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SB170345

Gewerbsmässiger Menschenhandel etc.

Zürich OG · 2018-05-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1.1. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beteiligten und stellt in erster Linie auf die Schilderungen der Privatklägerin 1 ab, welche sie als konstant und detail- reich bezeichnet. Danach habe die Privatklägerin 1 zurück nach Ungarn fahren wollen, als sie vom Beschuldigten vernommen habe, dass sie sich prostituieren müsse. Der Buschauffeur habe sie ohne Bezahlung nicht mitnehmen und der Be- schuldigte habe die Kosten für die Rückreise nicht übernehmen wollen. In J._____ sei sie vom Beschuldigten über die Arbeitsbedingungen informiert wor- den. Dort habe sie die ersten zwei Freier gehabt und das eingenommene Geld (Fr. 200.–) gleich dem Beschuldigten übergeben müssen. Im Anschluss habe er sie zusammen mit zwei anderen Frauen an den Zürcher Sihlquai gefahren, ihr den Arbeitsort (Wohnwagen) gezeigt und sie von seinem Auto aus beobachtet. Auf ihre erneute Erklärung, nach Ungarn zurückfahren zu wollen, da sie die Rei-

- 24 - sekosten ja bereits abgearbeitet habe, habe er geantwortet, der Bus fahre nur je- den zweiten Tag. Damit habe er sie überzeugt, bis dahin weiter anzuschaffen. Später habe er sie zu D._____ gefahren. Er habe sie in ein Zimmer gebracht und ihr gesagt, dass sie sich ausziehen solle, da er jedes seiner neuen Mädchen aus- probieren müsse. Ansonsten müsste er sie wegschicken. Da sie nicht gewusst habe, wohin sie gehen könnte, es sei Nacht gewesen und es habe geschneit, ha- be sie aus Angst mit ihm geschlafen. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er sie wieder an den Sihlquai gefahren. Das Geld von einem weiteren Kunden habe sie dem Beschuldigten übergeben. Zurück in J._____ habe er ihr ihren Anteil verwei- gert. Er habe ihr gesagt, sie könne viel Geld verdienen und müsse sich vor den Kreditgebern in Ungarn nicht fürchten. Er würde sie beschützen. Von da an habe sie jeden Tag am Sihlquai gearbeitet und dem Beschuldigten ihre gesamten Ein- nahmen übergeben. Die Privatklägerin 1 habe, so die Vorinstanz, sehr detaillierte und umfassende Aussagen deponiert, den Sachverhalt in einer nachvollziehbaren logischen Reihenfolge wiedergegeben, Unsicherheiten offen zugegeben, den Be- schuldigten nicht in unnötiger Weise belastet, spontan verschiedene Details ge- schildert und schlüssige Angaben über ihre Gefühlslage gemacht. Glaubhaft sei auch, dass sich die Privatklägerin 1 in J._____ das erste Mal prostituiert habe. Auf die anderslautenden Aussagen der Privatklägerin 2, wonach die Privatklägerin 1 ihr gesagt habe, sich bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten prostituiert zu haben, sei nicht abzustellen. Es sei gut denkbar, dass die Privatklägerin 1 sol- ches tatsächlich behauptet habe, um gegenüber den bereits erfahrenen Prostitu- ierten um den Beschuldigten herum nicht als unerfahren dazustehen (Urk. 76 S. 35 ff. und 44). 3.1.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt vor Vorinstanz weitgehend. Die Privatklägerin 1 habe Geld verdienen, der Prostitution nachgehen und bei ihm ar- beiten wollen. Auch sei sie einverstanden gewesen, am Sihlquai auf dem Stras- senstrich zu arbeiten. Bereits vor der Begegnung mit ihm habe sie als Prostituier- te in Studios gearbeitet. Das erste Geschäft mit dem Freier in J._____ habe sie freiwillig angenommen. Der gemeinsame Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen. Sie habe auf keinen Fall zurück nach Ungarn gewollt (Prot. I S. 18 ff. und 24 f.).

- 25 - Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 24 f., 27 f., 32 f., 43). Er- gänzend führte die Verteidigung aus, es sei gestützt auf die Aussagen der Privat- klägerin 2 und des Beschuldigten nach wie vor davon auszugehen, dass die Pri- vatklägerin 1 ihnen gegenüber angegeben habe, sich bereits früher als Prostitu- ierte betätigt zu haben. Jedenfalls beständen keine Zweifel daran, dass der Be- schuldigte von diesen Angaben der Privatklägerin 1 ausgegangen sei und auch davon haben ausgehen dürfen (Urk. 128 S. 14). 3.1.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerinnen und des Beschuldig- ten sorgfältig und vollständig zusammengefasst und korrekt gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist auch, dass nach der Darstellung der Privat- klägerin 2 ihr die Privatklägerin 1 erzählt hatte, bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten der Prostitution nachgegangen zu sein (Urk. D1 12/7 S. 32 und 35; Urk. D2 act. 10/1 S. 10). Dies lässt hingegen die anderslautenden Schilderungen der Privatklägerin 1 nicht als unglaubhaft erscheinen. Insbesondere gilt es zu un- terstreichen, dass die Privatklägerin 1 ihre damalige Gefühlslage nachvollziehbar und eindrücklich geschildert hat. Sie habe Angst gehabt, da sie sich vorher noch nie prostituiert habe. Sie habe geweint, was der Beschuldigte mit der Bemerkung quittiert habe, davon würden die Leute in Ungarn ihr Geld nicht zurückbekommen. Als sie mit dem ersten Freier ins Zimmer gegangen sei, habe sie ebenfalls ge- weint. B'._____ (die Privatklägerin 2) habe ihr gesagt, sie solle es nicht tragisch nehmen. Nur der Erste sei schlimm, sie solle es schnell machen, dann wäre es schneller vorbei. Sie habe nur zwei Gedanken gehabt, dass sie Angst habe und nach Ungarn habe zurückkehren wollen (Urk. D2 19/5.2 S. 7). Diese Schilderun- gen stimmen mit der Aussage der Privatklägerin 1 überein, sich in J._____ das erste Mal prostituiert zu haben. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Privatklägerin 1 dies wahrheitswidrig behaupten sollte. Im Übrigen ergibt sich auch aus den bei- gezogenen Akten des Migrationsamts Aargau nichts Gegenteiliges, nämlich dass sich die Privatklägerin 1 bereits früher prostituiert hätte (vgl. Urk. 116). Auch wird der Beschuldigte nicht entlastet durch die Aussagen der Privatklägerin 1 anläss- lich ihrer kantonspolizeilichen Befragung vom 18. November 2011. Damals hielt die Privatklägerin 1 als beschuldigte Person (Verfahren wegen Widerhandlung

- 26 - gegen das AuG) fest, erst seit einem Jahr in der Schweiz der Prostitution nachzu- gehen und vorher in Ungarn und Österreich tätig gewesen zu sein (Urk. D2 19/9.1 S. 3). Stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er hätte ihr falls gewünscht die Kosten für die Rückreise nach Ungarn bezahlt (Urk. D1 11/5 S. 21), sind diese Ausführungen und die von ihm bemühte Loyalität gegenüber einer ihm damals völlig unbekannten Person nur schwer nachvollziehbar. So hat dies der Beschul- digte denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung relativiert und ausgeführt, er hätte ihr die Rückreise nicht bezahlt, wenn sie unmittelbar nach ihrer Ankunft wieder zurück gewollt hätte; er wäre aber für die Rückreisekosten aufgekommen, wenn die Privatklägerin 1 zurück hätte wollen, nachdem sie bereits eine gewisse Zeit bei ihm angestellt gewesen war (Urk. 124 S. 43 f.). Auch diese Relativierung wirkt nicht glaubhaft: Wenn es – wie der Beschuldigte glauben machen will – so gewesen wäre, dass die Mädchen einen Teil der Prostitutionseinnahmen hätten für sich behalten können, wäre es den Mädchen ohne weiteres möglich gewesen, nach einer gewissen Zeit als Prostituierte mit ihrem angeblich eigenen Verdienst für die Rückreisekosten aufzukommen. Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Gemäss Art. 195 Abs. 2 aStGB (der dem seit 1. Juli 2014 gültigen Art. 195 lit. b StGB entspricht; AS 2014 1159, BBl 2012 7571) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt. Die Revision erweiterte einzig die Tathandlungen gegenüber minderjährigen Perso- nen (vgl. Art. 195 Abs. 1 aStGB und Art. 195 lit. a StGB). Dies betrifft nicht die Privatklägerin 1, da sie (wie auch die Privatklägerin 2) im Tatzeitraum bereits voll- jährig war. Art. 195 lit. b StGB ist deshalb nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. Massgebend ist hier deshalb Art. 195 Abs. 2 aStGB.

- 27 - 3.2.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung zutreffende theoretische Erwägungen zum Tatbestand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB gemacht und den Beschuldigten diesbezüglich schuldig gesprochen. Sie unterstreicht die ausweglose Situation der Privatklägerin 1, wel- che der Beschuldigte durch Begleichung ihrer Schulden sowie mittels Drohungen verschärfte und ausnutzte (vgl. etwa KASPAR MENG, in: Basler Kommentar, Straf- recht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 195 StGB). Seine Machtstellung ze- mentierte der Beschuldigte noch am Tag ihrer Ankunft, indem die Privat- klägerin 1 aus Angst mit ihm den Beischlaf erduldete. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass sich die Privatklägerin 1 zuvor noch nie prostituiert hatte (vgl. auch nachfolgend). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 44 ff.). 3.2.3. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte von den Angaben der Privatklägerin 1 ausgegangen sei und habe ausgehen dürfen, dass sie bereits früher der Prostitution nachgegangen sei. Ein "Zuführen" im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB sei damit nicht mehr möglich bzw. es fehle am Vorsatz des Beschuldigten, da er von einer früheren Prostitutionstätigkeit ausgegangen sei (Urk. 128 S. 14 und Prot. II S. 18). Nach dem von der Vorinstanz zutreffend erstellten Sachverhalt (dazu vorstehend) hat die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten kommuniziert, dass sie davon ausge- gangen sei, sie würde in der Schweiz putzen oder als Babysitterin arbeiten. Als die Privatklägerin 1 von ihrer eigentlichen Tätigkeit hier in der Schweiz erfuhr, weinte sie und wollte nach Hause, hatte aber kein Geld für die Rückreise. Auch nachdem sie die Reisekosten mit den ersten Freiern noch am selben Tag abge- arbeitet hatte, wollte die Privatklägerin 1 zurück, wobei der Beschuldigte ihr mitge- teilt hat, der nächste Bus fahre erst in zwei Tagen wieder. Selbst wenn also die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten gesagt haben soll, die Privatklägerin 1 hätte ihr (der Privatklägerin 2) gegenüber ausgeführt, sie prostituiere sich nicht das ers- te Mal, so musste dem Beschuldigten aufgrund des von der Privatklägerin 1 man- nigfach signalisierten Widerstands klar sein, dass sie diese Tätigkeit nicht ausfüh- ren wollte und dies noch nie zuvor gemacht hatte. Mit seinem Verhalten nahm der

- 28 - Beschuldigte zumindest in Kauf, eine Frau der Prostitution zuzuführen, die sich davor nie prostituiert hatte. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf das Zuführen zur Prostitution mithin zumindest eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. 3.2.4. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Privat- klägerin 1.

4. Mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 4.1. Sachverhalt allgemein Einleitend fasst die Vorinstanz die Aussagen beider Privatklägerinnen, des Be- schuldigten und mehrerer Zeugen respektive Auskunftspersonen zusammen. Die Schilderungen thematisieren zahlreiche Vorgaben, welche der Beschuldigte laut Anklage den Privatklägerinnen für die Prostitution diktiert haben soll (Preise der sexuellen Dienstleistungen, Arbeitsorte, Arbeitszeiten, Ablieferung des Verdiens- tes, Freitage etc.), die vom Beschuldigten ausgeübte Kontrolle, dessen Drohun- gen und verschiedene gewalttätige Übergriffe zum Nachteil beider Privatklägerin- nen. Auf diese sorgfältige und vollständige Zusammenfassung wie auch auf die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen respektive Auskunftspersonen kann (mit wenigen Korrekturen, vgl. E. II.4.2.3, 4.4.3, 4.5.3 und 4.7) verwiesen werden (Urk. 76 S. 50 – 72). 4.2. Sachverhalt betreffend Handlungsbeschränkungen und Vorgaben der Prostitution 4.2.1. Die Vorinstanz resümiert, zum Vorwurf, dass der Beschuldigte den Privat- klägerinnen vorgegeben habe, welche Dienstleistungen sie zu welchen Preisen zu erbringen hatten, welche Arbeitszeiten sie einhalten mussten und wie der Be- schuldigte die Privatklägerinnen kontrollierte, stünden die Aussagen der Privat- klägerinnen jenen des Beschuldigten gegenüber. Nach den konstanten, lebens- nahen und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerinnen habe der Be-

- 29 - schuldigte von ihnen verlangt, dass sie sehr viel und oft hätten arbeiten müssen. Der Beschuldigte habe sie kontrolliert, indem er sie während der Arbeit von sei- nem Auto aus beobachtet habe. Zudem hätten sie ihn vor und nach jeder Dienst- leistung anrufen müssen. Pausen oder freie Tage hätten sie kaum gehabt. Wäh- rend der Arbeit hätten sie sich nicht respektive kaum verpflegen können. Zumin- dest den Grossteil ihrer Einnahmen habe er ihnen abgenommen, was sie auf- grund verschiedener Versprechungen (Eröffnung eines ungarischen Restaurants respektive eines Nagelstudios) geduldet hätten. Die Privatklägerinnen hätten auch während ihrer Tage arbeiten müssen. Dabei habe der Beschuldigte verlangt, dass sie sich während der Menstruationsblutung Meeresschwämme einführen (Urk. 76 S. 72 ff.). 4.2.2. Vor Vorinstanz stellte sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf den Standpunkt, mit den Privatklägerinnen zusammengearbeitet zu haben. Gegen ei- nen Teil ihrer Einnahmen sei er für die Wohnung und das Essen aufgekommen. Zudem habe er sie beschützt. Er habe sie nur dorthin gefahren, wo die Privat- klägerinnen hätten arbeiten wollen. Sie hätten die Freitage selbst gewählt. Dass er jeweils in der Nähe, das heisst vier bis fünf Kilometer entfernt, parkiert habe und sie ihn angerufen hätten, sei zu ihrem Schutz erfolgt. Es sei nicht um Kontrol- le gegangen. Die Preise für die Dienstleistungen habe nicht er bestimmt. Dass er die Privatklägerin 2 angeschrien hätte, weil sie während ihrer Schwangerschaft keinen ungeschützten Oralverkehr habe machen wollen, stimme nicht. Es sei um- gekehrt. Er habe ihr gesagt, sie solle während ihrer Schwangerschaft nicht auf die Strasse gehen. Die Anschuldigungen basierten auf einem Geflecht zwischen den Privatklägerinnen und D._____, es gehe ihnen vermutlich um Geld (Prot. I S. 22 ff. und 32 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 29 ff.. 33, 37 ff., 44 f., 46 ff.). Wie bereits vor Vorinstanz führte die Verteidigung aus, dass die Angaben der beiden Privatklägerinnen nicht plausibel seien. Eine effektive Einschränkung der Handlungsfähigkeit bzw. der Entscheidungsfreiheit sei nicht gegeben; die fakti-

- 30 - schen Lebensverhältnisse würden ein klar anderes Bild zeigen (Urk. 128 S. 14- 16). 4.2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen beider Privatklägerinnen sowie des Be- schuldigten korrekt gewürdigt, worauf verwiesen werden kann. Richtig ist, dass in den Aussagen der Privatklägerinnen immer wieder und übereinstimmend zum Ausdruck kommt, wie der Beschuldigte sie zur Arbeit drängte und ihnen kaum Freizeit oder Pausen gewährte. Ebenso konstant und übereinstimmend fallen die Schilderungen zur ausgeübten Kontrolle und zum Umstand aus, dass der Be- schuldigte zumindest einen Grossteil der Einnahmen einkassierte. Gleiches gilt in Bezug auf die Instruktionen betreffend Polizeikontrollen, welche mit der Vor- instanz die Privatklägerinnen im Wesentlichen übereinstimmend schilderten (vgl. Urk. D2 19/5.3 S. 16 und D2 10/1 S. 25). Bei Nichtbefolgen drohte der Beschuldigte laut Privatklägerin 1 mit Schlägen (Urk. D1 12/1 S. 40). Die mit der Vorinstanz kleineren Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 zu den Pausen und den Möglichkeiten, sich während der Arbeit zu verpflegen (vgl. Urk. D1 12/1 S. 35; Urk. D2 19/5.3 S. 18; Urk. D1 12/3 S. 10), vermögen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen nicht umzustossen. Sie betreffen eher un- bedeutende Nebenumstände und sind, nachdem die Privatklägerin 1 (abgesehen von einer kurzen Befragung durch die ungarischen Behörden im Mai 2014) erst- mals im September 2014 in der Schweiz zur Sache befragt wurde, auch durch den mehrjährigen Zeitablauf erklärbar. Nicht anders verhält es sich mit der Schilderung der Privatklägerin 1, sie hätten auf Geheiss des Beschuldigten auch während ihrer Tage anschaffen und sich Meeresschwämme einführen müssen. Die Privatklägerin 2 habe für die Entfer- nung eines solchen Schwammes ein Spital aufsuchen müssen (Urk. D2 19/5.2 S. 11; Urk. D2 19/5.3 S. 17; Urk. D1 12/1 S. 15). Solches blieb zwar von der Pri- vatklägerin 2 unerwähnt, obwohl eine entsprechende Erfahrung ohne Weiteres in Erinnerung bleiben dürfte. Die Privatklägerin 2 wurde aber in den Einvernahmen nie ausdrücklich darauf angesprochen. Dass sie solches nicht spontan zu Proto- koll gab, stimmt mit ihrem gegenüber der Staatsanwaltschaft eher zurückhalten- den Aussageverhalten und ihren teilweise schambehafteten Reaktionen überein

- 31 - (vgl. Urk. D1 12/7 S. 5, 12 und 16). Es erscheint überdies lebensfremd, dass sich jemand eine solche Geschichte mit den Meeresschwämmen ausdenkt, ohne dass ein realer Erlebnishintergrund bestünde. Betreffend den Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine Aus- sagen oftmals übertrieben, beschönigend und wenig überzeugend ausfielen. Dies trifft etwa auf seine Behauptung zu, er und die Privatklägerinnen hätten den in H._____ erzielten Verdienst selbst in jener Zeit untereinander aufgeteilt, als die Privatklägerin 2 schwanger gewesen sei (Urk. 124 S. 49 f.). Weiter will er auch im Berufungsverfahren auf die Privatklägerinnen nur aufgepasst und sie nicht kon- trolliert haben. Einzig zu diesem Zweck hätten die Privatklägerinnen ihn vor und nach einem Kunden jeweils anrufen müssen und habe er in der Nähe parkiert (so zuletzt Urk. 124 S. 28 ff., 37 f., 40 f., 44 ff.). Diese Erklärung steht nicht nur im Wi- derspruch zu den Schilderungen der Privatklägerinnen (Urk. D1 12/7 S. 6 [Privat- klägerin 2]: "Aber ich weiss nicht, wovor er mich hätte beschützen sollen. Er hat das nie getan."; Urk. D1 12/1 S. 34 [Privatklägerin 1]: "...wir mussten ihn anrufen, wenn wir 'in ein Geschäft gingen'. Wir mussten ihm sagen, für wie viel und wie lange. Und ich musste ihm auch anrufen, wenn wir fertig waren."; Urk. D1 12/1 S. 38 [Privatklägerin 1]: "...wenn zum Beispiel der Kunde 50 Franken für 5 Minu- ten Französisch bezahlte und wir in dieser Zeit mit ihm noch nicht fertig waren, dann rief uns C'._____ an und sagte, dass wir entweder aufhören oder noch mehr Geld verlangen sollten. Er stritt sich mit uns, wenn der Kunde noch nicht fertig war und wir länger mit ihm blieben. Er meinte, die Hälfte der Zeit würden wir gratis mit dem Kunden zusammen sein."). Die Erklärung des Beschuldigten ist auch nicht in Übereinstimmung zu bringen mit seinen weiteren Schilderungen, jeweils mehrere Kilometer entfernt parkiert zu haben. Wie er ohne Blickkontakt und aus der Ferne in nützlicher Frist vor Ort zu sein und den Schutz der Privatklägerinnen sicherzu- stellen gedachte, bleibt sein Geheimnis. Nicht einleuchtend ist in diesem Zusam- menhang auch, wenn der Beschuldigte einerseits geltend macht, die Polizei sei am Sihlquai ständig präsent und mache im Zweiminutentakt Kontrollen, weshalb es – sinngemäss – gar nicht sein könne, dass er die Frauen unter Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit in der Prostitution halte. Darauf angesprochen, dass die Frauen bei einer derartig engmaschigen Polizeikontrolle die angeblichen Be-

- 32 - schützerdienste des Beschuldigten gar nicht benötigen würden, gab der Beschul- digte dann andererseits an, die Polizei hätte manchmal gar nicht reagiert oder sei zu spät gekommen, da es am Sihlquai an den Wochenenden jeweils viel Stau gä- be (Urk. 124 S. 29, 33, 41, 46 f.). Wenn bereits die Polizei, obschon die Polizei- station in wenigen Metern Entfernung zum Strich liegt, nicht rechtzeitig hätte Schutz bieten können, dann müsste das umso mehr für den Beschuldigten gelten, der seinen Wagen weiter entfernt parkiert hatte oder teilweise gar in seiner Woh- nung weilte (so der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 124 S. 28). Ein weit entferntes Parkieren in Kombination mit den Anrufen der Frauen an den Beschuldigten, zu denen sie jeweils vor und nach dem Geschäft verpflich- tet gewesen sind, erlaubte aber selbstredend die von den Privatklägerinnen ge- schilderte Kontrolle. Die Ausführungen des Beschuldigten, die Frauen hätten ihn vor und nach jedem Geschäft zu ihrem eigenen Schutz anrufen müssen, sind vor diesem Hintergrund gänzlich unglaubhaft. Der Vorfall in Olten, bei dem die Privat- klägerin 1 von einem Freier vergewaltigt worden sein soll, zeigt im Übrigen klar, dass das vom Beschuldigten behauptete Schutzsystem völlig sinn- und wirkungs- los war mit Blick auf den wirklichen Schutz der Frauen. Es ging ihm in erster Linie um Kontrolle. Die Verteidigung wandte ein, beim Telefonat, welches die Frauen zu Beginn eines Geschäfts an den Beschuldigten machen mussten, sei es darum gegangen, dem Freier vor Augen zu führen, dass jemand im Hintergrund aufpas- se. Dies sei die Funktion des Telefonats gewesen und damit sei der Schutz für die Frauen sichergestellt worden (Urk. 124 S. 31). Auch dieser Einwand vermag die angebliche Beschützer-Rolle des Beschuldigten nicht plausibel zu erklären. Wenn das Telefonat tatsächlich eine derartige Wirkung auf den Freier gezeitigt haben soll, hätte es dazu aber nicht den Beschuldigten am anderen Ende der Leitung gebraucht. Es hätte genügt, wenn die Prostituierte einen solchen Anruf vortäuscht oder ihre Kollegin anruft und den Freier dabei glauben lässt, sie rufe ihren Auf- passer an. Schliesslich hielten die Privatklägerin 2 und M._____ fest, der Beschuldigte habe von Letzterem aufgrund der Schwangerschaft der Privatklägerin 2 Fr. 30'000.– verlangt (Urk. D2 10/1 S. 28; Urk. D1 12/7 S. 21 f.; Urk. D2 5/4 S. 5). Eine solche Forderung respektive "Ablösesumme" ist mit der vom Beschuldigten behaupteten

- 33 - Funktion nur schwer vereinbar. Sie rundet vielmehr die von den Privatklägerinnen geschilderten Machenschaften ab. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der ankla- gerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. 4.3. Sachverhalt betreffend Schlag gegen die Wand zum Nachteil der Privat- klägerin 1 4.3.1. In Bezug auf den versuchten Faustschlag des Beschuldigten gegen den Kopf der Privatklägerin 1 erwägt die Vorinstanz, dieser Vorfall sei gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt. Die Privatklägerin 1 habe wiederholt sehr detaillierte Ausführungen gemacht und auch Nebensächliches, etwa die vom Be- schuldigten dabei erlittene Handverletzung, genau und konstant umschrieben, während die Schilderungen des Beschuldigten stereotyp und auswendig gelernt wirkten (Urk. 76 S. 76 f.). 4.3.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorfall vor Vorinstanz. Dieser habe sich an- ders abgespielt. Er sei gestürzt und habe sich deshalb an der Hand verletzt. Am Folgetag sei er auf dem Weg in die Notaufnahme abermals umgefallen (Prot. I S. 25 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 34). 4.3.3. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen ist korrekt und kann über- nommen werden. Zutreffend ist auch, dass die Privatklägerin 1 den Grund der Auseinandersetzung in der kantonspolizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unterschiedlich schilderte (Urk. D2 19/5.3 S. 12 und Urk. D1 12/1 S. 28). Dieser Umstand vermag aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage zu stellen. Insbesondere relativierte die Privatklägerin 1 bereits gegenüber der Kantonspolizei mehrmals, sie sei sich betreffend den Auslöser des Streits nicht mehr sicher. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, der in der Anklageschrift umschriebene versuchte Faustschlag gegen das Gesicht der Privatklägerin 1 sei erstellt, nicht aber der Grund der Auseinandersetzung.

- 34 - 4.4. Sachverhalt betreffend Schwangerschaftsabbruch 4.4.1. Die Vorinstanz sieht als erstellt, dass es zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zum Streit gekommen sei darüber, ob die Privatklägerin 1 das ungeborene Kind behalten solle oder nicht. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gestossen und gegen den Bauch getreten, worauf die Privat- klägerin 1 wenig später ihr ungeborenes Kind verloren habe. Der Privatklägerin 2, welche der Privatklägerin 1 habe zu Hilfe eilen wollen, habe der Beschuldigte eine Ohrfeige verpasst (Urk. 76 S. 77 ff.). 4.4.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf vor Vorinstanz. Dies sei blosses Ge- rede. Er habe nie jemanden geschlagen oder getreten. Er sei mit der Privat- klägerin 1 am 22. Februar 2011 wegen einer leichten Blutung in … im Spital ge- wesen. Dort sei die Privatklägerin 1 untersucht worden. Man habe einen Ultra- schall gemacht und sie habe eine Spritze bekommen. Er habe gewusst, dass sie schwanger gewesen sei. Zutreffend sei, dass es eine Diskussion um das Kind gegeben habe. Einen Abort habe es nicht gegeben. Er sei nach Hause gefahren, weil sein Kind (in Ungarn) am tt.mm.2011 verstorben sei. Die Privatklägerin 1 sei in der Schweiz geblieben und habe auf seine Kinder aufgepasst. Der Vorwurf sei eine raffinierte, erfundene Geschichte der Privatklägerin 2. Diese habe sie an die Privatklägerin 1 weitererzählt und sie belehrt, wie sie aussagen solle (Prot. I S. 26 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 34 ff., 45 f., 49). Auch die Verteidigung erhob im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Einwände. Ergänzend führte die Verteidigung aus, dass bei einer Früh- schwangerschaft wie auch bei einer bereits erlittenen Fehlgeburt eine grössere Wahrscheinlichkeit eines Aborts bestehe. Die Privatklägerin 1 habe sich wegen Komplikationen in ärztliche Behandlung begeben müssen. Aufgrund dessen sei bei der Privatklägerin 1 von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Frühaborts auszugehen. Es sei auch nicht klar, ob die Privatklägerin 1 überhaupt mit einem lebensfähigen Embryo schwanger gewesen sei. Unklar sei weiter auch, ob in ei- ner solch frühen Phase der Schwangerschaft ein Abort durch äussere Einflüsse

- 35 - überhaupt ausgelöst werden könne. Der Embryo sei in dieser Phase ca. 2 mm gross, die Gebärmutter liege noch weit unten und sei durch das Becken ge- schützt. Um einen Abort herbeizuführen, bräuchte es eine massive äussere Ge- walteinwirkung im Schambereich. Die Kausalität zwischen dem behaupteten Tritt des Beschuldigten und dem angeblichen Abort sei nicht untersucht worden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 zum behaupteten Abort, also zum behaupteten Übergriff durch den Beschuldigten und zu dessen angeblichen Folgen, seien nicht glaubhaft. So habe die Privatklägerin 1 bspw. von keinerlei Verletzungen aufgrund dieses Übergriffs berichtet, die aber bei der behaupteten Gewalteinwirkung zu er- warten gewesen wären (Urk. 128 S. 17-20). 4.4.3. 4.4.3.1. Auch dieser Vorwurf beruht hauptsächlich auf den Schilderungen der Pri- vatklägerinnen. Die Vorinstanz unterstreicht zu Recht, dass ihre Aussagen hier nicht deckungsgleich und nicht gänzlich konstant sind. Der Vorinstanz kann je- doch nicht in sämtlichen Punkten gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die Privat- klägerin 1 an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. September 2014 und damit in der ersten in der Schweiz durchgeführten Einvernahme als Grund der Auseinandersetzung angab, der Beschuldigte habe das Kind nicht haben wol- len (Urk. D2 19/5.1 S. 16). Nur einen Tag später hielt sie gegenüber der Kantons- polizei fest, dass der Beschuldigte sie und die Privatklägerin 2 nach der Arbeit in J._____ nach Luzern an die Strasse habe bringen wollen, sie das nicht gewollt hätten und es zu einem Streit gekommen sei. Die Auseinandersetzung stellte die Privatklägerin 1 mithin in Zusammenhang mit der Arbeit. Unmittelbar vorher aber schilderte die Privatklägerin 1 in der besagten Einvernahme, wie sie mit dem Be- schuldigten eine Ärztin aufgesucht habe. Dort hätten sie von der Schwangerschaft erfahren. Der Beschuldigte habe seine Vaterschaft in Frage gestellt, nach seinem Dafürhalten müsse vielmehr ein Freier der Vater des Kindes sein. Auch die Ärztin habe sich gewundert, warum der Beschuldigte das Kind nicht gewollt habe (Urk. D2 19/5.2 11). Die Privatklägerin 1 erwähnte demnach unmittelbar vor dem Streit betreffend die Arbeit in Luzern auch die Missstimmung aufgrund der be- kannt gewordenen Schwangerschaft, weshalb von einer eigentlichen Diskrepanz

- 36 - in ihren Aussagen nicht gesprochen werden kann. Die Schwangerschaft als Grund des Streits wiederholte die Privatklägerin 1 auch später in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 9. Februar 2016 (Urk. D1 12/1 S. 16), was auch die Privatklägerin 2 als Auskunftsperson bestätigte (Urk. D2 10/1 S. 12). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in den Bauch trat, hat diese mehrfach zu Protokoll gegeben. Sie umschrieb den Übergriff folgendermassen: "Ich erhielt dann Fusstritte von ihm, er trat mich sogar gegen meinen Bauch" (Urk. D2 19/5.1 S. 16); "Er stampfte sogar auf meinen Bauch" (Urk. D2 19/5.1 S. 16); "...ich be- kam Fusstritte. Er trat mich in meinen Bauch, er stampfte darauf..." (Urk. D2 19/5.2 S. 11 f.); "Einen Fuss setzte er auf meinen Bauch mit Gewicht", "...er hat mit Gewicht auf meinen Bauch getreten" (Urk. D1 12/1 S. 22). Auf nochmaliges Fragen hielt die Privatklägerin 1 fest, "mit seinem ganzen Körpergewicht setzte er seinen Fuss auf meinen Bauch". Dies habe der Beschuldigte einmal getan (Urk. D1 12/1 S. 22 f.). Das Treten gegen den Bauch bestätigte auch die Privat- klägerin 2 als Auskunftsperson (Urk. D2 10/1 S. 12: "Danach trat C._____ A._____ mehrmals in den Bauch"; Urk. D1 12/7 S. 11 und 18: "Er hat auf ihren Bauch getreten"; "Natürlich mit dem Fuss"). Die Schilderungen beider Frauen stimmen in diesem Punkt im Kern demnach überein. Gleichlautend sind ihre Schilderungen auch, wonach der Übergriff im Unterge- schoss respektive in der Kellerbar der Liegenschaft in J._____ stattgefunden hat (Urk. D1 12/1 S. 21; Urk. D1 12/7 S. 18). Zur Frage, wer beim Vorfall anwesend war, gaben die Privatklägerinnen hingegen unterschiedliche Antworten zu Proto- koll. Die Privatklägerin 1 schilderte (in Abweichung der erstinstanzlichen Feststel- lungen), der Beschuldigte und beide Privatklägerinnen seien anwesend gewesen (Urk. D2 19/5.2 S. 11 f.; Urk. D1 12/1 S. 24), die Privatklägerin 2 erwähnte noch zwei weitere Frauen (Urk. D1 12/7 S. 18 f.). Richtig ist, wenn die Vorinstanz die Schilderungen zu den Ereignissen im An- schluss an die tätliche Auseinandersetzung als diametral verschieden bezeichnet. Die Privatklägerin 1 hielt zuerst fest, sie sei nach dem Vorfall in ein Spital in der Nähe von J._____ gefahren, wo sie eine Injektion erhalten habe und dann nach Hause geschickt worden sei (Urk. D2 19/5.2 S. 12). Später sagte sie bei der

- 37 - Staatsanwaltschaft aus, sie habe nach dem Vorfall nicht in der Schweiz, sondern in Ungarn ein Spital aufgesucht, der Spitalbesuch in der Schweiz sei wenige Tage vor dem Übergriff erfolgt (Urk. D1 12/1 S. 24 ff.; vgl. Urk. D2 19/5.1 S. 16). Weiter hielt sie mehrmals fest, sie sei am Folgetag nach Ungarn gereist (Urk. D2 19/5.1 S. 16; Urk. D2 19/5.2 S. 12; Urk. D1 12/1 S. 25). Unterschiedlich fielen auch ihre Angaben aus, wann und wo der Abort erfolgte. Einerseits hielt sie fest, sie sei nach dem Besuch des Spitals (in der Nähe von J._____) nach H._____ gefahren. Unter der Dusche habe sie gespürt, dass etwas Grosses aus ihr rausgekommen sei (Urk. D2 19/5.2 S. 12). Andererseits schilderte sie, der Abort sei ca. eine halbe bis eine Stunde nach dem Übergriff in J._____ unter der Dusche erfolgt (Urk. D1 12/1 S. 22 und 25). Ihre Aussage, wonach allenfalls auch die Privatklägerin 2 den Abort gesehen habe, präzisierte sie später mit dem Hinweis, sie habe dies einzig dem Beschuldigten gezeigt (Urk. D2 19/5.2 S. 12; Urk. D1 12/1 S. 25). Diese un- terschiedlichen Angaben zu einem einschneidenden Erlebnis werfen die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Schilderungen auf. Grundsätzlich wäre zu erwarten, dass die Umstände eines solchen Erlebnisses konstant wiedergegeben werden. Unbestritten und durch ein objektives Beweismittel belegt (Urk. D1 17) ist, dass die Privatklägerin 1 am 22. Februar 2011 mit vaginaler Blutung das Spital … auf- suchte. Damit stimmt ihre korrigierte Fassung vom 9. Februar 2016 überein (Urk. D1 12/1 S. 24 ff.). Es trifft somit zu, dass die Privatklägerin 1 wie von ihr be- hauptet das Spital in … in unmittelbar zeitlicher Nähe zum Übergriff aufgesucht hat. Dabei ist anzunehmen, dass sie den Spitalbesuch in der Schweiz anlässlich der kantonspolizeilichen Einvernahme (nicht aber anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme) unrichtig einordnete und ihn fälschlicherweise nach anstatt vor dem Übergriff in Erinnerung hatte. Zu beachten ist auch hier, dass bis zur ersten Einvernahme rund 3 1/2 Jahre (und zur folgenden Befragung weitere 1 1/2 Jahre) vergingen und die unterschiedlichen Schilderungen (auch) durch diese Zeitspannen zu erklären sind. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss kommt, die Abreise der Privatkläge- rin 1 nach Ungarn am Folgetag stehe mit den Ausführungen im Widerspruch, dass zeitgleich der Beschuldigte wegen eines Todesfalls nach Ungarn abreiste und die Privatklägerin 1 dessen Kinder in Zürich zu betreuen hatte. Dies führten

- 38 - der Beschuldigte (Urk. D1 11/6 S. 13), die Privatklägerin 2 (Urk. D2 10/1 S. 15) und grundsätzlich auch die Privatklägerin 1 (Urk. D2 19/5.3 S. 2) übereinstim- mend aus. Der Todesfall ereignete sich am tt.mm.2011 (Urk. D2 19/6.2). Dass die Privatklägerin 1 die Frage nach der zeitlichen Relation zwischen Abort und Todes- fall in der Familie des Beschuldigten unterschiedlich schilderte (Urk. D2 19/5.2 S. 13; Urk. D1 12/1 S. 26 f.), unterstreicht schliesslich mit der Vorinstanz ebenfalls ihre Mühe, Geschehnisse einer chronologischen Abfolge zuzuordnen. Auch in den Schilderungen der Privatklägerin 2 lässt sich eine Unstimmigkeit ausmachen, nämlich zur Frage, wie sie vom Abort erfuhr. Ihre Erklärung zu den unterschiedli- chen Schilderungen ist nachvollziehbar (vgl. Urk. D2 10/1 S. 12; Urk. D1 12/7 S. 19 f.). 4.4.3.2. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, haben die Privatklägerinnen ungeach- tet der teilweise abweichenden Aussagen den angeklagten Sachverhalt im Kern- geschehen – das heisst den Streit betreffend das ungeborene Kind, das Stossen der Privatklägerin 1 und das Treten gegen ihren Bauch sowie den Ort des Über- griffs – gleichbleibend, ohne Widersprüche und ohne unnötige Belastungen dar- gestellt. Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten haben sie im Laufe der Einvernahmen weder abgeschwächt noch zurückgenommen. Demgegenüber blieb der Beschuldigte insoweit pauschal, als er betonte, nie jemanden geschla- gen oder getreten zu haben, und er die belastenden Aussagen der Privatkläger- innen (erneut) als Komplott bezeichnete. Nicht plausibel ist seine Schilderung, wonach die Privatklägerin 1 und er zwar über die Schwangerschaft eine Diskussi- on geführt hätten, die Schwangerschaft aber nach seiner Rückkehr aus Ungarn in die Schweiz nicht mehr thematisiert worden sei (Urk. 124 S. 45 f.). Vielmehr wäre

– folgt man der Sachdarstellung des Beschuldigten – zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte respektive die Privatklägerin 1 dannzumal erneut auf die Schwangerschaft zu sprechen gekommen wären. Blieb die Schwangerschaft nach der Rückkehr des Beschuldigten aber unerwähnt, bestand dazu respektive für eine weitere Diskussion offensichtlich kein Grund (mehr) und war das Thema aus der Welt geschafft. Dies stützt als Indiz den Anklagevorwurf und spricht ge- gen eine (in den Worten des Beschuldigten) raffinierte, erfundene Geschichte der Privatklägerinnen.

- 39 - 4.4.3.3. Zum Vorfall wurde zudem G._____ als Auskunftsperson und Zeuge be- fragt. Seine Schilderungen sind im Rahmen der Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht vollständig auszuklammern und unbedeutend. Zwar trifft zu, dass G._____ die beim Streit anwesenden Personen (er selbst, N._____, B._____ und eine Schwarzhaarige) in Abweichung der Privatklägerinnen schilder- te (Urk. D1 13/7 S. 4 f.). Die unterschiedliche Schilderung der Personen vor Ort vermag hingegen (wie bereits betreffend die Aussagen der Privatklägerinnen) seine Aussagen nicht als gänzlich unglaubhaft darzutun. Gleiches gilt in Bezug auf den Ort des Geschehens, den die Privatklägerinnen mit "Untergeschoss" res- pektive "in der Bar im Keller" des Gebäudes in J._____ bezeichneten (Urk. D1 12/1 S. 21; Urk. D1 12/7 S. 18), während der Zeuge demgegenüber in Erinnerung hatte, dass der Vorfall in der nämlichen Liegenschaft aber sich "auf der Kel- lertreppe unten" abspielte (Urk. D1 13/7 S. 4). Diese leicht abweichende Schilde- rung scheint hier wenig relevant und auch mit dem vom Zeugen laut eigenen Aussagen im Jahre 2015 erlittenen Schlaganfall (Urk. D1 13/7 S. 3) erklärbar zu sein. Ganz unbedeutend ist schliesslich, dass der Zeuge schlecht sieht, nachdem er in das Untergeschoss eilte und das Geschehen nicht bloss aus der Ferne beo- bachtete. Hält die Vorinstanz zudem fest, der Zeuge habe den Vorfall zeitlich nach dem Todesfall in der Familie des Beschuldigten eingeordnet und müsse deshalb von einem anderen Ereignis berichten, sind diese Feststellungen nicht ganz vollständig. Der Zeuge schilderte bei anderer Gelegenheit und vor dem er- wähnten Schlaganfall, der Vorfall sei vor dem Todesfall in Ungarn geschehen, was mit dem Beweisergebnis im Einklang steht (vgl. Urk. D2 19/4 S. 9; Urk. D1 13/7 S. 4 f.). Deshalb kann der Vorinstanz, die nicht auf den Zeugen abstellt, nicht gefolgt werden. Laut Zeuge geschah der Übergriff des Beschuldigten auf die Pri- vatklägerin 1 im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft im Untergeschoss der besagten Liegenschaft in J._____ und – gestützt auf die ersten Aussagen – zu- dem unmittelbar vor dem Todesfall in Ungarn. Dass er einen anderen Vorfall beo- bachtete, kann deshalb ausgeschlossen werden. 4.4.3.4. F._____ (früherer Name: F1._____) wohnte zum Tatzeitpunkt in der frag- lichen Liegenschaft "O._____" in J._____. Selbst wenn sie den Übergriff nicht selbst beobachten konnte, stützen ihre Aussagen als Auskunftsperson und Zeu-

- 40 - gin die Sachverhaltsschilderung der Privatklägerinnen und des Zeugen G._____. F._____ führte aus, die Privatklägerin 1 habe am besagten Abend gegen Mitter- nacht an ihrer Haustüre geläutet, um ihr ihre Schwangerschaft mitzuteilen. Dabei habe sie ihr das Ultraschallbild des Kindes gezeigt, welches vom Beschuldigten sei. Die Privatklägerin 1 sei dann wieder nach unten in die Bar gegangen. Plötz- lich habe F._____ den Beschuldigten schreien und fluchen gehört. Auch habe sie einen Lärm gehört, wie wenn etwas umfalle. F._____ sei nach unten gegangen. Die dort angetroffenen Gäste hätten dann erzählt, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 1 in den Bauch getreten und geschlagen habe. Die Privatklägerin 1 habe dort gestanden, geweint und in ihre Wohnung gehen wollen. Da sei ihr der Beschuldigte nachgerannt und habe sie gepackt. Sie (F._____) sei dazwischen gegangen und habe dem Beschuldigten gesagt, er solle behutsam mit ihr umge- hen, die Privatklägerin 1 sei schwanger. Darauf habe der Beschuldigte geantwor- tet, er habe genug Kinder, er wolle dieses Kind nicht (Urk. D2 19/7 S. 6 f.; Urk. D1 13/3 S. 10). Diese Aussagen stützen den Anklagevorwurf und widerlegen die un- glaubhaften Beteuerungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung, dass er eigentlich keine Einwände dagegen gehabt hätte, dass die Privat- klägerin 1 das Kind austrage (Urk. 124 S. 34 f.). Ebenfalls widerlegen bereits die Aussagen von G._____ und F._____, dass die – wie es der Beschuldigte ver- harmlosend ausdrückte – "Diskussion" um die Schwangerschaft zwischen ihm und der Privatklägerin 1 nicht wie von ihm geschildert im Auto erfolgte (vgl. Urk. 124 S. 45 und 49), sondern dass der tätliche Übergriff eben im fraglichen Keller stattfand. 4.4.3.5. Die im Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin- nen werden mithin von G._____ und F._____ in der Hauptsache bestätigt. Der anklagerelevante Sachverhalt ist erstellt. Daran vermögen auch die weiteren vorgebrachten Einwände der Verteidigung nichts zu ändern: Der Umstand, dass sich die Privatklägerin 1 am 22. Februar 2011 wegen Blutungen ins Spital … für einen Untersuch begab (vgl. Urk. D1 17), lässt nicht auf bereits vor dem Übergriff bestehende Schwangerschaftskomplikati- onen schliessen, welche ursächlich für den Abort sein sollen. Es ist bekannt, dass

- 41 - vaginale Blutungen im ersten Schwangerschaftstrimester relativ häufig vorkom- men, ohne dass dies ein Symptom von Komplikationen sein muss. Aufgrund der erstellten zeitlichen Abläufe ist ein Wirkungszusammenhang zwischen dem Über- griff des Beschuldigten, also dem Fusstritt, den unmittelbar danach aufgetretenen Bauchkrämpfen und dem sodann erlittenen Abort rechtsgenügend erstellt. Vor diesem Hintergrund zielen die Vorbringen der Verteidigung ins Leere, wonach ein Abort aufgrund äusserer Einwirkungen in diesem frühen Schwangerschaftsstadi- um unwahrscheinlich sein soll. Im Übrigen sprechen auch die Ausführungen der sachverständigen IRM-Ärztin nicht gegen einen Abort durch äussere Einwirkung, wie sie hier in Frage steht. Im Gegenteil: Die IRM-Ärztin gab zu den möglichen Folgen des angeklagten und erstellten Fusstritts unter anderem an – und zwar un- ter der Annahme, dass die Gewalteinwirkung "am Oberbauch passiert ist" –, dass "eine solche stumpfe Gewalteinwirkung zu einer Plazentalösung bzw. zu einer Einblutung hinter der Plazenta führen, was zu einem Abort führen kann" (Urk. D1 13/8 S. 4; zur Kausalität zwischen dem inkriminierten Verhalten und dem Abort vgl. auch E. II.5.1.2 und II.5.2.2 nachfolgend). 4.5. Sachverhalt betreffend Schlag in den Rücken zum Nachteil der Privat- klägerin 1 4.5.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in den Rücken "geschlagen" habe. Während die Ausführungen der Privatklägerin 1 zum Ort und zur Vorgeschichte nicht gänz- lich konstant seien, habe sie das Kerngeschehen konstant und ohne Wider- sprüche geschildert und zudem innere Vorgänge preisgegeben (Urk. 76 S. 80 f.). 4.5.2. Der Beschuldigte bestritt auch diesen Vorfall vor Vorinstanz (Prot. I S. 28 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen seinen bisherigen Standpunkt. Die Polizei hätte das auf dem Strassenstrich festgestellt, wenn ein Mädchen wegen dieses angeblichen Schlags nicht mehr hätte gerade stehen können (Urk. 124 S. 36 f.).

- 42 - 4.5.3. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen ist korrekt und kann grund- sätzlich übernommen werden. Zutreffend ist, dass die Privatklägerin 1 den Ort des Geschehens nicht konstant angab. Anlässlich der kantonspolizeilichen Ein- vernahme hielt sie fest, dies sei in einer Wohnung im Kanton Aargau geschehen (Urk. D2 19/5.3 S. 10). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte sie aus, es sei in einem Hotel geschehen, sie sei sich nicht sicher, es könnte in Winterthur gewe- sen sein. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen hielt sie fest, es könnte auch im Kanton Aargau gewesen sein (Urk. D1 12/1 S. 29). Die Privatklägerin 1 hat mithin offengelegt, betreffend den Ort des Geschehens sich nicht mehr genau erinnern zu können. Ebenso hat sie die Vorgeschichte nach den zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen unterschiedlich zu Protokoll gegeben, wobei der zeitliche Ab- lauf nicht durchwegs kohärent erscheint (Urk. D2 19/5.3 S. 10 ff.; Urk. D1 12/1 S. 29 ff.). Hingegen hat sie verschiedene Umstände (dass sie sich duckte, um dem Schlag auszuweichen, es im Rücken knackte, sie wegen der Schmerzen nicht gerade stehen konnte, aber dennoch unmittelbar nach dem Vorfall wieder arbeiten musste) gleichbleibend geschildert. Diese widerspruchsfreien Aussagen sind als glaubhaft einzuschätzen, und es kann darauf abgestellt werden. Zur Art des Schlages bleibt Folgendes festzuhalten. In der kantonspolizeilichen Einver- nahme vom 18. September 2014 wurden die Schläge gegen den Rücken und die Rippen als Faustschläge umschrieben. Einen (nicht angeklagten) Fusstritt er- wähnte die Privatklägerin 1 damals nur gegen den linken Unterschenkel (Urk. D2 19/5.3 S. 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme behauptete die Privatklägerin 1 erstmals, der Beschuldigte habe ihr auch Fusstritte gegen den Rücken verpasst (Urk. D1 12/1 S. 29 ff.). Zugunsten des Beschuldigten ist auf die erste Schilderung gegenüber der Polizei abzustellen. Demnach ist die Anklage in- soweit erstellt, als der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit der Faust gegen den Rücken und die Rippen schlug, so dass die Privatklägerin 1 während fast eines Monats Rückenschmerzen hatte.

- 43 - 4.6. Sachverhalt betreffend Packen am Hals zum Nachteil der Privatklägerin 2 4.6.1. Die Vorinstanz sieht als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 am Hals gepackt habe, nachdem diese ihre Tageseinnahmen nicht habe abgeben wollen (Urk. 76 S. 81). 4.6.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf vor Vorinstanz. Die Privatklägerin 2 habe jeweils ihren Verdienst nicht abgegeben, sondern nur den vereinbarten Teil. Wenn sie dazu nicht in der Lage gewesen sei, habe sie weniger abgegeben (Prot. I S. 34). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte diesen Vor- wurf (Urk. 124 S. 39). 4.6.3. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die Aussagen der Privatklägerin 2 konstant und stimmig (Urk. D2 10/1 S. 18; Urk. D1 12/7 S. 9). Wenn die Vor- instanz darauf abstellt und den Sachverhalt in diesem Punkt als erstellt betrachtet, ist dem nichts beizufügen. 4.7. Dauer der Handlungsbeschränkung Die Vorinstanz erwägt, unter Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen lasse sich die Deliktsdauer nicht exakt bestimmen. Nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte den Druck gegenüber den Privatklägerinnen "während der gesamten Dauer von Ende 2009 bis Ende 2011" aufrechterhalten habe. Viel- mehr lasse sich lediglich feststellen, dass die vorgeworfenen Handlungs- beschränkungen zwischen diesen Eckdaten erfolgt seien. Dazwischen sei es zu einzelnen oder mehreren kurzen oder längeren Unterbrechungen gekommen, wobei sich Länge und Zeitpunkt nicht erstellen liessen (Urk. 76 S. 81 f.). Richtig ist, dass die Abwesenheit des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Tod seines Sohnes durch die Beteiligten und Zeugen verschieden umschrieben wird (Urk. D1 act. 11/1 S. 5 f., Urk. D1 11/6 S. 13, Prot. I S. 27 [Beschuldigter]; Urk. D2 19/5.3 S. 3, [Privatklägerin 1]; Urk. 12/7 S. 16 und 29 [Privatklägerin 2]; Urk. D1 13/7 S. 8 [G._____]; Urk. D1 12/5 S. 24 [D._____]; Urk. D1 13/1 S. 2 und

- 44 - 7 und Urk. D1 13/5 S. 4 [P._____]; Urk. D1 13/2 S. 7 [Q._____]). Die Schilderun- gen reichen von einer Woche bis rund drei Monate. Selbst wenn die Zeitspanne von sämtlichen Beteiligten (mit Ausnahme des Beschuldigten) nicht länger als auf einen Monat bemessen wird, lassen sich nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen Länge und Zeitpunkt des fraglichen Aufenthaltes in Ungarn nicht feststellen. Entsprechendes gilt betreffend die Anzahl und Dauer der verschiede- nen (teilweise gemeinsamen) Reisen nach Ungarn. Dem Beschuldigten ist weiter zuzubilligen, dass die Privatklägerin 2 während mindestens sechs Monaten nicht für ihn, sondern für D._____ gearbeitet hat (Urk. 12/7 S. 26 f.). Hält die Vorinstanz fest, diese Unterbrechungen seien zwischen den Eckdaten Ende 2009 und Ende 2011 anzusiedeln, ist dies nicht ganz exakt respektive trifft dieser zeitliche Rah- men nur für die Privatklägerin 1 zu. In Bezug auf die Privatklägerin 2 geht die An- klage von einer Zeitspanne ab Sommer 2009 bis Ende 2011 aus. Die Privatkläge- rin 2 gab an, ab Mai 2009 bis Herbst 2011 respektive ab Juni 2009 bis ca. August 2011 für den Beschuldigten als Prostituierte gearbeitet zu haben (Urk. D1 12/7 S. 11; Urk. D2 10/1 S. 5). Deshalb ist unter Berücksichtigung des Anklagegrund- satzes in Bezug auf die Privatklägerin 2 von einer Deliktsdauer ab Sommer 2009 bis August/September 2011 auszugehen. 4.8. Rechtliche Würdigung 4.8.1. Nach Art. 195 Abs. 3 aStGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei die- ser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Pros- titution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prosti- tuierten, die nicht verletzt werden darf. Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende

- 45 - Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Die Machtposi- tion kann etwa auf dem wirtschaftlichen und sozialen Druck, der auf den Frauen lastet, und auf ihrer schwachen Stellung als mittellose illegale Aufenthalterinnen beruhen. Ein solcher Druck kann weiter darin bestehen, dass der Täter die Kon- trolle darüber ausübt, ob, wie und in welchem Ausmass die Prostituierte dem Ge- werbe nachgeht, von ihr regelmässig über ihre Arbeit und ihre Einkünfte Rechen- schaft fordert oder die Umstände ihrer Tätigkeit, namentlich etwa die Art der zu erbringenden Leistungen, die pro Kunde mindestens oder höchstens aufzuwen- dende Zeit, den Preis und die Modalitäten der Abrechnung, näher festlegt (BGE 129 IV 81 E. 1.2 S. 83 f.; 126 IV 76 E. 2 S. 80 f.; 125 IV 269 E. 1 S. 270 f.). Für die Erfüllung des Tatbestands spielt es keine Rolle, ob die Prostitution frei- willig oder unfreiwillig ausgeübt wird (Urteil 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.8.2. Die Vorinstanz kommt in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB zum Nachteil beider Privatklägerinnen schuldig gemacht hat. Sie unterstreicht die Vorgaben, welche der Beschuldigte den Privatkläger- innen machte (Ort, Zeit, Art der Dienstleistungen und Preise), die vom Beschul- digten ausgeübte Kontrolle, die durch verschiedene Versprechen geschaffene psychische und finanzielle Abhängigkeit und den Ausbau seiner Machtposition durch physische Übergriffe und Drohungen (Urk. 76 S. 83 ff.). 4.8.3. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte auf die Privatklägerinnen einen un- zulässigen Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Richtig ist etwa, dass der Beschuldig- te die Arbeitszeiten, die Dauer der einzelnen Leistungen und den Teil des abzulie- fernden Geldes bestimmte, zum Umgang mit der Polizei Instruktionen erteilte und die Privatklägerinnen fast täglich und selbst bei Krankheit, während ihrer Tage und nach schmerzhaften Schlägen arbeiten mussten. Dass die Privatklägerinnen ab und zu an einem Sonntag frei machen konnten, ändert daran (auch wenn sie die arbeitsfreien Sonntage allenfalls selbst bestimmen konnten) nichts. Ebenso diktierte der Beschuldigte und nicht die Strasse die Preise für die verschiedenen

- 46 - Dienstleistungen. Damit ging einher, dass der Beschuldigte, wurden die zeitlichen Vorgaben pro Kunde (15 Minuten) überzogen, auf das Einkassieren eines Extra- geldes pochte. Zu relativieren ist der vorinstanzliche Vorwurf, er habe auch die Dienstleistungen vorgeschrieben. Davon ist zwar auszugehen, allerdings konnten die Prostituierten davon sanktionslos abweichen, da eine Kontrolle der letztlich praktizierten Dienstleistungen für den Beschuldigten ohnehin nicht möglich war. Freier und Praktiken konnten die Privatklägerinnen ablehnen (vgl. etwa Urk. D2 19/5.3 S. 19 und 22; Urk. D1 12/1 S. 13 und 38 f.; Urk. D1 12/7 S. 34). Daraus vermag der Beschuldigte im Ergebnis aber nichts für sich abzuleiten. Mit den ver- schiedenen Vorgaben, der engmaschigen Kontrolle während der Arbeitszeiten und zumindest teilweise auch in der Freizeit (so musste die Privatklägerin 2 etwa mitteilen, wohin sie in der Freizeit geht und was sie macht) und das zum Teil ge- waltsame Einkassieren mindestens eines Grossteils des erwirtschafteten Ver- dienstes hatte der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerinnen eine Macht- position inne und sorgte er für strikte Rahmenbedingungen. Diese Machtposition und die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit wusste der Beschuldigte nicht nur durch leere Versprechungen, sondern auch durch das Schaffen finanzieller Ab- hängigkeiten, durch physische Gewalt und Drohungen zu verstärken. Wie der Vorfall in J._____, der zum Schwangerschaftsabbruch führte, beispielhaft und mit aller Deutlichkeit zeigt, übte der Beschuldigte seine Machtstellung und physische Überlegenheit schonungs- und rücksichtslos aus. An der Machtposition und dem Diktat ändert zweifelsohne nichts, dass die Privatklägerin 1 den rund 19 Jahre äl- teren Beschuldigten als ihren Verlobten oder Freund bezeichnete (Urk. D1 12/1 S. 3; Urk. D2 19/9.1 S. 8). Wer den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Ver- fügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirt- schaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht. Unter dieser Voraussetzung liegt selbst in der Vorgabe von Arbeitszeiten und einer festen Organisationsstruktur kein Bestimmen im Sinne des Tatbestandes (Urteil 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 5.4 mit Hinweisen). Über eine solche Freiheit verfügten die Privatklägerinnen offensichtlich nicht. Der Beschuldigte be- gnügte sich wie aufgezeigt nicht damit, den Privatklägerinnen die Arbeitsorte zu

- 47 - organisieren, Arbeitszeiten vorzuschreiben oder gegen Entgelt Fahrdienste, Schutz oder ähnliches zu bieten. Vielmehr wirkte er massiv auf sie ein und hatte er eine bestimmende Position inne, die es ihm erlaubt hat, die Rahmenbedingun- gen zu diktieren und deren Einhaltung sicherzustellen. Zwar wird dem Beschuldig- ten nicht vorgeworfen, den Privatklägerinnen ihre Pässe und dadurch ihre Be- wegungsfreiheit genommen zu haben. Vielmehr steht fest, dass einerseits die Pri- vatklägerinnen nach Ungarn reisen konnten respektive zeitweise für D._____ ar- beiteten und gleichwohl zum Beschuldigten zurückkehrten. Andererseits gingen die Privatklägerinnen der Prostitution auch dann nach, als der Beschuldigte nicht vor Ort war, sondern wegen der Beerdigung seines Sohnes in Ungarn weilte. Dies geschah hingegen nicht aus freien Stücken und diese Umstände sprechen nicht für die Darstellung des Beschuldigten einer einvernehmlichen Zusammenarbeit. Sie dokumentieren vielmehr, dass die Privatklägerinnen einem starken und anhal- tenden Druck ausgesetzt waren, dem sie sich nicht entziehen konnten. Die Pri- vatklägerin 2 musste zudem während der besagten Abwesenheit dem Beschul- digten weiter Geld schicken (Urk. D1 12/7 S. 16 f.). Insgesamt waren die Privat- klägerinnen in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen woll- ten, nicht mehr frei. Die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatkläger- innen entsprach zweifelsohne nicht ihrem Willen. Ebenso steht ausser Frage, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. 4.8.4. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der mehrfachen Förde- rung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB zum Nachteil der Privat- klägerinnen 1 und 2.

5. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB 5.1. Sachverhalt 5.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, es sei in der Nacht vom 24./25. Februar 2011 zwischen ihm und der Privatklägerin 1 im Untergeschoss der Liegenschaft in J._____ zu einer Auseinandersetzung gekommen. Wenige Tage vorher habe die Privatklägerin 1 erfahren, dass sie schwanger und die Schwangerschaft intakt sei, was den Beschuldigten wütend gemacht habe. Der

- 48 - ca. 95 kg schwere Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 zu Boden gestossen und seinen Fuss mit Gewicht auf ihren Bauch gesetzt, um die Schwangerschaft abzubrechen und eine Fehlgeburt herbeizuführen. Die Privatklägerin 1 habe ca. eine Stunde später unter der Dusche einen Abort erlitten. 5.1.2. Auf den Sachverhalt wurde bereits im Rahmen der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB teilweise eingegangen. Er ist insoweit erstellt (E. II.4.4 hievor). Ebenso erstellt (Urk. D1 17) und unbestritten ist, dass sich die Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt in der Schwangerschaftswoche 5+4 befand. Erstellt ist gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 schliesslich, dass sie unmittelbar nach dem Übergriff Bauchkrämpfe hatte und der Abort rund eine Stunde später erfolgte (auch dazu bereits vorstehend E. II.4.4). Näher einzugehen ist auf die Intensität des Einwirkens des Beschuldigten auf den Bauch der Privatklägerin 1. In diesem Punkt ist der erstinstanzliche Entscheid nicht ganz kohärent. Die erste Instanz verweist auf ihre Erwägungen III.A.1. ff. im Zusammenhang mit der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB, meint aber offensichtlich ihre Erwägungen IV.A.8.5 zur mehrfachen För- derung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB. Dort sah sie den Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben als erstellt, wobei die Anklage an besagter Stelle (Seite 3) die Intensität des Übergriffs nicht umschreibt. Wie bereits festgehalten, hat die Privatklägerin 1 den Übergriff folgendermassen umschrie- ben: "Ich erhielt dann Fusstritte von ihm, er trat mich sogar gegen meinen Bauch" (Urk. D2 19/5.1 S. 16); "Er stampfte sogar auf meinen Bauch" (Urk. D2 19/5.1 S. 16); "...ich bekam Fusstritte. Er trat mich in meinen Bauch, er stampfte da- rauf..." (Urk. D2 19/5.2 S. 11 f.); "Einen Fuss setzte er auf meinen Bauch mit Ge- wicht", "...er hat mit Gewicht auf meinen Bauch getreten" (Urk. D1 12/1 S. 22). Auf nochmaliges Fragen hielt die Privatklägerin 1 fest, "mit seinem ganzen Körper- gewicht setzte er seinen Fuss auf meinen Bauch". Dies habe der Beschuldigte einmal getan (Urk. D1 12/1 S. 22 f.). Das Treten gegen den Bauch bestätigte auch die Privatklägerin 2 als Auskunftsperson (Urk. D2 10/1 S. 12: "Danach trat C._____ A._____ mehrmals in den Bauch"; Urk. D1 12/7 S. 11 und 18: "Er hat auf ihren Bauch getreten"; "Natürlich mit dem Fuss"). Wenngleich die Privatklägerin 1

- 49 - verschiedene Umschreibungen verwendet hat, sprach sie bereits in der ersten Befragung von "stampfen", also von heftigen respektive kräftigen Stössen. Damit steht ihre jüngste Schilderung gegenüber der Staatsanwaltschaft in Übereinstim- mung, wonach der Beschuldigte einmal mit seinem ganzen Körpergewicht seinen Fuss auf ihren Bauch gesetzt habe. Davon ist auszugehen und es ist deshalb er- stellt, dass der Beschuldigte einmal mit seinem ganzen Körpergewicht auf den Bauch der Privatklägerin 1 trat. Diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (Urk. 76 S. 87 f., 90 f. und 101) kann im Ergebnis übernommen werden. Der Be- schuldigte schätzte sein damaliges Gewicht auf 90-92 Kilogramm, was plausibel erscheint (vgl. Urk. D1 11/7 S. 2 und Urk. D1 11/8, inkl. Fotoaufnahmen von November 2011 und September 2016 [gewogen 88.1 kg]). Die Verteidigung wandte ein, dass bei einer derartig massiven Einwirkung zumin- dest gewisse Verletzungen am Körper der Privatklägerin 1 hätten resultieren müssen, solche hätten allerdings "unzweifelhaft" nicht vorgelegen (Urk. 128 S. 20 f.). Zunächst ist der Verteidigung entgegenzuhalten, dass nicht "unzweifelhaft" keine Verletzungen vorlagen. Das Spektrum möglicher Verletzungen ist bei einem solchen Tritt in den Bauch sehr weit. Möglich sind – quasi am untersten Rand des Spektrums – auch blosse Schürfungen und Hämatome (vgl. die Aussagen der sachverständigen IRM-Ärztin, Urk. D1 13/8 S. 4). Im Vergleich zum erlittenen Abort sind derartige Verletzungen allerdings als marginal zu bezeichnen, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin 1 nicht von solchen klei- neren Verletzungen berichtete. Dies bedeutet indes nicht, dass "unzweifelhaft" keine Verletzungen vorgelegen haben. Auf die Behauptung der Verteidigung wurde bereits vorstehend eingegangen, wo- nach der Embryo in der fraglichen Schwangerschaftsphase ca. 2 mm gross sei, die Gebärmutter noch weit unten liege und durch das Becken geschützt sei, wes- halb es eine massive äussere Gewalteinwirkung im Schambereich benötige, ei- nen Abort herbeizuführen. Selbst unter der Annahme, dass der Fusstritt auf den Oberbauch erfolgt ist, gab die IRM-Ärztin zu Protokoll, dass "eine solche stumpfe Gewalteinwirkung zu einer Plazentalösung bzw. zu einer Einblutung hinter der Plazenta führen, was zu einem Abort führen kann" (Urk. D1 13/8 S. 4).

- 50 - 5.2. Rechtliche Würdigung 5.2.1. Gemäss Art. 118 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer eine Schwanger- schaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht. Der tatbestandsmässige Erfolg besteht in der Abtötung des Embryos oder Fötus. Der subjektive Tatbe- stand setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (SCHWARZENEGGER/HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 10 und 19 f. zu Art. 118 StGB). 5.2.2. Die Privatklägerin 1 befand sich in der Schwangerschaftswoche 5+4 (das heisst in der 6. Schwangerschaftswoche). Nach einhelliger Lehre beginnt die Schwangerschaft mit der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter- schleimhaut (SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 9 vor Art. 118 StGB). Das war bei der Privatklägerin 1 unzweifelhaft der Fall. Der Beschuldigte ist einmal mit seinem gesamten Gewicht auf den Bauch der Privatklägerin 1 getreten. Unmittelbar danach litt die Privatklägerin 1 unter Bauchkrämpfen und rund eine Stunde später geschah der Abort. Fragen der Kausalität zwischen dem inkriminierten Verhalten und dem strafrechtlichen "Er- folg" gehören zur objektiven Tatbestandsmässigkeit (BGE 143 IV 330 E. 2.5 S. 337). Nicht zweifelhaft ist, dass die Bauchkrämpfe und der Abort auf das massive Einwirken des Beschuldigten zurückzuführen sind. Gegenteiliges geht auch nicht aus der Befragung von Dr. med. R._____ als sachverständige Per- son hervor. Ihre Bemerkung, dass gerade bei einer Frühschwangerschaft es sehr häufig zu Aborten aus medizinischen und genetischen Gründen komme, veranlasste die Verteidigung zu mehreren Ergänzungsfragen. Die sachver- ständige Person hielt in Beantwortung dieser Fragen unter anderem fest, bis zur 8./12. Schwangerschaftswoche würden in 10 – 15 Prozent der Schwanger- schaften Aborte erfolgen. Ein Drogenmissbrauch, nicht aber ein Alkoholmiss- brauch könne dazu führen, dass sich der Embryo nicht einnisten könne. Bei Untersuchung des Abortmaterials und der Mutter könne in der Regel geklärt werden, ob der Abort spontan oder aufgrund äusserer Einwirkung erfolgt sei (Urk. D1 13/8 S. 5 ff.). Dazu bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann hier unbe- antwortet bleiben, auf wie viele Schwangerschaften statistisch gesehen spon-

- 51 - tane, medizinisch oder genetisch bedingte Aborte erfolgen. Ebenso nicht rele- vant ist, wie gross die Gefahr eines spontanen Aborts im konkreten Fall war. Weiter gereicht es dem Beschuldigten nicht zur Entlastung, dass das Abortma- terial und der damalige Zustand der Privatklägerin 1 nicht mehr untersucht werden können. Unmittelbar nach dem Übergriff stellten sich bei der Privatklä- gerin 1 Bauchkrämpfe ein und rund eine Stunde später erlitt sie einen Abort. Erwägt die Vorinstanz, die Tathandlung sei mit Blick auf die unmittelbar eintre- tenden Bauchkrämpfe ursächlich für den Eintritt des Erfolgs, ist ihr bei- zupflichten (Urk. 76 S. 87). Die Frage nach der Kausalität der Handlung des Beschuldigten für den Erfolg lässt mithin keinerlei Zweifel zu. Umso weniger liegen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vor (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41), die in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu einem Frei- spruch führen müssten. Wenn sich die Verteidigung jedenfalls sinngemäss auf den Standpunkt stellt, ein Abort wäre – bspw. aufgrund der behaupteten Komplikationen – später so oder anders erfolgt, dann ist ihr angesichts der erstellten Kausalität zwischen Fusstritt und Abort zu entgegnen, dass das Hinzudenken von sogenannten Reserveursachen unzulässig ist (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechensleh- re, 9. Aufl. 2013, S. 103). Richtig ist, dass der Beschuldigte von der Schwangerschaft wusste und dass rohe Gewalt gegen den Bauch einer Schwangeren mit hoher Wahrscheinlich- keit zu einem Abort und zum Tod des Kindes im Mutterleib führen kann (Urk. 76 S. 88; so auch Urk. 124 S. 35 i.f.). Ergänzend gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, was bei einem Tritt in den Bauch einer Schwangeren passieren könne, an, er wisse, dass schwangere Frauen empfindlich seien (Urk. 124 S. 35 i.f.). Auch war ihm klar, dass die Pri- vatklägerin 1 den Schwangerschaftsabbruch nicht wollte. Gleichwohl wirkte er massiv auf die Privatklägerin 1 ein. Damit wollte er den Abort und nahm ihn nicht nur in Kauf. Im letztgenannten Punkt fielen die vorinstanzlichen Erwä- gungen leicht widersprüchlich aus (Urk. 76 S. 88 [Eventualvorsatz] und 101 f. [Vorsatz]), was es hier klarzustellen gilt.

- 52 - 5.2.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1.

6. Versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 6.1. Sachverhalt 6.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in Kauf genommen, die Pri- vatklägerin 1 lebensgefährlich zu verletzen, indem er seinen Fuss mit seinem ganzen Körpergewicht auf ihren Bauch gesetzt habe. Neben den aufgrund des Aborts bestehenden Blutungen habe die Privatklägerin 1 keine weiteren Verlet- zungen erlitten. 6.1.2. Auf den Sachverhalt wurde bereits im Rahmen der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB und des strafbaren Schwan- gerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB eingegangen. Er ist inso- weit erstellt (E. II.4.4 und E. II.5.1 hievor). Die weitere Tatfrage, ob der Beschul- digte mit Wissen und Willen respektive Inkaufnahme handelte, ist weiter hinten zu prüfen. 6.2. Rechtliche Würdigung 6.2.1. Die Vorinstanz spricht den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei. Sie kommt in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, indem der Beschuldigte mit seinem gesamten Körpergewicht auf den Bauch der Privatklägerin 1 getreten habe, habe für diese die Gefahr einer schwe- ren Körperverletzung bestanden. Der Beschuldigte habe kein Kind mit der Privat- klägerin 1 gewollt. Es sei ihm nicht darum gegangen, sie lebensbedrohlich zu ver- letzen oder ihr bleibende Schäden zuzuführen. Da sie eine Einkommensquelle für ihn dargestellt habe, könne ihm nicht unterstellt werden, dass er sie lebensbe- drohlich habe verletzen wollen. Laut Ärztin im IRM-Gutachten hätte es zu einer grossen Spannbreite von möglichen Verletzungen kommen können. Ein Eventu- alvorsatz lasse sich somit nicht herleiten (Urk. 76 S. 90 f.).

- 53 - 6.2.2. Die Staatsanwaltschaft führte zur rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten aus, der Beschuldigte habe eine schwere Körperverletzung der Privatklägerin 1 in Kauf genommen, mithin eventualvorsätzlich gehandelt, indem der knapp 100 Kilogramm schwere Beschuldigte mit seinem ganzen Körper- gewicht seinen Fuss auf den Bauch der Privatklägerin 1 gesetzt habe. Zur Be- gründung stützt sich die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen der sachverstän- digen IRM-Ärztin, die in ihrer Einvernahme die Spannbreite der möglichen Ver- letzungen bei einer derartigen Gewalteinwirkung darlegte (vgl. Urk. D1 13/8). Die Aussagen der IRM-Ärztin, so die Staatsanwaltschaft, würden klar aufzeigen, dass der Fusstritt des Beschuldigten ohne Weiteres geeignet gewesen sei, bei der Pri- vatklägerin 1 lebensgefährliche Verletzungen oder einen bleibenden Schaden zu hinterlassen. Der Beschuldigte habe um sämtliche relevanten Umstände gewusst und habe durch sein skrupelloses Verhalten derartig schwere Verletzungen für möglich gehalten und in Kauf genommen (Urk. 127 S. 2-5). 6.2.3. Die Verteidigung brachte zur rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten einzig vor, dass es sich lediglich um eine "absolut abstrakte Ge- fährdung" gehandelt habe, woraus sich kein Vorsatz ableiten lasse (vgl. Prot. II S. 18). 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Men- schen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körper- lichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 6.3.2. Die Privatklägerin 1 erlitt neben dem Abort keine weiteren Verletzungen und schwebte nicht in Lebensgefahr. Somit ist der Taterfolg, eine Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB, nicht eingetreten und der objektive Tatbestand ist nicht

- 54 - erfüllt. Zu prüfen ist, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. 6.3.3. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Wirft der Täter das schwangere Opfer wie hier zu Boden und tritt er ihm, während das Opfer mit dem Rücken auf dem Boden liegt, mit seinem gesamten Körpergewicht auf den Bauch, hat er offensichtlich den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg ein- treten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch einer schweren Kör- perverletzung auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt. 6.3.4. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Er- füllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Eventual- vorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine abwei- chende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 136). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 50). 6.3.5. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Tä- ter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden,

- 55 - der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4 S. 62 mit Hinweis). 6.3.6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Faustschlag in den Bauch einer schwangeren Frau als eventualvorsätzliche schwere Körperverlet- zung zu qualifizieren, wenn der Täter im Wissen der Schwangerschaft zuschlägt (Urteil 6P.2/2004 vom 27. April 2004 E. 5.2). Ein Treten eines über 90 Kilogramm schweren Mannes ist im Vergleich dazu nicht weniger massiv und das Ver- letzungsrisiko nicht geringer als bei einem Faustschlag. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass für die Privatklägerin 1 durch das Treten auf ihren Bauch mit vollem Gewicht die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von bleibenden Schäden durch innere Organverletzungen bestand. Diese Schlussfol- gerung ist zu übernehmen. Sie basiert auf den Erklärungen der sachverständigen Zeugin. Konfrontiert mit der konkreten Art und Weise des Übergriffs hielt die Ex- pertin fest, bei einer solchen stumpfen Gewalteinwirkung könne es zu Unterblu- tungen, Verletzungen der inneren Organe, traumatischen Verletzungen der Bauchspeicheldrüse, Quetschungen des Darms bis zu Einrissen in der Darmwand und Verletzungen der Bauchschlagader, bei einer schwangeren Frau zudem zu einer Plazentaablösung bzw. zu einer Einblutung hinter der Plazenta kommen (Urk. D1 13/8 S. 4 ff.). Der Beschuldigte trat mit seinem ganzen Körpergewicht von über 90 kg auf den Bauch der schwangeren Privatklägerin 1. Seine Handlung wiegt schwer. Es be- darf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ein solches unkon- trolliertes Treten anlässlich einer aggressiven Auseinandersetzung einen lebens- gefährlichen Zustand oder schwere bleibende Schädigungen verursachen kann. Der Beschuldigte wusste deshalb nicht nur, dass sein Treten einen Abort verur- sachen würde (s. vorstehend), sondern war sich darüber hinaus auch in Bezug auf die Gesundheit der Privatklägerin 1 des Gefährdungspotentials eines massi- ven Tretens auf den Bauch einer schwangeren Frau durchaus bewusst. Nicht zu folgen ist der Verteidigung, wenn sie ausführt, es habe lediglich eine abstrakte

- 56 - Gefährdung bestanden (vgl. Prot. II S. 18). Welche konkreten Gefahren mit der vom Beschuldigten ausgeführten Gewalteinwirkung einhergehen, wurde unter Bezugnahme auf die Ausführungen der sachverständigen IRM-Ärztin bereits vor- stehend ausgeführt. Dass diese vorhandenen und erkennbaren Gefahren letztlich nicht in eine schwere Verletzung umgeschlagen sind, der Taterfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten ist, belegt nicht, dass die Gefahr lediglich abs- trakt und damit für den Beschuldigten nicht vorhersehbar war. Gegenteiliges an- zunehmen, hätte zur Folge, dass ein Vorsatz bei einer (nur) versuchten schweren Körperverletzung nie denkbar wäre. Die Vorinstanz billigt dem Beschuldigten im Rahmen der Willenskomponente zu, es sei ihm durch sein Handeln nicht darum gegangen, die Privatklägerin 1 lebensbedrohlich zu verletzen oder ihr bleibende Schäden zuzufügen. Er habe zwar kein weiteres Kind haben wollen, die Privat- klägerin 1 habe aber für ihn eine Einkommensquelle dargestellt. Deshalb könne ihm nicht unterstellt werden, dass er sie lebensbedrohlich im Sinne einer schwe- ren Körperverletzung habe verletzen wollen (Urk. 76 S. 91). Diese Erwägungen sind unzutreffend. Es kann offenbleiben, ist aber zumindest fraglich, ob der über die Schwangerschaft nicht erfreute Beschuldigte anlässlich der Auseinander- setzung überhaupt in der Verfassung war, differenzierte Überlegungen in Bezug auf die unerwünschte Schwangerschaft und die erwünschte Einkommensquelle anzustellen. Ging es wie die Vorinstanz festhält dem Beschuldigten nicht darum, die Privatklägerin 1 lebensbedrohlich zu verletzen, spricht dies einzig gegen ein Handeln mit direktem Vorsatz. Dass er den Erfolg nicht wollte und ihm ein Ausfall seiner "Einkommensquelle" unerwünscht war, schliesst eine Inkaufnahme des Er- folgs gerade nicht aus. Es ist nicht erforderlich, dass der eventualvorsätzlich han- delnde Täter den Erfolg billigt. Ein Eventualvorsatz müsste hier selbst für den Fall bejaht werden, wenn man annehmen wollte, das Risiko einer schweren Körper- verletzung sei nicht hoch gewesen. Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Viel- mehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen; BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.). Solche Umstände liegen namentlich vor,

- 57 - wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7 mit Hinweisen). Indem der Beschuldigte mit seinem kompletten Körpergewicht auf den Bauch der Privatklägerin 1 trat, konnte er das geschaffene Risiko nicht kalkulieren und kon- trollieren. Es ist nicht erkennbar, inwiefern er die Gefahr durch eigenes Verhalten hätte abwenden können. Das Treten mit massivem Gewicht verdeutlicht vielmehr, dass er das Geschehen preisgab und nicht ernsthaft auf einen glimpflichen Aus- gang vertrauen konnte. Auch war es der Privatklägerin 1 nicht möglich, den An- griff abzuwehren. Der Nichteintritt des Erfolgs hing überwiegend von Glück und Zufall ab. Dem Beschuldigten musste sich bei seinem Übergriff die Möglichkeit schwerer Körperverletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten ver- nünftigerweise als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss. 6.3.7. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1. Zwischen der versuchten schweren Kör- perverletzung und dem strafbaren Schwangerschaftsabbruch besteht Idealkon- kurrenz (Urteil 6P.2/2004 vom 27. April 2004 E. 4.6 und 5.3).

7. Mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Privatklä- gerin 1 7.1. Sachverhalt 7.1.1. Die Vorinstanz kommt unter Hinweis auf ihre Erwägungen zur Förderung der Prostitution zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt. Danach habe der Beschuldigte nach dem Vorfall Ende 2011 in … [Ort], als er der Privatklägerin 1 in den Rücken geschlagen habe, in Aussicht gestellt, er werde ihr bei einem Gang zur Polizei trainierte Frauen auf den Hals hetzen. Zudem habe er ihr gedroht, dass er gegen ihre Familie in Un- garn vorgehen und das Haus ihrer Familie anzünden werde. Dadurch habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 dazu gebracht, von einer Anzeige abzusehen. Zudem habe er ihr mit Schlägen gedroht, falls sie bei einer Polizeikontrolle die

- 58 - Frage, ob sie freiwillig auf dem Strich arbeite, verneinen würde. Dadurch habe der Beschuldigte die Geschädigte dazu gebracht, sich nie bei einer Polizeikontrolle zu beschweren (Urk. 76 S. 92 f.). 7.1.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorfall vor Vorinstanz. Die Mädchen seien sehr raffiniert. Es habe nie irgendwelche Drohungen und keine sportlich trainier- ten Frauen gegeben. Sie hätten sich gestritten, weil die Privatklägerin 1 bei ihm habe bleiben wollen (Prot. I S. 25 und 31 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er niemals gedroht habe. Es habe am Sihlquai viel Polizei und Sozialarbei- ter, die sich bei den Mädchen immer wieder erkundigt hätten, ob alles in Ordnung sei (Urk. 124 S. 33). 7.1.3. Die Instruktionen in Bezug auf Polizeikontrollen sind erstellt. Auf die frühe- ren Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. E. II.4). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 bei einem Gang zur Polizei Schläge von trainierten Frauen in Aussicht stellte, hat die Privatklägerin 1 lebensnah und glaubhaft geschildert (Urk. D2 19/5.3 S. 11). Gleiches gilt in Bezug auf die Drohungen, das Haus ihrer Familie anzuzünden und gegen ihre Familie vorzugehen (Urk. D2 19/5.3 S. 11). Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 7.2. Rechtliche Würdigung 7.2.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Art. 181 StGB wird durch Art. 195 StGB konsumiert (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 63 zu Art. 195 StGB; MENG, a.a.O., N. 38 zu Art. 195 StGB). 7.2.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung zutreffende theoretische Erwägungen zum Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gemacht. Richtig ist auch, dass hier die Vorwürfe der Nötigung im Vorwurf der Förderung der Prostitution aufgehen und zwischen Art. 181 und Art. 195 aStGB deshalb un-

- 59 - echte Konkurrenz besteht. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 93 ff.). Ein separater Freispruch hat indes nicht zu erfolgen, da sich diese materiellrechtlich selbständige Tat (Nötigung) als Bestandteil der Tat (Förderung der Prostitution) erweist, derentwegen hier eine Verurteilung erfolgt (sog. rechtliche Bewertungseinheit: BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.).

8. Weitere strafbare Handlungen gegen Leib und Leben zum Nachteil der Pri- vatklägerinnen 1 und 2? Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 27. Oktober 2016 umschreibt wie ausgeführt verschiedene konkrete Übergriffe des Beschuldigten gegen die körperliche Integrität der Privatklägerinnen. So versuchte der Beschul- digte etwa, die Privatklägerin 1 mit der Faust zu schlagen, wobei sie seinem Schlag ausweichen konnte. Zudem verpasste er ihr einen Schlag in den Rücken und der Privatklägerin 2 einen Schlag ins Gesicht. Damit wäre grundsätzlich die Frage aufzuwerfen, ob der Beschuldigte sich zusätzlich der mehrfachen (versuch- ten) Körperverletzungen schuldig gemacht hat. Die Frage ist nicht weiter zu prüfen. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht einzig den Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung an. Deshalb ist für den nicht angefochtenen Sachverhaltskomplex der übrigen Körperverletzungen das Verschlechterungsverbot zu beachten (ZIEGLER/ KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II,

2. Aufl. 2014, N. 4a zu Art. 391 StPO). Somit braucht auch nicht weiter geprüft zu werden, ob die Körperverletzungsdelikte rechtsgenügend in der Anklage- schrift umschrieben und ob deren Verfolgung allenfalls verjährt sind.

9. Fazit Der Beschuldigte ist zusammenfassend der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2, des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne

- 60 - von Art. 118 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie der versuch- ten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Anträge/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufungserklärung, der Beschul- digte sei mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu bestrafen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, die beantragte zusätzliche Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher versuchter schwerer Körperverletzung rechtfertige ohne Weiteres eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Urk. 127 S. 5). Die Verteidigung wollte sich im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht – auch nicht eventualiter – zur Strafzumessung äussern (Prot. II S. 18 i.f.). 1.2. 1.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 76 S. 98 ff.) kann verwiesen werden. 1.2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

- 61 - Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt fest- zulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu er- höhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne dieser Bestimmung ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu ver- hängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Stra- fen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272 mit Hinweisen). Bei glei- chen Höchststrafen ist von der Strafe mit dem höchsten Mindeststrafmass auszugehen (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 49 StGB). 1.2.3. Wie noch zu zeigen ist, wäre für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe auszufällen, weshalb die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gegeben sind. Ebenso ist festzuhalten, dass trotz Vorstrafen in den Jahren 2010 und 2012 keine retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt, da dem Beschuldigten in den genannten Jahren Geldstrafen und Bussen auferlegt wurden (Urk. 80). Dies thematisiert die Vorinstanz nicht näher, ihr ist aber im Ergebnis, soweit sie keine Zusatzstrafe ausfällt, zu folgen. Eine Zusatzstrafe

- 62 - kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269 mit Hinweisen). 1.3. Das Gesetz sieht für den strafbaren Schwangerschaftsabbruch gemäss Art. 118 Abs. 2 StGB eine Strafandrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, für die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen und für die Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 aStGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Aufgrund der abstrakten Mindeststrafe von einem Jahr erweist sich hier der strafbare Schwangerschafts- abbruch nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe (mehrfache Tatbegehung und Versuch) führen mangels aussergewöhnlicher Um- stände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinwei- sen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.

2. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch 2.1. Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten begangenen strafba- ren Schwangerschaftsabbruchs ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren strafbaren Schwangerschaftsabbrüchen in Relation zu setzen. Der Beschuldig- te führte den Abbruch der in seinen Augen unerwünschten Schwangerschaft nicht mit Medikamenten oder ähnlichen nicht eingriffintensiven Mitteln, sondern mit roher Körpergewalt aus. Dabei warf er die Privatklägerin 1 zu Boden und setzte seinen Fuss mit seinem ganzen Körpergewicht auf ihren Bauch. Er nutz- te seine körperliche Überlegenheit gegenüber der wehrlosen Privatklägerin 1 aus. Zu seinen Gunsten ist in Rechnung zu stellen, dass selbst wenn sein Vor- gehen als brachial zu bezeichnen ist, er relativ kurz auf die Privatklägerin 1 einwirkte und nicht mehrmals auf sie eintrat. Hingegen ist ihm entgegen der Vorinstanz nicht zu Gute zu halten, dass die Privatklägerin 1 keine bleibenden

- 63 - körperlichen Verletzungen erlitt. Solches setzt der Tatbestand nicht voraus und ist hier nicht massgebend. Davon abgesehen ist dem Beschuldigten eine even- tualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung vorzuwerfen und die ausgebliebenen Verletzungen hingen von Glück und Zufall ab. Es stellt sich die Frage, ob im Rahmen der objektiven Tatschwere dem Um- stand Rechnung getragen werden muss, dass sich die Privatklägerin 1 erst in der 6. Schwangerschaftswoche und damit in einem sehr frühen Stadium der Schwangerschaft befand. Die Frage muss bejaht werden, ohne dass damit die Handlung des Beschuldigten bagatellisiert würde. Die Bestimmung von Art. 118 StGB schützt das ungeborene Leben im Mutterleib, aber auch die Ge- sundheit und das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren, die in ihren legi- timen Hoffnungen enttäuscht wird (CORBOZ, a.a.O., N. 21 zu Art. 118 StGB; DONATSCH, a.a.O., S. 32). Das Strafgesetzbuch berücksichtigt den Fortschritt der Schwangerschaft im Rahmen des straflosen Schwangerschaftsabbruchs (vgl. Art. 119 Abs. 1 und 2 StGB). DONATSCH geht mit Blick auf die einge- schränkte Zulässigkeit des Abbruchs während den ersten zwölf Wochen davon aus, dass der verfassungsmässig zu gewährende Schutz der Grundrechte Menschenwürde und Leben mit dem werdenden Menschen wächst (DONATSCH, a.a.O., S. 33 f.). Dem Fötus kommt mithin eine umso höhere Schutzwürdigkeit zu, je weiter sein Entwicklungsprozess voranschreitet (vgl. eingehend SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 3 ff. vor Art. 118 StGB). Ob daraus der Schluss erlaubt ist, die objektive Tatschwere sei mit Blick auf das Schutzobjekt des ungeborenen Lebens vom Entwicklungsprozess abhängig, ist fraglich, muss hier aber nicht beantwortet werden. Zumindest mit Blick auf die Rechtsgüter der Gesundheit und des Selbstbestimmungsrechts der schwange- ren Frau wiegt der Abbruch in einer frühen Phase der Schwangerschaft weni- ger schwer als in den letzten Schwangerschaftswochen. Sowohl der Abort und damit der Eingriff in die körperliche Integrität der Frau als auch die enttäusch- ten Hoffnungen sind im ersten Fall (wenn auch zweifelsohne gegeben) weniger weitreichend als im zweiten Fall. Dem gilt es strafmindernd Rechnung zu tra- gen.

- 64 - Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht einzu- ordnen. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Das Han- deln des Beschuldigten zeugt von einer rücksichtslosen Brutalität. Die Vor- instanz bezeichnet das Handeln des Beschuldigten als skrupellos und absolut verwerflich. Sie unterstreicht, dass er eine hochgradige Geringschätzung ge- genüber dem Selbstbestimmungsrecht der Mutter, ihrer körperlichen Integrität und dem Leben des ungeborenen Kindes offenbart hat. Da er von der Möglich- keit seiner Vaterschaft wusste, war sein Verhalten noch verwerflicher und ego- istisch. Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz dem Motiv Rechnung trägt. Zwar hat der Beschuldigte den Anklagevorwurf konsequent in Abrede gestellt, weshalb Erwägungen zum Motiv nicht ohne Weiteres möglich sind. Hingegen drängen die Tatumstände den Schluss nahezu auf, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen eine un- erwünschte Vaterschaft aus der Welt schaffen und/oder durch die Schwanger- schaft bedingte Einkommenseinbussen vermeiden wollte. Beide Motive sind je für sich mit der Vorinstanz als erheblich niedrig zu bezeichnen. 2.3. Während die Vorinstanz festhält, die subjektive Komponente verringere nicht die objektive Tatschwere, muss vielmehr betont werden, dass das objek- tive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden erhöht wird. Erachtet die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemes- sen, erscheint die Ausschöpfung des Strafrahmens zu weniger als einem Fünf- tel angesichts der vorstehenden Erwägungen als zu tief. Aufgrund des objektiv nicht mehr leichten Verschuldens, welches durch das subjektive Verschulden erhöht wird, ist die Einsatzstrafe auf 30 Monate festzusetzen.

3. Förderung der Prostitution 3.1. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, die Zuführung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB gemeinsam mit der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB zu beurteilen. Beide Tat- bestände wurden Hand in Hand erfüllt. Die Handlungsbeschränkung der Pri-

- 65 - vatklägerin 1 war von ihrer Zuführung der Prostitution abhängig. Sie basierte in Bezug auf beide Frauen auf dem gleichen Tatentschluss. 3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, dass die Privatklägerin 1 auf- grund falscher Versprechungen in die Schweiz reiste und unmittelbar nach ih- rer Ankunft in der Schweiz den Beschuldigten kennenlernte. Dies geschah zu- fällig und hatte der Beschuldigte nicht geplant. Er erkannte ihre ausweglose Si- tuation und bezahlte ihre Reisekosten, womit er sie an sich band. Seine Machtstellung zementierte er noch am Tag ihrer Ankunft mit der Aufforderung, sich auszuziehen und mit ihm zu schlafen, da er jedes seiner neuen Mädchen ausprobieren müsse, ansonsten er sie wegschicken müsse. Der Aufforderung kam die Privatklägerin 1 aus Angst nach. Dies gilt es zu berücksichtigen, selbst wenn die Privatklägerin 1 unmittelbar vorher die ersten Freier hatte und des- halb bereits der Prostitution zugeführt worden war. In Bezug auf die objektive Tatschwere der mehrfachen Förderung der Prostitu- tion im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB ist massgebend, dass der Beschuldig- te während einer relativ langen Dauer von den Einkünften zweier Frauen profi- tierte. Dabei sind ihm (nebst leeren Versprechungen) wiederholte Drohungen und vereinzelt körperliche Gewalt anzurechnen. Diese fielen teilweise massiv aus. Gerade mit Blick auf den Vorfall in J._____, der zum Schwangerschafts- abbruch führte, übte er seine Machtstellung und physische Überlegenheit schonungs- und rücksichtslos aus. Er setzte die Privatklägerinnen mit ver- schiedenen engen Vorgaben stark unter Druck und kontrollierte sie eng- maschig während der Arbeitszeiten und zumindest teilweise in der Freizeit. Hingegen waren die Privatklägerinnen keinen geradezu sadistischen Hand- lungen ausgesetzt. Sie konnten Freier und Praktiken ablehnen, Kondome be- nutzen und teilweise Freitage einziehen. Auch wurden ihnen die Reisepässe nicht abgenommen, sondern sie konnten wiederholt die Schweiz verlassen. Der Beschuldigte hatte sich mit der Vorinstanz zwar nicht hochgradig organi- siert. Der Erfolg seines Geschäftsmodells bedingte aber gleichwohl ein plan- mässiges Vorgehen. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerinnen teilweise ihren eigenen Leichtsinn thematisierten (Urk. D1 12/1 S. 42), lässt sich eine

- 66 - minimale Strafminderung ableiten. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu werten. 3.3. Wenn auch der Beschuldigte den Anklagevorwurf konsequent in Abrede stellt, steht sein Motiv rechtsgenügend fest. Er handelte aus rein finanziellen Beweggründen, was keine Verschuldenserleichterung zu bewirken vermag. Gleiches gilt für die direktvorsätzliche Tatbegehung der Handlungsbeschrän- kung beider Privatklägerinnen. In Bezug auf die Zuführung der Prostitution ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen. Damit vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nur leicht zu relativieren. 3.4. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 20 Monate trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rech- nung.

4. Versuchte schwere Körperverletzung 4.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der schweren Körperverletzung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tat- begehung vorliegt. Vorab ist zu vergegenwärtigen, dass es sich beim Bauchbereich eines Men- schen im Generellen und einer schwangeren Frau im Speziellen um eine be- sonders sensible Körperregion handelt und Verletzungen der sich dort be- findlichen Organe und Arterien folgenschwere Beeinträchtigungen nach sich ziehen können. Zu betonen und erschwerend zu berücksichtigen ist, dass die Tatausführung, indem der Beschuldigte mit seinem vollen Körpergewicht auf den Bauch der Privatklägerin trat, unkontrolliert erfolgte, der Beschuldigte den Übergriff nicht dosieren konnte und brachiale Gewalt anwendete. Zudem nutz- te er seine körperliche Überlegenheit gegenüber der wehrlos am Boden lie- genden Privatklägerin 1 aus. Diese hatte keine Möglichkeit, sich zu schützen. Bei diesem Vorgehen lagen lebensbedrohende innere Verletzungen im Bereich

- 67 - des zu Erwartenden. Zu seinen Gunsten ist auch hier in Rechnung zu stellen, dass er relativ kurz auf die Privatklägerin 1 einwirkte und nicht mehrmals auf sie eintrat. In objektiver Hinsicht ist deshalb für das vollendete Delikt von ei- nem nicht mehr leicht bis mittelschweren Verschulden auszugehen. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich und nicht von langer Hand ge- plant handelte. Sein Zielobjekt war in erster Linie die ihm lästige Schwanger- schaft und nicht die Gesundheit der Privatklägerin 1. 4.3. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das nicht mehr leichte bis mittelschwere Verschulden durch das subjektive Tatverschulden re- lativiert, was zu einer Bewertung des Gesamtverschuldens führt, welches als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Freiheitsstrafe angemessen, die sich im oberen Bereich des unteren Strafrah- mendrittels befindet. 4.4. Die Privatklägerin 1 wurde nicht lebensgefährlich verletzt und die von ihr erlittenen Verletzungen erreichten nicht die für die Annahme einer schweren Körperverletzung erforderliche Schwere. Deshalb liegt eine versuchte Tat- begehung vor und ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern. Der Beschuldigte hat die Tathandlung zu Ende geführt. Zwar hing der Nichteintritt des Erfolgs überwiegend von Glück und Zufall ab und lag nicht im Machtbereich des Beschuldigten. Da aber die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht bekannt ist, ist zugunsten des Beschuldigten von einer spürbaren Strafreduktion auszugehen. 4.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren erscheint für die versuchte schwere Körperverletzung eine Erhöhung in Anwendung des Aspe- rationsprinzips um 10 Monate angemessen.

5. Täterkomponente 5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten sowie dessen Vorstrafen in Ungarn und in der Schweiz kor-

- 68 - rekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 105 f.). Ergän- zend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung aus, dass er ein weiteres Kind namens S._____ mit T._____ habe, mit der er sexuelle Kontakte gepflegt, aber nicht zusammengelebt habe (Urk. 124 S. 10). Mit der Vorinstanz ist die Verurteilung vom 20. November 2002 in Un- garn zwar einschlägig ("Endangering of a minor, seduction and living on earni- ngs of prostitution"). Hingegen kann sie dem Beschuldigten in der Zwischenzeit nicht mehr entgegengehalten werden. Ausländische Vortaten sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 369 StGB gleich zu behandeln wie schweizerische (Ur- teil 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1). Da der Beschuldigte in Ungarn ei- ne dreijährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte (Prot. I S. 13; Urk. D1 11/3 S. 6), ist von einer 15-jährigen Frist auszugehen (Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB). Die weiteren Vorstrafen in der Schweiz würden grundsätzlich zu einer (gerin- gen) Straferhöhung führen. Diese nicht einschlägigen Vorstrafen fallen indes mit Blick auf das hier zu beurteilende Verschulden nicht ins Gewicht, weshalb vorliegend von einer Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen abzusehen ist. Weitere für die Strafzumessung relevanten Faktoren lassen sich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht entnehmen. 5.2. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO- Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. 5.3. Die Täterkomponenten zeitigen vorliegend keine Auswirkung auf die auszufällende Strafe.

6. Fazit Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien er- scheint eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren angemessen. Die erstandene Haft und der vorzeitige Strafvollzug von 966 Tagen sind anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 69 - IV. Beschlagnahmungen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen über den Entscheid betref- fend die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte zu- treffend dargelegt (Urk. 76 S. 107). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die beim Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft von Fr. 400.– (Urk. D1 29) ist mit der Vorinstanz zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten heranzuziehen. V. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im an- gefochtenen Urteil (Urk. 76 S. 107 ff. und 115 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entschei- den (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Be- schuldigte beiden Privatklägerinnen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Mangels ausreichender Substanziierung wurden die Zivilklagen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Zur grundsätzlichen Scha- denersatzpflicht des Beschuldigten in Bezug auf die Privatklägerin 1 erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe ihr die gesamten Tageseinnahmen abgenom- men. Massgebend seien sein Handeln als Zuhälter, die Anzahl Arbeitstage, die jeweiligen Tageseinnahmen sowie die vom Beschuldigten getätigten Aufwend- ungen (Kost, Logis, Kleider etc.). Angesichts seiner Verurteilung könne auch in Bezug auf die Privatklägerin 2 keine Zweifel an der grundsätzlichen Schaden- ersatzpflicht des Beschuldigten bestehen (Urk. 76 S. 110 ff.). Nachdem auch im Berufungsverfahren verschiedene Schuldsprüche zum Nachteil beider Privatklä-

- 70 - gerinnen auszufällen sind, ist dem nichts beizufügen und die Ansprüche gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR gegeben. Bei der Gutheissung der Zivilforderungen im Grundsatz nach und dem Verweis auf den Weg des Zivilprozesses bleibt es, da die Privatklägerinnen ihre Berufun- gen zurückgezogen haben (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 3.1. Die Privatklägerinnen 1 und 2 liessen vor Vorinstanz die Zusprechung ei- ner Genugtuung beantragen. Für die Privatklägerin 1 wurde eine solche von Fr. 33'000.– nebst Zins von 5% seit 31. Dezember 2010 und für die Privatklägerin 2 eine solche von Fr. 15'000.– nebst Zins von 5% seit 21. August 2010 beantragt (Urk. 57 S. 2 und Urk. 60 S. 2). 3.2. Zur Forderung der Privatklägerin 1 erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte sei (nebst dem strafbaren Schwangerschaftsabbruch) der Förderung der Prostitu- tion im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 3 aStGB schuldig zu sprechen. Es sei von einer Basisgenugtuung von Fr. 20'000.– auszugehen. Zum Ausmass der erlitte- nen Unbill sei auf die Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere im Rahmen der Strafzumessung zu verweisen. Weiter gelte es das Zugeständnis der Privatklägerin 1 zu berücksichtigen, durch eigene Fehler das Verhalten des Be- schuldigten begünstigt zu haben. Insgesamt sei eine Genugtuungssumme für die Förderung der Prostitution von Fr. 11'000.– angemessen. Betreffend den strafba- ren Schwangerschaftsabbruch sei zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin 1 in einer Frühschwangerschaft befunden habe. Die brutale Tathandlung führe zu einer Genugtuung von Fr. 5'000.–. Insgesamt sei der Beschuldigte zu verpflich- ten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuungssumme von Fr. 16'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag sei mit 5% zu verzinsen. Massgebend sei der mittlere Verfall ab

31. Dezember 2010. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen (Urk. 76 S. 116 ff.). Zur Forderung der Privatklägerin 2 erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte sei der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB schuldig zu

- 71 - sprechen. Eine (gegenüber der Privatklägerin 1 tiefere) Basisgenugtuung von Fr. 15'000.– sei angemessen. Die Vorinstanz verweist auf die Ausführungen der Rechtsbeiständin, die Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere und trägt weiteren Umständen Rechnung. So sei die Privatklägerin 2 bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten der Prostitution nachgegangen und wegen der Prostitution in die Schweiz gekommen. Sie habe sich mehrmals vom Be- schuldigten gelöst und selbst angegeben, durch ihr eigenes Zutun dessen Verhal- ten begünstigt zu haben. Selbst wenn die von der Rechtsbeiständin angeführte jahrelange Psychotherapie und die mehrmaligen Aufenthalte in der psychiatri- schen Universitätsklinik mit Blick auf das Erlebte nachvollziehbar seien, sei das Ausmass des erlittenen psychischen Leidens nicht eruierbar. Eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins sei 21. August 2010 sei angemessen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen (Urk. 76 S. 118 ff.). 3.3. Die Privatklägerin 1 liess im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestäti- gung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung beantragen (Urk. 130 S. 2; Prot. II S. 9 f.). Auch die Privatklägerin 2 liess im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestäti- gung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung beantragen (Urk. 126 S. 5; Prot. II S. 10). Die Verteidigung beantragte – entsprechend ihrem Antrag auf Freispruch – die definitive Abweisung der Zivilansprüche (Urk. 128 S. 22). 3.4. Angesichts der erlittenen Eingriffe in die physische und psychische Integri- tät der Privatklägerinnen und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verur- sachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zweifelsohne gegeben. Die von der Vorinstanz festgesetzten Beträge von Fr. 16'000.– für die Privatklägerin 1 und Fr. 8'000.– für die Privatklägerin 2 bewegen sich in der Bandbreite der in ähnlichen Fällen zu- gesprochenen Genugtuungen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Genug- tuungssummen zu korrigieren. Eine Erhöhung aufgrund des zusätzlichen Schuld- spruchs der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläge-

- 72 - rin 1 steht aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Diskussion. Die jeweils festgesetzten Genugtuungssummen sind im Quantita- tiv zu bestätigen. 3.5. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bil- det Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (Urteil 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Setzt die Vorinstanz betreffend die Privatklägerin 1 den Zins von 5% auf Fr. 16'000.– ab 31. Dezember 2010 fest, ist dies nur teilweise richtig. Der mittlere Verfall in Bezug auf die Genugtuung wegen Förderung der Prostitution (Zeitspan- ne Ende 2009 bis Ende 2011, mittlerer Verfall 31. Dezember 2010) ist nicht zu beanstanden. Der strafbare Schwangerschaftsabbruch hingegen geschah wenige Tage nach dem Spitalbesuch in der Schweiz am 22. Februar 2011. Die Anklage grenzt den Tatzeitpunkt auf den 24./25. Februar 2011 ein. Davon ist auszugehen, weshalb der Zinslauf diesbezüglich ab 25. Februar 2011 zu gewähren ist. Der Zins ab 21. August 2010 betreffend die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 ist zu übernehmen, nachdem der mittlere Verfall auf eine Deliktsdauer ab

1. August 2009 bis 13. September 2011 zurückgeht (Urk. 76 S. 118 und Urk. 60 S. 2 und 19). 3.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 16'000.– zuzüglich 5% Zins auf Fr. 11'000.– ab

31. Dezember 2010 und 5% Zins auf Fr. 5'000.– ab 25. Februar 2011 zu bezah- len. Weiter ist er zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins ab 21. August 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 73 - VI. DNA-Profil 1. 1.1. Die Vorinstanz ordnet in Gutheissung eines Antrags der Staatsanwalt- schaft gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) die Ab- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldig- ten an. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren, es sei von der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. Ein entsprechendes DNA-Profil sei (unter Hinweis auf "PCN Nr. 36656969 42") be- reits vorhanden (Urk. 77). 1.3. Antragsgemäss ist von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffer 13), ebenso die Regelung der Kosten der unentgelt- lichen Vertretung von D._____ (Dispositivziffer 16). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 14 und 15) zu be- stätigen. Mit der Vorinstanz ist von einer teilweisen Kostenbefreiung trotz der rechtskräftigen Freisprüche vom Vorwurf des gewerbsmässigen Menschen- handels und der Freiheitsberaubung gestützt auf Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO ab- zusehen (Urk. 76 S. 122 f.). 1.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf

- 74 - Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 1.3. Da die Privatklägerinnen ihre Berufungen zurückgezogen haben, gelten sie als unterliegend. Nachdem die Rückzüge der Berufungen noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung eingegangen sind, sind ihnen praxis- gemäss keine Kosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungs- verfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, auf- zuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO).

2. Entschädigung 2.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher Y._____, reichte am 17. Mai 2018 anlässlich der Berufungsverhandlung seine aktualisierte Hono- rarnote ein (Urk. 121/1-3). Der geltend gemachte Aufwand (entsprechend rund Fr. 10'953) ist ausgewiesen und zu entschädigen. Hinzu kommen weiter die Auf- wendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung (Fr. 2'962) sowie die ausgewiesenen Dolmetscherauslagen der Verteidigung (Fr. 1'473.75). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf Fr. 15'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. 2.2. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, reichte am 17. Mai 2018 anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote ein (Urk. 122). Der geltend gemachte Aufwand (entsprechend rund Fr. 5'515) ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist – soweit nicht be- reits in der Honorarnote berücksichtigt – ein Zuschlag für die Berufungsverhand- lung und das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung auszurichten. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 ist somit auf Fr. 6'200.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen.

- 75 - 2.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, reichte ebenfalls am 17. Mai 2018 anlässlich der Berufungsver- handlung ihre Honorarnote ein (Urk. 123). Der geltend gemachte Aufwand (ent- sprechend rund Fr. 4'877) ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist – so- weit nicht bereits in der Honorarnote berücksichtigt – ein Zuschlag für die Beru- fungsverhandlung und das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung auszurichten. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertreterin der Privatkläge- rin 2 ist somit auf Fr. 5'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufungen der Privatklägerinnen A._____ und B._____ wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. März 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

Erwägungen (75 Absätze)

E. 1 September 2017 (Urk. 81) und 7. September 2017 (Urk. 82) zogen die Privat- klägerinnen 1 und 2 ihre Berufungen zurück, was vorab vorzumerken ist.

E. 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffer 13), ebenso die Regelung der Kosten der unentgelt- lichen Vertretung von D._____ (Dispositivziffer 16). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 14 und 15) zu be- stätigen. Mit der Vorinstanz ist von einer teilweisen Kostenbefreiung trotz der rechtskräftigen Freisprüche vom Vorwurf des gewerbsmässigen Menschen- handels und der Freiheitsberaubung gestützt auf Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO ab- zusehen (Urk. 76 S. 122 f.).

E. 1.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf

- 74 - Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

E. 1.2.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 76 S. 98 ff.) kann verwiesen werden.

E. 1.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

- 61 - Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt fest- zulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu er- höhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne dieser Bestimmung ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu ver- hängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Stra- fen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272 mit Hinweisen). Bei glei- chen Höchststrafen ist von der Strafe mit dem höchsten Mindeststrafmass auszugehen (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 49 StGB).

E. 1.2.3 Wie noch zu zeigen ist, wäre für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe auszufällen, weshalb die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gegeben sind. Ebenso ist festzuhalten, dass trotz Vorstrafen in den Jahren 2010 und 2012 keine retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt, da dem Beschuldigten in den genannten Jahren Geldstrafen und Bussen auferlegt wurden (Urk. 80). Dies thematisiert die Vorinstanz nicht näher, ihr ist aber im Ergebnis, soweit sie keine Zusatzstrafe ausfällt, zu folgen. Eine Zusatzstrafe

- 62 - kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269 mit Hinweisen).

E. 1.3 Da die Privatklägerinnen ihre Berufungen zurückgezogen haben, gelten sie als unterliegend. Nachdem die Rückzüge der Berufungen noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung eingegangen sind, sind ihnen praxis- gemäss keine Kosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungs- verfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, auf- zuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO).

2. Entschädigung

E. 1.3.1 Die Verteidigung beantragte im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Be- rufungsverfahren die Befragung der Privatklägerinnen vor Schranken.

- 18 -

E. 1.3.2 Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht im Vorverfahren ordnungsge- mäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Diese Bestimmung verankert eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Art. 389 Abs. 2 StPO regelt die Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisabnahmen im Rechtsmittel- verfahren. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsver- fahren gemäss Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck ab- hängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa, wenn Aussage gegen Aussage steht. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermes- sensspielraum (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f.; 140 IV 196 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 198 ff.; Urteil 6B_1408/2016 vom 20. Februar 2018 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Ei- ne Beweisabnahme durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO ist aber nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Rede- fluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aussageleis- tung ist und die intuitive Einordnung der Aussage beeinflussen. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbar- keitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch unterliess (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 343 StPO). Die Aussagekraft nonverbalen Verhaltens darf allerdings nicht überbewertet werden, und dessen Interpretation ist schwierig. Von einer erneuten Beweisabnahme durch das Gericht muss unter Umständen aus Gründen des Opferschutzes abgesehen werden (siehe Art. 152-156 StPO). Für diese Fälle empfiehlt es sich, die Einvernahmen in der Untersuchung audiovisuell aufzu- zeichnen (ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner

- 19 - Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Luzern 2013, S. 291; Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2).

E. 1.3.3 Von einer Befragung der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren ist aus mehreren Gründen abzusehen. Beide Privatklägerinnen sind, selbst wenn sie als Zivilklägerinnen ein Eigeninteresse am Prozessausgang haben dürften, grund- sätzlich als glaubwürdig zu bezeichnen (Urk. 76 S. 19). Wie im Rahmen der Be- weiswürdigung zu zeigen sein wird, sind ihre Aussagen glaubhaft und Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen könnten, unbedeutend. Entsprechende Widersprüche oder Abweichungen können erklärt werden und vermögen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen zum Kerngeschehen nicht um- zustossen. Zudem ist eine Auseinandersetzung mit dem teilweise unterschied- lichen Aussageverhalten für das Gericht gestützt auf die protokollierten Aussagen ohne deren unmittelbare Kenntnis möglich. Hält die Rechtsprechung fest, ein un- mittelbarer Eindruck einer Zeugenaussage sei etwa bei Aussage gegen Aussage relevant, gilt es hier weiter zu berücksichtigen, dass eine solche Konstellation nicht vorliegt. Die Vorwürfe gegen den nicht geständigen Beschuldigten fussen im ganz wesentlichen Umfang nicht einzig auf den Schilderungen einer einzigen Person. Vielmehr stützen sie sich auf die Aussagen zweier Privatklägerinnen und (betreffend den strafbaren Schwangerschaftsabbruch und die versuchte eventual- vorsätzliche schwere Körperverletzung) zweier weiterer Zeugen. Soweit für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerinnen allenfalls deren nonverbales Verhalten hilfreich ist, ist dies in den ausführlichen Videobefragungen (Urk. D1 12/2, 12/4, 12/6 und 12/8) gut dokumentiert. Das Bundesgericht hielt fest, Videoaufzeichnungen könnten genügen, um sich ein hin- reichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Im konkreten Fall sei eine persönliche Einvernahme des Opfers durch die Berufungsinstanz erfor- derlich, da das Opfer von früheren Aussagen abgewichen sei und diese erweitert habe (Urteil 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2). Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass Videoaufzeichnungen nur solange ein hinreichendes Bild der be- fragten Person erlauben, als sie sich in ihren Aussagen nicht widerspricht und

- 20 - diese stets gleichbleibend zu Protokoll gibt. Einer solchen apodiktischen Auf- fassung wäre nicht zu folgen. Wie ausgeführt, hat der Gesetzgeber bei den Per- sonalbeweisen das Unmittelbarkeitsprinzip nicht vorgegeben. Zudem erfordern widersprüchliche Aussagen nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweis- abnahme vor Gericht (HAURI/VENETZ, a.a.O., N. 24 zu Art. 343 StPO). Erlauben die Videoaufzeichnungen, die Einvernahme und die Reaktionen der befragten Person genau zu verfolgen, kann darauf abgestellt werden. Im genannten Urteil unterstrich das Bundesgericht, den konkreten Aufzeichnungen komme nur eine eingeschränkte Beweiskraft zu. Das Opfer habe in den Videoaufzeichnungen die Tatvorwürfe zu keinem Zeitpunkt frei und zusammenhängend geschildert. Es ha- be fast ausschliesslich auf die Frage der Staatsanwaltschaft geantwortet und sei regelmässig zwecks Protokollierung unterbrochen worden. Das Einvernahme- protokoll gebe nicht den Wortlaut seiner Aussagen wieder, sondern deren diktierte Zusammenfassung durch die Staatsanwaltschaft (Urteil 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2). Die hier verfügbaren Aufzeichnungen präsentieren sich in einem anderen Licht. Die Aussagen der Privatklägerinnen wurden frei wiedergegeben und wie vom Übersetzer festgehalten sorgfältig protokolliert, ohne dass die Ant- worten für das Protokoll "angepasst" worden wären. Unnötige Unterbrechungen finden sich nicht. Insgesamt erlauben die Aufzeichnungen einwandfrei, den Be- fragungen zu folgen und einen unmittelbaren Eindruck zu erhalten. Darauf kann abgestellt werden. Schliesslich kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte sein Teilnahme- recht in Bezug auf die Einvernahmen der Privatklägerin 1 (9. und 12. Februar

2016) sowie der Privatklägerin 2 (24. Mai 2016) wahrnehmen konnte. Die vor der Verhaftung des Beschuldigten (September 2015) durchgeführten Einvernahmen der Privatklägerinnen in den Jahren 2012 und 2014 legen entgegen der Vertei- digung (Urk. 106; zuletzt auch Urk. 128 S. 8-10) keine weitere Konfrontation mit den Privatklägerinnen nahe. Die Verteidigung macht geltend, es seien syste- matisch Befragungen von Zeugen und Auskunftspersonen in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt worden, obwohl der Beschuldigte, zwar im Ausland, aber eigentlich greifbar gewesen sei. Davon kann keine Rede sein. Aus den Rapporten der Kantonspolizei geht hervor, dass der Beschuldigte ab dem

- 21 -

28. November 2011 "nicht mehr auffindbar" bzw. der aktuelle Aufenthaltsort nicht mehr bekannt war (Rapport vom 5. Juli 2012: Urk. D2 1/1 S. 25 und 28; Rapport vom 2. Juli 2012: Urk. D1 1 S. 9). Nicht haltbar ist die Behauptung der Vertei- digung, die Strafverfolgungsbehörden hätten keine Bemühungen unternommen, den Beschuldigten dingfest zu machen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Poli- zei in der Folge diverse Interpol-Anfragen getätigt hat (Urk. D2 1/2; Urk. D2 1/4; Urk. D2 1/5; Urk. D2 1/15; Urk. D2 1/16; Urk. D2 1/16; Urk. D2 1/18). Am 6. März 2013 erfolgte sodann die Ausschreibung des Beschuldigten im automatisierten Fahndungssystem des Bundes RIPOL (Urk. D2 18/1). Am 9. Juni 2015 erliess die Staatsanwaltschaft einen internationalen Haftbefehl verbunden mit dem inter- nationalen Ersuchen um Fahndung nach dem Beschuldigten zur Festnahme im Hinblick auf eine Auslieferung (Urk. D2 18/2 und Urk. D2 18/3 resp. Urk. D1 31/1+2). All dies führte schliesslich zur Verhaftung des Beschuldigten in Belgien am 25. September 2015 (Urk. D1 31/5) und hernach zur Auslieferung an die Schweizer Strafverfolgungsbehörden am 23. Dezember 2015 (Urk. D1 31/8- 11). Der Unterstellung der Verteidigung, die Strafverfolgungsbehörden hätten ge- zielt in Abwesenheit des Beschuldigten quasi Vorverhöre mit Belastungszeugen durchgeführt und damit die Teilnahmerechte des Beschuldigten nach Art. 147 StPO umgangen, ist damit die Grundlage entzogen. Zudem finden sich in den Akten keine Hinweise, dass die Privatklägerinnen be- hördlicherseits beeinflusst worden wären. Der erneute Vorwurf des Beschuldigten an die Adresse der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration muss deshalb als haltlos bezeichnet werden. Aus dem Hinweis auf das Urteil 6B_129/2017 vom

16. November 2017 (BGE 143 IV 457), wonach der Beschuldigte nach Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Recht hat, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen, vermag der Beschuldigte für eine erneute Konfrontation mit den Privatklägerinnen nichts abzuleiten.

E. 1.3.4 Zusammenfassend ist aus oben genannten Gründen eine weitere Befra- gung der Privatklägerinnen nicht nötig. Darauf ist schliesslich auch aus Gründen des Opferschutzes zu verzichten.

- 22 -

2. Einreise der Privatklägerin 1 in die Schweiz Ende 2009

E. 1.4 Am 25. Januar 2018 wurde auf den 17. Mai 2018 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen. Die Privatklägerinnen wurden nicht zum persönlichen Erschei- nen verpflichtet (Urk. 90).

E. 1.5 Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 stellte die Verteidigung die Beweisanträge, es seien die Privatklägerinnen anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen und die Akten des Migrationsamtes Solothurn (recte: Aargau) betreffend die Pri- vatklägerin 1 beizuziehen (Urk. 106). Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 (Urk. 112) wurde der Beweisantrag auf Beizug der Akten des Migrationsamts gut- geheissen. Weiter wurde erwogen, dass über den Antrag auf Einvernahme der beiden Privatklägerinnen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Mai 2018 zu entscheiden sein wird. In der Folge wurden die entsprechenden Akten beim

- 9 - Migrationsamt Kanton Aargau beigezogen (Urk. 116) und den Parteien zugestellt (Urk. 117 und 118).

E. 1.6 Mit weiterer Eingabe vom 15. Mai 2018 stellte der Verteidiger des Beschul- digten den Antrag, es sei die Krankengeschichte über die Privatklägerin 1 bei den Städtischen Gesundheitsdiensten Zürich zu edieren (Urk. 119).

E. 1.7 Am 17. Mai 2018 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Staatsanwältin und die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Privatklägerinnen (Prot. II S. 8). Vor- fragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10 f.). Nach der Befragung des Be- schuldigten stellte der Verteidiger ergänzend zu den bereits gestellten Beweis- anträgen den Beweisantrag auf Beizug der Krankengeschichte des Spitals … über die Privatklägerin 1 (Prot. II S. 12 f.). Nach interner Beratung des Gerichts wurden die noch offenen Beweisanträge abgewiesen (Prot. II S. 15). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Partei- en auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 24). Die geheime Beratung fand gleichentags statt; das Urteil wurde ebenfalls am 17. Mai 2018 gefällt (Prot. II S. 25 ff.; Urk. 131) und am Folgetag den Parteien – vorab per Fax – schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 131 und Urk. 132).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher Y._____, reichte am 17. Mai 2018 anlässlich der Berufungsverhandlung seine aktualisierte Hono- rarnote ein (Urk. 121/1-3). Der geltend gemachte Aufwand (entsprechend rund Fr. 10'953) ist ausgewiesen und zu entschädigen. Hinzu kommen weiter die Auf- wendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung (Fr. 2'962) sowie die ausgewiesenen Dolmetscherauslagen der Verteidigung (Fr. 1'473.75). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf Fr. 15'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen.

E. 2.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, reichte am 17. Mai 2018 anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote ein (Urk. 122). Der geltend gemachte Aufwand (entsprechend rund Fr. 5'515) ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist – soweit nicht be- reits in der Honorarnote berücksichtigt – ein Zuschlag für die Berufungsverhand- lung und das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung auszurichten. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 ist somit auf Fr. 6'200.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen.

- 75 -

E. 2.3 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, reichte ebenfalls am 17. Mai 2018 anlässlich der Berufungsver- handlung ihre Honorarnote ein (Urk. 123). Der geltend gemachte Aufwand (ent- sprechend rund Fr. 4'877) ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist – so- weit nicht bereits in der Honorarnote berücksichtigt – ein Zuschlag für die Beru- fungsverhandlung und das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung auszurichten. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertreterin der Privatkläge- rin 2 ist somit auf Fr. 5'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufungen der Privatklägerinnen A._____ und B._____ wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. März 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

E. 3 Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1

E. 3.1 Die Privatklägerinnen 1 und 2 liessen vor Vorinstanz die Zusprechung ei- ner Genugtuung beantragen. Für die Privatklägerin 1 wurde eine solche von Fr. 33'000.– nebst Zins von 5% seit 31. Dezember 2010 und für die Privatklägerin 2 eine solche von Fr. 15'000.– nebst Zins von 5% seit 21. August 2010 beantragt (Urk. 57 S. 2 und Urk. 60 S. 2).

E. 3.1.1 Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beteiligten und stellt in erster Linie auf die Schilderungen der Privatklägerin 1 ab, welche sie als konstant und detail- reich bezeichnet. Danach habe die Privatklägerin 1 zurück nach Ungarn fahren wollen, als sie vom Beschuldigten vernommen habe, dass sie sich prostituieren müsse. Der Buschauffeur habe sie ohne Bezahlung nicht mitnehmen und der Be- schuldigte habe die Kosten für die Rückreise nicht übernehmen wollen. In J._____ sei sie vom Beschuldigten über die Arbeitsbedingungen informiert wor- den. Dort habe sie die ersten zwei Freier gehabt und das eingenommene Geld (Fr. 200.–) gleich dem Beschuldigten übergeben müssen. Im Anschluss habe er sie zusammen mit zwei anderen Frauen an den Zürcher Sihlquai gefahren, ihr den Arbeitsort (Wohnwagen) gezeigt und sie von seinem Auto aus beobachtet. Auf ihre erneute Erklärung, nach Ungarn zurückfahren zu wollen, da sie die Rei-

- 24 - sekosten ja bereits abgearbeitet habe, habe er geantwortet, der Bus fahre nur je- den zweiten Tag. Damit habe er sie überzeugt, bis dahin weiter anzuschaffen. Später habe er sie zu D._____ gefahren. Er habe sie in ein Zimmer gebracht und ihr gesagt, dass sie sich ausziehen solle, da er jedes seiner neuen Mädchen aus- probieren müsse. Ansonsten müsste er sie wegschicken. Da sie nicht gewusst habe, wohin sie gehen könnte, es sei Nacht gewesen und es habe geschneit, ha- be sie aus Angst mit ihm geschlafen. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er sie wieder an den Sihlquai gefahren. Das Geld von einem weiteren Kunden habe sie dem Beschuldigten übergeben. Zurück in J._____ habe er ihr ihren Anteil verwei- gert. Er habe ihr gesagt, sie könne viel Geld verdienen und müsse sich vor den Kreditgebern in Ungarn nicht fürchten. Er würde sie beschützen. Von da an habe sie jeden Tag am Sihlquai gearbeitet und dem Beschuldigten ihre gesamten Ein- nahmen übergeben. Die Privatklägerin 1 habe, so die Vorinstanz, sehr detaillierte und umfassende Aussagen deponiert, den Sachverhalt in einer nachvollziehbaren logischen Reihenfolge wiedergegeben, Unsicherheiten offen zugegeben, den Be- schuldigten nicht in unnötiger Weise belastet, spontan verschiedene Details ge- schildert und schlüssige Angaben über ihre Gefühlslage gemacht. Glaubhaft sei auch, dass sich die Privatklägerin 1 in J._____ das erste Mal prostituiert habe. Auf die anderslautenden Aussagen der Privatklägerin 2, wonach die Privatklägerin 1 ihr gesagt habe, sich bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten prostituiert zu haben, sei nicht abzustellen. Es sei gut denkbar, dass die Privatklägerin 1 sol- ches tatsächlich behauptet habe, um gegenüber den bereits erfahrenen Prostitu- ierten um den Beschuldigten herum nicht als unerfahren dazustehen (Urk. 76 S. 35 ff. und 44).

E. 3.1.2 Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt vor Vorinstanz weitgehend. Die Privatklägerin 1 habe Geld verdienen, der Prostitution nachgehen und bei ihm ar- beiten wollen. Auch sei sie einverstanden gewesen, am Sihlquai auf dem Stras- senstrich zu arbeiten. Bereits vor der Begegnung mit ihm habe sie als Prostituier- te in Studios gearbeitet. Das erste Geschäft mit dem Freier in J._____ habe sie freiwillig angenommen. Der gemeinsame Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen. Sie habe auf keinen Fall zurück nach Ungarn gewollt (Prot. I S. 18 ff. und 24 f.).

- 25 - Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 24 f., 27 f., 32 f., 43). Er- gänzend führte die Verteidigung aus, es sei gestützt auf die Aussagen der Privat- klägerin 2 und des Beschuldigten nach wie vor davon auszugehen, dass die Pri- vatklägerin 1 ihnen gegenüber angegeben habe, sich bereits früher als Prostitu- ierte betätigt zu haben. Jedenfalls beständen keine Zweifel daran, dass der Be- schuldigte von diesen Angaben der Privatklägerin 1 ausgegangen sei und auch davon haben ausgehen dürfen (Urk. 128 S. 14).

E. 3.1.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerinnen und des Beschuldig- ten sorgfältig und vollständig zusammengefasst und korrekt gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist auch, dass nach der Darstellung der Privat- klägerin 2 ihr die Privatklägerin 1 erzählt hatte, bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten der Prostitution nachgegangen zu sein (Urk. D1 12/7 S. 32 und 35; Urk. D2 act. 10/1 S. 10). Dies lässt hingegen die anderslautenden Schilderungen der Privatklägerin 1 nicht als unglaubhaft erscheinen. Insbesondere gilt es zu un- terstreichen, dass die Privatklägerin 1 ihre damalige Gefühlslage nachvollziehbar und eindrücklich geschildert hat. Sie habe Angst gehabt, da sie sich vorher noch nie prostituiert habe. Sie habe geweint, was der Beschuldigte mit der Bemerkung quittiert habe, davon würden die Leute in Ungarn ihr Geld nicht zurückbekommen. Als sie mit dem ersten Freier ins Zimmer gegangen sei, habe sie ebenfalls ge- weint. B'._____ (die Privatklägerin 2) habe ihr gesagt, sie solle es nicht tragisch nehmen. Nur der Erste sei schlimm, sie solle es schnell machen, dann wäre es schneller vorbei. Sie habe nur zwei Gedanken gehabt, dass sie Angst habe und nach Ungarn habe zurückkehren wollen (Urk. D2 19/5.2 S. 7). Diese Schilderun- gen stimmen mit der Aussage der Privatklägerin 1 überein, sich in J._____ das erste Mal prostituiert zu haben. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Privatklägerin 1 dies wahrheitswidrig behaupten sollte. Im Übrigen ergibt sich auch aus den bei- gezogenen Akten des Migrationsamts Aargau nichts Gegenteiliges, nämlich dass sich die Privatklägerin 1 bereits früher prostituiert hätte (vgl. Urk. 116). Auch wird der Beschuldigte nicht entlastet durch die Aussagen der Privatklägerin 1 anläss- lich ihrer kantonspolizeilichen Befragung vom 18. November 2011. Damals hielt die Privatklägerin 1 als beschuldigte Person (Verfahren wegen Widerhandlung

- 26 - gegen das AuG) fest, erst seit einem Jahr in der Schweiz der Prostitution nachzu- gehen und vorher in Ungarn und Österreich tätig gewesen zu sein (Urk. D2 19/9.1 S. 3). Stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er hätte ihr falls gewünscht die Kosten für die Rückreise nach Ungarn bezahlt (Urk. D1 11/5 S. 21), sind diese Ausführungen und die von ihm bemühte Loyalität gegenüber einer ihm damals völlig unbekannten Person nur schwer nachvollziehbar. So hat dies der Beschul- digte denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung relativiert und ausgeführt, er hätte ihr die Rückreise nicht bezahlt, wenn sie unmittelbar nach ihrer Ankunft wieder zurück gewollt hätte; er wäre aber für die Rückreisekosten aufgekommen, wenn die Privatklägerin 1 zurück hätte wollen, nachdem sie bereits eine gewisse Zeit bei ihm angestellt gewesen war (Urk. 124 S. 43 f.). Auch diese Relativierung wirkt nicht glaubhaft: Wenn es – wie der Beschuldigte glauben machen will – so gewesen wäre, dass die Mädchen einen Teil der Prostitutionseinnahmen hätten für sich behalten können, wäre es den Mädchen ohne weiteres möglich gewesen, nach einer gewissen Zeit als Prostituierte mit ihrem angeblich eigenen Verdienst für die Rückreisekosten aufzukommen. Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten.

E. 3.2 Zur Forderung der Privatklägerin 1 erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte sei (nebst dem strafbaren Schwangerschaftsabbruch) der Förderung der Prostitu- tion im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 3 aStGB schuldig zu sprechen. Es sei von einer Basisgenugtuung von Fr. 20'000.– auszugehen. Zum Ausmass der erlitte- nen Unbill sei auf die Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere im Rahmen der Strafzumessung zu verweisen. Weiter gelte es das Zugeständnis der Privatklägerin 1 zu berücksichtigen, durch eigene Fehler das Verhalten des Be- schuldigten begünstigt zu haben. Insgesamt sei eine Genugtuungssumme für die Förderung der Prostitution von Fr. 11'000.– angemessen. Betreffend den strafba- ren Schwangerschaftsabbruch sei zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin 1 in einer Frühschwangerschaft befunden habe. Die brutale Tathandlung führe zu einer Genugtuung von Fr. 5'000.–. Insgesamt sei der Beschuldigte zu verpflich- ten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuungssumme von Fr. 16'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag sei mit 5% zu verzinsen. Massgebend sei der mittlere Verfall ab

31. Dezember 2010. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen (Urk. 76 S. 116 ff.). Zur Forderung der Privatklägerin 2 erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte sei der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB schuldig zu

- 71 - sprechen. Eine (gegenüber der Privatklägerin 1 tiefere) Basisgenugtuung von Fr. 15'000.– sei angemessen. Die Vorinstanz verweist auf die Ausführungen der Rechtsbeiständin, die Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere und trägt weiteren Umständen Rechnung. So sei die Privatklägerin 2 bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten der Prostitution nachgegangen und wegen der Prostitution in die Schweiz gekommen. Sie habe sich mehrmals vom Be- schuldigten gelöst und selbst angegeben, durch ihr eigenes Zutun dessen Verhal- ten begünstigt zu haben. Selbst wenn die von der Rechtsbeiständin angeführte jahrelange Psychotherapie und die mehrmaligen Aufenthalte in der psychiatri- schen Universitätsklinik mit Blick auf das Erlebte nachvollziehbar seien, sei das Ausmass des erlittenen psychischen Leidens nicht eruierbar. Eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins sei 21. August 2010 sei angemessen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen (Urk. 76 S. 118 ff.).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 195 Abs. 2 aStGB (der dem seit 1. Juli 2014 gültigen Art. 195 lit. b StGB entspricht; AS 2014 1159, BBl 2012 7571) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt. Die Revision erweiterte einzig die Tathandlungen gegenüber minderjährigen Perso- nen (vgl. Art. 195 Abs. 1 aStGB und Art. 195 lit. a StGB). Dies betrifft nicht die Privatklägerin 1, da sie (wie auch die Privatklägerin 2) im Tatzeitraum bereits voll- jährig war. Art. 195 lit. b StGB ist deshalb nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. Massgebend ist hier deshalb Art. 195 Abs. 2 aStGB.

- 27 -

E. 3.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung zutreffende theoretische Erwägungen zum Tatbestand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB gemacht und den Beschuldigten diesbezüglich schuldig gesprochen. Sie unterstreicht die ausweglose Situation der Privatklägerin 1, wel- che der Beschuldigte durch Begleichung ihrer Schulden sowie mittels Drohungen verschärfte und ausnutzte (vgl. etwa KASPAR MENG, in: Basler Kommentar, Straf- recht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 195 StGB). Seine Machtstellung ze- mentierte der Beschuldigte noch am Tag ihrer Ankunft, indem die Privat- klägerin 1 aus Angst mit ihm den Beischlaf erduldete. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass sich die Privatklägerin 1 zuvor noch nie prostituiert hatte (vgl. auch nachfolgend). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 44 ff.).

E. 3.2.3 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte von den Angaben der Privatklägerin 1 ausgegangen sei und habe ausgehen dürfen, dass sie bereits früher der Prostitution nachgegangen sei. Ein "Zuführen" im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB sei damit nicht mehr möglich bzw. es fehle am Vorsatz des Beschuldigten, da er von einer früheren Prostitutionstätigkeit ausgegangen sei (Urk. 128 S. 14 und Prot. II S. 18). Nach dem von der Vorinstanz zutreffend erstellten Sachverhalt (dazu vorstehend) hat die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten kommuniziert, dass sie davon ausge- gangen sei, sie würde in der Schweiz putzen oder als Babysitterin arbeiten. Als die Privatklägerin 1 von ihrer eigentlichen Tätigkeit hier in der Schweiz erfuhr, weinte sie und wollte nach Hause, hatte aber kein Geld für die Rückreise. Auch nachdem sie die Reisekosten mit den ersten Freiern noch am selben Tag abge- arbeitet hatte, wollte die Privatklägerin 1 zurück, wobei der Beschuldigte ihr mitge- teilt hat, der nächste Bus fahre erst in zwei Tagen wieder. Selbst wenn also die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten gesagt haben soll, die Privatklägerin 1 hätte ihr (der Privatklägerin 2) gegenüber ausgeführt, sie prostituiere sich nicht das ers- te Mal, so musste dem Beschuldigten aufgrund des von der Privatklägerin 1 man- nigfach signalisierten Widerstands klar sein, dass sie diese Tätigkeit nicht ausfüh- ren wollte und dies noch nie zuvor gemacht hatte. Mit seinem Verhalten nahm der

- 28 - Beschuldigte zumindest in Kauf, eine Frau der Prostitution zuzuführen, die sich davor nie prostituiert hatte. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf das Zuführen zur Prostitution mithin zumindest eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB.

E. 3.2.4 Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Privat- klägerin 1.

E. 3.3 Die Privatklägerin 1 liess im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestäti- gung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung beantragen (Urk. 130 S. 2; Prot. II S. 9 f.). Auch die Privatklägerin 2 liess im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestäti- gung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung beantragen (Urk. 126 S. 5; Prot. II S. 10). Die Verteidigung beantragte – entsprechend ihrem Antrag auf Freispruch – die definitive Abweisung der Zivilansprüche (Urk. 128 S. 22).

E. 3.4 Angesichts der erlittenen Eingriffe in die physische und psychische Integri- tät der Privatklägerinnen und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verur- sachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zweifelsohne gegeben. Die von der Vorinstanz festgesetzten Beträge von Fr. 16'000.– für die Privatklägerin 1 und Fr. 8'000.– für die Privatklägerin 2 bewegen sich in der Bandbreite der in ähnlichen Fällen zu- gesprochenen Genugtuungen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Genug- tuungssummen zu korrigieren. Eine Erhöhung aufgrund des zusätzlichen Schuld- spruchs der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläge-

- 72 - rin 1 steht aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Diskussion. Die jeweils festgesetzten Genugtuungssummen sind im Quantita- tiv zu bestätigen.

E. 3.5 Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bil- det Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (Urteil 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Setzt die Vorinstanz betreffend die Privatklägerin 1 den Zins von 5% auf Fr. 16'000.– ab 31. Dezember 2010 fest, ist dies nur teilweise richtig. Der mittlere Verfall in Bezug auf die Genugtuung wegen Förderung der Prostitution (Zeitspan- ne Ende 2009 bis Ende 2011, mittlerer Verfall 31. Dezember 2010) ist nicht zu beanstanden. Der strafbare Schwangerschaftsabbruch hingegen geschah wenige Tage nach dem Spitalbesuch in der Schweiz am 22. Februar 2011. Die Anklage grenzt den Tatzeitpunkt auf den 24./25. Februar 2011 ein. Davon ist auszugehen, weshalb der Zinslauf diesbezüglich ab 25. Februar 2011 zu gewähren ist. Der Zins ab 21. August 2010 betreffend die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 ist zu übernehmen, nachdem der mittlere Verfall auf eine Deliktsdauer ab

1. August 2009 bis 13. September 2011 zurückgeht (Urk. 76 S. 118 und Urk. 60 S. 2 und 19).

E. 3.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 16'000.– zuzüglich 5% Zins auf Fr. 11'000.– ab

31. Dezember 2010 und 5% Zins auf Fr. 5'000.– ab 25. Februar 2011 zu bezah- len. Weiter ist er zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins ab 21. August 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 73 - VI. DNA-Profil 1.

E. 4 Mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2

E. 4.1 Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der schweren Körperverletzung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tat- begehung vorliegt. Vorab ist zu vergegenwärtigen, dass es sich beim Bauchbereich eines Men- schen im Generellen und einer schwangeren Frau im Speziellen um eine be- sonders sensible Körperregion handelt und Verletzungen der sich dort be- findlichen Organe und Arterien folgenschwere Beeinträchtigungen nach sich ziehen können. Zu betonen und erschwerend zu berücksichtigen ist, dass die Tatausführung, indem der Beschuldigte mit seinem vollen Körpergewicht auf den Bauch der Privatklägerin trat, unkontrolliert erfolgte, der Beschuldigte den Übergriff nicht dosieren konnte und brachiale Gewalt anwendete. Zudem nutz- te er seine körperliche Überlegenheit gegenüber der wehrlos am Boden lie- genden Privatklägerin 1 aus. Diese hatte keine Möglichkeit, sich zu schützen. Bei diesem Vorgehen lagen lebensbedrohende innere Verletzungen im Bereich

- 67 - des zu Erwartenden. Zu seinen Gunsten ist auch hier in Rechnung zu stellen, dass er relativ kurz auf die Privatklägerin 1 einwirkte und nicht mehrmals auf sie eintrat. In objektiver Hinsicht ist deshalb für das vollendete Delikt von ei- nem nicht mehr leicht bis mittelschweren Verschulden auszugehen.

E. 4.2 Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich und nicht von langer Hand ge- plant handelte. Sein Zielobjekt war in erster Linie die ihm lästige Schwanger- schaft und nicht die Gesundheit der Privatklägerin 1.

E. 4.2.1 Die Vorinstanz resümiert, zum Vorwurf, dass der Beschuldigte den Privat- klägerinnen vorgegeben habe, welche Dienstleistungen sie zu welchen Preisen zu erbringen hatten, welche Arbeitszeiten sie einhalten mussten und wie der Be- schuldigte die Privatklägerinnen kontrollierte, stünden die Aussagen der Privat- klägerinnen jenen des Beschuldigten gegenüber. Nach den konstanten, lebens- nahen und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerinnen habe der Be-

- 29 - schuldigte von ihnen verlangt, dass sie sehr viel und oft hätten arbeiten müssen. Der Beschuldigte habe sie kontrolliert, indem er sie während der Arbeit von sei- nem Auto aus beobachtet habe. Zudem hätten sie ihn vor und nach jeder Dienst- leistung anrufen müssen. Pausen oder freie Tage hätten sie kaum gehabt. Wäh- rend der Arbeit hätten sie sich nicht respektive kaum verpflegen können. Zumin- dest den Grossteil ihrer Einnahmen habe er ihnen abgenommen, was sie auf- grund verschiedener Versprechungen (Eröffnung eines ungarischen Restaurants respektive eines Nagelstudios) geduldet hätten. Die Privatklägerinnen hätten auch während ihrer Tage arbeiten müssen. Dabei habe der Beschuldigte verlangt, dass sie sich während der Menstruationsblutung Meeresschwämme einführen (Urk. 76 S. 72 ff.).

E. 4.2.2 Vor Vorinstanz stellte sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf den Standpunkt, mit den Privatklägerinnen zusammengearbeitet zu haben. Gegen ei- nen Teil ihrer Einnahmen sei er für die Wohnung und das Essen aufgekommen. Zudem habe er sie beschützt. Er habe sie nur dorthin gefahren, wo die Privat- klägerinnen hätten arbeiten wollen. Sie hätten die Freitage selbst gewählt. Dass er jeweils in der Nähe, das heisst vier bis fünf Kilometer entfernt, parkiert habe und sie ihn angerufen hätten, sei zu ihrem Schutz erfolgt. Es sei nicht um Kontrol- le gegangen. Die Preise für die Dienstleistungen habe nicht er bestimmt. Dass er die Privatklägerin 2 angeschrien hätte, weil sie während ihrer Schwangerschaft keinen ungeschützten Oralverkehr habe machen wollen, stimme nicht. Es sei um- gekehrt. Er habe ihr gesagt, sie solle während ihrer Schwangerschaft nicht auf die Strasse gehen. Die Anschuldigungen basierten auf einem Geflecht zwischen den Privatklägerinnen und D._____, es gehe ihnen vermutlich um Geld (Prot. I S. 22 ff. und 32 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 29 ff.. 33, 37 ff., 44 f., 46 ff.). Wie bereits vor Vorinstanz führte die Verteidigung aus, dass die Angaben der beiden Privatklägerinnen nicht plausibel seien. Eine effektive Einschränkung der Handlungsfähigkeit bzw. der Entscheidungsfreiheit sei nicht gegeben; die fakti-

- 30 - schen Lebensverhältnisse würden ein klar anderes Bild zeigen (Urk. 128 S. 14- 16).

E. 4.2.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen beider Privatklägerinnen sowie des Be- schuldigten korrekt gewürdigt, worauf verwiesen werden kann. Richtig ist, dass in den Aussagen der Privatklägerinnen immer wieder und übereinstimmend zum Ausdruck kommt, wie der Beschuldigte sie zur Arbeit drängte und ihnen kaum Freizeit oder Pausen gewährte. Ebenso konstant und übereinstimmend fallen die Schilderungen zur ausgeübten Kontrolle und zum Umstand aus, dass der Be- schuldigte zumindest einen Grossteil der Einnahmen einkassierte. Gleiches gilt in Bezug auf die Instruktionen betreffend Polizeikontrollen, welche mit der Vor- instanz die Privatklägerinnen im Wesentlichen übereinstimmend schilderten (vgl. Urk. D2 19/5.3 S. 16 und D2 10/1 S. 25). Bei Nichtbefolgen drohte der Beschuldigte laut Privatklägerin 1 mit Schlägen (Urk. D1 12/1 S. 40). Die mit der Vorinstanz kleineren Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 zu den Pausen und den Möglichkeiten, sich während der Arbeit zu verpflegen (vgl. Urk. D1 12/1 S. 35; Urk. D2 19/5.3 S. 18; Urk. D1 12/3 S. 10), vermögen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen nicht umzustossen. Sie betreffen eher un- bedeutende Nebenumstände und sind, nachdem die Privatklägerin 1 (abgesehen von einer kurzen Befragung durch die ungarischen Behörden im Mai 2014) erst- mals im September 2014 in der Schweiz zur Sache befragt wurde, auch durch den mehrjährigen Zeitablauf erklärbar. Nicht anders verhält es sich mit der Schilderung der Privatklägerin 1, sie hätten auf Geheiss des Beschuldigten auch während ihrer Tage anschaffen und sich Meeresschwämme einführen müssen. Die Privatklägerin 2 habe für die Entfer- nung eines solchen Schwammes ein Spital aufsuchen müssen (Urk. D2 19/5.2 S. 11; Urk. D2 19/5.3 S. 17; Urk. D1 12/1 S. 15). Solches blieb zwar von der Pri- vatklägerin 2 unerwähnt, obwohl eine entsprechende Erfahrung ohne Weiteres in Erinnerung bleiben dürfte. Die Privatklägerin 2 wurde aber in den Einvernahmen nie ausdrücklich darauf angesprochen. Dass sie solches nicht spontan zu Proto- koll gab, stimmt mit ihrem gegenüber der Staatsanwaltschaft eher zurückhalten- den Aussageverhalten und ihren teilweise schambehafteten Reaktionen überein

- 31 - (vgl. Urk. D1 12/7 S. 5, 12 und 16). Es erscheint überdies lebensfremd, dass sich jemand eine solche Geschichte mit den Meeresschwämmen ausdenkt, ohne dass ein realer Erlebnishintergrund bestünde. Betreffend den Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine Aus- sagen oftmals übertrieben, beschönigend und wenig überzeugend ausfielen. Dies trifft etwa auf seine Behauptung zu, er und die Privatklägerinnen hätten den in H._____ erzielten Verdienst selbst in jener Zeit untereinander aufgeteilt, als die Privatklägerin 2 schwanger gewesen sei (Urk. 124 S. 49 f.). Weiter will er auch im Berufungsverfahren auf die Privatklägerinnen nur aufgepasst und sie nicht kon- trolliert haben. Einzig zu diesem Zweck hätten die Privatklägerinnen ihn vor und nach einem Kunden jeweils anrufen müssen und habe er in der Nähe parkiert (so zuletzt Urk. 124 S. 28 ff., 37 f., 40 f., 44 ff.). Diese Erklärung steht nicht nur im Wi- derspruch zu den Schilderungen der Privatklägerinnen (Urk. D1 12/7 S. 6 [Privat- klägerin 2]: "Aber ich weiss nicht, wovor er mich hätte beschützen sollen. Er hat das nie getan."; Urk. D1 12/1 S. 34 [Privatklägerin 1]: "...wir mussten ihn anrufen, wenn wir 'in ein Geschäft gingen'. Wir mussten ihm sagen, für wie viel und wie lange. Und ich musste ihm auch anrufen, wenn wir fertig waren."; Urk. D1 12/1 S. 38 [Privatklägerin 1]: "...wenn zum Beispiel der Kunde 50 Franken für 5 Minu- ten Französisch bezahlte und wir in dieser Zeit mit ihm noch nicht fertig waren, dann rief uns C'._____ an und sagte, dass wir entweder aufhören oder noch mehr Geld verlangen sollten. Er stritt sich mit uns, wenn der Kunde noch nicht fertig war und wir länger mit ihm blieben. Er meinte, die Hälfte der Zeit würden wir gratis mit dem Kunden zusammen sein."). Die Erklärung des Beschuldigten ist auch nicht in Übereinstimmung zu bringen mit seinen weiteren Schilderungen, jeweils mehrere Kilometer entfernt parkiert zu haben. Wie er ohne Blickkontakt und aus der Ferne in nützlicher Frist vor Ort zu sein und den Schutz der Privatklägerinnen sicherzu- stellen gedachte, bleibt sein Geheimnis. Nicht einleuchtend ist in diesem Zusam- menhang auch, wenn der Beschuldigte einerseits geltend macht, die Polizei sei am Sihlquai ständig präsent und mache im Zweiminutentakt Kontrollen, weshalb es – sinngemäss – gar nicht sein könne, dass er die Frauen unter Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit in der Prostitution halte. Darauf angesprochen, dass die Frauen bei einer derartig engmaschigen Polizeikontrolle die angeblichen Be-

- 32 - schützerdienste des Beschuldigten gar nicht benötigen würden, gab der Beschul- digte dann andererseits an, die Polizei hätte manchmal gar nicht reagiert oder sei zu spät gekommen, da es am Sihlquai an den Wochenenden jeweils viel Stau gä- be (Urk. 124 S. 29, 33, 41, 46 f.). Wenn bereits die Polizei, obschon die Polizei- station in wenigen Metern Entfernung zum Strich liegt, nicht rechtzeitig hätte Schutz bieten können, dann müsste das umso mehr für den Beschuldigten gelten, der seinen Wagen weiter entfernt parkiert hatte oder teilweise gar in seiner Woh- nung weilte (so der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 124 S. 28). Ein weit entferntes Parkieren in Kombination mit den Anrufen der Frauen an den Beschuldigten, zu denen sie jeweils vor und nach dem Geschäft verpflich- tet gewesen sind, erlaubte aber selbstredend die von den Privatklägerinnen ge- schilderte Kontrolle. Die Ausführungen des Beschuldigten, die Frauen hätten ihn vor und nach jedem Geschäft zu ihrem eigenen Schutz anrufen müssen, sind vor diesem Hintergrund gänzlich unglaubhaft. Der Vorfall in Olten, bei dem die Privat- klägerin 1 von einem Freier vergewaltigt worden sein soll, zeigt im Übrigen klar, dass das vom Beschuldigten behauptete Schutzsystem völlig sinn- und wirkungs- los war mit Blick auf den wirklichen Schutz der Frauen. Es ging ihm in erster Linie um Kontrolle. Die Verteidigung wandte ein, beim Telefonat, welches die Frauen zu Beginn eines Geschäfts an den Beschuldigten machen mussten, sei es darum gegangen, dem Freier vor Augen zu führen, dass jemand im Hintergrund aufpas- se. Dies sei die Funktion des Telefonats gewesen und damit sei der Schutz für die Frauen sichergestellt worden (Urk. 124 S. 31). Auch dieser Einwand vermag die angebliche Beschützer-Rolle des Beschuldigten nicht plausibel zu erklären. Wenn das Telefonat tatsächlich eine derartige Wirkung auf den Freier gezeitigt haben soll, hätte es dazu aber nicht den Beschuldigten am anderen Ende der Leitung gebraucht. Es hätte genügt, wenn die Prostituierte einen solchen Anruf vortäuscht oder ihre Kollegin anruft und den Freier dabei glauben lässt, sie rufe ihren Auf- passer an. Schliesslich hielten die Privatklägerin 2 und M._____ fest, der Beschuldigte habe von Letzterem aufgrund der Schwangerschaft der Privatklägerin 2 Fr. 30'000.– verlangt (Urk. D2 10/1 S. 28; Urk. D1 12/7 S. 21 f.; Urk. D2 5/4 S. 5). Eine solche Forderung respektive "Ablösesumme" ist mit der vom Beschuldigten behaupteten

- 33 - Funktion nur schwer vereinbar. Sie rundet vielmehr die von den Privatklägerinnen geschilderten Machenschaften ab. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der ankla- gerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten.

E. 4.3 Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das nicht mehr leichte bis mittelschwere Verschulden durch das subjektive Tatverschulden re- lativiert, was zu einer Bewertung des Gesamtverschuldens führt, welches als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Freiheitsstrafe angemessen, die sich im oberen Bereich des unteren Strafrah- mendrittels befindet.

E. 4.3.1 In Bezug auf den versuchten Faustschlag des Beschuldigten gegen den Kopf der Privatklägerin 1 erwägt die Vorinstanz, dieser Vorfall sei gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt. Die Privatklägerin 1 habe wiederholt sehr detaillierte Ausführungen gemacht und auch Nebensächliches, etwa die vom Be- schuldigten dabei erlittene Handverletzung, genau und konstant umschrieben, während die Schilderungen des Beschuldigten stereotyp und auswendig gelernt wirkten (Urk. 76 S. 76 f.).

E. 4.3.2 Der Beschuldigte bestritt den Vorfall vor Vorinstanz. Dieser habe sich an- ders abgespielt. Er sei gestürzt und habe sich deshalb an der Hand verletzt. Am Folgetag sei er auf dem Weg in die Notaufnahme abermals umgefallen (Prot. I S. 25 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 34).

E. 4.3.3 Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen ist korrekt und kann über- nommen werden. Zutreffend ist auch, dass die Privatklägerin 1 den Grund der Auseinandersetzung in der kantonspolizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unterschiedlich schilderte (Urk. D2 19/5.3 S. 12 und Urk. D1 12/1 S. 28). Dieser Umstand vermag aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage zu stellen. Insbesondere relativierte die Privatklägerin 1 bereits gegenüber der Kantonspolizei mehrmals, sie sei sich betreffend den Auslöser des Streits nicht mehr sicher. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, der in der Anklageschrift umschriebene versuchte Faustschlag gegen das Gesicht der Privatklägerin 1 sei erstellt, nicht aber der Grund der Auseinandersetzung.

- 34 -

E. 4.4 Die Privatklägerin 1 wurde nicht lebensgefährlich verletzt und die von ihr erlittenen Verletzungen erreichten nicht die für die Annahme einer schweren Körperverletzung erforderliche Schwere. Deshalb liegt eine versuchte Tat- begehung vor und ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern. Der Beschuldigte hat die Tathandlung zu Ende geführt. Zwar hing der Nichteintritt des Erfolgs überwiegend von Glück und Zufall ab und lag nicht im Machtbereich des Beschuldigten. Da aber die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht bekannt ist, ist zugunsten des Beschuldigten von einer spürbaren Strafreduktion auszugehen.

E. 4.4.1 Die Vorinstanz sieht als erstellt, dass es zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zum Streit gekommen sei darüber, ob die Privatklägerin 1 das ungeborene Kind behalten solle oder nicht. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gestossen und gegen den Bauch getreten, worauf die Privat- klägerin 1 wenig später ihr ungeborenes Kind verloren habe. Der Privatklägerin 2, welche der Privatklägerin 1 habe zu Hilfe eilen wollen, habe der Beschuldigte eine Ohrfeige verpasst (Urk. 76 S. 77 ff.).

E. 4.4.2 Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf vor Vorinstanz. Dies sei blosses Ge- rede. Er habe nie jemanden geschlagen oder getreten. Er sei mit der Privat- klägerin 1 am 22. Februar 2011 wegen einer leichten Blutung in … im Spital ge- wesen. Dort sei die Privatklägerin 1 untersucht worden. Man habe einen Ultra- schall gemacht und sie habe eine Spritze bekommen. Er habe gewusst, dass sie schwanger gewesen sei. Zutreffend sei, dass es eine Diskussion um das Kind gegeben habe. Einen Abort habe es nicht gegeben. Er sei nach Hause gefahren, weil sein Kind (in Ungarn) am tt.mm.2011 verstorben sei. Die Privatklägerin 1 sei in der Schweiz geblieben und habe auf seine Kinder aufgepasst. Der Vorwurf sei eine raffinierte, erfundene Geschichte der Privatklägerin 2. Diese habe sie an die Privatklägerin 1 weitererzählt und sie belehrt, wie sie aussagen solle (Prot. I S. 26 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 34 ff., 45 f., 49). Auch die Verteidigung erhob im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Einwände. Ergänzend führte die Verteidigung aus, dass bei einer Früh- schwangerschaft wie auch bei einer bereits erlittenen Fehlgeburt eine grössere Wahrscheinlichkeit eines Aborts bestehe. Die Privatklägerin 1 habe sich wegen Komplikationen in ärztliche Behandlung begeben müssen. Aufgrund dessen sei bei der Privatklägerin 1 von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Frühaborts auszugehen. Es sei auch nicht klar, ob die Privatklägerin 1 überhaupt mit einem lebensfähigen Embryo schwanger gewesen sei. Unklar sei weiter auch, ob in ei- ner solch frühen Phase der Schwangerschaft ein Abort durch äussere Einflüsse

- 35 - überhaupt ausgelöst werden könne. Der Embryo sei in dieser Phase ca. 2 mm gross, die Gebärmutter liege noch weit unten und sei durch das Becken ge- schützt. Um einen Abort herbeizuführen, bräuchte es eine massive äussere Ge- walteinwirkung im Schambereich. Die Kausalität zwischen dem behaupteten Tritt des Beschuldigten und dem angeblichen Abort sei nicht untersucht worden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 zum behaupteten Abort, also zum behaupteten Übergriff durch den Beschuldigten und zu dessen angeblichen Folgen, seien nicht glaubhaft. So habe die Privatklägerin 1 bspw. von keinerlei Verletzungen aufgrund dieses Übergriffs berichtet, die aber bei der behaupteten Gewalteinwirkung zu er- warten gewesen wären (Urk. 128 S. 17-20).

E. 4.4.3.1 Auch dieser Vorwurf beruht hauptsächlich auf den Schilderungen der Pri- vatklägerinnen. Die Vorinstanz unterstreicht zu Recht, dass ihre Aussagen hier nicht deckungsgleich und nicht gänzlich konstant sind. Der Vorinstanz kann je- doch nicht in sämtlichen Punkten gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die Privat- klägerin 1 an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. September 2014 und damit in der ersten in der Schweiz durchgeführten Einvernahme als Grund der Auseinandersetzung angab, der Beschuldigte habe das Kind nicht haben wol- len (Urk. D2 19/5.1 S. 16). Nur einen Tag später hielt sie gegenüber der Kantons- polizei fest, dass der Beschuldigte sie und die Privatklägerin 2 nach der Arbeit in J._____ nach Luzern an die Strasse habe bringen wollen, sie das nicht gewollt hätten und es zu einem Streit gekommen sei. Die Auseinandersetzung stellte die Privatklägerin 1 mithin in Zusammenhang mit der Arbeit. Unmittelbar vorher aber schilderte die Privatklägerin 1 in der besagten Einvernahme, wie sie mit dem Be- schuldigten eine Ärztin aufgesucht habe. Dort hätten sie von der Schwangerschaft erfahren. Der Beschuldigte habe seine Vaterschaft in Frage gestellt, nach seinem Dafürhalten müsse vielmehr ein Freier der Vater des Kindes sein. Auch die Ärztin habe sich gewundert, warum der Beschuldigte das Kind nicht gewollt habe (Urk. D2 19/5.2 11). Die Privatklägerin 1 erwähnte demnach unmittelbar vor dem Streit betreffend die Arbeit in Luzern auch die Missstimmung aufgrund der be- kannt gewordenen Schwangerschaft, weshalb von einer eigentlichen Diskrepanz

- 36 - in ihren Aussagen nicht gesprochen werden kann. Die Schwangerschaft als Grund des Streits wiederholte die Privatklägerin 1 auch später in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 9. Februar 2016 (Urk. D1 12/1 S. 16), was auch die Privatklägerin 2 als Auskunftsperson bestätigte (Urk. D2 10/1 S. 12). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in den Bauch trat, hat diese mehrfach zu Protokoll gegeben. Sie umschrieb den Übergriff folgendermassen: "Ich erhielt dann Fusstritte von ihm, er trat mich sogar gegen meinen Bauch" (Urk. D2 19/5.1 S. 16); "Er stampfte sogar auf meinen Bauch" (Urk. D2 19/5.1 S. 16); "...ich be- kam Fusstritte. Er trat mich in meinen Bauch, er stampfte darauf..." (Urk. D2 19/5.2 S. 11 f.); "Einen Fuss setzte er auf meinen Bauch mit Gewicht", "...er hat mit Gewicht auf meinen Bauch getreten" (Urk. D1 12/1 S. 22). Auf nochmaliges Fragen hielt die Privatklägerin 1 fest, "mit seinem ganzen Körpergewicht setzte er seinen Fuss auf meinen Bauch". Dies habe der Beschuldigte einmal getan (Urk. D1 12/1 S. 22 f.). Das Treten gegen den Bauch bestätigte auch die Privat- klägerin 2 als Auskunftsperson (Urk. D2 10/1 S. 12: "Danach trat C._____ A._____ mehrmals in den Bauch"; Urk. D1 12/7 S. 11 und 18: "Er hat auf ihren Bauch getreten"; "Natürlich mit dem Fuss"). Die Schilderungen beider Frauen stimmen in diesem Punkt im Kern demnach überein. Gleichlautend sind ihre Schilderungen auch, wonach der Übergriff im Unterge- schoss respektive in der Kellerbar der Liegenschaft in J._____ stattgefunden hat (Urk. D1 12/1 S. 21; Urk. D1 12/7 S. 18). Zur Frage, wer beim Vorfall anwesend war, gaben die Privatklägerinnen hingegen unterschiedliche Antworten zu Proto- koll. Die Privatklägerin 1 schilderte (in Abweichung der erstinstanzlichen Feststel- lungen), der Beschuldigte und beide Privatklägerinnen seien anwesend gewesen (Urk. D2 19/5.2 S. 11 f.; Urk. D1 12/1 S. 24), die Privatklägerin 2 erwähnte noch zwei weitere Frauen (Urk. D1 12/7 S. 18 f.). Richtig ist, wenn die Vorinstanz die Schilderungen zu den Ereignissen im An- schluss an die tätliche Auseinandersetzung als diametral verschieden bezeichnet. Die Privatklägerin 1 hielt zuerst fest, sie sei nach dem Vorfall in ein Spital in der Nähe von J._____ gefahren, wo sie eine Injektion erhalten habe und dann nach Hause geschickt worden sei (Urk. D2 19/5.2 S. 12). Später sagte sie bei der

- 37 - Staatsanwaltschaft aus, sie habe nach dem Vorfall nicht in der Schweiz, sondern in Ungarn ein Spital aufgesucht, der Spitalbesuch in der Schweiz sei wenige Tage vor dem Übergriff erfolgt (Urk. D1 12/1 S. 24 ff.; vgl. Urk. D2 19/5.1 S. 16). Weiter hielt sie mehrmals fest, sie sei am Folgetag nach Ungarn gereist (Urk. D2 19/5.1 S. 16; Urk. D2 19/5.2 S. 12; Urk. D1 12/1 S. 25). Unterschiedlich fielen auch ihre Angaben aus, wann und wo der Abort erfolgte. Einerseits hielt sie fest, sie sei nach dem Besuch des Spitals (in der Nähe von J._____) nach H._____ gefahren. Unter der Dusche habe sie gespürt, dass etwas Grosses aus ihr rausgekommen sei (Urk. D2 19/5.2 S. 12). Andererseits schilderte sie, der Abort sei ca. eine halbe bis eine Stunde nach dem Übergriff in J._____ unter der Dusche erfolgt (Urk. D1 12/1 S. 22 und 25). Ihre Aussage, wonach allenfalls auch die Privatklägerin 2 den Abort gesehen habe, präzisierte sie später mit dem Hinweis, sie habe dies einzig dem Beschuldigten gezeigt (Urk. D2 19/5.2 S. 12; Urk. D1 12/1 S. 25). Diese un- terschiedlichen Angaben zu einem einschneidenden Erlebnis werfen die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Schilderungen auf. Grundsätzlich wäre zu erwarten, dass die Umstände eines solchen Erlebnisses konstant wiedergegeben werden. Unbestritten und durch ein objektives Beweismittel belegt (Urk. D1 17) ist, dass die Privatklägerin 1 am 22. Februar 2011 mit vaginaler Blutung das Spital … auf- suchte. Damit stimmt ihre korrigierte Fassung vom 9. Februar 2016 überein (Urk. D1 12/1 S. 24 ff.). Es trifft somit zu, dass die Privatklägerin 1 wie von ihr be- hauptet das Spital in … in unmittelbar zeitlicher Nähe zum Übergriff aufgesucht hat. Dabei ist anzunehmen, dass sie den Spitalbesuch in der Schweiz anlässlich der kantonspolizeilichen Einvernahme (nicht aber anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme) unrichtig einordnete und ihn fälschlicherweise nach anstatt vor dem Übergriff in Erinnerung hatte. Zu beachten ist auch hier, dass bis zur ersten Einvernahme rund 3 1/2 Jahre (und zur folgenden Befragung weitere 1 1/2 Jahre) vergingen und die unterschiedlichen Schilderungen (auch) durch diese Zeitspannen zu erklären sind. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss kommt, die Abreise der Privatkläge- rin 1 nach Ungarn am Folgetag stehe mit den Ausführungen im Widerspruch, dass zeitgleich der Beschuldigte wegen eines Todesfalls nach Ungarn abreiste und die Privatklägerin 1 dessen Kinder in Zürich zu betreuen hatte. Dies führten

- 38 - der Beschuldigte (Urk. D1 11/6 S. 13), die Privatklägerin 2 (Urk. D2 10/1 S. 15) und grundsätzlich auch die Privatklägerin 1 (Urk. D2 19/5.3 S. 2) übereinstim- mend aus. Der Todesfall ereignete sich am tt.mm.2011 (Urk. D2 19/6.2). Dass die Privatklägerin 1 die Frage nach der zeitlichen Relation zwischen Abort und Todes- fall in der Familie des Beschuldigten unterschiedlich schilderte (Urk. D2 19/5.2 S. 13; Urk. D1 12/1 S. 26 f.), unterstreicht schliesslich mit der Vorinstanz ebenfalls ihre Mühe, Geschehnisse einer chronologischen Abfolge zuzuordnen. Auch in den Schilderungen der Privatklägerin 2 lässt sich eine Unstimmigkeit ausmachen, nämlich zur Frage, wie sie vom Abort erfuhr. Ihre Erklärung zu den unterschiedli- chen Schilderungen ist nachvollziehbar (vgl. Urk. D2 10/1 S. 12; Urk. D1 12/7 S. 19 f.).

E. 4.4.3.2 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, haben die Privatklägerinnen ungeach- tet der teilweise abweichenden Aussagen den angeklagten Sachverhalt im Kern- geschehen – das heisst den Streit betreffend das ungeborene Kind, das Stossen der Privatklägerin 1 und das Treten gegen ihren Bauch sowie den Ort des Über- griffs – gleichbleibend, ohne Widersprüche und ohne unnötige Belastungen dar- gestellt. Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten haben sie im Laufe der Einvernahmen weder abgeschwächt noch zurückgenommen. Demgegenüber blieb der Beschuldigte insoweit pauschal, als er betonte, nie jemanden geschla- gen oder getreten zu haben, und er die belastenden Aussagen der Privatkläger- innen (erneut) als Komplott bezeichnete. Nicht plausibel ist seine Schilderung, wonach die Privatklägerin 1 und er zwar über die Schwangerschaft eine Diskussi- on geführt hätten, die Schwangerschaft aber nach seiner Rückkehr aus Ungarn in die Schweiz nicht mehr thematisiert worden sei (Urk. 124 S. 45 f.). Vielmehr wäre

– folgt man der Sachdarstellung des Beschuldigten – zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte respektive die Privatklägerin 1 dannzumal erneut auf die Schwangerschaft zu sprechen gekommen wären. Blieb die Schwangerschaft nach der Rückkehr des Beschuldigten aber unerwähnt, bestand dazu respektive für eine weitere Diskussion offensichtlich kein Grund (mehr) und war das Thema aus der Welt geschafft. Dies stützt als Indiz den Anklagevorwurf und spricht ge- gen eine (in den Worten des Beschuldigten) raffinierte, erfundene Geschichte der Privatklägerinnen.

- 39 -

E. 4.4.3.3 Zum Vorfall wurde zudem G._____ als Auskunftsperson und Zeuge be- fragt. Seine Schilderungen sind im Rahmen der Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht vollständig auszuklammern und unbedeutend. Zwar trifft zu, dass G._____ die beim Streit anwesenden Personen (er selbst, N._____, B._____ und eine Schwarzhaarige) in Abweichung der Privatklägerinnen schilder- te (Urk. D1 13/7 S. 4 f.). Die unterschiedliche Schilderung der Personen vor Ort vermag hingegen (wie bereits betreffend die Aussagen der Privatklägerinnen) seine Aussagen nicht als gänzlich unglaubhaft darzutun. Gleiches gilt in Bezug auf den Ort des Geschehens, den die Privatklägerinnen mit "Untergeschoss" res- pektive "in der Bar im Keller" des Gebäudes in J._____ bezeichneten (Urk. D1 12/1 S. 21; Urk. D1 12/7 S. 18), während der Zeuge demgegenüber in Erinnerung hatte, dass der Vorfall in der nämlichen Liegenschaft aber sich "auf der Kel- lertreppe unten" abspielte (Urk. D1 13/7 S. 4). Diese leicht abweichende Schilde- rung scheint hier wenig relevant und auch mit dem vom Zeugen laut eigenen Aussagen im Jahre 2015 erlittenen Schlaganfall (Urk. D1 13/7 S. 3) erklärbar zu sein. Ganz unbedeutend ist schliesslich, dass der Zeuge schlecht sieht, nachdem er in das Untergeschoss eilte und das Geschehen nicht bloss aus der Ferne beo- bachtete. Hält die Vorinstanz zudem fest, der Zeuge habe den Vorfall zeitlich nach dem Todesfall in der Familie des Beschuldigten eingeordnet und müsse deshalb von einem anderen Ereignis berichten, sind diese Feststellungen nicht ganz vollständig. Der Zeuge schilderte bei anderer Gelegenheit und vor dem er- wähnten Schlaganfall, der Vorfall sei vor dem Todesfall in Ungarn geschehen, was mit dem Beweisergebnis im Einklang steht (vgl. Urk. D2 19/4 S. 9; Urk. D1 13/7 S. 4 f.). Deshalb kann der Vorinstanz, die nicht auf den Zeugen abstellt, nicht gefolgt werden. Laut Zeuge geschah der Übergriff des Beschuldigten auf die Pri- vatklägerin 1 im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft im Untergeschoss der besagten Liegenschaft in J._____ und – gestützt auf die ersten Aussagen – zu- dem unmittelbar vor dem Todesfall in Ungarn. Dass er einen anderen Vorfall beo- bachtete, kann deshalb ausgeschlossen werden.

E. 4.4.3.4 F._____ (früherer Name: F1._____) wohnte zum Tatzeitpunkt in der frag- lichen Liegenschaft "O._____" in J._____. Selbst wenn sie den Übergriff nicht selbst beobachten konnte, stützen ihre Aussagen als Auskunftsperson und Zeu-

- 40 - gin die Sachverhaltsschilderung der Privatklägerinnen und des Zeugen G._____. F._____ führte aus, die Privatklägerin 1 habe am besagten Abend gegen Mitter- nacht an ihrer Haustüre geläutet, um ihr ihre Schwangerschaft mitzuteilen. Dabei habe sie ihr das Ultraschallbild des Kindes gezeigt, welches vom Beschuldigten sei. Die Privatklägerin 1 sei dann wieder nach unten in die Bar gegangen. Plötz- lich habe F._____ den Beschuldigten schreien und fluchen gehört. Auch habe sie einen Lärm gehört, wie wenn etwas umfalle. F._____ sei nach unten gegangen. Die dort angetroffenen Gäste hätten dann erzählt, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 1 in den Bauch getreten und geschlagen habe. Die Privatklägerin 1 habe dort gestanden, geweint und in ihre Wohnung gehen wollen. Da sei ihr der Beschuldigte nachgerannt und habe sie gepackt. Sie (F._____) sei dazwischen gegangen und habe dem Beschuldigten gesagt, er solle behutsam mit ihr umge- hen, die Privatklägerin 1 sei schwanger. Darauf habe der Beschuldigte geantwor- tet, er habe genug Kinder, er wolle dieses Kind nicht (Urk. D2 19/7 S. 6 f.; Urk. D1 13/3 S. 10). Diese Aussagen stützen den Anklagevorwurf und widerlegen die un- glaubhaften Beteuerungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung, dass er eigentlich keine Einwände dagegen gehabt hätte, dass die Privat- klägerin 1 das Kind austrage (Urk. 124 S. 34 f.). Ebenfalls widerlegen bereits die Aussagen von G._____ und F._____, dass die – wie es der Beschuldigte ver- harmlosend ausdrückte – "Diskussion" um die Schwangerschaft zwischen ihm und der Privatklägerin 1 nicht wie von ihm geschildert im Auto erfolgte (vgl. Urk. 124 S. 45 und 49), sondern dass der tätliche Übergriff eben im fraglichen Keller stattfand.

E. 4.4.3.5 Die im Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin- nen werden mithin von G._____ und F._____ in der Hauptsache bestätigt. Der anklagerelevante Sachverhalt ist erstellt. Daran vermögen auch die weiteren vorgebrachten Einwände der Verteidigung nichts zu ändern: Der Umstand, dass sich die Privatklägerin 1 am 22. Februar 2011 wegen Blutungen ins Spital … für einen Untersuch begab (vgl. Urk. D1 17), lässt nicht auf bereits vor dem Übergriff bestehende Schwangerschaftskomplikati- onen schliessen, welche ursächlich für den Abort sein sollen. Es ist bekannt, dass

- 41 - vaginale Blutungen im ersten Schwangerschaftstrimester relativ häufig vorkom- men, ohne dass dies ein Symptom von Komplikationen sein muss. Aufgrund der erstellten zeitlichen Abläufe ist ein Wirkungszusammenhang zwischen dem Über- griff des Beschuldigten, also dem Fusstritt, den unmittelbar danach aufgetretenen Bauchkrämpfen und dem sodann erlittenen Abort rechtsgenügend erstellt. Vor diesem Hintergrund zielen die Vorbringen der Verteidigung ins Leere, wonach ein Abort aufgrund äusserer Einwirkungen in diesem frühen Schwangerschaftsstadi- um unwahrscheinlich sein soll. Im Übrigen sprechen auch die Ausführungen der sachverständigen IRM-Ärztin nicht gegen einen Abort durch äussere Einwirkung, wie sie hier in Frage steht. Im Gegenteil: Die IRM-Ärztin gab zu den möglichen Folgen des angeklagten und erstellten Fusstritts unter anderem an – und zwar un- ter der Annahme, dass die Gewalteinwirkung "am Oberbauch passiert ist" –, dass "eine solche stumpfe Gewalteinwirkung zu einer Plazentalösung bzw. zu einer Einblutung hinter der Plazenta führen, was zu einem Abort führen kann" (Urk. D1 13/8 S. 4; zur Kausalität zwischen dem inkriminierten Verhalten und dem Abort vgl. auch E. II.5.1.2 und II.5.2.2 nachfolgend).

E. 4.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren erscheint für die versuchte schwere Körperverletzung eine Erhöhung in Anwendung des Aspe- rationsprinzips um 10 Monate angemessen.

5. Täterkomponente 5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten sowie dessen Vorstrafen in Ungarn und in der Schweiz kor-

- 68 - rekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 105 f.). Ergän- zend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung aus, dass er ein weiteres Kind namens S._____ mit T._____ habe, mit der er sexuelle Kontakte gepflegt, aber nicht zusammengelebt habe (Urk. 124 S. 10). Mit der Vorinstanz ist die Verurteilung vom 20. November 2002 in Un- garn zwar einschlägig ("Endangering of a minor, seduction and living on earni- ngs of prostitution"). Hingegen kann sie dem Beschuldigten in der Zwischenzeit nicht mehr entgegengehalten werden. Ausländische Vortaten sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 369 StGB gleich zu behandeln wie schweizerische (Ur- teil 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1). Da der Beschuldigte in Ungarn ei- ne dreijährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte (Prot. I S. 13; Urk. D1 11/3 S. 6), ist von einer 15-jährigen Frist auszugehen (Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB). Die weiteren Vorstrafen in der Schweiz würden grundsätzlich zu einer (gerin- gen) Straferhöhung führen. Diese nicht einschlägigen Vorstrafen fallen indes mit Blick auf das hier zu beurteilende Verschulden nicht ins Gewicht, weshalb vorliegend von einer Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen abzusehen ist. Weitere für die Strafzumessung relevanten Faktoren lassen sich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht entnehmen. 5.2. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO- Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. 5.3. Die Täterkomponenten zeitigen vorliegend keine Auswirkung auf die auszufällende Strafe.

6. Fazit Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien er- scheint eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren angemessen. Die erstandene Haft und der vorzeitige Strafvollzug von 966 Tagen sind anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 69 - IV. Beschlagnahmungen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen über den Entscheid betref- fend die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte zu- treffend dargelegt (Urk. 76 S. 107). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die beim Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft von Fr. 400.– (Urk. D1 29) ist mit der Vorinstanz zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten heranzuziehen. V. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im an- gefochtenen Urteil (Urk. 76 S. 107 ff. und 115 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entschei- den (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Be- schuldigte beiden Privatklägerinnen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Mangels ausreichender Substanziierung wurden die Zivilklagen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Zur grundsätzlichen Scha- denersatzpflicht des Beschuldigten in Bezug auf die Privatklägerin 1 erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe ihr die gesamten Tageseinnahmen abgenom- men. Massgebend seien sein Handeln als Zuhälter, die Anzahl Arbeitstage, die jeweiligen Tageseinnahmen sowie die vom Beschuldigten getätigten Aufwend- ungen (Kost, Logis, Kleider etc.). Angesichts seiner Verurteilung könne auch in Bezug auf die Privatklägerin 2 keine Zweifel an der grundsätzlichen Schaden- ersatzpflicht des Beschuldigten bestehen (Urk. 76 S. 110 ff.). Nachdem auch im Berufungsverfahren verschiedene Schuldsprüche zum Nachteil beider Privatklä-

- 70 - gerinnen auszufällen sind, ist dem nichts beizufügen und die Ansprüche gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR gegeben. Bei der Gutheissung der Zivilforderungen im Grundsatz nach und dem Verweis auf den Weg des Zivilprozesses bleibt es, da die Privatklägerinnen ihre Berufun- gen zurückgezogen haben (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2

E. 4.5.1 Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in den Rücken "geschlagen" habe. Während die Ausführungen der Privatklägerin 1 zum Ort und zur Vorgeschichte nicht gänz- lich konstant seien, habe sie das Kerngeschehen konstant und ohne Wider- sprüche geschildert und zudem innere Vorgänge preisgegeben (Urk. 76 S. 80 f.).

E. 4.5.2 Der Beschuldigte bestritt auch diesen Vorfall vor Vorinstanz (Prot. I S. 28 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen seinen bisherigen Standpunkt. Die Polizei hätte das auf dem Strassenstrich festgestellt, wenn ein Mädchen wegen dieses angeblichen Schlags nicht mehr hätte gerade stehen können (Urk. 124 S. 36 f.).

- 42 -

E. 4.5.3 Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen ist korrekt und kann grund- sätzlich übernommen werden. Zutreffend ist, dass die Privatklägerin 1 den Ort des Geschehens nicht konstant angab. Anlässlich der kantonspolizeilichen Ein- vernahme hielt sie fest, dies sei in einer Wohnung im Kanton Aargau geschehen (Urk. D2 19/5.3 S. 10). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte sie aus, es sei in einem Hotel geschehen, sie sei sich nicht sicher, es könnte in Winterthur gewe- sen sein. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen hielt sie fest, es könnte auch im Kanton Aargau gewesen sein (Urk. D1 12/1 S. 29). Die Privatklägerin 1 hat mithin offengelegt, betreffend den Ort des Geschehens sich nicht mehr genau erinnern zu können. Ebenso hat sie die Vorgeschichte nach den zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen unterschiedlich zu Protokoll gegeben, wobei der zeitliche Ab- lauf nicht durchwegs kohärent erscheint (Urk. D2 19/5.3 S. 10 ff.; Urk. D1 12/1 S. 29 ff.). Hingegen hat sie verschiedene Umstände (dass sie sich duckte, um dem Schlag auszuweichen, es im Rücken knackte, sie wegen der Schmerzen nicht gerade stehen konnte, aber dennoch unmittelbar nach dem Vorfall wieder arbeiten musste) gleichbleibend geschildert. Diese widerspruchsfreien Aussagen sind als glaubhaft einzuschätzen, und es kann darauf abgestellt werden. Zur Art des Schlages bleibt Folgendes festzuhalten. In der kantonspolizeilichen Einver- nahme vom 18. September 2014 wurden die Schläge gegen den Rücken und die Rippen als Faustschläge umschrieben. Einen (nicht angeklagten) Fusstritt er- wähnte die Privatklägerin 1 damals nur gegen den linken Unterschenkel (Urk. D2 19/5.3 S. 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme behauptete die Privatklägerin 1 erstmals, der Beschuldigte habe ihr auch Fusstritte gegen den Rücken verpasst (Urk. D1 12/1 S. 29 ff.). Zugunsten des Beschuldigten ist auf die erste Schilderung gegenüber der Polizei abzustellen. Demnach ist die Anklage in- soweit erstellt, als der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit der Faust gegen den Rücken und die Rippen schlug, so dass die Privatklägerin 1 während fast eines Monats Rückenschmerzen hatte.

- 43 -

E. 4.6 Sachverhalt betreffend Packen am Hals zum Nachteil der Privatklägerin 2

E. 4.6.1 Die Vorinstanz sieht als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 am Hals gepackt habe, nachdem diese ihre Tageseinnahmen nicht habe abgeben wollen (Urk. 76 S. 81).

E. 4.6.2 Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf vor Vorinstanz. Die Privatklägerin 2 habe jeweils ihren Verdienst nicht abgegeben, sondern nur den vereinbarten Teil. Wenn sie dazu nicht in der Lage gewesen sei, habe sie weniger abgegeben (Prot. I S. 34). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte diesen Vor- wurf (Urk. 124 S. 39).

E. 4.6.3 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die Aussagen der Privatklägerin 2 konstant und stimmig (Urk. D2 10/1 S. 18; Urk. D1 12/7 S. 9). Wenn die Vor- instanz darauf abstellt und den Sachverhalt in diesem Punkt als erstellt betrachtet, ist dem nichts beizufügen.

E. 4.7 Dauer der Handlungsbeschränkung Die Vorinstanz erwägt, unter Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen lasse sich die Deliktsdauer nicht exakt bestimmen. Nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte den Druck gegenüber den Privatklägerinnen "während der gesamten Dauer von Ende 2009 bis Ende 2011" aufrechterhalten habe. Viel- mehr lasse sich lediglich feststellen, dass die vorgeworfenen Handlungs- beschränkungen zwischen diesen Eckdaten erfolgt seien. Dazwischen sei es zu einzelnen oder mehreren kurzen oder längeren Unterbrechungen gekommen, wobei sich Länge und Zeitpunkt nicht erstellen liessen (Urk. 76 S. 81 f.). Richtig ist, dass die Abwesenheit des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Tod seines Sohnes durch die Beteiligten und Zeugen verschieden umschrieben wird (Urk. D1 act. 11/1 S. 5 f., Urk. D1 11/6 S. 13, Prot. I S. 27 [Beschuldigter]; Urk. D2 19/5.3 S. 3, [Privatklägerin 1]; Urk. 12/7 S. 16 und 29 [Privatklägerin 2]; Urk. D1 13/7 S. 8 [G._____]; Urk. D1 12/5 S. 24 [D._____]; Urk. D1 13/1 S. 2 und

- 44 -

E. 4.8 Rechtliche Würdigung

E. 4.8.1 Nach Art. 195 Abs. 3 aStGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei die- ser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Pros- titution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prosti- tuierten, die nicht verletzt werden darf. Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende

- 45 - Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Die Machtposi- tion kann etwa auf dem wirtschaftlichen und sozialen Druck, der auf den Frauen lastet, und auf ihrer schwachen Stellung als mittellose illegale Aufenthalterinnen beruhen. Ein solcher Druck kann weiter darin bestehen, dass der Täter die Kon- trolle darüber ausübt, ob, wie und in welchem Ausmass die Prostituierte dem Ge- werbe nachgeht, von ihr regelmässig über ihre Arbeit und ihre Einkünfte Rechen- schaft fordert oder die Umstände ihrer Tätigkeit, namentlich etwa die Art der zu erbringenden Leistungen, die pro Kunde mindestens oder höchstens aufzuwen- dende Zeit, den Preis und die Modalitäten der Abrechnung, näher festlegt (BGE 129 IV 81 E. 1.2 S. 83 f.; 126 IV 76 E. 2 S. 80 f.; 125 IV 269 E. 1 S. 270 f.). Für die Erfüllung des Tatbestands spielt es keine Rolle, ob die Prostitution frei- willig oder unfreiwillig ausgeübt wird (Urteil 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 4.8.2 Die Vorinstanz kommt in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB zum Nachteil beider Privatklägerinnen schuldig gemacht hat. Sie unterstreicht die Vorgaben, welche der Beschuldigte den Privatkläger- innen machte (Ort, Zeit, Art der Dienstleistungen und Preise), die vom Beschul- digten ausgeübte Kontrolle, die durch verschiedene Versprechen geschaffene psychische und finanzielle Abhängigkeit und den Ausbau seiner Machtposition durch physische Übergriffe und Drohungen (Urk. 76 S. 83 ff.).

E. 4.8.3 Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte auf die Privatklägerinnen einen un- zulässigen Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Richtig ist etwa, dass der Beschuldig- te die Arbeitszeiten, die Dauer der einzelnen Leistungen und den Teil des abzulie- fernden Geldes bestimmte, zum Umgang mit der Polizei Instruktionen erteilte und die Privatklägerinnen fast täglich und selbst bei Krankheit, während ihrer Tage und nach schmerzhaften Schlägen arbeiten mussten. Dass die Privatklägerinnen ab und zu an einem Sonntag frei machen konnten, ändert daran (auch wenn sie die arbeitsfreien Sonntage allenfalls selbst bestimmen konnten) nichts. Ebenso diktierte der Beschuldigte und nicht die Strasse die Preise für die verschiedenen

- 46 - Dienstleistungen. Damit ging einher, dass der Beschuldigte, wurden die zeitlichen Vorgaben pro Kunde (15 Minuten) überzogen, auf das Einkassieren eines Extra- geldes pochte. Zu relativieren ist der vorinstanzliche Vorwurf, er habe auch die Dienstleistungen vorgeschrieben. Davon ist zwar auszugehen, allerdings konnten die Prostituierten davon sanktionslos abweichen, da eine Kontrolle der letztlich praktizierten Dienstleistungen für den Beschuldigten ohnehin nicht möglich war. Freier und Praktiken konnten die Privatklägerinnen ablehnen (vgl. etwa Urk. D2 19/5.3 S. 19 und 22; Urk. D1 12/1 S. 13 und 38 f.; Urk. D1 12/7 S. 34). Daraus vermag der Beschuldigte im Ergebnis aber nichts für sich abzuleiten. Mit den ver- schiedenen Vorgaben, der engmaschigen Kontrolle während der Arbeitszeiten und zumindest teilweise auch in der Freizeit (so musste die Privatklägerin 2 etwa mitteilen, wohin sie in der Freizeit geht und was sie macht) und das zum Teil ge- waltsame Einkassieren mindestens eines Grossteils des erwirtschafteten Ver- dienstes hatte der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerinnen eine Macht- position inne und sorgte er für strikte Rahmenbedingungen. Diese Machtposition und die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit wusste der Beschuldigte nicht nur durch leere Versprechungen, sondern auch durch das Schaffen finanzieller Ab- hängigkeiten, durch physische Gewalt und Drohungen zu verstärken. Wie der Vorfall in J._____, der zum Schwangerschaftsabbruch führte, beispielhaft und mit aller Deutlichkeit zeigt, übte der Beschuldigte seine Machtstellung und physische Überlegenheit schonungs- und rücksichtslos aus. An der Machtposition und dem Diktat ändert zweifelsohne nichts, dass die Privatklägerin 1 den rund 19 Jahre äl- teren Beschuldigten als ihren Verlobten oder Freund bezeichnete (Urk. D1 12/1 S. 3; Urk. D2 19/9.1 S. 8). Wer den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Ver- fügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirt- schaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht. Unter dieser Voraussetzung liegt selbst in der Vorgabe von Arbeitszeiten und einer festen Organisationsstruktur kein Bestimmen im Sinne des Tatbestandes (Urteil 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 5.4 mit Hinweisen). Über eine solche Freiheit verfügten die Privatklägerinnen offensichtlich nicht. Der Beschuldigte be- gnügte sich wie aufgezeigt nicht damit, den Privatklägerinnen die Arbeitsorte zu

- 47 - organisieren, Arbeitszeiten vorzuschreiben oder gegen Entgelt Fahrdienste, Schutz oder ähnliches zu bieten. Vielmehr wirkte er massiv auf sie ein und hatte er eine bestimmende Position inne, die es ihm erlaubt hat, die Rahmenbedingun- gen zu diktieren und deren Einhaltung sicherzustellen. Zwar wird dem Beschuldig- ten nicht vorgeworfen, den Privatklägerinnen ihre Pässe und dadurch ihre Be- wegungsfreiheit genommen zu haben. Vielmehr steht fest, dass einerseits die Pri- vatklägerinnen nach Ungarn reisen konnten respektive zeitweise für D._____ ar- beiteten und gleichwohl zum Beschuldigten zurückkehrten. Andererseits gingen die Privatklägerinnen der Prostitution auch dann nach, als der Beschuldigte nicht vor Ort war, sondern wegen der Beerdigung seines Sohnes in Ungarn weilte. Dies geschah hingegen nicht aus freien Stücken und diese Umstände sprechen nicht für die Darstellung des Beschuldigten einer einvernehmlichen Zusammenarbeit. Sie dokumentieren vielmehr, dass die Privatklägerinnen einem starken und anhal- tenden Druck ausgesetzt waren, dem sie sich nicht entziehen konnten. Die Pri- vatklägerin 2 musste zudem während der besagten Abwesenheit dem Beschul- digten weiter Geld schicken (Urk. D1 12/7 S. 16 f.). Insgesamt waren die Privat- klägerinnen in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen woll- ten, nicht mehr frei. Die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatkläger- innen entsprach zweifelsohne nicht ihrem Willen. Ebenso steht ausser Frage, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte.

E. 4.8.4 Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der mehrfachen Förde- rung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB zum Nachteil der Privat- klägerinnen 1 und 2.

5. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB 5.1. Sachverhalt 5.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, es sei in der Nacht vom 24./25. Februar 2011 zwischen ihm und der Privatklägerin 1 im Untergeschoss der Liegenschaft in J._____ zu einer Auseinandersetzung gekommen. Wenige Tage vorher habe die Privatklägerin 1 erfahren, dass sie schwanger und die Schwangerschaft intakt sei, was den Beschuldigten wütend gemacht habe. Der

- 48 - ca. 95 kg schwere Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 zu Boden gestossen und seinen Fuss mit Gewicht auf ihren Bauch gesetzt, um die Schwangerschaft abzubrechen und eine Fehlgeburt herbeizuführen. Die Privatklägerin 1 habe ca. eine Stunde später unter der Dusche einen Abort erlitten. 5.1.2. Auf den Sachverhalt wurde bereits im Rahmen der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB teilweise eingegangen. Er ist insoweit erstellt (E. II.4.4 hievor). Ebenso erstellt (Urk. D1 17) und unbestritten ist, dass sich die Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt in der Schwangerschaftswoche 5+4 befand. Erstellt ist gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 schliesslich, dass sie unmittelbar nach dem Übergriff Bauchkrämpfe hatte und der Abort rund eine Stunde später erfolgte (auch dazu bereits vorstehend E. II.4.4). Näher einzugehen ist auf die Intensität des Einwirkens des Beschuldigten auf den Bauch der Privatklägerin 1. In diesem Punkt ist der erstinstanzliche Entscheid nicht ganz kohärent. Die erste Instanz verweist auf ihre Erwägungen III.A.1. ff. im Zusammenhang mit der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB, meint aber offensichtlich ihre Erwägungen IV.A.8.5 zur mehrfachen För- derung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB. Dort sah sie den Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben als erstellt, wobei die Anklage an besagter Stelle (Seite 3) die Intensität des Übergriffs nicht umschreibt. Wie bereits festgehalten, hat die Privatklägerin 1 den Übergriff folgendermassen umschrie- ben: "Ich erhielt dann Fusstritte von ihm, er trat mich sogar gegen meinen Bauch" (Urk. D2 19/5.1 S. 16); "Er stampfte sogar auf meinen Bauch" (Urk. D2 19/5.1 S. 16); "...ich bekam Fusstritte. Er trat mich in meinen Bauch, er stampfte da- rauf..." (Urk. D2 19/5.2 S. 11 f.); "Einen Fuss setzte er auf meinen Bauch mit Ge- wicht", "...er hat mit Gewicht auf meinen Bauch getreten" (Urk. D1 12/1 S. 22). Auf nochmaliges Fragen hielt die Privatklägerin 1 fest, "mit seinem ganzen Körper- gewicht setzte er seinen Fuss auf meinen Bauch". Dies habe der Beschuldigte einmal getan (Urk. D1 12/1 S. 22 f.). Das Treten gegen den Bauch bestätigte auch die Privatklägerin 2 als Auskunftsperson (Urk. D2 10/1 S. 12: "Danach trat C._____ A._____ mehrmals in den Bauch"; Urk. D1 12/7 S. 11 und 18: "Er hat auf ihren Bauch getreten"; "Natürlich mit dem Fuss"). Wenngleich die Privatklägerin 1

- 49 - verschiedene Umschreibungen verwendet hat, sprach sie bereits in der ersten Befragung von "stampfen", also von heftigen respektive kräftigen Stössen. Damit steht ihre jüngste Schilderung gegenüber der Staatsanwaltschaft in Übereinstim- mung, wonach der Beschuldigte einmal mit seinem ganzen Körpergewicht seinen Fuss auf ihren Bauch gesetzt habe. Davon ist auszugehen und es ist deshalb er- stellt, dass der Beschuldigte einmal mit seinem ganzen Körpergewicht auf den Bauch der Privatklägerin 1 trat. Diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (Urk. 76 S. 87 f., 90 f. und 101) kann im Ergebnis übernommen werden. Der Be- schuldigte schätzte sein damaliges Gewicht auf 90-92 Kilogramm, was plausibel erscheint (vgl. Urk. D1 11/7 S. 2 und Urk. D1 11/8, inkl. Fotoaufnahmen von November 2011 und September 2016 [gewogen 88.1 kg]). Die Verteidigung wandte ein, dass bei einer derartig massiven Einwirkung zumin- dest gewisse Verletzungen am Körper der Privatklägerin 1 hätten resultieren müssen, solche hätten allerdings "unzweifelhaft" nicht vorgelegen (Urk. 128 S. 20 f.). Zunächst ist der Verteidigung entgegenzuhalten, dass nicht "unzweifelhaft" keine Verletzungen vorlagen. Das Spektrum möglicher Verletzungen ist bei einem solchen Tritt in den Bauch sehr weit. Möglich sind – quasi am untersten Rand des Spektrums – auch blosse Schürfungen und Hämatome (vgl. die Aussagen der sachverständigen IRM-Ärztin, Urk. D1 13/8 S. 4). Im Vergleich zum erlittenen Abort sind derartige Verletzungen allerdings als marginal zu bezeichnen, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin 1 nicht von solchen klei- neren Verletzungen berichtete. Dies bedeutet indes nicht, dass "unzweifelhaft" keine Verletzungen vorgelegen haben. Auf die Behauptung der Verteidigung wurde bereits vorstehend eingegangen, wo- nach der Embryo in der fraglichen Schwangerschaftsphase ca. 2 mm gross sei, die Gebärmutter noch weit unten liege und durch das Becken geschützt sei, wes- halb es eine massive äussere Gewalteinwirkung im Schambereich benötige, ei- nen Abort herbeizuführen. Selbst unter der Annahme, dass der Fusstritt auf den Oberbauch erfolgt ist, gab die IRM-Ärztin zu Protokoll, dass "eine solche stumpfe Gewalteinwirkung zu einer Plazentalösung bzw. zu einer Einblutung hinter der Plazenta führen, was zu einem Abort führen kann" (Urk. D1 13/8 S. 4).

- 50 - 5.2. Rechtliche Würdigung 5.2.1. Gemäss Art. 118 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer eine Schwanger- schaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht. Der tatbestandsmässige Erfolg besteht in der Abtötung des Embryos oder Fötus. Der subjektive Tatbe- stand setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (SCHWARZENEGGER/HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 10 und 19 f. zu Art. 118 StGB). 5.2.2. Die Privatklägerin 1 befand sich in der Schwangerschaftswoche 5+4 (das heisst in der 6. Schwangerschaftswoche). Nach einhelliger Lehre beginnt die Schwangerschaft mit der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter- schleimhaut (SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 9 vor Art. 118 StGB). Das war bei der Privatklägerin 1 unzweifelhaft der Fall. Der Beschuldigte ist einmal mit seinem gesamten Gewicht auf den Bauch der Privatklägerin 1 getreten. Unmittelbar danach litt die Privatklägerin 1 unter Bauchkrämpfen und rund eine Stunde später geschah der Abort. Fragen der Kausalität zwischen dem inkriminierten Verhalten und dem strafrechtlichen "Er- folg" gehören zur objektiven Tatbestandsmässigkeit (BGE 143 IV 330 E. 2.5 S. 337). Nicht zweifelhaft ist, dass die Bauchkrämpfe und der Abort auf das massive Einwirken des Beschuldigten zurückzuführen sind. Gegenteiliges geht auch nicht aus der Befragung von Dr. med. R._____ als sachverständige Per- son hervor. Ihre Bemerkung, dass gerade bei einer Frühschwangerschaft es sehr häufig zu Aborten aus medizinischen und genetischen Gründen komme, veranlasste die Verteidigung zu mehreren Ergänzungsfragen. Die sachver- ständige Person hielt in Beantwortung dieser Fragen unter anderem fest, bis zur 8./12. Schwangerschaftswoche würden in 10 – 15 Prozent der Schwanger- schaften Aborte erfolgen. Ein Drogenmissbrauch, nicht aber ein Alkoholmiss- brauch könne dazu führen, dass sich der Embryo nicht einnisten könne. Bei Untersuchung des Abortmaterials und der Mutter könne in der Regel geklärt werden, ob der Abort spontan oder aufgrund äusserer Einwirkung erfolgt sei (Urk. D1 13/8 S. 5 ff.). Dazu bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann hier unbe- antwortet bleiben, auf wie viele Schwangerschaften statistisch gesehen spon-

- 51 - tane, medizinisch oder genetisch bedingte Aborte erfolgen. Ebenso nicht rele- vant ist, wie gross die Gefahr eines spontanen Aborts im konkreten Fall war. Weiter gereicht es dem Beschuldigten nicht zur Entlastung, dass das Abortma- terial und der damalige Zustand der Privatklägerin 1 nicht mehr untersucht werden können. Unmittelbar nach dem Übergriff stellten sich bei der Privatklä- gerin 1 Bauchkrämpfe ein und rund eine Stunde später erlitt sie einen Abort. Erwägt die Vorinstanz, die Tathandlung sei mit Blick auf die unmittelbar eintre- tenden Bauchkrämpfe ursächlich für den Eintritt des Erfolgs, ist ihr bei- zupflichten (Urk. 76 S. 87). Die Frage nach der Kausalität der Handlung des Beschuldigten für den Erfolg lässt mithin keinerlei Zweifel zu. Umso weniger liegen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vor (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41), die in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu einem Frei- spruch führen müssten. Wenn sich die Verteidigung jedenfalls sinngemäss auf den Standpunkt stellt, ein Abort wäre – bspw. aufgrund der behaupteten Komplikationen – später so oder anders erfolgt, dann ist ihr angesichts der erstellten Kausalität zwischen Fusstritt und Abort zu entgegnen, dass das Hinzudenken von sogenannten Reserveursachen unzulässig ist (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechensleh- re, 9. Aufl. 2013, S. 103). Richtig ist, dass der Beschuldigte von der Schwangerschaft wusste und dass rohe Gewalt gegen den Bauch einer Schwangeren mit hoher Wahrscheinlich- keit zu einem Abort und zum Tod des Kindes im Mutterleib führen kann (Urk. 76 S. 88; so auch Urk. 124 S. 35 i.f.). Ergänzend gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, was bei einem Tritt in den Bauch einer Schwangeren passieren könne, an, er wisse, dass schwangere Frauen empfindlich seien (Urk. 124 S. 35 i.f.). Auch war ihm klar, dass die Pri- vatklägerin 1 den Schwangerschaftsabbruch nicht wollte. Gleichwohl wirkte er massiv auf die Privatklägerin 1 ein. Damit wollte er den Abort und nahm ihn nicht nur in Kauf. Im letztgenannten Punkt fielen die vorinstanzlichen Erwä- gungen leicht widersprüchlich aus (Urk. 76 S. 88 [Eventualvorsatz] und 101 f. [Vorsatz]), was es hier klarzustellen gilt.

- 52 - 5.2.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1.

6. Versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 6.1. Sachverhalt 6.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in Kauf genommen, die Pri- vatklägerin 1 lebensgefährlich zu verletzen, indem er seinen Fuss mit seinem ganzen Körpergewicht auf ihren Bauch gesetzt habe. Neben den aufgrund des Aborts bestehenden Blutungen habe die Privatklägerin 1 keine weiteren Verlet- zungen erlitten. 6.1.2. Auf den Sachverhalt wurde bereits im Rahmen der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB und des strafbaren Schwan- gerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB eingegangen. Er ist inso- weit erstellt (E. II.4.4 und E. II.5.1 hievor). Die weitere Tatfrage, ob der Beschul- digte mit Wissen und Willen respektive Inkaufnahme handelte, ist weiter hinten zu prüfen. 6.2. Rechtliche Würdigung 6.2.1. Die Vorinstanz spricht den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei. Sie kommt in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, indem der Beschuldigte mit seinem gesamten Körpergewicht auf den Bauch der Privatklägerin 1 getreten habe, habe für diese die Gefahr einer schwe- ren Körperverletzung bestanden. Der Beschuldigte habe kein Kind mit der Privat- klägerin 1 gewollt. Es sei ihm nicht darum gegangen, sie lebensbedrohlich zu ver- letzen oder ihr bleibende Schäden zuzuführen. Da sie eine Einkommensquelle für ihn dargestellt habe, könne ihm nicht unterstellt werden, dass er sie lebensbe- drohlich habe verletzen wollen. Laut Ärztin im IRM-Gutachten hätte es zu einer grossen Spannbreite von möglichen Verletzungen kommen können. Ein Eventu- alvorsatz lasse sich somit nicht herleiten (Urk. 76 S. 90 f.).

- 53 - 6.2.2. Die Staatsanwaltschaft führte zur rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten aus, der Beschuldigte habe eine schwere Körperverletzung der Privatklägerin 1 in Kauf genommen, mithin eventualvorsätzlich gehandelt, indem der knapp 100 Kilogramm schwere Beschuldigte mit seinem ganzen Körper- gewicht seinen Fuss auf den Bauch der Privatklägerin 1 gesetzt habe. Zur Be- gründung stützt sich die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen der sachverstän- digen IRM-Ärztin, die in ihrer Einvernahme die Spannbreite der möglichen Ver- letzungen bei einer derartigen Gewalteinwirkung darlegte (vgl. Urk. D1 13/8). Die Aussagen der IRM-Ärztin, so die Staatsanwaltschaft, würden klar aufzeigen, dass der Fusstritt des Beschuldigten ohne Weiteres geeignet gewesen sei, bei der Pri- vatklägerin 1 lebensgefährliche Verletzungen oder einen bleibenden Schaden zu hinterlassen. Der Beschuldigte habe um sämtliche relevanten Umstände gewusst und habe durch sein skrupelloses Verhalten derartig schwere Verletzungen für möglich gehalten und in Kauf genommen (Urk. 127 S. 2-5). 6.2.3. Die Verteidigung brachte zur rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten einzig vor, dass es sich lediglich um eine "absolut abstrakte Ge- fährdung" gehandelt habe, woraus sich kein Vorsatz ableiten lasse (vgl. Prot. II S. 18). 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Men- schen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körper- lichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 6.3.2. Die Privatklägerin 1 erlitt neben dem Abort keine weiteren Verletzungen und schwebte nicht in Lebensgefahr. Somit ist der Taterfolg, eine Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB, nicht eingetreten und der objektive Tatbestand ist nicht

- 54 - erfüllt. Zu prüfen ist, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. 6.3.3. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Wirft der Täter das schwangere Opfer wie hier zu Boden und tritt er ihm, während das Opfer mit dem Rücken auf dem Boden liegt, mit seinem gesamten Körpergewicht auf den Bauch, hat er offensichtlich den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg ein- treten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch einer schweren Kör- perverletzung auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt. 6.3.4. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Er- füllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Eventual- vorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine abwei- chende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 136). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 50). 6.3.5. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Tä- ter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden,

- 55 - der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4 S. 62 mit Hinweis). 6.3.6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Faustschlag in den Bauch einer schwangeren Frau als eventualvorsätzliche schwere Körperverlet- zung zu qualifizieren, wenn der Täter im Wissen der Schwangerschaft zuschlägt (Urteil 6P.2/2004 vom 27. April 2004 E. 5.2). Ein Treten eines über 90 Kilogramm schweren Mannes ist im Vergleich dazu nicht weniger massiv und das Ver- letzungsrisiko nicht geringer als bei einem Faustschlag. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass für die Privatklägerin 1 durch das Treten auf ihren Bauch mit vollem Gewicht die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von bleibenden Schäden durch innere Organverletzungen bestand. Diese Schlussfol- gerung ist zu übernehmen. Sie basiert auf den Erklärungen der sachverständigen Zeugin. Konfrontiert mit der konkreten Art und Weise des Übergriffs hielt die Ex- pertin fest, bei einer solchen stumpfen Gewalteinwirkung könne es zu Unterblu- tungen, Verletzungen der inneren Organe, traumatischen Verletzungen der Bauchspeicheldrüse, Quetschungen des Darms bis zu Einrissen in der Darmwand und Verletzungen der Bauchschlagader, bei einer schwangeren Frau zudem zu einer Plazentaablösung bzw. zu einer Einblutung hinter der Plazenta kommen (Urk. D1 13/8 S. 4 ff.). Der Beschuldigte trat mit seinem ganzen Körpergewicht von über 90 kg auf den Bauch der schwangeren Privatklägerin 1. Seine Handlung wiegt schwer. Es be- darf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ein solches unkon- trolliertes Treten anlässlich einer aggressiven Auseinandersetzung einen lebens- gefährlichen Zustand oder schwere bleibende Schädigungen verursachen kann. Der Beschuldigte wusste deshalb nicht nur, dass sein Treten einen Abort verur- sachen würde (s. vorstehend), sondern war sich darüber hinaus auch in Bezug auf die Gesundheit der Privatklägerin 1 des Gefährdungspotentials eines massi- ven Tretens auf den Bauch einer schwangeren Frau durchaus bewusst. Nicht zu folgen ist der Verteidigung, wenn sie ausführt, es habe lediglich eine abstrakte

- 56 - Gefährdung bestanden (vgl. Prot. II S. 18). Welche konkreten Gefahren mit der vom Beschuldigten ausgeführten Gewalteinwirkung einhergehen, wurde unter Bezugnahme auf die Ausführungen der sachverständigen IRM-Ärztin bereits vor- stehend ausgeführt. Dass diese vorhandenen und erkennbaren Gefahren letztlich nicht in eine schwere Verletzung umgeschlagen sind, der Taterfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten ist, belegt nicht, dass die Gefahr lediglich abs- trakt und damit für den Beschuldigten nicht vorhersehbar war. Gegenteiliges an- zunehmen, hätte zur Folge, dass ein Vorsatz bei einer (nur) versuchten schweren Körperverletzung nie denkbar wäre. Die Vorinstanz billigt dem Beschuldigten im Rahmen der Willenskomponente zu, es sei ihm durch sein Handeln nicht darum gegangen, die Privatklägerin 1 lebensbedrohlich zu verletzen oder ihr bleibende Schäden zuzufügen. Er habe zwar kein weiteres Kind haben wollen, die Privat- klägerin 1 habe aber für ihn eine Einkommensquelle dargestellt. Deshalb könne ihm nicht unterstellt werden, dass er sie lebensbedrohlich im Sinne einer schwe- ren Körperverletzung habe verletzen wollen (Urk. 76 S. 91). Diese Erwägungen sind unzutreffend. Es kann offenbleiben, ist aber zumindest fraglich, ob der über die Schwangerschaft nicht erfreute Beschuldigte anlässlich der Auseinander- setzung überhaupt in der Verfassung war, differenzierte Überlegungen in Bezug auf die unerwünschte Schwangerschaft und die erwünschte Einkommensquelle anzustellen. Ging es wie die Vorinstanz festhält dem Beschuldigten nicht darum, die Privatklägerin 1 lebensbedrohlich zu verletzen, spricht dies einzig gegen ein Handeln mit direktem Vorsatz. Dass er den Erfolg nicht wollte und ihm ein Ausfall seiner "Einkommensquelle" unerwünscht war, schliesst eine Inkaufnahme des Er- folgs gerade nicht aus. Es ist nicht erforderlich, dass der eventualvorsätzlich han- delnde Täter den Erfolg billigt. Ein Eventualvorsatz müsste hier selbst für den Fall bejaht werden, wenn man annehmen wollte, das Risiko einer schweren Körper- verletzung sei nicht hoch gewesen. Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Viel- mehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen; BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.). Solche Umstände liegen namentlich vor,

- 57 - wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7 mit Hinweisen). Indem der Beschuldigte mit seinem kompletten Körpergewicht auf den Bauch der Privatklägerin 1 trat, konnte er das geschaffene Risiko nicht kalkulieren und kon- trollieren. Es ist nicht erkennbar, inwiefern er die Gefahr durch eigenes Verhalten hätte abwenden können. Das Treten mit massivem Gewicht verdeutlicht vielmehr, dass er das Geschehen preisgab und nicht ernsthaft auf einen glimpflichen Aus- gang vertrauen konnte. Auch war es der Privatklägerin 1 nicht möglich, den An- griff abzuwehren. Der Nichteintritt des Erfolgs hing überwiegend von Glück und Zufall ab. Dem Beschuldigten musste sich bei seinem Übergriff die Möglichkeit schwerer Körperverletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten ver- nünftigerweise als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss. 6.3.7. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1. Zwischen der versuchten schweren Kör- perverletzung und dem strafbaren Schwangerschaftsabbruch besteht Idealkon- kurrenz (Urteil 6P.2/2004 vom 27. April 2004 E. 4.6 und 5.3).

E. 7 Mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Privatklä- gerin 1

E. 7.1 Sachverhalt

E. 7.1.1 Die Vorinstanz kommt unter Hinweis auf ihre Erwägungen zur Förderung der Prostitution zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt. Danach habe der Beschuldigte nach dem Vorfall Ende 2011 in … [Ort], als er der Privatklägerin 1 in den Rücken geschlagen habe, in Aussicht gestellt, er werde ihr bei einem Gang zur Polizei trainierte Frauen auf den Hals hetzen. Zudem habe er ihr gedroht, dass er gegen ihre Familie in Un- garn vorgehen und das Haus ihrer Familie anzünden werde. Dadurch habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 dazu gebracht, von einer Anzeige abzusehen. Zudem habe er ihr mit Schlägen gedroht, falls sie bei einer Polizeikontrolle die

- 58 - Frage, ob sie freiwillig auf dem Strich arbeite, verneinen würde. Dadurch habe der Beschuldigte die Geschädigte dazu gebracht, sich nie bei einer Polizeikontrolle zu beschweren (Urk. 76 S. 92 f.).

E. 7.1.2 Der Beschuldigte bestritt den Vorfall vor Vorinstanz. Die Mädchen seien sehr raffiniert. Es habe nie irgendwelche Drohungen und keine sportlich trainier- ten Frauen gegeben. Sie hätten sich gestritten, weil die Privatklägerin 1 bei ihm habe bleiben wollen (Prot. I S. 25 und 31 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er niemals gedroht habe. Es habe am Sihlquai viel Polizei und Sozialarbei- ter, die sich bei den Mädchen immer wieder erkundigt hätten, ob alles in Ordnung sei (Urk. 124 S. 33).

E. 7.1.3 Die Instruktionen in Bezug auf Polizeikontrollen sind erstellt. Auf die frühe- ren Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. E. II.4). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 bei einem Gang zur Polizei Schläge von trainierten Frauen in Aussicht stellte, hat die Privatklägerin 1 lebensnah und glaubhaft geschildert (Urk. D2 19/5.3 S. 11). Gleiches gilt in Bezug auf die Drohungen, das Haus ihrer Familie anzuzünden und gegen ihre Familie vorzugehen (Urk. D2 19/5.3 S. 11). Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.

E. 7.2 Rechtliche Würdigung

E. 7.2.1 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Art. 181 StGB wird durch Art. 195 StGB konsumiert (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 63 zu Art. 195 StGB; MENG, a.a.O., N. 38 zu Art. 195 StGB).

E. 7.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung zutreffende theoretische Erwägungen zum Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gemacht. Richtig ist auch, dass hier die Vorwürfe der Nötigung im Vorwurf der Förderung der Prostitution aufgehen und zwischen Art. 181 und Art. 195 aStGB deshalb un-

- 59 - echte Konkurrenz besteht. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 93 ff.). Ein separater Freispruch hat indes nicht zu erfolgen, da sich diese materiellrechtlich selbständige Tat (Nötigung) als Bestandteil der Tat (Förderung der Prostitution) erweist, derentwegen hier eine Verurteilung erfolgt (sog. rechtliche Bewertungseinheit: BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.).

E. 8 Weitere strafbare Handlungen gegen Leib und Leben zum Nachteil der Pri- vatklägerinnen 1 und 2? Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 27. Oktober 2016 umschreibt wie ausgeführt verschiedene konkrete Übergriffe des Beschuldigten gegen die körperliche Integrität der Privatklägerinnen. So versuchte der Beschul- digte etwa, die Privatklägerin 1 mit der Faust zu schlagen, wobei sie seinem Schlag ausweichen konnte. Zudem verpasste er ihr einen Schlag in den Rücken und der Privatklägerin 2 einen Schlag ins Gesicht. Damit wäre grundsätzlich die Frage aufzuwerfen, ob der Beschuldigte sich zusätzlich der mehrfachen (versuch- ten) Körperverletzungen schuldig gemacht hat. Die Frage ist nicht weiter zu prüfen. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht einzig den Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung an. Deshalb ist für den nicht angefochtenen Sachverhaltskomplex der übrigen Körperverletzungen das Verschlechterungsverbot zu beachten (ZIEGLER/ KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II,

2. Aufl. 2014, N. 4a zu Art. 391 StPO). Somit braucht auch nicht weiter geprüft zu werden, ob die Körperverletzungsdelikte rechtsgenügend in der Anklage- schrift umschrieben und ob deren Verfolgung allenfalls verjährt sind.

E. 9 Fazit Der Beschuldigte ist zusammenfassend der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2, des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne

- 60 - von Art. 118 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie der versuch- ten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Anträge/Grundsätze/Strafrahmen

Dispositiv
  1. […]
  2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; - […] - der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB. 3.-9. […]
  3. Fürsprecher Y._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 39'973.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  4. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin 1 mit Fr. 15'392.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt. - 76 -
  5. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin 2 mit Fr. 16'534.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt.
  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 277.60 Gutachten / Expertisen Fr. 550.– Zeugenentschädigung Fr. 3'359.60 Auslagen Untersuchung Fr. 8'338.60 unentgeltliche Rechtsvertretung D._____, B._____ und A._____ Fr. 15'392.45 unentgeltliche Rechtsvertretung PK 1 (ab 14.01.2016) Fr. 16'534.60 unentgeltliche Rechtsvertretung PK 2 (ab 14.01.2016) Fr. 39'973.90 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14.-15. […]
  7. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung von D._____ im Betrag von Fr. 2'383.90 werden der Staatsanwaltschaft zur Abschreibung belassen.
  8. (Mitteilungen.)
  9. (Rechtsmittel.)"
  10. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  11. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB − des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB - 77 - − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  12. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 966 Tage durch Untersuchungs- und Auslieferungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 27. Oktober 2016 beschlagnahmten Fr. 400.– werden zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  14. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Förderung der Prostitution) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  15. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 16'000.– zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 11'000.– ab 31. Dezember 2010 und 5 % Zins auf Fr. 5'000.– ab 25. Februar 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  18. Von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.
  19. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt. - 78 -
  20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'500.– amtliche Verteidigung Fr. 6'200.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A._____ Fr. 5'500.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____
  21. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  22. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei - 79 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  23. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170345-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 17. Mai 2018 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Privatklägerinnen und I. Berufungsklägerinnen (Rückzug) 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Tobler, Anklägerin und II. Berufungsklägerin gegen C._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher Y._____ betreffend gewerbsmässiger Menschenhandel etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 17. März 2017 (DG160321)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 27. Oktober 2016 (Urk. D1 39) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 126 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig

- der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB zum Nach- teil von A._____;

- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB sowie

- des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf

- des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB;

- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 539 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Oktober 2016 be- schlagnahmten Fr. 400.– (Beleg Nr. 131962) werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägerin 1 A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 A._____ Fr. 16'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 31. Dezember 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur

- 4 - genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägerin 2 B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles des Be- schuldigten im Sinne des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte ver- pflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtkraft des Urteils bei der Kantons- polizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zur erkennungsdienst- lichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kantonspolizei ver- pflichtet, ihn zwangsweise vorzuführen.

10. Fürsprecher Y._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 39'973.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin 1 mit Fr. 15'392.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

12. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin 2 mit Fr. 16'534.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

- 5 -

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 277.60 Gutachten / Expertisen Fr. 550.– Zeugenentschädigung Fr. 3'359.60 Auslagen Untersuchung Fr. 8'338.60 unentgeltliche Rechtsvertretung D._____, B._____ und A._____ Fr. 15'392.45 unentgeltliche Rechtsvertretung PK 1 (ab 14.01.2016) Fr. 16'534.60 unentgeltliche Rechtsvertretung PK 2 (ab 14.01.2016) Fr. 39'973.90 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft sowie von D._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft – nicht jedoch die Kosten der unentgeltlichen Vertretung von D._____ – werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung von D._____ im Betrag von Fr. 2'383.90 werden der Staatsanwaltschaft zur Abschreibung belassen.

17. (Mitteilungen.)

18. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8-10)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 127 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei – in Abänderung von Ziff. 2 des Urteils des Be- zirksgerichtes Zürich vom 17. März 2017 – der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

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2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

3. Anrechnung der erstandenen Haft.

4. Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen Kosten sowie der Gebühr für das Vorverfahren (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung).

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 128 S. 2)

1. Es sei festzustellen, dass folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

- Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs

- Freispruch gewerbsmässiger Menschenhandel

- Freispruch Freiheitsberaubung

- Ziff. 10, 11, 12, 13 und 16 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs.

2. Herr C._____ sei ebenfalls von der mehrfachen Förderung der Prostitu- tion zN. A._____ und B._____, dem Schwangerschaftsabbruch zN A._____ und von der versuchten schweren Körperverletzung zN A._____ freizusprechen.

3. Es seien die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz und die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Es sei Herrn C._____ eine angemessene Genugtuung für unrechtmäs- sig erstandene Haft zu bezahlen.

5. Es sei Herr C._____ zu entlassen.

6. Es seien die geltend gemachten Zivilansprüche vollumfänglich abzu- weisen.

7. Es sei die Abnahme einer DNA Probe zwecks Erstellung eines DNA Profils abzuweisen bzw. auf eine solche sei zu verzichten.

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c) Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 130 S. 2)

1. Das vorinstanzliche Urteil vom 17. März 2017 sei bezüglich der Dispo- sitivziffern 5 und 6 (Zivilansprüche der Privatklägerin A._____) vollum- fänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren seien (gemäss beiliegender Honorarnote) auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

d) Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2: (Urk. 126 S. 2)

1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen, soweit sie die straf- als auch die zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin B._____ be- treffen.

2. Das vorinstanzliche Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2017 sei insbesondere in Bezug auf die Ziffern 7 und 8 zu bestätigen.

3. Die Kosten des Verfahrens, inklusive denjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (gemäss eingereichter Honorarno- te) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. März 2017 wurde den Par- teien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 57 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 27. März 2017 innert Frist schriftlich Berufung an (Urk. 75), ebenso die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. März 2017 (Urk. 73), die

- 8 - Privatklägerin 1 A._____ mit Schreiben vom 22. März 2017 (Urk. 72) und die Pri- vatklägerin 2 B._____ mit Schreiben vom 23. März 2017 (Urk. 74). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 76) reichten die Staatsan- waltschaft am 29. August 2017 (Urk. 77) und der Beschuldigte am 12. September 2017 (Urk. 84) fristgerecht die Berufungserklärung ein. Mit Schreiben vom

1. September 2017 (Urk. 81) und 7. September 2017 (Urk. 82) zogen die Privat- klägerinnen 1 und 2 ihre Berufungen zurück, was vorab vorzumerken ist. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2017 wurde die Berufungser- klärung der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen sowie die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Privatklägerinnen in Anwendung von Art. 335 Abs. 4, Art. 153 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 4 StPO Frist gesetzt, um sich zur Auswahl der Mitglieder des Gerichts und der übersetzenden Person zu äussern (Urk. 86). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28. August 2017 (recte: 28. September 2017) auf eine Anschlussberufung betreffend die Berufung des Beschuldigten und auf einen Nichteintretensantrag (Urk. 88). Der Beschuldig- te und die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. 1.4. Am 25. Januar 2018 wurde auf den 17. Mai 2018 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen. Die Privatklägerinnen wurden nicht zum persönlichen Erschei- nen verpflichtet (Urk. 90). 1.5. Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 stellte die Verteidigung die Beweisanträge, es seien die Privatklägerinnen anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen und die Akten des Migrationsamtes Solothurn (recte: Aargau) betreffend die Pri- vatklägerin 1 beizuziehen (Urk. 106). Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 (Urk. 112) wurde der Beweisantrag auf Beizug der Akten des Migrationsamts gut- geheissen. Weiter wurde erwogen, dass über den Antrag auf Einvernahme der beiden Privatklägerinnen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Mai 2018 zu entscheiden sein wird. In der Folge wurden die entsprechenden Akten beim

- 9 - Migrationsamt Kanton Aargau beigezogen (Urk. 116) und den Parteien zugestellt (Urk. 117 und 118). 1.6. Mit weiterer Eingabe vom 15. Mai 2018 stellte der Verteidiger des Beschul- digten den Antrag, es sei die Krankengeschichte über die Privatklägerin 1 bei den Städtischen Gesundheitsdiensten Zürich zu edieren (Urk. 119). 1.7. Am 17. Mai 2018 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Staatsanwältin und die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Privatklägerinnen (Prot. II S. 8). Vor- fragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10 f.). Nach der Befragung des Be- schuldigten stellte der Verteidiger ergänzend zu den bereits gestellten Beweis- anträgen den Beweisantrag auf Beizug der Krankengeschichte des Spitals … über die Privatklägerin 1 (Prot. II S. 12 f.). Nach interner Beratung des Gerichts wurden die noch offenen Beweisanträge abgewiesen (Prot. II S. 15). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Partei- en auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 24). Die geheime Beratung fand gleichentags statt; das Urteil wurde ebenfalls am 17. Mai 2018 gefällt (Prot. II S. 25 ff.; Urk. 131) und am Folgetag den Parteien – vorab per Fax – schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 131 und Urk. 132).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 84 und Urk. 128). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte er auf entsprechende Frage, dass auch die Dispositivziffer 13 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten sei (Prot. II S. 11; Urk. 128 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer höheren Freiheitsstrafe und den Verzicht auf die Abnah- me einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils (Urk. 77 und Urk. 127). Die Freisprüche vom Vorwurf des gewerbsmässigen Menschenhandels und der Freiheitsberaubung (Dispositivziffer 2 Alinea 1 und 3) sind nicht angefochten. Un- angefochten blieben weiter die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und

- 10 - der unentgeltlichen Rechtsvertretungen (Dispositivziffern 10, 11 und 12). Unange- fochten ist schliesslich die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und die Regelung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung von D._____ (Dispositivziffern 13 und

16) (zum Ganzen Prot. II S. 11). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Ent- scheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

3. Prozessuales (Beweisanträge, Anklageprinzip) 3.1. Beweisanträge 3.1.1. Die Verteidigung beantragte im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Be- rufungsverfahren, die Privatklägerinnen seien vor Schranken zu befragen (so zu- letzt Prot. II S. 12 f.). Im Rahmen der Erwägungen zur Sachverhaltserstellung wird auf die anlässlich der Berufungsverhandlung zumindest einstweilen als nicht not- wendig erachteten Beweisergänzungen zurückzukommen sein. Den Beweisantrag auf Beizug der Akten des Migrationsamtes Solothurn (recte: Aargau) betreffend die Privatklägerin 1 stellte der Beschuldigte im Zusammen- hang mit dem Zeitpunkt der Einreise der Privatklägerin 1 in die Schweiz und ihrer erstmaligen Tätigkeit als Prostituierte. Laut Beschuldigter müsse aus diesen Ak- ten ersichtlich sein, wann die Privatklägerin 1 eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA) erhalten habe, um in Olten als Prostituierte zu arbeiten. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf Beweisen, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklä- rung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Gleichwohl können Beweisanträge im mündlichen Berufungsverfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens gestellt werden (BGE 143 IV 214 E. 5.4 S. 223; Urteil 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017

- 11 - E. 3.4.3). Der erstmalige Beweisantrag ist deshalb rechtzeitig gestellt. Was er aber belegen sollte, legt der Beschuldigte nicht ausdrücklich dar. Immerhin sinn- gemäss macht er geltend, dass der fragliche Beweisantrag Fakten liefern könnte, wonach die Privatklägerin 1 bereits vor dem Treffen mit ihm in Olten der Prostitu- tion nachgegangen sei. Nachdem sich gezeigt hat, dass keine Migrationsakten im Kanton Solothurn vorhanden sind, sondern der Kanton Aargau eine entsprechen- de Migrationsakte führt (Urk. 110), wurde dem Beweisantrag stattgegeben und die Akten wurden vom Migrationsamt Aargau beigezogen (Urk. 111 und Urk. 112). 3.1.2. Schliesslich wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sein, welcher Beweiswert den Einvernahmen der Privatklägerinnen zuzumessen sein wird. Da- zu kann bereits Folgendes vorweggenommen werden. Kritisiert die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe teilweise das Fragerecht der Verteidigung beschnit- ten, ist die Rüge offensichtlich begründet. Lässt die Staatsanwaltschaft Zusatz- fragen nicht zu mit dem Hinweis, diese seien bereits vorgängig beantwortet wor- den, verkennt sie Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts. Der Beschuldigte muss die Möglichkeit haben, sein Fragerecht wirksam auszuüben. Dies bedingt zweifelsohne, bereits gestellte Fragen in einem späteren Zeitpunkt wieder aufzu- werfen (wie dies die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschuldigten im Übri- gen auch tut). Dieses aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Vertei- digungsrecht muss hier nicht weiter erklärt werden. Der Konfrontationsanspruch wurde gesamthaft betrachtet nicht verletzt (vgl. nachfolgend). 3.1.3. Im Weiteren stellte die Verteidigung kurz vor Verhandlung den Antrag, es sei die Krankengeschichte der Städtischen Gesundheitsdienste Zürich über die Privatklägerin 1 beizuziehen. Dies soll ermöglichen, die zeitliche Einordnung des angeblichen Vorfalls des Schwangerschaftsabbruchs zu überprüfen und zu objek- tivieren (Urk. 119). Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Verfahrenslei- tung die Parteien – mit Blick auf den Beweisantrag der Verteidigung vom 15. Mai 2018 (Urk. 119) – darauf hin, dass bereits ein Bericht der Städtischen Gesund- heitsdienste über die Privatklägerin 1 als Urk. D2 13/2 im Recht liegt. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung ergänzend den Antrag, es sei- en die weiteren Krankenakten bei den Städtischen Gesundheitsdiensten sowie

- 12 - die Krankengeschichte beim Spital … über die Privatklägerin 1 einzuholen. Dabei wurde einzig geltend gemacht, dass "vielleicht […] dort noch mehr Informationen verfügbar [seien] zu dem ganzen Vorfall" (Prot. II S. 13). Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen kann verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder rechtlich nicht erhebliche Tatsachen geht oder wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Be- weisabnahme auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung stützen würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; an Stelle vieler Urteil 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 m.H.a. BGE 136 I 229 E. 5.3). Beweisanträge sind – auch im Beru- fungsverfahren – zu begründen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 399 StPO). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits aus dem in den Akten vorhandenen Bericht der Städtischen Gesundheitsdienste über die Privatklägerin 1 (Urk. D2 13/2) hervorgeht, dass sich die Privatklägerin 1 dort am 21. Februar 2011 in Be- handlung begab und dabei eine Frühschwangerschaft festgestellt wurde. Die bei- den anderen im Bericht genannten Behandlungen stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Fall, was im Übrigen auch seitens der Vertei- digung nicht behauptet wurde. Bereits dieser vorhandene Bericht kann zur zeitli- chen Einordnung des Schwangerschaftsabbruchs herangezogen werden, worauf die Verteidigung mit ihrem Beweisantrag abzielte (vgl. Urk. 119 S. 2). Inwiefern der Beizug weiterer medizinischer Akten, sofern solche überhaupt verfügbar sein sollten, einen Erkenntnisgewinn mit Blick auf hier rechtserhebliche Tatsachen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO) bringen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Verteidigung hat denn auch mit keinem Wort begründet, zum Nachweis welcher (rechtserheb- lichen) Tatsachen sie die genannten Beweisanträge stellte. Diese unbegründet gebliebenen Beweisanträge zu nicht erkennbar rechtserheblichen Tatsachen sind abzuweisen.

