Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 31. Januar 2017 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freige- sprochen. Ferner wurde entschieden, den Gemeinden Herrliberg und Meilen im vorliegenden Verfahren die Parteirechte einer Privatklägerschaft nicht zuzu- gestehen (Urk. 61 S. 30). Dieser Entscheid wurde den Gemeinden Herrliberg und Meilen sowie der Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2017 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 50/1-3). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetz- lichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 49 [Urteilsdispositiv]; Urk. 56 = Urk. 61 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom
7. Februar 2017 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (Urk. 52) und die Gemeinden Herrliberg und Meilen liessen mit Eingaben je vom 13. Februar 2017 Berufung anmelden (Urk. 54 und 55). Am 31. Juli 2017 wurde das begründete Urteil (Urk. 56 = Urk. 61) den Parteien zugestellt (Urk. 57/1-4). Mit Zuschrift vom
E. 3 August 2017 zog die Staatsanwaltschaft ihre angemeldete Berufung zurück (Urk. 62), wovon Vormerk zu nehmen ist.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Ein Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom
E. 4 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Ge- meinden Herrliberg und Meilen kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Gemeinden Herrliberg und Meilen sind somit die Kosten für das Beru- fungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. § 200 GOG sieht bloss eine Kosten- freiheit des Kantons (lit. a) – und nicht der Gemeinden – vor, wobei das Kosten- privileg des Kantons auf der Überlegung beruht, dass bei der Auferlegung von Prozesskosten an den Kanton letztlich wieder die Staatskasse belastet würde, was einen unnötigen Verrechnungsaufwand zwischen verschiedenen kantonalen Stellen verursachen würde (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, § 200 N 5 f.). Diese Problematik gibt es zwischen dem Kanton und den Gemeinden als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigenem Finanzhaushalt nicht, weshalb Gemeinden Kosten auferlegt werden können. Die im Berufungsverfahren obsiegende Beschuldigte verzichtete auf eine Pro- zessentschädigung (Urk. 66). Der Beschuldigten ist daher im Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Be- rufung mit Schreiben vom 3. August 2017 zurückgezogen hat. - 5 -
- Auf die Berufungen der Gemeinden Herrliberg und Meilen je vom
- Februar 2017 wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Gemeinden Herrliberg und Meilen je zur Hälfte auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Gemeinde Herrliberg − die Gemeinde Meilen sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170308-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 5. September 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitender Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie
1. Gemeinde Meilen, vertreten durch A._____,
2. Gemeinde Herrliberg, vertreten durch B._____, Verfahrensbeteiligte und II. Berufungsklägerinnen gegen C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Betrug etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 31. Januar 2017 (GG160025)
- 3 - Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 31. Januar 2017 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freige- sprochen. Ferner wurde entschieden, den Gemeinden Herrliberg und Meilen im vorliegenden Verfahren die Parteirechte einer Privatklägerschaft nicht zuzu- gestehen (Urk. 61 S. 30). Dieser Entscheid wurde den Gemeinden Herrliberg und Meilen sowie der Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2017 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 50/1-3). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetz- lichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 49 [Urteilsdispositiv]; Urk. 56 = Urk. 61 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom
7. Februar 2017 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (Urk. 52) und die Gemeinden Herrliberg und Meilen liessen mit Eingaben je vom 13. Februar 2017 Berufung anmelden (Urk. 54 und 55). Am 31. Juli 2017 wurde das begründete Urteil (Urk. 56 = Urk. 61) den Parteien zugestellt (Urk. 57/1-4). Mit Zuschrift vom
3. August 2017 zog die Staatsanwaltschaft ihre angemeldete Berufung zurück (Urk. 62), wovon Vormerk zu nehmen ist.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Ein Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom
4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
- 4 -
3. Die Gemeinden Herrliberg und Meilen liessen zwar rechtzeitig Berufung an- melden, reichten aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende:
21. August 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Gemeinden Herrliberg und Meilen gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Ge- meinden Herrliberg und Meilen kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Gemeinden Herrliberg und Meilen sind somit die Kosten für das Beru- fungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. § 200 GOG sieht bloss eine Kosten- freiheit des Kantons (lit. a) – und nicht der Gemeinden – vor, wobei das Kosten- privileg des Kantons auf der Überlegung beruht, dass bei der Auferlegung von Prozesskosten an den Kanton letztlich wieder die Staatskasse belastet würde, was einen unnötigen Verrechnungsaufwand zwischen verschiedenen kantonalen Stellen verursachen würde (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, § 200 N 5 f.). Diese Problematik gibt es zwischen dem Kanton und den Gemeinden als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigenem Finanzhaushalt nicht, weshalb Gemeinden Kosten auferlegt werden können. Die im Berufungsverfahren obsiegende Beschuldigte verzichtete auf eine Pro- zessentschädigung (Urk. 66). Der Beschuldigten ist daher im Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Be- rufung mit Schreiben vom 3. August 2017 zurückgezogen hat.
- 5 -
2. Auf die Berufungen der Gemeinden Herrliberg und Meilen je vom
13. Februar 2017 wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Gemeinden Herrliberg und Meilen je zur Hälfte auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Gemeinde Herrliberg − die Gemeinde Meilen sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer