opencaselaw.ch

SB170357

Raufhandel etc.

Zürich OG · 2018-09-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Den Beschuldigten 1 bis 3 wird vorgeworfen, sich am 11. Juli 2014 zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr auf dem Vorplatz zur Liegenschaft D._____-Strasse 1 (EFH B._____) in E._____ [Ortschaft] bei … [Ortschaft] an einem Raufhandel be- teiligt zu haben und zwar wie folgt: Die Beschuldigte 1 habe mit den Fäusten

- 9 - mehrfach gegen die Brust der Beschuldigten 2 getrommelt und diese von sich weggestossen. Als sich dann die Beschuldigte 1 F._____ genähert habe, habe sich die Beschuldigte 2 zwischen die beiden gestellt und die Beschuldigte 1 mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt. Die Beschuldigte 1 habe die Be- schuldigte 2 gegen den Briefkasten gestossen, sodass diese sich dabei verletzt habe. Die Beschuldigte 1 habe auch die Beschuldigte 3 mit den Händen von sich weggestossen. Die Beschuldigte 2 habe sich zwischen die Beschuldigten 1 und 3 gestellt. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und sie vom Vorplatz weggezogen. Die Beschuldigte 2 sei dazwischen gekom- men und habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, die Beschuldigte 1 nicht anzufas- sen und sie loszulassen. Als die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 losgelassen habe, habe die Beschuldigte 1 etwa 4 bis 5 Mal mit den Füssen gegen den Ober- schenkel der Beschuldigten 3 getreten, so dass diese verletzt und ihr T-Shirt zer- rissen worden sei. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 am linken Ober- arm festgehalten, sodass diese einen Bluterguss erlitten habe. Zudem wirft die Anklageschrift der Beschuldigten 1 vor, der Beschuldigten 3 durch die Fusstritte grosse Hämatome am Oberschenkel links an der Vorder- und Rückseite und grosse Blutergüsse am rechten Oberschenkel zugefügt zu haben. Ausserdem sei die Beschuldigte 1 im Rahmen obiger Auseinandersetzung von der Beschuldigten 2 mehrfach aufgefordert worden, den Vorplatz der Liegenschaft D._____-Strasse 1 in E._____ zu verlassen, wobei die Beschuldigte 1 nach der ersten Aufforde- rung noch mindestens drei bis vier Minuten ohne Berechtigung verblieben sei (Urk. 24 bis 26).

2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 2.1 Die Anklagebehörde stützt sich zum Beweis des von ihr behaupteten Sach- verhalts im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschuldigten 1 (Urk. 4/1, Urk. 4/2; Urk. 7/1; Urk. 7/2; Urk. 7/3; Urk. 32), die Aussagen der Beschuldigten 2 (Urk. 5/1; Urk. 5/2; Urk. 5/3; Urk. 7/2; Urk. 7/3; Urk. 33) die Aussagen der Be- schuldigten 3 (Urk. 6; Urk. 7/1; Urk. 7/3; Urk. 34), die Aussagen von F._____ (Urk. 8/5; Urk. 8/7; Urk. 8/10) und die Aussagen von G._____ (Urk. 8/8, Urk. 8/9). Wei- ter liegen als schriftliche Beweismittel ein Arztzeugnis und Fotos betreffend die

- 10 - Verletzungen der Beschuldigten 1 (Urk. 9/4; Urk. 9/6), ein ärztlicher Befund und Fotos betreffend die Verletzungen der Beschuldigten 2 (Urk. 11/4; Urk. 11/7) so- wie ein Arztzeugnis, ein ärztlicher Befund und Fotos betreffend die Verletzungen der Beschuldigten 3 (Urk. 10/5; Urk. 10/6; Urk. 10/8) bei den Akten. 2.2 Was die Verwertbarkeit der aufgeführten Beweismittel anbelangt, kann auf sämtliche oben erwähnten Beweismittel abgestellt werden. Nicht zulasten der Be- schuldigten verwertbar sind jedoch die polizeilichen Einvernahmen von H._____ (Urk. 8/1), von I._____ (Urk. 8/2) und von J._____ (Urk. 8/3; Urk. 8/4), da bei de- ren Einvernahmen die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht gewahrt waren (Art. 147 StPO). Ebenfalls nicht separat verwertbar sind die von der Kantonspoli- zei erstellten Zusammenfassungen der Einvernahmen der Beteiligten gemäss Po- lizeirapport (Urk. 1).

3. Aussagen der Beschuldigten 1 Die Beschuldigte 1 wurde am 1. Oktober 2014 durch die Kantonspolizei Zürich einvernommen. Dabei führte sie aus, die Beschuldigte 2 und F._____ nicht zu kennen. Gegen 17.15/17.30 Uhr habe sie bei der Beschuldigten 2 geläutet. Dabei habe sie einen Schritt ins Haus gemacht. Die Beschuldigte 2 habe sie aufgefor- dert, das Haus zu verlassen, was sie sofort gemacht habe. Sie habe dann die Be- schuldigte 2 gefragt, ob sie ihr sagen könne, wo die Beschuldigte 3 wohne. In die- sem Moment habe sie sie links von ihr gesehen. Sie sei zu ihr hingegangen und habe sie gefragt, weshalb sie sie angerufen habe. Als sie auf die Beschuldigte 3 zugegangen sei, sei ihr die Beschuldigte 2 gefolgt und habe sie von hinten am rechten Oberarm gepackt, habe sie in ihre Richtung umgedreht, habe sie mit bei- den Händen an den Schultern festgehalten und begonnen sie zu schütteln. Als sie den linken Arm wieder frei gehabt habe, sei die Beschuldigte 3 gekommen und habe sie am linken Oberarm gepackt. In diesem Moment sei sie von beiden Frau- en an den Oberarmen festgehalten worden. Sie habe sich befreien wollen, habe die Arme geschüttelt und mit den Händen gestossen. Es seien dann noch J._____ und I._____ und deren Freundin dazugekommen. Zwischenzeitlich habe sie sich von beiden Frauen befreien können. In diesem Moment sei J._____ auf sie zugekommen und habe mit beiden Händen gegen ihre Schultern gestossen,

- 11 - sodass sie bei den Steinen vor dem Hauseingang auf ihr rechtes Knie gestürzt sei. Die blauen Flecken am linken Oberarm würden von der Beschuldigten 3, die Flecken und Verletzungen am rechten Knie vom Stoss von J._____ stammen. Ihr Partner habe am Folgetag Fotos vom Knie und vom linken Oberarm gemacht. Ungefähr vier Wochen nach dem Vorfall habe sie einen Arzt aufgesucht. Nach dem Stoss durch J._____ sei sie aufgestanden und auf ihn zugegangen. Die Be- schuldigte 2 habe zu ihr gesagt, sie solle ihrem Sohn nichts machen. Sie habe J._____ in die Augen geschaut. Die Beschuldigte 2 habe J._____ aufgefordert, ins Haus zu gehen. Zwischen der Befragten und der Beschuldigten 3 seien ge- genseitig Beleidigungen ausgestossen worden. Sie habe gesagt, es sei genug und sie würde nach Hause gehen. Die Beschuldigte 2 habe gesagt, dies sei gut, sie solle nach Hause gehen. Sie habe sich noch vom Nachbarn verabschiedet, bevor sie mit ihrer Tochter gegangen sei. Sonst sei sie von den Beschuldigten 2 und 3 nicht körperlich angegangen worden. Die Befragte sei laut gewesen, habe jedoch kein Schimpfwort gesagt. Sie habe sich von der Beschuldigten 2 verab- schiedet und habe zur Beschuldigten 3 gehen wollen, da sei sie von hinten von der Beschuldigten 2 am Oberarm gepackt und gedreht worden. Dies sei die erste Form von Tätlichkeit gewesen. Sie habe versucht sich zu befreien, habe mit den Armen geschüttelt, weil die Beschuldigte 2 sie zuerst angefasst habe. Ob die Be- schuldigte 2 gegen den Briefkastenständer gestossen sei, wisse sie nicht. Sie sei der Beschuldigten 2 nie ins Haus gefolgt. Sie sei nur bei der Haustüre gestanden, einen Schritt im Haus bzw. auf dem Fussabtreter. Die Beschuldigte 2 habe sie mehrere Male aufgefordert, das Haus zu verlassen. Sie sei jedoch nur kurz einen Schritt im Haus gewesen. Als sie wieder draussen gewesen sei, habe sie nicht verstanden, weshalb die Beschuldigte 2 sie immer noch zum Verlassen aufgefor- dert habe. Sie habe dies auch noch gesagt, als die Befragte auf ihrem Vorplatz gestanden sei. Es sei richtig, dass sie im Gerangel nach dem T-Shirt der Be- schuldigten 3 gegriffen habe und dieses zerrissen sei. Im Übrigen würden die Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 nicht stimmen. Die auf den Fotos sichtbaren Verletzungen der Beschuldigten 2 und 3 könnten von ihren Befreiungsversuchen herrühren. Sie habe die Beschuldigte 3 an den Armen gepackt, um sich zu befrei- en. Getreten habe sie nicht (Urk. 4/1).

- 12 - Am 27. Mai 2015 fand bei der Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernah- me mit der Beschuldigten 2 statt. Die Beschuldigte 1 sagte aus, sie habe bei der Beschuldigten 2 geläutet. Diese habe die Türe geöffnet. Sie sei dann schon auf dem Fussabtreter gestanden und habe gefragt, ob sie sie nicht auf einen Kaffee einladen wolle, was diese verneint habe. Sie sei dann wieder vor die Türe gegan- gen und habe geredet. Sie habe wissen wollen, wo die Beschuldigte 3 wohnt, ha- be diese jedoch gerade kommen sehen. Sie habe dann mit der Beschuldigten 3 zu sprechen begonnen und habe sich von der Beschuldigten 2 verabschiedet. Sie sei auf die Beschuldigte 3 zugegangen und habe mit ihr gesprochen. Die Be- schuldigte 2 habe dann ihre Tochter gefragt, ob wir zu Hause immer so seien; dies weil sie so laut gewesen sei. Sie habe auch zu ihr gesagt, sie solle zum Psy- chiater gehen. Dann habe sie noch so ein Zeichen zu ihr gemacht. Dann habe die Beschuldigte 2 sie von hinten mit ihren beiden Händen an beiden Oberarmen ge- packt/festgehalten, sie gedreht und zu ihr gesagt, sie solle ihrer Freundin nichts machen. Dann habe sie sie noch geschüttelt. Die Befragte sei vor allem erschro- cken, weil sie von hinten gekommen sei. Dann habe sie versucht, sich zu befrei- en. Den linken Arm habe sie befreien können. Dann sei die Beschuldigte 3 ge- kommen und habe sie an ihrem linken Arm festgehalten. So hätten sie die beiden Frauen links und rechts festgehalten, wodurch die blauen Flecken entstanden seien. Sie habe sich befreien wollen und sie dabei weggestossen. Bei der Be- schuldigten 3 habe sie nichts machen können, weil sie sie von hinten festgehalten habe. Weil sie sich gewehrt habe, habe die Beschuldigte 2 blaue Flecken be- kommen und die Beschuldigte 3 Kratzer im Gesicht. Während sie sich habe be- freien wollen, habe sie zwei Mädchen gesehen. Eines sei ins Haus gegangen, ei- nes sei da geblieben. Dann sei J._____ gekommen und die Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, er soll den Vater anrufen. J._____ habe dann gesagt, er könne ihn nicht erreichen. Die Befragte habe sich weiter zu befreien versucht. Als sie sich habe befreien können, sei J._____ gekommen und habe gesagt, sie sollen aufhö- ren, er halte es nicht mehr aus. Er habe sie dann mit voller Wucht in ihre Schul- tergegend gestossen. Sie sei dann zu Boden auf die Steine gefallen, sei jedoch sofort wieder aufgestanden. Sie sei dann zu J._____ hingegangen und habe ihm tief in die Augen geschaut. Die Beschuldigte 2 habe zu ihr gesagt, sie mache ih-

- 13 - rem Sohn nichts. Dann habe sie zu J._____ und auch zu den anderen gesagt, sie sollen ins Haus gehen. Zu ihr habe sie gesagt, sie solle nach Hause gehen. Dann sei sie gegangen und habe sich noch vom Nachbarn verabschiedet. Im Haus sei sie nur zu Beginn gewesen; nur ein bis zwei Schritte. Danach habe sich die ganze Sache vor dem Haus abgespielt. Es stimme, dass sie der Beschuldigten 2 gegen die Brüste gestossen habe, allerdings nur mit einem Arm. Sie habe doch ver- sucht, sich zu befreien. Das sei mehrmals gewesen. Gezählt habe sie nicht. Sie habe sich einfach gewehrt. Vor dem Haus, nachdem J._____ sie zu Boden ge- worfen und sie wieder aufgestanden sei, habe die Beschuldigte 2 zu ihr gesagt, sie mache ihr weh. Dies obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nichts gemacht habe, weil sie ja frei gewesen sei. Das Wort simulieren sei ihr gerade nicht in den Sinn gekommen. Da habe sie gesagt, das sei nicht echt, aber das sei echt und habe ihr T-Shirt etwas zur Seite gezogen, um ihre schmerzende Schulter zu zeigen, dort wo J._____ sie gestossen habe. Der blaue Fleck an ihrem Oberarm sei durch die Beschuldigte 3 verursacht worden. Da sei sie sich sicher (Urk. 7/2). In der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten 3 vom 27. Mai 2015 führ- te die Beschuldigte 1 aus, die Beschuldige 3 habe nicht gesehen, dass sie im Haus gewesen sei. Sie sei erst später dazugekommen, als sich alles vor dem Haus abgespielt habe. Sie sei von der Beschuldigten 2 und der Beschuldigten 3 festgehalten worden. Die Beschuldigte 3 sei so halb hinter ihr gestanden und ha- be sie mit beiden Armen am linken Arm festgehalten. Als die Befragte sich ge- wehrt habe, habe sie die Beschuldigte 3 gekratzt und als sie sich weiter zu befrei- en versucht habe, sei das T-Shirt der Beschuldigten 3 gerissen. Dann habe die Beschuldigte 3 sie nur noch mit einem Arm gehalten und mit der anderen Hand ihr T-Shirt gehalten. Sie habe nochmals gerissen, dann habe die Beschuldigte 3 sie losgelassen und ihr T-Shirt gerettet. Sie sei der Meinung, dass sie die Be- schuldige 3 nicht getreten habe. Sie habe sich nur mit den Händen gewehrt. Des- halb habe es so lange gedauert, bis sie sich habe befreien können. Die Hämato- me an beiden Oberschenkeln der Beschuldigten 3 würden bestimmt von ihr stammen, absolut sicher. Es müsse vom Befreien stammen. Sie habe die Tochter der Beschuldigten 3 weder angefasst noch etwas zu ihr gesagt (Urk. 7/1).

- 14 - Anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigten 1 vom

1. September 2015 sagte die Beschuldigte 1, F._____ sei in der Nähe des Brief- kastens mit dem Natel beschäftigt gewesen. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten sie gepackt und sie sei sich kämpfend am Befreien gewesen. Später sei J._____ da- zugekommen und habe gesehen, wie die zwei Frauen auf sie losgegangen und sie mit dem Rücken gegen den Briefkasten gestossen hätten. Die Befragte sei zur Hälfte mit dem Rücken gegen den Briefkasten und zur Hälfte mit dem Rücken ge- gen F._____ geschlagen, welche in genervtem Ton "Hallo" gesagt habe. F._____ habe gesehen, wie sie runtergefallen und auf die Hände aufgeschlagen sei. Und sie sei nicht über ihren eigenen Fuss gestolpert, weil sie sonst nicht so weit bis zu den Steinen geflogen wäre. Nachher sei J._____ hinter dem Rücken der Be- schuldigten 2 gewesen und diese habe gesagt, die Befragte solle ihm nichts ma- chen. Sie hätten einander in die Augen geschaut. Danach sei J._____ zum Brief- kasten hinter F._____ gegangen. Sie habe J._____ wieder tief in die Augen ge- schaut. F._____ habe noch gesagt, sie solle sich beruhigen, weil sie gedacht ha- be, sie würde J._____ etwas machen. Und die Beschuldigte 2 habe gesagt, sie solle den Kindern nichts machen, wobei sie mit Kindern F._____ und J._____ gemeint habe. F._____ habe gesagt, sie habe durch Schlagen auf den eigenen Hintern während des Laufens provoziert. Mit dieser Geste habe sie sagen wollen, dass sie grosse Angst vor Schlägen habe. Das sei aber ironisch gemeint gewe- sen, weil sie nicht mehr zur Schule gehe und es in E._____ in der Schule keine Bestrafungen mehr gebe wie in Thailand. Nach der ersten Aufforderung der Be- schuldigten 2, das Grundstück zu verlassen, habe sie dies nach zwei oder drei Minuten getan. Auf Vorhalt der Verletzungen der Beschuldigten 3 führte die Be- schuldigte 1 aus, dies sei ganz am Schluss gewesen. Beide Frauen hätten sie festgehalten. Die Beschuldigte 3 habe sie mehrmals festgehalten. Sie habe sich jeweils losreissen können. Zwischendurch sei die Beschuldigte 3 sogar noch kurz ins Haus gegangen. Die Beschuldigte 2 habe sie am rechten Arm gepackt und die Befragte habe versucht, sie wegzustossen. Die Beschuldigte 3 habe es aber ganz gut gemacht. Sie sei von hinten gekommen und habe sie von hinten am linken Oberarm mit zwei Händen gepackt, wodurch sie sich nicht wehren und ihren Arm nicht nach hinten habe schlagen können. Sie habe aber ihr T-Shirt ergreifen und

- 15 - am vorderen Kragen ziehen können, wodurch es kaputtgegangen sei. Sie habe nochmals versucht, sich zu befreien, habe aber nur das T-Shirt in der Hand ge- habt. Die Beschuldigte 3 habe versucht, hinter sie zu gehen. Dann habe sie ihr mit dem Fuss einen Kick gegeben. Das erste Mal habe sie nicht losgelassen. Das zweite Mal auch nicht. Aber beim dritten oder vierten Mal sei das T-Shirt noch mehr kaputtgegangen und vollständig gerissen (Urk. 4/2). Am 6. Juli 2016 fand die Konfrontationseinvernahme aller drei Beschuldigten statt. Dort führte die Beschuldigte 1 aus, F._____ habe eine falsche Zeugenaussage gemacht. Was sie erzählt habe, sei am Schluss gewesen, als es nichts Handgreif- liches mehr gegeben habe. Die Geschichte sei abgemacht. J._____ sei gekom- men und sie habe ihm tief in die Augen geschaut. Die Beschuldigte 2 und F._____ seien auf der Seite des Briefkastens gestanden. J._____ sei zu F._____ gegangen. Dann sei die Befragte zu F._____ gegangen und habe ihr tief in die Augen geschaut, um zu zeigen, dass sie ihrer Tochter nichts machen sollen. Denn die Beschuldigten 2 und 3 hätten sie gepackt. Die eine habe sie von sich lö- sen können, aber die Beschuldigte 3 sei immer wieder gekommen und habe sie gepackt. Die Beschuldigte 3 oder F._____ seien bei ihrer Tochter gewesen. Sie habe einfach zeigen wollen, dass sie alles mache, um sie zu beschützten. Darum sei sie hingegangen. Das sei aber schon das Ende gewesen. Nachdem sie umge- fallen sei, habe sich niemand mehr getraut, sie anzufassen. Sie habe nicht ange- griffen. Die Beschuldigte 3 habe ihre Tochter gefragt, ob sie zuhause immer so wäre. Die Befragte sei zur Beschuldigten 3 gegangen und habe gefragt, was sie gesagt habe. Da habe die Beschuldigte 2 sie am rechten Arm festgehalten, ge- dreht und geschüttelt. Zudem habe sie sie gefragt, was für eine Person sie sei. Dann habe sie sich zu befreien versucht, indem sie sich geschüttelt habe. Den linken Arm habe sie befreien können. Da habe die Beschuldigte 3 sie am anderen Arm gepackt und sie habe versucht, sich wieder zu befreien. Wenn sie sich von der einen habe befreien können, sei immer die andere gekommen. Die Beschul- digte 3 sei auch noch weggegangen, um zu schauen, ob ihre Tochter wirklich im Haus sei. Dann sei sie wieder gekommen. Sie wisse noch, dass die Beschuldigte 2 ihren rechten Arm gehalten habe und sie diese mit dem linken Arm gestossen habe. Die Beschuldigte 2 habe gesagt, es täte ihr weh. Sie habe gedacht, sie sol-

- 16 - le sie doch loslassen, wenn es ihr weh täte. Aber sie habe sie nicht losgelassen. Dann sei die Beschuldigte 3 von hinten gekommen und habe sie von hinten ge- packt, so dass sie sich nicht mehr gross habe bewegen können. Es sei schwierig gewesen, sich zu befreien. Einen Arm habe sie wegschütteln können, den ande- ren habe sie nicht greifen können. Dann habe sie ihr T-Shirt festgehalten, habe eine Bewegung von oben mit dem Arm gemacht. Dadurch sei es zum Kratzer ge- kommen. Sie habe nichts anderes machen können. Mit diesem Ziehen habe es zuerst einen Riss im T-Shirt gegeben. Da die Beschuldigte 3 sie immer noch ge- halten habe, habe sie mit dem Kicken angefangen. Da sie sie nicht richtig habe treffen können, habe sie nochmals gekickt. Dann sei die Beschuldigte 3 nach hin- ten gegangen, weshalb es nochmals einen Riss ins T-Shirt gegeben habe und sie losgelassen worden sei. Durch den Vorfall habe sie ein Hämatom am linken Arm von der Beschuldigten 3 gehabt. Als J._____ sie zu Boden geworfen habe und sie auf einen Stein gefallen sei, habe sie eine Verletzung am rechten Knie erlitten (Urk. 7/3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Januar 2017 machte die Beschuldigte 1 folgende Aussagen: Sie sei an diesem Tag nicht aufgewühlt gewesen, habe an der Haustüre der Beschuldigten 2 nicht Sturm geläutet und gepoltert. Auch habe sie der Beschuldigten 2 nicht mehrfach gegen die Brust ge- trommelt. Als die Türe geöffnet worden sei, habe sie sich nur nach der Adresse der Beschuldigten 3 erkundigt. Sie sei einen Schritt reingegangen und habe die Beschuldigte 2 gefragt, ob sie sie nicht zu einem Kaffee einladen möchte. Die Be- schuldigte 2 habe nur gesagt, sie sei gegen sie tätlich geworden, damit sie Anzei- ge habe erstatten können. Die Befragte habe F._____ tief in die Augen geschaut. Ihre Tochter sei daneben gestanden. Die Beschuldigte 2 sei in die Mitte gekom- men. Deren Sohn sei hinter F._____ gewesen. Am Anfang habe die Beschuldigte 2 sie an den Oberarmen gepackt. Am Ende habe sie sie nicht mehr an den Ober- armen gepackt. Als sie F._____ tief in die Augen geschaut habe, habe die Be- schuldigte 2 gesagt, sie solle nach Hause gehen. An den Oberarmen habe sie sie nicht mehr gepackt. Es habe keinen Körperkontakt mehr gegeben. Sie sei von beiden Frauen gehalten worden. Sie sei zuerst gegen den Briefkasten gestossen worden und habe sich von einer Frau befreien können. Die Beschuldigte 2 habe

- 17 - sie noch an einem Arm festgehalten. Sie habe sich befreien wollen und sie gegen den Briefkasten gestossen. Die Beschuldigte 2 sei zu ihr gekommen, habe sie gedreht und geschüttelt. Das sei der Ausgangspunkt der körperlichen Auseinan- dersetzung gewesen, ganz am Anfang. Die Beschuldigte 3 habe sie auch festge- halten. Sie habe versucht, sich zu befreien und habe sie mit den Händen wegges- tossen. Ein paar Mal sei sie von beiden Mitbeschuldigten festgehalten worden. Am Schluss habe sie sich von beiden Frauen befreien können. Sie sei festgehal- ten worden, weil die Beschuldigte 2 schnell die Nerven verliere und die Beschul- digte 3 ihr habe helfen wollen. Die Beschuldigte 3 habe ihre Tochter gefragt, ob wir immer so laut seien. Ihr habe sie noch gesagt, sie müsse zum Psychiater. Die Befragte sei dann noch näher zu ihr gegangen und habe gefragt, was sie gesagt habe. Während dem Laufen sei die Beschuldigte 2 von hinten gekommen und habe sie am Arm gepackt, sie gedreht, geschüttelt und habe sie gefragt, was für eine Person sie sei. Sie sei näher gegangen, weil ihre Tochter neben der Be- schuldigten 3 gestanden sei. Sie sei dann näher gegangen und habe sie fragen wollen, ob sie keine Zeit habe, ihre Tochter zum Zahnarzt zu bringen, ein armes Mädchen mit falscher Zahnstellung. Die Beschuldigte 3 habe sie beleidigt und sie habe sich wehren wollen. Sie habe zurückgeben wollen. Der Effekt sei grösser, wenn man näher sei. Als die Beschuldigte 2 sie von hinten gepackt habe, habe sie versucht, sich zu befreien. Sie habe die Arme geschüttelt und habe einen be- freien können. Dann habe die Beschuldigte 3 sie von der anderen Seite gepackt. Dann habe sie es mit beiden Frauen zu tun gehabt. Es sei nicht so gewesen, dass die Beschuldigte 2 sich zwischen sie und die Beschuldigte 3 gestellt habe und die Beschuldigte 3 aufgefordert habe, sie loszulassen oder anzufassen. Als beide Frauen sie gepackt hätten, habe sie sich nicht mehr wehren können. Die Beschuldigte 3 habe sie von hinten gepackt und sie habe sie nicht fassen können. Nur die Beschuldigte 2 habe sie immer wieder wegstossen können. Dann habe sie gegen den Oberschenkel gekickt. Sie sei von beiden Frauen festgehalten worden; zuerst von der Beschuldigten 2 und dann von der Beschuldigten 3 und danach von beiden. Die Beschuldigte 2 habe sie immer festgehalten. Die Be- schuldigte 3 sei ihr immer wieder zu Hilfe gekommen, bis ihr T-Shirt gerissen sei. Sie habe die Beschuldigte 3 gekickt, weil diese ihr wehgetan habe und sie sie

- 18 - nicht habe wegstossen können. Die Beschuldigte 2 habe sie wegstossen und ih- ren Arm wieder bewegen können. Bei der Beschuldigten 3 habe sie dies nicht mehr gekonnt. Zuerst seien beide Frauen auf sie losgegangen, dann sei der Sohn dazugekommen und die Beschuldigte 2 habe einfach gesagt, sie solle nach Hau- se gehen. Deshalb sei sie zum Nachbarn gegangen. Sie habe sich von ihm ver- abschiedet, da sie auf seinem Grundstück gewesen sei. Sie wisse, wo die Grund- stücksgrenze verlaufe. Sie sei sehr nah beim Nachbarn gewesen. Nachdem der Sohn der Beschuldigten 2 sie zu Boden gestossen habe, sei sie noch ein paar Minuten auf deren Grundstück gewesen. Sie sei noch zu F._____ gegangen und habe ihr in die Augen geschaut. Ihre Tochter sei noch auf dem Grundstück gewe- sen, aber sie nicht mehr. Sie habe auf der anderen Seite auf ihre Tochter gewar- tet. Die in der Einvernahme vom 1. September 2015 erwähnten zwei bis drei Mi- nuten, welche sie nach der ersten Aufforderung zum Verlassen des Grundstücks noch dort geblieben sei, sei sie auf dem Grundstück des Nachbarn gewesen. Durch das Festhalten durch die Beschuldigte 3 habe sie einen Bluterguss am Arm erlitten (Urk. 32). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte 1 an, sie sei nicht ins Haus der Beschuldigten 2 hineingegangen, sie habe das nur vorgehabt. Dann habe sie gesehen, dass die Beschuldigte 3 gekommen sei und habe mit ihr aus weiter Distanz geredet. Sie habe ihr gesagt, sie solle ihre Tochter K._____ in Ru- he lassen. Danach sei die Befragte zu der Beschuldigten 3 gegangen. Diese habe ihr einen Vogel gezeigt und ihr gesagt, sie müsse zum Psychiater. So habe es angefangen. Sie sei dann wütend geworden und sei zu ihr gegangen. Die Be- schuldigte 2 sei von hinten gekommen, habe sie am rechten Arm gepackt und ge- schüttelt und gefragt, was für eine Person sie sei. Die Befragte habe versucht sich zu befreien, dann sei die Beschuldigte 3 gekommen und habe der Beschuldig- ten 2 geholfen. Sie hätten sie rechts und links gehalten und sie habe versucht, sich zu befreien. Sie hätte dies zuerst mit den Händen versucht und habe sich geschüttelt. Dann sei die älteste Tochter der Beschuldigten 2 gekommen und sei dann ins Haus gegangen. Die Befragte sei immer noch mit den anderen beiden Frauen draussen gewesen. Sie hätte sich dann von der Beschuldigten 3 befreien können, so dass sie nur noch von der Beschuldigten 2 gehalten worden sei. Mit

- 19 - der Beschuldigten 2 sei es dann wie ein Kampf gewesen. Es sei möglich, dass sie die Beschuldigte 2 in diesem Handgemenge gegen den Briefkasten gestossen habe. Irgendwann seien sie dann auseinander gewesen, doch sei immer wieder jemand gekommen, der sie gehalten habe, entweder die Beschuldigte 2 oder die Beschuldigte 3. Am Schluss habe sie sich befreien können. Da habe sie dann J._____, der Sohn der Beschuldigten 2, gestossen und sie sei auf den Boden ge- fallen. Sie sei dann aufgestanden und habe dem Jungen tief in die Augen ge- schaut, weil er sich eingemischt habe. Dann sei die Beschuldigte 2 dazwischen gekommen und habe gesagt, sie solle J._____ nichts tun. Die Befragte habe ihm gar nichts tun wollen. Danach sei sie wieder zur Beschuldigten 3 gegangen. Sie habe gesehen, dass diese noch etwas mit ihrer Tochter H._____ besprochen ha- be. Dann sei sie zur Beschuldigten 2 gegangen. Sie habe gesehen, wie diese mit dem Finger etwas gemacht habe. Sie hätte ihr gesagt, sie solle mit ihr reden und nicht mit ihrer Tochter. Dann habe die Beschuldigte 2 zu ihr gesagt, sie solle nach Hause gehen, sonst rufe sie die Polizei. Sie sei dann nicht sofort gegangen son- dern habe noch zurückgeschaut und als Geste ihre Hand auf ihren Po geschla- gen, um zu zeigen, dass sie nichts Falsches gemacht habe, auch wenn die Poli- zei kommen würde. Dass die Befragte ihr T-Shirt hinauf- oder hinuntergezogen und gesagt habe, das seien Brüste und was die Beschuldigte 2 habe, seien keine Brüste, sei nicht so gewesen. Die Beschuldigte 2 habe ihr gesagt, sie tue ihr weh an den Brüsten. Dabei sei gar kein Gerangel mehr gewesen, als die Beschuldig- te 2 das gesagt habe. Die Beschuldigte 2 hätte in der Vergangenheitsform spre- chen müssen. Die Befragte habe dann mit einem Finger an ihr Knie gezeigt und gesagt, das sei echt. Sie sei auf Steine gefallen. Sie habe der Beschuldigten 2 nicht gesagt, sie solle die Brüste operieren, sondern sie solle den Kiefer neu ope- rieren lassen. Es stimme, dass sie die Beschuldigte 3 gegen die Beine getreten habe, weil sie sich mit den Händen und durch Schütteln nicht mehr weiter habe wehren können. Gegen die Beschuldigte 2 habe sie sich noch mit den Händen wehren können. Bei der Beschuldigten 3 sei das nicht mehr gegangen (Prot. II S. 16 ff.).

4. Aussagen der Beschuldigten 2

- 20 - Die Beschuldigte 2 wurde dreimal polizeilich einvernommen. Dabei führte sie aus, die Beschuldigte 3 sei eine gute Nachbarin, mit der Beschuldigten 1 stehe sie in keiner Beziehung und F._____ sei die Freundin ihrer Tochter. Den Ablauf der Er- eignisse vom 11. Juli 2014 habe sie für ihre Rechtsschutzversicherung verfassen müssen. Sie könne daher auch hier darauf verweisen. An besagtem Tag habe es um ca. 17.30/18.00 Uhr an ihrer Haustüre „Sturm“ geläutet. Während sie sich in Richtung Haustüre begeben habe, habe sie auch gehört, dass an die Türe gepol- tert worden sei. Vor der Türe sei die Beschuldigte 1 mit einer ihrer Töchter ge- standen. Nachdem diese über die Sache mit den Kindern habe reden wollen, ha- be sie gefragt, wo die Beschuldigte 3 wohne. Ungefähr in diesem Moment sei die Beschuldigte 3 mit ihrer Tochter zu Fuss in Richtung ihres Hauses unterwegs ge- wesen. Als die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 bemerkt habe, sei sie seitlich zu ihr hingehüpft. Sie habe zur Beschuldigten 3 gesagt, sie solle zu ihr nach Hause kommen, um einen Kaffee zu trinken. Daraufhin habe sie gehört, wie die Be- schuldigte 3 zur Beschuldigten 1 gesagt habe, sie solle sie nicht anfassen. Sie, die Befragte, sei dann die Stufen vor ihrer Haustüre hinunter auf den Vorplatz ge- kommen. In der Folge habe die Beschuldigte 1 die Tochter der Beschuldigten 3 ganz normal, fast lieblich, am Oberarm angefasst und zu ihr gesagt: „Du bist jetzt also L._____.“ Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 aufgefordert, ihre Tochter nicht anzufassen. Sie habe zur Beschuldigten 1 gesagt, sie würden die Sache nach den Ferien besprechen, sie solle nach Hause gehen. Darauf habe die Beschuldigte 1 begonnen, sie anzuschreien und sie wegzustossen. Was sie ge- nau geschrien habe, könne sie nicht mehr sagen. Die Beschuldigte 1 habe sie einmal mit beiden flachen Händen gegen ihre Brüste gestossen. Dabei sei sie weder ins Stolpern gekommen noch zu Boden gestürzt. In der Folge habe die Be- schuldigte 1 die Beschuldigte 3 mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt und sie ebenfalls weggestossen. Nun habe sie die Beschuldigte 1 energisch auf- gefordert, nach Hause zu gehen. Dann habe die Beschuldigte 1 sie mit beiden Händen an den Oberarmen/Schultern gepackt und sie gegen den Briefkasten- ständer gestossen. Immer wieder habe die Beschuldigte 1 einen Kussmund ge- macht und ihr so über Distanz Küsschen geschickt. Mehrmals habe sie die Be- schuldigte 1 aufgefordert, nach Hause zu gehen. Die Beschuldigte 1 habe sie je-

- 21 - doch immer wieder mit beiden flachen Händen gegen ihre Brüste gestossen. Sie habe dann die Beschuldigte 3 und deren Tochter aufgefordert, ins Haus zu kom- men. Bevor sie dazu gekommen sei, die Türe zu schliessen, sei die Beschuldigte 1 ihnen ins Haus gefolgt. Diese sei etwa einen bis eineinhalb Meter in ihrem Hauskorridor bzw. dem Platz bei der offenen Küche gestanden. Im Haus habe die Beschuldigte 1 sie nochmals mit den Händen gegen ihre Brüste weggestossen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschuldigte 1 sie bereits schon ungefähr zehn Mal gegen die Brüste weggestossen. Sie, die Befragte, habe die Beschuldigte 1 laut und wütend angeschrien, sie solle endlich aufhören, gegen ihre Brüste zu stossen. Es würde ihr wehtun. Die Beschuldigte 1 habe ihr entgegnet, dass das, was sie habe, keine Brüste seien. Sie habe ihr T-Shirt oder Pullover nach unten gezogen und man habe den oberen Teil ihrer Brüste gesehen. Sie habe einen BH getragen, welcher zu keinem Zeitpunkt den Blick auf die nackten Brüste freigege- ben habe. Nach ihrer Aufforderung, das Haus zu verlassen, habe sich die Be- schuldigte 1 aus dem Haus ins Freie begeben. Vor dem Haus habe die Beschul- digte 1 weiter herumgeschrien und habe dort die Beschuldigte 3 mit den Händen gegen die Hausmauer gestossen. Darauf habe sie, die Beschuldigte 2, die Be- schuldigte 1 gefragt, was für eine Mutter sie sei, die sich vor ihrer eigenen Tochter so aufführe. Die Beschuldigte 1 habe zurückgefragt, wer denn dies sage, sie habe ja keine DNA-Probe (Urk. 5/1). In diesem Moment seien ihre Tochter und F._____ zu ihrem Haus gekommen. F._____ habe ganz laut gerufen, Stopp, jetzt sei Schluss. Die Beschuldigte 1 habe sich nicht beeindrucken lassen und sei ganz nahe zu F._____ hingetreten. Sie seien fast Gesicht an Gesicht einander gegen- über gestanden. Sie habe den Eindruck gehabt, die Beschuldigte 1 wolle F._____ gleich packen. Um dies zu verhindern, habe sie sich zwischen die beiden Frauen gestellt und die Beschuldigte 1 erstmals angefasst, indem sie sie mit beiden Hän- den an den Oberarmen gepackt habe. Sie habe ihr gesagt, sie solle kein Kind an- fassen und nun endlich nach Hause gehen. Daraufhin habe sie die Beschuldigte 1 losgelassen, worauf die Beschuldigte 1 sie ihrerseits an den Oberarmen gepackt und gegen den Briefkastenständer gestossen habe. Dort sei sie gegen die Ecke des Kastens geprallt. Ungefähr zu dieser Zeit habe die Beschuldigte 1 zur Be- schuldigten 3 gesagt, sie solle sich einen „Schuss“ setzen. Sie habe dies so ver-

- 22 - standen, dass Drogen gemeint waren. Die Beschuldigte 3 habe sie fragend ange- sehen. Daraufhin habe die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 3 einen Fusstritt versetzt bzw. ihr gegen den Oberschenkel gekickt. Sie habe immer wiederholt, die Beschuldigte 1 soll ihr Grundstück verlassen und nach Hause gehen. Zwischen- zeitich seien sie auf der Höhe des Hauseingangs D._____-Strasse 2 gestanden. Die Beschuldigte 1 sei dann zur Beschuldigten 3 gegangen. Beide Frauen hätten sich gegenseitig an den Oberarmen gehalten. Sie habe die Beschuldigte 3 aufge- fordert, die Beschuldigte 1 loszulassen und habe die beiden auseinandergezogen. Die Beschuldigte 1 habe der Beschuldigten 3 ans T-Shirt gegriffen, habe dieses zu fassen bekommen und daran gezogen. Sie habe die Beschuldigte 1 ange- schrien, sie solle den Platz verlassen und „verreisen“. Jetzt endlich habe die Be- schuldigte 1 den Ort mit ihrer Tochter verlassen. Als sie die Beschuldigte 1 ener- gisch aufgefordert habe, nach Hause zu gehen, sei diese auf ihrem Vorplatz, un- mittelbar bei der Treppe zur Hauseingangstüre gestanden. Sie könne nicht sagen, wo die Grundstücksgrenze verlaufe. Dieser Teil des Grundstücks sei nicht abge- trennt, er sei frei zugänglich. Die tätlichen Übergriffe hätten begonnen, als die Be- schuldigte 1 begonnen habe, sie wegzustossen. Dabei sei sie ein erstes Mal ge- gen den Briefkastenständer geprallt. Insgesamt sei sie ungefähr zehn bis fünf- zehn Mal von der Beschuldigten 1 weggestossen worden. Sie habe mit den Hän- den immer gegen ihre Brüste gestossen. Als sie die beiden Male gegen den Briefkastenständer geprallt sei, habe sie sie an den Oberarmen weggestossen. Sie selbst sei nur einmal gegen die Beschuldigte 1 tätlich geworden. Sie habe die Beschuldigte 1 einmal an beiden Oberarmen festgehalten, als sie den Eindruck gehabt habe, diese könnte F._____ angreifen. Sie habe diese schützen wollen. Die Beschuldigte 3 sei von der Beschuldigten 1 weggestossen worden und zwar derart, dass sie sie an den Oberarmen ungefähr vier bis fünf Mal gepackt und weggestossen habe. Zudem habe die Beschuldigte 3 einmal einen Kick gegen den Oberschenkel erhalten. Sie habe nur einen Tritt gesehen. Die Beschuldigte 3 sei gegenüber der Beschuldigten 1 tätlich geworden als sich die beiden Frauen auf dem Vorplatz gegenübergestanden und sich gegenseitig an den Oberarmen gepackt hätten. Die Beschuldigte 3 habe sich wehren wollen. Sie, die Beschuldig- te 2, sei dazwischen gegangen, habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, loszulas-

- 23 - sen und habe die beiden Frauen auseinandergezogen. Betreffend Verletzungen führte die Beschuldigte 2 aus, sie habe ein sichtbares Hämatom am rechten Un- terarm sowie Rötungen auf der rechten Brust erlitten. Am linken Ellenbogen und linken Arm habe sie starke Schmerzen gehabt. Dort hätten sich in den folgenden Tagen mehrere gut sichtbare Hämatome entwickelt. Da die Schmerzen im linken Arm nicht nachgelassen hätten, habe sie ungefähr vier Wochen nach dem Vorfall ihren Hausarzt aufgesucht. Sie habe am Dienstag nach dem Vorfall selber Fotos des betroffenen Arms erstellt (Urk. 5/2). Die Beschuldigte 1 sei während des Vor- falls nie gestürzt. Es sei auch keine andere Person gestürzt (Urk. 5/3). Am 27. Mai 2015 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme mit den Beschuldigten 1 und 2 durch. Dabei schilderte die Beschuldigte 2 mehr- heitlich den gleichen Ablauf des Vorfalls wie in ihren polizeilichen Einvernahmen. Ergänzend führte sie aus, dass, als die Beschuldigte 1 sie das erste Mal gegen den Briefkasten gestossen habe, sie mit dem Rücken gegen die Metallkante des Briefkastens gestossen sei. Als die Beschuldigte 1 sehr nahe zu F._____ hinge- standen sei, habe sie die Beschuldigte 1 an den Oberarmen nur gehalten. Nach- dem die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 gegen den Oberschenkel getreten ha- be, habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 mit ganzer Energie/Wut am Ober- arm gepackt. Sie, die Befragte, sei dann wieder dazwischen gegangen. Die Be- schuldigte 1 habe das T-Shirt der Beschuldigten 3 gepackt, das dann gerissen sei. Sie denke nicht, dass die Rötung am linken Oberarm der Beschuldigten 1 da- von stamme, dass sie sie festgehalten habe (Urk. 7/2). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme aller drei Beschuldigten vom 6. Juli 2016 machte die Beschuldigte 2 folgende Aussagen: Als sie die Beschuldigten 1 und 3 auseinandergezogen habe, sei es so gewesen, dass sie zur Beschuldig- ten 1 gegangen sei und sie an der rechten Seite am Oberarm und die Beschuldig- te 3 links am Oberarm gehalten und sie auseinandergenommen habe. Sie habe nicht mit Kraft auseinandergerissen, aber gehalten und es habe sich automatisch gelöst. Die Beschuldigte 1 habe mit der rechten Hand eine Bewegung gegen die Beschuldigte 3 gemacht, ihr das T-Shirt zerrissen und sie gekratzt. Sie habe ein wenig Kraft aufgewendet. Als die Beschuldigte 1 angefangen habe, sie herumzu-

- 24 - schubsen, habe diese sie an den Oberarmen gepackt und sie gegen den Brief- kasten gestossen. Sie sei an die Kante gestossen worden. Davon habe sie blaue Flecken am Rücken davongetragen. Die Beschuldigte 1 habe sie zweimal ge- packt und gegen den Briefkasten gestossen. Die Beschuldigte 1 habe permanent geschrien und beleidigt, vor allem habe sie die Beschuldigte 3 beleidigt. Sie habe auch die Beschuldigte 3 an den Oberschenkel gekickt, ob rechts oder links wisse sie nicht mehr. Als F._____ gekommen und stopp gerufen habe, sei die Beschul- digte 1 sofort mit Wut und Aggressivität ganz nahe vor ihr Gesicht hingegangen. Da sei sie dazwischen gegangen, habe die Beschuldigte 1 an den Oberarmen genommen und ihr gesagt, sie solle aufhören, kein Kind anfassen und "verreisen". Sie glaube, dass die Beschuldigte 1 sie dort das zweite Mal gepackt und gegen den Briefkasten geschlagen habe. Mehrmals habe die Beschuldigte 1 sie mit den Händen (nicht mit Fäusten) an ihren Brüsten weggestossen. Immer wieder habe sie die Beschuldigte 1 gebeten, zu gehen. Irgendwann habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 mit Anlauf gepackt. Sie sei dann dazwischen gegangen und habe die Beschuldigte 1 am Oberarm gehalten, die Beschuldigte 3 an der ande- ren Seite. Da habe sie wirklich geschrien, die Beschuldigte 1 soll aufhören. Die Beschuldigte 1 sei in ihrer Wut so schnell gewesen, dass sie auch im Haus drin- nen gewesen sei. Dort habe sie sie auch weggestossen und sie habe ihr wieder gesagt, sie soll jetzt einfach damit aufhören, weil ihr dies an den Brüsten weh täte. Das sei auch dort gewesen, als die Beschuldigte 1 ihr T-Shirt raufgezogen und gesagt habe, das seien Brüste und nicht das, was sie, die Beschuldigte 2, habe. Die Befragte habe wieder versucht, sie aus dem Haus zu bringen und ihr gesagt, sie solle gehen. Nach langem Hin und Her seien dann alle wieder aus dem Haus gegangen, sodass sie ihre Türe nicht habe schliessen können. Nach langem Hin und Her habe sie es geschafft, dass die Beschuldigte 1 zusammen mit ihrer Toch- ter gegangen sei (Urk. 7/3). Vor Vorinstanz führte die Beschuldigte 2 aus, die Beschuldigte 1 habe sie mehr- fach mit den Händen und nicht mit Fäusten gegen ihre Brust weggestossen. Sie selbst habe die Beschuldigte 1 nicht angefasst und sei ihr auch nicht zu nahe ge- kommen. Sie habe immer verbal gesagt, sie solle sich beruhigen und nach Hause gehen. Das Schubsen sei mehr eine tätliche Provokation gewesen. Die Beschul-

- 25 - digte 1 sei sehr laut gewesen, habe immer gelächelt und provoziert. Die in Urk. 11/4 sichtbaren Rötungen an ihren Brüsten würden vom Schubsen stammen. Als sich die Beschuldigte 1 F._____ genähert habe, habe sie die Beschuldigte 1 von vorne an den Oberarmen gehalten. Gepackt habe sie sie nicht. Es sei ein festhalten gewesen. Dann habe sie sie losgelassen. Es sei nicht so gewesen, dass die Beschuldigte 1 versucht habe, den Griff zu lösen und Schütteln nicht ge- reicht habe. Die Beschuldigte 1 habe die Beschuldigte 3 gepackt und geschüttelt. Die Beschuldigte 3 habe sich erfolgreich befreien können. Die Beschuldigte 1 ha- be dann mit der Hand ausgeschlagen, wobei das T-Shirt zerrissen sei und die Beschuldigte 3 einen Kratzer beim Schlüsselbein erlitten habe. Die Beschuldigte 1 habe Anlauf genommen und sei in Richtung Beschuldigte 3 gerannt und habe sie an den Oberarmen gepackt. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 nicht ge- halten. Die Befragte sei dann dazwischen gegangen und habe die Beschuldig- ten 1 und 3 am Oberarm gehalten, rechts die Beschuldigte 1 und links die Be- schuldigte 3. Der Beschuldigten 3 habe sie gesagt, sie solle loslassen und gehen. Der Beschuldigten 1 habe sie gesagt, sie solle aufhören und gehen. Dann habe die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und vom Vorplatz weggezogen. Die Beschuldigte 3 habe sich einfach wehren müssen, da die Be- schuldigte 1 jedes Mal wie eine Furie wieder gekommen sei. Sie hätten versucht, Abstand zu halten. Die Befragte sei dann dazwischen gegangen und habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, die Beschuldigte 1 nicht anzufassen und loszulas- sen. Dann habe sie die beiden mit je einer Hand gehalten. Es sei das zweite Mal gewesen, dass sie die Beschuldigte 1 angefasst habe. Es sei ein Halten gewe- sen. Sie habe beide nicht so gehalten, dass sie sich hätten schütteln müssen. Sie und die Beschuldigte 3 hätten die Beschuldigte 1 nicht gleichzeitig festgehalten. Nach diesen zwei Malen habe sie die Beschuldigte 1 nicht mehr angefasst. Es sei richtig, dass nachdem die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 losgelassen habe, diese sie mit den Füssen getreten und ihr T-Shirt zerrissen hat. Die Befragte habe nicht beobachtet, dass die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 am Oberarm festge- halten habe. Durch den Stoss gegen den Briefkasten sei sie am Rücken beim Schulterblatt leicht blau und dann leicht rot gewesen, wie eine Beule. Schmerzhaft sei es die ersten paar Tage gewesen, von den Bewegungen her. Als sie zwei Ta-

- 26 - ge später in die Ferien gefahren sei, habe sie es schon gespürt. Sie habe sich je- doch in keiner Weise eingeschränkt gefühlt. Im Verlaufe der Auseinandersetzung habe sie durch ein eingerissenes Häutchen am Nagel leicht geblutet (Urk. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte 2 aus, am besagten Freitag sei die Beschuldigte 3 zu ihr gekommen und hätte ihr gesagt, dass die Kinder ein „Zeug“ miteinander hätten. Sie hätte daraufhin die Beschuldigte 1 an- gerufen und gesagt, dass die Kinder Probleme miteinander hätten. Sie solle das doch in den Ferien mit ihren Töchtern besprechen, die Befragte werde es mit ih- rem Sohn besprechen und die Beschuldigte 3 mit ihrer Tochter. Später am Nachmittag sei dann die Beschuldigte 1 bei ihr aufgetaucht. Sie habe eine Türe mit Fenster und sie habe gehört, wie jemand an das Glas gehämmert und sturm geklingelt habe. Sie habe zuerst gedacht, vielleicht seien es die Kinder. Es sei aber weiter gegangen und der Hund habe gebellt. Dann sei sie runter gegangen und habe die Beschuldigte 1 vor der Türe gesehen. Diese sei ziemlich nervös gewesen. Die Befragte habe die Türe aufgemacht. Die Beschuldigte 1 sei ziem- lich tänzelnd vor der Türe gestanden und habe Kaffee mit ihr trinken wollen. Die Befragte habe nicht gewollt. Sie habe die Beschuldigte 1 beruhigt und habe ihr gesagt, sie solle das doch mit ihren Kindern besprechen. Die Beschuldigte 1 habe dann die Adresse der Beschuldigten 3 gewollt. Die Befragte habe die Adresse nicht herausgeben wollen. In diesem Moment sei die Beschuldigte 3 gekommen und habe ihr zugerufen, ob sie Hilfe brauche, was sie verneint habe. Dann habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 gesehen, sei seitlich zu ihr hingetänzelt und habe etwas von Kaffee trinken gesagt. Sie hätten dann versucht, die Beschuldig- te 1 zu beruhigen. Die Beschuldigte 1 habe dann L._____, die kleine Tochter der Beschuldigten 3, am Arm genommen. Dann habe die Beschuldigte 3 gesagt, jetzt sei fertig. Dann sei die Beschuldigte 1 beleidigend geworden. Es stimme nicht, dass die Befragte die Beschuldigte 1 zusammen mit der Beschuldigten 3 gehalten habe. Die Befragte habe die Beschuldigte 1 nur ein einziges Mal gehalten. Das sei dann gewesen, als ihre Tochter mit ihrer Kollegin F._____ gekommen sei und F._____ ganz laut stopp gerufen habe. Da sei die Beschuldigte 1 wirklich ganz nahe vor F._____ gestanden. Die Befragte sei dann dazwischen, sei vor die Be- schuldigte 1 gestanden und habe sie mit beiden Händen rechts und links an den

- 27 - Oberarmen gehalten. Die Beschuldigte 3 sei in diesem Moment mit den Kindern ein paar Meter entfernt gestanden. Die Befragte habe der Beschuldigten 1 gesagt, jetzt sei fertig, sie dürfe kein Kind anfassen und solle nun einfach nach Hause ge- hen. Das habe die Beschuldigte 1 dann nicht gemacht. Die Beschuldigte 1 habe sie gepackt und Richtung Briefkasten „getätscht“. Die Befragte habe sich hinten am Rücken angeschlagen. Es habe einfach weh getan. Die Beschuldigte 1 habe weiterhin umhergeschrien, sei herumgetänzelt, habe Beleidigungen ausgestossen und habe einfach nicht gehen wollen. Einmal habe die Befragte alle Kinder mit Hund ins Haus gebracht. Die Beschuldigte 1 sei aber so schnell gewesen, oder die Befragte zu langsam, dass die Beschuldigte 1 etwa zwei Meter in ihr Haus ge- kommen sei. Die Befragte habe der Beschuldigten 1 gesagt, sie solle sofort raus- gehen und sie habe ihr gesagt, dass sie ihr weh tue. Die Beschuldigte 1 habe sie ja permanent weggeschupst. Sie habe die Befragte immer Richtung Brüste ge- schupst. Die Befragte habe ihr gesagt, dass ihr das weh tue und sie damit aufhö- ren solle. Dann habe die Beschuldigte 1 das T-Shirt heruntergezogen und gesagt, das seien Brüste und nicht das, was sie habe. Die Befragte habe der Beschuldig- ten 1 gesagt, sie solle nun einfach gehen. Irgendwann sei die Beschuldigte 1 ge- gangen. Dummerweise seien auch der Hund der Befragten und die Kinder wieder raus. Dann seien sie alle wieder vor ihrem Haus gestanden und sie habe der Be- schuldigten 1 immer wieder gesagt, sie solle gehen. Die Beschuldigte 3 habe der Beschuldigten 1 auch gesagt, es sei nun fertig. Und der Sohn der Befragten, J._____, sei in der Zwischenzeit auch herausgekommen, habe geweint und laut gesagt, jetzt sei fertig. Die Beschuldigte 1 habe dann versucht, die Beschuldigte 3 zu halten. Sie habe sie aber nicht erwischt, sondern nur das T-Shirt. Dieses sei zerrissen und es habe einen Kratzer bei der Beschuldigten 3 gegeben. J._____ habe die Beschuldigte 1 nicht angefasst bzw. umgeschupst. Der Hund sei ge- kommen und die Befragte habe zu J._____ gesagt, er solle den Hund nehmen und mit ihm rein gehen. Sie habe gesehen, dass die Beschuldigte 1 die Beschul- digte 3 in Richtung Oberschenkel getreten habe. Sie könne nicht mehr sagen, ob einmal oder mehrmals, aber einen Tritt habe sie gesehen. Die Befragte habe dann ihrem Sohn noch gesagt, er solle seinen Vater holen gehen. Er hätte den Vater aber nicht gefunden. In dieser Zeit habe sie der Beschuldigten immer wie-

- 28 - der gesagt, sie solle gehen. Irgendwann sei die Beschuldigte 1 dann zusammen mit ihrer Tochter gegangen (Prot. II S. 22 ff.).

5. Aussagen der Beschuldigten 3 Die Beschuldigte 3 wurde am 10. September 2014 durch die Polizei einvernom- men. Dabei führte sie aus, sie sei um ca. 17.30/17.40 Uhr auf der D._____- Strasse in Richtung des Hauses der Beschuldigten 2 gegangen, um ihren eigenen Hauseingang zu erreichen. Die Beschuldigte 2 sei in der offenen Türe ihres Hau- ses gestanden und die Beschuldigte 1 unterhalb der dortigen Treppe auf dem Vorplatz. Sie habe der Beschuldigten 2 von weitem zugerufen, ob alles in Ord- nung sei. Noch bevor ihr die Beschuldigte 2 habe antworten können, sei die Be- schuldigte 1 zu ihr hingekommen. Die Beschuldigte 1 habe ihrer Tochter, welche sie begleitet habe, an den Oberarm gegriffen und versucht, sie zur Seite zu zie- hen. Sie - die Befragte - habe zur Beschuldigten 1 gesagt, sie solle ihre Tochter loslassen. Die Beschuldigte 2 habe ihr zugerufen, sie solle die Tochter bei ihr ins Haus bringen. Sie habe darauf ihre Tochter in die Wohnküche der Beschuldigten 2 begleitet. Als sie dort angekommen seien, hätten auch bereits die Beschuldigten 1 und 2 den Korridor bzw. die dortige Wohnküche betreten. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 ihrer Wahrnehmung nach weder zum Eintreten in das Haus noch zum Verweilen im Freien aufgefordert. Sie sei ihnen unaufgefordert ins Haus gefolgt. Die Beschuldigte 1 habe begonnen, wirre Sachen zu reden. Die Be- schuldigte 1 habe zur Beschuldigten 2 gesagt, sie sei keine richtige Frau. Sie, die Beschuldigte 1, sei eine richtige Frau. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 1 ihr Sweatshirt nach unten gezogen, um der Beschuldigten 2 zu beweisen, dass sie Brüste habe. Schon kurz nach dem Eintreten ins Haus habe die Beschuldigte 1 zudem begonnen, die Beschuldigte 2 mit beiden Händen gegen die Brüste zu trommeln. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 mehrfach aufgefordert, ihr Haus zu verlassen. Die ganze Sache habe sich in der Folge mehr und mehr in Richtung Hauseingangstüre verschoben. Die Beschuldigte 1 habe der Beschul- digten 2 gegen die Brüste geschlagen und sie gleichzeitig auch von sich weg- gestossen. Die Beschuldigte 2 habe versucht, die Beschuldigte 1 in Richtung Hauseingangstüre zu drängen. Sie habe die Beschuldigte 1 mehrfach aufgefor-

- 29 - dert, das Haus zu verlassen. Schliesslich seien sie drei Frauen auf dem Vorplatz unterhalb der Treppe vor der Hauseingangstüre im Freien gestanden. I._____ und F._____ seien dann zur Auseinandersetzung hinzugekommen. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 gefragt, wie sie derart aggressiv vor den Kindern auf- treten könne. Die Antwort der Beschuldigten 1 sei gewesen, wie wir beweisen könnten, dass dies ihr Kind sei; ob wir denn eine DNA-Probe hätten. Sie, die Be- schuldigte 3 habe die Tochter der Beschuldigten 1 gefragt, ob dies alles nötig sei. Ob sie denn nicht versuchen könnten, in der Schule miteinander auszukommen. Das Mädchen habe nur geantwortet: "Nein, jetzt erst recht nicht." Darauf habe sich die Beschuldigte 1 an sie (Beschuldigte 3) gewandt und gesagt, da sie ja Drogen nehme, solle sie sich den nächsten Schuss setzen. Es sei Zeit dafür. Sie, die Befragte habe zu lachen begonnen, worauf die Beschuldigte 1 sie mit den Händen weggestossen habe. Da sie beim Blumentopf fast gestürzt sei, sei ihr die Beschuldigte 2 zu Hilfe gekommen. Diese habe sich zwischen sie und die Be- schuldigte 1 gestellt. Darauf habe die Beschuldigte 1 wiederum mit den Händen auf den Brustbereich bzw. die Brüste der Beschuldigten 2 geschlagen. Zudem habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 weggestossen, wodurch die Beschul- digte 2 gegen den Briefkastenständer geprallt sei. Darauf habe sie, die Beschul- digte 3, die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und sie vom Vorplatz weg in Richtung des Einstellschuppens gezogen. Dies habe sie getan, weil sie sich und die anwesenden Kinder durch die Beschuldigte 1 bedroht gefühlt habe. Die Be- schuldigte 2 sei dazwischen gekommen und habe sie aufgefordert, die Beschul- digte 1 nicht anzufassen und sie wieder loszulassen. Nachdem sie die Beschul- digte 1 losgelassen habe, habe diese sie vier oder fünf Mal mit beiden Füssen gegen den Oberschenkel getreten. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 1 nach ih- rem T-Shirt gegriffen, welches sie zu fassen bekam und schliesslich im Gerangel zerrissen habe. Irgendwann habe die Beschuldigte 1 von ihr abgelassen und sei weggegangen. Irgendwann sei es noch zu einem Zusammentreffen zwischen der Beschuldigten 1 und F._____ gekommen. Sie wisse nur noch, dass diese beiden sehr nahe beieinander gestanden seien und die Beschuldigte 2 zur Beschuldigten 1 gesagt habe, sie solle kein Kind anfassen. Die Beschuldigte 2 habe die Be- schuldigte 1 mehrfach sowohl auf dem Vorplatz im Freien als auch im Innern des

- 30 - Hauses aufgefordert, nach Hause zu gehen bzw. das Grundstück zu verlassen. Sie wisse nicht, wo auf dem Vorplatz die Grundstücksgrenze verlaufe. Es habe dort keinen Zaun oder dergleichen, sondern sei frei zugänglich. Auf die Aufforde- rungen der Beschuldigten 2 habe die Beschuldigte 1 nicht reagiert, obwohl sie je- derzeit in der Lage gewesen sei, das Haus zu verlassen. Die Beschuldigte 2 sei gegenüber der Beschuldigten 1 nie tätlich geworden. Beim Vorfall habe sie, die Befragte, Kratzer am Decolté sowie Hämatome an beiden Beinen erlitten. Die Hämatome hätten sich erst einige Tage später richtig ausgebildet (Urk. 6). Am 27. Mai 2015 wurde eine Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschul- digten 1 und 3 bei der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Die Beschuldigte 3 führte dabei aus, sie habe gesehen, wie die Beschuldigte 1 vor dem Haus der Beschul- digten 2 gestanden sei. Aufgrund der Lautstärke und der Gestik habe sie nachge- fragt, ob alles in Ordnung sei, worauf die Beschuldigte 1 zu ihr und ihrer Tochter gekommen sei und ihre Tochter am Arm gehalten habe. Sie, die Befragte, habe die Beschuldigte 1 aufgefordert, ihre Tochter loszulassen. Die Beschuldigte 2 ha- be sie und ihre Tochter ins Haus gebeten. Die Beschuldigte 1 sei ihnen unaufge- fordert gefolgt und habe ebenfalls das Haus der Beschuldigten 2 betreten. Es sei dann ein Wortwechsel entstanden und die Beschuldigte 1 sei zusehend aggressi- ver geworden. Die Beschuldigte 1 habe mit den Fäusten mehrmals auf die Be- schuldigte 2 eingeschlagen, woraufhin die Beschuldigte 2 und sie das Haus wie- der verlassen hätten, gefolgt von der Beschuldigten 1 und deren Tochter. Draussen seien I._____ und F._____ dazugekommen. Es sei ein weiterer Wort- wechsel mit Anschuldigungen und Handgreiflichkeiten seitens der Beschuldigten 1 erfolgt. J._____ sei dazugekommen und habe angefangen zu schreien. Er sei sehr nervös und aufgebracht gewesen. Um die Beschuldigte 1 zu beruhigen, ha- be sie sie an der Schulter berührt, worauf die Beschuldigte 1 sie mehrmals mit den Füssen in die Beine und in die Oberschenkel getreten habe. Es seien drei bis vier Tritte gewesen. Zudem habe die Beschuldigte 1 ihr das T-Shirt vom Leib ge- rissen. Dann habe die Beschuldigte 1 abgelassen und sei mit ihrer Tochter Rich- tung …weg gerannt. Sie denke nicht, dass sie der Beschuldigten 1 eine Verlet- zung am linken Oberarm zugefügt habe. Sie habe sie gehalten, um sich selber zu schützen. Sie habe ihr keine Gewalt zugefügt. Sie wisse nicht, woher die Verlet-

- 31 - zung der Beschuldigten 1 am rechten Knie stamme. Vielleicht von den Tritten, die sie ihr ausgeteilt habe. Von den Tritten der Beschuldigten 1 habe sie grosse Hä- matome am linken Oberschenkel und grosse Blutergüsse am rechten Oberschen- kel davongetragen. Weitere Tätlichkeiten seitens der Beschuldigten 1 habe es ihr gegenüber nicht gegeben. Vor den Tritten habe die Beschuldigte 1 noch ge- schubst. Es habe ein Handgemenge gegeben. Das sei gegen die Blumen beim Hauseingang gewesen. Daraus hätten keine Verletzungen resultiert. Die Be- schuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 mehrmals sehr klar und deutlich aufgefor- dert, das Haus zu verlassen. Die Beschuldigte 1 habe trotzdem während drei bis vier Minuten das Haus nicht verlassen, bis sie alle zusammen das Haus verlassen hätten. Draussen habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 mehrmals mit bei- den Händen gegen den Oberkörper gestossen. Einmal habe sie sie gegen den Briefkasten gestossen. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 nicht an den Oberarmen festgehalten und geschüttelt. Auch stimme es nicht, dass sie und die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 je an einem Arm festgehalten hätten und diese sich habe befreien müssen (Urk. 7/1). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme aller drei Beschuldigten vom 6. Juli 2016 führte die Beschuldigte 3 aus, J._____ habe niemanden angefasst. Es sei auch während des ganzen Vorfalls niemand gestürzt. Sie habe nie jemanden am Boden liegen sehen. Die Beschuldigte 2 sei dazwischen gegangen, weil die Be- schuldigte 1 sie angegriffen, gekickt und ihr die Kleider vom Leib gerissen habe. Dann habe die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 an einem Oberarm mit der Hand gehalten und sie selbst habe sie auf der anderen Seite am Oberarm mit der Hand gehalten. Dann seien sie auseinander gegangen. Der ganze Vorfall liege einige Zeit zurück und Vieles wisse sie nicht mehr. Sie sei von der Beschuldigten 1 angegriffen worden. Sie sei von ihr zwei drei Mal gegen den Oberschenkel ge- kickt worden und habe Hämatome und blaue Flecken. Zudem sei sie vor den Kin- dern als Drogensüchtige beschimpft worden (Urk. 7/3). Vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte 3 aus, es sei richtig, dass es auch mit ihrer Beteiligung zu einem lautstarken Hin und Her am 11. Juli 2014 gekommen sei. Sie habe Blutergüsse an den Beinen davongetragen. Es habe ein paar Tage weh

- 32 - getan. Sie habe am nächsten Tag bei der Polizei angerufen und gesagt, dass die Blutergüsse doch massiv seien. Die Polizei habe ihr gesagt, sie solle sich dies vom Arzt protokollieren lassen. Von sich aus wäre sie nicht zum Arzt gegangen. Sie sei auch nicht arbeitsunfähig gewesen oder hätte ihre Kinder nicht betreuen können. Man habe die Hämatome nicht längere Zeit deutlich gesehen und sie ha- be sich auch nicht in ihrer Lebensführung eingeschränkt gefühlt. An besagtem Tag sei sie vom Joggen zurückgekommen und habe ihre Tochter abgeholt. Sie habe dann die Beschuldigten 1 und 2 gesehen und weil es laut gewesen sei, ha- be sie die Beschuldigte 2 gefragt, ob sie Hilfe benötige. Sie sei auf der Strasse stehengeblieben und die Beschuldigte 1 sei auf sie zugelaufen. Daraufhin habe es den ersten Wortwechsel gegeben. Die Beschuldigte 2 habe dann gesagt, sie sollen ins Haus gehen und die Beschuldigte 1 sei auch mit ins Haus gekommen. Sie habe gesehen, wie die Beschuldigte 1 mit den flachen Händen mehrfach ge- gen die Brust gestossen habe. Das erste Mal sei es im Hauseingang gewesen. Draussen sei es dann weitergegangen. Dies sei eine tätliche Provokation gewe- sen. Als dann F._____ gekommen und sich die Beschuldigte 1 dieser genähert habe, habe die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 an den Oberarmen gehalten, um sie von F._____ wegzubekommen. Ein Ziehen sei nicht nötig gewesen. Die Beschuldigte 2 sei dann von der Beschuldigten 1 gestossen worden, sodass sie mit dem Rücken gegen den Briefkasten gefallen sei. Sie glaube, sie selbst sei schon involviert gewesen. Sie hätten die Beschuldigte 1 mehrmals aufgefordert, nach Hause zu gehen und das Grundstück zu verlassen. Als die Beschuldigte 1 auf sie losgegangen sei, sei es das erste Mal physisch geworden. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, dass sie von der Beschuldigten 1 weggestossen wor- den sei. Auf dem Vorplatz sei die Beschuldigte 1 zwischen ihr und der Beschul- digten 2 hin und her gegangen. Es sei keine ruhige Diskussion gewesen. Die Be- schuldigte 1 habe Äusserungen und Gesten ihnen gegenüber gemacht. Irgend- wann habe die Beschuldigte 1 sie festgehalten und sie habe sie dann auch gehal- ten, aber mehr, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren. Das sei gewesen als dann die Beschuldigte 2 dazwischen gekommen sei. Sie, die Befragte, habe die Beschuldigte 1 dann an den Oberarmen gehalten. Die Beschuldigte 2 habe dann gesagt, wir würden die Beschuldigte 1 nicht anfassen und sie in Ruhe lassen. Da-

- 33 - raufhin habe sie die Beschuldigte 1 losgelassen und diese habe ihr vier bis fünf Mal mit den Füssen gegen die Oberschenkel getreten und ihr T-Shirt zerrissen. Sie sei sich nicht bewusst, dass die Beschuldigte 1 durch ihr Festhalten einen Bluterguss am linken Oberarm erlitten habe. Sie könne das ausschliessen. Sie habe die Beschuldigte 1 auch nicht gleichzeitig mit der Beschuldigten 2 festgehal- ten. Nach den Briefkästen habe die Beschuldigte 1 sie an den Oberarmen festge- halten und sie habe die Beschuldigte 1 auch an den Oberarmen gehalten. Das sei der Moment gewesen, als die Beschuldigte 2 dazwischen gekommen sei (Urk. 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte 3 aus, Sie sei Jog- gen gewesen und habe danach ihre Tochter abgeholt und sei auf dem Nachhau- seweg gewesen. Dort habe Sie die Beschuldigte 1 und 2 gesehen. Es sei laut gewesen und sie habe gefragt, ob sie helfen könne und ob alles in Ordnung sei. Die Beschuldigte 1 sei dann gerade auf sie zugekommen und habe ihre Tochter angefasst, was die Befragte und auch ihre Tochter nicht mögen würden. Die Be- fragte habe der Beschuldigten 1 dann gesagt, sie solle ihre Tochter in Ruhe las- sen und nicht anfassen. Da sei die Beschuldigte 1 aggressiv und wütend gewor- den und habe mit Beschimpfungen angefangen. Das ganze habe sich vor das Haus der Beschuldigten 3 verlagert. Sie hätten dann versucht, die Kinder und den Hund reinzubringen. Die Beschuldigte 1 sei aber hinterher gekommen und es sei drinnen zwei bis drei Minuten weitergegangen. Die Beschuldigte 1 habe im Haus geschimpft, habe ihr unter anderem gesagt, sie sei drogensüchtig, und habe der Beschuldigten 2 gegen die Brüste gehauen. Nachher, als sie wieder draussen gewesen seien, habe sie die Beschuldigte 1 an den Oberarmen gehalten, weil sie sonst nach hinten gefallen wäre, als die Beschuldigte 1 sie gekickt habe. Die Be- schuldigte 1 habe sie zwei oder drei Mal getreten. Zuvor sei es auch schon einmal zu einem Gerangel zwischen der Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 vor dem Briefkasten gekommen. Das sei dann gewesen, als F._____ stopp gerufen habe. Die Beschuldigte 1 sei dort ganz nahe zu F._____ hin und die Beschuldigte 2 sei dazwischen gegangen. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 gehal- ten. Letztere sei aggressiv gewesen, habe sich gewehrt, geschüttelt. Die Be- schuldigte 1 habe die Beschuldigte 2 dann gegen den Briefkasten geschupst. Das

- 34 - habe sie gesehen. Die Befragte habe die Beschuldigte 1 nie gleichzeitig mit der Beschuldigten 2 festgehalten (Prot. II S. 28 ff.).

6. Aussagen von F._____ Am 4. September 2014 wurde F._____ von der Kantonspolizei einvernommen und führte dabei Folgendes aus: Die Beschuldigte 3 sei eine Bekannte aus dem Dorf. I._____ sei eine langjährige Freundin. Die Beschuldigte 2 sei eine gute Be- kannte. Die Beschuldigte 1 kenne sie nicht. An besagtem Abend sei sie mit I._____ an der Bushaltestelle gestanden als J._____ vorbeigerannt sei und ge- sagt habe, dass die Frau dort sei und die Mutter schlage. Sie und I._____ seien zum Ort des Geschehens gegangen. Dort seien die Beschuldigten 1 bis 3 ge- standen. Es sei laut gewesen. Die Beschuldigte 2 sei relativ nahe bei der Be- schuldigten 1 gestanden. Sie - die Befragte - habe sich zu den beiden Frauen be- geben und relativ laut gerufen, es sei nun fertig, stopp. Die Beschuldigte 1 habe sich sofort zu ihr gewandt und sei ihr sehr nahe gekommen. Sie sei sehr nahe an ihr Gesicht gekommen. Im gleichen Moment habe sich die Beschuldigte 2 zwi- schen sie und die Beschuldigte 1 gestellt. Die Beschuldigte 2 habe die Beschul- digte 1 mehrfach aufgefordert, ihr Grundstück zu verlassen und nach Hause zu gehen. Die Beschuldigte 1 habe dann die Beschuldigte 2 provoziert, indem sie mehrfach einen Kussmund geformt und dieser auf Distanz Küsschen zugeschickt habe. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 1 ihr Gesäss in Richtung der Beschul- digten 2 gedreht und mit der flachen Hand darauf geschlagen. An den richtigen Ablauf der weiteren Ereignisse könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse noch, dass die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 an den Oberarmen gepackt und gegen den Briefkasten bzw. den dortigen Ständer gestossen habe. Darauf habe die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 an den Oberarmen gepackt und sie von der Beschuldigten 2 weggezogen. Beide Frauen seien im Gerangel über das Kies- /Steinbeet gestolpert. Nachher sei das T-Shirt der Beschuldigten 3 beschädigt gewesen. Dort habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 an den Oberarmen herumgerissen. Nachdem die beiden Frauen sich wieder losgelassen hätten, ha- be die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 erneut aufgefordert, aufzuhören und nach Hause zu gehen. Die Beschuldigte 1 habe sich immer nur auf dem Vorplatz

- 35 - vor dem Hauseingang und auf dem Weg, welcher am dortigen Einstellschuppen vorbeiführt, aufgehalten. Im Haus oder auf der Treppe habe sie sich nie befunden. Dieser Bereich sei nicht abgegrenzt, jedoch frei zugänglich. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 mehrfach immer wieder zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert. Die Beschuldigte 1 sei diesen Aufforderungen recht lange nicht nachgekommen. Dabei wäre die Beschuldigte 1 jedoch in der Lage gewesen. Sie hätte jederzeit gehen können, habe aber nicht gewollt. Gemäss ihren Wahrneh- mungen sei die Beschuldigte 1 zuerst tätlich geworden, als sie die Beschuldigte 2 an den Oberarmen festhielt und gegen den Briefkasten gestossen habe. Im Laufe des Geschehens habe die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 einmal an den Oberarmen gepackt. Die Auseinandersetzung habe nur zwischen den Beschuldig- ten 1 bis 3 stattgefunden. An Verletzungen habe sie lediglich Kratzspuren auf dem Decolté der Beschuldigten 2 festgestellt (Urk. 8/5). Am 14. Juli 2015 wurde F._____ als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft einver- nommen. Dabei bestätigte sie ihre bei der Polizei gemachten Ausführungen und fügte an, dass die Beschuldigte 2 nach dem Vorfall an einem Daumen beim Nagel geblutet habe. Die Beschuldigte 1 habe sie nicht stürzen sehen (Urk. 8/7). Am 6. Juli 2016 wurde F._____ nochmals durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen, wobei sie ihre bisherigen Ausführungen bestätigte, soweit sie sich noch daran erinnern konnte. Zudem sagte sie aus, die Beschuldigte 1 habe die Beschuldigte 2 gegen den Briefkasten geschubst. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht erkennen können, ob sich die Beschuldigte 2 dabei verletzt habe. Später habe sie gesehen, dass die Beschuldigte 2 am Finger geblutet habe. Sie könne jedoch nicht sagen, ob es vom Sturz gegen den Briefkasten hergerührt habe. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 vom Grundstück wegführen wollen. Dann habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 gepackt und sei dabei selber fast um- gestürzt. Die Beschuldigte 1 habe die Beschuldigte 3 festgehalten und dann habe es einen Bordstein gehabt. Über diesen sei die Beschuldigte 1 fast selber ge- stürzt. Am Schluss, als die Beschuldigte 1 gegangen sei, habe sie - die Befragte - gesehen, dass die Beschuldigte 2 an einem Daumen geblutet und Kratzer auf der Brust gehabt habe. Das T-Shirt der Beschuldigten 3 sei zerrissen gewesen und

- 36 - diese habe ebenfalls Kratzer im Brustbereich gehabt. Bei der Beschuldigten 1 ha- be sie keine Verletzungen gesehen (Urk. 8/10).

7. Aussagen von G._____ G._____ wurde am 21. Oktober 2014 durch die Kantonspolizei Zürich einver- nommen. Dabei führte er aus, er kenne die Beteiligten nicht. Er wisse nur, dass es sich bei der Beschuldigten 2 um seine Nachbarin handle. Er sei zusammen mit seiner Frau in der Küche gestanden, als er unvermittelt einen Lärm von draussen wahrgenommen habe. Er sei dann nach draussen vor die Haustüre gegangen und habe gesehen, wie die Beschuldigte 2 mit einer anderen Frau - vom Ausse- hen dürfte es sich um eine Asiatin gehandelt haben - lautstark am Streiten gewe- sen sei. Es seien auch Kinder/Jugendliche dort gestanden, welche ebenfalls ver- bal gestritten hätten. Die Bewegungen der beteiligten Personen hätten auf ihn sehr hektisch gewirkt. Es könne daher auch sein, dass die eine oder andere Per- son auf das Gegenüber eingewirkt habe, indem sie diese gestossen habe; er sei sich jedoch nicht sicher. Es könne auch sein - und hier sei er sich nicht absolut si- cher - dass die ihm unbekannte Frau ein Kind am Arm gefasst habe. Die Be- schuldigte 2 habe noch etwas wie sie werde die Polizei rufen gesagt. Kurz darauf habe die ihm unbekannte Frau zusammen mit einem Jugendlichen den Ort ver- lassen und die Beschuldigte 2 habe sich ins Haus begeben. Hätte er irgendwel- che ernsthaften Handgreiflichkeiten wahrgenommen, hätte er vermutlich schon versucht, schlichtend einzugreifen. Da sich die Situation aber aufgelöst habe, ha- be er sich wieder zurück in sein Haus begeben. Erwähnen könne er noch, dass die Beschuldigte 2 mehrmals gesagt habe, sie sollten endlich gehen. Die Perso- nen hätten sich vor der Haustüre der Beschuldigten 2 aufgehalten. Auf Nachfrage ergänzte er, dass die Leute ganz klar verbal gestritten hätten. Er habe auch hekti- sche Bewegungen wahrgenommen. Dabei könne es durchaus sein, dass Einwir- kungen auf das Gegenüber wie z.B. stossen oder schubsen erfolgt seien. Er kön- ne heute aber nicht konkret sagen, welche Person in welcher Art auf das Gegen- über eingewirkt habe. Er habe nicht gesehen, dass jemand zu Boden gestürzt sei. Eine körperliche Einwirkung seitens eines Sohnes der Beschuldigten 2 habe er nicht sehen können. Konkret habe er kein Schubsen oder Stossen zwischen der

- 37 - Beschuldigten 2 und der asiatischen Frau gesehen. Auch ein Treten zwischen den Personen habe er nicht gesehen. Vermutlich habe er nur den Schluss der Auseinandersetzung mitbekommen (Urk. 8/8). Am 14. Juli 2015 wurde G._____ als Zeuge einvernommen. Dabei bestätigte er seine bei der Polizei gemachten Aussagen und fügte an, er habe die Beschuldig- te 2 mit einer anderen Frau streiten gehört und die Beschuldigte 2 habe die ande- re Frau aufgefordert, das Grundstück zu verlassen. Anfangs seien die beiden Frauen noch am Hauseingang der Beschuldigten 2 gewesen. Dann habe die Be- schuldigte 2 die Frau aufgefordert, wegzugehen und sei mit ihr noch mitgegan- gen. Am Schluss habe diese Person der Anweisung der Beschuldigten 2 Folge geleistet. Weitere erwachsenen Personen habe er keine gesehen. Er glaube je- doch, dass er erst am Schluss des Streites nach draussen gegangen sei; das Gröbste sei schon vorbei gewesen. Er habe gesehen, wie die ihm unbekannte Frau in Richtung der Beschuldigten 2 gegangen sei. Die Beschuldigte 2 sei auch mit lautem Ton auf die unbekannte Frau zugegangen. Sie hätten in lautem Ton miteinander gesprochen. Dann habe die Beschuldigte 2 die andere Frau aufge- fordert, zu gehen. Die unbekannte Frau sei nicht gerade gegangen; sie habe noch ein bisschen diskutiert und sei dann gegangen. Er habe nicht gesehen, ob die beiden Personen gegeneinander tätlich geworden seien (Urk. 8/9).

8. Weitere Beweismittel 8.1 Als ärztlicher Befund über die Verletzungen der Beschuldigten 1 reichte ihr Arzt ein Arztzeugnis vom 3. Oktober 2014 ins Recht. Danach steht sie seit dem

12. August 2014 in ärztlicher Behandlung. Gemäss Angaben der Patientin sei diese am 11. Juli 2014 bei einer Auseinandersetzung mit mehreren Personen auf den Boden gestossen worden und habe angeblich ihr rechtes Knie verletzt. Seit drei bis vier Tagen klage sie über stechende Schmerzen im Bereich der Knie- scheibe rechts. Über der Patella rechts befinde sich eine Rötung mit Durchmesser von ca. 0,5 cm. Es liege kein Erguss und keine Instabilität vor. Der Umfang sei gegenüber links 1 cm grösser. Der Röntgenbefund sei in Bezug auf die Knochen unauffällig (Urk. 9/4). Zudem befinden sich zwei Fotos bei den Akten, welche of- fenbar vom Partner der Beschuldigten 1 am 12. Juli 2014 erstellt worden sind. Da-

- 38 - rauf ist eine Rötung am linken Oberarm sichtbar. Auf der Foto des rechten Knies ist oberhalb der Kniescheibe eine kleine Verfärbung sichtbar (Urk. 9/6). 8.2 Gemäss Arztbericht vom 17. Dezember 2014 hat die Beschuldigte 2 den Arzt erstmals am 8. August 2014 aufgesucht. Sie habe erzählt, sie sei an beiden Ar- men gepackt und mit dem Rücken gegen Briefkästen gedrückt worden. Zudem sei auf sie eingeschlagen worden. Sie habe diverse Blutergüsse gehabt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung, also vier Wochen nach dem Ereignis, seien keine Blutergüsse mehr sichtbar gewesen. Es habe noch eine Druckschmerzhaftigkeit über der Aussenseite des linken Ellbogens bestanden. Weitere objektive Befunde hätten sich nicht mehr nachweisen lassen (Urk. 11/7). Zudem erstellte die Kan- tonspolizei Zürich am 11. Juli 2014, 19.45 Uhr, drei Fotos der Verletzungen der Beschuldigten 2. Darauf sind zwei Rötungen am rechten Unterarm und auf der linken Brust sichtbar (Urk. 11/4). 8.3 Gemäss Arztbericht vom 16. Dezember 2014 erfolgte durch die Beschuldig- te 3 eine einmalige Konsultation, welche am 15. Juli 2014 stattgefunden hat. Da- bei seien grosse Hämatome am Oberschenkel links an der Vorder- und Rückseite festgestellt worden. Ebenfalls hätten grosse Blutergüsse am rechten Oberschen- kel bestanden. Diese Verletzungen hätten die Patientin sicher während zwei Wo- chen beeinträchtigt (Urk. 10/8). Zudem erstellte die Kantonspolizei Zürich am

11. Juli 2014, 19.45 Uhr, zwei Fotos, welche einen Kratzer und eine Rötung beim linken Schlüsselbein der Beschuldigten 3 zeigen (Urk. 11/4). Am 16. September 2016 liess die Beschuldigte 3 der Kantonspolizei Zürich zwei Fotos zukommen, welche offenbar am 12. Juli 2014 erstellt worden sind. Darauf ist eine Verfärbung auf der Vorderseite des linken Oberschenkels sichtbar (Urk. 10/6).

- 39 - III. Aussage- und Beweiswürdigung

1. Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 14 ff.).

2. Glaubwürdigkeit 2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die ersten Einvernahmen ab dem 4. Septem- ber 2014 erfolgten. Zwischen dem Vorfall vom 11. Juli 2014 und den ersten Ein- vernahmen vergingen somit rund acht Wochen. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beteiligten abgesprochen haben könnten. G._____ ist die einzig völlig unabhängige Person, welche zumindest ei- nen Teil des Tatgeschehens beobachtet hat. 2.2 Beschuldigte 1 bis 3 Was die generelle Glaubwürdigkeit der Beschuldigten anbelangt, ist zu berück- sichtigen, dass die Beschuldigten - direkt in das vorliegende Strafverfahren invol- viert und an seinem Ausgang naturgemäss am meisten interessiert - versucht sein könnten, sich durch ihre Aussagen in einem möglichst günstigen Licht er- scheinen zu lassen. Entsprechend sind ihre Aussagen mit der gebotenen Zurück- haltung zu würdigen. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der generelle Schluss gezogen wird, die Aussagen der Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaat- lich unhaltbare Benachteiligung der Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihnen von vornherein weni- ger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist den- noch insofern von Belang, als die Beschuldigten bei einzelnen Sachverhaltsberei- chen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben können, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem blossen Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Beschuldigten 2 und 3 ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis besteht und ihre Beziehung enger ist als jene zur

- 40 - Beschuldigten 1, weshalb die Beschuldigten 2 und 3 unter Umständen eher ge- neigt sein könnten, gegenseitig zu ihren Gunsten auszusagen. 2.3 F._____ F._____ wurde bei der Staatsanwaltschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen, was ihr jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit verleiht. Für F._____ ist die Beschuldigte 3 eine Bekannte aus dem Dorf. Zudem bezeichnet sie die Beschuldigte 2 als gute Bekannte. Deren Tochter ist eine langjährige Freundin. F._____ hat allenfalls ein Interesse daran, die Beschuldigten 2 und 3 in einem guten Licht erscheinen zu lassen. Dies schadet ihrer Glaubwürdigkeit nicht ohne Weiteres. Massgeblich ist ohnehin die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 2.4 G._____ G._____ wurde bei der Staatsanwaltschaft ebenfalls unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen, was ihm jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit verleiht. G._____ kennt die Beteiligten nicht. Er weiss nur, dass die Beschuldig- te 2 seine Nachbarin ist. Bei G._____ ist daher kein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens auszumachen. Er ist grundsätzlich glaubwürdig. Auch bei ihm ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen massgeblich.

3. Aussagen der Beschuldigten 1 Die Aussagen der Beschuldigten 1 erscheinen detailliert und lebensnah. Sie ent- halten jedoch Widersprüche. Die Beschuldigte 1 führte zunächst aus, die Be- schuldigte 2 sei ihr gefolgt, als sie zur Beschuldigten 3 gegangen sei, habe sie von hinten am rechten Oberarm gepackt, sie in ihre Richtung gedreht, mit beiden Händen an den Schultern festgehalten und begonnen, sie zu schütteln (Urk. 4/1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft machte die Beschuldigte 1 dann geltend, die Beschuldigte 2 habe sie von hinten mit ihren beiden Händen an beiden Oberar- men gepackt/festgehalten, sie gedreht und zu ihr gesagt, sie solle ihrer Freundin nichts machen. Dann habe sie sie noch geschüttelt (Urk. 7/2 S. 8). In der Beru- fungsverhandlung kehrte die Beschuldigte 1 wieder zu ihrer ursprünglichen Sach- darstellung zurück (Prot. II S. 18). Erstmals in der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten 2 vom 27. Mai 2015 räumt die Beschuldigte 1 ein, der Beschul-

- 41 - digten 2 mehrmals mit einem Arm gegen die Brüste gestossen zu haben, als sie versucht habe, sich zu befreien (Urk. 7/2 S. 10). Zu Beginn der Strafuntersuchung machte die Beschuldigte 1 mehrmals geltend, sie habe nicht getreten (Urk. 4/1 S. 7) bzw. sie sei der Meinung, dass sie die Beschuldigte 3 nicht getreten habe. Sie habe sich nur mit den Händen gewehrt (Urk. 7/1 S. 6). Trotzdem sei sie sich sicher, dass die Hämatome der Beschuldigten 3 von ihr stammen würden, als sie sich habe befreien wollen (Urk. 7/1 S. 7). Erstmals in der Einvernahme vom

1. September 2015 räumt die Beschuldigte 1 ein, der Beschuldigten 3 mit dem Fuss einen Kick gegeben zu haben. Dies sei gewesen, als sie das T-Shirt der Be- schuldigten 3 gehalten habe. Beim ersten Kick habe die Beschuldigte 3 nicht los- gelassen; auch das zweite Mal nicht. Aber beim dritten oder vierten Mal sei das T-Shirt noch mehr kaputtgegangen und sei vollständig gerissen (Urk. 4/2 S. 4). In der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte 1, die Beschuldigte 3 ge- gen die Beine getreten zu haben (Prot. II S. 21 f. ). Weiter führte die Beschuldig- te 1 zunächst aus, J._____ habe mit beiden Händen gegen ihre Schultern gestos- sen, sodass sie bei den Steinen vor dem Hauseingang auf ihr rechtes Knie gefal- len sei (Urk.4/1 S. 3). In der späteren Einvernahme sagte sie lediglich aus, sie sei zu Boden auf die Steine gefallen, jedoch sofort wieder aufgestanden (Urk. 7/2 S. 9). Ähnlich äusserte sie sich auch in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 19 f.). Schliesslich gab die Beschuldigte 1 zu Protokoll, F._____ habe gesehen, wie sie runtergefallen und auf die Hände aufgeschlagen sei (Urk. 4/2 S. 2), um dann wiederum auszuführen, sie habe eine Verletzung am rechten Knie erlitten, als J._____ sie zu Boden geworfen habe und sie auf einen Stein gefallen sei (Urk. 7/3 S. 7). Nachdem J._____ sie zu Boden geworfen und sie wieder aufgestanden sei, habe die Beschuldigte 2 zu ihr gesagt, sie mache ihr weh. Dies obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nichts gemacht habe, weil sie ja frei gewesen sei. Das Wort si- mulieren sei ihr gerade nicht in den Sinn gekommen. Da habe sie gesagt, das sei nicht echt, aber das sei echt und habe ihr T-Shirt etwas zur Seite gezogen, um ih- re schmerzende Schulter zu zeigen; dort wo J._____ sie gestossen habe (Urk. 7/2 S. 10). Im Gegensatz dazu führte die Beschuldigte 1 dann aus, sie wisse noch, dass die Beschuldigte 2 ihren rechten Arm gehalten habe und sie diese mit dem linken Arm gestossen habe. Da habe die Beschuldigte 2 gesagt, es täte ihr weh.

- 42 - Sie habe gedacht, sie solle sie doch loslassen, wenn es ihr weh täte (Urk. 7/3 S. 6). Nachdem die Beschuldigte 1 zunächst ausführte, dass sie von den Mitbe- schuldigten nicht lange festgehalten wurde (Urk. 4/1 S. 4), gab sie nachher zu Protokoll, dass es lange gedauert habe, bis sie sich habe befreien können (Urk. 7/1 S. 6). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt die Be- schuldigte 1, der Beschuldigten 2 gegen die Brust getrommelt zu haben (Urk. 32 S. 10), nachdem sie dies vorher zugegeben hat (Urk. 7/2 S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sie sich hierzu ausweichend und machte geltend, die Beschuldigte 2 hätte ihr erst gesagt, dass es ihr an den Brüsten weh tue, als das Gerangel bereits vorbei gewesen sei. Die Beschuldigte 2 hätte in der Vergan- genheitsform sprechen müssen (Prot. II S. 21). Im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen führte sie sodann aus, sie habe nichts mit ihrem T-Shirt gemacht, son- dern mit einem Finger an ihr Knie gezeigt und der Beschuldigten 2 gesagt, das sei echt (Prot. II S. 21). Die Beschuldigte 1 belastet sich auch selber, indem sie zugibt, den Mitbeschuldig- ten Verletzungen zugefügt zu haben. Insgesamt ist festzuhalten, dass das von der Beschuldigten 1 geschilderte Kern- geschehen weitgehend gleichlautend wiedergegeben wurde. Ihre Aussagen ent- halten jedoch diverse Widersprüche. Auffallend ist zudem, dass die Beschuldig- te 1 mit jeder Einvernahme immer mehr neue Details schildert. Eigentlich würde man erwarten, dass die Erinnerung mit jeder Einvernahme abnimmt, da der zeitli- che Abstand zum Vorfall immer grösser wird. Trotzdem kann mit der entspre- chenden Vorsicht auf ihre Aussagen abgestellt werden.

4. Aussagen der Beschuldigten 2 Die Aussagen der Beschuldigten 2 sind gleichlautend, differenziert und lebens- nah. Widersprüche finden sich darin, dass sie ausführte, die Beschuldigte 1 habe ihr T-Shirt oder Pullover nach unten gezogen (Urk. 5/1 S. 5, Prot. II S. 25 und S. 27). In der Konfrontationseinvernahme spricht sie davon, die Beschuldigte 1 habe ihr T-Shirt raufgezogen (Urk. 7/3 S. 8). Bei der Polizei führte die Beschuldig- te 2 aus, sie habe die Beschuldigte 1 mit beiden Händen an den Oberarmen ge-

- 43 - packt (Urk. 5/2 S. 2). In den späteren Einvernahmen will sie die Beschuldigte 1 nur noch gehalten bzw. genommen haben (Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 8; Urk. 33 S. 9, Prot. II S. 24). Damit will sie wohl ihre eigene Rolle bzw. ihr Verhalten ab- schwächen. Zunächst führt die Beschuldigte 2 aus, die Beschuldigte 3 habe einen Kick in den Oberschenkel erhalten, bevor es zum Gerangel mit dem Griff an das T-Shirt der Beschuldigten 3 gekommen sei (Urk. 5/2 S. 2). Anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung soll dieser Kick während dem Gerangel mit dem Griff an das T-Shirt erfolgt sein (Urk. 33 S. 14). Während die Beschuldigte 2 zu- nächst aussagte, die Beschuldigte 1 habe der Beschuldigten 3 an das T-Shirt ge- griffen, dieses zu fassen bekommen und daran gezogen (Urk. 5/2 S. 2), führte sie erst in den späteren Einvernahmen aus, dass das T-Shirt zerrissen wurde (Urk. 7/2 S. 5; Urk. 33 S. 10 und 14, Prot. II S. 26). Bei der Polizei führte die Be- schuldigte 2 aus, die Beschuldigte 1 sei zur Beschuldigten 3 gegangen. Die bei- den hätten sich gegenseitig an den Oberarmen gehalten. Sie, die Beschuldigte 2, habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, die Beschuldigte 1 loszulassen und habe die beiden auseinandergezogen (Urk. 5/2 S. 2). Vor Vorinstanz sagte sie dann aus, die Beschuldigte 1 habe Anlauf genommen und sei in Richtung Beschuldig- te 3 gerannt und habe diese an den Oberarmen gepackt. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 nicht gehalten (Urk. 33 S. 11). Mit dieser Aussage schwächt sie einerseits das Verhalten der Beschuldigten 3 ab und steigert gleichzeitig jenes der Beschuldigten 1. Erstmals vor Vorinstanz brachte die Beschuldigte 2 vor, die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und vom Vor- platz weggezogen (Urk. 33 S. 12). Die Beschuldigte 2 belastet die Beschuldigte 1 nicht übermässig. So machte sie deutlich, die Beschuldigte 1 habe sie weggestossen, jedoch nicht geschlagen, und betonte, dass diese nicht mit den Fäusten gegen ihre Brust getrommelt habe, sondern ihr mit den flachen Händen gegen die Brüste gestossen habe (Urk. 33 S. 7). Die Beschuldigte 2 räumte auch ein, wenn sie sich an bestimmte Details nicht mehr erinnern konnte (Urk. 7/2 S. 4, Prot. II S. 26 f.). Zudem belastet sich die Beschuldigte 2 selbst, indem sie zugibt, die Beschuldigte 1 an den Oberarmen angefasst zu haben (Urk. 5/2 S. 2 und 5; Urk. 33 S. 9, Prot. II S. 24).

- 44 - Die Aussagen der Beschuldigten 2 enthalten viele Details, vor allem in den poli- zeilichen Einvernahmen. So führte die Beschuldigte 2 beispielsweise aus, sie ha- be vor dem öffnen der Haustüre ihren Hund, einen Labrador, am Halsband ge- fasst (Urk. 5/1 S. 4). Als die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 bemerkt habe, sei sie seitlich zu ihr hingehüpft (Urk. 5/1 S. 4). Die Beschuldigte 1 habe sie mit bei- den Händen an den Oberarmen/Schultern gepackt und sie gegen den Briefkas- tenständer gestossen, welcher sich unmittelbar links neben ihrer Haustüre bzw. der dortigen Treppe befinde (Urk. 5/1 S. 5). Dort sei sie gegen die Ecke des Kas- tens geprallt (Urk. 5/2 S. 2). Ungefähr zu dieser Zeit habe die Beschuldigte 1 zur Beschuldigten 3 gesagt, sie solle sich einen "Schuss" setzen. Sie, die Beschuldig- te 2, habe verstanden, dass damit Drogen gemeint seien (Urk. 5/2 S. 2). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Beschuldigten 2 für sich alleine betrach- tet mit Vorsicht als glaubhaft. Sie enthalten viele Realitätskriterien. Es ist jedoch die Tendenz auszumachen, im Verlaufe ihrer diversen Einvernahmen den Tatbei- trag von ihr und der Beschuldigten 3 zu beschönigen und jenen der Beschuldig- ten 1 zu erschweren. Die Tatsache, dass allenfalls einige Aussagen unglaubhaft sind, bedeutet in der Tat nicht, dass ihre gesamten Aussagen unglaubhaft sind. Auf die Aussagen der Beschuldigten 2 kann mit der entsprechenden Vorsicht ab- gestellt werden, wobei hauptsächlich auf ihre tatnächsten Einvernahmen bei der Polizei abzustellen ist.

5. Aussagen der Beschuldigten 3 Die Aussagen der Beschuldigten 3 erscheinen in sich stimmig, detailliert und le- bensnah. Ihre Aussagen erfolgten weitgehend gleichlautend, enthalten jedoch auch Widersprüche. So führt die Beschuldigte 3 zunächst aus, sie habe die Be- schuldigte 1 an den Schultern gepackt und weggezogen (Urk. 6 S. 5). Später will die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1, um diese zu beruhigen, an der Schulter be- rührt haben, worauf diese sie mehrmals mit den Füssen in die Beine und in die Oberschenkel getreten habe (Urk. 7/1 S. 3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung macht die Beschuldigte 3 dann geltend, die Beschuldigte 1 habe sie irgendwann festgehalten und sie habe sie dann auch gehalten, aber mehr um das Gleichgewicht nicht zu verlieren (Urk. 34

- 45 - S. 9, Prot. II S. 28). Neben den Widersprüchen schwächt die Beschuldigte 3 damit auch ihren Tatbeitrag ab. Zunächst führte die Beschuldigte 3 aus, die Beschuldig- te 1 habe mit den Händen auf die Brust der Beschuldigten 2 getrommelt (Urk. 6 S. 5). In einer späteren Einvernahme soll dann die Beschuldigte 1 mehrmals mit den Fäusten auf die Beschuldigte 2 eingeschlagen haben (Urk. 7/1 S. 3) und wie- derum später macht die Beschuldigte 3 geltend, die Beschuldigte 1 habe die Be- schuldigte 2 mehrfach mit den flachen Händen gegen die Brust gestossen (Urk. 34 S. 7). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme aller drei Beschuldigten vom 6. Juli 2016 machte die Beschuldigte 3 erstmals geltend, nachdem sie ge- kickt und ihr T-Shirt zerrissen sei, habe die Beschuldigte 2 mit der Hand an einem Oberarm der Beschuldigten 1 gehalten und sie selbst habe auf der anderen Seite mit der Hand deren Oberarm gehalten (Urk. 7/3 S. 4). Vor Vorinstanz und vor dem Berufungsgericht führte sie dann im Widerspruch dazu aus, sie und die Beschul- digte 2 hätten die Beschuldigte 1 nie gleichzeitig gehalten (Urk. 34 S. 10, Prot. II S. 30). Erstmals vor Vorinstanz führte die Beschuldigte 3 aus, als F._____ ge- kommen und die Beschuldigte 1 sich dieser genähert habe, habe die Beschuldig- te 2 die Beschuldigte 1 an den Oberarmen gehalten, um sie von F._____ wegzu- bekommen (Urk. 34 S. 7). Auch die Beschuldigte 3 belastet die Beschuldigte 1 nicht übermässig und belas- tet sich auch selber, indem sie zugab, sie sei gegen die Beschuldigte 1 tätlich ge- worden, da sie sich von ihr bedroht gefühlt habe. Insgesamt enthalten die Aussagen der Beschuldigten 3 neben den Widersprü- chen auch diverse Realitätskriterien. Es ist jedoch auch bei ihr die Tendenz aus- zumachen, dass sie im Verlaufe ihrer diversen Einvernahmen den Tatbeitrag von sich und der Beschuldigten 2 zu beschönigen und jenen der Beschuldigten 1 zu erschweren versucht. Die Tatsache, dass allenfalls einige Aussagen unglaubhaft sind, bedeutet nicht, dass ihre gesamten Aussagen unglaubhaft sind. Auf die Aussagen der Beschuldigten 3 kann mit der entsprechenden Vorsicht abgestellt werden, wobei auch bei ihr hauptsächlich auf ihre tatnächste Einvernahme bei der Polizei aufzustellen ist.

- 46 -

6. Aussagen von F._____ F._____ sagte gleichlautend, differenziert und lebensnah aus. Sie hat klar ausge- führt, was sie miterlebt hat und wozu sie keine konkreten Angaben machen kann. Sie unterschied auch klar zwischen den Vorkommnissen, die sie selber miterlebt hat, und jenen, die ihr später von I._____ mitgeteilt wurden. Ihre Aussagen sind als glaubhaft einzustufen.

7. Aussagen von G._____ G._____ sagte eher vorsichtig und zurückhaltend aus und machte teilweise auch nur zögerlich Angaben. Es macht den Eindruck, als wolle er niemanden über Ge- bühr belasten. Trotzdem wirkt seine Schilderung der Auseinandersetzung lebens- nah. Es sind insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Zeuge unwahre Aussagen machte. Seine Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft.

8. Anhand der diversen Aussagen und Beweismittel ist zu klären, wie sich der Ab- lauf des inkriminierten Vorfalles darstellt. 8.1 Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 klingelte die Beschuldigte 1 in Begleitung ihrer Tochter an der Haustüre der Beschuldig- ten 2. Ob das Läuten energisch war und ob auch an die Türe gepoltert wurde, kann offengelassen werden. Es folgte dann eine Diskussion, welche damit ende- te, dass die Beschuldigte 1 wissen wollte, wo die Beschuldigte 3 wohnt. Da offen- bar die Beschuldigte 3 gleich dazukam, endete die Diskussion zwischen den Be- schuldigten 1 und 2. Auf jeden Fall ging oder hüpfte die Beschuldigte 1 zur Be- schuldigte 3, welche in Begleitung ihrer Tochter war. Es ergab sich dann eine Diskussion zwischen den Beschuldigten 1 und 3. Die drei Beschuldigten schildern nun je eine unterschiedliche Anzahl tätlicher Auseinandersetzungen zwischen ihnen. Da zu diesem Zeitpunkt weder F._____ noch G._____ beim Geschehen waren, verbleiben nur die Aussagen der Beschuldigten 1 bis 3 als Beweismittel. Gemäss Angaben der Beschuldigten 2 gab es zunächst eine Auseinandersetzung im Freien, dann eine im Haus und wiederum eine im Freien. Die Beschuldigte 1 spricht nur von einer Auseinandersetzung im Freien und nach den Aussagen der

- 47 - Beschuldigten 3 begannen die tätlichen Auseinandersetzungen im Haus (Urk. 6 S. 7) und gingen im Freien weiter. Da nach den Schilderungen der Beschuldig- ten 2 bei der ihrer Meinung ersten Auseinandersetzung im Freien auch die Be- schuldigte 3 von der Beschuldigten 1 gepackt und weggestossen worden sein soll, erstaunt doch, dass die Beschuldigte 3 nichts davon erwähnte. Es kann da- her nicht erstellt werden, dass die tätliche Auseinandersetzung so wie von der Beschuldigten 2 geschildert im Freien begann. Hingegen sagen sowohl die Be- schuldigte 2 wie auch die Beschuldigte 3, dass die Beschuldigte 2 die Beschuldig- te 3 und ihre Tochter nach der Diskussion zwischen den Beschuldigten 1 und 3 aufgefordert hat, ins Haus zu gehen. Die Beschuldigte 1 folgte gemäss überein- stimmenden Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 offenbar unaufgefordert ins Haus, wo sie begann mit den flachen Händen gegen die Brüste der Beschuldig- ten 2 zu stossen. Die Beschuldigte 2 schildert nun, dass sie der Beschuldigten 1 gesagt habe, sie solle aufhören gegen ihre Brüste zu stossen, es tue weh, worauf die Beschuldigte 1 ihr eigenes Shirt hinauf oder herunter gezogen und gesagt ha- be, dass das, was sie habe, keine Brüste seien; das seien Brüste. Die Beschul- digte 3 schildert denselben Vorgang mit anderen Worten: Die Beschuldigte 1 ha- be zur Beschuldigten 2 gesagt, sie sei keine richtige Frau. Sie selbst sei eine rich- tige Frau und habe gleichzeitig ihr Shirt heruntergezogen, um zu beweisen, dass sie Brüste habe. Die Beschuldigte 1 bestätigt, dass die Beschuldigte 2 ihr gesagt habe, es täte ihr weh, als sie sie mit dem linken Arm gestossen habe (Urk. 7/3 S. 6). Indem die Beschuldigte 1 geltend macht, die Beschuldigte 2 hätte diesbe- züglich in der Vergangenheitsform sprechen müssen (Prot. II S. 21), gab sie dar- über hinaus implizit zu, dass es zuvor zu Stössen gegen die Brust der Beschuldig- ten 2 gekommen ist. Zudem gab die Beschuldigte 1 selber einmal an, sie habe im Zusammenhang mit echt/nicht echt ihr T-Shirt etwas zur Seite gezogen (Urk. 7/2 S. 10). Unter diesen Umständen darf als erstellt angesehen werden, dass die Be- schuldigte 1 die Beschuldigte 2 mehrfach mit den flachen Händen gegen die Brust stiess, wobei die Initiative von der Beschuldigten 1 ausging. 8.2 Wieder im Freien kamen F._____ und I._____ zum Ort des Geschehens. Gemäss den glaubhaften Aussagen von F._____ seien die drei Beschuldigten dort gestanden und es sei laut gewesen. Die Beschuldigte 2 sei relativ nahe bei

- 48 - der Beschuldigten 1 gestanden, da habe sie laut es sei nun fertig und stopp ge- schrien. Die Beschuldigte 1 habe sich sofort zu ihr gewandt und sei ihr sehr nahe an ihr Gesicht gekommen (Urk. 8/5 S. 2). Sämtliche Beschuldigten bestätigen, dass die Beschuldigte 1 F._____ sehr nahe gekommen ist (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 6 S. 5; Urk. 7/3 S. 3). Die Beschuldigte 2 führt aus, dass sie den Eindruck gehabt ha- be, die Beschuldigte 1 wolle F._____ gleich packen. Um dies zu verhindern habe sie sich zwischen die beiden Frauen gestellt und die Beschuldigte 1 mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt. Zudem habe sie zur Beschuldigten 1 gesagt, sie fasse kein Kind an. Sowohl die Beschuldigte 1 wie auch die Beschuldigte 3 bestätigen, dass die Beschuldigte 2 gesagt hat, die Beschuldigte 1 soll kein Kind anfassen (Urk. 6 S. 5; Urk. 4/2 S. 2). In dieser Situation erwähnt auch noch F._____ ein Packen der Beschuldigten 1 durch die Beschuldigte 2 (Urk. 8/5 S. 4). Die Beschuldigte 1 hat mehrfach erwähnt, sie sei von der Beschuldigten 2 an den Oberarmen gepackt worden (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 7/1 S. 5). Es kann daher als er- stellt erachtet werden, dass sich die Beschuldigte 1 F._____ näherte, sehr nahe an sie hinkam, die Beschuldigte 2 dazwischenkam und die Beschuldigte 1 mit beiden Händen an den Oberarmen packte. 8.3 F._____ und die Beschuldigte 2 schildern, dass die Beschuldigte 1 die Be- schuldigte 2 dann an den Oberarmen gepackt und gegen den Briefkasten gestos- sen habe (Urk. 8/5 S. 3; Urk. 5/2 S. 2), was auch von der Beschuldigten 3 bestä- tigt wird (Urk. 6 S. 5). Demgegenüber macht die Beschuldigte 1 geltend, sie sei nach dem ersten Packen durch die Beschuldigte 2 von den Beschuldigten 2 und 3 immer gehalten worden und habe sich zu befreien versucht. Dabei habe sie die beiden weggestossen (Urk. 7/2 S. 8). Vor Vorinstanz führte die Beschuldigte 1 dann aus, sie sei von beiden Frauen gehalten worden. Sie sei zuerst gegen den Briefkasten gestossen worden und habe sich von einer Frau befreien können. Die Beschuldigte 2 habe sie noch an einem Arm festgehalten. Sie habe sich befreien wollen und sie gegen den Briefkasten gestossen (Urk. 32 S. 12). Auch die Be- schuldigte 3 schildert eine Situation, in der die Beschuldigte 2 einen Oberarm der Beschuldigten 1 und sie den anderen Oberarm der Beschuldigten 1 gehalten hat (Urk. 7/3 S. 4). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschul- digte 1 einmal gleichzeitig oder kurz nacheinander von den Beschuldigten 2 und 3

- 49 - gehalten wurde. Da die Beschuldigte 1 selber einräumt, die Beschuldigte 2 gegen den Briefkasten gestossen und auch die Beschuldigte 3 gestossen zu haben und die Beschuldigte 3 einräumt, den einen Arm der Beschuldigten 1 gehalten zu ha- ben, die Beschuldigte 1 vom linken Arm spricht, kann dieser Sachverhalt als er- stellt angesehen werden. 8.4 Nachdem die Beschuldigte 2 gegen den Briefkasten gestossen ist, soll nach Aussagen von F._____ die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 gepackt und sie von der Beschuldigten 2 weggezogen haben (Urk. 8/5 S. 3). Die Beschuldigte 3 führt dazu aus, sie habe dann die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und sie vom Vorplatz weg in Richtung des Einstellschuppens gezogen (Urk. 6 S. 5). Auch die Beschuldigte 1 schildert, sie sei mehrmals von der Beschuldigten 3 gepackt worden (Urk. 7/2 S. 8; Urk. 4/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 3). Damit ist erstellt, dass die Be- schuldigte 3 die Beschuldigte 1 an den Schultern packte und sie vom Vorplatz wegzog. 8.5 Die Beschuldigte 3 führt dann aus, dass nachdem sie die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und vom Vorplatz gezogen habe, die Beschuldigte 2 da- zwischen gegangen sei und sie aufgefordert habe, die Beschuldigte 1 nicht anzu- fassen und sie wieder loszulassen. Nachdem sie die Beschuldigte 1 losgelassen habe, habe diese sie vier bis fünf Mal mit beiden Füssen gegen den Oberschen- kel getreten. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 1 nach ihrem T-Shirt gegriffen, welches sie im Gerangel zerrissen habe (Urk. 6 S. 5). Gemäss F._____ hat die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 gepackt und von der Beschuldigten 2 wegge- zogen. Beide Frauen seien über das Kies-/Steinbeet gestolpert. Nachher sei das T-Shirt der Beschuldigten 3 beschädigt gewesen (Urk. 8/5 S. 3). Die Beschuldigte 2 führt aus, die Beschuldigten 1 und 3 hätten sich gegenseitig an den Oberarmen gehalten. Sie habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, die Beschuldigte 1 loszulas- sen und habe die beiden auseinandergezogen. Die Beschuldigte 1 habe der Be- schuldigten 3 ans T-Shirt gegriffen, habe dieses zu fassen bekommen und daran gezogen. Zudem sei die Beschuldigte 3 einmal von der Beschuldigten 1 getreten worden (Urk. 5/2 S. 2). Die Beschuldigte 1 schildert Fusstritte gegen die Beschul- digte 3 erstmals in der Einvernahme vom 1. September 2015. Vorher hat sie sol-

- 50 - che immer abgestritten. Die Beschuldigte 3 sei von hinten gekommen und habe sie von hinten am linken Oberarm gepackt. Sie habe sich nicht wehren können, habe aber das T-Shirt ergreifen und am vorderen Kragen ziehen können. Dann habe sie der Beschuldigten 3 mit dem Fuss einen Kick gegeben. Das erste Mal habe sie nicht losgelassen. Das zweite Mal auch nicht. Aber beim dritten oder vierten Mal sei das T-Shirt noch mehr kaputtgegangen und vollständig gerissen (Urk. 4/2 S. 4). Zu diesen Schilderungen ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um ein dynamisches Geschehen handelte und jede beteiligte Person nur einen Teil des Ganzen erlebte, weshalb auch die Schilderungen unterschiedlich ausfal- len. Festzuhalten ist, dass die Beschuldigte 3 ausführt, das T-Shirt sei im Geran- gel zerrissen. Auch F._____ schildert ein Packen der Beschuldigten 1 durch die Beschuldigte 3, ein Stolpern der beiden Frauen und dann sei das T-Shirt beschä- digt gewesen. Die Beschuldigte 1 schilderte immer ein Festhalten durch beide Mitbeschuldigten, wobei sie sich nur gewehrt habe. Aufgrund dieser Schilderun- gen ist davon auszugehen, dass es zwischen den Beschuldigten 1 und 3 zu ei- nem Gerangel kam, indem die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 an den Schul- tern packte und von der Beschuldigten 2 wegzog. Die Beschuldigte 1 muss dann die Beschuldigte 3 gepackt bzw. dieses zumindest versucht haben, hat dann aber lediglich das T-Shirt zu fassen bekommen und sich durch Fusstritte und dem Zer- reissen des T-Shirts befreit. Nicht erstellt werden kann, dass die Beschuldigte 2 zwischen die Beschuldigte 1 und 3 treten konnte. 8.6 Was die Verletzungen anbelangt, erlitt die Beschuldigte 3 durch die Tritte der Beschuldigten 1 unbestrittenermassen Hämatome an den Oberschenkeln. Weite- re Verletzungen der Beschuldigten 3 erwähnen die Anklageschriften nicht. Die Beschuldigte 2 hat gemäss Anklageschrift Verletzungen durch den Sturz ge- gen den Briefkasten davongetragen. Die Beschuldigte 2 führt aus, sie sei zweimal gegen den Briefkasten gestossen worden, wobei nur ein einmaliges Stossen ge- gen den Briefkasten erstellt werden konnte. Durch den Stoss gegen den Briefkas- ten hat die Beschuldigte 2 gemäss eigenen Angaben am Rücken beim Schulter- blatt wie eine Beule gehabt, die zunächst leicht blau und später leicht rot gewesen und bei Bewegung die ersten Tage schmerzhaft gewesen sei (Urk. 33 S. 5). Wei-

- 51 - tere Beweismittel zur Verletzung der Beschuldigten 2 auf dem Rücken gibt es nicht. Die Beschuldigte 1 soll durch das Festhalten durch die Beschuldigte 3 am linken Oberarm einen Bluterguss erlitten haben. Fest steht, dass die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 am Oberarm festgehalten hat. Die Beschuldigte 1 schildert jedoch auch noch weitere Ereignisse, wie das Stossen durch J._____, ein Stossen gegen den Briefkasten, Packen durch die Beschuldigte 2, eine längere Rangelei etc., welche ebenfalls für den Bluterguss ursächlich sein könnten. Es kann daher nicht erstellt werden, dass der Bluterguss durch die Beschuldigte 3 verursacht worden ist. Weitere Verletzungen der Beschuldigten 1 erwähnen die Anklageschriften nicht. IV. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 133 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Kör- perverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliess- lich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

2. Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von min- destens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Ge- fährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung ein- zelner Personen hinaus fortwirkt. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Aber nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst (BGE 131 IV 150 E. 2.1; 106 IV 246 E. 3b, d und e; je mit Hinweisen).

- 52 - Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel un- ter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Ge- fährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 133 N 7 ff.). Vorliegend ist daher zunächst abzuklären, ob die von den Beteiligten erlittenen und in den Anklageschriften aufgeführten Verletzungen als einfache Körperverlet- zungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB oder als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die unabhängig von der Schmerzzufügung, keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 16 f.; BGE 119 IV 27; BGE 134 IV 191). So gelten Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse und heftiges Schütteln als Tätlichkeiten (Entscheid des Bundesgerichts 6B_234/2010 vom

4. Januar 2011). Demgegenüber liegt eine Körperverletzung vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlungszeit oder Heilungszeit erfordern, also Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (BSK Strafrecht II, Art. 123 N 4).

3. Gemäss den Anklageschriften erlitten die Beschuldigte 1 einen Bluterguss am linken Oberarm, die Beschuldigte 2 Verletzungen durch den Stoss gegen den Briefkasten, welcher aufgrund ihrer eigenen Angaben als Bluterguss am Rücken qualifiziert werden muss, und die Beschuldigte 3 grosse Hämatome am Ober- schenkel links (Vorder- und Rückseite) sowie grosse Blutergüsse am rechten Oberschenkel. Aufgrund obiger Erwägungen sind alle diese Verletzungen als Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, da sie die für eine

- 53 - einfache Körperverletzung notwendige Intensität nicht erreichen. Damit fehlt es an der objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung, weshalb sich die Beschuldigten des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB nicht schuldig gemacht haben. Es ist daher zu prüfen, ob die von den Beschuldigten erlittenen Verletzungen ei- nem Verursacher zugeordnet werden können und eine Bestrafung wegen Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Zudem sind die wei- teren erstellten physischen Einwirkungen zwischen den Beschuldigten zu würdi- gen, bezüglich welchen in der Anklageschrift keine Verletzungsfolgen umschrie- ben wurden. 4.1 Die Beschuldigte 1 hat mit den Flachen Händen gegen die Brüste der Be- schuldigten 2 gestossen. Dadurch hat die Beschuldigte 2 blaue Flecken im Brust- bereich erlitten, welche kurz nach dem Vorfall von der Kantonspolizei Zürich do- kumentiert wurden (Urk. 11/4 S. 2). Die Einwirkung der Beschuldigten 1 auf den Köper der Beschuldigten 2 ist damit als Tätlichkeit zu qualifizieren. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Durch ihr Handeln nahm die Beschuldigte 1 zumindest in Kauf, der Beschuldigten 2 Schmerzen zuzufügen, womit ein eventualvorsätzliches Handeln vorliegt, weshalb auch der subjektiven Tatbestand erfüllt ist. Der not- wendige Strafantrag liegt vor (Urk. 3/3). Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 gegen den Briefkas- ten gestossen hat. Allerdings lässt sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht nachweisen, wie heftig dieser Stoss war, weshalb in dubio pro reo von ei- nem leichten Schupser auszugehen ist. Im Rahmen der Auseinandersetzung zwi- schen den drei Beschuldigten ist dieser Schupser noch nicht als eine das gesell- schaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung zu qualifizieren. Der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten ist nicht erfüllt. Zudem ist auch in sub- jektiver Hinsicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte 1 nicht erkannt hat, dass sich hinter der Beschuldigten 2 ein Briefkasten befand. Bezüglich des Schupsens gegen den Briefkasten liegt demnach keine Tätlichkeit vor. Schließlich können die von der Beschuldigten 3 erlittenen grossen Hämatome am Oberschenkel links, an der Vorder- und Rückseite, sowie die grossen Blutergüsse am rechten Oberschenkel der Beschuldigten 1 angerechnet werden. Wie bereits

- 54 - ausgeführt, erfüllen die von der Beschuldigten 1 der Beschuldigten 3 zugefügten Hämatome und Blutergüsse den objektiven Tatbestand der Tätlichkeiten. Auf- grund der Art und Weise des Vorgehens der Beschuldigten 1 hat sie durch ihre Tritte gegen die Oberschenkel der Beschuldigten 3 in Kauf genommen, dass die- se die erwähnten Verletzungen erleiden könnte. Die Beschuldigte 1 hat demnach eventualvorsätzlich gehandelt, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der notwendige Strafantrag liegt vor (Urk. 3/6). Die Beschuldigte 1 macht bezüglich der Tritte gegen die Beschuldigte 3 Notwehr geltend. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten sie festgehalten. Sie sei angegriffen worden und habe sich nur gewehrt, als sie sich nicht habe befreien können (Urk. 35 S. 5). Gemäss Art. 15 StGB ist, wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Gemäss dem erstellten Sachverhalt begann die tätliche Auseinandersetzung in- dem die Beschuldigte 1 das Haus der Beschuldigten 2 betrat und diese dort mehr- fach mit den flachen Händen gegen die Brust stiess. In der Folge ging die Ausei- nandersetzung weiter, wobei diese teilweise auch verbal und mit Gesten erfolgte, und endete mit den Tritten gegen die Oberschenkel der Beschuldigten 3 und dem Zerreissen ihres T-Shirts. Unter diesen Umständen lag für die Beschuldigte 1 kei- ne Notwehrsituation vor. Selbst wenn nicht von einem einheitlichen Tatgeschehen ausgegangen würde, liegt keine Notwehrsituation vor, hat doch die Beschuldigte 1 auch die nachfolgende Auseinandersetzung im Freien ausgelöst, indem sie F._____ so nahe gekommen ist, dass die Beschuldigte 2 den Eindruck hatte, sie würde F._____ gleich packen. Insgesamt liegen somit keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Die Beschuldigte 1 ist daher für die Fusstritte gegenüber der Beschuldigten 3 so- wie die Stösse gegen die Brüste der Beschuldigten 2 der mehrfachen Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 55 - 4.2 Die Beschuldigte 2 hat sich, als die Beschuldigte 1 sich F._____ näherte, zwi- schen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 3 gestellt und die Beschuldigte 1 mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt. Vor dem Hintergrund der laufen- den Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten, und da die Beschuldigte 2 glaubhaft ausführte, dass sie Handgreiflichkeiten zwischen der Beschuldigten 1 und F._____ habe verhindern wollen, ist das Verhalten der Beschuldigten 2 als angemessen zu bezeichnen. Eine über das allgemein übliche und das gesell- schaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung liegt nicht vor. Dies zumal in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 nur kurz fixiert hat und nicht nachgewiesen ist, dass die blauen Flecken an den Oberarmen der Beschuldigten 1 von der Beschuldigten 2 verur- sacht wurden. Der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten ist damit nicht erfüllt. Soweit die Beschuldigten 2 und 3 die Beschuldigte 1 an den Oberarmen festge- halten haben, erscheint dies im Rahmen der laufenden Auseinandersetzung als eine das gesellschaftlich geduldete Mass nicht überschreitende Einwirkung, zu- mal nicht nachgewiesen ist, von welchen Handlungen die blauen Flecken an den Oberarmen der Beschuldigten 1 herrühren. Der objektive Tatbestand der Tätlich- keiten ist nicht erfüllt. Die Beschuldigten 2 und 3 sind daher vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizuspre- chen.

5. Nach Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, einen abgeschlosse- nen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig ein- dringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Durch die Bestimmung geschützt wird neben den abgeschlossenen Räumen eines Hauses auch der unmittelbar um ein Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken, wobei aber die Erkennbarkeit der Abgrenzung massgebend ist, nicht deren Lückenlosigkeit. Offene Plätze sind

- 56 - auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (BSK Strafrecht II, Art. 186 N 13 ff.). Der Beschuldigten 1 wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sie habe den Vor- platz zur Liegenschaft D._____-Strasse 1 in E._____ trotz mehrfacher Aufforde- rung durch die Beschuldigte 2 während mindestens drei bis vier Minuten nach der ersten Aufforderung nicht verlassen. Die Beschuldigte 2 führt aus, sie könne nicht sagen, wo auf dem Vorplatz die Grundstücksgrenze verlaufe. Dieser Teil des Grundstücks sei nicht abgetrennt, sondern frei zugänglich und weder durch bauliche noch andere Massnahmen ab- getrennt (Urk. 5/2 S. 3). Auch die Beschuldigte 3 hat keine Ahnung, wo die Grundstücksgrenze verläuft. Dort wo die Beschuldigte 1 sich aufgehalten habe, sei das Grundstück nicht abgetrennt. Es habe dort keinen Zaun oder dergleichen, sondern es sei frei zugänglich (Urk. 6 S. 5 f.). Gleiches führte F._____ aus (Urk. 8/5 S. 3). Aus den von der Kantonspolizei erstellten Fotos ist ersichtlich, dass der Vorplatz der gesamten Häuserreihe von der Strasse frei zugänglich und nicht ab- gegrenzt ist, auch nicht gegenüber den Nachbarn. Auch ein Schild mit der Auf- schrift privat oder dergleichen ist nicht ersichtlich (Urk. 2). Da es dem Vorplatz der Beschuldigten 2 somit an einer Umschliessung fehlt, ist die Beschuldigte 1 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen.

6. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte 1 aufgrund ihres Geständnisses der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig. Die Beschuldigte 1 ficht zwar mit ihrer Berufungserklärung diesen Schuldspruch an, verlangt aber die Bestätigung dieses Schuldspruches (Urk. 47). Es bleibt daher beim Schuldspruch betreffend vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG.

7. Insgesamt ist die Beschuldigte 1 der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Von den weiteren Vorwürfen (Hausfriedensbruch, weitere

- 57 - Tätlichkeiten) ist sie freizusprechen. Die Beschuldigten 2 und 3 sind vollumfäng- lich freizusprechen. V. Sanktion

1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom

19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die Beschuldigte 1 hat die zu be- urteilende Straftat vor dem Inkrafttreten des geänderten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt worden sind, wenn das ge- änderte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB- Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 2 N 10). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte 1 mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Die Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung Teilfreisprüche (Urk. 47). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann wegen des Verbotes der reformatio in peius weder eine (insgesamt) höhere noch eine unbedingte Strafe verhängt wer- den. In diesem Bereich (Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) hat sich im neuen Recht nichts geändert (vgl. Art. 34 StGB) bzw. erweist sich dieses nicht als milder, weshalb vorliegend für die Strafzumessung das alte Recht anwendbar bleibt.

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt und den anwendbaren Strafrahmen für die grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von drei Jahren bemessen (Urk. 46 S. 64 f.), auf welche Erwägungen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Ferner ist auf die ein- schlägige Bundesgerichtspraxis hinzuweisen (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1).

- 58 -

3. Zur objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass die Beschuldigte 1 mit erheb- lich übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist, wobei die befahrene Kantonsstras- se gerade, gut ausgebaut und durch einen mehr als zwei Meter breiten Grünstrei- fen vom Fuss- und Radweg getrennt ist. Neben der Fahrbahn befindet sich eine Riedlandschaft, weshalb dort Bauten, Einfahrten und Fussgängerquerungen feh- len. Die Beschuldigte 1 hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 30 km/h überschritten und damit in grober Weise die Verkehrsregeln missachtet. Damit hat sie eine abstrakte ernsthafte Gefahr für die Sicherheit an- derer Verkehrsteilnehmer geschaffen, wobei sich diese glücklicherweise nicht verwirklicht hat. Dabei darf jedoch gerade die Gefahr, welche von abgelenkten und nicht aufmerksamen Lenkern ausgeht, nicht unterschätzt werden.

4. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte 1 eventualvorsätzlich gehandelt hat. Auch wenn ihre fehlende Aufmerksamkeit dem familiären Stress zuzuschreiben ist, relativiert dies ihr Motiv nicht zu ihren Guns- ten.

5. Nach der Beurteilung der Tatkomponente erwog die Vorinstanz, dass sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatschwere als leicht zu beurteilen seien. Die Einsatzstrafe setzte die Vorinstanz auf 60 Tagessätzen Geldstrafe fest (Urk. 46 S. 67). Dies ist nicht zu beanstanden.

6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die notwendigen theoretischen Erwä- gungen gemacht. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 70 f.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersuchungs- akten und die Befragung durch die Vorinstanz und das Berufungsgericht verwie- sen werden (Urk. 4/2 S. 6; Urk. 32 S. 1 ff., Prot. II S. 7 ff.). Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die am tt. Dezember 1970 geborene Beschuldigte 1 wuchs als Einzelkind in … [Stadt in Thailand] auf und ging dort zur Schule. Im Al- ter von 15 ½ Jahren kam sie in die Schweiz, weil ihre Mutter einen Schweizer ge- heiratet hat. In der Schweiz besuchte sie verschiedene Sprachschulen. Schliess- lich war sie für 3 ½ Jahre in der Internatsschule in … [Ortschaft]. Den Schulab- schluss im Gymnasium habe sie nicht gemacht, weil sich ihre Mutter scheiden

- 59 - liess und sie dann nicht mehr in die Schule ging. Anschliessend machte sie einen Abschluss als Pflegehelferin, hat aber nie richtig auf diesem Beruf gearbeitet. Für kurze Zeit hat sie als Serviertochter und Verkäuferin gearbeitet. Seit dem Jahr 2000 lebt sie in einer festen Partnerschaft und ist Mutter von Zwillingen. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach, ist Hausfrau und betreut die Familie. Eigenes Ein- kommen hat sie nicht, sondern ist finanziell vollumfänglich von ihrem Lebens- partner abhängig. Ihr Vermögen beträgt rund Fr. 60'000.–. Aus dem Werdegang der Beschuldigten 1 und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich - mit der Vorinstanz - keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf (Urk. 48). Eine gesteigerte Straf- empfindlichkeit weist die Beschuldigte 1 nicht auf. Die Beschuldigte 1 zeigte sich in Bezug auf die grobe Verletzung der Verkehrsre- geln zwar von Beginn weg geständig. Angesichts der Tatsache, dass zu diesem Vorfall ein Foto existiert, war die Beweislage jedoch erdrückend, weshalb sich un- ter diesem Titel nur eine marginale Strafminderung rechtfertigt. Leicht straferhö- hend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte 1 dieses Vergehen während laufender Strafuntersuchung beging.

7. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten in der Strafzumessung neutral aus. Die verschuldensangemessene Strafe ist somit auf 60 Tage festzusetzen.

8. Da vorliegend eine Strafe von unter sechs Monaten auszufällen ist, kommt als Sanktion für die nicht vorbestrafte Beschuldigte 1 nur die Geldstrafe in Frage (Art. 34, 40 und 41 StGB).

9. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so laufende Steuern, die Beiträge an

- 60 - die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Be- rufsauslagen bzw. die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das so errechnete Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzie- ren, soweit der Täter diesen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Las- ten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Insbesondere kön- nen Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Miet- zinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Fehlendes oder vorhandenes Vermögen wirkt sich in der Regel auf die Höhe des Tagessatzes ebenso wenig aus wie der Lebensaufwand. Beide Kriterien dienen lediglich als Hilfsargumente bei der Bemessung des strafrechtlich relevanten Nettoeinkommens, und zwar dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus Einkommen finanziert wird bzw. die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen (BGE 134 IV 60 E. 6). Die Beschuldigte 1 verfügt über kein eigenes Einkommen, sondern wird vollum- fänglich von ihrem Lebenspartner finanziell unterhalten. Ihr Vermögen betrug im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Fr. 100'000.–. Aus diesem Grund setzte die Vor- instanz den Tagessatz auf Fr. 30.– fest. Dies erscheint nach wie vor angemessen, auch wenn sich das Vermögen der Beschuldigten inzwischen auf rund Fr. 60'000.– reduziert hat.

10. Für die von der Beschuldigten 1 begangenen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist vorliegend eine Busse auszufällen. Der Höchstbetrag ei- ner Busse beträgt bei einer Übertretung Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen beträgt somit Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse. Die Busse ist nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

- 61 - zu vermeiden (sog. Tatkomponente; Art. 106 Abs. 3 StGB sowie Art. 104 StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB). Trotz mehrfacher Tatbegehung ist die Strafe vorliegend mangels besonderer Um- stände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen (vgl. BGE 136 IV 55). Die Beschuldigte 1 kickte die Beschuldigte 3 im Rahmen einer tätlichen Ausei- nandersetzung vier bis fünf Mal gegen die Oberschenkel, wodurch diese grosse Hämatome und grosse Blutergüsse an den Oberschenkeln erlitt. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass diese Fusstritte am oberen Rand der Tätlichkeiten an der Schwelle zur einfachen Körperverletzung anzusiedeln sind. Zudem hat die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 mit den Flachen Händen gegen die Brüste ge- stossen, wodurch diese blaue Flecken im Brustbereich erlitten hat. Wie bereits ausgeführt, ist bei beiden Tätlichkeiten von eventualvorsätzlichem Handeln aus- zugehen. Das Verschulden ist insgesamt noch als leicht einzustufen. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 anbelangt, kann auf das vorstehend zur Täterkomponente Ausgeführte verwiesen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Anwendung des Asperations- prinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 1'000.– als angemessen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen auszufällen. VI. Vollzug Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten 1 den bedingten Strafvollzug, was schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen ist. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Begründet wurde dies jedoch nicht. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten.

- 62 - Da die Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen ist, sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund so- wie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu beachten. In subjektiver Hin- sicht geht das geltende Recht von der Vermutung einer günstigen Prognose aus, welche Vermutung jedoch widerlegt werden kann. Das Gericht hat für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlver- halten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vor- zunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterper- sönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelas- tung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bin- dungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2). Die Beschuldigte 1 weist keine Vorstrafen auf und lebt in geordneten Verhältnis- sen. Ausser der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist nichts Ne- gatives, das für den Entscheid über den Strafvollzug relevant wäre, ersichtlich. Der Beschuldigten 1 kann daher der bedingte Strafvollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.

- 63 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wie auch die Gebühr für das Vorverfahren (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 4 GebV StrV) und die Auslagen der Untersuchung sind angemessen und zu bestätigen. Nachdem das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Freisprüche der Beschuldigten 2 und 3 bestätigt wird und in Bezug auf die Beschuldigte 1 weniger Schuldsprüche erfolgen, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ohne die Kosten der Gebühren für die Strafuntersuchung der Beschuldigten 2 und 3) im Betrag von Fr. 5'180.– [Fr. 7'180.– minus Fr. 2'000.–] zur Hälfte, mithin im Umfange von Fr. 2'590.–, der Beschuldigten 1 aufzuerlegen und im Übrigen (Fr. 4'590.– [Fr. 7'180.– minus Fr. 2'590.–]) auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat der Freigesprochene Anspruch auf eine Entschädigung für die aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe. Der Verteidiger der Beschuldigten 1 reichte vor Vorinstanz eine Honorarnote ein (Urk. 37). Darin ist der Zeitaufwand für die vorinstanzliche Hauptverhandlung, welche rund drei Stunden dauerte, nicht enthalten. Rechnet man diese drei Stun- den noch hinzu, resultiert ein anwaltlicher Aufwand von Fr. 22'408.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Nachdem der Beschuldigten 1 die Kosten im Um- fange der Hälfte auferlegt wurden, hat sie Anspruch auf eine reduzierte Prozess- entschädigung im Umfang der Hälfte, mithin Fr. 11'204.35. Dieser Betrag ist ihr aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Beschuldigten 2 und 3 wurden vollum- fänglich freigesprochen. Damit sind die ihnen von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungen (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Beschuldigte 1 obsiegt mit ihrer Berufung insoweit, als sie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und vom Vorwurf der Tätlichkeit gegenüber der Beschul- digten 2 (Stoss gegen den Briefkasten) freigesprochen wird. Im Übrigen unterliegt sie mit ihren Berufungsanträgen. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des

- 64 - Rechtsmittelverfahrens zu ¾ der Beschuldigten 1 aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte 1 Anspruch auf eine reduzierte Pro- zessentschädigung im Umfang von ¼ (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Der erbetene Verteidiger beziffert seinen Aufwand im Berufungs- verfahren auf Fr. 3'305.35 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 62). Dieser Betrag ist aufgrund des noch nicht berücksichtigten, zusätzlichen Aufwandes für das Studi- um des Urteils und Nachbesprechung auf pauschal Fr. 3'600.– aufzurunden. Demnach ist der Beschuldigten 1 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3 Die unterliegende Privatklägerschaft trägt bei einer Anfechtung des Frei- spruchs die Entschädigung für die Verteidigerkosten der beschuldigten Person (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 428 N3 mit Hinweis auf BGE 139 IV 45). Der Verteidiger der Beschuldigten 2 beantragt in seiner Beru- fungsantwort, die Beschuldigte 1 sei zu verpflichten, der Beschuldigten 2 eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 60). Er beziffert seinen Aufwand im Be- rufungsverfahren mit Fr. 4'405.90 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 61). Die Be- schuldigte 1 hat im Berufungsverfahren in ihrer Stellung als Privatklägerin bean- tragt, die Beschuldigte 2 sei des Raufhandels schuldig zu sprechen (Urk. 59). Mit diesem Antrag unterliegt sie vollumfänglich. Damit ist sie als Privatklägerin 1 zu verpflichten, der Beschuldigten 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 4'405.90 zu bezahlen. 2.4 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte 3 im Beru- fungsverfahren keine Entschädigung beantragt hat. Es wird beschlossen:

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 10 f.).

- 7 -

E. 1.1 Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wie auch die Gebühr für das Vorverfahren (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 4 GebV StrV) und die Auslagen der Untersuchung sind angemessen und zu bestätigen. Nachdem das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Freisprüche der Beschuldigten 2 und 3 bestätigt wird und in Bezug auf die Beschuldigte 1 weniger Schuldsprüche erfolgen, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ohne die Kosten der Gebühren für die Strafuntersuchung der Beschuldigten 2 und 3) im Betrag von Fr. 5'180.– [Fr. 7'180.– minus Fr. 2'000.–] zur Hälfte, mithin im Umfange von Fr. 2'590.–, der Beschuldigten 1 aufzuerlegen und im Übrigen (Fr. 4'590.– [Fr. 7'180.– minus Fr. 2'590.–]) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat der Freigesprochene Anspruch auf eine Entschädigung für die aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe. Der Verteidiger der Beschuldigten 1 reichte vor Vorinstanz eine Honorarnote ein (Urk. 37). Darin ist der Zeitaufwand für die vorinstanzliche Hauptverhandlung, welche rund drei Stunden dauerte, nicht enthalten. Rechnet man diese drei Stun- den noch hinzu, resultiert ein anwaltlicher Aufwand von Fr. 22'408.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Nachdem der Beschuldigten 1 die Kosten im Um- fange der Hälfte auferlegt wurden, hat sie Anspruch auf eine reduzierte Prozess- entschädigung im Umfang der Hälfte, mithin Fr. 11'204.35. Dieser Betrag ist ihr aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Beschuldigten 2 und 3 wurden vollum- fänglich freigesprochen. Damit sind die ihnen von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungen (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen.

E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf (Einzelgericht) vom 10. Januar 2017 wurde die Beschuldigte A._____ (nachfolgend Beschuldigte 1) von den Vorwürfen des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen. Demgegenüber wurde sie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Busse wurde als vollziehbar erklärt. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde bestimmt, dass an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen tritt. Die Beschuldigten B._____ (nachfolgend Beschuldigte 2) und C._____ (nachfolgend Beschuldigte 3) wurden beide vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (mit Ausnahme der Gebühren für die Strafuntersuchung der Beschul- digten 2 und 3) wurden der Beschuldigten 1 zu zwei Dritteln auferlegt und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigten 1 wurde für den Teil- freispruch eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'628.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Der Beschuldigten 2 wurde eine Prozessentschädi- gung von Fr. 4'100.– für die anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Um- triebsentschädigung von Fr. 300.– sowie der Beschuldigten 3 eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 46).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Beschuldigte 1 obsiegt mit ihrer Berufung insoweit, als sie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und vom Vorwurf der Tätlichkeit gegenüber der Beschul- digten 2 (Stoss gegen den Briefkasten) freigesprochen wird. Im Übrigen unterliegt sie mit ihren Berufungsanträgen. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des

- 64 - Rechtsmittelverfahrens zu ¾ der Beschuldigten 1 aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte 1 Anspruch auf eine reduzierte Pro- zessentschädigung im Umfang von ¼ (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Der erbetene Verteidiger beziffert seinen Aufwand im Berufungs- verfahren auf Fr. 3'305.35 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 62). Dieser Betrag ist aufgrund des noch nicht berücksichtigten, zusätzlichen Aufwandes für das Studi- um des Urteils und Nachbesprechung auf pauschal Fr. 3'600.– aufzurunden. Demnach ist der Beschuldigten 1 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 2.3 Die unterliegende Privatklägerschaft trägt bei einer Anfechtung des Frei- spruchs die Entschädigung für die Verteidigerkosten der beschuldigten Person (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 428 N3 mit Hinweis auf BGE 139 IV 45). Der Verteidiger der Beschuldigten 2 beantragt in seiner Beru- fungsantwort, die Beschuldigte 1 sei zu verpflichten, der Beschuldigten 2 eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 60). Er beziffert seinen Aufwand im Be- rufungsverfahren mit Fr. 4'405.90 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 61). Die Be- schuldigte 1 hat im Berufungsverfahren in ihrer Stellung als Privatklägerin bean- tragt, die Beschuldigte 2 sei des Raufhandels schuldig zu sprechen (Urk. 59). Mit diesem Antrag unterliegt sie vollumfänglich. Damit ist sie als Privatklägerin 1 zu verpflichten, der Beschuldigten 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 4'405.90 zu bezahlen.

E. 2.4 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte 3 im Beru- fungsverfahren keine Entschädigung beantragt hat. Es wird beschlossen:

E. 3 Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf (Einzelgericht) meldete die Beschuldigte 1 durch ihren Verteidiger die Berufung an (Urk. 41). Am 23. August 2017 liess die Beschuldigte 1 durch ihren Verteidiger die Berufungserklärung ein- reichen und oberwähnte Anträge stellen. Beweisanträge für das Berufungsverfah- ren stellte er keine (Urk. 47). In der Folge wurde dem Privatkläger, den Beschul- digten 2 und 3 sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. September 2017 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 49). Innert Frist teilte die Staats- anwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag (Urk. 51). In der Verfügung vom

- 8 -

18. September 2017 wurde die Beschuldigte 1 aufgefordert, das Datenerfas- sungsblatt und diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzu- reichen (Urk. 49). Das ausgefüllte Datenerfassungsblatt ging hierorts am 29. Sep- tember 2017 ein (Urk. 53/1). Nachdem die Beschuldigte 1 in ihrer Berufungserklärung beantragte, sie selbst und die Beschuldigten 2 und 3 seien des Raufhandels schuldig zu sprechen und sie auf telefonische Anfrage erklärte, diese Anträge würden aufgrund ihrer Stel- lung als Privatklägerin erfolgen, wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2018 festgehal- ten, dass auf die Berufung der Beschuldigten 1 nicht eingetreten werde, soweit sie für sich selber einen Schuldspruch wegen Raufhandels beantragt und ihre An- träge die Sanktionierung der Beschuldigten 2 und 3 betreffen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten 2 in ihrer Parteistellung als Privatklägerin eine neue Frist ange- setzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erhebt oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (Urk. 56). Innert Frist ging keine Erklärung ein.

E. 4 Aussagen der Beschuldigten 2

- 20 - Die Beschuldigte 2 wurde dreimal polizeilich einvernommen. Dabei führte sie aus, die Beschuldigte 3 sei eine gute Nachbarin, mit der Beschuldigten 1 stehe sie in keiner Beziehung und F._____ sei die Freundin ihrer Tochter. Den Ablauf der Er- eignisse vom 11. Juli 2014 habe sie für ihre Rechtsschutzversicherung verfassen müssen. Sie könne daher auch hier darauf verweisen. An besagtem Tag habe es um ca. 17.30/18.00 Uhr an ihrer Haustüre „Sturm“ geläutet. Während sie sich in Richtung Haustüre begeben habe, habe sie auch gehört, dass an die Türe gepol- tert worden sei. Vor der Türe sei die Beschuldigte 1 mit einer ihrer Töchter ge- standen. Nachdem diese über die Sache mit den Kindern habe reden wollen, ha- be sie gefragt, wo die Beschuldigte 3 wohne. Ungefähr in diesem Moment sei die Beschuldigte 3 mit ihrer Tochter zu Fuss in Richtung ihres Hauses unterwegs ge- wesen. Als die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 bemerkt habe, sei sie seitlich zu ihr hingehüpft. Sie habe zur Beschuldigten 3 gesagt, sie solle zu ihr nach Hause kommen, um einen Kaffee zu trinken. Daraufhin habe sie gehört, wie die Be- schuldigte 3 zur Beschuldigten 1 gesagt habe, sie solle sie nicht anfassen. Sie, die Befragte, sei dann die Stufen vor ihrer Haustüre hinunter auf den Vorplatz ge- kommen. In der Folge habe die Beschuldigte 1 die Tochter der Beschuldigten 3 ganz normal, fast lieblich, am Oberarm angefasst und zu ihr gesagt: „Du bist jetzt also L._____.“ Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 aufgefordert, ihre Tochter nicht anzufassen. Sie habe zur Beschuldigten 1 gesagt, sie würden die Sache nach den Ferien besprechen, sie solle nach Hause gehen. Darauf habe die Beschuldigte 1 begonnen, sie anzuschreien und sie wegzustossen. Was sie ge- nau geschrien habe, könne sie nicht mehr sagen. Die Beschuldigte 1 habe sie einmal mit beiden flachen Händen gegen ihre Brüste gestossen. Dabei sei sie weder ins Stolpern gekommen noch zu Boden gestürzt. In der Folge habe die Be- schuldigte 1 die Beschuldigte 3 mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt und sie ebenfalls weggestossen. Nun habe sie die Beschuldigte 1 energisch auf- gefordert, nach Hause zu gehen. Dann habe die Beschuldigte 1 sie mit beiden Händen an den Oberarmen/Schultern gepackt und sie gegen den Briefkasten- ständer gestossen. Immer wieder habe die Beschuldigte 1 einen Kussmund ge- macht und ihr so über Distanz Küsschen geschickt. Mehrmals habe sie die Be- schuldigte 1 aufgefordert, nach Hause zu gehen. Die Beschuldigte 1 habe sie je-

- 21 - doch immer wieder mit beiden flachen Händen gegen ihre Brüste gestossen. Sie habe dann die Beschuldigte 3 und deren Tochter aufgefordert, ins Haus zu kom- men. Bevor sie dazu gekommen sei, die Türe zu schliessen, sei die Beschuldigte 1 ihnen ins Haus gefolgt. Diese sei etwa einen bis eineinhalb Meter in ihrem Hauskorridor bzw. dem Platz bei der offenen Küche gestanden. Im Haus habe die Beschuldigte 1 sie nochmals mit den Händen gegen ihre Brüste weggestossen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschuldigte 1 sie bereits schon ungefähr zehn Mal gegen die Brüste weggestossen. Sie, die Befragte, habe die Beschuldigte 1 laut und wütend angeschrien, sie solle endlich aufhören, gegen ihre Brüste zu stossen. Es würde ihr wehtun. Die Beschuldigte 1 habe ihr entgegnet, dass das, was sie habe, keine Brüste seien. Sie habe ihr T-Shirt oder Pullover nach unten gezogen und man habe den oberen Teil ihrer Brüste gesehen. Sie habe einen BH getragen, welcher zu keinem Zeitpunkt den Blick auf die nackten Brüste freigege- ben habe. Nach ihrer Aufforderung, das Haus zu verlassen, habe sich die Be- schuldigte 1 aus dem Haus ins Freie begeben. Vor dem Haus habe die Beschul- digte 1 weiter herumgeschrien und habe dort die Beschuldigte 3 mit den Händen gegen die Hausmauer gestossen. Darauf habe sie, die Beschuldigte 2, die Be- schuldigte 1 gefragt, was für eine Mutter sie sei, die sich vor ihrer eigenen Tochter so aufführe. Die Beschuldigte 1 habe zurückgefragt, wer denn dies sage, sie habe ja keine DNA-Probe (Urk. 5/1). In diesem Moment seien ihre Tochter und F._____ zu ihrem Haus gekommen. F._____ habe ganz laut gerufen, Stopp, jetzt sei Schluss. Die Beschuldigte 1 habe sich nicht beeindrucken lassen und sei ganz nahe zu F._____ hingetreten. Sie seien fast Gesicht an Gesicht einander gegen- über gestanden. Sie habe den Eindruck gehabt, die Beschuldigte 1 wolle F._____ gleich packen. Um dies zu verhindern, habe sie sich zwischen die beiden Frauen gestellt und die Beschuldigte 1 erstmals angefasst, indem sie sie mit beiden Hän- den an den Oberarmen gepackt habe. Sie habe ihr gesagt, sie solle kein Kind an- fassen und nun endlich nach Hause gehen. Daraufhin habe sie die Beschuldigte 1 losgelassen, worauf die Beschuldigte 1 sie ihrerseits an den Oberarmen gepackt und gegen den Briefkastenständer gestossen habe. Dort sei sie gegen die Ecke des Kastens geprallt. Ungefähr zu dieser Zeit habe die Beschuldigte 1 zur Be- schuldigten 3 gesagt, sie solle sich einen „Schuss“ setzen. Sie habe dies so ver-

- 22 - standen, dass Drogen gemeint waren. Die Beschuldigte 3 habe sie fragend ange- sehen. Daraufhin habe die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 3 einen Fusstritt versetzt bzw. ihr gegen den Oberschenkel gekickt. Sie habe immer wiederholt, die Beschuldigte 1 soll ihr Grundstück verlassen und nach Hause gehen. Zwischen- zeitich seien sie auf der Höhe des Hauseingangs D._____-Strasse 2 gestanden. Die Beschuldigte 1 sei dann zur Beschuldigten 3 gegangen. Beide Frauen hätten sich gegenseitig an den Oberarmen gehalten. Sie habe die Beschuldigte 3 aufge- fordert, die Beschuldigte 1 loszulassen und habe die beiden auseinandergezogen. Die Beschuldigte 1 habe der Beschuldigten 3 ans T-Shirt gegriffen, habe dieses zu fassen bekommen und daran gezogen. Sie habe die Beschuldigte 1 ange- schrien, sie solle den Platz verlassen und „verreisen“. Jetzt endlich habe die Be- schuldigte 1 den Ort mit ihrer Tochter verlassen. Als sie die Beschuldigte 1 ener- gisch aufgefordert habe, nach Hause zu gehen, sei diese auf ihrem Vorplatz, un- mittelbar bei der Treppe zur Hauseingangstüre gestanden. Sie könne nicht sagen, wo die Grundstücksgrenze verlaufe. Dieser Teil des Grundstücks sei nicht abge- trennt, er sei frei zugänglich. Die tätlichen Übergriffe hätten begonnen, als die Be- schuldigte 1 begonnen habe, sie wegzustossen. Dabei sei sie ein erstes Mal ge- gen den Briefkastenständer geprallt. Insgesamt sei sie ungefähr zehn bis fünf- zehn Mal von der Beschuldigten 1 weggestossen worden. Sie habe mit den Hän- den immer gegen ihre Brüste gestossen. Als sie die beiden Male gegen den Briefkastenständer geprallt sei, habe sie sie an den Oberarmen weggestossen. Sie selbst sei nur einmal gegen die Beschuldigte 1 tätlich geworden. Sie habe die Beschuldigte 1 einmal an beiden Oberarmen festgehalten, als sie den Eindruck gehabt habe, diese könnte F._____ angreifen. Sie habe diese schützen wollen. Die Beschuldigte 3 sei von der Beschuldigten 1 weggestossen worden und zwar derart, dass sie sie an den Oberarmen ungefähr vier bis fünf Mal gepackt und weggestossen habe. Zudem habe die Beschuldigte 3 einmal einen Kick gegen den Oberschenkel erhalten. Sie habe nur einen Tritt gesehen. Die Beschuldigte 3 sei gegenüber der Beschuldigten 1 tätlich geworden als sich die beiden Frauen auf dem Vorplatz gegenübergestanden und sich gegenseitig an den Oberarmen gepackt hätten. Die Beschuldigte 3 habe sich wehren wollen. Sie, die Beschuldig- te 2, sei dazwischen gegangen, habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, loszulas-

- 23 - sen und habe die beiden Frauen auseinandergezogen. Betreffend Verletzungen führte die Beschuldigte 2 aus, sie habe ein sichtbares Hämatom am rechten Un- terarm sowie Rötungen auf der rechten Brust erlitten. Am linken Ellenbogen und linken Arm habe sie starke Schmerzen gehabt. Dort hätten sich in den folgenden Tagen mehrere gut sichtbare Hämatome entwickelt. Da die Schmerzen im linken Arm nicht nachgelassen hätten, habe sie ungefähr vier Wochen nach dem Vorfall ihren Hausarzt aufgesucht. Sie habe am Dienstag nach dem Vorfall selber Fotos des betroffenen Arms erstellt (Urk. 5/2). Die Beschuldigte 1 sei während des Vor- falls nie gestürzt. Es sei auch keine andere Person gestürzt (Urk. 5/3). Am 27. Mai 2015 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme mit den Beschuldigten 1 und 2 durch. Dabei schilderte die Beschuldigte 2 mehr- heitlich den gleichen Ablauf des Vorfalls wie in ihren polizeilichen Einvernahmen. Ergänzend führte sie aus, dass, als die Beschuldigte 1 sie das erste Mal gegen den Briefkasten gestossen habe, sie mit dem Rücken gegen die Metallkante des Briefkastens gestossen sei. Als die Beschuldigte 1 sehr nahe zu F._____ hinge- standen sei, habe sie die Beschuldigte 1 an den Oberarmen nur gehalten. Nach- dem die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 gegen den Oberschenkel getreten ha- be, habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 mit ganzer Energie/Wut am Ober- arm gepackt. Sie, die Befragte, sei dann wieder dazwischen gegangen. Die Be- schuldigte 1 habe das T-Shirt der Beschuldigten 3 gepackt, das dann gerissen sei. Sie denke nicht, dass die Rötung am linken Oberarm der Beschuldigten 1 da- von stamme, dass sie sie festgehalten habe (Urk. 7/2). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme aller drei Beschuldigten vom 6. Juli 2016 machte die Beschuldigte 2 folgende Aussagen: Als sie die Beschuldigten 1 und 3 auseinandergezogen habe, sei es so gewesen, dass sie zur Beschuldig- ten 1 gegangen sei und sie an der rechten Seite am Oberarm und die Beschuldig- te 3 links am Oberarm gehalten und sie auseinandergenommen habe. Sie habe nicht mit Kraft auseinandergerissen, aber gehalten und es habe sich automatisch gelöst. Die Beschuldigte 1 habe mit der rechten Hand eine Bewegung gegen die Beschuldigte 3 gemacht, ihr das T-Shirt zerrissen und sie gekratzt. Sie habe ein wenig Kraft aufgewendet. Als die Beschuldigte 1 angefangen habe, sie herumzu-

- 24 - schubsen, habe diese sie an den Oberarmen gepackt und sie gegen den Brief- kasten gestossen. Sie sei an die Kante gestossen worden. Davon habe sie blaue Flecken am Rücken davongetragen. Die Beschuldigte 1 habe sie zweimal ge- packt und gegen den Briefkasten gestossen. Die Beschuldigte 1 habe permanent geschrien und beleidigt, vor allem habe sie die Beschuldigte 3 beleidigt. Sie habe auch die Beschuldigte 3 an den Oberschenkel gekickt, ob rechts oder links wisse sie nicht mehr. Als F._____ gekommen und stopp gerufen habe, sei die Beschul- digte 1 sofort mit Wut und Aggressivität ganz nahe vor ihr Gesicht hingegangen. Da sei sie dazwischen gegangen, habe die Beschuldigte 1 an den Oberarmen genommen und ihr gesagt, sie solle aufhören, kein Kind anfassen und "verreisen". Sie glaube, dass die Beschuldigte 1 sie dort das zweite Mal gepackt und gegen den Briefkasten geschlagen habe. Mehrmals habe die Beschuldigte 1 sie mit den Händen (nicht mit Fäusten) an ihren Brüsten weggestossen. Immer wieder habe sie die Beschuldigte 1 gebeten, zu gehen. Irgendwann habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 mit Anlauf gepackt. Sie sei dann dazwischen gegangen und habe die Beschuldigte 1 am Oberarm gehalten, die Beschuldigte 3 an der ande- ren Seite. Da habe sie wirklich geschrien, die Beschuldigte 1 soll aufhören. Die Beschuldigte 1 sei in ihrer Wut so schnell gewesen, dass sie auch im Haus drin- nen gewesen sei. Dort habe sie sie auch weggestossen und sie habe ihr wieder gesagt, sie soll jetzt einfach damit aufhören, weil ihr dies an den Brüsten weh täte. Das sei auch dort gewesen, als die Beschuldigte 1 ihr T-Shirt raufgezogen und gesagt habe, das seien Brüste und nicht das, was sie, die Beschuldigte 2, habe. Die Befragte habe wieder versucht, sie aus dem Haus zu bringen und ihr gesagt, sie solle gehen. Nach langem Hin und Her seien dann alle wieder aus dem Haus gegangen, sodass sie ihre Türe nicht habe schliessen können. Nach langem Hin und Her habe sie es geschafft, dass die Beschuldigte 1 zusammen mit ihrer Toch- ter gegangen sei (Urk. 7/3). Vor Vorinstanz führte die Beschuldigte 2 aus, die Beschuldigte 1 habe sie mehr- fach mit den Händen und nicht mit Fäusten gegen ihre Brust weggestossen. Sie selbst habe die Beschuldigte 1 nicht angefasst und sei ihr auch nicht zu nahe ge- kommen. Sie habe immer verbal gesagt, sie solle sich beruhigen und nach Hause gehen. Das Schubsen sei mehr eine tätliche Provokation gewesen. Die Beschul-

- 25 - digte 1 sei sehr laut gewesen, habe immer gelächelt und provoziert. Die in Urk. 11/4 sichtbaren Rötungen an ihren Brüsten würden vom Schubsen stammen. Als sich die Beschuldigte 1 F._____ genähert habe, habe sie die Beschuldigte 1 von vorne an den Oberarmen gehalten. Gepackt habe sie sie nicht. Es sei ein festhalten gewesen. Dann habe sie sie losgelassen. Es sei nicht so gewesen, dass die Beschuldigte 1 versucht habe, den Griff zu lösen und Schütteln nicht ge- reicht habe. Die Beschuldigte 1 habe die Beschuldigte 3 gepackt und geschüttelt. Die Beschuldigte 3 habe sich erfolgreich befreien können. Die Beschuldigte 1 ha- be dann mit der Hand ausgeschlagen, wobei das T-Shirt zerrissen sei und die Beschuldigte 3 einen Kratzer beim Schlüsselbein erlitten habe. Die Beschuldigte 1 habe Anlauf genommen und sei in Richtung Beschuldigte 3 gerannt und habe sie an den Oberarmen gepackt. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 nicht ge- halten. Die Befragte sei dann dazwischen gegangen und habe die Beschuldig- ten 1 und 3 am Oberarm gehalten, rechts die Beschuldigte 1 und links die Be- schuldigte 3. Der Beschuldigten 3 habe sie gesagt, sie solle loslassen und gehen. Der Beschuldigten 1 habe sie gesagt, sie solle aufhören und gehen. Dann habe die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und vom Vorplatz weggezogen. Die Beschuldigte 3 habe sich einfach wehren müssen, da die Be- schuldigte 1 jedes Mal wie eine Furie wieder gekommen sei. Sie hätten versucht, Abstand zu halten. Die Befragte sei dann dazwischen gegangen und habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, die Beschuldigte 1 nicht anzufassen und loszulas- sen. Dann habe sie die beiden mit je einer Hand gehalten. Es sei das zweite Mal gewesen, dass sie die Beschuldigte 1 angefasst habe. Es sei ein Halten gewe- sen. Sie habe beide nicht so gehalten, dass sie sich hätten schütteln müssen. Sie und die Beschuldigte 3 hätten die Beschuldigte 1 nicht gleichzeitig festgehalten. Nach diesen zwei Malen habe sie die Beschuldigte 1 nicht mehr angefasst. Es sei richtig, dass nachdem die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 losgelassen habe, diese sie mit den Füssen getreten und ihr T-Shirt zerrissen hat. Die Befragte habe nicht beobachtet, dass die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 am Oberarm festge- halten habe. Durch den Stoss gegen den Briefkasten sei sie am Rücken beim Schulterblatt leicht blau und dann leicht rot gewesen, wie eine Beule. Schmerzhaft sei es die ersten paar Tage gewesen, von den Bewegungen her. Als sie zwei Ta-

- 26 - ge später in die Ferien gefahren sei, habe sie es schon gespürt. Sie habe sich je- doch in keiner Weise eingeschränkt gefühlt. Im Verlaufe der Auseinandersetzung habe sie durch ein eingerissenes Häutchen am Nagel leicht geblutet (Urk. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte 2 aus, am besagten Freitag sei die Beschuldigte 3 zu ihr gekommen und hätte ihr gesagt, dass die Kinder ein „Zeug“ miteinander hätten. Sie hätte daraufhin die Beschuldigte 1 an- gerufen und gesagt, dass die Kinder Probleme miteinander hätten. Sie solle das doch in den Ferien mit ihren Töchtern besprechen, die Befragte werde es mit ih- rem Sohn besprechen und die Beschuldigte 3 mit ihrer Tochter. Später am Nachmittag sei dann die Beschuldigte 1 bei ihr aufgetaucht. Sie habe eine Türe mit Fenster und sie habe gehört, wie jemand an das Glas gehämmert und sturm geklingelt habe. Sie habe zuerst gedacht, vielleicht seien es die Kinder. Es sei aber weiter gegangen und der Hund habe gebellt. Dann sei sie runter gegangen und habe die Beschuldigte 1 vor der Türe gesehen. Diese sei ziemlich nervös gewesen. Die Befragte habe die Türe aufgemacht. Die Beschuldigte 1 sei ziem- lich tänzelnd vor der Türe gestanden und habe Kaffee mit ihr trinken wollen. Die Befragte habe nicht gewollt. Sie habe die Beschuldigte 1 beruhigt und habe ihr gesagt, sie solle das doch mit ihren Kindern besprechen. Die Beschuldigte 1 habe dann die Adresse der Beschuldigten 3 gewollt. Die Befragte habe die Adresse nicht herausgeben wollen. In diesem Moment sei die Beschuldigte 3 gekommen und habe ihr zugerufen, ob sie Hilfe brauche, was sie verneint habe. Dann habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 gesehen, sei seitlich zu ihr hingetänzelt und habe etwas von Kaffee trinken gesagt. Sie hätten dann versucht, die Beschuldig- te 1 zu beruhigen. Die Beschuldigte 1 habe dann L._____, die kleine Tochter der Beschuldigten 3, am Arm genommen. Dann habe die Beschuldigte 3 gesagt, jetzt sei fertig. Dann sei die Beschuldigte 1 beleidigend geworden. Es stimme nicht, dass die Befragte die Beschuldigte 1 zusammen mit der Beschuldigten 3 gehalten habe. Die Befragte habe die Beschuldigte 1 nur ein einziges Mal gehalten. Das sei dann gewesen, als ihre Tochter mit ihrer Kollegin F._____ gekommen sei und F._____ ganz laut stopp gerufen habe. Da sei die Beschuldigte 1 wirklich ganz nahe vor F._____ gestanden. Die Befragte sei dann dazwischen, sei vor die Be- schuldigte 1 gestanden und habe sie mit beiden Händen rechts und links an den

- 27 - Oberarmen gehalten. Die Beschuldigte 3 sei in diesem Moment mit den Kindern ein paar Meter entfernt gestanden. Die Befragte habe der Beschuldigten 1 gesagt, jetzt sei fertig, sie dürfe kein Kind anfassen und solle nun einfach nach Hause ge- hen. Das habe die Beschuldigte 1 dann nicht gemacht. Die Beschuldigte 1 habe sie gepackt und Richtung Briefkasten „getätscht“. Die Befragte habe sich hinten am Rücken angeschlagen. Es habe einfach weh getan. Die Beschuldigte 1 habe weiterhin umhergeschrien, sei herumgetänzelt, habe Beleidigungen ausgestossen und habe einfach nicht gehen wollen. Einmal habe die Befragte alle Kinder mit Hund ins Haus gebracht. Die Beschuldigte 1 sei aber so schnell gewesen, oder die Befragte zu langsam, dass die Beschuldigte 1 etwa zwei Meter in ihr Haus ge- kommen sei. Die Befragte habe der Beschuldigten 1 gesagt, sie solle sofort raus- gehen und sie habe ihr gesagt, dass sie ihr weh tue. Die Beschuldigte 1 habe sie ja permanent weggeschupst. Sie habe die Befragte immer Richtung Brüste ge- schupst. Die Befragte habe ihr gesagt, dass ihr das weh tue und sie damit aufhö- ren solle. Dann habe die Beschuldigte 1 das T-Shirt heruntergezogen und gesagt, das seien Brüste und nicht das, was sie habe. Die Befragte habe der Beschuldig- ten 1 gesagt, sie solle nun einfach gehen. Irgendwann sei die Beschuldigte 1 ge- gangen. Dummerweise seien auch der Hund der Befragten und die Kinder wieder raus. Dann seien sie alle wieder vor ihrem Haus gestanden und sie habe der Be- schuldigten 1 immer wieder gesagt, sie solle gehen. Die Beschuldigte 3 habe der Beschuldigten 1 auch gesagt, es sei nun fertig. Und der Sohn der Befragten, J._____, sei in der Zwischenzeit auch herausgekommen, habe geweint und laut gesagt, jetzt sei fertig. Die Beschuldigte 1 habe dann versucht, die Beschuldigte 3 zu halten. Sie habe sie aber nicht erwischt, sondern nur das T-Shirt. Dieses sei zerrissen und es habe einen Kratzer bei der Beschuldigten 3 gegeben. J._____ habe die Beschuldigte 1 nicht angefasst bzw. umgeschupst. Der Hund sei ge- kommen und die Befragte habe zu J._____ gesagt, er solle den Hund nehmen und mit ihm rein gehen. Sie habe gesehen, dass die Beschuldigte 1 die Beschul- digte 3 in Richtung Oberschenkel getreten habe. Sie könne nicht mehr sagen, ob einmal oder mehrmals, aber einen Tritt habe sie gesehen. Die Befragte habe dann ihrem Sohn noch gesagt, er solle seinen Vater holen gehen. Er hätte den Vater aber nicht gefunden. In dieser Zeit habe sie der Beschuldigten immer wie-

- 28 - der gesagt, sie solle gehen. Irgendwann sei die Beschuldigte 1 dann zusammen mit ihrer Tochter gegangen (Prot. II S. 22 ff.).

E. 4.1 Die Beschuldigte 1 hat mit den Flachen Händen gegen die Brüste der Be- schuldigten 2 gestossen. Dadurch hat die Beschuldigte 2 blaue Flecken im Brust- bereich erlitten, welche kurz nach dem Vorfall von der Kantonspolizei Zürich do- kumentiert wurden (Urk. 11/4 S. 2). Die Einwirkung der Beschuldigten 1 auf den Köper der Beschuldigten 2 ist damit als Tätlichkeit zu qualifizieren. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Durch ihr Handeln nahm die Beschuldigte 1 zumindest in Kauf, der Beschuldigten 2 Schmerzen zuzufügen, womit ein eventualvorsätzliches Handeln vorliegt, weshalb auch der subjektiven Tatbestand erfüllt ist. Der not- wendige Strafantrag liegt vor (Urk. 3/3). Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 gegen den Briefkas- ten gestossen hat. Allerdings lässt sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht nachweisen, wie heftig dieser Stoss war, weshalb in dubio pro reo von ei- nem leichten Schupser auszugehen ist. Im Rahmen der Auseinandersetzung zwi- schen den drei Beschuldigten ist dieser Schupser noch nicht als eine das gesell- schaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung zu qualifizieren. Der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten ist nicht erfüllt. Zudem ist auch in sub- jektiver Hinsicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte 1 nicht erkannt hat, dass sich hinter der Beschuldigten 2 ein Briefkasten befand. Bezüglich des Schupsens gegen den Briefkasten liegt demnach keine Tätlichkeit vor. Schließlich können die von der Beschuldigten 3 erlittenen grossen Hämatome am Oberschenkel links, an der Vorder- und Rückseite, sowie die grossen Blutergüsse am rechten Oberschenkel der Beschuldigten 1 angerechnet werden. Wie bereits

- 54 - ausgeführt, erfüllen die von der Beschuldigten 1 der Beschuldigten 3 zugefügten Hämatome und Blutergüsse den objektiven Tatbestand der Tätlichkeiten. Auf- grund der Art und Weise des Vorgehens der Beschuldigten 1 hat sie durch ihre Tritte gegen die Oberschenkel der Beschuldigten 3 in Kauf genommen, dass die- se die erwähnten Verletzungen erleiden könnte. Die Beschuldigte 1 hat demnach eventualvorsätzlich gehandelt, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der notwendige Strafantrag liegt vor (Urk. 3/6). Die Beschuldigte 1 macht bezüglich der Tritte gegen die Beschuldigte 3 Notwehr geltend. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten sie festgehalten. Sie sei angegriffen worden und habe sich nur gewehrt, als sie sich nicht habe befreien können (Urk. 35 S. 5). Gemäss Art. 15 StGB ist, wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Gemäss dem erstellten Sachverhalt begann die tätliche Auseinandersetzung in- dem die Beschuldigte 1 das Haus der Beschuldigten 2 betrat und diese dort mehr- fach mit den flachen Händen gegen die Brust stiess. In der Folge ging die Ausei- nandersetzung weiter, wobei diese teilweise auch verbal und mit Gesten erfolgte, und endete mit den Tritten gegen die Oberschenkel der Beschuldigten 3 und dem Zerreissen ihres T-Shirts. Unter diesen Umständen lag für die Beschuldigte 1 kei- ne Notwehrsituation vor. Selbst wenn nicht von einem einheitlichen Tatgeschehen ausgegangen würde, liegt keine Notwehrsituation vor, hat doch die Beschuldigte 1 auch die nachfolgende Auseinandersetzung im Freien ausgelöst, indem sie F._____ so nahe gekommen ist, dass die Beschuldigte 2 den Eindruck hatte, sie würde F._____ gleich packen. Insgesamt liegen somit keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Die Beschuldigte 1 ist daher für die Fusstritte gegenüber der Beschuldigten 3 so- wie die Stösse gegen die Brüste der Beschuldigten 2 der mehrfachen Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 55 -

E. 4.2 Die Beschuldigte 2 hat sich, als die Beschuldigte 1 sich F._____ näherte, zwi- schen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 3 gestellt und die Beschuldigte 1 mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt. Vor dem Hintergrund der laufen- den Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten, und da die Beschuldigte 2 glaubhaft ausführte, dass sie Handgreiflichkeiten zwischen der Beschuldigten 1 und F._____ habe verhindern wollen, ist das Verhalten der Beschuldigten 2 als angemessen zu bezeichnen. Eine über das allgemein übliche und das gesell- schaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung liegt nicht vor. Dies zumal in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 nur kurz fixiert hat und nicht nachgewiesen ist, dass die blauen Flecken an den Oberarmen der Beschuldigten 1 von der Beschuldigten 2 verur- sacht wurden. Der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten ist damit nicht erfüllt. Soweit die Beschuldigten 2 und 3 die Beschuldigte 1 an den Oberarmen festge- halten haben, erscheint dies im Rahmen der laufenden Auseinandersetzung als eine das gesellschaftlich geduldete Mass nicht überschreitende Einwirkung, zu- mal nicht nachgewiesen ist, von welchen Handlungen die blauen Flecken an den Oberarmen der Beschuldigten 1 herrühren. Der objektive Tatbestand der Tätlich- keiten ist nicht erfüllt. Die Beschuldigten 2 und 3 sind daher vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizuspre- chen.

5. Nach Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, einen abgeschlosse- nen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig ein- dringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Durch die Bestimmung geschützt wird neben den abgeschlossenen Räumen eines Hauses auch der unmittelbar um ein Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken, wobei aber die Erkennbarkeit der Abgrenzung massgebend ist, nicht deren Lückenlosigkeit. Offene Plätze sind

- 56 - auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (BSK Strafrecht II, Art. 186 N 13 ff.). Der Beschuldigten 1 wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sie habe den Vor- platz zur Liegenschaft D._____-Strasse 1 in E._____ trotz mehrfacher Aufforde- rung durch die Beschuldigte 2 während mindestens drei bis vier Minuten nach der ersten Aufforderung nicht verlassen. Die Beschuldigte 2 führt aus, sie könne nicht sagen, wo auf dem Vorplatz die Grundstücksgrenze verlaufe. Dieser Teil des Grundstücks sei nicht abgetrennt, sondern frei zugänglich und weder durch bauliche noch andere Massnahmen ab- getrennt (Urk. 5/2 S. 3). Auch die Beschuldigte 3 hat keine Ahnung, wo die Grundstücksgrenze verläuft. Dort wo die Beschuldigte 1 sich aufgehalten habe, sei das Grundstück nicht abgetrennt. Es habe dort keinen Zaun oder dergleichen, sondern es sei frei zugänglich (Urk. 6 S. 5 f.). Gleiches führte F._____ aus (Urk. 8/5 S. 3). Aus den von der Kantonspolizei erstellten Fotos ist ersichtlich, dass der Vorplatz der gesamten Häuserreihe von der Strasse frei zugänglich und nicht ab- gegrenzt ist, auch nicht gegenüber den Nachbarn. Auch ein Schild mit der Auf- schrift privat oder dergleichen ist nicht ersichtlich (Urk. 2). Da es dem Vorplatz der Beschuldigten 2 somit an einer Umschliessung fehlt, ist die Beschuldigte 1 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen.

6. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte 1 aufgrund ihres Geständnisses der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig. Die Beschuldigte 1 ficht zwar mit ihrer Berufungserklärung diesen Schuldspruch an, verlangt aber die Bestätigung dieses Schuldspruches (Urk. 47). Es bleibt daher beim Schuldspruch betreffend vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG.

7. Insgesamt ist die Beschuldigte 1 der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Von den weiteren Vorwürfen (Hausfriedensbruch, weitere

- 57 - Tätlichkeiten) ist sie freizusprechen. Die Beschuldigten 2 und 3 sind vollumfäng- lich freizusprechen. V. Sanktion

1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom

19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die Beschuldigte 1 hat die zu be- urteilende Straftat vor dem Inkrafttreten des geänderten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt worden sind, wenn das ge- änderte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB- Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 2 N 10). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte 1 mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Die Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung Teilfreisprüche (Urk. 47). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann wegen des Verbotes der reformatio in peius weder eine (insgesamt) höhere noch eine unbedingte Strafe verhängt wer- den. In diesem Bereich (Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) hat sich im neuen Recht nichts geändert (vgl. Art. 34 StGB) bzw. erweist sich dieses nicht als milder, weshalb vorliegend für die Strafzumessung das alte Recht anwendbar bleibt.

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt und den anwendbaren Strafrahmen für die grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von drei Jahren bemessen (Urk. 46 S. 64 f.), auf welche Erwägungen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Ferner ist auf die ein- schlägige Bundesgerichtspraxis hinzuweisen (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1).

- 58 -

3. Zur objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass die Beschuldigte 1 mit erheb- lich übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist, wobei die befahrene Kantonsstras- se gerade, gut ausgebaut und durch einen mehr als zwei Meter breiten Grünstrei- fen vom Fuss- und Radweg getrennt ist. Neben der Fahrbahn befindet sich eine Riedlandschaft, weshalb dort Bauten, Einfahrten und Fussgängerquerungen feh- len. Die Beschuldigte 1 hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 30 km/h überschritten und damit in grober Weise die Verkehrsregeln missachtet. Damit hat sie eine abstrakte ernsthafte Gefahr für die Sicherheit an- derer Verkehrsteilnehmer geschaffen, wobei sich diese glücklicherweise nicht verwirklicht hat. Dabei darf jedoch gerade die Gefahr, welche von abgelenkten und nicht aufmerksamen Lenkern ausgeht, nicht unterschätzt werden.

4. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte 1 eventualvorsätzlich gehandelt hat. Auch wenn ihre fehlende Aufmerksamkeit dem familiären Stress zuzuschreiben ist, relativiert dies ihr Motiv nicht zu ihren Guns- ten.

5. Nach der Beurteilung der Tatkomponente erwog die Vorinstanz, dass sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatschwere als leicht zu beurteilen seien. Die Einsatzstrafe setzte die Vorinstanz auf 60 Tagessätzen Geldstrafe fest (Urk. 46 S. 67). Dies ist nicht zu beanstanden.

6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die notwendigen theoretischen Erwä- gungen gemacht. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 70 f.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersuchungs- akten und die Befragung durch die Vorinstanz und das Berufungsgericht verwie- sen werden (Urk. 4/2 S. 6; Urk. 32 S. 1 ff., Prot. II S. 7 ff.). Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die am tt. Dezember 1970 geborene Beschuldigte 1 wuchs als Einzelkind in … [Stadt in Thailand] auf und ging dort zur Schule. Im Al- ter von 15 ½ Jahren kam sie in die Schweiz, weil ihre Mutter einen Schweizer ge- heiratet hat. In der Schweiz besuchte sie verschiedene Sprachschulen. Schliess- lich war sie für 3 ½ Jahre in der Internatsschule in … [Ortschaft]. Den Schulab- schluss im Gymnasium habe sie nicht gemacht, weil sich ihre Mutter scheiden

- 59 - liess und sie dann nicht mehr in die Schule ging. Anschliessend machte sie einen Abschluss als Pflegehelferin, hat aber nie richtig auf diesem Beruf gearbeitet. Für kurze Zeit hat sie als Serviertochter und Verkäuferin gearbeitet. Seit dem Jahr 2000 lebt sie in einer festen Partnerschaft und ist Mutter von Zwillingen. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach, ist Hausfrau und betreut die Familie. Eigenes Ein- kommen hat sie nicht, sondern ist finanziell vollumfänglich von ihrem Lebens- partner abhängig. Ihr Vermögen beträgt rund Fr. 60'000.–. Aus dem Werdegang der Beschuldigten 1 und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich - mit der Vorinstanz - keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf (Urk. 48). Eine gesteigerte Straf- empfindlichkeit weist die Beschuldigte 1 nicht auf. Die Beschuldigte 1 zeigte sich in Bezug auf die grobe Verletzung der Verkehrsre- geln zwar von Beginn weg geständig. Angesichts der Tatsache, dass zu diesem Vorfall ein Foto existiert, war die Beweislage jedoch erdrückend, weshalb sich un- ter diesem Titel nur eine marginale Strafminderung rechtfertigt. Leicht straferhö- hend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte 1 dieses Vergehen während laufender Strafuntersuchung beging.

7. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten in der Strafzumessung neutral aus. Die verschuldensangemessene Strafe ist somit auf 60 Tage festzusetzen.

8. Da vorliegend eine Strafe von unter sechs Monaten auszufällen ist, kommt als Sanktion für die nicht vorbestrafte Beschuldigte 1 nur die Geldstrafe in Frage (Art. 34, 40 und 41 StGB).

9. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so laufende Steuern, die Beiträge an

- 60 - die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Be- rufsauslagen bzw. die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das so errechnete Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzie- ren, soweit der Täter diesen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Las- ten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Insbesondere kön- nen Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Miet- zinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Fehlendes oder vorhandenes Vermögen wirkt sich in der Regel auf die Höhe des Tagessatzes ebenso wenig aus wie der Lebensaufwand. Beide Kriterien dienen lediglich als Hilfsargumente bei der Bemessung des strafrechtlich relevanten Nettoeinkommens, und zwar dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus Einkommen finanziert wird bzw. die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen (BGE 134 IV 60 E. 6). Die Beschuldigte 1 verfügt über kein eigenes Einkommen, sondern wird vollum- fänglich von ihrem Lebenspartner finanziell unterhalten. Ihr Vermögen betrug im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Fr. 100'000.–. Aus diesem Grund setzte die Vor- instanz den Tagessatz auf Fr. 30.– fest. Dies erscheint nach wie vor angemessen, auch wenn sich das Vermögen der Beschuldigten inzwischen auf rund Fr. 60'000.– reduziert hat.

10. Für die von der Beschuldigten 1 begangenen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist vorliegend eine Busse auszufällen. Der Höchstbetrag ei- ner Busse beträgt bei einer Übertretung Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen beträgt somit Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse. Die Busse ist nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

- 61 - zu vermeiden (sog. Tatkomponente; Art. 106 Abs. 3 StGB sowie Art. 104 StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB). Trotz mehrfacher Tatbegehung ist die Strafe vorliegend mangels besonderer Um- stände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen (vgl. BGE 136 IV 55). Die Beschuldigte 1 kickte die Beschuldigte 3 im Rahmen einer tätlichen Ausei- nandersetzung vier bis fünf Mal gegen die Oberschenkel, wodurch diese grosse Hämatome und grosse Blutergüsse an den Oberschenkeln erlitt. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass diese Fusstritte am oberen Rand der Tätlichkeiten an der Schwelle zur einfachen Körperverletzung anzusiedeln sind. Zudem hat die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 mit den Flachen Händen gegen die Brüste ge- stossen, wodurch diese blaue Flecken im Brustbereich erlitten hat. Wie bereits ausgeführt, ist bei beiden Tätlichkeiten von eventualvorsätzlichem Handeln aus- zugehen. Das Verschulden ist insgesamt noch als leicht einzustufen. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 anbelangt, kann auf das vorstehend zur Täterkomponente Ausgeführte verwiesen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Anwendung des Asperations- prinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 1'000.– als angemessen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen auszufällen. VI. Vollzug Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten 1 den bedingten Strafvollzug, was schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen ist. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Begründet wurde dies jedoch nicht. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten.

- 62 - Da die Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen ist, sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund so- wie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu beachten. In subjektiver Hin- sicht geht das geltende Recht von der Vermutung einer günstigen Prognose aus, welche Vermutung jedoch widerlegt werden kann. Das Gericht hat für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlver- halten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vor- zunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterper- sönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelas- tung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bin- dungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2). Die Beschuldigte 1 weist keine Vorstrafen auf und lebt in geordneten Verhältnis- sen. Ausser der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist nichts Ne- gatives, das für den Entscheid über den Strafvollzug relevant wäre, ersichtlich. Der Beschuldigten 1 kann daher der bedingte Strafvollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.

- 63 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5 Aussagen der Beschuldigten 3 Die Beschuldigte 3 wurde am 10. September 2014 durch die Polizei einvernom- men. Dabei führte sie aus, sie sei um ca. 17.30/17.40 Uhr auf der D._____- Strasse in Richtung des Hauses der Beschuldigten 2 gegangen, um ihren eigenen Hauseingang zu erreichen. Die Beschuldigte 2 sei in der offenen Türe ihres Hau- ses gestanden und die Beschuldigte 1 unterhalb der dortigen Treppe auf dem Vorplatz. Sie habe der Beschuldigten 2 von weitem zugerufen, ob alles in Ord- nung sei. Noch bevor ihr die Beschuldigte 2 habe antworten können, sei die Be- schuldigte 1 zu ihr hingekommen. Die Beschuldigte 1 habe ihrer Tochter, welche sie begleitet habe, an den Oberarm gegriffen und versucht, sie zur Seite zu zie- hen. Sie - die Befragte - habe zur Beschuldigten 1 gesagt, sie solle ihre Tochter loslassen. Die Beschuldigte 2 habe ihr zugerufen, sie solle die Tochter bei ihr ins Haus bringen. Sie habe darauf ihre Tochter in die Wohnküche der Beschuldigten 2 begleitet. Als sie dort angekommen seien, hätten auch bereits die Beschuldigten 1 und 2 den Korridor bzw. die dortige Wohnküche betreten. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 ihrer Wahrnehmung nach weder zum Eintreten in das Haus noch zum Verweilen im Freien aufgefordert. Sie sei ihnen unaufgefordert ins Haus gefolgt. Die Beschuldigte 1 habe begonnen, wirre Sachen zu reden. Die Be- schuldigte 1 habe zur Beschuldigten 2 gesagt, sie sei keine richtige Frau. Sie, die Beschuldigte 1, sei eine richtige Frau. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 1 ihr Sweatshirt nach unten gezogen, um der Beschuldigten 2 zu beweisen, dass sie Brüste habe. Schon kurz nach dem Eintreten ins Haus habe die Beschuldigte 1 zudem begonnen, die Beschuldigte 2 mit beiden Händen gegen die Brüste zu trommeln. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 mehrfach aufgefordert, ihr Haus zu verlassen. Die ganze Sache habe sich in der Folge mehr und mehr in Richtung Hauseingangstüre verschoben. Die Beschuldigte 1 habe der Beschul- digten 2 gegen die Brüste geschlagen und sie gleichzeitig auch von sich weg- gestossen. Die Beschuldigte 2 habe versucht, die Beschuldigte 1 in Richtung Hauseingangstüre zu drängen. Sie habe die Beschuldigte 1 mehrfach aufgefor-

- 29 - dert, das Haus zu verlassen. Schliesslich seien sie drei Frauen auf dem Vorplatz unterhalb der Treppe vor der Hauseingangstüre im Freien gestanden. I._____ und F._____ seien dann zur Auseinandersetzung hinzugekommen. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 gefragt, wie sie derart aggressiv vor den Kindern auf- treten könne. Die Antwort der Beschuldigten 1 sei gewesen, wie wir beweisen könnten, dass dies ihr Kind sei; ob wir denn eine DNA-Probe hätten. Sie, die Be- schuldigte 3 habe die Tochter der Beschuldigten 1 gefragt, ob dies alles nötig sei. Ob sie denn nicht versuchen könnten, in der Schule miteinander auszukommen. Das Mädchen habe nur geantwortet: "Nein, jetzt erst recht nicht." Darauf habe sich die Beschuldigte 1 an sie (Beschuldigte 3) gewandt und gesagt, da sie ja Drogen nehme, solle sie sich den nächsten Schuss setzen. Es sei Zeit dafür. Sie, die Befragte habe zu lachen begonnen, worauf die Beschuldigte 1 sie mit den Händen weggestossen habe. Da sie beim Blumentopf fast gestürzt sei, sei ihr die Beschuldigte 2 zu Hilfe gekommen. Diese habe sich zwischen sie und die Be- schuldigte 1 gestellt. Darauf habe die Beschuldigte 1 wiederum mit den Händen auf den Brustbereich bzw. die Brüste der Beschuldigten 2 geschlagen. Zudem habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 weggestossen, wodurch die Beschul- digte 2 gegen den Briefkastenständer geprallt sei. Darauf habe sie, die Beschul- digte 3, die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und sie vom Vorplatz weg in Richtung des Einstellschuppens gezogen. Dies habe sie getan, weil sie sich und die anwesenden Kinder durch die Beschuldigte 1 bedroht gefühlt habe. Die Be- schuldigte 2 sei dazwischen gekommen und habe sie aufgefordert, die Beschul- digte 1 nicht anzufassen und sie wieder loszulassen. Nachdem sie die Beschul- digte 1 losgelassen habe, habe diese sie vier oder fünf Mal mit beiden Füssen gegen den Oberschenkel getreten. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 1 nach ih- rem T-Shirt gegriffen, welches sie zu fassen bekam und schliesslich im Gerangel zerrissen habe. Irgendwann habe die Beschuldigte 1 von ihr abgelassen und sei weggegangen. Irgendwann sei es noch zu einem Zusammentreffen zwischen der Beschuldigten 1 und F._____ gekommen. Sie wisse nur noch, dass diese beiden sehr nahe beieinander gestanden seien und die Beschuldigte 2 zur Beschuldigten 1 gesagt habe, sie solle kein Kind anfassen. Die Beschuldigte 2 habe die Be- schuldigte 1 mehrfach sowohl auf dem Vorplatz im Freien als auch im Innern des

- 30 - Hauses aufgefordert, nach Hause zu gehen bzw. das Grundstück zu verlassen. Sie wisse nicht, wo auf dem Vorplatz die Grundstücksgrenze verlaufe. Es habe dort keinen Zaun oder dergleichen, sondern sei frei zugänglich. Auf die Aufforde- rungen der Beschuldigten 2 habe die Beschuldigte 1 nicht reagiert, obwohl sie je- derzeit in der Lage gewesen sei, das Haus zu verlassen. Die Beschuldigte 2 sei gegenüber der Beschuldigten 1 nie tätlich geworden. Beim Vorfall habe sie, die Befragte, Kratzer am Decolté sowie Hämatome an beiden Beinen erlitten. Die Hämatome hätten sich erst einige Tage später richtig ausgebildet (Urk. 6). Am 27. Mai 2015 wurde eine Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschul- digten 1 und 3 bei der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Die Beschuldigte 3 führte dabei aus, sie habe gesehen, wie die Beschuldigte 1 vor dem Haus der Beschul- digten 2 gestanden sei. Aufgrund der Lautstärke und der Gestik habe sie nachge- fragt, ob alles in Ordnung sei, worauf die Beschuldigte 1 zu ihr und ihrer Tochter gekommen sei und ihre Tochter am Arm gehalten habe. Sie, die Befragte, habe die Beschuldigte 1 aufgefordert, ihre Tochter loszulassen. Die Beschuldigte 2 ha- be sie und ihre Tochter ins Haus gebeten. Die Beschuldigte 1 sei ihnen unaufge- fordert gefolgt und habe ebenfalls das Haus der Beschuldigten 2 betreten. Es sei dann ein Wortwechsel entstanden und die Beschuldigte 1 sei zusehend aggressi- ver geworden. Die Beschuldigte 1 habe mit den Fäusten mehrmals auf die Be- schuldigte 2 eingeschlagen, woraufhin die Beschuldigte 2 und sie das Haus wie- der verlassen hätten, gefolgt von der Beschuldigten 1 und deren Tochter. Draussen seien I._____ und F._____ dazugekommen. Es sei ein weiterer Wort- wechsel mit Anschuldigungen und Handgreiflichkeiten seitens der Beschuldigten 1 erfolgt. J._____ sei dazugekommen und habe angefangen zu schreien. Er sei sehr nervös und aufgebracht gewesen. Um die Beschuldigte 1 zu beruhigen, ha- be sie sie an der Schulter berührt, worauf die Beschuldigte 1 sie mehrmals mit den Füssen in die Beine und in die Oberschenkel getreten habe. Es seien drei bis vier Tritte gewesen. Zudem habe die Beschuldigte 1 ihr das T-Shirt vom Leib ge- rissen. Dann habe die Beschuldigte 1 abgelassen und sei mit ihrer Tochter Rich- tung …weg gerannt. Sie denke nicht, dass sie der Beschuldigten 1 eine Verlet- zung am linken Oberarm zugefügt habe. Sie habe sie gehalten, um sich selber zu schützen. Sie habe ihr keine Gewalt zugefügt. Sie wisse nicht, woher die Verlet-

- 31 - zung der Beschuldigten 1 am rechten Knie stamme. Vielleicht von den Tritten, die sie ihr ausgeteilt habe. Von den Tritten der Beschuldigten 1 habe sie grosse Hä- matome am linken Oberschenkel und grosse Blutergüsse am rechten Oberschen- kel davongetragen. Weitere Tätlichkeiten seitens der Beschuldigten 1 habe es ihr gegenüber nicht gegeben. Vor den Tritten habe die Beschuldigte 1 noch ge- schubst. Es habe ein Handgemenge gegeben. Das sei gegen die Blumen beim Hauseingang gewesen. Daraus hätten keine Verletzungen resultiert. Die Be- schuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 mehrmals sehr klar und deutlich aufgefor- dert, das Haus zu verlassen. Die Beschuldigte 1 habe trotzdem während drei bis vier Minuten das Haus nicht verlassen, bis sie alle zusammen das Haus verlassen hätten. Draussen habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 mehrmals mit bei- den Händen gegen den Oberkörper gestossen. Einmal habe sie sie gegen den Briefkasten gestossen. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 nicht an den Oberarmen festgehalten und geschüttelt. Auch stimme es nicht, dass sie und die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 je an einem Arm festgehalten hätten und diese sich habe befreien müssen (Urk. 7/1). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme aller drei Beschuldigten vom 6. Juli 2016 führte die Beschuldigte 3 aus, J._____ habe niemanden angefasst. Es sei auch während des ganzen Vorfalls niemand gestürzt. Sie habe nie jemanden am Boden liegen sehen. Die Beschuldigte 2 sei dazwischen gegangen, weil die Be- schuldigte 1 sie angegriffen, gekickt und ihr die Kleider vom Leib gerissen habe. Dann habe die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 an einem Oberarm mit der Hand gehalten und sie selbst habe sie auf der anderen Seite am Oberarm mit der Hand gehalten. Dann seien sie auseinander gegangen. Der ganze Vorfall liege einige Zeit zurück und Vieles wisse sie nicht mehr. Sie sei von der Beschuldigten 1 angegriffen worden. Sie sei von ihr zwei drei Mal gegen den Oberschenkel ge- kickt worden und habe Hämatome und blaue Flecken. Zudem sei sie vor den Kin- dern als Drogensüchtige beschimpft worden (Urk. 7/3). Vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte 3 aus, es sei richtig, dass es auch mit ihrer Beteiligung zu einem lautstarken Hin und Her am 11. Juli 2014 gekommen sei. Sie habe Blutergüsse an den Beinen davongetragen. Es habe ein paar Tage weh

- 32 - getan. Sie habe am nächsten Tag bei der Polizei angerufen und gesagt, dass die Blutergüsse doch massiv seien. Die Polizei habe ihr gesagt, sie solle sich dies vom Arzt protokollieren lassen. Von sich aus wäre sie nicht zum Arzt gegangen. Sie sei auch nicht arbeitsunfähig gewesen oder hätte ihre Kinder nicht betreuen können. Man habe die Hämatome nicht längere Zeit deutlich gesehen und sie ha- be sich auch nicht in ihrer Lebensführung eingeschränkt gefühlt. An besagtem Tag sei sie vom Joggen zurückgekommen und habe ihre Tochter abgeholt. Sie habe dann die Beschuldigten 1 und 2 gesehen und weil es laut gewesen sei, ha- be sie die Beschuldigte 2 gefragt, ob sie Hilfe benötige. Sie sei auf der Strasse stehengeblieben und die Beschuldigte 1 sei auf sie zugelaufen. Daraufhin habe es den ersten Wortwechsel gegeben. Die Beschuldigte 2 habe dann gesagt, sie sollen ins Haus gehen und die Beschuldigte 1 sei auch mit ins Haus gekommen. Sie habe gesehen, wie die Beschuldigte 1 mit den flachen Händen mehrfach ge- gen die Brust gestossen habe. Das erste Mal sei es im Hauseingang gewesen. Draussen sei es dann weitergegangen. Dies sei eine tätliche Provokation gewe- sen. Als dann F._____ gekommen und sich die Beschuldigte 1 dieser genähert habe, habe die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 an den Oberarmen gehalten, um sie von F._____ wegzubekommen. Ein Ziehen sei nicht nötig gewesen. Die Beschuldigte 2 sei dann von der Beschuldigten 1 gestossen worden, sodass sie mit dem Rücken gegen den Briefkasten gefallen sei. Sie glaube, sie selbst sei schon involviert gewesen. Sie hätten die Beschuldigte 1 mehrmals aufgefordert, nach Hause zu gehen und das Grundstück zu verlassen. Als die Beschuldigte 1 auf sie losgegangen sei, sei es das erste Mal physisch geworden. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, dass sie von der Beschuldigten 1 weggestossen wor- den sei. Auf dem Vorplatz sei die Beschuldigte 1 zwischen ihr und der Beschul- digten 2 hin und her gegangen. Es sei keine ruhige Diskussion gewesen. Die Be- schuldigte 1 habe Äusserungen und Gesten ihnen gegenüber gemacht. Irgend- wann habe die Beschuldigte 1 sie festgehalten und sie habe sie dann auch gehal- ten, aber mehr, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren. Das sei gewesen als dann die Beschuldigte 2 dazwischen gekommen sei. Sie, die Befragte, habe die Beschuldigte 1 dann an den Oberarmen gehalten. Die Beschuldigte 2 habe dann gesagt, wir würden die Beschuldigte 1 nicht anfassen und sie in Ruhe lassen. Da-

- 33 - raufhin habe sie die Beschuldigte 1 losgelassen und diese habe ihr vier bis fünf Mal mit den Füssen gegen die Oberschenkel getreten und ihr T-Shirt zerrissen. Sie sei sich nicht bewusst, dass die Beschuldigte 1 durch ihr Festhalten einen Bluterguss am linken Oberarm erlitten habe. Sie könne das ausschliessen. Sie habe die Beschuldigte 1 auch nicht gleichzeitig mit der Beschuldigten 2 festgehal- ten. Nach den Briefkästen habe die Beschuldigte 1 sie an den Oberarmen festge- halten und sie habe die Beschuldigte 1 auch an den Oberarmen gehalten. Das sei der Moment gewesen, als die Beschuldigte 2 dazwischen gekommen sei (Urk. 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte 3 aus, Sie sei Jog- gen gewesen und habe danach ihre Tochter abgeholt und sei auf dem Nachhau- seweg gewesen. Dort habe Sie die Beschuldigte 1 und 2 gesehen. Es sei laut gewesen und sie habe gefragt, ob sie helfen könne und ob alles in Ordnung sei. Die Beschuldigte 1 sei dann gerade auf sie zugekommen und habe ihre Tochter angefasst, was die Befragte und auch ihre Tochter nicht mögen würden. Die Be- fragte habe der Beschuldigten 1 dann gesagt, sie solle ihre Tochter in Ruhe las- sen und nicht anfassen. Da sei die Beschuldigte 1 aggressiv und wütend gewor- den und habe mit Beschimpfungen angefangen. Das ganze habe sich vor das Haus der Beschuldigten 3 verlagert. Sie hätten dann versucht, die Kinder und den Hund reinzubringen. Die Beschuldigte 1 sei aber hinterher gekommen und es sei drinnen zwei bis drei Minuten weitergegangen. Die Beschuldigte 1 habe im Haus geschimpft, habe ihr unter anderem gesagt, sie sei drogensüchtig, und habe der Beschuldigten 2 gegen die Brüste gehauen. Nachher, als sie wieder draussen gewesen seien, habe sie die Beschuldigte 1 an den Oberarmen gehalten, weil sie sonst nach hinten gefallen wäre, als die Beschuldigte 1 sie gekickt habe. Die Be- schuldigte 1 habe sie zwei oder drei Mal getreten. Zuvor sei es auch schon einmal zu einem Gerangel zwischen der Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 vor dem Briefkasten gekommen. Das sei dann gewesen, als F._____ stopp gerufen habe. Die Beschuldigte 1 sei dort ganz nahe zu F._____ hin und die Beschuldigte 2 sei dazwischen gegangen. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 gehal- ten. Letztere sei aggressiv gewesen, habe sich gewehrt, geschüttelt. Die Be- schuldigte 1 habe die Beschuldigte 2 dann gegen den Briefkasten geschupst. Das

- 34 - habe sie gesehen. Die Befragte habe die Beschuldigte 1 nie gleichzeitig mit der Beschuldigten 2 festgehalten (Prot. II S. 28 ff.).

E. 6 Aussagen von F._____ Am 4. September 2014 wurde F._____ von der Kantonspolizei einvernommen und führte dabei Folgendes aus: Die Beschuldigte 3 sei eine Bekannte aus dem Dorf. I._____ sei eine langjährige Freundin. Die Beschuldigte 2 sei eine gute Be- kannte. Die Beschuldigte 1 kenne sie nicht. An besagtem Abend sei sie mit I._____ an der Bushaltestelle gestanden als J._____ vorbeigerannt sei und ge- sagt habe, dass die Frau dort sei und die Mutter schlage. Sie und I._____ seien zum Ort des Geschehens gegangen. Dort seien die Beschuldigten 1 bis 3 ge- standen. Es sei laut gewesen. Die Beschuldigte 2 sei relativ nahe bei der Be- schuldigten 1 gestanden. Sie - die Befragte - habe sich zu den beiden Frauen be- geben und relativ laut gerufen, es sei nun fertig, stopp. Die Beschuldigte 1 habe sich sofort zu ihr gewandt und sei ihr sehr nahe gekommen. Sie sei sehr nahe an ihr Gesicht gekommen. Im gleichen Moment habe sich die Beschuldigte 2 zwi- schen sie und die Beschuldigte 1 gestellt. Die Beschuldigte 2 habe die Beschul- digte 1 mehrfach aufgefordert, ihr Grundstück zu verlassen und nach Hause zu gehen. Die Beschuldigte 1 habe dann die Beschuldigte 2 provoziert, indem sie mehrfach einen Kussmund geformt und dieser auf Distanz Küsschen zugeschickt habe. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 1 ihr Gesäss in Richtung der Beschul- digten 2 gedreht und mit der flachen Hand darauf geschlagen. An den richtigen Ablauf der weiteren Ereignisse könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse noch, dass die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 an den Oberarmen gepackt und gegen den Briefkasten bzw. den dortigen Ständer gestossen habe. Darauf habe die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 an den Oberarmen gepackt und sie von der Beschuldigten 2 weggezogen. Beide Frauen seien im Gerangel über das Kies- /Steinbeet gestolpert. Nachher sei das T-Shirt der Beschuldigten 3 beschädigt gewesen. Dort habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 an den Oberarmen herumgerissen. Nachdem die beiden Frauen sich wieder losgelassen hätten, ha- be die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 erneut aufgefordert, aufzuhören und nach Hause zu gehen. Die Beschuldigte 1 habe sich immer nur auf dem Vorplatz

- 35 - vor dem Hauseingang und auf dem Weg, welcher am dortigen Einstellschuppen vorbeiführt, aufgehalten. Im Haus oder auf der Treppe habe sie sich nie befunden. Dieser Bereich sei nicht abgegrenzt, jedoch frei zugänglich. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 mehrfach immer wieder zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert. Die Beschuldigte 1 sei diesen Aufforderungen recht lange nicht nachgekommen. Dabei wäre die Beschuldigte 1 jedoch in der Lage gewesen. Sie hätte jederzeit gehen können, habe aber nicht gewollt. Gemäss ihren Wahrneh- mungen sei die Beschuldigte 1 zuerst tätlich geworden, als sie die Beschuldigte 2 an den Oberarmen festhielt und gegen den Briefkasten gestossen habe. Im Laufe des Geschehens habe die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 einmal an den Oberarmen gepackt. Die Auseinandersetzung habe nur zwischen den Beschuldig- ten 1 bis 3 stattgefunden. An Verletzungen habe sie lediglich Kratzspuren auf dem Decolté der Beschuldigten 2 festgestellt (Urk. 8/5). Am 14. Juli 2015 wurde F._____ als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft einver- nommen. Dabei bestätigte sie ihre bei der Polizei gemachten Ausführungen und fügte an, dass die Beschuldigte 2 nach dem Vorfall an einem Daumen beim Nagel geblutet habe. Die Beschuldigte 1 habe sie nicht stürzen sehen (Urk. 8/7). Am 6. Juli 2016 wurde F._____ nochmals durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen, wobei sie ihre bisherigen Ausführungen bestätigte, soweit sie sich noch daran erinnern konnte. Zudem sagte sie aus, die Beschuldigte 1 habe die Beschuldigte 2 gegen den Briefkasten geschubst. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht erkennen können, ob sich die Beschuldigte 2 dabei verletzt habe. Später habe sie gesehen, dass die Beschuldigte 2 am Finger geblutet habe. Sie könne jedoch nicht sagen, ob es vom Sturz gegen den Briefkasten hergerührt habe. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 vom Grundstück wegführen wollen. Dann habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 gepackt und sei dabei selber fast um- gestürzt. Die Beschuldigte 1 habe die Beschuldigte 3 festgehalten und dann habe es einen Bordstein gehabt. Über diesen sei die Beschuldigte 1 fast selber ge- stürzt. Am Schluss, als die Beschuldigte 1 gegangen sei, habe sie - die Befragte - gesehen, dass die Beschuldigte 2 an einem Daumen geblutet und Kratzer auf der Brust gehabt habe. Das T-Shirt der Beschuldigten 3 sei zerrissen gewesen und

- 36 - diese habe ebenfalls Kratzer im Brustbereich gehabt. Bei der Beschuldigten 1 ha- be sie keine Verletzungen gesehen (Urk. 8/10).

E. 7 Aussagen von G._____ G._____ wurde am 21. Oktober 2014 durch die Kantonspolizei Zürich einver- nommen. Dabei führte er aus, er kenne die Beteiligten nicht. Er wisse nur, dass es sich bei der Beschuldigten 2 um seine Nachbarin handle. Er sei zusammen mit seiner Frau in der Küche gestanden, als er unvermittelt einen Lärm von draussen wahrgenommen habe. Er sei dann nach draussen vor die Haustüre gegangen und habe gesehen, wie die Beschuldigte 2 mit einer anderen Frau - vom Ausse- hen dürfte es sich um eine Asiatin gehandelt haben - lautstark am Streiten gewe- sen sei. Es seien auch Kinder/Jugendliche dort gestanden, welche ebenfalls ver- bal gestritten hätten. Die Bewegungen der beteiligten Personen hätten auf ihn sehr hektisch gewirkt. Es könne daher auch sein, dass die eine oder andere Per- son auf das Gegenüber eingewirkt habe, indem sie diese gestossen habe; er sei sich jedoch nicht sicher. Es könne auch sein - und hier sei er sich nicht absolut si- cher - dass die ihm unbekannte Frau ein Kind am Arm gefasst habe. Die Be- schuldigte 2 habe noch etwas wie sie werde die Polizei rufen gesagt. Kurz darauf habe die ihm unbekannte Frau zusammen mit einem Jugendlichen den Ort ver- lassen und die Beschuldigte 2 habe sich ins Haus begeben. Hätte er irgendwel- che ernsthaften Handgreiflichkeiten wahrgenommen, hätte er vermutlich schon versucht, schlichtend einzugreifen. Da sich die Situation aber aufgelöst habe, ha- be er sich wieder zurück in sein Haus begeben. Erwähnen könne er noch, dass die Beschuldigte 2 mehrmals gesagt habe, sie sollten endlich gehen. Die Perso- nen hätten sich vor der Haustüre der Beschuldigten 2 aufgehalten. Auf Nachfrage ergänzte er, dass die Leute ganz klar verbal gestritten hätten. Er habe auch hekti- sche Bewegungen wahrgenommen. Dabei könne es durchaus sein, dass Einwir- kungen auf das Gegenüber wie z.B. stossen oder schubsen erfolgt seien. Er kön- ne heute aber nicht konkret sagen, welche Person in welcher Art auf das Gegen- über eingewirkt habe. Er habe nicht gesehen, dass jemand zu Boden gestürzt sei. Eine körperliche Einwirkung seitens eines Sohnes der Beschuldigten 2 habe er nicht sehen können. Konkret habe er kein Schubsen oder Stossen zwischen der

- 37 - Beschuldigten 2 und der asiatischen Frau gesehen. Auch ein Treten zwischen den Personen habe er nicht gesehen. Vermutlich habe er nur den Schluss der Auseinandersetzung mitbekommen (Urk. 8/8). Am 14. Juli 2015 wurde G._____ als Zeuge einvernommen. Dabei bestätigte er seine bei der Polizei gemachten Aussagen und fügte an, er habe die Beschuldig- te 2 mit einer anderen Frau streiten gehört und die Beschuldigte 2 habe die ande- re Frau aufgefordert, das Grundstück zu verlassen. Anfangs seien die beiden Frauen noch am Hauseingang der Beschuldigten 2 gewesen. Dann habe die Be- schuldigte 2 die Frau aufgefordert, wegzugehen und sei mit ihr noch mitgegan- gen. Am Schluss habe diese Person der Anweisung der Beschuldigten 2 Folge geleistet. Weitere erwachsenen Personen habe er keine gesehen. Er glaube je- doch, dass er erst am Schluss des Streites nach draussen gegangen sei; das Gröbste sei schon vorbei gewesen. Er habe gesehen, wie die ihm unbekannte Frau in Richtung der Beschuldigten 2 gegangen sei. Die Beschuldigte 2 sei auch mit lautem Ton auf die unbekannte Frau zugegangen. Sie hätten in lautem Ton miteinander gesprochen. Dann habe die Beschuldigte 2 die andere Frau aufge- fordert, zu gehen. Die unbekannte Frau sei nicht gerade gegangen; sie habe noch ein bisschen diskutiert und sei dann gegangen. Er habe nicht gesehen, ob die beiden Personen gegeneinander tätlich geworden seien (Urk. 8/9).

E. 8 Weitere Beweismittel

E. 8.1 Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 klingelte die Beschuldigte 1 in Begleitung ihrer Tochter an der Haustüre der Beschuldig- ten 2. Ob das Läuten energisch war und ob auch an die Türe gepoltert wurde, kann offengelassen werden. Es folgte dann eine Diskussion, welche damit ende- te, dass die Beschuldigte 1 wissen wollte, wo die Beschuldigte 3 wohnt. Da offen- bar die Beschuldigte 3 gleich dazukam, endete die Diskussion zwischen den Be- schuldigten 1 und 2. Auf jeden Fall ging oder hüpfte die Beschuldigte 1 zur Be- schuldigte 3, welche in Begleitung ihrer Tochter war. Es ergab sich dann eine Diskussion zwischen den Beschuldigten 1 und 3. Die drei Beschuldigten schildern nun je eine unterschiedliche Anzahl tätlicher Auseinandersetzungen zwischen ihnen. Da zu diesem Zeitpunkt weder F._____ noch G._____ beim Geschehen waren, verbleiben nur die Aussagen der Beschuldigten 1 bis 3 als Beweismittel. Gemäss Angaben der Beschuldigten 2 gab es zunächst eine Auseinandersetzung im Freien, dann eine im Haus und wiederum eine im Freien. Die Beschuldigte 1 spricht nur von einer Auseinandersetzung im Freien und nach den Aussagen der

- 47 - Beschuldigten 3 begannen die tätlichen Auseinandersetzungen im Haus (Urk. 6 S. 7) und gingen im Freien weiter. Da nach den Schilderungen der Beschuldig- ten 2 bei der ihrer Meinung ersten Auseinandersetzung im Freien auch die Be- schuldigte 3 von der Beschuldigten 1 gepackt und weggestossen worden sein soll, erstaunt doch, dass die Beschuldigte 3 nichts davon erwähnte. Es kann da- her nicht erstellt werden, dass die tätliche Auseinandersetzung so wie von der Beschuldigten 2 geschildert im Freien begann. Hingegen sagen sowohl die Be- schuldigte 2 wie auch die Beschuldigte 3, dass die Beschuldigte 2 die Beschuldig- te 3 und ihre Tochter nach der Diskussion zwischen den Beschuldigten 1 und 3 aufgefordert hat, ins Haus zu gehen. Die Beschuldigte 1 folgte gemäss überein- stimmenden Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 offenbar unaufgefordert ins Haus, wo sie begann mit den flachen Händen gegen die Brüste der Beschuldig- ten 2 zu stossen. Die Beschuldigte 2 schildert nun, dass sie der Beschuldigten 1 gesagt habe, sie solle aufhören gegen ihre Brüste zu stossen, es tue weh, worauf die Beschuldigte 1 ihr eigenes Shirt hinauf oder herunter gezogen und gesagt ha- be, dass das, was sie habe, keine Brüste seien; das seien Brüste. Die Beschul- digte 3 schildert denselben Vorgang mit anderen Worten: Die Beschuldigte 1 ha- be zur Beschuldigten 2 gesagt, sie sei keine richtige Frau. Sie selbst sei eine rich- tige Frau und habe gleichzeitig ihr Shirt heruntergezogen, um zu beweisen, dass sie Brüste habe. Die Beschuldigte 1 bestätigt, dass die Beschuldigte 2 ihr gesagt habe, es täte ihr weh, als sie sie mit dem linken Arm gestossen habe (Urk. 7/3 S. 6). Indem die Beschuldigte 1 geltend macht, die Beschuldigte 2 hätte diesbe- züglich in der Vergangenheitsform sprechen müssen (Prot. II S. 21), gab sie dar- über hinaus implizit zu, dass es zuvor zu Stössen gegen die Brust der Beschuldig- ten 2 gekommen ist. Zudem gab die Beschuldigte 1 selber einmal an, sie habe im Zusammenhang mit echt/nicht echt ihr T-Shirt etwas zur Seite gezogen (Urk. 7/2 S. 10). Unter diesen Umständen darf als erstellt angesehen werden, dass die Be- schuldigte 1 die Beschuldigte 2 mehrfach mit den flachen Händen gegen die Brust stiess, wobei die Initiative von der Beschuldigten 1 ausging.

E. 8.2 Wieder im Freien kamen F._____ und I._____ zum Ort des Geschehens. Gemäss den glaubhaften Aussagen von F._____ seien die drei Beschuldigten dort gestanden und es sei laut gewesen. Die Beschuldigte 2 sei relativ nahe bei

- 48 - der Beschuldigten 1 gestanden, da habe sie laut es sei nun fertig und stopp ge- schrien. Die Beschuldigte 1 habe sich sofort zu ihr gewandt und sei ihr sehr nahe an ihr Gesicht gekommen (Urk. 8/5 S. 2). Sämtliche Beschuldigten bestätigen, dass die Beschuldigte 1 F._____ sehr nahe gekommen ist (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 6 S. 5; Urk. 7/3 S. 3). Die Beschuldigte 2 führt aus, dass sie den Eindruck gehabt ha- be, die Beschuldigte 1 wolle F._____ gleich packen. Um dies zu verhindern habe sie sich zwischen die beiden Frauen gestellt und die Beschuldigte 1 mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt. Zudem habe sie zur Beschuldigten 1 gesagt, sie fasse kein Kind an. Sowohl die Beschuldigte 1 wie auch die Beschuldigte 3 bestätigen, dass die Beschuldigte 2 gesagt hat, die Beschuldigte 1 soll kein Kind anfassen (Urk. 6 S. 5; Urk. 4/2 S. 2). In dieser Situation erwähnt auch noch F._____ ein Packen der Beschuldigten 1 durch die Beschuldigte 2 (Urk. 8/5 S. 4). Die Beschuldigte 1 hat mehrfach erwähnt, sie sei von der Beschuldigten 2 an den Oberarmen gepackt worden (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 7/1 S. 5). Es kann daher als er- stellt erachtet werden, dass sich die Beschuldigte 1 F._____ näherte, sehr nahe an sie hinkam, die Beschuldigte 2 dazwischenkam und die Beschuldigte 1 mit beiden Händen an den Oberarmen packte.

E. 8.3 F._____ und die Beschuldigte 2 schildern, dass die Beschuldigte 1 die Be- schuldigte 2 dann an den Oberarmen gepackt und gegen den Briefkasten gestos- sen habe (Urk. 8/5 S. 3; Urk. 5/2 S. 2), was auch von der Beschuldigten 3 bestä- tigt wird (Urk. 6 S. 5). Demgegenüber macht die Beschuldigte 1 geltend, sie sei nach dem ersten Packen durch die Beschuldigte 2 von den Beschuldigten 2 und 3 immer gehalten worden und habe sich zu befreien versucht. Dabei habe sie die beiden weggestossen (Urk. 7/2 S. 8). Vor Vorinstanz führte die Beschuldigte 1 dann aus, sie sei von beiden Frauen gehalten worden. Sie sei zuerst gegen den Briefkasten gestossen worden und habe sich von einer Frau befreien können. Die Beschuldigte 2 habe sie noch an einem Arm festgehalten. Sie habe sich befreien wollen und sie gegen den Briefkasten gestossen (Urk. 32 S. 12). Auch die Be- schuldigte 3 schildert eine Situation, in der die Beschuldigte 2 einen Oberarm der Beschuldigten 1 und sie den anderen Oberarm der Beschuldigten 1 gehalten hat (Urk. 7/3 S. 4). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschul- digte 1 einmal gleichzeitig oder kurz nacheinander von den Beschuldigten 2 und 3

- 49 - gehalten wurde. Da die Beschuldigte 1 selber einräumt, die Beschuldigte 2 gegen den Briefkasten gestossen und auch die Beschuldigte 3 gestossen zu haben und die Beschuldigte 3 einräumt, den einen Arm der Beschuldigten 1 gehalten zu ha- ben, die Beschuldigte 1 vom linken Arm spricht, kann dieser Sachverhalt als er- stellt angesehen werden.

E. 8.4 Nachdem die Beschuldigte 2 gegen den Briefkasten gestossen ist, soll nach Aussagen von F._____ die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 gepackt und sie von der Beschuldigten 2 weggezogen haben (Urk. 8/5 S. 3). Die Beschuldigte 3 führt dazu aus, sie habe dann die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und sie vom Vorplatz weg in Richtung des Einstellschuppens gezogen (Urk. 6 S. 5). Auch die Beschuldigte 1 schildert, sie sei mehrmals von der Beschuldigten 3 gepackt worden (Urk. 7/2 S. 8; Urk. 4/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 3). Damit ist erstellt, dass die Be- schuldigte 3 die Beschuldigte 1 an den Schultern packte und sie vom Vorplatz wegzog.

E. 8.5 Die Beschuldigte 3 führt dann aus, dass nachdem sie die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und vom Vorplatz gezogen habe, die Beschuldigte 2 da- zwischen gegangen sei und sie aufgefordert habe, die Beschuldigte 1 nicht anzu- fassen und sie wieder loszulassen. Nachdem sie die Beschuldigte 1 losgelassen habe, habe diese sie vier bis fünf Mal mit beiden Füssen gegen den Oberschen- kel getreten. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 1 nach ihrem T-Shirt gegriffen, welches sie im Gerangel zerrissen habe (Urk. 6 S. 5). Gemäss F._____ hat die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 gepackt und von der Beschuldigten 2 wegge- zogen. Beide Frauen seien über das Kies-/Steinbeet gestolpert. Nachher sei das T-Shirt der Beschuldigten 3 beschädigt gewesen (Urk. 8/5 S. 3). Die Beschuldigte 2 führt aus, die Beschuldigten 1 und 3 hätten sich gegenseitig an den Oberarmen gehalten. Sie habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, die Beschuldigte 1 loszulas- sen und habe die beiden auseinandergezogen. Die Beschuldigte 1 habe der Be- schuldigten 3 ans T-Shirt gegriffen, habe dieses zu fassen bekommen und daran gezogen. Zudem sei die Beschuldigte 3 einmal von der Beschuldigten 1 getreten worden (Urk. 5/2 S. 2). Die Beschuldigte 1 schildert Fusstritte gegen die Beschul- digte 3 erstmals in der Einvernahme vom 1. September 2015. Vorher hat sie sol-

- 50 - che immer abgestritten. Die Beschuldigte 3 sei von hinten gekommen und habe sie von hinten am linken Oberarm gepackt. Sie habe sich nicht wehren können, habe aber das T-Shirt ergreifen und am vorderen Kragen ziehen können. Dann habe sie der Beschuldigten 3 mit dem Fuss einen Kick gegeben. Das erste Mal habe sie nicht losgelassen. Das zweite Mal auch nicht. Aber beim dritten oder vierten Mal sei das T-Shirt noch mehr kaputtgegangen und vollständig gerissen (Urk. 4/2 S. 4). Zu diesen Schilderungen ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um ein dynamisches Geschehen handelte und jede beteiligte Person nur einen Teil des Ganzen erlebte, weshalb auch die Schilderungen unterschiedlich ausfal- len. Festzuhalten ist, dass die Beschuldigte 3 ausführt, das T-Shirt sei im Geran- gel zerrissen. Auch F._____ schildert ein Packen der Beschuldigten 1 durch die Beschuldigte 3, ein Stolpern der beiden Frauen und dann sei das T-Shirt beschä- digt gewesen. Die Beschuldigte 1 schilderte immer ein Festhalten durch beide Mitbeschuldigten, wobei sie sich nur gewehrt habe. Aufgrund dieser Schilderun- gen ist davon auszugehen, dass es zwischen den Beschuldigten 1 und 3 zu ei- nem Gerangel kam, indem die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 an den Schul- tern packte und von der Beschuldigten 2 wegzog. Die Beschuldigte 1 muss dann die Beschuldigte 3 gepackt bzw. dieses zumindest versucht haben, hat dann aber lediglich das T-Shirt zu fassen bekommen und sich durch Fusstritte und dem Zer- reissen des T-Shirts befreit. Nicht erstellt werden kann, dass die Beschuldigte 2 zwischen die Beschuldigte 1 und 3 treten konnte.

E. 8.6 Was die Verletzungen anbelangt, erlitt die Beschuldigte 3 durch die Tritte der Beschuldigten 1 unbestrittenermassen Hämatome an den Oberschenkeln. Weite- re Verletzungen der Beschuldigten 3 erwähnen die Anklageschriften nicht. Die Beschuldigte 2 hat gemäss Anklageschrift Verletzungen durch den Sturz ge- gen den Briefkasten davongetragen. Die Beschuldigte 2 führt aus, sie sei zweimal gegen den Briefkasten gestossen worden, wobei nur ein einmaliges Stossen ge- gen den Briefkasten erstellt werden konnte. Durch den Stoss gegen den Briefkas- ten hat die Beschuldigte 2 gemäss eigenen Angaben am Rücken beim Schulter- blatt wie eine Beule gehabt, die zunächst leicht blau und später leicht rot gewesen und bei Bewegung die ersten Tage schmerzhaft gewesen sei (Urk. 33 S. 5). Wei-

- 51 - tere Beweismittel zur Verletzung der Beschuldigten 2 auf dem Rücken gibt es nicht. Die Beschuldigte 1 soll durch das Festhalten durch die Beschuldigte 3 am linken Oberarm einen Bluterguss erlitten haben. Fest steht, dass die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 am Oberarm festgehalten hat. Die Beschuldigte 1 schildert jedoch auch noch weitere Ereignisse, wie das Stossen durch J._____, ein Stossen gegen den Briefkasten, Packen durch die Beschuldigte 2, eine längere Rangelei etc., welche ebenfalls für den Bluterguss ursächlich sein könnten. Es kann daher nicht erstellt werden, dass der Bluterguss durch die Beschuldigte 3 verursacht worden ist. Weitere Verletzungen der Beschuldigten 1 erwähnen die Anklageschriften nicht. IV. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 133 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Kör- perverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliess- lich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

2. Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von min- destens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Ge- fährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung ein- zelner Personen hinaus fortwirkt. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Aber nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst (BGE 131 IV 150 E. 2.1; 106 IV 246 E. 3b, d und e; je mit Hinweisen).

- 52 - Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel un- ter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Ge- fährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 133 N 7 ff.). Vorliegend ist daher zunächst abzuklären, ob die von den Beteiligten erlittenen und in den Anklageschriften aufgeführten Verletzungen als einfache Körperverlet- zungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB oder als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die unabhängig von der Schmerzzufügung, keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 16 f.; BGE 119 IV 27; BGE 134 IV 191). So gelten Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse und heftiges Schütteln als Tätlichkeiten (Entscheid des Bundesgerichts 6B_234/2010 vom

4. Januar 2011). Demgegenüber liegt eine Körperverletzung vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlungszeit oder Heilungszeit erfordern, also Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (BSK Strafrecht II, Art. 123 N 4).

3. Gemäss den Anklageschriften erlitten die Beschuldigte 1 einen Bluterguss am linken Oberarm, die Beschuldigte 2 Verletzungen durch den Stoss gegen den Briefkasten, welcher aufgrund ihrer eigenen Angaben als Bluterguss am Rücken qualifiziert werden muss, und die Beschuldigte 3 grosse Hämatome am Ober- schenkel links (Vorder- und Rückseite) sowie grosse Blutergüsse am rechten Oberschenkel. Aufgrund obiger Erwägungen sind alle diese Verletzungen als Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, da sie die für eine

- 53 - einfache Körperverletzung notwendige Intensität nicht erreichen. Damit fehlt es an der objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung, weshalb sich die Beschuldigten des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB nicht schuldig gemacht haben. Es ist daher zu prüfen, ob die von den Beschuldigten erlittenen Verletzungen ei- nem Verursacher zugeordnet werden können und eine Bestrafung wegen Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Zudem sind die wei- teren erstellten physischen Einwirkungen zwischen den Beschuldigten zu würdi- gen, bezüglich welchen in der Anklageschrift keine Verletzungsfolgen umschrie- ben wurden.

E. 12 August 2014 in ärztlicher Behandlung. Gemäss Angaben der Patientin sei diese am 11. Juli 2014 bei einer Auseinandersetzung mit mehreren Personen auf den Boden gestossen worden und habe angeblich ihr rechtes Knie verletzt. Seit drei bis vier Tagen klage sie über stechende Schmerzen im Bereich der Knie- scheibe rechts. Über der Patella rechts befinde sich eine Rötung mit Durchmesser von ca. 0,5 cm. Es liege kein Erguss und keine Instabilität vor. Der Umfang sei gegenüber links 1 cm grösser. Der Röntgenbefund sei in Bezug auf die Knochen unauffällig (Urk. 9/4). Zudem befinden sich zwei Fotos bei den Akten, welche of- fenbar vom Partner der Beschuldigten 1 am 12. Juli 2014 erstellt worden sind. Da-

- 38 - rauf ist eine Rötung am linken Oberarm sichtbar. Auf der Foto des rechten Knies ist oberhalb der Kniescheibe eine kleine Verfärbung sichtbar (Urk. 9/6).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
  2. Januar 2017 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Freispruch der Beschuldigten A._____ von den Vorwürfen des Raufhandels und der - 65 - einfachen Körperverletzung) sowie die gleichentags ergangene Verfügung (Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte A._____ betreffend sexuelle Belästigung) in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten (Tritte gegen die Oberschenkel der Mit- beschuldigten C._____ und Stösse gegen die Brüste der Mitbeschul- digten B._____) im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
  5. Von den weiteren Vorwürfen wird die Beschuldigte A._____ freigesprochen.
  6. Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  7. Die Beschuldigte C._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  8. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagess- ätzen zu Fr. 30.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse.
  9. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  10. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen.
  11. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt. - 66 -
  12. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten A._____ im Umfange von Fr. 2'590.– auferlegt und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse genommen
  13. Der Beschuldigten A._____ wird für die Untersuchung und das erstinstanzli- che Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 11'204.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziffern 11 und 12) bestätigt.
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln der Beschul- digten A._____ auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  16. Der Beschuldigten A._____ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  17. Die Privatklägerin A._____ wird verpflichtet, der Beschuldigten B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'405.90 zu be- zahlen.
  18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zu- handen der Beschuldigten − die Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Beschuldigten − die Beschuldigte C._____ − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 67 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zu- handen der Beschuldigten − die Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Beschuldigten − die Beschuldigte C._____ − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, betreffend die Beschuldigte A._____, PIN- Nr.: … − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betreffend die Be- schuldigte A._____
  19. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 68 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. September 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170357-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. Bach- mann und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 7. September 2018 in Sachen

1. A._____,

2. …

3. … Beschuldigte, Privatklägerin und Berufungsklägerin 1 vertreten und erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. …

2. B._____, Beschuldigte, Privatklägerin und Berufungsbeklagte 2 vertreten und erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ und

3. C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie

- 2 - Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raufhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht Strafsachen, vom 10. Januar 2017 (GG160026)

- 3 - Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Juli 2016 (Urk. 24-26) sind diesem Urteil beigeheftet. Verfügung der Vorinstanz: Das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 (A._____) betreffend der sexuellen Be- lästigung im Sinne von Art. 198 StGB zulasten des Privatklägers (Anklageziffer I.1.5) wird eingestellt. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte 1 (A._____) ist nicht schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und wird diesbezüglich freigesprochen.

2. Die Beschuldigte 1 (A._____) ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

3. Die Beschuldigte 2 (B._____) ist nicht schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB und wird freigesprochen.

4. Die Beschuldigte 3 (C._____) ist nicht schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB und wird freigesprochen.

- 4 -

5. Die Beschuldigte 1 (A._____) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'000.–.

6. Bezahlt die Beschuldigte 1 (A._____) die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 1 Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 2 Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigte 3 Fr. 40.00 Zeugenentschädigung Fr. 60.00 Gutachten Fr. 1'000.00 Kosten Beschwerdeentscheid Obergericht Fr. 80.00 Auslagen Untersuchung (Übertrag aus GG150026-D) Fr. 7'180.00

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ohne die Kosten der Gebühren für die Strafuntersuchung der Beschuldigten 2 und 3, total Fr. 5'180.–) werden der Beschuldigten 1 (A._____) zu zwei Dritteln (Fr. 3'453.30) auferlegt. Im übrigen Umfang (Fr. 3'726.70) werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

10. Der Beschuldigten 1 (A._____) wird eine reduzierte Prozessentschädigung (Teilfreispruch) von insgesamt Fr. 7'628.00 aus der Gerichtskasse zuge- sprochen, nämlich Fr. 5'550.– für das Vorverfahren (inkl. Beschwerdeverfah- ren am Obergericht), Fr. 1'166.70 für die Führung des erstinstanzlichen Strafprozesses, Fr. 346.30 für Barauslagen und Fr. 565.– für Mehrwertsteu- er. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

- 5 -

11. Der Beschuldigten 2 (B._____) wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'100.– für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsent- schädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

12. Der Beschuldigten 3 wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten 1: (Urk. 59 S. 1 f.)

1. Die Beschuldigten 1-3 seien wegen Raufhandels schuldig zu sprechen.

2. Die Beschuldigte 1 sei zudem wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen.

3. Die Beschuldigte 1 sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs von Schuld und Strafe freizusprechen.

4. Es seien Geldstrafen auszusprechen und diese seien bedingt auszu- sprechen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

b) Der Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 60 S. 1)

1. Die Berufungsanträge der Beschuldigten 1, A._____, seien gänzlich abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann, und es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. Januar 2017 vollumfänglich zu bestätigen.

2. Für den Fall, dass das Berufungsgericht dem ersten Antrag wider Er- warten nicht vollständig zustimmen sollte, seien aber die Erkenntnis- bzw. Dispositivziffern 3 und 11 des vorinstanzlichen Entscheids, mithin

- 6 - diejenigen Verdikte, welche die Beschuldigte 2 betreffen, zu bestätigen bzw. es sei die diesbezügliche Berufung abzuweisen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in vollem Umfang der Beschuldigten 1 aufzuerlegen.

4. Die Beschuldigte 1 sei zu verpflichten, die Beschuldigte 2 hinsichtlich deren Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO adäquat zu entschädigen.

c) Der Beschuldigten 3: (Prot. II S. 32 f. sinngemäss) Die Berufung der Beschuldigten 1 sei abzuweisen.

d) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 51, schriftlich) Keine Anträge. _________________________________ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 10 f.).

- 7 -

2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf (Einzelgericht) vom 10. Januar 2017 wurde die Beschuldigte A._____ (nachfolgend Beschuldigte 1) von den Vorwürfen des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen. Demgegenüber wurde sie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Busse wurde als vollziehbar erklärt. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde bestimmt, dass an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen tritt. Die Beschuldigten B._____ (nachfolgend Beschuldigte 2) und C._____ (nachfolgend Beschuldigte 3) wurden beide vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (mit Ausnahme der Gebühren für die Strafuntersuchung der Beschul- digten 2 und 3) wurden der Beschuldigten 1 zu zwei Dritteln auferlegt und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigten 1 wurde für den Teil- freispruch eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'628.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Der Beschuldigten 2 wurde eine Prozessentschädi- gung von Fr. 4'100.– für die anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Um- triebsentschädigung von Fr. 300.– sowie der Beschuldigten 3 eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 46).

3. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf (Einzelgericht) meldete die Beschuldigte 1 durch ihren Verteidiger die Berufung an (Urk. 41). Am 23. August 2017 liess die Beschuldigte 1 durch ihren Verteidiger die Berufungserklärung ein- reichen und oberwähnte Anträge stellen. Beweisanträge für das Berufungsverfah- ren stellte er keine (Urk. 47). In der Folge wurde dem Privatkläger, den Beschul- digten 2 und 3 sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. September 2017 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 49). Innert Frist teilte die Staats- anwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag (Urk. 51). In der Verfügung vom

- 8 -

18. September 2017 wurde die Beschuldigte 1 aufgefordert, das Datenerfas- sungsblatt und diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzu- reichen (Urk. 49). Das ausgefüllte Datenerfassungsblatt ging hierorts am 29. Sep- tember 2017 ein (Urk. 53/1). Nachdem die Beschuldigte 1 in ihrer Berufungserklärung beantragte, sie selbst und die Beschuldigten 2 und 3 seien des Raufhandels schuldig zu sprechen und sie auf telefonische Anfrage erklärte, diese Anträge würden aufgrund ihrer Stel- lung als Privatklägerin erfolgen, wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2018 festgehal- ten, dass auf die Berufung der Beschuldigten 1 nicht eingetreten werde, soweit sie für sich selber einen Schuldspruch wegen Raufhandels beantragt und ihre An- träge die Sanktionierung der Beschuldigten 2 und 3 betreffen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten 2 in ihrer Parteistellung als Privatklägerin eine neue Frist ange- setzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erhebt oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (Urk. 56). Innert Frist ging keine Erklärung ein.

4. Mit ihren Berufungsanträgen ficht die Beschuldigte 1 Dispositiv Ziffern 1 bis 12 des vorinstanzlichen Urteils an. Nachdem mit Verfügung vom 3. Mai 2018 auf ihre Berufung betreffend Schuldspruch wegen Raufhandels und Sanktionierung der Beschuldigten 2 und 3 nicht eingetreten wurde (Urk. 56) und sie ihren Freispruch wegen einfacher Körperverletzung nicht anfechten kann, ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. Januar 2017 in Bezug auf Dis- positiv Ziffer 1 in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls nicht angefochten und da- mit in Rechtskraft erwachsen ist die Verfügung betreffend Einstellung des Verfah- rens gegenüber der Beschuldigten 1 wegen sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB, was auch entsprechend festzustellen ist. Im Übrigen wurde das vorinstanzliche Urteil angefochten. II. Sachverhalt

1. Den Beschuldigten 1 bis 3 wird vorgeworfen, sich am 11. Juli 2014 zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr auf dem Vorplatz zur Liegenschaft D._____-Strasse 1 (EFH B._____) in E._____ [Ortschaft] bei … [Ortschaft] an einem Raufhandel be- teiligt zu haben und zwar wie folgt: Die Beschuldigte 1 habe mit den Fäusten

- 9 - mehrfach gegen die Brust der Beschuldigten 2 getrommelt und diese von sich weggestossen. Als sich dann die Beschuldigte 1 F._____ genähert habe, habe sich die Beschuldigte 2 zwischen die beiden gestellt und die Beschuldigte 1 mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt. Die Beschuldigte 1 habe die Be- schuldigte 2 gegen den Briefkasten gestossen, sodass diese sich dabei verletzt habe. Die Beschuldigte 1 habe auch die Beschuldigte 3 mit den Händen von sich weggestossen. Die Beschuldigte 2 habe sich zwischen die Beschuldigten 1 und 3 gestellt. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und sie vom Vorplatz weggezogen. Die Beschuldigte 2 sei dazwischen gekom- men und habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, die Beschuldigte 1 nicht anzufas- sen und sie loszulassen. Als die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 losgelassen habe, habe die Beschuldigte 1 etwa 4 bis 5 Mal mit den Füssen gegen den Ober- schenkel der Beschuldigten 3 getreten, so dass diese verletzt und ihr T-Shirt zer- rissen worden sei. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 am linken Ober- arm festgehalten, sodass diese einen Bluterguss erlitten habe. Zudem wirft die Anklageschrift der Beschuldigten 1 vor, der Beschuldigten 3 durch die Fusstritte grosse Hämatome am Oberschenkel links an der Vorder- und Rückseite und grosse Blutergüsse am rechten Oberschenkel zugefügt zu haben. Ausserdem sei die Beschuldigte 1 im Rahmen obiger Auseinandersetzung von der Beschuldigten 2 mehrfach aufgefordert worden, den Vorplatz der Liegenschaft D._____-Strasse 1 in E._____ zu verlassen, wobei die Beschuldigte 1 nach der ersten Aufforde- rung noch mindestens drei bis vier Minuten ohne Berechtigung verblieben sei (Urk. 24 bis 26).

2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 2.1 Die Anklagebehörde stützt sich zum Beweis des von ihr behaupteten Sach- verhalts im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschuldigten 1 (Urk. 4/1, Urk. 4/2; Urk. 7/1; Urk. 7/2; Urk. 7/3; Urk. 32), die Aussagen der Beschuldigten 2 (Urk. 5/1; Urk. 5/2; Urk. 5/3; Urk. 7/2; Urk. 7/3; Urk. 33) die Aussagen der Be- schuldigten 3 (Urk. 6; Urk. 7/1; Urk. 7/3; Urk. 34), die Aussagen von F._____ (Urk. 8/5; Urk. 8/7; Urk. 8/10) und die Aussagen von G._____ (Urk. 8/8, Urk. 8/9). Wei- ter liegen als schriftliche Beweismittel ein Arztzeugnis und Fotos betreffend die

- 10 - Verletzungen der Beschuldigten 1 (Urk. 9/4; Urk. 9/6), ein ärztlicher Befund und Fotos betreffend die Verletzungen der Beschuldigten 2 (Urk. 11/4; Urk. 11/7) so- wie ein Arztzeugnis, ein ärztlicher Befund und Fotos betreffend die Verletzungen der Beschuldigten 3 (Urk. 10/5; Urk. 10/6; Urk. 10/8) bei den Akten. 2.2 Was die Verwertbarkeit der aufgeführten Beweismittel anbelangt, kann auf sämtliche oben erwähnten Beweismittel abgestellt werden. Nicht zulasten der Be- schuldigten verwertbar sind jedoch die polizeilichen Einvernahmen von H._____ (Urk. 8/1), von I._____ (Urk. 8/2) und von J._____ (Urk. 8/3; Urk. 8/4), da bei de- ren Einvernahmen die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht gewahrt waren (Art. 147 StPO). Ebenfalls nicht separat verwertbar sind die von der Kantonspoli- zei erstellten Zusammenfassungen der Einvernahmen der Beteiligten gemäss Po- lizeirapport (Urk. 1).

3. Aussagen der Beschuldigten 1 Die Beschuldigte 1 wurde am 1. Oktober 2014 durch die Kantonspolizei Zürich einvernommen. Dabei führte sie aus, die Beschuldigte 2 und F._____ nicht zu kennen. Gegen 17.15/17.30 Uhr habe sie bei der Beschuldigten 2 geläutet. Dabei habe sie einen Schritt ins Haus gemacht. Die Beschuldigte 2 habe sie aufgefor- dert, das Haus zu verlassen, was sie sofort gemacht habe. Sie habe dann die Be- schuldigte 2 gefragt, ob sie ihr sagen könne, wo die Beschuldigte 3 wohne. In die- sem Moment habe sie sie links von ihr gesehen. Sie sei zu ihr hingegangen und habe sie gefragt, weshalb sie sie angerufen habe. Als sie auf die Beschuldigte 3 zugegangen sei, sei ihr die Beschuldigte 2 gefolgt und habe sie von hinten am rechten Oberarm gepackt, habe sie in ihre Richtung umgedreht, habe sie mit bei- den Händen an den Schultern festgehalten und begonnen sie zu schütteln. Als sie den linken Arm wieder frei gehabt habe, sei die Beschuldigte 3 gekommen und habe sie am linken Oberarm gepackt. In diesem Moment sei sie von beiden Frau- en an den Oberarmen festgehalten worden. Sie habe sich befreien wollen, habe die Arme geschüttelt und mit den Händen gestossen. Es seien dann noch J._____ und I._____ und deren Freundin dazugekommen. Zwischenzeitlich habe sie sich von beiden Frauen befreien können. In diesem Moment sei J._____ auf sie zugekommen und habe mit beiden Händen gegen ihre Schultern gestossen,

- 11 - sodass sie bei den Steinen vor dem Hauseingang auf ihr rechtes Knie gestürzt sei. Die blauen Flecken am linken Oberarm würden von der Beschuldigten 3, die Flecken und Verletzungen am rechten Knie vom Stoss von J._____ stammen. Ihr Partner habe am Folgetag Fotos vom Knie und vom linken Oberarm gemacht. Ungefähr vier Wochen nach dem Vorfall habe sie einen Arzt aufgesucht. Nach dem Stoss durch J._____ sei sie aufgestanden und auf ihn zugegangen. Die Be- schuldigte 2 habe zu ihr gesagt, sie solle ihrem Sohn nichts machen. Sie habe J._____ in die Augen geschaut. Die Beschuldigte 2 habe J._____ aufgefordert, ins Haus zu gehen. Zwischen der Befragten und der Beschuldigten 3 seien ge- genseitig Beleidigungen ausgestossen worden. Sie habe gesagt, es sei genug und sie würde nach Hause gehen. Die Beschuldigte 2 habe gesagt, dies sei gut, sie solle nach Hause gehen. Sie habe sich noch vom Nachbarn verabschiedet, bevor sie mit ihrer Tochter gegangen sei. Sonst sei sie von den Beschuldigten 2 und 3 nicht körperlich angegangen worden. Die Befragte sei laut gewesen, habe jedoch kein Schimpfwort gesagt. Sie habe sich von der Beschuldigten 2 verab- schiedet und habe zur Beschuldigten 3 gehen wollen, da sei sie von hinten von der Beschuldigten 2 am Oberarm gepackt und gedreht worden. Dies sei die erste Form von Tätlichkeit gewesen. Sie habe versucht sich zu befreien, habe mit den Armen geschüttelt, weil die Beschuldigte 2 sie zuerst angefasst habe. Ob die Be- schuldigte 2 gegen den Briefkastenständer gestossen sei, wisse sie nicht. Sie sei der Beschuldigten 2 nie ins Haus gefolgt. Sie sei nur bei der Haustüre gestanden, einen Schritt im Haus bzw. auf dem Fussabtreter. Die Beschuldigte 2 habe sie mehrere Male aufgefordert, das Haus zu verlassen. Sie sei jedoch nur kurz einen Schritt im Haus gewesen. Als sie wieder draussen gewesen sei, habe sie nicht verstanden, weshalb die Beschuldigte 2 sie immer noch zum Verlassen aufgefor- dert habe. Sie habe dies auch noch gesagt, als die Befragte auf ihrem Vorplatz gestanden sei. Es sei richtig, dass sie im Gerangel nach dem T-Shirt der Be- schuldigten 3 gegriffen habe und dieses zerrissen sei. Im Übrigen würden die Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 nicht stimmen. Die auf den Fotos sichtbaren Verletzungen der Beschuldigten 2 und 3 könnten von ihren Befreiungsversuchen herrühren. Sie habe die Beschuldigte 3 an den Armen gepackt, um sich zu befrei- en. Getreten habe sie nicht (Urk. 4/1).

- 12 - Am 27. Mai 2015 fand bei der Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernah- me mit der Beschuldigten 2 statt. Die Beschuldigte 1 sagte aus, sie habe bei der Beschuldigten 2 geläutet. Diese habe die Türe geöffnet. Sie sei dann schon auf dem Fussabtreter gestanden und habe gefragt, ob sie sie nicht auf einen Kaffee einladen wolle, was diese verneint habe. Sie sei dann wieder vor die Türe gegan- gen und habe geredet. Sie habe wissen wollen, wo die Beschuldigte 3 wohnt, ha- be diese jedoch gerade kommen sehen. Sie habe dann mit der Beschuldigten 3 zu sprechen begonnen und habe sich von der Beschuldigten 2 verabschiedet. Sie sei auf die Beschuldigte 3 zugegangen und habe mit ihr gesprochen. Die Be- schuldigte 2 habe dann ihre Tochter gefragt, ob wir zu Hause immer so seien; dies weil sie so laut gewesen sei. Sie habe auch zu ihr gesagt, sie solle zum Psy- chiater gehen. Dann habe sie noch so ein Zeichen zu ihr gemacht. Dann habe die Beschuldigte 2 sie von hinten mit ihren beiden Händen an beiden Oberarmen ge- packt/festgehalten, sie gedreht und zu ihr gesagt, sie solle ihrer Freundin nichts machen. Dann habe sie sie noch geschüttelt. Die Befragte sei vor allem erschro- cken, weil sie von hinten gekommen sei. Dann habe sie versucht, sich zu befrei- en. Den linken Arm habe sie befreien können. Dann sei die Beschuldigte 3 ge- kommen und habe sie an ihrem linken Arm festgehalten. So hätten sie die beiden Frauen links und rechts festgehalten, wodurch die blauen Flecken entstanden seien. Sie habe sich befreien wollen und sie dabei weggestossen. Bei der Be- schuldigten 3 habe sie nichts machen können, weil sie sie von hinten festgehalten habe. Weil sie sich gewehrt habe, habe die Beschuldigte 2 blaue Flecken be- kommen und die Beschuldigte 3 Kratzer im Gesicht. Während sie sich habe be- freien wollen, habe sie zwei Mädchen gesehen. Eines sei ins Haus gegangen, ei- nes sei da geblieben. Dann sei J._____ gekommen und die Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, er soll den Vater anrufen. J._____ habe dann gesagt, er könne ihn nicht erreichen. Die Befragte habe sich weiter zu befreien versucht. Als sie sich habe befreien können, sei J._____ gekommen und habe gesagt, sie sollen aufhö- ren, er halte es nicht mehr aus. Er habe sie dann mit voller Wucht in ihre Schul- tergegend gestossen. Sie sei dann zu Boden auf die Steine gefallen, sei jedoch sofort wieder aufgestanden. Sie sei dann zu J._____ hingegangen und habe ihm tief in die Augen geschaut. Die Beschuldigte 2 habe zu ihr gesagt, sie mache ih-

- 13 - rem Sohn nichts. Dann habe sie zu J._____ und auch zu den anderen gesagt, sie sollen ins Haus gehen. Zu ihr habe sie gesagt, sie solle nach Hause gehen. Dann sei sie gegangen und habe sich noch vom Nachbarn verabschiedet. Im Haus sei sie nur zu Beginn gewesen; nur ein bis zwei Schritte. Danach habe sich die ganze Sache vor dem Haus abgespielt. Es stimme, dass sie der Beschuldigten 2 gegen die Brüste gestossen habe, allerdings nur mit einem Arm. Sie habe doch ver- sucht, sich zu befreien. Das sei mehrmals gewesen. Gezählt habe sie nicht. Sie habe sich einfach gewehrt. Vor dem Haus, nachdem J._____ sie zu Boden ge- worfen und sie wieder aufgestanden sei, habe die Beschuldigte 2 zu ihr gesagt, sie mache ihr weh. Dies obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nichts gemacht habe, weil sie ja frei gewesen sei. Das Wort simulieren sei ihr gerade nicht in den Sinn gekommen. Da habe sie gesagt, das sei nicht echt, aber das sei echt und habe ihr T-Shirt etwas zur Seite gezogen, um ihre schmerzende Schulter zu zeigen, dort wo J._____ sie gestossen habe. Der blaue Fleck an ihrem Oberarm sei durch die Beschuldigte 3 verursacht worden. Da sei sie sich sicher (Urk. 7/2). In der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten 3 vom 27. Mai 2015 führ- te die Beschuldigte 1 aus, die Beschuldige 3 habe nicht gesehen, dass sie im Haus gewesen sei. Sie sei erst später dazugekommen, als sich alles vor dem Haus abgespielt habe. Sie sei von der Beschuldigten 2 und der Beschuldigten 3 festgehalten worden. Die Beschuldigte 3 sei so halb hinter ihr gestanden und ha- be sie mit beiden Armen am linken Arm festgehalten. Als die Befragte sich ge- wehrt habe, habe sie die Beschuldigte 3 gekratzt und als sie sich weiter zu befrei- en versucht habe, sei das T-Shirt der Beschuldigten 3 gerissen. Dann habe die Beschuldigte 3 sie nur noch mit einem Arm gehalten und mit der anderen Hand ihr T-Shirt gehalten. Sie habe nochmals gerissen, dann habe die Beschuldigte 3 sie losgelassen und ihr T-Shirt gerettet. Sie sei der Meinung, dass sie die Be- schuldige 3 nicht getreten habe. Sie habe sich nur mit den Händen gewehrt. Des- halb habe es so lange gedauert, bis sie sich habe befreien können. Die Hämato- me an beiden Oberschenkeln der Beschuldigten 3 würden bestimmt von ihr stammen, absolut sicher. Es müsse vom Befreien stammen. Sie habe die Tochter der Beschuldigten 3 weder angefasst noch etwas zu ihr gesagt (Urk. 7/1).

- 14 - Anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigten 1 vom

1. September 2015 sagte die Beschuldigte 1, F._____ sei in der Nähe des Brief- kastens mit dem Natel beschäftigt gewesen. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten sie gepackt und sie sei sich kämpfend am Befreien gewesen. Später sei J._____ da- zugekommen und habe gesehen, wie die zwei Frauen auf sie losgegangen und sie mit dem Rücken gegen den Briefkasten gestossen hätten. Die Befragte sei zur Hälfte mit dem Rücken gegen den Briefkasten und zur Hälfte mit dem Rücken ge- gen F._____ geschlagen, welche in genervtem Ton "Hallo" gesagt habe. F._____ habe gesehen, wie sie runtergefallen und auf die Hände aufgeschlagen sei. Und sie sei nicht über ihren eigenen Fuss gestolpert, weil sie sonst nicht so weit bis zu den Steinen geflogen wäre. Nachher sei J._____ hinter dem Rücken der Be- schuldigten 2 gewesen und diese habe gesagt, die Befragte solle ihm nichts ma- chen. Sie hätten einander in die Augen geschaut. Danach sei J._____ zum Brief- kasten hinter F._____ gegangen. Sie habe J._____ wieder tief in die Augen ge- schaut. F._____ habe noch gesagt, sie solle sich beruhigen, weil sie gedacht ha- be, sie würde J._____ etwas machen. Und die Beschuldigte 2 habe gesagt, sie solle den Kindern nichts machen, wobei sie mit Kindern F._____ und J._____ gemeint habe. F._____ habe gesagt, sie habe durch Schlagen auf den eigenen Hintern während des Laufens provoziert. Mit dieser Geste habe sie sagen wollen, dass sie grosse Angst vor Schlägen habe. Das sei aber ironisch gemeint gewe- sen, weil sie nicht mehr zur Schule gehe und es in E._____ in der Schule keine Bestrafungen mehr gebe wie in Thailand. Nach der ersten Aufforderung der Be- schuldigten 2, das Grundstück zu verlassen, habe sie dies nach zwei oder drei Minuten getan. Auf Vorhalt der Verletzungen der Beschuldigten 3 führte die Be- schuldigte 1 aus, dies sei ganz am Schluss gewesen. Beide Frauen hätten sie festgehalten. Die Beschuldigte 3 habe sie mehrmals festgehalten. Sie habe sich jeweils losreissen können. Zwischendurch sei die Beschuldigte 3 sogar noch kurz ins Haus gegangen. Die Beschuldigte 2 habe sie am rechten Arm gepackt und die Befragte habe versucht, sie wegzustossen. Die Beschuldigte 3 habe es aber ganz gut gemacht. Sie sei von hinten gekommen und habe sie von hinten am linken Oberarm mit zwei Händen gepackt, wodurch sie sich nicht wehren und ihren Arm nicht nach hinten habe schlagen können. Sie habe aber ihr T-Shirt ergreifen und

- 15 - am vorderen Kragen ziehen können, wodurch es kaputtgegangen sei. Sie habe nochmals versucht, sich zu befreien, habe aber nur das T-Shirt in der Hand ge- habt. Die Beschuldigte 3 habe versucht, hinter sie zu gehen. Dann habe sie ihr mit dem Fuss einen Kick gegeben. Das erste Mal habe sie nicht losgelassen. Das zweite Mal auch nicht. Aber beim dritten oder vierten Mal sei das T-Shirt noch mehr kaputtgegangen und vollständig gerissen (Urk. 4/2). Am 6. Juli 2016 fand die Konfrontationseinvernahme aller drei Beschuldigten statt. Dort führte die Beschuldigte 1 aus, F._____ habe eine falsche Zeugenaussage gemacht. Was sie erzählt habe, sei am Schluss gewesen, als es nichts Handgreif- liches mehr gegeben habe. Die Geschichte sei abgemacht. J._____ sei gekom- men und sie habe ihm tief in die Augen geschaut. Die Beschuldigte 2 und F._____ seien auf der Seite des Briefkastens gestanden. J._____ sei zu F._____ gegangen. Dann sei die Befragte zu F._____ gegangen und habe ihr tief in die Augen geschaut, um zu zeigen, dass sie ihrer Tochter nichts machen sollen. Denn die Beschuldigten 2 und 3 hätten sie gepackt. Die eine habe sie von sich lö- sen können, aber die Beschuldigte 3 sei immer wieder gekommen und habe sie gepackt. Die Beschuldigte 3 oder F._____ seien bei ihrer Tochter gewesen. Sie habe einfach zeigen wollen, dass sie alles mache, um sie zu beschützten. Darum sei sie hingegangen. Das sei aber schon das Ende gewesen. Nachdem sie umge- fallen sei, habe sich niemand mehr getraut, sie anzufassen. Sie habe nicht ange- griffen. Die Beschuldigte 3 habe ihre Tochter gefragt, ob sie zuhause immer so wäre. Die Befragte sei zur Beschuldigten 3 gegangen und habe gefragt, was sie gesagt habe. Da habe die Beschuldigte 2 sie am rechten Arm festgehalten, ge- dreht und geschüttelt. Zudem habe sie sie gefragt, was für eine Person sie sei. Dann habe sie sich zu befreien versucht, indem sie sich geschüttelt habe. Den linken Arm habe sie befreien können. Da habe die Beschuldigte 3 sie am anderen Arm gepackt und sie habe versucht, sich wieder zu befreien. Wenn sie sich von der einen habe befreien können, sei immer die andere gekommen. Die Beschul- digte 3 sei auch noch weggegangen, um zu schauen, ob ihre Tochter wirklich im Haus sei. Dann sei sie wieder gekommen. Sie wisse noch, dass die Beschuldigte 2 ihren rechten Arm gehalten habe und sie diese mit dem linken Arm gestossen habe. Die Beschuldigte 2 habe gesagt, es täte ihr weh. Sie habe gedacht, sie sol-

- 16 - le sie doch loslassen, wenn es ihr weh täte. Aber sie habe sie nicht losgelassen. Dann sei die Beschuldigte 3 von hinten gekommen und habe sie von hinten ge- packt, so dass sie sich nicht mehr gross habe bewegen können. Es sei schwierig gewesen, sich zu befreien. Einen Arm habe sie wegschütteln können, den ande- ren habe sie nicht greifen können. Dann habe sie ihr T-Shirt festgehalten, habe eine Bewegung von oben mit dem Arm gemacht. Dadurch sei es zum Kratzer ge- kommen. Sie habe nichts anderes machen können. Mit diesem Ziehen habe es zuerst einen Riss im T-Shirt gegeben. Da die Beschuldigte 3 sie immer noch ge- halten habe, habe sie mit dem Kicken angefangen. Da sie sie nicht richtig habe treffen können, habe sie nochmals gekickt. Dann sei die Beschuldigte 3 nach hin- ten gegangen, weshalb es nochmals einen Riss ins T-Shirt gegeben habe und sie losgelassen worden sei. Durch den Vorfall habe sie ein Hämatom am linken Arm von der Beschuldigten 3 gehabt. Als J._____ sie zu Boden geworfen habe und sie auf einen Stein gefallen sei, habe sie eine Verletzung am rechten Knie erlitten (Urk. 7/3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Januar 2017 machte die Beschuldigte 1 folgende Aussagen: Sie sei an diesem Tag nicht aufgewühlt gewesen, habe an der Haustüre der Beschuldigten 2 nicht Sturm geläutet und gepoltert. Auch habe sie der Beschuldigten 2 nicht mehrfach gegen die Brust ge- trommelt. Als die Türe geöffnet worden sei, habe sie sich nur nach der Adresse der Beschuldigten 3 erkundigt. Sie sei einen Schritt reingegangen und habe die Beschuldigte 2 gefragt, ob sie sie nicht zu einem Kaffee einladen möchte. Die Be- schuldigte 2 habe nur gesagt, sie sei gegen sie tätlich geworden, damit sie Anzei- ge habe erstatten können. Die Befragte habe F._____ tief in die Augen geschaut. Ihre Tochter sei daneben gestanden. Die Beschuldigte 2 sei in die Mitte gekom- men. Deren Sohn sei hinter F._____ gewesen. Am Anfang habe die Beschuldigte 2 sie an den Oberarmen gepackt. Am Ende habe sie sie nicht mehr an den Ober- armen gepackt. Als sie F._____ tief in die Augen geschaut habe, habe die Be- schuldigte 2 gesagt, sie solle nach Hause gehen. An den Oberarmen habe sie sie nicht mehr gepackt. Es habe keinen Körperkontakt mehr gegeben. Sie sei von beiden Frauen gehalten worden. Sie sei zuerst gegen den Briefkasten gestossen worden und habe sich von einer Frau befreien können. Die Beschuldigte 2 habe

- 17 - sie noch an einem Arm festgehalten. Sie habe sich befreien wollen und sie gegen den Briefkasten gestossen. Die Beschuldigte 2 sei zu ihr gekommen, habe sie gedreht und geschüttelt. Das sei der Ausgangspunkt der körperlichen Auseinan- dersetzung gewesen, ganz am Anfang. Die Beschuldigte 3 habe sie auch festge- halten. Sie habe versucht, sich zu befreien und habe sie mit den Händen wegges- tossen. Ein paar Mal sei sie von beiden Mitbeschuldigten festgehalten worden. Am Schluss habe sie sich von beiden Frauen befreien können. Sie sei festgehal- ten worden, weil die Beschuldigte 2 schnell die Nerven verliere und die Beschul- digte 3 ihr habe helfen wollen. Die Beschuldigte 3 habe ihre Tochter gefragt, ob wir immer so laut seien. Ihr habe sie noch gesagt, sie müsse zum Psychiater. Die Befragte sei dann noch näher zu ihr gegangen und habe gefragt, was sie gesagt habe. Während dem Laufen sei die Beschuldigte 2 von hinten gekommen und habe sie am Arm gepackt, sie gedreht, geschüttelt und habe sie gefragt, was für eine Person sie sei. Sie sei näher gegangen, weil ihre Tochter neben der Be- schuldigten 3 gestanden sei. Sie sei dann näher gegangen und habe sie fragen wollen, ob sie keine Zeit habe, ihre Tochter zum Zahnarzt zu bringen, ein armes Mädchen mit falscher Zahnstellung. Die Beschuldigte 3 habe sie beleidigt und sie habe sich wehren wollen. Sie habe zurückgeben wollen. Der Effekt sei grösser, wenn man näher sei. Als die Beschuldigte 2 sie von hinten gepackt habe, habe sie versucht, sich zu befreien. Sie habe die Arme geschüttelt und habe einen be- freien können. Dann habe die Beschuldigte 3 sie von der anderen Seite gepackt. Dann habe sie es mit beiden Frauen zu tun gehabt. Es sei nicht so gewesen, dass die Beschuldigte 2 sich zwischen sie und die Beschuldigte 3 gestellt habe und die Beschuldigte 3 aufgefordert habe, sie loszulassen oder anzufassen. Als beide Frauen sie gepackt hätten, habe sie sich nicht mehr wehren können. Die Beschuldigte 3 habe sie von hinten gepackt und sie habe sie nicht fassen können. Nur die Beschuldigte 2 habe sie immer wieder wegstossen können. Dann habe sie gegen den Oberschenkel gekickt. Sie sei von beiden Frauen festgehalten worden; zuerst von der Beschuldigten 2 und dann von der Beschuldigten 3 und danach von beiden. Die Beschuldigte 2 habe sie immer festgehalten. Die Be- schuldigte 3 sei ihr immer wieder zu Hilfe gekommen, bis ihr T-Shirt gerissen sei. Sie habe die Beschuldigte 3 gekickt, weil diese ihr wehgetan habe und sie sie

- 18 - nicht habe wegstossen können. Die Beschuldigte 2 habe sie wegstossen und ih- ren Arm wieder bewegen können. Bei der Beschuldigten 3 habe sie dies nicht mehr gekonnt. Zuerst seien beide Frauen auf sie losgegangen, dann sei der Sohn dazugekommen und die Beschuldigte 2 habe einfach gesagt, sie solle nach Hau- se gehen. Deshalb sei sie zum Nachbarn gegangen. Sie habe sich von ihm ver- abschiedet, da sie auf seinem Grundstück gewesen sei. Sie wisse, wo die Grund- stücksgrenze verlaufe. Sie sei sehr nah beim Nachbarn gewesen. Nachdem der Sohn der Beschuldigten 2 sie zu Boden gestossen habe, sei sie noch ein paar Minuten auf deren Grundstück gewesen. Sie sei noch zu F._____ gegangen und habe ihr in die Augen geschaut. Ihre Tochter sei noch auf dem Grundstück gewe- sen, aber sie nicht mehr. Sie habe auf der anderen Seite auf ihre Tochter gewar- tet. Die in der Einvernahme vom 1. September 2015 erwähnten zwei bis drei Mi- nuten, welche sie nach der ersten Aufforderung zum Verlassen des Grundstücks noch dort geblieben sei, sei sie auf dem Grundstück des Nachbarn gewesen. Durch das Festhalten durch die Beschuldigte 3 habe sie einen Bluterguss am Arm erlitten (Urk. 32). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte 1 an, sie sei nicht ins Haus der Beschuldigten 2 hineingegangen, sie habe das nur vorgehabt. Dann habe sie gesehen, dass die Beschuldigte 3 gekommen sei und habe mit ihr aus weiter Distanz geredet. Sie habe ihr gesagt, sie solle ihre Tochter K._____ in Ru- he lassen. Danach sei die Befragte zu der Beschuldigten 3 gegangen. Diese habe ihr einen Vogel gezeigt und ihr gesagt, sie müsse zum Psychiater. So habe es angefangen. Sie sei dann wütend geworden und sei zu ihr gegangen. Die Be- schuldigte 2 sei von hinten gekommen, habe sie am rechten Arm gepackt und ge- schüttelt und gefragt, was für eine Person sie sei. Die Befragte habe versucht sich zu befreien, dann sei die Beschuldigte 3 gekommen und habe der Beschuldig- ten 2 geholfen. Sie hätten sie rechts und links gehalten und sie habe versucht, sich zu befreien. Sie hätte dies zuerst mit den Händen versucht und habe sich geschüttelt. Dann sei die älteste Tochter der Beschuldigten 2 gekommen und sei dann ins Haus gegangen. Die Befragte sei immer noch mit den anderen beiden Frauen draussen gewesen. Sie hätte sich dann von der Beschuldigten 3 befreien können, so dass sie nur noch von der Beschuldigten 2 gehalten worden sei. Mit

- 19 - der Beschuldigten 2 sei es dann wie ein Kampf gewesen. Es sei möglich, dass sie die Beschuldigte 2 in diesem Handgemenge gegen den Briefkasten gestossen habe. Irgendwann seien sie dann auseinander gewesen, doch sei immer wieder jemand gekommen, der sie gehalten habe, entweder die Beschuldigte 2 oder die Beschuldigte 3. Am Schluss habe sie sich befreien können. Da habe sie dann J._____, der Sohn der Beschuldigten 2, gestossen und sie sei auf den Boden ge- fallen. Sie sei dann aufgestanden und habe dem Jungen tief in die Augen ge- schaut, weil er sich eingemischt habe. Dann sei die Beschuldigte 2 dazwischen gekommen und habe gesagt, sie solle J._____ nichts tun. Die Befragte habe ihm gar nichts tun wollen. Danach sei sie wieder zur Beschuldigten 3 gegangen. Sie habe gesehen, dass diese noch etwas mit ihrer Tochter H._____ besprochen ha- be. Dann sei sie zur Beschuldigten 2 gegangen. Sie habe gesehen, wie diese mit dem Finger etwas gemacht habe. Sie hätte ihr gesagt, sie solle mit ihr reden und nicht mit ihrer Tochter. Dann habe die Beschuldigte 2 zu ihr gesagt, sie solle nach Hause gehen, sonst rufe sie die Polizei. Sie sei dann nicht sofort gegangen son- dern habe noch zurückgeschaut und als Geste ihre Hand auf ihren Po geschla- gen, um zu zeigen, dass sie nichts Falsches gemacht habe, auch wenn die Poli- zei kommen würde. Dass die Befragte ihr T-Shirt hinauf- oder hinuntergezogen und gesagt habe, das seien Brüste und was die Beschuldigte 2 habe, seien keine Brüste, sei nicht so gewesen. Die Beschuldigte 2 habe ihr gesagt, sie tue ihr weh an den Brüsten. Dabei sei gar kein Gerangel mehr gewesen, als die Beschuldig- te 2 das gesagt habe. Die Beschuldigte 2 hätte in der Vergangenheitsform spre- chen müssen. Die Befragte habe dann mit einem Finger an ihr Knie gezeigt und gesagt, das sei echt. Sie sei auf Steine gefallen. Sie habe der Beschuldigten 2 nicht gesagt, sie solle die Brüste operieren, sondern sie solle den Kiefer neu ope- rieren lassen. Es stimme, dass sie die Beschuldigte 3 gegen die Beine getreten habe, weil sie sich mit den Händen und durch Schütteln nicht mehr weiter habe wehren können. Gegen die Beschuldigte 2 habe sie sich noch mit den Händen wehren können. Bei der Beschuldigten 3 sei das nicht mehr gegangen (Prot. II S. 16 ff.).

4. Aussagen der Beschuldigten 2

- 20 - Die Beschuldigte 2 wurde dreimal polizeilich einvernommen. Dabei führte sie aus, die Beschuldigte 3 sei eine gute Nachbarin, mit der Beschuldigten 1 stehe sie in keiner Beziehung und F._____ sei die Freundin ihrer Tochter. Den Ablauf der Er- eignisse vom 11. Juli 2014 habe sie für ihre Rechtsschutzversicherung verfassen müssen. Sie könne daher auch hier darauf verweisen. An besagtem Tag habe es um ca. 17.30/18.00 Uhr an ihrer Haustüre „Sturm“ geläutet. Während sie sich in Richtung Haustüre begeben habe, habe sie auch gehört, dass an die Türe gepol- tert worden sei. Vor der Türe sei die Beschuldigte 1 mit einer ihrer Töchter ge- standen. Nachdem diese über die Sache mit den Kindern habe reden wollen, ha- be sie gefragt, wo die Beschuldigte 3 wohne. Ungefähr in diesem Moment sei die Beschuldigte 3 mit ihrer Tochter zu Fuss in Richtung ihres Hauses unterwegs ge- wesen. Als die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 bemerkt habe, sei sie seitlich zu ihr hingehüpft. Sie habe zur Beschuldigten 3 gesagt, sie solle zu ihr nach Hause kommen, um einen Kaffee zu trinken. Daraufhin habe sie gehört, wie die Be- schuldigte 3 zur Beschuldigten 1 gesagt habe, sie solle sie nicht anfassen. Sie, die Befragte, sei dann die Stufen vor ihrer Haustüre hinunter auf den Vorplatz ge- kommen. In der Folge habe die Beschuldigte 1 die Tochter der Beschuldigten 3 ganz normal, fast lieblich, am Oberarm angefasst und zu ihr gesagt: „Du bist jetzt also L._____.“ Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 aufgefordert, ihre Tochter nicht anzufassen. Sie habe zur Beschuldigten 1 gesagt, sie würden die Sache nach den Ferien besprechen, sie solle nach Hause gehen. Darauf habe die Beschuldigte 1 begonnen, sie anzuschreien und sie wegzustossen. Was sie ge- nau geschrien habe, könne sie nicht mehr sagen. Die Beschuldigte 1 habe sie einmal mit beiden flachen Händen gegen ihre Brüste gestossen. Dabei sei sie weder ins Stolpern gekommen noch zu Boden gestürzt. In der Folge habe die Be- schuldigte 1 die Beschuldigte 3 mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt und sie ebenfalls weggestossen. Nun habe sie die Beschuldigte 1 energisch auf- gefordert, nach Hause zu gehen. Dann habe die Beschuldigte 1 sie mit beiden Händen an den Oberarmen/Schultern gepackt und sie gegen den Briefkasten- ständer gestossen. Immer wieder habe die Beschuldigte 1 einen Kussmund ge- macht und ihr so über Distanz Küsschen geschickt. Mehrmals habe sie die Be- schuldigte 1 aufgefordert, nach Hause zu gehen. Die Beschuldigte 1 habe sie je-

- 21 - doch immer wieder mit beiden flachen Händen gegen ihre Brüste gestossen. Sie habe dann die Beschuldigte 3 und deren Tochter aufgefordert, ins Haus zu kom- men. Bevor sie dazu gekommen sei, die Türe zu schliessen, sei die Beschuldigte 1 ihnen ins Haus gefolgt. Diese sei etwa einen bis eineinhalb Meter in ihrem Hauskorridor bzw. dem Platz bei der offenen Küche gestanden. Im Haus habe die Beschuldigte 1 sie nochmals mit den Händen gegen ihre Brüste weggestossen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschuldigte 1 sie bereits schon ungefähr zehn Mal gegen die Brüste weggestossen. Sie, die Befragte, habe die Beschuldigte 1 laut und wütend angeschrien, sie solle endlich aufhören, gegen ihre Brüste zu stossen. Es würde ihr wehtun. Die Beschuldigte 1 habe ihr entgegnet, dass das, was sie habe, keine Brüste seien. Sie habe ihr T-Shirt oder Pullover nach unten gezogen und man habe den oberen Teil ihrer Brüste gesehen. Sie habe einen BH getragen, welcher zu keinem Zeitpunkt den Blick auf die nackten Brüste freigege- ben habe. Nach ihrer Aufforderung, das Haus zu verlassen, habe sich die Be- schuldigte 1 aus dem Haus ins Freie begeben. Vor dem Haus habe die Beschul- digte 1 weiter herumgeschrien und habe dort die Beschuldigte 3 mit den Händen gegen die Hausmauer gestossen. Darauf habe sie, die Beschuldigte 2, die Be- schuldigte 1 gefragt, was für eine Mutter sie sei, die sich vor ihrer eigenen Tochter so aufführe. Die Beschuldigte 1 habe zurückgefragt, wer denn dies sage, sie habe ja keine DNA-Probe (Urk. 5/1). In diesem Moment seien ihre Tochter und F._____ zu ihrem Haus gekommen. F._____ habe ganz laut gerufen, Stopp, jetzt sei Schluss. Die Beschuldigte 1 habe sich nicht beeindrucken lassen und sei ganz nahe zu F._____ hingetreten. Sie seien fast Gesicht an Gesicht einander gegen- über gestanden. Sie habe den Eindruck gehabt, die Beschuldigte 1 wolle F._____ gleich packen. Um dies zu verhindern, habe sie sich zwischen die beiden Frauen gestellt und die Beschuldigte 1 erstmals angefasst, indem sie sie mit beiden Hän- den an den Oberarmen gepackt habe. Sie habe ihr gesagt, sie solle kein Kind an- fassen und nun endlich nach Hause gehen. Daraufhin habe sie die Beschuldigte 1 losgelassen, worauf die Beschuldigte 1 sie ihrerseits an den Oberarmen gepackt und gegen den Briefkastenständer gestossen habe. Dort sei sie gegen die Ecke des Kastens geprallt. Ungefähr zu dieser Zeit habe die Beschuldigte 1 zur Be- schuldigten 3 gesagt, sie solle sich einen „Schuss“ setzen. Sie habe dies so ver-

- 22 - standen, dass Drogen gemeint waren. Die Beschuldigte 3 habe sie fragend ange- sehen. Daraufhin habe die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 3 einen Fusstritt versetzt bzw. ihr gegen den Oberschenkel gekickt. Sie habe immer wiederholt, die Beschuldigte 1 soll ihr Grundstück verlassen und nach Hause gehen. Zwischen- zeitich seien sie auf der Höhe des Hauseingangs D._____-Strasse 2 gestanden. Die Beschuldigte 1 sei dann zur Beschuldigten 3 gegangen. Beide Frauen hätten sich gegenseitig an den Oberarmen gehalten. Sie habe die Beschuldigte 3 aufge- fordert, die Beschuldigte 1 loszulassen und habe die beiden auseinandergezogen. Die Beschuldigte 1 habe der Beschuldigten 3 ans T-Shirt gegriffen, habe dieses zu fassen bekommen und daran gezogen. Sie habe die Beschuldigte 1 ange- schrien, sie solle den Platz verlassen und „verreisen“. Jetzt endlich habe die Be- schuldigte 1 den Ort mit ihrer Tochter verlassen. Als sie die Beschuldigte 1 ener- gisch aufgefordert habe, nach Hause zu gehen, sei diese auf ihrem Vorplatz, un- mittelbar bei der Treppe zur Hauseingangstüre gestanden. Sie könne nicht sagen, wo die Grundstücksgrenze verlaufe. Dieser Teil des Grundstücks sei nicht abge- trennt, er sei frei zugänglich. Die tätlichen Übergriffe hätten begonnen, als die Be- schuldigte 1 begonnen habe, sie wegzustossen. Dabei sei sie ein erstes Mal ge- gen den Briefkastenständer geprallt. Insgesamt sei sie ungefähr zehn bis fünf- zehn Mal von der Beschuldigten 1 weggestossen worden. Sie habe mit den Hän- den immer gegen ihre Brüste gestossen. Als sie die beiden Male gegen den Briefkastenständer geprallt sei, habe sie sie an den Oberarmen weggestossen. Sie selbst sei nur einmal gegen die Beschuldigte 1 tätlich geworden. Sie habe die Beschuldigte 1 einmal an beiden Oberarmen festgehalten, als sie den Eindruck gehabt habe, diese könnte F._____ angreifen. Sie habe diese schützen wollen. Die Beschuldigte 3 sei von der Beschuldigten 1 weggestossen worden und zwar derart, dass sie sie an den Oberarmen ungefähr vier bis fünf Mal gepackt und weggestossen habe. Zudem habe die Beschuldigte 3 einmal einen Kick gegen den Oberschenkel erhalten. Sie habe nur einen Tritt gesehen. Die Beschuldigte 3 sei gegenüber der Beschuldigten 1 tätlich geworden als sich die beiden Frauen auf dem Vorplatz gegenübergestanden und sich gegenseitig an den Oberarmen gepackt hätten. Die Beschuldigte 3 habe sich wehren wollen. Sie, die Beschuldig- te 2, sei dazwischen gegangen, habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, loszulas-

- 23 - sen und habe die beiden Frauen auseinandergezogen. Betreffend Verletzungen führte die Beschuldigte 2 aus, sie habe ein sichtbares Hämatom am rechten Un- terarm sowie Rötungen auf der rechten Brust erlitten. Am linken Ellenbogen und linken Arm habe sie starke Schmerzen gehabt. Dort hätten sich in den folgenden Tagen mehrere gut sichtbare Hämatome entwickelt. Da die Schmerzen im linken Arm nicht nachgelassen hätten, habe sie ungefähr vier Wochen nach dem Vorfall ihren Hausarzt aufgesucht. Sie habe am Dienstag nach dem Vorfall selber Fotos des betroffenen Arms erstellt (Urk. 5/2). Die Beschuldigte 1 sei während des Vor- falls nie gestürzt. Es sei auch keine andere Person gestürzt (Urk. 5/3). Am 27. Mai 2015 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme mit den Beschuldigten 1 und 2 durch. Dabei schilderte die Beschuldigte 2 mehr- heitlich den gleichen Ablauf des Vorfalls wie in ihren polizeilichen Einvernahmen. Ergänzend führte sie aus, dass, als die Beschuldigte 1 sie das erste Mal gegen den Briefkasten gestossen habe, sie mit dem Rücken gegen die Metallkante des Briefkastens gestossen sei. Als die Beschuldigte 1 sehr nahe zu F._____ hinge- standen sei, habe sie die Beschuldigte 1 an den Oberarmen nur gehalten. Nach- dem die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 gegen den Oberschenkel getreten ha- be, habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 mit ganzer Energie/Wut am Ober- arm gepackt. Sie, die Befragte, sei dann wieder dazwischen gegangen. Die Be- schuldigte 1 habe das T-Shirt der Beschuldigten 3 gepackt, das dann gerissen sei. Sie denke nicht, dass die Rötung am linken Oberarm der Beschuldigten 1 da- von stamme, dass sie sie festgehalten habe (Urk. 7/2). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme aller drei Beschuldigten vom 6. Juli 2016 machte die Beschuldigte 2 folgende Aussagen: Als sie die Beschuldigten 1 und 3 auseinandergezogen habe, sei es so gewesen, dass sie zur Beschuldig- ten 1 gegangen sei und sie an der rechten Seite am Oberarm und die Beschuldig- te 3 links am Oberarm gehalten und sie auseinandergenommen habe. Sie habe nicht mit Kraft auseinandergerissen, aber gehalten und es habe sich automatisch gelöst. Die Beschuldigte 1 habe mit der rechten Hand eine Bewegung gegen die Beschuldigte 3 gemacht, ihr das T-Shirt zerrissen und sie gekratzt. Sie habe ein wenig Kraft aufgewendet. Als die Beschuldigte 1 angefangen habe, sie herumzu-

- 24 - schubsen, habe diese sie an den Oberarmen gepackt und sie gegen den Brief- kasten gestossen. Sie sei an die Kante gestossen worden. Davon habe sie blaue Flecken am Rücken davongetragen. Die Beschuldigte 1 habe sie zweimal ge- packt und gegen den Briefkasten gestossen. Die Beschuldigte 1 habe permanent geschrien und beleidigt, vor allem habe sie die Beschuldigte 3 beleidigt. Sie habe auch die Beschuldigte 3 an den Oberschenkel gekickt, ob rechts oder links wisse sie nicht mehr. Als F._____ gekommen und stopp gerufen habe, sei die Beschul- digte 1 sofort mit Wut und Aggressivität ganz nahe vor ihr Gesicht hingegangen. Da sei sie dazwischen gegangen, habe die Beschuldigte 1 an den Oberarmen genommen und ihr gesagt, sie solle aufhören, kein Kind anfassen und "verreisen". Sie glaube, dass die Beschuldigte 1 sie dort das zweite Mal gepackt und gegen den Briefkasten geschlagen habe. Mehrmals habe die Beschuldigte 1 sie mit den Händen (nicht mit Fäusten) an ihren Brüsten weggestossen. Immer wieder habe sie die Beschuldigte 1 gebeten, zu gehen. Irgendwann habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 mit Anlauf gepackt. Sie sei dann dazwischen gegangen und habe die Beschuldigte 1 am Oberarm gehalten, die Beschuldigte 3 an der ande- ren Seite. Da habe sie wirklich geschrien, die Beschuldigte 1 soll aufhören. Die Beschuldigte 1 sei in ihrer Wut so schnell gewesen, dass sie auch im Haus drin- nen gewesen sei. Dort habe sie sie auch weggestossen und sie habe ihr wieder gesagt, sie soll jetzt einfach damit aufhören, weil ihr dies an den Brüsten weh täte. Das sei auch dort gewesen, als die Beschuldigte 1 ihr T-Shirt raufgezogen und gesagt habe, das seien Brüste und nicht das, was sie, die Beschuldigte 2, habe. Die Befragte habe wieder versucht, sie aus dem Haus zu bringen und ihr gesagt, sie solle gehen. Nach langem Hin und Her seien dann alle wieder aus dem Haus gegangen, sodass sie ihre Türe nicht habe schliessen können. Nach langem Hin und Her habe sie es geschafft, dass die Beschuldigte 1 zusammen mit ihrer Toch- ter gegangen sei (Urk. 7/3). Vor Vorinstanz führte die Beschuldigte 2 aus, die Beschuldigte 1 habe sie mehr- fach mit den Händen und nicht mit Fäusten gegen ihre Brust weggestossen. Sie selbst habe die Beschuldigte 1 nicht angefasst und sei ihr auch nicht zu nahe ge- kommen. Sie habe immer verbal gesagt, sie solle sich beruhigen und nach Hause gehen. Das Schubsen sei mehr eine tätliche Provokation gewesen. Die Beschul-

- 25 - digte 1 sei sehr laut gewesen, habe immer gelächelt und provoziert. Die in Urk. 11/4 sichtbaren Rötungen an ihren Brüsten würden vom Schubsen stammen. Als sich die Beschuldigte 1 F._____ genähert habe, habe sie die Beschuldigte 1 von vorne an den Oberarmen gehalten. Gepackt habe sie sie nicht. Es sei ein festhalten gewesen. Dann habe sie sie losgelassen. Es sei nicht so gewesen, dass die Beschuldigte 1 versucht habe, den Griff zu lösen und Schütteln nicht ge- reicht habe. Die Beschuldigte 1 habe die Beschuldigte 3 gepackt und geschüttelt. Die Beschuldigte 3 habe sich erfolgreich befreien können. Die Beschuldigte 1 ha- be dann mit der Hand ausgeschlagen, wobei das T-Shirt zerrissen sei und die Beschuldigte 3 einen Kratzer beim Schlüsselbein erlitten habe. Die Beschuldigte 1 habe Anlauf genommen und sei in Richtung Beschuldigte 3 gerannt und habe sie an den Oberarmen gepackt. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 nicht ge- halten. Die Befragte sei dann dazwischen gegangen und habe die Beschuldig- ten 1 und 3 am Oberarm gehalten, rechts die Beschuldigte 1 und links die Be- schuldigte 3. Der Beschuldigten 3 habe sie gesagt, sie solle loslassen und gehen. Der Beschuldigten 1 habe sie gesagt, sie solle aufhören und gehen. Dann habe die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und vom Vorplatz weggezogen. Die Beschuldigte 3 habe sich einfach wehren müssen, da die Be- schuldigte 1 jedes Mal wie eine Furie wieder gekommen sei. Sie hätten versucht, Abstand zu halten. Die Befragte sei dann dazwischen gegangen und habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, die Beschuldigte 1 nicht anzufassen und loszulas- sen. Dann habe sie die beiden mit je einer Hand gehalten. Es sei das zweite Mal gewesen, dass sie die Beschuldigte 1 angefasst habe. Es sei ein Halten gewe- sen. Sie habe beide nicht so gehalten, dass sie sich hätten schütteln müssen. Sie und die Beschuldigte 3 hätten die Beschuldigte 1 nicht gleichzeitig festgehalten. Nach diesen zwei Malen habe sie die Beschuldigte 1 nicht mehr angefasst. Es sei richtig, dass nachdem die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 losgelassen habe, diese sie mit den Füssen getreten und ihr T-Shirt zerrissen hat. Die Befragte habe nicht beobachtet, dass die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 am Oberarm festge- halten habe. Durch den Stoss gegen den Briefkasten sei sie am Rücken beim Schulterblatt leicht blau und dann leicht rot gewesen, wie eine Beule. Schmerzhaft sei es die ersten paar Tage gewesen, von den Bewegungen her. Als sie zwei Ta-

- 26 - ge später in die Ferien gefahren sei, habe sie es schon gespürt. Sie habe sich je- doch in keiner Weise eingeschränkt gefühlt. Im Verlaufe der Auseinandersetzung habe sie durch ein eingerissenes Häutchen am Nagel leicht geblutet (Urk. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte 2 aus, am besagten Freitag sei die Beschuldigte 3 zu ihr gekommen und hätte ihr gesagt, dass die Kinder ein „Zeug“ miteinander hätten. Sie hätte daraufhin die Beschuldigte 1 an- gerufen und gesagt, dass die Kinder Probleme miteinander hätten. Sie solle das doch in den Ferien mit ihren Töchtern besprechen, die Befragte werde es mit ih- rem Sohn besprechen und die Beschuldigte 3 mit ihrer Tochter. Später am Nachmittag sei dann die Beschuldigte 1 bei ihr aufgetaucht. Sie habe eine Türe mit Fenster und sie habe gehört, wie jemand an das Glas gehämmert und sturm geklingelt habe. Sie habe zuerst gedacht, vielleicht seien es die Kinder. Es sei aber weiter gegangen und der Hund habe gebellt. Dann sei sie runter gegangen und habe die Beschuldigte 1 vor der Türe gesehen. Diese sei ziemlich nervös gewesen. Die Befragte habe die Türe aufgemacht. Die Beschuldigte 1 sei ziem- lich tänzelnd vor der Türe gestanden und habe Kaffee mit ihr trinken wollen. Die Befragte habe nicht gewollt. Sie habe die Beschuldigte 1 beruhigt und habe ihr gesagt, sie solle das doch mit ihren Kindern besprechen. Die Beschuldigte 1 habe dann die Adresse der Beschuldigten 3 gewollt. Die Befragte habe die Adresse nicht herausgeben wollen. In diesem Moment sei die Beschuldigte 3 gekommen und habe ihr zugerufen, ob sie Hilfe brauche, was sie verneint habe. Dann habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 gesehen, sei seitlich zu ihr hingetänzelt und habe etwas von Kaffee trinken gesagt. Sie hätten dann versucht, die Beschuldig- te 1 zu beruhigen. Die Beschuldigte 1 habe dann L._____, die kleine Tochter der Beschuldigten 3, am Arm genommen. Dann habe die Beschuldigte 3 gesagt, jetzt sei fertig. Dann sei die Beschuldigte 1 beleidigend geworden. Es stimme nicht, dass die Befragte die Beschuldigte 1 zusammen mit der Beschuldigten 3 gehalten habe. Die Befragte habe die Beschuldigte 1 nur ein einziges Mal gehalten. Das sei dann gewesen, als ihre Tochter mit ihrer Kollegin F._____ gekommen sei und F._____ ganz laut stopp gerufen habe. Da sei die Beschuldigte 1 wirklich ganz nahe vor F._____ gestanden. Die Befragte sei dann dazwischen, sei vor die Be- schuldigte 1 gestanden und habe sie mit beiden Händen rechts und links an den

- 27 - Oberarmen gehalten. Die Beschuldigte 3 sei in diesem Moment mit den Kindern ein paar Meter entfernt gestanden. Die Befragte habe der Beschuldigten 1 gesagt, jetzt sei fertig, sie dürfe kein Kind anfassen und solle nun einfach nach Hause ge- hen. Das habe die Beschuldigte 1 dann nicht gemacht. Die Beschuldigte 1 habe sie gepackt und Richtung Briefkasten „getätscht“. Die Befragte habe sich hinten am Rücken angeschlagen. Es habe einfach weh getan. Die Beschuldigte 1 habe weiterhin umhergeschrien, sei herumgetänzelt, habe Beleidigungen ausgestossen und habe einfach nicht gehen wollen. Einmal habe die Befragte alle Kinder mit Hund ins Haus gebracht. Die Beschuldigte 1 sei aber so schnell gewesen, oder die Befragte zu langsam, dass die Beschuldigte 1 etwa zwei Meter in ihr Haus ge- kommen sei. Die Befragte habe der Beschuldigten 1 gesagt, sie solle sofort raus- gehen und sie habe ihr gesagt, dass sie ihr weh tue. Die Beschuldigte 1 habe sie ja permanent weggeschupst. Sie habe die Befragte immer Richtung Brüste ge- schupst. Die Befragte habe ihr gesagt, dass ihr das weh tue und sie damit aufhö- ren solle. Dann habe die Beschuldigte 1 das T-Shirt heruntergezogen und gesagt, das seien Brüste und nicht das, was sie habe. Die Befragte habe der Beschuldig- ten 1 gesagt, sie solle nun einfach gehen. Irgendwann sei die Beschuldigte 1 ge- gangen. Dummerweise seien auch der Hund der Befragten und die Kinder wieder raus. Dann seien sie alle wieder vor ihrem Haus gestanden und sie habe der Be- schuldigten 1 immer wieder gesagt, sie solle gehen. Die Beschuldigte 3 habe der Beschuldigten 1 auch gesagt, es sei nun fertig. Und der Sohn der Befragten, J._____, sei in der Zwischenzeit auch herausgekommen, habe geweint und laut gesagt, jetzt sei fertig. Die Beschuldigte 1 habe dann versucht, die Beschuldigte 3 zu halten. Sie habe sie aber nicht erwischt, sondern nur das T-Shirt. Dieses sei zerrissen und es habe einen Kratzer bei der Beschuldigten 3 gegeben. J._____ habe die Beschuldigte 1 nicht angefasst bzw. umgeschupst. Der Hund sei ge- kommen und die Befragte habe zu J._____ gesagt, er solle den Hund nehmen und mit ihm rein gehen. Sie habe gesehen, dass die Beschuldigte 1 die Beschul- digte 3 in Richtung Oberschenkel getreten habe. Sie könne nicht mehr sagen, ob einmal oder mehrmals, aber einen Tritt habe sie gesehen. Die Befragte habe dann ihrem Sohn noch gesagt, er solle seinen Vater holen gehen. Er hätte den Vater aber nicht gefunden. In dieser Zeit habe sie der Beschuldigten immer wie-

- 28 - der gesagt, sie solle gehen. Irgendwann sei die Beschuldigte 1 dann zusammen mit ihrer Tochter gegangen (Prot. II S. 22 ff.).

5. Aussagen der Beschuldigten 3 Die Beschuldigte 3 wurde am 10. September 2014 durch die Polizei einvernom- men. Dabei führte sie aus, sie sei um ca. 17.30/17.40 Uhr auf der D._____- Strasse in Richtung des Hauses der Beschuldigten 2 gegangen, um ihren eigenen Hauseingang zu erreichen. Die Beschuldigte 2 sei in der offenen Türe ihres Hau- ses gestanden und die Beschuldigte 1 unterhalb der dortigen Treppe auf dem Vorplatz. Sie habe der Beschuldigten 2 von weitem zugerufen, ob alles in Ord- nung sei. Noch bevor ihr die Beschuldigte 2 habe antworten können, sei die Be- schuldigte 1 zu ihr hingekommen. Die Beschuldigte 1 habe ihrer Tochter, welche sie begleitet habe, an den Oberarm gegriffen und versucht, sie zur Seite zu zie- hen. Sie - die Befragte - habe zur Beschuldigten 1 gesagt, sie solle ihre Tochter loslassen. Die Beschuldigte 2 habe ihr zugerufen, sie solle die Tochter bei ihr ins Haus bringen. Sie habe darauf ihre Tochter in die Wohnküche der Beschuldigten 2 begleitet. Als sie dort angekommen seien, hätten auch bereits die Beschuldigten 1 und 2 den Korridor bzw. die dortige Wohnküche betreten. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 ihrer Wahrnehmung nach weder zum Eintreten in das Haus noch zum Verweilen im Freien aufgefordert. Sie sei ihnen unaufgefordert ins Haus gefolgt. Die Beschuldigte 1 habe begonnen, wirre Sachen zu reden. Die Be- schuldigte 1 habe zur Beschuldigten 2 gesagt, sie sei keine richtige Frau. Sie, die Beschuldigte 1, sei eine richtige Frau. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 1 ihr Sweatshirt nach unten gezogen, um der Beschuldigten 2 zu beweisen, dass sie Brüste habe. Schon kurz nach dem Eintreten ins Haus habe die Beschuldigte 1 zudem begonnen, die Beschuldigte 2 mit beiden Händen gegen die Brüste zu trommeln. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 mehrfach aufgefordert, ihr Haus zu verlassen. Die ganze Sache habe sich in der Folge mehr und mehr in Richtung Hauseingangstüre verschoben. Die Beschuldigte 1 habe der Beschul- digten 2 gegen die Brüste geschlagen und sie gleichzeitig auch von sich weg- gestossen. Die Beschuldigte 2 habe versucht, die Beschuldigte 1 in Richtung Hauseingangstüre zu drängen. Sie habe die Beschuldigte 1 mehrfach aufgefor-

- 29 - dert, das Haus zu verlassen. Schliesslich seien sie drei Frauen auf dem Vorplatz unterhalb der Treppe vor der Hauseingangstüre im Freien gestanden. I._____ und F._____ seien dann zur Auseinandersetzung hinzugekommen. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 gefragt, wie sie derart aggressiv vor den Kindern auf- treten könne. Die Antwort der Beschuldigten 1 sei gewesen, wie wir beweisen könnten, dass dies ihr Kind sei; ob wir denn eine DNA-Probe hätten. Sie, die Be- schuldigte 3 habe die Tochter der Beschuldigten 1 gefragt, ob dies alles nötig sei. Ob sie denn nicht versuchen könnten, in der Schule miteinander auszukommen. Das Mädchen habe nur geantwortet: "Nein, jetzt erst recht nicht." Darauf habe sich die Beschuldigte 1 an sie (Beschuldigte 3) gewandt und gesagt, da sie ja Drogen nehme, solle sie sich den nächsten Schuss setzen. Es sei Zeit dafür. Sie, die Befragte habe zu lachen begonnen, worauf die Beschuldigte 1 sie mit den Händen weggestossen habe. Da sie beim Blumentopf fast gestürzt sei, sei ihr die Beschuldigte 2 zu Hilfe gekommen. Diese habe sich zwischen sie und die Be- schuldigte 1 gestellt. Darauf habe die Beschuldigte 1 wiederum mit den Händen auf den Brustbereich bzw. die Brüste der Beschuldigten 2 geschlagen. Zudem habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 weggestossen, wodurch die Beschul- digte 2 gegen den Briefkastenständer geprallt sei. Darauf habe sie, die Beschul- digte 3, die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und sie vom Vorplatz weg in Richtung des Einstellschuppens gezogen. Dies habe sie getan, weil sie sich und die anwesenden Kinder durch die Beschuldigte 1 bedroht gefühlt habe. Die Be- schuldigte 2 sei dazwischen gekommen und habe sie aufgefordert, die Beschul- digte 1 nicht anzufassen und sie wieder loszulassen. Nachdem sie die Beschul- digte 1 losgelassen habe, habe diese sie vier oder fünf Mal mit beiden Füssen gegen den Oberschenkel getreten. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 1 nach ih- rem T-Shirt gegriffen, welches sie zu fassen bekam und schliesslich im Gerangel zerrissen habe. Irgendwann habe die Beschuldigte 1 von ihr abgelassen und sei weggegangen. Irgendwann sei es noch zu einem Zusammentreffen zwischen der Beschuldigten 1 und F._____ gekommen. Sie wisse nur noch, dass diese beiden sehr nahe beieinander gestanden seien und die Beschuldigte 2 zur Beschuldigten 1 gesagt habe, sie solle kein Kind anfassen. Die Beschuldigte 2 habe die Be- schuldigte 1 mehrfach sowohl auf dem Vorplatz im Freien als auch im Innern des

- 30 - Hauses aufgefordert, nach Hause zu gehen bzw. das Grundstück zu verlassen. Sie wisse nicht, wo auf dem Vorplatz die Grundstücksgrenze verlaufe. Es habe dort keinen Zaun oder dergleichen, sondern sei frei zugänglich. Auf die Aufforde- rungen der Beschuldigten 2 habe die Beschuldigte 1 nicht reagiert, obwohl sie je- derzeit in der Lage gewesen sei, das Haus zu verlassen. Die Beschuldigte 2 sei gegenüber der Beschuldigten 1 nie tätlich geworden. Beim Vorfall habe sie, die Befragte, Kratzer am Decolté sowie Hämatome an beiden Beinen erlitten. Die Hämatome hätten sich erst einige Tage später richtig ausgebildet (Urk. 6). Am 27. Mai 2015 wurde eine Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschul- digten 1 und 3 bei der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Die Beschuldigte 3 führte dabei aus, sie habe gesehen, wie die Beschuldigte 1 vor dem Haus der Beschul- digten 2 gestanden sei. Aufgrund der Lautstärke und der Gestik habe sie nachge- fragt, ob alles in Ordnung sei, worauf die Beschuldigte 1 zu ihr und ihrer Tochter gekommen sei und ihre Tochter am Arm gehalten habe. Sie, die Befragte, habe die Beschuldigte 1 aufgefordert, ihre Tochter loszulassen. Die Beschuldigte 2 ha- be sie und ihre Tochter ins Haus gebeten. Die Beschuldigte 1 sei ihnen unaufge- fordert gefolgt und habe ebenfalls das Haus der Beschuldigten 2 betreten. Es sei dann ein Wortwechsel entstanden und die Beschuldigte 1 sei zusehend aggressi- ver geworden. Die Beschuldigte 1 habe mit den Fäusten mehrmals auf die Be- schuldigte 2 eingeschlagen, woraufhin die Beschuldigte 2 und sie das Haus wie- der verlassen hätten, gefolgt von der Beschuldigten 1 und deren Tochter. Draussen seien I._____ und F._____ dazugekommen. Es sei ein weiterer Wort- wechsel mit Anschuldigungen und Handgreiflichkeiten seitens der Beschuldigten 1 erfolgt. J._____ sei dazugekommen und habe angefangen zu schreien. Er sei sehr nervös und aufgebracht gewesen. Um die Beschuldigte 1 zu beruhigen, ha- be sie sie an der Schulter berührt, worauf die Beschuldigte 1 sie mehrmals mit den Füssen in die Beine und in die Oberschenkel getreten habe. Es seien drei bis vier Tritte gewesen. Zudem habe die Beschuldigte 1 ihr das T-Shirt vom Leib ge- rissen. Dann habe die Beschuldigte 1 abgelassen und sei mit ihrer Tochter Rich- tung …weg gerannt. Sie denke nicht, dass sie der Beschuldigten 1 eine Verlet- zung am linken Oberarm zugefügt habe. Sie habe sie gehalten, um sich selber zu schützen. Sie habe ihr keine Gewalt zugefügt. Sie wisse nicht, woher die Verlet-

- 31 - zung der Beschuldigten 1 am rechten Knie stamme. Vielleicht von den Tritten, die sie ihr ausgeteilt habe. Von den Tritten der Beschuldigten 1 habe sie grosse Hä- matome am linken Oberschenkel und grosse Blutergüsse am rechten Oberschen- kel davongetragen. Weitere Tätlichkeiten seitens der Beschuldigten 1 habe es ihr gegenüber nicht gegeben. Vor den Tritten habe die Beschuldigte 1 noch ge- schubst. Es habe ein Handgemenge gegeben. Das sei gegen die Blumen beim Hauseingang gewesen. Daraus hätten keine Verletzungen resultiert. Die Be- schuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 mehrmals sehr klar und deutlich aufgefor- dert, das Haus zu verlassen. Die Beschuldigte 1 habe trotzdem während drei bis vier Minuten das Haus nicht verlassen, bis sie alle zusammen das Haus verlassen hätten. Draussen habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 mehrmals mit bei- den Händen gegen den Oberkörper gestossen. Einmal habe sie sie gegen den Briefkasten gestossen. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 nicht an den Oberarmen festgehalten und geschüttelt. Auch stimme es nicht, dass sie und die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 je an einem Arm festgehalten hätten und diese sich habe befreien müssen (Urk. 7/1). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme aller drei Beschuldigten vom 6. Juli 2016 führte die Beschuldigte 3 aus, J._____ habe niemanden angefasst. Es sei auch während des ganzen Vorfalls niemand gestürzt. Sie habe nie jemanden am Boden liegen sehen. Die Beschuldigte 2 sei dazwischen gegangen, weil die Be- schuldigte 1 sie angegriffen, gekickt und ihr die Kleider vom Leib gerissen habe. Dann habe die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 an einem Oberarm mit der Hand gehalten und sie selbst habe sie auf der anderen Seite am Oberarm mit der Hand gehalten. Dann seien sie auseinander gegangen. Der ganze Vorfall liege einige Zeit zurück und Vieles wisse sie nicht mehr. Sie sei von der Beschuldigten 1 angegriffen worden. Sie sei von ihr zwei drei Mal gegen den Oberschenkel ge- kickt worden und habe Hämatome und blaue Flecken. Zudem sei sie vor den Kin- dern als Drogensüchtige beschimpft worden (Urk. 7/3). Vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte 3 aus, es sei richtig, dass es auch mit ihrer Beteiligung zu einem lautstarken Hin und Her am 11. Juli 2014 gekommen sei. Sie habe Blutergüsse an den Beinen davongetragen. Es habe ein paar Tage weh

- 32 - getan. Sie habe am nächsten Tag bei der Polizei angerufen und gesagt, dass die Blutergüsse doch massiv seien. Die Polizei habe ihr gesagt, sie solle sich dies vom Arzt protokollieren lassen. Von sich aus wäre sie nicht zum Arzt gegangen. Sie sei auch nicht arbeitsunfähig gewesen oder hätte ihre Kinder nicht betreuen können. Man habe die Hämatome nicht längere Zeit deutlich gesehen und sie ha- be sich auch nicht in ihrer Lebensführung eingeschränkt gefühlt. An besagtem Tag sei sie vom Joggen zurückgekommen und habe ihre Tochter abgeholt. Sie habe dann die Beschuldigten 1 und 2 gesehen und weil es laut gewesen sei, ha- be sie die Beschuldigte 2 gefragt, ob sie Hilfe benötige. Sie sei auf der Strasse stehengeblieben und die Beschuldigte 1 sei auf sie zugelaufen. Daraufhin habe es den ersten Wortwechsel gegeben. Die Beschuldigte 2 habe dann gesagt, sie sollen ins Haus gehen und die Beschuldigte 1 sei auch mit ins Haus gekommen. Sie habe gesehen, wie die Beschuldigte 1 mit den flachen Händen mehrfach ge- gen die Brust gestossen habe. Das erste Mal sei es im Hauseingang gewesen. Draussen sei es dann weitergegangen. Dies sei eine tätliche Provokation gewe- sen. Als dann F._____ gekommen und sich die Beschuldigte 1 dieser genähert habe, habe die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 an den Oberarmen gehalten, um sie von F._____ wegzubekommen. Ein Ziehen sei nicht nötig gewesen. Die Beschuldigte 2 sei dann von der Beschuldigten 1 gestossen worden, sodass sie mit dem Rücken gegen den Briefkasten gefallen sei. Sie glaube, sie selbst sei schon involviert gewesen. Sie hätten die Beschuldigte 1 mehrmals aufgefordert, nach Hause zu gehen und das Grundstück zu verlassen. Als die Beschuldigte 1 auf sie losgegangen sei, sei es das erste Mal physisch geworden. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, dass sie von der Beschuldigten 1 weggestossen wor- den sei. Auf dem Vorplatz sei die Beschuldigte 1 zwischen ihr und der Beschul- digten 2 hin und her gegangen. Es sei keine ruhige Diskussion gewesen. Die Be- schuldigte 1 habe Äusserungen und Gesten ihnen gegenüber gemacht. Irgend- wann habe die Beschuldigte 1 sie festgehalten und sie habe sie dann auch gehal- ten, aber mehr, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren. Das sei gewesen als dann die Beschuldigte 2 dazwischen gekommen sei. Sie, die Befragte, habe die Beschuldigte 1 dann an den Oberarmen gehalten. Die Beschuldigte 2 habe dann gesagt, wir würden die Beschuldigte 1 nicht anfassen und sie in Ruhe lassen. Da-

- 33 - raufhin habe sie die Beschuldigte 1 losgelassen und diese habe ihr vier bis fünf Mal mit den Füssen gegen die Oberschenkel getreten und ihr T-Shirt zerrissen. Sie sei sich nicht bewusst, dass die Beschuldigte 1 durch ihr Festhalten einen Bluterguss am linken Oberarm erlitten habe. Sie könne das ausschliessen. Sie habe die Beschuldigte 1 auch nicht gleichzeitig mit der Beschuldigten 2 festgehal- ten. Nach den Briefkästen habe die Beschuldigte 1 sie an den Oberarmen festge- halten und sie habe die Beschuldigte 1 auch an den Oberarmen gehalten. Das sei der Moment gewesen, als die Beschuldigte 2 dazwischen gekommen sei (Urk. 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte 3 aus, Sie sei Jog- gen gewesen und habe danach ihre Tochter abgeholt und sei auf dem Nachhau- seweg gewesen. Dort habe Sie die Beschuldigte 1 und 2 gesehen. Es sei laut gewesen und sie habe gefragt, ob sie helfen könne und ob alles in Ordnung sei. Die Beschuldigte 1 sei dann gerade auf sie zugekommen und habe ihre Tochter angefasst, was die Befragte und auch ihre Tochter nicht mögen würden. Die Be- fragte habe der Beschuldigten 1 dann gesagt, sie solle ihre Tochter in Ruhe las- sen und nicht anfassen. Da sei die Beschuldigte 1 aggressiv und wütend gewor- den und habe mit Beschimpfungen angefangen. Das ganze habe sich vor das Haus der Beschuldigten 3 verlagert. Sie hätten dann versucht, die Kinder und den Hund reinzubringen. Die Beschuldigte 1 sei aber hinterher gekommen und es sei drinnen zwei bis drei Minuten weitergegangen. Die Beschuldigte 1 habe im Haus geschimpft, habe ihr unter anderem gesagt, sie sei drogensüchtig, und habe der Beschuldigten 2 gegen die Brüste gehauen. Nachher, als sie wieder draussen gewesen seien, habe sie die Beschuldigte 1 an den Oberarmen gehalten, weil sie sonst nach hinten gefallen wäre, als die Beschuldigte 1 sie gekickt habe. Die Be- schuldigte 1 habe sie zwei oder drei Mal getreten. Zuvor sei es auch schon einmal zu einem Gerangel zwischen der Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 vor dem Briefkasten gekommen. Das sei dann gewesen, als F._____ stopp gerufen habe. Die Beschuldigte 1 sei dort ganz nahe zu F._____ hin und die Beschuldigte 2 sei dazwischen gegangen. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 gehal- ten. Letztere sei aggressiv gewesen, habe sich gewehrt, geschüttelt. Die Be- schuldigte 1 habe die Beschuldigte 2 dann gegen den Briefkasten geschupst. Das

- 34 - habe sie gesehen. Die Befragte habe die Beschuldigte 1 nie gleichzeitig mit der Beschuldigten 2 festgehalten (Prot. II S. 28 ff.).

6. Aussagen von F._____ Am 4. September 2014 wurde F._____ von der Kantonspolizei einvernommen und führte dabei Folgendes aus: Die Beschuldigte 3 sei eine Bekannte aus dem Dorf. I._____ sei eine langjährige Freundin. Die Beschuldigte 2 sei eine gute Be- kannte. Die Beschuldigte 1 kenne sie nicht. An besagtem Abend sei sie mit I._____ an der Bushaltestelle gestanden als J._____ vorbeigerannt sei und ge- sagt habe, dass die Frau dort sei und die Mutter schlage. Sie und I._____ seien zum Ort des Geschehens gegangen. Dort seien die Beschuldigten 1 bis 3 ge- standen. Es sei laut gewesen. Die Beschuldigte 2 sei relativ nahe bei der Be- schuldigten 1 gestanden. Sie - die Befragte - habe sich zu den beiden Frauen be- geben und relativ laut gerufen, es sei nun fertig, stopp. Die Beschuldigte 1 habe sich sofort zu ihr gewandt und sei ihr sehr nahe gekommen. Sie sei sehr nahe an ihr Gesicht gekommen. Im gleichen Moment habe sich die Beschuldigte 2 zwi- schen sie und die Beschuldigte 1 gestellt. Die Beschuldigte 2 habe die Beschul- digte 1 mehrfach aufgefordert, ihr Grundstück zu verlassen und nach Hause zu gehen. Die Beschuldigte 1 habe dann die Beschuldigte 2 provoziert, indem sie mehrfach einen Kussmund geformt und dieser auf Distanz Küsschen zugeschickt habe. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 1 ihr Gesäss in Richtung der Beschul- digten 2 gedreht und mit der flachen Hand darauf geschlagen. An den richtigen Ablauf der weiteren Ereignisse könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse noch, dass die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 an den Oberarmen gepackt und gegen den Briefkasten bzw. den dortigen Ständer gestossen habe. Darauf habe die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 an den Oberarmen gepackt und sie von der Beschuldigten 2 weggezogen. Beide Frauen seien im Gerangel über das Kies- /Steinbeet gestolpert. Nachher sei das T-Shirt der Beschuldigten 3 beschädigt gewesen. Dort habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 an den Oberarmen herumgerissen. Nachdem die beiden Frauen sich wieder losgelassen hätten, ha- be die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 erneut aufgefordert, aufzuhören und nach Hause zu gehen. Die Beschuldigte 1 habe sich immer nur auf dem Vorplatz

- 35 - vor dem Hauseingang und auf dem Weg, welcher am dortigen Einstellschuppen vorbeiführt, aufgehalten. Im Haus oder auf der Treppe habe sie sich nie befunden. Dieser Bereich sei nicht abgegrenzt, jedoch frei zugänglich. Die Beschuldigte 2 habe die Beschuldigte 1 mehrfach immer wieder zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert. Die Beschuldigte 1 sei diesen Aufforderungen recht lange nicht nachgekommen. Dabei wäre die Beschuldigte 1 jedoch in der Lage gewesen. Sie hätte jederzeit gehen können, habe aber nicht gewollt. Gemäss ihren Wahrneh- mungen sei die Beschuldigte 1 zuerst tätlich geworden, als sie die Beschuldigte 2 an den Oberarmen festhielt und gegen den Briefkasten gestossen habe. Im Laufe des Geschehens habe die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 einmal an den Oberarmen gepackt. Die Auseinandersetzung habe nur zwischen den Beschuldig- ten 1 bis 3 stattgefunden. An Verletzungen habe sie lediglich Kratzspuren auf dem Decolté der Beschuldigten 2 festgestellt (Urk. 8/5). Am 14. Juli 2015 wurde F._____ als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft einver- nommen. Dabei bestätigte sie ihre bei der Polizei gemachten Ausführungen und fügte an, dass die Beschuldigte 2 nach dem Vorfall an einem Daumen beim Nagel geblutet habe. Die Beschuldigte 1 habe sie nicht stürzen sehen (Urk. 8/7). Am 6. Juli 2016 wurde F._____ nochmals durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen, wobei sie ihre bisherigen Ausführungen bestätigte, soweit sie sich noch daran erinnern konnte. Zudem sagte sie aus, die Beschuldigte 1 habe die Beschuldigte 2 gegen den Briefkasten geschubst. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht erkennen können, ob sich die Beschuldigte 2 dabei verletzt habe. Später habe sie gesehen, dass die Beschuldigte 2 am Finger geblutet habe. Sie könne jedoch nicht sagen, ob es vom Sturz gegen den Briefkasten hergerührt habe. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 vom Grundstück wegführen wollen. Dann habe die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 gepackt und sei dabei selber fast um- gestürzt. Die Beschuldigte 1 habe die Beschuldigte 3 festgehalten und dann habe es einen Bordstein gehabt. Über diesen sei die Beschuldigte 1 fast selber ge- stürzt. Am Schluss, als die Beschuldigte 1 gegangen sei, habe sie - die Befragte - gesehen, dass die Beschuldigte 2 an einem Daumen geblutet und Kratzer auf der Brust gehabt habe. Das T-Shirt der Beschuldigten 3 sei zerrissen gewesen und

- 36 - diese habe ebenfalls Kratzer im Brustbereich gehabt. Bei der Beschuldigten 1 ha- be sie keine Verletzungen gesehen (Urk. 8/10).

7. Aussagen von G._____ G._____ wurde am 21. Oktober 2014 durch die Kantonspolizei Zürich einver- nommen. Dabei führte er aus, er kenne die Beteiligten nicht. Er wisse nur, dass es sich bei der Beschuldigten 2 um seine Nachbarin handle. Er sei zusammen mit seiner Frau in der Küche gestanden, als er unvermittelt einen Lärm von draussen wahrgenommen habe. Er sei dann nach draussen vor die Haustüre gegangen und habe gesehen, wie die Beschuldigte 2 mit einer anderen Frau - vom Ausse- hen dürfte es sich um eine Asiatin gehandelt haben - lautstark am Streiten gewe- sen sei. Es seien auch Kinder/Jugendliche dort gestanden, welche ebenfalls ver- bal gestritten hätten. Die Bewegungen der beteiligten Personen hätten auf ihn sehr hektisch gewirkt. Es könne daher auch sein, dass die eine oder andere Per- son auf das Gegenüber eingewirkt habe, indem sie diese gestossen habe; er sei sich jedoch nicht sicher. Es könne auch sein - und hier sei er sich nicht absolut si- cher - dass die ihm unbekannte Frau ein Kind am Arm gefasst habe. Die Be- schuldigte 2 habe noch etwas wie sie werde die Polizei rufen gesagt. Kurz darauf habe die ihm unbekannte Frau zusammen mit einem Jugendlichen den Ort ver- lassen und die Beschuldigte 2 habe sich ins Haus begeben. Hätte er irgendwel- che ernsthaften Handgreiflichkeiten wahrgenommen, hätte er vermutlich schon versucht, schlichtend einzugreifen. Da sich die Situation aber aufgelöst habe, ha- be er sich wieder zurück in sein Haus begeben. Erwähnen könne er noch, dass die Beschuldigte 2 mehrmals gesagt habe, sie sollten endlich gehen. Die Perso- nen hätten sich vor der Haustüre der Beschuldigten 2 aufgehalten. Auf Nachfrage ergänzte er, dass die Leute ganz klar verbal gestritten hätten. Er habe auch hekti- sche Bewegungen wahrgenommen. Dabei könne es durchaus sein, dass Einwir- kungen auf das Gegenüber wie z.B. stossen oder schubsen erfolgt seien. Er kön- ne heute aber nicht konkret sagen, welche Person in welcher Art auf das Gegen- über eingewirkt habe. Er habe nicht gesehen, dass jemand zu Boden gestürzt sei. Eine körperliche Einwirkung seitens eines Sohnes der Beschuldigten 2 habe er nicht sehen können. Konkret habe er kein Schubsen oder Stossen zwischen der

- 37 - Beschuldigten 2 und der asiatischen Frau gesehen. Auch ein Treten zwischen den Personen habe er nicht gesehen. Vermutlich habe er nur den Schluss der Auseinandersetzung mitbekommen (Urk. 8/8). Am 14. Juli 2015 wurde G._____ als Zeuge einvernommen. Dabei bestätigte er seine bei der Polizei gemachten Aussagen und fügte an, er habe die Beschuldig- te 2 mit einer anderen Frau streiten gehört und die Beschuldigte 2 habe die ande- re Frau aufgefordert, das Grundstück zu verlassen. Anfangs seien die beiden Frauen noch am Hauseingang der Beschuldigten 2 gewesen. Dann habe die Be- schuldigte 2 die Frau aufgefordert, wegzugehen und sei mit ihr noch mitgegan- gen. Am Schluss habe diese Person der Anweisung der Beschuldigten 2 Folge geleistet. Weitere erwachsenen Personen habe er keine gesehen. Er glaube je- doch, dass er erst am Schluss des Streites nach draussen gegangen sei; das Gröbste sei schon vorbei gewesen. Er habe gesehen, wie die ihm unbekannte Frau in Richtung der Beschuldigten 2 gegangen sei. Die Beschuldigte 2 sei auch mit lautem Ton auf die unbekannte Frau zugegangen. Sie hätten in lautem Ton miteinander gesprochen. Dann habe die Beschuldigte 2 die andere Frau aufge- fordert, zu gehen. Die unbekannte Frau sei nicht gerade gegangen; sie habe noch ein bisschen diskutiert und sei dann gegangen. Er habe nicht gesehen, ob die beiden Personen gegeneinander tätlich geworden seien (Urk. 8/9).

8. Weitere Beweismittel 8.1 Als ärztlicher Befund über die Verletzungen der Beschuldigten 1 reichte ihr Arzt ein Arztzeugnis vom 3. Oktober 2014 ins Recht. Danach steht sie seit dem

12. August 2014 in ärztlicher Behandlung. Gemäss Angaben der Patientin sei diese am 11. Juli 2014 bei einer Auseinandersetzung mit mehreren Personen auf den Boden gestossen worden und habe angeblich ihr rechtes Knie verletzt. Seit drei bis vier Tagen klage sie über stechende Schmerzen im Bereich der Knie- scheibe rechts. Über der Patella rechts befinde sich eine Rötung mit Durchmesser von ca. 0,5 cm. Es liege kein Erguss und keine Instabilität vor. Der Umfang sei gegenüber links 1 cm grösser. Der Röntgenbefund sei in Bezug auf die Knochen unauffällig (Urk. 9/4). Zudem befinden sich zwei Fotos bei den Akten, welche of- fenbar vom Partner der Beschuldigten 1 am 12. Juli 2014 erstellt worden sind. Da-

- 38 - rauf ist eine Rötung am linken Oberarm sichtbar. Auf der Foto des rechten Knies ist oberhalb der Kniescheibe eine kleine Verfärbung sichtbar (Urk. 9/6). 8.2 Gemäss Arztbericht vom 17. Dezember 2014 hat die Beschuldigte 2 den Arzt erstmals am 8. August 2014 aufgesucht. Sie habe erzählt, sie sei an beiden Ar- men gepackt und mit dem Rücken gegen Briefkästen gedrückt worden. Zudem sei auf sie eingeschlagen worden. Sie habe diverse Blutergüsse gehabt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung, also vier Wochen nach dem Ereignis, seien keine Blutergüsse mehr sichtbar gewesen. Es habe noch eine Druckschmerzhaftigkeit über der Aussenseite des linken Ellbogens bestanden. Weitere objektive Befunde hätten sich nicht mehr nachweisen lassen (Urk. 11/7). Zudem erstellte die Kan- tonspolizei Zürich am 11. Juli 2014, 19.45 Uhr, drei Fotos der Verletzungen der Beschuldigten 2. Darauf sind zwei Rötungen am rechten Unterarm und auf der linken Brust sichtbar (Urk. 11/4). 8.3 Gemäss Arztbericht vom 16. Dezember 2014 erfolgte durch die Beschuldig- te 3 eine einmalige Konsultation, welche am 15. Juli 2014 stattgefunden hat. Da- bei seien grosse Hämatome am Oberschenkel links an der Vorder- und Rückseite festgestellt worden. Ebenfalls hätten grosse Blutergüsse am rechten Oberschen- kel bestanden. Diese Verletzungen hätten die Patientin sicher während zwei Wo- chen beeinträchtigt (Urk. 10/8). Zudem erstellte die Kantonspolizei Zürich am

11. Juli 2014, 19.45 Uhr, zwei Fotos, welche einen Kratzer und eine Rötung beim linken Schlüsselbein der Beschuldigten 3 zeigen (Urk. 11/4). Am 16. September 2016 liess die Beschuldigte 3 der Kantonspolizei Zürich zwei Fotos zukommen, welche offenbar am 12. Juli 2014 erstellt worden sind. Darauf ist eine Verfärbung auf der Vorderseite des linken Oberschenkels sichtbar (Urk. 10/6).

- 39 - III. Aussage- und Beweiswürdigung

1. Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 14 ff.).

2. Glaubwürdigkeit 2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die ersten Einvernahmen ab dem 4. Septem- ber 2014 erfolgten. Zwischen dem Vorfall vom 11. Juli 2014 und den ersten Ein- vernahmen vergingen somit rund acht Wochen. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beteiligten abgesprochen haben könnten. G._____ ist die einzig völlig unabhängige Person, welche zumindest ei- nen Teil des Tatgeschehens beobachtet hat. 2.2 Beschuldigte 1 bis 3 Was die generelle Glaubwürdigkeit der Beschuldigten anbelangt, ist zu berück- sichtigen, dass die Beschuldigten - direkt in das vorliegende Strafverfahren invol- viert und an seinem Ausgang naturgemäss am meisten interessiert - versucht sein könnten, sich durch ihre Aussagen in einem möglichst günstigen Licht er- scheinen zu lassen. Entsprechend sind ihre Aussagen mit der gebotenen Zurück- haltung zu würdigen. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der generelle Schluss gezogen wird, die Aussagen der Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaat- lich unhaltbare Benachteiligung der Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihnen von vornherein weni- ger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist den- noch insofern von Belang, als die Beschuldigten bei einzelnen Sachverhaltsberei- chen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben können, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem blossen Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Beschuldigten 2 und 3 ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis besteht und ihre Beziehung enger ist als jene zur

- 40 - Beschuldigten 1, weshalb die Beschuldigten 2 und 3 unter Umständen eher ge- neigt sein könnten, gegenseitig zu ihren Gunsten auszusagen. 2.3 F._____ F._____ wurde bei der Staatsanwaltschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen, was ihr jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit verleiht. Für F._____ ist die Beschuldigte 3 eine Bekannte aus dem Dorf. Zudem bezeichnet sie die Beschuldigte 2 als gute Bekannte. Deren Tochter ist eine langjährige Freundin. F._____ hat allenfalls ein Interesse daran, die Beschuldigten 2 und 3 in einem guten Licht erscheinen zu lassen. Dies schadet ihrer Glaubwürdigkeit nicht ohne Weiteres. Massgeblich ist ohnehin die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 2.4 G._____ G._____ wurde bei der Staatsanwaltschaft ebenfalls unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen, was ihm jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit verleiht. G._____ kennt die Beteiligten nicht. Er weiss nur, dass die Beschuldig- te 2 seine Nachbarin ist. Bei G._____ ist daher kein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens auszumachen. Er ist grundsätzlich glaubwürdig. Auch bei ihm ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen massgeblich.

3. Aussagen der Beschuldigten 1 Die Aussagen der Beschuldigten 1 erscheinen detailliert und lebensnah. Sie ent- halten jedoch Widersprüche. Die Beschuldigte 1 führte zunächst aus, die Be- schuldigte 2 sei ihr gefolgt, als sie zur Beschuldigten 3 gegangen sei, habe sie von hinten am rechten Oberarm gepackt, sie in ihre Richtung gedreht, mit beiden Händen an den Schultern festgehalten und begonnen, sie zu schütteln (Urk. 4/1 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft machte die Beschuldigte 1 dann geltend, die Beschuldigte 2 habe sie von hinten mit ihren beiden Händen an beiden Oberar- men gepackt/festgehalten, sie gedreht und zu ihr gesagt, sie solle ihrer Freundin nichts machen. Dann habe sie sie noch geschüttelt (Urk. 7/2 S. 8). In der Beru- fungsverhandlung kehrte die Beschuldigte 1 wieder zu ihrer ursprünglichen Sach- darstellung zurück (Prot. II S. 18). Erstmals in der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten 2 vom 27. Mai 2015 räumt die Beschuldigte 1 ein, der Beschul-

- 41 - digten 2 mehrmals mit einem Arm gegen die Brüste gestossen zu haben, als sie versucht habe, sich zu befreien (Urk. 7/2 S. 10). Zu Beginn der Strafuntersuchung machte die Beschuldigte 1 mehrmals geltend, sie habe nicht getreten (Urk. 4/1 S. 7) bzw. sie sei der Meinung, dass sie die Beschuldigte 3 nicht getreten habe. Sie habe sich nur mit den Händen gewehrt (Urk. 7/1 S. 6). Trotzdem sei sie sich sicher, dass die Hämatome der Beschuldigten 3 von ihr stammen würden, als sie sich habe befreien wollen (Urk. 7/1 S. 7). Erstmals in der Einvernahme vom

1. September 2015 räumt die Beschuldigte 1 ein, der Beschuldigten 3 mit dem Fuss einen Kick gegeben zu haben. Dies sei gewesen, als sie das T-Shirt der Be- schuldigten 3 gehalten habe. Beim ersten Kick habe die Beschuldigte 3 nicht los- gelassen; auch das zweite Mal nicht. Aber beim dritten oder vierten Mal sei das T-Shirt noch mehr kaputtgegangen und sei vollständig gerissen (Urk. 4/2 S. 4). In der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte 1, die Beschuldigte 3 ge- gen die Beine getreten zu haben (Prot. II S. 21 f. ). Weiter führte die Beschuldig- te 1 zunächst aus, J._____ habe mit beiden Händen gegen ihre Schultern gestos- sen, sodass sie bei den Steinen vor dem Hauseingang auf ihr rechtes Knie gefal- len sei (Urk.4/1 S. 3). In der späteren Einvernahme sagte sie lediglich aus, sie sei zu Boden auf die Steine gefallen, jedoch sofort wieder aufgestanden (Urk. 7/2 S. 9). Ähnlich äusserte sie sich auch in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 19 f.). Schliesslich gab die Beschuldigte 1 zu Protokoll, F._____ habe gesehen, wie sie runtergefallen und auf die Hände aufgeschlagen sei (Urk. 4/2 S. 2), um dann wiederum auszuführen, sie habe eine Verletzung am rechten Knie erlitten, als J._____ sie zu Boden geworfen habe und sie auf einen Stein gefallen sei (Urk. 7/3 S. 7). Nachdem J._____ sie zu Boden geworfen und sie wieder aufgestanden sei, habe die Beschuldigte 2 zu ihr gesagt, sie mache ihr weh. Dies obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nichts gemacht habe, weil sie ja frei gewesen sei. Das Wort si- mulieren sei ihr gerade nicht in den Sinn gekommen. Da habe sie gesagt, das sei nicht echt, aber das sei echt und habe ihr T-Shirt etwas zur Seite gezogen, um ih- re schmerzende Schulter zu zeigen; dort wo J._____ sie gestossen habe (Urk. 7/2 S. 10). Im Gegensatz dazu führte die Beschuldigte 1 dann aus, sie wisse noch, dass die Beschuldigte 2 ihren rechten Arm gehalten habe und sie diese mit dem linken Arm gestossen habe. Da habe die Beschuldigte 2 gesagt, es täte ihr weh.

- 42 - Sie habe gedacht, sie solle sie doch loslassen, wenn es ihr weh täte (Urk. 7/3 S. 6). Nachdem die Beschuldigte 1 zunächst ausführte, dass sie von den Mitbe- schuldigten nicht lange festgehalten wurde (Urk. 4/1 S. 4), gab sie nachher zu Protokoll, dass es lange gedauert habe, bis sie sich habe befreien können (Urk. 7/1 S. 6). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt die Be- schuldigte 1, der Beschuldigten 2 gegen die Brust getrommelt zu haben (Urk. 32 S. 10), nachdem sie dies vorher zugegeben hat (Urk. 7/2 S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sie sich hierzu ausweichend und machte geltend, die Beschuldigte 2 hätte ihr erst gesagt, dass es ihr an den Brüsten weh tue, als das Gerangel bereits vorbei gewesen sei. Die Beschuldigte 2 hätte in der Vergan- genheitsform sprechen müssen (Prot. II S. 21). Im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen führte sie sodann aus, sie habe nichts mit ihrem T-Shirt gemacht, son- dern mit einem Finger an ihr Knie gezeigt und der Beschuldigten 2 gesagt, das sei echt (Prot. II S. 21). Die Beschuldigte 1 belastet sich auch selber, indem sie zugibt, den Mitbeschuldig- ten Verletzungen zugefügt zu haben. Insgesamt ist festzuhalten, dass das von der Beschuldigten 1 geschilderte Kern- geschehen weitgehend gleichlautend wiedergegeben wurde. Ihre Aussagen ent- halten jedoch diverse Widersprüche. Auffallend ist zudem, dass die Beschuldig- te 1 mit jeder Einvernahme immer mehr neue Details schildert. Eigentlich würde man erwarten, dass die Erinnerung mit jeder Einvernahme abnimmt, da der zeitli- che Abstand zum Vorfall immer grösser wird. Trotzdem kann mit der entspre- chenden Vorsicht auf ihre Aussagen abgestellt werden.

4. Aussagen der Beschuldigten 2 Die Aussagen der Beschuldigten 2 sind gleichlautend, differenziert und lebens- nah. Widersprüche finden sich darin, dass sie ausführte, die Beschuldigte 1 habe ihr T-Shirt oder Pullover nach unten gezogen (Urk. 5/1 S. 5, Prot. II S. 25 und S. 27). In der Konfrontationseinvernahme spricht sie davon, die Beschuldigte 1 habe ihr T-Shirt raufgezogen (Urk. 7/3 S. 8). Bei der Polizei führte die Beschuldig- te 2 aus, sie habe die Beschuldigte 1 mit beiden Händen an den Oberarmen ge-

- 43 - packt (Urk. 5/2 S. 2). In den späteren Einvernahmen will sie die Beschuldigte 1 nur noch gehalten bzw. genommen haben (Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 8; Urk. 33 S. 9, Prot. II S. 24). Damit will sie wohl ihre eigene Rolle bzw. ihr Verhalten ab- schwächen. Zunächst führt die Beschuldigte 2 aus, die Beschuldigte 3 habe einen Kick in den Oberschenkel erhalten, bevor es zum Gerangel mit dem Griff an das T-Shirt der Beschuldigten 3 gekommen sei (Urk. 5/2 S. 2). Anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung soll dieser Kick während dem Gerangel mit dem Griff an das T-Shirt erfolgt sein (Urk. 33 S. 14). Während die Beschuldigte 2 zu- nächst aussagte, die Beschuldigte 1 habe der Beschuldigten 3 an das T-Shirt ge- griffen, dieses zu fassen bekommen und daran gezogen (Urk. 5/2 S. 2), führte sie erst in den späteren Einvernahmen aus, dass das T-Shirt zerrissen wurde (Urk. 7/2 S. 5; Urk. 33 S. 10 und 14, Prot. II S. 26). Bei der Polizei führte die Be- schuldigte 2 aus, die Beschuldigte 1 sei zur Beschuldigten 3 gegangen. Die bei- den hätten sich gegenseitig an den Oberarmen gehalten. Sie, die Beschuldigte 2, habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, die Beschuldigte 1 loszulassen und habe die beiden auseinandergezogen (Urk. 5/2 S. 2). Vor Vorinstanz sagte sie dann aus, die Beschuldigte 1 habe Anlauf genommen und sei in Richtung Beschuldig- te 3 gerannt und habe diese an den Oberarmen gepackt. Die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 nicht gehalten (Urk. 33 S. 11). Mit dieser Aussage schwächt sie einerseits das Verhalten der Beschuldigten 3 ab und steigert gleichzeitig jenes der Beschuldigten 1. Erstmals vor Vorinstanz brachte die Beschuldigte 2 vor, die Beschuldigte 3 habe die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und vom Vor- platz weggezogen (Urk. 33 S. 12). Die Beschuldigte 2 belastet die Beschuldigte 1 nicht übermässig. So machte sie deutlich, die Beschuldigte 1 habe sie weggestossen, jedoch nicht geschlagen, und betonte, dass diese nicht mit den Fäusten gegen ihre Brust getrommelt habe, sondern ihr mit den flachen Händen gegen die Brüste gestossen habe (Urk. 33 S. 7). Die Beschuldigte 2 räumte auch ein, wenn sie sich an bestimmte Details nicht mehr erinnern konnte (Urk. 7/2 S. 4, Prot. II S. 26 f.). Zudem belastet sich die Beschuldigte 2 selbst, indem sie zugibt, die Beschuldigte 1 an den Oberarmen angefasst zu haben (Urk. 5/2 S. 2 und 5; Urk. 33 S. 9, Prot. II S. 24).

- 44 - Die Aussagen der Beschuldigten 2 enthalten viele Details, vor allem in den poli- zeilichen Einvernahmen. So führte die Beschuldigte 2 beispielsweise aus, sie ha- be vor dem öffnen der Haustüre ihren Hund, einen Labrador, am Halsband ge- fasst (Urk. 5/1 S. 4). Als die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 3 bemerkt habe, sei sie seitlich zu ihr hingehüpft (Urk. 5/1 S. 4). Die Beschuldigte 1 habe sie mit bei- den Händen an den Oberarmen/Schultern gepackt und sie gegen den Briefkas- tenständer gestossen, welcher sich unmittelbar links neben ihrer Haustüre bzw. der dortigen Treppe befinde (Urk. 5/1 S. 5). Dort sei sie gegen die Ecke des Kas- tens geprallt (Urk. 5/2 S. 2). Ungefähr zu dieser Zeit habe die Beschuldigte 1 zur Beschuldigten 3 gesagt, sie solle sich einen "Schuss" setzen. Sie, die Beschuldig- te 2, habe verstanden, dass damit Drogen gemeint seien (Urk. 5/2 S. 2). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Beschuldigten 2 für sich alleine betrach- tet mit Vorsicht als glaubhaft. Sie enthalten viele Realitätskriterien. Es ist jedoch die Tendenz auszumachen, im Verlaufe ihrer diversen Einvernahmen den Tatbei- trag von ihr und der Beschuldigten 3 zu beschönigen und jenen der Beschuldig- ten 1 zu erschweren. Die Tatsache, dass allenfalls einige Aussagen unglaubhaft sind, bedeutet in der Tat nicht, dass ihre gesamten Aussagen unglaubhaft sind. Auf die Aussagen der Beschuldigten 2 kann mit der entsprechenden Vorsicht ab- gestellt werden, wobei hauptsächlich auf ihre tatnächsten Einvernahmen bei der Polizei abzustellen ist.

5. Aussagen der Beschuldigten 3 Die Aussagen der Beschuldigten 3 erscheinen in sich stimmig, detailliert und le- bensnah. Ihre Aussagen erfolgten weitgehend gleichlautend, enthalten jedoch auch Widersprüche. So führt die Beschuldigte 3 zunächst aus, sie habe die Be- schuldigte 1 an den Schultern gepackt und weggezogen (Urk. 6 S. 5). Später will die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1, um diese zu beruhigen, an der Schulter be- rührt haben, worauf diese sie mehrmals mit den Füssen in die Beine und in die Oberschenkel getreten habe (Urk. 7/1 S. 3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung macht die Beschuldigte 3 dann geltend, die Beschuldigte 1 habe sie irgendwann festgehalten und sie habe sie dann auch gehalten, aber mehr um das Gleichgewicht nicht zu verlieren (Urk. 34

- 45 - S. 9, Prot. II S. 28). Neben den Widersprüchen schwächt die Beschuldigte 3 damit auch ihren Tatbeitrag ab. Zunächst führte die Beschuldigte 3 aus, die Beschuldig- te 1 habe mit den Händen auf die Brust der Beschuldigten 2 getrommelt (Urk. 6 S. 5). In einer späteren Einvernahme soll dann die Beschuldigte 1 mehrmals mit den Fäusten auf die Beschuldigte 2 eingeschlagen haben (Urk. 7/1 S. 3) und wie- derum später macht die Beschuldigte 3 geltend, die Beschuldigte 1 habe die Be- schuldigte 2 mehrfach mit den flachen Händen gegen die Brust gestossen (Urk. 34 S. 7). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme aller drei Beschuldigten vom 6. Juli 2016 machte die Beschuldigte 3 erstmals geltend, nachdem sie ge- kickt und ihr T-Shirt zerrissen sei, habe die Beschuldigte 2 mit der Hand an einem Oberarm der Beschuldigten 1 gehalten und sie selbst habe auf der anderen Seite mit der Hand deren Oberarm gehalten (Urk. 7/3 S. 4). Vor Vorinstanz und vor dem Berufungsgericht führte sie dann im Widerspruch dazu aus, sie und die Beschul- digte 2 hätten die Beschuldigte 1 nie gleichzeitig gehalten (Urk. 34 S. 10, Prot. II S. 30). Erstmals vor Vorinstanz führte die Beschuldigte 3 aus, als F._____ ge- kommen und die Beschuldigte 1 sich dieser genähert habe, habe die Beschuldig- te 2 die Beschuldigte 1 an den Oberarmen gehalten, um sie von F._____ wegzu- bekommen (Urk. 34 S. 7). Auch die Beschuldigte 3 belastet die Beschuldigte 1 nicht übermässig und belas- tet sich auch selber, indem sie zugab, sie sei gegen die Beschuldigte 1 tätlich ge- worden, da sie sich von ihr bedroht gefühlt habe. Insgesamt enthalten die Aussagen der Beschuldigten 3 neben den Widersprü- chen auch diverse Realitätskriterien. Es ist jedoch auch bei ihr die Tendenz aus- zumachen, dass sie im Verlaufe ihrer diversen Einvernahmen den Tatbeitrag von sich und der Beschuldigten 2 zu beschönigen und jenen der Beschuldigten 1 zu erschweren versucht. Die Tatsache, dass allenfalls einige Aussagen unglaubhaft sind, bedeutet nicht, dass ihre gesamten Aussagen unglaubhaft sind. Auf die Aussagen der Beschuldigten 3 kann mit der entsprechenden Vorsicht abgestellt werden, wobei auch bei ihr hauptsächlich auf ihre tatnächste Einvernahme bei der Polizei aufzustellen ist.

- 46 -

6. Aussagen von F._____ F._____ sagte gleichlautend, differenziert und lebensnah aus. Sie hat klar ausge- führt, was sie miterlebt hat und wozu sie keine konkreten Angaben machen kann. Sie unterschied auch klar zwischen den Vorkommnissen, die sie selber miterlebt hat, und jenen, die ihr später von I._____ mitgeteilt wurden. Ihre Aussagen sind als glaubhaft einzustufen.

7. Aussagen von G._____ G._____ sagte eher vorsichtig und zurückhaltend aus und machte teilweise auch nur zögerlich Angaben. Es macht den Eindruck, als wolle er niemanden über Ge- bühr belasten. Trotzdem wirkt seine Schilderung der Auseinandersetzung lebens- nah. Es sind insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Zeuge unwahre Aussagen machte. Seine Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft.

8. Anhand der diversen Aussagen und Beweismittel ist zu klären, wie sich der Ab- lauf des inkriminierten Vorfalles darstellt. 8.1 Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 klingelte die Beschuldigte 1 in Begleitung ihrer Tochter an der Haustüre der Beschuldig- ten 2. Ob das Läuten energisch war und ob auch an die Türe gepoltert wurde, kann offengelassen werden. Es folgte dann eine Diskussion, welche damit ende- te, dass die Beschuldigte 1 wissen wollte, wo die Beschuldigte 3 wohnt. Da offen- bar die Beschuldigte 3 gleich dazukam, endete die Diskussion zwischen den Be- schuldigten 1 und 2. Auf jeden Fall ging oder hüpfte die Beschuldigte 1 zur Be- schuldigte 3, welche in Begleitung ihrer Tochter war. Es ergab sich dann eine Diskussion zwischen den Beschuldigten 1 und 3. Die drei Beschuldigten schildern nun je eine unterschiedliche Anzahl tätlicher Auseinandersetzungen zwischen ihnen. Da zu diesem Zeitpunkt weder F._____ noch G._____ beim Geschehen waren, verbleiben nur die Aussagen der Beschuldigten 1 bis 3 als Beweismittel. Gemäss Angaben der Beschuldigten 2 gab es zunächst eine Auseinandersetzung im Freien, dann eine im Haus und wiederum eine im Freien. Die Beschuldigte 1 spricht nur von einer Auseinandersetzung im Freien und nach den Aussagen der

- 47 - Beschuldigten 3 begannen die tätlichen Auseinandersetzungen im Haus (Urk. 6 S. 7) und gingen im Freien weiter. Da nach den Schilderungen der Beschuldig- ten 2 bei der ihrer Meinung ersten Auseinandersetzung im Freien auch die Be- schuldigte 3 von der Beschuldigten 1 gepackt und weggestossen worden sein soll, erstaunt doch, dass die Beschuldigte 3 nichts davon erwähnte. Es kann da- her nicht erstellt werden, dass die tätliche Auseinandersetzung so wie von der Beschuldigten 2 geschildert im Freien begann. Hingegen sagen sowohl die Be- schuldigte 2 wie auch die Beschuldigte 3, dass die Beschuldigte 2 die Beschuldig- te 3 und ihre Tochter nach der Diskussion zwischen den Beschuldigten 1 und 3 aufgefordert hat, ins Haus zu gehen. Die Beschuldigte 1 folgte gemäss überein- stimmenden Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 offenbar unaufgefordert ins Haus, wo sie begann mit den flachen Händen gegen die Brüste der Beschuldig- ten 2 zu stossen. Die Beschuldigte 2 schildert nun, dass sie der Beschuldigten 1 gesagt habe, sie solle aufhören gegen ihre Brüste zu stossen, es tue weh, worauf die Beschuldigte 1 ihr eigenes Shirt hinauf oder herunter gezogen und gesagt ha- be, dass das, was sie habe, keine Brüste seien; das seien Brüste. Die Beschul- digte 3 schildert denselben Vorgang mit anderen Worten: Die Beschuldigte 1 ha- be zur Beschuldigten 2 gesagt, sie sei keine richtige Frau. Sie selbst sei eine rich- tige Frau und habe gleichzeitig ihr Shirt heruntergezogen, um zu beweisen, dass sie Brüste habe. Die Beschuldigte 1 bestätigt, dass die Beschuldigte 2 ihr gesagt habe, es täte ihr weh, als sie sie mit dem linken Arm gestossen habe (Urk. 7/3 S. 6). Indem die Beschuldigte 1 geltend macht, die Beschuldigte 2 hätte diesbe- züglich in der Vergangenheitsform sprechen müssen (Prot. II S. 21), gab sie dar- über hinaus implizit zu, dass es zuvor zu Stössen gegen die Brust der Beschuldig- ten 2 gekommen ist. Zudem gab die Beschuldigte 1 selber einmal an, sie habe im Zusammenhang mit echt/nicht echt ihr T-Shirt etwas zur Seite gezogen (Urk. 7/2 S. 10). Unter diesen Umständen darf als erstellt angesehen werden, dass die Be- schuldigte 1 die Beschuldigte 2 mehrfach mit den flachen Händen gegen die Brust stiess, wobei die Initiative von der Beschuldigten 1 ausging. 8.2 Wieder im Freien kamen F._____ und I._____ zum Ort des Geschehens. Gemäss den glaubhaften Aussagen von F._____ seien die drei Beschuldigten dort gestanden und es sei laut gewesen. Die Beschuldigte 2 sei relativ nahe bei

- 48 - der Beschuldigten 1 gestanden, da habe sie laut es sei nun fertig und stopp ge- schrien. Die Beschuldigte 1 habe sich sofort zu ihr gewandt und sei ihr sehr nahe an ihr Gesicht gekommen (Urk. 8/5 S. 2). Sämtliche Beschuldigten bestätigen, dass die Beschuldigte 1 F._____ sehr nahe gekommen ist (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 6 S. 5; Urk. 7/3 S. 3). Die Beschuldigte 2 führt aus, dass sie den Eindruck gehabt ha- be, die Beschuldigte 1 wolle F._____ gleich packen. Um dies zu verhindern habe sie sich zwischen die beiden Frauen gestellt und die Beschuldigte 1 mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt. Zudem habe sie zur Beschuldigten 1 gesagt, sie fasse kein Kind an. Sowohl die Beschuldigte 1 wie auch die Beschuldigte 3 bestätigen, dass die Beschuldigte 2 gesagt hat, die Beschuldigte 1 soll kein Kind anfassen (Urk. 6 S. 5; Urk. 4/2 S. 2). In dieser Situation erwähnt auch noch F._____ ein Packen der Beschuldigten 1 durch die Beschuldigte 2 (Urk. 8/5 S. 4). Die Beschuldigte 1 hat mehrfach erwähnt, sie sei von der Beschuldigten 2 an den Oberarmen gepackt worden (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 7/1 S. 5). Es kann daher als er- stellt erachtet werden, dass sich die Beschuldigte 1 F._____ näherte, sehr nahe an sie hinkam, die Beschuldigte 2 dazwischenkam und die Beschuldigte 1 mit beiden Händen an den Oberarmen packte. 8.3 F._____ und die Beschuldigte 2 schildern, dass die Beschuldigte 1 die Be- schuldigte 2 dann an den Oberarmen gepackt und gegen den Briefkasten gestos- sen habe (Urk. 8/5 S. 3; Urk. 5/2 S. 2), was auch von der Beschuldigten 3 bestä- tigt wird (Urk. 6 S. 5). Demgegenüber macht die Beschuldigte 1 geltend, sie sei nach dem ersten Packen durch die Beschuldigte 2 von den Beschuldigten 2 und 3 immer gehalten worden und habe sich zu befreien versucht. Dabei habe sie die beiden weggestossen (Urk. 7/2 S. 8). Vor Vorinstanz führte die Beschuldigte 1 dann aus, sie sei von beiden Frauen gehalten worden. Sie sei zuerst gegen den Briefkasten gestossen worden und habe sich von einer Frau befreien können. Die Beschuldigte 2 habe sie noch an einem Arm festgehalten. Sie habe sich befreien wollen und sie gegen den Briefkasten gestossen (Urk. 32 S. 12). Auch die Be- schuldigte 3 schildert eine Situation, in der die Beschuldigte 2 einen Oberarm der Beschuldigten 1 und sie den anderen Oberarm der Beschuldigten 1 gehalten hat (Urk. 7/3 S. 4). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschul- digte 1 einmal gleichzeitig oder kurz nacheinander von den Beschuldigten 2 und 3

- 49 - gehalten wurde. Da die Beschuldigte 1 selber einräumt, die Beschuldigte 2 gegen den Briefkasten gestossen und auch die Beschuldigte 3 gestossen zu haben und die Beschuldigte 3 einräumt, den einen Arm der Beschuldigten 1 gehalten zu ha- ben, die Beschuldigte 1 vom linken Arm spricht, kann dieser Sachverhalt als er- stellt angesehen werden. 8.4 Nachdem die Beschuldigte 2 gegen den Briefkasten gestossen ist, soll nach Aussagen von F._____ die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 gepackt und sie von der Beschuldigten 2 weggezogen haben (Urk. 8/5 S. 3). Die Beschuldigte 3 führt dazu aus, sie habe dann die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und sie vom Vorplatz weg in Richtung des Einstellschuppens gezogen (Urk. 6 S. 5). Auch die Beschuldigte 1 schildert, sie sei mehrmals von der Beschuldigten 3 gepackt worden (Urk. 7/2 S. 8; Urk. 4/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 3). Damit ist erstellt, dass die Be- schuldigte 3 die Beschuldigte 1 an den Schultern packte und sie vom Vorplatz wegzog. 8.5 Die Beschuldigte 3 führt dann aus, dass nachdem sie die Beschuldigte 1 an den Schultern gepackt und vom Vorplatz gezogen habe, die Beschuldigte 2 da- zwischen gegangen sei und sie aufgefordert habe, die Beschuldigte 1 nicht anzu- fassen und sie wieder loszulassen. Nachdem sie die Beschuldigte 1 losgelassen habe, habe diese sie vier bis fünf Mal mit beiden Füssen gegen den Oberschen- kel getreten. Gleichzeitig habe die Beschuldigte 1 nach ihrem T-Shirt gegriffen, welches sie im Gerangel zerrissen habe (Urk. 6 S. 5). Gemäss F._____ hat die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 gepackt und von der Beschuldigten 2 wegge- zogen. Beide Frauen seien über das Kies-/Steinbeet gestolpert. Nachher sei das T-Shirt der Beschuldigten 3 beschädigt gewesen (Urk. 8/5 S. 3). Die Beschuldigte 2 führt aus, die Beschuldigten 1 und 3 hätten sich gegenseitig an den Oberarmen gehalten. Sie habe die Beschuldigte 3 aufgefordert, die Beschuldigte 1 loszulas- sen und habe die beiden auseinandergezogen. Die Beschuldigte 1 habe der Be- schuldigten 3 ans T-Shirt gegriffen, habe dieses zu fassen bekommen und daran gezogen. Zudem sei die Beschuldigte 3 einmal von der Beschuldigten 1 getreten worden (Urk. 5/2 S. 2). Die Beschuldigte 1 schildert Fusstritte gegen die Beschul- digte 3 erstmals in der Einvernahme vom 1. September 2015. Vorher hat sie sol-

- 50 - che immer abgestritten. Die Beschuldigte 3 sei von hinten gekommen und habe sie von hinten am linken Oberarm gepackt. Sie habe sich nicht wehren können, habe aber das T-Shirt ergreifen und am vorderen Kragen ziehen können. Dann habe sie der Beschuldigten 3 mit dem Fuss einen Kick gegeben. Das erste Mal habe sie nicht losgelassen. Das zweite Mal auch nicht. Aber beim dritten oder vierten Mal sei das T-Shirt noch mehr kaputtgegangen und vollständig gerissen (Urk. 4/2 S. 4). Zu diesen Schilderungen ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um ein dynamisches Geschehen handelte und jede beteiligte Person nur einen Teil des Ganzen erlebte, weshalb auch die Schilderungen unterschiedlich ausfal- len. Festzuhalten ist, dass die Beschuldigte 3 ausführt, das T-Shirt sei im Geran- gel zerrissen. Auch F._____ schildert ein Packen der Beschuldigten 1 durch die Beschuldigte 3, ein Stolpern der beiden Frauen und dann sei das T-Shirt beschä- digt gewesen. Die Beschuldigte 1 schilderte immer ein Festhalten durch beide Mitbeschuldigten, wobei sie sich nur gewehrt habe. Aufgrund dieser Schilderun- gen ist davon auszugehen, dass es zwischen den Beschuldigten 1 und 3 zu ei- nem Gerangel kam, indem die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 an den Schul- tern packte und von der Beschuldigten 2 wegzog. Die Beschuldigte 1 muss dann die Beschuldigte 3 gepackt bzw. dieses zumindest versucht haben, hat dann aber lediglich das T-Shirt zu fassen bekommen und sich durch Fusstritte und dem Zer- reissen des T-Shirts befreit. Nicht erstellt werden kann, dass die Beschuldigte 2 zwischen die Beschuldigte 1 und 3 treten konnte. 8.6 Was die Verletzungen anbelangt, erlitt die Beschuldigte 3 durch die Tritte der Beschuldigten 1 unbestrittenermassen Hämatome an den Oberschenkeln. Weite- re Verletzungen der Beschuldigten 3 erwähnen die Anklageschriften nicht. Die Beschuldigte 2 hat gemäss Anklageschrift Verletzungen durch den Sturz ge- gen den Briefkasten davongetragen. Die Beschuldigte 2 führt aus, sie sei zweimal gegen den Briefkasten gestossen worden, wobei nur ein einmaliges Stossen ge- gen den Briefkasten erstellt werden konnte. Durch den Stoss gegen den Briefkas- ten hat die Beschuldigte 2 gemäss eigenen Angaben am Rücken beim Schulter- blatt wie eine Beule gehabt, die zunächst leicht blau und später leicht rot gewesen und bei Bewegung die ersten Tage schmerzhaft gewesen sei (Urk. 33 S. 5). Wei-

- 51 - tere Beweismittel zur Verletzung der Beschuldigten 2 auf dem Rücken gibt es nicht. Die Beschuldigte 1 soll durch das Festhalten durch die Beschuldigte 3 am linken Oberarm einen Bluterguss erlitten haben. Fest steht, dass die Beschuldigte 3 die Beschuldigte 1 am Oberarm festgehalten hat. Die Beschuldigte 1 schildert jedoch auch noch weitere Ereignisse, wie das Stossen durch J._____, ein Stossen gegen den Briefkasten, Packen durch die Beschuldigte 2, eine längere Rangelei etc., welche ebenfalls für den Bluterguss ursächlich sein könnten. Es kann daher nicht erstellt werden, dass der Bluterguss durch die Beschuldigte 3 verursacht worden ist. Weitere Verletzungen der Beschuldigten 1 erwähnen die Anklageschriften nicht. IV. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 133 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Kör- perverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliess- lich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

2. Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von min- destens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Ge- fährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung ein- zelner Personen hinaus fortwirkt. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Aber nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst (BGE 131 IV 150 E. 2.1; 106 IV 246 E. 3b, d und e; je mit Hinweisen).

- 52 - Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel un- ter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Ge- fährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 133 N 7 ff.). Vorliegend ist daher zunächst abzuklären, ob die von den Beteiligten erlittenen und in den Anklageschriften aufgeführten Verletzungen als einfache Körperverlet- zungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB oder als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die unabhängig von der Schmerzzufügung, keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 16 f.; BGE 119 IV 27; BGE 134 IV 191). So gelten Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse und heftiges Schütteln als Tätlichkeiten (Entscheid des Bundesgerichts 6B_234/2010 vom

4. Januar 2011). Demgegenüber liegt eine Körperverletzung vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlungszeit oder Heilungszeit erfordern, also Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (BSK Strafrecht II, Art. 123 N 4).

3. Gemäss den Anklageschriften erlitten die Beschuldigte 1 einen Bluterguss am linken Oberarm, die Beschuldigte 2 Verletzungen durch den Stoss gegen den Briefkasten, welcher aufgrund ihrer eigenen Angaben als Bluterguss am Rücken qualifiziert werden muss, und die Beschuldigte 3 grosse Hämatome am Ober- schenkel links (Vorder- und Rückseite) sowie grosse Blutergüsse am rechten Oberschenkel. Aufgrund obiger Erwägungen sind alle diese Verletzungen als Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, da sie die für eine

- 53 - einfache Körperverletzung notwendige Intensität nicht erreichen. Damit fehlt es an der objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung, weshalb sich die Beschuldigten des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB nicht schuldig gemacht haben. Es ist daher zu prüfen, ob die von den Beschuldigten erlittenen Verletzungen ei- nem Verursacher zugeordnet werden können und eine Bestrafung wegen Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Zudem sind die wei- teren erstellten physischen Einwirkungen zwischen den Beschuldigten zu würdi- gen, bezüglich welchen in der Anklageschrift keine Verletzungsfolgen umschrie- ben wurden. 4.1 Die Beschuldigte 1 hat mit den Flachen Händen gegen die Brüste der Be- schuldigten 2 gestossen. Dadurch hat die Beschuldigte 2 blaue Flecken im Brust- bereich erlitten, welche kurz nach dem Vorfall von der Kantonspolizei Zürich do- kumentiert wurden (Urk. 11/4 S. 2). Die Einwirkung der Beschuldigten 1 auf den Köper der Beschuldigten 2 ist damit als Tätlichkeit zu qualifizieren. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Durch ihr Handeln nahm die Beschuldigte 1 zumindest in Kauf, der Beschuldigten 2 Schmerzen zuzufügen, womit ein eventualvorsätzliches Handeln vorliegt, weshalb auch der subjektiven Tatbestand erfüllt ist. Der not- wendige Strafantrag liegt vor (Urk. 3/3). Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 gegen den Briefkas- ten gestossen hat. Allerdings lässt sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht nachweisen, wie heftig dieser Stoss war, weshalb in dubio pro reo von ei- nem leichten Schupser auszugehen ist. Im Rahmen der Auseinandersetzung zwi- schen den drei Beschuldigten ist dieser Schupser noch nicht als eine das gesell- schaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung zu qualifizieren. Der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten ist nicht erfüllt. Zudem ist auch in sub- jektiver Hinsicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte 1 nicht erkannt hat, dass sich hinter der Beschuldigten 2 ein Briefkasten befand. Bezüglich des Schupsens gegen den Briefkasten liegt demnach keine Tätlichkeit vor. Schließlich können die von der Beschuldigten 3 erlittenen grossen Hämatome am Oberschenkel links, an der Vorder- und Rückseite, sowie die grossen Blutergüsse am rechten Oberschenkel der Beschuldigten 1 angerechnet werden. Wie bereits

- 54 - ausgeführt, erfüllen die von der Beschuldigten 1 der Beschuldigten 3 zugefügten Hämatome und Blutergüsse den objektiven Tatbestand der Tätlichkeiten. Auf- grund der Art und Weise des Vorgehens der Beschuldigten 1 hat sie durch ihre Tritte gegen die Oberschenkel der Beschuldigten 3 in Kauf genommen, dass die- se die erwähnten Verletzungen erleiden könnte. Die Beschuldigte 1 hat demnach eventualvorsätzlich gehandelt, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der notwendige Strafantrag liegt vor (Urk. 3/6). Die Beschuldigte 1 macht bezüglich der Tritte gegen die Beschuldigte 3 Notwehr geltend. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten sie festgehalten. Sie sei angegriffen worden und habe sich nur gewehrt, als sie sich nicht habe befreien können (Urk. 35 S. 5). Gemäss Art. 15 StGB ist, wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Gemäss dem erstellten Sachverhalt begann die tätliche Auseinandersetzung in- dem die Beschuldigte 1 das Haus der Beschuldigten 2 betrat und diese dort mehr- fach mit den flachen Händen gegen die Brust stiess. In der Folge ging die Ausei- nandersetzung weiter, wobei diese teilweise auch verbal und mit Gesten erfolgte, und endete mit den Tritten gegen die Oberschenkel der Beschuldigten 3 und dem Zerreissen ihres T-Shirts. Unter diesen Umständen lag für die Beschuldigte 1 kei- ne Notwehrsituation vor. Selbst wenn nicht von einem einheitlichen Tatgeschehen ausgegangen würde, liegt keine Notwehrsituation vor, hat doch die Beschuldigte 1 auch die nachfolgende Auseinandersetzung im Freien ausgelöst, indem sie F._____ so nahe gekommen ist, dass die Beschuldigte 2 den Eindruck hatte, sie würde F._____ gleich packen. Insgesamt liegen somit keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Die Beschuldigte 1 ist daher für die Fusstritte gegenüber der Beschuldigten 3 so- wie die Stösse gegen die Brüste der Beschuldigten 2 der mehrfachen Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 55 - 4.2 Die Beschuldigte 2 hat sich, als die Beschuldigte 1 sich F._____ näherte, zwi- schen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 3 gestellt und die Beschuldigte 1 mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt. Vor dem Hintergrund der laufen- den Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten, und da die Beschuldigte 2 glaubhaft ausführte, dass sie Handgreiflichkeiten zwischen der Beschuldigten 1 und F._____ habe verhindern wollen, ist das Verhalten der Beschuldigten 2 als angemessen zu bezeichnen. Eine über das allgemein übliche und das gesell- schaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung liegt nicht vor. Dies zumal in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 nur kurz fixiert hat und nicht nachgewiesen ist, dass die blauen Flecken an den Oberarmen der Beschuldigten 1 von der Beschuldigten 2 verur- sacht wurden. Der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten ist damit nicht erfüllt. Soweit die Beschuldigten 2 und 3 die Beschuldigte 1 an den Oberarmen festge- halten haben, erscheint dies im Rahmen der laufenden Auseinandersetzung als eine das gesellschaftlich geduldete Mass nicht überschreitende Einwirkung, zu- mal nicht nachgewiesen ist, von welchen Handlungen die blauen Flecken an den Oberarmen der Beschuldigten 1 herrühren. Der objektive Tatbestand der Tätlich- keiten ist nicht erfüllt. Die Beschuldigten 2 und 3 sind daher vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizuspre- chen.

5. Nach Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, einen abgeschlosse- nen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig ein- dringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Durch die Bestimmung geschützt wird neben den abgeschlossenen Räumen eines Hauses auch der unmittelbar um ein Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken, wobei aber die Erkennbarkeit der Abgrenzung massgebend ist, nicht deren Lückenlosigkeit. Offene Plätze sind

- 56 - auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (BSK Strafrecht II, Art. 186 N 13 ff.). Der Beschuldigten 1 wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sie habe den Vor- platz zur Liegenschaft D._____-Strasse 1 in E._____ trotz mehrfacher Aufforde- rung durch die Beschuldigte 2 während mindestens drei bis vier Minuten nach der ersten Aufforderung nicht verlassen. Die Beschuldigte 2 führt aus, sie könne nicht sagen, wo auf dem Vorplatz die Grundstücksgrenze verlaufe. Dieser Teil des Grundstücks sei nicht abgetrennt, sondern frei zugänglich und weder durch bauliche noch andere Massnahmen ab- getrennt (Urk. 5/2 S. 3). Auch die Beschuldigte 3 hat keine Ahnung, wo die Grundstücksgrenze verläuft. Dort wo die Beschuldigte 1 sich aufgehalten habe, sei das Grundstück nicht abgetrennt. Es habe dort keinen Zaun oder dergleichen, sondern es sei frei zugänglich (Urk. 6 S. 5 f.). Gleiches führte F._____ aus (Urk. 8/5 S. 3). Aus den von der Kantonspolizei erstellten Fotos ist ersichtlich, dass der Vorplatz der gesamten Häuserreihe von der Strasse frei zugänglich und nicht ab- gegrenzt ist, auch nicht gegenüber den Nachbarn. Auch ein Schild mit der Auf- schrift privat oder dergleichen ist nicht ersichtlich (Urk. 2). Da es dem Vorplatz der Beschuldigten 2 somit an einer Umschliessung fehlt, ist die Beschuldigte 1 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen.

6. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte 1 aufgrund ihres Geständnisses der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig. Die Beschuldigte 1 ficht zwar mit ihrer Berufungserklärung diesen Schuldspruch an, verlangt aber die Bestätigung dieses Schuldspruches (Urk. 47). Es bleibt daher beim Schuldspruch betreffend vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG.

7. Insgesamt ist die Beschuldigte 1 der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Von den weiteren Vorwürfen (Hausfriedensbruch, weitere

- 57 - Tätlichkeiten) ist sie freizusprechen. Die Beschuldigten 2 und 3 sind vollumfäng- lich freizusprechen. V. Sanktion

1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom

19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die Beschuldigte 1 hat die zu be- urteilende Straftat vor dem Inkrafttreten des geänderten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt worden sind, wenn das ge- änderte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB- Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 2 N 10). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte 1 mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Die Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung Teilfreisprüche (Urk. 47). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann wegen des Verbotes der reformatio in peius weder eine (insgesamt) höhere noch eine unbedingte Strafe verhängt wer- den. In diesem Bereich (Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) hat sich im neuen Recht nichts geändert (vgl. Art. 34 StGB) bzw. erweist sich dieses nicht als milder, weshalb vorliegend für die Strafzumessung das alte Recht anwendbar bleibt.

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt und den anwendbaren Strafrahmen für die grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von drei Jahren bemessen (Urk. 46 S. 64 f.), auf welche Erwägungen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Ferner ist auf die ein- schlägige Bundesgerichtspraxis hinzuweisen (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1).

- 58 -

3. Zur objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass die Beschuldigte 1 mit erheb- lich übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist, wobei die befahrene Kantonsstras- se gerade, gut ausgebaut und durch einen mehr als zwei Meter breiten Grünstrei- fen vom Fuss- und Radweg getrennt ist. Neben der Fahrbahn befindet sich eine Riedlandschaft, weshalb dort Bauten, Einfahrten und Fussgängerquerungen feh- len. Die Beschuldigte 1 hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 30 km/h überschritten und damit in grober Weise die Verkehrsregeln missachtet. Damit hat sie eine abstrakte ernsthafte Gefahr für die Sicherheit an- derer Verkehrsteilnehmer geschaffen, wobei sich diese glücklicherweise nicht verwirklicht hat. Dabei darf jedoch gerade die Gefahr, welche von abgelenkten und nicht aufmerksamen Lenkern ausgeht, nicht unterschätzt werden.

4. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte 1 eventualvorsätzlich gehandelt hat. Auch wenn ihre fehlende Aufmerksamkeit dem familiären Stress zuzuschreiben ist, relativiert dies ihr Motiv nicht zu ihren Guns- ten.

5. Nach der Beurteilung der Tatkomponente erwog die Vorinstanz, dass sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatschwere als leicht zu beurteilen seien. Die Einsatzstrafe setzte die Vorinstanz auf 60 Tagessätzen Geldstrafe fest (Urk. 46 S. 67). Dies ist nicht zu beanstanden.

6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die notwendigen theoretischen Erwä- gungen gemacht. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 70 f.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersuchungs- akten und die Befragung durch die Vorinstanz und das Berufungsgericht verwie- sen werden (Urk. 4/2 S. 6; Urk. 32 S. 1 ff., Prot. II S. 7 ff.). Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die am tt. Dezember 1970 geborene Beschuldigte 1 wuchs als Einzelkind in … [Stadt in Thailand] auf und ging dort zur Schule. Im Al- ter von 15 ½ Jahren kam sie in die Schweiz, weil ihre Mutter einen Schweizer ge- heiratet hat. In der Schweiz besuchte sie verschiedene Sprachschulen. Schliess- lich war sie für 3 ½ Jahre in der Internatsschule in … [Ortschaft]. Den Schulab- schluss im Gymnasium habe sie nicht gemacht, weil sich ihre Mutter scheiden

- 59 - liess und sie dann nicht mehr in die Schule ging. Anschliessend machte sie einen Abschluss als Pflegehelferin, hat aber nie richtig auf diesem Beruf gearbeitet. Für kurze Zeit hat sie als Serviertochter und Verkäuferin gearbeitet. Seit dem Jahr 2000 lebt sie in einer festen Partnerschaft und ist Mutter von Zwillingen. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach, ist Hausfrau und betreut die Familie. Eigenes Ein- kommen hat sie nicht, sondern ist finanziell vollumfänglich von ihrem Lebens- partner abhängig. Ihr Vermögen beträgt rund Fr. 60'000.–. Aus dem Werdegang der Beschuldigten 1 und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich - mit der Vorinstanz - keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf (Urk. 48). Eine gesteigerte Straf- empfindlichkeit weist die Beschuldigte 1 nicht auf. Die Beschuldigte 1 zeigte sich in Bezug auf die grobe Verletzung der Verkehrsre- geln zwar von Beginn weg geständig. Angesichts der Tatsache, dass zu diesem Vorfall ein Foto existiert, war die Beweislage jedoch erdrückend, weshalb sich un- ter diesem Titel nur eine marginale Strafminderung rechtfertigt. Leicht straferhö- hend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte 1 dieses Vergehen während laufender Strafuntersuchung beging.

7. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten in der Strafzumessung neutral aus. Die verschuldensangemessene Strafe ist somit auf 60 Tage festzusetzen.

8. Da vorliegend eine Strafe von unter sechs Monaten auszufällen ist, kommt als Sanktion für die nicht vorbestrafte Beschuldigte 1 nur die Geldstrafe in Frage (Art. 34, 40 und 41 StGB).

9. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so laufende Steuern, die Beiträge an

- 60 - die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Be- rufsauslagen bzw. die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das so errechnete Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzie- ren, soweit der Täter diesen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Las- ten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Insbesondere kön- nen Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Miet- zinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Fehlendes oder vorhandenes Vermögen wirkt sich in der Regel auf die Höhe des Tagessatzes ebenso wenig aus wie der Lebensaufwand. Beide Kriterien dienen lediglich als Hilfsargumente bei der Bemessung des strafrechtlich relevanten Nettoeinkommens, und zwar dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus Einkommen finanziert wird bzw. die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen (BGE 134 IV 60 E. 6). Die Beschuldigte 1 verfügt über kein eigenes Einkommen, sondern wird vollum- fänglich von ihrem Lebenspartner finanziell unterhalten. Ihr Vermögen betrug im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Fr. 100'000.–. Aus diesem Grund setzte die Vor- instanz den Tagessatz auf Fr. 30.– fest. Dies erscheint nach wie vor angemessen, auch wenn sich das Vermögen der Beschuldigten inzwischen auf rund Fr. 60'000.– reduziert hat.

10. Für die von der Beschuldigten 1 begangenen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist vorliegend eine Busse auszufällen. Der Höchstbetrag ei- ner Busse beträgt bei einer Übertretung Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen beträgt somit Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse. Die Busse ist nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

- 61 - zu vermeiden (sog. Tatkomponente; Art. 106 Abs. 3 StGB sowie Art. 104 StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB). Trotz mehrfacher Tatbegehung ist die Strafe vorliegend mangels besonderer Um- stände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen (vgl. BGE 136 IV 55). Die Beschuldigte 1 kickte die Beschuldigte 3 im Rahmen einer tätlichen Ausei- nandersetzung vier bis fünf Mal gegen die Oberschenkel, wodurch diese grosse Hämatome und grosse Blutergüsse an den Oberschenkeln erlitt. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass diese Fusstritte am oberen Rand der Tätlichkeiten an der Schwelle zur einfachen Körperverletzung anzusiedeln sind. Zudem hat die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 mit den Flachen Händen gegen die Brüste ge- stossen, wodurch diese blaue Flecken im Brustbereich erlitten hat. Wie bereits ausgeführt, ist bei beiden Tätlichkeiten von eventualvorsätzlichem Handeln aus- zugehen. Das Verschulden ist insgesamt noch als leicht einzustufen. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1 anbelangt, kann auf das vorstehend zur Täterkomponente Ausgeführte verwiesen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Anwendung des Asperations- prinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 1'000.– als angemessen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen auszufällen. VI. Vollzug Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten 1 den bedingten Strafvollzug, was schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen ist. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Begründet wurde dies jedoch nicht. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten.

- 62 - Da die Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen ist, sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund so- wie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu beachten. In subjektiver Hin- sicht geht das geltende Recht von der Vermutung einer günstigen Prognose aus, welche Vermutung jedoch widerlegt werden kann. Das Gericht hat für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlver- halten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vor- zunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterper- sönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelas- tung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bin- dungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2). Die Beschuldigte 1 weist keine Vorstrafen auf und lebt in geordneten Verhältnis- sen. Ausser der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist nichts Ne- gatives, das für den Entscheid über den Strafvollzug relevant wäre, ersichtlich. Der Beschuldigten 1 kann daher der bedingte Strafvollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.

- 63 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wie auch die Gebühr für das Vorverfahren (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 4 GebV StrV) und die Auslagen der Untersuchung sind angemessen und zu bestätigen. Nachdem das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Freisprüche der Beschuldigten 2 und 3 bestätigt wird und in Bezug auf die Beschuldigte 1 weniger Schuldsprüche erfolgen, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ohne die Kosten der Gebühren für die Strafuntersuchung der Beschuldigten 2 und 3) im Betrag von Fr. 5'180.– [Fr. 7'180.– minus Fr. 2'000.–] zur Hälfte, mithin im Umfange von Fr. 2'590.–, der Beschuldigten 1 aufzuerlegen und im Übrigen (Fr. 4'590.– [Fr. 7'180.– minus Fr. 2'590.–]) auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat der Freigesprochene Anspruch auf eine Entschädigung für die aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe. Der Verteidiger der Beschuldigten 1 reichte vor Vorinstanz eine Honorarnote ein (Urk. 37). Darin ist der Zeitaufwand für die vorinstanzliche Hauptverhandlung, welche rund drei Stunden dauerte, nicht enthalten. Rechnet man diese drei Stun- den noch hinzu, resultiert ein anwaltlicher Aufwand von Fr. 22'408.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Nachdem der Beschuldigten 1 die Kosten im Um- fange der Hälfte auferlegt wurden, hat sie Anspruch auf eine reduzierte Prozess- entschädigung im Umfang der Hälfte, mithin Fr. 11'204.35. Dieser Betrag ist ihr aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Beschuldigten 2 und 3 wurden vollum- fänglich freigesprochen. Damit sind die ihnen von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungen (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Beschuldigte 1 obsiegt mit ihrer Berufung insoweit, als sie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und vom Vorwurf der Tätlichkeit gegenüber der Beschul- digten 2 (Stoss gegen den Briefkasten) freigesprochen wird. Im Übrigen unterliegt sie mit ihren Berufungsanträgen. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des

- 64 - Rechtsmittelverfahrens zu ¾ der Beschuldigten 1 aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte 1 Anspruch auf eine reduzierte Pro- zessentschädigung im Umfang von ¼ (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Der erbetene Verteidiger beziffert seinen Aufwand im Berufungs- verfahren auf Fr. 3'305.35 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 62). Dieser Betrag ist aufgrund des noch nicht berücksichtigten, zusätzlichen Aufwandes für das Studi- um des Urteils und Nachbesprechung auf pauschal Fr. 3'600.– aufzurunden. Demnach ist der Beschuldigten 1 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3 Die unterliegende Privatklägerschaft trägt bei einer Anfechtung des Frei- spruchs die Entschädigung für die Verteidigerkosten der beschuldigten Person (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 428 N3 mit Hinweis auf BGE 139 IV 45). Der Verteidiger der Beschuldigten 2 beantragt in seiner Beru- fungsantwort, die Beschuldigte 1 sei zu verpflichten, der Beschuldigten 2 eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 60). Er beziffert seinen Aufwand im Be- rufungsverfahren mit Fr. 4'405.90 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 61). Die Be- schuldigte 1 hat im Berufungsverfahren in ihrer Stellung als Privatklägerin bean- tragt, die Beschuldigte 2 sei des Raufhandels schuldig zu sprechen (Urk. 59). Mit diesem Antrag unterliegt sie vollumfänglich. Damit ist sie als Privatklägerin 1 zu verpflichten, der Beschuldigten 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 4'405.90 zu bezahlen. 2.4 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte 3 im Beru- fungsverfahren keine Entschädigung beantragt hat. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom

10. Januar 2017 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Freispruch der Beschuldigten A._____ von den Vorwürfen des Raufhandels und der

- 65 - einfachen Körperverletzung) sowie die gleichentags ergangene Verfügung (Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte A._____ betreffend sexuelle Belästigung) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten (Tritte gegen die Oberschenkel der Mit- beschuldigten C._____ und Stösse gegen die Brüste der Mitbeschul- digten B._____) im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Von den weiteren Vorwürfen wird die Beschuldigte A._____ freigesprochen.

3. Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

4. Die Beschuldigte C._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

5. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagess- ätzen zu Fr. 30.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse.

6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen.

8. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.

- 66 -

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschuldigten A._____ im Umfange von Fr. 2'590.– auferlegt und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse genommen

10. Der Beschuldigten A._____ wird für die Untersuchung und das erstinstanzli- che Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 11'204.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziffern 11 und 12) bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln der Beschul- digten A._____ auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse ge- nommen.

13. Der Beschuldigten A._____ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

14. Die Privatklägerin A._____ wird verpflichtet, der Beschuldigten B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'405.90 zu be- zahlen.

15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zu- handen der Beschuldigten − die Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Beschuldigten − die Beschuldigte C._____ − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 67 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung der Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zu- handen der Beschuldigten − die Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Beschuldigten − die Beschuldigte C._____ − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, betreffend die Beschuldigte A._____, PIN- Nr.: … − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betreffend die Be- schuldigte A._____

16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 68 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. September 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard