opencaselaw.ch

SB170381

Betrug etc.

Zürich OG · 2018-05-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte und Prozessuales

E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 11. Juli 2017 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 10. Abt. - Einzelgericht, wegen Betrugs schuldig gesprochen und dafür mit 4 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Von den weiteren eingeklagten Tatbeständen wurde er aufgrund seiner Schuldun- fähigkeit freigesprochen und es wurde eine ambulante Massnahme sowie ein Kontakt- und Rayonverbot angeordnet (Urk. 60 S. 65 ff.).

E. 1.2 Gegen das schriftlich eröffnete und ihm am 17. August 2017 in begründeter Form zugestellte Urteil (Urk. 56/2) liess der Beschuldigte innert der massgeb- lichen 20tägigen Frist Berufung anmelden und reichte gleichzeitig die Berufungs- erklärung ein (Urk. 55 = Urk. 62). Ebenfalls Berufung erhoben die beiden Privat- klägerinnen B._____ und C._____ (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom

10. Oktober 2017 wurden die Berufungserklärungen je der Gegenseite sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 68), wobei B._____ aufgefordert wurde, eine von ihr unterzeichnete Berufungserklärung innert Frist nachzureichen. Da dies nicht erfolgte, wurde mit Beschluss vom 14. November 2017 auf ihre Berufung androhungsgemäss nicht eingetreten (Urk. 72). Mit gleichem Beschluss wurde auch auf die Berufung von C._____ nicht eingetreten, zumal ihre Be- rufungserklärung vom 13. September 2017 verspätet, d.h. nicht innert 20 Tagen erfolgt war (Urk. 56/5). Dieser Beschluss blieb unangefochten. Mit Präsidialverfü- gung vom 9. Januar 2018 wurde den Privatklägerinnen und der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Während sich die Privatklägerinnen nicht mehr vernehmen liessen, verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

16. Januar 2018 explizit auf Anschlussberufung (Urk. 85).

E. 1.3 Der Beschuldigte liess ursprünglich das vorinstanzliche Urteil - mit Ausnahme von Ziff. 4, 5, 9 und 14 - vollumfänglich anfechten (Urk. 62; Prot. II. S. 11 f.). An- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung lässt der Beschuldigte jedoch mit-

- 7 - teilen, dass betreffend die eingeklagten Delikte lediglich der Schuldspruch wegen Betrugs und der Sachverhalt der Anklage Dossier 2 im Zusammenhang mit dem Beton-Bohrer vom 24. Dezember 2015 angefochten seien. Diese Sachverhalte erachte er als nicht erstellt. Zu den übrigen eingeklagten Sachverhalten wolle sich der Beschuldigte nicht mehr äussern, da diesbezüglich wegen Schuldunfähigkeit ohnehin ein Freispruch erfolge (Prot. II S. 12; Urk. 93 S. 14 Rz. 26). Zwar kann im vorliegenden Verfahren wegen des Verschlechterungsverbots ge- mäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht mehr darüber entschieden werden, ob der Be- schuldigte in der Tat schuldunfähig gemäss Ziff. 4 ist oder nicht. Hingegen be- streitet der Beschuldigte zumindest teilweise, die Tatbestände gemäss Ziff. 3 des vorinstanzlichen Dispositivs überhaupt begangen zu haben. Damit stehen Ziff. 3 und 4 in einem derart engen Konnex, dass Ziff. 4 nicht als rechtskräftig erachtet werden kann. Nicht angefochten sind damit die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Ziff. 5), die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Ziff. 9) sowie die Her- ausgabe von Unterlagen an die Geschädigten (Ziff. 14). Im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO ist daher vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in die- sen genannten Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 1.4 Das vorinstanzliche Urteil weist einige formale Mängel auf, auf welche kurz einzugehen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten in der erst- instanzlichen Verhandlung das Schlusswort gemäss Art. 347 Abs. 1 StPO nicht gewährt wurde; zumindest ist diesbezüglich nichts protokolliert worden (Prot. I S. 37). Im Protokoll findet sich auch kein Eintrag darüber, ob der Beschuldigte auf eine mündliche Eröffnung des Urteils, auf welche er gemäss Art. 84 Abs. 1 und 3 StPO ein Anrecht hat, verzichtet hat (Prot. I S. 39). Auch mit Verfügung vom

E. 1.5 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 10). Vorfragen waren keine zu entschei- den und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 91) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 11 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.).

E. 1.6 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 9 -

2. Zum Betrug gemäss Dossier 1: 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, wäh- rend knapp 10 Jahren Sozialhilfe im Umfang von rund Fr. 320'000.– von der Stadt Zürich bezogen und dabei verschwiegen zu haben, dass er über drei (weitere) Bankkonti verfügte. In den von ihm praktisch jährlich ausgefüllten und unterzeich- neten Einkommens- und Vermögensdeklarationen habe er jeweils angegeben, über kein Einkommen oder Vermögen zu verfügen, wobei er jeweils nur sein Kon- to bei der UBS, auf welchem sich keinerlei nennenswerte Gelder befanden, ange- geben habe. Obwohl auf sein Konto bei der CS am 8. Juli 2011 Fr. 3'641.– einge- gangen seien, welche bereits am 11. Juli 2011 wieder abgehoben worden seien, habe er dies den Sozialen Diensten nicht gemeldet. Damit habe er die SoD ent- sprechend geschädigt und auf die ihm ausbezahlten Sozialhilfeleistungen in die- sem Umfang keinen Anspruch gehabt (Urk. D1/30 S. 3-5). 2.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er keine Kenntnis von der Gutschrift vom 8. Juli 2011 gehabt habe, seien unglaubhaft, weil er den Geldeingang auf den monatlichen Kontoauszügen hätte ersehen können (Urk. 60 S. 8). In rechtlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die Behörden täuschte, weil er nicht alle seine Konten auf- geführt und von der erwähnten Gutschrift Kenntnis gehabt habe. Weiter ging sie von einem Schaden im Umfang von Fr. 3'641.– aus. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, sich im "Umfang der von ihm verschwiegenen Konten und Gutschriften" zu bereichern (Urk. 60 S. 10 f.). 2.3. Zunächst ist die Anklageschrift dahingehend zu korrigieren, dass der Be- schuldigte am 21. September 2006 [und nicht 2016, Urk. D1/30 S. 3] einen Antrag um Erhalt von Sozialleistungen stellte (Urk. D1/3/1). Sodann ist festzuhalten, dass die Anklage - mit Ausnahme der erwähnten Fr. 3'641.–, welche sich drei Tage auf dem CS-Konto befanden - mit keinem Wort behauptet, auch die anderen Konti des Beschuldigten hätten zu irgendeinem Zeitpunkt während der fraglichen rund

E. 5 Mai 2017 wurde den Parteien keine diesbezügliche Frist angesetzt (Urk. 47). Nachdem die Verteidigung indes diese beiden Versäumnisse bis heute nicht ge- rügt hat, ist davon auszugehen, dass auf diese Rechte des Beschuldigten implizit verzichtet wurde. Problematischer erscheint der Umstand, dass der Vorderrichter die Wahl der Strafart mit keinem Wort begründet hat: Zwar wird dort zunächst von einer Mindeststrafe von Geldstrafe oder 6 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen, dann aber ohne weiteres eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten ausgefällt (Urk. 60

- 8 - S. 57 f.). Damit hat sich der Vorderrichter weder mit der Frage, ob vorliegend nicht primär eine Geldstrafe in Frage käme, auseinandergesetzt, was er gemäss stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte tun müssen. Noch hat der Vor- derrichter erklärt, weshalb die - zur damaligen Zeit geltende - Ausnahmebe- stimmung von Art. 41 Abs. 1 aStGB betreffend kurze unbedingte Freiheitsstrafen unter 6 Monaten zur Anwendung gelangt, was er gemäss Abs. 2 der Bestimmung näher hätte begründen müssen. Dazu hätte insbesondere auch gehört zu ent- scheiden, ob eine unbedingte Freiheitsstrafe vorliegt, denn nur dann wäre Art. 41 aStGB überhaupt in Frage gekommen. Auch dazu findet sich im erstinstanzlichen Urteil nichts (Urk. 60 S. 58). Setzt sich der Vorderrichter nicht mit wesentlichen Elementen des Urteils auseinander und fehlen Begründungen dort, wo solche zwingend erforderlich sind, kann dies unter Umständen zu einer Rückweisung gemäss Art. 409 StPO führen. Im vorliegenden Fall kann dies indessen unterblei- ben, weil sich die Frage nach einer Strafe und damit nach der Strafart - wie im Folgenden zu zeigen ist - nicht mehr stellt.

E. 10 Jahre nennenswerte positive Saldi aufgewiesen. Somit ist davon auszugehen, dass sich auf den fraglichen Konti ausser vom 8. bis 11. Juli 2011 keinerlei Geld befand, das der Beschuldigte hätte verheimlichen können. Festzuhalten ist ferner,

- 10 - dass die Anklage offenbar davon ausgeht, dass der erlittene Schaden und die beim Beschuldigten eingetretene Bereicherung dem Betrag entspricht, den der Beschuldigte auf sein Konto erhalten habe. Dies ist nicht zwingend so. Der Be- schuldigte bezog gemäss Anklage zur fraglichen Zeit noch zusammen mit seiner Ehefrau Sozialhilfe bei der Stadt Zürich (Urk. D1/3/6). Die ihm und/oder seiner Frau zustehenden Leistungen berechneten sich zweifellos aus verschiedenen Faktoren, welche sich auch wechselweise bedingen und verändern konnten. Wie komplex diese Berechnungen sein können, ergibt sich beispielhaft aus den in den Akten liegenden Entscheiden der Stellenleitung (vgl. Urk. D1/3/9-12). Wie die Ver- teidigung zutreffend festhält, lässt sich deshalb der Betrag des Kontos nicht eins zu eins auf die Schadenssumme ummünzen (Urk. 93 S. 6). Auszuschliessen ist daher nicht, dass der Beschuldigte - bei korrekter Meldung - einen Teil der Gut- schrift hätte behalten können und sich dies nicht - im vollen Umfang - auf seine Leistungen ausgewirkt hätte. Es kann daher nicht gesagt werden, der Beschuldig- te hätte im Monat Juli oder August 2011 einfach Fr. 3'641.– weniger Sozialhilfe erhalten als sonst. Eine detaillierte Berechnung der Sozialen Dienste liegt jeden- falls nicht in den Akten. Die Anklageschrift spricht denn auch an einem Ort davon, der Beschuldigte habe die SoD "im entsprechenden Umfang geschädigt" (a.a.O. S. 5), während sie andernorts von Sozialgeldern spricht, die dem Beschuldigten "nicht oder zumindest nicht in diesem Umfang" zustanden (a.a.O. S. 4 unten). Somit erscheint die Anklage bereits hinsichtlich der Frage der Schadenshöhe be- züglich des eingeklagten Betrugs als problematisch. Dass dem Beschuldigten (und seiner Frau) insgesamt über Fr. 302'000.– an Sozialhilfe ausgerichtet wur- den, steht sodann in keinem erkennbaren deliktischen Zusammenhang. 2.4. Fest steht, dass der Beschuldigte das fragliche Konto weder am 6. Juli 2011 noch im Jahr darauf den Behörden angegeben hatte, sondern nur dasjenige bei der UBS (Urk. D1/3/5-6). Ebenso wenig deklarierte er den Eingang der Fr. 3'641.– . Er machte stets geltend, nichts von dieser Zahlung gewusst und das Geld nicht abgehoben zu haben (so zuletzt auch in Urk. 91 S. 7 f.). In der Strafanzeige der Stadt Zürich war ursprünglich noch von verheimlichten total Fr. 11'812.80 die Re- de (Urk. D1/2 S. 3). Abklärungen der Untersuchungsbehörden ergaben, dass die Angaben des Beschuldigten zu diesen weiteren Beträgen (Urk. D1/4/3 S. 11) ab-

- 11 - solut der Wahrheit entsprachen (Urk. D1/7/9 S. 2 zu Fr. 5'929.30 sowie Urk. D1/4/5 S. 3 zu Fr. 2'162.50). Dies spricht zunächst grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und lässt seine Darstellung bezüglich der Fr. 3641.– jedenfalls nicht sofort als Schutzbehauptung erscheinen. Mit der Ver- teidigung (Urk. 93 S. 3 Rz. 3) überzeugt die Argumentation der Vorinstanz nicht, der Beschuldigte habe Kenntnis vom Eingang der Zahlung haben müssen, weil er ansonsten dem Sozialamt keine derart genauen Angaben zu seinem Vermögen oder Einkommen hätte machen können (Urk. 60 S. 8). Denn der Beschuldigte füll- te erst im August 2012 den jährlichen und immer gleichen Fragebogen der SoD aus, welcher nicht besonders detailliert ausfiel. Es erscheint vielmehr als denkbar, dass der Beschuldigte vom Eingang der Zahlung nichts gewusst haben könnte. Dazu wurde D._____ als Zeuge einvernommen (Urk. D1/5/5). Er ist der Inhaber der E._____ GmbH, von welcher die fragliche Einzahlung stammte (Urk. D1/3/17). Er führte aus, er habe diese Zahlung nicht veranlasst, er wisse nicht, um was es sich handle und er kenne den Beschuldigten lediglich vom Sehen her von der Moschee. Er beschäftige in seiner Maler- und Tapezierer-Firma auch Temporär- mitarbeiter, aber den Beschuldigten habe er nie eingestellt. In seinen Geschäfts- unterlagen sei auch keine Überweisung an den Beschuldigten ersichtlich (vgl. Urk. D1/5/6). Während zwar denkbar wäre, dass der Zeuge mit dem Beschuldig- ten unter einer Decke stecken und so Schwarzgeldzahlungen verheimlichen könnte, erscheint dies nicht als wahrscheinlich. Der Zeuge wirkt authentisch und glaubhaft, insbesondere wenn er von sich aus zugab, den Beschuldigten einige Male gesehen zu haben, was er leicht hätte verschweigen können. Aber auch, dass er von sich aus erwähnte, der Beschuldigte habe bei ihm stets einen verwirr- ten Eindruck hinterlassen (Urk. D1/7/8), was angesichts der übrigen Akten nicht verwundert (u.a. Urk. D1/14 S. 20 f.), spricht dagegen, dass er diesen bei sich angestellt oder mit ihm andere Geschäfte gemacht hätte. Wie die Verteidigung zudem nachvollziehbar ausführt, ist der Beschuldigte selber gar kein Handwerker, sondern Buffetangestellter (Urk. 93 S. 5). Somit bleibt unklar, wer die Zahlung auf das Konto des Beschuldigten in Form eines Cash-Deposits (Urk. D1/5/5 S. 4) gemacht hat; letztlich kann dies jede Person im Namen der E._____ GmbH ge- wesen sein. Ebenfalls nicht weiter abgeklärt wurde, mit welcher Maestrokarte das

- 12 - Geld in bar - offenbar in F._____ - abgehoben wurde (Urk. D1/3/17). Der Be- schuldigte macht geltend, es handle sich um ein Komplott seiner Frau mit dem Sozialamt (Prot. I S. 21 f. und S. 26), und die Verteidigung macht geltend, es wäre möglich, dass die Ehefrau des Beschuldigten (gemeint wohl die Privatklägerin B._____) dieses Geld mit dessen Karte und ohne sein Wissen abgehoben haben könnte (Urk. 39 S. 6). Während ersteres wohl mit Fug ausgeschlossen werden kann, lässt sich letzteres nicht widerlegen. Zwar trifft zu, dass nur der Beschuldig- te über eine Vollmacht für dieses Konto verfügte, was er stets einräumte; dies schliesst indes nicht aus, dass andere Personen Zugriff darauf nehmen konnten. Wenngleich es selbstredend als verdächtig bezeichnet werden muss, dass der Beschuldigte über ein - ansonsten inaktives - Konto verfügte, das er den Behör- den nicht meldete und welches nur kurze Zeit vor der fraglichen Einzahlung eröff- net worden war, ist damit der Beweis noch nicht erbracht, dass der Beschuldigte Zugriff auf die Fr. 3'641.– nahm und diese den SoD verheimlichte. Der Verteidi- gung ist zuzustimmen, dass ein blosser Bankbeleg nicht zu genügen vermag, um einen Betrug nachzuweisen (Urk. 39 S. 6; Urk. 93 S. 3 ff.). Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von diesem Anklage- punkt freizusprechen. Damit erübrigt sich auch die Frage nach dem konkreten Schadensbetrag. 2.5. Der Vollständigkeit halber sei noch Folgendes erwähnt: Betrug im Sinne von Art. 146 StGB setzt voraus, dass eine täuschende Handlung des Täters darauf abzielt, den Irrenden zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, um sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Mit anderen Worten muss ein Kausalzu- sammenhang zwischen der Täuschung und dem angestrebten resp. verursachten Vermögensschaden bestehen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte gegenüber den Behörden offenkundig während vieler Jahre drei "leere" Bankkonti ver- schwiegen hat, führte weder zu einer Vermögensdisposition der Sozialbehörden noch zu einer Bereicherung des Beschuldigten. Dieser Umstand ist somit bei der Prüfung des Betrugsvorwurfs - entgegen der Vorinstanz (Urk. 60 S. 11) - ausser Acht zu lassen. Wie die Verteidigung selber einwendet (Urk. 93 S. 9 Rz. 11), könnte dieses Verhalten zwar allenfalls als Verstoss gegen § 18 i.V.m. § 48a des Sozialhilfegesetzes (LS 851.1) mit Busse geahndet werden (vgl. Anklage S. 4 un-

- 13 - ten). Doch auch hierfür müsste ein Zusammenhang zwischen dem Verschweigen der drei Bankkonti und dem Erwirken unrechtmässiger Leistungen gegeben sein. Es ist indes nicht nachvollziehbar, wie sich das Verheimlichen von Bankkonti, welche keinen nennenswerten Saldo aufweisen, auf die Berechnung der Leis- tungsansprüche hätte auswirken können. Insoweit hat auch hier kein Schuld- spruch zu erfolgen. 2.6. Das Ausfällen einer Strafe für den Beschuldigten fällt somit ausser Betracht.

3. Delikte zum Nachteil von B._____ und C._____ 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich dieser Delikte auf- grund seiner Schuldunfähigkeit vor Vorinstanz freigesprochen wurde. Nachdem nur er Berufung erhoben hat, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 392 Abs. 2 StPO) heute nicht zu seinem Nachteil davon abgewichen werden. 3.2. Einen Teil dieser Vorfälle hat der Beschuldigte vor Vorinstanz anerkannt: − Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen betreffend Dossier 6, Vorfall vom 10. April 2016, Anklageschrift S. 7 (Urk. 39 S. 22) − Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Be- schimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage betreffend Dossier 2, 4 und 5, Vorfälle vom 24. Dezember 2015 bis 25. Mai 2016, An- klageschrift S. 8-10 (Urk. 39 S. 13 und S. 22) − Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen betreffend Dos- sier 6, Vorfälle vom ca. 10. Juni bis 28. Juli 2016, Anklageschrift S. 11 (Urk. 39 S. 23) − Üble Nachrede betreffend Dossier 6, Vorfall vom 22. Juli 2016, An- klageschrift S. 13 (Urk. 39 S. 15 und S. 24) − Mehrfache Beschimpfung betreffend Dossier 6, Vorfall vom 18./19. Mai 2016, Anklageschrift S. 15 (Urk. 39 S. 16 und 24) Insoweit ist nicht mehr weiter auf darauf einzugehen und kann auf die vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz ging sodann zu Recht da- von aus, dass bezüglich Dossier 6 (Anklageschrift S. 14 f. und 18) keine Nötigung durch den Beschuldigten vorliege, insofern er für den psychischen Zusammen- bruch von B._____ resp. den Ferienabbruch der beiden Privatklägerinnen in Ma-

- 14 - zedonien verantwortlich gemacht werde (Urk. 60 S. 43 und S. 54). Auch dies ist nicht angefochten worden und somit heute zu bestätigen. Zu den übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten führte die Verteidi- gung in der Berufungsverhandlung aus, es würden sich weitere Worte dazu er- übrigen, da aufgrund der vollumfänglichen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auch eine allfällige Tatbestandsmässigkeit keinerlei Auswirkungen auf das Resul- tat hätte (Urk. 93 S. 14 Rz. 26; Prot. II S. 12). Da es aber zumindest von der Be- gründung her dennoch einen Unterschied darstellt, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat oder nicht, obwohl er in beiden Varianten aufgrund der Schuldunfähigkeit freizusprechen ist, sind nachfolgend einige Aus- führungen dazu angebracht. 3.3. Vorab ist kurz auf die Glaubwürdigkeit der Parteien einzugehen. Die Privat- klägerin B._____ ist nicht die gesetzliche Ehefrau des Beschuldigten; dieser ist nach wie vor mit seiner brasilianischen Frau verheiratet. Indes schloss der Be- schuldigte mit B._____ offenbar eine Ehe nach islamischem Recht (Urk. D1/5/1 S. 3, Urk. D1/26 S. 3, Urk. 91 S. 2) und sie war daher seine faktische Ehefrau. Wenn im Folgenden von Ehefrau oder Ehe gesprochen wird, ist damit stets B._____ gemeint. Der Einfachheit halber werden die Privatklägerinnen B._____ sodann fortan mit B._____ und C._____ mit C._____. bezeichnet. Die Verteidi- gung machte geltend, die Aussagen von B._____ seien nicht verlässlich, weil sie bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. September 2016 unter Medika- menteneinfluss von immerhin 16 zum Teil starken Medikamenten gestanden habe (Urk. 39 S. 8). In der Tat nahm B._____ in der fraglichen Zeit offenbar täglich die aufgelisteten Medikamente ein (Urk. D1/5/1 S. 6 und Anhang). Ob sie diese auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung noch zu sich nahm, ist nicht bekannt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass B._____ bei der Staatsanwaltschaft selbst ausführte, sie leide auch unter Psychosen und Wahnvorstellungen (a.a.O. S. 6). Dass die Privatklägerin ihre Medikamente offenbar nicht mitnehmen konnte, als sie die Wohnung am 25. Dezember 2015 fluchtartig verlassen habe (a.a.O. S. 8), spielt indes keine Rolle. Es besteht kein Anlass davon auszugehen, dass sie am Tag, an welchem der Streit begonnen habe, ihre Medikamente noch nicht ge-

- 15 - nommen hatte. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die psychischen Proble- me der Privatklägerin B._____ ihre Glaubwürdigkeit in einem gewissen Grad ein- schränken. Anderseits ist nicht zu verkennen, dass auch der Beschuldigte ge- mäss psychiatrischem Gutachten an einer wahnhaften Störung leidet, die zu deut- lichen Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen gegenüber der Mehrheit der Bevölkerung führen könne (Urk. D1/14/15 S. 35 und S. 44 ff.). Damit erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten jedenfalls nicht vorab als verlässlicher als jene der Privatklägerin B._____ Was die Privatklägerin C._____. betrifft, so be- stehen keine Bedenken bezüglich ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit. Bei ihr ist lediglich die enge Bindung zu ihrer Mutter B._____ zu beachten. Dass B._____ ausführte, sie sei wütend (Urk. D1/5/1 S. 5), resp. der Beschuldigte mache ihr das Leben zur Hölle und sie wünsche ihm das jetzt auch (Urk. D7/5/1 S. 3), so spricht dies - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 8) - nicht dafür, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belastet. Im Gegenteil zeigt sich darin, dass B._____ im Juli 2016 nochmals zur Polizei ging, weil der Beschuldigte sie auch nach ihrem Auszug weiterhin belästigte und sie deshalb erwartete, dass er nun endlich ins Gefängnis komme (Urk. D7/5/1 S. 3). Somit basierten ihre negativen Emotionen offenbar gerade auf den behaupteten Vorfällen. Welchen anderen Grund dafür sie gehabt haben könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dass sie bereits in früheren Jahren wegen ähnlicher Vorfälle An- zeige gegen den Beschuldigten erhoben hatte und dennoch wieder zu ihm zu- rückkehrte, spricht ebenfalls nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen (vgl. Prot. I S. 36 E3), sondern vielmehr für ihre Angst (vgl. Urk. D1/5/2 S. 16) oder ein - in Fällen häuslicher Gewalt unter Eheleuten häufig anzutreffendes - ambivalentes Verhältnis (vgl. u.a. Urk. D1/26 Frage 23 und Frage 30 ff.), was auch für den Beschuldigten gilt, der trotz - aus seiner Sicht ungerechtfertigter - früheren Anzeigen und gar Haft seine Frau immer wieder zurück wollte (Urk. D2/6/1 S. 6 f.) und auch heute noch davon ausgeht, dass sie eines Tages zu ihm zurück komme (Urk. 91 S. 9). Entsprechend unverständlich ist auch die Aus- sage des Beschuldigten vor Vorinstanz, man habe nie Probleme gehabt (Prot. I S. 32). Bezüglich Anzeigeerstattung von B._____ ist sodann zu beachten, dass es nicht zutrifft, dass sie bis 10. Januar 2016 einfach gar nichts unternommen hätte

- 16 - (vgl. zum Ablauf Urk. D2/1 S. 3). Schliesslich macht die Verteidigung geltend, es handle sich hier um blosse Vieraugendelikte, weshalb nicht auf die Aussagen von B._____ abzustellen sei (Urk. 39 S. 10). Zwar liegen bei einzelnen Vorfällen tat- sächlich einzig die Aussagen von B._____ zur konkreten Tat vor, hingegen sind die äusseren Umstände, wie etwa die ganze "eheliche" Situation auch durch die Aussagen weiterer Personen (C._____.) sowie durch Unterlagen (u.a. Ausdrucke von SMS etc.) belegt. Diese stützen die Ausführungen von B._____ in jeder Hin- sicht. Insgesamt kann damit grundsätzlich (auch) auf ihre Angaben abgestellt werden. 3.4. Zu den einzelnen Vorwürfen: Nachdem unter der gleichen Dossiernummer verschiedene Vorfälle und Tatbe- stände eingeklagt worden sind, wird im Folgenden der besseren Übersicht halber auf die massgebliche Seite der Anklageschrift verwiesen. Anklageschrift S. 5 f.: Vorab kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Schilderung der Privatklägerin B._____ erscheint lebensnah, farbig und authentisch. Ihre Darstellung bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/1 S. 8 ff.) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 8 ff.) stimmt selbst in diversen Details (z.B. betreffend Verlängerungskabel) überein, ebenso mit ihren bei der Polizei kurz nach der Tatzeit deponierten und ausführlichen An- gaben (Urk. D2/6/1 S. 4 ff.). In keiner Weise erscheinen sie wirr oder nicht nach- vollziehbar, sondern absolut glaubhaft. Wenn B._____ u.a. davon spricht, dass der Beschuldigte sie beschimpft habe, Teil der Mafia zu sein, so korrespondiert dies mit dem Verhalten resp. den Aussagen des Beschuldigten während der gan- zen Untersuchung. So verstieg er sich schliesslich sogar in die Behauptung, selbst die untersuchungsführende Staatsanwältin gehöre zu dieser Mafiagruppe (Urk. D1/4/8 S. 13). Die Vorinstanz hat bereits auf den Widerspruch betreffend der Frage, ob die Bohrmaschine angestellt war oder nicht, hingewiesen. Sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft sprach B._____ davon, dass die Maschinen nicht eingestellt gewesen war, und belastete den Beschuldigten daher

- 17 - nicht unnötig (Urk. D1/5/1 S. 9 und Urk. D2/6/1 S. 2). Dass sie dies an der Haupt- verhandlung rund 1,5 Jahre nach dem Vorfall anders darstellte (Prot. I S. 10), ent- spricht zwar einer Aggravierung und damit einem Lügensignal. Mit der Vorinstanz ist indes festzuhalten, dass dies allein die ursprünglichen und plausiblen Aussa- gen von B._____ nicht als unglaubhaft erscheinen lassen (Urk. 60 S. 14). Im Üb- rigen wird dem Beschuldigten in der Anklage auch nicht vorgeworfen, die Bohr- maschine in Betrieb gehabt zu haben (vgl. Urk. D1/30 S. 5, "ohne die Bohrma- schine jedoch anzustellen"). Die Verteidigung versucht auch heute wiederum mit Hinweisen auf diverse Widersprüche bei den Aussagen von B._____ und ihrem Verhalten, ihre allgemeine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen anzuzweifeln, so insbesondere auch mit der neu ins Recht gelegten Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld (Urk. 93 S. 11 ff.; Urk. 92). Es ist, wie bereits dargelegt, tatsächlich nicht von der Hand zu weisen, dass auch B._____ an diversen Orten widersprüchlich ausgesagt hat. Auch die Einstellungs- verfügung bezüglich eines Vorwurfs von B._____ gegen den Beschuldigten we- gen sexueller Nötigung mag kein gutes Licht auf B._____ werfen. Es ist dem Ge- richt zwar nicht bekannt, ob diese Einstellungsverfügung bereits in Rechtskraft erwachsen ist, sie ist aber, wie generell sämtliche Aussagen von B._____ vor dem Hintergrund der offensichtlich sehr schwierigen und faktisch aufgelösten Be- ziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten zu sehen. Es zieht sich wie ein roter Faden durch den gesamten gerichtlich bekannten Paarkonflikt; sie will weg von ihm, er kann es nicht akzeptieren. Dass dabei beide zusätzlich unter derart star- ken psychischen Problemen leiden, dass der Beschuldigte gar als schuldunfähig anzusehen ist, hat kaum zu einer Vereinfachung dieses emotionialen Konfliktes geführt. Es erstaunt daher nicht, dass sich auch B._____ bisweilen in Widersprü- chen verfing. Davon ist vorliegend aber klar zu unterscheiden, dass sie im Zu- sammenhang mit der Bohrmaschine im Kerngehalt klare und glaubhafte Aussa- gen gemacht hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verbleibt kein massgeblicher Zweifel daran, dass sich der Vorfall wie von B._____ geschildert abgespielt hat. Zum Rechtlichen hat die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt (Urk. 60 S. 15 ff.), worauf verwiesen werden kann. Die Verteidigung äusserte sich dazu weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren (Urk. 93 S. 10 ff.).

- 18 - Anklageschrift S. 6 f.: Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das SMS mit dem in der Anklage erwähn- ten Text an die Privatklägerin B._____ versandt hat. Diese machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, sie habe es so verstanden, dass Gott sie bestrafen solle, v.a. weil sie den Beschuldigten mit dem Telefon auf lautlos gestellt resp. blockiert habe. Danach habe sie sich nervös und aufgewühlt gefühlt (Prot. I S. 13 f.). Der Beschuldigte hielt fest, er habe damit seine Frau auf den rechten Weg - zum Gebet - zurückführen wollen (Prot. I S. 28, vgl. auch Urk. D1/4/1 S. 6), resp. er habe damit den Tag vor Gericht gemeint (Urk. D1/4/3 S. 18). Bei der Staatsanwaltschaft sprach B._____ davon, das SMS bedeute, dass Allah sie be- strafe wegen ihrer Sünden, dass Allah ihre Sünden blockiere und Holz lautlos sei und dass dies bald sei, dass sie vor Allah keine schlechten Sachen mache. Sie habe dies als Bedrohung verstanden (Urk. D1/5/1 S. 18 f.). Nicht nachvollziehbar ist die Begründung der Vorinstanz, B._____ habe diese Nachricht als Hinweis auf den Tag der Abrechnung verstanden (Urk. 60 S. 20), denn solches machte sie nie geltend. Letztlich bleibt der Inhalt der SMS für Aussenstehende völlig unverständ- lich. Zwar liegt angesichts des Vorfalls vom 25. Dezember 2015 sowie der weite- ren Umstände die Vermutung nahe, dass es sich hier tatsächlich um die - allen- falls implizite - Androhung eines Übels handelte; erstellen lässt sich dies jedoch nicht. Es kann nicht genügen, dass B._____ geltend macht, dadurch in Angst ver- setzt worden zu sein. Vielmehr muss sich das Gericht selbst ein Bild darüber ma- chen, wie eine bestimmte Äusserung gemeint und wie diese unter den konkreten Umständen vom Empfänger verstanden werden musste. Dies gelingt vorliegend nicht ansatzweise. Damit ist der Beschuldigte in diesem Punkt vom Vorwurf der Drohung sowie - damit einhergehend - vom Missbrauch einer Fernmeldeanlage freizusprechen (Urk. 39 S. 20 f.). Anklageschrift S. 7: Der Beschuldigte sandte der Privatklägerin B._____ am 10. April 2016 das Foto eines offenen Grabes auf einem Friedhof (Urk. D6/4). Zu Recht hat die Vorinstanz

- 19 - seine unbeholfene Erklärung, damit habe er nur darauf hinweisen wollen, dass sie beide alt seien und bald sterben müssten (Prot. I S. 29), verworfen (Urk. 60 S. 23). Wer einer knapp 52-jährigen Person, mit der er seit einigen Monaten in ei- nem derartigen Konflikt steht, dass gegen ihn sogar ein Kontaktverbot angeordnet werden musste, ohne weitere Kommentare das Bild eines Grabes schickt, sucht damit zweifellos nicht das Gespräch, sondern droht ein Unheil an. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass B._____ zuvor vom Beschuldigten bereits mit einer Bohrmaschine bedroht und seither täglich massiv belästigt und beschimpft wor- den war (Anklageschrift S. 8-10, Urk. D2/8), weshalb ohne weiteres nachvollzieh- bar ist, dass sie das Bild als Todesdrohung aufgefasst hatte (Urk. D1/5/1 S. 21). Im Übrigen hat die Vorinstanz alles Wesentliche zu diesem Punkt aufgeführt, wo- rauf zu verweisen ist (Urk. 60 S. 22 ff.). Anklageschrift S. 10 unten: Der Beschuldigte kannte unbestrittenermassen die ihm auferlegten Kontaktsper- ren vom Februar resp. Mai 2016 (vgl. Urk. D1/24/5 S. 5), wonach er mit B._____ auch nicht über Drittpersonen Kontakt aufnehmen durfte (Prot. I S. 30). Die Schwester von B._____ führte dazu überzeugend aus, dass sie vom Beschuldig- ten nach der Trennung im Dezember 2015 praktisch non-stop telefonisch kontak- tiert worden sei. Er habe sie dann jeweils überreden wollen, B._____ zu ihm zu- rückzuschicken. Ein paar Mal habe er auch erwähnt, sie solle B._____ mitteilen, dass sie ihre Anzeige zurückziehen solle (Urk. D1/4/4 S. 6 ff.). Damit ist der ein- geklagte Sachverhalt erstellt. Es kann im Übrigen wiederum auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 30 ff.). Anklageschrift S. 11: Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er trotz Kontaktverbots die eingeklagten Te- lefonate und Nachrichten an B._____ tätigte (Urk. 39 S. 23). Er bestritt indes, dass er dabei beleidigend wurde (Prot. I S. 30). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Aussagen der Privatklägerin B._____, welche glaubhaft und schlüssig wirkten (Urk. 60 S. 31 ff.). Dem ist zuzustimmen. Dass der Beschuldigte B._____ bis 25. Mai 2016 täglich belästigt und u.a. als Hure beschimpft hatte, ist aufgrund

- 20 - seiner Anerkennung des Sachverhalts der Anklageschrift auf S. 8-10 erstellt. Wenn die Privatklägerin behauptet, dies sei auch im Juni und Juli 2016 weiterhin geschehen, vermag dies ohne weiteres zu überzeugen, zumal der Beschuldigte auch die üble Nachrede vom 22. Juli 2016 anerkannt hat. Weshalb er sich zwi- schen den beiden erstellten Vorwürfen irgendwelche Zurückhaltung hätte auferle- gen sollen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Es kann im Weiteren auf die Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 31 ff.). Anklageschrift S. 12: Die Vorinstanz hat aufgeführt, dass die Aussagen des Beschuldigten auch hierzu nicht kongruent sind (Urk. 60 S. 34). Sie stützt sich für diesen Vorfall zu Recht auf die Aussagen von B._____ (Urk. D1/5/1 S. 24 ff.; vgl. auch ihre polizeilichen Aus- sagen in Urk. D7/5/1 S. 2), aber auch auf jene von C._____. Grundsätzlich eben- so bestätigt wurde dies auch von der ebenfalls in den Ferien in Mazedonien wei- lenden Schwester von B._____ (Urk. D1/4/4 S. 8 f.). Der Sachverhalt ist ohne wei- teres erstellt. Zur rechtlichen Würdigung äusserte sich die Verteidigung vor Vo- rinstanz - möglicherweise irrtümlich (Urk. 39 S. 23) - nicht. Dazu kann indes voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 35 ff.). Anklageschrift S. 14 oben: Die Privatklägerin B._____ schilderte überzeugend, wie der Beschuldigte sie an- gerufen und erklärt habe, er würde die Bilder auf Facebook löschen, wenn sie ihre Anzeige gegen ihn zurückziehe, ansonsten die Bilder drin bleiben würden (Urk. D1/5/1 S. 29). Es besteht keinen Anlass an dieser Aussage zu zweifeln, zu- mal der Beschuldigte zugegebenermassen nicht davor zurückschreckte, private Bilder von B._____ und ihrer Familie mit beleidigenden Kommentaren auf Face- book zu veröffentlichen (Vorfall S. 13 der Anklage). Es kann im Übrigen wiederum vollumfänglich auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 40 ff.).

- 21 - Anklageschrift S. 14 f.: Die Vorinstanz stützt sich auch hier primär auf die Aussagen der Privatklägerin B._____ Diese zeigte glaubhaft auf, wie sie über Monate hinweg fast non-stop vom Beschuldigten kontaktiert wurde, obwohl sie ihm mehrfach mitgeteilt habe, keinen Kontakt mehr zu wünschen. Dies wird auch seitens der anderen Famili- enmitglieder von B._____ bestätigt. Die Privatklägerin B._____ schilderte auch, wie der Beschuldigte, wenn sie seine Anrufe nicht entgegen genommen habe, er die anderen Familienangehörigen kontaktiert und belästigt habe (Urk. D1/5/1 S. 15 und D2/6/2 S. 4). Insoweit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt und es kann dazu auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 42 ff.). Anklageschrift S. 15 f.: Hier handelt es sich um Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin C._____. Der Beschuldigte soll auch sie, die Tochter von B._____, im gleichen Stil per SMS quasi im Minutentakt belästigt und beschimpft haben wie auch seine Frau. Dies wurde vom Beschuldigten anerkannt. Die Ausführungen von C._____. sind auch im Übrigen absolut glaubhaft, wenn sie bereits bei ihrer polizeilichen Befragung geltend machte, der Beschuldigte habe ihr 24 Stunden Zeit gegeben, um ihm sei- ne Frau zurückzugeben, ansonsten er ihre Adresse im Facebook veröffentlichen werde (Urk. D6/3/2 S. 3, Urk. D1/5/2 S. 4 und S. 6 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 16) geht dies auch aus der Nachricht, welche der Be- schuldigte an C._____. schickte (Urk. D6/4 unten), ohne weiteres hervor. Der Sachverhalt ist erstellt und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend (Urk. 60 S. 44 ff.). Anklageschrift S. 16: Auch zu diesem Punkt kann ohne weiteres auf die glaubhaften Aussagen von C._____., die das gleiche Bild des Beschuldigten zeigen, wie alle weiteren Bewei- se in diesem Verfahren, abgestellt werden (Urk. D1/5/2 S. 8 ff.). Wenngleich die Textnachrichten des Beschuldigten an C._____. sprachlich nicht leicht verständ-

- 22 - lich sind, so geht daraus doch mit genügender Klarheit hervor, dass er C._____. - wie von ihr glaubhaft dargetan - des Drogenhandels und der Zuhälterei ihrer eige- nen Mutter bezichtigte (Urk. D6/4 S. 1 und S. 2: u.a. "Tu deune eugene Mutter verkoft fir Geld."). Die Vorinstanz hat das Wesentliche dazu ausgeführt (Urk. 60 S. 48 ff.). Unklar bleibt, weshalb dem Beschuldigten in diesem Anklagepunkt kein Verstoss gegen die Kontaktsperre vom 25. Mai 2016 vorgeworfen wurde (vgl. nachfolgenden Punkt), denn diese betraf auch die Privatklägerin C._____. (Urk. D1/24/6 S. 4). Nachdem dies jedoch nicht eingeklagte wurde, hat es damit sein Bewenden. Anklageschrift S. 17: Die Privatklägerin C._____. hat auch dazu glaubhafte Aussagen gemacht (Urk. D1/5/2 S. 12 ff.), worauf abgestellt werden kann. Zwar hatte der Beschuldig- te C._____. offenbar mehrfach unterstellt, Bordellchefin und Drogenhändlerin zu sein (a.a.O. S. 9); Urk. D6/4 kann indes - entgegen der Vorinstanz (Urk. 60 S. 50)

- nicht als Beweis für diesen Anklagepunkt dienen, da die Unterlagen bereits am

18. Mai 2016 eingereicht wurden, der hier fragliche Vorfall indes erst am 19. Juli 2016 stattfand. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass auch dieser An- klagepunkt erstellt ist. Im Übrigen kann erneut auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 50 ff.). Anklageschrift S. 18: Dieser Anklagepunkt entspricht exakt demjenigen auf S. 13 der Anklageschrift, welcher vom Beschuldigten anerkannt wurde. Weshalb der Beschuldigte hier - be- treffend der Privatklägerin C._____. - nunmehr lediglich einen Teil zugibt, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 60 S. 53). Wenn die Verteidigung auch zu diesem Anklagepunkt festhält, der Beschuldigte habe den vorgeworfenen Sachverhalt "konstant und glaubhaft" be- stritten (Urk. 39 S. 18), kann davon eben gerade keine Rede sein. Die Vorinstanz hat im Übrigen alles Wesentliche dazu ausgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 52 ff.).

- 23 - 3.5. Somit ist Ziff. 3 der Vorinstanz - mit Ausnahme der oben erwähnten Anklage- punkte, von welchen der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist - auch heute zu bestätigen. Der Freispruch aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschul- digten in diesen verbleibenden Punkten ist als unangefochten ohne weiteres zu bestätigen. 3.6. Betreffend dieser verbleibenden Tatbestände hat die Vorinstanz eine ambu- lante Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung des Beschuldigten angeordnet (Urk. 60 S. 59). Diese Anordnung ist nicht angefochten und damit rechtskräftig.

4. Zum Kontakt- und Rayonverbot Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einem 5jährigen Kontakt- und Rayon- verbot hinsichtlich der beiden Privatklägerinnen belegt. Die Vorinstanz hat dazu alles Notwendige ausgeführt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 61). Angesichts des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber den beiden Privatklägerinnen - es sind mehrere Verfahren gegen ihn wegen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen pendent, welche jedoch noch nicht rechtskräf- tig behandelt wurden (Urk. 54; Urk. 88) - besteht kein Anlass, diese Anordnungen aufzuheben oder abzuändern. Schliesslich hat auch die Verteidigung unabhängig von den laufenden Verfahren eingeräumt, dass es immer wieder zu Verletzungen des Kontaktverbotes komme (Prot. II. S. 13). Dass bisherige Kontakt- und Rayon- verbote keine Wirkung entfaltet haben, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 93 S. 14 f.), vermag nichts an deren Notwendigkeit zu ändern. Denn die krankheitsbedingte Uneinsichtigkeit des Beschuldigten kann nicht dazu führen, dass die Privatklägerinnen und Opfer des Beschuldigten keinen rechtlichen Schutz erhalten. Der Beschuldigte wird in der ambulanten Therapie, welche durchaus länger dauern könnte, zu lernen haben, sich an diese Anordnungen zu halten. Er selbst führte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren denn auch aus, er werde die gerichtlichen Anordnungen akzeptieren (Prot. I S. 36; Urk. 91 S. 10). Indem er zudem ausführt, ohnehin keinen Kontakt zu den Privatklägerinnen mehr haben zu wollen (Urk. 91 S. 9 f.), ist er durch ein Kontakt-

- 24 - und Rayonverbot auch nicht besonders beschwert. Ziff. 6-8 der Vorinstanz sind somit ohne weiteres zu bestätigen.

5. Einziehungen Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 60 S. 64). Ziff. 12 und 13 der Vorinstanz sind nicht zu bean- standen. Die Verteidigung begründete ihren Herausgabeantrag sowohl vor Vor- instanz als auch im Berufungsverfahren einzig damit, dass ein vollumfänglicher Freispruch zu ergehen habe (Urk. 39 S. 30; Urk. 93 S. 20 Rz. 41). Ein solcher er- folgt indes einzig aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten. Einziehun- gen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB sind indes unabhängig von der Strafbarkeit einer Person anzuordnen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Angesichts des heute zu erfolgenden Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs sind die dem Beschuldigten vor Vorinstanz diesbezüglich auferlegten Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 [recte] StPO, Urk. 60 S. 61 f. und S. 67). Zu Recht ging die Vorinstanz hinsichtlich der übrigen Kosten davon aus, dass die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher von der Sozialhilfe lebt, keine Anwendung von Art. 419 StPO zulassen (Urk. 60 S. 62), weshalb diese (inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung) auch heute auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 6.2. Dasselbe muss auch für die Kosten des Berufungsverfahrens gelten, denn massgeblich ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR, ob der Beschuldigte in derart guten finanziellen Verhältnissen ist, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend empfunden würde (BSK, 2. Auflage, N 7 zu Art. 419 StPO). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Insoweit muss Art. 419 StPO Vorrang vor Art. 428 Abs. 1 StPO haben, gemäss welchem die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien aufzuerlegen sind. Es erschiene denn auch als höchst problematisch, einem - zwingend amtlich verteidigten - mittellosen Schuldun- fähigen vorwerfen zu wollen, das Prozessrisiko hinsichtlich seiner Berufung falsch

- 25 - eingeschätzt zu haben und ihn dafür kostenpflichtig zu machen. Damit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Vertei- digung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wer- den Fr. 5'371.70 geltend gemacht (Urk. 90). Dies erscheint grundsätzlich als aus- gewiesen und angemessen. Für die heutige Berufungsverhandlung veranschlagte der Verteidiger einen Aufwand von 2 Stunden (a.a.O.), was angesichts des Um- standes, dass die Verhandlung von 8.30 Uhr bis 12.45 Uhr dauerte (Prot. II S. 10, 18), noch entsprechend höher zu vergüten ist. Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 5'727.10 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4. Haftentschädigung 6.4.1. Der Beschuldigte befand sich in Haft vom 28. Juli 2016 bis zur 20. April 2017 (plus ein Tag am 23. Mai 2016), mithin während 267 Tagen oder knapp 9 Monaten. Nachdem er vom Vorwurf des Betrugs heute freizusprechen ist, wird keine Strafe mehr ausgefällt, an welche die Haftzeit anzurechnen wäre. Die Ver- teidigung macht geltend, aufgrund dieser zu Unrecht erstandenen Haftdauer sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzusprechen, da dieser aufgrund der bereits im Tatzeitpunkt bestehenden Schuldunfähigkeit mangels Strafbarkeit gar nicht hätte in Untersuchungshaft versetzt werden dürfen (Urk. 39 S. 32; Urk. 93 S. 19). Letzteres Argument greift zweifellos nicht, denn dies hiesse, dass selbst gefährliche schuldunfähige Täter, die eine stationäre Massnahme zu gewärtigen hätten, nie in Haft versetzt werden könnten, ohne dass sie dafür im Nachhinein zu entschädigen wären. Die Vorinstanz lehnte die Ausrichtung einer Genugtuung an den Beschuldigten einzig mit dem Hinweis ab, dass die finan- ziellen Verhältnisse eines Schuldunfähigen - entgegen Art. 419 StPO - bei der Bemessung des Unrechts der Überhaft keine Rolle spielen sollten (Urk. 60 S. 64). Mit der Frage der Überhaft an sich sowie der Anrechnung der Haft auf eine ambu- lante Massnahme setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander. 6.4.2. Der Beschuldigte wurde am 23. Mai 2016 nach einem Tag aus einer ersten Haft entlassen und mit einem Rayon- und Kontaktverbot belegt (Urk. D1/24/4).

- 26 - Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die grosse Gefahr bestehe, dass der Be- schuldigte seine Drohungen (vorab betr. Bohrmaschine) in die Tat umsetzen könnte. Sodann wurde ihm angedroht, er könnte bei Verstoss gegen die Ersatz- massnahmen erneut in Haft genommen werden. Auch die nachfolgende gericht- liche Verfügung erwähnte den psychisch instabilen Zustand des Beschuldigten und das Vorliegen einer Ausführungsgefahr (Urk. D1/24/6). Nachdem sich der Beschuldigte in keiner Weise an die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen gehalten hatte, wurde er am 28. Juli 2016 - wiederum unter Hinweis auf Ausführungsgefahr

- erneut in Haft genommen (Urk. D1/24/12). Bereits am 19. September 2016 wur- de ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag gegeben (Urk. D1/14/1), welches am 24. Januar 2017 einging (Urk. D1/14/15). Ein gut- achterlicher Vorbericht vom 18. November 2016 ging davon aus, dass die Rück- fallgefahr beim Beschuldigten hinsichtlich vergleichbarer Delikte hoch und die Ausführungsgefahr hinsichtlich Verwirklichung der Todesdrohungen gering "bis allenfalls mittelgradig" vorhanden seien (Urk. D1/14 ohne Nr. S. 38 f.). Ge- stützt darauf und angesichts der gutachterlich festgestellten wahnhaften Störung des Beschuldigten wurde die Haft am 27. Januar 2017 letztmals verlängert (Urk. D1/24/40). Angesichts dieser Umstände kann den Behörden nicht vorgewor- fen werden, sie hätte die Sache nicht beförderlich behandelt; ebenso wenig kann gesagt werden, der Beschuldigte, welcher sich trotz Haftandrohung in keinster Weise an die gemachten Auflagen hielt, hätte gar nicht erst verhaftet werden dür- fen. 6.4.3. Somit war die durch den Beschuldigten erlittene Untersuchungshaft im Zeitpunkt ihrer Anordnung, als bezüglich einer allfälligen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten noch keine Gewissheit bestand, rechtmässig. Der Untersuchungs- haft lag der Zweck der Verhinderung von weiteren Straftaten, mithin auch der Opferschutz, zugrunde und sie wurde insofern im Einklang mit den materiellen und formellen Voraussetzungen angeordnet. Gestützt auf die genannte gutachter- liche Einschätzung von Dr. G._____ ist davon auszugehen, dass die Verhältnis- mässigkeit der Untersuchungshaft jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Expertise in einer ex-post Betrachtung klar gegeben war, denn erst am 24. Januar 2017 stand fest, dass aus Sicht des Gutachters lediglich eine ambulante Massnahme in Be-

- 27 - tracht gezogen wurde (Urk. D1/14/15 S. 48). Indessen lag hinsichtlich der Frage der Schuldunfähigkeit noch kein schlüssiges Gutachten vor, weshalb die Vor- instanz ein Ergänzungsgutachten in Auftrag geben musste (Urk. 44). Es kann für die Beurteilung, ob einzig eine ambulante Massnahme in Frage kommt, jedoch nicht einfach auf das Datum der psychiatrischen Begutachtung ankommen. Viel- mehr liegt es in der Verantwortung des Gerichts, sich an der Hauptverhandlung selbst ein Bild vom Beschuldigten zu machen und zu überprüfen, ob es den gut- achterlichen Erwägungen folgen kann oder nicht. Nebenbei bemerkt kann gemäss neuester - wohl nicht unbestrittener - Ansicht der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sogar erst die Rechtsmittelinstanz eine stationäre Mass- nahme anordnen, selbst wenn sich die Vorinstanz für eine ambulante aussprach und nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Urteil des Bundesgerichts vom

9. April 2018 Nr. 1B_136/2018 Erw. 4.3.). Nachdem die Vorinstanz aber dem (gleichen) Gutachter nur eine klärende Ergänzungsfrage stellte, mithin nach der Hauptverhandlung nicht grundsätzlich an dessen Befund zweifelte, war ab diesem Moment voraussehbar, dass der Beschuldigte für die - heute verbleibenden Tat- bestände - keine Strafe erhalten und mit einer bloss ambulanten Massnahme sanktioniert würde. Hätte das Gericht den Beschuldigten danach dennoch in Haft behalten, käme dies einer Überhaft gleich. Dies tat die Vorinstanz indes zu Recht nicht, sondern entliess den Beschuldigten sofort aus der Sicherheitshaft (Urk. 40). Somit kann in casu jedenfalls nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe sich bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Überhaft befunden. Diese Praxis findet selbstredend dort ihre Grenzen, wo die Haftdauer bis zur Hauptverhandlung - aus jedwelchen Gründen - klar die Strafe übersteigt, zu der ein voll schuldfähiger Be- schuldigter mutmasslich verurteilt worden wäre. Im vorliegenden Fall kann ange- sichts der zahlreichen Delikte des Beschuldigten - selbst ohne den Betrug ge- mäss Dossier 1 - nicht gesagt werden, die Haftdauer von knapp unter 9 Monaten sei übermässig. Damit ist dem Beschuldigten keine Haftentschädigung resp. Ge- nugtuung zuzusprechen.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt. Ein- zelrichter, vom 11. Juli 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-4. (…)

5. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 6.-8. (…)

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 1'500.– Gebühr Obergericht G. Nr. uB160147 Fr. 11'356.30 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 25.– Entschädigung Zeuge Fr. 656.25 Dolmetscher Fr. 26'567.55 amtliche Verteidigung 10.-13. (…)

E. 14 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Mai 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. T. Walthert

Dispositiv
  1. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlichen Verteidigers aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 24'464.00 Barauslagen: Fr. 135.60 Zwischentotal: Fr. 24'599.60 8,0 % MwSt Fr. 1'967.95 Entschädigung total inkl. MwSt: Fr. 26'567.55
  2. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ − die Bezirksgerichtskasse Zürich (als Zahlungsauftrag unter Beilage einer Kopie von act. 50) Es wird sodann erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB schuldig.
  4. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bestraft, welche durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden ist.
  5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte weiter folgende Tatbestände erfüllt hat: - Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, - mehrfache, teils versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, - mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, - mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, - 3 - - mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, - mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, - mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
  6. Aufgrund Schuldunfähigkeit ist der Beschuldigte dieser Delikte freizusprechen.
  7. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
  8. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit den Privatklägerinnen 2 und 3 (B._____ und C._____) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftli- chen oder elektronischen Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen.
  9. Es wird ein Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB angeordnet. Dem Beschuldig- ten ist es verboten, sich im Umkreis von 100 Metern um die jeweiligen Wohnungen und Arbeitsplätze der Privatklägerinnen 2 und 3 (B._____ und C._____) aufzuhal- ten. Dieses Rayonverbot gilt fünf Jahre.
  10. Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- oder Rayonverbot gemäss Ziffern 6 und 7, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
  11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 1'500.– Gebühr Obergericht G. Nr. uB160147 Fr. 11'356.30 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 25.– Entschädigung Zeuge Fr. 656.25 Dolmetscher Fr. 26'567.55 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 4 -
  12. Die Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'500.– auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  13. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
  14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Februar 2017 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: - 1 Smartphone Samsung, schwarz, Tel. Nr. 1 - 1 Mobiletelefon Samsung, schwarz, Tel. Nr. 2 - 1 Smartphone Samsung, blau, Tel. Nr. 3 - 1 Smartphone Samsung, schwarz, Tel. Nr. 4 - 1 Mobiletelefon Samsung, grau, Tel. Nr. 5 - 1 Smartphone Samsung, schwarz - 1 Smartphone Samsung, schwarzsilbrig - 1 Stromstecker Samsung - 1 Memorystick "Patriot" - 1 Micro-SD-Card
  15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Februar 2017 be- schlagnahmten Gegenstände werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten eingezogen und verwertet: - 1 Tablet Lenovo - 1 Tablet Samsung
  16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Februar 2017 be- schlagnahmten Gegenstände werden der Geschädigten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen zurückgegeben: - 1 weissdurchsichtige Mappe mit Scheidungsunterlagen etc. betr. B._____ - 1 schwarze Mappe mit Scheidungsunterlagen und Bauplänen etc. betr. B._____ - 1 schwarze Mappe mit ärztlichen Unterlagen und Scheidungsunterlagen etc. betr. B._____
  17. (Mitteilung)
  18. (Rechtsmittel)" - 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 2) "1. Ziff. 1 bis und mit Ziff. 3 sowie Ziff. 6 bis und mit Ziff. 13 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2017 seien aufzuheben;
  19. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen;
  20. Auf ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b StGB sei zu ver- zichten;
  21. Sämtliche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
  22. Februar 2017 beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschul- digten auszuhändigen;
  23. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.– zu- zusprechen;
  24. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. 8% MwSt) seien auf die Staatskasse zu nehmen." b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 85) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 6 - Erwägungen:
  25. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 11. Juli 2017 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 10. Abt. - Einzelgericht, wegen Betrugs schuldig gesprochen und dafür mit 4 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Von den weiteren eingeklagten Tatbeständen wurde er aufgrund seiner Schuldun- fähigkeit freigesprochen und es wurde eine ambulante Massnahme sowie ein Kontakt- und Rayonverbot angeordnet (Urk. 60 S. 65 ff.). 1.2. Gegen das schriftlich eröffnete und ihm am 17. August 2017 in begründeter Form zugestellte Urteil (Urk. 56/2) liess der Beschuldigte innert der massgeb- lichen 20tägigen Frist Berufung anmelden und reichte gleichzeitig die Berufungs- erklärung ein (Urk. 55 = Urk. 62). Ebenfalls Berufung erhoben die beiden Privat- klägerinnen B._____ und C._____ (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom
  26. Oktober 2017 wurden die Berufungserklärungen je der Gegenseite sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 68), wobei B._____ aufgefordert wurde, eine von ihr unterzeichnete Berufungserklärung innert Frist nachzureichen. Da dies nicht erfolgte, wurde mit Beschluss vom 14. November 2017 auf ihre Berufung androhungsgemäss nicht eingetreten (Urk. 72). Mit gleichem Beschluss wurde auch auf die Berufung von C._____ nicht eingetreten, zumal ihre Be- rufungserklärung vom 13. September 2017 verspätet, d.h. nicht innert 20 Tagen erfolgt war (Urk. 56/5). Dieser Beschluss blieb unangefochten. Mit Präsidialverfü- gung vom 9. Januar 2018 wurde den Privatklägerinnen und der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Während sich die Privatklägerinnen nicht mehr vernehmen liessen, verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
  27. Januar 2018 explizit auf Anschlussberufung (Urk. 85). 1.3. Der Beschuldigte liess ursprünglich das vorinstanzliche Urteil - mit Ausnahme von Ziff. 4, 5, 9 und 14 - vollumfänglich anfechten (Urk. 62; Prot. II. S. 11 f.). An- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung lässt der Beschuldigte jedoch mit- - 7 - teilen, dass betreffend die eingeklagten Delikte lediglich der Schuldspruch wegen Betrugs und der Sachverhalt der Anklage Dossier 2 im Zusammenhang mit dem Beton-Bohrer vom 24. Dezember 2015 angefochten seien. Diese Sachverhalte erachte er als nicht erstellt. Zu den übrigen eingeklagten Sachverhalten wolle sich der Beschuldigte nicht mehr äussern, da diesbezüglich wegen Schuldunfähigkeit ohnehin ein Freispruch erfolge (Prot. II S. 12; Urk. 93 S. 14 Rz. 26). Zwar kann im vorliegenden Verfahren wegen des Verschlechterungsverbots ge- mäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht mehr darüber entschieden werden, ob der Be- schuldigte in der Tat schuldunfähig gemäss Ziff. 4 ist oder nicht. Hingegen be- streitet der Beschuldigte zumindest teilweise, die Tatbestände gemäss Ziff. 3 des vorinstanzlichen Dispositivs überhaupt begangen zu haben. Damit stehen Ziff. 3 und 4 in einem derart engen Konnex, dass Ziff. 4 nicht als rechtskräftig erachtet werden kann. Nicht angefochten sind damit die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Ziff. 5), die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Ziff. 9) sowie die Her- ausgabe von Unterlagen an die Geschädigten (Ziff. 14). Im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO ist daher vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in die- sen genannten Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. 1.4. Das vorinstanzliche Urteil weist einige formale Mängel auf, auf welche kurz einzugehen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten in der erst- instanzlichen Verhandlung das Schlusswort gemäss Art. 347 Abs. 1 StPO nicht gewährt wurde; zumindest ist diesbezüglich nichts protokolliert worden (Prot. I S. 37). Im Protokoll findet sich auch kein Eintrag darüber, ob der Beschuldigte auf eine mündliche Eröffnung des Urteils, auf welche er gemäss Art. 84 Abs. 1 und 3 StPO ein Anrecht hat, verzichtet hat (Prot. I S. 39). Auch mit Verfügung vom
  28. Mai 2017 wurde den Parteien keine diesbezügliche Frist angesetzt (Urk. 47). Nachdem die Verteidigung indes diese beiden Versäumnisse bis heute nicht ge- rügt hat, ist davon auszugehen, dass auf diese Rechte des Beschuldigten implizit verzichtet wurde. Problematischer erscheint der Umstand, dass der Vorderrichter die Wahl der Strafart mit keinem Wort begründet hat: Zwar wird dort zunächst von einer Mindeststrafe von Geldstrafe oder 6 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen, dann aber ohne weiteres eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten ausgefällt (Urk. 60 - 8 - S. 57 f.). Damit hat sich der Vorderrichter weder mit der Frage, ob vorliegend nicht primär eine Geldstrafe in Frage käme, auseinandergesetzt, was er gemäss stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte tun müssen. Noch hat der Vor- derrichter erklärt, weshalb die - zur damaligen Zeit geltende - Ausnahmebe- stimmung von Art. 41 Abs. 1 aStGB betreffend kurze unbedingte Freiheitsstrafen unter 6 Monaten zur Anwendung gelangt, was er gemäss Abs. 2 der Bestimmung näher hätte begründen müssen. Dazu hätte insbesondere auch gehört zu ent- scheiden, ob eine unbedingte Freiheitsstrafe vorliegt, denn nur dann wäre Art. 41 aStGB überhaupt in Frage gekommen. Auch dazu findet sich im erstinstanzlichen Urteil nichts (Urk. 60 S. 58). Setzt sich der Vorderrichter nicht mit wesentlichen Elementen des Urteils auseinander und fehlen Begründungen dort, wo solche zwingend erforderlich sind, kann dies unter Umständen zu einer Rückweisung gemäss Art. 409 StPO führen. Im vorliegenden Fall kann dies indessen unterblei- ben, weil sich die Frage nach einer Strafe und damit nach der Strafart - wie im Folgenden zu zeigen ist - nicht mehr stellt. 1.5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 10). Vorfragen waren keine zu entschei- den und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 91) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 11 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.). 1.6. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. - 9 -
  29. Zum Betrug gemäss Dossier 1: 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, wäh- rend knapp 10 Jahren Sozialhilfe im Umfang von rund Fr. 320'000.– von der Stadt Zürich bezogen und dabei verschwiegen zu haben, dass er über drei (weitere) Bankkonti verfügte. In den von ihm praktisch jährlich ausgefüllten und unterzeich- neten Einkommens- und Vermögensdeklarationen habe er jeweils angegeben, über kein Einkommen oder Vermögen zu verfügen, wobei er jeweils nur sein Kon- to bei der UBS, auf welchem sich keinerlei nennenswerte Gelder befanden, ange- geben habe. Obwohl auf sein Konto bei der CS am 8. Juli 2011 Fr. 3'641.– einge- gangen seien, welche bereits am 11. Juli 2011 wieder abgehoben worden seien, habe er dies den Sozialen Diensten nicht gemeldet. Damit habe er die SoD ent- sprechend geschädigt und auf die ihm ausbezahlten Sozialhilfeleistungen in die- sem Umfang keinen Anspruch gehabt (Urk. D1/30 S. 3-5). 2.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er keine Kenntnis von der Gutschrift vom 8. Juli 2011 gehabt habe, seien unglaubhaft, weil er den Geldeingang auf den monatlichen Kontoauszügen hätte ersehen können (Urk. 60 S. 8). In rechtlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die Behörden täuschte, weil er nicht alle seine Konten auf- geführt und von der erwähnten Gutschrift Kenntnis gehabt habe. Weiter ging sie von einem Schaden im Umfang von Fr. 3'641.– aus. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, sich im "Umfang der von ihm verschwiegenen Konten und Gutschriften" zu bereichern (Urk. 60 S. 10 f.). 2.3. Zunächst ist die Anklageschrift dahingehend zu korrigieren, dass der Be- schuldigte am 21. September 2006 [und nicht 2016, Urk. D1/30 S. 3] einen Antrag um Erhalt von Sozialleistungen stellte (Urk. D1/3/1). Sodann ist festzuhalten, dass die Anklage - mit Ausnahme der erwähnten Fr. 3'641.–, welche sich drei Tage auf dem CS-Konto befanden - mit keinem Wort behauptet, auch die anderen Konti des Beschuldigten hätten zu irgendeinem Zeitpunkt während der fraglichen rund 10 Jahre nennenswerte positive Saldi aufgewiesen. Somit ist davon auszugehen, dass sich auf den fraglichen Konti ausser vom 8. bis 11. Juli 2011 keinerlei Geld befand, das der Beschuldigte hätte verheimlichen können. Festzuhalten ist ferner, - 10 - dass die Anklage offenbar davon ausgeht, dass der erlittene Schaden und die beim Beschuldigten eingetretene Bereicherung dem Betrag entspricht, den der Beschuldigte auf sein Konto erhalten habe. Dies ist nicht zwingend so. Der Be- schuldigte bezog gemäss Anklage zur fraglichen Zeit noch zusammen mit seiner Ehefrau Sozialhilfe bei der Stadt Zürich (Urk. D1/3/6). Die ihm und/oder seiner Frau zustehenden Leistungen berechneten sich zweifellos aus verschiedenen Faktoren, welche sich auch wechselweise bedingen und verändern konnten. Wie komplex diese Berechnungen sein können, ergibt sich beispielhaft aus den in den Akten liegenden Entscheiden der Stellenleitung (vgl. Urk. D1/3/9-12). Wie die Ver- teidigung zutreffend festhält, lässt sich deshalb der Betrag des Kontos nicht eins zu eins auf die Schadenssumme ummünzen (Urk. 93 S. 6). Auszuschliessen ist daher nicht, dass der Beschuldigte - bei korrekter Meldung - einen Teil der Gut- schrift hätte behalten können und sich dies nicht - im vollen Umfang - auf seine Leistungen ausgewirkt hätte. Es kann daher nicht gesagt werden, der Beschuldig- te hätte im Monat Juli oder August 2011 einfach Fr. 3'641.– weniger Sozialhilfe erhalten als sonst. Eine detaillierte Berechnung der Sozialen Dienste liegt jeden- falls nicht in den Akten. Die Anklageschrift spricht denn auch an einem Ort davon, der Beschuldigte habe die SoD "im entsprechenden Umfang geschädigt" (a.a.O. S. 5), während sie andernorts von Sozialgeldern spricht, die dem Beschuldigten "nicht oder zumindest nicht in diesem Umfang" zustanden (a.a.O. S. 4 unten). Somit erscheint die Anklage bereits hinsichtlich der Frage der Schadenshöhe be- züglich des eingeklagten Betrugs als problematisch. Dass dem Beschuldigten (und seiner Frau) insgesamt über Fr. 302'000.– an Sozialhilfe ausgerichtet wur- den, steht sodann in keinem erkennbaren deliktischen Zusammenhang. 2.4. Fest steht, dass der Beschuldigte das fragliche Konto weder am 6. Juli 2011 noch im Jahr darauf den Behörden angegeben hatte, sondern nur dasjenige bei der UBS (Urk. D1/3/5-6). Ebenso wenig deklarierte er den Eingang der Fr. 3'641.– . Er machte stets geltend, nichts von dieser Zahlung gewusst und das Geld nicht abgehoben zu haben (so zuletzt auch in Urk. 91 S. 7 f.). In der Strafanzeige der Stadt Zürich war ursprünglich noch von verheimlichten total Fr. 11'812.80 die Re- de (Urk. D1/2 S. 3). Abklärungen der Untersuchungsbehörden ergaben, dass die Angaben des Beschuldigten zu diesen weiteren Beträgen (Urk. D1/4/3 S. 11) ab- - 11 - solut der Wahrheit entsprachen (Urk. D1/7/9 S. 2 zu Fr. 5'929.30 sowie Urk. D1/4/5 S. 3 zu Fr. 2'162.50). Dies spricht zunächst grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und lässt seine Darstellung bezüglich der Fr. 3641.– jedenfalls nicht sofort als Schutzbehauptung erscheinen. Mit der Ver- teidigung (Urk. 93 S. 3 Rz. 3) überzeugt die Argumentation der Vorinstanz nicht, der Beschuldigte habe Kenntnis vom Eingang der Zahlung haben müssen, weil er ansonsten dem Sozialamt keine derart genauen Angaben zu seinem Vermögen oder Einkommen hätte machen können (Urk. 60 S. 8). Denn der Beschuldigte füll- te erst im August 2012 den jährlichen und immer gleichen Fragebogen der SoD aus, welcher nicht besonders detailliert ausfiel. Es erscheint vielmehr als denkbar, dass der Beschuldigte vom Eingang der Zahlung nichts gewusst haben könnte. Dazu wurde D._____ als Zeuge einvernommen (Urk. D1/5/5). Er ist der Inhaber der E._____ GmbH, von welcher die fragliche Einzahlung stammte (Urk. D1/3/17). Er führte aus, er habe diese Zahlung nicht veranlasst, er wisse nicht, um was es sich handle und er kenne den Beschuldigten lediglich vom Sehen her von der Moschee. Er beschäftige in seiner Maler- und Tapezierer-Firma auch Temporär- mitarbeiter, aber den Beschuldigten habe er nie eingestellt. In seinen Geschäfts- unterlagen sei auch keine Überweisung an den Beschuldigten ersichtlich (vgl. Urk. D1/5/6). Während zwar denkbar wäre, dass der Zeuge mit dem Beschuldig- ten unter einer Decke stecken und so Schwarzgeldzahlungen verheimlichen könnte, erscheint dies nicht als wahrscheinlich. Der Zeuge wirkt authentisch und glaubhaft, insbesondere wenn er von sich aus zugab, den Beschuldigten einige Male gesehen zu haben, was er leicht hätte verschweigen können. Aber auch, dass er von sich aus erwähnte, der Beschuldigte habe bei ihm stets einen verwirr- ten Eindruck hinterlassen (Urk. D1/7/8), was angesichts der übrigen Akten nicht verwundert (u.a. Urk. D1/14 S. 20 f.), spricht dagegen, dass er diesen bei sich angestellt oder mit ihm andere Geschäfte gemacht hätte. Wie die Verteidigung zudem nachvollziehbar ausführt, ist der Beschuldigte selber gar kein Handwerker, sondern Buffetangestellter (Urk. 93 S. 5). Somit bleibt unklar, wer die Zahlung auf das Konto des Beschuldigten in Form eines Cash-Deposits (Urk. D1/5/5 S. 4) gemacht hat; letztlich kann dies jede Person im Namen der E._____ GmbH ge- wesen sein. Ebenfalls nicht weiter abgeklärt wurde, mit welcher Maestrokarte das - 12 - Geld in bar - offenbar in F._____ - abgehoben wurde (Urk. D1/3/17). Der Be- schuldigte macht geltend, es handle sich um ein Komplott seiner Frau mit dem Sozialamt (Prot. I S. 21 f. und S. 26), und die Verteidigung macht geltend, es wäre möglich, dass die Ehefrau des Beschuldigten (gemeint wohl die Privatklägerin B._____) dieses Geld mit dessen Karte und ohne sein Wissen abgehoben haben könnte (Urk. 39 S. 6). Während ersteres wohl mit Fug ausgeschlossen werden kann, lässt sich letzteres nicht widerlegen. Zwar trifft zu, dass nur der Beschuldig- te über eine Vollmacht für dieses Konto verfügte, was er stets einräumte; dies schliesst indes nicht aus, dass andere Personen Zugriff darauf nehmen konnten. Wenngleich es selbstredend als verdächtig bezeichnet werden muss, dass der Beschuldigte über ein - ansonsten inaktives - Konto verfügte, das er den Behör- den nicht meldete und welches nur kurze Zeit vor der fraglichen Einzahlung eröff- net worden war, ist damit der Beweis noch nicht erbracht, dass der Beschuldigte Zugriff auf die Fr. 3'641.– nahm und diese den SoD verheimlichte. Der Verteidi- gung ist zuzustimmen, dass ein blosser Bankbeleg nicht zu genügen vermag, um einen Betrug nachzuweisen (Urk. 39 S. 6; Urk. 93 S. 3 ff.). Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von diesem Anklage- punkt freizusprechen. Damit erübrigt sich auch die Frage nach dem konkreten Schadensbetrag. 2.5. Der Vollständigkeit halber sei noch Folgendes erwähnt: Betrug im Sinne von Art. 146 StGB setzt voraus, dass eine täuschende Handlung des Täters darauf abzielt, den Irrenden zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, um sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Mit anderen Worten muss ein Kausalzu- sammenhang zwischen der Täuschung und dem angestrebten resp. verursachten Vermögensschaden bestehen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte gegenüber den Behörden offenkundig während vieler Jahre drei "leere" Bankkonti ver- schwiegen hat, führte weder zu einer Vermögensdisposition der Sozialbehörden noch zu einer Bereicherung des Beschuldigten. Dieser Umstand ist somit bei der Prüfung des Betrugsvorwurfs - entgegen der Vorinstanz (Urk. 60 S. 11) - ausser Acht zu lassen. Wie die Verteidigung selber einwendet (Urk. 93 S. 9 Rz. 11), könnte dieses Verhalten zwar allenfalls als Verstoss gegen § 18 i.V.m. § 48a des Sozialhilfegesetzes (LS 851.1) mit Busse geahndet werden (vgl. Anklage S. 4 un- - 13 - ten). Doch auch hierfür müsste ein Zusammenhang zwischen dem Verschweigen der drei Bankkonti und dem Erwirken unrechtmässiger Leistungen gegeben sein. Es ist indes nicht nachvollziehbar, wie sich das Verheimlichen von Bankkonti, welche keinen nennenswerten Saldo aufweisen, auf die Berechnung der Leis- tungsansprüche hätte auswirken können. Insoweit hat auch hier kein Schuld- spruch zu erfolgen. 2.6. Das Ausfällen einer Strafe für den Beschuldigten fällt somit ausser Betracht.
  30. Delikte zum Nachteil von B._____ und C._____ 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich dieser Delikte auf- grund seiner Schuldunfähigkeit vor Vorinstanz freigesprochen wurde. Nachdem nur er Berufung erhoben hat, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 392 Abs. 2 StPO) heute nicht zu seinem Nachteil davon abgewichen werden. 3.2. Einen Teil dieser Vorfälle hat der Beschuldigte vor Vorinstanz anerkannt: − Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen betreffend Dossier 6, Vorfall vom 10. April 2016, Anklageschrift S. 7 (Urk. 39 S. 22) − Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Be- schimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage betreffend Dossier 2, 4 und 5, Vorfälle vom 24. Dezember 2015 bis 25. Mai 2016, An- klageschrift S. 8-10 (Urk. 39 S. 13 und S. 22) − Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen betreffend Dos- sier 6, Vorfälle vom ca. 10. Juni bis 28. Juli 2016, Anklageschrift S. 11 (Urk. 39 S. 23) − Üble Nachrede betreffend Dossier 6, Vorfall vom 22. Juli 2016, An- klageschrift S. 13 (Urk. 39 S. 15 und S. 24) − Mehrfache Beschimpfung betreffend Dossier 6, Vorfall vom 18./19. Mai 2016, Anklageschrift S. 15 (Urk. 39 S. 16 und 24) Insoweit ist nicht mehr weiter auf darauf einzugehen und kann auf die vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz ging sodann zu Recht da- von aus, dass bezüglich Dossier 6 (Anklageschrift S. 14 f. und 18) keine Nötigung durch den Beschuldigten vorliege, insofern er für den psychischen Zusammen- bruch von B._____ resp. den Ferienabbruch der beiden Privatklägerinnen in Ma- - 14 - zedonien verantwortlich gemacht werde (Urk. 60 S. 43 und S. 54). Auch dies ist nicht angefochten worden und somit heute zu bestätigen. Zu den übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten führte die Verteidi- gung in der Berufungsverhandlung aus, es würden sich weitere Worte dazu er- übrigen, da aufgrund der vollumfänglichen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auch eine allfällige Tatbestandsmässigkeit keinerlei Auswirkungen auf das Resul- tat hätte (Urk. 93 S. 14 Rz. 26; Prot. II S. 12). Da es aber zumindest von der Be- gründung her dennoch einen Unterschied darstellt, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat oder nicht, obwohl er in beiden Varianten aufgrund der Schuldunfähigkeit freizusprechen ist, sind nachfolgend einige Aus- führungen dazu angebracht. 3.3. Vorab ist kurz auf die Glaubwürdigkeit der Parteien einzugehen. Die Privat- klägerin B._____ ist nicht die gesetzliche Ehefrau des Beschuldigten; dieser ist nach wie vor mit seiner brasilianischen Frau verheiratet. Indes schloss der Be- schuldigte mit B._____ offenbar eine Ehe nach islamischem Recht (Urk. D1/5/1 S. 3, Urk. D1/26 S. 3, Urk. 91 S. 2) und sie war daher seine faktische Ehefrau. Wenn im Folgenden von Ehefrau oder Ehe gesprochen wird, ist damit stets B._____ gemeint. Der Einfachheit halber werden die Privatklägerinnen B._____ sodann fortan mit B._____ und C._____ mit C._____. bezeichnet. Die Verteidi- gung machte geltend, die Aussagen von B._____ seien nicht verlässlich, weil sie bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. September 2016 unter Medika- menteneinfluss von immerhin 16 zum Teil starken Medikamenten gestanden habe (Urk. 39 S. 8). In der Tat nahm B._____ in der fraglichen Zeit offenbar täglich die aufgelisteten Medikamente ein (Urk. D1/5/1 S. 6 und Anhang). Ob sie diese auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung noch zu sich nahm, ist nicht bekannt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass B._____ bei der Staatsanwaltschaft selbst ausführte, sie leide auch unter Psychosen und Wahnvorstellungen (a.a.O. S. 6). Dass die Privatklägerin ihre Medikamente offenbar nicht mitnehmen konnte, als sie die Wohnung am 25. Dezember 2015 fluchtartig verlassen habe (a.a.O. S. 8), spielt indes keine Rolle. Es besteht kein Anlass davon auszugehen, dass sie am Tag, an welchem der Streit begonnen habe, ihre Medikamente noch nicht ge- - 15 - nommen hatte. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die psychischen Proble- me der Privatklägerin B._____ ihre Glaubwürdigkeit in einem gewissen Grad ein- schränken. Anderseits ist nicht zu verkennen, dass auch der Beschuldigte ge- mäss psychiatrischem Gutachten an einer wahnhaften Störung leidet, die zu deut- lichen Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen gegenüber der Mehrheit der Bevölkerung führen könne (Urk. D1/14/15 S. 35 und S. 44 ff.). Damit erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten jedenfalls nicht vorab als verlässlicher als jene der Privatklägerin B._____ Was die Privatklägerin C._____. betrifft, so be- stehen keine Bedenken bezüglich ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit. Bei ihr ist lediglich die enge Bindung zu ihrer Mutter B._____ zu beachten. Dass B._____ ausführte, sie sei wütend (Urk. D1/5/1 S. 5), resp. der Beschuldigte mache ihr das Leben zur Hölle und sie wünsche ihm das jetzt auch (Urk. D7/5/1 S. 3), so spricht dies - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 8) - nicht dafür, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belastet. Im Gegenteil zeigt sich darin, dass B._____ im Juli 2016 nochmals zur Polizei ging, weil der Beschuldigte sie auch nach ihrem Auszug weiterhin belästigte und sie deshalb erwartete, dass er nun endlich ins Gefängnis komme (Urk. D7/5/1 S. 3). Somit basierten ihre negativen Emotionen offenbar gerade auf den behaupteten Vorfällen. Welchen anderen Grund dafür sie gehabt haben könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dass sie bereits in früheren Jahren wegen ähnlicher Vorfälle An- zeige gegen den Beschuldigten erhoben hatte und dennoch wieder zu ihm zu- rückkehrte, spricht ebenfalls nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen (vgl. Prot. I S. 36 E3), sondern vielmehr für ihre Angst (vgl. Urk. D1/5/2 S. 16) oder ein - in Fällen häuslicher Gewalt unter Eheleuten häufig anzutreffendes - ambivalentes Verhältnis (vgl. u.a. Urk. D1/26 Frage 23 und Frage 30 ff.), was auch für den Beschuldigten gilt, der trotz - aus seiner Sicht ungerechtfertigter - früheren Anzeigen und gar Haft seine Frau immer wieder zurück wollte (Urk. D2/6/1 S. 6 f.) und auch heute noch davon ausgeht, dass sie eines Tages zu ihm zurück komme (Urk. 91 S. 9). Entsprechend unverständlich ist auch die Aus- sage des Beschuldigten vor Vorinstanz, man habe nie Probleme gehabt (Prot. I S. 32). Bezüglich Anzeigeerstattung von B._____ ist sodann zu beachten, dass es nicht zutrifft, dass sie bis 10. Januar 2016 einfach gar nichts unternommen hätte - 16 - (vgl. zum Ablauf Urk. D2/1 S. 3). Schliesslich macht die Verteidigung geltend, es handle sich hier um blosse Vieraugendelikte, weshalb nicht auf die Aussagen von B._____ abzustellen sei (Urk. 39 S. 10). Zwar liegen bei einzelnen Vorfällen tat- sächlich einzig die Aussagen von B._____ zur konkreten Tat vor, hingegen sind die äusseren Umstände, wie etwa die ganze "eheliche" Situation auch durch die Aussagen weiterer Personen (C._____.) sowie durch Unterlagen (u.a. Ausdrucke von SMS etc.) belegt. Diese stützen die Ausführungen von B._____ in jeder Hin- sicht. Insgesamt kann damit grundsätzlich (auch) auf ihre Angaben abgestellt werden. 3.4. Zu den einzelnen Vorwürfen: Nachdem unter der gleichen Dossiernummer verschiedene Vorfälle und Tatbe- stände eingeklagt worden sind, wird im Folgenden der besseren Übersicht halber auf die massgebliche Seite der Anklageschrift verwiesen. Anklageschrift S. 5 f.: Vorab kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Schilderung der Privatklägerin B._____ erscheint lebensnah, farbig und authentisch. Ihre Darstellung bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/1 S. 8 ff.) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 8 ff.) stimmt selbst in diversen Details (z.B. betreffend Verlängerungskabel) überein, ebenso mit ihren bei der Polizei kurz nach der Tatzeit deponierten und ausführlichen An- gaben (Urk. D2/6/1 S. 4 ff.). In keiner Weise erscheinen sie wirr oder nicht nach- vollziehbar, sondern absolut glaubhaft. Wenn B._____ u.a. davon spricht, dass der Beschuldigte sie beschimpft habe, Teil der Mafia zu sein, so korrespondiert dies mit dem Verhalten resp. den Aussagen des Beschuldigten während der gan- zen Untersuchung. So verstieg er sich schliesslich sogar in die Behauptung, selbst die untersuchungsführende Staatsanwältin gehöre zu dieser Mafiagruppe (Urk. D1/4/8 S. 13). Die Vorinstanz hat bereits auf den Widerspruch betreffend der Frage, ob die Bohrmaschine angestellt war oder nicht, hingewiesen. Sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft sprach B._____ davon, dass die Maschinen nicht eingestellt gewesen war, und belastete den Beschuldigten daher - 17 - nicht unnötig (Urk. D1/5/1 S. 9 und Urk. D2/6/1 S. 2). Dass sie dies an der Haupt- verhandlung rund 1,5 Jahre nach dem Vorfall anders darstellte (Prot. I S. 10), ent- spricht zwar einer Aggravierung und damit einem Lügensignal. Mit der Vorinstanz ist indes festzuhalten, dass dies allein die ursprünglichen und plausiblen Aussa- gen von B._____ nicht als unglaubhaft erscheinen lassen (Urk. 60 S. 14). Im Üb- rigen wird dem Beschuldigten in der Anklage auch nicht vorgeworfen, die Bohr- maschine in Betrieb gehabt zu haben (vgl. Urk. D1/30 S. 5, "ohne die Bohrma- schine jedoch anzustellen"). Die Verteidigung versucht auch heute wiederum mit Hinweisen auf diverse Widersprüche bei den Aussagen von B._____ und ihrem Verhalten, ihre allgemeine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen anzuzweifeln, so insbesondere auch mit der neu ins Recht gelegten Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld (Urk. 93 S. 11 ff.; Urk. 92). Es ist, wie bereits dargelegt, tatsächlich nicht von der Hand zu weisen, dass auch B._____ an diversen Orten widersprüchlich ausgesagt hat. Auch die Einstellungs- verfügung bezüglich eines Vorwurfs von B._____ gegen den Beschuldigten we- gen sexueller Nötigung mag kein gutes Licht auf B._____ werfen. Es ist dem Ge- richt zwar nicht bekannt, ob diese Einstellungsverfügung bereits in Rechtskraft erwachsen ist, sie ist aber, wie generell sämtliche Aussagen von B._____ vor dem Hintergrund der offensichtlich sehr schwierigen und faktisch aufgelösten Be- ziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten zu sehen. Es zieht sich wie ein roter Faden durch den gesamten gerichtlich bekannten Paarkonflikt; sie will weg von ihm, er kann es nicht akzeptieren. Dass dabei beide zusätzlich unter derart star- ken psychischen Problemen leiden, dass der Beschuldigte gar als schuldunfähig anzusehen ist, hat kaum zu einer Vereinfachung dieses emotionialen Konfliktes geführt. Es erstaunt daher nicht, dass sich auch B._____ bisweilen in Widersprü- chen verfing. Davon ist vorliegend aber klar zu unterscheiden, dass sie im Zu- sammenhang mit der Bohrmaschine im Kerngehalt klare und glaubhafte Aussa- gen gemacht hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verbleibt kein massgeblicher Zweifel daran, dass sich der Vorfall wie von B._____ geschildert abgespielt hat. Zum Rechtlichen hat die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt (Urk. 60 S. 15 ff.), worauf verwiesen werden kann. Die Verteidigung äusserte sich dazu weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren (Urk. 93 S. 10 ff.). - 18 - Anklageschrift S. 6 f.: Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das SMS mit dem in der Anklage erwähn- ten Text an die Privatklägerin B._____ versandt hat. Diese machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, sie habe es so verstanden, dass Gott sie bestrafen solle, v.a. weil sie den Beschuldigten mit dem Telefon auf lautlos gestellt resp. blockiert habe. Danach habe sie sich nervös und aufgewühlt gefühlt (Prot. I S. 13 f.). Der Beschuldigte hielt fest, er habe damit seine Frau auf den rechten Weg - zum Gebet - zurückführen wollen (Prot. I S. 28, vgl. auch Urk. D1/4/1 S. 6), resp. er habe damit den Tag vor Gericht gemeint (Urk. D1/4/3 S. 18). Bei der Staatsanwaltschaft sprach B._____ davon, das SMS bedeute, dass Allah sie be- strafe wegen ihrer Sünden, dass Allah ihre Sünden blockiere und Holz lautlos sei und dass dies bald sei, dass sie vor Allah keine schlechten Sachen mache. Sie habe dies als Bedrohung verstanden (Urk. D1/5/1 S. 18 f.). Nicht nachvollziehbar ist die Begründung der Vorinstanz, B._____ habe diese Nachricht als Hinweis auf den Tag der Abrechnung verstanden (Urk. 60 S. 20), denn solches machte sie nie geltend. Letztlich bleibt der Inhalt der SMS für Aussenstehende völlig unverständ- lich. Zwar liegt angesichts des Vorfalls vom 25. Dezember 2015 sowie der weite- ren Umstände die Vermutung nahe, dass es sich hier tatsächlich um die - allen- falls implizite - Androhung eines Übels handelte; erstellen lässt sich dies jedoch nicht. Es kann nicht genügen, dass B._____ geltend macht, dadurch in Angst ver- setzt worden zu sein. Vielmehr muss sich das Gericht selbst ein Bild darüber ma- chen, wie eine bestimmte Äusserung gemeint und wie diese unter den konkreten Umständen vom Empfänger verstanden werden musste. Dies gelingt vorliegend nicht ansatzweise. Damit ist der Beschuldigte in diesem Punkt vom Vorwurf der Drohung sowie - damit einhergehend - vom Missbrauch einer Fernmeldeanlage freizusprechen (Urk. 39 S. 20 f.). Anklageschrift S. 7: Der Beschuldigte sandte der Privatklägerin B._____ am 10. April 2016 das Foto eines offenen Grabes auf einem Friedhof (Urk. D6/4). Zu Recht hat die Vorinstanz - 19 - seine unbeholfene Erklärung, damit habe er nur darauf hinweisen wollen, dass sie beide alt seien und bald sterben müssten (Prot. I S. 29), verworfen (Urk. 60 S. 23). Wer einer knapp 52-jährigen Person, mit der er seit einigen Monaten in ei- nem derartigen Konflikt steht, dass gegen ihn sogar ein Kontaktverbot angeordnet werden musste, ohne weitere Kommentare das Bild eines Grabes schickt, sucht damit zweifellos nicht das Gespräch, sondern droht ein Unheil an. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass B._____ zuvor vom Beschuldigten bereits mit einer Bohrmaschine bedroht und seither täglich massiv belästigt und beschimpft wor- den war (Anklageschrift S. 8-10, Urk. D2/8), weshalb ohne weiteres nachvollzieh- bar ist, dass sie das Bild als Todesdrohung aufgefasst hatte (Urk. D1/5/1 S. 21). Im Übrigen hat die Vorinstanz alles Wesentliche zu diesem Punkt aufgeführt, wo- rauf zu verweisen ist (Urk. 60 S. 22 ff.). Anklageschrift S. 10 unten: Der Beschuldigte kannte unbestrittenermassen die ihm auferlegten Kontaktsper- ren vom Februar resp. Mai 2016 (vgl. Urk. D1/24/5 S. 5), wonach er mit B._____ auch nicht über Drittpersonen Kontakt aufnehmen durfte (Prot. I S. 30). Die Schwester von B._____ führte dazu überzeugend aus, dass sie vom Beschuldig- ten nach der Trennung im Dezember 2015 praktisch non-stop telefonisch kontak- tiert worden sei. Er habe sie dann jeweils überreden wollen, B._____ zu ihm zu- rückzuschicken. Ein paar Mal habe er auch erwähnt, sie solle B._____ mitteilen, dass sie ihre Anzeige zurückziehen solle (Urk. D1/4/4 S. 6 ff.). Damit ist der ein- geklagte Sachverhalt erstellt. Es kann im Übrigen wiederum auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 30 ff.). Anklageschrift S. 11: Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er trotz Kontaktverbots die eingeklagten Te- lefonate und Nachrichten an B._____ tätigte (Urk. 39 S. 23). Er bestritt indes, dass er dabei beleidigend wurde (Prot. I S. 30). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Aussagen der Privatklägerin B._____, welche glaubhaft und schlüssig wirkten (Urk. 60 S. 31 ff.). Dem ist zuzustimmen. Dass der Beschuldigte B._____ bis 25. Mai 2016 täglich belästigt und u.a. als Hure beschimpft hatte, ist aufgrund - 20 - seiner Anerkennung des Sachverhalts der Anklageschrift auf S. 8-10 erstellt. Wenn die Privatklägerin behauptet, dies sei auch im Juni und Juli 2016 weiterhin geschehen, vermag dies ohne weiteres zu überzeugen, zumal der Beschuldigte auch die üble Nachrede vom 22. Juli 2016 anerkannt hat. Weshalb er sich zwi- schen den beiden erstellten Vorwürfen irgendwelche Zurückhaltung hätte auferle- gen sollen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Es kann im Weiteren auf die Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 31 ff.). Anklageschrift S. 12: Die Vorinstanz hat aufgeführt, dass die Aussagen des Beschuldigten auch hierzu nicht kongruent sind (Urk. 60 S. 34). Sie stützt sich für diesen Vorfall zu Recht auf die Aussagen von B._____ (Urk. D1/5/1 S. 24 ff.; vgl. auch ihre polizeilichen Aus- sagen in Urk. D7/5/1 S. 2), aber auch auf jene von C._____. Grundsätzlich eben- so bestätigt wurde dies auch von der ebenfalls in den Ferien in Mazedonien wei- lenden Schwester von B._____ (Urk. D1/4/4 S. 8 f.). Der Sachverhalt ist ohne wei- teres erstellt. Zur rechtlichen Würdigung äusserte sich die Verteidigung vor Vo- rinstanz - möglicherweise irrtümlich (Urk. 39 S. 23) - nicht. Dazu kann indes voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 35 ff.). Anklageschrift S. 14 oben: Die Privatklägerin B._____ schilderte überzeugend, wie der Beschuldigte sie an- gerufen und erklärt habe, er würde die Bilder auf Facebook löschen, wenn sie ihre Anzeige gegen ihn zurückziehe, ansonsten die Bilder drin bleiben würden (Urk. D1/5/1 S. 29). Es besteht keinen Anlass an dieser Aussage zu zweifeln, zu- mal der Beschuldigte zugegebenermassen nicht davor zurückschreckte, private Bilder von B._____ und ihrer Familie mit beleidigenden Kommentaren auf Face- book zu veröffentlichen (Vorfall S. 13 der Anklage). Es kann im Übrigen wiederum vollumfänglich auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 40 ff.). - 21 - Anklageschrift S. 14 f.: Die Vorinstanz stützt sich auch hier primär auf die Aussagen der Privatklägerin B._____ Diese zeigte glaubhaft auf, wie sie über Monate hinweg fast non-stop vom Beschuldigten kontaktiert wurde, obwohl sie ihm mehrfach mitgeteilt habe, keinen Kontakt mehr zu wünschen. Dies wird auch seitens der anderen Famili- enmitglieder von B._____ bestätigt. Die Privatklägerin B._____ schilderte auch, wie der Beschuldigte, wenn sie seine Anrufe nicht entgegen genommen habe, er die anderen Familienangehörigen kontaktiert und belästigt habe (Urk. D1/5/1 S. 15 und D2/6/2 S. 4). Insoweit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt und es kann dazu auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 42 ff.). Anklageschrift S. 15 f.: Hier handelt es sich um Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin C._____. Der Beschuldigte soll auch sie, die Tochter von B._____, im gleichen Stil per SMS quasi im Minutentakt belästigt und beschimpft haben wie auch seine Frau. Dies wurde vom Beschuldigten anerkannt. Die Ausführungen von C._____. sind auch im Übrigen absolut glaubhaft, wenn sie bereits bei ihrer polizeilichen Befragung geltend machte, der Beschuldigte habe ihr 24 Stunden Zeit gegeben, um ihm sei- ne Frau zurückzugeben, ansonsten er ihre Adresse im Facebook veröffentlichen werde (Urk. D6/3/2 S. 3, Urk. D1/5/2 S. 4 und S. 6 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 16) geht dies auch aus der Nachricht, welche der Be- schuldigte an C._____. schickte (Urk. D6/4 unten), ohne weiteres hervor. Der Sachverhalt ist erstellt und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend (Urk. 60 S. 44 ff.). Anklageschrift S. 16: Auch zu diesem Punkt kann ohne weiteres auf die glaubhaften Aussagen von C._____., die das gleiche Bild des Beschuldigten zeigen, wie alle weiteren Bewei- se in diesem Verfahren, abgestellt werden (Urk. D1/5/2 S. 8 ff.). Wenngleich die Textnachrichten des Beschuldigten an C._____. sprachlich nicht leicht verständ- - 22 - lich sind, so geht daraus doch mit genügender Klarheit hervor, dass er C._____. - wie von ihr glaubhaft dargetan - des Drogenhandels und der Zuhälterei ihrer eige- nen Mutter bezichtigte (Urk. D6/4 S. 1 und S. 2: u.a. "Tu deune eugene Mutter verkoft fir Geld."). Die Vorinstanz hat das Wesentliche dazu ausgeführt (Urk. 60 S. 48 ff.). Unklar bleibt, weshalb dem Beschuldigten in diesem Anklagepunkt kein Verstoss gegen die Kontaktsperre vom 25. Mai 2016 vorgeworfen wurde (vgl. nachfolgenden Punkt), denn diese betraf auch die Privatklägerin C._____. (Urk. D1/24/6 S. 4). Nachdem dies jedoch nicht eingeklagte wurde, hat es damit sein Bewenden. Anklageschrift S. 17: Die Privatklägerin C._____. hat auch dazu glaubhafte Aussagen gemacht (Urk. D1/5/2 S. 12 ff.), worauf abgestellt werden kann. Zwar hatte der Beschuldig- te C._____. offenbar mehrfach unterstellt, Bordellchefin und Drogenhändlerin zu sein (a.a.O. S. 9); Urk. D6/4 kann indes - entgegen der Vorinstanz (Urk. 60 S. 50) - nicht als Beweis für diesen Anklagepunkt dienen, da die Unterlagen bereits am
  31. Mai 2016 eingereicht wurden, der hier fragliche Vorfall indes erst am 19. Juli 2016 stattfand. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass auch dieser An- klagepunkt erstellt ist. Im Übrigen kann erneut auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 50 ff.). Anklageschrift S. 18: Dieser Anklagepunkt entspricht exakt demjenigen auf S. 13 der Anklageschrift, welcher vom Beschuldigten anerkannt wurde. Weshalb der Beschuldigte hier - be- treffend der Privatklägerin C._____. - nunmehr lediglich einen Teil zugibt, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 60 S. 53). Wenn die Verteidigung auch zu diesem Anklagepunkt festhält, der Beschuldigte habe den vorgeworfenen Sachverhalt "konstant und glaubhaft" be- stritten (Urk. 39 S. 18), kann davon eben gerade keine Rede sein. Die Vorinstanz hat im Übrigen alles Wesentliche dazu ausgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 52 ff.). - 23 - 3.5. Somit ist Ziff. 3 der Vorinstanz - mit Ausnahme der oben erwähnten Anklage- punkte, von welchen der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist - auch heute zu bestätigen. Der Freispruch aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschul- digten in diesen verbleibenden Punkten ist als unangefochten ohne weiteres zu bestätigen. 3.6. Betreffend dieser verbleibenden Tatbestände hat die Vorinstanz eine ambu- lante Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung des Beschuldigten angeordnet (Urk. 60 S. 59). Diese Anordnung ist nicht angefochten und damit rechtskräftig.
  32. Zum Kontakt- und Rayonverbot Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einem 5jährigen Kontakt- und Rayon- verbot hinsichtlich der beiden Privatklägerinnen belegt. Die Vorinstanz hat dazu alles Notwendige ausgeführt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 61). Angesichts des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber den beiden Privatklägerinnen - es sind mehrere Verfahren gegen ihn wegen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen pendent, welche jedoch noch nicht rechtskräf- tig behandelt wurden (Urk. 54; Urk. 88) - besteht kein Anlass, diese Anordnungen aufzuheben oder abzuändern. Schliesslich hat auch die Verteidigung unabhängig von den laufenden Verfahren eingeräumt, dass es immer wieder zu Verletzungen des Kontaktverbotes komme (Prot. II. S. 13). Dass bisherige Kontakt- und Rayon- verbote keine Wirkung entfaltet haben, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 93 S. 14 f.), vermag nichts an deren Notwendigkeit zu ändern. Denn die krankheitsbedingte Uneinsichtigkeit des Beschuldigten kann nicht dazu führen, dass die Privatklägerinnen und Opfer des Beschuldigten keinen rechtlichen Schutz erhalten. Der Beschuldigte wird in der ambulanten Therapie, welche durchaus länger dauern könnte, zu lernen haben, sich an diese Anordnungen zu halten. Er selbst führte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren denn auch aus, er werde die gerichtlichen Anordnungen akzeptieren (Prot. I S. 36; Urk. 91 S. 10). Indem er zudem ausführt, ohnehin keinen Kontakt zu den Privatklägerinnen mehr haben zu wollen (Urk. 91 S. 9 f.), ist er durch ein Kontakt- - 24 - und Rayonverbot auch nicht besonders beschwert. Ziff. 6-8 der Vorinstanz sind somit ohne weiteres zu bestätigen.
  33. Einziehungen Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 60 S. 64). Ziff. 12 und 13 der Vorinstanz sind nicht zu bean- standen. Die Verteidigung begründete ihren Herausgabeantrag sowohl vor Vor- instanz als auch im Berufungsverfahren einzig damit, dass ein vollumfänglicher Freispruch zu ergehen habe (Urk. 39 S. 30; Urk. 93 S. 20 Rz. 41). Ein solcher er- folgt indes einzig aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten. Einziehun- gen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB sind indes unabhängig von der Strafbarkeit einer Person anzuordnen.
  34. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Angesichts des heute zu erfolgenden Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs sind die dem Beschuldigten vor Vorinstanz diesbezüglich auferlegten Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 [recte] StPO, Urk. 60 S. 61 f. und S. 67). Zu Recht ging die Vorinstanz hinsichtlich der übrigen Kosten davon aus, dass die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher von der Sozialhilfe lebt, keine Anwendung von Art. 419 StPO zulassen (Urk. 60 S. 62), weshalb diese (inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung) auch heute auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 6.2. Dasselbe muss auch für die Kosten des Berufungsverfahrens gelten, denn massgeblich ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR, ob der Beschuldigte in derart guten finanziellen Verhältnissen ist, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend empfunden würde (BSK, 2. Auflage, N 7 zu Art. 419 StPO). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Insoweit muss Art. 419 StPO Vorrang vor Art. 428 Abs. 1 StPO haben, gemäss welchem die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien aufzuerlegen sind. Es erschiene denn auch als höchst problematisch, einem - zwingend amtlich verteidigten - mittellosen Schuldun- fähigen vorwerfen zu wollen, das Prozessrisiko hinsichtlich seiner Berufung falsch - 25 - eingeschätzt zu haben und ihn dafür kostenpflichtig zu machen. Damit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Vertei- digung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wer- den Fr. 5'371.70 geltend gemacht (Urk. 90). Dies erscheint grundsätzlich als aus- gewiesen und angemessen. Für die heutige Berufungsverhandlung veranschlagte der Verteidiger einen Aufwand von 2 Stunden (a.a.O.), was angesichts des Um- standes, dass die Verhandlung von 8.30 Uhr bis 12.45 Uhr dauerte (Prot. II S. 10, 18), noch entsprechend höher zu vergüten ist. Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 5'727.10 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4. Haftentschädigung 6.4.1. Der Beschuldigte befand sich in Haft vom 28. Juli 2016 bis zur 20. April 2017 (plus ein Tag am 23. Mai 2016), mithin während 267 Tagen oder knapp 9 Monaten. Nachdem er vom Vorwurf des Betrugs heute freizusprechen ist, wird keine Strafe mehr ausgefällt, an welche die Haftzeit anzurechnen wäre. Die Ver- teidigung macht geltend, aufgrund dieser zu Unrecht erstandenen Haftdauer sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzusprechen, da dieser aufgrund der bereits im Tatzeitpunkt bestehenden Schuldunfähigkeit mangels Strafbarkeit gar nicht hätte in Untersuchungshaft versetzt werden dürfen (Urk. 39 S. 32; Urk. 93 S. 19). Letzteres Argument greift zweifellos nicht, denn dies hiesse, dass selbst gefährliche schuldunfähige Täter, die eine stationäre Massnahme zu gewärtigen hätten, nie in Haft versetzt werden könnten, ohne dass sie dafür im Nachhinein zu entschädigen wären. Die Vorinstanz lehnte die Ausrichtung einer Genugtuung an den Beschuldigten einzig mit dem Hinweis ab, dass die finan- ziellen Verhältnisse eines Schuldunfähigen - entgegen Art. 419 StPO - bei der Bemessung des Unrechts der Überhaft keine Rolle spielen sollten (Urk. 60 S. 64). Mit der Frage der Überhaft an sich sowie der Anrechnung der Haft auf eine ambu- lante Massnahme setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander. 6.4.2. Der Beschuldigte wurde am 23. Mai 2016 nach einem Tag aus einer ersten Haft entlassen und mit einem Rayon- und Kontaktverbot belegt (Urk. D1/24/4). - 26 - Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die grosse Gefahr bestehe, dass der Be- schuldigte seine Drohungen (vorab betr. Bohrmaschine) in die Tat umsetzen könnte. Sodann wurde ihm angedroht, er könnte bei Verstoss gegen die Ersatz- massnahmen erneut in Haft genommen werden. Auch die nachfolgende gericht- liche Verfügung erwähnte den psychisch instabilen Zustand des Beschuldigten und das Vorliegen einer Ausführungsgefahr (Urk. D1/24/6). Nachdem sich der Beschuldigte in keiner Weise an die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen gehalten hatte, wurde er am 28. Juli 2016 - wiederum unter Hinweis auf Ausführungsgefahr - erneut in Haft genommen (Urk. D1/24/12). Bereits am 19. September 2016 wur- de ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag gegeben (Urk. D1/14/1), welches am 24. Januar 2017 einging (Urk. D1/14/15). Ein gut- achterlicher Vorbericht vom 18. November 2016 ging davon aus, dass die Rück- fallgefahr beim Beschuldigten hinsichtlich vergleichbarer Delikte hoch und die Ausführungsgefahr hinsichtlich Verwirklichung der Todesdrohungen gering "bis allenfalls mittelgradig" vorhanden seien (Urk. D1/14 ohne Nr. S. 38 f.). Ge- stützt darauf und angesichts der gutachterlich festgestellten wahnhaften Störung des Beschuldigten wurde die Haft am 27. Januar 2017 letztmals verlängert (Urk. D1/24/40). Angesichts dieser Umstände kann den Behörden nicht vorgewor- fen werden, sie hätte die Sache nicht beförderlich behandelt; ebenso wenig kann gesagt werden, der Beschuldigte, welcher sich trotz Haftandrohung in keinster Weise an die gemachten Auflagen hielt, hätte gar nicht erst verhaftet werden dür- fen. 6.4.3. Somit war die durch den Beschuldigten erlittene Untersuchungshaft im Zeitpunkt ihrer Anordnung, als bezüglich einer allfälligen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten noch keine Gewissheit bestand, rechtmässig. Der Untersuchungs- haft lag der Zweck der Verhinderung von weiteren Straftaten, mithin auch der Opferschutz, zugrunde und sie wurde insofern im Einklang mit den materiellen und formellen Voraussetzungen angeordnet. Gestützt auf die genannte gutachter- liche Einschätzung von Dr. G._____ ist davon auszugehen, dass die Verhältnis- mässigkeit der Untersuchungshaft jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Expertise in einer ex-post Betrachtung klar gegeben war, denn erst am 24. Januar 2017 stand fest, dass aus Sicht des Gutachters lediglich eine ambulante Massnahme in Be- - 27 - tracht gezogen wurde (Urk. D1/14/15 S. 48). Indessen lag hinsichtlich der Frage der Schuldunfähigkeit noch kein schlüssiges Gutachten vor, weshalb die Vor- instanz ein Ergänzungsgutachten in Auftrag geben musste (Urk. 44). Es kann für die Beurteilung, ob einzig eine ambulante Massnahme in Frage kommt, jedoch nicht einfach auf das Datum der psychiatrischen Begutachtung ankommen. Viel- mehr liegt es in der Verantwortung des Gerichts, sich an der Hauptverhandlung selbst ein Bild vom Beschuldigten zu machen und zu überprüfen, ob es den gut- achterlichen Erwägungen folgen kann oder nicht. Nebenbei bemerkt kann gemäss neuester - wohl nicht unbestrittener - Ansicht der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sogar erst die Rechtsmittelinstanz eine stationäre Mass- nahme anordnen, selbst wenn sich die Vorinstanz für eine ambulante aussprach und nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Urteil des Bundesgerichts vom
  35. April 2018 Nr. 1B_136/2018 Erw. 4.3.). Nachdem die Vorinstanz aber dem (gleichen) Gutachter nur eine klärende Ergänzungsfrage stellte, mithin nach der Hauptverhandlung nicht grundsätzlich an dessen Befund zweifelte, war ab diesem Moment voraussehbar, dass der Beschuldigte für die - heute verbleibenden Tat- bestände - keine Strafe erhalten und mit einer bloss ambulanten Massnahme sanktioniert würde. Hätte das Gericht den Beschuldigten danach dennoch in Haft behalten, käme dies einer Überhaft gleich. Dies tat die Vorinstanz indes zu Recht nicht, sondern entliess den Beschuldigten sofort aus der Sicherheitshaft (Urk. 40). Somit kann in casu jedenfalls nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe sich bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Überhaft befunden. Diese Praxis findet selbstredend dort ihre Grenzen, wo die Haftdauer bis zur Hauptverhandlung - aus jedwelchen Gründen - klar die Strafe übersteigt, zu der ein voll schuldfähiger Be- schuldigter mutmasslich verurteilt worden wäre. Im vorliegenden Fall kann ange- sichts der zahlreichen Delikte des Beschuldigten - selbst ohne den Betrug ge- mäss Dossier 1 - nicht gesagt werden, die Haftdauer von knapp unter 9 Monaten sei übermässig. Damit ist dem Beschuldigten keine Haftentschädigung resp. Ge- nugtuung zuzusprechen. - 28 - Es wird beschlossen:
  36. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt. Ein- zelrichter, vom 11. Juli 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-4. (…)
  37. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 6.-8. (…)
  38. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 1'500.– Gebühr Obergericht G. Nr. uB160147 Fr. 11'356.30 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 25.– Entschädigung Zeuge Fr. 656.25 Dolmetscher Fr. 26'567.55 amtliche Verteidigung 10.-13. (…)
  39. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Februar 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden der Geschädigten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen zurückgegeben: − 1 weissdurchsichtige Mappe mit Scheidungsunterlagen etc. betr. B._____ − 1 schwarze Mappe mit Scheidungsunterlagen und Bauplänen etc. betr. B._____ - 29 - − 1 schwarze Mappe mit ärztlichen Unterlagen und Scheidungsunterlagen etc. betr. B._____"
  40. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  41. Der Beschuldigte A._____ ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  42. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die folgenden Tatbestände nicht erfüllt hat: − Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (in Dossier 7 S. 18 der Anklage), − Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (in Dossier 2 S. 6 f.), − Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (in Dossier 2 S. 7 oben).
  43. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die folgenden Tatbestände ge- mäss Anklageschrift erfüllt hat: − Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, − mehrfache, teils versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, − mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, − mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, − mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, − mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
  44. Aufgrund Schuldunfähigkeit ist der Beschuldigte von den Delikten gemäss Ziff. 3 freizusprechen.
  45. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit den Privatklägerinnen 2 und 3 (B._____ und C._____) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefo- - 30 - nischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzu- sprechen.
  46. Es wird ein Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB angeordnet. Dem Be- schuldigten ist es verboten, sich im Umkreis von 100 Metern um die jeweili- gen Wohnungen und Arbeitsplätze der Privatklägerinnen 2 und 3 (B._____ und C._____) aufzuhalten. Dieses Rayonverbot gilt fünf Jahre.
  47. Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- oder Rayonverbot gemäss Ziffern 5 und 6, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
  48. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Februar 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: − 1 Smartphone Samsung, schwarz, Tel. Nr. 1 − 1 Mobiletelefon Samsung, schwarz, Tel. Nr. 2 − 1 Smartphone Samsung, blau, Tel. Nr. 3 − 1 Smartphone Samsung, schwarz, Tel. Nr. 4 − 1 Mobiletelefon Samsung, grau, Tel. Nr. 5 − 1 Smartphone Samsung, schwarz − 1 Smartphone Samsung, schwarzsilbrig − 1 Stromstecker Samsung − 1 Memorystick "Patriot" − 1 Micro-SD-Card
  49. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Februar 2017 beschlagnahmten Gegenstände − 1 Tablet Lenovo − 1 Tablet Samsung werden dem Beschuldigten nach Vollstreckbarkeit dieses Urteils heraus- gegeben. Verlangt der Beschuldigte innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides die Herausgabe dieser - 31 - Gegenstände nicht, verbleiben sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung.
  50. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  51. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'727.10 aus der Gerichtskasse entschädigt.
  52. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
  53. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste im Doppel − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 32 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Sachkaution Nr. 32529) − das Kommando der Kantonspolizei Zürich, Kasernenstr. 29, 8004 Zürich betr. Kontakt- und Rayonverbot − das Amt für Justizvollzug im Kanton Zürich betr. Kontakt- und Rayon- verbot − die Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Bedrohungsmanagement, betr. Kontakt- und Rayonverbot
  54. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170381-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert Urteil vom 14. Mai 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Juli 2017 (GG170042)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Februar 2017 (Urk. D1/30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 S. 65 ff.) "Es wird verfügt:

1. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlichen Verteidigers aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 24'464.00 Barauslagen: Fr. 135.60 Zwischentotal: Fr. 24'599.60 8,0 % MwSt Fr. 1'967.95 Entschädigung total inkl. MwSt: Fr. 26'567.55

2. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ − die Bezirksgerichtskasse Zürich (als Zahlungsauftrag unter Beilage einer Kopie von act. 50) Es wird sodann erkannt:

1. Der Beschuldigte ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB schuldig.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bestraft, welche durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden ist.

3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte weiter folgende Tatbestände erfüllt hat:

- Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB,

- mehrfache, teils versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,

- mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB,

- mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB,

- 3 -

- mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB,

- mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB,

- mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

4. Aufgrund Schuldunfähigkeit ist der Beschuldigte dieser Delikte freizusprechen.

5. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit den Privatklägerinnen 2 und 3 (B._____ und C._____) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftli- chen oder elektronischen Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen.

7. Es wird ein Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB angeordnet. Dem Beschuldig- ten ist es verboten, sich im Umkreis von 100 Metern um die jeweiligen Wohnungen und Arbeitsplätze der Privatklägerinnen 2 und 3 (B._____ und C._____) aufzuhal- ten. Dieses Rayonverbot gilt fünf Jahre.

8. Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- oder Rayonverbot gemäss Ziffern 6 und 7, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 1'500.– Gebühr Obergericht G. Nr. uB160147 Fr. 11'356.30 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 25.– Entschädigung Zeuge Fr. 656.25 Dolmetscher Fr. 26'567.55 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 -

10. Die Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'500.– auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Februar 2017 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

- 1 Smartphone Samsung, schwarz, Tel. Nr. 1

- 1 Mobiletelefon Samsung, schwarz, Tel. Nr. 2

- 1 Smartphone Samsung, blau, Tel. Nr. 3

- 1 Smartphone Samsung, schwarz, Tel. Nr. 4

- 1 Mobiletelefon Samsung, grau, Tel. Nr. 5

- 1 Smartphone Samsung, schwarz

- 1 Smartphone Samsung, schwarzsilbrig

- 1 Stromstecker Samsung

- 1 Memorystick "Patriot"

- 1 Micro-SD-Card

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Februar 2017 be- schlagnahmten Gegenstände werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten eingezogen und verwertet:

- 1 Tablet Lenovo

- 1 Tablet Samsung

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Februar 2017 be- schlagnahmten Gegenstände werden der Geschädigten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen zurückgegeben:

- 1 weissdurchsichtige Mappe mit Scheidungsunterlagen etc. betr. B._____

- 1 schwarze Mappe mit Scheidungsunterlagen und Bauplänen etc. betr. B._____

- 1 schwarze Mappe mit ärztlichen Unterlagen und Scheidungsunterlagen etc. betr. B._____

15. (Mitteilung)

16. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 2) "1. Ziff. 1 bis und mit Ziff. 3 sowie Ziff. 6 bis und mit Ziff. 13 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2017 seien aufzuheben;

2. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen;

3. Auf ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b StGB sei zu ver- zichten;

4. Sämtliche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

14. Februar 2017 beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschul- digten auszuhändigen;

5. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.– zu- zusprechen;

6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. 8% MwSt) seien auf die Staatskasse zu nehmen."

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 85) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 11. Juli 2017 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 10. Abt. - Einzelgericht, wegen Betrugs schuldig gesprochen und dafür mit 4 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Von den weiteren eingeklagten Tatbeständen wurde er aufgrund seiner Schuldun- fähigkeit freigesprochen und es wurde eine ambulante Massnahme sowie ein Kontakt- und Rayonverbot angeordnet (Urk. 60 S. 65 ff.). 1.2. Gegen das schriftlich eröffnete und ihm am 17. August 2017 in begründeter Form zugestellte Urteil (Urk. 56/2) liess der Beschuldigte innert der massgeb- lichen 20tägigen Frist Berufung anmelden und reichte gleichzeitig die Berufungs- erklärung ein (Urk. 55 = Urk. 62). Ebenfalls Berufung erhoben die beiden Privat- klägerinnen B._____ und C._____ (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom

10. Oktober 2017 wurden die Berufungserklärungen je der Gegenseite sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 68), wobei B._____ aufgefordert wurde, eine von ihr unterzeichnete Berufungserklärung innert Frist nachzureichen. Da dies nicht erfolgte, wurde mit Beschluss vom 14. November 2017 auf ihre Berufung androhungsgemäss nicht eingetreten (Urk. 72). Mit gleichem Beschluss wurde auch auf die Berufung von C._____ nicht eingetreten, zumal ihre Be- rufungserklärung vom 13. September 2017 verspätet, d.h. nicht innert 20 Tagen erfolgt war (Urk. 56/5). Dieser Beschluss blieb unangefochten. Mit Präsidialverfü- gung vom 9. Januar 2018 wurde den Privatklägerinnen und der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Während sich die Privatklägerinnen nicht mehr vernehmen liessen, verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

16. Januar 2018 explizit auf Anschlussberufung (Urk. 85). 1.3. Der Beschuldigte liess ursprünglich das vorinstanzliche Urteil - mit Ausnahme von Ziff. 4, 5, 9 und 14 - vollumfänglich anfechten (Urk. 62; Prot. II. S. 11 f.). An- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung lässt der Beschuldigte jedoch mit-

- 7 - teilen, dass betreffend die eingeklagten Delikte lediglich der Schuldspruch wegen Betrugs und der Sachverhalt der Anklage Dossier 2 im Zusammenhang mit dem Beton-Bohrer vom 24. Dezember 2015 angefochten seien. Diese Sachverhalte erachte er als nicht erstellt. Zu den übrigen eingeklagten Sachverhalten wolle sich der Beschuldigte nicht mehr äussern, da diesbezüglich wegen Schuldunfähigkeit ohnehin ein Freispruch erfolge (Prot. II S. 12; Urk. 93 S. 14 Rz. 26). Zwar kann im vorliegenden Verfahren wegen des Verschlechterungsverbots ge- mäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht mehr darüber entschieden werden, ob der Be- schuldigte in der Tat schuldunfähig gemäss Ziff. 4 ist oder nicht. Hingegen be- streitet der Beschuldigte zumindest teilweise, die Tatbestände gemäss Ziff. 3 des vorinstanzlichen Dispositivs überhaupt begangen zu haben. Damit stehen Ziff. 3 und 4 in einem derart engen Konnex, dass Ziff. 4 nicht als rechtskräftig erachtet werden kann. Nicht angefochten sind damit die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Ziff. 5), die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Ziff. 9) sowie die Her- ausgabe von Unterlagen an die Geschädigten (Ziff. 14). Im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO ist daher vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in die- sen genannten Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. 1.4. Das vorinstanzliche Urteil weist einige formale Mängel auf, auf welche kurz einzugehen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten in der erst- instanzlichen Verhandlung das Schlusswort gemäss Art. 347 Abs. 1 StPO nicht gewährt wurde; zumindest ist diesbezüglich nichts protokolliert worden (Prot. I S. 37). Im Protokoll findet sich auch kein Eintrag darüber, ob der Beschuldigte auf eine mündliche Eröffnung des Urteils, auf welche er gemäss Art. 84 Abs. 1 und 3 StPO ein Anrecht hat, verzichtet hat (Prot. I S. 39). Auch mit Verfügung vom

5. Mai 2017 wurde den Parteien keine diesbezügliche Frist angesetzt (Urk. 47). Nachdem die Verteidigung indes diese beiden Versäumnisse bis heute nicht ge- rügt hat, ist davon auszugehen, dass auf diese Rechte des Beschuldigten implizit verzichtet wurde. Problematischer erscheint der Umstand, dass der Vorderrichter die Wahl der Strafart mit keinem Wort begründet hat: Zwar wird dort zunächst von einer Mindeststrafe von Geldstrafe oder 6 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen, dann aber ohne weiteres eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten ausgefällt (Urk. 60

- 8 - S. 57 f.). Damit hat sich der Vorderrichter weder mit der Frage, ob vorliegend nicht primär eine Geldstrafe in Frage käme, auseinandergesetzt, was er gemäss stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte tun müssen. Noch hat der Vor- derrichter erklärt, weshalb die - zur damaligen Zeit geltende - Ausnahmebe- stimmung von Art. 41 Abs. 1 aStGB betreffend kurze unbedingte Freiheitsstrafen unter 6 Monaten zur Anwendung gelangt, was er gemäss Abs. 2 der Bestimmung näher hätte begründen müssen. Dazu hätte insbesondere auch gehört zu ent- scheiden, ob eine unbedingte Freiheitsstrafe vorliegt, denn nur dann wäre Art. 41 aStGB überhaupt in Frage gekommen. Auch dazu findet sich im erstinstanzlichen Urteil nichts (Urk. 60 S. 58). Setzt sich der Vorderrichter nicht mit wesentlichen Elementen des Urteils auseinander und fehlen Begründungen dort, wo solche zwingend erforderlich sind, kann dies unter Umständen zu einer Rückweisung gemäss Art. 409 StPO führen. Im vorliegenden Fall kann dies indessen unterblei- ben, weil sich die Frage nach einer Strafe und damit nach der Strafart - wie im Folgenden zu zeigen ist - nicht mehr stellt. 1.5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 10). Vorfragen waren keine zu entschei- den und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 91) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 11 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.). 1.6. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 9 -

2. Zum Betrug gemäss Dossier 1: 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, wäh- rend knapp 10 Jahren Sozialhilfe im Umfang von rund Fr. 320'000.– von der Stadt Zürich bezogen und dabei verschwiegen zu haben, dass er über drei (weitere) Bankkonti verfügte. In den von ihm praktisch jährlich ausgefüllten und unterzeich- neten Einkommens- und Vermögensdeklarationen habe er jeweils angegeben, über kein Einkommen oder Vermögen zu verfügen, wobei er jeweils nur sein Kon- to bei der UBS, auf welchem sich keinerlei nennenswerte Gelder befanden, ange- geben habe. Obwohl auf sein Konto bei der CS am 8. Juli 2011 Fr. 3'641.– einge- gangen seien, welche bereits am 11. Juli 2011 wieder abgehoben worden seien, habe er dies den Sozialen Diensten nicht gemeldet. Damit habe er die SoD ent- sprechend geschädigt und auf die ihm ausbezahlten Sozialhilfeleistungen in die- sem Umfang keinen Anspruch gehabt (Urk. D1/30 S. 3-5). 2.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er keine Kenntnis von der Gutschrift vom 8. Juli 2011 gehabt habe, seien unglaubhaft, weil er den Geldeingang auf den monatlichen Kontoauszügen hätte ersehen können (Urk. 60 S. 8). In rechtlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die Behörden täuschte, weil er nicht alle seine Konten auf- geführt und von der erwähnten Gutschrift Kenntnis gehabt habe. Weiter ging sie von einem Schaden im Umfang von Fr. 3'641.– aus. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, sich im "Umfang der von ihm verschwiegenen Konten und Gutschriften" zu bereichern (Urk. 60 S. 10 f.). 2.3. Zunächst ist die Anklageschrift dahingehend zu korrigieren, dass der Be- schuldigte am 21. September 2006 [und nicht 2016, Urk. D1/30 S. 3] einen Antrag um Erhalt von Sozialleistungen stellte (Urk. D1/3/1). Sodann ist festzuhalten, dass die Anklage - mit Ausnahme der erwähnten Fr. 3'641.–, welche sich drei Tage auf dem CS-Konto befanden - mit keinem Wort behauptet, auch die anderen Konti des Beschuldigten hätten zu irgendeinem Zeitpunkt während der fraglichen rund 10 Jahre nennenswerte positive Saldi aufgewiesen. Somit ist davon auszugehen, dass sich auf den fraglichen Konti ausser vom 8. bis 11. Juli 2011 keinerlei Geld befand, das der Beschuldigte hätte verheimlichen können. Festzuhalten ist ferner,

- 10 - dass die Anklage offenbar davon ausgeht, dass der erlittene Schaden und die beim Beschuldigten eingetretene Bereicherung dem Betrag entspricht, den der Beschuldigte auf sein Konto erhalten habe. Dies ist nicht zwingend so. Der Be- schuldigte bezog gemäss Anklage zur fraglichen Zeit noch zusammen mit seiner Ehefrau Sozialhilfe bei der Stadt Zürich (Urk. D1/3/6). Die ihm und/oder seiner Frau zustehenden Leistungen berechneten sich zweifellos aus verschiedenen Faktoren, welche sich auch wechselweise bedingen und verändern konnten. Wie komplex diese Berechnungen sein können, ergibt sich beispielhaft aus den in den Akten liegenden Entscheiden der Stellenleitung (vgl. Urk. D1/3/9-12). Wie die Ver- teidigung zutreffend festhält, lässt sich deshalb der Betrag des Kontos nicht eins zu eins auf die Schadenssumme ummünzen (Urk. 93 S. 6). Auszuschliessen ist daher nicht, dass der Beschuldigte - bei korrekter Meldung - einen Teil der Gut- schrift hätte behalten können und sich dies nicht - im vollen Umfang - auf seine Leistungen ausgewirkt hätte. Es kann daher nicht gesagt werden, der Beschuldig- te hätte im Monat Juli oder August 2011 einfach Fr. 3'641.– weniger Sozialhilfe erhalten als sonst. Eine detaillierte Berechnung der Sozialen Dienste liegt jeden- falls nicht in den Akten. Die Anklageschrift spricht denn auch an einem Ort davon, der Beschuldigte habe die SoD "im entsprechenden Umfang geschädigt" (a.a.O. S. 5), während sie andernorts von Sozialgeldern spricht, die dem Beschuldigten "nicht oder zumindest nicht in diesem Umfang" zustanden (a.a.O. S. 4 unten). Somit erscheint die Anklage bereits hinsichtlich der Frage der Schadenshöhe be- züglich des eingeklagten Betrugs als problematisch. Dass dem Beschuldigten (und seiner Frau) insgesamt über Fr. 302'000.– an Sozialhilfe ausgerichtet wur- den, steht sodann in keinem erkennbaren deliktischen Zusammenhang. 2.4. Fest steht, dass der Beschuldigte das fragliche Konto weder am 6. Juli 2011 noch im Jahr darauf den Behörden angegeben hatte, sondern nur dasjenige bei der UBS (Urk. D1/3/5-6). Ebenso wenig deklarierte er den Eingang der Fr. 3'641.– . Er machte stets geltend, nichts von dieser Zahlung gewusst und das Geld nicht abgehoben zu haben (so zuletzt auch in Urk. 91 S. 7 f.). In der Strafanzeige der Stadt Zürich war ursprünglich noch von verheimlichten total Fr. 11'812.80 die Re- de (Urk. D1/2 S. 3). Abklärungen der Untersuchungsbehörden ergaben, dass die Angaben des Beschuldigten zu diesen weiteren Beträgen (Urk. D1/4/3 S. 11) ab-

- 11 - solut der Wahrheit entsprachen (Urk. D1/7/9 S. 2 zu Fr. 5'929.30 sowie Urk. D1/4/5 S. 3 zu Fr. 2'162.50). Dies spricht zunächst grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und lässt seine Darstellung bezüglich der Fr. 3641.– jedenfalls nicht sofort als Schutzbehauptung erscheinen. Mit der Ver- teidigung (Urk. 93 S. 3 Rz. 3) überzeugt die Argumentation der Vorinstanz nicht, der Beschuldigte habe Kenntnis vom Eingang der Zahlung haben müssen, weil er ansonsten dem Sozialamt keine derart genauen Angaben zu seinem Vermögen oder Einkommen hätte machen können (Urk. 60 S. 8). Denn der Beschuldigte füll- te erst im August 2012 den jährlichen und immer gleichen Fragebogen der SoD aus, welcher nicht besonders detailliert ausfiel. Es erscheint vielmehr als denkbar, dass der Beschuldigte vom Eingang der Zahlung nichts gewusst haben könnte. Dazu wurde D._____ als Zeuge einvernommen (Urk. D1/5/5). Er ist der Inhaber der E._____ GmbH, von welcher die fragliche Einzahlung stammte (Urk. D1/3/17). Er führte aus, er habe diese Zahlung nicht veranlasst, er wisse nicht, um was es sich handle und er kenne den Beschuldigten lediglich vom Sehen her von der Moschee. Er beschäftige in seiner Maler- und Tapezierer-Firma auch Temporär- mitarbeiter, aber den Beschuldigten habe er nie eingestellt. In seinen Geschäfts- unterlagen sei auch keine Überweisung an den Beschuldigten ersichtlich (vgl. Urk. D1/5/6). Während zwar denkbar wäre, dass der Zeuge mit dem Beschuldig- ten unter einer Decke stecken und so Schwarzgeldzahlungen verheimlichen könnte, erscheint dies nicht als wahrscheinlich. Der Zeuge wirkt authentisch und glaubhaft, insbesondere wenn er von sich aus zugab, den Beschuldigten einige Male gesehen zu haben, was er leicht hätte verschweigen können. Aber auch, dass er von sich aus erwähnte, der Beschuldigte habe bei ihm stets einen verwirr- ten Eindruck hinterlassen (Urk. D1/7/8), was angesichts der übrigen Akten nicht verwundert (u.a. Urk. D1/14 S. 20 f.), spricht dagegen, dass er diesen bei sich angestellt oder mit ihm andere Geschäfte gemacht hätte. Wie die Verteidigung zudem nachvollziehbar ausführt, ist der Beschuldigte selber gar kein Handwerker, sondern Buffetangestellter (Urk. 93 S. 5). Somit bleibt unklar, wer die Zahlung auf das Konto des Beschuldigten in Form eines Cash-Deposits (Urk. D1/5/5 S. 4) gemacht hat; letztlich kann dies jede Person im Namen der E._____ GmbH ge- wesen sein. Ebenfalls nicht weiter abgeklärt wurde, mit welcher Maestrokarte das

- 12 - Geld in bar - offenbar in F._____ - abgehoben wurde (Urk. D1/3/17). Der Be- schuldigte macht geltend, es handle sich um ein Komplott seiner Frau mit dem Sozialamt (Prot. I S. 21 f. und S. 26), und die Verteidigung macht geltend, es wäre möglich, dass die Ehefrau des Beschuldigten (gemeint wohl die Privatklägerin B._____) dieses Geld mit dessen Karte und ohne sein Wissen abgehoben haben könnte (Urk. 39 S. 6). Während ersteres wohl mit Fug ausgeschlossen werden kann, lässt sich letzteres nicht widerlegen. Zwar trifft zu, dass nur der Beschuldig- te über eine Vollmacht für dieses Konto verfügte, was er stets einräumte; dies schliesst indes nicht aus, dass andere Personen Zugriff darauf nehmen konnten. Wenngleich es selbstredend als verdächtig bezeichnet werden muss, dass der Beschuldigte über ein - ansonsten inaktives - Konto verfügte, das er den Behör- den nicht meldete und welches nur kurze Zeit vor der fraglichen Einzahlung eröff- net worden war, ist damit der Beweis noch nicht erbracht, dass der Beschuldigte Zugriff auf die Fr. 3'641.– nahm und diese den SoD verheimlichte. Der Verteidi- gung ist zuzustimmen, dass ein blosser Bankbeleg nicht zu genügen vermag, um einen Betrug nachzuweisen (Urk. 39 S. 6; Urk. 93 S. 3 ff.). Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von diesem Anklage- punkt freizusprechen. Damit erübrigt sich auch die Frage nach dem konkreten Schadensbetrag. 2.5. Der Vollständigkeit halber sei noch Folgendes erwähnt: Betrug im Sinne von Art. 146 StGB setzt voraus, dass eine täuschende Handlung des Täters darauf abzielt, den Irrenden zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, um sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Mit anderen Worten muss ein Kausalzu- sammenhang zwischen der Täuschung und dem angestrebten resp. verursachten Vermögensschaden bestehen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte gegenüber den Behörden offenkundig während vieler Jahre drei "leere" Bankkonti ver- schwiegen hat, führte weder zu einer Vermögensdisposition der Sozialbehörden noch zu einer Bereicherung des Beschuldigten. Dieser Umstand ist somit bei der Prüfung des Betrugsvorwurfs - entgegen der Vorinstanz (Urk. 60 S. 11) - ausser Acht zu lassen. Wie die Verteidigung selber einwendet (Urk. 93 S. 9 Rz. 11), könnte dieses Verhalten zwar allenfalls als Verstoss gegen § 18 i.V.m. § 48a des Sozialhilfegesetzes (LS 851.1) mit Busse geahndet werden (vgl. Anklage S. 4 un-

- 13 - ten). Doch auch hierfür müsste ein Zusammenhang zwischen dem Verschweigen der drei Bankkonti und dem Erwirken unrechtmässiger Leistungen gegeben sein. Es ist indes nicht nachvollziehbar, wie sich das Verheimlichen von Bankkonti, welche keinen nennenswerten Saldo aufweisen, auf die Berechnung der Leis- tungsansprüche hätte auswirken können. Insoweit hat auch hier kein Schuld- spruch zu erfolgen. 2.6. Das Ausfällen einer Strafe für den Beschuldigten fällt somit ausser Betracht.

3. Delikte zum Nachteil von B._____ und C._____ 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich dieser Delikte auf- grund seiner Schuldunfähigkeit vor Vorinstanz freigesprochen wurde. Nachdem nur er Berufung erhoben hat, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 392 Abs. 2 StPO) heute nicht zu seinem Nachteil davon abgewichen werden. 3.2. Einen Teil dieser Vorfälle hat der Beschuldigte vor Vorinstanz anerkannt: − Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen betreffend Dossier 6, Vorfall vom 10. April 2016, Anklageschrift S. 7 (Urk. 39 S. 22) − Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Be- schimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage betreffend Dossier 2, 4 und 5, Vorfälle vom 24. Dezember 2015 bis 25. Mai 2016, An- klageschrift S. 8-10 (Urk. 39 S. 13 und S. 22) − Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen betreffend Dos- sier 6, Vorfälle vom ca. 10. Juni bis 28. Juli 2016, Anklageschrift S. 11 (Urk. 39 S. 23) − Üble Nachrede betreffend Dossier 6, Vorfall vom 22. Juli 2016, An- klageschrift S. 13 (Urk. 39 S. 15 und S. 24) − Mehrfache Beschimpfung betreffend Dossier 6, Vorfall vom 18./19. Mai 2016, Anklageschrift S. 15 (Urk. 39 S. 16 und 24) Insoweit ist nicht mehr weiter auf darauf einzugehen und kann auf die vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz ging sodann zu Recht da- von aus, dass bezüglich Dossier 6 (Anklageschrift S. 14 f. und 18) keine Nötigung durch den Beschuldigten vorliege, insofern er für den psychischen Zusammen- bruch von B._____ resp. den Ferienabbruch der beiden Privatklägerinnen in Ma-

- 14 - zedonien verantwortlich gemacht werde (Urk. 60 S. 43 und S. 54). Auch dies ist nicht angefochten worden und somit heute zu bestätigen. Zu den übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten führte die Verteidi- gung in der Berufungsverhandlung aus, es würden sich weitere Worte dazu er- übrigen, da aufgrund der vollumfänglichen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auch eine allfällige Tatbestandsmässigkeit keinerlei Auswirkungen auf das Resul- tat hätte (Urk. 93 S. 14 Rz. 26; Prot. II S. 12). Da es aber zumindest von der Be- gründung her dennoch einen Unterschied darstellt, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat oder nicht, obwohl er in beiden Varianten aufgrund der Schuldunfähigkeit freizusprechen ist, sind nachfolgend einige Aus- führungen dazu angebracht. 3.3. Vorab ist kurz auf die Glaubwürdigkeit der Parteien einzugehen. Die Privat- klägerin B._____ ist nicht die gesetzliche Ehefrau des Beschuldigten; dieser ist nach wie vor mit seiner brasilianischen Frau verheiratet. Indes schloss der Be- schuldigte mit B._____ offenbar eine Ehe nach islamischem Recht (Urk. D1/5/1 S. 3, Urk. D1/26 S. 3, Urk. 91 S. 2) und sie war daher seine faktische Ehefrau. Wenn im Folgenden von Ehefrau oder Ehe gesprochen wird, ist damit stets B._____ gemeint. Der Einfachheit halber werden die Privatklägerinnen B._____ sodann fortan mit B._____ und C._____ mit C._____. bezeichnet. Die Verteidi- gung machte geltend, die Aussagen von B._____ seien nicht verlässlich, weil sie bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. September 2016 unter Medika- menteneinfluss von immerhin 16 zum Teil starken Medikamenten gestanden habe (Urk. 39 S. 8). In der Tat nahm B._____ in der fraglichen Zeit offenbar täglich die aufgelisteten Medikamente ein (Urk. D1/5/1 S. 6 und Anhang). Ob sie diese auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung noch zu sich nahm, ist nicht bekannt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass B._____ bei der Staatsanwaltschaft selbst ausführte, sie leide auch unter Psychosen und Wahnvorstellungen (a.a.O. S. 6). Dass die Privatklägerin ihre Medikamente offenbar nicht mitnehmen konnte, als sie die Wohnung am 25. Dezember 2015 fluchtartig verlassen habe (a.a.O. S. 8), spielt indes keine Rolle. Es besteht kein Anlass davon auszugehen, dass sie am Tag, an welchem der Streit begonnen habe, ihre Medikamente noch nicht ge-

- 15 - nommen hatte. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die psychischen Proble- me der Privatklägerin B._____ ihre Glaubwürdigkeit in einem gewissen Grad ein- schränken. Anderseits ist nicht zu verkennen, dass auch der Beschuldigte ge- mäss psychiatrischem Gutachten an einer wahnhaften Störung leidet, die zu deut- lichen Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen gegenüber der Mehrheit der Bevölkerung führen könne (Urk. D1/14/15 S. 35 und S. 44 ff.). Damit erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten jedenfalls nicht vorab als verlässlicher als jene der Privatklägerin B._____ Was die Privatklägerin C._____. betrifft, so be- stehen keine Bedenken bezüglich ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit. Bei ihr ist lediglich die enge Bindung zu ihrer Mutter B._____ zu beachten. Dass B._____ ausführte, sie sei wütend (Urk. D1/5/1 S. 5), resp. der Beschuldigte mache ihr das Leben zur Hölle und sie wünsche ihm das jetzt auch (Urk. D7/5/1 S. 3), so spricht dies - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 8) - nicht dafür, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belastet. Im Gegenteil zeigt sich darin, dass B._____ im Juli 2016 nochmals zur Polizei ging, weil der Beschuldigte sie auch nach ihrem Auszug weiterhin belästigte und sie deshalb erwartete, dass er nun endlich ins Gefängnis komme (Urk. D7/5/1 S. 3). Somit basierten ihre negativen Emotionen offenbar gerade auf den behaupteten Vorfällen. Welchen anderen Grund dafür sie gehabt haben könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dass sie bereits in früheren Jahren wegen ähnlicher Vorfälle An- zeige gegen den Beschuldigten erhoben hatte und dennoch wieder zu ihm zu- rückkehrte, spricht ebenfalls nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen (vgl. Prot. I S. 36 E3), sondern vielmehr für ihre Angst (vgl. Urk. D1/5/2 S. 16) oder ein - in Fällen häuslicher Gewalt unter Eheleuten häufig anzutreffendes - ambivalentes Verhältnis (vgl. u.a. Urk. D1/26 Frage 23 und Frage 30 ff.), was auch für den Beschuldigten gilt, der trotz - aus seiner Sicht ungerechtfertigter - früheren Anzeigen und gar Haft seine Frau immer wieder zurück wollte (Urk. D2/6/1 S. 6 f.) und auch heute noch davon ausgeht, dass sie eines Tages zu ihm zurück komme (Urk. 91 S. 9). Entsprechend unverständlich ist auch die Aus- sage des Beschuldigten vor Vorinstanz, man habe nie Probleme gehabt (Prot. I S. 32). Bezüglich Anzeigeerstattung von B._____ ist sodann zu beachten, dass es nicht zutrifft, dass sie bis 10. Januar 2016 einfach gar nichts unternommen hätte

- 16 - (vgl. zum Ablauf Urk. D2/1 S. 3). Schliesslich macht die Verteidigung geltend, es handle sich hier um blosse Vieraugendelikte, weshalb nicht auf die Aussagen von B._____ abzustellen sei (Urk. 39 S. 10). Zwar liegen bei einzelnen Vorfällen tat- sächlich einzig die Aussagen von B._____ zur konkreten Tat vor, hingegen sind die äusseren Umstände, wie etwa die ganze "eheliche" Situation auch durch die Aussagen weiterer Personen (C._____.) sowie durch Unterlagen (u.a. Ausdrucke von SMS etc.) belegt. Diese stützen die Ausführungen von B._____ in jeder Hin- sicht. Insgesamt kann damit grundsätzlich (auch) auf ihre Angaben abgestellt werden. 3.4. Zu den einzelnen Vorwürfen: Nachdem unter der gleichen Dossiernummer verschiedene Vorfälle und Tatbe- stände eingeklagt worden sind, wird im Folgenden der besseren Übersicht halber auf die massgebliche Seite der Anklageschrift verwiesen. Anklageschrift S. 5 f.: Vorab kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Schilderung der Privatklägerin B._____ erscheint lebensnah, farbig und authentisch. Ihre Darstellung bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/1 S. 8 ff.) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 8 ff.) stimmt selbst in diversen Details (z.B. betreffend Verlängerungskabel) überein, ebenso mit ihren bei der Polizei kurz nach der Tatzeit deponierten und ausführlichen An- gaben (Urk. D2/6/1 S. 4 ff.). In keiner Weise erscheinen sie wirr oder nicht nach- vollziehbar, sondern absolut glaubhaft. Wenn B._____ u.a. davon spricht, dass der Beschuldigte sie beschimpft habe, Teil der Mafia zu sein, so korrespondiert dies mit dem Verhalten resp. den Aussagen des Beschuldigten während der gan- zen Untersuchung. So verstieg er sich schliesslich sogar in die Behauptung, selbst die untersuchungsführende Staatsanwältin gehöre zu dieser Mafiagruppe (Urk. D1/4/8 S. 13). Die Vorinstanz hat bereits auf den Widerspruch betreffend der Frage, ob die Bohrmaschine angestellt war oder nicht, hingewiesen. Sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft sprach B._____ davon, dass die Maschinen nicht eingestellt gewesen war, und belastete den Beschuldigten daher

- 17 - nicht unnötig (Urk. D1/5/1 S. 9 und Urk. D2/6/1 S. 2). Dass sie dies an der Haupt- verhandlung rund 1,5 Jahre nach dem Vorfall anders darstellte (Prot. I S. 10), ent- spricht zwar einer Aggravierung und damit einem Lügensignal. Mit der Vorinstanz ist indes festzuhalten, dass dies allein die ursprünglichen und plausiblen Aussa- gen von B._____ nicht als unglaubhaft erscheinen lassen (Urk. 60 S. 14). Im Üb- rigen wird dem Beschuldigten in der Anklage auch nicht vorgeworfen, die Bohr- maschine in Betrieb gehabt zu haben (vgl. Urk. D1/30 S. 5, "ohne die Bohrma- schine jedoch anzustellen"). Die Verteidigung versucht auch heute wiederum mit Hinweisen auf diverse Widersprüche bei den Aussagen von B._____ und ihrem Verhalten, ihre allgemeine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen anzuzweifeln, so insbesondere auch mit der neu ins Recht gelegten Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld (Urk. 93 S. 11 ff.; Urk. 92). Es ist, wie bereits dargelegt, tatsächlich nicht von der Hand zu weisen, dass auch B._____ an diversen Orten widersprüchlich ausgesagt hat. Auch die Einstellungs- verfügung bezüglich eines Vorwurfs von B._____ gegen den Beschuldigten we- gen sexueller Nötigung mag kein gutes Licht auf B._____ werfen. Es ist dem Ge- richt zwar nicht bekannt, ob diese Einstellungsverfügung bereits in Rechtskraft erwachsen ist, sie ist aber, wie generell sämtliche Aussagen von B._____ vor dem Hintergrund der offensichtlich sehr schwierigen und faktisch aufgelösten Be- ziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten zu sehen. Es zieht sich wie ein roter Faden durch den gesamten gerichtlich bekannten Paarkonflikt; sie will weg von ihm, er kann es nicht akzeptieren. Dass dabei beide zusätzlich unter derart star- ken psychischen Problemen leiden, dass der Beschuldigte gar als schuldunfähig anzusehen ist, hat kaum zu einer Vereinfachung dieses emotionialen Konfliktes geführt. Es erstaunt daher nicht, dass sich auch B._____ bisweilen in Widersprü- chen verfing. Davon ist vorliegend aber klar zu unterscheiden, dass sie im Zu- sammenhang mit der Bohrmaschine im Kerngehalt klare und glaubhafte Aussa- gen gemacht hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verbleibt kein massgeblicher Zweifel daran, dass sich der Vorfall wie von B._____ geschildert abgespielt hat. Zum Rechtlichen hat die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt (Urk. 60 S. 15 ff.), worauf verwiesen werden kann. Die Verteidigung äusserte sich dazu weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren (Urk. 93 S. 10 ff.).

- 18 - Anklageschrift S. 6 f.: Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das SMS mit dem in der Anklage erwähn- ten Text an die Privatklägerin B._____ versandt hat. Diese machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, sie habe es so verstanden, dass Gott sie bestrafen solle, v.a. weil sie den Beschuldigten mit dem Telefon auf lautlos gestellt resp. blockiert habe. Danach habe sie sich nervös und aufgewühlt gefühlt (Prot. I S. 13 f.). Der Beschuldigte hielt fest, er habe damit seine Frau auf den rechten Weg - zum Gebet - zurückführen wollen (Prot. I S. 28, vgl. auch Urk. D1/4/1 S. 6), resp. er habe damit den Tag vor Gericht gemeint (Urk. D1/4/3 S. 18). Bei der Staatsanwaltschaft sprach B._____ davon, das SMS bedeute, dass Allah sie be- strafe wegen ihrer Sünden, dass Allah ihre Sünden blockiere und Holz lautlos sei und dass dies bald sei, dass sie vor Allah keine schlechten Sachen mache. Sie habe dies als Bedrohung verstanden (Urk. D1/5/1 S. 18 f.). Nicht nachvollziehbar ist die Begründung der Vorinstanz, B._____ habe diese Nachricht als Hinweis auf den Tag der Abrechnung verstanden (Urk. 60 S. 20), denn solches machte sie nie geltend. Letztlich bleibt der Inhalt der SMS für Aussenstehende völlig unverständ- lich. Zwar liegt angesichts des Vorfalls vom 25. Dezember 2015 sowie der weite- ren Umstände die Vermutung nahe, dass es sich hier tatsächlich um die - allen- falls implizite - Androhung eines Übels handelte; erstellen lässt sich dies jedoch nicht. Es kann nicht genügen, dass B._____ geltend macht, dadurch in Angst ver- setzt worden zu sein. Vielmehr muss sich das Gericht selbst ein Bild darüber ma- chen, wie eine bestimmte Äusserung gemeint und wie diese unter den konkreten Umständen vom Empfänger verstanden werden musste. Dies gelingt vorliegend nicht ansatzweise. Damit ist der Beschuldigte in diesem Punkt vom Vorwurf der Drohung sowie - damit einhergehend - vom Missbrauch einer Fernmeldeanlage freizusprechen (Urk. 39 S. 20 f.). Anklageschrift S. 7: Der Beschuldigte sandte der Privatklägerin B._____ am 10. April 2016 das Foto eines offenen Grabes auf einem Friedhof (Urk. D6/4). Zu Recht hat die Vorinstanz

- 19 - seine unbeholfene Erklärung, damit habe er nur darauf hinweisen wollen, dass sie beide alt seien und bald sterben müssten (Prot. I S. 29), verworfen (Urk. 60 S. 23). Wer einer knapp 52-jährigen Person, mit der er seit einigen Monaten in ei- nem derartigen Konflikt steht, dass gegen ihn sogar ein Kontaktverbot angeordnet werden musste, ohne weitere Kommentare das Bild eines Grabes schickt, sucht damit zweifellos nicht das Gespräch, sondern droht ein Unheil an. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass B._____ zuvor vom Beschuldigten bereits mit einer Bohrmaschine bedroht und seither täglich massiv belästigt und beschimpft wor- den war (Anklageschrift S. 8-10, Urk. D2/8), weshalb ohne weiteres nachvollzieh- bar ist, dass sie das Bild als Todesdrohung aufgefasst hatte (Urk. D1/5/1 S. 21). Im Übrigen hat die Vorinstanz alles Wesentliche zu diesem Punkt aufgeführt, wo- rauf zu verweisen ist (Urk. 60 S. 22 ff.). Anklageschrift S. 10 unten: Der Beschuldigte kannte unbestrittenermassen die ihm auferlegten Kontaktsper- ren vom Februar resp. Mai 2016 (vgl. Urk. D1/24/5 S. 5), wonach er mit B._____ auch nicht über Drittpersonen Kontakt aufnehmen durfte (Prot. I S. 30). Die Schwester von B._____ führte dazu überzeugend aus, dass sie vom Beschuldig- ten nach der Trennung im Dezember 2015 praktisch non-stop telefonisch kontak- tiert worden sei. Er habe sie dann jeweils überreden wollen, B._____ zu ihm zu- rückzuschicken. Ein paar Mal habe er auch erwähnt, sie solle B._____ mitteilen, dass sie ihre Anzeige zurückziehen solle (Urk. D1/4/4 S. 6 ff.). Damit ist der ein- geklagte Sachverhalt erstellt. Es kann im Übrigen wiederum auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 30 ff.). Anklageschrift S. 11: Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er trotz Kontaktverbots die eingeklagten Te- lefonate und Nachrichten an B._____ tätigte (Urk. 39 S. 23). Er bestritt indes, dass er dabei beleidigend wurde (Prot. I S. 30). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Aussagen der Privatklägerin B._____, welche glaubhaft und schlüssig wirkten (Urk. 60 S. 31 ff.). Dem ist zuzustimmen. Dass der Beschuldigte B._____ bis 25. Mai 2016 täglich belästigt und u.a. als Hure beschimpft hatte, ist aufgrund

- 20 - seiner Anerkennung des Sachverhalts der Anklageschrift auf S. 8-10 erstellt. Wenn die Privatklägerin behauptet, dies sei auch im Juni und Juli 2016 weiterhin geschehen, vermag dies ohne weiteres zu überzeugen, zumal der Beschuldigte auch die üble Nachrede vom 22. Juli 2016 anerkannt hat. Weshalb er sich zwi- schen den beiden erstellten Vorwürfen irgendwelche Zurückhaltung hätte auferle- gen sollen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Es kann im Weiteren auf die Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 31 ff.). Anklageschrift S. 12: Die Vorinstanz hat aufgeführt, dass die Aussagen des Beschuldigten auch hierzu nicht kongruent sind (Urk. 60 S. 34). Sie stützt sich für diesen Vorfall zu Recht auf die Aussagen von B._____ (Urk. D1/5/1 S. 24 ff.; vgl. auch ihre polizeilichen Aus- sagen in Urk. D7/5/1 S. 2), aber auch auf jene von C._____. Grundsätzlich eben- so bestätigt wurde dies auch von der ebenfalls in den Ferien in Mazedonien wei- lenden Schwester von B._____ (Urk. D1/4/4 S. 8 f.). Der Sachverhalt ist ohne wei- teres erstellt. Zur rechtlichen Würdigung äusserte sich die Verteidigung vor Vo- rinstanz - möglicherweise irrtümlich (Urk. 39 S. 23) - nicht. Dazu kann indes voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 35 ff.). Anklageschrift S. 14 oben: Die Privatklägerin B._____ schilderte überzeugend, wie der Beschuldigte sie an- gerufen und erklärt habe, er würde die Bilder auf Facebook löschen, wenn sie ihre Anzeige gegen ihn zurückziehe, ansonsten die Bilder drin bleiben würden (Urk. D1/5/1 S. 29). Es besteht keinen Anlass an dieser Aussage zu zweifeln, zu- mal der Beschuldigte zugegebenermassen nicht davor zurückschreckte, private Bilder von B._____ und ihrer Familie mit beleidigenden Kommentaren auf Face- book zu veröffentlichen (Vorfall S. 13 der Anklage). Es kann im Übrigen wiederum vollumfänglich auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 40 ff.).

- 21 - Anklageschrift S. 14 f.: Die Vorinstanz stützt sich auch hier primär auf die Aussagen der Privatklägerin B._____ Diese zeigte glaubhaft auf, wie sie über Monate hinweg fast non-stop vom Beschuldigten kontaktiert wurde, obwohl sie ihm mehrfach mitgeteilt habe, keinen Kontakt mehr zu wünschen. Dies wird auch seitens der anderen Famili- enmitglieder von B._____ bestätigt. Die Privatklägerin B._____ schilderte auch, wie der Beschuldigte, wenn sie seine Anrufe nicht entgegen genommen habe, er die anderen Familienangehörigen kontaktiert und belästigt habe (Urk. D1/5/1 S. 15 und D2/6/2 S. 4). Insoweit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt und es kann dazu auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 42 ff.). Anklageschrift S. 15 f.: Hier handelt es sich um Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin C._____. Der Beschuldigte soll auch sie, die Tochter von B._____, im gleichen Stil per SMS quasi im Minutentakt belästigt und beschimpft haben wie auch seine Frau. Dies wurde vom Beschuldigten anerkannt. Die Ausführungen von C._____. sind auch im Übrigen absolut glaubhaft, wenn sie bereits bei ihrer polizeilichen Befragung geltend machte, der Beschuldigte habe ihr 24 Stunden Zeit gegeben, um ihm sei- ne Frau zurückzugeben, ansonsten er ihre Adresse im Facebook veröffentlichen werde (Urk. D6/3/2 S. 3, Urk. D1/5/2 S. 4 und S. 6 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 16) geht dies auch aus der Nachricht, welche der Be- schuldigte an C._____. schickte (Urk. D6/4 unten), ohne weiteres hervor. Der Sachverhalt ist erstellt und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend (Urk. 60 S. 44 ff.). Anklageschrift S. 16: Auch zu diesem Punkt kann ohne weiteres auf die glaubhaften Aussagen von C._____., die das gleiche Bild des Beschuldigten zeigen, wie alle weiteren Bewei- se in diesem Verfahren, abgestellt werden (Urk. D1/5/2 S. 8 ff.). Wenngleich die Textnachrichten des Beschuldigten an C._____. sprachlich nicht leicht verständ-

- 22 - lich sind, so geht daraus doch mit genügender Klarheit hervor, dass er C._____. - wie von ihr glaubhaft dargetan - des Drogenhandels und der Zuhälterei ihrer eige- nen Mutter bezichtigte (Urk. D6/4 S. 1 und S. 2: u.a. "Tu deune eugene Mutter verkoft fir Geld."). Die Vorinstanz hat das Wesentliche dazu ausgeführt (Urk. 60 S. 48 ff.). Unklar bleibt, weshalb dem Beschuldigten in diesem Anklagepunkt kein Verstoss gegen die Kontaktsperre vom 25. Mai 2016 vorgeworfen wurde (vgl. nachfolgenden Punkt), denn diese betraf auch die Privatklägerin C._____. (Urk. D1/24/6 S. 4). Nachdem dies jedoch nicht eingeklagte wurde, hat es damit sein Bewenden. Anklageschrift S. 17: Die Privatklägerin C._____. hat auch dazu glaubhafte Aussagen gemacht (Urk. D1/5/2 S. 12 ff.), worauf abgestellt werden kann. Zwar hatte der Beschuldig- te C._____. offenbar mehrfach unterstellt, Bordellchefin und Drogenhändlerin zu sein (a.a.O. S. 9); Urk. D6/4 kann indes - entgegen der Vorinstanz (Urk. 60 S. 50)

- nicht als Beweis für diesen Anklagepunkt dienen, da die Unterlagen bereits am

18. Mai 2016 eingereicht wurden, der hier fragliche Vorfall indes erst am 19. Juli 2016 stattfand. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass auch dieser An- klagepunkt erstellt ist. Im Übrigen kann erneut auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 50 ff.). Anklageschrift S. 18: Dieser Anklagepunkt entspricht exakt demjenigen auf S. 13 der Anklageschrift, welcher vom Beschuldigten anerkannt wurde. Weshalb der Beschuldigte hier - be- treffend der Privatklägerin C._____. - nunmehr lediglich einen Teil zugibt, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 60 S. 53). Wenn die Verteidigung auch zu diesem Anklagepunkt festhält, der Beschuldigte habe den vorgeworfenen Sachverhalt "konstant und glaubhaft" be- stritten (Urk. 39 S. 18), kann davon eben gerade keine Rede sein. Die Vorinstanz hat im Übrigen alles Wesentliche dazu ausgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 52 ff.).

- 23 - 3.5. Somit ist Ziff. 3 der Vorinstanz - mit Ausnahme der oben erwähnten Anklage- punkte, von welchen der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist - auch heute zu bestätigen. Der Freispruch aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschul- digten in diesen verbleibenden Punkten ist als unangefochten ohne weiteres zu bestätigen. 3.6. Betreffend dieser verbleibenden Tatbestände hat die Vorinstanz eine ambu- lante Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung des Beschuldigten angeordnet (Urk. 60 S. 59). Diese Anordnung ist nicht angefochten und damit rechtskräftig.

4. Zum Kontakt- und Rayonverbot Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einem 5jährigen Kontakt- und Rayon- verbot hinsichtlich der beiden Privatklägerinnen belegt. Die Vorinstanz hat dazu alles Notwendige ausgeführt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 61). Angesichts des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber den beiden Privatklägerinnen - es sind mehrere Verfahren gegen ihn wegen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen pendent, welche jedoch noch nicht rechtskräf- tig behandelt wurden (Urk. 54; Urk. 88) - besteht kein Anlass, diese Anordnungen aufzuheben oder abzuändern. Schliesslich hat auch die Verteidigung unabhängig von den laufenden Verfahren eingeräumt, dass es immer wieder zu Verletzungen des Kontaktverbotes komme (Prot. II. S. 13). Dass bisherige Kontakt- und Rayon- verbote keine Wirkung entfaltet haben, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 93 S. 14 f.), vermag nichts an deren Notwendigkeit zu ändern. Denn die krankheitsbedingte Uneinsichtigkeit des Beschuldigten kann nicht dazu führen, dass die Privatklägerinnen und Opfer des Beschuldigten keinen rechtlichen Schutz erhalten. Der Beschuldigte wird in der ambulanten Therapie, welche durchaus länger dauern könnte, zu lernen haben, sich an diese Anordnungen zu halten. Er selbst führte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren denn auch aus, er werde die gerichtlichen Anordnungen akzeptieren (Prot. I S. 36; Urk. 91 S. 10). Indem er zudem ausführt, ohnehin keinen Kontakt zu den Privatklägerinnen mehr haben zu wollen (Urk. 91 S. 9 f.), ist er durch ein Kontakt-

- 24 - und Rayonverbot auch nicht besonders beschwert. Ziff. 6-8 der Vorinstanz sind somit ohne weiteres zu bestätigen.

5. Einziehungen Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 60 S. 64). Ziff. 12 und 13 der Vorinstanz sind nicht zu bean- standen. Die Verteidigung begründete ihren Herausgabeantrag sowohl vor Vor- instanz als auch im Berufungsverfahren einzig damit, dass ein vollumfänglicher Freispruch zu ergehen habe (Urk. 39 S. 30; Urk. 93 S. 20 Rz. 41). Ein solcher er- folgt indes einzig aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten. Einziehun- gen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB sind indes unabhängig von der Strafbarkeit einer Person anzuordnen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Angesichts des heute zu erfolgenden Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs sind die dem Beschuldigten vor Vorinstanz diesbezüglich auferlegten Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 [recte] StPO, Urk. 60 S. 61 f. und S. 67). Zu Recht ging die Vorinstanz hinsichtlich der übrigen Kosten davon aus, dass die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher von der Sozialhilfe lebt, keine Anwendung von Art. 419 StPO zulassen (Urk. 60 S. 62), weshalb diese (inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung) auch heute auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 6.2. Dasselbe muss auch für die Kosten des Berufungsverfahrens gelten, denn massgeblich ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR, ob der Beschuldigte in derart guten finanziellen Verhältnissen ist, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend empfunden würde (BSK, 2. Auflage, N 7 zu Art. 419 StPO). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Insoweit muss Art. 419 StPO Vorrang vor Art. 428 Abs. 1 StPO haben, gemäss welchem die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien aufzuerlegen sind. Es erschiene denn auch als höchst problematisch, einem - zwingend amtlich verteidigten - mittellosen Schuldun- fähigen vorwerfen zu wollen, das Prozessrisiko hinsichtlich seiner Berufung falsch

- 25 - eingeschätzt zu haben und ihn dafür kostenpflichtig zu machen. Damit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Vertei- digung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wer- den Fr. 5'371.70 geltend gemacht (Urk. 90). Dies erscheint grundsätzlich als aus- gewiesen und angemessen. Für die heutige Berufungsverhandlung veranschlagte der Verteidiger einen Aufwand von 2 Stunden (a.a.O.), was angesichts des Um- standes, dass die Verhandlung von 8.30 Uhr bis 12.45 Uhr dauerte (Prot. II S. 10, 18), noch entsprechend höher zu vergüten ist. Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 5'727.10 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4. Haftentschädigung 6.4.1. Der Beschuldigte befand sich in Haft vom 28. Juli 2016 bis zur 20. April 2017 (plus ein Tag am 23. Mai 2016), mithin während 267 Tagen oder knapp 9 Monaten. Nachdem er vom Vorwurf des Betrugs heute freizusprechen ist, wird keine Strafe mehr ausgefällt, an welche die Haftzeit anzurechnen wäre. Die Ver- teidigung macht geltend, aufgrund dieser zu Unrecht erstandenen Haftdauer sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzusprechen, da dieser aufgrund der bereits im Tatzeitpunkt bestehenden Schuldunfähigkeit mangels Strafbarkeit gar nicht hätte in Untersuchungshaft versetzt werden dürfen (Urk. 39 S. 32; Urk. 93 S. 19). Letzteres Argument greift zweifellos nicht, denn dies hiesse, dass selbst gefährliche schuldunfähige Täter, die eine stationäre Massnahme zu gewärtigen hätten, nie in Haft versetzt werden könnten, ohne dass sie dafür im Nachhinein zu entschädigen wären. Die Vorinstanz lehnte die Ausrichtung einer Genugtuung an den Beschuldigten einzig mit dem Hinweis ab, dass die finan- ziellen Verhältnisse eines Schuldunfähigen - entgegen Art. 419 StPO - bei der Bemessung des Unrechts der Überhaft keine Rolle spielen sollten (Urk. 60 S. 64). Mit der Frage der Überhaft an sich sowie der Anrechnung der Haft auf eine ambu- lante Massnahme setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander. 6.4.2. Der Beschuldigte wurde am 23. Mai 2016 nach einem Tag aus einer ersten Haft entlassen und mit einem Rayon- und Kontaktverbot belegt (Urk. D1/24/4).

- 26 - Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die grosse Gefahr bestehe, dass der Be- schuldigte seine Drohungen (vorab betr. Bohrmaschine) in die Tat umsetzen könnte. Sodann wurde ihm angedroht, er könnte bei Verstoss gegen die Ersatz- massnahmen erneut in Haft genommen werden. Auch die nachfolgende gericht- liche Verfügung erwähnte den psychisch instabilen Zustand des Beschuldigten und das Vorliegen einer Ausführungsgefahr (Urk. D1/24/6). Nachdem sich der Beschuldigte in keiner Weise an die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen gehalten hatte, wurde er am 28. Juli 2016 - wiederum unter Hinweis auf Ausführungsgefahr

- erneut in Haft genommen (Urk. D1/24/12). Bereits am 19. September 2016 wur- de ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag gegeben (Urk. D1/14/1), welches am 24. Januar 2017 einging (Urk. D1/14/15). Ein gut- achterlicher Vorbericht vom 18. November 2016 ging davon aus, dass die Rück- fallgefahr beim Beschuldigten hinsichtlich vergleichbarer Delikte hoch und die Ausführungsgefahr hinsichtlich Verwirklichung der Todesdrohungen gering "bis allenfalls mittelgradig" vorhanden seien (Urk. D1/14 ohne Nr. S. 38 f.). Ge- stützt darauf und angesichts der gutachterlich festgestellten wahnhaften Störung des Beschuldigten wurde die Haft am 27. Januar 2017 letztmals verlängert (Urk. D1/24/40). Angesichts dieser Umstände kann den Behörden nicht vorgewor- fen werden, sie hätte die Sache nicht beförderlich behandelt; ebenso wenig kann gesagt werden, der Beschuldigte, welcher sich trotz Haftandrohung in keinster Weise an die gemachten Auflagen hielt, hätte gar nicht erst verhaftet werden dür- fen. 6.4.3. Somit war die durch den Beschuldigten erlittene Untersuchungshaft im Zeitpunkt ihrer Anordnung, als bezüglich einer allfälligen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten noch keine Gewissheit bestand, rechtmässig. Der Untersuchungs- haft lag der Zweck der Verhinderung von weiteren Straftaten, mithin auch der Opferschutz, zugrunde und sie wurde insofern im Einklang mit den materiellen und formellen Voraussetzungen angeordnet. Gestützt auf die genannte gutachter- liche Einschätzung von Dr. G._____ ist davon auszugehen, dass die Verhältnis- mässigkeit der Untersuchungshaft jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Expertise in einer ex-post Betrachtung klar gegeben war, denn erst am 24. Januar 2017 stand fest, dass aus Sicht des Gutachters lediglich eine ambulante Massnahme in Be-

- 27 - tracht gezogen wurde (Urk. D1/14/15 S. 48). Indessen lag hinsichtlich der Frage der Schuldunfähigkeit noch kein schlüssiges Gutachten vor, weshalb die Vor- instanz ein Ergänzungsgutachten in Auftrag geben musste (Urk. 44). Es kann für die Beurteilung, ob einzig eine ambulante Massnahme in Frage kommt, jedoch nicht einfach auf das Datum der psychiatrischen Begutachtung ankommen. Viel- mehr liegt es in der Verantwortung des Gerichts, sich an der Hauptverhandlung selbst ein Bild vom Beschuldigten zu machen und zu überprüfen, ob es den gut- achterlichen Erwägungen folgen kann oder nicht. Nebenbei bemerkt kann gemäss neuester - wohl nicht unbestrittener - Ansicht der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sogar erst die Rechtsmittelinstanz eine stationäre Mass- nahme anordnen, selbst wenn sich die Vorinstanz für eine ambulante aussprach und nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Urteil des Bundesgerichts vom

9. April 2018 Nr. 1B_136/2018 Erw. 4.3.). Nachdem die Vorinstanz aber dem (gleichen) Gutachter nur eine klärende Ergänzungsfrage stellte, mithin nach der Hauptverhandlung nicht grundsätzlich an dessen Befund zweifelte, war ab diesem Moment voraussehbar, dass der Beschuldigte für die - heute verbleibenden Tat- bestände - keine Strafe erhalten und mit einer bloss ambulanten Massnahme sanktioniert würde. Hätte das Gericht den Beschuldigten danach dennoch in Haft behalten, käme dies einer Überhaft gleich. Dies tat die Vorinstanz indes zu Recht nicht, sondern entliess den Beschuldigten sofort aus der Sicherheitshaft (Urk. 40). Somit kann in casu jedenfalls nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe sich bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Überhaft befunden. Diese Praxis findet selbstredend dort ihre Grenzen, wo die Haftdauer bis zur Hauptverhandlung - aus jedwelchen Gründen - klar die Strafe übersteigt, zu der ein voll schuldfähiger Be- schuldigter mutmasslich verurteilt worden wäre. Im vorliegenden Fall kann ange- sichts der zahlreichen Delikte des Beschuldigten - selbst ohne den Betrug ge- mäss Dossier 1 - nicht gesagt werden, die Haftdauer von knapp unter 9 Monaten sei übermässig. Damit ist dem Beschuldigten keine Haftentschädigung resp. Ge- nugtuung zuzusprechen.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt. Ein- zelrichter, vom 11. Juli 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-4. (…)

5. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 6.-8. (…)

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 1'500.– Gebühr Obergericht G. Nr. uB160147 Fr. 11'356.30 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 25.– Entschädigung Zeuge Fr. 656.25 Dolmetscher Fr. 26'567.55 amtliche Verteidigung 10.-13. (…)

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Februar 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden der Geschädigten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen zurückgegeben: − 1 weissdurchsichtige Mappe mit Scheidungsunterlagen etc. betr. B._____ − 1 schwarze Mappe mit Scheidungsunterlagen und Bauplänen etc. betr. B._____

- 29 - − 1 schwarze Mappe mit ärztlichen Unterlagen und Scheidungsunterlagen etc. betr. B._____"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die folgenden Tatbestände nicht erfüllt hat: − Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (in Dossier 7 S. 18 der Anklage), − Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (in Dossier 2 S. 6 f.), − Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (in Dossier 2 S. 7 oben).

3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die folgenden Tatbestände ge- mäss Anklageschrift erfüllt hat: − Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, − mehrfache, teils versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, − mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, − mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, − mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, − mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

4. Aufgrund Schuldunfähigkeit ist der Beschuldigte von den Delikten gemäss Ziff. 3 freizusprechen.

5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit den Privatklägerinnen 2 und 3 (B._____ und C._____) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefo-

- 30 - nischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzu- sprechen.

6. Es wird ein Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB angeordnet. Dem Be- schuldigten ist es verboten, sich im Umkreis von 100 Metern um die jeweili- gen Wohnungen und Arbeitsplätze der Privatklägerinnen 2 und 3 (B._____ und C._____) aufzuhalten. Dieses Rayonverbot gilt fünf Jahre.

7. Missachtet der Beschuldigte das Kontakt- oder Rayonverbot gemäss Ziffern 5 und 6, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Februar 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: − 1 Smartphone Samsung, schwarz, Tel. Nr. 1 − 1 Mobiletelefon Samsung, schwarz, Tel. Nr. 2 − 1 Smartphone Samsung, blau, Tel. Nr. 3 − 1 Smartphone Samsung, schwarz, Tel. Nr. 4 − 1 Mobiletelefon Samsung, grau, Tel. Nr. 5 − 1 Smartphone Samsung, schwarz − 1 Smartphone Samsung, schwarzsilbrig − 1 Stromstecker Samsung − 1 Memorystick "Patriot" − 1 Micro-SD-Card

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Februar 2017 beschlagnahmten Gegenstände − 1 Tablet Lenovo − 1 Tablet Samsung werden dem Beschuldigten nach Vollstreckbarkeit dieses Urteils heraus- gegeben. Verlangt der Beschuldigte innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides die Herausgabe dieser

- 31 - Gegenstände nicht, verbleiben sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung.

10. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

11. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'727.10 aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste im Doppel − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 32 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Sachkaution Nr. 32529) − das Kommando der Kantonspolizei Zürich, Kasernenstr. 29, 8004 Zürich betr. Kontakt- und Rayonverbot − das Amt für Justizvollzug im Kanton Zürich betr. Kontakt- und Rayon- verbot − die Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Bedrohungsmanagement, betr. Kontakt- und Rayonverbot

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Mai 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. T. Walthert