müssen, dass die Privatklägerin eigentlich nicht mit ihm habe schlafen wollen, dies aber nicht geschehen sei, da er wirklich verliebt in sie gewesen sei, so starke Gefühle für sie gehabt habe und so von seinem Ego überzeugt gewesen sei, dass er ihre Reaktionen völlig falsch interpretiert habe und nicht in der Lage gewesen sei, ihre Reaktionen als Abwehr zu erkennen, sondern davon ausgegangen sei, dass dies Teil ihres Spiels resp. Ausdruck von Schüchternheit und Hemmungen gewesen
- 19 - sei (Urk. 85/2; Prot. II S. 14 ff.), ergibt sich aber immerhin, dass er zu erkennen gibt resp. zumindest konkludent anerkennt, dass auch er Ablehnung im Verhalten der Privatklägerin erkannt haben musste, andernfalls ergäbe seine revidierte Dar- stellung, wonach er hätte merken müssen, dass sie eigentlich nicht mit ihm habe schlafen wollen, keinen Sinn. Damit bestätigt der Beschuldigte ansatzweise aber auch den Wahrheitsgehalt der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin, so- dass die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung noch zusätzlich zur bereits durch die Vorinstanz vorgenommenen überzeugenden Beweiswürdigung untermauert wird und keinerlei Restzweifel mehr verbleiben, weshalb uneingeschränkt auf ihre Dar- stellung abzustellen ist. 3.4.6.1. Insofern erweisen sich gleichzeitig aber auch die weiteren Äusse- rungen des Beschuldigten in seinem Brief vom 6. Juni 2018 und anlässlich der Berufungsverhandlung als widersprüchlich, wonach er damals gemeint habe, sei- ne männliche Überzeugungskraft sei so gross gewesen, dass die Privatklägerin mit Freuden zugestimmt und den Sex mit ihm habe geniessen können, zumal er nun entgegen seiner früheren – mithin tatsachenwidrigen – Darstellung (vgl. vor- stehend, Erw. III.2. a.E.) eben doch gemerkt habe, dass sie nicht so richtig Freu- de daran gehabt habe (Urk. 85/2 3. und 4. Satz; Prot. II S. 14 ff.). Freudige Zu- stimmung und Genuss liess die Privatklägerin damals offenkundig eben gerade nicht erkennen. 3.4.6.2. Als Erklärung dafür, aus welchen Gründen er so von seinem Ego überzeugt gewesen sei und sich angeblich für so unwiderstehlich gehalten haben will, dass er die unzweideutige Ablehnung der Privatklägerin nicht bloss bei ei- nem, sondern bei allen drei Vergewaltigungsvorwürfen im Oktober 2016 und dem Vorwurf der sexuellen Belästigungen im September 2016, angeblich völlig falsch interpretierte, brachte die Verteidigung vor, der Beschuldigte fühle sich als Araber als ganz grosser Chef und Verführer dieser Welt, wobei Frauen für ihn aufgrund seines kulturellen Hintergrundes vor allem als Schmuck und Zeitvertreib gelten würden. Zudem habe sein beruflicher Erfolg als Ausländer, führe er unterdessen doch drei Coiffeursalons, sicherlich auch zum Ego und seiner Selbstüberschät- zung beigetragen (Urk. 91 S. 2 f.). Diese Erklärung vermag allerdings die Hand-
- 20 - lungen des Beschuldigten nicht zu relativieren. Daraus ergibt sich, dass diese Re- lativierungen und weiteren Erklärungsversuche des Beschuldigten, z.B. dass er auch nicht erkannt habe, dass er der Chef der Privatklägerin gewesen sei und dies in seiner Position nicht hätte tun können (Urk. 85/2, 14. Satz; vor Vorinstanz hatte er dagegen noch erklärt, sich seiner Position bewusst gewesen zu sein, Prot. I S. 72) oder dass er sich wirklich in die Privatklägerin verliebt und starke Gefühle für sie gehabt habe (Prot. II S. 18; in der Hafteinvernahme vom
27. Januar 2017 bei der Staatsanwaltschaft hatte er allerdings ausgeführt, nicht in sie verliebt gewesen zu sein, Urk. 7/2 S. 3, Antw. auf Frage 12), als unglaubhafte Beteuerungen daherkommen und damit unbehelfliche Schutzbehauptungen dar- stellen, auf welche nicht abgestellt werden kann. 3.4.7. Die (verbleibenden) Bestreitungen des Beschuldigten erweisen sich somit (nach wie vor) als unglaubhaft, während die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin durch seine teilweise revidierten Aussagen noch untermauert wurde und sich der Anklagesachverhalt demzufolge als vollumfänglich erstellt er- weist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Urteil wurden die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin mit zutreffender Begründung als mehrfache Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als mehrfache sexuelle Belästigungen im Sinne von Art. 198 StGB gewürdigt (Urk. 74 S. 26 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person bzw. eine Person weiblichen Geschlechts, zu einer sexuellen Handlung zwingt bzw. zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine vollständige Widerstandsunfähigkeit des Opfers wird nicht verlangt. Stets ist je-
- 21 - doch eine erhebliche Einwirkung des Täters erforderlich, wobei minderjährigen Opfern in der Regel eine geringere Gegenwehr zuzumuten ist als Erwachsenen. Es genügt der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr bzw. die sexuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; 119 IV 309 E. 7b). 2.1. Bei den Taten zum Nachteil der Privatklägerin liegt die Tatbestandsvari- ante des Unter-psychischen-Druck-Setzens vor. Diese stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentli- che Gewalt anwendet oder droht, dass dem Opfer vielmehr eine Gegenwehr unter solchen Umständen nicht zuzumuten ist. Auch eine kognitive Unterlegenheit oder eine emotionale wie soziale Abhängigkeit können einen ausserordentlichen psy- chischen Druck erzeugen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_718/2013 vom 27. Feb- ruar 2014 E. 2.3.2). 2.2. Dem Beschuldigten gelang es, den Willen der Privatklägerin zu brechen unter Ausnützung des Umstandes, dass sie ihr drittes und damit letztes Lehrjahr bei ihm abschliessen wollte, sodass sie ihm gegenüber in einem speziellen Sub- ordinationsverhältnis stand. Der Lehrabschluss war ihr wichtig. Zudem wusste sie in ihrer Situation nicht recht, wie sie sich über ihre tatsächlichen verbalen und körperlichen Abwehrmassnahmen hinaus gegen seine sexuellen Übergriffe hätte zur Wehr setzen können, ohne ihre neue Lehrstelle beim Beschuldigten zu ge- fährden. Der Beschuldigte nutzte indessen nicht nur das bestehende Subordinati- onsverhältnis aus, sondern auch den Überraschungseffekt und eine gewisse Nai- vität der Privatklägerin. Sie hatte zunächst nicht mit den sexuellen Handlungen gerechnet, als sie sich für eine Massage aufs Bett gelegt hatte. Sie fühlte sich alsdann wie in einem Schockzustand erstarrt. Sie versuchte zwar noch, ihre Beine zusammenzupressen. Wegen ihrer körperlichen Unterlegenheit und ihrer Uner- fahrenheit gelang es ihr jedoch nicht, ihn dadurch aufzuhalten und sich so erfolg- reich zur Wehr zu setzen. Bei den weiteren Übergriffen nutzte der Beschuldigte zudem den Umstand aus, dass die Privatklägerin darauf vertraute und hoffte, er würde diese Tathandlung gegen ihren Willen nicht noch einmal wiederholen. In- dem er sich zudem auf sie legte und sie mit seinem Gewicht aufs Bett drückte, er- füllte er auch das Nötigungsmittel der Gewalt. Dabei nutzte er jeweils seine Stel-
- 22 - lung als Chef der Privatklägerin und die damit einhergehende Abhängigkeit, seine körperliche Überlegenheit sowie ihre Unerfahrenheit mit entsprechenden Situatio- nen gezielt aus, um ihren Willen zu brechen und sie zum Geschlechtsverkehr bzw. zum versuchten Analverkehr zu nötigen, resp. ihr keine weitere Möglichkeit zum Widerstand zu lassen. Die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und der Vergewaltigung sowie der versuchten sexuellen Nötigung ist somit gegeben und der objektive Tatbestand der Vergewaltigung jeweils erfüllt. 2.3. Beim subjektiven Tatbestand wird Vorsatz verlangt. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen und dies wollen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den ent- gegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden sein, und nach dem Einsatz eines Nötigungsmittels dennoch die sexuelle Handlung vor- nimmt oder das Opfer zu einer solchen veranlasst, handelt tatbestandsmässig (MEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 54 zu Art. 189 StGB und N 17 zu Art. 190 StGB). 2.3.1. Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe genügend Zeit gehabt, sein Verhalten zu reflektieren und sei dabei zum Schluss gekommen, dass er zum Zeitpunkt der Vorfälle so von seinem eigenen Riesenego geblendet und von sich selber überzeugt gewesen sei, dass er die Abwehrsignale der Pri- vatklägerin gar nicht wahrgenommen habe. In seiner Welt von traditioneller kultu- reller Herkunft, beruflichem Erfolg, Streben nach Anerkennung und seinem fal- schen Ich-Verständnis habe er die Fakten völlig ausgeblendet und sei davon aus- gegangen, dass die Privatklägerin ebenfalls gewollt habe, was da im Keller des Coiffeursalons passiert sei. Er habe zwar schon gemerkt, dass die Privatklägerin beim Sex nicht wirklich mit Freuden dabei gewesen sei. Trotzdem sei er in seiner Überzeugung der Meinung gewesen, dass sie es freiwillig mache. Er sei so von seinem Ego überzeugt gewesen, dass er die Reaktionen der Privatklägerin völlig falsch interpretiert und ihre Abwehrhandlungen als Teil ihres Spiels respektive seiner Eroberung gesehen habe. Dass sich die Privatklägerin nicht mit Händen und Füssen gewehrt, geschrien und umsichgeschlagen habe, sondern sich passiv
- 23 - der Sache hingegeben habe, habe er fälschlicherweise als Einverständnis inter- pretiert. In seiner Vorstellung habe zwischen ihm und der Privatklägerin eine ge- genseitige sexuelle Anziehungskraft bestanden, welche sich drei Mal im Keller des Coiffeursalons entladen habe und mit welcher beide einverstanden gewesen seien. Der Beschuldigte habe wohl tatsächlich nicht gewusst, dass die Privatklä- gerin den Sex nicht gewollt habe. Vor diesem Hintergrund sei also klar, dass es zu keiner Verurteilung wegen Vergewaltigung und/oder versuchter sexueller Nöti- gung kommen könne, weil ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB vorliege. Weil Vergewaltigung und/oder sexuelle Nötigung auch nicht fahrlässig begangen werden könne, scheide auch eine Bestrafung aufgrund von Art. 13 Abs. 2 StGB aus (Urk. 91 S. 2 ff.). 2.3.2. Die Privatklägerin äusserte gemäss erstelltem Sachverhalt bei jedem der eingeklagten Vorfälle mehrfach und deutlich ihren entgegenstehenden Willen. Zudem versuchte sie, ihre Hose festzuhalten und die Beine zusammenzupressen. Überdies weinte sie und sagte dem Beschuldigten, dass sie dies nicht wolle und einen Freund habe. Sie sagte ihm somit deutlich, dass sie seine Handlungen nicht wolle und ihre Abwehrhandlungen waren klare Zeichen, die keinen Raum für Irr- tümer respektive Fehlinterpretationen liessen, auch wenn der Beschuldigte über- mässig von sich selbst überzeugt war. Ihre Abwehrhandlungen können ganz klar nicht mehr als Teil des Liebesspiels respektive als Zeichen von Schüchternheit oder Hemmungen verstanden werden. Für einen Sachverhaltsirrtum bleibt damit kein Raum. Der Beschuldigte setzte sich folglich bewusst über ihren mehrfach er- klärten Willen hinweg und handelte entsprechend mit direktem Vorsatz. Der sub- jektive Tatbestand ist damit jeweils erfüllt. 2.4. Somit ist der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Indem der Beschuldigte nicht nur das bestehende Abhängigkeitsverhältnis aus- nützte, sondern auch gegen den klar geäusserten Willen der Privatklägerin han- delte, ist er nicht der Ausnützung der Notlage nach Art. 193 StGB schuldig zu sprechen, denn die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt neben dem Ausnützen
- 24 - eines Abhängigkeitsverhältnisses gerade nicht voraus, dass zusätzlich der Wille der Privatklägerin gebrochen wird. Zudem ist Art. 193 StGB subsidiär zu Art. 190 StGB.
3. Der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB macht sich straf- bar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. In- dem der Beschuldigte die Privatklägerin während der Arbeit mehrfach über den Kleidern am Po und im Intimbereich berührte, sie am Po streichelte und ihr Klapse gab oder mit der Hand von hinten zwischen ihre Beine griff, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 198 StGB mehrfach erfüllt. Da die Privatklägerin von ihm ver- langte, damit aufzuhören und seine Hand von sich wegnahm, wusste der Be- schuldigte, dass sie seine sexuell motivierten Annäherungen nicht wollte. Den- noch fuhr er mit diesen fort. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 198 StGB mehrfach erfüllt und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Tathandlungen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISEN- RING/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte mit einer längeren Freiheits- strafe und mit einer Busse zu bestrafen. Da eine Bestrafung des Beschuldigten nach neuem Recht zur Ausfällung derselben Strafe und mithin nicht zu einer mil-
- 25 - deren Bestrafung führen würde, gelangt das alte Sanktionenrecht zur Anwen- dung.
2. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 4 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 500.– Busse (Urk. 74 S. 36, 52). Die Anklagebehörde hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 79). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen, eventualiter eine beding- te Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten resp. eine teilbedingte Freiheitsstra- fe von höchstens 36 Monaten, wovon maximal 12 Monate zu vollziehen seien (Urk. 75; Urk. 91). Bei dieser Konstellation kann die Berufungsinstanz von vornhe- rein nicht über das Strafmass der Vorinstanz hinausgehen. Das Verbot der refor- matio in peius ist zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre im Wesentlichen korrekt wiedergegeben (Urk. 74 S. 30 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu wer- den. 3.1. Zu korrigieren ist, dass sich der abstrakte Strafrahmen beim Vorliegen von Strafschärfungsgründen "theoretisch um die Hälfte des ordentlichen Straf- rahmens auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht" (Urk. 74 S. 30). In der Regel findet keine Erweiterung und kein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens statt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 2.3.3, 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2 und 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.1; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Der massgebliche Strafrah- men für das schwerste Delikt, die Vergewaltigung, umfasst somit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. aArt. 40 StGB). 3.2. Zu ergänzen ist zudem, dass das Gericht bei der Bildung der Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen hat. Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist. Dabei ist zu
- 26 - beachten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Stra- fen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Ausnahmen hat die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zugelassen, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, so- dass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothe- tische Strafe zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Ok- tober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). 3.3. Als Strafschärfungsgründe liegen die innerhalb des Strafrahmens zu be- rücksichtigende Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung vor (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der sexuellen Nötigung ist zudem der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben. Für die mehrfache sexuelle Nötigung ist eine Busse auszufällen. Deren möglicher Höchstbetrag liegt bei Fr. 10'000.– (Art. 198 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB).
4. Da es sich bei den drei Vergewaltigungen um gleiche Delikte handelt, de- ren Tatvorgehen nahezu identisch war und sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sind sie gemeinsam zu behandeln, wie dies bereits die Vorinstanz ohne nähere Begründung gehandhabt hat (Urk. 74 S. 32 f.). Nachdem die versuchte sexuelle Nötigung das dann aufgegebene Vorhaben des Beschuldigten betrifft, anlässlich der ersten Vergewaltigung auch anal in die Pri- vatklägerin einzudringen und für die Begleitumstände dieser Tat das gezielte Ausnützen derselben das Selbe gilt wie bei der Vergewaltigung, dem entspre- chende Unrechtsgehalt somit bereits bei der (ersten) Vergewaltigung Rechnung
- 27 - zu tragen ist, wäre es wenig sinnvoll und nicht praktikabel dafür eine separate hy- pothetische Einsatzstrafe festzulegen, weshalb auch diese Tat gemeinsam mit den drei Vergewaltigungen zu behandeln ist. 4.1. Bei der objektiven Tatschwere dieser Taten fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr innerhalb eines Monats praktisch im Wochentakt insgesamt drei Mal von seiner Lernenden und damit zu ihm in ei- nem Subordinationsverhältnis stehenden Privatklägerin gegen deren für ihn er- kennbaren Willen erzwang. Sein Vorgehen war nicht von körperlicher Brutalität geprägt. Er nützte vielmehr gezielt scham- und skrupellos seine Machtposition, ih- re Hilflosigkeit und Abhängigkeit aus. Dass er dies jeweils an einem Donnerstag tat, wenn die Lehrlingsbetreuerin F._____ abwesend war und zudem noch im Kel- ler, zeigt sein durchaus berechnendes Vorgehen und verstärkte das Gefühl der Privatklägerin, ihm dort völlig hilflos ausgeliefert zu sein. Verschuldenserschwe- rend kommt hinzu, dass er den Geschlechtsverkehr jeweils ungeschützt vollzog und die Privatklägerin dadurch der Gefahr einer Ansteckung mit einer Ge- schlechtskrankheit oder einer Schwangerschaft aussetzte und dabei zusätzlich auch noch anal in die Privatklägerin eindringen wollte. Die Interessen der Privat- klägerin als Frau und dass sie ihre Lehrzeit ungestört absolvieren wollte, waren dem Beschuldigten offensichtlich völlig gleichgültig. Dass er die Tat zweimal wie- derholte, zeugt von erheblicher krimineller Energie. Die objektive Schwere der Tat ist insgesamt im mittleren Bereich anzusiedeln. 4.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Seine Beweggründe waren krass egoistisch, da es ihm einzig um die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürf- nisse ging. Dem Umstand, dass er dabei im Wissen handelte, dass es sich beim Opfer um seine auszubildende Mitarbeiterin handelte, ist verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen. Seine Entscheidungsfreiheit war nicht eingeschränkt. Er hät- te die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ohne weiteres bei Frauen in sei- nem Alter und ausserhalb seines beruflichen Umfeldes suchen können. Hinzu- kommt, dass er die Verfügbarkeit der Privatklägerin als seine Lehrtochter gezielt ausnutzte und ihr Vertrauen mehrfach in krasser Weise missbrauchte. Die objek-
- 28 - tive Tatschwere erfährt durch die subjektive Schwere seiner Tat daher eher noch eine leichte Erhöhung. 4.3. Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf die mehrfache Vergewalti- gung und versuchte sexuelle Nötigung als im mittleren Bereich liegend einzustu- fen. Eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 50 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.
5. Zwar liegt aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte vom Vorha- ben des Analverkehrs absah, nachdem dies aufgrund der körperlichen Gegeben- heiten bei der Privatklägerin nicht möglich war, eine versuchte Tat vor, welche ei- ne Strafmilderung vorsieht (Art. 22 Abs. 1 StGB). Da dieser Versuch aber im Zu- sammenhang mit vollendeten, viel schwereren Taten erfolgte, wirkt er sich bloss marginal strafreduzierend aus. Insgesamt resultiert daher eine hypothetische Ein- satzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe.
6. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 6.1. Der Beschuldigte wurde am tt. August 1987 in Syrien geboren und lebte dort bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2010. Seit gut acht Jahren lebt er in der Schweiz und verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B. Nach früherer Sozialhilfeabhängigkeit eröffnete er Ende 2015/Anfang 2016 ein Coiffeurgeschäft und ging bis zu seiner Festnahme am 26. Januar 2017 während gut eines Jahres einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach, wobei er Fr. 4'000.– netto pro Monat verdient habe. Sein Coiffeursalon sei vor seiner Verhaftung gut gelaufen, und er habe mehrere Angestellte gehabt. In Syrien habe er sieben Jahre die Schule be- sucht und anschliessend seine Ausbildung als Coiffeur absolviert. Er habe ein sy- risches Diplom als Coiffeur. Nebenbei ist er als Sänger tätig und produziert zu
- 29 - diesem Zweck Musikvideos, welche er auf YouTube stellt. Seine beiden Söhne I._____ und J._____, geboren tt.mm.2010 und tt.mm.2011, sowie seine Ex- Ehefrau, welche 2010 mit ihm zusammen in die Schweiz gereist sei, leben eben- falls in der Schweiz. Sie sind syrische Staatsangehörige; seine Ex-Ehefrau habe aber auch eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung. Seit ungefähr zwei Jahren ist der Beschuldigte geschieden und lebt von seiner Familie getrennt. Seither be- treut er seine Söhne an den Wochenenden, von Samstag bis Sonntagabend. Er habe zudem zehn Geschwister. Vier Schwestern und ein Bruder würden nach wie vor in Syrien leben, ein Bruder sei in Russland, einer sei verstorben und drei sei- en in Deutschland. Zu seinen Geschwistern in Syrien und Europa habe er aber nur wenig Kontakt. Früher habe er Filme über die Schweiz gesehen und genau deshalb habe er in der Schweiz wohnen wollen. In Syrien sei er aufgrund politisch kritischer Lieder von der Regierung unterdrückt worden. Der Beschuldigte leidet seit 2015 an Depressionen und ist laut eigenen Angaben auf die Einnahme diver- ser Medikamente angewiesen. Im Übrigen sind bei ihm aber zur Zeit keine Er- krankungen bekannt. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verfüg- te er über die Aufenthaltsbewilligung "B" und wohnte zusammen mit seinem Kol- legen und Angestellten K._____ in einer 3.5-Zimmerwohnung für Fr. 850.– Miete pro Monat. Über nennenswertes Vermögen verfüge er nicht. Dagegen habe er Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.– bei L._____ und Fr. 10'000.– bei einem Kollegen. Der Beschuldigte ist unterhaltspflichtig gegenüber seinen Kindern (Bei- zugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Geschäfts-Nr. B-5/2014/10009323, Urk. 17; Urk. 7/1 S. 3 ff., Prot. I S. 44 ff.). 6.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte (Prot. II S. 7 ff.), dass er seit Januar 2018 zwei weitere Coiffeursalons besitze, je einen in E._____ und in M._____. Unterdessen habe er insgesamt zehn Angestellte, und er verdiene monatlich zwischen Fr. 7'000.– und Fr. 8'000.–. Seine beiden Söhne würden alle zwei Wochen zu ihm kommen, und die Ferien würde er sich hälftig mit seiner Ex-Ehefrau teilen, was gerichtlich so festgelegt worden sei. Er sei zu- dem verpflichtet worden, für seine Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 501.50 je Kind zu bezahlen. Er habe keine Schulden und keine Er- sparnisse. Das Vermögen in Syrien würde alles der Familie respektive seinem
- 30 - Vater gehören. Er sei zudem nach wie vor in ärztlicher Behandlung und gehe zu einem Psychiater. Aus seinem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen gehen keine Umstände hervor, aus denen sich zusätzliche, strafmassrelevante Faktoren für die zu beurteilenden Taten ableiten lassen. Im Übrigen liegt, entgegen den Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 74 S. 35), auch keine Konstellation mit ausserge- wöhnlichen Umständen vor, welche irgendeine besondere Strafempfindlichkeit – aus persönlichen/familiären oder beruflichen Gründen – erkennen liesse. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheits- strafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Be- schuldigten eine gewisse Härte dar; trotzdem darf sie nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 150 ff. zu Art. 47 StGB). 6.3. Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 5. Okto- ber 2018 weist der Beschuldigte 4 Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 29. August 2013 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 30.–, bei einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 300.– Busse, bestraft. Mit Strafbefehl der selben Amtsstelle vom 3. September 2014 wurde er wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verwei- gerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 300.– Busse bestraft, wobei der bedingte Aufschub der Geldstrafe vom 29. August 2013 widerrufen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Oktober 2014 wurde er erneut we- gen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberken- nung des Ausweises mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September 2015 wegen Betruges und Urkundenfäl- schung sowie abermals wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz
- 31 - Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 87). Diese Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, deren Art und Anzahl zeigt indessen eine beträchtli- che Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Gesetzen, und es gelang ihm nicht, sich während der Probezeit zu bewähren. Bei seinen Widerhandlungen gegen das SVG handelte es sich jeweils um die gleiche Deliktsart, was verdeutlicht, dass er aus seinen Verurteilungen keine Lehre gezogen hat. Stattdessen beging er in der Folge auch ein Vermögens- und Urkundendelikt. All dies ist merklich strafer- höhend zu berücksichtigen. 6.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 6.4.1. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Beru- fungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerken- nung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen aufsichgenommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urtei-
- 32 - le des Bundesgerichtes 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). 6.4.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzli- chen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ge- hört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren er- füllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/ KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 6.4.3. Der Beschuldigte hat die Vergewaltigungsvorwürfe stets bestritten und macht im Wesentlichen geltend, die sexuellen Handlungen seien im Einverständ- nis der Privatklägerin erfolgt (vgl. vorstehend, Erw. III.2. ff.). Dies stellt eine voll- umfängliche Bestreitung der eigentlichen Tatvorwürfe dar. Erst im Berufungsver- fahren und damit nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen teilweise leicht revidiert (Urk. 85/2; Prot. II S. 14 ff.). Eine Anerkennung eines wesentlichen Teils der Aussagen der Privatklägerin oder von Anklagevorwürfen lässt sich darin aber nicht erblicken. Aus der halbherzigen Teilanerkennung, wonach er einsehe, dass er hätte merken müssen, dass die Privatklägerin eigentlich nicht mit ihm habe schlafen wollen, dies aber nicht ge- schehen sei, da er so von seinem Ego überzeugt und in sie verliebt gewesen sei, dass er ihre Reaktionen völlig falsch interpretiert habe und nicht in der Lage ge- wesen sei, ihre Reaktionen als Abwehr zu erkennen, sondern davon ausgegan-
- 33 - gen sei, dass dies Teil ihres Spiels respektive Ausdruck von Schüchternheit und Hemmungen gewesen sei (Urk. 85/2; Prot. II S. 14 ff.), zeugt auch nicht von Ein- sicht oder Reue. Zwar führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung mehrmals aus, er habe eine falsche Wahrnehmung gehabt und deshalb ihre Reaktionen nicht als Abwehr erkannt (als Beispiel brachte er vor, sie habe nicht so richtig Freude daran gehabt, die Hose herunterzulassen oder sich auszuzie- hen, Prot. II S. 16); auf die einzelnen Abwehrhandlungen konkret angesprochen, bestritt er allerdings weiterhin, dass sie ihm körperlich Widerstand geleistet habe. Sie habe weder versucht, die Beine zusammenzupressen, noch habe sie geweint. Auch habe sie ihm nicht konkret gesagt, dass sie seine Handlungen nicht wolle und dass sie einen Freund habe, habe sie auch nicht erwähnt. Im Gegenteil, sie habe ihn angemacht und durch aktives Tun erregt. Das gegenseitige Berühren habe es schon gegeben (Prot. II S. 16 f.). Von einem umfassenden Geständnis oder aufrichtiger Einsicht und Reue kann damit keine Rede sein. Unter dem Titel Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 36, Ziff. 4.4.) keine Strafminderung gewährt werden. 6.5. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren (vorstehend, Erw. V.6.3.). Da allerdings das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (vorste- hend, Erw. V.2.), bleibt es bei der vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
7. Der Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 128 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
8. Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe entfällt die Möglichkeit eines be- dingten oder teilbedingten Vollzuges derselben (Art. 42 f. StGB).
9. Die von der Vorinstanz für die mehrfachen sexuellen Belästigungen im Sinne von Art. 198 StGB ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 500.– erweist sich als dem Tatverschulden und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen. Einer höheren Busse stünde ohnehin wiederum das Ver- schlechterungsverbot entgegen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung derselben, ist eine Ersatzfrei-
- 34 - heitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszuspre- chen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen, wes- halb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen ist. VI. Landesverweisung
1. Wird ein Ausländer der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewal- tigung (Art. 190 StGB) schuldig gesprochen, so verweist ihn das urteilende Ge- richt gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Im Bereich der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) steht dem Richter somit nur ein sehr beschränkter Ermessens- spielraum offen. Die Anwendung der Härtefallklausel soll nach dem ausdrückli- chen Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen die Landesverweisung in krasser Weise unverhältnismässig wäre. Zu denken ist etwa an Ausländer, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahrzehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesver- weisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrati- onsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 102).
2. Aus den Akten und den Befragungen des Beschuldigten ergibt sich zu- sammengefasst Folgendes zu seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 7/1 S. 3
- 35 - ff., Prot. I S. 44 ff., Prot. II S. 7 ff.): Der Beschuldigte wurde am tt. August 1987 in Syrien geboren und lebte dort bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2010. Seit gut acht Jahren lebt er nun in der Schweiz und verfügt über die Aufenthalts- bewilligung B. Nach früherer Sozialhilfeabhängigkeit eröffnete er Ende 2015/ Anfang 2016 ein Coiffeurgeschäft und ging einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach. Sein Coiffeursalon sei vor seiner Verhaftung gut gelaufen, und er habe auch mehrere Angestellte gehabt. Seit Januar 2018 besitze er zwei weitere Coif- feursalons, je einen in E._____ und in M._____. Insgesamt habe er nun zehn An- gestellte, und er verdiene monatlich zwischen Fr. 7'000.– und Fr. 8'000.–. In Syri- en habe er sieben Jahre die Schule besucht und anschliessend seine Ausbildung als Coiffeur absolviert. Er habe auch ein syrisches Diplom als Coiffeur. Er habe ca. drei Jahre in Syrien als Coiffeur gearbeitet, und auch in Damaskus sei er eine Weile tätig gewesen. Seine beiden Söhne I._____ und J._____, geboren tt.mm.2010 und tt.mm.2011, sowie seine Ex-Ehefrau, welche 2010 mit ihm zu- sammen in die Schweiz gereist sei, leben ebenfalls in der Schweiz. Sie sind syri- sche Staatsangehörige; seine Ex-Ehefrau habe aber auch eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung. Seit ungefähr zwei Jahren ist der Beschuldigte geschie- den und lebt von seiner Familie getrennt. Gerichtlich sei geregelt worden, dass seine beiden Söhne alle zwei Wochen zu ihm kommen würden, und die Ferien seien hälftig zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau aufgeteilt worden. Er sei zudem verpflichtet worden, für seine beiden Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 501.50 zu bezahlen. Er habe zudem zehn Geschwister. Vier Schwestern und ein Bruder würden nach wie vor in Syrien leben, ein Bruder sei in Russland, einer sei verstorben und drei seien in Deutschland. Zu seinen Ge- schwistern in Syrien und Europa habe er aber nur wenig Kontakt. Seinen Vater und dessen neue Ehefrau habe er zwei oder drei Mal im irakischen Kurdistan ge- sehen, das letzte Mal im Oktober 2018. Früher habe er Filme über die Schweiz gesehen, und genau deshalb habe er in der Schweiz wohnen wollen. In Syrien sei er aufgrund politisch kritischer Lieder von der Regierung unterdrückt worden.
3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse,
- 36 - die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Si- tuation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen grund- sätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffe- nen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Ein- griff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren (BUSSLINGER/ UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung spre- chenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprü- fung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). 3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 54 S. 2). Zusammengefasst führte sie aus, dass ein Härtefall klarerweise nicht vorliege. Das öffentliche Interesse, dass ein mehr- fach vorbestrafter Beschuldigter, welcher als Chef seine Lernende mehrfach ver- gewaltigt habe, des Landes verwiesen werde, überwiege das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich (Urk. 54 S. 18 f.). 3.2. Die Verteidigung bringt vor, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen kriminellen Kurzaufenthalter in der Schweiz handle, sondern um einen be- stens integrierten Ausländer, der hier Familie und mehrere Geschäfte habe. Er habe in der Schweiz seinen Lebensmittelpunkt und es hier zu weit mehr gebracht als viele seiner Landsleute. Er verdiene sein eigenes Geld und zahle Steuern. Ausserdem sei nicht auszuschliessen, dass er in Zukunft wieder mit seiner Ex- Frau zusammenkommen werde und ein geregeltes Familienleben führen könne. Zu seinem Heimatland habe er ein sehr gespaltenes Verhältnis, welches er in seinen Liedtexten und Videos verarbeite. Eine Rückkehr nach Syrien sei für ihn keine realistische Option, auch wenn ein Teil seiner Familie noch dort wohne.
- 37 - Ausserdem sei nicht auszuschliessen, dass er aufgrund seiner kritischen Ansich- ten, die er auch öffentlich teile, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien politisch verfolgt werden könnte. Angesichts dieser Gründe sei offensichtlich, dass er ein immenses Interesse am Verbleib in der Schweiz habe und es sich weder rechtfer- tige noch verhältnismässig sei, ihn für eine längere Zeit des Landes zu verweisen. Ein mehrjähriger Landesverweis würde die Aussicht auf ein Familienleben und die weitere selbständige Erwerbstätigkeit zunichtemachen, was weder notwendig noch zumutbar sei (Urk. 58 S. 17 f.; Urk. 91 S. 8 ff.). 3.3. Der Beschuldigte lebt seit gut acht Jahren in der Schweiz. Nach einigen Startschwierigkeiten ist es ihm vor zwei Jahren gelungen, seine Selbständigkeit durch ein eigenes Coiffeurgeschäft aufzubauen, welche er seit Januar 2018 auf zwei weitere Coiffeursalons ausbauen konnte. Eine Landesverweisung wäre für ihn deshalb aus beruflicher Sicht mit Unannehmlichkeiten verbunden, namentlich weil er seine drei Geschäfte hier nicht mehr weiterführen könnte. Da er aber in Syrien seine Ausbildung als Coiffeur absolvierte und dort bereits drei Jahre als solcher gearbeitet hat, dürfte es ihm grundsätzlich möglich sein, in Syrien wieder eine Existenz aufzubauen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. 3.3.1. Der Beschuldigte führte aus, dass er keine näheren Beziehungen mehr zu Syrien habe und auch mit seinen dort wohnhaften Geschwistern nur we- nig Kontakt pflege (Prot. I S. 44 f.). Mit seinem Vater habe er ein normales Vater- Sohn-Verhältnis. Er habe ihn und dessen Ehefrau zwei bis drei Mal im irakischen Kurdistan gesehen. Das letzte Mal sei er im Oktober dort gewesen; am 8. Oktober 2018 sei er zurückgekommen (Prot. II S. 11). Voraussetzung für die erfolgreiche Wiedereingliederung ist nicht, dass er über ein dichtes Beziehungsnetz verfügt. Gemäss seinen eigenen Ausführungen besteht ein Kontakt zu seinen Geschwis- tern und seinem Vater aber allemal (Prot. II S. 11). Zudem pflegt er auch mit sei- nen in Europa lebenden Brüdern nur wenig Kontakt (Prot. I S. 45). 3.3.2. Der Beschuldigte ist kein politischer Flüchtling, sondern hat in der Schweiz Aufenthaltsstatus B. Die von ihm behauptete angeblich drohende politi- sche Verfolgung in Syrien ist in keiner Weise belegt und beruht lediglich auf sei- nen Aussagen (Urk. 7/1 S. 4; Prot. I S. 44; Urk. 58 S. 18; Urk. 91 S. 9). Er führte
- 38 - zwar aus, er sei politisch aktiv gewesen, und dies habe der Regierung nicht ge- passt (Urk. 7/1 S. 4; Prot. I S. 44 f.). Zudem drohe ihm eine lange Gefängnisstrafe mit Folter (Prot. II S. 21). Da einige seiner Geschwister weiterhin in Syrien leben, verfügt er über genügend soziale Kontakte, und dieser Umstand zeigt, dass seine Familie in Syrien nicht per se verfolgt wird. Auch liegen keine substantiierten Hin- weise vor, dass ihm in Syrien tatsächlich eine (lange) Gefängnisstrafe bevorste- hen würde, und er führte nicht weiter aus, weshalb ihm dabei Folter drohen sollte. Es wird dem Beschuldigten somit kaum Schwierigkeiten bereiten, sich wie- der in die dortige Gesellschaft einzugliedern. Die Vorinstanz hat zudem, entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 91 S. 9), zutreffend erwogen (Urk. 74 S. 39), dass für eine allfällige Landesverweisung die Frage, ob eine Rückführung nach Syrien nach Verbüssung der Freiheitsstrafe aufgrund der dortigen politi- schen Situation möglich und zumutbar sei, nicht von Bedeutung sein könne. Es wird Sache der vollziehenden Behörde sein, dies im Zeitpunkt des Vollzuges ab- zuklären. Folglich ist für den Beschuldigten das Leben in Syrien nicht mit einer unverhältnismässigen Härte verbunden. 3.3.3. Der Beschuldigte ist familiär in der Schweiz verwurzelt, lebt aber seit rund zwei Jahren von seiner Familie getrennt. Er betreut seine beiden 7- und 8-jährigen Söhne regelmässig am Wochenende von Samstag bis Sonntagabend. Seit Januar 2017 müsste er für seine Ex-Ehefrau sowie die beiden Söhne Unter- haltsbeiträge bezahlen, was aufgrund seiner Inhaftierung allerdings nicht möglich gewesen sei (Prot. I S. 47). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte diesbezüglich aus, gerichtlich sei geregelt worden, dass seine Söhne alle zwei Wochen zu ihm kommen und die Ferien zwischen ihm und seiner Ex- Ehefrau aufgeteilt würden. Für seine beiden Söhne bezahle er monatliche Unter- haltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 501.50 (Prot. II S. 10 f. und S. 13). Von der Verteidigung wurde zwar geltend gemacht, dass der Beschuldigte in Zukunft wie- der mit seiner Ex-Frau zusammenkommen werde und ein geregeltes Familienle- ben führen könne, substantiiertere Ausführungen dazu folgten allerdings nicht. Dass dem Beschuldigten die Weiterführung seiner Vaterrolle ein grosses Anliegen ist, ist nachvollziehbar. Bei einer Landesverweisung könnte er insbesondere den
- 39 - Kontakt zu seinen beiden Söhnen nicht mehr in gewohnter Form pflegen. Gerade in diesem jungen Alter der Kinder ist die Eltern-Kind-Beziehung für beide Seiten von grosser Bedeutung. Es ist aber festzuhalten, dass der Härtefall nicht bei einer Drittperson begründet werden kann, sondern dass sich dieser bei der betroffenen Person persönlich auszuwirken hat. Bei einer Landesverweisung würde der per- sönliche Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern wohl deutlich eingeschränkt. Faktisch würde demnach die Vater-Kind-Beziehung auf einer tele- fonischen bzw. videoübertragenen Basis weiterexistieren. Selbst wenn er die Kin- der ferienhalber sehen würde, wäre dies kein Vergleich zum jetzigen persönlichen Kontakt, den er pflegt. Aufgrund der bestehenden Bindung zu den Kindern ist eine Härte für den Beschuldigten sicherlich zu bejahen. Insgesamt bewirken die per- sönlichen Umstände des Beschuldigten, namentlich dass er bei einer Landesver- weisung sein Coiffeurgeschäft nicht mehr weiterführen könnte und der Kontakt zu seinen Kindern erschwert würde, zweifellos eine gewisse Härte. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt indes nicht vor. Ei- ne Verweisung des Beschuldigten des Landes würde zudem den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangieren, da die Ausweisung einer Person aus einem Land, in welchem seine nahen Verwandten wohnen, einen entsprechenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen kann (Urteil des Bundesgerichtes 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; Ur- teil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Hasanbasic gegen die Schweiz vom 11. Juni 2013 [requête no 52166/09] § 46). Der Anspruch (auf Auf- enthalt) gilt aber nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zuläs- sig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Ge- sellschaft "notwendig" erscheint (Urteil des Bundesgerichtes 6B_659/2018 vom
20. September 2018 E. 3.4). Die Landesverweisung erweist sich auch unter die- sem Aspekt als zulässig.
4. Das Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses spielen daher die folgenden Aspekte eine Rolle: Die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen De-
- 40 - likte, eine grosse Rückfallgefahr, eine wiederholte Straffälligkeit, eine erneute Straffälligkeit nach einer verbüssten Freiheitsstrafe, eine Straffälligkeit nach einer migrationsrechtlichen Verwarnung. Das gesamte öffentliche Interesse ist dem ge- samten privaten Interesse gegenüberzustellen. Resultiert dabei ein überwiegen- des öffentliches Interesse, ist die Landesverweisung auszusprechen (BUSSLIN- GER/UEBERSAX, a.a.O., S. 103). 4.1. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte wegen der Begehung mehrerer Verbrechen (mehrfache Verge- waltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und versuchter sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zu ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen ist. Aus der auszufäl- lenden Sanktionshöhe geht hervor, dass ein schweres Delikt im Rahmen der Ka- talogtat vorliegt. 4.2. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Schweiz schon mehrfach vorbestraft ist (vgl. vorstehend, Erw. V.6.3.; Urk. 87). Die Art der von ihm in der Vergangenheit verübten Delikte zeigt eine beträchtliche Gleichgül- tigkeit gegenüber den hiesigen Gesetzen. Ihm gelang es auch nicht, sich während der Probezeit zu bewähren. Bei seinen Widerhandlungen gegen das SVG handel- te es sich jeweils um die gleiche Deliktsart, was verdeutlicht, dass er aus seinen Verurteilungen keine Lehre gezogen hat. Stattdessen war er bereit, wieder neue Delikte zu begehen und seine kriminelle Energie zu steigern. Die bisher ausge- sprochenen Strafen (mehrere Geldstrafen und Bussen) konnten bei ihm offenbar keine nachhaltige Wirkung entfalten. Die mehrfache Vergewaltigung seiner Lehr- tochter mit versuchter sexueller Nötigung und mehrfachen sexuellen Belästigun- gen stellen grobe Steigerungen seines bisherigen delinquenten Verhaltens dar und zeigen, dass es ihm am nötigen Respekt vor der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen fehlt. Unter diesen Umständen besteht ein grosses öf- fentliches Interesse an der Landesverweisung.
5. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegt das private Inte- resse des Beschuldigten, insbesondere an der Aufrechterhaltung seiner familiären Bindungen in der Schweiz, die öffentlichen Interessen nicht. Es liegt kein schwe-
- 41 - rer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, welcher es als gerechtfertigt erscheinen liesse, ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Der Beschuldigte ist daher des Landes zu verweisen. Unter Berück- sichtigung aller Umstände, insbesondere dass mehrere Verbrechen begangen worden sind, ist die Landesverweisung für eine Dauer von 8 Jahren auszuspre- chen.
6. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengen-Informationssystem ausge- schrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Frei- heitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ), es sei denn, ein anderer Schengen-Vertragsstaat hätte dieser Person aus humanitä- ren oder anderen gewichtigen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder zugesichert (Art. 25 SDÜ; vgl. zum Ganzen BVGer. C-4656/2012, Erw. 5). 6.1. Das Schengener Durchführungsabkommen ist in diesem Punkt unklar formuliert. Auch ein Blick auf den englischen, französischen oder italienischen Text des Abkommens [im Internet abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal- content/EN/ALL/?uri=celex:42000A0922(02)] verschafft keine Klarheit, ob eine Höchststrafe von mindestens einem Jahr oder eine Mindeststrafe von einem Jahr gemeint ist. Ersteres kann indessen nicht die richtige Auslegung des Abkommens sein, denn so würden von der Ausschreibung im Schengen-Informationssystem nicht nur schwere Straftaten erfasst, sondern auch eine Vielzahl eher geringfügi- ger Delikte. Mit der Ausweitung einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme auf den gesamten Schengenraum wird deren Sanktionswirkung sehr stark erhöht. Dies rechtfertigt sich nur bei gravierenden Taten, die – soweit nicht Strafmilde- rungsgründe gegeben sind – mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden müssen. 6.2. Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), bei welcher die Mindeststrafe ein Jahr beträgt, versuchter sexueller
- 42 - Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen sexuellen Belästigungen (Art. 198 StGB) zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Landesverweisung gegen den Beschuldigten ist folglich im Schen- gen-Informationssystem auszuschreiben. VII. Zivilansprüche
1. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendma- chung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 42 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der Beschuldigte machte geltend, es gebe keinen Grund für die Ausrich- tung von Schadenersatz oder einer Genugtuung an die Privatklägerin und bean- tragte, auf die geltend gemachten Zivilansprüche sei nicht einzutreten (Urk. 58 S. 19; Urk. 91 S. 1 und S. 6).
3. Die Privatklägerin beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus den eingeklagten Ereignissen für den zukünftigen Schaden aus Arzt- und Therapiekosten ersatzpflichtig sei, soweit dieser kausal zu den vorlie- genden Straftaten stehe und nicht von Dritten übernommen werde (Urk. 55 S. 2 f.). 3.1. Der Beschuldigte ist diverser Delikte zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Aufgrund des Schuldspruches haftet er grundsätzlich ge- genüber der Privatklägerin aus den beurteilten Ereignissen. Ein damit zusam- menhängender Schaden aus Arzt- und Therapiekosten wurde aber nicht substan- tiiert behauptet und belegt. 3.2. Da die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind (Art. 41 Abs. 1 OR), ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Festlegung des Umfanges ist die Privatklägerin allerdings auf den Zivilweg zu verweisen.
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4. Die Privatklägerin beantragte zudem den Ersatz des durch die erlittenen Straftaten verursachten Erwerbsausfalles. Ihre Rechtsvertretung führte dazu aus, es sei unmittelbar nachdem sie der Lehrlingsverantwortlichen vom erlittenen Missbrauch erzählt habe, zur fristlosen Kündigung des Lehrvertrages gekommen, was zeige, dass diese in einem Konnex zu den Straftaten stehe. Auch der Be- schuldigte habe bestätigt, dass die Auflösung des Lehrvertrages erst erfolgt sei, nachdem sie sich der Lehrlingsverantwortlichen auf WhatsApp anvertraut habe. Die Privatklägerin habe sich bei der Arbeit angewidert und beschämt gefühlt. Es sei für sie einfach nur erniedrigend gewesen. Sie sei nicht mehr zur Arbeit gegan- gen, da sie es psychisch nicht mehr habe verkraften können. Dass die Privatklä- gerin oft am Arbeitsplatz gefehlt habe, stehe somit in einem kausalen Zusam- menhang mit dem erlittenen sexuellen Missbrauch. Die Fortsetzung des Lehrver- hältnisses sei für sie absolut nicht mehr zumutbar gewesen. Durch den Wegfall des Lehrlingslohnes und den erschwerten sowie verzögerten beruflichen Werde- gang sei ein Schaden entstanden. Der Lehrlingslohn von monatlich brutto Fr. 700.– sei der Privatklägerin in der Zeit von Januar bis Ende April 2017 nicht mehr bezahlt worden. Ab Mai 2017 habe sie eine neue Lehrstelle gefunden. So- mit sei ihr ein Erwerbsschaden von Fr. 2'800.– (4x Fr. 700.–) entstanden, zuzüg- lich 5% Zins ab 1. Juni 2017 (Urk. 55 S. 3 ff.; Prot. I S. 80). 4.1. Da die Privatklägerin ohne die an ihr verübten Delikte voraussichtlich bis zum Abschluss ihrer Lehre beim Beschuldigten angestellt gewesen wäre und ih- ren Lehrlingslohn erhalten hätte, besteht der Schaden in einem entgangenen Ge- winn. Der Lehrlingslohn betrug monatlich Fr. 700.– (Urk. 56/3) und wurde ihr ab Januar 2017 nicht mehr bezahlt. Da sie ab Mai 2017 eine neue Lehrstelle gefun- den hat, ist ihr ein Erwerbsschaden für die Zeit von Januar bis April 2017 in der Höhe von Fr. 2'800.– entstanden. Die Widerrechtlichkeit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zutreffend zu bejahen (Urk. 74 S. 44), da die Privatklägerin Op- fer der vom Beschuldigten begangenen Delikte ist und ihre psychische und physi- sche respektive sexuelle Integrität ein absolut geschütztes Rechtsgut darstellt. Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen des natürlichen Kausalzu- sammenhangs korrekt aufgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 74 S. 44; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Verhalten des Beschuldigten hatte die
- 44 - Auflösung des Lehrverhältnisses zur Folge, und zwar unabhängig davon, ob er ihr im Wissen um die gegen ihn zu recht erhobenen Anschuldigungen oder aufgrund ihres Fernbleibens von der Arbeit, verursacht durch die von ihm verübten Taten, kündigte. Aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlor die Privatkläge- rin ihr Einkommen, womit der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang ge- geben ist. Der Beschuldigte handelte bewusst und nahm den Schaden zumindest in Kauf; ein Verschulden liegt somit vor. 4.2. Die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht sind erfüllt, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin Schadenersatz für den erlitte- nen Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 2'800.– nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2017 zu bezahlen.
5. Die Privatklägerin beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Oktober 2016 (Urk. 55 S. 1). Zur Be- gründung liess sie ausführen, dass die mehrfache Vergewaltigung, die versuchte sexuelle Nötigung und die mehrfachen sexuellen Belästigungen eine Verletzung ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR darstellen würden. Der Be- schuldigte habe seine Autoritätsstellung als Lehrmeister und Chef gegenüber ihr als seiner ihm anvertrauten Lehrtochter krass missbraucht. Er habe nicht nur sei- ne Stellung, sondern auch das Vertrauen, welches sie in ihn gesetzt habe, miss- braucht. Er habe sie psychisch massiv unter Druck gesetzt, da er gewusst habe, wie wichtig es ihr gewesen sei, die Lehre abschliessen zu können. Im Wissen um seine Machtstellung sei bei ihr ein Gefühl der Abhängigkeit entstanden. Dieses Gefühl habe er genutzt, um ihre Gegenwehr zu brechen und den Geschlechtsver- kehr mit ihr zu erzwingen. Damit habe er bei ihr ein Gefühl enormer Ohnmacht er- zeugt. Durch die vorgefallenen sexuellen Übergriffe sei ihr Eintritt ins Berufsleben zusätzlich erschwert worden, was sich auf ihr Selbstwertgefühl auswirke. Sie komme mit dem Erlebten bis heute überhaupt nicht klar. Durch den erlittenen Missbrauch sei ein Leid entstanden und ihr Leben stark beeinträchtigt worden (Urk. 55 S. 5 ff.). 5.1. Der Beschuldigte missbrauchte die Privatklägerin in einem relativ engen Zeitraum mehrfach auf die gleiche Art und Weise. Er vergewaltigte die Privatklä-
- 45 - gerin mehrfach im Keller seines Coiffeursalons und benutzte dabei das schon er- folgreich erprobte Muster. Bei den sexuellen Übergriffen war der Beschuldigte die aktive Person, welcher die Privatklägerin zur Duldung seiner Handlungen zwang. Neben den mehrfachen Vergewaltigungen und der versuchten sexuellen Nötigung war die Privatklägerin während der ganzen Dauer ihrer Anstellung den sexuellen Belästigungen des Beschuldigten ausgesetzt. Sie war zum Zeitpunkt der Übergrif- fe in ihrem letzten Lehrjahr und wollte dieses erfolgreich abschliessen. Aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit und dem Subordinationsverhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten war es ihr nicht möglich, sich ernsthaft gegen ihn zur Wehr zu setzen. Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte nicht nur ihre kör- perliche und sexuelle Integrität massiv verletzt, sondern auch ihre freie Willensbil- dung missachtet. Das Tatverschulden hinsichtlich der zum Nachteil der Privatklä- gerin verübten Delikte wiegt keineswegs mehr leicht. Zudem sind die Beeinträch- tigungen, welche sie angesichts der Übergriffe erlitten hat, auch nach den Taten noch belastend und führen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Lebens- qualität, wobei sich allfällige dauerhafte Schäden noch nicht näher beurteilen las- sen. Der Beschuldigte griff durch die von ihm verübten Taten widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische respektive sexuelle Integrität der Pri- vatklägerin ein, wodurch sie erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde. 5.2. Im angefochtenen Urteil wurde der Genugtuungsanspruch angesichts der Art und Schwere der Übergriffe, der Intensität und der Dauer der Auswirkun- gen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin zurecht bejaht und auf Fr. 15'000.– festgesetzt (Urk. 74 S. 48 f.). Die Höhe der zugesprochenen Genugtuung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sowie des Umstandes, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Übergriffe aufgrund des Arbeitsverhält- nisses vom Beschuldigten abhängig war und er das damit einhergehende Ver- trauensverhältnis ausgenutzt hat sowie angesichts der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten, als angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. In Übereinstimmung mit den zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 74 S. 49) ist auf die Genugtuungssum-
- 46 - me der gesetzliche Zins von 5% ab dem 28. Oktober 2016, mithin einem Datum nach dem letzten Übergriff, zuzusprechen.
6. Die Privatklägerin machte eine Entschädigung wegen erlittener Diskrimi- nierung während der Lehre gestützt auf das Gleichstellungsgesetz (Art. 5 Abs. 3 und 4 GIG) geltend. Zur Begründung liess sie ausführen, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber sie als Lehrtochter belästigt respektive vergewaltigt habe, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung nach Gleichstel- lungsgesetz gegeben seien. Da die Diskriminierung durch den Arbeitgeber und Lehrmeister selbst in der schwersten denkbaren Form einer sexuellen Belästi- gung, nämlich in Form von Vergewaltigungen, erfolgt sei, sei sie besonders de- mütigend. Ihr sei es dadurch verunmöglicht worden, weiterhin bei dieser Lehrstel- le zu verbleiben und sie leide nach wie vor an den daraus resultierenden psychi- schen und wirtschaftlichen Folgen. Die Entschädigung sei daher im obersten Be- reich anzusetzen. Massgebend für die Bemessung der Entschädigung sei nach Gleichstellungsgesetz der schweizerische Durchschnittslohn, wobei sich für das Jahr 2016 ein Durchschnittslohn von monatlich Fr. 6'195.– ergebe. Entsprechend werde eine Entschädigung von insgesamt Fr. 37'170.– zuzüglich 5% Zins ab
1. Juni 2017 gefordert (Urk. 55 S. 7 ff.). 6.1. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltend- machung einer Entschädigung wegen erlittener Diskriminierung während des Lehrverhältnisses gestützt auf das Gleichstellungsgesetz (Art. 4 und 5 GIG), kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 49; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist als Arbeitgeber selbst Belästiger, welcher die Lehrtochter mehrfach vergewaltigt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 50) erübrigt sich damit für den Beschuldigten der Nach- weis, dass er alle notwendigen, angemessenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung seitens seiner Arbeitnehmer getroffen hat (Urteil des Bundesgerichtes 4A_330/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.3). Die Vo- raussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung nach Gleichstellungsge- setz sind damit gegeben. Die Entschädigung ist im oberen Bereich anzusetzen,
- 47 - da die Diskriminierung besonders demütigend und durch den Lehrmeister selbst in der schwersten denkbaren Form einer sexuellen Belästigung erfolgt ist. 6.2. Insgesamt rechtfertigt sich als Entschädigung die Festsetzung eines Be- trages in der Höhe von fünf Monatslöhnen, wobei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 50) gestützt auf einen Durchschnittslohn für das Jahr 2015 von monatlich Fr. 6'058.– sowie unter Berücksichtigung der Teuerung eine Ent- schädigung von Fr. 30'300.– zuzüglich Zins ab 1. Juni 2017 festzulegen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei einem vollumfänglichen Schuldspruch bleibt, ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 6 und 7) zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, und die von der Vorin- stanz festgesetzte Strafe wird ebenfalls vollumfänglich bestätigt. Bei diesem Aus- gang des Berufungsverfahrens wird der Beschuldigte vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB
- 48 - − der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen sexuellen Belästigungen im Sinne von Art. 198 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 128 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind und mit Fr. 500.– Busse.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 2’800.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2017 zu bezahlen (Ersatz des Erwerbsschadens vom 1. Januar 2017 bis Ende April 2017).
b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin B._____ für deliktskausale Kosten aus Therapien und ärztlichen Behandlungen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Entschädigung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 Gleichstellungs-gesetz (GlG) in der Höhe von Fr. 30'300.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2017 zu bezahlen.
d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15’000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2016 als Genugtuung
- 49 - zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'300.00 amtliche Verteidigung Fr. 3'000.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehal- ten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
- 50 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Baechler