Sachverhalt
6.1. Die noch zu behandelnden Tatvorwürfe gemäss den Anklagesachverhalten Ziffern 3 und 4 ergeben sich – wie ausgeführt – rechtsgenügend aus der Anklage- schrift vom 18. August 2016 (Urk. 146) und werden auch im vorinstanzlichen Ur- teil ausführlich und korrekt wiedergegeben (Urk. 189 S. 15 ff.).
- 11 - 6.2. Beiträge auf der Internetseite der D._____ [Partei] vom 18. Juli 2011 (Anklageziffer 3) und vom 29. Juli 2011 (Anklageziffer 4) 6.2.1. Der in der Anklageschrift in Ziffer 3 wiedergegebene Text wurde am 18. Juli 2011 auf der Internetseite der D._____ (unter der Rubrik „Stellungnahmen“) veröf- fentlicht und von „D._____“ gezeichnet (Urk. ND1/2/2 S. 14), was seitens des Be- schuldigten zurecht unbestritten blieb. 6.2.2. Der in der Anklageschrift in Ziffer 4 wiedergegebene Text wurde am 29. Juli 2011 ebenfalls auf der Internetseite der D._____ (unter der Rubrik „Stellungnah- men“) veröffentlicht und von „D._____ − … [Name des Beitrages]“ gezeichnet (Urk. ND 1/1/2 S. 12), was seitens des Beschuldigten zurecht ebenfalls unbestrit- ten blieb. 6.2.3. Der Beschuldigte bestreitet zwar nicht ausdrücklich, dass er der Verfasser dieser Texte ist (Urk. HD 5/8 S. 7 ff.; Urk. 175 S. 19 ff.; Urk. 204 S. 1 und 7), je- doch anerkennt er die ihm in der Anklageschrift vorgehaltenen Sachverhalte nicht. Dazu, wer sonst denn für die Publikation dieser Texte auf der Homepage verant- wortlich ist, äusserte sich der Beschuldigte nicht (Urk. ND 5/3 S. 4 ff.; Urk. 175 S. 19 ff.). 6.2.4. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2011 erklärte der Be- schuldigte hinsichtlich des unter Ziffer 3 der Anklageschrift enthaltenen und weite- ren auf der Internetseite der D._____ veröffentlichten Texten, der Einvernehmen- de könne schreiben, dass er zuständig sei. Weiter gab der Beschuldigte an, dass er sich ja vorstellen könne, dass der Computer bei ihm sei (Urk. ND 1/4/3 S. 3). Auf die Vorlage der Beilagen zur Strafanzeige erklärt er, „Sie müssen mir nichts hinlegen. Ich bin für alles zuständig.“ Auf die Frage wer für die Inhalte der Einträ- ge verantwortlich sei resp. wer diese Einträge auf der Homepage veröffentlich ha- be, gab er jedes Mal an „A._____“ resp. „wie immer“ (Urk. ND 1/4/3 S. 4 f.). Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt denn auch auf, dass er nie dementierte, für die Publikation zumindest mitverantwortlich gewesen zu sein. Er versuchte sich lediglich immer wieder hinter dem „wir“ zu verstecken. Jedoch distanzierte er sich nie von den ihm vorgehaltenen Inhalten und Veröffentlichungen. Im Gegenteil
- 12 - versuchte er diese zu verteidigen (Urk. HD 5/8 S. 6 f., S. 9; Prot. I S. 29 ff. und S. 33 ff.; Urk. 204 S. 7). Nicht erforderlich ist, dass der Beschuldigte alleine ge- handelt hat resp. ändert es an der Zurechenbarkeit nichts, wenn auch andere Par- teimitglieder seine Meinung teilen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte bei der Polizei die Verantwortung auf sich nehmen sollte, wenn die Texte nicht von ihm (mit)stammen sollten oder ohne sein Wissen aufgeschaltet worden sind. 6.2.5. Der Beschuldigte war bis mindestens Anfangs Oktober 2011 Präsident der D._____ (Urk. ND 1/3/5, Internetausdruck vom 4. Oktober 2011; Urk. 175 S. 13; Urk. 204 S. 7) und in dieser Funktion auch Mitglied des Vorstands der Partei (Urk. 175 S. 13). Damit gehörte er im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte der Parteileitung an. Auch der Text vom 29. Juli 2011 der lediglich mit „D._____“ ge- zeichnet ist, ist der Parteileitung resp. dem Vorstand als Vertretung der Partei zu- zurechnen. So war denn auch der Vorstand für den Internetauftritt der Partei zu- ständig (Urk. 175 S. 13). 6.2.6. Als Verfasser gilt nicht nur, wer Äusserungen in Gedanken entwirft und ihr die zur Publikation vorgesehene Form gibt, sondern auch die Person oder Perso- nen die sich als Autoren ausgeben und die Verantwortung für den Inhalt über- nehmen (BSK StGB I-Zeller, Art. 28 N 74). Publiziert der Vorstand einer Partei im Wissen und im Einverständnis der Vorstandsmitgliedern einen mit „Parteileitung“ gezeichneten Text, so haben sich diese Äusserungen sämtliche Vorstandsmit- glieder als (Mit)Autoren anrechnen zu lassen. 6.2.7. Aus den Texten ergibt sich sodann, dass diese von jemandem verfasst worden sein müssen, der sich intensiv mit dem Koran und dessen Inhalt ausei- nandersetzt, was ebenfalls auf den Beschuldigten schliessen lässt. So präsentiert er sich als ausgewiesener Kenner des Korans (Urk. 175 S. 4 ff.; Prot. I S. 20 ff.; Urk. HD 5/8; Urk. 204 S. 1 ff.). Wie bereits erwähnt, distanzierte sich der Beschul- digte sodann von diesen Texten nicht. Im Gegenteil verteidigte er sie. Dabei er- klärte er: „… und wir haben das publiziert auf der Internetseite der D._____…“. „Es ist natürlich so, dass wir natürlich in dieser Internetseite…“. „… aber ich kann dazu stehen. Und wir publizieren gar nichts, was nicht der Wahrheit entspricht.“ Dies zeigt aber unzweifelhaft auf, dass der Beschuldigte auch für die unter
- 13 - „D._____“, oder „D._____ Kant. Parteileitung“ veröffentlichen Texte zumindest mitverantwortlich ist, die Inhalte von ihm getragen werden und diese in seinem Wissen und mit seinem Willen veröffentlicht wurden. 6.2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorhandenen Indi- zien keine unüberwindbaren Zweifel bestehen bleiben, dass der Beschuldigte für die Veröffentlichung der beiden Texte auf der Internetseite der D._____ (mindes- tens mit)verantwortlich ist und ihm die Veröffentlichung dieser Texte damit zuzu- rechnen ist. Die in der Anklageschrift Ziffer 3 und 4 umschriebenen Tathandlun- gen sind somit rechtsgenügend erstellt. 6.3. Was der Beschuldigte wusste, gehört zwar zum subjektiven Tatbestand und wäre damit Gegenstand der Sachverhaltsabklärung. Welches die innere Ein- stellung des Täters zur Tat – sein Wissen, Wollen oder in Kauf nehmen – war, ist Tatfrage. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allen- falls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen geschlossen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Da die Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können, können sie sich teil- weise überschneiden (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). Auf den subjektiven Tatbestand ist deshalb bei der rechtlichen Würdi- gung zurückzukommen.
7. Rechtliche Würdigung 7.1. Rassendiskriminierung 7.1.1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Be- schuldigten als mehrfache Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. 7.1.2. Der Rassendiskriminierung macht sich schuldig, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder ei- ne Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen
- 14 - die Menschenwürde verstossender Weise herabsetzt oder diskriminiert (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB). 7.1.3. Öffentlichkeit 7.1.3.1. Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen nach allgemeiner Auf- fassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahr- genommen werden können (BGE 130 IV 111 E. 3.1; BGE 133 IV 308 E. 8.3). Alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht dem privaten Rahmen zugerechnet werden können, sind ungeachtet der Zahl der Adressaten öffentlich. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Es genügt also, dass dieses nicht auf das engere private Umfeld beschränkt bleibt, um ein öffentliches Handeln anzunehmen (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1 f.). 7.1.3.2. Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Äusserungen erfolgten auf der für jedermann zugänglichen Internetseite der D._____. Damit blieben die Äusserun- gen nicht auf das engere private Umfeld des Beschuldigten beschränkt, sondern sind gegenüber einem uneingeschränkten Personenkreis erfolgt und daher als öf- fentliche Äusserungen zu qualifizieren. 7.1.4. Verletzung der Menschenwürde 7.1.4.1. Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung bezweckt un- ter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberech- tigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 140 IV 67 E. 2.1.1; BGE 133 IV 308 E. 8.3). Der Tatbestand im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB schützt
- 15 - unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehö- riger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar ge- schützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 140 IV 67 E. 2.1.1 mit Verweis auf BGE 133 IV 308 E. 8.2). 7.1.4.2. Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB setzt voraus, dass der Täter eine Per- son oder eine Gruppe von Personen „wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion“ („en raison de leur race, de leur appartenance ethnique ou de leur religion“; „per la loro razza, etnia o religione“) herabsetzt oder diskriminiert. Erforderlich ist so- mit, dass der Täter den Betroffenen deshalb herabsetzt, weil dieser einer be- stimmten Rasse, Ethnie oder Religion angehört. Eine Herabsetzung oder Diskri- minierung aus anderen Gründen, etwa wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, wegen körperlicher oder geistiger Auffälligkeiten oder wegen der po- litischen Gesinnung, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 140 IV 67 E. 2.2.1). 7.1.4.3. Weiter ist erforderlich, dass der Täter eine Person oder Gruppierung von Personen „in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise“ herabsetzt oder diskriminiert. Dieses Erfordernis hat den Zweck, den Anwendungsbereich der Strafnorm einzuschränken und ist dann zu bejahen, wenn der Angegriffene als Mensch zweiter Klasse behandelt wird (BGE 140 IV 67 E. 2.5.1). Die Men- schenwürde wird verletzt, wenn einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschli- ches Wesen abgesprochen wird. Eine Herabsetzung ist insbesondere gegeben, wenn den Betroffenen die Menschqualität oder Existenzberechtigung schlechthin abgesprochen wird. In diesen Fällen liegt immer eine Herabsetzung vor. Wird da- gegen die Minderwertigkeit einer Person oder Gruppe behauptet, so muss damit eine grundsätzliche Minderwertigkeit der Gruppenangehörigen „als Mensch“ zum Ausdruck gebracht werden. Eine qualifizierte Minderwertigkeit ist bei der uneinge- schränkten Ablehnung einer Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion anzunehmen (BSK StGB II-Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 10, N 52 f.). 7.1.5. Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich der Sinn massgebend, wel-
- 16 - chen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Eine Äusserung in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinn verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpre- tation seiner Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Zu den für die Interpretation einer Äusserung wesentlichen Kriterien gehören auch die in der Person des Beschuldigten und in der Person des Betroffenen liegenden Umstän- de sowie die Tatumstände als solche (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 mit Verweis auf BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 und E. 8.8). 7.1.6. Nachfolgend sind die eingeklagten Texte auf dieser Grundlage auf ihre Strafbarkeit zu prüfen. Es ist mit dem Beschuldigten einig zu gehen, dass islam- kritisch nicht rassistisch ist (Prot. I S. 20) und nicht alles, was irgendwie mit Islam- kritik zu tun hat, als rassistisch zu bezeichnen ist (vgl. Prot. I S. 26; Urk. 204 S. 6). Rassistisch ist eine Kritik jedoch dann, wenn sie die Ebene der Sachlichkeit ver- lässt und Personen oder Personengruppen, die dem Islam angehören, wie einlei- tend dargelegt, öffentlich in einer gegen die Menschenwürde verstossender Wei- se herabsetzt (vgl. BGE 131 IV 23). Dies ist für eine sachliche, kritische Ausei- nandersetzung mit dem Islam und dem Koran nicht erforderlich und kann deshalb auch unter dem Deckmantel der Aufklärung der Bevölkerung (vgl. z.B. Prot. I S. 8, S. 32) nicht gerechtfertigt werden. Rassismus beginnt dort, wo der Unterschied gleichzeitig eine Abwertung der Opfer bedeutet und das Hervorheben von Unter- schieden letztlich nur ein Mittel ist, die Opfer negativ darzustellen und deren Wür- de zu missachten (BGE 138 III 641 E. 4.3). 7.2. „Internettext“ vom 18. Juli 2011 (Ziffer 3 der Anklageschrift) 7.2.1. In diesem Text wirft der Beschuldigte die Fragen auf, warum Muslime auf die Altäre scheissen und in die Taufbecken urinieren und warum muslimische
3. Klässler Kindergartenmädchen auf dem Schulweg vergewaltigen würden. Hin- sichtlich der ersten Frage nimmt der Artikel Bezug auf eine Veröffentlichung vom Vortag, in welcher aufgegriffen worden war, dass „im Baslerischen“ Jugendliche in den Taufstein einer katholischen Kirche uriniert und auf den Hauptaltar geschis-
- 17 - sen hätten (Urk. ND 1/2/2 S. 14 f.). Dabei handelte es sich jedoch nicht um einen aktuellen Vorfall resp. Bericht, sondern um einen Vorfall aus dem Jahr 2006 (vgl. www.webjournal.ch/news.php?news_id=1587). 7.2.2. Das Aufwerfen dieser Fragen respektive das Aufnehmen dieses Themas erfüllt für sich alleine eben so wenig den Tatbestand der Rassendiskriminierung, wie das Zitieren einzelner Stellen aus dem Koran. Jedoch geht der Beschuldigte weiter. Er wirft mit seiner undifferenzierten Frage „warum scheissen Muslime …“ und der Aussage, die Erklärung liege im Koran, dem „heiligen Lehrbuch“ aller Muslime, alle Muslime in einen Topf. Er lässt ausser acht, dass es eine einmalige Aktion von muslimischen Jugendlichen war und spricht mit Bezug auf die Verur- sacher einfach pauschal von „Muslimen“. Sodann führt er an, dass die Sache ganz einfach sei und der Grund im Koran liege, dem „heiligen Lehrbuch“ aller Muslime. Auch die aufgeworfene Frage „Warum vergewaltigen muslimische 3. Klässler Kindergartenmädchen auf dem Schulweg?“ verbindet der Beschuldigte mit der Aussage, die Erklärung liege im Koran, dem „heiligen Lehrbuch“ aller Mus- lime. Er vermittelt mit dieser Verbindung den Eindruck, dass diese Handlungen durch den Koran nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar gefördert resp. verlangt würden und sämtliche Muslime zu solchen Handlungen bereit sind resp. solche Handlungen vornehmen oder unterstützen würden. Diese pauschale Verbindung der Vorfälle mit dem Koran wird ergänzt durch die Auflistung von Suren, die sich gegen Nicht-Muslime richten, was den Eindruck verstärken soll, dass alle Muslime solche Taten unterstützen würden. Insbesondere spricht der Beschuldigte undiffe- renziert von „dem Koran“, dem heiligen Lehrbuch aller Muslime, und negiert, dass im Islam durchaus auch Meinungen vertreten werden, die einer weniger wörtli- chen Auslegung des Korans folgen. 7.2.3. In den Äusserungen fehlt sodann eine sachliche Auseinandersetzung mit den aufgegriffenen Vorfällen. Mit den vorerwähnten pauschalen, alle Muslime er- fassenden Fragen und der dargestellten Verbindung zum für alle Muslime ver- bindlichen Koran werden alle Muslime aufgrund ihrer Religion als Menschen öf- fentlich pauschal als rückständig und damit minderwertig dargestellt, und sie so- mit in ihrer Menschenwürde herabgesetzt.
- 18 - 7.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich des Internettextes vom
18. Juli 2011 der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB er- füllt ist. 7.3. „Internettext“ vom 29. Juli 2011 (Ziffer 4 der Anklageschrift) 7.3.1. In diesem Text schreibt der Beschuldigte „nicht alle Muslime sind Vergewal- tiger, aber die meisten Vergewaltiger sind Muslime..“. Zwar setzt er diese Aussa- ge in Anführungszeichen, nennt aber keine Zitatstelle. Damit macht er sich diese Aussage zu eigen. Die Aussage nennt keine Kriminalstatistik und sie erfolgt auch nicht erkennbar im Zusammenhang mit Ausführungen zu einer solchen, auch wenn im Textteil, der in der Anklage nicht wiedergegeben wird, ohne nähere Spe- zifizierung die norwegische Polizei erwähnt wird. Der Beschuldigte führt alsdann konkret einen Vorfall aus dem Jahr 2006 an, wonach ein Imam seine neun Jahre alte, norwegische Schülerin vergewaltigt und sich später auch noch an ihrer sie- ben Jahre alten Schwester vergangen haben soll. Mit der einleitenden Pauschali- sierung, wonach die meisten Vergewaltiger Muslime seien, werden jedoch sämtli- che Muslime in ein schlechtes Licht gerückt. Sodann vermag die Einleitung „nicht alle Muslime sind Vergewaltiger“ die Hauptaussage, die meisten Vergewaltiger seien Muslime, nicht zu neutralisieren. Es bleibt der – durch nichts konkret beleg- te – Eindruck, dass die meisten Vergewaltiger Muslime seien. Somit bezichtigt der Beschuldigte mit diesen Äusserungen pauschal und undifferenziert die männli- chen Angehörigen des muslimischen Glaubens der Missachtung der sexuelle In- tegrität der Frauen. 7.3.2. Der Beschuldigte zielt mit dieser Aussage darauf ab, Muslime, und zwar sämtliche (männlichen) Muslime, aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als poten- zielle Vergewaltiger und damit als Menschen abschätzig darzustellen und setzt sie damit auf eine tiefere Stufe als andere Personen. Damit werden die (männli- chen) Muslime in ihrer Würde als Menschen herabgesetzt und es wird durch die- se Verallgemeinerung gegen die Menschenwürde dieser Personengruppe verstossen.
- 19 - 7.3.3. Dementsprechend erfüllt auch dieser Text den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB. 7.4. Subjektiver Tatbestand 7.4.1. Subjektiv erforderlich ist, dass der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventu- alvorsatz genügt. 7.4.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch der bewusst fahrläs- sig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Insoweit, d.h. hinsichtlich des Wis- sensmoments, besteht mithin zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrläs- sigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der be- wusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) da- rauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Ri- siko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Der eventualvor- sätzlich handelnde Täter nimmt hingegen den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab (BGE 125 IV 242 E. 3c). 7.4.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Um- ständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. 7.4.4. Der Beschuldigte bringt wiederholt vor, dass die Diskussion und Argumen- tation nie gegen Menschen (Muslime) gegangen sei, alles habe sich stets um die Lehre, also das geschriebene Wort gedreht. Sie hätten immer nur die Lehre ana- lysiert (Urk. 106 S. 3, S. 5, S. 9; Urk. 204 S. 5 f.). 7.4.5. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Entgegen der An- sicht des Beschuldigten wurde keine „Analyse“ des Korans vorgenommen, son- dern die vom Beschuldigten vorgenommen undifferenzierten Schlussfolgerungen in den Texten setzten verallgemeinernd die Muslime als Menschen wegen ihrer
- 20 - Religion herab (vgl. Ziff. 7.2. ff. und 7.3. ff.). Der Beschuldigte spricht von „dem“ Koran, zitiert daraus ausschliesslich gewaltverherrlichende, sich gegen anders Gläubige und gegen Frauen gerichtete Suren und verbindet diese mit pauschali- sierenden, undifferenzierten Schlussfolgerungen über die Angehörigen des Is- lams. Wählt der Beschuldigte aber verallgemeinernde, pauschale Aussagen über Muslime, mit welchen er seine Geringschätzung gegenüber dieser Personen- gruppe als Menschen zum Ausdruck bringt, so nimmt er in Kauf, damit gegen de- ren Menschenwürde zu verstossen. Damit ist zumindest von einem eventualvor- sätzlichem Handeln auszugehen, womit auch der subjektive Tatbestand der Ras- sendiskriminierung erfüllt ist. 7.5. Rechtfertigungsgründe 7.5.1. Hinsichtlich allfälliger Rechtfertigungsgründe ist folgendes anzumerken: 7.5.2. Die Grundrechte sind nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grundla- ge gewährleistet. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK darf die Meinungsäusserungsfreiheit Schranken unterworfen werden, welche zum Erhalt einer demokratischen Gesell- schaftsordnung erforderlich sind. Art. 261bis StGB tut dies im Bereich der Rassen- diskriminierung und stellt eine entsprechende gesetzliche Grundlage dar, die die Grundrechte wie die hier angerufenen einzuschränken vermag. Eine Verurteilung verstösst folglich nicht gegen die in der EMRK und BV garantierten Grundrechte. Zwischen Rassendiskriminierung und Meinungsäusserungsfreiheit kann richtiger- weise und entgegen der Auffassung des Beschuldigten prinzipiell kein Grund- rechtskonflikt bestehen, weil die Menschenwürde eine notwendige Vorbedingung für die Ausübung von Menschenrechten darstellt. Folglich kann man sich nicht auf ein Grundrecht berufen, um anderen Menschen die Grundrechte abzusprechen: Es gibt kein „Menschenrecht auf Menschenrechtsverletzung“ (BSK StGB II- Schleiminger Mettler, Art. 261bis, N 28 u.a. mit Verweis auf BGer-Urteil 6B_297/2010 vom 16. September 2010). 7.5.3. Wie ausgeführt, stellt nicht das Zitieren aus dem Koran eine Verletzung von Art. 261bis StGB dar, sondern die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang gemachten Äusserungen, welche in einer gegen die Menschenwürde der Muslime
- 21 - verstossender Weise erfolgen. Der Beschuldigte kann sich daher weder auf die Meinungs- und Informationsfreiheit noch die Medienfreiheit berufen. Aus demsel- ben Grund geht auch eine Berufung auf Art. 173 Ziff. 2 StGB fehl. Ebenso gibt Art. 137 BV keine Berechtigung für eine solche Handlung. Aus der verfassungs- mässigen Verankerung der politischen Parteien lassen sich keine Rechte oder Pflichten ableiten, ausser für die Behörden im Sinne einer (allerdings vagen) Rücksichtnahmepflicht (G. Biaggini, BV Kommentar, 2007, Art. 137 N 3). Bei den Bestimmungen von Art. 5 BV handelt es sich um „blosse“ Verfassungsgrundsätze und nicht um verfassungsmässige (Individual-)Rechte. Zwar ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von grosser praktischer Bedeutung bei Grundrechtsein- schränkungen. Jedoch vermag der Beschuldigte hieraus keine Rechtfertigung für sein Handeln ableiten. 7.5.4. Dementsprechend ist das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen zu vernei- nen. 7.6. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der mehrfachen Ras- sendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen ist.
8. Strafe 8.1. Strafzumessung 8.1.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall, da das gel- tende (neue) Sanktionsrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht.
- 22 - 8.1.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 8.1.3. Der Beschuldigte ist für die mehrfache Begehung desselben Rechtsver- stosses zu bestrafen. Ein Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 261bis Abs. 6 StGB). Der Strafrahmen ist dementsprechend für die beiden vom Beschuldigten began- genen Delikte gleich. Umstände, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrah- mens nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.), liegen kei- ne vor. Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung ist daher bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen.
- 23 - 8.2. Tatkomponenten 8.2.1. Nachdem es sich bei den beiden Taten vom 18. Juli 2011 (Anklageziffer 3) und 29. Juli 2011 (Anklageziffer 4) um gleichartige Verstösse gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB handelt und diese beide Handlungen innerhalb kurzer Zeit gescha- hen, scheint es gerechtfertigt, die beiden Taten gemeinsam zu beurteilen. 8.2.2. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht leicht. Der Beschuldigte schürt mit seinen undifferenzierten Äusserungen den Hass und die Fremdenfeindlichkeit ge- genüber Angehörigen einer fremden Religion. Er tat dies innerhalb kurzer Zeit wiederholt. 8.2.3. Es bestehen auf der subjektiven Seite weder Anhaltspunkte für eine redu- zierte Schuldfähigkeit, noch sind sonstige Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB gegeben. Der Beschuldigte handelte allerdings eventual- vorsätzlich, was zu berücksichtigen ist. Die Motivation seiner Handlungen besteht in der Verteidigung seines undifferenzierten Bildes des Korans, welches er als einzig richtige Auslegung zulässt. Solche Äusserungen tragen nicht zu einer kon- struktiven Diskussion bei. Auch wenn der Beschuldigte in früheren Jahren auf dem afrikanischen Kontinent Erfahrungen gemacht hat, die zu einer persönlichen Betroffenheit führten (Prot. II [im Verfahren SB140397] S. 9 f.), rechtfertigt dies in keiner Weise seine generalisierende Art der Auseinandersetzung mit dem Islam, die Muslime pauschal als schlechte Menschen abqualifiziert. Das subjektive Tat- verschulden (Eventualvorsatz) führt zu einer minimalen Relativierung des objekti- ven Tatverschuldens. 8.2.4. Die Einsatzstrafe ist damit auf 40 Tagessätze/Tage festzusetzen. 8.3. Täterkomponente 8.3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten (Urk. HD 12/1-2, HD 12/4-6) sowie seine Ausführungen zu seiner Person vor Vorinstanz (Urk. 175 S. 1 ff.) und anlässlich der heutigen Hauptver- handlung (Prot. II S. 4 ff.) verwiesen werden. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten.
- 24 - 8.3.2. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (Urk. 199) und er die "Internettexte" vom 18. Juli 2011 und 29. Juli 2011 kurz nach seiner Verurteilung durch das Obergericht Thurgau vom 14. März 2011 publizierte. 8.3.3. Erheblich strafmindernd zu berücksichtigen ist die lange Dauer des Verfah- rens. Zwar hat auch der Beschuldigte mit seinen Ausstandbegehren zur Verlänge- rung der Verfahren beigetragen. Jedoch ist das Beschleunigungsgebot aufgrund der durch den Rückweisungsentscheid des Bundesgericht nötig gewordenen, erst rund sechseinhalb Jahre nach der ersten Strafanzeige erhobenen zweite Anklage von August 2016 als verletzt zu betrachten. 8.3.4. Schliesslich ist der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig und war er im Verfahren wenig kooperativ. Sodann ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich. 8.3.5. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt es sich (aufgrund des überwiegenden Gewichts der Verletzung des Beschleunigungsgebots), die Einsatzstrafe auf die Hälfte zu reduzieren. Damit ist die Strafe auf 20 Tagessät- ze/Tage festzusetzen. 8.4. Strafart 8.4.1. Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Mona- te (Art. 40 aStGB). Die Vorinstanz sprach zutreffenderweise eine Geldstrafe aus (Art. 34 Abs. 1 aStGB). 8.4.2. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberech- nung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versiche-
- 25 - rungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unter- stützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nach- kommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6. S. 68 ff.). 8.4.3. Der Beschuldigte war weder in der Untersuchung (Urk. HD 12/5) noch vor Gericht (Urk. 74 S. 3 ff, Prot. II im Verfahren SB140397, Urk. 175 S. 1 f.; Urk. 195- 196; Prot. II S. 3 ff.) bereit, aussagekräftige Angaben zu seinen finanziellen Ver- hältnissen zu machen. 8.4.4. Der Beschuldigte hat zwei volljährige Töchter und lebt mit seiner Ehefrau in einer eigenen Liegenschaft (Urk. 74 S. 5, S. 7; Urk. 175 S. 1). Sowohl er als auch seine Ehefrau sind pensioniert und gehen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 195-196). Gemäss Auskunft der Steuerbehörden betrug das steuerbare Ein- kommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau im Jahr 2015 Fr. 63'400.– (defini- tive Einschätzung) sowie in den Jahren 2016 und 2017 Fr. 70'000.– gemäss pro- visorischer Einschätzung. Das Vermögen betrug im Jahr 2015 Fr. 305'400.– (Urk. 200). 8.4.5. Gestützt auf diese finanziellen Verhältnisse, namentlich in Anbetracht des neu eingetretenen Umstandes, dass die Ehefrau des Beschuldigten inzwischen (ebenfalls) pensioniert ist und eine AHV-Rente erhält (Prot. II S. 5) erscheint es gerechtfertigt, den von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatz von Fr. 90.– leicht nach unten anzupassen. Dementsprechend ist der Tagessatz auf Fr. 70.– festzu- setzen. 8.5. Vollzug Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, kann nur schon aufgrund des Ver- schlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Festlegung der Probezeit auf 3 Jahre erscheint aufgrund des nicht ganz ungetrübten Leumunds als angemessen. Entsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen.
- 26 - 8.6. Zusammenfassung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Würdigung aller massge- benden Strafzumessungsgründe eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– seiner Tat und seinem Verschulden als angemessen erscheint. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositivziffer 8), welche hinsicht- lich der Kosten der Untersuchung und der Zeugenentschädigung ausgewiesen (Urk. HD 145; Urk. 178) und hinsichtlich der Gerichtsgebühr angemessen ist, ist zu bestätigen. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend wird zwar der vorinstanzliche Schuldspruch in zwei Punkten bestätigt und der Beschuldigte der mehrfachen Rassendiskriminie- rung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Jedoch beinhal- ten die Kosten der Untersuchung offensichtlich auch diejenigen der ersten Straf- untersuchung und sie erfassen demnach auch diejenigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem rechtskräftig gewordenen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB standen und mit den Anklagepunkten, die in der zweiten Anklage fal- lengelassen wurden bzw. aufgrund der Verjährung einzustellen waren. Es recht- fertigt sich deshalb, dem Beschuldigten lediglich die Hälfte der Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. 9.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung, was den Schuldspruch betrifft, zur Hälfte. Es sind ihm deshalb die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens lediglich zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens Geschäft-Nr. SB140397 (auf- gehobenes Urteil vom 28. April 2015) wurden bereits mit Beschluss vom 25. Ja- nuar 2016 vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 139).
- 27 - 9.3. Der Beschuldigte fordert eine Entschädigung in Höhe von Fr. 30'000.– und eine Genugtuung in Höhe von (zunächst Fr. 70'000.–, bzw. schliesslich:) Fr. 90'000.–. Sodann verlangt er eine Entschädigung an die kantonale Partei D._____ in Höhe von Fr. 100'000.– (Urk. 191, Urk. 204 S. 9f.). Mit Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten für das auf der Anklageschrift vom 11. November 2013 basierende Verfahren vor Be- zirks- und Obergericht bereits eine Umtriebsentschädigung von Fr. 3'500.–, je- doch keine Genugtuung zugesprochen (Urk. 139). Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, ebenfalls auf Entschädigung der damit verbundenen wirt- schaftlichen Einbussen und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 StPO). Die Entschädigung oder Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 StPO). Wird der Sachverhalt lediglich rechtlich anders qualifiziert, besteht in der Regel kein Entschädigungsanspruch (Griesser in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 430 N 4). Der Beschuldigte wurde, soweit das erste Urteil aus Andelfingen rechtskräftig wurde, vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewissensfrei- heit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat sodann mit ihrer Anklage vom 18. August 2016 mehrere frühere Vorwürfe der Rassendiskriminierung fallengelassen. Zudem wurde das neue Verfahren wegen Rassendiskriminierung in zwei Anklagepunkten aufgrund der Verjährung einge- stellt. Alle heute nicht mehr relevanten Vorwürfe betrafen jedoch ähnliche Sach- verhalte wie diejenigen, für die der Beschuldigte heute wegen Rassendiskriminie- rung verurteilt wird. Der grösste Teil der verfahrensbedingten Aufwendungen des Beschuldigten wäre auch angefallen, wenn nur die Taten untersucht und zur An- klage gebracht worden wären, für die er heute schuldig gesprochen wird. Dass er und seine Familie und Freunde jahrelang gelitten hätten und der Beschuldigte zu-
- 28 - dem seiner bürgerlichen Rechte beschnitten ("Verleumdung", "Ausgrenzung") und als Parteipräsident demontiert worden sei, wie er behauptet (Urk. 191 u. 204 S. 9), ist weder substanziert dargelegt noch sonstwie glaubhaft. Soweit der Be- schuldigte sich politisch exponierte und dabei bisweilen auch die legale Grenze überschritt, hat er die politischen Reaktionen selber zu vertreten. Solche Umstän- de rechtfertigen keine über die bereits zugesprochene Abgeltung von Fr. 3'500.– hinausgehende Verfahrensentschädigung für die vorliegend teilweise entfallenen Anklagevorwürfe. Mangels einer nachweislich besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen ist ebenso wenig eine Genugtuung auszurichten. Dass sodann der D._____ nebst eines allfälligen Imageschadens wegen der Ver- urteilung ihres Präsidenten verfahrensbedingt ein weiterer Schaden entstanden wäre, ist weder rechtsgenügend dargelegt noch belegt (vgl. Urk. 191 u. 204 S. 9f.). Auf diese vom Beschuldigten angemeldete Forderung ist deshalb nicht einzutreten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren teilweise obsiegt, ist ihm dafür jedoch eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 900.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (97 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom
18. Juni 2014 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 104). Gegen dieses Urteil meldete der Be- schuldigte am 27. Juni 2014 rechtzeitig Berufung an (Urk. 83). Das obergerichtli- che Berufungsurteil erging am 28. April 2015 (Urk. 121). Gegen dieses Urteil er- hob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 127). Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gut und hob das Urteil des Obergerichts auf und wies es die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 132). Mit Beschluss vom 25. Januar 2016 hob das Obergericht das Urteil des Bezirksgerichts Andel- fingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 18. Juni 2014 mit Ausnahme der Disposi- tivziffern 2, 6 und 10 auf und wies es die Anklage vom 11. November 2013 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zurück (Urk. 139). Gegen diesen Be- schluss erhob der Beschuldigte wiederum Beschwerde (Urk. 141/1). Mit Urteil vom 2. März 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 141/2). In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 18. August 2016 erneut Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. 146).
E. 1.2 Mit Urteil vom 14. Juni 2017 sprach das Bezirksgericht Andelfingen, Ein- zelgericht Strafsachen, den Beschuldigte schuldig der mehrfachen Rassendiskri- minierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB und bestrafte ihn mit einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2011 (Urk. 189). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 39). Das be- gründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 24. August 2017 zugestellt
- 5 - (Urk. 186/2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging in der Folge recht- zeitig ein (Urk. 191). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 194). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt. Die Berufungsverhandlung fand am 2. März 2018 statt (Prot. II S. 3 ff.).
E. 2 Berufungserklärung
E. 2.1 In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
E. 2.2 Der Beschuldigte verlangt in seiner Berufungsschrift die Aufhebung des Ur- teils des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 14. Juni 2017 in allen Punkten. Er sei von Schuld und Strafe in allen Punkten freizuspre- chen und das Verfahren sei einzustellen (Urk. 191). Der Beschuldigte ist jedoch durch die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des mit Ur- teil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2011 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren) gewährten bedingten Strafvollzugs (Dispositiv-Ziffer 4), die Verweisung der Pri- vatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 6), die Kostenübernahme für die Saalmiete aus dem Verfahren GG130013-B auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 10) sowie die Nichtzusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Privatklägerin 1 (Disposi- tiv-Ziffer 11) nicht beschwert und ein Interesse des Beschuldigten an der Aufhe- bung dieser Dispositiv-Ziffern nicht ersichtlich und von diesem auch nicht darge- tan. Die Berufungserklärung des Beschuldigten kann deshalb nur dahingehend verstanden werden, dass sämtliche zu seinen Ungunsten getroffenen Entscheid- punkte aufzuheben sind. Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass die Urteilsdispositivziffern 4 (Abweisung Antrag auf Widerruf), 6 (Verweisung der Privatklägerin 1 auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses), 10 (Kosten- übernahme Saalmiete) und 11 (keine Umtriebsentschädigung für Privatklägerin 1) in Rechtskraft erwachsen sind.
- 6 -
E. 3 Anklageschrift
E. 3.1 Der Beschuldigte macht geltend, dass die Anklage gegen den Anklage- grundsatz verstosse (Urk. 175 S. 4, S. 12; Prot. I S. 22 ff.; Urk. 204 S. 3).
E. 3.2 Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit f. StPO muss die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung enthalten. Zu schil- dern ist der historische Lebensvorgang, den das Gericht rechtlich zu würdigen hat. Aus dem Anklageprinzip und der daraus abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage folgt, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird. Nicht zulässig sind bloss pauschale Vorwürfe. Wesentlich ist die Darstellung des Tathergangs, die alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der dem Beschuldigten von der Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift vorgeworfenen Straftatbestände umfassen muss. In der Anklageschrift ist der Sachverhalt somit so darzustellen, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind, da ein Sachver- halt, der sich dem als anwendbar erklärten Straftatbestand nicht zuordnen lässt, nicht Grundlage einer Verurteilung bilden kann (Landshut/Bosshard in Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),
2. Aufl., 2014, Art. 325 N 8 f.).
E. 3.3 Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 16. Dezember 2015 fest, dass in der ersten Anklageschrift (vom 11. November 2013, Urk. 20) neun Texte wiedergegeben würden, die in der Zeit vom 13. November 2009 bis zum 27. Au- gust 2011 publiziert worden seien. Diese Texte würden aus Versen aus dem Ko- ran einerseits und aus den Kommentaren beziehungsweise Schlussfolgerungen, welche der Beschwerdeführer aus den zitierten Versen ziehe, andererseits beste- hen. In Ziffer 10 der Anklageschrift nehme die Staatsanwaltschaft eine Zusam- menfassung der neun Texte vor und lege darin dar, aus welchen Gründen der Beschuldigte wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB zu be- strafen sei. Den Ausführungen in der Anklageschrift könne jedoch nicht entnom- men werden, welche einzelnen konkreten Äusserungen des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft als tatbestandsmässig erachte. Die Staatsanwaltschaft
- 7 - hätte diese einzelnen Äusserungen in der Anklageschrift einzeln auflisten müs- sen. Durch das von ihr gewählte Vorgehen habe es sich die Staatsanwaltschaft erspart, sich mit den einzelnen Äusserungen auseinanderzusetzen, und mute sie dem Beschwerdeführer zu dazulegen, weshalb alle in der Anklageschrift wieder- gegebenen Äusserungen nicht tatbestandsmässig seien. Eine Anklageschrift in dieser Darstellungsform erfülle die Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht (Urk. 132).
E. 3.4 Die Anklageschrift umfasst nunmehr noch vier Texte. Diese werden in der Anklageschrift auszugsweise mit verschiedenen Textstellen wiedergegeben. Im Anschluss an die Textausschnitte wird je einzeln für jeden Text aufgeführt, welche konkreten Äusserungen aus diesen Texten dem Beschuldigten warum als tatbe- ständlich vorgehalten werden. Es ergibt sich aus der Anklageschrift für den Be- schuldigten nachvollziehbar, dass ihm nicht das Zitieren aus dem Koran an sich vorgeworfen wird, sondern die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen oder vor- genommene Kommentierungen der einzelnen Textstellen. Die Anklageschrift führt auf, welche einzelnen Äusserungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft warum ge- eignet sind, den Tatbestand der Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu erfüllen. Die Staatsanwaltschaft hat sich damit in der Anklageschrift – wie vom Bundesgericht gefordert – mit den einzelnen, nach ihrer Ansicht nach tatbeständlichen Äusserungen auseinandergesetzt. Die Vorinstanz führt zudem zutreffend an, dass auch im Lichte des Bundesgerichtsentscheids vom 16. De- zember 2015 (Urk. 132) zu beachten ist, dass nicht nur isoliert die einzelnen Äusserungen zu beurteilen, sondern auch der Gesamtzusammenhang des Tex- tes, die konkrete Situation sowie die weiteren Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Äusserungen gemacht wurden (BSK StGB II-Schleiminger Mett- ler, Art. 261bis N 11). Dieser Zusammenhang kann durchaus für die Auslegung der einzelnen Äusserungen von Bedeutung sein. Die Staatsanwaltschaft konnte somit nicht die Koranverse und -suren aus der Anklageschrift streichen, ohne die Hand- lungen des Beschuldigten in ein falsches Licht zu rücken, weil sie aus dem Zu- sammenhang gerissen worden sind. Eine Beurteilung des Gesamtzusammen- hanges des Textes und die konkrete Situation, unter denen die Äusserungen ge- macht worden sind, wäre damit nicht möglich.
- 8 -
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus der Anklageschrift für den Beschuldigten nachvollziehbar ergibt, welche konkreten Äusserungen ihm warum vorgehalten werden und wird der Beschuldigte damit ohne weiteres in die Lage versetzt, sich mit den konkreten Vorwürfen auseinandersetzen zu können (und sich nur zu diesen äussern zu müssen). Die Anklageschrift vom 18. August 2016 (Urk. 146) verletzt somit den Anklagegrundsatz nicht. Die Vorinstanz ist zu- recht auf die Anklage eingetreten.
E. 4 Verfahren
E. 4.1 Soweit der Beschuldigte die Nichtanwesenheit des Staatsanwalts anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bemängelt (Urk. 175 S. 4), ist festzu- halten, dass der Staatsanwalt nach Art. 337 Abs. 3 StPO die Anklage nur dann persönlich vor dem Gericht zu vertreten hat, wenn er eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Vor- liegend beantragte die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 1‘000.– (Urk. 146 S. 7). Demnach waren die Vorausset- zungen für eine persönliche Vertretung der Anklage vor Gericht nicht gegeben. Zudem kann die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft nach Art. 337 Abs. 4 StPO zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nö- tig erachtet, so wenn etwa Schwierigkeiten in sachverhaltsmässiger oder rechtli- cher Hinsicht zu erwarten sind oder wenn das Gericht eine höhere als die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion ins Auge fasst (Gut/Fingerhuth in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., 2014, Art. 337 N 11). Zurecht erachtete die Vorinstanz die Not- wendigkeit der persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht als nicht gege- ben. Der Beschuldigte zeigt denn auch keine Gründe auf (vgl. Urk. 175 S. 3 f.), die eine persönliche Vertretung der Anklage vor Gericht erforderlich erscheinen liessen.
E. 4.2 Nicht relevant ist sodann, dass Staatsanwalt Maurer den Koran nicht stu- diert hat (Urk. 175 S. 4; Urk. 204 S. S. 7). Es werden dem Beschuldigten nicht das Zitieren der Koransuren und -verse vorgehalten, sondern die von ihm in diesem Zusammenhang gemachten eigenen Aussagen und Schlussfolgerungen.
- 9 -
E. 4.3 Schliesslich ist noch anzumerken, dass sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschul- digten auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheid- findung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 207 E. 3.1 m.w.H.; BGer-Urteil 6B_402/2010 v. 27. August 2010 E. 2.2 m.w.H.).
E. 5 Verjährung
E. 5.1 Dem Beschuldigten wird ein Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB vor- geworfen, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wer- den kann. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahre ist. Diese Gesetzesbestimmung ist seit 1. Januar 2014 in Kraft (AS 2013 4417 f.). Bis Ende 2013 galt dagegen eine Verjährungsfrist von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzli- ches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Diese Bestimmung blieb unverändert.
E. 5.2 Die eingeklagten Handlungen erfolgten in den Jahren 2009, 2010 und
2011. Am 18. Juni 2014 erging ein erstes Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen (Urk. 104). Dieses wurde jedoch in der Folge aufgehoben und die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft erneut Anklage (Urk. 146). Das entsprechende erstinstanzliche Urteil des Be- zirksgerichts Andelfingen erging am 14. Juni 2017 (Urk. 189).
E. 5.3 Grundsätzlich stellt ein verurteilendes Urteil ohne Zweifel ein erstinstanzli- ches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB dar (BSK StGB I-Zurbrügg, Art. 97 N 52). Weist aber ein erstinstanzliches Urteil derart grobe Mängel auf, dass diese im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden können, so hebt die Berufungs- instanz das Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). In diesen Fällen muss das ursprünglich erstinstanzliche Urteil als nicht existent betrachtet werden, weshalb die Verjährungsfrist nicht zu
- 10 - laufen aufgehört hat. Auch für ein Ruhen besteht kein Raum, die verstrichene Zeit muss voll angerechnet werden (BSK StGB I-Zurbrügg, Art. 97 N 70).
E. 5.4 Nachdem das erstinstanzliche Urteil vom 18. Juni 2014 aufgrund einer mangelhaften Anklageschrift aufgehoben wurde, ist von einem nicht existent zu betrachtenden Urteil auszugehen. Damit ist auf das erstinstanzliche Urteil vom
14. Juni 2017 abzustellen.
E. 5.5 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten einer neuen Gesetzesbestimmung begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind die alten Gesetzesbestimmungen anwendbar, wenn diese für den Beschul- digten milder sind (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nachdem mit der Gesetzesrevision der Verfolgungsverjährung die Fristen verlängert wurden, ist das bis dahin in Kraft gewesene Recht für den Beschuldigten milder, da es kürzere Verjährungsfristen für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten (Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB mit einer Höchststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe) vorsah.
E. 5.6 Demnach kommen die alten Verjährungsbestimmungen nach Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB, die eine Verfolgungsverjährungsfrist für die vorliegend zu be- urteilenden Taten von sieben Jahren vorsah, zur Anwendung. Als das Urteil vom
14. Juni 2017 erging, waren deshalb die Taten gemäss Anklagesachverhalt Zif- fer 1 (Publikation in der „… [Name des 1. Beitrages]“ vom 13. November 2009) und 2 (Beitrag „…[Name des 2. Beitrages]“ auf der Internetseite der D._____ am
14. Januar 2010) bereits verjährt. Demzufolge ist die Strafuntersuchung betref- fend die Handlungen vom 13. November 2009 und 14. Januar 2010 (Anklagesa- chverhalt Ziffer 1 und 2) in Anwendung von Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen.
E. 6 Sachverhalt
E. 6.1 Die noch zu behandelnden Tatvorwürfe gemäss den Anklagesachverhalten Ziffern 3 und 4 ergeben sich – wie ausgeführt – rechtsgenügend aus der Anklage- schrift vom 18. August 2016 (Urk. 146) und werden auch im vorinstanzlichen Ur- teil ausführlich und korrekt wiedergegeben (Urk. 189 S. 15 ff.).
- 11 -
E. 6.2 Beiträge auf der Internetseite der D._____ [Partei] vom 18. Juli 2011 (Anklageziffer 3) und vom 29. Juli 2011 (Anklageziffer 4)
E. 6.2.1 Der in der Anklageschrift in Ziffer 3 wiedergegebene Text wurde am 18. Juli 2011 auf der Internetseite der D._____ (unter der Rubrik „Stellungnahmen“) veröf- fentlicht und von „D._____“ gezeichnet (Urk. ND1/2/2 S. 14), was seitens des Be- schuldigten zurecht unbestritten blieb.
E. 6.2.2 Der in der Anklageschrift in Ziffer 4 wiedergegebene Text wurde am 29. Juli 2011 ebenfalls auf der Internetseite der D._____ (unter der Rubrik „Stellungnah- men“) veröffentlicht und von „D._____ − … [Name des Beitrages]“ gezeichnet (Urk. ND 1/1/2 S. 12), was seitens des Beschuldigten zurecht ebenfalls unbestrit- ten blieb.
E. 6.2.3 Der Beschuldigte bestreitet zwar nicht ausdrücklich, dass er der Verfasser dieser Texte ist (Urk. HD 5/8 S. 7 ff.; Urk. 175 S. 19 ff.; Urk. 204 S. 1 und 7), je- doch anerkennt er die ihm in der Anklageschrift vorgehaltenen Sachverhalte nicht. Dazu, wer sonst denn für die Publikation dieser Texte auf der Homepage verant- wortlich ist, äusserte sich der Beschuldigte nicht (Urk. ND 5/3 S. 4 ff.; Urk. 175 S. 19 ff.).
