Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1 In Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am
16. November 2016, ca. 13.46 Uhr, als Lenker des Personenwagens "MERCEDES-BENZ GLE 350 d" mit den Kontrollschildern … auf der Autobahn A3W, Fahrbahn Richtung Zürich, Höhe ca. Autobahn-km 0.325 in 8038 Zürich, mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf dem rechten der beiden Fahrstreifen (Normalstreifen) mit einem geringen Geschwindigkeitsüberschuss rechts an einem Personenwagen vorbeigefahren, wobei der fragliche Personen- wagen zu diesem Zeitpunkt über eine längere Fahrstrecke auf dem linken der beiden Fahrstreifen (Überholstreifen) unterwegs gewesen sei. Danach habe der Beschuldigte die Fahrt auf dem Normalstreifen fortgesetzt.
- 6 - 1.2 Dieses Fahrmanöver habe der Beschuldigte trotz Kenntnis des Rechtsüber- holverbots auf Autobahnen durchgeführt und dabei für andere Verkehrsteilneh- mer, insbesondere für die Lenkerin und allfällige Insassen des rechts überholten Personenwagens, eine ernstliche Gefahr geschaffen (Kollisionsrisiko bei dessen allfälligem Wechsel auf den Normalstreifen, nachfolgende Auffahrkollisionen an- gesichts der auf Autobahnen gefahrenen hohen Geschwindigkeiten). Das habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, denn andere Verkehrsteilnehmer hätten nicht mit solch regelwidrigem Verhalten gerechnet und auch nicht rechnen müssen (Urk. 9 S. 3 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1 Der Beschuldigte anerkennt, sich über längere Zeit mit ca. 100 km/h auf dem rechten Fahrstreifen dem links fahrenden Personenwagen bis auf dessen Höhe genähert zu haben und schliesslich mit einer geringfügigen Geschwindig- keitsdifferenz an diesem vorbeigefahren zu sein. Auch räumt er ein, das Rechts- überholverbot auf Autobahnen zu kennen (Urk. 16 S. 4 f.). 2.2 Der Beschuldigte macht einerseits geltend, er sei der blauen Tafel Brunau als separates Fahrziel gefolgt und daher rechts in die Normalspur Richtung Bru-nau eingespurt, da Brunau sein Fahrziel gewesen sei. Aufgrund der Beschil- derung habe er sich auf die Einspurstrecke Brunau begeben, weshalb er rechts habe vorbeifahren dürfen (Urk. 2; Urk. 16 S. 4, 7; Prot. I S. 9, 11, 13, 15; vgl. auch Urk. 47 S. 4). Auch nach Ansicht der Verteidigung war es dem Beschuldigten durchaus erlaubt, auf der Einspurstrecke, d.h. dem von ihm benützten rechten Fahrstreifen mit dem unterschiedlichen Fahrziel Brunau auf der Überkopftafel, zu überholen. Auf sein Umentscheiden angesprochen – effektiv benutzte er dann nicht die Ausfahrt Brunau – erklärte der Beschuldigte, er habe ins Areal … gewollt und sich dann wegen Zeitknappheit unmittelbar vor der Verzweigung entschlos- sen, in Richtung City zu fahren und so nach Wiedikon zu gelangen. Das habe er auf demselben Fahrstreifen ohne Spurwechsel tun können (Urk. 2 S. 2; Urk. 16 S. 4, 8; Urk. 25 S. 5 f.; Prot. I S. 11 f.; Urk. 47 S. 4).
- 7 - Für ihn sei es ein Vorbeifahren gewesen und kein Rechtsüberholen (Urk. 16 S. 5 f.; Prot. I S. 8). Unter einem Rechtsüberholen verstehe er, wenn man auf dem Überholstreifen auf ein langsameres Auto auffahre, nach rechts ausschere, überhole und wieder nach links auf den Überholstreifen zurückschwenke. Er habe nach dem Vorbeifahren nicht auf die linke Überholspur gewechselt. Er habe nie die Absicht gehabt, jemanden bzw. diesen Personenwagen zu überholen und auch in keiner Weise das Gefühl, dass er überhole (Prot. I S. 8, 13 f.; vgl. auch Urk. 47 S. 5). Weiter vertritt der Beschuldigte die Ansicht, es habe keine Gefahr für das links neben ihm fahrende Fahrzeug bestanden. Die Lenkerin habe ihn beim Vorbei- fahren gesehen, was eine Gefährdung ausschliesse. Da sie schon relativ lange auf der linken Spur gewesen sei, habe sie vermutlich ohnehin links bleiben und in die Stadt fahren und nicht plötzlich die Spur wechseln wollen. Bei dem wenigen Verkehr auf der rechten Seite hätte er noch Platz gehabt um auszuweichen, ins- besondere, weil sein Rechtsabbiegeassistent ihn vor einer bevorstehenden Kolli- sion gewarnt hätte. Sie seien nicht nahe beieinander gefahren. Eine Kollisions- gefahr habe nicht bestanden (Urk. 16 S. 7; Prot. I S. 9-11).
3. Beweismittel Als Beweismittel liegen eine Videoaufzeichnung der Kantonspolizei Zürich (Urk. 6), Fotoausdrucke ab dem Video-Datenträger (Urk. 4 und Urk. 26), die Kurz- einvernahme des Beschuldigten vor Ort und seine Aussagen bei der Staatsan- waltschaft und vor Vorinstanz (Urk. 2; Urk. 16; Prot. I S. 7 ff.) sowie die im Polizei- rapport vermerkten Angaben der ebenfalls direkt vor Ort als Beschuldigte befrag- ten Lenkerin des beteiligten Fahrzeuges, B._____ (Urk. 1 S. 3), bei den Akten.
4. Beweiswürdigung 4.1 Zu Recht hat die Vorinstanz sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch jene von B._____ als glaubhaft angesehen, da beide auch eigenes Fehlver- halten eingestehen, dieses nachvollziehbar begründen und sich damit selber be- lasten. Ihre Angaben decken sich zudem im Wesentlichen mit der Videoaufzeich-
- 8 - nung. Mit der Vorinstanz erweisen sich namentlich auch die detaillierten Aussa- gen des Beschuldigten, die weitgehend konstant und schlüssig sind und keine bedeutsamen Be- oder Entlastungstendenzen aufweisen, als plausibel. 4.2 Objektiver Sachverhalt 4.2.1 Auf der Videoaufzeichnung (vgl. Urk. 6) ist zunächst erkennbar, wie der Be- schuldigte kurz vor dem Portal des Entlisbergtunnels unter korrekter Richtungs- anzeige von der Überholspur – auf welcher er sich dem ebenfalls auf der Über- holspur fahrenden grünen PW von B._____ nähert – auf die Normalspur wechselt. Dieser Vorgang ist noch nicht Bestandteil der Anklage. In der Folge fährt der Be- schuldigte mit geringer Geschwindigkeitsdifferenz auf der Normalspur rechts am Fahrzeug von B._____ vorbei. Auf ungefähr gleicher Höhe befinden sich die zwei Autos dann kurz nach der ersten Tafel Höchstgeschwindigkeit 80 bzw. bei Beginn der Sicherheitslinie infolge der Autobahnverzweigung Zürich-City einerseits und Bern/Basel/St. Gallen/Westring anderseits, was ungefähr der gemessenen Uhr- zeit (Time of day) 13:46:56 entspricht (vgl. auch Urk. 26 Fotos 3 und 4). Der Überholvorgang des Beschuldigten nimmt rund einen Kilometer und ca. 35 Sekunden in Anspruch. Danach zweigt der Beschuldigte nicht nach Brunau ab, sondern setzt seine Fahrt auf der Normalspur in Richtung Zürich-City über die Sihl-Hochstrasse fort (auch Urk. 4 Foto 5 und 6; Urk. 26 Foto 5 und 6). Was B._____ betrifft, ist zu sehen, dass ihr PW auf der Überholspur insgesamt dreimal (kurz) bremst. Das erste Antippen der Bremse erfolgt nach dem Entlisbergtunnel und wohl im Hinblick auf die erste Tafel Höchstgeschwindigkeit 80, denn bis dahin ist der PW mit über 100 km/h unterwegs. Das zweite Abbrem- sen geschieht offensichtlich bei ihrer Wahrnehmung, dass ein Fahrzeug auf der Normalspur daran ist, an ihr vorbeizufahren, mithin als sich die Fahrzeuge von B._____ und des Beschuldigten etwa auf gleicher Höhe befinden. Als Anzeichen dafür erscheint der von B._____ fast gleichzeitig vollzogene leichte Schwenker nach links. Ein drittes Mal tritt sie auf die Bremse nach vollendeter Vorbeifahrt des Beschuldigten, als das Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei Zürich hinter ihr auf der Überholspur nah aufschliesst und die Lichthupe betätigt. Einige Sekunden nach diesem Lichthupe-Zeichen setzt B._____ den rechten
- 9 - Blinker und wechselt auf die Normalspur (auch Urk. 4 Fotos 3 und 4). Zuvor fährt sie stets auf dem Überholstreifen. Sodann präsentiert sich in der Videoaufzeichnung eine verkehrsarme Autobahn. Während des gesamten Vorgangs bewegen sich beide Fahrzeuge – vom gerin- gen Links-Schwenker B._____s abgesehen – kontinuierlich und in harmonisch wirkender Fahrt (wenn auch bei der zweiten Tafel zur 80-iger Begrenzung B._____ noch immer mit 98 km/h und der Beschuldigte folglich etwas schneller [vgl. Urk. 4 Foto 2] und daher mit überhöhter Geschwindigkeit, was aber nicht eingeklagt ist) in ihrer jeweiligen Spur, wobei sich der Beschuldigte innerhalb sei- nes Fahrstreifens durchwegs ziemlich rechts hält. Insbesondere besteht auch in der Phase des langsamen (Vorbei-)Fahrens ein konstanter, grösserer seitlicher Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen. Schliesslich ist zu konstatieren, dass das Verhalten des Beschuldigten beim vor- liegenden Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsvorbeifahren nicht als aggressiv erscheint, obwohl er laut seiner Aussage zeitlich knapp war und unmittelbar vor dem hier zu beurteilenden Sachverhalt anerkanntermassen die Tempolimite überschritt, welchen Schuldspruch er – auch im Berufungsverfah- ren (Urk. 47 S. 5) – akzeptierte (Prot. I S. 11). 4.2.2 Den äusseren Anklagesachverhalt der Vorbeifahrt (Urk. 9 S. 3 f.) ein- schliesslich der Videoaufzeichnung hat der Beschuldigte sowohl in der Untersu- chung als auch vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 16 S. 5 ff.; Prot. I S. 8 und 12 f.). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestritt er diesen nicht (Urk. 47 S. 3 ff.; Urk. 48), so dass der Sachverhalt insoweit als rechtsgenügend erstellt geltend kann. 4.2.3 Weiter kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erwiesen betrachtet werden, dass die PW-Lenkerin B._____ mit dem Verhalten des Beschuldigten nicht gerechnet hat. Sie führte aus, dass sie "auf einmal" vom Beschuldigten rechts überholt worden sei. Erst in diesem Moment sei ihr aufgefallen, dass sie eigentlich grundlos auf dem linken Fahrstreifen gefahren sei. Sie habe überlegt, welche Strecke sie nach Zürich-Altstetten fahren solle, sich für die Sihl-Hoch-
- 10 - strasse entschieden und sich darauf konzentriert, bei der Verzweigung links zu fahren. Es habe aber keinen wirklichen Grund gegeben, ganz links zu fahren. Sie wisse, dass sie eigentlich auf dem rechten Fahrstreifen hätte fahren müssen und sie werde sich in Zukunft mehr darauf achten (Urk. 1 S. 3). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, es könne keine Rede davon sein, dass die Fahrerin auf der linken Spur "plötzlich" überholt worden sei, da der Beschuldigte während längerer Zeit mit derselben Geschwindigkeit auf der Höhe des links fahrenden Autos gefahren sei und dieses dann irgendwann mit einer sehr geringfügigen Geschwindigkeitsdifferenz überholt habe (Urk. 25 S. 4). Ana- log äusserte der Beschuldigte auf den Vorhalt der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer, insbesondere von B._____, diese hätte ihn ja sehen müssen bzw. ha- be ihn gesehen (Urk. 16 S. 7; Prot. I S. 11). Diesen Einwänden ist zu entgegnen, dass das Abbremsen durch B._____ samt ihrem leichten Schwenker nach links ihre Aussage unterstützt und zusätzlich dafür spricht, dass das Fahrzeug des Be- schuldigten auf der Normalspur für sie unerwartet auftauchte, dass sie nach ihrem Empfinden tatsächlich "auf einmal", was ein Synonym für "plötzlich" ist, überholt wurde. Dass die längere Zeit auf der Überholspur verharrende B._____ den sich auf dem Normalstreifen langsam ihrem Fahrzeug nähernden und allmählich gleichauf fahrenden Beschuldigten – etwa durch regelmässige Blicke in den Rückspiegel – hätte sehen können (Urk. 16 S. 7), trifft zwar zu. Auch ist durchaus nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte B._____ aufgrund ihrer Fahrweise Un- aufmerksamkeit und unkonzentriertes Autofahren zuschreibt (Urk. 16 S. 7; abge- schwächt Prot. I S. 9 f.), wurde doch gegen sie ebenfalls eine Rapporterstattung eröffnet, nämlich wegen andauernden Fahrens auf der Überholspur, obwohl sich vor ihr keine andern Fahrzeuge befanden, die hätten überholt werden können (Urk. 1 S. 2 f.). Das vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass B._____ nicht mit dem Vorgehen des Beschuldigten rechnete und auch nicht rechnen musste und daher offensichtlich überrascht wurde, als sein Fahrzeug das erste Mal in ih- rem Gesichtsfeld erschien. Das wie geschildert augenfällige Überraschungsmo- ment lässt sich auch nicht dadurch beseitigen, dass der Beschuldigte die PW- Lenkerin über eine längere Strecke mit konstanter Geschwindigkeit und bloss ge- ringem Tempounterschied rechts passierte und nicht unvermittelt (mit hoher Ge-
- 11 - schwindigkeit) an ihr vorbeizog, wie das regelmässig bei eigentlichen Rechts- überholern der Fall ist, die ihr Manöver möglichst schnell abschliessen und allen- falls die Spur (wieder) wechseln (Urk. 25 S. 7; BGE 142 IV 93 E. 4.2.2; hinten Er- wägung III.). Ähnlich verhält es sich mit den vom Beschuldigten ins Feld geführten glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben zum Rechtsabbiegeassistenten in dem von ihm gelenkte Mercedes-Benz GLE 350d, der ihn akustisch durch "Piep- sen" vor andern, seinem Fahrzeug zu nahe kommenden Verkehrsteilnehmern warnt (Prot. I S. 10; Urk. 32 S. 9). Das unvermittelte Gewahr werden und eine all- fällige damit einhergehende Irritation eines andern Verkehrsteilnehmers, der rechts überholt wird, lässt sich auch mit technischen Hilfsmitteln nicht ausräumen, wie gerade das vorliegende Beispiel zeigt. 4.3 Subjektiver Sachverhalt 4.3.1 Mit der Vorinstanz kann in subjektiver Hinsicht ausgehend von den glaub- haften Aussagen des Beschuldigten zunächst als erstellt gelten, dass er das Ver- bot des Rechtsüberholens kannte und ebenso um das generelle Gefährdungs- potential des Rechtsüberholens auf Autobahnen wusste (Prot. I S. 10 f. und 13 f.). Auch in seiner konkreten Fahrweise scheint sich dieses Bewusstsein der Gefähr- lichkeit zu wiederspiegeln. So hielt er sich einerseits im Zuge des Vorbeifahrens innerhalb des Normalstreifens vergleichsweise rechts. Zudem passierte er – in seinen Worten – den PW auf dem Überholstreifen "ganz langsam" (Urk. 16 S. 6; Prot. I S. 12), indem er einfach "an der links fahrenden Lenkerin vorbeirollte" (Prot. I S. 8). Vermutlich habe er noch den Tempomaten drin gehabt und der PW habe vielleicht ein bisschen früher verzögert als er (Urk. 16 S. 6). Der geringe Tempounterschied liesse sich allerdings ergänzend auch damit erklären, dass schon B._____ mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Der Beschuldigte erklärte zu seinem Tempo beim Vorbeifahren, er sei nicht mehr "so zu schnell" gewesen wie vorher (Prot. I S. 12). Ferner steht fest, dass der Beschuldigte die fragliche Strecke zweifellos gut kennt, da er sie häufig, ein- bis dreimal im Monat befährt (Prot. I S. 13; so auch heute Urk. 47 S. 5). Auch behauptete er nie, sich in einer separaten, einzig nach Brunau führenden Fahrspur befunden zu haben. Vielmehr befuhr der Beschuldigte gewollt
- 12 - die Normalspur, welche auch nach Zürich-City führt (Prot. I S. 9 f.). Dement- sprechend wird von der Verteidigung zu Recht kein Sachverhaltsirrtum geltend gemacht. Im Ergebnis fuhr der Beschuldigte mit Wissen und Willen rechts am Fahrzeug von B._____ vorbei. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt ist erstellt. 4.3.2 Auf die vorne zitierten Einwendungen des Beschuldigten zu seinem Vorge- hen (vgl. Erwägung II. 2.2) ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
1. Grobe Verkehrsregelverletzung Allgemeines 1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 1.2 In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernst- haft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesent- liches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). 1.3 Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrläs- siger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Rücksichtloses Verhalten ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrs- widrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen,
- 13 - wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf je- doch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur dann zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2.) Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rück- sichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist rest- riktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine sub- jektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Un- aufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Ver- letzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2. Rechtsüberholen 2.1 Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fort- setzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendi- ge Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2; BGE 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; BGE 126 IV 192 E. 2a S. 194; Urteile 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5; 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen). Aus Art. 35 Abs. 1 SVG – wonach rechts zu kreuzen und links zu überholen ist – wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine er- hebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechts- überholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2; BGE 126 IV 192
- 14 - E. 3 S. 196 f.; Urteile 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.2; 1C_201/2014 vom
20. Februar 2015 E. 3.5; je mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf dem Normalstreifen an dem auf der Überholspur befindlichen PW von B._____ und damit rechts vorbei- gefahren zu sein. Es wird ihm weder ein Ausscheren noch ein Zurückschwenken angelastet. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt indessen auch dann ein Überholvorgang vor, wenn gar kein Fahrspurwechsel erfolgt. Das Rechtsvorbeifahren auf der Autobahn entspricht daher einem verbotenen Rechts- überholen, das beträchtliche Unfallgefahr birgt, die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet und eine erhöht abstrakte Gefährdung darstellt. Rechtsüberholen auf der Autobahn wiegt objektiv schwer. Das ergibt sich hier namentlich aus den vor- ne (vgl. Erwägung II. 4.2.3) beschriebenen Angaben und Reaktionen von B._____ (Abbremsen und leichter Schwenker nach links), welche nicht mit dem Manöver des Beschuldigten rechnete und sich daraufhin offensichtlich irritiert zeigte. Dass der Beschuldigte nach dem Rechtsvorbeifahren nicht auf die Überholspur wech- selte, sondern auf der Normalspur verblieb, hat entgegen der sinngemässen Ver- teidigerargumentation vor Vorinstanz (Urk. 25 S. 4) auch nicht per se zur Folge, dass eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung entfiele. Ob der Beschuldig- te selber das Gefühl hatte, ein anderes Fahrzeug zu überholen, ist ohne Bedeu- tung (Prot. I S. 8 und 13 f.; Urk. 47 S. 5). Auch ist unerheblich, ob das rechts Pas- sieren durch Beschleunigung, kontinuierliche Fahrt mit konstanter Geschwindig- keit oder durch fehlendes bzw. verzögertes Abbremsen gegenüber dem auf dem Überholstreifen fahrenden Automobilisten bewirkt wurde (Urk. 16 S. 5 f.).
3. Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens 3.1 Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV für Autobahnen und Autostrassen vor. Demnach darf der Fahrzeugführer auf Autobahnen nur (lit. a) beim Fahren in parallelen Kolonnen, (lit. b) auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahr- streifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind, (lit. c) auf dem Beschleuni-
- 15 - gungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung und (lit. d) auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten rechts an andern Fahrzeu- gen vorbeifahren. 3.2 Ein Fall von Art. 36 Abs. 5 lit. c oder lit. d VRV ist hier nicht gegeben und wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. 3.3 Richtigerweise beruft sich der Beschuldigte auch nicht auf die Aus- nahmeregelung des Fahrens in parallelen Kolonnen nach Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV. Aufgrund der neueren präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 93) ist zu unterscheiden zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren. So ist es bei parallelem Kolon- nenverkehr gestattet, rechts an andern Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vor- fahren). Paralleler Kolonnenverkehr ist in einer Gesamtbetrachtung anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (lin- ken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vor- ankommen als diejenigen auf der Normalspur, mithin die auf der Überhol- und Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind. Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei solch dichtem Verkehr ist gemäss Bundesgericht mittler- weile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG führt, wes- halb dieses Rechtsvorfahren erlaubt ist, da es weder objektiv eine Verkehrsregel- verletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit begründet (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1, E. 4.2.2 und E. 5.1-5.4). Die beiden Fahrzeuge fuhren vorliegend nicht in parallelen Kolonnen. Im Gegen- teil hatte es laut dem Beschuldigten "gar keinen Verkehr. Es war nichts los auf diesen Strassen" (Prot. I S. 9; auch Urk. 16 S. 5). Dass nur ein geringes Ver- kehrsaufkommen herrschte, lässt sich wie gezeigt auch der Videoaufzeichnung und den Fotoausdrucken entnehmen (Urk. 4, Urk. 6 und Urk. 26). Die hier zu be- urteilende Sachlage ist demnach zum vornherein nicht mit der Situation ver- gleichbar, die dem Entscheid BGE 142 IV 93 zugrunde lag. Dass der Geschwin-
- 16 - digkeitsüberschuss des Beschuldigten auf der Normalspur gegenüber dem Fahr- zeug von B._____ auf der Überholspur gering war, ändert nichts daran. 3.4 Der Beschuldigte nimmt den Standpunkt ein (vgl. auch vorne Erwägung II. 2.2), sich auf einer Einspurstrecke mit unterschiedlichen Fahrzielen befunden zu haben und somit gestützt auf Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV zum Rechtsvorbeifahren berechtigt gewesen zu sein (Urk. 48 S. 4 ff.). Er sei der blauen Brunau-Tafel gefolgt, nach rechts in Richtung Brunau eingespurt und anschliessend auf der Einspurstrecke Brunau gefahren (Prot. I S. 9; Urk. 47 S. 5). Ob es sich um eine Einspurstrecke handelte, ist nachfolgend zu prüfen.
4. Signalisation und Einspurstrecke 4.1 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei den in Urk. 4 Foto 1 sowie Urk. 26 Fotos 1 und 2 abgebildeten Überkopftafeln um Einspurtafeln über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen gemäss der Signalisationsverord- nung SSV, Anhang 2, Signal 4.69 handelt, wobei auf Strecken mit einem Lichtsig- nal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen (siehe Anhang 2 Signal 2.65) wie am hier zu beurteilenden Ereignisort beim Signal 4.69 auf den nach un- ten gerichteten Pfeil verzichtet wurde (Art. 87 Abs. 1 lit. d SSV). Insbesondere ist auch die grüne Tafel über der vom Beschuldigten befahrenen Normalspur mit dem Fahrziel Zürich-City und – in blauem Grund – dem via eine Hauptstrasse er- reichbaren Ziel Brunau eine solche Einspurtafel. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass – so die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV – auch eine Einspurstrecke vorliegt (dazu die nach- folgende Erwägung III. 4.2). Abgesehen davon setzt erlaubtes Rechtsüberholen nach Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV neben dem Vorliegen einer Einspurstrecke kumula- tiv voraus, dass für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signali- siert sind. 4.2. Der Beschuldigte fuhr nicht auf einer Einspurstrecke. Unter Einspurstrecken sind Fahrstreifen zu verstehen, die zum Einspuren bestimmt und als solche ge- kennzeichnet sind (BSK SVG - MAEDER, Basel 2014, Art. 36 N 5 mit Hinweis auf BGE 95 IV 29 f.). Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass sich der Be-
- 17 - schuldigte, als er den PW von B._____ rechtsseitig passierte, auf einem Fahr- streifen befand, der spezifisch für Brunau bestimmt und als solcher markiert ge- wesen wäre. Vielmehr fand der Überholvorgang auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn A3W in Richtung Zürich, in 8038 Zürich-Wollishofen und damit auf der Normalspur einer Autobahn statt. Angesichts der Signalisation auf der gefahrenen Strecke mit ausnahmslos Hinweistafeln auf grünem Grund über den Fahrspuren
– mithin auf Autobahnen und Autostrassen verwendeten Tafeln (Art. 84 Abs. 1 SSV; SSV Anhang 2 Signale 4.61 ff.) – ergibt sich unmissverständlich, dass es sich ungeachtet der erwähnten Einspurtafeln weiterhin um die Autobahn handelte mit den nach wie vor dafür geltenden Verkehrsvorschriften, wozu auch das Verbot des Rechtsüberholens zählt (Urk. 4; Urk. 6; Urk. 26). Das war fraglos auch dem ortskundigen (Urk. 47 S. 5) Beschuldigten klar, der sich nicht in einem Sachver- haltsirrtum befand (vorne Erwägung II. 4.3.1) und dem bewusst war, dass er sich auf einer Autobahn befand (Urk. 47 S. 4) und der von ihm benützte Fahrstreifen in Richtung Zürich-City führte (Prot. I S. 8). Bis zur Spurvermehrung (Urk. 4 Foto 5 und 6; Urk. 26 Foto 5 und 6; Urk. 6) mit dem einzig nach Brunau führenden Fahr- streifen lagen offensichtlich keine unterschiedlichen Fahrziele der zwei Fahr- streifen vor. Folglich fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung für ein erlaubtes Rechtsvor- beifahren gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV, nämlich dem Befahren einer Ein- spurstrecke. Zudem ist vorliegend auf den Überkopftafeln sowohl der Überhol- als auch auf der Normalspur Zürich-City als Fahrziel aufgeführt (Urk. 4 Foto 1; Urk. 26 Fotos 1 und 2; Urk. 6). Folglich sind die zwei Fahrstreifen, die Überhol- und die Normalspur, nicht mit unterschiedlichen Fahrzielen gekennzeichnet. Entscheidend ist, dass beide Fahrstreifen das gleiche Fahrziel, nämlich Zürich-City, anzeigen. Dass die Tafel über der Normalspur, auf welcher der Beschuldigte unterwegs war, zusätz- lich zum übereinstimmenden Fahrziel die Destination Brunau anzeigte, wohin (später) abgezweigt werden kann, führt nicht zur Annahme unterschiedlicher Fahrziele der zwei Fahrstreifen.
- 18 - Sinn und Zweck des Verbotes des Rechtsüberholens ist die Verkehrssicherheit. Auf der Autobahn mit zwei Fahrspuren in dieselbe Richtung und ohne Kolonnen- verkehr muss der Fahrzeugführer auf der Überholspur nicht damit rechnen, rechts überholt zu werden. Bei einer Einspurstrecke ist das anders. Hier muss der Fahr- zeugführer, der seine bisher befahrene Fahrspur wechseln will, weil er zu einem anderen Ziel gelangen möchte, auf den nachfolgenden Verkehr auf der Ein- spurstrecke Rücksicht nehmen. 4.3 Auf eine Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV kann sich der Beschuldigte demnach nicht berufen. Indem er die Normalspur der Autobahn trotzdem dazu benützte, rechts an der auf der Überholspur fahrenden Automobi- listin vorbeizufahren, überholte er verbotenerweise rechts. 4.4 Entgegen der Vorinstanz und mit der Verteidigung (Urk. 48 S. 6) lag dem Bundesgerichtsentscheid 6B_537/2014 vom 18. September 2014 keine ähnliche Konstellation zugrunde. Es ging weder um eine Einspurstrecke noch um Einspur- tafeln, sondern das zu beurteilende Überholmanöver fand im dreispurigen Bereich der Autobahn in Richtung St. Gallen statt und die linke (Überhol-)Spur mündete später in die mittlere Spur, wobei sowohl für den mittleren als auch für den rech- ten Fahrstreifen St. Gallen als Fahrziel signalisiert war und vom rechten Fahr- streifen aus nach rechts in Richtung Schaffhausen abgezweigt werden konnte. Im Übrigen ist ohnehin immer der konkrete Fall zu prüfen.
5. Gefährdung der Verkehrssicherheit 5.1 Wie ausgeführt (Erwägung III. 2.1) ist das Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts eine für die Verkehrs- sicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefähr- dung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (zuletzt bestätigt in BGE 142 IV 93 E. 3.2). Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV ist somit erfüllt.
- 19 - 5.2 Die Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten wiegt auch subjektiv schwer, weshalb der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ebenfalls zu bejahen ist. Besondere Gegenindizien sind keine ersichtlich (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Gemäss erstelltem Sachverhalt (vorne Erwägung II. 4.2.3) wurde die Automobilis- tin auf dem Überholstreifen durch das Rechtsvorbeifahren des Beschuldigten überrascht. Ihre Irritation offenbarte sich auch in Abbremsen und einem leichten Links-Schwenker. Mit einem solchen Manöver eines andern Fahrzeuglenkers rechnete sie nicht und musste dies auch nicht. Hier greift der aus dem Verbot des Rechtsüberholens fliessende Vertrauensgrundsatz, wonach die Lenkerin auf dem Überholstreifen darauf vertrauen konnte, dass sich auf der Normalspur hinter ihr kein Fahrzeug befindet oder nähert. Der Beschuldigte war sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise be- wusst (Erwägung II. 4.3.1). Er konnte die durch sein regelwidriges Verhalten all- fällig ausgelöste Reaktion der auf der Überholspur fahrenden Automobilistin nicht vorhersehen geschweige denn beeinflussen oder kontrollieren, zumal die Lenke- rin nach seinem Dafürhalten unkonzentriert Auto gefahren ist (Urk. 16 S. 7). Im Übrigen stand der auf dem Überholstreifen fahrenden Automobilistin ein Spur- wechsel – unter Beachtung der Vortrittsbelastung und des Rücksichtnahmegebots bezüglich überholter Fahrzeuge (BGE 142 IV 93 E. 5.3) – auf die Normalspur je- derzeit offen. Die abstrakt gesteigerte Gefahrensituation konnte sich zu jedem be- liebigen Zeitpunkt zu einer konkreten Gefahr verdichten, womit auch der Eintritt einer Verwirklichung der Gefahr nahe lag. Es kommt hinzu, dass die gefahrene Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge hoch war. Sie lag mit ca. 100 km/h sogar noch deutlich über der signalisierten Tempolimite von 80 km/h. Trotz technischer Hilfsmittel an seinem Fahrzeug und der Überzeugung, dass er genug Platz zum Ausweichen gehabt hätte (Prot. I S. 10), ist von einer unberechenbaren Situation auszugehen. Das fehlende Gefühl des Beschuldigten, die Frau gefährdet zu ha- ben (Prot. I S. 11), vermag diese Einschätzung nicht zu mildern. Zudem muss seine Annahme, die schon relativ lange auf der linken Spur fahrende Lenkerin wolle auf dieser Spur weiter und in die Stadt fahren (Prot. I S. 11), als Mutmas-
- 20 - sung bezeichnet werden. Der Beschuldigte konnte ungeachtet des längeren Ver- bleibens des andern Fahrzeuges auf der Überholspur nicht die Gewissheit haben, dass die Lenkerin sich nicht anders als vermeintlich entscheiden und doch einen Fahrspurwechsel vornehmen würde, zumal eine Spurerweiterung bevorstand bzw. die als Gabelung ausgestaltete Ausfahrt Brunau nahte. Darauf musste er umso mehr vorbereitet sein, als er sich nach seiner Darstellung selber während der fraglichen Fahrt umentschieden hatte, nicht in die Brunau zu fahren, sondern über die Sihlhochstrasse nach Zürich-Wiedikon (Urk. 16 S. 8; Prot. I S. 7, 11; Urk. 47 S. 4). Bei einer Gesamtbetrachtung erweist sich das Vorgehen somit als rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (vorne Erwägung III. 1.3), wobei der Beschuldig- te bewusst und gewollt überholt und eine Gefährdung in Kauf genommen hat. 5.3 Der objektive und subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelver- letzung ist erfüllt.
6. Irrtum über die Rechtswidrigkeit 6.1 Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe sich hinsichtlich des von ihm befahrenen Fahrstreifens, bestärkt durch die Signalisation, auf einer Ein- spurstrecke gewähnt und sich daher beim Überholvorgang in einem unvermeidba- ren Rechtsirrtum befunden (Urk. 25 S. 7 f.; Urk. 48 S. 7). 6.2 Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mil- dert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Ein Verbotsirrtum bzw. Rechtsirrtum gilt nach der Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18; BGE 120 IV 208 E. 5b S. 215; je mit Hinweisen). Unvermeidbar ist der Verbots- irrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein ge-
- 21 - wissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a S. 220
f. mit Hinweis; siehe zum Ganzen auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2; 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom
24. Mai 2017 E. 2.4.1). Auf Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB kann sich somit nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Un- rechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt. Rechtsunkenntnis entschuldigt jedoch grundsätzlich nicht, sofern die Rechtsnorm genügend klar ist. Vom Täter wird denn auch eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen verlangt. 6.3 Von Inhabern eines Führerausweises wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Verkehrsregeln kennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom
24. Mai 2017 E. 2.4.2). Die Regelung in Art. 35 Abs. 1 SVG betreffend das Rechtsüberholverbot ist klar und wurde nicht erst vor kurzem geändert (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 21 N 8). Gleiches gilt für die Ausnahmebestimmung von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV – Einspurstrecken bei Fahrstreifen mit unterschiedlichen Fahrzielen –, auf welche sich der Beschuldigte stützt. Da der Beschuldigte die Strecke oft fährt, sie gut kennt, ihm bekannt war, wohin die beiden Fahrspuren führen und er um die erst spätere Abzweigung bzw. Fahrspurerweiterung nach Brunau wusste, hät- ten ihm Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Vorgehens kommen müssen (wenn er keine hatte). Bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit eines Manövers ist auf dessen Vornahme zu verzichten. Er hätte den Irrtum durch ihm zumutbare Erkundigungen bei einem Fachmann vermeiden können, zumal er diese Strecke regelmässig befährt. Die entgegengesetzte Argumentation der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte innert wenigen Sekunden ohne vorherige Erkundigungs- möglichkeit hätte erkennen sollen, dass sein Vorbeifahren möglicherweise verbo- ten sei (Urk. 48 S. 7 f.), verfängt nicht. Daher ist mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 19) von einem vermeidbaren Rechtsirrtum auszugehen. Das führt nicht zu einem
- 22 - Schuldausschluss, ist aber im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu be- rücksichtigen (Art. 48a StGB).
7. Fazit Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldig- ten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV ist somit zutreffend, weshalb der Beschuldigte dementsprechend schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Zum hier anwendbaren Strafrahmen, der Strafart und den Strafzumes- sungskriterien einschliesslich der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkom- ponente kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 32 S. 20-22, 24).
2. Tatkomponente 2.1 Objektive Tatschwere Innerhalb des Tatbestandes der groben Verletzung der Verkehrsregeln erweist sich das hier zu beurteilende Rechtsvorbeifahren des Beschuldigten, der bei rela- tiv konstantem Tempo, ohne zu beschleunigen immer auf dem Normalstreifen fuhr und das Fahrzeug auf der Überholspur mit geringer Geschwindigkeits- differenz passierte, als deutlich weniger gravierend im Vergleich zum klassischen verbotenen Rechtsüberholen mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen (zu letzte- rem: BGE 142 IV 43 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.6). Trotz der im Grundsatz zu bejahenden Rücksichtslosigkeit als Tatbestandsmerkmal der vorliegenden Regelverletzung ist dem Beschuldigten kein waghalsiger Fahrstil, geschweige denn Rowdytum anzulasten. Angesichts der ruhigen Verkehrssituation war im Ergebnis einzig die Lenkerin auf der Über- holspur, B._____, einer erhöhten abstrakten Gefährdung ausgesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass sich der Überholvorgang des Beschuldigten bei 100 km/h, mit-
- 23 - hin bei hoher Geschwindigkeit und im fraglichen Strassenabschnitt gar oberhalb des zulässigen Tempolimits abspielte, was im Kollisionsfall verheerende Folgen hätte zeitigen können. Zu einer konkreten Gefährdung kam es aber nicht und es waren keine weiteren Verkehrsteilnehmer tangiert. Entsprechend entstand auch kein Personen- oder Sachschaden. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch als leicht einzustufen, zumal die Strassen- und Sichtverhältnisse an jenem frühen Novembernachmittag sehr gut waren und die Verkehrslage dünn und überschaubar. 2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte einerseits "lediglich" mit Eventualvorsatz. Sein Motiv scheint jedoch kein hehres zu sein: Offensichtlich überholte er einzig rechts zum Zwecke des schnelleren Fortkommens. Wie schon die Vorinstanz erwog, brachte er nicht die Geduld auf, die letzten Kilometer bis zum Autobahnende hinter der vor ihm fahrenden Lenkerin zurückzulegen. Einen triftigen Grund ausser etwas Zeit- knappheit gab es nicht und eine relevante Zeitersparnis war mit seinem Manöver ebenfalls nicht verbunden, dafür aber eine gänzlich unnötige, nicht unerhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit. Es wäre ihm zweifellos möglich gewesen, entweder hinter dem Auto auf der Überholspur zu fahren oder dann auf dem Normalstreifen seine Geschwindigkeit so anzupassen, dass ein Rechtsvorbei- fahren unterbleibt. Verschuldensmindernd ist zu werten, dass der Beschuldigte sich in einem ver- meidbaren Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens befand. Allerdings wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sich vorgängig eines Rechtsüberholens über die Signalisation auf der von ihm oft befahrenen und ihm daher gut bekann- ten Strecke zu informieren. Obwohl das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt, rechtfertigt es sich, bei der vorliegenden Strafzumessung auch das Fahrverhalten der beteiligten Auto- mobilistin zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Diese war selber nicht korrekt unterwegs, sondern hielt sich zugegebenermassen ohne einen wirk-
- 24 - lichen Grund und gleich notorischer Linksfahrer ständig auf der Überholspur auf. Dadurch missachtete sie das Rechtsfahrgebot, ist es doch unzulässig, auf Auto- bahnen bei hohen Geschwindigkeiten stets auf der linken Fahrspur zu bleiben (Art. 34 Abs. 1 SVG; GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 34 N 5 mit Hinweisen). Nicht einmal die für sie überraschende rechtsseitige Vorbeifahrt des Beschuldigten, sondern erst das unmissverständliche Zeichen der Polizei- patrouille konnte bewirken, dass sie schliesslich auf die Normalspur wechselte (vorne Erwägung II. 4.2.1 und 4.2.3). Dies hatte zur Folge, dass auch gegen sie rapportiert wurde. Bei korrekter Fahrweise der Lenkerin B._____ hätte dem sich in Eile befindlichen Beschuldigten der Überholstreifen für ein korrektes Überholma- növer offen gestanden. Eine Situation betreffend Rechtsvorbeifahren wie hier ein- geklagt hätte gar nicht erst entstehen können. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere zu relativieren. 2.3 Einsatzstrafe Insgesamt ist das Tatverschulden als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist im untersten Bereich des weiten Strafrahmens, konkret bei 12 Tagessätzen Geldstrafe anzusiedeln.
3. Täterkomponente 3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Befragun- gen zur Person anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, vor Vor- instanz und an der Berufungsverhandlung sowie auf die Beilagen zum Daten- erfassungsblatt vom 5. Oktober 2017 verwiesen werden (Urk. 16 S. 9; Prot. I S. 6 f.; Urk. 41 und Urk. 43/1-5; Urk. 47 S. 1 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Be- schuldigte verheiratet ist, keine Kinder hat und beruflich als Geschäftsinhaber sei- ner eigenen Firma in der Kälte-/Klimatechnik tätig ist. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in der Grössenordnung von Fr. 18'000.– und darüber hinaus Fr. 35'000.– pro Jahr aus einem Verwaltungsratsmandat. Sein Nettovermögen be- läuft sich einschliesslich Liegenschaften auf rund Fr. 2'200'000.–. Diese Biografie erweist sich als strafzumessungsneutral.
- 25 - 3.2 Der Beschuldigte hat keine Vorstrafe (Urk. 35; Urk. 46). 3.3 Beim Nachtatverhalten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht sein teilweises Geständnis leicht strafmindernd veranschlagt. Das ist unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil zu übernehmen (Urk. 32 S. 25). 3.4 Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe um einen Sechstel zu reduzieren.
4. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen.
5. Die Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz nach sehr einlässlichen und nachvoll- ziehbaren Erwägungen auf Fr. 360.– festgesetzt (Urk. 32 S. 25-28). Das ist eben- falls zu übernehmen, zumal die Verteidigung nicht dagegen opponiert (Urk. 33 S. 2; Urk. 48 S. 2).
6. Es resultiert eine Strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 360.–.
7. Die Geldstrafe ist angesichts des einwandfreien Leumunds des Beschuldig- ten aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jah- ren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kosten
1. Die erstinstanzliche Kostenregelung ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte lediglich bei der Sanktion teilweise. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm ausgangsgemäss zu fünf Sechsteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren eine um fünf Sechstel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.– aus der Ge- richtskasse zuzusprechen.
- 26 - Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom
9. Mai 2017 ist wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV).
2. Der Beschuldigte wird bestraft (…) mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. (…) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. (…)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV.
- 27 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 360.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu fünf Sechsteln dem Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Departement Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendan- waltschaft, Administrativmassnahmen, Postgasse 29, 8750 Glarus (Dossier-Nr. 2016_963) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 28 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Die Prozessgeschichte bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus jenem Entscheid (Urk. 32 S. 4 f.).
- 4 -
E. 1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
E. 1.2 In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernst- haft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesent- liches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen).
E. 1.3 Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrläs- siger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Rücksichtloses Verhalten ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrs- widrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen,
- 13 - wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf je- doch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur dann zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2.) Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rück- sichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist rest- riktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine sub- jektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Un- aufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Ver- letzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2. Rechtsüberholen
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Mai 2017 wurde der Beschuldigte A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung (VRV) sowie der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverord- nung (SSV) schuldig gesprochen. Das Gericht bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 360.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 6 Tage bemessen (Urk. 32 S. 30). 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 14. August 2017 durch sei- nen Verteidiger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 30; Urk. 29/2) und ebenfalls fristgerecht am 22. August 2017 beim Obergericht die Berufungserklärung einrei- chen (Urk. 33). Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Im Falle eines Schuldspruchs sei er mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 360.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen (Urk. 33 S. 1 f.). 3.2 Die Staatsanwalt meldete keine Berufung an, verzichtete auf eine An- schlussberufung und beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 40). Beweisergänzungsanträge wurden keine gestellt. 3.3 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 reichte der Beschuldigte das Datener- fassungsblatt samt Beilagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 41-43).
E. 2.1 Objektive Tatschwere Innerhalb des Tatbestandes der groben Verletzung der Verkehrsregeln erweist sich das hier zu beurteilende Rechtsvorbeifahren des Beschuldigten, der bei rela- tiv konstantem Tempo, ohne zu beschleunigen immer auf dem Normalstreifen fuhr und das Fahrzeug auf der Überholspur mit geringer Geschwindigkeits- differenz passierte, als deutlich weniger gravierend im Vergleich zum klassischen verbotenen Rechtsüberholen mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen (zu letzte- rem: BGE 142 IV 43 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.6). Trotz der im Grundsatz zu bejahenden Rücksichtslosigkeit als Tatbestandsmerkmal der vorliegenden Regelverletzung ist dem Beschuldigten kein waghalsiger Fahrstil, geschweige denn Rowdytum anzulasten. Angesichts der ruhigen Verkehrssituation war im Ergebnis einzig die Lenkerin auf der Über- holspur, B._____, einer erhöhten abstrakten Gefährdung ausgesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass sich der Überholvorgang des Beschuldigten bei 100 km/h, mit-
- 23 - hin bei hoher Geschwindigkeit und im fraglichen Strassenabschnitt gar oberhalb des zulässigen Tempolimits abspielte, was im Kollisionsfall verheerende Folgen hätte zeitigen können. Zu einer konkreten Gefährdung kam es aber nicht und es waren keine weiteren Verkehrsteilnehmer tangiert. Entsprechend entstand auch kein Personen- oder Sachschaden. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch als leicht einzustufen, zumal die Strassen- und Sichtverhältnisse an jenem frühen Novembernachmittag sehr gut waren und die Verkehrslage dünn und überschaubar.
E. 2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte einerseits "lediglich" mit Eventualvorsatz. Sein Motiv scheint jedoch kein hehres zu sein: Offensichtlich überholte er einzig rechts zum Zwecke des schnelleren Fortkommens. Wie schon die Vorinstanz erwog, brachte er nicht die Geduld auf, die letzten Kilometer bis zum Autobahnende hinter der vor ihm fahrenden Lenkerin zurückzulegen. Einen triftigen Grund ausser etwas Zeit- knappheit gab es nicht und eine relevante Zeitersparnis war mit seinem Manöver ebenfalls nicht verbunden, dafür aber eine gänzlich unnötige, nicht unerhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit. Es wäre ihm zweifellos möglich gewesen, entweder hinter dem Auto auf der Überholspur zu fahren oder dann auf dem Normalstreifen seine Geschwindigkeit so anzupassen, dass ein Rechtsvorbei- fahren unterbleibt. Verschuldensmindernd ist zu werten, dass der Beschuldigte sich in einem ver- meidbaren Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens befand. Allerdings wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sich vorgängig eines Rechtsüberholens über die Signalisation auf der von ihm oft befahrenen und ihm daher gut bekann- ten Strecke zu informieren. Obwohl das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt, rechtfertigt es sich, bei der vorliegenden Strafzumessung auch das Fahrverhalten der beteiligten Auto- mobilistin zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Diese war selber nicht korrekt unterwegs, sondern hielt sich zugegebenermassen ohne einen wirk-
- 24 - lichen Grund und gleich notorischer Linksfahrer ständig auf der Überholspur auf. Dadurch missachtete sie das Rechtsfahrgebot, ist es doch unzulässig, auf Auto- bahnen bei hohen Geschwindigkeiten stets auf der linken Fahrspur zu bleiben (Art. 34 Abs. 1 SVG; GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 34 N 5 mit Hinweisen). Nicht einmal die für sie überraschende rechtsseitige Vorbeifahrt des Beschuldigten, sondern erst das unmissverständliche Zeichen der Polizei- patrouille konnte bewirken, dass sie schliesslich auf die Normalspur wechselte (vorne Erwägung II. 4.2.1 und 4.2.3). Dies hatte zur Folge, dass auch gegen sie rapportiert wurde. Bei korrekter Fahrweise der Lenkerin B._____ hätte dem sich in Eile befindlichen Beschuldigten der Überholstreifen für ein korrektes Überholma- növer offen gestanden. Eine Situation betreffend Rechtsvorbeifahren wie hier ein- geklagt hätte gar nicht erst entstehen können. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere zu relativieren.
E. 2.3 Einsatzstrafe Insgesamt ist das Tatverschulden als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist im untersten Bereich des weiten Strafrahmens, konkret bei
E. 4 Vom Beschuldigten angefochten sind die Dispositivziffern 1 Lemma 1 (Schuldspruch grobe Verletzung der Verkehrsregeln), 2-3 (Sanktion) teilweise und
E. 4.1 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei den in Urk. 4 Foto 1 sowie Urk. 26 Fotos 1 und 2 abgebildeten Überkopftafeln um Einspurtafeln über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen gemäss der Signalisationsverord- nung SSV, Anhang 2, Signal 4.69 handelt, wobei auf Strecken mit einem Lichtsig- nal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen (siehe Anhang 2 Signal 2.65) wie am hier zu beurteilenden Ereignisort beim Signal 4.69 auf den nach un- ten gerichteten Pfeil verzichtet wurde (Art. 87 Abs. 1 lit. d SSV). Insbesondere ist auch die grüne Tafel über der vom Beschuldigten befahrenen Normalspur mit dem Fahrziel Zürich-City und – in blauem Grund – dem via eine Hauptstrasse er- reichbaren Ziel Brunau eine solche Einspurtafel. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass – so die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV – auch eine Einspurstrecke vorliegt (dazu die nach- folgende Erwägung III. 4.2). Abgesehen davon setzt erlaubtes Rechtsüberholen nach Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV neben dem Vorliegen einer Einspurstrecke kumula- tiv voraus, dass für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signali- siert sind.
E. 4.2 Der Beschuldigte fuhr nicht auf einer Einspurstrecke. Unter Einspurstrecken sind Fahrstreifen zu verstehen, die zum Einspuren bestimmt und als solche ge- kennzeichnet sind (BSK SVG - MAEDER, Basel 2014, Art. 36 N 5 mit Hinweis auf BGE 95 IV 29 f.). Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass sich der Be-
- 17 - schuldigte, als er den PW von B._____ rechtsseitig passierte, auf einem Fahr- streifen befand, der spezifisch für Brunau bestimmt und als solcher markiert ge- wesen wäre. Vielmehr fand der Überholvorgang auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn A3W in Richtung Zürich, in 8038 Zürich-Wollishofen und damit auf der Normalspur einer Autobahn statt. Angesichts der Signalisation auf der gefahrenen Strecke mit ausnahmslos Hinweistafeln auf grünem Grund über den Fahrspuren
– mithin auf Autobahnen und Autostrassen verwendeten Tafeln (Art. 84 Abs. 1 SSV; SSV Anhang 2 Signale 4.61 ff.) – ergibt sich unmissverständlich, dass es sich ungeachtet der erwähnten Einspurtafeln weiterhin um die Autobahn handelte mit den nach wie vor dafür geltenden Verkehrsvorschriften, wozu auch das Verbot des Rechtsüberholens zählt (Urk. 4; Urk. 6; Urk. 26). Das war fraglos auch dem ortskundigen (Urk. 47 S. 5) Beschuldigten klar, der sich nicht in einem Sachver- haltsirrtum befand (vorne Erwägung II. 4.3.1) und dem bewusst war, dass er sich auf einer Autobahn befand (Urk. 47 S. 4) und der von ihm benützte Fahrstreifen in Richtung Zürich-City führte (Prot. I S. 8). Bis zur Spurvermehrung (Urk. 4 Foto 5 und 6; Urk. 26 Foto 5 und 6; Urk. 6) mit dem einzig nach Brunau führenden Fahr- streifen lagen offensichtlich keine unterschiedlichen Fahrziele der zwei Fahr- streifen vor. Folglich fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung für ein erlaubtes Rechtsvor- beifahren gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV, nämlich dem Befahren einer Ein- spurstrecke. Zudem ist vorliegend auf den Überkopftafeln sowohl der Überhol- als auch auf der Normalspur Zürich-City als Fahrziel aufgeführt (Urk. 4 Foto 1; Urk. 26 Fotos 1 und 2; Urk. 6). Folglich sind die zwei Fahrstreifen, die Überhol- und die Normalspur, nicht mit unterschiedlichen Fahrzielen gekennzeichnet. Entscheidend ist, dass beide Fahrstreifen das gleiche Fahrziel, nämlich Zürich-City, anzeigen. Dass die Tafel über der Normalspur, auf welcher der Beschuldigte unterwegs war, zusätz- lich zum übereinstimmenden Fahrziel die Destination Brunau anzeigte, wohin (später) abgezweigt werden kann, führt nicht zur Annahme unterschiedlicher Fahrziele der zwei Fahrstreifen.
- 18 - Sinn und Zweck des Verbotes des Rechtsüberholens ist die Verkehrssicherheit. Auf der Autobahn mit zwei Fahrspuren in dieselbe Richtung und ohne Kolonnen- verkehr muss der Fahrzeugführer auf der Überholspur nicht damit rechnen, rechts überholt zu werden. Bei einer Einspurstrecke ist das anders. Hier muss der Fahr- zeugführer, der seine bisher befahrene Fahrspur wechseln will, weil er zu einem anderen Ziel gelangen möchte, auf den nachfolgenden Verkehr auf der Ein- spurstrecke Rücksicht nehmen.
E. 4.2.1 Auf der Videoaufzeichnung (vgl. Urk. 6) ist zunächst erkennbar, wie der Be- schuldigte kurz vor dem Portal des Entlisbergtunnels unter korrekter Richtungs- anzeige von der Überholspur – auf welcher er sich dem ebenfalls auf der Über- holspur fahrenden grünen PW von B._____ nähert – auf die Normalspur wechselt. Dieser Vorgang ist noch nicht Bestandteil der Anklage. In der Folge fährt der Be- schuldigte mit geringer Geschwindigkeitsdifferenz auf der Normalspur rechts am Fahrzeug von B._____ vorbei. Auf ungefähr gleicher Höhe befinden sich die zwei Autos dann kurz nach der ersten Tafel Höchstgeschwindigkeit 80 bzw. bei Beginn der Sicherheitslinie infolge der Autobahnverzweigung Zürich-City einerseits und Bern/Basel/St. Gallen/Westring anderseits, was ungefähr der gemessenen Uhr- zeit (Time of day) 13:46:56 entspricht (vgl. auch Urk. 26 Fotos 3 und 4). Der Überholvorgang des Beschuldigten nimmt rund einen Kilometer und ca. 35 Sekunden in Anspruch. Danach zweigt der Beschuldigte nicht nach Brunau ab, sondern setzt seine Fahrt auf der Normalspur in Richtung Zürich-City über die Sihl-Hochstrasse fort (auch Urk. 4 Foto 5 und 6; Urk. 26 Foto 5 und 6). Was B._____ betrifft, ist zu sehen, dass ihr PW auf der Überholspur insgesamt dreimal (kurz) bremst. Das erste Antippen der Bremse erfolgt nach dem Entlisbergtunnel und wohl im Hinblick auf die erste Tafel Höchstgeschwindigkeit 80, denn bis dahin ist der PW mit über 100 km/h unterwegs. Das zweite Abbrem- sen geschieht offensichtlich bei ihrer Wahrnehmung, dass ein Fahrzeug auf der Normalspur daran ist, an ihr vorbeizufahren, mithin als sich die Fahrzeuge von B._____ und des Beschuldigten etwa auf gleicher Höhe befinden. Als Anzeichen dafür erscheint der von B._____ fast gleichzeitig vollzogene leichte Schwenker nach links. Ein drittes Mal tritt sie auf die Bremse nach vollendeter Vorbeifahrt des Beschuldigten, als das Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei Zürich hinter ihr auf der Überholspur nah aufschliesst und die Lichthupe betätigt. Einige Sekunden nach diesem Lichthupe-Zeichen setzt B._____ den rechten
- 9 - Blinker und wechselt auf die Normalspur (auch Urk. 4 Fotos 3 und 4). Zuvor fährt sie stets auf dem Überholstreifen. Sodann präsentiert sich in der Videoaufzeichnung eine verkehrsarme Autobahn. Während des gesamten Vorgangs bewegen sich beide Fahrzeuge – vom gerin- gen Links-Schwenker B._____s abgesehen – kontinuierlich und in harmonisch wirkender Fahrt (wenn auch bei der zweiten Tafel zur 80-iger Begrenzung B._____ noch immer mit 98 km/h und der Beschuldigte folglich etwas schneller [vgl. Urk. 4 Foto 2] und daher mit überhöhter Geschwindigkeit, was aber nicht eingeklagt ist) in ihrer jeweiligen Spur, wobei sich der Beschuldigte innerhalb sei- nes Fahrstreifens durchwegs ziemlich rechts hält. Insbesondere besteht auch in der Phase des langsamen (Vorbei-)Fahrens ein konstanter, grösserer seitlicher Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen. Schliesslich ist zu konstatieren, dass das Verhalten des Beschuldigten beim vor- liegenden Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsvorbeifahren nicht als aggressiv erscheint, obwohl er laut seiner Aussage zeitlich knapp war und unmittelbar vor dem hier zu beurteilenden Sachverhalt anerkanntermassen die Tempolimite überschritt, welchen Schuldspruch er – auch im Berufungsverfah- ren (Urk. 47 S. 5) – akzeptierte (Prot. I S. 11).
E. 4.2.2 Den äusseren Anklagesachverhalt der Vorbeifahrt (Urk. 9 S. 3 f.) ein- schliesslich der Videoaufzeichnung hat der Beschuldigte sowohl in der Untersu- chung als auch vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 16 S. 5 ff.; Prot. I S. 8 und 12 f.). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestritt er diesen nicht (Urk. 47 S. 3 ff.; Urk. 48), so dass der Sachverhalt insoweit als rechtsgenügend erstellt geltend kann.
E. 4.2.3 Weiter kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erwiesen betrachtet werden, dass die PW-Lenkerin B._____ mit dem Verhalten des Beschuldigten nicht gerechnet hat. Sie führte aus, dass sie "auf einmal" vom Beschuldigten rechts überholt worden sei. Erst in diesem Moment sei ihr aufgefallen, dass sie eigentlich grundlos auf dem linken Fahrstreifen gefahren sei. Sie habe überlegt, welche Strecke sie nach Zürich-Altstetten fahren solle, sich für die Sihl-Hoch-
- 10 - strasse entschieden und sich darauf konzentriert, bei der Verzweigung links zu fahren. Es habe aber keinen wirklichen Grund gegeben, ganz links zu fahren. Sie wisse, dass sie eigentlich auf dem rechten Fahrstreifen hätte fahren müssen und sie werde sich in Zukunft mehr darauf achten (Urk. 1 S. 3). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, es könne keine Rede davon sein, dass die Fahrerin auf der linken Spur "plötzlich" überholt worden sei, da der Beschuldigte während längerer Zeit mit derselben Geschwindigkeit auf der Höhe des links fahrenden Autos gefahren sei und dieses dann irgendwann mit einer sehr geringfügigen Geschwindigkeitsdifferenz überholt habe (Urk. 25 S. 4). Ana- log äusserte der Beschuldigte auf den Vorhalt der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer, insbesondere von B._____, diese hätte ihn ja sehen müssen bzw. ha- be ihn gesehen (Urk. 16 S. 7; Prot. I S. 11). Diesen Einwänden ist zu entgegnen, dass das Abbremsen durch B._____ samt ihrem leichten Schwenker nach links ihre Aussage unterstützt und zusätzlich dafür spricht, dass das Fahrzeug des Be- schuldigten auf der Normalspur für sie unerwartet auftauchte, dass sie nach ihrem Empfinden tatsächlich "auf einmal", was ein Synonym für "plötzlich" ist, überholt wurde. Dass die längere Zeit auf der Überholspur verharrende B._____ den sich auf dem Normalstreifen langsam ihrem Fahrzeug nähernden und allmählich gleichauf fahrenden Beschuldigten – etwa durch regelmässige Blicke in den Rückspiegel – hätte sehen können (Urk. 16 S. 7), trifft zwar zu. Auch ist durchaus nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte B._____ aufgrund ihrer Fahrweise Un- aufmerksamkeit und unkonzentriertes Autofahren zuschreibt (Urk. 16 S. 7; abge- schwächt Prot. I S. 9 f.), wurde doch gegen sie ebenfalls eine Rapporterstattung eröffnet, nämlich wegen andauernden Fahrens auf der Überholspur, obwohl sich vor ihr keine andern Fahrzeuge befanden, die hätten überholt werden können (Urk. 1 S. 2 f.). Das vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass B._____ nicht mit dem Vorgehen des Beschuldigten rechnete und auch nicht rechnen musste und daher offensichtlich überrascht wurde, als sein Fahrzeug das erste Mal in ih- rem Gesichtsfeld erschien. Das wie geschildert augenfällige Überraschungsmo- ment lässt sich auch nicht dadurch beseitigen, dass der Beschuldigte die PW- Lenkerin über eine längere Strecke mit konstanter Geschwindigkeit und bloss ge- ringem Tempounterschied rechts passierte und nicht unvermittelt (mit hoher Ge-
- 11 - schwindigkeit) an ihr vorbeizog, wie das regelmässig bei eigentlichen Rechts- überholern der Fall ist, die ihr Manöver möglichst schnell abschliessen und allen- falls die Spur (wieder) wechseln (Urk. 25 S. 7; BGE 142 IV 93 E. 4.2.2; hinten Er- wägung III.). Ähnlich verhält es sich mit den vom Beschuldigten ins Feld geführten glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben zum Rechtsabbiegeassistenten in dem von ihm gelenkte Mercedes-Benz GLE 350d, der ihn akustisch durch "Piep- sen" vor andern, seinem Fahrzeug zu nahe kommenden Verkehrsteilnehmern warnt (Prot. I S. 10; Urk. 32 S. 9). Das unvermittelte Gewahr werden und eine all- fällige damit einhergehende Irritation eines andern Verkehrsteilnehmers, der rechts überholt wird, lässt sich auch mit technischen Hilfsmitteln nicht ausräumen, wie gerade das vorliegende Beispiel zeigt.
E. 4.3 Auf eine Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV kann sich der Beschuldigte demnach nicht berufen. Indem er die Normalspur der Autobahn trotzdem dazu benützte, rechts an der auf der Überholspur fahrenden Automobi- listin vorbeizufahren, überholte er verbotenerweise rechts.
E. 4.3.1 Mit der Vorinstanz kann in subjektiver Hinsicht ausgehend von den glaub- haften Aussagen des Beschuldigten zunächst als erstellt gelten, dass er das Ver- bot des Rechtsüberholens kannte und ebenso um das generelle Gefährdungs- potential des Rechtsüberholens auf Autobahnen wusste (Prot. I S. 10 f. und 13 f.). Auch in seiner konkreten Fahrweise scheint sich dieses Bewusstsein der Gefähr- lichkeit zu wiederspiegeln. So hielt er sich einerseits im Zuge des Vorbeifahrens innerhalb des Normalstreifens vergleichsweise rechts. Zudem passierte er – in seinen Worten – den PW auf dem Überholstreifen "ganz langsam" (Urk. 16 S. 6; Prot. I S. 12), indem er einfach "an der links fahrenden Lenkerin vorbeirollte" (Prot. I S. 8). Vermutlich habe er noch den Tempomaten drin gehabt und der PW habe vielleicht ein bisschen früher verzögert als er (Urk. 16 S. 6). Der geringe Tempounterschied liesse sich allerdings ergänzend auch damit erklären, dass schon B._____ mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Der Beschuldigte erklärte zu seinem Tempo beim Vorbeifahren, er sei nicht mehr "so zu schnell" gewesen wie vorher (Prot. I S. 12). Ferner steht fest, dass der Beschuldigte die fragliche Strecke zweifellos gut kennt, da er sie häufig, ein- bis dreimal im Monat befährt (Prot. I S. 13; so auch heute Urk. 47 S. 5). Auch behauptete er nie, sich in einer separaten, einzig nach Brunau führenden Fahrspur befunden zu haben. Vielmehr befuhr der Beschuldigte gewollt
- 12 - die Normalspur, welche auch nach Zürich-City führt (Prot. I S. 9 f.). Dement- sprechend wird von der Verteidigung zu Recht kein Sachverhaltsirrtum geltend gemacht. Im Ergebnis fuhr der Beschuldigte mit Wissen und Willen rechts am Fahrzeug von B._____ vorbei. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt ist erstellt.
E. 4.3.2 Auf die vorne zitierten Einwendungen des Beschuldigten zu seinem Vorge- hen (vgl. Erwägung II. 2.2) ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
1. Grobe Verkehrsregelverletzung Allgemeines
E. 4.4 Entgegen der Vorinstanz und mit der Verteidigung (Urk. 48 S. 6) lag dem Bundesgerichtsentscheid 6B_537/2014 vom 18. September 2014 keine ähnliche Konstellation zugrunde. Es ging weder um eine Einspurstrecke noch um Einspur- tafeln, sondern das zu beurteilende Überholmanöver fand im dreispurigen Bereich der Autobahn in Richtung St. Gallen statt und die linke (Überhol-)Spur mündete später in die mittlere Spur, wobei sowohl für den mittleren als auch für den rech- ten Fahrstreifen St. Gallen als Fahrziel signalisiert war und vom rechten Fahr- streifen aus nach rechts in Richtung Schaffhausen abgezweigt werden konnte. Im Übrigen ist ohnehin immer der konkrete Fall zu prüfen.
E. 5 Gefährdung der Verkehrssicherheit
E. 5.1 Wie ausgeführt (Erwägung III. 2.1) ist das Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts eine für die Verkehrs- sicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefähr- dung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (zuletzt bestätigt in BGE 142 IV 93 E. 3.2). Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV ist somit erfüllt.
- 19 -
E. 5.2 Die Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten wiegt auch subjektiv schwer, weshalb der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ebenfalls zu bejahen ist. Besondere Gegenindizien sind keine ersichtlich (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Gemäss erstelltem Sachverhalt (vorne Erwägung II. 4.2.3) wurde die Automobilis- tin auf dem Überholstreifen durch das Rechtsvorbeifahren des Beschuldigten überrascht. Ihre Irritation offenbarte sich auch in Abbremsen und einem leichten Links-Schwenker. Mit einem solchen Manöver eines andern Fahrzeuglenkers rechnete sie nicht und musste dies auch nicht. Hier greift der aus dem Verbot des Rechtsüberholens fliessende Vertrauensgrundsatz, wonach die Lenkerin auf dem Überholstreifen darauf vertrauen konnte, dass sich auf der Normalspur hinter ihr kein Fahrzeug befindet oder nähert. Der Beschuldigte war sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise be- wusst (Erwägung II. 4.3.1). Er konnte die durch sein regelwidriges Verhalten all- fällig ausgelöste Reaktion der auf der Überholspur fahrenden Automobilistin nicht vorhersehen geschweige denn beeinflussen oder kontrollieren, zumal die Lenke- rin nach seinem Dafürhalten unkonzentriert Auto gefahren ist (Urk. 16 S. 7). Im Übrigen stand der auf dem Überholstreifen fahrenden Automobilistin ein Spur- wechsel – unter Beachtung der Vortrittsbelastung und des Rücksichtnahmegebots bezüglich überholter Fahrzeuge (BGE 142 IV 93 E. 5.3) – auf die Normalspur je- derzeit offen. Die abstrakt gesteigerte Gefahrensituation konnte sich zu jedem be- liebigen Zeitpunkt zu einer konkreten Gefahr verdichten, womit auch der Eintritt einer Verwirklichung der Gefahr nahe lag. Es kommt hinzu, dass die gefahrene Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge hoch war. Sie lag mit ca. 100 km/h sogar noch deutlich über der signalisierten Tempolimite von 80 km/h. Trotz technischer Hilfsmittel an seinem Fahrzeug und der Überzeugung, dass er genug Platz zum Ausweichen gehabt hätte (Prot. I S. 10), ist von einer unberechenbaren Situation auszugehen. Das fehlende Gefühl des Beschuldigten, die Frau gefährdet zu ha- ben (Prot. I S. 11), vermag diese Einschätzung nicht zu mildern. Zudem muss seine Annahme, die schon relativ lange auf der linken Spur fahrende Lenkerin wolle auf dieser Spur weiter und in die Stadt fahren (Prot. I S. 11), als Mutmas-
- 20 - sung bezeichnet werden. Der Beschuldigte konnte ungeachtet des längeren Ver- bleibens des andern Fahrzeuges auf der Überholspur nicht die Gewissheit haben, dass die Lenkerin sich nicht anders als vermeintlich entscheiden und doch einen Fahrspurwechsel vornehmen würde, zumal eine Spurerweiterung bevorstand bzw. die als Gabelung ausgestaltete Ausfahrt Brunau nahte. Darauf musste er umso mehr vorbereitet sein, als er sich nach seiner Darstellung selber während der fraglichen Fahrt umentschieden hatte, nicht in die Brunau zu fahren, sondern über die Sihlhochstrasse nach Zürich-Wiedikon (Urk. 16 S. 8; Prot. I S. 7, 11; Urk. 47 S. 4). Bei einer Gesamtbetrachtung erweist sich das Vorgehen somit als rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (vorne Erwägung III. 1.3), wobei der Beschuldig- te bewusst und gewollt überholt und eine Gefährdung in Kauf genommen hat.
E. 5.3 Der objektive und subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelver- letzung ist erfüllt.
E. 6 Irrtum über die Rechtswidrigkeit
E. 6.1 Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe sich hinsichtlich des von ihm befahrenen Fahrstreifens, bestärkt durch die Signalisation, auf einer Ein- spurstrecke gewähnt und sich daher beim Überholvorgang in einem unvermeidba- ren Rechtsirrtum befunden (Urk. 25 S. 7 f.; Urk. 48 S. 7).
E. 6.2 Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mil- dert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Ein Verbotsirrtum bzw. Rechtsirrtum gilt nach der Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18; BGE 120 IV 208 E. 5b S. 215; je mit Hinweisen). Unvermeidbar ist der Verbots- irrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein ge-
- 21 - wissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a S. 220
f. mit Hinweis; siehe zum Ganzen auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2; 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom
24. Mai 2017 E. 2.4.1). Auf Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB kann sich somit nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Un- rechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt. Rechtsunkenntnis entschuldigt jedoch grundsätzlich nicht, sofern die Rechtsnorm genügend klar ist. Vom Täter wird denn auch eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen verlangt.
E. 6.3 Von Inhabern eines Führerausweises wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Verkehrsregeln kennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom
24. Mai 2017 E. 2.4.2). Die Regelung in Art. 35 Abs. 1 SVG betreffend das Rechtsüberholverbot ist klar und wurde nicht erst vor kurzem geändert (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 21 N 8). Gleiches gilt für die Ausnahmebestimmung von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV – Einspurstrecken bei Fahrstreifen mit unterschiedlichen Fahrzielen –, auf welche sich der Beschuldigte stützt. Da der Beschuldigte die Strecke oft fährt, sie gut kennt, ihm bekannt war, wohin die beiden Fahrspuren führen und er um die erst spätere Abzweigung bzw. Fahrspurerweiterung nach Brunau wusste, hät- ten ihm Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Vorgehens kommen müssen (wenn er keine hatte). Bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit eines Manövers ist auf dessen Vornahme zu verzichten. Er hätte den Irrtum durch ihm zumutbare Erkundigungen bei einem Fachmann vermeiden können, zumal er diese Strecke regelmässig befährt. Die entgegengesetzte Argumentation der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte innert wenigen Sekunden ohne vorherige Erkundigungs- möglichkeit hätte erkennen sollen, dass sein Vorbeifahren möglicherweise verbo- ten sei (Urk. 48 S. 7 f.), verfängt nicht. Daher ist mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 19) von einem vermeidbaren Rechtsirrtum auszugehen. Das führt nicht zu einem
- 22 - Schuldausschluss, ist aber im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu be- rücksichtigen (Art. 48a StGB).
E. 7 Fazit Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldig- ten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV ist somit zutreffend, weshalb der Beschuldigte dementsprechend schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Zum hier anwendbaren Strafrahmen, der Strafart und den Strafzumes- sungskriterien einschliesslich der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkom- ponente kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 32 S. 20-22, 24).
2. Tatkomponente
E. 12 Tagessätzen Geldstrafe anzusiedeln.
3. Täterkomponente 3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Befragun- gen zur Person anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, vor Vor- instanz und an der Berufungsverhandlung sowie auf die Beilagen zum Daten- erfassungsblatt vom 5. Oktober 2017 verwiesen werden (Urk. 16 S. 9; Prot. I S. 6 f.; Urk. 41 und Urk. 43/1-5; Urk. 47 S. 1 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Be- schuldigte verheiratet ist, keine Kinder hat und beruflich als Geschäftsinhaber sei- ner eigenen Firma in der Kälte-/Klimatechnik tätig ist. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in der Grössenordnung von Fr. 18'000.– und darüber hinaus Fr. 35'000.– pro Jahr aus einem Verwaltungsratsmandat. Sein Nettovermögen be- läuft sich einschliesslich Liegenschaften auf rund Fr. 2'200'000.–. Diese Biografie erweist sich als strafzumessungsneutral.
- 25 - 3.2 Der Beschuldigte hat keine Vorstrafe (Urk. 35; Urk. 46). 3.3 Beim Nachtatverhalten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht sein teilweises Geständnis leicht strafmindernd veranschlagt. Das ist unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil zu übernehmen (Urk. 32 S. 25). 3.4 Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe um einen Sechstel zu reduzieren.
4. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen.
5. Die Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz nach sehr einlässlichen und nachvoll- ziehbaren Erwägungen auf Fr. 360.– festgesetzt (Urk. 32 S. 25-28). Das ist eben- falls zu übernehmen, zumal die Verteidigung nicht dagegen opponiert (Urk. 33 S. 2; Urk. 48 S. 2).
6. Es resultiert eine Strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 360.–.
7. Die Geldstrafe ist angesichts des einwandfreien Leumunds des Beschuldig- ten aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jah- ren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kosten
1. Die erstinstanzliche Kostenregelung ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte lediglich bei der Sanktion teilweise. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm ausgangsgemäss zu fünf Sechsteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren eine um fünf Sechstel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.– aus der Ge- richtskasse zuzusprechen.
- 26 - Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom
9. Mai 2017 ist wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV).
2. Der Beschuldigte wird bestraft (…) mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. (…) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. (…)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV.
- 27 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 360.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu fünf Sechsteln dem Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Departement Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendan- waltschaft, Administrativmassnahmen, Postgasse 29, 8750 Glarus (Dossier-Nr. 2016_963) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 28 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassen- verkehrsgesetzes (SVG) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung (VRV) sowie - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 der Signali- sationsverordnung (SSV).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 360.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
- Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 2)
- Dispositiv Ziff. 1 betreffend Schuldigsprechung der groben Verletzung der Verkehrsregeln sei aufzuheben und es sei stattdessen der Beschuldigte und Berufungskläger in diesem Punkt von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Dispositiv Ziff. 2 sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungs- kläger eventualiter, sollte er entgegen dem Hauptantrag der groben Ver- kehrsregelverletzung schuldig gesprochen werden, mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 360.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu be- strafen.
- Die Verfahrenskosten für beide Instanzen seien, soweit Freispruch, auf die Staatskasse zu nehmen.
- Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei für das Untersuchungsverfah- ren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und für beide Gerichtsinstanzen eine Prozessentschädigung zuzusprechen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung
- Die Prozessgeschichte bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus jenem Entscheid (Urk. 32 S. 4 f.). - 4 -
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Mai 2017 wurde der Beschuldigte A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung (VRV) sowie der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverord- nung (SSV) schuldig gesprochen. Das Gericht bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 360.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 6 Tage bemessen (Urk. 32 S. 30). 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 14. August 2017 durch sei- nen Verteidiger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 30; Urk. 29/2) und ebenfalls fristgerecht am 22. August 2017 beim Obergericht die Berufungserklärung einrei- chen (Urk. 33). Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Im Falle eines Schuldspruchs sei er mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 360.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen (Urk. 33 S. 1 f.). 3.2 Die Staatsanwalt meldete keine Berufung an, verzichtete auf eine An- schlussberufung und beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 40). Beweisergänzungsanträge wurden keine gestellt. 3.3 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 reichte der Beschuldigte das Datener- fassungsblatt samt Beilagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 41-43).
- Vom Beschuldigten angefochten sind die Dispositivziffern 1 Lemma 1 (Schuldspruch grobe Verletzung der Verkehrsregeln), 2-3 (Sanktion) teilweise und 5 (Kostenregelung). Der Anklagepunkt betreffend Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wurde vom Beschuldigten bereits vor Vorinstanz ausdrücklich anerkannt (Urk. 12; Urk. 25 S. 2 f.; Prot. I S. 7) und der diesbezügliche Schuldspruch ist nicht angefochten. Ebenfalls nicht angefochten sind die dafür ausgefällte Busse sowie die Ersatzfrei- - 5 - heitsstrafe. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 1 Lemma 2 (Schuldspruch Verletzung der Verkehrsregeln), 2 teilweise (Busse von Fr. 600.–), 3 Abs. 2 (Ersatzfreiheitsstrafe) und 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist.
- Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_958/2016 vom
- Juli 2017 E. 1.2 und 6B_957/2016, 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). II. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt
- Anklagevorwurf 1.1 In Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am
- November 2016, ca. 13.46 Uhr, als Lenker des Personenwagens "MERCEDES-BENZ GLE 350 d" mit den Kontrollschildern … auf der Autobahn A3W, Fahrbahn Richtung Zürich, Höhe ca. Autobahn-km 0.325 in 8038 Zürich, mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf dem rechten der beiden Fahrstreifen (Normalstreifen) mit einem geringen Geschwindigkeitsüberschuss rechts an einem Personenwagen vorbeigefahren, wobei der fragliche Personen- wagen zu diesem Zeitpunkt über eine längere Fahrstrecke auf dem linken der beiden Fahrstreifen (Überholstreifen) unterwegs gewesen sei. Danach habe der Beschuldigte die Fahrt auf dem Normalstreifen fortgesetzt. - 6 - 1.2 Dieses Fahrmanöver habe der Beschuldigte trotz Kenntnis des Rechtsüber- holverbots auf Autobahnen durchgeführt und dabei für andere Verkehrsteilneh- mer, insbesondere für die Lenkerin und allfällige Insassen des rechts überholten Personenwagens, eine ernstliche Gefahr geschaffen (Kollisionsrisiko bei dessen allfälligem Wechsel auf den Normalstreifen, nachfolgende Auffahrkollisionen an- gesichts der auf Autobahnen gefahrenen hohen Geschwindigkeiten). Das habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, denn andere Verkehrsteilnehmer hätten nicht mit solch regelwidrigem Verhalten gerechnet und auch nicht rechnen müssen (Urk. 9 S. 3 f.).
- Standpunkt des Beschuldigten 2.1 Der Beschuldigte anerkennt, sich über längere Zeit mit ca. 100 km/h auf dem rechten Fahrstreifen dem links fahrenden Personenwagen bis auf dessen Höhe genähert zu haben und schliesslich mit einer geringfügigen Geschwindig- keitsdifferenz an diesem vorbeigefahren zu sein. Auch räumt er ein, das Rechts- überholverbot auf Autobahnen zu kennen (Urk. 16 S. 4 f.). 2.2 Der Beschuldigte macht einerseits geltend, er sei der blauen Tafel Brunau als separates Fahrziel gefolgt und daher rechts in die Normalspur Richtung Bru-nau eingespurt, da Brunau sein Fahrziel gewesen sei. Aufgrund der Beschil- derung habe er sich auf die Einspurstrecke Brunau begeben, weshalb er rechts habe vorbeifahren dürfen (Urk. 2; Urk. 16 S. 4, 7; Prot. I S. 9, 11, 13, 15; vgl. auch Urk. 47 S. 4). Auch nach Ansicht der Verteidigung war es dem Beschuldigten durchaus erlaubt, auf der Einspurstrecke, d.h. dem von ihm benützten rechten Fahrstreifen mit dem unterschiedlichen Fahrziel Brunau auf der Überkopftafel, zu überholen. Auf sein Umentscheiden angesprochen – effektiv benutzte er dann nicht die Ausfahrt Brunau – erklärte der Beschuldigte, er habe ins Areal … gewollt und sich dann wegen Zeitknappheit unmittelbar vor der Verzweigung entschlos- sen, in Richtung City zu fahren und so nach Wiedikon zu gelangen. Das habe er auf demselben Fahrstreifen ohne Spurwechsel tun können (Urk. 2 S. 2; Urk. 16 S. 4, 8; Urk. 25 S. 5 f.; Prot. I S. 11 f.; Urk. 47 S. 4). - 7 - Für ihn sei es ein Vorbeifahren gewesen und kein Rechtsüberholen (Urk. 16 S. 5 f.; Prot. I S. 8). Unter einem Rechtsüberholen verstehe er, wenn man auf dem Überholstreifen auf ein langsameres Auto auffahre, nach rechts ausschere, überhole und wieder nach links auf den Überholstreifen zurückschwenke. Er habe nach dem Vorbeifahren nicht auf die linke Überholspur gewechselt. Er habe nie die Absicht gehabt, jemanden bzw. diesen Personenwagen zu überholen und auch in keiner Weise das Gefühl, dass er überhole (Prot. I S. 8, 13 f.; vgl. auch Urk. 47 S. 5). Weiter vertritt der Beschuldigte die Ansicht, es habe keine Gefahr für das links neben ihm fahrende Fahrzeug bestanden. Die Lenkerin habe ihn beim Vorbei- fahren gesehen, was eine Gefährdung ausschliesse. Da sie schon relativ lange auf der linken Spur gewesen sei, habe sie vermutlich ohnehin links bleiben und in die Stadt fahren und nicht plötzlich die Spur wechseln wollen. Bei dem wenigen Verkehr auf der rechten Seite hätte er noch Platz gehabt um auszuweichen, ins- besondere, weil sein Rechtsabbiegeassistent ihn vor einer bevorstehenden Kolli- sion gewarnt hätte. Sie seien nicht nahe beieinander gefahren. Eine Kollisions- gefahr habe nicht bestanden (Urk. 16 S. 7; Prot. I S. 9-11).
- Beweismittel Als Beweismittel liegen eine Videoaufzeichnung der Kantonspolizei Zürich (Urk. 6), Fotoausdrucke ab dem Video-Datenträger (Urk. 4 und Urk. 26), die Kurz- einvernahme des Beschuldigten vor Ort und seine Aussagen bei der Staatsan- waltschaft und vor Vorinstanz (Urk. 2; Urk. 16; Prot. I S. 7 ff.) sowie die im Polizei- rapport vermerkten Angaben der ebenfalls direkt vor Ort als Beschuldigte befrag- ten Lenkerin des beteiligten Fahrzeuges, B._____ (Urk. 1 S. 3), bei den Akten.
- Beweiswürdigung 4.1 Zu Recht hat die Vorinstanz sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch jene von B._____ als glaubhaft angesehen, da beide auch eigenes Fehlver- halten eingestehen, dieses nachvollziehbar begründen und sich damit selber be- lasten. Ihre Angaben decken sich zudem im Wesentlichen mit der Videoaufzeich- - 8 - nung. Mit der Vorinstanz erweisen sich namentlich auch die detaillierten Aussa- gen des Beschuldigten, die weitgehend konstant und schlüssig sind und keine bedeutsamen Be- oder Entlastungstendenzen aufweisen, als plausibel. 4.2 Objektiver Sachverhalt 4.2.1 Auf der Videoaufzeichnung (vgl. Urk. 6) ist zunächst erkennbar, wie der Be- schuldigte kurz vor dem Portal des Entlisbergtunnels unter korrekter Richtungs- anzeige von der Überholspur – auf welcher er sich dem ebenfalls auf der Über- holspur fahrenden grünen PW von B._____ nähert – auf die Normalspur wechselt. Dieser Vorgang ist noch nicht Bestandteil der Anklage. In der Folge fährt der Be- schuldigte mit geringer Geschwindigkeitsdifferenz auf der Normalspur rechts am Fahrzeug von B._____ vorbei. Auf ungefähr gleicher Höhe befinden sich die zwei Autos dann kurz nach der ersten Tafel Höchstgeschwindigkeit 80 bzw. bei Beginn der Sicherheitslinie infolge der Autobahnverzweigung Zürich-City einerseits und Bern/Basel/St. Gallen/Westring anderseits, was ungefähr der gemessenen Uhr- zeit (Time of day) 13:46:56 entspricht (vgl. auch Urk. 26 Fotos 3 und 4). Der Überholvorgang des Beschuldigten nimmt rund einen Kilometer und ca. 35 Sekunden in Anspruch. Danach zweigt der Beschuldigte nicht nach Brunau ab, sondern setzt seine Fahrt auf der Normalspur in Richtung Zürich-City über die Sihl-Hochstrasse fort (auch Urk. 4 Foto 5 und 6; Urk. 26 Foto 5 und 6). Was B._____ betrifft, ist zu sehen, dass ihr PW auf der Überholspur insgesamt dreimal (kurz) bremst. Das erste Antippen der Bremse erfolgt nach dem Entlisbergtunnel und wohl im Hinblick auf die erste Tafel Höchstgeschwindigkeit 80, denn bis dahin ist der PW mit über 100 km/h unterwegs. Das zweite Abbrem- sen geschieht offensichtlich bei ihrer Wahrnehmung, dass ein Fahrzeug auf der Normalspur daran ist, an ihr vorbeizufahren, mithin als sich die Fahrzeuge von B._____ und des Beschuldigten etwa auf gleicher Höhe befinden. Als Anzeichen dafür erscheint der von B._____ fast gleichzeitig vollzogene leichte Schwenker nach links. Ein drittes Mal tritt sie auf die Bremse nach vollendeter Vorbeifahrt des Beschuldigten, als das Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei Zürich hinter ihr auf der Überholspur nah aufschliesst und die Lichthupe betätigt. Einige Sekunden nach diesem Lichthupe-Zeichen setzt B._____ den rechten - 9 - Blinker und wechselt auf die Normalspur (auch Urk. 4 Fotos 3 und 4). Zuvor fährt sie stets auf dem Überholstreifen. Sodann präsentiert sich in der Videoaufzeichnung eine verkehrsarme Autobahn. Während des gesamten Vorgangs bewegen sich beide Fahrzeuge – vom gerin- gen Links-Schwenker B._____s abgesehen – kontinuierlich und in harmonisch wirkender Fahrt (wenn auch bei der zweiten Tafel zur 80-iger Begrenzung B._____ noch immer mit 98 km/h und der Beschuldigte folglich etwas schneller [vgl. Urk. 4 Foto 2] und daher mit überhöhter Geschwindigkeit, was aber nicht eingeklagt ist) in ihrer jeweiligen Spur, wobei sich der Beschuldigte innerhalb sei- nes Fahrstreifens durchwegs ziemlich rechts hält. Insbesondere besteht auch in der Phase des langsamen (Vorbei-)Fahrens ein konstanter, grösserer seitlicher Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen. Schliesslich ist zu konstatieren, dass das Verhalten des Beschuldigten beim vor- liegenden Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsvorbeifahren nicht als aggressiv erscheint, obwohl er laut seiner Aussage zeitlich knapp war und unmittelbar vor dem hier zu beurteilenden Sachverhalt anerkanntermassen die Tempolimite überschritt, welchen Schuldspruch er – auch im Berufungsverfah- ren (Urk. 47 S. 5) – akzeptierte (Prot. I S. 11). 4.2.2 Den äusseren Anklagesachverhalt der Vorbeifahrt (Urk. 9 S. 3 f.) ein- schliesslich der Videoaufzeichnung hat der Beschuldigte sowohl in der Untersu- chung als auch vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 16 S. 5 ff.; Prot. I S. 8 und 12 f.). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestritt er diesen nicht (Urk. 47 S. 3 ff.; Urk. 48), so dass der Sachverhalt insoweit als rechtsgenügend erstellt geltend kann. 4.2.3 Weiter kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erwiesen betrachtet werden, dass die PW-Lenkerin B._____ mit dem Verhalten des Beschuldigten nicht gerechnet hat. Sie führte aus, dass sie "auf einmal" vom Beschuldigten rechts überholt worden sei. Erst in diesem Moment sei ihr aufgefallen, dass sie eigentlich grundlos auf dem linken Fahrstreifen gefahren sei. Sie habe überlegt, welche Strecke sie nach Zürich-Altstetten fahren solle, sich für die Sihl-Hoch- - 10 - strasse entschieden und sich darauf konzentriert, bei der Verzweigung links zu fahren. Es habe aber keinen wirklichen Grund gegeben, ganz links zu fahren. Sie wisse, dass sie eigentlich auf dem rechten Fahrstreifen hätte fahren müssen und sie werde sich in Zukunft mehr darauf achten (Urk. 1 S. 3). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, es könne keine Rede davon sein, dass die Fahrerin auf der linken Spur "plötzlich" überholt worden sei, da der Beschuldigte während längerer Zeit mit derselben Geschwindigkeit auf der Höhe des links fahrenden Autos gefahren sei und dieses dann irgendwann mit einer sehr geringfügigen Geschwindigkeitsdifferenz überholt habe (Urk. 25 S. 4). Ana- log äusserte der Beschuldigte auf den Vorhalt der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer, insbesondere von B._____, diese hätte ihn ja sehen müssen bzw. ha- be ihn gesehen (Urk. 16 S. 7; Prot. I S. 11). Diesen Einwänden ist zu entgegnen, dass das Abbremsen durch B._____ samt ihrem leichten Schwenker nach links ihre Aussage unterstützt und zusätzlich dafür spricht, dass das Fahrzeug des Be- schuldigten auf der Normalspur für sie unerwartet auftauchte, dass sie nach ihrem Empfinden tatsächlich "auf einmal", was ein Synonym für "plötzlich" ist, überholt wurde. Dass die längere Zeit auf der Überholspur verharrende B._____ den sich auf dem Normalstreifen langsam ihrem Fahrzeug nähernden und allmählich gleichauf fahrenden Beschuldigten – etwa durch regelmässige Blicke in den Rückspiegel – hätte sehen können (Urk. 16 S. 7), trifft zwar zu. Auch ist durchaus nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte B._____ aufgrund ihrer Fahrweise Un- aufmerksamkeit und unkonzentriertes Autofahren zuschreibt (Urk. 16 S. 7; abge- schwächt Prot. I S. 9 f.), wurde doch gegen sie ebenfalls eine Rapporterstattung eröffnet, nämlich wegen andauernden Fahrens auf der Überholspur, obwohl sich vor ihr keine andern Fahrzeuge befanden, die hätten überholt werden können (Urk. 1 S. 2 f.). Das vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass B._____ nicht mit dem Vorgehen des Beschuldigten rechnete und auch nicht rechnen musste und daher offensichtlich überrascht wurde, als sein Fahrzeug das erste Mal in ih- rem Gesichtsfeld erschien. Das wie geschildert augenfällige Überraschungsmo- ment lässt sich auch nicht dadurch beseitigen, dass der Beschuldigte die PW- Lenkerin über eine längere Strecke mit konstanter Geschwindigkeit und bloss ge- ringem Tempounterschied rechts passierte und nicht unvermittelt (mit hoher Ge- - 11 - schwindigkeit) an ihr vorbeizog, wie das regelmässig bei eigentlichen Rechts- überholern der Fall ist, die ihr Manöver möglichst schnell abschliessen und allen- falls die Spur (wieder) wechseln (Urk. 25 S. 7; BGE 142 IV 93 E. 4.2.2; hinten Er- wägung III.). Ähnlich verhält es sich mit den vom Beschuldigten ins Feld geführten glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben zum Rechtsabbiegeassistenten in dem von ihm gelenkte Mercedes-Benz GLE 350d, der ihn akustisch durch "Piep- sen" vor andern, seinem Fahrzeug zu nahe kommenden Verkehrsteilnehmern warnt (Prot. I S. 10; Urk. 32 S. 9). Das unvermittelte Gewahr werden und eine all- fällige damit einhergehende Irritation eines andern Verkehrsteilnehmers, der rechts überholt wird, lässt sich auch mit technischen Hilfsmitteln nicht ausräumen, wie gerade das vorliegende Beispiel zeigt. 4.3 Subjektiver Sachverhalt 4.3.1 Mit der Vorinstanz kann in subjektiver Hinsicht ausgehend von den glaub- haften Aussagen des Beschuldigten zunächst als erstellt gelten, dass er das Ver- bot des Rechtsüberholens kannte und ebenso um das generelle Gefährdungs- potential des Rechtsüberholens auf Autobahnen wusste (Prot. I S. 10 f. und 13 f.). Auch in seiner konkreten Fahrweise scheint sich dieses Bewusstsein der Gefähr- lichkeit zu wiederspiegeln. So hielt er sich einerseits im Zuge des Vorbeifahrens innerhalb des Normalstreifens vergleichsweise rechts. Zudem passierte er – in seinen Worten – den PW auf dem Überholstreifen "ganz langsam" (Urk. 16 S. 6; Prot. I S. 12), indem er einfach "an der links fahrenden Lenkerin vorbeirollte" (Prot. I S. 8). Vermutlich habe er noch den Tempomaten drin gehabt und der PW habe vielleicht ein bisschen früher verzögert als er (Urk. 16 S. 6). Der geringe Tempounterschied liesse sich allerdings ergänzend auch damit erklären, dass schon B._____ mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Der Beschuldigte erklärte zu seinem Tempo beim Vorbeifahren, er sei nicht mehr "so zu schnell" gewesen wie vorher (Prot. I S. 12). Ferner steht fest, dass der Beschuldigte die fragliche Strecke zweifellos gut kennt, da er sie häufig, ein- bis dreimal im Monat befährt (Prot. I S. 13; so auch heute Urk. 47 S. 5). Auch behauptete er nie, sich in einer separaten, einzig nach Brunau führenden Fahrspur befunden zu haben. Vielmehr befuhr der Beschuldigte gewollt - 12 - die Normalspur, welche auch nach Zürich-City führt (Prot. I S. 9 f.). Dement- sprechend wird von der Verteidigung zu Recht kein Sachverhaltsirrtum geltend gemacht. Im Ergebnis fuhr der Beschuldigte mit Wissen und Willen rechts am Fahrzeug von B._____ vorbei. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt ist erstellt. 4.3.2 Auf die vorne zitierten Einwendungen des Beschuldigten zu seinem Vorge- hen (vgl. Erwägung II. 2.2) ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
- Grobe Verkehrsregelverletzung Allgemeines 1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 1.2 In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernst- haft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesent- liches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). 1.3 Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrläs- siger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Rücksichtloses Verhalten ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrs- widrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, - 13 - wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf je- doch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur dann zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2.) Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rück- sichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist rest- riktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine sub- jektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Un- aufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Ver- letzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen).
- Rechtsüberholen 2.1 Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fort- setzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendi- ge Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2; BGE 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; BGE 126 IV 192 E. 2a S. 194; Urteile 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5; 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen). Aus Art. 35 Abs. 1 SVG – wonach rechts zu kreuzen und links zu überholen ist – wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine er- hebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechts- überholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2; BGE 126 IV 192 - 14 - E. 3 S. 196 f.; Urteile 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.2; 1C_201/2014 vom
- Februar 2015 E. 3.5; je mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf dem Normalstreifen an dem auf der Überholspur befindlichen PW von B._____ und damit rechts vorbei- gefahren zu sein. Es wird ihm weder ein Ausscheren noch ein Zurückschwenken angelastet. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt indessen auch dann ein Überholvorgang vor, wenn gar kein Fahrspurwechsel erfolgt. Das Rechtsvorbeifahren auf der Autobahn entspricht daher einem verbotenen Rechts- überholen, das beträchtliche Unfallgefahr birgt, die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet und eine erhöht abstrakte Gefährdung darstellt. Rechtsüberholen auf der Autobahn wiegt objektiv schwer. Das ergibt sich hier namentlich aus den vor- ne (vgl. Erwägung II. 4.2.3) beschriebenen Angaben und Reaktionen von B._____ (Abbremsen und leichter Schwenker nach links), welche nicht mit dem Manöver des Beschuldigten rechnete und sich daraufhin offensichtlich irritiert zeigte. Dass der Beschuldigte nach dem Rechtsvorbeifahren nicht auf die Überholspur wech- selte, sondern auf der Normalspur verblieb, hat entgegen der sinngemässen Ver- teidigerargumentation vor Vorinstanz (Urk. 25 S. 4) auch nicht per se zur Folge, dass eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung entfiele. Ob der Beschuldig- te selber das Gefühl hatte, ein anderes Fahrzeug zu überholen, ist ohne Bedeu- tung (Prot. I S. 8 und 13 f.; Urk. 47 S. 5). Auch ist unerheblich, ob das rechts Pas- sieren durch Beschleunigung, kontinuierliche Fahrt mit konstanter Geschwindig- keit oder durch fehlendes bzw. verzögertes Abbremsen gegenüber dem auf dem Überholstreifen fahrenden Automobilisten bewirkt wurde (Urk. 16 S. 5 f.).
- Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens 3.1 Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV für Autobahnen und Autostrassen vor. Demnach darf der Fahrzeugführer auf Autobahnen nur (lit. a) beim Fahren in parallelen Kolonnen, (lit. b) auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahr- streifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind, (lit. c) auf dem Beschleuni- - 15 - gungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung und (lit. d) auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten rechts an andern Fahrzeu- gen vorbeifahren. 3.2 Ein Fall von Art. 36 Abs. 5 lit. c oder lit. d VRV ist hier nicht gegeben und wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. 3.3 Richtigerweise beruft sich der Beschuldigte auch nicht auf die Aus- nahmeregelung des Fahrens in parallelen Kolonnen nach Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV. Aufgrund der neueren präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 93) ist zu unterscheiden zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren. So ist es bei parallelem Kolon- nenverkehr gestattet, rechts an andern Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vor- fahren). Paralleler Kolonnenverkehr ist in einer Gesamtbetrachtung anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (lin- ken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vor- ankommen als diejenigen auf der Normalspur, mithin die auf der Überhol- und Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind. Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei solch dichtem Verkehr ist gemäss Bundesgericht mittler- weile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG führt, wes- halb dieses Rechtsvorfahren erlaubt ist, da es weder objektiv eine Verkehrsregel- verletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit begründet (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1, E. 4.2.2 und E. 5.1-5.4). Die beiden Fahrzeuge fuhren vorliegend nicht in parallelen Kolonnen. Im Gegen- teil hatte es laut dem Beschuldigten "gar keinen Verkehr. Es war nichts los auf diesen Strassen" (Prot. I S. 9; auch Urk. 16 S. 5). Dass nur ein geringes Ver- kehrsaufkommen herrschte, lässt sich wie gezeigt auch der Videoaufzeichnung und den Fotoausdrucken entnehmen (Urk. 4, Urk. 6 und Urk. 26). Die hier zu be- urteilende Sachlage ist demnach zum vornherein nicht mit der Situation ver- gleichbar, die dem Entscheid BGE 142 IV 93 zugrunde lag. Dass der Geschwin- - 16 - digkeitsüberschuss des Beschuldigten auf der Normalspur gegenüber dem Fahr- zeug von B._____ auf der Überholspur gering war, ändert nichts daran. 3.4 Der Beschuldigte nimmt den Standpunkt ein (vgl. auch vorne Erwägung II. 2.2), sich auf einer Einspurstrecke mit unterschiedlichen Fahrzielen befunden zu haben und somit gestützt auf Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV zum Rechtsvorbeifahren berechtigt gewesen zu sein (Urk. 48 S. 4 ff.). Er sei der blauen Brunau-Tafel gefolgt, nach rechts in Richtung Brunau eingespurt und anschliessend auf der Einspurstrecke Brunau gefahren (Prot. I S. 9; Urk. 47 S. 5). Ob es sich um eine Einspurstrecke handelte, ist nachfolgend zu prüfen.
- Signalisation und Einspurstrecke 4.1 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei den in Urk. 4 Foto 1 sowie Urk. 26 Fotos 1 und 2 abgebildeten Überkopftafeln um Einspurtafeln über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen gemäss der Signalisationsverord- nung SSV, Anhang 2, Signal 4.69 handelt, wobei auf Strecken mit einem Lichtsig- nal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen (siehe Anhang 2 Signal 2.65) wie am hier zu beurteilenden Ereignisort beim Signal 4.69 auf den nach un- ten gerichteten Pfeil verzichtet wurde (Art. 87 Abs. 1 lit. d SSV). Insbesondere ist auch die grüne Tafel über der vom Beschuldigten befahrenen Normalspur mit dem Fahrziel Zürich-City und – in blauem Grund – dem via eine Hauptstrasse er- reichbaren Ziel Brunau eine solche Einspurtafel. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass – so die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV – auch eine Einspurstrecke vorliegt (dazu die nach- folgende Erwägung III. 4.2). Abgesehen davon setzt erlaubtes Rechtsüberholen nach Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV neben dem Vorliegen einer Einspurstrecke kumula- tiv voraus, dass für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signali- siert sind. 4.2. Der Beschuldigte fuhr nicht auf einer Einspurstrecke. Unter Einspurstrecken sind Fahrstreifen zu verstehen, die zum Einspuren bestimmt und als solche ge- kennzeichnet sind (BSK SVG - MAEDER, Basel 2014, Art. 36 N 5 mit Hinweis auf BGE 95 IV 29 f.). Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass sich der Be- - 17 - schuldigte, als er den PW von B._____ rechtsseitig passierte, auf einem Fahr- streifen befand, der spezifisch für Brunau bestimmt und als solcher markiert ge- wesen wäre. Vielmehr fand der Überholvorgang auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn A3W in Richtung Zürich, in 8038 Zürich-Wollishofen und damit auf der Normalspur einer Autobahn statt. Angesichts der Signalisation auf der gefahrenen Strecke mit ausnahmslos Hinweistafeln auf grünem Grund über den Fahrspuren – mithin auf Autobahnen und Autostrassen verwendeten Tafeln (Art. 84 Abs. 1 SSV; SSV Anhang 2 Signale 4.61 ff.) – ergibt sich unmissverständlich, dass es sich ungeachtet der erwähnten Einspurtafeln weiterhin um die Autobahn handelte mit den nach wie vor dafür geltenden Verkehrsvorschriften, wozu auch das Verbot des Rechtsüberholens zählt (Urk. 4; Urk. 6; Urk. 26). Das war fraglos auch dem ortskundigen (Urk. 47 S. 5) Beschuldigten klar, der sich nicht in einem Sachver- haltsirrtum befand (vorne Erwägung II. 4.3.1) und dem bewusst war, dass er sich auf einer Autobahn befand (Urk. 47 S. 4) und der von ihm benützte Fahrstreifen in Richtung Zürich-City führte (Prot. I S. 8). Bis zur Spurvermehrung (Urk. 4 Foto 5 und 6; Urk. 26 Foto 5 und 6; Urk. 6) mit dem einzig nach Brunau führenden Fahr- streifen lagen offensichtlich keine unterschiedlichen Fahrziele der zwei Fahr- streifen vor. Folglich fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung für ein erlaubtes Rechtsvor- beifahren gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV, nämlich dem Befahren einer Ein- spurstrecke. Zudem ist vorliegend auf den Überkopftafeln sowohl der Überhol- als auch auf der Normalspur Zürich-City als Fahrziel aufgeführt (Urk. 4 Foto 1; Urk. 26 Fotos 1 und 2; Urk. 6). Folglich sind die zwei Fahrstreifen, die Überhol- und die Normalspur, nicht mit unterschiedlichen Fahrzielen gekennzeichnet. Entscheidend ist, dass beide Fahrstreifen das gleiche Fahrziel, nämlich Zürich-City, anzeigen. Dass die Tafel über der Normalspur, auf welcher der Beschuldigte unterwegs war, zusätz- lich zum übereinstimmenden Fahrziel die Destination Brunau anzeigte, wohin (später) abgezweigt werden kann, führt nicht zur Annahme unterschiedlicher Fahrziele der zwei Fahrstreifen. - 18 - Sinn und Zweck des Verbotes des Rechtsüberholens ist die Verkehrssicherheit. Auf der Autobahn mit zwei Fahrspuren in dieselbe Richtung und ohne Kolonnen- verkehr muss der Fahrzeugführer auf der Überholspur nicht damit rechnen, rechts überholt zu werden. Bei einer Einspurstrecke ist das anders. Hier muss der Fahr- zeugführer, der seine bisher befahrene Fahrspur wechseln will, weil er zu einem anderen Ziel gelangen möchte, auf den nachfolgenden Verkehr auf der Ein- spurstrecke Rücksicht nehmen. 4.3 Auf eine Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV kann sich der Beschuldigte demnach nicht berufen. Indem er die Normalspur der Autobahn trotzdem dazu benützte, rechts an der auf der Überholspur fahrenden Automobi- listin vorbeizufahren, überholte er verbotenerweise rechts. 4.4 Entgegen der Vorinstanz und mit der Verteidigung (Urk. 48 S. 6) lag dem Bundesgerichtsentscheid 6B_537/2014 vom 18. September 2014 keine ähnliche Konstellation zugrunde. Es ging weder um eine Einspurstrecke noch um Einspur- tafeln, sondern das zu beurteilende Überholmanöver fand im dreispurigen Bereich der Autobahn in Richtung St. Gallen statt und die linke (Überhol-)Spur mündete später in die mittlere Spur, wobei sowohl für den mittleren als auch für den rech- ten Fahrstreifen St. Gallen als Fahrziel signalisiert war und vom rechten Fahr- streifen aus nach rechts in Richtung Schaffhausen abgezweigt werden konnte. Im Übrigen ist ohnehin immer der konkrete Fall zu prüfen.
- Gefährdung der Verkehrssicherheit 5.1 Wie ausgeführt (Erwägung III. 2.1) ist das Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts eine für die Verkehrs- sicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefähr- dung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (zuletzt bestätigt in BGE 142 IV 93 E. 3.2). Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV ist somit erfüllt. - 19 - 5.2 Die Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten wiegt auch subjektiv schwer, weshalb der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ebenfalls zu bejahen ist. Besondere Gegenindizien sind keine ersichtlich (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Gemäss erstelltem Sachverhalt (vorne Erwägung II. 4.2.3) wurde die Automobilis- tin auf dem Überholstreifen durch das Rechtsvorbeifahren des Beschuldigten überrascht. Ihre Irritation offenbarte sich auch in Abbremsen und einem leichten Links-Schwenker. Mit einem solchen Manöver eines andern Fahrzeuglenkers rechnete sie nicht und musste dies auch nicht. Hier greift der aus dem Verbot des Rechtsüberholens fliessende Vertrauensgrundsatz, wonach die Lenkerin auf dem Überholstreifen darauf vertrauen konnte, dass sich auf der Normalspur hinter ihr kein Fahrzeug befindet oder nähert. Der Beschuldigte war sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise be- wusst (Erwägung II. 4.3.1). Er konnte die durch sein regelwidriges Verhalten all- fällig ausgelöste Reaktion der auf der Überholspur fahrenden Automobilistin nicht vorhersehen geschweige denn beeinflussen oder kontrollieren, zumal die Lenke- rin nach seinem Dafürhalten unkonzentriert Auto gefahren ist (Urk. 16 S. 7). Im Übrigen stand der auf dem Überholstreifen fahrenden Automobilistin ein Spur- wechsel – unter Beachtung der Vortrittsbelastung und des Rücksichtnahmegebots bezüglich überholter Fahrzeuge (BGE 142 IV 93 E. 5.3) – auf die Normalspur je- derzeit offen. Die abstrakt gesteigerte Gefahrensituation konnte sich zu jedem be- liebigen Zeitpunkt zu einer konkreten Gefahr verdichten, womit auch der Eintritt einer Verwirklichung der Gefahr nahe lag. Es kommt hinzu, dass die gefahrene Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge hoch war. Sie lag mit ca. 100 km/h sogar noch deutlich über der signalisierten Tempolimite von 80 km/h. Trotz technischer Hilfsmittel an seinem Fahrzeug und der Überzeugung, dass er genug Platz zum Ausweichen gehabt hätte (Prot. I S. 10), ist von einer unberechenbaren Situation auszugehen. Das fehlende Gefühl des Beschuldigten, die Frau gefährdet zu ha- ben (Prot. I S. 11), vermag diese Einschätzung nicht zu mildern. Zudem muss seine Annahme, die schon relativ lange auf der linken Spur fahrende Lenkerin wolle auf dieser Spur weiter und in die Stadt fahren (Prot. I S. 11), als Mutmas- - 20 - sung bezeichnet werden. Der Beschuldigte konnte ungeachtet des längeren Ver- bleibens des andern Fahrzeuges auf der Überholspur nicht die Gewissheit haben, dass die Lenkerin sich nicht anders als vermeintlich entscheiden und doch einen Fahrspurwechsel vornehmen würde, zumal eine Spurerweiterung bevorstand bzw. die als Gabelung ausgestaltete Ausfahrt Brunau nahte. Darauf musste er umso mehr vorbereitet sein, als er sich nach seiner Darstellung selber während der fraglichen Fahrt umentschieden hatte, nicht in die Brunau zu fahren, sondern über die Sihlhochstrasse nach Zürich-Wiedikon (Urk. 16 S. 8; Prot. I S. 7, 11; Urk. 47 S. 4). Bei einer Gesamtbetrachtung erweist sich das Vorgehen somit als rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (vorne Erwägung III. 1.3), wobei der Beschuldig- te bewusst und gewollt überholt und eine Gefährdung in Kauf genommen hat. 5.3 Der objektive und subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelver- letzung ist erfüllt.
- Irrtum über die Rechtswidrigkeit 6.1 Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe sich hinsichtlich des von ihm befahrenen Fahrstreifens, bestärkt durch die Signalisation, auf einer Ein- spurstrecke gewähnt und sich daher beim Überholvorgang in einem unvermeidba- ren Rechtsirrtum befunden (Urk. 25 S. 7 f.; Urk. 48 S. 7). 6.2 Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mil- dert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Ein Verbotsirrtum bzw. Rechtsirrtum gilt nach der Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18; BGE 120 IV 208 E. 5b S. 215; je mit Hinweisen). Unvermeidbar ist der Verbots- irrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein ge- - 21 - wissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a S. 220 f. mit Hinweis; siehe zum Ganzen auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2; 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom
- Mai 2017 E. 2.4.1). Auf Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB kann sich somit nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Un- rechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt. Rechtsunkenntnis entschuldigt jedoch grundsätzlich nicht, sofern die Rechtsnorm genügend klar ist. Vom Täter wird denn auch eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen verlangt. 6.3 Von Inhabern eines Führerausweises wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Verkehrsregeln kennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom
- Mai 2017 E. 2.4.2). Die Regelung in Art. 35 Abs. 1 SVG betreffend das Rechtsüberholverbot ist klar und wurde nicht erst vor kurzem geändert (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 21 N 8). Gleiches gilt für die Ausnahmebestimmung von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV – Einspurstrecken bei Fahrstreifen mit unterschiedlichen Fahrzielen –, auf welche sich der Beschuldigte stützt. Da der Beschuldigte die Strecke oft fährt, sie gut kennt, ihm bekannt war, wohin die beiden Fahrspuren führen und er um die erst spätere Abzweigung bzw. Fahrspurerweiterung nach Brunau wusste, hät- ten ihm Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Vorgehens kommen müssen (wenn er keine hatte). Bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit eines Manövers ist auf dessen Vornahme zu verzichten. Er hätte den Irrtum durch ihm zumutbare Erkundigungen bei einem Fachmann vermeiden können, zumal er diese Strecke regelmässig befährt. Die entgegengesetzte Argumentation der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte innert wenigen Sekunden ohne vorherige Erkundigungs- möglichkeit hätte erkennen sollen, dass sein Vorbeifahren möglicherweise verbo- ten sei (Urk. 48 S. 7 f.), verfängt nicht. Daher ist mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 19) von einem vermeidbaren Rechtsirrtum auszugehen. Das führt nicht zu einem - 22 - Schuldausschluss, ist aber im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu be- rücksichtigen (Art. 48a StGB).
- Fazit Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldig- ten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV ist somit zutreffend, weshalb der Beschuldigte dementsprechend schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung und Vollzug
- Zum hier anwendbaren Strafrahmen, der Strafart und den Strafzumes- sungskriterien einschliesslich der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkom- ponente kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 32 S. 20-22, 24).
- Tatkomponente 2.1 Objektive Tatschwere Innerhalb des Tatbestandes der groben Verletzung der Verkehrsregeln erweist sich das hier zu beurteilende Rechtsvorbeifahren des Beschuldigten, der bei rela- tiv konstantem Tempo, ohne zu beschleunigen immer auf dem Normalstreifen fuhr und das Fahrzeug auf der Überholspur mit geringer Geschwindigkeits- differenz passierte, als deutlich weniger gravierend im Vergleich zum klassischen verbotenen Rechtsüberholen mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen (zu letzte- rem: BGE 142 IV 43 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.6). Trotz der im Grundsatz zu bejahenden Rücksichtslosigkeit als Tatbestandsmerkmal der vorliegenden Regelverletzung ist dem Beschuldigten kein waghalsiger Fahrstil, geschweige denn Rowdytum anzulasten. Angesichts der ruhigen Verkehrssituation war im Ergebnis einzig die Lenkerin auf der Über- holspur, B._____, einer erhöhten abstrakten Gefährdung ausgesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass sich der Überholvorgang des Beschuldigten bei 100 km/h, mit- - 23 - hin bei hoher Geschwindigkeit und im fraglichen Strassenabschnitt gar oberhalb des zulässigen Tempolimits abspielte, was im Kollisionsfall verheerende Folgen hätte zeitigen können. Zu einer konkreten Gefährdung kam es aber nicht und es waren keine weiteren Verkehrsteilnehmer tangiert. Entsprechend entstand auch kein Personen- oder Sachschaden. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch als leicht einzustufen, zumal die Strassen- und Sichtverhältnisse an jenem frühen Novembernachmittag sehr gut waren und die Verkehrslage dünn und überschaubar. 2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte einerseits "lediglich" mit Eventualvorsatz. Sein Motiv scheint jedoch kein hehres zu sein: Offensichtlich überholte er einzig rechts zum Zwecke des schnelleren Fortkommens. Wie schon die Vorinstanz erwog, brachte er nicht die Geduld auf, die letzten Kilometer bis zum Autobahnende hinter der vor ihm fahrenden Lenkerin zurückzulegen. Einen triftigen Grund ausser etwas Zeit- knappheit gab es nicht und eine relevante Zeitersparnis war mit seinem Manöver ebenfalls nicht verbunden, dafür aber eine gänzlich unnötige, nicht unerhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit. Es wäre ihm zweifellos möglich gewesen, entweder hinter dem Auto auf der Überholspur zu fahren oder dann auf dem Normalstreifen seine Geschwindigkeit so anzupassen, dass ein Rechtsvorbei- fahren unterbleibt. Verschuldensmindernd ist zu werten, dass der Beschuldigte sich in einem ver- meidbaren Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens befand. Allerdings wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sich vorgängig eines Rechtsüberholens über die Signalisation auf der von ihm oft befahrenen und ihm daher gut bekann- ten Strecke zu informieren. Obwohl das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt, rechtfertigt es sich, bei der vorliegenden Strafzumessung auch das Fahrverhalten der beteiligten Auto- mobilistin zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Diese war selber nicht korrekt unterwegs, sondern hielt sich zugegebenermassen ohne einen wirk- - 24 - lichen Grund und gleich notorischer Linksfahrer ständig auf der Überholspur auf. Dadurch missachtete sie das Rechtsfahrgebot, ist es doch unzulässig, auf Auto- bahnen bei hohen Geschwindigkeiten stets auf der linken Fahrspur zu bleiben (Art. 34 Abs. 1 SVG; GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 34 N 5 mit Hinweisen). Nicht einmal die für sie überraschende rechtsseitige Vorbeifahrt des Beschuldigten, sondern erst das unmissverständliche Zeichen der Polizei- patrouille konnte bewirken, dass sie schliesslich auf die Normalspur wechselte (vorne Erwägung II. 4.2.1 und 4.2.3). Dies hatte zur Folge, dass auch gegen sie rapportiert wurde. Bei korrekter Fahrweise der Lenkerin B._____ hätte dem sich in Eile befindlichen Beschuldigten der Überholstreifen für ein korrektes Überholma- növer offen gestanden. Eine Situation betreffend Rechtsvorbeifahren wie hier ein- geklagt hätte gar nicht erst entstehen können. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere zu relativieren. 2.3 Einsatzstrafe Insgesamt ist das Tatverschulden als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist im untersten Bereich des weiten Strafrahmens, konkret bei 12 Tagessätzen Geldstrafe anzusiedeln.
- Täterkomponente 3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Befragun- gen zur Person anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, vor Vor- instanz und an der Berufungsverhandlung sowie auf die Beilagen zum Daten- erfassungsblatt vom 5. Oktober 2017 verwiesen werden (Urk. 16 S. 9; Prot. I S. 6 f.; Urk. 41 und Urk. 43/1-5; Urk. 47 S. 1 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Be- schuldigte verheiratet ist, keine Kinder hat und beruflich als Geschäftsinhaber sei- ner eigenen Firma in der Kälte-/Klimatechnik tätig ist. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in der Grössenordnung von Fr. 18'000.– und darüber hinaus Fr. 35'000.– pro Jahr aus einem Verwaltungsratsmandat. Sein Nettovermögen be- läuft sich einschliesslich Liegenschaften auf rund Fr. 2'200'000.–. Diese Biografie erweist sich als strafzumessungsneutral. - 25 - 3.2 Der Beschuldigte hat keine Vorstrafe (Urk. 35; Urk. 46). 3.3 Beim Nachtatverhalten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht sein teilweises Geständnis leicht strafmindernd veranschlagt. Das ist unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil zu übernehmen (Urk. 32 S. 25). 3.4 Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe um einen Sechstel zu reduzieren.
- Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen.
- Die Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz nach sehr einlässlichen und nachvoll- ziehbaren Erwägungen auf Fr. 360.– festgesetzt (Urk. 32 S. 25-28). Das ist eben- falls zu übernehmen, zumal die Verteidigung nicht dagegen opponiert (Urk. 33 S. 2; Urk. 48 S. 2).
- Es resultiert eine Strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 360.–.
- Die Geldstrafe ist angesichts des einwandfreien Leumunds des Beschuldig- ten aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jah- ren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kosten
- Die erstinstanzliche Kostenregelung ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen.
- Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte lediglich bei der Sanktion teilweise. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm ausgangsgemäss zu fünf Sechsteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren eine um fünf Sechstel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.– aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. - 26 - Es wird beschlossen:
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom
- Mai 2017 ist wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
- Der Beschuldigte ist schuldig - (…) - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV).
- Der Beschuldigte wird bestraft (…) mit einer Busse von Fr. 600.–.
- (…) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
- Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV. - 27 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 360.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu fünf Sechsteln dem Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Departement Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendan- waltschaft, Administrativmassnahmen, Postgasse 29, 8750 Glarus (Dossier-Nr. 2016_963) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 28 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170352-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier, und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 21. Dezember 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 9. Mai 2017 (GB170010)
- 2 - Anklage / Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Januar 2017 ist die- sem Urteil angeheftet (Urk. 9). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 30) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassen- verkehrsgesetzes (SVG) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung (VRV) sowie
- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 der Signali- sationsverordnung (SSV).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 360.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 2)
1. Dispositiv Ziff. 1 betreffend Schuldigsprechung der groben Verletzung der Verkehrsregeln sei aufzuheben und es sei stattdessen der Beschuldigte und Berufungskläger in diesem Punkt von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Dispositiv Ziff. 2 sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungs- kläger eventualiter, sollte er entgegen dem Hauptantrag der groben Ver- kehrsregelverletzung schuldig gesprochen werden, mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 360.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu be- strafen.
3. Die Verfahrenskosten für beide Instanzen seien, soweit Freispruch, auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei für das Untersuchungsverfah- ren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und für beide Gerichtsinstanzen eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung
1. Die Prozessgeschichte bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus jenem Entscheid (Urk. 32 S. 4 f.).
- 4 -
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Mai 2017 wurde der Beschuldigte A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung (VRV) sowie der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverord- nung (SSV) schuldig gesprochen. Das Gericht bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 360.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 6 Tage bemessen (Urk. 32 S. 30). 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 14. August 2017 durch sei- nen Verteidiger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 30; Urk. 29/2) und ebenfalls fristgerecht am 22. August 2017 beim Obergericht die Berufungserklärung einrei- chen (Urk. 33). Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Im Falle eines Schuldspruchs sei er mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 360.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen (Urk. 33 S. 1 f.). 3.2 Die Staatsanwalt meldete keine Berufung an, verzichtete auf eine An- schlussberufung und beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 40). Beweisergänzungsanträge wurden keine gestellt. 3.3 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 reichte der Beschuldigte das Datener- fassungsblatt samt Beilagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 41-43).
4. Vom Beschuldigten angefochten sind die Dispositivziffern 1 Lemma 1 (Schuldspruch grobe Verletzung der Verkehrsregeln), 2-3 (Sanktion) teilweise und 5 (Kostenregelung). Der Anklagepunkt betreffend Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wurde vom Beschuldigten bereits vor Vorinstanz ausdrücklich anerkannt (Urk. 12; Urk. 25 S. 2 f.; Prot. I S. 7) und der diesbezügliche Schuldspruch ist nicht angefochten. Ebenfalls nicht angefochten sind die dafür ausgefällte Busse sowie die Ersatzfrei-
- 5 - heitsstrafe. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 1 Lemma 2 (Schuldspruch Verletzung der Verkehrsregeln), 2 teilweise (Busse von Fr. 600.–), 3 Abs. 2 (Ersatzfreiheitsstrafe) und 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist.
5. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_958/2016 vom
19. Juli 2017 E. 1.2 und 6B_957/2016, 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). II. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1 In Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am
16. November 2016, ca. 13.46 Uhr, als Lenker des Personenwagens "MERCEDES-BENZ GLE 350 d" mit den Kontrollschildern … auf der Autobahn A3W, Fahrbahn Richtung Zürich, Höhe ca. Autobahn-km 0.325 in 8038 Zürich, mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf dem rechten der beiden Fahrstreifen (Normalstreifen) mit einem geringen Geschwindigkeitsüberschuss rechts an einem Personenwagen vorbeigefahren, wobei der fragliche Personen- wagen zu diesem Zeitpunkt über eine längere Fahrstrecke auf dem linken der beiden Fahrstreifen (Überholstreifen) unterwegs gewesen sei. Danach habe der Beschuldigte die Fahrt auf dem Normalstreifen fortgesetzt.
- 6 - 1.2 Dieses Fahrmanöver habe der Beschuldigte trotz Kenntnis des Rechtsüber- holverbots auf Autobahnen durchgeführt und dabei für andere Verkehrsteilneh- mer, insbesondere für die Lenkerin und allfällige Insassen des rechts überholten Personenwagens, eine ernstliche Gefahr geschaffen (Kollisionsrisiko bei dessen allfälligem Wechsel auf den Normalstreifen, nachfolgende Auffahrkollisionen an- gesichts der auf Autobahnen gefahrenen hohen Geschwindigkeiten). Das habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, denn andere Verkehrsteilnehmer hätten nicht mit solch regelwidrigem Verhalten gerechnet und auch nicht rechnen müssen (Urk. 9 S. 3 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1 Der Beschuldigte anerkennt, sich über längere Zeit mit ca. 100 km/h auf dem rechten Fahrstreifen dem links fahrenden Personenwagen bis auf dessen Höhe genähert zu haben und schliesslich mit einer geringfügigen Geschwindig- keitsdifferenz an diesem vorbeigefahren zu sein. Auch räumt er ein, das Rechts- überholverbot auf Autobahnen zu kennen (Urk. 16 S. 4 f.). 2.2 Der Beschuldigte macht einerseits geltend, er sei der blauen Tafel Brunau als separates Fahrziel gefolgt und daher rechts in die Normalspur Richtung Bru-nau eingespurt, da Brunau sein Fahrziel gewesen sei. Aufgrund der Beschil- derung habe er sich auf die Einspurstrecke Brunau begeben, weshalb er rechts habe vorbeifahren dürfen (Urk. 2; Urk. 16 S. 4, 7; Prot. I S. 9, 11, 13, 15; vgl. auch Urk. 47 S. 4). Auch nach Ansicht der Verteidigung war es dem Beschuldigten durchaus erlaubt, auf der Einspurstrecke, d.h. dem von ihm benützten rechten Fahrstreifen mit dem unterschiedlichen Fahrziel Brunau auf der Überkopftafel, zu überholen. Auf sein Umentscheiden angesprochen – effektiv benutzte er dann nicht die Ausfahrt Brunau – erklärte der Beschuldigte, er habe ins Areal … gewollt und sich dann wegen Zeitknappheit unmittelbar vor der Verzweigung entschlos- sen, in Richtung City zu fahren und so nach Wiedikon zu gelangen. Das habe er auf demselben Fahrstreifen ohne Spurwechsel tun können (Urk. 2 S. 2; Urk. 16 S. 4, 8; Urk. 25 S. 5 f.; Prot. I S. 11 f.; Urk. 47 S. 4).
- 7 - Für ihn sei es ein Vorbeifahren gewesen und kein Rechtsüberholen (Urk. 16 S. 5 f.; Prot. I S. 8). Unter einem Rechtsüberholen verstehe er, wenn man auf dem Überholstreifen auf ein langsameres Auto auffahre, nach rechts ausschere, überhole und wieder nach links auf den Überholstreifen zurückschwenke. Er habe nach dem Vorbeifahren nicht auf die linke Überholspur gewechselt. Er habe nie die Absicht gehabt, jemanden bzw. diesen Personenwagen zu überholen und auch in keiner Weise das Gefühl, dass er überhole (Prot. I S. 8, 13 f.; vgl. auch Urk. 47 S. 5). Weiter vertritt der Beschuldigte die Ansicht, es habe keine Gefahr für das links neben ihm fahrende Fahrzeug bestanden. Die Lenkerin habe ihn beim Vorbei- fahren gesehen, was eine Gefährdung ausschliesse. Da sie schon relativ lange auf der linken Spur gewesen sei, habe sie vermutlich ohnehin links bleiben und in die Stadt fahren und nicht plötzlich die Spur wechseln wollen. Bei dem wenigen Verkehr auf der rechten Seite hätte er noch Platz gehabt um auszuweichen, ins- besondere, weil sein Rechtsabbiegeassistent ihn vor einer bevorstehenden Kolli- sion gewarnt hätte. Sie seien nicht nahe beieinander gefahren. Eine Kollisions- gefahr habe nicht bestanden (Urk. 16 S. 7; Prot. I S. 9-11).
3. Beweismittel Als Beweismittel liegen eine Videoaufzeichnung der Kantonspolizei Zürich (Urk. 6), Fotoausdrucke ab dem Video-Datenträger (Urk. 4 und Urk. 26), die Kurz- einvernahme des Beschuldigten vor Ort und seine Aussagen bei der Staatsan- waltschaft und vor Vorinstanz (Urk. 2; Urk. 16; Prot. I S. 7 ff.) sowie die im Polizei- rapport vermerkten Angaben der ebenfalls direkt vor Ort als Beschuldigte befrag- ten Lenkerin des beteiligten Fahrzeuges, B._____ (Urk. 1 S. 3), bei den Akten.
4. Beweiswürdigung 4.1 Zu Recht hat die Vorinstanz sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch jene von B._____ als glaubhaft angesehen, da beide auch eigenes Fehlver- halten eingestehen, dieses nachvollziehbar begründen und sich damit selber be- lasten. Ihre Angaben decken sich zudem im Wesentlichen mit der Videoaufzeich-
- 8 - nung. Mit der Vorinstanz erweisen sich namentlich auch die detaillierten Aussa- gen des Beschuldigten, die weitgehend konstant und schlüssig sind und keine bedeutsamen Be- oder Entlastungstendenzen aufweisen, als plausibel. 4.2 Objektiver Sachverhalt 4.2.1 Auf der Videoaufzeichnung (vgl. Urk. 6) ist zunächst erkennbar, wie der Be- schuldigte kurz vor dem Portal des Entlisbergtunnels unter korrekter Richtungs- anzeige von der Überholspur – auf welcher er sich dem ebenfalls auf der Über- holspur fahrenden grünen PW von B._____ nähert – auf die Normalspur wechselt. Dieser Vorgang ist noch nicht Bestandteil der Anklage. In der Folge fährt der Be- schuldigte mit geringer Geschwindigkeitsdifferenz auf der Normalspur rechts am Fahrzeug von B._____ vorbei. Auf ungefähr gleicher Höhe befinden sich die zwei Autos dann kurz nach der ersten Tafel Höchstgeschwindigkeit 80 bzw. bei Beginn der Sicherheitslinie infolge der Autobahnverzweigung Zürich-City einerseits und Bern/Basel/St. Gallen/Westring anderseits, was ungefähr der gemessenen Uhr- zeit (Time of day) 13:46:56 entspricht (vgl. auch Urk. 26 Fotos 3 und 4). Der Überholvorgang des Beschuldigten nimmt rund einen Kilometer und ca. 35 Sekunden in Anspruch. Danach zweigt der Beschuldigte nicht nach Brunau ab, sondern setzt seine Fahrt auf der Normalspur in Richtung Zürich-City über die Sihl-Hochstrasse fort (auch Urk. 4 Foto 5 und 6; Urk. 26 Foto 5 und 6). Was B._____ betrifft, ist zu sehen, dass ihr PW auf der Überholspur insgesamt dreimal (kurz) bremst. Das erste Antippen der Bremse erfolgt nach dem Entlisbergtunnel und wohl im Hinblick auf die erste Tafel Höchstgeschwindigkeit 80, denn bis dahin ist der PW mit über 100 km/h unterwegs. Das zweite Abbrem- sen geschieht offensichtlich bei ihrer Wahrnehmung, dass ein Fahrzeug auf der Normalspur daran ist, an ihr vorbeizufahren, mithin als sich die Fahrzeuge von B._____ und des Beschuldigten etwa auf gleicher Höhe befinden. Als Anzeichen dafür erscheint der von B._____ fast gleichzeitig vollzogene leichte Schwenker nach links. Ein drittes Mal tritt sie auf die Bremse nach vollendeter Vorbeifahrt des Beschuldigten, als das Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei Zürich hinter ihr auf der Überholspur nah aufschliesst und die Lichthupe betätigt. Einige Sekunden nach diesem Lichthupe-Zeichen setzt B._____ den rechten
- 9 - Blinker und wechselt auf die Normalspur (auch Urk. 4 Fotos 3 und 4). Zuvor fährt sie stets auf dem Überholstreifen. Sodann präsentiert sich in der Videoaufzeichnung eine verkehrsarme Autobahn. Während des gesamten Vorgangs bewegen sich beide Fahrzeuge – vom gerin- gen Links-Schwenker B._____s abgesehen – kontinuierlich und in harmonisch wirkender Fahrt (wenn auch bei der zweiten Tafel zur 80-iger Begrenzung B._____ noch immer mit 98 km/h und der Beschuldigte folglich etwas schneller [vgl. Urk. 4 Foto 2] und daher mit überhöhter Geschwindigkeit, was aber nicht eingeklagt ist) in ihrer jeweiligen Spur, wobei sich der Beschuldigte innerhalb sei- nes Fahrstreifens durchwegs ziemlich rechts hält. Insbesondere besteht auch in der Phase des langsamen (Vorbei-)Fahrens ein konstanter, grösserer seitlicher Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen. Schliesslich ist zu konstatieren, dass das Verhalten des Beschuldigten beim vor- liegenden Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsvorbeifahren nicht als aggressiv erscheint, obwohl er laut seiner Aussage zeitlich knapp war und unmittelbar vor dem hier zu beurteilenden Sachverhalt anerkanntermassen die Tempolimite überschritt, welchen Schuldspruch er – auch im Berufungsverfah- ren (Urk. 47 S. 5) – akzeptierte (Prot. I S. 11). 4.2.2 Den äusseren Anklagesachverhalt der Vorbeifahrt (Urk. 9 S. 3 f.) ein- schliesslich der Videoaufzeichnung hat der Beschuldigte sowohl in der Untersu- chung als auch vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 16 S. 5 ff.; Prot. I S. 8 und 12 f.). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestritt er diesen nicht (Urk. 47 S. 3 ff.; Urk. 48), so dass der Sachverhalt insoweit als rechtsgenügend erstellt geltend kann. 4.2.3 Weiter kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erwiesen betrachtet werden, dass die PW-Lenkerin B._____ mit dem Verhalten des Beschuldigten nicht gerechnet hat. Sie führte aus, dass sie "auf einmal" vom Beschuldigten rechts überholt worden sei. Erst in diesem Moment sei ihr aufgefallen, dass sie eigentlich grundlos auf dem linken Fahrstreifen gefahren sei. Sie habe überlegt, welche Strecke sie nach Zürich-Altstetten fahren solle, sich für die Sihl-Hoch-
- 10 - strasse entschieden und sich darauf konzentriert, bei der Verzweigung links zu fahren. Es habe aber keinen wirklichen Grund gegeben, ganz links zu fahren. Sie wisse, dass sie eigentlich auf dem rechten Fahrstreifen hätte fahren müssen und sie werde sich in Zukunft mehr darauf achten (Urk. 1 S. 3). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, es könne keine Rede davon sein, dass die Fahrerin auf der linken Spur "plötzlich" überholt worden sei, da der Beschuldigte während längerer Zeit mit derselben Geschwindigkeit auf der Höhe des links fahrenden Autos gefahren sei und dieses dann irgendwann mit einer sehr geringfügigen Geschwindigkeitsdifferenz überholt habe (Urk. 25 S. 4). Ana- log äusserte der Beschuldigte auf den Vorhalt der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer, insbesondere von B._____, diese hätte ihn ja sehen müssen bzw. ha- be ihn gesehen (Urk. 16 S. 7; Prot. I S. 11). Diesen Einwänden ist zu entgegnen, dass das Abbremsen durch B._____ samt ihrem leichten Schwenker nach links ihre Aussage unterstützt und zusätzlich dafür spricht, dass das Fahrzeug des Be- schuldigten auf der Normalspur für sie unerwartet auftauchte, dass sie nach ihrem Empfinden tatsächlich "auf einmal", was ein Synonym für "plötzlich" ist, überholt wurde. Dass die längere Zeit auf der Überholspur verharrende B._____ den sich auf dem Normalstreifen langsam ihrem Fahrzeug nähernden und allmählich gleichauf fahrenden Beschuldigten – etwa durch regelmässige Blicke in den Rückspiegel – hätte sehen können (Urk. 16 S. 7), trifft zwar zu. Auch ist durchaus nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte B._____ aufgrund ihrer Fahrweise Un- aufmerksamkeit und unkonzentriertes Autofahren zuschreibt (Urk. 16 S. 7; abge- schwächt Prot. I S. 9 f.), wurde doch gegen sie ebenfalls eine Rapporterstattung eröffnet, nämlich wegen andauernden Fahrens auf der Überholspur, obwohl sich vor ihr keine andern Fahrzeuge befanden, die hätten überholt werden können (Urk. 1 S. 2 f.). Das vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass B._____ nicht mit dem Vorgehen des Beschuldigten rechnete und auch nicht rechnen musste und daher offensichtlich überrascht wurde, als sein Fahrzeug das erste Mal in ih- rem Gesichtsfeld erschien. Das wie geschildert augenfällige Überraschungsmo- ment lässt sich auch nicht dadurch beseitigen, dass der Beschuldigte die PW- Lenkerin über eine längere Strecke mit konstanter Geschwindigkeit und bloss ge- ringem Tempounterschied rechts passierte und nicht unvermittelt (mit hoher Ge-
- 11 - schwindigkeit) an ihr vorbeizog, wie das regelmässig bei eigentlichen Rechts- überholern der Fall ist, die ihr Manöver möglichst schnell abschliessen und allen- falls die Spur (wieder) wechseln (Urk. 25 S. 7; BGE 142 IV 93 E. 4.2.2; hinten Er- wägung III.). Ähnlich verhält es sich mit den vom Beschuldigten ins Feld geführten glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben zum Rechtsabbiegeassistenten in dem von ihm gelenkte Mercedes-Benz GLE 350d, der ihn akustisch durch "Piep- sen" vor andern, seinem Fahrzeug zu nahe kommenden Verkehrsteilnehmern warnt (Prot. I S. 10; Urk. 32 S. 9). Das unvermittelte Gewahr werden und eine all- fällige damit einhergehende Irritation eines andern Verkehrsteilnehmers, der rechts überholt wird, lässt sich auch mit technischen Hilfsmitteln nicht ausräumen, wie gerade das vorliegende Beispiel zeigt. 4.3 Subjektiver Sachverhalt 4.3.1 Mit der Vorinstanz kann in subjektiver Hinsicht ausgehend von den glaub- haften Aussagen des Beschuldigten zunächst als erstellt gelten, dass er das Ver- bot des Rechtsüberholens kannte und ebenso um das generelle Gefährdungs- potential des Rechtsüberholens auf Autobahnen wusste (Prot. I S. 10 f. und 13 f.). Auch in seiner konkreten Fahrweise scheint sich dieses Bewusstsein der Gefähr- lichkeit zu wiederspiegeln. So hielt er sich einerseits im Zuge des Vorbeifahrens innerhalb des Normalstreifens vergleichsweise rechts. Zudem passierte er – in seinen Worten – den PW auf dem Überholstreifen "ganz langsam" (Urk. 16 S. 6; Prot. I S. 12), indem er einfach "an der links fahrenden Lenkerin vorbeirollte" (Prot. I S. 8). Vermutlich habe er noch den Tempomaten drin gehabt und der PW habe vielleicht ein bisschen früher verzögert als er (Urk. 16 S. 6). Der geringe Tempounterschied liesse sich allerdings ergänzend auch damit erklären, dass schon B._____ mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Der Beschuldigte erklärte zu seinem Tempo beim Vorbeifahren, er sei nicht mehr "so zu schnell" gewesen wie vorher (Prot. I S. 12). Ferner steht fest, dass der Beschuldigte die fragliche Strecke zweifellos gut kennt, da er sie häufig, ein- bis dreimal im Monat befährt (Prot. I S. 13; so auch heute Urk. 47 S. 5). Auch behauptete er nie, sich in einer separaten, einzig nach Brunau führenden Fahrspur befunden zu haben. Vielmehr befuhr der Beschuldigte gewollt
- 12 - die Normalspur, welche auch nach Zürich-City führt (Prot. I S. 9 f.). Dement- sprechend wird von der Verteidigung zu Recht kein Sachverhaltsirrtum geltend gemacht. Im Ergebnis fuhr der Beschuldigte mit Wissen und Willen rechts am Fahrzeug von B._____ vorbei. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt ist erstellt. 4.3.2 Auf die vorne zitierten Einwendungen des Beschuldigten zu seinem Vorge- hen (vgl. Erwägung II. 2.2) ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
1. Grobe Verkehrsregelverletzung Allgemeines 1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 1.2 In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernst- haft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesent- liches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). 1.3 Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrläs- siger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Rücksichtloses Verhalten ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrs- widrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen,
- 13 - wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf je- doch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur dann zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2.) Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rück- sichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist rest- riktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine sub- jektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Un- aufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Ver- letzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2. Rechtsüberholen 2.1 Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fort- setzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendi- ge Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2; BGE 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; BGE 126 IV 192 E. 2a S. 194; Urteile 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5; 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen). Aus Art. 35 Abs. 1 SVG – wonach rechts zu kreuzen und links zu überholen ist – wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine er- hebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechts- überholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2; BGE 126 IV 192
- 14 - E. 3 S. 196 f.; Urteile 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.2; 1C_201/2014 vom
20. Februar 2015 E. 3.5; je mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf dem Normalstreifen an dem auf der Überholspur befindlichen PW von B._____ und damit rechts vorbei- gefahren zu sein. Es wird ihm weder ein Ausscheren noch ein Zurückschwenken angelastet. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt indessen auch dann ein Überholvorgang vor, wenn gar kein Fahrspurwechsel erfolgt. Das Rechtsvorbeifahren auf der Autobahn entspricht daher einem verbotenen Rechts- überholen, das beträchtliche Unfallgefahr birgt, die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet und eine erhöht abstrakte Gefährdung darstellt. Rechtsüberholen auf der Autobahn wiegt objektiv schwer. Das ergibt sich hier namentlich aus den vor- ne (vgl. Erwägung II. 4.2.3) beschriebenen Angaben und Reaktionen von B._____ (Abbremsen und leichter Schwenker nach links), welche nicht mit dem Manöver des Beschuldigten rechnete und sich daraufhin offensichtlich irritiert zeigte. Dass der Beschuldigte nach dem Rechtsvorbeifahren nicht auf die Überholspur wech- selte, sondern auf der Normalspur verblieb, hat entgegen der sinngemässen Ver- teidigerargumentation vor Vorinstanz (Urk. 25 S. 4) auch nicht per se zur Folge, dass eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung entfiele. Ob der Beschuldig- te selber das Gefühl hatte, ein anderes Fahrzeug zu überholen, ist ohne Bedeu- tung (Prot. I S. 8 und 13 f.; Urk. 47 S. 5). Auch ist unerheblich, ob das rechts Pas- sieren durch Beschleunigung, kontinuierliche Fahrt mit konstanter Geschwindig- keit oder durch fehlendes bzw. verzögertes Abbremsen gegenüber dem auf dem Überholstreifen fahrenden Automobilisten bewirkt wurde (Urk. 16 S. 5 f.).
3. Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens 3.1 Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a-d VRV für Autobahnen und Autostrassen vor. Demnach darf der Fahrzeugführer auf Autobahnen nur (lit. a) beim Fahren in parallelen Kolonnen, (lit. b) auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahr- streifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind, (lit. c) auf dem Beschleuni-
- 15 - gungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung und (lit. d) auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten rechts an andern Fahrzeu- gen vorbeifahren. 3.2 Ein Fall von Art. 36 Abs. 5 lit. c oder lit. d VRV ist hier nicht gegeben und wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. 3.3 Richtigerweise beruft sich der Beschuldigte auch nicht auf die Aus- nahmeregelung des Fahrens in parallelen Kolonnen nach Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV. Aufgrund der neueren präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 93) ist zu unterscheiden zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren. So ist es bei parallelem Kolon- nenverkehr gestattet, rechts an andern Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vor- fahren). Paralleler Kolonnenverkehr ist in einer Gesamtbetrachtung anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (lin- ken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vor- ankommen als diejenigen auf der Normalspur, mithin die auf der Überhol- und Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind. Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei solch dichtem Verkehr ist gemäss Bundesgericht mittler- weile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG führt, wes- halb dieses Rechtsvorfahren erlaubt ist, da es weder objektiv eine Verkehrsregel- verletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit begründet (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1, E. 4.2.2 und E. 5.1-5.4). Die beiden Fahrzeuge fuhren vorliegend nicht in parallelen Kolonnen. Im Gegen- teil hatte es laut dem Beschuldigten "gar keinen Verkehr. Es war nichts los auf diesen Strassen" (Prot. I S. 9; auch Urk. 16 S. 5). Dass nur ein geringes Ver- kehrsaufkommen herrschte, lässt sich wie gezeigt auch der Videoaufzeichnung und den Fotoausdrucken entnehmen (Urk. 4, Urk. 6 und Urk. 26). Die hier zu be- urteilende Sachlage ist demnach zum vornherein nicht mit der Situation ver- gleichbar, die dem Entscheid BGE 142 IV 93 zugrunde lag. Dass der Geschwin-
- 16 - digkeitsüberschuss des Beschuldigten auf der Normalspur gegenüber dem Fahr- zeug von B._____ auf der Überholspur gering war, ändert nichts daran. 3.4 Der Beschuldigte nimmt den Standpunkt ein (vgl. auch vorne Erwägung II. 2.2), sich auf einer Einspurstrecke mit unterschiedlichen Fahrzielen befunden zu haben und somit gestützt auf Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV zum Rechtsvorbeifahren berechtigt gewesen zu sein (Urk. 48 S. 4 ff.). Er sei der blauen Brunau-Tafel gefolgt, nach rechts in Richtung Brunau eingespurt und anschliessend auf der Einspurstrecke Brunau gefahren (Prot. I S. 9; Urk. 47 S. 5). Ob es sich um eine Einspurstrecke handelte, ist nachfolgend zu prüfen.
4. Signalisation und Einspurstrecke 4.1 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei den in Urk. 4 Foto 1 sowie Urk. 26 Fotos 1 und 2 abgebildeten Überkopftafeln um Einspurtafeln über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen gemäss der Signalisationsverord- nung SSV, Anhang 2, Signal 4.69 handelt, wobei auf Strecken mit einem Lichtsig- nal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen (siehe Anhang 2 Signal 2.65) wie am hier zu beurteilenden Ereignisort beim Signal 4.69 auf den nach un- ten gerichteten Pfeil verzichtet wurde (Art. 87 Abs. 1 lit. d SSV). Insbesondere ist auch die grüne Tafel über der vom Beschuldigten befahrenen Normalspur mit dem Fahrziel Zürich-City und – in blauem Grund – dem via eine Hauptstrasse er- reichbaren Ziel Brunau eine solche Einspurtafel. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass – so die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV – auch eine Einspurstrecke vorliegt (dazu die nach- folgende Erwägung III. 4.2). Abgesehen davon setzt erlaubtes Rechtsüberholen nach Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV neben dem Vorliegen einer Einspurstrecke kumula- tiv voraus, dass für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signali- siert sind. 4.2. Der Beschuldigte fuhr nicht auf einer Einspurstrecke. Unter Einspurstrecken sind Fahrstreifen zu verstehen, die zum Einspuren bestimmt und als solche ge- kennzeichnet sind (BSK SVG - MAEDER, Basel 2014, Art. 36 N 5 mit Hinweis auf BGE 95 IV 29 f.). Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass sich der Be-
- 17 - schuldigte, als er den PW von B._____ rechtsseitig passierte, auf einem Fahr- streifen befand, der spezifisch für Brunau bestimmt und als solcher markiert ge- wesen wäre. Vielmehr fand der Überholvorgang auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn A3W in Richtung Zürich, in 8038 Zürich-Wollishofen und damit auf der Normalspur einer Autobahn statt. Angesichts der Signalisation auf der gefahrenen Strecke mit ausnahmslos Hinweistafeln auf grünem Grund über den Fahrspuren
– mithin auf Autobahnen und Autostrassen verwendeten Tafeln (Art. 84 Abs. 1 SSV; SSV Anhang 2 Signale 4.61 ff.) – ergibt sich unmissverständlich, dass es sich ungeachtet der erwähnten Einspurtafeln weiterhin um die Autobahn handelte mit den nach wie vor dafür geltenden Verkehrsvorschriften, wozu auch das Verbot des Rechtsüberholens zählt (Urk. 4; Urk. 6; Urk. 26). Das war fraglos auch dem ortskundigen (Urk. 47 S. 5) Beschuldigten klar, der sich nicht in einem Sachver- haltsirrtum befand (vorne Erwägung II. 4.3.1) und dem bewusst war, dass er sich auf einer Autobahn befand (Urk. 47 S. 4) und der von ihm benützte Fahrstreifen in Richtung Zürich-City führte (Prot. I S. 8). Bis zur Spurvermehrung (Urk. 4 Foto 5 und 6; Urk. 26 Foto 5 und 6; Urk. 6) mit dem einzig nach Brunau führenden Fahr- streifen lagen offensichtlich keine unterschiedlichen Fahrziele der zwei Fahr- streifen vor. Folglich fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung für ein erlaubtes Rechtsvor- beifahren gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV, nämlich dem Befahren einer Ein- spurstrecke. Zudem ist vorliegend auf den Überkopftafeln sowohl der Überhol- als auch auf der Normalspur Zürich-City als Fahrziel aufgeführt (Urk. 4 Foto 1; Urk. 26 Fotos 1 und 2; Urk. 6). Folglich sind die zwei Fahrstreifen, die Überhol- und die Normalspur, nicht mit unterschiedlichen Fahrzielen gekennzeichnet. Entscheidend ist, dass beide Fahrstreifen das gleiche Fahrziel, nämlich Zürich-City, anzeigen. Dass die Tafel über der Normalspur, auf welcher der Beschuldigte unterwegs war, zusätz- lich zum übereinstimmenden Fahrziel die Destination Brunau anzeigte, wohin (später) abgezweigt werden kann, führt nicht zur Annahme unterschiedlicher Fahrziele der zwei Fahrstreifen.
- 18 - Sinn und Zweck des Verbotes des Rechtsüberholens ist die Verkehrssicherheit. Auf der Autobahn mit zwei Fahrspuren in dieselbe Richtung und ohne Kolonnen- verkehr muss der Fahrzeugführer auf der Überholspur nicht damit rechnen, rechts überholt zu werden. Bei einer Einspurstrecke ist das anders. Hier muss der Fahr- zeugführer, der seine bisher befahrene Fahrspur wechseln will, weil er zu einem anderen Ziel gelangen möchte, auf den nachfolgenden Verkehr auf der Ein- spurstrecke Rücksicht nehmen. 4.3 Auf eine Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV kann sich der Beschuldigte demnach nicht berufen. Indem er die Normalspur der Autobahn trotzdem dazu benützte, rechts an der auf der Überholspur fahrenden Automobi- listin vorbeizufahren, überholte er verbotenerweise rechts. 4.4 Entgegen der Vorinstanz und mit der Verteidigung (Urk. 48 S. 6) lag dem Bundesgerichtsentscheid 6B_537/2014 vom 18. September 2014 keine ähnliche Konstellation zugrunde. Es ging weder um eine Einspurstrecke noch um Einspur- tafeln, sondern das zu beurteilende Überholmanöver fand im dreispurigen Bereich der Autobahn in Richtung St. Gallen statt und die linke (Überhol-)Spur mündete später in die mittlere Spur, wobei sowohl für den mittleren als auch für den rech- ten Fahrstreifen St. Gallen als Fahrziel signalisiert war und vom rechten Fahr- streifen aus nach rechts in Richtung Schaffhausen abgezweigt werden konnte. Im Übrigen ist ohnehin immer der konkrete Fall zu prüfen.
5. Gefährdung der Verkehrssicherheit 5.1 Wie ausgeführt (Erwägung III. 2.1) ist das Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts eine für die Verkehrs- sicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefähr- dung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (zuletzt bestätigt in BGE 142 IV 93 E. 3.2). Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV ist somit erfüllt.
- 19 - 5.2 Die Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten wiegt auch subjektiv schwer, weshalb der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ebenfalls zu bejahen ist. Besondere Gegenindizien sind keine ersichtlich (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Gemäss erstelltem Sachverhalt (vorne Erwägung II. 4.2.3) wurde die Automobilis- tin auf dem Überholstreifen durch das Rechtsvorbeifahren des Beschuldigten überrascht. Ihre Irritation offenbarte sich auch in Abbremsen und einem leichten Links-Schwenker. Mit einem solchen Manöver eines andern Fahrzeuglenkers rechnete sie nicht und musste dies auch nicht. Hier greift der aus dem Verbot des Rechtsüberholens fliessende Vertrauensgrundsatz, wonach die Lenkerin auf dem Überholstreifen darauf vertrauen konnte, dass sich auf der Normalspur hinter ihr kein Fahrzeug befindet oder nähert. Der Beschuldigte war sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise be- wusst (Erwägung II. 4.3.1). Er konnte die durch sein regelwidriges Verhalten all- fällig ausgelöste Reaktion der auf der Überholspur fahrenden Automobilistin nicht vorhersehen geschweige denn beeinflussen oder kontrollieren, zumal die Lenke- rin nach seinem Dafürhalten unkonzentriert Auto gefahren ist (Urk. 16 S. 7). Im Übrigen stand der auf dem Überholstreifen fahrenden Automobilistin ein Spur- wechsel – unter Beachtung der Vortrittsbelastung und des Rücksichtnahmegebots bezüglich überholter Fahrzeuge (BGE 142 IV 93 E. 5.3) – auf die Normalspur je- derzeit offen. Die abstrakt gesteigerte Gefahrensituation konnte sich zu jedem be- liebigen Zeitpunkt zu einer konkreten Gefahr verdichten, womit auch der Eintritt einer Verwirklichung der Gefahr nahe lag. Es kommt hinzu, dass die gefahrene Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge hoch war. Sie lag mit ca. 100 km/h sogar noch deutlich über der signalisierten Tempolimite von 80 km/h. Trotz technischer Hilfsmittel an seinem Fahrzeug und der Überzeugung, dass er genug Platz zum Ausweichen gehabt hätte (Prot. I S. 10), ist von einer unberechenbaren Situation auszugehen. Das fehlende Gefühl des Beschuldigten, die Frau gefährdet zu ha- ben (Prot. I S. 11), vermag diese Einschätzung nicht zu mildern. Zudem muss seine Annahme, die schon relativ lange auf der linken Spur fahrende Lenkerin wolle auf dieser Spur weiter und in die Stadt fahren (Prot. I S. 11), als Mutmas-
- 20 - sung bezeichnet werden. Der Beschuldigte konnte ungeachtet des längeren Ver- bleibens des andern Fahrzeuges auf der Überholspur nicht die Gewissheit haben, dass die Lenkerin sich nicht anders als vermeintlich entscheiden und doch einen Fahrspurwechsel vornehmen würde, zumal eine Spurerweiterung bevorstand bzw. die als Gabelung ausgestaltete Ausfahrt Brunau nahte. Darauf musste er umso mehr vorbereitet sein, als er sich nach seiner Darstellung selber während der fraglichen Fahrt umentschieden hatte, nicht in die Brunau zu fahren, sondern über die Sihlhochstrasse nach Zürich-Wiedikon (Urk. 16 S. 8; Prot. I S. 7, 11; Urk. 47 S. 4). Bei einer Gesamtbetrachtung erweist sich das Vorgehen somit als rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (vorne Erwägung III. 1.3), wobei der Beschuldig- te bewusst und gewollt überholt und eine Gefährdung in Kauf genommen hat. 5.3 Der objektive und subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelver- letzung ist erfüllt.
6. Irrtum über die Rechtswidrigkeit 6.1 Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe sich hinsichtlich des von ihm befahrenen Fahrstreifens, bestärkt durch die Signalisation, auf einer Ein- spurstrecke gewähnt und sich daher beim Überholvorgang in einem unvermeidba- ren Rechtsirrtum befunden (Urk. 25 S. 7 f.; Urk. 48 S. 7). 6.2 Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mil- dert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Ein Verbotsirrtum bzw. Rechtsirrtum gilt nach der Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18; BGE 120 IV 208 E. 5b S. 215; je mit Hinweisen). Unvermeidbar ist der Verbots- irrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein ge-
- 21 - wissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a S. 220
f. mit Hinweis; siehe zum Ganzen auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2; 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom
24. Mai 2017 E. 2.4.1). Auf Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB kann sich somit nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Un- rechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt. Rechtsunkenntnis entschuldigt jedoch grundsätzlich nicht, sofern die Rechtsnorm genügend klar ist. Vom Täter wird denn auch eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen verlangt. 6.3 Von Inhabern eines Führerausweises wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Verkehrsregeln kennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom
24. Mai 2017 E. 2.4.2). Die Regelung in Art. 35 Abs. 1 SVG betreffend das Rechtsüberholverbot ist klar und wurde nicht erst vor kurzem geändert (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 21 N 8). Gleiches gilt für die Ausnahmebestimmung von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV – Einspurstrecken bei Fahrstreifen mit unterschiedlichen Fahrzielen –, auf welche sich der Beschuldigte stützt. Da der Beschuldigte die Strecke oft fährt, sie gut kennt, ihm bekannt war, wohin die beiden Fahrspuren führen und er um die erst spätere Abzweigung bzw. Fahrspurerweiterung nach Brunau wusste, hät- ten ihm Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Vorgehens kommen müssen (wenn er keine hatte). Bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit eines Manövers ist auf dessen Vornahme zu verzichten. Er hätte den Irrtum durch ihm zumutbare Erkundigungen bei einem Fachmann vermeiden können, zumal er diese Strecke regelmässig befährt. Die entgegengesetzte Argumentation der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte innert wenigen Sekunden ohne vorherige Erkundigungs- möglichkeit hätte erkennen sollen, dass sein Vorbeifahren möglicherweise verbo- ten sei (Urk. 48 S. 7 f.), verfängt nicht. Daher ist mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 19) von einem vermeidbaren Rechtsirrtum auszugehen. Das führt nicht zu einem
- 22 - Schuldausschluss, ist aber im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu be- rücksichtigen (Art. 48a StGB).
7. Fazit Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldig- ten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV ist somit zutreffend, weshalb der Beschuldigte dementsprechend schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Zum hier anwendbaren Strafrahmen, der Strafart und den Strafzumes- sungskriterien einschliesslich der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkom- ponente kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 32 S. 20-22, 24).
2. Tatkomponente 2.1 Objektive Tatschwere Innerhalb des Tatbestandes der groben Verletzung der Verkehrsregeln erweist sich das hier zu beurteilende Rechtsvorbeifahren des Beschuldigten, der bei rela- tiv konstantem Tempo, ohne zu beschleunigen immer auf dem Normalstreifen fuhr und das Fahrzeug auf der Überholspur mit geringer Geschwindigkeits- differenz passierte, als deutlich weniger gravierend im Vergleich zum klassischen verbotenen Rechtsüberholen mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen (zu letzte- rem: BGE 142 IV 43 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.6). Trotz der im Grundsatz zu bejahenden Rücksichtslosigkeit als Tatbestandsmerkmal der vorliegenden Regelverletzung ist dem Beschuldigten kein waghalsiger Fahrstil, geschweige denn Rowdytum anzulasten. Angesichts der ruhigen Verkehrssituation war im Ergebnis einzig die Lenkerin auf der Über- holspur, B._____, einer erhöhten abstrakten Gefährdung ausgesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass sich der Überholvorgang des Beschuldigten bei 100 km/h, mit-
- 23 - hin bei hoher Geschwindigkeit und im fraglichen Strassenabschnitt gar oberhalb des zulässigen Tempolimits abspielte, was im Kollisionsfall verheerende Folgen hätte zeitigen können. Zu einer konkreten Gefährdung kam es aber nicht und es waren keine weiteren Verkehrsteilnehmer tangiert. Entsprechend entstand auch kein Personen- oder Sachschaden. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch als leicht einzustufen, zumal die Strassen- und Sichtverhältnisse an jenem frühen Novembernachmittag sehr gut waren und die Verkehrslage dünn und überschaubar. 2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte einerseits "lediglich" mit Eventualvorsatz. Sein Motiv scheint jedoch kein hehres zu sein: Offensichtlich überholte er einzig rechts zum Zwecke des schnelleren Fortkommens. Wie schon die Vorinstanz erwog, brachte er nicht die Geduld auf, die letzten Kilometer bis zum Autobahnende hinter der vor ihm fahrenden Lenkerin zurückzulegen. Einen triftigen Grund ausser etwas Zeit- knappheit gab es nicht und eine relevante Zeitersparnis war mit seinem Manöver ebenfalls nicht verbunden, dafür aber eine gänzlich unnötige, nicht unerhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit. Es wäre ihm zweifellos möglich gewesen, entweder hinter dem Auto auf der Überholspur zu fahren oder dann auf dem Normalstreifen seine Geschwindigkeit so anzupassen, dass ein Rechtsvorbei- fahren unterbleibt. Verschuldensmindernd ist zu werten, dass der Beschuldigte sich in einem ver- meidbaren Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens befand. Allerdings wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sich vorgängig eines Rechtsüberholens über die Signalisation auf der von ihm oft befahrenen und ihm daher gut bekann- ten Strecke zu informieren. Obwohl das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt, rechtfertigt es sich, bei der vorliegenden Strafzumessung auch das Fahrverhalten der beteiligten Auto- mobilistin zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Diese war selber nicht korrekt unterwegs, sondern hielt sich zugegebenermassen ohne einen wirk-
- 24 - lichen Grund und gleich notorischer Linksfahrer ständig auf der Überholspur auf. Dadurch missachtete sie das Rechtsfahrgebot, ist es doch unzulässig, auf Auto- bahnen bei hohen Geschwindigkeiten stets auf der linken Fahrspur zu bleiben (Art. 34 Abs. 1 SVG; GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 34 N 5 mit Hinweisen). Nicht einmal die für sie überraschende rechtsseitige Vorbeifahrt des Beschuldigten, sondern erst das unmissverständliche Zeichen der Polizei- patrouille konnte bewirken, dass sie schliesslich auf die Normalspur wechselte (vorne Erwägung II. 4.2.1 und 4.2.3). Dies hatte zur Folge, dass auch gegen sie rapportiert wurde. Bei korrekter Fahrweise der Lenkerin B._____ hätte dem sich in Eile befindlichen Beschuldigten der Überholstreifen für ein korrektes Überholma- növer offen gestanden. Eine Situation betreffend Rechtsvorbeifahren wie hier ein- geklagt hätte gar nicht erst entstehen können. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere zu relativieren. 2.3 Einsatzstrafe Insgesamt ist das Tatverschulden als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist im untersten Bereich des weiten Strafrahmens, konkret bei 12 Tagessätzen Geldstrafe anzusiedeln.
3. Täterkomponente 3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Befragun- gen zur Person anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, vor Vor- instanz und an der Berufungsverhandlung sowie auf die Beilagen zum Daten- erfassungsblatt vom 5. Oktober 2017 verwiesen werden (Urk. 16 S. 9; Prot. I S. 6 f.; Urk. 41 und Urk. 43/1-5; Urk. 47 S. 1 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Be- schuldigte verheiratet ist, keine Kinder hat und beruflich als Geschäftsinhaber sei- ner eigenen Firma in der Kälte-/Klimatechnik tätig ist. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in der Grössenordnung von Fr. 18'000.– und darüber hinaus Fr. 35'000.– pro Jahr aus einem Verwaltungsratsmandat. Sein Nettovermögen be- läuft sich einschliesslich Liegenschaften auf rund Fr. 2'200'000.–. Diese Biografie erweist sich als strafzumessungsneutral.
- 25 - 3.2 Der Beschuldigte hat keine Vorstrafe (Urk. 35; Urk. 46). 3.3 Beim Nachtatverhalten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht sein teilweises Geständnis leicht strafmindernd veranschlagt. Das ist unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil zu übernehmen (Urk. 32 S. 25). 3.4 Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe um einen Sechstel zu reduzieren.
4. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen.
5. Die Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz nach sehr einlässlichen und nachvoll- ziehbaren Erwägungen auf Fr. 360.– festgesetzt (Urk. 32 S. 25-28). Das ist eben- falls zu übernehmen, zumal die Verteidigung nicht dagegen opponiert (Urk. 33 S. 2; Urk. 48 S. 2).
6. Es resultiert eine Strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 360.–.
7. Die Geldstrafe ist angesichts des einwandfreien Leumunds des Beschuldig- ten aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jah- ren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kosten
1. Die erstinstanzliche Kostenregelung ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte lediglich bei der Sanktion teilweise. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm ausgangsgemäss zu fünf Sechsteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren eine um fünf Sechstel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.– aus der Ge- richtskasse zuzusprechen.
- 26 - Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom
9. Mai 2017 ist wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV).
2. Der Beschuldigte wird bestraft (…) mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. (…) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. (…)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV.
- 27 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 360.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu fünf Sechsteln dem Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Departement Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendan- waltschaft, Administrativmassnahmen, Postgasse 29, 8750 Glarus (Dossier-Nr. 2016_963) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 28 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.