Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Am 22. Mai 2017 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- richtes Meilen, Abteilung, vom 11. Mai 2017 rechtzeitig Berufung an (Urk. 150 und Urk. 160). Mit Eingabe vom 8. Juni 2017, eingegangen beim Bezirksgericht Meilen am
9. Juni 2017, zog der Beschuldigte seine Berufung noch vor Erhalt des begründe- ten Urteils zurück (Urk. 156; Urk. 159/2).
E. 2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, welche das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Rückzug innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung einging (Art. 399 Abs. 3 StPO), sind praxisge- mäss keine Kosten zu erheben (ZR 110/2011 Nr. 37). Mangels Umtrieben sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom
- Mai 2017 rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Rückforderungs- vorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 3 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170328-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Karabayir Beschluss vom 29. August 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässigen, teilweisen versuchten Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 11. Mai 2017 (DG160011)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 22. Mai 2017 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- richtes Meilen, Abteilung, vom 11. Mai 2017 rechtzeitig Berufung an (Urk. 150 und Urk. 160). Mit Eingabe vom 8. Juni 2017, eingegangen beim Bezirksgericht Meilen am
9. Juni 2017, zog der Beschuldigte seine Berufung noch vor Erhalt des begründe- ten Urteils zurück (Urk. 156; Urk. 159/2).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, welche das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Rückzug innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung einging (Art. 399 Abs. 3 StPO), sind praxisge- mäss keine Kosten zu erheben (ZR 110/2011 Nr. 37). Mangels Umtrieben sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom
11. Mai 2017 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Rückforderungs- vorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 3 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. August 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir