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SB170298

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2017-12-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit Urteil vom 31. März 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschul- digten vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG frei. Das Gericht rechnete die erstandene Untersuchungshaft des Be- schuldigten von 62 Tagen der Strafe gemäss Strafbefehl vom 20. Januar 2017 im Umfang von 48 Tagen an. Für die übrigen 14 Tage erstandene Haft, sprach es dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 2'800.-- aus der Gerichtskasse zu. Darüber hinaus sah das Gericht von der Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten ab. Schliesslich entschied das Gericht über diverse Beschlagnah- mungen sowie über die entstandenen Verfahrenskosten (Urk. 38).

E. 1.2 Im Anschluss an die vorinstanzliche Urteilseröffnung meldete die Staats- anwaltschaft mündlich die Berufung gegen das Urteil an (Prot. I S. 10), welche sie indessen mit Eingabe vom 14. August 2017 und damit noch innerhalb der Frist

- 5 - zur Einreichung der Berufungserklärung zurückzog (Urk. 41). Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 3. April 2017 Berufung anmelden (Urk. 30). Nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils am 26. Juli 2017 (Urk. 37/2) reichte der Be- schuldigte fristgerecht mit Datum vom 15. August 2017 die Berufungserklärung ein (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft verzichtete sowohl auf das Erheben einer Anschlussberufung, als auch auf das Stellen von Anträgen (Urk. 47).

E. 1.3 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger des Beschuldigten erklärten sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens ein- verstanden (Urk. 48). Nach der mit Präsidialverfügung vom 31. August 2017 an- gesetzten Frist, reichte der Beschuldigte mit Datum vom 22. September 2017 die Berufungsanträge mit zugehöriger Berufungsbegründung ein (Urk. 51). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz liessen sich dazu vernehmen (Urk. 56).

E. 1.4 Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Der Beschuldigte hat seine Berufung auf die Entschädigungsfolgen und damit in Zusammenhang stehend auf die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die mit Strafbefehl vom 20. Januar 2017 ausgesprochene Strafe beschränkt. Damit sind lediglich die Ziffer 2 (Anrechnung Haft), die Ziffer 3 (Genugtuung) sowie die Ziffer 4 (Entschädigung) angefochten und vom Berufungsgericht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft er- wachsen, was festzustellen ist (Art. 437 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist als durch Rückzug erledigt abzu- schreiben (Urk. 41). II. Entschädigungsfolgen bei Freispruch

E. 3 Genugtuung für erlittene Untersuchungshaft

E. 3.1 Vorinstanzlicher Entscheid

- 6 - Die Vorinstanz erwog, eine Genugtuung sei bei ausgestandener Haft in Analogie zu Art. 431 Abs. 2 und Art. 436 Abs. 4 Halbsatz 2 StPO subsidiär zu entrichten, wenn nicht eine Anrechnung an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB vorgenommen werden könne. Das Gesetz verlange für die Anrechnung keine Ta- tidentität. Die Untersuchungshaft könne deshalb auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheitsstrafe oder einem anderen, noch nicht verbüssten Strafrest angerechnet werden. Dazu verwies die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 133 IV 155 ff., Entscheid des Bundesgerichts 6S.421/2005 E. 3 vom 23. März 2006). Zu den vom Beschuldigten verbüssten Hafttagen stellte die Vorinstanz fest, der Be- schuldigte habe im vorliegenden Verfahren drei Tage in Untersuchungshaft ver- bracht. Sodann sei er aufgrund des am 8. Dezember 2016 eingestellten Verfah- rens wegen versuchter schwerer Körperverletzung insgesamt 59 Tage in Unter- suchungshaft gewesen. Insgesamt habe der Beschuldigte somit 62 Tage Haft er- standen. Diese Hafttage rechnete die Vorinstanz an die mit Strafbefehl vom

20. Januar 2017 ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen sowie an die Busse von Fr. 500.-- an (Urk. 38 S. 15 f.).

E. 3.2 Vorbringen der Verteidigung Zum Anspruch auf Genugtuung für erstandene Untersuchungshaft führte der Ver- teidiger aus, mit der vorinstanzlichen Vorgehensweise verkomme der bedingte Aufschub des Strafvollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe zur Makulatur. Die ungerechtfertigte Inhaftierung des Beschuldigten führe im vorliegenden Verfahren dazu, dass der bedingte Strafvollzug im Ergebnis zum tatsächlichen Vollzug der Strafe werde, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf geprüft worden seien, wie es im Falle eines Schuldspruchs zu geschehen hätte. Der bedingte Aufschub der Vorstrafe und die Gewährung einer Probezeit in einem früheren Strafverfahren würden somit in einem späteren Strafverfahren ohne gesetzliche Grundlage ihres Sinnes und Zweckes beraubt, wenn der Beschuldigte im späte- ren Strafverfahren zunächst unrechtmässig inhaftiert werde, hernach von Schuld und Strafe freigesprochen und ihm schliesslich gleichwohl eine angemessene Genugtuung für die unrechtmässig erlittene Haft verweigert werde. Diese Rechts-