- 13 - 3.2. Anklageschrift Die Staatsanwältin korrigierte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Anklageschrift dahingehend, dass die Privatklägerin 1 Ende 2009 (und nicht im Sommer 2009) in die Schweiz gekommen war (Prot. I S. 19). Ungenauigkeiten in der Anklageschrift sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr ange- lastet wird und sie sich angemessen verteidigen kann (Urteil 6B_253/2017 vom

1. November 2017 E. 1.4 mit Hinweis). Dies ist hier der Fall. So hat sich denn auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung einlässlich und aus- führlich mit den Anklagevorwürfen auseinandersetzen können (vgl. Urk. 128; Prot. II S. 16-18 und 23 f.). Unter dem Aspekt der Umgrenzungs- und Informa- tionsfunktion der Anklageschrift (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinwei- sen) ist die genannte Präzisierung nicht zu beanstanden. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Allgemeines/Konfrontationsanspruch/Befragung der Privatklägerinnen vor Schranken 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung eingehend dargelegt (Urk. 76 S. 14 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin- nen (Urk. 76 S. 19 ff. und 23). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). Der Vorinstanz kann insbesondere auch gefolgt werden, soweit sie einen Kom- plott zwischen den Privatklägerinnen und D._____ verneint (Urk. 76 S. 20 f.). Er- gänzend kann dazu Folgendes festgehalten werden. Der Beschuldigte fasste den Grund des behaupteten Komplotts mit folgenden Worten zusammen: "D._____ hat mich von Anfang an gehasst, weil sie sich mit mir versöhnen wollte, und ich dies nicht wollte. B._____ wegen der Bewilligung. A._____ wegen der Eifersucht" (Urk. D1 11/5 S. 12; ähnlich so auch zuletzt Urk. 124 S. 41 f.). Er erwähnte bereits

- 14 - in seiner ersten Hafteinvernahme in der Schweiz vom 24. Dezember 2015, seine frühere Ehefrau D._____ wolle ihn anschwärzen. Diese habe ca. im Mai 2015 "B._____" (die Privatklägerin 2) kontaktiert und aufgefordert, zusammen bei der Polizei Aussage zu machen. Die Privatklägerin 2 habe dies seiner Partnerin E._____ via Facebook erzählt und seine Partnerin habe dies als Video festgehal- ten (Urk. D1 11/1 S. 2). In einer späteren Einvernahme erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin 2 habe keine Aufenthaltsbewilligung gehabt. D._____, zu der die Privatklägerin 2 einen guten Kontakt gehabt habe, habe gewusst, dass mit ei- nem Strafverfahren die Privatklägerin 2 als Geschädigte die Schweiz nicht verlas- sen müsse. Das Ganze sei die Idee von D._____ gewesen (Urk. D1 11/5 S. 12). Die Verteidigung reichte vor Vorinstanz soweit erkennbar in diesem Zusammen- hang zwei undatierte Schreiben mit den Überschriften "Video 1" und "Video 2 – scheint die Fortsetzung des 1. Videos zu sein" ins Recht (Urk. D1 23/1-2). Unter der Prämisse, dass diese Schriftstücke ein tatsächlich erfolgtes Gespräch zwi- schen E._____ und der Privatklägerin 2 wahrheitsgemäss wiedergeben, geht dar- aus hervor, dass die Privatklägerin 2 gegenüber E._____ behauptete, der Be- schuldigte habe sie nie verprügelt und nicht terrorisiert. D._____ aber habe sie aufgefordert, bei der Polizei entsprechende Aussagen zu machen. Aus einer wei- teren Unterhaltung (Facebook Messenger-Chat) zwischen E._____ (respektive E'._____) und der Privatklägerin 2 vom 9. und 10. November 2015 geht hervor, wie E._____ unter Hinweis auf von ihr erstellte Videoaufnahmen von der Privat- klägerin 2 mit klaren Worten fordert, diese solle zur Polizei gehen. Dort solle sie erzählen, dass "D'._____" (D._____) die Privatklägerin 2 zur Lüge angestiftet ha- be. Dann werde die Privatklägerin 2 "aus diesem Fall rausbleiben als Schuldige" und "deswegen keine Probleme bekommen" (Urk. D1 22/2). Bei der Staatsan- waltschaft damit konfrontiert, erklärte die Privatklägerin 2, E._____ habe sie ange- rufen und ihr vorgeworfen, den Beschuldigten (ihren Lebenspartner) angezeigt zu haben. Dann sei es doch normal, wenn sie das Gegenteil behaupte. Sie fürchte sich vor dem Beschuldigten und habe sich nur selbst schützen wollen (Urk. D1 12/7 S. 25 f.). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und die genannten Schriftstücke lassen aus mehreren Gründen nicht auf einen Komplott schliessen. Wie noch zu zeigen sein wird, widersprechen sich die Privatklägerinnen selbst in

- 15 - jüngeren Einvernahmen (mithin nach der behaupteten Absprache) etwa zur Fra- ge, ob die Privatklägerin 1 bereits früher in der Schweiz der Prostitution nachging. Weiter blieb von der Privatklägerin 2 die von der Privatklägerin 1 erwähnte Vorga- be, sie hätten auf Geheiss des Beschuldigten auch während ihrer Tage anschaf- fen und sich dazu Meeresschwämme einführen müssen, gänzlich unerwähnt. Auch der Übergriff betreffend strafbarer Schwangerschaftsabbruch haben die Pri- vatklägerinnen teilweise unterschiedlich geschildert und selbst die Privatklägerin 1 äusserte sich zu diesem Vorfall nicht in konstanter Weise. Hätte ein Komplott und damit eine auch von der Verteidigung vor Vorinstanz wiederholt behauptete Ab- sprache vorgelegen, wären die Aussagen koordinierter und kohärenter ausgefal- len. Zum letztgenannten Tatvorwurf bestehen zudem belastende Aussagen von Drittpersonen (F._____ und G._____), die Teil der Verschwörung sein müssten, was der Beschuldigte nicht behauptet und mangels Hinweisen ebenfalls ausge- schlossen werden kann. G._____ belastete den Beschuldigten bereits in der Ein- vernahme vom 5. Oktober 2011. Schliesslich spricht folgender Umstand gegen den vom Beschuldigten angeführten Komplott. Dieser behauptete explizit, seine frühere Ehefrau D._____ habe ca. im Mai 2015 die Privatklägerin 2 aufgefordert, mit ihr zur Polizei zu gehen und Aussagen zu machen (Urk. D1 11/1 S. 2). Wurde aber ein gemeinsames Agieren gegen den Beschuldigten ca. im Mai 2015 verein- bart, wäre mit Fug zu erwarten, dass dies zu einer Zäsur im Aussageverhalten der Privatklägerinnen geführt hätte. Dies ist klarerweise nicht der Fall. Wie noch zu zeigen sein wird, basiert der Anklagevorwurf (auch) auf den belastenden Aussa- gen, welche die Privatklägerin 1 bereits im September 2014 und die Privatklägerin 2 im Februar 2012 zu Protokoll gaben. Auch überzeugen die vom Beschuldigten ins Feld geführten angeblichen Motive der drei Frauen für einen Komplott nicht. Dass D._____ den Beschuldigten "von Anfang an gehasst" haben soll, ist bereits durch die Aussagen des Beschuldigten widerlegt: So gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er zu D._____, als er bereits nicht mehr mit ihr in einer Liebesbeziehung stand und un- ter anderem mit ihr nach H._____ zog, kein schlechtes Verhältnis gehabt habe (Urk. 124 S. 27). In unverträglichem Widerspruch dazu, dass D._____ ihn von An- fang an gehasst haben soll, steht auch der Umstand, dass der Beschuldigte of-

- 16 - fenbar auf Anraten von D._____ in die Schweiz gekommen sei und sogar anfäng- lich unter anderem zusammen mit ihr in deren Wohnung an der …-Strasse ge- wohnt habe (Urk. 124 S. 8 f., 12 f. und 26 f.). Dass die Privatklägerin 2 den Be- schuldigten deshalb zu Unrecht belasten soll, weil ihr die Beratungsstelle FIZ quasi dazu geraten haben soll, um so eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Ein solches Vorgehen hätte der Privatklä- gerin 2 bestenfalls eine Bewilligung für die Dauer des Strafverfahrens verschafft, aber nicht darüber hinaus. In Bezug auf das behauptete Falschbelastungsmotiv der Privatklägerin 1 ist genauso wenig einleuchtend, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten aus Eifersucht angezeigt haben soll. Es ist geradezu widersinnig, diejenige Person, zu der die Privatklägerin 1 eigentlich (wieder) eine Beziehung aufbauen wollte, derart falsch zu belasten, dass sie ins Gefängnis muss. Und schliesslich ist auch aktenkundig, dass das Verhältnis zwischen diesen drei Frau- en durchaus angespannt und gar negativ war (vgl. nur Urk. D1 12/3 S. 8 f.). Ein koordiniertes Vorgehen dieser drei Frauen im Sinne eines Komplotts scheint auch vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Die Verteidigung sieht Absprachen und Angleichungen der Aussagen sympto- matisch darin, dass die Privatklägerin 2 in der Einvernahme vom 24. Mai 2016 klar abgegrenzte Vorwürfe habe vorbringen wollen, die Thema bei den anderen Einvernahmen gewesen, mit der Privatklägerin 2 aber nicht weiter besprochen worden seien (vgl. Urk. 61 S. 8). Ihr kann nicht gefolgt werden, soweit sie damit behaupten sollte, die von der Privatklägerin 2 erwähnten Themen, wonach der Beschuldigte D._____ geschlagen und "I._____" für ca. Fr. 5'000.– gekauft habe, seien in früheren Befragungen der Privatklägerin 2 nicht zur Sprache gekommen. Bereits in der Einvernahme vom 16. Februar 2012 machte die Privatklägerin 2 dazu detaillierte Angaben (Urk. D2 10/1 S. 6 f., 23 und 28 ff.). 1.2. Zum Beweiswert der Einvernahmen der Privatklägerin 1 und zum Konfron- tationsanspruch des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 vom 12. Februar 2016 liess die Staatsanwältin verschiedene Fragen des Beschuldigten etwa betreffend den Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in die Schweiz, eine Anzeige im Zusam-

- 17 - menhang mit einem Übergriff in Olten sowie die familiären Verhältnisse der Pri- vatklägerin 1 in Verletzung seines Fragerechts nicht zu (vgl. vorstehend; Urk. D1 12/3 S. 5 ff. und 11 ff.). Es stellt sich die Frage, ob es dem Beschuldigten möglich war, die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen zu prüfen und deren Beweis- wert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 mit Hinweisen). Die Privatklägerin 1 wurde am 16. September 2014 durch die Staatsanwaltschaft befragt. Im Verlaufe des Septembers 2014 er- folgten weitere Einvernahmen durch die Kantonspolizei. Die staatsanwaltschaft- lichen Einvernahmen vom 9. und 12. Februar 2016 fanden im Beisein des Be- schuldigten und dessen Verteidigers statt. Anlässlich der letztgenannten Ein- vernahme hatte der Verteidiger Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon er auch während rund zwei Stunden Gebrauch machte (Urk. D1 12/3 S. 1 ff.). Die Privatklägerin 1 beantwortete Fragen etwa zu ihrem Vorleben in Ungarn, ihrer psychischen Verfassung, ihrer Einreise in die Schweiz, den ersten Kontakten mit Freiern in J._____ und am Sihlquai, ihrem Verhältnis zu verschiedenen Personen (etwa zur Privatklägerin 2 und zu D._____), dem Benützen des öffentlichen Ver- kehrs und der Taxis in Zürich, den Verpflegungsmöglichkeiten während der Ar- beit, ihren Reisen nach Ungarn und den ärztlichen Kontrolluntersuchungen. Aus dem Protokoll sind keine Fragen zu den zahlreichen belastenden Aussagen – et- wa zu den Drohungen, den verschiedenen Vorgaben der Prostitution und dem Schwangerschaftsabbruch – ersichtlich. Dass der Beschuldigte solche Ergän- zungsfragen stellen wollte, diese aber nicht zugelassen wurden, geht aus dem Protokoll nicht hervor und macht der Beschuldigte nicht geltend. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hatte der Beschuldigte im Vorverfahren ausreichend Gelegen- heit, sein Fragerecht auszuüben und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin 1 (wie auch der Privatklägerin 2) in Frage zu stellen. Sein Konfronta- tionsanspruch ist nicht verletzt. 1.3. 1.3.1. Die Verteidigung beantragte im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Be- rufungsverfahren die Befragung der Privatklägerinnen vor Schranken.

- 18 - 1.3.2. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht im Vorverfahren ordnungsge- mäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Diese Bestimmung verankert eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Art. 389 Abs. 2 StPO regelt die Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisabnahmen im Rechtsmittel- verfahren. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsver- fahren gemäss Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck ab- hängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa, wenn Aussage gegen Aussage steht. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermes- sensspielraum (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f.; 140 IV 196 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 198 ff.; Urteil 6B_1408/2016 vom 20. Februar 2018 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Ei- ne Beweisabnahme durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO ist aber nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Rede- fluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aussageleis- tung ist und die intuitive Einordnung der Aussage beeinflussen. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbar- keitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch unterliess (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 343 StPO). Die Aussagekraft nonverbalen Verhaltens darf allerdings nicht überbewertet werden, und dessen Interpretation ist schwierig. Von einer erneuten Beweisabnahme durch das Gericht muss unter Umständen aus Gründen des Opferschutzes abgesehen werden (siehe Art. 152-156 StPO). Für diese Fälle empfiehlt es sich, die Einvernahmen in der Untersuchung audiovisuell aufzu- zeichnen (ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner

- 19 - Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Luzern 2013, S. 291; Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2). 1.3.3. Von einer Befragung der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren ist aus mehreren Gründen abzusehen. Beide Privatklägerinnen sind, selbst wenn sie als Zivilklägerinnen ein Eigeninteresse am Prozessausgang haben dürften, grund- sätzlich als glaubwürdig zu bezeichnen (Urk. 76 S. 19). Wie im Rahmen der Be- weiswürdigung zu zeigen sein wird, sind ihre Aussagen glaubhaft und Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen könnten, unbedeutend. Entsprechende Widersprüche oder Abweichungen können erklärt werden und vermögen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen zum Kerngeschehen nicht um- zustossen. Zudem ist eine Auseinandersetzung mit dem teilweise unterschied- lichen Aussageverhalten für das Gericht gestützt auf die protokollierten Aussagen ohne deren unmittelbare Kenntnis möglich. Hält die Rechtsprechung fest, ein un- mittelbarer Eindruck einer Zeugenaussage sei etwa bei Aussage gegen Aussage relevant, gilt es hier weiter zu berücksichtigen, dass eine solche Konstellation nicht vorliegt. Die Vorwürfe gegen den nicht geständigen Beschuldigten fussen im ganz wesentlichen Umfang nicht einzig auf den Schilderungen einer einzigen Person. Vielmehr stützen sie sich auf die Aussagen zweier Privatklägerinnen und (betreffend den strafbaren Schwangerschaftsabbruch und die versuchte eventual- vorsätzliche schwere Körperverletzung) zweier weiterer Zeugen. Soweit für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerinnen allenfalls deren nonverbales Verhalten hilfreich ist, ist dies in den ausführlichen Videobefragungen (Urk. D1 12/2, 12/4, 12/6 und 12/8) gut dokumentiert. Das Bundesgericht hielt fest, Videoaufzeichnungen könnten genügen, um sich ein hin- reichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Im konkreten Fall sei eine persönliche Einvernahme des Opfers durch die Berufungsinstanz erfor- derlich, da das Opfer von früheren Aussagen abgewichen sei und diese erweitert habe (Urteil 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2). Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass Videoaufzeichnungen nur solange ein hinreichendes Bild der be- fragten Person erlauben, als sie sich in ihren Aussagen nicht widerspricht und

- 20 - diese stets gleichbleibend zu Protokoll gibt. Einer solchen apodiktischen Auf- fassung wäre nicht zu folgen. Wie ausgeführt, hat der Gesetzgeber bei den Per- sonalbeweisen das Unmittelbarkeitsprinzip nicht vorgegeben. Zudem erfordern widersprüchliche Aussagen nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweis- abnahme vor Gericht (HAURI/VENETZ, a.a.O., N. 24 zu Art. 343 StPO). Erlauben die Videoaufzeichnungen, die Einvernahme und die Reaktionen der befragten Person genau zu verfolgen, kann darauf abgestellt werden. Im genannten Urteil unterstrich das Bundesgericht, den konkreten Aufzeichnungen komme nur eine eingeschränkte Beweiskraft zu. Das Opfer habe in den Videoaufzeichnungen die Tatvorwürfe zu keinem Zeitpunkt frei und zusammenhängend geschildert. Es ha- be fast ausschliesslich auf die Frage der Staatsanwaltschaft geantwortet und sei regelmässig zwecks Protokollierung unterbrochen worden. Das Einvernahme- protokoll gebe nicht den Wortlaut seiner Aussagen wieder, sondern deren diktierte Zusammenfassung durch die Staatsanwaltschaft (Urteil 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2). Die hier verfügbaren Aufzeichnungen präsentieren sich in einem anderen Licht. Die Aussagen der Privatklägerinnen wurden frei wiedergegeben und wie vom Übersetzer festgehalten sorgfältig protokolliert, ohne dass die Ant- worten für das Protokoll "angepasst" worden wären. Unnötige Unterbrechungen finden sich nicht. Insgesamt erlauben die Aufzeichnungen einwandfrei, den Be- fragungen zu folgen und einen unmittelbaren Eindruck zu erhalten. Darauf kann abgestellt werden. Schliesslich kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte sein Teilnahme- recht in Bezug auf die Einvernahmen der Privatklägerin 1 (9. und 12. Februar

2016) sowie der Privatklägerin 2 (24. Mai 2016) wahrnehmen konnte. Die vor der Verhaftung des Beschuldigten (September 2015) durchgeführten Einvernahmen der Privatklägerinnen in den Jahren 2012 und 2014 legen entgegen der Vertei- digung (Urk. 106; zuletzt auch Urk. 128 S. 8-10) keine weitere Konfrontation mit den Privatklägerinnen nahe. Die Verteidigung macht geltend, es seien syste- matisch Befragungen von Zeugen und Auskunftspersonen in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt worden, obwohl der Beschuldigte, zwar im Ausland, aber eigentlich greifbar gewesen sei. Davon kann keine Rede sein. Aus den Rapporten der Kantonspolizei geht hervor, dass der Beschuldigte ab dem

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28. November 2011 "nicht mehr auffindbar" bzw. der aktuelle Aufenthaltsort nicht mehr bekannt war (Rapport vom 5. Juli 2012: Urk. D2 1/1 S. 25 und 28; Rapport vom 2. Juli 2012: Urk. D1 1 S. 9). Nicht haltbar ist die Behauptung der Vertei- digung, die Strafverfolgungsbehörden hätten keine Bemühungen unternommen, den Beschuldigten dingfest zu machen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Poli- zei in der Folge diverse Interpol-Anfragen getätigt hat (Urk. D2 1/2; Urk. D2 1/4; Urk. D2 1/5; Urk. D2 1/15; Urk. D2 1/16; Urk. D2 1/16; Urk. D2 1/18). Am 6. März 2013 erfolgte sodann die Ausschreibung des Beschuldigten im automatisierten Fahndungssystem des Bundes RIPOL (Urk. D2 18/1). Am 9. Juni 2015 erliess die Staatsanwaltschaft einen internationalen Haftbefehl verbunden mit dem inter- nationalen Ersuchen um Fahndung nach dem Beschuldigten zur Festnahme im Hinblick auf eine Auslieferung (Urk. D2 18/2 und Urk. D2 18/3 resp. Urk. D1 31/1+2). All dies führte schliesslich zur Verhaftung des Beschuldigten in Belgien am 25. September 2015 (Urk. D1 31/5) und hernach zur Auslieferung an die Schweizer Strafverfolgungsbehörden am 23. Dezember 2015 (Urk. D1 31/8- 11). Der Unterstellung der Verteidigung, die Strafverfolgungsbehörden hätten ge- zielt in Abwesenheit des Beschuldigten quasi Vorverhöre mit Belastungszeugen durchgeführt und damit die Teilnahmerechte des Beschuldigten nach Art. 147 StPO umgangen, ist damit die Grundlage entzogen. Zudem finden sich in den Akten keine Hinweise, dass die Privatklägerinnen be- hördlicherseits beeinflusst worden wären. Der erneute Vorwurf des Beschuldigten an die Adresse der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration muss deshalb als haltlos bezeichnet werden. Aus dem Hinweis auf das Urteil 6B_129/2017 vom

16. November 2017 (BGE 143 IV 457), wonach der Beschuldigte nach Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Recht hat, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen, vermag der Beschuldigte für eine erneute Konfrontation mit den Privatklägerinnen nichts abzuleiten. 1.3.4. Zusammenfassend ist aus oben genannten Gründen eine weitere Befra- gung der Privatklägerinnen nicht nötig. Darauf ist schliesslich auch aus Gründen des Opferschutzes zu verzichten.

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2. Einreise der Privatklägerin 1 in die Schweiz Ende 2009 2.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass die Privatklägerin 1 in Ungarn in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe. Sie sei von K._____ und L._____ in die Schweiz geschickt worden, um Kreditschulden ihres damaligen Freundes abzuarbeiten. Über die Art der Arbeit habe sie vor Antritt der Reise keine Kenntnis gehabt. In der Schweiz angekommen, habe sie den Be- schuldigten kennengelernt, der ihre Reisekosten bezahlt und sie nach J._____ gebracht habe. Dort habe sie mit einem ihr unbekannten Mann gegen Entgelt Ge- schlechtsverkehr gehabt. Eine Verbindung zwischen den Kreditgebern in Ungarn und dem Beschuldigten habe nicht bestanden (Urk. 76 S. 21 ff. und 29). 2.2. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt vor Vorinstanz insoweit, als er die Privatklägerin 1 Ende 2009 am Tag ihrer Ankunft in der Schweiz abgeholt habe. Er führte aus, die Privatklägerin 1 habe in ein Studio gehen wollen, wo aber niemand aufgemacht habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie mit ihm zusammenar- beiten wolle. Darauf habe er ihr erklärt, wie er arbeite ("dass die Mädchen auf der Strasse arbeiten und wir auf sie aufpassen"), womit sich die Privatklägerin 1 ein- verstanden erklärt habe. Ihre Reisekosten habe er am selben Tag bezahlt. Unzu- treffend sei, dass sie in Ungarn in ärmlichen Verhältnissen gelebt hätte. Zudem sei die Privatklägerin 1 in die Schweiz gekommen, um sich zu prostituieren. Dass sie bei Antritt der Reise in Ungarn nicht gewusst habe, dass sie in der Schweiz als Prostituierte arbeiten würde, sei gelogen. Zutreffend sei, dass die Privatklägerin 1 am ersten Abend nach ihrer Ankunft mit einem Freier Geschlechtsverkehr gehabt habe und vom Verdienst von Fr. 200.– ihm Fr. 150.– abgegeben habe (Prot. I S. 18 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 24 f., 27 ff., 43) resp. liess ihn durch seinen Verteidiger wiederholen (vgl. Urk. 128 S. 11 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen beider Privatklägerinnen sowie des Be- schuldigten zutreffend zusammengefasst und korrekt gewürdigt, worauf verwie- sen werden kann. Dass die Privatklägerin 1 vor Antritt der Reise in die Schweiz

- 23 - nicht wusste, dass sie sich hier prostituieren würde, hat sie wiederholt und glaub- haft ausgeführt (Urk. D2 19/5.1 S. 5; Urk. D2 19/5.2 S. 5 f.; Urk. D1 12/1 S. 11 f.). Es ist nicht erkennbar, weshalb sie dies wahrheitswidrig behaupten sollte. Darauf ist abzustellen, selbst wenn ihre Schilderungen zur Ankunft in der Schweiz nicht ganz einheitlich ausfielen (Urk. D2 19/5.1 S. 5; Urk. D2 19/5.2 S. 6; Urk. D1 12/1 S. 5 f.). Die Erklärung, sie sei von einer Tätigkeit als Reinigungskraft oder Baby- sitterin ausgegangen und habe erst in der Schweiz oder auf der Busfahrt in die Schweiz von der eigentlichen Prostitution erfahren, steht auch im Einklang mit ih- ren weiteren Aussagen. So habe sie, als sie von der Tätigkeit als Prostituierte er- fahren habe, nach Ungarn zurückfahren wollen, für die Fahrt aber kein Geld zur Verfügung gehabt (vgl. nachfolgend E. II.3.1). Ob die Geldgeber in Ungarn wie angeklagt den Kontakt zum Beschuldigten organisierten, lässt sich mit den vor- handenen Beweismitteln nicht mit Sicherheit feststellen (vgl. Urk. D1 19/1 S. 3). Zudem hat es mit dem unangefochtenen und deshalb rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Menschenhandels sein Bewenden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3. Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beteiligten und stellt in erster Linie auf die Schilderungen der Privatklägerin 1 ab, welche sie als konstant und detail- reich bezeichnet. Danach habe die Privatklägerin 1 zurück nach Ungarn fahren wollen, als sie vom Beschuldigten vernommen habe, dass sie sich prostituieren müsse. Der Buschauffeur habe sie ohne Bezahlung nicht mitnehmen und der Be- schuldigte habe die Kosten für die Rückreise nicht übernehmen wollen. In J._____ sei sie vom Beschuldigten über die Arbeitsbedingungen informiert wor- den. Dort habe sie die ersten zwei Freier gehabt und das eingenommene Geld (Fr. 200.–) gleich dem Beschuldigten übergeben müssen. Im Anschluss habe er sie zusammen mit zwei anderen Frauen an den Zürcher Sihlquai gefahren, ihr den Arbeitsort (Wohnwagen) gezeigt und sie von seinem Auto aus beobachtet. Auf ihre erneute Erklärung, nach Ungarn zurückfahren zu wollen, da sie die Rei-

- 24 - sekosten ja bereits abgearbeitet habe, habe er geantwortet, der Bus fahre nur je- den zweiten Tag. Damit habe er sie überzeugt, bis dahin weiter anzuschaffen. Später habe er sie zu D._____ gefahren. Er habe sie in ein Zimmer gebracht und ihr gesagt, dass sie sich ausziehen solle, da er jedes seiner neuen Mädchen aus- probieren müsse. Ansonsten müsste er sie wegschicken. Da sie nicht gewusst habe, wohin sie gehen könnte, es sei Nacht gewesen und es habe geschneit, ha- be sie aus Angst mit ihm geschlafen. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er sie wieder an den Sihlquai gefahren. Das Geld von einem weiteren Kunden habe sie dem Beschuldigten übergeben. Zurück in J._____ habe er ihr ihren Anteil verwei- gert. Er habe ihr gesagt, sie könne viel Geld verdienen und müsse sich vor den Kreditgebern in Ungarn nicht fürchten. Er würde sie beschützen. Von da an habe sie jeden Tag am Sihlquai gearbeitet und dem Beschuldigten ihre gesamten Ein- nahmen übergeben. Die Privatklägerin 1 habe, so die Vorinstanz, sehr detaillierte und umfassende Aussagen deponiert, den Sachverhalt in einer nachvollziehbaren logischen Reihenfolge wiedergegeben, Unsicherheiten offen zugegeben, den Be- schuldigten nicht in unnötiger Weise belastet, spontan verschiedene Details ge- schildert und schlüssige Angaben über ihre Gefühlslage gemacht. Glaubhaft sei auch, dass sich die Privatklägerin 1 in J._____ das erste Mal prostituiert habe. Auf die anderslautenden Aussagen der Privatklägerin 2, wonach die Privatklägerin 1 ihr gesagt habe, sich bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten prostituiert zu haben, sei nicht abzustellen. Es sei gut denkbar, dass die Privatklägerin 1 sol- ches tatsächlich behauptet habe, um gegenüber den bereits erfahrenen Prostitu- ierten um den Beschuldigten herum nicht als unerfahren dazustehen (Urk. 76 S. 35 ff. und 44). 3.1.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt vor Vorinstanz weitgehend. Die Privatklägerin 1 habe Geld verdienen, der Prostitution nachgehen und bei ihm ar- beiten wollen. Auch sei sie einverstanden gewesen, am Sihlquai auf dem Stras- senstrich zu arbeiten. Bereits vor der Begegnung mit ihm habe sie als Prostituier- te in Studios gearbeitet. Das erste Geschäft mit dem Freier in J._____ habe sie freiwillig angenommen. Der gemeinsame Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen. Sie habe auf keinen Fall zurück nach Ungarn gewollt (Prot. I S. 18 ff. und 24 f.).

- 25 - Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 24 f., 27 f., 32 f., 43). Er- gänzend führte die Verteidigung aus, es sei gestützt auf die Aussagen der Privat- klägerin 2 und des Beschuldigten nach wie vor davon auszugehen, dass die Pri- vatklägerin 1 ihnen gegenüber angegeben habe, sich bereits früher als Prostitu- ierte betätigt zu haben. Jedenfalls beständen keine Zweifel daran, dass der Be- schuldigte von diesen Angaben der Privatklägerin 1 ausgegangen sei und auch davon haben ausgehen dürfen (Urk. 128 S. 14). 3.1.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerinnen und des Beschuldig- ten sorgfältig und vollständig zusammengefasst und korrekt gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist auch, dass nach der Darstellung der Privat- klägerin 2 ihr die Privatklägerin 1 erzählt hatte, bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten der Prostitution nachgegangen zu sein (Urk. D1 12/7 S. 32 und 35; Urk. D2 act. 10/1 S. 10). Dies lässt hingegen die anderslautenden Schilderungen der Privatklägerin 1 nicht als unglaubhaft erscheinen. Insbesondere gilt es zu un- terstreichen, dass die Privatklägerin 1 ihre damalige Gefühlslage nachvollziehbar und eindrücklich geschildert hat. Sie habe Angst gehabt, da sie sich vorher noch nie prostituiert habe. Sie habe geweint, was der Beschuldigte mit der Bemerkung quittiert habe, davon würden die Leute in Ungarn ihr Geld nicht zurückbekommen. Als sie mit dem ersten Freier ins Zimmer gegangen sei, habe sie ebenfalls ge- weint. B'._____ (die Privatklägerin 2) habe ihr gesagt, sie solle es nicht tragisch nehmen. Nur der Erste sei schlimm, sie solle es schnell machen, dann wäre es schneller vorbei. Sie habe nur zwei Gedanken gehabt, dass sie Angst habe und nach Ungarn habe zurückkehren wollen (Urk. D2 19/5.2 S. 7). Diese Schilderun- gen stimmen mit der Aussage der Privatklägerin 1 überein, sich in J._____ das erste Mal prostituiert zu haben. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Privatklägerin 1 dies wahrheitswidrig behaupten sollte. Im Übrigen ergibt sich auch aus den bei- gezogenen Akten des Migrationsamts Aargau nichts Gegenteiliges, nämlich dass sich die Privatklägerin 1 bereits früher prostituiert hätte (vgl. Urk. 116). Auch wird der Beschuldigte nicht entlastet durch die Aussagen der Privatklägerin 1 anläss- lich ihrer kantonspolizeilichen Befragung vom 18. November 2011. Damals hielt die Privatklägerin 1 als beschuldigte Person (Verfahren wegen Widerhandlung

- 26 - gegen das AuG) fest, erst seit einem Jahr in der Schweiz der Prostitution nachzu- gehen und vorher in Ungarn und Österreich tätig gewesen zu sein (Urk. D2 19/9.1 S. 3). Stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er hätte ihr falls gewünscht die Kosten für die Rückreise nach Ungarn bezahlt (Urk. D1 11/5 S. 21), sind diese Ausführungen und die von ihm bemühte Loyalität gegenüber einer ihm damals völlig unbekannten Person nur schwer nachvollziehbar. So hat dies der Beschul- digte denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung relativiert und ausgeführt, er hätte ihr die Rückreise nicht bezahlt, wenn sie unmittelbar nach ihrer Ankunft wieder zurück gewollt hätte; er wäre aber für die Rückreisekosten aufgekommen, wenn die Privatklägerin 1 zurück hätte wollen, nachdem sie bereits eine gewisse Zeit bei ihm angestellt gewesen war (Urk. 124 S. 43 f.). Auch diese Relativierung wirkt nicht glaubhaft: Wenn es – wie der Beschuldigte glauben machen will – so gewesen wäre, dass die Mädchen einen Teil der Prostitutionseinnahmen hätten für sich behalten können, wäre es den Mädchen ohne weiteres möglich gewesen, nach einer gewissen Zeit als Prostituierte mit ihrem angeblich eigenen Verdienst für die Rückreisekosten aufzukommen. Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Gemäss Art. 195 Abs. 2 aStGB (der dem seit 1. Juli 2014 gültigen Art. 195 lit. b StGB entspricht; AS 2014 1159, BBl 2012 7571) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt. Die Revision erweiterte einzig die Tathandlungen gegenüber minderjährigen Perso- nen (vgl. Art. 195 Abs. 1 aStGB und Art. 195 lit. a StGB). Dies betrifft nicht die Privatklägerin 1, da sie (wie auch die Privatklägerin 2) im Tatzeitraum bereits voll- jährig war. Art. 195 lit. b StGB ist deshalb nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. Massgebend ist hier deshalb Art. 195 Abs. 2 aStGB.

- 27 - 3.2.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung zutreffende theoretische Erwägungen zum Tatbestand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB gemacht und den Beschuldigten diesbezüglich schuldig gesprochen. Sie unterstreicht die ausweglose Situation der Privatklägerin 1, wel- che der Beschuldigte durch Begleichung ihrer Schulden sowie mittels Drohungen verschärfte und ausnutzte (vgl. etwa KASPAR MENG, in: Basler Kommentar, Straf- recht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 195 StGB). Seine Machtstellung ze- mentierte der Beschuldigte noch am Tag ihrer Ankunft, indem die Privat- klägerin 1 aus Angst mit ihm den Beischlaf erduldete. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass sich die Privatklägerin 1 zuvor noch nie prostituiert hatte (vgl. auch nachfolgend). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 44 ff.). 3.2.3. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte von den Angaben der Privatklägerin 1 ausgegangen sei und habe ausgehen dürfen, dass sie bereits früher der Prostitution nachgegangen sei. Ein "Zuführen" im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB sei damit nicht mehr möglich bzw. es fehle am Vorsatz des Beschuldigten, da er von einer früheren Prostitutionstätigkeit ausgegangen sei (Urk. 128 S. 14 und Prot. II S. 18). Nach dem von der Vorinstanz zutreffend erstellten Sachverhalt (dazu vorstehend) hat die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten kommuniziert, dass sie davon ausge- gangen sei, sie würde in der Schweiz putzen oder als Babysitterin arbeiten. Als die Privatklägerin 1 von ihrer eigentlichen Tätigkeit hier in der Schweiz erfuhr, weinte sie und wollte nach Hause, hatte aber kein Geld für die Rückreise. Auch nachdem sie die Reisekosten mit den ersten Freiern noch am selben Tag abge- arbeitet hatte, wollte die Privatklägerin 1 zurück, wobei der Beschuldigte ihr mitge- teilt hat, der nächste Bus fahre erst in zwei Tagen wieder. Selbst wenn also die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten gesagt haben soll, die Privatklägerin 1 hätte ihr (der Privatklägerin 2) gegenüber ausgeführt, sie prostituiere sich nicht das ers- te Mal, so musste dem Beschuldigten aufgrund des von der Privatklägerin 1 man- nigfach signalisierten Widerstands klar sein, dass sie diese Tätigkeit nicht ausfüh- ren wollte und dies noch nie zuvor gemacht hatte. Mit seinem Verhalten nahm der

- 28 - Beschuldigte zumindest in Kauf, eine Frau der Prostitution zuzuführen, die sich davor nie prostituiert hatte. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf das Zuführen zur Prostitution mithin zumindest eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. 3.2.4. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Privat- klägerin 1.

4. Mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 4.1. Sachverhalt allgemein Einleitend fasst die Vorinstanz die Aussagen beider Privatklägerinnen, des Be- schuldigten und mehrerer Zeugen respektive Auskunftspersonen zusammen. Die Schilderungen thematisieren zahlreiche Vorgaben, welche der Beschuldigte laut Anklage den Privatklägerinnen für die Prostitution diktiert haben soll (Preise der sexuellen Dienstleistungen, Arbeitsorte, Arbeitszeiten, Ablieferung des Verdiens- tes, Freitage etc.), die vom Beschuldigten ausgeübte Kontrolle, dessen Drohun- gen und verschiedene gewalttätige Übergriffe zum Nachteil beider Privatklägerin- nen. Auf diese sorgfältige und vollständige Zusammenfassung wie auch auf die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen respektive Auskunftspersonen kann (mit wenigen Korrekturen, vgl. E. II.4.2.3, 4.4.3, 4.5.3 und 4.7) verwiesen werden (Urk. 76 S. 50 – 72). 4.2. Sachverhalt betreffend Handlungsbeschränkungen und Vorgaben der Prostitution 4.2.1. Die Vorinstanz resümiert, zum Vorwurf, dass der Beschuldigte den Privat- klägerinnen vorgegeben habe, welche Dienstleistungen sie zu welchen Preisen zu erbringen hatten, welche Arbeitszeiten sie einhalten mussten und wie der Be- schuldigte die Privatklägerinnen kontrollierte, stünden die Aussagen der Privat- klägerinnen jenen des Beschuldigten gegenüber. Nach den konstanten, lebens- nahen und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerinnen habe der Be-

- 29 - schuldigte von ihnen verlangt, dass sie sehr viel und oft hätten arbeiten müssen. Der Beschuldigte habe sie kontrolliert, indem er sie während der Arbeit von sei- nem Auto aus beobachtet habe. Zudem hätten sie ihn vor und nach jeder Dienst- leistung anrufen müssen. Pausen oder freie Tage hätten sie kaum gehabt. Wäh- rend der Arbeit hätten sie sich nicht respektive kaum verpflegen können. Zumin- dest den Grossteil ihrer Einnahmen habe er ihnen abgenommen, was sie auf- grund verschiedener Versprechungen (Eröffnung eines ungarischen Restaurants respektive eines Nagelstudios) geduldet hätten. Die Privatklägerinnen hätten auch während ihrer Tage arbeiten müssen. Dabei habe der Beschuldigte verlangt, dass sie sich während der Menstruationsblutung Meeresschwämme einführen (Urk. 76 S. 72 ff.). 4.2.2. Vor Vorinstanz stellte sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf den Standpunkt, mit den Privatklägerinnen zusammengearbeitet zu haben. Gegen ei- nen Teil ihrer Einnahmen sei er für die Wohnung und das Essen aufgekommen. Zudem habe er sie beschützt. Er habe sie nur dorthin gefahren, wo die Privat- klägerinnen hätten arbeiten wollen. Sie hätten die Freitage selbst gewählt. Dass er jeweils in der Nähe, das heisst vier bis fünf Kilometer entfernt, parkiert habe und sie ihn angerufen hätten, sei zu ihrem Schutz erfolgt. Es sei nicht um Kontrol- le gegangen. Die Preise für die Dienstleistungen habe nicht er bestimmt. Dass er die Privatklägerin 2 angeschrien hätte, weil sie während ihrer Schwangerschaft keinen ungeschützten Oralverkehr habe machen wollen, stimme nicht. Es sei um- gekehrt. Er habe ihr gesagt, sie solle während ihrer Schwangerschaft nicht auf die Strasse gehen. Die Anschuldigungen basierten auf einem Geflecht zwischen den Privatklägerinnen und D._____, es gehe ihnen vermutlich um Geld (Prot. I S. 22 ff. und 32 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 29 ff.. 33, 37 ff., 44 f., 46 ff.). Wie bereits vor Vorinstanz führte die Verteidigung aus, dass die Angaben der beiden Privatklägerinnen nicht plausibel seien. Eine effektive Einschränkung der Handlungsfähigkeit bzw. der Entscheidungsfreiheit sei nicht gegeben; die fakti-

- 30 - schen Lebensverhältnisse würden ein klar anderes Bild zeigen (Urk. 128 S. 14- 16). 4.2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen beider Privatklägerinnen sowie des Be- schuldigten korrekt gewürdigt, worauf verwiesen werden kann. Richtig ist, dass in den Aussagen der Privatklägerinnen immer wieder und übereinstimmend zum Ausdruck kommt, wie der Beschuldigte sie zur Arbeit drängte und ihnen kaum Freizeit oder Pausen gewährte. Ebenso konstant und übereinstimmend fallen die Schilderungen zur ausgeübten Kontrolle und zum Umstand aus, dass der Be- schuldigte zumindest einen Grossteil der Einnahmen einkassierte. Gleiches gilt in Bezug auf die Instruktionen betreffend Polizeikontrollen, welche mit der Vor- instanz die Privatklägerinnen im Wesentlichen übereinstimmend schilderten (vgl. Urk. D2 19/5.3 S. 16 und D2 10/1 S. 25). Bei Nichtbefolgen drohte der Beschuldigte laut Privatklägerin 1 mit Schlägen (Urk. D1 12/1 S. 40). Die mit der Vorinstanz kleineren Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 zu den Pausen und den Möglichkeiten, sich während der Arbeit zu verpflegen (vgl. Urk. D1 12/1 S. 35; Urk. D2 19/5.3 S. 18; Urk. D1 12/3 S. 10), vermögen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen nicht umzustossen. Sie betreffen eher un- bedeutende Nebenumstände und sind, nachdem die Privatklägerin 1 (abgesehen von einer kurzen Befragung durch die ungarischen Behörden im Mai 2014) erst- mals im September 2014 in der Schweiz zur Sache befragt wurde, auch durch den mehrjährigen Zeitablauf erklärbar. Nicht anders verhält es sich mit der Schilderung der Privatklägerin 1, sie hätten auf Geheiss des Beschuldigten auch während ihrer Tage anschaffen und sich Meeresschwämme einführen müssen. Die Privatklägerin 2 habe für die Entfer- nung eines solchen Schwammes ein Spital aufsuchen müssen (Urk. D2 19/5.2 S. 11; Urk. D2 19/5.3 S. 17; Urk. D1 12/1 S. 15). Solches blieb zwar von der Pri- vatklägerin 2 unerwähnt, obwohl eine entsprechende Erfahrung ohne Weiteres in Erinnerung bleiben dürfte. Die Privatklägerin 2 wurde aber in den Einvernahmen nie ausdrücklich darauf angesprochen. Dass sie solches nicht spontan zu Proto- koll gab, stimmt mit ihrem gegenüber der Staatsanwaltschaft eher zurückhalten- den Aussageverhalten und ihren teilweise schambehafteten Reaktionen überein

- 31 - (vgl. Urk. D1 12/7 S. 5, 12 und 16). Es erscheint überdies lebensfremd, dass sich jemand eine solche Geschichte mit den Meeresschwämmen ausdenkt, ohne dass ein realer Erlebnishintergrund bestünde. Betreffend den Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine Aus- sagen oftmals übertrieben, beschönigend und wenig überzeugend ausfielen. Dies trifft etwa auf seine Behauptung zu, er und die Privatklägerinnen hätten den in H._____ erzielten Verdienst selbst in jener Zeit untereinander aufgeteilt, als die Privatklägerin 2 schwanger gewesen sei (Urk. 124 S. 49 f.). Weiter will er auch im Berufungsverfahren auf die Privatklägerinnen nur aufgepasst und sie nicht kon- trolliert haben. Einzig zu diesem Zweck hätten die Privatklägerinnen ihn vor und nach einem Kunden jeweils anrufen müssen und habe er in der Nähe parkiert (so zuletzt Urk. 124 S. 28 ff., 37 f., 40 f., 44 ff.). Diese Erklärung steht nicht nur im Wi- derspruch zu den Schilderungen der Privatklägerinnen (Urk. D1 12/7 S. 6 [Privat- klägerin 2]: "Aber ich weiss nicht, wovor er mich hätte beschützen sollen. Er hat das nie getan."; Urk. D1 12/1 S. 34 [Privatklägerin 1]: "...wir mussten ihn anrufen, wenn wir 'in ein Geschäft gingen'. Wir mussten ihm sagen, für wie viel und wie lange. Und ich musste ihm auch anrufen, wenn wir fertig waren."; Urk. D1 12/1 S. 38 [Privatklägerin 1]: "...wenn zum Beispiel der Kunde 50 Franken für 5 Minu- ten Französisch bezahlte und wir in dieser Zeit mit ihm noch nicht fertig waren, dann rief uns C'._____ an und sagte, dass wir entweder aufhören oder noch mehr Geld verlangen sollten. Er stritt sich mit uns, wenn der Kunde noch nicht fertig war und wir länger mit ihm blieben. Er meinte, die Hälfte der Zeit würden wir gratis mit dem Kunden zusammen sein."). Die Erklärung des Beschuldigten ist auch nicht in Übereinstimmung zu bringen mit seinen weiteren Schilderungen, jeweils mehrere Kilometer entfernt parkiert zu haben. Wie er ohne Blickkontakt und aus der Ferne in nützlicher Frist vor Ort zu sein und den Schutz der Privatklägerinnen sicherzu- stellen gedachte, bleibt sein Geheimnis. Nicht einleuchtend ist in diesem Zusam- menhang auch, wenn der Beschuldigte einerseits geltend macht, die Polizei sei am Sihlquai ständig präsent und mache im Zweiminutentakt Kontrollen, weshalb es – sinngemäss – gar nicht sein könne, dass er die Frauen unter Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit in der Prostitution halte. Darauf angesprochen, dass die Frauen bei einer derartig engmaschigen Polizeikontrolle die angeblichen Be-

- 32 - schützerdienste des Beschuldigten gar nicht benötigen würden, gab der Beschul- digte dann andererseits an, die Polizei hätte manchmal gar nicht reagiert oder sei zu spät gekommen, da es am Sihlquai an den Wochenenden jeweils viel Stau gä- be (Urk. 124 S. 29, 33, 41, 46 f.). Wenn bereits die Polizei, obschon die Polizei- station in wenigen Metern Entfernung zum Strich liegt, nicht rechtzeitig hätte Schutz bieten können, dann müsste das umso mehr für den Beschuldigten gelten, der seinen Wagen weiter entfernt parkiert hatte oder teilweise gar in seiner Woh- nung weilte (so der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 124 S. 28). Ein weit entferntes Parkieren in Kombination mit den Anrufen der Frauen an den Beschuldigten, zu denen sie jeweils vor und nach dem Geschäft verpflich- tet gewesen sind, erlaubte aber selbstredend die von den Privatklägerinnen ge- schilderte Kontrolle. Die Ausführungen des Beschuldigten, die Frauen hätten ihn vor und nach jedem Geschäft zu ihrem eigenen Schutz anrufen müssen, sind vor diesem Hintergrund gänzlich unglaubhaft. Der Vorfall in Olten, bei dem die Privat- klägerin 1 von einem Freier vergewaltigt worden sein soll, zeigt im Übrigen klar, dass das vom Beschuldigten behauptete Schutzsystem völlig sinn- und wirkungs- los war mit Blick auf den wirklichen Schutz der Frauen. Es ging ihm in erster Linie um Kontrolle. Die Verteidigung wandte ein, beim Telefonat, welches die Frauen zu Beginn eines Geschäfts an den Beschuldigten machen mussten, sei es darum gegangen, dem Freier vor Augen zu führen, dass jemand im Hintergrund aufpas- se. Dies sei die Funktion des Telefonats gewesen und damit sei der Schutz für die Frauen sichergestellt worden (Urk. 124 S. 31). Auch dieser Einwand vermag die angebliche Beschützer-Rolle des Beschuldigten nicht plausibel zu erklären. Wenn das Telefonat tatsächlich eine derartige Wirkung auf den Freier gezeitigt haben soll, hätte es dazu aber nicht den Beschuldigten am anderen Ende der Leitung gebraucht. Es hätte genügt, wenn die Prostituierte einen solchen Anruf vortäuscht oder ihre Kollegin anruft und den Freier dabei glauben lässt, sie rufe ihren Auf- passer an. Schliesslich hielten die Privatklägerin 2 und M._____ fest, der Beschuldigte habe von Letzterem aufgrund der Schwangerschaft der Privatklägerin 2 Fr. 30'000.– verlangt (Urk. D2 10/1 S. 28; Urk. D1 12/7 S. 21 f.; Urk. D2 5/4 S. 5). Eine solche Forderung respektive "Ablösesumme" ist mit der vom Beschuldigten behaupteten

- 33 - Funktion nur schwer vereinbar. Sie rundet vielmehr die von den Privatklägerinnen geschilderten Machenschaften ab. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der ankla- gerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. 4.3. Sachverhalt betreffend Schlag gegen die Wand zum Nachteil der Privat- klägerin 1 4.3.1. In Bezug auf den versuchten Faustschlag des Beschuldigten gegen den Kopf der Privatklägerin 1 erwägt die Vorinstanz, dieser Vorfall sei gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt. Die Privatklägerin 1 habe wiederholt sehr detaillierte Ausführungen gemacht und auch Nebensächliches, etwa die vom Be- schuldigten dabei erlittene Handverletzung, genau und konstant umschrieben, während die Schilderungen des Beschuldigten stereotyp und auswendig gelernt wirkten (Urk. 76 S. 76 f.). 4.3.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorfall vor Vorinstanz. Dieser habe sich an- ders abgespielt. Er sei gestürzt und habe sich deshalb an der Hand verletzt. Am Folgetag sei er auf dem Weg in die Notaufnahme abermals umgefallen (Prot. I S. 25 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 34). 4.3.3. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen ist korrekt und kann über- nommen werden. Zutreffend ist auch, dass die Privatklägerin 1 den Grund der Auseinandersetzung in der kantonspolizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unterschiedlich schilderte (Urk. D2 19/5.3 S. 12 und Urk. D1 12/1 S. 28). Dieser Umstand vermag aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage zu stellen. Insbesondere relativierte die Privatklägerin 1 bereits gegenüber der Kantonspolizei mehrmals, sie sei sich betreffend den Auslöser des Streits nicht mehr sicher. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, der in der Anklageschrift umschriebene versuchte Faustschlag gegen das Gesicht der Privatklägerin 1 sei erstellt, nicht aber der Grund der Auseinandersetzung.

- 34 - 4.4. Sachverhalt betreffend Schwangerschaftsabbruch 4.4.1. Die Vorinstanz sieht als erstellt, dass es zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zum Streit gekommen sei darüber, ob die Privatklägerin 1 das ungeborene Kind behalten solle oder nicht. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gestossen und gegen den Bauch getreten, worauf die Privat- klägerin 1 wenig später ihr ungeborenes Kind verloren habe. Der Privatklägerin 2, welche der Privatklägerin 1 habe zu Hilfe eilen wollen, habe der Beschuldigte eine Ohrfeige verpasst (Urk. 76 S. 77 ff.). 4.4.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf vor Vorinstanz. Dies sei blosses Ge- rede. Er habe nie jemanden geschlagen oder getreten. Er sei mit der Privat- klägerin 1 am 22. Februar 2011 wegen einer leichten Blutung in … im Spital ge- wesen. Dort sei die Privatklägerin 1 untersucht worden. Man habe einen Ultra- schall gemacht und sie habe eine Spritze bekommen. Er habe gewusst, dass sie schwanger gewesen sei. Zutreffend sei, dass es eine Diskussion um das Kind gegeben habe. Einen Abort habe es nicht gegeben. Er sei nach Hause gefahren, weil sein Kind (in Ungarn) am tt.mm.2011 verstorben sei. Die Privatklägerin 1 sei in der Schweiz geblieben und habe auf seine Kinder aufgepasst. Der Vorwurf sei eine raffinierte, erfundene Geschichte der Privatklägerin 2. Diese habe sie an die Privatklägerin 1 weitererzählt und sie belehrt, wie sie aussagen solle (Prot. I S. 26 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 124 S. 34 ff., 45 f., 49). Auch die Verteidigung erhob im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Einwände. Ergänzend führte die Verteidigung aus, dass bei einer Früh- schwangerschaft wie auch bei einer bereits erlittenen Fehlgeburt eine grössere Wahrscheinlichkeit eines Aborts bestehe. Die Privatklägerin 1 habe sich wegen Komplikationen in ärztliche Behandlung begeben müssen. Aufgrund dessen sei bei der Privatklägerin 1 von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Frühaborts auszugehen. Es sei auch nicht klar, ob die Privatklägerin 1 überhaupt mit einem lebensfähigen Embryo schwanger gewesen sei. Unklar sei weiter auch, ob in ei- ner solch frühen Phase der Schwangerschaft ein Abort durch äussere Einflüsse

- 35 - überhaupt ausgelöst werden könne. Der Embryo sei in dieser Phase ca. 2 mm gross, die Gebärmutter liege noch weit unten und sei durch das Becken ge- schützt. Um einen Abort herbeizuführen, bräuchte es eine massive äussere Ge- walteinwirkung im Schambereich. Die Kausalität zwischen dem behaupteten Tritt des Beschuldigten und dem angeblichen Abort sei nicht untersucht worden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 zum behaupteten Abort, also zum behaupteten Übergriff durch den Beschuldigten und zu dessen angeblichen Folgen, seien nicht glaubhaft. So habe die Privatklägerin 1 bspw. von keinerlei Verletzungen aufgrund dieses Übergriffs berichtet, die aber bei der behaupteten Gewalteinwirkung zu er- warten gewesen wären (Urk. 128 S. 17-20). 4.4.3. 4.4.3.1. Auch dieser Vorwurf beruht hauptsächlich auf den Schilderungen der Pri- vatklägerinnen. Die Vorinstanz unterstreicht zu Recht, dass ihre Aussagen hier nicht deckungsgleich und nicht gänzlich konstant sind. Der Vorinstanz kann je- doch nicht in sämtlichen Punkten gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die Privat- klägerin 1 an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. September 2014 und damit in der ersten in der Schweiz durchgeführten Einvernahme als Grund der Auseinandersetzung angab, der Beschuldigte habe das Kind nicht haben wol- len (Urk. D2 19/5.1 S. 16). Nur einen Tag später hielt sie gegenüber der Kantons- polizei fest, dass der Beschuldigte sie und die Privatklägerin 2 nach der Arbeit in J._____ nach Luzern an die Strasse habe bringen wollen, sie das nicht gewollt hätten und es zu einem Streit gekommen sei. Die Auseinandersetzung stellte die Privatklägerin 1 mithin in Zusammenhang mit der Arbeit. Unmittelbar vorher aber schilderte die Privatklägerin 1 in der besagten Einvernahme, wie sie mit dem Be- schuldigten eine Ärztin aufgesucht habe. Dort hätten sie von der Schwangerschaft erfahren. Der Beschuldigte habe seine Vaterschaft in Frage gestellt, nach seinem Dafürhalten müsse vielmehr ein Freier der Vater des Kindes sein. Auch die Ärztin habe sich gewundert, warum der Beschuldigte das Kind nicht gewollt habe (Urk. D2 19/5.2 11). Die Privatklägerin 1 erwähnte demnach unmittelbar vor dem Streit betreffend die Arbeit in Luzern auch die Missstimmung aufgrund der be- kannt gewordenen Schwangerschaft, weshalb von einer eigentlichen Diskrepanz

- 36 - in ihren Aussagen nicht gesprochen werden kann. Die Schwangerschaft als Grund des Streits wiederholte die Privatklägerin 1 auch später in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 9. Februar 2016 (Urk. D1 12/1 S. 16), was auch die Privatklägerin 2 als Auskunftsperson bestätigte (Urk. D2 10/1 S. 12). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in den Bauch trat, hat diese mehrfach zu Protokoll gegeben. Sie umschrieb den Übergriff folgendermassen: "Ich erhielt dann Fusstritte von ihm, er trat mich sogar gegen meinen Bauch" (Urk. D2 19/5.1 S. 16); "Er stampfte sogar auf meinen Bauch" (Urk. D2 19/5.1 S. 16); "...ich be- kam Fusstritte. Er trat mich in meinen Bauch, er stampfte darauf..." (Urk. D2 19/5.2 S. 11 f.); "Einen Fuss setzte er auf meinen Bauch mit Gewicht", "...er hat mit Gewicht auf meinen Bauch getreten" (Urk. D1 12/1 S. 22). Auf nochmaliges Fragen hielt die Privatklägerin 1 fest, "mit seinem ganzen Körpergewicht setzte er seinen Fuss auf meinen Bauch". Dies habe der Beschuldigte einmal getan (Urk. D1 12/1 S. 22 f.). Das Treten gegen den Bauch bestätigte auch die Privat- klägerin 2 als Auskunftsperson (Urk. D2 10/1 S. 12: "Danach trat C._____ A._____ mehrmals in den Bauch"; Urk. D1 12/7 S. 11 und 18: "Er hat auf ihren Bauch getreten"; "Natürlich mit dem Fuss"). Die Schilderungen beider Frauen stimmen in diesem Punkt im Kern demnach überein. Gleichlautend sind ihre Schilderungen auch, wonach der Übergriff im Unterge- schoss respektive in der Kellerbar der Liegenschaft in J._____ stattgefunden hat (Urk. D1 12/1 S. 21; Urk. D1 12/7 S. 18). Zur Frage, wer beim Vorfall anwesend war, gaben die Privatklägerinnen hingegen unterschiedliche Antworten zu Proto- koll. Die Privatklägerin 1 schilderte (in Abweichung der erstinstanzlichen Feststel- lungen), der Beschuldigte und beide Privatklägerinnen seien anwesend gewesen (Urk. D2 19/5.2 S. 11 f.; Urk. D1 12/1 S. 24), die Privatklägerin 2 erwähnte noch zwei weitere Frauen (Urk. D1 12/7 S. 18 f.). Richtig ist, wenn die Vorinstanz die Schilderungen zu den Ereignissen im An- schluss an die tätliche Auseinandersetzung als diametral verschieden bezeichnet. Die Privatklägerin 1 hielt zuerst fest, sie sei nach dem Vorfall in ein Spital in der Nähe von J._____ gefahren, wo sie eine Injektion erhalten habe und dann nach Hause geschickt worden sei (Urk. D2 19/5.2 S. 12). Später sagte sie bei der

- 37 - Staatsanwaltschaft aus, sie habe nach dem Vorfall nicht in der Schweiz, sondern in Ungarn ein Spital aufgesucht, der Spitalbesuch in der Schweiz sei wenige Tage vor dem Übergriff erfolgt (Urk. D1 12/1 S. 24 ff.; vgl. Urk. D2 19/5.1 S. 16). Weiter hielt sie mehrmals fest, sie sei am Folgetag nach Ungarn gereist (Urk. D2 19/5.1 S. 16; Urk. D2 19/5.2 S. 12; Urk. D1 12/1 S. 25). Unterschiedlich fielen auch ihre Angaben aus, wann und wo der Abort erfolgte. Einerseits hielt sie fest, sie sei nach dem Besuch des Spitals (in der Nähe von J._____) nach H._____ gefahren. Unter der Dusche habe sie gespürt, dass etwas Grosses aus ihr rausgekommen sei (Urk. D2 19/5.2 S. 12). Andererseits schilderte sie, der Abort sei ca. eine halbe bis eine Stunde nach dem Übergriff in J._____ unter der Dusche erfolgt (Urk. D1 12/1 S. 22 und 25). Ihre Aussage, wonach allenfalls auch die Privatklägerin 2 den Abort gesehen habe, präzisierte sie später mit dem Hinweis, sie habe dies einzig dem Beschuldigten gezeigt (Urk. D2 19/5.2 S. 12; Urk. D1 12/1 S. 25). Diese un- terschiedlichen Angaben zu einem einschneidenden Erlebnis werfen die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Schilderungen auf. Grundsätzlich wäre zu erwarten, dass die Umstände eines solchen Erlebnisses konstant wiedergegeben werden. Unbestritten und durch ein objektives Beweismittel belegt (Urk. D1 17) ist, dass die Privatklägerin 1 am 22. Februar 2011 mit vaginaler Blutung das Spital … auf- suchte. Damit stimmt ihre korrigierte Fassung vom 9. Februar 2016 überein (Urk. D1 12/1 S. 24 ff.). Es trifft somit zu, dass die Privatklägerin 1 wie von ihr be- hauptet das Spital in … in unmittelbar zeitlicher Nähe zum Übergriff aufgesucht hat. Dabei ist anzunehmen, dass sie den Spitalbesuch in der Schweiz anlässlich der kantonspolizeilichen Einvernahme (nicht aber anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme) unrichtig einordnete und ihn fälschlicherweise nach anstatt vor dem Übergriff in Erinnerung hatte. Zu beachten ist auch hier, dass bis zur ersten Einvernahme rund 3 1/2 Jahre (und zur folgenden Befragung weitere 1 1/2 Jahre) vergingen und die unterschiedlichen Schilderungen (auch) durch diese Zeitspannen zu erklären sind. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss kommt, die Abreise der Privatkläge- rin 1 nach Ungarn am Folgetag stehe mit den Ausführungen im Widerspruch, dass zeitgleich der Beschuldigte wegen eines Todesfalls nach Ungarn abreiste und die Privatklägerin 1 dessen Kinder in Zürich zu betreuen hatte. Dies führten

- 38 - der Beschuldigte (Urk. D1 11/6 S. 13), die Privatklägerin 2 (Urk. D2 10/1 S. 15) und grundsätzlich auch die Privatklägerin 1 (Urk. D2 19/5.3 S. 2) übereinstim- mend aus. Der Todesfall ereignete sich am tt.mm.2011 (Urk. D2 19/6.2). Dass die Privatklägerin 1 die Frage nach der zeitlichen Relation zwischen Abort und Todes- fall in der Familie des Beschuldigten unterschiedlich schilderte (Urk. D2 19/5.2 S. 13; Urk. D1 12/1 S. 26 f.), unterstreicht schliesslich mit der Vorinstanz ebenfalls ihre Mühe, Geschehnisse einer chronologischen Abfolge zuzuordnen. Auch in den Schilderungen der Privatklägerin 2 lässt sich eine Unstimmigkeit ausmachen, nämlich zur Frage, wie sie vom Abort erfuhr. Ihre Erklärung zu den unterschiedli- chen Schilderungen ist nachvollziehbar (vgl. Urk. D2 10/1 S. 12; Urk. D1 12/7 S. 19 f.). 4.4.3.2. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, haben die Privatklägerinnen ungeach- tet der teilweise abweichenden Aussagen den angeklagten Sachverhalt im Kern- geschehen – das heisst den Streit betreffend das ungeborene Kind, das Stossen der Privatklägerin 1 und das Treten gegen ihren Bauch sowie den Ort des Über- griffs – gleichbleibend, ohne Widersprüche und ohne unnötige Belastungen dar- gestellt. Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten haben sie im Laufe der Einvernahmen weder abgeschwächt noch zurückgenommen. Demgegenüber blieb der Beschuldigte insoweit pauschal, als er betonte, nie jemanden geschla- gen oder getreten zu haben, und er die belastenden Aussagen der Privatkläger- innen (erneut) als Komplott bezeichnete. Nicht plausibel ist seine Schilderung, wonach die Privatklägerin 1 und er zwar über die Schwangerschaft eine Diskussi- on geführt hätten, die Schwangerschaft aber nach seiner Rückkehr aus Ungarn in die Schweiz nicht mehr thematisiert worden sei (Urk. 124 S. 45 f.). Vielmehr wäre

– folgt man der Sachdarstellung des Beschuldigten – zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte respektive die Privatklägerin 1 dannzumal erneut auf die Schwangerschaft zu sprechen gekommen wären. Blieb die Schwangerschaft nach der Rückkehr des Beschuldigten aber unerwähnt, bestand dazu respektive für eine weitere Diskussion offensichtlich kein Grund (mehr) und war das Thema aus der Welt geschafft. Dies stützt als Indiz den Anklagevorwurf und spricht ge- gen eine (in den Worten des Beschuldigten) raffinierte, erfundene Geschichte der Privatklägerinnen.

- 39 - 4.4.3.3. Zum Vorfall wurde zudem G._____ als Auskunftsperson und Zeuge be- fragt. Seine Schilderungen sind im Rahmen der Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht vollständig auszuklammern und unbedeutend. Zwar trifft zu, dass G._____ die beim Streit anwesenden Personen (er selbst, N._____, B._____ und eine Schwarzhaarige) in Abweichung der Privatklägerinnen schilder- te (Urk. D1 13/7 S. 4 f.). Die unterschiedliche Schilderung der Personen vor Ort vermag hingegen (wie bereits betreffend die Aussagen der Privatklägerinnen) seine Aussagen nicht als gänzlich unglaubhaft darzutun. Gleiches gilt in Bezug auf den Ort des Geschehens, den die Privatklägerinnen mit "Untergeschoss" res- pektive "in der Bar im Keller" des Gebäudes in J._____ bezeichneten (Urk. D1 12/1 S. 21; Urk. D1 12/7 S. 18), während der Zeuge demgegenüber in Erinnerung hatte, dass der Vorfall in der nämlichen Liegenschaft aber sich "auf der Kel- lertreppe unten" abspielte (Urk. D1 13/7 S. 4). Diese leicht abweichende Schilde- rung scheint hier wenig relevant und auch mit dem vom Zeugen laut eigenen Aussagen im Jahre 2015 erlittenen Schlaganfall (Urk. D1 13/7 S. 3) erklärbar zu sein. Ganz unbedeutend ist schliesslich, dass der Zeuge schlecht sieht, nachdem er in das Untergeschoss eilte und das Geschehen nicht bloss aus der Ferne beo- bachtete. Hält die Vorinstanz zudem fest, der Zeuge habe den Vorfall zeitlich nach dem Todesfall in der Familie des Beschuldigten eingeordnet und müsse deshalb von einem anderen Ereignis berichten, sind diese Feststellungen nicht ganz vollständig. Der Zeuge schilderte bei anderer Gelegenheit und vor dem er- wähnten Schlaganfall, der Vorfall sei vor dem Todesfall in Ungarn geschehen, was mit dem Beweisergebnis im Einklang steht (vgl. Urk. D2 19/4 S. 9; Urk. D1 13/7 S. 4 f.). Deshalb kann der Vorinstanz, die nicht auf den Zeugen abstellt, nicht gefolgt werden. Laut Zeuge geschah der Übergriff des Beschuldigten auf die Pri- vatklägerin 1 im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft im Untergeschoss der besagten Liegenschaft in J._____ und – gestützt auf die ersten Aussagen – zu- dem unmittelbar vor dem Todesfall in Ungarn. Dass er einen anderen Vorfall beo- bachtete, kann deshalb ausgeschlossen werden. 4.4.3.4. F._____ (früherer Name: F1._____) wohnte zum Tatzeitpunkt in der frag- lichen Liegenschaft "O._____" in J._____. Selbst wenn sie den Übergriff nicht selbst beobachten konnte, stützen ihre Aussagen als Auskunftsperson und Zeu-

- 40 - gin die Sachverhaltsschilderung der Privatklägerinnen und des Zeugen G._____. F._____ führte aus, die Privatklägerin 1 habe am besagten Abend gegen Mitter- nacht an ihrer Haustüre geläutet, um ihr ihre Schwangerschaft mitzuteilen. Dabei habe sie ihr das Ultraschallbild des Kindes gezeigt, welches vom Beschuldigten sei. Die Privatklägerin 1 sei dann wieder nach unten in die Bar gegangen. Plötz- lich habe F._____ den Beschuldigten schreien und fluchen gehört. Auch habe sie einen Lärm gehört, wie wenn etwas umfalle. F._____ sei nach unten gegangen. Die dort angetroffenen Gäste hätten dann erzählt, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 1 in den Bauch getreten und geschlagen habe. Die Privatklägerin 1 habe dort gestanden, geweint und in ihre Wohnung gehen wollen. Da sei ihr der Beschuldigte nachgerannt und habe sie gepackt. Sie (F._____) sei dazwischen gegangen und habe dem Beschuldigten gesagt, er solle behutsam mit ihr umge- hen, die Privatklägerin 1 sei schwanger. Darauf habe der Beschuldigte geantwor- tet, er habe genug Kinder, er wolle dieses Kind nicht (Urk. D2 19/7 S. 6 f.; Urk. D1 13/3 S. 10). Diese Aussagen stützen den Anklagevorwurf und widerlegen die un- glaubhaften Beteuerungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung, dass er eigentlich keine Einwände dagegen gehabt hätte, dass die Privat- klägerin 1 das Kind austrage (Urk. 124 S. 34 f.). Ebenfalls widerlegen bereits die Aussagen von G._____ und F._____, dass die – wie es der Beschuldigte ver- harmlosend ausdrückte – "Diskussion" um die Schwangerschaft zwischen ihm und der Privatklägerin 1 nicht wie von ihm geschildert im Auto erfolgte (vgl. Urk. 124 S. 45 und 49), sondern dass der tätliche Übergriff eben im fraglichen Keller stattfand. 4.4.3.5. Die im Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin- nen werden mithin von G._____ und F._____ in der Hauptsache bestätigt. Der anklagerelevante Sachverhalt ist erstellt. Daran vermögen auch die weiteren vorgebrachten Einwände der Verteidigung nichts zu ändern: Der Umstand, dass sich die Privatklägerin 1 am 22. Februar 2011 wegen Blutungen ins Spital … für einen Untersuch begab (vgl. Urk. D1 17), lässt nicht auf bereits vor dem Übergriff bestehende Schwangerschaftskomplikati- onen schliessen, welche ursächlich für den Abort sein sollen. Es ist bekannt, dass

- 41 - vaginale Blutungen im ersten Schwangerschaftstrimester relativ häufig vorkom- men, ohne dass dies ein Symptom von Komplikationen sein muss. Aufgrund der erstellten zeitlichen Abläufe ist ein Wirkungszusammenhang zwischen dem Über- griff des Beschuldigten, also dem Fusstritt, den unmittelbar danach aufgetretenen Bauchkrämpfen und dem sodann erlittenen Abort rechtsgenügend erstellt. Vor diesem Hintergrund zielen die Vorbringen der Verteidigung ins Leere, wonach ein Abort aufgrund äusserer Einwirkungen in diesem frühen Schwangerschaftsstadi- um unwahrscheinlich sein soll. Im Übrigen sprechen auch die Ausführungen der sachverständigen IRM-Ärztin nicht gegen einen Abort durch äussere Einwirkung, wie sie hier in Frage steht. Im Gegenteil: Die IRM-Ärztin gab zu den möglichen Folgen des angeklagten und erstellten Fusstritts unter anderem an – und zwar un- ter der Annahme, dass die Gewalteinwirkung "am Oberbauch passiert ist" –, dass "eine solche stumpfe Gewalteinwirkung zu einer Plazentalösung bzw. zu einer Einblutung hinter der Plazenta führen, was zu einem Abort führen kann" (Urk. D1 13/8 S. 4; zur Kausalität zwischen dem inkriminierten Verhalten und dem Abort vgl. auch E. II.5.1.2 und II.5.2.2 nachfolgend). 4.5. Sachverhalt betreffend Schlag in den Rücken zum Nachteil der Privat- klägerin 1 4.5.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in den Rücken "geschlagen" habe. Während die Ausführungen der Privatklägerin 1 zum Ort und zur Vorgeschichte nicht gänz- lich konstant seien, habe sie das Kerngeschehen konstant und ohne Wider- sprüche geschildert und zudem innere Vorgänge preisgegeben (Urk. 76 S. 80 f.). 4.5.2. Der Beschuldigte bestritt auch diesen Vorfall vor Vorinstanz (Prot. I S. 28 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen seinen bisherigen Standpunkt. Die Polizei hätte das auf dem Strassenstrich festgestellt, wenn ein Mädchen wegen dieses angeblichen Schlags nicht mehr hätte gerade stehen können (Urk. 124 S. 36 f.).

- 42 - 4.5.3. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen ist korrekt und kann grund- sätzlich übernommen werden. Zutreffend ist, dass die Privatklägerin 1 den Ort des Geschehens nicht konstant angab. Anlässlich der kantonspolizeilichen Ein- vernahme hielt sie fest, dies sei in einer Wohnung im Kanton Aargau geschehen (Urk. D2 19/5.3 S. 10). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte sie aus, es sei in einem Hotel geschehen, sie sei sich nicht sicher, es könnte in Winterthur gewe- sen sein. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen hielt sie fest, es könnte auch im Kanton Aargau gewesen sein (Urk. D1 12/1 S. 29). Die Privatklägerin 1 hat mithin offengelegt, betreffend den Ort des Geschehens sich nicht mehr genau erinnern zu können. Ebenso hat sie die Vorgeschichte nach den zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen unterschiedlich zu Protokoll gegeben, wobei der zeitliche Ab- lauf nicht durchwegs kohärent erscheint (Urk. D2 19/5.3 S. 10 ff.; Urk. D1 12/1 S. 29 ff.). Hingegen hat sie verschiedene Umstände (dass sie sich duckte, um dem Schlag auszuweichen, es im Rücken knackte, sie wegen der Schmerzen nicht gerade stehen konnte, aber dennoch unmittelbar nach dem Vorfall wieder arbeiten musste) gleichbleibend geschildert. Diese widerspruchsfreien Aussagen sind als glaubhaft einzuschätzen, und es kann darauf abgestellt werden. Zur Art des Schlages bleibt Folgendes festzuhalten. In der kantonspolizeilichen Einver- nahme vom 18. September 2014 wurden die Schläge gegen den Rücken und die Rippen als Faustschläge umschrieben. Einen (nicht angeklagten) Fusstritt er- wähnte die Privatklägerin 1 damals nur gegen den linken Unterschenkel (Urk. D2 19/5.3 S. 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme behauptete die Privatklägerin 1 erstmals, der Beschuldigte habe ihr auch Fusstritte gegen den Rücken verpasst (Urk. D1 12/1 S. 29 ff.). Zugunsten des Beschuldigten ist auf die erste Schilderung gegenüber der Polizei abzustellen. Demnach ist die Anklage in- soweit erstellt, als der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit der Faust gegen den Rücken und die Rippen schlug, so dass die Privatklägerin 1 während fast eines Monats Rückenschmerzen hatte.

- 43 - 4.6. Sachverhalt betreffend Packen am Hals zum Nachteil der Privatklägerin 2 4.6.1. Die Vorinstanz sieht als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 am Hals gepackt habe, nachdem diese ihre Tageseinnahmen nicht habe abgeben wollen (Urk. 76 S. 81). 4.6.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf vor Vorinstanz. Die Privatklägerin 2 habe jeweils ihren Verdienst nicht abgegeben, sondern nur den vereinbarten Teil. Wenn sie dazu nicht in der Lage gewesen sei, habe sie weniger abgegeben (Prot. I S. 34). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte diesen Vor- wurf (Urk. 124 S. 39). 4.6.3. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die Aussagen der Privatklägerin 2 konstant und stimmig (Urk. D2 10/1 S. 18; Urk. D1 12/7 S. 9). Wenn die Vor- instanz darauf abstellt und den Sachverhalt in diesem Punkt als erstellt betrachtet, ist dem nichts beizufügen. 4.7. Dauer der Handlungsbeschränkung Die Vorinstanz erwägt, unter Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen lasse sich die Deliktsdauer nicht exakt bestimmen. Nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte den Druck gegenüber den Privatklägerinnen "während der gesamten Dauer von Ende 2009 bis Ende 2011" aufrechterhalten habe. Viel- mehr lasse sich lediglich feststellen, dass die vorgeworfenen Handlungs- beschränkungen zwischen diesen Eckdaten erfolgt seien. Dazwischen sei es zu einzelnen oder mehreren kurzen oder längeren Unterbrechungen gekommen, wobei sich Länge und Zeitpunkt nicht erstellen liessen (Urk. 76 S. 81 f.). Richtig ist, dass die Abwesenheit des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Tod seines Sohnes durch die Beteiligten und Zeugen verschieden umschrieben wird (Urk. D1 act. 11/1 S. 5 f., Urk. D1 11/6 S. 13, Prot. I S. 27 [Beschuldigter]; Urk. D2 19/5.3 S. 3, [Privatklägerin 1]; Urk. 12/7 S. 16 und 29 [Privatklägerin 2]; Urk. D1 13/7 S. 8 [G._____]; Urk. D1 12/5 S. 24 [D._____]; Urk. D1 13/1 S. 2 und

- 44 - 7 und Urk. D1 13/5 S. 4 [P._____]; Urk. D1 13/2 S. 7 [Q._____]). Die Schilderun- gen reichen von einer Woche bis rund drei Monate. Selbst wenn die Zeitspanne von sämtlichen Beteiligten (mit Ausnahme des Beschuldigten) nicht länger als auf einen Monat bemessen wird, lassen sich nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen Länge und Zeitpunkt des fraglichen Aufenthaltes in Ungarn nicht feststellen. Entsprechendes gilt betreffend die Anzahl und Dauer der verschiede- nen (teilweise gemeinsamen) Reisen nach Ungarn. Dem Beschuldigten ist weiter zuzubilligen, dass die Privatklägerin 2 während mindestens sechs Monaten nicht für ihn, sondern für D._____ gearbeitet hat (Urk. 12/7 S. 26 f.). Hält die Vorinstanz fest, diese Unterbrechungen seien zwischen den Eckdaten Ende 2009 und Ende 2011 anzusiedeln, ist dies nicht ganz exakt respektive trifft dieser zeitliche Rah- men nur für die Privatklägerin 1 zu. In Bezug auf die Privatklägerin 2 geht die An- klage von einer Zeitspanne ab Sommer 2009 bis Ende 2011 aus. Die Privatkläge- rin 2 gab an, ab Mai 2009 bis Herbst 2011 respektive ab Juni 2009 bis ca. August 2011 für den Beschuldigten als Prostituierte gearbeitet zu haben (Urk. D1 12/7 S. 11; Urk. D2 10/1 S. 5). Deshalb ist unter Berücksichtigung des Anklagegrund- satzes in Bezug auf die Privatklägerin 2 von einer Deliktsdauer ab Sommer 2009 bis August/September 2011 auszugehen. 4.8. Rechtliche Würdigung 4.8.1. Nach Art. 195 Abs. 3 aStGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei die- ser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Pros- titution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prosti- tuierten, die nicht verletzt werden darf. Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende

- 45 - Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Die Machtposi- tion kann etwa auf dem wirtschaftlichen und sozialen Druck, der auf den Frauen lastet, und auf ihrer schwachen Stellung als mittellose illegale Aufenthalterinnen beruhen. Ein solcher Druck kann weiter darin bestehen, dass der Täter die Kon- trolle darüber ausübt, ob, wie und in welchem Ausmass die Prostituierte dem Ge- werbe nachgeht, von ihr regelmässig über ihre Arbeit und ihre Einkünfte Rechen- schaft fordert oder die Umstände ihrer Tätigkeit, namentlich etwa die Art der zu erbringenden Leistungen, die pro Kunde mindestens oder höchstens aufzuwen- dende Zeit, den Preis und die Modalitäten der Abrechnung, näher festlegt (BGE 129 IV 81 E. 1.2 S. 83 f.; 126 IV 76 E. 2 S. 80 f.; 125 IV 269 E. 1 S. 270 f.). Für die Erfüllung des Tatbestands spielt es keine Rolle, ob die Prostitution frei- willig oder unfreiwillig ausgeübt wird (Urteil 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.8.2. Die Vorinstanz kommt in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB zum Nachteil beider Privatklägerinnen schuldig gemacht hat. Sie unterstreicht die Vorgaben, welche der Beschuldigte den Privatkläger- innen machte (Ort, Zeit, Art der Dienstleistungen und Preise), die vom Beschul- digten ausgeübte Kontrolle, die durch verschiedene Versprechen geschaffene psychische und finanzielle Abhängigkeit und den Ausbau seiner Machtposition durch physische Übergriffe und Drohungen (Urk. 76 S. 83 ff.). 4.8.3. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte auf die Privatklägerinnen einen un- zulässigen Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Richtig ist etwa, dass der Beschuldig- te die Arbeitszeiten, die Dauer der einzelnen Leistungen und den Teil des abzulie- fernden Geldes bestimmte, zum Umgang mit der Polizei Instruktionen erteilte und die Privatklägerinnen fast täglich und selbst bei Krankheit, während ihrer Tage und nach schmerzhaften Schlägen arbeiten mussten. Dass die Privatklägerinnen ab und zu an einem Sonntag frei machen konnten, ändert daran (auch wenn sie die arbeitsfreien Sonntage allenfalls selbst bestimmen konnten) nichts. Ebenso diktierte der Beschuldigte und nicht die Strasse die Preise für die verschiedenen

- 46 - Dienstleistungen. Damit ging einher, dass der Beschuldigte, wurden die zeitlichen Vorgaben pro Kunde (15 Minuten) überzogen, auf das Einkassieren eines Extra- geldes pochte. Zu relativieren ist der vorinstanzliche Vorwurf, er habe auch die Dienstleistungen vorgeschrieben. Davon ist zwar auszugehen, allerdings konnten die Prostituierten davon sanktionslos abweichen, da eine Kontrolle der letztlich praktizierten Dienstleistungen für den Beschuldigten ohnehin nicht möglich war. Freier und Praktiken konnten die Privatklägerinnen ablehnen (vgl. etwa Urk. D2 19/5.3 S. 19 und 22; Urk. D1 12/1 S. 13 und 38 f.; Urk. D1 12/7 S. 34). Daraus vermag der Beschuldigte im Ergebnis aber nichts für sich abzuleiten. Mit den ver- schiedenen Vorgaben, der engmaschigen Kontrolle während der Arbeitszeiten und zumindest teilweise auch in der Freizeit (so musste die Privatklägerin 2 etwa mitteilen, wohin sie in der Freizeit geht und was sie macht) und das zum Teil ge- waltsame Einkassieren mindestens eines Grossteils des erwirtschafteten Ver- dienstes hatte der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerinnen eine Macht- position inne und sorgte er für strikte Rahmenbedingungen. Diese Machtposition und die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit wusste der Beschuldigte nicht nur durch leere Versprechungen, sondern auch durch das Schaffen finanzieller Ab- hängigkeiten, durch physische Gewalt und Drohungen zu verstärken. Wie der Vorfall in J._____, der zum Schwangerschaftsabbruch führte, beispielhaft und mit aller Deutlichkeit zeigt, übte der Beschuldigte seine Machtstellung und physische Überlegenheit schonungs- und rücksichtslos aus. An der Machtposition und dem Diktat ändert zweifelsohne nichts, dass die Privatklägerin 1 den rund 19 Jahre äl- teren Beschuldigten als ihren Verlobten oder Freund bezeichnete (Urk. D1 12/1 S. 3; Urk. D2 19/9.1 S. 8). Wer den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Ver- fügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirt- schaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht. Unter dieser Voraussetzung liegt selbst in der Vorgabe von Arbeitszeiten und einer festen Organisationsstruktur kein Bestimmen im Sinne des Tatbestandes (Urteil 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 5.4 mit Hinweisen). Über eine solche Freiheit verfügten die Privatklägerinnen offensichtlich nicht. Der Beschuldigte be- gnügte sich wie aufgezeigt nicht damit, den Privatklägerinnen die Arbeitsorte zu

- 47 - organisieren, Arbeitszeiten vorzuschreiben oder gegen Entgelt Fahrdienste, Schutz oder ähnliches zu bieten. Vielmehr wirkte er massiv auf sie ein und hatte er eine bestimmende Position inne, die es ihm erlaubt hat, die Rahmenbedingun- gen zu diktieren und deren Einhaltung sicherzustellen. Zwar wird dem Beschuldig- ten nicht vorgeworfen, den Privatklägerinnen ihre Pässe und dadurch ihre Be- wegungsfreiheit genommen zu haben. Vielmehr steht fest, dass einerseits die Pri- vatklägerinnen nach Ungarn reisen konnten respektive zeitweise für D._____ ar- beiteten und gleichwohl zum Beschuldigten zurückkehrten. Andererseits gingen die Privatklägerinnen der Prostitution auch dann nach, als der Beschuldigte nicht vor Ort war, sondern wegen der Beerdigung seines Sohnes in Ungarn weilte. Dies geschah hingegen nicht aus freien Stücken und diese Umstände sprechen nicht für die Darstellung des Beschuldigten einer einvernehmlichen Zusammenarbeit. Sie dokumentieren vielmehr, dass die Privatklägerinnen einem starken und anhal- tenden Druck ausgesetzt waren, dem sie sich nicht entziehen konnten. Die Pri- vatklägerin 2 musste zudem während der besagten Abwesenheit dem Beschul- digten weiter Geld schicken (Urk. D1 12/7 S. 16 f.). Insgesamt waren die Privat- klägerinnen in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen woll- ten, nicht mehr frei. Die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatkläger- innen entsprach zweifelsohne nicht ihrem Willen. Ebenso steht ausser Frage, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. 4.8.4. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der mehrfachen Förde- rung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB zum Nachteil der Privat- klägerinnen 1 und 2.

5. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB 5.1. Sachverhalt 5.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, es sei in der Nacht vom 24./25. Februar 2011 zwischen ihm und der Privatklägerin 1 im Untergeschoss der Liegenschaft in J._____ zu einer Auseinandersetzung gekommen. Wenige Tage vorher habe die Privatklägerin 1 erfahren, dass sie schwanger und die Schwangerschaft intakt sei, was den Beschuldigten wütend gemacht habe. Der

- 48 - ca. 95 kg schwere Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 zu Boden gestossen und seinen Fuss mit Gewicht auf ihren Bauch gesetzt, um die Schwangerschaft abzubrechen und eine Fehlgeburt herbeizuführen. Die Privatklägerin 1 habe ca. eine Stunde später unter der Dusche einen Abort erlitten. 5.1.2. Auf den Sachverhalt wurde bereits im Rahmen der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB teilweise eingegangen. Er ist insoweit erstellt (E. II.4.4 hievor). Ebenso erstellt (Urk. D1 17) und unbestritten ist, dass sich die Privatklägerin 1 zum Tatzeitpunkt in der Schwangerschaftswoche 5+4 befand. Erstellt ist gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 schliesslich, dass sie unmittelbar nach dem Übergriff Bauchkrämpfe hatte und der Abort rund eine Stunde später erfolgte (auch dazu bereits vorstehend E. II.4.4). Näher einzugehen ist auf die Intensität des Einwirkens des Beschuldigten auf den Bauch der Privatklägerin 1. In diesem Punkt ist der erstinstanzliche Entscheid nicht ganz kohärent. Die erste Instanz verweist auf ihre Erwägungen III.A.1. ff. im Zusammenhang mit der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB, meint aber offensichtlich ihre Erwägungen IV.A.8.5 zur mehrfachen För- derung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB. Dort sah sie den Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben als erstellt, wobei die Anklage an besagter Stelle (Seite 3) die Intensität des Übergriffs nicht umschreibt. Wie bereits festgehalten, hat die Privatklägerin 1 den Übergriff folgendermassen umschrie- ben: "Ich erhielt dann Fusstritte von ihm, er trat mich sogar gegen meinen Bauch" (Urk. D2 19/5.1 S. 16); "Er stampfte sogar auf meinen Bauch" (Urk. D2 19/5.1 S. 16); "...ich bekam Fusstritte. Er trat mich in meinen Bauch, er stampfte da- rauf..." (Urk. D2 19/5.2 S. 11 f.); "Einen Fuss setzte er auf meinen Bauch mit Ge- wicht", "...er hat mit Gewicht auf meinen Bauch getreten" (Urk. D1 12/1 S. 22). Auf nochmaliges Fragen hielt die Privatklägerin 1 fest, "mit seinem ganzen Körper- gewicht setzte er seinen Fuss auf meinen Bauch". Dies habe der Beschuldigte einmal getan (Urk. D1 12/1 S. 22 f.). Das Treten gegen den Bauch bestätigte auch die Privatklägerin 2 als Auskunftsperson (Urk. D2 10/1 S. 12: "Danach trat C._____ A._____ mehrmals in den Bauch"; Urk. D1 12/7 S. 11 und 18: "Er hat auf ihren Bauch getreten"; "Natürlich mit dem Fuss"). Wenngleich die Privatklägerin 1

- 49 - verschiedene Umschreibungen verwendet hat, sprach sie bereits in der ersten Befragung von "stampfen", also von heftigen respektive kräftigen Stössen. Damit steht ihre jüngste Schilderung gegenüber der Staatsanwaltschaft in Übereinstim- mung, wonach der Beschuldigte einmal mit seinem ganzen Körpergewicht seinen Fuss auf ihren Bauch gesetzt habe. Davon ist auszugehen und es ist deshalb er- stellt, dass der Beschuldigte einmal mit seinem ganzen Körpergewicht auf den Bauch der Privatklägerin 1 trat. Diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (Urk. 76 S. 87 f., 90 f. und 101) kann im Ergebnis übernommen werden. Der Be- schuldigte schätzte sein damaliges Gewicht auf 90-92 Kilogramm, was plausibel erscheint (vgl. Urk. D1 11/7 S. 2 und Urk. D1 11/8, inkl. Fotoaufnahmen von November 2011 und September 2016 [gewogen 88.1 kg]). Die Verteidigung wandte ein, dass bei einer derartig massiven Einwirkung zumin- dest gewisse Verletzungen am Körper der Privatklägerin 1 hätten resultieren müssen, solche hätten allerdings "unzweifelhaft" nicht vorgelegen (Urk. 128 S. 20 f.). Zunächst ist der Verteidigung entgegenzuhalten, dass nicht "unzweifelhaft" keine Verletzungen vorlagen. Das Spektrum möglicher Verletzungen ist bei einem solchen Tritt in den Bauch sehr weit. Möglich sind – quasi am untersten Rand des Spektrums – auch blosse Schürfungen und Hämatome (vgl. die Aussagen der sachverständigen IRM-Ärztin, Urk. D1 13/8 S. 4). Im Vergleich zum erlittenen Abort sind derartige Verletzungen allerdings als marginal zu bezeichnen, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin 1 nicht von solchen klei- neren Verletzungen berichtete. Dies bedeutet indes nicht, dass "unzweifelhaft" keine Verletzungen vorgelegen haben. Auf die Behauptung der Verteidigung wurde bereits vorstehend eingegangen, wo- nach der Embryo in der fraglichen Schwangerschaftsphase ca. 2 mm gross sei, die Gebärmutter noch weit unten liege und durch das Becken geschützt sei, wes- halb es eine massive äussere Gewalteinwirkung im Schambereich benötige, ei- nen Abort herbeizuführen. Selbst unter der Annahme, dass der Fusstritt auf den Oberbauch erfolgt ist, gab die IRM-Ärztin zu Protokoll, dass "eine solche stumpfe Gewalteinwirkung zu einer Plazentalösung bzw. zu einer Einblutung hinter der Plazenta führen, was zu einem Abort führen kann" (Urk. D1 13/8 S. 4).

- 50 - 5.2. Rechtliche Würdigung 5.2.1. Gemäss Art. 118 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer eine Schwanger- schaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht. Der tatbestandsmässige Erfolg besteht in der Abtötung des Embryos oder Fötus. Der subjektive Tatbe- stand setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (SCHWARZENEGGER/HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 10 und 19 f. zu Art. 118 StGB). 5.2.2. Die Privatklägerin 1 befand sich in der Schwangerschaftswoche 5+4 (das heisst in der 6. Schwangerschaftswoche). Nach einhelliger Lehre beginnt die Schwangerschaft mit der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter- schleimhaut (SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 9 vor Art. 118 StGB). Das war bei der Privatklägerin 1 unzweifelhaft der Fall. Der Beschuldigte ist einmal mit seinem gesamten Gewicht auf den Bauch der Privatklägerin 1 getreten. Unmittelbar danach litt die Privatklägerin 1 unter Bauchkrämpfen und rund eine Stunde später geschah der Abort. Fragen der Kausalität zwischen dem inkriminierten Verhalten und dem strafrechtlichen "Er- folg" gehören zur objektiven Tatbestandsmässigkeit (BGE 143 IV 330 E. 2.5 S. 337). Nicht zweifelhaft ist, dass die Bauchkrämpfe und der Abort auf das massive Einwirken des Beschuldigten zurückzuführen sind. Gegenteiliges geht auch nicht aus der Befragung von Dr. med. R._____ als sachverständige Per- son hervor. Ihre Bemerkung, dass gerade bei einer Frühschwangerschaft es sehr häufig zu Aborten aus medizinischen und genetischen Gründen komme, veranlasste die Verteidigung zu mehreren Ergänzungsfragen. Die sachver- ständige Person hielt in Beantwortung dieser Fragen unter anderem fest, bis zur 8./12. Schwangerschaftswoche würden in 10 – 15 Prozent der Schwanger- schaften Aborte erfolgen. Ein Drogenmissbrauch, nicht aber ein Alkoholmiss- brauch könne dazu führen, dass sich der Embryo nicht einnisten könne. Bei Untersuchung des Abortmaterials und der Mutter könne in der Regel geklärt werden, ob der Abort spontan oder aufgrund äusserer Einwirkung erfolgt sei (Urk. D1 13/8 S. 5 ff.). Dazu bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann hier unbe- antwortet bleiben, auf wie viele Schwangerschaften statistisch gesehen spon-

- 51 - tane, medizinisch oder genetisch bedingte Aborte erfolgen. Ebenso nicht rele- vant ist, wie gross die Gefahr eines spontanen Aborts im konkreten Fall war. Weiter gereicht es dem Beschuldigten nicht zur Entlastung, dass das Abortma- terial und der damalige Zustand der Privatklägerin 1 nicht mehr untersucht werden können. Unmittelbar nach dem Übergriff stellten sich bei der Privatklä- gerin 1 Bauchkrämpfe ein und rund eine Stunde später erlitt sie einen Abort. Erwägt die Vorinstanz, die Tathandlung sei mit Blick auf die unmittelbar eintre- tenden Bauchkrämpfe ursächlich für den Eintritt des Erfolgs, ist ihr bei- zupflichten (Urk. 76 S. 87). Die Frage nach der Kausalität der Handlung des Beschuldigten für den Erfolg lässt mithin keinerlei Zweifel zu. Umso weniger liegen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vor (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41), die in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu einem Frei- spruch führen müssten. Wenn sich die Verteidigung jedenfalls sinngemäss auf den Standpunkt stellt, ein Abort wäre – bspw. aufgrund der behaupteten Komplikationen – später so oder anders erfolgt, dann ist ihr angesichts der erstellten Kausalität zwischen Fusstritt und Abort zu entgegnen, dass das Hinzudenken von sogenannten Reserveursachen unzulässig ist (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechensleh- re, 9. Aufl. 2013, S. 103). Richtig ist, dass der Beschuldigte von der Schwangerschaft wusste und dass rohe Gewalt gegen den Bauch einer Schwangeren mit hoher Wahrscheinlich- keit zu einem Abort und zum Tod des Kindes im Mutterleib führen kann (Urk. 76 S. 88; so auch Urk. 124 S. 35 i.f.). Ergänzend gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, was bei einem Tritt in den Bauch einer Schwangeren passieren könne, an, er wisse, dass schwangere Frauen empfindlich seien (Urk. 124 S. 35 i.f.). Auch war ihm klar, dass die Pri- vatklägerin 1 den Schwangerschaftsabbruch nicht wollte. Gleichwohl wirkte er massiv auf die Privatklägerin 1 ein. Damit wollte er den Abort und nahm ihn nicht nur in Kauf. Im letztgenannten Punkt fielen die vorinstanzlichen Erwä- gungen leicht widersprüchlich aus (Urk. 76 S. 88 [Eventualvorsatz] und 101 f. [Vorsatz]), was es hier klarzustellen gilt.

- 52 - 5.2.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1.

6. Versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 6.1. Sachverhalt 6.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in Kauf genommen, die Pri- vatklägerin 1 lebensgefährlich zu verletzen, indem er seinen Fuss mit seinem ganzen Körpergewicht auf ihren Bauch gesetzt habe. Neben den aufgrund des Aborts bestehenden Blutungen habe die Privatklägerin 1 keine weiteren Verlet- zungen erlitten. 6.1.2. Auf den Sachverhalt wurde bereits im Rahmen der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB und des strafbaren Schwan- gerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB eingegangen. Er ist inso- weit erstellt (E. II.4.4 und E. II.5.1 hievor). Die weitere Tatfrage, ob der Beschul- digte mit Wissen und Willen respektive Inkaufnahme handelte, ist weiter hinten zu prüfen. 6.2. Rechtliche Würdigung 6.2.1. Die Vorinstanz spricht den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei. Sie kommt in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, indem der Beschuldigte mit seinem gesamten Körpergewicht auf den Bauch der Privatklägerin 1 getreten habe, habe für diese die Gefahr einer schwe- ren Körperverletzung bestanden. Der Beschuldigte habe kein Kind mit der Privat- klägerin 1 gewollt. Es sei ihm nicht darum gegangen, sie lebensbedrohlich zu ver- letzen oder ihr bleibende Schäden zuzuführen. Da sie eine Einkommensquelle für ihn dargestellt habe, könne ihm nicht unterstellt werden, dass er sie lebensbe- drohlich habe verletzen wollen. Laut Ärztin im IRM-Gutachten hätte es zu einer grossen Spannbreite von möglichen Verletzungen kommen können. Ein Eventu- alvorsatz lasse sich somit nicht herleiten (Urk. 76 S. 90 f.).

- 53 - 6.2.2. Die Staatsanwaltschaft führte zur rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten aus, der Beschuldigte habe eine schwere Körperverletzung der Privatklägerin 1 in Kauf genommen, mithin eventualvorsätzlich gehandelt, indem der knapp 100 Kilogramm schwere Beschuldigte mit seinem ganzen Körper- gewicht seinen Fuss auf den Bauch der Privatklägerin 1 gesetzt habe. Zur Be- gründung stützt sich die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen der sachverstän- digen IRM-Ärztin, die in ihrer Einvernahme die Spannbreite der möglichen Ver- letzungen bei einer derartigen Gewalteinwirkung darlegte (vgl. Urk. D1 13/8). Die Aussagen der IRM-Ärztin, so die Staatsanwaltschaft, würden klar aufzeigen, dass der Fusstritt des Beschuldigten ohne Weiteres geeignet gewesen sei, bei der Pri- vatklägerin 1 lebensgefährliche Verletzungen oder einen bleibenden Schaden zu hinterlassen. Der Beschuldigte habe um sämtliche relevanten Umstände gewusst und habe durch sein skrupelloses Verhalten derartig schwere Verletzungen für möglich gehalten und in Kauf genommen (Urk. 127 S. 2-5). 6.2.3. Die Verteidigung brachte zur rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten einzig vor, dass es sich lediglich um eine "absolut abstrakte Ge- fährdung" gehandelt habe, woraus sich kein Vorsatz ableiten lasse (vgl. Prot. II S. 18). 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Men- schen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körper- lichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 6.3.2. Die Privatklägerin 1 erlitt neben dem Abort keine weiteren Verletzungen und schwebte nicht in Lebensgefahr. Somit ist der Taterfolg, eine Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB, nicht eingetreten und der objektive Tatbestand ist nicht

- 54 - erfüllt. Zu prüfen ist, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. 6.3.3. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Wirft der Täter das schwangere Opfer wie hier zu Boden und tritt er ihm, während das Opfer mit dem Rücken auf dem Boden liegt, mit seinem gesamten Körpergewicht auf den Bauch, hat er offensichtlich den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg ein- treten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch einer schweren Kör- perverletzung auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt. 6.3.4. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Er- füllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Eventual- vorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine abwei- chende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 136). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 50). 6.3.5. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Tä- ter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden,

- 55 - der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4 S. 62 mit Hinweis). 6.3.6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Faustschlag in den Bauch einer schwangeren Frau als eventualvorsätzliche schwere Körperverlet- zung zu qualifizieren, wenn der Täter im Wissen der Schwangerschaft zuschlägt (Urteil 6P.2/2004 vom 27. April 2004 E. 5.2). Ein Treten eines über 90 Kilogramm schweren Mannes ist im Vergleich dazu nicht weniger massiv und das Ver- letzungsrisiko nicht geringer als bei einem Faustschlag. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass für die Privatklägerin 1 durch das Treten auf ihren Bauch mit vollem Gewicht die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von bleibenden Schäden durch innere Organverletzungen bestand. Diese Schlussfol- gerung ist zu übernehmen. Sie basiert auf den Erklärungen der sachverständigen Zeugin. Konfrontiert mit der konkreten Art und Weise des Übergriffs hielt die Ex- pertin fest, bei einer solchen stumpfen Gewalteinwirkung könne es zu Unterblu- tungen, Verletzungen der inneren Organe, traumatischen Verletzungen der Bauchspeicheldrüse, Quetschungen des Darms bis zu Einrissen in der Darmwand und Verletzungen der Bauchschlagader, bei einer schwangeren Frau zudem zu einer Plazentaablösung bzw. zu einer Einblutung hinter der Plazenta kommen (Urk. D1 13/8 S. 4 ff.). Der Beschuldigte trat mit seinem ganzen Körpergewicht von über 90 kg auf den Bauch der schwangeren Privatklägerin 1. Seine Handlung wiegt schwer. Es be- darf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ein solches unkon- trolliertes Treten anlässlich einer aggressiven Auseinandersetzung einen lebens- gefährlichen Zustand oder schwere bleibende Schädigungen verursachen kann. Der Beschuldigte wusste deshalb nicht nur, dass sein Treten einen Abort verur- sachen würde (s. vorstehend), sondern war sich darüber hinaus auch in Bezug auf die Gesundheit der Privatklägerin 1 des Gefährdungspotentials eines massi- ven Tretens auf den Bauch einer schwangeren Frau durchaus bewusst. Nicht zu folgen ist der Verteidigung, wenn sie ausführt, es habe lediglich eine abstrakte

- 56 - Gefährdung bestanden (vgl. Prot. II S. 18). Welche konkreten Gefahren mit der vom Beschuldigten ausgeführten Gewalteinwirkung einhergehen, wurde unter Bezugnahme auf die Ausführungen der sachverständigen IRM-Ärztin bereits vor- stehend ausgeführt. Dass diese vorhandenen und erkennbaren Gefahren letztlich nicht in eine schwere Verletzung umgeschlagen sind, der Taterfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten ist, belegt nicht, dass die Gefahr lediglich abs- trakt und damit für den Beschuldigten nicht vorhersehbar war. Gegenteiliges an- zunehmen, hätte zur Folge, dass ein Vorsatz bei einer (nur) versuchten schweren Körperverletzung nie denkbar wäre. Die Vorinstanz billigt dem Beschuldigten im Rahmen der Willenskomponente zu, es sei ihm durch sein Handeln nicht darum gegangen, die Privatklägerin 1 lebensbedrohlich zu verletzen oder ihr bleibende Schäden zuzufügen. Er habe zwar kein weiteres Kind haben wollen, die Privat- klägerin 1 habe aber für ihn eine Einkommensquelle dargestellt. Deshalb könne ihm nicht unterstellt werden, dass er sie lebensbedrohlich im Sinne einer schwe- ren Körperverletzung habe verletzen wollen (Urk. 76 S. 91). Diese Erwägungen sind unzutreffend. Es kann offenbleiben, ist aber zumindest fraglich, ob der über die Schwangerschaft nicht erfreute Beschuldigte anlässlich der Auseinander- setzung überhaupt in der Verfassung war, differenzierte Überlegungen in Bezug auf die unerwünschte Schwangerschaft und die erwünschte Einkommensquelle anzustellen. Ging es wie die Vorinstanz festhält dem Beschuldigten nicht darum, die Privatklägerin 1 lebensbedrohlich zu verletzen, spricht dies einzig gegen ein Handeln mit direktem Vorsatz. Dass er den Erfolg nicht wollte und ihm ein Ausfall seiner "Einkommensquelle" unerwünscht war, schliesst eine Inkaufnahme des Er- folgs gerade nicht aus. Es ist nicht erforderlich, dass der eventualvorsätzlich han- delnde Täter den Erfolg billigt. Ein Eventualvorsatz müsste hier selbst für den Fall bejaht werden, wenn man annehmen wollte, das Risiko einer schweren Körper- verletzung sei nicht hoch gewesen. Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Viel- mehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen; BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.). Solche Umstände liegen namentlich vor,

- 57 - wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7 mit Hinweisen). Indem der Beschuldigte mit seinem kompletten Körpergewicht auf den Bauch der Privatklägerin 1 trat, konnte er das geschaffene Risiko nicht kalkulieren und kon- trollieren. Es ist nicht erkennbar, inwiefern er die Gefahr durch eigenes Verhalten hätte abwenden können. Das Treten mit massivem Gewicht verdeutlicht vielmehr, dass er das Geschehen preisgab und nicht ernsthaft auf einen glimpflichen Aus- gang vertrauen konnte. Auch war es der Privatklägerin 1 nicht möglich, den An- griff abzuwehren. Der Nichteintritt des Erfolgs hing überwiegend von Glück und Zufall ab. Dem Beschuldigten musste sich bei seinem Übergriff die Möglichkeit schwerer Körperverletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten ver- nünftigerweise als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss. 6.3.7. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1. Zwischen der versuchten schweren Kör- perverletzung und dem strafbaren Schwangerschaftsabbruch besteht Idealkon- kurrenz (Urteil 6P.2/2004 vom 27. April 2004 E. 4.6 und 5.3).

7. Mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Privatklä- gerin 1 7.1. Sachverhalt 7.1.1. Die Vorinstanz kommt unter Hinweis auf ihre Erwägungen zur Förderung der Prostitution zusammengefasst zum Schluss, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt sei erstellt. Danach habe der Beschuldigte nach dem Vorfall Ende 2011 in … [Ort], als er der Privatklägerin 1 in den Rücken geschlagen habe, in Aussicht gestellt, er werde ihr bei einem Gang zur Polizei trainierte Frauen auf den Hals hetzen. Zudem habe er ihr gedroht, dass er gegen ihre Familie in Un- garn vorgehen und das Haus ihrer Familie anzünden werde. Dadurch habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 dazu gebracht, von einer Anzeige abzusehen. Zudem habe er ihr mit Schlägen gedroht, falls sie bei einer Polizeikontrolle die

- 58 - Frage, ob sie freiwillig auf dem Strich arbeite, verneinen würde. Dadurch habe der Beschuldigte die Geschädigte dazu gebracht, sich nie bei einer Polizeikontrolle zu beschweren (Urk. 76 S. 92 f.). 7.1.2. Der Beschuldigte bestritt den Vorfall vor Vorinstanz. Die Mädchen seien sehr raffiniert. Es habe nie irgendwelche Drohungen und keine sportlich trainier- ten Frauen gegeben. Sie hätten sich gestritten, weil die Privatklägerin 1 bei ihm habe bleiben wollen (Prot. I S. 25 und 31 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er niemals gedroht habe. Es habe am Sihlquai viel Polizei und Sozialarbei- ter, die sich bei den Mädchen immer wieder erkundigt hätten, ob alles in Ordnung sei (Urk. 124 S. 33). 7.1.3. Die Instruktionen in Bezug auf Polizeikontrollen sind erstellt. Auf die frühe- ren Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. E. II.4). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 bei einem Gang zur Polizei Schläge von trainierten Frauen in Aussicht stellte, hat die Privatklägerin 1 lebensnah und glaubhaft geschildert (Urk. D2 19/5.3 S. 11). Gleiches gilt in Bezug auf die Drohungen, das Haus ihrer Familie anzuzünden und gegen ihre Familie vorzugehen (Urk. D2 19/5.3 S. 11). Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 7.2. Rechtliche Würdigung 7.2.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Art. 181 StGB wird durch Art. 195 StGB konsumiert (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 63 zu Art. 195 StGB; MENG, a.a.O., N. 38 zu Art. 195 StGB). 7.2.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung zutreffende theoretische Erwägungen zum Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gemacht. Richtig ist auch, dass hier die Vorwürfe der Nötigung im Vorwurf der Förderung der Prostitution aufgehen und zwischen Art. 181 und Art. 195 aStGB deshalb un-

- 59 - echte Konkurrenz besteht. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 93 ff.). Ein separater Freispruch hat indes nicht zu erfolgen, da sich diese materiellrechtlich selbständige Tat (Nötigung) als Bestandteil der Tat (Förderung der Prostitution) erweist, derentwegen hier eine Verurteilung erfolgt (sog. rechtliche Bewertungseinheit: BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.).

8. Weitere strafbare Handlungen gegen Leib und Leben zum Nachteil der Pri- vatklägerinnen 1 und 2? Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 27. Oktober 2016 umschreibt wie ausgeführt verschiedene konkrete Übergriffe des Beschuldigten gegen die körperliche Integrität der Privatklägerinnen. So versuchte der Beschul- digte etwa, die Privatklägerin 1 mit der Faust zu schlagen, wobei sie seinem Schlag ausweichen konnte. Zudem verpasste er ihr einen Schlag in den Rücken und der Privatklägerin 2 einen Schlag ins Gesicht. Damit wäre grundsätzlich die Frage aufzuwerfen, ob der Beschuldigte sich zusätzlich der mehrfachen (versuch- ten) Körperverletzungen schuldig gemacht hat. Die Frage ist nicht weiter zu prüfen. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht einzig den Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung an. Deshalb ist für den nicht angefochtenen Sachverhaltskomplex der übrigen Körperverletzungen das Verschlechterungsverbot zu beachten (ZIEGLER/ KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II,

2. Aufl. 2014, N. 4a zu Art. 391 StPO). Somit braucht auch nicht weiter geprüft zu werden, ob die Körperverletzungsdelikte rechtsgenügend in der Anklage- schrift umschrieben und ob deren Verfolgung allenfalls verjährt sind.

9. Fazit Der Beschuldigte ist zusammenfassend der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 1, der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2, des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne

- 60 - von Art. 118 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie der versuch- ten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Anträge/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufungserklärung, der Beschul- digte sei mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu bestrafen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, die beantragte zusätzliche Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher versuchter schwerer Körperverletzung rechtfertige ohne Weiteres eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Urk. 127 S. 5). Die Verteidigung wollte sich im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht – auch nicht eventualiter – zur Strafzumessung äussern (Prot. II S. 18 i.f.). 1.2. 1.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 76 S. 98 ff.) kann verwiesen werden. 1.2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

- 61 - Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt fest- zulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu er- höhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne dieser Bestimmung ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu ver- hängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Stra- fen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272 mit Hinweisen). Bei glei- chen Höchststrafen ist von der Strafe mit dem höchsten Mindeststrafmass auszugehen (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 49 StGB). 1.2.3. Wie noch zu zeigen ist, wäre für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe auszufällen, weshalb die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gegeben sind. Ebenso ist festzuhalten, dass trotz Vorstrafen in den Jahren 2010 und 2012 keine retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt, da dem Beschuldigten in den genannten Jahren Geldstrafen und Bussen auferlegt wurden (Urk. 80). Dies thematisiert die Vorinstanz nicht näher, ihr ist aber im Ergebnis, soweit sie keine Zusatzstrafe ausfällt, zu folgen. Eine Zusatzstrafe

- 62 - kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269 mit Hinweisen). 1.3. Das Gesetz sieht für den strafbaren Schwangerschaftsabbruch gemäss Art. 118 Abs. 2 StGB eine Strafandrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, für die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen und für die Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 aStGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Aufgrund der abstrakten Mindeststrafe von einem Jahr erweist sich hier der strafbare Schwangerschafts- abbruch nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe (mehrfache Tatbegehung und Versuch) führen mangels aussergewöhnlicher Um- stände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinwei- sen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.

2. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch 2.1. Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten begangenen strafba- ren Schwangerschaftsabbruchs ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren strafbaren Schwangerschaftsabbrüchen in Relation zu setzen. Der Beschuldig- te führte den Abbruch der in seinen Augen unerwünschten Schwangerschaft nicht mit Medikamenten oder ähnlichen nicht eingriffintensiven Mitteln, sondern mit roher Körpergewalt aus. Dabei warf er die Privatklägerin 1 zu Boden und setzte seinen Fuss mit seinem ganzen Körpergewicht auf ihren Bauch. Er nutz- te seine körperliche Überlegenheit gegenüber der wehrlosen Privatklägerin 1 aus. Zu seinen Gunsten ist in Rechnung zu stellen, dass selbst wenn sein Vor- gehen als brachial zu bezeichnen ist, er relativ kurz auf die Privatklägerin 1 einwirkte und nicht mehrmals auf sie eintrat. Hingegen ist ihm entgegen der Vorinstanz nicht zu Gute zu halten, dass die Privatklägerin 1 keine bleibenden

- 63 - körperlichen Verletzungen erlitt. Solches setzt der Tatbestand nicht voraus und ist hier nicht massgebend. Davon abgesehen ist dem Beschuldigten eine even- tualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung vorzuwerfen und die ausgebliebenen Verletzungen hingen von Glück und Zufall ab. Es stellt sich die Frage, ob im Rahmen der objektiven Tatschwere dem Um- stand Rechnung getragen werden muss, dass sich die Privatklägerin 1 erst in der 6. Schwangerschaftswoche und damit in einem sehr frühen Stadium der Schwangerschaft befand. Die Frage muss bejaht werden, ohne dass damit die Handlung des Beschuldigten bagatellisiert würde. Die Bestimmung von Art. 118 StGB schützt das ungeborene Leben im Mutterleib, aber auch die Ge- sundheit und das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren, die in ihren legi- timen Hoffnungen enttäuscht wird (CORBOZ, a.a.O., N. 21 zu Art. 118 StGB; DONATSCH, a.a.O., S. 32). Das Strafgesetzbuch berücksichtigt den Fortschritt der Schwangerschaft im Rahmen des straflosen Schwangerschaftsabbruchs (vgl. Art. 119 Abs. 1 und 2 StGB). DONATSCH geht mit Blick auf die einge- schränkte Zulässigkeit des Abbruchs während den ersten zwölf Wochen davon aus, dass der verfassungsmässig zu gewährende Schutz der Grundrechte Menschenwürde und Leben mit dem werdenden Menschen wächst (DONATSCH, a.a.O., S. 33 f.). Dem Fötus kommt mithin eine umso höhere Schutzwürdigkeit zu, je weiter sein Entwicklungsprozess voranschreitet (vgl. eingehend SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 3 ff. vor Art. 118 StGB). Ob daraus der Schluss erlaubt ist, die objektive Tatschwere sei mit Blick auf das Schutzobjekt des ungeborenen Lebens vom Entwicklungsprozess abhängig, ist fraglich, muss hier aber nicht beantwortet werden. Zumindest mit Blick auf die Rechtsgüter der Gesundheit und des Selbstbestimmungsrechts der schwange- ren Frau wiegt der Abbruch in einer frühen Phase der Schwangerschaft weni- ger schwer als in den letzten Schwangerschaftswochen. Sowohl der Abort und damit der Eingriff in die körperliche Integrität der Frau als auch die enttäusch- ten Hoffnungen sind im ersten Fall (wenn auch zweifelsohne gegeben) weniger weitreichend als im zweiten Fall. Dem gilt es strafmindernd Rechnung zu tra- gen.

- 64 - Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht einzu- ordnen. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Das Han- deln des Beschuldigten zeugt von einer rücksichtslosen Brutalität. Die Vor- instanz bezeichnet das Handeln des Beschuldigten als skrupellos und absolut verwerflich. Sie unterstreicht, dass er eine hochgradige Geringschätzung ge- genüber dem Selbstbestimmungsrecht der Mutter, ihrer körperlichen Integrität und dem Leben des ungeborenen Kindes offenbart hat. Da er von der Möglich- keit seiner Vaterschaft wusste, war sein Verhalten noch verwerflicher und ego- istisch. Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz dem Motiv Rechnung trägt. Zwar hat der Beschuldigte den Anklagevorwurf konsequent in Abrede gestellt, weshalb Erwägungen zum Motiv nicht ohne Weiteres möglich sind. Hingegen drängen die Tatumstände den Schluss nahezu auf, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen eine un- erwünschte Vaterschaft aus der Welt schaffen und/oder durch die Schwanger- schaft bedingte Einkommenseinbussen vermeiden wollte. Beide Motive sind je für sich mit der Vorinstanz als erheblich niedrig zu bezeichnen. 2.3. Während die Vorinstanz festhält, die subjektive Komponente verringere nicht die objektive Tatschwere, muss vielmehr betont werden, dass das objek- tive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden erhöht wird. Erachtet die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemes- sen, erscheint die Ausschöpfung des Strafrahmens zu weniger als einem Fünf- tel angesichts der vorstehenden Erwägungen als zu tief. Aufgrund des objektiv nicht mehr leichten Verschuldens, welches durch das subjektive Verschulden erhöht wird, ist die Einsatzstrafe auf 30 Monate festzusetzen.

3. Förderung der Prostitution 3.1. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, die Zuführung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB gemeinsam mit der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB zu beurteilen. Beide Tat- bestände wurden Hand in Hand erfüllt. Die Handlungsbeschränkung der Pri-

- 65 - vatklägerin 1 war von ihrer Zuführung der Prostitution abhängig. Sie basierte in Bezug auf beide Frauen auf dem gleichen Tatentschluss. 3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, dass die Privatklägerin 1 auf- grund falscher Versprechungen in die Schweiz reiste und unmittelbar nach ih- rer Ankunft in der Schweiz den Beschuldigten kennenlernte. Dies geschah zu- fällig und hatte der Beschuldigte nicht geplant. Er erkannte ihre ausweglose Si- tuation und bezahlte ihre Reisekosten, womit er sie an sich band. Seine Machtstellung zementierte er noch am Tag ihrer Ankunft mit der Aufforderung, sich auszuziehen und mit ihm zu schlafen, da er jedes seiner neuen Mädchen ausprobieren müsse, ansonsten er sie wegschicken müsse. Der Aufforderung kam die Privatklägerin 1 aus Angst nach. Dies gilt es zu berücksichtigen, selbst wenn die Privatklägerin 1 unmittelbar vorher die ersten Freier hatte und des- halb bereits der Prostitution zugeführt worden war. In Bezug auf die objektive Tatschwere der mehrfachen Förderung der Prostitu- tion im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB ist massgebend, dass der Beschuldig- te während einer relativ langen Dauer von den Einkünften zweier Frauen profi- tierte. Dabei sind ihm (nebst leeren Versprechungen) wiederholte Drohungen und vereinzelt körperliche Gewalt anzurechnen. Diese fielen teilweise massiv aus. Gerade mit Blick auf den Vorfall in J._____, der zum Schwangerschafts- abbruch führte, übte er seine Machtstellung und physische Überlegenheit schonungs- und rücksichtslos aus. Er setzte die Privatklägerinnen mit ver- schiedenen engen Vorgaben stark unter Druck und kontrollierte sie eng- maschig während der Arbeitszeiten und zumindest teilweise in der Freizeit. Hingegen waren die Privatklägerinnen keinen geradezu sadistischen Hand- lungen ausgesetzt. Sie konnten Freier und Praktiken ablehnen, Kondome be- nutzen und teilweise Freitage einziehen. Auch wurden ihnen die Reisepässe nicht abgenommen, sondern sie konnten wiederholt die Schweiz verlassen. Der Beschuldigte hatte sich mit der Vorinstanz zwar nicht hochgradig organi- siert. Der Erfolg seines Geschäftsmodells bedingte aber gleichwohl ein plan- mässiges Vorgehen. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerinnen teilweise ihren eigenen Leichtsinn thematisierten (Urk. D1 12/1 S. 42), lässt sich eine

- 66 - minimale Strafminderung ableiten. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu werten. 3.3. Wenn auch der Beschuldigte den Anklagevorwurf konsequent in Abrede stellt, steht sein Motiv rechtsgenügend fest. Er handelte aus rein finanziellen Beweggründen, was keine Verschuldenserleichterung zu bewirken vermag. Gleiches gilt für die direktvorsätzliche Tatbegehung der Handlungsbeschrän- kung beider Privatklägerinnen. In Bezug auf die Zuführung der Prostitution ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen. Damit vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nur leicht zu relativieren. 3.4. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 20 Monate trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rech- nung.

4. Versuchte schwere Körperverletzung 4.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der schweren Körperverletzung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tat- begehung vorliegt. Vorab ist zu vergegenwärtigen, dass es sich beim Bauchbereich eines Men- schen im Generellen und einer schwangeren Frau im Speziellen um eine be- sonders sensible Körperregion handelt und Verletzungen der sich dort be- findlichen Organe und Arterien folgenschwere Beeinträchtigungen nach sich ziehen können. Zu betonen und erschwerend zu berücksichtigen ist, dass die Tatausführung, indem der Beschuldigte mit seinem vollen Körpergewicht auf den Bauch der Privatklägerin trat, unkontrolliert erfolgte, der Beschuldigte den Übergriff nicht dosieren konnte und brachiale Gewalt anwendete. Zudem nutz- te er seine körperliche Überlegenheit gegenüber der wehrlos am Boden lie- genden Privatklägerin 1 aus. Diese hatte keine Möglichkeit, sich zu schützen. Bei diesem Vorgehen lagen lebensbedrohende innere Verletzungen im Bereich

- 67 - des zu Erwartenden. Zu seinen Gunsten ist auch hier in Rechnung zu stellen, dass er relativ kurz auf die Privatklägerin 1 einwirkte und nicht mehrmals auf sie eintrat. In objektiver Hinsicht ist deshalb für das vollendete Delikt von ei- nem nicht mehr leicht bis mittelschweren Verschulden auszugehen. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich und nicht von langer Hand ge- plant handelte. Sein Zielobjekt war in erster Linie die ihm lästige Schwanger- schaft und nicht die Gesundheit der Privatklägerin 1. 4.3. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das nicht mehr leichte bis mittelschwere Verschulden durch das subjektive Tatverschulden re- lativiert, was zu einer Bewertung des Gesamtverschuldens führt, welches als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Freiheitsstrafe angemessen, die sich im oberen Bereich des unteren Strafrah- mendrittels befindet. 4.4. Die Privatklägerin 1 wurde nicht lebensgefährlich verletzt und die von ihr erlittenen Verletzungen erreichten nicht die für die Annahme einer schweren Körperverletzung erforderliche Schwere. Deshalb liegt eine versuchte Tat- begehung vor und ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern. Der Beschuldigte hat die Tathandlung zu Ende geführt. Zwar hing der Nichteintritt des Erfolgs überwiegend von Glück und Zufall ab und lag nicht im Machtbereich des Beschuldigten. Da aber die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht bekannt ist, ist zugunsten des Beschuldigten von einer spürbaren Strafreduktion auszugehen. 4.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren erscheint für die versuchte schwere Körperverletzung eine Erhöhung in Anwendung des Aspe- rationsprinzips um 10 Monate angemessen.

5. Täterkomponente 5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten sowie dessen Vorstrafen in Ungarn und in der Schweiz kor-

- 68 - rekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 76 S. 105 f.). Ergän- zend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung aus, dass er ein weiteres Kind namens S._____ mit T._____ habe, mit der er sexuelle Kontakte gepflegt, aber nicht zusammengelebt habe (Urk. 124 S. 10). Mit der Vorinstanz ist die Verurteilung vom 20. November 2002 in Un- garn zwar einschlägig ("Endangering of a minor, seduction and living on earni- ngs of prostitution"). Hingegen kann sie dem Beschuldigten in der Zwischenzeit nicht mehr entgegengehalten werden. Ausländische Vortaten sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 369 StGB gleich zu behandeln wie schweizerische (Ur- teil 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1). Da der Beschuldigte in Ungarn ei- ne dreijährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte (Prot. I S. 13; Urk. D1 11/3 S. 6), ist von einer 15-jährigen Frist auszugehen (Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB). Die weiteren Vorstrafen in der Schweiz würden grundsätzlich zu einer (gerin- gen) Straferhöhung führen. Diese nicht einschlägigen Vorstrafen fallen indes mit Blick auf das hier zu beurteilende Verschulden nicht ins Gewicht, weshalb vorliegend von einer Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen abzusehen ist. Weitere für die Strafzumessung relevanten Faktoren lassen sich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht entnehmen. 5.2. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO- Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. 5.3. Die Täterkomponenten zeitigen vorliegend keine Auswirkung auf die auszufällende Strafe.

6. Fazit Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien er- scheint eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren angemessen. Die erstandene Haft und der vorzeitige Strafvollzug von 966 Tagen sind anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 69 - IV. Beschlagnahmungen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen über den Entscheid betref- fend die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte zu- treffend dargelegt (Urk. 76 S. 107). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die beim Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft von Fr. 400.– (Urk. D1 29) ist mit der Vorinstanz zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten heranzuziehen. V. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im an- gefochtenen Urteil (Urk. 76 S. 107 ff. und 115 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entschei- den (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Be- schuldigte beiden Privatklägerinnen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Mangels ausreichender Substanziierung wurden die Zivilklagen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Zur grundsätzlichen Scha- denersatzpflicht des Beschuldigten in Bezug auf die Privatklägerin 1 erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe ihr die gesamten Tageseinnahmen abgenom- men. Massgebend seien sein Handeln als Zuhälter, die Anzahl Arbeitstage, die jeweiligen Tageseinnahmen sowie die vom Beschuldigten getätigten Aufwend- ungen (Kost, Logis, Kleider etc.). Angesichts seiner Verurteilung könne auch in Bezug auf die Privatklägerin 2 keine Zweifel an der grundsätzlichen Schaden- ersatzpflicht des Beschuldigten bestehen (Urk. 76 S. 110 ff.). Nachdem auch im Berufungsverfahren verschiedene Schuldsprüche zum Nachteil beider Privatklä-

- 70 - gerinnen auszufällen sind, ist dem nichts beizufügen und die Ansprüche gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR gegeben. Bei der Gutheissung der Zivilforderungen im Grundsatz nach und dem Verweis auf den Weg des Zivilprozesses bleibt es, da die Privatklägerinnen ihre Berufun- gen zurückgezogen haben (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 3.1. Die Privatklägerinnen 1 und 2 liessen vor Vorinstanz die Zusprechung ei- ner Genugtuung beantragen. Für die Privatklägerin 1 wurde eine solche von Fr. 33'000.– nebst Zins von 5% seit 31. Dezember 2010 und für die Privatklägerin 2 eine solche von Fr. 15'000.– nebst Zins von 5% seit 21. August 2010 beantragt (Urk. 57 S. 2 und Urk. 60 S. 2). 3.2. Zur Forderung der Privatklägerin 1 erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte sei (nebst dem strafbaren Schwangerschaftsabbruch) der Förderung der Prostitu- tion im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 3 aStGB schuldig zu sprechen. Es sei von einer Basisgenugtuung von Fr. 20'000.– auszugehen. Zum Ausmass der erlitte- nen Unbill sei auf die Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere im Rahmen der Strafzumessung zu verweisen. Weiter gelte es das Zugeständnis der Privatklägerin 1 zu berücksichtigen, durch eigene Fehler das Verhalten des Be- schuldigten begünstigt zu haben. Insgesamt sei eine Genugtuungssumme für die Förderung der Prostitution von Fr. 11'000.– angemessen. Betreffend den strafba- ren Schwangerschaftsabbruch sei zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin 1 in einer Frühschwangerschaft befunden habe. Die brutale Tathandlung führe zu einer Genugtuung von Fr. 5'000.–. Insgesamt sei der Beschuldigte zu verpflich- ten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuungssumme von Fr. 16'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag sei mit 5% zu verzinsen. Massgebend sei der mittlere Verfall ab

31. Dezember 2010. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen (Urk. 76 S. 116 ff.). Zur Forderung der Privatklägerin 2 erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte sei der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB schuldig zu

- 71 - sprechen. Eine (gegenüber der Privatklägerin 1 tiefere) Basisgenugtuung von Fr. 15'000.– sei angemessen. Die Vorinstanz verweist auf die Ausführungen der Rechtsbeiständin, die Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere und trägt weiteren Umständen Rechnung. So sei die Privatklägerin 2 bereits vor dem Treffen mit dem Beschuldigten der Prostitution nachgegangen und wegen der Prostitution in die Schweiz gekommen. Sie habe sich mehrmals vom Be- schuldigten gelöst und selbst angegeben, durch ihr eigenes Zutun dessen Verhal- ten begünstigt zu haben. Selbst wenn die von der Rechtsbeiständin angeführte jahrelange Psychotherapie und die mehrmaligen Aufenthalte in der psychiatri- schen Universitätsklinik mit Blick auf das Erlebte nachvollziehbar seien, sei das Ausmass des erlittenen psychischen Leidens nicht eruierbar. Eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins sei 21. August 2010 sei angemessen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen (Urk. 76 S. 118 ff.). 3.3. Die Privatklägerin 1 liess im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestäti- gung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung beantragen (Urk. 130 S. 2; Prot. II S. 9 f.). Auch die Privatklägerin 2 liess im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestäti- gung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung beantragen (Urk. 126 S. 5; Prot. II S. 10). Die Verteidigung beantragte – entsprechend ihrem Antrag auf Freispruch – die definitive Abweisung der Zivilansprüche (Urk. 128 S. 22). 3.4. Angesichts der erlittenen Eingriffe in die physische und psychische Integri- tät der Privatklägerinnen und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verur- sachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zweifelsohne gegeben. Die von der Vorinstanz festgesetzten Beträge von Fr. 16'000.– für die Privatklägerin 1 und Fr. 8'000.– für die Privatklägerin 2 bewegen sich in der Bandbreite der in ähnlichen Fällen zu- gesprochenen Genugtuungen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Genug- tuungssummen zu korrigieren. Eine Erhöhung aufgrund des zusätzlichen Schuld- spruchs der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläge-

- 72 - rin 1 steht aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Diskussion. Die jeweils festgesetzten Genugtuungssummen sind im Quantita- tiv zu bestätigen. 3.5. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bil- det Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (Urteil 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Setzt die Vorinstanz betreffend die Privatklägerin 1 den Zins von 5% auf Fr. 16'000.– ab 31. Dezember 2010 fest, ist dies nur teilweise richtig. Der mittlere Verfall in Bezug auf die Genugtuung wegen Förderung der Prostitution (Zeitspan- ne Ende 2009 bis Ende 2011, mittlerer Verfall 31. Dezember 2010) ist nicht zu beanstanden. Der strafbare Schwangerschaftsabbruch hingegen geschah wenige Tage nach dem Spitalbesuch in der Schweiz am 22. Februar 2011. Die Anklage grenzt den Tatzeitpunkt auf den 24./25. Februar 2011 ein. Davon ist auszugehen, weshalb der Zinslauf diesbezüglich ab 25. Februar 2011 zu gewähren ist. Der Zins ab 21. August 2010 betreffend die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 ist zu übernehmen, nachdem der mittlere Verfall auf eine Deliktsdauer ab

1. August 2009 bis 13. September 2011 zurückgeht (Urk. 76 S. 118 und Urk. 60 S. 2 und 19). 3.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 16'000.– zuzüglich 5% Zins auf Fr. 11'000.– ab

31. Dezember 2010 und 5% Zins auf Fr. 5'000.– ab 25. Februar 2011 zu bezah- len. Weiter ist er zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins ab 21. August 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 73 - VI. DNA-Profil 1. 1.1. Die Vorinstanz ordnet in Gutheissung eines Antrags der Staatsanwalt- schaft gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) die Ab- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldig- ten an. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren, es sei von der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. Ein entsprechendes DNA-Profil sei (unter Hinweis auf "PCN Nr. 36656969 42") be- reits vorhanden (Urk. 77). 1.3. Antragsgemäss ist von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffer 13), ebenso die Regelung der Kosten der unentgelt- lichen Vertretung von D._____ (Dispositivziffer 16). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 14 und 15) zu be- stätigen. Mit der Vorinstanz ist von einer teilweisen Kostenbefreiung trotz der rechtskräftigen Freisprüche vom Vorwurf des gewerbsmässigen Menschen- handels und der Freiheitsberaubung gestützt auf Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO ab- zusehen (Urk. 76 S. 122 f.). 1.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf

- 74 - Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 1.3. Da die Privatklägerinnen ihre Berufungen zurückgezogen haben, gelten sie als unterliegend. Nachdem die Rückzüge der Berufungen noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung eingegangen sind, sind ihnen praxis- gemäss keine Kosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungs- verfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, auf- zuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO).

2. Entschädigung 2.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher Y._____, reichte am 17. Mai 2018 anlässlich der Berufungsverhandlung seine aktualisierte Hono- rarnote ein (Urk. 121/1-3). Der geltend gemachte Aufwand (entsprechend rund Fr. 10'953) ist ausgewiesen und zu entschädigen. Hinzu kommen weiter die Auf- wendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung (Fr. 2'962) sowie die ausgewiesenen Dolmetscherauslagen der Verteidigung (Fr. 1'473.75). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf Fr. 15'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. 2.2. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, reichte am 17. Mai 2018 anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote ein (Urk. 122). Der geltend gemachte Aufwand (entsprechend rund Fr. 5'515) ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist – soweit nicht be- reits in der Honorarnote berücksichtigt – ein Zuschlag für die Berufungsverhand- lung und das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung auszurichten. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 ist somit auf Fr. 6'200.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen.

- 75 - 2.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, reichte ebenfalls am 17. Mai 2018 anlässlich der Berufungsver- handlung ihre Honorarnote ein (Urk. 123). Der geltend gemachte Aufwand (ent- sprechend rund Fr. 4'877) ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist – so- weit nicht bereits in der Honorarnote berücksichtigt – ein Zuschlag für die Beru- fungsverhandlung und das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung auszurichten. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertreterin der Privatkläge- rin 2 ist somit auf Fr. 5'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufungen der Privatklägerinnen A._____ und B._____ wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. März 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf

- des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB;

- […]

- der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB. 3.-9. […]

10. Fürsprecher Y._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 39'973.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin 1 mit Fr. 15'392.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

- 76 -

12. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin 2 mit Fr. 16'534.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 277.60 Gutachten / Expertisen Fr. 550.– Zeugenentschädigung Fr. 3'359.60 Auslagen Untersuchung Fr. 8'338.60 unentgeltliche Rechtsvertretung D._____, B._____ und A._____ Fr. 15'392.45 unentgeltliche Rechtsvertretung PK 1 (ab 14.01.2016) Fr. 16'534.60 unentgeltliche Rechtsvertretung PK 2 (ab 14.01.2016) Fr. 39'973.90 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14.-15. […]

16. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung von D._____ im Betrag von Fr. 2'383.90 werden der Staatsanwaltschaft zur Abschreibung belassen.

17. (Mitteilungen.)

18. (Rechtsmittel.)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB − des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB

- 77 - − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 966 Tage durch Untersuchungs- und Auslieferungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 27. Oktober 2016 beschlagnahmten Fr. 400.– werden zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Förderung der Prostitution) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 16'000.– zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 11'000.– ab 31. Dezember 2010 und 5 % Zins auf Fr. 5'000.– ab 25. Februar 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.

9. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.

- 78 -

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'500.– amtliche Verteidigung Fr. 6'200.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A._____ Fr. 5'500.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei

- 79 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Mai 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin