Erwägungen (58 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Angesichts des Ergebnisses des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kos- tenfestsetzung zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Sodann ist zu sagen, dass die Änderungen hinsichtlich Bestrafung und Regelung des Zivilanspruchs keine Anpassung der Kostenauflage an den Beschuldigten rechtfertigen. Insbesondere nahm der Zivilpunkt im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Prozess nicht derart viel Raum ein, dass sich eine Kostenauflage an die Privatklägerin im Sinne von Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigen würde. Entsprechend dem Antrag der Ver- treterin der Privatklägerin (Urk. 63 S. 26) ist auch das vorinstanzliche Entschädi- gungsdispositiv zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
E. 1.2 Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fällung eines Sachurteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste handelt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (TRECHSEL/VEST, StGB Praxiskom- mentar, 3. Auflage, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen.
2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln
E. 1.3 Am 12. Februar 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ in Begleitung der Privatklägerin erschienen sind (Prot. II S. 3). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Urteilsberatung vom 13. Februar 2018 (Prot. II S. 12 ff.).
- 6 -
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt umrissen, die relevanten Straf- zumessungsregeln in ihrem Entscheid aufgeführt und ebenso zutreffend fest- gehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 41 S. 17 f.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 24 -
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.2.1 Mit Bezug auf die objektive Tatkomponente ist vorauszuschicken, dass al- lein der Steuerwert des vom Beschuldigten und seiner Ehefrau versteuerten Ver- mögens sich per Ende 2012 auf Fr. 4'222'000.– belief, wobei der Beschuldigte im Januar 2014 im Rahmen einer Selbstanzeige an das Kantonale Steueramt unter anderem mehrere hunderttausend Franken Bargeld, mehrere hunderttausend Euro Bankguthaben in Italien und ein zusätzliches Ferienhaus in Sardinien (Urk. 6/2/1), insgesamt mindestens Fr. 2'535'000.– nachdeklarierte (Urk. 6/2/3). Aufgrund dessen versteuerte er Ende 2016 ein höheres Vermögen von Fr. 5'113'000.– (Urk. 16/4). Das Inventar in der Erbschaftsverwaltung über den Nachlass der Erblasserin ergab ein Nachlassvermögen von netto Fr. 3'636'130.37 (Urk. 31/2). Ganz grundsätzlich ist somit davon auszugehen, dass für den Be- schuldigten wie auch für die Privatklägerin erhebliche geldwerte Vor- und Nach- teile auf dem Spiel standen und es dem Beschuldigten letztlich darum ging, diese Ansprüche und allenfalls die uneingeschränkten Handlungsmöglichkeiten bei der Abwicklung der Nachlassangelegenheit abzusichern, wohl aber auch darum, sich eine möglichst günstige Position für gerichtliche Streitigkeiten oder aussergericht- liche Verhandlungen zu verschaffen. Zumal, wie vorher dargelegt, zwar Anhalts- punkte dafür bestehen, jedoch offen ist, ob ausser dem Testament vom
25. September 1990 weitere – aktuellere und noch gültige – Testamente der Erb- lasserin existieren, muss zu Gunsten des Beschuldigten aber davon ausgegan- gen werden, dass sich sein Vorgehen letztlich als Nullsummenspiel erwies und als einigermassen unbedarft zu taxieren ist. Mehr als die bereits im Testament vom 25. September 1990 erfolgte Einsetzung als Alleinerbe konnte er mit der Ein- reichung seiner Fälschung nämlich nicht erreichen. Zudem war auch mit dem ge- fälschten Testament nicht zu verhindern, dass – jedenfalls soweit Schweizer Erb- recht zur Anwendung zu kommen hat – Pflichtteilsansprüche der Nachkommen zu wahren sein würden. Insofern bestand für den Beschuldigte keine ernsthafte Aus- sicht, tatsächlich alleine in den Genuss des gesamten Nachlasses der Erblasserin zu kommen. Immerhin schreckte er nicht davor zurück, das gefälschte Testament bei einer gerichtlichen Behörde einzureichen. Insgesamt ist das objektive Tatver- schulden aber noch als eher leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatzstrafe
- 25 - wäre bei diesen Vorgaben im mittleren Bereich des unteren Drittels des Straf- rahmens bei 9 bis 10 Monaten bzw. 270 bis 300 Tagessätzen anzusiedeln.
E. 2.2.2 Was die subjektive Tatkomponente anbelangt, ist in teilweiser Relativierung der unter dem Titel der objektiven Tatkomponente erfolgten Erwägungen der Vor- instanz festzuhalten, dass sich aus gerade dargelegten Gründen letztlich nicht beurteilen lässt, ob der Beschuldigte sich mit der Urkundenfälschung tatsächlich über einen anderslautenden Willen der Erblasserin hinwegsetzte, konnten doch entsprechende letztwillige Verfügungen bis heute nicht gefunden werden. Dass der Beschuldigte letztlich aus finanziellen Beweggründen mit dem gefälschten Testament eine Urkunde erstellte, welcher nicht nur im Behördenverkehr, sondern auch innerhalb der Familie ein grosses Gewicht zukommt, ist aber dennoch als äusserst egoistisch zu werten. Besonders verwerflich ist die Fälschung eines Tes- taments und deren Verwendung auch deswegen, weil sie im Wissen erfolgt, dass der Erblasserin als vermeintlicher Urheberin keine Richtigstellung mehr möglich ist. Dass der Beschuldigte im Gedanken an den Tod einer derart nahestehenden Person wie seiner Ehefrau oder allenfalls gar nach deren Tod zur Fälschung schritt, obwohl seine Erbenstellung bereits bei Beachtung der gesetzlichen Erb- folge unbestritten war und er sich angesichts seiner guten finanziellen Verhält- nisse keine Sorgen um sein Auskommen zu machen brauchte, zeugt letztlich von einiger krimineller Energie. Handkehrum ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass er sich unter den gegebenen Umständen keinen allzu grossen zusätzlichen Ver- mögensvorteil erhoffen konnte. Anhaltspunkte, dass die Schuldfähigkeit des Be- schuldigten beeinträchtigt sein könnte, liegen bislang nicht vor. Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten ist unter diesen Umständen als erheblich zu qualifizieren.
E. 2.2.3 Unter Berücksichtigung beider Tatkomponenten wiegt das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht. Dementsprechend rechtfertigt es sich, eine Ein- satzstrafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens bei 12 Mona- ten bzw. 360 Tagessätzen festzulegen.
- 26 -
E. 2.3 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte insofern überwiegend, als er schuldig gesprochen wird. Mit seinen übrigen Anträgen obsiegt er insoweit, als die Zivilklage der Privatklägerin gänzlich auf den Zivilweg zu verweisen und die Strafhöhe herabzusetzen ist, wobei letzteres zur Folge hat, dass die Strafe als
- 33 - Geldstrafe ausgesprochen werden kann. Die Privatklägerin unterliegt hinsichtlich ihres Antrages betreffend Zivilpunkt. Die Verfahrenskosten sind vor diesem Hin- tergrund zu 9/10 dem Beschuldigten und zu 1/10 der Privatklägerin aufzuerlegen.
E. 2.3.1 Was den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, ist in teilweiser Ergänzung des angefochtenen Entscheides (Urk. 23 S. 22) das Folgende auszuführen: Der heute 77-jährige Beschuldigte stammt aus Italien. Seine beiden Töchter wurden 1968 und 1972 geboren; von jeder Tochter hat der Beschuldigte einen Enkel. Er heiratete seine ebenfalls aus Italien stam- mende Ehefrau, die Mutter der beiden Töchter, bereits in den sechziger Jahren und lebte bis zu ihrem Tod 2013 mit ihr zusammen. Die letzten Jahre der Ehe waren augenscheinlich stark durch die Krebserkrankung seiner Ehefrau im Jahr 2007 geprägt. Der heute pensionierte Beschuldigte war früher Wirt. Auf seine sehr guten Vermögensverhältnisse wurde bereits hingewiesen; ebenso darauf, dass ein Teil der ehelichen Vermögenswerte gegenüber den Schweizer Steuerbehör- den erst 2014 deklariert wurden. Aus den Steuerunterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte in den Jahren 2014 bis 2016 nach wie vor ein Einkommen von rund Fr. 200'000.– jährlich versteuerte. Er hat mit gesundheitlichen Problemen, einer Herzkrankheit, chronischer Niereninsuffizienz und verengten Halsschlagadern zu kämpfen und musste sich deswegen schon einer Operation unterziehen. Vorstra- fen hat der Beschuldigte keine aufzuweisen (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 16/1+4; Urk. 33/1 S. 6). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergänzend zu Proto- koll, er sei damals im April 1958 zunächst alleine mit ca. Fr. 30.– und danach mit seiner Ehefrau in die Schweiz gekommen und habe immer im Gastgewerbe und drei Jahre auf einer Bank gearbeitet. Er habe mehrere Restaurants geführt, das letzte während 25 Jahren, wobei es sich um das Restaurant N._____ an der …- Strasse handle (Urk. 60 S. 2 ff.). Zusammenfassend ist zu sagen, dass sich aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten nichts ergibt, was für die Strafzumes- sung relevant wäre. Nachdem der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage an der Berufungsverhandlung angab, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (Urk. 60 S. 2), steht auch eine erhöhte Strafempfindlichkeit nicht mehr zur Diskussion.
E. 2.3.2 Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass sich der Beschuldigte im bisherigen Strafverfahren nicht durch eine besondere Kooperation, Geständ- nisbereitschaft oder Einsichtigkeit auszeichnete und sein Nachtatverhalten daher
- 27 - keine Strafreduktion zulässt. Nachdem es viele Gründe für das Bestreiten der Tat geben kann, ist aber ebenfalls auf eine Straferhöhung zu verzichten.
E. 2.3.3 Im Resultat führt die Beurteilung der Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe. Der Beschuldigte ist damit mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen zu bestrafen.
3. Strafart
E. 2.4 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Bei der Entscheidung, ob eine Parteientschädigung geschuldet ist, wird gemäss der zitierten Bestimmung auf den zivilprozessualen Grundsatz des Obsiegens abgestellt. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird oder wenn sie im Zivilpunkt durchdringt (EYMANN, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Straf- prozess, forumpoenale 5/2013, S. 314). Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung des Obsiegens ist dabei zwischen Aufwendungen zum Strafpunkt einerseits und zum Zivilpunkt andererseits zu unterscheiden. Wenn die Privatkläger hinsichtlich des Strafpunktes obsiegen, sind die damit zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu entschädigen. Gegenteiliges gilt aber klarerweise für jene Aufwendungen, welche einzig den Zivilpunkt betreffen, sofern die Zivil- forderungen der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen werden. Denn für den Fall, dass die Zivilansprüche vollumfänglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, rechtfertigt es sich nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung für ihre Aufwendungen betreffend den Zivilpunkt zuzusprechen und es ist vielmehr die beschuldigte Person hinsichtlich ihrer Aufwendungen zum Zivilpunkt ent- schädigungsberechtigt (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 433 N 10 ff.).
E. 2.5 Nachdem der Beschuldigte vorliegend zu verurteilen ist, obsiegt die Privat- klägerin hinsichtlich des Strafpunktes, weshalb die damit zusammenhängenden Anwaltskosten und Auslagen zu entschädigen sind. Da die Privatklägerin mit ih- ren Zivilanspruch vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen ist, sind ihre diesbezüglichen Aufwendungen, welche einzig den Zivilpunkt betreffen, in einem Zivilverfahren geltend zu machen.
E. 2.6 Sodann gilt auch hier, dass der Beschuldigte, soweit er obsiegt, gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf ange-
- 34 - messene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat. Damit ist – infolge des Verweises auf den Zivilrechtsweg – der Beschuldigte hinsichtlich seiner Aufwendungen zum Zivilpunkt entschädi- gungsberechtigt. Im Lichte einer interessengemässen Gewichtung der Anträge zum Zivil- und Strafpunkt rechtfertigt es sich vorliegend, der Privatklägerin eine um 1/4 reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 2.7 Die Vertreterin der Privatklägerin hat mit ihrem Plädoyer ihre Honorarnote (Urk. 64) samt Mandatsvereinbarung (Urk. 65) eingereicht. In der genannten Ho- norarnote hat sie für ihren Aufwand im Berufungsverfahren vom 24. Mai 2017 bis am 19. Dezember 2017 einen Aufwand von Fr. 1'007.95 (inkl. 8% MwSt.) und ab
16. Januar 2018 bis am 6. Februar 2018 einen Aufwand von Fr. 10'209.10 (inkl. 7,7% MwSt.) geltend gemacht, was einer Forderung von insgesamt Fr. 11'217.05 (inkl. MwSt.) entspricht (Urk. 64). Der geltend gemachte Aufwand ist sowohl aus- gewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung vom 12. Februar 2018, das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin im Umfang von
E. 2.8 Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das Be- rufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'109.05 zu be- zahlen.
- 35 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 23. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (...)
2. (...)
3. (...)
4. Die im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach beigezogenen Testamente vom 20. August 2003 sowie vom 25. September 1990 (act. 9/4 und act. 9/7) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles dem Bezirksgericht Bülach in das Verfahren EL130316 zurückgegeben.
5. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 28. November 2016 beschlagnahmten Gegenstände verblei- ben in den Akten:
a) Kopie Testament von B._____ vom 25.09.1982 (1/1), A007'959'789
b) Kopie Testament von A._____ vom 20.08.2003 (1/2), A007'950'789
c) Vorladung der Kantonspolizei Aargau an A._____ vom 27.03.2014 (2/1), A007'950'790
d) Kopie Darlehensvertrag vom 19.09.1982 (2/2), A007'950'790
e) Brief an "C._____" von D._____, datiert vom 27.01.2007 (2/3), A007'950'790
f) Notizzettel quadratisch (2/4), A007'950'790
g) Brief an E._____, datiert von Natale 2006 (2/5), A007'950'790
h) 4-seitiges Schreiben von A._____ (2/6), A007'950'790
i) Kopie Brief an E._____, Vordruck mit Schleife (2/7), A007'950'790
j) Brief an E._____, Vordruck, "Gastronomo…" (2/8), A007'950'790
k) Brief an "F._____", 1 seitig (2/9), A007'950'790
l) Fax an E._____ vom 16.01.2008, 11.14 Uhr(2/10), A007'950'790
m) Fax an E._____ vom 16.01.2008, 11.09 Uhr (2/11), A007'950'790
n) Brief an "F._____", 2. Seite mit div. Notizen (2/12), A007'950'790
- 36 -
o) Kopie Testament vom 25.09.1990 (3), A007'950'803
q) Kopie Testament von A._____ vom 20.08.2003 (10/4/2), A007'950'814
r) Kopie Testamemt von B._____ vom 20.08.2003 (10/4/3), A007'950'814
s) Kopie Testament von B._____ vom 25.09.990 (10/4/4), A007'950'814
t) Muster für ein Testament (10/4/5), A007'950'814
u) Kopie Brief in Italienischer Sprache, datiert vom Dez. 2005 (5), A007'950'825
E. 3 Beweisantrag Die Vertreterin der Privatklägerin beanstandete an der Berufungsverhandlung, die Einreichung der Beweismittel ebenso wie die Stellung des Beweisantrages durch die Verteidigung seien verspätet erfolgt (Prot. II S. 6). Die Verteidigung des Be- schuldigten führte zu Beginn des Beweisverfahrens auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung aus, ihre Beweisanträge im Rahmen ihres Plädoyers zu stellen und weitere Beweismittel einzureichen, mit welchem Vorgehen sich die Verfahrensleitung einverstanden erklärte (Prot. II S. 5). Nachdem auch die Ver- treterin der Privatklägerin dagegen nicht opponierte, sind sowohl der von der Ver- teidigung nachfolgend im Rahmen seines Plädoyers gestellte Beweisantrag, als auch die Einreichung weiterer Beweismittel (Urk. 62/1-5) rechtzeitig erfolgt. Der genannte Beweisantrag, wonach die Zeugin H._____ anzuhören sei (Urk. 61 N 72), wird in den nachfolgenden Erwägungen zum Schuldpunkt abgehandelt (vgl. unten Ziff. III).
E. 3.1 Die Vertreterin der Privatklägerin sah im erstinstanzlichen Verfahren davon ab, deren Zivilansprüche oder Teile davon zu beziffern. Zur Begründung erörterte sie vor erster Instanz ebenso wie im Berufungsverfahren, dem Beschuldigten sei es, da er nach wie vor die Stellung eines Alleinerben geniesse, bisher gelungen, den Wert der Liegenschaft mittels mutmasslichen Gefälligkeitsgutachten weit un- ter dem Wert zu halten. Dies schmälere sowohl den Anspruch der Privatklägerin als gesetzliche Erbin als auch ihren Pflichtteilsanspruch. Ausserdem seien der Privatklägerin grosse Unkosten in Zusammenhang mit der Anfechtung des Tes- taments entstanden (Urk. 30 S. 15). Um als Tochter der Erblasserin ihren Pflicht- teilsanspruch nicht zu verlieren, sei die Privatklägerin gezwungen gewesen, innert eines Jahres Klage einzuleiten (Urk. 30 S. 14; Urk. 63 S. 25).
E. 3.2 Der Beschuldigte verlangte vor erster Instanz, auf die Zivilklage sei gar nicht einzutreten, weil die allgemeinen Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sei- en, habe doch die Privatklägerin in Italien einen Zivilprozess in Erbschaftssachen gegen den Beschuldigten erhoben. In jenem Verfahren gehe es um erbrechtliche Ansprüche der Privatklägerin (Urk. 33/2 S. 1). An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ergänzend geltend machen, in der Strafanzeige vom Oktober
- 31 - 2014 habe sich die Privatklägerin noch nicht als solche konstituiert, die Konstituie- rung sei erst im Mai 2015 – mithin zu spät – erfolgt (Urk. 61 S.28 f.).
4. Erwägungen
E. 3.3 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb gegenüber dem Beschuldigten die- ses Primat der Geldstrafe durchbrochen werden und er statt mit einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden sollte. Folglich ist es angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- 28 -
4. Höhe des Tagessatzes
E. 4 Anklageprinzip
E. 4.1 Entgegen der Verteidigung und mit der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 63 S. 25) konstituierte sich die Privatklägerin mit Einreichung der Straf- anzeige vom 14. Oktober 2014 sowohl als Strafklägerin, als auch als Zivilklägerin, und dies bevor Anhängigmachung des Zivilprozesses am 9. Dezember 2014, weshalb kein Prozesshindernis besteht. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die Privatklägerin sich offensichtlich bereits im Strafprozess als Privatklägerin konstituiert hatte, bevor sie den von den Parteien erwähnten Zivilprozess in Italien einleitete. Da es dort ausserdem um die erbrechtlichen Ansprüche zu gehen scheint, wie dies auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt wurde (Prot. II S. 5), ist mit Bezug auf die Schadenersatzfrage keine anderweitige Rechtshängigkeit erkennbar. Ein Nichteintreten auf die bzw. eine Abweisung der Klage wegen des in Italien hängigen Prozesses kommt daher nicht in Betracht.
E. 4.2 In materieller Hinsicht ist zu bemerken, dass sich aus der Begründung der Privatklägerin die für einen Schaden ihrerseits erforderliche Kausalität des straf- baren Verhaltens des Beschuldigten nicht ansatzweise ersehen lässt. Der Be- schuldigte befände sich angesichts der heute bekannten Umstände nämlich auch ohne die ihm vorgeworfene Testamentsfälschung in der Stellung des Alleinerben und die Privatklägerin sich in der genau gleichen Situation wie jetzt. Insofern ist auch ein spezifisch durch die strafbare Handlung entstandener Schaden nicht ansatzweise dargetan. Würde die vom Beschuldigten begangene Testaments- fälschung weggedacht, wäre das echte Testament vom 25. September 1990 zum Zug gekommen, was dieselben Konsequenzen wie das gefälschte Testament ge- habt hätte. Soweit also überhaupt von einem Schaden der Privatklägerin ge- sprochen werden kann, wäre ein solcher auch ohne die strafbare Handlung des Beschuldigten eingetreten. Davon, dass im heutigen Zeitpunkt mit genügender Klarheit vom Vorliegen des erforderlichen Kausalzusammenhangs und damit von allen haftungsbegründenden Tatsachen ausgegangen werden kann, kann daher keine Rede sein. Ferner sind bislang keine Belege für eine innert Jahresfrist ein-
- 32 - gereichte kostenverursachende Anfechtung des gefälschten Testaments durch die Privatklägerin vorhanden. Unter all diesen Umständen sind die Voraussetzun- gen für einen Entscheid über den Grundsatz der Haftpflicht im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO, der das Zivilgericht in der betreffenden Teilfrage binden würde, nicht gegeben. Angesichts dessen und der unzureichenden Begründung und Beziffe- rung des Zivilanspruchs ist die Privatklägerin somit umfassend auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
E. 4.3 Ferner nennt das Gesetz das Vermögen des Beschuldigten als für die Be- messung des Tagessatzes relevantes Kriterium (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Gemäss Bundesgericht ist das Vermögen bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse ei- nem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Der Beschuldigte verfügt, wie erwähnt, über ein recht hohes Einkommen. Aus den vorhandenen Steuerdaten ist zudem ersichtlich, dass das versteuerte Vermögen mit Ausnahme des seiner Selbstanzeige geschuldeten Anstiegs 2014 über Jahre hinweg unverändert blieb, woraus zu schliessen ist, dass es nicht für
- 29 - die Lebensführung angezehrt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Erhöhung des Tagessatzes aufgrund des hohen Vermögens des Beschuldigten nicht.
E. 4.4 Gestützt auf diese Überlegungen erweist sich ein Tagessatz von Fr. 350.– als angemessen.
5. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 350.– zu bestrafen. IV. Vollzug Die Vorinstanz äusserte sich zutreffend zu den Voraussetzungen, unter welchen eine Strafe bedingt ausgesprochen werden kann (Urk. 41 S. 20). Die gleichen Überlegungen gelten bei Ausfällung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe. Dass dem Beschuldigten der Strafaufschub unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wird (Urk. 41 S. 20 f.), ist auch unter der neuen Prämisse an- gemessen. Demzufolge ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre anzusetzen. V. Zivilforderung
1. Vorbemerkung
E. 5 Januar 2015 kundtat, die Strafuntersuchung einstellen zu wollen (Urk. 15/1). Die erste Befragung des Beschuldigten vom 3. Dezember 2014 wurde mit dem Hinweis eröffnet, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet worden sei. Gleich die erste Frage zur Sache betraf sodann die Her- kunft des Testaments vom 20. August 2003 und im weiteren Verlauf der Befra- gung wurden dem Beschuldigten sukzessive explizit Verdachtsmomente zur Stel- lungnahme vorgehalten. Nachdem die gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO bei Be- ginn der ersten Befragung erforderliche Information des Beschuldigten jedenfalls dann nicht umfassend zu sein braucht, wenn die Details im Verlauf der Befragung ohnehin erläutert werden und zumal die Beweissituation noch völlig offen war, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Ferner ist der einvernehmenden Behörde trotz der grundsätzlichen Informationspflicht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO, wie erwähnt, ein gewisser Spielraum bei der Entscheidung, wann sie dem Be- schuldigten welche Einzelheiten preisgeben will, zuzugestehen. Andernfalls könn- te durch die vorzeitige Bekanntgabe aller belastenden Elemente die Ermittlung des Sachverhaltes erschwert, wenn nicht vereitelt werden. Die Untersuchungsbe- hörde befand sich im Zeitpunkt der ersten Einvernahme durchaus in einer solchen Situation. Indem der Beschuldigte dennoch einleitend allgemein über den gegen ihn bestehenden Verdacht orientiert wurde und er in der gleichen Befragung zügig über die damals vorhandenen Verdachtsmomente in Kenntnis gesetzt wurde, kann von einer Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO keine Rede sein.
- 10 -
E. 5.1 Die Verteidigung macht auch an der Berufungsverhandlung ebenso wie be- reits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass alle im Vorverfahren durchge- führten Einvernahmen des Beschuldigten wegen Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zum Nachteil des Beschuldigten unverwertbar seien (Urk. 33/1 N 24 ff.; Urk. 61 N 27 ff.).
E. 5.2 Die in Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Orientierung des Be- schuldigten über den Gegenstand des Verfahrens bedeutet nicht, dass gleich zu Beginn der ersten Einvernahme der Stand des Vorverfahrens, insbesondere die gesamte Beweissituation, eröffnet werden müsste. Je nach Stand der Untersu- chung und der jeweiligen Einvernahmesituation ist der Beschuldigte aber während der ersten Einvernahme – ansonsten im Verlaufe des Vorverfahrens – mit den gegen ihn sprechenden Verdachtsgründen zu konfrontieren, damit er Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (GODENZI, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
- 9 - Kommentar StPO, 2. Auflage Zürich et. al. 2014, Art. 158 N 22). Insofern steht es bis zu einem gewissen Grad auch im Ermessen der Verfahrensleitung darüber zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt in der Einvernahme der Beschuldigte über belastende Aussagen informiert wird und er Gelegenheit erhält, sich dazu zu äussern.
E. 5.3 Zunächst ist zu erwähnen, dass im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Ein- vernahme des Beschuldigten am 3. Dezember 2014 zwar die Strafanzeige der Privatklägerin vorlag, die Situation sich für die Untersuchungsbehörden jedoch als unklar präsentierte. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Anklagebehörde den Parteien einen knappen Monat nach dieser Befragung mit Schreiben vom
E. 5.4 Der Auffassung der Verteidigung, wonach alle (weiteren) Einvernahmen des Beschuldigten unverwertbar seien, ist sodann entgegen zu halten, dass nach der ausreichenden Aufklärung in der ersten Befragung in sämtlichen seiner fol- genden Einvernahmen kein einleitender Hinweis gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO mehr zwingend war. Ferner ist zu sagen, dass die erste Befragung des Be- schuldigten durch die Anklagebehörde in unmittelbarem Anschluss an eine Ein- vernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson stattfand (Urk. 5/2; Urk. 6/1). Im Kontext dieser vorangegangenen Befragung, an welcher der Beschuldigte teil- nahm und in Verbindung mit dem erneuten Hinweis, dass gegen ihn ein Vorver- fahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet worden sei (Urk. 5/2 S. 1) war klar, was Gegenstand des gegen ihn geführten Verfahrens war.
E. 5.5 Gegen die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten – wie im Übri- gen auch der Aussagen der weiteren einvernommenen Personen sowie der übri- gen Beweismittel – spricht somit nichts. II. Ausgangslage und Anklagevorwurf
1. Ausgangslage
E. 5.6 Mit den Ergebnissen des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich (fortan FOR) vom 22. April 2016 setzt sich der angefochtene Entscheid aus- führlich auseinander (Urk. 41 S. 13), worauf vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Folgende Erörterungen des Gutachtens sind besonders zu betonen: Einerseits wird mit überzeugender Argumentation gefolgert, die Befunde würden ausserordentlich stark dafür sprechen, dass das strittige Testament im Pausverfahren hergestellt worden sei, wobei der obere Teil des Testamentes vom
25. September 1990 als Vorlage gedient habe (Urk. 11/6 S. 11). Der Pausvorgang wäre im Übrigen eine mögliche Erklärung dafür, dass es kein brauchbares eigen- händiges Original des Testaments vom 20. August 2003 geben kann; beim Abpausen mittels Kohlepapier würde dieses nämlich in einer den Text nachge- zeichneten Kopie des Testaments vom 25. September 1990 bestehen. Dass das Testament abgepaust wurde, wird vom Beschuldigten wie erwähnt nicht in Abrede gestellt, behauptet er doch einfach, die Erblasserin sei die Urheberin gewesen.
E. 5.7 Auch die Verteidigung führt dazu an der Berufungsverhandlung aus, dass Gutachten des FOR käme zum Schluss, dass die Untersuchungsergebnisse aus- serordentlich stark für das Pausverfahren sprechen würden, betreffend die Urhe- berschaft des Beschuldigten sei das Gutachten hingegen weit weniger klar. Dass die Ergebnisse des Gutachtens "dafür sprechen", entspreche der zweit untersten bzw. nur der dritthöchsten Kategorie der Wahrscheinlichkeiten im Gutachten, was ein mässig starker Beweiswert für die Urheberschaft des Beschuldigen sei
- 15 - (Urk. 61 N 76 ff.). Weiter machte die Verteidigung geltend, das Gutachten habe die Urheberschaft der Erblasserin selbst forensisch schlicht nicht geprüft und reichte dazu ergänzend ein italienisches Gutachten von Frau Dr. K._____ samt Übersetzung sowie eine gutachterliche Stellungnahme von L._____ ins Recht (Urk. 62/1-2; Urk. 62/5).
E. 5.8 Bevor nachfolgend weiter auf die Ergebnisse des FOR betreffend die Urheberschaft eingegangen wird, ist vorab zu den eingereichten Parteigutachten was folgt festzuhalten: Wie auch die Verteidigung ausführt, kommt Dr. K._____ in ihrem Gutachten zum Schluss, dass das Testament von 2003 durchaus von der Erblasserin hergestellt worden sein könne, was dadurch bekräftigt werde, dass die handschriftlich angebrachten Zahlen im Datum Merkmale ihrer Handschrift aufweisen würden (Urk. 62/2 S. 28). Die Aussagekraft dieser Schlussfolgerung von Dr. K._____ ist als sehr beschränkt anzusehen und vorliegend zwar als Indiz zu würdigen, mit der Vertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 7) aber in keiner Weise geeignet, die unabhängige Einschätzung des FOR Zürich in Frage zu stel- len.
E. 5.9 Herr L._____ äusserte sich in seiner Stellungnahme zur Methodik des Gut- achten des FOR zunächst dahingehend, dass im Rahmen der zugrunde gelegten theoretischen Einstellungen des Gutachters und auf Basis der von ihm erhobenen Befunde das Gutachten im Allgemeinen sowie die dahinter erkennbaren Unter- suchungsschritte, Gedankenfolgen usw. genügend professionell und methodisch sauber scheinen würden. Sodann hielt Herr L._____ fest, dass er keine Möglich- keit sowie keine Aufgabe gehabt habe, sich mit kompletten Untersuchungsmateri- alien (Schriftstücke, Ausgangsinformationen usw.) unmittelbar auseinanderzuset- zen, er dürfe auch nicht die in der Untersuchungsstelle geltenden fachlichen Re- gelungen/Normen diskutieren, weshalb seine Auslegungen nur zusätzlich bzw. unverbindlich erfolgen würden (Urk. 62/5 S. 5 Mitte). In seinen weiteren zusätzli- chen bzw. unverbindlichen Auslegungen führte der Gutachter schliesslich aus, dass es sich sowohl bei der Erblasserin als auch beim Beschuldigten "hochwahr- scheinlich um nicht schreibgewandte Personen" handle. Darüber hinaus seien die beiden möglichen Verfasser zur Zeit der abgegebenen Datierung des X-
- 16 - Testamentes in hohem Alter bzw. nicht unbedingt gesundheitlich fit und schreib- motorisch sicher gewesen (Urk. 62/5 S. 5 f.). Aus diesen zitierten Ausführungen erhellt zunächst, dass Herr L._____ bei der Erhebung seiner grafischen Befunde kein Vergleichsmaterial zur Verfügung hatte. Sodann basieren seine Ausführun- gen offenbar auf unzutreffenden Annahmen betreffend Alter und Gesundheitszu- stand der möglichen Urheber des Testamentes, weshalb auch die von Herrn L._____ ins Recht gereichte Stellungnahme die – wie sogleich zu zeigen sein wird
– schlüssigen Ergebnisse des FOR nicht zu erschüttern vermag.
E. 5.10 Gemäss Gutachter des FOR Zürich wirke die Handschrift auf dem strittigen Dokument vielerorts verlangsamt und unsicher; mitunter sei die Strichführung un- terbrochen und der Strich neu angesetzt worden (Urk. 11/6 S. 8). Für eine solche im Gutachten beschriebene unsichere und verlangsamte Schriftführung und das wiederholte Ab- und Wiederansetzen des Stiftes gäbe es keinen Grund, wenn die Erblasserin selber dieses Dokument in der vom Beschuldigten behaupteten Wei- se mittels Kohlepapier ab dem früheren Testament erstellt hätte. Wer seiner eige- nen Schrift folgt, um sich an eine frühere Vorlage zu halten, aber ohne eine ab- solut identische Kopie erstellen zu wollen, kann unbefangen und ähnlich flüssig schreiben, wie wenn er das Dokument ohne die eigene Vorlage verfassen würde. Eine Person jedoch, die – sozusagen gegen die eigene Hand – versucht, einer fremden Schrift zu folgen und diese möglichst genau zu imitieren, ist gezwungen, dies langsam und vorsichtig zu tun und den Stift bisweilen mitten im Schreibfluss neu anzusetzen, um nicht zu weit vom Original abzuweichen. Wie dies auch die Vertreterin der Privatklägerin erkannte (Urk. 63 S. 9), wird gemäss Gutachten die Möglichkeit, dass das strittige Testament durch eine natürliche Schreibbewegung aus der Hand der Erblasserin entstanden ist, weitestgehend ausgeschlossen (Urk. 11/6 S. 10). Der Gutachter sieht denn auch im langsamen Bewegungsfluss, der unsicheren Bewegungsführung und der teigigen Strichbeschaffenheit klare Abweichungen zwischen dem Text des strittigen Testaments und anderen authentischen Vergleichsschriften der Erblasserin (Urk. 11/6 S. 11). Diese Art der Abweichungen indiziert ebenfalls stark, dass es nicht die Erblasserin war, welche ihr früheres Testament abpauste. Dass auch der Gutachter zu diesem Ergebnis kam, zeigt seine Antwort auf die Ergänzungsfrage der damaligen Verteidigerin
- 17 - des Beschuldigten, Rechtsanwältin X1._____, in welcher er auf seine Beantwor- tung der Gutachtensfragen 4 und 5 verweist (Urk. 11/6 S. 18). Schliesslich stellte der Gutachter fest, dass trotz der dem Abpausen geschuldeten Ähnlichkeit der Schriftbilder nebst dem Datum auch verschiedene weitere Schriftzeichen im Text des Testaments vom 20. August 2003 von der abgepausten Vorlage abweichen (Urk. 11/6 S. 11 f.). Ferner konstatierte er unter Illustration der einzelnen Beispiele nachvollziehbar, dass eine nicht unerhebliche Anzahl dieser festgestellten Abwei- chungen übereinstimmende Merkmale mit Vergleichsschriften des Beschuldigten aufweisen würden. Betroffen davon sind einzelne Buchstaben, Zeichen und die abweichende Datierung (Urk. 11/6 S. 13 f.). Im Ergebnis folgert der Gutachter schlüssig, die Ergebnisse der schriftvergleichenden Untersuchung würden dafür sprechen, dass die im Pausverfahren gefertigten Schriftzüge auf dem strittigen Testament vom 20. August 2003 durch den Beschuldigten erstellt worden seien (Urk. 11/6 S. 17). Wenn die Verteidigung in diesen Zusammenhang wie erwähnt rügt, dass die Ergebnisse der schriftvergleichenden Untersuchungen der zweit un- tersten bzw. nur der dritthöchsten Kategorie der Wahrscheinlichkeiten im Gutach- ten entsprechen würden und der Beweiswert für die Urheberschaft des Beschul- digten nicht ausserordentlich stark sei (Urk. 61 S. 23), so ist dem ent- gegenzuhalten, dass die zitierten Befunde – gemäss der verbalen Skala des Gut- achters – unter der Hypothese (Beschuldigter als Urheber der Pauskopie) den- noch plausibler sind als unter der Alternativhypothese (Urk. 11/6 S. 7).
E. 5.11 Die vom Gutachter dargestellten Übereinstimmungen der im Testaments- text festgestellten Abweichungen mit dem Schriftbild des Beschuldigten unter- streichen sodann, dass es nicht die Erblasserin war, welche ihr früheres Testa- ment abpauste. Hätte sie dies tatsächlich selbst getan, wäre gar nicht zu solchen Abweichungen gekommen und hätte sie allfällig doch erfolgte Abweichungen mit Sicherheit nicht ausgerechnet in der Schrift ihres Ehemannes abgefasst. Aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen gutachterlichen Einschätzung und nachdem es ohnehin keinen Grund für die Erblasserin gab, ein eigenes früheres Testament einschliesslich Unterschrift geradezu imitieren zu wollen, ist als erstellt zu betrach- ten, dass es nicht die Erblasserin, sondern der Beschuldigte war, der das beim Bezirksgericht Bülach eingereichten Testaments vom 20. August 2003 durch Ab-
- 18 - pausen verfasste. Dementsprechend ist auch die beantragte Einvernahme der Zeugin H._____ obsolet, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Verteidi- gung abzuweisen ist.
E. 5.12 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf Ungereimtheiten der Angaben des Beschuldigten zum Auffinden bzw. zum Fundort des Testaments vom 20. August 2003 hinweist (Urk. 41 S. 14). Seine entsprechenden Angaben fallen widersprüchlich und konstruiert aus. So gab der Beschuldigte beispielsweise an der Befragung im Rahmen der Berufungsver- handlung zu Protokoll, er habe das Testament vom 20. August 2003 zwischen der Mauer eines Safes und den Ordnern von der Buchhaltung im Keller gefunden, als er etwas gesucht habe (Urk. 60 S. 8), wobei er diese Version des Auffindens noch in der Untersuchung sowohl betreffend das Testament 1990 als auch hinsichtlich des Testamentes vom 20. August 2003 zu Protokoll gab (Urk. 5/2 S. 3 und S. 4). In Bezug auf das Testament von 1990 gab der Beschuldigte zunächst an, die Ko- pie dieses Testaments gefunden zu haben, um dann im weiteren Verlauf der Ein- vernahme auszuführen, er habe das Original gefunden (Urk. 5/2 S.3 und S. 5), auf welche Widersprüchlichkeiten auch die Vertreterin der Privatklägerin hinge- wiesen hat (Urk. 63 S. 15). Zudem besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Darstellung, die Erblasserin sei eine sehr genaue, wenn nicht pingelige oder perfektionistische Person gewesen (Urk. 7/2 S. 9; Urk. 60 S. 10) und der Behaup- tung des Beschuldigten, eine solche Person habe ein Testament im Keller zwi- schen dem Cheminéerohr und der Wand versteckt, wo er es aufgefunden habe (Urk. 5/5 S. 11; Urk. 60 S. 8).
E. 5.13 Aufgrund dieser gesamten Erwägungen können die Abschnitte 1 und 2 des Anklagesachverhalts können ebenfalls als erstellt gelten.
E. 5.14 Nachdem es sich bei einem Testament – selbst wenn schliesslich eine Ko- pie verwendet wird – zweifellos um eine Urkunde im Sinn von Art. 110 Abs. 4 StGB handelt (Urk. 41 S. 16; vgl. auch BGer Urteil 6B_637/2017 vom 29. Juni 2017), steht fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Fälschens einer Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt hat.
- 19 -
E. 6 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
28. November 2016 beschlagnahmte Testament von A._____ vom 20.08.2003 (act. 10/4/1; A007'950'814), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
E. 6.1 Der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert Vorsatz hin- sichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Dass es sich bei einem Testa- ment um ein Dokument handelt, welches nach dem Tod einer Person Rechts- wirkungen entfaltet, ist allgemein bekannt. Gerade dem Beschuldigten, der selbst eine eigene letztwillige Verfügung aufgesetzt hatte und ferner Testamente der Erblasserin italienischen und schweizerischen Behörden einreichte, war dies ohne Weiteres bewusst. Sodann ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Fäl- schungshandlung mittels Abpausen eines älteren Testaments gar nicht anders als bewusst und gewollt erfolgt sein kann.
E. 6.2 Zur Erfüllung des Tatbestandes der Urkundenfälschung ist in subjektiver Hinsicht ferner erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich einen anderen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
E. 6.3 Dem Beschuldigten ist klar die Absicht zu unterstellen, mittels Einreichung und Eröffnung des gefälschten Testaments die Ausstellung einer Bescheinigung des Bezirksgerichts Bülach zu erreichen, die ihn als Alleinerben der Erblasserin auswies. Nachdem es schliesslich tatsächlich das vom Beschuldigten eingereich- te Testament war, welches vom Gericht als das massgebliche eröffnet wurde, liegt ohne Weiteres ein unrechtmässiger Vorteil vor, und zwar ungeachtet der Frage, ob die Fälschung der Urkunde und deren Verwendung überhaupt notwen- dig gewesen wäre, um das gleiche Ziel zu erreichen oder ob auch andere – legale
– Möglichkeiten zur Erreichung desselben Ziels zur Verfügung standen. Gemäss der in der Lehre zwar kritisierten Praxis des Bundesgerichts, welcher zu folgen ist, ist nämlich auch derjenige strafbar, der mit einer gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen will (BGer Urteil 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3; BGE 128 IV 265 E. 2.2; TRECHSEL/ERNI, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 251 N 16 m.w.H.). Einen unrecht- mässigen Vorteil erblickt das Bundesgericht somit bereits im Fälschen der Urkun- de alleine, worauf auch die Vertreterin der Privatklägerin hingewiesen hat (Urk. 63 S. 18 f.; Prot. II S. 8). Ob eine Urkundenfälschung für den Beschuldigten in der
- 20 - damaligen Situation überhaupt sinnvoll oder notwendig war, beschlägt im Übrigen nicht so sehr den subjektiven Tatbestand, als das Motiv des Beschuldigten (vgl. dazu nachfolgend).
E. 6.4 Die Verteidigung wendet sinngemäss auch im Berufungsverfahren wie be- reits vor Vorinstanz gegen ein Motiv des Beschuldigten ein, dass dieser keinen Grund gehabt habe, ein Testament zu fälschen und auf das Jahr 2003 zu datie- ren, zumal das unbestrittenermassen echte Testament der Erblasserin von 1990 ihn bereits als Alleinerben ausgewiesen habe. Dieses Testament von 1990 habe er im September 2013 nach dem Tod seiner Ehefrau einem Notar in Italien ein- gereicht (Urk. 33/1 N 43 f.; Urk. 61 N 16). Der italienische Notar habe hierauf die beiden Töchter darüber informiert, wodurch die Privatklägerin überhaupt erst in den Besitz des Testaments gekommen sei, worauf sie dieses im Oktober 2013 am Bezirksgericht Bülach eingereicht habe. Der Beschuldigte selbst habe im De- zember 2013 das erst dannzumal aufgefundene, von der Erblasserin versteckte Testament von 2003 beim gleichen Gericht eingereicht (Urk. 33/1 N 18 f.).
E. 6.5 Was den Beschuldigten letztlich bewogen haben könnte, im Dezember 2013 das gefälschte Testament, das ihn als Alleinerben der Erblasserin auswies, einzureichen, obwohl bereits ein echtes, ihn ebenfalls als Alleinerben ausweisen- des Testament und sonst kein weiteres Testament eingereicht war, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Dies liegt einerseits daran, dass die Familie A.____B._____G._____ tief entzweit ist. Die Äusserungen der Privatklägerin und ihres Sohnes einerseits und diejenigen des Beschuldigten und der zweiten Toch- ter H._____ andererseits widersprachen sich hinsichtlich des möglichen Vorhan- denseins weiterer Testamente bzw. hinsichtlich Äusserungen der Erblasserin, ihre Töchter und allenfalls auch ihre Enkel begünstigt zu haben, diametral (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 3 f.; Urk. 5/5 S. 3). Die Privatklägerin gab als Zeu- gin im Rahmen der Einvernahme vom 9. Juni 2015 an, sie habe ein Testament aus dem Jahr 1996 und ein solches von Anfang 2003 gesehen, worin ihre Schwester, sie selbst und der Enkel begünstigt worden seien. Sodann führte sie aus, ihre Mutter habe immer wieder neue Testamente gemacht, so wenn sie oder ihre Schwester geheiratet hätten und wenn Enkel auf die Welt gekommen seien,
- 21 - wobei sie jeweils die Enkel begünstigt habe (Urk. 6/1 S. 5 und S. 7). Ihr Sohn E._____– der Enkel der Erblasserin – gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 20. Juni 2016 an, seine Grossmutter habe ihm ca. im Jahr 2010 ein von ihr verfasstes Testament gezeigt, worin sein Name, derjenige von seinem Cousin M._____, seiner Mutter und seiner Tante gestanden sei. Besonders sei aufgefal- len, dass hinten eine Zahl draufgestanden sei. Eine Acht, wobei er sie gefragt ha- be, was es mit dieser Zahl auf sich habe. Seine Grossmutter habe gesagt, dass sie nach Ereignissen in ihrem Leben (Geburt, Heirat etc.) jedes Mal ein neues Testament verfasst habe. Und dann habe sie irgendwann angefangen, diese Tes- tamente durchzunummerieren (Urk. 7/3 S. 4 f.), wobei sich gerade diese Aussa- gen des Enkels E._____ mit der auch vom Beschuldigten beschriebenen Akribie der Erblasserin in Einklang bringen lassen. Der Beschuldigte hingegen hat das Vorhandensein weiterer Testamente stets bestritten. Er erwähnte zwar einmal ein Testament von 1996 (Urk. 5/5 S. 3), was allerdings ein der zuvor gestellten Frage geschuldeter Versprecher gewesen sein dürfte. H._____ gab als Zeugin befragt zunächst an, sie kenne nur ein Testament ihrer Mutter, wobei sie dann auf ent- sprechende Nachfrage ausführte, sie habe die beiden Testamente von 1990 und 2003 gesehen (Urk. 7/2 S. 4). Der frühere Rechtsvertreter der Privatklägerin er- wähnte, anlässlich eines Treffens mit dem Beschuldigten und seinem Rechtsver- treter zwar einen Stapel von Testamenten gesehen zu haben, wobei in sämtlichen Exemplaren der Beschuldigte als Alleinerbe vorgesehen gewesen sei (Urk. 7/1 S. 5). Nach dem Gesagten bestehen – entgegen der Verteidigung (Urk. 61 N 16)
– durchaus Anhaltspunkte, dass mehrere Testamente der Erblasserin existierten bzw. zumindest Thema waren und dies dem Beschuldigten auch bewusst war. Entsprechend hätte der Beschuldigte auch ein Motiv gehabt, indem er mit Erstel- lung eines weiteren bzw. später datierten Testamentes sichergehen wollte, wei- terhin als Alleinerbe zu gelten. Sodann wäre auch denkbar, dass er sich bei der Nachlassabwicklung nicht durch einen Willensvollstrecker eingeschränkt sehen wollte. Durchaus plausibel erscheint im übrigen auch die von der Vertreterin auf- geworfene These, wonach der Beschuldigte als Vorlage nur das Testament von 1990 zur Verfügung hatte (Urk. 63 S. 22).
- 22 -
E. 6.6 Letztlich lässt sich jedoch aufgrund der vorhandenen Aussagen nicht zu- verlässig erstellen, ob die Erblasserin nach 1990 weitere Testamente erstellte bzw. solche tatsächlich gültig vorhanden waren. Zudem lässt sich nicht erfassen, was sich innerhalb der Familie und auch innerhalb der Ehe des Beschuldigten und der Erblasserin, welche in den letzten Jahren allem Anschein nach von der schweren Erkrankung der Erblasserin geprägt war, alles abspielte. Inwiefern in diesem Rahmen Äusserungen über erbrechtliche Aspekte gefallen sind, allenfalls weitere Testamente, welchen der Beschuldigte mit seiner Fälschung vorgreifen wollte, erstellt und solche allenfalls wieder vernichtet wurden, kann und muss offen gelassen werden. Tatsache ist jedenfalls, dass ein privates Testament prob- lemlos durch die Erblasserin selbst vernichtet oder durch eine neue letztwillige Verfügung, selbst eine blosse eigenhändige schriftliche Erklärung, die gesetzliche Erbfolge solle anzuwenden sein, aufgehoben werden kann. Keine in einem Tes- tament bedachte Person kann sich sicher sein, dass in der Zeit bis zum Tod der Testatorin nicht noch eine Veränderung vorgenommen wird – auch der Beschul- digte und die Privatklägerin nicht. Nicht aktenkundig ist ferner, ob und inwieweit der Beschuldigte über das von der Privatklägerin – offenbar entgegen einer ur- sprünglich gehegten Absicht, die Abwicklung der Erbschaftsangelegenheit ge- stützt auf einen entsprechenden Staatsvertrag allein in Italien durchzuführen zu wollen (Urk. 7/1 S. 4) –, in der Schweiz eingeleitete Testamentseröffnungsverfah- ren und das dort eingereichte Testament orientiert war. Zum Einwand der Vertei- digung, der Beschuldigte sei aktenkundig stets bereit gewesen, den Töchtern ih- ren Pflichtteil auszurichten (Urk. 33/1 N 37 f.; Urk. 61 N 12), ist relativierend zu bemerken, dass der Beschuldigte trotz solcher Zugeständnisse unerbittlich auf Ausstellung eines Erbscheines an sich alleine beharrte (Urk. 6/2/6 S. 2 Ziff. 4). Angesichts der gegebenen Situation und seiner Haltung dürfte dem Beschuldigten ein (weiteres) aktuelleres Dokument, welches seine Alleinerbenstellung bestätig- te, jedenfalls durchaus nützlich erschienen sein.
E. 6.7 Insgesamt ist, ohne dass erhebliche Zweifel verbleiben würden, zu schlies- sen, dass der Beschuldigte das Testament der Erblasserin vom 20. August 2003 gefälscht und durch Einreichen desselben beim Bezirksgericht Bülach erreicht hat, dass dieses als letzter Wille der Erblasserin eröffnet wurde. Insofern ist der
- 23 - Sachverhalt mit den gemachten Präzisierungen im Sinne der Anklage als erstellt und der Tatbestand der Urkundenfälschung auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt zu betrachten. Der Beschuldigte ist entsprechend für schuldig zu befinden. III. Sanktion
1. Ausgangslage
E. 7 (…)
E. 8 (...)
E. 9 (...)
E. 10 (...)
E. 11 (Mitteilungen)
E. 12 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 sowie Abs. 2 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 350.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 37 -
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin G._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8-10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 9/10 dem Beschuldigten und zu 1/10 der Privatklägerin auferlegt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10'109.05 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Forensische Institut Zürich (Ref.Nr. K150216-029), Postfach, 8021 Zürich. - 38 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Februar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170333-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad Urteil vom 13. Februar 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Urkundenfälschung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (DG170028)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. März 2017 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 25 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 sowie Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach beigezogenen Testamente vom
20. August 2003 sowie vom 25. September 1990 (act. 9/4 und act. 9/7) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles dem Bezirksgericht Bülach in das Ver- fahren EL130316 zurückgegeben.
5. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 28. November 2016 beschlagnahmten Gegenstände verbleiben in den Akten:
a) Kopie Testament von B._____ vom 25.09.1982 (1/1), A007'959'789
b) Kopie Testament von A._____ vom 20.08.2003 (1/2), A007'950'789
c) Vorladung der Kantonspolizei Aargau an A._____ vom 27.03.2014 (2/1), A007'950'790
d) Kopie Darlehensvertrag vom 19.09.1982 (2/2), A007'950'790
e) Brief an "C._____" von D._____, datiert vom 27.01.2007 (2/3), A007'950'790
f) Notizzettel quadratisch (2/4), A007'950'790
g) Brief an E._____, datiert von Natale 2006 (2/5), A007'950'790
h) 4-seitiges Schreiben von A._____ (2/6), A007'950'790
i) Kopie Brief an E._____, Vordruck mit Schleife (2/7), A007'950'790
j) Brief an E._____, Vordruck, "Gastronomo…" (2/8), A007'950'790
k) Brief an "F._____", 1 seitig (2/9), A007'950'790
- 3 -
l) Fax an E._____ vom 16.01.2008, 11.14 Uhr(2/10), A007'950'790
m) Fax an E._____ vom 16.01.2008, 11.09 Uhr (2/11), A007'950'790
n) Brief an "F._____", 2. Seite mit div. Notizen (2/12), A007'950'790
o) Kopie Testament vom 25.09.1990 (3), A007'950'803
q) Kopie Testament von A._____ vom 20.08.2003 (10/4/2), A007'950'814
r) Kopie Testamemt von B._____ vom 20.08.2003 (10/4/3), A007'950'814
s) Kopie Testament von B._____ vom 25.09.990 (10/4/4), A007'950'814
t) Muster für ein Testament (10/4/5), A007'950'814
u) Kopie Brief in Italienischer Sprache, datiert vom Dez. 2005 (5), A007'950'825
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. November 2016 beschlagnahmte Testament von A._____ vom 20.08.2003 (act. 10/4/1; A007'950'814), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin G._____ aus dem in der Anklage vom 1. März 2017 eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 3'045.– Auslagen Vorverfahren (Schriftgutachten) Fr. 479.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 24'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel).
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 2)
1. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. A._____ sei für die ihm im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstan- denen Kosten zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 51 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertreterin der Privatklägerin G._____: (Urk. 63 S. 1)
1. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 23.05.2017 sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin gemäss eingereich- ter Honorarnote für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 23. Mai 2017 wurde der Beschuldigte A._____ der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 sowie Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Mona- ten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahre bestraft. Sodann wurde festge- stellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin G._____ aus dem Sachverhalt gemäss Anklage dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wo- bei zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Zivilweg verwiesen wurde. Ferner traf die Vorinstanz verschiedene Anordnun- gen betreffend beigezogene und beschlagnahmte Urkunden (Urk. 41 S. 25 f.). 1.2. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger mit Schreiben vom 24. Mai 2017 innert der gesetzlichen Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 36). Die Berufungserklärung vom 31. August 2017 ging nach Zustellung des begründeten erstinstanzlich Urteils am 11. August 2017 fristgerecht bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 40 und Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erklärte, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 51). Die Privatklägerin liess ebenfalls einen Bestätigungsantrag betreffend das vorinstanzliche Urteil stellen (Urk. 63 S. 1). 1.3. Am 12. Februar 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ in Begleitung der Privatklägerin erschienen sind (Prot. II S. 3). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Urteilsberatung vom 13. Februar 2018 (Prot. II S. 12 ff.).
- 6 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Aufgrund der Berufungserklärung des Beschuldigten sind die Dispositiv- Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Strafe und Vollzugsregelung), 7 (Schaden- ersatzregelung) und 8 bis 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) angefochten und daher im Rahmen der Berufung zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der Vorinstanz sind in Rechtskraft er- wachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist.
3. Beweisantrag Die Vertreterin der Privatklägerin beanstandete an der Berufungsverhandlung, die Einreichung der Beweismittel ebenso wie die Stellung des Beweisantrages durch die Verteidigung seien verspätet erfolgt (Prot. II S. 6). Die Verteidigung des Be- schuldigten führte zu Beginn des Beweisverfahrens auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung aus, ihre Beweisanträge im Rahmen ihres Plädoyers zu stellen und weitere Beweismittel einzureichen, mit welchem Vorgehen sich die Verfahrensleitung einverstanden erklärte (Prot. II S. 5). Nachdem auch die Ver- treterin der Privatklägerin dagegen nicht opponierte, sind sowohl der von der Ver- teidigung nachfolgend im Rahmen seines Plädoyers gestellte Beweisantrag, als auch die Einreichung weiterer Beweismittel (Urk. 62/1-5) rechtzeitig erfolgt. Der genannte Beweisantrag, wonach die Zeugin H._____ anzuhören sei (Urk. 61 N 72), wird in den nachfolgenden Erwägungen zum Schuldpunkt abgehandelt (vgl. unten Ziff. III).
4. Anklageprinzip 4.1. Die Verteidigung kritisiert auch an der Berufungsverhandlung, der in der Anklageschrift erhobene Vorwurf sei in zeitlicher Hinsicht derart ungenügend, dass diese Verletzung des Anklageprinzips alleine zum Freispruch führen müsse (Urk. 33/1 N 16; Urk. 61 N 23 f.). 4.2. Der in Art. 9 StPO statuierte Anklagegrundsatz stellt ein tragendes Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses dar. Er verlangt einerseits eine personelle Trennung der Ankläger- und Richterrolle, anderseits wird aus ihm gefolgert, dass
- 7 - der Gegenstand des Gerichtsverfahrens von der Anklage zu bestimmen und fixie- ren ist. Deshalb sind in der Anklageschrift die Person des Beschuldigten und die ihm zur Last gelegten Delikte so präzis zu umschreiben, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich sowie in zeitlicher Hinsicht hin- reichend konkretisiert werden (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozesses, Zürich/St. Gallen 2013, N 205 ff., mit Hinweisen; BGE 120 IV 353 f.). Entsprechende Verfahrensgarantien gelten auch gemäss Art. 32 Abs. 2 BV (An- spruch auf rechtliches Gehör) und Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK (der Beschuldigte hat in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden, SCHMID, a.a.O., N 205 und N 209; VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Zürich 1999, N 504 ff., insb. N 505; BGE 120 IV 354). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO hat die Anklageschrift neben den formellen Anga- ben (lit. a-e) sowie den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen (lit. g) "mög- lichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (lit. f) zu bezeichnen. Der Detaillierungsgrad richtet sich nach der Bedeutung sowie Kom- plexität des konkreten Falls (zum Ganzen: SCHMID, a.a.O., N 1267). Aus dieser Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage folgt, dass aus ihr der kon- krete Tatvorwurf ersichtlich sein muss. Ungenauigkeiten in den Orts-, Zeit- oder Personenangaben sowie hinsichtlich des Deliktsguts bzw. des Deliktsbetrags be- einträchtigen dieses Erfordernis grundsätzlich nicht und führen nicht zur Unbe- achtlichkeit der Anklage bzw. zum Freispruch (SCHMID, a.a.O., N 1268). Ob die zeitliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (BGer Urteil 1P.636/2006 vom 14. De- zember 2006 E. 2.8 m.w.H.). 4.3. Wird ein vermeintliches Falsifikat erst lange Zeit nach dessen Herstellung an der Öffentlichkeit verwendet oder als solches erkannt, ist es nahezu unmög- lich, einen präzisen Herstellungszeitpunkt zu bestimmen, erst recht, wenn wie hier vorgeworfen, die Kopie einer gefälschten Urkunde benutzt wurde. In der Anklage- schrift wird in erster Linie das Datum der Urkunde als möglicher Zeitpunkt der
- 8 - Fälschung genannt. Da sich mangels näherer Informationen und Abklärungsmög- lichkeiten aber nicht ausschliessen lässt, dass eine Fälschung nicht am Tag ihrer Datierung, sondern in einem anderen Zeitpunkt erstellt wurde, gibt die Anklage- behörde hier alternativ den Zeitraum zwischen Datierung des Testaments und Todestag der Erblasserin bzw. Einreichung beim Gericht als mögliche Zeit- spannen an, in welchen die vermeintliche Fälschung erfolgt sein könnte. Dieser Zeitraum erstreckt sich zugegebenermassen über eine lange Dauer von ca. zehn Jahren. Wenn diese alternativen Angaben auch wenig präzise ausfallen, kann nicht davon die Rede sein, dass die Anklage ihre Umgrenzungs- und/oder Infor- mationsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermöchte. So wurde eine allfällige Fäl- schungshandlung des Beschuldigten erst mit der Einreichung des betreffenden Testaments publik und strafrechtlich relevant. Der Zeitpunkt der Einreichung ist jedoch präzise in der Anklageschrift festgehalten. Insgesamt lässt sich aus der vorliegenden Anklage problemlos ersehen, was dem Beschuldigten konkret vor- geworfen wird. Es war ihm gestützt auf die Informationen ohne Weiteres möglich, sich effektiv zu verteidigen. Insofern liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor.
5. Verwertbarkeit der Beweismittel 5.1. Die Verteidigung macht auch an der Berufungsverhandlung ebenso wie be- reits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass alle im Vorverfahren durchge- führten Einvernahmen des Beschuldigten wegen Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zum Nachteil des Beschuldigten unverwertbar seien (Urk. 33/1 N 24 ff.; Urk. 61 N 27 ff.). 5.2. Die in Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Orientierung des Be- schuldigten über den Gegenstand des Verfahrens bedeutet nicht, dass gleich zu Beginn der ersten Einvernahme der Stand des Vorverfahrens, insbesondere die gesamte Beweissituation, eröffnet werden müsste. Je nach Stand der Untersu- chung und der jeweiligen Einvernahmesituation ist der Beschuldigte aber während der ersten Einvernahme – ansonsten im Verlaufe des Vorverfahrens – mit den gegen ihn sprechenden Verdachtsgründen zu konfrontieren, damit er Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (GODENZI, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
- 9 - Kommentar StPO, 2. Auflage Zürich et. al. 2014, Art. 158 N 22). Insofern steht es bis zu einem gewissen Grad auch im Ermessen der Verfahrensleitung darüber zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt in der Einvernahme der Beschuldigte über belastende Aussagen informiert wird und er Gelegenheit erhält, sich dazu zu äussern. 5.3. Zunächst ist zu erwähnen, dass im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Ein- vernahme des Beschuldigten am 3. Dezember 2014 zwar die Strafanzeige der Privatklägerin vorlag, die Situation sich für die Untersuchungsbehörden jedoch als unklar präsentierte. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Anklagebehörde den Parteien einen knappen Monat nach dieser Befragung mit Schreiben vom
5. Januar 2015 kundtat, die Strafuntersuchung einstellen zu wollen (Urk. 15/1). Die erste Befragung des Beschuldigten vom 3. Dezember 2014 wurde mit dem Hinweis eröffnet, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet worden sei. Gleich die erste Frage zur Sache betraf sodann die Her- kunft des Testaments vom 20. August 2003 und im weiteren Verlauf der Befra- gung wurden dem Beschuldigten sukzessive explizit Verdachtsmomente zur Stel- lungnahme vorgehalten. Nachdem die gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO bei Be- ginn der ersten Befragung erforderliche Information des Beschuldigten jedenfalls dann nicht umfassend zu sein braucht, wenn die Details im Verlauf der Befragung ohnehin erläutert werden und zumal die Beweissituation noch völlig offen war, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Ferner ist der einvernehmenden Behörde trotz der grundsätzlichen Informationspflicht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO, wie erwähnt, ein gewisser Spielraum bei der Entscheidung, wann sie dem Be- schuldigten welche Einzelheiten preisgeben will, zuzugestehen. Andernfalls könn- te durch die vorzeitige Bekanntgabe aller belastenden Elemente die Ermittlung des Sachverhaltes erschwert, wenn nicht vereitelt werden. Die Untersuchungsbe- hörde befand sich im Zeitpunkt der ersten Einvernahme durchaus in einer solchen Situation. Indem der Beschuldigte dennoch einleitend allgemein über den gegen ihn bestehenden Verdacht orientiert wurde und er in der gleichen Befragung zügig über die damals vorhandenen Verdachtsmomente in Kenntnis gesetzt wurde, kann von einer Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO keine Rede sein.
- 10 - 5.4. Der Auffassung der Verteidigung, wonach alle (weiteren) Einvernahmen des Beschuldigten unverwertbar seien, ist sodann entgegen zu halten, dass nach der ausreichenden Aufklärung in der ersten Befragung in sämtlichen seiner fol- genden Einvernahmen kein einleitender Hinweis gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO mehr zwingend war. Ferner ist zu sagen, dass die erste Befragung des Be- schuldigten durch die Anklagebehörde in unmittelbarem Anschluss an eine Ein- vernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson stattfand (Urk. 5/2; Urk. 6/1). Im Kontext dieser vorangegangenen Befragung, an welcher der Beschuldigte teil- nahm und in Verbindung mit dem erneuten Hinweis, dass gegen ihn ein Vorver- fahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet worden sei (Urk. 5/2 S. 1) war klar, was Gegenstand des gegen ihn geführten Verfahrens war. 5.5. Gegen die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten – wie im Übri- gen auch der Aussagen der weiteren einvernommenen Personen sowie der übri- gen Beweismittel – spricht somit nichts. II. Ausgangslage und Anklagevorwurf
1. Ausgangslage 1.1. Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend dargelegt, dass dem vor- liegenden Strafverfahren eine erbrechtliche Streitigkeit zwischen zwei der gesetz- lichen Erben der am tt.mm.2013 verstorbenen B'._____ (fortan Erblasserin), näm- lich deren Ehemann A._____, dem Beschuldigten, und deren Tochter G._____, der Privatklägerin, zu Grunde liegt. Umstritten ist insbesondere, ob es tatsächlich die Erblasserin war, welche das dem Bezirksgericht Bülach am 10. März 2014 vom Beschuldigten zur Eröffnung eingereichte Testament vom 20. August 2003 verfasst hatte. Die Privatklägerin erstattete gestützt auf eine von ihr in diesem Zu- sammenhang in Auftrag gegebene Privatexpertise am 14. Oktober 2014 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafanzeige gegen den Beschul- digten wegen Urkundenfälschung. Nach Durchführung der Untersuchung wurde am 1. März 2017 bei der Vorinstanz Anklage gegen ihn erhoben (Urk. 20; Urk. 41 S. 5).
- 11 -
2. Anklagevorwurf In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, das von ihm beim Bezirksgericht Bülach eingereichte Testament der Erblasserin vom
20. August 2003 gefälscht zu haben. Dafür habe er ein älteres Testament seiner Ehefrau, nämlich dasjenige vom 25. September 1990, in welchem sie ihn zum Alleinerben berufen habe, abgepaust. Er habe dessen Inhalt mit Ausnahme der Klausel betreffend Einsetzung eines Willensvollstreckers vollständig übernommen und das Testament neu eben auf den 20. August 2003 datiert. Dieses solcher- massen erstellte Testament habe er nach dem Tod der Erblasserin zur gericht- lichen Eröffnung eingereicht. Das Ganze habe er gemacht, um anderen Testa- menten, in welchen er nicht in gleichem Mass begünstigt worden wäre, zuvor zu kommen sowie um die Privatklägerin zur Wahrung ihrer Pflichtteilsansprüche in die Klägerrolle zu zwingen (Urk. 20 S. 2 f.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Urkundenfälschung Die Vorinstanz hat die Tatbestandselemente der Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 StGB zutreffend dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vor- ab auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 41 S. 15 f., Art. 82 Abs. 4 StGB). Im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen sind an Ort und Stelle einige Präzisierungen und Ergänzungen anzubringen.
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Unbestritten und belegt sind die in Abschnitt 3 und 4 des Anklage- sachverhaltes dargelegten Ausführungen zum nach dem Tod der Erblasserin durchgeführten und mit Urteil vom 10. März 2014 abgeschlossenen Testaments- eröffnungsverfahren am Bezirksgericht Bülach. 2.2. Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, dass das Testament vom
20. August 2003 durch Abpausen erstellt wurde. Er behauptet jedoch, es sei sei- ne Ehefrau selbst gewesen, welche des Öfteren auf diese Weise Schriftstücke er-
- 12 - stellt habe und auch bei der Erstellung dieses Testaments so vorgegangen sei. Gegen den in der Anklageschrift formulierten Vorwurf, dass er der wahre Urheber dieses Dokuments sei, hat sich der Beschuldigte stets verwahrt (Urk. 5/1 S. 2 und S. 3; Urk. 5/2 S. 5; Urk. 5/4 S. 2; Urk. 5/5 S. 9). Auch an der Berufungsverhand- lung stellt der Beschuldigte in Abrede, der Urheber der Paus-, bzw. Durch- schlagskopie zu sein (Urk. 60 S. 8 ff.; Urk. 61 S. 5 ff.). Es ist daher zu prüfen, ob der entsprechende Nachweis geführt werden kann. 2.3. Die Vorinstanz hat die für die Beweiswürdigung zur Sachverhaltserstellung geltenden Grundsätze zutreffend dargestellt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 8). Demgemäss ist ein Schuld- spruch nur zulässig, wenn das Strafgericht anhand der ihm bekannten Beweis- mittel und Indizien zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt habe sich wie an- geklagt verwirklicht. Verbleiben dagegen erhebliche Zweifel, ist ein Freispruch auszufällen. 2.4. Im angefochtenen Entscheid werden die Ergebnisse des im Vorverfahren durch die Anklagebehörde in Auftrag gegebenen Schriftgutachtens sowie der von der Privatklägerin veranlassten Privatexpertise der I._____ AG sowie die Aus- sagen der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie der Zeugen E._____, dem Sohn der Privatklägerin, J._____, dem vormaligen Rechtsvertreter der Beklagten und H._____, der zweiten Tochter des Beschuldigten und Schwester der Privat- klägerin, zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 41 S. 9 ff.). 2.5. Den weiteren Überlegungen ist vorauszuschicken, dass im Urteil des Be- zirksgerichts Bülach vom 10. März 2014 betreffend Testamentseröffnung festge- halten worden war, dass unklar sei, ob es sich bei dem eingereichten Testament vom 20. August 2003 um das Original oder bloss um eine Durchschlagskopie handle (Urk. 9/3). Bereits in seiner ersten polizeilichen Befragung vom 3. Dezem- ber 2014, in welcher ihm, wie erwähnt, bereits mitgeteilt worden war, dass ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gegen ihn eingeleitet worden sei, er- klärte der Beschuldigte, es sei seine Frau gewesen, die das fragliche Testament geschrieben habe; sie habe dazu einen Durchschlag verwendet (Urk. 5/1 S. 1; vgl. auch Urk. 5/2 S. 2 f.; Urk. 5/5 S. 9). Immer wenn sie etwas Wichtiges ge-
- 13 - schrieben habe, habe sie mit Kohlepapier einen Durchschlag gemacht (Urk. 5/1 S. 2). Während diese Aussage noch so verstanden werden konnte, dass die Erb- lasserin bei der Abfassung von wichtigen handschriftlichen Schriftstücken jeweils sofort per Kohlepapier Kopien zu erstellen pflegte, ergab sich aus der Antwort des Beschuldigten auf den unmittelbar folgenden Hinweis des Polizeibeamten, dass die Deckungsgleichheit des Testaments vom 20. August 2003 mit dem Testament vom 25. September 1990 auffällig sei, ein anderes Bild: Der Beschuldigte erklärte dazu nämlich, dass die Deckungsgleichheit deshalb bestehe, weil seine Frau eben mit Durchschlag gearbeitet habe. Der Unterschied zwischen den beiden Testamenten habe darin bestanden, das sie beim zweiten keinen Willensvoll- strecker mehr aufgeführt hätten (Urk. 5/1 S. 2). Mit dieser Darstellung machte der Beschuldigte offenbar geltend, die Erblasserin selbst habe für die Erstellung des Testaments vom 20. August 2003 ein Exemplar ihres Testaments vom 25. Sep- tember 1990 genommen, dieses mit einem Kohlepapier unterlegt, sei mit ihrem Stift dem Text des alten Testaments, einschliesslich der Unterschrift, nachge- fahren, habe es schliesslich neu datiert und so ein "neues" Testament produziert. Auch an der Berufungsverhandlung wurde von der Verteidigung diesbezüglich er- neut vorgebracht, es handle sich beim Testament nicht um eine Fälschung und es sei keineswegs auszuschliessen, dass B._____ das neue Testament selber im Pausverfahren hergestellt habe. Dies werde auch durch die Zeugenaussage von H._____ bestätigt, wobei diese von der Vorinstanz komplett ignoriert worden sei, weshalb eventualiter – sollte das Gericht daran zweifeln, dass die Erblasserin ihr Testament dergestalt erstellt habe – beantragt werde, H._____ als Zeugin anzu- hören (Urk. 61 N 70 ff.). Zwar ist es zutreffend, dass H._____, die zweite Tochter des Beschuldigten, solche Gewohnheiten ihrer Mutter bestätigte (Urk. 7/2 S. 7; Urk. 34/1). Allerdings ist festzuhalten, dass selbst wenn die Erblasserin tatsäch- lich nach wie vor die Gewohnheit gehabt haben sollte, mittels Kohlepapier Durch- schläge von selbst verfassten Urkunden zu erstellen, das Vorgehen, dem in frühe- ren Dokumenten selbst geschriebenen Text nachzufahren und mittels Kohlepa- pier durchzupausen, als äusserst umständlich bezeichnet werden darf. In den Ak- ten befinden sich einige von der Erblasserin handschriftlich verfasste Dokumente, welche offenbar aus dem Zeitraum zwischen 1982 und 2011 stammen
- 14 - (Urk. 10/4/2/3+5+7+9+10-12; Urk. 10/4/5; Urk. 11/2 Beilagen), wobei es sich nota bene offensichtlich bei keiner einzigen um eine Durchschlagskopie handelt. Das Schriftbild dieser Unterlagen lässt schliessen, dass es sich bei der Erblasserin auch noch im Jahr 2011 um eine durchaus geübte Schreiberin mit einer flüssigen Handschrift handelte (Urk. 11/2, 9. Blatt der Beilagen; vgl. auch Urk. 11/6 S. 8). Vor diesem Hintergrund und nachdem auch ihr Testament in ihrer Muttersprache verfasst war, bestand gar kein Anlass für ein solch mühseliges Vorgehen wie dem Durchpausen, was auch die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 41 S. 13 f.). Hinzu kommt, dass es nicht den geringsten Grund gab bzw. schlechthin widersinnig ge- wesen wäre, sogar die eigene Unterschrift auf diese Weise zu "nachzuzeichnen". 5.6. Mit den Ergebnissen des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich (fortan FOR) vom 22. April 2016 setzt sich der angefochtene Entscheid aus- führlich auseinander (Urk. 41 S. 13), worauf vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Folgende Erörterungen des Gutachtens sind besonders zu betonen: Einerseits wird mit überzeugender Argumentation gefolgert, die Befunde würden ausserordentlich stark dafür sprechen, dass das strittige Testament im Pausverfahren hergestellt worden sei, wobei der obere Teil des Testamentes vom
25. September 1990 als Vorlage gedient habe (Urk. 11/6 S. 11). Der Pausvorgang wäre im Übrigen eine mögliche Erklärung dafür, dass es kein brauchbares eigen- händiges Original des Testaments vom 20. August 2003 geben kann; beim Abpausen mittels Kohlepapier würde dieses nämlich in einer den Text nachge- zeichneten Kopie des Testaments vom 25. September 1990 bestehen. Dass das Testament abgepaust wurde, wird vom Beschuldigten wie erwähnt nicht in Abrede gestellt, behauptet er doch einfach, die Erblasserin sei die Urheberin gewesen. 5.7. Auch die Verteidigung führt dazu an der Berufungsverhandlung aus, dass Gutachten des FOR käme zum Schluss, dass die Untersuchungsergebnisse aus- serordentlich stark für das Pausverfahren sprechen würden, betreffend die Urhe- berschaft des Beschuldigten sei das Gutachten hingegen weit weniger klar. Dass die Ergebnisse des Gutachtens "dafür sprechen", entspreche der zweit untersten bzw. nur der dritthöchsten Kategorie der Wahrscheinlichkeiten im Gutachten, was ein mässig starker Beweiswert für die Urheberschaft des Beschuldigen sei
- 15 - (Urk. 61 N 76 ff.). Weiter machte die Verteidigung geltend, das Gutachten habe die Urheberschaft der Erblasserin selbst forensisch schlicht nicht geprüft und reichte dazu ergänzend ein italienisches Gutachten von Frau Dr. K._____ samt Übersetzung sowie eine gutachterliche Stellungnahme von L._____ ins Recht (Urk. 62/1-2; Urk. 62/5). 5.8. Bevor nachfolgend weiter auf die Ergebnisse des FOR betreffend die Urheberschaft eingegangen wird, ist vorab zu den eingereichten Parteigutachten was folgt festzuhalten: Wie auch die Verteidigung ausführt, kommt Dr. K._____ in ihrem Gutachten zum Schluss, dass das Testament von 2003 durchaus von der Erblasserin hergestellt worden sein könne, was dadurch bekräftigt werde, dass die handschriftlich angebrachten Zahlen im Datum Merkmale ihrer Handschrift aufweisen würden (Urk. 62/2 S. 28). Die Aussagekraft dieser Schlussfolgerung von Dr. K._____ ist als sehr beschränkt anzusehen und vorliegend zwar als Indiz zu würdigen, mit der Vertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 7) aber in keiner Weise geeignet, die unabhängige Einschätzung des FOR Zürich in Frage zu stel- len. 5.9. Herr L._____ äusserte sich in seiner Stellungnahme zur Methodik des Gut- achten des FOR zunächst dahingehend, dass im Rahmen der zugrunde gelegten theoretischen Einstellungen des Gutachters und auf Basis der von ihm erhobenen Befunde das Gutachten im Allgemeinen sowie die dahinter erkennbaren Unter- suchungsschritte, Gedankenfolgen usw. genügend professionell und methodisch sauber scheinen würden. Sodann hielt Herr L._____ fest, dass er keine Möglich- keit sowie keine Aufgabe gehabt habe, sich mit kompletten Untersuchungsmateri- alien (Schriftstücke, Ausgangsinformationen usw.) unmittelbar auseinanderzuset- zen, er dürfe auch nicht die in der Untersuchungsstelle geltenden fachlichen Re- gelungen/Normen diskutieren, weshalb seine Auslegungen nur zusätzlich bzw. unverbindlich erfolgen würden (Urk. 62/5 S. 5 Mitte). In seinen weiteren zusätzli- chen bzw. unverbindlichen Auslegungen führte der Gutachter schliesslich aus, dass es sich sowohl bei der Erblasserin als auch beim Beschuldigten "hochwahr- scheinlich um nicht schreibgewandte Personen" handle. Darüber hinaus seien die beiden möglichen Verfasser zur Zeit der abgegebenen Datierung des X-
- 16 - Testamentes in hohem Alter bzw. nicht unbedingt gesundheitlich fit und schreib- motorisch sicher gewesen (Urk. 62/5 S. 5 f.). Aus diesen zitierten Ausführungen erhellt zunächst, dass Herr L._____ bei der Erhebung seiner grafischen Befunde kein Vergleichsmaterial zur Verfügung hatte. Sodann basieren seine Ausführun- gen offenbar auf unzutreffenden Annahmen betreffend Alter und Gesundheitszu- stand der möglichen Urheber des Testamentes, weshalb auch die von Herrn L._____ ins Recht gereichte Stellungnahme die – wie sogleich zu zeigen sein wird
– schlüssigen Ergebnisse des FOR nicht zu erschüttern vermag. 5.10. Gemäss Gutachter des FOR Zürich wirke die Handschrift auf dem strittigen Dokument vielerorts verlangsamt und unsicher; mitunter sei die Strichführung un- terbrochen und der Strich neu angesetzt worden (Urk. 11/6 S. 8). Für eine solche im Gutachten beschriebene unsichere und verlangsamte Schriftführung und das wiederholte Ab- und Wiederansetzen des Stiftes gäbe es keinen Grund, wenn die Erblasserin selber dieses Dokument in der vom Beschuldigten behaupteten Wei- se mittels Kohlepapier ab dem früheren Testament erstellt hätte. Wer seiner eige- nen Schrift folgt, um sich an eine frühere Vorlage zu halten, aber ohne eine ab- solut identische Kopie erstellen zu wollen, kann unbefangen und ähnlich flüssig schreiben, wie wenn er das Dokument ohne die eigene Vorlage verfassen würde. Eine Person jedoch, die – sozusagen gegen die eigene Hand – versucht, einer fremden Schrift zu folgen und diese möglichst genau zu imitieren, ist gezwungen, dies langsam und vorsichtig zu tun und den Stift bisweilen mitten im Schreibfluss neu anzusetzen, um nicht zu weit vom Original abzuweichen. Wie dies auch die Vertreterin der Privatklägerin erkannte (Urk. 63 S. 9), wird gemäss Gutachten die Möglichkeit, dass das strittige Testament durch eine natürliche Schreibbewegung aus der Hand der Erblasserin entstanden ist, weitestgehend ausgeschlossen (Urk. 11/6 S. 10). Der Gutachter sieht denn auch im langsamen Bewegungsfluss, der unsicheren Bewegungsführung und der teigigen Strichbeschaffenheit klare Abweichungen zwischen dem Text des strittigen Testaments und anderen authentischen Vergleichsschriften der Erblasserin (Urk. 11/6 S. 11). Diese Art der Abweichungen indiziert ebenfalls stark, dass es nicht die Erblasserin war, welche ihr früheres Testament abpauste. Dass auch der Gutachter zu diesem Ergebnis kam, zeigt seine Antwort auf die Ergänzungsfrage der damaligen Verteidigerin
- 17 - des Beschuldigten, Rechtsanwältin X1._____, in welcher er auf seine Beantwor- tung der Gutachtensfragen 4 und 5 verweist (Urk. 11/6 S. 18). Schliesslich stellte der Gutachter fest, dass trotz der dem Abpausen geschuldeten Ähnlichkeit der Schriftbilder nebst dem Datum auch verschiedene weitere Schriftzeichen im Text des Testaments vom 20. August 2003 von der abgepausten Vorlage abweichen (Urk. 11/6 S. 11 f.). Ferner konstatierte er unter Illustration der einzelnen Beispiele nachvollziehbar, dass eine nicht unerhebliche Anzahl dieser festgestellten Abwei- chungen übereinstimmende Merkmale mit Vergleichsschriften des Beschuldigten aufweisen würden. Betroffen davon sind einzelne Buchstaben, Zeichen und die abweichende Datierung (Urk. 11/6 S. 13 f.). Im Ergebnis folgert der Gutachter schlüssig, die Ergebnisse der schriftvergleichenden Untersuchung würden dafür sprechen, dass die im Pausverfahren gefertigten Schriftzüge auf dem strittigen Testament vom 20. August 2003 durch den Beschuldigten erstellt worden seien (Urk. 11/6 S. 17). Wenn die Verteidigung in diesen Zusammenhang wie erwähnt rügt, dass die Ergebnisse der schriftvergleichenden Untersuchungen der zweit un- tersten bzw. nur der dritthöchsten Kategorie der Wahrscheinlichkeiten im Gutach- ten entsprechen würden und der Beweiswert für die Urheberschaft des Beschul- digten nicht ausserordentlich stark sei (Urk. 61 S. 23), so ist dem ent- gegenzuhalten, dass die zitierten Befunde – gemäss der verbalen Skala des Gut- achters – unter der Hypothese (Beschuldigter als Urheber der Pauskopie) den- noch plausibler sind als unter der Alternativhypothese (Urk. 11/6 S. 7). 5.11. Die vom Gutachter dargestellten Übereinstimmungen der im Testaments- text festgestellten Abweichungen mit dem Schriftbild des Beschuldigten unter- streichen sodann, dass es nicht die Erblasserin war, welche ihr früheres Testa- ment abpauste. Hätte sie dies tatsächlich selbst getan, wäre gar nicht zu solchen Abweichungen gekommen und hätte sie allfällig doch erfolgte Abweichungen mit Sicherheit nicht ausgerechnet in der Schrift ihres Ehemannes abgefasst. Aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen gutachterlichen Einschätzung und nachdem es ohnehin keinen Grund für die Erblasserin gab, ein eigenes früheres Testament einschliesslich Unterschrift geradezu imitieren zu wollen, ist als erstellt zu betrach- ten, dass es nicht die Erblasserin, sondern der Beschuldigte war, der das beim Bezirksgericht Bülach eingereichten Testaments vom 20. August 2003 durch Ab-
- 18 - pausen verfasste. Dementsprechend ist auch die beantragte Einvernahme der Zeugin H._____ obsolet, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Verteidi- gung abzuweisen ist. 5.12. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf Ungereimtheiten der Angaben des Beschuldigten zum Auffinden bzw. zum Fundort des Testaments vom 20. August 2003 hinweist (Urk. 41 S. 14). Seine entsprechenden Angaben fallen widersprüchlich und konstruiert aus. So gab der Beschuldigte beispielsweise an der Befragung im Rahmen der Berufungsver- handlung zu Protokoll, er habe das Testament vom 20. August 2003 zwischen der Mauer eines Safes und den Ordnern von der Buchhaltung im Keller gefunden, als er etwas gesucht habe (Urk. 60 S. 8), wobei er diese Version des Auffindens noch in der Untersuchung sowohl betreffend das Testament 1990 als auch hinsichtlich des Testamentes vom 20. August 2003 zu Protokoll gab (Urk. 5/2 S. 3 und S. 4). In Bezug auf das Testament von 1990 gab der Beschuldigte zunächst an, die Ko- pie dieses Testaments gefunden zu haben, um dann im weiteren Verlauf der Ein- vernahme auszuführen, er habe das Original gefunden (Urk. 5/2 S.3 und S. 5), auf welche Widersprüchlichkeiten auch die Vertreterin der Privatklägerin hinge- wiesen hat (Urk. 63 S. 15). Zudem besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Darstellung, die Erblasserin sei eine sehr genaue, wenn nicht pingelige oder perfektionistische Person gewesen (Urk. 7/2 S. 9; Urk. 60 S. 10) und der Behaup- tung des Beschuldigten, eine solche Person habe ein Testament im Keller zwi- schen dem Cheminéerohr und der Wand versteckt, wo er es aufgefunden habe (Urk. 5/5 S. 11; Urk. 60 S. 8). 5.13. Aufgrund dieser gesamten Erwägungen können die Abschnitte 1 und 2 des Anklagesachverhalts können ebenfalls als erstellt gelten. 5.14. Nachdem es sich bei einem Testament – selbst wenn schliesslich eine Ko- pie verwendet wird – zweifellos um eine Urkunde im Sinn von Art. 110 Abs. 4 StGB handelt (Urk. 41 S. 16; vgl. auch BGer Urteil 6B_637/2017 vom 29. Juni 2017), steht fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Fälschens einer Urkunde gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt hat.
- 19 -
6. Subjektiver Tatbestand 6.1. Der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert Vorsatz hin- sichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Dass es sich bei einem Testa- ment um ein Dokument handelt, welches nach dem Tod einer Person Rechts- wirkungen entfaltet, ist allgemein bekannt. Gerade dem Beschuldigten, der selbst eine eigene letztwillige Verfügung aufgesetzt hatte und ferner Testamente der Erblasserin italienischen und schweizerischen Behörden einreichte, war dies ohne Weiteres bewusst. Sodann ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Fäl- schungshandlung mittels Abpausen eines älteren Testaments gar nicht anders als bewusst und gewollt erfolgt sein kann. 6.2. Zur Erfüllung des Tatbestandes der Urkundenfälschung ist in subjektiver Hinsicht ferner erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich einen anderen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 6.3. Dem Beschuldigten ist klar die Absicht zu unterstellen, mittels Einreichung und Eröffnung des gefälschten Testaments die Ausstellung einer Bescheinigung des Bezirksgerichts Bülach zu erreichen, die ihn als Alleinerben der Erblasserin auswies. Nachdem es schliesslich tatsächlich das vom Beschuldigten eingereich- te Testament war, welches vom Gericht als das massgebliche eröffnet wurde, liegt ohne Weiteres ein unrechtmässiger Vorteil vor, und zwar ungeachtet der Frage, ob die Fälschung der Urkunde und deren Verwendung überhaupt notwen- dig gewesen wäre, um das gleiche Ziel zu erreichen oder ob auch andere – legale
– Möglichkeiten zur Erreichung desselben Ziels zur Verfügung standen. Gemäss der in der Lehre zwar kritisierten Praxis des Bundesgerichts, welcher zu folgen ist, ist nämlich auch derjenige strafbar, der mit einer gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen will (BGer Urteil 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3; BGE 128 IV 265 E. 2.2; TRECHSEL/ERNI, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 251 N 16 m.w.H.). Einen unrecht- mässigen Vorteil erblickt das Bundesgericht somit bereits im Fälschen der Urkun- de alleine, worauf auch die Vertreterin der Privatklägerin hingewiesen hat (Urk. 63 S. 18 f.; Prot. II S. 8). Ob eine Urkundenfälschung für den Beschuldigten in der
- 20 - damaligen Situation überhaupt sinnvoll oder notwendig war, beschlägt im Übrigen nicht so sehr den subjektiven Tatbestand, als das Motiv des Beschuldigten (vgl. dazu nachfolgend). 6.4. Die Verteidigung wendet sinngemäss auch im Berufungsverfahren wie be- reits vor Vorinstanz gegen ein Motiv des Beschuldigten ein, dass dieser keinen Grund gehabt habe, ein Testament zu fälschen und auf das Jahr 2003 zu datie- ren, zumal das unbestrittenermassen echte Testament der Erblasserin von 1990 ihn bereits als Alleinerben ausgewiesen habe. Dieses Testament von 1990 habe er im September 2013 nach dem Tod seiner Ehefrau einem Notar in Italien ein- gereicht (Urk. 33/1 N 43 f.; Urk. 61 N 16). Der italienische Notar habe hierauf die beiden Töchter darüber informiert, wodurch die Privatklägerin überhaupt erst in den Besitz des Testaments gekommen sei, worauf sie dieses im Oktober 2013 am Bezirksgericht Bülach eingereicht habe. Der Beschuldigte selbst habe im De- zember 2013 das erst dannzumal aufgefundene, von der Erblasserin versteckte Testament von 2003 beim gleichen Gericht eingereicht (Urk. 33/1 N 18 f.). 6.5. Was den Beschuldigten letztlich bewogen haben könnte, im Dezember 2013 das gefälschte Testament, das ihn als Alleinerben der Erblasserin auswies, einzureichen, obwohl bereits ein echtes, ihn ebenfalls als Alleinerben ausweisen- des Testament und sonst kein weiteres Testament eingereicht war, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Dies liegt einerseits daran, dass die Familie A.____B._____G._____ tief entzweit ist. Die Äusserungen der Privatklägerin und ihres Sohnes einerseits und diejenigen des Beschuldigten und der zweiten Toch- ter H._____ andererseits widersprachen sich hinsichtlich des möglichen Vorhan- denseins weiterer Testamente bzw. hinsichtlich Äusserungen der Erblasserin, ihre Töchter und allenfalls auch ihre Enkel begünstigt zu haben, diametral (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 3 f.; Urk. 5/5 S. 3). Die Privatklägerin gab als Zeu- gin im Rahmen der Einvernahme vom 9. Juni 2015 an, sie habe ein Testament aus dem Jahr 1996 und ein solches von Anfang 2003 gesehen, worin ihre Schwester, sie selbst und der Enkel begünstigt worden seien. Sodann führte sie aus, ihre Mutter habe immer wieder neue Testamente gemacht, so wenn sie oder ihre Schwester geheiratet hätten und wenn Enkel auf die Welt gekommen seien,
- 21 - wobei sie jeweils die Enkel begünstigt habe (Urk. 6/1 S. 5 und S. 7). Ihr Sohn E._____– der Enkel der Erblasserin – gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 20. Juni 2016 an, seine Grossmutter habe ihm ca. im Jahr 2010 ein von ihr verfasstes Testament gezeigt, worin sein Name, derjenige von seinem Cousin M._____, seiner Mutter und seiner Tante gestanden sei. Besonders sei aufgefal- len, dass hinten eine Zahl draufgestanden sei. Eine Acht, wobei er sie gefragt ha- be, was es mit dieser Zahl auf sich habe. Seine Grossmutter habe gesagt, dass sie nach Ereignissen in ihrem Leben (Geburt, Heirat etc.) jedes Mal ein neues Testament verfasst habe. Und dann habe sie irgendwann angefangen, diese Tes- tamente durchzunummerieren (Urk. 7/3 S. 4 f.), wobei sich gerade diese Aussa- gen des Enkels E._____ mit der auch vom Beschuldigten beschriebenen Akribie der Erblasserin in Einklang bringen lassen. Der Beschuldigte hingegen hat das Vorhandensein weiterer Testamente stets bestritten. Er erwähnte zwar einmal ein Testament von 1996 (Urk. 5/5 S. 3), was allerdings ein der zuvor gestellten Frage geschuldeter Versprecher gewesen sein dürfte. H._____ gab als Zeugin befragt zunächst an, sie kenne nur ein Testament ihrer Mutter, wobei sie dann auf ent- sprechende Nachfrage ausführte, sie habe die beiden Testamente von 1990 und 2003 gesehen (Urk. 7/2 S. 4). Der frühere Rechtsvertreter der Privatklägerin er- wähnte, anlässlich eines Treffens mit dem Beschuldigten und seinem Rechtsver- treter zwar einen Stapel von Testamenten gesehen zu haben, wobei in sämtlichen Exemplaren der Beschuldigte als Alleinerbe vorgesehen gewesen sei (Urk. 7/1 S. 5). Nach dem Gesagten bestehen – entgegen der Verteidigung (Urk. 61 N 16)
– durchaus Anhaltspunkte, dass mehrere Testamente der Erblasserin existierten bzw. zumindest Thema waren und dies dem Beschuldigten auch bewusst war. Entsprechend hätte der Beschuldigte auch ein Motiv gehabt, indem er mit Erstel- lung eines weiteren bzw. später datierten Testamentes sichergehen wollte, wei- terhin als Alleinerbe zu gelten. Sodann wäre auch denkbar, dass er sich bei der Nachlassabwicklung nicht durch einen Willensvollstrecker eingeschränkt sehen wollte. Durchaus plausibel erscheint im übrigen auch die von der Vertreterin auf- geworfene These, wonach der Beschuldigte als Vorlage nur das Testament von 1990 zur Verfügung hatte (Urk. 63 S. 22).
- 22 - 6.6. Letztlich lässt sich jedoch aufgrund der vorhandenen Aussagen nicht zu- verlässig erstellen, ob die Erblasserin nach 1990 weitere Testamente erstellte bzw. solche tatsächlich gültig vorhanden waren. Zudem lässt sich nicht erfassen, was sich innerhalb der Familie und auch innerhalb der Ehe des Beschuldigten und der Erblasserin, welche in den letzten Jahren allem Anschein nach von der schweren Erkrankung der Erblasserin geprägt war, alles abspielte. Inwiefern in diesem Rahmen Äusserungen über erbrechtliche Aspekte gefallen sind, allenfalls weitere Testamente, welchen der Beschuldigte mit seiner Fälschung vorgreifen wollte, erstellt und solche allenfalls wieder vernichtet wurden, kann und muss offen gelassen werden. Tatsache ist jedenfalls, dass ein privates Testament prob- lemlos durch die Erblasserin selbst vernichtet oder durch eine neue letztwillige Verfügung, selbst eine blosse eigenhändige schriftliche Erklärung, die gesetzliche Erbfolge solle anzuwenden sein, aufgehoben werden kann. Keine in einem Tes- tament bedachte Person kann sich sicher sein, dass in der Zeit bis zum Tod der Testatorin nicht noch eine Veränderung vorgenommen wird – auch der Beschul- digte und die Privatklägerin nicht. Nicht aktenkundig ist ferner, ob und inwieweit der Beschuldigte über das von der Privatklägerin – offenbar entgegen einer ur- sprünglich gehegten Absicht, die Abwicklung der Erbschaftsangelegenheit ge- stützt auf einen entsprechenden Staatsvertrag allein in Italien durchzuführen zu wollen (Urk. 7/1 S. 4) –, in der Schweiz eingeleitete Testamentseröffnungsverfah- ren und das dort eingereichte Testament orientiert war. Zum Einwand der Vertei- digung, der Beschuldigte sei aktenkundig stets bereit gewesen, den Töchtern ih- ren Pflichtteil auszurichten (Urk. 33/1 N 37 f.; Urk. 61 N 12), ist relativierend zu bemerken, dass der Beschuldigte trotz solcher Zugeständnisse unerbittlich auf Ausstellung eines Erbscheines an sich alleine beharrte (Urk. 6/2/6 S. 2 Ziff. 4). Angesichts der gegebenen Situation und seiner Haltung dürfte dem Beschuldigten ein (weiteres) aktuelleres Dokument, welches seine Alleinerbenstellung bestätig- te, jedenfalls durchaus nützlich erschienen sein. 6.7. Insgesamt ist, ohne dass erhebliche Zweifel verbleiben würden, zu schlies- sen, dass der Beschuldigte das Testament der Erblasserin vom 20. August 2003 gefälscht und durch Einreichen desselben beim Bezirksgericht Bülach erreicht hat, dass dieses als letzter Wille der Erblasserin eröffnet wurde. Insofern ist der
- 23 - Sachverhalt mit den gemachten Präzisierungen im Sinne der Anklage als erstellt und der Tatbestand der Urkundenfälschung auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt zu betrachten. Der Beschuldigte ist entsprechend für schuldig zu befinden. III. Sanktion
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach im angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, aus. Die An- klagebehörde beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). Die Verteidigung äusserte sich infolge ihres beantragten Freispruchs nicht zur Sanktion (vgl. Urk. 61). 1.2. Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fällung eines Sachurteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste handelt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (TRECHSEL/VEST, StGB Praxiskom- mentar, 3. Auflage, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen.
2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1. Vorbemerkung 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt umrissen, die relevanten Straf- zumessungsregeln in ihrem Entscheid aufgeführt und ebenso zutreffend fest- gehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 41 S. 17 f.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 24 - 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Mit Bezug auf die objektive Tatkomponente ist vorauszuschicken, dass al- lein der Steuerwert des vom Beschuldigten und seiner Ehefrau versteuerten Ver- mögens sich per Ende 2012 auf Fr. 4'222'000.– belief, wobei der Beschuldigte im Januar 2014 im Rahmen einer Selbstanzeige an das Kantonale Steueramt unter anderem mehrere hunderttausend Franken Bargeld, mehrere hunderttausend Euro Bankguthaben in Italien und ein zusätzliches Ferienhaus in Sardinien (Urk. 6/2/1), insgesamt mindestens Fr. 2'535'000.– nachdeklarierte (Urk. 6/2/3). Aufgrund dessen versteuerte er Ende 2016 ein höheres Vermögen von Fr. 5'113'000.– (Urk. 16/4). Das Inventar in der Erbschaftsverwaltung über den Nachlass der Erblasserin ergab ein Nachlassvermögen von netto Fr. 3'636'130.37 (Urk. 31/2). Ganz grundsätzlich ist somit davon auszugehen, dass für den Be- schuldigten wie auch für die Privatklägerin erhebliche geldwerte Vor- und Nach- teile auf dem Spiel standen und es dem Beschuldigten letztlich darum ging, diese Ansprüche und allenfalls die uneingeschränkten Handlungsmöglichkeiten bei der Abwicklung der Nachlassangelegenheit abzusichern, wohl aber auch darum, sich eine möglichst günstige Position für gerichtliche Streitigkeiten oder aussergericht- liche Verhandlungen zu verschaffen. Zumal, wie vorher dargelegt, zwar Anhalts- punkte dafür bestehen, jedoch offen ist, ob ausser dem Testament vom
25. September 1990 weitere – aktuellere und noch gültige – Testamente der Erb- lasserin existieren, muss zu Gunsten des Beschuldigten aber davon ausgegan- gen werden, dass sich sein Vorgehen letztlich als Nullsummenspiel erwies und als einigermassen unbedarft zu taxieren ist. Mehr als die bereits im Testament vom 25. September 1990 erfolgte Einsetzung als Alleinerbe konnte er mit der Ein- reichung seiner Fälschung nämlich nicht erreichen. Zudem war auch mit dem ge- fälschten Testament nicht zu verhindern, dass – jedenfalls soweit Schweizer Erb- recht zur Anwendung zu kommen hat – Pflichtteilsansprüche der Nachkommen zu wahren sein würden. Insofern bestand für den Beschuldigte keine ernsthafte Aus- sicht, tatsächlich alleine in den Genuss des gesamten Nachlasses der Erblasserin zu kommen. Immerhin schreckte er nicht davor zurück, das gefälschte Testament bei einer gerichtlichen Behörde einzureichen. Insgesamt ist das objektive Tatver- schulden aber noch als eher leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatzstrafe
- 25 - wäre bei diesen Vorgaben im mittleren Bereich des unteren Drittels des Straf- rahmens bei 9 bis 10 Monaten bzw. 270 bis 300 Tagessätzen anzusiedeln. 2.2.2. Was die subjektive Tatkomponente anbelangt, ist in teilweiser Relativierung der unter dem Titel der objektiven Tatkomponente erfolgten Erwägungen der Vor- instanz festzuhalten, dass sich aus gerade dargelegten Gründen letztlich nicht beurteilen lässt, ob der Beschuldigte sich mit der Urkundenfälschung tatsächlich über einen anderslautenden Willen der Erblasserin hinwegsetzte, konnten doch entsprechende letztwillige Verfügungen bis heute nicht gefunden werden. Dass der Beschuldigte letztlich aus finanziellen Beweggründen mit dem gefälschten Testament eine Urkunde erstellte, welcher nicht nur im Behördenverkehr, sondern auch innerhalb der Familie ein grosses Gewicht zukommt, ist aber dennoch als äusserst egoistisch zu werten. Besonders verwerflich ist die Fälschung eines Tes- taments und deren Verwendung auch deswegen, weil sie im Wissen erfolgt, dass der Erblasserin als vermeintlicher Urheberin keine Richtigstellung mehr möglich ist. Dass der Beschuldigte im Gedanken an den Tod einer derart nahestehenden Person wie seiner Ehefrau oder allenfalls gar nach deren Tod zur Fälschung schritt, obwohl seine Erbenstellung bereits bei Beachtung der gesetzlichen Erb- folge unbestritten war und er sich angesichts seiner guten finanziellen Verhält- nisse keine Sorgen um sein Auskommen zu machen brauchte, zeugt letztlich von einiger krimineller Energie. Handkehrum ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass er sich unter den gegebenen Umständen keinen allzu grossen zusätzlichen Ver- mögensvorteil erhoffen konnte. Anhaltspunkte, dass die Schuldfähigkeit des Be- schuldigten beeinträchtigt sein könnte, liegen bislang nicht vor. Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten ist unter diesen Umständen als erheblich zu qualifizieren. 2.2.3. Unter Berücksichtigung beider Tatkomponenten wiegt das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht. Dementsprechend rechtfertigt es sich, eine Ein- satzstrafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens bei 12 Mona- ten bzw. 360 Tagessätzen festzulegen.
- 26 - 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Was den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, ist in teilweiser Ergänzung des angefochtenen Entscheides (Urk. 23 S. 22) das Folgende auszuführen: Der heute 77-jährige Beschuldigte stammt aus Italien. Seine beiden Töchter wurden 1968 und 1972 geboren; von jeder Tochter hat der Beschuldigte einen Enkel. Er heiratete seine ebenfalls aus Italien stam- mende Ehefrau, die Mutter der beiden Töchter, bereits in den sechziger Jahren und lebte bis zu ihrem Tod 2013 mit ihr zusammen. Die letzten Jahre der Ehe waren augenscheinlich stark durch die Krebserkrankung seiner Ehefrau im Jahr 2007 geprägt. Der heute pensionierte Beschuldigte war früher Wirt. Auf seine sehr guten Vermögensverhältnisse wurde bereits hingewiesen; ebenso darauf, dass ein Teil der ehelichen Vermögenswerte gegenüber den Schweizer Steuerbehör- den erst 2014 deklariert wurden. Aus den Steuerunterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte in den Jahren 2014 bis 2016 nach wie vor ein Einkommen von rund Fr. 200'000.– jährlich versteuerte. Er hat mit gesundheitlichen Problemen, einer Herzkrankheit, chronischer Niereninsuffizienz und verengten Halsschlagadern zu kämpfen und musste sich deswegen schon einer Operation unterziehen. Vorstra- fen hat der Beschuldigte keine aufzuweisen (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 16/1+4; Urk. 33/1 S. 6). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergänzend zu Proto- koll, er sei damals im April 1958 zunächst alleine mit ca. Fr. 30.– und danach mit seiner Ehefrau in die Schweiz gekommen und habe immer im Gastgewerbe und drei Jahre auf einer Bank gearbeitet. Er habe mehrere Restaurants geführt, das letzte während 25 Jahren, wobei es sich um das Restaurant N._____ an der …- Strasse handle (Urk. 60 S. 2 ff.). Zusammenfassend ist zu sagen, dass sich aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten nichts ergibt, was für die Strafzumes- sung relevant wäre. Nachdem der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage an der Berufungsverhandlung angab, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (Urk. 60 S. 2), steht auch eine erhöhte Strafempfindlichkeit nicht mehr zur Diskussion. 2.3.2. Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass sich der Beschuldigte im bisherigen Strafverfahren nicht durch eine besondere Kooperation, Geständ- nisbereitschaft oder Einsichtigkeit auszeichnete und sein Nachtatverhalten daher
- 27 - keine Strafreduktion zulässt. Nachdem es viele Gründe für das Bestreiten der Tat geben kann, ist aber ebenfalls auf eine Straferhöhung zu verzichten. 2.3.3. Im Resultat führt die Beurteilung der Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe. Der Beschuldigte ist damit mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen zu bestrafen.
3. Strafart 3.1. Eine Strafe von 360 Tagessätzen oder 12 Monaten konnte vor der aktu- ellen Revision des Sanktionenrechts sowohl als Geldstrafe als auch als Freiheits- strafe ausgefällt werden (Art. 34 und Art. 40 aStGB). Gemäss den neuen Ge- setzesbestimmungen ist dagegen nur noch eine Freiheitsstrafe denkbar (Art. 34 und Art. 40 StGB), welche im Vergleich mit der Geldstrafe die härtere Sanktion darstellt. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich das alte Recht als das mildere, weshalb es bei dessen Anwendung bleibt. 3.2. Was die Wahl der Sanktionsart anbelangt, ist auf die inzwischen gefestigte bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach die Geldstrafe nach der Konzep- tion des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Hauptsanktion darstellt und Freiheitsstrafen nur verhängt werden sollen, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen ist mithin grundsätzlich diejenige zu wählen, welche weniger stark in die persönliche Freiheit eines Beschuldigten eingreift, ihn mit anderen Worten weniger hart trifft. Da die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe, wie bereits erwähnt, die weniger eingriffsintensive Sanktion und daher milder ist, ist ihr der Vorzug zu geben (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). 3.3. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb gegenüber dem Beschuldigten die- ses Primat der Geldstrafe durchbrochen werden und er statt mit einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden sollte. Folglich ist es angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- 28 -
4. Höhe des Tagessatzes 4.1. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkom- men, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1). An der Berufungsverhandlung aktualisierte der Beschul- digte, ihm würden monatlich Fr. 9'100.– Pachtzins aus der Liegenschaft an der …-Strasse zufliessen, wobei zusätzlich noch Einnahmen aus der Vermietung der sich in diesem Haus befindlichen Einzel- und Doppelzimmer für Studenten hinzu- kommen würden (Urk. 60 S. 6). Gestützt auf diese Angaben und ausgehend vom 2016 versteuerten Jahreseinkommen des Beschuldigten von Fr. 200'800.–, in welchem bereits Steuerabzüge berücksichtigt sind, ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten täglich ein Betrag von Fr. 550.– zufliesst. 4.2. Davon ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist, so die laufenden Steuern, aber auch Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, die hier in einem gewissen Masse bereits in die Berechnung des steuer- baren Einkommens eingeflossen sein dürften. Angesichts der Steuerdaten 2016 (Urk. 16/4), welche wohlgemerkt auf einem Vermögen vor einer erbrechtlichen Auseinandersetzung basieren, ist gemäss dem im Internet abrufbaren Steuer- rechner von einer Steuerbelastung des Beschuldigten von jährlich rund Fr. 58'000.– auszugehen. Weitere zu berücksichtigende Abzüge ergeben sich weder aus den Akten noch der persönlichen Befragung an der Berufungsverhand- lung (vgl. Urk. 60). 4.3. Ferner nennt das Gesetz das Vermögen des Beschuldigten als für die Be- messung des Tagessatzes relevantes Kriterium (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Gemäss Bundesgericht ist das Vermögen bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse ei- nem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Der Beschuldigte verfügt, wie erwähnt, über ein recht hohes Einkommen. Aus den vorhandenen Steuerdaten ist zudem ersichtlich, dass das versteuerte Vermögen mit Ausnahme des seiner Selbstanzeige geschuldeten Anstiegs 2014 über Jahre hinweg unverändert blieb, woraus zu schliessen ist, dass es nicht für
- 29 - die Lebensführung angezehrt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Erhöhung des Tagessatzes aufgrund des hohen Vermögens des Beschuldigten nicht. 4.4. Gestützt auf diese Überlegungen erweist sich ein Tagessatz von Fr. 350.– als angemessen.
5. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 350.– zu bestrafen. IV. Vollzug Die Vorinstanz äusserte sich zutreffend zu den Voraussetzungen, unter welchen eine Strafe bedingt ausgesprochen werden kann (Urk. 41 S. 20). Die gleichen Überlegungen gelten bei Ausfällung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe. Dass dem Beschuldigten der Strafaufschub unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wird (Urk. 41 S. 20 f.), ist auch unter der neuen Prämisse an- gemessen. Demzufolge ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre anzusetzen. V. Zivilforderung
1. Vorbemerkung 1.1. Die Vorinstanz äusserte sich nur kurz zum Antrag der Privatklägerin um Zusprechung von Schadenersatz (Urk. 41 S. 22). Sie verweist zunächst zutref- fend auf die in Art. 41 OR statuierten Voraussetzungen für die Gutheissung eines solchen Anspruchs. Unter Hinweis darauf, dass die Privatklägerin ihren Schaden nicht habe beziffern können, die haftungsbegründenden Tatsachen aufgrund des erstellten Anklagesachverhalts aber offensichtlich vorlägen, entschied sie sich da- für, im Sinne des Antrags der Privatklägerin festzustellen, dass der Beschuldigte
- 30 - ihr aus dem in der Anklage eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schaden- ersatzpflichtig sei.
2. Voraussetzungen Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann im Strafverfahren adhäsionsweise ein zivil- rechtlicher Anspruch aus der Straftat geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit ist somit Ansprüchen vorbehalten, welche aus dem im Strafprozess beurteilten Delikt entstanden. Mit anderen Worten ist erforderlich, dass es sich bei der Straf- tat um das schädigende Ereignis handelt, welches zum Schaden führte. Nebst Schaden und schädigender Handlung ist gemäss Art. 41 OR das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen beidem notwendig.
3. Parteistandpunkte 3.1. Die Vertreterin der Privatklägerin sah im erstinstanzlichen Verfahren davon ab, deren Zivilansprüche oder Teile davon zu beziffern. Zur Begründung erörterte sie vor erster Instanz ebenso wie im Berufungsverfahren, dem Beschuldigten sei es, da er nach wie vor die Stellung eines Alleinerben geniesse, bisher gelungen, den Wert der Liegenschaft mittels mutmasslichen Gefälligkeitsgutachten weit un- ter dem Wert zu halten. Dies schmälere sowohl den Anspruch der Privatklägerin als gesetzliche Erbin als auch ihren Pflichtteilsanspruch. Ausserdem seien der Privatklägerin grosse Unkosten in Zusammenhang mit der Anfechtung des Tes- taments entstanden (Urk. 30 S. 15). Um als Tochter der Erblasserin ihren Pflicht- teilsanspruch nicht zu verlieren, sei die Privatklägerin gezwungen gewesen, innert eines Jahres Klage einzuleiten (Urk. 30 S. 14; Urk. 63 S. 25). 3.2. Der Beschuldigte verlangte vor erster Instanz, auf die Zivilklage sei gar nicht einzutreten, weil die allgemeinen Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sei- en, habe doch die Privatklägerin in Italien einen Zivilprozess in Erbschaftssachen gegen den Beschuldigten erhoben. In jenem Verfahren gehe es um erbrechtliche Ansprüche der Privatklägerin (Urk. 33/2 S. 1). An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ergänzend geltend machen, in der Strafanzeige vom Oktober
- 31 - 2014 habe sich die Privatklägerin noch nicht als solche konstituiert, die Konstituie- rung sei erst im Mai 2015 – mithin zu spät – erfolgt (Urk. 61 S.28 f.).
4. Erwägungen 4.1. Entgegen der Verteidigung und mit der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 63 S. 25) konstituierte sich die Privatklägerin mit Einreichung der Straf- anzeige vom 14. Oktober 2014 sowohl als Strafklägerin, als auch als Zivilklägerin, und dies bevor Anhängigmachung des Zivilprozesses am 9. Dezember 2014, weshalb kein Prozesshindernis besteht. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die Privatklägerin sich offensichtlich bereits im Strafprozess als Privatklägerin konstituiert hatte, bevor sie den von den Parteien erwähnten Zivilprozess in Italien einleitete. Da es dort ausserdem um die erbrechtlichen Ansprüche zu gehen scheint, wie dies auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt wurde (Prot. II S. 5), ist mit Bezug auf die Schadenersatzfrage keine anderweitige Rechtshängigkeit erkennbar. Ein Nichteintreten auf die bzw. eine Abweisung der Klage wegen des in Italien hängigen Prozesses kommt daher nicht in Betracht. 4.2. In materieller Hinsicht ist zu bemerken, dass sich aus der Begründung der Privatklägerin die für einen Schaden ihrerseits erforderliche Kausalität des straf- baren Verhaltens des Beschuldigten nicht ansatzweise ersehen lässt. Der Be- schuldigte befände sich angesichts der heute bekannten Umstände nämlich auch ohne die ihm vorgeworfene Testamentsfälschung in der Stellung des Alleinerben und die Privatklägerin sich in der genau gleichen Situation wie jetzt. Insofern ist auch ein spezifisch durch die strafbare Handlung entstandener Schaden nicht ansatzweise dargetan. Würde die vom Beschuldigten begangene Testaments- fälschung weggedacht, wäre das echte Testament vom 25. September 1990 zum Zug gekommen, was dieselben Konsequenzen wie das gefälschte Testament ge- habt hätte. Soweit also überhaupt von einem Schaden der Privatklägerin ge- sprochen werden kann, wäre ein solcher auch ohne die strafbare Handlung des Beschuldigten eingetreten. Davon, dass im heutigen Zeitpunkt mit genügender Klarheit vom Vorliegen des erforderlichen Kausalzusammenhangs und damit von allen haftungsbegründenden Tatsachen ausgegangen werden kann, kann daher keine Rede sein. Ferner sind bislang keine Belege für eine innert Jahresfrist ein-
- 32 - gereichte kostenverursachende Anfechtung des gefälschten Testaments durch die Privatklägerin vorhanden. Unter all diesen Umständen sind die Voraussetzun- gen für einen Entscheid über den Grundsatz der Haftpflicht im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO, der das Zivilgericht in der betreffenden Teilfrage binden würde, nicht gegeben. Angesichts dessen und der unzureichenden Begründung und Beziffe- rung des Zivilanspruchs ist die Privatklägerin somit umfassend auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Angesichts des Ergebnisses des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kos- tenfestsetzung zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Sodann ist zu sagen, dass die Änderungen hinsichtlich Bestrafung und Regelung des Zivilanspruchs keine Anpassung der Kostenauflage an den Beschuldigten rechtfertigen. Insbesondere nahm der Zivilpunkt im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Prozess nicht derart viel Raum ein, dass sich eine Kostenauflage an die Privatklägerin im Sinne von Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigen würde. Entsprechend dem Antrag der Ver- treterin der Privatklägerin (Urk. 63 S. 26) ist auch das vorinstanzliche Entschädi- gungsdispositiv zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte insofern überwiegend, als er schuldig gesprochen wird. Mit seinen übrigen Anträgen obsiegt er insoweit, als die Zivilklage der Privatklägerin gänzlich auf den Zivilweg zu verweisen und die Strafhöhe herabzusetzen ist, wobei letzteres zur Folge hat, dass die Strafe als
- 33 - Geldstrafe ausgesprochen werden kann. Die Privatklägerin unterliegt hinsichtlich ihres Antrages betreffend Zivilpunkt. Die Verfahrenskosten sind vor diesem Hin- tergrund zu 9/10 dem Beschuldigten und zu 1/10 der Privatklägerin aufzuerlegen. 2.4. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Bei der Entscheidung, ob eine Parteientschädigung geschuldet ist, wird gemäss der zitierten Bestimmung auf den zivilprozessualen Grundsatz des Obsiegens abgestellt. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird oder wenn sie im Zivilpunkt durchdringt (EYMANN, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Straf- prozess, forumpoenale 5/2013, S. 314). Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung des Obsiegens ist dabei zwischen Aufwendungen zum Strafpunkt einerseits und zum Zivilpunkt andererseits zu unterscheiden. Wenn die Privatkläger hinsichtlich des Strafpunktes obsiegen, sind die damit zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu entschädigen. Gegenteiliges gilt aber klarerweise für jene Aufwendungen, welche einzig den Zivilpunkt betreffen, sofern die Zivil- forderungen der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen werden. Denn für den Fall, dass die Zivilansprüche vollumfänglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, rechtfertigt es sich nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung für ihre Aufwendungen betreffend den Zivilpunkt zuzusprechen und es ist vielmehr die beschuldigte Person hinsichtlich ihrer Aufwendungen zum Zivilpunkt ent- schädigungsberechtigt (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 433 N 10 ff.). 2.5. Nachdem der Beschuldigte vorliegend zu verurteilen ist, obsiegt die Privat- klägerin hinsichtlich des Strafpunktes, weshalb die damit zusammenhängenden Anwaltskosten und Auslagen zu entschädigen sind. Da die Privatklägerin mit ih- ren Zivilanspruch vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen ist, sind ihre diesbezüglichen Aufwendungen, welche einzig den Zivilpunkt betreffen, in einem Zivilverfahren geltend zu machen. 2.6. Sodann gilt auch hier, dass der Beschuldigte, soweit er obsiegt, gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf ange-
- 34 - messene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat. Damit ist – infolge des Verweises auf den Zivilrechtsweg – der Beschuldigte hinsichtlich seiner Aufwendungen zum Zivilpunkt entschädi- gungsberechtigt. Im Lichte einer interessengemässen Gewichtung der Anträge zum Zivil- und Strafpunkt rechtfertigt es sich vorliegend, der Privatklägerin eine um 1/4 reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. 2.7. Die Vertreterin der Privatklägerin hat mit ihrem Plädoyer ihre Honorarnote (Urk. 64) samt Mandatsvereinbarung (Urk. 65) eingereicht. In der genannten Ho- norarnote hat sie für ihren Aufwand im Berufungsverfahren vom 24. Mai 2017 bis am 19. Dezember 2017 einen Aufwand von Fr. 1'007.95 (inkl. 8% MwSt.) und ab
16. Januar 2018 bis am 6. Februar 2018 einen Aufwand von Fr. 10'209.10 (inkl. 7,7% MwSt.) geltend gemacht, was einer Forderung von insgesamt Fr. 11'217.05 (inkl. MwSt.) entspricht (Urk. 64). Der geltend gemachte Aufwand ist sowohl aus- gewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung vom 12. Februar 2018, das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin im Umfang von 6 Stunden zu entschädigen, was einer Forderung von Fr. 2'261.70 (6h à Fr. 350.– = Fr. 2'100.– + 7,7% MwSt.) entspricht. Insgesamt ist damit für den Aufwand im Berufungsverfahren von einer Forderung von total Fr. 13'478.75 auszugehen, wo- von der Privatklägerin eine um einen 1/4 reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 10'109.05 zuzusprechen ist. 2.8. Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das Be- rufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'109.05 zu be- zahlen.
- 35 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 23. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (...)
2. (...)
3. (...)
4. Die im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach beigezogenen Testamente vom 20. August 2003 sowie vom 25. September 1990 (act. 9/4 und act. 9/7) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles dem Bezirksgericht Bülach in das Verfahren EL130316 zurückgegeben.
5. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 28. November 2016 beschlagnahmten Gegenstände verblei- ben in den Akten:
a) Kopie Testament von B._____ vom 25.09.1982 (1/1), A007'959'789
b) Kopie Testament von A._____ vom 20.08.2003 (1/2), A007'950'789
c) Vorladung der Kantonspolizei Aargau an A._____ vom 27.03.2014 (2/1), A007'950'790
d) Kopie Darlehensvertrag vom 19.09.1982 (2/2), A007'950'790
e) Brief an "C._____" von D._____, datiert vom 27.01.2007 (2/3), A007'950'790
f) Notizzettel quadratisch (2/4), A007'950'790
g) Brief an E._____, datiert von Natale 2006 (2/5), A007'950'790
h) 4-seitiges Schreiben von A._____ (2/6), A007'950'790
i) Kopie Brief an E._____, Vordruck mit Schleife (2/7), A007'950'790
j) Brief an E._____, Vordruck, "Gastronomo…" (2/8), A007'950'790
k) Brief an "F._____", 1 seitig (2/9), A007'950'790
l) Fax an E._____ vom 16.01.2008, 11.14 Uhr(2/10), A007'950'790
m) Fax an E._____ vom 16.01.2008, 11.09 Uhr (2/11), A007'950'790
n) Brief an "F._____", 2. Seite mit div. Notizen (2/12), A007'950'790
- 36 -
o) Kopie Testament vom 25.09.1990 (3), A007'950'803
q) Kopie Testament von A._____ vom 20.08.2003 (10/4/2), A007'950'814
r) Kopie Testamemt von B._____ vom 20.08.2003 (10/4/3), A007'950'814
s) Kopie Testament von B._____ vom 25.09.990 (10/4/4), A007'950'814
t) Muster für ein Testament (10/4/5), A007'950'814
u) Kopie Brief in Italienischer Sprache, datiert vom Dez. 2005 (5), A007'950'825
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
28. November 2016 beschlagnahmte Testament von A._____ vom 20.08.2003 (act. 10/4/1; A007'950'814), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
7. (…)
8. (...)
9. (...)
10. (...)
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 sowie Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 350.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 37 -
4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin G._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8-10) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 9/10 dem Beschuldigten und zu 1/10 der Privatklägerin auferlegt.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10'109.05 zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Forensische Institut Zürich (Ref.Nr. K150216-029), Postfach, 8021 Zürich.
- 38 -
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Februar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.