- 7 - auffassung finde in Gesetz, Literatur und Judikatur keine Stütze. Es rechtfertige sich lediglich die Anrechnung der Busse, zumal eine Busse nicht bedingt ausge- sprochen werden könne. Die bedingte Geldstrafe hätte der Beschuldigte nur im Falle der Nichtbewährung während der Probezeit und eines deshalb erfolgten Wi- derrufs zu bezahlen. Es bestehe somit im vorliegenden Verfahren entgegen der Vorinstanz keine offene Sanktion, an welche die erstandene Haft des Beschuldig- ten angerechnet werden könne. Das Bundesgericht setze in dem von der Vor- instanz zitierten Entscheid (BGE 133 IV 150, 155 ff.) einen Widerruf für die Anre- chenbarkeit voraus. Von der Anrechnung an eine im späteren Verfahren nicht wi- derrufene bedingte Vorstrafe sei, wie auch in den vorinstanzlich herangezogenen Präjudizien, nicht die Rede (Urk. 51 S. 3 N 5 ff.).

E. 3.3 Würdigung

E. 3.3.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Seitens der Verteidigung unbestritten geblieben bzw. aus- drücklich anerkannt ist die von der Vorinstanz in ihren Erwägungen gemachte Feststellung, wonach das Gesetz für die Anrechnung keine Tatidentität verlange. Ebenso festzuhalten ist, was die Vorinstanz nicht explizit ausführte, aber in ihrem Entscheid offensichtlich berücksichtigte, dass vom Gesetz für die Anrechnung auch keine Verfahrensidentität verlangt wird. Demgemäss besteht gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die zulässige Haft- dauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. In- soweit stehen Art. 431 Abs. 2 StPO und Art. 51 StGB in Einklang. Beide Normen halten fest, dass Überhaft primär an eine andere Sanktion anzurechnen und erst sekundär zu entschädigen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 und 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013; Bernhard, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2011 N 2 zu Art. 431). Ergänzend geht betreffend Art. 51 StGB aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor, dass die Nichtanwendung des Grundsatzes der Tat-

- 8 - identität dazu führt, dass für die Anrechnung der Haft lediglich erforderlich ist, dass eines von mehreren Strafverfahren zu einer Verurteilung führt. Es ist dabei unerheblich, dass die Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug anläss- lich eines Verfahrens erfolgt, welches zu einem Freispruch führt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_346/2099 vom 16. Juni 2009). Indessen ist gestützt auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 51 StGB davon auszugehen, dass nur dann eine Anrechnung an eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene Sanktion stattfinden kann, wenn jene Strafe bzw. ein Strafteil tatsächlich zur Verbüssung ansteht (vgl. BGE 133 IV 150; Entscheid des Bundesgerichts 6B_346/2009 vom 16.06.2009). Diese Voraussetzung ist vorlie- gend nur in Bezug auf die Busse von Fr. 500.--, nicht jedoch hinsichtlich der Geldstrafe, welche bedingt ausgesprochen wurde, erfüllt. Demzufolge weist der Verteidiger in seinem Vorbringen zu Recht darauf hin, dass einer Anrechnung der Haft an die mit Strafbefehl vom 20. Januar 2017 ausgefällte, bedingt vollziehbare, Geldstrafe einem Widerruf gleichkäme. Ein solcher steht indessen zufolge des Freispruchs nicht zur Diskussion.

E. 3.3.2 Gestützt auf diese Erwägungen ist festzustellen, dass die vom Beschuldig- ten erstandene Untersuchungshaft von 62 Tagen, im Umfang von 5 Tagen an die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2017 aus- gefällte Busse von Fr. 500.--, anzurechnen ist. Damit verbleibt eine zu entschädi- gende Überhaft von 57 Tagen. Die Genugtuungshöhe von Fr. 200.-- pro Tag ist entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 38 Ziff. III. 3.1.) ange- messen und wurde vom Verteidiger im Übrigen anerkannt (Urk. 51 N 18). Dem Beschuldigten ist somit eine Genugtuung für erlittene Überhaft von Fr. 11'400.-- (57 Tage à Fr. 200.--) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 4 Entschädigung für Haft (Erwerbsausfall)

E. 4.1 Vorinstanzlicher Entscheid

- 9 - Die Vorinstanz sah von der Zusprechung einer Entschädigung für Erwerbsausfall an den Beschuldigten ab. Sie stellte fest, dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 4'000.-- in keiner Weise belegt sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschuldigten ein Schaden in genannter Höhe entstanden sein solle. Folglich sei dem Beschuldigten keine Ent- schädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zuzusprechen (Urk. 38 S. 14 f.).

E. 4.2 Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid. Er führte aus, der Beschuldigte sei seit Jahren zu einem durchschnittlichen Pensum von 40% als Hauswart tätig. Seine im Jahr 2016 übliche Entschädigung habe sich auf durch- schnittlich rund CHF 2'000.-- belaufen. Zuvor und seit 2017 beliefen sich die Ein- künfte auf rund CHF 2'500.-- pro Monat. Dies ergebe sich aus der vorinstanz- lichen Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom

31. März 2017 sowie aus dem im Untersuchungsverfahren eingeholten Steuer- ausweis, wonach das satzbestimmende Einkommen des Beschuldigten für das Jahr 2014 mit CHF 30'000.--, entsprechend einem Monatsdurchschnitt von CHF 2'500.--, bemessen worden sei. Bereits anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 6. Dezember 2016 habe der Beschuldigte bestätigt, von seinem Hausmeistersalär in der Höhe von CHF 2'000.-- zu leben. Letzteres werde auch durch die eingereichte Bescheinigung von B._____ vom 14. September 2017 untermauert. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Erwerbsausfall im Umfang von CHF 4'000.-- sei somit belegt (Urk. 51 S. 7 f.).

E. 4.3 Würdigung

E. 4.3.1 Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b.). Entgegen der Vorinstanz handelt es sich nicht um einen Fall rechtswidrig angeordneter Zwangsmass- nahmen im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO. Für die Bestimmung des Entschädi- gungsanspruchs ist dies indessen nicht von Bedeutung. Dieser bestimmt sich

- 10 - auch im Anwendungsbereich von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO nach den zivilrecht- lichen Grundsätzen. Dementsprechend trägt die Person, welche den Ersatz des Schadens geltend macht, die Beweislast für das Vorhandensein und die Höhe des geltend gemachten Schadens (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2011, N 24 f. zu Art. 429).

E. 4.3.2 Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung am

27. April 2016 und am 6. Dezember 2016 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im März 2017 angab, von Herrn B._____ als Hauswart ange- stellt zu sein (Urk. D1 2/1 S. 11, Urk. D1 2/7 S. 5 und Urk. 26 S. 1). Ebenfalls führ- te Herr B._____ aus, dass der Beschuldigte in seiner Liegenschaft ...strasse ... in Zürich, Hauswartarbeiten ausführe und von ihm dafür entschädigt werde (Urk. D2 3 S. 2). Zu den Modalitäten des Arbeitsverhältnisses führte B._____ anlässlich seiner Einvernahme am 18. Oktober 2016 aus, der Beschuldigte sei bei ihm zu 30% in der Funktion eines Hauswarts angestellt. Er glaube, er bezahle ihm Fr. 1'200.-- monatlich. In letzter Zeit habe er ja nicht mehr für ihn bezahlen müssen, zumal der Beschuldigte in Haft gewesen sei (Urk. D2 4 S. 2). Der Beschuldigte selber gab am 27. April 2016 an, mit der Hauswarttätigkeit Fr. 1'700.-- bis Fr. 1'900.-- pro Monat zu verdienen (Urk. D1 2/1 S. 6, 11). Und weiter führte er in jener Einvernahme aus, dass ihm B._____ für die Miete Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- vom Lohn abziehe (Urk. D1 2/1 S. 9). Anlässlich der Einvernahme vom

E. 4.3.3 Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und von B._____ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte für B._____ gegen ein Entgelt Hauswartar- beiten ausführte, zumal die Aussagen der beiden hinsichtlich des Bestehens ei- nes Arbeitsverhältnisses glaubhaft erscheinen. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf eine Einnah- mequelle angewiesen war. Indessen reichte weder der Beschuldigte noch B._____ einen Beleg über das effektiv bezahlte Einkommen im Jahr der Untersu- chungshaft ein. Dies erstaunt, zumal Dokumente wie der Lohnausweis oder die Abrechnung der AHV-Beiträge verfügbar sein sollten. Es ist somit zur Bestim- mung des Lohnausfalls auf die zur Haft zeitnächsten Angaben des Arbeitsgebers B._____ abzustellen. Anlässlich seiner Einvernahme vom

18. Oktober 2016 bezifferte dieser den Lohn des Beschuldigten auf Fr. 1'200.-- monatlich für ein Pensum von 30%. Beim genannten Lohn von Fr. 1'200.-- ist da- von auszugehen, dass B._____ bereits die Wohnkosten in Abzug gebracht hatte und die Fr. 1'200.-- dem Betrag entsprechen, welcher dem Beschuldigten ausbe- zahlt wurde (vgl. Urk. D1 2/1 S. 9). Wäre der Beschuldigte nicht in U-Haft gewe- sen, so wären ihm Wohnkosten entstanden und er hätte nicht mehr als Fr. 1'200.-

- pro Monat verdient. Es ist somit von einem monatlichen Einkommen des Be- schuldigte während der Haftzeit von Fr. 1'200.-- auszugehen. Dafür, dass der Be- schuldigte im Jahr 2016 ein höheres Einkommen, mitunter wie vom Verteidiger geltend gemacht Fr. 2000.--, ausbezahlt erhielt, finden sich keine Belege. Der vom Verteidiger erwähnte Steuerausweis betrifft das Jahr 2014 und ist somit für das Jahr 2016 nicht aussagekräftig (Urk. D1 11/3). Zudem ist davon auszugehen, dass B._____ seine Angaben nicht mit "ca." versehen hätte, wenn er dem Be- schuldigten tatsächlich Fr. 2'000.-- ausbezahlt hätte. Ein solcher Lohn hätte der BVG-Pflicht unterstanden, was B._____, welcher offenbar eine Treuhandfirma führte, sicher in Erinnerung geblieben wäre.

E. 4.3.4 Der Beschuldigte befand sich ein erstes Mal vom 26. April 2016, 14.20 Uhr bis zum 28. April 2016, 13.00 Uhr in Haft. Das sind lediglich zwei Tage. Dies- bezüglich ist nicht erkennbar, weshalb diese kurze Abwesenheit bei seinem Arbeitspensum zu einem Lohnausfall hätte führen sollen. Diese Darstellung hat der Beschuldigte auch nicht näher belegt, weshalb ihm diesbezüglich keine Ent-

- 12 - schädigung für Lohnausfall zuzusprechen ist. Die zweite Inhaftierung dauerte vom

E. 6 Dezember 2016 gab der Beschuldigte dann an, für das 40% Pensum ca. Fr. 2'000.-- zu verdienen (Urk. D1 2/7 S. 5). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im März 2017 führte der Beschuldigte schliesslich aus, für das 40% Pensum Fr. 2'500.-- netto zu verdienen (Urk. 26 S. 1). Im Berufungsverfah- ren reichte der Verteidiger betreffend den Lohnausfall des Beschuldigten ein Schreiben von B._____, datiert vom 14. September 2017 ein. Darin führte B._____ aus, der Beschuldigte habe vom 26.4. bis 28.4.2017 (wohl gemeint

2016) sowie vom 9.8. bis 6.10.2017 (wohl gemeint 2016) seinen verschiedenen Aufgaben nicht nachgehen können und deshalb einen Erwerbsausfall von ca. CHF 3'900.-- zu beklagen gehabt (Urk. 53).

- 11 -

E. 9 Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Be- schluss entschieden.

E. 10 (Mitteilungen)

E. 11 (Rechtsmittel)

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 15 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft von 62 Tagen (26.04.2016 bis 28.04.2016 und 09.08.2016 bis 06.10.2016) wird an die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2017 (C-4/2017/2130) ausgefällte Strafe wie folgt angerechnet: − 5 Tage an die Busse von Fr. 500.--.
  2. Für die übrige erlittene und gemäss Ziff. 1 nicht anrechenbare Untersu- chungshaft von 57 Tagen wird dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 11'400.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  3. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungsverfahren Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'620.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.-- amtliche Verteidigung
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zu einem Sechstel aufer- legt und zu fünf Sechsteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu fünf Sechsteln definitiv und zu einem Sechstel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten für einen Sechstel der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 16 - − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden)
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170298-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 20. Dezember 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. E. Lüscher, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 31. März 2017 (DG170011)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 22. Dezember 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38)

1. Der Beschuldigte ist des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, nicht schuldig und wird frei- gesprochen.

2. Die in diesem Verfahren erstandene Untersuchungshaft von 62 Tagen wird an die Strafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2017 (2017/10002130) wie folgt angerechnet:

- 43 Tage an die noch offene bedingte Geldstrafe;

- 5 Tage an die Busse von Fr. 500.–. Damit ist die Strafe gemäss dem obgenannten Strafbefehl vollumfänglich vollzogen.

3. Für die noch nicht gemäss Ziff. 2 angerechnete Untersuchungshaft (14 Tage) wird dem Be- schuldigten eine Genugtuung von Fr. 2'800.– zugesprochen.

4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Mai 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 2 Portionen Kokain (2.0 Gramm, A009'243'601)

- 9 Portionen Kokain (9.5 Gramm, A009'245'652 u. A009'245'663)

- 1 Portion Marihuana (7.5 Gramm, A009'245'674)

- 1 Portion Haschisch (4.5 Gramm, A009'245'685)

- 1 Portion Streckmittel (502.2 Gramm, A009'245'618).

- 3 -

6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird das mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 2. Mai 2016 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung weiss (IMEI- NR. ..., A009'243'645) dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Mai 2016 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 250.– wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.

8. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten (Urk. 51):

1. Vom Rückzug der Berufung der Anklägerin und I. Berufungsklägerin sei Vormerk zu nehmen.

2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 31. März 2017 (DG170011) bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freisprü- che), 5 (Einziehung und Vernichtung), 6 und 7 (Herausgabe Mobiltelefon und Barschaft) sowie 8 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Es seien 5 der 62 Tage der vom Beschuldigten im vorliegenden Verfahren erstandenen Untersuchungshaft an die gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2017 ausgefällte Busse von CHF 500.00 anzurechnen, und es sei dem Beschuldigten für die übrigen 57 Tage der erstandenen Untersuchungshaft eine Genugtuung im Betrag von CHF 11'400.00 zuzusprechen.

- 4 -

4. Dem Beschuldigten sei für die in diesem Verfahren erstandene Untersu- chungshaft eine Entschädigung im Betrag von CHF 4'000.-- auszurichten.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht ausser Ansatz fallen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 47): Keine Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 31. März 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschul- digten vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG frei. Das Gericht rechnete die erstandene Untersuchungshaft des Be- schuldigten von 62 Tagen der Strafe gemäss Strafbefehl vom 20. Januar 2017 im Umfang von 48 Tagen an. Für die übrigen 14 Tage erstandene Haft, sprach es dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 2'800.-- aus der Gerichtskasse zu. Darüber hinaus sah das Gericht von der Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten ab. Schliesslich entschied das Gericht über diverse Beschlagnah- mungen sowie über die entstandenen Verfahrenskosten (Urk. 38). 1.2. Im Anschluss an die vorinstanzliche Urteilseröffnung meldete die Staats- anwaltschaft mündlich die Berufung gegen das Urteil an (Prot. I S. 10), welche sie indessen mit Eingabe vom 14. August 2017 und damit noch innerhalb der Frist

- 5 - zur Einreichung der Berufungserklärung zurückzog (Urk. 41). Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 3. April 2017 Berufung anmelden (Urk. 30). Nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils am 26. Juli 2017 (Urk. 37/2) reichte der Be- schuldigte fristgerecht mit Datum vom 15. August 2017 die Berufungserklärung ein (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft verzichtete sowohl auf das Erheben einer Anschlussberufung, als auch auf das Stellen von Anträgen (Urk. 47). 1.3. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger des Beschuldigten erklärten sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens ein- verstanden (Urk. 48). Nach der mit Präsidialverfügung vom 31. August 2017 an- gesetzten Frist, reichte der Beschuldigte mit Datum vom 22. September 2017 die Berufungsanträge mit zugehöriger Berufungsbegründung ein (Urk. 51). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz liessen sich dazu vernehmen (Urk. 56). 1.4. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte hat seine Berufung auf die Entschädigungsfolgen und damit in Zusammenhang stehend auf die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die mit Strafbefehl vom 20. Januar 2017 ausgesprochene Strafe beschränkt. Damit sind lediglich die Ziffer 2 (Anrechnung Haft), die Ziffer 3 (Genugtuung) sowie die Ziffer 4 (Entschädigung) angefochten und vom Berufungsgericht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft er- wachsen, was festzustellen ist (Art. 437 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist als durch Rückzug erledigt abzu- schreiben (Urk. 41). II. Entschädigungsfolgen bei Freispruch

3. Genugtuung für erlittene Untersuchungshaft 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid

- 6 - Die Vorinstanz erwog, eine Genugtuung sei bei ausgestandener Haft in Analogie zu Art. 431 Abs. 2 und Art. 436 Abs. 4 Halbsatz 2 StPO subsidiär zu entrichten, wenn nicht eine Anrechnung an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB vorgenommen werden könne. Das Gesetz verlange für die Anrechnung keine Ta- tidentität. Die Untersuchungshaft könne deshalb auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheitsstrafe oder einem anderen, noch nicht verbüssten Strafrest angerechnet werden. Dazu verwies die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 133 IV 155 ff., Entscheid des Bundesgerichts 6S.421/2005 E. 3 vom 23. März 2006). Zu den vom Beschuldigten verbüssten Hafttagen stellte die Vorinstanz fest, der Be- schuldigte habe im vorliegenden Verfahren drei Tage in Untersuchungshaft ver- bracht. Sodann sei er aufgrund des am 8. Dezember 2016 eingestellten Verfah- rens wegen versuchter schwerer Körperverletzung insgesamt 59 Tage in Unter- suchungshaft gewesen. Insgesamt habe der Beschuldigte somit 62 Tage Haft er- standen. Diese Hafttage rechnete die Vorinstanz an die mit Strafbefehl vom

20. Januar 2017 ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen sowie an die Busse von Fr. 500.-- an (Urk. 38 S. 15 f.). 3.2. Vorbringen der Verteidigung Zum Anspruch auf Genugtuung für erstandene Untersuchungshaft führte der Ver- teidiger aus, mit der vorinstanzlichen Vorgehensweise verkomme der bedingte Aufschub des Strafvollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe zur Makulatur. Die ungerechtfertigte Inhaftierung des Beschuldigten führe im vorliegenden Verfahren dazu, dass der bedingte Strafvollzug im Ergebnis zum tatsächlichen Vollzug der Strafe werde, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf geprüft worden seien, wie es im Falle eines Schuldspruchs zu geschehen hätte. Der bedingte Aufschub der Vorstrafe und die Gewährung einer Probezeit in einem früheren Strafverfahren würden somit in einem späteren Strafverfahren ohne gesetzliche Grundlage ihres Sinnes und Zweckes beraubt, wenn der Beschuldigte im späte- ren Strafverfahren zunächst unrechtmässig inhaftiert werde, hernach von Schuld und Strafe freigesprochen und ihm schliesslich gleichwohl eine angemessene Genugtuung für die unrechtmässig erlittene Haft verweigert werde. Diese Rechts-

- 7 - auffassung finde in Gesetz, Literatur und Judikatur keine Stütze. Es rechtfertige sich lediglich die Anrechnung der Busse, zumal eine Busse nicht bedingt ausge- sprochen werden könne. Die bedingte Geldstrafe hätte der Beschuldigte nur im Falle der Nichtbewährung während der Probezeit und eines deshalb erfolgten Wi- derrufs zu bezahlen. Es bestehe somit im vorliegenden Verfahren entgegen der Vorinstanz keine offene Sanktion, an welche die erstandene Haft des Beschuldig- ten angerechnet werden könne. Das Bundesgericht setze in dem von der Vor- instanz zitierten Entscheid (BGE 133 IV 150, 155 ff.) einen Widerruf für die Anre- chenbarkeit voraus. Von der Anrechnung an eine im späteren Verfahren nicht wi- derrufene bedingte Vorstrafe sei, wie auch in den vorinstanzlich herangezogenen Präjudizien, nicht die Rede (Urk. 51 S. 3 N 5 ff.). 3.3. Würdigung 3.3.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Seitens der Verteidigung unbestritten geblieben bzw. aus- drücklich anerkannt ist die von der Vorinstanz in ihren Erwägungen gemachte Feststellung, wonach das Gesetz für die Anrechnung keine Tatidentität verlange. Ebenso festzuhalten ist, was die Vorinstanz nicht explizit ausführte, aber in ihrem Entscheid offensichtlich berücksichtigte, dass vom Gesetz für die Anrechnung auch keine Verfahrensidentität verlangt wird. Demgemäss besteht gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die zulässige Haft- dauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. In- soweit stehen Art. 431 Abs. 2 StPO und Art. 51 StGB in Einklang. Beide Normen halten fest, dass Überhaft primär an eine andere Sanktion anzurechnen und erst sekundär zu entschädigen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 und 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013; Bernhard, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2011 N 2 zu Art. 431). Ergänzend geht betreffend Art. 51 StGB aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor, dass die Nichtanwendung des Grundsatzes der Tat-

- 8 - identität dazu führt, dass für die Anrechnung der Haft lediglich erforderlich ist, dass eines von mehreren Strafverfahren zu einer Verurteilung führt. Es ist dabei unerheblich, dass die Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug anläss- lich eines Verfahrens erfolgt, welches zu einem Freispruch führt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_346/2099 vom 16. Juni 2009). Indessen ist gestützt auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 51 StGB davon auszugehen, dass nur dann eine Anrechnung an eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene Sanktion stattfinden kann, wenn jene Strafe bzw. ein Strafteil tatsächlich zur Verbüssung ansteht (vgl. BGE 133 IV 150; Entscheid des Bundesgerichts 6B_346/2009 vom 16.06.2009). Diese Voraussetzung ist vorlie- gend nur in Bezug auf die Busse von Fr. 500.--, nicht jedoch hinsichtlich der Geldstrafe, welche bedingt ausgesprochen wurde, erfüllt. Demzufolge weist der Verteidiger in seinem Vorbringen zu Recht darauf hin, dass einer Anrechnung der Haft an die mit Strafbefehl vom 20. Januar 2017 ausgefällte, bedingt vollziehbare, Geldstrafe einem Widerruf gleichkäme. Ein solcher steht indessen zufolge des Freispruchs nicht zur Diskussion. 3.3.2. Gestützt auf diese Erwägungen ist festzustellen, dass die vom Beschuldig- ten erstandene Untersuchungshaft von 62 Tagen, im Umfang von 5 Tagen an die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2017 aus- gefällte Busse von Fr. 500.--, anzurechnen ist. Damit verbleibt eine zu entschädi- gende Überhaft von 57 Tagen. Die Genugtuungshöhe von Fr. 200.-- pro Tag ist entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 38 Ziff. III. 3.1.) ange- messen und wurde vom Verteidiger im Übrigen anerkannt (Urk. 51 N 18). Dem Beschuldigten ist somit eine Genugtuung für erlittene Überhaft von Fr. 11'400.-- (57 Tage à Fr. 200.--) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

4. Entschädigung für Haft (Erwerbsausfall) 4.1. Vorinstanzlicher Entscheid

- 9 - Die Vorinstanz sah von der Zusprechung einer Entschädigung für Erwerbsausfall an den Beschuldigten ab. Sie stellte fest, dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 4'000.-- in keiner Weise belegt sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschuldigten ein Schaden in genannter Höhe entstanden sein solle. Folglich sei dem Beschuldigten keine Ent- schädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zuzusprechen (Urk. 38 S. 14 f.). 4.2. Vorbringen der Verteidigung Der Verteidiger beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid. Er führte aus, der Beschuldigte sei seit Jahren zu einem durchschnittlichen Pensum von 40% als Hauswart tätig. Seine im Jahr 2016 übliche Entschädigung habe sich auf durch- schnittlich rund CHF 2'000.-- belaufen. Zuvor und seit 2017 beliefen sich die Ein- künfte auf rund CHF 2'500.-- pro Monat. Dies ergebe sich aus der vorinstanz- lichen Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom

31. März 2017 sowie aus dem im Untersuchungsverfahren eingeholten Steuer- ausweis, wonach das satzbestimmende Einkommen des Beschuldigten für das Jahr 2014 mit CHF 30'000.--, entsprechend einem Monatsdurchschnitt von CHF 2'500.--, bemessen worden sei. Bereits anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 6. Dezember 2016 habe der Beschuldigte bestätigt, von seinem Hausmeistersalär in der Höhe von CHF 2'000.-- zu leben. Letzteres werde auch durch die eingereichte Bescheinigung von B._____ vom 14. September 2017 untermauert. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Erwerbsausfall im Umfang von CHF 4'000.-- sei somit belegt (Urk. 51 S. 7 f.). 4.3. Würdigung 4.3.1. Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b.). Entgegen der Vorinstanz handelt es sich nicht um einen Fall rechtswidrig angeordneter Zwangsmass- nahmen im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO. Für die Bestimmung des Entschädi- gungsanspruchs ist dies indessen nicht von Bedeutung. Dieser bestimmt sich

- 10 - auch im Anwendungsbereich von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO nach den zivilrecht- lichen Grundsätzen. Dementsprechend trägt die Person, welche den Ersatz des Schadens geltend macht, die Beweislast für das Vorhandensein und die Höhe des geltend gemachten Schadens (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2011, N 24 f. zu Art. 429). 4.3.2. Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung am

27. April 2016 und am 6. Dezember 2016 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im März 2017 angab, von Herrn B._____ als Hauswart ange- stellt zu sein (Urk. D1 2/1 S. 11, Urk. D1 2/7 S. 5 und Urk. 26 S. 1). Ebenfalls führ- te Herr B._____ aus, dass der Beschuldigte in seiner Liegenschaft ...strasse ... in Zürich, Hauswartarbeiten ausführe und von ihm dafür entschädigt werde (Urk. D2 3 S. 2). Zu den Modalitäten des Arbeitsverhältnisses führte B._____ anlässlich seiner Einvernahme am 18. Oktober 2016 aus, der Beschuldigte sei bei ihm zu 30% in der Funktion eines Hauswarts angestellt. Er glaube, er bezahle ihm Fr. 1'200.-- monatlich. In letzter Zeit habe er ja nicht mehr für ihn bezahlen müssen, zumal der Beschuldigte in Haft gewesen sei (Urk. D2 4 S. 2). Der Beschuldigte selber gab am 27. April 2016 an, mit der Hauswarttätigkeit Fr. 1'700.-- bis Fr. 1'900.-- pro Monat zu verdienen (Urk. D1 2/1 S. 6, 11). Und weiter führte er in jener Einvernahme aus, dass ihm B._____ für die Miete Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- vom Lohn abziehe (Urk. D1 2/1 S. 9). Anlässlich der Einvernahme vom

6. Dezember 2016 gab der Beschuldigte dann an, für das 40% Pensum ca. Fr. 2'000.-- zu verdienen (Urk. D1 2/7 S. 5). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im März 2017 führte der Beschuldigte schliesslich aus, für das 40% Pensum Fr. 2'500.-- netto zu verdienen (Urk. 26 S. 1). Im Berufungsverfah- ren reichte der Verteidiger betreffend den Lohnausfall des Beschuldigten ein Schreiben von B._____, datiert vom 14. September 2017 ein. Darin führte B._____ aus, der Beschuldigte habe vom 26.4. bis 28.4.2017 (wohl gemeint

2016) sowie vom 9.8. bis 6.10.2017 (wohl gemeint 2016) seinen verschiedenen Aufgaben nicht nachgehen können und deshalb einen Erwerbsausfall von ca. CHF 3'900.-- zu beklagen gehabt (Urk. 53).

- 11 - 4.3.3. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und von B._____ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte für B._____ gegen ein Entgelt Hauswartar- beiten ausführte, zumal die Aussagen der beiden hinsichtlich des Bestehens ei- nes Arbeitsverhältnisses glaubhaft erscheinen. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf eine Einnah- mequelle angewiesen war. Indessen reichte weder der Beschuldigte noch B._____ einen Beleg über das effektiv bezahlte Einkommen im Jahr der Untersu- chungshaft ein. Dies erstaunt, zumal Dokumente wie der Lohnausweis oder die Abrechnung der AHV-Beiträge verfügbar sein sollten. Es ist somit zur Bestim- mung des Lohnausfalls auf die zur Haft zeitnächsten Angaben des Arbeitsgebers B._____ abzustellen. Anlässlich seiner Einvernahme vom

18. Oktober 2016 bezifferte dieser den Lohn des Beschuldigten auf Fr. 1'200.-- monatlich für ein Pensum von 30%. Beim genannten Lohn von Fr. 1'200.-- ist da- von auszugehen, dass B._____ bereits die Wohnkosten in Abzug gebracht hatte und die Fr. 1'200.-- dem Betrag entsprechen, welcher dem Beschuldigten ausbe- zahlt wurde (vgl. Urk. D1 2/1 S. 9). Wäre der Beschuldigte nicht in U-Haft gewe- sen, so wären ihm Wohnkosten entstanden und er hätte nicht mehr als Fr. 1'200.-

- pro Monat verdient. Es ist somit von einem monatlichen Einkommen des Be- schuldigte während der Haftzeit von Fr. 1'200.-- auszugehen. Dafür, dass der Be- schuldigte im Jahr 2016 ein höheres Einkommen, mitunter wie vom Verteidiger geltend gemacht Fr. 2000.--, ausbezahlt erhielt, finden sich keine Belege. Der vom Verteidiger erwähnte Steuerausweis betrifft das Jahr 2014 und ist somit für das Jahr 2016 nicht aussagekräftig (Urk. D1 11/3). Zudem ist davon auszugehen, dass B._____ seine Angaben nicht mit "ca." versehen hätte, wenn er dem Be- schuldigten tatsächlich Fr. 2'000.-- ausbezahlt hätte. Ein solcher Lohn hätte der BVG-Pflicht unterstanden, was B._____, welcher offenbar eine Treuhandfirma führte, sicher in Erinnerung geblieben wäre. 4.3.4. Der Beschuldigte befand sich ein erstes Mal vom 26. April 2016, 14.20 Uhr bis zum 28. April 2016, 13.00 Uhr in Haft. Das sind lediglich zwei Tage. Dies- bezüglich ist nicht erkennbar, weshalb diese kurze Abwesenheit bei seinem Arbeitspensum zu einem Lohnausfall hätte führen sollen. Diese Darstellung hat der Beschuldigte auch nicht näher belegt, weshalb ihm diesbezüglich keine Ent-

- 12 - schädigung für Lohnausfall zuzusprechen ist. Die zweite Inhaftierung dauerte vom

9. August 2016 bis 6. Oktober 2016, mitunter 59 Tage. Diesbezüglich geht in- dessen für fünf Tage die Haftanrechnung vor. Somit ist der Beschuldigte für diese längere Haftzeit im Umfang von 54 Tagen zu entschädigen. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte in 30 Tagen ein Einkommen von Fr. 1'200.-- erzielte, ergibt dies für 54 Tage eine Lohneinbusse von Fr. 2'160.--. Während der Haftzeit sind dem Beschuldigten indessen keine Verpflegungskosten entstanden. Diese Kos- tenersparnis ist mit Fr. 10.-- pro Tag (total Fr. 540.--) vom Einkommensverlust in Abzug zu bringen, womit eine durch die Untersuchungshaft erlittene wirtschaft- liche Einbusse von Fr. 1'620.-- verbleibt. In diesem Umfang ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung zuzusprechen. III. Kosten und Entschädigung Rechtsmittelverfahren

5. Kosten Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgte bereits innerhalb der Frist zur Einreichung der Be- rufungserklärung, weshalb dieser Rückzug für die Kostenauflage nicht relevant ist. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung betreffend die Zusprechung ei- ner höheren Genugtuung vollumfänglich. Hinsichtlich seines Antrags auf Ent- schädigung obsiegt er bezüglich der Ausrichtung einer Entschädigung, allerdings erreicht die Entschädigung nicht die geforderte Höhe. Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu fünf Sechsteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Sechstel dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6. Entschädigung Der amtliche Verteidiger RA X._____ reichte mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 58).

- 13 - Die geltend gemachten Aufwendungen von 12.25 Stunden sind ausgewiesen; ebenso die Barauslagen von Fr. 42.80. Der amtliche Verteidiger weist somit für das Berufungsverfahren einen Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. 8% MwSt.) aus. Dementsprechend ist der amtliche Verteidiger

– einstweilen vollständig aus der Gerichtskasse – mit Fr. 3'000.-- zu entschädi- gen. Gemäss dem Anteil seines Unterliegens bleibt jedoch die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten für einen Sechstel der Kosten der amtlichen Verteidi- gung vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat wird als durch Rück- zug erledigt abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. März 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte ist des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. …

3. …

4. …

5. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Mai 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 2 Portionen Kokain (2.0 Gramm, A009'243'601)

- 9 Portionen Kokain (9.5 Gramm, A009'245'652 u. A009'245'663)

- 1 Portion Marihuana (7.5 Gramm, A009'245'674)

- 1 Portion Haschisch (4.5 Gramm, A009'245'685)

- 14 -

- 1 Portion Streckmittel (502.2 Gramm, A009'245'618).

6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird das mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Mai 2016 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung weiss (IMEI-NR. ..., A009'243'645) dem Beschuldigten auf erstes Verlangen heraus- gegeben oder nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Mai 2016 beschlag- nahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 250.– wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.

8. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Be- schluss entschieden.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 15 - Es wird erkannt:

1. Die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft von 62 Tagen (26.04.2016 bis 28.04.2016 und 09.08.2016 bis 06.10.2016) wird an die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2017 (C-4/2017/2130) ausgefällte Strafe wie folgt angerechnet: − 5 Tage an die Busse von Fr. 500.--.

2. Für die übrige erlittene und gemäss Ziff. 1 nicht anrechenbare Untersu- chungshaft von 57 Tagen wird dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 11'400.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungsverfahren Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'620.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.-- amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zu einem Sechstel aufer- legt und zu fünf Sechsteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu fünf Sechsteln definitiv und zu einem Sechstel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten für einen Sechstel der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 16 - − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden)

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner