Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
E. 3 Mai 2017 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der Geldwäscherei schuldig gesprochen und mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe bestraft (Urk. 49 S. 14). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amt- lichen Verteidiger mit Eingabe vom 10. Mai 2017 innert gesetzlicher Frist Be- rufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 45). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 51). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom
25. Oktober 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 55; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Mit Eingabe vom
E. 3.1 Zum objektiven Tatbestand hat die Verteidigung in materieller Hinsicht erst- mals an der Berufungsverhandlung bestritten, dass die auf dem F._____-Konto des Beschuldigten eingegangenen Gelder tatsächlich deliktischer Herkunft waren. Zur Begründung machte die Verteidigung – wie bereits vor Vorinstanz (damals al- lerdings noch sinngemäss, vgl. Urk. 38 S. 4 f.) – die Verletzung des Anklageprin- zips geltend, da aufgrund der Anklageschrift nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine von der Anklageschrift nicht näher umschriebene, mittels Trojaner verübte Citadel Phishing-Attacke auf das Konto von G._____ dazu führen sollte, dass Ver- mögenswerte von D._____ verbrecherisch erlangt worden wären. Der Nachweis, dass die Vermögenswerte aus einer verbrecherischen Vortat stammen, sei des- halb nicht erbracht (Urk. 69 S. 3). Weiter beanstandete die Verteidigung eine Ver- letzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten, da die Angabe, wonach die Transaktion vom 12. Mai 2016 vom Konto von D._____ auf das Konto des Beschuldigten gegen ihren Willen ausgeführt worden sei, auf der aktenkundigen polizeilichen Einvernahme von D._____ als Auskunftsperson durch die Kantons- polizei Bern vom 11. Juni 2016 beruhe, wobei der Beschuldigte an dieser Einver- nahme weder zugegen gewesen noch dazu eingeladen gewesen sei. Beweise, die in Verletzung der Teilnahmerechte, in concreto des Konfrontationsrechts, er- hoben worden seien, dürften nicht zu Lasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend gewesen sei (Urk. 69 S. 3 f.).
E. 3.2 In der Tat ist es kein Musterbeispiel an Klarheit, wenn in der Anklage – ohne weitere Erklärungen – dargestellt wird, eine Phishing-Attacke auf das Konto einer Person namens G._____ habe zu einem unautorisierten Geldabfluss ab dem Konto einer anderen Person namens D._____ geführt (Urk. 32 S. 2 letzter Ab- schnitt). Die genauen Modalitäten der – wie zu zeigen sein wird – erstellten Phishing-Attacke, welche zur deliktischen Beschaffung des massgeblichen Geld-
- 8 - betrages als Vortat geführt hat, sind für den Beschuldigten jedoch auch nicht rele- vant, um sich gegen den ihn betreffenden Tatvorwurf der Geldwäscherei vertei- digen zu können. Somit genügt die Schilderung des äusseren Sachverhalts dem Anklageprinzip (vgl. BGer Urteile 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1 m.w.H.; 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3).
E. 3.3 Sodann ist es – wie von der Verteidigung zurecht beanstandet – zutreffend, dass die polizeiliche Einvernahme von D._____ vom 11. Juni 2016 (Urk. 3/4) nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden darf, da sie in Verletzung der Teil- nahmerechte des Beschuldigten erhoben wurde (Art. 147 Abs. 4 StPO). Dieser prozessuale Mangel könnte im Berufungsverfahren grundsätzlich geheilt und eine Wiederholung der Beweiserhebung durchgeführt werden. Von einer erneuten Be- fragung von D._____ ist vorliegend jedoch mit Verweis auf die nachfolgenden Er- wägungen zum subjektiven Tatbestand, wonach der Beschuldigte ohnehin freizu- sprechen ist, abzusehen. Der objektive Tatbestand der einschlägigen Geldwäschereistrafbestimmung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist durch den äusseren Tathergang mit Anklage- behörde sowie Vorinstanz (Urk. 49 S. 4) und entgegen der Verteidigung erfüllt: Der massgebliche Vermögenswert stammte aus einem Verbrechen und die Bar- auszahlung von Geldbeträgen ist geeignet, die Papierspur zu unterbrechen (BGer Urteil vom 6B_124/2016 vom 11. Oktober 2016 E. 5.1). 4.1. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraus- setzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gege- ben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinn- gehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen (BGer Urteil 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.3). Wenn die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft hat, ob der Beschuldigte in Kauf genommen hat, dass der auf seinem F._____-Konto einge-
- 9 - gangene Geldbetrag deliktischer Herkunft war (Urk. 49 S. 5 ff.), kann dieser Sys- tematik angesichts der zitierten Praxis gefolgt werden. 4.2. Den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt jener Täter, der weiss oder annehmen muss, dass die Vermögenswerte, betreffend welche er die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung vereitelt, aus ei- nem Verbrechen herrühren (BGer Urteil 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.1). 4.3. Die Anklagebehörde führt in ihrer Anklageschrift eine Reihe von Indizien an, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, dass der von ihm nach Moskau verschickte Geldbetrag aus einem Verbrechen stammte (Urk. 32 S. 3-5). Diese Indizien – so die Anklagebehörde – "hätten den Beschuldigten (äusserst) misstrauisch stimmen müssen" (Urk. 32 S. 5 oben). Mit dieser Umschreibung unterstellt die Anklagebehörde dem Beschuldigten, er hätte hinsichtlich der Herkunft des Geldes misstrauisch sein müssen, gesteht ihm aber gleichzeitig zu, er sei es gerade nicht gewesen. Damit umschreibt die Anklagebe- hörde im optima forma eben gerade nicht ein Wissen respektive eine Inkaufnah- me, sondern das Handeln in Verletzung einer Sorgfaltspflicht, also eine fahrlässi- ge Tatbegehung. Der Vorwurf einer Fahrlässigkeit erfolgt wohl tatsächlich zurecht und wird seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten (vgl. Urk. 69 S. 17 f.). Dies reicht jedoch allseits anerkanntermassen für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des vorliegend massgeblichen Art. 305bis Ziff. 1 StGB nicht aus. Gleiches gilt, wenn auch die Vorinstanz die angeblich ungewöhnlichen Umstände der Anstellung und Beauftragung des Beschuldigten und somit – wiederum an- geblich – belastenden Indizien gemäss Anklageschrift anführt und erwägt, der Beschuldigte "hätte Verdacht schöpfen müssen" (Urk. 49 S. 7). Wie die Anklage operiert somit auch die Vorinstanz – zumindest zwischenzeitlich – mit dem Vor- wurf einer Fahrlässigkeit, was am konkret interessierenden Anklagevorwurf vor- beigeht. 4.4. Nichtsdestotrotz hat die Vorinstanz im Resultat dafür gehalten, der Beschul- digte habe den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt. Dabei hat sie – wie die Anklagebehörde – zentral auf die Einvernahme des Beschuldig-
- 10 - ten vom 12. Mai 2016 abgestützt: Dort habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe den Verdacht gehabt, dass etwas nicht stimmen könnte. Auf die Frage, ob er an- genommen oder vermutet habe, dass es sich um unrechtmässige Geldtransfers gehandelt habe, habe er gesagt, er habe es vermutet. Daraus folgert die Vor- instanz, es sei dem Beschuldigten "bereits am Tag der Überweisung klar gewe- sen, dass es sich um deliktisch erlangtes Geld handelte" (Urk. 49 S. 5). Wie bereits vorstehend erwogen, ist dieser Schluss nicht haltbar, da die Antwor- ten des Beschuldigten in der fraglichen Einvernahme in einen falschen Kontext gestellt werden. Mit der Rüge der Verteidigung, wie sie schon an der Hauptver- handlung und sodann erneut an der Berufungsverhandlung deponiert wurde, ist es aktenwidrig, dem Beschuldigten gestützt auf diese Befragung ein Geständnis zur massgeblichen Inkaufnahme der deliktischen Herkunft des Geldes zu unter- stellen (Urk. 38 S. 5; Urk. 69 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat sich mit dem entspre- chenden Einwand in keiner Weise auseinander gesetzt. 4.5. Die Vorinstanz zitierte den Beschuldigten an anderer Stelle denn auch sel- ber dahingehend, er habe sich gedacht, dass etwas nicht stimmen könnte. Er ha- be nicht gewusst was und habe gedacht, dass es allenfalls um Steuervorteile ge- hen könnte (Urk. 49 S. 6). In seiner ersten (und einzigen) polizeilichen Befragung wurde der Beschuldigte zur Herkunft der eingegangenen Zahlung knapp befragt und sagte dazu aus, es sei eine Mietzahlung gewesen, dies habe er geglaubt; er habe nicht gewusst, dass die Zahlung deliktisch ausgelöst worden war (Urk. 3/9 [= Urk. 3/11] S. 14 Fragen 134 f. und 138). In der Folge erging ohne weitere Einvernahme der Strafbefehl (Urk. 10). Nach der Einsprache des Beschuldigten folgte die einzige Einvernahme durch den Staats- anwalt (Urk. 25). Im Rahmen dieser Einvernahme hat der Beschuldigte wiederholt und konstant ausgesagt, man habe ihm seitens der Auftraggeber gesagt, dass es sich beim eingehenden Betrag um eine Mietzins(depot)-Zahlung handle, was er geglaubt habe (Urk. 25 S. 5, S. 7 und S. 9). Auch in der Anklageschrift wird ge- schildert, dass dem Beschuldigten seitens seiner Auftraggeber schriftliche Unter- lagen zum – angeblichen – Mietverhältnis zugesandt und ihm die erwartete Zah- lung als Mietzins(depot)-Leistung erst angekündigt und dann gemeldet wurde