E. 6.2.4 In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2011 erklärte der Be- schuldigte hinsichtlich des unter Ziffer 3 der Anklageschrift enthaltenen und weite- ren auf der Internetseite der D._____ veröffentlichten Texten, der Einvernehmen- de könne schreiben, dass er zuständig sei. Weiter gab der Beschuldigte an, dass er sich ja vorstellen könne, dass der Computer bei ihm sei (Urk. ND 1/4/3 S. 3). Auf die Vorlage der Beilagen zur Strafanzeige erklärt er, „Sie müssen mir nichts hinlegen. Ich bin für alles zuständig.“ Auf die Frage wer für die Inhalte der Einträ- ge verantwortlich sei resp. wer diese Einträge auf der Homepage veröffentlich ha- be, gab er jedes Mal an „A._____“ resp. „wie immer“ (Urk. ND 1/4/3 S. 4 f.). Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt denn auch auf, dass er nie dementierte, für die Publikation zumindest mitverantwortlich gewesen zu sein. Er versuchte sich lediglich immer wieder hinter dem „wir“ zu verstecken. Jedoch distanzierte er sich nie von den ihm vorgehaltenen Inhalten und Veröffentlichungen. Im Gegenteil
- 12 - versuchte er diese zu verteidigen (Urk. HD 5/8 S. 6 f., S. 9; Prot. I S. 29 ff. und S. 33 ff.; Urk. 204 S. 7). Nicht erforderlich ist, dass der Beschuldigte alleine ge- handelt hat resp. ändert es an der Zurechenbarkeit nichts, wenn auch andere Par- teimitglieder seine Meinung teilen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte bei der Polizei die Verantwortung auf sich nehmen sollte, wenn die Texte nicht von ihm (mit)stammen sollten oder ohne sein Wissen aufgeschaltet worden sind.
E. 6.2.5 Der Beschuldigte war bis mindestens Anfangs Oktober 2011 Präsident der D._____ (Urk. ND 1/3/5, Internetausdruck vom 4. Oktober 2011; Urk. 175 S. 13; Urk. 204 S. 7) und in dieser Funktion auch Mitglied des Vorstands der Partei (Urk. 175 S. 13). Damit gehörte er im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte der Parteileitung an. Auch der Text vom 29. Juli 2011 der lediglich mit „D._____“ ge- zeichnet ist, ist der Parteileitung resp. dem Vorstand als Vertretung der Partei zu- zurechnen. So war denn auch der Vorstand für den Internetauftritt der Partei zu- ständig (Urk. 175 S. 13).
E. 6.2.6 Als Verfasser gilt nicht nur, wer Äusserungen in Gedanken entwirft und ihr die zur Publikation vorgesehene Form gibt, sondern auch die Person oder Perso- nen die sich als Autoren ausgeben und die Verantwortung für den Inhalt über- nehmen (BSK StGB I-Zeller, Art. 28 N 74). Publiziert der Vorstand einer Partei im Wissen und im Einverständnis der Vorstandsmitgliedern einen mit „Parteileitung“ gezeichneten Text, so haben sich diese Äusserungen sämtliche Vorstandsmit- glieder als (Mit)Autoren anrechnen zu lassen.
E. 6.2.7 Aus den Texten ergibt sich sodann, dass diese von jemandem verfasst worden sein müssen, der sich intensiv mit dem Koran und dessen Inhalt ausei- nandersetzt, was ebenfalls auf den Beschuldigten schliessen lässt. So präsentiert er sich als ausgewiesener Kenner des Korans (Urk. 175 S. 4 ff.; Prot. I S. 20 ff.; Urk. HD 5/8; Urk. 204 S. 1 ff.). Wie bereits erwähnt, distanzierte sich der Beschul- digte sodann von diesen Texten nicht. Im Gegenteil verteidigte er sie. Dabei er- klärte er: „… und wir haben das publiziert auf der Internetseite der D._____…“. „Es ist natürlich so, dass wir natürlich in dieser Internetseite…“. „… aber ich kann dazu stehen. Und wir publizieren gar nichts, was nicht der Wahrheit entspricht.“ Dies zeigt aber unzweifelhaft auf, dass der Beschuldigte auch für die unter
- 13 - „D._____“, oder „D._____ Kant. Parteileitung“ veröffentlichen Texte zumindest mitverantwortlich ist, die Inhalte von ihm getragen werden und diese in seinem Wissen und mit seinem Willen veröffentlicht wurden.
E. 6.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorhandenen Indi- zien keine unüberwindbaren Zweifel bestehen bleiben, dass der Beschuldigte für die Veröffentlichung der beiden Texte auf der Internetseite der D._____ (mindes- tens mit)verantwortlich ist und ihm die Veröffentlichung dieser Texte damit zuzu- rechnen ist. Die in der Anklageschrift Ziffer 3 und 4 umschriebenen Tathandlun- gen sind somit rechtsgenügend erstellt.
E. 6.3 Was der Beschuldigte wusste, gehört zwar zum subjektiven Tatbestand und wäre damit Gegenstand der Sachverhaltsabklärung. Welches die innere Ein- stellung des Täters zur Tat – sein Wissen, Wollen oder in Kauf nehmen – war, ist Tatfrage. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allen- falls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen geschlossen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Da die Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können, können sie sich teil- weise überschneiden (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). Auf den subjektiven Tatbestand ist deshalb bei der rechtlichen Würdi- gung zurückzukommen.
E. 7 Rechtliche Würdigung
E. 7.1 Rassendiskriminierung
E. 7.1.1 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Be- schuldigten als mehrfache Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.
E. 7.1.2 Der Rassendiskriminierung macht sich schuldig, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder ei- ne Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen
- 14 - die Menschenwürde verstossender Weise herabsetzt oder diskriminiert (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB).
E. 7.1.3 Öffentlichkeit
E. 7.1.3.1 Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen nach allgemeiner Auf- fassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahr- genommen werden können (BGE 130 IV 111 E. 3.1; BGE 133 IV 308 E. 8.3). Alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht dem privaten Rahmen zugerechnet werden können, sind ungeachtet der Zahl der Adressaten öffentlich. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Es genügt also, dass dieses nicht auf das engere private Umfeld beschränkt bleibt, um ein öffentliches Handeln anzunehmen (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1 f.).
E. 7.1.3.2 Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Äusserungen erfolgten auf der für jedermann zugänglichen Internetseite der D._____. Damit blieben die Äusserun- gen nicht auf das engere private Umfeld des Beschuldigten beschränkt, sondern sind gegenüber einem uneingeschränkten Personenkreis erfolgt und daher als öf- fentliche Äusserungen zu qualifizieren.
E. 7.1.4 Verletzung der Menschenwürde
E. 7.1.4.1 Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung bezweckt un- ter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberech- tigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 140 IV 67 E. 2.1.1; BGE 133 IV 308 E. 8.3). Der Tatbestand im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB schützt
- 15 - unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehö- riger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar ge- schützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 140 IV 67 E. 2.1.1 mit Verweis auf BGE 133 IV 308 E. 8.2).
E. 7.1.4.2 Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB setzt voraus, dass der Täter eine Per- son oder eine Gruppe von Personen „wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion“ („en raison de leur race, de leur appartenance ethnique ou de leur religion“; „per la loro razza, etnia o religione“) herabsetzt oder diskriminiert. Erforderlich ist so- mit, dass der Täter den Betroffenen deshalb herabsetzt, weil dieser einer be- stimmten Rasse, Ethnie oder Religion angehört. Eine Herabsetzung oder Diskri- minierung aus anderen Gründen, etwa wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, wegen körperlicher oder geistiger Auffälligkeiten oder wegen der po- litischen Gesinnung, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 140 IV 67 E. 2.2.1).
E. 7.1.4.3 Weiter ist erforderlich, dass der Täter eine Person oder Gruppierung von Personen „in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise“ herabsetzt oder diskriminiert. Dieses Erfordernis hat den Zweck, den Anwendungsbereich der Strafnorm einzuschränken und ist dann zu bejahen, wenn der Angegriffene als Mensch zweiter Klasse behandelt wird (BGE 140 IV 67 E. 2.5.1). Die Men- schenwürde wird verletzt, wenn einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschli- ches Wesen abgesprochen wird. Eine Herabsetzung ist insbesondere gegeben, wenn den Betroffenen die Menschqualität oder Existenzberechtigung schlechthin abgesprochen wird. In diesen Fällen liegt immer eine Herabsetzung vor. Wird da- gegen die Minderwertigkeit einer Person oder Gruppe behauptet, so muss damit eine grundsätzliche Minderwertigkeit der Gruppenangehörigen „als Mensch“ zum Ausdruck gebracht werden. Eine qualifizierte Minderwertigkeit ist bei der uneinge- schränkten Ablehnung einer Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion anzunehmen (BSK StGB II-Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 10, N 52 f.).
E. 7.1.5 Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich der Sinn massgebend, wel-
- 16 - chen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Eine Äusserung in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinn verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpre- tation seiner Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Zu den für die Interpretation einer Äusserung wesentlichen Kriterien gehören auch die in der Person des Beschuldigten und in der Person des Betroffenen liegenden Umstän- de sowie die Tatumstände als solche (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 mit Verweis auf BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 und E. 8.8).
E. 7.1.6 Nachfolgend sind die eingeklagten Texte auf dieser Grundlage auf ihre Strafbarkeit zu prüfen. Es ist mit dem Beschuldigten einig zu gehen, dass islam- kritisch nicht rassistisch ist (Prot. I S. 20) und nicht alles, was irgendwie mit Islam- kritik zu tun hat, als rassistisch zu bezeichnen ist (vgl. Prot. I S. 26; Urk. 204 S. 6). Rassistisch ist eine Kritik jedoch dann, wenn sie die Ebene der Sachlichkeit ver- lässt und Personen oder Personengruppen, die dem Islam angehören, wie einlei- tend dargelegt, öffentlich in einer gegen die Menschenwürde verstossender Wei- se herabsetzt (vgl. BGE 131 IV 23). Dies ist für eine sachliche, kritische Ausei- nandersetzung mit dem Islam und dem Koran nicht erforderlich und kann deshalb auch unter dem Deckmantel der Aufklärung der Bevölkerung (vgl. z.B. Prot. I S. 8, S. 32) nicht gerechtfertigt werden. Rassismus beginnt dort, wo der Unterschied gleichzeitig eine Abwertung der Opfer bedeutet und das Hervorheben von Unter- schieden letztlich nur ein Mittel ist, die Opfer negativ darzustellen und deren Wür- de zu missachten (BGE 138 III 641 E. 4.3).
E. 7.2 „Internettext“ vom 18. Juli 2011 (Ziffer 3 der Anklageschrift)
E. 7.2.1 In diesem Text wirft der Beschuldigte die Fragen auf, warum Muslime auf die Altäre scheissen und in die Taufbecken urinieren und warum muslimische
3. Klässler Kindergartenmädchen auf dem Schulweg vergewaltigen würden. Hin- sichtlich der ersten Frage nimmt der Artikel Bezug auf eine Veröffentlichung vom Vortag, in welcher aufgegriffen worden war, dass „im Baslerischen“ Jugendliche in den Taufstein einer katholischen Kirche uriniert und auf den Hauptaltar geschis-
- 17 - sen hätten (Urk. ND 1/2/2 S. 14 f.). Dabei handelte es sich jedoch nicht um einen aktuellen Vorfall resp. Bericht, sondern um einen Vorfall aus dem Jahr 2006 (vgl. www.webjournal.ch/news.php?news_id=1587).
E. 7.2.2 Das Aufwerfen dieser Fragen respektive das Aufnehmen dieses Themas erfüllt für sich alleine eben so wenig den Tatbestand der Rassendiskriminierung, wie das Zitieren einzelner Stellen aus dem Koran. Jedoch geht der Beschuldigte weiter. Er wirft mit seiner undifferenzierten Frage „warum scheissen Muslime …“ und der Aussage, die Erklärung liege im Koran, dem „heiligen Lehrbuch“ aller Muslime, alle Muslime in einen Topf. Er lässt ausser acht, dass es eine einmalige Aktion von muslimischen Jugendlichen war und spricht mit Bezug auf die Verur- sacher einfach pauschal von „Muslimen“. Sodann führt er an, dass die Sache ganz einfach sei und der Grund im Koran liege, dem „heiligen Lehrbuch“ aller Muslime. Auch die aufgeworfene Frage „Warum vergewaltigen muslimische 3. Klässler Kindergartenmädchen auf dem Schulweg?“ verbindet der Beschuldigte mit der Aussage, die Erklärung liege im Koran, dem „heiligen Lehrbuch“ aller Mus- lime. Er vermittelt mit dieser Verbindung den Eindruck, dass diese Handlungen durch den Koran nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar gefördert resp. verlangt würden und sämtliche Muslime zu solchen Handlungen bereit sind resp. solche Handlungen vornehmen oder unterstützen würden. Diese pauschale Verbindung der Vorfälle mit dem Koran wird ergänzt durch die Auflistung von Suren, die sich gegen Nicht-Muslime richten, was den Eindruck verstärken soll, dass alle Muslime solche Taten unterstützen würden. Insbesondere spricht der Beschuldigte undiffe- renziert von „dem Koran“, dem heiligen Lehrbuch aller Muslime, und negiert, dass im Islam durchaus auch Meinungen vertreten werden, die einer weniger wörtli- chen Auslegung des Korans folgen.
E. 7.2.3 In den Äusserungen fehlt sodann eine sachliche Auseinandersetzung mit den aufgegriffenen Vorfällen. Mit den vorerwähnten pauschalen, alle Muslime er- fassenden Fragen und der dargestellten Verbindung zum für alle Muslime ver- bindlichen Koran werden alle Muslime aufgrund ihrer Religion als Menschen öf- fentlich pauschal als rückständig und damit minderwertig dargestellt, und sie so- mit in ihrer Menschenwürde herabgesetzt.
- 18 -
E. 7.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich des Internettextes vom
18. Juli 2011 der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB er- füllt ist.
E. 7.3 „Internettext“ vom 29. Juli 2011 (Ziffer 4 der Anklageschrift)
E. 7.3.1 In diesem Text schreibt der Beschuldigte „nicht alle Muslime sind Vergewal- tiger, aber die meisten Vergewaltiger sind Muslime..“. Zwar setzt er diese Aussa- ge in Anführungszeichen, nennt aber keine Zitatstelle. Damit macht er sich diese Aussage zu eigen. Die Aussage nennt keine Kriminalstatistik und sie erfolgt auch nicht erkennbar im Zusammenhang mit Ausführungen zu einer solchen, auch wenn im Textteil, der in der Anklage nicht wiedergegeben wird, ohne nähere Spe- zifizierung die norwegische Polizei erwähnt wird. Der Beschuldigte führt alsdann konkret einen Vorfall aus dem Jahr 2006 an, wonach ein Imam seine neun Jahre alte, norwegische Schülerin vergewaltigt und sich später auch noch an ihrer sie- ben Jahre alten Schwester vergangen haben soll. Mit der einleitenden Pauschali- sierung, wonach die meisten Vergewaltiger Muslime seien, werden jedoch sämtli- che Muslime in ein schlechtes Licht gerückt. Sodann vermag die Einleitung „nicht alle Muslime sind Vergewaltiger“ die Hauptaussage, die meisten Vergewaltiger seien Muslime, nicht zu neutralisieren. Es bleibt der – durch nichts konkret beleg- te – Eindruck, dass die meisten Vergewaltiger Muslime seien. Somit bezichtigt der Beschuldigte mit diesen Äusserungen pauschal und undifferenziert die männli- chen Angehörigen des muslimischen Glaubens der Missachtung der sexuelle In- tegrität der Frauen.
E. 7.3.2 Der Beschuldigte zielt mit dieser Aussage darauf ab, Muslime, und zwar sämtliche (männlichen) Muslime, aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als poten- zielle Vergewaltiger und damit als Menschen abschätzig darzustellen und setzt sie damit auf eine tiefere Stufe als andere Personen. Damit werden die (männli- chen) Muslime in ihrer Würde als Menschen herabgesetzt und es wird durch die- se Verallgemeinerung gegen die Menschenwürde dieser Personengruppe verstossen.
- 19 -
E. 7.3.3 Dementsprechend erfüllt auch dieser Text den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB.
E. 7.4 Subjektiver Tatbestand
E. 7.4.1 Subjektiv erforderlich ist, dass der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventu- alvorsatz genügt.
E. 7.4.2 Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch der bewusst fahrläs- sig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Insoweit, d.h. hinsichtlich des Wis- sensmoments, besteht mithin zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrläs- sigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der be- wusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) da- rauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Ri- siko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Der eventualvor- sätzlich handelnde Täter nimmt hingegen den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab (BGE 125 IV 242 E. 3c).
E. 7.4.3 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Um- ständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden.
E. 7.4.4 Der Beschuldigte bringt wiederholt vor, dass die Diskussion und Argumen- tation nie gegen Menschen (Muslime) gegangen sei, alles habe sich stets um die Lehre, also das geschriebene Wort gedreht. Sie hätten immer nur die Lehre ana- lysiert (Urk. 106 S. 3, S. 5, S. 9; Urk. 204 S. 5 f.).
E. 7.4.5 Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Entgegen der An- sicht des Beschuldigten wurde keine „Analyse“ des Korans vorgenommen, son- dern die vom Beschuldigten vorgenommen undifferenzierten Schlussfolgerungen in den Texten setzten verallgemeinernd die Muslime als Menschen wegen ihrer
- 20 - Religion herab (vgl. Ziff. 7.2. ff. und 7.3. ff.). Der Beschuldigte spricht von „dem“ Koran, zitiert daraus ausschliesslich gewaltverherrlichende, sich gegen anders Gläubige und gegen Frauen gerichtete Suren und verbindet diese mit pauschali- sierenden, undifferenzierten Schlussfolgerungen über die Angehörigen des Is- lams. Wählt der Beschuldigte aber verallgemeinernde, pauschale Aussagen über Muslime, mit welchen er seine Geringschätzung gegenüber dieser Personen- gruppe als Menschen zum Ausdruck bringt, so nimmt er in Kauf, damit gegen de- ren Menschenwürde zu verstossen. Damit ist zumindest von einem eventualvor- sätzlichem Handeln auszugehen, womit auch der subjektive Tatbestand der Ras- sendiskriminierung erfüllt ist.
E. 7.5 Rechtfertigungsgründe
E. 7.5.1 Hinsichtlich allfälliger Rechtfertigungsgründe ist folgendes anzumerken:
E. 7.5.2 Die Grundrechte sind nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grundla- ge gewährleistet. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK darf die Meinungsäusserungsfreiheit Schranken unterworfen werden, welche zum Erhalt einer demokratischen Gesell- schaftsordnung erforderlich sind. Art. 261bis StGB tut dies im Bereich der Rassen- diskriminierung und stellt eine entsprechende gesetzliche Grundlage dar, die die Grundrechte wie die hier angerufenen einzuschränken vermag. Eine Verurteilung verstösst folglich nicht gegen die in der EMRK und BV garantierten Grundrechte. Zwischen Rassendiskriminierung und Meinungsäusserungsfreiheit kann richtiger- weise und entgegen der Auffassung des Beschuldigten prinzipiell kein Grund- rechtskonflikt bestehen, weil die Menschenwürde eine notwendige Vorbedingung für die Ausübung von Menschenrechten darstellt. Folglich kann man sich nicht auf ein Grundrecht berufen, um anderen Menschen die Grundrechte abzusprechen: Es gibt kein „Menschenrecht auf Menschenrechtsverletzung“ (BSK StGB II- Schleiminger Mettler, Art. 261bis, N 28 u.a. mit Verweis auf BGer-Urteil 6B_297/2010 vom 16. September 2010).
E. 7.5.3 Wie ausgeführt, stellt nicht das Zitieren aus dem Koran eine Verletzung von Art. 261bis StGB dar, sondern die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang gemachten Äusserungen, welche in einer gegen die Menschenwürde der Muslime
- 21 - verstossender Weise erfolgen. Der Beschuldigte kann sich daher weder auf die Meinungs- und Informationsfreiheit noch die Medienfreiheit berufen. Aus demsel- ben Grund geht auch eine Berufung auf Art. 173 Ziff. 2 StGB fehl. Ebenso gibt Art. 137 BV keine Berechtigung für eine solche Handlung. Aus der verfassungs- mässigen Verankerung der politischen Parteien lassen sich keine Rechte oder Pflichten ableiten, ausser für die Behörden im Sinne einer (allerdings vagen) Rücksichtnahmepflicht (G. Biaggini, BV Kommentar, 2007, Art. 137 N 3). Bei den Bestimmungen von Art. 5 BV handelt es sich um „blosse“ Verfassungsgrundsätze und nicht um verfassungsmässige (Individual-)Rechte. Zwar ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von grosser praktischer Bedeutung bei Grundrechtsein- schränkungen. Jedoch vermag der Beschuldigte hieraus keine Rechtfertigung für sein Handeln ableiten.
E. 7.5.4 Dementsprechend ist das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen zu vernei- nen.
E. 7.6 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der mehrfachen Ras- sendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen ist.
E. 8 Strafe
E. 8.1 Strafzumessung
E. 8.1.1 Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall, da das gel- tende (neue) Sanktionsrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht.
- 22 -
E. 8.1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
E. 8.1.3 Der Beschuldigte ist für die mehrfache Begehung desselben Rechtsver- stosses zu bestrafen. Ein Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 261bis Abs. 6 StGB). Der Strafrahmen ist dementsprechend für die beiden vom Beschuldigten began- genen Delikte gleich. Umstände, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrah- mens nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.), liegen kei- ne vor. Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung ist daher bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen.
- 23 -
E. 8.2 Tatkomponenten
E. 8.2.1 Nachdem es sich bei den beiden Taten vom 18. Juli 2011 (Anklageziffer 3) und 29. Juli 2011 (Anklageziffer 4) um gleichartige Verstösse gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB handelt und diese beide Handlungen innerhalb kurzer Zeit gescha- hen, scheint es gerechtfertigt, die beiden Taten gemeinsam zu beurteilen.
E. 8.2.2 Das objektive Tatverschulden wiegt nicht leicht. Der Beschuldigte schürt mit seinen undifferenzierten Äusserungen den Hass und die Fremdenfeindlichkeit ge- genüber Angehörigen einer fremden Religion. Er tat dies innerhalb kurzer Zeit wiederholt.
E. 8.2.3 Es bestehen auf der subjektiven Seite weder Anhaltspunkte für eine redu- zierte Schuldfähigkeit, noch sind sonstige Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB gegeben. Der Beschuldigte handelte allerdings eventual- vorsätzlich, was zu berücksichtigen ist. Die Motivation seiner Handlungen besteht in der Verteidigung seines undifferenzierten Bildes des Korans, welches er als einzig richtige Auslegung zulässt. Solche Äusserungen tragen nicht zu einer kon- struktiven Diskussion bei. Auch wenn der Beschuldigte in früheren Jahren auf dem afrikanischen Kontinent Erfahrungen gemacht hat, die zu einer persönlichen Betroffenheit führten (Prot. II [im Verfahren SB140397] S. 9 f.), rechtfertigt dies in keiner Weise seine generalisierende Art der Auseinandersetzung mit dem Islam, die Muslime pauschal als schlechte Menschen abqualifiziert. Das subjektive Tat- verschulden (Eventualvorsatz) führt zu einer minimalen Relativierung des objekti- ven Tatverschuldens.
E. 8.2.4 Die Einsatzstrafe ist damit auf 40 Tagessätze/Tage festzusetzen.
E. 8.3 Täterkomponente
E. 8.3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten (Urk. HD 12/1-2, HD 12/4-6) sowie seine Ausführungen zu seiner Person vor Vorinstanz (Urk. 175 S. 1 ff.) und anlässlich der heutigen Hauptver- handlung (Prot. II S. 4 ff.) verwiesen werden. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten.
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E. 8.3.2 Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (Urk. 199) und er die "Internettexte" vom 18. Juli 2011 und 29. Juli 2011 kurz nach seiner Verurteilung durch das Obergericht Thurgau vom 14. März 2011 publizierte.
E. 8.3.3 Erheblich strafmindernd zu berücksichtigen ist die lange Dauer des Verfah- rens. Zwar hat auch der Beschuldigte mit seinen Ausstandbegehren zur Verlänge- rung der Verfahren beigetragen. Jedoch ist das Beschleunigungsgebot aufgrund der durch den Rückweisungsentscheid des Bundesgericht nötig gewordenen, erst rund sechseinhalb Jahre nach der ersten Strafanzeige erhobenen zweite Anklage von August 2016 als verletzt zu betrachten.
E. 8.3.4 Schliesslich ist der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig und war er im Verfahren wenig kooperativ. Sodann ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich.
E. 8.3.5 Nach Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt es sich (aufgrund des überwiegenden Gewichts der Verletzung des Beschleunigungsgebots), die Einsatzstrafe auf die Hälfte zu reduzieren. Damit ist die Strafe auf 20 Tagessät- ze/Tage festzusetzen.
E. 8.4 Strafart
E. 8.4.1 Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Mona- te (Art. 40 aStGB). Die Vorinstanz sprach zutreffenderweise eine Geldstrafe aus (Art. 34 Abs. 1 aStGB).
E. 8.4.2 Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberech- nung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versiche-
- 25 - rungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unter- stützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nach- kommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6. S. 68 ff.).
E. 8.4.3 Der Beschuldigte war weder in der Untersuchung (Urk. HD 12/5) noch vor Gericht (Urk. 74 S. 3 ff, Prot. II im Verfahren SB140397, Urk. 175 S. 1 f.; Urk. 195- 196; Prot. II S. 3 ff.) bereit, aussagekräftige Angaben zu seinen finanziellen Ver- hältnissen zu machen.
E. 8.4.4 Der Beschuldigte hat zwei volljährige Töchter und lebt mit seiner Ehefrau in einer eigenen Liegenschaft (Urk. 74 S. 5, S. 7; Urk. 175 S. 1). Sowohl er als auch seine Ehefrau sind pensioniert und gehen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 195-196). Gemäss Auskunft der Steuerbehörden betrug das steuerbare Ein- kommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau im Jahr 2015 Fr. 63'400.– (defini- tive Einschätzung) sowie in den Jahren 2016 und 2017 Fr. 70'000.– gemäss pro- visorischer Einschätzung. Das Vermögen betrug im Jahr 2015 Fr. 305'400.– (Urk. 200).
E. 8.4.5 Gestützt auf diese finanziellen Verhältnisse, namentlich in Anbetracht des neu eingetretenen Umstandes, dass die Ehefrau des Beschuldigten inzwischen (ebenfalls) pensioniert ist und eine AHV-Rente erhält (Prot. II S. 5) erscheint es gerechtfertigt, den von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatz von Fr. 90.– leicht nach unten anzupassen. Dementsprechend ist der Tagessatz auf Fr. 70.– festzu- setzen.
E. 8.5 Vollzug Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, kann nur schon aufgrund des Ver- schlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Festlegung der Probezeit auf 3 Jahre erscheint aufgrund des nicht ganz ungetrübten Leumunds als angemessen. Entsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen.
- 26 -
E. 8.6 Zusammenfassung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Würdigung aller massge- benden Strafzumessungsgründe eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– seiner Tat und seinem Verschulden als angemessen erscheint. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.
E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 9.1 Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositivziffer 8), welche hinsicht- lich der Kosten der Untersuchung und der Zeugenentschädigung ausgewiesen (Urk. HD 145; Urk. 178) und hinsichtlich der Gerichtsgebühr angemessen ist, ist zu bestätigen. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend wird zwar der vorinstanzliche Schuldspruch in zwei Punkten bestätigt und der Beschuldigte der mehrfachen Rassendiskriminie- rung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Jedoch beinhal- ten die Kosten der Untersuchung offensichtlich auch diejenigen der ersten Straf- untersuchung und sie erfassen demnach auch diejenigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem rechtskräftig gewordenen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB standen und mit den Anklagepunkten, die in der zweiten Anklage fal- lengelassen wurden bzw. aufgrund der Verjährung einzustellen waren. Es recht- fertigt sich deshalb, dem Beschuldigten lediglich die Hälfte der Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen.
E. 9.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung, was den Schuldspruch betrifft, zur Hälfte. Es sind ihm deshalb die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens lediglich zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens Geschäft-Nr. SB140397 (auf- gehobenes Urteil vom 28. April 2015) wurden bereits mit Beschluss vom 25. Ja- nuar 2016 vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 139).
- 27 -
E. 9.3 Der Beschuldigte fordert eine Entschädigung in Höhe von Fr. 30'000.– und eine Genugtuung in Höhe von (zunächst Fr. 70'000.–, bzw. schliesslich:) Fr. 90'000.–. Sodann verlangt er eine Entschädigung an die kantonale Partei D._____ in Höhe von Fr. 100'000.– (Urk. 191, Urk. 204 S. 9f.). Mit Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten für das auf der Anklageschrift vom 11. November 2013 basierende Verfahren vor Be- zirks- und Obergericht bereits eine Umtriebsentschädigung von Fr. 3'500.–, je- doch keine Genugtuung zugesprochen (Urk. 139). Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, ebenfalls auf Entschädigung der damit verbundenen wirt- schaftlichen Einbussen und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 StPO). Die Entschädigung oder Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 StPO). Wird der Sachverhalt lediglich rechtlich anders qualifiziert, besteht in der Regel kein Entschädigungsanspruch (Griesser in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 430 N 4). Der Beschuldigte wurde, soweit das erste Urteil aus Andelfingen rechtskräftig wurde, vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewissensfrei- heit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat sodann mit ihrer Anklage vom 18. August 2016 mehrere frühere Vorwürfe der Rassendiskriminierung fallengelassen. Zudem wurde das neue Verfahren wegen Rassendiskriminierung in zwei Anklagepunkten aufgrund der Verjährung einge- stellt. Alle heute nicht mehr relevanten Vorwürfe betrafen jedoch ähnliche Sach- verhalte wie diejenigen, für die der Beschuldigte heute wegen Rassendiskriminie- rung verurteilt wird. Der grösste Teil der verfahrensbedingten Aufwendungen des Beschuldigten wäre auch angefallen, wenn nur die Taten untersucht und zur An- klage gebracht worden wären, für die er heute schuldig gesprochen wird. Dass er und seine Familie und Freunde jahrelang gelitten hätten und der Beschuldigte zu-
- 28 - dem seiner bürgerlichen Rechte beschnitten ("Verleumdung", "Ausgrenzung") und als Parteipräsident demontiert worden sei, wie er behauptet (Urk. 191 u. 204 S. 9), ist weder substanziert dargelegt noch sonstwie glaubhaft. Soweit der Be- schuldigte sich politisch exponierte und dabei bisweilen auch die legale Grenze überschritt, hat er die politischen Reaktionen selber zu vertreten. Solche Umstän- de rechtfertigen keine über die bereits zugesprochene Abgeltung von Fr. 3'500.– hinausgehende Verfahrensentschädigung für die vorliegend teilweise entfallenen Anklagevorwürfe. Mangels einer nachweislich besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen ist ebenso wenig eine Genugtuung auszurichten. Dass sodann der D._____ nebst eines allfälligen Imageschadens wegen der Ver- urteilung ihres Präsidenten verfahrensbedingt ein weiterer Schaden entstanden wäre, ist weder rechtsgenügend dargelegt noch belegt (vgl. Urk. 191 u. 204 S. 9f.). Auf diese vom Beschuldigten angemeldete Forderung ist deshalb nicht einzutreten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren teilweise obsiegt, ist ihm dafür jedoch eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 900.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird bezüglich der Vorwürfe vom 13. November 2009 und 14. Januar 2010 (Anklage-Ziffern 1 und 2) eingestellt.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzel- gericht Strafsachen, vom 14. Juni 2017 bezüglich Dispositivziffern 4 (Abwei- sung Antrag auf Widerruf), 6 (Verweisung der Privatklägerin 1 auf den Zivil- weg), 10 (Kostenübernahme Saalmiete) und 11 (keine Umtriebsentschädi- gung für Privatklägerin 1) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 29 -
- Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Geschäfts-Nr. GG160007) und des Berufungsverfahrens (SB170332) wer- den dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das vorliegende Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung in Höhe von Fr. 900.– zugesprochen. Im Übrigen wird - 30 - das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abge- wiesen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerschaft B._____ − den C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170332-O/U/ag-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 2. März 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Rassendiskriminierung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 14. Juni 2017 (GG160007)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. August 2016 (Urk. 146) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Rassendiskriminie- rung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.–, entsprechend Fr. 2'700.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2011.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Thurgau vom 14. März 2011 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren) gewährten bedingten Strafvollzuges wird abgewiesen.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die B._____ und der C._____ am 11. Januar 2012 respektive am 26. März 2013 als Privatklägerinnen konstituiert haben. Die beiden genannten Organisationen sind im vorliegen- den Verfahren als Privatklägerinnen zugelassen.
6. Die B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses verwiesen.
7. Die vom Beschuldigten beantragten Entschädigungsforderungen und die Genugtuungsforderung werden abgewiesen.
- 3 -
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 400.– Zeugenentschädigung Fr. 4'400.– Total
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'400.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten für die Saalmiete aus dem Verfahren GG130013-B in der Höhe von Fr. 250.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
11. Der Privatklägerin 1 wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten (Urk. 191, sinngemäss, sowie Urk. 204 S. 9 f., je sinngemäss)
1. Freispruch von Schuld und Strafe in allen Punkten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
2. Zuspruch von Schadenersatz von Fr. 30'000.– sowie einer Genugtuung von Fr. 90'000.– an den Beschuldigten.
3. Ausrichtung einer Entschädigung an die kantonale Partei D._____.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 194, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen:
1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom
18. Juni 2014 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 104). Gegen dieses Urteil meldete der Be- schuldigte am 27. Juni 2014 rechtzeitig Berufung an (Urk. 83). Das obergerichtli- che Berufungsurteil erging am 28. April 2015 (Urk. 121). Gegen dieses Urteil er- hob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 127). Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gut und hob das Urteil des Obergerichts auf und wies es die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 132). Mit Beschluss vom 25. Januar 2016 hob das Obergericht das Urteil des Bezirksgerichts Andel- fingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 18. Juni 2014 mit Ausnahme der Disposi- tivziffern 2, 6 und 10 auf und wies es die Anklage vom 11. November 2013 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zurück (Urk. 139). Gegen diesen Be- schluss erhob der Beschuldigte wiederum Beschwerde (Urk. 141/1). Mit Urteil vom 2. März 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 141/2). In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 18. August 2016 erneut Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. 146). 1.2. Mit Urteil vom 14. Juni 2017 sprach das Bezirksgericht Andelfingen, Ein- zelgericht Strafsachen, den Beschuldigte schuldig der mehrfachen Rassendiskri- minierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB und bestrafte ihn mit einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2011 (Urk. 189). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 39). Das be- gründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 24. August 2017 zugestellt
- 5 - (Urk. 186/2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging in der Folge recht- zeitig ein (Urk. 191). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 194). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt. Die Berufungsverhandlung fand am 2. März 2018 statt (Prot. II S. 3 ff.).
2. Berufungserklärung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. 2.2. Der Beschuldigte verlangt in seiner Berufungsschrift die Aufhebung des Ur- teils des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 14. Juni 2017 in allen Punkten. Er sei von Schuld und Strafe in allen Punkten freizuspre- chen und das Verfahren sei einzustellen (Urk. 191). Der Beschuldigte ist jedoch durch die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des mit Ur- teil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2011 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren) gewährten bedingten Strafvollzugs (Dispositiv-Ziffer 4), die Verweisung der Pri- vatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 6), die Kostenübernahme für die Saalmiete aus dem Verfahren GG130013-B auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 10) sowie die Nichtzusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Privatklägerin 1 (Disposi- tiv-Ziffer 11) nicht beschwert und ein Interesse des Beschuldigten an der Aufhe- bung dieser Dispositiv-Ziffern nicht ersichtlich und von diesem auch nicht darge- tan. Die Berufungserklärung des Beschuldigten kann deshalb nur dahingehend verstanden werden, dass sämtliche zu seinen Ungunsten getroffenen Entscheid- punkte aufzuheben sind. Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass die Urteilsdispositivziffern 4 (Abweisung Antrag auf Widerruf), 6 (Verweisung der Privatklägerin 1 auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses), 10 (Kosten- übernahme Saalmiete) und 11 (keine Umtriebsentschädigung für Privatklägerin 1) in Rechtskraft erwachsen sind.
- 6 -
3. Anklageschrift 3.1. Der Beschuldigte macht geltend, dass die Anklage gegen den Anklage- grundsatz verstosse (Urk. 175 S. 4, S. 12; Prot. I S. 22 ff.; Urk. 204 S. 3). 3.2. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit f. StPO muss die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung enthalten. Zu schil- dern ist der historische Lebensvorgang, den das Gericht rechtlich zu würdigen hat. Aus dem Anklageprinzip und der daraus abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage folgt, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird. Nicht zulässig sind bloss pauschale Vorwürfe. Wesentlich ist die Darstellung des Tathergangs, die alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der dem Beschuldigten von der Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift vorgeworfenen Straftatbestände umfassen muss. In der Anklageschrift ist der Sachverhalt somit so darzustellen, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind, da ein Sachver- halt, der sich dem als anwendbar erklärten Straftatbestand nicht zuordnen lässt, nicht Grundlage einer Verurteilung bilden kann (Landshut/Bosshard in Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),
2. Aufl., 2014, Art. 325 N 8 f.). 3.3. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 16. Dezember 2015 fest, dass in der ersten Anklageschrift (vom 11. November 2013, Urk. 20) neun Texte wiedergegeben würden, die in der Zeit vom 13. November 2009 bis zum 27. Au- gust 2011 publiziert worden seien. Diese Texte würden aus Versen aus dem Ko- ran einerseits und aus den Kommentaren beziehungsweise Schlussfolgerungen, welche der Beschwerdeführer aus den zitierten Versen ziehe, andererseits beste- hen. In Ziffer 10 der Anklageschrift nehme die Staatsanwaltschaft eine Zusam- menfassung der neun Texte vor und lege darin dar, aus welchen Gründen der Beschuldigte wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB zu be- strafen sei. Den Ausführungen in der Anklageschrift könne jedoch nicht entnom- men werden, welche einzelnen konkreten Äusserungen des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft als tatbestandsmässig erachte. Die Staatsanwaltschaft
- 7 - hätte diese einzelnen Äusserungen in der Anklageschrift einzeln auflisten müs- sen. Durch das von ihr gewählte Vorgehen habe es sich die Staatsanwaltschaft erspart, sich mit den einzelnen Äusserungen auseinanderzusetzen, und mute sie dem Beschwerdeführer zu dazulegen, weshalb alle in der Anklageschrift wieder- gegebenen Äusserungen nicht tatbestandsmässig seien. Eine Anklageschrift in dieser Darstellungsform erfülle die Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht (Urk. 132). 3.4. Die Anklageschrift umfasst nunmehr noch vier Texte. Diese werden in der Anklageschrift auszugsweise mit verschiedenen Textstellen wiedergegeben. Im Anschluss an die Textausschnitte wird je einzeln für jeden Text aufgeführt, welche konkreten Äusserungen aus diesen Texten dem Beschuldigten warum als tatbe- ständlich vorgehalten werden. Es ergibt sich aus der Anklageschrift für den Be- schuldigten nachvollziehbar, dass ihm nicht das Zitieren aus dem Koran an sich vorgeworfen wird, sondern die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen oder vor- genommene Kommentierungen der einzelnen Textstellen. Die Anklageschrift führt auf, welche einzelnen Äusserungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft warum ge- eignet sind, den Tatbestand der Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu erfüllen. Die Staatsanwaltschaft hat sich damit in der Anklageschrift – wie vom Bundesgericht gefordert – mit den einzelnen, nach ihrer Ansicht nach tatbeständlichen Äusserungen auseinandergesetzt. Die Vorinstanz führt zudem zutreffend an, dass auch im Lichte des Bundesgerichtsentscheids vom 16. De- zember 2015 (Urk. 132) zu beachten ist, dass nicht nur isoliert die einzelnen Äusserungen zu beurteilen, sondern auch der Gesamtzusammenhang des Tex- tes, die konkrete Situation sowie die weiteren Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Äusserungen gemacht wurden (BSK StGB II-Schleiminger Mett- ler, Art. 261bis N 11). Dieser Zusammenhang kann durchaus für die Auslegung der einzelnen Äusserungen von Bedeutung sein. Die Staatsanwaltschaft konnte somit nicht die Koranverse und -suren aus der Anklageschrift streichen, ohne die Hand- lungen des Beschuldigten in ein falsches Licht zu rücken, weil sie aus dem Zu- sammenhang gerissen worden sind. Eine Beurteilung des Gesamtzusammen- hanges des Textes und die konkrete Situation, unter denen die Äusserungen ge- macht worden sind, wäre damit nicht möglich.
- 8 - 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus der Anklageschrift für den Beschuldigten nachvollziehbar ergibt, welche konkreten Äusserungen ihm warum vorgehalten werden und wird der Beschuldigte damit ohne weiteres in die Lage versetzt, sich mit den konkreten Vorwürfen auseinandersetzen zu können (und sich nur zu diesen äussern zu müssen). Die Anklageschrift vom 18. August 2016 (Urk. 146) verletzt somit den Anklagegrundsatz nicht. Die Vorinstanz ist zu- recht auf die Anklage eingetreten.
4. Verfahren 4.1. Soweit der Beschuldigte die Nichtanwesenheit des Staatsanwalts anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bemängelt (Urk. 175 S. 4), ist festzu- halten, dass der Staatsanwalt nach Art. 337 Abs. 3 StPO die Anklage nur dann persönlich vor dem Gericht zu vertreten hat, wenn er eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Vor- liegend beantragte die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 1‘000.– (Urk. 146 S. 7). Demnach waren die Vorausset- zungen für eine persönliche Vertretung der Anklage vor Gericht nicht gegeben. Zudem kann die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft nach Art. 337 Abs. 4 StPO zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nö- tig erachtet, so wenn etwa Schwierigkeiten in sachverhaltsmässiger oder rechtli- cher Hinsicht zu erwarten sind oder wenn das Gericht eine höhere als die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion ins Auge fasst (Gut/Fingerhuth in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., 2014, Art. 337 N 11). Zurecht erachtete die Vorinstanz die Not- wendigkeit der persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht als nicht gege- ben. Der Beschuldigte zeigt denn auch keine Gründe auf (vgl. Urk. 175 S. 3 f.), die eine persönliche Vertretung der Anklage vor Gericht erforderlich erscheinen liessen. 4.2. Nicht relevant ist sodann, dass Staatsanwalt Maurer den Koran nicht stu- diert hat (Urk. 175 S. 4; Urk. 204 S. S. 7). Es werden dem Beschuldigten nicht das Zitieren der Koransuren und -verse vorgehalten, sondern die von ihm in diesem Zusammenhang gemachten eigenen Aussagen und Schlussfolgerungen.
- 9 - 4.3. Schliesslich ist noch anzumerken, dass sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschul- digten auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheid- findung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 207 E. 3.1 m.w.H.; BGer-Urteil 6B_402/2010 v. 27. August 2010 E. 2.2 m.w.H.).
5. Verjährung 5.1. Dem Beschuldigten wird ein Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB vor- geworfen, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wer- den kann. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahre ist. Diese Gesetzesbestimmung ist seit 1. Januar 2014 in Kraft (AS 2013 4417 f.). Bis Ende 2013 galt dagegen eine Verjährungsfrist von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzli- ches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Diese Bestimmung blieb unverändert. 5.2. Die eingeklagten Handlungen erfolgten in den Jahren 2009, 2010 und
2011. Am 18. Juni 2014 erging ein erstes Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen (Urk. 104). Dieses wurde jedoch in der Folge aufgehoben und die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft erneut Anklage (Urk. 146). Das entsprechende erstinstanzliche Urteil des Be- zirksgerichts Andelfingen erging am 14. Juni 2017 (Urk. 189). 5.3. Grundsätzlich stellt ein verurteilendes Urteil ohne Zweifel ein erstinstanzli- ches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB dar (BSK StGB I-Zurbrügg, Art. 97 N 52). Weist aber ein erstinstanzliches Urteil derart grobe Mängel auf, dass diese im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden können, so hebt die Berufungs- instanz das Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). In diesen Fällen muss das ursprünglich erstinstanzliche Urteil als nicht existent betrachtet werden, weshalb die Verjährungsfrist nicht zu
- 10 - laufen aufgehört hat. Auch für ein Ruhen besteht kein Raum, die verstrichene Zeit muss voll angerechnet werden (BSK StGB I-Zurbrügg, Art. 97 N 70). 5.4. Nachdem das erstinstanzliche Urteil vom 18. Juni 2014 aufgrund einer mangelhaften Anklageschrift aufgehoben wurde, ist von einem nicht existent zu betrachtenden Urteil auszugehen. Damit ist auf das erstinstanzliche Urteil vom
14. Juni 2017 abzustellen. 5.5. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten einer neuen Gesetzesbestimmung begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind die alten Gesetzesbestimmungen anwendbar, wenn diese für den Beschul- digten milder sind (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nachdem mit der Gesetzesrevision der Verfolgungsverjährung die Fristen verlängert wurden, ist das bis dahin in Kraft gewesene Recht für den Beschuldigten milder, da es kürzere Verjährungsfristen für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten (Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB mit einer Höchststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe) vorsah. 5.6. Demnach kommen die alten Verjährungsbestimmungen nach Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB, die eine Verfolgungsverjährungsfrist für die vorliegend zu be- urteilenden Taten von sieben Jahren vorsah, zur Anwendung. Als das Urteil vom
14. Juni 2017 erging, waren deshalb die Taten gemäss Anklagesachverhalt Zif- fer 1 (Publikation in der „… [Name des 1. Beitrages]“ vom 13. November 2009) und 2 (Beitrag „…[Name des 2. Beitrages]“ auf der Internetseite der D._____ am
14. Januar 2010) bereits verjährt. Demzufolge ist die Strafuntersuchung betref- fend die Handlungen vom 13. November 2009 und 14. Januar 2010 (Anklagesa- chverhalt Ziffer 1 und 2) in Anwendung von Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen.
6. Sachverhalt 6.1. Die noch zu behandelnden Tatvorwürfe gemäss den Anklagesachverhalten Ziffern 3 und 4 ergeben sich – wie ausgeführt – rechtsgenügend aus der Anklage- schrift vom 18. August 2016 (Urk. 146) und werden auch im vorinstanzlichen Ur- teil ausführlich und korrekt wiedergegeben (Urk. 189 S. 15 ff.).
- 11 - 6.2. Beiträge auf der Internetseite der D._____ [Partei] vom 18. Juli 2011 (Anklageziffer 3) und vom 29. Juli 2011 (Anklageziffer 4) 6.2.1. Der in der Anklageschrift in Ziffer 3 wiedergegebene Text wurde am 18. Juli 2011 auf der Internetseite der D._____ (unter der Rubrik „Stellungnahmen“) veröf- fentlicht und von „D._____“ gezeichnet (Urk. ND1/2/2 S. 14), was seitens des Be- schuldigten zurecht unbestritten blieb. 6.2.2. Der in der Anklageschrift in Ziffer 4 wiedergegebene Text wurde am 29. Juli 2011 ebenfalls auf der Internetseite der D._____ (unter der Rubrik „Stellungnah- men“) veröffentlicht und von „D._____ − … [Name des Beitrages]“ gezeichnet (Urk. ND 1/1/2 S. 12), was seitens des Beschuldigten zurecht ebenfalls unbestrit- ten blieb. 6.2.3. Der Beschuldigte bestreitet zwar nicht ausdrücklich, dass er der Verfasser dieser Texte ist (Urk. HD 5/8 S. 7 ff.; Urk. 175 S. 19 ff.; Urk. 204 S. 1 und 7), je- doch anerkennt er die ihm in der Anklageschrift vorgehaltenen Sachverhalte nicht. Dazu, wer sonst denn für die Publikation dieser Texte auf der Homepage verant- wortlich ist, äusserte sich der Beschuldigte nicht (Urk. ND 5/3 S. 4 ff.; Urk. 175 S. 19 ff.). 6.2.4. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2011 erklärte der Be- schuldigte hinsichtlich des unter Ziffer 3 der Anklageschrift enthaltenen und weite- ren auf der Internetseite der D._____ veröffentlichten Texten, der Einvernehmen- de könne schreiben, dass er zuständig sei. Weiter gab der Beschuldigte an, dass er sich ja vorstellen könne, dass der Computer bei ihm sei (Urk. ND 1/4/3 S. 3). Auf die Vorlage der Beilagen zur Strafanzeige erklärt er, „Sie müssen mir nichts hinlegen. Ich bin für alles zuständig.“ Auf die Frage wer für die Inhalte der Einträ- ge verantwortlich sei resp. wer diese Einträge auf der Homepage veröffentlich ha- be, gab er jedes Mal an „A._____“ resp. „wie immer“ (Urk. ND 1/4/3 S. 4 f.). Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt denn auch auf, dass er nie dementierte, für die Publikation zumindest mitverantwortlich gewesen zu sein. Er versuchte sich lediglich immer wieder hinter dem „wir“ zu verstecken. Jedoch distanzierte er sich nie von den ihm vorgehaltenen Inhalten und Veröffentlichungen. Im Gegenteil
- 12 - versuchte er diese zu verteidigen (Urk. HD 5/8 S. 6 f., S. 9; Prot. I S. 29 ff. und S. 33 ff.; Urk. 204 S. 7). Nicht erforderlich ist, dass der Beschuldigte alleine ge- handelt hat resp. ändert es an der Zurechenbarkeit nichts, wenn auch andere Par- teimitglieder seine Meinung teilen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte bei der Polizei die Verantwortung auf sich nehmen sollte, wenn die Texte nicht von ihm (mit)stammen sollten oder ohne sein Wissen aufgeschaltet worden sind. 6.2.5. Der Beschuldigte war bis mindestens Anfangs Oktober 2011 Präsident der D._____ (Urk. ND 1/3/5, Internetausdruck vom 4. Oktober 2011; Urk. 175 S. 13; Urk. 204 S. 7) und in dieser Funktion auch Mitglied des Vorstands der Partei (Urk. 175 S. 13). Damit gehörte er im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte der Parteileitung an. Auch der Text vom 29. Juli 2011 der lediglich mit „D._____“ ge- zeichnet ist, ist der Parteileitung resp. dem Vorstand als Vertretung der Partei zu- zurechnen. So war denn auch der Vorstand für den Internetauftritt der Partei zu- ständig (Urk. 175 S. 13). 6.2.6. Als Verfasser gilt nicht nur, wer Äusserungen in Gedanken entwirft und ihr die zur Publikation vorgesehene Form gibt, sondern auch die Person oder Perso- nen die sich als Autoren ausgeben und die Verantwortung für den Inhalt über- nehmen (BSK StGB I-Zeller, Art. 28 N 74). Publiziert der Vorstand einer Partei im Wissen und im Einverständnis der Vorstandsmitgliedern einen mit „Parteileitung“ gezeichneten Text, so haben sich diese Äusserungen sämtliche Vorstandsmit- glieder als (Mit)Autoren anrechnen zu lassen. 6.2.7. Aus den Texten ergibt sich sodann, dass diese von jemandem verfasst worden sein müssen, der sich intensiv mit dem Koran und dessen Inhalt ausei- nandersetzt, was ebenfalls auf den Beschuldigten schliessen lässt. So präsentiert er sich als ausgewiesener Kenner des Korans (Urk. 175 S. 4 ff.; Prot. I S. 20 ff.; Urk. HD 5/8; Urk. 204 S. 1 ff.). Wie bereits erwähnt, distanzierte sich der Beschul- digte sodann von diesen Texten nicht. Im Gegenteil verteidigte er sie. Dabei er- klärte er: „… und wir haben das publiziert auf der Internetseite der D._____…“. „Es ist natürlich so, dass wir natürlich in dieser Internetseite…“. „… aber ich kann dazu stehen. Und wir publizieren gar nichts, was nicht der Wahrheit entspricht.“ Dies zeigt aber unzweifelhaft auf, dass der Beschuldigte auch für die unter
- 13 - „D._____“, oder „D._____ Kant. Parteileitung“ veröffentlichen Texte zumindest mitverantwortlich ist, die Inhalte von ihm getragen werden und diese in seinem Wissen und mit seinem Willen veröffentlicht wurden. 6.2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorhandenen Indi- zien keine unüberwindbaren Zweifel bestehen bleiben, dass der Beschuldigte für die Veröffentlichung der beiden Texte auf der Internetseite der D._____ (mindes- tens mit)verantwortlich ist und ihm die Veröffentlichung dieser Texte damit zuzu- rechnen ist. Die in der Anklageschrift Ziffer 3 und 4 umschriebenen Tathandlun- gen sind somit rechtsgenügend erstellt. 6.3. Was der Beschuldigte wusste, gehört zwar zum subjektiven Tatbestand und wäre damit Gegenstand der Sachverhaltsabklärung. Welches die innere Ein- stellung des Täters zur Tat – sein Wissen, Wollen oder in Kauf nehmen – war, ist Tatfrage. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allen- falls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen geschlossen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Da die Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können, können sie sich teil- weise überschneiden (vgl. Pra 1993 S. 7881 f.; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). Auf den subjektiven Tatbestand ist deshalb bei der rechtlichen Würdi- gung zurückzukommen.
7. Rechtliche Würdigung 7.1. Rassendiskriminierung 7.1.1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Be- schuldigten als mehrfache Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. 7.1.2. Der Rassendiskriminierung macht sich schuldig, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder ei- ne Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen
- 14 - die Menschenwürde verstossender Weise herabsetzt oder diskriminiert (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB). 7.1.3. Öffentlichkeit 7.1.3.1. Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen nach allgemeiner Auf- fassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahr- genommen werden können (BGE 130 IV 111 E. 3.1; BGE 133 IV 308 E. 8.3). Alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht dem privaten Rahmen zugerechnet werden können, sind ungeachtet der Zahl der Adressaten öffentlich. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Es genügt also, dass dieses nicht auf das engere private Umfeld beschränkt bleibt, um ein öffentliches Handeln anzunehmen (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1 f.). 7.1.3.2. Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Äusserungen erfolgten auf der für jedermann zugänglichen Internetseite der D._____. Damit blieben die Äusserun- gen nicht auf das engere private Umfeld des Beschuldigten beschränkt, sondern sind gegenüber einem uneingeschränkten Personenkreis erfolgt und daher als öf- fentliche Äusserungen zu qualifizieren. 7.1.4. Verletzung der Menschenwürde 7.1.4.1. Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung bezweckt un- ter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberech- tigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 140 IV 67 E. 2.1.1; BGE 133 IV 308 E. 8.3). Der Tatbestand im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB schützt
- 15 - unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehö- riger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar ge- schützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 140 IV 67 E. 2.1.1 mit Verweis auf BGE 133 IV 308 E. 8.2). 7.1.4.2. Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB setzt voraus, dass der Täter eine Per- son oder eine Gruppe von Personen „wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion“ („en raison de leur race, de leur appartenance ethnique ou de leur religion“; „per la loro razza, etnia o religione“) herabsetzt oder diskriminiert. Erforderlich ist so- mit, dass der Täter den Betroffenen deshalb herabsetzt, weil dieser einer be- stimmten Rasse, Ethnie oder Religion angehört. Eine Herabsetzung oder Diskri- minierung aus anderen Gründen, etwa wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, wegen körperlicher oder geistiger Auffälligkeiten oder wegen der po- litischen Gesinnung, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 140 IV 67 E. 2.2.1). 7.1.4.3. Weiter ist erforderlich, dass der Täter eine Person oder Gruppierung von Personen „in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise“ herabsetzt oder diskriminiert. Dieses Erfordernis hat den Zweck, den Anwendungsbereich der Strafnorm einzuschränken und ist dann zu bejahen, wenn der Angegriffene als Mensch zweiter Klasse behandelt wird (BGE 140 IV 67 E. 2.5.1). Die Men- schenwürde wird verletzt, wenn einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschli- ches Wesen abgesprochen wird. Eine Herabsetzung ist insbesondere gegeben, wenn den Betroffenen die Menschqualität oder Existenzberechtigung schlechthin abgesprochen wird. In diesen Fällen liegt immer eine Herabsetzung vor. Wird da- gegen die Minderwertigkeit einer Person oder Gruppe behauptet, so muss damit eine grundsätzliche Minderwertigkeit der Gruppenangehörigen „als Mensch“ zum Ausdruck gebracht werden. Eine qualifizierte Minderwertigkeit ist bei der uneinge- schränkten Ablehnung einer Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion anzunehmen (BSK StGB II-Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 10, N 52 f.). 7.1.5. Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich der Sinn massgebend, wel-
- 16 - chen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Eine Äusserung in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinn verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpre- tation seiner Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Zu den für die Interpretation einer Äusserung wesentlichen Kriterien gehören auch die in der Person des Beschuldigten und in der Person des Betroffenen liegenden Umstän- de sowie die Tatumstände als solche (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 mit Verweis auf BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 und E. 8.8). 7.1.6. Nachfolgend sind die eingeklagten Texte auf dieser Grundlage auf ihre Strafbarkeit zu prüfen. Es ist mit dem Beschuldigten einig zu gehen, dass islam- kritisch nicht rassistisch ist (Prot. I S. 20) und nicht alles, was irgendwie mit Islam- kritik zu tun hat, als rassistisch zu bezeichnen ist (vgl. Prot. I S. 26; Urk. 204 S. 6). Rassistisch ist eine Kritik jedoch dann, wenn sie die Ebene der Sachlichkeit ver- lässt und Personen oder Personengruppen, die dem Islam angehören, wie einlei- tend dargelegt, öffentlich in einer gegen die Menschenwürde verstossender Wei- se herabsetzt (vgl. BGE 131 IV 23). Dies ist für eine sachliche, kritische Ausei- nandersetzung mit dem Islam und dem Koran nicht erforderlich und kann deshalb auch unter dem Deckmantel der Aufklärung der Bevölkerung (vgl. z.B. Prot. I S. 8, S. 32) nicht gerechtfertigt werden. Rassismus beginnt dort, wo der Unterschied gleichzeitig eine Abwertung der Opfer bedeutet und das Hervorheben von Unter- schieden letztlich nur ein Mittel ist, die Opfer negativ darzustellen und deren Wür- de zu missachten (BGE 138 III 641 E. 4.3). 7.2. „Internettext“ vom 18. Juli 2011 (Ziffer 3 der Anklageschrift) 7.2.1. In diesem Text wirft der Beschuldigte die Fragen auf, warum Muslime auf die Altäre scheissen und in die Taufbecken urinieren und warum muslimische
3. Klässler Kindergartenmädchen auf dem Schulweg vergewaltigen würden. Hin- sichtlich der ersten Frage nimmt der Artikel Bezug auf eine Veröffentlichung vom Vortag, in welcher aufgegriffen worden war, dass „im Baslerischen“ Jugendliche in den Taufstein einer katholischen Kirche uriniert und auf den Hauptaltar geschis-
- 17 - sen hätten (Urk. ND 1/2/2 S. 14 f.). Dabei handelte es sich jedoch nicht um einen aktuellen Vorfall resp. Bericht, sondern um einen Vorfall aus dem Jahr 2006 (vgl. www.webjournal.ch/news.php?news_id=1587). 7.2.2. Das Aufwerfen dieser Fragen respektive das Aufnehmen dieses Themas erfüllt für sich alleine eben so wenig den Tatbestand der Rassendiskriminierung, wie das Zitieren einzelner Stellen aus dem Koran. Jedoch geht der Beschuldigte weiter. Er wirft mit seiner undifferenzierten Frage „warum scheissen Muslime …“ und der Aussage, die Erklärung liege im Koran, dem „heiligen Lehrbuch“ aller Muslime, alle Muslime in einen Topf. Er lässt ausser acht, dass es eine einmalige Aktion von muslimischen Jugendlichen war und spricht mit Bezug auf die Verur- sacher einfach pauschal von „Muslimen“. Sodann führt er an, dass die Sache ganz einfach sei und der Grund im Koran liege, dem „heiligen Lehrbuch“ aller Muslime. Auch die aufgeworfene Frage „Warum vergewaltigen muslimische 3. Klässler Kindergartenmädchen auf dem Schulweg?“ verbindet der Beschuldigte mit der Aussage, die Erklärung liege im Koran, dem „heiligen Lehrbuch“ aller Mus- lime. Er vermittelt mit dieser Verbindung den Eindruck, dass diese Handlungen durch den Koran nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar gefördert resp. verlangt würden und sämtliche Muslime zu solchen Handlungen bereit sind resp. solche Handlungen vornehmen oder unterstützen würden. Diese pauschale Verbindung der Vorfälle mit dem Koran wird ergänzt durch die Auflistung von Suren, die sich gegen Nicht-Muslime richten, was den Eindruck verstärken soll, dass alle Muslime solche Taten unterstützen würden. Insbesondere spricht der Beschuldigte undiffe- renziert von „dem Koran“, dem heiligen Lehrbuch aller Muslime, und negiert, dass im Islam durchaus auch Meinungen vertreten werden, die einer weniger wörtli- chen Auslegung des Korans folgen. 7.2.3. In den Äusserungen fehlt sodann eine sachliche Auseinandersetzung mit den aufgegriffenen Vorfällen. Mit den vorerwähnten pauschalen, alle Muslime er- fassenden Fragen und der dargestellten Verbindung zum für alle Muslime ver- bindlichen Koran werden alle Muslime aufgrund ihrer Religion als Menschen öf- fentlich pauschal als rückständig und damit minderwertig dargestellt, und sie so- mit in ihrer Menschenwürde herabgesetzt.
- 18 - 7.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich des Internettextes vom
18. Juli 2011 der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB er- füllt ist. 7.3. „Internettext“ vom 29. Juli 2011 (Ziffer 4 der Anklageschrift) 7.3.1. In diesem Text schreibt der Beschuldigte „nicht alle Muslime sind Vergewal- tiger, aber die meisten Vergewaltiger sind Muslime..“. Zwar setzt er diese Aussa- ge in Anführungszeichen, nennt aber keine Zitatstelle. Damit macht er sich diese Aussage zu eigen. Die Aussage nennt keine Kriminalstatistik und sie erfolgt auch nicht erkennbar im Zusammenhang mit Ausführungen zu einer solchen, auch wenn im Textteil, der in der Anklage nicht wiedergegeben wird, ohne nähere Spe- zifizierung die norwegische Polizei erwähnt wird. Der Beschuldigte führt alsdann konkret einen Vorfall aus dem Jahr 2006 an, wonach ein Imam seine neun Jahre alte, norwegische Schülerin vergewaltigt und sich später auch noch an ihrer sie- ben Jahre alten Schwester vergangen haben soll. Mit der einleitenden Pauschali- sierung, wonach die meisten Vergewaltiger Muslime seien, werden jedoch sämtli- che Muslime in ein schlechtes Licht gerückt. Sodann vermag die Einleitung „nicht alle Muslime sind Vergewaltiger“ die Hauptaussage, die meisten Vergewaltiger seien Muslime, nicht zu neutralisieren. Es bleibt der – durch nichts konkret beleg- te – Eindruck, dass die meisten Vergewaltiger Muslime seien. Somit bezichtigt der Beschuldigte mit diesen Äusserungen pauschal und undifferenziert die männli- chen Angehörigen des muslimischen Glaubens der Missachtung der sexuelle In- tegrität der Frauen. 7.3.2. Der Beschuldigte zielt mit dieser Aussage darauf ab, Muslime, und zwar sämtliche (männlichen) Muslime, aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als poten- zielle Vergewaltiger und damit als Menschen abschätzig darzustellen und setzt sie damit auf eine tiefere Stufe als andere Personen. Damit werden die (männli- chen) Muslime in ihrer Würde als Menschen herabgesetzt und es wird durch die- se Verallgemeinerung gegen die Menschenwürde dieser Personengruppe verstossen.
- 19 - 7.3.3. Dementsprechend erfüllt auch dieser Text den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB. 7.4. Subjektiver Tatbestand 7.4.1. Subjektiv erforderlich ist, dass der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventu- alvorsatz genügt. 7.4.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch der bewusst fahrläs- sig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Insoweit, d.h. hinsichtlich des Wis- sensmoments, besteht mithin zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrläs- sigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der be- wusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) da- rauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Ri- siko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Der eventualvor- sätzlich handelnde Täter nimmt hingegen den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab (BGE 125 IV 242 E. 3c). 7.4.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Um- ständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. 7.4.4. Der Beschuldigte bringt wiederholt vor, dass die Diskussion und Argumen- tation nie gegen Menschen (Muslime) gegangen sei, alles habe sich stets um die Lehre, also das geschriebene Wort gedreht. Sie hätten immer nur die Lehre ana- lysiert (Urk. 106 S. 3, S. 5, S. 9; Urk. 204 S. 5 f.). 7.4.5. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Entgegen der An- sicht des Beschuldigten wurde keine „Analyse“ des Korans vorgenommen, son- dern die vom Beschuldigten vorgenommen undifferenzierten Schlussfolgerungen in den Texten setzten verallgemeinernd die Muslime als Menschen wegen ihrer
- 20 - Religion herab (vgl. Ziff. 7.2. ff. und 7.3. ff.). Der Beschuldigte spricht von „dem“ Koran, zitiert daraus ausschliesslich gewaltverherrlichende, sich gegen anders Gläubige und gegen Frauen gerichtete Suren und verbindet diese mit pauschali- sierenden, undifferenzierten Schlussfolgerungen über die Angehörigen des Is- lams. Wählt der Beschuldigte aber verallgemeinernde, pauschale Aussagen über Muslime, mit welchen er seine Geringschätzung gegenüber dieser Personen- gruppe als Menschen zum Ausdruck bringt, so nimmt er in Kauf, damit gegen de- ren Menschenwürde zu verstossen. Damit ist zumindest von einem eventualvor- sätzlichem Handeln auszugehen, womit auch der subjektive Tatbestand der Ras- sendiskriminierung erfüllt ist. 7.5. Rechtfertigungsgründe 7.5.1. Hinsichtlich allfälliger Rechtfertigungsgründe ist folgendes anzumerken: 7.5.2. Die Grundrechte sind nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grundla- ge gewährleistet. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK darf die Meinungsäusserungsfreiheit Schranken unterworfen werden, welche zum Erhalt einer demokratischen Gesell- schaftsordnung erforderlich sind. Art. 261bis StGB tut dies im Bereich der Rassen- diskriminierung und stellt eine entsprechende gesetzliche Grundlage dar, die die Grundrechte wie die hier angerufenen einzuschränken vermag. Eine Verurteilung verstösst folglich nicht gegen die in der EMRK und BV garantierten Grundrechte. Zwischen Rassendiskriminierung und Meinungsäusserungsfreiheit kann richtiger- weise und entgegen der Auffassung des Beschuldigten prinzipiell kein Grund- rechtskonflikt bestehen, weil die Menschenwürde eine notwendige Vorbedingung für die Ausübung von Menschenrechten darstellt. Folglich kann man sich nicht auf ein Grundrecht berufen, um anderen Menschen die Grundrechte abzusprechen: Es gibt kein „Menschenrecht auf Menschenrechtsverletzung“ (BSK StGB II- Schleiminger Mettler, Art. 261bis, N 28 u.a. mit Verweis auf BGer-Urteil 6B_297/2010 vom 16. September 2010). 7.5.3. Wie ausgeführt, stellt nicht das Zitieren aus dem Koran eine Verletzung von Art. 261bis StGB dar, sondern die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang gemachten Äusserungen, welche in einer gegen die Menschenwürde der Muslime
- 21 - verstossender Weise erfolgen. Der Beschuldigte kann sich daher weder auf die Meinungs- und Informationsfreiheit noch die Medienfreiheit berufen. Aus demsel- ben Grund geht auch eine Berufung auf Art. 173 Ziff. 2 StGB fehl. Ebenso gibt Art. 137 BV keine Berechtigung für eine solche Handlung. Aus der verfassungs- mässigen Verankerung der politischen Parteien lassen sich keine Rechte oder Pflichten ableiten, ausser für die Behörden im Sinne einer (allerdings vagen) Rücksichtnahmepflicht (G. Biaggini, BV Kommentar, 2007, Art. 137 N 3). Bei den Bestimmungen von Art. 5 BV handelt es sich um „blosse“ Verfassungsgrundsätze und nicht um verfassungsmässige (Individual-)Rechte. Zwar ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von grosser praktischer Bedeutung bei Grundrechtsein- schränkungen. Jedoch vermag der Beschuldigte hieraus keine Rechtfertigung für sein Handeln ableiten. 7.5.4. Dementsprechend ist das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen zu vernei- nen. 7.6. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der mehrfachen Ras- sendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen ist.
8. Strafe 8.1. Strafzumessung 8.1.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kom- mentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall, da das gel- tende (neue) Sanktionsrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht.
- 22 - 8.1.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 8.1.3. Der Beschuldigte ist für die mehrfache Begehung desselben Rechtsver- stosses zu bestrafen. Ein Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 261bis Abs. 6 StGB). Der Strafrahmen ist dementsprechend für die beiden vom Beschuldigten began- genen Delikte gleich. Umstände, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrah- mens nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.), liegen kei- ne vor. Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung ist daher bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen.
- 23 - 8.2. Tatkomponenten 8.2.1. Nachdem es sich bei den beiden Taten vom 18. Juli 2011 (Anklageziffer 3) und 29. Juli 2011 (Anklageziffer 4) um gleichartige Verstösse gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB handelt und diese beide Handlungen innerhalb kurzer Zeit gescha- hen, scheint es gerechtfertigt, die beiden Taten gemeinsam zu beurteilen. 8.2.2. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht leicht. Der Beschuldigte schürt mit seinen undifferenzierten Äusserungen den Hass und die Fremdenfeindlichkeit ge- genüber Angehörigen einer fremden Religion. Er tat dies innerhalb kurzer Zeit wiederholt. 8.2.3. Es bestehen auf der subjektiven Seite weder Anhaltspunkte für eine redu- zierte Schuldfähigkeit, noch sind sonstige Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB gegeben. Der Beschuldigte handelte allerdings eventual- vorsätzlich, was zu berücksichtigen ist. Die Motivation seiner Handlungen besteht in der Verteidigung seines undifferenzierten Bildes des Korans, welches er als einzig richtige Auslegung zulässt. Solche Äusserungen tragen nicht zu einer kon- struktiven Diskussion bei. Auch wenn der Beschuldigte in früheren Jahren auf dem afrikanischen Kontinent Erfahrungen gemacht hat, die zu einer persönlichen Betroffenheit führten (Prot. II [im Verfahren SB140397] S. 9 f.), rechtfertigt dies in keiner Weise seine generalisierende Art der Auseinandersetzung mit dem Islam, die Muslime pauschal als schlechte Menschen abqualifiziert. Das subjektive Tat- verschulden (Eventualvorsatz) führt zu einer minimalen Relativierung des objekti- ven Tatverschuldens. 8.2.4. Die Einsatzstrafe ist damit auf 40 Tagessätze/Tage festzusetzen. 8.3. Täterkomponente 8.3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersu- chungsakten (Urk. HD 12/1-2, HD 12/4-6) sowie seine Ausführungen zu seiner Person vor Vorinstanz (Urk. 175 S. 1 ff.) und anlässlich der heutigen Hauptver- handlung (Prot. II S. 4 ff.) verwiesen werden. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten.
- 24 - 8.3.2. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (Urk. 199) und er die "Internettexte" vom 18. Juli 2011 und 29. Juli 2011 kurz nach seiner Verurteilung durch das Obergericht Thurgau vom 14. März 2011 publizierte. 8.3.3. Erheblich strafmindernd zu berücksichtigen ist die lange Dauer des Verfah- rens. Zwar hat auch der Beschuldigte mit seinen Ausstandbegehren zur Verlänge- rung der Verfahren beigetragen. Jedoch ist das Beschleunigungsgebot aufgrund der durch den Rückweisungsentscheid des Bundesgericht nötig gewordenen, erst rund sechseinhalb Jahre nach der ersten Strafanzeige erhobenen zweite Anklage von August 2016 als verletzt zu betrachten. 8.3.4. Schliesslich ist der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig und war er im Verfahren wenig kooperativ. Sodann ist eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, nicht ersichtlich. 8.3.5. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt es sich (aufgrund des überwiegenden Gewichts der Verletzung des Beschleunigungsgebots), die Einsatzstrafe auf die Hälfte zu reduzieren. Damit ist die Strafe auf 20 Tagessät- ze/Tage festzusetzen. 8.4. Strafart 8.4.1. Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Mona- te (Art. 40 aStGB). Die Vorinstanz sprach zutreffenderweise eine Geldstrafe aus (Art. 34 Abs. 1 aStGB). 8.4.2. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberech- nung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versiche-
- 25 - rungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unter- stützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nach- kommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6. S. 68 ff.). 8.4.3. Der Beschuldigte war weder in der Untersuchung (Urk. HD 12/5) noch vor Gericht (Urk. 74 S. 3 ff, Prot. II im Verfahren SB140397, Urk. 175 S. 1 f.; Urk. 195- 196; Prot. II S. 3 ff.) bereit, aussagekräftige Angaben zu seinen finanziellen Ver- hältnissen zu machen. 8.4.4. Der Beschuldigte hat zwei volljährige Töchter und lebt mit seiner Ehefrau in einer eigenen Liegenschaft (Urk. 74 S. 5, S. 7; Urk. 175 S. 1). Sowohl er als auch seine Ehefrau sind pensioniert und gehen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 195-196). Gemäss Auskunft der Steuerbehörden betrug das steuerbare Ein- kommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau im Jahr 2015 Fr. 63'400.– (defini- tive Einschätzung) sowie in den Jahren 2016 und 2017 Fr. 70'000.– gemäss pro- visorischer Einschätzung. Das Vermögen betrug im Jahr 2015 Fr. 305'400.– (Urk. 200). 8.4.5. Gestützt auf diese finanziellen Verhältnisse, namentlich in Anbetracht des neu eingetretenen Umstandes, dass die Ehefrau des Beschuldigten inzwischen (ebenfalls) pensioniert ist und eine AHV-Rente erhält (Prot. II S. 5) erscheint es gerechtfertigt, den von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatz von Fr. 90.– leicht nach unten anzupassen. Dementsprechend ist der Tagessatz auf Fr. 70.– festzu- setzen. 8.5. Vollzug Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, kann nur schon aufgrund des Ver- schlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Festlegung der Probezeit auf 3 Jahre erscheint aufgrund des nicht ganz ungetrübten Leumunds als angemessen. Entsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen.
- 26 - 8.6. Zusammenfassung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Würdigung aller massge- benden Strafzumessungsgründe eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– seiner Tat und seinem Verschulden als angemessen erscheint. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositivziffer 8), welche hinsicht- lich der Kosten der Untersuchung und der Zeugenentschädigung ausgewiesen (Urk. HD 145; Urk. 178) und hinsichtlich der Gerichtsgebühr angemessen ist, ist zu bestätigen. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend wird zwar der vorinstanzliche Schuldspruch in zwei Punkten bestätigt und der Beschuldigte der mehrfachen Rassendiskriminie- rung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Jedoch beinhal- ten die Kosten der Untersuchung offensichtlich auch diejenigen der ersten Straf- untersuchung und sie erfassen demnach auch diejenigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem rechtskräftig gewordenen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB standen und mit den Anklagepunkten, die in der zweiten Anklage fal- lengelassen wurden bzw. aufgrund der Verjährung einzustellen waren. Es recht- fertigt sich deshalb, dem Beschuldigten lediglich die Hälfte der Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. 9.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung, was den Schuldspruch betrifft, zur Hälfte. Es sind ihm deshalb die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens lediglich zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens Geschäft-Nr. SB140397 (auf- gehobenes Urteil vom 28. April 2015) wurden bereits mit Beschluss vom 25. Ja- nuar 2016 vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 139).
- 27 - 9.3. Der Beschuldigte fordert eine Entschädigung in Höhe von Fr. 30'000.– und eine Genugtuung in Höhe von (zunächst Fr. 70'000.–, bzw. schliesslich:) Fr. 90'000.–. Sodann verlangt er eine Entschädigung an die kantonale Partei D._____ in Höhe von Fr. 100'000.– (Urk. 191, Urk. 204 S. 9f.). Mit Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten für das auf der Anklageschrift vom 11. November 2013 basierende Verfahren vor Be- zirks- und Obergericht bereits eine Umtriebsentschädigung von Fr. 3'500.–, je- doch keine Genugtuung zugesprochen (Urk. 139). Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, ebenfalls auf Entschädigung der damit verbundenen wirt- schaftlichen Einbussen und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 StPO). Die Entschädigung oder Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 StPO). Wird der Sachverhalt lediglich rechtlich anders qualifiziert, besteht in der Regel kein Entschädigungsanspruch (Griesser in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 430 N 4). Der Beschuldigte wurde, soweit das erste Urteil aus Andelfingen rechtskräftig wurde, vom Vorwurf der mehrfachen Störung der Glaubens- und Gewissensfrei- heit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 StGB freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat sodann mit ihrer Anklage vom 18. August 2016 mehrere frühere Vorwürfe der Rassendiskriminierung fallengelassen. Zudem wurde das neue Verfahren wegen Rassendiskriminierung in zwei Anklagepunkten aufgrund der Verjährung einge- stellt. Alle heute nicht mehr relevanten Vorwürfe betrafen jedoch ähnliche Sach- verhalte wie diejenigen, für die der Beschuldigte heute wegen Rassendiskriminie- rung verurteilt wird. Der grösste Teil der verfahrensbedingten Aufwendungen des Beschuldigten wäre auch angefallen, wenn nur die Taten untersucht und zur An- klage gebracht worden wären, für die er heute schuldig gesprochen wird. Dass er und seine Familie und Freunde jahrelang gelitten hätten und der Beschuldigte zu-
- 28 - dem seiner bürgerlichen Rechte beschnitten ("Verleumdung", "Ausgrenzung") und als Parteipräsident demontiert worden sei, wie er behauptet (Urk. 191 u. 204 S. 9), ist weder substanziert dargelegt noch sonstwie glaubhaft. Soweit der Be- schuldigte sich politisch exponierte und dabei bisweilen auch die legale Grenze überschritt, hat er die politischen Reaktionen selber zu vertreten. Solche Umstän- de rechtfertigen keine über die bereits zugesprochene Abgeltung von Fr. 3'500.– hinausgehende Verfahrensentschädigung für die vorliegend teilweise entfallenen Anklagevorwürfe. Mangels einer nachweislich besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen ist ebenso wenig eine Genugtuung auszurichten. Dass sodann der D._____ nebst eines allfälligen Imageschadens wegen der Ver- urteilung ihres Präsidenten verfahrensbedingt ein weiterer Schaden entstanden wäre, ist weder rechtsgenügend dargelegt noch belegt (vgl. Urk. 191 u. 204 S. 9f.). Auf diese vom Beschuldigten angemeldete Forderung ist deshalb nicht einzutreten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren teilweise obsiegt, ist ihm dafür jedoch eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 900.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird bezüglich der Vorwürfe vom 13. November 2009 und 14. Januar 2010 (Anklage-Ziffern 1 und 2) eingestellt.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzel- gericht Strafsachen, vom 14. Juni 2017 bezüglich Dispositivziffern 4 (Abwei- sung Antrag auf Widerruf), 6 (Verweisung der Privatklägerin 1 auf den Zivil- weg), 10 (Kostenübernahme Saalmiete) und 11 (keine Umtriebsentschädi- gung für Privatklägerin 1) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 29 -
4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Geschäfts-Nr. GG160007) und des Berufungsverfahrens (SB170332) wer- den dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird für das vorliegende Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung in Höhe von Fr. 900.– zugesprochen. Im Übrigen wird
- 30 - das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abge- wiesen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerschaft B._____ − den C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. März 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Höfliger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.