Erwägungen (59 Absätze)
E. 1 Gegenstand des Verfahrens
E. 1.1 Der Beschuldigte machte in den ersten beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens keine Aussagen zum Tatvorwurf (vgl. D1 Urk. 2/1 und Urk. 2/2). Am 19. November 2015 reichte die amtliche Verteidigung eine handschriftliche Erklärung des Beschuldigten ins Recht, in welcher sich der Beschuldigte nur sehr knapp zum Tatgeschehen äus- serte (D1 Urk. 2/3 und 2/4). Auch in den weiteren Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz verweigerte der Beschuldigte weitest- gehend die Aussage (vgl. D1 Urk. 2/5 und 2/6; Prot. I S. 14 f.). Er ist allerdings in- soweit geständig, dass er den Privatkläger 1, so wie in der Anklageschrift um- schrieben, am frühen Morgen des 16. Juli 2015 mit einer Schere angegriffen, 24 Male auf ihn eingestochen und ihn dabei erheblich verletzt hatte, sodass für den Privatkläger 1 erhöhte Lebensgefahr bestanden hatte (vgl. seine handschrift- liche Erklärung, D1 Urk. 2/3; D1 Urk. 2/5 S. 2; D1 Urk. 2/6 S. 6; Urk. 59; Prot. I S. 14 f.; zuletzt auch Urk. 89 S. 3).
E. 1.2 Die amtliche Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass der Be- schuldigte zwar den Tatbestand der schweren Körperverletzung, nicht aber jenen der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt habe (Urk. 89 S. 3). Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass weder im Vorverfahren noch vor Vorinstanz ermittelt, belegt oder bewiesen worden sei, was der Beschuldigte im Tatzeitpunkt gewusst und gewollt habe. Es fehle an der für den Vorsatz erforderlichen Wis- sens- wie auch an der Willenskomponente. Der subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung sei folglich nicht erfüllt (Urk. 89 S. 4 ff.). Auch der Beschuldigte selber führte in seiner handschriftlichen Erklärung vom
17. November 2015 an, er habe den Privatkläger 1 "niemals schwer verletzen oder gar töten" wollen (D1 Urk. 2/3).
E. 1.3 Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 StGB handelte. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem ein-
- 9 - zelnen Vorbringen des Beschuldigten resp. der Verteidigung auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2. Subjektiver Tatbestand: Versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 in Ver- bindung mit Art. 12 Abs. 2 StGB
E. 2 Verfahrensgang
E. 2.1 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.1.1 Den Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt in subjektiver Hinsicht, wer mit Vorsatz einen Menschen tötet. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (anstelle vieler: BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, 3. Aufl., Art. 111 N 7; Urteil des Bundesge- richts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; jüngst auch Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3).
E. 2.1.2 Die innere Einstellung des Täters zur Tat – das Wissen, Wollen oder In Kauf-Nehmen – beschlägt den inneren Sachverhalt, ist mithin Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig und speziell in Konstellationen wie der vorliegenden (Aussageverweigerung des Be- schuldigten) nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sach- verhalt auf den Willen geschlossen werden darf, ist dagegen Rechtsfrage (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Grundsätzlich kann bei fehlendem Geständnis in Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Le- benserfahrung das Vorliegen eines Vorsatzes nahelegen, auch eine indirekte Be- weisführung für eine Verurteilung genügen (Urteile des Bundesgerichts
- 10 - 6B_186/2010 vom 23. April 2010 E. 3.4; 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.6 m.w.H.).
E. 2.1.3 Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst er- schöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Ge- richt vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Er- folgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.H.). Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechts- gutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3 m.w.H.).
E. 2.1.4 Das Bundesgericht betont allerdings auch, dass nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden kann. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebens- gefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wis- sen um den Erfolgseintritt (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17). Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Gefährdungs-)Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch sein eigenes Vorgehen oder das Ver- halten eines anderen abgewendet werden, mit der Folge, dass sämtliche Straftat- bestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbeiführung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3 m.w.H.).
E. 2.1.5 Ein Tötungsvorsatz ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Das Bundesge- richt verlangt, dass angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das
- 11 - Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten ein Tötungsvor- satz nur angenommen werden darf, wenn zum Wissenselement weitere Umstän- de hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3 m.H.a. BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.H.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (Urteil des Bundes- gerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3 m.H.a. BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).
E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, womit er deshalb im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 419 StPO können jedoch Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Über den zu engen Wortlaut von Art. 419 StPO hinaus gilt diese Bestimmung nicht nur, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder die beschuldigte Person aus diesem Grund freigesprochen wird, sondern auch dann, wenn – wie vorliegend – gegen einen Schuldunfähigen im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (BSK StPO-BOMMER, Art. 375 N 22 ff.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Art. 375 N 6 und Art. 426 N 13). Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage ge- rechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldun- fähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 7 m.Hw.; ZR 89 Nr. 128).
E. 2.2.1 Das vorstehend zum Vorsatz Ausgeführte, konkret die Frage, ob der Be- schuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeu- tet nicht, dass der Beschuldigte keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könn- te; vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 223).
E. 2.2.2 Einsicht in das Unrecht einer Tat setzt einen Akt normativer Wertung vor- aus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz hingegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was auch ohne Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es keines Wertungsaktes be- darf (vgl. BSK StGB I-BOMMER/DITTMANN, 3. Aufl., Art. 19 N 19).
E. 2.3 Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Deshalb fällt die Gerichts- gebühr ausser Ansatz und sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung (Urk. 110) und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerschaft (Urk. 107), auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 24 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 3. April 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die folgenden Tatbestände erfüllt hat: − […] − Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Zif- fer 1 StGB.
2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe ab- gesehen.
E. 2.3.1 Die Verteidigung verkennt nicht, dass die Frage der Schuld(un)fähigkeit von der Frage, was der Beschuldigte im Tatzeitpunkt gewusst und gewollt hat, ab- zugrenzen ist (Urk. 89 S. 5). Es sei allerdings nicht erwiesen, ob das Risiko der Tatbestandverwirklichung, also des Todeseintritts, dem Beschuldigten zur Tatzeit bekannt gewesen sei, und insbesondere ob dem Beschuldigten dieses Risiko aufgrund seines psychischen Zustands überhaupt bekannt sein konnte (Urk. 89
- 12 - S. 4). Aufgrund der gutachterlich festgestellten Schizophrenie und der daraus re- sultierenden fehlenden Einsichtsfähigkeit sei es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, sich der Tatumstände resp. des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst zu sein. Insofern seien im vorliegenden Fall die Frage nach dem subjek- tiven Tatbestand und die Frage der Schuld "ineinander verwoben". Es sei dem Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht bewusst gewesen, dass seine Handlungen einen Kausalverlauf auslösen könnten, der mindestens möglicherweise zum Tod des Privatklägers hätte führen können. Es fehle mit an- deren Worten an der für den Vorsatz erforderlichen Wissenskomponente. Des- halb könne beim Beschuldigten nicht – im Sinne der vorstehend dargelegten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung – vom tatzeitaktuellen Wissen auf Eventualvor- satz, also auf eine Inkaufnahme des Erfolgs geschlossen werden (Urk. 89 S. 6 f.). Das Gericht dürfe sich gerade nicht auf äusserlich feststellbare Indizien und Er- fahrungsregeln stützen, um Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Denn das Abstützen auf äussere Um- stände möge zwar Rückschlüsse auf die innere Einstellung eines Durchschnitts- bürgers erlauben, nicht aber auf die innere Einstellung eines zum Tatzeitpunkt an paranoider Schizophrenie leidenden Menschen, wie der Beschuldigte (Urk. 89 S. 7). Selbst wenn man von einem entsprechenden Wissen des Beschuldigten ausgehen würde, würden die übrigen äusseren Umstände gegen einen entspre- chenden Tötungswillen sprechen. Der Privatkläger sei dem Beschuldigten kräfte- mässig klar überlegen. Der Beschuldigte habe sich einer Bastelschere bedient, bei der nicht ohne weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung ge- schlossen werden könne. Und schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte plötzlich vom Privatkläger abgelassen und mit dem Einstechen aufge- hört habe (Urk. 89 S. 8 f.).
E. 2.3.2 Wie vorstehend ausgeführt, ist Schuldunfähigkeit nicht mit Vorsatzlosigkeit gleichzusetzen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dem Beschuldigten nach- gewiesen werden kann, dass er trotz seines psychischen Defektzustands im Tat- zeitpunkt in der Lage war, die Gefährlichkeit seines Tuns, mithin die Möglichkeit des Todeseintritts, zu erkennen, und ob sein Handeln auf der Basis dieser allfälli- gen Erkenntnis als Inkaufnahme des Tötungserfolgs taxiert werden kann und
- 13 - muss. Zu untersuchen ist folglich, ob Umstände im vorliegenden Fall ausgemacht werden können, die darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte die tatsäch- lichen Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt zu erfassen vermochte.
E. 2.3.3 Im Recht liegt ein forensisches Gutachten vom 15. Juli 2016 von Prof. Dr. med. D._____ (D1 Urk. 10/8). Das Gutachten hatte sich zur Frage nach einer psychischen Störung, zur Frage der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und zur Notwendigkeit einer Massnahme zu äussern (D1 Urk. 10/8 S. 1). Nicht (direkt) zu beantworten hatte der Gutachter die hier entscheidende Frage, ob der Be- schuldigte kognitiv in der Lage war, die tatzeitaktuelle Umstände zu erfassen, d.h. ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über das für den Vorsatz erforderliche Wis- sen verfügte.
E. 2.3.3.1 Gegenüber dem Gutachter machte der Beschuldigte keine über seine schriftliche Erklärung hinausgehende Angaben zu seiner inneren Einstellung zur Tat (vgl. D1 Urk. 10/8 S. 42 ff.). Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass der psychopathologische Befund deutliche Hinweise auf das Bestehen einer schwer- wiegenden psychischen Störung gebracht habe. Insbesondere hinsichtlich dem Privatkläger 1 sei eine wahnhafte Verarbeitung offensichtlich geworden (D1 Urk. 10/8 S. 55 f. und 66). So habe der Beschuldigte geäussert, der Privat- kläger 1 habe ihm regelmässig Cannabis gestohlen und wiederholt Alkohol ins Essen resp. in Getränke untergemischt, um ihn zittern zu lassen (D1 Urk. 10/8 S. 44 f., 51 und 52 f.). Der Beschuldigte sei weiter der Ansicht, den Privatkläger 1 bereits im Alter von 5 Jahren kennengelernt zu haben und dieser sei gemein ge- wesen (D1 Urk. 10/8 S. 45). Auch habe der Beschuldigte berichtet, dass er vom Privatkläger 1 während der gemeinsamen WG-Zeit geschlagen worden sei (vgl. bspw. D1 Urk. 10/8 S. 42 und 45). Der Beschuldigte gab an, tief verwurzelte Angst vor dem Privatkläger 1 gehabt zu haben, verprügelt zu werden, Verletzun- gen zu erleiden (D1 Urk. 10/8 S. 46). Der Gutachter gelangte zu folgender Diag- nose (D1 Urk. 10/8 S. 62): Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), Zustand nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2), Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2), Vorgeschichte mit polytoxikomanem Substanzgebrauch.
- 14 -
E. 2.3.3.2 Die testpsychologischen Befunde (D1 Urk. 10/8 S. 58) würden auf ein In- telligenzniveau mit durchschnittlichen nonverbalen Abstraktionsleistungen und ei- ner geringen Verbalbefähigung hinweisen. Bei der Verarbeitung komplexer Infor- mationsmengen und bei zeitlimitierten Anforderungen seien Leistungsdefizite deutlich. Nach Ansicht des Gutachters sei die festgestellte kognitive Erschwernis nicht als eigenständige kognitive Störung anzusehen, sondern im Zusammenhang mit den diagnostizierten psychischen Auffälligkeiten einzuordnen.
E. 2.3.3.3 Die von den ärztlichen Kollegen in Bern gestellte Diagnose einer akuten polymorphen Psychose bezeichnete der Gutachter als nachvollziehbar. Es beste- he kein Zweifel daran, dass diese Symptomatik auch im Deliktzeitraum zwischen dem 15. und 20. Juli 2015 vorhanden gewesen sei und massiven Einfluss auf die Handlungsmotive und das Steuerungsvermögen des Beschuldigten gehabt habe (D1 Urk. 10/8 S. 67). Hinsichtlich der Schuldfähigkeit habe diese Erkrankung bzw. die tatzeitaktuelle psychotische Verfassung unmittelbare Bedeutung: Wenn man davon ausgehe, dass der Privatkläger 1 vom Beschuldigten nicht nur als unange- nehmer Mitbewohner eingeschätzt, sondern letztlich wahnhaft verarbeitet worden sei, wofür die Angaben betreffs Versetzung von Nahrungsmitteln mit Alkohol bzw. das frühere Zusammentreffen mit dem Privatkläger im Garten des Grossvaters sprechen würden, könne aus psychiatrischer Sicht "letztlich von einer aufgehobe- nen Einsichtsfähigkeit bezüglich der Attacke auf [den Privatkläger 1] ausgegan- gen werden. Dies hätte Schuldunfähigkeit zur Folge" (D1 Urk. 10/8 S. 69).
E. 2.3.3.4 Abschliessend konstatierte der Gutachter, dass der Beschuldigte im Tat- zeitraum zwischen dem 15. und 20. Juli 2015 eine psychotische Symptomatik aufgewiesen habe. Seine Realitätswahrnehmung und -kontrolle sei krankheits- bedingt massiv gestört bzw. aufgehoben gewesen, die psychosoziale Leistungs- fähigkeit deutlich reduziert. Die psychotische Symptomatik im Deliktzeitraum sei Ausdruck einer schizophrenen Erkrankung, die die psychosoziale Leistungsfähig- keit des Beschuldigten sowohl im Vorfeld des Delikts als auch danach in erheb- lichem Ausmass eingeschränkt habe und weiterhin einschränke. Zusätzlich habe tatzeitnah eine Cannabisabhängigkeit bestanden, die sich ebenfalls nachteilig auf die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ausgewirkt habe. Wenn man, was aus
- 15 - psychiatrischer Sicht naheliegend sei, von einer wahnhaften Verarbeitung des Privatklägers 1 ausgehe und davon, dass der Beschuldigte den Angriff auf diesen durchgeführt habe, da er sich vom Privatkläger bedroht gesehen habe, sei von ei- ner aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen (D1 Urk. 10/8 S. 73 f.).
E. 2.3.3.5 Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten nach dem Gesagten fehlende Einsichtsfähigkeit. Dabei handelt es sich um einen juristischen Terminus im Zu- sammenhang mit der Schuld(un)fähigkeit. Angesprochen ist damit die Un- fähigkeit, die Unrechtmässigkeit der Tat zu erkennen (vgl. BSK StGB I- BOMMER/DITTMANN, 3. Aufl., Art. 19 N 19). Diese Fähigkeit setzt – wie vorstehend erwähnt – einen Akt normativer Wertung voraus. Das Gutachten spricht dem Be- schuldigten (nur) diese Fähigkeit für den Tatzeitpunkt ab. Zu unterscheiden ist dies davon, ob der Beschuldigte kognitiv-intellektuell in der Lage war, zu verste- hen, dass sein Handeln gefährlich ist und den Tod des Privatklägers herbeiführen kann. Dazu schweigt sich das Gutachten aus, bildete diese Frage doch auch nicht Bestandteil des Gutachtensauftrags. Beim Vorsatz geht es indes um die Umset- zung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinn- lich wahrgenommenen Tatumständen, was auch bei fehlender Einsicht in das Un- recht möglich ist, zumal es hierfür keines entsprechenden Wertungsaktes bedarf (vgl. BSK StGB I-BOMMER/DITTMANN, 3. Aufl., Art. 19 N 19).
E. 2.3.3.6 Kurz: Das Gutachten schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte kognitiv in der Lage war, die tatzeitaktuellen Umstände zu erfassen und darauf basierend einen Vorsatz zu bilden.
E. 2.3.4 Wie die Verteidigung zutreffend bemerkt, liegen praktisch keine Aussagen des Beschuldigten zu seiner inneren Einstellung zur Tat vor.
- 16 -
E. 2.3.4.1 Es liegt einzig eine handschriftlichen Erklärung des Beschuldigten vom
17. November 2015 im Recht, die folgenden Wortlaut hat (D1 Urk. 2/3): "Ich, A._____, gebe folgende Erklärung zum Vorfall am 16.07.2015 ab: Zwischen meinem Mitbewohner, B._____, und mir bestand leider schon seit länge- rem ein sehr gespanntes Verhältnis. Es ist zwischen uns immer wieder zu (auch heftigen) Streitereien und sogar Prügeleien gekommen. Vor allem, weil B._____ mir immer wieder Sachen gestohlen hat, etwa Marihuana. Dies machte mich immer sehr wütend. Auch in dieser Nacht vom 15.07. auf den 16.07.2015 musste ich feststellen, dass mir B._____ wiederum Marihuana gestohlen hatte. Ich war gerade dabei, mir einen Joint zu drehen, als ich feststellte, dass erneut Marihuana-Blüten in meinem Säck- chen fehlten. Da es mir in dieser Nacht sowieso extrem schlecht ging (ich hatte im damaligen Moment seit ca. 30 Stunden nicht geschlafen), geriet ich in eine enorme Wut und wollte B._____ zu verstehen geben, dass ich seine Diebstähle nicht mehr toleriere. Ich war voll bekifft und machte dies auf eine Art und Weise, welche - wie ich heute weiss und einsehe - nicht akzeptabel ist. In meiner Wut und Müdigkeit verprügelte ich am frühen Morgen des 16.07.2015 leider B._____. Ich wollte einfach, dass er mir künftig kein Marihuana und auch keine anderen Gegenstände mehr stiehlt. Ich wollte B._____ niemals schwer verletzen oder gar töten. Als ich das Zimmer von B._____ betrat, um ihn zu verprügeln, war ich mir nicht bewusst, dass ich die stumpfe Bastelschere (welche ich ja sonst nur für das Bauen der Joints brauchte) noch in meiner Hand hielt. Als ich merkte, dass ich die Schere in der Hand hielt, hörte ich sofort auf und ging wieder zurück in mein Zimmer. Ich merkte im dunklen Zimmer gar nicht, wie schwer B._____ verletzt war. Dies erfuhr ich erst von der Staatsanwältin am 13.10.2015. Ich war geschockt, wie schwer ich ihn verletzt hatte. Es tut mir sehr leid. Ich möchte mich bei B._____ entschuldigen. [zum Vorfall im Gefängnis] Diese Erklärung gebe ich auf Rat meines Anwalts ab. Sie stammt aber von mir. Mein Anwalt hat sie aber vorab gegengelesen. Bitte seien Sie mir nicht böse, dass ich im Moment sonst keine Aussagen machen möchte."
- 17 -
E. 2.3.4.2 Abgesehen von dieser schriftlichen Beteuerung des Beschuldigten, wo- nach er den Privatkläger nicht habe töten wollen, finden sich keine Aussagen des Beschuldigten zu seiner subjektiv-inneren Einstellung zur Tat. Eine eigentliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen des Beschuldigten ist angesichts seiner weitgehenden Aussageverweigerung und lediglich der schriftlichen durch seinen Verteidiger abgesegneten Stellungnahme nicht möglich.
E. 2.3.4.3 Immerhin machte der Beschuldigte in dieser knappen schriftlichen Aus- führung geltend, er habe den Privatkläger 1 lediglich verprügeln wollen und habe gar nicht realisiert, dass er dabei eine Schere in der Hand gehalten habe. Wie zu zeigen sein wird, liegen verlässliche Indizien vor, die – entgegen den Beteuerun- gen des Beschuldigten – den Schluss aufdrängen, dass der schizophrene Be- schuldigte die Umstände im Tatzeitpunkt erfassen konnte, mithin über das für den Vorsatz erforderliche Wissen um die Gefährlichkeit seines Tuns und die Möglich- keit des Todeseintritts verfügte.
E. 2.3.5 Erhellend sind in diesem Zusammenhang zunächst die Aussagen des Pri- vatklägers 1:
E. 2.3.5.1 Er gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme an, dass er im Halb- schlaf gewesen sei, als der Beschuldigte sein Zimmer betreten habe. Der Be- schuldigte "hackte mit seiner Faust auf meine Brust". Er habe die Spitze einer Schere aus seiner Faust ragen sehen (D1 Urk. 3/1 S. 2). Er sei bei der Attacke auf dem Rücken gelegen (D1 Urk. 3/1 S. 4). Und weiter: "Ich glaube, er wollte si- cher mir etwas antun. Als er jedoch "checkte" (begriff) dass es mich "butzen" (ich sterben) könnte, hat er vermutlich "Schiss" bekommen" (D1 Urk. 3/1 S. 10). "Ich bin jedoch sicher, dass A._____ sich zuvor überlegt hatte, was er macht. Das war keine Affekthandlung. Ich vermute, dass er dies geplant hatte. […] Als er zu mir ins Zimmer kam, wusste er, dass er auf mich einzuhacken beginnt. Er hat nicht zuerst studiert oder wollte mit mir zuerst sprechen. Er kam auf mich zu und be- gann sofort auf mich einzustechen. Daraus schliesse ich, dass er sich dies über- legt hatte" (D1 Urk. 3/1 S. 10).
- 18 -
E. 2.3.5.2 Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte er den Übergriff folgendermassen: "A._____, damit meine ich A._____, kam in mein Zimmer und schrie: "Du verdammte huere Sauhund!" Dies weiss ich noch genau. Dann be- gann er gerade auf mich einzufausten. Eine Faust ist normalerweise horizontal nach vorne gerichtet. Er aber machte mit der Faust eine vertikale Bewegung von oben nach unten. Er machte diese Bewegung gegen meine Brust-, Hals- und Kopfgegend. Ich stellte dann fest, dass ich blutete und merkte, dass er eine Sche- re in der Faust hielt. Es war eine stumpfe Schere. Nur einige Zentimeter der Schere ragten aus der Faust heraus" (D1 Urk. 3/2 S. 7). "Ich lag im Bett und war noch nicht richtig wach. Ich lag auf dem Rücken." (D1 Urk. 3/2 S. 7) "Er hielt sie [die Schere] in der Faust. Die Spitze schaute ein paar Zentimeter aus der Faust heraus" (D1 Urk. 3/2 S. 9).
E. 2.3.5.3 Selbstverständlich sind die Aussagen des Privatklägers 1 zum Innenleben des Beschuldigten im Tatzeitpunkt lediglich als Mutmassungen zu qualifizieren. Die Beschreibung des äusseren Ablaufs der Attacke indes divergiert doch in ei- nem entscheidenden Punkt von den Depositionen des Beschuldigten: Der Privat- kläger spricht nicht von einem Übergriff, der – wie es der Beschuldigte tut – als "Verprügeln" mit Fäusten erscheint, bei dem der Angreifer quasi zufälligerweise eine Schere in der Hand hält. Vielmehr beschreibt er die tätliche Attacke des Be- schuldigten als "Hacken" mit den Fäusten und eben nicht als Schlagen. Hand- resp. Armbewegungen, wie sie der Privatkläger beschreibt – eben "Hackbewe- gungen" –, führt nur aus, wer sich im Klaren darum ist, einen spitzigen Gegen- stand in der Faust zu halten und der eben gezielt mit dieser Spitze auf das Opfer einwirken will. Normale Faustschläge, wie sie der Beschuldigte gemacht haben will, werden ganz anders ausgeführt.
E. 2.3.6 Diese Beschreibung des Privatklägers wird durch das medizinische Gutach- ten zu den Verletzungen (D1 Urk. 6/7) sowie die Fotodokumentation (D1 Urk. 1/6 sowie D1 Urk. 6/8) untermauert: Auch darin werden klarerweise Stichverletzungen dokumentiert, die aus Stich- und Hackbewegungen resultieren. "Normale Box- Hiebe" mit einer Schere in der zur Faust geballten Hand würden nicht zu derarti- gen Verletzungen führen, sondern ein deutlich anders Verletzungsbild ergeben.
- 19 - Es ist notorisch, dass Box-Hiebe in anderer Richtung – nämlich mit der Finger- aussenseite vorangehend – ausgeführt werden als Stichbewegungen mit einer Schere in der Faust. Solche resultieren, wie vom Privatkläger beschrieben, näm- lich durch Hackbewegungen in vertikaler Richtung von oben nach unten mit der Handkante, wo die Schere herausragt, vorangehend.
E. 2.3.7 Die Aussagen des Privatklägers zur Tatausführung sowie die den Aus- sagen entsprechenden medizinischen Unterlagen lassen keinen anderen vernünf- tigen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt sehr wohl im Kla- ren darüber war, dass er eine Schere in der Hand hielt und die aus der Faust hin- ausragende Scherenspitze gezielt gegen den Privatkläger einsetzte, sodass eben solche Verletzungen, wie die vorliegenden, daraus resultieren.
E. 2.3.8 Im Übrigen macht der Beschuldigte selbst in seiner schriftlichen Erklärung im Gegensatz zur Verteidigung gar nicht geltend, er habe das Todesrisiko falsch eingeschätzt. Vielmehr behauptet er sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum, indem er nicht bemerkt haben will, eine Schere in der Faust zu halten. Dass ein solcher Irrtum ausgeschlossen ist, belegen bereits die vorstehenden Ausführungen zur Tatausführung, insbesondere zu den Hackbewegungen mit seiner Faust, welche nur von jemandem ausgeführt werden, der darum weiss, eine Schere derart in der Hand zu halten, wie es der Beschuldigte tat. Nicht überzeugend ist auch der Standpunkt des Beschuldigten, wonach er die Schere für das Vorbereiten seines Joints benutzt habe und sich dann – immer noch, aber unbewusst mit der Schere in der Hand – ins Zimmer des Privatklägers begeben habe, um diesen zu verprü- geln. Der Beschuldigte unterschlägt dabei, dass er die Schere zwischenzeitlich bewusst anders in die Hand genommen haben muss. Für das Zurechtschneidens des Joints resp. dessen Bestandteile musste der Beschuldigte die Schere noch so in der Hand halten, wie eine Schere gewöhnlich gehalten wird, nämlich mit den Fingern durch die beiden kreisrunden Öffnungen. Hernach, als er den Privatkläger attackierte, hielt er die Schere wie beschrieben in seiner Faust so könnte man die Schere nicht bestimmungsgemäss gebrauchen. Dass er also nicht um die in sei- ner Faust gehaltenen Schere gewusst haben will, erscheint auch aufgrund dieses Wechsels der Handhabung ausgeschlossen. Selbst wenn der Beschuldigte an-
- 20 - fänglich einem Irrtum unterlegen wäre, was wie gezeigt von Beginn weg ausge- schlossen ist, hätte er spätestens nach wenigen Schlägen bzw. Hackbewegungen auf das Opfer bemerkt, dass er nicht nur – wie angeblich beabsichtigt – Faust- schläge austeilte, sondern massive Stichverletzungen aufgrund einer Schere in der Hand verursachte. Auch aus dem Umstand, dass er das Opfer mit insgesamt 24 Stichen traktierte, erhellt, dass er um die Schere in seiner Faust wusste.
E. 2.3.9 Entgegen der Verteidigung verfügte der Beschuldigte im Tatzeitpunkt damit sehr wohl über das für den Vorsatz in Bezug auf die Tötung erforderliche Wissen. Das medizinische Gutachten samt Verletzungsfotos sowie die Tatortfotos (D1 Urk. 1/6 S. 13 ff.) belegen eindrücklich, dass der Beschuldigte die insgesamt mindestens 24 Stiche mit grosser Krafteinwirkung in Kenntnis dieser Umstände ausführte. Wer sich, wie der Beschuldigte, bewusst ist, mit grosser Kraft mit einer Scherenspitze auf ein auf dem Rücken liegendes Opfer einzuhacken und 24 Male derart und heftig gegen vulnerable Körperregionen wie namentlich Kopf und Oberkörper sticht, weiss um die Möglichkeit des Todeseintritts. Über ein derar- tiges Wissen verfügt jeder physiologisch gesunde Mensch, sofern er nicht bspw. eine massive Hirnschädigung aufweist. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (dazu vorstehend) ist auch die Willenskomponente klarerweise erfüllt: Das dem Beschuldigten bekannte Risiko des Todeseintritts konnte er bei diesem äusserst unkontrolliert-gewalttätigen Tatvorgehen in keiner Weise kal- kulieren oder dosieren. Darüber hinaus hatte der im Bett liegende Privatkläger keinerlei Abwehrchancen jedenfalls in Bezug auf die ersten Stiche. Indem der Be- schuldigte dennoch handelte, nahm er die Todesfolge zumindest in Kauf. Die vor- instanzlichen Erwägungen zum Eventualvorsatz des Beschuldigten (Urk. 72 S. 8 ff.) sind folglich nicht zu beanstanden, worauf – ergänzt durch die vorstehen- den Erwägungen – verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Be- schuldigte dies in einem Zustand psychischer Störung und einer daraus resultie- renden fehlenden Einsicht in das von ihm verwirklichte Unrecht beging, ist keine Frage des Vorsatzes, sondern beschlägt die Frage Schuldfähigkeit. Nicht anders entschied das Bundesgericht im Fall eines an chronischer Schizo- phrenie leidenden Täters, der im Zustand der Schuldunfähigkeit dem 87 Jahre al-
- 21 - ten Opfer mehrere Faustschläge gegen den Kopf, namentlich den Gesichtsbe- reich, versetzte. Das Bundesgericht erwog zur Frage des Vorsatzes der schweren Körperverletzung: "Dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt eine gutachterlich attestierte florid-wahnhafte Psychose auf der Basis einer chronischen Schizo- phrenie aufwies, die seine Schuldunfähigkeit zur Folge hatte, führt zu keinem an- dern Ergebnis. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus diesem Grund nicht in der Lage war, die objektive Gefährlichkeit seines Tuns zu er- kennen. Im Gegenteil sprechen sein Tatvorgehen, insbesondere das bewusste Suchen der Kopfpartie als Ziel der Schläge, dafür, dass er trotz florid-wahnhafter Psychose nicht an der Erkenntnis gehindert war, die allfällig verheerenden Folgen seiner Gewalthandlungen zu erfassen und einen entsprechenden Vorsatz zu bil- den. Im Übrigen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Wissen und Willen handelte, von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbar- keit und ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen." (Urteil des Bundes- gerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2).
E. 2.3.10 Am dem Beschuldigten bekannten Risiko des Todeseintritts aufgrund des Übergriffs ändert auch das von der Verteidigung ins Feld geführte angebliche Kräfteungleichgewicht zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nichts (Urk. 89 S. 8). Der Privatkläger befand sich im Halbschlaf und lag auf seinem Bett im Zeitpunkt der Attacke. Selbst wenn ein solches Kräfteungleichgewicht bestan- den haben sollte, zeigt das Resultat – die massiven Verletzungen – eindrücklich, dass ein allfälliges Kräfteverhältnis aufgrund der Unvermitteltheit und Heftigkeit der Attacke sowie des Einsatzes einer Schere nicht von Belang war. Auch der Umstand, dass es sich – so die Verteidigung sinngemäss (Urk. 89 S. 8 f.) – ledig- lich um eine IKEA-Bastelschere handelte, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Zum einen will der Beschuldigte gar nicht bemerkt haben, dass er überhaupt ir- gendeine Schere in der Hand gehalten hat. Folglich wäre es widersprüchlich aus der Beschaffenheit der Schere etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Und schliesslich ist nicht einzusehen, inwiefern eine IKEA-Bastelschere nicht geeignet sein soll, einem Opfer massive Stichverletzungen zuzufügen. Die schweren Ver- letzungen des Privatklägers dokumentieren offensichtlich das Gegenteil, insbe-
- 22 - sondere die bis zu 5 cm tiefe Stichverletzung im Halsbereich (vgl. exemplarisch Verletzung Nr. 11, D1 Urk. 6/7 S. 4) sowie die Durchstichverletzung des Brust- beins/Sternums (D1 Urk. 6/8, Bildmappe CT). Wie heftig die Attacke mit dieser Schere ausgeführt werden konnte, zeigen die Tatortfotos eindrücklich: Die Blut- spritzer reichen bis hoch an die Wände (D1 Urk. 1/6 S. 21-25). Und schliesslich relativiert auch der Umstand, dass der Beschuldigte vom Privatkläger "plötzlich" abgelassen haben soll (Urk. 89 S. 9 f.), nicht den Vorsatz des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatausführung. Der Beschuldigte rückte nicht umgehend von sei- nem Tatvorhaben ab, sondern erst, nachdem er 24 Male auf den Privatkläger ein- gestochen hatte und diesen hernach im Zustand schwerster Verletzungen in seiner misslichen Lage zurückliess.
E. 2.3.11 Nur am Rande sei erwähnt, dass der Standpunkt der Verteidigung, wonach der Beschuldigte hinsichtlich der Tötung aufgrund seines psychischen Defektzustands vorsatzlos gehandelt, allerdings den Tatbestand der vollendeten schweren Körperverletzung erfüllt habe, widersprüchlich anmutet. Wenn der Be- schuldigte aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Verfassung ge- wesen sein soll, die tatsächlichen Umstände und die Todesgefahr im Tatzeitpunkt zu erfassen, dann müsste das auch in Bezug auf den Tatbestand der Körperver- letzung gelten und er wäre generell – mangels Fähigkeit, die Realität wahrzu- nehmen – nicht in der Lage, irgendeinen Vorsatz zu bilden.
E. 2.4 Mit Eingabe vom 15. August 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Berufung (Urk. 75).
E. 2.5 Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 21. August 2017 (Datum Poststempel) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 77). Mit nämlicher Eingabe beantragte die amtliche Verteidi- gung die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 77 S. 3).
E. 2.6 Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2017 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zum Antrag auf Durch- führung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 79). Mit Eingabe vom 28. August 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erhob keine Ein- wendungen gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 81). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen.
E. 2.7 Mit Beschluss vom 19. September 2017 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung und zum Stellen all- fälliger Beweisanträge angesetzt (Urk. 83).
- 7 -
E. 2.8 Unter dem 20. November 2017 liess der Beschuldigte die schriftliche Beru- fungsbegründung einreichen (Urk. 89). Hierauf beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. November 2017 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 93). Die Berufungsantwort des Privatklägers 1 ging am 4. Januar 2018 hierorts ein, womit die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt wurde (Urk. 100).
E. 2.9 Nachdem keine Beweisanträge gestellt wurden (vgl. Urk. 89), wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2018 das Beweisverfahren für geschlossen er- klärt und den Parteien Frist angesetzt, um zu den eingereichten Berufungsant- worten Stellung zu nehmen und die Honorarnoten der Parteivertreter einzureichen (Urk. 102).
E. 2.10 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 104). Am
31. Januar 2018 ging die Stellungnahme der amtlichen Verteidigung ein (Urk. 108). Die Honorarnoten der Parteivertreter wurden ins Recht gelegt (unent- geltliche Rechtsvertretung Privatkläger 1: Urk. 107; amtliche Verteidigung: Urk. 110).
E. 3 Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 6. Februar 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
E. 3.1 Die Berufung des Beschuldigten (vgl. Urk. 89 S. 2) richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschuldigte (auch) den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat (Disp.-Ziff. 1 Spiegelstrich 1). Im Übrigen blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 3.2 Wie vorstehend erwähnt, erklärte die Staatsanwaltschaft innert der Frist für die Einreichung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) den Rückzug ihrer Berufung (Urk. 75). Davon ist Vormerk zu nehmen.
- 8 - II. Rechtliche Würdigung bezüglich Dossier 1
1. Ausgangslage / Standpunkt des Beschuldigten
E. 4 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 27. September 2016 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen. − Schere IKEA (Asservaten-Nr. A008'376'907, beim Forensischen Institut la- gernd, FOR-ZH) − Schere "AGNETA" (Asservaten-Nr. A008'376'894 beim Forensischen Institut lagernd, FOR-ZH) − 1 Becher (Asservaten-Nr. A008'385'124, bei der Kantonspolizei Zürich lagernd, TEU-AssTri) − 1 Zahnbürste (Asservaten-Nr. A008'385'146, bei der Kantonspolizei Zürich la- gernd, TEU-AssTri).
E. 5 Die folgenden beim FOR sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herausgegeben: − die Kleider (A008'383'231, A008'383'242, A008'383'264, A008'383'275, A008'383'297) − das Mobiltelefon der Marke Sony, Modell "XPERIA" (A008'377'159) − der Computer der Marke HP, Seriennummer … (FOR_Lager/Lager Lochergut, GESTELL…..FACH….) − die Klappmesser (A008'377'148 und A008'364'423).
- 25 -
E. 6 Die beim FOR unter der Nr. A008'376'338 sichergestellte Armbanduhr der Marke Casio wird dem Privatkläger 1 auf erstes Verlangen hin herausgegeben.
E. 7 Die Zivilforderungen des Privatklägers 1 werden abgewiesen.
E. 8 Die Zivilforderung des Privatklägers 2 wird abgewiesen.
E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 25'064.90 Kosten Gutachten Fr. 533.90 Auslagen Fr. 5'582.10 Kosten Gutachten Fr. 1'473.00 Auslagen Polizei Fr. 27'347.30 amtliche Verteidigung Fr. 8'812.20 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1
E. 10 Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens, der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden auf die Gerichts- kasse genommen.
E. 11 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 27'347.30 (inklusi- ve 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
E. 12 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers 1, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'812.20 (inkl. 8 % Mehrwert- steuer und Spesen) entschädigt.
E. 13 (Mitteilungen.)
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ zudem den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'278.65 amtliche Verteidigung Fr. 2'318.25 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1, Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − den Privatkläger 2, C._____, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstr. 29, 8004 Zürich (auszugsweise im Dispositiv) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 27 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der übrigen erforder- lichen Mitteilungen) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − E._____ AG gem. Art. 34 ATSG betr. Vers.-Nr. … (unter Beilage einer Kopie von Urk. 33/1).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. April 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170305-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 13. April 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 3. April 2017 (DG160023)
- 2 - Bericht und Antrag / Anklage: Der Bericht und Antrag / die Anklage der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2016 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 26 ff.) "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die folgenden Tatbestände erfüllt hat: − versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB.
2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 6. Februar 2017 im vorzeitigen Mass- nahmenvollzug befindet.
4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 27. September 2016 beschlag- nahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen. − Schere IKEA (Asservaten-Nr. A008'376'907, beim Forensischen Institut lagernd, FOR-ZH) − Schere "AGNETA" (Asservaten-Nr. A008'376'894 beim Forensischen Institut lagernd, FOR-ZH) − 1 Becher (Asservaten-Nr. A008'385'124, bei der Kantonspolizei Zürich lagernd, TEU- AssTri) − 1 Zahnbürste (Asservaten-Nr. A008'385'146, bei der Kantonspolizei Zürich lagernd, TEU-AssTri).
5. Die folgenden beim FOR sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf ers- tes Verlangen hin herausgegeben: − die Kleider (A008'383'231, A008'383'242, A008'383'264, A008'383'275, A008'383'297) − das Mobiltelefon der Marke Sony, Modell "XPERIA" (A008'377'159) − der Computer der Marke HP, Seriennummer … (FOR_Lager/Lager Lochergut, GESTELL…...FACH….)
- 3 - − die Klappmesser (A008'377'148 und A008'364'423).
6. Die beim FOR unter der Nr. A008'376'338 sichergestellte Armbanduhr der Marke Casio wird dem Privatkläger 1 auf erstes Verlangen hin herausgegeben.
7. Die Zivilforderungen des Privatklägers 1 werden abgewiesen.
8. Die Zivilforderung des Privatklägers 2 wird abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 25'064.90 Kosten Gutachten Fr. 533.90 Auslagen Fr. 5'582.10 Kosten Gutachten Fr. 1'473.00 Auslagen Polizei Fr. 27'347.30 amtliche Verteidigung Fr. 8'812.20 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1
10. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
11. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 27'347.30 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
12. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers 1, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'812.20 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer und Spesen) entschädigt.
13. (Mitteilungen.)
14. (Rechtsmittel.)"
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 2 f.; Urk. 89 S. 2)
1. Es sei in Abänderung von Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte/Berufungskläger die fol- genden Tatbestände erfüllt hat:
- Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens – inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung – seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75; Urk. 81 S. 1) Rückzug der Berufung. Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1: (Urk. 100 S. 1) Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungs- klägers vollumfänglich abzuweisen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Prozessuales
1. Gegenstand des Verfahrens 1.1. Der unter psychischen Störungen leidende Beschuldigte hat am 16. Juli 2015 im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit insgesamt 24 Male mit einer Schere auf seinen Mitbewohner, den Privatkläger 1 B._____, eingestochen. Dabei hat dieser diverse, darunter auch massive Verletzungen an Kopf, Hals, Brust etc. davongetragen, was zu einer erheblich erhöhten Lebensge- fahr des Verblutens geführt hat. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten insbesondere eine paranoide Schizophrenie sowie Cannabisab- hängigkeit. Nach Ansicht von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz hat der Beschuldigte dadurch den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt. Der Be- schuldigte zeigt sich weitestgehend geständig, bestreitet allerdings, mit Tötungs- vorsatz gehandelt zu haben. Sein Verhalten sei stattdessen als tatbestands- mässige schwere Körperverletzung zu würdigen. 1.2. Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der tätliche Übergriff des Beschuldigten auf einen Sicherheitsassistenten, den Privatkläger 2 C._____, einige Tage nach dem obgenannten Vorfall im Polizeigefängnis. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte dadurch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB erfüllt hat, und zwar ebenfalls im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähig- keit. Das vorinstanzliche Urteil blieb diesbezüglich unangefochten.
2. Verfahrensgang 2.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 5 f.). 2.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 3. April 2017 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der
- 6 - versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Von einer Strafe wurde abgesehen, aber eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet (Urk. 72 S. 26 ff.). 2.3. Gegen dieses gleichentags mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 20 f.) meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 67) als auch der Beschul- digte (Urk. 68) fristgerecht Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 70 = Urk. 72) wurde der Staatsanwaltschaft am 28. Juli 2017 (Urk. 71/1) und dem Beschuldigten am 2. August 2017 (Urk. 71/2) zugestellt. 2.4. Mit Eingabe vom 15. August 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Berufung (Urk. 75). 2.5. Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 21. August 2017 (Datum Poststempel) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 77). Mit nämlicher Eingabe beantragte die amtliche Verteidi- gung die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 77 S. 3). 2.6. Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2017 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zum Antrag auf Durch- führung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 79). Mit Eingabe vom 28. August 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erhob keine Ein- wendungen gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 81). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. 2.7. Mit Beschluss vom 19. September 2017 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung und zum Stellen all- fälliger Beweisanträge angesetzt (Urk. 83).
- 7 - 2.8. Unter dem 20. November 2017 liess der Beschuldigte die schriftliche Beru- fungsbegründung einreichen (Urk. 89). Hierauf beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. November 2017 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 93). Die Berufungsantwort des Privatklägers 1 ging am 4. Januar 2018 hierorts ein, womit die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt wurde (Urk. 100). 2.9. Nachdem keine Beweisanträge gestellt wurden (vgl. Urk. 89), wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2018 das Beweisverfahren für geschlossen er- klärt und den Parteien Frist angesetzt, um zu den eingereichten Berufungsant- worten Stellung zu nehmen und die Honorarnoten der Parteivertreter einzureichen (Urk. 102). 2.10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 104). Am
31. Januar 2018 ging die Stellungnahme der amtlichen Verteidigung ein (Urk. 108). Die Honorarnoten der Parteivertreter wurden ins Recht gelegt (unent- geltliche Rechtsvertretung Privatkläger 1: Urk. 107; amtliche Verteidigung: Urk. 110).
3. Umfang der Berufung 3.1. Die Berufung des Beschuldigten (vgl. Urk. 89 S. 2) richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschuldigte (auch) den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat (Disp.-Ziff. 1 Spiegelstrich 1). Im Übrigen blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3.2. Wie vorstehend erwähnt, erklärte die Staatsanwaltschaft innert der Frist für die Einreichung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) den Rückzug ihrer Berufung (Urk. 75). Davon ist Vormerk zu nehmen.
- 8 - II. Rechtliche Würdigung bezüglich Dossier 1
1. Ausgangslage / Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte machte in den ersten beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens keine Aussagen zum Tatvorwurf (vgl. D1 Urk. 2/1 und Urk. 2/2). Am 19. November 2015 reichte die amtliche Verteidigung eine handschriftliche Erklärung des Beschuldigten ins Recht, in welcher sich der Beschuldigte nur sehr knapp zum Tatgeschehen äus- serte (D1 Urk. 2/3 und 2/4). Auch in den weiteren Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz verweigerte der Beschuldigte weitest- gehend die Aussage (vgl. D1 Urk. 2/5 und 2/6; Prot. I S. 14 f.). Er ist allerdings in- soweit geständig, dass er den Privatkläger 1, so wie in der Anklageschrift um- schrieben, am frühen Morgen des 16. Juli 2015 mit einer Schere angegriffen, 24 Male auf ihn eingestochen und ihn dabei erheblich verletzt hatte, sodass für den Privatkläger 1 erhöhte Lebensgefahr bestanden hatte (vgl. seine handschrift- liche Erklärung, D1 Urk. 2/3; D1 Urk. 2/5 S. 2; D1 Urk. 2/6 S. 6; Urk. 59; Prot. I S. 14 f.; zuletzt auch Urk. 89 S. 3). 1.2. Die amtliche Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass der Be- schuldigte zwar den Tatbestand der schweren Körperverletzung, nicht aber jenen der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt habe (Urk. 89 S. 3). Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass weder im Vorverfahren noch vor Vorinstanz ermittelt, belegt oder bewiesen worden sei, was der Beschuldigte im Tatzeitpunkt gewusst und gewollt habe. Es fehle an der für den Vorsatz erforderlichen Wis- sens- wie auch an der Willenskomponente. Der subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung sei folglich nicht erfüllt (Urk. 89 S. 4 ff.). Auch der Beschuldigte selber führte in seiner handschriftlichen Erklärung vom
17. November 2015 an, er habe den Privatkläger 1 "niemals schwer verletzen oder gar töten" wollen (D1 Urk. 2/3). 1.3. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 StGB handelte. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem ein-
- 9 - zelnen Vorbringen des Beschuldigten resp. der Verteidigung auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2. Subjektiver Tatbestand: Versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 in Ver- bindung mit Art. 12 Abs. 2 StGB 2.1. Grundsätze; Abgrenzung Tat-/Rechtsfrage 2.1.1. Den Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt in subjektiver Hinsicht, wer mit Vorsatz einen Menschen tötet. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (anstelle vieler: BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, 3. Aufl., Art. 111 N 7; Urteil des Bundesge- richts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; jüngst auch Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3). 2.1.2. Die innere Einstellung des Täters zur Tat – das Wissen, Wollen oder In Kauf-Nehmen – beschlägt den inneren Sachverhalt, ist mithin Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig und speziell in Konstellationen wie der vorliegenden (Aussageverweigerung des Be- schuldigten) nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sach- verhalt auf den Willen geschlossen werden darf, ist dagegen Rechtsfrage (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Grundsätzlich kann bei fehlendem Geständnis in Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Le- benserfahrung das Vorliegen eines Vorsatzes nahelegen, auch eine indirekte Be- weisführung für eine Verurteilung genügen (Urteile des Bundesgerichts
- 10 - 6B_186/2010 vom 23. April 2010 E. 3.4; 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.6 m.w.H.). 2.1.3. Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst er- schöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Ge- richt vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Er- folgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.H.). Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechts- gutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3 m.w.H.). 2.1.4. Das Bundesgericht betont allerdings auch, dass nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden kann. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebens- gefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wis- sen um den Erfolgseintritt (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17). Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Gefährdungs-)Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch sein eigenes Vorgehen oder das Ver- halten eines anderen abgewendet werden, mit der Folge, dass sämtliche Straftat- bestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbeiführung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3 m.w.H.). 2.1.5. Ein Tötungsvorsatz ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Das Bundesge- richt verlangt, dass angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das
- 11 - Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten ein Tötungsvor- satz nur angenommen werden darf, wenn zum Wissenselement weitere Umstän- de hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3 m.H.a. BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.H.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (Urteil des Bundes- gerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3 m.H.a. BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). 2.2. Abgrenzung Schuldfähigkeit/Vorsatz 2.2.1. Das vorstehend zum Vorsatz Ausgeführte, konkret die Frage, ob der Be- schuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeu- tet nicht, dass der Beschuldigte keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könn- te; vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 223). 2.2.2. Einsicht in das Unrecht einer Tat setzt einen Akt normativer Wertung vor- aus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz hingegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was auch ohne Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es keines Wertungsaktes be- darf (vgl. BSK StGB I-BOMMER/DITTMANN, 3. Aufl., Art. 19 N 19). 2.3. Wissen und Wollen des Beschuldigten im Tatzeitpunkt 2.3.1. Die Verteidigung verkennt nicht, dass die Frage der Schuld(un)fähigkeit von der Frage, was der Beschuldigte im Tatzeitpunkt gewusst und gewollt hat, ab- zugrenzen ist (Urk. 89 S. 5). Es sei allerdings nicht erwiesen, ob das Risiko der Tatbestandverwirklichung, also des Todeseintritts, dem Beschuldigten zur Tatzeit bekannt gewesen sei, und insbesondere ob dem Beschuldigten dieses Risiko aufgrund seines psychischen Zustands überhaupt bekannt sein konnte (Urk. 89
- 12 - S. 4). Aufgrund der gutachterlich festgestellten Schizophrenie und der daraus re- sultierenden fehlenden Einsichtsfähigkeit sei es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, sich der Tatumstände resp. des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst zu sein. Insofern seien im vorliegenden Fall die Frage nach dem subjek- tiven Tatbestand und die Frage der Schuld "ineinander verwoben". Es sei dem Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht bewusst gewesen, dass seine Handlungen einen Kausalverlauf auslösen könnten, der mindestens möglicherweise zum Tod des Privatklägers hätte führen können. Es fehle mit an- deren Worten an der für den Vorsatz erforderlichen Wissenskomponente. Des- halb könne beim Beschuldigten nicht – im Sinne der vorstehend dargelegten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung – vom tatzeitaktuellen Wissen auf Eventualvor- satz, also auf eine Inkaufnahme des Erfolgs geschlossen werden (Urk. 89 S. 6 f.). Das Gericht dürfe sich gerade nicht auf äusserlich feststellbare Indizien und Er- fahrungsregeln stützen, um Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Denn das Abstützen auf äussere Um- stände möge zwar Rückschlüsse auf die innere Einstellung eines Durchschnitts- bürgers erlauben, nicht aber auf die innere Einstellung eines zum Tatzeitpunkt an paranoider Schizophrenie leidenden Menschen, wie der Beschuldigte (Urk. 89 S. 7). Selbst wenn man von einem entsprechenden Wissen des Beschuldigten ausgehen würde, würden die übrigen äusseren Umstände gegen einen entspre- chenden Tötungswillen sprechen. Der Privatkläger sei dem Beschuldigten kräfte- mässig klar überlegen. Der Beschuldigte habe sich einer Bastelschere bedient, bei der nicht ohne weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung ge- schlossen werden könne. Und schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte plötzlich vom Privatkläger abgelassen und mit dem Einstechen aufge- hört habe (Urk. 89 S. 8 f.). 2.3.2. Wie vorstehend ausgeführt, ist Schuldunfähigkeit nicht mit Vorsatzlosigkeit gleichzusetzen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dem Beschuldigten nach- gewiesen werden kann, dass er trotz seines psychischen Defektzustands im Tat- zeitpunkt in der Lage war, die Gefährlichkeit seines Tuns, mithin die Möglichkeit des Todeseintritts, zu erkennen, und ob sein Handeln auf der Basis dieser allfälli- gen Erkenntnis als Inkaufnahme des Tötungserfolgs taxiert werden kann und
- 13 - muss. Zu untersuchen ist folglich, ob Umstände im vorliegenden Fall ausgemacht werden können, die darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte die tatsäch- lichen Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt zu erfassen vermochte. 2.3.3. Im Recht liegt ein forensisches Gutachten vom 15. Juli 2016 von Prof. Dr. med. D._____ (D1 Urk. 10/8). Das Gutachten hatte sich zur Frage nach einer psychischen Störung, zur Frage der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und zur Notwendigkeit einer Massnahme zu äussern (D1 Urk. 10/8 S. 1). Nicht (direkt) zu beantworten hatte der Gutachter die hier entscheidende Frage, ob der Be- schuldigte kognitiv in der Lage war, die tatzeitaktuelle Umstände zu erfassen, d.h. ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über das für den Vorsatz erforderliche Wis- sen verfügte. 2.3.3.1. Gegenüber dem Gutachter machte der Beschuldigte keine über seine schriftliche Erklärung hinausgehende Angaben zu seiner inneren Einstellung zur Tat (vgl. D1 Urk. 10/8 S. 42 ff.). Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass der psychopathologische Befund deutliche Hinweise auf das Bestehen einer schwer- wiegenden psychischen Störung gebracht habe. Insbesondere hinsichtlich dem Privatkläger 1 sei eine wahnhafte Verarbeitung offensichtlich geworden (D1 Urk. 10/8 S. 55 f. und 66). So habe der Beschuldigte geäussert, der Privat- kläger 1 habe ihm regelmässig Cannabis gestohlen und wiederholt Alkohol ins Essen resp. in Getränke untergemischt, um ihn zittern zu lassen (D1 Urk. 10/8 S. 44 f., 51 und 52 f.). Der Beschuldigte sei weiter der Ansicht, den Privatkläger 1 bereits im Alter von 5 Jahren kennengelernt zu haben und dieser sei gemein ge- wesen (D1 Urk. 10/8 S. 45). Auch habe der Beschuldigte berichtet, dass er vom Privatkläger 1 während der gemeinsamen WG-Zeit geschlagen worden sei (vgl. bspw. D1 Urk. 10/8 S. 42 und 45). Der Beschuldigte gab an, tief verwurzelte Angst vor dem Privatkläger 1 gehabt zu haben, verprügelt zu werden, Verletzun- gen zu erleiden (D1 Urk. 10/8 S. 46). Der Gutachter gelangte zu folgender Diag- nose (D1 Urk. 10/8 S. 62): Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), Zustand nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2), Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2), Vorgeschichte mit polytoxikomanem Substanzgebrauch.
- 14 - 2.3.3.2. Die testpsychologischen Befunde (D1 Urk. 10/8 S. 58) würden auf ein In- telligenzniveau mit durchschnittlichen nonverbalen Abstraktionsleistungen und ei- ner geringen Verbalbefähigung hinweisen. Bei der Verarbeitung komplexer Infor- mationsmengen und bei zeitlimitierten Anforderungen seien Leistungsdefizite deutlich. Nach Ansicht des Gutachters sei die festgestellte kognitive Erschwernis nicht als eigenständige kognitive Störung anzusehen, sondern im Zusammenhang mit den diagnostizierten psychischen Auffälligkeiten einzuordnen. 2.3.3.3. Die von den ärztlichen Kollegen in Bern gestellte Diagnose einer akuten polymorphen Psychose bezeichnete der Gutachter als nachvollziehbar. Es beste- he kein Zweifel daran, dass diese Symptomatik auch im Deliktzeitraum zwischen dem 15. und 20. Juli 2015 vorhanden gewesen sei und massiven Einfluss auf die Handlungsmotive und das Steuerungsvermögen des Beschuldigten gehabt habe (D1 Urk. 10/8 S. 67). Hinsichtlich der Schuldfähigkeit habe diese Erkrankung bzw. die tatzeitaktuelle psychotische Verfassung unmittelbare Bedeutung: Wenn man davon ausgehe, dass der Privatkläger 1 vom Beschuldigten nicht nur als unange- nehmer Mitbewohner eingeschätzt, sondern letztlich wahnhaft verarbeitet worden sei, wofür die Angaben betreffs Versetzung von Nahrungsmitteln mit Alkohol bzw. das frühere Zusammentreffen mit dem Privatkläger im Garten des Grossvaters sprechen würden, könne aus psychiatrischer Sicht "letztlich von einer aufgehobe- nen Einsichtsfähigkeit bezüglich der Attacke auf [den Privatkläger 1] ausgegan- gen werden. Dies hätte Schuldunfähigkeit zur Folge" (D1 Urk. 10/8 S. 69). 2.3.3.4. Abschliessend konstatierte der Gutachter, dass der Beschuldigte im Tat- zeitraum zwischen dem 15. und 20. Juli 2015 eine psychotische Symptomatik aufgewiesen habe. Seine Realitätswahrnehmung und -kontrolle sei krankheits- bedingt massiv gestört bzw. aufgehoben gewesen, die psychosoziale Leistungs- fähigkeit deutlich reduziert. Die psychotische Symptomatik im Deliktzeitraum sei Ausdruck einer schizophrenen Erkrankung, die die psychosoziale Leistungsfähig- keit des Beschuldigten sowohl im Vorfeld des Delikts als auch danach in erheb- lichem Ausmass eingeschränkt habe und weiterhin einschränke. Zusätzlich habe tatzeitnah eine Cannabisabhängigkeit bestanden, die sich ebenfalls nachteilig auf die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ausgewirkt habe. Wenn man, was aus
- 15 - psychiatrischer Sicht naheliegend sei, von einer wahnhaften Verarbeitung des Privatklägers 1 ausgehe und davon, dass der Beschuldigte den Angriff auf diesen durchgeführt habe, da er sich vom Privatkläger bedroht gesehen habe, sei von ei- ner aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen (D1 Urk. 10/8 S. 73 f.). 2.3.3.5. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten nach dem Gesagten fehlende Einsichtsfähigkeit. Dabei handelt es sich um einen juristischen Terminus im Zu- sammenhang mit der Schuld(un)fähigkeit. Angesprochen ist damit die Un- fähigkeit, die Unrechtmässigkeit der Tat zu erkennen (vgl. BSK StGB I- BOMMER/DITTMANN, 3. Aufl., Art. 19 N 19). Diese Fähigkeit setzt – wie vorstehend erwähnt – einen Akt normativer Wertung voraus. Das Gutachten spricht dem Be- schuldigten (nur) diese Fähigkeit für den Tatzeitpunkt ab. Zu unterscheiden ist dies davon, ob der Beschuldigte kognitiv-intellektuell in der Lage war, zu verste- hen, dass sein Handeln gefährlich ist und den Tod des Privatklägers herbeiführen kann. Dazu schweigt sich das Gutachten aus, bildete diese Frage doch auch nicht Bestandteil des Gutachtensauftrags. Beim Vorsatz geht es indes um die Umset- zung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinn- lich wahrgenommenen Tatumständen, was auch bei fehlender Einsicht in das Un- recht möglich ist, zumal es hierfür keines entsprechenden Wertungsaktes bedarf (vgl. BSK StGB I-BOMMER/DITTMANN, 3. Aufl., Art. 19 N 19). 2.3.3.6. Kurz: Das Gutachten schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte kognitiv in der Lage war, die tatzeitaktuellen Umstände zu erfassen und darauf basierend einen Vorsatz zu bilden. 2.3.4. Wie die Verteidigung zutreffend bemerkt, liegen praktisch keine Aussagen des Beschuldigten zu seiner inneren Einstellung zur Tat vor.
- 16 - 2.3.4.1. Es liegt einzig eine handschriftlichen Erklärung des Beschuldigten vom
17. November 2015 im Recht, die folgenden Wortlaut hat (D1 Urk. 2/3): "Ich, A._____, gebe folgende Erklärung zum Vorfall am 16.07.2015 ab: Zwischen meinem Mitbewohner, B._____, und mir bestand leider schon seit länge- rem ein sehr gespanntes Verhältnis. Es ist zwischen uns immer wieder zu (auch heftigen) Streitereien und sogar Prügeleien gekommen. Vor allem, weil B._____ mir immer wieder Sachen gestohlen hat, etwa Marihuana. Dies machte mich immer sehr wütend. Auch in dieser Nacht vom 15.07. auf den 16.07.2015 musste ich feststellen, dass mir B._____ wiederum Marihuana gestohlen hatte. Ich war gerade dabei, mir einen Joint zu drehen, als ich feststellte, dass erneut Marihuana-Blüten in meinem Säck- chen fehlten. Da es mir in dieser Nacht sowieso extrem schlecht ging (ich hatte im damaligen Moment seit ca. 30 Stunden nicht geschlafen), geriet ich in eine enorme Wut und wollte B._____ zu verstehen geben, dass ich seine Diebstähle nicht mehr toleriere. Ich war voll bekifft und machte dies auf eine Art und Weise, welche - wie ich heute weiss und einsehe - nicht akzeptabel ist. In meiner Wut und Müdigkeit verprügelte ich am frühen Morgen des 16.07.2015 leider B._____. Ich wollte einfach, dass er mir künftig kein Marihuana und auch keine anderen Gegenstände mehr stiehlt. Ich wollte B._____ niemals schwer verletzen oder gar töten. Als ich das Zimmer von B._____ betrat, um ihn zu verprügeln, war ich mir nicht bewusst, dass ich die stumpfe Bastelschere (welche ich ja sonst nur für das Bauen der Joints brauchte) noch in meiner Hand hielt. Als ich merkte, dass ich die Schere in der Hand hielt, hörte ich sofort auf und ging wieder zurück in mein Zimmer. Ich merkte im dunklen Zimmer gar nicht, wie schwer B._____ verletzt war. Dies erfuhr ich erst von der Staatsanwältin am 13.10.2015. Ich war geschockt, wie schwer ich ihn verletzt hatte. Es tut mir sehr leid. Ich möchte mich bei B._____ entschuldigen. [zum Vorfall im Gefängnis] Diese Erklärung gebe ich auf Rat meines Anwalts ab. Sie stammt aber von mir. Mein Anwalt hat sie aber vorab gegengelesen. Bitte seien Sie mir nicht böse, dass ich im Moment sonst keine Aussagen machen möchte."
- 17 - 2.3.4.2. Abgesehen von dieser schriftlichen Beteuerung des Beschuldigten, wo- nach er den Privatkläger nicht habe töten wollen, finden sich keine Aussagen des Beschuldigten zu seiner subjektiv-inneren Einstellung zur Tat. Eine eigentliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen des Beschuldigten ist angesichts seiner weitgehenden Aussageverweigerung und lediglich der schriftlichen durch seinen Verteidiger abgesegneten Stellungnahme nicht möglich. 2.3.4.3. Immerhin machte der Beschuldigte in dieser knappen schriftlichen Aus- führung geltend, er habe den Privatkläger 1 lediglich verprügeln wollen und habe gar nicht realisiert, dass er dabei eine Schere in der Hand gehalten habe. Wie zu zeigen sein wird, liegen verlässliche Indizien vor, die – entgegen den Beteuerun- gen des Beschuldigten – den Schluss aufdrängen, dass der schizophrene Be- schuldigte die Umstände im Tatzeitpunkt erfassen konnte, mithin über das für den Vorsatz erforderliche Wissen um die Gefährlichkeit seines Tuns und die Möglich- keit des Todeseintritts verfügte. 2.3.5. Erhellend sind in diesem Zusammenhang zunächst die Aussagen des Pri- vatklägers 1: 2.3.5.1. Er gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme an, dass er im Halb- schlaf gewesen sei, als der Beschuldigte sein Zimmer betreten habe. Der Be- schuldigte "hackte mit seiner Faust auf meine Brust". Er habe die Spitze einer Schere aus seiner Faust ragen sehen (D1 Urk. 3/1 S. 2). Er sei bei der Attacke auf dem Rücken gelegen (D1 Urk. 3/1 S. 4). Und weiter: "Ich glaube, er wollte si- cher mir etwas antun. Als er jedoch "checkte" (begriff) dass es mich "butzen" (ich sterben) könnte, hat er vermutlich "Schiss" bekommen" (D1 Urk. 3/1 S. 10). "Ich bin jedoch sicher, dass A._____ sich zuvor überlegt hatte, was er macht. Das war keine Affekthandlung. Ich vermute, dass er dies geplant hatte. […] Als er zu mir ins Zimmer kam, wusste er, dass er auf mich einzuhacken beginnt. Er hat nicht zuerst studiert oder wollte mit mir zuerst sprechen. Er kam auf mich zu und be- gann sofort auf mich einzustechen. Daraus schliesse ich, dass er sich dies über- legt hatte" (D1 Urk. 3/1 S. 10).
- 18 - 2.3.5.2. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte er den Übergriff folgendermassen: "A._____, damit meine ich A._____, kam in mein Zimmer und schrie: "Du verdammte huere Sauhund!" Dies weiss ich noch genau. Dann be- gann er gerade auf mich einzufausten. Eine Faust ist normalerweise horizontal nach vorne gerichtet. Er aber machte mit der Faust eine vertikale Bewegung von oben nach unten. Er machte diese Bewegung gegen meine Brust-, Hals- und Kopfgegend. Ich stellte dann fest, dass ich blutete und merkte, dass er eine Sche- re in der Faust hielt. Es war eine stumpfe Schere. Nur einige Zentimeter der Schere ragten aus der Faust heraus" (D1 Urk. 3/2 S. 7). "Ich lag im Bett und war noch nicht richtig wach. Ich lag auf dem Rücken." (D1 Urk. 3/2 S. 7) "Er hielt sie [die Schere] in der Faust. Die Spitze schaute ein paar Zentimeter aus der Faust heraus" (D1 Urk. 3/2 S. 9). 2.3.5.3. Selbstverständlich sind die Aussagen des Privatklägers 1 zum Innenleben des Beschuldigten im Tatzeitpunkt lediglich als Mutmassungen zu qualifizieren. Die Beschreibung des äusseren Ablaufs der Attacke indes divergiert doch in ei- nem entscheidenden Punkt von den Depositionen des Beschuldigten: Der Privat- kläger spricht nicht von einem Übergriff, der – wie es der Beschuldigte tut – als "Verprügeln" mit Fäusten erscheint, bei dem der Angreifer quasi zufälligerweise eine Schere in der Hand hält. Vielmehr beschreibt er die tätliche Attacke des Be- schuldigten als "Hacken" mit den Fäusten und eben nicht als Schlagen. Hand- resp. Armbewegungen, wie sie der Privatkläger beschreibt – eben "Hackbewe- gungen" –, führt nur aus, wer sich im Klaren darum ist, einen spitzigen Gegen- stand in der Faust zu halten und der eben gezielt mit dieser Spitze auf das Opfer einwirken will. Normale Faustschläge, wie sie der Beschuldigte gemacht haben will, werden ganz anders ausgeführt. 2.3.6. Diese Beschreibung des Privatklägers wird durch das medizinische Gutach- ten zu den Verletzungen (D1 Urk. 6/7) sowie die Fotodokumentation (D1 Urk. 1/6 sowie D1 Urk. 6/8) untermauert: Auch darin werden klarerweise Stichverletzungen dokumentiert, die aus Stich- und Hackbewegungen resultieren. "Normale Box- Hiebe" mit einer Schere in der zur Faust geballten Hand würden nicht zu derarti- gen Verletzungen führen, sondern ein deutlich anders Verletzungsbild ergeben.
- 19 - Es ist notorisch, dass Box-Hiebe in anderer Richtung – nämlich mit der Finger- aussenseite vorangehend – ausgeführt werden als Stichbewegungen mit einer Schere in der Faust. Solche resultieren, wie vom Privatkläger beschrieben, näm- lich durch Hackbewegungen in vertikaler Richtung von oben nach unten mit der Handkante, wo die Schere herausragt, vorangehend. 2.3.7. Die Aussagen des Privatklägers zur Tatausführung sowie die den Aus- sagen entsprechenden medizinischen Unterlagen lassen keinen anderen vernünf- tigen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt sehr wohl im Kla- ren darüber war, dass er eine Schere in der Hand hielt und die aus der Faust hin- ausragende Scherenspitze gezielt gegen den Privatkläger einsetzte, sodass eben solche Verletzungen, wie die vorliegenden, daraus resultieren. 2.3.8. Im Übrigen macht der Beschuldigte selbst in seiner schriftlichen Erklärung im Gegensatz zur Verteidigung gar nicht geltend, er habe das Todesrisiko falsch eingeschätzt. Vielmehr behauptet er sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum, indem er nicht bemerkt haben will, eine Schere in der Faust zu halten. Dass ein solcher Irrtum ausgeschlossen ist, belegen bereits die vorstehenden Ausführungen zur Tatausführung, insbesondere zu den Hackbewegungen mit seiner Faust, welche nur von jemandem ausgeführt werden, der darum weiss, eine Schere derart in der Hand zu halten, wie es der Beschuldigte tat. Nicht überzeugend ist auch der Standpunkt des Beschuldigten, wonach er die Schere für das Vorbereiten seines Joints benutzt habe und sich dann – immer noch, aber unbewusst mit der Schere in der Hand – ins Zimmer des Privatklägers begeben habe, um diesen zu verprü- geln. Der Beschuldigte unterschlägt dabei, dass er die Schere zwischenzeitlich bewusst anders in die Hand genommen haben muss. Für das Zurechtschneidens des Joints resp. dessen Bestandteile musste der Beschuldigte die Schere noch so in der Hand halten, wie eine Schere gewöhnlich gehalten wird, nämlich mit den Fingern durch die beiden kreisrunden Öffnungen. Hernach, als er den Privatkläger attackierte, hielt er die Schere wie beschrieben in seiner Faust so könnte man die Schere nicht bestimmungsgemäss gebrauchen. Dass er also nicht um die in sei- ner Faust gehaltenen Schere gewusst haben will, erscheint auch aufgrund dieses Wechsels der Handhabung ausgeschlossen. Selbst wenn der Beschuldigte an-
- 20 - fänglich einem Irrtum unterlegen wäre, was wie gezeigt von Beginn weg ausge- schlossen ist, hätte er spätestens nach wenigen Schlägen bzw. Hackbewegungen auf das Opfer bemerkt, dass er nicht nur – wie angeblich beabsichtigt – Faust- schläge austeilte, sondern massive Stichverletzungen aufgrund einer Schere in der Hand verursachte. Auch aus dem Umstand, dass er das Opfer mit insgesamt 24 Stichen traktierte, erhellt, dass er um die Schere in seiner Faust wusste. 2.3.9. Entgegen der Verteidigung verfügte der Beschuldigte im Tatzeitpunkt damit sehr wohl über das für den Vorsatz in Bezug auf die Tötung erforderliche Wissen. Das medizinische Gutachten samt Verletzungsfotos sowie die Tatortfotos (D1 Urk. 1/6 S. 13 ff.) belegen eindrücklich, dass der Beschuldigte die insgesamt mindestens 24 Stiche mit grosser Krafteinwirkung in Kenntnis dieser Umstände ausführte. Wer sich, wie der Beschuldigte, bewusst ist, mit grosser Kraft mit einer Scherenspitze auf ein auf dem Rücken liegendes Opfer einzuhacken und 24 Male derart und heftig gegen vulnerable Körperregionen wie namentlich Kopf und Oberkörper sticht, weiss um die Möglichkeit des Todeseintritts. Über ein derar- tiges Wissen verfügt jeder physiologisch gesunde Mensch, sofern er nicht bspw. eine massive Hirnschädigung aufweist. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (dazu vorstehend) ist auch die Willenskomponente klarerweise erfüllt: Das dem Beschuldigten bekannte Risiko des Todeseintritts konnte er bei diesem äusserst unkontrolliert-gewalttätigen Tatvorgehen in keiner Weise kal- kulieren oder dosieren. Darüber hinaus hatte der im Bett liegende Privatkläger keinerlei Abwehrchancen jedenfalls in Bezug auf die ersten Stiche. Indem der Be- schuldigte dennoch handelte, nahm er die Todesfolge zumindest in Kauf. Die vor- instanzlichen Erwägungen zum Eventualvorsatz des Beschuldigten (Urk. 72 S. 8 ff.) sind folglich nicht zu beanstanden, worauf – ergänzt durch die vorstehen- den Erwägungen – verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Be- schuldigte dies in einem Zustand psychischer Störung und einer daraus resultie- renden fehlenden Einsicht in das von ihm verwirklichte Unrecht beging, ist keine Frage des Vorsatzes, sondern beschlägt die Frage Schuldfähigkeit. Nicht anders entschied das Bundesgericht im Fall eines an chronischer Schizo- phrenie leidenden Täters, der im Zustand der Schuldunfähigkeit dem 87 Jahre al-
- 21 - ten Opfer mehrere Faustschläge gegen den Kopf, namentlich den Gesichtsbe- reich, versetzte. Das Bundesgericht erwog zur Frage des Vorsatzes der schweren Körperverletzung: "Dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt eine gutachterlich attestierte florid-wahnhafte Psychose auf der Basis einer chronischen Schizo- phrenie aufwies, die seine Schuldunfähigkeit zur Folge hatte, führt zu keinem an- dern Ergebnis. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus diesem Grund nicht in der Lage war, die objektive Gefährlichkeit seines Tuns zu er- kennen. Im Gegenteil sprechen sein Tatvorgehen, insbesondere das bewusste Suchen der Kopfpartie als Ziel der Schläge, dafür, dass er trotz florid-wahnhafter Psychose nicht an der Erkenntnis gehindert war, die allfällig verheerenden Folgen seiner Gewalthandlungen zu erfassen und einen entsprechenden Vorsatz zu bil- den. Im Übrigen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Wissen und Willen handelte, von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbar- keit und ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen." (Urteil des Bundes- gerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2). 2.3.10. Am dem Beschuldigten bekannten Risiko des Todeseintritts aufgrund des Übergriffs ändert auch das von der Verteidigung ins Feld geführte angebliche Kräfteungleichgewicht zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nichts (Urk. 89 S. 8). Der Privatkläger befand sich im Halbschlaf und lag auf seinem Bett im Zeitpunkt der Attacke. Selbst wenn ein solches Kräfteungleichgewicht bestan- den haben sollte, zeigt das Resultat – die massiven Verletzungen – eindrücklich, dass ein allfälliges Kräfteverhältnis aufgrund der Unvermitteltheit und Heftigkeit der Attacke sowie des Einsatzes einer Schere nicht von Belang war. Auch der Umstand, dass es sich – so die Verteidigung sinngemäss (Urk. 89 S. 8 f.) – ledig- lich um eine IKEA-Bastelschere handelte, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Zum einen will der Beschuldigte gar nicht bemerkt haben, dass er überhaupt ir- gendeine Schere in der Hand gehalten hat. Folglich wäre es widersprüchlich aus der Beschaffenheit der Schere etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Und schliesslich ist nicht einzusehen, inwiefern eine IKEA-Bastelschere nicht geeignet sein soll, einem Opfer massive Stichverletzungen zuzufügen. Die schweren Ver- letzungen des Privatklägers dokumentieren offensichtlich das Gegenteil, insbe-
- 22 - sondere die bis zu 5 cm tiefe Stichverletzung im Halsbereich (vgl. exemplarisch Verletzung Nr. 11, D1 Urk. 6/7 S. 4) sowie die Durchstichverletzung des Brust- beins/Sternums (D1 Urk. 6/8, Bildmappe CT). Wie heftig die Attacke mit dieser Schere ausgeführt werden konnte, zeigen die Tatortfotos eindrücklich: Die Blut- spritzer reichen bis hoch an die Wände (D1 Urk. 1/6 S. 21-25). Und schliesslich relativiert auch der Umstand, dass der Beschuldigte vom Privatkläger "plötzlich" abgelassen haben soll (Urk. 89 S. 9 f.), nicht den Vorsatz des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatausführung. Der Beschuldigte rückte nicht umgehend von sei- nem Tatvorhaben ab, sondern erst, nachdem er 24 Male auf den Privatkläger ein- gestochen hatte und diesen hernach im Zustand schwerster Verletzungen in seiner misslichen Lage zurückliess. 2.3.11. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Standpunkt der Verteidigung, wonach der Beschuldigte hinsichtlich der Tötung aufgrund seines psychischen Defektzustands vorsatzlos gehandelt, allerdings den Tatbestand der vollendeten schweren Körperverletzung erfüllt habe, widersprüchlich anmutet. Wenn der Be- schuldigte aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Verfassung ge- wesen sein soll, die tatsächlichen Umstände und die Todesgefahr im Tatzeitpunkt zu erfassen, dann müsste das auch in Bezug auf den Tatbestand der Körperver- letzung gelten und er wäre generell – mangels Fähigkeit, die Realität wahrzu- nehmen – nicht in der Lage, irgendeinen Vorsatz zu bilden.
3. Fazit Es bleibt bei der zutreffenden vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung. Der Be- schuldigte hat den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt.
- 23 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, womit er deshalb im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 419 StPO können jedoch Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Über den zu engen Wortlaut von Art. 419 StPO hinaus gilt diese Bestimmung nicht nur, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder die beschuldigte Person aus diesem Grund freigesprochen wird, sondern auch dann, wenn – wie vorliegend – gegen einen Schuldunfähigen im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (BSK StPO-BOMMER, Art. 375 N 22 ff.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Art. 375 N 6 und Art. 426 N 13). Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage ge- rechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldun- fähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 7 m.Hw.; ZR 89 Nr. 128). 2.3. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Deshalb fällt die Gerichts- gebühr ausser Ansatz und sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung (Urk. 110) und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerschaft (Urk. 107), auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 24 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 3. April 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die folgenden Tatbestände erfüllt hat: − […] − Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Zif- fer 1 StGB.
2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe ab- gesehen.
3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 6. Februar 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 27. September 2016 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen. − Schere IKEA (Asservaten-Nr. A008'376'907, beim Forensischen Institut la- gernd, FOR-ZH) − Schere "AGNETA" (Asservaten-Nr. A008'376'894 beim Forensischen Institut lagernd, FOR-ZH) − 1 Becher (Asservaten-Nr. A008'385'124, bei der Kantonspolizei Zürich lagernd, TEU-AssTri) − 1 Zahnbürste (Asservaten-Nr. A008'385'146, bei der Kantonspolizei Zürich la- gernd, TEU-AssTri).
5. Die folgenden beim FOR sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herausgegeben: − die Kleider (A008'383'231, A008'383'242, A008'383'264, A008'383'275, A008'383'297) − das Mobiltelefon der Marke Sony, Modell "XPERIA" (A008'377'159) − der Computer der Marke HP, Seriennummer … (FOR_Lager/Lager Lochergut, GESTELL…..FACH….) − die Klappmesser (A008'377'148 und A008'364'423).
- 25 -
6. Die beim FOR unter der Nr. A008'376'338 sichergestellte Armbanduhr der Marke Casio wird dem Privatkläger 1 auf erstes Verlangen hin herausgegeben.
7. Die Zivilforderungen des Privatklägers 1 werden abgewiesen.
8. Die Zivilforderung des Privatklägers 2 wird abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 25'064.90 Kosten Gutachten Fr. 533.90 Auslagen Fr. 5'582.10 Kosten Gutachten Fr. 1'473.00 Auslagen Polizei Fr. 27'347.30 amtliche Verteidigung Fr. 8'812.20 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1
10. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens, der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden auf die Gerichts- kasse genommen.
11. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 27'347.30 (inklusi- ve 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
12. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers 1, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'812.20 (inkl. 8 % Mehrwert- steuer und Spesen) entschädigt.
13. (Mitteilungen.)
14. (Rechtsmittel.)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 26 - Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ zudem den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'278.65 amtliche Verteidigung Fr. 2'318.25 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1, Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − den Privatkläger 2, C._____, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstr. 29, 8004 Zürich (auszugsweise im Dispositiv) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 27 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der übrigen erforder- lichen Mitteilungen) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − E._____ AG gem. Art. 34 ATSG betr. Vers.-Nr. … (unter Beilage einer Kopie von Urk. 33/1).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. April 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin