Sachverhalt
1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 6. November 2014 als Angestellter der C._____.ch AG zuhanden der geschä- digten Rechtsanwältin lic. iur. D._____ einen Brief verfasst, mit welchem er die Vereinbarung zwischen der Geschädigten und E._____, mit welcher sich Letzte- rer verpflichtet habe, bis spätestens 7. November 2014 den Betrag von Fr. 10'847.80 zu bezahlen, wegen Übervorteilung angefochten habe. Der Be- schuldigte teilte der Geschädigten weiter mit, er sei der Auffassung, sie habe sei- nen Mandaten E._____ genug ausgenommen, weshalb sie freiwillig auf die er- wähnte Forderung verzichten solle. Im Gegenzug sei E._____ bereit, darauf zu verzichten, das Geschäftsgebaren der Geschädigten bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte anzuzeigen sowie deren Verhalten in der Pres- se publik zu machen, um andere unerfahrene Mandanten vor ihr zu schützen. Den Forderungsverzicht erwarte er bis Dienstag, 25. November 2014. Durch die Androhung mit einer Anzeige bei der Aufsichtskommission für Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte einerseits und den Gang an die Presse und die dadurch erwarteten negativen Folgen für Ruf, Ansehen und berufliche Integrität der Geschädigten andererseits habe der Beschuldigte versucht, die Geschädigte derart unter Druck zu setzen, dass sie auf eine ihr zustehende ausgewiesene und rechtmässige Forderung verzichten würde. Er habe wissentlich und willentlich be- absichtigt, durch eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Verknüpfung von angewendetem Mittel und verfolgten Zweck die Geschädigte gefügig zu machen, was schliesslich nicht gelungen sei, da sich die Geschädigte auf dieses Vorgehen nicht eingelassen habe (Urk. 18 S. 2 f.).
- 6 -
2. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, bestreitet der Beschuldigte nicht, das Schreiben vom 6. November 2014 mit dem in der Anklageschrift aufge- führten Inhalt verfasst zu haben (Urk. 23 S. 3 und 6; Urk. 47 S. 4). Demgegenüber macht er geltend, seine Ausführungen seien nicht von strafrechtlicher Relevanz (vgl. Urk. 31 S. 4 f.; Prot. II S. 6 ff.), was im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu überprüfen ist. Dementsprechend ist für die rechtliche Würdigung von dem in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt auszugehen ist. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Übereinstim- mung mit der Anklagebehörde als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie zog zusammengefasst in Erwä- gung, der Beschuldigte habe ein Schreiben an die Privatklägerin verfasst, worin er diese aufgefordert habe, auf ihre Forderung gegenüber Herrn E._____ in der Hö- he von Fr. 10'847.80 freiwillig zu verzichten, wofür er im Gegenzug bereit sei, auf eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte sowie Information der Presse zu verzichten. Der angedrohte Nachteil, welcher einzig vom Willen des Beschuldigten abhängig gewesen sei, sei als ernstlich einzustufen und unverhältnismässig. Der Beschuldigte habe zwar in der Auffassung gehan- delt, Herr E._____ sei von der Privatklägerin abgezockt worden, jedoch habe er in Kauf genommen, dass die Privatklägerin durch die Androhung veranlasst wird, ei- nen Forderungsverzicht abzugeben und dadurch einen Vermögensschaden erlei- det. Schliesslich sei auch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht gegeben, zumal Herr E._____ die Forderung in der Höhe von Fr. 10'847.80 ausdrücklich anerkannt habe. Weil der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Er- pressung vollumfänglich erfüllt habe, die angestrebte Vermögensdisposition aber nicht eingetreten sei, da die Privatklägerin keinen Forderungsverzicht abgegeben habe, liege ein vollendeter Versuch vor (Urk. 31 S. 7 ff.).
2. Der Beschuldigte setzte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz auseinander (Prot. II S. 6 f.). Vor Vor- instanz wehrte er sich gegen die rechtliche Qualifikation seines Schreibens als
- 7 - versuchte Erpressung. Er vertritt die Ansicht, alles was er darin angedroht habe, sei legal. Er dürfe die Presse und die Honorar- bzw. Aufsichtskommission be- nachrichtigen, zumal diese Instrumente eingerichtet worden seien, um das Ver- halten der Anwälte zu prüfen. Überdies sei seine Forderung absolut berechtigt, weil die Privatklägerin für das Eheschutzverfahren eine völlig überrissene Hono- rarforderung gestellt habe. Er würde das Schreiben heute genau gleich schreiben (Urk. 23 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er zudem vor, er habe gedacht, es sei die schnellste Möglichkeit, der Privatklägerin einen Brief zu schreiben und die zweite Vereinbarung wegen Übervorteilung anzufechten sowie sie dazu zu bewegen, auf ihre Mehrforderung zu verzichten. Herr E._____ habe denn auch den Zivilweg beschritten und der Fall sei nach wie vor bei der Zivil- kammer des Obergerichts hängig (Urk. Prot. II S. 6 ff.).
3. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie zum Versuch (Art. 22 StGB) kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen vollumfänglich auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 5 f.). 4.1. Der Beschuldigte verfasste am 6. November 2014 ein Schreiben an die Pri- vatklägerin, worin er sie aufforderte, bis zum 25. November 2014 freiwillig auf ihre Forderung im Umfang von Fr. 10'847.80 gegenüber Herrn E._____ zu verzichten. Im Gegenzug sei E._____ bereit, darauf zu verzichten, die Privatklägerin bei der Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte anzuzeigen sowie das Ver- halten der Privatklägerin in der Presse publik zu machen, um andere unerfahrene Mandanten zu schützen (Urk. 1/3). 4.2. Der Beschuldigte versuchte folglich, die Privatklägerin durch diese Andro- hung zu einem Forderungsverzicht zu bewegen. Mit der Vorinstanz ist dieser an- gedrohte Nachteil als ernstlich einzustufen. Eine Anzeige bei der Aufsichts- kommission über Anwältinnen und Anwälte sowie insbesondere eine negative Be- richterstattung in der Presse bergen die Gefahr eines Rufschadens für die be- troffene Person und insbesondere deren berufliche Integrität, weshalb eine solche Drohung ohne Weiteres geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage
- 8 - der Privatklägerin gefügig zu machen. Die Verwirklichung der Drohung war sodann allein vom Willen des Beschuldigten abhängig, wobei unerheblich ist, ob er die Drohung tatsächlich wahrmachen wollte (Weissenberger, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, [nach- folgend zit. BSK StGB II-Autor], Art. 156 N 16; Trechsel/Crameri; in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 156 N 4). Im Unterschied zur Nötigung ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Erpressung bereits aus dem Zweck der Nötigung, da die er- presserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermö- gensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensverschie- bung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigenden Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Dementsprechend kann eine Erpressung auch vorlie- gen, wenn Mittel eingesetzt werden, die an und für sich rechtmässig sind (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 21). Die Privatklägerin vertrat E._____, welcher später durch den Beschuldigten vertreten wurde, in einem Eheschutz- verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen. Die Forderung der Privatklägerin ge- genüber E._____ beruht auf einer Vereinbarung zwischen diesen Parteien vom
7. Oktober 2014, wonach E._____ anerkannte, der Privatklägerin für ausstehende Honorarforderungen Fr. 10'847.80 zu schulden (Urk. 3/2/7). Zwar bestand zwi- schen den Parteien keine schriftliche Honorarvereinbarung (Urk. 8/2 S. 4), jedoch stellt sich die Privatklägerin auf den Standpunkt, es sei mündlich ein Honorar von Fr. 400.– / Stunde vereinbart worden (Urk. 8/2 S. 3). E._____ führte diesbezüglich aus, ihm sei der Stundenansatz tatsächlich einmal klar geworden, aber er könne nicht mehr sagen, wann genau er davon Kenntnis erhalten habe. Er habe die Rechnungen teuer gefunden, aber er habe diese bezahlt (Urk. 8/2 S. 6). Mithin hat er den Stundeansatz folglich immerhin konkludent anerkannt, indem er die Rechnungen beglich, ohne diese zu beanstanden. Insbesondere unterzeichnete er am 7. Oktober 2014 im Wissen um die vollständige Honorarforderung diese Schuldanerkennung und anerkannte die Forderung damit ausdrücklich. Dem- entsprechend verfügte die Privatklägerin am 6. November 2014 über eine Forde- rung gegenüber E._____ in der Höhe von Fr. 10'847.80. Indem der Beschuldigte
- 9 - die Privatklägerin zu einem Forderungsverzicht nötigen wollte, strebte er einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zugunsten von E._____ an. Mithin ist die Rechtswidrigkeit der Erpressung bereits gegeben, selbst wenn die eingesetzten Mittel an und für sich rechtmässig wären. Selbst wenn man aber zugunsten des Beschuldigten von einem allfälligen An- spruch E._____s gegenüber der Privatklägerin ausginge, wäre die Drohung rechtswidrig. Rechtmässige Mittel müssen nämlich dazu dienen, liquide oder allenfalls auch nur berechtigte Ansprüche durchzusetzen oder berechtigte Inte- ressen zu verfolgen (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 22). Mithin wäre der Beschuldigte unter den gegeben Umständen zwar berechtigt gewesen, der Pri- vatklägerin die Einreichung einer Zivilklage oder die Überprüfung der Honorar- forderung durch die Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes in Aus- sicht zu stellen. Demgegenüber steht die Drohung mit einer Anzeige bei der Auf- sichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte oder dem Gang an die Presse in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Forderung des Beschuldigten, zumal die Vereinbarung des Stundenansatzes der Autonomie der Parteien überlassen und daher kein Verstoss der Privatklägerin gegen ihre Berufspflichten ersichtlich ist, weshalb diese Drohung rechtswidrig ist (vgl. BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 23). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden, wonach die Drohung ohnehin auch unverhältnismässig und damit rechtswidrig war (Urk. 31 S. 7 f.). 4.3. Weil es sich bei der Erpressung um ein Erfolgsdelikt handelt, ist in objektiver Hinsicht schliesslich erforderlich, dass ein Vermögensschaden beim Betroffenen oder einer Drittperson eintritt (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 156 N 12). Dies ist vorliegend nicht geschehen, da die Privatklägerin keinen Forderungsverzicht ab- gegeben hat. Mithin ist der objektive Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Allerdings liegt eine versuchte Erpressung vor, wenn der Täter – wie vorliegend – alles nach seiner Vorstellung Erforderliche ge- macht hat, um die Vermögensverschiebung zu erreichen und diese nur ausbleibt, weil sich das Opfer nicht beeindrucken lässt (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 34).
- 10 - 4.4. In subjektiver Hinsicht muss der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögens- schädigenden Verhalten zu nötigen, wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Ferner wird die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, wobei die blosse Eventualabsicht der Bereicherung genügt (BSK StGB II- Weissenberger, Art. 156 N 31 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er wollte, dass die Privatklägerin aus Angst vor einer Anzei- ge bei der Aufsichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte oder vor einer Publi- kation in den Medien auf ihre Forderung gegenüber E._____ verzichtete. Aller- dings ist der Beschuldigte der Ansicht, die Privatklägerin habe E._____ mit ihren überrissenen Honorarforderungen für das Eheschutzverfahren ausgenommen. Es gebe keine schriftliche Honorarvereinbarung (Urk. 23 S. 4). Deshalb komme die Anwaltsgebührenverordnung zur Anwendung, weshalb in diesem Fall maximal ein Viertel der insgesamt geforderten Fr. 62'000.– als Honorar hätten verlangt werden dürfen (Urk. 20A S. 2). Mithin macht der Beschuldigte geltend, es liege keine un- gerechtfertigte Bereicherung E._____s vor. Bereicherungsabsicht fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt. Sie kann jedoch dennoch gegeben sein, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene Anspruch begründet ist und insbesondere den Eintritt einer un- rechtmässigen Bereicherung in Kauf nimmt (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 32). Zwar ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er daran glaubt, dass E._____ der Privatklägerin diese CHF 10'847.80 nicht schuldet, weil diese ihn "abgezockt" habe. Jedoch wusste der Beschuldigte auch, dass die Pri- vatklägerin für E._____ Leistungen erbracht hatte sowie insbesondere, dass E._____ eine Schuldanerkennung gegenüber der Privatklägerin unterzeichnet hatte, zumal er im Schreiben vom 6. November 2014 auch darauf Bezug nahm und diese Vereinbarung anfocht (Urk. 1/3). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hatte, musste dem Beschuldigten als ausgebildeter Jurist bewusst gewesen sein, dass diese unterzeichnete Schuldanerkennung gültig ist und die Privatklägerin deshalb über eine entsprechende Forderung gegenüber E._____ verfügte (vgl. Urk. 31 S. 9). Indem er die Privatklägerin zum Forderungsverzicht zu nötigen versuchte, nahm er daher zumindest eine unrechtmässige Bereiche-
- 11 - rung E._____s in Kauf. Somit ist der subjektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB vollumfänglich erfüllt.
5. Schliesslich liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Folglich hat sich der Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Sanktion
1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Strafzumessung einleitende Erwägun- gen zum Strafrahmen sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzu- messung gemacht. Auf diese zutreffenden und mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehenden Erwägungen kann zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden (Urk. 31 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 wegen Betrug, begangen zwischen dem
1. Februar 2010 und 30. September 2013, sowie grober Verletzung der Ver- kehrsregeln, begangen am 3. September 2014, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Die Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre fest- gesetzt (Urk. 35 S. 2). Das vorliegend zu beurteilende Delikt wurde vor dieser Verurteilung verübt, weshalb sich die Frage nach einer Zusatzstrafe stellt. 1.2.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Voraus- setzung für die Bildung einer Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz ist, dass mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist daher bei ungleichartigen
- 12 - Strafen nicht möglich (vgl. BGE 137 IV 57). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, so setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat es sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3. m.w.H.). Dem Zweitrichter ist es allerdings nicht erlaubt, im Rahmen der retrospektiven Konkur- renz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dementsprechend hat das Zweit- gericht die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe aus der rechts- kräftigen Grundstrafe und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Ein- zelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten aus- zusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2.). 1.2.2. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist für das heute zu beurteilende Delikte ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen, sodass mit der Vorinstanz eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Februar 2016 auszusprechen ist.
2. Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016. Der Beschuldigte erhebt im Be- rufungsverfahren keine Einwendungen gegen die Strafzumessung durch die Vor- instanz (Urk. 32, Prot. II S. 6 f.). 2.2. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht in Anbetracht der eher geringen Deliktssumme sowie unter Berücksich- tigung der für die Privatklägerin drohenden Rufschädigung und Schädigung der beruflichen Integrität als noch leicht. In subjektiver Hinsicht berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte nicht aus egoistischen Motiven handelte, was
- 13 - sich verschuldensmindernd auf die objektive Tatschwere auswirke. Insgesamt wiege das Verschulden des Beschuldigten noch leicht, weshalb die Einsatzstrafe auf vier Monate Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen sei (Urk. 31 S. 12 f.). Diese Erwägungen überzeugen und auch die von der Vor- instanz festgesetzte Einsatzstrafe ist nicht zu beanstanden. 2.3. Aufgrund des Versuchs reduzierte die Vorinstanz die Einsatzstrafe um vier Monate auf 80 Tagessätze (Urk. 31 S. 13). Diese Reduktion von einem Drittel scheint in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte alles unternommen hatte, was nach seinem Dafürhalten für die Herbeiführung des Erfolge nötig war, sehr wohlwollend. Vielmehr erscheint eine Reduktion von lediglich 20 Tagessätzen auf 100 Tagessätze als diesem Umstand angemessen. 2.4. In Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu ver- weisen (Urk. 31 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergänzte der Beschuldigte zudem, er lebe nach wie vor mit seiner Mutter zu- sammen und teile sich die Wohnungskosten von Fr. 1'450.– mit ihr. Er bezahle ca. Fr. 350.– für die Krankenkasse, wobei er eine Prämienverbilligung erhalte. Sein Einkommen sei in der Pfändungsurkunde vom 10. August 2017 korrekt auf- geführt. Derzeit würden ca. fünf Pfändungen laufen, weil er Schulden in der Höhe von ca. Fr. 160'000.– habe. (Urk. 47 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz liegen keine strafzumessungrelevanten Kriterien vor. Hingegen sind die Vorstrafen des Be- schuldigten straferhöhend zu berücksichtigen, wobei aber auch zu berücksich- tigen ist, dass eine dieser Vorstrafen beinahe 11 Jahre zurückliegt (Urk. 35). Eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze erscheint daher angemessen. 2.5. Weil sich der Beschuldigte von Beginn der Untersuchung an geständig ge- zeigt habe, das Schreiben vom 6. November 2014 verfasst zu haben, reduzierte die Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 100 Tage (Urk. 31 S. 14). Dies erscheint wie- derum wohlwollend, zumal das vom Beschuldigten unterzeichnete Schreiben bei den Akten liegt (Urk. 1/3) und ein Abstreiten somit sinnlos gewesen wäre. Über- dies zeigte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung weder
- 14 - Reue noch Einsicht, sondern erklärte, er sehe nicht ein, weshalb der Zivilweg sinnvoller sein sollte als sein Schreiben (Prot. II S. 6 f.). Dementsprechend wäre eine Reduktion der Einsatzstrafe um lediglich 10 Tage an sich ausreichend. Eine Erhöhung der Strafe im Berufungsverfahren fällt jedoch aufgrund des Verschlech- terungsverbots ohnehin ausser Betracht. 2.6. Schliesslich wurde eine besondere Strafempfindlichkeit seitens des Be- schuldigten weder geltend gemacht, noch ergeben sich für die Annahme einer solchen irgendwelche Anhaltspunkte. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 2.7. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 wegen Betrug, begangen zwischen dem 1. Februar 2010 und 30. September 2013, sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 3. September 2014, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt (Urk. 35 S. 2). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die hypothetische Gesamtstrafe auf 270 Tagessätze Geldstrafe festzu- setzen. Hiervon ist die Erststrafe von 180 Tagessätzen abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen verbleibt. Mithin erscheint die von der Vor- instanz festgesetzte Strafe angemessen. 2.8. Die Höhe eines Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung miteinzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Der Betrag ist nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichts festzulegen. Das Einkommen des Beschuldigten wird gemäss Pfändungsurkunde des Betrei- bungsamtes Wallisellen-Dietlikon vom 10. August 2017 bis zum 8. Oktober 2018 gepfändet, so dass dem Beschuldigten nur das Existenzminimum verbleibt. Dem- entsprechend ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 20.– festzusetzen.
- 15 - 2.9. Zusammengefasst ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 zu einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu verurteilen.
3. Vollzug 3.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe aufgeschoben und die Probezeit unter Berücksichtigung der Vorstrafen auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 31 S. 15 ff.). 3.2. Zwar ist die günstige Prognose mit der Vorinstanz vorliegend zu vermuten, weil der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Urk. 35). Allerdings verfügt der Beschuldigte nicht nur über zwei Vorstrafen (Urk. 35), sondern beging die vorliegend zu beurteilende Erpressung während laufender Strafuntersuchung (vgl. Dossier 2014/335 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich) und zeigt auch weder Einsicht noch Reue, was grundsätzlich ge- gen eine günstige Prognose spricht (vgl. Trechsel/Pieth; a.a.O., Art. 42 N 12). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius steht aber eine unbedingte Strafe vorliegend ausser Diskussion, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvoll- zug zu gewähren und die Probezeit in Anbetracht der verbleibenden Bedenken auf drei Jahre festzusetzen ist (vgl. Urk. 31 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Kosten- und Entschädigung
1. Kosten der Vorinstanz 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Urk. 31 S. 18). 1.2. Ausgangsgemäss ist auch vorinstanzliche Kostenauflage vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 31 S. 17.; Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.3. Der Beschuldigte setzt sich im Berufungsverfahren nicht mit der von der Vorinstanz der Privatklägerin zugesprochenen Entschädigung auseinander. Er bringt diesbezüglich einzig vor, die Privatklägerin rechne wiederum mit einem
- 16 - Stundenansatz von Fr. 400.–, was eine bodenlose Frechheit sei (Urk. 23 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er sodann, er bestreite, dass die Parteientschädigung von der Privatklägerin an ihren Vertreter bezahlt worden sei. Er sei der Ansicht, es handle sich bloss um eine interne Abrechnung (Prot. II S. 7). 1.4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433. Abs. 1 und 2 StPO). Die Pri- vatklägerin hat ihre Entschädigungsforderung durch die Honorarnoten vom
13. April 2016 (Urk. 12/3) und vom 6. März 2017 (Urk. 14/10) belegt. Die geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt Fr. 6'767.10 sind ausgewiesen und an- gemessen. Wenn der Rechtsvertreter der Privatklägerin ein Stundenhonorar von Fr. 300.– verrechnet, ist dies im Übrigen nicht zu beanstanden, zumal die Gebühr nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt, wenn sie sich nach dem Zeitaufwand richtet (§ 3 AnwGebV ZH). Vorliegend sind sämtliche Aufwendungen des Rechtsvertreters der Privatklägerin im Vorverfahren entstanden (vgl. Urk. 12/3 und Urk. 14/10), in welchem sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Beschuldigte bestreitet schliesslich nicht, dass diese Aufwendungen tatsächlich angefallen sind, sondern bloss, dass diese Entschädigung nicht an den Rechtsvertreter bezahlt worden sei. Dabei handelt es sich aber bloss um eine unsubstantiierte Behauptung des Beschuldigten. Die Privatklägerin hat das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen und daher auch Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Mithin ist die erstinstanzliche Entschädigungsregelung im Berufungsverfahren zu bestätigen (vgl. Urk. 31 S. 18).
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- 17 - 2.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Un- terliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens ausgangsgemäss auf- zuerlegen sind. 2.3. Für das Berufungsverfahren ist der Privatklägerin mangels Umtrieben schliesslich keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 ausgefällten Strafe.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 18 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. November 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold
- 19 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Urk. 31 S. 18).
E. 1.2 Ausgangsgemäss ist auch vorinstanzliche Kostenauflage vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 31 S. 17.; Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 1.2.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Voraus- setzung für die Bildung einer Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz ist, dass mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist daher bei ungleichartigen
- 12 - Strafen nicht möglich (vgl. BGE 137 IV 57). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, so setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat es sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3. m.w.H.). Dem Zweitrichter ist es allerdings nicht erlaubt, im Rahmen der retrospektiven Konkur- renz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dementsprechend hat das Zweit- gericht die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe aus der rechts- kräftigen Grundstrafe und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Ein- zelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten aus- zusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2.).
E. 1.2.2 Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist für das heute zu beurteilende Delikte ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen, sodass mit der Vorinstanz eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
E. 1.3 Der Beschuldigte setzt sich im Berufungsverfahren nicht mit der von der Vorinstanz der Privatklägerin zugesprochenen Entschädigung auseinander. Er bringt diesbezüglich einzig vor, die Privatklägerin rechne wiederum mit einem
- 16 - Stundenansatz von Fr. 400.–, was eine bodenlose Frechheit sei (Urk. 23 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er sodann, er bestreite, dass die Parteientschädigung von der Privatklägerin an ihren Vertreter bezahlt worden sei. Er sei der Ansicht, es handle sich bloss um eine interne Abrechnung (Prot. II S. 7).
E. 1.4 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433. Abs. 1 und 2 StPO). Die Pri- vatklägerin hat ihre Entschädigungsforderung durch die Honorarnoten vom
E. 1.5 Am 13. November 2017 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. II S. 5).
E. 2 Umfang der Berufung In seiner Berufungserklärung vom 8. August 2017 erklärte der Beschuldigte, das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anzufechten und an seinen Anträgen vor Vor- instanz festzuhalten. Dementsprechend steht das ganze vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- 17 -
E. 2.2 Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Un- terliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens ausgangsgemäss auf- zuerlegen sind.
E. 2.3 Für das Berufungsverfahren ist der Privatklägerin mangels Umtrieben schliesslich keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 ausgefällten Strafe.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 18 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. November 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold
- 19 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 2.4 In Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu ver- weisen (Urk. 31 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergänzte der Beschuldigte zudem, er lebe nach wie vor mit seiner Mutter zu- sammen und teile sich die Wohnungskosten von Fr. 1'450.– mit ihr. Er bezahle ca. Fr. 350.– für die Krankenkasse, wobei er eine Prämienverbilligung erhalte. Sein Einkommen sei in der Pfändungsurkunde vom 10. August 2017 korrekt auf- geführt. Derzeit würden ca. fünf Pfändungen laufen, weil er Schulden in der Höhe von ca. Fr. 160'000.– habe. (Urk. 47 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz liegen keine strafzumessungrelevanten Kriterien vor. Hingegen sind die Vorstrafen des Be- schuldigten straferhöhend zu berücksichtigen, wobei aber auch zu berücksich- tigen ist, dass eine dieser Vorstrafen beinahe 11 Jahre zurückliegt (Urk. 35). Eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze erscheint daher angemessen.
E. 2.5 Weil sich der Beschuldigte von Beginn der Untersuchung an geständig ge- zeigt habe, das Schreiben vom 6. November 2014 verfasst zu haben, reduzierte die Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 100 Tage (Urk. 31 S. 14). Dies erscheint wie- derum wohlwollend, zumal das vom Beschuldigten unterzeichnete Schreiben bei den Akten liegt (Urk. 1/3) und ein Abstreiten somit sinnlos gewesen wäre. Über- dies zeigte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung weder
- 14 - Reue noch Einsicht, sondern erklärte, er sehe nicht ein, weshalb der Zivilweg sinnvoller sein sollte als sein Schreiben (Prot. II S. 6 f.). Dementsprechend wäre eine Reduktion der Einsatzstrafe um lediglich 10 Tage an sich ausreichend. Eine Erhöhung der Strafe im Berufungsverfahren fällt jedoch aufgrund des Verschlech- terungsverbots ohnehin ausser Betracht.
E. 2.6 Schliesslich wurde eine besondere Strafempfindlichkeit seitens des Be- schuldigten weder geltend gemacht, noch ergeben sich für die Annahme einer solchen irgendwelche Anhaltspunkte. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
E. 2.7 Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 wegen Betrug, begangen zwischen dem 1. Februar 2010 und 30. September 2013, sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 3. September 2014, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt (Urk. 35 S. 2). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die hypothetische Gesamtstrafe auf 270 Tagessätze Geldstrafe festzu- setzen. Hiervon ist die Erststrafe von 180 Tagessätzen abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen verbleibt. Mithin erscheint die von der Vor- instanz festgesetzte Strafe angemessen.
E. 2.8 Die Höhe eines Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung miteinzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Der Betrag ist nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichts festzulegen. Das Einkommen des Beschuldigten wird gemäss Pfändungsurkunde des Betrei- bungsamtes Wallisellen-Dietlikon vom 10. August 2017 bis zum 8. Oktober 2018 gepfändet, so dass dem Beschuldigten nur das Existenzminimum verbleibt. Dem- entsprechend ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 20.– festzusetzen.
- 15 -
E. 2.9 Zusammengefasst ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 zu einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu verurteilen.
3. Vollzug
E. 3 In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie zum Versuch (Art. 22 StGB) kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen vollumfänglich auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 5 f.). 4.1. Der Beschuldigte verfasste am 6. November 2014 ein Schreiben an die Pri- vatklägerin, worin er sie aufforderte, bis zum 25. November 2014 freiwillig auf ihre Forderung im Umfang von Fr. 10'847.80 gegenüber Herrn E._____ zu verzichten. Im Gegenzug sei E._____ bereit, darauf zu verzichten, die Privatklägerin bei der Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte anzuzeigen sowie das Ver- halten der Privatklägerin in der Presse publik zu machen, um andere unerfahrene Mandanten zu schützen (Urk. 1/3). 4.2. Der Beschuldigte versuchte folglich, die Privatklägerin durch diese Andro- hung zu einem Forderungsverzicht zu bewegen. Mit der Vorinstanz ist dieser an- gedrohte Nachteil als ernstlich einzustufen. Eine Anzeige bei der Aufsichts- kommission über Anwältinnen und Anwälte sowie insbesondere eine negative Be- richterstattung in der Presse bergen die Gefahr eines Rufschadens für die be- troffene Person und insbesondere deren berufliche Integrität, weshalb eine solche Drohung ohne Weiteres geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage
- 8 - der Privatklägerin gefügig zu machen. Die Verwirklichung der Drohung war sodann allein vom Willen des Beschuldigten abhängig, wobei unerheblich ist, ob er die Drohung tatsächlich wahrmachen wollte (Weissenberger, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, [nach- folgend zit. BSK StGB II-Autor], Art. 156 N 16; Trechsel/Crameri; in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 156 N 4). Im Unterschied zur Nötigung ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Erpressung bereits aus dem Zweck der Nötigung, da die er- presserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermö- gensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensverschie- bung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigenden Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Dementsprechend kann eine Erpressung auch vorlie- gen, wenn Mittel eingesetzt werden, die an und für sich rechtmässig sind (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 21). Die Privatklägerin vertrat E._____, welcher später durch den Beschuldigten vertreten wurde, in einem Eheschutz- verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen. Die Forderung der Privatklägerin ge- genüber E._____ beruht auf einer Vereinbarung zwischen diesen Parteien vom
E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe aufgeschoben und die Probezeit unter Berücksichtigung der Vorstrafen auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 31 S. 15 ff.).
E. 3.2 Zwar ist die günstige Prognose mit der Vorinstanz vorliegend zu vermuten, weil der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Urk. 35). Allerdings verfügt der Beschuldigte nicht nur über zwei Vorstrafen (Urk. 35), sondern beging die vorliegend zu beurteilende Erpressung während laufender Strafuntersuchung (vgl. Dossier 2014/335 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich) und zeigt auch weder Einsicht noch Reue, was grundsätzlich ge- gen eine günstige Prognose spricht (vgl. Trechsel/Pieth; a.a.O., Art. 42 N 12). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius steht aber eine unbedingte Strafe vorliegend ausser Diskussion, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvoll- zug zu gewähren und die Probezeit in Anbetracht der verbleibenden Bedenken auf drei Jahre festzusetzen ist (vgl. Urk. 31 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Kosten- und Entschädigung
1. Kosten der Vorinstanz
E. 7 Oktober 2014, wonach E._____ anerkannte, der Privatklägerin für ausstehende Honorarforderungen Fr. 10'847.80 zu schulden (Urk. 3/2/7). Zwar bestand zwi- schen den Parteien keine schriftliche Honorarvereinbarung (Urk. 8/2 S. 4), jedoch stellt sich die Privatklägerin auf den Standpunkt, es sei mündlich ein Honorar von Fr. 400.– / Stunde vereinbart worden (Urk. 8/2 S. 3). E._____ führte diesbezüglich aus, ihm sei der Stundenansatz tatsächlich einmal klar geworden, aber er könne nicht mehr sagen, wann genau er davon Kenntnis erhalten habe. Er habe die Rechnungen teuer gefunden, aber er habe diese bezahlt (Urk. 8/2 S. 6). Mithin hat er den Stundeansatz folglich immerhin konkludent anerkannt, indem er die Rechnungen beglich, ohne diese zu beanstanden. Insbesondere unterzeichnete er am 7. Oktober 2014 im Wissen um die vollständige Honorarforderung diese Schuldanerkennung und anerkannte die Forderung damit ausdrücklich. Dem- entsprechend verfügte die Privatklägerin am 6. November 2014 über eine Forde- rung gegenüber E._____ in der Höhe von Fr. 10'847.80. Indem der Beschuldigte
- 9 - die Privatklägerin zu einem Forderungsverzicht nötigen wollte, strebte er einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zugunsten von E._____ an. Mithin ist die Rechtswidrigkeit der Erpressung bereits gegeben, selbst wenn die eingesetzten Mittel an und für sich rechtmässig wären. Selbst wenn man aber zugunsten des Beschuldigten von einem allfälligen An- spruch E._____s gegenüber der Privatklägerin ausginge, wäre die Drohung rechtswidrig. Rechtmässige Mittel müssen nämlich dazu dienen, liquide oder allenfalls auch nur berechtigte Ansprüche durchzusetzen oder berechtigte Inte- ressen zu verfolgen (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 22). Mithin wäre der Beschuldigte unter den gegeben Umständen zwar berechtigt gewesen, der Pri- vatklägerin die Einreichung einer Zivilklage oder die Überprüfung der Honorar- forderung durch die Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes in Aus- sicht zu stellen. Demgegenüber steht die Drohung mit einer Anzeige bei der Auf- sichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte oder dem Gang an die Presse in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Forderung des Beschuldigten, zumal die Vereinbarung des Stundenansatzes der Autonomie der Parteien überlassen und daher kein Verstoss der Privatklägerin gegen ihre Berufspflichten ersichtlich ist, weshalb diese Drohung rechtswidrig ist (vgl. BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 23). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden, wonach die Drohung ohnehin auch unverhältnismässig und damit rechtswidrig war (Urk. 31 S. 7 f.). 4.3. Weil es sich bei der Erpressung um ein Erfolgsdelikt handelt, ist in objektiver Hinsicht schliesslich erforderlich, dass ein Vermögensschaden beim Betroffenen oder einer Drittperson eintritt (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 156 N 12). Dies ist vorliegend nicht geschehen, da die Privatklägerin keinen Forderungsverzicht ab- gegeben hat. Mithin ist der objektive Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Allerdings liegt eine versuchte Erpressung vor, wenn der Täter – wie vorliegend – alles nach seiner Vorstellung Erforderliche ge- macht hat, um die Vermögensverschiebung zu erreichen und diese nur ausbleibt, weil sich das Opfer nicht beeindrucken lässt (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 34).
- 10 - 4.4. In subjektiver Hinsicht muss der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögens- schädigenden Verhalten zu nötigen, wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Ferner wird die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, wobei die blosse Eventualabsicht der Bereicherung genügt (BSK StGB II- Weissenberger, Art. 156 N 31 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er wollte, dass die Privatklägerin aus Angst vor einer Anzei- ge bei der Aufsichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte oder vor einer Publi- kation in den Medien auf ihre Forderung gegenüber E._____ verzichtete. Aller- dings ist der Beschuldigte der Ansicht, die Privatklägerin habe E._____ mit ihren überrissenen Honorarforderungen für das Eheschutzverfahren ausgenommen. Es gebe keine schriftliche Honorarvereinbarung (Urk. 23 S. 4). Deshalb komme die Anwaltsgebührenverordnung zur Anwendung, weshalb in diesem Fall maximal ein Viertel der insgesamt geforderten Fr. 62'000.– als Honorar hätten verlangt werden dürfen (Urk. 20A S. 2). Mithin macht der Beschuldigte geltend, es liege keine un- gerechtfertigte Bereicherung E._____s vor. Bereicherungsabsicht fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt. Sie kann jedoch dennoch gegeben sein, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene Anspruch begründet ist und insbesondere den Eintritt einer un- rechtmässigen Bereicherung in Kauf nimmt (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 32). Zwar ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er daran glaubt, dass E._____ der Privatklägerin diese CHF 10'847.80 nicht schuldet, weil diese ihn "abgezockt" habe. Jedoch wusste der Beschuldigte auch, dass die Pri- vatklägerin für E._____ Leistungen erbracht hatte sowie insbesondere, dass E._____ eine Schuldanerkennung gegenüber der Privatklägerin unterzeichnet hatte, zumal er im Schreiben vom 6. November 2014 auch darauf Bezug nahm und diese Vereinbarung anfocht (Urk. 1/3). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hatte, musste dem Beschuldigten als ausgebildeter Jurist bewusst gewesen sein, dass diese unterzeichnete Schuldanerkennung gültig ist und die Privatklägerin deshalb über eine entsprechende Forderung gegenüber E._____ verfügte (vgl. Urk. 31 S. 9). Indem er die Privatklägerin zum Forderungsverzicht zu nötigen versuchte, nahm er daher zumindest eine unrechtmässige Bereiche-
- 11 - rung E._____s in Kauf. Somit ist der subjektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB vollumfänglich erfüllt.
5. Schliesslich liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Folglich hat sich der Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Sanktion
1. Grundsätze der Strafzumessung
E. 8 Februar 2016 auszusprechen ist.
2. Strafzumessung
E. 13 April 2016 (Urk. 12/3) und vom 6. März 2017 (Urk. 14/10) belegt. Die geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt Fr. 6'767.10 sind ausgewiesen und an- gemessen. Wenn der Rechtsvertreter der Privatklägerin ein Stundenhonorar von Fr. 300.– verrechnet, ist dies im Übrigen nicht zu beanstanden, zumal die Gebühr nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt, wenn sie sich nach dem Zeitaufwand richtet (§ 3 AnwGebV ZH). Vorliegend sind sämtliche Aufwendungen des Rechtsvertreters der Privatklägerin im Vorverfahren entstanden (vgl. Urk. 12/3 und Urk. 14/10), in welchem sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Beschuldigte bestreitet schliesslich nicht, dass diese Aufwendungen tatsächlich angefallen sind, sondern bloss, dass diese Entschädigung nicht an den Rechtsvertreter bezahlt worden sei. Dabei handelt es sich aber bloss um eine unsubstantiierte Behauptung des Beschuldigten. Die Privatklägerin hat das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen und daher auch Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Mithin ist die erstinstanzliche Entschädigungsregelung im Berufungsverfahren zu bestätigen (vgl. Urk. 31 S. 18).
2. Kosten des Berufungsverfahrens
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 ausgefällten Strafe.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'767.10 zzgl. 8 % MwSt. zu be- zahlen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 32, sinngemäss)
- Das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben
- Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen,
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 38, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung – Einzelgericht, vom
- Juni 2017 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiederge- gebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er mit Schreiben vom 30. Juni 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 26). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 31. Juli 2017 - 4 - zugestellt (Urk. 32/2), woraufhin er mit Eingabe vom 8. August 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 32). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2017 wurde der Anklagebehörde sowie der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung des Datenerfassungsblattes angesetzt (Urk. 36). Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft I mit Eingabe vom 21. August 2017 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38), während sich die Privat- klägerin innert Frist nicht vernehmen liess. 1.4. Der Beschuldigte reichte sodann mit Eingabe vom 4. September 2017 die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon vom 10. August 2017 ein und teilte gleichzeitig mit, an seinen vor Vorinstanz gestellten Beweis- anträgen vom 18. April 2017 ausdrücklich festzuhalten (Urk. 40 und 42). Diese Beweisanträge wurden daraufhin mit Präsidialverfügung vom 15. September 2017 abgewiesen (Urk. 43). 1.5. Am 13. November 2017 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. II S. 5).
- Umfang der Berufung In seiner Berufungserklärung vom 8. August 2017 erklärte der Beschuldigte, das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anzufechten und an seinen Anträgen vor Vor- instanz festzuhalten. Dementsprechend steht das ganze vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.
- Beweisanträge 3.1. Der Beschuldigte wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung seinen Beweisantrag, wonach B._____, ehemaliger Gerichtsscheiber am Bezirksgericht Horgen, als Zeuge einzuvernehmen sei (Prot. II S. 6). - 5 - 3.2. Dieser Beweisantrag ist mit Verweis auf die völlig zutreffende Begründung durch die Vorinstanz abzulehnen (Urk. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist für das vor- liegende Strafverfahren irrelevant, ob die Mandatsführung der Privatklägerin im Eheschutzverfahren mangelhaft war oder ihr bei der Ausarbeitung der Eheschutz- vereinbarung ein Fehler unterlaufen ist, weshalb sich eine Einvernahme von B._____ als Zeuge erübrigt. II. Sachverhalt
- Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 6. November 2014 als Angestellter der C._____.ch AG zuhanden der geschä- digten Rechtsanwältin lic. iur. D._____ einen Brief verfasst, mit welchem er die Vereinbarung zwischen der Geschädigten und E._____, mit welcher sich Letzte- rer verpflichtet habe, bis spätestens 7. November 2014 den Betrag von Fr. 10'847.80 zu bezahlen, wegen Übervorteilung angefochten habe. Der Be- schuldigte teilte der Geschädigten weiter mit, er sei der Auffassung, sie habe sei- nen Mandaten E._____ genug ausgenommen, weshalb sie freiwillig auf die er- wähnte Forderung verzichten solle. Im Gegenzug sei E._____ bereit, darauf zu verzichten, das Geschäftsgebaren der Geschädigten bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte anzuzeigen sowie deren Verhalten in der Pres- se publik zu machen, um andere unerfahrene Mandanten vor ihr zu schützen. Den Forderungsverzicht erwarte er bis Dienstag, 25. November 2014. Durch die Androhung mit einer Anzeige bei der Aufsichtskommission für Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte einerseits und den Gang an die Presse und die dadurch erwarteten negativen Folgen für Ruf, Ansehen und berufliche Integrität der Geschädigten andererseits habe der Beschuldigte versucht, die Geschädigte derart unter Druck zu setzen, dass sie auf eine ihr zustehende ausgewiesene und rechtmässige Forderung verzichten würde. Er habe wissentlich und willentlich be- absichtigt, durch eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Verknüpfung von angewendetem Mittel und verfolgten Zweck die Geschädigte gefügig zu machen, was schliesslich nicht gelungen sei, da sich die Geschädigte auf dieses Vorgehen nicht eingelassen habe (Urk. 18 S. 2 f.). - 6 -
- Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, bestreitet der Beschuldigte nicht, das Schreiben vom 6. November 2014 mit dem in der Anklageschrift aufge- führten Inhalt verfasst zu haben (Urk. 23 S. 3 und 6; Urk. 47 S. 4). Demgegenüber macht er geltend, seine Ausführungen seien nicht von strafrechtlicher Relevanz (vgl. Urk. 31 S. 4 f.; Prot. II S. 6 ff.), was im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu überprüfen ist. Dementsprechend ist für die rechtliche Würdigung von dem in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt auszugehen ist. III. Rechtliche Würdigung
- Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Übereinstim- mung mit der Anklagebehörde als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie zog zusammengefasst in Erwä- gung, der Beschuldigte habe ein Schreiben an die Privatklägerin verfasst, worin er diese aufgefordert habe, auf ihre Forderung gegenüber Herrn E._____ in der Hö- he von Fr. 10'847.80 freiwillig zu verzichten, wofür er im Gegenzug bereit sei, auf eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte sowie Information der Presse zu verzichten. Der angedrohte Nachteil, welcher einzig vom Willen des Beschuldigten abhängig gewesen sei, sei als ernstlich einzustufen und unverhältnismässig. Der Beschuldigte habe zwar in der Auffassung gehan- delt, Herr E._____ sei von der Privatklägerin abgezockt worden, jedoch habe er in Kauf genommen, dass die Privatklägerin durch die Androhung veranlasst wird, ei- nen Forderungsverzicht abzugeben und dadurch einen Vermögensschaden erlei- det. Schliesslich sei auch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht gegeben, zumal Herr E._____ die Forderung in der Höhe von Fr. 10'847.80 ausdrücklich anerkannt habe. Weil der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Er- pressung vollumfänglich erfüllt habe, die angestrebte Vermögensdisposition aber nicht eingetreten sei, da die Privatklägerin keinen Forderungsverzicht abgegeben habe, liege ein vollendeter Versuch vor (Urk. 31 S. 7 ff.).
- Der Beschuldigte setzte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz auseinander (Prot. II S. 6 f.). Vor Vor- instanz wehrte er sich gegen die rechtliche Qualifikation seines Schreibens als - 7 - versuchte Erpressung. Er vertritt die Ansicht, alles was er darin angedroht habe, sei legal. Er dürfe die Presse und die Honorar- bzw. Aufsichtskommission be- nachrichtigen, zumal diese Instrumente eingerichtet worden seien, um das Ver- halten der Anwälte zu prüfen. Überdies sei seine Forderung absolut berechtigt, weil die Privatklägerin für das Eheschutzverfahren eine völlig überrissene Hono- rarforderung gestellt habe. Er würde das Schreiben heute genau gleich schreiben (Urk. 23 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er zudem vor, er habe gedacht, es sei die schnellste Möglichkeit, der Privatklägerin einen Brief zu schreiben und die zweite Vereinbarung wegen Übervorteilung anzufechten sowie sie dazu zu bewegen, auf ihre Mehrforderung zu verzichten. Herr E._____ habe denn auch den Zivilweg beschritten und der Fall sei nach wie vor bei der Zivil- kammer des Obergerichts hängig (Urk. Prot. II S. 6 ff.).
- In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie zum Versuch (Art. 22 StGB) kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen vollumfänglich auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 5 f.). 4.1. Der Beschuldigte verfasste am 6. November 2014 ein Schreiben an die Pri- vatklägerin, worin er sie aufforderte, bis zum 25. November 2014 freiwillig auf ihre Forderung im Umfang von Fr. 10'847.80 gegenüber Herrn E._____ zu verzichten. Im Gegenzug sei E._____ bereit, darauf zu verzichten, die Privatklägerin bei der Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte anzuzeigen sowie das Ver- halten der Privatklägerin in der Presse publik zu machen, um andere unerfahrene Mandanten zu schützen (Urk. 1/3). 4.2. Der Beschuldigte versuchte folglich, die Privatklägerin durch diese Andro- hung zu einem Forderungsverzicht zu bewegen. Mit der Vorinstanz ist dieser an- gedrohte Nachteil als ernstlich einzustufen. Eine Anzeige bei der Aufsichts- kommission über Anwältinnen und Anwälte sowie insbesondere eine negative Be- richterstattung in der Presse bergen die Gefahr eines Rufschadens für die be- troffene Person und insbesondere deren berufliche Integrität, weshalb eine solche Drohung ohne Weiteres geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage - 8 - der Privatklägerin gefügig zu machen. Die Verwirklichung der Drohung war sodann allein vom Willen des Beschuldigten abhängig, wobei unerheblich ist, ob er die Drohung tatsächlich wahrmachen wollte (Weissenberger, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, [nach- folgend zit. BSK StGB II-Autor], Art. 156 N 16; Trechsel/Crameri; in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 156 N 4). Im Unterschied zur Nötigung ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Erpressung bereits aus dem Zweck der Nötigung, da die er- presserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermö- gensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensverschie- bung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigenden Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Dementsprechend kann eine Erpressung auch vorlie- gen, wenn Mittel eingesetzt werden, die an und für sich rechtmässig sind (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 21). Die Privatklägerin vertrat E._____, welcher später durch den Beschuldigten vertreten wurde, in einem Eheschutz- verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen. Die Forderung der Privatklägerin ge- genüber E._____ beruht auf einer Vereinbarung zwischen diesen Parteien vom
- Oktober 2014, wonach E._____ anerkannte, der Privatklägerin für ausstehende Honorarforderungen Fr. 10'847.80 zu schulden (Urk. 3/2/7). Zwar bestand zwi- schen den Parteien keine schriftliche Honorarvereinbarung (Urk. 8/2 S. 4), jedoch stellt sich die Privatklägerin auf den Standpunkt, es sei mündlich ein Honorar von Fr. 400.– / Stunde vereinbart worden (Urk. 8/2 S. 3). E._____ führte diesbezüglich aus, ihm sei der Stundenansatz tatsächlich einmal klar geworden, aber er könne nicht mehr sagen, wann genau er davon Kenntnis erhalten habe. Er habe die Rechnungen teuer gefunden, aber er habe diese bezahlt (Urk. 8/2 S. 6). Mithin hat er den Stundeansatz folglich immerhin konkludent anerkannt, indem er die Rechnungen beglich, ohne diese zu beanstanden. Insbesondere unterzeichnete er am 7. Oktober 2014 im Wissen um die vollständige Honorarforderung diese Schuldanerkennung und anerkannte die Forderung damit ausdrücklich. Dem- entsprechend verfügte die Privatklägerin am 6. November 2014 über eine Forde- rung gegenüber E._____ in der Höhe von Fr. 10'847.80. Indem der Beschuldigte - 9 - die Privatklägerin zu einem Forderungsverzicht nötigen wollte, strebte er einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zugunsten von E._____ an. Mithin ist die Rechtswidrigkeit der Erpressung bereits gegeben, selbst wenn die eingesetzten Mittel an und für sich rechtmässig wären. Selbst wenn man aber zugunsten des Beschuldigten von einem allfälligen An- spruch E._____s gegenüber der Privatklägerin ausginge, wäre die Drohung rechtswidrig. Rechtmässige Mittel müssen nämlich dazu dienen, liquide oder allenfalls auch nur berechtigte Ansprüche durchzusetzen oder berechtigte Inte- ressen zu verfolgen (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 22). Mithin wäre der Beschuldigte unter den gegeben Umständen zwar berechtigt gewesen, der Pri- vatklägerin die Einreichung einer Zivilklage oder die Überprüfung der Honorar- forderung durch die Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes in Aus- sicht zu stellen. Demgegenüber steht die Drohung mit einer Anzeige bei der Auf- sichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte oder dem Gang an die Presse in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Forderung des Beschuldigten, zumal die Vereinbarung des Stundenansatzes der Autonomie der Parteien überlassen und daher kein Verstoss der Privatklägerin gegen ihre Berufspflichten ersichtlich ist, weshalb diese Drohung rechtswidrig ist (vgl. BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 23). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden, wonach die Drohung ohnehin auch unverhältnismässig und damit rechtswidrig war (Urk. 31 S. 7 f.). 4.3. Weil es sich bei der Erpressung um ein Erfolgsdelikt handelt, ist in objektiver Hinsicht schliesslich erforderlich, dass ein Vermögensschaden beim Betroffenen oder einer Drittperson eintritt (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 156 N 12). Dies ist vorliegend nicht geschehen, da die Privatklägerin keinen Forderungsverzicht ab- gegeben hat. Mithin ist der objektive Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Allerdings liegt eine versuchte Erpressung vor, wenn der Täter – wie vorliegend – alles nach seiner Vorstellung Erforderliche ge- macht hat, um die Vermögensverschiebung zu erreichen und diese nur ausbleibt, weil sich das Opfer nicht beeindrucken lässt (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 34). - 10 - 4.4. In subjektiver Hinsicht muss der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögens- schädigenden Verhalten zu nötigen, wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Ferner wird die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, wobei die blosse Eventualabsicht der Bereicherung genügt (BSK StGB II- Weissenberger, Art. 156 N 31 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er wollte, dass die Privatklägerin aus Angst vor einer Anzei- ge bei der Aufsichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte oder vor einer Publi- kation in den Medien auf ihre Forderung gegenüber E._____ verzichtete. Aller- dings ist der Beschuldigte der Ansicht, die Privatklägerin habe E._____ mit ihren überrissenen Honorarforderungen für das Eheschutzverfahren ausgenommen. Es gebe keine schriftliche Honorarvereinbarung (Urk. 23 S. 4). Deshalb komme die Anwaltsgebührenverordnung zur Anwendung, weshalb in diesem Fall maximal ein Viertel der insgesamt geforderten Fr. 62'000.– als Honorar hätten verlangt werden dürfen (Urk. 20A S. 2). Mithin macht der Beschuldigte geltend, es liege keine un- gerechtfertigte Bereicherung E._____s vor. Bereicherungsabsicht fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt. Sie kann jedoch dennoch gegeben sein, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene Anspruch begründet ist und insbesondere den Eintritt einer un- rechtmässigen Bereicherung in Kauf nimmt (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 32). Zwar ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er daran glaubt, dass E._____ der Privatklägerin diese CHF 10'847.80 nicht schuldet, weil diese ihn "abgezockt" habe. Jedoch wusste der Beschuldigte auch, dass die Pri- vatklägerin für E._____ Leistungen erbracht hatte sowie insbesondere, dass E._____ eine Schuldanerkennung gegenüber der Privatklägerin unterzeichnet hatte, zumal er im Schreiben vom 6. November 2014 auch darauf Bezug nahm und diese Vereinbarung anfocht (Urk. 1/3). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hatte, musste dem Beschuldigten als ausgebildeter Jurist bewusst gewesen sein, dass diese unterzeichnete Schuldanerkennung gültig ist und die Privatklägerin deshalb über eine entsprechende Forderung gegenüber E._____ verfügte (vgl. Urk. 31 S. 9). Indem er die Privatklägerin zum Forderungsverzicht zu nötigen versuchte, nahm er daher zumindest eine unrechtmässige Bereiche- - 11 - rung E._____s in Kauf. Somit ist der subjektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB vollumfänglich erfüllt.
- Schliesslich liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Folglich hat sich der Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Sanktion
- Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Strafzumessung einleitende Erwägun- gen zum Strafrahmen sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzu- messung gemacht. Auf diese zutreffenden und mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehenden Erwägungen kann zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden (Urk. 31 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 wegen Betrug, begangen zwischen dem
- Februar 2010 und 30. September 2013, sowie grober Verletzung der Ver- kehrsregeln, begangen am 3. September 2014, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Die Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre fest- gesetzt (Urk. 35 S. 2). Das vorliegend zu beurteilende Delikt wurde vor dieser Verurteilung verübt, weshalb sich die Frage nach einer Zusatzstrafe stellt. 1.2.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Voraus- setzung für die Bildung einer Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz ist, dass mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist daher bei ungleichartigen - 12 - Strafen nicht möglich (vgl. BGE 137 IV 57). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, so setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat es sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3. m.w.H.). Dem Zweitrichter ist es allerdings nicht erlaubt, im Rahmen der retrospektiven Konkur- renz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dementsprechend hat das Zweit- gericht die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe aus der rechts- kräftigen Grundstrafe und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Ein- zelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten aus- zusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2.). 1.2.2. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist für das heute zu beurteilende Delikte ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen, sodass mit der Vorinstanz eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- Februar 2016 auszusprechen ist.
- Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016. Der Beschuldigte erhebt im Be- rufungsverfahren keine Einwendungen gegen die Strafzumessung durch die Vor- instanz (Urk. 32, Prot. II S. 6 f.). 2.2. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht in Anbetracht der eher geringen Deliktssumme sowie unter Berücksich- tigung der für die Privatklägerin drohenden Rufschädigung und Schädigung der beruflichen Integrität als noch leicht. In subjektiver Hinsicht berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte nicht aus egoistischen Motiven handelte, was - 13 - sich verschuldensmindernd auf die objektive Tatschwere auswirke. Insgesamt wiege das Verschulden des Beschuldigten noch leicht, weshalb die Einsatzstrafe auf vier Monate Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen sei (Urk. 31 S. 12 f.). Diese Erwägungen überzeugen und auch die von der Vor- instanz festgesetzte Einsatzstrafe ist nicht zu beanstanden. 2.3. Aufgrund des Versuchs reduzierte die Vorinstanz die Einsatzstrafe um vier Monate auf 80 Tagessätze (Urk. 31 S. 13). Diese Reduktion von einem Drittel scheint in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte alles unternommen hatte, was nach seinem Dafürhalten für die Herbeiführung des Erfolge nötig war, sehr wohlwollend. Vielmehr erscheint eine Reduktion von lediglich 20 Tagessätzen auf 100 Tagessätze als diesem Umstand angemessen. 2.4. In Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu ver- weisen (Urk. 31 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergänzte der Beschuldigte zudem, er lebe nach wie vor mit seiner Mutter zu- sammen und teile sich die Wohnungskosten von Fr. 1'450.– mit ihr. Er bezahle ca. Fr. 350.– für die Krankenkasse, wobei er eine Prämienverbilligung erhalte. Sein Einkommen sei in der Pfändungsurkunde vom 10. August 2017 korrekt auf- geführt. Derzeit würden ca. fünf Pfändungen laufen, weil er Schulden in der Höhe von ca. Fr. 160'000.– habe. (Urk. 47 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz liegen keine strafzumessungrelevanten Kriterien vor. Hingegen sind die Vorstrafen des Be- schuldigten straferhöhend zu berücksichtigen, wobei aber auch zu berücksich- tigen ist, dass eine dieser Vorstrafen beinahe 11 Jahre zurückliegt (Urk. 35). Eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze erscheint daher angemessen. 2.5. Weil sich der Beschuldigte von Beginn der Untersuchung an geständig ge- zeigt habe, das Schreiben vom 6. November 2014 verfasst zu haben, reduzierte die Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 100 Tage (Urk. 31 S. 14). Dies erscheint wie- derum wohlwollend, zumal das vom Beschuldigten unterzeichnete Schreiben bei den Akten liegt (Urk. 1/3) und ein Abstreiten somit sinnlos gewesen wäre. Über- dies zeigte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung weder - 14 - Reue noch Einsicht, sondern erklärte, er sehe nicht ein, weshalb der Zivilweg sinnvoller sein sollte als sein Schreiben (Prot. II S. 6 f.). Dementsprechend wäre eine Reduktion der Einsatzstrafe um lediglich 10 Tage an sich ausreichend. Eine Erhöhung der Strafe im Berufungsverfahren fällt jedoch aufgrund des Verschlech- terungsverbots ohnehin ausser Betracht. 2.6. Schliesslich wurde eine besondere Strafempfindlichkeit seitens des Be- schuldigten weder geltend gemacht, noch ergeben sich für die Annahme einer solchen irgendwelche Anhaltspunkte. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 2.7. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 wegen Betrug, begangen zwischen dem 1. Februar 2010 und 30. September 2013, sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 3. September 2014, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt (Urk. 35 S. 2). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die hypothetische Gesamtstrafe auf 270 Tagessätze Geldstrafe festzu- setzen. Hiervon ist die Erststrafe von 180 Tagessätzen abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen verbleibt. Mithin erscheint die von der Vor- instanz festgesetzte Strafe angemessen. 2.8. Die Höhe eines Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung miteinzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Der Betrag ist nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichts festzulegen. Das Einkommen des Beschuldigten wird gemäss Pfändungsurkunde des Betrei- bungsamtes Wallisellen-Dietlikon vom 10. August 2017 bis zum 8. Oktober 2018 gepfändet, so dass dem Beschuldigten nur das Existenzminimum verbleibt. Dem- entsprechend ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 20.– festzusetzen. - 15 - 2.9. Zusammengefasst ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 zu einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu verurteilen.
- Vollzug 3.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe aufgeschoben und die Probezeit unter Berücksichtigung der Vorstrafen auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 31 S. 15 ff.). 3.2. Zwar ist die günstige Prognose mit der Vorinstanz vorliegend zu vermuten, weil der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Urk. 35). Allerdings verfügt der Beschuldigte nicht nur über zwei Vorstrafen (Urk. 35), sondern beging die vorliegend zu beurteilende Erpressung während laufender Strafuntersuchung (vgl. Dossier 2014/335 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich) und zeigt auch weder Einsicht noch Reue, was grundsätzlich ge- gen eine günstige Prognose spricht (vgl. Trechsel/Pieth; a.a.O., Art. 42 N 12). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius steht aber eine unbedingte Strafe vorliegend ausser Diskussion, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvoll- zug zu gewähren und die Probezeit in Anbetracht der verbleibenden Bedenken auf drei Jahre festzusetzen ist (vgl. Urk. 31 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Kosten- und Entschädigung
- Kosten der Vorinstanz 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Urk. 31 S. 18). 1.2. Ausgangsgemäss ist auch vorinstanzliche Kostenauflage vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 31 S. 17.; Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.3. Der Beschuldigte setzt sich im Berufungsverfahren nicht mit der von der Vorinstanz der Privatklägerin zugesprochenen Entschädigung auseinander. Er bringt diesbezüglich einzig vor, die Privatklägerin rechne wiederum mit einem - 16 - Stundenansatz von Fr. 400.–, was eine bodenlose Frechheit sei (Urk. 23 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er sodann, er bestreite, dass die Parteientschädigung von der Privatklägerin an ihren Vertreter bezahlt worden sei. Er sei der Ansicht, es handle sich bloss um eine interne Abrechnung (Prot. II S. 7). 1.4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433. Abs. 1 und 2 StPO). Die Pri- vatklägerin hat ihre Entschädigungsforderung durch die Honorarnoten vom
- April 2016 (Urk. 12/3) und vom 6. März 2017 (Urk. 14/10) belegt. Die geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt Fr. 6'767.10 sind ausgewiesen und an- gemessen. Wenn der Rechtsvertreter der Privatklägerin ein Stundenhonorar von Fr. 300.– verrechnet, ist dies im Übrigen nicht zu beanstanden, zumal die Gebühr nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt, wenn sie sich nach dem Zeitaufwand richtet (§ 3 AnwGebV ZH). Vorliegend sind sämtliche Aufwendungen des Rechtsvertreters der Privatklägerin im Vorverfahren entstanden (vgl. Urk. 12/3 und Urk. 14/10), in welchem sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Beschuldigte bestreitet schliesslich nicht, dass diese Aufwendungen tatsächlich angefallen sind, sondern bloss, dass diese Entschädigung nicht an den Rechtsvertreter bezahlt worden sei. Dabei handelt es sich aber bloss um eine unsubstantiierte Behauptung des Beschuldigten. Die Privatklägerin hat das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen und daher auch Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Mithin ist die erstinstanzliche Entschädigungsregelung im Berufungsverfahren zu bestätigen (vgl. Urk. 31 S. 18).
- Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. - 17 - 2.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Un- terliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens ausgangsgemäss auf- zuerlegen sind. 2.3. Für das Berufungsverfahren ist der Privatklägerin mangels Umtrieben schliesslich keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 ausgefällten Strafe.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - 18 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170303-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold Urteil vom 13. November 2017 in Sachen A._____, lic. iur., Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Erpressung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Juni 2017 (GG170057)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. März 2017 (act. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 18 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 ausgefällten Strafe.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'767.10 zzgl. 8 % MwSt. zu be- zahlen.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 32, sinngemäss)
1. Das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen,
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 38, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung – Einzelgericht, vom
27. Juni 2017 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiederge- gebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er mit Schreiben vom 30. Juni 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 26). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 31. Juli 2017
- 4 - zugestellt (Urk. 32/2), woraufhin er mit Eingabe vom 8. August 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 32). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2017 wurde der Anklagebehörde sowie der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung des Datenerfassungsblattes angesetzt (Urk. 36). Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft I mit Eingabe vom 21. August 2017 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38), während sich die Privat- klägerin innert Frist nicht vernehmen liess. 1.4. Der Beschuldigte reichte sodann mit Eingabe vom 4. September 2017 die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon vom 10. August 2017 ein und teilte gleichzeitig mit, an seinen vor Vorinstanz gestellten Beweis- anträgen vom 18. April 2017 ausdrücklich festzuhalten (Urk. 40 und 42). Diese Beweisanträge wurden daraufhin mit Präsidialverfügung vom 15. September 2017 abgewiesen (Urk. 43). 1.5. Am 13. November 2017 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. II S. 5).
2. Umfang der Berufung In seiner Berufungserklärung vom 8. August 2017 erklärte der Beschuldigte, das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anzufechten und an seinen Anträgen vor Vor- instanz festzuhalten. Dementsprechend steht das ganze vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.
3. Beweisanträge 3.1. Der Beschuldigte wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung seinen Beweisantrag, wonach B._____, ehemaliger Gerichtsscheiber am Bezirksgericht Horgen, als Zeuge einzuvernehmen sei (Prot. II S. 6).
- 5 - 3.2. Dieser Beweisantrag ist mit Verweis auf die völlig zutreffende Begründung durch die Vorinstanz abzulehnen (Urk. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist für das vor- liegende Strafverfahren irrelevant, ob die Mandatsführung der Privatklägerin im Eheschutzverfahren mangelhaft war oder ihr bei der Ausarbeitung der Eheschutz- vereinbarung ein Fehler unterlaufen ist, weshalb sich eine Einvernahme von B._____ als Zeuge erübrigt. II. Sachverhalt
1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 6. November 2014 als Angestellter der C._____.ch AG zuhanden der geschä- digten Rechtsanwältin lic. iur. D._____ einen Brief verfasst, mit welchem er die Vereinbarung zwischen der Geschädigten und E._____, mit welcher sich Letzte- rer verpflichtet habe, bis spätestens 7. November 2014 den Betrag von Fr. 10'847.80 zu bezahlen, wegen Übervorteilung angefochten habe. Der Be- schuldigte teilte der Geschädigten weiter mit, er sei der Auffassung, sie habe sei- nen Mandaten E._____ genug ausgenommen, weshalb sie freiwillig auf die er- wähnte Forderung verzichten solle. Im Gegenzug sei E._____ bereit, darauf zu verzichten, das Geschäftsgebaren der Geschädigten bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte anzuzeigen sowie deren Verhalten in der Pres- se publik zu machen, um andere unerfahrene Mandanten vor ihr zu schützen. Den Forderungsverzicht erwarte er bis Dienstag, 25. November 2014. Durch die Androhung mit einer Anzeige bei der Aufsichtskommission für Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte einerseits und den Gang an die Presse und die dadurch erwarteten negativen Folgen für Ruf, Ansehen und berufliche Integrität der Geschädigten andererseits habe der Beschuldigte versucht, die Geschädigte derart unter Druck zu setzen, dass sie auf eine ihr zustehende ausgewiesene und rechtmässige Forderung verzichten würde. Er habe wissentlich und willentlich be- absichtigt, durch eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Verknüpfung von angewendetem Mittel und verfolgten Zweck die Geschädigte gefügig zu machen, was schliesslich nicht gelungen sei, da sich die Geschädigte auf dieses Vorgehen nicht eingelassen habe (Urk. 18 S. 2 f.).
- 6 -
2. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, bestreitet der Beschuldigte nicht, das Schreiben vom 6. November 2014 mit dem in der Anklageschrift aufge- führten Inhalt verfasst zu haben (Urk. 23 S. 3 und 6; Urk. 47 S. 4). Demgegenüber macht er geltend, seine Ausführungen seien nicht von strafrechtlicher Relevanz (vgl. Urk. 31 S. 4 f.; Prot. II S. 6 ff.), was im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu überprüfen ist. Dementsprechend ist für die rechtliche Würdigung von dem in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt auszugehen ist. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Übereinstim- mung mit der Anklagebehörde als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie zog zusammengefasst in Erwä- gung, der Beschuldigte habe ein Schreiben an die Privatklägerin verfasst, worin er diese aufgefordert habe, auf ihre Forderung gegenüber Herrn E._____ in der Hö- he von Fr. 10'847.80 freiwillig zu verzichten, wofür er im Gegenzug bereit sei, auf eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte sowie Information der Presse zu verzichten. Der angedrohte Nachteil, welcher einzig vom Willen des Beschuldigten abhängig gewesen sei, sei als ernstlich einzustufen und unverhältnismässig. Der Beschuldigte habe zwar in der Auffassung gehan- delt, Herr E._____ sei von der Privatklägerin abgezockt worden, jedoch habe er in Kauf genommen, dass die Privatklägerin durch die Androhung veranlasst wird, ei- nen Forderungsverzicht abzugeben und dadurch einen Vermögensschaden erlei- det. Schliesslich sei auch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht gegeben, zumal Herr E._____ die Forderung in der Höhe von Fr. 10'847.80 ausdrücklich anerkannt habe. Weil der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Er- pressung vollumfänglich erfüllt habe, die angestrebte Vermögensdisposition aber nicht eingetreten sei, da die Privatklägerin keinen Forderungsverzicht abgegeben habe, liege ein vollendeter Versuch vor (Urk. 31 S. 7 ff.).
2. Der Beschuldigte setzte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz auseinander (Prot. II S. 6 f.). Vor Vor- instanz wehrte er sich gegen die rechtliche Qualifikation seines Schreibens als
- 7 - versuchte Erpressung. Er vertritt die Ansicht, alles was er darin angedroht habe, sei legal. Er dürfe die Presse und die Honorar- bzw. Aufsichtskommission be- nachrichtigen, zumal diese Instrumente eingerichtet worden seien, um das Ver- halten der Anwälte zu prüfen. Überdies sei seine Forderung absolut berechtigt, weil die Privatklägerin für das Eheschutzverfahren eine völlig überrissene Hono- rarforderung gestellt habe. Er würde das Schreiben heute genau gleich schreiben (Urk. 23 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er zudem vor, er habe gedacht, es sei die schnellste Möglichkeit, der Privatklägerin einen Brief zu schreiben und die zweite Vereinbarung wegen Übervorteilung anzufechten sowie sie dazu zu bewegen, auf ihre Mehrforderung zu verzichten. Herr E._____ habe denn auch den Zivilweg beschritten und der Fall sei nach wie vor bei der Zivil- kammer des Obergerichts hängig (Urk. Prot. II S. 6 ff.).
3. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie zum Versuch (Art. 22 StGB) kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen vollumfänglich auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 5 f.). 4.1. Der Beschuldigte verfasste am 6. November 2014 ein Schreiben an die Pri- vatklägerin, worin er sie aufforderte, bis zum 25. November 2014 freiwillig auf ihre Forderung im Umfang von Fr. 10'847.80 gegenüber Herrn E._____ zu verzichten. Im Gegenzug sei E._____ bereit, darauf zu verzichten, die Privatklägerin bei der Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte anzuzeigen sowie das Ver- halten der Privatklägerin in der Presse publik zu machen, um andere unerfahrene Mandanten zu schützen (Urk. 1/3). 4.2. Der Beschuldigte versuchte folglich, die Privatklägerin durch diese Andro- hung zu einem Forderungsverzicht zu bewegen. Mit der Vorinstanz ist dieser an- gedrohte Nachteil als ernstlich einzustufen. Eine Anzeige bei der Aufsichts- kommission über Anwältinnen und Anwälte sowie insbesondere eine negative Be- richterstattung in der Presse bergen die Gefahr eines Rufschadens für die be- troffene Person und insbesondere deren berufliche Integrität, weshalb eine solche Drohung ohne Weiteres geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage
- 8 - der Privatklägerin gefügig zu machen. Die Verwirklichung der Drohung war sodann allein vom Willen des Beschuldigten abhängig, wobei unerheblich ist, ob er die Drohung tatsächlich wahrmachen wollte (Weissenberger, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, [nach- folgend zit. BSK StGB II-Autor], Art. 156 N 16; Trechsel/Crameri; in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 156 N 4). Im Unterschied zur Nötigung ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Erpressung bereits aus dem Zweck der Nötigung, da die er- presserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermö- gensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensverschie- bung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigenden Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Dementsprechend kann eine Erpressung auch vorlie- gen, wenn Mittel eingesetzt werden, die an und für sich rechtmässig sind (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 21). Die Privatklägerin vertrat E._____, welcher später durch den Beschuldigten vertreten wurde, in einem Eheschutz- verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen. Die Forderung der Privatklägerin ge- genüber E._____ beruht auf einer Vereinbarung zwischen diesen Parteien vom
7. Oktober 2014, wonach E._____ anerkannte, der Privatklägerin für ausstehende Honorarforderungen Fr. 10'847.80 zu schulden (Urk. 3/2/7). Zwar bestand zwi- schen den Parteien keine schriftliche Honorarvereinbarung (Urk. 8/2 S. 4), jedoch stellt sich die Privatklägerin auf den Standpunkt, es sei mündlich ein Honorar von Fr. 400.– / Stunde vereinbart worden (Urk. 8/2 S. 3). E._____ führte diesbezüglich aus, ihm sei der Stundenansatz tatsächlich einmal klar geworden, aber er könne nicht mehr sagen, wann genau er davon Kenntnis erhalten habe. Er habe die Rechnungen teuer gefunden, aber er habe diese bezahlt (Urk. 8/2 S. 6). Mithin hat er den Stundeansatz folglich immerhin konkludent anerkannt, indem er die Rechnungen beglich, ohne diese zu beanstanden. Insbesondere unterzeichnete er am 7. Oktober 2014 im Wissen um die vollständige Honorarforderung diese Schuldanerkennung und anerkannte die Forderung damit ausdrücklich. Dem- entsprechend verfügte die Privatklägerin am 6. November 2014 über eine Forde- rung gegenüber E._____ in der Höhe von Fr. 10'847.80. Indem der Beschuldigte
- 9 - die Privatklägerin zu einem Forderungsverzicht nötigen wollte, strebte er einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zugunsten von E._____ an. Mithin ist die Rechtswidrigkeit der Erpressung bereits gegeben, selbst wenn die eingesetzten Mittel an und für sich rechtmässig wären. Selbst wenn man aber zugunsten des Beschuldigten von einem allfälligen An- spruch E._____s gegenüber der Privatklägerin ausginge, wäre die Drohung rechtswidrig. Rechtmässige Mittel müssen nämlich dazu dienen, liquide oder allenfalls auch nur berechtigte Ansprüche durchzusetzen oder berechtigte Inte- ressen zu verfolgen (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 22). Mithin wäre der Beschuldigte unter den gegeben Umständen zwar berechtigt gewesen, der Pri- vatklägerin die Einreichung einer Zivilklage oder die Überprüfung der Honorar- forderung durch die Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes in Aus- sicht zu stellen. Demgegenüber steht die Drohung mit einer Anzeige bei der Auf- sichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte oder dem Gang an die Presse in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Forderung des Beschuldigten, zumal die Vereinbarung des Stundenansatzes der Autonomie der Parteien überlassen und daher kein Verstoss der Privatklägerin gegen ihre Berufspflichten ersichtlich ist, weshalb diese Drohung rechtswidrig ist (vgl. BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 23). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden, wonach die Drohung ohnehin auch unverhältnismässig und damit rechtswidrig war (Urk. 31 S. 7 f.). 4.3. Weil es sich bei der Erpressung um ein Erfolgsdelikt handelt, ist in objektiver Hinsicht schliesslich erforderlich, dass ein Vermögensschaden beim Betroffenen oder einer Drittperson eintritt (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 156 N 12). Dies ist vorliegend nicht geschehen, da die Privatklägerin keinen Forderungsverzicht ab- gegeben hat. Mithin ist der objektive Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Allerdings liegt eine versuchte Erpressung vor, wenn der Täter – wie vorliegend – alles nach seiner Vorstellung Erforderliche ge- macht hat, um die Vermögensverschiebung zu erreichen und diese nur ausbleibt, weil sich das Opfer nicht beeindrucken lässt (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 34).
- 10 - 4.4. In subjektiver Hinsicht muss der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögens- schädigenden Verhalten zu nötigen, wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Ferner wird die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, wobei die blosse Eventualabsicht der Bereicherung genügt (BSK StGB II- Weissenberger, Art. 156 N 31 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er wollte, dass die Privatklägerin aus Angst vor einer Anzei- ge bei der Aufsichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte oder vor einer Publi- kation in den Medien auf ihre Forderung gegenüber E._____ verzichtete. Aller- dings ist der Beschuldigte der Ansicht, die Privatklägerin habe E._____ mit ihren überrissenen Honorarforderungen für das Eheschutzverfahren ausgenommen. Es gebe keine schriftliche Honorarvereinbarung (Urk. 23 S. 4). Deshalb komme die Anwaltsgebührenverordnung zur Anwendung, weshalb in diesem Fall maximal ein Viertel der insgesamt geforderten Fr. 62'000.– als Honorar hätten verlangt werden dürfen (Urk. 20A S. 2). Mithin macht der Beschuldigte geltend, es liege keine un- gerechtfertigte Bereicherung E._____s vor. Bereicherungsabsicht fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt. Sie kann jedoch dennoch gegeben sein, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene Anspruch begründet ist und insbesondere den Eintritt einer un- rechtmässigen Bereicherung in Kauf nimmt (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 N 32). Zwar ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er daran glaubt, dass E._____ der Privatklägerin diese CHF 10'847.80 nicht schuldet, weil diese ihn "abgezockt" habe. Jedoch wusste der Beschuldigte auch, dass die Pri- vatklägerin für E._____ Leistungen erbracht hatte sowie insbesondere, dass E._____ eine Schuldanerkennung gegenüber der Privatklägerin unterzeichnet hatte, zumal er im Schreiben vom 6. November 2014 auch darauf Bezug nahm und diese Vereinbarung anfocht (Urk. 1/3). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hatte, musste dem Beschuldigten als ausgebildeter Jurist bewusst gewesen sein, dass diese unterzeichnete Schuldanerkennung gültig ist und die Privatklägerin deshalb über eine entsprechende Forderung gegenüber E._____ verfügte (vgl. Urk. 31 S. 9). Indem er die Privatklägerin zum Forderungsverzicht zu nötigen versuchte, nahm er daher zumindest eine unrechtmässige Bereiche-
- 11 - rung E._____s in Kauf. Somit ist der subjektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB vollumfänglich erfüllt.
5. Schliesslich liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Folglich hat sich der Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Sanktion
1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Strafzumessung einleitende Erwägun- gen zum Strafrahmen sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzu- messung gemacht. Auf diese zutreffenden und mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehenden Erwägungen kann zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden (Urk. 31 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 wegen Betrug, begangen zwischen dem
1. Februar 2010 und 30. September 2013, sowie grober Verletzung der Ver- kehrsregeln, begangen am 3. September 2014, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Die Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre fest- gesetzt (Urk. 35 S. 2). Das vorliegend zu beurteilende Delikt wurde vor dieser Verurteilung verübt, weshalb sich die Frage nach einer Zusatzstrafe stellt. 1.2.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Voraus- setzung für die Bildung einer Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz ist, dass mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist daher bei ungleichartigen
- 12 - Strafen nicht möglich (vgl. BGE 137 IV 57). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, so setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat es sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3. m.w.H.). Dem Zweitrichter ist es allerdings nicht erlaubt, im Rahmen der retrospektiven Konkur- renz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dementsprechend hat das Zweit- gericht die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe aus der rechts- kräftigen Grundstrafe und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Ein- zelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten aus- zusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2.). 1.2.2. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist für das heute zu beurteilende Delikte ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen, sodass mit der Vorinstanz eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
8. Februar 2016 auszusprechen ist.
2. Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016. Der Beschuldigte erhebt im Be- rufungsverfahren keine Einwendungen gegen die Strafzumessung durch die Vor- instanz (Urk. 32, Prot. II S. 6 f.). 2.2. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht in Anbetracht der eher geringen Deliktssumme sowie unter Berücksich- tigung der für die Privatklägerin drohenden Rufschädigung und Schädigung der beruflichen Integrität als noch leicht. In subjektiver Hinsicht berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte nicht aus egoistischen Motiven handelte, was
- 13 - sich verschuldensmindernd auf die objektive Tatschwere auswirke. Insgesamt wiege das Verschulden des Beschuldigten noch leicht, weshalb die Einsatzstrafe auf vier Monate Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen sei (Urk. 31 S. 12 f.). Diese Erwägungen überzeugen und auch die von der Vor- instanz festgesetzte Einsatzstrafe ist nicht zu beanstanden. 2.3. Aufgrund des Versuchs reduzierte die Vorinstanz die Einsatzstrafe um vier Monate auf 80 Tagessätze (Urk. 31 S. 13). Diese Reduktion von einem Drittel scheint in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte alles unternommen hatte, was nach seinem Dafürhalten für die Herbeiführung des Erfolge nötig war, sehr wohlwollend. Vielmehr erscheint eine Reduktion von lediglich 20 Tagessätzen auf 100 Tagessätze als diesem Umstand angemessen. 2.4. In Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu ver- weisen (Urk. 31 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergänzte der Beschuldigte zudem, er lebe nach wie vor mit seiner Mutter zu- sammen und teile sich die Wohnungskosten von Fr. 1'450.– mit ihr. Er bezahle ca. Fr. 350.– für die Krankenkasse, wobei er eine Prämienverbilligung erhalte. Sein Einkommen sei in der Pfändungsurkunde vom 10. August 2017 korrekt auf- geführt. Derzeit würden ca. fünf Pfändungen laufen, weil er Schulden in der Höhe von ca. Fr. 160'000.– habe. (Urk. 47 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz liegen keine strafzumessungrelevanten Kriterien vor. Hingegen sind die Vorstrafen des Be- schuldigten straferhöhend zu berücksichtigen, wobei aber auch zu berücksich- tigen ist, dass eine dieser Vorstrafen beinahe 11 Jahre zurückliegt (Urk. 35). Eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze erscheint daher angemessen. 2.5. Weil sich der Beschuldigte von Beginn der Untersuchung an geständig ge- zeigt habe, das Schreiben vom 6. November 2014 verfasst zu haben, reduzierte die Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 100 Tage (Urk. 31 S. 14). Dies erscheint wie- derum wohlwollend, zumal das vom Beschuldigten unterzeichnete Schreiben bei den Akten liegt (Urk. 1/3) und ein Abstreiten somit sinnlos gewesen wäre. Über- dies zeigte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung weder
- 14 - Reue noch Einsicht, sondern erklärte, er sehe nicht ein, weshalb der Zivilweg sinnvoller sein sollte als sein Schreiben (Prot. II S. 6 f.). Dementsprechend wäre eine Reduktion der Einsatzstrafe um lediglich 10 Tage an sich ausreichend. Eine Erhöhung der Strafe im Berufungsverfahren fällt jedoch aufgrund des Verschlech- terungsverbots ohnehin ausser Betracht. 2.6. Schliesslich wurde eine besondere Strafempfindlichkeit seitens des Be- schuldigten weder geltend gemacht, noch ergeben sich für die Annahme einer solchen irgendwelche Anhaltspunkte. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 2.7. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 wegen Betrug, begangen zwischen dem 1. Februar 2010 und 30. September 2013, sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 3. September 2014, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt (Urk. 35 S. 2). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die hypothetische Gesamtstrafe auf 270 Tagessätze Geldstrafe festzu- setzen. Hiervon ist die Erststrafe von 180 Tagessätzen abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen verbleibt. Mithin erscheint die von der Vor- instanz festgesetzte Strafe angemessen. 2.8. Die Höhe eines Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung miteinzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Der Betrag ist nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichts festzulegen. Das Einkommen des Beschuldigten wird gemäss Pfändungsurkunde des Betrei- bungsamtes Wallisellen-Dietlikon vom 10. August 2017 bis zum 8. Oktober 2018 gepfändet, so dass dem Beschuldigten nur das Existenzminimum verbleibt. Dem- entsprechend ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 20.– festzusetzen.
- 15 - 2.9. Zusammengefasst ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 zu einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu verurteilen.
3. Vollzug 3.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe aufgeschoben und die Probezeit unter Berücksichtigung der Vorstrafen auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 31 S. 15 ff.). 3.2. Zwar ist die günstige Prognose mit der Vorinstanz vorliegend zu vermuten, weil der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Urk. 35). Allerdings verfügt der Beschuldigte nicht nur über zwei Vorstrafen (Urk. 35), sondern beging die vorliegend zu beurteilende Erpressung während laufender Strafuntersuchung (vgl. Dossier 2014/335 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich) und zeigt auch weder Einsicht noch Reue, was grundsätzlich ge- gen eine günstige Prognose spricht (vgl. Trechsel/Pieth; a.a.O., Art. 42 N 12). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius steht aber eine unbedingte Strafe vorliegend ausser Diskussion, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvoll- zug zu gewähren und die Probezeit in Anbetracht der verbleibenden Bedenken auf drei Jahre festzusetzen ist (vgl. Urk. 31 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Kosten- und Entschädigung
1. Kosten der Vorinstanz 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Urk. 31 S. 18). 1.2. Ausgangsgemäss ist auch vorinstanzliche Kostenauflage vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 31 S. 17.; Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.3. Der Beschuldigte setzt sich im Berufungsverfahren nicht mit der von der Vorinstanz der Privatklägerin zugesprochenen Entschädigung auseinander. Er bringt diesbezüglich einzig vor, die Privatklägerin rechne wiederum mit einem
- 16 - Stundenansatz von Fr. 400.–, was eine bodenlose Frechheit sei (Urk. 23 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er sodann, er bestreite, dass die Parteientschädigung von der Privatklägerin an ihren Vertreter bezahlt worden sei. Er sei der Ansicht, es handle sich bloss um eine interne Abrechnung (Prot. II S. 7). 1.4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433. Abs. 1 und 2 StPO). Die Pri- vatklägerin hat ihre Entschädigungsforderung durch die Honorarnoten vom
13. April 2016 (Urk. 12/3) und vom 6. März 2017 (Urk. 14/10) belegt. Die geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt Fr. 6'767.10 sind ausgewiesen und an- gemessen. Wenn der Rechtsvertreter der Privatklägerin ein Stundenhonorar von Fr. 300.– verrechnet, ist dies im Übrigen nicht zu beanstanden, zumal die Gebühr nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt, wenn sie sich nach dem Zeitaufwand richtet (§ 3 AnwGebV ZH). Vorliegend sind sämtliche Aufwendungen des Rechtsvertreters der Privatklägerin im Vorverfahren entstanden (vgl. Urk. 12/3 und Urk. 14/10), in welchem sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Beschuldigte bestreitet schliesslich nicht, dass diese Aufwendungen tatsächlich angefallen sind, sondern bloss, dass diese Entschädigung nicht an den Rechtsvertreter bezahlt worden sei. Dabei handelt es sich aber bloss um eine unsubstantiierte Behauptung des Beschuldigten. Die Privatklägerin hat das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen und daher auch Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Mithin ist die erstinstanzliche Entschädigungsregelung im Berufungsverfahren zu bestätigen (vgl. Urk. 31 S. 18).
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- 17 - 2.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Un- terliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens ausgangsgemäss auf- zuerlegen sind. 2.3. Für das Berufungsverfahren ist der Privatklägerin mangels Umtrieben schliesslich keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 ausgefällten Strafe.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 18 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. November 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold
- 19 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.