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SB170388

Vereitelung von Massnahmen zur Festellung der Fahrunfähikeit etc. und Widerruf

Zürich OG · 2017-10-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 6. Juni 2017 wurde der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun-

- 2 - fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig ge- sprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Die Probezeiten von zwei bedingt ausgefällten Vorstrafen wurden um 1 ½ und

E. 2 Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom

E. 4 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem amtlichen Verteidiger ist keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 16. Juni 2017 wird nicht ein- getreten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  4. Dem amtlichen Verteidiger wird keine Entschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 4 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Oktober 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170388-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Beschluss vom 24. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Festellung der Fahrunfähikeit etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 6. Juni 2017 (DG170005) Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 6. Juni 2017 wurde der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun-

- 2 - fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig ge- sprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Die Probezeiten von zwei bedingt ausgefällten Vorstrafen wurden um 1 ½ und 2 ½ Jahre verlängert und dem Beschuldigten die Weisung erteilt, während der Dauer der Probezeit von 2 ½ Jahren die begonnene ambulante psychiatrische Therapie solange weiterzuführen, wie es der Therapeut für sinnvoll hält (Urk. 40 S. 27 f.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 6. Juni 2017 mündlich eröffnet (Prot. I S. 39 f.). Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 liess der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 36). Das begründete Urteil wurde dem Verteidi- ger am 25. September 2017 zugestellt (Urk. 39/2).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER,

2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom

4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen anmelden, in der Folge ging innert Frist aber keine Berufungserklärung ein (Fristende: 16. Oktober 2017). Nachdem bei offensicht- licher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stel- lungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden

- 3 - kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem amtlichen Verteidiger ist keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 16. Juni 2017 wird nicht ein- getreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Dem amtlichen Verteidiger wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 4 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Oktober 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller