opencaselaw.ch

SB170315

Qualifizierte einfache Körperverletzung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2018-01-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. November 2016 an der B._____-Strasse … in Zürich-… dem nachmaligen Privatkläger C._____ im Laufe einer Auseinandersetzung aus drei Metern Distanz eine leere Flasche "Smirnoff Ice" (275 ml) mit Wucht an den Kopf geworfen zu haben. C._____ habe dabei ei- ne 2-3 cm lange, stark blutende Rissquetschwunde an der rechten Schläfe erlit- ten. Der Beschuldigte habe beim Flaschenwurf eine solche Verletzung des Privat- klägers, aber auch die Gefahr einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf genommen. Am Schluss des Streits habe er ausserdem gedroht, den Privatkläger umzubringen (Urk. 13 S. 2/3).

E. 2 Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (Einzelgericht), sprach den Be- schuldigten am 18. Mai 2017 der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig. Der Beschuldigte wurde zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollzug unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit aufgeschoben. Das Gericht ordnete ferner den Vollzug zweier bislang bedingt aufgeschobener Geldstrafen an, entschied über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und sah schliesslich davon ab, den Beschuldigten dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend des Landes zu verweisen (Urk. 46 S. 19/20).

E. 3 Während der Beschuldigte dieses Urteil akzeptierte, meldete die Staats- anwaltschaft dagegen rechtzeitig die Berufung an (Urk. 40; Art. 399 Abs. 1 StPO) und reichte in der Folge auch fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 49, vgl. Urk. 44/1; Art. 399 Abs. 3 StPO). Sie beantragt den unbedingten Vollzug der Frei- heitsstrafe und die Anordnung einer Landesverweisung von fünf Jahren Dauer (Urk. 49).

E. 4 Es wurden keine Anschlussberufungen erklärt und keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.

- 6 - II.

Dispositiv
  1. Hinsichtlich des Schuldspruchs (Dispositiv-Ziff. 1), der Entscheidungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Ziff. 7-9) sowie der Kostenfolgen (Ziff. 10 bis 13) blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustel- len ist.
  2. a) Die Festsetzung des Strafmasses (Dispositiv-Ziff. 2), der Entscheid über den Strafvollzug (Ziff. 3) und die Frage des Widerrufs des bedingten Voll- zugs früherer Strafen (Ziff. 4 und 5) stehen in einem engen Sachzusammenhang und sind daher als Ganzes zu prüfen, auch wenn die appellierende Partei an sich einzelne dieser Entscheidungen akzeptiert und nur die übrigen anfechten will (N.Schmid/D. Jositsch, StPO-Praxiskommentar, 3.A., Zürich/St. Gallen 2018, N 20 zu Art. 399 StPO). Die Anordnung von Massnahmen, also auch der Landes- verweisung, kann demgegenüber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einen selbständigen Anfechtungspunkt bilden (Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil akzeptiert. Die Staatsanwaltschaft verlangt ihrerseits kein höheres Strafmass. Trotz dieser Ausgangslage sind nach dem Gesagten die Strafzumessung und die Frage des Vollzugs von zwei Vorstra- fen formell in die zweitinstanzliche Überprüfung des Falles einzubeziehen. b) Dabei lässt sich feststellen, dass die Vorinstanz den Strafrahmen korrekt abgesteckt und bei der konkreten Strafzumessung alle relevanten Faktoren be- rücksichtigt hat. Dass sie bei der qualifizierten einfachen Körperverletzung von ei- nem insgesamt leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von lediglich vier Monaten ausging, erscheint als überaus milder Entscheid. Auch die nach Einbe- zug des Vorlebens und unter Berücksichtigung der Vorstrafen und der Delinquenz während zweier Probezeiten letztlich ausgefällte Freiheitsstrafe von acht Monaten ist als sehr milde, aber gerade noch vertretbar zu bezeichnen. Eine Erhöhung des Strafmasses drängt sich nicht auf. Der Vollzug der beiden in den Jahren 2014 und 2015 ausgefällten und damals aufgeschobenen Geldstrafen ist in Anbetracht der Begehung eines weiteren und diesmal noch schwerwiegenderen Delikts während - 7 - der beiden noch laufenden Probezeiten unumgänglich und ebenfalls ohne Weite- res zu bestätigen. III.
  3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbeding- te Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der diesbezügliche Entscheid ergeht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorle- bens und des Nachtatverhaltens des Beschuldigten, aber auch weiterer Progno- sefaktoren wie etwa der beruflichen und sozialen Integration des Täters und der Wirkung, die von der Strafe zu erwarten ist (Trechsel/Pieth, StGB-Praxiskommen- tar, 3.A., Zürich/St. Gallen 2018, N 8 ff. zu Art. 42 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Voraussage zukünftigen menschlichen Verhaltens bleibt zwangsläufig unsicher. Im "breiten Mittelfeld der Ungewissheit", d.h. der mit Zweifeln belasteten Prognosen, ist zugunsten des Täters zu entscheiden. Nur wenn die Prognose hinsichtlich seiner Bewährungsaussichten schlecht ausfällt, ist ihm der bedingte Strafvollzug zu verweigern (BGE 134 IV 85).
  4. a) A._____ wurde 1993 in D._____ (damals Serbien, heute Kosovo) ge- boren. Er ist Bürger von Schweden sowie Serbien und verfügt in der Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung B. Der Beschuldigte wuchs, nachdem er die ers- ten acht Lebensjahre an seinem Geburtsort verbracht hatte, zusammen mit einem älteren Bruder zunächst bei seinem Vater in E._____ (Schweden) auf, wo er die Grundschule bis zur neunten Klasse besuchte. Die Mutter lebte schon damals in Deutschland. Der Beschuldigte wollte sich zum Automechaniker ausbilden lassen, wozu es aber nicht mehr kam, weil er 2008 zusammen mit seinem Vater in die Schweiz übersiedelte. Hier absolvierte er einen Deutschkurs, anschliessend das
  5. Schuljahr und danach ein Praktikum als Koch. Er bekam aber auf diesem von ihm angestrebten Beruf keine Lehrstelle. Es folgten vom Sozialamt organisierte Motivationsprogramme und temporäre Arbeitseinsätze u.a. im Gastgewerbe und auf dem Bau. Im Übrigen lebte er von Unterstützungsleistungen seines Vaters - 8 - und nach einem zeitweiligen Zerwürfnis mit diesem ab 2016 teilweise auch von Sozialhilfe. Er ist ledig und kinderlos. Vom 27. Februar 2017 bis zum 18. Mai 2017 war der Beschuldigte in Haft. Seitens des Gefängnisses Limmattal wurde ihm eine einwandfreie Führung attestiert. Vor Vorinstanz erklärte er, allenfalls zurück nach Schweden zu gehen, wenn er hier weiterhin keine Arbeit finden sollte. Inzwischen ist es ihm jedoch nach einer Phase der Arbeitslosigkeit gelungen, ab dem 13. No- vember 2017 eine feste Anstellung als Hilfskoch in einem Restaurant am … in Zü- rich zu erhalten. Dort arbeitet er im Stundenlohn und erzielt damit ein Monatsein- kommen von ca. Fr. 3'500.– brutto. Der Beschuldigte hat sich mit seinem Vater versöhnt und wohnt nach einem Unterbruch von ein paar Monaten auch wieder bei diesem in Zürich-…. Beim nun eingeklagten Vorfall war er wie schon bei sei- nen früheren Straftaten alkoholisiert. Auf Befragen sagte er vor Obergericht, be- trunken sei er letztmals vor ein paar Tagen gewesen. Er stellt aber in Abrede, ein Alkoholproblem zu haben. In der Berufungsverhandlung äusserte der Beschuldig- te die Absicht, ein guter Koch und vielleicht später einmal Küchenchef zu werden. Wenn er nach Schweden gehen müsste, würde er eine Schule machen und da- neben im Gastgewerbe arbeiten (Urk. 11/2, Urk. 6/3 S. 4/5, Urk. 33, Urk. 59, Prot. I S. 8-14, Prot. II S. 5-20). b) Im Strafregister ist der Beschuldigte mit zwei Verurteilungen verzeichnet (Urk. 47). Am 10. Februar 2014 bestrafte ihn das Bezirksgericht Zürich,
  6. Abteilung (Einzelgericht), wegen Drohung mit 7 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geld- strafe, bedingt vollziehbar bei zwei Jahren Probezeit. Letztere wurde später um ein Jahr verlängert. Den Beizugsakten (BG Zürich, Proz. Nr. GG140010) ist zu entnehmen, dass er damals in alkoholisiertem Zustand den Bus der …-Beratung "F._____" am Zürcher … betreten und sich mit einer Bierflasche in der Hand auf eine Bank gesetzt hatte. Als ihn die dort tätige Sozialarbeiterin darauf hinwies, dass er als Mann keinen Zutritt zum Bus habe, bedrohte er sie mit der Faust. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig befunden. Er wurde mit 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– Geldstrafe (bedingt vollziehbar mit drei Jahren Probezeit) und Fr. 400.– Busse sanktioniert. Aus den diesbezüglichen Akten (Unt. Nr. 2015/10037379) geht hervor, dass der Beschul- - 9 - digte – wiederum stark angetrunken – auf dem …-Areal in Zürich-… um Geld ge- bettelt und dabei drei Frauen Faustschläge versetzt und eine von ihnen auch mit den Füssen getreten hatte.
  7. Die beiden früheren Verurteilungen des Beschuldigten sind einschlägiger Natur und liegen nicht weit zurück. Die ausgesprochenen Sanktionen waren noch eher geringfügig. Hinsichtlich der Schwere der deliktischen Handlungen ist aller- dings eine klare Steigerungstendenz auszumachen. Nachdem es beim ersten Vorfall noch bei der blossen Androhung von Körpergewalt geblieben war, schlug der Beschuldigte beim zweiten Mal tatsächlich zu. Im vorliegenden Fall setzte er nun einen gefährlichen Gegenstand, nämlich eine Flasche aus Glas, als Tatwerk- zeug ein. Diese Zunahme der Gewaltbereitschaft und der offensichtliche Zusam- menhang zwischen den Straftaten des Beschuldigten und dessen nach wie vor (vgl. Prot. II S. 17) problematischem Umgang mit Alkohol belasten die Legalprog- nose erheblich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach seiner Übersiedlung in die Schweiz insbesondere beruflich während Jahren nicht richtig Fuss zu fassen vermochte. Seit einigen Wochen hat er nun eine feste Arbeitsstelle, wobei aber die Anstellungsbedingungen eher prekär sind (Urk. 59, Prot. II S. 11) und erst die Zukunft zeigen wird, ob nun von stabileren Verhältnissen ausgegangen werden kann. Die bis anhin ungenügende Integration des Beschuldigten in die hiesige Gesellschaft verstärkt die Gefahr, dass er auch weiterhin Straftaten begehen wird. Ob und inwieweit vom Vollzug der beiden bis anhin aufgeschoben gewesenen Geldstrafen von insgesamt Fr. 1'410.– eine wesentliche Warnwirkung erwartet werden kann, bleibt fraglich. Die im vorliegenden Verfahren erlittene Haft von im- merhin 80 Tagen Dauer hingegen sollte den Beschuldigten eigentlich nachhaltiger beeindruckt haben. Wirklich einsichtig zeigte er sich aber auch in der heutigen Be- rufungsverhandlung nicht. Er erklärte zwar, den eingeklagten Sachverhalt anzuer- kennen (Prot. II S. 20), führte aber kurz darauf auch wieder aus, dies stimme viel- leicht alles gar nicht. Er wisse nur, dass er "eine Flasche weggeworfen" habe (a.a.O., S. 22). Bei einer gesamthaften Betrachtung des Vorlebens und der aktu- ellen Lebensumstände des Beschuldigten sowie seiner deutlichen Neigung, das eigene deliktische Verhalten zu bagatellisieren (vgl. hierzu auch Prot. II S. 25/26), - 10 - resultiert eine eindeutig ungünstige Legalprognose. Die heute ausgefällte Frei- heitsstrafe ist daher zu vollziehen. IV.
  8. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 49 S. 2). Die Vor- instanz hielt die Anordnung einer Landesverweisung aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten für unverhältnismässig und sah deshalb davon ab (Urk. 46 S. 16/17). Die Verteidigung machte vor Bezirksgericht ausserdem gel- tend, dass sich der Beschuldigte als schwedischer Staatsbürger auf das Freizü- gigkeitsabkommen (FZA) mit der Europäischen Union (EU) berufen könne, wel- ches eine Landesverweisung nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicher- heit und Gesundheit zulasse. Das Bundesgericht habe überdies in BGE 142 II 35 (E. 3.2 und 3.3) entschieden, dass das FZA dem Landesrecht stets vorgehe und dass der Erlass von Landesrecht die Auslegung des FZA nicht beeinflussen kön- ne (Urk. 34 S. 10). Mit diesem Vorbringen setzte sich die Vorinstanz nicht ausein- ander. Dies ist vorliegend nachzuholen, da vor der Vornahme einer Interessen- abwägung bzw. Prüfung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung zu klä- ren ist, inwieweit allenfalls das FZA keine solche Massnahme zulässt oder den diesbezüglichen richterlichen Spielraum einschränkt.
  9. a) Der Beschuldigte ist Bürger des Königreichs Schweden mit Aufent- haltsbewilligung B und kann sich, da Schweden ein Mitgliedstaat der EU ist, auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen. Dieses berechtigt ihn grundsätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 4 FZA). Mit der Anord- nung einer strafrechtlichen Landesverweisung würde ihm das Aufenthaltsrecht für die Dauer dieser Massnahme entzogen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesund- heit zulässig. Soweit für die Anwendung des FZA Begriffe des EU- Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, bestimmt Art. 16 Abs. 2 FZA weiter, dass dafür die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bis zur Ratifizierung berücksichtigt wird. Art. 5 Abs. 2 des Anhangs I zum - 11 - FZA nennt schliesslich verschiedene EU-Richtlinien als solche, auf die im Sinne von Art. 16 FZA Bezug genommen werde. Mit Blick auf die strafrechtliche Lan- desverweisung ist dabei die Richtlinie 64/221/EWG von Bedeutung. Diese statu- iert in Art. 3 Abs. 1 und 2, dass bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Einzelper- sonen ausschlaggebend sei. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten solche Massnahmen nicht ohne Weiteres begründen. Was dies genau bedeuten soll, ist indessen schwer zu ergründen, sind doch gerade Verhaltensweisen, die zu straf- rechtlichen Sanktionen führen, in optima forma ein Teil des persönlichen Verhal- tens, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann. Gemeint ist wohl, dass Straftaten von einer gewissen Schwere und/oder Häufigkeit sein müs- sen, um die Annahme einer Gefährdung von Sicherheit und Ordnung zu begrün- den, und dass zudem andere Umstände, die für einen Verbleib des Ausländers im Lande sprechen, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Gefordert wird damit eine Prüfung der gesamten Umstände jedes Einzelfalls. Massgeblich für die Beurtei- lung, ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, ist na- turgemäss zunächst die Art und Schwere der in Frage stehenden Delikte und so- dann in erster Linie das Ausmass der beim Täter diesbezüglich bestehenden Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2 mit Hinweisen). b) Ein Konflikt zwischen dem Staatsvertragsrecht und dem Landesrecht kann sich dabei ergeben, wenn und soweit ersteres den Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" enger fasst als das Strafgesetzbuch. Das FZA ist als völkerrechtlicher Vertrag nicht nach den Regeln des innerstaatli- chen Rechts, sondern aus sich heraus nach Treu und Glauben und im Lichte sei- nes Ziels und Zwecks auszulegen. Dies kann allerdings nicht bedeuten, dass der Vertrag ohne Weiteres gleich auszulegen ist, wie dies der EuGH als Organ der EU tut, ansonsten das offensichtlich absurde Ergebnis resultieren würde, dass ei- ne Vertragspartei einseitig festlegen kann, wie ein zweiseitiger Vertrag zwischen gleichberechtigten Parteien auszulegen ist. Richtigerweise kann und muss jede Vertragspartei das Abkommen nach Treu und Glauben, aber im Übrigen eigen- ständig anwenden. Von der Auslegung im FZA enthaltener, aus dem EU-Recht übernommenener Bestimmungen seitens des EuGH ist immerhin nur aus triftigen - 12 - Gründen abzuweichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 393). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Fernhaltemassnahmen gegenüber Bürgern von EU-Mitgliedsstaaten nur zulässig, wenn ihre weitere Anwesenheit im Lande die öffentliche Ordnung im konkreten Einzelfall nicht nur stört, sondern tatsächlich und in einem so erhebli- chen Ausmasse gefährdet, dass grundlegende Interessen der Gesellschaft betrof- fen sind ("une menace réelle et d'une certaine gravité affectant un intérêt fonda- mental de la société", Urteil des Bundesgerichts 2C_238/2012 vom 30. Juli 2012, E. 2.3). c) aa) Das Schweizerische Strafgesetzbuch statuiert, dass die Begehung ei- ner der in Art. 66a Abs. 1 aufgelisteten Straftaten in aller Regel zur Landesver- weisung führt. Eine Einzelfallprüfung, wie sie insbesondere auch Art. 3 der ge- mäss FZA zu beachtenden Richtlinie 64/221/EWG verlangt, ist bei solchen Delik- ten nur im Rahmen der sog. Härtefallklausel möglich. Diese lässt indessen ein Absehen von der Landesverweisung nur ausnahmsweise zu, wenn sie für den be- troffenen Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ausser Zweifel steht zwar, dass die Landesverweisung der Wahrung der öffentlichen Sicherheit dient. Der Katalog der zur obligatorischen Landesverwei- sung führenden Delikte umfasst indessen neben sehr schweren auch Straftaten wie etwa den sog. Einschleichdiebstahl (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB), bei denen nach dem Massstab der EuGH-Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Wegweisung häufig nicht erfüllt sein dürften. Ein grundsätzlicher und unüber- brückbarer Normkonflikt zwischen Landes- und Völkerrecht besteht damit nicht ohne Weiteres, weil in solchen Fällen bei der Anwendung der Härtefallklausel ge- sagt werden könnte, das Interesse der Schweiz an der Fernhaltung des Täters sei vergleichsweise gering. Nicht zu übersehen ist aber, dass gleichzeitig auch das Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz schwach ausgeprägt sein kann, weil er sich beispielsweise erst seit kurzem im Lande befindet und auch - 13 - sonst keine engen Verbindungen zur Schweiz hat. Zumindest in solchen Konstel- lationen wäre eine Landesverweisung gemäss FZA unzulässig, könnte aber zu- gleich nach Landesrecht kaum davon Umgang genommen werden. bb) Im Bereich der fakultativen Landesverweisung sieht das Schweizerische Strafgesetzbuch eine Einzelfallprüfung vor und lässt diese uneingeschränkt zu, womit sich eine separate Überprüfung, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben sei, erübrigt. Trotzdem ist auch hier ein Konflikt mit dem FZA nicht gänzlich ausgeschlossen, weil Art. 66abis StGB für die Anordnung der Landesverweisung keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraussetzt. Weggewiesen werden kann vielmehr auch ein Ausländer, dessen weitere Anwe- senheit aus anderen sachlich vertretbaren Gründen, z.B. wegen zwar eher gering- fügiger und nicht unbedingt sicherheitsrelevanter, aber sehr häufiger Delikte als lästig und unerwünscht erscheint. Das FZA lässt die Wegweisung in solchen Fäl- len nicht zu. d) Die Bundesverfassung schreibt vor, dass Bund und Kantone das Völker- recht beachten (Art. 5 Abs. 4 BV). Sie erklärt ferner Bundesgesetze und Völker- recht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV), ohne sich aber darüber zu äussern, welche Rechtsquelle den Vorrang hat, wenn sich ein Bundesgesetz und ein vom Bund abgeschlossener Staatsvertrag widersprechen. Bundesgesetze können indessen beim Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 189 Abs. 4 BV). Dies ist Ausfluss des grundlegenden Prinzips der Gewalten- teilung. Auf diesem Prinzip beruht letztlich auch die 1973 begründete sog. Schu- bert-Praxis (BGE 99 Ib 39): Staatsverträge sind zwar einzuhalten und gehen des- halb grundsätzlich dem Landesrecht vor. Der Bundesgesetzgeber hat aber die Möglichkeit, bewusst gegen staatsvertragliche Verpflichtungen zu verstossen und die möglichen zwischenstaatlichen Folgen dieses Verhaltens wie z.B. die Kündi- gung des Vertrages oder Retorsionsmassnahmen seitens der anderen Vertrags- partei in Kauf zu nehmen. Vorliegend wies der Bundesrat schon in seiner Bot- schaft zur Volksinitiative "für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaf- fungsinitiative)" vom 24. Juni 2009 darauf hin, dass das Volksbegehren – welches allerdings noch keine Härtefallklausel enthielt – mit dem FZA nicht vereinbar sei (BBl 2009 5112). Nachdem Volk und Stände die Initiative angenommen hatten, - 14 - monierte dies der Bundesrat in der Botschaft zur Umsetzung der Initiative erneut (BBl 2013 6059). Das Parlament kannte somit diese Problematik, als es die nun geltenden Bestimmungen über die Landesverweisung erliess, und nahm somit ei- nen allfällig resultierenden Konflikt mit dem FZA in Kauf.
  10. a) Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts befasste sich in BGE 142 II 35 mit dem Verhältnis zwischen dem FZA und dem in der eidge- nössischen Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 gutgeheissenen Art. 121a BV. Sie erwog dazu vorab, dass das Ziel des FZA darin bestehe, die Freizügigkeit auf der Grundlage der in der EU geltenden Bestimmungen zu verwirklichen. Die Ver- tragsstaaten seien übereingekommen, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit diesbezüglich eine möglichst parallele Rechtslage bestehe. Das Bundesge- richt weiche deshalb in mittlerweile ständiger Rechtsprechung von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen nur bei Vorliegen triftiger Gründe von der Praxis des EuGH ab. Art. 121a BV könne nicht direkt angewendet werden. Erwägen liesse sich allenfalls, im Lichte der neuen Verfassungsbestim- mung das FZA restriktiv auszulegen oder triftige Gründe zum Abweichen von der Rechtsprechung des EuGH anzunehmen (BGE 142 II 38). Diese Möglichkeit wur- de aber vom Bundesgericht verworfen, weil sich die Schweiz gestützt auf das FZA und weitere Abkommen sektoriell am EU-Binnenmarkt beteilige, was nur möglich sei, wenn die einschlägigen Normen des FZA in der EU einerseits und in der Schweiz anderseits gleich verstanden würden. Völkerrechtliche Normen gingen widersprechendem Landesrecht vor. Dieser Grundsatz habe lediglich insofern ei- ne Ausnahme erfahren, als im Rahmen der sog. "Schubert-Praxis" der Gesetzge- ber bewusst eine völkerrechtliche Verpflichtung missachten könne. Diese Aus- nahme gelte aber im Falle des FZA nicht, weil dieses durch die Annahme in einer Volksabstimmung demokratisch legitimiert sei, weil den unter das Abkommen fal- lenden Personen ansonsten der gerichtliche Rechtsschutz entzogen werde, und weil schliesslich auch die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet seien, dem FZA den Vorrang gegenüber ihrem Landesrecht zu geben (a.a.O., S. 39 f.). Sollte bei der Umsetzung von Art. 121a BV ein tatsächlicher Normkonflikt entstehen, so ginge das FZA der Verfassungsbestimmung vor. Daraus erhelle zugleich, dass sich aus - 15 - dieser auch kein triftiger Grund ergeben könne, von der Praxis des EuGH abzu- weichen (a.a.O., S. 40). b) aa) Der vorstehend zitierte Bundesgerichtsentscheid bezieht sich auf Art. 121a BV, wo in Abs. 1 statuiert wird, dass die Schweiz die Zuwanderung von Ausländern eigenständig regelt. Zwischen dieser am 9. Februar 2014 in die Bun- desverfassung eingefügten Bestimmung und dem Grundgedanken des FZA be- steht ein unauflöslicher Widerspruch. Ein solch offensichtlicher Normkonflikt lässt sich im Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Landesverweisung einerseits und dem FZA anderseits nach dem vorstehend Ge- sagten (Erw. IV/2c) nicht ausmachen. Das FZA lässt Einschränkungen der Perso- nenfreizügigkeit, mit denen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung begegnet werden soll, ausdrücklich zu, und das materielle Strafrecht dient insbesondere bei Straftaten von einer gewissen Schwere nicht zuletzt genau die- sem Zweck. bb) Bei der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der Konkretisierung und Auslegung bedarf. Sowohl das Landesrecht als auch das gemäss Art. 5 Abs. 4 BV zu beachtende Staatsvertragsrecht definieren im Übrigen keine klare Grenzlinie, ab welcher eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung zu bejahen ist. Wie vorstehend erörtert wurde, tendiert allerdings der EuGH dazu, bei der Anwendung des FZA den Be- griff der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eng auszulegen (Erw. IV/2b). Dies kann insbesondere im Bereich der obligatorischen, seltener aber auch in jenem der fakultativen Landesverweisung zu einem Konflikt zwischen FZA und Strafge- setzbuch führen (Erw. IV/2c). Die Schweiz muss bei der Auslegung dieses Be- griffs, soweit es um die Anwendung des FZA geht, die Rechtsprechung des EuGH "berücksichtigen", zumindest diejenige aus der Zeit vor dem Abschluss des FZA (Art. 16 Abs. 2 FZA). Letzteres bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass sie diese Rechtsprechung als gewichtiges Auslegungselement mit in Be- tracht zieht und davon nicht ohne triftige Gründe abweicht. Eine Pflicht zur strikten Befolgung der EuGH-Praxis ergibt sich aus dem FZA nicht. Der schweizerische Gesetzgeber hat mit dem Erlass der Bestimmungen über die Landesverweisung zum Ausdruck gebracht, dass er bei Delikten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB in al- - 16 - ler Regel von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht, der mit der Wegweisung des Täters aus der Schweiz zu begegnen ist. Damit liegt ein triftiger Grund vor, in solchen Fällen von einer allfällig abweichenden Praxis des EuGH abzuweichen und das FZA landesrechtskonform anzuwenden. Gleiches gilt bei anderen Verbrechen oder Vergehen, bei denen zwar die Landesverweisung nicht obligatorisch, sondern eine uneingeschränkte Einzelfallprüfung vorgesehen ist (Art. 66abis StGB), die aber von ihrer Schwere und Gefährlichkeit her einem Kata- logdelikt gemäss Art. 66 Abs. 1 StGB nahekommen. cc) Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sich aus dem FZA die Verpflichtung ergebe, dieses Abkommen durchwegs gemäss der Rechtsprechung des EuGH auszulegen, stellte sich noch immer die Frage, ob nicht im Falle eines Konflikts zwischen FZA und Strafgesetzbuch aufgrund der Schubert-Praxis gleichwohl Letzteres den Vorrang habe. Die Schweiz hat unzählige Staatsverträ- ge abgeschlossen, darunter auch zahlreiche Abkommen mit der EU. Weshalb von all diesen Verträgen gerade dem FZA eine mit den Abkommen über Menschen- rechte vergleichbare erhöhte Bedeutung zukommen soll, welche sowohl eine ei- genständige Auslegung des FZA als auch die Anwendung der Schubert-Praxis ausschliesst, ist nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Argumentation in BGE 142 II 35 vermag nicht zu überzeugen. Die sektorielle Beteiligung der Schweiz am EU-Binnenmarkt, die dabei an erster Stelle genannt wurde, mag wirtschaftlich von Bedeutung sein, ist aber im Gegensatz zur Garantie der Menschenrechte kein tragender Pfeiler von Demokratie und Rechtsstaat. Bekannt ist, dass die EU ih- rerseits dieser Freizügigkeit eine besondere Bedeutung zumisst und deshalb da- rauf drängt, dass Staaten, die Zugang zu ihrem Binnenmarkt wollen, auch dieses Prinzip anerkennen. Die Schweiz hat sich im Rahmen der "Bilateralen Verträge I" dazu verpflichtet. Die Wegweisung von straffällig gewordenen Ausländern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tangiert indessen den Kerngeh- alt der Freizügigkeit in keiner Weise und wird vom FZA sogar ausdrücklich zuge- lassen (Art. 5 Anhang I FZA). Sie betrifft zudem nur einen ganz geringen Teil der aus EU-Staaten zugewanderten Personen und hat mit dem Handel zwischen den FZA-Vertragsstaaten sachlich nichts zu tun. Das Funktionieren des Binnenmarkts hängt offensichtlich nicht davon ab, dass der Begriff der "öffentlichen Sicherheit - 17 - und Ordnung" in der EU und in der Schweiz genau gleich verstanden wird. Die sektorielle Beteiligung der Schweiz am EU-Binnenmarkt spricht deshalb nicht da- gegen, im Falle eines Konflikts zwischen FZA und Strafgesetzbuch entsprechend der Schubert-Praxis Letzteres anzuwenden. dd) Zutreffend ist, dass die Personenfreizügigkeit am 21. Mai 2000 in einer eidgenössischen Volksabstimmung von Volk und Ständen gutgeheissen wurde und insofern in einem besonderen Masse demokratisch legitimiert ist. Dies gilt aber auch für die zwischenzeitlich erlassenen Bestimmungen über die Landes- verweisung straffällig gewordener Ausländer. Volk und Stände ergänzten in der Volksabstimmung vom 28. November 2010 die Bundesverfassung dahingehend, dass Ausländer, welche gewisse Delikte begehen, jegliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Das Parlament beschloss in der Folge eine entsprechende Ergänzung des Strafgesetzbuchs, wobei einerseits der Katalog der Straftaten, die zur Landesverweisung führen, ergänzt und präzisiert, anderseits aber auch – ent- gegen dem erwähnten Volksentscheid – eine Ausnahmeklausel für Härtefälle ein- gefügt wurde. Letztere wurde vom Verfassungsgeber nachträglich sanktioniert, indem Volk und Stände am 28. Februar 2016 eine dagegen gerichtete Volksinitia- tive ablehnten. Volk und Parlament haben damit im Bereich der Landesverwei- sung ausländischer Straftäter einen klaren Entscheid gefällt, dem im Falle eines Konflikts mit Staatsvertragsrecht im Sinne der Schubert-Praxis Nachachtung zu verschaffen ist. Dies gilt umso mehr, als er dem (ebenfalls direkt-demokratisch le- gitimierten) FZA als lex posterior gegenübersteht. ee) Fehl geht sodann die Argumentation, dass damit den in der Schweiz le- benden Bürgern von EU-Mitgliedsstaaten der vom FZA garantierte gerichtliche Rechtsschutz entzogen werde. Wenn die schweizerische Gerichtspraxis bei der Auslegung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf die entspre- chenden Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs abstellt, schmä- lert dies die Möglichkeiten der betroffenen Straftäter, sich vor Gericht gegen die Anordnung einer Landesverweisung zu wehren, in keiner Weise. Es stehen dazu weiterhin zwei kantonale Gerichtsinstanzen mit voller Kognition, die bundesrecht- liche Beschwerde in Strafsachen und schliesslich auch noch die Überprüfung der letztinstanzlichen Entscheide auf EMRK-Konformität vor dem Menschenrechts- - 18 - Gerichtshof in Strassburg zur Verfügung. Einen weitergehenden Rechtsschutz – etwa in Form einer Weiterzugsmöglichkeit an den EuGH – gewährt auch das FZA nicht. Ebenso wenig bildet das Argument, dass die EU-Mitgliedstaaten ihrerseits bei der Auslegung des FZA der Rechtsprechung des EuGH unterworfen seien, einen Grund, dieser gegenüber den Bestimmungen der Bundesverfassung und des Strafgesetzbuchs über die Landesverweisung den Vorrang zu geben. Die Verpflichtung der EU-Staaten, EU-Vorschriften zu befolgen und den EuGH als Oberinstanz anzuerkennen, ergibt sich aus ihrer Mitgliedschaft bei der EU. Die Schweiz hingegen ist nicht Mitglied der EU und hat im Bereich der Personenfrei- zügigkeit gegenüber den EU-Staaten und deren Bürgern keine weitergehenden Pflichten als diejenigen, die sich aus dem FZA ergeben. Dieses schreibt aber, wie bereits dargelegt wurde, nur die Berücksichtigung, nicht aber die strikte Befolgung der EuGH-Gerichtspraxis vor, und darf im Übrigen aufgrund der Schubert-Praxis nicht entgegen den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Landesver- weisung angewendet werden. c) Anzufügen bleibt, dass das FZA Personen aus dem EU-Raum bezüglich des Aufenthaltsrechts in der Schweiz einen im Vergleich zu Angehörigen von Drittstaaten privilegierten Status verschaffen soll. Dies spricht dafür, bei der An- ordnung der obligatorischen Landesverweisung gegenüber Bürgern von EU- Staaten insofern eine gewisse Zurückhaltung zu pflegen, als in Grenzfällen eher von der Härtefallklausel Gebrauch zu machen sein wird als bei Bürgern von Dritt- staaten. Die fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB ist auf- grund des FZA bei Bürgern von EU-Staaten nur zulässig, wenn von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Gefährdungsbe- griff ist aber im Sinne der vorstehenden Erwägungen eigenständig auszulegen. Eine Landesverweisung wird dabei unabhängig von einer allfällig anders lauten- den Rechtsprechung des EuGH insbesondere bei Tätern anzuordnen sein, die wiederholt als gewalttätig aufgefallen sind, indem sie sich z.B. mehrmals der ein- fachen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Gegenüber Straftätern aus Drittstaaten kann der Richter demgegenüber nach seinem Ermessen auch dann eine Landesverweisung aussprechen, wenn sie zwar nicht die öffentliche Sicher- - 19 - heit gefährden, aber andere sachliche Gründe dafür sprechen, sie vom schweize- rischen Staatsgebiet fernzuhalten.
  11. a) Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte der qualifizierten einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 (Tatbegehung mit einem gefährlichen Gegenstand) sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Beide Straftatbestände gehören nicht zu den Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Damit kommt von vornherein nur die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesver- weisung von 3 bis 15 Jahren Dauer (Art. 66abis StGB) in Betracht. b) Gemäss dem nicht mehr bestrittenen Anklagesachverhalt warf der Be- schuldigte dem Privatkläger aus drei Metern Entfernung eine gläserne Flasche an den Kopf und fügte ihm damit eine stark blutende Wunde an der rechten Schläfe zu. Dieses Tatvorgehen war sehr gefährlich, und es erscheint nur als glücklicher Zufall, dass es nicht schwerere Folgen wie z.B. eine Augenverletzung nach sich zog. Wie schon dargelegt (vgl. Erw. III/3) war dies auch nicht das erste Gewaltde- likt des Beschuldigten und zeigte sich bei ihm in den letzten Jahren eine Zunahme der Gewaltbereitschaft. Aufgrund dieser Umstände ist beim Beschuldigten von ei- ner erheblichen Rückfallgefahr insbesondere auch betreffend Gewalthandlungen auszugehen. c) Der Beschuldigte kam im Alter von 15 Jahren nach Zürich, nachdem er zuvor fast die ganze Schulzeit in Schweden verbracht hatte und auch schwedi- scher Bürger geworden war. Er hält sich nun seit knapp zehn Jahren in der Schweiz auf, vermochte hierzulande aber insbesondere in beruflicher Hinsicht nie richtig Fuss zu fassen. Er fand keine Lehrstelle und ging in der Folge nur pha- senweise und zum Teil auch nur im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes einer Arbeitstätigkeit nach. Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kin- der und aktuell keine Paarbeziehung. Er lebt noch immer im Haushalt seines Va- ters, mit dem er aber zeitweise zerstritten war, was zur Folge hatte, dass er ohne festen Wohnsitz bei Kollegen oder in Notunterkünften logierte (Prot. II S. 13-16). Seit ein paar Wochen hat er nun eine feste Anstellung, wobei er aber ein sehr ge- ringes Einkommen erzielt, das ihm kaum ein eigenständiges Haushalten ermögli- - 20 - chen wird (Urk. 59). Ob dieser Fortschritt im beruflichen Bereich von Dauer sein wird, erscheint daher als zweifelhaft. Der Beschuldigte ist serbischer Mutterspra- che und beherrscht die deutsche, aber auch die schwedische Sprache fliessend (Prot. II S. 17/18). Sein Vater lebt in der Schweiz, und er gibt an, hier auch Freun- de zu haben (a.a.O., S. 16). Er hat aber auch in Frankreich, Holland, im Kosovo und in Schweden Verwandte (a.a.O., S. 17). Insgesamt ergibt sich, dass der Be- schuldigte in der Schweiz eher schwach integriert ist, und es kann davon ausge- gangen werden, dass er sich in seinem Heimatstaat Schweden zurechtfinden und keine schlechteren Lebensbedingungen vorfinden wird als er sie heute in der Schweiz hat. d) Aufgrund der erheblichen Gefahr weiterer Straftaten, insbesondere sol- cher gegen Leib und Leben, und in Anbetracht der trotz des schon längeren Auf- enthalts ungenügenden Integration und Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz, drängt sich die Aussprechung einer Landesverweisung auf. Deren Dau- er ist in Relation zum Strafmass von weniger als einem Jahr Freiheitstrafe und in Anbetracht des noch jugendlichen Alters des Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von drei Jahren festzusetzen. e) Beizufügen ist, dass im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der zu- letzt begangenen Tat und der in den letzten Jahren festzustellenden Tendenz zu zunehmender Gewaltanwendung die Rückfallgefahr bezüglich ähnlicher oder noch schwererer Gewaltdelikte beim Beschuldigten als so erheblich erscheint, dass zweifellos auch nach den Massstäben der EuGH-Rechtsprechung eine Lan- desverweisung ohne Weiteres zulässig und am Platze wäre. V. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Berufungsanträgen fast vollumfäng- lich. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 21 - Es wird beschlossen:
  12. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung (Einzelgericht), vom 18. Mai 2017 hinsichtlich des Schuldspruchs (Disposi- tiv-Ziff. 1), der Entscheidungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Ziff. 7-9) sowie der Kostenfolgen (Ziff. 10 bis 13) in Rechtskraft erwachsen ist.
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  14. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 80 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
  15. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  16. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Februar 2014 ausgefällte Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.
  17. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2015 ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– wird vollzogen.
  18. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.
  19. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt. - 22 -
  20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.– amtliche Verteidigung
  21. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
  22. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 23 - − in die Akten Geschäfts-Nr. GG140010-L des Bezirksgerichts Zürich − in die Untersuchungsakten Nr. F-1/2015/37379 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  23. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2018 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Guennéguès
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170315-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichts- schreiberin MLaw Guennéguès Urteil vom 16. Januar 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend qualifizierte einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Mai 2017 (GG170060)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. März 2017 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 80 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Februar 2014 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 210.–, wird widerrufen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2015 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.–, entspre- chend Fr. 1'200.–, wird widerrufen.

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2017 beschlagnahmte Herrenjacke (Kapuzenjacke, schwarz, Marke "JACK & JO- NES", Grösse L, A009'837'416) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechts- kraft dieses Entscheides die Herausgabe, wird Verzicht angenommen und der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 3 -

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2017 si- chergestellten Glasscherben der Vodka-Flasche (Glasbruchstücke, Weiss- glas, Marke "SMIRNOFF ICE" – Vodka Mixed Drink, 275 ml, A009'837'449) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird der beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellte Spurenträger "DNA-Spur-Wattetupfer" (A009'879'009) vernichtet.

10. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird mit Fr. 8'590.45 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'590.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 61 S. 1 f.)

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (Urteilsdispositiv Ziffer 1).

2. Bestätigung der vorinstanzlichen Strafe (Urteilsdispositiv Ziffer 2).

3. Die ausgefällte Strafe sei zu vollziehen.

4. Bestätigung der vorinstanzlichen Widerrufe (Urteilsdispositiv Zif- fern 4 und 5).

5. Der Beschuldigte sei für fünf Jahre des Landes zu verweisen (Ur- teilsdispositiv Ziffer 6).

6. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urteilsdispo- sitiv Ziffern 7 ff.).

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2)

1. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 6 des vorinstanzlichen Urteils vom

18. Mai 2017 (GG170060) des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, seien vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom

10. Januar 2018 zuzüglich für die Dauer der heutigen Hauptver- handlung seien durch die Staatskasse zu tragen. _________________________________

- 5 - Erwägungen: I.

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. November 2016 an der B._____-Strasse … in Zürich-… dem nachmaligen Privatkläger C._____ im Laufe einer Auseinandersetzung aus drei Metern Distanz eine leere Flasche "Smirnoff Ice" (275 ml) mit Wucht an den Kopf geworfen zu haben. C._____ habe dabei ei- ne 2-3 cm lange, stark blutende Rissquetschwunde an der rechten Schläfe erlit- ten. Der Beschuldigte habe beim Flaschenwurf eine solche Verletzung des Privat- klägers, aber auch die Gefahr einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf genommen. Am Schluss des Streits habe er ausserdem gedroht, den Privatkläger umzubringen (Urk. 13 S. 2/3).

2. Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (Einzelgericht), sprach den Be- schuldigten am 18. Mai 2017 der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig. Der Beschuldigte wurde zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollzug unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit aufgeschoben. Das Gericht ordnete ferner den Vollzug zweier bislang bedingt aufgeschobener Geldstrafen an, entschied über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und sah schliesslich davon ab, den Beschuldigten dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend des Landes zu verweisen (Urk. 46 S. 19/20).

3. Während der Beschuldigte dieses Urteil akzeptierte, meldete die Staats- anwaltschaft dagegen rechtzeitig die Berufung an (Urk. 40; Art. 399 Abs. 1 StPO) und reichte in der Folge auch fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 49, vgl. Urk. 44/1; Art. 399 Abs. 3 StPO). Sie beantragt den unbedingten Vollzug der Frei- heitsstrafe und die Anordnung einer Landesverweisung von fünf Jahren Dauer (Urk. 49).

4. Es wurden keine Anschlussberufungen erklärt und keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.

- 6 - II.

1. Hinsichtlich des Schuldspruchs (Dispositiv-Ziff. 1), der Entscheidungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Ziff. 7-9) sowie der Kostenfolgen (Ziff. 10 bis 13) blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustel- len ist.

2. a) Die Festsetzung des Strafmasses (Dispositiv-Ziff. 2), der Entscheid über den Strafvollzug (Ziff. 3) und die Frage des Widerrufs des bedingten Voll- zugs früherer Strafen (Ziff. 4 und 5) stehen in einem engen Sachzusammenhang und sind daher als Ganzes zu prüfen, auch wenn die appellierende Partei an sich einzelne dieser Entscheidungen akzeptiert und nur die übrigen anfechten will (N.Schmid/D. Jositsch, StPO-Praxiskommentar, 3.A., Zürich/St. Gallen 2018, N 20 zu Art. 399 StPO). Die Anordnung von Massnahmen, also auch der Landes- verweisung, kann demgegenüber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einen selbständigen Anfechtungspunkt bilden (Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil akzeptiert. Die Staatsanwaltschaft verlangt ihrerseits kein höheres Strafmass. Trotz dieser Ausgangslage sind nach dem Gesagten die Strafzumessung und die Frage des Vollzugs von zwei Vorstra- fen formell in die zweitinstanzliche Überprüfung des Falles einzubeziehen.

b) Dabei lässt sich feststellen, dass die Vorinstanz den Strafrahmen korrekt abgesteckt und bei der konkreten Strafzumessung alle relevanten Faktoren be- rücksichtigt hat. Dass sie bei der qualifizierten einfachen Körperverletzung von ei- nem insgesamt leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von lediglich vier Monaten ausging, erscheint als überaus milder Entscheid. Auch die nach Einbe- zug des Vorlebens und unter Berücksichtigung der Vorstrafen und der Delinquenz während zweier Probezeiten letztlich ausgefällte Freiheitsstrafe von acht Monaten ist als sehr milde, aber gerade noch vertretbar zu bezeichnen. Eine Erhöhung des Strafmasses drängt sich nicht auf. Der Vollzug der beiden in den Jahren 2014 und 2015 ausgefällten und damals aufgeschobenen Geldstrafen ist in Anbetracht der Begehung eines weiteren und diesmal noch schwerwiegenderen Delikts während

- 7 - der beiden noch laufenden Probezeiten unumgänglich und ebenfalls ohne Weite- res zu bestätigen. III.

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbeding- te Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der diesbezügliche Entscheid ergeht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorle- bens und des Nachtatverhaltens des Beschuldigten, aber auch weiterer Progno- sefaktoren wie etwa der beruflichen und sozialen Integration des Täters und der Wirkung, die von der Strafe zu erwarten ist (Trechsel/Pieth, StGB-Praxiskommen- tar, 3.A., Zürich/St. Gallen 2018, N 8 ff. zu Art. 42 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Voraussage zukünftigen menschlichen Verhaltens bleibt zwangsläufig unsicher. Im "breiten Mittelfeld der Ungewissheit", d.h. der mit Zweifeln belasteten Prognosen, ist zugunsten des Täters zu entscheiden. Nur wenn die Prognose hinsichtlich seiner Bewährungsaussichten schlecht ausfällt, ist ihm der bedingte Strafvollzug zu verweigern (BGE 134 IV 85).

2. a) A._____ wurde 1993 in D._____ (damals Serbien, heute Kosovo) ge- boren. Er ist Bürger von Schweden sowie Serbien und verfügt in der Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung B. Der Beschuldigte wuchs, nachdem er die ers- ten acht Lebensjahre an seinem Geburtsort verbracht hatte, zusammen mit einem älteren Bruder zunächst bei seinem Vater in E._____ (Schweden) auf, wo er die Grundschule bis zur neunten Klasse besuchte. Die Mutter lebte schon damals in Deutschland. Der Beschuldigte wollte sich zum Automechaniker ausbilden lassen, wozu es aber nicht mehr kam, weil er 2008 zusammen mit seinem Vater in die Schweiz übersiedelte. Hier absolvierte er einen Deutschkurs, anschliessend das

10. Schuljahr und danach ein Praktikum als Koch. Er bekam aber auf diesem von ihm angestrebten Beruf keine Lehrstelle. Es folgten vom Sozialamt organisierte Motivationsprogramme und temporäre Arbeitseinsätze u.a. im Gastgewerbe und auf dem Bau. Im Übrigen lebte er von Unterstützungsleistungen seines Vaters

- 8 - und nach einem zeitweiligen Zerwürfnis mit diesem ab 2016 teilweise auch von Sozialhilfe. Er ist ledig und kinderlos. Vom 27. Februar 2017 bis zum 18. Mai 2017 war der Beschuldigte in Haft. Seitens des Gefängnisses Limmattal wurde ihm eine einwandfreie Führung attestiert. Vor Vorinstanz erklärte er, allenfalls zurück nach Schweden zu gehen, wenn er hier weiterhin keine Arbeit finden sollte. Inzwischen ist es ihm jedoch nach einer Phase der Arbeitslosigkeit gelungen, ab dem 13. No- vember 2017 eine feste Anstellung als Hilfskoch in einem Restaurant am … in Zü- rich zu erhalten. Dort arbeitet er im Stundenlohn und erzielt damit ein Monatsein- kommen von ca. Fr. 3'500.– brutto. Der Beschuldigte hat sich mit seinem Vater versöhnt und wohnt nach einem Unterbruch von ein paar Monaten auch wieder bei diesem in Zürich-…. Beim nun eingeklagten Vorfall war er wie schon bei sei- nen früheren Straftaten alkoholisiert. Auf Befragen sagte er vor Obergericht, be- trunken sei er letztmals vor ein paar Tagen gewesen. Er stellt aber in Abrede, ein Alkoholproblem zu haben. In der Berufungsverhandlung äusserte der Beschuldig- te die Absicht, ein guter Koch und vielleicht später einmal Küchenchef zu werden. Wenn er nach Schweden gehen müsste, würde er eine Schule machen und da- neben im Gastgewerbe arbeiten (Urk. 11/2, Urk. 6/3 S. 4/5, Urk. 33, Urk. 59, Prot. I S. 8-14, Prot. II S. 5-20).

b) Im Strafregister ist der Beschuldigte mit zwei Verurteilungen verzeichnet (Urk. 47). Am 10. Februar 2014 bestrafte ihn das Bezirksgericht Zürich,

4. Abteilung (Einzelgericht), wegen Drohung mit 7 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geld- strafe, bedingt vollziehbar bei zwei Jahren Probezeit. Letztere wurde später um ein Jahr verlängert. Den Beizugsakten (BG Zürich, Proz. Nr. GG140010) ist zu entnehmen, dass er damals in alkoholisiertem Zustand den Bus der …-Beratung "F._____" am Zürcher … betreten und sich mit einer Bierflasche in der Hand auf eine Bank gesetzt hatte. Als ihn die dort tätige Sozialarbeiterin darauf hinwies, dass er als Mann keinen Zutritt zum Bus habe, bedrohte er sie mit der Faust. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig befunden. Er wurde mit 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– Geldstrafe (bedingt vollziehbar mit drei Jahren Probezeit) und Fr. 400.– Busse sanktioniert. Aus den diesbezüglichen Akten (Unt. Nr. 2015/10037379) geht hervor, dass der Beschul-

- 9 - digte – wiederum stark angetrunken – auf dem …-Areal in Zürich-… um Geld ge- bettelt und dabei drei Frauen Faustschläge versetzt und eine von ihnen auch mit den Füssen getreten hatte.

3. Die beiden früheren Verurteilungen des Beschuldigten sind einschlägiger Natur und liegen nicht weit zurück. Die ausgesprochenen Sanktionen waren noch eher geringfügig. Hinsichtlich der Schwere der deliktischen Handlungen ist aller- dings eine klare Steigerungstendenz auszumachen. Nachdem es beim ersten Vorfall noch bei der blossen Androhung von Körpergewalt geblieben war, schlug der Beschuldigte beim zweiten Mal tatsächlich zu. Im vorliegenden Fall setzte er nun einen gefährlichen Gegenstand, nämlich eine Flasche aus Glas, als Tatwerk- zeug ein. Diese Zunahme der Gewaltbereitschaft und der offensichtliche Zusam- menhang zwischen den Straftaten des Beschuldigten und dessen nach wie vor (vgl. Prot. II S. 17) problematischem Umgang mit Alkohol belasten die Legalprog- nose erheblich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach seiner Übersiedlung in die Schweiz insbesondere beruflich während Jahren nicht richtig Fuss zu fassen vermochte. Seit einigen Wochen hat er nun eine feste Arbeitsstelle, wobei aber die Anstellungsbedingungen eher prekär sind (Urk. 59, Prot. II S. 11) und erst die Zukunft zeigen wird, ob nun von stabileren Verhältnissen ausgegangen werden kann. Die bis anhin ungenügende Integration des Beschuldigten in die hiesige Gesellschaft verstärkt die Gefahr, dass er auch weiterhin Straftaten begehen wird. Ob und inwieweit vom Vollzug der beiden bis anhin aufgeschoben gewesenen Geldstrafen von insgesamt Fr. 1'410.– eine wesentliche Warnwirkung erwartet werden kann, bleibt fraglich. Die im vorliegenden Verfahren erlittene Haft von im- merhin 80 Tagen Dauer hingegen sollte den Beschuldigten eigentlich nachhaltiger beeindruckt haben. Wirklich einsichtig zeigte er sich aber auch in der heutigen Be- rufungsverhandlung nicht. Er erklärte zwar, den eingeklagten Sachverhalt anzuer- kennen (Prot. II S. 20), führte aber kurz darauf auch wieder aus, dies stimme viel- leicht alles gar nicht. Er wisse nur, dass er "eine Flasche weggeworfen" habe (a.a.O., S. 22). Bei einer gesamthaften Betrachtung des Vorlebens und der aktu- ellen Lebensumstände des Beschuldigten sowie seiner deutlichen Neigung, das eigene deliktische Verhalten zu bagatellisieren (vgl. hierzu auch Prot. II S. 25/26),

- 10 - resultiert eine eindeutig ungünstige Legalprognose. Die heute ausgefällte Frei- heitsstrafe ist daher zu vollziehen. IV.

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 49 S. 2). Die Vor- instanz hielt die Anordnung einer Landesverweisung aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten für unverhältnismässig und sah deshalb davon ab (Urk. 46 S. 16/17). Die Verteidigung machte vor Bezirksgericht ausserdem gel- tend, dass sich der Beschuldigte als schwedischer Staatsbürger auf das Freizü- gigkeitsabkommen (FZA) mit der Europäischen Union (EU) berufen könne, wel- ches eine Landesverweisung nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicher- heit und Gesundheit zulasse. Das Bundesgericht habe überdies in BGE 142 II 35 (E. 3.2 und 3.3) entschieden, dass das FZA dem Landesrecht stets vorgehe und dass der Erlass von Landesrecht die Auslegung des FZA nicht beeinflussen kön- ne (Urk. 34 S. 10). Mit diesem Vorbringen setzte sich die Vorinstanz nicht ausein- ander. Dies ist vorliegend nachzuholen, da vor der Vornahme einer Interessen- abwägung bzw. Prüfung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung zu klä- ren ist, inwieweit allenfalls das FZA keine solche Massnahme zulässt oder den diesbezüglichen richterlichen Spielraum einschränkt.

2. a) Der Beschuldigte ist Bürger des Königreichs Schweden mit Aufent- haltsbewilligung B und kann sich, da Schweden ein Mitgliedstaat der EU ist, auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen. Dieses berechtigt ihn grundsätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 4 FZA). Mit der Anord- nung einer strafrechtlichen Landesverweisung würde ihm das Aufenthaltsrecht für die Dauer dieser Massnahme entzogen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesund- heit zulässig. Soweit für die Anwendung des FZA Begriffe des EU- Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, bestimmt Art. 16 Abs. 2 FZA weiter, dass dafür die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bis zur Ratifizierung berücksichtigt wird. Art. 5 Abs. 2 des Anhangs I zum

- 11 - FZA nennt schliesslich verschiedene EU-Richtlinien als solche, auf die im Sinne von Art. 16 FZA Bezug genommen werde. Mit Blick auf die strafrechtliche Lan- desverweisung ist dabei die Richtlinie 64/221/EWG von Bedeutung. Diese statu- iert in Art. 3 Abs. 1 und 2, dass bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Einzelper- sonen ausschlaggebend sei. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten solche Massnahmen nicht ohne Weiteres begründen. Was dies genau bedeuten soll, ist indessen schwer zu ergründen, sind doch gerade Verhaltensweisen, die zu straf- rechtlichen Sanktionen führen, in optima forma ein Teil des persönlichen Verhal- tens, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann. Gemeint ist wohl, dass Straftaten von einer gewissen Schwere und/oder Häufigkeit sein müs- sen, um die Annahme einer Gefährdung von Sicherheit und Ordnung zu begrün- den, und dass zudem andere Umstände, die für einen Verbleib des Ausländers im Lande sprechen, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Gefordert wird damit eine Prüfung der gesamten Umstände jedes Einzelfalls. Massgeblich für die Beurtei- lung, ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, ist na- turgemäss zunächst die Art und Schwere der in Frage stehenden Delikte und so- dann in erster Linie das Ausmass der beim Täter diesbezüglich bestehenden Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2 mit Hinweisen).

b) Ein Konflikt zwischen dem Staatsvertragsrecht und dem Landesrecht kann sich dabei ergeben, wenn und soweit ersteres den Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" enger fasst als das Strafgesetzbuch. Das FZA ist als völkerrechtlicher Vertrag nicht nach den Regeln des innerstaatli- chen Rechts, sondern aus sich heraus nach Treu und Glauben und im Lichte sei- nes Ziels und Zwecks auszulegen. Dies kann allerdings nicht bedeuten, dass der Vertrag ohne Weiteres gleich auszulegen ist, wie dies der EuGH als Organ der EU tut, ansonsten das offensichtlich absurde Ergebnis resultieren würde, dass ei- ne Vertragspartei einseitig festlegen kann, wie ein zweiseitiger Vertrag zwischen gleichberechtigten Parteien auszulegen ist. Richtigerweise kann und muss jede Vertragspartei das Abkommen nach Treu und Glauben, aber im Übrigen eigen- ständig anwenden. Von der Auslegung im FZA enthaltener, aus dem EU-Recht übernommenener Bestimmungen seitens des EuGH ist immerhin nur aus triftigen

- 12 - Gründen abzuweichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 393). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Fernhaltemassnahmen gegenüber Bürgern von EU-Mitgliedsstaaten nur zulässig, wenn ihre weitere Anwesenheit im Lande die öffentliche Ordnung im konkreten Einzelfall nicht nur stört, sondern tatsächlich und in einem so erhebli- chen Ausmasse gefährdet, dass grundlegende Interessen der Gesellschaft betrof- fen sind ("une menace réelle et d'une certaine gravité affectant un intérêt fonda- mental de la société", Urteil des Bundesgerichts 2C_238/2012 vom 30. Juli 2012, E. 2.3).

c) aa) Das Schweizerische Strafgesetzbuch statuiert, dass die Begehung ei- ner der in Art. 66a Abs. 1 aufgelisteten Straftaten in aller Regel zur Landesver- weisung führt. Eine Einzelfallprüfung, wie sie insbesondere auch Art. 3 der ge- mäss FZA zu beachtenden Richtlinie 64/221/EWG verlangt, ist bei solchen Delik- ten nur im Rahmen der sog. Härtefallklausel möglich. Diese lässt indessen ein Absehen von der Landesverweisung nur ausnahmsweise zu, wenn sie für den be- troffenen Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ausser Zweifel steht zwar, dass die Landesverweisung der Wahrung der öffentlichen Sicherheit dient. Der Katalog der zur obligatorischen Landesverwei- sung führenden Delikte umfasst indessen neben sehr schweren auch Straftaten wie etwa den sog. Einschleichdiebstahl (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB), bei denen nach dem Massstab der EuGH-Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Wegweisung häufig nicht erfüllt sein dürften. Ein grundsätzlicher und unüber- brückbarer Normkonflikt zwischen Landes- und Völkerrecht besteht damit nicht ohne Weiteres, weil in solchen Fällen bei der Anwendung der Härtefallklausel ge- sagt werden könnte, das Interesse der Schweiz an der Fernhaltung des Täters sei vergleichsweise gering. Nicht zu übersehen ist aber, dass gleichzeitig auch das Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz schwach ausgeprägt sein kann, weil er sich beispielsweise erst seit kurzem im Lande befindet und auch

- 13 - sonst keine engen Verbindungen zur Schweiz hat. Zumindest in solchen Konstel- lationen wäre eine Landesverweisung gemäss FZA unzulässig, könnte aber zu- gleich nach Landesrecht kaum davon Umgang genommen werden. bb) Im Bereich der fakultativen Landesverweisung sieht das Schweizerische Strafgesetzbuch eine Einzelfallprüfung vor und lässt diese uneingeschränkt zu, womit sich eine separate Überprüfung, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben sei, erübrigt. Trotzdem ist auch hier ein Konflikt mit dem FZA nicht gänzlich ausgeschlossen, weil Art. 66abis StGB für die Anordnung der Landesverweisung keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraussetzt. Weggewiesen werden kann vielmehr auch ein Ausländer, dessen weitere Anwe- senheit aus anderen sachlich vertretbaren Gründen, z.B. wegen zwar eher gering- fügiger und nicht unbedingt sicherheitsrelevanter, aber sehr häufiger Delikte als lästig und unerwünscht erscheint. Das FZA lässt die Wegweisung in solchen Fäl- len nicht zu.

d) Die Bundesverfassung schreibt vor, dass Bund und Kantone das Völker- recht beachten (Art. 5 Abs. 4 BV). Sie erklärt ferner Bundesgesetze und Völker- recht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV), ohne sich aber darüber zu äussern, welche Rechtsquelle den Vorrang hat, wenn sich ein Bundesgesetz und ein vom Bund abgeschlossener Staatsvertrag widersprechen. Bundesgesetze können indessen beim Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 189 Abs. 4 BV). Dies ist Ausfluss des grundlegenden Prinzips der Gewalten- teilung. Auf diesem Prinzip beruht letztlich auch die 1973 begründete sog. Schu- bert-Praxis (BGE 99 Ib 39): Staatsverträge sind zwar einzuhalten und gehen des- halb grundsätzlich dem Landesrecht vor. Der Bundesgesetzgeber hat aber die Möglichkeit, bewusst gegen staatsvertragliche Verpflichtungen zu verstossen und die möglichen zwischenstaatlichen Folgen dieses Verhaltens wie z.B. die Kündi- gung des Vertrages oder Retorsionsmassnahmen seitens der anderen Vertrags- partei in Kauf zu nehmen. Vorliegend wies der Bundesrat schon in seiner Bot- schaft zur Volksinitiative "für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaf- fungsinitiative)" vom 24. Juni 2009 darauf hin, dass das Volksbegehren – welches allerdings noch keine Härtefallklausel enthielt – mit dem FZA nicht vereinbar sei (BBl 2009 5112). Nachdem Volk und Stände die Initiative angenommen hatten,

- 14 - monierte dies der Bundesrat in der Botschaft zur Umsetzung der Initiative erneut (BBl 2013 6059). Das Parlament kannte somit diese Problematik, als es die nun geltenden Bestimmungen über die Landesverweisung erliess, und nahm somit ei- nen allfällig resultierenden Konflikt mit dem FZA in Kauf.

3. a) Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts befasste sich in BGE 142 II 35 mit dem Verhältnis zwischen dem FZA und dem in der eidge- nössischen Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 gutgeheissenen Art. 121a BV. Sie erwog dazu vorab, dass das Ziel des FZA darin bestehe, die Freizügigkeit auf der Grundlage der in der EU geltenden Bestimmungen zu verwirklichen. Die Ver- tragsstaaten seien übereingekommen, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit diesbezüglich eine möglichst parallele Rechtslage bestehe. Das Bundesge- richt weiche deshalb in mittlerweile ständiger Rechtsprechung von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen nur bei Vorliegen triftiger Gründe von der Praxis des EuGH ab. Art. 121a BV könne nicht direkt angewendet werden. Erwägen liesse sich allenfalls, im Lichte der neuen Verfassungsbestim- mung das FZA restriktiv auszulegen oder triftige Gründe zum Abweichen von der Rechtsprechung des EuGH anzunehmen (BGE 142 II 38). Diese Möglichkeit wur- de aber vom Bundesgericht verworfen, weil sich die Schweiz gestützt auf das FZA und weitere Abkommen sektoriell am EU-Binnenmarkt beteilige, was nur möglich sei, wenn die einschlägigen Normen des FZA in der EU einerseits und in der Schweiz anderseits gleich verstanden würden. Völkerrechtliche Normen gingen widersprechendem Landesrecht vor. Dieser Grundsatz habe lediglich insofern ei- ne Ausnahme erfahren, als im Rahmen der sog. "Schubert-Praxis" der Gesetzge- ber bewusst eine völkerrechtliche Verpflichtung missachten könne. Diese Aus- nahme gelte aber im Falle des FZA nicht, weil dieses durch die Annahme in einer Volksabstimmung demokratisch legitimiert sei, weil den unter das Abkommen fal- lenden Personen ansonsten der gerichtliche Rechtsschutz entzogen werde, und weil schliesslich auch die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet seien, dem FZA den Vorrang gegenüber ihrem Landesrecht zu geben (a.a.O., S. 39 f.). Sollte bei der Umsetzung von Art. 121a BV ein tatsächlicher Normkonflikt entstehen, so ginge das FZA der Verfassungsbestimmung vor. Daraus erhelle zugleich, dass sich aus

- 15 - dieser auch kein triftiger Grund ergeben könne, von der Praxis des EuGH abzu- weichen (a.a.O., S. 40).

b) aa) Der vorstehend zitierte Bundesgerichtsentscheid bezieht sich auf Art. 121a BV, wo in Abs. 1 statuiert wird, dass die Schweiz die Zuwanderung von Ausländern eigenständig regelt. Zwischen dieser am 9. Februar 2014 in die Bun- desverfassung eingefügten Bestimmung und dem Grundgedanken des FZA be- steht ein unauflöslicher Widerspruch. Ein solch offensichtlicher Normkonflikt lässt sich im Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Landesverweisung einerseits und dem FZA anderseits nach dem vorstehend Ge- sagten (Erw. IV/2c) nicht ausmachen. Das FZA lässt Einschränkungen der Perso- nenfreizügigkeit, mit denen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung begegnet werden soll, ausdrücklich zu, und das materielle Strafrecht dient insbesondere bei Straftaten von einer gewissen Schwere nicht zuletzt genau die- sem Zweck. bb) Bei der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der Konkretisierung und Auslegung bedarf. Sowohl das Landesrecht als auch das gemäss Art. 5 Abs. 4 BV zu beachtende Staatsvertragsrecht definieren im Übrigen keine klare Grenzlinie, ab welcher eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung zu bejahen ist. Wie vorstehend erörtert wurde, tendiert allerdings der EuGH dazu, bei der Anwendung des FZA den Be- griff der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eng auszulegen (Erw. IV/2b). Dies kann insbesondere im Bereich der obligatorischen, seltener aber auch in jenem der fakultativen Landesverweisung zu einem Konflikt zwischen FZA und Strafge- setzbuch führen (Erw. IV/2c). Die Schweiz muss bei der Auslegung dieses Be- griffs, soweit es um die Anwendung des FZA geht, die Rechtsprechung des EuGH "berücksichtigen", zumindest diejenige aus der Zeit vor dem Abschluss des FZA (Art. 16 Abs. 2 FZA). Letzteres bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass sie diese Rechtsprechung als gewichtiges Auslegungselement mit in Be- tracht zieht und davon nicht ohne triftige Gründe abweicht. Eine Pflicht zur strikten Befolgung der EuGH-Praxis ergibt sich aus dem FZA nicht. Der schweizerische Gesetzgeber hat mit dem Erlass der Bestimmungen über die Landesverweisung zum Ausdruck gebracht, dass er bei Delikten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB in al-

- 16 - ler Regel von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht, der mit der Wegweisung des Täters aus der Schweiz zu begegnen ist. Damit liegt ein triftiger Grund vor, in solchen Fällen von einer allfällig abweichenden Praxis des EuGH abzuweichen und das FZA landesrechtskonform anzuwenden. Gleiches gilt bei anderen Verbrechen oder Vergehen, bei denen zwar die Landesverweisung nicht obligatorisch, sondern eine uneingeschränkte Einzelfallprüfung vorgesehen ist (Art. 66abis StGB), die aber von ihrer Schwere und Gefährlichkeit her einem Kata- logdelikt gemäss Art. 66 Abs. 1 StGB nahekommen. cc) Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sich aus dem FZA die Verpflichtung ergebe, dieses Abkommen durchwegs gemäss der Rechtsprechung des EuGH auszulegen, stellte sich noch immer die Frage, ob nicht im Falle eines Konflikts zwischen FZA und Strafgesetzbuch aufgrund der Schubert-Praxis gleichwohl Letzteres den Vorrang habe. Die Schweiz hat unzählige Staatsverträ- ge abgeschlossen, darunter auch zahlreiche Abkommen mit der EU. Weshalb von all diesen Verträgen gerade dem FZA eine mit den Abkommen über Menschen- rechte vergleichbare erhöhte Bedeutung zukommen soll, welche sowohl eine ei- genständige Auslegung des FZA als auch die Anwendung der Schubert-Praxis ausschliesst, ist nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Argumentation in BGE 142 II 35 vermag nicht zu überzeugen. Die sektorielle Beteiligung der Schweiz am EU-Binnenmarkt, die dabei an erster Stelle genannt wurde, mag wirtschaftlich von Bedeutung sein, ist aber im Gegensatz zur Garantie der Menschenrechte kein tragender Pfeiler von Demokratie und Rechtsstaat. Bekannt ist, dass die EU ih- rerseits dieser Freizügigkeit eine besondere Bedeutung zumisst und deshalb da- rauf drängt, dass Staaten, die Zugang zu ihrem Binnenmarkt wollen, auch dieses Prinzip anerkennen. Die Schweiz hat sich im Rahmen der "Bilateralen Verträge I" dazu verpflichtet. Die Wegweisung von straffällig gewordenen Ausländern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tangiert indessen den Kerngeh- alt der Freizügigkeit in keiner Weise und wird vom FZA sogar ausdrücklich zuge- lassen (Art. 5 Anhang I FZA). Sie betrifft zudem nur einen ganz geringen Teil der aus EU-Staaten zugewanderten Personen und hat mit dem Handel zwischen den FZA-Vertragsstaaten sachlich nichts zu tun. Das Funktionieren des Binnenmarkts hängt offensichtlich nicht davon ab, dass der Begriff der "öffentlichen Sicherheit

- 17 - und Ordnung" in der EU und in der Schweiz genau gleich verstanden wird. Die sektorielle Beteiligung der Schweiz am EU-Binnenmarkt spricht deshalb nicht da- gegen, im Falle eines Konflikts zwischen FZA und Strafgesetzbuch entsprechend der Schubert-Praxis Letzteres anzuwenden. dd) Zutreffend ist, dass die Personenfreizügigkeit am 21. Mai 2000 in einer eidgenössischen Volksabstimmung von Volk und Ständen gutgeheissen wurde und insofern in einem besonderen Masse demokratisch legitimiert ist. Dies gilt aber auch für die zwischenzeitlich erlassenen Bestimmungen über die Landes- verweisung straffällig gewordener Ausländer. Volk und Stände ergänzten in der Volksabstimmung vom 28. November 2010 die Bundesverfassung dahingehend, dass Ausländer, welche gewisse Delikte begehen, jegliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Das Parlament beschloss in der Folge eine entsprechende Ergänzung des Strafgesetzbuchs, wobei einerseits der Katalog der Straftaten, die zur Landesverweisung führen, ergänzt und präzisiert, anderseits aber auch – ent- gegen dem erwähnten Volksentscheid – eine Ausnahmeklausel für Härtefälle ein- gefügt wurde. Letztere wurde vom Verfassungsgeber nachträglich sanktioniert, indem Volk und Stände am 28. Februar 2016 eine dagegen gerichtete Volksinitia- tive ablehnten. Volk und Parlament haben damit im Bereich der Landesverwei- sung ausländischer Straftäter einen klaren Entscheid gefällt, dem im Falle eines Konflikts mit Staatsvertragsrecht im Sinne der Schubert-Praxis Nachachtung zu verschaffen ist. Dies gilt umso mehr, als er dem (ebenfalls direkt-demokratisch le- gitimierten) FZA als lex posterior gegenübersteht. ee) Fehl geht sodann die Argumentation, dass damit den in der Schweiz le- benden Bürgern von EU-Mitgliedsstaaten der vom FZA garantierte gerichtliche Rechtsschutz entzogen werde. Wenn die schweizerische Gerichtspraxis bei der Auslegung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf die entspre- chenden Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs abstellt, schmä- lert dies die Möglichkeiten der betroffenen Straftäter, sich vor Gericht gegen die Anordnung einer Landesverweisung zu wehren, in keiner Weise. Es stehen dazu weiterhin zwei kantonale Gerichtsinstanzen mit voller Kognition, die bundesrecht- liche Beschwerde in Strafsachen und schliesslich auch noch die Überprüfung der letztinstanzlichen Entscheide auf EMRK-Konformität vor dem Menschenrechts-

- 18 - Gerichtshof in Strassburg zur Verfügung. Einen weitergehenden Rechtsschutz – etwa in Form einer Weiterzugsmöglichkeit an den EuGH – gewährt auch das FZA nicht. Ebenso wenig bildet das Argument, dass die EU-Mitgliedstaaten ihrerseits bei der Auslegung des FZA der Rechtsprechung des EuGH unterworfen seien, einen Grund, dieser gegenüber den Bestimmungen der Bundesverfassung und des Strafgesetzbuchs über die Landesverweisung den Vorrang zu geben. Die Verpflichtung der EU-Staaten, EU-Vorschriften zu befolgen und den EuGH als Oberinstanz anzuerkennen, ergibt sich aus ihrer Mitgliedschaft bei der EU. Die Schweiz hingegen ist nicht Mitglied der EU und hat im Bereich der Personenfrei- zügigkeit gegenüber den EU-Staaten und deren Bürgern keine weitergehenden Pflichten als diejenigen, die sich aus dem FZA ergeben. Dieses schreibt aber, wie bereits dargelegt wurde, nur die Berücksichtigung, nicht aber die strikte Befolgung der EuGH-Gerichtspraxis vor, und darf im Übrigen aufgrund der Schubert-Praxis nicht entgegen den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Landesver- weisung angewendet werden.

c) Anzufügen bleibt, dass das FZA Personen aus dem EU-Raum bezüglich des Aufenthaltsrechts in der Schweiz einen im Vergleich zu Angehörigen von Drittstaaten privilegierten Status verschaffen soll. Dies spricht dafür, bei der An- ordnung der obligatorischen Landesverweisung gegenüber Bürgern von EU- Staaten insofern eine gewisse Zurückhaltung zu pflegen, als in Grenzfällen eher von der Härtefallklausel Gebrauch zu machen sein wird als bei Bürgern von Dritt- staaten. Die fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB ist auf- grund des FZA bei Bürgern von EU-Staaten nur zulässig, wenn von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Gefährdungsbe- griff ist aber im Sinne der vorstehenden Erwägungen eigenständig auszulegen. Eine Landesverweisung wird dabei unabhängig von einer allfällig anders lauten- den Rechtsprechung des EuGH insbesondere bei Tätern anzuordnen sein, die wiederholt als gewalttätig aufgefallen sind, indem sie sich z.B. mehrmals der ein- fachen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Gegenüber Straftätern aus Drittstaaten kann der Richter demgegenüber nach seinem Ermessen auch dann eine Landesverweisung aussprechen, wenn sie zwar nicht die öffentliche Sicher-

- 19 - heit gefährden, aber andere sachliche Gründe dafür sprechen, sie vom schweize- rischen Staatsgebiet fernzuhalten.

4. a) Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte der qualifizierten einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 (Tatbegehung mit einem gefährlichen Gegenstand) sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Beide Straftatbestände gehören nicht zu den Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Damit kommt von vornherein nur die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesver- weisung von 3 bis 15 Jahren Dauer (Art. 66abis StGB) in Betracht.

b) Gemäss dem nicht mehr bestrittenen Anklagesachverhalt warf der Be- schuldigte dem Privatkläger aus drei Metern Entfernung eine gläserne Flasche an den Kopf und fügte ihm damit eine stark blutende Wunde an der rechten Schläfe zu. Dieses Tatvorgehen war sehr gefährlich, und es erscheint nur als glücklicher Zufall, dass es nicht schwerere Folgen wie z.B. eine Augenverletzung nach sich zog. Wie schon dargelegt (vgl. Erw. III/3) war dies auch nicht das erste Gewaltde- likt des Beschuldigten und zeigte sich bei ihm in den letzten Jahren eine Zunahme der Gewaltbereitschaft. Aufgrund dieser Umstände ist beim Beschuldigten von ei- ner erheblichen Rückfallgefahr insbesondere auch betreffend Gewalthandlungen auszugehen.

c) Der Beschuldigte kam im Alter von 15 Jahren nach Zürich, nachdem er zuvor fast die ganze Schulzeit in Schweden verbracht hatte und auch schwedi- scher Bürger geworden war. Er hält sich nun seit knapp zehn Jahren in der Schweiz auf, vermochte hierzulande aber insbesondere in beruflicher Hinsicht nie richtig Fuss zu fassen. Er fand keine Lehrstelle und ging in der Folge nur pha- senweise und zum Teil auch nur im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes einer Arbeitstätigkeit nach. Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kin- der und aktuell keine Paarbeziehung. Er lebt noch immer im Haushalt seines Va- ters, mit dem er aber zeitweise zerstritten war, was zur Folge hatte, dass er ohne festen Wohnsitz bei Kollegen oder in Notunterkünften logierte (Prot. II S. 13-16). Seit ein paar Wochen hat er nun eine feste Anstellung, wobei er aber ein sehr ge- ringes Einkommen erzielt, das ihm kaum ein eigenständiges Haushalten ermögli-

- 20 - chen wird (Urk. 59). Ob dieser Fortschritt im beruflichen Bereich von Dauer sein wird, erscheint daher als zweifelhaft. Der Beschuldigte ist serbischer Mutterspra- che und beherrscht die deutsche, aber auch die schwedische Sprache fliessend (Prot. II S. 17/18). Sein Vater lebt in der Schweiz, und er gibt an, hier auch Freun- de zu haben (a.a.O., S. 16). Er hat aber auch in Frankreich, Holland, im Kosovo und in Schweden Verwandte (a.a.O., S. 17). Insgesamt ergibt sich, dass der Be- schuldigte in der Schweiz eher schwach integriert ist, und es kann davon ausge- gangen werden, dass er sich in seinem Heimatstaat Schweden zurechtfinden und keine schlechteren Lebensbedingungen vorfinden wird als er sie heute in der Schweiz hat.

d) Aufgrund der erheblichen Gefahr weiterer Straftaten, insbesondere sol- cher gegen Leib und Leben, und in Anbetracht der trotz des schon längeren Auf- enthalts ungenügenden Integration und Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz, drängt sich die Aussprechung einer Landesverweisung auf. Deren Dau- er ist in Relation zum Strafmass von weniger als einem Jahr Freiheitstrafe und in Anbetracht des noch jugendlichen Alters des Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von drei Jahren festzusetzen.

e) Beizufügen ist, dass im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der zu- letzt begangenen Tat und der in den letzten Jahren festzustellenden Tendenz zu zunehmender Gewaltanwendung die Rückfallgefahr bezüglich ähnlicher oder noch schwererer Gewaltdelikte beim Beschuldigten als so erheblich erscheint, dass zweifellos auch nach den Massstäben der EuGH-Rechtsprechung eine Lan- desverweisung ohne Weiteres zulässig und am Platze wäre. V. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Berufungsanträgen fast vollumfäng- lich. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 21 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung (Einzelgericht), vom 18. Mai 2017 hinsichtlich des Schuldspruchs (Disposi- tiv-Ziff. 1), der Entscheidungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Ziff. 7-9) sowie der Kostenfolgen (Ziff. 10 bis 13) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 80 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Februar 2014 ausgefällte Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2015 ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

- 22 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 23 - − in die Akten Geschäfts-Nr. GG140010-L des Bezirksgerichts Zürich − in die Untersuchungsakten Nr. F-1/2015/37379 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2018 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Guennéguès