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SB170317

Mehrfache Schändung etc.

Zürich OG · 2018-06-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 28. September 2016 im Wesentlichen vorgeworfen, sich in der Nacht vom 4. November 2015 im Rahmen der Nachtwache in das Zimmer der beiden an Muskeldystrophie des Typs Duchenne leidenden und infolge dessen – mit Ausnahme der Arme und des Kop-

- 17 - fes – bewegungsunfähigen Privatkläger begeben zu haben. Dort habe er zuerst dem Privatkläger C._____ einen Finger ca. einen Zentimeter tief anal eigeführt und diesen während rund zwei Sekunden im Anus leicht hin und her bewegt. An- schliessend habe er dem Geschädigten B._____ durch dessen Pyjamahose einen Finger ca. zwei Zentimeter tief in dessen Anus eingeführt. Die Privatkläger hätten sich dabei aufgrund ihrer Krankheit nicht wehren können (Urk. 32 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf vollumfänglich. Gemäss seiner Darstellung habe er in jener Nacht mit den Privatklägern herumgealbert, einen dummen Spruch gemacht und dabei die beiden Privatkläger jeweils an den Pobacken berührt bzw. angestupst (Prot. I S. 19 ff.; Urk. 118 S. 6 ff).

2. Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei erstellt. Die Aussagen der Privatkläger betreffend das Kerngeschehen seien konstant und widerspruchsfrei, während die Aussagen des Beschuldigten im Widerspruch zu den Aussagen der Privatkläger wie auch der Mitbeschuldigten D._____ stünden, weshalb dessen Aussagen nicht geeignet seien, die Darstellungen der Privatkläger ernsthaft in Frage zu stellen (Urk. 70 S. 34 f.). 2.2. Die Verteidigung wendet demgegenüber im Berufungsverfahren im We- sentlichen ein, die Vorinstanz habe die Prüfung suggestiver Einflüsse auf die Pri- vatkläger unterlassen. Viele der Fragen in den polizeilichen Einvernahmen seien suggestiv gewesen. Die knappe Umschreibung des Kerngeschehens durch die Privatkläger sei einer Aussageanalyse kaum zugänglich. Die Aussagen des Pri- vatklägers B._____ würden kaum Realkennzeichen zeigen und seien quantitativ detailarm. Er habe nur auf Nachfrage und sehr einsilbig ausgesagt, wobei auffalle, dass er nicht das Erlebte widergegeben, sondern versucht habe, die gewünschten Antworten zu geben. Auch habe er bei der zweiten Einvernahme vier Monate nach dem Vorfall keine Aussagen mehr machen können. In Bezug auf die Aus- sagen des Privatklägers C._____ verdrehe die Vorinstanz die Widersprüche in Bezug auf die zeitliche Länge und die Tiefe des Einführen des Fingers in den A-

- 18 - nus, welche gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sprechen würden. Auch schlafe nicht einfach weiter, wer einen solchen Vorfall erlebe, sondern grüble dar- über nach. Weiter macht die Verteidigung geltend, zwischen den Aussagen der Privatkläger würden diverse Widersprüche bestehen, beispielsweise in Bezug da- rauf, wer wann ins Zimmer gekommen sei oder was geschehen sei, nachdem die Beschuldigten das Zimmer verlassen hatten. Die hohe Zahl der Widersprüche spreche klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Privatkläger selber glauben würden, das erlebt zu haben, was sie aussagten, was aber nicht heisse, dass das auch zutreffe. Ferner gehe die Vorinstanz kaum darauf ein, warum sich der Sachverhalt in technischer Hinsicht nicht wie angeklagt habe ereignen können. Die Anklage werfe dem Be- schuldigten vor, dass er mit einer Hand die voluminösen Pobacken des Privatklä- gers C._____ gespreizt haben soll, einen Finger derselben Hand gestreckt und es geschafft haben soll, diesen soweit vorwärts zu bewegen, dass er bis an den A- nus gelangt sei, dies alles im Dunkeln. Dass einem so etwas gelinge sei ausser- ordentlich unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich. Beim Privatkläger B._____ sei dies sodann noch unwahrscheinlicher, da dieser Pyjama-Hosen ge- tragen habe. Schliesslich seien auch die fehlenden Verletzungen sowie das feh- lende Schmerzempfinden der Privatkläger Indizien für die Unschuld des Beschul- digten (Urk. 120 S. 6-16). 2.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wieder- gegeben, worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zwecks Vermeidung un- nötiger Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 70 S. 15 ff.). Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen der beiden Privatkläger, des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten D._____ detailliert zusammengefasst und wiedergegeben. Auch hat sie die Aussagen des Privatklägers C._____, des Beschuldigten sowie von D._____ im Anschluss ausführlich, überzeugend und objektiv gewürdigt (Urk. 70 S. 19 ff.), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Nachfolgende Erwägungen sind lediglich als Ergänzung bzw. Verdeutlichung dazu zu verstehen. Hingegen ist in Bezug auf die Würdigung der Aussagen von B._____ nachfolgend näher ein- zugehen.

- 19 - 2.4. Die Verteidigung bringt vor, viele Fragen in den polizeilichen Einvernahmen seien suggestiv gewesen; den Geschädigten seien die Antworten förmlich in den Mund gelegt worden (Urk. 120 S. 7; Urk. 57 S. 13). Dieser Einwand erfolgt jedoch allgemein, ohne dass die Verteidigung genau bezeichnet, welche Fragen sugges- tiv gewesen oder inwiefern durch diese Fragen falsche Antworten hervorgerufen worden sein sollen. Mithin handelt es sich bei diesem Vorbringen bloss um eine unsubstantiierte Behauptung. Zwar musste der befragende Polizeibeamte teilwei- se mehrfach nachfragen, was jedoch nicht zu beanstanden ist, zumal Kinder mit der Beantwortung offener Fragen erfahrungsgemäss Mühe haben. Dass der Be- frager den Geschädigten Antworten in den Mund legte oder mit seinen Fragen gewünschte Antworten provozierte, ist nicht ersichtlich. 2.5. Der Privatkläger C._____ wurde im Laufe der Untersuchung zweimal ein- vernommen, wobei beide Einvernahmen auf Video aufgezeichnet wurden (Urk. 12/2 und 12/6). 2.5.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Aussagen des Privat- klägers C._____ zum Kerngeschehen – nämlich, wie ihm der Beschuldigte einen Finger in den Anus eingeführt habe – lebensnah, nachvollziehbar sowie ohne Wi- dersprüche und damit glaubhaft sind (Urk. 70 S. 22). Insbesondere sprechen aber auch die emotionalen Reaktionen des Privatklägers C._____ dafür, dass seine Schilderungen tatsächlich Erlebtem entsprechen. Auf der Videoaufzeichnung ist zu erkennen, wie der Privatkläger C._____ um Fassung ringt und Tränen in den Augen hat, als er auf entsprechende Aufforderung schildert, was geschehen sei (Urk. 12/2, ca. ab 00:06:40). Sodann beginnt er zu weinen, als er erzählt, dass er erst am nächsten Morgen realisiert habe, was geschehen sei (Urk. 12/2, 00:08:19). Auch merkt man dem Privatkläger C._____ an, dass ihn der Gedanke, dass die damalige Freundin des Beschuldigten ihn "zusammenscheissen" könnte, weil er den Vorfall erzählt hatte, sehr bedrückt (Urk. 12/2, 00:08:55). Ferner ist auch dem Bericht über die Videobefragung vom 5. November 2011 der dipl. Psy- chologin F._____, welche die Befragung im Nebenraum beobachtet hat, zu ent- nehmen, dass die Traurigkeit, das Ausgeliefertsein und die Ohnmacht des Privat- klägers C._____ spürbar seien (Urk. 12/3 S. 2). Schliesslich ist selbst in der Ein-

- 20 - vernahme vom 16. März 2016, also rund vier Monate nach dem Vorfall, nach wie vor eine gewisse Ohnmacht und Mitgenommenheit spürbar. So kommen ihm die Tränen, als er schildert, er habe nach dem Vorfall jeweils Angst gehabt, wenn die Nachtwache zu ihm ins Zimmer gekommen sei (Urk. 12/6, ca. 00:16). 2.5.2. Des Weiteren belastet der Privatkläger C._____ den Beschuldigten nicht übermässig. Er erklärt einleitend von sich aus, er habe den Beschuldigten "bis vordäm" einen "coolen Menschen" gefunden (Urk. 12/1 S. 2). Auf entsprechende Frage führt der Privatkläger C._____ aus, bis zu diesem Vorfall habe es mit dem Beschuldigten "normal lustig" gehabt (Urk. 12/1 S. 5) und ihn "än coole" gefun- den. Man habe gut Witze mit ihm machen können (Urk. 12/1 S. 20). Der Privat- kläger C._____ erklärt mehrfach, er sei sehr enttäuscht vom Beschuldigten (Urk. 12/1 S. 5). Er hätte nie gedacht, dass genau der Beschuldigte so etwas ma- chen könnte. Er könne sich das nicht erklären und sei einfach sehr enttäuscht (Urk. 12/1 S. 20). Mithin ist beim Privatkläger C._____ ein grosses Unverständnis über die Handlung des Beschuldigten spürbar, was äusserst authentisch wirkt. Sodann ist insbesondere kein Motiv erkennbar, weshalb der Privatkläger C._____ diesen Vorfall erfinden und den Beschuldigten fälschlicherweise so schwer belas- ten sollte. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger C._____ sich einbil- den sollte, der Beschuldigte habe ihm den Finger in den Anus gesteckt, wenn die- ser ihn bloss an den Gesässbacken berührt hätte, wie dies der Beschuldigte gel- tend macht. 2.5.3. Der Vorinstanz ist daher vollumfänglich zuzustimmen, wenn sie zum Schluss kommt, dass die emotionalen Reaktionen des Privatklägers C._____ derart spontan und ehrlich wirken, dass keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussagen bestehen. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand, dass die Aussagen des Privatklägers C._____ dazu, wer die Umlagerung bei ihm durchge- führt habe, im Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers B._____, des Be- schuldigten sowie von D._____ stehen. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar aus- geführt, dass die Umlagerung mitten in der Nacht stattgefunden hat und zu be- denken gegeben, dass die Privatkläger jede Nacht mindestens einmal umgelagert werden müssen (Urk. 70 S. 19 u. 25). Mithin ist es für die Privatkläger alltäglich,

- 21 - dass jemand in der Nacht ihr Zimmer betritt und sie im Bett dreht. Abgesehen da- von, dass sie bereits eine Vielzahl Umlagerungen erlebt haben, ist auch davon auszugehen, dass sie dabei nicht hellwach sind und alle Details registrieren, zu- mindest solange nichts Spezielles vorfällt. Nicht alltäglich ist hingegen der ge- schilderte Vorfall, welchen der Privatkläger C._____ konstant und widerspruchs- frei schildert. Da der Privatkläger registriere, wie der Beschuldigte bei ihm am Bett stand und ihn berührte, ist auch nachvollziehbar, dass er meinte, dieser habe auch die Umlagerung durchgeführt. 2.5.4. Entgegen der Vorinstanz lässt sich auch aus den verschiedenen Zeitanga- ben des Privatklägers C._____ zur Dauer des Einführens des Fingers in den Anus nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten (vgl. Urk. 57 S. 12). Zwar ist es zu- treffend, dass der Privatkläger C._____ in der ersten Einvernahme antwortete, es sei nur zwei Sekunden oder so gewesen (Urk. 12/1 S. 14) und anlässlich der zweiten Einvernahme, welche rund vier Monat später stattfand, von "vielleicht 10 Sekunden oder so" sprach, wobei er bestätigte, der Beschuldigte habe den Finger bloss einmal eingeführt (Urk. 12/5 S. 8). Mit der unterschiedlichen Zeitan- gabe konfrontiert antwortete der Privatkläger C._____, es sei einfach ungefähr in diesem Zahlenbereich. Er wisse einfach noch, dass es sich etwa so lange ange- führt habe. Er glaube aber, es seien nur zwei Sekunden gewesen. Als der Befra- ger ihm mittels Zählen den Unterschied von zwei Sekunden zu zehn Sekunden demonstriert, erklärte der Privatkläger C._____, es habe sich wie 10 Sekunden angefühlt, habe aber eher ca. 2 Sekunden gedauert (Urk. 12/5 S. 17 f.). Mithin kann der Privatkläger C._____ die unterschiedliche Zeitdauer nachvollziehbar er- klären, zumal es als allgemein bekannt angesehen werden kann, dass ein solcher Übergriff subjektiv als viel länger empfunden werden kann, als er tatsächlich dau- erte. 2.5.5. Schliesslich liegt auch keine "technische Unmöglichkeit" des angeklagten Vorfalls vor, wie dies die Verteidigung und der Beschuldigte geltend machen. Der Privatkläger C._____ lag mit nackten Po auf der Seite im Bett. Dass er derart kor- pulent ist, wie die Verteidigung geltend macht, wurde bereits vorstehend widerlegt (vgl. Ziff. I.3.5.2). Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, einen Finger ca.

- 22 - einen Zentimeter tief anal in den Geschädigten C._____ eingeführt zu haben (Urk. 32 S. 2). Weshalb es nicht möglich sein sollte, einer mit nacktem Unterkör- per auf der Seite liegenden Person den Finger einen Zentimeter tief in den Anus einzuführen, vermag die Verteidigung nicht überzeugend darzutun, zumal es hier- für nicht notwendigerweise beide Hände braucht. Selbst wenn der Beschuldigte über keine pflegerische Ausbildung verfügt, war er bereits vor dem Vorfall mehre- re Jahre im Pflegebereich tätig und folglich wohl auch mit der Anatomie eines Menschen durchaus vertraut war. 2.6. Auch der Privatkläger B._____ wurde zweimal einvernommen und die Ein- vernahmen auf Video aufgezeichnet (Urk. 13/2 und 13/6). 2.6.1. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Privatklägers B._____ insgesamt weniger präzise sind als die Aussagen des Pri- vatklägers C._____ (Urk. 70 S. 23). Insbesondere fällt in Bezug auf die zweite po- lizeiliche Einvernahme vom 16. März 2016 auf, dass dieser sich an nicht mehr viel erinnern kann und viele seiner Aussagen auf Nachfrage hin relativiert (Urk. 13/5). 2.6.2. In Bezug auf das Kerngeschehen schilderte der Privatkläger B._____, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe C._____ "dä Finger is Füdli gesteckt". Weil er immer Witze mache, habe er gedacht, das sei ein Witz. Dann habe er es aber bei ihm auch gemacht und er habe "wähh" gesagt. Er habe nicht so richtig begriffen, was passiert sei, erst am nächsten Tag (Urk. 13/1 S. 2 und S. 11). Es habe sich komisch angefühlt, er habe einfach einen Finger gespürt. Er habe durch die Pyjamahose durch gedrückt. Es sei schwierig zu erklären, es habe sich ein- fach komisch angefühlt. Er habe einfach dort gedrückt, die Pyjamahosen seinen "zersch au innecho". Es habe sich "glich so grusig" angefühlt. Er sei vielleicht un- gefähr zwei Zentimeter eingedrungen (Urk. 13/1 S. 12 f.). 2.6.3. Die die Befragung beobachtende Psychologin F._____ hielt in ihrem Bericht der Videobefragung vom 5. November 2015 fest, dem Privatkläger B._____ scheine es etwas peinlich zu sein, über das Erlebte zu sprechen. Er schildere es aber doch recht spontan, bestimmt und chronologisch und könne auch auf detail- liere Fragen gut antworten. Sodann sage er, wenn er etwas nicht wisse (Urk. 13/3

- 23 - S. 2). Diese Einschätzung ist auch seitens des urteilenden Gerichts zutreffend. Bei der zweiten Befragung wirkt er hingegen unsicher und überfordert, hat Mühe sich zu konzentrieren und weiss vieles nicht mehr (vgl. auch Urk. 13/7 S. 2). Nichtsdestotrotz kann daraus nicht einfach abgeleitet werden, seine Aussagen seien per se unglaubhaft. So untermalt er seine Schilderungen teilweise mit den Gedanken, welche die Handlungen bei ihm ausgelöst haben, weshalb auch seine Schilderung, wonach er sich aufgrund der üblichen Witze des Beschuldigten ge- dacht habe, dieser mache einen Witz, als er sagte, er habe C._____ den Finger ins "Füdli" gesteckt, besonders authentisch wirkt. Demgegenüber fehlen solche authentischen Aussagen zum Kerngeschehen und seine diesbezüglichen Aussa- gen sind – im Gegensatz zu den Aussagen des Privatklägers C._____ – insbe- sondere bei der zweiten Einvernahme äusserst karg. So erzählt er in der ersten Einvernahme, wie der Beschuldigte den vermeintlichen Witz gemacht habe, wo- raufhin er dasselbe bei ihm auch gemacht habe. Er führte diesbezüglich aus, er habe "wähh" gesagt, aber "ich has nämlich gar nöd richtig tschägt […] ersch am nächschte Tag, han ichs tschägt was überhaupt passiert isch" (Urk. 13/1 S. 2). Der Beschuldigte habe ihn von der rechten Seite auf die linke Seite gedreht (Urk. 13/1 S. 5 f.). Er habe ihn gedreht, und nachher sei das passiert. Es sei nach dem Drehen passiert (Urk. 13/1 S. 6 und 8). Es sei ausgeschlossen, dass der Be- schuldigte ausversehen mit dem Finger "ins Füdli" gerutscht sei, weil er ja erzählt habe, dass er es bei C._____ gemacht habe (Urk. 13/1 S. 9 und S. 17). Beim Drehen habe er ihm gesagt, er habe C._____ "dä Finger is Arsch gsteckt" und nachher habe er es bei ihm auch gemacht (Urk. 13/1 S. 10). Er habe ihm den Zeigfinger ins Füdli gesteckt. Auf Nachfrage erklärte der Privatkläger B._____, er sei sich nicht sicher, ob es der Zeigfinger gewesen sei, aber er habe das Gefühl gehabt. Es habe sich komisch angefühlt, er habe den Finger gespürt. Wiederum auf Nachfrage erklärte er, er habe die Pyjamahose angehabt und "dänn häts eifach dört druckt", "aso sind Pyschamahosä zersch au inne cho…", was sich "grusig" angefühlt habe (Urk. 13/1 S. 11 f.). Auf die Frage, wie er sich nachher ge- fühlt habe, antwortete der Privatkläger, er habe einfach schlafen wollen. Er habe sich keine grossen Gedanken mehr gemacht und sei eingeschlafen. Ihm sei erst am nächsten Tag klar geworden, was passiert sei. Es sei ein ganz komisches Ge-

- 24 - fühl gewesen, weil er gar nicht genau verstanden habe, warum der Beschuldigte das gemacht habe (Urk. 13/1 S. 18 f.). In der zweiten Einvernahme kann der Pri- vatkläger B._____ hingegen viele Fragen nicht mehr beantworten. Er erklärte, er wisse von dieser Szene nur noch, dass er ihm den Finger ins Füdli gesteckt habe (Urk. 13/5 S. 8). Er wisse nicht mehr, wie sich das angefühlt habe, als der Be- schuldigte ihm den Finger ins Füdliloch gesteckt habe (Urk. 13/5 S. 9). Er sei sich nicht ganz sicher ob die Pyjamahose ins Füdliloch gekommen sei (Urk. 13/1 S. 10). Auf die Frage, was geschehen sei, nachdem die Betreuer das Zimmer ver- lassen hatten, erklärte der Privatkläger B._____, es sei nicht mehr viel passiert, sie hätten glaublich noch ein wenig darüber gesprochen, zwei, drei Worte, dann hätten sie geschlafen. C._____ habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte das ge- macht habe. Auf Nachfrage, ob er ihm das in jener Nacht gesagt habe, erklärte B._____: "ich ha gmeint scho", er wisse es aber nicht mehr (Urk. 13/5 S. 13 f.). Zusammenfassend fällt auf, dass B._____ bei der zweiten Einvernahme keine ei- genständigen Schilderungen zum Geschehenen machen kann, sondern bloss noch auf immer detailliertere Fragen antwortet, wobei er selbst dann meistens sagt, er könne sich nicht mehr erinnern bzw. wisse es nicht. 2.6.4. Auch der Privatkläger B._____ betonte wiederholt, er habe den Beschuldig- ten einen coolen Typen gefunden. Dieser habe halt immer Witze gemacht (Urk. 13/1 S. 2 f., S. 19). Er könne nicht verstehen, weshalb er das gemacht habe (Urk. 13/1 S. 19). Mithin ist auch beim Privatkläger B._____ kein Grund ersicht- lich, weshalb er den Beschuldigten falsch belasten sollte, zumal er ihn folglich vor diesem Vorfall positiv wahrgenommen hatte. Nichtsdestotrotz verbleiben aber aufgrund der Aussagen von B._____ gewisse Zweifel, ob sich der Vorfall tatsäch- lich wie angeklagt ereignet hat, insbesondere da er sich rund vier Monate später praktisch nicht mehr erinnern kann. Nicht ganz auszuschliessen ist jedenfalls, dass der Privatkläger B._____ aufgrund der Gespräche mit C._____ die nächtli- che Situation falsch interpretierte. So unterhielten sich die beiden Privatkläger am nächsten Morgen darüber, was in der Nacht geschehen war. Bei der ersten Ein- vernahme schilderte er die Aussage des Beschuldigten, wonach dieser C._____ den Fingern in den Arsch gesteckt habe, und untermauert diese auch mit den Gedanken, welche ihm dabei durch den Kopf gegangen seien. Auch dass der Be-

- 25 - schuldigte ihn versehentlich berührt habe, schloss er aufgrund dessen Aussage, wonach dieser C._____ den Fingern in den Arsch gesteckt habe, aus. Mithin fällt auf, dass ihm diese Aussage zentral in Erinnerung geblieben ist, während er den eigentlichen Vorfall nur vage und auf Nachfrage beschreiben konnte. Des Weite- ren trug der Privatkläger B._____ an jenem Abend unbestrittenermassen Pyjama- hosen, was ein Eindringen in den Anus zweifelsohne erschwert. 2.7. Der Beschuldigte sagte in sämtlichen Einvernahmen aus, er habe die Pri- vatkläger lediglich mit den Fingern an einer Gesässbacke angestupst. 2.7.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2015 führte der Beschuldigte zum Kerngeschehen aus, er habe herumgealbert und dabei dem Privatkläger B._____ durch die Pyjamahose gegen seine Pobacke gedrückt und gesagt, "chasch en Ilauf ha". Anschliessend sei er zu C._____ gegangen, welcher nackt schlafe und gelacht habe, habe einen Stift aus seinem Hosensack genom- men, ihn angetippt und gesagt, "pass uf, susch chasch au grad eine ha" (Urk. 10/1 S. 4 f.). Mit dem Tatvorwurf konfrontiert erklärte er, das stimme nicht, und wenn, dann hätte er das mit dem Schreiber gemacht. Um in den Anus zu ge- langen müsse man die Pobacken auseinanderdrücken, man müsse zielen. Sonst wäre es ein Zufallstreffer mit dem Schreiber (Urk. 10/1 S. 6). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 6. November 2015 erklärte er, er habe zuerst C._____ am Gesäss angestupst und gesagt, er solle nicht lachen, dann habe er das Gleiche mit B._____ gemacht (Urk. 10/2 S. 2). Ausserdem korrigierte er seine ersten Aus- sagen dahingehen, dass er sich nicht sicher sei, ob er C._____ mit dem Stift be- rührt habe. Auch habe er das mit dem Einlauf nicht gesagt. Die Reihenfolge sei so gewesen, dass er zuerst C._____ angestupst habe und dann B._____ (Urk. 10/2 S. 3). Seiner Meinung könne der Tatvorwurf so nicht passieren. C._____ habe grosse Pobacken. Um in den Anus einzudringen, hätte er mit einer Hand die Po- backen spreizen und den Anus suchen müssen, was allenfalls mit Vaseline gelin- gen könnte. B._____ habe ein Pyjama getragen, deshalb könne es gar nicht sein, dass er in seinen Anus eingedrungen sei (Urk. 10/2 S. 8). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme hielt der Beschuldigte daran fest, die beiden Privat- kläger bloss gegen die "Füdlibacken" gestupst zu haben, nicht aber mit seinem

- 26 - Finger in deren Anus eingedrungen zu sein (Urk. 10/3 S. 3 f.). Er habe sich einen Spruch zu B._____ gemacht, könne sich aber nicht erinnern, dass er gesagt habe "Ich han am C._____ de Finger is Füdliloch inegsteckt" (Urk. 10/3 S. 5). Ferner bestritt er die Aussage von D._____, wonach er seinen Finger in den Gesässspalt von C._____ gesteckt habe (Urk. 10/63 S. 7 f.). Sodann bestritt er auch in der Schlusseinvernahme den Schlussvorhalt (Urk. 10/4 S. 5) und hielt auch vor Vo- rinstanz daran fest, die Privatkläger bloss an der Pobacke berührt zu haben. Sei- ner Meinung nach sei das auch technisch nicht möglich. Er könne sich nicht vor- stellen, dass er diesen Spruch gemacht habe, aber er wisse nicht mehr genau, was er gesagt habe (Prot. I S. 19 f.). Im Berufungsverfahren brachte er schliess- lich im Wesentlichen vor, er habe zunächst einen "Joke" gemacht und das Bett von B._____ gekehrt. Dann habe er zu C._____ einen dummen Spruch gemacht, von wegen "Du kannst auch einen Einlauf haben" oder so etwas, er wisse es nicht mehr genau. Dabei habe er ihn an den Gesässbacken berührt, um ihn zu er- schrecken. Daraufhin habe B._____ irgendwie reagiert und er sei zu ihm gegan- gen und habe ihn ebenfalls am Gesäss berührt. Es sei alles sehr schnell gegan- gen (Urk. 118 S. 6 ff.). Es sei möglich, dass er einen Spruch in diese Richtung gemacht habe, er wisse es nicht mehr, aber sicher einen dummen Spruch. Es stimme nicht oder er könne sich nicht daran erinnern, dass er zu B._____ gesagt habe, er habe C._____ "än finger is Füdli" gesteckt. (Urk. 118 S. 9). Er könne sich nicht vorstellen, wie er bloss mit einer Hand und ohne den Anus zu suchen einen Finger in den Anus gesteckt haben sollte, das sei technisch nicht möglich (Urk. 118 S. 11). Die Jungs hätten wahrscheinlich miteinander gesprochen und etwas aufgebauscht (Urk. 118 S. 12). 2.7.2. Mit der Vorinstanz fällt auf, dass der Beschuldigte darum bemüht ist, sich selber in einem guten Licht darzustellen. So ist beispielsweise durch die kon- stanten Aussagen von D._____ belegt, dass Auslöser der Berührung des Be- schuldigten wohl ein Spruch betreffend Darmspülung oder Analtampons war (vgl. nachfolgend Ziff. III.2.7.), was der Beschuldigte zunächst selber einräumte, später aber wieder bestritten hatte und anlässlich der Berufungsverhandlung wieder für möglich erklärte. Er beschreibt ausführlich und detailliert, wie er das Bett von B._____ scherzeshalber gedreht habe, während seine Schilderung zum Kernge-

- 27 - schehen, dem Anstupsen der Privatkläger weniger detailliert und auch nicht wi- derspruchsfrei sind. Demgegenüber betont er immer wieder die technische Un- möglichkeit des Tatvorwurfs. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass das Eindringen eines Fingers von bloss 1 bis 2 cm auch ohne Vaseline und Aus- einanderdrücken der Pobacken möglich ist. Zu bedenken ist diesbezüglich auch, dass der Beschuldigte selber ausführte, der Privatkläger C._____ erhalte jeden Morgen Micro-Klits, damit sein Stuhlgang flüssiger werde (Urk. 10/4 S. 2). Mithin ist sich der Privatkläger folglich gewohnt, dass ihm etwas rektal in den Anus ein- geführt wird. Hinzu kommt, dass der Privatkläger in besagtem Moment beinahe schlafend im Bett lag und nicht damit rechnete, dass ihm der Beschuldigte anal einen Finger einführt, weshalb er wohl auch nicht verkrampft war, was das Ein- dringen eines Fingers auch ohne Vaseline erleichtert. Schliesslich fällt mit der Vo- rinstanz auch auf, dass der Beschuldigte dazu neigt, seine eigenen Handlungen zu bagatellisieren (vgl. zum Ganzen Urk. 70 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7.3. Entscheidend gegen die Darstellung des Beschuldigten und für die Darstel- lung der Privatkläger spricht aber insbesondere, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb insbesondere der Privatkläger C._____ derart aufgewühlt sein sollten, wenn der Beschuldigte die Privatkläger tatsächlich bloss im Scherz an die Poba- cken gestupst haben sollte, zumal diese ja betonten, den Beschuldigten einen "coolen Typ" gefunden zu haben, weil dieser immer Witze gemacht habe. 2.8. Die ehemals Mitbeschuldigte D._____, welche zum Zeitpunkt der ange- klagten Vorfälle die Freundin des Beschuldigten war und sich als Nacht- wachenhilfe ebenfalls im Zimmer der Privatkläger befand, sagte anlässlich der ersten Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich am 6. November 2015 aus, der Beschuldigte habe manchmal "eine saudumme Fresse". Er habe C._____ gesagt, er bekomme jetzt einen Analtampon und diesen mit dem Finger "angetöppelt". Er habe C._____ am Füdli angefasst. Auf die Frage, ob am Anus, antwortete sie "Mmm. Ich glaube ja, oder nebendran". Für sie habe es nicht so ausgesehen, als sei er mit dem Finger anal eingedrungen (Urk. 11/1 S. 4 ff.). Auch anlässlich der Einvernahme vom 14. Januar 2016 durch die Staatsanwaltschaft erklärte sie, der Beschuldigte habe herumgeblödelt und zu C._____ gesagt, er erhalte eine

- 28 - Darmspülung oder einen Analtampon. Dabei habe er auch gegen das Gesäss von C._____ gestupst (Urk. 11/2 S. 5). Sie habe eine Berührung gesehen. Der Be- schuldigte habe den Hintern von C._____ mit seinem Zeigefinger gestupst. Auf die Frage, wo genau er den Hintern berührt habe, antwortete sie: "Ich würde schon sagen, dass es in der Nähe des Anus von C._____ war.". Sie könne nicht bestätigen, dass der Beschuldigte mit dem Finger oder sonst etwas in den Anus von C._____ eingedrungen sei, das habe sie nicht gesehen (Urk. 11/2 S. 7). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Juli 2016 erklärte sie zur Aussage des Beschuldigten, er habe C._____ an die "Füdlibacken" gestupst, sie könne zu 100% sagen, dass er ihn so angestupst, habe, weil er herumgewitzelt habe. Auf die Frage, wo am Gesäss er den Geschädigten C._____ angestupst habe, ant- wortete sie, sie denke schon in der Nähe des Gesässes. Sie denke, in der Nähe des "Füdlis". Auf die Frage, wo am Gesäss erklärte sie, sie nehme schon an in der Nähe des Anus. Sie habe aber nicht gesehen, dass er eingedrungen sei. Er habe einen Spruch gemacht von wegen Einlauf und so. Auf die Frage, ob er den Geschädigten im Gesässspalt angefasst habe, erklärte sie, sie denke es, sie kön- ne es aber nicht zu 100% sagen. Sie nehme an, dass er ihn dort berührt habe. Ferner relativierte sie ihre ursprüngliche Aussage betreffend Analtampon. Es kön- ne sein, dass er das mit der Darmspülung gesagt habe, weil er immer solche Sprüche gemacht habe. Sie wisse aber nicht, ob er das mit dem Analtampon ge- sagt habe. Es sei einfach ein Spruch, den er auch schon einmal gemacht habe (Urk. 10/3 S. 4 f.). D._____ führte sodann aus, sie wisse nicht mehr, dass der Be- schuldigte zu B._____ gesagt habe, er habe C._____ einen Finger ins Füdliloch gesteckt. Sie wisse gar nicht, ob er das gesagt habe oder nicht, aber sie sei ein bisschen schockiert gewesen, weil sie das gar nicht gehört habe. Falls er das wirklich gesagt habe, habe sie das nicht gehört. Sie habe dem keine Beachtung geschenkt, also dem Herumblödeln allgemein habe sie keine grosse Beachtung geschenkt (Urk. 10/3 S. 6). Schliesslich erklärte sie auf die Abrede des Beschul- digten, er habe die "Füdlibacke" und nicht den Gesässspalt berührt, "Das ist noch schwierig, er muss wissen was er gemacht hat. Wenn es zwischen den Gesäss- backen war… Ich konnte ja nicht so genau hinsehen. Ich habe es einfach ange- nommen. Ich müsste ja ganz nahe hingehen, um dies zu sehen (Urk. 10/3 S. 7).

- 29 - Auf erneute Nachfrage, ob sie gesehen habe, wohin der Beschuldigte mit dem Zeigefinger gestupst habe, erklärte sie wiederum "Einfach beim Gesäss. Danach hat es ausgesehen." "Zwischen den Gesässbacken." Das habe sie selber gese- hen (Urk. 10/3 S. 8). In der Schlusseinvernahme erklärte sie demgegenüber, sie wolle ihre bisherigen Aussagen dahingehend korrigieren, als das mit dem "Füdli- schlitz" nicht stimme. Sie habe bisher immer von "Füdlibacke" gesprochen. Sie wisse nicht, warum sie das so gesagt habe. Sie stehe im Moment enorm unter Druck, es sei wie eine Art Prüfungsangst (Urk. 11/3 S. 2). Zum Schlussvorhalt führte sie aus, sie habe so etwas nicht gesehen (Urk. 11/3 S. 7). Vor Vorinstanz hielt sie an dieser Version fest. Der Beschuldigte habe C._____ einfach an den Pobacken berührt. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte in den Anus von C._____ eingedrungen sei. Die Berührung sei ihr nicht komisch vorgekom- men, es sei sehr schnell geschehen. Sie habe auch nicht gehört, dass der Be- schuldigte zu B._____ gesagt habe, "ich han am C._____ de Finger in Arsch ge- steckt" (Prot. I S. 27 f.). 2.8.1. Mit der Vorinstanz fällt auf, dass die Aussagen von D._____ in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung bis zur Schlusseinvernahme konstant und detailreich und damit grundsätzlich glaubhaft sind (vgl. Urk. 70 S. 33 f.). Allerdings kommt es in der Schlusseinvernahme und anschliessend in der Hauptverhandlung zu einem Strukturbruch, welcher nicht nachvollziehbar er- scheint, selbst wenn sie sich während der Befragung unter Druck gefühlt haben sollte. Während drei Befragungen erklärte sie immer, der Beschuldigte habe C._____ im Gesässspalt berührt. Insbesondere hielt sie daran anlässlich der Kon- frontationseinvernahme fest, obwohl der Beschuldigte dies in Abrede stellte und mehrfach nachgefragt worden war. Wenn sie nun ab der Schlusseinvernahme auf einmal vorbringt, sie habe jeweils "Füdlibacke" gemeint anstelle von "Füdlispalt", so erscheint das nicht glaubhaft. 2.8.2. Somit ergibt sich auch aus den Aussagen von D._____, dass der Beschul- digte den Privatkläger C._____ im Gesässspalt berührte und dabei einen Witz be- treffend Darmspülung oder Analtampons machte. Demgegenüber lässt sich zum Vorfall in Bezug auf den Privatkläger B._____ den Aussagen von D._____ nichts

- 30 - Wesentliches entnehmen, ausser dass sie nicht gehört hatte, wie der Beschuldig- te diesem sagte, er habe C._____ einen Finger ins "Füdli" gesteckt, wobei sie aber auch ausführte, sie habe dem Herumblödeln keine grosse Beachtung ge- schenkt. 2.9. Schliesslich lässt sich auch aus den Gutachten des Instituts für Rechtsme- dizin der Universität Zürich vom 11. bzw. 14. Dezember 2015 (Urk. 16/1 und 16/3) sowie aus dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 19. Dezember 2015 (Urk. 15/4) nicht zugunsten des Beschuldigten ableiten. Dass keine DNA- Spuren des Beschuldigten gefunden wurden deckt sich mit den Darstellungen der Privatkläger, wonach der Beschuldigte Plastikhandschuhe getragen habe. So- dann konnten bei den Privatklägern zwar keine Verletzungen am Anus festgestellt werden, was jedoch gemäss den Gutachten nicht ausschliesst, dass ein Finger in den Anus eingeführt worden sei (Urk. 16/1 S. 3 und Urk. 16/2 S. 3). 2.10. Mit der Vorinstanz ist daher der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und insbesondere gestützt auf die äusserst glaubhaften Aussagen des Privatklägers C._____ sowie die ebenfalls durchaus glaubhafte Aussage des Privatkläger B._____, wonach der Beschuldigte ihm ge- sagt habe, er habe C._____ "än Finger is Füdli gsteckt", in Bezug auf die Hand- lung zum Nachteil von C._____ als erstellt anzusehen (vgl. Urk. 70 S. 35). 2.11. Demgegenüber verbleiben in Bezug auf die Handlung zum Nachteil von B._____ gewisse Zweifel, welche nicht bloss abstrakter Natur sind. Ausser den Aussagen von B._____, welcher sich nur vier Monate nach dem Vorfall praktisch nicht mehr erinnern konnte, liegen keinerlei Beweismittel vor, zumal auch D._____ – im Gegensatz zum Vorfall bei C._____ – keine Beobachtungen ma- chen konnte. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt vor, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen, wobei bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend sind, weil sol- che immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es

- 31 - muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (statt vieler: BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Angesichts der vorerwähnten Zweifel ist der Beschuldigte daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ freizu- sprechen. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Überein- stimmung mit der Anklage als mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie mehrfache sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB (Urk. 70 S. 35 ff.; Urk. 32 S. 3). 2.1. Die Verteidigung stellte sich demgegenüber vor Vorinstanz wie auch im Be- rufungsverfahren auf den Standpunkt, die angeklagten Handlungen seien keine "sexuellen Handlungen" im Sinne von Art. 187 und 191 StGB. Gemäss der Rechtsprechung seien nur Verhaltensweisen als sexuelle Handlungen zu quali- fizieren, welche nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen seien. Vorliegend gebe es keine Anzeichen, dass die Handlungen ein sexuelles Verlangen bei den Geschädigten oder dem Beschuldigten hätten hervorrufen oder befriedigen können, sondern es sei direkte Folge des "Herumblödelns" des Be- schuldigten gewesen, zumal bekannt sei, dass der Beschuldigte oft Witze mache, welche Dritte möglicherweise als derb empfinden hätten können. Ferner gehöre der Anus streng genommen auch nicht zu den männlichen Genitalien bzw. der Anus sei kein Sexualorgan. Das Einführen eines Fingers beim Herumblödeln durch den heterosexuellen Beschuldigten sei nicht auf die Erregung oder Be- friedigung geschlechtlicher Lust gerichtet gewesen. Somit fehle der nach der Rechtsprechung nötige eindeutige Sexualbezug, weshalb der objektive Tat- bestand nicht erfüllt sei. In Bezug auf die sexuelle Handlung mit Kindern sei der objektive Tatbestand auch deshalb nicht erfüllt, weil das kurzzeitige und nicht tiefe

- 32 - Einführen eines Fingers in den Anus die sexuelle Entwicklung der Privatkläger nicht gefährde. Schliesslich sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, da sich der Beschuldigte des sexuellen Charakters seines Tuns nicht bewusst gewe- sen sei und zwar auch nicht im Sinne eines Eventualvorsatzes (Urk. 57 S. 16 f.; Urk. 120 S. 16 ff.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft wendet demgegenüber ein, die Vorinstanz habe die rechtliche Würdigung korrekt vorgenommen. Es habe keine medizinische oder pflegerische Indikation vorgelegen, gemäss welcher der Beschuldigte mit dem Finger in den Anus der Geschädigten hätte eindringen müssen, weshalb die Handlung sexualbezogen gewesen sein. Eine erhebliche Gefährdung des Kindes sei zudem nicht erforderlich, da sexuelle Handlungen mit Kindern abstrakte Ge- fährdungsdelikte seien. Auch sei nicht vorausgesetzt, dass die Handlung auf die Erregung bzw. Befriedigung geschlechtlicher Lust ausgerichtet sei (Prot. II S. 13 f.). 3.1. Nach Art. 187 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Eine Schändung nach Art. 191 StGB begeht, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. 3.2. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 und Art. 191 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erschei- nungsbild vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eindeutig sexualbe- zogen sind. Das Tatmotiv, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung solcher eindeutig sexualbezogenen Handlungen für Täter und Opfer sind dabei belanglos (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 187 N 5 und Art. 191 N 6). Entgegen der Verteidigung liegt bei einer objektiven Betrachtungsweise beim Ein- führen eines Fingers in den Anus eindeutig ein Sexualbezug vor, wenn keine me- dizinische Notwendigkeit dafür besteht, wie beispielsweise beim Einführen eines Zäpfchens oder eines Einlaufs. So wird auch in der Lehre das Einführen von Ge-

- 33 - genständen in den Anus als Beispiel für sexuelle Handlungen genannt (Maier, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Balser Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 187 N 11). Das Motiv des Beschuldigten ist daher unerheblich, zumal unbe- strittenermassen keine medizinische Notwendigkeit für das Einführen des Fingers bestand. Schliesslich weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass es sich bei Art. 187 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (Maier, a.a.O., Art. 187 N 7), weshalb unerheblich ist, ob die sexuelle Handlung die kör- perlich-seelische Entwicklung des Kindes tatsächlich beeinträchtigt (Weder, in: Donatsch [Hrsg.], OF Kommentar StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 187 N 11a). 3.3. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Be- deutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als 3 Jahre jünger ist als er (Maier, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Balser Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Ba- sel 2013, Art. 187 N 21). Der Beschuldigte musste sich bewusst sein, dass sein Verhalten gesellschaftlich inadäquat war, auch wenn er nicht aus sexuellen Moti- ven handelte. Ferner wusste der Beschuldigte, dass der Privatkläger C._____ aufgrund seiner Erkrankung widerstandsunfähig war. Auch nahm er – wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführte – zumindest in Kauf, dass C._____ noch keine 16 Jahre alt war (vgl. Urk. 70 S. 37). Somit ist Eventualvorsatz sowohl in Bezug auf die Schändung als auch auf die sexuellen Handlungen mit Kindern gegeben.

4. Zusammenfassend ist die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz korrekt (vgl. Urk. 70 S. 35 ff.), weshalb sich der Beschuldigte der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ schuldig gemacht hat.

- 34 - IV. Sanktion

1. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Strafzumessung einleitende Erwägun- gen zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie zum Straf- rahmen gemacht. Auf diese zutreffenden und mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehenden Erwägungen kann zur Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab verwiesen werden (Urk. 70 S. 38 f.). 1.2. Zu berücksichtigen ist ferner, dass per 1. Januar 2018 ein neues Sanktionenrecht in Kraft getreten ist, wonach eine Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze und der Tagesansatz mindestens Fr. 30.– beträgt, wobei eine Senkung auf Fr. 10.– möglich ist, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters dies gebieten (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Im vorliegenden Berufungsverfahren beantragt die Anklagebehörde für den Beschuldigten eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen (Urk. 71 S. 3), während die Vorinstanz ihn zu ei- ner Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilte (Urk. 70 S. 48). Mithin stellt sich im Falle einer Korrektur des Strafmasses durch das Berufungsgericht die Frage nach dem anwendbaren Recht. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das mildere Recht anwendbar, wenn ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten einer Ge- setzesänderung begangen wurde, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt. Weil eine Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe milder ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2), sind für vor dem 1. Januar 2018 begangene Straftaten mittlerer Krimi- nalität, die nach altem Recht eine Geldstrafe von 180 bis 360 Tagessätzen indi- zieren, weiterhin solche Geldstrafen auszufällen (Heimgartner, in: Donatsch/ Heimgartner/ Isenring/Weder [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 34 N 7). 1.3. Die Vorinstanz ging in Bezug auf die Schändung zum Nachteil des Privat- klägers C._____ von einem sehr leichten Verschulden aus und setzte die hypo- thetische Einsatzstrafe auf 100 Tagessätze Geldstrafe fest. Die Schändung zum Nachteil des Privatklägers B._____ sowie die sexuellen Handlungen mit Kindern

- 35 - berücksichtigte sie aufgrund des sehr engen Zusammenhanges mit 50 Tagessät- zen bzw. mit 30 Tagessätzen leicht straferhöhend, weshalb sie insgesamt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– aussprach sowie auf die Ausfällung einer Verbindungsstrafe verzichtete (Urk. 70 S. 39 ff.). 1.4. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wendet demgegenüber ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz das objektive Tatverschulden als sehr leicht bis leicht einstufe, wenn sie – zu Recht – erwogen habe, dass er- schwerend ins Gewicht falle, dass der Privatkläger besonders schutzbedürftig sei und es grosses Vertrauen gegenüber den ihn betreuenden Pflegern bedürfe, wel- ches massiv missbraucht worden sei. Aufgrund des grossen Vertrauensmiss- brauchs einerseits und der Ausnützung der Schutzbedürftigkeit andererseits sei das Verschulden vielmehr als eher leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht sei sodann nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten habe zu- gutehalten können, dass er nicht erkannt habe, dass er eine Grenze überschritten habe und sich der Auswirkung seiner Tat nicht bewusst gewesen sei. Gesamthaft sei von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb unter Be- rücksichtigung des Strafrahmens von einer Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen auszugehen sei. Weil diese Ausführungen auch für das Delikt zum Nachteil von B._____ zutreffend seien, sei auch hierfür von einer Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen auszugehen. Demgegenüber seien die Ausführungen für die sexuellen Handlungen mit Kindern sowie die diesbezügliche Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen zutreffend. In Anwendung des Asperationsprinzips sowie unter Berücksichtigung der Täterkomponente, welche sich strafzumessungsneutral auswirke, erscheine daher eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen dem Verschul- den und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Schliesslich habe die Vorinstanz die Tagessatzhöhe zu Recht auf Fr. 70.– festge- legt (Urk. 71 S. 2 f.; Urk. 122 S. 2). 1.5. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Vorinstanz sei beizu- pflichten, dass die objektive und subjektive Tatschwere als sehr leicht einzustufen sei. Dass die Geschädigten schutzbedürftig seien, werde bereits bei der Sub- sumtion unter den Tatbestand der Schändung berücksichtigt und dürfe bei der

- 36 - Strafzumessung nicht zweimal berücksichtigt werden. In subjektiver Hinsicht liege keine absichtliche Grenzüberschreitung vor. Gesamthaft sei daher von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass der Beschuldigte inzwischen Vater geworden sei und er bereits kurz nach der in- kriminierten Tat bei ehemaligen Bewohnern des Heims wieder als Pfleger gear- beitet und sich auch nicht gescheut habe, Nachtdienst zu leisten (Urk. 120 S. 21 ff.9.). 1.6. Schändung 1.6.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere zum Nachteil des Privatklägers C._____ hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Tathandlung im wei- ten Spektrum aller denkbar möglichen Tathandlungen im Sinne von Art. 191 StGB im unteren Bereich anzusiedeln ist, da er dem Privatkläger den Finger lediglich für wenige Sekunden ca. 1-2 Zentimeter tief in den Anus einführte. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern spontan während des "Herumblödelns" erfolgte. Mit der Staatsan- waltschaft ist aber erschwerend zu berücksichtigen, dass der Privatkläger C._____ besonders schutzbedürftig ist und auf die Hilfe des Beschuldigten ange- wiesen war. Er kann aufgrund seiner Krankheit lediglich seine Arme und seinen Kopf bewegen und ist daher – insbesondere nackt im Bett liegend – absolut wehr- los. Entsprechend muss er seinen Pflegepersonen grosses Vertrauen entgegen- bringen, welches der Beschuldigte massiv missbrauchte (vgl. Urk. 70 S. 39). Ent- gegen der Verteidigung ist dieser Umstand sehr wohl erschwerend zu berücksich- tigen, da durchaus auch Schändungen denkbar sind, bei welchen das Opfer nicht in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zum Täter steht. Gesamthaft betrachtet ist daher in objektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen, wes- halb die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf 180 Tagessätze festzusetzen ist. 1.6.2. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten mit der Staatsanwaltschaft und entgegen der Vorinstanz nicht zugute gehalten werden, dass er nicht er- kannte, eine Grenze zu überschreiten. Der Beschuldigte verfügt über langjährige Berufserfahrung in der Pflege, weshalb er zweifellos wissen musste, dass der

- 37 -

– wehrlose – Privatkläger C._____ ihm uneingeschränktes Vertrauen gegenüber brachte. Selbst beim Herumalbern musste ihm bewusst sein, wo die objektiven Grenzen liegen und dass er nicht einfach aus vermeintlich lustigen Absichten eine solche Grenzüberschreitung begehen dufte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist einzig zu berücksichtigen, dass er nicht aus sexuellen Motiven und lediglich even- tualvorsätzlich handelte. Insgesamt vermag das subjektive das objektive Ver- schulden lediglich leicht zu relativieren, weshalb gesamthaft von einem leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 160 Tagessätze zu reduzieren ist. 1.7. Sexuelle Handlungen mit Kindern In Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 40 f.). Aufgrund des sehr engen Zusammenhangs der Schändung und der se- xuellen Handlungen mit Kindern sowie der sehr ähnlichen Rechtsgüter, welche durch diese beiden Tatbestände geschützt werden, sowie insbesondere in Anbe- tracht des Umstandes, dass die Handlung des Beschuldigten gleichzeitig beide Tatbestände erfüllt, erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Er- höhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze angemessen. 1.8. Täterkomponente 1.8.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 70 S. 41; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zudem, seit 1. Januar 2018 mit sei- ner Partnerin und dem gemeinsamen Kind, welches am tt.mm.2017 geboren sei, in G._____ zu wohnen. Er habe sein Pensum aufgrund der Kinderbetreuung ein bisschen reduziert, sorge aber weiterhin für die beiden Pflegefälle, welche auch im H._____-Heim gewesen seien. Er erziele ungefähr Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– pro Monat, was jedoch unterschiedlich sei, weil er im Stundelohn arbeite. Sein Vermögen belaufe sich auf Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– (Urk. 118 S. 2 ff.). Mit der

- 38 - Vorinstanz lässt sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen nichts ableiten, was die Strafzumessung in massgeblicher Weise beeinflussen würde. Dass der Beschuldigte inzwischen Vater geworden ist, ist entgegen der Verteidigung für die Strafzumessung irrelevant. Zutreffend ist schliesslich, dass die Vorinstanz die nicht einschlägige Vorstrafe wegen Militärdienstverweigerung nicht straferhöhend berücksichtigte. 1.8.2. Der Beschuldigte ist nicht geständig, was sein Recht und daher neutral zu werten ist. Ferner lässt sich aus dem Nachtatverhalten nichts zugunsten des Be- schuldigten ableiten, da er weder aufrichtige Reue noch Einsicht zeigt. 1.9. Folglich erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 1.10. Schliesslich wurde die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe eines Tages- satzes von Fr. 70.– von keiner Seite beanstandet. Nachdem der Beschuldigte in- zwischen Vater eines Kindes geworden ist, welches er finanziell unterstützt (Urk. 118 S. 5), rechtfertigt es sich jedoch, den Tagessatz aufgrund der wirtschaft- lichen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 50.– zu reduzieren. 1.11. Zusammenfassend ist der Beschuldigte daher zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu verurteilen.

2. Vollzug 2.1. Nachdem auch die Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten den beding- ten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren beantragt (Urk. 71 S. 2, Urk. 122 S. 1), ist dem Beschuldigten mit Verweis auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) der be- dingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 2.2. Ferner steht der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft im Um- fang von 3 Tagen nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 39 -

3. Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB 3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren ein Tätigkeitsver- bot im Sinne von Art. 67 StGB (Urk. 122 S. 1). Zur Begründung führte sie aus, Art. 67 StGB sehe bei einer Strafe über 6 Monaten oder 180 Tagessätzen ein ob- ligatorisches Tätigkeitsverbot vor (Prot. II S. 14). 3.2. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, es sei die neue Fassung von Art. 67 StGB anwendbar, weil diese für den Beschuldigten günstiger sei. Die- se erlaube kein Tätigkeitsverbot bei Geldstrafen, weshalb selbst bei einer Verur- teilung kein Tätigkeitsverbot auszusprechen sei (Prot. II S. 20). 3.3. Der Beschuldigte ist heute zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen, weshalb selbst bei Anwendbarkeit von aArt. 67 StGB die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nicht zwingend wäre, wie dies die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. Ferner hat sie überzeugend begründet, dass angesichts der güns- tigen Legalprognose des Beschuldigten in casu darauf zu verzichten sei (Urk. 70 S. 44). Nachdem die Staatsanwaltschaft diese Ausführungen nicht weiter kritisiert, kann folglich offen gelassen werden, ob im Berufungsverfahren aArt. 67 StGB oder Art. 67 StGB in der seit 1. Januar 2018 anwendbar ist, da auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes ohnehin zu verzichten ist. V. Genugtuung 1.1. Die Vorinstanz sprach den beiden Privatklägern je eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu (Urk. 70 S. 45 ff.). 1.2. Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz geltend, die Privatkläger würden nicht ausreichend substantiieren, weshalb ihnen eine Genugtuung zustehe. Der Privatkläger C._____ führe selber aus, die Verängstigung sei zeitlich beschränkt gewesen und der Privatkläger B._____ lege nicht dar, welche seelische Leiden er erlitten habe. Nicht jede Beeinträchtigung und jeder Eingriff in ein Rechtsgut sei mit Genugtuung auszugleichen, sondern nur seelische Leiden, welche derart ein- schneidend seien, dass sie die Lebensqualität der Geschädigten anhaltend beein- flusse (Urk,. 57 S. 20 i.V.m. Prot. I S. 32 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung

- 40 - ergänzte die Verteidigung, die Zivilforderungen seien selbst bei einer Verurteilung abzuweisen, da die Vorinstanz verkenne, dass in den Zivilklagen keine immateri- elle Unbill substantiiert worden sei und nicht jede strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität eine Genugtuung rechtfertige (Urk. 120 S. 24). 1.3. Der Vertreter des Privatklägers C._____ beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung der dem Privatkläger von der Vorinstanz zugesprochenen Genug- tuung mit der Begründung, der Privatkläger akzeptiere die mehr symbolische Ge- nugtuung, da es ihm viel wichtiger sei, dass der Beschuldigte für seine Tat be- straft werde (Urk. 123 S. 10 f).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen einer Genugtuung so- wie deren Bemessung zutreffend ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger C._____ wurde durch die Handlung des Beschuldigten in seiner sexuellen Integrität verletzt. Ei- ne Verletzung der sexuellen Integrität ist per se als genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung zu qualifizieren (H. Landolt, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar Band/Nr. V/1c/2, 3. Aufl., Zürich 2007, Art. 49 OR N 465). Der Privatkläger C._____ ist weitestgehend gelähmt und aufgrund seiner Krank- heit im Alltag ständig auf Hilfe Dritter angewiesen. Er hat annähernd keine Chan- ce, sich gegen allfällige Übergriffe zu wehren, sondern ist seinen Betreuungsper- sonen praktisch vollständig ausgeliefert. Entsprechend muss er diesen vollum- fänglich vertrauen können. Der Beschuldigte hat dieses Vertrauen des Privatklä- gers C._____ nachhaltig zerstört, was insbesondere auch bei dessen Befragung rund vier Monate nach dem Vorfall gut ersichtlich ist. Er hat Tränen in den Augen und wirkt sichtlich mitgenommen, als er erzählt, wie er nach dem Vorfall jeweils Angst gehabt habe, wenn die Nachtwache ins Zimmer gekommen sei (Urk. 12/6, bei ca. 00:16 Minuten). Selbst wenn zweifelsohne schwerwiegendere Eingriffe in die sexuelle Integrität denkbar sind, ist dem Privatkläger C._____ vorliegend auf- grund der konkreten Umstände eine Genugtuung zuzusprechen, wobei die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe angemessen scheint, zumal diese im Beru- fungsverfahren auch nicht beanstandet wird.

- 41 -

3. Folglich scheint die von der Vorinstanz für den Privatkläger C._____ festge- setzte Genugtuung von Fr. 1'500.– angemessen und ist daher zu bestätigen.

4. Demgegenüber ist die Forderung des Privatklägers B._____ auf den Zivil- weg zu verweisen, da die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist, wenn die die beschuldigte Person freigesprochen wird, ohne dass der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). In Anbetracht dessen, dass das Zivilgericht bei der Beurteilung von Zivilansprüchen nicht an die strafrechtliche Beurteilung ge- bunden ist (Art. 53 OR) und der Freispruch aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo erfolgt, weshalb eine zivilrechtliche Haftung der Beschuldigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, ist das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers B._____ daher auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wurde im Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, welche jedoch erst nachträglich festgesetzt worden war (vgl. nachfolgend Ziff. 3) – nicht beanstandet, weshalb die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Dispositiv-Ziffer 6 – mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – zu bestätigen ist. 1.2. Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch heute nur teilweise zu bestäti- gen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.3. Schliesslich ist auch die von der Vorinstanz festgesetzten Prozessent- schädigungen für anwaltliche Vertretung des Privatklägers C._____ zu bestätigen (Urk. 70 Dispositiv Ziffer 10), zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren keine Einwendungen dagegen erhebt (Urk. 120), wobei die Entschädigungen nachfol- gend aufgrund des Berufungsverfahrens entsprechend anzupassen ist. Demge-

- 42 - genüber ist dem Privatkläger B._____ ausgangsgemäss keine Entschädigung zu- zusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt zwar mit ihrer Berufung in Bezug auf die Erhöhung des Strafmasses mehrheitlich, während der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch aber ebenfalls zur Hälfte obsiegt. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich daher, die Kos- ten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Hälfte dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 11. Juni 2018 seine Honorarnote ins Recht (Urk. 117). Darin macht er einen Aufwand von 56.9 Stunden sowie Auslagen von CHF 306.– geltend. 2.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass in der Honoraraufstellung– zumindest teilweise

– auch die Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren des amtlichen Vertei- digers gegen die erstinstanzliche Entschädigung enthalten sind (vgl. Urk. 117 S. 1, Eintrag vom 5. Juni 2018), welche jedoch nachfolgend separat zu entschä- digen sind (vgl. Ziff. VII). 2.3.2. Der geltend gemachte Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des Um- standes, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den Beschuldigten bereits vor Vor- instanz und in der Untersuchung vertreten hatte, mithin mit den Verfahrensakten bereits bestens vertraut war, als deutlich zu hoch. So macht der amtliche Vertei- diger für das Verfassen der Berufungserklärung, welche inklusive den Anträgen

- 43 - sowie Beweisanträgen rund 4 Seiten umfasst (Urk. 75), beispielsweise einen Aufwand von 5.2 Stunden geltend. Für die ebenfalls rund 4 Seiten umfassende Vernehmlassung zu den Beweisanträgen vom 22. November 2017 (Urk. 95) wer- den wiederum 5.1 Stunden geltend gemacht, nachdem für das kursorische Studi- um der Stellungnahmen der Gegenpartei bereits am 29. September 2017 0.6 Stunden geltend gemacht wurden. Schliesslich wird am 11. Juni 2018 erneut 1.5 Stunden für das Verfassen von Beweisanträgen geltend gemacht. Somit fällt auf, dass allein für die Beweisanträge ein Aufwand von über 10 Stunden geltend gemacht wird, obschon sämtliche Beweisanträge – mit Ausnahme des Beweisan- trages betreffend das Beschwerdeverfahren, dessen Aufwand jedoch nachfolgend separat zu entschädigen ist – bereits vor Vorinstanz vorgebracht worden sind. Für die Ausarbeitung des Plädoyers, welches 28 Seiten umfasst (Urk. 120), macht die Verteidigung insgesamt 23.7 Stunden geltend. Zusätzlich werden 8.6 Stunden für Aktenstudium sowie Sichtung der Videobefragung geltend gemacht. Wiederum ist bei der Festsetzung der Entschädigung jedoch zu berücksichtigen, dass viele Vorbringen im Plädoyer bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden, wie bei- spielsweise die prozessualen Rügen (Urk. 120 S. 2-6), weshalb folglich der Auf- wand im Berufungsverfahren geringer war. Da die Entschädigung jedoch nach Pauschaltarif festzusetzen ist, kann darauf verzichtet werden, sich mit den einzel- nen Positionen in der Honorarnote auseinanderzusetzen (BGE 141 I 124, E. 4.5.). 2.3.3. Auch für die Entschädigung im Berufungsverfahren ist die kantonale Anwaltsgebührenverordnung anwendbar (Art. 135 Abs. 1 StPO; § 23 Abs. 1 AnwGebV), gemäss welcher sich die Gebühr im Berufungsverfahren grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemisst (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr, welche die Hauptverhandlung und die Vorbereitung des Parteivortrags beinhaltet, beträgt vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Ge- bühr bilden die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV).

- 44 - 2.3.4. Die Grundgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist angesichts der Be- deutung des Falles und der Verantwortung des amtlichen Verteidigers auf das Maximum von Fr. 8'000.– festzusetzen (vgl. nachstehend Ziff. VII.3.5.3). In An- betracht dieses Umstandes sowie unter Berücksichtigung, dass der amtliche Ver- teidiger den Beschuldigten bereits seit der Untersuchung vertritt, er mithin mit den Akten bereits bestens bekannt war und sich bei der Ausarbeitung des Plädoyers sowie der Beweisanträge – zumindest teilweise – auf sein vorinstanzliches Plädo- yer stützen konnte, rechtfertigt es sich daher, die Gebühr für das Berufungsver- fahren auf Fr. 6'500.– festzusetzen. Für die Vernehmlassung im Zusammenhang mit den Beweisanträgen ist dem amtlichen Verteidiger sodann ein Zuschlag von Fr. 500.– zu gewähren (§17 Abs. 2 lit. b AnwGebV). Zusätzlich sind dem Verteidi- ger die Auslagen von CHF 306.– sowie ein Zuschlag für die MwSt. von 8 % (für die Aufwendungen bis 31. Dezember 2017) bzw. 7.7 % (für die Aufwendungen ab

1. Januar 2018) zu entschädigen, weshalb es sich rechtfertigt, den amtlichen Ver- teidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für das Berufungs- verfahren mit pauschal Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. 2.4. Der Vertreter des Privatklägers C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, machte mit Honorarnote vom 11. Juni 2018 Aufwendungen von Fr. 7'323.– für das Berufungsverfahren geltend (Urk. 124). Der Privatkläger C._____ hat auf- grund seines Obsiegens auch im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf Entschädi- gung seiner notwendigen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Zu berücksichtigen ist aber, dass der Privatkläger C._____ auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet hat und im Zivilpunkt lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 84 S. 2; Urk. 123). Die Ansprüche der Privatklägerschaft beschränken sich auf die für ihre Interessen- wahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Sie betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfah- ren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklä- gerschaft notwendig waren (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 433 N 3). Zwar war der Beizug eines Anwaltes vorliegend zweifelsohne gerechtfertigt, jedoch er-

- 45 - scheinen dessen Aufwendungen in Bezug auf den Strafpunkt übersetzt, zumal die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin vor dem Berufungsgericht zu erschei- nen und die Anklage im Strafpunkt zu vertreten hatte (vgl. Urk. 71 und Prot. II S. 7 ff.). Die Aufwendungen der Verteidigung, welche den Zivilpunkt betreffen, sind sodann äusserst überschaubar (vgl. Urk. 123 S. 9 f.). Gemäss der Verord- nung über die Anwaltsgebühren beträgt die Gebühr für das Berufungsverfahren in einem Strafprozess Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Es rechtfertigt sich daher, dem Privatkläger C._____ für die anwaltli- che Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zuzusprechen, weshalb der Beschuldigte unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Verfahren festgesetzten Entschädigung von Fr. 7'000.– zu verpflichten ist, dem Privatkläger C._____ eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'000.– zu bezahlen. 2.5. Schliesslich hat der Privatkläger B._____ aufgrund des Freispruches des Beschuldigten betreffend den Anklagevorwurf zu dessen Nachteil keinen An- spruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). VII. Kostenbeschwerde von RA lic. iur. X._____

1. Die Vorinstanz hielt im Urteil vom 31. Mai 2017 fest, über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung werde mit separater Verfügung ent- schieden (Urk. 70 S. 49). Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 setzte die Vorinstanz die Entschädigung für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Verfahren so- dann auf Fr. 18'937.05 fest (Urk. 67). Diese Verfügung wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Juli 2017 zugestellt (Urk. 68), woraufhin er mit Eingabe vom 7. August 2017 fristgerecht Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 104/2) erhob, welches diese mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 der hiesigen Kammer zur weiteren Behandlung überwies (Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft erhielt anläss-

- 46 - lich der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme (Prot. II S. 14 f.), während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 113).

2. Unbestritten ist die Entschädigung der in der Untersuchung getätigten Auf- wendungen. Die Vorinstanz beanstandet in dieser Hinsicht den vom Beschwerde- führer geltend gemachten Zeitaufwand nicht. In Anwendung von §§ 16 und 3 AnwGebV entschädigt sie 35.19 Stunden à Fr. 220.–, insgesamt also mit Fr. 7'741.80 (Urk. 67 S. 4). Ebenso werden die Barauslagen von Fr. 1'292.50 wie in Rechnung gestellt zugesprochen (vgl. Urk. 67 S. 5). Auf beide Beträge werden sodann 8 % Mehrwertsteuer geschlagen. Hinsichtlich dieser Punkte besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen.

3. Demgegenüber ist die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Hauptverfahren strittig. 3.1. Die Vorinstanz stützt sich auf § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV, wonach die Grundgebühr im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt. Des Weiteren verweist sie auf § 2 AnwGebV und die dort ge- nannten Bemessungskriterien sowie auf § 17 Abs. 2 AnwGebV, wonach für jede zusätzliche Verhandlung, für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Be- weisverhandlungen, Zuschläge berechnet werden dürften. Sie erwägt, die Ver- antwortlichkeit sei aufgrund der gravierenden Vorwürfe und dem im Raum ste- henden Tätigkeitsverbot als erheblich zu qualifizieren. Hinsichtlich der Schwierig- keit und des Zeitaufwands sei zu berücksichtigen, dass die Akten für einen Ein- zelstraffall verhältnismässig umfangreich gewesen sei und sich die Vorbereitung des Parteivortrages aufgrund der diversen Einvernahmeprotokolle aufwändig ge- staltet habe. Aufgrund dieser Umstände und in Berücksichtigung, dass die Haupt- verhandlung vom 16. März 2017 habe verschoben werden müssen, erachtet sie Fr. 8'500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen (Urk. 67 S. 3 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber eine Entschädigung von Fr. 24'626.05. Er kritisiert im Wesentlichen, die Vorinstanz habe nicht in nachvoll-

- 47 - ziehbarer Weise begründet, weshalb sie die in Rechnung gestellten Aufwendun- gen für übersetzt halte. So habe die Vorinstanz den Zeitaufwand im Rahmen des Hauptverfahrens von 64.58 Stunden implizit als angemessen erachtet. Dennoch habe sie eine Pauschale gemäss 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV festgesetzt, ohne zu begründen, weshalb nicht der gesamte Zeitaufwand entschädigt werde. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen, wobei die Pauschale nicht unbesehen der konkreten Umstände festgesetzt werden dürfe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setze auch das pauschalisierte Vorgehen voraus, dass ein Mindestansatz von rund Fr. 180.– eingehalten werde. In casu habe er für das Hauptverfahren 62.58 Stunden geltend gemacht, welche pauschal mit Fr. 8'500.– entschädigt worden seien, was einem Stundenansatz von Fr. 135.80 entspreche. Damit verletze die angefochtene Verfügung das Willkürverbot und unmittelbar auch die Wirtschaftsfreiheit (Urk. 104/2 S: 6 ff.). Vor dem Berufungsgericht brach- te der Beschwerdeführer, anlässlich der Berufungsverhandlung sodann vor, auch Rechtsanwältin X1._____ habe Beschwerde gegen die erstinstanzlich festgesetz- te Entschädigung erhoben, welche mit Verfügung vom 29. Januar 2018 von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gutgeheissen worden sei. Die III. Strafkammer habe festgehalten, dass die Schwierigkeit des Falles hoch und die Verantwortung der Verteidigung gross gewesen sei. Auch habe der Fall eine Komplexität aufgewiesen mit welcher die Verteidigung üblicherweise in Kol- legialgerichtsfällen konfrontiert sei. Zwar sei sein Aufwand höher, aber es sei mit Rechtsanwältin X1._____ abgesprochen gewesen, dass er die Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten herausarbeite, wofür eine genaue Sichtung der vier Videoaufzeichnung notwendig gewesen sei (Urk. 120 S. 25 ff.). 3.3. Die Vorinstanz gibt die Grundlagen der Entschädigungsbemessung grund- sätzlich zutreffend wieder. Massgebend ist die kantonale Anwaltsgebühren- verordnung (Art. 135 Abs. 1 StPO; § 23 Abs. 1 AnwGebV), welche für das das gerichtliche Hauptverfahren eine pauschalisierte Bemessung vorsieht. Vor dem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis 8'000.–. Da- rin berücksichtigt sind die Hauptverhandlung und die Vorbereitung des Parteivor- trags (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Hinzu kommen Zuschläge von je höchstens

- 48 - der Hälfte der Grundgebühr für jede zusätzliche Verhandlung, für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhand- lungstage (§ 17 Abs. 2 und 3 und § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Massgebend sind dabei die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). 3.4. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es ge- gen das Willkürverbot, wenn die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- standes beziehungsweise des amtlichen Verteidigers dessen Selbstkosten nicht zu decken und einen (zwar bescheidenen, aber nicht bloss symbolischen) Ver- dienst zu gewähren vermag. Um vor der Verfassung standzuhalten, muss sich die Entschädigung – im Sinne einer Faustregel – im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro Stunde bewe- gen, wobei kantonale Unterschiede eine Abweichung nach oben oder unten recht- fertigen können (BGE 132 I 201, seither wiederholt bestätigt, etwa in BGE 141 I 124 E. 3.2). Allerdings hielt das Bundesgericht in BGE 143 IV 453 vom

9. November 2017 – ausdrücklich in Abkehr von anders lautenden Entscheiden – fest, das pauschalisierende Vorgehen setze nicht eine systematische Kontroll- rechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (E. 2.5.1). 3.5. Der Beschwerdeführer macht für das Hauptverfahren einen Aufwand von 62.58 Stunden bzw. Fr. 13'767.60 geltend (Urk. 104/2 S. 9; Urk. 104/4/5). Davon entfallen insgesamt 11.5 Stunden für beide Hauptverhandlungstermine, nämlich 3.5 Stunden am 16. März 2017 und 8 Stunden am 31. Mai 2017 (vgl. Urk. 104/4/5 i.V.m. Urk. 104/2 S. 5). Während die Dauer der Fortsetzung der Hauptverhand- lung von 8 Stunden (inkl. Reisezeit) nicht zu beanstanden ist, sind für den ersten Teil der Hauptverhandlung (inkl. Reisezeit) lediglich 2.5 Stunden zu berücksich- tigen, zumal die Verhandlung von 8.35 bis 9.50 Uhr dauerte (Prot. I S. 7-11). Ins- gesamt entfallen folglich 10.5 Stunden auf die Hauptverhandlung. Sodann macht der Beschwerdeführer für das Urteilsstudium sowie die Besprechung mit seinem Klienten einen Aufwand von 2.5 Stunden geltend. Somit verbleiben knapp 50 Stunden für das Vorbereiten der Verhandlung, mithin das Verfassen des Plä-

- 49 - doyers, die hierfür erforderlichen Besprechungen mit dem Beschuldigten, das Ak- tenstudium etc.. Dieser Aufwand erscheint selbst angesichts des strittigen Sach- verhalts, der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation sowie der verschiedenen entsprechend zu würdigenden Einvernahmen und der Beweisanträge insbeson- dere auch angesichts des 22 Seiten umfassenden Plädoyers (Urk. 57) als sehr hoch. 3.6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist nach Rechtsprechung des Bundes- gerichts gehalten dazulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozess- mandates ein solcher Aufwand erforderlich war, wenn mit Blick auf den in der Ge- bührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Auf- wand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (BGE143 IV 453 E. 2.5.1.; Urteil des Bundesgerichts 5D_114/2016 vom

26. September 2016 E. 4). Der vorliegend vom Beschwerdeführer für das Haupt- verfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 13'767.60 übersteigt selbst die maximale Grundgebühr von Fr. 8'000.– zuzüglich dem maximal möglichen Zu- schlag von Fr. 4'000.– für die zusätzliche Hauptverhandlung (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 17 Abs. 2 lit. a, § 17 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 AnwGebV), weshalb es folg- lich dem Beschwerdeführer obliegt, dazulegen, weshalb diese Aufwendungen an- gemessen waren. 3.6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht gefolgt wer- den kann, dass die Vorinstanz seine Aufwendungen für das Hauptverfahren impli- zit als angemessen erachtet habe, zumal sie ja eine deutliche Kürzung vornahm, selbst wenn sie die Aufwendungen nicht ausdrücklich – durch die vorgenommene Kürzung jedoch implizit – als übersetzt qualifizierte. Folglich kann er sich nicht einfach darauf berufen, seine Aufwendungen seien angemessen. 3.6.2. Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, das Hauptver- fahren sei besonders aufwändig gewesen, da anlässlich der Hauptverhandlung zunächst die Einvernahme der Privatkläger beschlossen worden sei, wobei die

- 50 - Privatkläger kurz vor der Fortsetzung der Hauptverhandlung wiederum dispensiert worden seien (Urk.104/2 S. 4). Die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass die Be- deutung des Falls und die Verantwortung des Anwalts in casu hoch, die Akten für einen Einzelrichterfall umfangreich und sich die Vorbereitung des Plädoyers auf- grund diverser Einvernahmeprotokolle und Videobefragungen aufwändig gestaltet habe. Sodann habe eine zweite Hauptverhandlung angesetzt und das Plädoyer aufgrund der Entwicklungen des Falls im Hinblick auf die zweite Hauptverhand- lung angepasst werden müssen (Urk. 104/2 S. 9). 3.6.3. Mit der Vorinstanz ist die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der gravierenden Vorwürfe und des im Raum stehenden Tätigkeitsver- bots als erheblich zu qualifizieren. Der Sachverhalt wurde von den Beschuldigten bestritten und objektive Beweismittel fehlten. Es lag eine Aussage-gegen- Aussage-Situation vor, weshalb die Würdigung der (teilweise auf Video aufge- zeichneten) Aussagen der verschiedenen Beteiligten erforderlich war. Überdies war strittig, ob die Privatkläger vor Schranken erneut zu befragen seien. Der ent- sprechende Beweisantrag wurde zunächst gutgeheissen; nachdem die Geschä- digten um ihre Dispensation ersucht hatten, aber doch noch abgewiesen. Mithin liegen Umstände vor, mit denen sich die Verteidigung typischerweise in Kollegial- fällen konfrontiert sieht. Innerhalb des Spektrums der üblicherweise vor dem Ein- zelgericht verhandelten Anklagen liegt die Schwierigkeit des vorliegenden Falles daher im oberen Bereich. Angesichts der Bedeutung des Falles und der Verant- wortung des amtlichen Verteidigers rechtfertigt es sich daher, die Grundgebühr auf das Maximum von Fr. 8'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Sodann ist dem Beschwerdeführer für die zusätzliche Hauptverhandlung sowie die damit verbundenen notwendigen Anpassungen des Plädoyers ein Zuschlag von Fr. 3'000.– zu gewähren. Dieser Zuschlag scheint angesichts der Dauer des ersten Teils der Hauptverhandlung samt Reisezeit (2.5 Stunden) gerechtfertigt, zumal somit 11 Stunden für die mit der kurzfristigen Dispensation der Privatkläger von der Hauptverhandlung verbundenen Anpassungen des Plädoyers verbleiben.

- 51 - 3.6.4. Im Übrigen kann aufgrund der Entschädigung nach Pauschaltarif darauf verzichtet werden, sich mit den einzelnen Positionen in der Honorarnote aus- einanderzusetzen (BGE 141 I 124, E. 4.5.). 3.7. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Rechts- anwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung von A._____ mit insgesamt Fr. 21'637.05 (Fr. 7'741.80 für die Untersuchung, Fr. 11'000.– für das Hauptver- fahren, Fr. 1'292.50 für Spesen und 8% Mehrwertsteuer [Fr. 1'602.75]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Allfällige im Übereinstimmung mit Art. 387 StPO bereits geleistete Zahlungen sind daran anzurechnen.

4. Mit der Verteidigung hätte die Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung nicht in einer separaten Verfügung, sondern im Urteil selber ergehen müssen (BGE 139 IV 199 Regeste und E. 5.). Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 21. Juli 2017 (GG160219) ist daher aufzuheben und die erstinstanzlichen Kosten sind neu festzusetzen.

5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 21. Juli 2017 sind auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer zur Hälfte aufzuerlegen sowie zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist – ungeachtet dessen, dass in eigenem Namen prozessiert wird – praxisgemäss nach Massgabe der Anwaltsgebührenverordnung zu bemessen (vgl. BGE 125 II 518 und BGer 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Hinsichtlich der Frage, in welchem Um- fang ein Betrag strittig ist, ist nicht auf den sonst im schweizerischen Rechtsmittel- recht gebräuchlichen Streitwertbegriff abzustellen, also auf das im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides noch Strittige (vgl. etwa Art. 308 Abs. 2 ZPO und Art. 51 Abs. 1 BGG). Vielmehr gilt (ungeachtet der nach Art. 391 StPO grundsätz- lich geltenden Offizialmaxime) das sogenannte Gravamensystem. Massgebend ist nur die Differenz zwischen dem im Rechtsmittelverfahren noch beanspruchten und dem von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (vgl. BSK StPO-Guidon,

- 52 - Art. 395 N 6; Schmid / Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1521 Fn. 230; vgl. auch BGer 6B_177/2016 vom 18. April 2016 E. 4, wo die Frage offen gelassen wurde). Ausgehend von ei- nem strittigen Betrag von Fr. 5'689.– (Fr. 24'626.05 - Fr. 18'937.05) ist sie in An- wendung von § 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer daher eine reduzierte Entschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen. Darauf entfällt, da keine gegen Entgelt für einen Dritten erbrachte Leistung vorliegt, keine Mehrwertsteuer. Es wird beschlossen:

Erwägungen (71 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wurde im Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, welche jedoch erst nachträglich festgesetzt worden war (vgl. nachfolgend Ziff. 3) – nicht beanstandet, weshalb die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Dispositiv-Ziffer 6 – mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – zu bestätigen ist.

E. 1.2 Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch heute nur teilweise zu bestäti- gen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Schliesslich ist auch die von der Vorinstanz festgesetzten Prozessent- schädigungen für anwaltliche Vertretung des Privatklägers C._____ zu bestätigen (Urk. 70 Dispositiv Ziffer 10), zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren keine Einwendungen dagegen erhebt (Urk. 120), wobei die Entschädigungen nachfol- gend aufgrund des Berufungsverfahrens entsprechend anzupassen ist. Demge-

- 42 - genüber ist dem Privatkläger B._____ ausgangsgemäss keine Entschädigung zu- zusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Berufungsverfahrens

E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wendet demgegenüber ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz das objektive Tatverschulden als sehr leicht bis leicht einstufe, wenn sie – zu Recht – erwogen habe, dass er- schwerend ins Gewicht falle, dass der Privatkläger besonders schutzbedürftig sei und es grosses Vertrauen gegenüber den ihn betreuenden Pflegern bedürfe, wel- ches massiv missbraucht worden sei. Aufgrund des grossen Vertrauensmiss- brauchs einerseits und der Ausnützung der Schutzbedürftigkeit andererseits sei das Verschulden vielmehr als eher leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht sei sodann nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten habe zu- gutehalten können, dass er nicht erkannt habe, dass er eine Grenze überschritten habe und sich der Auswirkung seiner Tat nicht bewusst gewesen sei. Gesamthaft sei von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb unter Be- rücksichtigung des Strafrahmens von einer Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen auszugehen sei. Weil diese Ausführungen auch für das Delikt zum Nachteil von B._____ zutreffend seien, sei auch hierfür von einer Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen auszugehen. Demgegenüber seien die Ausführungen für die sexuellen Handlungen mit Kindern sowie die diesbezügliche Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen zutreffend. In Anwendung des Asperationsprinzips sowie unter Berücksichtigung der Täterkomponente, welche sich strafzumessungsneutral auswirke, erscheine daher eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen dem Verschul- den und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Schliesslich habe die Vorinstanz die Tagessatzhöhe zu Recht auf Fr. 70.– festge- legt (Urk. 71 S. 2 f.; Urk. 122 S. 2).

E. 1.5 Stunden für das Verfassen von Beweisanträgen geltend gemacht. Somit fällt auf, dass allein für die Beweisanträge ein Aufwand von über 10 Stunden geltend gemacht wird, obschon sämtliche Beweisanträge – mit Ausnahme des Beweisan- trages betreffend das Beschwerdeverfahren, dessen Aufwand jedoch nachfolgend separat zu entschädigen ist – bereits vor Vorinstanz vorgebracht worden sind. Für die Ausarbeitung des Plädoyers, welches 28 Seiten umfasst (Urk. 120), macht die Verteidigung insgesamt 23.7 Stunden geltend. Zusätzlich werden 8.6 Stunden für Aktenstudium sowie Sichtung der Videobefragung geltend gemacht. Wiederum ist bei der Festsetzung der Entschädigung jedoch zu berücksichtigen, dass viele Vorbringen im Plädoyer bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden, wie bei- spielsweise die prozessualen Rügen (Urk. 120 S. 2-6), weshalb folglich der Auf- wand im Berufungsverfahren geringer war. Da die Entschädigung jedoch nach Pauschaltarif festzusetzen ist, kann darauf verzichtet werden, sich mit den einzel- nen Positionen in der Honorarnote auseinanderzusetzen (BGE 141 I 124, E. 4.5.).

E. 1.6 Schändung

E. 1.6.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere zum Nachteil des Privatklägers C._____ hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Tathandlung im wei- ten Spektrum aller denkbar möglichen Tathandlungen im Sinne von Art. 191 StGB im unteren Bereich anzusiedeln ist, da er dem Privatkläger den Finger lediglich für wenige Sekunden ca. 1-2 Zentimeter tief in den Anus einführte. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern spontan während des "Herumblödelns" erfolgte. Mit der Staatsan- waltschaft ist aber erschwerend zu berücksichtigen, dass der Privatkläger C._____ besonders schutzbedürftig ist und auf die Hilfe des Beschuldigten ange- wiesen war. Er kann aufgrund seiner Krankheit lediglich seine Arme und seinen Kopf bewegen und ist daher – insbesondere nackt im Bett liegend – absolut wehr- los. Entsprechend muss er seinen Pflegepersonen grosses Vertrauen entgegen- bringen, welches der Beschuldigte massiv missbrauchte (vgl. Urk. 70 S. 39). Ent- gegen der Verteidigung ist dieser Umstand sehr wohl erschwerend zu berücksich- tigen, da durchaus auch Schändungen denkbar sind, bei welchen das Opfer nicht in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zum Täter steht. Gesamthaft betrachtet ist daher in objektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen, wes- halb die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf 180 Tagessätze festzusetzen ist.

E. 1.6.2 In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten mit der Staatsanwaltschaft und entgegen der Vorinstanz nicht zugute gehalten werden, dass er nicht er- kannte, eine Grenze zu überschreiten. Der Beschuldigte verfügt über langjährige Berufserfahrung in der Pflege, weshalb er zweifellos wissen musste, dass der

- 37 -

– wehrlose – Privatkläger C._____ ihm uneingeschränktes Vertrauen gegenüber brachte. Selbst beim Herumalbern musste ihm bewusst sein, wo die objektiven Grenzen liegen und dass er nicht einfach aus vermeintlich lustigen Absichten eine solche Grenzüberschreitung begehen dufte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist einzig zu berücksichtigen, dass er nicht aus sexuellen Motiven und lediglich even- tualvorsätzlich handelte. Insgesamt vermag das subjektive das objektive Ver- schulden lediglich leicht zu relativieren, weshalb gesamthaft von einem leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 160 Tagessätze zu reduzieren ist.

E. 1.7 Sexuelle Handlungen mit Kindern In Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 40 f.). Aufgrund des sehr engen Zusammenhangs der Schändung und der se- xuellen Handlungen mit Kindern sowie der sehr ähnlichen Rechtsgüter, welche durch diese beiden Tatbestände geschützt werden, sowie insbesondere in Anbe- tracht des Umstandes, dass die Handlung des Beschuldigten gleichzeitig beide Tatbestände erfüllt, erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Er- höhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze angemessen.

E. 1.8 Täterkomponente

E. 1.8.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 70 S. 41; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zudem, seit 1. Januar 2018 mit sei- ner Partnerin und dem gemeinsamen Kind, welches am tt.mm.2017 geboren sei, in G._____ zu wohnen. Er habe sein Pensum aufgrund der Kinderbetreuung ein bisschen reduziert, sorge aber weiterhin für die beiden Pflegefälle, welche auch im H._____-Heim gewesen seien. Er erziele ungefähr Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– pro Monat, was jedoch unterschiedlich sei, weil er im Stundelohn arbeite. Sein Vermögen belaufe sich auf Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– (Urk. 118 S. 2 ff.). Mit der

- 38 - Vorinstanz lässt sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen nichts ableiten, was die Strafzumessung in massgeblicher Weise beeinflussen würde. Dass der Beschuldigte inzwischen Vater geworden ist, ist entgegen der Verteidigung für die Strafzumessung irrelevant. Zutreffend ist schliesslich, dass die Vorinstanz die nicht einschlägige Vorstrafe wegen Militärdienstverweigerung nicht straferhöhend berücksichtigte.

E. 1.8.2 Der Beschuldigte ist nicht geständig, was sein Recht und daher neutral zu werten ist. Ferner lässt sich aus dem Nachtatverhalten nichts zugunsten des Be- schuldigten ableiten, da er weder aufrichtige Reue noch Einsicht zeigt.

E. 1.9 Folglich erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

E. 1.10 Schliesslich wurde die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe eines Tages- satzes von Fr. 70.– von keiner Seite beanstandet. Nachdem der Beschuldigte in- zwischen Vater eines Kindes geworden ist, welches er finanziell unterstützt (Urk. 118 S. 5), rechtfertigt es sich jedoch, den Tagessatz aufgrund der wirtschaft- lichen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 50.– zu reduzieren.

E. 1.11 Zusammenfassend ist der Beschuldigte daher zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu verurteilen.

2. Vollzug

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt zwar mit ihrer Berufung in Bezug auf die Erhöhung des Strafmasses mehrheitlich, während der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch aber ebenfalls zur Hälfte obsiegt. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich daher, die Kos- ten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Hälfte dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 11. Juni 2018 seine Honorarnote ins Recht (Urk. 117). Darin macht er einen Aufwand von 56.9 Stunden sowie Auslagen von CHF 306.– geltend.

E. 2.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass in der Honoraraufstellung– zumindest teilweise

– auch die Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren des amtlichen Vertei- digers gegen die erstinstanzliche Entschädigung enthalten sind (vgl. Urk. 117 S. 1, Eintrag vom 5. Juni 2018), welche jedoch nachfolgend separat zu entschä- digen sind (vgl. Ziff. VII).

E. 2.3.2 Der geltend gemachte Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des Um- standes, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den Beschuldigten bereits vor Vor- instanz und in der Untersuchung vertreten hatte, mithin mit den Verfahrensakten bereits bestens vertraut war, als deutlich zu hoch. So macht der amtliche Vertei- diger für das Verfassen der Berufungserklärung, welche inklusive den Anträgen

- 43 - sowie Beweisanträgen rund 4 Seiten umfasst (Urk. 75), beispielsweise einen Aufwand von 5.2 Stunden geltend. Für die ebenfalls rund 4 Seiten umfassende Vernehmlassung zu den Beweisanträgen vom 22. November 2017 (Urk. 95) wer- den wiederum 5.1 Stunden geltend gemacht, nachdem für das kursorische Studi- um der Stellungnahmen der Gegenpartei bereits am 29. September 2017 0.6 Stunden geltend gemacht wurden. Schliesslich wird am 11. Juni 2018 erneut

E. 2.3.3 Auch für die Entschädigung im Berufungsverfahren ist die kantonale Anwaltsgebührenverordnung anwendbar (Art. 135 Abs. 1 StPO; § 23 Abs. 1 AnwGebV), gemäss welcher sich die Gebühr im Berufungsverfahren grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemisst (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr, welche die Hauptverhandlung und die Vorbereitung des Parteivortrags beinhaltet, beträgt vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Ge- bühr bilden die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV).

- 44 -

E. 2.3.4 Die Grundgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist angesichts der Be- deutung des Falles und der Verantwortung des amtlichen Verteidigers auf das Maximum von Fr. 8'000.– festzusetzen (vgl. nachstehend Ziff. VII.3.5.3). In An- betracht dieses Umstandes sowie unter Berücksichtigung, dass der amtliche Ver- teidiger den Beschuldigten bereits seit der Untersuchung vertritt, er mithin mit den Akten bereits bestens bekannt war und sich bei der Ausarbeitung des Plädoyers sowie der Beweisanträge – zumindest teilweise – auf sein vorinstanzliches Plädo- yer stützen konnte, rechtfertigt es sich daher, die Gebühr für das Berufungsver- fahren auf Fr. 6'500.– festzusetzen. Für die Vernehmlassung im Zusammenhang mit den Beweisanträgen ist dem amtlichen Verteidiger sodann ein Zuschlag von Fr. 500.– zu gewähren (§17 Abs. 2 lit. b AnwGebV). Zusätzlich sind dem Verteidi- ger die Auslagen von CHF 306.– sowie ein Zuschlag für die MwSt. von 8 % (für die Aufwendungen bis 31. Dezember 2017) bzw. 7.7 % (für die Aufwendungen ab

1. Januar 2018) zu entschädigen, weshalb es sich rechtfertigt, den amtlichen Ver- teidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für das Berufungs- verfahren mit pauschal Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.

E. 2.4 Der Vertreter des Privatklägers C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, machte mit Honorarnote vom 11. Juni 2018 Aufwendungen von Fr. 7'323.– für das Berufungsverfahren geltend (Urk. 124). Der Privatkläger C._____ hat auf- grund seines Obsiegens auch im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf Entschädi- gung seiner notwendigen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Zu berücksichtigen ist aber, dass der Privatkläger C._____ auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet hat und im Zivilpunkt lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 84 S. 2; Urk. 123). Die Ansprüche der Privatklägerschaft beschränken sich auf die für ihre Interessen- wahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Sie betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfah- ren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklä- gerschaft notwendig waren (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 433 N 3). Zwar war der Beizug eines Anwaltes vorliegend zweifelsohne gerechtfertigt, jedoch er-

- 45 - scheinen dessen Aufwendungen in Bezug auf den Strafpunkt übersetzt, zumal die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin vor dem Berufungsgericht zu erschei- nen und die Anklage im Strafpunkt zu vertreten hatte (vgl. Urk. 71 und Prot. II S. 7 ff.). Die Aufwendungen der Verteidigung, welche den Zivilpunkt betreffen, sind sodann äusserst überschaubar (vgl. Urk. 123 S. 9 f.). Gemäss der Verord- nung über die Anwaltsgebühren beträgt die Gebühr für das Berufungsverfahren in einem Strafprozess Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Es rechtfertigt sich daher, dem Privatkläger C._____ für die anwaltli- che Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zuzusprechen, weshalb der Beschuldigte unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Verfahren festgesetzten Entschädigung von Fr. 7'000.– zu verpflichten ist, dem Privatkläger C._____ eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'000.– zu bezahlen.

E. 2.5 Schliesslich hat der Privatkläger B._____ aufgrund des Freispruches des Beschuldigten betreffend den Anklagevorwurf zu dessen Nachteil keinen An- spruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). VII. Kostenbeschwerde von RA lic. iur. X._____

1. Die Vorinstanz hielt im Urteil vom 31. Mai 2017 fest, über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung werde mit separater Verfügung ent- schieden (Urk. 70 S. 49). Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 setzte die Vorinstanz die Entschädigung für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Verfahren so- dann auf Fr. 18'937.05 fest (Urk. 67). Diese Verfügung wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Juli 2017 zugestellt (Urk. 68), woraufhin er mit Eingabe vom 7. August 2017 fristgerecht Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 104/2) erhob, welches diese mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 der hiesigen Kammer zur weiteren Behandlung überwies (Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft erhielt anläss-

- 46 - lich der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme (Prot. II S. 14 f.), während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 113).

2. Unbestritten ist die Entschädigung der in der Untersuchung getätigten Auf- wendungen. Die Vorinstanz beanstandet in dieser Hinsicht den vom Beschwerde- führer geltend gemachten Zeitaufwand nicht. In Anwendung von §§ 16 und 3 AnwGebV entschädigt sie 35.19 Stunden à Fr. 220.–, insgesamt also mit Fr. 7'741.80 (Urk. 67 S. 4). Ebenso werden die Barauslagen von Fr. 1'292.50 wie in Rechnung gestellt zugesprochen (vgl. Urk. 67 S. 5). Auf beide Beträge werden sodann 8 % Mehrwertsteuer geschlagen. Hinsichtlich dieser Punkte besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen.

3. Demgegenüber ist die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Hauptverfahren strittig.

E. 2.5.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Aussagen des Privat- klägers C._____ zum Kerngeschehen – nämlich, wie ihm der Beschuldigte einen Finger in den Anus eingeführt habe – lebensnah, nachvollziehbar sowie ohne Wi- dersprüche und damit glaubhaft sind (Urk. 70 S. 22). Insbesondere sprechen aber auch die emotionalen Reaktionen des Privatklägers C._____ dafür, dass seine Schilderungen tatsächlich Erlebtem entsprechen. Auf der Videoaufzeichnung ist zu erkennen, wie der Privatkläger C._____ um Fassung ringt und Tränen in den Augen hat, als er auf entsprechende Aufforderung schildert, was geschehen sei (Urk. 12/2, ca. ab 00:06:40). Sodann beginnt er zu weinen, als er erzählt, dass er erst am nächsten Morgen realisiert habe, was geschehen sei (Urk. 12/2, 00:08:19). Auch merkt man dem Privatkläger C._____ an, dass ihn der Gedanke, dass die damalige Freundin des Beschuldigten ihn "zusammenscheissen" könnte, weil er den Vorfall erzählt hatte, sehr bedrückt (Urk. 12/2, 00:08:55). Ferner ist auch dem Bericht über die Videobefragung vom 5. November 2011 der dipl. Psy- chologin F._____, welche die Befragung im Nebenraum beobachtet hat, zu ent- nehmen, dass die Traurigkeit, das Ausgeliefertsein und die Ohnmacht des Privat- klägers C._____ spürbar seien (Urk. 12/3 S. 2). Schliesslich ist selbst in der Ein-

- 20 - vernahme vom 16. März 2016, also rund vier Monate nach dem Vorfall, nach wie vor eine gewisse Ohnmacht und Mitgenommenheit spürbar. So kommen ihm die Tränen, als er schildert, er habe nach dem Vorfall jeweils Angst gehabt, wenn die Nachtwache zu ihm ins Zimmer gekommen sei (Urk. 12/6, ca. 00:16).

E. 2.5.2 Des Weiteren belastet der Privatkläger C._____ den Beschuldigten nicht übermässig. Er erklärt einleitend von sich aus, er habe den Beschuldigten "bis vordäm" einen "coolen Menschen" gefunden (Urk. 12/1 S. 2). Auf entsprechende Frage führt der Privatkläger C._____ aus, bis zu diesem Vorfall habe es mit dem Beschuldigten "normal lustig" gehabt (Urk. 12/1 S. 5) und ihn "än coole" gefun- den. Man habe gut Witze mit ihm machen können (Urk. 12/1 S. 20). Der Privat- kläger C._____ erklärt mehrfach, er sei sehr enttäuscht vom Beschuldigten (Urk. 12/1 S. 5). Er hätte nie gedacht, dass genau der Beschuldigte so etwas ma- chen könnte. Er könne sich das nicht erklären und sei einfach sehr enttäuscht (Urk. 12/1 S. 20). Mithin ist beim Privatkläger C._____ ein grosses Unverständnis über die Handlung des Beschuldigten spürbar, was äusserst authentisch wirkt. Sodann ist insbesondere kein Motiv erkennbar, weshalb der Privatkläger C._____ diesen Vorfall erfinden und den Beschuldigten fälschlicherweise so schwer belas- ten sollte. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger C._____ sich einbil- den sollte, der Beschuldigte habe ihm den Finger in den Anus gesteckt, wenn die- ser ihn bloss an den Gesässbacken berührt hätte, wie dies der Beschuldigte gel- tend macht.

E. 2.5.3 Der Vorinstanz ist daher vollumfänglich zuzustimmen, wenn sie zum Schluss kommt, dass die emotionalen Reaktionen des Privatklägers C._____ derart spontan und ehrlich wirken, dass keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussagen bestehen. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand, dass die Aussagen des Privatklägers C._____ dazu, wer die Umlagerung bei ihm durchge- führt habe, im Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers B._____, des Be- schuldigten sowie von D._____ stehen. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar aus- geführt, dass die Umlagerung mitten in der Nacht stattgefunden hat und zu be- denken gegeben, dass die Privatkläger jede Nacht mindestens einmal umgelagert werden müssen (Urk. 70 S. 19 u. 25). Mithin ist es für die Privatkläger alltäglich,

- 21 - dass jemand in der Nacht ihr Zimmer betritt und sie im Bett dreht. Abgesehen da- von, dass sie bereits eine Vielzahl Umlagerungen erlebt haben, ist auch davon auszugehen, dass sie dabei nicht hellwach sind und alle Details registrieren, zu- mindest solange nichts Spezielles vorfällt. Nicht alltäglich ist hingegen der ge- schilderte Vorfall, welchen der Privatkläger C._____ konstant und widerspruchs- frei schildert. Da der Privatkläger registriere, wie der Beschuldigte bei ihm am Bett stand und ihn berührte, ist auch nachvollziehbar, dass er meinte, dieser habe auch die Umlagerung durchgeführt.

E. 2.5.4 Entgegen der Vorinstanz lässt sich auch aus den verschiedenen Zeitanga- ben des Privatklägers C._____ zur Dauer des Einführens des Fingers in den Anus nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten (vgl. Urk. 57 S. 12). Zwar ist es zu- treffend, dass der Privatkläger C._____ in der ersten Einvernahme antwortete, es sei nur zwei Sekunden oder so gewesen (Urk. 12/1 S. 14) und anlässlich der zweiten Einvernahme, welche rund vier Monat später stattfand, von "vielleicht

E. 2.5.5 Schliesslich liegt auch keine "technische Unmöglichkeit" des angeklagten Vorfalls vor, wie dies die Verteidigung und der Beschuldigte geltend machen. Der Privatkläger C._____ lag mit nackten Po auf der Seite im Bett. Dass er derart kor- pulent ist, wie die Verteidigung geltend macht, wurde bereits vorstehend widerlegt (vgl. Ziff. I.3.5.2). Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, einen Finger ca.

- 22 - einen Zentimeter tief anal in den Geschädigten C._____ eingeführt zu haben (Urk. 32 S. 2). Weshalb es nicht möglich sein sollte, einer mit nacktem Unterkör- per auf der Seite liegenden Person den Finger einen Zentimeter tief in den Anus einzuführen, vermag die Verteidigung nicht überzeugend darzutun, zumal es hier- für nicht notwendigerweise beide Hände braucht. Selbst wenn der Beschuldigte über keine pflegerische Ausbildung verfügt, war er bereits vor dem Vorfall mehre- re Jahre im Pflegebereich tätig und folglich wohl auch mit der Anatomie eines Menschen durchaus vertraut war.

E. 2.6 Auch der Privatkläger B._____ wurde zweimal einvernommen und die Ein- vernahmen auf Video aufgezeichnet (Urk. 13/2 und 13/6).

E. 2.6.1 Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Privatklägers B._____ insgesamt weniger präzise sind als die Aussagen des Pri- vatklägers C._____ (Urk. 70 S. 23). Insbesondere fällt in Bezug auf die zweite po- lizeiliche Einvernahme vom 16. März 2016 auf, dass dieser sich an nicht mehr viel erinnern kann und viele seiner Aussagen auf Nachfrage hin relativiert (Urk. 13/5).

E. 2.6.2 In Bezug auf das Kerngeschehen schilderte der Privatkläger B._____, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe C._____ "dä Finger is Füdli gesteckt". Weil er immer Witze mache, habe er gedacht, das sei ein Witz. Dann habe er es aber bei ihm auch gemacht und er habe "wähh" gesagt. Er habe nicht so richtig begriffen, was passiert sei, erst am nächsten Tag (Urk. 13/1 S. 2 und S. 11). Es habe sich komisch angefühlt, er habe einfach einen Finger gespürt. Er habe durch die Pyjamahose durch gedrückt. Es sei schwierig zu erklären, es habe sich ein- fach komisch angefühlt. Er habe einfach dort gedrückt, die Pyjamahosen seinen "zersch au innecho". Es habe sich "glich so grusig" angefühlt. Er sei vielleicht un- gefähr zwei Zentimeter eingedrungen (Urk. 13/1 S. 12 f.).

E. 2.6.3 Die die Befragung beobachtende Psychologin F._____ hielt in ihrem Bericht der Videobefragung vom 5. November 2015 fest, dem Privatkläger B._____ scheine es etwas peinlich zu sein, über das Erlebte zu sprechen. Er schildere es aber doch recht spontan, bestimmt und chronologisch und könne auch auf detail- liere Fragen gut antworten. Sodann sage er, wenn er etwas nicht wisse (Urk. 13/3

- 23 - S. 2). Diese Einschätzung ist auch seitens des urteilenden Gerichts zutreffend. Bei der zweiten Befragung wirkt er hingegen unsicher und überfordert, hat Mühe sich zu konzentrieren und weiss vieles nicht mehr (vgl. auch Urk. 13/7 S. 2). Nichtsdestotrotz kann daraus nicht einfach abgeleitet werden, seine Aussagen seien per se unglaubhaft. So untermalt er seine Schilderungen teilweise mit den Gedanken, welche die Handlungen bei ihm ausgelöst haben, weshalb auch seine Schilderung, wonach er sich aufgrund der üblichen Witze des Beschuldigten ge- dacht habe, dieser mache einen Witz, als er sagte, er habe C._____ den Finger ins "Füdli" gesteckt, besonders authentisch wirkt. Demgegenüber fehlen solche authentischen Aussagen zum Kerngeschehen und seine diesbezüglichen Aussa- gen sind – im Gegensatz zu den Aussagen des Privatklägers C._____ – insbe- sondere bei der zweiten Einvernahme äusserst karg. So erzählt er in der ersten Einvernahme, wie der Beschuldigte den vermeintlichen Witz gemacht habe, wo- raufhin er dasselbe bei ihm auch gemacht habe. Er führte diesbezüglich aus, er habe "wähh" gesagt, aber "ich has nämlich gar nöd richtig tschägt […] ersch am nächschte Tag, han ichs tschägt was überhaupt passiert isch" (Urk. 13/1 S. 2). Der Beschuldigte habe ihn von der rechten Seite auf die linke Seite gedreht (Urk. 13/1 S. 5 f.). Er habe ihn gedreht, und nachher sei das passiert. Es sei nach dem Drehen passiert (Urk. 13/1 S. 6 und 8). Es sei ausgeschlossen, dass der Be- schuldigte ausversehen mit dem Finger "ins Füdli" gerutscht sei, weil er ja erzählt habe, dass er es bei C._____ gemacht habe (Urk. 13/1 S. 9 und S. 17). Beim Drehen habe er ihm gesagt, er habe C._____ "dä Finger is Arsch gsteckt" und nachher habe er es bei ihm auch gemacht (Urk. 13/1 S. 10). Er habe ihm den Zeigfinger ins Füdli gesteckt. Auf Nachfrage erklärte der Privatkläger B._____, er sei sich nicht sicher, ob es der Zeigfinger gewesen sei, aber er habe das Gefühl gehabt. Es habe sich komisch angefühlt, er habe den Finger gespürt. Wiederum auf Nachfrage erklärte er, er habe die Pyjamahose angehabt und "dänn häts eifach dört druckt", "aso sind Pyschamahosä zersch au inne cho…", was sich "grusig" angefühlt habe (Urk. 13/1 S. 11 f.). Auf die Frage, wie er sich nachher ge- fühlt habe, antwortete der Privatkläger, er habe einfach schlafen wollen. Er habe sich keine grossen Gedanken mehr gemacht und sei eingeschlafen. Ihm sei erst am nächsten Tag klar geworden, was passiert sei. Es sei ein ganz komisches Ge-

- 24 - fühl gewesen, weil er gar nicht genau verstanden habe, warum der Beschuldigte das gemacht habe (Urk. 13/1 S. 18 f.). In der zweiten Einvernahme kann der Pri- vatkläger B._____ hingegen viele Fragen nicht mehr beantworten. Er erklärte, er wisse von dieser Szene nur noch, dass er ihm den Finger ins Füdli gesteckt habe (Urk. 13/5 S. 8). Er wisse nicht mehr, wie sich das angefühlt habe, als der Be- schuldigte ihm den Finger ins Füdliloch gesteckt habe (Urk. 13/5 S. 9). Er sei sich nicht ganz sicher ob die Pyjamahose ins Füdliloch gekommen sei (Urk. 13/1 S. 10). Auf die Frage, was geschehen sei, nachdem die Betreuer das Zimmer ver- lassen hatten, erklärte der Privatkläger B._____, es sei nicht mehr viel passiert, sie hätten glaublich noch ein wenig darüber gesprochen, zwei, drei Worte, dann hätten sie geschlafen. C._____ habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte das ge- macht habe. Auf Nachfrage, ob er ihm das in jener Nacht gesagt habe, erklärte B._____: "ich ha gmeint scho", er wisse es aber nicht mehr (Urk. 13/5 S. 13 f.). Zusammenfassend fällt auf, dass B._____ bei der zweiten Einvernahme keine ei- genständigen Schilderungen zum Geschehenen machen kann, sondern bloss noch auf immer detailliertere Fragen antwortet, wobei er selbst dann meistens sagt, er könne sich nicht mehr erinnern bzw. wisse es nicht.

E. 2.6.4 Auch der Privatkläger B._____ betonte wiederholt, er habe den Beschuldig- ten einen coolen Typen gefunden. Dieser habe halt immer Witze gemacht (Urk. 13/1 S. 2 f., S. 19). Er könne nicht verstehen, weshalb er das gemacht habe (Urk. 13/1 S. 19). Mithin ist auch beim Privatkläger B._____ kein Grund ersicht- lich, weshalb er den Beschuldigten falsch belasten sollte, zumal er ihn folglich vor diesem Vorfall positiv wahrgenommen hatte. Nichtsdestotrotz verbleiben aber aufgrund der Aussagen von B._____ gewisse Zweifel, ob sich der Vorfall tatsäch- lich wie angeklagt ereignet hat, insbesondere da er sich rund vier Monate später praktisch nicht mehr erinnern kann. Nicht ganz auszuschliessen ist jedenfalls, dass der Privatkläger B._____ aufgrund der Gespräche mit C._____ die nächtli- che Situation falsch interpretierte. So unterhielten sich die beiden Privatkläger am nächsten Morgen darüber, was in der Nacht geschehen war. Bei der ersten Ein- vernahme schilderte er die Aussage des Beschuldigten, wonach dieser C._____ den Fingern in den Arsch gesteckt habe, und untermauert diese auch mit den Gedanken, welche ihm dabei durch den Kopf gegangen seien. Auch dass der Be-

- 25 - schuldigte ihn versehentlich berührt habe, schloss er aufgrund dessen Aussage, wonach dieser C._____ den Fingern in den Arsch gesteckt habe, aus. Mithin fällt auf, dass ihm diese Aussage zentral in Erinnerung geblieben ist, während er den eigentlichen Vorfall nur vage und auf Nachfrage beschreiben konnte. Des Weite- ren trug der Privatkläger B._____ an jenem Abend unbestrittenermassen Pyjama- hosen, was ein Eindringen in den Anus zweifelsohne erschwert.

E. 2.7 Der Beschuldigte sagte in sämtlichen Einvernahmen aus, er habe die Pri- vatkläger lediglich mit den Fingern an einer Gesässbacke angestupst.

E. 2.7.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2015 führte der Beschuldigte zum Kerngeschehen aus, er habe herumgealbert und dabei dem Privatkläger B._____ durch die Pyjamahose gegen seine Pobacke gedrückt und gesagt, "chasch en Ilauf ha". Anschliessend sei er zu C._____ gegangen, welcher nackt schlafe und gelacht habe, habe einen Stift aus seinem Hosensack genom- men, ihn angetippt und gesagt, "pass uf, susch chasch au grad eine ha" (Urk. 10/1 S. 4 f.). Mit dem Tatvorwurf konfrontiert erklärte er, das stimme nicht, und wenn, dann hätte er das mit dem Schreiber gemacht. Um in den Anus zu ge- langen müsse man die Pobacken auseinanderdrücken, man müsse zielen. Sonst wäre es ein Zufallstreffer mit dem Schreiber (Urk. 10/1 S. 6). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 6. November 2015 erklärte er, er habe zuerst C._____ am Gesäss angestupst und gesagt, er solle nicht lachen, dann habe er das Gleiche mit B._____ gemacht (Urk. 10/2 S. 2). Ausserdem korrigierte er seine ersten Aus- sagen dahingehen, dass er sich nicht sicher sei, ob er C._____ mit dem Stift be- rührt habe. Auch habe er das mit dem Einlauf nicht gesagt. Die Reihenfolge sei so gewesen, dass er zuerst C._____ angestupst habe und dann B._____ (Urk. 10/2 S. 3). Seiner Meinung könne der Tatvorwurf so nicht passieren. C._____ habe grosse Pobacken. Um in den Anus einzudringen, hätte er mit einer Hand die Po- backen spreizen und den Anus suchen müssen, was allenfalls mit Vaseline gelin- gen könnte. B._____ habe ein Pyjama getragen, deshalb könne es gar nicht sein, dass er in seinen Anus eingedrungen sei (Urk. 10/2 S. 8). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme hielt der Beschuldigte daran fest, die beiden Privat- kläger bloss gegen die "Füdlibacken" gestupst zu haben, nicht aber mit seinem

- 26 - Finger in deren Anus eingedrungen zu sein (Urk. 10/3 S. 3 f.). Er habe sich einen Spruch zu B._____ gemacht, könne sich aber nicht erinnern, dass er gesagt habe "Ich han am C._____ de Finger is Füdliloch inegsteckt" (Urk. 10/3 S. 5). Ferner bestritt er die Aussage von D._____, wonach er seinen Finger in den Gesässspalt von C._____ gesteckt habe (Urk. 10/63 S. 7 f.). Sodann bestritt er auch in der Schlusseinvernahme den Schlussvorhalt (Urk. 10/4 S. 5) und hielt auch vor Vo- rinstanz daran fest, die Privatkläger bloss an der Pobacke berührt zu haben. Sei- ner Meinung nach sei das auch technisch nicht möglich. Er könne sich nicht vor- stellen, dass er diesen Spruch gemacht habe, aber er wisse nicht mehr genau, was er gesagt habe (Prot. I S. 19 f.). Im Berufungsverfahren brachte er schliess- lich im Wesentlichen vor, er habe zunächst einen "Joke" gemacht und das Bett von B._____ gekehrt. Dann habe er zu C._____ einen dummen Spruch gemacht, von wegen "Du kannst auch einen Einlauf haben" oder so etwas, er wisse es nicht mehr genau. Dabei habe er ihn an den Gesässbacken berührt, um ihn zu er- schrecken. Daraufhin habe B._____ irgendwie reagiert und er sei zu ihm gegan- gen und habe ihn ebenfalls am Gesäss berührt. Es sei alles sehr schnell gegan- gen (Urk. 118 S. 6 ff.). Es sei möglich, dass er einen Spruch in diese Richtung gemacht habe, er wisse es nicht mehr, aber sicher einen dummen Spruch. Es stimme nicht oder er könne sich nicht daran erinnern, dass er zu B._____ gesagt habe, er habe C._____ "än finger is Füdli" gesteckt. (Urk. 118 S. 9). Er könne sich nicht vorstellen, wie er bloss mit einer Hand und ohne den Anus zu suchen einen Finger in den Anus gesteckt haben sollte, das sei technisch nicht möglich (Urk. 118 S. 11). Die Jungs hätten wahrscheinlich miteinander gesprochen und etwas aufgebauscht (Urk. 118 S. 12).

E. 2.7.2 Mit der Vorinstanz fällt auf, dass der Beschuldigte darum bemüht ist, sich selber in einem guten Licht darzustellen. So ist beispielsweise durch die kon- stanten Aussagen von D._____ belegt, dass Auslöser der Berührung des Be- schuldigten wohl ein Spruch betreffend Darmspülung oder Analtampons war (vgl. nachfolgend Ziff. III.2.7.), was der Beschuldigte zunächst selber einräumte, später aber wieder bestritten hatte und anlässlich der Berufungsverhandlung wieder für möglich erklärte. Er beschreibt ausführlich und detailliert, wie er das Bett von B._____ scherzeshalber gedreht habe, während seine Schilderung zum Kernge-

- 27 - schehen, dem Anstupsen der Privatkläger weniger detailliert und auch nicht wi- derspruchsfrei sind. Demgegenüber betont er immer wieder die technische Un- möglichkeit des Tatvorwurfs. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass das Eindringen eines Fingers von bloss 1 bis 2 cm auch ohne Vaseline und Aus- einanderdrücken der Pobacken möglich ist. Zu bedenken ist diesbezüglich auch, dass der Beschuldigte selber ausführte, der Privatkläger C._____ erhalte jeden Morgen Micro-Klits, damit sein Stuhlgang flüssiger werde (Urk. 10/4 S. 2). Mithin ist sich der Privatkläger folglich gewohnt, dass ihm etwas rektal in den Anus ein- geführt wird. Hinzu kommt, dass der Privatkläger in besagtem Moment beinahe schlafend im Bett lag und nicht damit rechnete, dass ihm der Beschuldigte anal einen Finger einführt, weshalb er wohl auch nicht verkrampft war, was das Ein- dringen eines Fingers auch ohne Vaseline erleichtert. Schliesslich fällt mit der Vo- rinstanz auch auf, dass der Beschuldigte dazu neigt, seine eigenen Handlungen zu bagatellisieren (vgl. zum Ganzen Urk. 70 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.7.3 Entscheidend gegen die Darstellung des Beschuldigten und für die Darstel- lung der Privatkläger spricht aber insbesondere, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb insbesondere der Privatkläger C._____ derart aufgewühlt sein sollten, wenn der Beschuldigte die Privatkläger tatsächlich bloss im Scherz an die Poba- cken gestupst haben sollte, zumal diese ja betonten, den Beschuldigten einen "coolen Typ" gefunden zu haben, weil dieser immer Witze gemacht habe.

E. 2.8 Die ehemals Mitbeschuldigte D._____, welche zum Zeitpunkt der ange- klagten Vorfälle die Freundin des Beschuldigten war und sich als Nacht- wachenhilfe ebenfalls im Zimmer der Privatkläger befand, sagte anlässlich der ersten Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich am 6. November 2015 aus, der Beschuldigte habe manchmal "eine saudumme Fresse". Er habe C._____ gesagt, er bekomme jetzt einen Analtampon und diesen mit dem Finger "angetöppelt". Er habe C._____ am Füdli angefasst. Auf die Frage, ob am Anus, antwortete sie "Mmm. Ich glaube ja, oder nebendran". Für sie habe es nicht so ausgesehen, als sei er mit dem Finger anal eingedrungen (Urk. 11/1 S. 4 ff.). Auch anlässlich der Einvernahme vom 14. Januar 2016 durch die Staatsanwaltschaft erklärte sie, der Beschuldigte habe herumgeblödelt und zu C._____ gesagt, er erhalte eine

- 28 - Darmspülung oder einen Analtampon. Dabei habe er auch gegen das Gesäss von C._____ gestupst (Urk. 11/2 S. 5). Sie habe eine Berührung gesehen. Der Be- schuldigte habe den Hintern von C._____ mit seinem Zeigefinger gestupst. Auf die Frage, wo genau er den Hintern berührt habe, antwortete sie: "Ich würde schon sagen, dass es in der Nähe des Anus von C._____ war.". Sie könne nicht bestätigen, dass der Beschuldigte mit dem Finger oder sonst etwas in den Anus von C._____ eingedrungen sei, das habe sie nicht gesehen (Urk. 11/2 S. 7). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Juli 2016 erklärte sie zur Aussage des Beschuldigten, er habe C._____ an die "Füdlibacken" gestupst, sie könne zu 100% sagen, dass er ihn so angestupst, habe, weil er herumgewitzelt habe. Auf die Frage, wo am Gesäss er den Geschädigten C._____ angestupst habe, ant- wortete sie, sie denke schon in der Nähe des Gesässes. Sie denke, in der Nähe des "Füdlis". Auf die Frage, wo am Gesäss erklärte sie, sie nehme schon an in der Nähe des Anus. Sie habe aber nicht gesehen, dass er eingedrungen sei. Er habe einen Spruch gemacht von wegen Einlauf und so. Auf die Frage, ob er den Geschädigten im Gesässspalt angefasst habe, erklärte sie, sie denke es, sie kön- ne es aber nicht zu 100% sagen. Sie nehme an, dass er ihn dort berührt habe. Ferner relativierte sie ihre ursprüngliche Aussage betreffend Analtampon. Es kön- ne sein, dass er das mit der Darmspülung gesagt habe, weil er immer solche Sprüche gemacht habe. Sie wisse aber nicht, ob er das mit dem Analtampon ge- sagt habe. Es sei einfach ein Spruch, den er auch schon einmal gemacht habe (Urk. 10/3 S. 4 f.). D._____ führte sodann aus, sie wisse nicht mehr, dass der Be- schuldigte zu B._____ gesagt habe, er habe C._____ einen Finger ins Füdliloch gesteckt. Sie wisse gar nicht, ob er das gesagt habe oder nicht, aber sie sei ein bisschen schockiert gewesen, weil sie das gar nicht gehört habe. Falls er das wirklich gesagt habe, habe sie das nicht gehört. Sie habe dem keine Beachtung geschenkt, also dem Herumblödeln allgemein habe sie keine grosse Beachtung geschenkt (Urk. 10/3 S. 6). Schliesslich erklärte sie auf die Abrede des Beschul- digten, er habe die "Füdlibacke" und nicht den Gesässspalt berührt, "Das ist noch schwierig, er muss wissen was er gemacht hat. Wenn es zwischen den Gesäss- backen war… Ich konnte ja nicht so genau hinsehen. Ich habe es einfach ange- nommen. Ich müsste ja ganz nahe hingehen, um dies zu sehen (Urk. 10/3 S. 7).

- 29 - Auf erneute Nachfrage, ob sie gesehen habe, wohin der Beschuldigte mit dem Zeigefinger gestupst habe, erklärte sie wiederum "Einfach beim Gesäss. Danach hat es ausgesehen." "Zwischen den Gesässbacken." Das habe sie selber gese- hen (Urk. 10/3 S. 8). In der Schlusseinvernahme erklärte sie demgegenüber, sie wolle ihre bisherigen Aussagen dahingehend korrigieren, als das mit dem "Füdli- schlitz" nicht stimme. Sie habe bisher immer von "Füdlibacke" gesprochen. Sie wisse nicht, warum sie das so gesagt habe. Sie stehe im Moment enorm unter Druck, es sei wie eine Art Prüfungsangst (Urk. 11/3 S. 2). Zum Schlussvorhalt führte sie aus, sie habe so etwas nicht gesehen (Urk. 11/3 S. 7). Vor Vorinstanz hielt sie an dieser Version fest. Der Beschuldigte habe C._____ einfach an den Pobacken berührt. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte in den Anus von C._____ eingedrungen sei. Die Berührung sei ihr nicht komisch vorgekom- men, es sei sehr schnell geschehen. Sie habe auch nicht gehört, dass der Be- schuldigte zu B._____ gesagt habe, "ich han am C._____ de Finger in Arsch ge- steckt" (Prot. I S. 27 f.).

E. 2.8.1 Mit der Vorinstanz fällt auf, dass die Aussagen von D._____ in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung bis zur Schlusseinvernahme konstant und detailreich und damit grundsätzlich glaubhaft sind (vgl. Urk. 70 S. 33 f.). Allerdings kommt es in der Schlusseinvernahme und anschliessend in der Hauptverhandlung zu einem Strukturbruch, welcher nicht nachvollziehbar er- scheint, selbst wenn sie sich während der Befragung unter Druck gefühlt haben sollte. Während drei Befragungen erklärte sie immer, der Beschuldigte habe C._____ im Gesässspalt berührt. Insbesondere hielt sie daran anlässlich der Kon- frontationseinvernahme fest, obwohl der Beschuldigte dies in Abrede stellte und mehrfach nachgefragt worden war. Wenn sie nun ab der Schlusseinvernahme auf einmal vorbringt, sie habe jeweils "Füdlibacke" gemeint anstelle von "Füdlispalt", so erscheint das nicht glaubhaft.

E. 2.8.2 Somit ergibt sich auch aus den Aussagen von D._____, dass der Beschul- digte den Privatkläger C._____ im Gesässspalt berührte und dabei einen Witz be- treffend Darmspülung oder Analtampons machte. Demgegenüber lässt sich zum Vorfall in Bezug auf den Privatkläger B._____ den Aussagen von D._____ nichts

- 30 - Wesentliches entnehmen, ausser dass sie nicht gehört hatte, wie der Beschuldig- te diesem sagte, er habe C._____ einen Finger ins "Füdli" gesteckt, wobei sie aber auch ausführte, sie habe dem Herumblödeln keine grosse Beachtung ge- schenkt.

E. 2.9 Schliesslich lässt sich auch aus den Gutachten des Instituts für Rechtsme- dizin der Universität Zürich vom 11. bzw. 14. Dezember 2015 (Urk. 16/1 und 16/3) sowie aus dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 19. Dezember 2015 (Urk. 15/4) nicht zugunsten des Beschuldigten ableiten. Dass keine DNA- Spuren des Beschuldigten gefunden wurden deckt sich mit den Darstellungen der Privatkläger, wonach der Beschuldigte Plastikhandschuhe getragen habe. So- dann konnten bei den Privatklägern zwar keine Verletzungen am Anus festgestellt werden, was jedoch gemäss den Gutachten nicht ausschliesst, dass ein Finger in den Anus eingeführt worden sei (Urk. 16/1 S. 3 und Urk. 16/2 S. 3).

E. 2.10 Mit der Vorinstanz ist daher der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und insbesondere gestützt auf die äusserst glaubhaften Aussagen des Privatklägers C._____ sowie die ebenfalls durchaus glaubhafte Aussage des Privatkläger B._____, wonach der Beschuldigte ihm ge- sagt habe, er habe C._____ "än Finger is Füdli gsteckt", in Bezug auf die Hand- lung zum Nachteil von C._____ als erstellt anzusehen (vgl. Urk. 70 S. 35).

E. 2.11 Demgegenüber verbleiben in Bezug auf die Handlung zum Nachteil von B._____ gewisse Zweifel, welche nicht bloss abstrakter Natur sind. Ausser den Aussagen von B._____, welcher sich nur vier Monate nach dem Vorfall praktisch nicht mehr erinnern konnte, liegen keinerlei Beweismittel vor, zumal auch D._____ – im Gegensatz zum Vorfall bei C._____ – keine Beobachtungen ma- chen konnte. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt vor, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen, wobei bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend sind, weil sol- che immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es

- 31 - muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (statt vieler: BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Angesichts der vorerwähnten Zweifel ist der Beschuldigte daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ freizu- sprechen. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Überein- stimmung mit der Anklage als mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie mehrfache sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB (Urk. 70 S. 35 ff.; Urk. 32 S. 3).

E. 3 Beweisanträge

E. 3.1 Die Vorinstanz stützt sich auf § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV, wonach die Grundgebühr im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt. Des Weiteren verweist sie auf § 2 AnwGebV und die dort ge- nannten Bemessungskriterien sowie auf § 17 Abs. 2 AnwGebV, wonach für jede zusätzliche Verhandlung, für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Be- weisverhandlungen, Zuschläge berechnet werden dürften. Sie erwägt, die Ver- antwortlichkeit sei aufgrund der gravierenden Vorwürfe und dem im Raum ste- henden Tätigkeitsverbot als erheblich zu qualifizieren. Hinsichtlich der Schwierig- keit und des Zeitaufwands sei zu berücksichtigen, dass die Akten für einen Ein- zelstraffall verhältnismässig umfangreich gewesen sei und sich die Vorbereitung des Parteivortrages aufgrund der diversen Einvernahmeprotokolle aufwändig ge- staltet habe. Aufgrund dieser Umstände und in Berücksichtigung, dass die Haupt- verhandlung vom 16. März 2017 habe verschoben werden müssen, erachtet sie Fr. 8'500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen (Urk. 67 S. 3 f.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber eine Entschädigung von Fr. 24'626.05. Er kritisiert im Wesentlichen, die Vorinstanz habe nicht in nachvoll-

- 47 - ziehbarer Weise begründet, weshalb sie die in Rechnung gestellten Aufwendun- gen für übersetzt halte. So habe die Vorinstanz den Zeitaufwand im Rahmen des Hauptverfahrens von 64.58 Stunden implizit als angemessen erachtet. Dennoch habe sie eine Pauschale gemäss 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV festgesetzt, ohne zu begründen, weshalb nicht der gesamte Zeitaufwand entschädigt werde. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen, wobei die Pauschale nicht unbesehen der konkreten Umstände festgesetzt werden dürfe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setze auch das pauschalisierte Vorgehen voraus, dass ein Mindestansatz von rund Fr. 180.– eingehalten werde. In casu habe er für das Hauptverfahren 62.58 Stunden geltend gemacht, welche pauschal mit Fr. 8'500.– entschädigt worden seien, was einem Stundenansatz von Fr. 135.80 entspreche. Damit verletze die angefochtene Verfügung das Willkürverbot und unmittelbar auch die Wirtschaftsfreiheit (Urk. 104/2 S: 6 ff.). Vor dem Berufungsgericht brach- te der Beschwerdeführer, anlässlich der Berufungsverhandlung sodann vor, auch Rechtsanwältin X1._____ habe Beschwerde gegen die erstinstanzlich festgesetz- te Entschädigung erhoben, welche mit Verfügung vom 29. Januar 2018 von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gutgeheissen worden sei. Die III. Strafkammer habe festgehalten, dass die Schwierigkeit des Falles hoch und die Verantwortung der Verteidigung gross gewesen sei. Auch habe der Fall eine Komplexität aufgewiesen mit welcher die Verteidigung üblicherweise in Kol- legialgerichtsfällen konfrontiert sei. Zwar sei sein Aufwand höher, aber es sei mit Rechtsanwältin X1._____ abgesprochen gewesen, dass er die Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten herausarbeite, wofür eine genaue Sichtung der vier Videoaufzeichnung notwendig gewesen sei (Urk. 120 S. 25 ff.).

E. 3.3 Die Vorinstanz gibt die Grundlagen der Entschädigungsbemessung grund- sätzlich zutreffend wieder. Massgebend ist die kantonale Anwaltsgebühren- verordnung (Art. 135 Abs. 1 StPO; § 23 Abs. 1 AnwGebV), welche für das das gerichtliche Hauptverfahren eine pauschalisierte Bemessung vorsieht. Vor dem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis 8'000.–. Da- rin berücksichtigt sind die Hauptverhandlung und die Vorbereitung des Parteivor- trags (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Hinzu kommen Zuschläge von je höchstens

- 48 - der Hälfte der Grundgebühr für jede zusätzliche Verhandlung, für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhand- lungstage (§ 17 Abs. 2 und 3 und § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Massgebend sind dabei die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV).

E. 3.3.1 Die Akten des Beschwerdeverfahrens des Verteidigers gegen die Ver- fügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juli 2017 wurden dem erkennenden Gericht bereits mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom

- 8 -

E. 3.3.2 Den beantragten Beizug der Akten des Beschwerdeverfahrens von Rechts- anwältin X1._____ begründet der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____, damit, dass die entsprechenden Erwägungen der III. Strafkammer auch für die Bemessung seiner erstinstanzlichen Entschädigung gelten würden und entsprechend auf das vorliegende Verfahren anwendbar seien (Urk. 119 S. 1 f.). Gleichzeitig reichte der Verteidiger die entsprechende Verfü- gung der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 29. Januar 2018, mit wel- cher die Beschwerde von Rechtsanwältin X1._____ gutgeheissen wurde, selber zu den Akten (Urk. 121/10). Ein Beizug der übrigen Akten ist nicht angezeigt, da die erkennende Kammer nicht an die Erwägungen der III. Strafkammer gebunden ist, sondern sich im vorliegenden Verfahren mit den Einwendungen von Rechts- anwalt X._____ gegen die Festsetzung seiner erstinstanzlichen Entschädigung auseinanderzusetzen hat. Entsprechend ist der Antrag auf Beizug der Akten des Beschwerdeverfahrens von Rechtsanwältin X1._____ abzuweisen.

E. 3.4 Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es ge- gen das Willkürverbot, wenn die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- standes beziehungsweise des amtlichen Verteidigers dessen Selbstkosten nicht zu decken und einen (zwar bescheidenen, aber nicht bloss symbolischen) Ver- dienst zu gewähren vermag. Um vor der Verfassung standzuhalten, muss sich die Entschädigung – im Sinne einer Faustregel – im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro Stunde bewe- gen, wobei kantonale Unterschiede eine Abweichung nach oben oder unten recht- fertigen können (BGE 132 I 201, seither wiederholt bestätigt, etwa in BGE 141 I 124 E. 3.2). Allerdings hielt das Bundesgericht in BGE 143 IV 453 vom

9. November 2017 – ausdrücklich in Abkehr von anders lautenden Entscheiden – fest, das pauschalisierende Vorgehen setze nicht eine systematische Kontroll- rechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (E. 2.5.1).

E. 3.4.1 Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vor- instanz – mit Verweis auf die Praxis des Bundesgerichts die Einvernahme der Pri- vatkläger durch das Gericht, weil eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vorlie- ge. Dies habe auch die Vorinstanz erkannt, weshalb sie die Privatkläger zunächst zwar zur Hauptverhandlung vorgeladen, sie jedoch aufgrund der attestierten Ver- handlungsfähigkeit schliesslich wieder dispensiert habe. Es liege allerdings keine dauernde Verhandlungsfähigkeit vor. Auch liegen kein Zeugnis eines unabhängi- gen Arztes vor (Urk. 75 S. 4). Die bisherigen Aussagen der Privatkläger würden an vielen Widersprüchen leiden, weshalb sich die erneute Befragung durch das Gericht aufdränge. Auch seien die Opfer inzwischen (beinahe) erwachsen, wes- halb die Einvernahme zu keiner unnötigen Belastung führe (Urk. 95 S. 2 f.). Ins- besondere der Privatkläger B._____ sei inzwischen volljährig, somit sei Art. 154 StPO auf ihn nicht mehr anwendbar (Urk. 119 S. 2 f.). Schliesslich brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Beschuldigte wolle

- 9 - Ergänzungsfragen an die Privatkläger stellen, welche sie im Anschluss an die zweite Videobefragung nicht hätten stellen können. Das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, sei ihnen abgeschnitten worden. Bei der Analyse der Videobefragung seien Fragen entstanden, welche den Privatklägern gestellt werden müssten (Prot. II S. 11 f.). Die Staatsanwältin wie auch der Vertreter des Privatklägers C._____ beantragen die Abweisung dieses Beweisantrages mit der Begründung, die von der Verteidigung zitierte Rechtsprechung beziehe sich auf Erwachsene und überdies seien die Befragungen auf Video aufgezeichnet worden, weshalb sich eine erneute Befragung erübrige (Prot. II S. 10 f). Die Verteidigung und der Beschuldigte hätten im Anschluss an die Videobefragung genügend Gelegenheit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen, wobei auch keine Fragen vorbehalten wor- den seien. Die Videobefragung sei ordentlich geschlossen und nicht vorzeitig ab- gebrochen worden (Prot. II S. 12).

E. 3.4.2 Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels durch das Gericht erforderlich ist, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Zu denken ist dabei insbesondere an Fälle, bei denen eine Zeugenaussage das ein- zige direkte Beweismittel darstellt und die Kraft dieses Beweismittels in entschei- dender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies bedeutet indessen nicht, dass in sogenannten "Aussage gegen Aussage"- Situationen in jedem Fall eine erneute Beweisabnahme durch das Gericht not- wendig ist. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise vom Aussage- verhalten der Person abhängt (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2.). Eine Beweisab- nahme durch das Gericht ist nicht alleine deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aussageleistung ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen (Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2.). Beim Entscheid über die Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, verfügt das Gericht über einen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2.).

- 10 -

E. 3.4.3 Allerdings bezieht sich die von der Verteidigung zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht explizit auf Verfahren mit Minderjährigen als Opfer (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016 und 6B_803/2015 vom 26. April 2017), für welche Art. 154 StPO besonderen Schutz- massnahmen vorsieht. Demnach darf ein Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden (Abs. 4 lit. b). Bereits die zweite Einvernahme soll nur dann stattfinden, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Er- mittlungen oder des Kindes unumgänglich ist (Abs. 4 lit. c). Diese Regeln gelten insbesondere dann, wenn die Einvernahme für das Kind erkennbar zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte (Abs. 4).

E. 3.4.4 Wie bereits mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2017 ausgeführt wurde, ergeben sich aus den im Recht liegenden ärztlichen Zeugnissen (Urk. 50 und 53) sowie dem Bericht der Mutter des Privatklägers (Urk. 86) sehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren für die aufgrund ihrer Krankheit be- sonders schutzbedürftigen Privatkläger eine erhebliche Belastung darstellt. Daran ändert auch nichts, dass der Privatkläger B._____ inzwischen 18 Jahre alt gewor- den ist und auch der Privatkläger C._____ in rund … [Anzahl] Monaten seinen

18. Geburtstag feiern wird, könnte doch ansonsten der Schutz minderjähriger Op- fer durch die Verzögerung eines Verfahrens einfach umgangen werden. Eine neuerliche Einvernahme der Privatkläger ist aus Gründen des Opferschutzes vor diesem Hintergrund nur angezeigt, wenn dies für die Wahrheitsfindung unerläss- lich ist.

E. 3.4.5 Die Privatkläger wurden im Laufe des Untersuchungsverfahrens je zweimal einvernommen (Urk. 12/1, 12/5, 13/1 und 13/5), weshalb eine weitere Einver- nahme bereits aufgrund von Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO zu vermeiden ist. Dabei sagten sie konstant aus, auch wenn sich der Privatkläger B._____ an Vieles nicht mehr erinnern konnte. Von sämtlichen dieser Einvernahmen finden sich Videoaufnahmen in den Akten (Urk. 12/2, 12/6, 13/2 und 13/6). Der Beschuldigte hatte sodann die Möglichkeit, die zweiten Einvernahmen im Übertragungsraum zu verfolgen sowie Ergänzungsfragen zu stellen, wovon er auch Gebrauch machte

- 11 - (vgl. Urk. 12/6 und 13/6). Zwar stellen die Aussagen der Privatkläger im vorlie- genden Verfahren die gewichtigsten den Beschuldigten belastenden Beweismittel dar. Allerdings liegen auch die Aussagen von D._____ vor, welche sich beim frag- lichen Vorfall ebenfalls im Zimmer der Privatkläger aufhielt und Wahrnehmungen zur Sache machen konnte (Urk. 11/1-3). Wie bereits mit Präsidialverfügung vom

27. Dezember 2017 festgehalten wurde, stellen die Aussagen der Privatkläger folglich nicht das einzige relevante Beweismittel dar. Überdies ist es dem Gericht aufgrund der vorhandenen Videoaufzeichnungen möglich, sich vom nonverbalen Verhalten der Privatkläger einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, ohne die Privatkläger der psychischen Belastung einer weiteren Einvernahme auszuset- zen.

E. 3.4.6 Schliesslich findet sich kein Hinweis in den Akten, dass der Verteidigung das Recht auf Ergänzungsfragen abgeschnitten wurde, sondern die Verteidigung brachte diesen Einwand anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten Mal vor (vgl. Prot. I S. 8 f.). Dem Protokoll zur Videobefragung von C._____ vom 16. März 2016 ist zu entnehmen, dass der Befrager den Raum verliess und anschliessend mit den Ergänzungsfragen zurückkehrte (Urk. 12/5 S. 15; Urk. 12/6 00:22:10 bis 00:28:18). Dabei stellte er auch die Ergänzungsfragen des Verteidigers (Urk. 12/5 S. 19 ff.). Auch bei der Befragung von B._____ vom 16. März 2016 verliess der Befrager der Raum und stellte anschliessend die aufgeworfenen Ergänzungsfra- gen (Urk. 13/5 S. 10 ff.), wobei hier allerdings nicht ersichtlich ist, welche Ergän- zungsfrage von welcher Partei aufgeworfen wurde. Nichtsdestotrotz findet sich weder in einem der Protokolle noch in einer späteren Eingabe der Verteidigung ein Protest, wonach der Verteidigung Ergänzungsfragen verwehrt worden sind. Aus der Begründung der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geht denn auch hervor, dass die Ergänzungsfragen erst bei Durchsicht der Videobe- fragung entstanden sind (Prot. II S. 11 f.). Allerdings beantragte die Verteidigung auch keine Beweisergänzung, als sie mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom

6. September 2016 aufgefordert wurde, im Hinblick auf den Abschluss der Unter- suchung Beweisanträge zu stellen (Urk. 20/1), obwohl ihr innert dieser Frist sämt- liche Untersuchungsakten – und damit auch die Videoaufzeichnungen – zur Ein- sicht zugestellt worden waren (Urk. 23/13). Nach der Rechtsprechung des Bun-

- 12 - desgerichtes und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genügt es den Anforderungen von EMRK Art. 6 Ziff. 3 lit. d, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemes- sene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Ge- brauch zu machen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 147 N 13). Der Beschuldigte und sein Verteidiger konnten die Befragung und damit auch die Antworten auf die Ergänzungsfragen per Videoübertragung im Nebenraum verfol- gen, weshalb sie erneute Ergänzungsfragen, welche aufgrund der Antworten ent- standen sind, unmittelbar hätten vorbringen können bzw. müssen. Mithin hatten sie eine angemessene Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, weshalb kein Anspruch auf eine erneute Konfrontation besteht.

E. 3.4.7 Daher ist der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme der Privat- kläger durch das Berufungsgericht abzuweisen.

E. 3.5 Stunden am 16. März 2017 und 8 Stunden am 31. Mai 2017 (vgl. Urk. 104/4/5 i.V.m. Urk. 104/2 S. 5). Während die Dauer der Fortsetzung der Hauptverhand- lung von 8 Stunden (inkl. Reisezeit) nicht zu beanstanden ist, sind für den ersten Teil der Hauptverhandlung (inkl. Reisezeit) lediglich 2.5 Stunden zu berücksich- tigen, zumal die Verhandlung von 8.35 bis 9.50 Uhr dauerte (Prot. I S. 7-11). Ins- gesamt entfallen folglich 10.5 Stunden auf die Hauptverhandlung. Sodann macht der Beschwerdeführer für das Urteilsstudium sowie die Besprechung mit seinem Klienten einen Aufwand von 2.5 Stunden geltend. Somit verbleiben knapp 50 Stunden für das Vorbereiten der Verhandlung, mithin das Verfassen des Plä-

- 49 - doyers, die hierfür erforderlichen Besprechungen mit dem Beschuldigten, das Ak- tenstudium etc.. Dieser Aufwand erscheint selbst angesichts des strittigen Sach- verhalts, der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation sowie der verschiedenen entsprechend zu würdigenden Einvernahmen und der Beweisanträge insbeson- dere auch angesichts des 22 Seiten umfassenden Plädoyers (Urk. 57) als sehr hoch.

E. 3.5.1 Die Verteidigung rügt die Annahme der Vorinstanz, wonach es rein tech- nisch möglich sei, einer auf der Seite liegenden Person auf anhieb, d.h. ohne vor- angegangenen Suchvorgang, einen Finger ein bis zwei Zentimeter in den Anus einzuführen. Es werde bestritten, dass der angeklagte Tatvorgang im Bereich des physisch Möglichen liege. Um diese Frage zu beantworten, seien besondere Kenntnisse des Rektalbereichs und der physischen Prozesse des angeklagten Tatvorgangs erforderlich, über welche weder die Vorinstanz noch das angerufene Gericht verfüge. Deshalb sei ein Gutachten zu erstellen, ob der angeklagte Sach- verhalt technisch möglich sei, wobei der physischen Konstitution der Privatkläger besondere Aufmerksamkeit beizumessen sei (Urk. 75 S. 5 f.). Die beiden Privat- kläger seien korpulent und hätten grosse Gesässbacken. Daher sei die Frage zu klären, ob es möglich sei, Personen, welche ein korpulentes Gesäss haben, die auf der Seite liegen, die teilweise das Pyjama tragen, ohne Ertasten des Anus, mit Handschuhen ohne Vaseline je einen Finger auf Anhieb in den Anus einzuführen (Urk. 95 S. 3; Urk. 119 S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft und der Vertreter des Pri-

- 13 - vatklägers C._____ beantragen wiederum die Abweisung dieses Beweisantrages (Prot. II S. 10 f.)

E. 3.5.2 Wie bereits mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2017 festgehalten wurde, braucht es keine Sachkunde und damit keinen Beizug eines Sachverstän- digen, um beurteilen zu können, ob es möglich ist, mit einem Finger in den Anus eines auf der Seite liegenden Menschen einzudringen (vgl. Urk. 105 S. 5). Auf den Videoaufzeichnungen der Privatkläger ist sodann unschwer zu erkennen, dass die Privatkläger zwar leicht übergewichtig sind, nicht jedoch von einem Ausmass, wie es die Verteidigung geltend machen will (vgl. Urk. 12/2, 12/6, 13/2 und 13/6). Auch die medizinischen Berichte attestieren beiden Privatklägern bei einer Grösse von 152 cm und einem Gewicht von 65 kg (B._____) bzw. 173 cm und 79.5 kg (C._____) bloss leichtes Übergewicht (Urk. 16/1 S. 21 und 16/2 S. 2). Schliesslich bestätigte auch der Beschuldigte, dass er den Privatkläger C._____ ohne Hilfe habe drehen können (Urk. 118 S. 13). Mithin verfügen die Privatkläger nicht über eine physische Konstitution, welche den eingeklagten Sachverhalt aus- schliessen würde. Die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung vermögen nicht zu überzeugen, weshalb auch dieser Beweisantrag abzuweisen ist.

4. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatkläger 4.1. Wie bereits vor Vorinstanz, rügt die Verteidigung auch im Berufungsverfah- ren die Verwertbarkeit der Aussagen der Privatkläger (Urk. 120 S. 2 ff.). 4.2. Soweit die Verteidigung die Unverwertbarkeit der Aussagen damit begrün- det, dass die Privatkläger nicht unmittelbar durch den Sachrichter befragt worden seien (Urk. 120 S. 2 f.), kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägung im Zusammenhang mit dem Beweisantrag auf Einvernahme der Privatkläger (Ziff. I.3.4.) verwiesen werden. Wie dargelegt, sind die Privatkläger nicht erneut zu befragen, zumal der Beschuldigte sowie seine Verteidigung ausreichend Gele- genheit hatten, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen. Auch ohne eine erneute Befragung durch den Sachrichter sind daher die Aussagen der Pri- vatkläger ohne Weiteres verwertbar.

- 14 - 4.3. Des Weiteren macht die Verteidigung geltend, der einvernehmende Polizist habe die beiden Geschädigten nicht als Zeugen befragen dürfen, sondern hätte diese als Auskunftspersonen einvernehmen müssen. Zwar anerkenne die Vor- instanz, dass die Privatkläger zu Unrecht als Zeugen statt als Auskunftspersonen befragt worden seien, jedoch erachte sie die Aussagen dennoch als verwertbar. Entgegen der Vorinstanz handle es sich aber bei Art. 178 ff. StPO um eine Gültig- keitsvorschrift, weil man Aussagen von Zeugen praxisgemäss grösseren Glauben schenke, weshalb die Verwertung der Zeugenaussagen der Privatkläger gegen Art. 141 StPO verstosse (Urk. 120 S. 3 f). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass mit der Befragung der Privatkläger als Zeugen statt als Auskunftspersonen höchstens eine Ordnungsvorschrift ver- letzt worden sei, weshalb die Aussagen verwertbar seien. Insbesondere weist sie zurecht darauf hin, dass die Privatkläger unter der strengeren Belehrung für Zeu- gen aussagten, wobei nicht ersichtlich sei, dass ihnen daraus ein Nachteil er- wachsen sei (Urk. 70 S. 10 ff.). So machen denn auch die Privatkläger selber nicht geltend, dass ihnen aus der Befragung als Zeugen statt als Auskunfts- personen ein Nachteil erwachsen sei, obwohl sie diejenigen wären, die den Schutzzweck dieser Norm anrufen könnten. Der Beschuldigte begründet den ihm angeblich erwachsenden Nachteil damit, dass den Aussagen der Privatkläger grösseren Glauben geschenkt werde, da sie unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hätten (Urk. 120 S. 4). Zwar ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter anderem zu berücksichtigen, dass eine Person unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hatte, jedoch ist praxisgemäss ohnehin nicht in erster Linie die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person für die Würdigung ihrer Aussagen ausschlaggebend, sondern deren Glaubhaftigkeit, welche im Zusammenhang mit den einzelnen Aussagen zu würdigen ist. Somit ist auch dem Beschuldigten aus der falschen Belehrung kein Nachteil erwachsen. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Zeugen- aussagen der Privatkläger verwertbar sind (Urk. 70 S. 10 ff.).

- 15 - 4.4. Weiter beanstandet die Verteidigung, dass die Zeugenbefragung durch den Polizisten Fw E._____ durchgeführt worden sei, wofür eine gesetzliche Grundlage fehle. Ziff. 12.7.3.5.2 der WOSTA erwähne explizit, dass Kinder, welche als Pri- vatkläger konstituiert seien, als Auskunftspersonen zu befragen seien. Damit fehle es der Zeugeneinvernahme der Privatkläger an einer gesetzlichen Grundlage (Urk. 120 S. 4 f.). Ziff. 12.7.3.5.2. der WOSTA trägt folgenden Titel: "Bezeichnung von Fallkonstella- tionen, in welchen Zeugeneinvernahmen und Einvernahmen von Auskunfts- personen im Sinne von Art. 178 lit. a StPO delegiert werden können" , weshalb sich bereits aus dem Titel ergibt, dass sowohl Einvernahmen von Zeugen als auch von Auskunftspersonen delegiert werden dürfen. Sodann ist als Fallgruppe ausdrücklich "Videobefragungen mit Kindern und Jugendlichen als Opfer" er- wähnt. Mithin besteht entgegen der Verteidigung sowohl für die Delegation der Einvernahmen der Privatkläger als Zeugen als auch als Auskunftspersonen eine gesetzliche Grundlage. 4.5. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, die zweite Einvernahme habe we- der an die Polizei noch an die Assistenzstaatsanwältin delegiert werden dürfen, da nur untergeordnete Untersuchungshandlungen an Assistenzanwälte delegiert werden dürfen (Urk. 120 S. 3 ff.). Die Vorinstanz habe erwogen, dass die WOSTA in Ziff. 12.7.1. vorsehe, dass Assistenzanwälte befugt seien, sämtliche Unter- suchungshandlungen vorzunehmen. Diese Praxis verstosse gegen Art. 311 Abs. 2 StPO. Gemäss BGE 142 IV 70 E. 3.2.2 sei lediglich die Delegation von un- tergeordneten Untersuchungshandlungen erlaubt. Folglich sei es nicht zulässig, in Aussage-gegen-Aussage Fällen die gesamte Untersuchung inklusive der bedeu- tendsten Einvernahmen zu delegieren, weshalb die Einvernahme durch die fall- führende Staatsanwältin hätte durchgeführt werden müssen oder diese zumindest im Nebenraum hätte anwesend sein müssen (Urk. 120 S. 5 f.). Entgegen der Verteidigung lässt sich aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid gerade nicht ableiten, dass die Delegation von Einvernahmen unzulässig sei. So wird in BGE 142 IV 70 E. 3.2.2. die Möglichkeit der Delegation von Einvernahmen ausdrücklich erwähnt: "Darüber hinaus regelt Art. 311 Abs. 1 StPO auch, wer in-

- 16 - nerhalb der Staatsanwaltschaften für die Beweiserhebung zuständig ist. Es sind dies die Staatsanwälte. Diese müssen die notwendigen Beweiserhebungen grundsätzlich selber durchführen (Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO; BBl 2006 1265 Ziff. 2.6.3.2). Bund und Kantone können jedoch bestimmen, dass die Staatsan- wälte einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeitern übertragen können (Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO). Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO ergänzt Art. 142 Abs. 1 Satz 2 StPO (Delegationsmöglichkeit für Einvernahmen), der als lex spe- cialis vorgeht (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [nachfolgend: Praxiskommentar], 2. Aufl.2013, N. 3 zu Art. 311 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 311 StPO). Mit Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO soll die in einigen Kantonen bewährte Praxis, wonach zur Entlastung der Staatsanwälte gewisse Untersuchungshandlungen von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden können, also von Untersuchungsbeam- ten, Sekretären, Praktikanten oder anderen Funktionären der Staatsanwaltschaf- ten, weitergeführt werden können (BBl 2006 1265 Ziff. 2.6.3.2 zu Art. 311 StPO)." Demgegenüber werden als wesentliche Untersuchungshandlungen, welche nicht delegiert werden können, Haftanträge, Anklagen oder der Erlass von Strafbefeh- len oder Einstellungsverfügungen erwähnt. Somit war auch die Delegation der Einvernahme an die Assistenzstaatsanwältin gestützt auf Ziff. 12.7.1. WOSTA ohne Weiteres zulässig. 4.6. Zusammenfassend sind sämtliche prozessualen Rügen der Verteidigung unbegründet und die Aussagen der Privatkläger verwertbar. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf

E. 3.6 Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist nach Rechtsprechung des Bundes- gerichts gehalten dazulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozess- mandates ein solcher Aufwand erforderlich war, wenn mit Blick auf den in der Ge- bührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Auf- wand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (BGE143 IV 453 E. 2.5.1.; Urteil des Bundesgerichts 5D_114/2016 vom

26. September 2016 E. 4). Der vorliegend vom Beschwerdeführer für das Haupt- verfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 13'767.60 übersteigt selbst die maximale Grundgebühr von Fr. 8'000.– zuzüglich dem maximal möglichen Zu- schlag von Fr. 4'000.– für die zusätzliche Hauptverhandlung (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 17 Abs. 2 lit. a, § 17 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 AnwGebV), weshalb es folg- lich dem Beschwerdeführer obliegt, dazulegen, weshalb diese Aufwendungen an- gemessen waren.

E. 3.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht gefolgt wer- den kann, dass die Vorinstanz seine Aufwendungen für das Hauptverfahren impli- zit als angemessen erachtet habe, zumal sie ja eine deutliche Kürzung vornahm, selbst wenn sie die Aufwendungen nicht ausdrücklich – durch die vorgenommene Kürzung jedoch implizit – als übersetzt qualifizierte. Folglich kann er sich nicht einfach darauf berufen, seine Aufwendungen seien angemessen.

E. 3.6.2 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, das Hauptver- fahren sei besonders aufwändig gewesen, da anlässlich der Hauptverhandlung zunächst die Einvernahme der Privatkläger beschlossen worden sei, wobei die

- 50 - Privatkläger kurz vor der Fortsetzung der Hauptverhandlung wiederum dispensiert worden seien (Urk.104/2 S. 4). Die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass die Be- deutung des Falls und die Verantwortung des Anwalts in casu hoch, die Akten für einen Einzelrichterfall umfangreich und sich die Vorbereitung des Plädoyers auf- grund diverser Einvernahmeprotokolle und Videobefragungen aufwändig gestaltet habe. Sodann habe eine zweite Hauptverhandlung angesetzt und das Plädoyer aufgrund der Entwicklungen des Falls im Hinblick auf die zweite Hauptverhand- lung angepasst werden müssen (Urk. 104/2 S. 9).

E. 3.6.3 Mit der Vorinstanz ist die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der gravierenden Vorwürfe und des im Raum stehenden Tätigkeitsver- bots als erheblich zu qualifizieren. Der Sachverhalt wurde von den Beschuldigten bestritten und objektive Beweismittel fehlten. Es lag eine Aussage-gegen- Aussage-Situation vor, weshalb die Würdigung der (teilweise auf Video aufge- zeichneten) Aussagen der verschiedenen Beteiligten erforderlich war. Überdies war strittig, ob die Privatkläger vor Schranken erneut zu befragen seien. Der ent- sprechende Beweisantrag wurde zunächst gutgeheissen; nachdem die Geschä- digten um ihre Dispensation ersucht hatten, aber doch noch abgewiesen. Mithin liegen Umstände vor, mit denen sich die Verteidigung typischerweise in Kollegial- fällen konfrontiert sieht. Innerhalb des Spektrums der üblicherweise vor dem Ein- zelgericht verhandelten Anklagen liegt die Schwierigkeit des vorliegenden Falles daher im oberen Bereich. Angesichts der Bedeutung des Falles und der Verant- wortung des amtlichen Verteidigers rechtfertigt es sich daher, die Grundgebühr auf das Maximum von Fr. 8'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Sodann ist dem Beschwerdeführer für die zusätzliche Hauptverhandlung sowie die damit verbundenen notwendigen Anpassungen des Plädoyers ein Zuschlag von Fr. 3'000.– zu gewähren. Dieser Zuschlag scheint angesichts der Dauer des ersten Teils der Hauptverhandlung samt Reisezeit (2.5 Stunden) gerechtfertigt, zumal somit 11 Stunden für die mit der kurzfristigen Dispensation der Privatkläger von der Hauptverhandlung verbundenen Anpassungen des Plädoyers verbleiben.

- 51 -

E. 3.6.4 Im Übrigen kann aufgrund der Entschädigung nach Pauschaltarif darauf verzichtet werden, sich mit den einzelnen Positionen in der Honorarnote aus- einanderzusetzen (BGE 141 I 124, E. 4.5.).

E. 3.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Rechts- anwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung von A._____ mit insgesamt Fr. 21'637.05 (Fr. 7'741.80 für die Untersuchung, Fr. 11'000.– für das Hauptver- fahren, Fr. 1'292.50 für Spesen und 8% Mehrwertsteuer [Fr. 1'602.75]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Allfällige im Übereinstimmung mit Art. 387 StPO bereits geleistete Zahlungen sind daran anzurechnen.

4. Mit der Verteidigung hätte die Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung nicht in einer separaten Verfügung, sondern im Urteil selber ergehen müssen (BGE 139 IV 199 Regeste und E. 5.). Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 21. Juli 2017 (GG160219) ist daher aufzuheben und die erstinstanzlichen Kosten sind neu festzusetzen.

5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 21. Juli 2017 sind auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer zur Hälfte aufzuerlegen sowie zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist – ungeachtet dessen, dass in eigenem Namen prozessiert wird – praxisgemäss nach Massgabe der Anwaltsgebührenverordnung zu bemessen (vgl. BGE 125 II 518 und BGer 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Hinsichtlich der Frage, in welchem Um- fang ein Betrag strittig ist, ist nicht auf den sonst im schweizerischen Rechtsmittel- recht gebräuchlichen Streitwertbegriff abzustellen, also auf das im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides noch Strittige (vgl. etwa Art. 308 Abs. 2 ZPO und Art. 51 Abs. 1 BGG). Vielmehr gilt (ungeachtet der nach Art. 391 StPO grundsätz- lich geltenden Offizialmaxime) das sogenannte Gravamensystem. Massgebend ist nur die Differenz zwischen dem im Rechtsmittelverfahren noch beanspruchten und dem von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (vgl. BSK StPO-Guidon,

- 52 - Art. 395 N 6; Schmid / Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1521 Fn. 230; vgl. auch BGer 6B_177/2016 vom 18. April 2016 E. 4, wo die Frage offen gelassen wurde). Ausgehend von ei- nem strittigen Betrag von Fr. 5'689.– (Fr. 24'626.05 - Fr. 18'937.05) ist sie in An- wendung von § 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer daher eine reduzierte Entschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen. Darauf entfällt, da keine gegen Entgelt für einen Dritten erbrachte Leistung vorliegt, keine Mehrwertsteuer. Es wird beschlossen:

E. 8 Dezember 2017 (Urk. 103) überwiesen und befinden sich als Urk. 104/1-10 bei den Akten.

E. 10 Sekunden oder so" sprach, wobei er bestätigte, der Beschuldigte habe den Finger bloss einmal eingeführt (Urk. 12/5 S. 8). Mit der unterschiedlichen Zeitan- gabe konfrontiert antwortete der Privatkläger C._____, es sei einfach ungefähr in diesem Zahlenbereich. Er wisse einfach noch, dass es sich etwa so lange ange- führt habe. Er glaube aber, es seien nur zwei Sekunden gewesen. Als der Befra- ger ihm mittels Zählen den Unterschied von zwei Sekunden zu zehn Sekunden demonstriert, erklärte der Privatkläger C._____, es habe sich wie 10 Sekunden angefühlt, habe aber eher ca. 2 Sekunden gedauert (Urk. 12/5 S. 17 f.). Mithin kann der Privatkläger C._____ die unterschiedliche Zeitdauer nachvollziehbar er- klären, zumal es als allgemein bekannt angesehen werden kann, dass ein solcher Übergriff subjektiv als viel länger empfunden werden kann, als er tatsächlich dau- erte.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, auf- gehoben und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten A._____ in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 21'637.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Allfällige schon ausgerichtete Zahlungen sind an diesen Betrag anzurech- nen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird zur Hälfte Rechts- anwalt lic. iur. X._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 53 -
  6. Gegen diesen Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte ist schuldig − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB jeweils zum Nachteil des Privatklägers C._____.
  8. Vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ wird der Beschuldigte freigesprochen.
  9. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 3 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
  10. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  11. Auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird verzichtet. - 54 -
  12. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
  13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtu- ung im Betrag von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. November 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers C._____ abgewiesen.
  14. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'548.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 903.50 Auslagen Fr. 21'637.05 amtliche Verteidigung
  15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung
  16. Die Kosten des Vorverfahrens sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Hälfte dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  17. Dem Privatkläger B._____ wird keine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung zugesprochen.
  18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.
  19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 55 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 56 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170317-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold Urteil vom 11. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend mehrfache Schändung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. Mai 2017 (GG160219)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

28. September 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 48 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie

- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 3 Tagessätze durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. November 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ abgewiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. November 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'548.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 903.50 Auslagen Fr. 18'937.05 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das gesamte Verfahren eine Pro- zessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 für das gesamte Verfahren eine Pro- zessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 2 i.V.m. Urk. 120 S. 1 f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom

2. 1. Mai 2017 (GG160219-L) sei aufzuheben und der Beschuldigt sei freizu- sprechen.

3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 600.– auszurichten.

4. Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzel- gericht, vom 21. Juli 2017 (GG160219-L) sei aufzuheben und die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 24'626.05 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festzulegen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates.

- 4 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71 i.V.m. Urk. 122 S. 1)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Mai 2017 bezüglich des Schuldpunktes, des Zivilanspruchs und den Kostenfolgen zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 70.00 (entsprechend CHF 21'000.00) zu bestrafen.

3. Es sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren festzusetzen.

4. Die erstandene Haft sei anzurechnen.

5. Es sei ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB anzuordnen.

c) Des Privatkläger B._____: (Urk. 109 S. 2, schriftlich)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen;

2. die Berufung des Beschuldigten sie vollumfänglich abzuweisen;

3. im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz vom 31. Mai 2017 zu bestätigen;

4. dem Privatkläger sei eine angemessene Prozessentschädigung für das Be- rufungsverfahren zulasten des Beschuldigten zuzusprechen;

5. die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen;

6. dem Privatkläger sie das Berufungsurteil im vollem Umfange zur Kenntnis zuzustellen.

d) Des Privatklägers C._____: (Urk. 123 S. 1 f.)

1. Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.

- 5 -

2. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen.

3. Im übrigen sei das vorinstanzliche Urteil des BGZ Zürich vom 31. Mai 2017 (GG160219-L/U9) zu bestätigen.

4. Es sei dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine angemessene Pro- zessentschädigung zulasten des Beschuldigten zuzusprechen. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 70 S. 5 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

31. Mai 2017 wurde der Beschuldigte A._____ der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 10 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit ei- ner bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft (Urk. 70 S. 48). Gegen dieses Urteil, welches den Parteien im Anschluss an die Hauptver- handlung mündlich bzw. schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (Prot. I S. 38 ff.), meldete sowohl der Beschuldigte mit Schreiben vom 2. Juni 2017 (Urk. 62) als auch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. Juni 2017 (Urk. 63) innert Frist Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 65) wurde der Staatsanwaltschaft am 2. August 2017 und dem Verteidiger des Beschuldigten am 9. August 2017 zugestellt (Urk. 69/1-2), woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

11. August 2017 (Urk. 71) und der Verteidiger mit Eingabe vom 29. August 2017 (Urk. 75) fristgerecht die Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht einreichten. Gleichzeitig stellte die Verteidigung verschiedene Beweisanträge, wonach einer-

- 6 - seits die Privatkläger einzuvernehmen seien sowie andererseits ein Gutachten über die technischen Möglichkeiten des eingeklagten Sachverhaltes zu erstellen sei (Urk. 75 S. 2 u. 4 ff.). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2017 wurde den Parteien Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen sowie um zu den Beweisanträgen des Beschuldig- ten Stellung zu nehmen (Urk. 78). Daraufhin teilte die Vertretung des Privatklä- gers B._____ mit Eingabe vom 13. September 2017 mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Abweisung der Beweisan- träge (Urk. 80). Auch die Vertretung des Privatklägers C._____ verzichtete mit Eingabe vom 20. September 2017 auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 84). Ferner beantragte auch die Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom 19. September 2017 die Abwei- sung der Beweisanträge (Urk. 82). Schliesslich reichte der Beschuldigte innert der mit Präsidialverfügung vom 28. September 2017 angesetzten und anschliessend erstreckten Frist (Urk. 87) eine Vernehmlassung zu den Stellungnahmen der Pri- vatkläger sowie der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 95), woraufhin auch der Privat- kläger C._____ mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 (Urk. 99) erneut eine Stel- lungnahme einreichte, während der Privatkläger B._____ mit Eingabe vom

11. Dezember 2017 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 101). Mit Präsidial- verfügung vom 27. Dezember 2017 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten schliesslich abgewiesen (Urk. 105). 1.4. Ferner überwies die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 die von RA lic. iur. X._____ gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juli 2017 betreffend Festsetzung seiner Entschädigung erhobene Beschwerde der hiesigen Kammer zum Entscheid (Urk. 103 und 104/1-10). 1.5. Am 11. Juni 2018 fanden die Berufungsverhandlungen statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X._____,

- 7 - Staatsanwältin lic. iur. B. Groth sowie RA lic. iur. Y._____ als Vertreter des Privat- klägers C._____ erschienen sind (Prot. II. S. 7).

2. Umfang der Berufung 2.1. Während die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe beschränkte (Dispositiv Ziffer 2; Urk. 71), focht der Be- schuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 75). 2.2. Dementsprechend steht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zwecks Überprüfung zur Disposition.

3. Beweisanträge 3.1. Der Verteidiger des Beschuldigten wiederholte anlässlich der Berufungs- verhandlung seine bereits mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge, wonach die Privatkläger durch das Berufungsgericht einzuvernehmen seien sowie ein Gutachten darüber zu erstellen sei, ob der eingeklagte Sachverhalt technisch möglich sei (Urk. 75 S. 2; Urk. 119 S. 1 ff.). Des Weiteren beantragte er den Bei- zug der Akten des Beschwerdeverfahrens von Rechtsanwältin X1._____ (UP170027) sowie seines Beschwerdeverfahrens (UP170032). Schliesslich stellte er den Antrag, das Datenerfassungsblatt sowie dessen Beilagen seien zu den Akten zu nehmen (Urk. 119 S. 1). 3.2. Datenerfassungsblatt und Beilagen Das Datenerfassungsblatt vom 9. Juni 2018 (Urk. 115) sowie die Beilagen (Urk. 121/1-10) wurden antragsgemäss zu den Akten genommen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 3.3. Beizug der Akten der Beschwerdeverfahren 3.3.1. Die Akten des Beschwerdeverfahrens des Verteidigers gegen die Ver- fügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juli 2017 wurden dem erkennenden Gericht bereits mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom

- 8 -

8. Dezember 2017 (Urk. 103) überwiesen und befinden sich als Urk. 104/1-10 bei den Akten. 3.3.2. Den beantragten Beizug der Akten des Beschwerdeverfahrens von Rechts- anwältin X1._____ begründet der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____, damit, dass die entsprechenden Erwägungen der III. Strafkammer auch für die Bemessung seiner erstinstanzlichen Entschädigung gelten würden und entsprechend auf das vorliegende Verfahren anwendbar seien (Urk. 119 S. 1 f.). Gleichzeitig reichte der Verteidiger die entsprechende Verfü- gung der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 29. Januar 2018, mit wel- cher die Beschwerde von Rechtsanwältin X1._____ gutgeheissen wurde, selber zu den Akten (Urk. 121/10). Ein Beizug der übrigen Akten ist nicht angezeigt, da die erkennende Kammer nicht an die Erwägungen der III. Strafkammer gebunden ist, sondern sich im vorliegenden Verfahren mit den Einwendungen von Rechts- anwalt X._____ gegen die Festsetzung seiner erstinstanzlichen Entschädigung auseinanderzusetzen hat. Entsprechend ist der Antrag auf Beizug der Akten des Beschwerdeverfahrens von Rechtsanwältin X1._____ abzuweisen. 3.4. Einvernahme der Privatkläger 3.4.1. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vor- instanz – mit Verweis auf die Praxis des Bundesgerichts die Einvernahme der Pri- vatkläger durch das Gericht, weil eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vorlie- ge. Dies habe auch die Vorinstanz erkannt, weshalb sie die Privatkläger zunächst zwar zur Hauptverhandlung vorgeladen, sie jedoch aufgrund der attestierten Ver- handlungsfähigkeit schliesslich wieder dispensiert habe. Es liege allerdings keine dauernde Verhandlungsfähigkeit vor. Auch liegen kein Zeugnis eines unabhängi- gen Arztes vor (Urk. 75 S. 4). Die bisherigen Aussagen der Privatkläger würden an vielen Widersprüchen leiden, weshalb sich die erneute Befragung durch das Gericht aufdränge. Auch seien die Opfer inzwischen (beinahe) erwachsen, wes- halb die Einvernahme zu keiner unnötigen Belastung führe (Urk. 95 S. 2 f.). Ins- besondere der Privatkläger B._____ sei inzwischen volljährig, somit sei Art. 154 StPO auf ihn nicht mehr anwendbar (Urk. 119 S. 2 f.). Schliesslich brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Beschuldigte wolle

- 9 - Ergänzungsfragen an die Privatkläger stellen, welche sie im Anschluss an die zweite Videobefragung nicht hätten stellen können. Das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, sei ihnen abgeschnitten worden. Bei der Analyse der Videobefragung seien Fragen entstanden, welche den Privatklägern gestellt werden müssten (Prot. II S. 11 f.). Die Staatsanwältin wie auch der Vertreter des Privatklägers C._____ beantragen die Abweisung dieses Beweisantrages mit der Begründung, die von der Verteidigung zitierte Rechtsprechung beziehe sich auf Erwachsene und überdies seien die Befragungen auf Video aufgezeichnet worden, weshalb sich eine erneute Befragung erübrige (Prot. II S. 10 f). Die Verteidigung und der Beschuldigte hätten im Anschluss an die Videobefragung genügend Gelegenheit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen, wobei auch keine Fragen vorbehalten wor- den seien. Die Videobefragung sei ordentlich geschlossen und nicht vorzeitig ab- gebrochen worden (Prot. II S. 12). 3.4.2. Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels durch das Gericht erforderlich ist, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Zu denken ist dabei insbesondere an Fälle, bei denen eine Zeugenaussage das ein- zige direkte Beweismittel darstellt und die Kraft dieses Beweismittels in entschei- dender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies bedeutet indessen nicht, dass in sogenannten "Aussage gegen Aussage"- Situationen in jedem Fall eine erneute Beweisabnahme durch das Gericht not- wendig ist. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise vom Aussage- verhalten der Person abhängt (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2.). Eine Beweisab- nahme durch das Gericht ist nicht alleine deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aussageleistung ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen (Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2.). Beim Entscheid über die Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, verfügt das Gericht über einen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2.).

- 10 - 3.4.3. Allerdings bezieht sich die von der Verteidigung zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht explizit auf Verfahren mit Minderjährigen als Opfer (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016 und 6B_803/2015 vom 26. April 2017), für welche Art. 154 StPO besonderen Schutz- massnahmen vorsieht. Demnach darf ein Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden (Abs. 4 lit. b). Bereits die zweite Einvernahme soll nur dann stattfinden, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Er- mittlungen oder des Kindes unumgänglich ist (Abs. 4 lit. c). Diese Regeln gelten insbesondere dann, wenn die Einvernahme für das Kind erkennbar zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte (Abs. 4). 3.4.4. Wie bereits mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2017 ausgeführt wurde, ergeben sich aus den im Recht liegenden ärztlichen Zeugnissen (Urk. 50 und 53) sowie dem Bericht der Mutter des Privatklägers (Urk. 86) sehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren für die aufgrund ihrer Krankheit be- sonders schutzbedürftigen Privatkläger eine erhebliche Belastung darstellt. Daran ändert auch nichts, dass der Privatkläger B._____ inzwischen 18 Jahre alt gewor- den ist und auch der Privatkläger C._____ in rund … [Anzahl] Monaten seinen

18. Geburtstag feiern wird, könnte doch ansonsten der Schutz minderjähriger Op- fer durch die Verzögerung eines Verfahrens einfach umgangen werden. Eine neuerliche Einvernahme der Privatkläger ist aus Gründen des Opferschutzes vor diesem Hintergrund nur angezeigt, wenn dies für die Wahrheitsfindung unerläss- lich ist. 3.4.5. Die Privatkläger wurden im Laufe des Untersuchungsverfahrens je zweimal einvernommen (Urk. 12/1, 12/5, 13/1 und 13/5), weshalb eine weitere Einver- nahme bereits aufgrund von Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO zu vermeiden ist. Dabei sagten sie konstant aus, auch wenn sich der Privatkläger B._____ an Vieles nicht mehr erinnern konnte. Von sämtlichen dieser Einvernahmen finden sich Videoaufnahmen in den Akten (Urk. 12/2, 12/6, 13/2 und 13/6). Der Beschuldigte hatte sodann die Möglichkeit, die zweiten Einvernahmen im Übertragungsraum zu verfolgen sowie Ergänzungsfragen zu stellen, wovon er auch Gebrauch machte

- 11 - (vgl. Urk. 12/6 und 13/6). Zwar stellen die Aussagen der Privatkläger im vorlie- genden Verfahren die gewichtigsten den Beschuldigten belastenden Beweismittel dar. Allerdings liegen auch die Aussagen von D._____ vor, welche sich beim frag- lichen Vorfall ebenfalls im Zimmer der Privatkläger aufhielt und Wahrnehmungen zur Sache machen konnte (Urk. 11/1-3). Wie bereits mit Präsidialverfügung vom

27. Dezember 2017 festgehalten wurde, stellen die Aussagen der Privatkläger folglich nicht das einzige relevante Beweismittel dar. Überdies ist es dem Gericht aufgrund der vorhandenen Videoaufzeichnungen möglich, sich vom nonverbalen Verhalten der Privatkläger einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, ohne die Privatkläger der psychischen Belastung einer weiteren Einvernahme auszuset- zen. 3.4.6. Schliesslich findet sich kein Hinweis in den Akten, dass der Verteidigung das Recht auf Ergänzungsfragen abgeschnitten wurde, sondern die Verteidigung brachte diesen Einwand anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten Mal vor (vgl. Prot. I S. 8 f.). Dem Protokoll zur Videobefragung von C._____ vom 16. März 2016 ist zu entnehmen, dass der Befrager den Raum verliess und anschliessend mit den Ergänzungsfragen zurückkehrte (Urk. 12/5 S. 15; Urk. 12/6 00:22:10 bis 00:28:18). Dabei stellte er auch die Ergänzungsfragen des Verteidigers (Urk. 12/5 S. 19 ff.). Auch bei der Befragung von B._____ vom 16. März 2016 verliess der Befrager der Raum und stellte anschliessend die aufgeworfenen Ergänzungsfra- gen (Urk. 13/5 S. 10 ff.), wobei hier allerdings nicht ersichtlich ist, welche Ergän- zungsfrage von welcher Partei aufgeworfen wurde. Nichtsdestotrotz findet sich weder in einem der Protokolle noch in einer späteren Eingabe der Verteidigung ein Protest, wonach der Verteidigung Ergänzungsfragen verwehrt worden sind. Aus der Begründung der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geht denn auch hervor, dass die Ergänzungsfragen erst bei Durchsicht der Videobe- fragung entstanden sind (Prot. II S. 11 f.). Allerdings beantragte die Verteidigung auch keine Beweisergänzung, als sie mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom

6. September 2016 aufgefordert wurde, im Hinblick auf den Abschluss der Unter- suchung Beweisanträge zu stellen (Urk. 20/1), obwohl ihr innert dieser Frist sämt- liche Untersuchungsakten – und damit auch die Videoaufzeichnungen – zur Ein- sicht zugestellt worden waren (Urk. 23/13). Nach der Rechtsprechung des Bun-

- 12 - desgerichtes und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genügt es den Anforderungen von EMRK Art. 6 Ziff. 3 lit. d, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemes- sene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Ge- brauch zu machen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 147 N 13). Der Beschuldigte und sein Verteidiger konnten die Befragung und damit auch die Antworten auf die Ergänzungsfragen per Videoübertragung im Nebenraum verfol- gen, weshalb sie erneute Ergänzungsfragen, welche aufgrund der Antworten ent- standen sind, unmittelbar hätten vorbringen können bzw. müssen. Mithin hatten sie eine angemessene Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, weshalb kein Anspruch auf eine erneute Konfrontation besteht. 3.4.7. Daher ist der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme der Privat- kläger durch das Berufungsgericht abzuweisen. 3.5. Erstellung eines Gutachtens 3.5.1. Die Verteidigung rügt die Annahme der Vorinstanz, wonach es rein tech- nisch möglich sei, einer auf der Seite liegenden Person auf anhieb, d.h. ohne vor- angegangenen Suchvorgang, einen Finger ein bis zwei Zentimeter in den Anus einzuführen. Es werde bestritten, dass der angeklagte Tatvorgang im Bereich des physisch Möglichen liege. Um diese Frage zu beantworten, seien besondere Kenntnisse des Rektalbereichs und der physischen Prozesse des angeklagten Tatvorgangs erforderlich, über welche weder die Vorinstanz noch das angerufene Gericht verfüge. Deshalb sei ein Gutachten zu erstellen, ob der angeklagte Sach- verhalt technisch möglich sei, wobei der physischen Konstitution der Privatkläger besondere Aufmerksamkeit beizumessen sei (Urk. 75 S. 5 f.). Die beiden Privat- kläger seien korpulent und hätten grosse Gesässbacken. Daher sei die Frage zu klären, ob es möglich sei, Personen, welche ein korpulentes Gesäss haben, die auf der Seite liegen, die teilweise das Pyjama tragen, ohne Ertasten des Anus, mit Handschuhen ohne Vaseline je einen Finger auf Anhieb in den Anus einzuführen (Urk. 95 S. 3; Urk. 119 S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft und der Vertreter des Pri-

- 13 - vatklägers C._____ beantragen wiederum die Abweisung dieses Beweisantrages (Prot. II S. 10 f.) 3.5.2. Wie bereits mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2017 festgehalten wurde, braucht es keine Sachkunde und damit keinen Beizug eines Sachverstän- digen, um beurteilen zu können, ob es möglich ist, mit einem Finger in den Anus eines auf der Seite liegenden Menschen einzudringen (vgl. Urk. 105 S. 5). Auf den Videoaufzeichnungen der Privatkläger ist sodann unschwer zu erkennen, dass die Privatkläger zwar leicht übergewichtig sind, nicht jedoch von einem Ausmass, wie es die Verteidigung geltend machen will (vgl. Urk. 12/2, 12/6, 13/2 und 13/6). Auch die medizinischen Berichte attestieren beiden Privatklägern bei einer Grösse von 152 cm und einem Gewicht von 65 kg (B._____) bzw. 173 cm und 79.5 kg (C._____) bloss leichtes Übergewicht (Urk. 16/1 S. 21 und 16/2 S. 2). Schliesslich bestätigte auch der Beschuldigte, dass er den Privatkläger C._____ ohne Hilfe habe drehen können (Urk. 118 S. 13). Mithin verfügen die Privatkläger nicht über eine physische Konstitution, welche den eingeklagten Sachverhalt aus- schliessen würde. Die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung vermögen nicht zu überzeugen, weshalb auch dieser Beweisantrag abzuweisen ist.

4. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatkläger 4.1. Wie bereits vor Vorinstanz, rügt die Verteidigung auch im Berufungsverfah- ren die Verwertbarkeit der Aussagen der Privatkläger (Urk. 120 S. 2 ff.). 4.2. Soweit die Verteidigung die Unverwertbarkeit der Aussagen damit begrün- det, dass die Privatkläger nicht unmittelbar durch den Sachrichter befragt worden seien (Urk. 120 S. 2 f.), kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägung im Zusammenhang mit dem Beweisantrag auf Einvernahme der Privatkläger (Ziff. I.3.4.) verwiesen werden. Wie dargelegt, sind die Privatkläger nicht erneut zu befragen, zumal der Beschuldigte sowie seine Verteidigung ausreichend Gele- genheit hatten, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen. Auch ohne eine erneute Befragung durch den Sachrichter sind daher die Aussagen der Pri- vatkläger ohne Weiteres verwertbar.

- 14 - 4.3. Des Weiteren macht die Verteidigung geltend, der einvernehmende Polizist habe die beiden Geschädigten nicht als Zeugen befragen dürfen, sondern hätte diese als Auskunftspersonen einvernehmen müssen. Zwar anerkenne die Vor- instanz, dass die Privatkläger zu Unrecht als Zeugen statt als Auskunftspersonen befragt worden seien, jedoch erachte sie die Aussagen dennoch als verwertbar. Entgegen der Vorinstanz handle es sich aber bei Art. 178 ff. StPO um eine Gültig- keitsvorschrift, weil man Aussagen von Zeugen praxisgemäss grösseren Glauben schenke, weshalb die Verwertung der Zeugenaussagen der Privatkläger gegen Art. 141 StPO verstosse (Urk. 120 S. 3 f). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass mit der Befragung der Privatkläger als Zeugen statt als Auskunftspersonen höchstens eine Ordnungsvorschrift ver- letzt worden sei, weshalb die Aussagen verwertbar seien. Insbesondere weist sie zurecht darauf hin, dass die Privatkläger unter der strengeren Belehrung für Zeu- gen aussagten, wobei nicht ersichtlich sei, dass ihnen daraus ein Nachteil er- wachsen sei (Urk. 70 S. 10 ff.). So machen denn auch die Privatkläger selber nicht geltend, dass ihnen aus der Befragung als Zeugen statt als Auskunfts- personen ein Nachteil erwachsen sei, obwohl sie diejenigen wären, die den Schutzzweck dieser Norm anrufen könnten. Der Beschuldigte begründet den ihm angeblich erwachsenden Nachteil damit, dass den Aussagen der Privatkläger grösseren Glauben geschenkt werde, da sie unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hätten (Urk. 120 S. 4). Zwar ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter anderem zu berücksichtigen, dass eine Person unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hatte, jedoch ist praxisgemäss ohnehin nicht in erster Linie die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person für die Würdigung ihrer Aussagen ausschlaggebend, sondern deren Glaubhaftigkeit, welche im Zusammenhang mit den einzelnen Aussagen zu würdigen ist. Somit ist auch dem Beschuldigten aus der falschen Belehrung kein Nachteil erwachsen. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Zeugen- aussagen der Privatkläger verwertbar sind (Urk. 70 S. 10 ff.).

- 15 - 4.4. Weiter beanstandet die Verteidigung, dass die Zeugenbefragung durch den Polizisten Fw E._____ durchgeführt worden sei, wofür eine gesetzliche Grundlage fehle. Ziff. 12.7.3.5.2 der WOSTA erwähne explizit, dass Kinder, welche als Pri- vatkläger konstituiert seien, als Auskunftspersonen zu befragen seien. Damit fehle es der Zeugeneinvernahme der Privatkläger an einer gesetzlichen Grundlage (Urk. 120 S. 4 f.). Ziff. 12.7.3.5.2. der WOSTA trägt folgenden Titel: "Bezeichnung von Fallkonstella- tionen, in welchen Zeugeneinvernahmen und Einvernahmen von Auskunfts- personen im Sinne von Art. 178 lit. a StPO delegiert werden können" , weshalb sich bereits aus dem Titel ergibt, dass sowohl Einvernahmen von Zeugen als auch von Auskunftspersonen delegiert werden dürfen. Sodann ist als Fallgruppe ausdrücklich "Videobefragungen mit Kindern und Jugendlichen als Opfer" er- wähnt. Mithin besteht entgegen der Verteidigung sowohl für die Delegation der Einvernahmen der Privatkläger als Zeugen als auch als Auskunftspersonen eine gesetzliche Grundlage. 4.5. Schliesslich bringt die Verteidigung vor, die zweite Einvernahme habe we- der an die Polizei noch an die Assistenzstaatsanwältin delegiert werden dürfen, da nur untergeordnete Untersuchungshandlungen an Assistenzanwälte delegiert werden dürfen (Urk. 120 S. 3 ff.). Die Vorinstanz habe erwogen, dass die WOSTA in Ziff. 12.7.1. vorsehe, dass Assistenzanwälte befugt seien, sämtliche Unter- suchungshandlungen vorzunehmen. Diese Praxis verstosse gegen Art. 311 Abs. 2 StPO. Gemäss BGE 142 IV 70 E. 3.2.2 sei lediglich die Delegation von un- tergeordneten Untersuchungshandlungen erlaubt. Folglich sei es nicht zulässig, in Aussage-gegen-Aussage Fällen die gesamte Untersuchung inklusive der bedeu- tendsten Einvernahmen zu delegieren, weshalb die Einvernahme durch die fall- führende Staatsanwältin hätte durchgeführt werden müssen oder diese zumindest im Nebenraum hätte anwesend sein müssen (Urk. 120 S. 5 f.). Entgegen der Verteidigung lässt sich aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid gerade nicht ableiten, dass die Delegation von Einvernahmen unzulässig sei. So wird in BGE 142 IV 70 E. 3.2.2. die Möglichkeit der Delegation von Einvernahmen ausdrücklich erwähnt: "Darüber hinaus regelt Art. 311 Abs. 1 StPO auch, wer in-

- 16 - nerhalb der Staatsanwaltschaften für die Beweiserhebung zuständig ist. Es sind dies die Staatsanwälte. Diese müssen die notwendigen Beweiserhebungen grundsätzlich selber durchführen (Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO; BBl 2006 1265 Ziff. 2.6.3.2). Bund und Kantone können jedoch bestimmen, dass die Staatsan- wälte einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeitern übertragen können (Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO). Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO ergänzt Art. 142 Abs. 1 Satz 2 StPO (Delegationsmöglichkeit für Einvernahmen), der als lex spe- cialis vorgeht (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [nachfolgend: Praxiskommentar], 2. Aufl.2013, N. 3 zu Art. 311 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 311 StPO). Mit Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO soll die in einigen Kantonen bewährte Praxis, wonach zur Entlastung der Staatsanwälte gewisse Untersuchungshandlungen von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden können, also von Untersuchungsbeam- ten, Sekretären, Praktikanten oder anderen Funktionären der Staatsanwaltschaf- ten, weitergeführt werden können (BBl 2006 1265 Ziff. 2.6.3.2 zu Art. 311 StPO)." Demgegenüber werden als wesentliche Untersuchungshandlungen, welche nicht delegiert werden können, Haftanträge, Anklagen oder der Erlass von Strafbefeh- len oder Einstellungsverfügungen erwähnt. Somit war auch die Delegation der Einvernahme an die Assistenzstaatsanwältin gestützt auf Ziff. 12.7.1. WOSTA ohne Weiteres zulässig. 4.6. Zusammenfassend sind sämtliche prozessualen Rügen der Verteidigung unbegründet und die Aussagen der Privatkläger verwertbar. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 28. September 2016 im Wesentlichen vorgeworfen, sich in der Nacht vom 4. November 2015 im Rahmen der Nachtwache in das Zimmer der beiden an Muskeldystrophie des Typs Duchenne leidenden und infolge dessen – mit Ausnahme der Arme und des Kop-

- 17 - fes – bewegungsunfähigen Privatkläger begeben zu haben. Dort habe er zuerst dem Privatkläger C._____ einen Finger ca. einen Zentimeter tief anal eigeführt und diesen während rund zwei Sekunden im Anus leicht hin und her bewegt. An- schliessend habe er dem Geschädigten B._____ durch dessen Pyjamahose einen Finger ca. zwei Zentimeter tief in dessen Anus eingeführt. Die Privatkläger hätten sich dabei aufgrund ihrer Krankheit nicht wehren können (Urk. 32 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf vollumfänglich. Gemäss seiner Darstellung habe er in jener Nacht mit den Privatklägern herumgealbert, einen dummen Spruch gemacht und dabei die beiden Privatkläger jeweils an den Pobacken berührt bzw. angestupst (Prot. I S. 19 ff.; Urk. 118 S. 6 ff).

2. Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei erstellt. Die Aussagen der Privatkläger betreffend das Kerngeschehen seien konstant und widerspruchsfrei, während die Aussagen des Beschuldigten im Widerspruch zu den Aussagen der Privatkläger wie auch der Mitbeschuldigten D._____ stünden, weshalb dessen Aussagen nicht geeignet seien, die Darstellungen der Privatkläger ernsthaft in Frage zu stellen (Urk. 70 S. 34 f.). 2.2. Die Verteidigung wendet demgegenüber im Berufungsverfahren im We- sentlichen ein, die Vorinstanz habe die Prüfung suggestiver Einflüsse auf die Pri- vatkläger unterlassen. Viele der Fragen in den polizeilichen Einvernahmen seien suggestiv gewesen. Die knappe Umschreibung des Kerngeschehens durch die Privatkläger sei einer Aussageanalyse kaum zugänglich. Die Aussagen des Pri- vatklägers B._____ würden kaum Realkennzeichen zeigen und seien quantitativ detailarm. Er habe nur auf Nachfrage und sehr einsilbig ausgesagt, wobei auffalle, dass er nicht das Erlebte widergegeben, sondern versucht habe, die gewünschten Antworten zu geben. Auch habe er bei der zweiten Einvernahme vier Monate nach dem Vorfall keine Aussagen mehr machen können. In Bezug auf die Aus- sagen des Privatklägers C._____ verdrehe die Vorinstanz die Widersprüche in Bezug auf die zeitliche Länge und die Tiefe des Einführen des Fingers in den A-

- 18 - nus, welche gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sprechen würden. Auch schlafe nicht einfach weiter, wer einen solchen Vorfall erlebe, sondern grüble dar- über nach. Weiter macht die Verteidigung geltend, zwischen den Aussagen der Privatkläger würden diverse Widersprüche bestehen, beispielsweise in Bezug da- rauf, wer wann ins Zimmer gekommen sei oder was geschehen sei, nachdem die Beschuldigten das Zimmer verlassen hatten. Die hohe Zahl der Widersprüche spreche klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Privatkläger selber glauben würden, das erlebt zu haben, was sie aussagten, was aber nicht heisse, dass das auch zutreffe. Ferner gehe die Vorinstanz kaum darauf ein, warum sich der Sachverhalt in technischer Hinsicht nicht wie angeklagt habe ereignen können. Die Anklage werfe dem Be- schuldigten vor, dass er mit einer Hand die voluminösen Pobacken des Privatklä- gers C._____ gespreizt haben soll, einen Finger derselben Hand gestreckt und es geschafft haben soll, diesen soweit vorwärts zu bewegen, dass er bis an den A- nus gelangt sei, dies alles im Dunkeln. Dass einem so etwas gelinge sei ausser- ordentlich unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich. Beim Privatkläger B._____ sei dies sodann noch unwahrscheinlicher, da dieser Pyjama-Hosen ge- tragen habe. Schliesslich seien auch die fehlenden Verletzungen sowie das feh- lende Schmerzempfinden der Privatkläger Indizien für die Unschuld des Beschul- digten (Urk. 120 S. 6-16). 2.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wieder- gegeben, worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zwecks Vermeidung un- nötiger Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 70 S. 15 ff.). Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen der beiden Privatkläger, des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten D._____ detailliert zusammengefasst und wiedergegeben. Auch hat sie die Aussagen des Privatklägers C._____, des Beschuldigten sowie von D._____ im Anschluss ausführlich, überzeugend und objektiv gewürdigt (Urk. 70 S. 19 ff.), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Nachfolgende Erwägungen sind lediglich als Ergänzung bzw. Verdeutlichung dazu zu verstehen. Hingegen ist in Bezug auf die Würdigung der Aussagen von B._____ nachfolgend näher ein- zugehen.

- 19 - 2.4. Die Verteidigung bringt vor, viele Fragen in den polizeilichen Einvernahmen seien suggestiv gewesen; den Geschädigten seien die Antworten förmlich in den Mund gelegt worden (Urk. 120 S. 7; Urk. 57 S. 13). Dieser Einwand erfolgt jedoch allgemein, ohne dass die Verteidigung genau bezeichnet, welche Fragen sugges- tiv gewesen oder inwiefern durch diese Fragen falsche Antworten hervorgerufen worden sein sollen. Mithin handelt es sich bei diesem Vorbringen bloss um eine unsubstantiierte Behauptung. Zwar musste der befragende Polizeibeamte teilwei- se mehrfach nachfragen, was jedoch nicht zu beanstanden ist, zumal Kinder mit der Beantwortung offener Fragen erfahrungsgemäss Mühe haben. Dass der Be- frager den Geschädigten Antworten in den Mund legte oder mit seinen Fragen gewünschte Antworten provozierte, ist nicht ersichtlich. 2.5. Der Privatkläger C._____ wurde im Laufe der Untersuchung zweimal ein- vernommen, wobei beide Einvernahmen auf Video aufgezeichnet wurden (Urk. 12/2 und 12/6). 2.5.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Aussagen des Privat- klägers C._____ zum Kerngeschehen – nämlich, wie ihm der Beschuldigte einen Finger in den Anus eingeführt habe – lebensnah, nachvollziehbar sowie ohne Wi- dersprüche und damit glaubhaft sind (Urk. 70 S. 22). Insbesondere sprechen aber auch die emotionalen Reaktionen des Privatklägers C._____ dafür, dass seine Schilderungen tatsächlich Erlebtem entsprechen. Auf der Videoaufzeichnung ist zu erkennen, wie der Privatkläger C._____ um Fassung ringt und Tränen in den Augen hat, als er auf entsprechende Aufforderung schildert, was geschehen sei (Urk. 12/2, ca. ab 00:06:40). Sodann beginnt er zu weinen, als er erzählt, dass er erst am nächsten Morgen realisiert habe, was geschehen sei (Urk. 12/2, 00:08:19). Auch merkt man dem Privatkläger C._____ an, dass ihn der Gedanke, dass die damalige Freundin des Beschuldigten ihn "zusammenscheissen" könnte, weil er den Vorfall erzählt hatte, sehr bedrückt (Urk. 12/2, 00:08:55). Ferner ist auch dem Bericht über die Videobefragung vom 5. November 2011 der dipl. Psy- chologin F._____, welche die Befragung im Nebenraum beobachtet hat, zu ent- nehmen, dass die Traurigkeit, das Ausgeliefertsein und die Ohnmacht des Privat- klägers C._____ spürbar seien (Urk. 12/3 S. 2). Schliesslich ist selbst in der Ein-

- 20 - vernahme vom 16. März 2016, also rund vier Monate nach dem Vorfall, nach wie vor eine gewisse Ohnmacht und Mitgenommenheit spürbar. So kommen ihm die Tränen, als er schildert, er habe nach dem Vorfall jeweils Angst gehabt, wenn die Nachtwache zu ihm ins Zimmer gekommen sei (Urk. 12/6, ca. 00:16). 2.5.2. Des Weiteren belastet der Privatkläger C._____ den Beschuldigten nicht übermässig. Er erklärt einleitend von sich aus, er habe den Beschuldigten "bis vordäm" einen "coolen Menschen" gefunden (Urk. 12/1 S. 2). Auf entsprechende Frage führt der Privatkläger C._____ aus, bis zu diesem Vorfall habe es mit dem Beschuldigten "normal lustig" gehabt (Urk. 12/1 S. 5) und ihn "än coole" gefun- den. Man habe gut Witze mit ihm machen können (Urk. 12/1 S. 20). Der Privat- kläger C._____ erklärt mehrfach, er sei sehr enttäuscht vom Beschuldigten (Urk. 12/1 S. 5). Er hätte nie gedacht, dass genau der Beschuldigte so etwas ma- chen könnte. Er könne sich das nicht erklären und sei einfach sehr enttäuscht (Urk. 12/1 S. 20). Mithin ist beim Privatkläger C._____ ein grosses Unverständnis über die Handlung des Beschuldigten spürbar, was äusserst authentisch wirkt. Sodann ist insbesondere kein Motiv erkennbar, weshalb der Privatkläger C._____ diesen Vorfall erfinden und den Beschuldigten fälschlicherweise so schwer belas- ten sollte. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger C._____ sich einbil- den sollte, der Beschuldigte habe ihm den Finger in den Anus gesteckt, wenn die- ser ihn bloss an den Gesässbacken berührt hätte, wie dies der Beschuldigte gel- tend macht. 2.5.3. Der Vorinstanz ist daher vollumfänglich zuzustimmen, wenn sie zum Schluss kommt, dass die emotionalen Reaktionen des Privatklägers C._____ derart spontan und ehrlich wirken, dass keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussagen bestehen. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand, dass die Aussagen des Privatklägers C._____ dazu, wer die Umlagerung bei ihm durchge- führt habe, im Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers B._____, des Be- schuldigten sowie von D._____ stehen. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar aus- geführt, dass die Umlagerung mitten in der Nacht stattgefunden hat und zu be- denken gegeben, dass die Privatkläger jede Nacht mindestens einmal umgelagert werden müssen (Urk. 70 S. 19 u. 25). Mithin ist es für die Privatkläger alltäglich,

- 21 - dass jemand in der Nacht ihr Zimmer betritt und sie im Bett dreht. Abgesehen da- von, dass sie bereits eine Vielzahl Umlagerungen erlebt haben, ist auch davon auszugehen, dass sie dabei nicht hellwach sind und alle Details registrieren, zu- mindest solange nichts Spezielles vorfällt. Nicht alltäglich ist hingegen der ge- schilderte Vorfall, welchen der Privatkläger C._____ konstant und widerspruchs- frei schildert. Da der Privatkläger registriere, wie der Beschuldigte bei ihm am Bett stand und ihn berührte, ist auch nachvollziehbar, dass er meinte, dieser habe auch die Umlagerung durchgeführt. 2.5.4. Entgegen der Vorinstanz lässt sich auch aus den verschiedenen Zeitanga- ben des Privatklägers C._____ zur Dauer des Einführens des Fingers in den Anus nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten (vgl. Urk. 57 S. 12). Zwar ist es zu- treffend, dass der Privatkläger C._____ in der ersten Einvernahme antwortete, es sei nur zwei Sekunden oder so gewesen (Urk. 12/1 S. 14) und anlässlich der zweiten Einvernahme, welche rund vier Monat später stattfand, von "vielleicht 10 Sekunden oder so" sprach, wobei er bestätigte, der Beschuldigte habe den Finger bloss einmal eingeführt (Urk. 12/5 S. 8). Mit der unterschiedlichen Zeitan- gabe konfrontiert antwortete der Privatkläger C._____, es sei einfach ungefähr in diesem Zahlenbereich. Er wisse einfach noch, dass es sich etwa so lange ange- führt habe. Er glaube aber, es seien nur zwei Sekunden gewesen. Als der Befra- ger ihm mittels Zählen den Unterschied von zwei Sekunden zu zehn Sekunden demonstriert, erklärte der Privatkläger C._____, es habe sich wie 10 Sekunden angefühlt, habe aber eher ca. 2 Sekunden gedauert (Urk. 12/5 S. 17 f.). Mithin kann der Privatkläger C._____ die unterschiedliche Zeitdauer nachvollziehbar er- klären, zumal es als allgemein bekannt angesehen werden kann, dass ein solcher Übergriff subjektiv als viel länger empfunden werden kann, als er tatsächlich dau- erte. 2.5.5. Schliesslich liegt auch keine "technische Unmöglichkeit" des angeklagten Vorfalls vor, wie dies die Verteidigung und der Beschuldigte geltend machen. Der Privatkläger C._____ lag mit nackten Po auf der Seite im Bett. Dass er derart kor- pulent ist, wie die Verteidigung geltend macht, wurde bereits vorstehend widerlegt (vgl. Ziff. I.3.5.2). Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, einen Finger ca.

- 22 - einen Zentimeter tief anal in den Geschädigten C._____ eingeführt zu haben (Urk. 32 S. 2). Weshalb es nicht möglich sein sollte, einer mit nacktem Unterkör- per auf der Seite liegenden Person den Finger einen Zentimeter tief in den Anus einzuführen, vermag die Verteidigung nicht überzeugend darzutun, zumal es hier- für nicht notwendigerweise beide Hände braucht. Selbst wenn der Beschuldigte über keine pflegerische Ausbildung verfügt, war er bereits vor dem Vorfall mehre- re Jahre im Pflegebereich tätig und folglich wohl auch mit der Anatomie eines Menschen durchaus vertraut war. 2.6. Auch der Privatkläger B._____ wurde zweimal einvernommen und die Ein- vernahmen auf Video aufgezeichnet (Urk. 13/2 und 13/6). 2.6.1. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Privatklägers B._____ insgesamt weniger präzise sind als die Aussagen des Pri- vatklägers C._____ (Urk. 70 S. 23). Insbesondere fällt in Bezug auf die zweite po- lizeiliche Einvernahme vom 16. März 2016 auf, dass dieser sich an nicht mehr viel erinnern kann und viele seiner Aussagen auf Nachfrage hin relativiert (Urk. 13/5). 2.6.2. In Bezug auf das Kerngeschehen schilderte der Privatkläger B._____, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe C._____ "dä Finger is Füdli gesteckt". Weil er immer Witze mache, habe er gedacht, das sei ein Witz. Dann habe er es aber bei ihm auch gemacht und er habe "wähh" gesagt. Er habe nicht so richtig begriffen, was passiert sei, erst am nächsten Tag (Urk. 13/1 S. 2 und S. 11). Es habe sich komisch angefühlt, er habe einfach einen Finger gespürt. Er habe durch die Pyjamahose durch gedrückt. Es sei schwierig zu erklären, es habe sich ein- fach komisch angefühlt. Er habe einfach dort gedrückt, die Pyjamahosen seinen "zersch au innecho". Es habe sich "glich so grusig" angefühlt. Er sei vielleicht un- gefähr zwei Zentimeter eingedrungen (Urk. 13/1 S. 12 f.). 2.6.3. Die die Befragung beobachtende Psychologin F._____ hielt in ihrem Bericht der Videobefragung vom 5. November 2015 fest, dem Privatkläger B._____ scheine es etwas peinlich zu sein, über das Erlebte zu sprechen. Er schildere es aber doch recht spontan, bestimmt und chronologisch und könne auch auf detail- liere Fragen gut antworten. Sodann sage er, wenn er etwas nicht wisse (Urk. 13/3

- 23 - S. 2). Diese Einschätzung ist auch seitens des urteilenden Gerichts zutreffend. Bei der zweiten Befragung wirkt er hingegen unsicher und überfordert, hat Mühe sich zu konzentrieren und weiss vieles nicht mehr (vgl. auch Urk. 13/7 S. 2). Nichtsdestotrotz kann daraus nicht einfach abgeleitet werden, seine Aussagen seien per se unglaubhaft. So untermalt er seine Schilderungen teilweise mit den Gedanken, welche die Handlungen bei ihm ausgelöst haben, weshalb auch seine Schilderung, wonach er sich aufgrund der üblichen Witze des Beschuldigten ge- dacht habe, dieser mache einen Witz, als er sagte, er habe C._____ den Finger ins "Füdli" gesteckt, besonders authentisch wirkt. Demgegenüber fehlen solche authentischen Aussagen zum Kerngeschehen und seine diesbezüglichen Aussa- gen sind – im Gegensatz zu den Aussagen des Privatklägers C._____ – insbe- sondere bei der zweiten Einvernahme äusserst karg. So erzählt er in der ersten Einvernahme, wie der Beschuldigte den vermeintlichen Witz gemacht habe, wo- raufhin er dasselbe bei ihm auch gemacht habe. Er führte diesbezüglich aus, er habe "wähh" gesagt, aber "ich has nämlich gar nöd richtig tschägt […] ersch am nächschte Tag, han ichs tschägt was überhaupt passiert isch" (Urk. 13/1 S. 2). Der Beschuldigte habe ihn von der rechten Seite auf die linke Seite gedreht (Urk. 13/1 S. 5 f.). Er habe ihn gedreht, und nachher sei das passiert. Es sei nach dem Drehen passiert (Urk. 13/1 S. 6 und 8). Es sei ausgeschlossen, dass der Be- schuldigte ausversehen mit dem Finger "ins Füdli" gerutscht sei, weil er ja erzählt habe, dass er es bei C._____ gemacht habe (Urk. 13/1 S. 9 und S. 17). Beim Drehen habe er ihm gesagt, er habe C._____ "dä Finger is Arsch gsteckt" und nachher habe er es bei ihm auch gemacht (Urk. 13/1 S. 10). Er habe ihm den Zeigfinger ins Füdli gesteckt. Auf Nachfrage erklärte der Privatkläger B._____, er sei sich nicht sicher, ob es der Zeigfinger gewesen sei, aber er habe das Gefühl gehabt. Es habe sich komisch angefühlt, er habe den Finger gespürt. Wiederum auf Nachfrage erklärte er, er habe die Pyjamahose angehabt und "dänn häts eifach dört druckt", "aso sind Pyschamahosä zersch au inne cho…", was sich "grusig" angefühlt habe (Urk. 13/1 S. 11 f.). Auf die Frage, wie er sich nachher ge- fühlt habe, antwortete der Privatkläger, er habe einfach schlafen wollen. Er habe sich keine grossen Gedanken mehr gemacht und sei eingeschlafen. Ihm sei erst am nächsten Tag klar geworden, was passiert sei. Es sei ein ganz komisches Ge-

- 24 - fühl gewesen, weil er gar nicht genau verstanden habe, warum der Beschuldigte das gemacht habe (Urk. 13/1 S. 18 f.). In der zweiten Einvernahme kann der Pri- vatkläger B._____ hingegen viele Fragen nicht mehr beantworten. Er erklärte, er wisse von dieser Szene nur noch, dass er ihm den Finger ins Füdli gesteckt habe (Urk. 13/5 S. 8). Er wisse nicht mehr, wie sich das angefühlt habe, als der Be- schuldigte ihm den Finger ins Füdliloch gesteckt habe (Urk. 13/5 S. 9). Er sei sich nicht ganz sicher ob die Pyjamahose ins Füdliloch gekommen sei (Urk. 13/1 S. 10). Auf die Frage, was geschehen sei, nachdem die Betreuer das Zimmer ver- lassen hatten, erklärte der Privatkläger B._____, es sei nicht mehr viel passiert, sie hätten glaublich noch ein wenig darüber gesprochen, zwei, drei Worte, dann hätten sie geschlafen. C._____ habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte das ge- macht habe. Auf Nachfrage, ob er ihm das in jener Nacht gesagt habe, erklärte B._____: "ich ha gmeint scho", er wisse es aber nicht mehr (Urk. 13/5 S. 13 f.). Zusammenfassend fällt auf, dass B._____ bei der zweiten Einvernahme keine ei- genständigen Schilderungen zum Geschehenen machen kann, sondern bloss noch auf immer detailliertere Fragen antwortet, wobei er selbst dann meistens sagt, er könne sich nicht mehr erinnern bzw. wisse es nicht. 2.6.4. Auch der Privatkläger B._____ betonte wiederholt, er habe den Beschuldig- ten einen coolen Typen gefunden. Dieser habe halt immer Witze gemacht (Urk. 13/1 S. 2 f., S. 19). Er könne nicht verstehen, weshalb er das gemacht habe (Urk. 13/1 S. 19). Mithin ist auch beim Privatkläger B._____ kein Grund ersicht- lich, weshalb er den Beschuldigten falsch belasten sollte, zumal er ihn folglich vor diesem Vorfall positiv wahrgenommen hatte. Nichtsdestotrotz verbleiben aber aufgrund der Aussagen von B._____ gewisse Zweifel, ob sich der Vorfall tatsäch- lich wie angeklagt ereignet hat, insbesondere da er sich rund vier Monate später praktisch nicht mehr erinnern kann. Nicht ganz auszuschliessen ist jedenfalls, dass der Privatkläger B._____ aufgrund der Gespräche mit C._____ die nächtli- che Situation falsch interpretierte. So unterhielten sich die beiden Privatkläger am nächsten Morgen darüber, was in der Nacht geschehen war. Bei der ersten Ein- vernahme schilderte er die Aussage des Beschuldigten, wonach dieser C._____ den Fingern in den Arsch gesteckt habe, und untermauert diese auch mit den Gedanken, welche ihm dabei durch den Kopf gegangen seien. Auch dass der Be-

- 25 - schuldigte ihn versehentlich berührt habe, schloss er aufgrund dessen Aussage, wonach dieser C._____ den Fingern in den Arsch gesteckt habe, aus. Mithin fällt auf, dass ihm diese Aussage zentral in Erinnerung geblieben ist, während er den eigentlichen Vorfall nur vage und auf Nachfrage beschreiben konnte. Des Weite- ren trug der Privatkläger B._____ an jenem Abend unbestrittenermassen Pyjama- hosen, was ein Eindringen in den Anus zweifelsohne erschwert. 2.7. Der Beschuldigte sagte in sämtlichen Einvernahmen aus, er habe die Pri- vatkläger lediglich mit den Fingern an einer Gesässbacke angestupst. 2.7.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2015 führte der Beschuldigte zum Kerngeschehen aus, er habe herumgealbert und dabei dem Privatkläger B._____ durch die Pyjamahose gegen seine Pobacke gedrückt und gesagt, "chasch en Ilauf ha". Anschliessend sei er zu C._____ gegangen, welcher nackt schlafe und gelacht habe, habe einen Stift aus seinem Hosensack genom- men, ihn angetippt und gesagt, "pass uf, susch chasch au grad eine ha" (Urk. 10/1 S. 4 f.). Mit dem Tatvorwurf konfrontiert erklärte er, das stimme nicht, und wenn, dann hätte er das mit dem Schreiber gemacht. Um in den Anus zu ge- langen müsse man die Pobacken auseinanderdrücken, man müsse zielen. Sonst wäre es ein Zufallstreffer mit dem Schreiber (Urk. 10/1 S. 6). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 6. November 2015 erklärte er, er habe zuerst C._____ am Gesäss angestupst und gesagt, er solle nicht lachen, dann habe er das Gleiche mit B._____ gemacht (Urk. 10/2 S. 2). Ausserdem korrigierte er seine ersten Aus- sagen dahingehen, dass er sich nicht sicher sei, ob er C._____ mit dem Stift be- rührt habe. Auch habe er das mit dem Einlauf nicht gesagt. Die Reihenfolge sei so gewesen, dass er zuerst C._____ angestupst habe und dann B._____ (Urk. 10/2 S. 3). Seiner Meinung könne der Tatvorwurf so nicht passieren. C._____ habe grosse Pobacken. Um in den Anus einzudringen, hätte er mit einer Hand die Po- backen spreizen und den Anus suchen müssen, was allenfalls mit Vaseline gelin- gen könnte. B._____ habe ein Pyjama getragen, deshalb könne es gar nicht sein, dass er in seinen Anus eingedrungen sei (Urk. 10/2 S. 8). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme hielt der Beschuldigte daran fest, die beiden Privat- kläger bloss gegen die "Füdlibacken" gestupst zu haben, nicht aber mit seinem

- 26 - Finger in deren Anus eingedrungen zu sein (Urk. 10/3 S. 3 f.). Er habe sich einen Spruch zu B._____ gemacht, könne sich aber nicht erinnern, dass er gesagt habe "Ich han am C._____ de Finger is Füdliloch inegsteckt" (Urk. 10/3 S. 5). Ferner bestritt er die Aussage von D._____, wonach er seinen Finger in den Gesässspalt von C._____ gesteckt habe (Urk. 10/63 S. 7 f.). Sodann bestritt er auch in der Schlusseinvernahme den Schlussvorhalt (Urk. 10/4 S. 5) und hielt auch vor Vo- rinstanz daran fest, die Privatkläger bloss an der Pobacke berührt zu haben. Sei- ner Meinung nach sei das auch technisch nicht möglich. Er könne sich nicht vor- stellen, dass er diesen Spruch gemacht habe, aber er wisse nicht mehr genau, was er gesagt habe (Prot. I S. 19 f.). Im Berufungsverfahren brachte er schliess- lich im Wesentlichen vor, er habe zunächst einen "Joke" gemacht und das Bett von B._____ gekehrt. Dann habe er zu C._____ einen dummen Spruch gemacht, von wegen "Du kannst auch einen Einlauf haben" oder so etwas, er wisse es nicht mehr genau. Dabei habe er ihn an den Gesässbacken berührt, um ihn zu er- schrecken. Daraufhin habe B._____ irgendwie reagiert und er sei zu ihm gegan- gen und habe ihn ebenfalls am Gesäss berührt. Es sei alles sehr schnell gegan- gen (Urk. 118 S. 6 ff.). Es sei möglich, dass er einen Spruch in diese Richtung gemacht habe, er wisse es nicht mehr, aber sicher einen dummen Spruch. Es stimme nicht oder er könne sich nicht daran erinnern, dass er zu B._____ gesagt habe, er habe C._____ "än finger is Füdli" gesteckt. (Urk. 118 S. 9). Er könne sich nicht vorstellen, wie er bloss mit einer Hand und ohne den Anus zu suchen einen Finger in den Anus gesteckt haben sollte, das sei technisch nicht möglich (Urk. 118 S. 11). Die Jungs hätten wahrscheinlich miteinander gesprochen und etwas aufgebauscht (Urk. 118 S. 12). 2.7.2. Mit der Vorinstanz fällt auf, dass der Beschuldigte darum bemüht ist, sich selber in einem guten Licht darzustellen. So ist beispielsweise durch die kon- stanten Aussagen von D._____ belegt, dass Auslöser der Berührung des Be- schuldigten wohl ein Spruch betreffend Darmspülung oder Analtampons war (vgl. nachfolgend Ziff. III.2.7.), was der Beschuldigte zunächst selber einräumte, später aber wieder bestritten hatte und anlässlich der Berufungsverhandlung wieder für möglich erklärte. Er beschreibt ausführlich und detailliert, wie er das Bett von B._____ scherzeshalber gedreht habe, während seine Schilderung zum Kernge-

- 27 - schehen, dem Anstupsen der Privatkläger weniger detailliert und auch nicht wi- derspruchsfrei sind. Demgegenüber betont er immer wieder die technische Un- möglichkeit des Tatvorwurfs. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass das Eindringen eines Fingers von bloss 1 bis 2 cm auch ohne Vaseline und Aus- einanderdrücken der Pobacken möglich ist. Zu bedenken ist diesbezüglich auch, dass der Beschuldigte selber ausführte, der Privatkläger C._____ erhalte jeden Morgen Micro-Klits, damit sein Stuhlgang flüssiger werde (Urk. 10/4 S. 2). Mithin ist sich der Privatkläger folglich gewohnt, dass ihm etwas rektal in den Anus ein- geführt wird. Hinzu kommt, dass der Privatkläger in besagtem Moment beinahe schlafend im Bett lag und nicht damit rechnete, dass ihm der Beschuldigte anal einen Finger einführt, weshalb er wohl auch nicht verkrampft war, was das Ein- dringen eines Fingers auch ohne Vaseline erleichtert. Schliesslich fällt mit der Vo- rinstanz auch auf, dass der Beschuldigte dazu neigt, seine eigenen Handlungen zu bagatellisieren (vgl. zum Ganzen Urk. 70 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7.3. Entscheidend gegen die Darstellung des Beschuldigten und für die Darstel- lung der Privatkläger spricht aber insbesondere, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb insbesondere der Privatkläger C._____ derart aufgewühlt sein sollten, wenn der Beschuldigte die Privatkläger tatsächlich bloss im Scherz an die Poba- cken gestupst haben sollte, zumal diese ja betonten, den Beschuldigten einen "coolen Typ" gefunden zu haben, weil dieser immer Witze gemacht habe. 2.8. Die ehemals Mitbeschuldigte D._____, welche zum Zeitpunkt der ange- klagten Vorfälle die Freundin des Beschuldigten war und sich als Nacht- wachenhilfe ebenfalls im Zimmer der Privatkläger befand, sagte anlässlich der ersten Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich am 6. November 2015 aus, der Beschuldigte habe manchmal "eine saudumme Fresse". Er habe C._____ gesagt, er bekomme jetzt einen Analtampon und diesen mit dem Finger "angetöppelt". Er habe C._____ am Füdli angefasst. Auf die Frage, ob am Anus, antwortete sie "Mmm. Ich glaube ja, oder nebendran". Für sie habe es nicht so ausgesehen, als sei er mit dem Finger anal eingedrungen (Urk. 11/1 S. 4 ff.). Auch anlässlich der Einvernahme vom 14. Januar 2016 durch die Staatsanwaltschaft erklärte sie, der Beschuldigte habe herumgeblödelt und zu C._____ gesagt, er erhalte eine

- 28 - Darmspülung oder einen Analtampon. Dabei habe er auch gegen das Gesäss von C._____ gestupst (Urk. 11/2 S. 5). Sie habe eine Berührung gesehen. Der Be- schuldigte habe den Hintern von C._____ mit seinem Zeigefinger gestupst. Auf die Frage, wo genau er den Hintern berührt habe, antwortete sie: "Ich würde schon sagen, dass es in der Nähe des Anus von C._____ war.". Sie könne nicht bestätigen, dass der Beschuldigte mit dem Finger oder sonst etwas in den Anus von C._____ eingedrungen sei, das habe sie nicht gesehen (Urk. 11/2 S. 7). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Juli 2016 erklärte sie zur Aussage des Beschuldigten, er habe C._____ an die "Füdlibacken" gestupst, sie könne zu 100% sagen, dass er ihn so angestupst, habe, weil er herumgewitzelt habe. Auf die Frage, wo am Gesäss er den Geschädigten C._____ angestupst habe, ant- wortete sie, sie denke schon in der Nähe des Gesässes. Sie denke, in der Nähe des "Füdlis". Auf die Frage, wo am Gesäss erklärte sie, sie nehme schon an in der Nähe des Anus. Sie habe aber nicht gesehen, dass er eingedrungen sei. Er habe einen Spruch gemacht von wegen Einlauf und so. Auf die Frage, ob er den Geschädigten im Gesässspalt angefasst habe, erklärte sie, sie denke es, sie kön- ne es aber nicht zu 100% sagen. Sie nehme an, dass er ihn dort berührt habe. Ferner relativierte sie ihre ursprüngliche Aussage betreffend Analtampon. Es kön- ne sein, dass er das mit der Darmspülung gesagt habe, weil er immer solche Sprüche gemacht habe. Sie wisse aber nicht, ob er das mit dem Analtampon ge- sagt habe. Es sei einfach ein Spruch, den er auch schon einmal gemacht habe (Urk. 10/3 S. 4 f.). D._____ führte sodann aus, sie wisse nicht mehr, dass der Be- schuldigte zu B._____ gesagt habe, er habe C._____ einen Finger ins Füdliloch gesteckt. Sie wisse gar nicht, ob er das gesagt habe oder nicht, aber sie sei ein bisschen schockiert gewesen, weil sie das gar nicht gehört habe. Falls er das wirklich gesagt habe, habe sie das nicht gehört. Sie habe dem keine Beachtung geschenkt, also dem Herumblödeln allgemein habe sie keine grosse Beachtung geschenkt (Urk. 10/3 S. 6). Schliesslich erklärte sie auf die Abrede des Beschul- digten, er habe die "Füdlibacke" und nicht den Gesässspalt berührt, "Das ist noch schwierig, er muss wissen was er gemacht hat. Wenn es zwischen den Gesäss- backen war… Ich konnte ja nicht so genau hinsehen. Ich habe es einfach ange- nommen. Ich müsste ja ganz nahe hingehen, um dies zu sehen (Urk. 10/3 S. 7).

- 29 - Auf erneute Nachfrage, ob sie gesehen habe, wohin der Beschuldigte mit dem Zeigefinger gestupst habe, erklärte sie wiederum "Einfach beim Gesäss. Danach hat es ausgesehen." "Zwischen den Gesässbacken." Das habe sie selber gese- hen (Urk. 10/3 S. 8). In der Schlusseinvernahme erklärte sie demgegenüber, sie wolle ihre bisherigen Aussagen dahingehend korrigieren, als das mit dem "Füdli- schlitz" nicht stimme. Sie habe bisher immer von "Füdlibacke" gesprochen. Sie wisse nicht, warum sie das so gesagt habe. Sie stehe im Moment enorm unter Druck, es sei wie eine Art Prüfungsangst (Urk. 11/3 S. 2). Zum Schlussvorhalt führte sie aus, sie habe so etwas nicht gesehen (Urk. 11/3 S. 7). Vor Vorinstanz hielt sie an dieser Version fest. Der Beschuldigte habe C._____ einfach an den Pobacken berührt. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte in den Anus von C._____ eingedrungen sei. Die Berührung sei ihr nicht komisch vorgekom- men, es sei sehr schnell geschehen. Sie habe auch nicht gehört, dass der Be- schuldigte zu B._____ gesagt habe, "ich han am C._____ de Finger in Arsch ge- steckt" (Prot. I S. 27 f.). 2.8.1. Mit der Vorinstanz fällt auf, dass die Aussagen von D._____ in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung bis zur Schlusseinvernahme konstant und detailreich und damit grundsätzlich glaubhaft sind (vgl. Urk. 70 S. 33 f.). Allerdings kommt es in der Schlusseinvernahme und anschliessend in der Hauptverhandlung zu einem Strukturbruch, welcher nicht nachvollziehbar er- scheint, selbst wenn sie sich während der Befragung unter Druck gefühlt haben sollte. Während drei Befragungen erklärte sie immer, der Beschuldigte habe C._____ im Gesässspalt berührt. Insbesondere hielt sie daran anlässlich der Kon- frontationseinvernahme fest, obwohl der Beschuldigte dies in Abrede stellte und mehrfach nachgefragt worden war. Wenn sie nun ab der Schlusseinvernahme auf einmal vorbringt, sie habe jeweils "Füdlibacke" gemeint anstelle von "Füdlispalt", so erscheint das nicht glaubhaft. 2.8.2. Somit ergibt sich auch aus den Aussagen von D._____, dass der Beschul- digte den Privatkläger C._____ im Gesässspalt berührte und dabei einen Witz be- treffend Darmspülung oder Analtampons machte. Demgegenüber lässt sich zum Vorfall in Bezug auf den Privatkläger B._____ den Aussagen von D._____ nichts

- 30 - Wesentliches entnehmen, ausser dass sie nicht gehört hatte, wie der Beschuldig- te diesem sagte, er habe C._____ einen Finger ins "Füdli" gesteckt, wobei sie aber auch ausführte, sie habe dem Herumblödeln keine grosse Beachtung ge- schenkt. 2.9. Schliesslich lässt sich auch aus den Gutachten des Instituts für Rechtsme- dizin der Universität Zürich vom 11. bzw. 14. Dezember 2015 (Urk. 16/1 und 16/3) sowie aus dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 19. Dezember 2015 (Urk. 15/4) nicht zugunsten des Beschuldigten ableiten. Dass keine DNA- Spuren des Beschuldigten gefunden wurden deckt sich mit den Darstellungen der Privatkläger, wonach der Beschuldigte Plastikhandschuhe getragen habe. So- dann konnten bei den Privatklägern zwar keine Verletzungen am Anus festgestellt werden, was jedoch gemäss den Gutachten nicht ausschliesst, dass ein Finger in den Anus eingeführt worden sei (Urk. 16/1 S. 3 und Urk. 16/2 S. 3). 2.10. Mit der Vorinstanz ist daher der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und insbesondere gestützt auf die äusserst glaubhaften Aussagen des Privatklägers C._____ sowie die ebenfalls durchaus glaubhafte Aussage des Privatkläger B._____, wonach der Beschuldigte ihm ge- sagt habe, er habe C._____ "än Finger is Füdli gsteckt", in Bezug auf die Hand- lung zum Nachteil von C._____ als erstellt anzusehen (vgl. Urk. 70 S. 35). 2.11. Demgegenüber verbleiben in Bezug auf die Handlung zum Nachteil von B._____ gewisse Zweifel, welche nicht bloss abstrakter Natur sind. Ausser den Aussagen von B._____, welcher sich nur vier Monate nach dem Vorfall praktisch nicht mehr erinnern konnte, liegen keinerlei Beweismittel vor, zumal auch D._____ – im Gegensatz zum Vorfall bei C._____ – keine Beobachtungen ma- chen konnte. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt vor, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen, wobei bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend sind, weil sol- che immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es

- 31 - muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (statt vieler: BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Angesichts der vorerwähnten Zweifel ist der Beschuldigte daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ freizu- sprechen. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Überein- stimmung mit der Anklage als mehrfache Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie mehrfache sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB (Urk. 70 S. 35 ff.; Urk. 32 S. 3). 2.1. Die Verteidigung stellte sich demgegenüber vor Vorinstanz wie auch im Be- rufungsverfahren auf den Standpunkt, die angeklagten Handlungen seien keine "sexuellen Handlungen" im Sinne von Art. 187 und 191 StGB. Gemäss der Rechtsprechung seien nur Verhaltensweisen als sexuelle Handlungen zu quali- fizieren, welche nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen seien. Vorliegend gebe es keine Anzeichen, dass die Handlungen ein sexuelles Verlangen bei den Geschädigten oder dem Beschuldigten hätten hervorrufen oder befriedigen können, sondern es sei direkte Folge des "Herumblödelns" des Be- schuldigten gewesen, zumal bekannt sei, dass der Beschuldigte oft Witze mache, welche Dritte möglicherweise als derb empfinden hätten können. Ferner gehöre der Anus streng genommen auch nicht zu den männlichen Genitalien bzw. der Anus sei kein Sexualorgan. Das Einführen eines Fingers beim Herumblödeln durch den heterosexuellen Beschuldigten sei nicht auf die Erregung oder Be- friedigung geschlechtlicher Lust gerichtet gewesen. Somit fehle der nach der Rechtsprechung nötige eindeutige Sexualbezug, weshalb der objektive Tat- bestand nicht erfüllt sei. In Bezug auf die sexuelle Handlung mit Kindern sei der objektive Tatbestand auch deshalb nicht erfüllt, weil das kurzzeitige und nicht tiefe

- 32 - Einführen eines Fingers in den Anus die sexuelle Entwicklung der Privatkläger nicht gefährde. Schliesslich sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, da sich der Beschuldigte des sexuellen Charakters seines Tuns nicht bewusst gewe- sen sei und zwar auch nicht im Sinne eines Eventualvorsatzes (Urk. 57 S. 16 f.; Urk. 120 S. 16 ff.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft wendet demgegenüber ein, die Vorinstanz habe die rechtliche Würdigung korrekt vorgenommen. Es habe keine medizinische oder pflegerische Indikation vorgelegen, gemäss welcher der Beschuldigte mit dem Finger in den Anus der Geschädigten hätte eindringen müssen, weshalb die Handlung sexualbezogen gewesen sein. Eine erhebliche Gefährdung des Kindes sei zudem nicht erforderlich, da sexuelle Handlungen mit Kindern abstrakte Ge- fährdungsdelikte seien. Auch sei nicht vorausgesetzt, dass die Handlung auf die Erregung bzw. Befriedigung geschlechtlicher Lust ausgerichtet sei (Prot. II S. 13 f.). 3.1. Nach Art. 187 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Eine Schändung nach Art. 191 StGB begeht, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. 3.2. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 und Art. 191 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erschei- nungsbild vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eindeutig sexualbe- zogen sind. Das Tatmotiv, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung solcher eindeutig sexualbezogenen Handlungen für Täter und Opfer sind dabei belanglos (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 187 N 5 und Art. 191 N 6). Entgegen der Verteidigung liegt bei einer objektiven Betrachtungsweise beim Ein- führen eines Fingers in den Anus eindeutig ein Sexualbezug vor, wenn keine me- dizinische Notwendigkeit dafür besteht, wie beispielsweise beim Einführen eines Zäpfchens oder eines Einlaufs. So wird auch in der Lehre das Einführen von Ge-

- 33 - genständen in den Anus als Beispiel für sexuelle Handlungen genannt (Maier, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Balser Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 187 N 11). Das Motiv des Beschuldigten ist daher unerheblich, zumal unbe- strittenermassen keine medizinische Notwendigkeit für das Einführen des Fingers bestand. Schliesslich weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass es sich bei Art. 187 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (Maier, a.a.O., Art. 187 N 7), weshalb unerheblich ist, ob die sexuelle Handlung die kör- perlich-seelische Entwicklung des Kindes tatsächlich beeinträchtigt (Weder, in: Donatsch [Hrsg.], OF Kommentar StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 187 N 11a). 3.3. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Be- deutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als 3 Jahre jünger ist als er (Maier, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Balser Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Ba- sel 2013, Art. 187 N 21). Der Beschuldigte musste sich bewusst sein, dass sein Verhalten gesellschaftlich inadäquat war, auch wenn er nicht aus sexuellen Moti- ven handelte. Ferner wusste der Beschuldigte, dass der Privatkläger C._____ aufgrund seiner Erkrankung widerstandsunfähig war. Auch nahm er – wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführte – zumindest in Kauf, dass C._____ noch keine 16 Jahre alt war (vgl. Urk. 70 S. 37). Somit ist Eventualvorsatz sowohl in Bezug auf die Schändung als auch auf die sexuellen Handlungen mit Kindern gegeben.

4. Zusammenfassend ist die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz korrekt (vgl. Urk. 70 S. 35 ff.), weshalb sich der Beschuldigte der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ schuldig gemacht hat.

- 34 - IV. Sanktion

1. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Strafzumessung einleitende Erwägun- gen zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie zum Straf- rahmen gemacht. Auf diese zutreffenden und mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehenden Erwägungen kann zur Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab verwiesen werden (Urk. 70 S. 38 f.). 1.2. Zu berücksichtigen ist ferner, dass per 1. Januar 2018 ein neues Sanktionenrecht in Kraft getreten ist, wonach eine Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze und der Tagesansatz mindestens Fr. 30.– beträgt, wobei eine Senkung auf Fr. 10.– möglich ist, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters dies gebieten (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Im vorliegenden Berufungsverfahren beantragt die Anklagebehörde für den Beschuldigten eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen (Urk. 71 S. 3), während die Vorinstanz ihn zu ei- ner Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilte (Urk. 70 S. 48). Mithin stellt sich im Falle einer Korrektur des Strafmasses durch das Berufungsgericht die Frage nach dem anwendbaren Recht. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das mildere Recht anwendbar, wenn ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten einer Ge- setzesänderung begangen wurde, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt. Weil eine Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe milder ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2), sind für vor dem 1. Januar 2018 begangene Straftaten mittlerer Krimi- nalität, die nach altem Recht eine Geldstrafe von 180 bis 360 Tagessätzen indi- zieren, weiterhin solche Geldstrafen auszufällen (Heimgartner, in: Donatsch/ Heimgartner/ Isenring/Weder [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 34 N 7). 1.3. Die Vorinstanz ging in Bezug auf die Schändung zum Nachteil des Privat- klägers C._____ von einem sehr leichten Verschulden aus und setzte die hypo- thetische Einsatzstrafe auf 100 Tagessätze Geldstrafe fest. Die Schändung zum Nachteil des Privatklägers B._____ sowie die sexuellen Handlungen mit Kindern

- 35 - berücksichtigte sie aufgrund des sehr engen Zusammenhanges mit 50 Tagessät- zen bzw. mit 30 Tagessätzen leicht straferhöhend, weshalb sie insgesamt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– aussprach sowie auf die Ausfällung einer Verbindungsstrafe verzichtete (Urk. 70 S. 39 ff.). 1.4. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wendet demgegenüber ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz das objektive Tatverschulden als sehr leicht bis leicht einstufe, wenn sie – zu Recht – erwogen habe, dass er- schwerend ins Gewicht falle, dass der Privatkläger besonders schutzbedürftig sei und es grosses Vertrauen gegenüber den ihn betreuenden Pflegern bedürfe, wel- ches massiv missbraucht worden sei. Aufgrund des grossen Vertrauensmiss- brauchs einerseits und der Ausnützung der Schutzbedürftigkeit andererseits sei das Verschulden vielmehr als eher leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht sei sodann nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten habe zu- gutehalten können, dass er nicht erkannt habe, dass er eine Grenze überschritten habe und sich der Auswirkung seiner Tat nicht bewusst gewesen sei. Gesamthaft sei von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb unter Be- rücksichtigung des Strafrahmens von einer Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen auszugehen sei. Weil diese Ausführungen auch für das Delikt zum Nachteil von B._____ zutreffend seien, sei auch hierfür von einer Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen auszugehen. Demgegenüber seien die Ausführungen für die sexuellen Handlungen mit Kindern sowie die diesbezügliche Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen zutreffend. In Anwendung des Asperationsprinzips sowie unter Berücksichtigung der Täterkomponente, welche sich strafzumessungsneutral auswirke, erscheine daher eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen dem Verschul- den und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Schliesslich habe die Vorinstanz die Tagessatzhöhe zu Recht auf Fr. 70.– festge- legt (Urk. 71 S. 2 f.; Urk. 122 S. 2). 1.5. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Vorinstanz sei beizu- pflichten, dass die objektive und subjektive Tatschwere als sehr leicht einzustufen sei. Dass die Geschädigten schutzbedürftig seien, werde bereits bei der Sub- sumtion unter den Tatbestand der Schändung berücksichtigt und dürfe bei der

- 36 - Strafzumessung nicht zweimal berücksichtigt werden. In subjektiver Hinsicht liege keine absichtliche Grenzüberschreitung vor. Gesamthaft sei daher von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass der Beschuldigte inzwischen Vater geworden sei und er bereits kurz nach der in- kriminierten Tat bei ehemaligen Bewohnern des Heims wieder als Pfleger gear- beitet und sich auch nicht gescheut habe, Nachtdienst zu leisten (Urk. 120 S. 21 ff.9.). 1.6. Schändung 1.6.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere zum Nachteil des Privatklägers C._____ hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Tathandlung im wei- ten Spektrum aller denkbar möglichen Tathandlungen im Sinne von Art. 191 StGB im unteren Bereich anzusiedeln ist, da er dem Privatkläger den Finger lediglich für wenige Sekunden ca. 1-2 Zentimeter tief in den Anus einführte. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern spontan während des "Herumblödelns" erfolgte. Mit der Staatsan- waltschaft ist aber erschwerend zu berücksichtigen, dass der Privatkläger C._____ besonders schutzbedürftig ist und auf die Hilfe des Beschuldigten ange- wiesen war. Er kann aufgrund seiner Krankheit lediglich seine Arme und seinen Kopf bewegen und ist daher – insbesondere nackt im Bett liegend – absolut wehr- los. Entsprechend muss er seinen Pflegepersonen grosses Vertrauen entgegen- bringen, welches der Beschuldigte massiv missbrauchte (vgl. Urk. 70 S. 39). Ent- gegen der Verteidigung ist dieser Umstand sehr wohl erschwerend zu berücksich- tigen, da durchaus auch Schändungen denkbar sind, bei welchen das Opfer nicht in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zum Täter steht. Gesamthaft betrachtet ist daher in objektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen, wes- halb die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf 180 Tagessätze festzusetzen ist. 1.6.2. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten mit der Staatsanwaltschaft und entgegen der Vorinstanz nicht zugute gehalten werden, dass er nicht er- kannte, eine Grenze zu überschreiten. Der Beschuldigte verfügt über langjährige Berufserfahrung in der Pflege, weshalb er zweifellos wissen musste, dass der

- 37 -

– wehrlose – Privatkläger C._____ ihm uneingeschränktes Vertrauen gegenüber brachte. Selbst beim Herumalbern musste ihm bewusst sein, wo die objektiven Grenzen liegen und dass er nicht einfach aus vermeintlich lustigen Absichten eine solche Grenzüberschreitung begehen dufte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist einzig zu berücksichtigen, dass er nicht aus sexuellen Motiven und lediglich even- tualvorsätzlich handelte. Insgesamt vermag das subjektive das objektive Ver- schulden lediglich leicht zu relativieren, weshalb gesamthaft von einem leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 160 Tagessätze zu reduzieren ist. 1.7. Sexuelle Handlungen mit Kindern In Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 40 f.). Aufgrund des sehr engen Zusammenhangs der Schändung und der se- xuellen Handlungen mit Kindern sowie der sehr ähnlichen Rechtsgüter, welche durch diese beiden Tatbestände geschützt werden, sowie insbesondere in Anbe- tracht des Umstandes, dass die Handlung des Beschuldigten gleichzeitig beide Tatbestände erfüllt, erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Er- höhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze angemessen. 1.8. Täterkomponente 1.8.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 70 S. 41; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zudem, seit 1. Januar 2018 mit sei- ner Partnerin und dem gemeinsamen Kind, welches am tt.mm.2017 geboren sei, in G._____ zu wohnen. Er habe sein Pensum aufgrund der Kinderbetreuung ein bisschen reduziert, sorge aber weiterhin für die beiden Pflegefälle, welche auch im H._____-Heim gewesen seien. Er erziele ungefähr Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.– pro Monat, was jedoch unterschiedlich sei, weil er im Stundelohn arbeite. Sein Vermögen belaufe sich auf Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– (Urk. 118 S. 2 ff.). Mit der

- 38 - Vorinstanz lässt sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen nichts ableiten, was die Strafzumessung in massgeblicher Weise beeinflussen würde. Dass der Beschuldigte inzwischen Vater geworden ist, ist entgegen der Verteidigung für die Strafzumessung irrelevant. Zutreffend ist schliesslich, dass die Vorinstanz die nicht einschlägige Vorstrafe wegen Militärdienstverweigerung nicht straferhöhend berücksichtigte. 1.8.2. Der Beschuldigte ist nicht geständig, was sein Recht und daher neutral zu werten ist. Ferner lässt sich aus dem Nachtatverhalten nichts zugunsten des Be- schuldigten ableiten, da er weder aufrichtige Reue noch Einsicht zeigt. 1.9. Folglich erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 1.10. Schliesslich wurde die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe eines Tages- satzes von Fr. 70.– von keiner Seite beanstandet. Nachdem der Beschuldigte in- zwischen Vater eines Kindes geworden ist, welches er finanziell unterstützt (Urk. 118 S. 5), rechtfertigt es sich jedoch, den Tagessatz aufgrund der wirtschaft- lichen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 50.– zu reduzieren. 1.11. Zusammenfassend ist der Beschuldigte daher zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu verurteilen.

2. Vollzug 2.1. Nachdem auch die Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten den beding- ten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren beantragt (Urk. 71 S. 2, Urk. 122 S. 1), ist dem Beschuldigten mit Verweis auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) der be- dingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 2.2. Ferner steht der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft im Um- fang von 3 Tagen nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 39 -

3. Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB 3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren ein Tätigkeitsver- bot im Sinne von Art. 67 StGB (Urk. 122 S. 1). Zur Begründung führte sie aus, Art. 67 StGB sehe bei einer Strafe über 6 Monaten oder 180 Tagessätzen ein ob- ligatorisches Tätigkeitsverbot vor (Prot. II S. 14). 3.2. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, es sei die neue Fassung von Art. 67 StGB anwendbar, weil diese für den Beschuldigten günstiger sei. Die- se erlaube kein Tätigkeitsverbot bei Geldstrafen, weshalb selbst bei einer Verur- teilung kein Tätigkeitsverbot auszusprechen sei (Prot. II S. 20). 3.3. Der Beschuldigte ist heute zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen, weshalb selbst bei Anwendbarkeit von aArt. 67 StGB die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nicht zwingend wäre, wie dies die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. Ferner hat sie überzeugend begründet, dass angesichts der güns- tigen Legalprognose des Beschuldigten in casu darauf zu verzichten sei (Urk. 70 S. 44). Nachdem die Staatsanwaltschaft diese Ausführungen nicht weiter kritisiert, kann folglich offen gelassen werden, ob im Berufungsverfahren aArt. 67 StGB oder Art. 67 StGB in der seit 1. Januar 2018 anwendbar ist, da auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes ohnehin zu verzichten ist. V. Genugtuung 1.1. Die Vorinstanz sprach den beiden Privatklägern je eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu (Urk. 70 S. 45 ff.). 1.2. Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz geltend, die Privatkläger würden nicht ausreichend substantiieren, weshalb ihnen eine Genugtuung zustehe. Der Privatkläger C._____ führe selber aus, die Verängstigung sei zeitlich beschränkt gewesen und der Privatkläger B._____ lege nicht dar, welche seelische Leiden er erlitten habe. Nicht jede Beeinträchtigung und jeder Eingriff in ein Rechtsgut sei mit Genugtuung auszugleichen, sondern nur seelische Leiden, welche derart ein- schneidend seien, dass sie die Lebensqualität der Geschädigten anhaltend beein- flusse (Urk,. 57 S. 20 i.V.m. Prot. I S. 32 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung

- 40 - ergänzte die Verteidigung, die Zivilforderungen seien selbst bei einer Verurteilung abzuweisen, da die Vorinstanz verkenne, dass in den Zivilklagen keine immateri- elle Unbill substantiiert worden sei und nicht jede strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität eine Genugtuung rechtfertige (Urk. 120 S. 24). 1.3. Der Vertreter des Privatklägers C._____ beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung der dem Privatkläger von der Vorinstanz zugesprochenen Genug- tuung mit der Begründung, der Privatkläger akzeptiere die mehr symbolische Ge- nugtuung, da es ihm viel wichtiger sei, dass der Beschuldigte für seine Tat be- straft werde (Urk. 123 S. 10 f).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen einer Genugtuung so- wie deren Bemessung zutreffend ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger C._____ wurde durch die Handlung des Beschuldigten in seiner sexuellen Integrität verletzt. Ei- ne Verletzung der sexuellen Integrität ist per se als genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung zu qualifizieren (H. Landolt, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar Band/Nr. V/1c/2, 3. Aufl., Zürich 2007, Art. 49 OR N 465). Der Privatkläger C._____ ist weitestgehend gelähmt und aufgrund seiner Krank- heit im Alltag ständig auf Hilfe Dritter angewiesen. Er hat annähernd keine Chan- ce, sich gegen allfällige Übergriffe zu wehren, sondern ist seinen Betreuungsper- sonen praktisch vollständig ausgeliefert. Entsprechend muss er diesen vollum- fänglich vertrauen können. Der Beschuldigte hat dieses Vertrauen des Privatklä- gers C._____ nachhaltig zerstört, was insbesondere auch bei dessen Befragung rund vier Monate nach dem Vorfall gut ersichtlich ist. Er hat Tränen in den Augen und wirkt sichtlich mitgenommen, als er erzählt, wie er nach dem Vorfall jeweils Angst gehabt habe, wenn die Nachtwache ins Zimmer gekommen sei (Urk. 12/6, bei ca. 00:16 Minuten). Selbst wenn zweifelsohne schwerwiegendere Eingriffe in die sexuelle Integrität denkbar sind, ist dem Privatkläger C._____ vorliegend auf- grund der konkreten Umstände eine Genugtuung zuzusprechen, wobei die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe angemessen scheint, zumal diese im Beru- fungsverfahren auch nicht beanstandet wird.

- 41 -

3. Folglich scheint die von der Vorinstanz für den Privatkläger C._____ festge- setzte Genugtuung von Fr. 1'500.– angemessen und ist daher zu bestätigen.

4. Demgegenüber ist die Forderung des Privatklägers B._____ auf den Zivil- weg zu verweisen, da die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist, wenn die die beschuldigte Person freigesprochen wird, ohne dass der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). In Anbetracht dessen, dass das Zivilgericht bei der Beurteilung von Zivilansprüchen nicht an die strafrechtliche Beurteilung ge- bunden ist (Art. 53 OR) und der Freispruch aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo erfolgt, weshalb eine zivilrechtliche Haftung der Beschuldigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, ist das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers B._____ daher auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wurde im Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, welche jedoch erst nachträglich festgesetzt worden war (vgl. nachfolgend Ziff. 3) – nicht beanstandet, weshalb die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Dispositiv-Ziffer 6 – mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – zu bestätigen ist. 1.2. Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch heute nur teilweise zu bestäti- gen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.3. Schliesslich ist auch die von der Vorinstanz festgesetzten Prozessent- schädigungen für anwaltliche Vertretung des Privatklägers C._____ zu bestätigen (Urk. 70 Dispositiv Ziffer 10), zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren keine Einwendungen dagegen erhebt (Urk. 120), wobei die Entschädigungen nachfol- gend aufgrund des Berufungsverfahrens entsprechend anzupassen ist. Demge-

- 42 - genüber ist dem Privatkläger B._____ ausgangsgemäss keine Entschädigung zu- zusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt zwar mit ihrer Berufung in Bezug auf die Erhöhung des Strafmasses mehrheitlich, während der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch aber ebenfalls zur Hälfte obsiegt. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich daher, die Kos- ten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Hälfte dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 11. Juni 2018 seine Honorarnote ins Recht (Urk. 117). Darin macht er einen Aufwand von 56.9 Stunden sowie Auslagen von CHF 306.– geltend. 2.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass in der Honoraraufstellung– zumindest teilweise

– auch die Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren des amtlichen Vertei- digers gegen die erstinstanzliche Entschädigung enthalten sind (vgl. Urk. 117 S. 1, Eintrag vom 5. Juni 2018), welche jedoch nachfolgend separat zu entschä- digen sind (vgl. Ziff. VII). 2.3.2. Der geltend gemachte Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des Um- standes, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den Beschuldigten bereits vor Vor- instanz und in der Untersuchung vertreten hatte, mithin mit den Verfahrensakten bereits bestens vertraut war, als deutlich zu hoch. So macht der amtliche Vertei- diger für das Verfassen der Berufungserklärung, welche inklusive den Anträgen

- 43 - sowie Beweisanträgen rund 4 Seiten umfasst (Urk. 75), beispielsweise einen Aufwand von 5.2 Stunden geltend. Für die ebenfalls rund 4 Seiten umfassende Vernehmlassung zu den Beweisanträgen vom 22. November 2017 (Urk. 95) wer- den wiederum 5.1 Stunden geltend gemacht, nachdem für das kursorische Studi- um der Stellungnahmen der Gegenpartei bereits am 29. September 2017 0.6 Stunden geltend gemacht wurden. Schliesslich wird am 11. Juni 2018 erneut 1.5 Stunden für das Verfassen von Beweisanträgen geltend gemacht. Somit fällt auf, dass allein für die Beweisanträge ein Aufwand von über 10 Stunden geltend gemacht wird, obschon sämtliche Beweisanträge – mit Ausnahme des Beweisan- trages betreffend das Beschwerdeverfahren, dessen Aufwand jedoch nachfolgend separat zu entschädigen ist – bereits vor Vorinstanz vorgebracht worden sind. Für die Ausarbeitung des Plädoyers, welches 28 Seiten umfasst (Urk. 120), macht die Verteidigung insgesamt 23.7 Stunden geltend. Zusätzlich werden 8.6 Stunden für Aktenstudium sowie Sichtung der Videobefragung geltend gemacht. Wiederum ist bei der Festsetzung der Entschädigung jedoch zu berücksichtigen, dass viele Vorbringen im Plädoyer bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden, wie bei- spielsweise die prozessualen Rügen (Urk. 120 S. 2-6), weshalb folglich der Auf- wand im Berufungsverfahren geringer war. Da die Entschädigung jedoch nach Pauschaltarif festzusetzen ist, kann darauf verzichtet werden, sich mit den einzel- nen Positionen in der Honorarnote auseinanderzusetzen (BGE 141 I 124, E. 4.5.). 2.3.3. Auch für die Entschädigung im Berufungsverfahren ist die kantonale Anwaltsgebührenverordnung anwendbar (Art. 135 Abs. 1 StPO; § 23 Abs. 1 AnwGebV), gemäss welcher sich die Gebühr im Berufungsverfahren grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemisst (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr, welche die Hauptverhandlung und die Vorbereitung des Parteivortrags beinhaltet, beträgt vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Ge- bühr bilden die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV).

- 44 - 2.3.4. Die Grundgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist angesichts der Be- deutung des Falles und der Verantwortung des amtlichen Verteidigers auf das Maximum von Fr. 8'000.– festzusetzen (vgl. nachstehend Ziff. VII.3.5.3). In An- betracht dieses Umstandes sowie unter Berücksichtigung, dass der amtliche Ver- teidiger den Beschuldigten bereits seit der Untersuchung vertritt, er mithin mit den Akten bereits bestens bekannt war und sich bei der Ausarbeitung des Plädoyers sowie der Beweisanträge – zumindest teilweise – auf sein vorinstanzliches Plädo- yer stützen konnte, rechtfertigt es sich daher, die Gebühr für das Berufungsver- fahren auf Fr. 6'500.– festzusetzen. Für die Vernehmlassung im Zusammenhang mit den Beweisanträgen ist dem amtlichen Verteidiger sodann ein Zuschlag von Fr. 500.– zu gewähren (§17 Abs. 2 lit. b AnwGebV). Zusätzlich sind dem Verteidi- ger die Auslagen von CHF 306.– sowie ein Zuschlag für die MwSt. von 8 % (für die Aufwendungen bis 31. Dezember 2017) bzw. 7.7 % (für die Aufwendungen ab

1. Januar 2018) zu entschädigen, weshalb es sich rechtfertigt, den amtlichen Ver- teidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für das Berufungs- verfahren mit pauschal Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. 2.4. Der Vertreter des Privatklägers C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, machte mit Honorarnote vom 11. Juni 2018 Aufwendungen von Fr. 7'323.– für das Berufungsverfahren geltend (Urk. 124). Der Privatkläger C._____ hat auf- grund seines Obsiegens auch im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf Entschädi- gung seiner notwendigen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Zu berücksichtigen ist aber, dass der Privatkläger C._____ auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet hat und im Zivilpunkt lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 84 S. 2; Urk. 123). Die Ansprüche der Privatklägerschaft beschränken sich auf die für ihre Interessen- wahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Sie betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfah- ren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklä- gerschaft notwendig waren (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 433 N 3). Zwar war der Beizug eines Anwaltes vorliegend zweifelsohne gerechtfertigt, jedoch er-

- 45 - scheinen dessen Aufwendungen in Bezug auf den Strafpunkt übersetzt, zumal die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin vor dem Berufungsgericht zu erschei- nen und die Anklage im Strafpunkt zu vertreten hatte (vgl. Urk. 71 und Prot. II S. 7 ff.). Die Aufwendungen der Verteidigung, welche den Zivilpunkt betreffen, sind sodann äusserst überschaubar (vgl. Urk. 123 S. 9 f.). Gemäss der Verord- nung über die Anwaltsgebühren beträgt die Gebühr für das Berufungsverfahren in einem Strafprozess Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Es rechtfertigt sich daher, dem Privatkläger C._____ für die anwaltli- che Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zuzusprechen, weshalb der Beschuldigte unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Verfahren festgesetzten Entschädigung von Fr. 7'000.– zu verpflichten ist, dem Privatkläger C._____ eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'000.– zu bezahlen. 2.5. Schliesslich hat der Privatkläger B._____ aufgrund des Freispruches des Beschuldigten betreffend den Anklagevorwurf zu dessen Nachteil keinen An- spruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). VII. Kostenbeschwerde von RA lic. iur. X._____

1. Die Vorinstanz hielt im Urteil vom 31. Mai 2017 fest, über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung werde mit separater Verfügung ent- schieden (Urk. 70 S. 49). Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 setzte die Vorinstanz die Entschädigung für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Verfahren so- dann auf Fr. 18'937.05 fest (Urk. 67). Diese Verfügung wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Juli 2017 zugestellt (Urk. 68), woraufhin er mit Eingabe vom 7. August 2017 fristgerecht Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 104/2) erhob, welches diese mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 der hiesigen Kammer zur weiteren Behandlung überwies (Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft erhielt anläss-

- 46 - lich der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme (Prot. II S. 14 f.), während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 113).

2. Unbestritten ist die Entschädigung der in der Untersuchung getätigten Auf- wendungen. Die Vorinstanz beanstandet in dieser Hinsicht den vom Beschwerde- führer geltend gemachten Zeitaufwand nicht. In Anwendung von §§ 16 und 3 AnwGebV entschädigt sie 35.19 Stunden à Fr. 220.–, insgesamt also mit Fr. 7'741.80 (Urk. 67 S. 4). Ebenso werden die Barauslagen von Fr. 1'292.50 wie in Rechnung gestellt zugesprochen (vgl. Urk. 67 S. 5). Auf beide Beträge werden sodann 8 % Mehrwertsteuer geschlagen. Hinsichtlich dieser Punkte besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen.

3. Demgegenüber ist die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Hauptverfahren strittig. 3.1. Die Vorinstanz stützt sich auf § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV, wonach die Grundgebühr im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt. Des Weiteren verweist sie auf § 2 AnwGebV und die dort ge- nannten Bemessungskriterien sowie auf § 17 Abs. 2 AnwGebV, wonach für jede zusätzliche Verhandlung, für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Be- weisverhandlungen, Zuschläge berechnet werden dürften. Sie erwägt, die Ver- antwortlichkeit sei aufgrund der gravierenden Vorwürfe und dem im Raum ste- henden Tätigkeitsverbot als erheblich zu qualifizieren. Hinsichtlich der Schwierig- keit und des Zeitaufwands sei zu berücksichtigen, dass die Akten für einen Ein- zelstraffall verhältnismässig umfangreich gewesen sei und sich die Vorbereitung des Parteivortrages aufgrund der diversen Einvernahmeprotokolle aufwändig ge- staltet habe. Aufgrund dieser Umstände und in Berücksichtigung, dass die Haupt- verhandlung vom 16. März 2017 habe verschoben werden müssen, erachtet sie Fr. 8'500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen (Urk. 67 S. 3 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber eine Entschädigung von Fr. 24'626.05. Er kritisiert im Wesentlichen, die Vorinstanz habe nicht in nachvoll-

- 47 - ziehbarer Weise begründet, weshalb sie die in Rechnung gestellten Aufwendun- gen für übersetzt halte. So habe die Vorinstanz den Zeitaufwand im Rahmen des Hauptverfahrens von 64.58 Stunden implizit als angemessen erachtet. Dennoch habe sie eine Pauschale gemäss 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV festgesetzt, ohne zu begründen, weshalb nicht der gesamte Zeitaufwand entschädigt werde. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen, wobei die Pauschale nicht unbesehen der konkreten Umstände festgesetzt werden dürfe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setze auch das pauschalisierte Vorgehen voraus, dass ein Mindestansatz von rund Fr. 180.– eingehalten werde. In casu habe er für das Hauptverfahren 62.58 Stunden geltend gemacht, welche pauschal mit Fr. 8'500.– entschädigt worden seien, was einem Stundenansatz von Fr. 135.80 entspreche. Damit verletze die angefochtene Verfügung das Willkürverbot und unmittelbar auch die Wirtschaftsfreiheit (Urk. 104/2 S: 6 ff.). Vor dem Berufungsgericht brach- te der Beschwerdeführer, anlässlich der Berufungsverhandlung sodann vor, auch Rechtsanwältin X1._____ habe Beschwerde gegen die erstinstanzlich festgesetz- te Entschädigung erhoben, welche mit Verfügung vom 29. Januar 2018 von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gutgeheissen worden sei. Die III. Strafkammer habe festgehalten, dass die Schwierigkeit des Falles hoch und die Verantwortung der Verteidigung gross gewesen sei. Auch habe der Fall eine Komplexität aufgewiesen mit welcher die Verteidigung üblicherweise in Kol- legialgerichtsfällen konfrontiert sei. Zwar sei sein Aufwand höher, aber es sei mit Rechtsanwältin X1._____ abgesprochen gewesen, dass er die Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten herausarbeite, wofür eine genaue Sichtung der vier Videoaufzeichnung notwendig gewesen sei (Urk. 120 S. 25 ff.). 3.3. Die Vorinstanz gibt die Grundlagen der Entschädigungsbemessung grund- sätzlich zutreffend wieder. Massgebend ist die kantonale Anwaltsgebühren- verordnung (Art. 135 Abs. 1 StPO; § 23 Abs. 1 AnwGebV), welche für das das gerichtliche Hauptverfahren eine pauschalisierte Bemessung vorsieht. Vor dem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis 8'000.–. Da- rin berücksichtigt sind die Hauptverhandlung und die Vorbereitung des Parteivor- trags (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Hinzu kommen Zuschläge von je höchstens

- 48 - der Hälfte der Grundgebühr für jede zusätzliche Verhandlung, für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhand- lungstage (§ 17 Abs. 2 und 3 und § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Massgebend sind dabei die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). 3.4. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es ge- gen das Willkürverbot, wenn die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- standes beziehungsweise des amtlichen Verteidigers dessen Selbstkosten nicht zu decken und einen (zwar bescheidenen, aber nicht bloss symbolischen) Ver- dienst zu gewähren vermag. Um vor der Verfassung standzuhalten, muss sich die Entschädigung – im Sinne einer Faustregel – im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro Stunde bewe- gen, wobei kantonale Unterschiede eine Abweichung nach oben oder unten recht- fertigen können (BGE 132 I 201, seither wiederholt bestätigt, etwa in BGE 141 I 124 E. 3.2). Allerdings hielt das Bundesgericht in BGE 143 IV 453 vom

9. November 2017 – ausdrücklich in Abkehr von anders lautenden Entscheiden – fest, das pauschalisierende Vorgehen setze nicht eine systematische Kontroll- rechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (E. 2.5.1). 3.5. Der Beschwerdeführer macht für das Hauptverfahren einen Aufwand von 62.58 Stunden bzw. Fr. 13'767.60 geltend (Urk. 104/2 S. 9; Urk. 104/4/5). Davon entfallen insgesamt 11.5 Stunden für beide Hauptverhandlungstermine, nämlich 3.5 Stunden am 16. März 2017 und 8 Stunden am 31. Mai 2017 (vgl. Urk. 104/4/5 i.V.m. Urk. 104/2 S. 5). Während die Dauer der Fortsetzung der Hauptverhand- lung von 8 Stunden (inkl. Reisezeit) nicht zu beanstanden ist, sind für den ersten Teil der Hauptverhandlung (inkl. Reisezeit) lediglich 2.5 Stunden zu berücksich- tigen, zumal die Verhandlung von 8.35 bis 9.50 Uhr dauerte (Prot. I S. 7-11). Ins- gesamt entfallen folglich 10.5 Stunden auf die Hauptverhandlung. Sodann macht der Beschwerdeführer für das Urteilsstudium sowie die Besprechung mit seinem Klienten einen Aufwand von 2.5 Stunden geltend. Somit verbleiben knapp 50 Stunden für das Vorbereiten der Verhandlung, mithin das Verfassen des Plä-

- 49 - doyers, die hierfür erforderlichen Besprechungen mit dem Beschuldigten, das Ak- tenstudium etc.. Dieser Aufwand erscheint selbst angesichts des strittigen Sach- verhalts, der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation sowie der verschiedenen entsprechend zu würdigenden Einvernahmen und der Beweisanträge insbeson- dere auch angesichts des 22 Seiten umfassenden Plädoyers (Urk. 57) als sehr hoch. 3.6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist nach Rechtsprechung des Bundes- gerichts gehalten dazulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozess- mandates ein solcher Aufwand erforderlich war, wenn mit Blick auf den in der Ge- bührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Auf- wand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (BGE143 IV 453 E. 2.5.1.; Urteil des Bundesgerichts 5D_114/2016 vom

26. September 2016 E. 4). Der vorliegend vom Beschwerdeführer für das Haupt- verfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 13'767.60 übersteigt selbst die maximale Grundgebühr von Fr. 8'000.– zuzüglich dem maximal möglichen Zu- schlag von Fr. 4'000.– für die zusätzliche Hauptverhandlung (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 17 Abs. 2 lit. a, § 17 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 AnwGebV), weshalb es folg- lich dem Beschwerdeführer obliegt, dazulegen, weshalb diese Aufwendungen an- gemessen waren. 3.6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht gefolgt wer- den kann, dass die Vorinstanz seine Aufwendungen für das Hauptverfahren impli- zit als angemessen erachtet habe, zumal sie ja eine deutliche Kürzung vornahm, selbst wenn sie die Aufwendungen nicht ausdrücklich – durch die vorgenommene Kürzung jedoch implizit – als übersetzt qualifizierte. Folglich kann er sich nicht einfach darauf berufen, seine Aufwendungen seien angemessen. 3.6.2. Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, das Hauptver- fahren sei besonders aufwändig gewesen, da anlässlich der Hauptverhandlung zunächst die Einvernahme der Privatkläger beschlossen worden sei, wobei die

- 50 - Privatkläger kurz vor der Fortsetzung der Hauptverhandlung wiederum dispensiert worden seien (Urk.104/2 S. 4). Die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass die Be- deutung des Falls und die Verantwortung des Anwalts in casu hoch, die Akten für einen Einzelrichterfall umfangreich und sich die Vorbereitung des Plädoyers auf- grund diverser Einvernahmeprotokolle und Videobefragungen aufwändig gestaltet habe. Sodann habe eine zweite Hauptverhandlung angesetzt und das Plädoyer aufgrund der Entwicklungen des Falls im Hinblick auf die zweite Hauptverhand- lung angepasst werden müssen (Urk. 104/2 S. 9). 3.6.3. Mit der Vorinstanz ist die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der gravierenden Vorwürfe und des im Raum stehenden Tätigkeitsver- bots als erheblich zu qualifizieren. Der Sachverhalt wurde von den Beschuldigten bestritten und objektive Beweismittel fehlten. Es lag eine Aussage-gegen- Aussage-Situation vor, weshalb die Würdigung der (teilweise auf Video aufge- zeichneten) Aussagen der verschiedenen Beteiligten erforderlich war. Überdies war strittig, ob die Privatkläger vor Schranken erneut zu befragen seien. Der ent- sprechende Beweisantrag wurde zunächst gutgeheissen; nachdem die Geschä- digten um ihre Dispensation ersucht hatten, aber doch noch abgewiesen. Mithin liegen Umstände vor, mit denen sich die Verteidigung typischerweise in Kollegial- fällen konfrontiert sieht. Innerhalb des Spektrums der üblicherweise vor dem Ein- zelgericht verhandelten Anklagen liegt die Schwierigkeit des vorliegenden Falles daher im oberen Bereich. Angesichts der Bedeutung des Falles und der Verant- wortung des amtlichen Verteidigers rechtfertigt es sich daher, die Grundgebühr auf das Maximum von Fr. 8'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Sodann ist dem Beschwerdeführer für die zusätzliche Hauptverhandlung sowie die damit verbundenen notwendigen Anpassungen des Plädoyers ein Zuschlag von Fr. 3'000.– zu gewähren. Dieser Zuschlag scheint angesichts der Dauer des ersten Teils der Hauptverhandlung samt Reisezeit (2.5 Stunden) gerechtfertigt, zumal somit 11 Stunden für die mit der kurzfristigen Dispensation der Privatkläger von der Hauptverhandlung verbundenen Anpassungen des Plädoyers verbleiben.

- 51 - 3.6.4. Im Übrigen kann aufgrund der Entschädigung nach Pauschaltarif darauf verzichtet werden, sich mit den einzelnen Positionen in der Honorarnote aus- einanderzusetzen (BGE 141 I 124, E. 4.5.). 3.7. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Rechts- anwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung von A._____ mit insgesamt Fr. 21'637.05 (Fr. 7'741.80 für die Untersuchung, Fr. 11'000.– für das Hauptver- fahren, Fr. 1'292.50 für Spesen und 8% Mehrwertsteuer [Fr. 1'602.75]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Allfällige im Übereinstimmung mit Art. 387 StPO bereits geleistete Zahlungen sind daran anzurechnen.

4. Mit der Verteidigung hätte die Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung nicht in einer separaten Verfügung, sondern im Urteil selber ergehen müssen (BGE 139 IV 199 Regeste und E. 5.). Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 21. Juli 2017 (GG160219) ist daher aufzuheben und die erstinstanzlichen Kosten sind neu festzusetzen.

5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 21. Juli 2017 sind auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer zur Hälfte aufzuerlegen sowie zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist – ungeachtet dessen, dass in eigenem Namen prozessiert wird – praxisgemäss nach Massgabe der Anwaltsgebührenverordnung zu bemessen (vgl. BGE 125 II 518 und BGer 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Hinsichtlich der Frage, in welchem Um- fang ein Betrag strittig ist, ist nicht auf den sonst im schweizerischen Rechtsmittel- recht gebräuchlichen Streitwertbegriff abzustellen, also auf das im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides noch Strittige (vgl. etwa Art. 308 Abs. 2 ZPO und Art. 51 Abs. 1 BGG). Vielmehr gilt (ungeachtet der nach Art. 391 StPO grundsätz- lich geltenden Offizialmaxime) das sogenannte Gravamensystem. Massgebend ist nur die Differenz zwischen dem im Rechtsmittelverfahren noch beanspruchten und dem von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (vgl. BSK StPO-Guidon,

- 52 - Art. 395 N 6; Schmid / Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1521 Fn. 230; vgl. auch BGer 6B_177/2016 vom 18. April 2016 E. 4, wo die Frage offen gelassen wurde). Ausgehend von ei- nem strittigen Betrag von Fr. 5'689.– (Fr. 24'626.05 - Fr. 18'937.05) ist sie in An- wendung von § 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer daher eine reduzierte Entschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen. Darauf entfällt, da keine gegen Entgelt für einen Dritten erbrachte Leistung vorliegt, keine Mehrwertsteuer. Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, auf- gehoben und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten A._____ in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 21'637.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Allfällige schon ausgerichtete Zahlungen sind an diesen Betrag anzurech- nen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird zur Hälfte Rechts- anwalt lic. iur. X._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 53 -

6. Gegen diesen Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB jeweils zum Nachteil des Privatklägers C._____.

2. Vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 3 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird verzichtet.

- 54 -

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtu- ung im Betrag von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. November 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers C._____ abgewiesen.

8. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'548.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 903.50 Auslagen Fr. 21'637.05 amtliche Verteidigung

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Vorverfahrens sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Hälfte dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Dem Privatkläger B._____ wird keine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung zugesprochen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 55 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 56 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.