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SB170362

Fahrlässige Körperverletzung

Zürich OG · 2017-12-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 12. Juli 2016 gegen 20.40 Uhr sein Taxi, ein Personenwagen der Marke D._____, vom Central in Zü- rich durch den Limmatquai in Richtung Bellevue gelenkt und sein Fahrzeug auf der Höhe Limmatquai … [Nr.] über die Tramgeleise gewendet zu haben, wobei er dem entgegenkommenden Tram der Linie … den Vortritt abgeschnitten habe, so- dass der Tramführer – um eine Kollision zu vermeiden – eine Vollbremsung habe einleiten müssen. Dadurch sei einer der Trampassagiere – der Privatkläger – ge- stürzt und habe sich eine 4 cm lange Rissquetschwunde sowie ein leichtes Schä- del-Hirn-Trauma zugezogen, weswegen er während 24 Stunden im Universitäts- spital Zürich habe überwacht werden müssen. Der Beschuldigte habe dabei vor- aussehen können, dass sein verkehrswidriges Verhalten zu einer Notbremsung des Trams und somit zur Verletzung eines Passagiers hätte führen können (Urk. 33 S. 2).

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2. Urteil der Vorinstanz Während die Vorinstanz davon ausging, dass der äussere Geschehensablauf gemäss Anklageschrift erstellt sei, schloss sie, was die Täterschaft des Beschul- digten angeht, dass sich der zur Anklage gebrachte Sachverhalt gestützt auf die verfügbaren Beweismittel nicht erstellen lasse. Sie hat erwogen, dass eine Stresssituation, wie sie C._____ erlebt habe, das Tor für mögliche Irrtümer öffne. C._____ selber habe angegeben, dass alles sehr schnell gegangen sei und der fehlbare Fahrzeuglenker sogleich Gas gegeben habe und davongefahren sei, als er – C._____ – aus dem Tram gestiegen sei. Ebenso sei davon auszugehen, dass ihn die Tatsache, dass einer seiner Passagiere verletzt am Boden gelegen habe, sicherlich erschreckt habe. Zudem könne der Fakt, dass gemäss seinen Aussagen sein eigenes Kennzeichen ebenfalls mit "…" ende, auf der einen Seite zwar dafür sprechen, dass er sich die Autonummer des fehlbaren Fahrzeugs be- sonders gut habe merken und notieren können. Auf der anderen Seite bestehe in einem solchen Fall jedoch auch die Gefahr, aufgrund der Ziffern des eigenen Kennzeichens, welche man im Kopf habe, gewisse Zahlen bzw. eine gewisse Zahlenfolge ins fragliche Kontrollschild hineinzuinterpretieren, wenn man nur ei- nen kurzen Blick darauf werfe. Solche Unzuverlässigkeiten im Gedächtnis von Augenzeugen liessen sich denn auch immer wieder beobachten. Komme hinzu, dass C._____ das fehlbare Fahrzeug zwischenzeitlich aus den Augen gelassen habe, als er nach dem verletzten Fahrgast geschaut habe. Eine Verwechslung könne auch deshalb nicht ausgeschlossen werden. Nachdem auf die Schilderun- gen von C._____ bezüglich der Eigenschaften des fehlbaren Fahrzeugs nicht ab- gestellt werden könne, mithin keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stünden, welche die Richtigkeit der notierten Nummer untermauern würden, und das notier- te Kennzeichen allein, welches erst nachträglich mit dem Kantonskürzel ergänzt worden sei, aufgrund der geschilderten Unsicherheiten nicht ausreiche, um die Täterschaft mit hinreichender Sicherheit festzustellen, lasse sich der Anklagesa- chverhalt in diesem Punkt nicht rechtsgenügend erstellen. Entsprechend sei der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen.

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3. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt dafür, dass die Vorinstanz eine völlig einseitige und unvollständige Beweiswürdigung vorgenommen habe. Das Gericht berücksichtige als wichtiges Identifikationskriterium nicht, dass es sich beim Tatfahrzeug um ein Taxi handle und bloss schätzungsweise etwa eine Promille aller immatrikulierten Personenwagen Taxis seien. Weiter lasse das Gericht ausser Betracht, dass es sich beim Tatfahrzeug um eine Limousine handle, während die meisten Taxis in der Stadt Zürich Kleinwagen seien. Völlig ausser Betracht lasse das Gericht, dass der Beschuldigte gemäss eigener Darstellung zur Unfallzeit durch das Limmatquai in Richtung Central gefahren sei und am … seinen Standplatz habe. Bei einer Gesamtwürdigung aller Beweismittel bestünden keine Zweifel, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handle (Urk. 49 S. 2). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft überdies vor, dass C._____ sich das Kontrollschild besonders einfach habe ein- prägen können, weil die letzten drei Ziffern identisch seien mit seinem eigenen Auto, sodass er sich bloss noch die ersten drei Ziffern habe einprägen müssen. C._____ habe ausserdem das Kontrollschild beim Wegfahren des Taxis und nicht etwa bei einer schnellen Vorbeifahrt ablesen können (Urk. 68 S. 3).

4. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch an der Hauptverhand- lung und der heutigen Berufungsverhandlung den ihm gemachten Vorwurf bestrit- ten. Er macht im Wesentlichen geltend, es müsse eine Verwechslung vorliegen (Urk. 5 S. 2 F/A 12; Urk. 7 S. 4 F/A 18; Urk. 23 S. 3 F/A 4; Urk. 40 S. 5). Der Sachverhalt ist deshalb nachfolgend zu erstellen.

5. Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung und massgebliche Beweismittel Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als ver- wirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwie-

- 10 - sen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit er- hält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu über- zeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Allerdings vermag eine blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstel- lung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Ab- wägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Per- son und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sach- verhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdig- keit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Er- leben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann,

- 11 - ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (BENDER/NACK/ TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, S. 76 ff.) und um- gekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., S. 82 f.) zu überprüfen (vgl. Urteil 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014, BGE 133 I 33 E. 4.3.S. 45, BGE 129 I 49).

6. Würdigung der Beweismittel 6.1. Was die Erwägungen der Vorinstanz zum Geschehensablauf betrifft, so kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Ablauf aufgrund der überzeugenden und detaillierten Aus- sagen des Tramführers C._____ rechtsgenügend erstellt ist. Dieser schildert (mehrfach) lebensnah, wie es zu dem Notstopp gekommen ist (Urk. 47 S. 10 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen sollen dies lediglich ergänzen und präzisieren: 6.2. Die Verteidigung macht geltend, es sei dem erstinstanzlichen Urteil zu wi- dersprechen, soweit es die Schilderungen des Tramführers C._____ als klar, wi- derspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar bezeichne (Urk. 69 S. 7 ff.). Sie greift in diesem Zusammenhang verschiedene Aussagen von C._____ aus dem Polizeirapport, der polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf und stellt diese einander gegenüber. Zunächst greift die Verteidigung Aussa- gen von C._____ aus dem Polizeirapport vom 27. Juli 2016 auf. C._____ habe ausgesagt, dass er nach dem Notstopp zwei Meter vor dem Taxi stehen geblie- ben sei, was bedeute, dass das Tram vor der Front des Taxis gestanden habe, was wiederum heisse, dass das Taxi seitlich gestanden sei. Diese Interpretation werde durch den Dienstrapport bestätigt, wo es heisse, das Taxi habe abbiegen wollen. Abbiegen sei nicht dasselbe wie Abbiegen wollen. Wenn gesagt werde, dass jemand abbiegen wolle, bedeute dies, dass er zwar abbiegen wolle, aber noch nicht abgebogen ist. Diese Aussagen liessen sich nur so verstehen, dass das Taxi die Tramgeleise noch gar nicht gekreuzt gehabt habe, als das Tram ste- hen geblieben sei (Urk. 69 S. 8).

- 12 - Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei dieser "Aussage" von C._____ im Polizei- rapport um eine sinngemässe und nicht durch seine Unterschrift bestätigte Rap- portierung seiner Äusserungen handelt, weshalb diese nicht derart wörtlich ge- nommen werden darf, wie es die Verteidigung macht. Allerdings sind auch die da- raus gezogenen Schlüsse der Verteidigung nicht richtig. Wenn C._____ aussagte, er sei nach dem Notstopp zwei Meter vor dem Taxi stehen geblieben, so bedeutet dies nicht zwingend, er habe vor der Front des Taxis angehalten. Vielmehr – und das war mit seiner Aussage auch effektiv gemeint – sagte er damit aus, er habe vor dem Taxi (als Ganzes) anhalten können. Vor welcher Partie des Taxis, ob Seitentüre, Frontpartie oder Heck, darüber sagt C._____ nichts aus. Weiter ist es zwar richtig, dass ein "Abbiegen-Wollen" nicht das Gleiche ist wie Abbiegen. Dass das Taxi die Tramgeleise noch gar nicht gekreuzt habe, kann aus den Aussagen von C._____ aber dennoch nicht abgeleitet werden. Einzig geschlossen werden kann daraus, dass das Manöver des Abbiegens noch nicht abgeschlossen war. Berücksichtigt man nämlich seine Aussage, dass er vor dem Taxi habe anhalten können, so bedeutet dies eben gerade, dass das Taxi infolge des noch nicht ab- geschlossenen Abbiegemanövers sich auf den Tramgeleisen befunden haben muss. Aufgrund dessen ist auch kein wesentlicher Widerspruch zu den bei der Staatsanwaltschaft getätigten Aussagen erkennbar, wie es die Verteidigung an anderer Stelle geltend macht (Urk. 69 S. 12). Letztlich erweisen sich die durch die Verteidigung aufgezeigten und von der Staatsanwaltschaft insofern akzeptierten Widersprüche (vgl. Prot. II S. 8 f.), welche sich jedoch durch den dynamischen Geschehensablauf sowie durch den Zeitablauf ohne Weiteres erklären lassen, nicht als derart gravierend, dass sich die Aussagen von C._____ insgesamt als unglaubhaft erweisen würden. Vielmehr sind seine Aussagen im Kern stimmig. 6.3. Die Verteidigung wirft sodann die Frage auf, wieso ein Taxifahrer, der ein Tram näherkommen sieht, auf dem Tramtrassee stehen bleiben und abwarten sollte, ob etwas geschieht, bevor er weiter fahre. Dies leuchte überhaupt nicht ein (Urk. 69 S. 12). Ein solches Verhalten würde tatsächlich nicht einleuchten. Allerdings entspricht die von der Verteidigung gezeichnete Situation auch nicht den tatsächlichen

- 13 - Gegebenheiten. Nach den glaubhaften Aussagen von C._____ fuhr das Taxi zu- nächst hinter einem entgegenkommenden Tram der Linie … her und bog dann – in seiner Fahrtrichtung – unvermittelt nach links ab. Dass der Taxifahrer das Tram näherkommen gesehen hätte, trifft deshalb gerade nicht zu, hätte er doch ansons- ten mit seinem Manöver wohl zugewartet. Die Vollbremsung von Taxifahrer und Tramführer entspricht dann wiederum einer natürlichen Reaktion. Es ist nachvoll- ziehbar, dass man in einer solchen Situation intuitiv die Bremse betätigt. Die all- gemeine Lebenserfahrung zeigt, dass auf eine Schrecksituation im Strassenver- kehr, in der eine Kollision droht, meist durch eine Vollbremsung reagiert wird. 6.4. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Annahme, dass zwischen Notstopp und Sicherung des Tachos ca. zwei Minuten verstrichen seien, scheine eher zu- rückhaltend geschätzt. Nach dem Notstopp sei der Tramführer noch ein paar Me- ter gefahren, dann habe er Rufe der Fahrgäste gehört, das Tram gestoppt, die Führerkabine verlassen, sich in den Fahrgastraum begeben, sich erläutern las- sen, was geschehen ist, sei dann in die Führerkabine zurückgegangen, habe die Leitstelle kontaktiert, den Tachograph gesichert und ausgebaut (Urk. 69 S. 15). Entgegen der Ansicht der Verteidigung erscheint es realistisch, dass sich all dies innerhalb von sehr kurzer Zeit zugetragen hat. So gilt es zu bedenken, dass der Fokus von C._____ auf einem schnellen Handeln gelegen haben muss, nachdem er von den Verletzungen des Privatklägers erfahren hat. Es galt dann möglichst schnell die Sanität zu alarmieren und den Tachographen auszubauen. Dies alles lässt sich durchaus in einem Zeitraum von ca. zwei Minuten bewerkstelligen. 6.5. Sodann macht die Verteidigung geltend, dass die Aussagen von C._____ in einem unauflösbaren Widerspruch mit einem objektiven Beweismittel stünden: C._____ mache geltend, dass er sein Fahrzeug ganz gestoppt habe und danach wieder losgefahren sei, bevor er erneut angehalten habe, weil ihm die Passagiere signalisiert hätten, dass sich jemand verletzt habe. Der Farbscheibentachograph, bzw. die TEL-Diagrammscheibe, welche die Fahrt des Trams aufgezeichnet habe, würde allerdings etwas anderes besagen. Auf dieser Scheibe sei nur ein Brems- manöver abgebildet, das als Notstopp verstanden werden könne. Dabei sei klar ersichtlich, dass es zunächst zu einer heftigen Verlangsamung gekommen sei, bei

- 14 - welcher das Tempo innert weniger Meter von etwas mehr als 30 km/h auf ca. 10 km/h reduziert worden sei. Danach sei das Tram aber noch etwa 20 Meter weiter- gefahren und habe weiter langsam auf ca. 5 km/h abgebremst, bevor es angehal- ten habe. Dass das Tram bereits unmittelbar nach dem heftigen Bremsmanöver ganz gestanden wäre, könne gemäss diesem Beweismittel eindeutig nicht stim- men. Eben so wenig könne sein, dass das Tram nach dem heftigen Bremsmanö- ver noch einmal beschleunigt worden sei, wie es der Tramfahrer behauptet habe. Nach dem Bremsmanöver habe sich die Geschwindigkeit nur noch reduziert, es sei nie zu einem erneuten "Anfahren" gekommen. Offenbar sei das Tram nach der Schnellbremsung noch ausgerollt. Dann könne auch die Behauptung des Tramführers nicht zutreffen, dass Tram und Taxi unmittelbar nach dem Notstopp einen Meter voneinander entfernt auf dem Trassee gestanden seien (Urk. 69 S. 14). Der TEL-Diagrammscheibe (Urk. 11) kann entnommen werden, dass das Tram nach einem unauffälligen Halte- und Beschleunigungsvorgang – es dürfte sich um den ordentlichen Halt an der Haltestelle Rudolf-Brun-Brücke gehandelt haben (ca. 20:30 Uhr-Position auf der TEL-Diagrammscheibe) – sowie einer Fahrstrecke von ca. 40 Metern mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h abrupt auf ca. 10 km/h abgebremst hat, sich dann noch etwa 20 Meter weiterbewegt hat und schliesslich zum Stillstand gekommen ist. Hier zeigt sich denn auch die begrenzte Aussage- kraft der TEL-Diagrammscheibe. Es ist einerseits nicht möglich, ein derart schwe- res Tram innert weniger Meter von 30 km/h auf 10 km/h zu verlangsamen, und andererseits weist eine "normale" Bremskurve die stärkste Geschwindigkeits- reduktion erst am Schluss und nicht bereits zu Beginn des Bremsvorganges auf. Diese Ungenauigkeit in der Darstellung zeigt sich auch eindrücklich daran, dass bei dem ordentlichen Halte- und Beschleunigungsvorgang bei der Haltestelle auf der TEL-Diagrammscheibe "Geschwindigkeitssprünge" anstatt eine kontinuier- liche Reduktion oder Beschleunigung angezeigt werden. Mit anderen Worten werden die Geschwindigkeitsänderungen nicht kontinuierlich angezeigt, sondern in Zeitinterwallen. Die gefahrene Geschwindigkeit wird zudem in Relation zur ge- fahrenen Strecke angezeigt. Dementsprechend wird auch ein vollständiger Still- stand des Trams auf der Diagrammkarte gar nicht angezeigt. So ist der Halt an

- 15 - der Tramhaltestelle vor der Rudolf Brun Brücke ebenso wenig ersichtlich wie das endgültige Anhalten nach dem Unfall. Mithin kann aufgrund der Diagrammscheibe jedenfalls nicht ausgeschlossen wer- den, dass das Tram nach dem Notstopp ganz zu Stillstand kam, denn dies würde wie erwähnt auf der Diagrammkarte gar nicht angezeigt. Somit kann aufgrund der Intervallaufzeichnung auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Tram wieder angefahren wurde. Und selbst wenn es so wäre, dass C._____ das Tram entgegen seinen Aussagen mit dem brüsken Bremsmanöver nicht ganz bis zum Stillstand abgebremst und danach wieder für einige Meter in Bewegung gesetzt hätte, bevor er anhielt und in den Fahrgastraum zum gestürzten Privatkläger ging, würde dies seine Aussagen nicht gleichsam unbrauchbar machen. Kern seiner Depositionen ist nämlich der folgende Geschehensablauf: (1) Das von C._____ geführte und ein entgegen- kommendes Tram kreuzen sich. (2) Hinter dem entgegenkommenden Tram taucht das Taxifahrzeug auf, im Bestreben, einen U-Turn vorzunehmen. (3) So- wohl C._____ als auch der Taxifahrer leiten je eine Vollbremsung ein. (4) Es ge- lingt, das Tram so stark abzubremsen, dass eine Kollision vermieden werden kann. (5) Der Taxifahrer setzt sein Manöver fort und hält auf dem Umschlagsplatz an. (6) Auch C._____ setzt seine Fahrt fort. (7) Durch Zurufe aus dem Fahrgast- raum wird C._____ auf den Sturz des Privatklägers aufmerksam gemacht. (8) C._____ hält das Tram an und begibt sich in den Fahrgastraum. Wenn sich nun C._____ in dieser Situation daran zu erinnern glaubte, das Tram mit der Notbremsung bis zum Stillstand angehalten zu haben, obwohl er vor der Weiterfahrt in Tat und Wahrheit noch langsam gerollt sein mag, so wäre darin mit Blick auf die mit dem vorstehenden Geschehensablauf notwendigerweise verbun- denen Gefühlslagen kein ausschlaggebender Widerspruch zu sehen. Das überra- schende Auftauchen des Taxis hinter dem entgegenkommenden Tram löste bei C._____ zwangsläufigerweise einen Adrenalinschub und unmittelbar damit ver- bunden den Reflex zur Vollbremsung aus, welche Anspannung schon bald Er- leichterung wich angesichts der Erkenntnis, eine Kollision vermieden zu haben und weiterfahren zu können. Ob nun das Tram nach der Vollbremsung ganz still

- 16 - stand oder noch langsam rollte, ist im Ergebnis also völlig irrelevant und entspre- chend kein Umstand, den sich C._____ quasi zwingend eingeprägt haben muss. Wenn er sich diesbezüglich irrte, belegte dies einzig die naturgegebenen Unzu- länglichkeiten des menschlichen Erinnerungsvermögens und wäre keinesfalls In- diz für Falschaussagen, denen insgesamt nicht getraut werden kann. 6.6. Die Verteidigung bringt schliesslich vor, C._____ habe mindestens ein so grosses Interesse wie der Beschuldigte gehabt, nicht für die Verletzung des Pri- vatklägers verantwortlich gemacht zu werden, und habe diese Verantwortung nur loswerden können, indem er jemand anderen belastet habe (Urk. 69 S. 6; vgl. auch Prot. II S. 10). Es bestehe ein Glaubwürdigkeitsproblem (Prot. II S. 9 und 11). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass der Tramführer C._____ Teil der Kausalkette ist, welche zu den Verletzungen des Privatklägers geführt hat, und er somit ein entsprechendes Interesse haben könnte, sein eigenes Verhalten möglichst günstig darzustellen. Wie oben erwähnt spielt die Glaubwürdigkeit einer Person nach neueren Erkenntnissen allerdings – wenn überhaupt – nur noch eine untergeordnete Rolle bei der Aussagenwürdigung durch die Gerichte. Entschei- dend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen. Wenn die Verteidigung dann weiter geltend macht, C._____ habe die Verantwor- tung für die Verletzungen nur abgeben können, indem er jemand anderen belaste, so kann ihr darin nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Zwar ist es naheliegend, dass C._____ für den Fall, dass ihn ein Verschulden an den Verletzungen treffen wür- de, jemand anderen dafür verantwortlich machen könnte, um so vom eigenen Verschulden abzulenken. Jedoch wäre es in einem solchen Fall ohne Sinn und auch nicht nötig, eine bestimmte Person – den Beschuldigten – zu Unrecht zu be- lasten, wie dies die Verteidigung suggerieren will. Im Gegenteil wäre es gerade "erfolgsversprechender", einen unbekannten Autolenker zu belasten. Während nämlich bei der Belastung einer bestimmten Person diese eruiert werden kann und durch beispielsweise einen Alibi-Beweis der Schwindel jederzeit aufgedeckt werden könnte, könnte ein unbekannter Autolenker nie eruiert werden, weshalb diese Gefahr gebannt wäre. Schliesslich kann mit Fug ausgeschlossen werden,

- 17 - dass C._____ auf freier Strecke ohne irgendwelchem Grund eine Notbremsung durchführte. 6.7. Was nun die konkrete Täterschaft des Beschuldigten angeht, macht die Verteidigung geltend, dass man auf dem Fahrtenschreiber des Taxis sehe, dass das Taxi des Beschuldigten um 20:25 Uhr offenbar auf einer Autobahn unterwegs gewesen sei, aber auch danach sei das Auto ständig bewegt worden bis unmittel- bar vor 20:45 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt sei es für 20 Minuten nicht mehr bewegt worden. Zwischen 20:40 Uhr und 20:44 Uhr sei das Auto nie während mindestens zwei Minuten am Stück stillgestanden, bis es wieder losgefahren sei. Der Be- schuldigte könne nicht der vom Tramführer beschriebene Täter sein (Urk. 69 S. 15). Einwandfrei aus dem Fahrtenschreiber herauslesen lässt sich der Umstand, dass das Fahrzeug des Beschuldigten ab ca. 20:45 Uhr bis ca. 21:05 Uhr stillgestan- den ist. Dies spricht nun aber nicht gegen die Schilderung von C._____. Gemäss dessen Angaben hat sich das fragliche Taxi um ca. 20:42 Uhr vom Tatort entfernt, weshalb noch eine rund dreiminütige Fahrzeit möglich war, bevor das Auto an anderer Stelle für 20 Minuten abgestellt worden ist. Was den fraglichen Zeitraum zwischen 20:40 Uhr und 20:45 Uhr angeht, so ist mit der Verteidigung festzustel- len, dass das Auto in diesem Zeitraum mit Sicherheit bewegt wurde. Nicht mit Be- stimmtheit sagen lässt sich aber entgegen der Verteidigung, dass das Auto in die- sem Zeitraum nicht einmal für rund zwei Minuten stillgestanden ist. Minuten wer- den auf dem Fahrtenschreiber im Zehntelsmilimeterbereich angezeigt. Mit blos- sem Auge können solch kurze Zeitabschnitte auf dem Fahrtenschreiber nicht mehr erkannt werden, wobei es zu bedenken gilt, dass das Taxi allenfalls nicht einmal die vollen zwei Minuten stillgestanden ist, da es noch einparkiert werden musste. Kommt hinzu, dass sich auf dem Fahrtenschreiber diverse willkürlich wir- kende (Bleistift-) Markierungen befinden, was die Leserlichkeit zusätzlich er- schwert. Es kann festgehalten werden, dass auch der Fahrtenschreiber des Taxis den Aussagen von C._____ nicht entgegen steht und somit nicht gegen dessen Version der Ereignisse spricht.

- 18 - 6.8. Was die von der Vorinstanz erwogene Verwechslung der Kontrollschild- nummern angeht, ist das Folgende zu erwähnen: Richtig ist, dass es in Stress- situationen, wie sie C._____ zweifellos erlebte, leicht zu Irrtümern kommen kann. Richtig ist auch die Überlegung der Vorinstanz, dass der Fakt, dass das Kennzei- chen des Zeugen ebenfalls auf "…" endet, auf der einen Seite dafür sprechen kann, dass er sich die Nummer besonders gut merken könnte, auf der anderen Seite aber auch die Gefahr besteht, dass in einem solchen Fall gewisse Zahlen oder Zahlenfolgen, welche man dadurch im Kopf hat, ins fragliche Kontrollschild hineininterpretiert werden könnten. Dass es zu einer Verwechslung gekommen ist, kann aber dennoch ausgeschlossen werden. Zu gross wäre der Zufall, wenn der Zeuge C._____ sich eine (falsche) Nummer des von ihm beobachteten schwarzen Taxis notiert hätte, welche dann einem anderen typähnlichen schwar- zen Taxi zugeordnet werden kann, das zur fraglichen Zeit in der gleichen Gegend war und zudem noch durch eine Person gelenkt wurde, auf welche die vom Zeu- gen abgegebene Personenbeschreibung des Fahrers passt (elegante Kleidung, älterer Typ, ca. 50 jährig; Urk. 6 S. 2 F/A 6 und Urk. 22 S. 6 F/A 36). Dies wäre der Zufälle zu viel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Zeuge das Nummernschild korrekt aufgeschrieben hat, wodurch sich der Beschuldigte ein- deutig als Täter identifizieren lässt, zumal er selbst angibt, er fahre als einzige Person das Fahrzeug mit besagtem Nummernschild (Urk. 7 S. 2 F/A 7 f.). Unbehelflich ist deshalb auch, wenn der Beschuldigte vorbringt, es gebe viele schwarze D._____, welche als Taxis eingesetzt würden (vgl. Urk. 7 S. 4 F/A 18; Urk. 23 S. 3 F/A 4). Dies mag zwar richtig sein, doch der Beschuldigte wurde nicht in das Strafverfahren involviert, weil er eine schwarze D._____-Limousine fährt, sondern weil er über sein Nummernschild identifiziert werden konnte. 6.9. Ebenfalls als ausgeschlossen hat zu gelten, dass sich das Fahrzeug des "wahren" Täters für den Zeugen C._____ unbemerkt entfernt und stattdessen das Fahrzeug des Beschuldigten auf dem Umschlagplatz parkiert haben könnte, so- dass es so zu einer Verwechslung gekommen wäre. Der Zeuge C._____ sagte aus, das Täterfahrzeug sei das einzige Fahrzeug in der Nähe gewesen. Es seien keine weiteren Fahrzeuge vorbeigefahren oder dort gestanden (Urk. 6 S. 2 F/A

- 19 - 10). Eine Verwechslung hätte bei dieser Sachlage nun bedingt, dass das Auto des Täters genau in jenem Zeitpunkt, als C._____ nach dem Privatkläger ge- schaut hat, weggefahren ist und gleichzeitig der Beschuldigte sein Fahrzeug an die Stelle des Täters gestellt hätte. Dies ist aber schlicht nicht möglich. Da sich Trams und Personenwagen die Fahrspur in Richtung Central an der besagten Stelle teilen, konnte kein Auto von hinten das dort stehende Tram passieren. Ein- zige Möglichkeit wäre es also gewesen, dass der Beschuldigte vom Central her- kommend mittels Wendemanöver auf dem Umschlagplatz parkiert hätte. Dies scheidet für den Beschuldigten jedoch aus, da er gemäss seinen Angaben von der Mühlegasse herkommend in Richtung Central unterwegs gewesen sein will (Urk. 5 S. 1 F/A 4) respektive er das Fahrzeug nicht gewendet habe (Urk. 7 S. 3 F/A 16). Ausserdem gilt es zu bedenken, dass ein solches Wendemanöver – und dies führt auch der Beschuldigte selber aus (Urk. 23 S. 2 F/A 4) – sich aufgrund der beengten Platzverhältnisse an der besagten Örtlichkeit, so insbesondere auch weil sich das Tram "auf gleicher Höhe wie das Taxi" (Urk. 6 S. 1 F/A 4; vgl. auch Fotografie "Endposition Tram" in Urk. 8) befunden hat, als schwierig gestaltet und sicher einen gewissen Zeitraum in Anspruch genommen hätte. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass C._____ nie in Zweifel gezogen hat, dass es sich beim Fahrzeug, welches dem Tram den Vortritt verweigert hat und beim Fahr- zeug, welches sich anschliessend entfernt hat, um dasselbe Fahrzeug handelt ("[…]. Der Taxifahrer war währenddessen ja noch da. […]" Urk. 22 S. 6 F/A 31). Aufgrund des Gesagten ist deshalb davon auszugehen, dass das Fahrzeug, wel- ches dem Tram den Vortritt verweigert hat, auch jenes Fahrzeug ist, welches an- schliessend davon gefahren ist und von welchem C._____ das Nummernschild notiert hat. 6.10. Schliesslich wendet die Verteidigung ein, der gesunde Menschenverstand liesse an der Identifikation von C._____ zweifeln, behaupte dieser doch sinnge- mäss, ein Taxi habe sein Tram zu einem Notstopp gezwungen, dann aber unmit- telbar neben eben diesem Tram angehalten und mit der Fahrerflucht zugewartet, bis der Tramführer sich seinem Auto genähert habe, dass er in die Lage gekom- men sei, die Autonummer zu notieren. Erst dann sei er vor den Augen aller Tram- passagiere und Passanten abgefahren. Dies überzeuge nicht (Urk. 69 S. 17).

- 20 - Diese Argumentation der Verteidigung geht von der (falschen) Prämisse aus, dass der Beschuldigte im Moment, in dem er neben dem Tram angehalten hat, bereits von den Verletzungen des Privatklägers wusste. Dies war aber gerade nicht der Fall. Nicht einmal C._____, welcher das Tram lenkte und somit noch nä- her am Privatkläger dran war, wusste zunächst vom Sturz des Privatklägers und dessen Verletzungen, sondern musste durch die Passagiere durch Rufen darauf aufmerksam gemacht werden. Der Beschuldigte hätte deshalb in diesem Moment auch keinen Grund für eine Fahrerflucht gehabt. Erst als er den Tramfahrer das Tram verlassen gesehen hat, nachdem dieses einen gewissen Zeitraum stillge- standen ist, hätte er vermuten können, dass es zu einem Unfall gekommen ist, bzw. etwas nicht in Ordnung ist. 6.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein ernstlicher Zweifel daran be- steht, dass der Beschuldigte der Fahrer des Fahrzeuges war, welches dem Tram den Vortritt verwehrt hat, wodurch dieses einen Notstopp einleiten musste, was zum Sturz und den Verletzungen des Privatklägers führte. Der zur Anklage ge- brachte Sachverhalt ist rechtsgenügend erstellt. 6.12. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass somit auf die Einholung des von der Staatsanwaltschaft beantragten Berichts verzichtet werden kann (Urk. 49 S. 2). III. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung Der einfachen fahrlässigen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt voraus (DONATSCH in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013,

- 21 - Art. 12 N 14 ff., Art. 123 N 1 ff.; DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre,

9. Aufl., Zürich 2013, § 31 f.). 1.1. Unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs 1.1.1. Der tatbestandsmässige Erfolg 1.1.1.1. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen einfachen Kör- perverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 StGB im Ein- tritt der Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB noch diejenigen von Art. 126 StGB erfüllt (DONATSCH, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen,

10. Aufl., Zürich 2013, S. 59 f.). 1.1.1.2. Der Privatkläger hat gemäss Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 7. März 2017 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Rissquetsch- Wunde okzipital mit einer Länge von ca. 4 cm erlitten. Der Privatkläger wurde nach dem Unfallereignis am 12. Juli 2016 ins Universitätsspital aufgenommen und bis zum 13. Juli 2016 stationär überwacht. Durch die Verletzungen bestand keine unmittelbare Lebensgefahr und es sind keine bleibenden Nachteile entstanden (Urk. 26). Folglich weisen die Verletzungen nicht die Schwere einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB auf. Jedoch geht die Beeinträchtigung über das Ausmass einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinaus. Die Verletz- ungen sind als einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB zu qualifizieren. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist das Verursachen dieser ein- fachen Körperverletzung dem Beschuldigten zuzuordnen und somit als der tatbe- standsmässige Erfolg zu betrachten. 1.1.2. Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausali- tät) 1.1.2.1. Ein (pflichtwidriges) Verhalten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Er- folgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypo-

- 22 - thetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weg- lassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ur- sache des Erfolgs bildete (BGE 116 IV 306 E. 2a mit Hinweisen). Für die Bedin- gungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Bedingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs beitragen, gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2010 vom

23. April 2010 E. 3). Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der jewei- lige Beschuldigte durch sein Verhalten eine Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2). 1.1.2.2. Die Handlung, die vorliegend am Anfang der Kausalkette stand, war das Wendemanöver des Beschuldigten über die Tramgeleise. Dadurch hat er dem entgegenkommenden Tram der Linie … den Vortritt verweigert, weshalb dieses eine Vollbremsung hat einleiten müssen, was zu besagtem Sturz sowie den ge- nannten Verletzungen des Privatklägers geführt hat. Entgegen der Verteidigung (Urk. 69 S. 2) und mit dem Staatsanwalt (Prot. II S. 9) steht zweifellos fest, dass die Verletzungen des Privatklägers durch den Sturz infolge des abrupten Brems- manövers verursacht wurden. Hierfür ist die zeitliche Koinzidenz zu gross und er- weist sich auch stimmig mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, so insbesonde- re auch den Aussagen von C._____. 1.1.2.3. Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs ist hier somit die Frage entscheidend, ob es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Vollbremsung ge- kommen wäre und der Privatkläger diese Verletzungen nicht davongetragen hät- te, wenn der Beschuldigte mit seinem Auto das Wendemanöver nicht vorgenom- men hätte. Hätte er das Wendemanöver nicht vorgenommen, hätte er dem Tram nicht den Vortritt verweigert, wobei dieses dann auch nicht eine Vollbremsung hätte einleiten müssen. In diesem Fall wäre der Privatkläger auch nicht verletzt worden. Das Verhalten des Beschuldigten bildete somit die Ursache des Tater- folgs und war natürlich kausal für die Tatbestandsverwirklichung der Schädigung des Privatklägers.

- 23 - 1.1.2.4. Die Prüfung der adäquaten Kausalität, das heisst die Frage, ob das Ver- halten des Beschuldigten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen, erfolgt auf Stufe der Voraussehbarkeit des Erfolgs (Ziff. III.1.3.1.). 1.1.3. Der Beschuldigte hat den Vortritt des Tram unabsichtlich verweigert, wes- halb es dann zur Vollbremsung und der Verletzung des Privatklägers gekommen ist. Er hat die Schädigung des Körpers des Privatklägers nicht vorsätzlich bezie- hungsweise eventualvorsätzlich verursacht. Es geht insbesondere nicht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte den Erfolg einer Schädigung in Kauf ge- nommen hätte, weshalb auch das Tatbestandsmerkmal „unvorsätzliches Be- wirken“ erfüllt ist. 1.2. Missachtung einer Sorgfaltspflicht 1.2.1. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rück- sicht nimmt. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem Strassenverkehrsgesetz und den dazu gehörenden Verord- nungen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Über- tretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestands- mässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). 1.2.2. Als Grundregel gilt, dass sich jede Person im Verkehr so verhalten muss, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behin- dert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Art. 36 Abs. 4 SVG hält fest, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fah- ren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben den Vortritt. Wer wendet ist somit vortrittsverpflichtet. Er darf andere Strassenbenutzer weder behindern noch wenden, wo eine solche Behinderung auch nur möglich wäre (GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 36 N 34).

- 24 - 1.2.3. Durch das Wendemanöver hat der Beschuldigte dem entgegenkommenden Tram den Vortritt verweigert, obwohl er infolge des Wendemanövers vortrittsver- pflichtet gewesen wäre. Das Kennen dieser Normen betreffend Vortrittsregelung bei einem Wendemanöver kann ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Der Be- schuldigte selber räumte ja auch ein, dass ihm dies bekannt sei (vgl. Urk. 5 S. 2 F/A 11). Indem der Beschuldigte dem Verkehr nicht die genügende Aufmerksam- keit zugewendet hat, hat er die zu beachtende Sorgfalt missachtet und sich damit pflichtwidrig unvorsichtig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB verhalten. 1.3. Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt Nicht jedes sorgfaltspflichtwidrige Verhalten ist der beschuldigten Person auch tatsächlich im konkreten Fall anzulasten. Vielmehr muss ein Zusammenhang zwi- schen der objektiv gegebenen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Deliktserfolg be- stehen. Zu prüfen sind dabei die Vorhersehbarkeit, die Vermeidbarkeit sowie der Schutzzweck der Norm, die verletzt wurde (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 351 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1). 1.3.1. Voraussehbarkeit 1.3.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der zum Erfolg führende Geschehensverlauf angesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen für den Be- schuldigten voraussehbar war, das heisst, ob für ihn voraussehbar war, dass er durch das (unvorsichtige) Wendemanöver dem entgegenkommenden Tram den Vortritt verweigern könnte, wodurch dieses einen Notstopp einleiten muss und ei- ne Person sich dabei verletzen könnte. Dabei muss in Beachtung der massgeb- lichen Adäquanz das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg her- beizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Verhalten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Voraussehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhn- liche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die der-

- 25 - art schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – na- mentlich das Verhalten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hintergrund drän- gen (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 339 f.). 1.3.1.2. Im Sinne der Lehre und Rechtsprechung musste der Beschuldigte auf der fraglichen Strasse mit einem entgegenkommenden Tram rechnen, welches Vor- tritt hat. Er musste ebenfalls damit rechnen, dass er bei einem unvorsichtigen Wendemanöver dem Tram diesen Vortritt verweigern könnte. Zudem ist ein sol- ches Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, eine Vollbremsung des Trams zu bedingen, wodurch eine sich im Tram befindliche Person stürzen und sich Verletzungen zuziehen kann. Dieser Geschehensablauf war für den Beschuldigten vorhersehbar und nicht ausser- gewöhnlich. Eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch ein Fehlverhalten des Privatklägers oder des Tramchauffeurs ist zu verneinen. Die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs sowie des Erfolgs sind somit gege- ben. 1.3.2. Vermeidbarkeit 1.3.2.1. Der Erfolg wäre vermeidbar gewesen, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1), beziehungsweise wenn der Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 351 f.). 1.3.2.2. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegan- gen werden, dass der Privatkläger ohne das Verhalten des Beschuldigten nicht gestürzt und damit verletzt worden wäre. Denn hätte der Beschuldigte nicht aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit das Wendemanöver durchgeführt und so dem Tram den Vortritt verweigert, sondern sich verkehrsregelgemäss verhalten, hätte dieses keinen Notstopp durchführen müssen und der Privatkläger wäre nicht ge-

- 26 - stürzt. Der Erfolg wäre damit vermeidbar gewesen, wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss aufmerksam verhalten hätte. 1.3.3. Schutzzweck der Norm Schliesslich muss die verletzte Norm gerade bezwecken, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu verhindern. Mangelnde Aufmerksamkeit ist mit Abstand der häufigste Unfallgrund und auch oft die wahre Ursache von Unfällen, die laut Sta- tistik unter anderem wegen Vortrittsverletzungen geschehen sein sollen (GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 31 N 8). Die im vorliegenden Fall ver- letzte Vorschrift bezweckt gerade, die Sicherheit im Strassenverkehr zu erhöhen. Der Schutzzweck der Norm ist daher gegeben.

2. Fazit Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sämtliche Tatbestandsmerk- male der fahrlässigen einfachen Körperverletzung vorliegend erfüllt sind. Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich, noch wurden sol- che behauptet. Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 1.1. Für den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. 1.2. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

- 27 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden ist (vgl. allgemein BGE 117 IV 113; BGE 122 IV 241; BGE 123 IV 153; BGE 127 IV 103; BGE 129 IV 20). 1.3. Bei der Tatkomponente ist der Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 7 ff.). Dabei sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens, der Deliktsbetrag sowie die Grösse der krimi- nellen Energie zu berücksichtigen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind insbesondere die Intensität des verbrecherischen Willens, das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters sowie das Mass der Pflichtwidrigkeit zu beurteilen (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 7 ff; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist erwiesen, dass der Privatkläger durch den Notstopp und den Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine ca. 4 cm lange Riss-Quetsch-Wunde erlitten hat. Bleibende Nachteile sind nicht entstan- den. Dabei handelte es sich um nicht allzu schwere Beeinträchtigungen in Anbe- tracht der gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB möglichen Körperverletzungen. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu bemerken, dass das Fahrverhalten des Beschuldigten ansonsten als korrekt zu gelten hat. Eine be- sondere Rücksichtslosigkeit, z.B. eine zu schnelle Fahrweise, ist aus den Akten nicht erkennbar. Die einzige Pflichtverletzung, die dem Beschuldigten zur Last ge- legt werden kann und muss, ist, dass er ein unvorsichtiges Wendemanöver durchgeführt hat. Allerdings verletzte der Beschuldigte mit seinem Verhalten nicht nur den Privatkläger, sondern er gefährdete auch die weiteren sich im Tram be- findlichen Personen. Die objektive Tatschwere ist dennoch als sehr leicht zu quali- fizieren.

- 28 - 2.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te die Körperverletzung fahrlässig verursacht hat. Es geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschuldigte in Eile oder abgelenkt gewesen wäre oder egois- tisch gehandelt hätte. Ihm ist einzig eine kurze Unaufmerksamkeit vorzuhalten. 2.3. Die subjektive Tatkomponente ist auch als sehr leicht zu qualifizieren, wes- halb gesamthaft von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist und die Einsatzstrafe auf 40 Tage anzusetzen ist. 2.4. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben des Be- schuldigten gehören unter anderem sein früheres Wohlverhalten sowie allfällige Vorstrafen (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar,

19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 14 m.w.H.). 2.5. Was die Täterkomponente angeht, so ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. Mai 1961 im E._____ [Staat in Vorderasien] geboren wurde. Mit 18 Jahren ver- liess er den E._____ in Richtung Ex-Jugoslawien, wo er ein ...studium absolvierte. Nachdem er für kurze Zeit in den E._____ zurückkehrt war, kam er im Juni 1989 als Flüchtling in die Schweiz. Da sein Studium hier nicht anerkannt wurde, begann er hier erneut … zu studieren, schloss seine Ausbildung aber nicht ab. Er übte dann verschiedene Tätigkeiten aus, bevor er schliesslich als Taxifahrer bei der F._____ GmbH zu arbeiten begonnen hat. Der Beschuldigte verdient damit unter Hinzurechnung der Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 1'700.– ca. Fr. 3'300.– pro Monat. Er hat daneben keine weiteren Einkünfte, insbesondere geht auch die Ehefrau des Beschuldigten keiner Erwerbstätigkeit nach. Allerdings leisten seine bereits einen Verdienst erzielenden Kinder je nach Bedarf einen Beitrag an die laufenden Ausgaben. Sämtliche seiner sieben Kinder wohnen noch zusammen mit ihm und seiner Frau in der 6 1/2-Zimmerwohnung an der G._____-Strasse ... in Zürich. Der Mietzins beläuft sich auf Fr. 2'390.–. Für die Krankenkasse bezahlt der Beschuldigte ohne Prämienverbilligung Fr. 448.–. Er hat gemäss eigenen An- gaben Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.–. Der Beschuldigte ist nicht vor-

- 29 - bestraft (Urk. 7 S. 5 f.; Urk. 40 S. 1 ff.; Urk. 53 und 55/1-6; Urk. 48; Urk. 67 S. 1 ff.). Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall vom Tatort entfernt hat und er nur über seine Kontrollschildnummer eruiert wer- den konnte. Ob er sich den Konsequenzen seiner Tat entziehen wollte, lässt sich allerdings nicht mit Sicherheit feststellen. C._____ konnte auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht mit Bestimmtheit sagen, dass der Beschuldigte ihn gesehen hat, als er ihn auf die Verletzungen des Privatklägers aufmerksam machen wollte (Urk. 22 S. 9 f. F/A 58 ff.). Dieses Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Den Täterkomponenten sind somit keine strafzumessungsre- levanten Faktoren zu entnehmen und die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behan- deln (BGE 136 IV 1). Es sind auch sonst keine Strafminderungsgründe erkennbar. Folglich ist der Beschuldigte mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 2.6. Während sich gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der oben genannten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.7. Die Staatsanwaltschaft beantragt neben der Geldstrafe die Festsetzung ei- ner Busse von Fr. 300.– (Urk. 49 S. 2; Urk. 68 S. 1). 2.8. Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, der Fall ist – so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll einerseits die Schnittstellen- problematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der beding- ten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit nach Auffassung des Bundesgerichts auch eine generalpräventive Funktion. Die unbedingte Ver- bindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und gene-

- 30 - ralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geld- strafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeu- tung. Die Strafkombination darf aber nicht zu einer Straferhöhung führen oder ei- ne zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, beträgt der Höchstbetrag einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 2 StGB). Bei der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist allerdings zu beachten, dass sich der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen darf. Abweichungen von dieser Regel sind je- doch im Bereich tiefer Strafen zulässig, um sicherzustellen, dass der Verbin- dungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4., BGE 134 IV 1). 2.9. Im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, den Beschuldigten neben der Geldstrafe mit einer Busse zu belegen. Der Beschuldigte hat klarerweise eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG begangen, welche mit einer Busse geahndet wird. Die Übertretung wird allerdings durch die fahrlässige Körperverletzung konsumiert. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend somit eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für ein Vergehen besteht, ist eine Verbindungsbusse auszu- fällen. Eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– ist angemessen. Die an sich schuld- angemessene Gesamtzahl von 40 Tagessätzen ist bei der Tagesatzhöhe von Fr. 30.– als Umrechnungsschlüssel auf 30 Tagessätze zu reduzieren. 2.10. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Bei der Bemessung der Ersatzfrei- heitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Recht sieht zwar keine fixen Umwandlungssatz vor, in ständiger Praxis erscheint indessen ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbe- zahlens ist somit auf 3 Tage festzusetzen.

- 31 - 2.11. Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe zu verur- teilen ist. Des Weiteren hat der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe ver- büsst und ist ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden. Das Vorleben des Beschuldigten bietet keinerlei Hinweise auf frühere deliktische Vorfälle. Es bestehen auch keine Hinweise, welche die Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen in Zukunft wahrscheinlich machen. Ins- gesamt ist somit von einer günstigen Prognose auszugehen. Das vorliegende Strafverfahren dürfte den Beschuldigten genügend beeindruckt haben, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine

- 32 - besonders lange Probezeit sprechen würden. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheint es vielmehr angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilansprüche

1. Der Privatkläger B._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von insge- samt Fr. 326.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.– (Urk. 20/3). Die Vorinstanz ist auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers nicht eingetreten mit der Begründung, dass der Beschuldigte freigesprochen werde (Urk. 47 S. 13 f.).

2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO hat der Privatkläger seinen Anspruch spä- testens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen. Wird die Klage durch die Privatklägerschaft nicht hinreichend begründet oder beziffert, so wird die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

3. Der Privatkläger ist an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht aufgetreten (Prot. I S. 5) und liess sich auch schriftlich nicht vernehmen, weswegen es der Privatkläger versäumt hat, seinen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch zu begründen. Demgemäss ist der Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Zwar ist dieser Entscheid im Zivilpunkt formell eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, was aber zulässig ist, da dies keine reformatio in peius für den Beschuldigten darstellt. VII. Kosten und Entschädigung

1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 3) ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind.

- 33 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift sowie eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 68 S. 2). Die amtliche Verteidigung beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69 S. 1). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

4. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'907.90 geltend (Urk. 70). Es erscheint unter Berücksichtigung des heute zusätzlich angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsver- handlung angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 6'000.– zu entschädi- gen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 34 -

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 3) wird bestätigt.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax) − die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger B._____

- 35 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr.: ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 36 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (62 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Für den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor.

E. 1.1.1 Der tatbestandsmässige Erfolg

E. 1.1.1.1 Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen einfachen Kör- perverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 StGB im Ein- tritt der Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB noch diejenigen von Art. 126 StGB erfüllt (DONATSCH, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen,

E. 1.1.1.2 Der Privatkläger hat gemäss Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 7. März 2017 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Rissquetsch- Wunde okzipital mit einer Länge von ca. 4 cm erlitten. Der Privatkläger wurde nach dem Unfallereignis am 12. Juli 2016 ins Universitätsspital aufgenommen und bis zum 13. Juli 2016 stationär überwacht. Durch die Verletzungen bestand keine unmittelbare Lebensgefahr und es sind keine bleibenden Nachteile entstanden (Urk. 26). Folglich weisen die Verletzungen nicht die Schwere einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB auf. Jedoch geht die Beeinträchtigung über das Ausmass einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinaus. Die Verletz- ungen sind als einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB zu qualifizieren. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist das Verursachen dieser ein- fachen Körperverletzung dem Beschuldigten zuzuordnen und somit als der tatbe- standsmässige Erfolg zu betrachten.

E. 1.1.2 Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausali- tät)

E. 1.1.2.1 Ein (pflichtwidriges) Verhalten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Er- folgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypo-

- 22 - thetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weg- lassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ur- sache des Erfolgs bildete (BGE 116 IV 306 E. 2a mit Hinweisen). Für die Bedin- gungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Bedingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs beitragen, gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2010 vom

23. April 2010 E. 3). Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der jewei- lige Beschuldigte durch sein Verhalten eine Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2).

E. 1.1.2.2 Die Handlung, die vorliegend am Anfang der Kausalkette stand, war das Wendemanöver des Beschuldigten über die Tramgeleise. Dadurch hat er dem entgegenkommenden Tram der Linie … den Vortritt verweigert, weshalb dieses eine Vollbremsung hat einleiten müssen, was zu besagtem Sturz sowie den ge- nannten Verletzungen des Privatklägers geführt hat. Entgegen der Verteidigung (Urk. 69 S. 2) und mit dem Staatsanwalt (Prot. II S. 9) steht zweifellos fest, dass die Verletzungen des Privatklägers durch den Sturz infolge des abrupten Brems- manövers verursacht wurden. Hierfür ist die zeitliche Koinzidenz zu gross und er- weist sich auch stimmig mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, so insbesonde- re auch den Aussagen von C._____.

E. 1.1.2.3 Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs ist hier somit die Frage entscheidend, ob es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Vollbremsung ge- kommen wäre und der Privatkläger diese Verletzungen nicht davongetragen hät- te, wenn der Beschuldigte mit seinem Auto das Wendemanöver nicht vorgenom- men hätte. Hätte er das Wendemanöver nicht vorgenommen, hätte er dem Tram nicht den Vortritt verweigert, wobei dieses dann auch nicht eine Vollbremsung hätte einleiten müssen. In diesem Fall wäre der Privatkläger auch nicht verletzt worden. Das Verhalten des Beschuldigten bildete somit die Ursache des Tater- folgs und war natürlich kausal für die Tatbestandsverwirklichung der Schädigung des Privatklägers.

- 23 -

E. 1.1.2.4 Die Prüfung der adäquaten Kausalität, das heisst die Frage, ob das Ver- halten des Beschuldigten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen, erfolgt auf Stufe der Voraussehbarkeit des Erfolgs (Ziff. III.1.3.1.).

E. 1.1.3 Der Beschuldigte hat den Vortritt des Tram unabsichtlich verweigert, wes- halb es dann zur Vollbremsung und der Verletzung des Privatklägers gekommen ist. Er hat die Schädigung des Körpers des Privatklägers nicht vorsätzlich bezie- hungsweise eventualvorsätzlich verursacht. Es geht insbesondere nicht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte den Erfolg einer Schädigung in Kauf ge- nommen hätte, weshalb auch das Tatbestandsmerkmal „unvorsätzliches Be- wirken“ erfüllt ist.

E. 1.2 Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

- 27 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden ist (vgl. allgemein BGE 117 IV 113; BGE 122 IV 241; BGE 123 IV 153; BGE 127 IV 103; BGE 129 IV 20).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rück- sicht nimmt. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem Strassenverkehrsgesetz und den dazu gehörenden Verord- nungen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Über- tretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestands- mässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a).

E. 1.2.2 Als Grundregel gilt, dass sich jede Person im Verkehr so verhalten muss, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behin- dert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Art. 36 Abs. 4 SVG hält fest, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fah- ren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben den Vortritt. Wer wendet ist somit vortrittsverpflichtet. Er darf andere Strassenbenutzer weder behindern noch wenden, wo eine solche Behinderung auch nur möglich wäre (GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 36 N 34).

- 24 -

E. 1.2.3 Durch das Wendemanöver hat der Beschuldigte dem entgegenkommenden Tram den Vortritt verweigert, obwohl er infolge des Wendemanövers vortrittsver- pflichtet gewesen wäre. Das Kennen dieser Normen betreffend Vortrittsregelung bei einem Wendemanöver kann ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Der Be- schuldigte selber räumte ja auch ein, dass ihm dies bekannt sei (vgl. Urk. 5 S. 2 F/A 11). Indem der Beschuldigte dem Verkehr nicht die genügende Aufmerksam- keit zugewendet hat, hat er die zu beachtende Sorgfalt missachtet und sich damit pflichtwidrig unvorsichtig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB verhalten.

E. 1.3 Bei der Tatkomponente ist der Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 7 ff.). Dabei sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens, der Deliktsbetrag sowie die Grösse der krimi- nellen Energie zu berücksichtigen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind insbesondere die Intensität des verbrecherischen Willens, das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters sowie das Mass der Pflichtwidrigkeit zu beurteilen (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 7 ff; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung

E. 1.3.1 Voraussehbarkeit

E. 1.3.1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der zum Erfolg führende Geschehensverlauf angesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen für den Be- schuldigten voraussehbar war, das heisst, ob für ihn voraussehbar war, dass er durch das (unvorsichtige) Wendemanöver dem entgegenkommenden Tram den Vortritt verweigern könnte, wodurch dieses einen Notstopp einleiten muss und ei- ne Person sich dabei verletzen könnte. Dabei muss in Beachtung der massgeb- lichen Adäquanz das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg her- beizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Verhalten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Voraussehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhn- liche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die der-

- 25 - art schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – na- mentlich das Verhalten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hintergrund drän- gen (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 339 f.).

E. 1.3.1.2 Im Sinne der Lehre und Rechtsprechung musste der Beschuldigte auf der fraglichen Strasse mit einem entgegenkommenden Tram rechnen, welches Vor- tritt hat. Er musste ebenfalls damit rechnen, dass er bei einem unvorsichtigen Wendemanöver dem Tram diesen Vortritt verweigern könnte. Zudem ist ein sol- ches Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, eine Vollbremsung des Trams zu bedingen, wodurch eine sich im Tram befindliche Person stürzen und sich Verletzungen zuziehen kann. Dieser Geschehensablauf war für den Beschuldigten vorhersehbar und nicht ausser- gewöhnlich. Eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch ein Fehlverhalten des Privatklägers oder des Tramchauffeurs ist zu verneinen. Die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs sowie des Erfolgs sind somit gege- ben.

E. 1.3.2 Vermeidbarkeit

E. 1.3.2.1 Der Erfolg wäre vermeidbar gewesen, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1), beziehungsweise wenn der Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 351 f.).

E. 1.3.2.2 Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegan- gen werden, dass der Privatkläger ohne das Verhalten des Beschuldigten nicht gestürzt und damit verletzt worden wäre. Denn hätte der Beschuldigte nicht aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit das Wendemanöver durchgeführt und so dem Tram den Vortritt verweigert, sondern sich verkehrsregelgemäss verhalten, hätte dieses keinen Notstopp durchführen müssen und der Privatkläger wäre nicht ge-

- 26 - stürzt. Der Erfolg wäre damit vermeidbar gewesen, wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss aufmerksam verhalten hätte.

E. 1.3.3 Schutzzweck der Norm Schliesslich muss die verletzte Norm gerade bezwecken, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu verhindern. Mangelnde Aufmerksamkeit ist mit Abstand der häufigste Unfallgrund und auch oft die wahre Ursache von Unfällen, die laut Sta- tistik unter anderem wegen Vortrittsverletzungen geschehen sein sollen (GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 31 N 8). Die im vorliegenden Fall ver- letzte Vorschrift bezweckt gerade, die Sicherheit im Strassenverkehr zu erhöhen. Der Schutzzweck der Norm ist daher gegeben.

2. Fazit Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sämtliche Tatbestandsmerk- male der fahrlässigen einfachen Körperverletzung vorliegend erfüllt sind. Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich, noch wurden sol- che behauptet. Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung

E. 2 Umfang der Berufung Das Urteil der Vorinstanz wird durch die Staatsanwaltschaft vollumfänglich ange- fochten (Urk. 49 S. 1). Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche

- 5 - Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens gesamthaft zur Disposition.

E. 2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist erwiesen, dass der Privatkläger durch den Notstopp und den Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine ca. 4 cm lange Riss-Quetsch-Wunde erlitten hat. Bleibende Nachteile sind nicht entstan- den. Dabei handelte es sich um nicht allzu schwere Beeinträchtigungen in Anbe- tracht der gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB möglichen Körperverletzungen. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu bemerken, dass das Fahrverhalten des Beschuldigten ansonsten als korrekt zu gelten hat. Eine be- sondere Rücksichtslosigkeit, z.B. eine zu schnelle Fahrweise, ist aus den Akten nicht erkennbar. Die einzige Pflichtverletzung, die dem Beschuldigten zur Last ge- legt werden kann und muss, ist, dass er ein unvorsichtiges Wendemanöver durchgeführt hat. Allerdings verletzte der Beschuldigte mit seinem Verhalten nicht nur den Privatkläger, sondern er gefährdete auch die weiteren sich im Tram be- findlichen Personen. Die objektive Tatschwere ist dennoch als sehr leicht zu quali- fizieren.

- 28 -

E. 2.2 Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te die Körperverletzung fahrlässig verursacht hat. Es geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschuldigte in Eile oder abgelenkt gewesen wäre oder egois- tisch gehandelt hätte. Ihm ist einzig eine kurze Unaufmerksamkeit vorzuhalten.

E. 2.3 Die subjektive Tatkomponente ist auch als sehr leicht zu qualifizieren, wes- halb gesamthaft von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist und die Einsatzstrafe auf 40 Tage anzusetzen ist.

E. 2.4 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben des Be- schuldigten gehören unter anderem sein früheres Wohlverhalten sowie allfällige Vorstrafen (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar,

19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 14 m.w.H.).

E. 2.5 Was die Täterkomponente angeht, so ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. Mai 1961 im E._____ [Staat in Vorderasien] geboren wurde. Mit 18 Jahren ver- liess er den E._____ in Richtung Ex-Jugoslawien, wo er ein ...studium absolvierte. Nachdem er für kurze Zeit in den E._____ zurückkehrt war, kam er im Juni 1989 als Flüchtling in die Schweiz. Da sein Studium hier nicht anerkannt wurde, begann er hier erneut … zu studieren, schloss seine Ausbildung aber nicht ab. Er übte dann verschiedene Tätigkeiten aus, bevor er schliesslich als Taxifahrer bei der F._____ GmbH zu arbeiten begonnen hat. Der Beschuldigte verdient damit unter Hinzurechnung der Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 1'700.– ca. Fr. 3'300.– pro Monat. Er hat daneben keine weiteren Einkünfte, insbesondere geht auch die Ehefrau des Beschuldigten keiner Erwerbstätigkeit nach. Allerdings leisten seine bereits einen Verdienst erzielenden Kinder je nach Bedarf einen Beitrag an die laufenden Ausgaben. Sämtliche seiner sieben Kinder wohnen noch zusammen mit ihm und seiner Frau in der 6 1/2-Zimmerwohnung an der G._____-Strasse ... in Zürich. Der Mietzins beläuft sich auf Fr. 2'390.–. Für die Krankenkasse bezahlt der Beschuldigte ohne Prämienverbilligung Fr. 448.–. Er hat gemäss eigenen An- gaben Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.–. Der Beschuldigte ist nicht vor-

- 29 - bestraft (Urk. 7 S. 5 f.; Urk. 40 S. 1 ff.; Urk. 53 und 55/1-6; Urk. 48; Urk. 67 S. 1 ff.). Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall vom Tatort entfernt hat und er nur über seine Kontrollschildnummer eruiert wer- den konnte. Ob er sich den Konsequenzen seiner Tat entziehen wollte, lässt sich allerdings nicht mit Sicherheit feststellen. C._____ konnte auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht mit Bestimmtheit sagen, dass der Beschuldigte ihn gesehen hat, als er ihn auf die Verletzungen des Privatklägers aufmerksam machen wollte (Urk. 22 S. 9 f. F/A 58 ff.). Dieses Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Den Täterkomponenten sind somit keine strafzumessungsre- levanten Faktoren zu entnehmen und die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behan- deln (BGE 136 IV 1). Es sind auch sonst keine Strafminderungsgründe erkennbar. Folglich ist der Beschuldigte mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen.

E. 2.6 Während sich gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der oben genannten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.

E. 2.7 Die Staatsanwaltschaft beantragt neben der Geldstrafe die Festsetzung ei- ner Busse von Fr. 300.– (Urk. 49 S. 2; Urk. 68 S. 1).

E. 2.8 Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, der Fall ist – so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll einerseits die Schnittstellen- problematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der beding- ten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit nach Auffassung des Bundesgerichts auch eine generalpräventive Funktion. Die unbedingte Ver- bindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und gene-

- 30 - ralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geld- strafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeu- tung. Die Strafkombination darf aber nicht zu einer Straferhöhung führen oder ei- ne zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, beträgt der Höchstbetrag einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 2 StGB). Bei der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist allerdings zu beachten, dass sich der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen darf. Abweichungen von dieser Regel sind je- doch im Bereich tiefer Strafen zulässig, um sicherzustellen, dass der Verbin- dungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4., BGE 134 IV 1).

E. 2.9 Im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, den Beschuldigten neben der Geldstrafe mit einer Busse zu belegen. Der Beschuldigte hat klarerweise eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG begangen, welche mit einer Busse geahndet wird. Die Übertretung wird allerdings durch die fahrlässige Körperverletzung konsumiert. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend somit eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für ein Vergehen besteht, ist eine Verbindungsbusse auszu- fällen. Eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– ist angemessen. Die an sich schuld- angemessene Gesamtzahl von 40 Tagessätzen ist bei der Tagesatzhöhe von Fr. 30.– als Umrechnungsschlüssel auf 30 Tagessätze zu reduzieren.

E. 2.10 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Bei der Bemessung der Ersatzfrei- heitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Recht sieht zwar keine fixen Umwandlungssatz vor, in ständiger Praxis erscheint indessen ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbe- zahlens ist somit auf 3 Tage festzusetzen.

- 31 -

E. 2.11 Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe zu verur- teilen ist. Des Weiteren hat der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe ver- büsst und ist ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden. Das Vorleben des Beschuldigten bietet keinerlei Hinweise auf frühere deliktische Vorfälle. Es bestehen auch keine Hinweise, welche die Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen in Zukunft wahrscheinlich machen. Ins- gesamt ist somit von einer günstigen Prognose auszugehen. Das vorliegende Strafverfahren dürfte den Beschuldigten genügend beeindruckt haben, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine

- 32 - besonders lange Probezeit sprechen würden. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheint es vielmehr angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilansprüche

1. Der Privatkläger B._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von insge- samt Fr. 326.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.– (Urk. 20/3). Die Vorinstanz ist auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers nicht eingetreten mit der Begründung, dass der Beschuldigte freigesprochen werde (Urk. 47 S. 13 f.).

2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO hat der Privatkläger seinen Anspruch spä- testens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen. Wird die Klage durch die Privatklägerschaft nicht hinreichend begründet oder beziffert, so wird die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

3. Der Privatkläger ist an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht aufgetreten (Prot. I S. 5) und liess sich auch schriftlich nicht vernehmen, weswegen es der Privatkläger versäumt hat, seinen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch zu begründen. Demgemäss ist der Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Zwar ist dieser Entscheid im Zivilpunkt formell eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, was aber zulässig ist, da dies keine reformatio in peius für den Beschuldigten darstellt. VII. Kosten und Entschädigung

1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 3) ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind.

- 33 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift sowie eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 68 S. 2). Die amtliche Verteidigung beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69 S. 1). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

4. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'907.90 geltend (Urk. 70). Es erscheint unter Berücksichtigung des heute zusätzlich angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsver- handlung angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 6'000.– zu entschädi- gen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 34 -

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 3) wird bestätigt.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 3 Amtliche Verteidigung

E. 3.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. April 2017 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat mit Eingabe vom 21. September 2017 Berufung erklärt (Urk. 49).

E. 3.2 Da die Staatsanwaltschaft somit an der Berufungsverhandlung persönlich auftritt, liegt ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor (Art. 130 lit. d StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO). Nachdem der Beschuldigte innert der ihm an- gesetzten Frist keine (Wahl-)Verteidigung bezeichnet hatte (Urk. 58 und 59), wur- de ihm durch die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 23. November 2017 (Urk. 61) im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 130 lit. d StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO in der Person von lic. iur. X._____ eine amtliche Verteidigung bestellt.

E. 4 Verwertbarkeit der Zeugenaussage von C._____

E. 4.1 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht geltend, C._____ sei im Untersuchungsverfahren eine falsche Rolle zugestanden worden. So ist zumindest die Befragung durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge unter dem falschen Titel erfolgt. C._____ hätte als in den Vorfall verwickelter Tramführer gestützt auf Art. 178 lit. d StPO als Auskunftsperson befragt werden müssen, da er ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter der abzuklärenden Straf- tat nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Urk. 69 S. 4 f.). Es stellt sich somit in der Tat die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme von C._____.

E. 4.2 Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Das- selbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Ver- letzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden,

- 6 - es sei denn, ihre Verwertung sei zur Abklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften ver- letzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend diejenigen Bestimmungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift be- zeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist. Zu prüfen ist dabei im Einzelfall, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist (BGE 6B_1039/2014 Erw. 2.3.).

E. 4.3 Die Verteidigung macht geltend, der zentrale Unterschied zwischen der Be- fragung eines Zeugen und einer Auskunftsperson bestehe darin, dass Auskunfts- personen ein Aussageverweigerungsrecht hätten, das demjenigen der beschul- digten Person entspreche (Art. 180 Abs. 1 StPO; Urk. 69 S. 4). Damit will die Ver- teidigung wohl sagen, dass der Befragte ein anderes Aussageverhalten zeige, wenn er als Zeuge und nicht als Auskunftsperson einvernommen werde, und dass sich dies negativ auf die Beschuldigten auswirke.

E. 4.4 Inwiefern C._____ bei einer Einvernahme als Auskunftsperson anstatt als Zeuge ein anderes Aussageverhalten an den Tag gelegt hätte, ist nicht ersicht- lich. So ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er auch in der Situation, in welcher er als Auskunftsperson ein Aussageverweigerungsrecht gehabt hätte, dieselben Aussagen deponiert hätte. Etwas anderes wäre lebensfremd. C._____ hat letztlich das Bremsmanöver eingeleitet. Dieses Manöver war direkte Ursache des Sturzes des Privatklägers. Hätte C._____ die Aussage verweigert, hätte er sich selber nicht entlasten können. Demzufolge hat die Tatsache, dass C._____ als Zeuge und nicht als Auskunftsperson befragt wurde, keinesfalls eine derart erhebliche Bedeutung, dass die Vorschrift ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei deren Nichtbeachtung der Beweis unverwertbar ist (vgl. BGE 6B_1039/2014, Erw. 2.3.). Mit dem Umstand, dass C._____ als Zeuge ausgesagt hat, wurde somit

- 7 - höchstens eine Ordnungsvorschrift verletzt, weshalb die entsprechenden Aussa- gen von C._____ bei der Staatsanwaltschaft verwertbar sind.

E. 5 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung und massgebliche Beweismittel Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als ver- wirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwie-

- 10 - sen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit er- hält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu über- zeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Allerdings vermag eine blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstel- lung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Ab- wägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Per- son und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sach- verhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdig- keit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Er- leben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann,

- 11 - ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (BENDER/NACK/ TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, S. 76 ff.) und um- gekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., S. 82 f.) zu überprüfen (vgl. Urteil 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014, BGE 133 I 33 E. 4.3.S. 45, BGE 129 I 49).

E. 5.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.

E. 5.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 12. Juli 2016 gegen 20.40 Uhr sein Taxi, ein Personenwagen der Marke D._____, vom Central in Zü- rich durch den Limmatquai in Richtung Bellevue gelenkt und sein Fahrzeug auf der Höhe Limmatquai … [Nr.] über die Tramgeleise gewendet zu haben, wobei er dem entgegenkommenden Tram der Linie … den Vortritt abgeschnitten habe, so- dass der Tramführer – um eine Kollision zu vermeiden – eine Vollbremsung habe einleiten müssen. Dadurch sei einer der Trampassagiere – der Privatkläger – ge- stürzt und habe sich eine 4 cm lange Rissquetschwunde sowie ein leichtes Schä- del-Hirn-Trauma zugezogen, weswegen er während 24 Stunden im Universitäts- spital Zürich habe überwacht werden müssen. Der Beschuldigte habe dabei vor- aussehen können, dass sein verkehrswidriges Verhalten zu einer Notbremsung des Trams und somit zur Verletzung eines Passagiers hätte führen können (Urk. 33 S. 2).

- 8 -

2. Urteil der Vorinstanz Während die Vorinstanz davon ausging, dass der äussere Geschehensablauf gemäss Anklageschrift erstellt sei, schloss sie, was die Täterschaft des Beschul- digten angeht, dass sich der zur Anklage gebrachte Sachverhalt gestützt auf die verfügbaren Beweismittel nicht erstellen lasse. Sie hat erwogen, dass eine Stresssituation, wie sie C._____ erlebt habe, das Tor für mögliche Irrtümer öffne. C._____ selber habe angegeben, dass alles sehr schnell gegangen sei und der fehlbare Fahrzeuglenker sogleich Gas gegeben habe und davongefahren sei, als er – C._____ – aus dem Tram gestiegen sei. Ebenso sei davon auszugehen, dass ihn die Tatsache, dass einer seiner Passagiere verletzt am Boden gelegen habe, sicherlich erschreckt habe. Zudem könne der Fakt, dass gemäss seinen Aussagen sein eigenes Kennzeichen ebenfalls mit "…" ende, auf der einen Seite zwar dafür sprechen, dass er sich die Autonummer des fehlbaren Fahrzeugs be- sonders gut habe merken und notieren können. Auf der anderen Seite bestehe in einem solchen Fall jedoch auch die Gefahr, aufgrund der Ziffern des eigenen Kennzeichens, welche man im Kopf habe, gewisse Zahlen bzw. eine gewisse Zahlenfolge ins fragliche Kontrollschild hineinzuinterpretieren, wenn man nur ei- nen kurzen Blick darauf werfe. Solche Unzuverlässigkeiten im Gedächtnis von Augenzeugen liessen sich denn auch immer wieder beobachten. Komme hinzu, dass C._____ das fehlbare Fahrzeug zwischenzeitlich aus den Augen gelassen habe, als er nach dem verletzten Fahrgast geschaut habe. Eine Verwechslung könne auch deshalb nicht ausgeschlossen werden. Nachdem auf die Schilderun- gen von C._____ bezüglich der Eigenschaften des fehlbaren Fahrzeugs nicht ab- gestellt werden könne, mithin keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stünden, welche die Richtigkeit der notierten Nummer untermauern würden, und das notier- te Kennzeichen allein, welches erst nachträglich mit dem Kantonskürzel ergänzt worden sei, aufgrund der geschilderten Unsicherheiten nicht ausreiche, um die Täterschaft mit hinreichender Sicherheit festzustellen, lasse sich der Anklagesa- chverhalt in diesem Punkt nicht rechtsgenügend erstellen. Entsprechend sei der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen.

- 9 -

3. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt dafür, dass die Vorinstanz eine völlig einseitige und unvollständige Beweiswürdigung vorgenommen habe. Das Gericht berücksichtige als wichtiges Identifikationskriterium nicht, dass es sich beim Tatfahrzeug um ein Taxi handle und bloss schätzungsweise etwa eine Promille aller immatrikulierten Personenwagen Taxis seien. Weiter lasse das Gericht ausser Betracht, dass es sich beim Tatfahrzeug um eine Limousine handle, während die meisten Taxis in der Stadt Zürich Kleinwagen seien. Völlig ausser Betracht lasse das Gericht, dass der Beschuldigte gemäss eigener Darstellung zur Unfallzeit durch das Limmatquai in Richtung Central gefahren sei und am … seinen Standplatz habe. Bei einer Gesamtwürdigung aller Beweismittel bestünden keine Zweifel, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handle (Urk. 49 S. 2). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft überdies vor, dass C._____ sich das Kontrollschild besonders einfach habe ein- prägen können, weil die letzten drei Ziffern identisch seien mit seinem eigenen Auto, sodass er sich bloss noch die ersten drei Ziffern habe einprägen müssen. C._____ habe ausserdem das Kontrollschild beim Wegfahren des Taxis und nicht etwa bei einer schnellen Vorbeifahrt ablesen können (Urk. 68 S. 3).

4. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch an der Hauptverhand- lung und der heutigen Berufungsverhandlung den ihm gemachten Vorwurf bestrit- ten. Er macht im Wesentlichen geltend, es müsse eine Verwechslung vorliegen (Urk. 5 S. 2 F/A 12; Urk. 7 S. 4 F/A 18; Urk. 23 S. 3 F/A 4; Urk. 40 S. 5). Der Sachverhalt ist deshalb nachfolgend zu erstellen.

E. 6 Würdigung der Beweismittel

E. 6.1 Was die Erwägungen der Vorinstanz zum Geschehensablauf betrifft, so kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Ablauf aufgrund der überzeugenden und detaillierten Aus- sagen des Tramführers C._____ rechtsgenügend erstellt ist. Dieser schildert (mehrfach) lebensnah, wie es zu dem Notstopp gekommen ist (Urk. 47 S. 10 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen sollen dies lediglich ergänzen und präzisieren:

E. 6.2 Die Verteidigung macht geltend, es sei dem erstinstanzlichen Urteil zu wi- dersprechen, soweit es die Schilderungen des Tramführers C._____ als klar, wi- derspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar bezeichne (Urk. 69 S. 7 ff.). Sie greift in diesem Zusammenhang verschiedene Aussagen von C._____ aus dem Polizeirapport, der polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf und stellt diese einander gegenüber. Zunächst greift die Verteidigung Aussa- gen von C._____ aus dem Polizeirapport vom 27. Juli 2016 auf. C._____ habe ausgesagt, dass er nach dem Notstopp zwei Meter vor dem Taxi stehen geblie- ben sei, was bedeute, dass das Tram vor der Front des Taxis gestanden habe, was wiederum heisse, dass das Taxi seitlich gestanden sei. Diese Interpretation werde durch den Dienstrapport bestätigt, wo es heisse, das Taxi habe abbiegen wollen. Abbiegen sei nicht dasselbe wie Abbiegen wollen. Wenn gesagt werde, dass jemand abbiegen wolle, bedeute dies, dass er zwar abbiegen wolle, aber noch nicht abgebogen ist. Diese Aussagen liessen sich nur so verstehen, dass das Taxi die Tramgeleise noch gar nicht gekreuzt gehabt habe, als das Tram ste- hen geblieben sei (Urk. 69 S. 8).

- 12 - Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei dieser "Aussage" von C._____ im Polizei- rapport um eine sinngemässe und nicht durch seine Unterschrift bestätigte Rap- portierung seiner Äusserungen handelt, weshalb diese nicht derart wörtlich ge- nommen werden darf, wie es die Verteidigung macht. Allerdings sind auch die da- raus gezogenen Schlüsse der Verteidigung nicht richtig. Wenn C._____ aussagte, er sei nach dem Notstopp zwei Meter vor dem Taxi stehen geblieben, so bedeutet dies nicht zwingend, er habe vor der Front des Taxis angehalten. Vielmehr – und das war mit seiner Aussage auch effektiv gemeint – sagte er damit aus, er habe vor dem Taxi (als Ganzes) anhalten können. Vor welcher Partie des Taxis, ob Seitentüre, Frontpartie oder Heck, darüber sagt C._____ nichts aus. Weiter ist es zwar richtig, dass ein "Abbiegen-Wollen" nicht das Gleiche ist wie Abbiegen. Dass das Taxi die Tramgeleise noch gar nicht gekreuzt habe, kann aus den Aussagen von C._____ aber dennoch nicht abgeleitet werden. Einzig geschlossen werden kann daraus, dass das Manöver des Abbiegens noch nicht abgeschlossen war. Berücksichtigt man nämlich seine Aussage, dass er vor dem Taxi habe anhalten können, so bedeutet dies eben gerade, dass das Taxi infolge des noch nicht ab- geschlossenen Abbiegemanövers sich auf den Tramgeleisen befunden haben muss. Aufgrund dessen ist auch kein wesentlicher Widerspruch zu den bei der Staatsanwaltschaft getätigten Aussagen erkennbar, wie es die Verteidigung an anderer Stelle geltend macht (Urk. 69 S. 12). Letztlich erweisen sich die durch die Verteidigung aufgezeigten und von der Staatsanwaltschaft insofern akzeptierten Widersprüche (vgl. Prot. II S. 8 f.), welche sich jedoch durch den dynamischen Geschehensablauf sowie durch den Zeitablauf ohne Weiteres erklären lassen, nicht als derart gravierend, dass sich die Aussagen von C._____ insgesamt als unglaubhaft erweisen würden. Vielmehr sind seine Aussagen im Kern stimmig.

E. 6.3 Die Verteidigung wirft sodann die Frage auf, wieso ein Taxifahrer, der ein Tram näherkommen sieht, auf dem Tramtrassee stehen bleiben und abwarten sollte, ob etwas geschieht, bevor er weiter fahre. Dies leuchte überhaupt nicht ein (Urk. 69 S. 12). Ein solches Verhalten würde tatsächlich nicht einleuchten. Allerdings entspricht die von der Verteidigung gezeichnete Situation auch nicht den tatsächlichen

- 13 - Gegebenheiten. Nach den glaubhaften Aussagen von C._____ fuhr das Taxi zu- nächst hinter einem entgegenkommenden Tram der Linie … her und bog dann – in seiner Fahrtrichtung – unvermittelt nach links ab. Dass der Taxifahrer das Tram näherkommen gesehen hätte, trifft deshalb gerade nicht zu, hätte er doch ansons- ten mit seinem Manöver wohl zugewartet. Die Vollbremsung von Taxifahrer und Tramführer entspricht dann wiederum einer natürlichen Reaktion. Es ist nachvoll- ziehbar, dass man in einer solchen Situation intuitiv die Bremse betätigt. Die all- gemeine Lebenserfahrung zeigt, dass auf eine Schrecksituation im Strassenver- kehr, in der eine Kollision droht, meist durch eine Vollbremsung reagiert wird.

E. 6.4 Die Verteidigung bringt weiter vor, die Annahme, dass zwischen Notstopp und Sicherung des Tachos ca. zwei Minuten verstrichen seien, scheine eher zu- rückhaltend geschätzt. Nach dem Notstopp sei der Tramführer noch ein paar Me- ter gefahren, dann habe er Rufe der Fahrgäste gehört, das Tram gestoppt, die Führerkabine verlassen, sich in den Fahrgastraum begeben, sich erläutern las- sen, was geschehen ist, sei dann in die Führerkabine zurückgegangen, habe die Leitstelle kontaktiert, den Tachograph gesichert und ausgebaut (Urk. 69 S. 15). Entgegen der Ansicht der Verteidigung erscheint es realistisch, dass sich all dies innerhalb von sehr kurzer Zeit zugetragen hat. So gilt es zu bedenken, dass der Fokus von C._____ auf einem schnellen Handeln gelegen haben muss, nachdem er von den Verletzungen des Privatklägers erfahren hat. Es galt dann möglichst schnell die Sanität zu alarmieren und den Tachographen auszubauen. Dies alles lässt sich durchaus in einem Zeitraum von ca. zwei Minuten bewerkstelligen.

E. 6.5 Sodann macht die Verteidigung geltend, dass die Aussagen von C._____ in einem unauflösbaren Widerspruch mit einem objektiven Beweismittel stünden: C._____ mache geltend, dass er sein Fahrzeug ganz gestoppt habe und danach wieder losgefahren sei, bevor er erneut angehalten habe, weil ihm die Passagiere signalisiert hätten, dass sich jemand verletzt habe. Der Farbscheibentachograph, bzw. die TEL-Diagrammscheibe, welche die Fahrt des Trams aufgezeichnet habe, würde allerdings etwas anderes besagen. Auf dieser Scheibe sei nur ein Brems- manöver abgebildet, das als Notstopp verstanden werden könne. Dabei sei klar ersichtlich, dass es zunächst zu einer heftigen Verlangsamung gekommen sei, bei

- 14 - welcher das Tempo innert weniger Meter von etwas mehr als 30 km/h auf ca. 10 km/h reduziert worden sei. Danach sei das Tram aber noch etwa 20 Meter weiter- gefahren und habe weiter langsam auf ca. 5 km/h abgebremst, bevor es angehal- ten habe. Dass das Tram bereits unmittelbar nach dem heftigen Bremsmanöver ganz gestanden wäre, könne gemäss diesem Beweismittel eindeutig nicht stim- men. Eben so wenig könne sein, dass das Tram nach dem heftigen Bremsmanö- ver noch einmal beschleunigt worden sei, wie es der Tramfahrer behauptet habe. Nach dem Bremsmanöver habe sich die Geschwindigkeit nur noch reduziert, es sei nie zu einem erneuten "Anfahren" gekommen. Offenbar sei das Tram nach der Schnellbremsung noch ausgerollt. Dann könne auch die Behauptung des Tramführers nicht zutreffen, dass Tram und Taxi unmittelbar nach dem Notstopp einen Meter voneinander entfernt auf dem Trassee gestanden seien (Urk. 69 S. 14). Der TEL-Diagrammscheibe (Urk. 11) kann entnommen werden, dass das Tram nach einem unauffälligen Halte- und Beschleunigungsvorgang – es dürfte sich um den ordentlichen Halt an der Haltestelle Rudolf-Brun-Brücke gehandelt haben (ca. 20:30 Uhr-Position auf der TEL-Diagrammscheibe) – sowie einer Fahrstrecke von ca. 40 Metern mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h abrupt auf ca. 10 km/h abgebremst hat, sich dann noch etwa 20 Meter weiterbewegt hat und schliesslich zum Stillstand gekommen ist. Hier zeigt sich denn auch die begrenzte Aussage- kraft der TEL-Diagrammscheibe. Es ist einerseits nicht möglich, ein derart schwe- res Tram innert weniger Meter von 30 km/h auf 10 km/h zu verlangsamen, und andererseits weist eine "normale" Bremskurve die stärkste Geschwindigkeits- reduktion erst am Schluss und nicht bereits zu Beginn des Bremsvorganges auf. Diese Ungenauigkeit in der Darstellung zeigt sich auch eindrücklich daran, dass bei dem ordentlichen Halte- und Beschleunigungsvorgang bei der Haltestelle auf der TEL-Diagrammscheibe "Geschwindigkeitssprünge" anstatt eine kontinuier- liche Reduktion oder Beschleunigung angezeigt werden. Mit anderen Worten werden die Geschwindigkeitsänderungen nicht kontinuierlich angezeigt, sondern in Zeitinterwallen. Die gefahrene Geschwindigkeit wird zudem in Relation zur ge- fahrenen Strecke angezeigt. Dementsprechend wird auch ein vollständiger Still- stand des Trams auf der Diagrammkarte gar nicht angezeigt. So ist der Halt an

- 15 - der Tramhaltestelle vor der Rudolf Brun Brücke ebenso wenig ersichtlich wie das endgültige Anhalten nach dem Unfall. Mithin kann aufgrund der Diagrammscheibe jedenfalls nicht ausgeschlossen wer- den, dass das Tram nach dem Notstopp ganz zu Stillstand kam, denn dies würde wie erwähnt auf der Diagrammkarte gar nicht angezeigt. Somit kann aufgrund der Intervallaufzeichnung auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Tram wieder angefahren wurde. Und selbst wenn es so wäre, dass C._____ das Tram entgegen seinen Aussagen mit dem brüsken Bremsmanöver nicht ganz bis zum Stillstand abgebremst und danach wieder für einige Meter in Bewegung gesetzt hätte, bevor er anhielt und in den Fahrgastraum zum gestürzten Privatkläger ging, würde dies seine Aussagen nicht gleichsam unbrauchbar machen. Kern seiner Depositionen ist nämlich der folgende Geschehensablauf: (1) Das von C._____ geführte und ein entgegen- kommendes Tram kreuzen sich. (2) Hinter dem entgegenkommenden Tram taucht das Taxifahrzeug auf, im Bestreben, einen U-Turn vorzunehmen. (3) So- wohl C._____ als auch der Taxifahrer leiten je eine Vollbremsung ein. (4) Es ge- lingt, das Tram so stark abzubremsen, dass eine Kollision vermieden werden kann. (5) Der Taxifahrer setzt sein Manöver fort und hält auf dem Umschlagsplatz an. (6) Auch C._____ setzt seine Fahrt fort. (7) Durch Zurufe aus dem Fahrgast- raum wird C._____ auf den Sturz des Privatklägers aufmerksam gemacht. (8) C._____ hält das Tram an und begibt sich in den Fahrgastraum. Wenn sich nun C._____ in dieser Situation daran zu erinnern glaubte, das Tram mit der Notbremsung bis zum Stillstand angehalten zu haben, obwohl er vor der Weiterfahrt in Tat und Wahrheit noch langsam gerollt sein mag, so wäre darin mit Blick auf die mit dem vorstehenden Geschehensablauf notwendigerweise verbun- denen Gefühlslagen kein ausschlaggebender Widerspruch zu sehen. Das überra- schende Auftauchen des Taxis hinter dem entgegenkommenden Tram löste bei C._____ zwangsläufigerweise einen Adrenalinschub und unmittelbar damit ver- bunden den Reflex zur Vollbremsung aus, welche Anspannung schon bald Er- leichterung wich angesichts der Erkenntnis, eine Kollision vermieden zu haben und weiterfahren zu können. Ob nun das Tram nach der Vollbremsung ganz still

- 16 - stand oder noch langsam rollte, ist im Ergebnis also völlig irrelevant und entspre- chend kein Umstand, den sich C._____ quasi zwingend eingeprägt haben muss. Wenn er sich diesbezüglich irrte, belegte dies einzig die naturgegebenen Unzu- länglichkeiten des menschlichen Erinnerungsvermögens und wäre keinesfalls In- diz für Falschaussagen, denen insgesamt nicht getraut werden kann.

E. 6.6 Die Verteidigung bringt schliesslich vor, C._____ habe mindestens ein so grosses Interesse wie der Beschuldigte gehabt, nicht für die Verletzung des Pri- vatklägers verantwortlich gemacht zu werden, und habe diese Verantwortung nur loswerden können, indem er jemand anderen belastet habe (Urk. 69 S. 6; vgl. auch Prot. II S. 10). Es bestehe ein Glaubwürdigkeitsproblem (Prot. II S. 9 und 11). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass der Tramführer C._____ Teil der Kausalkette ist, welche zu den Verletzungen des Privatklägers geführt hat, und er somit ein entsprechendes Interesse haben könnte, sein eigenes Verhalten möglichst günstig darzustellen. Wie oben erwähnt spielt die Glaubwürdigkeit einer Person nach neueren Erkenntnissen allerdings – wenn überhaupt – nur noch eine untergeordnete Rolle bei der Aussagenwürdigung durch die Gerichte. Entschei- dend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen. Wenn die Verteidigung dann weiter geltend macht, C._____ habe die Verantwor- tung für die Verletzungen nur abgeben können, indem er jemand anderen belaste, so kann ihr darin nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Zwar ist es naheliegend, dass C._____ für den Fall, dass ihn ein Verschulden an den Verletzungen treffen wür- de, jemand anderen dafür verantwortlich machen könnte, um so vom eigenen Verschulden abzulenken. Jedoch wäre es in einem solchen Fall ohne Sinn und auch nicht nötig, eine bestimmte Person – den Beschuldigten – zu Unrecht zu be- lasten, wie dies die Verteidigung suggerieren will. Im Gegenteil wäre es gerade "erfolgsversprechender", einen unbekannten Autolenker zu belasten. Während nämlich bei der Belastung einer bestimmten Person diese eruiert werden kann und durch beispielsweise einen Alibi-Beweis der Schwindel jederzeit aufgedeckt werden könnte, könnte ein unbekannter Autolenker nie eruiert werden, weshalb diese Gefahr gebannt wäre. Schliesslich kann mit Fug ausgeschlossen werden,

- 17 - dass C._____ auf freier Strecke ohne irgendwelchem Grund eine Notbremsung durchführte.

E. 6.7 Was nun die konkrete Täterschaft des Beschuldigten angeht, macht die Verteidigung geltend, dass man auf dem Fahrtenschreiber des Taxis sehe, dass das Taxi des Beschuldigten um 20:25 Uhr offenbar auf einer Autobahn unterwegs gewesen sei, aber auch danach sei das Auto ständig bewegt worden bis unmittel- bar vor 20:45 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt sei es für 20 Minuten nicht mehr bewegt worden. Zwischen 20:40 Uhr und 20:44 Uhr sei das Auto nie während mindestens zwei Minuten am Stück stillgestanden, bis es wieder losgefahren sei. Der Be- schuldigte könne nicht der vom Tramführer beschriebene Täter sein (Urk. 69 S. 15). Einwandfrei aus dem Fahrtenschreiber herauslesen lässt sich der Umstand, dass das Fahrzeug des Beschuldigten ab ca. 20:45 Uhr bis ca. 21:05 Uhr stillgestan- den ist. Dies spricht nun aber nicht gegen die Schilderung von C._____. Gemäss dessen Angaben hat sich das fragliche Taxi um ca. 20:42 Uhr vom Tatort entfernt, weshalb noch eine rund dreiminütige Fahrzeit möglich war, bevor das Auto an anderer Stelle für 20 Minuten abgestellt worden ist. Was den fraglichen Zeitraum zwischen 20:40 Uhr und 20:45 Uhr angeht, so ist mit der Verteidigung festzustel- len, dass das Auto in diesem Zeitraum mit Sicherheit bewegt wurde. Nicht mit Be- stimmtheit sagen lässt sich aber entgegen der Verteidigung, dass das Auto in die- sem Zeitraum nicht einmal für rund zwei Minuten stillgestanden ist. Minuten wer- den auf dem Fahrtenschreiber im Zehntelsmilimeterbereich angezeigt. Mit blos- sem Auge können solch kurze Zeitabschnitte auf dem Fahrtenschreiber nicht mehr erkannt werden, wobei es zu bedenken gilt, dass das Taxi allenfalls nicht einmal die vollen zwei Minuten stillgestanden ist, da es noch einparkiert werden musste. Kommt hinzu, dass sich auf dem Fahrtenschreiber diverse willkürlich wir- kende (Bleistift-) Markierungen befinden, was die Leserlichkeit zusätzlich er- schwert. Es kann festgehalten werden, dass auch der Fahrtenschreiber des Taxis den Aussagen von C._____ nicht entgegen steht und somit nicht gegen dessen Version der Ereignisse spricht.

- 18 -

E. 6.8 Was die von der Vorinstanz erwogene Verwechslung der Kontrollschild- nummern angeht, ist das Folgende zu erwähnen: Richtig ist, dass es in Stress- situationen, wie sie C._____ zweifellos erlebte, leicht zu Irrtümern kommen kann. Richtig ist auch die Überlegung der Vorinstanz, dass der Fakt, dass das Kennzei- chen des Zeugen ebenfalls auf "…" endet, auf der einen Seite dafür sprechen kann, dass er sich die Nummer besonders gut merken könnte, auf der anderen Seite aber auch die Gefahr besteht, dass in einem solchen Fall gewisse Zahlen oder Zahlenfolgen, welche man dadurch im Kopf hat, ins fragliche Kontrollschild hineininterpretiert werden könnten. Dass es zu einer Verwechslung gekommen ist, kann aber dennoch ausgeschlossen werden. Zu gross wäre der Zufall, wenn der Zeuge C._____ sich eine (falsche) Nummer des von ihm beobachteten schwarzen Taxis notiert hätte, welche dann einem anderen typähnlichen schwar- zen Taxi zugeordnet werden kann, das zur fraglichen Zeit in der gleichen Gegend war und zudem noch durch eine Person gelenkt wurde, auf welche die vom Zeu- gen abgegebene Personenbeschreibung des Fahrers passt (elegante Kleidung, älterer Typ, ca. 50 jährig; Urk. 6 S. 2 F/A 6 und Urk. 22 S. 6 F/A 36). Dies wäre der Zufälle zu viel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Zeuge das Nummernschild korrekt aufgeschrieben hat, wodurch sich der Beschuldigte ein- deutig als Täter identifizieren lässt, zumal er selbst angibt, er fahre als einzige Person das Fahrzeug mit besagtem Nummernschild (Urk. 7 S. 2 F/A 7 f.). Unbehelflich ist deshalb auch, wenn der Beschuldigte vorbringt, es gebe viele schwarze D._____, welche als Taxis eingesetzt würden (vgl. Urk. 7 S. 4 F/A 18; Urk. 23 S. 3 F/A 4). Dies mag zwar richtig sein, doch der Beschuldigte wurde nicht in das Strafverfahren involviert, weil er eine schwarze D._____-Limousine fährt, sondern weil er über sein Nummernschild identifiziert werden konnte.

E. 6.9 Ebenfalls als ausgeschlossen hat zu gelten, dass sich das Fahrzeug des "wahren" Täters für den Zeugen C._____ unbemerkt entfernt und stattdessen das Fahrzeug des Beschuldigten auf dem Umschlagplatz parkiert haben könnte, so- dass es so zu einer Verwechslung gekommen wäre. Der Zeuge C._____ sagte aus, das Täterfahrzeug sei das einzige Fahrzeug in der Nähe gewesen. Es seien keine weiteren Fahrzeuge vorbeigefahren oder dort gestanden (Urk. 6 S. 2 F/A

- 19 - 10). Eine Verwechslung hätte bei dieser Sachlage nun bedingt, dass das Auto des Täters genau in jenem Zeitpunkt, als C._____ nach dem Privatkläger ge- schaut hat, weggefahren ist und gleichzeitig der Beschuldigte sein Fahrzeug an die Stelle des Täters gestellt hätte. Dies ist aber schlicht nicht möglich. Da sich Trams und Personenwagen die Fahrspur in Richtung Central an der besagten Stelle teilen, konnte kein Auto von hinten das dort stehende Tram passieren. Ein- zige Möglichkeit wäre es also gewesen, dass der Beschuldigte vom Central her- kommend mittels Wendemanöver auf dem Umschlagplatz parkiert hätte. Dies scheidet für den Beschuldigten jedoch aus, da er gemäss seinen Angaben von der Mühlegasse herkommend in Richtung Central unterwegs gewesen sein will (Urk. 5 S. 1 F/A 4) respektive er das Fahrzeug nicht gewendet habe (Urk. 7 S. 3 F/A 16). Ausserdem gilt es zu bedenken, dass ein solches Wendemanöver – und dies führt auch der Beschuldigte selber aus (Urk. 23 S. 2 F/A 4) – sich aufgrund der beengten Platzverhältnisse an der besagten Örtlichkeit, so insbesondere auch weil sich das Tram "auf gleicher Höhe wie das Taxi" (Urk. 6 S. 1 F/A 4; vgl. auch Fotografie "Endposition Tram" in Urk. 8) befunden hat, als schwierig gestaltet und sicher einen gewissen Zeitraum in Anspruch genommen hätte. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass C._____ nie in Zweifel gezogen hat, dass es sich beim Fahrzeug, welches dem Tram den Vortritt verweigert hat und beim Fahr- zeug, welches sich anschliessend entfernt hat, um dasselbe Fahrzeug handelt ("[…]. Der Taxifahrer war währenddessen ja noch da. […]" Urk. 22 S. 6 F/A 31). Aufgrund des Gesagten ist deshalb davon auszugehen, dass das Fahrzeug, wel- ches dem Tram den Vortritt verweigert hat, auch jenes Fahrzeug ist, welches an- schliessend davon gefahren ist und von welchem C._____ das Nummernschild notiert hat.

E. 6.10 Schliesslich wendet die Verteidigung ein, der gesunde Menschenverstand liesse an der Identifikation von C._____ zweifeln, behaupte dieser doch sinnge- mäss, ein Taxi habe sein Tram zu einem Notstopp gezwungen, dann aber unmit- telbar neben eben diesem Tram angehalten und mit der Fahrerflucht zugewartet, bis der Tramführer sich seinem Auto genähert habe, dass er in die Lage gekom- men sei, die Autonummer zu notieren. Erst dann sei er vor den Augen aller Tram- passagiere und Passanten abgefahren. Dies überzeuge nicht (Urk. 69 S. 17).

- 20 - Diese Argumentation der Verteidigung geht von der (falschen) Prämisse aus, dass der Beschuldigte im Moment, in dem er neben dem Tram angehalten hat, bereits von den Verletzungen des Privatklägers wusste. Dies war aber gerade nicht der Fall. Nicht einmal C._____, welcher das Tram lenkte und somit noch nä- her am Privatkläger dran war, wusste zunächst vom Sturz des Privatklägers und dessen Verletzungen, sondern musste durch die Passagiere durch Rufen darauf aufmerksam gemacht werden. Der Beschuldigte hätte deshalb in diesem Moment auch keinen Grund für eine Fahrerflucht gehabt. Erst als er den Tramfahrer das Tram verlassen gesehen hat, nachdem dieses einen gewissen Zeitraum stillge- standen ist, hätte er vermuten können, dass es zu einem Unfall gekommen ist, bzw. etwas nicht in Ordnung ist.

E. 6.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein ernstlicher Zweifel daran be- steht, dass der Beschuldigte der Fahrer des Fahrzeuges war, welches dem Tram den Vortritt verwehrt hat, wodurch dieses einen Notstopp einleiten musste, was zum Sturz und den Verletzungen des Privatklägers führte. Der zur Anklage ge- brachte Sachverhalt ist rechtsgenügend erstellt.

E. 6.12 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass somit auf die Einholung des von der Staatsanwaltschaft beantragten Berichts verzichtet werden kann (Urk. 49 S. 2). III. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung Der einfachen fahrlässigen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt voraus (DONATSCH in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013,

- 21 - Art. 12 N 14 ff., Art. 123 N 1 ff.; DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre,

E. 9 Aufl., Zürich 2013, § 31 f.).

E. 10 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax) − die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger B._____

- 35 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr.: ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 36 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird nicht eingetreten.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'800.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 30.– Auslagen Polizei; Fr. 263.80 diverse Kosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Ge- richtskasse genommen.
  5. (Mitteilung)
  6. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49 S. 2; Urk. 68 S. 1 f.)
  7. Der Beschuldigte A._____ sei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  8. Er sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie einer Busse von Fr. 300.–.
  9. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei auf 3 Tage festzusetzen.
  10. Die Bezahlung der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren.
  11. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschul- digten aufzuerlegen.
  12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu neh- men, unter dem Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1)
  13. In Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
  14. Die gesamten Verfahrenskosten (inklusive Kosten der amtlichen Vertei- digung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  15. Dem Beschuldigten seien angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten. - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
  16. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. April 2017 (Prot. I S. 6 ff.) meldete die Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 43) und reichte nach Zustellung des begründeten Urteils am 1. September 2017 (Urk. 46/1) – ebenfalls fristgerecht – am 22. September 2017 (Eingangs- datum) dem Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 49). Mit Präsidialver- fügung vom 25. September 2017 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger zuge- stellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu ertei- len und zu belegen (Urk. 51). Innert Frist reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen betreffend seine finanziellen Ver- hältnisse ein (Urk. 53 und 55/1-6). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung sowie Dr. iur. J. Boll als Vertreter der Ankla- gebehörde (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 67) – auch keine Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 7).
  17. Umfang der Berufung Das Urteil der Vorinstanz wird durch die Staatsanwaltschaft vollumfänglich ange- fochten (Urk. 49 S. 1). Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche - 5 - Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens gesamthaft zur Disposition.
  18. Amtliche Verteidigung 3.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. April 2017 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat mit Eingabe vom 21. September 2017 Berufung erklärt (Urk. 49). 3.2. Da die Staatsanwaltschaft somit an der Berufungsverhandlung persönlich auftritt, liegt ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor (Art. 130 lit. d StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO). Nachdem der Beschuldigte innert der ihm an- gesetzten Frist keine (Wahl-)Verteidigung bezeichnet hatte (Urk. 58 und 59), wur- de ihm durch die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 23. November 2017 (Urk. 61) im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 130 lit. d StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO in der Person von lic. iur. X._____ eine amtliche Verteidigung bestellt.
  19. Verwertbarkeit der Zeugenaussage von C._____ 4.1. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht geltend, C._____ sei im Untersuchungsverfahren eine falsche Rolle zugestanden worden. So ist zumindest die Befragung durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge unter dem falschen Titel erfolgt. C._____ hätte als in den Vorfall verwickelter Tramführer gestützt auf Art. 178 lit. d StPO als Auskunftsperson befragt werden müssen, da er ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter der abzuklärenden Straf- tat nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Urk. 69 S. 4 f.). Es stellt sich somit in der Tat die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme von C._____. 4.2. Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Das- selbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Ver- letzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, - 6 - es sei denn, ihre Verwertung sei zur Abklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften ver- letzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend diejenigen Bestimmungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift be- zeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist. Zu prüfen ist dabei im Einzelfall, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist (BGE 6B_1039/2014 Erw. 2.3.). 4.3. Die Verteidigung macht geltend, der zentrale Unterschied zwischen der Be- fragung eines Zeugen und einer Auskunftsperson bestehe darin, dass Auskunfts- personen ein Aussageverweigerungsrecht hätten, das demjenigen der beschul- digten Person entspreche (Art. 180 Abs. 1 StPO; Urk. 69 S. 4). Damit will die Ver- teidigung wohl sagen, dass der Befragte ein anderes Aussageverhalten zeige, wenn er als Zeuge und nicht als Auskunftsperson einvernommen werde, und dass sich dies negativ auf die Beschuldigten auswirke. 4.4. Inwiefern C._____ bei einer Einvernahme als Auskunftsperson anstatt als Zeuge ein anderes Aussageverhalten an den Tag gelegt hätte, ist nicht ersicht- lich. So ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er auch in der Situation, in welcher er als Auskunftsperson ein Aussageverweigerungsrecht gehabt hätte, dieselben Aussagen deponiert hätte. Etwas anderes wäre lebensfremd. C._____ hat letztlich das Bremsmanöver eingeleitet. Dieses Manöver war direkte Ursache des Sturzes des Privatklägers. Hätte C._____ die Aussage verweigert, hätte er sich selber nicht entlasten können. Demzufolge hat die Tatsache, dass C._____ als Zeuge und nicht als Auskunftsperson befragt wurde, keinesfalls eine derart erhebliche Bedeutung, dass die Vorschrift ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei deren Nichtbeachtung der Beweis unverwertbar ist (vgl. BGE 6B_1039/2014, Erw. 2.3.). Mit dem Umstand, dass C._____ als Zeuge ausgesagt hat, wurde somit - 7 - höchstens eine Ordnungsvorschrift verletzt, weshalb die entsprechenden Aussa- gen von C._____ bei der Staatsanwaltschaft verwertbar sind.
  20. Formelles 5.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 5.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. II. Sachverhalt
  21. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 12. Juli 2016 gegen 20.40 Uhr sein Taxi, ein Personenwagen der Marke D._____, vom Central in Zü- rich durch den Limmatquai in Richtung Bellevue gelenkt und sein Fahrzeug auf der Höhe Limmatquai … [Nr.] über die Tramgeleise gewendet zu haben, wobei er dem entgegenkommenden Tram der Linie … den Vortritt abgeschnitten habe, so- dass der Tramführer – um eine Kollision zu vermeiden – eine Vollbremsung habe einleiten müssen. Dadurch sei einer der Trampassagiere – der Privatkläger – ge- stürzt und habe sich eine 4 cm lange Rissquetschwunde sowie ein leichtes Schä- del-Hirn-Trauma zugezogen, weswegen er während 24 Stunden im Universitäts- spital Zürich habe überwacht werden müssen. Der Beschuldigte habe dabei vor- aussehen können, dass sein verkehrswidriges Verhalten zu einer Notbremsung des Trams und somit zur Verletzung eines Passagiers hätte führen können (Urk. 33 S. 2). - 8 -
  22. Urteil der Vorinstanz Während die Vorinstanz davon ausging, dass der äussere Geschehensablauf gemäss Anklageschrift erstellt sei, schloss sie, was die Täterschaft des Beschul- digten angeht, dass sich der zur Anklage gebrachte Sachverhalt gestützt auf die verfügbaren Beweismittel nicht erstellen lasse. Sie hat erwogen, dass eine Stresssituation, wie sie C._____ erlebt habe, das Tor für mögliche Irrtümer öffne. C._____ selber habe angegeben, dass alles sehr schnell gegangen sei und der fehlbare Fahrzeuglenker sogleich Gas gegeben habe und davongefahren sei, als er – C._____ – aus dem Tram gestiegen sei. Ebenso sei davon auszugehen, dass ihn die Tatsache, dass einer seiner Passagiere verletzt am Boden gelegen habe, sicherlich erschreckt habe. Zudem könne der Fakt, dass gemäss seinen Aussagen sein eigenes Kennzeichen ebenfalls mit "…" ende, auf der einen Seite zwar dafür sprechen, dass er sich die Autonummer des fehlbaren Fahrzeugs be- sonders gut habe merken und notieren können. Auf der anderen Seite bestehe in einem solchen Fall jedoch auch die Gefahr, aufgrund der Ziffern des eigenen Kennzeichens, welche man im Kopf habe, gewisse Zahlen bzw. eine gewisse Zahlenfolge ins fragliche Kontrollschild hineinzuinterpretieren, wenn man nur ei- nen kurzen Blick darauf werfe. Solche Unzuverlässigkeiten im Gedächtnis von Augenzeugen liessen sich denn auch immer wieder beobachten. Komme hinzu, dass C._____ das fehlbare Fahrzeug zwischenzeitlich aus den Augen gelassen habe, als er nach dem verletzten Fahrgast geschaut habe. Eine Verwechslung könne auch deshalb nicht ausgeschlossen werden. Nachdem auf die Schilderun- gen von C._____ bezüglich der Eigenschaften des fehlbaren Fahrzeugs nicht ab- gestellt werden könne, mithin keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stünden, welche die Richtigkeit der notierten Nummer untermauern würden, und das notier- te Kennzeichen allein, welches erst nachträglich mit dem Kantonskürzel ergänzt worden sei, aufgrund der geschilderten Unsicherheiten nicht ausreiche, um die Täterschaft mit hinreichender Sicherheit festzustellen, lasse sich der Anklagesa- chverhalt in diesem Punkt nicht rechtsgenügend erstellen. Entsprechend sei der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen. - 9 -
  23. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt dafür, dass die Vorinstanz eine völlig einseitige und unvollständige Beweiswürdigung vorgenommen habe. Das Gericht berücksichtige als wichtiges Identifikationskriterium nicht, dass es sich beim Tatfahrzeug um ein Taxi handle und bloss schätzungsweise etwa eine Promille aller immatrikulierten Personenwagen Taxis seien. Weiter lasse das Gericht ausser Betracht, dass es sich beim Tatfahrzeug um eine Limousine handle, während die meisten Taxis in der Stadt Zürich Kleinwagen seien. Völlig ausser Betracht lasse das Gericht, dass der Beschuldigte gemäss eigener Darstellung zur Unfallzeit durch das Limmatquai in Richtung Central gefahren sei und am … seinen Standplatz habe. Bei einer Gesamtwürdigung aller Beweismittel bestünden keine Zweifel, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handle (Urk. 49 S. 2). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft überdies vor, dass C._____ sich das Kontrollschild besonders einfach habe ein- prägen können, weil die letzten drei Ziffern identisch seien mit seinem eigenen Auto, sodass er sich bloss noch die ersten drei Ziffern habe einprägen müssen. C._____ habe ausserdem das Kontrollschild beim Wegfahren des Taxis und nicht etwa bei einer schnellen Vorbeifahrt ablesen können (Urk. 68 S. 3).
  24. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch an der Hauptverhand- lung und der heutigen Berufungsverhandlung den ihm gemachten Vorwurf bestrit- ten. Er macht im Wesentlichen geltend, es müsse eine Verwechslung vorliegen (Urk. 5 S. 2 F/A 12; Urk. 7 S. 4 F/A 18; Urk. 23 S. 3 F/A 4; Urk. 40 S. 5). Der Sachverhalt ist deshalb nachfolgend zu erstellen.
  25. Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung und massgebliche Beweismittel Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als ver- wirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwie- - 10 - sen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit er- hält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu über- zeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Allerdings vermag eine blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstel- lung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Ab- wägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Per- son und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sach- verhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdig- keit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Er- leben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, - 11 - ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (BENDER/NACK/ TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, S. 76 ff.) und um- gekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., S. 82 f.) zu überprüfen (vgl. Urteil 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014, BGE 133 I 33 E. 4.3.S. 45, BGE 129 I 49).
  26. Würdigung der Beweismittel 6.1. Was die Erwägungen der Vorinstanz zum Geschehensablauf betrifft, so kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Ablauf aufgrund der überzeugenden und detaillierten Aus- sagen des Tramführers C._____ rechtsgenügend erstellt ist. Dieser schildert (mehrfach) lebensnah, wie es zu dem Notstopp gekommen ist (Urk. 47 S. 10 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen sollen dies lediglich ergänzen und präzisieren: 6.2. Die Verteidigung macht geltend, es sei dem erstinstanzlichen Urteil zu wi- dersprechen, soweit es die Schilderungen des Tramführers C._____ als klar, wi- derspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar bezeichne (Urk. 69 S. 7 ff.). Sie greift in diesem Zusammenhang verschiedene Aussagen von C._____ aus dem Polizeirapport, der polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf und stellt diese einander gegenüber. Zunächst greift die Verteidigung Aussa- gen von C._____ aus dem Polizeirapport vom 27. Juli 2016 auf. C._____ habe ausgesagt, dass er nach dem Notstopp zwei Meter vor dem Taxi stehen geblie- ben sei, was bedeute, dass das Tram vor der Front des Taxis gestanden habe, was wiederum heisse, dass das Taxi seitlich gestanden sei. Diese Interpretation werde durch den Dienstrapport bestätigt, wo es heisse, das Taxi habe abbiegen wollen. Abbiegen sei nicht dasselbe wie Abbiegen wollen. Wenn gesagt werde, dass jemand abbiegen wolle, bedeute dies, dass er zwar abbiegen wolle, aber noch nicht abgebogen ist. Diese Aussagen liessen sich nur so verstehen, dass das Taxi die Tramgeleise noch gar nicht gekreuzt gehabt habe, als das Tram ste- hen geblieben sei (Urk. 69 S. 8). - 12 - Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei dieser "Aussage" von C._____ im Polizei- rapport um eine sinngemässe und nicht durch seine Unterschrift bestätigte Rap- portierung seiner Äusserungen handelt, weshalb diese nicht derart wörtlich ge- nommen werden darf, wie es die Verteidigung macht. Allerdings sind auch die da- raus gezogenen Schlüsse der Verteidigung nicht richtig. Wenn C._____ aussagte, er sei nach dem Notstopp zwei Meter vor dem Taxi stehen geblieben, so bedeutet dies nicht zwingend, er habe vor der Front des Taxis angehalten. Vielmehr – und das war mit seiner Aussage auch effektiv gemeint – sagte er damit aus, er habe vor dem Taxi (als Ganzes) anhalten können. Vor welcher Partie des Taxis, ob Seitentüre, Frontpartie oder Heck, darüber sagt C._____ nichts aus. Weiter ist es zwar richtig, dass ein "Abbiegen-Wollen" nicht das Gleiche ist wie Abbiegen. Dass das Taxi die Tramgeleise noch gar nicht gekreuzt habe, kann aus den Aussagen von C._____ aber dennoch nicht abgeleitet werden. Einzig geschlossen werden kann daraus, dass das Manöver des Abbiegens noch nicht abgeschlossen war. Berücksichtigt man nämlich seine Aussage, dass er vor dem Taxi habe anhalten können, so bedeutet dies eben gerade, dass das Taxi infolge des noch nicht ab- geschlossenen Abbiegemanövers sich auf den Tramgeleisen befunden haben muss. Aufgrund dessen ist auch kein wesentlicher Widerspruch zu den bei der Staatsanwaltschaft getätigten Aussagen erkennbar, wie es die Verteidigung an anderer Stelle geltend macht (Urk. 69 S. 12). Letztlich erweisen sich die durch die Verteidigung aufgezeigten und von der Staatsanwaltschaft insofern akzeptierten Widersprüche (vgl. Prot. II S. 8 f.), welche sich jedoch durch den dynamischen Geschehensablauf sowie durch den Zeitablauf ohne Weiteres erklären lassen, nicht als derart gravierend, dass sich die Aussagen von C._____ insgesamt als unglaubhaft erweisen würden. Vielmehr sind seine Aussagen im Kern stimmig. 6.3. Die Verteidigung wirft sodann die Frage auf, wieso ein Taxifahrer, der ein Tram näherkommen sieht, auf dem Tramtrassee stehen bleiben und abwarten sollte, ob etwas geschieht, bevor er weiter fahre. Dies leuchte überhaupt nicht ein (Urk. 69 S. 12). Ein solches Verhalten würde tatsächlich nicht einleuchten. Allerdings entspricht die von der Verteidigung gezeichnete Situation auch nicht den tatsächlichen - 13 - Gegebenheiten. Nach den glaubhaften Aussagen von C._____ fuhr das Taxi zu- nächst hinter einem entgegenkommenden Tram der Linie … her und bog dann – in seiner Fahrtrichtung – unvermittelt nach links ab. Dass der Taxifahrer das Tram näherkommen gesehen hätte, trifft deshalb gerade nicht zu, hätte er doch ansons- ten mit seinem Manöver wohl zugewartet. Die Vollbremsung von Taxifahrer und Tramführer entspricht dann wiederum einer natürlichen Reaktion. Es ist nachvoll- ziehbar, dass man in einer solchen Situation intuitiv die Bremse betätigt. Die all- gemeine Lebenserfahrung zeigt, dass auf eine Schrecksituation im Strassenver- kehr, in der eine Kollision droht, meist durch eine Vollbremsung reagiert wird. 6.4. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Annahme, dass zwischen Notstopp und Sicherung des Tachos ca. zwei Minuten verstrichen seien, scheine eher zu- rückhaltend geschätzt. Nach dem Notstopp sei der Tramführer noch ein paar Me- ter gefahren, dann habe er Rufe der Fahrgäste gehört, das Tram gestoppt, die Führerkabine verlassen, sich in den Fahrgastraum begeben, sich erläutern las- sen, was geschehen ist, sei dann in die Führerkabine zurückgegangen, habe die Leitstelle kontaktiert, den Tachograph gesichert und ausgebaut (Urk. 69 S. 15). Entgegen der Ansicht der Verteidigung erscheint es realistisch, dass sich all dies innerhalb von sehr kurzer Zeit zugetragen hat. So gilt es zu bedenken, dass der Fokus von C._____ auf einem schnellen Handeln gelegen haben muss, nachdem er von den Verletzungen des Privatklägers erfahren hat. Es galt dann möglichst schnell die Sanität zu alarmieren und den Tachographen auszubauen. Dies alles lässt sich durchaus in einem Zeitraum von ca. zwei Minuten bewerkstelligen. 6.5. Sodann macht die Verteidigung geltend, dass die Aussagen von C._____ in einem unauflösbaren Widerspruch mit einem objektiven Beweismittel stünden: C._____ mache geltend, dass er sein Fahrzeug ganz gestoppt habe und danach wieder losgefahren sei, bevor er erneut angehalten habe, weil ihm die Passagiere signalisiert hätten, dass sich jemand verletzt habe. Der Farbscheibentachograph, bzw. die TEL-Diagrammscheibe, welche die Fahrt des Trams aufgezeichnet habe, würde allerdings etwas anderes besagen. Auf dieser Scheibe sei nur ein Brems- manöver abgebildet, das als Notstopp verstanden werden könne. Dabei sei klar ersichtlich, dass es zunächst zu einer heftigen Verlangsamung gekommen sei, bei - 14 - welcher das Tempo innert weniger Meter von etwas mehr als 30 km/h auf ca. 10 km/h reduziert worden sei. Danach sei das Tram aber noch etwa 20 Meter weiter- gefahren und habe weiter langsam auf ca. 5 km/h abgebremst, bevor es angehal- ten habe. Dass das Tram bereits unmittelbar nach dem heftigen Bremsmanöver ganz gestanden wäre, könne gemäss diesem Beweismittel eindeutig nicht stim- men. Eben so wenig könne sein, dass das Tram nach dem heftigen Bremsmanö- ver noch einmal beschleunigt worden sei, wie es der Tramfahrer behauptet habe. Nach dem Bremsmanöver habe sich die Geschwindigkeit nur noch reduziert, es sei nie zu einem erneuten "Anfahren" gekommen. Offenbar sei das Tram nach der Schnellbremsung noch ausgerollt. Dann könne auch die Behauptung des Tramführers nicht zutreffen, dass Tram und Taxi unmittelbar nach dem Notstopp einen Meter voneinander entfernt auf dem Trassee gestanden seien (Urk. 69 S. 14). Der TEL-Diagrammscheibe (Urk. 11) kann entnommen werden, dass das Tram nach einem unauffälligen Halte- und Beschleunigungsvorgang – es dürfte sich um den ordentlichen Halt an der Haltestelle Rudolf-Brun-Brücke gehandelt haben (ca. 20:30 Uhr-Position auf der TEL-Diagrammscheibe) – sowie einer Fahrstrecke von ca. 40 Metern mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h abrupt auf ca. 10 km/h abgebremst hat, sich dann noch etwa 20 Meter weiterbewegt hat und schliesslich zum Stillstand gekommen ist. Hier zeigt sich denn auch die begrenzte Aussage- kraft der TEL-Diagrammscheibe. Es ist einerseits nicht möglich, ein derart schwe- res Tram innert weniger Meter von 30 km/h auf 10 km/h zu verlangsamen, und andererseits weist eine "normale" Bremskurve die stärkste Geschwindigkeits- reduktion erst am Schluss und nicht bereits zu Beginn des Bremsvorganges auf. Diese Ungenauigkeit in der Darstellung zeigt sich auch eindrücklich daran, dass bei dem ordentlichen Halte- und Beschleunigungsvorgang bei der Haltestelle auf der TEL-Diagrammscheibe "Geschwindigkeitssprünge" anstatt eine kontinuier- liche Reduktion oder Beschleunigung angezeigt werden. Mit anderen Worten werden die Geschwindigkeitsänderungen nicht kontinuierlich angezeigt, sondern in Zeitinterwallen. Die gefahrene Geschwindigkeit wird zudem in Relation zur ge- fahrenen Strecke angezeigt. Dementsprechend wird auch ein vollständiger Still- stand des Trams auf der Diagrammkarte gar nicht angezeigt. So ist der Halt an - 15 - der Tramhaltestelle vor der Rudolf Brun Brücke ebenso wenig ersichtlich wie das endgültige Anhalten nach dem Unfall. Mithin kann aufgrund der Diagrammscheibe jedenfalls nicht ausgeschlossen wer- den, dass das Tram nach dem Notstopp ganz zu Stillstand kam, denn dies würde wie erwähnt auf der Diagrammkarte gar nicht angezeigt. Somit kann aufgrund der Intervallaufzeichnung auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Tram wieder angefahren wurde. Und selbst wenn es so wäre, dass C._____ das Tram entgegen seinen Aussagen mit dem brüsken Bremsmanöver nicht ganz bis zum Stillstand abgebremst und danach wieder für einige Meter in Bewegung gesetzt hätte, bevor er anhielt und in den Fahrgastraum zum gestürzten Privatkläger ging, würde dies seine Aussagen nicht gleichsam unbrauchbar machen. Kern seiner Depositionen ist nämlich der folgende Geschehensablauf: (1) Das von C._____ geführte und ein entgegen- kommendes Tram kreuzen sich. (2) Hinter dem entgegenkommenden Tram taucht das Taxifahrzeug auf, im Bestreben, einen U-Turn vorzunehmen. (3) So- wohl C._____ als auch der Taxifahrer leiten je eine Vollbremsung ein. (4) Es ge- lingt, das Tram so stark abzubremsen, dass eine Kollision vermieden werden kann. (5) Der Taxifahrer setzt sein Manöver fort und hält auf dem Umschlagsplatz an. (6) Auch C._____ setzt seine Fahrt fort. (7) Durch Zurufe aus dem Fahrgast- raum wird C._____ auf den Sturz des Privatklägers aufmerksam gemacht. (8) C._____ hält das Tram an und begibt sich in den Fahrgastraum. Wenn sich nun C._____ in dieser Situation daran zu erinnern glaubte, das Tram mit der Notbremsung bis zum Stillstand angehalten zu haben, obwohl er vor der Weiterfahrt in Tat und Wahrheit noch langsam gerollt sein mag, so wäre darin mit Blick auf die mit dem vorstehenden Geschehensablauf notwendigerweise verbun- denen Gefühlslagen kein ausschlaggebender Widerspruch zu sehen. Das überra- schende Auftauchen des Taxis hinter dem entgegenkommenden Tram löste bei C._____ zwangsläufigerweise einen Adrenalinschub und unmittelbar damit ver- bunden den Reflex zur Vollbremsung aus, welche Anspannung schon bald Er- leichterung wich angesichts der Erkenntnis, eine Kollision vermieden zu haben und weiterfahren zu können. Ob nun das Tram nach der Vollbremsung ganz still - 16 - stand oder noch langsam rollte, ist im Ergebnis also völlig irrelevant und entspre- chend kein Umstand, den sich C._____ quasi zwingend eingeprägt haben muss. Wenn er sich diesbezüglich irrte, belegte dies einzig die naturgegebenen Unzu- länglichkeiten des menschlichen Erinnerungsvermögens und wäre keinesfalls In- diz für Falschaussagen, denen insgesamt nicht getraut werden kann. 6.6. Die Verteidigung bringt schliesslich vor, C._____ habe mindestens ein so grosses Interesse wie der Beschuldigte gehabt, nicht für die Verletzung des Pri- vatklägers verantwortlich gemacht zu werden, und habe diese Verantwortung nur loswerden können, indem er jemand anderen belastet habe (Urk. 69 S. 6; vgl. auch Prot. II S. 10). Es bestehe ein Glaubwürdigkeitsproblem (Prot. II S. 9 und 11). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass der Tramführer C._____ Teil der Kausalkette ist, welche zu den Verletzungen des Privatklägers geführt hat, und er somit ein entsprechendes Interesse haben könnte, sein eigenes Verhalten möglichst günstig darzustellen. Wie oben erwähnt spielt die Glaubwürdigkeit einer Person nach neueren Erkenntnissen allerdings – wenn überhaupt – nur noch eine untergeordnete Rolle bei der Aussagenwürdigung durch die Gerichte. Entschei- dend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen. Wenn die Verteidigung dann weiter geltend macht, C._____ habe die Verantwor- tung für die Verletzungen nur abgeben können, indem er jemand anderen belaste, so kann ihr darin nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Zwar ist es naheliegend, dass C._____ für den Fall, dass ihn ein Verschulden an den Verletzungen treffen wür- de, jemand anderen dafür verantwortlich machen könnte, um so vom eigenen Verschulden abzulenken. Jedoch wäre es in einem solchen Fall ohne Sinn und auch nicht nötig, eine bestimmte Person – den Beschuldigten – zu Unrecht zu be- lasten, wie dies die Verteidigung suggerieren will. Im Gegenteil wäre es gerade "erfolgsversprechender", einen unbekannten Autolenker zu belasten. Während nämlich bei der Belastung einer bestimmten Person diese eruiert werden kann und durch beispielsweise einen Alibi-Beweis der Schwindel jederzeit aufgedeckt werden könnte, könnte ein unbekannter Autolenker nie eruiert werden, weshalb diese Gefahr gebannt wäre. Schliesslich kann mit Fug ausgeschlossen werden, - 17 - dass C._____ auf freier Strecke ohne irgendwelchem Grund eine Notbremsung durchführte. 6.7. Was nun die konkrete Täterschaft des Beschuldigten angeht, macht die Verteidigung geltend, dass man auf dem Fahrtenschreiber des Taxis sehe, dass das Taxi des Beschuldigten um 20:25 Uhr offenbar auf einer Autobahn unterwegs gewesen sei, aber auch danach sei das Auto ständig bewegt worden bis unmittel- bar vor 20:45 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt sei es für 20 Minuten nicht mehr bewegt worden. Zwischen 20:40 Uhr und 20:44 Uhr sei das Auto nie während mindestens zwei Minuten am Stück stillgestanden, bis es wieder losgefahren sei. Der Be- schuldigte könne nicht der vom Tramführer beschriebene Täter sein (Urk. 69 S. 15). Einwandfrei aus dem Fahrtenschreiber herauslesen lässt sich der Umstand, dass das Fahrzeug des Beschuldigten ab ca. 20:45 Uhr bis ca. 21:05 Uhr stillgestan- den ist. Dies spricht nun aber nicht gegen die Schilderung von C._____. Gemäss dessen Angaben hat sich das fragliche Taxi um ca. 20:42 Uhr vom Tatort entfernt, weshalb noch eine rund dreiminütige Fahrzeit möglich war, bevor das Auto an anderer Stelle für 20 Minuten abgestellt worden ist. Was den fraglichen Zeitraum zwischen 20:40 Uhr und 20:45 Uhr angeht, so ist mit der Verteidigung festzustel- len, dass das Auto in diesem Zeitraum mit Sicherheit bewegt wurde. Nicht mit Be- stimmtheit sagen lässt sich aber entgegen der Verteidigung, dass das Auto in die- sem Zeitraum nicht einmal für rund zwei Minuten stillgestanden ist. Minuten wer- den auf dem Fahrtenschreiber im Zehntelsmilimeterbereich angezeigt. Mit blos- sem Auge können solch kurze Zeitabschnitte auf dem Fahrtenschreiber nicht mehr erkannt werden, wobei es zu bedenken gilt, dass das Taxi allenfalls nicht einmal die vollen zwei Minuten stillgestanden ist, da es noch einparkiert werden musste. Kommt hinzu, dass sich auf dem Fahrtenschreiber diverse willkürlich wir- kende (Bleistift-) Markierungen befinden, was die Leserlichkeit zusätzlich er- schwert. Es kann festgehalten werden, dass auch der Fahrtenschreiber des Taxis den Aussagen von C._____ nicht entgegen steht und somit nicht gegen dessen Version der Ereignisse spricht. - 18 - 6.8. Was die von der Vorinstanz erwogene Verwechslung der Kontrollschild- nummern angeht, ist das Folgende zu erwähnen: Richtig ist, dass es in Stress- situationen, wie sie C._____ zweifellos erlebte, leicht zu Irrtümern kommen kann. Richtig ist auch die Überlegung der Vorinstanz, dass der Fakt, dass das Kennzei- chen des Zeugen ebenfalls auf "…" endet, auf der einen Seite dafür sprechen kann, dass er sich die Nummer besonders gut merken könnte, auf der anderen Seite aber auch die Gefahr besteht, dass in einem solchen Fall gewisse Zahlen oder Zahlenfolgen, welche man dadurch im Kopf hat, ins fragliche Kontrollschild hineininterpretiert werden könnten. Dass es zu einer Verwechslung gekommen ist, kann aber dennoch ausgeschlossen werden. Zu gross wäre der Zufall, wenn der Zeuge C._____ sich eine (falsche) Nummer des von ihm beobachteten schwarzen Taxis notiert hätte, welche dann einem anderen typähnlichen schwar- zen Taxi zugeordnet werden kann, das zur fraglichen Zeit in der gleichen Gegend war und zudem noch durch eine Person gelenkt wurde, auf welche die vom Zeu- gen abgegebene Personenbeschreibung des Fahrers passt (elegante Kleidung, älterer Typ, ca. 50 jährig; Urk. 6 S. 2 F/A 6 und Urk. 22 S. 6 F/A 36). Dies wäre der Zufälle zu viel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Zeuge das Nummernschild korrekt aufgeschrieben hat, wodurch sich der Beschuldigte ein- deutig als Täter identifizieren lässt, zumal er selbst angibt, er fahre als einzige Person das Fahrzeug mit besagtem Nummernschild (Urk. 7 S. 2 F/A 7 f.). Unbehelflich ist deshalb auch, wenn der Beschuldigte vorbringt, es gebe viele schwarze D._____, welche als Taxis eingesetzt würden (vgl. Urk. 7 S. 4 F/A 18; Urk. 23 S. 3 F/A 4). Dies mag zwar richtig sein, doch der Beschuldigte wurde nicht in das Strafverfahren involviert, weil er eine schwarze D._____-Limousine fährt, sondern weil er über sein Nummernschild identifiziert werden konnte. 6.9. Ebenfalls als ausgeschlossen hat zu gelten, dass sich das Fahrzeug des "wahren" Täters für den Zeugen C._____ unbemerkt entfernt und stattdessen das Fahrzeug des Beschuldigten auf dem Umschlagplatz parkiert haben könnte, so- dass es so zu einer Verwechslung gekommen wäre. Der Zeuge C._____ sagte aus, das Täterfahrzeug sei das einzige Fahrzeug in der Nähe gewesen. Es seien keine weiteren Fahrzeuge vorbeigefahren oder dort gestanden (Urk. 6 S. 2 F/A - 19 - 10). Eine Verwechslung hätte bei dieser Sachlage nun bedingt, dass das Auto des Täters genau in jenem Zeitpunkt, als C._____ nach dem Privatkläger ge- schaut hat, weggefahren ist und gleichzeitig der Beschuldigte sein Fahrzeug an die Stelle des Täters gestellt hätte. Dies ist aber schlicht nicht möglich. Da sich Trams und Personenwagen die Fahrspur in Richtung Central an der besagten Stelle teilen, konnte kein Auto von hinten das dort stehende Tram passieren. Ein- zige Möglichkeit wäre es also gewesen, dass der Beschuldigte vom Central her- kommend mittels Wendemanöver auf dem Umschlagplatz parkiert hätte. Dies scheidet für den Beschuldigten jedoch aus, da er gemäss seinen Angaben von der Mühlegasse herkommend in Richtung Central unterwegs gewesen sein will (Urk. 5 S. 1 F/A 4) respektive er das Fahrzeug nicht gewendet habe (Urk. 7 S. 3 F/A 16). Ausserdem gilt es zu bedenken, dass ein solches Wendemanöver – und dies führt auch der Beschuldigte selber aus (Urk. 23 S. 2 F/A 4) – sich aufgrund der beengten Platzverhältnisse an der besagten Örtlichkeit, so insbesondere auch weil sich das Tram "auf gleicher Höhe wie das Taxi" (Urk. 6 S. 1 F/A 4; vgl. auch Fotografie "Endposition Tram" in Urk. 8) befunden hat, als schwierig gestaltet und sicher einen gewissen Zeitraum in Anspruch genommen hätte. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass C._____ nie in Zweifel gezogen hat, dass es sich beim Fahrzeug, welches dem Tram den Vortritt verweigert hat und beim Fahr- zeug, welches sich anschliessend entfernt hat, um dasselbe Fahrzeug handelt ("[…]. Der Taxifahrer war währenddessen ja noch da. […]" Urk. 22 S. 6 F/A 31). Aufgrund des Gesagten ist deshalb davon auszugehen, dass das Fahrzeug, wel- ches dem Tram den Vortritt verweigert hat, auch jenes Fahrzeug ist, welches an- schliessend davon gefahren ist und von welchem C._____ das Nummernschild notiert hat. 6.10. Schliesslich wendet die Verteidigung ein, der gesunde Menschenverstand liesse an der Identifikation von C._____ zweifeln, behaupte dieser doch sinnge- mäss, ein Taxi habe sein Tram zu einem Notstopp gezwungen, dann aber unmit- telbar neben eben diesem Tram angehalten und mit der Fahrerflucht zugewartet, bis der Tramführer sich seinem Auto genähert habe, dass er in die Lage gekom- men sei, die Autonummer zu notieren. Erst dann sei er vor den Augen aller Tram- passagiere und Passanten abgefahren. Dies überzeuge nicht (Urk. 69 S. 17). - 20 - Diese Argumentation der Verteidigung geht von der (falschen) Prämisse aus, dass der Beschuldigte im Moment, in dem er neben dem Tram angehalten hat, bereits von den Verletzungen des Privatklägers wusste. Dies war aber gerade nicht der Fall. Nicht einmal C._____, welcher das Tram lenkte und somit noch nä- her am Privatkläger dran war, wusste zunächst vom Sturz des Privatklägers und dessen Verletzungen, sondern musste durch die Passagiere durch Rufen darauf aufmerksam gemacht werden. Der Beschuldigte hätte deshalb in diesem Moment auch keinen Grund für eine Fahrerflucht gehabt. Erst als er den Tramfahrer das Tram verlassen gesehen hat, nachdem dieses einen gewissen Zeitraum stillge- standen ist, hätte er vermuten können, dass es zu einem Unfall gekommen ist, bzw. etwas nicht in Ordnung ist. 6.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein ernstlicher Zweifel daran be- steht, dass der Beschuldigte der Fahrer des Fahrzeuges war, welches dem Tram den Vortritt verwehrt hat, wodurch dieses einen Notstopp einleiten musste, was zum Sturz und den Verletzungen des Privatklägers führte. Der zur Anklage ge- brachte Sachverhalt ist rechtsgenügend erstellt. 6.12. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass somit auf die Einholung des von der Staatsanwaltschaft beantragten Berichts verzichtet werden kann (Urk. 49 S. 2). III. Rechtliche Würdigung
  27. Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung Der einfachen fahrlässigen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt voraus (DONATSCH in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, - 21 - Art. 12 N 14 ff., Art. 123 N 1 ff.; DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre,
  28. Aufl., Zürich 2013, § 31 f.). 1.1. Unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs 1.1.1. Der tatbestandsmässige Erfolg 1.1.1.1. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen einfachen Kör- perverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 StGB im Ein- tritt der Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB noch diejenigen von Art. 126 StGB erfüllt (DONATSCH, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen,
  29. Aufl., Zürich 2013, S. 59 f.). 1.1.1.2. Der Privatkläger hat gemäss Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 7. März 2017 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Rissquetsch- Wunde okzipital mit einer Länge von ca. 4 cm erlitten. Der Privatkläger wurde nach dem Unfallereignis am 12. Juli 2016 ins Universitätsspital aufgenommen und bis zum 13. Juli 2016 stationär überwacht. Durch die Verletzungen bestand keine unmittelbare Lebensgefahr und es sind keine bleibenden Nachteile entstanden (Urk. 26). Folglich weisen die Verletzungen nicht die Schwere einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB auf. Jedoch geht die Beeinträchtigung über das Ausmass einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinaus. Die Verletz- ungen sind als einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB zu qualifizieren. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist das Verursachen dieser ein- fachen Körperverletzung dem Beschuldigten zuzuordnen und somit als der tatbe- standsmässige Erfolg zu betrachten. 1.1.2. Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausali- tät) 1.1.2.1. Ein (pflichtwidriges) Verhalten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Er- folgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypo- - 22 - thetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weg- lassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ur- sache des Erfolgs bildete (BGE 116 IV 306 E. 2a mit Hinweisen). Für die Bedin- gungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Bedingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs beitragen, gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2010 vom
  30. April 2010 E. 3). Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der jewei- lige Beschuldigte durch sein Verhalten eine Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2). 1.1.2.2. Die Handlung, die vorliegend am Anfang der Kausalkette stand, war das Wendemanöver des Beschuldigten über die Tramgeleise. Dadurch hat er dem entgegenkommenden Tram der Linie … den Vortritt verweigert, weshalb dieses eine Vollbremsung hat einleiten müssen, was zu besagtem Sturz sowie den ge- nannten Verletzungen des Privatklägers geführt hat. Entgegen der Verteidigung (Urk. 69 S. 2) und mit dem Staatsanwalt (Prot. II S. 9) steht zweifellos fest, dass die Verletzungen des Privatklägers durch den Sturz infolge des abrupten Brems- manövers verursacht wurden. Hierfür ist die zeitliche Koinzidenz zu gross und er- weist sich auch stimmig mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, so insbesonde- re auch den Aussagen von C._____. 1.1.2.3. Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs ist hier somit die Frage entscheidend, ob es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Vollbremsung ge- kommen wäre und der Privatkläger diese Verletzungen nicht davongetragen hät- te, wenn der Beschuldigte mit seinem Auto das Wendemanöver nicht vorgenom- men hätte. Hätte er das Wendemanöver nicht vorgenommen, hätte er dem Tram nicht den Vortritt verweigert, wobei dieses dann auch nicht eine Vollbremsung hätte einleiten müssen. In diesem Fall wäre der Privatkläger auch nicht verletzt worden. Das Verhalten des Beschuldigten bildete somit die Ursache des Tater- folgs und war natürlich kausal für die Tatbestandsverwirklichung der Schädigung des Privatklägers. - 23 - 1.1.2.4. Die Prüfung der adäquaten Kausalität, das heisst die Frage, ob das Ver- halten des Beschuldigten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen, erfolgt auf Stufe der Voraussehbarkeit des Erfolgs (Ziff. III.1.3.1.). 1.1.3. Der Beschuldigte hat den Vortritt des Tram unabsichtlich verweigert, wes- halb es dann zur Vollbremsung und der Verletzung des Privatklägers gekommen ist. Er hat die Schädigung des Körpers des Privatklägers nicht vorsätzlich bezie- hungsweise eventualvorsätzlich verursacht. Es geht insbesondere nicht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte den Erfolg einer Schädigung in Kauf ge- nommen hätte, weshalb auch das Tatbestandsmerkmal „unvorsätzliches Be- wirken“ erfüllt ist. 1.2. Missachtung einer Sorgfaltspflicht 1.2.1. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rück- sicht nimmt. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem Strassenverkehrsgesetz und den dazu gehörenden Verord- nungen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Über- tretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestands- mässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). 1.2.2. Als Grundregel gilt, dass sich jede Person im Verkehr so verhalten muss, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behin- dert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Art. 36 Abs. 4 SVG hält fest, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fah- ren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben den Vortritt. Wer wendet ist somit vortrittsverpflichtet. Er darf andere Strassenbenutzer weder behindern noch wenden, wo eine solche Behinderung auch nur möglich wäre (GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 36 N 34). - 24 - 1.2.3. Durch das Wendemanöver hat der Beschuldigte dem entgegenkommenden Tram den Vortritt verweigert, obwohl er infolge des Wendemanövers vortrittsver- pflichtet gewesen wäre. Das Kennen dieser Normen betreffend Vortrittsregelung bei einem Wendemanöver kann ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Der Be- schuldigte selber räumte ja auch ein, dass ihm dies bekannt sei (vgl. Urk. 5 S. 2 F/A 11). Indem der Beschuldigte dem Verkehr nicht die genügende Aufmerksam- keit zugewendet hat, hat er die zu beachtende Sorgfalt missachtet und sich damit pflichtwidrig unvorsichtig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB verhalten. 1.3. Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt Nicht jedes sorgfaltspflichtwidrige Verhalten ist der beschuldigten Person auch tatsächlich im konkreten Fall anzulasten. Vielmehr muss ein Zusammenhang zwi- schen der objektiv gegebenen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Deliktserfolg be- stehen. Zu prüfen sind dabei die Vorhersehbarkeit, die Vermeidbarkeit sowie der Schutzzweck der Norm, die verletzt wurde (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 351 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1). 1.3.1. Voraussehbarkeit 1.3.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der zum Erfolg führende Geschehensverlauf angesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen für den Be- schuldigten voraussehbar war, das heisst, ob für ihn voraussehbar war, dass er durch das (unvorsichtige) Wendemanöver dem entgegenkommenden Tram den Vortritt verweigern könnte, wodurch dieses einen Notstopp einleiten muss und ei- ne Person sich dabei verletzen könnte. Dabei muss in Beachtung der massgeb- lichen Adäquanz das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg her- beizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Verhalten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Voraussehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhn- liche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die der- - 25 - art schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – na- mentlich das Verhalten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hintergrund drän- gen (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 339 f.). 1.3.1.2. Im Sinne der Lehre und Rechtsprechung musste der Beschuldigte auf der fraglichen Strasse mit einem entgegenkommenden Tram rechnen, welches Vor- tritt hat. Er musste ebenfalls damit rechnen, dass er bei einem unvorsichtigen Wendemanöver dem Tram diesen Vortritt verweigern könnte. Zudem ist ein sol- ches Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, eine Vollbremsung des Trams zu bedingen, wodurch eine sich im Tram befindliche Person stürzen und sich Verletzungen zuziehen kann. Dieser Geschehensablauf war für den Beschuldigten vorhersehbar und nicht ausser- gewöhnlich. Eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch ein Fehlverhalten des Privatklägers oder des Tramchauffeurs ist zu verneinen. Die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs sowie des Erfolgs sind somit gege- ben. 1.3.2. Vermeidbarkeit 1.3.2.1. Der Erfolg wäre vermeidbar gewesen, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1), beziehungsweise wenn der Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 351 f.). 1.3.2.2. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegan- gen werden, dass der Privatkläger ohne das Verhalten des Beschuldigten nicht gestürzt und damit verletzt worden wäre. Denn hätte der Beschuldigte nicht aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit das Wendemanöver durchgeführt und so dem Tram den Vortritt verweigert, sondern sich verkehrsregelgemäss verhalten, hätte dieses keinen Notstopp durchführen müssen und der Privatkläger wäre nicht ge- - 26 - stürzt. Der Erfolg wäre damit vermeidbar gewesen, wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss aufmerksam verhalten hätte. 1.3.3. Schutzzweck der Norm Schliesslich muss die verletzte Norm gerade bezwecken, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu verhindern. Mangelnde Aufmerksamkeit ist mit Abstand der häufigste Unfallgrund und auch oft die wahre Ursache von Unfällen, die laut Sta- tistik unter anderem wegen Vortrittsverletzungen geschehen sein sollen (GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 31 N 8). Die im vorliegenden Fall ver- letzte Vorschrift bezweckt gerade, die Sicherheit im Strassenverkehr zu erhöhen. Der Schutzzweck der Norm ist daher gegeben.
  31. Fazit Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sämtliche Tatbestandsmerk- male der fahrlässigen einfachen Körperverletzung vorliegend erfüllt sind. Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich, noch wurden sol- che behauptet. Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
  32. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 1.1. Für den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. 1.2. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter - 27 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden ist (vgl. allgemein BGE 117 IV 113; BGE 122 IV 241; BGE 123 IV 153; BGE 127 IV 103; BGE 129 IV 20). 1.3. Bei der Tatkomponente ist der Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 7 ff.). Dabei sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens, der Deliktsbetrag sowie die Grösse der krimi- nellen Energie zu berücksichtigen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind insbesondere die Intensität des verbrecherischen Willens, das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters sowie das Mass der Pflichtwidrigkeit zu beurteilen (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 7 ff; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.).
  33. Konkrete Strafzumessung 2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist erwiesen, dass der Privatkläger durch den Notstopp und den Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine ca. 4 cm lange Riss-Quetsch-Wunde erlitten hat. Bleibende Nachteile sind nicht entstan- den. Dabei handelte es sich um nicht allzu schwere Beeinträchtigungen in Anbe- tracht der gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB möglichen Körperverletzungen. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu bemerken, dass das Fahrverhalten des Beschuldigten ansonsten als korrekt zu gelten hat. Eine be- sondere Rücksichtslosigkeit, z.B. eine zu schnelle Fahrweise, ist aus den Akten nicht erkennbar. Die einzige Pflichtverletzung, die dem Beschuldigten zur Last ge- legt werden kann und muss, ist, dass er ein unvorsichtiges Wendemanöver durchgeführt hat. Allerdings verletzte der Beschuldigte mit seinem Verhalten nicht nur den Privatkläger, sondern er gefährdete auch die weiteren sich im Tram be- findlichen Personen. Die objektive Tatschwere ist dennoch als sehr leicht zu quali- fizieren. - 28 - 2.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te die Körperverletzung fahrlässig verursacht hat. Es geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschuldigte in Eile oder abgelenkt gewesen wäre oder egois- tisch gehandelt hätte. Ihm ist einzig eine kurze Unaufmerksamkeit vorzuhalten. 2.3. Die subjektive Tatkomponente ist auch als sehr leicht zu qualifizieren, wes- halb gesamthaft von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist und die Einsatzstrafe auf 40 Tage anzusetzen ist. 2.4. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben des Be- schuldigten gehören unter anderem sein früheres Wohlverhalten sowie allfällige Vorstrafen (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar,
  34. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 14 m.w.H.). 2.5. Was die Täterkomponente angeht, so ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. Mai 1961 im E._____ [Staat in Vorderasien] geboren wurde. Mit 18 Jahren ver- liess er den E._____ in Richtung Ex-Jugoslawien, wo er ein ...studium absolvierte. Nachdem er für kurze Zeit in den E._____ zurückkehrt war, kam er im Juni 1989 als Flüchtling in die Schweiz. Da sein Studium hier nicht anerkannt wurde, begann er hier erneut … zu studieren, schloss seine Ausbildung aber nicht ab. Er übte dann verschiedene Tätigkeiten aus, bevor er schliesslich als Taxifahrer bei der F._____ GmbH zu arbeiten begonnen hat. Der Beschuldigte verdient damit unter Hinzurechnung der Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 1'700.– ca. Fr. 3'300.– pro Monat. Er hat daneben keine weiteren Einkünfte, insbesondere geht auch die Ehefrau des Beschuldigten keiner Erwerbstätigkeit nach. Allerdings leisten seine bereits einen Verdienst erzielenden Kinder je nach Bedarf einen Beitrag an die laufenden Ausgaben. Sämtliche seiner sieben Kinder wohnen noch zusammen mit ihm und seiner Frau in der 6 1/2-Zimmerwohnung an der G._____-Strasse ... in Zürich. Der Mietzins beläuft sich auf Fr. 2'390.–. Für die Krankenkasse bezahlt der Beschuldigte ohne Prämienverbilligung Fr. 448.–. Er hat gemäss eigenen An- gaben Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.–. Der Beschuldigte ist nicht vor- - 29 - bestraft (Urk. 7 S. 5 f.; Urk. 40 S. 1 ff.; Urk. 53 und 55/1-6; Urk. 48; Urk. 67 S. 1 ff.). Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall vom Tatort entfernt hat und er nur über seine Kontrollschildnummer eruiert wer- den konnte. Ob er sich den Konsequenzen seiner Tat entziehen wollte, lässt sich allerdings nicht mit Sicherheit feststellen. C._____ konnte auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht mit Bestimmtheit sagen, dass der Beschuldigte ihn gesehen hat, als er ihn auf die Verletzungen des Privatklägers aufmerksam machen wollte (Urk. 22 S. 9 f. F/A 58 ff.). Dieses Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Den Täterkomponenten sind somit keine strafzumessungsre- levanten Faktoren zu entnehmen und die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behan- deln (BGE 136 IV 1). Es sind auch sonst keine Strafminderungsgründe erkennbar. Folglich ist der Beschuldigte mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 2.6. Während sich gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der oben genannten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.7. Die Staatsanwaltschaft beantragt neben der Geldstrafe die Festsetzung ei- ner Busse von Fr. 300.– (Urk. 49 S. 2; Urk. 68 S. 1). 2.8. Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, der Fall ist – so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll einerseits die Schnittstellen- problematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der beding- ten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit nach Auffassung des Bundesgerichts auch eine generalpräventive Funktion. Die unbedingte Ver- bindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und gene- - 30 - ralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geld- strafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeu- tung. Die Strafkombination darf aber nicht zu einer Straferhöhung führen oder ei- ne zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, beträgt der Höchstbetrag einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 2 StGB). Bei der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist allerdings zu beachten, dass sich der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen darf. Abweichungen von dieser Regel sind je- doch im Bereich tiefer Strafen zulässig, um sicherzustellen, dass der Verbin- dungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4., BGE 134 IV 1). 2.9. Im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, den Beschuldigten neben der Geldstrafe mit einer Busse zu belegen. Der Beschuldigte hat klarerweise eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG begangen, welche mit einer Busse geahndet wird. Die Übertretung wird allerdings durch die fahrlässige Körperverletzung konsumiert. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend somit eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für ein Vergehen besteht, ist eine Verbindungsbusse auszu- fällen. Eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– ist angemessen. Die an sich schuld- angemessene Gesamtzahl von 40 Tagessätzen ist bei der Tagesatzhöhe von Fr. 30.– als Umrechnungsschlüssel auf 30 Tagessätze zu reduzieren. 2.10. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Bei der Bemessung der Ersatzfrei- heitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Recht sieht zwar keine fixen Umwandlungssatz vor, in ständiger Praxis erscheint indessen ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbe- zahlens ist somit auf 3 Tage festzusetzen. - 31 - 2.11. Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. V. Vollzug
  35. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe zu verur- teilen ist. Des Weiteren hat der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe ver- büsst und ist ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden. Das Vorleben des Beschuldigten bietet keinerlei Hinweise auf frühere deliktische Vorfälle. Es bestehen auch keine Hinweise, welche die Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen in Zukunft wahrscheinlich machen. Ins- gesamt ist somit von einer günstigen Prognose auszugehen. Das vorliegende Strafverfahren dürfte den Beschuldigten genügend beeindruckt haben, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
  36. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine - 32 - besonders lange Probezeit sprechen würden. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheint es vielmehr angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilansprüche
  37. Der Privatkläger B._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von insge- samt Fr. 326.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.– (Urk. 20/3). Die Vorinstanz ist auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers nicht eingetreten mit der Begründung, dass der Beschuldigte freigesprochen werde (Urk. 47 S. 13 f.).
  38. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO hat der Privatkläger seinen Anspruch spä- testens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen. Wird die Klage durch die Privatklägerschaft nicht hinreichend begründet oder beziffert, so wird die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
  39. Der Privatkläger ist an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht aufgetreten (Prot. I S. 5) und liess sich auch schriftlich nicht vernehmen, weswegen es der Privatkläger versäumt hat, seinen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch zu begründen. Demgemäss ist der Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Zwar ist dieser Entscheid im Zivilpunkt formell eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, was aber zulässig ist, da dies keine reformatio in peius für den Beschuldigten darstellt. VII. Kosten und Entschädigung
  40. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 3) ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. - 33 -
  41. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
  42. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift sowie eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 68 S. 2). Die amtliche Verteidigung beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69 S. 1). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.
  43. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'907.90 geltend (Urk. 70). Es erscheint unter Berücksichtigung des heute zusätzlich angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsver- handlung angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 6'000.– zu entschädi- gen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Es wird erkannt:
  44. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
  45. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  46. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. - 34 -
  47. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  48. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  49. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 3) wird bestätigt.
  50. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  51. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung
  52. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  53. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax) − die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger B._____ - 35 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr.: ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  54. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 36 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170362-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. S. Volken sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 21. Dezember 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. J. Boll, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. April 2017 (GG170063) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2017 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet.

- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 14 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'800.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 30.– Auslagen Polizei; Fr. 263.80 diverse Kosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Ge- richtskasse genommen.

5. (Mitteilung)

6. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49 S. 2; Urk. 68 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte A._____ sei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Er sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie einer Busse von Fr. 300.–.

3. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei auf 3 Tage festzusetzen.

4. Die Bezahlung der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren.

5. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschul- digten aufzuerlegen.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu neh- men, unter dem Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1)

1. In Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.

2. Die gesamten Verfahrenskosten (inklusive Kosten der amtlichen Vertei- digung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Dem Beschuldigten seien angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. April 2017 (Prot. I S. 6 ff.) meldete die Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 43) und reichte nach Zustellung des begründeten Urteils am 1. September 2017 (Urk. 46/1) – ebenfalls fristgerecht – am 22. September 2017 (Eingangs- datum) dem Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 49). Mit Präsidialver- fügung vom 25. September 2017 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger zuge- stellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu ertei- len und zu belegen (Urk. 51). Innert Frist reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen betreffend seine finanziellen Ver- hältnisse ein (Urk. 53 und 55/1-6). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung sowie Dr. iur. J. Boll als Vertreter der Ankla- gebehörde (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 67) – auch keine Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 7).

2. Umfang der Berufung Das Urteil der Vorinstanz wird durch die Staatsanwaltschaft vollumfänglich ange- fochten (Urk. 49 S. 1). Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche

- 5 - Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens gesamthaft zur Disposition.

3. Amtliche Verteidigung 3.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. April 2017 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat mit Eingabe vom 21. September 2017 Berufung erklärt (Urk. 49). 3.2. Da die Staatsanwaltschaft somit an der Berufungsverhandlung persönlich auftritt, liegt ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor (Art. 130 lit. d StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO). Nachdem der Beschuldigte innert der ihm an- gesetzten Frist keine (Wahl-)Verteidigung bezeichnet hatte (Urk. 58 und 59), wur- de ihm durch die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 23. November 2017 (Urk. 61) im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 130 lit. d StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO in der Person von lic. iur. X._____ eine amtliche Verteidigung bestellt.

4. Verwertbarkeit der Zeugenaussage von C._____ 4.1. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht geltend, C._____ sei im Untersuchungsverfahren eine falsche Rolle zugestanden worden. So ist zumindest die Befragung durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge unter dem falschen Titel erfolgt. C._____ hätte als in den Vorfall verwickelter Tramführer gestützt auf Art. 178 lit. d StPO als Auskunftsperson befragt werden müssen, da er ohne selber beschuldigt zu sein, als Täter der abzuklärenden Straf- tat nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Urk. 69 S. 4 f.). Es stellt sich somit in der Tat die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme von C._____. 4.2. Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Das- selbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Ver- letzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden,

- 6 - es sei denn, ihre Verwertung sei zur Abklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften ver- letzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend diejenigen Bestimmungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift be- zeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist. Zu prüfen ist dabei im Einzelfall, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist (BGE 6B_1039/2014 Erw. 2.3.). 4.3. Die Verteidigung macht geltend, der zentrale Unterschied zwischen der Be- fragung eines Zeugen und einer Auskunftsperson bestehe darin, dass Auskunfts- personen ein Aussageverweigerungsrecht hätten, das demjenigen der beschul- digten Person entspreche (Art. 180 Abs. 1 StPO; Urk. 69 S. 4). Damit will die Ver- teidigung wohl sagen, dass der Befragte ein anderes Aussageverhalten zeige, wenn er als Zeuge und nicht als Auskunftsperson einvernommen werde, und dass sich dies negativ auf die Beschuldigten auswirke. 4.4. Inwiefern C._____ bei einer Einvernahme als Auskunftsperson anstatt als Zeuge ein anderes Aussageverhalten an den Tag gelegt hätte, ist nicht ersicht- lich. So ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er auch in der Situation, in welcher er als Auskunftsperson ein Aussageverweigerungsrecht gehabt hätte, dieselben Aussagen deponiert hätte. Etwas anderes wäre lebensfremd. C._____ hat letztlich das Bremsmanöver eingeleitet. Dieses Manöver war direkte Ursache des Sturzes des Privatklägers. Hätte C._____ die Aussage verweigert, hätte er sich selber nicht entlasten können. Demzufolge hat die Tatsache, dass C._____ als Zeuge und nicht als Auskunftsperson befragt wurde, keinesfalls eine derart erhebliche Bedeutung, dass die Vorschrift ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei deren Nichtbeachtung der Beweis unverwertbar ist (vgl. BGE 6B_1039/2014, Erw. 2.3.). Mit dem Umstand, dass C._____ als Zeuge ausgesagt hat, wurde somit

- 7 - höchstens eine Ordnungsvorschrift verletzt, weshalb die entsprechenden Aussa- gen von C._____ bei der Staatsanwaltschaft verwertbar sind.

5. Formelles 5.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 5.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 12. Juli 2016 gegen 20.40 Uhr sein Taxi, ein Personenwagen der Marke D._____, vom Central in Zü- rich durch den Limmatquai in Richtung Bellevue gelenkt und sein Fahrzeug auf der Höhe Limmatquai … [Nr.] über die Tramgeleise gewendet zu haben, wobei er dem entgegenkommenden Tram der Linie … den Vortritt abgeschnitten habe, so- dass der Tramführer – um eine Kollision zu vermeiden – eine Vollbremsung habe einleiten müssen. Dadurch sei einer der Trampassagiere – der Privatkläger – ge- stürzt und habe sich eine 4 cm lange Rissquetschwunde sowie ein leichtes Schä- del-Hirn-Trauma zugezogen, weswegen er während 24 Stunden im Universitäts- spital Zürich habe überwacht werden müssen. Der Beschuldigte habe dabei vor- aussehen können, dass sein verkehrswidriges Verhalten zu einer Notbremsung des Trams und somit zur Verletzung eines Passagiers hätte führen können (Urk. 33 S. 2).

- 8 -

2. Urteil der Vorinstanz Während die Vorinstanz davon ausging, dass der äussere Geschehensablauf gemäss Anklageschrift erstellt sei, schloss sie, was die Täterschaft des Beschul- digten angeht, dass sich der zur Anklage gebrachte Sachverhalt gestützt auf die verfügbaren Beweismittel nicht erstellen lasse. Sie hat erwogen, dass eine Stresssituation, wie sie C._____ erlebt habe, das Tor für mögliche Irrtümer öffne. C._____ selber habe angegeben, dass alles sehr schnell gegangen sei und der fehlbare Fahrzeuglenker sogleich Gas gegeben habe und davongefahren sei, als er – C._____ – aus dem Tram gestiegen sei. Ebenso sei davon auszugehen, dass ihn die Tatsache, dass einer seiner Passagiere verletzt am Boden gelegen habe, sicherlich erschreckt habe. Zudem könne der Fakt, dass gemäss seinen Aussagen sein eigenes Kennzeichen ebenfalls mit "…" ende, auf der einen Seite zwar dafür sprechen, dass er sich die Autonummer des fehlbaren Fahrzeugs be- sonders gut habe merken und notieren können. Auf der anderen Seite bestehe in einem solchen Fall jedoch auch die Gefahr, aufgrund der Ziffern des eigenen Kennzeichens, welche man im Kopf habe, gewisse Zahlen bzw. eine gewisse Zahlenfolge ins fragliche Kontrollschild hineinzuinterpretieren, wenn man nur ei- nen kurzen Blick darauf werfe. Solche Unzuverlässigkeiten im Gedächtnis von Augenzeugen liessen sich denn auch immer wieder beobachten. Komme hinzu, dass C._____ das fehlbare Fahrzeug zwischenzeitlich aus den Augen gelassen habe, als er nach dem verletzten Fahrgast geschaut habe. Eine Verwechslung könne auch deshalb nicht ausgeschlossen werden. Nachdem auf die Schilderun- gen von C._____ bezüglich der Eigenschaften des fehlbaren Fahrzeugs nicht ab- gestellt werden könne, mithin keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stünden, welche die Richtigkeit der notierten Nummer untermauern würden, und das notier- te Kennzeichen allein, welches erst nachträglich mit dem Kantonskürzel ergänzt worden sei, aufgrund der geschilderten Unsicherheiten nicht ausreiche, um die Täterschaft mit hinreichender Sicherheit festzustellen, lasse sich der Anklagesa- chverhalt in diesem Punkt nicht rechtsgenügend erstellen. Entsprechend sei der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen.

- 9 -

3. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt dafür, dass die Vorinstanz eine völlig einseitige und unvollständige Beweiswürdigung vorgenommen habe. Das Gericht berücksichtige als wichtiges Identifikationskriterium nicht, dass es sich beim Tatfahrzeug um ein Taxi handle und bloss schätzungsweise etwa eine Promille aller immatrikulierten Personenwagen Taxis seien. Weiter lasse das Gericht ausser Betracht, dass es sich beim Tatfahrzeug um eine Limousine handle, während die meisten Taxis in der Stadt Zürich Kleinwagen seien. Völlig ausser Betracht lasse das Gericht, dass der Beschuldigte gemäss eigener Darstellung zur Unfallzeit durch das Limmatquai in Richtung Central gefahren sei und am … seinen Standplatz habe. Bei einer Gesamtwürdigung aller Beweismittel bestünden keine Zweifel, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handle (Urk. 49 S. 2). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft überdies vor, dass C._____ sich das Kontrollschild besonders einfach habe ein- prägen können, weil die letzten drei Ziffern identisch seien mit seinem eigenen Auto, sodass er sich bloss noch die ersten drei Ziffern habe einprägen müssen. C._____ habe ausserdem das Kontrollschild beim Wegfahren des Taxis und nicht etwa bei einer schnellen Vorbeifahrt ablesen können (Urk. 68 S. 3).

4. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch an der Hauptverhand- lung und der heutigen Berufungsverhandlung den ihm gemachten Vorwurf bestrit- ten. Er macht im Wesentlichen geltend, es müsse eine Verwechslung vorliegen (Urk. 5 S. 2 F/A 12; Urk. 7 S. 4 F/A 18; Urk. 23 S. 3 F/A 4; Urk. 40 S. 5). Der Sachverhalt ist deshalb nachfolgend zu erstellen.

5. Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung und massgebliche Beweismittel Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als ver- wirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwie-

- 10 - sen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit er- hält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu über- zeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Allerdings vermag eine blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstel- lung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Ab- wägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Per- son und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sach- verhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdig- keit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Er- leben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann,

- 11 - ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (BENDER/NACK/ TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, S. 76 ff.) und um- gekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., S. 82 f.) zu überprüfen (vgl. Urteil 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014, BGE 133 I 33 E. 4.3.S. 45, BGE 129 I 49).

6. Würdigung der Beweismittel 6.1. Was die Erwägungen der Vorinstanz zum Geschehensablauf betrifft, so kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Ablauf aufgrund der überzeugenden und detaillierten Aus- sagen des Tramführers C._____ rechtsgenügend erstellt ist. Dieser schildert (mehrfach) lebensnah, wie es zu dem Notstopp gekommen ist (Urk. 47 S. 10 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen sollen dies lediglich ergänzen und präzisieren: 6.2. Die Verteidigung macht geltend, es sei dem erstinstanzlichen Urteil zu wi- dersprechen, soweit es die Schilderungen des Tramführers C._____ als klar, wi- derspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar bezeichne (Urk. 69 S. 7 ff.). Sie greift in diesem Zusammenhang verschiedene Aussagen von C._____ aus dem Polizeirapport, der polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf und stellt diese einander gegenüber. Zunächst greift die Verteidigung Aussa- gen von C._____ aus dem Polizeirapport vom 27. Juli 2016 auf. C._____ habe ausgesagt, dass er nach dem Notstopp zwei Meter vor dem Taxi stehen geblie- ben sei, was bedeute, dass das Tram vor der Front des Taxis gestanden habe, was wiederum heisse, dass das Taxi seitlich gestanden sei. Diese Interpretation werde durch den Dienstrapport bestätigt, wo es heisse, das Taxi habe abbiegen wollen. Abbiegen sei nicht dasselbe wie Abbiegen wollen. Wenn gesagt werde, dass jemand abbiegen wolle, bedeute dies, dass er zwar abbiegen wolle, aber noch nicht abgebogen ist. Diese Aussagen liessen sich nur so verstehen, dass das Taxi die Tramgeleise noch gar nicht gekreuzt gehabt habe, als das Tram ste- hen geblieben sei (Urk. 69 S. 8).

- 12 - Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei dieser "Aussage" von C._____ im Polizei- rapport um eine sinngemässe und nicht durch seine Unterschrift bestätigte Rap- portierung seiner Äusserungen handelt, weshalb diese nicht derart wörtlich ge- nommen werden darf, wie es die Verteidigung macht. Allerdings sind auch die da- raus gezogenen Schlüsse der Verteidigung nicht richtig. Wenn C._____ aussagte, er sei nach dem Notstopp zwei Meter vor dem Taxi stehen geblieben, so bedeutet dies nicht zwingend, er habe vor der Front des Taxis angehalten. Vielmehr – und das war mit seiner Aussage auch effektiv gemeint – sagte er damit aus, er habe vor dem Taxi (als Ganzes) anhalten können. Vor welcher Partie des Taxis, ob Seitentüre, Frontpartie oder Heck, darüber sagt C._____ nichts aus. Weiter ist es zwar richtig, dass ein "Abbiegen-Wollen" nicht das Gleiche ist wie Abbiegen. Dass das Taxi die Tramgeleise noch gar nicht gekreuzt habe, kann aus den Aussagen von C._____ aber dennoch nicht abgeleitet werden. Einzig geschlossen werden kann daraus, dass das Manöver des Abbiegens noch nicht abgeschlossen war. Berücksichtigt man nämlich seine Aussage, dass er vor dem Taxi habe anhalten können, so bedeutet dies eben gerade, dass das Taxi infolge des noch nicht ab- geschlossenen Abbiegemanövers sich auf den Tramgeleisen befunden haben muss. Aufgrund dessen ist auch kein wesentlicher Widerspruch zu den bei der Staatsanwaltschaft getätigten Aussagen erkennbar, wie es die Verteidigung an anderer Stelle geltend macht (Urk. 69 S. 12). Letztlich erweisen sich die durch die Verteidigung aufgezeigten und von der Staatsanwaltschaft insofern akzeptierten Widersprüche (vgl. Prot. II S. 8 f.), welche sich jedoch durch den dynamischen Geschehensablauf sowie durch den Zeitablauf ohne Weiteres erklären lassen, nicht als derart gravierend, dass sich die Aussagen von C._____ insgesamt als unglaubhaft erweisen würden. Vielmehr sind seine Aussagen im Kern stimmig. 6.3. Die Verteidigung wirft sodann die Frage auf, wieso ein Taxifahrer, der ein Tram näherkommen sieht, auf dem Tramtrassee stehen bleiben und abwarten sollte, ob etwas geschieht, bevor er weiter fahre. Dies leuchte überhaupt nicht ein (Urk. 69 S. 12). Ein solches Verhalten würde tatsächlich nicht einleuchten. Allerdings entspricht die von der Verteidigung gezeichnete Situation auch nicht den tatsächlichen

- 13 - Gegebenheiten. Nach den glaubhaften Aussagen von C._____ fuhr das Taxi zu- nächst hinter einem entgegenkommenden Tram der Linie … her und bog dann – in seiner Fahrtrichtung – unvermittelt nach links ab. Dass der Taxifahrer das Tram näherkommen gesehen hätte, trifft deshalb gerade nicht zu, hätte er doch ansons- ten mit seinem Manöver wohl zugewartet. Die Vollbremsung von Taxifahrer und Tramführer entspricht dann wiederum einer natürlichen Reaktion. Es ist nachvoll- ziehbar, dass man in einer solchen Situation intuitiv die Bremse betätigt. Die all- gemeine Lebenserfahrung zeigt, dass auf eine Schrecksituation im Strassenver- kehr, in der eine Kollision droht, meist durch eine Vollbremsung reagiert wird. 6.4. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Annahme, dass zwischen Notstopp und Sicherung des Tachos ca. zwei Minuten verstrichen seien, scheine eher zu- rückhaltend geschätzt. Nach dem Notstopp sei der Tramführer noch ein paar Me- ter gefahren, dann habe er Rufe der Fahrgäste gehört, das Tram gestoppt, die Führerkabine verlassen, sich in den Fahrgastraum begeben, sich erläutern las- sen, was geschehen ist, sei dann in die Führerkabine zurückgegangen, habe die Leitstelle kontaktiert, den Tachograph gesichert und ausgebaut (Urk. 69 S. 15). Entgegen der Ansicht der Verteidigung erscheint es realistisch, dass sich all dies innerhalb von sehr kurzer Zeit zugetragen hat. So gilt es zu bedenken, dass der Fokus von C._____ auf einem schnellen Handeln gelegen haben muss, nachdem er von den Verletzungen des Privatklägers erfahren hat. Es galt dann möglichst schnell die Sanität zu alarmieren und den Tachographen auszubauen. Dies alles lässt sich durchaus in einem Zeitraum von ca. zwei Minuten bewerkstelligen. 6.5. Sodann macht die Verteidigung geltend, dass die Aussagen von C._____ in einem unauflösbaren Widerspruch mit einem objektiven Beweismittel stünden: C._____ mache geltend, dass er sein Fahrzeug ganz gestoppt habe und danach wieder losgefahren sei, bevor er erneut angehalten habe, weil ihm die Passagiere signalisiert hätten, dass sich jemand verletzt habe. Der Farbscheibentachograph, bzw. die TEL-Diagrammscheibe, welche die Fahrt des Trams aufgezeichnet habe, würde allerdings etwas anderes besagen. Auf dieser Scheibe sei nur ein Brems- manöver abgebildet, das als Notstopp verstanden werden könne. Dabei sei klar ersichtlich, dass es zunächst zu einer heftigen Verlangsamung gekommen sei, bei

- 14 - welcher das Tempo innert weniger Meter von etwas mehr als 30 km/h auf ca. 10 km/h reduziert worden sei. Danach sei das Tram aber noch etwa 20 Meter weiter- gefahren und habe weiter langsam auf ca. 5 km/h abgebremst, bevor es angehal- ten habe. Dass das Tram bereits unmittelbar nach dem heftigen Bremsmanöver ganz gestanden wäre, könne gemäss diesem Beweismittel eindeutig nicht stim- men. Eben so wenig könne sein, dass das Tram nach dem heftigen Bremsmanö- ver noch einmal beschleunigt worden sei, wie es der Tramfahrer behauptet habe. Nach dem Bremsmanöver habe sich die Geschwindigkeit nur noch reduziert, es sei nie zu einem erneuten "Anfahren" gekommen. Offenbar sei das Tram nach der Schnellbremsung noch ausgerollt. Dann könne auch die Behauptung des Tramführers nicht zutreffen, dass Tram und Taxi unmittelbar nach dem Notstopp einen Meter voneinander entfernt auf dem Trassee gestanden seien (Urk. 69 S. 14). Der TEL-Diagrammscheibe (Urk. 11) kann entnommen werden, dass das Tram nach einem unauffälligen Halte- und Beschleunigungsvorgang – es dürfte sich um den ordentlichen Halt an der Haltestelle Rudolf-Brun-Brücke gehandelt haben (ca. 20:30 Uhr-Position auf der TEL-Diagrammscheibe) – sowie einer Fahrstrecke von ca. 40 Metern mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h abrupt auf ca. 10 km/h abgebremst hat, sich dann noch etwa 20 Meter weiterbewegt hat und schliesslich zum Stillstand gekommen ist. Hier zeigt sich denn auch die begrenzte Aussage- kraft der TEL-Diagrammscheibe. Es ist einerseits nicht möglich, ein derart schwe- res Tram innert weniger Meter von 30 km/h auf 10 km/h zu verlangsamen, und andererseits weist eine "normale" Bremskurve die stärkste Geschwindigkeits- reduktion erst am Schluss und nicht bereits zu Beginn des Bremsvorganges auf. Diese Ungenauigkeit in der Darstellung zeigt sich auch eindrücklich daran, dass bei dem ordentlichen Halte- und Beschleunigungsvorgang bei der Haltestelle auf der TEL-Diagrammscheibe "Geschwindigkeitssprünge" anstatt eine kontinuier- liche Reduktion oder Beschleunigung angezeigt werden. Mit anderen Worten werden die Geschwindigkeitsänderungen nicht kontinuierlich angezeigt, sondern in Zeitinterwallen. Die gefahrene Geschwindigkeit wird zudem in Relation zur ge- fahrenen Strecke angezeigt. Dementsprechend wird auch ein vollständiger Still- stand des Trams auf der Diagrammkarte gar nicht angezeigt. So ist der Halt an

- 15 - der Tramhaltestelle vor der Rudolf Brun Brücke ebenso wenig ersichtlich wie das endgültige Anhalten nach dem Unfall. Mithin kann aufgrund der Diagrammscheibe jedenfalls nicht ausgeschlossen wer- den, dass das Tram nach dem Notstopp ganz zu Stillstand kam, denn dies würde wie erwähnt auf der Diagrammkarte gar nicht angezeigt. Somit kann aufgrund der Intervallaufzeichnung auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Tram wieder angefahren wurde. Und selbst wenn es so wäre, dass C._____ das Tram entgegen seinen Aussagen mit dem brüsken Bremsmanöver nicht ganz bis zum Stillstand abgebremst und danach wieder für einige Meter in Bewegung gesetzt hätte, bevor er anhielt und in den Fahrgastraum zum gestürzten Privatkläger ging, würde dies seine Aussagen nicht gleichsam unbrauchbar machen. Kern seiner Depositionen ist nämlich der folgende Geschehensablauf: (1) Das von C._____ geführte und ein entgegen- kommendes Tram kreuzen sich. (2) Hinter dem entgegenkommenden Tram taucht das Taxifahrzeug auf, im Bestreben, einen U-Turn vorzunehmen. (3) So- wohl C._____ als auch der Taxifahrer leiten je eine Vollbremsung ein. (4) Es ge- lingt, das Tram so stark abzubremsen, dass eine Kollision vermieden werden kann. (5) Der Taxifahrer setzt sein Manöver fort und hält auf dem Umschlagsplatz an. (6) Auch C._____ setzt seine Fahrt fort. (7) Durch Zurufe aus dem Fahrgast- raum wird C._____ auf den Sturz des Privatklägers aufmerksam gemacht. (8) C._____ hält das Tram an und begibt sich in den Fahrgastraum. Wenn sich nun C._____ in dieser Situation daran zu erinnern glaubte, das Tram mit der Notbremsung bis zum Stillstand angehalten zu haben, obwohl er vor der Weiterfahrt in Tat und Wahrheit noch langsam gerollt sein mag, so wäre darin mit Blick auf die mit dem vorstehenden Geschehensablauf notwendigerweise verbun- denen Gefühlslagen kein ausschlaggebender Widerspruch zu sehen. Das überra- schende Auftauchen des Taxis hinter dem entgegenkommenden Tram löste bei C._____ zwangsläufigerweise einen Adrenalinschub und unmittelbar damit ver- bunden den Reflex zur Vollbremsung aus, welche Anspannung schon bald Er- leichterung wich angesichts der Erkenntnis, eine Kollision vermieden zu haben und weiterfahren zu können. Ob nun das Tram nach der Vollbremsung ganz still

- 16 - stand oder noch langsam rollte, ist im Ergebnis also völlig irrelevant und entspre- chend kein Umstand, den sich C._____ quasi zwingend eingeprägt haben muss. Wenn er sich diesbezüglich irrte, belegte dies einzig die naturgegebenen Unzu- länglichkeiten des menschlichen Erinnerungsvermögens und wäre keinesfalls In- diz für Falschaussagen, denen insgesamt nicht getraut werden kann. 6.6. Die Verteidigung bringt schliesslich vor, C._____ habe mindestens ein so grosses Interesse wie der Beschuldigte gehabt, nicht für die Verletzung des Pri- vatklägers verantwortlich gemacht zu werden, und habe diese Verantwortung nur loswerden können, indem er jemand anderen belastet habe (Urk. 69 S. 6; vgl. auch Prot. II S. 10). Es bestehe ein Glaubwürdigkeitsproblem (Prot. II S. 9 und 11). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass der Tramführer C._____ Teil der Kausalkette ist, welche zu den Verletzungen des Privatklägers geführt hat, und er somit ein entsprechendes Interesse haben könnte, sein eigenes Verhalten möglichst günstig darzustellen. Wie oben erwähnt spielt die Glaubwürdigkeit einer Person nach neueren Erkenntnissen allerdings – wenn überhaupt – nur noch eine untergeordnete Rolle bei der Aussagenwürdigung durch die Gerichte. Entschei- dend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen. Wenn die Verteidigung dann weiter geltend macht, C._____ habe die Verantwor- tung für die Verletzungen nur abgeben können, indem er jemand anderen belaste, so kann ihr darin nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Zwar ist es naheliegend, dass C._____ für den Fall, dass ihn ein Verschulden an den Verletzungen treffen wür- de, jemand anderen dafür verantwortlich machen könnte, um so vom eigenen Verschulden abzulenken. Jedoch wäre es in einem solchen Fall ohne Sinn und auch nicht nötig, eine bestimmte Person – den Beschuldigten – zu Unrecht zu be- lasten, wie dies die Verteidigung suggerieren will. Im Gegenteil wäre es gerade "erfolgsversprechender", einen unbekannten Autolenker zu belasten. Während nämlich bei der Belastung einer bestimmten Person diese eruiert werden kann und durch beispielsweise einen Alibi-Beweis der Schwindel jederzeit aufgedeckt werden könnte, könnte ein unbekannter Autolenker nie eruiert werden, weshalb diese Gefahr gebannt wäre. Schliesslich kann mit Fug ausgeschlossen werden,

- 17 - dass C._____ auf freier Strecke ohne irgendwelchem Grund eine Notbremsung durchführte. 6.7. Was nun die konkrete Täterschaft des Beschuldigten angeht, macht die Verteidigung geltend, dass man auf dem Fahrtenschreiber des Taxis sehe, dass das Taxi des Beschuldigten um 20:25 Uhr offenbar auf einer Autobahn unterwegs gewesen sei, aber auch danach sei das Auto ständig bewegt worden bis unmittel- bar vor 20:45 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt sei es für 20 Minuten nicht mehr bewegt worden. Zwischen 20:40 Uhr und 20:44 Uhr sei das Auto nie während mindestens zwei Minuten am Stück stillgestanden, bis es wieder losgefahren sei. Der Be- schuldigte könne nicht der vom Tramführer beschriebene Täter sein (Urk. 69 S. 15). Einwandfrei aus dem Fahrtenschreiber herauslesen lässt sich der Umstand, dass das Fahrzeug des Beschuldigten ab ca. 20:45 Uhr bis ca. 21:05 Uhr stillgestan- den ist. Dies spricht nun aber nicht gegen die Schilderung von C._____. Gemäss dessen Angaben hat sich das fragliche Taxi um ca. 20:42 Uhr vom Tatort entfernt, weshalb noch eine rund dreiminütige Fahrzeit möglich war, bevor das Auto an anderer Stelle für 20 Minuten abgestellt worden ist. Was den fraglichen Zeitraum zwischen 20:40 Uhr und 20:45 Uhr angeht, so ist mit der Verteidigung festzustel- len, dass das Auto in diesem Zeitraum mit Sicherheit bewegt wurde. Nicht mit Be- stimmtheit sagen lässt sich aber entgegen der Verteidigung, dass das Auto in die- sem Zeitraum nicht einmal für rund zwei Minuten stillgestanden ist. Minuten wer- den auf dem Fahrtenschreiber im Zehntelsmilimeterbereich angezeigt. Mit blos- sem Auge können solch kurze Zeitabschnitte auf dem Fahrtenschreiber nicht mehr erkannt werden, wobei es zu bedenken gilt, dass das Taxi allenfalls nicht einmal die vollen zwei Minuten stillgestanden ist, da es noch einparkiert werden musste. Kommt hinzu, dass sich auf dem Fahrtenschreiber diverse willkürlich wir- kende (Bleistift-) Markierungen befinden, was die Leserlichkeit zusätzlich er- schwert. Es kann festgehalten werden, dass auch der Fahrtenschreiber des Taxis den Aussagen von C._____ nicht entgegen steht und somit nicht gegen dessen Version der Ereignisse spricht.

- 18 - 6.8. Was die von der Vorinstanz erwogene Verwechslung der Kontrollschild- nummern angeht, ist das Folgende zu erwähnen: Richtig ist, dass es in Stress- situationen, wie sie C._____ zweifellos erlebte, leicht zu Irrtümern kommen kann. Richtig ist auch die Überlegung der Vorinstanz, dass der Fakt, dass das Kennzei- chen des Zeugen ebenfalls auf "…" endet, auf der einen Seite dafür sprechen kann, dass er sich die Nummer besonders gut merken könnte, auf der anderen Seite aber auch die Gefahr besteht, dass in einem solchen Fall gewisse Zahlen oder Zahlenfolgen, welche man dadurch im Kopf hat, ins fragliche Kontrollschild hineininterpretiert werden könnten. Dass es zu einer Verwechslung gekommen ist, kann aber dennoch ausgeschlossen werden. Zu gross wäre der Zufall, wenn der Zeuge C._____ sich eine (falsche) Nummer des von ihm beobachteten schwarzen Taxis notiert hätte, welche dann einem anderen typähnlichen schwar- zen Taxi zugeordnet werden kann, das zur fraglichen Zeit in der gleichen Gegend war und zudem noch durch eine Person gelenkt wurde, auf welche die vom Zeu- gen abgegebene Personenbeschreibung des Fahrers passt (elegante Kleidung, älterer Typ, ca. 50 jährig; Urk. 6 S. 2 F/A 6 und Urk. 22 S. 6 F/A 36). Dies wäre der Zufälle zu viel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Zeuge das Nummernschild korrekt aufgeschrieben hat, wodurch sich der Beschuldigte ein- deutig als Täter identifizieren lässt, zumal er selbst angibt, er fahre als einzige Person das Fahrzeug mit besagtem Nummernschild (Urk. 7 S. 2 F/A 7 f.). Unbehelflich ist deshalb auch, wenn der Beschuldigte vorbringt, es gebe viele schwarze D._____, welche als Taxis eingesetzt würden (vgl. Urk. 7 S. 4 F/A 18; Urk. 23 S. 3 F/A 4). Dies mag zwar richtig sein, doch der Beschuldigte wurde nicht in das Strafverfahren involviert, weil er eine schwarze D._____-Limousine fährt, sondern weil er über sein Nummernschild identifiziert werden konnte. 6.9. Ebenfalls als ausgeschlossen hat zu gelten, dass sich das Fahrzeug des "wahren" Täters für den Zeugen C._____ unbemerkt entfernt und stattdessen das Fahrzeug des Beschuldigten auf dem Umschlagplatz parkiert haben könnte, so- dass es so zu einer Verwechslung gekommen wäre. Der Zeuge C._____ sagte aus, das Täterfahrzeug sei das einzige Fahrzeug in der Nähe gewesen. Es seien keine weiteren Fahrzeuge vorbeigefahren oder dort gestanden (Urk. 6 S. 2 F/A

- 19 - 10). Eine Verwechslung hätte bei dieser Sachlage nun bedingt, dass das Auto des Täters genau in jenem Zeitpunkt, als C._____ nach dem Privatkläger ge- schaut hat, weggefahren ist und gleichzeitig der Beschuldigte sein Fahrzeug an die Stelle des Täters gestellt hätte. Dies ist aber schlicht nicht möglich. Da sich Trams und Personenwagen die Fahrspur in Richtung Central an der besagten Stelle teilen, konnte kein Auto von hinten das dort stehende Tram passieren. Ein- zige Möglichkeit wäre es also gewesen, dass der Beschuldigte vom Central her- kommend mittels Wendemanöver auf dem Umschlagplatz parkiert hätte. Dies scheidet für den Beschuldigten jedoch aus, da er gemäss seinen Angaben von der Mühlegasse herkommend in Richtung Central unterwegs gewesen sein will (Urk. 5 S. 1 F/A 4) respektive er das Fahrzeug nicht gewendet habe (Urk. 7 S. 3 F/A 16). Ausserdem gilt es zu bedenken, dass ein solches Wendemanöver – und dies führt auch der Beschuldigte selber aus (Urk. 23 S. 2 F/A 4) – sich aufgrund der beengten Platzverhältnisse an der besagten Örtlichkeit, so insbesondere auch weil sich das Tram "auf gleicher Höhe wie das Taxi" (Urk. 6 S. 1 F/A 4; vgl. auch Fotografie "Endposition Tram" in Urk. 8) befunden hat, als schwierig gestaltet und sicher einen gewissen Zeitraum in Anspruch genommen hätte. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass C._____ nie in Zweifel gezogen hat, dass es sich beim Fahrzeug, welches dem Tram den Vortritt verweigert hat und beim Fahr- zeug, welches sich anschliessend entfernt hat, um dasselbe Fahrzeug handelt ("[…]. Der Taxifahrer war währenddessen ja noch da. […]" Urk. 22 S. 6 F/A 31). Aufgrund des Gesagten ist deshalb davon auszugehen, dass das Fahrzeug, wel- ches dem Tram den Vortritt verweigert hat, auch jenes Fahrzeug ist, welches an- schliessend davon gefahren ist und von welchem C._____ das Nummernschild notiert hat. 6.10. Schliesslich wendet die Verteidigung ein, der gesunde Menschenverstand liesse an der Identifikation von C._____ zweifeln, behaupte dieser doch sinnge- mäss, ein Taxi habe sein Tram zu einem Notstopp gezwungen, dann aber unmit- telbar neben eben diesem Tram angehalten und mit der Fahrerflucht zugewartet, bis der Tramführer sich seinem Auto genähert habe, dass er in die Lage gekom- men sei, die Autonummer zu notieren. Erst dann sei er vor den Augen aller Tram- passagiere und Passanten abgefahren. Dies überzeuge nicht (Urk. 69 S. 17).

- 20 - Diese Argumentation der Verteidigung geht von der (falschen) Prämisse aus, dass der Beschuldigte im Moment, in dem er neben dem Tram angehalten hat, bereits von den Verletzungen des Privatklägers wusste. Dies war aber gerade nicht der Fall. Nicht einmal C._____, welcher das Tram lenkte und somit noch nä- her am Privatkläger dran war, wusste zunächst vom Sturz des Privatklägers und dessen Verletzungen, sondern musste durch die Passagiere durch Rufen darauf aufmerksam gemacht werden. Der Beschuldigte hätte deshalb in diesem Moment auch keinen Grund für eine Fahrerflucht gehabt. Erst als er den Tramfahrer das Tram verlassen gesehen hat, nachdem dieses einen gewissen Zeitraum stillge- standen ist, hätte er vermuten können, dass es zu einem Unfall gekommen ist, bzw. etwas nicht in Ordnung ist. 6.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein ernstlicher Zweifel daran be- steht, dass der Beschuldigte der Fahrer des Fahrzeuges war, welches dem Tram den Vortritt verwehrt hat, wodurch dieses einen Notstopp einleiten musste, was zum Sturz und den Verletzungen des Privatklägers führte. Der zur Anklage ge- brachte Sachverhalt ist rechtsgenügend erstellt. 6.12. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass somit auf die Einholung des von der Staatsanwaltschaft beantragten Berichts verzichtet werden kann (Urk. 49 S. 2). III. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung Der einfachen fahrlässigen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Dies setzt das unvorsätzliche Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolgs der einfachen Körperverletzung, den Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausalität), die Missachtung einer Sorgfaltspflicht sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt voraus (DONATSCH in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013,

- 21 - Art. 12 N 14 ff., Art. 123 N 1 ff.; DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre,

9. Aufl., Zürich 2013, § 31 f.). 1.1. Unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs 1.1.1. Der tatbestandsmässige Erfolg 1.1.1.1. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der fahrlässigen einfachen Kör- perverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 StGB im Ein- tritt der Schädigung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, wobei die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB noch diejenigen von Art. 126 StGB erfüllt (DONATSCH, Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen,

10. Aufl., Zürich 2013, S. 59 f.). 1.1.1.2. Der Privatkläger hat gemäss Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 7. März 2017 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Rissquetsch- Wunde okzipital mit einer Länge von ca. 4 cm erlitten. Der Privatkläger wurde nach dem Unfallereignis am 12. Juli 2016 ins Universitätsspital aufgenommen und bis zum 13. Juli 2016 stationär überwacht. Durch die Verletzungen bestand keine unmittelbare Lebensgefahr und es sind keine bleibenden Nachteile entstanden (Urk. 26). Folglich weisen die Verletzungen nicht die Schwere einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB auf. Jedoch geht die Beeinträchtigung über das Ausmass einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinaus. Die Verletz- ungen sind als einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB zu qualifizieren. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist das Verursachen dieser ein- fachen Körperverletzung dem Beschuldigten zuzuordnen und somit als der tatbe- standsmässige Erfolg zu betrachten. 1.1.2. Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche Kausali- tät) 1.1.2.1. Ein (pflichtwidriges) Verhalten ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dieses Verhalten braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Er- folgs zu sein. Mit dieser Bedingungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypo-

- 22 - thetischer Kausalzusammenhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weg- lassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ur- sache des Erfolgs bildete (BGE 116 IV 306 E. 2a mit Hinweisen). Für die Bedin- gungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Bedingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs beitragen, gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2010 vom

23. April 2010 E. 3). Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der jewei- lige Beschuldigte durch sein Verhalten eine Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2). 1.1.2.2. Die Handlung, die vorliegend am Anfang der Kausalkette stand, war das Wendemanöver des Beschuldigten über die Tramgeleise. Dadurch hat er dem entgegenkommenden Tram der Linie … den Vortritt verweigert, weshalb dieses eine Vollbremsung hat einleiten müssen, was zu besagtem Sturz sowie den ge- nannten Verletzungen des Privatklägers geführt hat. Entgegen der Verteidigung (Urk. 69 S. 2) und mit dem Staatsanwalt (Prot. II S. 9) steht zweifellos fest, dass die Verletzungen des Privatklägers durch den Sturz infolge des abrupten Brems- manövers verursacht wurden. Hierfür ist die zeitliche Koinzidenz zu gross und er- weist sich auch stimmig mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, so insbesonde- re auch den Aussagen von C._____. 1.1.2.3. Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs ist hier somit die Frage entscheidend, ob es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Vollbremsung ge- kommen wäre und der Privatkläger diese Verletzungen nicht davongetragen hät- te, wenn der Beschuldigte mit seinem Auto das Wendemanöver nicht vorgenom- men hätte. Hätte er das Wendemanöver nicht vorgenommen, hätte er dem Tram nicht den Vortritt verweigert, wobei dieses dann auch nicht eine Vollbremsung hätte einleiten müssen. In diesem Fall wäre der Privatkläger auch nicht verletzt worden. Das Verhalten des Beschuldigten bildete somit die Ursache des Tater- folgs und war natürlich kausal für die Tatbestandsverwirklichung der Schädigung des Privatklägers.

- 23 - 1.1.2.4. Die Prüfung der adäquaten Kausalität, das heisst die Frage, ob das Ver- halten des Beschuldigten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen, erfolgt auf Stufe der Voraussehbarkeit des Erfolgs (Ziff. III.1.3.1.). 1.1.3. Der Beschuldigte hat den Vortritt des Tram unabsichtlich verweigert, wes- halb es dann zur Vollbremsung und der Verletzung des Privatklägers gekommen ist. Er hat die Schädigung des Körpers des Privatklägers nicht vorsätzlich bezie- hungsweise eventualvorsätzlich verursacht. Es geht insbesondere nicht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte den Erfolg einer Schädigung in Kauf ge- nommen hätte, weshalb auch das Tatbestandsmerkmal „unvorsätzliches Be- wirken“ erfüllt ist. 1.2. Missachtung einer Sorgfaltspflicht 1.2.1. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rück- sicht nimmt. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem Strassenverkehrsgesetz und den dazu gehörenden Verord- nungen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Über- tretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestands- mässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). 1.2.2. Als Grundregel gilt, dass sich jede Person im Verkehr so verhalten muss, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behin- dert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Art. 36 Abs. 4 SVG hält fest, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fah- ren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben den Vortritt. Wer wendet ist somit vortrittsverpflichtet. Er darf andere Strassenbenutzer weder behindern noch wenden, wo eine solche Behinderung auch nur möglich wäre (GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 36 N 34).

- 24 - 1.2.3. Durch das Wendemanöver hat der Beschuldigte dem entgegenkommenden Tram den Vortritt verweigert, obwohl er infolge des Wendemanövers vortrittsver- pflichtet gewesen wäre. Das Kennen dieser Normen betreffend Vortrittsregelung bei einem Wendemanöver kann ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Der Be- schuldigte selber räumte ja auch ein, dass ihm dies bekannt sei (vgl. Urk. 5 S. 2 F/A 11). Indem der Beschuldigte dem Verkehr nicht die genügende Aufmerksam- keit zugewendet hat, hat er die zu beachtende Sorgfalt missachtet und sich damit pflichtwidrig unvorsichtig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB verhalten. 1.3. Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt Nicht jedes sorgfaltspflichtwidrige Verhalten ist der beschuldigten Person auch tatsächlich im konkreten Fall anzulasten. Vielmehr muss ein Zusammenhang zwi- schen der objektiv gegebenen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Deliktserfolg be- stehen. Zu prüfen sind dabei die Vorhersehbarkeit, die Vermeidbarkeit sowie der Schutzzweck der Norm, die verletzt wurde (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 351 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1). 1.3.1. Voraussehbarkeit 1.3.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der zum Erfolg führende Geschehensverlauf angesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen für den Be- schuldigten voraussehbar war, das heisst, ob für ihn voraussehbar war, dass er durch das (unvorsichtige) Wendemanöver dem entgegenkommenden Tram den Vortritt verweigern könnte, wodurch dieses einen Notstopp einleiten muss und ei- ne Person sich dabei verletzen könnte. Dabei muss in Beachtung der massgeb- lichen Adäquanz das fragliche Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg her- beizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Verhalten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Voraussehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhn- liche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die der-

- 25 - art schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – na- mentlich das Verhalten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hintergrund drän- gen (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 339 f.). 1.3.1.2. Im Sinne der Lehre und Rechtsprechung musste der Beschuldigte auf der fraglichen Strasse mit einem entgegenkommenden Tram rechnen, welches Vor- tritt hat. Er musste ebenfalls damit rechnen, dass er bei einem unvorsichtigen Wendemanöver dem Tram diesen Vortritt verweigern könnte. Zudem ist ein sol- ches Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, eine Vollbremsung des Trams zu bedingen, wodurch eine sich im Tram befindliche Person stürzen und sich Verletzungen zuziehen kann. Dieser Geschehensablauf war für den Beschuldigten vorhersehbar und nicht ausser- gewöhnlich. Eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch ein Fehlverhalten des Privatklägers oder des Tramchauffeurs ist zu verneinen. Die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs sowie des Erfolgs sind somit gege- ben. 1.3.2. Vermeidbarkeit 1.3.2.1. Der Erfolg wäre vermeidbar gewesen, wenn er nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1), beziehungsweise wenn der Beschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 351 f.). 1.3.2.2. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegan- gen werden, dass der Privatkläger ohne das Verhalten des Beschuldigten nicht gestürzt und damit verletzt worden wäre. Denn hätte der Beschuldigte nicht aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit das Wendemanöver durchgeführt und so dem Tram den Vortritt verweigert, sondern sich verkehrsregelgemäss verhalten, hätte dieses keinen Notstopp durchführen müssen und der Privatkläger wäre nicht ge-

- 26 - stürzt. Der Erfolg wäre damit vermeidbar gewesen, wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss aufmerksam verhalten hätte. 1.3.3. Schutzzweck der Norm Schliesslich muss die verletzte Norm gerade bezwecken, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu verhindern. Mangelnde Aufmerksamkeit ist mit Abstand der häufigste Unfallgrund und auch oft die wahre Ursache von Unfällen, die laut Sta- tistik unter anderem wegen Vortrittsverletzungen geschehen sein sollen (GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 31 N 8). Die im vorliegenden Fall ver- letzte Vorschrift bezweckt gerade, die Sicherheit im Strassenverkehr zu erhöhen. Der Schutzzweck der Norm ist daher gegeben.

2. Fazit Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sämtliche Tatbestandsmerk- male der fahrlässigen einfachen Körperverletzung vorliegend erfüllt sind. Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich, noch wurden sol- che behauptet. Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 1.1. Für den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. 1.2. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

- 27 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden ist (vgl. allgemein BGE 117 IV 113; BGE 122 IV 241; BGE 123 IV 153; BGE 127 IV 103; BGE 129 IV 20). 1.3. Bei der Tatkomponente ist der Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 7 ff.). Dabei sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens, der Deliktsbetrag sowie die Grösse der krimi- nellen Energie zu berücksichtigen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind insbesondere die Intensität des verbrecherischen Willens, das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters sowie das Mass der Pflichtwidrigkeit zu beurteilen (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 7 ff; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist erwiesen, dass der Privatkläger durch den Notstopp und den Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine ca. 4 cm lange Riss-Quetsch-Wunde erlitten hat. Bleibende Nachteile sind nicht entstan- den. Dabei handelte es sich um nicht allzu schwere Beeinträchtigungen in Anbe- tracht der gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB möglichen Körperverletzungen. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu bemerken, dass das Fahrverhalten des Beschuldigten ansonsten als korrekt zu gelten hat. Eine be- sondere Rücksichtslosigkeit, z.B. eine zu schnelle Fahrweise, ist aus den Akten nicht erkennbar. Die einzige Pflichtverletzung, die dem Beschuldigten zur Last ge- legt werden kann und muss, ist, dass er ein unvorsichtiges Wendemanöver durchgeführt hat. Allerdings verletzte der Beschuldigte mit seinem Verhalten nicht nur den Privatkläger, sondern er gefährdete auch die weiteren sich im Tram be- findlichen Personen. Die objektive Tatschwere ist dennoch als sehr leicht zu quali- fizieren.

- 28 - 2.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te die Körperverletzung fahrlässig verursacht hat. Es geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschuldigte in Eile oder abgelenkt gewesen wäre oder egois- tisch gehandelt hätte. Ihm ist einzig eine kurze Unaufmerksamkeit vorzuhalten. 2.3. Die subjektive Tatkomponente ist auch als sehr leicht zu qualifizieren, wes- halb gesamthaft von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist und die Einsatzstrafe auf 40 Tage anzusetzen ist. 2.4. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben des Be- schuldigten gehören unter anderem sein früheres Wohlverhalten sowie allfällige Vorstrafen (HUG in DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar,

19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 14 m.w.H.). 2.5. Was die Täterkomponente angeht, so ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. Mai 1961 im E._____ [Staat in Vorderasien] geboren wurde. Mit 18 Jahren ver- liess er den E._____ in Richtung Ex-Jugoslawien, wo er ein ...studium absolvierte. Nachdem er für kurze Zeit in den E._____ zurückkehrt war, kam er im Juni 1989 als Flüchtling in die Schweiz. Da sein Studium hier nicht anerkannt wurde, begann er hier erneut … zu studieren, schloss seine Ausbildung aber nicht ab. Er übte dann verschiedene Tätigkeiten aus, bevor er schliesslich als Taxifahrer bei der F._____ GmbH zu arbeiten begonnen hat. Der Beschuldigte verdient damit unter Hinzurechnung der Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 1'700.– ca. Fr. 3'300.– pro Monat. Er hat daneben keine weiteren Einkünfte, insbesondere geht auch die Ehefrau des Beschuldigten keiner Erwerbstätigkeit nach. Allerdings leisten seine bereits einen Verdienst erzielenden Kinder je nach Bedarf einen Beitrag an die laufenden Ausgaben. Sämtliche seiner sieben Kinder wohnen noch zusammen mit ihm und seiner Frau in der 6 1/2-Zimmerwohnung an der G._____-Strasse ... in Zürich. Der Mietzins beläuft sich auf Fr. 2'390.–. Für die Krankenkasse bezahlt der Beschuldigte ohne Prämienverbilligung Fr. 448.–. Er hat gemäss eigenen An- gaben Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.–. Der Beschuldigte ist nicht vor-

- 29 - bestraft (Urk. 7 S. 5 f.; Urk. 40 S. 1 ff.; Urk. 53 und 55/1-6; Urk. 48; Urk. 67 S. 1 ff.). Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall vom Tatort entfernt hat und er nur über seine Kontrollschildnummer eruiert wer- den konnte. Ob er sich den Konsequenzen seiner Tat entziehen wollte, lässt sich allerdings nicht mit Sicherheit feststellen. C._____ konnte auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht mit Bestimmtheit sagen, dass der Beschuldigte ihn gesehen hat, als er ihn auf die Verletzungen des Privatklägers aufmerksam machen wollte (Urk. 22 S. 9 f. F/A 58 ff.). Dieses Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Den Täterkomponenten sind somit keine strafzumessungsre- levanten Faktoren zu entnehmen und die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behan- deln (BGE 136 IV 1). Es sind auch sonst keine Strafminderungsgründe erkennbar. Folglich ist der Beschuldigte mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 2.6. Während sich gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der oben genannten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.7. Die Staatsanwaltschaft beantragt neben der Geldstrafe die Festsetzung ei- ner Busse von Fr. 300.– (Urk. 49 S. 2; Urk. 68 S. 1). 2.8. Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, der Fall ist – so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll einerseits die Schnittstellen- problematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der beding- ten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit nach Auffassung des Bundesgerichts auch eine generalpräventive Funktion. Die unbedingte Ver- bindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und gene-

- 30 - ralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geld- strafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeu- tung. Die Strafkombination darf aber nicht zu einer Straferhöhung führen oder ei- ne zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, beträgt der Höchstbetrag einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 2 StGB). Bei der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist allerdings zu beachten, dass sich der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen darf. Abweichungen von dieser Regel sind je- doch im Bereich tiefer Strafen zulässig, um sicherzustellen, dass der Verbin- dungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4., BGE 134 IV 1). 2.9. Im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, den Beschuldigten neben der Geldstrafe mit einer Busse zu belegen. Der Beschuldigte hat klarerweise eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG begangen, welche mit einer Busse geahndet wird. Die Übertretung wird allerdings durch die fahrlässige Körperverletzung konsumiert. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend somit eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für ein Vergehen besteht, ist eine Verbindungsbusse auszu- fällen. Eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– ist angemessen. Die an sich schuld- angemessene Gesamtzahl von 40 Tagessätzen ist bei der Tagesatzhöhe von Fr. 30.– als Umrechnungsschlüssel auf 30 Tagessätze zu reduzieren. 2.10. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Bei der Bemessung der Ersatzfrei- heitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Recht sieht zwar keine fixen Umwandlungssatz vor, in ständiger Praxis erscheint indessen ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbe- zahlens ist somit auf 3 Tage festzusetzen.

- 31 - 2.11. Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe zu verur- teilen ist. Des Weiteren hat der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe ver- büsst und ist ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden. Das Vorleben des Beschuldigten bietet keinerlei Hinweise auf frühere deliktische Vorfälle. Es bestehen auch keine Hinweise, welche die Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen in Zukunft wahrscheinlich machen. Ins- gesamt ist somit von einer günstigen Prognose auszugehen. Das vorliegende Strafverfahren dürfte den Beschuldigten genügend beeindruckt haben, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine

- 32 - besonders lange Probezeit sprechen würden. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheint es vielmehr angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Zivilansprüche

1. Der Privatkläger B._____ verlangt Schadenersatz in der Höhe von insge- samt Fr. 326.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.– (Urk. 20/3). Die Vorinstanz ist auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers nicht eingetreten mit der Begründung, dass der Beschuldigte freigesprochen werde (Urk. 47 S. 13 f.).

2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO hat der Privatkläger seinen Anspruch spä- testens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen. Wird die Klage durch die Privatklägerschaft nicht hinreichend begründet oder beziffert, so wird die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

3. Der Privatkläger ist an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht aufgetreten (Prot. I S. 5) und liess sich auch schriftlich nicht vernehmen, weswegen es der Privatkläger versäumt hat, seinen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch zu begründen. Demgemäss ist der Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Zwar ist dieser Entscheid im Zivilpunkt formell eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, was aber zulässig ist, da dies keine reformatio in peius für den Beschuldigten darstellt. VII. Kosten und Entschädigung

1. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 3) ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind.

- 33 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift sowie eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 68 S. 2). Die amtliche Verteidigung beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69 S. 1). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

4. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'907.90 geltend (Urk. 70). Es erscheint unter Berücksichtigung des heute zusätzlich angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsver- handlung angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 6'000.– zu entschädi- gen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 34 -

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 3) wird bestätigt.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per Fax) − die Privatklägerschaft B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger B._____

- 35 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr.: ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 36 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2017 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.