- 11 - (Urk. 32 S. 4 ff.). All dies ist auch ohne Weiteres aktenkundig (Anhänge zu Urk. 3/9; Urk. 3/12). Seine geäusserten Bedenken, so der Beschuldigte in der un- tersuchungsrichterlichen Einvernahme erneut, seien dahingehend gewesen, der konkrete Geldtransfer sei allenfalls steuerrechtlich nicht korrekt (Urk. 25 S. 4, S. 5, S. 6 und S. 11). Genau in diesem Sinne sagte der Beschuldigte schliesslich auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Prot. I S. 6-10) sowie wie an der Beru- fungsverhandlung aus. So gab der Beschuldigten an der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut glaubhaft zu Protokoll, er habe geglaubt, das Geld sei von einer Mietkaution gewesen, wobei er die Mietkaution zusammen mit dem Vertrag der Kundin erhalten habe (Urk. 68 S. 6). Entgegen der Anklage- behörde und der Vorinstanz hat der Beschuldigte vorliegend nie eine Vermutung betreffend die deliktische Herkunft des Geldes eingeräumt, sondern Solches viel- mehr konstant bestritten. 4.6. Gemäss dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 genügt es für die Annahme eines Eventualvor- satzes, dass der Täter die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld entstamme einer verbrecherischen Vortat. Ist nach dem Beweisergebnis da- von auszugehen – so das Bundesgericht – dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er aus Gleichgültig- keit zumindest die Möglichkeit in Kauf genommen hat, das Geld könnte aus einer Verbrechensvortat stammen. Wenn der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlich- keit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müs- sen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt (Urk. 69 S. 5 mit Verweis auf BGer Urteil 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2). Aus den vorstehend zitierten Aussagen erhellt, dass der Beschuldigte einzig be- treffend seine eigene Transaktion, also den Versand des Geldes nach Russland, Bedenken hatte, worauf er sich bei seiner Arbeitgeberin, der E._____ AG, erkun- digte. Er habe – so der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung – sich gedacht, dass es komisch sei, das Geld in Bar zu verschicken. Er habe danach
- 12 - seine Chefin angerufen und gefragt, wieso das Geld nicht von Konto zu Konto überwiesen werde. Seine Chefin hätte ihm gesagt, es sei eine Spätzahlung und dies sei nötig, damit die geschätzte Kundin nicht betrieben werde. Weiter gab er an, er habe alles bekommen, den Mietvertrag etc. (Urk. 68 S. 5 und S. 9). Ge- stützt auf diese Aussagen kann dem Beschuldigten auch keine Gleichgültigkeit betreffend die Möglichkeit, das das Geld aus einer verbrecherischen Vortat stammte, im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgeworfen werden. 4.7. Den weiteren zentralen, belastenden Umstand sieht die Vorinstanz wie folgt: Der Beschuldigte habe aufgrund seiner Bedenken die ihn betreuende Sozialarbei- terin kontaktiert. Diese habe ihm gesagt, "dass etwas verdächtig sei und ihm so- gar die Kontaktadresse der Geldwäschereibehörde gegeben". Trotz der Warnung der Sozialarbeiterin habe er jedoch das Geld abgehoben und per Post versandt (Urk. 49 S. 5 f.). Korrekt und eingestanden ist, dass der Beschuldigte nach Erhalt des e-mails der E._____ AG vom 12. Mai 2016, wonach der eingegangene Betrag abzuheben und bar zu verschicken sei, dieses e-mail seiner Sozialbetreuerin H._____ vorge- legt und diese grundsätzlich Bedenken geäussert und dem Beschuldigten die Kontaktadresse der Geldwäschereibehörde übermittelt hat. Dies haben sie und der Beschuldigte übereinstimmend geschildert (Urk. 3/9 S. 7; Urk. 25 S. 3; Prot. I S. 7; Urk. 27/4 S. 4). Interessant ist immerhin, dass der Beschuldigte konstant an- gegeben hat, er habe die Sozialarbeiterin bereits am Tag der Vertragsunterzeich- nung am 10. Mai 2016 aufgesucht und ihr den Vertrag vorgelegt. Sie habe im In- ternet geprüft, ob die Firma eingetragen sei und dann "ok" gesagt (Urk. 25 S. 13). Die Sozialarbeiterin H._____ hat dies grundsätzlich bestätigt (Urk. 27/4 S. 8). Sie sagte als Zeugin dazu weiter aus, nicht mehr sicher zu sein, ob sie gegenüber dem Beschuldigten bereits nach Vorlage des Arbeitsvertrags oder erst nach Vor- lage des e-mails vom 12. Mai 2016 geäussert habe, dass wohl etwas faul sei, si- cher aber am 12. Mai 2016. Nach der Lektüre des Vertrags habe sie noch gar nicht begriffen, was vom Beschuldigten verlangt werde (Urk. 27/4 S. 4 f.).
- 13 - Wenn die Zeugin H._____ sodann angibt, sie habe den sie um Rat ersuchenden Beschuldigten auf die Gefahr einer Geldwäschereihandlung hingewiesen, ist für die Beurteilung des vorliegend interessierenden subjektiven Tatbestandes rele- vant, dass die Sozialarbeiterin H._____ offensichtlich gar nicht weiss, was Geld- wäscherei ist: Auf entsprechende Frage gab sie als Zeugin an: "Dass Geld, was man nicht angeben möchte, so weiterleitet an Personen, damit es niemand mitbe- kommt. Ungefähr so" (Urk. 27/4 Frage 68). Die Zeugin verwechselt somit das Transferieren nicht verbuchter Gelder, z.B. auch legal erwirtschaftetes Schwarz- geld, mit der Verschleierung deliktisch erlangter Vermögenswerte im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Dies ist der Zeugin als juristische Laiin nicht vorzuwerfen, hinsichtlich der Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte sei betreffend den nun konkret eingeklagten Tatbestand vorgewarnt worden, jedoch bedeutend: Letzte- res trifft somit nämlich nicht zu, wie dies auch von der Verteidigung zurecht gerügt wurde (Urk. 69 S. 15). 4.8. Aufschlussreich ist ferner der Inhalt des e-mails vom 12. Mai 2016, welches die Sozialarbeiterin H._____ an den Beschuldigten sandte: Dort wird ohne weitere Erläuterung ein Link zu einer Internet-Adresse des fedpol angeführt, gefolgt von der Bemerkung, dass der Beschuldigte die Fr. 150.– Spesen, die er behalten dür- fe, wenn er das Geld heute abhebe, gegenüber der Gemeinde anzugeben habe. Dies gelte auch für weitere Transaktionen (Anhang zu Urk. 3/9; Urk. 3/12/14). Da- raus geht zweifelsfrei hervor, dass die Sozialbetreuerin nicht nur mit dem Abhe- ben des aktuellen, sondern auch noch weiterer Eingänge rechnete. Ihre einzige Sorge war dabei scheinbar, dass der Beschuldigte ihm dadurch erwachsende Einkünfte deklariert, was er – gemäss seiner Darstellung um Korrektheit bemüht – auch umgehend gemacht hat (Urk. 27/4 S. 11 f.; Urk. 25 S. 8). Die Verteidigung hat bereits an der Hauptverhandlung zutreffend darauf verwiesen (Urk. 38 S. 10 ff.), was von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einmal mehr kom- plett übergangen wurde. Entgegen den Vorbringen der Privatklägerin (Prot. II S. 8) lässt sich sodann nicht beweisen, wann der Beschuldigte das vorgenannte e-mai gelesen hat, weshalb zu seinen Gunsten und mit der Verteidigung (Urk. 69 S. 9) davon auszugehen ist, dass er dieses – wie von ihm zu Protokoll gegeben (Urk. 25 S. 12; Urk. 68 S. 8) – erst am Abend gesehen hat
- 14 - Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf, der Beschuldigte sei zur deliktischen Herkunft des massgeblichen Geldbetrages gewarnt gewesen, nicht haltbar. Im Gegenteil spricht die absolute Offenheit des Beschuldigten in der fraglichen Sache gegenüber den Behörden gegen seine Bösgläubigkeit: Er zeigte der Ge- meindevertreterin erst den Arbeitsvertrag, dann die e-mail-Anweisung zur Ab- hebung, er deklarierte den – marginalen – erwirtschafteten Gewinn zwecks ord- nungsgemässer Abrechnung der Sozialunterstützung und teilte Frau H._____ auch sofort seine telefonische Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit (Urk. 25 S. 8). 4.9. Die Behauptung des Beschuldigten, seine Bedenken hätten nicht die Her- kunft des eingehenden Geldes betroffen, ist im übrigen auch nicht realitätsfremd: Eine eingetragene (vgl. Urk. 3/10) und prima vista auch der Gemeindevertreterin H._____ nicht suspekte Firma täuschte dem Beschuldigten, einem Ausländer algerischer Herkunft mit durchschnittlichen Deutschkenntnissen, einen legalen Zahlungsgrund für eine Bank-zu-Bank-Überweisung vor und lieferte zu diesem er- fundenen Rechtsgeschäft auch gewisse schriftliche Unterlagen. Es wurde dem Beschuldigten ja nicht einfach ein Bündel Bargeld in die Hand gedrückt, welches er hätte weiterleiten müssen. Diesfalls hätte sich die Frage nach einer deliktischen Herkunft, z.B. aus Diebstahl oder Drogenhandel, tatsächlich zwingend gestellt. Eine Banküberweisung mit einer Erklärung der Herkunft hingegen macht ja nicht per se misstrauisch. Dass der Auslöser der Überweisung eine sog. Phishing- Attacke auf das Absender-Konto sein könnte, drängt sich – mit der Verteidigung (Urk. 38 S. 9; Urk. 69 S. 13 f.) – dem durchschnittlichen Laien nicht auf. Fazit: Der dringend eine Beschäftigung suchende Beschuldigte schloss einen Ar- beitsvertrag mit einer Firma betreffend eine Tätigkeit im Immobilienbereich ab. Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen waren ungewöhnlich, weshalb er die Sache mit der für ihn zuständigen Sozialbetreuerin der Gemeinde besprach. Überein- stimmend war man nach der e-mail-Anweisung der Auftraggeber vom 12. Mai 2016 der Meinung, "dass etwas faul sein könnte". Beim Beschuldigten führte dies zu Bedenken, ob seine Auftraggeber allenfalls aus – durchaus unzulässigen – steuerlichen Motiven Bar-Überweisungen von eingehenden Geldern beabsich-
- 15 - tigen. Das bei ihm via Banküberweisung eingehende Geld wurde ihm als Miet- zins(depot)-Einnahme angekündet und deklariert; sodann erhielt er schriftliche Miet-Unterlagen. Der Beschuldigte hob den Betrag weisungsgemäss ab, überwies ihn einzig unter Abzug eines relativ geringen Spesenaufwandes an seine Auftrag- geber und deklarierte sowohl die Überweisung wie die Höhe der eingenommenen Spesen umgehend der ihn betreuenden Gemeindeangestellten. Angesichts des gesamten Tathergangs, seines konkreten Verhaltens und seiner konstanten Aussagen im gesamten Verfahren lässt sich dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachweisen, dass er betreffend die deliktische Herkunft der Gel- der Kenntnis hatte oder eine solche auch nur in Kauf nahm. Es gilt der Grundsatz "in dubio pro reo", auch wenn die Beweiswürdigung zur Frage der Inkaufnahme hier im Rahmen der rechtlichen Würdigung erfolgt. 4.10. Allenfalls muss der Beschuldigte sich vorwerfen lassen, zur Herkunft des eingegangenen Geldes keine genaueren Abklärungen gemacht zu haben, was er selber auch nicht rundweg bestreitet. Die Verletzung einer solchen Sorgfaltspflicht im Sinne einer Fahrlässigkeit erfüllt jedoch den eingeklagten Tatbestand in sub- jektiver Weise nicht. Wollte man dem Beschuldigten gestützt auf seine Zugaben etwas vorwerfen, wäre dies eine versuchte eventualvorsätzliche Beihilfe zu einem Steuervergehen (im übrigen am untauglichen Objekt: Deliktsgut bildet kein Steu- ersubstrat). Solches ist jedoch in concreto – zurecht – nicht Gegenstand der An- klage. Versuchte Gehilfenschaft bliebe sodann ohnehin straflos. Somit ist der Beschuldigte freizusprechen. III. Ersatzforderung Ausgangsgemäss ist keine staatliche Ersatzforderung festzusetzen (Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB).
- 16 - IV. Zivilanspruch/Anschlussberufung Ebenfalls entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und namentlich in Überein- stimmung mit der Verteidigung (Urk. 69 S. 18 f.; Prot. II S. 9) sowie dem Eventu- alantrag der Privatklägerin (Prot. II S. 8) ist die Zivilforderung der Privatklägerin B._____ – in Abweisung der Anschlussberufung – auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). V. Kosten
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des Hauptver- fahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand in der Höhe von Fr. 4'963.20 sowie Aus- lagen von Fr. 109.10 ein, was einer Forderung von insgesamt Fr. 5'468.40 (inkl. MwSt.) entspricht (vgl. Urk. 71, vorab per Fax Urk. 71A). Der geltend ge- machte Aufwand ist sowohl ausgewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung vom
15. Januar 2018, das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten im Umfang von 4 Stunden zu entschädigen (4h à Fr. 220.– = Fr. 880.– + Fr. 67.76 [7.7% MwSt.] = Fr. 947.76). Folglich ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf Fr. 6'416.20.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.
4. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegt der Be- schuldigte und unterliegen die Anklägerin und die Privatklägerin mit ihren Anträ- gen. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten
- 17 - der amtlichen Verteidigung, zu ¾ auf die Gerichtskasse zu nehmen und im ver- bleibenden ¼ der Anschlussappellantin aufzuerlegen (Art. 428 StPO).
5. Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 500.– (Urk. 51 S. 1; Urk. 69 S. 19). Dies ist – auch gestützt auf seine dazu deponierten Aussagen an der Berufungsverhandlung – angemessen (vgl. Urk. 5/2; Urk. 68 S. 8 f.). Folglich ist dem Beschuldigten in der beantragten Höhe eine Genugtuung aus der Ge- richtskasse auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht, vom 3. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (...)
2. (...)
3. (...)
4. (...)
5. (...)
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'229.50 (inkl. Bar- auslagen und 8 % MwSt.) entschädigt.
E. 8 (...)
E. 9 (...)
- 18 -
E. 10 (Mitteilungen)
E. 11 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
2. Es wird keine staatliche Ersatzforderung festgesetzt.
3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'416.20 amtliche Verteidigung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu ¾ auf die Gerichtskasse genommen und im verbleibenden ¼ der Anschlussberufungsklägerin auferlegt.
7. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 500.– aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
- 19 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle Vostra mittels Kopie von Urk. 50 − die Kantonspolizei Zürich gemäss § 54a Abs. 1 PolG (Geschäfts-Nr. 66795593).
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.00 (entsprechend Fr. 2'500.00), wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 220.00 zu bezahlen.
- Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'229.50 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) entschädigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen) - 3 -
- (Rechtsmittel). Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1)
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.
- Die Anschlussberufung sei abzuweisen.
- Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 500.– auszurichten.
- Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschliesslich die Kosten der amt- lichen Verteidigung, seien – zu Folge Freispruchs – auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 55) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 60 S. 2)
- Die Berufung des Beschuldigten vom 4. Oktober 2017 sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Mai 2017 sei mit Ausnahme der Dispositivziffer 5 zu bestätigen.
- Die Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Mai 2017 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten der Privat- klägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 11'790.– zzgl. 5% Zins seit dem 12. Mai 2016 zu bezahlen. Erwägungen: - 4 - I. Prozessuales
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- Mai 2017 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der Geldwäscherei schuldig gesprochen und mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe bestraft (Urk. 49 S. 14). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amt- lichen Verteidiger mit Eingabe vom 10. Mai 2017 innert gesetzlicher Frist Be- rufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 45). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 51). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom
- Oktober 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 55; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Mit Eingabe vom
- November meldete die Privatklägerin Anschlussberufung im Zivilpunkt an und reichte diverse schriftliche Beweismittel ein (Urk. 60; Urk. 62; Art. 389 Abs. 3 StPO). Beschuldigter und Anklagebehörde haben keine Beweisergänzungs- anträge gestellt (Urk. 51; Urk. 55). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Be- rufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 51; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 55).
- Demnach sind im Berufungsverfahren einzig die vorinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositiv-Ziff. 6) sowie die Bemessung des Honorars des amtlichen Verteidigers (Dispositiv-Ziff. 7) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
- Am 15. Januar 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie C._____ als Vertreter der Privatklägerin erschienen sind (Prot. II S. 5). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.).
- An der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung – erstmals explizit – die Verletzung des Anklageprinzips und machte die Unverwertbarkeit der polizei- lichen Einvernahme vom 11. Juni 2016 von D._____ aufgrund einer Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten geltend (Urk. 69 S. 3 f.), welche (pro- - 5 - zessualen) Vorbringen der Übersichtlichkeit halber nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt abgehandelt werden. II. Schuldpunkt
- Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom
- Februar 2017 zusammengefasst vorgeworfen, was folgt: Er habe im Mai 2016 via Internet und e-mail-Verkehr eine Anstellung bei der Fir- ma "E._____ AG" angenommen, anschliessend auf Anweisung deren Vertreter ein Bankkonto bei der F._____ [Bank] eröffnet, einen auf dieses Konto überwie- senen Betrag von Fr. 11'790.– abgehoben und davon Fr. 11'520.– in bar per Post an eine Adresse in Moskau geschickt. Die auf das F._____-Konto des Beschul- digten erfolgte Überweisung ab dem Konto der B._____-Kundin D._____ sei durch eine unbekannte Täterschaft deliktisch verursacht worden. Bei seiner Ab- hebung des Zahlungseingangs und Postsendung nach Russland habe der Be- schuldigte in Kauf genommen, dass der fragliche Betrag deliktischer Herkunft sei (Urk. 32 S. 2-5). 2.1. Die Verteidigung bestritt an der Hauptverhandlung die Darstellung des äusseren Anklagesachverhalts in der Anklageschrift in diversen Punkten (Urk. 38 S. 3 f.). Die Vorinstanz erwog eingangs ihres angefochtenen Entscheides, der Beschuldigte habe den äusseren Ablauf des Sachverhalts gemäss Anklageschrift eingestanden, weshalb für die rechtliche Würdigung davon auszugehen sei (Urk. 49 S. 3). Damit setzte sich die Vorinstanz über die Einwände der Vertei- digung schlicht hinweg, ohne sich damit auseinander zu setzen. 2.2. Die Verteidigung rügte weiter, der dem Beschuldigten mitgeteilte Zahlungs- grund "... lohnausfall" habe sich nicht aus dem beim Beschuldigten am 12. Mai 2016 eingegangenen e-mail seiner Auftraggeber ergeben, sondern vielmehr aus der erst später erhaltenen Gutschriftanzeige der F._____ (Urk. 38 S. 3). Auch die- ser Einwand ist berechtigt: Die Formulierung in der Anklageschrift ist diesbezüg- lich in der Tat irreführend. Dieser (widersprüchliche und daher auffällige) Zah- lungsgrund wird in der weiteren Anklageschilderung zum subjektiven Tatbestand, - 6 - d.h. zur Frage, ob der Beschuldigte eine deliktische Herkunft des Geldes in Kauf genommen hat, nicht mehr angeführt (Urk. 32 S. 3-5) und auch die verurteilende Vorinstanz hat nicht darauf abgestellt (Urk. 49 S. 5-7). 2.3. Die Verteidigung beanstandete sodann, dass in der Anklageschrift von einer Western-Union-Transaktion gesprochen werde, obwohl die inkriminierte Geld- überweisung per Post in bar erfolgt ist (Urk. 38 S. 4; Urk. 32 S. 4 unten; Urk. 3/12/19). Diese falsche Darstellung in der Anklage ist zwar nicht nachvoll- ziehbar, im weiteren jedoch nicht relevant. 2.4. Die Verteidigung rügte weiter zurecht, dass in der Anklageschrift ab Seite 4 plötzlich – und falsch – von einem massgeblichen Betrag von CHF 11'970 die Rede ist (Urk. 38 S. 4). Da auf den vorherigen Seiten mehrfach der korrekte Be- trag von CHF 11'790 genannt wird, handelt es sich dabei offensichtlich schlicht um Unsorgfalt seitens der Anklagebehörde. Zur Relevanz gilt hingegen das un- mittelbar vorstehend Erwogene. 2.5. Schliesslich rügte die Verteidigung, die Darstellung in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte gemäss seiner eigenen Aussage in der Einvernahme vom 12. Juli 2016 vermutet habe, das Geld stamme aus einem unrechtmässigen Geldtransfer, beruhe auf einem falschen Zitat (Urk. 38 S. 4). Auch dieser Einwand ist zutreffend: Die Formulierung in der Anklageschrift ist klar aktenwidrig! In der fraglichen Einvernahme wurde der Beschuldigte ab Frage 101 unter dem Titel "Deliktserlös" zur ihm angelasteten Geldüberweisung befragt. In Frage 115 wurde er gefragt, ob er "weitere Geldtransfers gemacht" habe. Nachdem er dies (zu- treffend) verneinte, wurde er gefragt, weshalb nicht. Er antwortete, "ich hatte den Verdacht, dass etwas nicht stimmen könnte". Die nächste Frage lautete, ob er angenommen oder vermutet habe, dass es sich um unrechtmässige Geldtrans- fers handeln könnte. Der Beschuldigte antwortete, "ich habe das vermutet" (Urk. 3/11 S. 11 f.). Der Beschuldigte wurde somit klar über längere Zeit (und ausschliesslich!) zu seiner eigenen Geldüberweisung nach Moskau befragt. Dies- bezüglich hat er auch die Vermutung einer Unzulässigkeit eingeräumt. Die Her- kunft des Gelds war in keiner Weise Thema der Befragung! Die konkrete Darstel- lung in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe damit auch die Vermutung der - 7 - Unrechtmässigkeit der Herkunft des Geldes gestanden, ist offensichtlich objektiv falsch: Eine solche Äusserung des Beschuldigten ist nicht nur nicht erstellt, son- dern eigentlich widerlegt. Wie die Aussagen des Beschuldigten, die er tatsächlich gemacht hat, zu würdigen sind, wird nachstehend erwogen. 3.1. Zum objektiven Tatbestand hat die Verteidigung in materieller Hinsicht erst- mals an der Berufungsverhandlung bestritten, dass die auf dem F._____-Konto des Beschuldigten eingegangenen Gelder tatsächlich deliktischer Herkunft waren. Zur Begründung machte die Verteidigung – wie bereits vor Vorinstanz (damals al- lerdings noch sinngemäss, vgl. Urk. 38 S. 4 f.) – die Verletzung des Anklageprin- zips geltend, da aufgrund der Anklageschrift nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine von der Anklageschrift nicht näher umschriebene, mittels Trojaner verübte Citadel Phishing-Attacke auf das Konto von G._____ dazu führen sollte, dass Ver- mögenswerte von D._____ verbrecherisch erlangt worden wären. Der Nachweis, dass die Vermögenswerte aus einer verbrecherischen Vortat stammen, sei des- halb nicht erbracht (Urk. 69 S. 3). Weiter beanstandete die Verteidigung eine Ver- letzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten, da die Angabe, wonach die Transaktion vom 12. Mai 2016 vom Konto von D._____ auf das Konto des Beschuldigten gegen ihren Willen ausgeführt worden sei, auf der aktenkundigen polizeilichen Einvernahme von D._____ als Auskunftsperson durch die Kantons- polizei Bern vom 11. Juni 2016 beruhe, wobei der Beschuldigte an dieser Einver- nahme weder zugegen gewesen noch dazu eingeladen gewesen sei. Beweise, die in Verletzung der Teilnahmerechte, in concreto des Konfrontationsrechts, er- hoben worden seien, dürften nicht zu Lasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend gewesen sei (Urk. 69 S. 3 f.). 3.2. In der Tat ist es kein Musterbeispiel an Klarheit, wenn in der Anklage – ohne weitere Erklärungen – dargestellt wird, eine Phishing-Attacke auf das Konto einer Person namens G._____ habe zu einem unautorisierten Geldabfluss ab dem Konto einer anderen Person namens D._____ geführt (Urk. 32 S. 2 letzter Ab- schnitt). Die genauen Modalitäten der – wie zu zeigen sein wird – erstellten Phishing-Attacke, welche zur deliktischen Beschaffung des massgeblichen Geld- - 8 - betrages als Vortat geführt hat, sind für den Beschuldigten jedoch auch nicht rele- vant, um sich gegen den ihn betreffenden Tatvorwurf der Geldwäscherei vertei- digen zu können. Somit genügt die Schilderung des äusseren Sachverhalts dem Anklageprinzip (vgl. BGer Urteile 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1 m.w.H.; 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3). 3.3. Sodann ist es – wie von der Verteidigung zurecht beanstandet – zutreffend, dass die polizeiliche Einvernahme von D._____ vom 11. Juni 2016 (Urk. 3/4) nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden darf, da sie in Verletzung der Teil- nahmerechte des Beschuldigten erhoben wurde (Art. 147 Abs. 4 StPO). Dieser prozessuale Mangel könnte im Berufungsverfahren grundsätzlich geheilt und eine Wiederholung der Beweiserhebung durchgeführt werden. Von einer erneuten Be- fragung von D._____ ist vorliegend jedoch mit Verweis auf die nachfolgenden Er- wägungen zum subjektiven Tatbestand, wonach der Beschuldigte ohnehin freizu- sprechen ist, abzusehen. Der objektive Tatbestand der einschlägigen Geldwäschereistrafbestimmung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist durch den äusseren Tathergang mit Anklage- behörde sowie Vorinstanz (Urk. 49 S. 4) und entgegen der Verteidigung erfüllt: Der massgebliche Vermögenswert stammte aus einem Verbrechen und die Bar- auszahlung von Geldbeträgen ist geeignet, die Papierspur zu unterbrechen (BGer Urteil vom 6B_124/2016 vom 11. Oktober 2016 E. 5.1). 4.1. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraus- setzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gege- ben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinn- gehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen (BGer Urteil 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.3). Wenn die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft hat, ob der Beschuldigte in Kauf genommen hat, dass der auf seinem F._____-Konto einge- - 9 - gangene Geldbetrag deliktischer Herkunft war (Urk. 49 S. 5 ff.), kann dieser Sys- tematik angesichts der zitierten Praxis gefolgt werden. 4.2. Den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt jener Täter, der weiss oder annehmen muss, dass die Vermögenswerte, betreffend welche er die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung vereitelt, aus ei- nem Verbrechen herrühren (BGer Urteil 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.1). 4.3. Die Anklagebehörde führt in ihrer Anklageschrift eine Reihe von Indizien an, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, dass der von ihm nach Moskau verschickte Geldbetrag aus einem Verbrechen stammte (Urk. 32 S. 3-5). Diese Indizien – so die Anklagebehörde – "hätten den Beschuldigten (äusserst) misstrauisch stimmen müssen" (Urk. 32 S. 5 oben). Mit dieser Umschreibung unterstellt die Anklagebehörde dem Beschuldigten, er hätte hinsichtlich der Herkunft des Geldes misstrauisch sein müssen, gesteht ihm aber gleichzeitig zu, er sei es gerade nicht gewesen. Damit umschreibt die Anklagebe- hörde im optima forma eben gerade nicht ein Wissen respektive eine Inkaufnah- me, sondern das Handeln in Verletzung einer Sorgfaltspflicht, also eine fahrlässi- ge Tatbegehung. Der Vorwurf einer Fahrlässigkeit erfolgt wohl tatsächlich zurecht und wird seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten (vgl. Urk. 69 S. 17 f.). Dies reicht jedoch allseits anerkanntermassen für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des vorliegend massgeblichen Art. 305bis Ziff. 1 StGB nicht aus. Gleiches gilt, wenn auch die Vorinstanz die angeblich ungewöhnlichen Umstände der Anstellung und Beauftragung des Beschuldigten und somit – wiederum an- geblich – belastenden Indizien gemäss Anklageschrift anführt und erwägt, der Beschuldigte "hätte Verdacht schöpfen müssen" (Urk. 49 S. 7). Wie die Anklage operiert somit auch die Vorinstanz – zumindest zwischenzeitlich – mit dem Vor- wurf einer Fahrlässigkeit, was am konkret interessierenden Anklagevorwurf vor- beigeht. 4.4. Nichtsdestotrotz hat die Vorinstanz im Resultat dafür gehalten, der Beschul- digte habe den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt. Dabei hat sie – wie die Anklagebehörde – zentral auf die Einvernahme des Beschuldig- - 10 - ten vom 12. Mai 2016 abgestützt: Dort habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe den Verdacht gehabt, dass etwas nicht stimmen könnte. Auf die Frage, ob er an- genommen oder vermutet habe, dass es sich um unrechtmässige Geldtransfers gehandelt habe, habe er gesagt, er habe es vermutet. Daraus folgert die Vor- instanz, es sei dem Beschuldigten "bereits am Tag der Überweisung klar gewe- sen, dass es sich um deliktisch erlangtes Geld handelte" (Urk. 49 S. 5). Wie bereits vorstehend erwogen, ist dieser Schluss nicht haltbar, da die Antwor- ten des Beschuldigten in der fraglichen Einvernahme in einen falschen Kontext gestellt werden. Mit der Rüge der Verteidigung, wie sie schon an der Hauptver- handlung und sodann erneut an der Berufungsverhandlung deponiert wurde, ist es aktenwidrig, dem Beschuldigten gestützt auf diese Befragung ein Geständnis zur massgeblichen Inkaufnahme der deliktischen Herkunft des Geldes zu unter- stellen (Urk. 38 S. 5; Urk. 69 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat sich mit dem entspre- chenden Einwand in keiner Weise auseinander gesetzt. 4.5. Die Vorinstanz zitierte den Beschuldigten an anderer Stelle denn auch sel- ber dahingehend, er habe sich gedacht, dass etwas nicht stimmen könnte. Er ha- be nicht gewusst was und habe gedacht, dass es allenfalls um Steuervorteile ge- hen könnte (Urk. 49 S. 6). In seiner ersten (und einzigen) polizeilichen Befragung wurde der Beschuldigte zur Herkunft der eingegangenen Zahlung knapp befragt und sagte dazu aus, es sei eine Mietzahlung gewesen, dies habe er geglaubt; er habe nicht gewusst, dass die Zahlung deliktisch ausgelöst worden war (Urk. 3/9 [= Urk. 3/11] S. 14 Fragen 134 f. und 138). In der Folge erging ohne weitere Einvernahme der Strafbefehl (Urk. 10). Nach der Einsprache des Beschuldigten folgte die einzige Einvernahme durch den Staats- anwalt (Urk. 25). Im Rahmen dieser Einvernahme hat der Beschuldigte wiederholt und konstant ausgesagt, man habe ihm seitens der Auftraggeber gesagt, dass es sich beim eingehenden Betrag um eine Mietzins(depot)-Zahlung handle, was er geglaubt habe (Urk. 25 S. 5, S. 7 und S. 9). Auch in der Anklageschrift wird ge- schildert, dass dem Beschuldigten seitens seiner Auftraggeber schriftliche Unter- lagen zum – angeblichen – Mietverhältnis zugesandt und ihm die erwartete Zah- lung als Mietzins(depot)-Leistung erst angekündigt und dann gemeldet wurde - 11 - (Urk. 32 S. 4 ff.). All dies ist auch ohne Weiteres aktenkundig (Anhänge zu Urk. 3/9; Urk. 3/12). Seine geäusserten Bedenken, so der Beschuldigte in der un- tersuchungsrichterlichen Einvernahme erneut, seien dahingehend gewesen, der konkrete Geldtransfer sei allenfalls steuerrechtlich nicht korrekt (Urk. 25 S. 4, S. 5, S. 6 und S. 11). Genau in diesem Sinne sagte der Beschuldigte schliesslich auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Prot. I S. 6-10) sowie wie an der Beru- fungsverhandlung aus. So gab der Beschuldigten an der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut glaubhaft zu Protokoll, er habe geglaubt, das Geld sei von einer Mietkaution gewesen, wobei er die Mietkaution zusammen mit dem Vertrag der Kundin erhalten habe (Urk. 68 S. 6). Entgegen der Anklage- behörde und der Vorinstanz hat der Beschuldigte vorliegend nie eine Vermutung betreffend die deliktische Herkunft des Geldes eingeräumt, sondern Solches viel- mehr konstant bestritten. 4.6. Gemäss dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 genügt es für die Annahme eines Eventualvor- satzes, dass der Täter die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld entstamme einer verbrecherischen Vortat. Ist nach dem Beweisergebnis da- von auszugehen – so das Bundesgericht – dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er aus Gleichgültig- keit zumindest die Möglichkeit in Kauf genommen hat, das Geld könnte aus einer Verbrechensvortat stammen. Wenn der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlich- keit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müs- sen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt (Urk. 69 S. 5 mit Verweis auf BGer Urteil 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2). Aus den vorstehend zitierten Aussagen erhellt, dass der Beschuldigte einzig be- treffend seine eigene Transaktion, also den Versand des Geldes nach Russland, Bedenken hatte, worauf er sich bei seiner Arbeitgeberin, der E._____ AG, erkun- digte. Er habe – so der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung – sich gedacht, dass es komisch sei, das Geld in Bar zu verschicken. Er habe danach - 12 - seine Chefin angerufen und gefragt, wieso das Geld nicht von Konto zu Konto überwiesen werde. Seine Chefin hätte ihm gesagt, es sei eine Spätzahlung und dies sei nötig, damit die geschätzte Kundin nicht betrieben werde. Weiter gab er an, er habe alles bekommen, den Mietvertrag etc. (Urk. 68 S. 5 und S. 9). Ge- stützt auf diese Aussagen kann dem Beschuldigten auch keine Gleichgültigkeit betreffend die Möglichkeit, das das Geld aus einer verbrecherischen Vortat stammte, im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgeworfen werden. 4.7. Den weiteren zentralen, belastenden Umstand sieht die Vorinstanz wie folgt: Der Beschuldigte habe aufgrund seiner Bedenken die ihn betreuende Sozialarbei- terin kontaktiert. Diese habe ihm gesagt, "dass etwas verdächtig sei und ihm so- gar die Kontaktadresse der Geldwäschereibehörde gegeben". Trotz der Warnung der Sozialarbeiterin habe er jedoch das Geld abgehoben und per Post versandt (Urk. 49 S. 5 f.). Korrekt und eingestanden ist, dass der Beschuldigte nach Erhalt des e-mails der E._____ AG vom 12. Mai 2016, wonach der eingegangene Betrag abzuheben und bar zu verschicken sei, dieses e-mail seiner Sozialbetreuerin H._____ vorge- legt und diese grundsätzlich Bedenken geäussert und dem Beschuldigten die Kontaktadresse der Geldwäschereibehörde übermittelt hat. Dies haben sie und der Beschuldigte übereinstimmend geschildert (Urk. 3/9 S. 7; Urk. 25 S. 3; Prot. I S. 7; Urk. 27/4 S. 4). Interessant ist immerhin, dass der Beschuldigte konstant an- gegeben hat, er habe die Sozialarbeiterin bereits am Tag der Vertragsunterzeich- nung am 10. Mai 2016 aufgesucht und ihr den Vertrag vorgelegt. Sie habe im In- ternet geprüft, ob die Firma eingetragen sei und dann "ok" gesagt (Urk. 25 S. 13). Die Sozialarbeiterin H._____ hat dies grundsätzlich bestätigt (Urk. 27/4 S. 8). Sie sagte als Zeugin dazu weiter aus, nicht mehr sicher zu sein, ob sie gegenüber dem Beschuldigten bereits nach Vorlage des Arbeitsvertrags oder erst nach Vor- lage des e-mails vom 12. Mai 2016 geäussert habe, dass wohl etwas faul sei, si- cher aber am 12. Mai 2016. Nach der Lektüre des Vertrags habe sie noch gar nicht begriffen, was vom Beschuldigten verlangt werde (Urk. 27/4 S. 4 f.). - 13 - Wenn die Zeugin H._____ sodann angibt, sie habe den sie um Rat ersuchenden Beschuldigten auf die Gefahr einer Geldwäschereihandlung hingewiesen, ist für die Beurteilung des vorliegend interessierenden subjektiven Tatbestandes rele- vant, dass die Sozialarbeiterin H._____ offensichtlich gar nicht weiss, was Geld- wäscherei ist: Auf entsprechende Frage gab sie als Zeugin an: "Dass Geld, was man nicht angeben möchte, so weiterleitet an Personen, damit es niemand mitbe- kommt. Ungefähr so" (Urk. 27/4 Frage 68). Die Zeugin verwechselt somit das Transferieren nicht verbuchter Gelder, z.B. auch legal erwirtschaftetes Schwarz- geld, mit der Verschleierung deliktisch erlangter Vermögenswerte im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Dies ist der Zeugin als juristische Laiin nicht vorzuwerfen, hinsichtlich der Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte sei betreffend den nun konkret eingeklagten Tatbestand vorgewarnt worden, jedoch bedeutend: Letzte- res trifft somit nämlich nicht zu, wie dies auch von der Verteidigung zurecht gerügt wurde (Urk. 69 S. 15). 4.8. Aufschlussreich ist ferner der Inhalt des e-mails vom 12. Mai 2016, welches die Sozialarbeiterin H._____ an den Beschuldigten sandte: Dort wird ohne weitere Erläuterung ein Link zu einer Internet-Adresse des fedpol angeführt, gefolgt von der Bemerkung, dass der Beschuldigte die Fr. 150.– Spesen, die er behalten dür- fe, wenn er das Geld heute abhebe, gegenüber der Gemeinde anzugeben habe. Dies gelte auch für weitere Transaktionen (Anhang zu Urk. 3/9; Urk. 3/12/14). Da- raus geht zweifelsfrei hervor, dass die Sozialbetreuerin nicht nur mit dem Abhe- ben des aktuellen, sondern auch noch weiterer Eingänge rechnete. Ihre einzige Sorge war dabei scheinbar, dass der Beschuldigte ihm dadurch erwachsende Einkünfte deklariert, was er – gemäss seiner Darstellung um Korrektheit bemüht – auch umgehend gemacht hat (Urk. 27/4 S. 11 f.; Urk. 25 S. 8). Die Verteidigung hat bereits an der Hauptverhandlung zutreffend darauf verwiesen (Urk. 38 S. 10 ff.), was von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einmal mehr kom- plett übergangen wurde. Entgegen den Vorbringen der Privatklägerin (Prot. II S. 8) lässt sich sodann nicht beweisen, wann der Beschuldigte das vorgenannte e-mai gelesen hat, weshalb zu seinen Gunsten und mit der Verteidigung (Urk. 69 S. 9) davon auszugehen ist, dass er dieses – wie von ihm zu Protokoll gegeben (Urk. 25 S. 12; Urk. 68 S. 8) – erst am Abend gesehen hat - 14 - Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf, der Beschuldigte sei zur deliktischen Herkunft des massgeblichen Geldbetrages gewarnt gewesen, nicht haltbar. Im Gegenteil spricht die absolute Offenheit des Beschuldigten in der fraglichen Sache gegenüber den Behörden gegen seine Bösgläubigkeit: Er zeigte der Ge- meindevertreterin erst den Arbeitsvertrag, dann die e-mail-Anweisung zur Ab- hebung, er deklarierte den – marginalen – erwirtschafteten Gewinn zwecks ord- nungsgemässer Abrechnung der Sozialunterstützung und teilte Frau H._____ auch sofort seine telefonische Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit (Urk. 25 S. 8). 4.9. Die Behauptung des Beschuldigten, seine Bedenken hätten nicht die Her- kunft des eingehenden Geldes betroffen, ist im übrigen auch nicht realitätsfremd: Eine eingetragene (vgl. Urk. 3/10) und prima vista auch der Gemeindevertreterin H._____ nicht suspekte Firma täuschte dem Beschuldigten, einem Ausländer algerischer Herkunft mit durchschnittlichen Deutschkenntnissen, einen legalen Zahlungsgrund für eine Bank-zu-Bank-Überweisung vor und lieferte zu diesem er- fundenen Rechtsgeschäft auch gewisse schriftliche Unterlagen. Es wurde dem Beschuldigten ja nicht einfach ein Bündel Bargeld in die Hand gedrückt, welches er hätte weiterleiten müssen. Diesfalls hätte sich die Frage nach einer deliktischen Herkunft, z.B. aus Diebstahl oder Drogenhandel, tatsächlich zwingend gestellt. Eine Banküberweisung mit einer Erklärung der Herkunft hingegen macht ja nicht per se misstrauisch. Dass der Auslöser der Überweisung eine sog. Phishing- Attacke auf das Absender-Konto sein könnte, drängt sich – mit der Verteidigung (Urk. 38 S. 9; Urk. 69 S. 13 f.) – dem durchschnittlichen Laien nicht auf. Fazit: Der dringend eine Beschäftigung suchende Beschuldigte schloss einen Ar- beitsvertrag mit einer Firma betreffend eine Tätigkeit im Immobilienbereich ab. Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen waren ungewöhnlich, weshalb er die Sache mit der für ihn zuständigen Sozialbetreuerin der Gemeinde besprach. Überein- stimmend war man nach der e-mail-Anweisung der Auftraggeber vom 12. Mai 2016 der Meinung, "dass etwas faul sein könnte". Beim Beschuldigten führte dies zu Bedenken, ob seine Auftraggeber allenfalls aus – durchaus unzulässigen – steuerlichen Motiven Bar-Überweisungen von eingehenden Geldern beabsich- - 15 - tigen. Das bei ihm via Banküberweisung eingehende Geld wurde ihm als Miet- zins(depot)-Einnahme angekündet und deklariert; sodann erhielt er schriftliche Miet-Unterlagen. Der Beschuldigte hob den Betrag weisungsgemäss ab, überwies ihn einzig unter Abzug eines relativ geringen Spesenaufwandes an seine Auftrag- geber und deklarierte sowohl die Überweisung wie die Höhe der eingenommenen Spesen umgehend der ihn betreuenden Gemeindeangestellten. Angesichts des gesamten Tathergangs, seines konkreten Verhaltens und seiner konstanten Aussagen im gesamten Verfahren lässt sich dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachweisen, dass er betreffend die deliktische Herkunft der Gel- der Kenntnis hatte oder eine solche auch nur in Kauf nahm. Es gilt der Grundsatz "in dubio pro reo", auch wenn die Beweiswürdigung zur Frage der Inkaufnahme hier im Rahmen der rechtlichen Würdigung erfolgt. 4.10. Allenfalls muss der Beschuldigte sich vorwerfen lassen, zur Herkunft des eingegangenen Geldes keine genaueren Abklärungen gemacht zu haben, was er selber auch nicht rundweg bestreitet. Die Verletzung einer solchen Sorgfaltspflicht im Sinne einer Fahrlässigkeit erfüllt jedoch den eingeklagten Tatbestand in sub- jektiver Weise nicht. Wollte man dem Beschuldigten gestützt auf seine Zugaben etwas vorwerfen, wäre dies eine versuchte eventualvorsätzliche Beihilfe zu einem Steuervergehen (im übrigen am untauglichen Objekt: Deliktsgut bildet kein Steu- ersubstrat). Solches ist jedoch in concreto – zurecht – nicht Gegenstand der An- klage. Versuchte Gehilfenschaft bliebe sodann ohnehin straflos. Somit ist der Beschuldigte freizusprechen. III. Ersatzforderung Ausgangsgemäss ist keine staatliche Ersatzforderung festzusetzen (Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB). - 16 - IV. Zivilanspruch/Anschlussberufung Ebenfalls entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und namentlich in Überein- stimmung mit der Verteidigung (Urk. 69 S. 18 f.; Prot. II S. 9) sowie dem Eventu- alantrag der Privatklägerin (Prot. II S. 8) ist die Zivilforderung der Privatklägerin B._____ – in Abweisung der Anschlussberufung – auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). V. Kosten
- Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des Hauptver- fahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
- Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand in der Höhe von Fr. 4'963.20 sowie Aus- lagen von Fr. 109.10 ein, was einer Forderung von insgesamt Fr. 5'468.40 (inkl. MwSt.) entspricht (vgl. Urk. 71, vorab per Fax Urk. 71A). Der geltend ge- machte Aufwand ist sowohl ausgewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung vom
- Januar 2018, das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten im Umfang von 4 Stunden zu entschädigen (4h à Fr. 220.– = Fr. 880.– + Fr. 67.76 [7.7% MwSt.] = Fr. 947.76). Folglich ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf Fr. 6'416.20.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.
- Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegt der Be- schuldigte und unterliegen die Anklägerin und die Privatklägerin mit ihren Anträ- gen. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten - 17 - der amtlichen Verteidigung, zu ¾ auf die Gerichtskasse zu nehmen und im ver- bleibenden ¼ der Anschlussappellantin aufzuerlegen (Art. 428 StPO).
- Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 500.– (Urk. 51 S. 1; Urk. 69 S. 19). Dies ist – auch gestützt auf seine dazu deponierten Aussagen an der Berufungsverhandlung – angemessen (vgl. Urk. 5/2; Urk. 68 S. 8 f.). Folglich ist dem Beschuldigten in der beantragten Höhe eine Genugtuung aus der Ge- richtskasse auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht, vom 3. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- (...)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'229.50 (inkl. Bar- auslagen und 8 % MwSt.) entschädigt.
- (...)
- (...) - 18 -
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
- Es wird keine staatliche Ersatzforderung festgesetzt.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'416.20 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu ¾ auf die Gerichtskasse genommen und im verbleibenden ¼ der Anschlussberufungsklägerin auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 500.– aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) - 19 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle Vostra mittels Kopie von Urk. 50 − die Kantonspolizei Zürich gemäss § 54a Abs. 1 PolG (Geschäfts-Nr. 66795593).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170386-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 15. Januar 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin betreffend Geldwäscherei Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 3. Mai 2017 (GG170005) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Februar 2017 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet.
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 14 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.00 (entsprechend Fr. 2'500.00), wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 220.00 zu bezahlen.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'229.50 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) entschädigt.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilungen)
- 3 -
11. (Rechtsmittel). Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.
2. Die Anschlussberufung sei abzuweisen.
3. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 500.– auszurichten.
4. Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschliesslich die Kosten der amt- lichen Verteidigung, seien – zu Folge Freispruchs – auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 55) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 60 S. 2)
1. Die Berufung des Beschuldigten vom 4. Oktober 2017 sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Mai 2017 sei mit Ausnahme der Dispositivziffer 5 zu bestätigen.
2. Die Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Mai 2017 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten der Privat- klägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 11'790.– zzgl. 5% Zins seit dem 12. Mai 2016 zu bezahlen. Erwägungen:
- 4 - I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
3. Mai 2017 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der Geldwäscherei schuldig gesprochen und mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe bestraft (Urk. 49 S. 14). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amt- lichen Verteidiger mit Eingabe vom 10. Mai 2017 innert gesetzlicher Frist Be- rufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 45). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 51). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom
25. Oktober 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 55; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Mit Eingabe vom
8. November meldete die Privatklägerin Anschlussberufung im Zivilpunkt an und reichte diverse schriftliche Beweismittel ein (Urk. 60; Urk. 62; Art. 389 Abs. 3 StPO). Beschuldigter und Anklagebehörde haben keine Beweisergänzungs- anträge gestellt (Urk. 51; Urk. 55). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Be- rufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 51; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 55).
2. Demnach sind im Berufungsverfahren einzig die vorinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositiv-Ziff. 6) sowie die Bemessung des Honorars des amtlichen Verteidigers (Dispositiv-Ziff. 7) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
3. Am 15. Januar 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie C._____ als Vertreter der Privatklägerin erschienen sind (Prot. II S. 5). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.).
4. An der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung – erstmals explizit – die Verletzung des Anklageprinzips und machte die Unverwertbarkeit der polizei- lichen Einvernahme vom 11. Juni 2016 von D._____ aufgrund einer Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten geltend (Urk. 69 S. 3 f.), welche (pro-
- 5 - zessualen) Vorbringen der Übersichtlichkeit halber nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt abgehandelt werden. II. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom
1. Februar 2017 zusammengefasst vorgeworfen, was folgt: Er habe im Mai 2016 via Internet und e-mail-Verkehr eine Anstellung bei der Fir- ma "E._____ AG" angenommen, anschliessend auf Anweisung deren Vertreter ein Bankkonto bei der F._____ [Bank] eröffnet, einen auf dieses Konto überwie- senen Betrag von Fr. 11'790.– abgehoben und davon Fr. 11'520.– in bar per Post an eine Adresse in Moskau geschickt. Die auf das F._____-Konto des Beschul- digten erfolgte Überweisung ab dem Konto der B._____-Kundin D._____ sei durch eine unbekannte Täterschaft deliktisch verursacht worden. Bei seiner Ab- hebung des Zahlungseingangs und Postsendung nach Russland habe der Be- schuldigte in Kauf genommen, dass der fragliche Betrag deliktischer Herkunft sei (Urk. 32 S. 2-5). 2.1. Die Verteidigung bestritt an der Hauptverhandlung die Darstellung des äusseren Anklagesachverhalts in der Anklageschrift in diversen Punkten (Urk. 38 S. 3 f.). Die Vorinstanz erwog eingangs ihres angefochtenen Entscheides, der Beschuldigte habe den äusseren Ablauf des Sachverhalts gemäss Anklageschrift eingestanden, weshalb für die rechtliche Würdigung davon auszugehen sei (Urk. 49 S. 3). Damit setzte sich die Vorinstanz über die Einwände der Vertei- digung schlicht hinweg, ohne sich damit auseinander zu setzen. 2.2. Die Verteidigung rügte weiter, der dem Beschuldigten mitgeteilte Zahlungs- grund "... lohnausfall" habe sich nicht aus dem beim Beschuldigten am 12. Mai 2016 eingegangenen e-mail seiner Auftraggeber ergeben, sondern vielmehr aus der erst später erhaltenen Gutschriftanzeige der F._____ (Urk. 38 S. 3). Auch die- ser Einwand ist berechtigt: Die Formulierung in der Anklageschrift ist diesbezüg- lich in der Tat irreführend. Dieser (widersprüchliche und daher auffällige) Zah- lungsgrund wird in der weiteren Anklageschilderung zum subjektiven Tatbestand,
- 6 - d.h. zur Frage, ob der Beschuldigte eine deliktische Herkunft des Geldes in Kauf genommen hat, nicht mehr angeführt (Urk. 32 S. 3-5) und auch die verurteilende Vorinstanz hat nicht darauf abgestellt (Urk. 49 S. 5-7). 2.3. Die Verteidigung beanstandete sodann, dass in der Anklageschrift von einer Western-Union-Transaktion gesprochen werde, obwohl die inkriminierte Geld- überweisung per Post in bar erfolgt ist (Urk. 38 S. 4; Urk. 32 S. 4 unten; Urk. 3/12/19). Diese falsche Darstellung in der Anklage ist zwar nicht nachvoll- ziehbar, im weiteren jedoch nicht relevant. 2.4. Die Verteidigung rügte weiter zurecht, dass in der Anklageschrift ab Seite 4 plötzlich – und falsch – von einem massgeblichen Betrag von CHF 11'970 die Rede ist (Urk. 38 S. 4). Da auf den vorherigen Seiten mehrfach der korrekte Be- trag von CHF 11'790 genannt wird, handelt es sich dabei offensichtlich schlicht um Unsorgfalt seitens der Anklagebehörde. Zur Relevanz gilt hingegen das un- mittelbar vorstehend Erwogene. 2.5. Schliesslich rügte die Verteidigung, die Darstellung in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte gemäss seiner eigenen Aussage in der Einvernahme vom 12. Juli 2016 vermutet habe, das Geld stamme aus einem unrechtmässigen Geldtransfer, beruhe auf einem falschen Zitat (Urk. 38 S. 4). Auch dieser Einwand ist zutreffend: Die Formulierung in der Anklageschrift ist klar aktenwidrig! In der fraglichen Einvernahme wurde der Beschuldigte ab Frage 101 unter dem Titel "Deliktserlös" zur ihm angelasteten Geldüberweisung befragt. In Frage 115 wurde er gefragt, ob er "weitere Geldtransfers gemacht" habe. Nachdem er dies (zu- treffend) verneinte, wurde er gefragt, weshalb nicht. Er antwortete, "ich hatte den Verdacht, dass etwas nicht stimmen könnte". Die nächste Frage lautete, ob er angenommen oder vermutet habe, dass es sich um unrechtmässige Geldtrans- fers handeln könnte. Der Beschuldigte antwortete, "ich habe das vermutet" (Urk. 3/11 S. 11 f.). Der Beschuldigte wurde somit klar über längere Zeit (und ausschliesslich!) zu seiner eigenen Geldüberweisung nach Moskau befragt. Dies- bezüglich hat er auch die Vermutung einer Unzulässigkeit eingeräumt. Die Her- kunft des Gelds war in keiner Weise Thema der Befragung! Die konkrete Darstel- lung in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe damit auch die Vermutung der
- 7 - Unrechtmässigkeit der Herkunft des Geldes gestanden, ist offensichtlich objektiv falsch: Eine solche Äusserung des Beschuldigten ist nicht nur nicht erstellt, son- dern eigentlich widerlegt. Wie die Aussagen des Beschuldigten, die er tatsächlich gemacht hat, zu würdigen sind, wird nachstehend erwogen. 3.1. Zum objektiven Tatbestand hat die Verteidigung in materieller Hinsicht erst- mals an der Berufungsverhandlung bestritten, dass die auf dem F._____-Konto des Beschuldigten eingegangenen Gelder tatsächlich deliktischer Herkunft waren. Zur Begründung machte die Verteidigung – wie bereits vor Vorinstanz (damals al- lerdings noch sinngemäss, vgl. Urk. 38 S. 4 f.) – die Verletzung des Anklageprin- zips geltend, da aufgrund der Anklageschrift nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine von der Anklageschrift nicht näher umschriebene, mittels Trojaner verübte Citadel Phishing-Attacke auf das Konto von G._____ dazu führen sollte, dass Ver- mögenswerte von D._____ verbrecherisch erlangt worden wären. Der Nachweis, dass die Vermögenswerte aus einer verbrecherischen Vortat stammen, sei des- halb nicht erbracht (Urk. 69 S. 3). Weiter beanstandete die Verteidigung eine Ver- letzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten, da die Angabe, wonach die Transaktion vom 12. Mai 2016 vom Konto von D._____ auf das Konto des Beschuldigten gegen ihren Willen ausgeführt worden sei, auf der aktenkundigen polizeilichen Einvernahme von D._____ als Auskunftsperson durch die Kantons- polizei Bern vom 11. Juni 2016 beruhe, wobei der Beschuldigte an dieser Einver- nahme weder zugegen gewesen noch dazu eingeladen gewesen sei. Beweise, die in Verletzung der Teilnahmerechte, in concreto des Konfrontationsrechts, er- hoben worden seien, dürften nicht zu Lasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend gewesen sei (Urk. 69 S. 3 f.). 3.2. In der Tat ist es kein Musterbeispiel an Klarheit, wenn in der Anklage – ohne weitere Erklärungen – dargestellt wird, eine Phishing-Attacke auf das Konto einer Person namens G._____ habe zu einem unautorisierten Geldabfluss ab dem Konto einer anderen Person namens D._____ geführt (Urk. 32 S. 2 letzter Ab- schnitt). Die genauen Modalitäten der – wie zu zeigen sein wird – erstellten Phishing-Attacke, welche zur deliktischen Beschaffung des massgeblichen Geld-
- 8 - betrages als Vortat geführt hat, sind für den Beschuldigten jedoch auch nicht rele- vant, um sich gegen den ihn betreffenden Tatvorwurf der Geldwäscherei vertei- digen zu können. Somit genügt die Schilderung des äusseren Sachverhalts dem Anklageprinzip (vgl. BGer Urteile 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1 m.w.H.; 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3). 3.3. Sodann ist es – wie von der Verteidigung zurecht beanstandet – zutreffend, dass die polizeiliche Einvernahme von D._____ vom 11. Juni 2016 (Urk. 3/4) nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden darf, da sie in Verletzung der Teil- nahmerechte des Beschuldigten erhoben wurde (Art. 147 Abs. 4 StPO). Dieser prozessuale Mangel könnte im Berufungsverfahren grundsätzlich geheilt und eine Wiederholung der Beweiserhebung durchgeführt werden. Von einer erneuten Be- fragung von D._____ ist vorliegend jedoch mit Verweis auf die nachfolgenden Er- wägungen zum subjektiven Tatbestand, wonach der Beschuldigte ohnehin freizu- sprechen ist, abzusehen. Der objektive Tatbestand der einschlägigen Geldwäschereistrafbestimmung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist durch den äusseren Tathergang mit Anklage- behörde sowie Vorinstanz (Urk. 49 S. 4) und entgegen der Verteidigung erfüllt: Der massgebliche Vermögenswert stammte aus einem Verbrechen und die Bar- auszahlung von Geldbeträgen ist geeignet, die Papierspur zu unterbrechen (BGer Urteil vom 6B_124/2016 vom 11. Oktober 2016 E. 5.1). 4.1. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraus- setzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gege- ben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinn- gehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen (BGer Urteil 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.3). Wenn die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft hat, ob der Beschuldigte in Kauf genommen hat, dass der auf seinem F._____-Konto einge-
- 9 - gangene Geldbetrag deliktischer Herkunft war (Urk. 49 S. 5 ff.), kann dieser Sys- tematik angesichts der zitierten Praxis gefolgt werden. 4.2. Den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt jener Täter, der weiss oder annehmen muss, dass die Vermögenswerte, betreffend welche er die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung vereitelt, aus ei- nem Verbrechen herrühren (BGer Urteil 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.1). 4.3. Die Anklagebehörde führt in ihrer Anklageschrift eine Reihe von Indizien an, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, dass der von ihm nach Moskau verschickte Geldbetrag aus einem Verbrechen stammte (Urk. 32 S. 3-5). Diese Indizien – so die Anklagebehörde – "hätten den Beschuldigten (äusserst) misstrauisch stimmen müssen" (Urk. 32 S. 5 oben). Mit dieser Umschreibung unterstellt die Anklagebehörde dem Beschuldigten, er hätte hinsichtlich der Herkunft des Geldes misstrauisch sein müssen, gesteht ihm aber gleichzeitig zu, er sei es gerade nicht gewesen. Damit umschreibt die Anklagebe- hörde im optima forma eben gerade nicht ein Wissen respektive eine Inkaufnah- me, sondern das Handeln in Verletzung einer Sorgfaltspflicht, also eine fahrlässi- ge Tatbegehung. Der Vorwurf einer Fahrlässigkeit erfolgt wohl tatsächlich zurecht und wird seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten (vgl. Urk. 69 S. 17 f.). Dies reicht jedoch allseits anerkanntermassen für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des vorliegend massgeblichen Art. 305bis Ziff. 1 StGB nicht aus. Gleiches gilt, wenn auch die Vorinstanz die angeblich ungewöhnlichen Umstände der Anstellung und Beauftragung des Beschuldigten und somit – wiederum an- geblich – belastenden Indizien gemäss Anklageschrift anführt und erwägt, der Beschuldigte "hätte Verdacht schöpfen müssen" (Urk. 49 S. 7). Wie die Anklage operiert somit auch die Vorinstanz – zumindest zwischenzeitlich – mit dem Vor- wurf einer Fahrlässigkeit, was am konkret interessierenden Anklagevorwurf vor- beigeht. 4.4. Nichtsdestotrotz hat die Vorinstanz im Resultat dafür gehalten, der Beschul- digte habe den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt. Dabei hat sie – wie die Anklagebehörde – zentral auf die Einvernahme des Beschuldig-
- 10 - ten vom 12. Mai 2016 abgestützt: Dort habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe den Verdacht gehabt, dass etwas nicht stimmen könnte. Auf die Frage, ob er an- genommen oder vermutet habe, dass es sich um unrechtmässige Geldtransfers gehandelt habe, habe er gesagt, er habe es vermutet. Daraus folgert die Vor- instanz, es sei dem Beschuldigten "bereits am Tag der Überweisung klar gewe- sen, dass es sich um deliktisch erlangtes Geld handelte" (Urk. 49 S. 5). Wie bereits vorstehend erwogen, ist dieser Schluss nicht haltbar, da die Antwor- ten des Beschuldigten in der fraglichen Einvernahme in einen falschen Kontext gestellt werden. Mit der Rüge der Verteidigung, wie sie schon an der Hauptver- handlung und sodann erneut an der Berufungsverhandlung deponiert wurde, ist es aktenwidrig, dem Beschuldigten gestützt auf diese Befragung ein Geständnis zur massgeblichen Inkaufnahme der deliktischen Herkunft des Geldes zu unter- stellen (Urk. 38 S. 5; Urk. 69 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat sich mit dem entspre- chenden Einwand in keiner Weise auseinander gesetzt. 4.5. Die Vorinstanz zitierte den Beschuldigten an anderer Stelle denn auch sel- ber dahingehend, er habe sich gedacht, dass etwas nicht stimmen könnte. Er ha- be nicht gewusst was und habe gedacht, dass es allenfalls um Steuervorteile ge- hen könnte (Urk. 49 S. 6). In seiner ersten (und einzigen) polizeilichen Befragung wurde der Beschuldigte zur Herkunft der eingegangenen Zahlung knapp befragt und sagte dazu aus, es sei eine Mietzahlung gewesen, dies habe er geglaubt; er habe nicht gewusst, dass die Zahlung deliktisch ausgelöst worden war (Urk. 3/9 [= Urk. 3/11] S. 14 Fragen 134 f. und 138). In der Folge erging ohne weitere Einvernahme der Strafbefehl (Urk. 10). Nach der Einsprache des Beschuldigten folgte die einzige Einvernahme durch den Staats- anwalt (Urk. 25). Im Rahmen dieser Einvernahme hat der Beschuldigte wiederholt und konstant ausgesagt, man habe ihm seitens der Auftraggeber gesagt, dass es sich beim eingehenden Betrag um eine Mietzins(depot)-Zahlung handle, was er geglaubt habe (Urk. 25 S. 5, S. 7 und S. 9). Auch in der Anklageschrift wird ge- schildert, dass dem Beschuldigten seitens seiner Auftraggeber schriftliche Unter- lagen zum – angeblichen – Mietverhältnis zugesandt und ihm die erwartete Zah- lung als Mietzins(depot)-Leistung erst angekündigt und dann gemeldet wurde
- 11 - (Urk. 32 S. 4 ff.). All dies ist auch ohne Weiteres aktenkundig (Anhänge zu Urk. 3/9; Urk. 3/12). Seine geäusserten Bedenken, so der Beschuldigte in der un- tersuchungsrichterlichen Einvernahme erneut, seien dahingehend gewesen, der konkrete Geldtransfer sei allenfalls steuerrechtlich nicht korrekt (Urk. 25 S. 4, S. 5, S. 6 und S. 11). Genau in diesem Sinne sagte der Beschuldigte schliesslich auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Prot. I S. 6-10) sowie wie an der Beru- fungsverhandlung aus. So gab der Beschuldigten an der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut glaubhaft zu Protokoll, er habe geglaubt, das Geld sei von einer Mietkaution gewesen, wobei er die Mietkaution zusammen mit dem Vertrag der Kundin erhalten habe (Urk. 68 S. 6). Entgegen der Anklage- behörde und der Vorinstanz hat der Beschuldigte vorliegend nie eine Vermutung betreffend die deliktische Herkunft des Geldes eingeräumt, sondern Solches viel- mehr konstant bestritten. 4.6. Gemäss dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 genügt es für die Annahme eines Eventualvor- satzes, dass der Täter die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld entstamme einer verbrecherischen Vortat. Ist nach dem Beweisergebnis da- von auszugehen – so das Bundesgericht – dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er aus Gleichgültig- keit zumindest die Möglichkeit in Kauf genommen hat, das Geld könnte aus einer Verbrechensvortat stammen. Wenn der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlich- keit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müs- sen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt (Urk. 69 S. 5 mit Verweis auf BGer Urteil 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2). Aus den vorstehend zitierten Aussagen erhellt, dass der Beschuldigte einzig be- treffend seine eigene Transaktion, also den Versand des Geldes nach Russland, Bedenken hatte, worauf er sich bei seiner Arbeitgeberin, der E._____ AG, erkun- digte. Er habe – so der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung – sich gedacht, dass es komisch sei, das Geld in Bar zu verschicken. Er habe danach
- 12 - seine Chefin angerufen und gefragt, wieso das Geld nicht von Konto zu Konto überwiesen werde. Seine Chefin hätte ihm gesagt, es sei eine Spätzahlung und dies sei nötig, damit die geschätzte Kundin nicht betrieben werde. Weiter gab er an, er habe alles bekommen, den Mietvertrag etc. (Urk. 68 S. 5 und S. 9). Ge- stützt auf diese Aussagen kann dem Beschuldigten auch keine Gleichgültigkeit betreffend die Möglichkeit, das das Geld aus einer verbrecherischen Vortat stammte, im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgeworfen werden. 4.7. Den weiteren zentralen, belastenden Umstand sieht die Vorinstanz wie folgt: Der Beschuldigte habe aufgrund seiner Bedenken die ihn betreuende Sozialarbei- terin kontaktiert. Diese habe ihm gesagt, "dass etwas verdächtig sei und ihm so- gar die Kontaktadresse der Geldwäschereibehörde gegeben". Trotz der Warnung der Sozialarbeiterin habe er jedoch das Geld abgehoben und per Post versandt (Urk. 49 S. 5 f.). Korrekt und eingestanden ist, dass der Beschuldigte nach Erhalt des e-mails der E._____ AG vom 12. Mai 2016, wonach der eingegangene Betrag abzuheben und bar zu verschicken sei, dieses e-mail seiner Sozialbetreuerin H._____ vorge- legt und diese grundsätzlich Bedenken geäussert und dem Beschuldigten die Kontaktadresse der Geldwäschereibehörde übermittelt hat. Dies haben sie und der Beschuldigte übereinstimmend geschildert (Urk. 3/9 S. 7; Urk. 25 S. 3; Prot. I S. 7; Urk. 27/4 S. 4). Interessant ist immerhin, dass der Beschuldigte konstant an- gegeben hat, er habe die Sozialarbeiterin bereits am Tag der Vertragsunterzeich- nung am 10. Mai 2016 aufgesucht und ihr den Vertrag vorgelegt. Sie habe im In- ternet geprüft, ob die Firma eingetragen sei und dann "ok" gesagt (Urk. 25 S. 13). Die Sozialarbeiterin H._____ hat dies grundsätzlich bestätigt (Urk. 27/4 S. 8). Sie sagte als Zeugin dazu weiter aus, nicht mehr sicher zu sein, ob sie gegenüber dem Beschuldigten bereits nach Vorlage des Arbeitsvertrags oder erst nach Vor- lage des e-mails vom 12. Mai 2016 geäussert habe, dass wohl etwas faul sei, si- cher aber am 12. Mai 2016. Nach der Lektüre des Vertrags habe sie noch gar nicht begriffen, was vom Beschuldigten verlangt werde (Urk. 27/4 S. 4 f.).
- 13 - Wenn die Zeugin H._____ sodann angibt, sie habe den sie um Rat ersuchenden Beschuldigten auf die Gefahr einer Geldwäschereihandlung hingewiesen, ist für die Beurteilung des vorliegend interessierenden subjektiven Tatbestandes rele- vant, dass die Sozialarbeiterin H._____ offensichtlich gar nicht weiss, was Geld- wäscherei ist: Auf entsprechende Frage gab sie als Zeugin an: "Dass Geld, was man nicht angeben möchte, so weiterleitet an Personen, damit es niemand mitbe- kommt. Ungefähr so" (Urk. 27/4 Frage 68). Die Zeugin verwechselt somit das Transferieren nicht verbuchter Gelder, z.B. auch legal erwirtschaftetes Schwarz- geld, mit der Verschleierung deliktisch erlangter Vermögenswerte im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Dies ist der Zeugin als juristische Laiin nicht vorzuwerfen, hinsichtlich der Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte sei betreffend den nun konkret eingeklagten Tatbestand vorgewarnt worden, jedoch bedeutend: Letzte- res trifft somit nämlich nicht zu, wie dies auch von der Verteidigung zurecht gerügt wurde (Urk. 69 S. 15). 4.8. Aufschlussreich ist ferner der Inhalt des e-mails vom 12. Mai 2016, welches die Sozialarbeiterin H._____ an den Beschuldigten sandte: Dort wird ohne weitere Erläuterung ein Link zu einer Internet-Adresse des fedpol angeführt, gefolgt von der Bemerkung, dass der Beschuldigte die Fr. 150.– Spesen, die er behalten dür- fe, wenn er das Geld heute abhebe, gegenüber der Gemeinde anzugeben habe. Dies gelte auch für weitere Transaktionen (Anhang zu Urk. 3/9; Urk. 3/12/14). Da- raus geht zweifelsfrei hervor, dass die Sozialbetreuerin nicht nur mit dem Abhe- ben des aktuellen, sondern auch noch weiterer Eingänge rechnete. Ihre einzige Sorge war dabei scheinbar, dass der Beschuldigte ihm dadurch erwachsende Einkünfte deklariert, was er – gemäss seiner Darstellung um Korrektheit bemüht – auch umgehend gemacht hat (Urk. 27/4 S. 11 f.; Urk. 25 S. 8). Die Verteidigung hat bereits an der Hauptverhandlung zutreffend darauf verwiesen (Urk. 38 S. 10 ff.), was von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einmal mehr kom- plett übergangen wurde. Entgegen den Vorbringen der Privatklägerin (Prot. II S. 8) lässt sich sodann nicht beweisen, wann der Beschuldigte das vorgenannte e-mai gelesen hat, weshalb zu seinen Gunsten und mit der Verteidigung (Urk. 69 S. 9) davon auszugehen ist, dass er dieses – wie von ihm zu Protokoll gegeben (Urk. 25 S. 12; Urk. 68 S. 8) – erst am Abend gesehen hat
- 14 - Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf, der Beschuldigte sei zur deliktischen Herkunft des massgeblichen Geldbetrages gewarnt gewesen, nicht haltbar. Im Gegenteil spricht die absolute Offenheit des Beschuldigten in der fraglichen Sache gegenüber den Behörden gegen seine Bösgläubigkeit: Er zeigte der Ge- meindevertreterin erst den Arbeitsvertrag, dann die e-mail-Anweisung zur Ab- hebung, er deklarierte den – marginalen – erwirtschafteten Gewinn zwecks ord- nungsgemässer Abrechnung der Sozialunterstützung und teilte Frau H._____ auch sofort seine telefonische Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit (Urk. 25 S. 8). 4.9. Die Behauptung des Beschuldigten, seine Bedenken hätten nicht die Her- kunft des eingehenden Geldes betroffen, ist im übrigen auch nicht realitätsfremd: Eine eingetragene (vgl. Urk. 3/10) und prima vista auch der Gemeindevertreterin H._____ nicht suspekte Firma täuschte dem Beschuldigten, einem Ausländer algerischer Herkunft mit durchschnittlichen Deutschkenntnissen, einen legalen Zahlungsgrund für eine Bank-zu-Bank-Überweisung vor und lieferte zu diesem er- fundenen Rechtsgeschäft auch gewisse schriftliche Unterlagen. Es wurde dem Beschuldigten ja nicht einfach ein Bündel Bargeld in die Hand gedrückt, welches er hätte weiterleiten müssen. Diesfalls hätte sich die Frage nach einer deliktischen Herkunft, z.B. aus Diebstahl oder Drogenhandel, tatsächlich zwingend gestellt. Eine Banküberweisung mit einer Erklärung der Herkunft hingegen macht ja nicht per se misstrauisch. Dass der Auslöser der Überweisung eine sog. Phishing- Attacke auf das Absender-Konto sein könnte, drängt sich – mit der Verteidigung (Urk. 38 S. 9; Urk. 69 S. 13 f.) – dem durchschnittlichen Laien nicht auf. Fazit: Der dringend eine Beschäftigung suchende Beschuldigte schloss einen Ar- beitsvertrag mit einer Firma betreffend eine Tätigkeit im Immobilienbereich ab. Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen waren ungewöhnlich, weshalb er die Sache mit der für ihn zuständigen Sozialbetreuerin der Gemeinde besprach. Überein- stimmend war man nach der e-mail-Anweisung der Auftraggeber vom 12. Mai 2016 der Meinung, "dass etwas faul sein könnte". Beim Beschuldigten führte dies zu Bedenken, ob seine Auftraggeber allenfalls aus – durchaus unzulässigen – steuerlichen Motiven Bar-Überweisungen von eingehenden Geldern beabsich-
- 15 - tigen. Das bei ihm via Banküberweisung eingehende Geld wurde ihm als Miet- zins(depot)-Einnahme angekündet und deklariert; sodann erhielt er schriftliche Miet-Unterlagen. Der Beschuldigte hob den Betrag weisungsgemäss ab, überwies ihn einzig unter Abzug eines relativ geringen Spesenaufwandes an seine Auftrag- geber und deklarierte sowohl die Überweisung wie die Höhe der eingenommenen Spesen umgehend der ihn betreuenden Gemeindeangestellten. Angesichts des gesamten Tathergangs, seines konkreten Verhaltens und seiner konstanten Aussagen im gesamten Verfahren lässt sich dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachweisen, dass er betreffend die deliktische Herkunft der Gel- der Kenntnis hatte oder eine solche auch nur in Kauf nahm. Es gilt der Grundsatz "in dubio pro reo", auch wenn die Beweiswürdigung zur Frage der Inkaufnahme hier im Rahmen der rechtlichen Würdigung erfolgt. 4.10. Allenfalls muss der Beschuldigte sich vorwerfen lassen, zur Herkunft des eingegangenen Geldes keine genaueren Abklärungen gemacht zu haben, was er selber auch nicht rundweg bestreitet. Die Verletzung einer solchen Sorgfaltspflicht im Sinne einer Fahrlässigkeit erfüllt jedoch den eingeklagten Tatbestand in sub- jektiver Weise nicht. Wollte man dem Beschuldigten gestützt auf seine Zugaben etwas vorwerfen, wäre dies eine versuchte eventualvorsätzliche Beihilfe zu einem Steuervergehen (im übrigen am untauglichen Objekt: Deliktsgut bildet kein Steu- ersubstrat). Solches ist jedoch in concreto – zurecht – nicht Gegenstand der An- klage. Versuchte Gehilfenschaft bliebe sodann ohnehin straflos. Somit ist der Beschuldigte freizusprechen. III. Ersatzforderung Ausgangsgemäss ist keine staatliche Ersatzforderung festzusetzen (Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB).
- 16 - IV. Zivilanspruch/Anschlussberufung Ebenfalls entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und namentlich in Überein- stimmung mit der Verteidigung (Urk. 69 S. 18 f.; Prot. II S. 9) sowie dem Eventu- alantrag der Privatklägerin (Prot. II S. 8) ist die Zivilforderung der Privatklägerin B._____ – in Abweisung der Anschlussberufung – auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). V. Kosten
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des Hauptver- fahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand in der Höhe von Fr. 4'963.20 sowie Aus- lagen von Fr. 109.10 ein, was einer Forderung von insgesamt Fr. 5'468.40 (inkl. MwSt.) entspricht (vgl. Urk. 71, vorab per Fax Urk. 71A). Der geltend ge- machte Aufwand ist sowohl ausgewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung vom
15. Januar 2018, das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten im Umfang von 4 Stunden zu entschädigen (4h à Fr. 220.– = Fr. 880.– + Fr. 67.76 [7.7% MwSt.] = Fr. 947.76). Folglich ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf Fr. 6'416.20.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.
4. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegt der Be- schuldigte und unterliegen die Anklägerin und die Privatklägerin mit ihren Anträ- gen. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten
- 17 - der amtlichen Verteidigung, zu ¾ auf die Gerichtskasse zu nehmen und im ver- bleibenden ¼ der Anschlussappellantin aufzuerlegen (Art. 428 StPO).
5. Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 500.– (Urk. 51 S. 1; Urk. 69 S. 19). Dies ist – auch gestützt auf seine dazu deponierten Aussagen an der Berufungsverhandlung – angemessen (vgl. Urk. 5/2; Urk. 68 S. 8 f.). Folglich ist dem Beschuldigten in der beantragten Höhe eine Genugtuung aus der Ge- richtskasse auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzel- gericht, vom 3. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (...)
2. (...)
3. (...)
4. (...)
5. (...)
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'229.50 (inkl. Bar- auslagen und 8 % MwSt.) entschädigt.
8. (...)
9. (...)
- 18 -
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
2. Es wird keine staatliche Ersatzforderung festgesetzt.
3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'416.20 amtliche Verteidigung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu ¾ auf die Gerichtskasse genommen und im verbleibenden ¼ der Anschlussberufungsklägerin auferlegt.
7. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 500.– aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
- 19 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle Vostra mittels Kopie von Urk. 50 − die Kantonspolizei Zürich gemäss § 54a Abs. 1 PolG (Geschäfts-Nr. 66795593).
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad