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SB170301

Falsche Anschuldigung

Zürich OG · 2018-09-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

E. 3 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Beglei- tung ihrer amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat bereits mit Schreiben vom 21. August 2018 den Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung mitgeteilt (Urk. 54). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernah- me der Beschuldigten (Urk. 75) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).

E. 4 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

E. 5 In der Folge hat sich die Vorinstanz auch mit den Chats und Nachrichten auseinandergesetzt, wie sie nach Anhebung der Verfahren gegen die Geschädig- ten auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten durch die Behörden sichergestellt werden konnten. Die Vorinstanz hat daraus – zusammengefasst – korrekt ge- schlossen, dass der Inhalt dieser Kommunikation die belastende Darstellung der Beschuldigten betreffend das Verhalten der Geschädigten schlicht widerlegt (Urk. 48 S. 19-25, jeweils mit Verweisen). Die Vorinstanz hat zahlreiche Beispiele dieser Chat-Äusserungen der Beschuldig- ten, wie sie sie aus Bosnien und auf der Rückreise in die Schweiz gegenüber dem sich in der Schweiz aufhaltenden Ehemann gemacht hat, zitiert. Ein nochmaliges Zitieren erübrigt sich. Diese Textmitteilungen sind eine Anhäufung explizit sexuel- ler Lobpreisungen des Ehemanns als Liebhaber, seines Geschlechtsteils und der Sex-Praktiken, welche die Beschuldigte in ihrer Abwesenheit vermisst haben und auf deren zahlreiche Wiederholung sie sich freuen will. Die Initiative in diesen Konversationen geht offensichtlich von der Beschuldigten aus, was diese und die Verteidigung auch gar nicht bestreiten. Wenn die Beschuldigte, damit konfrontiert, angibt, sie habe diese Chats nur inszeniert, um etwas gegen den sie malträtierenden Ehemann in der Hand zu haben (Urk. 30 S 13; Urk. 32 S. 13) und um beweisen zu können, dass er pervers sei, mit dem Zweck, dass er sein wahres Gesicht zeigen würde (Urk. 76 S. 13), ist dies vorab nicht nur lebensfremd, sondern schon abstrus und eine offensichtliche Schutzbehauptung: Wie auch die Vorinstanz und die das Verfahren gegen die Geschädigten einstellende Untersuchungsbehörde richtig bemerkt haben, schickt eine Frau, die über Monate täglich vergewaltigt worden ist, ihrem Peiniger aus sicherer Distanz nicht derartige Anzüglichkeiten (Urk. 1 S. 3 f.). Dass eine Person, die tatsächlich entsprechende Gewalt und Unterdrückung erfahren muss, wie es die Beschuldigte von sich selbst behauptet, sich allenfalls nicht getrauen würde, ihren Ehemann direkt darauf anzusprechen, und ihm nicht schreiben würde, wie sie unter der Situation leide, ist mit der Verteidigung (Urk. 76 S. 14) sicherlich zu-

- 9 - treffend. Nur würde eine Chat-Konversation eines solchen Opfers mit dem sie peinigenden Ehemann mit Sicherheit aber auch nicht derartige Formen an- nehmen, wie sie zwischen der Beschuldigten und ihrem damaligen Ehemann vorliegen. Ihre Behauptung, sie habe ihre anwesende Cousine vom sexuellen Bedrängen ihres Ehemannes überzeugen wollen (Urk. 76 S. 13), ist aber auch aus weiteren Gründen in mehrfacher Hinsicht schlicht falsch und widerlegt: Ein- mal erfolgten diese Sex-Chats nicht nur, als die Cousine bei der Beschuldigten war, sondern beispielsweise auch auf der Rückreise in die Schweiz aus dem Reisebus, als die Beschuldigte alleine war. Ferner schrieb sie bei einem Nach- richtenaustausch selber, sie werde nun durch die Cousine gestört und könne nicht weitermachen (Urk. 7/7 S. 11 f.). Schliesslich hat die Beschuldigte diese Chats, die sie heute als vermeintliches Beweismittel beschafft haben will, ja selber ge- löscht! Wenn die Verteidigung behauptet, für die Glaubwürdigkeit der Beschuldig- ten spreche der Umstand, dass sie ihr Mobiltelefongerät von sich aus den Be- hörden übergeben habe, um ihre Belastungen zu untermauern (Urk. 32 S. 13 und S. 19), und sie dies sicherlich nicht getan hätte, wären sämtliche Vorfälle von der Beschuldigten frei erfunden gewesen (Urk. 76 S. 13), trifft genau das Gegenteil zu: In Tat und Wahrheit hatte die Beschuldigte die nun sie belastenden Chats und Nachrichten gelöscht, irgendwann bevor sie das Mobiltelefon der Polizei überge- ben hat. Diese konnten jedoch – fraglos entgegen der Absicht der Beschuldigten und zu ihrer grossen Überraschung – durch die Ermittlungsbehörden rekonstruiert und wieder lesbar gemacht werden (vgl. Ordner 3.1/4, 3.2/4 und 3.3, Urk. 12; vgl. Urk. 1 S. 3 mit Verweisen; Urk. 8/1). In einem Chat vom 28. Februar 2014, ausgeführt in Bosnien, tauscht die Be- schuldigte sodann mit einem unbekannten Mann, angeblich einem platonischen Jugendfreund, nicht nur aus, wie man sich gegenseitig fehlt und zueinander ge- hört, sondern bezeichnet auch ihren Ehemann C._____ als Mamas und Papas Bauer, langweilig, zu dumm, um etwas zu kapieren, und brüstet sich, dieser dürfe ihr Telefon nicht nehmen, da sie ihn sonst verklopfen würde (Urk. 7/8 S. 6 f.). Auch dies ist selbstverständlich nicht die Sprache einer missbrauchten Frau, son- dern zeigt vielmehr exemplarisch, wie die Beschuldigte zu ihrem Ehemann steht und was sie von ihm hält.

- 10 - Geradezu entlarvend ist ferner die Tatsache, dass die Beschuldigte bei ihrer An- zeigeerstattung gegen ihren Ehemann zur Bekräftigung eine Fotografie einreichte, auf welcher sie eine Kopfverletzung aufweist (Urk. 2/4). Genau diese Foto schick- te sie jedoch am 18. Februar 2014 aus Bosnien an ihren Mann in die Schweiz mit der Bemerkung, sie habe sich die Verletzung bei einem Stoss an eine Türe (also selbstverschuldet) zugezogen (Urk. 1 S. 4 mit Verweisen; Urk. 12/3 S. 6). Der entsprechende Erklärungsversuch der Verteidigung (Urk. 32 S. 20) ignoriert ein- fach das Chat-Geständnis der Beschuldigten und ist entsprechend unbehelflich. Die Beschuldigte sagte an der Hauptverhandlung, sie habe C._____ anzeigen müssen, um von den ihr zugefügten Nötigungen wegzukommen (Urk. 30 S. 11). Auch dies ist krass unzutreffend: Sie verliess die eheliche Gemeinschaft, kehrte aus freien Stücken wieder in die Schweiz zurück und belastete C._____ erst, als ihr durch die Polizei ihre fehlende Aufenthaltsbewilligung vorgehalten wurde (Urk. 1/1). Entsprechend spricht entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 19) der Um- stand, dass die Beschuldigte so lange bis zur Anzeige zugewartet habe, eben ge- rade nicht für ihre Glaubhaftigkeit. Die Motivlage war also völlig anders als be- hauptet, denn erst da wurde sie mit der fehlenden Aufenthaltsbewilligung konfron- tiert. C._____ hatte den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung für sie zurückgezogen, er wollte also gar nicht mehr mit ihr zusammenleben! Schliesslich widerlegen auch die auf dem Natel-Gerät der Beschuldigten sicher- gestellten Bilder des unbeschwerten, sich innig umarmenden und küssenden Paares, die nur zwei Tage vor dem Verlassen der ehelichen Gemeinschaft durch die Beschuldigte aufgenommen wurden, eine Gewaltproblematik in der Beziehung der Eheleute (Urk. 9/9 und 9/10). Ebenso ist die Behauptung der Verteidigung, die Beschuldigte hätte bestimmt auch ihren Verwandten von den Vorfällen berichtet, hätte sie tatsächlich mit Ab- sicht falsche Anschuldigungen gegen die Familie C._____ erheben wollen (Urk. 76 S. 17), nicht nachvollziehbar. Viel naheliegender wäre gewesen, sie hätte ihre Familie über die Vorfälle informiert, wenn sie auch tatsächlich statt gefunden hätten. Sie hat ihren Verwandten jedoch gar nie etwas derartiges erzählt, was sie auch selber bestätigt (Urk. 76 S. 17).

- 11 - Abgerundet wird das Beweisresultat durch den Umstand, dass die Beschuldigte in den Wohnungen der Geschädigten dauernd eigentlich gefangen gehalten worden sein will und sich nicht frei bzw. nur in Begleitung eines Familienmitgliedes habe bewegen können (Urk. 76 S. 14), aber ohne Begleitung nach Bosnien und zurück reisen konnte und vier Tage vor ihrem Auszug vom angeblich tyrannischen Schwiegervater noch Blumen zum Tag der Frau geschenkt erhielt (Urk. 12/3 S. 22).

E. 6 In der Folge hat sich die Vorinstanz – vollständigkeitshalber – auch mit den Aussagen der Geschädigten sowie weiterer Personen auseinandergesetzt (Urk. 48 S. 25-28). Aufgrund des zwingenden Beweisresultats, wie es sich aus der vorstehenden Prüfung der Chat- und Nachrichtenprotokolle ergibt, kann da- rauf verwiesen werden und erübrigen sich Weiterungen.

E. 7 Selbst die Verteidigung konzediert, dass der Ehemann C._____ allenfalls doch nicht im Sinne der einschlägigen Tatbestände sexuelle Nötigungen oder Vergewaltigungen begangen habe (also Gewalt angewendet, die Beschuldigte bedroht, unter psychischen Druck gesetzt oder widerstandsunfähig gemacht, Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB), die Beschuldigte dies jedoch subjektiv so empfunden habe (Urk. 32 S. 12; Urk. 76 S. 9 f.). Gestützt auf das vorstehend Erwogene ist mit dem Beweisergebnis der Vor- instanz absolut zweifelsfrei erstellt, dass es die durch die Beschuldigte behaupte- ten Freiheitsberaubungen und sexuellen Übergriffe durch die Geschädigten nie gegeben hat. Zentral dabei ist, anders als es bei ähnlich gelagerten Vier-Augen- Delikten normalerweise der Fall ist, dass vorliegend objektive Beweismittel zur Verfügung stehen, welche klar den Aussagen der Beschuldigten widersprechen.

E. 8 Widerlegt ist aufgrund der sichergestellten Äusserungen der Beschuldigten jedoch auch die Behauptung der Verteidigung zum Subjektiven, die Beschuldigte habe das Verhalten der Geschädigten als strafrechtlich relevante Übergriffe emp- funden. An der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigten ihr mutmassliches Empfinden zutreffend zusammengefasst wie folgt vorgehalten: "Ich habe den Ein- druck, das Problem war weniger C._____, sondern vielmehr der Schwiegervater

- 12 - und dessen Frau. Wenn ich es richtig interpretiere, zogen Sie aus, weil Sie sich von seiner Familie nicht akzeptiert fühlten, für diese den Haushalt führen sollten, sich als Leibeigene fühlten, viel zu eingeengt und kontrolliert waren und C._____ seine Eltern in Schutz nahm" (Urk. 30 S. 10). Dies hat die Beschuldigte unum- wunden bestätigt. Auch das Motiv der Beschuldigten für bewusste Falschbelastungen der Geschä- digten liegt auf der Hand: Als sie von der Polizei im Frauenhaus kontaktiert wurde, verfügte sie über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Wie bereits die Vorinstanz richtig zitiert hat, ergibt sich aus einem der sichergestellten Chat- Protokolle betreffend ein Gespräch zwischen der Beschuldigten und einem Onkel, dass die ganze Eheschliessung – offensichtlich mit Blick auf die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz – inszeniert wurde (Urk. 48 S. 25 mit Ver- weis auf Urk. 7/10 post-it 7). Gemäss der Verteidigung reist die Beschuldigte so- dann regelmässig in die Schweiz, um Verwandte zu besuchen (Urk. 56). Seit Februar 2018 ist die Beschuldigte nun mit einem in der Schweiz geborenen Landsmann verheiratet, mit dem sie auch ein gemeinsames Kind hat, welches am tt.mm.2018 zur Welt gekommen ist (Urk. 75 S. 2 ff.; Urk. 78). Eine Verurteilung dürfte den Erlass künftiger Einreisebewilligungen oder gar den – offenbar ohnehin schon stockenden (Prot. II S. 6 f.) – Familiennachzug wohl erschweren.

E. 9 Insgesamt hat die Beschuldigte wider besseren Wissens die Geschädigten bei der Behörde eines Verbrechens beschuldigt. Dies tat sie in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen die Geschädigten herbeizuführen, was auch erfolgte. Da- mit ist der angefochtene Schuldspruch der Vorinstanz betreffend falsche Anschul- digung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestätigen. Da die Beschuldigte die geschützten Rechtsgüter mehrerer geschädigter Per- sonen verletzt hat, wäre durchaus auch eine Anklage und Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung denkbar gewesen. Die Vorinstanz ist in ihrer Würdigung fälschlicherweise von einer einfachen Tatbegehung ausgegangen (Urk. 48 S. 30), hat dabei wohl aber schlicht die Begriffe "Deliktsmehrheit" und "mehrfache Tat- begehung" verwechselt, zumal sich dies auch nicht mit einem Verweis auf die Aussagen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zuhanden des Protokolls

- 13 - rechtlich begründen lässt. Einem entsprechenden Schuldspruch steht heute aber das prozessuale Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl. BGE 139 IV 282 E.2.5.f.). III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit 16 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 48 S. 38). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (Urk. 76 S. 2 und S. 22 ff.).

2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und zutreffende theoretische Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung gemacht (Urk. 48 S. 31 f.). Darauf wird verwiesen.

3. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigte habe in zwei polizeilichen Einvernahmen vom 29. April und 7. Mai 2014 den falschen Vorwurf sehr schwerwiegender Straftaten der Ge- schädigten erhoben. Insbesondere eine Verurteilung wegen (mehrfacher) sexuel- ler Nötigung bzw. Vergewaltigung, bei denen es sich um stark stigmatisierende Delikte handelt, hätte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe für den damaligen Ehemann der Beschuldigten führen können. Gegen die drei Geschädigten seien aufgrund der Vorwürfe der Beschuldigten Strafuntersuchungen eröffnet und sie seien auch vorläufig festgenommen worden. Erst mit Einstellungsverfügung vom

30. März 2015 hätten die Strafuntersuchungen ein Ende gefunden. Die Beschul- digte habe mit ihren massiven Vorwürfen eine ganze Familie in Verruf gebracht und diese erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Das (objektive) Ver- schulden wiege nicht mehr leicht (Urk. 48 S. 33). Dies ist alles zutreffend und zu übernehmen. Die vorinstanzlichen Ausführungen zeigen vorliegend aber deutlich die Diskrepanz zwischen Beurteilung des objektiven Verschuldens und der dadurch zu erfolgenden Eingliederung im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen. Denn gemäss der vorinstanzlichen Wertung "kein leichtes Verschulden" bzw. eben "nicht mehr leicht" müsste anhand der im vorinstanzlichen Urteil einge-

- 14 - betteten Tabelle (Urk. 48 S. 32) eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich resultie- ren, beim Strafrahmen der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB folglich mindestens im unteren Bereich zwischen 5 bis 10 Jahren. Der weite Strafrahmen von Art. 303 StGB mag ein gesetzgeberisches Versehen sein, zeigt aber zumin- dest in aller Deutlichkeit auf, dass falsche Anschuldigungen und deren Folgen in keinster Weise zu bagatellisieren sind. Und diesbezüglich marginalisiert der An- trag der Verteidigung und die entsprechenden Ausführungen dazu die soeben beschriebenen Folgen der falschen Anschuldigungen der Beschuldigten geradezu gravierend. Wenn die Vorinstanz zugunsten der Beschuldigten erwägt, deren Vorgehen sei nicht besonders raffiniert und durchdacht gewesen, ist dies allerdings wohl- wollend: Immerhin reichte die Beschuldigte zur Untermauerung ihrer falschen Belastungen der Geschädigten ein frisiertes Chat-Protokoll und ein Foto mit einer Verletzung ein, von welchem sie nicht davon ausging und ausgehen musste, dass ihr nachträglich eine Selbstbeibringung nachgewiesen werden könnte. Dies ist durchaus durchtrieben und berechnend und von einer "etwas naiven" Beschuldig- ten, wie es die Verteidigung weis machen will (Urk. 76 S. 21), ist sicherlich keine Rede.

4. Zur subjektiven Tatschwere war die Beschuldigte vorab in ihrer Schuld- fähigkeit in keiner Weise eingeschränkt (Art. 19 StGB). Entgegen der Vorinstanz handelte sie auch betreffend die Anhebung eines Strafverfahrens gegen die Ge- schädigten nicht nur eventual-, sondern direkt-vorsätzlich, was sie bei der An- zeigeerstattung unumwunden zugegeben hat (Urk. 6/1 S. 1). Die Vorinstanz erkennt als Tatmotiv ein Gemisch aus verletzten Gefühlen, Ent- täuschung, Kränkung und Rache. Als sie realisiert habe, dass sie sich fern der Heimat in ein traditionelleres, konservativeres und einengenderes familiäres Um- feld hätte einfügen sollen und sich der Ehemann nicht auf ihre Seite stellte, son- dern seine Eltern in Schutz nahm, habe sie sich zu den falschen Darstellungen entschlossen. Sodann habe sie ihren mittlerweile nicht mehr legalen Aufenthalt zu erklären gehabt. Es liege jedenfalls ein egoistisches Tatmotiv vor. Das objektive Tatverschulden der Beschuldigten werde durch die subjektiven Verschuldens-

- 15 - aspekte nicht relativiert (Urk. 48 S. 33 f.). Dies alles ist zutreffend und zu über- nehmen. Die Beschuldigte wollte sich schlicht mittels ihrer falschen Anschuldi- gungen ihres Ehemanns und – wohl primär – der angetrauten Familie entledigen und trotzdem weiter in der Schweiz verbleiben respektive ein- und ausreisen können. Aufgrund dieses selbstsüchtigen Tatmotivs wiegt auch die subjektive Tatschwere nicht mehr leicht. Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe bemessen hat, ist dies nachvollziehbar und sicher nicht zu hoch.

5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt (Urk. 48 S. 34 f.). An der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisiert, dass die Beschuldigte am tt. Februar 2018 den in der Schweiz geborene Landsmann E._____ geheiratet hat und am tt.mm.2018 die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen ist. Sie lebe zur Zeit bei dessen Familie in Bosnien, könne ihn aber als Touristin besuchen und wünscht sich, dass sie über den Familiennachzug mit ihm und der Tochter hier in der Schweiz leben könne. Sie wolle zudem wieder (weiter) studieren und allenfalls Sprachen unterrichten oder als Übersetzerin tätig sein (Urk. 75 S. 2 f.; Urk. 76 S. 22). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Eine be- sondere Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Ein positives Nachtatverhalten in Form eines Geständnisses oder von Reue und Einsicht kann die Beschuldigte nicht für sich reklamieren. Die Vorstrafenlosigkeit zum Zeitpunkt der Taten wiegt wiederum neutral (vgl. Urk. 49).

6. Die Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkom- ponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus. Auch wenn der Strafrahmen der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB wie gezeigt sehr gross ist und gesetzgeberisch wohl eher als verunglückt be- zeichnet werden muss, wäre beim vorliegenden Verschulden der Beschuldigten innerhalb dieses sehr weit gefassten Strafrahmens durchaus eine härtere Strafe denkbar, welcher jedoch das Verbot der reformatio in peius entgegen steht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es bleibt somit bei der vorinstanzlich festgelegten Frei- heitsstrafe von 16 Monaten.

- 16 -

7. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

8. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). Da einzig die Beschuldigte den vorinstanzlichen Ent- scheid anficht, ist daran schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihr auch die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 3. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

2. (…)

3. (…)

- 17 -

4. Das mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

30. März 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich lagernde iPhone (Sachkaution-Nr. 10160) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimona- tigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'615.75 Auslagen Untersuchung Fr. 313.50 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 25'403.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. (...)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____, geb. B._____, ist schuldig der falschen Anschul- digung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.

- 18 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'204.75 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. T. Walthert Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  4. Das mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  5. März 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich lagernde iPhone (Sachkaution-Nr. 10160) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
  6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'615.75 Auslagen Untersuchung Fr. 313.50 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 25'403.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 3 -
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 76 S. 1 f.)
  10. Es seien Dispositivziffern 1 bis 3 des Urteils der Vorinstanz vom 03.05.2017 ersatzlos aufzuheben und die Beschuldigte sei vom Vor- wurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
  11. Der Beschuldigten sei im Falle eines Freispruches eine Entschädigung für die erstandene Untersuchungshaft in der Höhe von CHF 5'200.00 (26 Tage à CHF 200.00) zu gewähren.
  12. Eventualiter, für den Fall, dass die Beschuldigte der falschen Anschul- digung gemäss Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz schuldig gesprochen werden sollte, sei unter Abänderung von Dispositivziffer 2 die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen à CHF 10.00 zu bestrafen und Dispositivziffer 3 er- satzlos zu streichen.
  13. In Abänderung von Dispositivziffern 5 und 6 seien die Kosten für die Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.
  14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten (zzgl. gesetz- licher MwSt.) der Staatskasse.
  15. Es sei für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung ein Gesamt- betrag von CHF 8'020.05 (inkl. gesetzlicher MwSt.), erhöht um den heutigen Aufwand, aus der Gerichtskasse zu entrichten. - 4 - b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 54) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
  16. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
  17. Mai 2017 wurde die Beschuldigte B._____ anklagegemäss der falschen An- schuldigung schuldig gesprochen und mit 16 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei ihr der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 48 S. 38). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 4. Mai 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 37). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls in- nert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 50). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 21. August 2017 innert Frist mitge- teilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 54; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 50 und 54). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 50 S. 1 f.; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 54).
  18. Demnach und nach Rücksprache mit der Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 6) sind im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Regelung betreffend ein in der Untersuchung beschlagnahmtes iPhone (Disposi- tivziffer 4.) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5.) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorab Vor- merk zu nehmen (Art. 404 StPO). - 5 -
  19. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Beglei- tung ihrer amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat bereits mit Schreiben vom 21. August 2018 den Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung mitgeteilt (Urk. 54). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernah- me der Beschuldigten (Urk. 75) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
  20. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
  21. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren geltend gemacht, das Anklageprin- zip sei verletzt, weshalb auf die Anklage nicht einzutreten sei (Urk. 32 S. 2 f.). Be- reits die Vorinstanz hat dazu das Nötige ausgeführt (Urk. 48 S. 6 f.). Auch wenn dies im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht wurde (Urk. 76), so ist dennoch kurz festzuhalten, dass der damalige Vorwurf haltlos ist: In der Anklage- schrift wird mit der notwendigen Kürze und Genauigkeit (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO) angeführt, welche Vorwürfe die Beschuldigte erhoben hat (Ziff. 1-3), dass diese Vorwürfe nicht zutreffen würden (Ziff. 4), mit welcher Absicht die Beschul- digte gehandelt habe (Ziff. 5) und welche Folgen die Vorwürfe der Beschuldigten für die Bezichtigten hatten (Ziff. 6). Die Beschuldigte und ihre Verteidigung wuss- ten genau, gegen welchen Tatvorwurf die Beschuldigte sich zu verteidigen hatte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E.1.3.1. mit Verweisen; 6B_716/2014 vom 17.10.2014 E.2.3.), was schon dadurch belegt ist, dass die Verteidigung dies auch ausführlichst getan hatte (Urk. 32). - 6 - II. Schuldpunkt
  22. Die Vorgeschichte der heute zu beurteilenden Tat sowie der äussere Sach- verhalt des inkriminierten Tatvorgehens gemäss Anklageschrift der Anklage- behörde vom 17. Februar 2017 (Urk. 20 S. 2-6, Vorgeschichte und Ziffern 1-3) sind seitens der Beschuldigten unbestritten und auch rechtsgenügend erstellt (Urk. 30 S. 7 ff.; Urk. 32). Demnach - lernte die Beschuldigte ihren späteren Ehemann C._____ über Facebook kennen - heiratete die Beschuldigte C._____ – nur kurz nach dem Kennenlernen – am tt. November 2013 in Bosnien - stellte die Beschuldigte am 29. November 2013 in der Schweiz ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs - reiste die Beschuldigte am 2. Dezember 2013 in die Schweiz ein und zog in die Wohnung von C._____ an der D._____-Strasse ... in Zürich - hielt sich die Beschuldigte zusammen mit C._____ vom 14. bis zum 22. De- zember 2013 in Bosnien auf - hielt sich die Beschuldigte vom 15. Februar bis zum 2. März 2014 allein, d.h. ohne C._____, in Bosnien auf - verliess die Beschuldigte am 10. März 2014 die Wohnung von C._____ und die eheliche Gemeinschaft und reiste allein nach Bosnien - stellte die Beschuldigte am 7. April 2014 ein Einreisegesuch, da der ver- lassene C._____ das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zurückgezogen hatte - reiste die Beschuldigte in die Schweiz ein und begab sich ins Frauenhaus, wo sie am 17. April 2014 infolge abgelaufener Aufenthaltsbewilligung durch die Polizei kontaktiert wurde - 7 - - behauptete die Beschuldigte in der folgenden polizeilichen Befragung am
  23. April 2014 und im gesamten weiteren Verfahren zusammengefasst, sie sei während der Zeit ihres Aufenthalts am Wohnort von C._____ durch die- sen und seine Eltern eingesperrt und dadurch der Freiheit beraubt sowie durch C._____ regelmässig, eigentlich täglich, gegen ihren Willen sexuell missbraucht worden - wurde gegen C._____ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung und sexuel- ler Nötigung sowie gegen C._____ und seine Eltern ein Strafverfahren we- gen Freiheitsberaubung eröffnet, jedoch am 30. März 2015 rechtskräftig ein- gestellt.
  24. Die Beschuldigte lässt durch ihre Verteidigung im Berufungs- wie bereits im gesamten bisherigen Verfahren bestreiten, dass die Vorwürfe, die die Beschuldig- te gegen ihren Ex-Ehemann C._____ und ihre Ex-Schwiegereltern erhoben hat, inhaltlich falsch seien. Sodann bestreitet sie, unwahre Vorwürfe verbreitet zu ha- ben mit dem Ziel, dadurch als vermeintliches Opfer einer Straftat eine Aufenthalts- bewilligung in der Schweiz zu erlangen (Urk. 30 S. 7 ff.; Urk. 32; Urk. 50; Urk. 76).
  25. Die Verteidigung hat nach Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils Berufung erhoben mit der Bemerkung, es werde nach der Kenntnisnahme der schriftlichen Begründung entschieden, ob die Berufung allenfalls zurückgezogen werde (Urk. 37). Dass dies nun nicht erfolgte, ist bemerkenswert, sind die Erwägungen der Vorinstanz zum Schuldpunkt doch nicht nur ausführlich und einlässlich, son- dern auch in allen Teilen zutreffend und überzeugend.
  26. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Aussagen, wie sie die Beschuldigte im gesamten bisherigen Verfahren deponiert hat, ausführlich angeführt und sich damit auseinandergesetzt. Sie kam zu- sammengefasst zum Schluss, dass die Beschuldigte zur behaupteten Freiheits- beraubung und zur behaupteterweise von ihrem Ehemann angewendeten Gewalt sowie zu weiteren Umständen widersprüchlich ausgesagt habe. Die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen sei erheblich erschüttert und es sei grundsätzlich nicht - 8 - darauf abzustellen (Urk. 48 S. 13-19). Darauf ist vorab vollumfänglich zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
  27. In der Folge hat sich die Vorinstanz auch mit den Chats und Nachrichten auseinandergesetzt, wie sie nach Anhebung der Verfahren gegen die Geschädig- ten auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten durch die Behörden sichergestellt werden konnten. Die Vorinstanz hat daraus – zusammengefasst – korrekt ge- schlossen, dass der Inhalt dieser Kommunikation die belastende Darstellung der Beschuldigten betreffend das Verhalten der Geschädigten schlicht widerlegt (Urk. 48 S. 19-25, jeweils mit Verweisen). Die Vorinstanz hat zahlreiche Beispiele dieser Chat-Äusserungen der Beschuldig- ten, wie sie sie aus Bosnien und auf der Rückreise in die Schweiz gegenüber dem sich in der Schweiz aufhaltenden Ehemann gemacht hat, zitiert. Ein nochmaliges Zitieren erübrigt sich. Diese Textmitteilungen sind eine Anhäufung explizit sexuel- ler Lobpreisungen des Ehemanns als Liebhaber, seines Geschlechtsteils und der Sex-Praktiken, welche die Beschuldigte in ihrer Abwesenheit vermisst haben und auf deren zahlreiche Wiederholung sie sich freuen will. Die Initiative in diesen Konversationen geht offensichtlich von der Beschuldigten aus, was diese und die Verteidigung auch gar nicht bestreiten. Wenn die Beschuldigte, damit konfrontiert, angibt, sie habe diese Chats nur inszeniert, um etwas gegen den sie malträtierenden Ehemann in der Hand zu haben (Urk. 30 S 13; Urk. 32 S. 13) und um beweisen zu können, dass er pervers sei, mit dem Zweck, dass er sein wahres Gesicht zeigen würde (Urk. 76 S. 13), ist dies vorab nicht nur lebensfremd, sondern schon abstrus und eine offensichtliche Schutzbehauptung: Wie auch die Vorinstanz und die das Verfahren gegen die Geschädigten einstellende Untersuchungsbehörde richtig bemerkt haben, schickt eine Frau, die über Monate täglich vergewaltigt worden ist, ihrem Peiniger aus sicherer Distanz nicht derartige Anzüglichkeiten (Urk. 1 S. 3 f.). Dass eine Person, die tatsächlich entsprechende Gewalt und Unterdrückung erfahren muss, wie es die Beschuldigte von sich selbst behauptet, sich allenfalls nicht getrauen würde, ihren Ehemann direkt darauf anzusprechen, und ihm nicht schreiben würde, wie sie unter der Situation leide, ist mit der Verteidigung (Urk. 76 S. 14) sicherlich zu- - 9 - treffend. Nur würde eine Chat-Konversation eines solchen Opfers mit dem sie peinigenden Ehemann mit Sicherheit aber auch nicht derartige Formen an- nehmen, wie sie zwischen der Beschuldigten und ihrem damaligen Ehemann vorliegen. Ihre Behauptung, sie habe ihre anwesende Cousine vom sexuellen Bedrängen ihres Ehemannes überzeugen wollen (Urk. 76 S. 13), ist aber auch aus weiteren Gründen in mehrfacher Hinsicht schlicht falsch und widerlegt: Ein- mal erfolgten diese Sex-Chats nicht nur, als die Cousine bei der Beschuldigten war, sondern beispielsweise auch auf der Rückreise in die Schweiz aus dem Reisebus, als die Beschuldigte alleine war. Ferner schrieb sie bei einem Nach- richtenaustausch selber, sie werde nun durch die Cousine gestört und könne nicht weitermachen (Urk. 7/7 S. 11 f.). Schliesslich hat die Beschuldigte diese Chats, die sie heute als vermeintliches Beweismittel beschafft haben will, ja selber ge- löscht! Wenn die Verteidigung behauptet, für die Glaubwürdigkeit der Beschuldig- ten spreche der Umstand, dass sie ihr Mobiltelefongerät von sich aus den Be- hörden übergeben habe, um ihre Belastungen zu untermauern (Urk. 32 S. 13 und S. 19), und sie dies sicherlich nicht getan hätte, wären sämtliche Vorfälle von der Beschuldigten frei erfunden gewesen (Urk. 76 S. 13), trifft genau das Gegenteil zu: In Tat und Wahrheit hatte die Beschuldigte die nun sie belastenden Chats und Nachrichten gelöscht, irgendwann bevor sie das Mobiltelefon der Polizei überge- ben hat. Diese konnten jedoch – fraglos entgegen der Absicht der Beschuldigten und zu ihrer grossen Überraschung – durch die Ermittlungsbehörden rekonstruiert und wieder lesbar gemacht werden (vgl. Ordner 3.1/4, 3.2/4 und 3.3, Urk. 12; vgl. Urk. 1 S. 3 mit Verweisen; Urk. 8/1). In einem Chat vom 28. Februar 2014, ausgeführt in Bosnien, tauscht die Be- schuldigte sodann mit einem unbekannten Mann, angeblich einem platonischen Jugendfreund, nicht nur aus, wie man sich gegenseitig fehlt und zueinander ge- hört, sondern bezeichnet auch ihren Ehemann C._____ als Mamas und Papas Bauer, langweilig, zu dumm, um etwas zu kapieren, und brüstet sich, dieser dürfe ihr Telefon nicht nehmen, da sie ihn sonst verklopfen würde (Urk. 7/8 S. 6 f.). Auch dies ist selbstverständlich nicht die Sprache einer missbrauchten Frau, son- dern zeigt vielmehr exemplarisch, wie die Beschuldigte zu ihrem Ehemann steht und was sie von ihm hält. - 10 - Geradezu entlarvend ist ferner die Tatsache, dass die Beschuldigte bei ihrer An- zeigeerstattung gegen ihren Ehemann zur Bekräftigung eine Fotografie einreichte, auf welcher sie eine Kopfverletzung aufweist (Urk. 2/4). Genau diese Foto schick- te sie jedoch am 18. Februar 2014 aus Bosnien an ihren Mann in die Schweiz mit der Bemerkung, sie habe sich die Verletzung bei einem Stoss an eine Türe (also selbstverschuldet) zugezogen (Urk. 1 S. 4 mit Verweisen; Urk. 12/3 S. 6). Der entsprechende Erklärungsversuch der Verteidigung (Urk. 32 S. 20) ignoriert ein- fach das Chat-Geständnis der Beschuldigten und ist entsprechend unbehelflich. Die Beschuldigte sagte an der Hauptverhandlung, sie habe C._____ anzeigen müssen, um von den ihr zugefügten Nötigungen wegzukommen (Urk. 30 S. 11). Auch dies ist krass unzutreffend: Sie verliess die eheliche Gemeinschaft, kehrte aus freien Stücken wieder in die Schweiz zurück und belastete C._____ erst, als ihr durch die Polizei ihre fehlende Aufenthaltsbewilligung vorgehalten wurde (Urk. 1/1). Entsprechend spricht entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 19) der Um- stand, dass die Beschuldigte so lange bis zur Anzeige zugewartet habe, eben ge- rade nicht für ihre Glaubhaftigkeit. Die Motivlage war also völlig anders als be- hauptet, denn erst da wurde sie mit der fehlenden Aufenthaltsbewilligung konfron- tiert. C._____ hatte den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung für sie zurückgezogen, er wollte also gar nicht mehr mit ihr zusammenleben! Schliesslich widerlegen auch die auf dem Natel-Gerät der Beschuldigten sicher- gestellten Bilder des unbeschwerten, sich innig umarmenden und küssenden Paares, die nur zwei Tage vor dem Verlassen der ehelichen Gemeinschaft durch die Beschuldigte aufgenommen wurden, eine Gewaltproblematik in der Beziehung der Eheleute (Urk. 9/9 und 9/10). Ebenso ist die Behauptung der Verteidigung, die Beschuldigte hätte bestimmt auch ihren Verwandten von den Vorfällen berichtet, hätte sie tatsächlich mit Ab- sicht falsche Anschuldigungen gegen die Familie C._____ erheben wollen (Urk. 76 S. 17), nicht nachvollziehbar. Viel naheliegender wäre gewesen, sie hätte ihre Familie über die Vorfälle informiert, wenn sie auch tatsächlich statt gefunden hätten. Sie hat ihren Verwandten jedoch gar nie etwas derartiges erzählt, was sie auch selber bestätigt (Urk. 76 S. 17). - 11 - Abgerundet wird das Beweisresultat durch den Umstand, dass die Beschuldigte in den Wohnungen der Geschädigten dauernd eigentlich gefangen gehalten worden sein will und sich nicht frei bzw. nur in Begleitung eines Familienmitgliedes habe bewegen können (Urk. 76 S. 14), aber ohne Begleitung nach Bosnien und zurück reisen konnte und vier Tage vor ihrem Auszug vom angeblich tyrannischen Schwiegervater noch Blumen zum Tag der Frau geschenkt erhielt (Urk. 12/3 S. 22).
  28. In der Folge hat sich die Vorinstanz – vollständigkeitshalber – auch mit den Aussagen der Geschädigten sowie weiterer Personen auseinandergesetzt (Urk. 48 S. 25-28). Aufgrund des zwingenden Beweisresultats, wie es sich aus der vorstehenden Prüfung der Chat- und Nachrichtenprotokolle ergibt, kann da- rauf verwiesen werden und erübrigen sich Weiterungen.
  29. Selbst die Verteidigung konzediert, dass der Ehemann C._____ allenfalls doch nicht im Sinne der einschlägigen Tatbestände sexuelle Nötigungen oder Vergewaltigungen begangen habe (also Gewalt angewendet, die Beschuldigte bedroht, unter psychischen Druck gesetzt oder widerstandsunfähig gemacht, Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB), die Beschuldigte dies jedoch subjektiv so empfunden habe (Urk. 32 S. 12; Urk. 76 S. 9 f.). Gestützt auf das vorstehend Erwogene ist mit dem Beweisergebnis der Vor- instanz absolut zweifelsfrei erstellt, dass es die durch die Beschuldigte behaupte- ten Freiheitsberaubungen und sexuellen Übergriffe durch die Geschädigten nie gegeben hat. Zentral dabei ist, anders als es bei ähnlich gelagerten Vier-Augen- Delikten normalerweise der Fall ist, dass vorliegend objektive Beweismittel zur Verfügung stehen, welche klar den Aussagen der Beschuldigten widersprechen.
  30. Widerlegt ist aufgrund der sichergestellten Äusserungen der Beschuldigten jedoch auch die Behauptung der Verteidigung zum Subjektiven, die Beschuldigte habe das Verhalten der Geschädigten als strafrechtlich relevante Übergriffe emp- funden. An der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigten ihr mutmassliches Empfinden zutreffend zusammengefasst wie folgt vorgehalten: "Ich habe den Ein- druck, das Problem war weniger C._____, sondern vielmehr der Schwiegervater - 12 - und dessen Frau. Wenn ich es richtig interpretiere, zogen Sie aus, weil Sie sich von seiner Familie nicht akzeptiert fühlten, für diese den Haushalt führen sollten, sich als Leibeigene fühlten, viel zu eingeengt und kontrolliert waren und C._____ seine Eltern in Schutz nahm" (Urk. 30 S. 10). Dies hat die Beschuldigte unum- wunden bestätigt. Auch das Motiv der Beschuldigten für bewusste Falschbelastungen der Geschä- digten liegt auf der Hand: Als sie von der Polizei im Frauenhaus kontaktiert wurde, verfügte sie über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Wie bereits die Vorinstanz richtig zitiert hat, ergibt sich aus einem der sichergestellten Chat- Protokolle betreffend ein Gespräch zwischen der Beschuldigten und einem Onkel, dass die ganze Eheschliessung – offensichtlich mit Blick auf die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz – inszeniert wurde (Urk. 48 S. 25 mit Ver- weis auf Urk. 7/10 post-it 7). Gemäss der Verteidigung reist die Beschuldigte so- dann regelmässig in die Schweiz, um Verwandte zu besuchen (Urk. 56). Seit Februar 2018 ist die Beschuldigte nun mit einem in der Schweiz geborenen Landsmann verheiratet, mit dem sie auch ein gemeinsames Kind hat, welches am tt.mm.2018 zur Welt gekommen ist (Urk. 75 S. 2 ff.; Urk. 78). Eine Verurteilung dürfte den Erlass künftiger Einreisebewilligungen oder gar den – offenbar ohnehin schon stockenden (Prot. II S. 6 f.) – Familiennachzug wohl erschweren.
  31. Insgesamt hat die Beschuldigte wider besseren Wissens die Geschädigten bei der Behörde eines Verbrechens beschuldigt. Dies tat sie in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen die Geschädigten herbeizuführen, was auch erfolgte. Da- mit ist der angefochtene Schuldspruch der Vorinstanz betreffend falsche Anschul- digung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestätigen. Da die Beschuldigte die geschützten Rechtsgüter mehrerer geschädigter Per- sonen verletzt hat, wäre durchaus auch eine Anklage und Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung denkbar gewesen. Die Vorinstanz ist in ihrer Würdigung fälschlicherweise von einer einfachen Tatbegehung ausgegangen (Urk. 48 S. 30), hat dabei wohl aber schlicht die Begriffe "Deliktsmehrheit" und "mehrfache Tat- begehung" verwechselt, zumal sich dies auch nicht mit einem Verweis auf die Aussagen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zuhanden des Protokolls - 13 - rechtlich begründen lässt. Einem entsprechenden Schuldspruch steht heute aber das prozessuale Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl. BGE 139 IV 282 E.2.5.f.). III. Sanktion
  32. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit 16 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 48 S. 38). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (Urk. 76 S. 2 und S. 22 ff.).
  33. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und zutreffende theoretische Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung gemacht (Urk. 48 S. 31 f.). Darauf wird verwiesen.
  34. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigte habe in zwei polizeilichen Einvernahmen vom 29. April und 7. Mai 2014 den falschen Vorwurf sehr schwerwiegender Straftaten der Ge- schädigten erhoben. Insbesondere eine Verurteilung wegen (mehrfacher) sexuel- ler Nötigung bzw. Vergewaltigung, bei denen es sich um stark stigmatisierende Delikte handelt, hätte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe für den damaligen Ehemann der Beschuldigten führen können. Gegen die drei Geschädigten seien aufgrund der Vorwürfe der Beschuldigten Strafuntersuchungen eröffnet und sie seien auch vorläufig festgenommen worden. Erst mit Einstellungsverfügung vom
  35. März 2015 hätten die Strafuntersuchungen ein Ende gefunden. Die Beschul- digte habe mit ihren massiven Vorwürfen eine ganze Familie in Verruf gebracht und diese erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Das (objektive) Ver- schulden wiege nicht mehr leicht (Urk. 48 S. 33). Dies ist alles zutreffend und zu übernehmen. Die vorinstanzlichen Ausführungen zeigen vorliegend aber deutlich die Diskrepanz zwischen Beurteilung des objektiven Verschuldens und der dadurch zu erfolgenden Eingliederung im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen. Denn gemäss der vorinstanzlichen Wertung "kein leichtes Verschulden" bzw. eben "nicht mehr leicht" müsste anhand der im vorinstanzlichen Urteil einge- - 14 - betteten Tabelle (Urk. 48 S. 32) eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich resultie- ren, beim Strafrahmen der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB folglich mindestens im unteren Bereich zwischen 5 bis 10 Jahren. Der weite Strafrahmen von Art. 303 StGB mag ein gesetzgeberisches Versehen sein, zeigt aber zumin- dest in aller Deutlichkeit auf, dass falsche Anschuldigungen und deren Folgen in keinster Weise zu bagatellisieren sind. Und diesbezüglich marginalisiert der An- trag der Verteidigung und die entsprechenden Ausführungen dazu die soeben beschriebenen Folgen der falschen Anschuldigungen der Beschuldigten geradezu gravierend. Wenn die Vorinstanz zugunsten der Beschuldigten erwägt, deren Vorgehen sei nicht besonders raffiniert und durchdacht gewesen, ist dies allerdings wohl- wollend: Immerhin reichte die Beschuldigte zur Untermauerung ihrer falschen Belastungen der Geschädigten ein frisiertes Chat-Protokoll und ein Foto mit einer Verletzung ein, von welchem sie nicht davon ausging und ausgehen musste, dass ihr nachträglich eine Selbstbeibringung nachgewiesen werden könnte. Dies ist durchaus durchtrieben und berechnend und von einer "etwas naiven" Beschuldig- ten, wie es die Verteidigung weis machen will (Urk. 76 S. 21), ist sicherlich keine Rede.
  36. Zur subjektiven Tatschwere war die Beschuldigte vorab in ihrer Schuld- fähigkeit in keiner Weise eingeschränkt (Art. 19 StGB). Entgegen der Vorinstanz handelte sie auch betreffend die Anhebung eines Strafverfahrens gegen die Ge- schädigten nicht nur eventual-, sondern direkt-vorsätzlich, was sie bei der An- zeigeerstattung unumwunden zugegeben hat (Urk. 6/1 S. 1). Die Vorinstanz erkennt als Tatmotiv ein Gemisch aus verletzten Gefühlen, Ent- täuschung, Kränkung und Rache. Als sie realisiert habe, dass sie sich fern der Heimat in ein traditionelleres, konservativeres und einengenderes familiäres Um- feld hätte einfügen sollen und sich der Ehemann nicht auf ihre Seite stellte, son- dern seine Eltern in Schutz nahm, habe sie sich zu den falschen Darstellungen entschlossen. Sodann habe sie ihren mittlerweile nicht mehr legalen Aufenthalt zu erklären gehabt. Es liege jedenfalls ein egoistisches Tatmotiv vor. Das objektive Tatverschulden der Beschuldigten werde durch die subjektiven Verschuldens- - 15 - aspekte nicht relativiert (Urk. 48 S. 33 f.). Dies alles ist zutreffend und zu über- nehmen. Die Beschuldigte wollte sich schlicht mittels ihrer falschen Anschuldi- gungen ihres Ehemanns und – wohl primär – der angetrauten Familie entledigen und trotzdem weiter in der Schweiz verbleiben respektive ein- und ausreisen können. Aufgrund dieses selbstsüchtigen Tatmotivs wiegt auch die subjektive Tatschwere nicht mehr leicht. Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe bemessen hat, ist dies nachvollziehbar und sicher nicht zu hoch.
  37. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt (Urk. 48 S. 34 f.). An der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisiert, dass die Beschuldigte am tt. Februar 2018 den in der Schweiz geborene Landsmann E._____ geheiratet hat und am tt.mm.2018 die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen ist. Sie lebe zur Zeit bei dessen Familie in Bosnien, könne ihn aber als Touristin besuchen und wünscht sich, dass sie über den Familiennachzug mit ihm und der Tochter hier in der Schweiz leben könne. Sie wolle zudem wieder (weiter) studieren und allenfalls Sprachen unterrichten oder als Übersetzerin tätig sein (Urk. 75 S. 2 f.; Urk. 76 S. 22). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Eine be- sondere Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Ein positives Nachtatverhalten in Form eines Geständnisses oder von Reue und Einsicht kann die Beschuldigte nicht für sich reklamieren. Die Vorstrafenlosigkeit zum Zeitpunkt der Taten wiegt wiederum neutral (vgl. Urk. 49).
  38. Die Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkom- ponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus. Auch wenn der Strafrahmen der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB wie gezeigt sehr gross ist und gesetzgeberisch wohl eher als verunglückt be- zeichnet werden muss, wäre beim vorliegenden Verschulden der Beschuldigten innerhalb dieses sehr weit gefassten Strafrahmens durchaus eine härtere Strafe denkbar, welcher jedoch das Verbot der reformatio in peius entgegen steht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es bleibt somit bei der vorinstanzlich festgelegten Frei- heitsstrafe von 16 Monaten. - 16 -
  39. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
  40. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). Da einzig die Beschuldigte den vorinstanzlichen Ent- scheid anficht, ist daran schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten
  41. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
  42. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
  43. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihr auch die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
  44. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 3. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
  45. (…)
  46. (…) - 17 -
  47. Das mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  48. März 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich lagernde iPhone (Sachkaution-Nr. 10160) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimona- tigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
  49. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'615.75 Auslagen Untersuchung Fr. 313.50 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 25'403.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  50. (...)"
  51. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  52. Die Beschuldigte A._____, geb. B._____, ist schuldig der falschen Anschul- digung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  53. Die Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  54. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  55. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. - 18 -
  56. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'204.75 amtliche Verteidigung
  57. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  58. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  59. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170301-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert Urteil vom 3. September 2018 in Sachen A._____, geb. B._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend falsche Anschuldigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 3. Mai 2017 (DG170063)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft IV vom 17. Februar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 38 f.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Das mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

30. März 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich lagernde iPhone (Sachkaution-Nr. 10160) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'615.75 Auslagen Untersuchung Fr. 313.50 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 25'403.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 3 -

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 76 S. 1 f.)

1. Es seien Dispositivziffern 1 bis 3 des Urteils der Vorinstanz vom 03.05.2017 ersatzlos aufzuheben und die Beschuldigte sei vom Vor- wurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Der Beschuldigten sei im Falle eines Freispruches eine Entschädigung für die erstandene Untersuchungshaft in der Höhe von CHF 5'200.00 (26 Tage à CHF 200.00) zu gewähren.

3. Eventualiter, für den Fall, dass die Beschuldigte der falschen Anschul- digung gemäss Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz schuldig gesprochen werden sollte, sei unter Abänderung von Dispositivziffer 2 die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen à CHF 10.00 zu bestrafen und Dispositivziffer 3 er- satzlos zu streichen.

4. In Abänderung von Dispositivziffern 5 und 6 seien die Kosten für die Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten (zzgl. gesetz- licher MwSt.) der Staatskasse.

6. Es sei für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung ein Gesamt- betrag von CHF 8'020.05 (inkl. gesetzlicher MwSt.), erhöht um den heutigen Aufwand, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

- 4 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 54) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

3. Mai 2017 wurde die Beschuldigte B._____ anklagegemäss der falschen An- schuldigung schuldig gesprochen und mit 16 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei ihr der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 48 S. 38). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 4. Mai 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 37). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls in- nert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 50). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 21. August 2017 innert Frist mitge- teilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 54; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 50 und 54). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 50 S. 1 f.; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 54).

2. Demnach und nach Rücksprache mit der Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 6) sind im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Regelung betreffend ein in der Untersuchung beschlagnahmtes iPhone (Disposi- tivziffer 4.) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5.) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorab Vor- merk zu nehmen (Art. 404 StPO).

- 5 -

3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Beglei- tung ihrer amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat bereits mit Schreiben vom 21. August 2018 den Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung mitgeteilt (Urk. 54). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernah- me der Beschuldigten (Urk. 75) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).

4. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

5. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren geltend gemacht, das Anklageprin- zip sei verletzt, weshalb auf die Anklage nicht einzutreten sei (Urk. 32 S. 2 f.). Be- reits die Vorinstanz hat dazu das Nötige ausgeführt (Urk. 48 S. 6 f.). Auch wenn dies im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht wurde (Urk. 76), so ist dennoch kurz festzuhalten, dass der damalige Vorwurf haltlos ist: In der Anklage- schrift wird mit der notwendigen Kürze und Genauigkeit (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO) angeführt, welche Vorwürfe die Beschuldigte erhoben hat (Ziff. 1-3), dass diese Vorwürfe nicht zutreffen würden (Ziff. 4), mit welcher Absicht die Beschul- digte gehandelt habe (Ziff. 5) und welche Folgen die Vorwürfe der Beschuldigten für die Bezichtigten hatten (Ziff. 6). Die Beschuldigte und ihre Verteidigung wuss- ten genau, gegen welchen Tatvorwurf die Beschuldigte sich zu verteidigen hatte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E.1.3.1. mit Verweisen; 6B_716/2014 vom 17.10.2014 E.2.3.), was schon dadurch belegt ist, dass die Verteidigung dies auch ausführlichst getan hatte (Urk. 32).

- 6 - II. Schuldpunkt

1. Die Vorgeschichte der heute zu beurteilenden Tat sowie der äussere Sach- verhalt des inkriminierten Tatvorgehens gemäss Anklageschrift der Anklage- behörde vom 17. Februar 2017 (Urk. 20 S. 2-6, Vorgeschichte und Ziffern 1-3) sind seitens der Beschuldigten unbestritten und auch rechtsgenügend erstellt (Urk. 30 S. 7 ff.; Urk. 32). Demnach

- lernte die Beschuldigte ihren späteren Ehemann C._____ über Facebook kennen

- heiratete die Beschuldigte C._____ – nur kurz nach dem Kennenlernen – am tt. November 2013 in Bosnien

- stellte die Beschuldigte am 29. November 2013 in der Schweiz ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs

- reiste die Beschuldigte am 2. Dezember 2013 in die Schweiz ein und zog in die Wohnung von C._____ an der D._____-Strasse ... in Zürich

- hielt sich die Beschuldigte zusammen mit C._____ vom 14. bis zum 22. De- zember 2013 in Bosnien auf

- hielt sich die Beschuldigte vom 15. Februar bis zum 2. März 2014 allein, d.h. ohne C._____, in Bosnien auf

- verliess die Beschuldigte am 10. März 2014 die Wohnung von C._____ und die eheliche Gemeinschaft und reiste allein nach Bosnien

- stellte die Beschuldigte am 7. April 2014 ein Einreisegesuch, da der ver- lassene C._____ das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zurückgezogen hatte

- reiste die Beschuldigte in die Schweiz ein und begab sich ins Frauenhaus, wo sie am 17. April 2014 infolge abgelaufener Aufenthaltsbewilligung durch die Polizei kontaktiert wurde

- 7 -

- behauptete die Beschuldigte in der folgenden polizeilichen Befragung am

22. April 2014 und im gesamten weiteren Verfahren zusammengefasst, sie sei während der Zeit ihres Aufenthalts am Wohnort von C._____ durch die- sen und seine Eltern eingesperrt und dadurch der Freiheit beraubt sowie durch C._____ regelmässig, eigentlich täglich, gegen ihren Willen sexuell missbraucht worden

- wurde gegen C._____ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung und sexuel- ler Nötigung sowie gegen C._____ und seine Eltern ein Strafverfahren we- gen Freiheitsberaubung eröffnet, jedoch am 30. März 2015 rechtskräftig ein- gestellt.

2. Die Beschuldigte lässt durch ihre Verteidigung im Berufungs- wie bereits im gesamten bisherigen Verfahren bestreiten, dass die Vorwürfe, die die Beschuldig- te gegen ihren Ex-Ehemann C._____ und ihre Ex-Schwiegereltern erhoben hat, inhaltlich falsch seien. Sodann bestreitet sie, unwahre Vorwürfe verbreitet zu ha- ben mit dem Ziel, dadurch als vermeintliches Opfer einer Straftat eine Aufenthalts- bewilligung in der Schweiz zu erlangen (Urk. 30 S. 7 ff.; Urk. 32; Urk. 50; Urk. 76).

3. Die Verteidigung hat nach Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils Berufung erhoben mit der Bemerkung, es werde nach der Kenntnisnahme der schriftlichen Begründung entschieden, ob die Berufung allenfalls zurückgezogen werde (Urk. 37). Dass dies nun nicht erfolgte, ist bemerkenswert, sind die Erwägungen der Vorinstanz zum Schuldpunkt doch nicht nur ausführlich und einlässlich, son- dern auch in allen Teilen zutreffend und überzeugend.

4. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Aussagen, wie sie die Beschuldigte im gesamten bisherigen Verfahren deponiert hat, ausführlich angeführt und sich damit auseinandergesetzt. Sie kam zu- sammengefasst zum Schluss, dass die Beschuldigte zur behaupteten Freiheits- beraubung und zur behaupteterweise von ihrem Ehemann angewendeten Gewalt sowie zu weiteren Umständen widersprüchlich ausgesagt habe. Die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen sei erheblich erschüttert und es sei grundsätzlich nicht

- 8 - darauf abzustellen (Urk. 48 S. 13-19). Darauf ist vorab vollumfänglich zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. In der Folge hat sich die Vorinstanz auch mit den Chats und Nachrichten auseinandergesetzt, wie sie nach Anhebung der Verfahren gegen die Geschädig- ten auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten durch die Behörden sichergestellt werden konnten. Die Vorinstanz hat daraus – zusammengefasst – korrekt ge- schlossen, dass der Inhalt dieser Kommunikation die belastende Darstellung der Beschuldigten betreffend das Verhalten der Geschädigten schlicht widerlegt (Urk. 48 S. 19-25, jeweils mit Verweisen). Die Vorinstanz hat zahlreiche Beispiele dieser Chat-Äusserungen der Beschuldig- ten, wie sie sie aus Bosnien und auf der Rückreise in die Schweiz gegenüber dem sich in der Schweiz aufhaltenden Ehemann gemacht hat, zitiert. Ein nochmaliges Zitieren erübrigt sich. Diese Textmitteilungen sind eine Anhäufung explizit sexuel- ler Lobpreisungen des Ehemanns als Liebhaber, seines Geschlechtsteils und der Sex-Praktiken, welche die Beschuldigte in ihrer Abwesenheit vermisst haben und auf deren zahlreiche Wiederholung sie sich freuen will. Die Initiative in diesen Konversationen geht offensichtlich von der Beschuldigten aus, was diese und die Verteidigung auch gar nicht bestreiten. Wenn die Beschuldigte, damit konfrontiert, angibt, sie habe diese Chats nur inszeniert, um etwas gegen den sie malträtierenden Ehemann in der Hand zu haben (Urk. 30 S 13; Urk. 32 S. 13) und um beweisen zu können, dass er pervers sei, mit dem Zweck, dass er sein wahres Gesicht zeigen würde (Urk. 76 S. 13), ist dies vorab nicht nur lebensfremd, sondern schon abstrus und eine offensichtliche Schutzbehauptung: Wie auch die Vorinstanz und die das Verfahren gegen die Geschädigten einstellende Untersuchungsbehörde richtig bemerkt haben, schickt eine Frau, die über Monate täglich vergewaltigt worden ist, ihrem Peiniger aus sicherer Distanz nicht derartige Anzüglichkeiten (Urk. 1 S. 3 f.). Dass eine Person, die tatsächlich entsprechende Gewalt und Unterdrückung erfahren muss, wie es die Beschuldigte von sich selbst behauptet, sich allenfalls nicht getrauen würde, ihren Ehemann direkt darauf anzusprechen, und ihm nicht schreiben würde, wie sie unter der Situation leide, ist mit der Verteidigung (Urk. 76 S. 14) sicherlich zu-

- 9 - treffend. Nur würde eine Chat-Konversation eines solchen Opfers mit dem sie peinigenden Ehemann mit Sicherheit aber auch nicht derartige Formen an- nehmen, wie sie zwischen der Beschuldigten und ihrem damaligen Ehemann vorliegen. Ihre Behauptung, sie habe ihre anwesende Cousine vom sexuellen Bedrängen ihres Ehemannes überzeugen wollen (Urk. 76 S. 13), ist aber auch aus weiteren Gründen in mehrfacher Hinsicht schlicht falsch und widerlegt: Ein- mal erfolgten diese Sex-Chats nicht nur, als die Cousine bei der Beschuldigten war, sondern beispielsweise auch auf der Rückreise in die Schweiz aus dem Reisebus, als die Beschuldigte alleine war. Ferner schrieb sie bei einem Nach- richtenaustausch selber, sie werde nun durch die Cousine gestört und könne nicht weitermachen (Urk. 7/7 S. 11 f.). Schliesslich hat die Beschuldigte diese Chats, die sie heute als vermeintliches Beweismittel beschafft haben will, ja selber ge- löscht! Wenn die Verteidigung behauptet, für die Glaubwürdigkeit der Beschuldig- ten spreche der Umstand, dass sie ihr Mobiltelefongerät von sich aus den Be- hörden übergeben habe, um ihre Belastungen zu untermauern (Urk. 32 S. 13 und S. 19), und sie dies sicherlich nicht getan hätte, wären sämtliche Vorfälle von der Beschuldigten frei erfunden gewesen (Urk. 76 S. 13), trifft genau das Gegenteil zu: In Tat und Wahrheit hatte die Beschuldigte die nun sie belastenden Chats und Nachrichten gelöscht, irgendwann bevor sie das Mobiltelefon der Polizei überge- ben hat. Diese konnten jedoch – fraglos entgegen der Absicht der Beschuldigten und zu ihrer grossen Überraschung – durch die Ermittlungsbehörden rekonstruiert und wieder lesbar gemacht werden (vgl. Ordner 3.1/4, 3.2/4 und 3.3, Urk. 12; vgl. Urk. 1 S. 3 mit Verweisen; Urk. 8/1). In einem Chat vom 28. Februar 2014, ausgeführt in Bosnien, tauscht die Be- schuldigte sodann mit einem unbekannten Mann, angeblich einem platonischen Jugendfreund, nicht nur aus, wie man sich gegenseitig fehlt und zueinander ge- hört, sondern bezeichnet auch ihren Ehemann C._____ als Mamas und Papas Bauer, langweilig, zu dumm, um etwas zu kapieren, und brüstet sich, dieser dürfe ihr Telefon nicht nehmen, da sie ihn sonst verklopfen würde (Urk. 7/8 S. 6 f.). Auch dies ist selbstverständlich nicht die Sprache einer missbrauchten Frau, son- dern zeigt vielmehr exemplarisch, wie die Beschuldigte zu ihrem Ehemann steht und was sie von ihm hält.

- 10 - Geradezu entlarvend ist ferner die Tatsache, dass die Beschuldigte bei ihrer An- zeigeerstattung gegen ihren Ehemann zur Bekräftigung eine Fotografie einreichte, auf welcher sie eine Kopfverletzung aufweist (Urk. 2/4). Genau diese Foto schick- te sie jedoch am 18. Februar 2014 aus Bosnien an ihren Mann in die Schweiz mit der Bemerkung, sie habe sich die Verletzung bei einem Stoss an eine Türe (also selbstverschuldet) zugezogen (Urk. 1 S. 4 mit Verweisen; Urk. 12/3 S. 6). Der entsprechende Erklärungsversuch der Verteidigung (Urk. 32 S. 20) ignoriert ein- fach das Chat-Geständnis der Beschuldigten und ist entsprechend unbehelflich. Die Beschuldigte sagte an der Hauptverhandlung, sie habe C._____ anzeigen müssen, um von den ihr zugefügten Nötigungen wegzukommen (Urk. 30 S. 11). Auch dies ist krass unzutreffend: Sie verliess die eheliche Gemeinschaft, kehrte aus freien Stücken wieder in die Schweiz zurück und belastete C._____ erst, als ihr durch die Polizei ihre fehlende Aufenthaltsbewilligung vorgehalten wurde (Urk. 1/1). Entsprechend spricht entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 19) der Um- stand, dass die Beschuldigte so lange bis zur Anzeige zugewartet habe, eben ge- rade nicht für ihre Glaubhaftigkeit. Die Motivlage war also völlig anders als be- hauptet, denn erst da wurde sie mit der fehlenden Aufenthaltsbewilligung konfron- tiert. C._____ hatte den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung für sie zurückgezogen, er wollte also gar nicht mehr mit ihr zusammenleben! Schliesslich widerlegen auch die auf dem Natel-Gerät der Beschuldigten sicher- gestellten Bilder des unbeschwerten, sich innig umarmenden und küssenden Paares, die nur zwei Tage vor dem Verlassen der ehelichen Gemeinschaft durch die Beschuldigte aufgenommen wurden, eine Gewaltproblematik in der Beziehung der Eheleute (Urk. 9/9 und 9/10). Ebenso ist die Behauptung der Verteidigung, die Beschuldigte hätte bestimmt auch ihren Verwandten von den Vorfällen berichtet, hätte sie tatsächlich mit Ab- sicht falsche Anschuldigungen gegen die Familie C._____ erheben wollen (Urk. 76 S. 17), nicht nachvollziehbar. Viel naheliegender wäre gewesen, sie hätte ihre Familie über die Vorfälle informiert, wenn sie auch tatsächlich statt gefunden hätten. Sie hat ihren Verwandten jedoch gar nie etwas derartiges erzählt, was sie auch selber bestätigt (Urk. 76 S. 17).

- 11 - Abgerundet wird das Beweisresultat durch den Umstand, dass die Beschuldigte in den Wohnungen der Geschädigten dauernd eigentlich gefangen gehalten worden sein will und sich nicht frei bzw. nur in Begleitung eines Familienmitgliedes habe bewegen können (Urk. 76 S. 14), aber ohne Begleitung nach Bosnien und zurück reisen konnte und vier Tage vor ihrem Auszug vom angeblich tyrannischen Schwiegervater noch Blumen zum Tag der Frau geschenkt erhielt (Urk. 12/3 S. 22).

6. In der Folge hat sich die Vorinstanz – vollständigkeitshalber – auch mit den Aussagen der Geschädigten sowie weiterer Personen auseinandergesetzt (Urk. 48 S. 25-28). Aufgrund des zwingenden Beweisresultats, wie es sich aus der vorstehenden Prüfung der Chat- und Nachrichtenprotokolle ergibt, kann da- rauf verwiesen werden und erübrigen sich Weiterungen.

7. Selbst die Verteidigung konzediert, dass der Ehemann C._____ allenfalls doch nicht im Sinne der einschlägigen Tatbestände sexuelle Nötigungen oder Vergewaltigungen begangen habe (also Gewalt angewendet, die Beschuldigte bedroht, unter psychischen Druck gesetzt oder widerstandsunfähig gemacht, Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB), die Beschuldigte dies jedoch subjektiv so empfunden habe (Urk. 32 S. 12; Urk. 76 S. 9 f.). Gestützt auf das vorstehend Erwogene ist mit dem Beweisergebnis der Vor- instanz absolut zweifelsfrei erstellt, dass es die durch die Beschuldigte behaupte- ten Freiheitsberaubungen und sexuellen Übergriffe durch die Geschädigten nie gegeben hat. Zentral dabei ist, anders als es bei ähnlich gelagerten Vier-Augen- Delikten normalerweise der Fall ist, dass vorliegend objektive Beweismittel zur Verfügung stehen, welche klar den Aussagen der Beschuldigten widersprechen.

8. Widerlegt ist aufgrund der sichergestellten Äusserungen der Beschuldigten jedoch auch die Behauptung der Verteidigung zum Subjektiven, die Beschuldigte habe das Verhalten der Geschädigten als strafrechtlich relevante Übergriffe emp- funden. An der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigten ihr mutmassliches Empfinden zutreffend zusammengefasst wie folgt vorgehalten: "Ich habe den Ein- druck, das Problem war weniger C._____, sondern vielmehr der Schwiegervater

- 12 - und dessen Frau. Wenn ich es richtig interpretiere, zogen Sie aus, weil Sie sich von seiner Familie nicht akzeptiert fühlten, für diese den Haushalt führen sollten, sich als Leibeigene fühlten, viel zu eingeengt und kontrolliert waren und C._____ seine Eltern in Schutz nahm" (Urk. 30 S. 10). Dies hat die Beschuldigte unum- wunden bestätigt. Auch das Motiv der Beschuldigten für bewusste Falschbelastungen der Geschä- digten liegt auf der Hand: Als sie von der Polizei im Frauenhaus kontaktiert wurde, verfügte sie über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Wie bereits die Vorinstanz richtig zitiert hat, ergibt sich aus einem der sichergestellten Chat- Protokolle betreffend ein Gespräch zwischen der Beschuldigten und einem Onkel, dass die ganze Eheschliessung – offensichtlich mit Blick auf die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz – inszeniert wurde (Urk. 48 S. 25 mit Ver- weis auf Urk. 7/10 post-it 7). Gemäss der Verteidigung reist die Beschuldigte so- dann regelmässig in die Schweiz, um Verwandte zu besuchen (Urk. 56). Seit Februar 2018 ist die Beschuldigte nun mit einem in der Schweiz geborenen Landsmann verheiratet, mit dem sie auch ein gemeinsames Kind hat, welches am tt.mm.2018 zur Welt gekommen ist (Urk. 75 S. 2 ff.; Urk. 78). Eine Verurteilung dürfte den Erlass künftiger Einreisebewilligungen oder gar den – offenbar ohnehin schon stockenden (Prot. II S. 6 f.) – Familiennachzug wohl erschweren.

9. Insgesamt hat die Beschuldigte wider besseren Wissens die Geschädigten bei der Behörde eines Verbrechens beschuldigt. Dies tat sie in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen die Geschädigten herbeizuführen, was auch erfolgte. Da- mit ist der angefochtene Schuldspruch der Vorinstanz betreffend falsche Anschul- digung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestätigen. Da die Beschuldigte die geschützten Rechtsgüter mehrerer geschädigter Per- sonen verletzt hat, wäre durchaus auch eine Anklage und Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung denkbar gewesen. Die Vorinstanz ist in ihrer Würdigung fälschlicherweise von einer einfachen Tatbegehung ausgegangen (Urk. 48 S. 30), hat dabei wohl aber schlicht die Begriffe "Deliktsmehrheit" und "mehrfache Tat- begehung" verwechselt, zumal sich dies auch nicht mit einem Verweis auf die Aussagen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zuhanden des Protokolls

- 13 - rechtlich begründen lässt. Einem entsprechenden Schuldspruch steht heute aber das prozessuale Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl. BGE 139 IV 282 E.2.5.f.). III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit 16 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 48 S. 38). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (Urk. 76 S. 2 und S. 22 ff.).

2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und zutreffende theoretische Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung gemacht (Urk. 48 S. 31 f.). Darauf wird verwiesen.

3. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigte habe in zwei polizeilichen Einvernahmen vom 29. April und 7. Mai 2014 den falschen Vorwurf sehr schwerwiegender Straftaten der Ge- schädigten erhoben. Insbesondere eine Verurteilung wegen (mehrfacher) sexuel- ler Nötigung bzw. Vergewaltigung, bei denen es sich um stark stigmatisierende Delikte handelt, hätte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe für den damaligen Ehemann der Beschuldigten führen können. Gegen die drei Geschädigten seien aufgrund der Vorwürfe der Beschuldigten Strafuntersuchungen eröffnet und sie seien auch vorläufig festgenommen worden. Erst mit Einstellungsverfügung vom

30. März 2015 hätten die Strafuntersuchungen ein Ende gefunden. Die Beschul- digte habe mit ihren massiven Vorwürfen eine ganze Familie in Verruf gebracht und diese erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Das (objektive) Ver- schulden wiege nicht mehr leicht (Urk. 48 S. 33). Dies ist alles zutreffend und zu übernehmen. Die vorinstanzlichen Ausführungen zeigen vorliegend aber deutlich die Diskrepanz zwischen Beurteilung des objektiven Verschuldens und der dadurch zu erfolgenden Eingliederung im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen. Denn gemäss der vorinstanzlichen Wertung "kein leichtes Verschulden" bzw. eben "nicht mehr leicht" müsste anhand der im vorinstanzlichen Urteil einge-

- 14 - betteten Tabelle (Urk. 48 S. 32) eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich resultie- ren, beim Strafrahmen der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB folglich mindestens im unteren Bereich zwischen 5 bis 10 Jahren. Der weite Strafrahmen von Art. 303 StGB mag ein gesetzgeberisches Versehen sein, zeigt aber zumin- dest in aller Deutlichkeit auf, dass falsche Anschuldigungen und deren Folgen in keinster Weise zu bagatellisieren sind. Und diesbezüglich marginalisiert der An- trag der Verteidigung und die entsprechenden Ausführungen dazu die soeben beschriebenen Folgen der falschen Anschuldigungen der Beschuldigten geradezu gravierend. Wenn die Vorinstanz zugunsten der Beschuldigten erwägt, deren Vorgehen sei nicht besonders raffiniert und durchdacht gewesen, ist dies allerdings wohl- wollend: Immerhin reichte die Beschuldigte zur Untermauerung ihrer falschen Belastungen der Geschädigten ein frisiertes Chat-Protokoll und ein Foto mit einer Verletzung ein, von welchem sie nicht davon ausging und ausgehen musste, dass ihr nachträglich eine Selbstbeibringung nachgewiesen werden könnte. Dies ist durchaus durchtrieben und berechnend und von einer "etwas naiven" Beschuldig- ten, wie es die Verteidigung weis machen will (Urk. 76 S. 21), ist sicherlich keine Rede.

4. Zur subjektiven Tatschwere war die Beschuldigte vorab in ihrer Schuld- fähigkeit in keiner Weise eingeschränkt (Art. 19 StGB). Entgegen der Vorinstanz handelte sie auch betreffend die Anhebung eines Strafverfahrens gegen die Ge- schädigten nicht nur eventual-, sondern direkt-vorsätzlich, was sie bei der An- zeigeerstattung unumwunden zugegeben hat (Urk. 6/1 S. 1). Die Vorinstanz erkennt als Tatmotiv ein Gemisch aus verletzten Gefühlen, Ent- täuschung, Kränkung und Rache. Als sie realisiert habe, dass sie sich fern der Heimat in ein traditionelleres, konservativeres und einengenderes familiäres Um- feld hätte einfügen sollen und sich der Ehemann nicht auf ihre Seite stellte, son- dern seine Eltern in Schutz nahm, habe sie sich zu den falschen Darstellungen entschlossen. Sodann habe sie ihren mittlerweile nicht mehr legalen Aufenthalt zu erklären gehabt. Es liege jedenfalls ein egoistisches Tatmotiv vor. Das objektive Tatverschulden der Beschuldigten werde durch die subjektiven Verschuldens-

- 15 - aspekte nicht relativiert (Urk. 48 S. 33 f.). Dies alles ist zutreffend und zu über- nehmen. Die Beschuldigte wollte sich schlicht mittels ihrer falschen Anschuldi- gungen ihres Ehemanns und – wohl primär – der angetrauten Familie entledigen und trotzdem weiter in der Schweiz verbleiben respektive ein- und ausreisen können. Aufgrund dieses selbstsüchtigen Tatmotivs wiegt auch die subjektive Tatschwere nicht mehr leicht. Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe bemessen hat, ist dies nachvollziehbar und sicher nicht zu hoch.

5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt (Urk. 48 S. 34 f.). An der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisiert, dass die Beschuldigte am tt. Februar 2018 den in der Schweiz geborene Landsmann E._____ geheiratet hat und am tt.mm.2018 die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen ist. Sie lebe zur Zeit bei dessen Familie in Bosnien, könne ihn aber als Touristin besuchen und wünscht sich, dass sie über den Familiennachzug mit ihm und der Tochter hier in der Schweiz leben könne. Sie wolle zudem wieder (weiter) studieren und allenfalls Sprachen unterrichten oder als Übersetzerin tätig sein (Urk. 75 S. 2 f.; Urk. 76 S. 22). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Eine be- sondere Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Ein positives Nachtatverhalten in Form eines Geständnisses oder von Reue und Einsicht kann die Beschuldigte nicht für sich reklamieren. Die Vorstrafenlosigkeit zum Zeitpunkt der Taten wiegt wiederum neutral (vgl. Urk. 49).

6. Die Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkom- ponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus. Auch wenn der Strafrahmen der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB wie gezeigt sehr gross ist und gesetzgeberisch wohl eher als verunglückt be- zeichnet werden muss, wäre beim vorliegenden Verschulden der Beschuldigten innerhalb dieses sehr weit gefassten Strafrahmens durchaus eine härtere Strafe denkbar, welcher jedoch das Verbot der reformatio in peius entgegen steht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es bleibt somit bei der vorinstanzlich festgelegten Frei- heitsstrafe von 16 Monaten.

- 16 -

7. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

8. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). Da einzig die Beschuldigte den vorinstanzlichen Ent- scheid anficht, ist daran schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihr auch die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 3. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

2. (…)

3. (…)

- 17 -

4. Das mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

30. März 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich lagernde iPhone (Sachkaution-Nr. 10160) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimona- tigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'615.75 Auslagen Untersuchung Fr. 313.50 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 25'403.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. (...)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____, geb. B._____, ist schuldig der falschen Anschul- digung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.

- 18 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'204.75 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. September 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. T. Walthert Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.